Lexipedia

Entscheid

STBER.2021.73

Diebstahl, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AIG; Widerhandlung gegen das PBG

7. Dezember 2021Deutsch48 min

Fahrausweis zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (unter

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Fabian

Brunner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Diebstahl,

Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AIG; Widerhandlung gegen das PBG,

Widerhandlung gegen das BetmG

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

- für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwältin B.___;

- A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

- Rechtsanwalt Fabian

Brunner, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

- C.___, Dolmetscher;

- ein Polizeibeamter.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.

Der Dolmetscher wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die

Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die

Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident

Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff. 18). In

diesem Zusammenhang erwähnt er, ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass

auch der Vorhalt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

begangen im Zeitraum vom 25. April 2019 bis 29. Dezember 2020, nicht

angefochten worden und daher rechtskräftig sei (Ziff. 3 lit. e des

erstinstanzlichen Urteils). In der Folge schildert er den Ablauf der

Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote der

Staatsanwältin zur Einsicht zu überreichen.

Weder die Staatsanwältin noch der

amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen.

Anschliessend erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger und

separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___:

1.

A.___

sei schuldig zu sprechen wegen:

a.

Diebstahls,

begangen am 13. Mai 2019;

b.

Hausfriedensbruchs,

begangen am 13. Mai 2019;

c.

rechtswidrigen

Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 10. April 2019 bis am 28. Oktober 2019

und vom 29. Oktober 2019 bis am 29. Dezember 2020;

d.

rechtswidriger

Einreise, begangen am 29. Oktober 2019.

2.

A.___

sei zu bestrafen mit:

a.

einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten;

b.

einer

Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 2. Mai 2019 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 20. Mai 2019.

3.

Der

ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 12. Januar 2021 sei A.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Der

A.___ mit folgenden Urteilen gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe sei

zu widerrufen und die Geldstrafen als vollstreckbar zu erklären:

a.

Urteil

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Dezember 2018: Geldstrafe 60

Tagessätze zu je CHF 30.00;

b.

Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2019: Geldstrafe 120

Tagessätze zu je CHF 30.00;

c.

Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2019: Geldstrafe 60

Tagessätze zu je CHF 10.00.

5.

Zur

Sicherung des Strafvollzugs sei A.___ in Sicherheitshaft zu belassen.

6.

A.___

sei für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen.

7.

Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS} auszuschreiben.

8.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian

Brunner, für das Berufungsverfahren sei im richterlichen Ermessen festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

10.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Fabian Brunner:

1.

Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs

freizusprechen.

2.

Der Beschuldigte sei wegen Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art.

172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

3.

Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes

und rechtswidriger Einreise nach Art. 115 Abs. 3 AIG mit einer Busse von CHF

300.00 zu bestrafen.

4.

Von einem Widerruf der Gewährung des bedingten Vollzugs der

Vorstrafen gemäss Anklageschrift vom 1. Februar 2021 sei abzusehen.

5.

Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

6.

Er sei ihm wegen zu Unrecht ausgestandener Haft eine Entschädigung

von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.

7.

Die Verfahrenskosten habe der Beschuldigte zu einem Fünftel zu

bezahlen. Vier Fünftel habe der Staat zu tragen.

8.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss

eingereichter Kostennote festzusetzen.

Die Staatsanwältin benutzt

die Gelegenheit für eine Replik, der amtliche Verteidiger für eine Duplik.

Der Beschuldigte verzichtet

auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die

mündliche Urteilseröffnung findet gleichentags um 16:30 Uhr statt. Der

Präsident erläutert den Parteien das Urteil in den wesentlichsten Punkten.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 13. Mai 2019, 17:59 Uhr meldete D.___

vom Sicherheitsdienst der G.___ AG in Solothurn bei der Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn einen Ladendiebstahl. Die in das Verkaufslokal

ausgerückte Polizeipatrouille konnte hierauf E.___ (nachfolgend

Mitbeschuldigter) und A.___ (nachfolgend Beschuldigter) in Gewahrsam nehmen.

Die beiden Beschuldigten hätten vom Sicherheitsdienst dabei beobachtet werden

können, wie sie die Diebstahlsicherung mehrerer Sonnenbrillen entfernt, diese

in eine Schublade gelegt und die Sonnenbrillen in ihren Jacken verstaut hätten.

Nach dem Verlassen des Verkaufslokals hätten die beiden durch den

Sicherheitsdienst angehalten werden können, wobei beim Beschuldigten eine

Sonnenbrille der Marke «Tommy Hilfiger» im Verkaufswert von CHF 149.00 und eine

Sonnenbrille der Marke «Boss» im Verkaufswert von CHF 239.00

sichergestellt werden konnte. Der Mitbeschuldigte hatte eine Sonnenbrille der

Marke «Fossil» im Verkaufswert von CHF 159.00, eine Sonnenbrille der Marke

«Tommy Hilfiger» im Verkaufswert von CHF 119.00 und eine Sonnenbrille der Marke

«Boss» im Verkaufswert von CHF 219.00 auf sich. Bezüglich des Beschuldigten

konnte festgestellt werden, dass diesem seitens der Firma G.___ bereits am 26.

Oktober 2018 ein unbefristetes Hausverbot erteilt worden war (Akten Seite

[nachfolgend AS] 5 ff.)

2. Die von der Polizei orientierte

Staatsanwältin verfügte gleichentags die Durchsuchung der von den beiden

Beschuldigten im Asylzentrum I.___ bewohnten Zimmer 6 und 7, welche jedoch

keine tatrelevanten Ergebnisse ergab (AS 50).

3. Am 15. Mai 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft förmlich die Strafuntersuchung gegen die beiden

Beschuldigten wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, gegen den

Beschuldigten zudem wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (AS

59).

4. Am 5. Juni 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Mitbeschuldigten einen Strafbefehl und verurteilte

ihn wegen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts und Fahrens ohne gültigen

Fahrausweis zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (unter

Einbezug eines Widerrufes bezüglich einer bedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen) sowie einer Busse von CHF 50.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe

von einem Tag (AS 168 ff.).

5. Am 12. Juni 2019 dehnte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auf den

Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG aus (AS

61).

6. Am 25. September 2019 wurde der

Beschuldigte von der Stadtpolizei Solothurn im Kreuzackerpark mit 3.4 Gramm

Haschisch aufgegriffen. Der Beschuldigte verlangte einen Bussenzettel mit

Bedenkfrist, welche er indessen ungenutzt verstreichen liess, worauf die

Stadtpolizei am 30. Oktober 2019 Anzeige erstattete (AS 41).

7. Am 29. Oktober 2019, 16:43 Uhr, wurde

der Beschuldigte in Buchs (SG) im Zug von Österreich herkommend kontrolliert.

Es konnte festgestellt werden, dass er nicht über die erforderlichen Papiere

für die Einreise in die Schweiz verfügte. Am Folgetag, 14:00 Uhr, wurde der

Beschuldigte in den Kanton Solothurn überstellt, welcher die diesbezügliche

Strafverfolgung übernahm (AS 43 ff., 67, 154).

8. Da der Beschuldigte zur geplanten

Schlusseinvernahme vom 17. Juni 2020 (eine zuvor auf den 23. März 2020

vereinbarte Schlusseinvernahme musste zufolge epidemiologischer Lage im

Zusammenhang mit dem Coronavirus abgesagt werden) nicht erschien (AS 53 f.) und

gemäss einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Juni

2020 (AS 193) untergetaucht sei, erliess die Staatsanwaltschaft am 17. Juli

2020 einen Vorführungsbefehl (AS 93).

9. Am 29. Dezember 2020 wurde der

Beschuldigte von Bellinzona herkommend im Zug in Arth Goldau kontrolliert und

festgenommen (AS 104). Am Folgetag wurde der Beschuldigte ins UG Solothurn

überführt, wo er bis zum 12. Januar 2021 verschiedene offene

Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste (AS 55, 95). Am 12. Januar 2021 erfolgte die

formelle Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Einvernahme nach

Festnahme (AS 96 ff.). Am 14. Januar 2021 ordnete das Haftgericht die

Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2021 an (AS 119 ff.).

10. Am 28. Januar 2021 dehnte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auf die

Vorhalte der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), der

Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 20 Abs. 1 und 7 i.V.m.

Art. 57 Abs. 3 PBG) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art.

19a BetmG) aus (AS 62).

11. Am 1. Februar 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Anklage gegen den

Beschuldigten (ASSL 1 ff.).

12. Am 10. Februar 2021 ordnete das

Haftgericht die Sicherheitshaft bis zum 31. Mai 2021 an (ASSL 36 ff.).

13. Am 18. Mai 2021 erliess das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

Das

Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 25. April 2019, ist

zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie des Verbots der

Doppelbestrafung eingestellt.

2.

Das

Strafverfahren gegen A.___ wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz,

angeblich begangen am 15. April 2019, ist zufolge fehlenden Strafantrags

eingestellt.

3.

A.___

hat sich schuldig gemacht:

a.

des

Diebstahls, begangen am 13. Mai 2019;

b.

des

Hausfriedensbruchs, begangen am 13. Mai 2019;

c.

des

rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 10. April 2019 bis am 28.

Oktober 2019 und vom 29. Oktober 2019 bis am 29. Dezember 2020;

d.

der

rechtswidrigen Einreise, begangen am 29. Oktober 2019;

e.

der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

25. April 2019 bis am 29. Dezember 2020.

4.

A.___

wird verurteilt zu:

a.

einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten;

b.

einer

Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 2. Mai 20219 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 20. Mai 2019.

5.

A.___

sind 126 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6.

Der

A.___ mit folgenden Urteilen gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe ist

widerrufen und die Geldstrafen werden als vollstreckbar erklärt:

a.

Urteil

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Dezember 2018: Geldstrafe 60

Tagessätze zu je CHF 30.00;

b.

Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2019: Geldstrafe 120

Tagessätze zu je CHF 30.00;

c.

Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Mai 2019: Geldstrafe 60

Tagessätze zu je CHF 10.00.

7.

Das

implizit gestellte Haftentlassungsgesuch von A.___ wird abgewiesen. Zur

Sicherung des Strafvollzuges und im Hinblick auf ein mögliches

Berufungsverfahren wird A.___ für weitere 4 Monate, d.h. bis zum 18. September

2021, in Sicherheitshaft behalten.

8.

A.___

wird für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen.

9.

Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10.

Das

Begehren der H.___ AG, vertreten durch N.___, ist abgewiesen.

11.

Die

G.___ AG, vertreten durch M.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung

auf den Zivilweg verwiesen.

12.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner,

wird auf CHF 4'760.70 (Honorar CHF 4'095.00, Auslagen CHF 325.35, 7,7 %

Mehrwertsteuer CHF 340.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 1'225.10 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Das

Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine

Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des

Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

14.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 4'200.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'700.00

betragen.

14. Am 31. Mai 2021 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (ASSL 130).

15. Am 25. August 2021 erfolgte die

Berufungserklärung, nachdem dem Beschuldigten das begründete Urteil am 5. August

2021 zugestellt worden war. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet

sich gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Hinsichtlich der

Verurteilung wegen Diebstahls wird die Anwendung von Art. 172ter

Abs. 1 StGB (Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls) beantragt und

hinsichtlich des Vorhalts des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes und der

rechtswidrigen Einreise ein Schuldspruch gestützt auf Art. 115 Abs. 3 AIG

(fahrlässige Tatbegehung). In Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Zeitraum vom 25. April

2019 bis 29. Dezember 2020, wurde den Parteien wie erwähnt zu Beginn der

Hauptverhandlung mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dieser Vorhalt sei nicht

angefochten und daher rechtskräftig. Weiter richtet sich die Berufung gegen die

Strafzumessung, die Anordnung der Widerrufe dreier Vorstrafen, die

Landesverweisung sowie die Kosten (AS 8 ff.).

16. Am 3. September 2021 verfügte der

Präsident des Berufungsgerichts die Weiterführung der Sicherheitshaft für die

Dauer des Berufungsverfahrens (AS 70 ff.).

17. Am 8. September 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf die Strafzumessung und die

Dauer der Landesverweisung (AS 73 f.).

18. In Rechtskraft erwachsen sind somit

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- 1 und 2: Einstellungen

des Strafverfahrens hinsichtlich Übertretung des BetmG (soweit vor dem 25.

April 2019 begangen) und hinsichtlich der Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz;

- 3 lit. e: Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit

vom 25. April 2019 bis am 29. Dezember 2020;

- 10 und 11: Entscheid

über Zivilforderungen;

- 12: Höhe des Honorars

der amtlichen Verteidigung.

Erwägungen

II. Vorhalt Anklage Ziff. 1, Diebstahl,

Art. 139 Ziff. 1 StGB

Der Beschuldigte bestreitet den

Sachverhalt nicht. Dieser ist auch anhand des sich in den Akten befindenden

Überwachungsvideos (AS 20) sowie des Feststellungsberichts des

Sicherheitsangestellten (AS 16 ff.) hinlänglich erstellt.

Anerkannt ist auch die rechtliche

Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Diebstahl im Sinne von Art. 139

Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wendet jedoch ein, es liege zwischen ihm und dem

Mitbeschuldigten keine Mittäterschaft vor und sein Vorsatz habe sich lediglich

auf einen geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1

StGB gerichtet.

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen

der Mittäterschaft auf S. 16 ihrer Urteilsbegründung zutreffend dargestellt.

Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. In tatsächlicher Hinsicht stimmen

die Aussagen der beiden Beschuldigten hinsichtlich ihres Zusammenwirkens im

Dispositiv

Wesentlichen überein. Demnach wurden die beiden Beschuldigten von F.___

beauftragt, Sonnenbrillen zu stehlen. F.___ habe ihnen dafür pro Stück CHF

60.00 versprochen. Er habe auch die gewünschten Marken genannt: Tommy und Boss.

F.___ habe ihnen gesagt, jeder solle zwei Sonnenbrillen mitbringen. Nach dem

Gespräch mit F.___ hätten die beiden Beschuldigten «zusammen geredet» und seien

danach in den G.___. Der Mitbeschuldigte habe noch eine mehr genommen, welche

er für sich habe behalten wollen (EV Beschuldigter vom 29. Mai 2019, AS 21

ff.). F___ habe dem Beschuldigten den Vorschlag gemacht, Sonnenbrillen zu

stehlen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, «wir gehen jetzt in den G.___».

Anschliessend seien sie direkt zum G.___ gegangen. «Wir haben die

Diebstahlsicherung weggenommen. Er hat zwei genommen und ich habe drei». Er

habe mitgemacht, weil der Beschuldigte ihn überredet habe. Er habe drei

Sonnenbrillen genommen und allenfalls eine für sich behalten wollen (EV

Mitbeschuldigter, AS 32 ff.).

Aus den Aussagen der beiden

Beschuldigten ergibt sich somit zweifellos, dass diese unmittelbar vor der Tat

von F.___ beauftragt wurden, Sonnenbrillen zu stehlen und diesen Entschluss in

der Folge gemeinsam fassten. Aus dem Überwachungsvideo ist ein klar aufeinander

abgestimmtes koordiniertes Handeln der beiden Beschuldigten ersichtlich. Diese

sprachen in den jeweiligen Einvernahmen auch immer in der Wir-Form über den

Diebstahl. Die beiden Beschuldigten waren im Asylheim […] I.___ Zimmernachbarn

und unmittelbar vor dem Diebstahl zusammen unterwegs. Schliesslich wusste der

Beschuldigte auch darüber Bescheid, dass der Mitbeschuldigte allenfalls eine

Sonnenbrille für sich behalten wollte. Dies hätte er nicht wissen können, wenn

sie sich im Rahmen der Tatbegehung nicht abgesprochen hätten. Im Rahmen der

eigentlichen Tatausführung leistete jeder der beiden Beschuldigten einen

wesentlichen Tatbeitrag: jeder stahl Sonnenbrillen, der Beschuldigte zwei, der

Mitbeschuldigte drei. Beide gingen in gleicher Weise vor, indem sie die

Diebstahlsicherung entfernten, in eine Schublade legten und die Brillen in der

Jackentasche verstauten. Es liegt vorliegend ein klassischer Fall von

Mittäterschaft vor, was zur Folge hat, dass jedem Täter der Tatbeitrag des

jeweils anderen mit anzurechnen ist. Deshalb läuft auch die Behauptung des Beschuldigten,

er habe nicht gewusst, welchen Wert die zweite Sonnenbrille gehabt habe, ins

Leere. Aber selbst wenn nicht von Mittäterschaft auszugehen wäre, wäre der

subjektive Tatbestand beim Beschuldigten hinsichtlich eines Warenwertes über

CHF 300.00 klar zu bejahen. Dass er den Wert der einen Sonnenbrille in etwa

kannte (CHF 199.00), gab er im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 29. Mai

2019 zu (Antwort 27). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sprach er von ca.

CHF 200.00 (ASSL 52, Z. 54). Dies bestätigte er auch vor Obergericht. Nun

beliefen sich die Warenwerte der vom Beschuldigten entwendeten Sonnenbrillen

zwar auf CHF 149.00 und CHF 239.00 (und nicht CHF 199.00). Wenn der

Beschuldigte aber bei einer Sonnenbrille von einem Wert um die CHF 200.00

ausging, dürfte ihm klar gewesen sein, dass auch die zweite Sonnenbrille einen

Warenwert von über CHF 100.00 hatte. Für eine Brille mit einem Warenwert von

unter CHF 100.00 hätte er ja von F.___ kaum CHF 60.00 bekommen. Es ist aber bei

der konkreten Vorgehensweise schlicht nicht vorstellbar, dass die Beschuldigten

nicht auf die Preisschilder achteten (konnten sie doch F.___ nicht eine

Sonnenbrille im Wert von CHF 50.00 übergeben und dafür CHF 60.00 verlangen). Es

dürfte auch kein Zufall sein, dass sämtliche entwendeten Sonnenbrillen über CHF

100.00 kosteten. Im G.___ gibt es auch Sonnenbrillen unter CHF 100.00 zu

kaufen. Die Beschuldigten konzentrierten sich aber auf teure Markenprodukte:

Tommy Hilfiger und Boss (wie ihnen dies F.___ gemäss Aussage des Beschuldigten

aufgetragen hatte). Bei der Sonnenbrille der Marke Fossil, die der

Mitbeschuldigte entwendete, dürfte es sich um diejenige gehandelt haben, die er

für sich stahl.

Der Beschuldigte hat sich daher des

Diebstahls von fünf Sonnenbrillen in einem Gesamtwert von CHF 885.00, begangen

in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten, schuldig gemacht und ist daher des

Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB für schuldig zu erkennen.

III. Vorhalt Anklage Ziff. 2,

Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB

Dem Beschuldigten wurde vom G.___ am 26.

Oktober 2018 wegen eines damals begangenen Diebstahls ein Hausverbot für

unbefristete Zeit erteilt. Dieses befindet sich in den Akten (AS 13). Der

Beschuldigte verweigerte zwar damals die Unterzeichnung des Hausverbots, was

aber an dessen Gültigkeit nichts ändert. Der Beschuldigte gab anlässlich der

Einvernahme vom 29. Mai 2019 auch zu, das Hausverbot sei ihm mündlich eröffnet

worden, behauptete aber, man habe ihm gesagt, es gelte nur einen Monat (Antwort

44 – 47). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte dann

aber zu Protokoll, er habe gewusst, dass er den G.___ nicht hätte betreten

dürfen (ASSL 52, Z. 68). Warum er dann trotzdem reingegangen sei? «Ich habe

Geld gebraucht» (Z. 70). Dies bezog sich klar auf den 13. Mai 2019. Vor

Obergericht sagte er wiederum aus, er sei der Meinung gewesen, das Verbot sei

nur für einen Monat ausgesprochen worden. Dies ist als Schutzbehauptung zu

werten. Kein Geschäft erlässt ein befristetes Hausverbot lediglich für einen

Monat und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, der kaum Deutsch

versteht und spricht, eine solche Befristung hätte verstehen sollen. Zudem

hatte er vor der Vorinstanz eingeräumt, sich des Verbots bewusst gewesen zu

sein.

Der Beschuldigte hat sich daher des

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.

IV. Vorhalt Anklage Ziff. 3 und 4,

rechtswidriger Aufenthalt, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und rechtswidrige

Einreise, Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG

Beide Vorhalte sind in objektiver

Hinsicht anerkannt und auch erstellt. Der Beschuldigte beantragt mit seiner

Berufung die Bestrafung nach Art. 115 Abs. 3 AIG, also fahrlässige Tatbegehung.

Indessen gab der Beschuldigte sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung vom

29. Mai 2019, als auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz zu, gewusst zu

haben, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält (AS 27, Antwort 56 und 58;

ASSL 51, Z. 33). Auch vor Obergericht bestätigte er, ab dem 10. April 2019

gewusst zu haben, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält. Er wurde auch

zuvor schon wegen rechtswidriger Einreise und mehrfach wegen rechtswidrigen

Aufenthalts verurteilt. Es ist daher von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Das

Vorbringen, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben, weil er davon ausgegangen

sei, der Nichteintretensentscheid vom 24. September 2018 sei angefochten und

korrigiert worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte ist gemäss

Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG für schuldig zu erkennen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung,

Vollzugsform und Widerruf

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit

keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld

verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen

und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz

umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter

verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist

unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

Die Ausländereigenschaft des Täters als

solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt

kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu

berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des

ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes

erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem

Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes

zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von

vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem

Heimatland grundsätzlich strafbar ist (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, BSK StGB I, 4.

Auflage 2019, Art. 47 N 127 ff.).

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer

Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden

ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer

gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne

weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil 6B_296/2014 vom

20. Oktober 2014 E. 3.4). Indes hat die per 1. Oktober 2016 eingeführte

Landesverweisung nach Art. 66a StGB klar sanktionsrechtlichen Charakter und ist

daher im Rahmen des Sanktionenpakets bei der Strafzumessung

mitzuberücksichtigen.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann

indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des

Strafmasses führen.

1.4 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 –

10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass

Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des

Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch

SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In

subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und

Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten

miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.

Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen

und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Praxiskommentar StGB, a.a.O.,

Art. 42 N 8 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits

ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe

ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die

Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug

bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf

des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa

Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, a.a.O., Art. 43 N 15).

1.7 Begeht der Verurteilte während der Probezeit

ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere

Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in

sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit

begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des

bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen

Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen

ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche

Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog

der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer

Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder

unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).

Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten

Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den

Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es

im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe

überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben

vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von

Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck

kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten

erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2. Strafzumessung, Vollzugsform,

Widerruf im konkreten Fall, Sicherheitshaft

2.1 Hinsichtlich der Bestimmung der

Strafart kann unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

festgehalten werden, dass vorliegend für alle Delikte nur eine Freiheitsstrafe

in Frage kommt. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit eindrücklich gezeigt,

dass er sich durch Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Mit Strafbefehl vom 9.

Dezember 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen

rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, beides begangen am 21.

August 2018 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF

30.00 (Probezeit zwei Jahre). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 2. Mai 2019 erfolgte eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls

(begangen am 5. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 5. November 2018),

geringfügiger Hehlerei (begangen am 16. Oktober 2018) und geringfügigen

Diebstahls (begangen am 2. November 2018) zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von drei Jahren

sowie einer Busse von CHF 760.00. Schliesslich verurteilte die

Staatsanwaltschaft Solothurn den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. Mai 2019

wegen rechtswidrigen Aufenthalts (begangen vom 2. Oktober 2018 – 9. April 2019)

und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (begangen vom 14. Mai 2016 – 24.

April 2019) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF

10.00 mit einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von CHF 500.00. Von

einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges bezüglich der am 9. Dezember 2018

verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde abgesehen. Stattdessen wurde der

Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert (s.

Strafregisterauszug vom 4. Mai 2021, ASSL 139 f.). Der Beschuldigte hat sich

weder durch diese Geldstrafen noch durch die Verwarnung und die Verlängerung

der Probezeit beeindrucken lassen. Die verhängten Bussen mussten in Form von

Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden (AS 55, 95). Eine erneute Geldstrafe

wäre daher offensichtlich weder zweckmässig noch vollstreckbar.

Auszugehen ist vom Diebstahl als

schwerste Straftat. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist mit CHF 885.00

gering. Die Art und Weise der Tatbegehung zeugt jedoch von einiger Kaltblütigkeit,

ist doch auf dem Überwachungsvideo zu sehen, wie die beiden Beschuldigten

seelenruhig in den Laden eintreten und sich während mehreren Minuten am

Sonnenbrillengestell nach Lust und Laune bedienen, die elektronische

Diebstahlssicherungen entfernen und dann mit den entwendeten Sonnenbrillen

wiederum seelenruhig den Laden verlassen. Dieses Vorgehen mutet recht dreist

an. Dennoch ist die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen denkbaren

Diebstählen noch klar als leicht zu bezeichnen, weshalb die Strafe am unteren

Ende des abstrakten Strafrahmens anzusiedeln ist. In subjektiver Hinsicht ist

von direktem Vorsatz und egoistischen Beweggründen auszugehen. Der Notbedarf

des Beschuldigten war trotz seines illegalen Aufenthaltsstatus gedeckt; er hätte

somit nicht stehlen müssen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich

verschuldenserhöhend aus. Alles in allem ist das Gesamtverschulden mit der

Vorinstanz dennoch noch als sehr leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe für

den Diebstahl ist auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Zufolge des in

Tateinheit begangenen Hausfriedensbruchs durch Missachtung eines Hausverbots

ist die Strafe asperationsweise um einen halben Monat zu erhöhen (sehr leichtes

Verschulden, sehr enger Tatzusammenhang).

Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen

das AIG hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass es sich beim illegalen

Aufenthalt um ein Dauerdelikt handelt und der Beschuldigte keinen neuen

Tatentschluss gefasst hat. Er hat zwar die Schweiz am 29. Oktober 2019 Richtung

Österreich verlassen, wurde aber von den Zollbehörden umgehend wieder

zurückgeschickt. Darin kann kein neuer Tatentschluss hinsichtlich des illegalen

Aufenthaltes erblickt werden. Es ist daher darauf zu achten, dass die

gesetzliche Höchststrafe für illegalen Aufenthalt von einem Jahr insgesamt

nicht überschritten wird. Bisher wurde der Beschuldigte zu 120 Tagessätzen

verurteilt, wobei in dieser Strafe auch die illegale Einreise am 21. August

2018 enthalten ist. Für den im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden

rechtswidrigen Aufenthalt ist zu berücksichtigen, dass dessen Dauer mit rund 20

Monaten doch beträchtlich ist. Verschuldenserhöhend schlägt zu Buche, dass der

Beschuldigte sich nicht wie angewiesen im Asylheim I.___ aufgehalten hat,

sondern in der ganzen Schweiz umhergereist ist und sich der Kontrolle durch die

Ausländerbehörde durch Untertauchen entzogen hat. Dass er keinerlei

schützenswerten Gründe für das Verbleiben in der Schweiz hat und dieses im

Gegenteil gar noch zur Begehung weiterer Delikte nutzte, erhöht das Verschulden

weiter. Der Beschuldigte profitierte ganz gezielt vom Umstand, dass er mangels

Papieren nicht ausgeschafft werden konnte. Insgesamt ist von einem schweren

Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von acht Monaten rechtfertigt

(damit ist die Gesamtstrafe von 12 Monaten noch nicht überschritten).

Asperationsweise ist die Strafe um sechs Monate zu erhöhen (eine weitergehende

Asperation ist nicht angezeigt, da eine Asperation nicht dazu führen kann, dass

die Strafe unter die Einsatzstrafe zu liegen kommt).

Eine weitere Erhöhung der Strafe wegen

der illegalen Einreise rechtfertigt sich indessen nicht. Der Beschuldigte

wollte ja vielmehr die Schweiz verlassen, wurde durch die Zollbehörden jedoch

angewiesen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Dies soll ihm bei der

Strafzumessung nicht zum Nachteil gereichen.

Was die Täterkomponenten anbelangt, kann

grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese sind

mit Ausnahme der Vorstrafen grundsätzlich neutral zu gewichten. Indes zeugen

die allesamt einschlägigen Vorstrafen doch von einer auffälligen Renitenz des

Beschuldigten. Dieser weigert sich kategorisch die Schweizerische Rechtsordnung

zu beachten. Diese eindrückliche Unbelehrbarkeit, die der Beschuldigte an den

Tag legt, rechtfertigt eine weitere Straferhöhung um 2 ½ Monate. Der

Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.

Eine Reduktion der Strafe im Rahmen des Sanktionenpakets zufolge der ebenfalls

anzuordnenden Landesverweisung ist vorliegend nicht angezeigt, da der

Beschuldigte ohnehin keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und im

übrigen Schengen-Raum hat.

Für die Widerhandlung gegen das BetmG

erscheint eine Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. Mai 2019, als angemessen.

2.2 Vollzugsform und Widerruf

Die Vorinstanz hat ausführlich und

einleuchtend dargelegt, weshalb beim Beschuldigten von einer schlechten

Prognose auszugehen ist. Diese Schlechtprognose schlägt sich sowohl bei der

Verweigerung des bedingten Strafvollzugs wie auch beim Widerruf durch. Der

Beschuldigte hat bisher ausser dem erwähnten Abstecher nach Österreich keine

Anstalten unternommen, die Schweiz zu verlassen. Er sieht seine Zukunft nach

wie vor in der Schweiz und weigert sich kategorisch, in sein Heimatland

zurückzukehren. Dass der Versuch, die Schweiz ohne Papiere Richtung Österreich

zu verlassen nicht vom Erfolg gekrönt werden konnte, muss ihm klar gewesen

sein. Der Beschuldigte ist offensichtlich nicht bereit, sich den Weisungen der

Migrationsbehörden zu unterziehen und sich im Asylheim I.___ aufzuhalten. Er

kann daher auch künftig nicht von der Nothilfe profitieren. Die CHF 9.00 pro

Tag, die er dort erhalten würde, sind ihm offensichtlich auch zu wenig, weshalb

er regelmässig Vermögensdelikte begeht, auch um seinen Drogenkonsum zu

finanzieren. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, dass sich künftig am

Verhalten des Beschuldigten irgendetwas ändern würde. Die von ihm geltend

gemachte Beziehung zu «K.___», deren Nachnahme und Wohnort er nicht kennt

(anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2021 gab er an, sie wohne in [Ortschaft

1] [AS 101, Z. 161], anlässlich der Befragung vor Haftgericht sprach er von [Ortschaft

2], resp. Nähe [Ortschaft 3] [AS 126], vor Obergericht von [Ortschaft 4]) kann

offensichtlich nicht als gefestigt und zukunftsversprechend angesehen werden.

Die angebliche «K.___» hat den Beschuldigten auch nie im Gefängnis besucht. Ferner

ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Verbüssung der

12-monatigen Freiheitsstrafe, welche im vorliegenden Verfahren zu verhängen

ist, von weiterer Delinquenz abhalten lassen wird. Aus diesem Grund ist auch

der bedingte Strafvollzug bezüglich der Vorstrafen gemäss Urteilen vom 9.

Dezember 2018 (60 Tagessätze Geldstrafe), 2. Mai 2019 (120 Tagessätze

Geldstrafe) und 20. Mai 2019 (60 Tagessätze Geldstrafe) zu widerrufen. Eine

Gesamtstrafe mit der im vorliegenden Verfahren verwirkten Freiheitsstrafe hat

mangels Gleichartigkeit nicht zu erfolgen.

2.3 Sicherheitshaft

Mit separatem Beschluss vom 7. Dezember

2021 wurde zur Sicherung des Strafvollzugs und der zu vollziehenden Geldstrafen

Sicherheitshaft angeordnet. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf den

begründeten Beschluss verwiesen werden.

VI. Landesverweisung

1. Allgemeines

Die fakultative Landesverweisung nach

Art. 66abis StGB darf nur angeordnet werden, wenn sie

verhältnismässig, insbesondere notwendig ist. Im Gegensatz zur obligatorischen

Landesverweisung ist dies nicht quasi vorweg zu vermuten. Die

Verhältnismässigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Härtefalles in jedem

Fall einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Die Landesverweisung ist lediglich dann

notwendig, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen

der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen

Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz

überwiegt. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur

selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen

Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses öffentliches

Interesse an der Landesverweisung des die öffentliche Ordnung gefährdenden

Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung

gemäss Art. 66a StGB. Bei der Begehung von nicht zu den Katalogtaten gehörenden

Verbrechen und Vergehen bestehen demgegenüber gewichtige Einschränkungen

betreffend die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung. In Anlehnung an

den ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe»

(Art. 62 Art. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) ist eine fakultative

Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer

Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe grundsätzlich als

unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten.

Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der

betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insbesondere

– immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der

Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der

Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten. Demnach kann sich

etwa die Landesverweisung – bspw. bei ausländischen Staatsbürgern, die in der

Schweiz geboren und aufgewachsen sind und keinen engen Bezug zum Land, dessen

Staatsbürgerschaft sie besitzen, haben – selbst bei einer Verurteilung zu einer

hohen Freiheitsstrafe als unverhältnismässig erweisen. Mit Blick auf die sog.

«Reneja-Praxis» kann sich im konkreten Fall aber auch bei mit Schweizer

Staatsbürgern verheirateten, noch nicht lange in der Schweiz aufhältigen

Ausländern, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt

wurden, die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung als

unverhältnismässig erweisen, wenn es für den schweizerischen Ehepartner schwer

zumutbar erscheint, die Schweiz zu verlassen. Umgekehrt kann die Anordnung

einer fakultativen Landesverweisung bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren

Wiederholungstätern angebracht sein, wobei auch diese Tätergruppe aufgrund des

weit gefassten Deliktskatalogs in Art. 66a Abs. 1 lit. a – o i. d. R. von einer

obligatorischen Landesverweisung betroffen sein wird, bevor sich eine

fakultative Landesverweisung als verhältnismässig erweist. Die fakultative

Landesverweisung kann somit bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen

nur in wenigen Fällen angeordnet werden. Vielmehr fokussiert sich diese

Massnahme auf sog. «Kriminaltouristen», also auf Personen, welche sich, ohne über

eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, mit dem Ziel in die Schweiz begeben

haben, um hierzulande zu delinquieren (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka

in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 66abis N 6 ff. mit zahlreichen weiteren

Hinweisen).

2. Im Konkreten

Auch hier kann vorweg auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat

keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Seine Situation ist somit

vergleichbar mit der von Kriminaltouristen. Vorwiegend für diese wurde die fakultative

Landesverweisung geschaffen. Mangels Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz

kann der Beschuldigte auch kein schützenswertes privates Interesse am Verbleib

in der Schweiz geltend machen. Er ist hier nicht integriert und hat keine

Familie in der Schweiz. Seine Familie lebt in seinem Heimatland. Die

Straftaten, wegen derer der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren verurteilt

wurde, wiegen zwar nicht sonderlich schwer. Indes ist zu sehen, dass die

öffentliche Ordnung bereits durch die reine Anwesenheit des Beschuldigten in

der Schweiz erheblich tangiert wird. Diese gebietet, dass ausländische

Personen, welche keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz haben,

weggewiesen werden können. Dies ist im ausländerrechtlichen Verfahren ja

bereits erfolgt. Dass der Beschuldigte bisher nicht in sein Heimatland

ausgeschafft werden konnte, liegt offensichtlich alleine an seiner mangelnden

Kooperation. Gemäss dem in den Akten liegenden Asylentscheid vom 24. September

2018 ist der Vollzug der Wegweisung jedenfalls technisch möglich und praktisch

durchführbar (AS 198). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des

MISA vom 12. Juni 2019 (AS 191 f.). Es wäre aus Sicht der öffentlichen Ordnung

nicht hinnehmbar, dass der Beschuldigte durch mangelnde Mitwirkung (keine

Identitätspapiere, Untertauchen) die rechtmässig angeordnete Wegweisung umgehen

kann, zusätzlich sein wirtschaftliches Fortkommen durch regelmässige Begehung

von Diebstählen sichert und dann auf eine Landesverweisung verzichtet würde.

Die Landesverweisung ist daher anzuordnen. Sie ist offensichtlich

verhältnismässig. Die von der Vorinstanz verfügte Dauer von vier Jahren ist

angemessen.

3. SIS-Ausschreibung

Das SIS ist eine europaweite

Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem

nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener

Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer

Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4

vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen

Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

In das SIS ausgeschrieben werden können

nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d

SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die

sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS

hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet

gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten

Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden

die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung)

auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die

Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben

werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/Gfeller

vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer Warnung

an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit

der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem

Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

Des Weiteren hat die Ausschreibung im

SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende

Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». In einem neueren

Entscheid 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 hat das Bundesgericht klargestellt,

dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn für die begangene Straftat im Gesetz

eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. An

die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» seien keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung ausgehen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die

Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze damit

bei verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder besonders

schweres Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder

mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung gefährden und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer

gewissen Schwere seien. Ausgenommen seien somit grundsätzlich lediglich

Bagatellfälle. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster

Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige

Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher

einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen.

Der Beschuldigte wurde wegen Diebstahls

und Hausfriedensbruchs verurteilt. Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe bis fünf

Jahre bedroht, Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Auch die

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sieht eine Höchststrafe von 12 Monaten

Freiheitsstrafe vor, was für sich gesehen gemäss aktueller bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bereits für eine SIS-Ausschreibung genügen würde. Wie erwähnt,

kommt es nicht auf das konkrete Strafmass, sondern in erster Linie auf die Art

und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände und das übrige Verhalten des

Verurteilten an. Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte die

öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Die Taten, wegen derer er verurteilt

worden ist, weisen nicht lediglich Bagatellcharakter auf. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte bereits ausländerrechtlich rechtskräftig weggewiesen worden ist.

Er hat aber auch im Schengenraum keine Aufenthaltsberechtigung und gefährdet

dort die öffentliche Ordnung genau so wie in der Schweiz. Die Landesverweisung

ist daher im SIS auszuschreiben.

VII. Kosten

1. Die Vorinstanz hat zutreffend

ausgeführt, dass die verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen zweier

marginaler Übertretungen (hinsichtlich der Übertretung gegen das BetmG nur

bezogen auf einen gewissen Zeitraum) keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Die

erstinstanzliche Kostenverlegung ist daher zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betraf lediglich

Strafzumessung und Dauer der Landesverweisung, mithin Elemente, die im Rahmen

der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen gewesen wären. Aus der

Anschlussberufung ergab sich für das Berufungsgericht somit kein Zusatzaufwand.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen. Sie betragen bei einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'080.00.

Rechtsanwalt Fabian Brunner macht für

das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von elf Stunden, ohne

Hauptverhandlung, geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Hauptverhandlung

und Urteilseröffnung von total vier Stunden sind ihm folglich 15 Stunden zu

entschädigen. Die Entschädigung ist daher auf CHF 2'982.85 (inkl. Auslagen

von CHF 69.60 und der Mehrwertsteuer von 7,7 %) festzusetzen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 807.75

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, plus MwSt.), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1, Art. 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG; Art. 19a Ziff. 1

BetmG; Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 51,

Art. 66abis, Art. 106 und Art. 109 StGB; Art. 135, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 18. Mai 2021 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) ist das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 25. April

2019, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie des Verbots der

Doppelbestrafung eingestellt.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils ist das Strafverfahren gegen A.___ wegen

Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 15.

April 2019, zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 lit. e

des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 25. April 2019 bis am 29.

Dezember 2020, schuldig gemacht.

4. A.___ hat sich ferner schuldig gemacht:

des Diebstahls, begangen am 13. Mai

2019;

des Hausfriedensbruchs, begangen am

13. Mai 2019;

des rechtswidrigen Aufenthaltes,

begangen in der Zeit vom 10. April 2019 bis am 28. Oktober 2019 und vom

29. Oktober 2019 bis am 29. Dezember 2020;

der rechtswidrigen Einreise,

begangen am 29. Oktober 2019.

5. A.___ wird verurteilt zu:

einer Freiheitsstrafe von 12

Monaten;

einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 2. Mai 2019 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 20. Mai 2019.

6. A.___ sind 330 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Der A.___ mit folgenden Urteilen

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe ist widerrufen und die

Geldstrafen werden als vollstreckbar erklärt:

Urteil der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 9. Dezember 2018: Geldstrafe 60 Tagessätze zu je CHF

30.00;

Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 2. Mai 2019: Geldstrafe 120 Tagessätze zu je CHF

30.00;

Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 20. Mai 2019: Geldstrafe 60 Tagessätze zu je CHF

10.00.

8. A.___ wird für die Dauer von 4 Jahren

des Landes verwiesen.

9. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 7. Dezember 2021 Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils ist das Begehren der H.___ AG, vertreten durch N.___,

abgewiesen.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils ist die G.___ AG, vertreten durch M.___, zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

13. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wurde von der Vorinstanz

rechtskräftig auf CHF 4'760.70 (Honorar CHF 4'095.00, Auslagen CHF 325.35,

7,7 % Mehrwertsteuer CHF 340.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'225.10

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 4'200.00, zu bezahlen.

15. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'982.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 807.75

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, hat der

Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Ramseier