Lexipedia

Entscheid

STBER.2021.72

Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

3. November 2022Deutsch261 min

Beschuldigte ein Magazin mit acht Patronen gefüllt, 20 lose Patronen und eine leere

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Friedrich

Müller,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Mord,

evtl. vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung,

Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, mehrfaches Vergehen gegen das

Waffengesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Ankläger; in Begleitung von Stagier […];

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Friedrich Müller, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

4. [Dolmetscher], (italienisch);

5. Dr. X.___, Sachverständiger (bis 12:00

Uhr).

Zudem erscheinen:

1. Zwei weitere Polizisten der

Kantonspolizei Solothurn;

2. vier Medienvertreter (ab 13:30 Uhr drei

Vertreter);

3. diverse Zuschauer (bis 15:42 Uhr).

Die Verhandlung beginnt um 08:34 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2020 zusammen, gegen welches der

Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert im Weiteren, in welchem

Umfang der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 27. Juli 2021 und deren

Ergänzung vom 8. September 2021 das Rechtsmittel beschränken liess bzw. mit

Verfügung vom 22. November 2021 festgestellt wurde, auf welche Urteilsziffern

sich die Berufung beschränkt und gibt die beantragten Änderungen bekannt (vgl.

hierzu im Detail die nachfolgenden Ziff. I.17. und II.). Er skizziert den

weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten

werde, zu Beginn auch gleich seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht

vorzulegen;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und zur Person;

-

Befragung des

Sachverständigen Dr. X.___;

-

Allfällige weitere Beweisabnahmen

und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

Letztes Wort des

Beschuldigten;

-

Geheime Urteilsberatung;

-

Urteilseröffnung, derzeit

vorgesehen am 3. November 2022, 16:00 Uhr im Obergerichtssaal.

Sodann wird die übersetzende Person auf

die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher

Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der

Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hingewiesen.

Der Dolmetscher übersetzt anschliessend

in Kürze die Ausführungen des Vorsitzenden (Zusammensetzung des Gerichts,

Prozessgegenstand).

Der Beschuldigte gibt auf Frage des Vorsitzenden

an, er verstehe den Dolmetscher. Er verstehe, dass er als Beschuldigter hier

sei wegen der Anschuldigungen und dass er Berufung erhoben habe.

Der Staatsanwalt wirft keine Vorfragen

oder Vorbemerkungen auf.

Der amtliche Verteidiger erkundigt sich,

ob dem Beschuldigten die Fesseln abgenommen werden könnten. Der Vorsitzende

erklärt, die Handfesseln könnten entfernt werden, worauf diese ihm von einem

der Polizisten abgenommen werden.

Der amtliche Verteidiger stellt Vorfragen.

Er reicht eine Kopie seiner Ausführungen schriftlich ein (Aktenseite

Berufungsverfahren [ASB] 297 ff.). Er beantragt folgendes:

Das Gutachten vom 17. März

2017, das Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022 sowie das Kurzgutachten vom 7.

Juli 2016 über den Beschuldigten seien als nicht verwertbar zu erklären.

Der Staatsanwalt nimmt wie folgt zu den

Vorfragen der Verteidigung Stellung: Er könne beim besten Willen nicht

erkennen, weshalb diese Gutachten nicht verwertbar sein sollten. Die

Verteidigung habe ergänzende Fragen gestellt und mache nun eine

Unverwertbarkeit geltend. Dies widerspreche Treu und Glauben. Die Rügen hätten

früher vorgebracht werden müssen. Die Gutachten seien voll verwertbar.

Unterbruch der Verhandlung zur Beratung um

08:53 Uhr. Weiterführung um 09:13 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet den Parteien

folgenden Entscheid: Beide Gutachten, das Gutachten vom 17. März 2017 und das

Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022, sind verwertbar. Betreffend das

Kurzgutachten vom 7. Juli 2016 stellt sich die Frage gar nicht.

Zur Begründung: Der Gutachter Dr. X.___

habe den Beschuldigten nachgewiesenermassen sowohl im Gutachten als auch im

Ergänzungsgutachten auf sein Schweigerecht und die Offenbarungspflicht

hingewiesen. Bei diesen Gutachten sei nicht erfindlich, welche anderen

Mitwirkungspflichten der Beschuldigte hätte, als sich zu äussern. Die Belehrung

über das Schweigerecht reiche daher aus. Die [Dolmetscherin] sei eine

langjährige bekannte Gerichtsdolmetscherin, weshalb davon ausgegangen werden

könne, dass ihr ihre Pflichten bekannt waren. Selbst eine fehlende Belehrung

durch den Sachverständigen führe zu keiner Unverwertbarkeit. Beide Gutachten

seien damit verwertbar. Das Kurzgutachten [einer Oberärztin] behandle einzig

die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten. Diese Frage sei geklärt und

stelle sich heute nicht nochmals. Über die Verwertbarkeit dieses Kurzgutachtens

sei daher nicht zu befinden. Im Übrigen erscheine der Antrag auf

Unverwertbarkeit heute erstaunlich, da die Verteidigung diesen erst jetzt

vorbringe und die Verteidigung beim Gutachten mitwirkte und Ergänzungsfragen

stellte. Es sei bis anhin nie geltend gemacht worden, dieses sei wegen

formeller Gründe nicht gültig. Man könne sich fragen, ob der Antrag nicht viel

zu spät gekommen sei.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die

Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person (vgl. separates

Einvernahmeprotokoll: ASB 422 ff.). Die Einvernahme wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Dokument in den Akten: ASB 435).

Nach der Befragung des Beschuldigten

wird die Verhandlung für eine Pause um 11:08 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung

wird um 11:30 Uhr weitergeführt.

Es folgt die Befragung des

Sachverständigen Dr. X.___ (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 436 ff.). Die

Einvernahme wird ebenfalls mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet

(Audio-Dokument in den Akten: ASB 444).

Der Sachverständige wird nach seiner

Befragung um 11:57 Uhr entlassen.

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob der

Beschuldigte nun weitere Aussagen zur Sache machen wolle. Dieser verneint. Der

Vorsitzende erklärt den Parteien, dass damit auch die Ergänzungsfragen

dahinfallen. Damit sei man am Ende der Befragungen und des Beweisverfahrens.

Es stellen folgende Beweisanträge:

Der Verteidiger gibt diverse Unterlagen

zu den Akten und erklärt, Ausführungen dazu kämen im Plädoyer. Der Staatsanwalt

bemerkt, dass die Unterlagen etwas kurzfristig kämen, erhebt aber keine

Einwände.

Die Unterlagen werden zu den Akten

genommen.

Nachdem von den Parteien keine weiteren

Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen.

Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr für

die Mittagspause unterbrochen. Um 13:30 Uhr wird die Verhandlung weitergeführt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Anklägerin (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge

werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 289 ff.]):

1. Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen

vom 27. Oktober 2020 (Ziff. 2, zweites Lemma: Schuldspruch wegen Mord; Ziff. 2,

drittes Lemma: Schuldspruch wegen mehrfachem versuchtem Mord; Ziff. 3:

Strafzumessung; Ziff. 4: Anordnung der Verwahrung) sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschuldigten.

Rechtsanwalt Friedrich Müller für den

Beschuldigten und Berufungskläger

(die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 302

ff.]):

1. Das Urteil des erstinstanzlichen

Gerichts sei in den Ziffern 3. und 4. aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des

Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei stattdessen wegen

vorsätzlicher Tötung schuldig zu befinden.

4. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe

von 15 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft

und des vorzeitigen Strafvollzugs.

5. Dem Beschuldigten gegenüber sei von

einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzusehen.

6. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen

Verfahrens seien zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat aufzuerlegen.

7. Dem amtlichen Verteidiger der

beschuldigten Person seien die entstandenen finanziellen Aufwendungen gemäss

einzureichender Honorarnote zu entschädigen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Der Parteivortrag des Verteidigers wird

um 15:42 Uhr bis 15:52 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen.

Der Staatsanwalt hält anschliessend eine

kurze Replik: Man könnte viel zu diesem Parteivortrag sagen. Er könne nicht nachvollziehen,

wie man falsche Übersetzungen geltend machen könne, da dem Beschuldigten mit

Rechtsanwältin Palermo im Untersuchungsverfahren eine Italienisch sprechende

Anwältin zur Seite gestellt worden sei, die bei Übersetzungsfehlern

interveniert hätte. Darin liege auch die Begründung des Vorwurfs, nämlich im

Beschuldigten selbst, der seine Aussagen immer den neuen Gegebenheiten angepasst

und sich so auch ständig widersprochen habe. Man habe es auch heute wieder

gehört, eine dritte Version nun. Sein Aussageverhalten könne auf die vom

Gutachter attestierte Störung zurückgeführt werden. Es gäbe noch mehr zu sagen,

doch er glaube, es sei nun gut, die Akten lägen schliesslich vor.

Rechtsanwalt Müller verzichtet auf eine Duplik.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

«Es tut mir sehr leid, was ich getan

habe. Ich will nicht wieder etwas berichtigen. Mein Anwalt hat den Standpunkt

dargelegt. Es war falsch und tut mir sehr leid für die Person, die gestorben

ist. Ich bereue es sehr. Es tut mir sehr leid, was passiert ist. Ich wäre froh,

wenn man mir eine zweite Chance gibt, dass ich irgendwie wieder eine Zukunft

aufbauen kann. Ich bin nicht aggressiv, ich bin mit allem, was ich gesprochen

habe, ruhig geblieben. Ich bin ein ruhiger Mensch. Bezüglich des Vorfalls mit

der Lampe muss ich nicht zur Rechenschaft gezogen werden, das habe ich nicht

gemacht. Sehr geehrte Richter, es tut mir sehr leid. Ich bin keine gefährliche

Person. Ich hätte das nicht tun sollen, ich hätte es absolut nicht machen

dürfen. Ich verspreche, dass ich mich anständig verhalten werde.»

Ende der Verhandlung um 17:30 Uhr.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

am 3. November 2022 um 16:12 Uhr:

1.

Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Ankläger;

2.

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3.

Rechtsanwalt Friedrich

Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.

[Dolmetscher], (italienisch).

Zudem erscheinen:

1. zwei weitere Polizisten der

Kantonspolizei Solothurn;

2. vier Medienvertreter.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Er werde zuerst die

wichtigsten Eckpunkte des Berufungsurteils bekannt geben und das Urteil

anschliessend summarisch begründen. Wie immer sei die schriftliche Urteilsbegründung

massgebend.

Nachdem der Vorsitzende die Eckpunkte

des Urteils verkündet hat, geht er einleitend auf den Sachverhalt, die

Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung ein. Darauf erörtert der

Vorsitzende die für die Strafzumessungen relevanten Faktoren und erklärt, wie

diese im Einzelnen zu gewichten sind, bevor er das konkret ausgefällte

Strafmass sowie die anzurechnende Haft nennt. Anschliessend geht der

Vorsitzende auf die Verwahrung ein. Sodann verweist er hinsichtlich der Kosten-

und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen auf die schriftliche

Urteilsbegründung. Zum Schluss erklärt der Vorsitzende, dass mit separatem

Entscheid Sicherheitshaft angeordnet werde, sich am Haftregime dadurch jedoch

nichts ändere. Der Vorsitzende stellt den Parteien die Zustellung des

Beschlusses betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft und der Urteilsanzeige

in den nächsten Tagen in Aussicht. Er weist abschliessend darauf hin, dass die

Rechtsmittelfrist in Bezug auf das Berufungsurteil erst am Tag nach der Zustellung

der schriftlichen Begründung zu laufen beginne.

Damit endet die mündliche

Urteilseröffnung um 16:56 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 16. Juni 2016 erstattete C.___ als

Vertreter [einer Immobilienfirma] Strafanzeige wegen Diebstahl und Veruntreuung

gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter). Nach erfolgter Mietausweisung soll der

Beschuldigte die Waschmaschine und den Wäschetrockner aus der Mietwohnung

entfernt sowie zwei Wohnungsschlüssel nicht abgegeben haben (Akten Seiten [AS]

1 ff.).

2. Am 4. Juli 2016, 15.29 Uhr, meldete D.___

telefonisch eine Schiesserei in [Ort 1] bei der Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn, worauf die Polizei ausrückte. Nach anfänglicher Ungewissheit

konnte die Liegenschaft [an der Adresse] in [Ort 1] als Tatort eruiert werden.

Im Badezimmer der Liegenschaft konnte die Leiche von †E.___ festgestellt

werden. Es wurde die Obduktion des Leichnams angeordnet. Anlässlich der Nahfahndung

konnte der Beschuldigte auf [auf einer Brücke] in [Ort 1] angehalten werden. Der

Beschuldigte warf von dort eine schwarze Tasche in die Aare. Bei seiner Festnahme

konnten in seiner Hosentasche ein mit acht Schuss voll abgefülltes

Pistolenmagazin, 20 lose Patronen sowie eine abgefeuerte Hülse sichergestellt

werden. In der vom Beschuldigten in die Aare geworfenen Tasche, welche die

Polizei aus der Aare bergen konnte, befand sich u.a. eine Pistole SIG P210,

welche mit sieben Patronen durchgeladen war (sechs Patronen im Magazin, eine

Patrone im Patronenlager). Der Schlaghammer war gespannt. Weiter konnten aus

besagter Tasche eine leere Munitionsschachtel und acht Patronen sichergestellt

werden (AS 29 ff., 484 ff., 654 ff.).

3. Gleichentags eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen

den Beschuldigten eine Untersuchung wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB)

und Rechtsanwalt Markus Jordi wurde als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS

915, 963).

4. Im Rahmen der ebenfalls am 4. Juli

2016 am Domizil des Beschuldigten [in Ort 2] durchgeführten Hausdurchsuchung

wurde u.a. ein braunes Pistolenholster sichergestellt (AS 607 ff.).

5. Am 6. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft

Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die

Dauer von drei Monaten. Der Antrag wurde mit Verfügung des Haftgerichts vom 7.

Juli 2016 gutgeheissen und es wurde Untersuchungshaft bis 6. Oktober 2016

angeordnet (AS 1525 ff.).

6. Am 16. September 2016 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Diebstahls (AS 938).

7. Mit Gesuch um Bewilligung der

Haftverlängerung vom 29. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die

Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Verfügung des Haftgerichts

vom 03. Oktober 2016 wurde der Antrag gutgeheissen und Untersuchungshaft bis

06. Januar 2017 angeordnet (AS 1546 ff.).

8. Mit Gesuch um Bewilligung der

Haftverlängerung vom 2. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die

Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Im Rahmen der

Stellungnahme vom 6. Januar 2017 beantragte der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt, welcher mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2017 bewilligt wurde. Infolgedessen schrieb

das Haftgericht mit Verfügung vom 11. Januar 2017 das Verfahren zufolge

Gegenstandlosigkeit ab (AS 1569 ff.).

9. Am 10. Februar 2017 ging bei der

Staatsanwaltschaft die umfangreiche Strafanzeige der Polizei vom 8. Februar

2017 ein (AS 29 ff.).

10. Am 17. März 2017 legte Dr. med. X.___

im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über

den Beschuldigten vor (AS 1771 ff.).

11. Mit konkretisierter und bereinigter

Eröffnungsverfügung vom 2. April 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen

den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB),

Sachentziehung (Art. 141 StGB), Mord (Art. 112 StGB), evtl. vorsätzlicher

Tötung (Art. 111 StGB), mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art.

33 Abs. 1 lit. a WG) und Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1

lit. b WG) (AS 958 ff.).

12. Mit Anklageschrift vom 18. November 2019

erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Mordes

(Art. 112 StGB), evtl. vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), mehrfacher

versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), unrechtmässiger Aneignung (Art.

137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (Art.

33 Abs. 1 lit. a WG).

13. Mit Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Januar 2020 wurde

die Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2020 bis 22. Oktober 2020 angesetzt

(AS Olten-Gösgen [OG] 56).

14. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

21. bis 22. Oktober 2020 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um

mehrfachen versuchten Mord bezüglich AnklS. Ziff. 4 (ASOG 180 f.).

15. Am 27. Oktober 2020 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Das

Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung,

angeblich begangen am 17.06.2016, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 2).

2. Der

Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der

Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen ca. 20.05.2016 und 16.06.2016

(AnklS. Ziff. 1);

-

des

Mordes, begangen am 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 3);

-

des

mehrfachen versuchten Mordes, begangen am 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 4);

-

des

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Mitte Mai

2016 bis 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 5).

3. Der

Beschuldigte A.___ wird zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die

Untersuchungshaft vom 04.07.2016 bis 09.01.2017 sowie der vorzeitige

Strafvollzug seit 10.01.2017 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Für

den Beschuldigten A.___ wird die Verwahrung angeordnet.

5. Folgende

sichergestellten Gegenstände (unbekannten Aufenthalts) werden beschlagnahmt:

-

1

Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr.

[...])

-

1

Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)

-

Restliche

Patronen, 9 mm

6. Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1

Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...]

-

1

Pistolenmagazin (gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-

10

Patronen, 9 mm Luger, Fiocchi

-

1

Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210,

Waffennr. [...])

-

Restliche

Patronen, 9 mm

7. Folgende

beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

Gunsten des Staates Solothurn zu verwerten bzw. zu vernichten:

-

1

Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)

-

1

Pistolenholster, braun, Leder

-

1

Couvert mit diversen Notizen

-

4

Schriftstücke mit diversen Notizen

-

1

Blister Temesta 2.5 mg, angebraucht (5.5 Tabletten)

-

1

Schmuckanhänger, Münze/Medaille ("Schweizerisches Schützenfest in Biel

1893)

-

1

Paar Turnschuhe, blau/gelb, Marke Nike (Grösse 42)

-

1

Trainerhose, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)

-

1

T-Shirt, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)

-

1

Paar Schuhe, braun/grau

-

1

Strick, weiss

-

1

Paar Handschellen

-

1

Herren Mütze

-

1

Herrenhose (ab †E.___)

-

1

Unterhose (ab †E.___)

-

1

Verpackung Blueberry-Saft, Marke jaffa

-

1

Dose Erdnüsse, Marke Alesto

-

2

PET-Flaschen, Marke Fonte Tavina, 0.5l

-

1

PET-Flasche, Marke Arkina, 1.5l

-

1

Feuerzeug, blau, Marke BIC

-

1

Streichholzbriefchen, schwarz, ohne Aufschrift

-

2

Kopfhörer

-

3

Trinkgläser/Wassergläser

-

2

Steckleisten (Zubehör für Natel-Ladegeräte)

-

1

Trinkglas/Wasserglas, violett

-

1

Tasche schwarz, mit Inhalt

-

1

Funkgerät, schwarz, Marke TAIT, TP8100

-

1

Pullover, dunkelblau, Marke S. Oliver (Grösse L)

-

1

Bluejeans, Marke Blackout, G3000 Collection (Gr. 33)

-

1

Paar Unterhosen, Marke Angelo Litrico

-

1

Papiertragetasche, hellgelb, Marke Vögele Shoes, mit Inhalt

-

1

Nassrasierer, benutzt, dunkelblau

-

1

Sonnenbrille, schwarz, Marke P

-

1

Paar Freizeitschuhe, beige, Marke bugatti (Grösse 42)

-

1

Nagelknipser, silber

-

1

Kassenbeleg Radikal

-

1

Paar Unterhosen Angelo Litrico (Grösse L)

-

1

T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse S)

-

1

T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse M)

-

1

Poloshirt, dunkelblau, Marke Surf & Fun, (Grösse L/52)

-

1

Handtuch, braun

-

1

Herrenhose, blau, Marke il cammino (Grösse 33)

-

1

Pullover, blau/beige, Marke Blackout

-

1

Jacke (unisex), schwarz, Nr. 20

-

1

Jacke (unisex), schwarz, Nr. 21

-

1

Schriftstück Papier, Nr. 22

-

2

Ladegeräte

-

2

Verpackungen Biscuits, Marke carre

-

1

Paar Freizeitschuhe, Marke Nike (Grösse 43)

8. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

an I.___ herauszugeben:

-

1 […]

Reisepass, lautend auf †E.___

-

1

Portemonnaie (von †E.___)

-

1

Identitätskarte, lautend auf †E.___

-

1

Führerausweis BRD, lautend auf †E.___

-

1

Taxkarte/SIM-Karte, Marke Lebara (von †E.___)

-

1

Taxkarte/SIM-Karte, Marke Telekom Srbija (von †E.___)

-

1

Adapter Mobiltelefon, Marke Samsung (von †E.___)

-

1

Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone (von †E.___)

-

1

Mobiltelefon, Marke Samsung, GT-E1200 (von †E.___)

9. Folgender

beschlagnahmter Gegenstand ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an F.___

herauszugeben:

-

Bargeld

CHF 430.00 (aus Robidog-Säckli, im Garten von […] aufgefunden)

10. Der

Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger G.___, unentgeltlich vertreten durch

Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zuzgl. 5

% Zins seit 04.07.2016, zu bezahlen.

11. Der

Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger I.___, unentgeltlich vertreten durch

Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zuzgl. 5

% Zins seit 04.07.2016, zu bezahlen.

12. Auf

die Zivilforderungen der Privatklägerinnen H.___ und J.___, unentgeltlich

vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, wird nicht eingetreten.

13. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft,

Rechtsanwalt Burim Imeri, wird auf CHF 14'503.90 festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu tragen

(unter Vorbehalt von Ziff. 14).

14. Der

Beschuldigte A.___ hat den Privatklägern G.___ und I.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Entschädigung von CHF 8'989.90 (inkl. MwSt. und

Auslagen) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege fällt diese

Entschädigung im Umfang von CHF 7'251.95 an den Staat Solothurn.

15. Die

Entschädigung für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 34'793.30 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird

festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits

ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

29'393.30 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'776.00 (Differenz zum vollen

Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

16. Die

Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf CHF 9'413.70 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse

bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'231.20

(exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 1'859.85 (Differenz zum vollen Honorar, inkl.

MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

17. Die

Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 24'840.75 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

22'927.85 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6'241.75 (Differenz zu vollem

Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

18. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00 belaufen sich auf

total CHF 118'548.10. Davon hat der Beschuldigte CHF 105'990.05 zu bezahlen,

die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

16. Am 3. November 2020 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (ASOG 352 ff.).

17. Nach Zustellung des schriftlich begründeten

Urteils erhob der Beschuldigte am 27. Juli 2021 die Berufungserklärung (ASB

1), welche er am 8. September 2021 aufforderungsgemäss präzisierte (ASB 9 f.).

Die Berufungserklärung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Mordes und

mehrfach versuchten Mordes, die Strafzumessung und die Anordnung der

Verwahrung. Zudem beantragte der Beschuldigte die Anordnung eines erneuten

psychiatrischen Gutachtens.

18. Am 13. September 2021 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 16).

19. Am 1. Oktober teilte Rechtsanwalt

Imeri mit, die Privatklägerschaft verzichte auf eine Anschlussberufung (ASB 27).

20. Am 26. Oktober 2021 wies der

Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten betreffend Einholung eines

zweiten Gutachtens ab und verfügte die Teilnahme des Sachverständigen

anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 29 f.).

21. Am 15. März 2022 verfügte der Instruktionsrichter

die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens bei Dr. X.___ (ASB 103

f.).

22. Am 23. März 2022 wurden die Parteien

sowie Dr. X.___ zur Berufungsverhandlung auf den 2. November 2022 vorgeladen

(ASB 105 f.).

23. Am 15. Juni 2022 erstellte Dr. X.___

sein schriftliches Ergänzungsgutachten (ASB 144 ff.).

II.

Gegenstand

des Berufungsverfahrens

Da lediglich die Schuldsprüche wegen

Mordes (AnklS. Ziff. 3, Urteilsdispo Ziff. 2, 2. Lemma) und mehrfachen

versuchten Mordes (AnklS. Ziff. 4, Urteilsdispo Ziff. 2, 3. Lemma), die

Strafzumessung (Urteilsdispo Ziff. 3), die Anordnung der Verwahrung

(Urteilsdispo Ziff. 4) und die Kostenverlegung (13, 14, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2,

17 Abs. 2, 18) angefochten sind, sind sämtliche weiteren Ziffern des

vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen (1, 2, Lemmata 1

und 4, 5 – 12, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1).

Die im Berufungsverfahren noch

umstrittenen Vorhalte lauten wie folgt:

AnklS Ziff. 3: Mord (Art. 112 StGB),

evtl. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)

begangen am 4. Juli 2016, zwischen ca.

15:20 Uhr und 15:25 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, Wohnung

Untergeschoss, indem der Beschuldigte vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass

mit Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener

Ansprüche zum Ausdruck kommt) in besonders skrupelloser Weise †E.___ tötete.

Am 11. Dezember 2015 verliess K.___ den

Beschuldigten nach ca. dreimonatiger Beziehung. Der Beschuldigte verkraftete

die Trennung (und den Umstand, dass er nicht wusste, wo K.___ sich aufhielt und

diese keinen Kontakt zu ihm wollte) nicht und sprach in der Folge via Facebook

massive Drohungen gegen K.___ und deren Familie aus. Unter anderem schickte er ihr

via Facebook ein Foto, auf welchem eine Pistole sowie einer ihrer Socken ersichtlich

waren, und schrieb ihr und ihrer Mutter, dass er sie (insbesondere K.___)

umbringen werde. Weiter versuchte er verzweifelt, den Aufenthaltsort von K.___

ausfindig zu machen und wurde zunehmend wütend über den Umstand, dass auch

seine sowie K.___s Bekannte und Freunde ihn bei seiner Suche nach dieser nicht

unterstützen. In der Zeit zwischen ca. Mitte Mai 2016 und Anfang Juni 2016,

kaufte der Beschuldigte [in einer Bar] in [Ort 4] sodann die Pistole SIG 210

(vgl. diesbezüglich Ziff. 5 lit. a).

Am Tattag wurde der Beschuldigte morgens

um ca. 07:00 Uhr durch L.___ (Geschäftsführer der [Baufirma] in [Ort 3]) beim

Restaurant […] in [Ort 3] abgeholt, damit sie gemeinsam auf eine Baustelle in [Ort

2] fahren konnten. Da sie bei der entsprechenden Baustelle erst am nächsten Tag

erwartet wurden, gingen sie sodann mit zwei weiteren Gipsern in ein Restaurant nach

[Ort 5], bevor sie um ca. 11:00 Uhr wieder beim Materiallager in [Ort 1]

eintrafen, wo sie sich für den nächsten Tag verabredeten. Während des ganzen

Morgens trug der Beschuldigte seine Umhängetasche, in welcher sich die Tatwaffe

befand, bei sich. Vom Materiallager aus ging der Beschuldigte ins [Restaurant],

wo er mindestens zwei grosse Bier a 0.5 Liter konsumierte. Während des

Restaurantaufenthaltes redete der Beschuldigte mit mehreren Gästen, u.a. mit M.___,

welcher dem Beschuldigten vor Verlassen des Restaurants mitteilte, dass er nun

nach Hause (Tatort) gehe, um zu duschen, bevor er an die Geburtstagsparty von N.___

(beste Freundin von K.___) gehe. Da sich der Beschuldigte von M.___ verraten und

hintergangen fühlte, da dieser ihn nicht bei der Suche nach seiner Ex-Freundin unterstützte

und an die Geburtstagsparty von deren besten Freundin ging, verliess er das

Restaurant um ca. 15:00 Uhr, einige Minuten nach M.___ (welcher in Begleitung

seiner Freundin O.___ war) und folgte diesem zum Tatort, wo er in den Garten

trat und dort seine Jacke, Kappe und Umhängetasche (mit Ersatzmagazin,

Ersatzmunition und Handschellen) deponierte.

Um ca. 15:20 Uhr lud der Beschuldigte

die mitgeführte Pistole SIG 210 mit einem vollen Magazin (8 Schuss des

Kalibers 9x19), schritt durch die Eingangstüre der Tatwohnung (auf der Südseite

der Liegenschaft […]), lief durch die Küche und feuerte (in der Meinung, dass M.___

sich in der Dusche im Bad befindet) aus rund 1.5 bis 2 Meter Entfernung einen

Schuss auf die geschlossene Badzimmertüre ab, welcher †E.___, der sich zu jenem

Zeitpunkt im Bad aufhielt, von vorne in den linken Oberschenkel traf. In der

Folge öffnete der Beschuldigte die Badzimmertüre und schoss im Bereich des

Ganges bzw. des Badezimmertürrahmens sofort (und nach wie vor in der Meinung,

dass sich M.___ im Bad befindet) zuerst zweimal in Richtung Dusche auf †E.___,

wobei er jedoch nicht traf und †E.___ versuchte, sich gegen die Wand bei der

Toilettenschüssel abzudrehen, um dort Schutz zu suchen, wonach der Beschuldigte

seinen Winkel bei der Badezimmertüre änderte, die Pistole innerhalb des

Badezimmers weiter nach links auf †E.___ richtete, drei weitere Male aus einer

begrenzten Distanz (20 bis 70 cm) auf diesen schoss und diesen dabei dreimal

von hinten im Rumpfbereich traf (zwei frei Durchschüsse sowie ein Durchschuss

mit Steckschuss im Arm des Opfers) und dadurch tötete.

†E.___ verblutete gemäss

rechtsmedizinischem Gutachten des IRM Bern vom 20. Juli 2016 nach innen und

aussen (Todesursache). Er erlitt drei Durchschüsse im Rumpfbereich (lochartiger

Hautdefekt an der Schulterrückseite rechts, an der linke Brustkorbrückseite und

an der linken Flanke rückseitig, welche alle lebensgefährliche Verletzungen

verursachten) sowie einen Durchschuss des linken Oberschenkels (lochartiger,

ovalärer Hautdefekt an der linken Oberschenkelvorderseite) und einen

Steckschuss im rechten Unterarm (rissartiger, adaptierbarer, längsgestellter,

klaffender Hautdefekt daumenseitig am rechten Unterarm mit umgebender,

flächenhafter Hautunterblutung).

Die schwerwiegendste Verletzung wurde

durch den Rumpfdurchschuss mit Zerreissung der Bauchhauptschlagader verursacht,

mit ca. 800 ml Blut in der Bauchhöhle, Einblutungen in das Darmgekröse und

grosse Netz sowie einer ausgedehnten Blutung in die Weichteile hinter dem

Bauchfell. Als weitere Folge der Schussverletzungen fanden sich unter anderem

Blutansammlungen in beiden Brusthöhlen, Pneumothorax beidseits, Blut in der

Luftröhre bis in die Peripherie (Aspiration), Blutkoagel (Blutgerinnsel) im

Magen und in der Speiseröhre (Magendurchschuss) sowie eine Überwässerung des

Gehirns (Hirnödem).

Unmittelbar nach den oberwähnten

Schüssen bemerkte der Beschuldigte, dass es sich beim Opfer nicht um M.___

(sein eigentliches Ziel) handelt, vernahm – im Bereich der Küche bzw. des

Ganges – sodann Geräusche aus dem sich links neben dem Beschuldigten

befindenden Zimmer von M.___ und O.___, bemerkte wie jemand die Türfalle dieser

Zimmertüre nach unten drückte, drehte sich in der Folge (ca. 10 Sekunden nach

den letzten Schüssen) nach links ab, schoss zweimal auf die entsprechende

Zimmertüre, ohne genau zu wissen, wer sich hinter dieser befindet (vgl. Ziff. 4

nachstehend). Nachdem er bemerkte, dass keine Patronen mehr in der Waffe waren,

verliess er anschliessend den Tatort (wobei er im Garten noch seine

Umhängetasche, in welcher sich das Ersatzmagazin und Ersatzmunition befand,

behändigte).

Das besonders skrupellose Verhalten des

Beschuldigten ergibt sich daraus, dass

-

er aus besonders

verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichem

Zweck handelte, weil er aus nichtigem Anlass (Rache an bzw. regelrechte

Elimination von M.___, einzig, weil dieser ihm nicht bei der Suche nach seiner

Ex-Freundin half, wodurch sich der Beschuldigte von diesem verraten bzw.

gekränkt und in seinem Stolz verletzt fühlte) einen Menschen kaltblütig und

gefühlskalt mit mehreren Schüssen tötete und damit eine ausserordentliche

Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;

-

die Ausführung der Tat

darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der

Beschuldigte das völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlose bzw. unbewaffnete

Opfer (welches sich zum Zeitpunkt des ersten Schusses nur mit einer Jeanshose

bekleidet im Badezimmer befand und vom bevorstehenden Angriff nichts ahnen

konnte) in heimtückischer Art mit seinem Angriff im Bad überraschte, so dass

der unter den gegebenen Umständen völlig wehrlose †E.___ schlicht chancenlos

war. Der Beschuldigte schoss insgesamt sechs Mal auf †E.___, wobei er zunächst

einmal durch die geschlossene Badezimmertüre schoss, sodann die Türe öffnete

und sofort zwei weitere Male schoss und, selbst nachdem er beim zweiten und

dritten Schuss sein Opfer verfehlte, weitere drei Male aus einer begrenzten

Distanz (20 bis 70 cm) auf den mittlerweile schutzsuchenden und sich gegen die

Wand bei der Toilettenschüssel abdrehenden †E.___ schoss, diesen dabei dreimal

von hinten im Rumpfbereich traf und dadurch tötete.

Sollte das urteilende Gericht zu der

Auffassung gelangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht auf

skrupellose Weise tötete, ist er eventualiter – gestützt auf den vorerwähnten

Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen vorsätzlicher Tötung zu

verurteilen.

AnklS Ziff. 4 (gemäss Anklageänderung

vom 21. Oktober 2020): Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB)

begangen am 4. Juli 2016, zwischen ca.

15:20 und 15:25 Uhr, in [Ort 1], […], Mehrfamilienhaus, Wohnung Untergeschoss,

zum Nachteil von M.___ und O.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. wissentlich

und willentlich, versuchte, die Geschädigten mittels zweier Schussabgaben zu

töten. Da der Erfolg - der Tod der Geschädigten - nicht eingetreten ist, ist es

beim Versuch geblieben.

Konkret bemerkte der Beschuldigte

unmittelbar nach dem Geschehen zum Nachteil von †E.___ gemäss Ziff. 3, dass es

sich beim Opfer nicht um M.___ (sein eigentliches Ziel) handelt, vernahm sodann

– im Bereich der Küche bzw. des Ganges – Geräusche aus dem sich links neben dem

Beschuldigten befindenden Zimmer von M.___ und O.___, bemerkte wie jemand die

Türfalle dieser Zimmertüre nach unten drückte, drehte sich in der Folge (ca. 10

Sekunden nach den letzten Schüssen) nach links ab, schoss zweimal auf die

entsprechende Zimmertüre, ohne genau zu wissen, wer sich hinter dieser befindet

und verliess, nachdem er bemerkte, dass keine Patronen mehr in der Waffe waren,

den Tatort (wobei er im Garten noch seine Umhängetasche, in welcher sich das

Ersatzmagazin und Ersatzmunition befand, behändigte).

Dem Beschuldigten war bewusst, dass er

durch die Schüsse auf die Zimmertüre die sich dahinter befindenden Personen

lebensbedrohlich verletzen könnte (insbesondere da Schüsse auf Personen nach

der allgemeinen Lebenserfahrung regelmässig tödliche Verletzungen verursachen

und der Beschuldigte wenige Sekunden zuvor bereits einen Menschen mit Schüssen –

wobei einer dieser Schüsse ebenfalls auf eine Zimmertüre, hinter welcher sich

eine Person befand, gerichtet war – tötete).

Indem der Beschuldigte dennoch zweimal

auf die Zimmertüre schoss, nahm er die Tötung der Geschädigten zumindest in

Kauf, zumal es nur vom Zufall abhing, dass der Beschuldigte die sich im Zimmer

befindenden Geschädigten mit den auf die Zimmertüre gerichteten Schüssen nicht

traf.

Das besonders skrupellose Verhalten des

Beschuldigten ergibt sich daraus, dass

-

er aus besonders

verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichen

Zweck handelte, weil er aus nichtigem Anlass (Rache an bzw. regelrechte

Elimination von M.___, einzig, weil dieser ihm nicht bei der Suche nach seiner

Ex-Freundin half, wodurch sich der Beschuldigte von diesem verraten bzw.

gekränkt und in seinem Stolz verletzt fühlte) versuchte zwei Menschen, O.___

und M.___, kaltblütig und gefühlskalt mit mehreren Schüssen zu töten und damit

eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;

-

die Ausführung der Tat

darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der

Beschuldigte die völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlosen bzw. unbewaffneten

Opfer in heimtückischer Art mit seinem Angriff im Zimmer überraschte, indem er

zweimal auf die Zimmertür schoss, hinter welcher sich die vorgenannten Personen

befunden haben.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Objektive Beweismittel

1.1 Strafanzeige vom 8. Februar 2017

Der Strafanzeige kann u.a. entnommen

werden, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten unmittelbar vor seiner

Festnahme auf Italienisch mitgeteilt habe, dass es einen Toten gegeben habe und

er einen Anwalt wünsche (AS 55).

1.2 Spurenbericht vom 11. Januar 2017

Dem Spurenbericht vom 11. Januar 2017

(AS 484 ff.) ist u.a. zu entnehmen, dass am Tatort am Boden vor dem Badezimmer

ein Zigarettenstummel mit der DNA des Beschuldigten gefunden wurde (AS 487). Im

Garten östlich der Liegenschaft wurden zwei Jacken, eine davon mit der ID des

Beschuldigten gefunden (AS 488). In der Nähe des Tatortes wurde ein Paar

Handschellen gefunden (AS 489) und am Domizil des Beschuldigten in [Ort 3] ein

zur Tatwaffe passendes Pistolenholster (AS 488). Weiter ist dem Bericht zu

entnehmen, dass die Tatwaffe, nachdem sie von der Polizei aus der Aare geborgen

worden war (wo sie der Beschuldigte unmittelbar vorher in einer schwarzen

Tasche hineingeworfen hatte) mit sieben Patronen durchgeladen und der

Schlaghammer gespannt war. Sechs Patronen befanden sich im Magazin und eine im

Patronenlager. Aus der besagten schwarzen Tasche konnte zudem eine leere

Munitionsschachtel der Marke Fiocchi Luger USA 9mm und acht Patronen des

gleichen Fabrikates sichergestellt werden. In seiner Hosentasche trug der

Beschuldigte ein Magazin mit acht Patronen gefüllt, 20 lose Patronen und eine leere

Hülse Fabrikat Fiocchi, 9mm Luger, Vollmantel AS 488 f.).

1.3 Rechtsmedizinische Gutachten

1.3.1 Gutachten des IRM Bern vom 20.

Juli 2016

Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM

Bern über den Todesfall von †E.___ vom 20. Juli 2016 kommt zu folgenden

Schlüssen (AS 786 ff.):

Der Leichnam weise drei Durchschüsse im

Bereich des Rumpfes auf. Eine Durchschussverletzung mit Einschuss an der

Schulterrückseite rechts (Einschuss Nr. 6) und Ausschuss mittig der rechten

Brustwarze (Ausschuss Nr. 1). Eine weitere Durchschussverletzung mit Einschuss an

der linken Brustkorbrückseite (Einschuss Nr. 7) und Ausschuss im Bereich des

Mittelbauches rechtsseitig (Ausschuss Nr. 2). Schliesslich eine

Durchschussverletzung mit Einschuss an der linken Flanke, rückseitig (Einschuss

Nr. 8) und Ausschuss im Bereich des rechten Unterbauches (Ausschuss Nr. 3).

Hinzu komme eine Durchschussverletzung mit Einschuss an der linken

Oberschenkelvorderseite (mutmasslicher Einschuss Nr. 4) und Ausschuss an der

linken Oberschenkelrückseite (mutmasslicher Ausschuss Nr. 9). Im rechten

Unterarm daumenseitig sei ein Steckschuss festgestellt worden (Steckschuss Nr. 5).

Dabei handle es sich um einen sekundären Einschuss, welcher zwanglos auf die

Ausschussverletzung Nr. 2 zurückzuführen sei. Folgen der Schussverletzungen

seien u.a. eine Überwässerung des Gehirns (Hirnödem), ein Hämatothorax

beidseits (rechte Brusthöhle ca. 200ml Blut, linke Brusthöhle ca. 450 ml Blut),

ca. 800 ml Blut in der Bauchhöhle sowie eine massive Einblutung in die

Fetteinhüllung der linken Nebenniere. In der Beurteilung sei ein

schussbedingtes Brustkorb- und Bauchtrauma bei drei Durchschüssen im

Rumpfbereich sowie Extremitätenverletzungen bei Durchschuss des linken

Oberschenkels und Steckschuss im rechten Unterarm zu konstatieren. Bei den Schussverletzungen

6-8 handle es sich um relative Nahschüsse. Tendenziell dürfte die

Schussentfernung der drei Rumpfdurchschüsse von oben (Nr. 6) nach fusswärts

(Nr. 7 und 8) zugenommen haben. Alle drei Rumpfdurchschüsse hätten

lebensgefährliche Verletzungen verursacht, wobei die schwerwiegendste

Verletzung (7/2) eine Zerreissung der Bauchhauptschlagader mit ca. 800 ml Blut

in der Bauchhöhle, Einblutungen in das Darmgekröse und grosses Netz sowie ein

ausgedehntes Retroperitonealhämatom (Blutung in die Weichteile hinter dem

Bauchfell) nach sich gezogen habe. Zum Zeitpunkt der Entstehung sämtlicher

Verletzungen habe das Opfer noch gelebt. Die Schussrichtung des Durchschusses

am linken Oberschenkel lasse sich rechtsmedizinisch nicht abschliessend

beurteilen. Die Gesamtheit der Befunde wäre mit einer Schussrichtung von vorne

nach hinten vereinbar. Der Schusskanal verlaufe durch das Weichteilgewebe ohne

unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen von Knochen, grösseren Gefässen oder

Nerven. Todesursache sei ein Verbluten nach Innen und Aussen. In den Akten

befindet sich auch eine Bildmappe, welche die Verletzungen dokumentiert (AS 806

ff.).

1.3.2 Rechtsmedizinisches Gutachten über

den Beschuldigten

Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zur

körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 4. Juli 2016 durch das IRM Bern,

datierend vom 12. Juli 2016 (AS 777 ff.), wurden bei diesem mehrere Bagatellverletzungen

festgestellt: Eine oberflächliche Hautvertrocknung an der Gesichtshaut bzw. den

Ohrläppchen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung, welche älter erscheine und

nicht mit dem Tatzeitpunkt vom 4. Juli 2016 vereinbar sei. Desweitern

fleckförmige Hauteinblutungen an der linken Oberarmaussenseite, eine

oberflächliche Hautabtragung am linken Ellenbogen sowie eine wegdrückbare

Hautrötung an der linken Flanke, ebenfalls Folge stumpfer Gewalteinwirkung.

Diese Verletzungen erschienen vom Aspekt her frisch und wären mit dem

Tatzeitpunkt vereinbar. Verletzungen, welche einen konkreten Hinweis auf eine

körperliche Auseinandersetzung gäben, zeigten sich nicht.

1.3.3 Forensisch-toxikologischer

Abschlussbericht

Gemäss dem forensisch-toxikologischen

Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. September 2016 (816 ff.) konnte beim Beschuldigten

Kokain, jedoch kein Ethanol nachgewiesen werden. Da zwischen der Tat und der

Blutentnahme sechs Stunden vergangen seien, sei allfällig im Tatzeitpunkt im

Blut vorhanden gewesener Ethanol während dieser Zeit vollständig durch den

Stoffwechsel des Körpers abgebaut worden. Im Blut seien kein Kokain und keine

Kokain-Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden. Der letzte Konsum müsse somit

ca. zwei Tage oder mehr vor der Blutentnahme erfolgt sein. Zum Zeitpunkt der

Tat sei der Beschuldigte somit nicht unter dem Einfluss von Kokain gestanden.

Die Haaranalysenresultate würden bestätigen, dass es sich beim Beschuldigten um

einen Kokain-Konsumenten handle. Das negative Analysenresultat an der Blutprobe

für Benzoylecgonin spreche gegen einen regelmässigen Konsum in den letzten

Tagen vor dem Ereignis.

1.4 Forensisch-molekularbiologisches

Gutachten

Gemäss forensisch-molekularbiologischem

Gutachten des IRM Bern vom 31. Oktober 2016 (AS 825 ff.) befand sich an dem auf

dem Spülkasten gefundenen Projektil DNA von †E.___. Auf einem am Boden vor dem

Badezimmer sichergestellten Zigarettenstummel der Marke Marlboro wurde die DNA

des Beschuldigten nachgewiesen (vgl. AS 487, 495).

1.5 Forensisches Gutachten betreffend

Schusswaffen/Schmauchspuren

Gemäss dem Gutachten der Kantonspolizei

St. Gallen vom 26. Juli 2016 (AS 832 ff.) betrage das Abzugsgewicht der vom

Beschuldigten verwendeten Tatwaffe vor der Reinigung 29 Newton (ca. 2.8. kg)

und nach der Reinigung 27 Newton (ca. 2.6 kg). Am Tatort seien zwei

Munitionsarten gefunden worden (Geco und Fiocchi), es könne aber nicht gesagt

werden, welche Einschusswunde durch welche Munitionsart verursacht worden sei. Fest

stehe jedoch, dass sämtliche neun untersuchten (davon acht am Tatort

sichergestellt und eine im Hosensack des Beschuldigten) Hülsen von Patronen

stammen würden, die mit der untersuchten Pistole P210 verfeuert worden seien.

An den Händen des Beschuldigten seien Schmauchspuren festgestellt werden, was

für mindestens eine von vier Möglichkeiten spreche:

a) Die Person hat mit einer Schusswaffe

geschossen;

b) Die Person hat einen mit Schmauch

behafteten Gegenstand berührt;

c) Die Person befand sich in der Nähe einer

Waffe, während diese abgefeuert worden ist;

d) Die Person hat einen Raum betreten kurz

nachdem darin geschossen worden ist.

1.6 Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion

Das Gutachten zur

Schussbahnrekonstruktion des IRM Bern vom 18. Juli 2017 (AS 844 ff.) hält im

Wesentlichen folgendes fest (ergänzend ist auf die Fotodokumentation der

Polizei und des IRM sowie auf den sich in den Akten befindenden Grundriss der

Kelleretage der Liegenschaft [Tatortadresse] verweisen (AS 284, 312, 670 ff.,

AS 806 ff.):

Die äussere Türseite des WC-Raumes zeige

ein Einschussloch, auf der Höhe von ca. 77 cm ab Boden. Die Beschaffenheit des

Einschussloches deute auf einen Schuss von aussen nach innen hin. Das Opfer sei

auf der WC-Schüssel gefunden worden. An der Wand hinter der Toilette seien auf

gleicher Höhe (etwa 1 m ab Boden) zwei Einschussdefekte festgestellt worden.

Darunter, auf dem Spülkasten liegend, sei ein Geschoss gefunden worden. Am

Boden, neben der WC-Schüssel, sei ein Geschossmantel gefunden worden. Im

Duschvorhang befänden sich zwei Einschusslöcher auf der Höhe von 64 cm resp.

112 cm. In der Wand der Dusche hinter dem Vorhang seien zwei tiefe elliptische

Defekte zu sehen, welche sich auf einer Höhe von 50 cm und 110 cm befänden. Im

oberen Einschussloch sei der Teil eines Geschossmantels gefunden worden. Neben

der Dusche seien verschiedene Teile eines Geschosses sowie ein deformiertes

Geschoss gefunden worden. In der Ecke gegenüber der Tür befinde sich ein

Einschussdefekt in der Wand, unmittelbar über Boden. An der Tür des sich links

des Bades befindenden Zimmers Nr. 2 (bewohnt von M.___ und O.___) seien zwei

Einschusslöcher auf der Höhe von 86 cm und 92 cm sichtbar. Die

Eigenschaften dieser Löcher wiesen auf zwei Schüsse vom Gang her in Richtung

des sich im Zimmer befindenden Schrankes hin. Die Flugbahn beider Schüsse seien

von oben nach unten und von links nach rechts. Im Zimmer, zwischen Türe und

Schrank seien eine Abprallspur auf dem Fussboden sowie verschiedene

Aufprallstellen in der Wand unmittelbar über Boden sowie im Sockel des

Schrankes resp. am Boden im Innern des Schrankes vorhanden. Weiter seien in

diesem Zimmer vier Geschosse resp. Geschossteile gefunden worden.

Beim Opfer seien vier verschiedene

Wundkanäle sowie ein Steckschuss identifiziert worden: Nr. 6: Einschuss

Schulterrückseite rechts (Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 1

im Bereich der rechten Brust (Wundkanal B); Nr. 7: Einschuss linke

Brustkorbrückseite (Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 2

Mittelbauch rechtsseitig und sekundärer Einschuss Nr. 5 rechter Unterarm

(Steckschuss) = Wundkanal C; Nr. 8: Einschuss linke Flanke rückseitig

(Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 3 Unterbauch rechtsseitig

(Wundkanal D); Nr. 4: mutmasslicher Einschuss Oberschenkelvorderseite links

(Durchschuss), entsprechend mutmasslicher Ausschuss Nr. 9 Oberschenkelrückseite

links (Wundkanal A). Die Eigenschaften dieser Verletzungen seien alle mit einer

Schussverletzung durch ein 9 mm Luger Vollmantelgeschoss vereinbar. Unter

normalen Bedingungen sollte die Eindringtiefe in weiches Gewebe eines solches

Geschosses 40 cm übersteigen. Ebenso könne unter normalen Bedingungen ein

solches Geschoss einen menschlichen Knochen durchschlagen. Die Geschosse nach

den Verletzungen A, B und D sollten noch genug Restgeschwindigkeit und -energie

gehabt haben, um die jeweiligen Flugbahnen weiterzufliegen, was nicht bedeute,

dass das Geschoss noch mit der Spitze voran fliege. Auch bei Wundkanal C sei es

zu einem Durchschuss des Rumpfes gekommen, der jedoch in den rechten Unterarm

eingedrungen und dort stecken geblieben sei.

Die beiden Defekte an der Wand oberhalb

des WC’s seien mit den beiden Defekten in der Dusche verglichen worden. Dies

führe zur Hypothese, dass die Defekte über dem Spülkasten von Geschossen, die

einen Teil ihrer Energie vor dem Aufprall (z.B. durch Durchschuss eines anderen

Objektes) verloren hatten, verursacht worden seien. Tatsächlich seien diese

Defekte weniger tief und weniger markiert als die Defekte in der Dusche. Diese

Hypothese werde auch von der geringen Deformation des auf dem WC-Spülkasten

gefundenen Geschosses Nr. 9 (16.01060) unterstützt, insbesondere wenn man die

starke Deformation des Geschosses Nr. 15 (16.03959), das in der Wand der Dusche

gefunden worden sei, betrachte. Das Geschoss Nr. 13 (16.00216) sei auf dem

Boden vor der Dusche gefunden worden. Es handle sich um ein ganzes Geschoss mit

einer flachen Deformation an der Spitze. Diese Deformation sei, im Vergleich

mit den anderen Geschossen, nicht so prominent. Diese leichte Deformation an

der Spitze lasse sich mit der Annahme, dass das Geschoss ein Zwischenziel vor

dem Aufprall an der Ecke gegenüber der Tür durchgeschossen habe, erklären. Die

stark deformierten Geschossfragmente 11, 12, 14 und 15 (16.03959, 16.00217,

16.00215 und 16.00214) seien in der Dusche oder in der Nähe der Dusche gefunden

worden. Die fragmentierten Geschosse, die auf eine hohe Aufprallenergie hinwiesen,

seien mit den tieferen Defekten in der Dusche vereinbar.

Im Zimmer Nr. 2 sei ein Defekt mit

Messingspuren auf dem Fussboden festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der

zwei in Frage kommenden Patronentypen dürfte es sich um eine Abprallspur eines

Fiocchi USA Geschosses handeln. Die Geschossteile 17 und 23 (16.00290 und

16.00292) stammten ebenfalls aus einer Fiocchi USA Patrone. Das bedeute, dass

eine der beiden gefundenen Fiocchi-Hülsen (Nr. 1 = 16.01052 oder Nr. 4 =

16.01055) zu dieser Abprallspur passe. Aufgrund der Anzahl der Geschosse und

Geschossteile sei die Schätzung der Zahl der abgefeuerten Patronen schwierig.

Wenn man aber berücksichtige, dass die Geschossteile 16.00214/00215,

16.00217/03959, 16.00290/00291/00292/00279 (mindestens aus zwei Patronen) von

der gleichen Munition stammen könnten und dass ein Geschoss während der

Obduktion gefunden worden sei (16.04405), seien mindestens acht Schüsse

abgefeuert worden. Diese Zahl passe auch zur Anzahl der am Tatort aufgefundenen

Hülsen und zur maximalen Kapazität eines SIG P210 Magazins.

Zu den möglichen Flugbahnen:

Um die Messunsicherheit des ab dem

Schussloch gemessenen Winkels zu berücksichtigen, seien die Flugbahnen nicht

mittels einer Linie sondern mittels eines Kegels dargestellt worden (Abbildung

9). Die grünen Kegel stellten die Flugbahn und die jeweilige Unsicherheit in

Richtung der Waffe dar, während die blauen die Flugbahn in der Gegenrichtung

nach den Türdurchschüssen illustrieren würden.

Mit dieser Darstellung könne man

erkennen, dass die Flugbahn durch die WC-Tür mit dem Defekt in der Ecke

vereinbar sei (roter Punkt im WC-Raum). Das Geschoss N°16.00216 (Position 13)

sei nicht weit von diesem Defekt gefunden worden. Eine ähnliche Überlegung könne

für die Flugbahn durch das linke Schussloch in der Zimmertür (Zimmer Nr. 2),

die Abprallspur im Zimmer (roter Punkt im Zimmer) und die Geschossfragmente

N°16.00290 und 16.00291 (Position 17 und 18) gemacht werden. Schlussendlich könne

die Flugbahn durch das rechte Schussloch in der Zimmertür mit dem Defekt auf

der Kante und dem Geschoss N°16.00279 (Position 19) in Zusammenhang gebracht werden.

Das Mantelfragment N°16.00292 (Position 23) könne wegen der Anwesenheit von

Messing mit der Abprallspur auf dem Boden und mit dem Geschoss N°16.00290

(Position 17) verbunden werden. Hingegen sei es nicht möglich das Bleifragment

N°16.00254 dem einen oder anderen Schuss zuzuordnen.

Aufgrund der Auswurfrichtung der

Tatwaffe SIG Sauer P210 nach hinten rechts und der Lage der am Tatort

gefundenen Hülsen könnten Informationen über den Standort des Schützen

abgeleitet werden. Aufgrund der Schmauchpartikel und punktförmigen Einblutungen

resp. Oberhautdefekte beim Opfer seien für die Verletzungen B, C und D die

jeweiligen Schussentfernungen bestimmt worden. Aufgrund der Dichte und

Verteilung der Pulverteilchen werde die Schussentfernung für die Verletzungen

B, C und D jeweils auf 20 – 25 cm, 30 – 40 cm und 50 – 70 cm geschätzt. Mittels

der Winkelmessungen der Flugbahnen durch die zwei Türen (WC-Raum und Zimmer Nr.

2) und unter Berücksichtigung der Masse des Tatverdächtigen seien die Standorte

des mutmasslichen Schützen bei den drei Schüssen bestimmt und auf Abbildung 12

dargestellt worden.

Standort des Opfers und Hypothesen

bezüglich des Tatherganges:

Gemäss den Informationen in den

vorherigen Abschnitten sollten zwei Schüsse in Richtung Zimmer und einer in

Richtung des WC-Raumes mit geschlossenen (oder annähernd geschlossenen) Türen

abgefeuert worden sein. Vier zusätzliche Schussdefekte seien im WC-Raum

festgestellt worden: zwei über dem Spülkasten und zwei in der Dusche. Vier

Wundkanäle und ein Steckschuss seien im Körper des Opfers beobachtet worden:

drei freie Durchschüsse und ein Rumpfdurchschuss mit Steckschuss. Insgesamt

seien acht Hülsen am Tatort gefunden worden: zwei vom Hersteller Fiocchi USA und

sechs von Geco. Um Hypothesen betreffend den Tathergang zu evaluieren, sollten

diese Elemente als Ganzes betrachtet und in Zusammenhang gebracht werden. Die

Spuren zeigten, dass die meisten Aktivitäten im Eingang sowie im WC-Raum

stattgefunden hätten. Die Schüsse in diesem Bereich seien deswegen detailliert

analysiert worden.

Das Einschussloch durch die Türe des

WC-Raumes befinde sich in einer Höhe von etwa 77 cm. Wie bereits erwähnt,

könnte das Geschoss Nr. 13 (16.00216) mit dem Defekt an der Kante im unteren

Bereich der Badezimmerwand in Zusammenhang stehen (Abbildung 3). Die

Deformation des Geschosses sei zu gering, um mit einem Direktschuss vereinbar

zu sein. Um diese geringe Deformation zu erklären, müsse das Geschoss einen

Teil seiner Energie vorher verloren haben. Ein Schuss durch die Tür und das

Bein des Opfers würde einem derartigen Energieverlust entsprechen (Verletzung

A). Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit und einer gewissen Ablenkung

des Geschosses – die im Körper stattfinden könne – sei der Winkel der

Schussverletzung A mit einer stehenden Stellung des Täters vor der Tür und des

Opfers unmittelbar hinter der Tür zu vereinbaren. Diese Situation werde in der

Abbildung 14 dargestellt.

Es seien insgesamt fünf Hülsen im Gang

vor dem WC-Raum gefunden worden. Es werde angenommen, dass drei zu den Schüssen

durch die beiden Türen passten (1 X WC und 2 X Zimmer). Dies lasse zwei Hülsen

übrig, die ausserhalb des WC-Raumes gefunden worden seien. Das bedeute, dass

zwei Schüsse mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Gang in den WC-Raum geschossen

worden seien. Gemäss den Beobachtungen am Tatort und unter der Annahme, dass

der Duschvorhang nicht bewegt worden sei, könne es sich dabei um die Schüsse durch

den Vorhang handeln. Diese Flugbahnen (blaue Linien) würden auf Abbildung 16

dargestellt. Gemäss Hypothese würde es sich um zwei Direktschüsse handeln.

Drei Hülsen von Geco Patronen (Position

6, 7 und 8) seien im WC-Raum gefunden worden. Angesichts der Auswurfrichtung

der Tatwaffe (nach hinten und rechts) stammten diese Hülsen vermutlich von Schüssen,

die im WC-Raum abgefeuert worden seien. Wenn die Auffindlage des Opfers

betrachtet werde (Abbildung 17), könnten diese drei Schüsse mit den drei

restlichen Wundkanälen verbunden werden: zwei Durchschüsse und ein Rumpfdurchschuss

mit Steckschuss. Aufgrund der Verletzungsbefunde könnten die zwei Durchschüsse

die zwei Defekte oberhalb der WC-Schüssel verursacht haben. Auch der Fundort

des Geschosses N°16.01060 (Position 9 – Spülkasten) sei vereinbar mit dieser

Hypothese. Trotz dieser Informationen sei es schwierig, die Reihenfolge dieser

drei Schüsse sowie die Position und die Haltung des Opfers zu schätzen, auch

wenn die Bestimmung der Schussentfernung in Betracht gezogen werde. Der

Entfernungsunterschied zwischen den drei Schüssen könne sich z.B. durch die

Annäherung des Täters oder die Abkehr des Opfers erklären lassen.

Zusammenfassend könne der Tathergang wie folgt

geschildert werden (es handle sich um Hypothesen, die den wahrscheinlichsten

Schussablauf darstellten, wobei andere Alternativen nicht gänzlich

ausgeschlossen werden könnten):

-

Zwölf

Geschosse/Geschossteile sowie acht Hülsen wurden am Tatort gefunden. Ein

zusätzliches Geschoss wurde während der Obduktion aus dem rechten Arm des

Opfers geborgen. Gemäss diesen Zahlen sollten acht Patronen in der Wohnung

abgefeuert worden sein.

-

Zwei Schüsse wurden durch

die Zimmertür und ein Schuss durch die WC-Tür (alle drei vom Küchenbereich aus)

abgefeuert. Eine Schätzung des Standortes des Schützen während dieser Schüsse

wurde durchgeführt und in der Abbildung 12 dargestellt.

-

Unter Annahme einer

Stellung des Opfers hinter der WC-Tür, können die Verletzung A (am linken

Bein), der Schuss durch die Tür und der Aufprall an der Kante der Wand in einer

Flugbahn vereinbart werden.

-

Zwei weitere Schüsse wurden

durch den Eingang des WCs, mit offener oder halboffener Tür), abgefeuert. Unter

der Hypothese, dass der Duschvorhang nach dem Sachverhalt nicht stark bewegt wurde,

sind diese Schüsse mit den Flugbahnen in der Dusche vereinbar (Abbildung 16).

-

Drei zusätzliche Schüsse

wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb des WC-Raums abgefeuert, bei

denen das Opfer getroffen wurde. Diese Hypothese wird von der Lage der Hülsen

(im WC-Raum), von den Verletzungen und der Auffindlage des Opfers sowie von den

Aufprallorten der Schüsse unterstützt. Gemäss dieser Hypothese und auf Grund

der Bestimmung der Schussentfernung sollten diese Schüsse aus einem Abstand von

jeweils etwa 20-25 cm (Verletzung B), 30-40 cm (Verletzung C) und 50-70 cm

(Verletzung D) abgefeuert worden sein. Es handle sich um zwei freie

Durchschüsse (Verletzungen B und D - Defekte über dem Spülkasten) und einen

Rumpfdurchschuss mit Steckschuss (Verletzung C - Arm des Opfers - Asservat

N°16.04405). Es gehe deshalb um drei Schüsse innerhalb des WC-Raums, die das

Opfer am Rücken aus einer begrenzten Distanz (etwa zwischen 20 und 70 cm)

getroffen hätten. Die Reihenfolge dieser Schüsse sowie die Position und die Haltung

des Opfers lassen sich nicht sicher einschätzen.

Erwägungen

2.

Aussagen des Beschuldigten

2.1

Einvernahme vom 4. Juli 2016

Anlässlich der ersten polizeilichen

Einvernahme vom 4. Juli 2016, 19:00 Uhr, machte der Beschuldigte zum

Kernsachverhalt folgende Aussagen (AS 142 ff.):

Er sei es gewesen. Es sei aber die

falsche Person gestorben. Er habe eigentlich jemand anderes umbringen wollen. Den,

der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er ihn gesehen habe, habe er

bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei.

Nach dieser Aussage ist im Protokoll

folgendes vermerkt:

«Beim Durchlesen macht der Beschuldigte

die Aussage, dass er hier durch die Dolmetscherin missverstanden wurde. Er habe

nicht gesagt und auch nicht gemeint, dass jemand anderes sterben sollte,

sondern eben wie zuvor erwähnt niemand. Durch den Schreibenden wurde der

Wortlaut der Dolmetscherin niedergeschrieben) Die Einvernahme wird für ein

Anwaltsgespräch und die anschliessende Spurensicherung unterbrochen (04.07.2016,

20:20 Uhr) und um 22:05 Uhr wiederaufgenommen.»

Er habe eigentlich niemanden umbringen

wollen. Er habe nur Angst machen wollen. Er habe erreichen wollen, dass er

etwas erfahre. Er habe das erste Mal in seinem Leben eine Pistole in der Hand

gehabt. Er habe jemanden bedrohen wollen, erreichen, dass dieser etwas sage.

Als er dann vor Ort gewesen sei, habe er extreme Angst bekommen und dann

geschossen. Der erste Gedanke sei gewesen, in die Luft zu schiessen. Er habe

dann in die Tür geschossen. Dann habe er eigentlich gehen wollen. Diese Person

habe aber die Türe aufgemacht, worauf er noch mehr Angst bekommen habe. Er habe

dann den Ausdruck in seinem Gesicht gesehen, es habe so geschienen, als würde

dieser sagen «mach das nicht». Diese Person sei anscheinend unter Schock

gestanden. Dieser habe einen Schritt auf ihn zu gemacht, als ob er sich habe

wehren wollen. Er habe darauf Angst bekommen und gefürchtet, dass jemand aus

einer anderen Türe komme. Da habe er Panik bekommen und abgedrückt. Er habe ihn

nicht umbringen wollen. Er habe nur gewollt, dass dieser ihm sage, was er habe

wissen wollen. Er habe wissen wollen, wo seine Freundin sei, die ihn verlassen

habe. Er habe noch mal mit dieser reden wollen. Er habe sich von allen allein

gelassen, verraten, hintergangen gefühlt. Es sei über ihn gelogen worden. Die

anderen hätten seine Ex-Freundin versteckt. Die Wut sei in ihm aufgestiegen,

weil er immer wieder Sachen gehört habe.

Vor der Tat sei er im [Restaurant]

gewesen. Dort habe er einen Kollegen getroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass er

nun duschen gehe, weil er sich danach mit der Kollegin seiner Ex-Freundin, N.___,

treffen wolle. Diese habe Geburtstag. In diesem Moment habe sein Kopf «tilt»

gemacht. Ihm sein klargeworden, dass selbst dieser sehr gute Kollege von ihm

über die Sache Bescheid wisse und wisse, was genau passiere. Selbst dieser habe

ihn verarscht. Das sei zu viel für ihn gewesen. Er habe es nicht mehr

«verleiden» gemocht. Die Waffe habe er aus [einer Bar], von einem, den er […]

genannt habe. Diesen kenne er nicht. Er habe die Waffe besorgt, um dem Chef im [Restaurant]

Angst zu machen. Auf Nachfrage: Er habe [in einer Bar] eine Waffe kaufen wollen

und habe dort danach gefragt. Er habe eine Waffe gewollt, um den Chef unter

Druck zu setzen, damit dieser ihm sage, wo seine Freundin sei. Damit er mit ihr

hätte reden können. Er habe sich alleine gefühlt. Er hätte nie gedacht,

jemanden umzubringen. Die Waffe habe er vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten

gekauft. Er verstehe nichts von Waffen. Es seien 50 Patronen dabei gewesen und

zwei Magazine. Auf der Schachtel mit den Patronen sei «Fiocchi, 9mm» draufgestanden.

Die Schachtel sei voll gewesen, zwei Patronen hätten gefehlt. Ein Teil der

Patronen habe leicht anders ausgesehen.

Wie oft er heute geschossen habe und

worauf er gezielt habe? Er habe etwas nach oben (diagonal) gezielt und in die

Tür geschossen. Er habe ja niemanden treffen wollen. Er kenne die

Räumlichkeiten, weil er schon dort gewesen sei. Er habe Wasser laufen hören.

Jemand sei am Duschen gewesen. Deswegen habe er so wie geschildert gezielt im

Wissen, dass niemand getroffen werde. Da er sich nicht mit Waffen auskenne,

seien die Schüsse tiefer ausgefallen, als er gewollt habe. Er sei bei vollem

Bewusstsein gewesen. Er habe schon gewusst, dass das blöd sei, was er tue. Er

habe einfach Informationen gewollt, um mit ihr zu reden. Er habe nie auf

jemanden gezielt. Er habe drei Schüsse abgefeuert. Er sei sich sicher gewesen,

dass sein Kollege, den er zuvor im Restaurant getroffen habe, am Duschen sei.

Nach dem Abfeuern der drei Schüsse habe jemand die Türe vom Bad geöffnet. Er

habe gesehen, dass es nicht die Person gewesen sei, die er erwartet habe. Er

habe diese Person nur vom Sehen gekannt. In dem Moment, wo diese Person die

Türe geöffnet habe, habe er begriffen, dass sein Kollege in einem anderen

Zimmer sei. Da habe er Panik bekommen. Dieser arme, der in der Dusche gewesen

sei, habe sich wohl wehren wollen. Bei einem anderen Zimmer habe er die Türe

schlagen gehört. Irgendwie habe er dann aus Angst ihn umgebracht. Er habe auf

ihn geschossen. Er könne sich nicht erinnern wie oft. Als er hinausgegangen

sei, habe er gesehen, dass er acht Schuss abgefeuert habe. Der Schlitten sei

hinten gewesen, so habe er gewusst, dass das Magazin leer war. Als er rausgelaufen

sei, habe er bemerkt, dass ihn eine Person gesehen und gleich mit dem Handy

einen Anruf getätigt habe. Es habe sich um einen Kunden der Bar gehandelt. Er

sei nicht weggerannt. Er hätte die Zeit gehabt, zu flüchten. Er habe sich sogar

selbst einen Schuss durch den Mund geben wollen. Er habe das leere Magazin

wieder vollgemacht und in die Waffe eingesetzt. Er habe sich ja selbst

umbringen und niemandem etwas antun wollen. Das zweite Magazin habe er voll

abgespitzt in seiner Trainerhose gehabt. In seiner Trainerhose habe er auch

noch einzelne Patronen gehabt. Ob er versucht habe, dem Mann, auf den er

geschossen habe, zu helfen, oder zu schauen, wie es ihm gehe? Er sei

geflüchtet. Als er rausgegangen sei, habe ein Mann ihn mit der Waffe gesehen.

Dieser habe nicht erkennen können, dass der Schlitten hinten gewesen sei und

habe sich auf den Boden gelegt. Danach habe er die Waffe wieder geladen. Er

habe keinen Körperkontakt gehabt zu dem Mann, den er erschossen habe.

Er schäme sich, fühle sich wie ein Stück

Scheisse. Er könne selbst noch nicht glauben, dass er jemanden umgebracht habe.

Er habe etwas ganz Dummes gemacht. Es tue ihm furchtbar leid. Er würde sich

gerne entschuldigen. Er wisse aber nicht einmal wie dieser Mann heisse.

2.2

Einvernahme nach vorläufiger

Festnahme vom 5. Juli 2016

Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme am 5. Juli 2016, 14:10 Uhr, äusserte sich der

Beschuldigte wie folgt (AS 1511 ff.):

Er habe das nicht machen wollen. Man

habe ihm aber gesagt, dass diese Person tot sei und er wisse, dass er es

gewesen sei. Er habe ihm nur Angst machen wollen. Er sei überzeugt gewesen,

dass eine andere Person im Bad sei, in der Dusche. Er habe M.___ erwartet. Dies

sei ein «Freund» von ihm. Er habe auf die Türe geschossen, wissend, dass links

davon die Dusche sei (er habe die Dusche gehört). Er sei sich sicher gewesen,

dass er ihn nicht treffe. Er habe zwei oder drei Schüsse abgefeuert. Dann sei

die Türe aufgegangen und M.___ sei nicht da gewesen. Er habe ihn nur

erschrecken wollen. Als er gesehen habe, dass es nicht M.___ sei, sei ihm klar

gewesen, dass M.___ in seinem Zimmer sein müsse, bei der anderen Türe, links

vom Bad. Als diese Person die Tür vom Bad geöffnet habe, habe er den Eindruck

gehabt, dass er sich auf ihn stürzen wolle, ihn angreife. Er habe Angst gehabt

und geschossen. Der andere habe einen Schritt zurück gemacht. Die Waffe habe

einen sehr leichten Abzug, sehr sensibel. Wenn man etwas zittrig sei, löse sich

ein Schuss. Danach habe er auf die linke Türe neben der Dusche gefeuert, weil

er festgestellt habe, dass sich diese geöffnet und sogleich wieder geschlossen

habe. Er habe gedacht, dass M.___ in diesem Zimmer sei. Danach sei er drei,

vier Schritte nach draussen gegangen. Ihm sei eine Person entgegengekommen, die

ein Telefon in der Hand gehabt habe. Dann sei er losgelaufen. Er habe noch eine

Zigarette rauchen und sich dann erschiessen wollen. Dann sei er aber

festgenommen worden. Er habe es nicht geschafft, sich umzubringen. Er habe sich

mit der Pistole an der Tasche verheddert und sie ins Wasser geworfen. Er sei

schuldig. Er habe ihm das Leben genommen. Er habe es nicht gewollt, aber er

habe es getan. Ob er den Namen des Mannes erfahren dürfe, den er umgebracht

habe, oder ein Bild sehen? Vielleicht habe er ihn ja gekannt, er wisse es

nicht. Ob es sicher sei, dass er tot sei? Es tue ihm sehr leid. Auf Frage der

Verteidigung: Die Dusche sei aus seiner Blickrichtung links im Bad. Die Türe

gehe nach aussen auf, links sei die Dusche, geradeaus das Lavabo.

2.3

Aussage anlässlich der Haftverhandlung

vom 7. Juli 2016

Anlässlich der Verhandlung vor

Haftgericht, am 7. Juli 2016, 08:00 Uhr, machte der Beschuldigte folgende

Aussagen (AS 1530 ff.):

Er habe in dieser Liegenschaft M.___

treffen wollen. Er habe gemerkt, dass dieser ihn über längere Zeit verarscht

habe. Er habe ihm versprochen, dass er den Kontakt mit seiner Ex vermitteln

würde. Er habe vorgehabt, in die Luft zu schiessen. Er habe nicht genau

gewusst, wieso, er habe einfach gemerkt, dass seine (M.___s) Landsleute ihn

verarscht hätten. Seine Freundin sei weggebracht, versteckt, worden. Warum er

eine Waffe mitgenommen habe? Weil er gemerkt habe, dass Worte alleine nichts

nützten und er sonst nichts erfahren hätte. Warum er nicht gerufen habe, damit M.___

vors Haus komme? Er sei überzeugt gewesen, dass M.___ unter der Dusche sei. Bis

heute wisse er nicht, wer dort gewesen sei. Er habe die Dusche gehört und

deshalb durch die Türe geschossen. Er habe gedacht, M.___ sei am Duschen. Er

habe auf die Badezimmertüre geschossen. Ob dann ein Mann herausgekommen sei? Er

sei nicht wirklich herausgekommen, er habe gegen die Türe geschlagen. Durch den

Schuss sei die Türe des Badezimmers aufgegangen. Wie oft er geschossen habe? Er

wisse es nicht. Er habe Angst gehabt, weil der andere auf ihn zugekommen sei.

2.4

Einvernahme vom 12. Juli 2016

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 12. Juli 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 256 ff.):

Er habe bezüglich Erwerb der Pistole

bisher nicht die Wahrheit gesagt. Er habe diese nicht gekauft, sondern

gestohlen. Er wisse nicht, wem sie gehöre. Er habe das zwei Mal gemacht. Einmal

habe er sie wieder zurückgelegt. Für ihn sei dieses Lager einfach zugänglich.

Er habe sich auch überlegt, sie zu verkaufen, um an Geld zu kommen. Am Tattag

habe er die Waffe um 11:45 Uhr genommen. Das Lager, wo er die Pistole genommen

habe, befinde sich beim [Restaurant], in einem Anbau im gleichen Gebäude. Er

sei an diesem Tag zusammen mit L.___ nach [Ort 5] gefahren. Er habe einen

Probearbeitstag gehabt. Es sei dann aber ausgekommen, dass der Einsatz in [Ort

5] erst am Folgetag sei. Deshalb seien sie zurückgefahren. Sie seien um ca.

11:00 Uhr im Lager angekommen. Zuerst hätten sie noch einen Kaffee getrunken.

Sie hätten sich von ca. 11:00 Uhr bis 11:50 Uhr auf dem Areal aufgehalten. Sie

hätten im Lager das Material für den nächsten Arbeitstag vorbereitet. Die Türe

vom Lager sei in dieser Zeit immer offen gestanden. Dann habe er das Ding im

Lager genommen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er sie genommen habe.

Sie sei schon geladen gewesen. Das Magazin sei eingesetzt gewesen, aber kein

Schuss im Lauf. Er korrigiere: das Magazin sei nicht eingesetzt gewesen, das

habe er später eingesetzt. Er habe die Waffe um ca. 11:35 Uhr an sich genommen.

L.___ sei im Lieferwagen gewesen und er habe gesehen, dass dieser ihn nicht

sehe. Dann habe er die Waffe in seine schwarze Tasche gelegt. Mit welcher

Absicht er an den [Tatort] gegangen sei? Er sei nach 12:00 Uhr hingegangen. Die

Absicht sei gewesen, mit M.___ zu streiten. Er sei aber nie davon ausgegangen,

dass er die Pistole brauchen werde. Er habe gedacht, M.___ sei ein Kollege von

ihm. Er habe mit M.___ zusammen Kokain konsumiert und er habe ihn auch gebeten,

ihm zu helfen, seine Ex-Freundin zu finden, damit er noch einmal mit ihr reden

könne. Er habe ihm sogar gesagt, dass er ihm Geld geben würde, damit er Blumen

kaufen und bringen könne. M.___ habe ihm versprochen, dass er ihm helfe, K.___

zu finden. Er habe genau gewusst, wo sie sich aufhalte, weil seine Freundin

auch dort gewesen sei. M.___ habe ihm noch CHF 600.00 und 4 Gramm Kokain

geschuldet.

Am Tattag sei er im [Restaurant]

gewesen, betrunken. Er habe 2.5 Liter Bier getrunken. Dann habe M.___ gesagt,

er gehe nach Hause um zu duschen, weil er nachher an den Geburtstag von N.___

gehe. N.___ sei die beste Kollegin von K.___, seiner Ex. Er habe dann gedacht,

dass M.___ ihn schon seit sechs Monaten verarsche. Sein Kopf habe ihm gesagt,

dass wenn er an den Geburtstag der anderen gehe, er dort auch K.___ sehen

werde. Somit sei er davon ausgegangen, dass M.___ mit K.___ Kontakt habe und

einfach von seinem schlechten Zustand profitiert habe. M.___ habe ihn um

verschiedene Gefallen gebeten. Er habe ihn ausgenutzt. Dummerweise habe er an

diesem Tag einfach diese Pistole dabeigehabt. Er sei dann dort hin und habe M.___

sagen wollen «He Du schuldest mir noch etwas». Bevor er hineingegangen sei,

habe er die Waffe geladen. Dort habe ihn dann sozusagen die Angst gepackt, weil

er sich gedacht habe, dass sie ihn zusammenschlagen, wenn sie ihn mit diesem

Ding in der Hand sähen. Dann habe er gegen die Türe geschossen. Also er sei ins

Haus hinein und habe die Dusche laufen hören. Er sei davon ausgegangen, dass

sich die Dusche hinter der Wand neben der Türe befinde, also dort, wo auf dem

Plan der Polizei das WC eingezeichnet sei. Er sei einmal in diesem Badezimmer

gewesen und habe die Hände gewaschen. Er zeichne auf dem Plan ein, wohin er

geschossen habe. Nr. 1: er vermute, dass er zwei Schüsse auf die Türe des

Badezimmers abgegeben habe. Nachdem er geschossen habe, habe sich die Türe des

Zimmers 2 leicht bewegt, die Türfalle habe sich leicht bewegt. Er habe dann auf

die Türe des Zimmers 2 gezielt, aber nicht geschossen. Dann sei die Türe zum

Badezimmer aufgegangen. Dort sei der junge Mann gestanden. Es sei nicht M.___

gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ in der Wohnung sein müsse. Er

habe sich gedacht, dass alle anderen bei der Arbeit seien. Der Arme habe ihm in

dem Sinne gezeigt, dass er nicht schiessen soll. Die Türe zum Zimmer 2 habe

sich dann wieder bewegt. Er habe Panik bekommen und deshalb gegen die Türe vom

Zimmer 2 geschossen (der Beschuldigte zeichnet auf dem Plan mit Nr. 2 die

Schüsse auf das Zimmer 2 ein). Der Mann habe die Situation wohl ausnützen

wollen und eine Bewegung gemacht. Er sei aber schneller gewesen und habe zu

schiessen begonnen. Der andere habe keinen Schritt auf ihn zu machen können. Er

wisse nicht, wohin er geschossen habe, er habe einfach geschossen. Er wisse

nicht, ob der andere einen Schritt gemacht habe. Der Beschuldigte zeichnete

seinen Standort, als er auf die Türe zum Badezimmer und die Türe zu Zimmer 2

geschossen hat, mit einem X auf dem Plan ein (Markierung 3). Von dort habe

er auf beide Türen geschossen. Wo er gestanden sei, als er auf den Mann im

Badezimmer geschossen habe, nachdem dieser die Tür geöffnet habe? Er glaube,

dass er am gleichen Ort stehen geblieben sei. Er habe sich nur abgedreht.

Wie der Mann im Badezimmer auf die

Schüsse reagiert habe? Er habe auf ihn geschossen, dann habe sich die Türe von

Zimmer 2 wieder bewegt und er habe auf diese Türe geschossen. Er wisse nicht,

wie der andere reagiert habe, weil er dann weggerannt sei. Es sei keine grosse

Distanz gewesen, vielleicht vier bis fünf Meter. Er habe sich umgedreht um

wegzurennen, dann sei er gestolpert und gefallen. Er sei sofort wieder

aufgestanden und habe sich umgedreht, um zu schauen, ob ihm jemand nachrenne.

Es sei dann wieder jemand dort gestanden, worauf er die Waffe aufgezogen habe,

um zu zeigen, dass er nochmals lade (der Beschuldigte zeigt eine

Ladebewegung vor). Dann sei er davongerannt und habe geschrien: «Alle weg!»

Dieser sei aber nicht weggegangen, er sei auf ihn zugekommen und wieder

zurückgegangen. Er habe ihn sozusagen festhalten wollen. Es sei eine sehr

mutige Person gewesen, Gott sei Dank habe er nicht mehr geschossen. Der

Beschuldigte zeichnet auf dem Plan mit Nr. 4 den Ort ein, wo er hingefallen

ist. Mit Nr. 5 zeichnet er den Ort ein, wo die Person stand, die er beim

Zurückschauen festgestellt hatte. Er habe gewusst, dass die Pistole leer

gewesen sei, weil der Lauf hinten geblieben sei. Er habe die Schüsse nicht

gezählt. Er habe die Person mit der Waffe begleitet, bis sie sich hingelegt

habe. Dann sei er wieder bis zur Hausecke, wo sich seine Tasche befunden habe (zeichnet

diesen Ort mit Nr. 6 ein). Er sei zu seiner Tasche und habe seine Pistole

nochmals geladen. Er habe einfach weggehen wollen, habe aber gesehen, dass der

Mann noch dort gewesen sei und ihn angestarrt habe. Er habe «unten» zu ihm

gesagt, worauf dieser sich hingelegt habe. Dann sei er ums Haus bis zur

nächsten Hausecke gegangen. Dort habe er zurückgeschaut und gesehen, dass die

andere Person hinter der anderen Hausecke stand (der Beschuldigte zeichnet

dies mit Nr. 7 ein). In diesem Moment habe er realisiert, dass wohl jemand

gestorben sei. Es seien mehrere Schüsse gefallen und er habe sich deswegen die

Pistole in den Mund stecken und sich erschiessen wollen. Er sei dann runter zum

Fluss. Er habe eine Zigarette rauchen und sich danach umbringen wollen. Er habe

niemanden umbringen wollen. Wenn das Lager verschlossen gewesen und die Pistole

nicht dort gewesen wäre, dann hätte er sich mit M.___ geschlagen, es wären die

Fäuste geflogen.

Wo der Mann, auf den er geschossen habe,

gestanden sei? Der Beschuldigte zeichnet dessen Standort mit Nr. 8 ein. Er

glaube, dass der Mann da gestanden sei, als dieser die Türe geöffnet habe. Der

andere habe zu ihm geschaut, dann habe sich die Türe zum Zimmer 2 bewegt und in

diesem Moment habe sich der andere zum Türrahmen in seine Richtung begeben. Es

hätten innerhalb von drei Sekunden rund 25 Bewegungen stattgefunden. So habe er

dies empfunden, es sei sehr schnell gegangen. Er habe ihn nicht umbringen wollen.

Der Beschuldigte zeichnet beim WC zwei Kreuze ein, wo er dachte, dass sich

die Dusche befinde (Bezeichnung Nr. 9).

Er habe dem anderen Mann immer ins

Gesicht geschaut. Ob der andere Mann verletzt gewesen sei, als dieser die Türe

geöffnet habe? Das wisse er nicht. Er habe sich nichts überlegt. Er sei unter

Schock gestanden. Er habe die Dusche gehört. Die Türe zum Badezimmer sei

geschlossen gewesen. Er sei sich sicher gewesen, dass er niemanden treffe, weil

er die Dusche hinter der Wand vermutet habe. Er sei davon ausgegangen, dass M.___

in der Dusche sei. Als er das erste Mal geschossen habe, sei er in Panik

ausgebrochen. Es sei sehr laut gewesen, der Raum sei klein und es habe stark

zurückgehallt. Was er mit den Schüssen habe bezwecken wollen? Er habe gar nicht

schiessen wollen. Er habe mit der Pistole nur ein Zeichen setzen wollen,

einfach mit ihm reden oder streiten wollen. Wenn er die Pistole nicht dabeigehabt

hätte, wäre nichts passiert. Ob er etwas habe wahrnehmen können, nachdem er den

ersten Schuss abgefeuert habe? Nein, er habe gar nichts gehört. Er habe nicht

einmal einen Schrei hören können. Sogar O.___ sei dort gewesen, sie habe sicher

geschrien. Er könne sich aber an kein Geräusch erinnern. Vielleicht habe der

junge Mann sogar mit ihm geredet, er (der Beschuldigte) sei unter Schock

gestanden. Er könne sich erinnern, dass der Mann draussen vor dem Haus die

Lippen bewegt habe, er könne sich aber nicht erinnern, was dieser gesagt habe.

Vielleicht habe er wegen dem Lärm der Schüsse nichts gehört. Ob er neben dem

Mann im Badezimmer noch andere Personen in der Wohnung habe feststellen können?

Nein, in der Wohnung nicht. Wieso er dann gesagt habe, dass O.___ dort gewesen

sei? Weil O.___ 15 Minuten bevor er dort gewesen sei in die Wohnung gegangen

sei. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ und O.___ in der Wohnung sein würden.

Wie er darauf komme? Weil die beiden nachher zusammen an den Geburtstag von N.___

gegangen wären und sie sich sicher dort habe umziehen wollen. O.___ sei auch im

[Restaurant] gewesen, weil sie dort gearbeitet habe. Ca. fünf Minuten, nachdem

sich M.___ von ihm verabschiedet habe, habe sich auch O.___ verabschiedet

gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sie in die Wohnung gehe. Als sich die

Türe vom Zimmer 2 bewegt habe, sei er davon ausgegangen, dass M.___ die Tür

bewegt habe und nicht O.___ zur Tür geschickt habe. Weshalb er nicht zuerst im

Zimmer von M.___ nachgeschaut habe, als er in die Wohnung gekommen sei? Weil M.___

ihm gesagt habe, dass er Duschen gehen wolle und er das Wasser gehört habe. Er

sei aufgebracht gewesen und habe plötzlich diese Waffe in seiner Hand

vorgefunden.

Welche Gedanken er sich in dem Moment

gemacht habe, als er realisiert habe, dass die «falsche» Person vor ihm stand?

Er habe sich gedacht: «Scheisse, wer ist das?». Dann habe er bereits Panik

bekommen. Weshalb er auf die Türe von M.___ und O.___ geschossen habe? Er habe

gedacht, dass M.___ im Zimmer 2 sei und habe ihn einschüchtern wollen, damit er

nicht rauskomme. Wo genau er die Pistole geladen habe? Bevor er hineingegangen

sei. Auf dem Plan auf Höhe der Markierung Nummer 5. Er sei Rechtshänder und

habe die Pistole in der rechten Hand gehalten. Wie genau er die Pistole gehalten

habe, als er abgedrückt habe? Er wisse es nicht. Er glaube in der rechten Hand.

Auf Frage: Als er angekommen sei, habe er bei der Hausecke seine Jacke

weggeworfen. Warum er seine Ausweise und Kleider weggeworfen habe? Er habe

diskutieren wollen und habe es in den Händen gehabt, das habe ihn gestört. Ob

er noch etwas ergänzen wolle? Er habe niemanden umbringen wollen.

2.5

Einvernahme vom 26. Juli 2016

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 26. Juli 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 289 ff.):

Er kenne sich nicht aus mit Waffen.

Selbstverständlich habe er die Waffe kurz angeschaut. Das erste Mal habe er die

Waffe aus Neugierde aus dem Lager entfernt. Er habe sie gesehen und gedacht

«hoppla». Er habe noch nie zuvor eine Waffe in den Händen gehalten. Das sei

zwei Wochen bis einen Monat vor der Tat gewesen. Dabei sei auch ein Holster aus

Leder gewesen. Dieses habe er vergessen zurückzulegen. Er habe gehofft, dass

sie es nicht merken, damit er dann die Gelegenheit habe, dieses wieder

zurückzulegen. Er habe die Pistole oftmals angefasst (um zu prüfen, ob sie an

der Hüfte auch wirklich festsass), ohne sie anzuschauen. Das habe er aus

Paranoia gemacht. Vielleicht 7 – 10 Mal. Am Tattag habe er sie einmal oder

zweimal angefasst. Die Paranoia habe er deswegen gehabt, weil er Angst gehabt

habe, die Waffe zu verlieren. Er habe einfach jeweils schauen wollen, ob die

Waffe noch da sei. Er habe die Waffe immer in seinem schwarzen Sack gehabt.

Diesen habe er immer bei sich gehabt. Er kenne sich im Magazin gut aus. Er sei

fast jeden Tag dort hin. Er habe auf die Gelegenheit gewartet, die Waffe wieder

zurückzulegen. Er habe für einen kurzen Moment auch überlegt, die Waffe zu

verkaufen. Am Tattag habe er die Waffe wieder in die Tasche reingetan. Es habe

dort zwei Magazine resp. Lagerräume. Eines gehöre zum Restaurant und eines zur [Baufirma].

Er sei ins Magazin der [Baufirma]. Die Türe sei offen gewesen. Er habe sich

gedacht, er gehe rein und nehme die Waffe. Er werde sie diesmal wahrscheinlich

verkaufen. Das sei am 4. Juli 2016 um 11:15 Uhr gewesen. Er habe die

Busschlüssel genommen. Als er die Waffe genommen habe, sei er alleine im

Magazin gewesen. Er habe die Waffe genommen, als L.___ nicht hingeschaut habe

resp. abgelenkt gewesen sei. L.___ habe das Lager vorher aufgeschlossen. Er,

der Beschuldigte, habe die Busschlüssel genommen. Ob die Türe also normalerweise

abgeschlossen gewesen sei? Er sei mit L.___ dort angekommen. L.___ habe ihm

gesagt, er solle die Schlüssel des anderen Busses holen, weil sie noch anderes

Material bräuchten. Während er dies getan habe, habe L.___ den Lagerraum

geöffnet. Er, der Beschuldigte, habe keinen Schlüssel zum Lagerraum gehabt. Zum

Lagerraum hätten nur L.___ und sein Bruder Zutritt gehabt. Er habe diese Waffe

beim ersten Mal dort zufällig gesehen. Sie sei in einem Plastikkessel gelegen.

Dieser sei beim Eingang links gewesen. Also ein bisschen weiter hinten, genau

hinter dem Klebstoff. In diesem Kessel sei ein Schwamm, eine Kelle und ein

kleiner Spachtel gewesen. Als er diese Sachen auf die Seite getan habe, habe er

die Waffe gesehen. In welchem Zustand diese gewesen sei? Beide Magazine seien

immer voll mit Patronen gewesen, keines eingesetzt. Beim ersten Mal habe er die

Waffe dann so zurückgelegt, wie er sie vorgefunden habe. Die Pistole sei im

Holster gewesen. Die zwei Magazine im Kessel. Die Munition sei ebenfalls im

Kessel gewesen. Nebst der in den beiden Magazinen abgefüllten Munition habe

sich noch eine Schachtel mit Munition befunden. Die beiden Magazine seien voll

gewesen, je mit acht Patronen. Am Tattag sei er mit der Pistole in der Tasche

ins Restaurant und habe überlegt, wem er diese verkaufen könne. Es seien nur so

vage, leere Gedanken gewesen. Er habe die Tasche immer bei sich gehabt. Als er

im gelben Haus angekommen sei, habe er die Waffe hervorgenommen und geladen,

das sei nicht so vorgesehen gewesen. Er sei angekommen, habe die Tasche auf den

Rasen gelegt, die Pistole genommen, das Magazin eingesetzt, eine Ladebewegung

gemacht und ins Haus gegangen. Er habe sich überlegt, in die Luft zu schiessen,

um M.___ einzuschüchtern. Doch die Sache sei dann anders herausgekommen. Das

zweite Magazin sei in der Tasche geblieben. Das habe er nicht mit ins Haus

genommen. Ob er zusätzliche Munition mit ins Haus genommen habe? Nein, die sei

in der Tasche geblieben. Als er unmittelbar nach der Tat diese Person gesehen

habe, habe er so getan, wie er nachladen würde, der andere sei darauf

reingefallen. Er habe gewollt, dass M.___ ihm das Geld und die Drogen zurückgibt

und ihm sagen, dass er ein Arschloch sei. Er habe ihn aber nicht umbringen

wollen. M.___ habe ihm CHF 600.00 geschuldet, die er ihm ausgeliehen habe. Und

vier Gramm Kokain. Er habe ihm immer wieder Geld gegeben, im Glauben er würde

ihm helfen, seine Ex-Freundin zu finden. Er habe ihn aber verarscht. Auf

Vorhalt: Er habe keinen Militärdienst geleistet. Im Umgang mit Waffen habe er

keine Erfahrung. Er habe sonst nur Waffen im Fernsehen angeschaut. Er habe

irgendwie eine Leidenschaft dafür gehabt. Ob er vor dem 4. Juli schon einmal

geschossen habe? Vor langer Zeit als kleines Kind auf einem Berg. Ein Freund

von ihm habe eine ganz kleine Waffe gehabt, welche unecht ausgesehen habe. Er

habe keinerlei Erfahrung gehabt. Wieso er dann gewusst habe, dass die Waffe

leer war, als der Schlitten hinten geblieben sei? Er habe das nicht gewusst,

nur gedacht.

2.6

Einvernahme vom 9. August 2016

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 9. August 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 315 ff.):

Unmittelbar vor der Tat sei er in der

Gartenwirtschaft im [Restaurant] gesessen. Drei Mädchen vom Service seien am

gleichen Tisch wie er am Mittagessen gewesen. O.___, N.___ und […]. Als die

drei dann fertig gegessen gehabt hätten, sei er alleine am Tisch gesessen, bis M.___

gekommen sei. Er, der Beschuldigte, habe viel Bier recht schnell getrunken,

sicher vier bis fünf Bier. Wie das Verhältnis von K.___ zu M.___ gewesen sei?

Sie seien Freunde gewesen. M.___ habe früher noch eine Bar in [in einer anderen

Ortschaft] geführt. K.___ sei eine grosse Nutte gewesen. M.___ habe ihr Arbeit

versprochen. Das Verhältnis zwischen ihnen sei lediglich durch die versprochene

Arbeit entstanden. Die Arbeit habe er ihr im Dezember 2015 versprochen. M.___

habe O.___ in [das Restaurant] gebracht. Dadurch habe K.___ keine Arbeit mehr

gehabt dort und ihr sei gekündigt worden. M.___ habe dann K.___ eine andere

Stelle organisieren wollen. Auf Vorhalt, wonach O.___ ausgesagt habe, K.___ nur

flüchtig zu kennen: Das stimme nicht. Er wisse, dass das alles Freundinnen

seien. Sie seien organisiert. Sie würden sich die Arbeit teilen. K.___, O.___, Q.___

und N.___ hätten im [Restaurant] gearbeitet. Im Service. Am Abend würden die

Mädchen arbeiten, die die Männer gerne anlachen, damit diese wiederkommen. Ob

diese Mädchen der Prostitution nachgingen? Das könne er nicht beweisen. Soviel

er wisse habe R.___ mit allen drei Mädchen etwas gehabt. K.___ habe mit R.___

Sex haben müssen. Ob er noch etwas ergänzen wolle? Er sei nun ein bisschen

klarer über das, was passiert sei. Er schäme sich. Er hätte akzeptieren müssen,

dass sie ihn verarschen oder extra etwas gegen ihn hätten machen wollen. Er

habe das nicht machen wollen. Er habe nur Informationen holen wollen, welche

ihm niemand habe geben wollen. Es sei eine grosse Dummheit gewesen. Er fühle

sich elend. Er werde jetzt bedroht. Er sei im Gefängnis von einem Mitinsassen

geschlagen worden. Sie wollten machen, dass er gelähmt bleibe. Gestern habe er gehört,

wie einer zu einem gesagt habe, jemand solle den Italiener schlagen, denn es

sei jemand da, der dafür zahlen werde. Jetzt wisse er, der Beschuldigte, sogar,

dass er dreimal geschossen habe. Die im Gefängnis hätten das gesagt. So habe er

das jetzt erfahren.

2.7

Aussage vom 22. August 2016

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 22. August 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 334 ff.):

Was er nach der Tat gemacht habe? Als er

rausgegangen sei, sei er verängstigt gewesen und habe sich gedacht, was er

angestellt habe. Er habe nicht weg können, er habe anhalten müssen. Er habe

rausgehen und weglaufen wollen, es sei aber jemand rausgekommen. Was nachher an

der Strasse oberhalb der Liegenschaft passiert sei? Er sei vom Haus

weggelaufen. Er habe beim Punkt X1 (wird auf einer beiliegenden Karte

eingezeichnet) angehalten. Dort sei ein junger Mann gewesen (X2). Er, der

Beschuldigte, sei stehen geblieben und habe den jungen Mann angeschaut. Er habe

sich gedacht, dieser junge Mann habe auch eine Waffe in der Hand. Es könne aber

sein, dass er sich getäuscht habe. Er sei dann rückwärts gelaufen und habe in

diesem Moment das leere Magazin rausgenommen, weil er gedacht habe, die Polizei

komme. Er habe sich erschiessen wollen. Dann habe er das volle Magazin

eingesetzt. Er habe schon einmal versucht, das leere Magazin herauszunehmen,

weil er damit habe Angst machen wollen. Er habe eine Finte gemacht. Aber zu

diesem Zeitpunkt habe er es gewechselt, weil er sich habe umbringen wollen, für

den Fall, dass die Polizei gekommen wäre. Was er mit rückwärts laufen meine? Er

sei in diesem Moment rückwärts gelaufen, etwa drei bis vier Sekunden lang mit

Blickrichtung auf den jungen Mann (X2). Auf Vorhalt, ob er somit die Person,

welche er als X2 eingezeichnet habe, erst gesehen habe, als er schon an diesem

vorbeigelaufen und beim eingezeichneten Punkt X1 angekommen sei? Als er aus dem

Haus gekommen sei, sei der andere rausgekommen. Er habe ihn mit der Waffe

bedroht. In dem Moment habe er die Finte gemacht. Der Mann sei auf dem Rasen

gelegen. Er, der Beschuldigte, sei gegangen. Der andere sei ihm hinterhergelaufen.

Nicht auf dem genau gleichen Weg. Als er, der Beschuldigte, beim Punkt X1

gewesen sei, habe er das volle Magazin eingesetzt. Der andere sei ihm die ganze

Zeit hinterhergelaufen, aber auf einem anderen Weg. Was er mit Finte meine? Er

sei ausgeschossen gewesen, der Schlitten hinten. Er habe das leere Magazin

entnommen und gleich wieder eingesetzt und eine Ladebewegung gemacht. Der

andere habe sich dann aus Angst auf den Boden gelegt. Was der Zustand der Waffe

beim Verlassen des Punktes X1 gewesen sei? Er habe den jungen Mann angesehen

und gesehen, dass dieser sich nicht bewegt habe. Er habe sich umgedreht und die

Waffe geladen. Für sich. Dann habe er nicht mehr zum jungen Mann geschaut. Er

habe noch eine Tasche dabei gehabt. Darin habe er noch ein volles Magazin

gefunden. Als er die Waffe geladen habe, habe er sich bereits vom jungen Mann

weggedreht und sei seines Weges gegangen, ohne sich nochmal nach dem Mann

umzudrehen. Welche Manipulationen er am Punkt X1 an der Waffe gemacht habe? Er

habe sich zu X2 umgedreht, sei stehen geblieben, habe das leere Magazin

herausgenommen und das volle Magazin eingesetzt. Eine Ladebewegung habe er

nicht gemacht. Er sei dann wieder vorwärts gegangen. Er habe noch einzelne

Schüsse in der Tasche gehabt. Er habe diese in die Hand genommen und sie in die

Hosentasche gelegt. Wieso wisse er nicht. Er habe das leere Magazin genommen

und die Schüsse in dieses aufgefüllt. Er wisse nicht, wieso er das gemacht

habe, eigentlich hätte ein Schuss für seinen Kopf gereicht. Bei Punkt X3 habe

er das Magazin gefüllt resp. sei mit dem Auffüllen fertig gewesen. Er habe

dieses im Gehen aufgefüllt. Bei Punkt X5 habe er D.___ gesehen. Bei Punkt X4

sei eine Person gestanden, die er nicht kenne. Es sei einfach ein Kunde vom [Restaurant].

Er habe dann die Strasse überquert und habe junge Leute nach einer Zigarette

gefragt. Das sei bei Punkt X6 gewesen. Er habe vorgehabt, eine Zigarette zu

rauchen und sich umzubringen. Er habe gehofft, dass niemand gestorben sei. Als

er an der Brücke angelangt sei, habe er die Waffe nehmen wollen, um sich

umzubringen. Dann sei die Polizei gekommen. Irgendwas habe geklemmt und er habe

die Pistole nicht aus der Tasche nehmen können. Er sei nervös geworden und habe

schliesslich die Tasche in den Fluss geworfen. Ab welchem Zeitpunkt er die

Pistole wieder in der Tasche verstaut habe? Ab Punkt 7. Als er zum Haus hinaus

gegangen sei, habe er sie ja schon in die Tasche getan. Am Punkt X1, nachdem er

Sichtkontakt mit dem Mann an Punkt X2 gehabt habe, sich bereits wieder

umgedreht habe und wieder vorwärts gelaufen sei, habe er das Magazin

eingesetzt. Dafür habe er die Waffe nicht einmal aus der Tasche herausnehmen

müssen. Er habe das in der Tasche machen können. Die Pistole noch zu laden habe

er aber nicht geschafft. Hernach korrigiert sich der Beschuldigte: Er

glaube jetzt, dass er die Waffe nach dem Magazinwechsel geladen habe. Beim

Punkt X8 habe er sie geladen. Er habe die Ladebewegung in der Tasche gemacht.

Ob er somit in der Zeit zwischen dem Verlassen der Liegenschaft […] und seiner

Anhaltung durch die Polizei die Waffe nie aus der Tasche genommen habe? Nein.

Er glaube nicht. Er sei überzeugt, dass alles in der Tasche passiert sei. Auf

Vorhalt, bei seiner Verhaftung sei eine ausgeworfene Hülse in seiner

Hosentasche gefunden worden. Was es damit auf sich habe? Er könne diese Frage

nicht beantworten. Er hätte die Hülse ja in die Hosentasche stecken müssen,

anders wäre das gar nicht möglich. Er habe das gar nicht gesehen. Das sei ihm

gar nicht bewusst.

2.8

Aussage vom 14. September 2016

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 14. September 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 342 ff.):

Was mit den bei ihm sichergestellten

Handschellen sei? Diese habe er in einem Sexshop gekauft. Er habe sie immer

dabei gehabt, um sich umzubringen. Dies schon seit drei bis vier Monaten. Er

habe nach einer Lösung gesucht, dass er sich nicht befreien könne. Wieso die

Handschellen oberhalb des Hauses [an der Tatortadresse] auf der Strasse

gefunden worden seien? Er habe das Magazin in der Tasche gesucht. Die

Handschellen seien ihm dabei im Weg gewesen, deshalb habe er sie in die Wiese

geworfen. Als er ins Haus sei, habe er die Handschellen in der Tasche gelassen,

welche er vor dem Haus abgelegt habe. Von dem Tag, als K.___ ihn verlassen

habe, habe er die Absicht gehabt, sich umzubringen, nicht erst nach der Tat. Es

habe keinen Tag gegeben, an dem er nicht daran gedacht habe. Es habe sehr wenig

gefehlt, dass er sich umgebracht hätte. Er sei sehr nah dran gewesen. Zu Hause

habe er sich nicht erhängen können, weil es zu wenig hoch gewesen sei. Er habe

es probiert. Er habe sicher zehn Mal versucht, sich umzubringen. Auf Vorhalt,

wonach er in der Einvernahme vom 4. Juli 2016, Frage 5, ausgesagt habe, er habe

mit der Waffe dem Chef vom [Restaurant] Angst machen wollen. Er habe ihn mit

der Waffe unter Druck setzen wollen, dass dieser ihm sage, wo K.___ sei. Am

Tattag habe er in seinen Effekten eine Notiz mit sich geführt, auf welcher er R.___,

also den Chef des [Restaurants], verfluche. Was er dazu sage? Diese Aussage vom

4.

Juli 2016 stimme nicht. Er habe das so nicht gesagt. Er habe gesagt, dass er

die Waffe mit in [das Restaurant] genommen habe und dann zu M.___ gegangen sei.

Das sei ein Missverständnis gewesen. Er habe M.___ bedrohen wollen, nicht R.___.

Der Text, welchen er über R.___ verfasst habe, habe keinen Zusammenhang zur

Tat. Wieso er denn im [Restaurant] die Pistole dabei gehabt habe? Weil er sich

habe erschiessen wollen. R.___ sei sowieso zu der Zeit [in seiner Heimat] gewesen.

2.9

Einvernahme vom 13. Oktober 2016

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 13. Oktober 2016 wurden dem Beschuldigten diverse Facebook-Nachrichten

vorgelegt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 360 ff.):

Er habe diese Nachrichten nicht so gemeint.

Er habe damit erreichen wollen, dass ihm jemand schreibe oder ihn anrufe. An

den Fantasienamen [«Y.___»] erinnere er sich nicht mehr. Er glaube aber schon,

dass er den entsprechenden Text geschrieben habe. Als K.___ ihn verlassen habe,

habe er drei Monate lang Selbstgespräche geführt. Im Juni, morgens, wenn er

aufgewacht sei, habe er immer noch «Guten Morgen K.___» gesagt. Sogar im ersten

Monat nach der Inhaftierung habe er ihr «Gute Nacht» gesagt. In seinem Herzen

habe sie ihn nicht wirklich verlassen. Er habe verschiedene Accounts gehabt,

drei, vier, fünf. Er habe ein Durcheinander gehabt. Das Foto mit der Pistole

habe er nicht gemacht, als er es publiziert habe. Er habe es früher gemacht.

Eigentlich habe er dieses Foto als sein Profilbild verwenden wollen für seinen

richtigen Account. Irrtümlicherweise sei dieses Foto dann in einem anderen

Account erschienen. Er habe K.___ dieses Foto jedenfalls nicht geschickt. Er

würde K.___ nicht anfassen. Er wisse nicht mehr, wann er dieses Bild mit der

späteren Tatwaffe aufgenommen habe. Auch M.___ habe eine Pistole gehabt.

Zumindest habe dieser ihm das gesagt. Er, der Beschuldigte, habe keine gehabt.

Die Tatwaffe habe ja nicht ihm gehört. Als er das Foto mit der Pistole

publiziert habe, sei er nicht mehr im Besitz der Pistole gewesen.

2.10

Einvernahme vom 20. Oktober 2016

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 20. Oktober 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS

392.

ff.):

Auf Vorhalt seiner Aussage vom 12. Juli

2016, wo er seine Position angegeben habe, aus welcher er alle Schüsse

abgegeben habe, ob er nach wie vor dabei bleibe? Bei der Einvernahme vom 4.

Juli habe es einen Übersetzungsfehler gegeben. Als er den Plan anlässlich der

Einvernahme vom 12. Juli 2016 gemacht habe, sei er unter Schock gewesen. Es

stimme aber, dass er beim Punkt 3 auf Beilage 1 gewesen sei. Das wisse er. Er

habe sich nicht von dieser Position wegbewegt. Er habe die Pistole im Garten

geladen. Bei der schwarzen Jacke habe er das Magazin in die Tasche gelegt. Er

sei dorthin gegangen und habe das Magazin in die Tasche gelegt. Wie oft er auf †E.___

geschossen habe? Als er aus der Wohnung raus gekommen sei, habe er

festgestellt, dass das Magazin leer war. Das Magazin umfasse acht Patronen. Er

wisse aber nicht mehr, wie oft er geschossen habe. Mindestens ein paar Mal.

Maximal ein paar Mal. Er wisse nicht, wie oft er getroffen habe. Auf Vorhalt

der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung: Er wisse nicht, wie oft er

getroffen habe. Er wisse auch nicht wo. Er erinnere sich, ihm ins Gesicht

gesehen zu haben. Er erinnere sich auch, dass †E.___ ihm etwas angeworfen habe.

Er sei nackt gewesen, wie jemand, der aus der Dusche komme. †E.___ habe die

Türe geöffnet, er sei nicht mehr in der Dusche gewesen. Auf Vorhalt, wonach er

von hinten geschossen habe müsse: †E.___ habe die Türe geöffnet. Er habe ihn

nicht vom Rücken her gesehen. Er wisse nicht, was er sagen solle. Er wisse

nicht, wo er ihn getroffen habe. Die rückseitigen Einschüsse könne er sich

nicht erklären. Vielleicht sei das passiert, als die Türe zu gewesen sei. Er

erinnere sich schlecht. Er habe ihm die Türe nass geöffnet, es sei möglich,

dass er ihn am Bein verletzt habe. Sicherlich, weil er ihn habe angreifen

wollen. Er habe auf ihn zielen wollen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er

denke, das sei so gewesen. Auf Vorhalt, wonach nicht alle Schüsse aus derselben

Position abgegeben worden seien: Er erinnere sich, dass er auf der Position 3

(Beilage 1) gestanden habe. Effektiv nach der Geometrie müsse die Person beim

Kreuz 1 auf Beilage 2 stehen, um diesen Einschuss zu machen. Er sei aber nicht

dort gestanden. Er wisse aber, dass die Mathematik keine Meinung sei. Er habe

sich nicht in die Nähe der Badezimmertüre begeben. Das sei unmöglich. Er sei

nicht dort gewesen. Er habe sich nicht vom Punkt 3 (Beilage 1) wegbewegt. Er

könne sich vorstellen, dass jemand mit den Füssen die Hülsen ins Bad verschoben

habe. Beim 2-D-Plan seien Fehler gemacht worden. Beim Kreuz 3 auf Beilage 2 sei

er nicht gewesen. Auf Vorhalt, dass die drei Schüsse in den Rumpf aus relativer

Nähe abgegeben worden sein müssen: Er sei hier gewesen, in der Nähe der Türe

(Kreuz 2 auf Beilage 2). Er erinnere sich, dass er aus einer Distanz von drei

Metern geschossen habe. Auf dem Foto sehe er, dass es nur zwei waren. Auf

Vorhalt, wonach †E.___ versucht haben müsse, sich hinter der linken Wand zu

verstecken und er ihm gefolgt sei: Er habe niemanden verfolgt. Als er dort gewesen

sei, habe er nicht auf ihn schiessen wollen. Er habe mit der Waffe auf ihn

gezielt und dann hätten sich ein oder zwei Schüsse gelöst, aber er sei

niemandem gefolgt. Er wisse nicht, wo er ihn getroffen habe. Er habe niemanden

töten wollen. Auf Vorhalt, wonach erhebliche Zweifel an der von ihm

dargestellten Schussreihenfolge bestünden: Er wisse es nicht. An seine Aussage

an der Haft-Einvernahme vom 5. Juli 2016, Zeile 97 ff. könne er sich nicht

erinnern, dass er das so gesagt habe.

Auf Vorhalt, wonach er am 5. Juli 2016

den Tatablauf anders geschildert habe, als in späteren Einvernahmen. Wie es nun

gewesen sei:

«Ich bin bei der Türe in die Wohnung

eingetreten. Es sieht blöd aus, aber ich wollte die Decke treffen oder aber den

obersten Teil der Türe. Leider weiss ich, dass es nicht so war. Ich habe die

Pistole angehoben, ich habe gezittert und ich war schockiert. Ich habe sehr

gezittert und Angst gehabt. Aufgrund dessen hat sich der erste Schuss gelöst.

Daraus entstand ein sehr grosser Lärm in dieser kleinen Wohnung, wie von einer

Bombe. Mich hat die Panik ergriffen. Ich dachte, jemand käme von hinten. Ich

habe an vieles gedacht. Es haben sich zwei oder drei Schüsse gelöst. Ich habe

Lärm gehört durch Schläge (mit Händen), die Türe zum Zimmer 2 hat sich bewegt,

die Türe 1 hat sich geöffnet. Der Lärm kam von Türe 2 von Faustschlägen. Ich

habe dann den Kopf gedreht und es hat sich ein weiterer Schuss gelöst, in die

Türe 2. Ich habe nicht auf die Person, sondern auf die Türe geschossen. Der

Schuss hat sich gelöst. Dieser Schuss hat sich nicht gelöst, diesen Schuss habe

ich absichtlich in die Türe geschossen. Ich hatte Angst, dass jemand aus der

Türe kommen würde. In dem Moment hat †E.___ eine merkwürdige Bewegung gemacht,

er hat mir etwas angeworfen, ich bin aber nicht sicher, was es war. Ich habe

sehr stark gezittert mit der Pistole in der Hand, die Pistole war sehr sensibel.

Wie ich sie anfasste, löste sich ein Schuss. Dann habe ich die Pistole gehoben

und... leider hat sich ein Schuss gelöst. Ich kann mich nicht an alle

Einschusslöcher erinnern, die Sie mir zeigen. Meines Wissens war die Türe zu.

Ich wollte ihn nicht treffen. Ich kann die wissenschaftlich dargelegten

Unterlagen nicht nachvollziehen – aber so erinnere ich mich, wie ich es gesagt

habe».

Er wisse, dass er den letzten Schuss in

die Türe des Zimmers Nr. 2 abgegeben habe. Als er draussen U.___ resp. T.___

getroffen habe, sei die Pistole leer gewesen. Auf Vorhalt, wonach bei der

Hafteinvernahme vom 5. Juli 2016 seine Erinnerungen noch frisch gewesen seien

und deshalb die damalige Aussage eher zutreffe als die späteren: Er könne sich

nicht daran erinnern. Er glaube nicht, dass es einen Unterschied zwischen der

Einvernahme vom 5. Juli und der von heute gäbe. Er könne nicht sagen, wie lange

die Pause zwischen den Schussfolgen gewesen sei, drei oder zehn Sekunden.

Vielleicht habe T.___ Angst gehabt und sei daher verwirrt gewesen. Es könne

sein, dass es eine Pause gegeben habe, aber nicht zehn Sekunden. Was T.___

gesagt habe, sei wohl nicht korrekt. Er wolle damit sagen, dass sich T.___ wohl

schlechter erinnern könne als er, der Beschuldigte. Ob es nun zwei oder drei

Schussphasen gewesen seien? Er wisse nicht, wie viele Phasen es gewesen seien.

Er denke, dass es zwei gewesen seien. Er könne aber nicht sagen, wie viele

Schüsse er in welcher Phase abgegeben habe. Auf Vorhalt, wonach gemäss

Spurenbild davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte den Schusswinkel während

der Schussabgabe verändert habe und zuletzt im Türrahmen des Badezimmers

stehend von hinten aus relativer Nähe die drei Einschüsse in den Rücken von †E.___

abgegeben habe, was auch die drei im Bad aufgefundenen Hülsen erklären würde.

Was er dazu sage? Das sei falsch. Er habe niemanden verfolgt. Er habe niemandem

in den Rücken geschossen. Als †E.___ die Türe aufgemacht habe, habe sich ein

Schuss gelöst. Er habe nicht über die Höhe von 30 cm geschossen. Er habe nicht

in den Rücken geschossen. Ob er gesehen habe, wer vor ihm gestanden sei? Er

habe eine nackte Person mit nassem Haar gesehen. Wann er festgestellt habe,

dass es sich bei der Person im Bad nicht um die erwartete Person gehandelt habe?

Als die Polizei ihn verhaftet habe, habe er das nicht gewusst. Er habe es da

nicht realisiert. Erst als der Anwalt den Vor- und Nachnamen des Opfers gesagt

habe. Er habe das im Gefängnis realisiert. Was er denn gedacht habe, wen er

erschossen habe? Niemand. Er wisse es nicht. Er habe nicht gewusst, dass er tot

gewesen sei. Das habe er erst durch die Polizei erfahren. Der erste Gedanke, der

ihm durch den Kopf gegangen sei, als diese Person die Tür geöffnet habe, sei

gewesen: «Wer ist das?». Er sei nicht sicher gewesen. Es seien ihm Zweifel

gekommen, ob er es sei oder nicht, M.___. Er habe von Anfang bis zum Ende

Zweifel gehabt, habe es aber nicht genau realisiert. Wieso er danach noch auf

die Türe von M.___ und O.___ geschossen habe? Er habe Panik gehabt. Auf

Vorhalt: er wisse nicht, wer sich im Zimmer 2 befunden habe. Er habe niemanden

gesehen. Er denke, es sei M.___ gewesen, aber er habe keine Beweise. M.___ oder

Dispositiv

O.___. Er wisse es nicht. Ob er demnach schon in dem Zeitpunkt gedacht habe,

dass sich M.___ im Zimmer befinden könne? Nein, er wisse es nicht. Auf Vorhalt,

die Schüsse auf die Zimmertüre (Zimmer 2) würden sich damit erklären lassen,

dass er nach dem Erkennen der Verwechslung M.___ in seinem Zimmer vermutet und

deshalb vor dem Verlassen der Liegenschaft auf die Zimmertüre geschossen haben.

Was er dazu sage? Nichts. Er habe nicht gemerkt, dass es nicht M.___ war. Das

habe ihm die Polizei gesagt. Er habe Zweifel gehabt. Er habe aus Angst

geschossen. Warum er auf eine geschlossene Zimmertüre geschossen habe? Aus

Angst, dass jemand von hinten komme. Der aus dem Bad habe ihm etwas angeworfen.

Die Türe von Zimmer 2 habe sich bewegt. Er habe Angst gehabt. Er habe

nicht geschossen. Es hätten sich Schüsse gelöst. Er habe es nicht absichtlich

gemacht. Er müsse sich jetzt korrigieren. Die Türe habe sich nicht bewegt. Es

sei gewesen, wie wenn man mit einem Besen dagegen schlage. Was er gedacht habe,

als er auf die Zimmertüre Nr. 2 geschossen habe? Er wisse es nicht mehr. Er

habe Angst gehabt. Er wisse, dass M.___ eine Pistole habe. Im Unterbewusstsein

müsse er so etwas gedacht haben. Das einzige, was er sicher wisse, sei, dass er

Angst gehabt habe.

2.11 Angaben

gegenüber dem Gutachter im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung des

Gutachtens vom 17. März 2017

Anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung äusserte sich der Beschuldigte dem Sachverständigen Dr. med. X.___

wie folgt zur Tat (AS 1827 ff.):

Er habe M.___ mit der Waffe bedrohen

wollen, ihn auffordern, sein geliehenes Geld zurückzugeben und zu sagen, wo K.___

sei. Er habe sich gedacht, dazu zwei Mal in die Luft zu schiessen. Er sei dann

zu dem Haus gegangen, wo er wisse, dort wohne M.___. Er habe ihn im Badezimmer

Duschen gehört. Schon vor dem Haus habe er die Schusswaffe aus seiner Tasche

genommen und die Tasche dort abgelegt. Die Haustür sei nicht verschlossen

gewesen. Im Haus habe er im Badezimmer die Dusche gehört und sich gedacht, das

müsse M.___ sein. Er habe dann einmal diagonal nach oben geschossen, einfach um

zu drohen. Gesagt habe er nichts. Der Schuss sei dann tiefer ausgefallen als er

gewollt habe. Er erinnere, dreimal in die Türe geschossen zu haben, die Polizei

sage, es gebe aber nur ein Schussloch, dann müsse es wohl so sein. Er könne es

aber nicht erklären. Warum er zuvor die Türe nicht geöffnet habe oder M.___

allenfalls aufgefordert habe, heraus zu kommen, wisse er nicht zu sagen. Daran

habe er nicht gedacht. Die Badezimmertüre sei nicht abgeschlossen gewesen. Er

sei dran gekommen und dann sei sie aufgegangen. Er habe weitere Schüsse

abgegeben. Er habe nicht genau gewusst, auf wen er da schiesse. Er wisse noch,

dass er am nächsten Tag den Anwalt gefragt habe, wen er denn nun eigentlich

getroffen habe. Er habe in dem Moment einfach Angst gehabt, dass die andere

Person ihn angreife und daher habe er weiter geschossen. Er habe dann auch ein

Geräusch aus einem anderen Raum gehört. Er habe auch dort einmal durch die Türe

geschossen. Dann sei er wieder aus dem Haus gegangen. Er wolle nun nochmals

betonen, bei den ersten Schüssen habe er nicht den Willen gehabt, zu treffen,

sondern nur den, Angst zu machen. Er sei in dem Moment sehr erregt gewesen,

aufgebracht, er habe auch geweint und die Schüsse seien dann losgegangen. Er

habe mit der Waffe die andere Person wie «blockieren» wollen. Er wisse nicht

mehr genau, wo er bei der Schussabgabe gestanden habe. Er könne nicht sagen, ob

er nun den Erschossenen erkannt habe oder nicht. Er wisse nicht, was er in dem

Moment gedacht habe. Er habe der Polizei dazu Widersprüchliches angegeben, aber

jetzt sei es so, dass er dazu nichts sagen könne.

Bezüglich eines allfälligen vorgängigen

Ausprobierens der Waffe sei es so – das habe er der Polizei nicht gesagt,

einfach weil er es vergessen gehabt habe – dass er zwei oder drei Wochen vor

der Tat mit der Waffe schon einmal an die Aare gegangen sei und dort zwei oder

drei Probeschüsse abgegeben habe, einfach um zu schauen, ob sie funktioniere.

2.12 Staatsanwaltliche

Schlusseinvernahme vom 17. Juni 2019

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch

die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 410 ff.):

Er glaube die Trennung von K.___ sei am

12. Dezember gewesen. Die Pistole habe er nicht gekauft. Er habe sie im Magazin

in [Ort 1] gestohlen. Seine Absicht sei gewesen, sich damit selbst umzubringen.

Er habe K.___ kein Foto mit einer Pistole geschickt. Er habe das Foto in seinem

Account publiziert. Damit habe er sagen wollen, dass er sich umbringe. Er wisse

nicht, wie es passiert sei. Irgendwie sei das Foto dann bei K.___ gelandet. Er

habe K.___ gegenüber keine drohenden Äusserungen gemacht. Er habe gedacht, dass

er dort im Restaurant sterben würde. Er sei verzweifelt gewesen. Wütend. Es sei

kein Hass gewesen. Er habe sich aus Verzweiflung selbst umbringen wollen. Als

er mit L.___ von [Ort 2] zurückgekommen sei, habe dieser gesagt, er solle das

Material aus dem Van ausladen. In dem Moment habe er gesehen, dass die Pistole

immer noch dort gewesen sei, in einem grünen grossen Behälter im Lager. In dem

Moment habe er sich gedacht, er könne so nicht weitermachen. Er habe sich

umbringen wollen. Er habe damals nicht klar denken können. Er habe sich

gedacht, er nehme jetzt die Pistole und bringe sich gleich um. Hass habe es

keinen gegeben. M.___ sei sein bester Freund gewesen. Er habe nicht gewusst, ob

die Pistole geladen sei, als er zu M.___ gegangen sei. Er habe nicht einmal

gewusst, ob sie funktioniere. Es sei ihm halt der wahnsinnige Gedanke gekommen,

ihm mit der Pistole zu drohen. Der Gedanke, dass M.___ ihn betrogen habe, sei

ihm plötzlich gekommen. Es sei kein schleichender Gedanke gewesen. Als er dorthin

gegangen sei, sei er nicht voller Hass gewesen, sondern er habe geweint. Sein

Gedanke sei gewesen, dass er dort hingehe und M.___ ihm sage, wo K.___ sei, und

er dann zu ihr gehen würde mit einem Blumenstrauss und sich dann vor ihr

umbringen würde. Er wisse nicht, wie er M.___ gedroht hätte. Das bedeute nicht,

dass er die Waffe gegen ihn gerichtet hätte. Es reiche eigentlich der Umstand,

dass man eine Waffe dabei habe, um jemandem zu drohen. Er habe gegen diesen

Jungen nicht geschossen. Er habe ihn gar nicht gesehen. Es sei nicht so, dass

er diese Person angeschaut und dann geschossen habe. Er habe auf keine Person

geschossen. Er könne nicht sagen, wie es gewesen sei. Er erinnere sich aber an

die Geräusche der Schüsse. Er könne sich nicht daran erinnern, den Abzug

getätigt zu haben. Er könne sich daran erinnern, dass ihm die Waffe in den

Händen schwer vorgekommen sei. Er habe versucht, sie festzuhalten. Er habe

nichts sehen können, es sei dunkel gewesen. Nach dem ersten Schuss hätten seine

Hände gezittert, weshalb sich dann scheinbar weitere Schüsse gelöst hätten,

obwohl er das eigentlich habe vermeiden wollen. Er habe nur noch versucht, die

Waffe festzuhalten. Er habe gegen keine Person geschossen. Er sei kein Mörder.

Er habe keinen Grund gehabt, Herrn †E.___ umzubringen. Er schwöre, er habe

nicht auf M.___ schiessen wollen. Er habe sich nicht an M.___ rächen wollen.

Dazu habe er keinen Grund gehabt. Er habe keine Person getötet. Er habe nicht

auf diese Person geschossen. Er habe es gemacht, aber trotzdem nicht gemacht. Wenn

er sage gemacht, dann rede er nicht von getötet. Sein Unbewusstsein habe ihn

dazu gebracht, jemanden umzubringen, ohne dass er es gewusst habe. Er habe erst

danach davon erfahren. Dieses Verhalten zeige ein unklares Denken, denn wenn er

klar gedacht hätte, wäre er nirgends hingegangen. Er fühle sich schlecht

deswegen. Seiner Meinung nach habe er diese Person nicht umgebracht. Wieso er

die Pistole geladen habe? Er habe die Waffe nicht geladen. Er habe sie so

genommen, wie sie gewesen sei. Er wisse nicht einmal, wie man eine Waffe lade. Auf

Vorhalt, in früheren Einvernahmen habe er gesagt, er habe die Waffe geladen:

Das habe er nie gesagt. Das sei vielleicht ein Missverständnis gewesen. Auf

Vorhalt der versuchten Tötung: Er habe nicht geschossen. Er habe nirgends hin

gezielt. Es stimme, dass er gedacht habe, M.___ sei in der Dusche. Er habe aber

gedacht, die Dusche sei in einer anderen Ecke des Badezimmers. Er sei nur zwei

Mal an diesem Ort gewesen, betrunken und es sei dunkel gewesen. Er habe nie

gesagt, dass er geschossen habe. Er habe gesagt, er habe die Kontrolle über die

Waffe verloren. Er habe Herrn †E.___ nicht gesehen. Er habe auch M.___ nicht

gesehen. Er habe niemanden gesehen. Wenn er jemanden gesehen hätte, wäre er

abgehauen. Er habe nur einen Gedanken gehabt: «Was zum Teufel mache ich da?».

Sobald er da gewesen sei, habe er sofort wieder abhauen wollen. Er sei einfach

verrückt gewesen. Es tue ihm leid.

2.13 Vor der Vorinstanz

Vor Vorinstanz wollte sich der

Beschuldigte nicht mehr gross zur Sache äussern, resp. konnte oder wollte sich

nicht mehr erinnern (ASOG 231 ff.). Er sagte lediglich aus, er glaube, dass er

eine Straftat begangen habe. Er weine jede Nacht. Er schäme sich. Er fühle sich

sehr schlecht. Was mit der neunten Hülse in seiner Hosentasche sei? Er habe

nirgends sonst geschossen. Er habe die Waffe auch nie auf ihre Funktion

getestet. Er habe K.___ nie gedroht. Höchstens sei ein Fluchwort gefallen. Er

habe ihr nie ein Bild mit einer Pistole geschickt. Er habe keinen Hass auf M.___

gehabt. Er wisse nicht mehr, was am 4. Juli in ihm vorgegangen sei. Er habe die

Waffe nie geladen. Er wisse auch nicht, wie man sie lade. Auf Vorhalt, er habe

einmal gesagt, er habe sie vor dem Hineingehen geladen: Nein, das habe er nicht

gesagt. Das habe der Polizist gesagt.

2.14 Angaben im Rahmen der ergänzenden

Begutachtung im Jahre 2022

Im Rahmen der ergänzenden Exploration

durch Dr. X.___ am 10. März 2022 machte der Beschuldigte folgende Angaben zu

Tat:

Dass er die Tat begangen habe, habe er

in dem Moment der gutachterlichen Untersuchung noch nicht akzeptieren können.

Das Verschulden habe er bei anderen gesucht und gesehen. Unabhängig, ob das

Opfer nun gestorben sei oder nicht, gehe es ihm, dem Explorand, heute schlecht.

Wenn er daraufhin gefragt werde, ob er denn Zweifel am Tod des Opfers habe, so

könne er das verneinen. Er stelle die Berichte des Spitals und des Instituts

für Rechtsmedizin nicht infrage. Er habe jemanden getötet und das tue ihm sehr

leid, aber jetzt könne er ja auch nicht mehr zurück. Er habe die Waffe gehabt,

der andere habe ihn entwaffnen wollen, er habe sich abgedreht und abgedrückt. Bei

den Einvernahmen habe er Angst gehabt, Angst vor der Polizei. Die Polizei habe

ihn nämlich angeschrien. Es sei ihm so vorgekommen, als wollten sie ihm eine

Antwort in den Mund legen und wenn er gesagt habe, er erinnere sich nicht,

hätten sie immer wieder nachgefragt.

2.15 Vor Obergericht

Vor dem Obergericht gab der Beschuldigte

im Wesentlichen folgendes an (ASB 422 ff.):

Leider habe er diese Person getötet. Er

könne das nicht erklären. Er, †E.___, habe ihn entwaffnen wollen. Die Umstände

hätten ergeben, dass es so weit gekommen sei. Er wisse nicht, wie es dazu

gekommen sei, dass er geschossen habe. Er habe die Augen geschlossen gehabt. Er

habe gedacht, die Waffe sei leer. Er habe ihn nicht töten wollen. Wenn er die

Anklageschrift lese, erkenne er sich nicht wieder. Zum Vorhalt, wonach das

wahrscheinlichste Szenario gemäss dem Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion

seiner Aussage, er habe alle sechs Schüsse vom selben Standort aus abgegeben,

widerspreche: Es sei ihm gesagt worden, dass seine Aussagen nicht

übereinstimmten. Er könne sich nicht erinnern. Er habe die Augen geschlossen

gehabt, sei hingefallen und davongerannt. Er habe Berichtigungen gemacht, weil

ihm immer gesagt worden sei, dass es nicht richtig sei. Das habe dazu geführt,

dass seine Aussagen nicht kohärent seien. Im Moment der Tötung habe er nicht

gesehen, was passiert sei. Zum Vorhalt, er habe die Badezimmertür geöffnet: Er

frage sich, von wem diese Theorie komme. Er sei sich sicher, dass er die Tür

nicht geöffnet habe. Auf Vorhalt der Reihenfolge der drei Schüsse in den

Rumpfbereich: Er habe der Logik des Gerichts zu folgen. Er könne sich nicht

erinnern, er wisse es einfach nicht. Auf die Frage, ob er sich wirklich nicht

erinnern könne, †E.___ drei Mal in den Rumpf geschossen zu haben, sagte er aus,

er habe dessen Hand vor Augen, wie er ihn habe entwaffnen wollen, und nachher

habe er, der Beschuldigte, die Augen geschlossen und die Hände gesenkt. Er habe

ihm nicht ins Gesicht geschaut, nur auf die Hand. Er verstehe die

Schlussfolgerung des Gerichts vollkommen. Er sei nicht in der Lage, diese zu

bestätigen. Wann er bemerkt habe, dass es sich nicht um M.___ handelte? Als der

Polizist ihm den Namen des Opfers genannt habe. Betreffend den Vorhalt, er habe

zwei Mal auf die Tür des Zimmers 2 geschossen: Die Polizei habe ihm gesagt, ein

Schuss. Er erhalte erst jetzt davon Kenntnis. Bis gestern habe er gedacht, es

habe ein Loch gehabt. Er habe sich das so zu erklären versucht, dass das Loch

entstanden sei, als er gefallen sei. Seines Wissens sei M.___s Zimmer oben

gewesen. Er habe gemeint, die Person im Bad sei M.___, er habe nicht

absichtlich noch auf die andere Tür geschossen. So wie er sich erinnern könne,

sei die Tür des Schlafzimmers nie bewegt oder aufgemacht worden. Die Aussagen

vom 12. Juli 2016 seien nicht wirklich seine Aussagen. Er sei den

Schlussfolgerungen gefolgt. Er könne nicht erklären, wie die Kugeln da gelandet

seien. Er sage nicht, dass dort keine Schüsse abgegeben worden seien. Darauf

angesprochen, dass er die Schüsse auf das Zimmer 2 erst abgab, nachdem er

bemerkt hatte, den Falschen erschossen zu haben und nun M.___ in diesem Zimmer

vermutete, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das seien nicht seine Aussagen,

das sei das, was der Polizeibeamte behauptet habe. Es seien nicht seine Worte,

die hätten ihn gezwungen zu lesen, was sie geschrieben hätten. Im Zimmer 2

im Parterre sei er nie gewesen. Da habe es ein Missverständnis mit der Polizei

gegeben. Wenn er darüber gesprochen habe, mit M.___ in ein Zimmer gegangen zu

sein, meine er ein Zimmer im ersten Stock. Wie er draussen im Garten, als er U.___

resp. T.___ begegnete, eine Ladebewegung mit der leergeschossenen Pistole

gemacht habe? Er habe keine Ladebewegung gemacht, nur den Schlitten nach vorne

gedrückt. Er habe U.___ keine Angst machen wollen. Angesprochen auf seine

frühere Aussage, er habe die Waffe geladen, bevor er an diesem 4. Juli 2016 ins

Gebäude ging, gab der Beschuldigte an, das habe er nie gesagt. Er habe immer

gesagt, nach seiner Meinung sei die Waffe leer gewesen. Die Polizei habe ihm

gesagt, dass das Magazin voll gewesen sei. Daher müsse die Waffe vorher

präpariert worden sein. Er habe die Waffe zurück zu M.___ gebracht, er habe sie

nicht geladen. Er habe geschossen, aber er habe vorher nicht gewusst, dass das

Magazin voll gewesen sei. M.___ habe die Waffe geladen. Er habe am Anfang eine

Lüge betreffend den Kauf erzählt. Die Pistole habe M.___ gehört. Er habe ihn

nicht beschuldigen wollen. M.___ habe bei ihm übernachtet und die Pistole

mitgebracht. Am nächsten Morgen habe M.___ die Waffe da gelassen, er habe ihm

nicht gesagt, dass er das tun soll. Einen Sicherungshebel habe er nur auf dem

Foto der Polizei gesehen. Er habe vor diesem Tag noch nie eine Waffe in der

Hand gehabt. Weitere Fragen des Gerichts zur Sache wollte der Beschuldigte

nicht mehr beantworten.

3. Aussagen von

Auskunftspersonen/Zeugen

3.1 U.___ (T.___)

U.___ gab anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 4. Juli 2016 als Auskunftsperson folgendes zu Protokoll (AS 154

ff.):

Er habe mit dem verstorbenen E.___ und F.___

ein Zimmer […] in [Ort 1] bewohnt. Nach dem Essen sei er in die Küche, F.___

sei ins Zimmer und †E.___ ins Badezimmer, um zu duschen. Nach dem Geschirr

abwaschen sei er zu F.___ ins Zimmer. Nach ca. drei bis vier Minuten hätten sie

Schüsse gehört. Das erste Mal vier oder fünf Schüsse. Das zweite Mal erneut

zwei oder drei Schüsse. Zwischen den ersten und den zweiten Schüssen habe er

einen Schrei hören können. Sie hätten dann aus Angst beide das Zimmer aus dem

Fenster verlassen. Sie seien dann beide draussen neben dem Haupteingang

gestanden. In diesem Moment sei der Beschuldigte via die Haupteingangstüre nach

draussen gekommen. Er sei etwa drei Meter vor ihm gestanden und habe die Waffe

auf ihn gerichtet. Dieser habe gefragt: «was, was?». Er habe zum Beschuldigten

zwei, drei Mal gesagt: «Bitte nicht schiessen». Dabei habe er sich flach auf

den Boden gelegt. Er denke, der Beschuldigte habe keine Schüsse mehr gehabt,

sonst hätte er weitergeschossen. Der Beschuldigte sei dann davon marschiert

resp. gerannt. Er denke, zwischen den beiden Schussserien seien fünf bis zehn

Sekunden vergangen. Der Beschuldigte habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Er

wisse aber nicht, ob er wirklich abgedrückt hätte. Als der Beschuldigte

davongerannt sei, sei er wieder ins Haus zurück. Die Badezimmertüre sei offen

gestanden. In der Ecke links sei †E.___ schräg auf der Toilettenschüssel gesessen

und habe sich den Bauch gehalten. Er habe gesehen, dass er Blut beim Bauch

gehabt und gestöhnt habe. Er sei dann in sein Zimmer zurück, habe seine

Jeanshose, Portemonnaie und Handy genommen und sei in das [Restaurant] gerannt.

Dort habe er gesagt, jemand solle die Polizei, den Notruf, rufen. Der Italiener

habe geschossen. D.___ habe dann die Polizei angerufen. Er sei dann zusammen

mit D.___ [in Richtung Tatort] gegangen. Unterwegs, bei der Verzweigung […],

seien sie dem Beschuldigten begegnet. Dieser sei [vom Tatort her] auf sie zu

gekommen. Er habe D.___ angeschaut und gefragt: «was willst Du?». Der

Beschuldigte sei ca. 50 Meter von ihnen entfernt gewesen. In diesem Moment habe

er die Waffe nicht sehen können. Vor dem Haus […] habe er dann F.___ gesehen.

Dieser habe gesagt, «er hat †E.___ geschossen». Er sei dann in sein Zimmer

zurück, habe seine Tasche genommen und sei dann mit F.___ davon. Sie seien

durch die Gärten, durch das Quartier marschiert. Er sei vor ca. drei Wochen [aus

einem Balkanland] in die Schweiz gekommen, zusammen mit †E.___ und F.___.

Weshalb er †E.___ nicht geholfen habe, als er ihn auf der Toilette gesehen habe?

Er habe Angst gehabt. Er habe gedacht, es sei besser, wenn er den Arzt rufe.

Am 27. Juli 2016 wurde U.___ in

Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten als Zeuge befragt. Dabei machte

er folgende Aussagen (AS 300 ff.):

Er habe sich im Zimmer aufgehalten und

Schüsse gehört. Dann sei er durch das Fenster nach draussen. Zuerst sei sein

Mitbewohner durch das Fenster raus. Der Beschuldigte sei durch die Türe nach

draussen. Dieser sei draussen im Garten etwa zweieinhalb Meter von ihm entfernt

gewesen. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, was er wolle. Er, der Zeuge, sei zu

Boden gegangen. Der Beschuldigte habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Er habe

zwei, dreimal gesagt «Bitte nicht schiessen». Dann sei der Beschuldigte weggelaufen.

Er sei zurück ins Haus. Die Türe ins Bad sei offen gewesen. Dort habe er †E.___

gesehen. Er habe Blut am Bauch gehabt. Dann sei er in sein Zimmer gegangen,

habe Handy und Jeans genommen und sei ins Restaurant. Eigentlich habe er die

Polizei anrufen wollen, habe aber die Nummer nicht gekannt. Im Restaurant habe

dann D.___ die Polizei angerufen. Als sie das Restaurant verlassen hätten,

hätten sie nach ca. 30 Metern den Beschuldigten gesehen. Dieser habe eine

Tasche rechts getragen und habe die Hand in oder hinter der Tasche gehabt. Er

habe sich zu ihnen gedreht und gefragt: «was, was?». Auf Vorhalt: Er habe zwei

Mal Schüsse gehört. Das zweite Mal habe er gehört, dass er in eine andere

Richtung schiesse. Er habe auch einen Schrei gehört. Wie lange die Pause

zwischen den zwei Schuss-Sequenzen gedauert habe? Das könne er nicht genau

sagen, nicht lange. Es seien nur Sekunden gewesen. Er habe die beiden Bewohner

des Zimmers 2 nicht gesehen. Als er aber zum Restaurant gerannt sei, seien die

beiden auch auf der Hauptstrasse Richtung Restaurant gerannt. Die Frau sei

hinter ihm, dem Zeugen, gewesen. Sie sei zum Restaurant gekommen und habe stark

geatmet, weshalb er davon ausgehe, dass sie gerannt sei. Er, der Zeuge, sei

schnell gewesen und sie sei kurz nach ihm im Restaurant angekommen. Ihren

Freund habe er nur gesehen, nicht mit ihm gesprochen. Er wisse nicht genau, wo

er diesen gesehen habe. Irgendwo hier (macht ein Kreuz auf dem Plan). Wie

viele Schüsse er gehört habe? Er wisse es nicht genau. Er glaube fünf oder

sechs. Er glaube, der Beschuldigte habe keine Munition mehr gehabt, sonst hätte

er bei ihm auch noch geschossen. Ob er die Situation nochmal beschreiben könne,

als er vom Beschuldigten bedroht worden sei? Sein Kollege sei als erstes aus

dem Fenster, er als Zweiter. Er sei wenige Meter von der Tür weg vom

Beschuldigten bedroht worden (der Zeuge zeigt auf dem Plan auf die Tür der

Wohnung/Küche). Er habe auf ihn gezielt. Er habe gesagt: «nicht schiessen,

bitte nicht schiessen!» und sich auf den Boden gelegt. Der Beschuldigte sei

immer mehr auf ihn zugekommen, habe immer noch auf ihn gezielt und gesagt: «was,

was, was?». Er glaube schon, dass der Beschuldigte auf ihn habe schiessen

wollen. Dieser sei dann um das Haus und gegangen. Er könne nicht sagen, ob der

Beschuldigte etwas an der Waffe gemacht habe. Nach Vorlage von Beilage 4 (Foto

von O.___): Er wisse es nicht, er kenne sie nicht. Er könne sie nicht erkennen.

Er glaube nicht, dass dies die Frau des […] (gemeint ist M.___) gewesen sei. Auf

diesem Foto erkenne man sie nicht gut.

3.2 N.___

N.___ machte anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen

(AS 173 ff.):

Sie kenne K.___, die Ex-Freundin des

Beschuldigten, aus [ihrem Heimatland]. Als K.___ den Beschuldigten verlassen

habe, habe sie ihn auf ihrem Telefon blockiert. Der Beschuldigte habe dann

mehrere Profile gemacht, um mit K.___ in Kontakt zu bleiben. Er habe via

Facebook gedroht, die Familie von K.___ zu töten. Er habe eine Pistole gekauft

und davon ein Foto gemacht, welches er K.___ gesendet habe. Er habe gesagt, er

werde sie mit dieser Waffe töten. K.___ habe Angst vor dem Beschuldigten

gehabt, da dieser ihr gedroht habe, dass er sie töten werde. Als sie ihn

verlassen habe, habe der Beschuldigte jedem gesagt, wenn er sie eines Tages

sehe, werde er sie töten. Dann habe er die Pistole gekauft und ihr mit Fotos

und SMS gedroht. Die Beziehung zwischen den beiden sei im November 2015 beendet

worden. Am 4. Juli 2016 habe sie ihren Geburtstag im [Restaurant] feiern

wollen. Als sie aber gehört habe, was passiert sei, habe sie nicht mehr in [Ort

1] feiern wollen. K.___ wäre sowieso nicht [ins Restaurant] gekommen, wegen des

Beschuldigten. Sie seien dann nach Zürich gegangen. Ob sie selber das Foto mit

der Waffe gesehen habe, mit dem der Beschuldigte K.___ gedroht habe? Sie habe

das Foto der Waffe gesehen mit einer Socke von K.___ drauf. Diese Socke habe K.___

beim Beschuldigten vergessen. Sie habe dieses Foto auf Facebook gesehen. Der

Beschuldigte habe das Foto nicht öffentlich ins Facebook gestellt. Er habe K.___

das Foto per FB-Messanger geschickt. K.___ habe ihr das Foto gezeigt. Der

Beschuldigte habe dieses Foto mit der Waffe auch der Mutter von K.___ gesendet.

Zuerst habe der Beschuldigte K.___ übers Telefon gedroht, Viber etc. Später

über Facebook und mit den neu erstellten Profilen. K.___ habe jedes Profil

blockiert, nachdem sie eine Drohung erhalten habe. Zehn Minuten später habe der

Beschuldigte dann wieder ein neues Profil erstellt. Das sei immer so weiter

gegangen. M.___ habe ihr am 4. Juli 2016 erzählt, was passiert sei. Er habe ihr

am Telefon gesagt, dass er im Haus Schüsse gehört und sie sich auf den Boden gelegt

hätten. Als die Person, die geschossen habe, aus dem Haus gegangen sei, seien

sie ebenfalls aus dem Haus und direkt ins [Restaurant]. Ob sie wisse, ob M.___

während den Schüssen im Haus gewesen sei? Ja, so habe er ihr dies am Telefon

gesagt. M.___ habe ihr gesagt, sie habe Glück gehabt, dass der Beschuldigte sie

selber nicht getroffen habe. Er habe auch von ihr Informationen über K.___

haben wollen. Wenn sie ihm diese Infos nicht gegeben hätte, hätte der

Beschuldigte sie getötet. Der Beschuldigte habe M.___ gesagt, wenn er K.___

treffe, werde er sie töten. Ihr Name (N.___) soll auch gefallen sein. Der

Beschuldigte habe gesagt, er würde sie zum Teufel schicken oder so ähnlich. Ob

sie die Drohungen des Beschuldigten an K.___ auch selber gehört habe oder das

nur von K.___ erfahren habe? Sie habe diese Drohungen selber gehört, nachdem K.___

den Beschuldigten verlassen habe. Wie diese Drohungen gelautet hätten? Der

Beschuldigte habe das Geld für Unterhalt etc. zurückverlangt. Er habe ihr

gedroht, dass sie selber keinen anderen Freund haben dürfe, da er sie sonst

umbringen werde. Diese Drohungen seien am Silvester 2015/2016 im [Restaurant]

ausgesprochen worden. Sie, ihr Bruder und ihre Cousine hätten zusammen

Sylvester gefeiert. Sie habe die Drohungen aber auch sonst gehört, wenn sie in

der Schweiz gewesen sei, aber das könne sie zeitlich nicht mehr genau

eingrenzen. Beim Sylvester sei sie sich sicher.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung machte N.___ als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 218 ff.):

Ob sie etwas über Drohungen des

Beschuldigten wisse? K.___ habe sie angerufen und darüber berichtet. Sie habe die

Drohungen nicht selber gelesen. Sie seien gute Kolleginnen gewesen. Das sei

alles mündlich gewesen. Schriftliches habe sie nie gesehen. Ihres Wissens habe

der Beschuldigte auch versucht, K.___ mit anderen Profilen zu kontaktieren. Von

einem Bild mit einer Pistole wisse sie nichts. Wen sie alles eingeladen habe

zum Geburtstag? Ihre Freunde, K.___ sei auch dabei gewesen. […], […], […], K.___

und ev. […]. M.___ sei an ihrem Geburtstag nicht eingeladen gewesen. Ob O.___

und M.___ im [Restaurant] gewesen seien, als sie nach der Tat dorthin gegangen

sei? Nein, sie sei erst viel später dorthin. Als sie gekommen sei, sei erzählt

worden, dass der Beschuldigte auf jemanden geschossen habe und dass M.___ O.___

durch das Fenster rausgeworfen habe. Sie sei barfuss ins Restaurant gekommen

und ganz neben sich gewesen. Es sei erzählt worden, dass M.___ dort geblieben

sei. Wer das gesagt habe, dass M.___ O.___ aus dem Fenster geworfen habe? Q.___.

Dies sei im Restaurant gewesen. Der Beschuldigte sei traurig gewesen. Es sei

erzählt worden, dass er stark unter der Trennung mit K.___ gelitten habe. Bei

ihrer Einvernahme sei gesagt worden, dass es gut gewesen sei, dass der

Geburtstag nicht gefeiert worden sei, weil der Beschuldigte ansonsten gekommen

wäre und alle umgebracht hätte.

3.3 K.___

K.___ machte anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen

(AS 188 ff.):

Sie sei am 16. August 2015 das erste Mal

in die Schweiz gekommen. Sie sei knapp drei Monate hier geblieben. Den

Beschuldigten habe sie im [Restaurant] kennen gelernt. Der Beschuldigte habe

ihr dann gedroht. Er habe ihr geschrieben, dass er sie töten werde. Er habe das

ihr und auch ihrer Mutter geschrieben. Sie kenne den Beschuldigten seit

August-September 2015. Anfangs Oktober sei sie dann für zehn Tage zurück [in

ihr Heimatland]. Als sie zurück in die Schweiz gekommen sei, sei sie direkt zum

Beschuldigten gezogen. Ein Paar seien sie seit September 2015. Nach ihrer

Rückkehr [vom Heimatland] hätten dann die Probleme angefangen, als sie bei ihm

gewohnt habe. Er sei zu faul gewesen. Sie habe ihm klar gemacht, dass sie nicht

mit ihm 24 Stunden in der Wohnung bleiben könne. Manchmal habe er sie auch in

der Wohnung eingeschlossen. Am 13. Dezember sei sie zurück [in ihr

Heimatland]. Bei ihm ausgezogen sei sie aber schon zwei Tage vorher. Sie sei am

29. November zurück in die Schweiz gekommen und habe dann bis am 11. Dezember

2015 beim Beschuldigten gelebt. Gewalttätig sei er zu ihr nicht gewesen. Sie

hätten nur Streit gehabt. Er habe viel getrunken. Sie habe auch festgestellt,

dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Als er mit ihr zusammen gewesen sei,

habe sie jedoch nichts dergleichen bemerkt. Der Beschuldigte habe sie am 11.

Dezember 2015 zum [Restaurant] gebracht. Dort habe sie ihre Kollegin abholen

sollen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie auf den Rücksitz schauen

solle. Dort habe es ein Seil gehabt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie ihn

verlasse, werde er sich erhängen. Als sie später [im Heimatland] gewesen sei,

habe er ihr Fotos mit dem Seil um den Hals geschickt. Am 11. Dezember 2015 habe

sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie für zwei Tage zu Freunden gehe. Das sei

aber nur ein Vorwand gewesen, damit er sie gehen lasse. Sie habe jedoch von

Anfang an geplant, ihn zu verlassen und [in ihr Heimatland] zu gehen. Als sie

dann [im Heimatland] gewesen sei, habe sie den Beschuldigten auf Viber und

Facebook blockiert. Er habe jedoch immer wieder neue Profile gemacht und ihr

geschrieben. Sie habe ihm mal über das Facebook-Profil ihrer Mutter

geantwortet. Ende Dezember 2015 habe er ihr per Facebook-Messanger Nachrichten

gesendet und sie habe ihm noch geschrieben. Von Ende Januar 2016 an, habe er

ihr wieder geschrieben, sie habe aber nicht mehr geantwortet. Er habe sie immer

wieder gebeten, zu ihr zurückzukommen. Er habe auf Spanisch geschrieben. Sie

habe im Namen ihres Bruders und ihrer Mutter zurückgeschrieben. Die Drohungen

hätten im Dezember 2015 angefangen, als sie zurück [in ihr Heimatland] gegangen

sei. Er habe ihr geschrieben, wenn sie je einen anderen Mann haben werde, werde

er sie finden und ihren Freund und sie töten. Wenn sie auf seine Nachrichten

geantwortet habe, habe er sofort aufgehört mit den Drohungen und wieder liebe

und nette Texte geschrieben. Einmal habe er ihr ein Foto mit einer Waffe und

einem Socken von ihr sowie einem grünen Fläschlein geschickt. Davon habe sie

einen Screenshot gemacht. Die letzte Nachricht von ihm habe sie im Juni 2016

erhalten. Er habe sie beleidigt und ihr gedroht, dass er sie töten werde und

jeden töten werde, der mit ihr zusammen sei. Er habe geschrieben, dass sie

keine 15 km von ihm entfernt sei und er sie nun suchen werde. Zuletzt gesehen

habe sie den Beschuldigten am 11. Dezember 2015. Wie die anderen

Facebookprofile des Beschuldigten geheissen hätten? […] und etwas mit ["Y.___"].

Wie die Waffe auf dem Foto ausgesehen habe, das er ihr geschickt habe? Es sei

eine grosse schwarze Pistole gewesen. Ob sie noch wisse, wann diese Nachricht

mit dem Waffenfoto geschickt worden sei? Sie glaube die Nachricht sei im Mai-Juni

2016 gesendet worden. Er habe das Foto auf seinem falschen Profil angehängt. Er

habe ihr ständig gedroht. Sie habe auch kaum schlafen können. […], ihr neuer

Freund, habe gedacht, dass dies nur leere Drohungen seien. Ob sie vom Beschuldigten

Angst gehabt habe? Ja, sie habe immer Angst gehabt, wenn sie [vom Heimatland]

weggegangen sei. Deswegen habe sie 14 Kilo abgenommen. Ob sie dem Beschuldigten

zugetraut hätte, sie zu töten, wenn er sie getroffen hätte? Ja, sie hätte ihm

dies zugetraut. Er hätte sie zu 100 % getötet, wenn er sie gesehen hätte. Er

habe ihr ja nicht nur zwei Tage, sondern über ein halbes Jahr hinweg gedroht.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung machte K.___ als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 212 ff.):

Der Beschuldigte habe sie im Zimmer

eingesperrt. Ihre Mutter habe dann mit ihm gesprochen. Danach habe er sie gehen

lassen. Ein bis zwei Tage später sei sie [in ihr Heimatland] zurück und habe

ihn blockiert. Ca. ein bis zwei Monate später habe er ihr dann immer wieder SMS

geschrieben, auch ihren Eltern und ihrem Bruder. Er habe gedroht. Sie sei sich

nicht sicher, ob das mit den Drohungen 2015 oder 2016 gewesen sei. Es sei im

Winter gewesen. Sie glaube im November. Sie sei im Oktober oder November nach

Hause gegangen und dann seien die Drohungen gekommen. Er habe ihr täglich

gedroht. Er habe ihr Fotos geschickt. Er habe ihr und ihren Eltern gedroht,

dass er sie umbringen werde. Er habe ihr ein Foto geschickt mit einer Pistole.

Dieses Foto habe er auch ihrer Mutter und vielleicht ihrem Bruder geschickt.

Auf einem Foto sei die Pistole und eine Socke von ihr gewesen. Ob sie etwas

über den Geburtstag von N.___ wisse? Sie hätten verabredet, sich an diesem Tag

zu treffen und gemeinsam Kaffee zu trinken und sie ihr das Geschenk übergebe.

So sei es auch gewesen. Sie hätten sich nach dem Vorfall noch getroffen. Wie

sie das Foto mit der Pistole und dem Socken erhalten habe? Das Ganze sei über

Facebook gewesen. Er habe es ihr geschickt.

3.4 Q.___

Q.___ machte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende

Aussagen (AS 203 ff.):

Der Beschuldigte sei um 11:30 Uhr ins [Restaurant]

gekommen. Er habe einen Salat essen wollen. Sie habe ihm gesagt, er müsse

warten. Dann sei er für zehn Minuten weggegangen. Als er zurückgekommen sei,

habe er ein grosses Bier bestellt. Er habe eine Tasche bei sich gehabt. Diese

Tasche habe er immer bei sich gehabt. Insgesamt habe er zwei grosse Biere

getrunken an diesem Tag, gegessen habe er nichts. Dann sei er gegangen. Nach

ca. 10 Minuten sei ein Freund des getöteten Mannes ins Restaurant gerannt

gekommen und habe eine Panik ausgelöst. Es sei ein kleiner Mann gewesen. Dieser

habe auf Albanisch geredet. Jemand habe gesagt, der Beschuldigte habe im Haus geschossen.

Auf einmal seien dann alle Gäste aus dem Restaurant gegangen, um zu schauen,

was passiert ist. Sie habe dann auf der Terrasse gesehen, wie der Beschuldigte

auf der Hauptstrasse […] in Richtung Bushaltestelle gegangen sei. Er habe die

Stofftasche bei sich gehabt und sei Richtung [Bank] gegangen. Er sei auf der

Strassenseite, wo das Restaurant sei, gegangen. Dann sei M.___ mit seiner

Freundin ins Restaurant gekommen. Er habe gesagt, der Beschuldigte sei

verrückt. Er habe geschossen. Die Freundin von M.___ habe auch sehr Angst

gehabt. Sie wisse nicht, wo M.___ und O.___ gewesen seien, als geschossen

worden sei. Sie seien zu dieser Zeit jedoch nicht im Restaurant gewesen. Woher

die beiden gekommen seien, als sie nach den Schüssen ins Restaurant gekommen

seien? Sie seien auch auf der Hauptstrasse nach dem Beschuldigten gerannt

gekommen. O.___ sei durch den Hintereingang gekommen. Sie habe ihr etwas zu

trinken holen wollen. In der Zwischenzeit sei M.___ gekommen. Sie wisse nicht,

wo er hereingekommen sei. Ob sie wisse, ob M.___ und O.___ zum Tatzeitpunkt am

Tatort gewesen seien? Sie wisse es nicht. Sie hätten nichts gesagt. Wie gross

der zeitliche Abstand gewesen sei, ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte am

Restaurant vorbeigelaufen sei, bis O.___ gekommen sei? Ca. fünf bis zehn

Minuten. M.___ habe nonstop geschrien: «Er hat geschossen! Er hat geschossen!».

Der kleine Mann sei etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Beschuldigten gekommen. Auf

Frage: Der Beschuldigte sei bis ca. 14:00/15:00 Uhr im Restaurant gewesen, sie

habe nicht auf die Uhr geschaut. Ob M.___ und seine Freundin vor der Tat schon

im Restaurant gewesen seien? Ja, vorher und nachher. Vor der Tat hätten der

Beschuldigte und M.___ miteinander geredet. Sie sei in der Küche gewesen am

Essen bereit zu machen, aber sie denke, der Beschuldigte habe mit beiden

geredet (M.___ und O.___). O.___ habe mit dem Beschuldigten geredet und

gelacht. Nach der Trennung von K.___ sei der Beschuldigte sehr traurig gewesen,

katastrophal traurig, depressiv. Er habe viel über K.___ gesprochen. Der

Beschuldigte habe K.___ gedroht. Er sei auf sie wütend gewesen. Er habe K.___

über Messenger gedroht. Sie wisse nicht, wie er gedroht habe. Sie habe das von

anderen gehört. Er habe sein Geld zurück gewollt. Wie viel vor der Tat M.___

und O.___ das Restaurant verlassen hätten? Sie würde sagen 10 bis 20 Minuten.

Wie viel danach der Beschuldigte gegangen sei? Sie könne sich nicht erinnern,

wer zuerst gegangen sei. Vielleicht seien sie miteinander gegangen. Sie meine,

zuerst seien M.___ und O.___ gegangen. Der Beschuldigte sei später gegangen.

Aber sie sei nicht sicher.

Vor Vorinstanz wurde Q.___ erneut

befragt und machte als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 206 ff.):

Der Beschuldigte sei am 4. Juli 2016 im

Restaurant gut gelaunt gewesen und habe gelacht. An diesem Tag sei auch M.___

im Restaurant gewesen. Dieser sei alleine gewesen. O.___ sei später dorthin

gekommen, nach dem Vorfall. Sie sei erschrocken gewesen und habe grosse Angst

gehabt. Sie sei schnell rein gekommen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie

Schuhe angehabt habe. Sie habe gezittert. Sie glaube, sie habe etwas davon

mitbekommen. Nachdem sie gekommen sei, sei einige Minuten später die Polizei

gekommen. Sie wisse nicht mehr, ob O.___ bereits vor der Tat an diesem Tag im [Restaurant]

gewesen sei. Vielleicht, um Zigaretten zu kaufen. Ob O.___ etwas gesagt habe,

als sie nach der Tat gekommen sei? Sie habe geschrien, er habe jemanden

umgebracht. Sie habe aber nicht gesagt, wen. Ob sie sich in diesem Zusammenhang

erinnern könne, wo M.___ gewesen sei? Sie habe ihn danach nicht mehr gesehen.

Wann danach? Er sei an diesem Tag im Restaurant gesessen. Nach der Ermordung

habe sie ihn nicht mehr gesehen.

3.5 O.___

O.___ machte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende

Aussagen (AS 267 ff.):

Sie sei am Tattag um ca. 12:00 Uhr mit

dem Bus nach [Ort 4] gegangen. Als sie wieder nach [Ort 1] zurückgefahren sei,

sei sie bei der Bushaltestelle in der Nähe des Restaurants ausgestiegen und zu

Fuss nach Hause. Als sie vor dem Haus angekommen sei, habe sie das Gefühl

gehabt, dass sie dort nicht hingehen solle. Dies sei ein spezielles Gefühl

gewesen. Sie sei bis zur Eingangstüre gegangen, strassenseitig. Sie sei

überrascht gewesen, dass die Türe offen gewesen sei. Sie habe von der Türe in

die Küche gesehen. Sie habe Hülsen in der Küche gesehen. Dann sei sie sofort

ins Restaurant. Dann sei die Polizei gekommen. Im Restaurant habe sie gefragt,

um was es gehe. Dann habe sie sich entschieden, nach Deutschland zu gehen. Das

habe sie dann auch gemacht und dort mit der Polizei Kontakt aufgenommen, d.h.

die Polizei habe sie angerufen. Sie sei alleine nach [Ort 4]. In [Ort 4] habe

sie niemanden getroffen. Nach [Ort 1] zurückgekehrt sei sie gegen zwei Uhr,

halb drei. Auf dem Weg von der Bushaltestelle zum Haus habe sie niemanden

gesehen und nichts gehört. Vom Vorfall habe sie nichts mitbekommen. Beim Haus

angekommen habe sie auch niemanden gesehen. Sie denke, M.___ sei in diesem

Zeitpunkt im Restaurant gewesen. Sie hätten telefoniert. Sie habe ihm gesagt,

sie werde fünf bis zehn Minuten später kommen. Er habe gesagt, er werde im

Restaurant sein. Dieses Telefon sei auf der Rückreise gewesen. M.___ habe im

Restaurant auf sie gewartet. Wieso sie dann nicht direkt von der Bushaltestelle

ins Restaurant gegangen sei, wenn M.___ auf sie gewartet habe? Sie habe

gesehen, dass in ihrem Portemonnaie kein Führerausweis gewesen sei. Deshalb

habe sie M.___ gesagt, sie gehe nach Hause, den Ausweis holen. Was sie am Abend

vor gehabt hätte? Sie sei nach Deutschland gegangen. Als sie an der Türe

gestanden sei, habe sie die Badezimmertüre sehen können, diese sei aber nur

ganz wenig offen gewesen. Sie habe nicht ins Badezimmer reinsehen können. In

ihr Zimmer sei sie auch nicht gegangen. Sie sei dann direkt ins [Restaurant].

Auf dem Weg dorthin habe sie auch niemanden gesehen. Wer dann alles im

Restaurant gewesen sei? M.___ sei der einzige gewesen, den sie kenne. Was M.___

zu ihr gesagt habe? Nichts. Sie habe ihm erzählt, dass sie zwei Hülsen gesehen

habe und die Türe offen gestanden habe. Etwa fünf bis sechs Minuten später sei

die Polizei gekommen. Wie M.___ reagiert habe, als sie ihm ihre Beobachtungen

geschildert habe? Er habe gesagt, das sei nicht möglich, wahrscheinlich habe

sie das nicht gut gesehen. Er sei unter Schock gewesen. Wann sie konkret erfahren

habe, was passiert sei? Durch die Polizei im Restaurant. Auf Vorhalt: M.___ sei

nicht im Haus gewesen. Sie sei auch nicht kurz vor der Tat mit M.___ im [Restaurant]

gewesen. Seit sie nach Deutschland gegangen sei, habe sie keinen Kontakt mit M.___

mehr gehabt, mit niemandem. Es sei nicht wahr, dass M.___ habe duschen wollen,

um an ein Geburtstagsfest zu gehen. Wenn er hätte gehen wollen, hätte er sie

sicher mitgenommen. Sie wisse nicht, wo sich M.___ jetzt aufhalte. Sie wohne

seit ihrer Einreise in die Schweiz in diesem Haus. In elf Tagen wären es genau

drei Monate. Sie habe mit M.___ im Zimmer 2 gewohnt. Sie habe im [Restaurant]

als Aushilfe gearbeitet. Sie habe nur jeweils kurz ausgeholfen, wenn Q.___ aufs

WC habe gehen müssen. Nicht einmal der Chef habe das gewusst. Sie habe keinen

Lohn erhalten. Auf Vorhalt: M.___ habe N.___ nicht angerufen. M.___ sei die

ganze Zeit mit ihr im Restaurant gewesen. Auf Vorhalt der Aussage von Q.___:

Das stimme nicht, sie seien nicht im Haus gewesen, als es passiert sei. M.___

sei im Restaurant gewesen. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten: Sie habe

nichts vom Geburtstag von N.___ gewusst. Wenn M.___ das gewusst hätte, hätte

sie es ja auch gewusst.

3.6 L.___

L.___ macht am 16. August 2016, durch

die Polizei – in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten – als

Auskunftsperson befragt, folgende Aussagen (AS 325 ff.):

Er sei Geschäftsführer der [Baufirma].

Sein Magazin befinde sich in [Ort 1] beim Restaurant seines Bruders R.___. Dort

habe nur er Material. Auch habe nur er Zutritt zu diesem Magazin. Ausser ihm

habe niemand einen Schlüssel. Auch sein Bruder nicht. Der Beschuldigte habe ihn

um Arbeit gefragt. Deswegen habe er mit ihm am 4. Juli 2016 einen Probetag

vereinbart. Er habe ihn in [Ort 3] abgeholt. Sie seien dann ins Magazin und

hätten Material aufgeladen. Um 09:30 Uhr seien sie in [Ort 2] gewesen. Sie

seien aber einen Tag zu früh gewesen und deswegen wieder zurückgefahren. Auf

Vorhalt: Am Morgen des 4. Juli 2016 sei der Beschuldigte um ca. 07:30 Uhr bei

ihm im Magazin gewesen. Sie hätten während ca. fünf Minuten zusammen Plättli

und Kleber eingeladen. Ob er mit dem Beschuldigten nach der Rückkehr aus [Ort

2] noch einmal im Materiallager gewesen sei? Er, L.___, sei schon noch in das

Magazin. Der Beschuldigte sei aber auf die Terrasse des Restaurants gegangen.

Der Beschuldigte sei auch im Magazin gewesen, als sie zurückgekommen seien. Er

habe dort aber nichts gemacht. Nach ihrer Rückkehr aus [Ort 2] sei der

Beschuldigte aber nie alleine im Magazin gewesen. Das Magazin sei immer

geschlossen. Ob der Beschuldigte nach der Rückkehr aus [Ort 2] die Möglichkeit

gehabt hätte, sich unbemerkt ins Materiallager zu begeben? Nein. Auf Vorhalt

der Aussage des Beschuldigten, dieser habe nach der Rückkehr noch mit L.___

Material im Lager bereitgestellt: Vielleicht seien sie zusammen im Magazin

gewesen. Der Beschuldigte sei aber nicht alleine dort gewesen. Sie hätten nur

kurz geschaut, was sie für Morgen brauchen könnten. Er habe sich natürlich

nicht speziell geachtet. Ob ihm der Beschuldigte beim Bereitstellen des

Materials für den Folgetag geholfen habe? Ja, er sei dort gewesen. Sie hätten

das Magazin geöffnet und er habe zum Beschuldigten gesagt, was sie für den

nächsten Tag benötigten. Der Beschuldigte sei aber dann ins Restaurant

gegangen. Dieser sei also vor ihm aus dem Magazin gegangen. Auf Vorhalt, gemäss

Aussage des Beschuldigten habe sich dieser mit L.___ zwischen 11:00 Uhr und

11:50 Uhr auf dem Areal aufgehalten: 11:50 Uhr sei es nicht gewesen. Er, L.___,

sei kurz vor Mittag zu Hause gewesen. Er könne die genaue Zeit aber nicht

sagen, weil er nicht geschaut habe. Ob sie noch Material für den Folgetag

eingeladen hätten? Das wisse er nicht genau. Sicher Kleber. Es habe aber nicht

lange gedauert. Er habe seinen Bus vor dem Magazin parkiert. Vielleicht zwei

Meter davor. Ob er vom Bus aus Sichtkontakt zum Magazin gehabt habe? Ja. Er sei

aus dem Bus ausgestiegen und habe mit einem Schlüssel die Laderampe beim Bus

und danach die Türe vom Magazin geöffnet. Der Beschuldigte sei zu diesem

Zeitpunkt im Bus gesessen und habe gewartet. Ob sich der Beschuldigte einmal im

Lager aufgehalten habe, während er, L.___, im Bus Material aufgeladen habe,

ohne dass er den Beschuldigten habe sehen können? Nein. Er, L.___, sei ins

Magazin gegangen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, was er aufladen solle in

den Bus. Dieser sei nie alleine dort drinnen gewesen. Auf Vorhalt: Der

Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt nach der Rückkehr etwas aus dem

Lager zu entfernen, ohne dass er, L.___, es bemerkt hätte. Er, L.___, sei dort

gewesen und sei am Schluss raus und habe die Türe zugemacht. Auf Vorhalt der

Aussage des Beschuldigten, er habe eine Pistole aus dem Magazin entwendet:

Nein. Das stimme nicht. Die Türe sei mit einem Schlüssel verschlossen gewesen.

Er habe keine Pistole im Magazin gehabt. Ob der Beschuldigte zuvor schon mal in

seinem Magazin gewesen sei? Nein. Der Beschuldigte habe sicher dort keine

Pistole rausgenommen. Er habe auch nie zuvor für ihn Arbeiten erledigt. Er

wisse nichts von einer Pistole. Als er den Beschuldigten am Morgen des 4. Juli

abgeholt habe, habe dieser eine Tasche dabei gehabt. Diese Tasche habe er immer

auf sich getragen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er könne die Tasche nach

hinten legen im Bus. Dieser habe die Tasche aber bei seinen Füssen belassen. In

[Ort 5] seien sie dann mit dem Gipser in ein Restaurant. Er habe dem

Beschuldigten gesagt, er solle im Bus des Gipsers mitfahren. Der Beschuldigte

sei fast bis zum Bus des Gipsers gegangen, sei dann aber umgekehrt und habe in

seinem Bus seine Tasche geholt. Dann habe der Beschuldigte von sich aus seinen

Ausweis aus dieser Tasche genommen und gesagt, dass er diesen haben müsse, weil

er sonst eine Busse erhalte, wenn die Polizei ihn kontrollieren würde. Die

Tasche sei dunkelbraun gewesen und ungefähr 30 cm gross. Ob der Beschuldigte an

diesem Tag auch eine schwarze Tasche dabei gehabt habe? Nein, sie sei nicht

schwarz gewesen, braun, aber nicht schwarz.

3.7 M.___

M.___ konnte bisher nicht förmlich

befragt werden, da sich dieser unmittelbar nach der Tat nach [in sein

Heimatland] abgesetzt hatte. Dem polizeilichen Sachbearbeiter gab er einige

Tage nach der Tat telefonisch bekannt, er könne nichts zur Tat sagen, da er zum

Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen sei. Nach dem Verlassen des [Restaurants]

unmittelbar vor der Tat sei er an die Aare spazieren gegangen. Von der Tat habe

er erst erfahren, als er nach seinem Spaziergang ins [Restaurant] zurückgekehrt

sei (vgl. Strafanzeige vom 8. Februar 2017, AS 33).

4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

4.1 Anhand der objektiven Beweismittel,

insb. dem Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion, kann folgender Sachverhalt

ohne weiteres als erstellt gelten:

Der Beschuldigte feuerte im

Untergeschoss der Liegenschaft [an der Tatortadresse] in [Ort 1] mit seiner

Pistole SIG P210 insgesamt acht Schuss ab, bis sein Magazin leer war. Dabei

drang ein Schuss auf der Höhe von 77 cm ab Boden von aussen durch die

Badezimmertür ein. Zwei Projektile durchdrangen den Duschvorhang auf einer Höhe

von 64 cm resp. 112 cm und schlugen hernach in die Duschwand ein (auf einer

Höhe von 50 cm und 110 cm). Ein Projektil blieb in der Duschwand stecken. Zwei

weitere Projektile schlugen auf gleicher Höhe, etwa 1 m ab Boden, in der Wand

hinter der Toilette ein, jedoch ohne dort stecken zu bleiben. 1 Projektil mit

geringer Deformation lag darunter auf dem Spülkasten. Im Bad konnten drei

Hülsen sichergestellt werden (eine vor dem Lavabo und zwei weitere hinten

Richtung Wand (vis à vis der Eingangstüre). Unmittelbar vor dieser Wand (vis à

vis der Eingangstüre) resp. im Übergang vom Boden zur Wand war ein Schussdefekt

sichtbar. In unmittelbarer Nähe links davon auf dem Boden vor der Dusche wurde

ein ganzes Geschoss mit einer flachen Deformation an der Spitze gefunden. In

der Dusche resp. in der Nähe der Dusche wurden vier stark deformierte

Geschossfragmente gefunden. Vor dem Bad, und vor dem von M.___ und O.___

bewohnten Zimmer Nr. 2, im Korridor resp. Küchenbereich, konnten fünf weitere

Hülsen sichergestellt werden. Die Türe zum Zimmer Nr. 2 wies zwei Durchschüsse

auf einer Höhe von 86 resp. 92 cm ab Boden auf. Im hinteren Bereich des Zimmers

rechts konnten am Boden resp. in der Wand (im Sockelbereich) zwei

Schussbeschädigungen festgestellt werden. Ebenso konnten in diesem Bereich

mehrere Projektilteile sowie im Sockelbereich des Schrankes (welcher sich von

der Türe her gesehen an der rechten Wand im hinteren Bereich des Zimmers

befindet) Beschädigungen durch Projektilteile festgestellt werden. Das Opfer †E.___

wurde im Bad auf der WC-Schüssel sitzend festgestellt. Er wies insgesamt vier

Durchschüsse auf, davon drei von hinten im Bereich der Schulter, leicht rechts,

des Brustkorbs links und der Flanke links und einer durch den linken

Oberschenkel. Die Einschüsse im Rumpfbereich traten vorne auf der rechten

Körperseite im Bereich der Brust, im Mittelbauch und im Unterbauch aus. Der

Durchschuss von hinten in den Brustkorb links, welcher vorne aus dem

Mittelbauch rechts austrat, drang danach noch in den rechten Unterarm ein, wo

das Projektil stecken blieb. Die Schusskanäle der drei Rumpfdurchschüsse

verlaufen alle von oben nach unten. E.___ befand sich im Moment aller Schüsse

am Leben und verstarb durch die Schussverletzungen (inneres und äusseres

Verbluten).

Nach Abgabe dieser acht Schüsse verliess

der Beschuldigte den Tatort und begab sich an die Aare, wo er auf [einer

Brücke] in [Ort 1] verhaftet wurde. Auf dem Weg vom Tatort an die Aare lud der

Beschuldigte seine Pistole mit insgesamt sieben Schuss nach, worauf der

Schlaghammer gespannt war. Die Pistole war somit durchgeladen und schussbereit.

Im Moment seiner Verhaftung befand sich die Pistole des Beschuldigten in der

von ihm mitgeführten schwarzen Tasche, welche er in die Aare warf. In dieser

Tasche befanden sich zudem eine leere Patronenschachtel und acht Patronen. In

seiner Hosentasche hatte er ein zweites volles Magazin (mit acht Schuss), 20

lose Patronen und eine leere (mit der Tatwaffe abgefeuerte) Hülse.

Im Garten der Tatortliegenschaft wurde

u.a. eine Jacke mit der ID des Beschuldigten gefunden. In der Nähe des Tatortes

wurde ein Paar Handschellen sichergestellt. Beim Beschuldigten zu Hause konnte

ein zur Tatwaffe passendes Pistolenholster beschlagnahmt werden.

Der bereits erwähnte Bericht zur

Schussbahnrekonstruktion kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss,

dass aufgrund der gefundenen Hülsen und Projektile, resp. Projektilteile, der

Deformation der Projektile, der Beschädigungen im Bad sowie an der

Badezimmertüre und der Verletzungen bei †E.___ von folgendem wahrscheinlichstem

Szenario auszugehen sei: Ein Schuss durchschlug die geschlossene Badezimmertüre,

hernach das linke Bein des Opfers und beschädigte schliesslich den

Übergangsbereich zwischen Boden und Wand im Badezimmer vis à vis der Türe. Bei

der Abgabe dieses Schusses stand der Beschuldigte ungefähr in der Mitte der

Küche resp. im Korridor vor dem Badezimmer und Zimmer Nr. 2 (Abbildung 12). Das

Opfer stand im Bad vor der Badzimmertüre (Kopf Richtung Türe). Der Schusswinkel

ging von oben nach unten (s. Abbildung 14). Hernach wurde die Türe geöffnet und

der Beschuldigte schoss zwei Mal durch den Duschvorhang in die leere Dusche.

Als der Beschuldigte die drei Schüsse von hinten in den Rumpf des Opfers abgab,

stand er im Bad. Diese drei Schüsse erfolgten aus einer Distanz von 20 – 25 cm

(Einschuss oben rechts), 30 – 40 cm (Einschuss mittlere Flanke resp. Brustkorb

links) resp. 50 – 70 cm (Einschuss untere Flanke links). Im Moment der beiden

Schüsse auf die Türe des Zimmers Nr. 2 stand der Beschuldigte in etwa am selben

Ort, wie beim Schuss auf die Badezimmertüre (resp. etwas weiter vorne Richtung

Bad und nach links abgedreht (s. Abbildung 12). Der Schusswinkel ist von oben

nach unten. Über die Schussreihenfolge können aufgrund der objektiven Beweise

keine Aussagen gemacht werden.

4.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind

wie folgt zu werten:

Generell fällt auf, dass sich der

Beschuldigte mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprochen hat. Zudem

lassen sich seine Aussagen zum Teil mit den objektiven Beweismitteln nicht in

Einklang bringen.

Zu Beginn der ersten Einvernahme vom 4.

Juli 2016 gestand der Beschuldigte, er sei es gewesen, er habe aber jemanden

anderen umbringen wollen. Den, der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er

ihn gesehen habe, habe er bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei.

Später korrigierte sich der Beschuldigte resp. machte einen Übersetzungsfehler

geltend. Er habe eigentlich niemanden umbringen wollen. Diese Korrektur der

Aussage erfolgte soweit aus dem Protokoll ersichtlich nach einem längeren

Unterbruch der Befragung, während dessen sich der Beschuldigte mit seinem

Anwalt besprechen konnte. Die nachfolgende Aussage, er habe M.___ nur Angst

machen wollen, von ihm erfahren wollen, wo sich seine Ex-Freundin befinde, aus

Angst geschossen, resp. er habe in die Türe geschossen und dann gehen wollen,

der andere habe aber die Türe aufgemacht und einen Schritt auf ihn zu gemacht,

worauf er aus Panik abgedrückt habe, lässt sich offensichtlich nicht mit den

objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Ebenfalls seine weiteren Aussagen

anlässlich der ersten Einvernahme, er habe insgesamt drei Schüsse abgefeuert,

aber nie auf jemanden gezielt, muss als bar jeglicher Realität bezeichnet

werden. Kurz darauf widersprach sich der Beschuldigte anlässlich derselben

ersten Einvernahme, indem er aussagte, in dem Moment, wo die Person die Türe

geöffnet habe, habe er begriffen, dass sein Kollege im anderen Zimmer sei. Da

habe er Panik bekommen und den anderen aus Angst umgebracht. Er habe auf ihn

geschossen, könne sich aber nicht erinnern wie oft.

Anlässlich der zweiten Einvernahme vom

5. Juli 2016 wiederholte der Beschuldigte, er habe M.___ nur Angst machen

wollen. Er habe auf die Türe geschossen im Wissen, dass links davon die Dusche

sei. Er habe die Dusche gehört. Er sei sicher gewesen, ihn nicht zu treffen. Er

habe zwei oder drei Schüsse abgefeuert. Dann sei die Türe aufgegangen und M.___

sei nicht da gewesen. Dann sei ihm klar gewesen, dass M.___ in seinem Zimmer

sein müsse. Er habe den Eindruck gehabt, der andere wolle sich auf ihn stürzen,

ihn angreifen. Er habe Angst gehabt und geschossen. Die Waffe habe einen sehr

leichten Abzug, sei sehr sensibel. Wenn man zittrig sei, löse sich ein Schuss.

Danach habe er auf die linke Türe gefeuert, weil er festgestellt habe, dass

sich diese geöffnet und sogleich wieder geschlossen habe. Er habe gedacht, M.___

sei in diesem Zimmer.

Anlässlich der Hafteinvernahme vom 7.

Juli 2016 sagte der Beschuldigte, er habe vorgehabt, in die Luft zu schiessen.

Er sei überzeugt gewesen, dass M.___ unter der Dusche sei. Er habe die Dusche

gehört und deshalb in die Türe geschossen. Der andere sei nicht wirklich herausgekommen,

er habe gegen die Türe geschlagen. Die Badezimmertüre sei durch den Schuss

aufgegangen. Er wisse nicht, wie oft er geschossen habe, er habe Angst gehabt,

weil der andere auf ihn zu gekommen sei.

Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2016

sagte der Beschuldigte, bevor er hineingegangen sei, habe er die Waffe geladen.

Er habe sich von M.___ ausgenutzt gefühlt, verarscht, als dieser ihm gesagt

habe, er gehe an die Geburtstagsparty von N.___, der besten Kollegin seiner Ex-Freundin.

Dummerweise habe er einfach die Pistole dabei gehabt. Er habe M.___ nur sagen

wollen, dass er ihm noch etwas schulde. Er habe nicht schiessen wollen. Er habe

mit der Pistole nur ein Zeichen setzen wollen. Drinnen habe ihn dann die Angst

gepackt, weil er sich gedacht habe, dass sie ihn zusammenschlagen, wenn sie ihn

mit der Waffe sähen. Dann habe er gegen die Türe geschossen. Er sei davon

ausgegangen, dass M.___ unter der Dusche sei und dass sich die Dusche hinter

der Wand neben der Türe befinde (dort wo tatsächlich das WC war). Er vermute,

er habe zwei Schüsse auf die Badezimmertüre abgegeben. Nachdem er geschossen gehabt

habe, habe sich die Türe des Zimmers Nr. 2 leicht bewegt, dann habe er auf

diese Türe gezielt, aber nicht geschossen. Dann sei die Türe des Badezimmers

aufgegangen. Dort sei der junge Mann gestanden. Dann sei er davon ausgegangen,

dass M.___ in der Wohnung sein müsse. Die Türe zum Zimmer 2 habe sich dann

wieder bewegt. Er habe Panik bekommen und gegen die Türe des Zimmers Nr. 2

geschossen. Der andere habe diese Situation wohl ausnützen wollen und eine

Bewegung gemacht. Er sei aber schneller gewesen und habe zu schiessen begonnen.

Er wisse nicht, wohin er geschossen habe. Er wisse nicht, ob der andere einen

Schritt gemacht habe. Dann habe sich die Türe von Zimmer 2 wieder bewegt und er

habe auf diese geschossen. Er sei in diesem Moment davon ausgegangen, dass M.___

und O.___ in ihrem Zimmer seien. Mit den Schüssen auf das Zimmer von M.___ habe

er diesen einschüchtern wollen, damit er nicht rauskomme. Er sei immer am

gleichen Ort gestanden. Von diesem Ort habe er auf beide Türen geschossen. Die

Distanz sei vielleicht vier bis fünf Meter gewesen. Er habe niemanden umbringen

wollen.

Anlässlich der Einvernahme vom 20.

Oktober 2016 wurde der Beschuldigte mit den objektiven Beweisen konfrontiert.

Trotzdem blieb er bei seiner Aussage, immer vom selben Orte aus geschossen zu

haben, aus einer Distanz von drei Metern. Er sei nicht ins Bad. †E.___ habe ihm

etwas angeworfen. Er habe †E.___ nicht von hinten angeschossen, das sei

vielleicht passiert, als er durch die Türe geschossen habe. Es könne sein, dass

jemand die Hülsen mit den Füssen ins Bad bewegt habe. Er habe in die Decke oder

den oberen Teil der Türe schiessen wollen. Er habe gezittert, weshalb sich der

erste Schuss gelöst habe. Dann habe er Panik bekommen. Er habe gedacht, es komme

jemand von hinten. Es hätten sich zwei oder drei Schüsse gelöst. Er habe Lärm

gehört durch Schläge mit den Händen, von Faustschlägen, die Türe des Zimmers 2

habe sich bewegt, die Türe 1 habe sich geöffnet. Dann habe er den Kopf gedreht

und es habe sich wieder ein Schuss gelöst in die Türe Nr. 2. Er habe nicht auf

die Person, sondern auf die Türe geschossen. Den Schuss in die Türe des Zimmers

Nr. 2 habe er aber absichtlich abgegeben. Er habe Angst bekommen, dass jemand

aus dieser Türe käme. In dem Moment habe †E.___ ihm etwas zugeworfen. Er habe

stark gezittert mit der Pistole in der Hand. Dann habe er die Pistole gehoben

und leider habe sich ein Schuss gelöst. Er wisse, dass er den letzten Schuss in

die Türe Nr. 2 abgegeben habe. Als †E.___ die Türe geöffnet habe, habe sich ein

Schuss gelöst. Als die Polizei ihn verhaftet habe, habe er noch nicht gewusst,

dass es sich bei der Person im Bad nicht um den von ihm erwarteten M.___

gehandelt habe. Das habe er erst im Gefängnis realisiert. Er habe auch nicht

gewusst, dass dieser tot gewesen sei. Er habe schon von Anfang an Zweifel

gehabt, dass es sich bei der Person um M.___ handle, habe es aber nicht genau

realisiert. Warum er auf die Türe des Zimmers Nr. 2 geschossen habe? Aus Angst,

dass jemand von hinten komme. Der aus dem Bad habe ihm etwas angeworfen. Die

Türe von Zimmer 2 habe sich bewegt. Er habe Angst gehabt, er habe nicht

geschossen, es hätten sich Schüsse gelöst. Er müsse sich korrigieren, die Türe

habe sich nicht bewegt, es sei gewesen, wie wenn ein Besen dagegen schlage. Er

habe aus Angst auf diese Türe geschossen. Er wisse, dass M.___ eine Pistole

habe.

Bei der erstmaligen Begutachtung

erzählte der Beschuldigte dem Gutachter, er erinnere sich, drei Mal gegen die

Badezimmertüre geschossen zu haben. Die Badezimmertüre sei nicht verschlossen

gewesen. Er sei dran gekommen und dann sei sie aufgegangen. Er habe weitere

Schüsse abgegeben. Er habe nicht genau gewusst, auf wen er da schiesse. Er habe

einfach Angst gehabt, dass diese Person ihn angreife, und deshalb weiter

geschossen. Dann habe er ein Geräusch aus einem anderen Raum gehört und auch

dort durch die Türe geschossen. Bei den ersten Schüssen habe er nur Angst

machen wollen. Er sei in dem Moment sehr erregt gewesen, aufgebracht und habe

auch geweint. Dann seien die Schüsse losgegangen. Er habe mit der Waffe die

andere Person blockieren wollen. Er wisse nicht, wo er bei der Schussabgabe

gestanden habe. Er könne nicht sagen, ob er den Erschossenen erkannt habe. Was

er der Polizei nicht gesagt habe, weil er es vergessen habe, sei, dass er zwei

oder drei Wochen vor der Tat mit der Waffe einmal an die Aare gegangen sei und

dort zwei oder drei Probeschüsse abgegeben habe, einfach um zu schauen, ob die

Pistole funktioniere.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht einmal

gewusst, dass die Pistole funktioniere. Er habe M.___ nur drohen wollen. Gegen †E.___

habe er nicht geschossen. Er habe diesen gar nicht gesehen. Es sei nicht so,

dass er diesen angeschaut und dann geschossen habe. Er habe auf keine Person

geschossen. Er könne sich nicht daran erinnern, den Abzug getätigt zu haben. Er

habe nicht sehen können, es sei dunkel gewesen. Nach dem ersten Schuss hätten

seine Hände gezittert, worauf sich dann scheinbar weitere Schüsse gelöst

hätten. Er habe nur noch versucht, die Waffe festzuhalten. Er habe nicht auf M.___

schiessen wollen. Er habe sich nicht an ihm rächen wollen. Dazu habe er keinen

Grund gehabt. Sein «Unbewusstsein» habe ihn dazu gebracht, jemanden

umzubringen, ohne dass er das gewusst hätte. Er habe die Waffe nicht geladen.

Es stimme auch nicht, dass er das früher so ausgesagt habe. Er wisse nicht

einmal, wie man eine Waffe lade. Auf den Vorhalt der versuchten Tötung mit den

Schüssen auf Zimmer Nr. 2: Er habe nicht geschossen, er habe nirgends hin

gezielt.

Auch vor Vorinstanz blieb der

Beschuldigte dabei, keinen Hass auf M.___ gehabt zu haben. Er habe die Waffe

nie geladen. Er wisse nicht, wie man das mache. Er habe die Waffe auch nie

getestet. Er habe nirgends sonst geschossen. Was mit der neunten Hülse in

seiner Tasche sei, wisse er nicht. Er habe auch K.___ nie gedroht.

Anlässlich der ergänzenden Exploration

durch den Gutachter sagte der Beschuldigte, der andere habe ihn entwaffnen

wollen. Er habe sich abgedreht und abgedrückt.

Bei der Befragung vor Obergericht wollte

der Beschuldigte sich sodann gar nicht mehr an das genaue Tatgeschehen erinnern

können. Er behauptete, er habe die Augen geschlossen gehabt und es sei zur

Schussabgabe auf das Zimmer Nr. 2 gekommen, weil er hingefallen sei. Er habe

gedacht, die Waffe sei nicht geladen. Er könne sich nicht an den Tathergang

erinnern. Er höre erst jetzt davon, dass zwei Mal auf die Tür des Zimmers 2

geschossen worden sei, er habe gedacht, es habe nur ein Loch gehabt. Dieses

müsse entstanden sein, als er gefallen sei. M.___s Zimmer sei im ersten Stock

gewesen. Er sei nie im Zimmer 2 gewesen, da habe es ein Missverständnis mit der

Polizei gegeben. Am Anfang habe er eine Lüge betreffend den Waffenkauf erzählt.

Diese habe M.___ gehört. Er habe ihn nicht belasten wollen. M.___ habe die

Pistole bei ihm gelassen und er habe sie zurückbringen wollen. Er, der

Beschuldigte, habe die Waffe nicht geladen.

Betrachtet man diese Entwicklung im

Aussageverhalten des Beschuldigten, so fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer

der Strafuntersuchung seinen eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen versuchte. So

verstieg er sich schliesslich gar zur Aussage, die Schüsse hätten sich

unabsichtlich gelöst, weil er gezittert habe. Dies ist bei einem nachgewiesenen

Abzugsgewicht von mindestens 2.6 kg (in gereinigtem Zustand) völlig undenkbar. Dasselbe

trifft auf seine Äusserungen, die Schüsse hätten sich gelöst, als er

hingefallen sei, zu. Ebenso fällt auf, dass der Beschuldigte dem Opfer immer

mehr «Mitverantwortung» zuschob, indem er zuerst noch aussagte, †E.___ habe

einen Schritt auf ihn zugemacht. Später gab er dann zu Protokoll, er habe das

Gefühl gehabt, †E.___ wolle sich auf ihn stürzen, habe ihn angegriffen, er habe

ihn entwaffnen wollen, ihm etwas angeworfen. Während er in den ersten

Einvernahmen mehrfach zugab, die Pistole vor der Liegenschaft geladen zu haben,

bestritt er am Schluss eine Ladebewegung. Er wisse nicht einmal, wie diese

gehe.

Es ist weiter auffällig, dass der

Beschuldigte immer, wenn man ihm Widersprüche in seinem Aussageverhalten

vorhielt, Übersetzungsfehler oder sonstige Missverständnisse geltend machte. Dies

scheint beim Beschuldigten System zu haben. Glaubhaft sind solch häufige

Missverständnisse resp. Übersetzungsfehler, welche sich mitunter auf kurze

einfache Sätze bezogen, indes nicht.

Auch hinsichtlich der Reihenfolge der

Schussabgabe auf die beiden Zimmertüren macht der Beschuldigte sehr

widersprüchliche Aussagen. Diesbezüglich ist jedoch auf die glaubhaften

Aussagen des unbeteiligten Zeugen U.___ abzustellen, der von zwei Schussserien

mit mehreren Sekunden Pause dazwischen sprach und zudem mitbekam, dass sich die

Schussrichtung von der ersten zur zweiten Serie änderte.

Sodann widersprechen auch die räumlichen

Gegebenheiten den Darstellungen des Beschuldigten. Aus den Akten ist

ersichtlich (AS 693), dass die offene Badezimmertür die Tür des Zimmers 2

verdeckt. Es ist daher unmöglich, dass der Beschuldigte stets am selben Ort

stand, während er schoss, und keine der Türen auf- oder zumachte, sondern er

muss die Badezimmertür geöffnet und anschliessend auch wieder – zumindest

teilweise – geschlossen haben. Andernfalls hätte er gar nicht in erstellter

Weise auf die Tür des Zimmers 2 schiessen können.

Der Beschuldigte sagte in späteren Einvernehmen

auch aus, erst nach seiner Verhaftung erfahren zu haben, dass E.___ tot ist.

Dem widersprechen die Angaben der Polizeibeamten, welche die Verhaftung

vornahmen. Diesen soll der Beschuldigte aus eigenem Antrieb gesagt haben, dass

es einen Toten gegeben habe und er einen Anwalt wolle.

Der Beschuldigt führte mehrfach aus,

dass er keine Ahnung von Waffen habe. Während er gegenüber dem Gutachter noch

angab, er habe zuvor Probeschüsse gemacht, wollte er später noch nie zuvor eine

Waffe in der Hand gehalten und sie auch nicht selbst geladen haben. Diese

Aussagen sind angesichts dessen, wie die Waffe schlussendlich vorgefunden

wurde, völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte konnte nachdem er das Magazin am

Tatort leer geschossen hatte, das andere Magazin einsetzten und die Waffe

sodann auch wieder laden. Offenkundig war er zu diesen Manipulationen an der

Pistole fähig und führte sie auch durch.

Auch was den Erwerb der Waffe anbelangt,

verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche, wollte er doch die Waffe

zuerst [in einer Bar] erworben habe. Später korrigierte er sich dann, er habe

die Waffe zwei Mal aus dem Magazin von L.___ entwendet. Nach dem ersten Mal

habe er sie wieder zurückgelegt. Dies ist, wenn man auf die glaubhafte Aussage

von L.___ abstellt, nicht möglich. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, die

Pistole nach der erstmaligen Entwendung wieder zurückzulegen, das Holster

jedoch zu behalten. Vor Obergericht präsentierte der Beschuldigte dann sogar

eine neue dritte Version, wonach die Waffe M.___ gehört habe und dieser sie bei

ihm, dem Beschuldigten, gelassen habe. Diese nachgeschobene Erklärung ist

ebenso unglaubhaft wie die vorherige.

Als Beweisergebnis ist somit

festzuhalten, dass auf die Aussagen des Beschuldigten weitgehend nicht

abgestellt werden kann. Am ehrlichsten war der Beschuldigte wohl ganz am Anfang

seiner allerersten Aussage, als er unumwunden zugab, er sei es gewesen. Es sei

aber die falsche Person gestorben. Er habe eigentlich jemanden anders umbringen

wollen. Den, der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er ihn gesehen habe,

habe er bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei. Das deckt sich mit

den objektiven Beweismitteln. Ausgehend von dieser Aussage ist unter Beachtung

der objektiven Beweise, insb. des Gutachtens zur Schussbahnrekonstruktion von

folgendem Ablauf auszugehen: Der Beschuldigte traf M.___ unmittelbar vor der

Tat im [Restaurant]. Als dieser ihm sagte, er gehe ans Fest der besten Freundin

der Ex-Freundin des Beschuldigten, fühlte der Beschuldigte sich von M.___

verraten und verarscht. Diesbezüglich erscheinen die Aussagen des Beschuldigten

glaubhaft. Dass er schon vorher die Tötung von M.___ geplant hätte und die

Waffe deswegen erwarb, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Dass

er die Waffe erwarb, um sich selbst umzubringen, kann nicht widerlegt werden.

Völlig unglaubwürdig ist jedoch, dass der Beschuldigte M.___ lediglich zur Rede

stellen wollte und ihm mit der Waffe nur drohen wollte. Zur Rede stellen hätte

er ihn bereits im [Restaurant] können. Hätte er ihm mit der Waffe nur drohen

wollen, so hätte es keinen Grund gegeben, durch die geschlossene Badezimmertüre

zu schiessen. Vielmehr hätte er M.___ rausrufen oder mit der Waffe in der Hand

die Badezimmertüre öffnen und ihn dann bedrohen können. Nachdem sich der

Beschuldigte also nach dem vorgängigen Treffen mit M.___ im [Restaurant] von

diesem verraten, verarscht fühlte, geriet er in Rage (wie er sich selbst

ausdrückte, machte es «tilt» in seinem Kopf). Er beschloss spontan, M.___ zu

folgen und diesen zu erschiessen. Als er dann in der Liegenschaft [am Tatort]

ankam und das Wasser laufen hörte, war er überzeugt, dass sich M.___ im Bad

befinde. Vom Bereich der Küche/Korridor gab er einen Schuss durch die

geschlossene Badezimmertüre ab und traf †E.___ am linken Bein. Dieser suchte

hinter der Wand neben der Badezimmertüre im Bereich der WC-Schüssel Schutz. Der

Beschuldigte öffnete die Badezimmertüre und schoss – in der Annahme, M.___

befinde sich in der Dusche – zwei Mal durch den Duschvorhang. Dann betrat der

Beschuldigte das Bad und erblickte †E.___ im Bereich der WC-Schüssel und der

Wand, worauf er diesem drei Mal aus nächster Nähe von hinten in den Rücken

schoss. Aufgrund des Schusswinkels aller drei Schüsse von oben nach unten und

unter Berücksichtigung der Grössenverhältnisse von Opfer und Täter (das Opfer

war 177 cm gross und der Beschuldigte 165 cm, AS 773, 1818) ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte den ersten (der insgesamt drei Durchschüsse

von hinten) Schuss aus einer Entfernung von 50 – 70 cm in die linke Flanke des

Opfers abgab (Einschuss 8). Hernach näherte sich der Beschuldigte seinem Opfer

weiter an und gab einen zweiten Schuss aus einer Entfernung von 30 – 40 cm in

die linke Brustkorbrückseite ab (Einschuss 7, der im Arm des Opfers stecken

blieb). Spätestens nach dem zweiten Schuss sackte das Opfer zusammen, worauf

sich der Beschuldigte diesem weiter näherte und aus 20 – 25 cm den letzten

Schuss (Einschuss 6) in die rechte Schulterrückseite seines Opfers abgab. Dies

würde erklären, warum die beiden Projektile der Durchschüsse 6 und 8 auf

gleicher Höhe in die Wand oberhalb der Toilette einschlugen. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in diesem Moment noch nicht bemerkt

hatte, dass er den Falschen traf. Erst als †E.___ von den Schüssen getroffen

auf der WC-Schüssel zusammensackte, bemerkte der Beschuldigte seinen Irrtum und

ging nun davon aus, M.___ sei zusammen mit O.___ im Zimmer Nr. 2. In dieser

Annahme schoss er – nachdem er das Badezimmer verlassen hatte – zwei Mal von oben

gegen unten in die Zimmertüre, wobei die Geschosse am Boden aufschlugen resp.

im Sockel der Wand rechts von der Türe einschlugen. Hernach verliess der

Beschuldigte die Liegenschaft, bedrohte mit leer geschossener Waffe U.___ und

begab sich dann via […] und [Restaurant] Richtung Aare, wobei er unterwegs noch

mehreren Personen begegnete. Auf diesem Weg entfernte er das leere Magazin,

setzte das zweite gefüllte Magazin (welches sich in seiner Tasche, die er

während der Tat im Garten deponierte hatte, befand) ein und lud die Waffe (in

der Absicht, sich selbst umzubringen). Zudem füllte er das leer geschossene

Magazin auf und steckte es in seine Hosentasche. Damit bewies er auch seine

Waffenkenntnis. Dass die in unmittelbarer Nähe des Tatortes gefundenen

Handschellen bei der Tötung von †E.___ (resp. M.___) irgendeine Verwendung

hätten erlangen sollen, kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden.

Zu klären bliebe noch die Frage, ob sich

O.___ und M.___ im Moment der Schussabgabe tatsächlich im Zimmer Nr. 2 befunden

haben. Darauf deutet zwar einiges hin (so insbesondere die Aussagen von U.___, N.___

und Q.___) und die Aussage von O.___ sowie die telefonische Auskunft von M.___

dürfte mit Sicherheit nicht der Wahrheit entsprochen haben. Ein klarer Beweis

für die Anwesenheit der beiden im Zimmer Nr. 2 während der Schussabgabe liegt

indes nicht vor. In dubio pro reo ist vom Gegenteil auszugehen. Bewiesen ist

jedoch, dass der Beschuldigte von der Anwesenheit von M.___ und O.___ im Zimmer

Nr. 2 ausging, als er zwei Mal durch die Türe schoss. Dies sagte er selber

mehrfach so aus.

Was es schliesslich mit der neunten

Hülse auf sich hatte, welche gemäss ballistischem Gutachten aus der Tatwaffe

verschossen wurde und sich letztendlich in der Hosentasche des Beschuldigten

befand, muss offen bleiben. Denkbar ist, dass der Beschuldigte vor oder nach

der Tat einen Schuss abgegeben hat. Nachweisen lässt sich dies jedoch ebenso

wenig wie die Abgabe eines neunten Schusses am Tatort.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei

besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten

Mordtatbestand von Art. 112 StGB verwirklicht. Handelte er oder sie dagegen in

einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser

seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art.

113 StGB) zur Anwendung.

Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche

subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale

verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

„Vorsätzlich“ i.S. von Art. 111 StGB

handelt der Täter, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das

eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem

Vorsatz ersten Grades (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.

Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB I], Art. 12 StGB N 44).

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist

gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als

Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (125 IV 242 E. 3c). Der eventualvorsätzlich

handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom

11.2.2003). Die Unsicherheit berührt jedoch nur das Wissens-, nicht auch das

Willenselement (BGE 96 IV 99).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (135

IV 58 E. 8.4).

Der subjektive Tatbestand von Art. 111

StGB ist auch bei eventualvorsätzlichem Handeln erfüllt, sowohl beim

unvollendeten wie auch beim vollendeten Versuch (Trechsel/Pieth,

Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Basel/St. Gallen 2013, Art. 111 StGB

N 1).

1.2 Handelt der Täter beim Tötungsdelikt

besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder

die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche

Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Mord, Art. 112

StGB).

Die eventualvorsätzliche Begehung eines

Mordes ist möglich (BGE 112 IV E. 3b; 6B_719/2012 E. 1.5.2).

Die in Art. 112 StGB genannten Beispiele

für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund,

besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der

Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende

gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung

auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Der Richter

hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die

besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere

Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar

und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere

Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7.

April 2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht werden, wenn

keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber andere

Faktoren von gleichem Schweregrad auftreten (Christian Schwarzenegger in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB II], Art. 112 StGB N 8). Die

massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders

belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt

auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln

womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses

Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014

E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung

ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam

("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem

Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt

werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind

(Urteil 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine

skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise

bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche

versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde

bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer

durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss

versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Besonders

verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften

Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung

(BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; BSK StGB II, Art. 112, N 11 mit

Hinweisen).

Mord zeichnet sich durch

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener

Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene

der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen

sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben.

Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen

Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen

rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation

als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische

Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus

religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10

E. 1a).

Als besonders verwerfliche Beweggründe

werden in Lehre und Rechtsprechung folgende Fälle erwähnt (BSK StGB II, Art.

112, N 9 ff.):

-

Habgier bei Tötung eines

Menschen zum Zwecke eines Raubes, zur Erzielung einer Belohnung (Auftragsmord)

oder einer Versicherungssumme;

-

Rache z.B. nach einer

aufgelösten Liebesbeziehung, gegen eine Steuerbehörde oder wegen einer homosexuellen

Annäherung, wobei das Rachemotiv völlig unnachvollziehbar sein und der Anlass

für die Tat geringfügig sein muss;

-

extremer Egoismus bzw.

extreme Geringschätzung des Lebens bei der Durchsetzung eigener, im Vergleich

zum Leben des Opfers unbedeutender Interessen (z.B. Tötung der Tochter als

Höhepunkt eines Kultur- und Generationenkonflikts, bei dem der Vater seine Ehre

über das Leben seiner Tochter stellt; Tötung der renitenten Prostituierten, um

sich zu holen, wofür der Täter bezahlt hat);

-

Eliminationsmord;

-

politische und

fundamentalistische Beweggründe;

-

Mordlust (z.B. Tötung aus

Neugierde, jemanden sterben zu sehen);

-

sexuelle Befriedigung (z.B.

wenn der Täter bei einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt).

Bezüglich der Tatausführung hat das Bundesgericht

in folgenden Entscheiden die besondere Skrupellosigkeit bejaht:

-

Im Entscheid 6S.10/2004 vom

1. April 2004 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, wo die

Beschuldigte ihrem Ehemann in einem von ihr zubereiteten Tee einen Giftstoff

beimischte. Da dieser den Tee nur teilweise trank, überlebte er ohne bleibende

Schäden.

Das Bundesgericht führte

aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant und entsprechende Vorkehrungen

getroffen hatte (Kauf des Giftes, Abwarten einer passenden Gelegenheit für

dessen Einsatz). Dem Tee mischte sie Zitrone und Honig bei, um den Geschmack

des Giftes zu neutralisieren. Die Beschuldigte habe das Gift somit auf eine

besonders heimtückische Art eingesetzt. Sie habe zudem nicht ausschliessen können,

dass das Gift qualvoll wirken würde. Aus all diesen Gründen müsse die Art der

Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden (E. 5.1).

-

Die Beschuldigte tötete

ihren Freund, weil dieser sie verlassen wollte, indem sie ihm aus unmittelbarer

Nähe in den Rücken und von oben in den Unterkiefer schoss. Sie vergrub in der

Folge die Leiche, nachdem sie diese mit Benzin übergossen und angezündet hatte

(6P.46/2006 vom 31. August 2006, E. 9.3).

-

Im Entscheid 6P.47/2007 vom

29. Juni 2007 wird die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung mit

folgenden Gründen bejaht: Der Beschuldigte tötete seine Lebenspartnerin, indem

er ihr mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf schoss.

Dabei hat der Beschuldigte die Tat von langer Hand geplant: Er bemühte sich

über längere Zeit darum, eine Schusswaffe zu erlangen und verfasste zwei Tage

vor der Tat eine SMS, die den Verdacht auf die Schwester des Opfers lenken

sollte. Die Skrupellosigkeit ergab sich aber auch daraus, dass der Beschuldigte

das Opfer zielstrebig und kaltblütig von hinten erschossen hatte und dieses in

der Wohnung zurückliess, in welcher sich auch die zwei Kinder des Opfers (wovon

ein gemeinsames) aufhielten (E. 8.3).

-

Der Beschuldigte traf auf

dem Marktplatz in Basel auf seine getrennt von ihm lebende Ehefrau. Es kam zu

einer heftigen Auseinandersetzung, die Frau suchte eine nahe gelegene

Telefonkabine auf, worauf der Beschuldigte ihr folgte und eine Pistole zog, die

er schon Monate zuvor erworben hatte. In der Kabine kam es zu einem

Handgemenge. Der Beschuldigte gab einen aufgesetzten Schuss ins Gesicht und

einen zweiten Schuss in den Hals der Ehefrau ab. Die Frau sackte zusammen,

worauf der Beschuldigte drei weitere Schüsse abgab, die den Schulter- und

Oberarmbereich der Frau trafen. Der Beschuldigte steckte daraufhin die Waffe in

den Hosenbund zurück, zog das Opfer aus der Kabine und liess es am Boden

liegen.

Das Bundesgericht bejahte die

Skrupellosigkeit dieses Handelns, weil der Beschuldigte das Delikt mit dem Kauf

der Waffe von langer Hand geplant und alsdann äusserst kaltblütig und

konsequent umgesetzt habe (6B_535/2008 vom 11. September 2008, E. 4.4).

-

Im Entscheid 6B_21/2010 vom

4. März 2010 (E. 6.2) wird die besondere Skrupellosigkeit mit der

Kaltblütigkeit bejaht, die aus den Tatumständen abzuleiten sei (körperliche

Überlegenheit der beiden Täter, Bewaffnung, Wehrlosigkeit des Opfers). Das

Opfer habe sich ohne Abwehrchance auf den Knien mit dem Rücken zu den beiden

Tätern befunden, als es einer der Täter - einer Exekution gleich - von hinten

erschossen habe.

-

Im Entscheid 6B_158/2010

vom 1. April 2010 ging es um den Angestellten einer Bar, dem das

Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung fristgerecht gekündigt worden

war. Nachdem Versuche des Beschuldigten, die Eigentümer der Bar umzustimmen, gescheitert

waren, zog er einen Revolver und schoss den beiden Eigentümern in den Rücken

bzw. in den Brustkorb. Die Getroffenen sackten zu Boden, worauf der

Beschuldigte drei weitere Schüsse auf die Opfer abgab. Beide Opfer verstarben.

Das Bundesgericht bejahte auch in diesem

Fall den Mangel an Skrupel bei der Tatausführung, habe doch der Beschuldigte

schnell und mit grosser Konsequenz und Entschiedenheit in Anwesenheit von

Gästen und Angestellten auf die Opfer geschossen. Zudem habe er die Opfer,

nachdem sie bereits getroffen waren und wehrlos am Boden lagen, exekutionsartig

hingerichtet (E. 3.2.2).

Dem Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011

lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte schoss viermal aus

nächster Nähe auf seine wehrlose Bekannte. Er verfolgte sie durch die Wohnung,

als sie versuchte zu flüchten. Nachdem sie schliesslich mit letzter Kraft bei

der Eingangstüre ankam, hat der Beschuldigte sie mit einem aufgesetzten

Kopfschuss regelrecht exekutiert. Vom ersten Schuss auf dem Sofa bis zum letzten

vor der Eingangstüre erlebte das Opfer bei vollem Bewusstsein qualvolle Minuten.

Nach der Tat versuchte der Beschuldigte, die Spuren zu verwischen. Er nahm die

Tatwaffe, seine Kleider und weitere Utensilien mit, duschte zu Hause und versteckte

die Tatgegenstände bei sich im Restaurant, d.h. bewusst nicht in seiner Wohnung.

Das Bundesgericht verneinte den Mordtatbestand mit folgender Begründung: Ob ein

Mord nach Art. 112 StGB vorliege, sei anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen

und nicht bloss anhand der Tatausführung oder dem Umstand, dass sich der

Beschuldigte nach der Tat verhalten habe, wie wenn nichts geschehen wäre. Die

Ursache für die Tötung sei vorliegend unklar. Es handle sich um eine nicht

geplante Tat, die zwar nicht grundlos erfolgt sei, deren Ursache aber nicht

aufgeklärt werden konnte. Ein Affekt sei auszuschliessen. Deshalb sei der

vorliegende Fall schon aufgrund des Tatmotivs nicht vergleichbar mit dem von

der Beschwerdeführerin angeführten Urteil 6S.21/2003 vom 11. März 2003, wo der

Täter seiner Ex-Freundin mehrere Stunden lang auflauerte und aus Rache über die

von ihm verschuldete Trennung auf sie schoss. Aus der fehlenden Planung und dem

Tatmotiv ergäben sich keine Anhaltspunkte auf einen Mord. Ebenso sei im

Versuch, Tatspuren zu beseitigen, keine besondere Raffinesse zu erkennen. So

seien die Schüsse in der Nachbarschaft zu hören gewesen, weshalb sich ein

Anwohner die Fahrzeugnummer des Beschwerdegegners notiert habe. Dies habe zu

dessen Festnahme geführt. Dass er nach der Tat Beweismittel entsorgte, zeuge

zwar von einem koordinierten Vorgehen, nicht aber von aussergewöhnlicher

Kaltblütigkeit im Sinne von Art. 112 StGB. Denn er habe das Material an seinem

Arbeitsort verpackt, wo es leicht entdeckt werden konnte. Die langjährige

Bekanntschaft, das gemeinsame Nachtessen, der Spaziergang und die entspannte

Stimmung vor der Tat habe die Vorinstanz ebenfalls dahingehend werten dürfen,

dass der Beschuldigte dem Tod des Opfers nicht gleichgültig gegenüberstand.

Einzig die Tatausführung mit der Verfolgung des verletzen Opfers durch die

Wohnung und dem finalen Kopfschuss sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu bezeichnen. Dass sie diesen Umstand

alleine nicht genügen lassen habe, um auf Mord zu schliessen und den

Beschuldigten stattdessen wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB

verurteilt habe, verletze unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände

(noch) kein Bundesrecht.

1.3 Das Berufungsgericht hatte im

Verfahren STBER.2014.76 einen Sachverhalt zu beurteilen, der dem vorliegenden

nahe liegt:

Der Beschuldigte und das Opfer A führten

während rund zwei Jahren eine Beziehung. Im Oktober 2011 kam es zur Trennung. Bereits

kurz nach der Trennung wollte der Beschuldigte mit der Geschädigten wieder eine

Liebesbeziehung haben. Um dies zu erreichen, schreckte er nicht davor zurück,

die Geschädigte mehrfach zu nötigen. Nachdem die Geschädigte definitiv keine

Beziehung mehr gewollt hatte, fasste der Beschuldigte am Abend des 17. Juni

2012 den Entschluss, sie zu töten. Er holte gleichentags am Wohndomizil seiner

Eltern in Balsthal seine Pistole STAR, 30 PK, und passende Munition, welche er

einige Zeit vorher dort deponiert hatte. Unter einem Vorwand – er stellte ihr

Geld von der Nebenkostenabrechnung in Aussicht – vereinbarte er am Morgen des

18. Juni 2012 einen Termin mit der Geschädigten an ihrem Arbeitsort. An diesem

Tag, nachdem er die Waffe durchgeladen, entsichert und ins Schulterholster

gesteckt, Munition und diverse weitere Gegenstände (Gasmaske, Schlagringe,

Pfefferspray, Kabelbinder etc.) eingepackt hatte, fuhr er nach Zuchwil an den

Arbeitsplatz der Geschädigten, wo er diese ausserhalb des Gebäudes traf. Als

sie ihm im Verlauf des Gesprächs auf die Frage „gäu du chunsch nüm zu mir

zrugg?“ mit „Nein“ antwortete, zog er die durchgeladene und entsicherte Waffe

aus dem Schulterholster und schoss mehrfach gezielt aus unmittelbarer Nähe auf

die flüchtende Geschädigte (Distanz vom Gittertor zur Türe: zwischen ca.

12.5-13 m). Selbst nachdem er die Geschädigte getroffen hatte und diese

unmittelbar vor der Türe am Boden lag, gab er weitere Schüsse auf sie ab. Insgesamt

schoss der Beschuldigte sieben Mal von hinten auf die Geschädigte und traf sie

einmal. Die Geschädigte erlitt eine Durchschussverletzung des Bauchraumes,

welche ohne sofortige medizinische Intervention einen lebensbedrohenden

Blutverlust in den Bauchraum wie auch eine lebensbedrohliche Entzündung des

Bauchfelles hätte zur Folge haben können. Nur weil ein Arbeitskollege die

Geschädigte ins Innere des Gebäudes zog, konnte der Beschuldigte sein Vorhaben,

die Geschädigte zu erschiessen, nicht zu Ende führen.

Mit einem zweiten Opfer B, welches er

ca. Mitte Februar 2012 in einem Chatportal kennenlernte und Anfang März 2012

persönlich traf, wollte der Beschuldigte eine Liebesbeziehung. Nachdem die

Geschädigte dem Beschuldigten nach einer ersten Kennenlernphase mitgeteilt

hatte, dass sie keine Beziehung wolle, und ihm dies am 17. Juni 2012 per

Whats-App noch einmal definitiv zu verstehen gegeben hatte, fasste der

Beschuldigte am 17. Juni 2012 den Entschluss, die Geschädigte zu töten. Unter

einem Vorwand vereinbarte er am Abend des 17. Juni 2012 einen Termin für den

18. Juni 2012 mit dem Opfer in [Ort 4] auf einem Parkplatz. Unmittelbar nach

der Schussabgabe auf das Opfer A am 18. Juni 2012 machte er sich auf den Weg

von Zuchwil nach [Ort 4]. Unterwegs hielt er an einem nicht näher bekannten Ort

an, lud das Magazin der Pistole wieder voll und steckte die durchgeladene und

entsicherte Waffe wieder in das Schulterholster in der Absicht, nun noch nach [Ort

4], zum Treffen mit B zu fahren und diese zu töten. Kurz danach wurde er – noch

auf dem Weg nach [Ort 4] – durch die Polizei verhaftet.

Der Beschuldigte hatte beabsichtigt,

nach der Tötung der beiden Opfer sich selbst zu töten.

Das Berufungsgericht erachtete in beiden

Fällen den Tatbestand des versuchten Mordes als erfüllt. Es ging in beiden

Fällen von besonders verwerflichen Beweggründen aus (Wut und Rache für die

erfolgte Abweisung), welche von extremem Egoismus zeuge. Im Falle von A

erachtete das Gericht zudem die Tatausführung als skrupellos: «Ohne jede

menschliche Regung und unter krasser Missachtung von fremdem Leben eröffnete

der Beschuldigte das Feuer auf A. Der Beschuldigte gab aus kürzester Distanz

und von hinten sieben Schüsse auf die wegrennende ehemalige Freundin ab. Er

liess ihr damit nicht den Hauch einer Chance, nicht getroffen zu werden. Die

Tat muss als heimtückisch bezeichnet werden und enthält Elemente einer

eigentlichen Exekution. Selbst als das Opfer getroffen am Boden lag, gab der

Beschuldigte noch mindestens einen Schuss ab». Im Falle von B erwog das

Gericht, es könne nicht von einer besonders skrupellosen Tatausführung

gesprochen werden, weil der Beschuldigte von der Polizei angehalten wurde und

ein unvollendeter Versuch vorliege.

Schliesslich erachtete das Berufungsgericht

auch hinsichtlich einem dritten Opfer C den Tatbestand der strafbaren

Vorbereitungshandlung zu Mord als erfüllt. Mit diesem hatte der Beschuldigte im

September 2009 Interesse an einer Beziehung. C fand den Beschuldigten zwar

nett, stellte sich weiteren Avancen jedoch ablehnend gegenüber. Nach einem

langen Hin und Her eröffnete C dem Beschuldigten bei einem erneuten Gespräch am

29. September 2009 noch einmal, dass sie keine Beziehung mit ihm wolle. Der

Beschuldigte drohte ihr, sie und sich selber zu erschiessen. Er ritzte sich am

Oberarm und schickte der Geschädigten mit seinem Mobiltelefon Fotos von den

Verletzungen. Als die Geschädigte darauf verärgert reagierte, beschloss der

Beschuldigte, von seinem Arbeitsplatz in Niederbipp an sein Domizil

zurückzukehren, um dort sein im Jahr 2008 gekauftes Sturmgewehr und Munition zu

behändigen und damit C zu erschiessen. Danach holte er an seinem Domizil in

Balsthal Waffe und Munition und fuhr mit geladener Waffe zum Domizil von C, um

diese zu erschiessen. Da ihm C auf sein Klingeln hin die Tür jedoch nicht

geöffnet hatte, konnte der Beschuldigte sein Vorhaben, C zu erschiessen, nicht

ausführen. Gleichentags stellte sich der Beschuldigte bei den Psychiatrischen

Diensten der Solothurner Spitäler AG zu einem Krisengespräch vor, bei dem er

den behandelnden Ärzten von seinem Versuch, C zu töten, erzählte. Gemäss

Aussage von A litt der Beschuldigte auch Jahre später noch unter der Abweisung

durch C. Er soll sich verarscht vorgekommen sein und habe noch Jahre später

gegenüber A gesagt, dass er C etwas antun wolle. Gemäss eigenen Aussagen befand

sich der Beschuldigte damals – auch wegen Problemen am Arbeitsplatz – in einer

schlechten psychischen Verfassung. Auch in diesem Fall erachtete das Gericht

die Mordqualifikation gegeben aufgrund des Tatmotivs (Rache für erfolge

Zurückweisung resp. enttäuschte Liebe) als extrem egoistisch, völlig respektlos

gegenüber dem Opfer und somit besonders verwerflich. Das Urteil wurde vom

Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017).

Dem Urteil des Berufungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014, STBER.2012.87, lag folgender Sachverhalt

zu Grunde:

X und Y fassten am frühen Nachmittag des

5. Juni 2009 bei einer Zusammenkunft mit Z den Entschluss, sich Zutritt zur Wohnung

von A in Grenchen zu verschaffen, diese sowie allfällige weitere Personen mit

Chloroform zu betäuben und anschliessend zu töten, um an Gelder aus

Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. Nachdem sie in

der Folge erfolglos versucht hatten, Chloroform zu beschaffen, fuhren X und Y am

späten Nachmittag mit dem Auto nach Grenchen zur Wohnung von A, mit welcher sie

zuvor per Telefon unter dem Vorwand, Geld zu überbringen, ein Treffen

vereinbart hatten. Gegen 18.35 Uhr gelangten sie an deren Wohnort und meldeten

telefonisch ihre Ankunft. Nachdem A die beiden Männer in ihr Büro im Keller des

Mehrfamilienhauses geführt hatte, griff X A nach einiger Zeit unvermittelt von

hinten an und stülpte ihr einen Plastiksack über den Kopf. Daraufhin fesselten

und knebelten die beiden Täter das sich heftig wehrende Opfer, zogen ihm einen

zweiten Plastiksack über den Kopf und fixierten diesen mit Klebeband um Mund

und Hals, was zum Tod von A durch Ersticken führte. Anschliessend fuhren die

beiden mit dem Lift in die Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des Mehrfamilienhauses,

wo X zunächst den Ehemann von A, den er zuvor vergeblich versucht hatte, zur

Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen, mit einer Schusswaffe tötete und

hernach Y die zuvor gefesselte und geknebelte Tochter mit einem Plastiksack

erstickte. Nach der Tötung durchsuchten die Täter die Wohnung und entwendeten

Bargeld in der Höhe von ca. Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie vier Uhren

und Modeschmuck.

Das Berufungsgericht bejahte den

Mordtatbestand. Die besondere Skrupellosigkeit sei gleich mehrfach erfüllt

worden. Die Täter hätten aus Habgier und somit aus einem besonders

verwerflichen Beweggrund gehandelt. Die Tötungen seien aus extremem Egoismus

erfolgt, um sich einer drohenden Strafverfolgung zu entziehen

(Eliminationsmord). Die Tatausführung zeuge von einer unglaublichen

Kaltblütigkeit und Gefühlskälte aber auch von einer ausserordentlichen

Grausamkeit. Schliesslich hätten die Täter auch heimtückisch gehandelt, indem

sie ihre Bekanntschaft zu A aus der Tätigkeit im Umfeld der Schenkkreise zu

Nutze gemacht hätten, diese angerufen hätten um ihr fälschlicherweise

anzukündigen, ihr noch Kuverts mit Geldern vorbeizubringen. Durch diese

Vorgehensweise hätten sie sich das Vertrauen von A erschlichen, die ihnen in

der Folge ihre eigenen Räumlichkeiten geöffnet habe.

Einem Urteil des Berufungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2016, STBER.2015.44, lag folgender

Sachverhalt zu Grunde:

Die Beschuldigten A und B (Sohn von A)

standen seit Jahren in einem Konflikt mit C und D (Sohn von C). Hintergrund

dieses Konflikts war die Ehe zwischen der Tochter von A mit D. Als B am Abend

des 5. Juli 2012 von seiner Familie erfuhr, seine Schwester habe ein zweites

Kind geboren, habe aber der eigenen Familie keine Mitteilung machen können,

löste dies bei ihm Wut aus. Er stellte noch am gleichen Abend seinen Schwager

telefonisch zur Rede. Dieser reagierte aggressiv und sagte, er könne mit seiner

Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig schlagen, er könne sie kaputt

machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen den Schwager ergangenen

Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau war die

Angst von B, seine Schwester sei aufgrund seiner telefonischen Intervention nun

in Gefahr, begründet und der gemeinsame Entschluss mit seinem Vater, A nun die

Schwester dort bei der Familie von D herauszuholen, nachvollziehbar. Es sei

also, gemäss Berufungsgericht, für den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse

von einer schon seit einiger Zeit bestehenden familiären Konfliktsituation

auszugehen, die an diesem Abend erneut aufgeflammt sei. A und B fuhren in der

Folge mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie Munition

nach Oensingen zu D, in der Absicht, ihre Schwester/Tochter dort wegzuholen.

Dabei hatten sie die Erwartung, Mitglieder der Familie von D könnten sich ihnen

bewaffnet in den Weg stellen. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft von C und D kam

es sodann zu einer hitzigen Diskussion zwischen A und B einerseits sowie C und

D. Im Verlauf der Diskussion hatte C seinen erzürnten Sohn D zurück ins Haus

geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit A besprechen und klären wollte.

Da B befürchtete, der zornige D hole eine Waffe, wollte er sich zum wenige

Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater

vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen, was er gegenüber C

auch ankündigte. Dabei war B zudem bereits mit seiner Pistole SIG P225

bewaffnet. Er wurde jedoch von C verfolgt. Daher drehte er sich um und

versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass C zu Boden stürzte.

Er liess erst von C ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend

benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. B begab sich zum

Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehülltes

Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein,

machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater zurückzugehen. Da

rannten D und E aus dem Haus auf den Vorplatz. Um die beiden am Weiterlaufen zu

hindern, schoss B aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag

mit dem Sturmgewehr auf die beiden und verletzte dabei E (Durchschuss am linken

Oberschenkel und Steckschuss in der linken Hand). D rannte weiter und

versteckte sich. Hierauf übergab B seinem Vater die mit 8 Schuss

(durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund

getragen hatte. A machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine

Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil B die Waffe bereits

durchgeladen hatte) und schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4

Metern 6 Mal auf C, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf

ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. B schoss anschliessend oder

gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4

Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden C und traf

ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13

Ausschussverletzungen führten bei C zu einem ausgeprägten Blutverlust nach

aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die

Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination

von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem

Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.

Hierauf kam D aus seinem Versteck hervorgerannt, um seinem Vater C zu helfen.

Dabei gab B aus seinem Sturmgewehr einen Schuss auf den, wie er wusste,

unbewaffneten D ab, welcher sich vorher noch abgedreht hatte. D wurde im

unteren linken Rückenbereich etwas oberhalb der Hüfte getroffen und verstarb

zufolge innerem Verbluten. Das Sturmgewehr von B war nach diesem Schuss noch

mit 11 Schüssen geladen und funktionsfähig. Nachdem D zu Boden gegangen war,

gab B jedoch keine weiteren Schüsse auf diesen mehr ab.

Das Berufungsgericht qualifizierte den

Schuss von B ins Bein von E als versuchte eventualvorsätzliche Tötung und

verneinte die Mordqualifikation. Indem B auf einem schlecht beleuchteten

Hausvorplatz aus einer Distanz von 10 Metern mit seinem Sturmgewehr aus dem

Hüftanschlag auf D und E schoss, habe er den Tod von E in Kauf genommen. Das

Berufungsgericht erwog, belastend sei vorliegend sicherlich der Umstand, dass

die Beschuldigten schwer bewaffnet zu D fuhren, in der Absicht die

Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die Waffen nötigenfalls auch

einzusetzen. Und es war in der Folge dann B, der als erster körperliche Gewalt

(gegen C) anwendete und auf die Reaktion des Sohnes von C und eines

Familienfreundes, E, sofort und ohne Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch

machte. Es gebe aber auch entlastende Momente: Obwohl zwei Männer auf B zu

rannten, habe dieser nur einen Schuss abgegeben. Dass er auf die Beine eines

der Männer gezielt habe, wie er geltend mache, lasse sich angesichts des

Treffers im Oberschenkel nicht ausschliessen, auch wenn ein eigentliches Zielen

beim Schiessen aus der Hüfte, bei schlechtem Licht und auf ein rennendes Opfer

nicht wirklich möglich war. Sein Handlungsziel sei in diesem Moment, das «auf

ihn Zurennen» der Beiden zu stoppen. Nachdem ihm das mit einem Schuss gelungen

war, indem der eine der beiden «Angreifer» zu Boden ging und der andere an ihm

vorbeirannte und sich versteckte, sei dies für den Moment erledigt gewesen und

er habe nicht weiter auf sie geschossen. Entgegen der Vorinstanz lasse der Umstand,

dass der B mit dem Schuss das Bein des ihm unbekannten E und nicht seinen

Schwager traf, die Handlung nicht als besonders skrupellos erscheinen. Es

handle sich dabei nicht einmal um einen erschwerenden Umstand. Die übrigen von

der Vorinstanz für die Begründung der Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände,

wonach es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe und dass auch der

Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen habe, würden den Eventualvorsatz

der Tötung begründen und führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit.

Hinsichtlich der gemeinsamen Schüsse von

A und B auf C bejahte das Berufungsgericht indes die Mordqualifikation. Schon

die Bewaffnung sei in keiner Weise nachvollziehbar und völlig

unverhältnismässig gewesen. A und B hätten ihre mitgeführten Waffen sofort und

gnadenlos mehrmals gegen C eingesetzt und dabei planmässig, entschlossen und

mit nüchterner Kaltblütigkeit gehandelt. Sie hätten dadurch eine

ausserordentliche Gefühlskälte und einen ausgeprägten Vernichtungswillen an den

Tag gelegt, was von einer krassen Geringschätzung menschlichen Lebens zeuge. Es

müsse von einer eigentlichen Hinrichtung gesprochen werden. Auch wenn das Motiv

nicht bis ins letzte Detail geklärt sei, sei jedenfalls von krass egoistischen und

primitiven Beweggründen auszugehen. Am ehesten sei Vergeltung für das der

Tochter/Schwester Angetane zu vermuten.

Hinsichtlich D verurteilte das

Berufungsgericht B, der Anklageschrift folgend, wegen vorsätzlicher Tötung.

Einem weiteren Urteil des Berufungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2017, STBER.2016.46, lässt sich folgender

Sachverhalt entnehmen:

Der Beschuldigte schlug im Rahmen einer

Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zunächst auf diese ein, behändigte in der

Küche ein Messer und stach damit mehrfach mit grosser Gewalt auf die wehrlose

Frau ein, wobei er ihr dabei zwei todbringenden Stich- bzw. Schnittverletzungen

am Hals und an der Brust beibrachte. Dabei brach unter seiner massiven Gewalt

die Klinge des Küchenmessers ab, worauf er mit dem Messergriff samt dem Klingenrest

von anderthalb Zentimetern weiterhin derart kräftig auf die bereits tödlich

getroffene Frau einstach, dass er ihre Schädeldecke durchstiess. In der Folge

liess er vom Opfer ab und begab sich ins Wohnzimmer und ins Badezimmer, wo er

Vorbereitungen traf für einen Suizid. Als er sich gewahr wurde, dass das Opfer

sich zur Wohnungstüre hatte begeben können und dem klingelnden Nachbarn die

Türe geöffnet hatte, sprang er sie aus vollem Lauf seitlich an, so dass sie zu Boden

fiel. Danach versetzte er ihr dort mehrere, zum Teil kräftige Tritte gegen den

Oberkörper und zum Teil auch gegen den Kopf und stach in der Folge mit dem

zweiten Messer, einem mitgeführten Klappmesser, mehrfach auf das Opfer ein, bis

die Klinge aus dem Klappmesser herausbrach. Auch dies liess den Beschuldigten

von seiner Gewaltorgie nicht abbringen, schlug er mit dem Messergriff doch noch

unzählige Male auf das sterbende Opfer ein. Beim Opfer wurden insgesamt 20

Stich-/Schnittwunden und 27 Verletzungen aus stumpfer Gewalt festgestellt.

Küche und Eingangsvorraum glichen einer Schlachtbank. Das Opfer musste unter

unglaublichen Schmerzen und Todesangst gelitten haben. Diese mehrere Minuten

dauernde Gewaltorgie führte er vor den Augen der beiden gemeinsamen Kinder aus

und liess sich weder durch deren Flehen noch von der Intervention des Nachbarn

stoppen. Der ältere Sohn trug sogar noch Blutspritzer der getöteten Mutter auf

seinem Pullover davon. Das Opfer liess er zuletzt tödlich verletzt am Boden

liegend mit den beiden Kindern in der Wohnung zurück.

Das Berufungsgericht bejahte die

Mordqualifikation. Die Beweggründe seien rein egoistischer Natur gewesen:

Eifersucht, Wut, Rache, bzw. Bestrafung. Es sei davon auszugehen, dass der

Beschuldigte in der ersten Tatphase aus einer gewissen Verzweiflung heraus

agierte, dies zeigten die Vorbereitungshandlungen zum Suizid. Dennoch handle es

sich um skrupellose, gefühlskalte und krass egoistische Beweggründe. Sein konkretes

Vorgehen gegen das Opfer lasse nachgerade auf Eliminationsgedanken schliessen.

Die Art der Tatausführung könne nicht anders als brutal und verwerflich

bezeichnet werden. Dieses Vorgehen – der minutenlange, aussichtslose Todeskampf

des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen, der vom Beschuldigten

offenbarte ausgeprägte Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen

der Tat und das Tatvorgehen vor den Augen der Kinder – stelle eine besonders

verwerfliche Ausführung der Tat im Sinne des Mordtatbestandes dar und dies

sogar in einer ausgeprägten Art und Weise. Daran ändere nichts, dass der

Auslöser ein Streit gewesen war, in dessen Verlauf das Opfer die Hand gegen den

Beschuldigten erhoben hatte, was dieser zweifellos kulturell bedingt als

Demütigung empfand. Von einer Affekthandlung könne nicht ausgegangen werden.

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Tötung von †E.___

Der Beschuldigte hat mit seiner Tat

klarerweise den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB – die Tötung eines

Menschen – erfüllt. Ebenso klar ist sein direkter Tötungsvorsatz. Es stellt

sich die Frage, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten Tatbestand des

Mordes nach Art. 112 StGB erfüllt.

Was die Beweggründe des Beschuldigten

anbelangt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass dieser

aufgrund seiner subjektiven Erkenntnis, von M.___ ausgenützt resp. verarscht

worden zu sein, spontan beschloss, diesen zu töten. Diese Beweggründe sind in

keiner Weise nachvollziehbar und nur mit der psychischen Störung des

Beschuldigten (dazu siehe hernach im Rahmen der Strafzumessung) einigermassen

erklärbar. Offensichtlich konnte der Beschuldigte die im Dezember 2015 erfolgte

Trennung von seiner Freundin K.___ nie verkraften. Was ihn besonders belastete,

war der Umstand, dass er sich von dieser nicht richtig verabschieden konnte

resp. mit ihr nie ein persönliches Gespräch über ihre Motive hinsichtlich der

Trennung führen konnte. Da er dies nachholen wollte, suchte er während Monaten

erfolglos den Kontakt zu K.___. Dabei ging er davon aus, dass deren Umfeld sie

vor ihm versteckte. Als dann sein bester Kollege, M.___, den er auch finanziell

unterstützt hatte, ihm im [Restaurant] eröffnete, er gehe jetzt nach Hause duschen

und hernach an die Geburtstagsfeier von N.___ (einer guten Kollegin von K.___),

nahm der Beschuldigte an, dass auch K.___ an dieser Geburtstagsfeier teilnehme

und M.___ demnach über deren Aufenthaltsort Bescheid wusste, was dieser vor dem

Beschuldigten bewusst verheimlicht haben soll. In diesem Moment habe es im Kopf

des Beschuldigten «tilt» gemacht. Er fühlte sich von seinem besten Kollegen

verraten und wollte sich an diesem rächen, indem er beschloss, ihn zu töten. Der

Tat lagen demnach zu tiefst egoistische und in keiner Weise nachvollziehbare

Motive, nämlich Rache aus völlig unbedeutenden Gründen, zu Grunde. Die

Beweggründe standen in einem krassen Missverhältnis zu den tangierten

Rechtsgütern (dem menschlichen Leben). Dass es sich beim anvisierten Opfer um

den besten Kollegen des Beschuldigten handelte, macht die Tat noch verwerflicher.

Durch die Tötung eines Menschen aus Rache für völlig bedeutungslose und nicht

nachvollziehbare Handlungen des vermeintlichen Opfers legte der Beschuldigte

eine besondere Geringschätzung menschlichen Lebens an den Tag.

Die Tatausführung kommt – was die Tötung

von †E.___ anbelangt – einer eigentlichen Exekution gleich. In der Annahme, M.___

befinde sich im Bad am Duschen, betrat der Beschuldigte mit einer mit acht

Schüssen geladenen Pistole das Untergeschoss der Liegenschaft [an der Tatortadresse]

in [Ort 1] und gab einen ersten Schuss durch die verschlossene Badezimmertüre

ab. Hernach öffnete er die Türe und feuerte zwei Mal Richtung Dusche, immer

noch in der Annahme, M.___ sei am Duschen. Als er realisierte, dass sich niemand

unter der Dusche befand und den im Bereich der Toilette Schutz suchenden und

völlig wehrlosen †E.___ erblickte, schoss er diesem drei Mal aus nächster Nähe

von hinten in den Rücken. Der Beschuldigte liess dem völlig ahnungs- und

schutzlosen Opfer, welches quasi im Bad «gefangen» war, nicht die geringste

Abwehrchance. Mit diesem Vorgehen legte der Beschuldigte auch eine besondere

Heimtücke an den Tag, konnte das Opfer den Angriff doch in keiner Weise kommen

sehen. Die Tatausführung muss als besonders skrupellos bezeichnet werden, gab

doch der Beschuldigte insgesamt sechs Schüsse, davon drei aus nächster Nähe,

auf sein Opfer ab.

Auch das Verhalten unmittelbar nach der

Schussabgabe vermag den Beschuldigten in keiner Weise zu entlasten, versuchte

der Beschuldigte doch, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte, mit zwei

weiteren Schüssen auf die Türe des Zimmers Nr. 2, seine ursprünglich

beabsichtigte Tat – die Tötung von M.___ – zu vollenden. Statt sich um den

schwer verletzten †E.___ zu kümmern, entfernte sich der Beschuldigte vom

Tatort, bedrohte den ebenfalls völlig wehrlosen U.___, lud (in Suizidabsicht)

die Pistole nach und begab sich Richtung Aare.

Der Umstand, dass der Tatentschluss

relativ spontan erfolgte und der Beschuldigte vorhatte, sich nach der

Tatausführung selbst zu richten, vermag die besonders verwerflichen Beweggründe

und die besonders verwerfliche Tatausführung nicht aufzuwiegen. Wie der

Sachverständige Dr. X.___ überzeugend ausführt (s. hernach) handelte der Beschuldigte

auch nicht in einem Affekt. Seine psychische Störung ist ebenso nicht geeignet,

die in ihrer Gesamtheit doch sehr gewichtigen Tatbestandelemente des Mordes zu

relativieren. Sie ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Zufolge besonderer Skrupellosigkeit,

bestehend in besonders verwerflichen Beweggründen (Hass, Rache) und einer

besonders verwerflichen Tatausführung (eigentliche Exekution eines völlig

ahnungs- und wehrlosen vermeintlichen Kollegen), hat sich der Beschuldigte durch

die Tötung von †E.___ des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht.

2.2 Versuchte Tötung von M.___ und O.___

Gemäss vorstehendem Beweisergebnis gab

der Beschuldigte, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte und in der Annahme, M.___

und O.___ befänden sich im Zimmer Nr. 2, zwei Schüsse auf die Zimmertür ab. Der

Beschuldigte sagte zu Beginn wiederholt aus, dass er eigentlich M.___ im

Badezimmer vermutete, als er durch dessen Tür schoss. Er begab sich in der

Absicht, seinen Kollegen M.___ zu töten, an den Tatort. Durch die Schüsse auf

die Zimmertür, hinter der er diesen vermutete, versuchte der Beschuldige,

seinen ursprünglichen Plan doch noch in die Tat umzusetzen. Betreffend M.___

handelte der Beschuldigte damit mit direktem Vorsatz. Dies gilt jedoch nicht

für O.___. Auch wenn der Beschuldigte davon ausging, diese halte sich mit M.___

zusammen im Zimmer auf, war sein erklärtes Ziel M.___ und nicht O.___. Er

fühlte sich gemäss seinen Aussagen von diesem verraten, ähnliche Äusserungen zu

O.___ machte er dagegen nie. Da M.___ nicht getötet wurde, liegt eine

(vollendete) versuchte vorsätzliche Tötung vor (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB).

Es ist nun noch zu klären, ob der

Beschuldigte die Tötung von O.___ im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf

genommen hat. Das ist zu bejahen. Wer zwei Schüsse durch die Tür eines kleinen

Zimmers abgibt, in welchem er zwei Menschen vermutet, begeht eine eklatante

Sorgfaltspflichtverletzung. Dies ist zumal dann zu bejahen, wenn der

Beschuldigte, wie er selbst aussagte, kurz vorher eine Bewegung der Tür, resp.

der Türfalle, oder allenfalls ein Schlagen gegen die Tür, wahrgenommen hat. Er

konnte indessen nicht wissen, ob sich M.___, den er töten wollte, oder O.___

nahe der Tür aufhielt. Unter dieser Annahme, ist denn auch die Gefahr, jemanden

der sich in unmittelbarer Nähe der Tür befindet tödlich zu verletzen, zumindest

derart naheliegend, dass von einer Inkaufnahme der Tötung auch von O.___ auszugehen

ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte

gemäss eigenen Angaben kein geübter Schütze war und somit den Schusskanal nicht

exakt beeinflussen konnte. Auch die Abwehrchancen der sich allenfalls hinter

der Tür befindenden Personen sind dadurch stark eingeschränkt, da diesen die

Sicht versperrt ist und sie nicht wissen, was vor der Tür geschieht. Schliesslich

spricht nicht zuletzt auch der Umstand für das Vorliegen eines

Eventualvorsatzes, dass der Beschuldigte ja durch seine unmittelbar vorher

erfolgte Tötung von †E.___, den er für M.___ hielt, seinen Tötungswillen hinsichtlich

M.___, unmissverständlich bekundet hat. Unter der Annahme des Beschuldigten,

dass sich M.___ und O.___ im Zimmer Nr. 2 befanden und sich zumindest einer der

beiden unmittelbar vor der Schussabgabe direkt hinter der Tür befand, wäre es

dem Zufall zu verdanken, dass niemand tödlich verletzt worden ist. Da

schlussendlich jedoch weder M.___ noch O.___ getötet wurden, liegt auch

betreffend O.___ eine (vollendete) versuchte vorsätzliche Tötung vor.

Der Umstand, dass sich – gemäss

Beweisergebnis – gar niemand im Zimmer befand, ändert an dieser

Beurteilung nichts, ist doch auf das Wissen des Beschuldigten im Zeitpunkt der

Tatausführung resp. auf seine Vorstellungen abzustellen. Von einem untauglichen

Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB ist nicht auszugehen, lag die Annahme

des Beschuldigten doch fern von grobem Unverstand.

Hinsichtlich der allfälligen

Mordqualifikation ist auch hier hinsichtlich M.___ zwar grundsätzlich von

verwerflichen Beweggründen auszugehen. Die Beweggründe sind dieselben wie bei

der Tötung von †E.___. Hinsichtlich der Tatausführung spricht der Umstand, dass

der Beschuldigte sogar noch die Tötung einer weiteren Person (neben dem

beabsichtigten Opfer M.___ nämlich O.___) in Kauf nahm, für eine erhöhte

Skrupellosigkeit. Eventualvorsatz schliesst Mord nicht aus. Wenn schon die

Beweggründe für die Tötung von M.___ als verwerflich anzusehen sind, sind es

die hinsichtlich O.___, die selbst in der subjektiven Sichtweise des

Beschuldigten mit dem «Verschwinden» seiner Freundin nun gänzlich nichts zu tun

haben konnte, erst recht. Für eine verwerfliche Tatausführung spricht weiter der

Umstand, dass der Beschuldigte selbst nach vorgängiger Tötung eines rein

zufälligen Opfers aufgrund eines Irrtums seitens des Beschuldigten nicht davor

zurückschreckte, sein ursprüngliches Tatziel zu vollenden, wodurch er auch eine

ausserordentliche kriminelle Energie an den Tag legte. Auf der anderen Seite

ist zu sehen, dass der Beschuldigte in seiner Tasche, welche er im Garten der

Liegenschaft deponiert hatte, noch ein zweites volles Magazin zur Verfügung

hatte, welches er allenfalls hätte holen können, um sein Vorhaben zu vollenden.

Stattdessen verliess er den Tatort, ohne zu wissen, ob er nun M.___ getroffen

hat oder nicht.

Davon abgesehen liegen jedoch auch weitere

Umstände vor, welche gegen eine besonders verwerfliche Tatausführung sprechen. Im

Gegensatz zu †E.___ kann nicht von einer eigentlichen Exekution mit mehreren

Schüssen aus nächster Nähe ausgegangen werden. Der Beschuldigte wusste weder

sicher um die Anwesenheit von O.___ und M.___ im Zimmer Nr. 2, noch stand er

diesen während der Schussabgabe quasi «von Angesicht zu Angesicht» gegenüber,

hatte also das Opfer nicht sichtbar vor sich, was die Skrupellosigkeit des

Handelns im Vergleich zur Tötung von †E.___ relativiert. Hinzu kommt, dass O.___

und M.___ durch die vorgängigen Schüsse vorgewarnt und somit nicht – wie †E.___

– völlig ahnungslos waren. Es fehlt also auch das Element der besonderen

Heimtücke. Schliesslich war der Handlungsspielraum für O.___ und M.___ auch

deutlich grösser als der von †E.___, hätten sie doch bspw. nach der Wahrnehmung

der ersten Schüsse das Zimmer durch das Fenster verlassen können.

Alles in allem ist die Mordqualifikation

zu verneinen. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich M.___ und O.___ der mehrfachen

versuchten, im Fall von O.___ der eventual-, vorsätzlichen Tötung im Sinne von

Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.

V.

Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu

beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle

Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot

besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen

Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil

dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten

würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68).

Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden

Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b,

bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Die Ausländereigenschaft des Täters als solche

ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann

indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu

berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des

ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes

erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem

Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes

zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von

vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem

Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK Wiprächtiger/Keller N 127 ff. zu

Art. 47).

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer

Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden

ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer

gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne

weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil 6B_296/2014 vom

20. Oktober 2014 E. 3.4).

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

"nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist

es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,

mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden

unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem

täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht,

was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach

Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.

Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der

Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird.

Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne

bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.

2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,

6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem

Drittel des Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der

Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung

des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht

angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge

eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von

1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu Art. 47).

Führt die Strafzumessung unter Würdigung

aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines

Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges

liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine

Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des

Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser

Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich

über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der

Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er

seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

1.5 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.6 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang

der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E

1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen

Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender

Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.8 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheits-strafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der

Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat

entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen

voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart

sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug

erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit

auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im

Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden

Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des

Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für

solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine

Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen

der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch

Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht

geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa

Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder

Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte

bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.

5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5 hielt

das Bundesgericht, hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei fehlender

präventiver Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der Vollzugsprognose

ein kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zudem läuft der

Grundgedanke des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die kurzen

Freiheitsstrafen zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu einer

sechs Monate überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl. Urteil

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3).

1.9 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr

zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

1.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung

der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43

StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich

zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und

soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest

eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer

schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen

(BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass

eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles

der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen

Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.

Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).

Art. 43 Abs. 1 aStGB in der Fassung vor

dem 1. Januar 2018 liess auch den teilbedingten Vollzug einer Geldstrafe zu.

1.11 Nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.

1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses

Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB,

sog. «lex mitior»).

2. Besonderheiten der Strafzumessung bei

Morddelikten

2.1 Wendet man den Grundsatz des

Doppelverwertungsverbots auf Mordtaten an, so heisst dies Folgendes: Die

Beweggründe und die Art der Tatausführung, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur

Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit geführt haben, dürfen

bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Zulässig

ist allerdings ein Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen oder

Tatausführungen und eine damit einhergehende Differenzierung nach

unterschiedlichen Verschuldensgraden (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II,

Art. 112 StGB N 28). Um nicht gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen,

sind deshalb in Bezug auf die Tatschwere nicht andere (gewöhnliche)

Tötungsdelikte, sondern andere Morde als Vergleichsgrösse heran zu ziehen.

2.2 Erachtet das Gericht im Falle eines

Mordes eine zeitige Freiheitsstrafe von höchstens 20 Jahren als gerechtfertigt,

ist eine Strafschärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen weiterer

begangener Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn

zumindest eine weitere Straftat, welche ihrerseits mit lebenslänglicher

Freiheitsstrafe bedroht ist, hinzukommt (BGE 132 IV 102, E. 9.1).

2.3 Bei Konkurrenz eines in verminderter

Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes mit einer weiteren Straftat kann auf

eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden (BGE 116 IV 300, E. 2c).

2.4 Das Bundesgericht setzte sich in

einem Entscheid vom 23. Januar 2015 mit der Strafzumessung beim Vorliegen eines

Mordes auseinander (Pra 7/2015 Nr. 68, Urteil 6B_600/2014). Dabei ging es um

folgenden Sachverhalt:

X hielt sich in der Wohnung des

homosexuellen A. auf und übernachtete auf dessen Vorschlag im gleichen Bett,

beide Männer ausgezogen „bis auf die Slips“, jeder auf einer Seite des Bettes.

Plötzlich versetzte X seinem Gastgeber 47 Messerstiche und schnitt ihm die

Kehle durch. Er schlug sein Opfer, bis sich dieses nicht mehr bewegte. Ein

Grund für dieses Handeln war nicht ersichtlich, erstellt waren höchstens Annäherungen

von Seiten von A. Nach seinem Verbrechen deckte X die Leiche mit Kleidern zu

und reinigte die Wohnung. Er selber wusch sich und nahm alle Gegenstände, die

er berührt hatte, mit sich, um seine Anwesenheit in der Wohnung zu

verschleiern. Das Messer entsorgte er, indem er dieses ins Wasser warf.

Das Bundesgericht bejahte den Tatbestand

des Mordes und stellte bei der Strafzumessung die Erwägungen der Vorinstanz

nicht in Frage: X habe gegenüber dem schutzlosen Opfer mit einer wilden

Brutalität gehandelt. Dabei sei keinerlei Beweggrund ersichtlich. Zudem wiesen

die Umstände nach der Tat ebenfalls auf eine völlige Skrupellosigkeit hin: X

habe alle Spuren verwischt und beseitigt, seine Arbeit aufgenommen, die Schweiz

verlassen und sein Leben weitergeführt. Mildernde Umstände hätten keine

vorgelegen, insbesondere habe X mit voller Schuldfähigkeit gehandelt. Die

Schuld von X wiege äusserst schwer, nachdem er alle in Art. 112 StGB erwähnten

Möglichkeiten mit einer besonders ausgeprägten Intensität erfüllt habe. Die

Vorinstanz habe deshalb ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie für diese

Tat eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen erachtet habe.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass

es angesichts der zahlreichen Parameter, welche bei der Bemessung der Strafe zu

berücksichtigen seien, heikel sei, einen Vergleich mit anderen Fällen

anzustellen.

2.5 Dem Entscheid 6B_599/2013 vom 8. Mai

2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 6. Dezember 2010 tötete der

Beschuldigte seine ehemalige Ehefrau auf offener Strasse mit elf gegen den Kopf

und den Nacken geführten Beilhieben. Die Vorinstanz stufte das Verschulden als

sehr schwer bis ausserordentlich schwer ein und ging von einer Einsatzstrafe

von 20 Jahren aus. Die Täterkomponente bewertete die Vorinstanz insgesamt zu

Ungunsten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hätte gemäss deren Erwägungen eine

Freiheitsstrafe von etwas über 20 Jahren ausgefällt, wenn dies gesetzlich

möglich gewesen wäre, und beliess es bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.

Dass die Vorinstanz keine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen hatte,

wurde durch das Bundesgericht gestützt. Der Umstand allein, dass die Vorinstanz

die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Jahre festgesetzt habe, könne nicht zur

Folge haben, dass sie wegen der zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht

fallenden Täterkomponenten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausfällen

müsse.

2.6 In den vorstehend bei der

rechtlichen Würdigung erwähnten Entscheiden des Berufungsgerichts des Kantons

Solothurn hat dieses folgende Strafen ausgesprochen:

STBER.2012.87 (Schenkkreismord): Für Y erachtete

das Gericht bei voller Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung als leicht strafmindernd sowie ebenfalls

einer leicht strafmindernden Wirkung des Verhaltens im Strafverfahren jedoch

einem straferhöhend zu veranschlagenden Nachtatverhalten das Gesamtverschulden

als ausserordentlich schwer. Der Umstand, dass bei jedem der drei Morde die

Tatbestandsmerkmale der besonderen Skrupellosigkeit mehrfach erfüllt worden

seien, lasse die Taten verschuldensmässig aus anderen Mordfällen hervorstechen.

Es erwog, mit der Geständnisbereitschaft und der Persönlichkeitsstörung lägen

zwei Gründe vor, die nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen seien. Diese

würden aber angesichts der Tatsache, dass neben dem Mord an A noch zwei weitere

äusserst grausame Morde sowie eine Vielzahl weiterer Delikte strafschärfend zu

berücksichtigen seien, um ein Vielfaches kompensiert. Angesichts des sehr

grossen Verschuldens und der geringen Strafminderungsgründe sei schon alleine

für die Tötung von A eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verwirkt. Auch die

beiden Mittäter wurden zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen verurteilt.

STBER.2015.44: Das Gericht erachtete die

Verwerflichkeit des Handelns von B als gross. Er habe in Mittäterschaft mit

seinem Vater einen Menschen ermordet und dabei das qualifizierende

Tatbestandsmerkmal des Mordes, die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt

erfüllt (Rache als besonders verwerflicher Beweggrund; Tatausführung zeugend

von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte). In subjektiver Hinsicht sei eine gewisse

Planung und Vorbereitung festzustellen. Das Gericht ging von voller

Schuldfähigkeit aus. Es stellte fest, dass innerhalb des Spektrums von

Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende Fälle vorstellbar

seien, wenn bspw. zu den besonders verwerflichen Beweggründen und der von

Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine besonders grausame

Behandlung des Opfers hinzutrete. Es sei deshalb von einem mittelschweren

Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 15 Jahren für den Mord an C

rechtfertige. Aufgrund der zwei weiteren vollendeten resp. versuchten

Tötungsdelikten, erhöhte das Berufungsgericht diese Einsatzstrafe auf

lebenslänglich. Das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren wurden

dahingegen spürbar strafmindernd berücksichtigt, was letztendlich zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Jahren führte.

STBER.2016.46: Das Gericht erwog,

vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Mordqualifikation gleich mehrfach

erfüllt wurde: Hinsichtlich der Beweggründe und bezüglich der Ausführung der

Tat, letzteres sogar in besonders ausgeprägter Art und Weise. Der minutenlange,

aussichtslose Todeskampf des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen in

ihren eigenen Räumlichkeiten, der vom Beschuldigten offenbarte ausgeprägte

Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und das

Tatvorgehen vor den Augen der Kinder. In objektiver Hinsicht stelle das

vorliegende Delikt auch im Rahmen der Morddelikte einen schweren bis sehr

schweren Fall dar. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sei ausserdem festzuhalten, dass der

Beschuldigte mit grosser krimineller Energie gehandelt und sein Ziel über längere

Zeit mit Hartnäckigkeit verfolgt habe. Auch durch die Bitten seiner Kinder und

die Intervention des Nachbarn habe er sich nicht davon abbringen lassen. Die

Beweggründe entlasteten den Beschuldigten nicht, sie seien krass egoistisch.

Immerhin sei von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten Tatbegehung

auszugehen, im entscheidenden Moment ausgelöst von einem - vom Beschuldigten

wohl als besonders verletzend empfundenen - Schlag des Opfers, auch wenn für

den Beschuldigten diese Tat (Tötung mit einem Messer) angesichts der

vorgängigen Morddrohungen gegenüber dem Opfer offenbar schon länger ein - und

angesichts der Tat offensichtlich ernst gemeintes - Thema gewesen war. Insgesamt

sei aber noch von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Unter

Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit wegen einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven

Zügen rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren. Zufolge weiterer

Delikte erfolgte eine Asperation auf 18.5 Jahre. Zufolge neutraler

Täterkomponenten blieb es dabei.

STBER.2014.76: Hier ging das

Berufungsgericht bezüglich des Opfers A für den Fall eines vollendeten Mordes

von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden aus. Zufolge einer

leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit qualifizierte es das Verschulden

noch als mittelschwer und erachtete unter ausschliesslicher Berücksichtigung

des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 14 Jahren als angemessen. Es hielt

fest, der Beschuldigte habe sowohl hinsichtlich der Beweggründe als auch der

Tatausführung besonders skrupellos gehandelt. Es seien jedoch Beweggründe

denkbar, welche die Skrupellosigkeit noch deutlicher begründeten, etwa wenn ein

Täter aus ausschliesslich materiellen Motiven einen Menschen töte. Auch bei der

Tatausführung seien noch schwerere Formen der Skrupellosigkeit denkbar (z.B.

Zufügung unnötiger körperlicher oder psychischer Qualen vor der Tötung z.B.

durch Ersticken mittels übergestülptem Plastiksack). Der Beschuldigte habe das

Opfer unter einem Vorwand zum verhängnisvollen Treffen gelockt und nach einem

kurzen Gespräch ohne Vorwarnung aus kürzester Distanz auf das wegrennende Opfer

geschossen und ihm mit diesem Vorgehen keine Chance gelassen, dem Angriff auf

dessen körperliche Integrität zu entgehen. Er habe insgesamt sieben Schüsse auf

das fliehende Opfer abgegeben, wobei mindestens ein Schuss noch abgegeben wurde,

als das Opfer bereits von einem Schuss getroffen auf dem Boden gelegen sei. A

sei dem Beschuldigten wehr- und schutzlos ausgeliefert gewesen. Und alles dies

aus dem einzigen Grund, dass das Opfer am Entschluss, mit dem Beschuldigten

keine Beziehung mehr haben zu wollen, festgehalten habe. Der Beschuldigte habe

mit direktem Vorsatz gehandelt. Zufolge versuchter Tatbegehung reduzierte das

Berufungsgericht die Strafe auf 11 ½ Jahre (bleibende Folgen bei A in Form von

chronischen Rückenschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit; der

Tötungserfolg trat nur durch reinen Zufall nicht ein). Für die Tat zum Nachteil

von B wurde die Strafe um 4 ½ Jahre erhöht und für die weiteren Delikte um

weitere 3 Jahre. Zufolge neutraler Täterkomponenten ergab sich letztendlich

eine Strafe von 19 Jahren.

3. Das psychiatrische Gutachten

3.1 Gutachten vom 17. März 2017

In seinem Gutachten vom 17. März 2017

kommt der Sachverständige Dr. med. X.___ zu folgenden Schlüssen (AS 1771 ff.):

Zur Diagnose:

Zusammenfassend sei zu erkennen, dass

beim Beschuldigten erheblich schwere Normabweichungen im Persönlichkeitsbereich

vorlägen, deren Auftreten sich bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgen

liessen. Sie beträfen die Affektivität mit Stimmungsinstabilität, deutlich

seien aber auch eine erhöhte Aggressionsbereitschaft und die Neigung zu

heftiger Wut. Die Normabweichungen beträfen weiter auch das Wahrnehmen und

Denken, wobei kognitive Verzerrungen deutlich zu erkennen seien. Im Sinne einer

Externalisierung sehe er die Gründe seines Scheiterns jeweils bei anderen oder

der Umwelt und er weise nur eine sehr geringe

Verantwortungsübernahmebereitschaft auf.

Zu der spezifisch dissozialen Problematik,

die beim Beschuldigten zu sehen sei, zählten im Einzelnen:

-

das Unbeteiligtsein gegenüber

den Gefühlen anderer, bei sehr hoher Selbstbezogenheit;

-

die deutliche

Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und

Verpflichtungen;

-

das Unvermögen zur

Beibehaltung langfristiger Beziehungen, wobei er keine Schwierigkeiten zeige, Beziehungen

einzugehen;

-

die sehr geringe

Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives, auch

gewalttätiges Verhalten;

-

die Unfähigkeit zum Erleben

von Schuldbewusstsein, aber auch

-

die Neigung, jeweils andere

zu beschuldigen, eine Opferposition einzunehmen und vordergründige

Rationalisierungen für eigenes Fehlverhalten anzubieten.

In der spezifischen Zuordnung der

vorliegenden Persönlichkeitsproblematik sei damit zu erkennen, dass 6 von 6

Kriterien des ICD 10 für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt

seien (das Vorliegen von 3 von 6 Kriterien reiche gemäss ICD 10 aus, um bei

Bejahung der Eingangskriterien der Persönlichkeitsstörungen spezifisch eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können). Es lasse sich

damit beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2)

diagnostizieren. Dabei zählten zur schweren Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten

auch histrionische, emotional instabile und narzisstische Anteile. Zu sehen sei

eine Instabilität im Selbstbild und ein Wechsel zwischen Selbstüberhöhung und

Zuständen, in denen er sich hasse. Zu sehen sei weiter ein Pendeln zwischen

Grössenideen und Minderwertigkeitsgefühlen, wie er sie beispielshaft in

Zusammenhang mit seiner Körpergrösse angebe. Teil seiner Störung sei auch ein

basal erhöhtes Misstrauen gegenüber anderen Menschen.

Zu diagnostizieren sei beim Beschuldigten

zudem eine Abhängigkeitserkrankung für Alkohol (ICD-10: F10.2) und eine

Abhängigkeitserkrankung für Kokain (ICD-10: F14.2). Den Gebrauch gerade dieser

Substanzen fände man gehäuft in Komorbidität mit einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung. Eindeutige körperliche Schäden durch die

Suchtproblematik liessen sich beim Beschuldigten allerdings nicht belegen. Er

habe sich gemäss seiner Angabe auch nie Substanzen in die Venen gespritzt und

eine besonders starke und rasch wirkende Art Kokain zu konsumieren, sie in Form

von „Crack" zu konsumieren, habe er nur einige wenige Male angewandt. Die

vorliegende Suchtproblematik könne damit als mittelschwer eingestuft werden.

Schliesslich sei im Vorfeld der Tat eine

Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen (ICD-10:

F43.23) festzustellen, bei Gefühlen von Deprimiertheit, Sorgen, Anspannung und

auch Ärger. Die angegebenen wiederholten Stimmungstiefs seien aber auch als

(erwartbare) Schwankungen und Stimmungstiefs in Zusammenhang und in Folge hohen

Alkohol- und Kokainkonsums zu sehen. Der Beschuldigten beschreibe ganz

substanztypisch für den Moment des Konsumierens jeweils angenehme Gefühle, die

von einem Stimmungstief nach Abklingen der Wirkung gefolgt seien. Eine

eigenständig depressive Erkrankung liege hingegen nicht vor. Der Beschuldigte habe

dann auch noch in der Woche vor der Tat (schwarz) gearbeitet. Er sei auch am

Morgen des Tattags mit einem Kollegen für einen Arbeitseinsatz aufgebrochen,

der dann doch wegen eines Terminfehlers nicht stattfinden konnte bzw. schon

gegen 11:00 Uhr für diesen Tag, und mit Verabredung eines erneuten Versuchs für

den Folgetag, beendet worden sei, so seine Angabe. Hinweise auf ein erheblich

schweres depressives Zustandsbild zeigten sich hier nicht.

Weitere, erheblich schwere psychische

Störungen seien beim Beschuldigten nicht zu diagnostizieren.

Zur Tatanalyse:

Zu sehen seien ein mehrschichtiges

Tatgeschehen und mehrere Betroffene. Anhaltspunkte dafür, das Tathandeln nicht

als Ganzes sehen zu müssen bzw. Hinweise auf ganz unterschiedliche psychische

Zustände des Beschuldigten während des Tatgeschehens, gebe es aus

psychiatrisch-forensischer Sicht nicht. Folge man den Angaben des

Beschuldigten, so habe v.a. grosse Wut auf die Personen aus seinem näheren

Umfeld zur Tat geführt. Erkennbar würden in seinen Angaben als motivationale

Faktoren die unverarbeitete Kränkung ob der Trennung und die grosse Wut über

die damit erlebte Zurücksetzung. Neben der erhöhten Kränkbarkeit und grosser

Mühe mit Erfahrungen des Scheiterns angemessen umzugehen, spielten an

persönlichkeitsgebundenen Faktoren weiter dissoziale Anteile, nämlich der

Umstand, sich den allgemeinen Regeln nicht verpflichtet zu fühlen, und eine

erhöhte Aggressionsbereitschaft, für den Tatentschluss eine gewichtige Rolle.

Seine Angaben zeugten dabei von einem

hohen Aggressionsniveau über Monate hinweg vor der Tat. Eine Zeit, in der er

sich bewaffnet habe, in der er auch erste Probeschüsse mit der Waffe

durchgeführt habe, eine Zeit, in der er massive aggressive Fantasien gehabt

habe, die zum Beispiel in Todesdrohungen gegenüber K.___ erkennbar würden. Eine

Zeit auch, in der er sich Handschellen besorgt habe, eine Zeit, in der er auch

darüber nachgedacht habe, mit der Pistole ein ihm bekanntes Uhrengeschäft zu

überfallen und in der er auch die Idee gehabt habe, sich Gift zu besorgen. Dabei

stünden die fremdaggressiven Fantasien gemäss seinen Angaben immer wieder auch

neben Vorstellungen der Selbsttötung. Aber auch die äusseren sozialen Umstände

seien zum Zeitpunkt der Tat alles andere als günstig gewesen. Es sei mit ihm,

nachdem er seinen letzten Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt gehabt habe,

ca. Ende 2014, nur noch bergab gegangen, so der Beschuldigte heute. Aus

tiefenpsychologischer Sicht gesehen sei – bei grundsätzlich und überdauernd schon

geringer Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme – der hoch aggressiven Projektion

seines Scheiterns und Schuldzuschreibung auf die Ex-Freundin und ihre Umgebung

durchaus eine Selbstwert stabilisierende Funktion zugefallen.

Das Geschehen lasse dann auch an eine

wie «stellvertretende» Tötung denken, nachdem er kein Treffen mit der Ex-Freundin

habe arrangieren können und habe zur Abfuhr der im Tatzeitraum immens hohen

Aggressivität des Beschuldigten und Ausleben seiner Rachephantasien gedient.

Sie habe ihre Überzeugung angegeben: «Er hätte mich zu 100 % getötet, wenn er

mich gesehen hätte» und er selbst spreche von Wut und verletztem Stolz als

Komponenten, die eine Rolle für den Tatentschluss gespielt hätten.

Zu einer eher letztlich ungerichteten

und immens hohen Aggressions- und Tötungsbereitschaft passten dann auch

Merkmale des Tatgeschehens, wo der Beschuldigte ohne die vermutete Zielperson

überhaupt gesehen zu haben, ein erstes Mal durch die Tür geschossen habe, und

nach Öffnen der Tür unbeirrt weitere Schüsse auf den Körper des Opfers

abgegeben habe. Das Tatbild spreche für eine, allenfalls kurzentschlossene aber

doch schon vorher im Restaurant angedachte, im Moment des Handelns dann

jedenfalls wie unbeirrbar erscheinende Tötungsabsicht. Die Tat sei dabei

erkennbar von hoher affektiver Anspannung und Wut des Beschuldigten geprägt

gewesen. Der Beschuldigte nehme gleichwohl das Umgebungsgeschehen noch wahr,

wie auch seine hohe innere Erregung und Anspannung, die gemeint sein dürfte,

wenn er wiederholt von «Angst» spreche, die er im Tatmoment verspürt habe.

Es sei gutachterlich aber festzuhalten,

dass gegenüber der Tatschilderung, die der Beschuldigte dem Gutachter gegenüber

gemacht habe, seine ersten Angaben nach der Tat im ungeklärten Kontrast stünden.

Dort habe er angegeben, dem Opfer ins Gesicht geblickt und dann weiter

geschossen zu haben: «Ich sah den Ausdruck im Gesicht der Person und es schien

so, als würde sie sagen, 'mach das nicht'. Die Person schien unter Schock zu

sein». Folge man dieser Angabe, so habe er schon in diesem Moment erkannt, dass

er nicht M.___ vor sich hatte, und habe gleichwohl (weiter) geschossen. Für

dieses Handeln habe er zum einen seine hohe Anspannung herausgestellt, zum

anderen das Denken, so dem Gegenüber und allenfalls anderen Anwesenden keine

Möglichkeit zur Gegenwehr lassen zu wollen: «Ich hatte dann Angst durch die

gesamte Situation und fürchtete, dass jemand aus einer anderen Tür kam. Ich

hatte Panik und drückte ab…»

Zur Frage der Schuldfähigkeit:

Es gäbe keine Hinweise auf einen

allenfalls durch Alkohol induzierten besonderen psychopathologischen Zustand,

oder allenfalls einen Entzugszustand oder Delir, sondern lasse sich allenfalls

eine alkoholübliche leicht enthemmende Wirkung annehmen. Eine eher leichte Alkoholisierung

unterscheide den Beschuldigten aber kaum von anderen Tätern von schweren

Gewaltdelikten. Insbesondere unter Berücksichtigung des mehrschichtigen

Tatgeschehens, wobei der Beschuldigte noch in nüchternem Zustand, Waffe und

Munition an sich genommen habe, die er schon zwei oder drei Wochen zuvor auf

ihr Funktionieren hin getestet habe, sei nicht zu sehen, dass er aufgrund der

bei ihm vorliegenden Störungen nicht oder nur vermindert in der Lage gewesen

sein könnte, Einsicht in das Verbotene seines Tathandels zu haben.

In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit sei

folgendes zu erkennen: Wenn aufgrund der Tatmerkmale und auch auf dem Boden der

Angaben des Beschuldigten von einem hoch aggressiven Erregungszustand des Beschuldigten

im Tatzeitraum auszugehen sei, so gebe es doch keine Hinweise darauf, dass eine

tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer «Affekttat» nach Prof. Sass

vorgelegen haben könnte. Weder gebe es eine spezifische Vorgeschichte, wie sie

für diese Art Delikte oder Gewaltdelikte als typisch gälten (jahrelange Beziehungskonstellation),

noch sei von einem abrupten Tatgeschehen zu sprechen, noch gebe es ein

Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, und sei vor allem auch nicht von

einer erheblichen Einengung des Wahrnehmungsfeldes zu sprechen. Gegen eine

«Affekttat» im Sinne Sass sprächen auch aggressive Vorgestaltungen in der

Phantasie, eine Art von Vorbereitungshandlungen, sowie ein nur mittelbarer

Zusammenhang zwischen «Provokation» und affektiver Erregung und der Tat, weiter

auch die Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, ein länger hin

gezogenes Tatgeschehen mit einem Handlungsablauf in Etappen, sowie ein Erhalten

der lntrospektionsfähigkeit bei der Tat mit zum Teil detailreicher Erinnerung.

Zur Frage der Beurteilung und der Steuerungsfähigkeit sei weiter zu sagen, dass

die zu fordernde Schwelle bei einem solch schweren Delikt hoch anzusiedeln sei.

Zu sehen sei, dass vor allem dissoziale

Anteile in der Persönlichkeit des Beschuldigten massgeblich am Tatentschluss

beteiligt gewesen seien und eine überdauernd hohe Aggressionsbereitschaft, aber

auch die erhöhte Kränkbarkeit des Beschuldigten, ihn nicht gross vom

durchschnittlichen Täter schwerer Gewalthandlungen unterscheiden liessen. Bei

der Gesamtbeurteilung aller Umstände gehe der Sachverständige zusammenfassend

davon aus, dass durch die tatzeitaktuellen psychischen Störungen und der

Annahme einer mässigen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit in solch einem Ausmass vorgelegen habe, dass von einer Verminderung

der Schuldfähigkeit gesprochen werden könnte.

Aus psychiatrisch-forensischer Sicht sei

der Beschuldigte damit voll schuldfähig.

Zur Frage der Legalprognose:

Beim Beschuldigten liege eine hohe

Ausbildung psychopathischer Wesenszüge vor, was üblicherweise mit dem Vorliegen

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung einhergehe. Zum aktuellen Zeitpunkt

sei von einem hohen Risiko für erneute Delinquenz in allen möglichen

Deliktsbereichen auszugehen (Gewalt, Drogen, Eigentum, Betrug, Strassenverkehr).

Bezüglich Gewaltdelinquenz sei hier bedeutsam das Zusammenspiel von

(dissozialer) Persönlichkeitsstörung mit Aggressionsproblematik, Suchtstörung

sowie der Tatmerkmale, insbesondere der letztlich unspezifischen Aspekte im

gesamten Tatgeschehen (der Beschuldigte hatte viele wechselnde Beziehungen, kam

es aktuell zu einem eher unspezifisch ausgelöstem Kränkungserleben nach

Beziehungsabbruch, welches sich in Zukunft ohne weiteres und ganz ähnlich

wiederholen könnte). Dies alles lasse die Prognose in einem sehr ungünstigen

Licht stehen.

Es sei aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruktur und der bislang gezeigten Delinquenz auch von einem

hohen Risiko von Delinquenz in ganz anderen Bereichen (Drogen, Strassenverkehr,

Betrug) auszugehen.

Zur Frage einer Massnahme:

Beim Beschuldigten lägen bedeutsame und

chronische Problematiken vor (Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung für

Alkohol und Kokain; eine Anpassungsstörung liege aktuell nicht mehr vor). Die

Legalprognose sei sehr deutlich belastet.

Es sei aber handkehrum zu sehen, dass

erfahrungsweise bei stark dissozial geprägten Persönlichkeitsproblematiken die

Ansprechbarkeit für Therapien sehr gering sei. Gerade auch der Narzissmus und

die leichte Kränkbarkeit liessen Gesprächspsycho-Therapien rasch scheitern,

sobald nur etwas konfrontierter in der Therapie gearbeitet werde, was aber

irgendwann geschehen müsste. Es seien aber auch keine medikamentösen Ansätze

auszumachen, von denen eine grosse Wirksamkeit erhofft werden könne. Auch dürfe

die hohe Psychopathy des Beschuldigten nicht ausser Acht gelassen werden.

Weiter sei zu sagen, dass insbesondere

die strafrechtlich stationäre Massnahme auf das soziorehabilitative Ziel einer

Integration vor Ort ausgerichtet sei, der Beschuldigte aber Ausländer sei und

er nach einer Haft wohl des Landes verwiesen werde, so dass die üblichen

Rehabilitationsziele einer stationären Massnahme schon deshalb grundsätzlich

nicht erreicht werden könnten.

Im Besonderen sei hier auch zu sehen,

dass eine Behandlung eines derart hoch mit Psychopathy belasteten Gewaltstraftäters,

wenn überhaupt, dann nur in einer hoch spezialisierten und hochstrukturierten

Massnahmeninstitution Erfolge zeigen könnte, und natürlich muttersprachlich

sein müsste, es aber auch in der italienischsprachigen Schweiz eine entsprechende

Institution gar nicht gebe. Von der Durchführung einer stationären Massnahme

nach Artikel 59 StGB in einer normalen Strafvollzugsanstalt (hier z.B. im

Tessin La Stampa), wie aufgrund mangelnder Alternativen angeordnet werden

könnte, müsse klar abgeraten werden.

Eine ambulante Behandlung sei handkehrum

zu wenig intensiv – zumal nur eine rudimentäre Störungseinsicht und kein

Krankheitsgefühl vorliege –, um legalprognostisch wirksam zu sein, und sie sei

damit ohne ausreichende Chancen auf eine legalprognostisch bedeutsame

Wirksamkeit.

Zusammengefasst verbiete sich in dieser

Lage eine Empfehlung für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme.

3.2 Ergänzungsgutachten vom 15. Juni

2022

In seinem Ergänzungsgutachten vom 15.

Juni 2022 bestätigte der Sachverständige seine Schlussfolgerungen weitestgehend

(ASB 144 ff.):

Zu sehen sei ein schwieriger

Vollzugsverlauf. Dieser belege deutlich, dass nicht allfällige, im Zusammenhang

mit Alkohol- und Kokainkonsum stehende Problematiken beim Beschuldigten zu

Erlebens- und Verhaltensauffälligkeiten führten, sondern persönlichkeitsgebundene

Problembereiche das Feld bestimmten. Im schwierigen Vollzugsverlauf spiegle

sich die Problematik wieder, die der Sachverständige in seinem strafrechtlichen

Gutachten von 2017 mit der Diagnose einer erheblich schweren (kombinierten) Persönlichkeitsstörung

angesprochen habe. Der Beschuldigte sei mit den Ansprüchen, die im Vollzug an

ihn gestellt würden (Integration in Gruppenvollzug, regelmässiges Arbeiten)

überfordert. Es sei von einer mangelhaften Introspektionsfähigkeit und fehlender

Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme zu sprechen. Der Sachverständige könne

aus der ergänzenden Untersuchung und der Betrachtung des Vollzugsverlaufs

insgesamt keine neuen Befunde und Erkenntnisse ziehen, sondern es werde das im

Hauptgutachten schon Festgehaltene bestätigt. Neue diagnostische Aspekte würden

sich nicht darstellen.

Es gebe auch keine neuen Befunde oder

Erkenntnisse in Bezug auf die Therapierbarkeit. Die Psychotherapie versuche der

Beschuldigte für seine Interessen zu instrumentalisieren, er lasse ansonsten

aber keine Einsicht in eine Therapienotwendigkeit erkennen und es bestehe keine

intrinsische Motivation. Wichtige Störungsanteile, dazu gehöre auch fehlende

Vertrauensfähigkeit, fehlende Kritikfähigkeit und Fehlen des selbstkritischen

Vermögens, verunmöglichten psychotherapeutisches Arbeiten, dies selbst dann,

wenn es sehr wohlwollend und supportiv stützend ausgerichtet sei. Das seien

aber alles keine neuen oder überraschenden Erkenntnisse, sondern der

Sachverständige habe in seinem Gutachten ja schon dargelegt, dass bei dem

gegebenen Störungsbild keine Indikation für eine Psychotherapie vorliege und

nicht zu sehen sei, dass diese erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Es

sei ein Irrglauben, dass Psychotherapie (PT) für jede Person und jede Störung

geeignet sei. Auch würden die Risiken und allenfalls auch schädlichen

Nebenwirkungen von Psychotherapie oft gar nicht bedacht. Konkret lasse sich

sagen, dass der Beschuldigte den Ansprüchen, die mit einer PT an ihn gestellt

würden, nicht gewachsen sei. Diese Überforderung könne sehr negative Folgen

haben. Dies schliesse nicht aus, dass der Beschuldigte punktuell ärztlich

psychiatrisch unterstützt werden könne, wie dies auch schon in der

Vergangenheit geschehen sei mit den Angeboten, die in den Haftanstalten

vorgehalten würden (wie z.B. die Psychiatriesprechstunde).

Zur Frage der Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Auch an der Einstellung des

Beschuldigten zur Tat habe sich nichts geändert. Auch heute noch erscheine die

Haltung des Beschuldigten zur Tat weiterhin von seinen Problemen zur

Verantwortungsübernahme und seiner Neigung zur Opferrolle geprägt. Es sei auch

ein deutliches Bagatellisieren der Tat erkennbar.

Schliesslich sei auch die Prognose

unverändert. Zwischenzeitlich sei der Beschuldigte auch mit erhöht aggressivem

Auftreten in der Haft aufgefallen. Vor dem Hintergrund, dass die erste Instanz

neben einer Strafe auch eine Verwahrung ausgesprochen habe, und ohne dass der

Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen oder Erläuterungen aufgefordert worden

sei, müsse in den Augen des Sachverständigen allerdings die Frage näher geprüft

werden, wie es mit der Wiederholungsgefahr spezifisch sehr schwerer

Gewaltstraftaten aussehe. Die Problematik bestehe dabei im vorliegenden Fall,

dass zum allgemeinen Gewaltrisiko viel verlässlicher prognostische Aussagen

getroffen werden könnten, spezifisch zu schwerer Gewalt dies aber grundsätzlich

und gerade bei einem Ersttäter sehr viel schwieriger sei. Man stosse hier an

die Grenzen der Prognosemöglichkeiten, die Wahrscheinlichkeit für sehr seltene

Ereignisse zu bestimmen, dies gerade bei einer Person, die damit erst einmal,

dies in höherem Alter und in einer besonderen Lebenskrisensituation, in

Erscheinung getreten sei. Man wisse, dass die Basisrückfallrate für

Tötungsdelikte bei 1 bis 3 % liege. Angesichts des Gesamtbildes gehe der

Sachverständige davon aus, dass das Risiko beim Beschuldigten höher zu

veranschlagen sei. Er dürfte aber nicht zu der (sehr kleinen) Tätergruppe gehören,

bei der von einer Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz von deutlich über

50 % zu sprechen sei.

Ausgehend vom Ziel der Verwahrung,

welches nicht in der Wiedereingliederung, sondern in der Verhinderung weiterer

Delikte liege, sei der Erfolg einer Verwahrung vorliegend als sehr hoch zu erachten.

Die hier wesentliche Frage sei jedoch in den Augen des Sachverständigen nicht

die nach der Therapiefähigkeit des Beschuldigten, diese sei sehr begrenzt,

sondern stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte wirklich zu der Gruppe der

höchstgefährlichen Straftäter gehöre. Es sei ja keineswegs so, dass die

(überdauernde) Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten dazu führe, dass er

ständig schwere und schwerste Gewalttaten begangen habe. Vielmehr handle es

sich beim Beschuldigten, soweit bekannt, bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz um

einen Ersttäter und sei die Tat in einem besonderen

Beziehungs-/Trennungszusammenhang geschehen. Weiter sei anzunehmen, dass der Beschuldigte

eine lange Haftstrafe verbüssen müsse und sei damit zu rechnen, dass sowohl die

Sanktion, als auch das zunehmende Lebensalter einen günstigen Effekt auf die

Legalprognose habe. Ein Effekt, der sicherlich bei dieser Art von Störungen

sehr viel bedeutsamer sei, als das zu erwartende Ergebnis allfälliger

psychotherapeutischer Behandlungsversuche.

Die Persönlichkeitsstörung bestehe als

überdauernde Problematik nach wie vor unverändert. Bezüglich Suchtproblematik

sei der Beschuldigte derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die

tatzeitnahe Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen. Dafür seien aber

querulativ anmutende und erhöht misstrauische Züge erkennbar. Diese würden eine

neue Diagnose jedoch nicht rechtfertigen. Es sei nach wie vor von einer voll

erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen. Die Prognose sei unverändert. Der

bisherige Vollzugsverlauf sei in einem hohen Masse konflikthaft, was die

ungünstige Prognose unterstreiche. Wesentlich Neues gebe es nicht. Die

Anordnung der Verwahrung setze seines Erachtens eine verfeinerte Betrachtung

der Prognose, wie auch Beachtung der Begrenzungen prognostischer Möglichkeiten

voraus, wie dies bereits erwähnt worden sei.

Der Sachverständige habe in seinem

Gutachten dargestellt, dass sich die legalprognostische Belastung aus

verschiedenen Punkten ergebe, die ungünstig miteinander interagierten. Dabei

habe die Persönlichkeitsstörung und ihre Störungsanteile, wie die geringe

Regel- und Normengebundenheit, die hohe Selbstbezogenheit, die leichte

Kränkbarkeit und die erhöhte Aggressionsbereitschaft eine unmittelbare

Auswirkung auf die Legalprognose. Im Tatzeitraum spielten aber auch die

besonderen Lebensumstände, sein allgemeines Scheitern im Lebensvollzug, die

Trennungssituation und seine Wahl, vermehrt Kokain zu konsumieren mit weiterer

Verschlechterung seiner Fähigkeiten zur Lebensbewältigung eine Rolle. Insofern

sei die Frage, ob aufgrund einer anhaltenden oder lang dauernden psychischen

Störung mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen, oder aufgrund von

Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person, der Tatumstände oder ihrer

gesamten Lebensumstände neue Katalogtaten nach Art. 64 StGB zu erwarten seien,

nicht mit einem «oder», als vielmehr mit einem «sowohl als auch» zu beantworten,

d.h. sowohl die anhaltende langdauernde psychische Störung (der

Persönlichkeit), als auch besondere Lebensumstände, wie z.B. der Umstand, dass

der Beschuldigte nirgends verwurzelt sei und er sich keinen stabilen

Lebensrahmen habe aufbauen können, führten zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit

erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB.

Der Beschuldigte sei nicht

störungseinsichtig, er sei im hohen Masse stimmungsinstabil und wenig absprachefähig.

Entsprechendes zeige sich dann auch im Vollzug und auch im Verhalten gegenüber

der Psychotherapeutin. Auch ihr gegenüber habe er wechselnde Angaben gemacht,

habe er sich nicht auf eine ernsthafte Therapiebeziehung einlassen können, wolle

er Unterstützung für seine Interessen, lasse aber keine Veränderungsmotivation

erkennen. An und für sich habe sich hier die grundsätzlich geringe

Therapiefähigkeit des Beschuldigten nur bestätigt. Aus ärztlicher Sicht könne

weiterhin keine Empfehlung für eine therapeutische Massnahme ausgesprochen

werden. Deutlich dissozial gestörte Menschen wie der Beschuldigte seien im

Strafvollzug deutlich geeigneter untergebracht als in Therapieeinrichtungen und

es müsse mit den dort üblichen Mitteln auf das Ziel der Resozialisierung hingearbeitet

werden, anstatt sie mit unrealistischen therapeutischen Ansprüchen zu

überfordern.

Wie dargelegt vermöge der

Sachverständige nicht zu erkennen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit

bestehe, dass sich im konkreten Fall durch eine stationäre oder andere

therapeutische Massnahme die Gefahr weiterer schwerer Straftaten deutlich

verringern lasse. Er gehe aber davon aus, dass bei einer langen Haftstrafe

schon nur allein aufgrund der Straferfahrung und üblichen Alterseffekten sich

in ein paar Jahren die Prognose günstiger darstellen dürfte, als momentan.

4. Strafzumessung in concreto

4.1 Mord an †E.___

Wie bereits erwähnt, gilt es das

Doppelverwertungsverbot zu beachten. Die besonders verwerflichen Beweggründe

und Tatumstände dürfen nicht gänzlich im Rahmen der Strafzumessung

verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Vielmehr ist die vorliegende Tat mit

anderen Mordfällen zu vergleichen.

Es wurde bereits bei der rechtlichen

Qualifikation darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sowohl die

Beweggründe (Rache, Hass) zusammen mit der Art der Tatausführung (eigentliche

Hinrichtung eines wehrlosen Opfers mit mehreren Schüssen aus nächster Nähe) als

besonders verwerflich zu bezeichnen sind. Da somit die Mordqualifikation deutlich

erfüllt ist, wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall sicherlich nicht

leicht. Es sind sehr wohl Fälle mit leichterem Verschulden denkbar, bei denen

entweder nur die Beweggründe oder nur die Tatausführung besonders verwerflich

erscheinen. Für ein eher schwereres und keineswegs mehr leichtes Verschulden

spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr getan hat, als

für die Tötung von †E.___ notwendig gewesen wäre. Dazu hätte es nicht sechs

Schüsse gebraucht. Es ist somit von einem überschiessenden Aggressionspotenzial

auszugehen.

Wenn man nun allerdings die vorstehend

erwähnten Vergleichsfälle hinzuzieht, ist zusammenfassend folgendes zu bemerken:

Es wurde bereits darauf hingewiesen,

dass die vorliegende Tat gewisse Ähnlichkeiten zum Fall STBER.2014.76 aufweist.

Auch in jenem Fall war die Mordqualifikation sowohl hinsichtlich der

Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung zu bejahen. Auch in jenem

Fall handelte der Beschuldigte aus Wut resp. Rache für das Scheitern einer

Beziehung und gab mehrere Schüsse auf sein wehrloses Opfer ab. Dieses lockte er

zudem unter einem Vorwand zu einem Treffen. Jener Tat ging eine längere Planung

voraus als in vorliegendem Fall. Das Gericht hielt fest, es seien sowohl

hinsichtlich der Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung noch

schwerere Fälle denkbar: bspw. wenn der Täter aus ausschliesslich materiellen

Motiven (Habgier) einen Menschen auf qualvolle Weise töte und diesem mehr

Leiden zufüge, als für eine Tötung notwendig. Das Gericht erachtete deshalb das

Verschulden für einen vollendeten Mord gegenüber A als mittelschwer bis schwer.

Zufolge leichter Einschränkung der Schuldfähigkeit reduzierte sich das

Verschulden auf ein mittelschweres, was eine Einsatzstrafe von 14 Jahren

Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen liess.

Auch im vorliegenden Fall sind sowohl

hinsichtlich der Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung noch

schwerere Fälle denkbar. Es sei hier exemplarisch an den mehrfach erwähnten

«Schenkkreismord» erinnert, wo das Gericht von einem sehr schweren Verschulden

ausging und eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängte.

Vorliegender Fall weist hinsichtlich der

Tatausführung auch Parallelen zum Fall STBER.2015.44 auf: Abgeben von mehreren

Schüssen auf einen wehrlosen Menschen in der Art einer eigentlichen Exekution.

Im dortigen Fall handelte B in Mittäterschaft mit A. Beide gaben jeweils mit

einer Pistole und einem Sturmgewehr bewaffnet insgesamt 12 Schüsse auf das

wehrlose Opfer ab. Als Beweggrund ging das Gericht von Rache aus. Es

bezeichnete die Tatausführung als zeugend von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte.

Das Gericht ging in diesem Fall von einem mittelschweren Verschulden aus und

verhängte eine Einsatzstrafe von 15 Jahre Freiheitsstrafe.

In STBER.2016.46 musste das Opfer in

mehreren Etappen einen minutenlangen Todeskampf erdulden. Die Tatausführung war

äusserst brutal. Von besonderer Skrupellosigkeit zeugte auch der Umstand, dass

die Tat vor den Augen der Kinder erfolgte. Das Gericht sprach von einem

ausgeprägten Vernichtungswillen des Täters. Es wertete straferhöhend, dass der

Beschuldigte sein Ziel mit grosser krimineller Energie und grosser

Hartnäckigkeit verfolgt habe. Allerdings war die Tat spontan und nicht geplant.

Das Gericht ging von einem sehr schweren Verschulden aus. Unter

Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven

Zügen erachtete es eine Einsatzstrafe von 17 ½ Freiheitsstrafe Jahren als

gerechtfertigt. Dieser Fall erscheint hinsichtlich des Verschuldens eher

gravierender als der vorliegende Fall.

Auch im erwähnten Entscheid 6B_599/2013

ist das Verschulden gegenüber dem vorliegenden Fall als deutlich schwerer zu

werten. Der Beschuldigte tötete seine Ehefrau auf offener Strasse mit 11

Beilhieben gegen Kopf und Nacken. Die Vorinstanz stufte das Verschulden als

sehr schwer bis ausserordentlich schwer ein und ging von einer Einsatzstrafe

von 20 Jahren aus. Das Bundesgericht stützte den Verzicht auf eine

lebenslängliche Freiheitsstrafe.

Diese Vergleiche zeigen eindrücklich, dass

im vorliegenden Fall, ohne diesen bagatellisieren zu wollen, offensichtlich

nicht von einem sehr schweren Verschulden am oberen Rahmen der

Verschuldensskala ausgegangen werden kann. Dies auf jeden Fall dann nicht mehr,

wenn man noch die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten heranzieht. Der

Sachverständige diagnostizierte beim Beschuldigten eine schwere

Persönlichkeitsstörung, tatzeitnah eine Anpassungsstörung mit vorwiegender

Beeinträchtigung von Gefühlen (Deprimiertheit, Sorgen, Anspannung, Ärger). Schliesslich

ist auch die leichte Alkoholisierung des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Gemäss dem Sachverständigen lasse sich eine leicht enthemmende Wirkung

annehmen. Wenn auch der Gutachter letztendlich von einer voll erhaltenen

Schuldfähigkeit ausging, sind diese doch schweren Einschränkungen unterhalb der

Schwelle eingeschränkter Schuldfähigkeit zumindest leicht verschuldensmindernd

zu berücksichtigen. Es geht hier um das Strafzumessungskriterium, inwieweit der

Täter in der Lage ist, das Unrecht zu vermeiden.

Im Rahmen der Tatdynamik schloss der

Sachverständige eine Affekttat zwar aus, wies aber auf die Gefühle von grosser

Wut und unverarbeiteter Kränkung hin. Die Tat sei erkennbar von hoher

affektiver Anspannung und Wut des Beschuldigten geprägt. Hinzuweisen sei auch

auf die Angaben des Beschuldigten von verspürter Angst im Tatmoment. All dies

zeigt das Bild eines in «heisser» Wut handelnden Täters und nicht das eines

kaltblütig vorausplanenden Täters wie etwa im «Schenkkreismord». Die ersten

Schüsse gab der Beschuldigte ab, ohne sein Opfer zu sehen. Die letzten

letztendlich tödlichen Schüsse gab er zwar aus nächster Nähe ab, jedoch kann

nicht davon ausgegangen werden, dass dem Opfer dadurch vergleichbare physische

oder seelische Leiden während eines länger andauernden Zeitraumes zugefügt

wurden wie im «Schenkkreismord» oder im Fall STBER.2016.46. Das Handeln des

Beschuldigten hätte sich an Grausamkeit und Kaltblütigkeit durchaus noch

steigern lassen, etwa indem er dem Opfer bewusst zuerst nicht lebensgefährliche

Schussverletzungen zugefügt hätte, oder das Opfer während längerer Zeit einer

unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt hätte, oder auch bspw. mit einem

aufgesetzten Schuss in den Kopf.

Das Verhalten unmittelbar nach der Tat

vermag sich nicht verschuldensmindernd auszuwirken. So schoss der Beschuldigte

zuerst ins Zimmer, um M.___ doch noch zu töten, entfernte sich vom Tatort, ohne

sich um das Opfer zu kümmern, und bedrohte gar noch den anwesenden U.___.

Auf die Beweggründe des Beschuldigten

wurde bereits hingewiesen. Zudem sind egoistische Beweggründe tatimmanent,

weshalb sie im Rahmen der subjektiven Tatkomponente nicht erneut zu

berücksichtigen sind. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

Alles in allem ist im vorliegenden Fall

unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und der leichten Einschränkung in

der Fähigkeit, das Unrecht zu vermeiden (unterhalb der Schwelle zur

verminderten Schuldfähigkeit) von einem mittelschweren bis schweren Verschulden

auszugehen.

Der abstrakte Strafrahmen bei Mord

beträgt 10 Jahre bis lebenslängliche Freiheitsstrafe, wobei die Obergrenze der

zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu beachten ist. Zwischen 20

Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe gibt es keinen Zwischenbereich, was

die Einbettung des Verschuldens in den abstrakten Strafrahmen einigermassen

schwierig macht. Richtet man nochmals einen Blick auf die erwähnten

Vergleichsfälle aus der Praxis, so wird hingegen klar, dass eine

lebenslängliche Freiheitsstrafe lediglich in Fällen von sehr schwerem

Verschulden ausgesprochen wird, also dann, wenn kaum mehr Fälle mit noch

schwererem Verschulden denkbar sind. Dies dürfte auch den Intentionen des Gesetzgebers

entsprechen.

Berücksichtigt man all dies, so ist

aufgrund des mittelschweren bis schweren Verschuldens im vorliegenden Fall von

einer Einsatzstrafe von 17 Jahren auszugehen.

4.2 Asperation

Die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den

Mord an †E.___ ist nun zufolge der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung

zum Nachteil von O.___ und M.___ asperationsweise zu erhöhen, wobei sowohl eine

lebenslängliche Gesamtstrafe wie auch eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren

nicht in Frage kommt.

In einem ersten Schritt ist von einer

vollendeten Tat, also mehrfacher vorsätzlicher Tötung auszugehen. Das Ausmass

des verschuldeten Erfolges ist neutral. Die Verwerflichkeit des Tatvorgehens

ist doch einigermassen erheblich, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte diese

Taten beging, unmittelbar nachdem er in skrupelloser Weise einen anderen

Menschen umgebracht hatte. Das Feststellen dieses «tragischen» Irrtums hätte

den Beschuldigten eigentlich zur Aufgabe seines ursprünglichen Tatplanes

bewegen müssen. Es ist somit von einer erheblichen kriminellen Energie

auszugehen. Das Abgeben von Schüssen durch eine geschlossene Tür ist auch

einigermassen hinterhältig, sind doch die Abwehrchancen der Opfer, die die Tat

nicht kommen sehen, eingeschränkt. Auch die Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend

aus, ist doch von denselben höchst egoistischen und nicht nachvollziehbaren

Beweggründen auszugehen, wie im Falle des Mordes an †E.___. Besonders

verwerflich mutet der Umstand an, dass der Beschuldigte mit der Tötung von O.___

gar noch den Tod einer völlig unbeteiligten Person in Kauf nahm. Während der

Beschuldige betreffend M.___ mit direktem Vorsatz handelte, wirkt sich der Eventualvorsatz

betreffend O.___ und die Einschränkung in der Vermeidung des Tatunrechts entlastend

aus. Alles in allem ist im Fall von M.___ von einem mittelschweren, bei O.___

von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Für die

vollendete (direktvorsätzliche) Tötung von M.___ wäre von einer Einsatzstrafe

von 12 Jahren auszugehen, für die vollendete (eventualvorsätzliche) Tötung von O.___

von 10 Jahren. Zufolge Versuchs sind diese Einsatzstrafen zu mindern. Dabei ist

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich gemäss Beweisergebnis niemand im

Zimmer befand, somit sowohl die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sehr

gering war als auch das effektiv angerichtete Tatunrecht. Dies rechtfertigt,

die Einsatzstrafe betreffend M.___ auf 6 Jahre und betreffend O.___ auf das

Minimum von 5 Jahren zu reduzieren. Umstände, welche ein Unterschreiten der

Mindeststrafe rechtfertigen würden, sind jedoch keine ersichtlich. Asperationsweise

ist die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den Mord an †E.___ somit um 3 (M.___)

und 2 ½ (O.___) Jahre zu erhöhen. Aufgrund der maximal möglichen

Freiheitsstrafe von 20 Jahren resultiert eine Gesamtstrafe von 20 Jahren.

4.3 Täterkomponente

Aus der Täterkomponente lassen sich

vorliegend beim Beschuldigten keinerlei besonderen Umstände ausmachen, die sein

Verschulden mindern würden. Auch wenn der Beschuldigte in den Grundzügen

geständig war und immer wieder Reue bekundete, kann ihm dies nicht zu Gute

kommen. Das Geständnis erfolgte unter einer erdrückenden Beweislage. Von einer

aufrichtigen und tiefen Reue kann angesichts der vom Gutachter festgestellten

und auch für einen Laien offenkundigen Bagatellisierungstendenz nicht

gesprochen werden. Es hat somit bei der Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu

bleiben. An diese Strafe ist dem Beschuldigten die vom 4. Juli 2016 bis zum 9.

Januar 2017 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug

seit dem 10. Januar 2017 anzurechnen.

4.4 Beschleunigungsgebot

Die Verteidigung brachte vor, es sei das

Beschleunigungsgebot verletzt worden. Dies ist nicht der Fall. Das Verfahren

war komplex und erforderte diverse Gutachten. Es sind sodann keine Stillstände

ersichtlich. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es drei Mal zu einem

Wechsel der Verteidigung kam, was naturgemäss zu Verzögerungen führte, sowie zu

zahlreichen Fristerstreckungen vonseiten der Verteidigung. Auch die Zeit, die

zwischen der erstinstanzlichen Urteilseröffnung (27. Oktober 2020) und dem Erhalt

des begründeten Urteils (30. Juli 2021) verstrich, vermag im vorliegenden Fall

auch in Anbetracht von Art. 84 Abs. 4 StPO keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

zu begründen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren

Überschreiten in casu aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falles erklärbar

ist und nicht eine nicht zu rechtfertigende Periode der Untätigkeit darstellt.

4.5 Strafzumessung

betreffend Veruntreuung (AnklS 1) und mehrfachem Vergehen gegen das

Waffengesetz (AnklS 5)

Zur Abgeltung dieser beiden Straftaten

kommt grundsätzlich eine Geldstrafe in Frage. Tatsächlich sind denn auch keine

Gründe ersichtlich, weshalb auf eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe zu

erkennen wäre. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (die im

italienischen Strafregister enthaltenen Vorstrafen wären nach schweizerischen

Grundsätzen schon längst aus dem Strafregister entfernt worden und dürfen dem

Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden) und es kann auch nicht

grundsätzlich gesagt werden, eine Geldstrafe sei präventiv wirkungslos.

4.5.1 Veruntreuung

Der Deliktsbetrag ist mit einem

Warenwert von CHF 998.00 resp. mit einem Erlös von CHF 200.00 sehr gering. Auch

die Verwerflichkeit des Tatvorgehens ist gering (keinerlei Raffinesse, geringe

kriminelle Energie). Die Beweggründe sind tatspezifisch (persönliche

Bereicherung). Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen,

was eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt.

4.5.2 Vergehen gegen das Waffengesetz

Was die Verwendung der Tatwaffe am 4.

Juli 2016 anbelangt, ist das Tatunrecht durch den Schuldspruch wegen Mord und

mehrfacher versuchter Tötung bereits abgegolten. Hinsichtlich des Erwerbs der

Tatwaffe und des Besitzes während etwas mehr als einem Monat besteht ebenfalls

ein enger sachlicher Zusammenhang zu den Hauptvorwürfen. Trotzdem kann nicht

mehr von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden. Der Beschuldigte

hat eine schussbereite Pistole mit viel Munition erworben und besessen. Davon

ging eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus (was sich ja

dann leider am 4. Juli 2016 bestätigte). Allerdings wird dem Beschuldigten mit

Ausnahme des 4. Juli 2016 kein Mitführen der Waffen vorgeworfen, was das

Verschulden doch relativiert. Ausgehend von einem noch leichten Tatverschulden

rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten. Nach neuem Recht

(seit 1. Januar 2018) ist eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen aber nicht

mehr möglich und es wäre aufgrund der verschuldensangemessenen Strafe von 200

Strafeinheiten grundsätzlich eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe auszusprechen.

Das alte Recht sah hingegen eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Da eine

Geldstrafe als milder zu werten ist als eine Freiheitsstrafe, ist das alte

Recht folglich das mildere und daher vorliegend anzuwenden. Die Einsatzstrafe

beträgt damit 200 Tagessätze. Durch die Anwendung des alten Rechts als lex

mitior bestimmt sich auch die Asperation der gleichartigen Delikte nach altem

Recht (nachfolgend Ziff. 4.5.3).

4.5.3 Asperation

Asperationsweise ist die Einsatzstrafe

für das schwerste mit Geldstrafe zu bestrafende Delikt (Veruntreuung) von 100

Tagessätzen Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz (Einsatzstrafe

von 200 Tagessätzen) um 150 Tagessätze zu erhöhen. Die Täterkomponente wirkt

sich neutral aus. Der Tagessatz ist auf CHF 10.00 festzusetzen. Der

Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu

verurteilen. Auch wenn das Gutachten von Dr. X.___ von einem hohen Risiko für

weitere gleichartige Delikte ausgeht, ist doch zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte mit der verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren einerseits

genügend vor weiterer Deliktsbegehung abgeschreckt wird und andererseits im

strikten Vollzugsregime für lange Zeit auch nur erschwert in der Lage sein

wird, gleichartige Delikte zu begehen. Die Geldstrafe kann daher bedingt

ausgesprochen werden, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

VI.

Massnahme

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56

Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr

weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters

besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen

von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).

Festzuhalten ist dabei, dass die

Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB

in einem gewissen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen: Sofern eine Strafe

allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

begegnen (lit. a), ist die öffentliche Sicherheit betroffen (lit. b).

Das Gericht hat sich bei der Anordnung

einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich

über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters

sowie über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglichen Straftaten äussert

(Art. 56 Abs. 3 StGB).

1.2 Die Anordnung einer Massnahme kann

einen schuldüberschreitenden Eingriff in die Persönlichkeit eines Täters

darstellen und bedarf daher einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine

schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht

ausreichend gerecht zu werden vermag, lässt sich eine Massnahme begründen

(Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 30).

2. Allgemeine Ausführungen zur

Verwahrung

2.1 Zu den Massnahmen gemäss Art. 56

StGB gehört auch die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB. Das Gericht ordnet die

Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine

schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme,

eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer

Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er

die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer

beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn

auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner

gesamten Lebensumstände (Art. 64 Abs. 1 lit. a) oder einer anhaltenden oder

langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in

Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten

dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen

Erfolg verspricht (Art. 64 Abs.1 lit. b StGB).

2.2 Die Verwahrung zählt zu den

schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt

und soll nur Täter treffen, die schwere Straftaten begangen haben; sie stellt

eine ultima ratio dar. Der hauptsächliche Zweck der Verwahrung besteht in der

Garantie der Sicherheit Dritter. Die Individualinteressen der betroffenen

Person treten bei der Verwahrung gänzlich in den Hintergrund (Marianne

Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 6).

2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB muss

bei einem Täter, der verwahrt wird, eine anhaltende oder lang andauernde

psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen. Zwischen der Anlasstat

und der psychischen Störung bedarf es einer Konnexität. Die Anlasstat muss

jenen Geisteszustand manifestieren, der den Täter als besonders gefährlich

erscheinen lässt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N

43).

2.4 Einer der in Art. 64 Abs. 1 StGB

aufgelisteten Anlasstaten kommt nur dann Aussagekraft zu, wenn sie

Symptomcharakter hat, d.h. wenn der Täter aufgrund seiner Abnormität die zur

Straftat führende spezielle Situation selbst schafft (Marianne Heer/Elmar

Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 16). Es muss vom Täter eine

qualifizierte Gefährlichkeit ausgehen, indem von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit

weitere schwerwiegende Delikte und die Beeinträchtigung hochwertiger

Rechtsgüter zu erwarten sind. Lediglich eine Vermutung oder eine vage

Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz ist nicht ausreichend (Marianne

Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 47 f.).

2.5.1 Art. 64 Abs. 1 StGB sieht

einerseits konkrete Anlasstatbestände vor, die Grund für eine Verwahrung bilden

können (z.B. Mord, vorsätzliche Tötung) und andererseits Straftaten im Sinne

eines Auffangtatbestandes («Taten, die mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedroht sind»). Da nach Meinung des Gesetzgebers eine Verwahrung

angesichts des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des

Beschuldigten nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich sein soll, muss

eine schwere Beeinträchtigung sowohl als Zusatzerfordernis bei den Katalogtaten

als auch für Straftaten im Sinne des Auffangtatbestandes gegeben sein. Welche

Beeinträchtigung als «schwer» zu qualifizieren ist, muss unter dem Gesichtspunkt

der Verhältnismässigkeit beurteilt werden: Es kommen nur Anlasstaten in

Betracht, die so schwer wiegen, dass die Gefahr ihrer Wiederholung den

schwersten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen zu

rechtfertigen vermag (BGE 139 IV 57). Das Kriterium der «schweren Beeinträchtigung»

gilt aber in gleichem Masse auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten.

Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundelegung eines

objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach

der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen

ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E.1.3.2).

2.5.2 In der Lehre wird betreffend der

Schwere der Beeinträchtigung darauf hingewiesen, dass die Delikte des

Auffangtatbestandes insgesamt nicht weniger schwer sein dürfen, als dies für

eine Katalogtat gilt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64

StGB N 24)

Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die

in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob

sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von

Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert

in Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein

darf.

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der

Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im

Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung

gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem

Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip

Begrenzungsfunktion zu.

Bei der erforderlichen Abwägung der sich

widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur

Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen.

Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmenunterworfenen

drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den

bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der

Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die

Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und

umgekehrt.

2.6.1 Je länger die Massnahme und damit

der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die

Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64

Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit

zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann

sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den

Taten entsprechen, auf die die Verurteilung zurückgeht. Mit zunehmender

Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um

eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme respektive deren nachträgliche

Anordnung zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden

Freiheitsanspruchs des Massnahmenunterworfenen stösst jedoch dort an die

Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des

Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den

Massnahmenunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme

aufzuheben (zum Ganzen: 6B_746/2016 E.1.4.2).

2.6.2 Das Bundesgericht hat diese

Rechtsprechung, wonach mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Bewertungsanpassung vorzunehmen sei,

bereits kurz darauf im Entscheid 6B_582/2017 stark relativiert: Das

Bundesgericht führte aus, dass einer Straftat, die für die Anordnung einer

Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer

der Massnahme die Qualität einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

abgesprochen werden könne (E. 4.3.3). Die Interessenabwägung sei im Verlauf der

Zeit zu revidieren, sofern sich wesentliche Elemente der

Verhältnismässigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich verändern würden, etwa

weil auch im Rahmen der Verwahrung auf Veränderungen hinzuarbeiten sei, welche

die Gefährlichkeitsprognose allenfalls verbessern könnten, oder das zunehmende

Alter eines Beschuldigten mit einer damit einhergehenden Reduktion des

Rückfallrisikos (E. 4.3.7).

2.6.3 Im Entscheid 6B_889/2019 hat das

Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Das Gericht ordnete die

Verwahrung bei einem bald 65-jährigen Beschuldigten an, der sich im Zeitpunkt

des Urteils seit ca. 14 ½ Jahren im Freiheitsentzug befand. Angesicht der

Schwere der sexuellen Handlungen, der fehlenden Therapierbarkeit und des hohen

Rückfallrisikos für weitere schwere pädosexuelle Handlungen erachtete es die

Anordnung der Verwahrung als verhältnismässig.

2.7 Nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die

Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB auch bei Ausfällung einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen. Das Bundesgericht leitet dies aus

der gesetzlichen Regelung ab, welche einerseits an die bedingte Entlassung aus

dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung

formell und materiell höhere Anforderungen stellt (vgl. Art. 64 Abs. 3 und 64a

StGB) als an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ohne gleichzeitig

angeordnete Verwahrung (Art. 86 ff. StGB) und andererseits die Rückversetzung

in den Strafvollzug in diesem Fall an strengere Voraussetzungen knüpft (Art. 89

Abs. 1 und 2 StGB) als die Rückversetzung in den Vollzug der

Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 i.V.m.

Art. 64a Abs. 3 StGB). Die Kombination einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe

mit einer Verwahrung ist aus den genannten Gründen zum Schutz der öffentlichen

Sicherheit zulässig, auch wenn letztere voraussichtlich nie vollzogen werden

wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4 - 2.6 und 6B_237/2019, E.2.3.2 mit Hinweisen).

3. Konkrete Prüfung der Massnahme resp. Verwahrung

3.1 Vorliegend ist bei der Frage der

Anordnung einer Massnahme resp. Verwahrung auf das in jeder Hinsicht

überzeugende und wohl begründete Sachverständigengutachten sowie das

Ergänzungsgutachten und die Aussagen des Sachverständigen vor Obergericht

abzustellen.

3.1.1 Gemäss dem Gutachten leidet der

Beschuldigte an einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche in einem engen

Zusammenhang zu den begangenen Taten steht. Der Sachverständige hat auch

nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Massnahme nach Art. 59 oder gar 63

StGB empfohlen werden kann.

Prognostisch geht der Sachverständige

sowohl im ursprünglichen Gutachten aus dem Jahre 2017 als auch im aktuellen

Ergänzungsgutachten von einem hohen Risiko für erneute Delinquenz in allen

möglichen Deliktsbereichen aus (Gewalt, Drogen, Eigentum, Betrug, Strassenverkehr).

Bezüglich Gewaltdelinquenz bedeutsam sei das Zusammenspiel von dissozialer

Persönlichkeitsstörung mit der Aggressionsproblematik, der Suchtstörung sowie

der Tatmerkmale, insbesondere der letztlich unspezifischen Aspekte im gesamten

Tatgeschehen (viele wechselnde Beziehungen, aktuelles Kränkungserleben nach

Beziehungsabbruch, welches sich in Zukunft ohne weiteres und ganz ähnlich

wiederholen könne). Dies alles lasse die Prognose in einem sehr ungünstigen

Licht erscheinen.

3.1.2 In seinem Ergänzungsgutachten

bestätigte der Sachverständige grundsätzlich seine bisherigen

Schlussfolgerungen. Mit Bezug auf die Anordnung einer Verwahrung brachte er

jedoch einige nicht unwesentliche Ergänzungen resp. Präzisierungen an:

Zwischenzeitlich sei der Beschuldigte

auch mit erhöht aggressivem Auftreten in der Haft aufgefallen. Vor dem

Hintergrund, dass die erste Instanz neben einer Strafe auch eine Verwahrung

ausgesprochen habe, und ohne dass der Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen

oder Erläuterungen aufgefordert worden sei, müsse in den Augen des

Sachverständigen allerdings die Frage näher geprüft werden, wie es mit der

Wiederholungsgefahr spezifisch sehr schwerer Gewaltstraftaten aussehe. Die Problematik

bestehe dabei im vorliegenden Fall, dass zum allgemeinen Gewaltrisiko viel

verlässlicher prognostische Aussagen getroffen werden könnten, spezifisch zu

schwerer Gewalt dies aber grundsätzlich und gerade bei einem Ersttäter sehr

viel schwieriger sei. Man stosse hier an die Grenzen der Prognosemöglichkeiten,

die Wahrscheinlichkeit für sehr seltene Ereignisse zu bestimmen, dies gerade

bei einer Person, die damit erst einmal, dies in höherem Alter und in einer

besonderen Lebenskrisensituation damit in Erscheinung getreten sei. Man wisse,

dass die Basisrückfallrate für Tötungsdelikte bei 1 bis 3 % liege. Angesichts

des Gesamtbildes gehe der Sachverständige davon aus, dass das Risiko beim Beschuldigten

höher zu veranschlagen sei. Er dürfte aber nicht zu der (sehr kleinen)

Tätergruppe gehören, bei der von einer Rückfallgefahr für schwere

Gewaltdelinquenz von deutlich über 50 % zu sprechen sei.

Ausgehend vom Ziel der Verwahrung,

welches nicht in der Wiedereingliederung, sondern in der Verhinderung weiterer Delikte

liege, sei der Erfolg einer Verwahrung vorliegend als sehr hoch zu erachten.

Die hier wesentliche Frage sei jedoch in den Augen des Sachverständigen nicht

die nach der Therapiefähigkeit des Beschuldigten, diese sei sehr begrenzt,

sondern es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte wirklich zu der Gruppe

der höchstgefährlichen Straftäter gehöre. Es sei ja keineswegs so, dass die

(überdauernde) Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten dazu führe, dass er

ständig schwere und schwerste Gewalttaten beging. Vielmehr handle es sich beim Beschuldigten,

soweit bekannt, bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz um einen Ersttäter und die

Tat sei in einem besonderen Beziehungs-/Trennungszusammenhang geschehen. Weiter

sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine lange Haftstrafe verbüssen müsse und

sei damit zu rechnen, dass sowohl die Sanktion, als auch das zunehmende

Lebensalter einen günstigen Effekt auf die Legalprognose habe. Ein Effekt, der

sicherlich bei dieser Art von Störungen sehr viel bedeutsamer sei, als das zu

erwartende Ergebnis allfälliger psychotherapeutischer Behandlungsversuche.

Die Persönlichkeitsstörung bestehe als

überdauernde Problematik nach wie vor unverändert. Bezüglich Suchtproblematik

sei der Beschuldigte derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die

tatzeitnahe Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen. Dafür seien aber

querulativ anmutende und erhöht misstrauische Züge erkennbar. Die Anordnung der

Verwahrung setze seines Erachtens eine verfeinerte Betrachtung der Prognose,

wie auch die Beachtung der Begrenzungen prognostischer Möglichkeiten voraus,

wie dies bereits erwähnt worden sei.

Der Sachverständige habe in seinem

Gutachten dargestellt, dass sich die legalprognostische Belastung aus

verschiedenen Punkten ergebe, die ungünstig miteinander interagierten. Dabei hätten

die Persönlichkeitsstörung und ihre Störungsanteile, wie die geringe Regel- und

Normengebundenheit, die hohe Selbstbezogenheit, die leichte Kränkbarkeit und

die erhöhte Aggressionsbereitschaft eine unmittelbare Auswirkung auf die

Legalprognose. Im Tatzeitraum spielten aber auch die besonderen Lebensumstände,

sein allgemeines Scheitern im Lebensvollzug, die Trennungssituation und seine

Wahl, vermehrt Kokain zu konsumieren mit weiterer Verschlechterung seiner Fähigkeiten

zur Lebensbewältigung, eine Rolle. Insofern sei die Frage, ob aufgrund einer

anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung mit erheblichen lebenspraktischen

Auswirkungen, oder aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten

Person, der Tatumstände oder ihrer gesamten Lebensumstände neue Katalogtaten

nach Art. 64 StGB zu erwarten seien nicht mit einem «oder», als vielmehr mit

einem «sowohl als auch» zu beantworten, d.h. sowohl die anhaltende langdauernde

psychische Störung (der Persönlichkeit) als auch besondere Lebensumstände, wie

z.B. der Umstand, dass der Beschuldigte nirgends verwurzelt sei und er sich

keinen stabilen Lebensrahmen habe aufbauen können, führten zu einer erhöhten

Wahrscheinlichkeit erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB.

Wie dargelegt vermöge der

Sachverständige nicht zu erkennen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit

bestehe, dass sich im konkreten Fall durch eine stationäre oder andere

therapeutische Massnahme die Gefahr weiterer schwerer Straftaten deutlich

verringern lasse. Er gehe aber davon aus, dass bei einer langen Haftstrafe

schon nur allein aufgrund der Straferfahrung und üblichen Alterseffekten sich

in ein paar Jahren die Prognose günstiger darstellen dürfte als momentan.

Zusammenfassend geht der Sachverständige

somit sowohl aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als auch der

besonderen Lebensumstände (keine Verwurzelung, kein stabiler Lebensrahmen) von

einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64

StGB aus. Auf der anderen Seite weist er auf die erheblichen prognostischen

Schwierigkeiten hin. Diese Schwierigkeiten bestünden beim Beschuldigten

insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er ein Ersttäter sei und die Prognose

spezifisch hinsichtlich schwerer Gewalt sehr schwierig sei. Man stosse hier an

die Grenzen der Prognosemöglichkeiten. Die Basisrückfallquote für

Tötungsdelikte liege bei 1 – 3 %. Beim Beschuldigte sei die

Rückfallwahrscheinlichkeit höher, indessen nicht deutlich über 50 %. Zu berücksichtigen

sei auch, dass ein länger dauernder Strafvollzug und das zunehmende Alter des

Beschuldigten sich prognostisch günstig auswirken würden.

3.1.3 Anlässlich der Befragung vor

Obergericht hielt der Sachverständige fest, dass der Beschuldigte zum Thema

Waffenkauf und Kokainkonsum wieder andere Aussagen gemacht habe, als ihm

gegenüber. Sein widersprüchliches Aussageverhalten sei bereits zuvor

ersichtlich gewesen. Die vor Obergericht getätigten Aussagen des Beschuldigten

hätten keine Bedeutung für die gutachterliche Beurteilung und führten zu keinen

Änderungen. Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten präzisierte er als

dissoziale Störung mit narzisstischen, histrionischen und auch emotional

instabilen Anteilen. Zur Ursache der Anpassungsstörung führte er aus, dass

mehrere Sachen zusammen gekommen seien Das Leben des Beschuldigten sei ziemlich

bergab gegangen, nachdem er auch die Stelle verloren hatte. Die Ex-Freundin sei

der letzte Rettungsanker in dieser Situation gewesen, in der schon vieles nicht

mehr gut lief. Damit, dass sie verschwunden und er auf sich gestellt gewesen

sei, sei er nicht gut zurechtgekommen. Eine Anpassungsstörung gehe einher mit

starken Gefühlsschwankungen, wobei auch der Kokainkonsum dazu beitrage, dass es

ein ständiges Auf und Ab gebe. In der Regel klinge eine solche Störung wieder

ab. Dies sei beim Beschuldigten zu sehen gewesen. Im Haftverlauf sei das zu

sehen gewesen, es sei mal besser, mal wieder schlechter gegangen. Das Urteils

der ersten Instanz habe ihm zugesetzt, da habe er wieder mehr problematisches

Verhalten gezeigt. Im Moment sei es wieder besser, der Beschuldigte habe eine

ganz gute Phase, in der er auch den Ansprüchen in Lenzburg gerecht werden

könne. Auf die Frage, ob die genannte Anpassungsstörung, resp. die damalige

problematische Lebenssituation mit Jobverlust, Trennung, aber auch der

Drogenkonsum die durch die Persönlichkeitsstörung vorbestehenden Probleme

verstärkt habe; also quasi ein Mix aus mehreren negativen Faktoren bestanden

habe, welche schliesslich in der Tat eskaliert seien, gab der Sachverständige

an, das könne man so sagen. Wobei der Beschuldigte aufgrund der

Persönlichkeitsstörung mit solchen Krisenbelastungen viel schlechter umgehen

könne als ein gesunder Mensch. Von einer Affekttat könne nicht gesprochen

werden, die Merkmale seien nicht erfüllt. Aber es sei eine sehr affektiv

akzentuierte Tat, sehr viel Wut, Erregung und Hass, auf sich selbst und die

Welt, hätten in dem Moment mitgespielt. Wann genau der Beschuldigte erkannt

habe, dass er auf die falsche Person geschossen hat (bewusster Schuss auf

falsche Person oder Irrtum erst nach der Tat bemerkt) spiele für die

gesamtprognostische Begutachtung keine grosse Rolle. Beides zeige eine hohe

Aggressions- und Tötungsbereitschaft in dem Moment. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht seien andere Faktoren, die Persönlichkeitsstörung,

seine hohe narzisstische Kränkbarkeit, sein Leben, das er nicht auf die Reihe

kriege, die letztlich entscheidenden und nicht spezifische Tatmerkmale.

Bezüglich der uneingeschränkten Schuldfähigkeit führt der Sachverständige aus,

dass die Schwelle zur beschränkten Schuldfähigkeit bei der Tötung eines

Menschen durch eine Schussabgabe sehr hoch anzusetzen sei. Da müsse die Störung

schon eine extrem grosse Rolle spielen. Es sei zu prüfen, wie weit der

Beschuldigte einsichtsfähig sei. Sein ganzen Verhalten zeige eigentlich, dass

er eine gute Einsichtsfähigkeit habe. Und bezüglich der Steuerungsfähigkeit

sehe er den Beschuldigten hier derangiert, durch die Faktoren in seinem Leben,

die ihn so belastet hätten. Aber gerade für ein Tötungsdelikt sei die

Steuerungsfähigkeit nicht in einem derart starken Ausmass vermindert, dass aus

psychiatrisch-forensischer Sicht die Verminderung der Schuldfähigkeit in Frage

kommen könne. Der Beschuldigte blende Sachen, die ihn belasteten, aus und der

Erfolg werde verneint. Das sei Teil seiner Störung. Dass man schwere Fehler

nicht eingestehen könne, habe natürlich auch viel mit Narzissmus zu tun. Es sei

auch der psychopathische Denk- und Redestil, dass man sage, was einem im Moment

in den Sinn komme und entlastend und günstig erscheine, man sei nicht darum

bemüht zu sehen, wie es wirklich gewesen sei. Das habe der Beschuldigte auch in

der ergänzenden Untersuchung gezeigt, als er plötzlich in Frage gestellt habe,

dass es einen Toten gegeben habe. Auf Nachfrage sei er dann wieder

zurückgerudert. Auch dieses Denkspiel, dass man sich die Welt zurechtbastle,

sei Teil der Störung. Die «stellvertretende Tötung» von M.___ anstelle der

Freundin sei eine Hypothese. Ob das wirklich so gewesen sei oder wieder andere

Dinge eine Rolle gespielt hätten, sei schwer zu sagen, weil der Beschuldigte in

vieles keine Einsicht erlaube und sich immer wieder widersprüchlich äussere.

Betreffend Rückfallrisiko führte der Sachverständige aus, dass man beim

Beschuldigten eine grosse Anzahl legalprognostisch belastender Punkte sehe.

Entlastend sei jedoch, dass er zuvor noch nie mit sehr schwerer

Gewaltdelinquenz in Erscheinung getreten sei. Jetzt habe man aber ein

Tatkonglomerat, das von der Schwere sehr beeindrucke. Die prognostischen

Möglichkeiten seien grundsätzlich sehr schwierig. Das Erkennen sei reduziert, wie

weit man eine Prognose abgeben könne, ob so etwas wieder passiere. Man bewege

sich beim Beschuldigten in einem Bereich, wo er sagen könne, für deliktisches

Verhalten bestehe sicher eine sehr ungünstige Prognose. Auch für ein erneutes

Gewaltverhalten sei dies zu sagen, aber für sehr schwere Gewaltdelikte werde

sie geringer. Aufgrund der verschiedenen hier belastenden Merkmale dürfte der

Beschuldigte über der diagnostischen Gruppe der Täter (Basisrückfallquote von 1

bis 3 %) liegen, aber nicht in einem solchen Mass, wie man es nur ganz selten sehe

(Rückfallgefahr von über 50 %), dass man sagen müsse, es sei deutlich

wahrscheinlicher, dass er wieder jemanden töten werde, als dass er es nicht tue.

Solche Prognosen sehe man eher bei Serientätern, die aus ganz anderen

Motivationen Taten begingen. Auf die Frage, ob er die Rückfallgefahr für

schwerste Delikte (z.B. erneute Tötungsdelikte) näher eingrenzen könne in

diesem Rahmen von 3 bis 50 %, gibt der Sachverständige an, das werde sehr

spekulativ. Das sei das Problem, dass er das kaum näher eingrenzen könne. Er

wisse nicht, an welchen Punkten er dies festmachen sollte. Dann stelle sich

auch die Frage, für wann die Prognose gelte, ob heute oder nach Verbüssung

einer langen Haftstrafe. Wie die Legalprognose in 15 Jahren aussehe, sei erst

recht schwierig zu sagen. Er wisse nicht, wie er das näher eingrenzen könne als

zu sagen, es sei höher als der Durchschnitt vergleichbarer Verbrechensgenossen,

aber erscheine nicht so hoch, dass man sagen müsse, es sei überwiegend

wahrscheinlich, dass der Beschuldigte wieder töte. Man könne davon ausgehen,

dass sich das zunehmende Alter und der Strafvollzug positiv auf die Prognose

auswirken würden. Die emotionale Instabilität als Persönlichkeitsproblemmerkmal

nehme mit dem Alter ab, ebenso die dissoziale Verhaltensbereitschaft. Mit dem

Narzissmus und der erhöhten Kränkbarkeit sei es schwieriger, das sehe man

manchmal auch noch im hohen Alter. Zur Frage, ob man aus dem jüngsten,

verhalten positiven Vollzugsbericht vom 28. September 2022 schliessen könne,

dass die Prognose besser zu betrachten sei, antwortete der Sachverständige, aus

Untersuchungen wisse man, dass das Haftverhalten grundsätzlich nichts zur

Prognose beitrage. Der Beschuldigte habe sich nun wieder gefangen, nachdem er

das Urteil der ersten Instanz habe verdauen müssen. Er habe angekündigt, dass

er sich mehr anstrengen wolle, damit es besser laufe. Das ändere aber nicht

grundsätzlich seine Störung. Es habe keinen Einfluss auf die Prognose. Eine

Wahrscheinlichkeitsprognose für einen Zustand in 15 bis 20 Jahren könne der

Sachverständige nicht machen, er könne es nur auf den heutigen Moment beziehen.

Und im heutigen Moment sei die Prognose noch ungünstig.

3.2 Auf die Ausführungen des

psychiatrischen Sachverständigen aufbauend ist folgendes zu schliessen:

Der Beschuldigte hat mehrere Anlasstaten

im Sinne von Art. 64 StGB begangen: Mord und mehrfache vorsätzliche Tötung

(Versuch). Es liegt bei ihm eine anhaltende lange dauernde psychische Störung

mit Konnex zu diesen Anlasstaten vor. Aufgrund dieser Störung und der besonderen

Lebensumstände des Beschuldigten besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass

der Beschuldigte künftig weitere Katalogtaten im Sinne von Art. 64 StGB begeht.

Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich jedoch nur mit erheblichen prognostischen

Unsicherheiten bemessen. Sie ist aktuell höher als 3 % aber nicht höher als 50

%. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren

verurteilt. Die Prognose hinsichtlich weiterer Verwahrungstaten dürfte sich mit

zunehmendem Vollzug und zunehmendem Alter verbessern. Gemäss Art. 86 Abs. 1

StGB wird der Beschuldigte erst dann aus dem Strafvollzug bedingt entlassen,

wenn ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dies wird frühestens in

sieben Jahren der Fall sein. Wenn sich die Prognose beim Beschuldigten nicht

verbessern sollte, wird er die vollen 20 Jahre verbüssen müssen und wäre dann

59-jährig. Gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 64 StGB setzt die Anordnung der

Verwahrung u.a. voraus, dass die Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht genügt,

der Begehung weiterer Straftaten zu begegnen und die Begehung schwerer

Straftaten im Sinne von Art. 64 ernsthaft zu befürchten ist. Wann diese Gefahr

ernsthaft ist, ist nicht klar definiert. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

verlangt, dass vom Täter eine qualifizierte Gefährlichkeit ausgeht, mithin eine

hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung solcher Anlasstaten im Sinne von Art.

64 StGB besteht. Lediglich die Vermutung oder eine vage Wahrscheinlichkeit

reicht nicht aus.

Der vom Sachverständigen dargelegte

Prognoserahmen ist mit 3 – 50 % sehr weit. Er weist auf erhebliche

Prognoseschwierigkeiten hin. Seine Ausführungen sind so zu verstehen, dass die

Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Verwahrungstaten näher bei 3 % als bei

50 % liegt (zumindest wenn man den prognostisch günstigen Strafvollzug und das

zunehmende Alter berücksichtigt). Angesichts des Umstandes, dass der

Beschuldigte eine Freiheitsstrafe verbüsst, die dem maximalen vom Gesetzgeber

vorgesehenen Rahmen von 20 Jahren entspricht, kann bei diesen prognostischen

Begebenheiten nicht gesagt werden, dass die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe

nicht genügt, den Beschuldigten vor weiteren schweren Straftaten im Sinne von

Art. 64 StGB abzuhalten. Der Beschuldigte hat die Taten, für welche er

verurteilt wird und die Anlass für eine Verwahrung wären, im Alter von 39

Jahren begangen. Trotz seiner schweren Persönlichkeitsstörung, die ihren

Ursprung in seiner Kindheit hat, ist er vorher nie straffällig geworden. Nach

vollständiger Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wird er 59-jährig sein.

Wie erwähnt geht der Gesetzgeber auch

bei schwersten Straftaten wie Mord grundsätzlich davon aus, dass eine

Freiheitsstrafe genügt, um die Begehung künftiger gleichartiger Delikte zu

verhindern. Die Verwahrung ist lediglich ultima ratio und somit die klare

Ausnahme. Dass Täter von Mordtaten schwere psychische Störungen aufweisen, oft dissoziale

Persönlichkeitsstörungen, ist in der Praxis jedoch keineswegs eine Ausnahme.

Dennoch ist im Normalfall davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe das

öffentliche Sicherheitsbedürfnis genügend zu wahren vermag, auch wenn ein

Restrisiko immer bleibt. Würde nun im Falle des Beschuldigten die Verwahrung

angeordnet, so hiesse dies, dass die Verwahrung im Falle von Tötungsdelikten häufig

angeordnet werden müsste, was dem «ultima ratio-Grundsatz» widersprechen würde.

Die Anordnung der Verwahrung erweist

sich daher im Falle des Beschuldigten als unverhältnismässig. Von der

Verwahrung ist abzusehen.

VII.

Kosten und

Entschädigung

1. Angesichts des vorliegenden

Prozessausganges hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Ebenso wird er dem Staat vollumfänglich

rückerstattungspflichtig hinsichtlich der an die amtliche Verteidigung

entrichteten Honorare. Die von der ersten Instanz gesprochenen Entschädigungen

sind zu bestätigen. Hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Privatkläger hat die Vorinstanz in Ziff. 14 ihres Urteils

sinngemäss den Rückforderungsanspruch des Staates und den

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf 50 %

beschränkt. Dies ist angesichts des im Berufungsverfahren geltenden

Verschlechterungsverbots ebenfalls zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren obsiegt der

Beschuldigte in nicht unwesentlichem Ausmass. Zwar wird die Verurteilung wegen

Mord zum Nachteil von †E.___ bestätigt. Hinsichtlich O.___ und M.___ wird die

Tat jedoch als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert (die Vorinstanz

erkannte auf versuchten Mord). Anstatt einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe,

welche die Vorinstanz ausfällte, wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu

20 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auf die

erstinstanzlich noch angeordnete Verwahrung wird im Berufungsverfahren

verzichtet. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des

Berufungsverfahrens – inkl. Rückforderungsanspruch und Nachforderungsanspruch

des amtlichen Verteidigers – dem Beschuldigten zu 50 % aufzuerlegen. Bei einer

Entscheidgebühr von CHF 30'000.00 belaufen sich diese auf total

CHF 39'300.00.

3. Die Privatkläger haben im

Berufungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen erhalten. Zur

Durchsetzung ihrer Zivilansprüche entstanden ihnen auch keine Parteikosten,

sind doch die diesbezüglichen Anordnungen der Vorinstanz in Rechtskraft

erwachsen. Die Privatkläger haben sich jedoch auch im Strafpunkt konstituiert

und waren als Strafkläger auch am Berufungsverfahren beteiligt. Diesbezüglich

haben sie auch obsiegt. Der Beschuldigte hat den Privatklägern somit eine

Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote vom 24. Oktober 2022 in Höhe

von CHF 633.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat

zu tragen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. Die vormalige amtliche Verteidigerin

des Beschuldigten im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

macht für das Berufungsverfahren in ihrer Honorarnote vom 28. Oktober 2021

einen Aufwand von insgesamt CHF 2'078.15 (inkl. Auslagen von

CHF 62.10, MwSt. von CHF 124.30 und Dolmetscherkosten von

CHF 339.25) geltend. Dies ist angemessen. Zufolge amtlicher Verteidigung

ist die Entschädigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %,

ausmachend CHF 869.45 (exkl. Übersetzungskosten), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Friedrich Müller, macht in seiner Honorarnote per

3. November 2022 einen Aufwand von total CHF 30'215.00 geltend. Der

ausgewiesene Aufwand von 155.99 Stunden erweist sich jedoch als deutlich überhöht

und ist zu kürzen. Der Verteidiger macht rund 30 Stunden Aufwand für

Verhandlungsvorbereitung inklusive Parteivortrag geltend, was vorliegend nicht

zu beanstanden ist. Ebenfalls resultiert ein nicht unerheblicher Aufwand aus

Kontakten mit dem Straf- und Massnahmenvollzug. Auch dies ist im konkreten

Fall, in dem der Vollzug lange Zeit nicht unproblematisch ablief, vertretbar.

Jedoch macht der Verteidiger insgesamt 32.98 Stunden geltend für schriftlichen

Verkehr mit dem Beschuldigten. Darin enthalten sind auch Briefe des

Beschuldigten an das Obergericht, die dem Verteidiger zur gutscheinenden

Verwendung weitergeleitet wurden. Es ist zwar anzuerkennen, dass der

Verteidiger italienisch spricht und dadurch Dolmetscherkosten eingespart werden

konnten und dass der Verteidiger nicht sämtliche an das Gericht gerichtete

Schreiben seines Klienten ungelesen ablegen konnte. Der Aufwand von gut 33

Stunden ist dennoch massiv überhöht. Zur adäquaten Behandlung der Korrespondenz

ist ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Weitere Kürzungen sind für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung vorzunehmen, die

jeweils eine Stunde weniger lange dauerten, als vom Verteidiger im Voraus

angenommen (Hauptverhandlung acht statt neun Stunden und Urteilseröffnung nur

eine Stunde anstatt zwei). Der geltend gemachte Aufwand von je einer Stunde für

ein Schreiben an die Direktion JVA SO und an das Richteramt Olten-Gösgen

jeweils vom 22. Januar 2021 sind ebenfalls überhöht. Je 0.5 Stunden sind

angemessen. Gleiches gilt für die Position Erhalt Verfügung Strafgericht Olten

vom 1. April 2021 (eine Stunde). Auch hier ist eine halbe Stunde ausreichend. Im

Weiteren ist in zwei Positionen sogenannter Kanzleiaufwand geltend gemacht, der

nicht zu vergüten ist: Am 6. April 2021 für «Schreiben RA Olten wegen

Besuchsbewilligung von Klienten / Kopie an Kl» und am 9. April 2021 für «Erhalt

Besuchsbewilligung von Richteramt Olten für JVA Deitingen / Kopie an Kl». Diese

Positionen sind gänzlich zu streichen (0.5 und 0.25 Stunden). Im Endergebnis

ist das Honorar damit um 22.23 Stunden auf 133.76 Stunden zu kürzen. Dies

entspricht einem Honorar von CHF 24'076.80. Dazuzurechnen sind die

Auslagen von CHF 2'136.00. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich

Müller im Berufungsverfahren beträgt damit CHF 26'212.80 und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

VIII.

Sicherheitshaft

Für den Beschuldigten wird mit separatem

Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar weiterhin im vorzeitigen

Strafvollzug.

Demnach wird in Anwendung von Art. 112,

Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 WG; Art.

34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 Abs. 1, Art. 263,

Art. 267, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 405 i.V.m. Art. 335

ff., Art. 428, Art. 433 StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2020 (Urteil der

Vorinstanz) wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen

unrechtmässiger Aneignung, angeblich begangen am 17. Juni 2016, eingestellt

(AnklS. Ziff. 2).

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 des Urteils der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:

-

der Veruntreuung, begangen

in der Zeit zwischen ca. 20. Mai 2016 und 16. Juni 2016 (AnklS. Ziff. 1);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Mitte Mai 2016 bis 4. Juli

2016 (AnklS. Ziff. 5).

3. Der Beschuldigte A.___ hat sich im

Weiteren schuldig gemacht:

-

des Mordes, begangen am 4.

Juli 2016 (AnklS. Ziff. 3);

-

der mehrfachen versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. Juli 2016 (AnklS. Ziff. 4).

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

20 Jahren

-

und einer Geldstrafe von

250 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

5. Die Untersuchungshaft vom 4. Juli 2016

bis 9. Januar 2017 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. Januar 2017

werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Es wird festgestellt, dass die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom

3. November 2022 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Vorinstanz werden folgende sichergestellten Gegenstände

(unbekannten Aufenthalts) beschlagnahmt:

-

1 Pistolenmagazin (zweites

Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-

1 Tasche, schwarz (in

welcher sich die Pistole befand)

-

Restliche Patronen, 9 mm

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils der Vorinstanz werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen

und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Selbstladepistole, SIG

210, Waffennr. [...]

-

1 Pistolenmagazin (gehörend

zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-

10 Patronen, 9 mm Luger,

Fiocchi

-

1 Pistolenmagazin (zweites

Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-

Restliche Patronen, 9 mm

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten des Staates Solothurn zu verwerten

bzw. zu vernichten:

-

1 Tasche, schwarz (in

welcher sich die Pistole befand)

-

1 Pistolenholster, braun,

Leder

-

1 Couvert mit diversen

Notizen

-

4 Schriftstücke mit

diversen Notizen

-

1 Blister Temesta 2.5 mg,

angebraucht (5.5 Tabletten)

-

1 Schmuckanhänger,

Münze/Medaille ("Schweizerisches Schützenfest in Biel 1893)

-

1 Paar Turnschuhe,

blau/gelb, Marke Nike (Grösse 42)

-

1 Trainerhose, dunkelblau,

Marke Adidas (Grösse M)

-

1 T-Shirt, dunkelblau,

Marke Adidas (Grösse M)

-

1 Paar Schuhe, braun/grau

-

1 Strick, weiss

-

1 Paar Handschellen

-

1 Herren Mütze

-

1 Herrenhose (ab †E.___)

-

1 Unterhose (ab †E.___)

-

1 Verpackung

Blueberry-Saft, Marke jaffa

-

1 Dose Erdnüsse, Marke

Alesto

-

2 PET-Flaschen, Marke Fonte

Tavina, 0.5l

-

1 PET-Flasche, Marke

Arkina, 1.5l

-

1 Feuerzeug, blau, Marke

BIC

-

1 Streichholzbriefchen,

schwarz, ohne Aufschrift

-

2 Kopfhörer

-

3 Trinkgläser/Wassergläser

-

2 Steckleisten (Zubehör für

Natel-Ladegeräte)

-

1 Trinkglas/Wasserglas,

violett

-

1 Tasche schwarz, mit

Inhalt

-

1 Funkgerät, schwarz, Marke

TAIT, TP8100

-

1 Pullover, dunkelblau,

Marke S. Oliver (Grösse L)

- 1 Bluejeans, Marke Blackout,

G3000 Collection (Gr. 33)

-

1 Paar Unterhosen, Marke

Angelo Litrico

-

1 Papiertragetasche,

hellgelb, Marke Vögele Shoes, mit Inhalt

-

1 Nassrasierer, benutzt,

dunkelblau

-

1 Sonnenbrille, schwarz,

Marke P

-

1 Paar Freizeitschuhe,

beige, Marke bugatti (Grösse 42)

-

1 Nagelknipser, silber

-

1 Kassenbeleg Radikal

-

1 Paar Unterhosen Angelo

Litrico (Grösse L)

-

1 T-Shirt, schwarz, Marke

C&A, The Basics (Grösse S)

-

1 T-Shirt, schwarz, Marke

C&A, The Basics (Grösse M)

-

1 Poloshirt, dunkelblau,

Marke Surf & Fun, (Grösse L/52)

-

1 Handtuch, braun

- 1 Herrenhose, blau, Marke il

cammino (Grösse 33)

-

1 Pullover, blau/beige,

Marke Blackout

-

1 Jacke (unisex), schwarz,

Nr. 20

-

1 Jacke (unisex), schwarz,

Nr. 21

-

1 Schriftstück Papier, Nr.

22

-

2 Ladegeräte

-

2 Verpackungen Biscuits,

Marke carre

-

1 Paar Freizeitschuhe,

Marke Nike (Grösse 43)

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils an I.___ herauszugeben:

-

1 […] Reisepass, lautend

auf †E.___

-

1 Portemonnaie (von †E.___)

-

1 Identitätskarte, lautend

auf †E.___

-

1 Führerausweis BRD,

lautend auf †E.___

-

1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke

Lebara (von †E.___)

-

1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke

Telekom Srbija (von †E.___)

-

1 Adapter Mobiltelefon,

Marke Samsung (von †E.___)

-

1 Mobiltelefon, Marke

Apple, iPhone (von †E.___)

-

1 Mobiltelefon, Marke

Samsung, GT-E1200 (von †E.___)

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils der Vorinstanz ist folgender beschlagnahmter Gegenstand nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils an F.___ herauszugeben:

-

Bargeld CHF 430.00 (aus

Robidog-Säckli, im Garten von […] aufgefunden)

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger G.___,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im

Betrag von CHF 15'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 4. Juli 2016, zu bezahlen.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger I.___,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im

Betrag von CHF 30'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 4. Juli 2016, zu bezahlen.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils der Vorinstanz wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen H.___

und J.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, nicht

eingetreten.

15. Gemäss den teilweise rechtskräftigen

Ziffern 13 und 14 des Urteils der Vor­instanz wird die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Burim

Imeri, im Erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14'503.90 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu tragen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

50%, ausmachend CHF 7'251.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft im Umfang von 50%,

ausmachend CHF 1'737.95 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00

pro Stunde inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Burim Imeri, für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 633.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu tragen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

15 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für den vormaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, auf

CHF 34'793.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch

die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 29'393.30 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'776.00 (Differenz zum vollen

Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

18. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

16 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für die vormalige amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

auf CHF 9'413.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das

Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 7'231.20 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'859.85 (Differenz zum vollen

Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

17 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für die vormalige amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf

CHF 24'840.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 22'927.85 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6'241.75 (Differenz zu vollem

Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

20. Die Entschädigung für die vormalige

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'078.15 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

50 %, ausmachend CHF 869.45 (exkl. Übersetzungskosten), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

21. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt

Friedrich Müller, wird auf CHF 26'212.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

50%, ausmachend CHF 13'106.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

22. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00, belaufen sich auf

total CHF 118'548.10. Davon hat der Beschuldigte CHF 105'990.05 zu bezahlen,

die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00, belaufen sich auf total

CHF 39'300.00. Davon hat der Beschuldigte CHF 19'650.00 zu bezahlen

(50%), die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid