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Entscheid

STBER.2021.74

Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration), Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Trunkenheit und unanständiges Benehmen (Einsprache)

28. November 2022Deutsch35 min

Trottoir auf der (…)strasse in Balsthal gefahren sei und der Lenker das Fahrzeug

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Scherrer Reber

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch David Sassan

Müller,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Hinderung

einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Atemalkoholkonzentration), Verletzung der Verkehrsregeln,

Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr, Trunkenheit und unanständiges Benehmen (Einsprache)

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 28. November 2022:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt David Sassan Müller,

privater Verteidiger;

3. B.___, Zeuge;

4. C.___, Zeuge.

Um 8:30 Uhr eröffnet der Vorsitzende die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

anwesenden Personen fest. Er fasst das erstinstanzliche Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 30. März 2021 zusammen, erörtert,

gegen welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils sich die vom Beschuldigten

erklärte Berufung richtet und verliest die bereits in Rechtskraft erwachsenen

Dispositivziffern. Hierauf skizziert der Vorsitzende den vorgesehenen weiteren

Verhandlungsablauf wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen des Verteidigers;

-

Befragung des Zeugen B.___;

-

Befragung des Zeugen C.___;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und Person;

-

Frage nach weiteren

Beweisanträgen;

-

Schluss des

Beweisverfahrens;

-

Parteivortrag;

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung

um 11:30 Uhr bzw. alternativ telefonische Kurzorientierung über den

Prozessausgang im Anschluss an die geheime Urteilsberatung und schriftliche

Urteileröffnung.

Rechtsanwalt David Sassan Müller hat

zwei Vorbemerkungen:

-

Er sei gesundheitlich etwas

angeschlagen und weise Erkältungssymptome auf. Das Resultat des vor der

Verhandlung durchgeführten Covid-Selbsttests sei negativ ausgefallen. Auf

Wunsch und zum Schutz der Anwesenden sei er selbstverständlich bereit, eine

Hygienemaske zu tragen.

-

Es stelle sich die Frage,

ob eine korrekte Besetzung des Spruchkörpers vorliege. Gemäss § 23 Abs. 3 des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation seien die

Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentinnen die ausserordentlichen

Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen des Obergerichts. Da Daniel Kiefer nicht

Amtsgerichtspräsident und nicht mehr Oberrichter sei, stelle sich die Frage,

auf welcher gesetzlichen Grundlage sein Einsatz als a.o. Ersatzrichter am

Obergericht beruhe.

Der Vorsitzende gibt bekannt, es sei aus

Sicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich, dass der Verteidiger eine

Hygienemaske trage. Hinsichtlich des zweiten Punktes (korrekte Zusammensetzung des

Spruchkörpers) weist der Vorsitzende darauf hin, dass Daniel Kiefer mit

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission befristet (für die Dauer eines

Jahres ab 1.9.2022) als a.o. Ersatzrichter am Obergericht eingesetzt worden

sei. Oberrichterin Scherrer Reber ergänzt, der entsprechende Beschluss sei auch

im Amtsblatt publiziert worden.

Der private Verteidiger erklärt, er habe

die Frage der Zusammensetzung des Gerichts lediglich aufwerfen wollen, er

verzichte aber darauf, einen Antrag zu stellen.

In der Folge wird B.___ in den

Gerichtssaal gebeten und als Zeuge befragt (vgl. Audio-Dokument:

Berufungsverfahren Aktenseite [nachfolgend zitiert «BAS»] 63; separates

Einvernahmeprotokoll: BAS 64 - 68).

Nach der Entlassung des Zeugen B.___

betritt C.___ den Gerichtssaal und es folgt dessen Zeugenbefragung (vgl.

Audio-Dokument: BAS 63; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 69 - 75).

Anschliessend wird der Beschuldigte zur

Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument: BAS 63; separates

Einvernahmeprotokoll: BAS 76 - 82).

Der Verteidiger stellt keine weiteren

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Es folgt der Parteivortrag der

Verteidigung. Rechtsanwalt David Sassan Müller stellt und begründet im Namen

und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl.

auch Plädoyernotizen: BAS 83 - 90):

«1. Es

sei der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung

gemäss Ziffer 2 Punkt 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (TGSPR.2020.91)

bzw. gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 5. Juni 2020 (STA.2020.1509) von

Schuld und Strafe (vgl. angefochtene Ziffer 3 Buchstabe a des vorinstanzlichen

Urteilsdispositivs [TGSPR.2020.91]) freizusprechen.

2. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse,

dies namentlich sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. die

angefochtenen Ziffern 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs

[TGSPR.2020.91]) als auch hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens.»

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch, indem er abschliessend im Wesentlichen Folgendes

ausführt:

Er habe sich nichts zu Schulden kommen

lassen. Er würde nie einen Polizisten beschimpfen. Er gebe zu, dass er damals

getrunken habe. Er trinke nicht jeden Tag. Er habe damals Angst vor einer

Ansteckung mit Corona gehabt. Corona sei damals neu gewesen und die Behörden

hätten nicht gewusst, wie sie es handhaben sollten. Dies sei der Grund gewesen,

weshalb er den Atemalkoholtest nicht habe machen wollen. Er sei nicht gefahren.

Er habe gedacht, es sei nicht verboten zu trinken. Er beantrage einen

Freispruch, weil er sich korrekt verhalten habe. Er habe sich über das Vorgehen

der Polizei gewundert. Wenn es ein Fehlverhalten gegeben habe, dann auf der

Seite der Polizei. Manchmal komme es zu einer Überreaktion der Polizeibeamten.

Das sei nicht in Ordnung. Er sei geschlagen worden. Er sei deswegen sehr

traurig und er bereue sehr, dass er im Restaurant gewesen sei.

Abschliessend erklärt Rechtsanwalt David

Sassan Müller, sein Klient verzichte auf eine mündliche Urteilseröffnung.

Um 10:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die

Parteiverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. April 2020, 21:33 Uhr, meldete D.___,

dass ein Personenwagen in Schlangenlinie ohne Licht und zeitweise auf dem

Trottoir auf der (…)strasse in Balsthal gefahren sei und der Lenker das Fahrzeug

nun torkelnd verlasse (vgl. AS 11). In der Folge rückten zwei Patrouillen der

Polizei Kanton Solothurn nach Balsthal aus. Die Polizisten betraten das

Restaurant und unterzogen den einzigen dort anwesenden Gast und angeblichen

Lenker einer Personenkontrolle. Bei der kontrollierten Person handelte es sich

um A.___ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger).

2. Die Polizisten forderten den

Beschuldigten auf, seinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzulegen. Gemäss

Ausführungen in der Strafanzeige kam es darauf zu verbalen Ausfälligkeiten von

Seiten des Beschuldigten. Da die Polizisten beim Beschuldigten starken

Mundalkoholgeruch sowie Schwierigkeiten mit dem Gehen feststellten, wollten sie

mit ihm einen Atemalkoholtest durchführen. Gemäss weiteren Ausführungen in der

Strafanzeige verweigerte der Beschuldigte jede Mitwirkung, worauf er ans

Schliesszeug genommen werden musste. Um 22:28 Uhr wurde schliesslich

telefonisch der zuständige Staatsanwalt orientiert, der eine Blutentnahme

anordnete. Diese wurde um 23:58 Uhr im Kantonsspital Olten durchgeführt (AS 12;

34). Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung ergab zur Ereigniszeit

(21:33 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1,1 ‰ und maximal

1,87 ‰ (AS 35 f.).

3. Am 5. Juni 2020 erliess die

Staatanwaltschaft einen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2

Abs. 1 VRV), Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts (Art. 90

Abs. 1 SVG, Art. 41 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 2 VRV),

Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises (Art. 147 Ziff. 1 VZV, Art.

42 Abs. 3bis lit. a VZV) sowie wegen Trunkenheit und unanständigem

Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF

900.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe (AS 40

f.).

4. Am 15. Juni 2020 liess der

Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 44). Die

Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16. Juli

2020 dem Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid (AS 4).

5. Am 30. März 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin

von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 153 ff.):

« 1. A.___ wird von den Vorhalten

-

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration),

angeblich begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.2.),

-

der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts,

angeblich begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.3.), und

-

der Trunkenheit und des

unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 8. April 2020

(Anklageziffer 1.5.),

freigesprochen.

2. A.___

hat sich

-

der Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.1.), und

-

des Nichterwerbens des

schweizerischen Führerausweises, begangen in der Zeit vom 12. März 2020 bis 8.

April 2020 (Anklageziffer 1.4.),

schuldig gemacht.

3. A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

CHF 220.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 50.00,

ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse

vollzogen wird.

4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

David Sassan Müller, wird eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 3'703.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5. Von den Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'100.00, hat A.___

CHF 550.00

zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'550.00 hat der

Staat Solothurn zu tragen.

6. Die von A.___ zu bezahlenden

Verfahrenskosten von CHF 550.00 sind mit der ihm auszurichtenden

Parteientschädigung von CHF 3'703.00 zu verrechnen, womit A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, von der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn noch eine Parteientschädigung von CHF 3'153.00 zu bezahlen ist.»

6. Am 16. April 2021 liess der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (AS 161).

7. Gemäss Berufungserklärung vom 17.

August 2021 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2 (teilweise):

Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-

Ziff. 3 lit. a: Verurteilung

zu einer Geldstrafe;

-

Ziff. 4: Zusprechung einer

reduzierten Parteientschädigung;

-

Ziff. 5: Auferlegung von

Verfahrenskosten;

-

Ziff. 6: Verrechnung von

Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Anschlussberufung sowie eine Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Freisprüche;

- Ziff.

2 teilweise: Schuldspruch wegen Nichterwerbens des Schweizerischen

Führerausweises;

- Ziff.

3 lit. b: Busse.

10. Die Berufungsverhandlung wurde auf

den 6. September 2022 angesetzt (BAS 13 f.). Am 30. August 2022

wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten auf der Grundlage einer

ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit gutgeheissen (BAS 46 f.), und es

wurde neu auf den 28. November 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen (BAS

48 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden zwei Zeugen sowie der

Beschuldigte einvernommen.

Erwägungen

II. Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286.

StGB)

1.

Vorhalt

Im Strafbefehl vom 5. Juni 2020, der

vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der dem

Beschuldigten zur Last gelegte Lebenssachverhalt in Ziff. 1.1 wie folgt

umschrieben:

«Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286.

StGB)

begangen am 8. April 2020,

nach ca. 21:33 Uhr (Zeitpunkt der Polizeikontrolle), in Balsthal, (…)strasse,

indem der Beschuldigte die Beamten an einer Handlung hinderte, die innerhalb

ihrer Amtsbefugnisse liegt. Konkret verweigerte der Beschuldigte anlässlich der

Polizeikontrolle jegliche Kooperation, indem er sämtlichen Anweisungen der

Beamten vorsätzlich nicht Folge leistete. So sperrte er sich unter anderem beim

Anlegen der Handfesseln mit den Armen und versuchte so das Fixieren zu

verhindern.»

2.

Aussagen

2.1

Nach dem Eingang der Meldung von D.___

bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn rückten die beiden

Patrouillen MOP-Mitte (WmmbA E.___ und Gfr F.___) sowie die Corona-Patrouille

(PSA B.___ und PSA C.___) nach Balsthal aus, wo sie auf den Beschuldigten

trafen. WmmbA E.___ und Gfr F.___ wurden anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung als Zeugen befragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung

erfolgten die Zeugenbefragungen von PSA B.___ und PSA C.___.

2.2

F.___ führte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge aus (AS 134 ff.), dass die andere

Patrouille schon vor Ort gewesen sei, als sie in Balsthal auf den Parkplatz des

Restaurants G.___ gefahren seien. Die beiden Kollegen seien vor dem Restaurant

mit der Meldeperson (D.___) auf dem Platz gestanden. Gestützt auf die Angaben

des Melders, der seinem Kollegen die Person, die Schlangenlinien und ohne Licht

gefahren sei, durch das Restaurantfenster gezeigt habe, hätten sie das

Restaurant betreten. Es sei nur ein Gast im Restaurant gesessen. Dies sei der

Beschuldigte gewesen.

Der Beschuldigte habe sich auf

entsprechende Aufforderung gegenüber den Polizisten ausgewiesen und sei mit

ihnen nach draussen gegangen. Draussen habe er dem Beschuldigten erklärt, dass

sie die Meldung erhalten hätten, er sei von einer Person gesehen worden. Sie

hätten ihm mitgeteilt, dass sie seine Fahrberechtigung und -fähigkeit

überprüfen wollten, worauf der Beschuldigte seine Mitwirkung verweigert habe.

Er habe die Aushändigung der Dokumente und die Durchführung eines Atemalkoholtests

verweigert. Sie hätten einen Atemalkoholtest durchführen wollen, weil der

Beschuldigte offensichtlich alkoholisiert gewesen sei. Er habe Mühe mit dem

Gehen und eine verwaschene Sprache gehabt, zudem habe der Zeuge Alkoholgeruch

wahrgenommen. Der Beschuldigte sei darauf ausfällig geworden und habe nicht

sagen wollen, ob er gefahren sei. Sie hätten ihm darauf gesagt, dass sie in

diesem Falle zur Überprüfung der Fahrberechtigung und -fähigkeit nach Oensingen

in den Polizei-Werkhof gehen müssten. Da sei der Beschuldigte weggelaufen; sie

hätten ihn am Arm zurückhalten müssen. Der Beschuldigte habe darauf

körperlichen Widerstand geleistet, indem er sich gesperrt habe. Sie hätten ihm

deshalb Handschellen angelegt und ihm nochmals erklärt, dass sie nun nach

Oensingen gehen würden. Der Beschuldigte sei verbal ausfällig geworden und sei

aufgebracht gewesen.

Da sich der Beschuldigte auch in

Oensingen weiterhin geweigert hätte, einen Atemalkoholtest zu machen, hätten

sie den Staatsanwalt avisiert. Im Kantonsspital Olten sei dann schliesslich

eine Blutentnahme durchgeführt worden, dies nachdem sie zuvor eine weitere

Patrouille aufgeboten hätten.

Die Handschellen hätten sie dem

Beschuldigten zur eigenen und zur Sicherheit des Beschuldigten selbst angelegt.

Sie hätten immer wieder versucht, mit ihm normale Gespräche zu führen.

2.3

WmmbA E.___ führte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin aus (AS 143 ff.), dass ein Melder

die Alarmzentrale angerufen und geschildert habe, vor ihm fahre ein

Personenwagen ohne Licht und mit Schlangenlinien. Die andere Patrouille sei

schon vor Ort gewesen, die Kollegen hätten ihnen gesagt, dass sie mit dem

Melder schon Kontakt gehabt hätten und der (mutmassliche) Lenker des PW im

Restaurant G.___ sitze. Sie hätten den Mann durch die Scheibe des Restaurants

gesehen, er sei alleine dort gesessen.

Draussen hätten sie ihm gesagt, dass sie

auf Grund einer Meldung den Verdacht hätten, dass er unter Alkoholeinfluss

gefahren sei. Sie hätten deshalb gerne den Führerausweis und den

Fahrzeugausweis. Der Mann habe nach Alkohol gerochen und beim Hinausgehen aus

dem Restaurant richtig getorkelt.

Der Beschuldigte habe sich geweigert,

einen Atemalkoholtest zu machen. Sie hätten ihm dann eröffnet, dass sie in

Oensingen noch ein grosses Messgerät hätten; wenn er dies auch nicht wolle,

würden sie Kontakt mit dem Staatsanwalt wegen einer Blut- und Urinentnahme

aufnehmen.

Der Beschuldigte sei vor dem Restaurant G.___

recht laut geworden. Er habe auch immer wieder weglaufen wollen. Im

Patrouillenfahrzeug habe er auf dem Weg nach Oensingen erwähnt, dass er

Corona-positiv sei.

2.4

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte

PSA B.___ als Zeuge im Wesentlichen aus (BAS 63, 64 ff.), er habe am Abend des

8.

April 2020 zusammen mit PSA C.___ vor dem Restaurant G.___ auf das

Eintreffen der Mobilen Polizei gewartet. In der Folge habe man gemeinsam das Lokal

betreten. Die Polizisten der Mobilen Polizei seien dann an den Beschuldigten

herangetreten und hätten die Ausweise verlangt. Um welche Dokumente es gegangen

sei, könne er nicht sagen. Er sei weiter hinten gestanden und habe dies nicht

mitbekommen. Gemeinsam habe man das Restaurant G.___ dann wieder verlassen.

Draussen sei dem Beschuldigten von der

Mobilen Polizei mitgeteilt worden, man wolle mit ihm reden und eine normale

Kontrolle durchführen. Dies habe dem Beschuldigten aber nicht so gepasst. Dieser

habe nicht warten und (vor Ort) bleiben wollen. Schliesslich sei der

Beschuldigte von den Polizisten der Mobilen Polizei und mit der Unterstützung

von Herrn C.___ arretiert worden. Er (B.___) habe den Beschuldigten «ausgesackt».

Er habe auch geholfen, den Beschuldigten

ins Polizeiauto zu bringen. Der Beschuldigte habe eine etwas nasse Aussprache

gehabt und Herr C.___ habe zu seinem eigenen Schutz die Hand vor sein Gesicht

gehalten, worauf der Beschuldigte behauptet habe, man habe versucht, ihn zu

schlagen. Er selber sei aber dort gewesen und habe davon nichts mitbekommen.

(Auf entsprechende Frage) Nein, es treffe auch nicht zu, dass er den

Beschuldigten hin- und hergeschubst habe. Auch seine Kollegen hätten dies nicht

gemacht.

(Auf die Frage nach dem Grund der

Arretierung) Der Beschuldigte habe der Kontrolle keine Folge leisten und

weggehen wollen. Man sei aber noch nicht fertig gewesen. Man habe noch den Ausweis

des Beschuldigten gehabt und den Sachverhalt abklären wollen. Der Beschuldigte

habe auch nach Alkohol gerochen.

(Auf die Frage, wie das Anlegen der

Handschellen verlaufen sei): Der Beschuldigte habe sich schon gewehrt, aber

nicht so grob. Es sei nicht zu einem Handgemenge gekommen. Er habe sich vor

allem «verbal ein wenig gewehrt». (Auf die richterliche Nachfrage hin) Er könne

sich einfach erinnern, dass blöde Sprüche vom Beschuldigten gekommen seien.

Dieser habe gefragt, wieso er kontrolliert werde und ihnen mitgeteilt, er habe

nichts gemacht. Man habe dann versucht, dem Beschuldigten zuzureden und ihm

klar zu machen, dass es sich um eine normale Kontrolle handle, doch der

Beschuldigte habe nicht zuhören wollen.

2.5

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte

PSA C.___ als Zeuge zusammengefasst Folgendes aus (BAS 63, 69 ff.): Als sie den

Beschuldigten vom Restaurant G.___ nach draussen begleitet hätten, habe er

bemerkt, wie diesem das Gehen Mühe bereite. Es sei ein Torkeln gewesen.

Draussen sei dem Beschuldigten der Atemalkoholtest erklärt worden, worauf dieser

gesagt habe, das mache er nicht. Der Beschuldigte habe sogar weglaufen wollen.

Hierauf habe man ihn kontrolliert ans Schliesszeug genommen. Er (C.___) habe in

der Folge der Mobilen Polizei geholfen, den Beschuldigten ins Fahrzeug

einzuladen. Darauf habe der Beschuldigte begonnen, herum zu zappeln und zu

spucken. In der Folge sei man zum Polizeiposten nach Oensingen gefahren. Dort

angekommen sei es «mit dem Verbalen» weitergegangen. Der Beschuldigte habe ihn

als den «kleinen Dicken» bezeichnet und zu ihm gesagt, er sei ohnehin nichts

wert.

(Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte

an die Handschellen genommen worden sei) Der Beschuldigte habe davonlaufen

wollen, nachdem dieser ihnen zuvor mitgeteilt gehabt habe, er verweigere den

Alkoholtest. Den Alkoholgeruch des Beschuldigten habe er ganz klar in der Luft wahrgenommen.

(Auf die Frage, ob der Beschuldigte die

Arretierung über sich habe ergehen lassen) Nein, dieser sei schon verbal laut

geworden. Er habe gesagt: «Lasst mich sein, ich will das nicht.» Was er sonst

noch alles gesagt habe, wisse er nicht mehr. (Auf die Frage, ob sich der

Beschuldigte auch körperlich zur Wehr gesetzt habe) Er habe sich ein wenig («e

chly») gesperrt. Der Beschuldigte habe aber nicht geschlagen. Er habe nicht von

Anfang an den Arm bzw. die Arme nach hinten gegeben. Es sei eigentlich üblich,

dass sich die betroffene Person bei einer solchen Anhaltung ein wenig sperre.

(Auf die richterliche Nachfrage) Er habe schon ein wenig gemerkt, dass der

Beschuldigte dagegen gedrückt habe.

Zur Verdeutlichung machte der befragte Zeuge

folgendes Beispiel: Bei einem Gefangenentransport ans Gericht wisse die

betroffene Person, wie es ablaufe und was nun komme. Sie halte deshalb die

Hände hin, damit man die Handschellen anlegen könne und zwar unabhängig davon,

ob die Hände vor oder hinter dem Rücken gefesselt würden. Wenn die betroffene

Person dies hingegen zum ersten Mal erlebe und merke, dass da etwas nicht

stimme, sie so etwas nicht wolle, dann sei es anders. Es sei wie ein Instinkt,

der zum Vorschein komme, wenn sich die betroffene Person dagegen wehre. Es sei

aber nicht so, dass er damals mit dem Beschuldigten habe zu Boden gehen müssen.

Man habe aber gemerkt, dass ein gewisser Widerstand vorhanden gewesen sei und

dass der Beschuldigte nicht freiwillig den Arm nach hinten habe geben wollen.

(Auf die Frage, wie lange dieses Sperren

des Beschuldigten angedauert habe) Das sei schwierig einzuschätzen. Vielleicht

habe es vier bis fünf Sekunden gedauert, bis der Widerstand nachgelassen habe.

Er könne es aber nicht exakt sagen. (Auf entsprechende Frage) Nein, ein

Fuchteln oder Herumschlagen des Beschuldigten habe es nicht gegeben.

2.6.1

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 13. April 2020 machte der Beschuldigte von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 24 ff.).

2.6.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (AS 96 ff.), er sei fünf bis zehn Minuten

im Restaurant gewesen, als die Polizei gekommen sei. Sie hätten gesagt

«Passport». Er habe gesagt «okay» und habe ihn gegeben. Darauf habe der

Polizist gesagt, er müsse mitkommen, worauf er ihm gefolgt sei.

Draussen habe der Polizist nach dem

Führerausweis gefragt. Er habe gesagt, dieser sei im Auto und das Auto sei

irgendwo auf dem Parkplatz. Der Polizist sei unfreundlich gewesen. Er habe den

Polizisten den Autoschlüssel gegeben, worauf sie die Papiere geholt hätten. Sie

hätten alles gehabt, die Autopapiere und den Führerschein. Sie hätten ihn

angreifen und schlagen wollen, er habe Angst bekommen. Sie hätten dann

verlangt, dass er einen Atemalkoholtest mache, dies habe er abgelehnt. Er habe

ja zugegeben, dass er getrunken habe. Ausserdem sei es (= das Durchführe des Atemalkoholtests)

in der Coronazeit schlecht gewesen. Die Polizisten hätten ihm nicht einmal eine

Maske gegeben. Sie hätten ihn ständig hin- und hergeschubst. Er habe sich dann

gewehrt und habe zurück zum Restaurant gehen wollen. Dann hätten sie ihm hinter

dem Rücken Handschellen angelegt.

Sein Alkoholkonsum sei an diesem Abend

nicht übermässig gewesen. Er sei alkoholisiert gewesen, habe sich aber deswegen

nicht anders gefühlt.

2.6.3

Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus (BAS 63, 76

ff.), er habe an jenem Abend anlässlich seiner Geburtstagsparty Alkohol

getrunken, es sei genügend Alkohol gewesen. Er sei nicht sehr betrunken

gewesen, alkoholisiert aber schon. Im Restaurant drinnen sei er von einem Polizisten

gefragt worden, wo sein Auto sei. Er habe es nicht gewusst und den

Autoschlüssel dem Polizisten überreicht. Er habe nach draussen gehen müssen. Es

sei ihm vorgeworfen worden, er sei betrunken Auto gefahren. Darauf habe er

gesagt, er habe getrunken, sei aber nicht gefahren. Draussen sei er aufgefordert

worden, einen Alkoholtest zu machen. Er habe den Polizisten mitgeteilt, dass er

dies nicht möchte. Diese Herrschaften seien sehr «ungut» zu ihm gewesen. Zwei

Polizisten hätten ihn die ganze Zeit hin- und hergeschoben. Ebenso sei er einmal

geschlagen worden. (Auf die Frage, weshalb er dann keine Anzeige gemacht habe)

Sie seien zu viert von der Polizei gewesen und hätten sich selbstverständlich

abgesprochen. Er habe sich gedacht, das bringe wahrscheinlich nichts.

Schliesslich sei er plötzlich von hinten

in Handschellen gelegt worden. Auf diese Weise nehme man Terroristen fest, er

sei aber Arzt und habe nichts verbrochen.

(Auf die Frage, weshalb er den

Atemalkoholtest abgelehnt habe) Er sei ja nicht gefahren und Corona sei auch

dazu gekommen. Jede Person blase in das Gerät hinein, täglich seien damals neue

Coronafälle dazu gekommen. Er habe sich nicht mit dem Coronavirus infizieren wollen.

(Auf die Frage, ob er sich gegen das

Anlegen der Handschellen gewehrt habe) «Nicht so unheimlich, nicht so wild oder

so.» Richtig gewehrt habe er sich sicherlich nicht. So habe er sich nicht

hingelegt und er habe auch nicht weglaufen wollen.

3.

Weitere Beweismittel

3.1

Anlässlich der Blutentnahme im Kantonsspital

Olten stellte der zuständige Arzt beim Beschuldigten eine erhaltene zeitliche

und örtliche Orientierung fest. Die Sprache war unauffällig und der Strichgang

sicher. Das Verhalten des Beschuldigten bezeichnete der Arzt als «angetrieben»

und «aggressiv», die Stimmung als «verärgert». Der Arzt nahm Mundgeruch

(Alkohol) wahr (AS 34).

3.2

Die forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom

22.

April 2020 ergab zur Ereigniszeit (21:33 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration

von minimal 1,1 ‰ und maximal 1,87 ‰ (AS 35 f.).

4.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.1

Unbestritten ist, dass der

Beschuldigte im Restaurant G.___ der Aufforderung der Polizei, sich

auszuweisen, Folge leistete. Ebenso folgte er den Polizisten entsprechend ihrer

Aufforderung aus dem Restaurant nach draussen.

4.2

Die Polizisten F.___, E.___, B.___

und C.___ führten aus, dass sie beim Beschuldigten Alkoholgeruch wahrgenommen

hätten. Entsprechenden Mundgeruch bestätigte auch der Arzt, der die

Blutentnahme durchgeführt hatte. Dieser ist damit erstellt. Erstellt ist zudem,

dass der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen der Polizisten F.___, E.___

und C.___ einen unsicheren Gang hatte, als er mit ihnen das Restaurant G.___

verliess.

4.3

Weiter ist unbestritten, dass die

Polizisten vor dem Restaurant G.___ die Fahrberechtigung des Beschuldigten

(Führerausweis) sowie die Fahrfähigkeit (Atemalkoholtest) überprüfen wollten.

Entsprechend den Aussagen der Polizisten F.___ und E.___ ist zudem davon

auszugehen, dass sie den Beschuldigten über den Grund der Überprüfung in

Kenntnis setzten und ihm mitteilten, dass sie eine Meldung erhalten hätten,

dass er unter Alkoholeinfluss einen PW gelenkt habe. Es ist kein Grund

ersichtlich, warum die Polizisten dem Beschuldigten diese Information hätten

vorenthalten sollen. Der Beschuldigte hat dies denn auch nicht bestritten.

4.4

Im Weiteren steht fest, dass die Polizei

an jenem Abend letztlich über den Fahrzeugschlüssel, den Führerausweis und den

Fahrzeugausweis des Beschuldigten verfügte. In Bezug auf die Frage, wie die

Polizei in den Besitz dieser Sachen gelangte, divergieren die Aussagen der

Befragten. Da diese Frage mit Blick auf den angeklagten Lebenssachverhalt (vgl.

hierzu auch die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. II.5.1.2) nicht von entscheidender

Relevanz ist, kann sie offenbleiben.

4.5

Der Beschuldigte sagte erstmals vor

erster Instanz und in der Folge auch vor Berufungsgericht aus, er sei von (zwei)

Polizisten ständig hin- und hergeschubst und zudem von einem Polizisten (PSA C.___)

auch geschlagen worden.

Diese Aussage des Beschuldigten ist

nicht glaubhaft. Die befragten Polizisten sagten – unter der strengen

Strafandrohung von Art. 307 StGB – aus, der Beschuldigte sei nicht hin- und hergeschubst

und auch nicht geschlagen worden. Die Polizisten hatten die Absicht, beim

Beschuldigten einen Atemlufttest durchzuführen und kommunizierten dies dem

Beschuldigten auch unmissverständlich. Ein ständiges Hin- und Herschubsen des

Beschuldigten hätte diesen, der emotional «geladen» war, weiter provoziert und

sicherlich nicht zum Ziel geführt. Hinzu kommt, dass ein solches Verhalten offensichtlich

unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen wäre und davon auszugehen

ist, dass der Beschuldigte ein solches Verhalten unmittelbar nach dem Vorfall

gerügt und auch angezeigt hätte. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April

2020.

verweigerte der Beschuldigte aber jede Aussage und wies entsprechend auch

nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Polizisten hin. Die vom

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hierfür vorgebrachte

Erklärung, die involvierten Polizisten hätten sich selbstverständlich

abgesprochen, weshalb eine solche Aussage ohnehin nichts gebracht hätte, ist

nicht stichhaltig. Sie steht auch in einem deutlichen Spanungsverhältnis zu

seinen weiteren Aussagen und seinem Auftreten vor Obergericht: Der Beschuldigte

wies vor Berufungsinstanz mehrmals und dezidiert darauf hin, dass man hier in

der Schweiz in einem zivilisierten Land und Rechtsstaat und nicht im Wilden

Westen sei. Ebenso vermittelte er den Eindruck, durchaus in der Lage zu sein,

für seine eigenen Rechte selbstbewusst einzustehen.

4.6

Angesichts der hierzu

übereinstimmenden Aussagen der befragten Polizisten und des Beschuldigten ist

im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte deutlich mitteilte, er werde für

einen Atemalkoholtest nicht zur Verfügung stehen.

Gemäss den Aussagen von Kpl F.___, WmmbA

E.___, PSA B.___ und PSA C.___ blieb es nicht bei einem rein verbalen Protest

des Beschuldigten. Übereinstimmend gaben die Zeugen zu Protokoll, der

Beschuldigte habe nicht vor Ort bleiben, sondern sich entfernen wollen. Der

Beschuldigte relativierte dies vor Obergericht insofern, als er ausführte, er

habe nicht davonlaufen wollen. Zugestanden ist vom Beschuldigten hingegen, dass

er sich von den Polizisten weg- bzw. sich umdrehte. Er habe mit der Sache

nichts zu tun haben wollen (BAS 78).

4.7

Angesichts der verbalen Äusserungen

und des Verhaltens des Beschuldigten, der sich zugestandenermassen abwandte,

entschlossen sich die Polizisten, den Beschuldigten zu arretieren. Ihm wurden

die Handfesseln hinter dem Rücken angelegt. Bei diesem Vorgang leistete der

Beschuldigte eine gewisse körperliche Gegenwehr.

4.8

Hinsichtlich der Intensität dieses

Sperrens ist gestützt auf die Aussagen der Polizisten B.___ und C.___ und den

Angaben des Beschuldigten von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Es handelte

sich um einen Gegendruck, der vom Beschuldigten ausgeübt wurde, als ihm die

Hände nach hinten genommen wurden. Dieser Widerstand war nicht erheblich. Dies

belegen diverse Aussagen der beiden vor Obergericht befragten Zeugen. Beiden Polizisten

blieben in erster Linie die verbalen Entgleisungen des Beschuldigten in

Erinnerung. Erst auf die entsprechende richterliche Nachfrage hin machten sie

zur körperlichen Gegenwehr nähere Ausführungen, wobei in diesem Zusammenhang diverse

Relativierungen auffielen (vgl. PSA B.___, BAS 67: Der Beschuldigte habe sich

«schon gewehrt, aber nicht so grob», es sei zu keinem Handgemenge gekommen; PSA

C.___, BAS 72 und 43: «chly sperre», er habe nicht von Anfang an den Arm freiwillig

nach hinten geben wollen, was bei einer solchen Anhaltung «eigentlich üblich»

sei). Ein Herumfuchteln oder Schlagen schloss der Zeuge C.___ ausdrücklich aus.

Der vom Beschuldigten im Moment der Arretierung ausgeübte Gegendruck umfasste

in zeitlicher Hinsicht wenige Sekunden, gemäss der Schätzung den Zeugen C.___

maximal vier bis fünf Sekunden.

5.

Rechtliches

5.1

Anklagegrundsatz

5.1.1

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6

Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und

subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind.

Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den

Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch

auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65

mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er

angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend

ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er

beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich

in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

Das Gericht darf allein der in der

Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt seiner Beurteilung zu Grunde legen

(Art. 350 Abs. 1 StPO, sog. Fixierungsfunktion). Das Prozessthema wird in der

Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert (Marcel

Alexander Niggli/Stefan Heimgartner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK

StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N 40).

5.1.2

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten in AKS Ziff. 1.1 eine unterbliebene Kooperation anlässlich der

Polizeikontrolle vor. Er habe – so der Vorwurf – sämtlichen Anweisungen der

Beamten vorsätzlich nicht Folge geleistet. Diese Umschreibung erschöpft sich

darin, dem Beschuldigten in sehr allgemeiner Weise ein passives Verhalten

anzulasten. Eine vom Beschuldigten bewirkte Störung, d.h. eine von ihm

hervorgerufene Erschwerung des reibungslosen Vollzugs einer Amtshandlung wird

schliesslich erst im letzten Satz von AKS Ziff. 1.1 konkretisiert, indem vorgehalten

wird, der Beschuldigte habe sich beim Anlegen der Handfesseln mit den Armen

gesperrt. Er habe versucht, auf diese Weise das Fixieren zu verhindern. Einzig

darin liegt die von der Anklageschrift rechtsgenüglich abgedeckte Tathandlung.

Nachfolgend (Ziff. II.5.2.1 – 5.2.6) ist

zu prüfen, ob diese Tathandlung in rechtlicher Hinsicht die objektiven und

subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 286 StGB erfüllt.

5.2.1

Gemäss Art. 3 der Verordnung über

die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf

öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Gemäss

Art. 6 SKV ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen auf öffentlichen

Strassen jederzeit zulässig; ausserhalb ist sie zulässig zur Abklärung von

Widerhandlungen und Unfällen oder bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in

einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.

Art. 55 Abs. 1 SVG sieht vor, dass Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte

Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Schliesslich

sieht § 34 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes über die Kantonspolizei vor, dass die

Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten kann.

5.2.2

Die Polizei hielt den

Beschuldigten im Restaurant G.___ in Balsthal an, weil sie einen Hinweis eines

Verkehrsteilnehmers erhielt, wonach der Beschuldigte ein Motorfahrzeug in

Schlangenlinien, ohne Licht und teilweise auf dem Trottoir gelenkt habe. Bei

der Anhaltung stellten die Polizisten beim Beschuldigten Mundgeruch nach

Alkohol sowie Mühe beim Gehen und damit Hinweise auf eine Alkoholisierung fest,

weshalb sie befugt – und verpflichtet – waren, die Fahrberechtigung und

Fahrfähigkeit des Beschuldigten abzuklären. Die Aufforderung, sich einem

Atemlufttest zu unterziehen, war somit gestützt auf die erwähnten rechtlichen Grundlagen

(Ziff. II.5.2.1 hiervor) rechtmässig.

Als sich der Beschuldigte weigerte, dieser

Aufforderung Folge zu leisten, wurde er darauf hingewiesen, dass sich auf dem

Polizeiposten in Oensingen ein (anderes) Messgerät befinde und der Atemalkoholtest

somit dort durchgeführt werde. Die Arretierung des Beschuldigten vor dessen

Transport nach Oensingen lag ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Befugnisse

der Polizei: Art. 215 StPO sieht ausdrücklich die Anhaltung im Interesse der

Aufklärung einer Straftat vor. Würde der Polizei die Kompetenz abgesprochen,

eine Person gegebenenfalls auch durch Einsatz angemessener physischer Kraft

anzuhalten, könnte sie die ihr gesetzlich zugewiesene Kontrolle und

Sachverhaltsabklärungen nicht erfüllen.

Im Verhalten der Polizei gegenüber dem

Beschuldigten anlässlich der Anhaltung vom 8. April 2020 kann somit keine

Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit erkannt werden.

5.2.3

Wer eine Behörde, ein Mitglied

einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art.

286.

Abs. 1 StGB).

Art. 286 StGB verlangt ein aktives Tun.

Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert,

setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer

gewissen Intensität voraus. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Wer sich

bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten

oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu

erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286

StGB strafbar. Keine Hinderung einer Amtshandlung liegt nach der Rechtsprechung

beispielsweise in der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu

unterziehen (6B_480/2012 E 2.4.2 und 2.4.3). Strafbare Tathandlungen sind

dagegen z.B. die Störung einer amtlichen Versteigerung durch Spektakel;

Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die

Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Entreissen eines Ausweises (vgl.

Trechsel, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 286 StGB N 2) oder das

«Rudern» mit den Armen, das Zudrücken einer Tür oder das Um-sich-Schlagen bei

der Festnahme (Stefan Heimgartner in: Strafrecht II, Basler Kommentar 4. Auflage,

Art. 286 StGB N 8).

5.2.4

Gemäss dem Beweisergebnis (vgl.

vorstehende Ziff. II.4.8) setzte sich der Beschuldigte in erster Linie verbal

zu Wehr. In Bezug auf die körperliche Gegenwehr ist lediglich erstellt, dass

sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Arretierung vor dem

Restaurant G.___ in Balsthal ein wenig sperrte. Weder schlug noch fuchtelte er

mit den Armen. Der vom Beschuldigten während der Arretierung ausgeübte

Gegendruck lag im Bereich dessen, was gemäss den Ausführungen des Zeugen C.___ allgemein

zu erwarten ist, wenn sich eine Person zum ersten Mal mit einer derart

ungewohnten Situation wie der Handfesselung hinter dem Rücken konfrontiert

Dispositiv

sieht. Die Reaktion des Beschuldigten hatte demnach etwas Instinktives und

Reflexartiges und umfasste in zeitlicher Hinsicht ein paar wenige Sekunden

(maximal vier bis fünf Sekunden). Damit lag die Gegenwehr unterhalb der

tatbestandsmässigen Erheblichkeitsschwelle. Der Tathandlung fehlte mit anderen

Worten die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 286 StGB. Der

objektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.

5.2.5 Hinweise, wonach der Beschuldigte

eine Amtshandlung zwar willentlich und wissentlich und damit vorsätzlich

hindern wollte, ohne dass sich dies in objektiver Hinsicht realisierte, liegen

keine vor. Eine versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ist deshalb ebenso

zu verneinen.

5.2.6 Zusammengefasst ist somit

festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB freizusprechen ist.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Der Beschuldigte wird weitestgehend von

den Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 freigesprochen. Einzig

in Bezug auf AKS Ziff. 1.4 (Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises)

erfolgt ein Schuldspruch, wobei es hier um einen klar untergeordneten Vorhalt

ging und der Beschuldigte von Anfang an geständig war. Mit Blick auf das

gesamte Verfahren sind die Kosten, die diesem Teilaspekt zuzurechnen sind,

derart marginal, dass sich keine Kostenausscheidung zu Lasten des Beschuldigten

rechtfertigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'100.00, gehen demnach vollumfänglich

zu Lasten des Staates.

1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 total CHF 1'600.00 aus.

Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollständig, so dass die Kosten

des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls

vom Staat Solothurn zu tragen sind.

2. Parteientschädigung

2.1

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die

beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der

Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Demzufolge ist dem Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung auszurichten, die

inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 5'553.80 ausmacht (vgl. US

28), zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

2.2 Die Honorarnote des privaten

Verteidigers für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 18,90 Stunden

zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 129.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer

zusammen (BAS 60 - 62).

In Bezug auf die Aufwandpositionen

drängen sich folgende Kürzungen auf: Der effektiv erforderliche Zeitaufwand für

die Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden Kurzverfügungen bzw.

Kürzestverfügungen (z.B. fristauslösende Verfügung für Anschlussberufung; Mitteilung

Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, Mitteilung der

mitwirkenden Gerichtsschreiberin, Gutheissung der beantragten Terminverschiebung,

Ansetzungsverfügung Hauptverhandlung im Berufungsverfahren etc.) ist – auch unter Berücksichtigung der erforderlichen

Orientierung des Klienten – im Bereich von fünf bis zehn Minuten anzusiedeln.

Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass die Positionen vom 19. und 27. August

2021, vom 13. Mai 2022, 30. Juni 2022, 30. August 2022 und 3. Oktober 2022

mit je 5 Minuten zu veranschlagen sind statt der geltend gemachten 0,17 und

0,25 Stunden. Die Positionen vom 13. September 2021, 9. August 2022, die beiden

Positionen vom 23. August 2022 und jene vom 25. August 2022 sind mit je 0,17

Stunden anstelle der geltend gemachten 0,25 Stunden (= 15 Minuten) bzw.

0,33 Stunden (= 20 Minuten) zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Anpassungen

resultiert eine Kürzung von insgesamt 1,48 Stunden. Als reiner Kanzleiaufwand, der

bereits im Stundenansatz von CHF 250.00 Berücksichtigung fand, sind die

Positionen vom 19. April 2021 (Eingang Berufungsanmeldung) mit 0,17 Stunden und

vom 29. Juli 2021 (Eingang begründetes Urteil sowie Protokolle der

erstinstanzlichen Verhandlung) mit 0,25 Stunden zu werten (Kürzung von 0,42

Stunden). Für das Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils und

der Einvernahmeprotokolle werden vom Verteidiger vier Stunden geltend gemacht.

Angemessen erweisen sich hierfür drei Stunden (Abzug einer Stunde). Der

Zeitaufwand für das Verfassen der Berufungserklärung ist schliesslich mit einer

Stunde zu veranschlagen (Abzug von 0,5 Stunden). Die Kenntnisnahme der

Verfügung vom 30. August 2022, welche gleichentags vorab per Mail verschickt

wurde, ist mit insgesamt 0,17 Stunden zu entschädigen (Position vom 30.8.2022).

Eine zusätzliche Entschädigung für das Studium derselben Verfügung nach

Eingang der postalischen Sendung am 31. August 2022 ist nicht gerechtfertigt

(Abzug von 0,05 Stunden, Position vom 31.8.2022). Die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung nahm zusammen mit einer letzten Klientenbesprechung

unmittelbar vor Verhandlungsbeginn zwei Stunden in Anspruch, so dass die Position

vom 28. November 2022 (= vier Stunden), welche als Schätzung in die

Honorarnote Eingang fand, um zwei Stunden zu kürzen ist.

Insgesamt sind demnach 5,45 Stunden in

Abzug zu bringen. Hinzu zu zählen ist hingegen eine Stunde für die Reisezeit

(Hin- und Rückweg am Verhandlungstag). Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen resultiert für das Berufungsverfahren ein Aufwand von total 14,45

Stunden (= 18,90 Stunden – 5,45 Stunden + 1 Stunde) zu je CHF 250.00,

ausmachend CHF 3'612.50.

Bei den Auslagen ist die zuletzt

aufgeführte Position vom 28. November 2022 von CHF 27,72 (44 à CHF

0.63) nicht nachvollziehbar, denn der effektive Zeitaufwand für den Hin- und

Rückweg wurde beim Zeitaufwand berücksichtigt und die Fahrspesen fanden bei den

Auslagen Berücksichtigung (vgl. die Position vom 28.11.2022: 54 à je CHF 0.70,

ausmachend CHF 37.80, BAS 62). Folglich ist dieser Aufwand zu streichen (Auslagen

von CHF 102.10 statt CHF 129.82).

Die Parteientschädigung für das

Berufungsverfahren ist insgesamt auf CHF 4'000.65 (Aufwand: CHF 3’612.50;

Auslagen: CHF 102.10; 7,7 % MWST: CHF 286.05) festzusetzen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu bezahlende

Busse von CHF 50.00 ist mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von

total CHF 9'554.45 (CHF 5'553.80 + CHF 4'000.65) zu verrechnen, so

dass die Zentrale Gerichtskasse dem Beschuldigten noch einen Betrag von

CHF 9'504.45 zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von Art. 147

Ziff. 1 VZV, Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV; Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

festgestellt

und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 30. März 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) freigesprochen worden

ist von den Vorhalten:

-

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration)

(Anklageziffer 1.2),

-

der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts

(Anklageziffer 1.3),

-

der Trunkenheit und des

unanständigen Benehmens (Anklageziffer 1.5).

2. A.___

wird zudem vom Vorhalt der

Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1.1) freigesprochen.

3. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils

des Nichterwerbens des schweizerischen Führerausweises, begangen in der Zeit

vom 12. März 2020 bis 8. April 2020 (Anklageziffer 1.4), schuldig gemacht hat.

4. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse

von CHF 50.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt worden

ist.

5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

David Sassan Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 5'553.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.65 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 2'100.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat der Staat Solothurn zu

tragen.

7. Die von A.___ zu bezahlende Busse von

CHF 50.00 wird mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF

9'554.45 (CHF 5'553.80 + CHF 4'000.65) verrechnet, womit die Zentrale

Gerichtskasse A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, noch

einen Betrag von CHF 9'504.45 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker