STBER.2021.74
Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration), Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Trunkenheit und unanständiges Benehmen (Einsprache)
28. November 2022Deutsch35 min
Trottoir auf der (…)strasse in Balsthal gefahren sei und der Lenker das Fahrzeug
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. November 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Scherrer Reber
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch David Sassan
Müller,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Hinderung
einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkoholkonzentration), Verletzung der Verkehrsregeln,
Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr, Trunkenheit und unanständiges Benehmen (Einsprache)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 28. November 2022:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt David Sassan Müller,
privater Verteidiger;
3. B.___, Zeuge;
4. C.___, Zeuge.
Um 8:30 Uhr eröffnet der Vorsitzende die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
anwesenden Personen fest. Er fasst das erstinstanzliche Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 30. März 2021 zusammen, erörtert,
gegen welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils sich die vom Beschuldigten
erklärte Berufung richtet und verliest die bereits in Rechtskraft erwachsenen
Dispositivziffern. Hierauf skizziert der Vorsitzende den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen des Verteidigers;
-
Befragung des Zeugen B.___;
-
Befragung des Zeugen C.___;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und Person;
-
Frage nach weiteren
Beweisanträgen;
-
Schluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivortrag;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung
um 11:30 Uhr bzw. alternativ telefonische Kurzorientierung über den
Prozessausgang im Anschluss an die geheime Urteilsberatung und schriftliche
Urteileröffnung.
Rechtsanwalt David Sassan Müller hat
zwei Vorbemerkungen:
-
Er sei gesundheitlich etwas
angeschlagen und weise Erkältungssymptome auf. Das Resultat des vor der
Verhandlung durchgeführten Covid-Selbsttests sei negativ ausgefallen. Auf
Wunsch und zum Schutz der Anwesenden sei er selbstverständlich bereit, eine
Hygienemaske zu tragen.
-
Es stelle sich die Frage,
ob eine korrekte Besetzung des Spruchkörpers vorliege. Gemäss § 23 Abs. 3 des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation seien die
Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentinnen die ausserordentlichen
Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen des Obergerichts. Da Daniel Kiefer nicht
Amtsgerichtspräsident und nicht mehr Oberrichter sei, stelle sich die Frage,
auf welcher gesetzlichen Grundlage sein Einsatz als a.o. Ersatzrichter am
Obergericht beruhe.
Der Vorsitzende gibt bekannt, es sei aus
Sicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich, dass der Verteidiger eine
Hygienemaske trage. Hinsichtlich des zweiten Punktes (korrekte Zusammensetzung des
Spruchkörpers) weist der Vorsitzende darauf hin, dass Daniel Kiefer mit
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission befristet (für die Dauer eines
Jahres ab 1.9.2022) als a.o. Ersatzrichter am Obergericht eingesetzt worden
sei. Oberrichterin Scherrer Reber ergänzt, der entsprechende Beschluss sei auch
im Amtsblatt publiziert worden.
Der private Verteidiger erklärt, er habe
die Frage der Zusammensetzung des Gerichts lediglich aufwerfen wollen, er
verzichte aber darauf, einen Antrag zu stellen.
In der Folge wird B.___ in den
Gerichtssaal gebeten und als Zeuge befragt (vgl. Audio-Dokument:
Berufungsverfahren Aktenseite [nachfolgend zitiert «BAS»] 63; separates
Einvernahmeprotokoll: BAS 64 - 68).
Nach der Entlassung des Zeugen B.___
betritt C.___ den Gerichtssaal und es folgt dessen Zeugenbefragung (vgl.
Audio-Dokument: BAS 63; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 69 - 75).
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument: BAS 63; separates
Einvernahmeprotokoll: BAS 76 - 82).
Der Verteidiger stellt keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Es folgt der Parteivortrag der
Verteidigung. Rechtsanwalt David Sassan Müller stellt und begründet im Namen
und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl.
auch Plädoyernotizen: BAS 83 - 90):
«1. Es
sei der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung
gemäss Ziffer 2 Punkt 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (TGSPR.2020.91)
bzw. gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 5. Juni 2020 (STA.2020.1509) von
Schuld und Strafe (vgl. angefochtene Ziffer 3 Buchstabe a des vorinstanzlichen
Urteilsdispositivs [TGSPR.2020.91]) freizusprechen.
2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse,
dies namentlich sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. die
angefochtenen Ziffern 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs
[TGSPR.2020.91]) als auch hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens.»
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch, indem er abschliessend im Wesentlichen Folgendes
ausführt:
Er habe sich nichts zu Schulden kommen
lassen. Er würde nie einen Polizisten beschimpfen. Er gebe zu, dass er damals
getrunken habe. Er trinke nicht jeden Tag. Er habe damals Angst vor einer
Ansteckung mit Corona gehabt. Corona sei damals neu gewesen und die Behörden
hätten nicht gewusst, wie sie es handhaben sollten. Dies sei der Grund gewesen,
weshalb er den Atemalkoholtest nicht habe machen wollen. Er sei nicht gefahren.
Er habe gedacht, es sei nicht verboten zu trinken. Er beantrage einen
Freispruch, weil er sich korrekt verhalten habe. Er habe sich über das Vorgehen
der Polizei gewundert. Wenn es ein Fehlverhalten gegeben habe, dann auf der
Seite der Polizei. Manchmal komme es zu einer Überreaktion der Polizeibeamten.
Das sei nicht in Ordnung. Er sei geschlagen worden. Er sei deswegen sehr
traurig und er bereue sehr, dass er im Restaurant gewesen sei.
Abschliessend erklärt Rechtsanwalt David
Sassan Müller, sein Klient verzichte auf eine mündliche Urteilseröffnung.
Um 10:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die
Parteiverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. April 2020, 21:33 Uhr, meldete D.___,
dass ein Personenwagen in Schlangenlinie ohne Licht und zeitweise auf dem
Trottoir auf der (…)strasse in Balsthal gefahren sei und der Lenker das Fahrzeug
nun torkelnd verlasse (vgl. AS 11). In der Folge rückten zwei Patrouillen der
Polizei Kanton Solothurn nach Balsthal aus. Die Polizisten betraten das
Restaurant und unterzogen den einzigen dort anwesenden Gast und angeblichen
Lenker einer Personenkontrolle. Bei der kontrollierten Person handelte es sich
um A.___ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger).
2. Die Polizisten forderten den
Beschuldigten auf, seinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzulegen. Gemäss
Ausführungen in der Strafanzeige kam es darauf zu verbalen Ausfälligkeiten von
Seiten des Beschuldigten. Da die Polizisten beim Beschuldigten starken
Mundalkoholgeruch sowie Schwierigkeiten mit dem Gehen feststellten, wollten sie
mit ihm einen Atemalkoholtest durchführen. Gemäss weiteren Ausführungen in der
Strafanzeige verweigerte der Beschuldigte jede Mitwirkung, worauf er ans
Schliesszeug genommen werden musste. Um 22:28 Uhr wurde schliesslich
telefonisch der zuständige Staatsanwalt orientiert, der eine Blutentnahme
anordnete. Diese wurde um 23:58 Uhr im Kantonsspital Olten durchgeführt (AS 12;
34). Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung ergab zur Ereigniszeit
(21:33 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1,1 ‰ und maximal
1,87 ‰ (AS 35 f.).
3. Am 5. Juni 2020 erliess die
Staatanwaltschaft einen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2
Abs. 1 VRV), Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts (Art. 90
Abs. 1 SVG, Art. 41 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 2 VRV),
Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises (Art. 147 Ziff. 1 VZV, Art.
42 Abs. 3bis lit. a VZV) sowie wegen Trunkenheit und unanständigem
Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF
900.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe (AS 40
f.).
4. Am 15. Juni 2020 liess der
Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 44). Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16. Juli
2020 dem Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid (AS 4).
5. Am 30. März 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 153 ff.):
« 1. A.___ wird von den Vorhalten
-
des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration),
angeblich begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.2.),
-
der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts,
angeblich begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.3.), und
-
der Trunkenheit und des
unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 8. April 2020
(Anklageziffer 1.5.),
freigesprochen.
2. A.___
hat sich
-
der Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.1.), und
-
des Nichterwerbens des
schweizerischen Führerausweises, begangen in der Zeit vom 12. März 2020 bis 8.
April 2020 (Anklageziffer 1.4.),
schuldig gemacht.
3. A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je
CHF 220.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 50.00,
ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse
vollzogen wird.
4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
David Sassan Müller, wird eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 3'703.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
5. Von den Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'100.00, hat A.___
CHF 550.00
zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'550.00 hat der
Staat Solothurn zu tragen.
6. Die von A.___ zu bezahlenden
Verfahrenskosten von CHF 550.00 sind mit der ihm auszurichtenden
Parteientschädigung von CHF 3'703.00 zu verrechnen, womit A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, von der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn noch eine Parteientschädigung von CHF 3'153.00 zu bezahlen ist.»
6. Am 16. April 2021 liess der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (AS 161).
7. Gemäss Berufungserklärung vom 17.
August 2021 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2 (teilweise):
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung;
-
Ziff. 3 lit. a: Verurteilung
zu einer Geldstrafe;
-
Ziff. 4: Zusprechung einer
reduzierten Parteientschädigung;
-
Ziff. 5: Auferlegung von
Verfahrenskosten;
-
Ziff. 6: Verrechnung von
Verfahrenskosten und Parteientschädigung.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung sowie eine Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Freisprüche;
- Ziff.
2 teilweise: Schuldspruch wegen Nichterwerbens des Schweizerischen
Führerausweises;
- Ziff.
3 lit. b: Busse.
10. Die Berufungsverhandlung wurde auf
den 6. September 2022 angesetzt (BAS 13 f.). Am 30. August 2022
wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten auf der Grundlage einer
ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit gutgeheissen (BAS 46 f.), und es
wurde neu auf den 28. November 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen (BAS
48 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden zwei Zeugen sowie der
Beschuldigte einvernommen.
Erwägungen
II. Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286.
StGB)
1.
Vorhalt
Im Strafbefehl vom 5. Juni 2020, der
vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der dem
Beschuldigten zur Last gelegte Lebenssachverhalt in Ziff. 1.1 wie folgt
umschrieben:
«Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286.
StGB)
begangen am 8. April 2020,
nach ca. 21:33 Uhr (Zeitpunkt der Polizeikontrolle), in Balsthal, (…)strasse,
indem der Beschuldigte die Beamten an einer Handlung hinderte, die innerhalb
ihrer Amtsbefugnisse liegt. Konkret verweigerte der Beschuldigte anlässlich der
Polizeikontrolle jegliche Kooperation, indem er sämtlichen Anweisungen der
Beamten vorsätzlich nicht Folge leistete. So sperrte er sich unter anderem beim
Anlegen der Handfesseln mit den Armen und versuchte so das Fixieren zu
verhindern.»
2.
Aussagen
2.1
Nach dem Eingang der Meldung von D.___
bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn rückten die beiden
Patrouillen MOP-Mitte (WmmbA E.___ und Gfr F.___) sowie die Corona-Patrouille
(PSA B.___ und PSA C.___) nach Balsthal aus, wo sie auf den Beschuldigten
trafen. WmmbA E.___ und Gfr F.___ wurden anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeugen befragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung
erfolgten die Zeugenbefragungen von PSA B.___ und PSA C.___.
2.2
F.___ führte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge aus (AS 134 ff.), dass die andere
Patrouille schon vor Ort gewesen sei, als sie in Balsthal auf den Parkplatz des
Restaurants G.___ gefahren seien. Die beiden Kollegen seien vor dem Restaurant
mit der Meldeperson (D.___) auf dem Platz gestanden. Gestützt auf die Angaben
des Melders, der seinem Kollegen die Person, die Schlangenlinien und ohne Licht
gefahren sei, durch das Restaurantfenster gezeigt habe, hätten sie das
Restaurant betreten. Es sei nur ein Gast im Restaurant gesessen. Dies sei der
Beschuldigte gewesen.
Der Beschuldigte habe sich auf
entsprechende Aufforderung gegenüber den Polizisten ausgewiesen und sei mit
ihnen nach draussen gegangen. Draussen habe er dem Beschuldigten erklärt, dass
sie die Meldung erhalten hätten, er sei von einer Person gesehen worden. Sie
hätten ihm mitgeteilt, dass sie seine Fahrberechtigung und -fähigkeit
überprüfen wollten, worauf der Beschuldigte seine Mitwirkung verweigert habe.
Er habe die Aushändigung der Dokumente und die Durchführung eines Atemalkoholtests
verweigert. Sie hätten einen Atemalkoholtest durchführen wollen, weil der
Beschuldigte offensichtlich alkoholisiert gewesen sei. Er habe Mühe mit dem
Gehen und eine verwaschene Sprache gehabt, zudem habe der Zeuge Alkoholgeruch
wahrgenommen. Der Beschuldigte sei darauf ausfällig geworden und habe nicht
sagen wollen, ob er gefahren sei. Sie hätten ihm darauf gesagt, dass sie in
diesem Falle zur Überprüfung der Fahrberechtigung und -fähigkeit nach Oensingen
in den Polizei-Werkhof gehen müssten. Da sei der Beschuldigte weggelaufen; sie
hätten ihn am Arm zurückhalten müssen. Der Beschuldigte habe darauf
körperlichen Widerstand geleistet, indem er sich gesperrt habe. Sie hätten ihm
deshalb Handschellen angelegt und ihm nochmals erklärt, dass sie nun nach
Oensingen gehen würden. Der Beschuldigte sei verbal ausfällig geworden und sei
aufgebracht gewesen.
Da sich der Beschuldigte auch in
Oensingen weiterhin geweigert hätte, einen Atemalkoholtest zu machen, hätten
sie den Staatsanwalt avisiert. Im Kantonsspital Olten sei dann schliesslich
eine Blutentnahme durchgeführt worden, dies nachdem sie zuvor eine weitere
Patrouille aufgeboten hätten.
Die Handschellen hätten sie dem
Beschuldigten zur eigenen und zur Sicherheit des Beschuldigten selbst angelegt.
Sie hätten immer wieder versucht, mit ihm normale Gespräche zu führen.
2.3
WmmbA E.___ führte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin aus (AS 143 ff.), dass ein Melder
die Alarmzentrale angerufen und geschildert habe, vor ihm fahre ein
Personenwagen ohne Licht und mit Schlangenlinien. Die andere Patrouille sei
schon vor Ort gewesen, die Kollegen hätten ihnen gesagt, dass sie mit dem
Melder schon Kontakt gehabt hätten und der (mutmassliche) Lenker des PW im
Restaurant G.___ sitze. Sie hätten den Mann durch die Scheibe des Restaurants
gesehen, er sei alleine dort gesessen.
Draussen hätten sie ihm gesagt, dass sie
auf Grund einer Meldung den Verdacht hätten, dass er unter Alkoholeinfluss
gefahren sei. Sie hätten deshalb gerne den Führerausweis und den
Fahrzeugausweis. Der Mann habe nach Alkohol gerochen und beim Hinausgehen aus
dem Restaurant richtig getorkelt.
Der Beschuldigte habe sich geweigert,
einen Atemalkoholtest zu machen. Sie hätten ihm dann eröffnet, dass sie in
Oensingen noch ein grosses Messgerät hätten; wenn er dies auch nicht wolle,
würden sie Kontakt mit dem Staatsanwalt wegen einer Blut- und Urinentnahme
aufnehmen.
Der Beschuldigte sei vor dem Restaurant G.___
recht laut geworden. Er habe auch immer wieder weglaufen wollen. Im
Patrouillenfahrzeug habe er auf dem Weg nach Oensingen erwähnt, dass er
Corona-positiv sei.
2.4
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte
PSA B.___ als Zeuge im Wesentlichen aus (BAS 63, 64 ff.), er habe am Abend des
8.
April 2020 zusammen mit PSA C.___ vor dem Restaurant G.___ auf das
Eintreffen der Mobilen Polizei gewartet. In der Folge habe man gemeinsam das Lokal
betreten. Die Polizisten der Mobilen Polizei seien dann an den Beschuldigten
herangetreten und hätten die Ausweise verlangt. Um welche Dokumente es gegangen
sei, könne er nicht sagen. Er sei weiter hinten gestanden und habe dies nicht
mitbekommen. Gemeinsam habe man das Restaurant G.___ dann wieder verlassen.
Draussen sei dem Beschuldigten von der
Mobilen Polizei mitgeteilt worden, man wolle mit ihm reden und eine normale
Kontrolle durchführen. Dies habe dem Beschuldigten aber nicht so gepasst. Dieser
habe nicht warten und (vor Ort) bleiben wollen. Schliesslich sei der
Beschuldigte von den Polizisten der Mobilen Polizei und mit der Unterstützung
von Herrn C.___ arretiert worden. Er (B.___) habe den Beschuldigten «ausgesackt».
Er habe auch geholfen, den Beschuldigten
ins Polizeiauto zu bringen. Der Beschuldigte habe eine etwas nasse Aussprache
gehabt und Herr C.___ habe zu seinem eigenen Schutz die Hand vor sein Gesicht
gehalten, worauf der Beschuldigte behauptet habe, man habe versucht, ihn zu
schlagen. Er selber sei aber dort gewesen und habe davon nichts mitbekommen.
(Auf entsprechende Frage) Nein, es treffe auch nicht zu, dass er den
Beschuldigten hin- und hergeschubst habe. Auch seine Kollegen hätten dies nicht
gemacht.
(Auf die Frage nach dem Grund der
Arretierung) Der Beschuldigte habe der Kontrolle keine Folge leisten und
weggehen wollen. Man sei aber noch nicht fertig gewesen. Man habe noch den Ausweis
des Beschuldigten gehabt und den Sachverhalt abklären wollen. Der Beschuldigte
habe auch nach Alkohol gerochen.
(Auf die Frage, wie das Anlegen der
Handschellen verlaufen sei): Der Beschuldigte habe sich schon gewehrt, aber
nicht so grob. Es sei nicht zu einem Handgemenge gekommen. Er habe sich vor
allem «verbal ein wenig gewehrt». (Auf die richterliche Nachfrage hin) Er könne
sich einfach erinnern, dass blöde Sprüche vom Beschuldigten gekommen seien.
Dieser habe gefragt, wieso er kontrolliert werde und ihnen mitgeteilt, er habe
nichts gemacht. Man habe dann versucht, dem Beschuldigten zuzureden und ihm
klar zu machen, dass es sich um eine normale Kontrolle handle, doch der
Beschuldigte habe nicht zuhören wollen.
2.5
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte
PSA C.___ als Zeuge zusammengefasst Folgendes aus (BAS 63, 69 ff.): Als sie den
Beschuldigten vom Restaurant G.___ nach draussen begleitet hätten, habe er
bemerkt, wie diesem das Gehen Mühe bereite. Es sei ein Torkeln gewesen.
Draussen sei dem Beschuldigten der Atemalkoholtest erklärt worden, worauf dieser
gesagt habe, das mache er nicht. Der Beschuldigte habe sogar weglaufen wollen.
Hierauf habe man ihn kontrolliert ans Schliesszeug genommen. Er (C.___) habe in
der Folge der Mobilen Polizei geholfen, den Beschuldigten ins Fahrzeug
einzuladen. Darauf habe der Beschuldigte begonnen, herum zu zappeln und zu
spucken. In der Folge sei man zum Polizeiposten nach Oensingen gefahren. Dort
angekommen sei es «mit dem Verbalen» weitergegangen. Der Beschuldigte habe ihn
als den «kleinen Dicken» bezeichnet und zu ihm gesagt, er sei ohnehin nichts
wert.
(Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte
an die Handschellen genommen worden sei) Der Beschuldigte habe davonlaufen
wollen, nachdem dieser ihnen zuvor mitgeteilt gehabt habe, er verweigere den
Alkoholtest. Den Alkoholgeruch des Beschuldigten habe er ganz klar in der Luft wahrgenommen.
(Auf die Frage, ob der Beschuldigte die
Arretierung über sich habe ergehen lassen) Nein, dieser sei schon verbal laut
geworden. Er habe gesagt: «Lasst mich sein, ich will das nicht.» Was er sonst
noch alles gesagt habe, wisse er nicht mehr. (Auf die Frage, ob sich der
Beschuldigte auch körperlich zur Wehr gesetzt habe) Er habe sich ein wenig («e
chly») gesperrt. Der Beschuldigte habe aber nicht geschlagen. Er habe nicht von
Anfang an den Arm bzw. die Arme nach hinten gegeben. Es sei eigentlich üblich,
dass sich die betroffene Person bei einer solchen Anhaltung ein wenig sperre.
(Auf die richterliche Nachfrage) Er habe schon ein wenig gemerkt, dass der
Beschuldigte dagegen gedrückt habe.
Zur Verdeutlichung machte der befragte Zeuge
folgendes Beispiel: Bei einem Gefangenentransport ans Gericht wisse die
betroffene Person, wie es ablaufe und was nun komme. Sie halte deshalb die
Hände hin, damit man die Handschellen anlegen könne und zwar unabhängig davon,
ob die Hände vor oder hinter dem Rücken gefesselt würden. Wenn die betroffene
Person dies hingegen zum ersten Mal erlebe und merke, dass da etwas nicht
stimme, sie so etwas nicht wolle, dann sei es anders. Es sei wie ein Instinkt,
der zum Vorschein komme, wenn sich die betroffene Person dagegen wehre. Es sei
aber nicht so, dass er damals mit dem Beschuldigten habe zu Boden gehen müssen.
Man habe aber gemerkt, dass ein gewisser Widerstand vorhanden gewesen sei und
dass der Beschuldigte nicht freiwillig den Arm nach hinten habe geben wollen.
(Auf die Frage, wie lange dieses Sperren
des Beschuldigten angedauert habe) Das sei schwierig einzuschätzen. Vielleicht
habe es vier bis fünf Sekunden gedauert, bis der Widerstand nachgelassen habe.
Er könne es aber nicht exakt sagen. (Auf entsprechende Frage) Nein, ein
Fuchteln oder Herumschlagen des Beschuldigten habe es nicht gegeben.
2.6.1
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 13. April 2020 machte der Beschuldigte von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 24 ff.).
2.6.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (AS 96 ff.), er sei fünf bis zehn Minuten
im Restaurant gewesen, als die Polizei gekommen sei. Sie hätten gesagt
«Passport». Er habe gesagt «okay» und habe ihn gegeben. Darauf habe der
Polizist gesagt, er müsse mitkommen, worauf er ihm gefolgt sei.
Draussen habe der Polizist nach dem
Führerausweis gefragt. Er habe gesagt, dieser sei im Auto und das Auto sei
irgendwo auf dem Parkplatz. Der Polizist sei unfreundlich gewesen. Er habe den
Polizisten den Autoschlüssel gegeben, worauf sie die Papiere geholt hätten. Sie
hätten alles gehabt, die Autopapiere und den Führerschein. Sie hätten ihn
angreifen und schlagen wollen, er habe Angst bekommen. Sie hätten dann
verlangt, dass er einen Atemalkoholtest mache, dies habe er abgelehnt. Er habe
ja zugegeben, dass er getrunken habe. Ausserdem sei es (= das Durchführe des Atemalkoholtests)
in der Coronazeit schlecht gewesen. Die Polizisten hätten ihm nicht einmal eine
Maske gegeben. Sie hätten ihn ständig hin- und hergeschubst. Er habe sich dann
gewehrt und habe zurück zum Restaurant gehen wollen. Dann hätten sie ihm hinter
dem Rücken Handschellen angelegt.
Sein Alkoholkonsum sei an diesem Abend
nicht übermässig gewesen. Er sei alkoholisiert gewesen, habe sich aber deswegen
nicht anders gefühlt.
2.6.3
Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus (BAS 63, 76
ff.), er habe an jenem Abend anlässlich seiner Geburtstagsparty Alkohol
getrunken, es sei genügend Alkohol gewesen. Er sei nicht sehr betrunken
gewesen, alkoholisiert aber schon. Im Restaurant drinnen sei er von einem Polizisten
gefragt worden, wo sein Auto sei. Er habe es nicht gewusst und den
Autoschlüssel dem Polizisten überreicht. Er habe nach draussen gehen müssen. Es
sei ihm vorgeworfen worden, er sei betrunken Auto gefahren. Darauf habe er
gesagt, er habe getrunken, sei aber nicht gefahren. Draussen sei er aufgefordert
worden, einen Alkoholtest zu machen. Er habe den Polizisten mitgeteilt, dass er
dies nicht möchte. Diese Herrschaften seien sehr «ungut» zu ihm gewesen. Zwei
Polizisten hätten ihn die ganze Zeit hin- und hergeschoben. Ebenso sei er einmal
geschlagen worden. (Auf die Frage, weshalb er dann keine Anzeige gemacht habe)
Sie seien zu viert von der Polizei gewesen und hätten sich selbstverständlich
abgesprochen. Er habe sich gedacht, das bringe wahrscheinlich nichts.
Schliesslich sei er plötzlich von hinten
in Handschellen gelegt worden. Auf diese Weise nehme man Terroristen fest, er
sei aber Arzt und habe nichts verbrochen.
(Auf die Frage, weshalb er den
Atemalkoholtest abgelehnt habe) Er sei ja nicht gefahren und Corona sei auch
dazu gekommen. Jede Person blase in das Gerät hinein, täglich seien damals neue
Coronafälle dazu gekommen. Er habe sich nicht mit dem Coronavirus infizieren wollen.
(Auf die Frage, ob er sich gegen das
Anlegen der Handschellen gewehrt habe) «Nicht so unheimlich, nicht so wild oder
so.» Richtig gewehrt habe er sich sicherlich nicht. So habe er sich nicht
hingelegt und er habe auch nicht weglaufen wollen.
3.
Weitere Beweismittel
3.1
Anlässlich der Blutentnahme im Kantonsspital
Olten stellte der zuständige Arzt beim Beschuldigten eine erhaltene zeitliche
und örtliche Orientierung fest. Die Sprache war unauffällig und der Strichgang
sicher. Das Verhalten des Beschuldigten bezeichnete der Arzt als «angetrieben»
und «aggressiv», die Stimmung als «verärgert». Der Arzt nahm Mundgeruch
(Alkohol) wahr (AS 34).
3.2
Die forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom
22.
April 2020 ergab zur Ereigniszeit (21:33 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration
von minimal 1,1 ‰ und maximal 1,87 ‰ (AS 35 f.).
4.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1
Unbestritten ist, dass der
Beschuldigte im Restaurant G.___ der Aufforderung der Polizei, sich
auszuweisen, Folge leistete. Ebenso folgte er den Polizisten entsprechend ihrer
Aufforderung aus dem Restaurant nach draussen.
4.2
Die Polizisten F.___, E.___, B.___
und C.___ führten aus, dass sie beim Beschuldigten Alkoholgeruch wahrgenommen
hätten. Entsprechenden Mundgeruch bestätigte auch der Arzt, der die
Blutentnahme durchgeführt hatte. Dieser ist damit erstellt. Erstellt ist zudem,
dass der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen der Polizisten F.___, E.___
und C.___ einen unsicheren Gang hatte, als er mit ihnen das Restaurant G.___
verliess.
4.3
Weiter ist unbestritten, dass die
Polizisten vor dem Restaurant G.___ die Fahrberechtigung des Beschuldigten
(Führerausweis) sowie die Fahrfähigkeit (Atemalkoholtest) überprüfen wollten.
Entsprechend den Aussagen der Polizisten F.___ und E.___ ist zudem davon
auszugehen, dass sie den Beschuldigten über den Grund der Überprüfung in
Kenntnis setzten und ihm mitteilten, dass sie eine Meldung erhalten hätten,
dass er unter Alkoholeinfluss einen PW gelenkt habe. Es ist kein Grund
ersichtlich, warum die Polizisten dem Beschuldigten diese Information hätten
vorenthalten sollen. Der Beschuldigte hat dies denn auch nicht bestritten.
4.4
Im Weiteren steht fest, dass die Polizei
an jenem Abend letztlich über den Fahrzeugschlüssel, den Führerausweis und den
Fahrzeugausweis des Beschuldigten verfügte. In Bezug auf die Frage, wie die
Polizei in den Besitz dieser Sachen gelangte, divergieren die Aussagen der
Befragten. Da diese Frage mit Blick auf den angeklagten Lebenssachverhalt (vgl.
hierzu auch die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. II.5.1.2) nicht von entscheidender
Relevanz ist, kann sie offenbleiben.
4.5
Der Beschuldigte sagte erstmals vor
erster Instanz und in der Folge auch vor Berufungsgericht aus, er sei von (zwei)
Polizisten ständig hin- und hergeschubst und zudem von einem Polizisten (PSA C.___)
auch geschlagen worden.
Diese Aussage des Beschuldigten ist
nicht glaubhaft. Die befragten Polizisten sagten – unter der strengen
Strafandrohung von Art. 307 StGB – aus, der Beschuldigte sei nicht hin- und hergeschubst
und auch nicht geschlagen worden. Die Polizisten hatten die Absicht, beim
Beschuldigten einen Atemlufttest durchzuführen und kommunizierten dies dem
Beschuldigten auch unmissverständlich. Ein ständiges Hin- und Herschubsen des
Beschuldigten hätte diesen, der emotional «geladen» war, weiter provoziert und
sicherlich nicht zum Ziel geführt. Hinzu kommt, dass ein solches Verhalten offensichtlich
unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen wäre und davon auszugehen
ist, dass der Beschuldigte ein solches Verhalten unmittelbar nach dem Vorfall
gerügt und auch angezeigt hätte. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April
2020.
verweigerte der Beschuldigte aber jede Aussage und wies entsprechend auch
nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Polizisten hin. Die vom
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hierfür vorgebrachte
Erklärung, die involvierten Polizisten hätten sich selbstverständlich
abgesprochen, weshalb eine solche Aussage ohnehin nichts gebracht hätte, ist
nicht stichhaltig. Sie steht auch in einem deutlichen Spanungsverhältnis zu
seinen weiteren Aussagen und seinem Auftreten vor Obergericht: Der Beschuldigte
wies vor Berufungsinstanz mehrmals und dezidiert darauf hin, dass man hier in
der Schweiz in einem zivilisierten Land und Rechtsstaat und nicht im Wilden
Westen sei. Ebenso vermittelte er den Eindruck, durchaus in der Lage zu sein,
für seine eigenen Rechte selbstbewusst einzustehen.
4.6
Angesichts der hierzu
übereinstimmenden Aussagen der befragten Polizisten und des Beschuldigten ist
im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte deutlich mitteilte, er werde für
einen Atemalkoholtest nicht zur Verfügung stehen.
Gemäss den Aussagen von Kpl F.___, WmmbA
E.___, PSA B.___ und PSA C.___ blieb es nicht bei einem rein verbalen Protest
des Beschuldigten. Übereinstimmend gaben die Zeugen zu Protokoll, der
Beschuldigte habe nicht vor Ort bleiben, sondern sich entfernen wollen. Der
Beschuldigte relativierte dies vor Obergericht insofern, als er ausführte, er
habe nicht davonlaufen wollen. Zugestanden ist vom Beschuldigten hingegen, dass
er sich von den Polizisten weg- bzw. sich umdrehte. Er habe mit der Sache
nichts zu tun haben wollen (BAS 78).
4.7
Angesichts der verbalen Äusserungen
und des Verhaltens des Beschuldigten, der sich zugestandenermassen abwandte,
entschlossen sich die Polizisten, den Beschuldigten zu arretieren. Ihm wurden
die Handfesseln hinter dem Rücken angelegt. Bei diesem Vorgang leistete der
Beschuldigte eine gewisse körperliche Gegenwehr.
4.8
Hinsichtlich der Intensität dieses
Sperrens ist gestützt auf die Aussagen der Polizisten B.___ und C.___ und den
Angaben des Beschuldigten von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Es handelte
sich um einen Gegendruck, der vom Beschuldigten ausgeübt wurde, als ihm die
Hände nach hinten genommen wurden. Dieser Widerstand war nicht erheblich. Dies
belegen diverse Aussagen der beiden vor Obergericht befragten Zeugen. Beiden Polizisten
blieben in erster Linie die verbalen Entgleisungen des Beschuldigten in
Erinnerung. Erst auf die entsprechende richterliche Nachfrage hin machten sie
zur körperlichen Gegenwehr nähere Ausführungen, wobei in diesem Zusammenhang diverse
Relativierungen auffielen (vgl. PSA B.___, BAS 67: Der Beschuldigte habe sich
«schon gewehrt, aber nicht so grob», es sei zu keinem Handgemenge gekommen; PSA
C.___, BAS 72 und 43: «chly sperre», er habe nicht von Anfang an den Arm freiwillig
nach hinten geben wollen, was bei einer solchen Anhaltung «eigentlich üblich»
sei). Ein Herumfuchteln oder Schlagen schloss der Zeuge C.___ ausdrücklich aus.
Der vom Beschuldigten im Moment der Arretierung ausgeübte Gegendruck umfasste
in zeitlicher Hinsicht wenige Sekunden, gemäss der Schätzung den Zeugen C.___
maximal vier bis fünf Sekunden.
5.
Rechtliches
5.1
Anklagegrundsatz
5.1.1
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6
Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind.
Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65
mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er
angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Das Gericht darf allein der in der
Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt seiner Beurteilung zu Grunde legen
(Art. 350 Abs. 1 StPO, sog. Fixierungsfunktion). Das Prozessthema wird in der
Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert (Marcel
Alexander Niggli/Stefan Heimgartner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK
StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N 40).
5.1.2
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten in AKS Ziff. 1.1 eine unterbliebene Kooperation anlässlich der
Polizeikontrolle vor. Er habe – so der Vorwurf – sämtlichen Anweisungen der
Beamten vorsätzlich nicht Folge geleistet. Diese Umschreibung erschöpft sich
darin, dem Beschuldigten in sehr allgemeiner Weise ein passives Verhalten
anzulasten. Eine vom Beschuldigten bewirkte Störung, d.h. eine von ihm
hervorgerufene Erschwerung des reibungslosen Vollzugs einer Amtshandlung wird
schliesslich erst im letzten Satz von AKS Ziff. 1.1 konkretisiert, indem vorgehalten
wird, der Beschuldigte habe sich beim Anlegen der Handfesseln mit den Armen
gesperrt. Er habe versucht, auf diese Weise das Fixieren zu verhindern. Einzig
darin liegt die von der Anklageschrift rechtsgenüglich abgedeckte Tathandlung.
Nachfolgend (Ziff. II.5.2.1 – 5.2.6) ist
zu prüfen, ob diese Tathandlung in rechtlicher Hinsicht die objektiven und
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 286 StGB erfüllt.
5.2.1
Gemäss Art. 3 der Verordnung über
die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf
öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Gemäss
Art. 6 SKV ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen auf öffentlichen
Strassen jederzeit zulässig; ausserhalb ist sie zulässig zur Abklärung von
Widerhandlungen und Unfällen oder bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in
einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.
Art. 55 Abs. 1 SVG sieht vor, dass Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte
Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Schliesslich
sieht § 34 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes über die Kantonspolizei vor, dass die
Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten kann.
5.2.2
Die Polizei hielt den
Beschuldigten im Restaurant G.___ in Balsthal an, weil sie einen Hinweis eines
Verkehrsteilnehmers erhielt, wonach der Beschuldigte ein Motorfahrzeug in
Schlangenlinien, ohne Licht und teilweise auf dem Trottoir gelenkt habe. Bei
der Anhaltung stellten die Polizisten beim Beschuldigten Mundgeruch nach
Alkohol sowie Mühe beim Gehen und damit Hinweise auf eine Alkoholisierung fest,
weshalb sie befugt – und verpflichtet – waren, die Fahrberechtigung und
Fahrfähigkeit des Beschuldigten abzuklären. Die Aufforderung, sich einem
Atemlufttest zu unterziehen, war somit gestützt auf die erwähnten rechtlichen Grundlagen
(Ziff. II.5.2.1 hiervor) rechtmässig.
Als sich der Beschuldigte weigerte, dieser
Aufforderung Folge zu leisten, wurde er darauf hingewiesen, dass sich auf dem
Polizeiposten in Oensingen ein (anderes) Messgerät befinde und der Atemalkoholtest
somit dort durchgeführt werde. Die Arretierung des Beschuldigten vor dessen
Transport nach Oensingen lag ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Befugnisse
der Polizei: Art. 215 StPO sieht ausdrücklich die Anhaltung im Interesse der
Aufklärung einer Straftat vor. Würde der Polizei die Kompetenz abgesprochen,
eine Person gegebenenfalls auch durch Einsatz angemessener physischer Kraft
anzuhalten, könnte sie die ihr gesetzlich zugewiesene Kontrolle und
Sachverhaltsabklärungen nicht erfüllen.
Im Verhalten der Polizei gegenüber dem
Beschuldigten anlässlich der Anhaltung vom 8. April 2020 kann somit keine
Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit erkannt werden.
5.2.3
Wer eine Behörde, ein Mitglied
einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art.
286.
Abs. 1 StGB).
Art. 286 StGB verlangt ein aktives Tun.
Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert,
setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer
gewissen Intensität voraus. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Wer sich
bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten
oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu
erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286
StGB strafbar. Keine Hinderung einer Amtshandlung liegt nach der Rechtsprechung
beispielsweise in der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu
unterziehen (6B_480/2012 E 2.4.2 und 2.4.3). Strafbare Tathandlungen sind
dagegen z.B. die Störung einer amtlichen Versteigerung durch Spektakel;
Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die
Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Entreissen eines Ausweises (vgl.
Trechsel, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 286 StGB N 2) oder das
«Rudern» mit den Armen, das Zudrücken einer Tür oder das Um-sich-Schlagen bei
der Festnahme (Stefan Heimgartner in: Strafrecht II, Basler Kommentar 4. Auflage,
Art. 286 StGB N 8).
5.2.4
Gemäss dem Beweisergebnis (vgl.
vorstehende Ziff. II.4.8) setzte sich der Beschuldigte in erster Linie verbal
zu Wehr. In Bezug auf die körperliche Gegenwehr ist lediglich erstellt, dass
sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Arretierung vor dem
Restaurant G.___ in Balsthal ein wenig sperrte. Weder schlug noch fuchtelte er
mit den Armen. Der vom Beschuldigten während der Arretierung ausgeübte
Gegendruck lag im Bereich dessen, was gemäss den Ausführungen des Zeugen C.___ allgemein
zu erwarten ist, wenn sich eine Person zum ersten Mal mit einer derart
ungewohnten Situation wie der Handfesselung hinter dem Rücken konfrontiert
Dispositiv
sieht. Die Reaktion des Beschuldigten hatte demnach etwas Instinktives und
Reflexartiges und umfasste in zeitlicher Hinsicht ein paar wenige Sekunden
(maximal vier bis fünf Sekunden). Damit lag die Gegenwehr unterhalb der
tatbestandsmässigen Erheblichkeitsschwelle. Der Tathandlung fehlte mit anderen
Worten die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 286 StGB. Der
objektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.
5.2.5 Hinweise, wonach der Beschuldigte
eine Amtshandlung zwar willentlich und wissentlich und damit vorsätzlich
hindern wollte, ohne dass sich dies in objektiver Hinsicht realisierte, liegen
keine vor. Eine versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ist deshalb ebenso
zu verneinen.
5.2.6 Zusammengefasst ist somit
festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB freizusprechen ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Der Beschuldigte wird weitestgehend von
den Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 freigesprochen. Einzig
in Bezug auf AKS Ziff. 1.4 (Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises)
erfolgt ein Schuldspruch, wobei es hier um einen klar untergeordneten Vorhalt
ging und der Beschuldigte von Anfang an geständig war. Mit Blick auf das
gesamte Verfahren sind die Kosten, die diesem Teilaspekt zuzurechnen sind,
derart marginal, dass sich keine Kostenausscheidung zu Lasten des Beschuldigten
rechtfertigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'100.00, gehen demnach vollumfänglich
zu Lasten des Staates.
1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 total CHF 1'600.00 aus.
Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollständig, so dass die Kosten
des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls
vom Staat Solothurn zu tragen sind.
2. Parteientschädigung
2.1
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die
beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der
Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Demzufolge ist dem Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung auszurichten, die
inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 5'553.80 ausmacht (vgl. US
28), zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
2.2 Die Honorarnote des privaten
Verteidigers für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 18,90 Stunden
zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 129.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer
zusammen (BAS 60 - 62).
In Bezug auf die Aufwandpositionen
drängen sich folgende Kürzungen auf: Der effektiv erforderliche Zeitaufwand für
die Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden Kurzverfügungen bzw.
Kürzestverfügungen (z.B. fristauslösende Verfügung für Anschlussberufung; Mitteilung
Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, Mitteilung der
mitwirkenden Gerichtsschreiberin, Gutheissung der beantragten Terminverschiebung,
Ansetzungsverfügung Hauptverhandlung im Berufungsverfahren etc.) ist – auch unter Berücksichtigung der erforderlichen
Orientierung des Klienten – im Bereich von fünf bis zehn Minuten anzusiedeln.
Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass die Positionen vom 19. und 27. August
2021, vom 13. Mai 2022, 30. Juni 2022, 30. August 2022 und 3. Oktober 2022
mit je 5 Minuten zu veranschlagen sind statt der geltend gemachten 0,17 und
0,25 Stunden. Die Positionen vom 13. September 2021, 9. August 2022, die beiden
Positionen vom 23. August 2022 und jene vom 25. August 2022 sind mit je 0,17
Stunden anstelle der geltend gemachten 0,25 Stunden (= 15 Minuten) bzw.
0,33 Stunden (= 20 Minuten) zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Anpassungen
resultiert eine Kürzung von insgesamt 1,48 Stunden. Als reiner Kanzleiaufwand, der
bereits im Stundenansatz von CHF 250.00 Berücksichtigung fand, sind die
Positionen vom 19. April 2021 (Eingang Berufungsanmeldung) mit 0,17 Stunden und
vom 29. Juli 2021 (Eingang begründetes Urteil sowie Protokolle der
erstinstanzlichen Verhandlung) mit 0,25 Stunden zu werten (Kürzung von 0,42
Stunden). Für das Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils und
der Einvernahmeprotokolle werden vom Verteidiger vier Stunden geltend gemacht.
Angemessen erweisen sich hierfür drei Stunden (Abzug einer Stunde). Der
Zeitaufwand für das Verfassen der Berufungserklärung ist schliesslich mit einer
Stunde zu veranschlagen (Abzug von 0,5 Stunden). Die Kenntnisnahme der
Verfügung vom 30. August 2022, welche gleichentags vorab per Mail verschickt
wurde, ist mit insgesamt 0,17 Stunden zu entschädigen (Position vom 30.8.2022).
Eine zusätzliche Entschädigung für das Studium derselben Verfügung nach
Eingang der postalischen Sendung am 31. August 2022 ist nicht gerechtfertigt
(Abzug von 0,05 Stunden, Position vom 31.8.2022). Die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung nahm zusammen mit einer letzten Klientenbesprechung
unmittelbar vor Verhandlungsbeginn zwei Stunden in Anspruch, so dass die Position
vom 28. November 2022 (= vier Stunden), welche als Schätzung in die
Honorarnote Eingang fand, um zwei Stunden zu kürzen ist.
Insgesamt sind demnach 5,45 Stunden in
Abzug zu bringen. Hinzu zu zählen ist hingegen eine Stunde für die Reisezeit
(Hin- und Rückweg am Verhandlungstag). Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen resultiert für das Berufungsverfahren ein Aufwand von total 14,45
Stunden (= 18,90 Stunden – 5,45 Stunden + 1 Stunde) zu je CHF 250.00,
ausmachend CHF 3'612.50.
Bei den Auslagen ist die zuletzt
aufgeführte Position vom 28. November 2022 von CHF 27,72 (44 à CHF
0.63) nicht nachvollziehbar, denn der effektive Zeitaufwand für den Hin- und
Rückweg wurde beim Zeitaufwand berücksichtigt und die Fahrspesen fanden bei den
Auslagen Berücksichtigung (vgl. die Position vom 28.11.2022: 54 à je CHF 0.70,
ausmachend CHF 37.80, BAS 62). Folglich ist dieser Aufwand zu streichen (Auslagen
von CHF 102.10 statt CHF 129.82).
Die Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren ist insgesamt auf CHF 4'000.65 (Aufwand: CHF 3’612.50;
Auslagen: CHF 102.10; 7,7 % MWST: CHF 286.05) festzusetzen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu bezahlende
Busse von CHF 50.00 ist mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von
total CHF 9'554.45 (CHF 5'553.80 + CHF 4'000.65) zu verrechnen, so
dass die Zentrale Gerichtskasse dem Beschuldigten noch einen Betrag von
CHF 9'504.45 zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von Art. 147
Ziff. 1 VZV, Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV; Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
festgestellt
und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 30. März 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) freigesprochen worden
ist von den Vorhalten:
-
des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration)
(Anklageziffer 1.2),
-
der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts
(Anklageziffer 1.3),
-
der Trunkenheit und des
unanständigen Benehmens (Anklageziffer 1.5).
2. A.___
wird zudem vom Vorhalt der
Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1.1) freigesprochen.
3. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils
des Nichterwerbens des schweizerischen Führerausweises, begangen in der Zeit
vom 12. März 2020 bis 8. April 2020 (Anklageziffer 1.4), schuldig gemacht hat.
4. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse
von CHF 50.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt worden
ist.
5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
David Sassan Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 5'553.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.65 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 2'100.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat der Staat Solothurn zu
tragen.
7. Die von A.___ zu bezahlende Busse von
CHF 50.00 wird mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF
9'554.45 (CHF 5'553.80 + CHF 4'000.65) verrechnet, womit die Zentrale
Gerichtskasse A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, noch
einen Betrag von CHF 9'504.45 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker