STBER.2021.72
Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
3. November 2022Deutsch261 min
Beschuldigte ein Magazin mit acht Patronen gefüllt, 20 lose Patronen und eine leere
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. November 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Friedrich
Müller,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Mord,
evtl. vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung,
Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Ankläger; in Begleitung von Stagier […];
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Friedrich Müller, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
4. [Dolmetscher], (italienisch);
5. Dr. X.___, Sachverständiger (bis 12:00
Uhr).
Zudem erscheinen:
1. Zwei weitere Polizisten der
Kantonspolizei Solothurn;
2. vier Medienvertreter (ab 13:30 Uhr drei
Vertreter);
3. diverse Zuschauer (bis 15:42 Uhr).
Die Verhandlung beginnt um 08:34 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2020 zusammen, gegen welches der
Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert im Weiteren, in welchem
Umfang der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 27. Juli 2021 und deren
Ergänzung vom 8. September 2021 das Rechtsmittel beschränken liess bzw. mit
Verfügung vom 22. November 2021 festgestellt wurde, auf welche Urteilsziffern
sich die Berufung beschränkt und gibt die beantragten Änderungen bekannt (vgl.
hierzu im Detail die nachfolgenden Ziff. I.17. und II.). Er skizziert den
weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten
werde, zu Beginn auch gleich seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht
vorzulegen;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und zur Person;
-
Befragung des
Sachverständigen Dr. X.___;
-
Allfällige weitere Beweisabnahmen
und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
Letztes Wort des
Beschuldigten;
-
Geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung, derzeit
vorgesehen am 3. November 2022, 16:00 Uhr im Obergerichtssaal.
Sodann wird die übersetzende Person auf
die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher
Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der
Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hingewiesen.
Der Dolmetscher übersetzt anschliessend
in Kürze die Ausführungen des Vorsitzenden (Zusammensetzung des Gerichts,
Prozessgegenstand).
Der Beschuldigte gibt auf Frage des Vorsitzenden
an, er verstehe den Dolmetscher. Er verstehe, dass er als Beschuldigter hier
sei wegen der Anschuldigungen und dass er Berufung erhoben habe.
Der Staatsanwalt wirft keine Vorfragen
oder Vorbemerkungen auf.
Der amtliche Verteidiger erkundigt sich,
ob dem Beschuldigten die Fesseln abgenommen werden könnten. Der Vorsitzende
erklärt, die Handfesseln könnten entfernt werden, worauf diese ihm von einem
der Polizisten abgenommen werden.
Der amtliche Verteidiger stellt Vorfragen.
Er reicht eine Kopie seiner Ausführungen schriftlich ein (Aktenseite
Berufungsverfahren [ASB] 297 ff.). Er beantragt folgendes:
Das Gutachten vom 17. März
2017, das Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022 sowie das Kurzgutachten vom 7.
Juli 2016 über den Beschuldigten seien als nicht verwertbar zu erklären.
Der Staatsanwalt nimmt wie folgt zu den
Vorfragen der Verteidigung Stellung: Er könne beim besten Willen nicht
erkennen, weshalb diese Gutachten nicht verwertbar sein sollten. Die
Verteidigung habe ergänzende Fragen gestellt und mache nun eine
Unverwertbarkeit geltend. Dies widerspreche Treu und Glauben. Die Rügen hätten
früher vorgebracht werden müssen. Die Gutachten seien voll verwertbar.
Unterbruch der Verhandlung zur Beratung um
08:53 Uhr. Weiterführung um 09:13 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet den Parteien
folgenden Entscheid: Beide Gutachten, das Gutachten vom 17. März 2017 und das
Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022, sind verwertbar. Betreffend das
Kurzgutachten vom 7. Juli 2016 stellt sich die Frage gar nicht.
Zur Begründung: Der Gutachter Dr. X.___
habe den Beschuldigten nachgewiesenermassen sowohl im Gutachten als auch im
Ergänzungsgutachten auf sein Schweigerecht und die Offenbarungspflicht
hingewiesen. Bei diesen Gutachten sei nicht erfindlich, welche anderen
Mitwirkungspflichten der Beschuldigte hätte, als sich zu äussern. Die Belehrung
über das Schweigerecht reiche daher aus. Die [Dolmetscherin] sei eine
langjährige bekannte Gerichtsdolmetscherin, weshalb davon ausgegangen werden
könne, dass ihr ihre Pflichten bekannt waren. Selbst eine fehlende Belehrung
durch den Sachverständigen führe zu keiner Unverwertbarkeit. Beide Gutachten
seien damit verwertbar. Das Kurzgutachten [einer Oberärztin] behandle einzig
die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten. Diese Frage sei geklärt und
stelle sich heute nicht nochmals. Über die Verwertbarkeit dieses Kurzgutachtens
sei daher nicht zu befinden. Im Übrigen erscheine der Antrag auf
Unverwertbarkeit heute erstaunlich, da die Verteidigung diesen erst jetzt
vorbringe und die Verteidigung beim Gutachten mitwirkte und Ergänzungsfragen
stellte. Es sei bis anhin nie geltend gemacht worden, dieses sei wegen
formeller Gründe nicht gültig. Man könne sich fragen, ob der Antrag nicht viel
zu spät gekommen sei.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung die
Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person (vgl. separates
Einvernahmeprotokoll: ASB 422 ff.). Die Einvernahme wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Dokument in den Akten: ASB 435).
Nach der Befragung des Beschuldigten
wird die Verhandlung für eine Pause um 11:08 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung
wird um 11:30 Uhr weitergeführt.
Es folgt die Befragung des
Sachverständigen Dr. X.___ (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 436 ff.). Die
Einvernahme wird ebenfalls mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
(Audio-Dokument in den Akten: ASB 444).
Der Sachverständige wird nach seiner
Befragung um 11:57 Uhr entlassen.
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob der
Beschuldigte nun weitere Aussagen zur Sache machen wolle. Dieser verneint. Der
Vorsitzende erklärt den Parteien, dass damit auch die Ergänzungsfragen
dahinfallen. Damit sei man am Ende der Befragungen und des Beweisverfahrens.
Es stellen folgende Beweisanträge:
Der Verteidiger gibt diverse Unterlagen
zu den Akten und erklärt, Ausführungen dazu kämen im Plädoyer. Der Staatsanwalt
bemerkt, dass die Unterlagen etwas kurzfristig kämen, erhebt aber keine
Einwände.
Die Unterlagen werden zu den Akten
genommen.
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr für
die Mittagspause unterbrochen. Um 13:30 Uhr wird die Verhandlung weitergeführt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Anklägerin (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge
werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 289 ff.]):
1. Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen
vom 27. Oktober 2020 (Ziff. 2, zweites Lemma: Schuldspruch wegen Mord; Ziff. 2,
drittes Lemma: Schuldspruch wegen mehrfachem versuchtem Mord; Ziff. 3:
Strafzumessung; Ziff. 4: Anordnung der Verwahrung) sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Friedrich Müller für den
Beschuldigten und Berufungskläger
(die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 302
ff.]):
1. Das Urteil des erstinstanzlichen
Gerichts sei in den Ziffern 3. und 4. aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des
Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei stattdessen wegen
vorsätzlicher Tötung schuldig zu befinden.
4. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe
von 15 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft
und des vorzeitigen Strafvollzugs.
5. Dem Beschuldigten gegenüber sei von
einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzusehen.
6. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen
Verfahrens seien zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat aufzuerlegen.
7. Dem amtlichen Verteidiger der
beschuldigten Person seien die entstandenen finanziellen Aufwendungen gemäss
einzureichender Honorarnote zu entschädigen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Der Parteivortrag des Verteidigers wird
um 15:42 Uhr bis 15:52 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen.
Der Staatsanwalt hält anschliessend eine
kurze Replik: Man könnte viel zu diesem Parteivortrag sagen. Er könne nicht nachvollziehen,
wie man falsche Übersetzungen geltend machen könne, da dem Beschuldigten mit
Rechtsanwältin Palermo im Untersuchungsverfahren eine Italienisch sprechende
Anwältin zur Seite gestellt worden sei, die bei Übersetzungsfehlern
interveniert hätte. Darin liege auch die Begründung des Vorwurfs, nämlich im
Beschuldigten selbst, der seine Aussagen immer den neuen Gegebenheiten angepasst
und sich so auch ständig widersprochen habe. Man habe es auch heute wieder
gehört, eine dritte Version nun. Sein Aussageverhalten könne auf die vom
Gutachter attestierte Störung zurückgeführt werden. Es gäbe noch mehr zu sagen,
doch er glaube, es sei nun gut, die Akten lägen schliesslich vor.
Rechtsanwalt Müller verzichtet auf eine Duplik.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
«Es tut mir sehr leid, was ich getan
habe. Ich will nicht wieder etwas berichtigen. Mein Anwalt hat den Standpunkt
dargelegt. Es war falsch und tut mir sehr leid für die Person, die gestorben
ist. Ich bereue es sehr. Es tut mir sehr leid, was passiert ist. Ich wäre froh,
wenn man mir eine zweite Chance gibt, dass ich irgendwie wieder eine Zukunft
aufbauen kann. Ich bin nicht aggressiv, ich bin mit allem, was ich gesprochen
habe, ruhig geblieben. Ich bin ein ruhiger Mensch. Bezüglich des Vorfalls mit
der Lampe muss ich nicht zur Rechenschaft gezogen werden, das habe ich nicht
gemacht. Sehr geehrte Richter, es tut mir sehr leid. Ich bin keine gefährliche
Person. Ich hätte das nicht tun sollen, ich hätte es absolut nicht machen
dürfen. Ich verspreche, dass ich mich anständig verhalten werde.»
Ende der Verhandlung um 17:30 Uhr.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
am 3. November 2022 um 16:12 Uhr:
1.
Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Ankläger;
2.
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3.
Rechtsanwalt Friedrich
Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4.
[Dolmetscher], (italienisch).
Zudem erscheinen:
1. zwei weitere Polizisten der
Kantonspolizei Solothurn;
2. vier Medienvertreter.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Er werde zuerst die
wichtigsten Eckpunkte des Berufungsurteils bekannt geben und das Urteil
anschliessend summarisch begründen. Wie immer sei die schriftliche Urteilsbegründung
massgebend.
Nachdem der Vorsitzende die Eckpunkte
des Urteils verkündet hat, geht er einleitend auf den Sachverhalt, die
Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung ein. Darauf erörtert der
Vorsitzende die für die Strafzumessungen relevanten Faktoren und erklärt, wie
diese im Einzelnen zu gewichten sind, bevor er das konkret ausgefällte
Strafmass sowie die anzurechnende Haft nennt. Anschliessend geht der
Vorsitzende auf die Verwahrung ein. Sodann verweist er hinsichtlich der Kosten-
und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen auf die schriftliche
Urteilsbegründung. Zum Schluss erklärt der Vorsitzende, dass mit separatem
Entscheid Sicherheitshaft angeordnet werde, sich am Haftregime dadurch jedoch
nichts ändere. Der Vorsitzende stellt den Parteien die Zustellung des
Beschlusses betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft und der Urteilsanzeige
in den nächsten Tagen in Aussicht. Er weist abschliessend darauf hin, dass die
Rechtsmittelfrist in Bezug auf das Berufungsurteil erst am Tag nach der Zustellung
der schriftlichen Begründung zu laufen beginne.
Damit endet die mündliche
Urteilseröffnung um 16:56 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 16. Juni 2016 erstattete C.___ als
Vertreter [einer Immobilienfirma] Strafanzeige wegen Diebstahl und Veruntreuung
gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter). Nach erfolgter Mietausweisung soll der
Beschuldigte die Waschmaschine und den Wäschetrockner aus der Mietwohnung
entfernt sowie zwei Wohnungsschlüssel nicht abgegeben haben (Akten Seiten [AS]
1 ff.).
2. Am 4. Juli 2016, 15.29 Uhr, meldete D.___
telefonisch eine Schiesserei in [Ort 1] bei der Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn, worauf die Polizei ausrückte. Nach anfänglicher Ungewissheit
konnte die Liegenschaft [an der Adresse] in [Ort 1] als Tatort eruiert werden.
Im Badezimmer der Liegenschaft konnte die Leiche von †E.___ festgestellt
werden. Es wurde die Obduktion des Leichnams angeordnet. Anlässlich der Nahfahndung
konnte der Beschuldigte auf [auf einer Brücke] in [Ort 1] angehalten werden. Der
Beschuldigte warf von dort eine schwarze Tasche in die Aare. Bei seiner Festnahme
konnten in seiner Hosentasche ein mit acht Schuss voll abgefülltes
Pistolenmagazin, 20 lose Patronen sowie eine abgefeuerte Hülse sichergestellt
werden. In der vom Beschuldigten in die Aare geworfenen Tasche, welche die
Polizei aus der Aare bergen konnte, befand sich u.a. eine Pistole SIG P210,
welche mit sieben Patronen durchgeladen war (sechs Patronen im Magazin, eine
Patrone im Patronenlager). Der Schlaghammer war gespannt. Weiter konnten aus
besagter Tasche eine leere Munitionsschachtel und acht Patronen sichergestellt
werden (AS 29 ff., 484 ff., 654 ff.).
3. Gleichentags eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen
den Beschuldigten eine Untersuchung wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB)
und Rechtsanwalt Markus Jordi wurde als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS
915, 963).
4. Im Rahmen der ebenfalls am 4. Juli
2016 am Domizil des Beschuldigten [in Ort 2] durchgeführten Hausdurchsuchung
wurde u.a. ein braunes Pistolenholster sichergestellt (AS 607 ff.).
5. Am 6. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft
Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die
Dauer von drei Monaten. Der Antrag wurde mit Verfügung des Haftgerichts vom 7.
Juli 2016 gutgeheissen und es wurde Untersuchungshaft bis 6. Oktober 2016
angeordnet (AS 1525 ff.).
6. Am 16. September 2016 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Diebstahls (AS 938).
7. Mit Gesuch um Bewilligung der
Haftverlängerung vom 29. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Verfügung des Haftgerichts
vom 03. Oktober 2016 wurde der Antrag gutgeheissen und Untersuchungshaft bis
06. Januar 2017 angeordnet (AS 1546 ff.).
8. Mit Gesuch um Bewilligung der
Haftverlängerung vom 2. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Im Rahmen der
Stellungnahme vom 6. Januar 2017 beantragte der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt, welcher mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2017 bewilligt wurde. Infolgedessen schrieb
das Haftgericht mit Verfügung vom 11. Januar 2017 das Verfahren zufolge
Gegenstandlosigkeit ab (AS 1569 ff.).
9. Am 10. Februar 2017 ging bei der
Staatsanwaltschaft die umfangreiche Strafanzeige der Polizei vom 8. Februar
2017 ein (AS 29 ff.).
10. Am 17. März 2017 legte Dr. med. X.___
im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über
den Beschuldigten vor (AS 1771 ff.).
11. Mit konkretisierter und bereinigter
Eröffnungsverfügung vom 2. April 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen
den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB),
Sachentziehung (Art. 141 StGB), Mord (Art. 112 StGB), evtl. vorsätzlicher
Tötung (Art. 111 StGB), mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art.
33 Abs. 1 lit. a WG) und Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1
lit. b WG) (AS 958 ff.).
12. Mit Anklageschrift vom 18. November 2019
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Mordes
(Art. 112 StGB), evtl. vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), mehrfacher
versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), unrechtmässiger Aneignung (Art.
137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (Art.
33 Abs. 1 lit. a WG).
13. Mit Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Januar 2020 wurde
die Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2020 bis 22. Oktober 2020 angesetzt
(AS Olten-Gösgen [OG] 56).
14. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
21. bis 22. Oktober 2020 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um
mehrfachen versuchten Mord bezüglich AnklS. Ziff. 4 (ASOG 180 f.).
15. Am 27. Oktober 2020 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung,
angeblich begangen am 17.06.2016, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 2).
2. Der
Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der
Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen ca. 20.05.2016 und 16.06.2016
(AnklS. Ziff. 1);
-
des
Mordes, begangen am 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 3);
-
des
mehrfachen versuchten Mordes, begangen am 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 4);
-
des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Mitte Mai
2016 bis 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 5).
3. Der
Beschuldigte A.___ wird zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die
Untersuchungshaft vom 04.07.2016 bis 09.01.2017 sowie der vorzeitige
Strafvollzug seit 10.01.2017 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Für
den Beschuldigten A.___ wird die Verwahrung angeordnet.
5. Folgende
sichergestellten Gegenstände (unbekannten Aufenthalts) werden beschlagnahmt:
-
1
Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr.
[...])
-
1
Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)
-
Restliche
Patronen, 9 mm
6. Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1
Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...]
-
1
Pistolenmagazin (gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])
-
10
Patronen, 9 mm Luger, Fiocchi
-
1
Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210,
Waffennr. [...])
-
Restliche
Patronen, 9 mm
7. Folgende
beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
Gunsten des Staates Solothurn zu verwerten bzw. zu vernichten:
-
1
Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)
-
1
Pistolenholster, braun, Leder
-
1
Couvert mit diversen Notizen
-
4
Schriftstücke mit diversen Notizen
-
1
Blister Temesta 2.5 mg, angebraucht (5.5 Tabletten)
-
1
Schmuckanhänger, Münze/Medaille ("Schweizerisches Schützenfest in Biel
1893)
-
1
Paar Turnschuhe, blau/gelb, Marke Nike (Grösse 42)
-
1
Trainerhose, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)
-
1
T-Shirt, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)
-
1
Paar Schuhe, braun/grau
-
1
Strick, weiss
-
1
Paar Handschellen
-
1
Herren Mütze
-
1
Herrenhose (ab †E.___)
-
1
Unterhose (ab †E.___)
-
1
Verpackung Blueberry-Saft, Marke jaffa
-
1
Dose Erdnüsse, Marke Alesto
-
2
PET-Flaschen, Marke Fonte Tavina, 0.5l
-
1
PET-Flasche, Marke Arkina, 1.5l
-
1
Feuerzeug, blau, Marke BIC
-
1
Streichholzbriefchen, schwarz, ohne Aufschrift
-
2
Kopfhörer
-
3
Trinkgläser/Wassergläser
-
2
Steckleisten (Zubehör für Natel-Ladegeräte)
-
1
Trinkglas/Wasserglas, violett
-
1
Tasche schwarz, mit Inhalt
-
1
Funkgerät, schwarz, Marke TAIT, TP8100
-
1
Pullover, dunkelblau, Marke S. Oliver (Grösse L)
-
1
Bluejeans, Marke Blackout, G3000 Collection (Gr. 33)
-
1
Paar Unterhosen, Marke Angelo Litrico
-
1
Papiertragetasche, hellgelb, Marke Vögele Shoes, mit Inhalt
-
1
Nassrasierer, benutzt, dunkelblau
-
1
Sonnenbrille, schwarz, Marke P
-
1
Paar Freizeitschuhe, beige, Marke bugatti (Grösse 42)
-
1
Nagelknipser, silber
-
1
Kassenbeleg Radikal
-
1
Paar Unterhosen Angelo Litrico (Grösse L)
-
1
T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse S)
-
1
T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse M)
-
1
Poloshirt, dunkelblau, Marke Surf & Fun, (Grösse L/52)
-
1
Handtuch, braun
-
1
Herrenhose, blau, Marke il cammino (Grösse 33)
-
1
Pullover, blau/beige, Marke Blackout
-
1
Jacke (unisex), schwarz, Nr. 20
-
1
Jacke (unisex), schwarz, Nr. 21
-
1
Schriftstück Papier, Nr. 22
-
2
Ladegeräte
-
2
Verpackungen Biscuits, Marke carre
-
1
Paar Freizeitschuhe, Marke Nike (Grösse 43)
8. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
an I.___ herauszugeben:
-
1 […]
Reisepass, lautend auf †E.___
-
1
Portemonnaie (von †E.___)
-
1
Identitätskarte, lautend auf †E.___
-
1
Führerausweis BRD, lautend auf †E.___
-
1
Taxkarte/SIM-Karte, Marke Lebara (von †E.___)
-
1
Taxkarte/SIM-Karte, Marke Telekom Srbija (von †E.___)
-
1
Adapter Mobiltelefon, Marke Samsung (von †E.___)
-
1
Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone (von †E.___)
-
1
Mobiltelefon, Marke Samsung, GT-E1200 (von †E.___)
9. Folgender
beschlagnahmter Gegenstand ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an F.___
herauszugeben:
-
Bargeld
CHF 430.00 (aus Robidog-Säckli, im Garten von […] aufgefunden)
10. Der
Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger G.___, unentgeltlich vertreten durch
Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zuzgl. 5
% Zins seit 04.07.2016, zu bezahlen.
11. Der
Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger I.___, unentgeltlich vertreten durch
Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zuzgl. 5
% Zins seit 04.07.2016, zu bezahlen.
12. Auf
die Zivilforderungen der Privatklägerinnen H.___ und J.___, unentgeltlich
vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, wird nicht eingetreten.
13. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft,
Rechtsanwalt Burim Imeri, wird auf CHF 14'503.90 festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu tragen
(unter Vorbehalt von Ziff. 14).
14. Der
Beschuldigte A.___ hat den Privatklägern G.___ und I.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Entschädigung von CHF 8'989.90 (inkl. MwSt. und
Auslagen) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege fällt diese
Entschädigung im Umfang von CHF 7'251.95 an den Staat Solothurn.
15. Die
Entschädigung für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 34'793.30 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird
festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits
ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
29'393.30 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'776.00 (Differenz zum vollen
Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
16. Die
Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf CHF 9'413.70 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse
bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'231.20
(exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 1'859.85 (Differenz zum vollen Honorar, inkl.
MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
17. Die
Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 24'840.75 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
22'927.85 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6'241.75 (Differenz zu vollem
Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
18. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00 belaufen sich auf
total CHF 118'548.10. Davon hat der Beschuldigte CHF 105'990.05 zu bezahlen,
die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
16. Am 3. November 2020 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (ASOG 352 ff.).
17. Nach Zustellung des schriftlich begründeten
Urteils erhob der Beschuldigte am 27. Juli 2021 die Berufungserklärung (ASB
1), welche er am 8. September 2021 aufforderungsgemäss präzisierte (ASB 9 f.).
Die Berufungserklärung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Mordes und
mehrfach versuchten Mordes, die Strafzumessung und die Anordnung der
Verwahrung. Zudem beantragte der Beschuldigte die Anordnung eines erneuten
psychiatrischen Gutachtens.
18. Am 13. September 2021 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 16).
19. Am 1. Oktober teilte Rechtsanwalt
Imeri mit, die Privatklägerschaft verzichte auf eine Anschlussberufung (ASB 27).
20. Am 26. Oktober 2021 wies der
Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten betreffend Einholung eines
zweiten Gutachtens ab und verfügte die Teilnahme des Sachverständigen
anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 29 f.).
21. Am 15. März 2022 verfügte der Instruktionsrichter
die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens bei Dr. X.___ (ASB 103
f.).
22. Am 23. März 2022 wurden die Parteien
sowie Dr. X.___ zur Berufungsverhandlung auf den 2. November 2022 vorgeladen
(ASB 105 f.).
23. Am 15. Juni 2022 erstellte Dr. X.___
sein schriftliches Ergänzungsgutachten (ASB 144 ff.).
II.
Gegenstand
des Berufungsverfahrens
Da lediglich die Schuldsprüche wegen
Mordes (AnklS. Ziff. 3, Urteilsdispo Ziff. 2, 2. Lemma) und mehrfachen
versuchten Mordes (AnklS. Ziff. 4, Urteilsdispo Ziff. 2, 3. Lemma), die
Strafzumessung (Urteilsdispo Ziff. 3), die Anordnung der Verwahrung
(Urteilsdispo Ziff. 4) und die Kostenverlegung (13, 14, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2,
17 Abs. 2, 18) angefochten sind, sind sämtliche weiteren Ziffern des
vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen (1, 2, Lemmata 1
und 4, 5 – 12, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1).
Die im Berufungsverfahren noch
umstrittenen Vorhalte lauten wie folgt:
AnklS Ziff. 3: Mord (Art. 112 StGB),
evtl. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
begangen am 4. Juli 2016, zwischen ca.
15:20 Uhr und 15:25 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, Wohnung
Untergeschoss, indem der Beschuldigte vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass
mit Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Ansprüche zum Ausdruck kommt) in besonders skrupelloser Weise †E.___ tötete.
Am 11. Dezember 2015 verliess K.___ den
Beschuldigten nach ca. dreimonatiger Beziehung. Der Beschuldigte verkraftete
die Trennung (und den Umstand, dass er nicht wusste, wo K.___ sich aufhielt und
diese keinen Kontakt zu ihm wollte) nicht und sprach in der Folge via Facebook
massive Drohungen gegen K.___ und deren Familie aus. Unter anderem schickte er ihr
via Facebook ein Foto, auf welchem eine Pistole sowie einer ihrer Socken ersichtlich
waren, und schrieb ihr und ihrer Mutter, dass er sie (insbesondere K.___)
umbringen werde. Weiter versuchte er verzweifelt, den Aufenthaltsort von K.___
ausfindig zu machen und wurde zunehmend wütend über den Umstand, dass auch
seine sowie K.___s Bekannte und Freunde ihn bei seiner Suche nach dieser nicht
unterstützen. In der Zeit zwischen ca. Mitte Mai 2016 und Anfang Juni 2016,
kaufte der Beschuldigte [in einer Bar] in [Ort 4] sodann die Pistole SIG 210
(vgl. diesbezüglich Ziff. 5 lit. a).
Am Tattag wurde der Beschuldigte morgens
um ca. 07:00 Uhr durch L.___ (Geschäftsführer der [Baufirma] in [Ort 3]) beim
Restaurant […] in [Ort 3] abgeholt, damit sie gemeinsam auf eine Baustelle in [Ort
2] fahren konnten. Da sie bei der entsprechenden Baustelle erst am nächsten Tag
erwartet wurden, gingen sie sodann mit zwei weiteren Gipsern in ein Restaurant nach
[Ort 5], bevor sie um ca. 11:00 Uhr wieder beim Materiallager in [Ort 1]
eintrafen, wo sie sich für den nächsten Tag verabredeten. Während des ganzen
Morgens trug der Beschuldigte seine Umhängetasche, in welcher sich die Tatwaffe
befand, bei sich. Vom Materiallager aus ging der Beschuldigte ins [Restaurant],
wo er mindestens zwei grosse Bier a 0.5 Liter konsumierte. Während des
Restaurantaufenthaltes redete der Beschuldigte mit mehreren Gästen, u.a. mit M.___,
welcher dem Beschuldigten vor Verlassen des Restaurants mitteilte, dass er nun
nach Hause (Tatort) gehe, um zu duschen, bevor er an die Geburtstagsparty von N.___
(beste Freundin von K.___) gehe. Da sich der Beschuldigte von M.___ verraten und
hintergangen fühlte, da dieser ihn nicht bei der Suche nach seiner Ex-Freundin unterstützte
und an die Geburtstagsparty von deren besten Freundin ging, verliess er das
Restaurant um ca. 15:00 Uhr, einige Minuten nach M.___ (welcher in Begleitung
seiner Freundin O.___ war) und folgte diesem zum Tatort, wo er in den Garten
trat und dort seine Jacke, Kappe und Umhängetasche (mit Ersatzmagazin,
Ersatzmunition und Handschellen) deponierte.
Um ca. 15:20 Uhr lud der Beschuldigte
die mitgeführte Pistole SIG 210 mit einem vollen Magazin (8 Schuss des
Kalibers 9x19), schritt durch die Eingangstüre der Tatwohnung (auf der Südseite
der Liegenschaft […]), lief durch die Küche und feuerte (in der Meinung, dass M.___
sich in der Dusche im Bad befindet) aus rund 1.5 bis 2 Meter Entfernung einen
Schuss auf die geschlossene Badzimmertüre ab, welcher †E.___, der sich zu jenem
Zeitpunkt im Bad aufhielt, von vorne in den linken Oberschenkel traf. In der
Folge öffnete der Beschuldigte die Badzimmertüre und schoss im Bereich des
Ganges bzw. des Badezimmertürrahmens sofort (und nach wie vor in der Meinung,
dass sich M.___ im Bad befindet) zuerst zweimal in Richtung Dusche auf †E.___,
wobei er jedoch nicht traf und †E.___ versuchte, sich gegen die Wand bei der
Toilettenschüssel abzudrehen, um dort Schutz zu suchen, wonach der Beschuldigte
seinen Winkel bei der Badezimmertüre änderte, die Pistole innerhalb des
Badezimmers weiter nach links auf †E.___ richtete, drei weitere Male aus einer
begrenzten Distanz (20 bis 70 cm) auf diesen schoss und diesen dabei dreimal
von hinten im Rumpfbereich traf (zwei frei Durchschüsse sowie ein Durchschuss
mit Steckschuss im Arm des Opfers) und dadurch tötete.
†E.___ verblutete gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten des IRM Bern vom 20. Juli 2016 nach innen und
aussen (Todesursache). Er erlitt drei Durchschüsse im Rumpfbereich (lochartiger
Hautdefekt an der Schulterrückseite rechts, an der linke Brustkorbrückseite und
an der linken Flanke rückseitig, welche alle lebensgefährliche Verletzungen
verursachten) sowie einen Durchschuss des linken Oberschenkels (lochartiger,
ovalärer Hautdefekt an der linken Oberschenkelvorderseite) und einen
Steckschuss im rechten Unterarm (rissartiger, adaptierbarer, längsgestellter,
klaffender Hautdefekt daumenseitig am rechten Unterarm mit umgebender,
flächenhafter Hautunterblutung).
Die schwerwiegendste Verletzung wurde
durch den Rumpfdurchschuss mit Zerreissung der Bauchhauptschlagader verursacht,
mit ca. 800 ml Blut in der Bauchhöhle, Einblutungen in das Darmgekröse und
grosse Netz sowie einer ausgedehnten Blutung in die Weichteile hinter dem
Bauchfell. Als weitere Folge der Schussverletzungen fanden sich unter anderem
Blutansammlungen in beiden Brusthöhlen, Pneumothorax beidseits, Blut in der
Luftröhre bis in die Peripherie (Aspiration), Blutkoagel (Blutgerinnsel) im
Magen und in der Speiseröhre (Magendurchschuss) sowie eine Überwässerung des
Gehirns (Hirnödem).
Unmittelbar nach den oberwähnten
Schüssen bemerkte der Beschuldigte, dass es sich beim Opfer nicht um M.___
(sein eigentliches Ziel) handelt, vernahm – im Bereich der Küche bzw. des
Ganges – sodann Geräusche aus dem sich links neben dem Beschuldigten
befindenden Zimmer von M.___ und O.___, bemerkte wie jemand die Türfalle dieser
Zimmertüre nach unten drückte, drehte sich in der Folge (ca. 10 Sekunden nach
den letzten Schüssen) nach links ab, schoss zweimal auf die entsprechende
Zimmertüre, ohne genau zu wissen, wer sich hinter dieser befindet (vgl. Ziff. 4
nachstehend). Nachdem er bemerkte, dass keine Patronen mehr in der Waffe waren,
verliess er anschliessend den Tatort (wobei er im Garten noch seine
Umhängetasche, in welcher sich das Ersatzmagazin und Ersatzmunition befand,
behändigte).
Das besonders skrupellose Verhalten des
Beschuldigten ergibt sich daraus, dass
-
er aus besonders
verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichem
Zweck handelte, weil er aus nichtigem Anlass (Rache an bzw. regelrechte
Elimination von M.___, einzig, weil dieser ihm nicht bei der Suche nach seiner
Ex-Freundin half, wodurch sich der Beschuldigte von diesem verraten bzw.
gekränkt und in seinem Stolz verletzt fühlte) einen Menschen kaltblütig und
gefühlskalt mit mehreren Schüssen tötete und damit eine ausserordentliche
Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;
-
die Ausführung der Tat
darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der
Beschuldigte das völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlose bzw. unbewaffnete
Opfer (welches sich zum Zeitpunkt des ersten Schusses nur mit einer Jeanshose
bekleidet im Badezimmer befand und vom bevorstehenden Angriff nichts ahnen
konnte) in heimtückischer Art mit seinem Angriff im Bad überraschte, so dass
der unter den gegebenen Umständen völlig wehrlose †E.___ schlicht chancenlos
war. Der Beschuldigte schoss insgesamt sechs Mal auf †E.___, wobei er zunächst
einmal durch die geschlossene Badezimmertüre schoss, sodann die Türe öffnete
und sofort zwei weitere Male schoss und, selbst nachdem er beim zweiten und
dritten Schuss sein Opfer verfehlte, weitere drei Male aus einer begrenzten
Distanz (20 bis 70 cm) auf den mittlerweile schutzsuchenden und sich gegen die
Wand bei der Toilettenschüssel abdrehenden †E.___ schoss, diesen dabei dreimal
von hinten im Rumpfbereich traf und dadurch tötete.
Sollte das urteilende Gericht zu der
Auffassung gelangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht auf
skrupellose Weise tötete, ist er eventualiter – gestützt auf den vorerwähnten
Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen vorsätzlicher Tötung zu
verurteilen.
AnklS Ziff. 4 (gemäss Anklageänderung
vom 21. Oktober 2020): Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB)
begangen am 4. Juli 2016, zwischen ca.
15:20 und 15:25 Uhr, in [Ort 1], […], Mehrfamilienhaus, Wohnung Untergeschoss,
zum Nachteil von M.___ und O.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. wissentlich
und willentlich, versuchte, die Geschädigten mittels zweier Schussabgaben zu
töten. Da der Erfolg - der Tod der Geschädigten - nicht eingetreten ist, ist es
beim Versuch geblieben.
Konkret bemerkte der Beschuldigte
unmittelbar nach dem Geschehen zum Nachteil von †E.___ gemäss Ziff. 3, dass es
sich beim Opfer nicht um M.___ (sein eigentliches Ziel) handelt, vernahm sodann
– im Bereich der Küche bzw. des Ganges – Geräusche aus dem sich links neben dem
Beschuldigten befindenden Zimmer von M.___ und O.___, bemerkte wie jemand die
Türfalle dieser Zimmertüre nach unten drückte, drehte sich in der Folge (ca. 10
Sekunden nach den letzten Schüssen) nach links ab, schoss zweimal auf die
entsprechende Zimmertüre, ohne genau zu wissen, wer sich hinter dieser befindet
und verliess, nachdem er bemerkte, dass keine Patronen mehr in der Waffe waren,
den Tatort (wobei er im Garten noch seine Umhängetasche, in welcher sich das
Ersatzmagazin und Ersatzmunition befand, behändigte).
Dem Beschuldigten war bewusst, dass er
durch die Schüsse auf die Zimmertüre die sich dahinter befindenden Personen
lebensbedrohlich verletzen könnte (insbesondere da Schüsse auf Personen nach
der allgemeinen Lebenserfahrung regelmässig tödliche Verletzungen verursachen
und der Beschuldigte wenige Sekunden zuvor bereits einen Menschen mit Schüssen –
wobei einer dieser Schüsse ebenfalls auf eine Zimmertüre, hinter welcher sich
eine Person befand, gerichtet war – tötete).
Indem der Beschuldigte dennoch zweimal
auf die Zimmertüre schoss, nahm er die Tötung der Geschädigten zumindest in
Kauf, zumal es nur vom Zufall abhing, dass der Beschuldigte die sich im Zimmer
befindenden Geschädigten mit den auf die Zimmertüre gerichteten Schüssen nicht
traf.
Das besonders skrupellose Verhalten des
Beschuldigten ergibt sich daraus, dass
-
er aus besonders
verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichen
Zweck handelte, weil er aus nichtigem Anlass (Rache an bzw. regelrechte
Elimination von M.___, einzig, weil dieser ihm nicht bei der Suche nach seiner
Ex-Freundin half, wodurch sich der Beschuldigte von diesem verraten bzw.
gekränkt und in seinem Stolz verletzt fühlte) versuchte zwei Menschen, O.___
und M.___, kaltblütig und gefühlskalt mit mehreren Schüssen zu töten und damit
eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;
-
die Ausführung der Tat
darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der
Beschuldigte die völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlosen bzw. unbewaffneten
Opfer in heimtückischer Art mit seinem Angriff im Zimmer überraschte, indem er
zweimal auf die Zimmertür schoss, hinter welcher sich die vorgenannten Personen
befunden haben.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Objektive Beweismittel
1.1 Strafanzeige vom 8. Februar 2017
Der Strafanzeige kann u.a. entnommen
werden, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten unmittelbar vor seiner
Festnahme auf Italienisch mitgeteilt habe, dass es einen Toten gegeben habe und
er einen Anwalt wünsche (AS 55).
1.2 Spurenbericht vom 11. Januar 2017
Dem Spurenbericht vom 11. Januar 2017
(AS 484 ff.) ist u.a. zu entnehmen, dass am Tatort am Boden vor dem Badezimmer
ein Zigarettenstummel mit der DNA des Beschuldigten gefunden wurde (AS 487). Im
Garten östlich der Liegenschaft wurden zwei Jacken, eine davon mit der ID des
Beschuldigten gefunden (AS 488). In der Nähe des Tatortes wurde ein Paar
Handschellen gefunden (AS 489) und am Domizil des Beschuldigten in [Ort 3] ein
zur Tatwaffe passendes Pistolenholster (AS 488). Weiter ist dem Bericht zu
entnehmen, dass die Tatwaffe, nachdem sie von der Polizei aus der Aare geborgen
worden war (wo sie der Beschuldigte unmittelbar vorher in einer schwarzen
Tasche hineingeworfen hatte) mit sieben Patronen durchgeladen und der
Schlaghammer gespannt war. Sechs Patronen befanden sich im Magazin und eine im
Patronenlager. Aus der besagten schwarzen Tasche konnte zudem eine leere
Munitionsschachtel der Marke Fiocchi Luger USA 9mm und acht Patronen des
gleichen Fabrikates sichergestellt werden. In seiner Hosentasche trug der
Beschuldigte ein Magazin mit acht Patronen gefüllt, 20 lose Patronen und eine leere
Hülse Fabrikat Fiocchi, 9mm Luger, Vollmantel AS 488 f.).
1.3 Rechtsmedizinische Gutachten
1.3.1 Gutachten des IRM Bern vom 20.
Juli 2016
Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM
Bern über den Todesfall von †E.___ vom 20. Juli 2016 kommt zu folgenden
Schlüssen (AS 786 ff.):
Der Leichnam weise drei Durchschüsse im
Bereich des Rumpfes auf. Eine Durchschussverletzung mit Einschuss an der
Schulterrückseite rechts (Einschuss Nr. 6) und Ausschuss mittig der rechten
Brustwarze (Ausschuss Nr. 1). Eine weitere Durchschussverletzung mit Einschuss an
der linken Brustkorbrückseite (Einschuss Nr. 7) und Ausschuss im Bereich des
Mittelbauches rechtsseitig (Ausschuss Nr. 2). Schliesslich eine
Durchschussverletzung mit Einschuss an der linken Flanke, rückseitig (Einschuss
Nr. 8) und Ausschuss im Bereich des rechten Unterbauches (Ausschuss Nr. 3).
Hinzu komme eine Durchschussverletzung mit Einschuss an der linken
Oberschenkelvorderseite (mutmasslicher Einschuss Nr. 4) und Ausschuss an der
linken Oberschenkelrückseite (mutmasslicher Ausschuss Nr. 9). Im rechten
Unterarm daumenseitig sei ein Steckschuss festgestellt worden (Steckschuss Nr. 5).
Dabei handle es sich um einen sekundären Einschuss, welcher zwanglos auf die
Ausschussverletzung Nr. 2 zurückzuführen sei. Folgen der Schussverletzungen
seien u.a. eine Überwässerung des Gehirns (Hirnödem), ein Hämatothorax
beidseits (rechte Brusthöhle ca. 200ml Blut, linke Brusthöhle ca. 450 ml Blut),
ca. 800 ml Blut in der Bauchhöhle sowie eine massive Einblutung in die
Fetteinhüllung der linken Nebenniere. In der Beurteilung sei ein
schussbedingtes Brustkorb- und Bauchtrauma bei drei Durchschüssen im
Rumpfbereich sowie Extremitätenverletzungen bei Durchschuss des linken
Oberschenkels und Steckschuss im rechten Unterarm zu konstatieren. Bei den Schussverletzungen
6-8 handle es sich um relative Nahschüsse. Tendenziell dürfte die
Schussentfernung der drei Rumpfdurchschüsse von oben (Nr. 6) nach fusswärts
(Nr. 7 und 8) zugenommen haben. Alle drei Rumpfdurchschüsse hätten
lebensgefährliche Verletzungen verursacht, wobei die schwerwiegendste
Verletzung (7/2) eine Zerreissung der Bauchhauptschlagader mit ca. 800 ml Blut
in der Bauchhöhle, Einblutungen in das Darmgekröse und grosses Netz sowie ein
ausgedehntes Retroperitonealhämatom (Blutung in die Weichteile hinter dem
Bauchfell) nach sich gezogen habe. Zum Zeitpunkt der Entstehung sämtlicher
Verletzungen habe das Opfer noch gelebt. Die Schussrichtung des Durchschusses
am linken Oberschenkel lasse sich rechtsmedizinisch nicht abschliessend
beurteilen. Die Gesamtheit der Befunde wäre mit einer Schussrichtung von vorne
nach hinten vereinbar. Der Schusskanal verlaufe durch das Weichteilgewebe ohne
unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen von Knochen, grösseren Gefässen oder
Nerven. Todesursache sei ein Verbluten nach Innen und Aussen. In den Akten
befindet sich auch eine Bildmappe, welche die Verletzungen dokumentiert (AS 806
ff.).
1.3.2 Rechtsmedizinisches Gutachten über
den Beschuldigten
Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zur
körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 4. Juli 2016 durch das IRM Bern,
datierend vom 12. Juli 2016 (AS 777 ff.), wurden bei diesem mehrere Bagatellverletzungen
festgestellt: Eine oberflächliche Hautvertrocknung an der Gesichtshaut bzw. den
Ohrläppchen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung, welche älter erscheine und
nicht mit dem Tatzeitpunkt vom 4. Juli 2016 vereinbar sei. Desweitern
fleckförmige Hauteinblutungen an der linken Oberarmaussenseite, eine
oberflächliche Hautabtragung am linken Ellenbogen sowie eine wegdrückbare
Hautrötung an der linken Flanke, ebenfalls Folge stumpfer Gewalteinwirkung.
Diese Verletzungen erschienen vom Aspekt her frisch und wären mit dem
Tatzeitpunkt vereinbar. Verletzungen, welche einen konkreten Hinweis auf eine
körperliche Auseinandersetzung gäben, zeigten sich nicht.
1.3.3 Forensisch-toxikologischer
Abschlussbericht
Gemäss dem forensisch-toxikologischen
Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. September 2016 (816 ff.) konnte beim Beschuldigten
Kokain, jedoch kein Ethanol nachgewiesen werden. Da zwischen der Tat und der
Blutentnahme sechs Stunden vergangen seien, sei allfällig im Tatzeitpunkt im
Blut vorhanden gewesener Ethanol während dieser Zeit vollständig durch den
Stoffwechsel des Körpers abgebaut worden. Im Blut seien kein Kokain und keine
Kokain-Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden. Der letzte Konsum müsse somit
ca. zwei Tage oder mehr vor der Blutentnahme erfolgt sein. Zum Zeitpunkt der
Tat sei der Beschuldigte somit nicht unter dem Einfluss von Kokain gestanden.
Die Haaranalysenresultate würden bestätigen, dass es sich beim Beschuldigten um
einen Kokain-Konsumenten handle. Das negative Analysenresultat an der Blutprobe
für Benzoylecgonin spreche gegen einen regelmässigen Konsum in den letzten
Tagen vor dem Ereignis.
1.4 Forensisch-molekularbiologisches
Gutachten
Gemäss forensisch-molekularbiologischem
Gutachten des IRM Bern vom 31. Oktober 2016 (AS 825 ff.) befand sich an dem auf
dem Spülkasten gefundenen Projektil DNA von †E.___. Auf einem am Boden vor dem
Badezimmer sichergestellten Zigarettenstummel der Marke Marlboro wurde die DNA
des Beschuldigten nachgewiesen (vgl. AS 487, 495).
1.5 Forensisches Gutachten betreffend
Schusswaffen/Schmauchspuren
Gemäss dem Gutachten der Kantonspolizei
St. Gallen vom 26. Juli 2016 (AS 832 ff.) betrage das Abzugsgewicht der vom
Beschuldigten verwendeten Tatwaffe vor der Reinigung 29 Newton (ca. 2.8. kg)
und nach der Reinigung 27 Newton (ca. 2.6 kg). Am Tatort seien zwei
Munitionsarten gefunden worden (Geco und Fiocchi), es könne aber nicht gesagt
werden, welche Einschusswunde durch welche Munitionsart verursacht worden sei. Fest
stehe jedoch, dass sämtliche neun untersuchten (davon acht am Tatort
sichergestellt und eine im Hosensack des Beschuldigten) Hülsen von Patronen
stammen würden, die mit der untersuchten Pistole P210 verfeuert worden seien.
An den Händen des Beschuldigten seien Schmauchspuren festgestellt werden, was
für mindestens eine von vier Möglichkeiten spreche:
a) Die Person hat mit einer Schusswaffe
geschossen;
b) Die Person hat einen mit Schmauch
behafteten Gegenstand berührt;
c) Die Person befand sich in der Nähe einer
Waffe, während diese abgefeuert worden ist;
d) Die Person hat einen Raum betreten kurz
nachdem darin geschossen worden ist.
1.6 Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion
Das Gutachten zur
Schussbahnrekonstruktion des IRM Bern vom 18. Juli 2017 (AS 844 ff.) hält im
Wesentlichen folgendes fest (ergänzend ist auf die Fotodokumentation der
Polizei und des IRM sowie auf den sich in den Akten befindenden Grundriss der
Kelleretage der Liegenschaft [Tatortadresse] verweisen (AS 284, 312, 670 ff.,
AS 806 ff.):
Die äussere Türseite des WC-Raumes zeige
ein Einschussloch, auf der Höhe von ca. 77 cm ab Boden. Die Beschaffenheit des
Einschussloches deute auf einen Schuss von aussen nach innen hin. Das Opfer sei
auf der WC-Schüssel gefunden worden. An der Wand hinter der Toilette seien auf
gleicher Höhe (etwa 1 m ab Boden) zwei Einschussdefekte festgestellt worden.
Darunter, auf dem Spülkasten liegend, sei ein Geschoss gefunden worden. Am
Boden, neben der WC-Schüssel, sei ein Geschossmantel gefunden worden. Im
Duschvorhang befänden sich zwei Einschusslöcher auf der Höhe von 64 cm resp.
112 cm. In der Wand der Dusche hinter dem Vorhang seien zwei tiefe elliptische
Defekte zu sehen, welche sich auf einer Höhe von 50 cm und 110 cm befänden. Im
oberen Einschussloch sei der Teil eines Geschossmantels gefunden worden. Neben
der Dusche seien verschiedene Teile eines Geschosses sowie ein deformiertes
Geschoss gefunden worden. In der Ecke gegenüber der Tür befinde sich ein
Einschussdefekt in der Wand, unmittelbar über Boden. An der Tür des sich links
des Bades befindenden Zimmers Nr. 2 (bewohnt von M.___ und O.___) seien zwei
Einschusslöcher auf der Höhe von 86 cm und 92 cm sichtbar. Die
Eigenschaften dieser Löcher wiesen auf zwei Schüsse vom Gang her in Richtung
des sich im Zimmer befindenden Schrankes hin. Die Flugbahn beider Schüsse seien
von oben nach unten und von links nach rechts. Im Zimmer, zwischen Türe und
Schrank seien eine Abprallspur auf dem Fussboden sowie verschiedene
Aufprallstellen in der Wand unmittelbar über Boden sowie im Sockel des
Schrankes resp. am Boden im Innern des Schrankes vorhanden. Weiter seien in
diesem Zimmer vier Geschosse resp. Geschossteile gefunden worden.
Beim Opfer seien vier verschiedene
Wundkanäle sowie ein Steckschuss identifiziert worden: Nr. 6: Einschuss
Schulterrückseite rechts (Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 1
im Bereich der rechten Brust (Wundkanal B); Nr. 7: Einschuss linke
Brustkorbrückseite (Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 2
Mittelbauch rechtsseitig und sekundärer Einschuss Nr. 5 rechter Unterarm
(Steckschuss) = Wundkanal C; Nr. 8: Einschuss linke Flanke rückseitig
(Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 3 Unterbauch rechtsseitig
(Wundkanal D); Nr. 4: mutmasslicher Einschuss Oberschenkelvorderseite links
(Durchschuss), entsprechend mutmasslicher Ausschuss Nr. 9 Oberschenkelrückseite
links (Wundkanal A). Die Eigenschaften dieser Verletzungen seien alle mit einer
Schussverletzung durch ein 9 mm Luger Vollmantelgeschoss vereinbar. Unter
normalen Bedingungen sollte die Eindringtiefe in weiches Gewebe eines solches
Geschosses 40 cm übersteigen. Ebenso könne unter normalen Bedingungen ein
solches Geschoss einen menschlichen Knochen durchschlagen. Die Geschosse nach
den Verletzungen A, B und D sollten noch genug Restgeschwindigkeit und -energie
gehabt haben, um die jeweiligen Flugbahnen weiterzufliegen, was nicht bedeute,
dass das Geschoss noch mit der Spitze voran fliege. Auch bei Wundkanal C sei es
zu einem Durchschuss des Rumpfes gekommen, der jedoch in den rechten Unterarm
eingedrungen und dort stecken geblieben sei.
Die beiden Defekte an der Wand oberhalb
des WC’s seien mit den beiden Defekten in der Dusche verglichen worden. Dies
führe zur Hypothese, dass die Defekte über dem Spülkasten von Geschossen, die
einen Teil ihrer Energie vor dem Aufprall (z.B. durch Durchschuss eines anderen
Objektes) verloren hatten, verursacht worden seien. Tatsächlich seien diese
Defekte weniger tief und weniger markiert als die Defekte in der Dusche. Diese
Hypothese werde auch von der geringen Deformation des auf dem WC-Spülkasten
gefundenen Geschosses Nr. 9 (16.01060) unterstützt, insbesondere wenn man die
starke Deformation des Geschosses Nr. 15 (16.03959), das in der Wand der Dusche
gefunden worden sei, betrachte. Das Geschoss Nr. 13 (16.00216) sei auf dem
Boden vor der Dusche gefunden worden. Es handle sich um ein ganzes Geschoss mit
einer flachen Deformation an der Spitze. Diese Deformation sei, im Vergleich
mit den anderen Geschossen, nicht so prominent. Diese leichte Deformation an
der Spitze lasse sich mit der Annahme, dass das Geschoss ein Zwischenziel vor
dem Aufprall an der Ecke gegenüber der Tür durchgeschossen habe, erklären. Die
stark deformierten Geschossfragmente 11, 12, 14 und 15 (16.03959, 16.00217,
16.00215 und 16.00214) seien in der Dusche oder in der Nähe der Dusche gefunden
worden. Die fragmentierten Geschosse, die auf eine hohe Aufprallenergie hinwiesen,
seien mit den tieferen Defekten in der Dusche vereinbar.
Im Zimmer Nr. 2 sei ein Defekt mit
Messingspuren auf dem Fussboden festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der
zwei in Frage kommenden Patronentypen dürfte es sich um eine Abprallspur eines
Fiocchi USA Geschosses handeln. Die Geschossteile 17 und 23 (16.00290 und
16.00292) stammten ebenfalls aus einer Fiocchi USA Patrone. Das bedeute, dass
eine der beiden gefundenen Fiocchi-Hülsen (Nr. 1 = 16.01052 oder Nr. 4 =
16.01055) zu dieser Abprallspur passe. Aufgrund der Anzahl der Geschosse und
Geschossteile sei die Schätzung der Zahl der abgefeuerten Patronen schwierig.
Wenn man aber berücksichtige, dass die Geschossteile 16.00214/00215,
16.00217/03959, 16.00290/00291/00292/00279 (mindestens aus zwei Patronen) von
der gleichen Munition stammen könnten und dass ein Geschoss während der
Obduktion gefunden worden sei (16.04405), seien mindestens acht Schüsse
abgefeuert worden. Diese Zahl passe auch zur Anzahl der am Tatort aufgefundenen
Hülsen und zur maximalen Kapazität eines SIG P210 Magazins.
Zu den möglichen Flugbahnen:
Um die Messunsicherheit des ab dem
Schussloch gemessenen Winkels zu berücksichtigen, seien die Flugbahnen nicht
mittels einer Linie sondern mittels eines Kegels dargestellt worden (Abbildung
9). Die grünen Kegel stellten die Flugbahn und die jeweilige Unsicherheit in
Richtung der Waffe dar, während die blauen die Flugbahn in der Gegenrichtung
nach den Türdurchschüssen illustrieren würden.
Mit dieser Darstellung könne man
erkennen, dass die Flugbahn durch die WC-Tür mit dem Defekt in der Ecke
vereinbar sei (roter Punkt im WC-Raum). Das Geschoss N°16.00216 (Position 13)
sei nicht weit von diesem Defekt gefunden worden. Eine ähnliche Überlegung könne
für die Flugbahn durch das linke Schussloch in der Zimmertür (Zimmer Nr. 2),
die Abprallspur im Zimmer (roter Punkt im Zimmer) und die Geschossfragmente
N°16.00290 und 16.00291 (Position 17 und 18) gemacht werden. Schlussendlich könne
die Flugbahn durch das rechte Schussloch in der Zimmertür mit dem Defekt auf
der Kante und dem Geschoss N°16.00279 (Position 19) in Zusammenhang gebracht werden.
Das Mantelfragment N°16.00292 (Position 23) könne wegen der Anwesenheit von
Messing mit der Abprallspur auf dem Boden und mit dem Geschoss N°16.00290
(Position 17) verbunden werden. Hingegen sei es nicht möglich das Bleifragment
N°16.00254 dem einen oder anderen Schuss zuzuordnen.
Aufgrund der Auswurfrichtung der
Tatwaffe SIG Sauer P210 nach hinten rechts und der Lage der am Tatort
gefundenen Hülsen könnten Informationen über den Standort des Schützen
abgeleitet werden. Aufgrund der Schmauchpartikel und punktförmigen Einblutungen
resp. Oberhautdefekte beim Opfer seien für die Verletzungen B, C und D die
jeweiligen Schussentfernungen bestimmt worden. Aufgrund der Dichte und
Verteilung der Pulverteilchen werde die Schussentfernung für die Verletzungen
B, C und D jeweils auf 20 – 25 cm, 30 – 40 cm und 50 – 70 cm geschätzt. Mittels
der Winkelmessungen der Flugbahnen durch die zwei Türen (WC-Raum und Zimmer Nr.
2) und unter Berücksichtigung der Masse des Tatverdächtigen seien die Standorte
des mutmasslichen Schützen bei den drei Schüssen bestimmt und auf Abbildung 12
dargestellt worden.
Standort des Opfers und Hypothesen
bezüglich des Tatherganges:
Gemäss den Informationen in den
vorherigen Abschnitten sollten zwei Schüsse in Richtung Zimmer und einer in
Richtung des WC-Raumes mit geschlossenen (oder annähernd geschlossenen) Türen
abgefeuert worden sein. Vier zusätzliche Schussdefekte seien im WC-Raum
festgestellt worden: zwei über dem Spülkasten und zwei in der Dusche. Vier
Wundkanäle und ein Steckschuss seien im Körper des Opfers beobachtet worden:
drei freie Durchschüsse und ein Rumpfdurchschuss mit Steckschuss. Insgesamt
seien acht Hülsen am Tatort gefunden worden: zwei vom Hersteller Fiocchi USA und
sechs von Geco. Um Hypothesen betreffend den Tathergang zu evaluieren, sollten
diese Elemente als Ganzes betrachtet und in Zusammenhang gebracht werden. Die
Spuren zeigten, dass die meisten Aktivitäten im Eingang sowie im WC-Raum
stattgefunden hätten. Die Schüsse in diesem Bereich seien deswegen detailliert
analysiert worden.
Das Einschussloch durch die Türe des
WC-Raumes befinde sich in einer Höhe von etwa 77 cm. Wie bereits erwähnt,
könnte das Geschoss Nr. 13 (16.00216) mit dem Defekt an der Kante im unteren
Bereich der Badezimmerwand in Zusammenhang stehen (Abbildung 3). Die
Deformation des Geschosses sei zu gering, um mit einem Direktschuss vereinbar
zu sein. Um diese geringe Deformation zu erklären, müsse das Geschoss einen
Teil seiner Energie vorher verloren haben. Ein Schuss durch die Tür und das
Bein des Opfers würde einem derartigen Energieverlust entsprechen (Verletzung
A). Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit und einer gewissen Ablenkung
des Geschosses – die im Körper stattfinden könne – sei der Winkel der
Schussverletzung A mit einer stehenden Stellung des Täters vor der Tür und des
Opfers unmittelbar hinter der Tür zu vereinbaren. Diese Situation werde in der
Abbildung 14 dargestellt.
Es seien insgesamt fünf Hülsen im Gang
vor dem WC-Raum gefunden worden. Es werde angenommen, dass drei zu den Schüssen
durch die beiden Türen passten (1 X WC und 2 X Zimmer). Dies lasse zwei Hülsen
übrig, die ausserhalb des WC-Raumes gefunden worden seien. Das bedeute, dass
zwei Schüsse mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Gang in den WC-Raum geschossen
worden seien. Gemäss den Beobachtungen am Tatort und unter der Annahme, dass
der Duschvorhang nicht bewegt worden sei, könne es sich dabei um die Schüsse durch
den Vorhang handeln. Diese Flugbahnen (blaue Linien) würden auf Abbildung 16
dargestellt. Gemäss Hypothese würde es sich um zwei Direktschüsse handeln.
Drei Hülsen von Geco Patronen (Position
6, 7 und 8) seien im WC-Raum gefunden worden. Angesichts der Auswurfrichtung
der Tatwaffe (nach hinten und rechts) stammten diese Hülsen vermutlich von Schüssen,
die im WC-Raum abgefeuert worden seien. Wenn die Auffindlage des Opfers
betrachtet werde (Abbildung 17), könnten diese drei Schüsse mit den drei
restlichen Wundkanälen verbunden werden: zwei Durchschüsse und ein Rumpfdurchschuss
mit Steckschuss. Aufgrund der Verletzungsbefunde könnten die zwei Durchschüsse
die zwei Defekte oberhalb der WC-Schüssel verursacht haben. Auch der Fundort
des Geschosses N°16.01060 (Position 9 – Spülkasten) sei vereinbar mit dieser
Hypothese. Trotz dieser Informationen sei es schwierig, die Reihenfolge dieser
drei Schüsse sowie die Position und die Haltung des Opfers zu schätzen, auch
wenn die Bestimmung der Schussentfernung in Betracht gezogen werde. Der
Entfernungsunterschied zwischen den drei Schüssen könne sich z.B. durch die
Annäherung des Täters oder die Abkehr des Opfers erklären lassen.
Zusammenfassend könne der Tathergang wie folgt
geschildert werden (es handle sich um Hypothesen, die den wahrscheinlichsten
Schussablauf darstellten, wobei andere Alternativen nicht gänzlich
ausgeschlossen werden könnten):
-
Zwölf
Geschosse/Geschossteile sowie acht Hülsen wurden am Tatort gefunden. Ein
zusätzliches Geschoss wurde während der Obduktion aus dem rechten Arm des
Opfers geborgen. Gemäss diesen Zahlen sollten acht Patronen in der Wohnung
abgefeuert worden sein.
-
Zwei Schüsse wurden durch
die Zimmertür und ein Schuss durch die WC-Tür (alle drei vom Küchenbereich aus)
abgefeuert. Eine Schätzung des Standortes des Schützen während dieser Schüsse
wurde durchgeführt und in der Abbildung 12 dargestellt.
-
Unter Annahme einer
Stellung des Opfers hinter der WC-Tür, können die Verletzung A (am linken
Bein), der Schuss durch die Tür und der Aufprall an der Kante der Wand in einer
Flugbahn vereinbart werden.
-
Zwei weitere Schüsse wurden
durch den Eingang des WCs, mit offener oder halboffener Tür), abgefeuert. Unter
der Hypothese, dass der Duschvorhang nach dem Sachverhalt nicht stark bewegt wurde,
sind diese Schüsse mit den Flugbahnen in der Dusche vereinbar (Abbildung 16).
-
Drei zusätzliche Schüsse
wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb des WC-Raums abgefeuert, bei
denen das Opfer getroffen wurde. Diese Hypothese wird von der Lage der Hülsen
(im WC-Raum), von den Verletzungen und der Auffindlage des Opfers sowie von den
Aufprallorten der Schüsse unterstützt. Gemäss dieser Hypothese und auf Grund
der Bestimmung der Schussentfernung sollten diese Schüsse aus einem Abstand von
jeweils etwa 20-25 cm (Verletzung B), 30-40 cm (Verletzung C) und 50-70 cm
(Verletzung D) abgefeuert worden sein. Es handle sich um zwei freie
Durchschüsse (Verletzungen B und D - Defekte über dem Spülkasten) und einen
Rumpfdurchschuss mit Steckschuss (Verletzung C - Arm des Opfers - Asservat
N°16.04405). Es gehe deshalb um drei Schüsse innerhalb des WC-Raums, die das
Opfer am Rücken aus einer begrenzten Distanz (etwa zwischen 20 und 70 cm)
getroffen hätten. Die Reihenfolge dieser Schüsse sowie die Position und die Haltung
des Opfers lassen sich nicht sicher einschätzen.
Erwägungen
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Einvernahme vom 4. Juli 2016
Anlässlich der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 4. Juli 2016, 19:00 Uhr, machte der Beschuldigte zum
Kernsachverhalt folgende Aussagen (AS 142 ff.):
Er sei es gewesen. Es sei aber die
falsche Person gestorben. Er habe eigentlich jemand anderes umbringen wollen. Den,
der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er ihn gesehen habe, habe er
bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei.
Nach dieser Aussage ist im Protokoll
folgendes vermerkt:
«Beim Durchlesen macht der Beschuldigte
die Aussage, dass er hier durch die Dolmetscherin missverstanden wurde. Er habe
nicht gesagt und auch nicht gemeint, dass jemand anderes sterben sollte,
sondern eben wie zuvor erwähnt niemand. Durch den Schreibenden wurde der
Wortlaut der Dolmetscherin niedergeschrieben) Die Einvernahme wird für ein
Anwaltsgespräch und die anschliessende Spurensicherung unterbrochen (04.07.2016,
20:20 Uhr) und um 22:05 Uhr wiederaufgenommen.»
Er habe eigentlich niemanden umbringen
wollen. Er habe nur Angst machen wollen. Er habe erreichen wollen, dass er
etwas erfahre. Er habe das erste Mal in seinem Leben eine Pistole in der Hand
gehabt. Er habe jemanden bedrohen wollen, erreichen, dass dieser etwas sage.
Als er dann vor Ort gewesen sei, habe er extreme Angst bekommen und dann
geschossen. Der erste Gedanke sei gewesen, in die Luft zu schiessen. Er habe
dann in die Tür geschossen. Dann habe er eigentlich gehen wollen. Diese Person
habe aber die Türe aufgemacht, worauf er noch mehr Angst bekommen habe. Er habe
dann den Ausdruck in seinem Gesicht gesehen, es habe so geschienen, als würde
dieser sagen «mach das nicht». Diese Person sei anscheinend unter Schock
gestanden. Dieser habe einen Schritt auf ihn zu gemacht, als ob er sich habe
wehren wollen. Er habe darauf Angst bekommen und gefürchtet, dass jemand aus
einer anderen Türe komme. Da habe er Panik bekommen und abgedrückt. Er habe ihn
nicht umbringen wollen. Er habe nur gewollt, dass dieser ihm sage, was er habe
wissen wollen. Er habe wissen wollen, wo seine Freundin sei, die ihn verlassen
habe. Er habe noch mal mit dieser reden wollen. Er habe sich von allen allein
gelassen, verraten, hintergangen gefühlt. Es sei über ihn gelogen worden. Die
anderen hätten seine Ex-Freundin versteckt. Die Wut sei in ihm aufgestiegen,
weil er immer wieder Sachen gehört habe.
Vor der Tat sei er im [Restaurant]
gewesen. Dort habe er einen Kollegen getroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass er
nun duschen gehe, weil er sich danach mit der Kollegin seiner Ex-Freundin, N.___,
treffen wolle. Diese habe Geburtstag. In diesem Moment habe sein Kopf «tilt»
gemacht. Ihm sein klargeworden, dass selbst dieser sehr gute Kollege von ihm
über die Sache Bescheid wisse und wisse, was genau passiere. Selbst dieser habe
ihn verarscht. Das sei zu viel für ihn gewesen. Er habe es nicht mehr
«verleiden» gemocht. Die Waffe habe er aus [einer Bar], von einem, den er […]
genannt habe. Diesen kenne er nicht. Er habe die Waffe besorgt, um dem Chef im [Restaurant]
Angst zu machen. Auf Nachfrage: Er habe [in einer Bar] eine Waffe kaufen wollen
und habe dort danach gefragt. Er habe eine Waffe gewollt, um den Chef unter
Druck zu setzen, damit dieser ihm sage, wo seine Freundin sei. Damit er mit ihr
hätte reden können. Er habe sich alleine gefühlt. Er hätte nie gedacht,
jemanden umzubringen. Die Waffe habe er vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten
gekauft. Er verstehe nichts von Waffen. Es seien 50 Patronen dabei gewesen und
zwei Magazine. Auf der Schachtel mit den Patronen sei «Fiocchi, 9mm» draufgestanden.
Die Schachtel sei voll gewesen, zwei Patronen hätten gefehlt. Ein Teil der
Patronen habe leicht anders ausgesehen.
Wie oft er heute geschossen habe und
worauf er gezielt habe? Er habe etwas nach oben (diagonal) gezielt und in die
Tür geschossen. Er habe ja niemanden treffen wollen. Er kenne die
Räumlichkeiten, weil er schon dort gewesen sei. Er habe Wasser laufen hören.
Jemand sei am Duschen gewesen. Deswegen habe er so wie geschildert gezielt im
Wissen, dass niemand getroffen werde. Da er sich nicht mit Waffen auskenne,
seien die Schüsse tiefer ausgefallen, als er gewollt habe. Er sei bei vollem
Bewusstsein gewesen. Er habe schon gewusst, dass das blöd sei, was er tue. Er
habe einfach Informationen gewollt, um mit ihr zu reden. Er habe nie auf
jemanden gezielt. Er habe drei Schüsse abgefeuert. Er sei sich sicher gewesen,
dass sein Kollege, den er zuvor im Restaurant getroffen habe, am Duschen sei.
Nach dem Abfeuern der drei Schüsse habe jemand die Türe vom Bad geöffnet. Er
habe gesehen, dass es nicht die Person gewesen sei, die er erwartet habe. Er
habe diese Person nur vom Sehen gekannt. In dem Moment, wo diese Person die
Türe geöffnet habe, habe er begriffen, dass sein Kollege in einem anderen
Zimmer sei. Da habe er Panik bekommen. Dieser arme, der in der Dusche gewesen
sei, habe sich wohl wehren wollen. Bei einem anderen Zimmer habe er die Türe
schlagen gehört. Irgendwie habe er dann aus Angst ihn umgebracht. Er habe auf
ihn geschossen. Er könne sich nicht erinnern wie oft. Als er hinausgegangen
sei, habe er gesehen, dass er acht Schuss abgefeuert habe. Der Schlitten sei
hinten gewesen, so habe er gewusst, dass das Magazin leer war. Als er rausgelaufen
sei, habe er bemerkt, dass ihn eine Person gesehen und gleich mit dem Handy
einen Anruf getätigt habe. Es habe sich um einen Kunden der Bar gehandelt. Er
sei nicht weggerannt. Er hätte die Zeit gehabt, zu flüchten. Er habe sich sogar
selbst einen Schuss durch den Mund geben wollen. Er habe das leere Magazin
wieder vollgemacht und in die Waffe eingesetzt. Er habe sich ja selbst
umbringen und niemandem etwas antun wollen. Das zweite Magazin habe er voll
abgespitzt in seiner Trainerhose gehabt. In seiner Trainerhose habe er auch
noch einzelne Patronen gehabt. Ob er versucht habe, dem Mann, auf den er
geschossen habe, zu helfen, oder zu schauen, wie es ihm gehe? Er sei
geflüchtet. Als er rausgegangen sei, habe ein Mann ihn mit der Waffe gesehen.
Dieser habe nicht erkennen können, dass der Schlitten hinten gewesen sei und
habe sich auf den Boden gelegt. Danach habe er die Waffe wieder geladen. Er
habe keinen Körperkontakt gehabt zu dem Mann, den er erschossen habe.
Er schäme sich, fühle sich wie ein Stück
Scheisse. Er könne selbst noch nicht glauben, dass er jemanden umgebracht habe.
Er habe etwas ganz Dummes gemacht. Es tue ihm furchtbar leid. Er würde sich
gerne entschuldigen. Er wisse aber nicht einmal wie dieser Mann heisse.
2.2
Einvernahme nach vorläufiger
Festnahme vom 5. Juli 2016
Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme am 5. Juli 2016, 14:10 Uhr, äusserte sich der
Beschuldigte wie folgt (AS 1511 ff.):
Er habe das nicht machen wollen. Man
habe ihm aber gesagt, dass diese Person tot sei und er wisse, dass er es
gewesen sei. Er habe ihm nur Angst machen wollen. Er sei überzeugt gewesen,
dass eine andere Person im Bad sei, in der Dusche. Er habe M.___ erwartet. Dies
sei ein «Freund» von ihm. Er habe auf die Türe geschossen, wissend, dass links
davon die Dusche sei (er habe die Dusche gehört). Er sei sich sicher gewesen,
dass er ihn nicht treffe. Er habe zwei oder drei Schüsse abgefeuert. Dann sei
die Türe aufgegangen und M.___ sei nicht da gewesen. Er habe ihn nur
erschrecken wollen. Als er gesehen habe, dass es nicht M.___ sei, sei ihm klar
gewesen, dass M.___ in seinem Zimmer sein müsse, bei der anderen Türe, links
vom Bad. Als diese Person die Tür vom Bad geöffnet habe, habe er den Eindruck
gehabt, dass er sich auf ihn stürzen wolle, ihn angreife. Er habe Angst gehabt
und geschossen. Der andere habe einen Schritt zurück gemacht. Die Waffe habe
einen sehr leichten Abzug, sehr sensibel. Wenn man etwas zittrig sei, löse sich
ein Schuss. Danach habe er auf die linke Türe neben der Dusche gefeuert, weil
er festgestellt habe, dass sich diese geöffnet und sogleich wieder geschlossen
habe. Er habe gedacht, dass M.___ in diesem Zimmer sei. Danach sei er drei,
vier Schritte nach draussen gegangen. Ihm sei eine Person entgegengekommen, die
ein Telefon in der Hand gehabt habe. Dann sei er losgelaufen. Er habe noch eine
Zigarette rauchen und sich dann erschiessen wollen. Dann sei er aber
festgenommen worden. Er habe es nicht geschafft, sich umzubringen. Er habe sich
mit der Pistole an der Tasche verheddert und sie ins Wasser geworfen. Er sei
schuldig. Er habe ihm das Leben genommen. Er habe es nicht gewollt, aber er
habe es getan. Ob er den Namen des Mannes erfahren dürfe, den er umgebracht
habe, oder ein Bild sehen? Vielleicht habe er ihn ja gekannt, er wisse es
nicht. Ob es sicher sei, dass er tot sei? Es tue ihm sehr leid. Auf Frage der
Verteidigung: Die Dusche sei aus seiner Blickrichtung links im Bad. Die Türe
gehe nach aussen auf, links sei die Dusche, geradeaus das Lavabo.
2.3
Aussage anlässlich der Haftverhandlung
vom 7. Juli 2016
Anlässlich der Verhandlung vor
Haftgericht, am 7. Juli 2016, 08:00 Uhr, machte der Beschuldigte folgende
Aussagen (AS 1530 ff.):
Er habe in dieser Liegenschaft M.___
treffen wollen. Er habe gemerkt, dass dieser ihn über längere Zeit verarscht
habe. Er habe ihm versprochen, dass er den Kontakt mit seiner Ex vermitteln
würde. Er habe vorgehabt, in die Luft zu schiessen. Er habe nicht genau
gewusst, wieso, er habe einfach gemerkt, dass seine (M.___s) Landsleute ihn
verarscht hätten. Seine Freundin sei weggebracht, versteckt, worden. Warum er
eine Waffe mitgenommen habe? Weil er gemerkt habe, dass Worte alleine nichts
nützten und er sonst nichts erfahren hätte. Warum er nicht gerufen habe, damit M.___
vors Haus komme? Er sei überzeugt gewesen, dass M.___ unter der Dusche sei. Bis
heute wisse er nicht, wer dort gewesen sei. Er habe die Dusche gehört und
deshalb durch die Türe geschossen. Er habe gedacht, M.___ sei am Duschen. Er
habe auf die Badezimmertüre geschossen. Ob dann ein Mann herausgekommen sei? Er
sei nicht wirklich herausgekommen, er habe gegen die Türe geschlagen. Durch den
Schuss sei die Türe des Badezimmers aufgegangen. Wie oft er geschossen habe? Er
wisse es nicht. Er habe Angst gehabt, weil der andere auf ihn zugekommen sei.
2.4
Einvernahme vom 12. Juli 2016
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 12. Juli 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 256 ff.):
Er habe bezüglich Erwerb der Pistole
bisher nicht die Wahrheit gesagt. Er habe diese nicht gekauft, sondern
gestohlen. Er wisse nicht, wem sie gehöre. Er habe das zwei Mal gemacht. Einmal
habe er sie wieder zurückgelegt. Für ihn sei dieses Lager einfach zugänglich.
Er habe sich auch überlegt, sie zu verkaufen, um an Geld zu kommen. Am Tattag
habe er die Waffe um 11:45 Uhr genommen. Das Lager, wo er die Pistole genommen
habe, befinde sich beim [Restaurant], in einem Anbau im gleichen Gebäude. Er
sei an diesem Tag zusammen mit L.___ nach [Ort 5] gefahren. Er habe einen
Probearbeitstag gehabt. Es sei dann aber ausgekommen, dass der Einsatz in [Ort
5] erst am Folgetag sei. Deshalb seien sie zurückgefahren. Sie seien um ca.
11:00 Uhr im Lager angekommen. Zuerst hätten sie noch einen Kaffee getrunken.
Sie hätten sich von ca. 11:00 Uhr bis 11:50 Uhr auf dem Areal aufgehalten. Sie
hätten im Lager das Material für den nächsten Arbeitstag vorbereitet. Die Türe
vom Lager sei in dieser Zeit immer offen gestanden. Dann habe er das Ding im
Lager genommen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er sie genommen habe.
Sie sei schon geladen gewesen. Das Magazin sei eingesetzt gewesen, aber kein
Schuss im Lauf. Er korrigiere: das Magazin sei nicht eingesetzt gewesen, das
habe er später eingesetzt. Er habe die Waffe um ca. 11:35 Uhr an sich genommen.
L.___ sei im Lieferwagen gewesen und er habe gesehen, dass dieser ihn nicht
sehe. Dann habe er die Waffe in seine schwarze Tasche gelegt. Mit welcher
Absicht er an den [Tatort] gegangen sei? Er sei nach 12:00 Uhr hingegangen. Die
Absicht sei gewesen, mit M.___ zu streiten. Er sei aber nie davon ausgegangen,
dass er die Pistole brauchen werde. Er habe gedacht, M.___ sei ein Kollege von
ihm. Er habe mit M.___ zusammen Kokain konsumiert und er habe ihn auch gebeten,
ihm zu helfen, seine Ex-Freundin zu finden, damit er noch einmal mit ihr reden
könne. Er habe ihm sogar gesagt, dass er ihm Geld geben würde, damit er Blumen
kaufen und bringen könne. M.___ habe ihm versprochen, dass er ihm helfe, K.___
zu finden. Er habe genau gewusst, wo sie sich aufhalte, weil seine Freundin
auch dort gewesen sei. M.___ habe ihm noch CHF 600.00 und 4 Gramm Kokain
geschuldet.
Am Tattag sei er im [Restaurant]
gewesen, betrunken. Er habe 2.5 Liter Bier getrunken. Dann habe M.___ gesagt,
er gehe nach Hause um zu duschen, weil er nachher an den Geburtstag von N.___
gehe. N.___ sei die beste Kollegin von K.___, seiner Ex. Er habe dann gedacht,
dass M.___ ihn schon seit sechs Monaten verarsche. Sein Kopf habe ihm gesagt,
dass wenn er an den Geburtstag der anderen gehe, er dort auch K.___ sehen
werde. Somit sei er davon ausgegangen, dass M.___ mit K.___ Kontakt habe und
einfach von seinem schlechten Zustand profitiert habe. M.___ habe ihn um
verschiedene Gefallen gebeten. Er habe ihn ausgenutzt. Dummerweise habe er an
diesem Tag einfach diese Pistole dabeigehabt. Er sei dann dort hin und habe M.___
sagen wollen «He Du schuldest mir noch etwas». Bevor er hineingegangen sei,
habe er die Waffe geladen. Dort habe ihn dann sozusagen die Angst gepackt, weil
er sich gedacht habe, dass sie ihn zusammenschlagen, wenn sie ihn mit diesem
Ding in der Hand sähen. Dann habe er gegen die Türe geschossen. Also er sei ins
Haus hinein und habe die Dusche laufen hören. Er sei davon ausgegangen, dass
sich die Dusche hinter der Wand neben der Türe befinde, also dort, wo auf dem
Plan der Polizei das WC eingezeichnet sei. Er sei einmal in diesem Badezimmer
gewesen und habe die Hände gewaschen. Er zeichne auf dem Plan ein, wohin er
geschossen habe. Nr. 1: er vermute, dass er zwei Schüsse auf die Türe des
Badezimmers abgegeben habe. Nachdem er geschossen habe, habe sich die Türe des
Zimmers 2 leicht bewegt, die Türfalle habe sich leicht bewegt. Er habe dann auf
die Türe des Zimmers 2 gezielt, aber nicht geschossen. Dann sei die Türe zum
Badezimmer aufgegangen. Dort sei der junge Mann gestanden. Es sei nicht M.___
gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ in der Wohnung sein müsse. Er
habe sich gedacht, dass alle anderen bei der Arbeit seien. Der Arme habe ihm in
dem Sinne gezeigt, dass er nicht schiessen soll. Die Türe zum Zimmer 2 habe
sich dann wieder bewegt. Er habe Panik bekommen und deshalb gegen die Türe vom
Zimmer 2 geschossen (der Beschuldigte zeichnet auf dem Plan mit Nr. 2 die
Schüsse auf das Zimmer 2 ein). Der Mann habe die Situation wohl ausnützen
wollen und eine Bewegung gemacht. Er sei aber schneller gewesen und habe zu
schiessen begonnen. Der andere habe keinen Schritt auf ihn zu machen können. Er
wisse nicht, wohin er geschossen habe, er habe einfach geschossen. Er wisse
nicht, ob der andere einen Schritt gemacht habe. Der Beschuldigte zeichnete
seinen Standort, als er auf die Türe zum Badezimmer und die Türe zu Zimmer 2
geschossen hat, mit einem X auf dem Plan ein (Markierung 3). Von dort habe
er auf beide Türen geschossen. Wo er gestanden sei, als er auf den Mann im
Badezimmer geschossen habe, nachdem dieser die Tür geöffnet habe? Er glaube,
dass er am gleichen Ort stehen geblieben sei. Er habe sich nur abgedreht.
Wie der Mann im Badezimmer auf die
Schüsse reagiert habe? Er habe auf ihn geschossen, dann habe sich die Türe von
Zimmer 2 wieder bewegt und er habe auf diese Türe geschossen. Er wisse nicht,
wie der andere reagiert habe, weil er dann weggerannt sei. Es sei keine grosse
Distanz gewesen, vielleicht vier bis fünf Meter. Er habe sich umgedreht um
wegzurennen, dann sei er gestolpert und gefallen. Er sei sofort wieder
aufgestanden und habe sich umgedreht, um zu schauen, ob ihm jemand nachrenne.
Es sei dann wieder jemand dort gestanden, worauf er die Waffe aufgezogen habe,
um zu zeigen, dass er nochmals lade (der Beschuldigte zeigt eine
Ladebewegung vor). Dann sei er davongerannt und habe geschrien: «Alle weg!»
Dieser sei aber nicht weggegangen, er sei auf ihn zugekommen und wieder
zurückgegangen. Er habe ihn sozusagen festhalten wollen. Es sei eine sehr
mutige Person gewesen, Gott sei Dank habe er nicht mehr geschossen. Der
Beschuldigte zeichnet auf dem Plan mit Nr. 4 den Ort ein, wo er hingefallen
ist. Mit Nr. 5 zeichnet er den Ort ein, wo die Person stand, die er beim
Zurückschauen festgestellt hatte. Er habe gewusst, dass die Pistole leer
gewesen sei, weil der Lauf hinten geblieben sei. Er habe die Schüsse nicht
gezählt. Er habe die Person mit der Waffe begleitet, bis sie sich hingelegt
habe. Dann sei er wieder bis zur Hausecke, wo sich seine Tasche befunden habe (zeichnet
diesen Ort mit Nr. 6 ein). Er sei zu seiner Tasche und habe seine Pistole
nochmals geladen. Er habe einfach weggehen wollen, habe aber gesehen, dass der
Mann noch dort gewesen sei und ihn angestarrt habe. Er habe «unten» zu ihm
gesagt, worauf dieser sich hingelegt habe. Dann sei er ums Haus bis zur
nächsten Hausecke gegangen. Dort habe er zurückgeschaut und gesehen, dass die
andere Person hinter der anderen Hausecke stand (der Beschuldigte zeichnet
dies mit Nr. 7 ein). In diesem Moment habe er realisiert, dass wohl jemand
gestorben sei. Es seien mehrere Schüsse gefallen und er habe sich deswegen die
Pistole in den Mund stecken und sich erschiessen wollen. Er sei dann runter zum
Fluss. Er habe eine Zigarette rauchen und sich danach umbringen wollen. Er habe
niemanden umbringen wollen. Wenn das Lager verschlossen gewesen und die Pistole
nicht dort gewesen wäre, dann hätte er sich mit M.___ geschlagen, es wären die
Fäuste geflogen.
Wo der Mann, auf den er geschossen habe,
gestanden sei? Der Beschuldigte zeichnet dessen Standort mit Nr. 8 ein. Er
glaube, dass der Mann da gestanden sei, als dieser die Türe geöffnet habe. Der
andere habe zu ihm geschaut, dann habe sich die Türe zum Zimmer 2 bewegt und in
diesem Moment habe sich der andere zum Türrahmen in seine Richtung begeben. Es
hätten innerhalb von drei Sekunden rund 25 Bewegungen stattgefunden. So habe er
dies empfunden, es sei sehr schnell gegangen. Er habe ihn nicht umbringen wollen.
Der Beschuldigte zeichnet beim WC zwei Kreuze ein, wo er dachte, dass sich
die Dusche befinde (Bezeichnung Nr. 9).
Er habe dem anderen Mann immer ins
Gesicht geschaut. Ob der andere Mann verletzt gewesen sei, als dieser die Türe
geöffnet habe? Das wisse er nicht. Er habe sich nichts überlegt. Er sei unter
Schock gestanden. Er habe die Dusche gehört. Die Türe zum Badezimmer sei
geschlossen gewesen. Er sei sich sicher gewesen, dass er niemanden treffe, weil
er die Dusche hinter der Wand vermutet habe. Er sei davon ausgegangen, dass M.___
in der Dusche sei. Als er das erste Mal geschossen habe, sei er in Panik
ausgebrochen. Es sei sehr laut gewesen, der Raum sei klein und es habe stark
zurückgehallt. Was er mit den Schüssen habe bezwecken wollen? Er habe gar nicht
schiessen wollen. Er habe mit der Pistole nur ein Zeichen setzen wollen,
einfach mit ihm reden oder streiten wollen. Wenn er die Pistole nicht dabeigehabt
hätte, wäre nichts passiert. Ob er etwas habe wahrnehmen können, nachdem er den
ersten Schuss abgefeuert habe? Nein, er habe gar nichts gehört. Er habe nicht
einmal einen Schrei hören können. Sogar O.___ sei dort gewesen, sie habe sicher
geschrien. Er könne sich aber an kein Geräusch erinnern. Vielleicht habe der
junge Mann sogar mit ihm geredet, er (der Beschuldigte) sei unter Schock
gestanden. Er könne sich erinnern, dass der Mann draussen vor dem Haus die
Lippen bewegt habe, er könne sich aber nicht erinnern, was dieser gesagt habe.
Vielleicht habe er wegen dem Lärm der Schüsse nichts gehört. Ob er neben dem
Mann im Badezimmer noch andere Personen in der Wohnung habe feststellen können?
Nein, in der Wohnung nicht. Wieso er dann gesagt habe, dass O.___ dort gewesen
sei? Weil O.___ 15 Minuten bevor er dort gewesen sei in die Wohnung gegangen
sei. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ und O.___ in der Wohnung sein würden.
Wie er darauf komme? Weil die beiden nachher zusammen an den Geburtstag von N.___
gegangen wären und sie sich sicher dort habe umziehen wollen. O.___ sei auch im
[Restaurant] gewesen, weil sie dort gearbeitet habe. Ca. fünf Minuten, nachdem
sich M.___ von ihm verabschiedet habe, habe sich auch O.___ verabschiedet
gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sie in die Wohnung gehe. Als sich die
Türe vom Zimmer 2 bewegt habe, sei er davon ausgegangen, dass M.___ die Tür
bewegt habe und nicht O.___ zur Tür geschickt habe. Weshalb er nicht zuerst im
Zimmer von M.___ nachgeschaut habe, als er in die Wohnung gekommen sei? Weil M.___
ihm gesagt habe, dass er Duschen gehen wolle und er das Wasser gehört habe. Er
sei aufgebracht gewesen und habe plötzlich diese Waffe in seiner Hand
vorgefunden.
Welche Gedanken er sich in dem Moment
gemacht habe, als er realisiert habe, dass die «falsche» Person vor ihm stand?
Er habe sich gedacht: «Scheisse, wer ist das?». Dann habe er bereits Panik
bekommen. Weshalb er auf die Türe von M.___ und O.___ geschossen habe? Er habe
gedacht, dass M.___ im Zimmer 2 sei und habe ihn einschüchtern wollen, damit er
nicht rauskomme. Wo genau er die Pistole geladen habe? Bevor er hineingegangen
sei. Auf dem Plan auf Höhe der Markierung Nummer 5. Er sei Rechtshänder und
habe die Pistole in der rechten Hand gehalten. Wie genau er die Pistole gehalten
habe, als er abgedrückt habe? Er wisse es nicht. Er glaube in der rechten Hand.
Auf Frage: Als er angekommen sei, habe er bei der Hausecke seine Jacke
weggeworfen. Warum er seine Ausweise und Kleider weggeworfen habe? Er habe
diskutieren wollen und habe es in den Händen gehabt, das habe ihn gestört. Ob
er noch etwas ergänzen wolle? Er habe niemanden umbringen wollen.
2.5
Einvernahme vom 26. Juli 2016
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 26. Juli 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 289 ff.):
Er kenne sich nicht aus mit Waffen.
Selbstverständlich habe er die Waffe kurz angeschaut. Das erste Mal habe er die
Waffe aus Neugierde aus dem Lager entfernt. Er habe sie gesehen und gedacht
«hoppla». Er habe noch nie zuvor eine Waffe in den Händen gehalten. Das sei
zwei Wochen bis einen Monat vor der Tat gewesen. Dabei sei auch ein Holster aus
Leder gewesen. Dieses habe er vergessen zurückzulegen. Er habe gehofft, dass
sie es nicht merken, damit er dann die Gelegenheit habe, dieses wieder
zurückzulegen. Er habe die Pistole oftmals angefasst (um zu prüfen, ob sie an
der Hüfte auch wirklich festsass), ohne sie anzuschauen. Das habe er aus
Paranoia gemacht. Vielleicht 7 – 10 Mal. Am Tattag habe er sie einmal oder
zweimal angefasst. Die Paranoia habe er deswegen gehabt, weil er Angst gehabt
habe, die Waffe zu verlieren. Er habe einfach jeweils schauen wollen, ob die
Waffe noch da sei. Er habe die Waffe immer in seinem schwarzen Sack gehabt.
Diesen habe er immer bei sich gehabt. Er kenne sich im Magazin gut aus. Er sei
fast jeden Tag dort hin. Er habe auf die Gelegenheit gewartet, die Waffe wieder
zurückzulegen. Er habe für einen kurzen Moment auch überlegt, die Waffe zu
verkaufen. Am Tattag habe er die Waffe wieder in die Tasche reingetan. Es habe
dort zwei Magazine resp. Lagerräume. Eines gehöre zum Restaurant und eines zur [Baufirma].
Er sei ins Magazin der [Baufirma]. Die Türe sei offen gewesen. Er habe sich
gedacht, er gehe rein und nehme die Waffe. Er werde sie diesmal wahrscheinlich
verkaufen. Das sei am 4. Juli 2016 um 11:15 Uhr gewesen. Er habe die
Busschlüssel genommen. Als er die Waffe genommen habe, sei er alleine im
Magazin gewesen. Er habe die Waffe genommen, als L.___ nicht hingeschaut habe
resp. abgelenkt gewesen sei. L.___ habe das Lager vorher aufgeschlossen. Er,
der Beschuldigte, habe die Busschlüssel genommen. Ob die Türe also normalerweise
abgeschlossen gewesen sei? Er sei mit L.___ dort angekommen. L.___ habe ihm
gesagt, er solle die Schlüssel des anderen Busses holen, weil sie noch anderes
Material bräuchten. Während er dies getan habe, habe L.___ den Lagerraum
geöffnet. Er, der Beschuldigte, habe keinen Schlüssel zum Lagerraum gehabt. Zum
Lagerraum hätten nur L.___ und sein Bruder Zutritt gehabt. Er habe diese Waffe
beim ersten Mal dort zufällig gesehen. Sie sei in einem Plastikkessel gelegen.
Dieser sei beim Eingang links gewesen. Also ein bisschen weiter hinten, genau
hinter dem Klebstoff. In diesem Kessel sei ein Schwamm, eine Kelle und ein
kleiner Spachtel gewesen. Als er diese Sachen auf die Seite getan habe, habe er
die Waffe gesehen. In welchem Zustand diese gewesen sei? Beide Magazine seien
immer voll mit Patronen gewesen, keines eingesetzt. Beim ersten Mal habe er die
Waffe dann so zurückgelegt, wie er sie vorgefunden habe. Die Pistole sei im
Holster gewesen. Die zwei Magazine im Kessel. Die Munition sei ebenfalls im
Kessel gewesen. Nebst der in den beiden Magazinen abgefüllten Munition habe
sich noch eine Schachtel mit Munition befunden. Die beiden Magazine seien voll
gewesen, je mit acht Patronen. Am Tattag sei er mit der Pistole in der Tasche
ins Restaurant und habe überlegt, wem er diese verkaufen könne. Es seien nur so
vage, leere Gedanken gewesen. Er habe die Tasche immer bei sich gehabt. Als er
im gelben Haus angekommen sei, habe er die Waffe hervorgenommen und geladen,
das sei nicht so vorgesehen gewesen. Er sei angekommen, habe die Tasche auf den
Rasen gelegt, die Pistole genommen, das Magazin eingesetzt, eine Ladebewegung
gemacht und ins Haus gegangen. Er habe sich überlegt, in die Luft zu schiessen,
um M.___ einzuschüchtern. Doch die Sache sei dann anders herausgekommen. Das
zweite Magazin sei in der Tasche geblieben. Das habe er nicht mit ins Haus
genommen. Ob er zusätzliche Munition mit ins Haus genommen habe? Nein, die sei
in der Tasche geblieben. Als er unmittelbar nach der Tat diese Person gesehen
habe, habe er so getan, wie er nachladen würde, der andere sei darauf
reingefallen. Er habe gewollt, dass M.___ ihm das Geld und die Drogen zurückgibt
und ihm sagen, dass er ein Arschloch sei. Er habe ihn aber nicht umbringen
wollen. M.___ habe ihm CHF 600.00 geschuldet, die er ihm ausgeliehen habe. Und
vier Gramm Kokain. Er habe ihm immer wieder Geld gegeben, im Glauben er würde
ihm helfen, seine Ex-Freundin zu finden. Er habe ihn aber verarscht. Auf
Vorhalt: Er habe keinen Militärdienst geleistet. Im Umgang mit Waffen habe er
keine Erfahrung. Er habe sonst nur Waffen im Fernsehen angeschaut. Er habe
irgendwie eine Leidenschaft dafür gehabt. Ob er vor dem 4. Juli schon einmal
geschossen habe? Vor langer Zeit als kleines Kind auf einem Berg. Ein Freund
von ihm habe eine ganz kleine Waffe gehabt, welche unecht ausgesehen habe. Er
habe keinerlei Erfahrung gehabt. Wieso er dann gewusst habe, dass die Waffe
leer war, als der Schlitten hinten geblieben sei? Er habe das nicht gewusst,
nur gedacht.
2.6
Einvernahme vom 9. August 2016
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 9. August 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 315 ff.):
Unmittelbar vor der Tat sei er in der
Gartenwirtschaft im [Restaurant] gesessen. Drei Mädchen vom Service seien am
gleichen Tisch wie er am Mittagessen gewesen. O.___, N.___ und […]. Als die
drei dann fertig gegessen gehabt hätten, sei er alleine am Tisch gesessen, bis M.___
gekommen sei. Er, der Beschuldigte, habe viel Bier recht schnell getrunken,
sicher vier bis fünf Bier. Wie das Verhältnis von K.___ zu M.___ gewesen sei?
Sie seien Freunde gewesen. M.___ habe früher noch eine Bar in [in einer anderen
Ortschaft] geführt. K.___ sei eine grosse Nutte gewesen. M.___ habe ihr Arbeit
versprochen. Das Verhältnis zwischen ihnen sei lediglich durch die versprochene
Arbeit entstanden. Die Arbeit habe er ihr im Dezember 2015 versprochen. M.___
habe O.___ in [das Restaurant] gebracht. Dadurch habe K.___ keine Arbeit mehr
gehabt dort und ihr sei gekündigt worden. M.___ habe dann K.___ eine andere
Stelle organisieren wollen. Auf Vorhalt, wonach O.___ ausgesagt habe, K.___ nur
flüchtig zu kennen: Das stimme nicht. Er wisse, dass das alles Freundinnen
seien. Sie seien organisiert. Sie würden sich die Arbeit teilen. K.___, O.___, Q.___
und N.___ hätten im [Restaurant] gearbeitet. Im Service. Am Abend würden die
Mädchen arbeiten, die die Männer gerne anlachen, damit diese wiederkommen. Ob
diese Mädchen der Prostitution nachgingen? Das könne er nicht beweisen. Soviel
er wisse habe R.___ mit allen drei Mädchen etwas gehabt. K.___ habe mit R.___
Sex haben müssen. Ob er noch etwas ergänzen wolle? Er sei nun ein bisschen
klarer über das, was passiert sei. Er schäme sich. Er hätte akzeptieren müssen,
dass sie ihn verarschen oder extra etwas gegen ihn hätten machen wollen. Er
habe das nicht machen wollen. Er habe nur Informationen holen wollen, welche
ihm niemand habe geben wollen. Es sei eine grosse Dummheit gewesen. Er fühle
sich elend. Er werde jetzt bedroht. Er sei im Gefängnis von einem Mitinsassen
geschlagen worden. Sie wollten machen, dass er gelähmt bleibe. Gestern habe er gehört,
wie einer zu einem gesagt habe, jemand solle den Italiener schlagen, denn es
sei jemand da, der dafür zahlen werde. Jetzt wisse er, der Beschuldigte, sogar,
dass er dreimal geschossen habe. Die im Gefängnis hätten das gesagt. So habe er
das jetzt erfahren.
2.7
Aussage vom 22. August 2016
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 22. August 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 334 ff.):
Was er nach der Tat gemacht habe? Als er
rausgegangen sei, sei er verängstigt gewesen und habe sich gedacht, was er
angestellt habe. Er habe nicht weg können, er habe anhalten müssen. Er habe
rausgehen und weglaufen wollen, es sei aber jemand rausgekommen. Was nachher an
der Strasse oberhalb der Liegenschaft passiert sei? Er sei vom Haus
weggelaufen. Er habe beim Punkt X1 (wird auf einer beiliegenden Karte
eingezeichnet) angehalten. Dort sei ein junger Mann gewesen (X2). Er, der
Beschuldigte, sei stehen geblieben und habe den jungen Mann angeschaut. Er habe
sich gedacht, dieser junge Mann habe auch eine Waffe in der Hand. Es könne aber
sein, dass er sich getäuscht habe. Er sei dann rückwärts gelaufen und habe in
diesem Moment das leere Magazin rausgenommen, weil er gedacht habe, die Polizei
komme. Er habe sich erschiessen wollen. Dann habe er das volle Magazin
eingesetzt. Er habe schon einmal versucht, das leere Magazin herauszunehmen,
weil er damit habe Angst machen wollen. Er habe eine Finte gemacht. Aber zu
diesem Zeitpunkt habe er es gewechselt, weil er sich habe umbringen wollen, für
den Fall, dass die Polizei gekommen wäre. Was er mit rückwärts laufen meine? Er
sei in diesem Moment rückwärts gelaufen, etwa drei bis vier Sekunden lang mit
Blickrichtung auf den jungen Mann (X2). Auf Vorhalt, ob er somit die Person,
welche er als X2 eingezeichnet habe, erst gesehen habe, als er schon an diesem
vorbeigelaufen und beim eingezeichneten Punkt X1 angekommen sei? Als er aus dem
Haus gekommen sei, sei der andere rausgekommen. Er habe ihn mit der Waffe
bedroht. In dem Moment habe er die Finte gemacht. Der Mann sei auf dem Rasen
gelegen. Er, der Beschuldigte, sei gegangen. Der andere sei ihm hinterhergelaufen.
Nicht auf dem genau gleichen Weg. Als er, der Beschuldigte, beim Punkt X1
gewesen sei, habe er das volle Magazin eingesetzt. Der andere sei ihm die ganze
Zeit hinterhergelaufen, aber auf einem anderen Weg. Was er mit Finte meine? Er
sei ausgeschossen gewesen, der Schlitten hinten. Er habe das leere Magazin
entnommen und gleich wieder eingesetzt und eine Ladebewegung gemacht. Der
andere habe sich dann aus Angst auf den Boden gelegt. Was der Zustand der Waffe
beim Verlassen des Punktes X1 gewesen sei? Er habe den jungen Mann angesehen
und gesehen, dass dieser sich nicht bewegt habe. Er habe sich umgedreht und die
Waffe geladen. Für sich. Dann habe er nicht mehr zum jungen Mann geschaut. Er
habe noch eine Tasche dabei gehabt. Darin habe er noch ein volles Magazin
gefunden. Als er die Waffe geladen habe, habe er sich bereits vom jungen Mann
weggedreht und sei seines Weges gegangen, ohne sich nochmal nach dem Mann
umzudrehen. Welche Manipulationen er am Punkt X1 an der Waffe gemacht habe? Er
habe sich zu X2 umgedreht, sei stehen geblieben, habe das leere Magazin
herausgenommen und das volle Magazin eingesetzt. Eine Ladebewegung habe er
nicht gemacht. Er sei dann wieder vorwärts gegangen. Er habe noch einzelne
Schüsse in der Tasche gehabt. Er habe diese in die Hand genommen und sie in die
Hosentasche gelegt. Wieso wisse er nicht. Er habe das leere Magazin genommen
und die Schüsse in dieses aufgefüllt. Er wisse nicht, wieso er das gemacht
habe, eigentlich hätte ein Schuss für seinen Kopf gereicht. Bei Punkt X3 habe
er das Magazin gefüllt resp. sei mit dem Auffüllen fertig gewesen. Er habe
dieses im Gehen aufgefüllt. Bei Punkt X5 habe er D.___ gesehen. Bei Punkt X4
sei eine Person gestanden, die er nicht kenne. Es sei einfach ein Kunde vom [Restaurant].
Er habe dann die Strasse überquert und habe junge Leute nach einer Zigarette
gefragt. Das sei bei Punkt X6 gewesen. Er habe vorgehabt, eine Zigarette zu
rauchen und sich umzubringen. Er habe gehofft, dass niemand gestorben sei. Als
er an der Brücke angelangt sei, habe er die Waffe nehmen wollen, um sich
umzubringen. Dann sei die Polizei gekommen. Irgendwas habe geklemmt und er habe
die Pistole nicht aus der Tasche nehmen können. Er sei nervös geworden und habe
schliesslich die Tasche in den Fluss geworfen. Ab welchem Zeitpunkt er die
Pistole wieder in der Tasche verstaut habe? Ab Punkt 7. Als er zum Haus hinaus
gegangen sei, habe er sie ja schon in die Tasche getan. Am Punkt X1, nachdem er
Sichtkontakt mit dem Mann an Punkt X2 gehabt habe, sich bereits wieder
umgedreht habe und wieder vorwärts gelaufen sei, habe er das Magazin
eingesetzt. Dafür habe er die Waffe nicht einmal aus der Tasche herausnehmen
müssen. Er habe das in der Tasche machen können. Die Pistole noch zu laden habe
er aber nicht geschafft. Hernach korrigiert sich der Beschuldigte: Er
glaube jetzt, dass er die Waffe nach dem Magazinwechsel geladen habe. Beim
Punkt X8 habe er sie geladen. Er habe die Ladebewegung in der Tasche gemacht.
Ob er somit in der Zeit zwischen dem Verlassen der Liegenschaft […] und seiner
Anhaltung durch die Polizei die Waffe nie aus der Tasche genommen habe? Nein.
Er glaube nicht. Er sei überzeugt, dass alles in der Tasche passiert sei. Auf
Vorhalt, bei seiner Verhaftung sei eine ausgeworfene Hülse in seiner
Hosentasche gefunden worden. Was es damit auf sich habe? Er könne diese Frage
nicht beantworten. Er hätte die Hülse ja in die Hosentasche stecken müssen,
anders wäre das gar nicht möglich. Er habe das gar nicht gesehen. Das sei ihm
gar nicht bewusst.
2.8
Aussage vom 14. September 2016
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 14. September 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 342 ff.):
Was mit den bei ihm sichergestellten
Handschellen sei? Diese habe er in einem Sexshop gekauft. Er habe sie immer
dabei gehabt, um sich umzubringen. Dies schon seit drei bis vier Monaten. Er
habe nach einer Lösung gesucht, dass er sich nicht befreien könne. Wieso die
Handschellen oberhalb des Hauses [an der Tatortadresse] auf der Strasse
gefunden worden seien? Er habe das Magazin in der Tasche gesucht. Die
Handschellen seien ihm dabei im Weg gewesen, deshalb habe er sie in die Wiese
geworfen. Als er ins Haus sei, habe er die Handschellen in der Tasche gelassen,
welche er vor dem Haus abgelegt habe. Von dem Tag, als K.___ ihn verlassen
habe, habe er die Absicht gehabt, sich umzubringen, nicht erst nach der Tat. Es
habe keinen Tag gegeben, an dem er nicht daran gedacht habe. Es habe sehr wenig
gefehlt, dass er sich umgebracht hätte. Er sei sehr nah dran gewesen. Zu Hause
habe er sich nicht erhängen können, weil es zu wenig hoch gewesen sei. Er habe
es probiert. Er habe sicher zehn Mal versucht, sich umzubringen. Auf Vorhalt,
wonach er in der Einvernahme vom 4. Juli 2016, Frage 5, ausgesagt habe, er habe
mit der Waffe dem Chef vom [Restaurant] Angst machen wollen. Er habe ihn mit
der Waffe unter Druck setzen wollen, dass dieser ihm sage, wo K.___ sei. Am
Tattag habe er in seinen Effekten eine Notiz mit sich geführt, auf welcher er R.___,
also den Chef des [Restaurants], verfluche. Was er dazu sage? Diese Aussage vom
4.
Juli 2016 stimme nicht. Er habe das so nicht gesagt. Er habe gesagt, dass er
die Waffe mit in [das Restaurant] genommen habe und dann zu M.___ gegangen sei.
Das sei ein Missverständnis gewesen. Er habe M.___ bedrohen wollen, nicht R.___.
Der Text, welchen er über R.___ verfasst habe, habe keinen Zusammenhang zur
Tat. Wieso er denn im [Restaurant] die Pistole dabei gehabt habe? Weil er sich
habe erschiessen wollen. R.___ sei sowieso zu der Zeit [in seiner Heimat] gewesen.
2.9
Einvernahme vom 13. Oktober 2016
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 13. Oktober 2016 wurden dem Beschuldigten diverse Facebook-Nachrichten
vorgelegt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 360 ff.):
Er habe diese Nachrichten nicht so gemeint.
Er habe damit erreichen wollen, dass ihm jemand schreibe oder ihn anrufe. An
den Fantasienamen [«Y.___»] erinnere er sich nicht mehr. Er glaube aber schon,
dass er den entsprechenden Text geschrieben habe. Als K.___ ihn verlassen habe,
habe er drei Monate lang Selbstgespräche geführt. Im Juni, morgens, wenn er
aufgewacht sei, habe er immer noch «Guten Morgen K.___» gesagt. Sogar im ersten
Monat nach der Inhaftierung habe er ihr «Gute Nacht» gesagt. In seinem Herzen
habe sie ihn nicht wirklich verlassen. Er habe verschiedene Accounts gehabt,
drei, vier, fünf. Er habe ein Durcheinander gehabt. Das Foto mit der Pistole
habe er nicht gemacht, als er es publiziert habe. Er habe es früher gemacht.
Eigentlich habe er dieses Foto als sein Profilbild verwenden wollen für seinen
richtigen Account. Irrtümlicherweise sei dieses Foto dann in einem anderen
Account erschienen. Er habe K.___ dieses Foto jedenfalls nicht geschickt. Er
würde K.___ nicht anfassen. Er wisse nicht mehr, wann er dieses Bild mit der
späteren Tatwaffe aufgenommen habe. Auch M.___ habe eine Pistole gehabt.
Zumindest habe dieser ihm das gesagt. Er, der Beschuldigte, habe keine gehabt.
Die Tatwaffe habe ja nicht ihm gehört. Als er das Foto mit der Pistole
publiziert habe, sei er nicht mehr im Besitz der Pistole gewesen.
2.10
Einvernahme vom 20. Oktober 2016
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 20. Oktober 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS
392.
ff.):
Auf Vorhalt seiner Aussage vom 12. Juli
2016, wo er seine Position angegeben habe, aus welcher er alle Schüsse
abgegeben habe, ob er nach wie vor dabei bleibe? Bei der Einvernahme vom 4.
Juli habe es einen Übersetzungsfehler gegeben. Als er den Plan anlässlich der
Einvernahme vom 12. Juli 2016 gemacht habe, sei er unter Schock gewesen. Es
stimme aber, dass er beim Punkt 3 auf Beilage 1 gewesen sei. Das wisse er. Er
habe sich nicht von dieser Position wegbewegt. Er habe die Pistole im Garten
geladen. Bei der schwarzen Jacke habe er das Magazin in die Tasche gelegt. Er
sei dorthin gegangen und habe das Magazin in die Tasche gelegt. Wie oft er auf †E.___
geschossen habe? Als er aus der Wohnung raus gekommen sei, habe er
festgestellt, dass das Magazin leer war. Das Magazin umfasse acht Patronen. Er
wisse aber nicht mehr, wie oft er geschossen habe. Mindestens ein paar Mal.
Maximal ein paar Mal. Er wisse nicht, wie oft er getroffen habe. Auf Vorhalt
der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung: Er wisse nicht, wie oft er
getroffen habe. Er wisse auch nicht wo. Er erinnere sich, ihm ins Gesicht
gesehen zu haben. Er erinnere sich auch, dass †E.___ ihm etwas angeworfen habe.
Er sei nackt gewesen, wie jemand, der aus der Dusche komme. †E.___ habe die
Türe geöffnet, er sei nicht mehr in der Dusche gewesen. Auf Vorhalt, wonach er
von hinten geschossen habe müsse: †E.___ habe die Türe geöffnet. Er habe ihn
nicht vom Rücken her gesehen. Er wisse nicht, was er sagen solle. Er wisse
nicht, wo er ihn getroffen habe. Die rückseitigen Einschüsse könne er sich
nicht erklären. Vielleicht sei das passiert, als die Türe zu gewesen sei. Er
erinnere sich schlecht. Er habe ihm die Türe nass geöffnet, es sei möglich,
dass er ihn am Bein verletzt habe. Sicherlich, weil er ihn habe angreifen
wollen. Er habe auf ihn zielen wollen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er
denke, das sei so gewesen. Auf Vorhalt, wonach nicht alle Schüsse aus derselben
Position abgegeben worden seien: Er erinnere sich, dass er auf der Position 3
(Beilage 1) gestanden habe. Effektiv nach der Geometrie müsse die Person beim
Kreuz 1 auf Beilage 2 stehen, um diesen Einschuss zu machen. Er sei aber nicht
dort gestanden. Er wisse aber, dass die Mathematik keine Meinung sei. Er habe
sich nicht in die Nähe der Badezimmertüre begeben. Das sei unmöglich. Er sei
nicht dort gewesen. Er habe sich nicht vom Punkt 3 (Beilage 1) wegbewegt. Er
könne sich vorstellen, dass jemand mit den Füssen die Hülsen ins Bad verschoben
habe. Beim 2-D-Plan seien Fehler gemacht worden. Beim Kreuz 3 auf Beilage 2 sei
er nicht gewesen. Auf Vorhalt, dass die drei Schüsse in den Rumpf aus relativer
Nähe abgegeben worden sein müssen: Er sei hier gewesen, in der Nähe der Türe
(Kreuz 2 auf Beilage 2). Er erinnere sich, dass er aus einer Distanz von drei
Metern geschossen habe. Auf dem Foto sehe er, dass es nur zwei waren. Auf
Vorhalt, wonach †E.___ versucht haben müsse, sich hinter der linken Wand zu
verstecken und er ihm gefolgt sei: Er habe niemanden verfolgt. Als er dort gewesen
sei, habe er nicht auf ihn schiessen wollen. Er habe mit der Waffe auf ihn
gezielt und dann hätten sich ein oder zwei Schüsse gelöst, aber er sei
niemandem gefolgt. Er wisse nicht, wo er ihn getroffen habe. Er habe niemanden
töten wollen. Auf Vorhalt, wonach erhebliche Zweifel an der von ihm
dargestellten Schussreihenfolge bestünden: Er wisse es nicht. An seine Aussage
an der Haft-Einvernahme vom 5. Juli 2016, Zeile 97 ff. könne er sich nicht
erinnern, dass er das so gesagt habe.
Auf Vorhalt, wonach er am 5. Juli 2016
den Tatablauf anders geschildert habe, als in späteren Einvernahmen. Wie es nun
gewesen sei:
«Ich bin bei der Türe in die Wohnung
eingetreten. Es sieht blöd aus, aber ich wollte die Decke treffen oder aber den
obersten Teil der Türe. Leider weiss ich, dass es nicht so war. Ich habe die
Pistole angehoben, ich habe gezittert und ich war schockiert. Ich habe sehr
gezittert und Angst gehabt. Aufgrund dessen hat sich der erste Schuss gelöst.
Daraus entstand ein sehr grosser Lärm in dieser kleinen Wohnung, wie von einer
Bombe. Mich hat die Panik ergriffen. Ich dachte, jemand käme von hinten. Ich
habe an vieles gedacht. Es haben sich zwei oder drei Schüsse gelöst. Ich habe
Lärm gehört durch Schläge (mit Händen), die Türe zum Zimmer 2 hat sich bewegt,
die Türe 1 hat sich geöffnet. Der Lärm kam von Türe 2 von Faustschlägen. Ich
habe dann den Kopf gedreht und es hat sich ein weiterer Schuss gelöst, in die
Türe 2. Ich habe nicht auf die Person, sondern auf die Türe geschossen. Der
Schuss hat sich gelöst. Dieser Schuss hat sich nicht gelöst, diesen Schuss habe
ich absichtlich in die Türe geschossen. Ich hatte Angst, dass jemand aus der
Türe kommen würde. In dem Moment hat †E.___ eine merkwürdige Bewegung gemacht,
er hat mir etwas angeworfen, ich bin aber nicht sicher, was es war. Ich habe
sehr stark gezittert mit der Pistole in der Hand, die Pistole war sehr sensibel.
Wie ich sie anfasste, löste sich ein Schuss. Dann habe ich die Pistole gehoben
und... leider hat sich ein Schuss gelöst. Ich kann mich nicht an alle
Einschusslöcher erinnern, die Sie mir zeigen. Meines Wissens war die Türe zu.
Ich wollte ihn nicht treffen. Ich kann die wissenschaftlich dargelegten
Unterlagen nicht nachvollziehen – aber so erinnere ich mich, wie ich es gesagt
habe».
Er wisse, dass er den letzten Schuss in
die Türe des Zimmers Nr. 2 abgegeben habe. Als er draussen U.___ resp. T.___
getroffen habe, sei die Pistole leer gewesen. Auf Vorhalt, wonach bei der
Hafteinvernahme vom 5. Juli 2016 seine Erinnerungen noch frisch gewesen seien
und deshalb die damalige Aussage eher zutreffe als die späteren: Er könne sich
nicht daran erinnern. Er glaube nicht, dass es einen Unterschied zwischen der
Einvernahme vom 5. Juli und der von heute gäbe. Er könne nicht sagen, wie lange
die Pause zwischen den Schussfolgen gewesen sei, drei oder zehn Sekunden.
Vielleicht habe T.___ Angst gehabt und sei daher verwirrt gewesen. Es könne
sein, dass es eine Pause gegeben habe, aber nicht zehn Sekunden. Was T.___
gesagt habe, sei wohl nicht korrekt. Er wolle damit sagen, dass sich T.___ wohl
schlechter erinnern könne als er, der Beschuldigte. Ob es nun zwei oder drei
Schussphasen gewesen seien? Er wisse nicht, wie viele Phasen es gewesen seien.
Er denke, dass es zwei gewesen seien. Er könne aber nicht sagen, wie viele
Schüsse er in welcher Phase abgegeben habe. Auf Vorhalt, wonach gemäss
Spurenbild davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte den Schusswinkel während
der Schussabgabe verändert habe und zuletzt im Türrahmen des Badezimmers
stehend von hinten aus relativer Nähe die drei Einschüsse in den Rücken von †E.___
abgegeben habe, was auch die drei im Bad aufgefundenen Hülsen erklären würde.
Was er dazu sage? Das sei falsch. Er habe niemanden verfolgt. Er habe niemandem
in den Rücken geschossen. Als †E.___ die Türe aufgemacht habe, habe sich ein
Schuss gelöst. Er habe nicht über die Höhe von 30 cm geschossen. Er habe nicht
in den Rücken geschossen. Ob er gesehen habe, wer vor ihm gestanden sei? Er
habe eine nackte Person mit nassem Haar gesehen. Wann er festgestellt habe,
dass es sich bei der Person im Bad nicht um die erwartete Person gehandelt habe?
Als die Polizei ihn verhaftet habe, habe er das nicht gewusst. Er habe es da
nicht realisiert. Erst als der Anwalt den Vor- und Nachnamen des Opfers gesagt
habe. Er habe das im Gefängnis realisiert. Was er denn gedacht habe, wen er
erschossen habe? Niemand. Er wisse es nicht. Er habe nicht gewusst, dass er tot
gewesen sei. Das habe er erst durch die Polizei erfahren. Der erste Gedanke, der
ihm durch den Kopf gegangen sei, als diese Person die Tür geöffnet habe, sei
gewesen: «Wer ist das?». Er sei nicht sicher gewesen. Es seien ihm Zweifel
gekommen, ob er es sei oder nicht, M.___. Er habe von Anfang bis zum Ende
Zweifel gehabt, habe es aber nicht genau realisiert. Wieso er danach noch auf
die Türe von M.___ und O.___ geschossen habe? Er habe Panik gehabt. Auf
Vorhalt: er wisse nicht, wer sich im Zimmer 2 befunden habe. Er habe niemanden
gesehen. Er denke, es sei M.___ gewesen, aber er habe keine Beweise. M.___ oder
Dispositiv
O.___. Er wisse es nicht. Ob er demnach schon in dem Zeitpunkt gedacht habe,
dass sich M.___ im Zimmer befinden könne? Nein, er wisse es nicht. Auf Vorhalt,
die Schüsse auf die Zimmertüre (Zimmer 2) würden sich damit erklären lassen,
dass er nach dem Erkennen der Verwechslung M.___ in seinem Zimmer vermutet und
deshalb vor dem Verlassen der Liegenschaft auf die Zimmertüre geschossen haben.
Was er dazu sage? Nichts. Er habe nicht gemerkt, dass es nicht M.___ war. Das
habe ihm die Polizei gesagt. Er habe Zweifel gehabt. Er habe aus Angst
geschossen. Warum er auf eine geschlossene Zimmertüre geschossen habe? Aus
Angst, dass jemand von hinten komme. Der aus dem Bad habe ihm etwas angeworfen.
Die Türe von Zimmer 2 habe sich bewegt. Er habe Angst gehabt. Er habe
nicht geschossen. Es hätten sich Schüsse gelöst. Er habe es nicht absichtlich
gemacht. Er müsse sich jetzt korrigieren. Die Türe habe sich nicht bewegt. Es
sei gewesen, wie wenn man mit einem Besen dagegen schlage. Was er gedacht habe,
als er auf die Zimmertüre Nr. 2 geschossen habe? Er wisse es nicht mehr. Er
habe Angst gehabt. Er wisse, dass M.___ eine Pistole habe. Im Unterbewusstsein
müsse er so etwas gedacht haben. Das einzige, was er sicher wisse, sei, dass er
Angst gehabt habe.
2.11 Angaben
gegenüber dem Gutachter im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung des
Gutachtens vom 17. März 2017
Anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung äusserte sich der Beschuldigte dem Sachverständigen Dr. med. X.___
wie folgt zur Tat (AS 1827 ff.):
Er habe M.___ mit der Waffe bedrohen
wollen, ihn auffordern, sein geliehenes Geld zurückzugeben und zu sagen, wo K.___
sei. Er habe sich gedacht, dazu zwei Mal in die Luft zu schiessen. Er sei dann
zu dem Haus gegangen, wo er wisse, dort wohne M.___. Er habe ihn im Badezimmer
Duschen gehört. Schon vor dem Haus habe er die Schusswaffe aus seiner Tasche
genommen und die Tasche dort abgelegt. Die Haustür sei nicht verschlossen
gewesen. Im Haus habe er im Badezimmer die Dusche gehört und sich gedacht, das
müsse M.___ sein. Er habe dann einmal diagonal nach oben geschossen, einfach um
zu drohen. Gesagt habe er nichts. Der Schuss sei dann tiefer ausgefallen als er
gewollt habe. Er erinnere, dreimal in die Türe geschossen zu haben, die Polizei
sage, es gebe aber nur ein Schussloch, dann müsse es wohl so sein. Er könne es
aber nicht erklären. Warum er zuvor die Türe nicht geöffnet habe oder M.___
allenfalls aufgefordert habe, heraus zu kommen, wisse er nicht zu sagen. Daran
habe er nicht gedacht. Die Badezimmertüre sei nicht abgeschlossen gewesen. Er
sei dran gekommen und dann sei sie aufgegangen. Er habe weitere Schüsse
abgegeben. Er habe nicht genau gewusst, auf wen er da schiesse. Er wisse noch,
dass er am nächsten Tag den Anwalt gefragt habe, wen er denn nun eigentlich
getroffen habe. Er habe in dem Moment einfach Angst gehabt, dass die andere
Person ihn angreife und daher habe er weiter geschossen. Er habe dann auch ein
Geräusch aus einem anderen Raum gehört. Er habe auch dort einmal durch die Türe
geschossen. Dann sei er wieder aus dem Haus gegangen. Er wolle nun nochmals
betonen, bei den ersten Schüssen habe er nicht den Willen gehabt, zu treffen,
sondern nur den, Angst zu machen. Er sei in dem Moment sehr erregt gewesen,
aufgebracht, er habe auch geweint und die Schüsse seien dann losgegangen. Er
habe mit der Waffe die andere Person wie «blockieren» wollen. Er wisse nicht
mehr genau, wo er bei der Schussabgabe gestanden habe. Er könne nicht sagen, ob
er nun den Erschossenen erkannt habe oder nicht. Er wisse nicht, was er in dem
Moment gedacht habe. Er habe der Polizei dazu Widersprüchliches angegeben, aber
jetzt sei es so, dass er dazu nichts sagen könne.
Bezüglich eines allfälligen vorgängigen
Ausprobierens der Waffe sei es so – das habe er der Polizei nicht gesagt,
einfach weil er es vergessen gehabt habe – dass er zwei oder drei Wochen vor
der Tat mit der Waffe schon einmal an die Aare gegangen sei und dort zwei oder
drei Probeschüsse abgegeben habe, einfach um zu schauen, ob sie funktioniere.
2.12 Staatsanwaltliche
Schlusseinvernahme vom 17. Juni 2019
Anlässlich der Schlusseinvernahme durch
die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 410 ff.):
Er glaube die Trennung von K.___ sei am
12. Dezember gewesen. Die Pistole habe er nicht gekauft. Er habe sie im Magazin
in [Ort 1] gestohlen. Seine Absicht sei gewesen, sich damit selbst umzubringen.
Er habe K.___ kein Foto mit einer Pistole geschickt. Er habe das Foto in seinem
Account publiziert. Damit habe er sagen wollen, dass er sich umbringe. Er wisse
nicht, wie es passiert sei. Irgendwie sei das Foto dann bei K.___ gelandet. Er
habe K.___ gegenüber keine drohenden Äusserungen gemacht. Er habe gedacht, dass
er dort im Restaurant sterben würde. Er sei verzweifelt gewesen. Wütend. Es sei
kein Hass gewesen. Er habe sich aus Verzweiflung selbst umbringen wollen. Als
er mit L.___ von [Ort 2] zurückgekommen sei, habe dieser gesagt, er solle das
Material aus dem Van ausladen. In dem Moment habe er gesehen, dass die Pistole
immer noch dort gewesen sei, in einem grünen grossen Behälter im Lager. In dem
Moment habe er sich gedacht, er könne so nicht weitermachen. Er habe sich
umbringen wollen. Er habe damals nicht klar denken können. Er habe sich
gedacht, er nehme jetzt die Pistole und bringe sich gleich um. Hass habe es
keinen gegeben. M.___ sei sein bester Freund gewesen. Er habe nicht gewusst, ob
die Pistole geladen sei, als er zu M.___ gegangen sei. Er habe nicht einmal
gewusst, ob sie funktioniere. Es sei ihm halt der wahnsinnige Gedanke gekommen,
ihm mit der Pistole zu drohen. Der Gedanke, dass M.___ ihn betrogen habe, sei
ihm plötzlich gekommen. Es sei kein schleichender Gedanke gewesen. Als er dorthin
gegangen sei, sei er nicht voller Hass gewesen, sondern er habe geweint. Sein
Gedanke sei gewesen, dass er dort hingehe und M.___ ihm sage, wo K.___ sei, und
er dann zu ihr gehen würde mit einem Blumenstrauss und sich dann vor ihr
umbringen würde. Er wisse nicht, wie er M.___ gedroht hätte. Das bedeute nicht,
dass er die Waffe gegen ihn gerichtet hätte. Es reiche eigentlich der Umstand,
dass man eine Waffe dabei habe, um jemandem zu drohen. Er habe gegen diesen
Jungen nicht geschossen. Er habe ihn gar nicht gesehen. Es sei nicht so, dass
er diese Person angeschaut und dann geschossen habe. Er habe auf keine Person
geschossen. Er könne nicht sagen, wie es gewesen sei. Er erinnere sich aber an
die Geräusche der Schüsse. Er könne sich nicht daran erinnern, den Abzug
getätigt zu haben. Er könne sich daran erinnern, dass ihm die Waffe in den
Händen schwer vorgekommen sei. Er habe versucht, sie festzuhalten. Er habe
nichts sehen können, es sei dunkel gewesen. Nach dem ersten Schuss hätten seine
Hände gezittert, weshalb sich dann scheinbar weitere Schüsse gelöst hätten,
obwohl er das eigentlich habe vermeiden wollen. Er habe nur noch versucht, die
Waffe festzuhalten. Er habe gegen keine Person geschossen. Er sei kein Mörder.
Er habe keinen Grund gehabt, Herrn †E.___ umzubringen. Er schwöre, er habe
nicht auf M.___ schiessen wollen. Er habe sich nicht an M.___ rächen wollen.
Dazu habe er keinen Grund gehabt. Er habe keine Person getötet. Er habe nicht
auf diese Person geschossen. Er habe es gemacht, aber trotzdem nicht gemacht. Wenn
er sage gemacht, dann rede er nicht von getötet. Sein Unbewusstsein habe ihn
dazu gebracht, jemanden umzubringen, ohne dass er es gewusst habe. Er habe erst
danach davon erfahren. Dieses Verhalten zeige ein unklares Denken, denn wenn er
klar gedacht hätte, wäre er nirgends hingegangen. Er fühle sich schlecht
deswegen. Seiner Meinung nach habe er diese Person nicht umgebracht. Wieso er
die Pistole geladen habe? Er habe die Waffe nicht geladen. Er habe sie so
genommen, wie sie gewesen sei. Er wisse nicht einmal, wie man eine Waffe lade. Auf
Vorhalt, in früheren Einvernahmen habe er gesagt, er habe die Waffe geladen:
Das habe er nie gesagt. Das sei vielleicht ein Missverständnis gewesen. Auf
Vorhalt der versuchten Tötung: Er habe nicht geschossen. Er habe nirgends hin
gezielt. Es stimme, dass er gedacht habe, M.___ sei in der Dusche. Er habe aber
gedacht, die Dusche sei in einer anderen Ecke des Badezimmers. Er sei nur zwei
Mal an diesem Ort gewesen, betrunken und es sei dunkel gewesen. Er habe nie
gesagt, dass er geschossen habe. Er habe gesagt, er habe die Kontrolle über die
Waffe verloren. Er habe Herrn †E.___ nicht gesehen. Er habe auch M.___ nicht
gesehen. Er habe niemanden gesehen. Wenn er jemanden gesehen hätte, wäre er
abgehauen. Er habe nur einen Gedanken gehabt: «Was zum Teufel mache ich da?».
Sobald er da gewesen sei, habe er sofort wieder abhauen wollen. Er sei einfach
verrückt gewesen. Es tue ihm leid.
2.13 Vor der Vorinstanz
Vor Vorinstanz wollte sich der
Beschuldigte nicht mehr gross zur Sache äussern, resp. konnte oder wollte sich
nicht mehr erinnern (ASOG 231 ff.). Er sagte lediglich aus, er glaube, dass er
eine Straftat begangen habe. Er weine jede Nacht. Er schäme sich. Er fühle sich
sehr schlecht. Was mit der neunten Hülse in seiner Hosentasche sei? Er habe
nirgends sonst geschossen. Er habe die Waffe auch nie auf ihre Funktion
getestet. Er habe K.___ nie gedroht. Höchstens sei ein Fluchwort gefallen. Er
habe ihr nie ein Bild mit einer Pistole geschickt. Er habe keinen Hass auf M.___
gehabt. Er wisse nicht mehr, was am 4. Juli in ihm vorgegangen sei. Er habe die
Waffe nie geladen. Er wisse auch nicht, wie man sie lade. Auf Vorhalt, er habe
einmal gesagt, er habe sie vor dem Hineingehen geladen: Nein, das habe er nicht
gesagt. Das habe der Polizist gesagt.
2.14 Angaben im Rahmen der ergänzenden
Begutachtung im Jahre 2022
Im Rahmen der ergänzenden Exploration
durch Dr. X.___ am 10. März 2022 machte der Beschuldigte folgende Angaben zu
Tat:
Dass er die Tat begangen habe, habe er
in dem Moment der gutachterlichen Untersuchung noch nicht akzeptieren können.
Das Verschulden habe er bei anderen gesucht und gesehen. Unabhängig, ob das
Opfer nun gestorben sei oder nicht, gehe es ihm, dem Explorand, heute schlecht.
Wenn er daraufhin gefragt werde, ob er denn Zweifel am Tod des Opfers habe, so
könne er das verneinen. Er stelle die Berichte des Spitals und des Instituts
für Rechtsmedizin nicht infrage. Er habe jemanden getötet und das tue ihm sehr
leid, aber jetzt könne er ja auch nicht mehr zurück. Er habe die Waffe gehabt,
der andere habe ihn entwaffnen wollen, er habe sich abgedreht und abgedrückt. Bei
den Einvernahmen habe er Angst gehabt, Angst vor der Polizei. Die Polizei habe
ihn nämlich angeschrien. Es sei ihm so vorgekommen, als wollten sie ihm eine
Antwort in den Mund legen und wenn er gesagt habe, er erinnere sich nicht,
hätten sie immer wieder nachgefragt.
2.15 Vor Obergericht
Vor dem Obergericht gab der Beschuldigte
im Wesentlichen folgendes an (ASB 422 ff.):
Leider habe er diese Person getötet. Er
könne das nicht erklären. Er, †E.___, habe ihn entwaffnen wollen. Die Umstände
hätten ergeben, dass es so weit gekommen sei. Er wisse nicht, wie es dazu
gekommen sei, dass er geschossen habe. Er habe die Augen geschlossen gehabt. Er
habe gedacht, die Waffe sei leer. Er habe ihn nicht töten wollen. Wenn er die
Anklageschrift lese, erkenne er sich nicht wieder. Zum Vorhalt, wonach das
wahrscheinlichste Szenario gemäss dem Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion
seiner Aussage, er habe alle sechs Schüsse vom selben Standort aus abgegeben,
widerspreche: Es sei ihm gesagt worden, dass seine Aussagen nicht
übereinstimmten. Er könne sich nicht erinnern. Er habe die Augen geschlossen
gehabt, sei hingefallen und davongerannt. Er habe Berichtigungen gemacht, weil
ihm immer gesagt worden sei, dass es nicht richtig sei. Das habe dazu geführt,
dass seine Aussagen nicht kohärent seien. Im Moment der Tötung habe er nicht
gesehen, was passiert sei. Zum Vorhalt, er habe die Badezimmertür geöffnet: Er
frage sich, von wem diese Theorie komme. Er sei sich sicher, dass er die Tür
nicht geöffnet habe. Auf Vorhalt der Reihenfolge der drei Schüsse in den
Rumpfbereich: Er habe der Logik des Gerichts zu folgen. Er könne sich nicht
erinnern, er wisse es einfach nicht. Auf die Frage, ob er sich wirklich nicht
erinnern könne, †E.___ drei Mal in den Rumpf geschossen zu haben, sagte er aus,
er habe dessen Hand vor Augen, wie er ihn habe entwaffnen wollen, und nachher
habe er, der Beschuldigte, die Augen geschlossen und die Hände gesenkt. Er habe
ihm nicht ins Gesicht geschaut, nur auf die Hand. Er verstehe die
Schlussfolgerung des Gerichts vollkommen. Er sei nicht in der Lage, diese zu
bestätigen. Wann er bemerkt habe, dass es sich nicht um M.___ handelte? Als der
Polizist ihm den Namen des Opfers genannt habe. Betreffend den Vorhalt, er habe
zwei Mal auf die Tür des Zimmers 2 geschossen: Die Polizei habe ihm gesagt, ein
Schuss. Er erhalte erst jetzt davon Kenntnis. Bis gestern habe er gedacht, es
habe ein Loch gehabt. Er habe sich das so zu erklären versucht, dass das Loch
entstanden sei, als er gefallen sei. Seines Wissens sei M.___s Zimmer oben
gewesen. Er habe gemeint, die Person im Bad sei M.___, er habe nicht
absichtlich noch auf die andere Tür geschossen. So wie er sich erinnern könne,
sei die Tür des Schlafzimmers nie bewegt oder aufgemacht worden. Die Aussagen
vom 12. Juli 2016 seien nicht wirklich seine Aussagen. Er sei den
Schlussfolgerungen gefolgt. Er könne nicht erklären, wie die Kugeln da gelandet
seien. Er sage nicht, dass dort keine Schüsse abgegeben worden seien. Darauf
angesprochen, dass er die Schüsse auf das Zimmer 2 erst abgab, nachdem er
bemerkt hatte, den Falschen erschossen zu haben und nun M.___ in diesem Zimmer
vermutete, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das seien nicht seine Aussagen,
das sei das, was der Polizeibeamte behauptet habe. Es seien nicht seine Worte,
die hätten ihn gezwungen zu lesen, was sie geschrieben hätten. Im Zimmer 2
im Parterre sei er nie gewesen. Da habe es ein Missverständnis mit der Polizei
gegeben. Wenn er darüber gesprochen habe, mit M.___ in ein Zimmer gegangen zu
sein, meine er ein Zimmer im ersten Stock. Wie er draussen im Garten, als er U.___
resp. T.___ begegnete, eine Ladebewegung mit der leergeschossenen Pistole
gemacht habe? Er habe keine Ladebewegung gemacht, nur den Schlitten nach vorne
gedrückt. Er habe U.___ keine Angst machen wollen. Angesprochen auf seine
frühere Aussage, er habe die Waffe geladen, bevor er an diesem 4. Juli 2016 ins
Gebäude ging, gab der Beschuldigte an, das habe er nie gesagt. Er habe immer
gesagt, nach seiner Meinung sei die Waffe leer gewesen. Die Polizei habe ihm
gesagt, dass das Magazin voll gewesen sei. Daher müsse die Waffe vorher
präpariert worden sein. Er habe die Waffe zurück zu M.___ gebracht, er habe sie
nicht geladen. Er habe geschossen, aber er habe vorher nicht gewusst, dass das
Magazin voll gewesen sei. M.___ habe die Waffe geladen. Er habe am Anfang eine
Lüge betreffend den Kauf erzählt. Die Pistole habe M.___ gehört. Er habe ihn
nicht beschuldigen wollen. M.___ habe bei ihm übernachtet und die Pistole
mitgebracht. Am nächsten Morgen habe M.___ die Waffe da gelassen, er habe ihm
nicht gesagt, dass er das tun soll. Einen Sicherungshebel habe er nur auf dem
Foto der Polizei gesehen. Er habe vor diesem Tag noch nie eine Waffe in der
Hand gehabt. Weitere Fragen des Gerichts zur Sache wollte der Beschuldigte
nicht mehr beantworten.
3. Aussagen von
Auskunftspersonen/Zeugen
3.1 U.___ (T.___)
U.___ gab anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 4. Juli 2016 als Auskunftsperson folgendes zu Protokoll (AS 154
ff.):
Er habe mit dem verstorbenen E.___ und F.___
ein Zimmer […] in [Ort 1] bewohnt. Nach dem Essen sei er in die Küche, F.___
sei ins Zimmer und †E.___ ins Badezimmer, um zu duschen. Nach dem Geschirr
abwaschen sei er zu F.___ ins Zimmer. Nach ca. drei bis vier Minuten hätten sie
Schüsse gehört. Das erste Mal vier oder fünf Schüsse. Das zweite Mal erneut
zwei oder drei Schüsse. Zwischen den ersten und den zweiten Schüssen habe er
einen Schrei hören können. Sie hätten dann aus Angst beide das Zimmer aus dem
Fenster verlassen. Sie seien dann beide draussen neben dem Haupteingang
gestanden. In diesem Moment sei der Beschuldigte via die Haupteingangstüre nach
draussen gekommen. Er sei etwa drei Meter vor ihm gestanden und habe die Waffe
auf ihn gerichtet. Dieser habe gefragt: «was, was?». Er habe zum Beschuldigten
zwei, drei Mal gesagt: «Bitte nicht schiessen». Dabei habe er sich flach auf
den Boden gelegt. Er denke, der Beschuldigte habe keine Schüsse mehr gehabt,
sonst hätte er weitergeschossen. Der Beschuldigte sei dann davon marschiert
resp. gerannt. Er denke, zwischen den beiden Schussserien seien fünf bis zehn
Sekunden vergangen. Der Beschuldigte habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Er
wisse aber nicht, ob er wirklich abgedrückt hätte. Als der Beschuldigte
davongerannt sei, sei er wieder ins Haus zurück. Die Badezimmertüre sei offen
gestanden. In der Ecke links sei †E.___ schräg auf der Toilettenschüssel gesessen
und habe sich den Bauch gehalten. Er habe gesehen, dass er Blut beim Bauch
gehabt und gestöhnt habe. Er sei dann in sein Zimmer zurück, habe seine
Jeanshose, Portemonnaie und Handy genommen und sei in das [Restaurant] gerannt.
Dort habe er gesagt, jemand solle die Polizei, den Notruf, rufen. Der Italiener
habe geschossen. D.___ habe dann die Polizei angerufen. Er sei dann zusammen
mit D.___ [in Richtung Tatort] gegangen. Unterwegs, bei der Verzweigung […],
seien sie dem Beschuldigten begegnet. Dieser sei [vom Tatort her] auf sie zu
gekommen. Er habe D.___ angeschaut und gefragt: «was willst Du?». Der
Beschuldigte sei ca. 50 Meter von ihnen entfernt gewesen. In diesem Moment habe
er die Waffe nicht sehen können. Vor dem Haus […] habe er dann F.___ gesehen.
Dieser habe gesagt, «er hat †E.___ geschossen». Er sei dann in sein Zimmer
zurück, habe seine Tasche genommen und sei dann mit F.___ davon. Sie seien
durch die Gärten, durch das Quartier marschiert. Er sei vor ca. drei Wochen [aus
einem Balkanland] in die Schweiz gekommen, zusammen mit †E.___ und F.___.
Weshalb er †E.___ nicht geholfen habe, als er ihn auf der Toilette gesehen habe?
Er habe Angst gehabt. Er habe gedacht, es sei besser, wenn er den Arzt rufe.
Am 27. Juli 2016 wurde U.___ in
Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten als Zeuge befragt. Dabei machte
er folgende Aussagen (AS 300 ff.):
Er habe sich im Zimmer aufgehalten und
Schüsse gehört. Dann sei er durch das Fenster nach draussen. Zuerst sei sein
Mitbewohner durch das Fenster raus. Der Beschuldigte sei durch die Türe nach
draussen. Dieser sei draussen im Garten etwa zweieinhalb Meter von ihm entfernt
gewesen. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, was er wolle. Er, der Zeuge, sei zu
Boden gegangen. Der Beschuldigte habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Er habe
zwei, dreimal gesagt «Bitte nicht schiessen». Dann sei der Beschuldigte weggelaufen.
Er sei zurück ins Haus. Die Türe ins Bad sei offen gewesen. Dort habe er †E.___
gesehen. Er habe Blut am Bauch gehabt. Dann sei er in sein Zimmer gegangen,
habe Handy und Jeans genommen und sei ins Restaurant. Eigentlich habe er die
Polizei anrufen wollen, habe aber die Nummer nicht gekannt. Im Restaurant habe
dann D.___ die Polizei angerufen. Als sie das Restaurant verlassen hätten,
hätten sie nach ca. 30 Metern den Beschuldigten gesehen. Dieser habe eine
Tasche rechts getragen und habe die Hand in oder hinter der Tasche gehabt. Er
habe sich zu ihnen gedreht und gefragt: «was, was?». Auf Vorhalt: Er habe zwei
Mal Schüsse gehört. Das zweite Mal habe er gehört, dass er in eine andere
Richtung schiesse. Er habe auch einen Schrei gehört. Wie lange die Pause
zwischen den zwei Schuss-Sequenzen gedauert habe? Das könne er nicht genau
sagen, nicht lange. Es seien nur Sekunden gewesen. Er habe die beiden Bewohner
des Zimmers 2 nicht gesehen. Als er aber zum Restaurant gerannt sei, seien die
beiden auch auf der Hauptstrasse Richtung Restaurant gerannt. Die Frau sei
hinter ihm, dem Zeugen, gewesen. Sie sei zum Restaurant gekommen und habe stark
geatmet, weshalb er davon ausgehe, dass sie gerannt sei. Er, der Zeuge, sei
schnell gewesen und sie sei kurz nach ihm im Restaurant angekommen. Ihren
Freund habe er nur gesehen, nicht mit ihm gesprochen. Er wisse nicht genau, wo
er diesen gesehen habe. Irgendwo hier (macht ein Kreuz auf dem Plan). Wie
viele Schüsse er gehört habe? Er wisse es nicht genau. Er glaube fünf oder
sechs. Er glaube, der Beschuldigte habe keine Munition mehr gehabt, sonst hätte
er bei ihm auch noch geschossen. Ob er die Situation nochmal beschreiben könne,
als er vom Beschuldigten bedroht worden sei? Sein Kollege sei als erstes aus
dem Fenster, er als Zweiter. Er sei wenige Meter von der Tür weg vom
Beschuldigten bedroht worden (der Zeuge zeigt auf dem Plan auf die Tür der
Wohnung/Küche). Er habe auf ihn gezielt. Er habe gesagt: «nicht schiessen,
bitte nicht schiessen!» und sich auf den Boden gelegt. Der Beschuldigte sei
immer mehr auf ihn zugekommen, habe immer noch auf ihn gezielt und gesagt: «was,
was, was?». Er glaube schon, dass der Beschuldigte auf ihn habe schiessen
wollen. Dieser sei dann um das Haus und gegangen. Er könne nicht sagen, ob der
Beschuldigte etwas an der Waffe gemacht habe. Nach Vorlage von Beilage 4 (Foto
von O.___): Er wisse es nicht, er kenne sie nicht. Er könne sie nicht erkennen.
Er glaube nicht, dass dies die Frau des […] (gemeint ist M.___) gewesen sei. Auf
diesem Foto erkenne man sie nicht gut.
3.2 N.___
N.___ machte anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen
(AS 173 ff.):
Sie kenne K.___, die Ex-Freundin des
Beschuldigten, aus [ihrem Heimatland]. Als K.___ den Beschuldigten verlassen
habe, habe sie ihn auf ihrem Telefon blockiert. Der Beschuldigte habe dann
mehrere Profile gemacht, um mit K.___ in Kontakt zu bleiben. Er habe via
Facebook gedroht, die Familie von K.___ zu töten. Er habe eine Pistole gekauft
und davon ein Foto gemacht, welches er K.___ gesendet habe. Er habe gesagt, er
werde sie mit dieser Waffe töten. K.___ habe Angst vor dem Beschuldigten
gehabt, da dieser ihr gedroht habe, dass er sie töten werde. Als sie ihn
verlassen habe, habe der Beschuldigte jedem gesagt, wenn er sie eines Tages
sehe, werde er sie töten. Dann habe er die Pistole gekauft und ihr mit Fotos
und SMS gedroht. Die Beziehung zwischen den beiden sei im November 2015 beendet
worden. Am 4. Juli 2016 habe sie ihren Geburtstag im [Restaurant] feiern
wollen. Als sie aber gehört habe, was passiert sei, habe sie nicht mehr in [Ort
1] feiern wollen. K.___ wäre sowieso nicht [ins Restaurant] gekommen, wegen des
Beschuldigten. Sie seien dann nach Zürich gegangen. Ob sie selber das Foto mit
der Waffe gesehen habe, mit dem der Beschuldigte K.___ gedroht habe? Sie habe
das Foto der Waffe gesehen mit einer Socke von K.___ drauf. Diese Socke habe K.___
beim Beschuldigten vergessen. Sie habe dieses Foto auf Facebook gesehen. Der
Beschuldigte habe das Foto nicht öffentlich ins Facebook gestellt. Er habe K.___
das Foto per FB-Messanger geschickt. K.___ habe ihr das Foto gezeigt. Der
Beschuldigte habe dieses Foto mit der Waffe auch der Mutter von K.___ gesendet.
Zuerst habe der Beschuldigte K.___ übers Telefon gedroht, Viber etc. Später
über Facebook und mit den neu erstellten Profilen. K.___ habe jedes Profil
blockiert, nachdem sie eine Drohung erhalten habe. Zehn Minuten später habe der
Beschuldigte dann wieder ein neues Profil erstellt. Das sei immer so weiter
gegangen. M.___ habe ihr am 4. Juli 2016 erzählt, was passiert sei. Er habe ihr
am Telefon gesagt, dass er im Haus Schüsse gehört und sie sich auf den Boden gelegt
hätten. Als die Person, die geschossen habe, aus dem Haus gegangen sei, seien
sie ebenfalls aus dem Haus und direkt ins [Restaurant]. Ob sie wisse, ob M.___
während den Schüssen im Haus gewesen sei? Ja, so habe er ihr dies am Telefon
gesagt. M.___ habe ihr gesagt, sie habe Glück gehabt, dass der Beschuldigte sie
selber nicht getroffen habe. Er habe auch von ihr Informationen über K.___
haben wollen. Wenn sie ihm diese Infos nicht gegeben hätte, hätte der
Beschuldigte sie getötet. Der Beschuldigte habe M.___ gesagt, wenn er K.___
treffe, werde er sie töten. Ihr Name (N.___) soll auch gefallen sein. Der
Beschuldigte habe gesagt, er würde sie zum Teufel schicken oder so ähnlich. Ob
sie die Drohungen des Beschuldigten an K.___ auch selber gehört habe oder das
nur von K.___ erfahren habe? Sie habe diese Drohungen selber gehört, nachdem K.___
den Beschuldigten verlassen habe. Wie diese Drohungen gelautet hätten? Der
Beschuldigte habe das Geld für Unterhalt etc. zurückverlangt. Er habe ihr
gedroht, dass sie selber keinen anderen Freund haben dürfe, da er sie sonst
umbringen werde. Diese Drohungen seien am Silvester 2015/2016 im [Restaurant]
ausgesprochen worden. Sie, ihr Bruder und ihre Cousine hätten zusammen
Sylvester gefeiert. Sie habe die Drohungen aber auch sonst gehört, wenn sie in
der Schweiz gewesen sei, aber das könne sie zeitlich nicht mehr genau
eingrenzen. Beim Sylvester sei sie sich sicher.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung machte N.___ als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 218 ff.):
Ob sie etwas über Drohungen des
Beschuldigten wisse? K.___ habe sie angerufen und darüber berichtet. Sie habe die
Drohungen nicht selber gelesen. Sie seien gute Kolleginnen gewesen. Das sei
alles mündlich gewesen. Schriftliches habe sie nie gesehen. Ihres Wissens habe
der Beschuldigte auch versucht, K.___ mit anderen Profilen zu kontaktieren. Von
einem Bild mit einer Pistole wisse sie nichts. Wen sie alles eingeladen habe
zum Geburtstag? Ihre Freunde, K.___ sei auch dabei gewesen. […], […], […], K.___
und ev. […]. M.___ sei an ihrem Geburtstag nicht eingeladen gewesen. Ob O.___
und M.___ im [Restaurant] gewesen seien, als sie nach der Tat dorthin gegangen
sei? Nein, sie sei erst viel später dorthin. Als sie gekommen sei, sei erzählt
worden, dass der Beschuldigte auf jemanden geschossen habe und dass M.___ O.___
durch das Fenster rausgeworfen habe. Sie sei barfuss ins Restaurant gekommen
und ganz neben sich gewesen. Es sei erzählt worden, dass M.___ dort geblieben
sei. Wer das gesagt habe, dass M.___ O.___ aus dem Fenster geworfen habe? Q.___.
Dies sei im Restaurant gewesen. Der Beschuldigte sei traurig gewesen. Es sei
erzählt worden, dass er stark unter der Trennung mit K.___ gelitten habe. Bei
ihrer Einvernahme sei gesagt worden, dass es gut gewesen sei, dass der
Geburtstag nicht gefeiert worden sei, weil der Beschuldigte ansonsten gekommen
wäre und alle umgebracht hätte.
3.3 K.___
K.___ machte anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen
(AS 188 ff.):
Sie sei am 16. August 2015 das erste Mal
in die Schweiz gekommen. Sie sei knapp drei Monate hier geblieben. Den
Beschuldigten habe sie im [Restaurant] kennen gelernt. Der Beschuldigte habe
ihr dann gedroht. Er habe ihr geschrieben, dass er sie töten werde. Er habe das
ihr und auch ihrer Mutter geschrieben. Sie kenne den Beschuldigten seit
August-September 2015. Anfangs Oktober sei sie dann für zehn Tage zurück [in
ihr Heimatland]. Als sie zurück in die Schweiz gekommen sei, sei sie direkt zum
Beschuldigten gezogen. Ein Paar seien sie seit September 2015. Nach ihrer
Rückkehr [vom Heimatland] hätten dann die Probleme angefangen, als sie bei ihm
gewohnt habe. Er sei zu faul gewesen. Sie habe ihm klar gemacht, dass sie nicht
mit ihm 24 Stunden in der Wohnung bleiben könne. Manchmal habe er sie auch in
der Wohnung eingeschlossen. Am 13. Dezember sei sie zurück [in ihr
Heimatland]. Bei ihm ausgezogen sei sie aber schon zwei Tage vorher. Sie sei am
29. November zurück in die Schweiz gekommen und habe dann bis am 11. Dezember
2015 beim Beschuldigten gelebt. Gewalttätig sei er zu ihr nicht gewesen. Sie
hätten nur Streit gehabt. Er habe viel getrunken. Sie habe auch festgestellt,
dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Als er mit ihr zusammen gewesen sei,
habe sie jedoch nichts dergleichen bemerkt. Der Beschuldigte habe sie am 11.
Dezember 2015 zum [Restaurant] gebracht. Dort habe sie ihre Kollegin abholen
sollen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie auf den Rücksitz schauen
solle. Dort habe es ein Seil gehabt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie ihn
verlasse, werde er sich erhängen. Als sie später [im Heimatland] gewesen sei,
habe er ihr Fotos mit dem Seil um den Hals geschickt. Am 11. Dezember 2015 habe
sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie für zwei Tage zu Freunden gehe. Das sei
aber nur ein Vorwand gewesen, damit er sie gehen lasse. Sie habe jedoch von
Anfang an geplant, ihn zu verlassen und [in ihr Heimatland] zu gehen. Als sie
dann [im Heimatland] gewesen sei, habe sie den Beschuldigten auf Viber und
Facebook blockiert. Er habe jedoch immer wieder neue Profile gemacht und ihr
geschrieben. Sie habe ihm mal über das Facebook-Profil ihrer Mutter
geantwortet. Ende Dezember 2015 habe er ihr per Facebook-Messanger Nachrichten
gesendet und sie habe ihm noch geschrieben. Von Ende Januar 2016 an, habe er
ihr wieder geschrieben, sie habe aber nicht mehr geantwortet. Er habe sie immer
wieder gebeten, zu ihr zurückzukommen. Er habe auf Spanisch geschrieben. Sie
habe im Namen ihres Bruders und ihrer Mutter zurückgeschrieben. Die Drohungen
hätten im Dezember 2015 angefangen, als sie zurück [in ihr Heimatland] gegangen
sei. Er habe ihr geschrieben, wenn sie je einen anderen Mann haben werde, werde
er sie finden und ihren Freund und sie töten. Wenn sie auf seine Nachrichten
geantwortet habe, habe er sofort aufgehört mit den Drohungen und wieder liebe
und nette Texte geschrieben. Einmal habe er ihr ein Foto mit einer Waffe und
einem Socken von ihr sowie einem grünen Fläschlein geschickt. Davon habe sie
einen Screenshot gemacht. Die letzte Nachricht von ihm habe sie im Juni 2016
erhalten. Er habe sie beleidigt und ihr gedroht, dass er sie töten werde und
jeden töten werde, der mit ihr zusammen sei. Er habe geschrieben, dass sie
keine 15 km von ihm entfernt sei und er sie nun suchen werde. Zuletzt gesehen
habe sie den Beschuldigten am 11. Dezember 2015. Wie die anderen
Facebookprofile des Beschuldigten geheissen hätten? […] und etwas mit ["Y.___"].
Wie die Waffe auf dem Foto ausgesehen habe, das er ihr geschickt habe? Es sei
eine grosse schwarze Pistole gewesen. Ob sie noch wisse, wann diese Nachricht
mit dem Waffenfoto geschickt worden sei? Sie glaube die Nachricht sei im Mai-Juni
2016 gesendet worden. Er habe das Foto auf seinem falschen Profil angehängt. Er
habe ihr ständig gedroht. Sie habe auch kaum schlafen können. […], ihr neuer
Freund, habe gedacht, dass dies nur leere Drohungen seien. Ob sie vom Beschuldigten
Angst gehabt habe? Ja, sie habe immer Angst gehabt, wenn sie [vom Heimatland]
weggegangen sei. Deswegen habe sie 14 Kilo abgenommen. Ob sie dem Beschuldigten
zugetraut hätte, sie zu töten, wenn er sie getroffen hätte? Ja, sie hätte ihm
dies zugetraut. Er hätte sie zu 100 % getötet, wenn er sie gesehen hätte. Er
habe ihr ja nicht nur zwei Tage, sondern über ein halbes Jahr hinweg gedroht.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung machte K.___ als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 212 ff.):
Der Beschuldigte habe sie im Zimmer
eingesperrt. Ihre Mutter habe dann mit ihm gesprochen. Danach habe er sie gehen
lassen. Ein bis zwei Tage später sei sie [in ihr Heimatland] zurück und habe
ihn blockiert. Ca. ein bis zwei Monate später habe er ihr dann immer wieder SMS
geschrieben, auch ihren Eltern und ihrem Bruder. Er habe gedroht. Sie sei sich
nicht sicher, ob das mit den Drohungen 2015 oder 2016 gewesen sei. Es sei im
Winter gewesen. Sie glaube im November. Sie sei im Oktober oder November nach
Hause gegangen und dann seien die Drohungen gekommen. Er habe ihr täglich
gedroht. Er habe ihr Fotos geschickt. Er habe ihr und ihren Eltern gedroht,
dass er sie umbringen werde. Er habe ihr ein Foto geschickt mit einer Pistole.
Dieses Foto habe er auch ihrer Mutter und vielleicht ihrem Bruder geschickt.
Auf einem Foto sei die Pistole und eine Socke von ihr gewesen. Ob sie etwas
über den Geburtstag von N.___ wisse? Sie hätten verabredet, sich an diesem Tag
zu treffen und gemeinsam Kaffee zu trinken und sie ihr das Geschenk übergebe.
So sei es auch gewesen. Sie hätten sich nach dem Vorfall noch getroffen. Wie
sie das Foto mit der Pistole und dem Socken erhalten habe? Das Ganze sei über
Facebook gewesen. Er habe es ihr geschickt.
3.4 Q.___
Q.___ machte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende
Aussagen (AS 203 ff.):
Der Beschuldigte sei um 11:30 Uhr ins [Restaurant]
gekommen. Er habe einen Salat essen wollen. Sie habe ihm gesagt, er müsse
warten. Dann sei er für zehn Minuten weggegangen. Als er zurückgekommen sei,
habe er ein grosses Bier bestellt. Er habe eine Tasche bei sich gehabt. Diese
Tasche habe er immer bei sich gehabt. Insgesamt habe er zwei grosse Biere
getrunken an diesem Tag, gegessen habe er nichts. Dann sei er gegangen. Nach
ca. 10 Minuten sei ein Freund des getöteten Mannes ins Restaurant gerannt
gekommen und habe eine Panik ausgelöst. Es sei ein kleiner Mann gewesen. Dieser
habe auf Albanisch geredet. Jemand habe gesagt, der Beschuldigte habe im Haus geschossen.
Auf einmal seien dann alle Gäste aus dem Restaurant gegangen, um zu schauen,
was passiert ist. Sie habe dann auf der Terrasse gesehen, wie der Beschuldigte
auf der Hauptstrasse […] in Richtung Bushaltestelle gegangen sei. Er habe die
Stofftasche bei sich gehabt und sei Richtung [Bank] gegangen. Er sei auf der
Strassenseite, wo das Restaurant sei, gegangen. Dann sei M.___ mit seiner
Freundin ins Restaurant gekommen. Er habe gesagt, der Beschuldigte sei
verrückt. Er habe geschossen. Die Freundin von M.___ habe auch sehr Angst
gehabt. Sie wisse nicht, wo M.___ und O.___ gewesen seien, als geschossen
worden sei. Sie seien zu dieser Zeit jedoch nicht im Restaurant gewesen. Woher
die beiden gekommen seien, als sie nach den Schüssen ins Restaurant gekommen
seien? Sie seien auch auf der Hauptstrasse nach dem Beschuldigten gerannt
gekommen. O.___ sei durch den Hintereingang gekommen. Sie habe ihr etwas zu
trinken holen wollen. In der Zwischenzeit sei M.___ gekommen. Sie wisse nicht,
wo er hereingekommen sei. Ob sie wisse, ob M.___ und O.___ zum Tatzeitpunkt am
Tatort gewesen seien? Sie wisse es nicht. Sie hätten nichts gesagt. Wie gross
der zeitliche Abstand gewesen sei, ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte am
Restaurant vorbeigelaufen sei, bis O.___ gekommen sei? Ca. fünf bis zehn
Minuten. M.___ habe nonstop geschrien: «Er hat geschossen! Er hat geschossen!».
Der kleine Mann sei etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Beschuldigten gekommen. Auf
Frage: Der Beschuldigte sei bis ca. 14:00/15:00 Uhr im Restaurant gewesen, sie
habe nicht auf die Uhr geschaut. Ob M.___ und seine Freundin vor der Tat schon
im Restaurant gewesen seien? Ja, vorher und nachher. Vor der Tat hätten der
Beschuldigte und M.___ miteinander geredet. Sie sei in der Küche gewesen am
Essen bereit zu machen, aber sie denke, der Beschuldigte habe mit beiden
geredet (M.___ und O.___). O.___ habe mit dem Beschuldigten geredet und
gelacht. Nach der Trennung von K.___ sei der Beschuldigte sehr traurig gewesen,
katastrophal traurig, depressiv. Er habe viel über K.___ gesprochen. Der
Beschuldigte habe K.___ gedroht. Er sei auf sie wütend gewesen. Er habe K.___
über Messenger gedroht. Sie wisse nicht, wie er gedroht habe. Sie habe das von
anderen gehört. Er habe sein Geld zurück gewollt. Wie viel vor der Tat M.___
und O.___ das Restaurant verlassen hätten? Sie würde sagen 10 bis 20 Minuten.
Wie viel danach der Beschuldigte gegangen sei? Sie könne sich nicht erinnern,
wer zuerst gegangen sei. Vielleicht seien sie miteinander gegangen. Sie meine,
zuerst seien M.___ und O.___ gegangen. Der Beschuldigte sei später gegangen.
Aber sie sei nicht sicher.
Vor Vorinstanz wurde Q.___ erneut
befragt und machte als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 206 ff.):
Der Beschuldigte sei am 4. Juli 2016 im
Restaurant gut gelaunt gewesen und habe gelacht. An diesem Tag sei auch M.___
im Restaurant gewesen. Dieser sei alleine gewesen. O.___ sei später dorthin
gekommen, nach dem Vorfall. Sie sei erschrocken gewesen und habe grosse Angst
gehabt. Sie sei schnell rein gekommen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie
Schuhe angehabt habe. Sie habe gezittert. Sie glaube, sie habe etwas davon
mitbekommen. Nachdem sie gekommen sei, sei einige Minuten später die Polizei
gekommen. Sie wisse nicht mehr, ob O.___ bereits vor der Tat an diesem Tag im [Restaurant]
gewesen sei. Vielleicht, um Zigaretten zu kaufen. Ob O.___ etwas gesagt habe,
als sie nach der Tat gekommen sei? Sie habe geschrien, er habe jemanden
umgebracht. Sie habe aber nicht gesagt, wen. Ob sie sich in diesem Zusammenhang
erinnern könne, wo M.___ gewesen sei? Sie habe ihn danach nicht mehr gesehen.
Wann danach? Er sei an diesem Tag im Restaurant gesessen. Nach der Ermordung
habe sie ihn nicht mehr gesehen.
3.5 O.___
O.___ machte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende
Aussagen (AS 267 ff.):
Sie sei am Tattag um ca. 12:00 Uhr mit
dem Bus nach [Ort 4] gegangen. Als sie wieder nach [Ort 1] zurückgefahren sei,
sei sie bei der Bushaltestelle in der Nähe des Restaurants ausgestiegen und zu
Fuss nach Hause. Als sie vor dem Haus angekommen sei, habe sie das Gefühl
gehabt, dass sie dort nicht hingehen solle. Dies sei ein spezielles Gefühl
gewesen. Sie sei bis zur Eingangstüre gegangen, strassenseitig. Sie sei
überrascht gewesen, dass die Türe offen gewesen sei. Sie habe von der Türe in
die Küche gesehen. Sie habe Hülsen in der Küche gesehen. Dann sei sie sofort
ins Restaurant. Dann sei die Polizei gekommen. Im Restaurant habe sie gefragt,
um was es gehe. Dann habe sie sich entschieden, nach Deutschland zu gehen. Das
habe sie dann auch gemacht und dort mit der Polizei Kontakt aufgenommen, d.h.
die Polizei habe sie angerufen. Sie sei alleine nach [Ort 4]. In [Ort 4] habe
sie niemanden getroffen. Nach [Ort 1] zurückgekehrt sei sie gegen zwei Uhr,
halb drei. Auf dem Weg von der Bushaltestelle zum Haus habe sie niemanden
gesehen und nichts gehört. Vom Vorfall habe sie nichts mitbekommen. Beim Haus
angekommen habe sie auch niemanden gesehen. Sie denke, M.___ sei in diesem
Zeitpunkt im Restaurant gewesen. Sie hätten telefoniert. Sie habe ihm gesagt,
sie werde fünf bis zehn Minuten später kommen. Er habe gesagt, er werde im
Restaurant sein. Dieses Telefon sei auf der Rückreise gewesen. M.___ habe im
Restaurant auf sie gewartet. Wieso sie dann nicht direkt von der Bushaltestelle
ins Restaurant gegangen sei, wenn M.___ auf sie gewartet habe? Sie habe
gesehen, dass in ihrem Portemonnaie kein Führerausweis gewesen sei. Deshalb
habe sie M.___ gesagt, sie gehe nach Hause, den Ausweis holen. Was sie am Abend
vor gehabt hätte? Sie sei nach Deutschland gegangen. Als sie an der Türe
gestanden sei, habe sie die Badezimmertüre sehen können, diese sei aber nur
ganz wenig offen gewesen. Sie habe nicht ins Badezimmer reinsehen können. In
ihr Zimmer sei sie auch nicht gegangen. Sie sei dann direkt ins [Restaurant].
Auf dem Weg dorthin habe sie auch niemanden gesehen. Wer dann alles im
Restaurant gewesen sei? M.___ sei der einzige gewesen, den sie kenne. Was M.___
zu ihr gesagt habe? Nichts. Sie habe ihm erzählt, dass sie zwei Hülsen gesehen
habe und die Türe offen gestanden habe. Etwa fünf bis sechs Minuten später sei
die Polizei gekommen. Wie M.___ reagiert habe, als sie ihm ihre Beobachtungen
geschildert habe? Er habe gesagt, das sei nicht möglich, wahrscheinlich habe
sie das nicht gut gesehen. Er sei unter Schock gewesen. Wann sie konkret erfahren
habe, was passiert sei? Durch die Polizei im Restaurant. Auf Vorhalt: M.___ sei
nicht im Haus gewesen. Sie sei auch nicht kurz vor der Tat mit M.___ im [Restaurant]
gewesen. Seit sie nach Deutschland gegangen sei, habe sie keinen Kontakt mit M.___
mehr gehabt, mit niemandem. Es sei nicht wahr, dass M.___ habe duschen wollen,
um an ein Geburtstagsfest zu gehen. Wenn er hätte gehen wollen, hätte er sie
sicher mitgenommen. Sie wisse nicht, wo sich M.___ jetzt aufhalte. Sie wohne
seit ihrer Einreise in die Schweiz in diesem Haus. In elf Tagen wären es genau
drei Monate. Sie habe mit M.___ im Zimmer 2 gewohnt. Sie habe im [Restaurant]
als Aushilfe gearbeitet. Sie habe nur jeweils kurz ausgeholfen, wenn Q.___ aufs
WC habe gehen müssen. Nicht einmal der Chef habe das gewusst. Sie habe keinen
Lohn erhalten. Auf Vorhalt: M.___ habe N.___ nicht angerufen. M.___ sei die
ganze Zeit mit ihr im Restaurant gewesen. Auf Vorhalt der Aussage von Q.___:
Das stimme nicht, sie seien nicht im Haus gewesen, als es passiert sei. M.___
sei im Restaurant gewesen. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten: Sie habe
nichts vom Geburtstag von N.___ gewusst. Wenn M.___ das gewusst hätte, hätte
sie es ja auch gewusst.
3.6 L.___
L.___ macht am 16. August 2016, durch
die Polizei – in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten – als
Auskunftsperson befragt, folgende Aussagen (AS 325 ff.):
Er sei Geschäftsführer der [Baufirma].
Sein Magazin befinde sich in [Ort 1] beim Restaurant seines Bruders R.___. Dort
habe nur er Material. Auch habe nur er Zutritt zu diesem Magazin. Ausser ihm
habe niemand einen Schlüssel. Auch sein Bruder nicht. Der Beschuldigte habe ihn
um Arbeit gefragt. Deswegen habe er mit ihm am 4. Juli 2016 einen Probetag
vereinbart. Er habe ihn in [Ort 3] abgeholt. Sie seien dann ins Magazin und
hätten Material aufgeladen. Um 09:30 Uhr seien sie in [Ort 2] gewesen. Sie
seien aber einen Tag zu früh gewesen und deswegen wieder zurückgefahren. Auf
Vorhalt: Am Morgen des 4. Juli 2016 sei der Beschuldigte um ca. 07:30 Uhr bei
ihm im Magazin gewesen. Sie hätten während ca. fünf Minuten zusammen Plättli
und Kleber eingeladen. Ob er mit dem Beschuldigten nach der Rückkehr aus [Ort
2] noch einmal im Materiallager gewesen sei? Er, L.___, sei schon noch in das
Magazin. Der Beschuldigte sei aber auf die Terrasse des Restaurants gegangen.
Der Beschuldigte sei auch im Magazin gewesen, als sie zurückgekommen seien. Er
habe dort aber nichts gemacht. Nach ihrer Rückkehr aus [Ort 2] sei der
Beschuldigte aber nie alleine im Magazin gewesen. Das Magazin sei immer
geschlossen. Ob der Beschuldigte nach der Rückkehr aus [Ort 2] die Möglichkeit
gehabt hätte, sich unbemerkt ins Materiallager zu begeben? Nein. Auf Vorhalt
der Aussage des Beschuldigten, dieser habe nach der Rückkehr noch mit L.___
Material im Lager bereitgestellt: Vielleicht seien sie zusammen im Magazin
gewesen. Der Beschuldigte sei aber nicht alleine dort gewesen. Sie hätten nur
kurz geschaut, was sie für Morgen brauchen könnten. Er habe sich natürlich
nicht speziell geachtet. Ob ihm der Beschuldigte beim Bereitstellen des
Materials für den Folgetag geholfen habe? Ja, er sei dort gewesen. Sie hätten
das Magazin geöffnet und er habe zum Beschuldigten gesagt, was sie für den
nächsten Tag benötigten. Der Beschuldigte sei aber dann ins Restaurant
gegangen. Dieser sei also vor ihm aus dem Magazin gegangen. Auf Vorhalt, gemäss
Aussage des Beschuldigten habe sich dieser mit L.___ zwischen 11:00 Uhr und
11:50 Uhr auf dem Areal aufgehalten: 11:50 Uhr sei es nicht gewesen. Er, L.___,
sei kurz vor Mittag zu Hause gewesen. Er könne die genaue Zeit aber nicht
sagen, weil er nicht geschaut habe. Ob sie noch Material für den Folgetag
eingeladen hätten? Das wisse er nicht genau. Sicher Kleber. Es habe aber nicht
lange gedauert. Er habe seinen Bus vor dem Magazin parkiert. Vielleicht zwei
Meter davor. Ob er vom Bus aus Sichtkontakt zum Magazin gehabt habe? Ja. Er sei
aus dem Bus ausgestiegen und habe mit einem Schlüssel die Laderampe beim Bus
und danach die Türe vom Magazin geöffnet. Der Beschuldigte sei zu diesem
Zeitpunkt im Bus gesessen und habe gewartet. Ob sich der Beschuldigte einmal im
Lager aufgehalten habe, während er, L.___, im Bus Material aufgeladen habe,
ohne dass er den Beschuldigten habe sehen können? Nein. Er, L.___, sei ins
Magazin gegangen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, was er aufladen solle in
den Bus. Dieser sei nie alleine dort drinnen gewesen. Auf Vorhalt: Der
Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt nach der Rückkehr etwas aus dem
Lager zu entfernen, ohne dass er, L.___, es bemerkt hätte. Er, L.___, sei dort
gewesen und sei am Schluss raus und habe die Türe zugemacht. Auf Vorhalt der
Aussage des Beschuldigten, er habe eine Pistole aus dem Magazin entwendet:
Nein. Das stimme nicht. Die Türe sei mit einem Schlüssel verschlossen gewesen.
Er habe keine Pistole im Magazin gehabt. Ob der Beschuldigte zuvor schon mal in
seinem Magazin gewesen sei? Nein. Der Beschuldigte habe sicher dort keine
Pistole rausgenommen. Er habe auch nie zuvor für ihn Arbeiten erledigt. Er
wisse nichts von einer Pistole. Als er den Beschuldigten am Morgen des 4. Juli
abgeholt habe, habe dieser eine Tasche dabei gehabt. Diese Tasche habe er immer
auf sich getragen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er könne die Tasche nach
hinten legen im Bus. Dieser habe die Tasche aber bei seinen Füssen belassen. In
[Ort 5] seien sie dann mit dem Gipser in ein Restaurant. Er habe dem
Beschuldigten gesagt, er solle im Bus des Gipsers mitfahren. Der Beschuldigte
sei fast bis zum Bus des Gipsers gegangen, sei dann aber umgekehrt und habe in
seinem Bus seine Tasche geholt. Dann habe der Beschuldigte von sich aus seinen
Ausweis aus dieser Tasche genommen und gesagt, dass er diesen haben müsse, weil
er sonst eine Busse erhalte, wenn die Polizei ihn kontrollieren würde. Die
Tasche sei dunkelbraun gewesen und ungefähr 30 cm gross. Ob der Beschuldigte an
diesem Tag auch eine schwarze Tasche dabei gehabt habe? Nein, sie sei nicht
schwarz gewesen, braun, aber nicht schwarz.
3.7 M.___
M.___ konnte bisher nicht förmlich
befragt werden, da sich dieser unmittelbar nach der Tat nach [in sein
Heimatland] abgesetzt hatte. Dem polizeilichen Sachbearbeiter gab er einige
Tage nach der Tat telefonisch bekannt, er könne nichts zur Tat sagen, da er zum
Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen sei. Nach dem Verlassen des [Restaurants]
unmittelbar vor der Tat sei er an die Aare spazieren gegangen. Von der Tat habe
er erst erfahren, als er nach seinem Spaziergang ins [Restaurant] zurückgekehrt
sei (vgl. Strafanzeige vom 8. Februar 2017, AS 33).
4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
4.1 Anhand der objektiven Beweismittel,
insb. dem Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion, kann folgender Sachverhalt
ohne weiteres als erstellt gelten:
Der Beschuldigte feuerte im
Untergeschoss der Liegenschaft [an der Tatortadresse] in [Ort 1] mit seiner
Pistole SIG P210 insgesamt acht Schuss ab, bis sein Magazin leer war. Dabei
drang ein Schuss auf der Höhe von 77 cm ab Boden von aussen durch die
Badezimmertür ein. Zwei Projektile durchdrangen den Duschvorhang auf einer Höhe
von 64 cm resp. 112 cm und schlugen hernach in die Duschwand ein (auf einer
Höhe von 50 cm und 110 cm). Ein Projektil blieb in der Duschwand stecken. Zwei
weitere Projektile schlugen auf gleicher Höhe, etwa 1 m ab Boden, in der Wand
hinter der Toilette ein, jedoch ohne dort stecken zu bleiben. 1 Projektil mit
geringer Deformation lag darunter auf dem Spülkasten. Im Bad konnten drei
Hülsen sichergestellt werden (eine vor dem Lavabo und zwei weitere hinten
Richtung Wand (vis à vis der Eingangstüre). Unmittelbar vor dieser Wand (vis à
vis der Eingangstüre) resp. im Übergang vom Boden zur Wand war ein Schussdefekt
sichtbar. In unmittelbarer Nähe links davon auf dem Boden vor der Dusche wurde
ein ganzes Geschoss mit einer flachen Deformation an der Spitze gefunden. In
der Dusche resp. in der Nähe der Dusche wurden vier stark deformierte
Geschossfragmente gefunden. Vor dem Bad, und vor dem von M.___ und O.___
bewohnten Zimmer Nr. 2, im Korridor resp. Küchenbereich, konnten fünf weitere
Hülsen sichergestellt werden. Die Türe zum Zimmer Nr. 2 wies zwei Durchschüsse
auf einer Höhe von 86 resp. 92 cm ab Boden auf. Im hinteren Bereich des Zimmers
rechts konnten am Boden resp. in der Wand (im Sockelbereich) zwei
Schussbeschädigungen festgestellt werden. Ebenso konnten in diesem Bereich
mehrere Projektilteile sowie im Sockelbereich des Schrankes (welcher sich von
der Türe her gesehen an der rechten Wand im hinteren Bereich des Zimmers
befindet) Beschädigungen durch Projektilteile festgestellt werden. Das Opfer †E.___
wurde im Bad auf der WC-Schüssel sitzend festgestellt. Er wies insgesamt vier
Durchschüsse auf, davon drei von hinten im Bereich der Schulter, leicht rechts,
des Brustkorbs links und der Flanke links und einer durch den linken
Oberschenkel. Die Einschüsse im Rumpfbereich traten vorne auf der rechten
Körperseite im Bereich der Brust, im Mittelbauch und im Unterbauch aus. Der
Durchschuss von hinten in den Brustkorb links, welcher vorne aus dem
Mittelbauch rechts austrat, drang danach noch in den rechten Unterarm ein, wo
das Projektil stecken blieb. Die Schusskanäle der drei Rumpfdurchschüsse
verlaufen alle von oben nach unten. E.___ befand sich im Moment aller Schüsse
am Leben und verstarb durch die Schussverletzungen (inneres und äusseres
Verbluten).
Nach Abgabe dieser acht Schüsse verliess
der Beschuldigte den Tatort und begab sich an die Aare, wo er auf [einer
Brücke] in [Ort 1] verhaftet wurde. Auf dem Weg vom Tatort an die Aare lud der
Beschuldigte seine Pistole mit insgesamt sieben Schuss nach, worauf der
Schlaghammer gespannt war. Die Pistole war somit durchgeladen und schussbereit.
Im Moment seiner Verhaftung befand sich die Pistole des Beschuldigten in der
von ihm mitgeführten schwarzen Tasche, welche er in die Aare warf. In dieser
Tasche befanden sich zudem eine leere Patronenschachtel und acht Patronen. In
seiner Hosentasche hatte er ein zweites volles Magazin (mit acht Schuss), 20
lose Patronen und eine leere (mit der Tatwaffe abgefeuerte) Hülse.
Im Garten der Tatortliegenschaft wurde
u.a. eine Jacke mit der ID des Beschuldigten gefunden. In der Nähe des Tatortes
wurde ein Paar Handschellen sichergestellt. Beim Beschuldigten zu Hause konnte
ein zur Tatwaffe passendes Pistolenholster beschlagnahmt werden.
Der bereits erwähnte Bericht zur
Schussbahnrekonstruktion kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss,
dass aufgrund der gefundenen Hülsen und Projektile, resp. Projektilteile, der
Deformation der Projektile, der Beschädigungen im Bad sowie an der
Badezimmertüre und der Verletzungen bei †E.___ von folgendem wahrscheinlichstem
Szenario auszugehen sei: Ein Schuss durchschlug die geschlossene Badezimmertüre,
hernach das linke Bein des Opfers und beschädigte schliesslich den
Übergangsbereich zwischen Boden und Wand im Badezimmer vis à vis der Türe. Bei
der Abgabe dieses Schusses stand der Beschuldigte ungefähr in der Mitte der
Küche resp. im Korridor vor dem Badezimmer und Zimmer Nr. 2 (Abbildung 12). Das
Opfer stand im Bad vor der Badzimmertüre (Kopf Richtung Türe). Der Schusswinkel
ging von oben nach unten (s. Abbildung 14). Hernach wurde die Türe geöffnet und
der Beschuldigte schoss zwei Mal durch den Duschvorhang in die leere Dusche.
Als der Beschuldigte die drei Schüsse von hinten in den Rumpf des Opfers abgab,
stand er im Bad. Diese drei Schüsse erfolgten aus einer Distanz von 20 – 25 cm
(Einschuss oben rechts), 30 – 40 cm (Einschuss mittlere Flanke resp. Brustkorb
links) resp. 50 – 70 cm (Einschuss untere Flanke links). Im Moment der beiden
Schüsse auf die Türe des Zimmers Nr. 2 stand der Beschuldigte in etwa am selben
Ort, wie beim Schuss auf die Badezimmertüre (resp. etwas weiter vorne Richtung
Bad und nach links abgedreht (s. Abbildung 12). Der Schusswinkel ist von oben
nach unten. Über die Schussreihenfolge können aufgrund der objektiven Beweise
keine Aussagen gemacht werden.
4.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind
wie folgt zu werten:
Generell fällt auf, dass sich der
Beschuldigte mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprochen hat. Zudem
lassen sich seine Aussagen zum Teil mit den objektiven Beweismitteln nicht in
Einklang bringen.
Zu Beginn der ersten Einvernahme vom 4.
Juli 2016 gestand der Beschuldigte, er sei es gewesen, er habe aber jemanden
anderen umbringen wollen. Den, der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er
ihn gesehen habe, habe er bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei.
Später korrigierte sich der Beschuldigte resp. machte einen Übersetzungsfehler
geltend. Er habe eigentlich niemanden umbringen wollen. Diese Korrektur der
Aussage erfolgte soweit aus dem Protokoll ersichtlich nach einem längeren
Unterbruch der Befragung, während dessen sich der Beschuldigte mit seinem
Anwalt besprechen konnte. Die nachfolgende Aussage, er habe M.___ nur Angst
machen wollen, von ihm erfahren wollen, wo sich seine Ex-Freundin befinde, aus
Angst geschossen, resp. er habe in die Türe geschossen und dann gehen wollen,
der andere habe aber die Türe aufgemacht und einen Schritt auf ihn zu gemacht,
worauf er aus Panik abgedrückt habe, lässt sich offensichtlich nicht mit den
objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Ebenfalls seine weiteren Aussagen
anlässlich der ersten Einvernahme, er habe insgesamt drei Schüsse abgefeuert,
aber nie auf jemanden gezielt, muss als bar jeglicher Realität bezeichnet
werden. Kurz darauf widersprach sich der Beschuldigte anlässlich derselben
ersten Einvernahme, indem er aussagte, in dem Moment, wo die Person die Türe
geöffnet habe, habe er begriffen, dass sein Kollege im anderen Zimmer sei. Da
habe er Panik bekommen und den anderen aus Angst umgebracht. Er habe auf ihn
geschossen, könne sich aber nicht erinnern wie oft.
Anlässlich der zweiten Einvernahme vom
5. Juli 2016 wiederholte der Beschuldigte, er habe M.___ nur Angst machen
wollen. Er habe auf die Türe geschossen im Wissen, dass links davon die Dusche
sei. Er habe die Dusche gehört. Er sei sicher gewesen, ihn nicht zu treffen. Er
habe zwei oder drei Schüsse abgefeuert. Dann sei die Türe aufgegangen und M.___
sei nicht da gewesen. Dann sei ihm klar gewesen, dass M.___ in seinem Zimmer
sein müsse. Er habe den Eindruck gehabt, der andere wolle sich auf ihn stürzen,
ihn angreifen. Er habe Angst gehabt und geschossen. Die Waffe habe einen sehr
leichten Abzug, sei sehr sensibel. Wenn man zittrig sei, löse sich ein Schuss.
Danach habe er auf die linke Türe gefeuert, weil er festgestellt habe, dass
sich diese geöffnet und sogleich wieder geschlossen habe. Er habe gedacht, M.___
sei in diesem Zimmer.
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 7.
Juli 2016 sagte der Beschuldigte, er habe vorgehabt, in die Luft zu schiessen.
Er sei überzeugt gewesen, dass M.___ unter der Dusche sei. Er habe die Dusche
gehört und deshalb in die Türe geschossen. Der andere sei nicht wirklich herausgekommen,
er habe gegen die Türe geschlagen. Die Badezimmertüre sei durch den Schuss
aufgegangen. Er wisse nicht, wie oft er geschossen habe, er habe Angst gehabt,
weil der andere auf ihn zu gekommen sei.
Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2016
sagte der Beschuldigte, bevor er hineingegangen sei, habe er die Waffe geladen.
Er habe sich von M.___ ausgenutzt gefühlt, verarscht, als dieser ihm gesagt
habe, er gehe an die Geburtstagsparty von N.___, der besten Kollegin seiner Ex-Freundin.
Dummerweise habe er einfach die Pistole dabei gehabt. Er habe M.___ nur sagen
wollen, dass er ihm noch etwas schulde. Er habe nicht schiessen wollen. Er habe
mit der Pistole nur ein Zeichen setzen wollen. Drinnen habe ihn dann die Angst
gepackt, weil er sich gedacht habe, dass sie ihn zusammenschlagen, wenn sie ihn
mit der Waffe sähen. Dann habe er gegen die Türe geschossen. Er sei davon
ausgegangen, dass M.___ unter der Dusche sei und dass sich die Dusche hinter
der Wand neben der Türe befinde (dort wo tatsächlich das WC war). Er vermute,
er habe zwei Schüsse auf die Badezimmertüre abgegeben. Nachdem er geschossen gehabt
habe, habe sich die Türe des Zimmers Nr. 2 leicht bewegt, dann habe er auf
diese Türe gezielt, aber nicht geschossen. Dann sei die Türe des Badezimmers
aufgegangen. Dort sei der junge Mann gestanden. Dann sei er davon ausgegangen,
dass M.___ in der Wohnung sein müsse. Die Türe zum Zimmer 2 habe sich dann
wieder bewegt. Er habe Panik bekommen und gegen die Türe des Zimmers Nr. 2
geschossen. Der andere habe diese Situation wohl ausnützen wollen und eine
Bewegung gemacht. Er sei aber schneller gewesen und habe zu schiessen begonnen.
Er wisse nicht, wohin er geschossen habe. Er wisse nicht, ob der andere einen
Schritt gemacht habe. Dann habe sich die Türe von Zimmer 2 wieder bewegt und er
habe auf diese geschossen. Er sei in diesem Moment davon ausgegangen, dass M.___
und O.___ in ihrem Zimmer seien. Mit den Schüssen auf das Zimmer von M.___ habe
er diesen einschüchtern wollen, damit er nicht rauskomme. Er sei immer am
gleichen Ort gestanden. Von diesem Ort habe er auf beide Türen geschossen. Die
Distanz sei vielleicht vier bis fünf Meter gewesen. Er habe niemanden umbringen
wollen.
Anlässlich der Einvernahme vom 20.
Oktober 2016 wurde der Beschuldigte mit den objektiven Beweisen konfrontiert.
Trotzdem blieb er bei seiner Aussage, immer vom selben Orte aus geschossen zu
haben, aus einer Distanz von drei Metern. Er sei nicht ins Bad. †E.___ habe ihm
etwas angeworfen. Er habe †E.___ nicht von hinten angeschossen, das sei
vielleicht passiert, als er durch die Türe geschossen habe. Es könne sein, dass
jemand die Hülsen mit den Füssen ins Bad bewegt habe. Er habe in die Decke oder
den oberen Teil der Türe schiessen wollen. Er habe gezittert, weshalb sich der
erste Schuss gelöst habe. Dann habe er Panik bekommen. Er habe gedacht, es komme
jemand von hinten. Es hätten sich zwei oder drei Schüsse gelöst. Er habe Lärm
gehört durch Schläge mit den Händen, von Faustschlägen, die Türe des Zimmers 2
habe sich bewegt, die Türe 1 habe sich geöffnet. Dann habe er den Kopf gedreht
und es habe sich wieder ein Schuss gelöst in die Türe Nr. 2. Er habe nicht auf
die Person, sondern auf die Türe geschossen. Den Schuss in die Türe des Zimmers
Nr. 2 habe er aber absichtlich abgegeben. Er habe Angst bekommen, dass jemand
aus dieser Türe käme. In dem Moment habe †E.___ ihm etwas zugeworfen. Er habe
stark gezittert mit der Pistole in der Hand. Dann habe er die Pistole gehoben
und leider habe sich ein Schuss gelöst. Er wisse, dass er den letzten Schuss in
die Türe Nr. 2 abgegeben habe. Als †E.___ die Türe geöffnet habe, habe sich ein
Schuss gelöst. Als die Polizei ihn verhaftet habe, habe er noch nicht gewusst,
dass es sich bei der Person im Bad nicht um den von ihm erwarteten M.___
gehandelt habe. Das habe er erst im Gefängnis realisiert. Er habe auch nicht
gewusst, dass dieser tot gewesen sei. Er habe schon von Anfang an Zweifel
gehabt, dass es sich bei der Person um M.___ handle, habe es aber nicht genau
realisiert. Warum er auf die Türe des Zimmers Nr. 2 geschossen habe? Aus Angst,
dass jemand von hinten komme. Der aus dem Bad habe ihm etwas angeworfen. Die
Türe von Zimmer 2 habe sich bewegt. Er habe Angst gehabt, er habe nicht
geschossen, es hätten sich Schüsse gelöst. Er müsse sich korrigieren, die Türe
habe sich nicht bewegt, es sei gewesen, wie wenn ein Besen dagegen schlage. Er
habe aus Angst auf diese Türe geschossen. Er wisse, dass M.___ eine Pistole
habe.
Bei der erstmaligen Begutachtung
erzählte der Beschuldigte dem Gutachter, er erinnere sich, drei Mal gegen die
Badezimmertüre geschossen zu haben. Die Badezimmertüre sei nicht verschlossen
gewesen. Er sei dran gekommen und dann sei sie aufgegangen. Er habe weitere
Schüsse abgegeben. Er habe nicht genau gewusst, auf wen er da schiesse. Er habe
einfach Angst gehabt, dass diese Person ihn angreife, und deshalb weiter
geschossen. Dann habe er ein Geräusch aus einem anderen Raum gehört und auch
dort durch die Türe geschossen. Bei den ersten Schüssen habe er nur Angst
machen wollen. Er sei in dem Moment sehr erregt gewesen, aufgebracht und habe
auch geweint. Dann seien die Schüsse losgegangen. Er habe mit der Waffe die
andere Person blockieren wollen. Er wisse nicht, wo er bei der Schussabgabe
gestanden habe. Er könne nicht sagen, ob er den Erschossenen erkannt habe. Was
er der Polizei nicht gesagt habe, weil er es vergessen habe, sei, dass er zwei
oder drei Wochen vor der Tat mit der Waffe einmal an die Aare gegangen sei und
dort zwei oder drei Probeschüsse abgegeben habe, einfach um zu schauen, ob die
Pistole funktioniere.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht einmal
gewusst, dass die Pistole funktioniere. Er habe M.___ nur drohen wollen. Gegen †E.___
habe er nicht geschossen. Er habe diesen gar nicht gesehen. Es sei nicht so,
dass er diesen angeschaut und dann geschossen habe. Er habe auf keine Person
geschossen. Er könne sich nicht daran erinnern, den Abzug getätigt zu haben. Er
habe nicht sehen können, es sei dunkel gewesen. Nach dem ersten Schuss hätten
seine Hände gezittert, worauf sich dann scheinbar weitere Schüsse gelöst
hätten. Er habe nur noch versucht, die Waffe festzuhalten. Er habe nicht auf M.___
schiessen wollen. Er habe sich nicht an ihm rächen wollen. Dazu habe er keinen
Grund gehabt. Sein «Unbewusstsein» habe ihn dazu gebracht, jemanden
umzubringen, ohne dass er das gewusst hätte. Er habe die Waffe nicht geladen.
Es stimme auch nicht, dass er das früher so ausgesagt habe. Er wisse nicht
einmal, wie man eine Waffe lade. Auf den Vorhalt der versuchten Tötung mit den
Schüssen auf Zimmer Nr. 2: Er habe nicht geschossen, er habe nirgends hin
gezielt.
Auch vor Vorinstanz blieb der
Beschuldigte dabei, keinen Hass auf M.___ gehabt zu haben. Er habe die Waffe
nie geladen. Er wisse nicht, wie man das mache. Er habe die Waffe auch nie
getestet. Er habe nirgends sonst geschossen. Was mit der neunten Hülse in
seiner Tasche sei, wisse er nicht. Er habe auch K.___ nie gedroht.
Anlässlich der ergänzenden Exploration
durch den Gutachter sagte der Beschuldigte, der andere habe ihn entwaffnen
wollen. Er habe sich abgedreht und abgedrückt.
Bei der Befragung vor Obergericht wollte
der Beschuldigte sich sodann gar nicht mehr an das genaue Tatgeschehen erinnern
können. Er behauptete, er habe die Augen geschlossen gehabt und es sei zur
Schussabgabe auf das Zimmer Nr. 2 gekommen, weil er hingefallen sei. Er habe
gedacht, die Waffe sei nicht geladen. Er könne sich nicht an den Tathergang
erinnern. Er höre erst jetzt davon, dass zwei Mal auf die Tür des Zimmers 2
geschossen worden sei, er habe gedacht, es habe nur ein Loch gehabt. Dieses
müsse entstanden sein, als er gefallen sei. M.___s Zimmer sei im ersten Stock
gewesen. Er sei nie im Zimmer 2 gewesen, da habe es ein Missverständnis mit der
Polizei gegeben. Am Anfang habe er eine Lüge betreffend den Waffenkauf erzählt.
Diese habe M.___ gehört. Er habe ihn nicht belasten wollen. M.___ habe die
Pistole bei ihm gelassen und er habe sie zurückbringen wollen. Er, der
Beschuldigte, habe die Waffe nicht geladen.
Betrachtet man diese Entwicklung im
Aussageverhalten des Beschuldigten, so fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer
der Strafuntersuchung seinen eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen versuchte. So
verstieg er sich schliesslich gar zur Aussage, die Schüsse hätten sich
unabsichtlich gelöst, weil er gezittert habe. Dies ist bei einem nachgewiesenen
Abzugsgewicht von mindestens 2.6 kg (in gereinigtem Zustand) völlig undenkbar. Dasselbe
trifft auf seine Äusserungen, die Schüsse hätten sich gelöst, als er
hingefallen sei, zu. Ebenso fällt auf, dass der Beschuldigte dem Opfer immer
mehr «Mitverantwortung» zuschob, indem er zuerst noch aussagte, †E.___ habe
einen Schritt auf ihn zugemacht. Später gab er dann zu Protokoll, er habe das
Gefühl gehabt, †E.___ wolle sich auf ihn stürzen, habe ihn angegriffen, er habe
ihn entwaffnen wollen, ihm etwas angeworfen. Während er in den ersten
Einvernahmen mehrfach zugab, die Pistole vor der Liegenschaft geladen zu haben,
bestritt er am Schluss eine Ladebewegung. Er wisse nicht einmal, wie diese
gehe.
Es ist weiter auffällig, dass der
Beschuldigte immer, wenn man ihm Widersprüche in seinem Aussageverhalten
vorhielt, Übersetzungsfehler oder sonstige Missverständnisse geltend machte. Dies
scheint beim Beschuldigten System zu haben. Glaubhaft sind solch häufige
Missverständnisse resp. Übersetzungsfehler, welche sich mitunter auf kurze
einfache Sätze bezogen, indes nicht.
Auch hinsichtlich der Reihenfolge der
Schussabgabe auf die beiden Zimmertüren macht der Beschuldigte sehr
widersprüchliche Aussagen. Diesbezüglich ist jedoch auf die glaubhaften
Aussagen des unbeteiligten Zeugen U.___ abzustellen, der von zwei Schussserien
mit mehreren Sekunden Pause dazwischen sprach und zudem mitbekam, dass sich die
Schussrichtung von der ersten zur zweiten Serie änderte.
Sodann widersprechen auch die räumlichen
Gegebenheiten den Darstellungen des Beschuldigten. Aus den Akten ist
ersichtlich (AS 693), dass die offene Badezimmertür die Tür des Zimmers 2
verdeckt. Es ist daher unmöglich, dass der Beschuldigte stets am selben Ort
stand, während er schoss, und keine der Türen auf- oder zumachte, sondern er
muss die Badezimmertür geöffnet und anschliessend auch wieder – zumindest
teilweise – geschlossen haben. Andernfalls hätte er gar nicht in erstellter
Weise auf die Tür des Zimmers 2 schiessen können.
Der Beschuldigte sagte in späteren Einvernehmen
auch aus, erst nach seiner Verhaftung erfahren zu haben, dass E.___ tot ist.
Dem widersprechen die Angaben der Polizeibeamten, welche die Verhaftung
vornahmen. Diesen soll der Beschuldigte aus eigenem Antrieb gesagt haben, dass
es einen Toten gegeben habe und er einen Anwalt wolle.
Der Beschuldigt führte mehrfach aus,
dass er keine Ahnung von Waffen habe. Während er gegenüber dem Gutachter noch
angab, er habe zuvor Probeschüsse gemacht, wollte er später noch nie zuvor eine
Waffe in der Hand gehalten und sie auch nicht selbst geladen haben. Diese
Aussagen sind angesichts dessen, wie die Waffe schlussendlich vorgefunden
wurde, völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte konnte nachdem er das Magazin am
Tatort leer geschossen hatte, das andere Magazin einsetzten und die Waffe
sodann auch wieder laden. Offenkundig war er zu diesen Manipulationen an der
Pistole fähig und führte sie auch durch.
Auch was den Erwerb der Waffe anbelangt,
verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche, wollte er doch die Waffe
zuerst [in einer Bar] erworben habe. Später korrigierte er sich dann, er habe
die Waffe zwei Mal aus dem Magazin von L.___ entwendet. Nach dem ersten Mal
habe er sie wieder zurückgelegt. Dies ist, wenn man auf die glaubhafte Aussage
von L.___ abstellt, nicht möglich. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, die
Pistole nach der erstmaligen Entwendung wieder zurückzulegen, das Holster
jedoch zu behalten. Vor Obergericht präsentierte der Beschuldigte dann sogar
eine neue dritte Version, wonach die Waffe M.___ gehört habe und dieser sie bei
ihm, dem Beschuldigten, gelassen habe. Diese nachgeschobene Erklärung ist
ebenso unglaubhaft wie die vorherige.
Als Beweisergebnis ist somit
festzuhalten, dass auf die Aussagen des Beschuldigten weitgehend nicht
abgestellt werden kann. Am ehrlichsten war der Beschuldigte wohl ganz am Anfang
seiner allerersten Aussage, als er unumwunden zugab, er sei es gewesen. Es sei
aber die falsche Person gestorben. Er habe eigentlich jemanden anders umbringen
wollen. Den, der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er ihn gesehen habe,
habe er bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei. Das deckt sich mit
den objektiven Beweismitteln. Ausgehend von dieser Aussage ist unter Beachtung
der objektiven Beweise, insb. des Gutachtens zur Schussbahnrekonstruktion von
folgendem Ablauf auszugehen: Der Beschuldigte traf M.___ unmittelbar vor der
Tat im [Restaurant]. Als dieser ihm sagte, er gehe ans Fest der besten Freundin
der Ex-Freundin des Beschuldigten, fühlte der Beschuldigte sich von M.___
verraten und verarscht. Diesbezüglich erscheinen die Aussagen des Beschuldigten
glaubhaft. Dass er schon vorher die Tötung von M.___ geplant hätte und die
Waffe deswegen erwarb, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Dass
er die Waffe erwarb, um sich selbst umzubringen, kann nicht widerlegt werden.
Völlig unglaubwürdig ist jedoch, dass der Beschuldigte M.___ lediglich zur Rede
stellen wollte und ihm mit der Waffe nur drohen wollte. Zur Rede stellen hätte
er ihn bereits im [Restaurant] können. Hätte er ihm mit der Waffe nur drohen
wollen, so hätte es keinen Grund gegeben, durch die geschlossene Badezimmertüre
zu schiessen. Vielmehr hätte er M.___ rausrufen oder mit der Waffe in der Hand
die Badezimmertüre öffnen und ihn dann bedrohen können. Nachdem sich der
Beschuldigte also nach dem vorgängigen Treffen mit M.___ im [Restaurant] von
diesem verraten, verarscht fühlte, geriet er in Rage (wie er sich selbst
ausdrückte, machte es «tilt» in seinem Kopf). Er beschloss spontan, M.___ zu
folgen und diesen zu erschiessen. Als er dann in der Liegenschaft [am Tatort]
ankam und das Wasser laufen hörte, war er überzeugt, dass sich M.___ im Bad
befinde. Vom Bereich der Küche/Korridor gab er einen Schuss durch die
geschlossene Badezimmertüre ab und traf †E.___ am linken Bein. Dieser suchte
hinter der Wand neben der Badezimmertüre im Bereich der WC-Schüssel Schutz. Der
Beschuldigte öffnete die Badezimmertüre und schoss – in der Annahme, M.___
befinde sich in der Dusche – zwei Mal durch den Duschvorhang. Dann betrat der
Beschuldigte das Bad und erblickte †E.___ im Bereich der WC-Schüssel und der
Wand, worauf er diesem drei Mal aus nächster Nähe von hinten in den Rücken
schoss. Aufgrund des Schusswinkels aller drei Schüsse von oben nach unten und
unter Berücksichtigung der Grössenverhältnisse von Opfer und Täter (das Opfer
war 177 cm gross und der Beschuldigte 165 cm, AS 773, 1818) ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte den ersten (der insgesamt drei Durchschüsse
von hinten) Schuss aus einer Entfernung von 50 – 70 cm in die linke Flanke des
Opfers abgab (Einschuss 8). Hernach näherte sich der Beschuldigte seinem Opfer
weiter an und gab einen zweiten Schuss aus einer Entfernung von 30 – 40 cm in
die linke Brustkorbrückseite ab (Einschuss 7, der im Arm des Opfers stecken
blieb). Spätestens nach dem zweiten Schuss sackte das Opfer zusammen, worauf
sich der Beschuldigte diesem weiter näherte und aus 20 – 25 cm den letzten
Schuss (Einschuss 6) in die rechte Schulterrückseite seines Opfers abgab. Dies
würde erklären, warum die beiden Projektile der Durchschüsse 6 und 8 auf
gleicher Höhe in die Wand oberhalb der Toilette einschlugen. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in diesem Moment noch nicht bemerkt
hatte, dass er den Falschen traf. Erst als †E.___ von den Schüssen getroffen
auf der WC-Schüssel zusammensackte, bemerkte der Beschuldigte seinen Irrtum und
ging nun davon aus, M.___ sei zusammen mit O.___ im Zimmer Nr. 2. In dieser
Annahme schoss er – nachdem er das Badezimmer verlassen hatte – zwei Mal von oben
gegen unten in die Zimmertüre, wobei die Geschosse am Boden aufschlugen resp.
im Sockel der Wand rechts von der Türe einschlugen. Hernach verliess der
Beschuldigte die Liegenschaft, bedrohte mit leer geschossener Waffe U.___ und
begab sich dann via […] und [Restaurant] Richtung Aare, wobei er unterwegs noch
mehreren Personen begegnete. Auf diesem Weg entfernte er das leere Magazin,
setzte das zweite gefüllte Magazin (welches sich in seiner Tasche, die er
während der Tat im Garten deponierte hatte, befand) ein und lud die Waffe (in
der Absicht, sich selbst umzubringen). Zudem füllte er das leer geschossene
Magazin auf und steckte es in seine Hosentasche. Damit bewies er auch seine
Waffenkenntnis. Dass die in unmittelbarer Nähe des Tatortes gefundenen
Handschellen bei der Tötung von †E.___ (resp. M.___) irgendeine Verwendung
hätten erlangen sollen, kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden.
Zu klären bliebe noch die Frage, ob sich
O.___ und M.___ im Moment der Schussabgabe tatsächlich im Zimmer Nr. 2 befunden
haben. Darauf deutet zwar einiges hin (so insbesondere die Aussagen von U.___, N.___
und Q.___) und die Aussage von O.___ sowie die telefonische Auskunft von M.___
dürfte mit Sicherheit nicht der Wahrheit entsprochen haben. Ein klarer Beweis
für die Anwesenheit der beiden im Zimmer Nr. 2 während der Schussabgabe liegt
indes nicht vor. In dubio pro reo ist vom Gegenteil auszugehen. Bewiesen ist
jedoch, dass der Beschuldigte von der Anwesenheit von M.___ und O.___ im Zimmer
Nr. 2 ausging, als er zwei Mal durch die Türe schoss. Dies sagte er selber
mehrfach so aus.
Was es schliesslich mit der neunten
Hülse auf sich hatte, welche gemäss ballistischem Gutachten aus der Tatwaffe
verschossen wurde und sich letztendlich in der Hosentasche des Beschuldigten
befand, muss offen bleiben. Denkbar ist, dass der Beschuldigte vor oder nach
der Tat einen Schuss abgegeben hat. Nachweisen lässt sich dies jedoch ebenso
wenig wie die Abgabe eines neunten Schusses am Tatort.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei
besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten
Mordtatbestand von Art. 112 StGB verwirklicht. Handelte er oder sie dagegen in
einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser
seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art.
113 StGB) zur Anwendung.
Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche
subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale
verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
„Vorsätzlich“ i.S. von Art. 111 StGB
handelt der Täter, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das
eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem
Vorsatz ersten Grades (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.
Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB I], Art. 12 StGB N 44).
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als
Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (125 IV 242 E. 3c). Der eventualvorsätzlich
handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom
11.2.2003). Die Unsicherheit berührt jedoch nur das Wissens-, nicht auch das
Willenselement (BGE 96 IV 99).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (135
IV 58 E. 8.4).
Der subjektive Tatbestand von Art. 111
StGB ist auch bei eventualvorsätzlichem Handeln erfüllt, sowohl beim
unvollendeten wie auch beim vollendeten Versuch (Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Basel/St. Gallen 2013, Art. 111 StGB
N 1).
1.2 Handelt der Täter beim Tötungsdelikt
besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder
die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Mord, Art. 112
StGB).
Die eventualvorsätzliche Begehung eines
Mordes ist möglich (BGE 112 IV E. 3b; 6B_719/2012 E. 1.5.2).
Die in Art. 112 StGB genannten Beispiele
für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund,
besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der
Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende
gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung
auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Der Richter
hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die
besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere
Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar
und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7.
April 2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht werden, wenn
keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber andere
Faktoren von gleichem Schweregrad auftreten (Christian Schwarzenegger in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
II, 4. Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB II], Art. 112 StGB N 8). Die
massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders
belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt
auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln
womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses
Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014
E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung
ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam
("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem
Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt
werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind
(Urteil 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine
skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise
bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche
versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde
bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer
durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss
versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Besonders
verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften
Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung
(BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; BSK StGB II, Art. 112, N 11 mit
Hinweisen).
Mord zeichnet sich durch
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene
der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen
sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben.
Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen
Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen
rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation
als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische
Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus
religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10
E. 1a).
Als besonders verwerfliche Beweggründe
werden in Lehre und Rechtsprechung folgende Fälle erwähnt (BSK StGB II, Art.
112, N 9 ff.):
-
Habgier bei Tötung eines
Menschen zum Zwecke eines Raubes, zur Erzielung einer Belohnung (Auftragsmord)
oder einer Versicherungssumme;
-
Rache z.B. nach einer
aufgelösten Liebesbeziehung, gegen eine Steuerbehörde oder wegen einer homosexuellen
Annäherung, wobei das Rachemotiv völlig unnachvollziehbar sein und der Anlass
für die Tat geringfügig sein muss;
-
extremer Egoismus bzw.
extreme Geringschätzung des Lebens bei der Durchsetzung eigener, im Vergleich
zum Leben des Opfers unbedeutender Interessen (z.B. Tötung der Tochter als
Höhepunkt eines Kultur- und Generationenkonflikts, bei dem der Vater seine Ehre
über das Leben seiner Tochter stellt; Tötung der renitenten Prostituierten, um
sich zu holen, wofür der Täter bezahlt hat);
-
Eliminationsmord;
-
politische und
fundamentalistische Beweggründe;
-
Mordlust (z.B. Tötung aus
Neugierde, jemanden sterben zu sehen);
-
sexuelle Befriedigung (z.B.
wenn der Täter bei einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt).
Bezüglich der Tatausführung hat das Bundesgericht
in folgenden Entscheiden die besondere Skrupellosigkeit bejaht:
-
Im Entscheid 6S.10/2004 vom
1. April 2004 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, wo die
Beschuldigte ihrem Ehemann in einem von ihr zubereiteten Tee einen Giftstoff
beimischte. Da dieser den Tee nur teilweise trank, überlebte er ohne bleibende
Schäden.
Das Bundesgericht führte
aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant und entsprechende Vorkehrungen
getroffen hatte (Kauf des Giftes, Abwarten einer passenden Gelegenheit für
dessen Einsatz). Dem Tee mischte sie Zitrone und Honig bei, um den Geschmack
des Giftes zu neutralisieren. Die Beschuldigte habe das Gift somit auf eine
besonders heimtückische Art eingesetzt. Sie habe zudem nicht ausschliessen können,
dass das Gift qualvoll wirken würde. Aus all diesen Gründen müsse die Art der
Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden (E. 5.1).
-
Die Beschuldigte tötete
ihren Freund, weil dieser sie verlassen wollte, indem sie ihm aus unmittelbarer
Nähe in den Rücken und von oben in den Unterkiefer schoss. Sie vergrub in der
Folge die Leiche, nachdem sie diese mit Benzin übergossen und angezündet hatte
(6P.46/2006 vom 31. August 2006, E. 9.3).
-
Im Entscheid 6P.47/2007 vom
29. Juni 2007 wird die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung mit
folgenden Gründen bejaht: Der Beschuldigte tötete seine Lebenspartnerin, indem
er ihr mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf schoss.
Dabei hat der Beschuldigte die Tat von langer Hand geplant: Er bemühte sich
über längere Zeit darum, eine Schusswaffe zu erlangen und verfasste zwei Tage
vor der Tat eine SMS, die den Verdacht auf die Schwester des Opfers lenken
sollte. Die Skrupellosigkeit ergab sich aber auch daraus, dass der Beschuldigte
das Opfer zielstrebig und kaltblütig von hinten erschossen hatte und dieses in
der Wohnung zurückliess, in welcher sich auch die zwei Kinder des Opfers (wovon
ein gemeinsames) aufhielten (E. 8.3).
-
Der Beschuldigte traf auf
dem Marktplatz in Basel auf seine getrennt von ihm lebende Ehefrau. Es kam zu
einer heftigen Auseinandersetzung, die Frau suchte eine nahe gelegene
Telefonkabine auf, worauf der Beschuldigte ihr folgte und eine Pistole zog, die
er schon Monate zuvor erworben hatte. In der Kabine kam es zu einem
Handgemenge. Der Beschuldigte gab einen aufgesetzten Schuss ins Gesicht und
einen zweiten Schuss in den Hals der Ehefrau ab. Die Frau sackte zusammen,
worauf der Beschuldigte drei weitere Schüsse abgab, die den Schulter- und
Oberarmbereich der Frau trafen. Der Beschuldigte steckte daraufhin die Waffe in
den Hosenbund zurück, zog das Opfer aus der Kabine und liess es am Boden
liegen.
Das Bundesgericht bejahte die
Skrupellosigkeit dieses Handelns, weil der Beschuldigte das Delikt mit dem Kauf
der Waffe von langer Hand geplant und alsdann äusserst kaltblütig und
konsequent umgesetzt habe (6B_535/2008 vom 11. September 2008, E. 4.4).
-
Im Entscheid 6B_21/2010 vom
4. März 2010 (E. 6.2) wird die besondere Skrupellosigkeit mit der
Kaltblütigkeit bejaht, die aus den Tatumständen abzuleiten sei (körperliche
Überlegenheit der beiden Täter, Bewaffnung, Wehrlosigkeit des Opfers). Das
Opfer habe sich ohne Abwehrchance auf den Knien mit dem Rücken zu den beiden
Tätern befunden, als es einer der Täter - einer Exekution gleich - von hinten
erschossen habe.
-
Im Entscheid 6B_158/2010
vom 1. April 2010 ging es um den Angestellten einer Bar, dem das
Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung fristgerecht gekündigt worden
war. Nachdem Versuche des Beschuldigten, die Eigentümer der Bar umzustimmen, gescheitert
waren, zog er einen Revolver und schoss den beiden Eigentümern in den Rücken
bzw. in den Brustkorb. Die Getroffenen sackten zu Boden, worauf der
Beschuldigte drei weitere Schüsse auf die Opfer abgab. Beide Opfer verstarben.
Das Bundesgericht bejahte auch in diesem
Fall den Mangel an Skrupel bei der Tatausführung, habe doch der Beschuldigte
schnell und mit grosser Konsequenz und Entschiedenheit in Anwesenheit von
Gästen und Angestellten auf die Opfer geschossen. Zudem habe er die Opfer,
nachdem sie bereits getroffen waren und wehrlos am Boden lagen, exekutionsartig
hingerichtet (E. 3.2.2).
Dem Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011
lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte schoss viermal aus
nächster Nähe auf seine wehrlose Bekannte. Er verfolgte sie durch die Wohnung,
als sie versuchte zu flüchten. Nachdem sie schliesslich mit letzter Kraft bei
der Eingangstüre ankam, hat der Beschuldigte sie mit einem aufgesetzten
Kopfschuss regelrecht exekutiert. Vom ersten Schuss auf dem Sofa bis zum letzten
vor der Eingangstüre erlebte das Opfer bei vollem Bewusstsein qualvolle Minuten.
Nach der Tat versuchte der Beschuldigte, die Spuren zu verwischen. Er nahm die
Tatwaffe, seine Kleider und weitere Utensilien mit, duschte zu Hause und versteckte
die Tatgegenstände bei sich im Restaurant, d.h. bewusst nicht in seiner Wohnung.
Das Bundesgericht verneinte den Mordtatbestand mit folgender Begründung: Ob ein
Mord nach Art. 112 StGB vorliege, sei anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen
und nicht bloss anhand der Tatausführung oder dem Umstand, dass sich der
Beschuldigte nach der Tat verhalten habe, wie wenn nichts geschehen wäre. Die
Ursache für die Tötung sei vorliegend unklar. Es handle sich um eine nicht
geplante Tat, die zwar nicht grundlos erfolgt sei, deren Ursache aber nicht
aufgeklärt werden konnte. Ein Affekt sei auszuschliessen. Deshalb sei der
vorliegende Fall schon aufgrund des Tatmotivs nicht vergleichbar mit dem von
der Beschwerdeführerin angeführten Urteil 6S.21/2003 vom 11. März 2003, wo der
Täter seiner Ex-Freundin mehrere Stunden lang auflauerte und aus Rache über die
von ihm verschuldete Trennung auf sie schoss. Aus der fehlenden Planung und dem
Tatmotiv ergäben sich keine Anhaltspunkte auf einen Mord. Ebenso sei im
Versuch, Tatspuren zu beseitigen, keine besondere Raffinesse zu erkennen. So
seien die Schüsse in der Nachbarschaft zu hören gewesen, weshalb sich ein
Anwohner die Fahrzeugnummer des Beschwerdegegners notiert habe. Dies habe zu
dessen Festnahme geführt. Dass er nach der Tat Beweismittel entsorgte, zeuge
zwar von einem koordinierten Vorgehen, nicht aber von aussergewöhnlicher
Kaltblütigkeit im Sinne von Art. 112 StGB. Denn er habe das Material an seinem
Arbeitsort verpackt, wo es leicht entdeckt werden konnte. Die langjährige
Bekanntschaft, das gemeinsame Nachtessen, der Spaziergang und die entspannte
Stimmung vor der Tat habe die Vorinstanz ebenfalls dahingehend werten dürfen,
dass der Beschuldigte dem Tod des Opfers nicht gleichgültig gegenüberstand.
Einzig die Tatausführung mit der Verfolgung des verletzen Opfers durch die
Wohnung und dem finalen Kopfschuss sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu bezeichnen. Dass sie diesen Umstand
alleine nicht genügen lassen habe, um auf Mord zu schliessen und den
Beschuldigten stattdessen wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB
verurteilt habe, verletze unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände
(noch) kein Bundesrecht.
1.3 Das Berufungsgericht hatte im
Verfahren STBER.2014.76 einen Sachverhalt zu beurteilen, der dem vorliegenden
nahe liegt:
Der Beschuldigte und das Opfer A führten
während rund zwei Jahren eine Beziehung. Im Oktober 2011 kam es zur Trennung. Bereits
kurz nach der Trennung wollte der Beschuldigte mit der Geschädigten wieder eine
Liebesbeziehung haben. Um dies zu erreichen, schreckte er nicht davor zurück,
die Geschädigte mehrfach zu nötigen. Nachdem die Geschädigte definitiv keine
Beziehung mehr gewollt hatte, fasste der Beschuldigte am Abend des 17. Juni
2012 den Entschluss, sie zu töten. Er holte gleichentags am Wohndomizil seiner
Eltern in Balsthal seine Pistole STAR, 30 PK, und passende Munition, welche er
einige Zeit vorher dort deponiert hatte. Unter einem Vorwand – er stellte ihr
Geld von der Nebenkostenabrechnung in Aussicht – vereinbarte er am Morgen des
18. Juni 2012 einen Termin mit der Geschädigten an ihrem Arbeitsort. An diesem
Tag, nachdem er die Waffe durchgeladen, entsichert und ins Schulterholster
gesteckt, Munition und diverse weitere Gegenstände (Gasmaske, Schlagringe,
Pfefferspray, Kabelbinder etc.) eingepackt hatte, fuhr er nach Zuchwil an den
Arbeitsplatz der Geschädigten, wo er diese ausserhalb des Gebäudes traf. Als
sie ihm im Verlauf des Gesprächs auf die Frage „gäu du chunsch nüm zu mir
zrugg?“ mit „Nein“ antwortete, zog er die durchgeladene und entsicherte Waffe
aus dem Schulterholster und schoss mehrfach gezielt aus unmittelbarer Nähe auf
die flüchtende Geschädigte (Distanz vom Gittertor zur Türe: zwischen ca.
12.5-13 m). Selbst nachdem er die Geschädigte getroffen hatte und diese
unmittelbar vor der Türe am Boden lag, gab er weitere Schüsse auf sie ab. Insgesamt
schoss der Beschuldigte sieben Mal von hinten auf die Geschädigte und traf sie
einmal. Die Geschädigte erlitt eine Durchschussverletzung des Bauchraumes,
welche ohne sofortige medizinische Intervention einen lebensbedrohenden
Blutverlust in den Bauchraum wie auch eine lebensbedrohliche Entzündung des
Bauchfelles hätte zur Folge haben können. Nur weil ein Arbeitskollege die
Geschädigte ins Innere des Gebäudes zog, konnte der Beschuldigte sein Vorhaben,
die Geschädigte zu erschiessen, nicht zu Ende führen.
Mit einem zweiten Opfer B, welches er
ca. Mitte Februar 2012 in einem Chatportal kennenlernte und Anfang März 2012
persönlich traf, wollte der Beschuldigte eine Liebesbeziehung. Nachdem die
Geschädigte dem Beschuldigten nach einer ersten Kennenlernphase mitgeteilt
hatte, dass sie keine Beziehung wolle, und ihm dies am 17. Juni 2012 per
Whats-App noch einmal definitiv zu verstehen gegeben hatte, fasste der
Beschuldigte am 17. Juni 2012 den Entschluss, die Geschädigte zu töten. Unter
einem Vorwand vereinbarte er am Abend des 17. Juni 2012 einen Termin für den
18. Juni 2012 mit dem Opfer in [Ort 4] auf einem Parkplatz. Unmittelbar nach
der Schussabgabe auf das Opfer A am 18. Juni 2012 machte er sich auf den Weg
von Zuchwil nach [Ort 4]. Unterwegs hielt er an einem nicht näher bekannten Ort
an, lud das Magazin der Pistole wieder voll und steckte die durchgeladene und
entsicherte Waffe wieder in das Schulterholster in der Absicht, nun noch nach [Ort
4], zum Treffen mit B zu fahren und diese zu töten. Kurz danach wurde er – noch
auf dem Weg nach [Ort 4] – durch die Polizei verhaftet.
Der Beschuldigte hatte beabsichtigt,
nach der Tötung der beiden Opfer sich selbst zu töten.
Das Berufungsgericht erachtete in beiden
Fällen den Tatbestand des versuchten Mordes als erfüllt. Es ging in beiden
Fällen von besonders verwerflichen Beweggründen aus (Wut und Rache für die
erfolgte Abweisung), welche von extremem Egoismus zeuge. Im Falle von A
erachtete das Gericht zudem die Tatausführung als skrupellos: «Ohne jede
menschliche Regung und unter krasser Missachtung von fremdem Leben eröffnete
der Beschuldigte das Feuer auf A. Der Beschuldigte gab aus kürzester Distanz
und von hinten sieben Schüsse auf die wegrennende ehemalige Freundin ab. Er
liess ihr damit nicht den Hauch einer Chance, nicht getroffen zu werden. Die
Tat muss als heimtückisch bezeichnet werden und enthält Elemente einer
eigentlichen Exekution. Selbst als das Opfer getroffen am Boden lag, gab der
Beschuldigte noch mindestens einen Schuss ab». Im Falle von B erwog das
Gericht, es könne nicht von einer besonders skrupellosen Tatausführung
gesprochen werden, weil der Beschuldigte von der Polizei angehalten wurde und
ein unvollendeter Versuch vorliege.
Schliesslich erachtete das Berufungsgericht
auch hinsichtlich einem dritten Opfer C den Tatbestand der strafbaren
Vorbereitungshandlung zu Mord als erfüllt. Mit diesem hatte der Beschuldigte im
September 2009 Interesse an einer Beziehung. C fand den Beschuldigten zwar
nett, stellte sich weiteren Avancen jedoch ablehnend gegenüber. Nach einem
langen Hin und Her eröffnete C dem Beschuldigten bei einem erneuten Gespräch am
29. September 2009 noch einmal, dass sie keine Beziehung mit ihm wolle. Der
Beschuldigte drohte ihr, sie und sich selber zu erschiessen. Er ritzte sich am
Oberarm und schickte der Geschädigten mit seinem Mobiltelefon Fotos von den
Verletzungen. Als die Geschädigte darauf verärgert reagierte, beschloss der
Beschuldigte, von seinem Arbeitsplatz in Niederbipp an sein Domizil
zurückzukehren, um dort sein im Jahr 2008 gekauftes Sturmgewehr und Munition zu
behändigen und damit C zu erschiessen. Danach holte er an seinem Domizil in
Balsthal Waffe und Munition und fuhr mit geladener Waffe zum Domizil von C, um
diese zu erschiessen. Da ihm C auf sein Klingeln hin die Tür jedoch nicht
geöffnet hatte, konnte der Beschuldigte sein Vorhaben, C zu erschiessen, nicht
ausführen. Gleichentags stellte sich der Beschuldigte bei den Psychiatrischen
Diensten der Solothurner Spitäler AG zu einem Krisengespräch vor, bei dem er
den behandelnden Ärzten von seinem Versuch, C zu töten, erzählte. Gemäss
Aussage von A litt der Beschuldigte auch Jahre später noch unter der Abweisung
durch C. Er soll sich verarscht vorgekommen sein und habe noch Jahre später
gegenüber A gesagt, dass er C etwas antun wolle. Gemäss eigenen Aussagen befand
sich der Beschuldigte damals – auch wegen Problemen am Arbeitsplatz – in einer
schlechten psychischen Verfassung. Auch in diesem Fall erachtete das Gericht
die Mordqualifikation gegeben aufgrund des Tatmotivs (Rache für erfolge
Zurückweisung resp. enttäuschte Liebe) als extrem egoistisch, völlig respektlos
gegenüber dem Opfer und somit besonders verwerflich. Das Urteil wurde vom
Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017).
Dem Urteil des Berufungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014, STBER.2012.87, lag folgender Sachverhalt
zu Grunde:
X und Y fassten am frühen Nachmittag des
5. Juni 2009 bei einer Zusammenkunft mit Z den Entschluss, sich Zutritt zur Wohnung
von A in Grenchen zu verschaffen, diese sowie allfällige weitere Personen mit
Chloroform zu betäuben und anschliessend zu töten, um an Gelder aus
Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. Nachdem sie in
der Folge erfolglos versucht hatten, Chloroform zu beschaffen, fuhren X und Y am
späten Nachmittag mit dem Auto nach Grenchen zur Wohnung von A, mit welcher sie
zuvor per Telefon unter dem Vorwand, Geld zu überbringen, ein Treffen
vereinbart hatten. Gegen 18.35 Uhr gelangten sie an deren Wohnort und meldeten
telefonisch ihre Ankunft. Nachdem A die beiden Männer in ihr Büro im Keller des
Mehrfamilienhauses geführt hatte, griff X A nach einiger Zeit unvermittelt von
hinten an und stülpte ihr einen Plastiksack über den Kopf. Daraufhin fesselten
und knebelten die beiden Täter das sich heftig wehrende Opfer, zogen ihm einen
zweiten Plastiksack über den Kopf und fixierten diesen mit Klebeband um Mund
und Hals, was zum Tod von A durch Ersticken führte. Anschliessend fuhren die
beiden mit dem Lift in die Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des Mehrfamilienhauses,
wo X zunächst den Ehemann von A, den er zuvor vergeblich versucht hatte, zur
Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen, mit einer Schusswaffe tötete und
hernach Y die zuvor gefesselte und geknebelte Tochter mit einem Plastiksack
erstickte. Nach der Tötung durchsuchten die Täter die Wohnung und entwendeten
Bargeld in der Höhe von ca. Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie vier Uhren
und Modeschmuck.
Das Berufungsgericht bejahte den
Mordtatbestand. Die besondere Skrupellosigkeit sei gleich mehrfach erfüllt
worden. Die Täter hätten aus Habgier und somit aus einem besonders
verwerflichen Beweggrund gehandelt. Die Tötungen seien aus extremem Egoismus
erfolgt, um sich einer drohenden Strafverfolgung zu entziehen
(Eliminationsmord). Die Tatausführung zeuge von einer unglaublichen
Kaltblütigkeit und Gefühlskälte aber auch von einer ausserordentlichen
Grausamkeit. Schliesslich hätten die Täter auch heimtückisch gehandelt, indem
sie ihre Bekanntschaft zu A aus der Tätigkeit im Umfeld der Schenkkreise zu
Nutze gemacht hätten, diese angerufen hätten um ihr fälschlicherweise
anzukündigen, ihr noch Kuverts mit Geldern vorbeizubringen. Durch diese
Vorgehensweise hätten sie sich das Vertrauen von A erschlichen, die ihnen in
der Folge ihre eigenen Räumlichkeiten geöffnet habe.
Einem Urteil des Berufungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2016, STBER.2015.44, lag folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Die Beschuldigten A und B (Sohn von A)
standen seit Jahren in einem Konflikt mit C und D (Sohn von C). Hintergrund
dieses Konflikts war die Ehe zwischen der Tochter von A mit D. Als B am Abend
des 5. Juli 2012 von seiner Familie erfuhr, seine Schwester habe ein zweites
Kind geboren, habe aber der eigenen Familie keine Mitteilung machen können,
löste dies bei ihm Wut aus. Er stellte noch am gleichen Abend seinen Schwager
telefonisch zur Rede. Dieser reagierte aggressiv und sagte, er könne mit seiner
Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig schlagen, er könne sie kaputt
machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen den Schwager ergangenen
Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau war die
Angst von B, seine Schwester sei aufgrund seiner telefonischen Intervention nun
in Gefahr, begründet und der gemeinsame Entschluss mit seinem Vater, A nun die
Schwester dort bei der Familie von D herauszuholen, nachvollziehbar. Es sei
also, gemäss Berufungsgericht, für den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse
von einer schon seit einiger Zeit bestehenden familiären Konfliktsituation
auszugehen, die an diesem Abend erneut aufgeflammt sei. A und B fuhren in der
Folge mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie Munition
nach Oensingen zu D, in der Absicht, ihre Schwester/Tochter dort wegzuholen.
Dabei hatten sie die Erwartung, Mitglieder der Familie von D könnten sich ihnen
bewaffnet in den Weg stellen. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft von C und D kam
es sodann zu einer hitzigen Diskussion zwischen A und B einerseits sowie C und
D. Im Verlauf der Diskussion hatte C seinen erzürnten Sohn D zurück ins Haus
geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit A besprechen und klären wollte.
Da B befürchtete, der zornige D hole eine Waffe, wollte er sich zum wenige
Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater
vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen, was er gegenüber C
auch ankündigte. Dabei war B zudem bereits mit seiner Pistole SIG P225
bewaffnet. Er wurde jedoch von C verfolgt. Daher drehte er sich um und
versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass C zu Boden stürzte.
Er liess erst von C ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend
benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. B begab sich zum
Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehülltes
Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein,
machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater zurückzugehen. Da
rannten D und E aus dem Haus auf den Vorplatz. Um die beiden am Weiterlaufen zu
hindern, schoss B aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag
mit dem Sturmgewehr auf die beiden und verletzte dabei E (Durchschuss am linken
Oberschenkel und Steckschuss in der linken Hand). D rannte weiter und
versteckte sich. Hierauf übergab B seinem Vater die mit 8 Schuss
(durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund
getragen hatte. A machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine
Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil B die Waffe bereits
durchgeladen hatte) und schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4
Metern 6 Mal auf C, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf
ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. B schoss anschliessend oder
gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4
Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden C und traf
ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13
Ausschussverletzungen führten bei C zu einem ausgeprägten Blutverlust nach
aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die
Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination
von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem
Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste.
Hierauf kam D aus seinem Versteck hervorgerannt, um seinem Vater C zu helfen.
Dabei gab B aus seinem Sturmgewehr einen Schuss auf den, wie er wusste,
unbewaffneten D ab, welcher sich vorher noch abgedreht hatte. D wurde im
unteren linken Rückenbereich etwas oberhalb der Hüfte getroffen und verstarb
zufolge innerem Verbluten. Das Sturmgewehr von B war nach diesem Schuss noch
mit 11 Schüssen geladen und funktionsfähig. Nachdem D zu Boden gegangen war,
gab B jedoch keine weiteren Schüsse auf diesen mehr ab.
Das Berufungsgericht qualifizierte den
Schuss von B ins Bein von E als versuchte eventualvorsätzliche Tötung und
verneinte die Mordqualifikation. Indem B auf einem schlecht beleuchteten
Hausvorplatz aus einer Distanz von 10 Metern mit seinem Sturmgewehr aus dem
Hüftanschlag auf D und E schoss, habe er den Tod von E in Kauf genommen. Das
Berufungsgericht erwog, belastend sei vorliegend sicherlich der Umstand, dass
die Beschuldigten schwer bewaffnet zu D fuhren, in der Absicht die
Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die Waffen nötigenfalls auch
einzusetzen. Und es war in der Folge dann B, der als erster körperliche Gewalt
(gegen C) anwendete und auf die Reaktion des Sohnes von C und eines
Familienfreundes, E, sofort und ohne Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch
machte. Es gebe aber auch entlastende Momente: Obwohl zwei Männer auf B zu
rannten, habe dieser nur einen Schuss abgegeben. Dass er auf die Beine eines
der Männer gezielt habe, wie er geltend mache, lasse sich angesichts des
Treffers im Oberschenkel nicht ausschliessen, auch wenn ein eigentliches Zielen
beim Schiessen aus der Hüfte, bei schlechtem Licht und auf ein rennendes Opfer
nicht wirklich möglich war. Sein Handlungsziel sei in diesem Moment, das «auf
ihn Zurennen» der Beiden zu stoppen. Nachdem ihm das mit einem Schuss gelungen
war, indem der eine der beiden «Angreifer» zu Boden ging und der andere an ihm
vorbeirannte und sich versteckte, sei dies für den Moment erledigt gewesen und
er habe nicht weiter auf sie geschossen. Entgegen der Vorinstanz lasse der Umstand,
dass der B mit dem Schuss das Bein des ihm unbekannten E und nicht seinen
Schwager traf, die Handlung nicht als besonders skrupellos erscheinen. Es
handle sich dabei nicht einmal um einen erschwerenden Umstand. Die übrigen von
der Vorinstanz für die Begründung der Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände,
wonach es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe und dass auch der
Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen habe, würden den Eventualvorsatz
der Tötung begründen und führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit.
Hinsichtlich der gemeinsamen Schüsse von
A und B auf C bejahte das Berufungsgericht indes die Mordqualifikation. Schon
die Bewaffnung sei in keiner Weise nachvollziehbar und völlig
unverhältnismässig gewesen. A und B hätten ihre mitgeführten Waffen sofort und
gnadenlos mehrmals gegen C eingesetzt und dabei planmässig, entschlossen und
mit nüchterner Kaltblütigkeit gehandelt. Sie hätten dadurch eine
ausserordentliche Gefühlskälte und einen ausgeprägten Vernichtungswillen an den
Tag gelegt, was von einer krassen Geringschätzung menschlichen Lebens zeuge. Es
müsse von einer eigentlichen Hinrichtung gesprochen werden. Auch wenn das Motiv
nicht bis ins letzte Detail geklärt sei, sei jedenfalls von krass egoistischen und
primitiven Beweggründen auszugehen. Am ehesten sei Vergeltung für das der
Tochter/Schwester Angetane zu vermuten.
Hinsichtlich D verurteilte das
Berufungsgericht B, der Anklageschrift folgend, wegen vorsätzlicher Tötung.
Einem weiteren Urteil des Berufungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2017, STBER.2016.46, lässt sich folgender
Sachverhalt entnehmen:
Der Beschuldigte schlug im Rahmen einer
Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zunächst auf diese ein, behändigte in der
Küche ein Messer und stach damit mehrfach mit grosser Gewalt auf die wehrlose
Frau ein, wobei er ihr dabei zwei todbringenden Stich- bzw. Schnittverletzungen
am Hals und an der Brust beibrachte. Dabei brach unter seiner massiven Gewalt
die Klinge des Küchenmessers ab, worauf er mit dem Messergriff samt dem Klingenrest
von anderthalb Zentimetern weiterhin derart kräftig auf die bereits tödlich
getroffene Frau einstach, dass er ihre Schädeldecke durchstiess. In der Folge
liess er vom Opfer ab und begab sich ins Wohnzimmer und ins Badezimmer, wo er
Vorbereitungen traf für einen Suizid. Als er sich gewahr wurde, dass das Opfer
sich zur Wohnungstüre hatte begeben können und dem klingelnden Nachbarn die
Türe geöffnet hatte, sprang er sie aus vollem Lauf seitlich an, so dass sie zu Boden
fiel. Danach versetzte er ihr dort mehrere, zum Teil kräftige Tritte gegen den
Oberkörper und zum Teil auch gegen den Kopf und stach in der Folge mit dem
zweiten Messer, einem mitgeführten Klappmesser, mehrfach auf das Opfer ein, bis
die Klinge aus dem Klappmesser herausbrach. Auch dies liess den Beschuldigten
von seiner Gewaltorgie nicht abbringen, schlug er mit dem Messergriff doch noch
unzählige Male auf das sterbende Opfer ein. Beim Opfer wurden insgesamt 20
Stich-/Schnittwunden und 27 Verletzungen aus stumpfer Gewalt festgestellt.
Küche und Eingangsvorraum glichen einer Schlachtbank. Das Opfer musste unter
unglaublichen Schmerzen und Todesangst gelitten haben. Diese mehrere Minuten
dauernde Gewaltorgie führte er vor den Augen der beiden gemeinsamen Kinder aus
und liess sich weder durch deren Flehen noch von der Intervention des Nachbarn
stoppen. Der ältere Sohn trug sogar noch Blutspritzer der getöteten Mutter auf
seinem Pullover davon. Das Opfer liess er zuletzt tödlich verletzt am Boden
liegend mit den beiden Kindern in der Wohnung zurück.
Das Berufungsgericht bejahte die
Mordqualifikation. Die Beweggründe seien rein egoistischer Natur gewesen:
Eifersucht, Wut, Rache, bzw. Bestrafung. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschuldigte in der ersten Tatphase aus einer gewissen Verzweiflung heraus
agierte, dies zeigten die Vorbereitungshandlungen zum Suizid. Dennoch handle es
sich um skrupellose, gefühlskalte und krass egoistische Beweggründe. Sein konkretes
Vorgehen gegen das Opfer lasse nachgerade auf Eliminationsgedanken schliessen.
Die Art der Tatausführung könne nicht anders als brutal und verwerflich
bezeichnet werden. Dieses Vorgehen – der minutenlange, aussichtslose Todeskampf
des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen, der vom Beschuldigten
offenbarte ausgeprägte Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen
der Tat und das Tatvorgehen vor den Augen der Kinder – stelle eine besonders
verwerfliche Ausführung der Tat im Sinne des Mordtatbestandes dar und dies
sogar in einer ausgeprägten Art und Weise. Daran ändere nichts, dass der
Auslöser ein Streit gewesen war, in dessen Verlauf das Opfer die Hand gegen den
Beschuldigten erhoben hatte, was dieser zweifellos kulturell bedingt als
Demütigung empfand. Von einer Affekthandlung könne nicht ausgegangen werden.
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Tötung von †E.___
Der Beschuldigte hat mit seiner Tat
klarerweise den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB – die Tötung eines
Menschen – erfüllt. Ebenso klar ist sein direkter Tötungsvorsatz. Es stellt
sich die Frage, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten Tatbestand des
Mordes nach Art. 112 StGB erfüllt.
Was die Beweggründe des Beschuldigten
anbelangt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass dieser
aufgrund seiner subjektiven Erkenntnis, von M.___ ausgenützt resp. verarscht
worden zu sein, spontan beschloss, diesen zu töten. Diese Beweggründe sind in
keiner Weise nachvollziehbar und nur mit der psychischen Störung des
Beschuldigten (dazu siehe hernach im Rahmen der Strafzumessung) einigermassen
erklärbar. Offensichtlich konnte der Beschuldigte die im Dezember 2015 erfolgte
Trennung von seiner Freundin K.___ nie verkraften. Was ihn besonders belastete,
war der Umstand, dass er sich von dieser nicht richtig verabschieden konnte
resp. mit ihr nie ein persönliches Gespräch über ihre Motive hinsichtlich der
Trennung führen konnte. Da er dies nachholen wollte, suchte er während Monaten
erfolglos den Kontakt zu K.___. Dabei ging er davon aus, dass deren Umfeld sie
vor ihm versteckte. Als dann sein bester Kollege, M.___, den er auch finanziell
unterstützt hatte, ihm im [Restaurant] eröffnete, er gehe jetzt nach Hause duschen
und hernach an die Geburtstagsfeier von N.___ (einer guten Kollegin von K.___),
nahm der Beschuldigte an, dass auch K.___ an dieser Geburtstagsfeier teilnehme
und M.___ demnach über deren Aufenthaltsort Bescheid wusste, was dieser vor dem
Beschuldigten bewusst verheimlicht haben soll. In diesem Moment habe es im Kopf
des Beschuldigten «tilt» gemacht. Er fühlte sich von seinem besten Kollegen
verraten und wollte sich an diesem rächen, indem er beschloss, ihn zu töten. Der
Tat lagen demnach zu tiefst egoistische und in keiner Weise nachvollziehbare
Motive, nämlich Rache aus völlig unbedeutenden Gründen, zu Grunde. Die
Beweggründe standen in einem krassen Missverhältnis zu den tangierten
Rechtsgütern (dem menschlichen Leben). Dass es sich beim anvisierten Opfer um
den besten Kollegen des Beschuldigten handelte, macht die Tat noch verwerflicher.
Durch die Tötung eines Menschen aus Rache für völlig bedeutungslose und nicht
nachvollziehbare Handlungen des vermeintlichen Opfers legte der Beschuldigte
eine besondere Geringschätzung menschlichen Lebens an den Tag.
Die Tatausführung kommt – was die Tötung
von †E.___ anbelangt – einer eigentlichen Exekution gleich. In der Annahme, M.___
befinde sich im Bad am Duschen, betrat der Beschuldigte mit einer mit acht
Schüssen geladenen Pistole das Untergeschoss der Liegenschaft [an der Tatortadresse]
in [Ort 1] und gab einen ersten Schuss durch die verschlossene Badezimmertüre
ab. Hernach öffnete er die Türe und feuerte zwei Mal Richtung Dusche, immer
noch in der Annahme, M.___ sei am Duschen. Als er realisierte, dass sich niemand
unter der Dusche befand und den im Bereich der Toilette Schutz suchenden und
völlig wehrlosen †E.___ erblickte, schoss er diesem drei Mal aus nächster Nähe
von hinten in den Rücken. Der Beschuldigte liess dem völlig ahnungs- und
schutzlosen Opfer, welches quasi im Bad «gefangen» war, nicht die geringste
Abwehrchance. Mit diesem Vorgehen legte der Beschuldigte auch eine besondere
Heimtücke an den Tag, konnte das Opfer den Angriff doch in keiner Weise kommen
sehen. Die Tatausführung muss als besonders skrupellos bezeichnet werden, gab
doch der Beschuldigte insgesamt sechs Schüsse, davon drei aus nächster Nähe,
auf sein Opfer ab.
Auch das Verhalten unmittelbar nach der
Schussabgabe vermag den Beschuldigten in keiner Weise zu entlasten, versuchte
der Beschuldigte doch, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte, mit zwei
weiteren Schüssen auf die Türe des Zimmers Nr. 2, seine ursprünglich
beabsichtigte Tat – die Tötung von M.___ – zu vollenden. Statt sich um den
schwer verletzten †E.___ zu kümmern, entfernte sich der Beschuldigte vom
Tatort, bedrohte den ebenfalls völlig wehrlosen U.___, lud (in Suizidabsicht)
die Pistole nach und begab sich Richtung Aare.
Der Umstand, dass der Tatentschluss
relativ spontan erfolgte und der Beschuldigte vorhatte, sich nach der
Tatausführung selbst zu richten, vermag die besonders verwerflichen Beweggründe
und die besonders verwerfliche Tatausführung nicht aufzuwiegen. Wie der
Sachverständige Dr. X.___ überzeugend ausführt (s. hernach) handelte der Beschuldigte
auch nicht in einem Affekt. Seine psychische Störung ist ebenso nicht geeignet,
die in ihrer Gesamtheit doch sehr gewichtigen Tatbestandelemente des Mordes zu
relativieren. Sie ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Zufolge besonderer Skrupellosigkeit,
bestehend in besonders verwerflichen Beweggründen (Hass, Rache) und einer
besonders verwerflichen Tatausführung (eigentliche Exekution eines völlig
ahnungs- und wehrlosen vermeintlichen Kollegen), hat sich der Beschuldigte durch
die Tötung von †E.___ des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht.
2.2 Versuchte Tötung von M.___ und O.___
Gemäss vorstehendem Beweisergebnis gab
der Beschuldigte, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte und in der Annahme, M.___
und O.___ befänden sich im Zimmer Nr. 2, zwei Schüsse auf die Zimmertür ab. Der
Beschuldigte sagte zu Beginn wiederholt aus, dass er eigentlich M.___ im
Badezimmer vermutete, als er durch dessen Tür schoss. Er begab sich in der
Absicht, seinen Kollegen M.___ zu töten, an den Tatort. Durch die Schüsse auf
die Zimmertür, hinter der er diesen vermutete, versuchte der Beschuldige,
seinen ursprünglichen Plan doch noch in die Tat umzusetzen. Betreffend M.___
handelte der Beschuldigte damit mit direktem Vorsatz. Dies gilt jedoch nicht
für O.___. Auch wenn der Beschuldigte davon ausging, diese halte sich mit M.___
zusammen im Zimmer auf, war sein erklärtes Ziel M.___ und nicht O.___. Er
fühlte sich gemäss seinen Aussagen von diesem verraten, ähnliche Äusserungen zu
O.___ machte er dagegen nie. Da M.___ nicht getötet wurde, liegt eine
(vollendete) versuchte vorsätzliche Tötung vor (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB).
Es ist nun noch zu klären, ob der
Beschuldigte die Tötung von O.___ im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf
genommen hat. Das ist zu bejahen. Wer zwei Schüsse durch die Tür eines kleinen
Zimmers abgibt, in welchem er zwei Menschen vermutet, begeht eine eklatante
Sorgfaltspflichtverletzung. Dies ist zumal dann zu bejahen, wenn der
Beschuldigte, wie er selbst aussagte, kurz vorher eine Bewegung der Tür, resp.
der Türfalle, oder allenfalls ein Schlagen gegen die Tür, wahrgenommen hat. Er
konnte indessen nicht wissen, ob sich M.___, den er töten wollte, oder O.___
nahe der Tür aufhielt. Unter dieser Annahme, ist denn auch die Gefahr, jemanden
der sich in unmittelbarer Nähe der Tür befindet tödlich zu verletzen, zumindest
derart naheliegend, dass von einer Inkaufnahme der Tötung auch von O.___ auszugehen
ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte
gemäss eigenen Angaben kein geübter Schütze war und somit den Schusskanal nicht
exakt beeinflussen konnte. Auch die Abwehrchancen der sich allenfalls hinter
der Tür befindenden Personen sind dadurch stark eingeschränkt, da diesen die
Sicht versperrt ist und sie nicht wissen, was vor der Tür geschieht. Schliesslich
spricht nicht zuletzt auch der Umstand für das Vorliegen eines
Eventualvorsatzes, dass der Beschuldigte ja durch seine unmittelbar vorher
erfolgte Tötung von †E.___, den er für M.___ hielt, seinen Tötungswillen hinsichtlich
M.___, unmissverständlich bekundet hat. Unter der Annahme des Beschuldigten,
dass sich M.___ und O.___ im Zimmer Nr. 2 befanden und sich zumindest einer der
beiden unmittelbar vor der Schussabgabe direkt hinter der Tür befand, wäre es
dem Zufall zu verdanken, dass niemand tödlich verletzt worden ist. Da
schlussendlich jedoch weder M.___ noch O.___ getötet wurden, liegt auch
betreffend O.___ eine (vollendete) versuchte vorsätzliche Tötung vor.
Der Umstand, dass sich – gemäss
Beweisergebnis – gar niemand im Zimmer befand, ändert an dieser
Beurteilung nichts, ist doch auf das Wissen des Beschuldigten im Zeitpunkt der
Tatausführung resp. auf seine Vorstellungen abzustellen. Von einem untauglichen
Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB ist nicht auszugehen, lag die Annahme
des Beschuldigten doch fern von grobem Unverstand.
Hinsichtlich der allfälligen
Mordqualifikation ist auch hier hinsichtlich M.___ zwar grundsätzlich von
verwerflichen Beweggründen auszugehen. Die Beweggründe sind dieselben wie bei
der Tötung von †E.___. Hinsichtlich der Tatausführung spricht der Umstand, dass
der Beschuldigte sogar noch die Tötung einer weiteren Person (neben dem
beabsichtigten Opfer M.___ nämlich O.___) in Kauf nahm, für eine erhöhte
Skrupellosigkeit. Eventualvorsatz schliesst Mord nicht aus. Wenn schon die
Beweggründe für die Tötung von M.___ als verwerflich anzusehen sind, sind es
die hinsichtlich O.___, die selbst in der subjektiven Sichtweise des
Beschuldigten mit dem «Verschwinden» seiner Freundin nun gänzlich nichts zu tun
haben konnte, erst recht. Für eine verwerfliche Tatausführung spricht weiter der
Umstand, dass der Beschuldigte selbst nach vorgängiger Tötung eines rein
zufälligen Opfers aufgrund eines Irrtums seitens des Beschuldigten nicht davor
zurückschreckte, sein ursprüngliches Tatziel zu vollenden, wodurch er auch eine
ausserordentliche kriminelle Energie an den Tag legte. Auf der anderen Seite
ist zu sehen, dass der Beschuldigte in seiner Tasche, welche er im Garten der
Liegenschaft deponiert hatte, noch ein zweites volles Magazin zur Verfügung
hatte, welches er allenfalls hätte holen können, um sein Vorhaben zu vollenden.
Stattdessen verliess er den Tatort, ohne zu wissen, ob er nun M.___ getroffen
hat oder nicht.
Davon abgesehen liegen jedoch auch weitere
Umstände vor, welche gegen eine besonders verwerfliche Tatausführung sprechen. Im
Gegensatz zu †E.___ kann nicht von einer eigentlichen Exekution mit mehreren
Schüssen aus nächster Nähe ausgegangen werden. Der Beschuldigte wusste weder
sicher um die Anwesenheit von O.___ und M.___ im Zimmer Nr. 2, noch stand er
diesen während der Schussabgabe quasi «von Angesicht zu Angesicht» gegenüber,
hatte also das Opfer nicht sichtbar vor sich, was die Skrupellosigkeit des
Handelns im Vergleich zur Tötung von †E.___ relativiert. Hinzu kommt, dass O.___
und M.___ durch die vorgängigen Schüsse vorgewarnt und somit nicht – wie †E.___
– völlig ahnungslos waren. Es fehlt also auch das Element der besonderen
Heimtücke. Schliesslich war der Handlungsspielraum für O.___ und M.___ auch
deutlich grösser als der von †E.___, hätten sie doch bspw. nach der Wahrnehmung
der ersten Schüsse das Zimmer durch das Fenster verlassen können.
Alles in allem ist die Mordqualifikation
zu verneinen. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich M.___ und O.___ der mehrfachen
versuchten, im Fall von O.___ der eventual-, vorsätzlichen Tötung im Sinne von
Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.
V.
Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu
beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle
Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des
Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot
besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen
Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil
dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten
würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68).
Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden
Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b,
bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Die Ausländereigenschaft des Täters als solche
ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann
indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu
berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des
ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes
erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem
Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes
zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von
vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem
Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK Wiprächtiger/Keller N 127 ff. zu
Art. 47).
Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer
Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden
ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer
gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne
weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil 6B_296/2014 vom
20. Oktober 2014 E. 3.4).
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
"nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist
es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,
mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden
unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem
täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht,
was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach
Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.
Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der
Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird.
Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne
bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.
2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,
6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem
Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen
kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der
Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung
des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht
angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge
eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von
1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu Art. 47).
Führt die Strafzumessung unter Würdigung
aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines
Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges
liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine
Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des
Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser
Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich
über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der
Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er
seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.5 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.6 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang
der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E
1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).
1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender
Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.8 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheits-strafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der
Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart
sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug
erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit
auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im
Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden
Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des
Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für
solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen
ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe
als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine
Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen
der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die
Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.
Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch
Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht
geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa
Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder
Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte
bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5 hielt
das Bundesgericht, hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei fehlender
präventiver Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der Vollzugsprognose
ein kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zudem läuft der
Grundgedanke des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die kurzen
Freiheitsstrafen zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu einer
sechs Monate überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl. Urteil
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3).
1.9 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr
zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
1.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit
zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung
der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43
StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich
zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und
soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest
eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer
schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass
eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles
der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen
Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.
Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
Art. 43 Abs. 1 aStGB in der Fassung vor
dem 1. Januar 2018 liess auch den teilbedingten Vollzug einer Geldstrafe zu.
1.11 Nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.
1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses
Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB,
sog. «lex mitior»).
2. Besonderheiten der Strafzumessung bei
Morddelikten
2.1 Wendet man den Grundsatz des
Doppelverwertungsverbots auf Mordtaten an, so heisst dies Folgendes: Die
Beweggründe und die Art der Tatausführung, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur
Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit geführt haben, dürfen
bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Zulässig
ist allerdings ein Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen oder
Tatausführungen und eine damit einhergehende Differenzierung nach
unterschiedlichen Verschuldensgraden (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II,
Art. 112 StGB N 28). Um nicht gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen,
sind deshalb in Bezug auf die Tatschwere nicht andere (gewöhnliche)
Tötungsdelikte, sondern andere Morde als Vergleichsgrösse heran zu ziehen.
2.2 Erachtet das Gericht im Falle eines
Mordes eine zeitige Freiheitsstrafe von höchstens 20 Jahren als gerechtfertigt,
ist eine Strafschärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen weiterer
begangener Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn
zumindest eine weitere Straftat, welche ihrerseits mit lebenslänglicher
Freiheitsstrafe bedroht ist, hinzukommt (BGE 132 IV 102, E. 9.1).
2.3 Bei Konkurrenz eines in verminderter
Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes mit einer weiteren Straftat kann auf
eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden (BGE 116 IV 300, E. 2c).
2.4 Das Bundesgericht setzte sich in
einem Entscheid vom 23. Januar 2015 mit der Strafzumessung beim Vorliegen eines
Mordes auseinander (Pra 7/2015 Nr. 68, Urteil 6B_600/2014). Dabei ging es um
folgenden Sachverhalt:
X hielt sich in der Wohnung des
homosexuellen A. auf und übernachtete auf dessen Vorschlag im gleichen Bett,
beide Männer ausgezogen „bis auf die Slips“, jeder auf einer Seite des Bettes.
Plötzlich versetzte X seinem Gastgeber 47 Messerstiche und schnitt ihm die
Kehle durch. Er schlug sein Opfer, bis sich dieses nicht mehr bewegte. Ein
Grund für dieses Handeln war nicht ersichtlich, erstellt waren höchstens Annäherungen
von Seiten von A. Nach seinem Verbrechen deckte X die Leiche mit Kleidern zu
und reinigte die Wohnung. Er selber wusch sich und nahm alle Gegenstände, die
er berührt hatte, mit sich, um seine Anwesenheit in der Wohnung zu
verschleiern. Das Messer entsorgte er, indem er dieses ins Wasser warf.
Das Bundesgericht bejahte den Tatbestand
des Mordes und stellte bei der Strafzumessung die Erwägungen der Vorinstanz
nicht in Frage: X habe gegenüber dem schutzlosen Opfer mit einer wilden
Brutalität gehandelt. Dabei sei keinerlei Beweggrund ersichtlich. Zudem wiesen
die Umstände nach der Tat ebenfalls auf eine völlige Skrupellosigkeit hin: X
habe alle Spuren verwischt und beseitigt, seine Arbeit aufgenommen, die Schweiz
verlassen und sein Leben weitergeführt. Mildernde Umstände hätten keine
vorgelegen, insbesondere habe X mit voller Schuldfähigkeit gehandelt. Die
Schuld von X wiege äusserst schwer, nachdem er alle in Art. 112 StGB erwähnten
Möglichkeiten mit einer besonders ausgeprägten Intensität erfüllt habe. Die
Vorinstanz habe deshalb ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie für diese
Tat eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen erachtet habe.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass
es angesichts der zahlreichen Parameter, welche bei der Bemessung der Strafe zu
berücksichtigen seien, heikel sei, einen Vergleich mit anderen Fällen
anzustellen.
2.5 Dem Entscheid 6B_599/2013 vom 8. Mai
2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 6. Dezember 2010 tötete der
Beschuldigte seine ehemalige Ehefrau auf offener Strasse mit elf gegen den Kopf
und den Nacken geführten Beilhieben. Die Vorinstanz stufte das Verschulden als
sehr schwer bis ausserordentlich schwer ein und ging von einer Einsatzstrafe
von 20 Jahren aus. Die Täterkomponente bewertete die Vorinstanz insgesamt zu
Ungunsten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hätte gemäss deren Erwägungen eine
Freiheitsstrafe von etwas über 20 Jahren ausgefällt, wenn dies gesetzlich
möglich gewesen wäre, und beliess es bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Dass die Vorinstanz keine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen hatte,
wurde durch das Bundesgericht gestützt. Der Umstand allein, dass die Vorinstanz
die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Jahre festgesetzt habe, könne nicht zur
Folge haben, dass sie wegen der zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht
fallenden Täterkomponenten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausfällen
müsse.
2.6 In den vorstehend bei der
rechtlichen Würdigung erwähnten Entscheiden des Berufungsgerichts des Kantons
Solothurn hat dieses folgende Strafen ausgesprochen:
STBER.2012.87 (Schenkkreismord): Für Y erachtete
das Gericht bei voller Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung als leicht strafmindernd sowie ebenfalls
einer leicht strafmindernden Wirkung des Verhaltens im Strafverfahren jedoch
einem straferhöhend zu veranschlagenden Nachtatverhalten das Gesamtverschulden
als ausserordentlich schwer. Der Umstand, dass bei jedem der drei Morde die
Tatbestandsmerkmale der besonderen Skrupellosigkeit mehrfach erfüllt worden
seien, lasse die Taten verschuldensmässig aus anderen Mordfällen hervorstechen.
Es erwog, mit der Geständnisbereitschaft und der Persönlichkeitsstörung lägen
zwei Gründe vor, die nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen seien. Diese
würden aber angesichts der Tatsache, dass neben dem Mord an A noch zwei weitere
äusserst grausame Morde sowie eine Vielzahl weiterer Delikte strafschärfend zu
berücksichtigen seien, um ein Vielfaches kompensiert. Angesichts des sehr
grossen Verschuldens und der geringen Strafminderungsgründe sei schon alleine
für die Tötung von A eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verwirkt. Auch die
beiden Mittäter wurden zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen verurteilt.
STBER.2015.44: Das Gericht erachtete die
Verwerflichkeit des Handelns von B als gross. Er habe in Mittäterschaft mit
seinem Vater einen Menschen ermordet und dabei das qualifizierende
Tatbestandsmerkmal des Mordes, die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt
erfüllt (Rache als besonders verwerflicher Beweggrund; Tatausführung zeugend
von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte). In subjektiver Hinsicht sei eine gewisse
Planung und Vorbereitung festzustellen. Das Gericht ging von voller
Schuldfähigkeit aus. Es stellte fest, dass innerhalb des Spektrums von
Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende Fälle vorstellbar
seien, wenn bspw. zu den besonders verwerflichen Beweggründen und der von
Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine besonders grausame
Behandlung des Opfers hinzutrete. Es sei deshalb von einem mittelschweren
Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 15 Jahren für den Mord an C
rechtfertige. Aufgrund der zwei weiteren vollendeten resp. versuchten
Tötungsdelikten, erhöhte das Berufungsgericht diese Einsatzstrafe auf
lebenslänglich. Das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren wurden
dahingegen spürbar strafmindernd berücksichtigt, was letztendlich zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Jahren führte.
STBER.2016.46: Das Gericht erwog,
vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Mordqualifikation gleich mehrfach
erfüllt wurde: Hinsichtlich der Beweggründe und bezüglich der Ausführung der
Tat, letzteres sogar in besonders ausgeprägter Art und Weise. Der minutenlange,
aussichtslose Todeskampf des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen in
ihren eigenen Räumlichkeiten, der vom Beschuldigten offenbarte ausgeprägte
Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und das
Tatvorgehen vor den Augen der Kinder. In objektiver Hinsicht stelle das
vorliegende Delikt auch im Rahmen der Morddelikte einen schweren bis sehr
schweren Fall dar. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sei ausserdem festzuhalten, dass der
Beschuldigte mit grosser krimineller Energie gehandelt und sein Ziel über längere
Zeit mit Hartnäckigkeit verfolgt habe. Auch durch die Bitten seiner Kinder und
die Intervention des Nachbarn habe er sich nicht davon abbringen lassen. Die
Beweggründe entlasteten den Beschuldigten nicht, sie seien krass egoistisch.
Immerhin sei von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten Tatbegehung
auszugehen, im entscheidenden Moment ausgelöst von einem - vom Beschuldigten
wohl als besonders verletzend empfundenen - Schlag des Opfers, auch wenn für
den Beschuldigten diese Tat (Tötung mit einem Messer) angesichts der
vorgängigen Morddrohungen gegenüber dem Opfer offenbar schon länger ein - und
angesichts der Tat offensichtlich ernst gemeintes - Thema gewesen war. Insgesamt
sei aber noch von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Unter
Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit wegen einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven
Zügen rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren. Zufolge weiterer
Delikte erfolgte eine Asperation auf 18.5 Jahre. Zufolge neutraler
Täterkomponenten blieb es dabei.
STBER.2014.76: Hier ging das
Berufungsgericht bezüglich des Opfers A für den Fall eines vollendeten Mordes
von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden aus. Zufolge einer
leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit qualifizierte es das Verschulden
noch als mittelschwer und erachtete unter ausschliesslicher Berücksichtigung
des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 14 Jahren als angemessen. Es hielt
fest, der Beschuldigte habe sowohl hinsichtlich der Beweggründe als auch der
Tatausführung besonders skrupellos gehandelt. Es seien jedoch Beweggründe
denkbar, welche die Skrupellosigkeit noch deutlicher begründeten, etwa wenn ein
Täter aus ausschliesslich materiellen Motiven einen Menschen töte. Auch bei der
Tatausführung seien noch schwerere Formen der Skrupellosigkeit denkbar (z.B.
Zufügung unnötiger körperlicher oder psychischer Qualen vor der Tötung z.B.
durch Ersticken mittels übergestülptem Plastiksack). Der Beschuldigte habe das
Opfer unter einem Vorwand zum verhängnisvollen Treffen gelockt und nach einem
kurzen Gespräch ohne Vorwarnung aus kürzester Distanz auf das wegrennende Opfer
geschossen und ihm mit diesem Vorgehen keine Chance gelassen, dem Angriff auf
dessen körperliche Integrität zu entgehen. Er habe insgesamt sieben Schüsse auf
das fliehende Opfer abgegeben, wobei mindestens ein Schuss noch abgegeben wurde,
als das Opfer bereits von einem Schuss getroffen auf dem Boden gelegen sei. A
sei dem Beschuldigten wehr- und schutzlos ausgeliefert gewesen. Und alles dies
aus dem einzigen Grund, dass das Opfer am Entschluss, mit dem Beschuldigten
keine Beziehung mehr haben zu wollen, festgehalten habe. Der Beschuldigte habe
mit direktem Vorsatz gehandelt. Zufolge versuchter Tatbegehung reduzierte das
Berufungsgericht die Strafe auf 11 ½ Jahre (bleibende Folgen bei A in Form von
chronischen Rückenschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit; der
Tötungserfolg trat nur durch reinen Zufall nicht ein). Für die Tat zum Nachteil
von B wurde die Strafe um 4 ½ Jahre erhöht und für die weiteren Delikte um
weitere 3 Jahre. Zufolge neutraler Täterkomponenten ergab sich letztendlich
eine Strafe von 19 Jahren.
3. Das psychiatrische Gutachten
3.1 Gutachten vom 17. März 2017
In seinem Gutachten vom 17. März 2017
kommt der Sachverständige Dr. med. X.___ zu folgenden Schlüssen (AS 1771 ff.):
Zur Diagnose:
Zusammenfassend sei zu erkennen, dass
beim Beschuldigten erheblich schwere Normabweichungen im Persönlichkeitsbereich
vorlägen, deren Auftreten sich bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgen
liessen. Sie beträfen die Affektivität mit Stimmungsinstabilität, deutlich
seien aber auch eine erhöhte Aggressionsbereitschaft und die Neigung zu
heftiger Wut. Die Normabweichungen beträfen weiter auch das Wahrnehmen und
Denken, wobei kognitive Verzerrungen deutlich zu erkennen seien. Im Sinne einer
Externalisierung sehe er die Gründe seines Scheiterns jeweils bei anderen oder
der Umwelt und er weise nur eine sehr geringe
Verantwortungsübernahmebereitschaft auf.
Zu der spezifisch dissozialen Problematik,
die beim Beschuldigten zu sehen sei, zählten im Einzelnen:
-
das Unbeteiligtsein gegenüber
den Gefühlen anderer, bei sehr hoher Selbstbezogenheit;
-
die deutliche
Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und
Verpflichtungen;
-
das Unvermögen zur
Beibehaltung langfristiger Beziehungen, wobei er keine Schwierigkeiten zeige, Beziehungen
einzugehen;
-
die sehr geringe
Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives, auch
gewalttätiges Verhalten;
-
die Unfähigkeit zum Erleben
von Schuldbewusstsein, aber auch
-
die Neigung, jeweils andere
zu beschuldigen, eine Opferposition einzunehmen und vordergründige
Rationalisierungen für eigenes Fehlverhalten anzubieten.
In der spezifischen Zuordnung der
vorliegenden Persönlichkeitsproblematik sei damit zu erkennen, dass 6 von 6
Kriterien des ICD 10 für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt
seien (das Vorliegen von 3 von 6 Kriterien reiche gemäss ICD 10 aus, um bei
Bejahung der Eingangskriterien der Persönlichkeitsstörungen spezifisch eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können). Es lasse sich
damit beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2)
diagnostizieren. Dabei zählten zur schweren Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten
auch histrionische, emotional instabile und narzisstische Anteile. Zu sehen sei
eine Instabilität im Selbstbild und ein Wechsel zwischen Selbstüberhöhung und
Zuständen, in denen er sich hasse. Zu sehen sei weiter ein Pendeln zwischen
Grössenideen und Minderwertigkeitsgefühlen, wie er sie beispielshaft in
Zusammenhang mit seiner Körpergrösse angebe. Teil seiner Störung sei auch ein
basal erhöhtes Misstrauen gegenüber anderen Menschen.
Zu diagnostizieren sei beim Beschuldigten
zudem eine Abhängigkeitserkrankung für Alkohol (ICD-10: F10.2) und eine
Abhängigkeitserkrankung für Kokain (ICD-10: F14.2). Den Gebrauch gerade dieser
Substanzen fände man gehäuft in Komorbidität mit einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung. Eindeutige körperliche Schäden durch die
Suchtproblematik liessen sich beim Beschuldigten allerdings nicht belegen. Er
habe sich gemäss seiner Angabe auch nie Substanzen in die Venen gespritzt und
eine besonders starke und rasch wirkende Art Kokain zu konsumieren, sie in Form
von „Crack" zu konsumieren, habe er nur einige wenige Male angewandt. Die
vorliegende Suchtproblematik könne damit als mittelschwer eingestuft werden.
Schliesslich sei im Vorfeld der Tat eine
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen (ICD-10:
F43.23) festzustellen, bei Gefühlen von Deprimiertheit, Sorgen, Anspannung und
auch Ärger. Die angegebenen wiederholten Stimmungstiefs seien aber auch als
(erwartbare) Schwankungen und Stimmungstiefs in Zusammenhang und in Folge hohen
Alkohol- und Kokainkonsums zu sehen. Der Beschuldigten beschreibe ganz
substanztypisch für den Moment des Konsumierens jeweils angenehme Gefühle, die
von einem Stimmungstief nach Abklingen der Wirkung gefolgt seien. Eine
eigenständig depressive Erkrankung liege hingegen nicht vor. Der Beschuldigte habe
dann auch noch in der Woche vor der Tat (schwarz) gearbeitet. Er sei auch am
Morgen des Tattags mit einem Kollegen für einen Arbeitseinsatz aufgebrochen,
der dann doch wegen eines Terminfehlers nicht stattfinden konnte bzw. schon
gegen 11:00 Uhr für diesen Tag, und mit Verabredung eines erneuten Versuchs für
den Folgetag, beendet worden sei, so seine Angabe. Hinweise auf ein erheblich
schweres depressives Zustandsbild zeigten sich hier nicht.
Weitere, erheblich schwere psychische
Störungen seien beim Beschuldigten nicht zu diagnostizieren.
Zur Tatanalyse:
Zu sehen seien ein mehrschichtiges
Tatgeschehen und mehrere Betroffene. Anhaltspunkte dafür, das Tathandeln nicht
als Ganzes sehen zu müssen bzw. Hinweise auf ganz unterschiedliche psychische
Zustände des Beschuldigten während des Tatgeschehens, gebe es aus
psychiatrisch-forensischer Sicht nicht. Folge man den Angaben des
Beschuldigten, so habe v.a. grosse Wut auf die Personen aus seinem näheren
Umfeld zur Tat geführt. Erkennbar würden in seinen Angaben als motivationale
Faktoren die unverarbeitete Kränkung ob der Trennung und die grosse Wut über
die damit erlebte Zurücksetzung. Neben der erhöhten Kränkbarkeit und grosser
Mühe mit Erfahrungen des Scheiterns angemessen umzugehen, spielten an
persönlichkeitsgebundenen Faktoren weiter dissoziale Anteile, nämlich der
Umstand, sich den allgemeinen Regeln nicht verpflichtet zu fühlen, und eine
erhöhte Aggressionsbereitschaft, für den Tatentschluss eine gewichtige Rolle.
Seine Angaben zeugten dabei von einem
hohen Aggressionsniveau über Monate hinweg vor der Tat. Eine Zeit, in der er
sich bewaffnet habe, in der er auch erste Probeschüsse mit der Waffe
durchgeführt habe, eine Zeit, in der er massive aggressive Fantasien gehabt
habe, die zum Beispiel in Todesdrohungen gegenüber K.___ erkennbar würden. Eine
Zeit auch, in der er sich Handschellen besorgt habe, eine Zeit, in der er auch
darüber nachgedacht habe, mit der Pistole ein ihm bekanntes Uhrengeschäft zu
überfallen und in der er auch die Idee gehabt habe, sich Gift zu besorgen. Dabei
stünden die fremdaggressiven Fantasien gemäss seinen Angaben immer wieder auch
neben Vorstellungen der Selbsttötung. Aber auch die äusseren sozialen Umstände
seien zum Zeitpunkt der Tat alles andere als günstig gewesen. Es sei mit ihm,
nachdem er seinen letzten Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt gehabt habe,
ca. Ende 2014, nur noch bergab gegangen, so der Beschuldigte heute. Aus
tiefenpsychologischer Sicht gesehen sei – bei grundsätzlich und überdauernd schon
geringer Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme – der hoch aggressiven Projektion
seines Scheiterns und Schuldzuschreibung auf die Ex-Freundin und ihre Umgebung
durchaus eine Selbstwert stabilisierende Funktion zugefallen.
Das Geschehen lasse dann auch an eine
wie «stellvertretende» Tötung denken, nachdem er kein Treffen mit der Ex-Freundin
habe arrangieren können und habe zur Abfuhr der im Tatzeitraum immens hohen
Aggressivität des Beschuldigten und Ausleben seiner Rachephantasien gedient.
Sie habe ihre Überzeugung angegeben: «Er hätte mich zu 100 % getötet, wenn er
mich gesehen hätte» und er selbst spreche von Wut und verletztem Stolz als
Komponenten, die eine Rolle für den Tatentschluss gespielt hätten.
Zu einer eher letztlich ungerichteten
und immens hohen Aggressions- und Tötungsbereitschaft passten dann auch
Merkmale des Tatgeschehens, wo der Beschuldigte ohne die vermutete Zielperson
überhaupt gesehen zu haben, ein erstes Mal durch die Tür geschossen habe, und
nach Öffnen der Tür unbeirrt weitere Schüsse auf den Körper des Opfers
abgegeben habe. Das Tatbild spreche für eine, allenfalls kurzentschlossene aber
doch schon vorher im Restaurant angedachte, im Moment des Handelns dann
jedenfalls wie unbeirrbar erscheinende Tötungsabsicht. Die Tat sei dabei
erkennbar von hoher affektiver Anspannung und Wut des Beschuldigten geprägt
gewesen. Der Beschuldigte nehme gleichwohl das Umgebungsgeschehen noch wahr,
wie auch seine hohe innere Erregung und Anspannung, die gemeint sein dürfte,
wenn er wiederholt von «Angst» spreche, die er im Tatmoment verspürt habe.
Es sei gutachterlich aber festzuhalten,
dass gegenüber der Tatschilderung, die der Beschuldigte dem Gutachter gegenüber
gemacht habe, seine ersten Angaben nach der Tat im ungeklärten Kontrast stünden.
Dort habe er angegeben, dem Opfer ins Gesicht geblickt und dann weiter
geschossen zu haben: «Ich sah den Ausdruck im Gesicht der Person und es schien
so, als würde sie sagen, 'mach das nicht'. Die Person schien unter Schock zu
sein». Folge man dieser Angabe, so habe er schon in diesem Moment erkannt, dass
er nicht M.___ vor sich hatte, und habe gleichwohl (weiter) geschossen. Für
dieses Handeln habe er zum einen seine hohe Anspannung herausgestellt, zum
anderen das Denken, so dem Gegenüber und allenfalls anderen Anwesenden keine
Möglichkeit zur Gegenwehr lassen zu wollen: «Ich hatte dann Angst durch die
gesamte Situation und fürchtete, dass jemand aus einer anderen Tür kam. Ich
hatte Panik und drückte ab…»
Zur Frage der Schuldfähigkeit:
Es gäbe keine Hinweise auf einen
allenfalls durch Alkohol induzierten besonderen psychopathologischen Zustand,
oder allenfalls einen Entzugszustand oder Delir, sondern lasse sich allenfalls
eine alkoholübliche leicht enthemmende Wirkung annehmen. Eine eher leichte Alkoholisierung
unterscheide den Beschuldigten aber kaum von anderen Tätern von schweren
Gewaltdelikten. Insbesondere unter Berücksichtigung des mehrschichtigen
Tatgeschehens, wobei der Beschuldigte noch in nüchternem Zustand, Waffe und
Munition an sich genommen habe, die er schon zwei oder drei Wochen zuvor auf
ihr Funktionieren hin getestet habe, sei nicht zu sehen, dass er aufgrund der
bei ihm vorliegenden Störungen nicht oder nur vermindert in der Lage gewesen
sein könnte, Einsicht in das Verbotene seines Tathandels zu haben.
In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit sei
folgendes zu erkennen: Wenn aufgrund der Tatmerkmale und auch auf dem Boden der
Angaben des Beschuldigten von einem hoch aggressiven Erregungszustand des Beschuldigten
im Tatzeitraum auszugehen sei, so gebe es doch keine Hinweise darauf, dass eine
tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer «Affekttat» nach Prof. Sass
vorgelegen haben könnte. Weder gebe es eine spezifische Vorgeschichte, wie sie
für diese Art Delikte oder Gewaltdelikte als typisch gälten (jahrelange Beziehungskonstellation),
noch sei von einem abrupten Tatgeschehen zu sprechen, noch gebe es ein
Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, und sei vor allem auch nicht von
einer erheblichen Einengung des Wahrnehmungsfeldes zu sprechen. Gegen eine
«Affekttat» im Sinne Sass sprächen auch aggressive Vorgestaltungen in der
Phantasie, eine Art von Vorbereitungshandlungen, sowie ein nur mittelbarer
Zusammenhang zwischen «Provokation» und affektiver Erregung und der Tat, weiter
auch die Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, ein länger hin
gezogenes Tatgeschehen mit einem Handlungsablauf in Etappen, sowie ein Erhalten
der lntrospektionsfähigkeit bei der Tat mit zum Teil detailreicher Erinnerung.
Zur Frage der Beurteilung und der Steuerungsfähigkeit sei weiter zu sagen, dass
die zu fordernde Schwelle bei einem solch schweren Delikt hoch anzusiedeln sei.
Zu sehen sei, dass vor allem dissoziale
Anteile in der Persönlichkeit des Beschuldigten massgeblich am Tatentschluss
beteiligt gewesen seien und eine überdauernd hohe Aggressionsbereitschaft, aber
auch die erhöhte Kränkbarkeit des Beschuldigten, ihn nicht gross vom
durchschnittlichen Täter schwerer Gewalthandlungen unterscheiden liessen. Bei
der Gesamtbeurteilung aller Umstände gehe der Sachverständige zusammenfassend
davon aus, dass durch die tatzeitaktuellen psychischen Störungen und der
Annahme einer mässigen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit in solch einem Ausmass vorgelegen habe, dass von einer Verminderung
der Schuldfähigkeit gesprochen werden könnte.
Aus psychiatrisch-forensischer Sicht sei
der Beschuldigte damit voll schuldfähig.
Zur Frage der Legalprognose:
Beim Beschuldigten liege eine hohe
Ausbildung psychopathischer Wesenszüge vor, was üblicherweise mit dem Vorliegen
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung einhergehe. Zum aktuellen Zeitpunkt
sei von einem hohen Risiko für erneute Delinquenz in allen möglichen
Deliktsbereichen auszugehen (Gewalt, Drogen, Eigentum, Betrug, Strassenverkehr).
Bezüglich Gewaltdelinquenz sei hier bedeutsam das Zusammenspiel von
(dissozialer) Persönlichkeitsstörung mit Aggressionsproblematik, Suchtstörung
sowie der Tatmerkmale, insbesondere der letztlich unspezifischen Aspekte im
gesamten Tatgeschehen (der Beschuldigte hatte viele wechselnde Beziehungen, kam
es aktuell zu einem eher unspezifisch ausgelöstem Kränkungserleben nach
Beziehungsabbruch, welches sich in Zukunft ohne weiteres und ganz ähnlich
wiederholen könnte). Dies alles lasse die Prognose in einem sehr ungünstigen
Licht stehen.
Es sei aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur und der bislang gezeigten Delinquenz auch von einem
hohen Risiko von Delinquenz in ganz anderen Bereichen (Drogen, Strassenverkehr,
Betrug) auszugehen.
Zur Frage einer Massnahme:
Beim Beschuldigten lägen bedeutsame und
chronische Problematiken vor (Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung für
Alkohol und Kokain; eine Anpassungsstörung liege aktuell nicht mehr vor). Die
Legalprognose sei sehr deutlich belastet.
Es sei aber handkehrum zu sehen, dass
erfahrungsweise bei stark dissozial geprägten Persönlichkeitsproblematiken die
Ansprechbarkeit für Therapien sehr gering sei. Gerade auch der Narzissmus und
die leichte Kränkbarkeit liessen Gesprächspsycho-Therapien rasch scheitern,
sobald nur etwas konfrontierter in der Therapie gearbeitet werde, was aber
irgendwann geschehen müsste. Es seien aber auch keine medikamentösen Ansätze
auszumachen, von denen eine grosse Wirksamkeit erhofft werden könne. Auch dürfe
die hohe Psychopathy des Beschuldigten nicht ausser Acht gelassen werden.
Weiter sei zu sagen, dass insbesondere
die strafrechtlich stationäre Massnahme auf das soziorehabilitative Ziel einer
Integration vor Ort ausgerichtet sei, der Beschuldigte aber Ausländer sei und
er nach einer Haft wohl des Landes verwiesen werde, so dass die üblichen
Rehabilitationsziele einer stationären Massnahme schon deshalb grundsätzlich
nicht erreicht werden könnten.
Im Besonderen sei hier auch zu sehen,
dass eine Behandlung eines derart hoch mit Psychopathy belasteten Gewaltstraftäters,
wenn überhaupt, dann nur in einer hoch spezialisierten und hochstrukturierten
Massnahmeninstitution Erfolge zeigen könnte, und natürlich muttersprachlich
sein müsste, es aber auch in der italienischsprachigen Schweiz eine entsprechende
Institution gar nicht gebe. Von der Durchführung einer stationären Massnahme
nach Artikel 59 StGB in einer normalen Strafvollzugsanstalt (hier z.B. im
Tessin La Stampa), wie aufgrund mangelnder Alternativen angeordnet werden
könnte, müsse klar abgeraten werden.
Eine ambulante Behandlung sei handkehrum
zu wenig intensiv – zumal nur eine rudimentäre Störungseinsicht und kein
Krankheitsgefühl vorliege –, um legalprognostisch wirksam zu sein, und sie sei
damit ohne ausreichende Chancen auf eine legalprognostisch bedeutsame
Wirksamkeit.
Zusammengefasst verbiete sich in dieser
Lage eine Empfehlung für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme.
3.2 Ergänzungsgutachten vom 15. Juni
2022
In seinem Ergänzungsgutachten vom 15.
Juni 2022 bestätigte der Sachverständige seine Schlussfolgerungen weitestgehend
(ASB 144 ff.):
Zu sehen sei ein schwieriger
Vollzugsverlauf. Dieser belege deutlich, dass nicht allfällige, im Zusammenhang
mit Alkohol- und Kokainkonsum stehende Problematiken beim Beschuldigten zu
Erlebens- und Verhaltensauffälligkeiten führten, sondern persönlichkeitsgebundene
Problembereiche das Feld bestimmten. Im schwierigen Vollzugsverlauf spiegle
sich die Problematik wieder, die der Sachverständige in seinem strafrechtlichen
Gutachten von 2017 mit der Diagnose einer erheblich schweren (kombinierten) Persönlichkeitsstörung
angesprochen habe. Der Beschuldigte sei mit den Ansprüchen, die im Vollzug an
ihn gestellt würden (Integration in Gruppenvollzug, regelmässiges Arbeiten)
überfordert. Es sei von einer mangelhaften Introspektionsfähigkeit und fehlender
Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme zu sprechen. Der Sachverständige könne
aus der ergänzenden Untersuchung und der Betrachtung des Vollzugsverlaufs
insgesamt keine neuen Befunde und Erkenntnisse ziehen, sondern es werde das im
Hauptgutachten schon Festgehaltene bestätigt. Neue diagnostische Aspekte würden
sich nicht darstellen.
Es gebe auch keine neuen Befunde oder
Erkenntnisse in Bezug auf die Therapierbarkeit. Die Psychotherapie versuche der
Beschuldigte für seine Interessen zu instrumentalisieren, er lasse ansonsten
aber keine Einsicht in eine Therapienotwendigkeit erkennen und es bestehe keine
intrinsische Motivation. Wichtige Störungsanteile, dazu gehöre auch fehlende
Vertrauensfähigkeit, fehlende Kritikfähigkeit und Fehlen des selbstkritischen
Vermögens, verunmöglichten psychotherapeutisches Arbeiten, dies selbst dann,
wenn es sehr wohlwollend und supportiv stützend ausgerichtet sei. Das seien
aber alles keine neuen oder überraschenden Erkenntnisse, sondern der
Sachverständige habe in seinem Gutachten ja schon dargelegt, dass bei dem
gegebenen Störungsbild keine Indikation für eine Psychotherapie vorliege und
nicht zu sehen sei, dass diese erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Es
sei ein Irrglauben, dass Psychotherapie (PT) für jede Person und jede Störung
geeignet sei. Auch würden die Risiken und allenfalls auch schädlichen
Nebenwirkungen von Psychotherapie oft gar nicht bedacht. Konkret lasse sich
sagen, dass der Beschuldigte den Ansprüchen, die mit einer PT an ihn gestellt
würden, nicht gewachsen sei. Diese Überforderung könne sehr negative Folgen
haben. Dies schliesse nicht aus, dass der Beschuldigte punktuell ärztlich
psychiatrisch unterstützt werden könne, wie dies auch schon in der
Vergangenheit geschehen sei mit den Angeboten, die in den Haftanstalten
vorgehalten würden (wie z.B. die Psychiatriesprechstunde).
Zur Frage der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Auch an der Einstellung des
Beschuldigten zur Tat habe sich nichts geändert. Auch heute noch erscheine die
Haltung des Beschuldigten zur Tat weiterhin von seinen Problemen zur
Verantwortungsübernahme und seiner Neigung zur Opferrolle geprägt. Es sei auch
ein deutliches Bagatellisieren der Tat erkennbar.
Schliesslich sei auch die Prognose
unverändert. Zwischenzeitlich sei der Beschuldigte auch mit erhöht aggressivem
Auftreten in der Haft aufgefallen. Vor dem Hintergrund, dass die erste Instanz
neben einer Strafe auch eine Verwahrung ausgesprochen habe, und ohne dass der
Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen oder Erläuterungen aufgefordert worden
sei, müsse in den Augen des Sachverständigen allerdings die Frage näher geprüft
werden, wie es mit der Wiederholungsgefahr spezifisch sehr schwerer
Gewaltstraftaten aussehe. Die Problematik bestehe dabei im vorliegenden Fall,
dass zum allgemeinen Gewaltrisiko viel verlässlicher prognostische Aussagen
getroffen werden könnten, spezifisch zu schwerer Gewalt dies aber grundsätzlich
und gerade bei einem Ersttäter sehr viel schwieriger sei. Man stosse hier an
die Grenzen der Prognosemöglichkeiten, die Wahrscheinlichkeit für sehr seltene
Ereignisse zu bestimmen, dies gerade bei einer Person, die damit erst einmal,
dies in höherem Alter und in einer besonderen Lebenskrisensituation, in
Erscheinung getreten sei. Man wisse, dass die Basisrückfallrate für
Tötungsdelikte bei 1 bis 3 % liege. Angesichts des Gesamtbildes gehe der
Sachverständige davon aus, dass das Risiko beim Beschuldigten höher zu
veranschlagen sei. Er dürfte aber nicht zu der (sehr kleinen) Tätergruppe gehören,
bei der von einer Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz von deutlich über
50 % zu sprechen sei.
Ausgehend vom Ziel der Verwahrung,
welches nicht in der Wiedereingliederung, sondern in der Verhinderung weiterer
Delikte liege, sei der Erfolg einer Verwahrung vorliegend als sehr hoch zu erachten.
Die hier wesentliche Frage sei jedoch in den Augen des Sachverständigen nicht
die nach der Therapiefähigkeit des Beschuldigten, diese sei sehr begrenzt,
sondern stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte wirklich zu der Gruppe der
höchstgefährlichen Straftäter gehöre. Es sei ja keineswegs so, dass die
(überdauernde) Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten dazu führe, dass er
ständig schwere und schwerste Gewalttaten begangen habe. Vielmehr handle es
sich beim Beschuldigten, soweit bekannt, bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz um
einen Ersttäter und sei die Tat in einem besonderen
Beziehungs-/Trennungszusammenhang geschehen. Weiter sei anzunehmen, dass der Beschuldigte
eine lange Haftstrafe verbüssen müsse und sei damit zu rechnen, dass sowohl die
Sanktion, als auch das zunehmende Lebensalter einen günstigen Effekt auf die
Legalprognose habe. Ein Effekt, der sicherlich bei dieser Art von Störungen
sehr viel bedeutsamer sei, als das zu erwartende Ergebnis allfälliger
psychotherapeutischer Behandlungsversuche.
Die Persönlichkeitsstörung bestehe als
überdauernde Problematik nach wie vor unverändert. Bezüglich Suchtproblematik
sei der Beschuldigte derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die
tatzeitnahe Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen. Dafür seien aber
querulativ anmutende und erhöht misstrauische Züge erkennbar. Diese würden eine
neue Diagnose jedoch nicht rechtfertigen. Es sei nach wie vor von einer voll
erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen. Die Prognose sei unverändert. Der
bisherige Vollzugsverlauf sei in einem hohen Masse konflikthaft, was die
ungünstige Prognose unterstreiche. Wesentlich Neues gebe es nicht. Die
Anordnung der Verwahrung setze seines Erachtens eine verfeinerte Betrachtung
der Prognose, wie auch Beachtung der Begrenzungen prognostischer Möglichkeiten
voraus, wie dies bereits erwähnt worden sei.
Der Sachverständige habe in seinem
Gutachten dargestellt, dass sich die legalprognostische Belastung aus
verschiedenen Punkten ergebe, die ungünstig miteinander interagierten. Dabei
habe die Persönlichkeitsstörung und ihre Störungsanteile, wie die geringe
Regel- und Normengebundenheit, die hohe Selbstbezogenheit, die leichte
Kränkbarkeit und die erhöhte Aggressionsbereitschaft eine unmittelbare
Auswirkung auf die Legalprognose. Im Tatzeitraum spielten aber auch die
besonderen Lebensumstände, sein allgemeines Scheitern im Lebensvollzug, die
Trennungssituation und seine Wahl, vermehrt Kokain zu konsumieren mit weiterer
Verschlechterung seiner Fähigkeiten zur Lebensbewältigung eine Rolle. Insofern
sei die Frage, ob aufgrund einer anhaltenden oder lang dauernden psychischen
Störung mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen, oder aufgrund von
Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person, der Tatumstände oder ihrer
gesamten Lebensumstände neue Katalogtaten nach Art. 64 StGB zu erwarten seien,
nicht mit einem «oder», als vielmehr mit einem «sowohl als auch» zu beantworten,
d.h. sowohl die anhaltende langdauernde psychische Störung (der
Persönlichkeit), als auch besondere Lebensumstände, wie z.B. der Umstand, dass
der Beschuldigte nirgends verwurzelt sei und er sich keinen stabilen
Lebensrahmen habe aufbauen können, führten zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit
erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB.
Der Beschuldigte sei nicht
störungseinsichtig, er sei im hohen Masse stimmungsinstabil und wenig absprachefähig.
Entsprechendes zeige sich dann auch im Vollzug und auch im Verhalten gegenüber
der Psychotherapeutin. Auch ihr gegenüber habe er wechselnde Angaben gemacht,
habe er sich nicht auf eine ernsthafte Therapiebeziehung einlassen können, wolle
er Unterstützung für seine Interessen, lasse aber keine Veränderungsmotivation
erkennen. An und für sich habe sich hier die grundsätzlich geringe
Therapiefähigkeit des Beschuldigten nur bestätigt. Aus ärztlicher Sicht könne
weiterhin keine Empfehlung für eine therapeutische Massnahme ausgesprochen
werden. Deutlich dissozial gestörte Menschen wie der Beschuldigte seien im
Strafvollzug deutlich geeigneter untergebracht als in Therapieeinrichtungen und
es müsse mit den dort üblichen Mitteln auf das Ziel der Resozialisierung hingearbeitet
werden, anstatt sie mit unrealistischen therapeutischen Ansprüchen zu
überfordern.
Wie dargelegt vermöge der
Sachverständige nicht zu erkennen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass sich im konkreten Fall durch eine stationäre oder andere
therapeutische Massnahme die Gefahr weiterer schwerer Straftaten deutlich
verringern lasse. Er gehe aber davon aus, dass bei einer langen Haftstrafe
schon nur allein aufgrund der Straferfahrung und üblichen Alterseffekten sich
in ein paar Jahren die Prognose günstiger darstellen dürfte, als momentan.
4. Strafzumessung in concreto
4.1 Mord an †E.___
Wie bereits erwähnt, gilt es das
Doppelverwertungsverbot zu beachten. Die besonders verwerflichen Beweggründe
und Tatumstände dürfen nicht gänzlich im Rahmen der Strafzumessung
verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Vielmehr ist die vorliegende Tat mit
anderen Mordfällen zu vergleichen.
Es wurde bereits bei der rechtlichen
Qualifikation darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sowohl die
Beweggründe (Rache, Hass) zusammen mit der Art der Tatausführung (eigentliche
Hinrichtung eines wehrlosen Opfers mit mehreren Schüssen aus nächster Nähe) als
besonders verwerflich zu bezeichnen sind. Da somit die Mordqualifikation deutlich
erfüllt ist, wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall sicherlich nicht
leicht. Es sind sehr wohl Fälle mit leichterem Verschulden denkbar, bei denen
entweder nur die Beweggründe oder nur die Tatausführung besonders verwerflich
erscheinen. Für ein eher schwereres und keineswegs mehr leichtes Verschulden
spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr getan hat, als
für die Tötung von †E.___ notwendig gewesen wäre. Dazu hätte es nicht sechs
Schüsse gebraucht. Es ist somit von einem überschiessenden Aggressionspotenzial
auszugehen.
Wenn man nun allerdings die vorstehend
erwähnten Vergleichsfälle hinzuzieht, ist zusammenfassend folgendes zu bemerken:
Es wurde bereits darauf hingewiesen,
dass die vorliegende Tat gewisse Ähnlichkeiten zum Fall STBER.2014.76 aufweist.
Auch in jenem Fall war die Mordqualifikation sowohl hinsichtlich der
Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung zu bejahen. Auch in jenem
Fall handelte der Beschuldigte aus Wut resp. Rache für das Scheitern einer
Beziehung und gab mehrere Schüsse auf sein wehrloses Opfer ab. Dieses lockte er
zudem unter einem Vorwand zu einem Treffen. Jener Tat ging eine längere Planung
voraus als in vorliegendem Fall. Das Gericht hielt fest, es seien sowohl
hinsichtlich der Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung noch
schwerere Fälle denkbar: bspw. wenn der Täter aus ausschliesslich materiellen
Motiven (Habgier) einen Menschen auf qualvolle Weise töte und diesem mehr
Leiden zufüge, als für eine Tötung notwendig. Das Gericht erachtete deshalb das
Verschulden für einen vollendeten Mord gegenüber A als mittelschwer bis schwer.
Zufolge leichter Einschränkung der Schuldfähigkeit reduzierte sich das
Verschulden auf ein mittelschweres, was eine Einsatzstrafe von 14 Jahren
Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen liess.
Auch im vorliegenden Fall sind sowohl
hinsichtlich der Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung noch
schwerere Fälle denkbar. Es sei hier exemplarisch an den mehrfach erwähnten
«Schenkkreismord» erinnert, wo das Gericht von einem sehr schweren Verschulden
ausging und eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängte.
Vorliegender Fall weist hinsichtlich der
Tatausführung auch Parallelen zum Fall STBER.2015.44 auf: Abgeben von mehreren
Schüssen auf einen wehrlosen Menschen in der Art einer eigentlichen Exekution.
Im dortigen Fall handelte B in Mittäterschaft mit A. Beide gaben jeweils mit
einer Pistole und einem Sturmgewehr bewaffnet insgesamt 12 Schüsse auf das
wehrlose Opfer ab. Als Beweggrund ging das Gericht von Rache aus. Es
bezeichnete die Tatausführung als zeugend von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte.
Das Gericht ging in diesem Fall von einem mittelschweren Verschulden aus und
verhängte eine Einsatzstrafe von 15 Jahre Freiheitsstrafe.
In STBER.2016.46 musste das Opfer in
mehreren Etappen einen minutenlangen Todeskampf erdulden. Die Tatausführung war
äusserst brutal. Von besonderer Skrupellosigkeit zeugte auch der Umstand, dass
die Tat vor den Augen der Kinder erfolgte. Das Gericht sprach von einem
ausgeprägten Vernichtungswillen des Täters. Es wertete straferhöhend, dass der
Beschuldigte sein Ziel mit grosser krimineller Energie und grosser
Hartnäckigkeit verfolgt habe. Allerdings war die Tat spontan und nicht geplant.
Das Gericht ging von einem sehr schweren Verschulden aus. Unter
Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven
Zügen erachtete es eine Einsatzstrafe von 17 ½ Freiheitsstrafe Jahren als
gerechtfertigt. Dieser Fall erscheint hinsichtlich des Verschuldens eher
gravierender als der vorliegende Fall.
Auch im erwähnten Entscheid 6B_599/2013
ist das Verschulden gegenüber dem vorliegenden Fall als deutlich schwerer zu
werten. Der Beschuldigte tötete seine Ehefrau auf offener Strasse mit 11
Beilhieben gegen Kopf und Nacken. Die Vorinstanz stufte das Verschulden als
sehr schwer bis ausserordentlich schwer ein und ging von einer Einsatzstrafe
von 20 Jahren aus. Das Bundesgericht stützte den Verzicht auf eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe.
Diese Vergleiche zeigen eindrücklich, dass
im vorliegenden Fall, ohne diesen bagatellisieren zu wollen, offensichtlich
nicht von einem sehr schweren Verschulden am oberen Rahmen der
Verschuldensskala ausgegangen werden kann. Dies auf jeden Fall dann nicht mehr,
wenn man noch die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten heranzieht. Der
Sachverständige diagnostizierte beim Beschuldigten eine schwere
Persönlichkeitsstörung, tatzeitnah eine Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von Gefühlen (Deprimiertheit, Sorgen, Anspannung, Ärger). Schliesslich
ist auch die leichte Alkoholisierung des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Gemäss dem Sachverständigen lasse sich eine leicht enthemmende Wirkung
annehmen. Wenn auch der Gutachter letztendlich von einer voll erhaltenen
Schuldfähigkeit ausging, sind diese doch schweren Einschränkungen unterhalb der
Schwelle eingeschränkter Schuldfähigkeit zumindest leicht verschuldensmindernd
zu berücksichtigen. Es geht hier um das Strafzumessungskriterium, inwieweit der
Täter in der Lage ist, das Unrecht zu vermeiden.
Im Rahmen der Tatdynamik schloss der
Sachverständige eine Affekttat zwar aus, wies aber auf die Gefühle von grosser
Wut und unverarbeiteter Kränkung hin. Die Tat sei erkennbar von hoher
affektiver Anspannung und Wut des Beschuldigten geprägt. Hinzuweisen sei auch
auf die Angaben des Beschuldigten von verspürter Angst im Tatmoment. All dies
zeigt das Bild eines in «heisser» Wut handelnden Täters und nicht das eines
kaltblütig vorausplanenden Täters wie etwa im «Schenkkreismord». Die ersten
Schüsse gab der Beschuldigte ab, ohne sein Opfer zu sehen. Die letzten
letztendlich tödlichen Schüsse gab er zwar aus nächster Nähe ab, jedoch kann
nicht davon ausgegangen werden, dass dem Opfer dadurch vergleichbare physische
oder seelische Leiden während eines länger andauernden Zeitraumes zugefügt
wurden wie im «Schenkkreismord» oder im Fall STBER.2016.46. Das Handeln des
Beschuldigten hätte sich an Grausamkeit und Kaltblütigkeit durchaus noch
steigern lassen, etwa indem er dem Opfer bewusst zuerst nicht lebensgefährliche
Schussverletzungen zugefügt hätte, oder das Opfer während längerer Zeit einer
unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt hätte, oder auch bspw. mit einem
aufgesetzten Schuss in den Kopf.
Das Verhalten unmittelbar nach der Tat
vermag sich nicht verschuldensmindernd auszuwirken. So schoss der Beschuldigte
zuerst ins Zimmer, um M.___ doch noch zu töten, entfernte sich vom Tatort, ohne
sich um das Opfer zu kümmern, und bedrohte gar noch den anwesenden U.___.
Auf die Beweggründe des Beschuldigten
wurde bereits hingewiesen. Zudem sind egoistische Beweggründe tatimmanent,
weshalb sie im Rahmen der subjektiven Tatkomponente nicht erneut zu
berücksichtigen sind. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.
Alles in allem ist im vorliegenden Fall
unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und der leichten Einschränkung in
der Fähigkeit, das Unrecht zu vermeiden (unterhalb der Schwelle zur
verminderten Schuldfähigkeit) von einem mittelschweren bis schweren Verschulden
auszugehen.
Der abstrakte Strafrahmen bei Mord
beträgt 10 Jahre bis lebenslängliche Freiheitsstrafe, wobei die Obergrenze der
zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu beachten ist. Zwischen 20
Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe gibt es keinen Zwischenbereich, was
die Einbettung des Verschuldens in den abstrakten Strafrahmen einigermassen
schwierig macht. Richtet man nochmals einen Blick auf die erwähnten
Vergleichsfälle aus der Praxis, so wird hingegen klar, dass eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe lediglich in Fällen von sehr schwerem
Verschulden ausgesprochen wird, also dann, wenn kaum mehr Fälle mit noch
schwererem Verschulden denkbar sind. Dies dürfte auch den Intentionen des Gesetzgebers
entsprechen.
Berücksichtigt man all dies, so ist
aufgrund des mittelschweren bis schweren Verschuldens im vorliegenden Fall von
einer Einsatzstrafe von 17 Jahren auszugehen.
4.2 Asperation
Die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den
Mord an †E.___ ist nun zufolge der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung
zum Nachteil von O.___ und M.___ asperationsweise zu erhöhen, wobei sowohl eine
lebenslängliche Gesamtstrafe wie auch eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren
nicht in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist von einer
vollendeten Tat, also mehrfacher vorsätzlicher Tötung auszugehen. Das Ausmass
des verschuldeten Erfolges ist neutral. Die Verwerflichkeit des Tatvorgehens
ist doch einigermassen erheblich, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte diese
Taten beging, unmittelbar nachdem er in skrupelloser Weise einen anderen
Menschen umgebracht hatte. Das Feststellen dieses «tragischen» Irrtums hätte
den Beschuldigten eigentlich zur Aufgabe seines ursprünglichen Tatplanes
bewegen müssen. Es ist somit von einer erheblichen kriminellen Energie
auszugehen. Das Abgeben von Schüssen durch eine geschlossene Tür ist auch
einigermassen hinterhältig, sind doch die Abwehrchancen der Opfer, die die Tat
nicht kommen sehen, eingeschränkt. Auch die Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend
aus, ist doch von denselben höchst egoistischen und nicht nachvollziehbaren
Beweggründen auszugehen, wie im Falle des Mordes an †E.___. Besonders
verwerflich mutet der Umstand an, dass der Beschuldigte mit der Tötung von O.___
gar noch den Tod einer völlig unbeteiligten Person in Kauf nahm. Während der
Beschuldige betreffend M.___ mit direktem Vorsatz handelte, wirkt sich der Eventualvorsatz
betreffend O.___ und die Einschränkung in der Vermeidung des Tatunrechts entlastend
aus. Alles in allem ist im Fall von M.___ von einem mittelschweren, bei O.___
von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Für die
vollendete (direktvorsätzliche) Tötung von M.___ wäre von einer Einsatzstrafe
von 12 Jahren auszugehen, für die vollendete (eventualvorsätzliche) Tötung von O.___
von 10 Jahren. Zufolge Versuchs sind diese Einsatzstrafen zu mindern. Dabei ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich gemäss Beweisergebnis niemand im
Zimmer befand, somit sowohl die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sehr
gering war als auch das effektiv angerichtete Tatunrecht. Dies rechtfertigt,
die Einsatzstrafe betreffend M.___ auf 6 Jahre und betreffend O.___ auf das
Minimum von 5 Jahren zu reduzieren. Umstände, welche ein Unterschreiten der
Mindeststrafe rechtfertigen würden, sind jedoch keine ersichtlich. Asperationsweise
ist die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den Mord an †E.___ somit um 3 (M.___)
und 2 ½ (O.___) Jahre zu erhöhen. Aufgrund der maximal möglichen
Freiheitsstrafe von 20 Jahren resultiert eine Gesamtstrafe von 20 Jahren.
4.3 Täterkomponente
Aus der Täterkomponente lassen sich
vorliegend beim Beschuldigten keinerlei besonderen Umstände ausmachen, die sein
Verschulden mindern würden. Auch wenn der Beschuldigte in den Grundzügen
geständig war und immer wieder Reue bekundete, kann ihm dies nicht zu Gute
kommen. Das Geständnis erfolgte unter einer erdrückenden Beweislage. Von einer
aufrichtigen und tiefen Reue kann angesichts der vom Gutachter festgestellten
und auch für einen Laien offenkundigen Bagatellisierungstendenz nicht
gesprochen werden. Es hat somit bei der Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu
bleiben. An diese Strafe ist dem Beschuldigten die vom 4. Juli 2016 bis zum 9.
Januar 2017 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug
seit dem 10. Januar 2017 anzurechnen.
4.4 Beschleunigungsgebot
Die Verteidigung brachte vor, es sei das
Beschleunigungsgebot verletzt worden. Dies ist nicht der Fall. Das Verfahren
war komplex und erforderte diverse Gutachten. Es sind sodann keine Stillstände
ersichtlich. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es drei Mal zu einem
Wechsel der Verteidigung kam, was naturgemäss zu Verzögerungen führte, sowie zu
zahlreichen Fristerstreckungen vonseiten der Verteidigung. Auch die Zeit, die
zwischen der erstinstanzlichen Urteilseröffnung (27. Oktober 2020) und dem Erhalt
des begründeten Urteils (30. Juli 2021) verstrich, vermag im vorliegenden Fall
auch in Anbetracht von Art. 84 Abs. 4 StPO keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
zu begründen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren
Überschreiten in casu aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falles erklärbar
ist und nicht eine nicht zu rechtfertigende Periode der Untätigkeit darstellt.
4.5 Strafzumessung
betreffend Veruntreuung (AnklS 1) und mehrfachem Vergehen gegen das
Waffengesetz (AnklS 5)
Zur Abgeltung dieser beiden Straftaten
kommt grundsätzlich eine Geldstrafe in Frage. Tatsächlich sind denn auch keine
Gründe ersichtlich, weshalb auf eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe zu
erkennen wäre. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (die im
italienischen Strafregister enthaltenen Vorstrafen wären nach schweizerischen
Grundsätzen schon längst aus dem Strafregister entfernt worden und dürfen dem
Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden) und es kann auch nicht
grundsätzlich gesagt werden, eine Geldstrafe sei präventiv wirkungslos.
4.5.1 Veruntreuung
Der Deliktsbetrag ist mit einem
Warenwert von CHF 998.00 resp. mit einem Erlös von CHF 200.00 sehr gering. Auch
die Verwerflichkeit des Tatvorgehens ist gering (keinerlei Raffinesse, geringe
kriminelle Energie). Die Beweggründe sind tatspezifisch (persönliche
Bereicherung). Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen,
was eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt.
4.5.2 Vergehen gegen das Waffengesetz
Was die Verwendung der Tatwaffe am 4.
Juli 2016 anbelangt, ist das Tatunrecht durch den Schuldspruch wegen Mord und
mehrfacher versuchter Tötung bereits abgegolten. Hinsichtlich des Erwerbs der
Tatwaffe und des Besitzes während etwas mehr als einem Monat besteht ebenfalls
ein enger sachlicher Zusammenhang zu den Hauptvorwürfen. Trotzdem kann nicht
mehr von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden. Der Beschuldigte
hat eine schussbereite Pistole mit viel Munition erworben und besessen. Davon
ging eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus (was sich ja
dann leider am 4. Juli 2016 bestätigte). Allerdings wird dem Beschuldigten mit
Ausnahme des 4. Juli 2016 kein Mitführen der Waffen vorgeworfen, was das
Verschulden doch relativiert. Ausgehend von einem noch leichten Tatverschulden
rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten. Nach neuem Recht
(seit 1. Januar 2018) ist eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen aber nicht
mehr möglich und es wäre aufgrund der verschuldensangemessenen Strafe von 200
Strafeinheiten grundsätzlich eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe auszusprechen.
Das alte Recht sah hingegen eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Da eine
Geldstrafe als milder zu werten ist als eine Freiheitsstrafe, ist das alte
Recht folglich das mildere und daher vorliegend anzuwenden. Die Einsatzstrafe
beträgt damit 200 Tagessätze. Durch die Anwendung des alten Rechts als lex
mitior bestimmt sich auch die Asperation der gleichartigen Delikte nach altem
Recht (nachfolgend Ziff. 4.5.3).
4.5.3 Asperation
Asperationsweise ist die Einsatzstrafe
für das schwerste mit Geldstrafe zu bestrafende Delikt (Veruntreuung) von 100
Tagessätzen Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz (Einsatzstrafe
von 200 Tagessätzen) um 150 Tagessätze zu erhöhen. Die Täterkomponente wirkt
sich neutral aus. Der Tagessatz ist auf CHF 10.00 festzusetzen. Der
Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu
verurteilen. Auch wenn das Gutachten von Dr. X.___ von einem hohen Risiko für
weitere gleichartige Delikte ausgeht, ist doch zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte mit der verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren einerseits
genügend vor weiterer Deliktsbegehung abgeschreckt wird und andererseits im
strikten Vollzugsregime für lange Zeit auch nur erschwert in der Lage sein
wird, gleichartige Delikte zu begehen. Die Geldstrafe kann daher bedingt
ausgesprochen werden, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
VI.
Massnahme
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56
Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr
weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters
besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen
von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).
Festzuhalten ist dabei, dass die
Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB
in einem gewissen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen: Sofern eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen (lit. a), ist die öffentliche Sicherheit betroffen (lit. b).
Das Gericht hat sich bei der Anordnung
einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters
sowie über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglichen Straftaten äussert
(Art. 56 Abs. 3 StGB).
1.2 Die Anordnung einer Massnahme kann
einen schuldüberschreitenden Eingriff in die Persönlichkeit eines Täters
darstellen und bedarf daher einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine
schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht
ausreichend gerecht zu werden vermag, lässt sich eine Massnahme begründen
(Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 30).
2. Allgemeine Ausführungen zur
Verwahrung
2.1 Zu den Massnahmen gemäss Art. 56
StGB gehört auch die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB. Das Gericht ordnet die
Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine
schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme,
eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer
Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er
die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer
beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn
auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner
gesamten Lebensumstände (Art. 64 Abs. 1 lit. a) oder einer anhaltenden oder
langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in
Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen
Erfolg verspricht (Art. 64 Abs.1 lit. b StGB).
2.2 Die Verwahrung zählt zu den
schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt
und soll nur Täter treffen, die schwere Straftaten begangen haben; sie stellt
eine ultima ratio dar. Der hauptsächliche Zweck der Verwahrung besteht in der
Garantie der Sicherheit Dritter. Die Individualinteressen der betroffenen
Person treten bei der Verwahrung gänzlich in den Hintergrund (Marianne
Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 6).
2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB muss
bei einem Täter, der verwahrt wird, eine anhaltende oder lang andauernde
psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen. Zwischen der Anlasstat
und der psychischen Störung bedarf es einer Konnexität. Die Anlasstat muss
jenen Geisteszustand manifestieren, der den Täter als besonders gefährlich
erscheinen lässt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N
43).
2.4 Einer der in Art. 64 Abs. 1 StGB
aufgelisteten Anlasstaten kommt nur dann Aussagekraft zu, wenn sie
Symptomcharakter hat, d.h. wenn der Täter aufgrund seiner Abnormität die zur
Straftat führende spezielle Situation selbst schafft (Marianne Heer/Elmar
Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 16). Es muss vom Täter eine
qualifizierte Gefährlichkeit ausgehen, indem von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit
weitere schwerwiegende Delikte und die Beeinträchtigung hochwertiger
Rechtsgüter zu erwarten sind. Lediglich eine Vermutung oder eine vage
Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz ist nicht ausreichend (Marianne
Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 47 f.).
2.5.1 Art. 64 Abs. 1 StGB sieht
einerseits konkrete Anlasstatbestände vor, die Grund für eine Verwahrung bilden
können (z.B. Mord, vorsätzliche Tötung) und andererseits Straftaten im Sinne
eines Auffangtatbestandes («Taten, die mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedroht sind»). Da nach Meinung des Gesetzgebers eine Verwahrung
angesichts des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des
Beschuldigten nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich sein soll, muss
eine schwere Beeinträchtigung sowohl als Zusatzerfordernis bei den Katalogtaten
als auch für Straftaten im Sinne des Auffangtatbestandes gegeben sein. Welche
Beeinträchtigung als «schwer» zu qualifizieren ist, muss unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit beurteilt werden: Es kommen nur Anlasstaten in
Betracht, die so schwer wiegen, dass die Gefahr ihrer Wiederholung den
schwersten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen zu
rechtfertigen vermag (BGE 139 IV 57). Das Kriterium der «schweren Beeinträchtigung»
gilt aber in gleichem Masse auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten.
Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundelegung eines
objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach
der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen
ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E.1.3.2).
2.5.2 In der Lehre wird betreffend der
Schwere der Beeinträchtigung darauf hingewiesen, dass die Delikte des
Auffangtatbestandes insgesamt nicht weniger schwer sein dürfen, als dies für
eine Katalogtat gilt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64
StGB N 24)
Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die
in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob
sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von
Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert
in Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein
darf.
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der
Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im
Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung
gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem
Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip
Begrenzungsfunktion zu.
Bei der erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur
Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen.
Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmenunterworfenen
drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der
Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die
Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und
umgekehrt.
2.6.1 Je länger die Massnahme und damit
der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit
zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann
sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den
Taten entsprechen, auf die die Verurteilung zurückgeht. Mit zunehmender
Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um
eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme respektive deren nachträgliche
Anordnung zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs des Massnahmenunterworfenen stösst jedoch dort an die
Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des
Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Massnahmenunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme
aufzuheben (zum Ganzen: 6B_746/2016 E.1.4.2).
2.6.2 Das Bundesgericht hat diese
Rechtsprechung, wonach mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Bewertungsanpassung vorzunehmen sei,
bereits kurz darauf im Entscheid 6B_582/2017 stark relativiert: Das
Bundesgericht führte aus, dass einer Straftat, die für die Anordnung einer
Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer
der Massnahme die Qualität einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
abgesprochen werden könne (E. 4.3.3). Die Interessenabwägung sei im Verlauf der
Zeit zu revidieren, sofern sich wesentliche Elemente der
Verhältnismässigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich verändern würden, etwa
weil auch im Rahmen der Verwahrung auf Veränderungen hinzuarbeiten sei, welche
die Gefährlichkeitsprognose allenfalls verbessern könnten, oder das zunehmende
Alter eines Beschuldigten mit einer damit einhergehenden Reduktion des
Rückfallrisikos (E. 4.3.7).
2.6.3 Im Entscheid 6B_889/2019 hat das
Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Das Gericht ordnete die
Verwahrung bei einem bald 65-jährigen Beschuldigten an, der sich im Zeitpunkt
des Urteils seit ca. 14 ½ Jahren im Freiheitsentzug befand. Angesicht der
Schwere der sexuellen Handlungen, der fehlenden Therapierbarkeit und des hohen
Rückfallrisikos für weitere schwere pädosexuelle Handlungen erachtete es die
Anordnung der Verwahrung als verhältnismässig.
2.7 Nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die
Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB auch bei Ausfällung einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen. Das Bundesgericht leitet dies aus
der gesetzlichen Regelung ab, welche einerseits an die bedingte Entlassung aus
dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung
formell und materiell höhere Anforderungen stellt (vgl. Art. 64 Abs. 3 und 64a
StGB) als an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ohne gleichzeitig
angeordnete Verwahrung (Art. 86 ff. StGB) und andererseits die Rückversetzung
in den Strafvollzug in diesem Fall an strengere Voraussetzungen knüpft (Art. 89
Abs. 1 und 2 StGB) als die Rückversetzung in den Vollzug der
Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 i.V.m.
Art. 64a Abs. 3 StGB). Die Kombination einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
mit einer Verwahrung ist aus den genannten Gründen zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit zulässig, auch wenn letztere voraussichtlich nie vollzogen werden
wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4 - 2.6 und 6B_237/2019, E.2.3.2 mit Hinweisen).
3. Konkrete Prüfung der Massnahme resp. Verwahrung
3.1 Vorliegend ist bei der Frage der
Anordnung einer Massnahme resp. Verwahrung auf das in jeder Hinsicht
überzeugende und wohl begründete Sachverständigengutachten sowie das
Ergänzungsgutachten und die Aussagen des Sachverständigen vor Obergericht
abzustellen.
3.1.1 Gemäss dem Gutachten leidet der
Beschuldigte an einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche in einem engen
Zusammenhang zu den begangenen Taten steht. Der Sachverständige hat auch
nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Massnahme nach Art. 59 oder gar 63
StGB empfohlen werden kann.
Prognostisch geht der Sachverständige
sowohl im ursprünglichen Gutachten aus dem Jahre 2017 als auch im aktuellen
Ergänzungsgutachten von einem hohen Risiko für erneute Delinquenz in allen
möglichen Deliktsbereichen aus (Gewalt, Drogen, Eigentum, Betrug, Strassenverkehr).
Bezüglich Gewaltdelinquenz bedeutsam sei das Zusammenspiel von dissozialer
Persönlichkeitsstörung mit der Aggressionsproblematik, der Suchtstörung sowie
der Tatmerkmale, insbesondere der letztlich unspezifischen Aspekte im gesamten
Tatgeschehen (viele wechselnde Beziehungen, aktuelles Kränkungserleben nach
Beziehungsabbruch, welches sich in Zukunft ohne weiteres und ganz ähnlich
wiederholen könne). Dies alles lasse die Prognose in einem sehr ungünstigen
Licht erscheinen.
3.1.2 In seinem Ergänzungsgutachten
bestätigte der Sachverständige grundsätzlich seine bisherigen
Schlussfolgerungen. Mit Bezug auf die Anordnung einer Verwahrung brachte er
jedoch einige nicht unwesentliche Ergänzungen resp. Präzisierungen an:
Zwischenzeitlich sei der Beschuldigte
auch mit erhöht aggressivem Auftreten in der Haft aufgefallen. Vor dem
Hintergrund, dass die erste Instanz neben einer Strafe auch eine Verwahrung
ausgesprochen habe, und ohne dass der Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen
oder Erläuterungen aufgefordert worden sei, müsse in den Augen des
Sachverständigen allerdings die Frage näher geprüft werden, wie es mit der
Wiederholungsgefahr spezifisch sehr schwerer Gewaltstraftaten aussehe. Die Problematik
bestehe dabei im vorliegenden Fall, dass zum allgemeinen Gewaltrisiko viel
verlässlicher prognostische Aussagen getroffen werden könnten, spezifisch zu
schwerer Gewalt dies aber grundsätzlich und gerade bei einem Ersttäter sehr
viel schwieriger sei. Man stosse hier an die Grenzen der Prognosemöglichkeiten,
die Wahrscheinlichkeit für sehr seltene Ereignisse zu bestimmen, dies gerade
bei einer Person, die damit erst einmal, dies in höherem Alter und in einer
besonderen Lebenskrisensituation damit in Erscheinung getreten sei. Man wisse,
dass die Basisrückfallrate für Tötungsdelikte bei 1 bis 3 % liege. Angesichts
des Gesamtbildes gehe der Sachverständige davon aus, dass das Risiko beim Beschuldigten
höher zu veranschlagen sei. Er dürfte aber nicht zu der (sehr kleinen)
Tätergruppe gehören, bei der von einer Rückfallgefahr für schwere
Gewaltdelinquenz von deutlich über 50 % zu sprechen sei.
Ausgehend vom Ziel der Verwahrung,
welches nicht in der Wiedereingliederung, sondern in der Verhinderung weiterer Delikte
liege, sei der Erfolg einer Verwahrung vorliegend als sehr hoch zu erachten.
Die hier wesentliche Frage sei jedoch in den Augen des Sachverständigen nicht
die nach der Therapiefähigkeit des Beschuldigten, diese sei sehr begrenzt,
sondern es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte wirklich zu der Gruppe
der höchstgefährlichen Straftäter gehöre. Es sei ja keineswegs so, dass die
(überdauernde) Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten dazu führe, dass er
ständig schwere und schwerste Gewalttaten beging. Vielmehr handle es sich beim Beschuldigten,
soweit bekannt, bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz um einen Ersttäter und die
Tat sei in einem besonderen Beziehungs-/Trennungszusammenhang geschehen. Weiter
sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine lange Haftstrafe verbüssen müsse und
sei damit zu rechnen, dass sowohl die Sanktion, als auch das zunehmende
Lebensalter einen günstigen Effekt auf die Legalprognose habe. Ein Effekt, der
sicherlich bei dieser Art von Störungen sehr viel bedeutsamer sei, als das zu
erwartende Ergebnis allfälliger psychotherapeutischer Behandlungsversuche.
Die Persönlichkeitsstörung bestehe als
überdauernde Problematik nach wie vor unverändert. Bezüglich Suchtproblematik
sei der Beschuldigte derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die
tatzeitnahe Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen. Dafür seien aber
querulativ anmutende und erhöht misstrauische Züge erkennbar. Die Anordnung der
Verwahrung setze seines Erachtens eine verfeinerte Betrachtung der Prognose,
wie auch die Beachtung der Begrenzungen prognostischer Möglichkeiten voraus,
wie dies bereits erwähnt worden sei.
Der Sachverständige habe in seinem
Gutachten dargestellt, dass sich die legalprognostische Belastung aus
verschiedenen Punkten ergebe, die ungünstig miteinander interagierten. Dabei hätten
die Persönlichkeitsstörung und ihre Störungsanteile, wie die geringe Regel- und
Normengebundenheit, die hohe Selbstbezogenheit, die leichte Kränkbarkeit und
die erhöhte Aggressionsbereitschaft eine unmittelbare Auswirkung auf die
Legalprognose. Im Tatzeitraum spielten aber auch die besonderen Lebensumstände,
sein allgemeines Scheitern im Lebensvollzug, die Trennungssituation und seine
Wahl, vermehrt Kokain zu konsumieren mit weiterer Verschlechterung seiner Fähigkeiten
zur Lebensbewältigung, eine Rolle. Insofern sei die Frage, ob aufgrund einer
anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung mit erheblichen lebenspraktischen
Auswirkungen, oder aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten
Person, der Tatumstände oder ihrer gesamten Lebensumstände neue Katalogtaten
nach Art. 64 StGB zu erwarten seien nicht mit einem «oder», als vielmehr mit
einem «sowohl als auch» zu beantworten, d.h. sowohl die anhaltende langdauernde
psychische Störung (der Persönlichkeit) als auch besondere Lebensumstände, wie
z.B. der Umstand, dass der Beschuldigte nirgends verwurzelt sei und er sich
keinen stabilen Lebensrahmen habe aufbauen können, führten zu einer erhöhten
Wahrscheinlichkeit erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB.
Wie dargelegt vermöge der
Sachverständige nicht zu erkennen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass sich im konkreten Fall durch eine stationäre oder andere
therapeutische Massnahme die Gefahr weiterer schwerer Straftaten deutlich
verringern lasse. Er gehe aber davon aus, dass bei einer langen Haftstrafe
schon nur allein aufgrund der Straferfahrung und üblichen Alterseffekten sich
in ein paar Jahren die Prognose günstiger darstellen dürfte als momentan.
Zusammenfassend geht der Sachverständige
somit sowohl aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als auch der
besonderen Lebensumstände (keine Verwurzelung, kein stabiler Lebensrahmen) von
einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64
StGB aus. Auf der anderen Seite weist er auf die erheblichen prognostischen
Schwierigkeiten hin. Diese Schwierigkeiten bestünden beim Beschuldigten
insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er ein Ersttäter sei und die Prognose
spezifisch hinsichtlich schwerer Gewalt sehr schwierig sei. Man stosse hier an
die Grenzen der Prognosemöglichkeiten. Die Basisrückfallquote für
Tötungsdelikte liege bei 1 – 3 %. Beim Beschuldigte sei die
Rückfallwahrscheinlichkeit höher, indessen nicht deutlich über 50 %. Zu berücksichtigen
sei auch, dass ein länger dauernder Strafvollzug und das zunehmende Alter des
Beschuldigten sich prognostisch günstig auswirken würden.
3.1.3 Anlässlich der Befragung vor
Obergericht hielt der Sachverständige fest, dass der Beschuldigte zum Thema
Waffenkauf und Kokainkonsum wieder andere Aussagen gemacht habe, als ihm
gegenüber. Sein widersprüchliches Aussageverhalten sei bereits zuvor
ersichtlich gewesen. Die vor Obergericht getätigten Aussagen des Beschuldigten
hätten keine Bedeutung für die gutachterliche Beurteilung und führten zu keinen
Änderungen. Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten präzisierte er als
dissoziale Störung mit narzisstischen, histrionischen und auch emotional
instabilen Anteilen. Zur Ursache der Anpassungsstörung führte er aus, dass
mehrere Sachen zusammen gekommen seien Das Leben des Beschuldigten sei ziemlich
bergab gegangen, nachdem er auch die Stelle verloren hatte. Die Ex-Freundin sei
der letzte Rettungsanker in dieser Situation gewesen, in der schon vieles nicht
mehr gut lief. Damit, dass sie verschwunden und er auf sich gestellt gewesen
sei, sei er nicht gut zurechtgekommen. Eine Anpassungsstörung gehe einher mit
starken Gefühlsschwankungen, wobei auch der Kokainkonsum dazu beitrage, dass es
ein ständiges Auf und Ab gebe. In der Regel klinge eine solche Störung wieder
ab. Dies sei beim Beschuldigten zu sehen gewesen. Im Haftverlauf sei das zu
sehen gewesen, es sei mal besser, mal wieder schlechter gegangen. Das Urteils
der ersten Instanz habe ihm zugesetzt, da habe er wieder mehr problematisches
Verhalten gezeigt. Im Moment sei es wieder besser, der Beschuldigte habe eine
ganz gute Phase, in der er auch den Ansprüchen in Lenzburg gerecht werden
könne. Auf die Frage, ob die genannte Anpassungsstörung, resp. die damalige
problematische Lebenssituation mit Jobverlust, Trennung, aber auch der
Drogenkonsum die durch die Persönlichkeitsstörung vorbestehenden Probleme
verstärkt habe; also quasi ein Mix aus mehreren negativen Faktoren bestanden
habe, welche schliesslich in der Tat eskaliert seien, gab der Sachverständige
an, das könne man so sagen. Wobei der Beschuldigte aufgrund der
Persönlichkeitsstörung mit solchen Krisenbelastungen viel schlechter umgehen
könne als ein gesunder Mensch. Von einer Affekttat könne nicht gesprochen
werden, die Merkmale seien nicht erfüllt. Aber es sei eine sehr affektiv
akzentuierte Tat, sehr viel Wut, Erregung und Hass, auf sich selbst und die
Welt, hätten in dem Moment mitgespielt. Wann genau der Beschuldigte erkannt
habe, dass er auf die falsche Person geschossen hat (bewusster Schuss auf
falsche Person oder Irrtum erst nach der Tat bemerkt) spiele für die
gesamtprognostische Begutachtung keine grosse Rolle. Beides zeige eine hohe
Aggressions- und Tötungsbereitschaft in dem Moment. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht seien andere Faktoren, die Persönlichkeitsstörung,
seine hohe narzisstische Kränkbarkeit, sein Leben, das er nicht auf die Reihe
kriege, die letztlich entscheidenden und nicht spezifische Tatmerkmale.
Bezüglich der uneingeschränkten Schuldfähigkeit führt der Sachverständige aus,
dass die Schwelle zur beschränkten Schuldfähigkeit bei der Tötung eines
Menschen durch eine Schussabgabe sehr hoch anzusetzen sei. Da müsse die Störung
schon eine extrem grosse Rolle spielen. Es sei zu prüfen, wie weit der
Beschuldigte einsichtsfähig sei. Sein ganzen Verhalten zeige eigentlich, dass
er eine gute Einsichtsfähigkeit habe. Und bezüglich der Steuerungsfähigkeit
sehe er den Beschuldigten hier derangiert, durch die Faktoren in seinem Leben,
die ihn so belastet hätten. Aber gerade für ein Tötungsdelikt sei die
Steuerungsfähigkeit nicht in einem derart starken Ausmass vermindert, dass aus
psychiatrisch-forensischer Sicht die Verminderung der Schuldfähigkeit in Frage
kommen könne. Der Beschuldigte blende Sachen, die ihn belasteten, aus und der
Erfolg werde verneint. Das sei Teil seiner Störung. Dass man schwere Fehler
nicht eingestehen könne, habe natürlich auch viel mit Narzissmus zu tun. Es sei
auch der psychopathische Denk- und Redestil, dass man sage, was einem im Moment
in den Sinn komme und entlastend und günstig erscheine, man sei nicht darum
bemüht zu sehen, wie es wirklich gewesen sei. Das habe der Beschuldigte auch in
der ergänzenden Untersuchung gezeigt, als er plötzlich in Frage gestellt habe,
dass es einen Toten gegeben habe. Auf Nachfrage sei er dann wieder
zurückgerudert. Auch dieses Denkspiel, dass man sich die Welt zurechtbastle,
sei Teil der Störung. Die «stellvertretende Tötung» von M.___ anstelle der
Freundin sei eine Hypothese. Ob das wirklich so gewesen sei oder wieder andere
Dinge eine Rolle gespielt hätten, sei schwer zu sagen, weil der Beschuldigte in
vieles keine Einsicht erlaube und sich immer wieder widersprüchlich äussere.
Betreffend Rückfallrisiko führte der Sachverständige aus, dass man beim
Beschuldigten eine grosse Anzahl legalprognostisch belastender Punkte sehe.
Entlastend sei jedoch, dass er zuvor noch nie mit sehr schwerer
Gewaltdelinquenz in Erscheinung getreten sei. Jetzt habe man aber ein
Tatkonglomerat, das von der Schwere sehr beeindrucke. Die prognostischen
Möglichkeiten seien grundsätzlich sehr schwierig. Das Erkennen sei reduziert, wie
weit man eine Prognose abgeben könne, ob so etwas wieder passiere. Man bewege
sich beim Beschuldigten in einem Bereich, wo er sagen könne, für deliktisches
Verhalten bestehe sicher eine sehr ungünstige Prognose. Auch für ein erneutes
Gewaltverhalten sei dies zu sagen, aber für sehr schwere Gewaltdelikte werde
sie geringer. Aufgrund der verschiedenen hier belastenden Merkmale dürfte der
Beschuldigte über der diagnostischen Gruppe der Täter (Basisrückfallquote von 1
bis 3 %) liegen, aber nicht in einem solchen Mass, wie man es nur ganz selten sehe
(Rückfallgefahr von über 50 %), dass man sagen müsse, es sei deutlich
wahrscheinlicher, dass er wieder jemanden töten werde, als dass er es nicht tue.
Solche Prognosen sehe man eher bei Serientätern, die aus ganz anderen
Motivationen Taten begingen. Auf die Frage, ob er die Rückfallgefahr für
schwerste Delikte (z.B. erneute Tötungsdelikte) näher eingrenzen könne in
diesem Rahmen von 3 bis 50 %, gibt der Sachverständige an, das werde sehr
spekulativ. Das sei das Problem, dass er das kaum näher eingrenzen könne. Er
wisse nicht, an welchen Punkten er dies festmachen sollte. Dann stelle sich
auch die Frage, für wann die Prognose gelte, ob heute oder nach Verbüssung
einer langen Haftstrafe. Wie die Legalprognose in 15 Jahren aussehe, sei erst
recht schwierig zu sagen. Er wisse nicht, wie er das näher eingrenzen könne als
zu sagen, es sei höher als der Durchschnitt vergleichbarer Verbrechensgenossen,
aber erscheine nicht so hoch, dass man sagen müsse, es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschuldigte wieder töte. Man könne davon ausgehen,
dass sich das zunehmende Alter und der Strafvollzug positiv auf die Prognose
auswirken würden. Die emotionale Instabilität als Persönlichkeitsproblemmerkmal
nehme mit dem Alter ab, ebenso die dissoziale Verhaltensbereitschaft. Mit dem
Narzissmus und der erhöhten Kränkbarkeit sei es schwieriger, das sehe man
manchmal auch noch im hohen Alter. Zur Frage, ob man aus dem jüngsten,
verhalten positiven Vollzugsbericht vom 28. September 2022 schliessen könne,
dass die Prognose besser zu betrachten sei, antwortete der Sachverständige, aus
Untersuchungen wisse man, dass das Haftverhalten grundsätzlich nichts zur
Prognose beitrage. Der Beschuldigte habe sich nun wieder gefangen, nachdem er
das Urteil der ersten Instanz habe verdauen müssen. Er habe angekündigt, dass
er sich mehr anstrengen wolle, damit es besser laufe. Das ändere aber nicht
grundsätzlich seine Störung. Es habe keinen Einfluss auf die Prognose. Eine
Wahrscheinlichkeitsprognose für einen Zustand in 15 bis 20 Jahren könne der
Sachverständige nicht machen, er könne es nur auf den heutigen Moment beziehen.
Und im heutigen Moment sei die Prognose noch ungünstig.
3.2 Auf die Ausführungen des
psychiatrischen Sachverständigen aufbauend ist folgendes zu schliessen:
Der Beschuldigte hat mehrere Anlasstaten
im Sinne von Art. 64 StGB begangen: Mord und mehrfache vorsätzliche Tötung
(Versuch). Es liegt bei ihm eine anhaltende lange dauernde psychische Störung
mit Konnex zu diesen Anlasstaten vor. Aufgrund dieser Störung und der besonderen
Lebensumstände des Beschuldigten besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschuldigte künftig weitere Katalogtaten im Sinne von Art. 64 StGB begeht.
Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich jedoch nur mit erheblichen prognostischen
Unsicherheiten bemessen. Sie ist aktuell höher als 3 % aber nicht höher als 50
%. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren
verurteilt. Die Prognose hinsichtlich weiterer Verwahrungstaten dürfte sich mit
zunehmendem Vollzug und zunehmendem Alter verbessern. Gemäss Art. 86 Abs. 1
StGB wird der Beschuldigte erst dann aus dem Strafvollzug bedingt entlassen,
wenn ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dies wird frühestens in
sieben Jahren der Fall sein. Wenn sich die Prognose beim Beschuldigten nicht
verbessern sollte, wird er die vollen 20 Jahre verbüssen müssen und wäre dann
59-jährig. Gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 64 StGB setzt die Anordnung der
Verwahrung u.a. voraus, dass die Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht genügt,
der Begehung weiterer Straftaten zu begegnen und die Begehung schwerer
Straftaten im Sinne von Art. 64 ernsthaft zu befürchten ist. Wann diese Gefahr
ernsthaft ist, ist nicht klar definiert. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
verlangt, dass vom Täter eine qualifizierte Gefährlichkeit ausgeht, mithin eine
hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung solcher Anlasstaten im Sinne von Art.
64 StGB besteht. Lediglich die Vermutung oder eine vage Wahrscheinlichkeit
reicht nicht aus.
Der vom Sachverständigen dargelegte
Prognoserahmen ist mit 3 – 50 % sehr weit. Er weist auf erhebliche
Prognoseschwierigkeiten hin. Seine Ausführungen sind so zu verstehen, dass die
Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Verwahrungstaten näher bei 3 % als bei
50 % liegt (zumindest wenn man den prognostisch günstigen Strafvollzug und das
zunehmende Alter berücksichtigt). Angesichts des Umstandes, dass der
Beschuldigte eine Freiheitsstrafe verbüsst, die dem maximalen vom Gesetzgeber
vorgesehenen Rahmen von 20 Jahren entspricht, kann bei diesen prognostischen
Begebenheiten nicht gesagt werden, dass die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe
nicht genügt, den Beschuldigten vor weiteren schweren Straftaten im Sinne von
Art. 64 StGB abzuhalten. Der Beschuldigte hat die Taten, für welche er
verurteilt wird und die Anlass für eine Verwahrung wären, im Alter von 39
Jahren begangen. Trotz seiner schweren Persönlichkeitsstörung, die ihren
Ursprung in seiner Kindheit hat, ist er vorher nie straffällig geworden. Nach
vollständiger Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wird er 59-jährig sein.
Wie erwähnt geht der Gesetzgeber auch
bei schwersten Straftaten wie Mord grundsätzlich davon aus, dass eine
Freiheitsstrafe genügt, um die Begehung künftiger gleichartiger Delikte zu
verhindern. Die Verwahrung ist lediglich ultima ratio und somit die klare
Ausnahme. Dass Täter von Mordtaten schwere psychische Störungen aufweisen, oft dissoziale
Persönlichkeitsstörungen, ist in der Praxis jedoch keineswegs eine Ausnahme.
Dennoch ist im Normalfall davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe das
öffentliche Sicherheitsbedürfnis genügend zu wahren vermag, auch wenn ein
Restrisiko immer bleibt. Würde nun im Falle des Beschuldigten die Verwahrung
angeordnet, so hiesse dies, dass die Verwahrung im Falle von Tötungsdelikten häufig
angeordnet werden müsste, was dem «ultima ratio-Grundsatz» widersprechen würde.
Die Anordnung der Verwahrung erweist
sich daher im Falle des Beschuldigten als unverhältnismässig. Von der
Verwahrung ist abzusehen.
VII.
Kosten und
Entschädigung
1. Angesichts des vorliegenden
Prozessausganges hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Ebenso wird er dem Staat vollumfänglich
rückerstattungspflichtig hinsichtlich der an die amtliche Verteidigung
entrichteten Honorare. Die von der ersten Instanz gesprochenen Entschädigungen
sind zu bestätigen. Hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Privatkläger hat die Vorinstanz in Ziff. 14 ihres Urteils
sinngemäss den Rückforderungsanspruch des Staates und den
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf 50 %
beschränkt. Dies ist angesichts des im Berufungsverfahren geltenden
Verschlechterungsverbots ebenfalls zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der
Beschuldigte in nicht unwesentlichem Ausmass. Zwar wird die Verurteilung wegen
Mord zum Nachteil von †E.___ bestätigt. Hinsichtlich O.___ und M.___ wird die
Tat jedoch als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert (die Vorinstanz
erkannte auf versuchten Mord). Anstatt einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe,
welche die Vorinstanz ausfällte, wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu
20 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auf die
erstinstanzlich noch angeordnete Verwahrung wird im Berufungsverfahren
verzichtet. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des
Berufungsverfahrens – inkl. Rückforderungsanspruch und Nachforderungsanspruch
des amtlichen Verteidigers – dem Beschuldigten zu 50 % aufzuerlegen. Bei einer
Entscheidgebühr von CHF 30'000.00 belaufen sich diese auf total
CHF 39'300.00.
3. Die Privatkläger haben im
Berufungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen erhalten. Zur
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche entstanden ihnen auch keine Parteikosten,
sind doch die diesbezüglichen Anordnungen der Vorinstanz in Rechtskraft
erwachsen. Die Privatkläger haben sich jedoch auch im Strafpunkt konstituiert
und waren als Strafkläger auch am Berufungsverfahren beteiligt. Diesbezüglich
haben sie auch obsiegt. Der Beschuldigte hat den Privatklägern somit eine
Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote vom 24. Oktober 2022 in Höhe
von CHF 633.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat
zu tragen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Die vormalige amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
macht für das Berufungsverfahren in ihrer Honorarnote vom 28. Oktober 2021
einen Aufwand von insgesamt CHF 2'078.15 (inkl. Auslagen von
CHF 62.10, MwSt. von CHF 124.30 und Dolmetscherkosten von
CHF 339.25) geltend. Dies ist angemessen. Zufolge amtlicher Verteidigung
ist die Entschädigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %,
ausmachend CHF 869.45 (exkl. Übersetzungskosten), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Friedrich Müller, macht in seiner Honorarnote per
3. November 2022 einen Aufwand von total CHF 30'215.00 geltend. Der
ausgewiesene Aufwand von 155.99 Stunden erweist sich jedoch als deutlich überhöht
und ist zu kürzen. Der Verteidiger macht rund 30 Stunden Aufwand für
Verhandlungsvorbereitung inklusive Parteivortrag geltend, was vorliegend nicht
zu beanstanden ist. Ebenfalls resultiert ein nicht unerheblicher Aufwand aus
Kontakten mit dem Straf- und Massnahmenvollzug. Auch dies ist im konkreten
Fall, in dem der Vollzug lange Zeit nicht unproblematisch ablief, vertretbar.
Jedoch macht der Verteidiger insgesamt 32.98 Stunden geltend für schriftlichen
Verkehr mit dem Beschuldigten. Darin enthalten sind auch Briefe des
Beschuldigten an das Obergericht, die dem Verteidiger zur gutscheinenden
Verwendung weitergeleitet wurden. Es ist zwar anzuerkennen, dass der
Verteidiger italienisch spricht und dadurch Dolmetscherkosten eingespart werden
konnten und dass der Verteidiger nicht sämtliche an das Gericht gerichtete
Schreiben seines Klienten ungelesen ablegen konnte. Der Aufwand von gut 33
Stunden ist dennoch massiv überhöht. Zur adäquaten Behandlung der Korrespondenz
ist ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Weitere Kürzungen sind für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung vorzunehmen, die
jeweils eine Stunde weniger lange dauerten, als vom Verteidiger im Voraus
angenommen (Hauptverhandlung acht statt neun Stunden und Urteilseröffnung nur
eine Stunde anstatt zwei). Der geltend gemachte Aufwand von je einer Stunde für
ein Schreiben an die Direktion JVA SO und an das Richteramt Olten-Gösgen
jeweils vom 22. Januar 2021 sind ebenfalls überhöht. Je 0.5 Stunden sind
angemessen. Gleiches gilt für die Position Erhalt Verfügung Strafgericht Olten
vom 1. April 2021 (eine Stunde). Auch hier ist eine halbe Stunde ausreichend. Im
Weiteren ist in zwei Positionen sogenannter Kanzleiaufwand geltend gemacht, der
nicht zu vergüten ist: Am 6. April 2021 für «Schreiben RA Olten wegen
Besuchsbewilligung von Klienten / Kopie an Kl» und am 9. April 2021 für «Erhalt
Besuchsbewilligung von Richteramt Olten für JVA Deitingen / Kopie an Kl». Diese
Positionen sind gänzlich zu streichen (0.5 und 0.25 Stunden). Im Endergebnis
ist das Honorar damit um 22.23 Stunden auf 133.76 Stunden zu kürzen. Dies
entspricht einem Honorar von CHF 24'076.80. Dazuzurechnen sind die
Auslagen von CHF 2'136.00. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich
Müller im Berufungsverfahren beträgt damit CHF 26'212.80 und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
VIII.
Sicherheitshaft
Für den Beschuldigten wird mit separatem
Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar weiterhin im vorzeitigen
Strafvollzug.
Demnach wird in Anwendung von Art. 112,
Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 WG; Art.
34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 Abs. 1, Art. 263,
Art. 267, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 405 i.V.m. Art. 335
ff., Art. 428, Art. 433 StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2020 (Urteil der
Vorinstanz) wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen
unrechtmässiger Aneignung, angeblich begangen am 17. Juni 2016, eingestellt
(AnklS. Ziff. 2).
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2 des Urteils der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:
-
der Veruntreuung, begangen
in der Zeit zwischen ca. 20. Mai 2016 und 16. Juni 2016 (AnklS. Ziff. 1);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Mitte Mai 2016 bis 4. Juli
2016 (AnklS. Ziff. 5).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich im
Weiteren schuldig gemacht:
-
des Mordes, begangen am 4.
Juli 2016 (AnklS. Ziff. 3);
-
der mehrfachen versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. Juli 2016 (AnklS. Ziff. 4).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
20 Jahren
-
und einer Geldstrafe von
250 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
5. Die Untersuchungshaft vom 4. Juli 2016
bis 9. Januar 2017 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. Januar 2017
werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es wird festgestellt, dass die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom
3. November 2022 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Vorinstanz werden folgende sichergestellten Gegenstände
(unbekannten Aufenthalts) beschlagnahmt:
-
1 Pistolenmagazin (zweites
Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])
-
1 Tasche, schwarz (in
welcher sich die Pistole befand)
-
Restliche Patronen, 9 mm
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils der Vorinstanz werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen
und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1 Selbstladepistole, SIG
210, Waffennr. [...]
-
1 Pistolenmagazin (gehörend
zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])
-
10 Patronen, 9 mm Luger,
Fiocchi
-
1 Pistolenmagazin (zweites
Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])
-
Restliche Patronen, 9 mm
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten des Staates Solothurn zu verwerten
bzw. zu vernichten:
-
1 Tasche, schwarz (in
welcher sich die Pistole befand)
-
1 Pistolenholster, braun,
Leder
-
1 Couvert mit diversen
Notizen
-
4 Schriftstücke mit
diversen Notizen
-
1 Blister Temesta 2.5 mg,
angebraucht (5.5 Tabletten)
-
1 Schmuckanhänger,
Münze/Medaille ("Schweizerisches Schützenfest in Biel 1893)
-
1 Paar Turnschuhe,
blau/gelb, Marke Nike (Grösse 42)
-
1 Trainerhose, dunkelblau,
Marke Adidas (Grösse M)
-
1 T-Shirt, dunkelblau,
Marke Adidas (Grösse M)
-
1 Paar Schuhe, braun/grau
-
1 Strick, weiss
-
1 Paar Handschellen
-
1 Herren Mütze
-
1 Herrenhose (ab †E.___)
-
1 Unterhose (ab †E.___)
-
1 Verpackung
Blueberry-Saft, Marke jaffa
-
1 Dose Erdnüsse, Marke
Alesto
-
2 PET-Flaschen, Marke Fonte
Tavina, 0.5l
-
1 PET-Flasche, Marke
Arkina, 1.5l
-
1 Feuerzeug, blau, Marke
BIC
-
1 Streichholzbriefchen,
schwarz, ohne Aufschrift
-
2 Kopfhörer
-
3 Trinkgläser/Wassergläser
-
2 Steckleisten (Zubehör für
Natel-Ladegeräte)
-
1 Trinkglas/Wasserglas,
violett
-
1 Tasche schwarz, mit
Inhalt
-
1 Funkgerät, schwarz, Marke
TAIT, TP8100
-
1 Pullover, dunkelblau,
Marke S. Oliver (Grösse L)
- 1 Bluejeans, Marke Blackout,
G3000 Collection (Gr. 33)
-
1 Paar Unterhosen, Marke
Angelo Litrico
-
1 Papiertragetasche,
hellgelb, Marke Vögele Shoes, mit Inhalt
-
1 Nassrasierer, benutzt,
dunkelblau
-
1 Sonnenbrille, schwarz,
Marke P
-
1 Paar Freizeitschuhe,
beige, Marke bugatti (Grösse 42)
-
1 Nagelknipser, silber
-
1 Kassenbeleg Radikal
-
1 Paar Unterhosen Angelo
Litrico (Grösse L)
-
1 T-Shirt, schwarz, Marke
C&A, The Basics (Grösse S)
-
1 T-Shirt, schwarz, Marke
C&A, The Basics (Grösse M)
-
1 Poloshirt, dunkelblau,
Marke Surf & Fun, (Grösse L/52)
-
1 Handtuch, braun
- 1 Herrenhose, blau, Marke il
cammino (Grösse 33)
-
1 Pullover, blau/beige,
Marke Blackout
-
1 Jacke (unisex), schwarz,
Nr. 20
-
1 Jacke (unisex), schwarz,
Nr. 21
-
1 Schriftstück Papier, Nr.
22
-
2 Ladegeräte
-
2 Verpackungen Biscuits,
Marke carre
-
1 Paar Freizeitschuhe,
Marke Nike (Grösse 43)
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils an I.___ herauszugeben:
-
1 […] Reisepass, lautend
auf †E.___
-
1 Portemonnaie (von †E.___)
-
1 Identitätskarte, lautend
auf †E.___
-
1 Führerausweis BRD,
lautend auf †E.___
-
1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke
Lebara (von †E.___)
-
1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke
Telekom Srbija (von †E.___)
-
1 Adapter Mobiltelefon,
Marke Samsung (von †E.___)
-
1 Mobiltelefon, Marke
Apple, iPhone (von †E.___)
-
1 Mobiltelefon, Marke
Samsung, GT-E1200 (von †E.___)
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils der Vorinstanz ist folgender beschlagnahmter Gegenstand nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils an F.___ herauszugeben:
-
Bargeld CHF 430.00 (aus
Robidog-Säckli, im Garten von […] aufgefunden)
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger G.___,
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im
Betrag von CHF 15'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 4. Juli 2016, zu bezahlen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger I.___,
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im
Betrag von CHF 30'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 4. Juli 2016, zu bezahlen.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils der Vorinstanz wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen H.___
und J.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, nicht
eingetreten.
15. Gemäss den teilweise rechtskräftigen
Ziffern 13 und 14 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Burim
Imeri, im Erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14'503.90 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu tragen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
50%, ausmachend CHF 7'251.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft im Umfang von 50%,
ausmachend CHF 1'737.95 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00
pro Stunde inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Burim Imeri, für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 633.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu tragen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
15 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für den vormaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, auf
CHF 34'793.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch
die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 29'393.30 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'776.00 (Differenz zum vollen
Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
18. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
16 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für die vormalige amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
auf CHF 9'413.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das
Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 7'231.20 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'859.85 (Differenz zum vollen
Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
17 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für die vormalige amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf
CHF 24'840.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 22'927.85 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6'241.75 (Differenz zu vollem
Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
20. Die Entschädigung für die vormalige
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'078.15 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
50 %, ausmachend CHF 869.45 (exkl. Übersetzungskosten), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
21. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt
Friedrich Müller, wird auf CHF 26'212.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
50%, ausmachend CHF 13'106.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
22. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00, belaufen sich auf
total CHF 118'548.10. Davon hat der Beschuldigte CHF 105'990.05 zu bezahlen,
die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
23. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00, belaufen sich auf total
CHF 39'300.00. Davon hat der Beschuldigte CHF 19'650.00 zu bezahlen
(50%), die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid