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Entscheid

STBER.2021.76

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) Angriff

22. Dezember 2022Deutsch96 min

sei. Gemäss Geographischem Informationssystem kam der Anruf vom [Gemeinschaftszentrum]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Jeannette

Frech,

Rechtsanwältin,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache qualifizierte einfache

Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Angriff

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht am 21. Dezember 2022:

1. B.___, Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwältin Jeannette Frech als

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

4. Rechtspraktikant von Rechtsanwältin

Frech;

5. C.___ als Dolmetscher

(Eritreisch/Tigrinya).

Zudem erscheinen:

1. eine Schulklasse der Berufsschule.

Die Verhandlung beginnt um 08:33 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung

und erkundigt sich nach den Deutschkenntnissen des Beschuldigten. Er verstehe

gut Deutsch. Der Vorsitzende stellt fest, dass für die Befragung der

Dolmetscher zum Zuge kommen wird. Sodann wird die übersetzende Person auf die

Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher

Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der

Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB

hingewiesen. Der Beschuldigte gibt auf Frage des Vorsitzenden an, er verstehe

den Dolmetscher. Er verstehe, dass er als Beschuldigter hier sei wegen der

Anschuldigungen und dass er Berufung erhoben habe. Es wird festgestellt, dass die

Verständigung funktioniere.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27.

Mai 2021 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess.

Er erörtert im Weiteren, in welchem Umfang der Beschuldigte mit

Berufungserklärung vom 13. August 2021 das Rechtsmittel beschränken liess und inwiefern

die Staatsanwaltschaft am 31. August 2021 Anschlussberufung erhob. Er gibt die

beantragten Änderungen bekannt (vgl. hierzu im Detail die nachfolgenden Ziff.

I.8.2., I.9. und I.10.) und skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie

folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei die amtliche Verteidigerin gebeten

werde, zu Beginn auch gleich ihre Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht

vorzulegen;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und zur Person;

-

allfällige weitere

Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

Urteilseröffnung, derzeit

vorgesehen am 22. Dezember 2022, 11:00 Uhr im Obergerichtssaal.

Der Vorsitzende macht die Parteien auf

die Möglichkeit des Verzichts auf die öffentliche Urteilseröffnung und

telefonische Mitteilung durch die Gerichtsschreiberin aufmerksam.

Rechtsanwältin Frech reicht auf

Aufforderung ihre Kostennote ein.

Der Staatsanwalt wirft keine Vorfragen

oder Vorbemerkungen auf.

Die amtliche Verteidigerin hat ebenfalls

keine Vorfragen oder Vorbemerkungen.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die

Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person (vgl. separates Einvernahmeprotokoll:

Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 91 ff.). Die Einvernahme wird mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Dokument in den Akten: ASB 106).

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge

gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Der Dolmetscher wird um 9:47 Uhr

entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die

Anschlussberufungsklägerin

(die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 85

ff.]):

1.

Die Freiheitsstrafe

sei um 5 Monate zu erhöhen, d.h. der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe

von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

3. Im Übrigen sei das Urteil des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. Mai 2021 zu bestätigen.

Rechtsanwältin Jeanette Frech für den

Beschuldigten und Berufungskläger

(die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 74

ff.]):

1.

A.___ sei von

sämtlichen Vorhalten freizusprechen.

2.

Es sei das

beschlagnahmte und sichergestellte Sackmesser Victorinox blau einzuziehen und

zu vernichten.

3.

Es sei dem Beschuldigten

eine Entschädigung von CHF 81.60 und eine Genugtuung in der Höhe von

CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. Januar 2017 auszurichten.

4.

Von einer

Landesverweisung und von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen.

5.

Es sei A.___ eine

Parteientschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der

Höhe der von seiner amtlichen Verteidigerin eingereichten Honorarnote zzgl. der

Aufwendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. MwSt.)

auszurichten.

6.

Die Verfahrenskosten

seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. MwSt.).

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte

Wort und sagt, er habe nichts zu sagen und bedankt sich.

Der Staatsanwalt und die Verteidigerin

(nach kurzer Besprechung mit dem Beschuldigten) verzichten auf eine mündliche

Urteilseröffnung. Das Urteil wird den Parteien demnach durch die Gerichtsschreiberin

telefonisch mitgeteilt und anschliessend das Urteilsdispositiv zugestellt.

Ende der Verhandlung um 10:30 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 29. Januar 2017, 03:57 Uhr,

meldete sich D.___ telefonisch bei der Einsatzzentrale des Polizeikommandos

Aargau und teilte mit, dass es einen Streit gebe und jemand nahezu am Sterben

sei. Gemäss Geographischem Informationssystem kam der Anruf vom [Gemeinschaftszentrum]

in [Stadt im Kanton Aargau] (Aktenseite [AS] 302). Es erfolgte umgehend ein

Aufgebot einer Ambulanz sowie mehrerer Patrouillen der Kantons- und […]Polizei

Aarau (AS 313).

2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn führte

zu diesem Zeitpunkt gegen A.___ (Beschuldigter) bereits eine Strafuntersuchung

wegen diverser Delikte (Eröffnungsverfügung vom 11. Juni 2014; AS 899 f.). Nach

dem Vorfall vom 29. Januar 2017 in [einer Stadt im Kanton Aargau] stellte die

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 27. September 2017 deshalb bei der

Staatsanwaltschaft Solothurn eine Gerichtsstandsanfrage, die positiv

beantwortet wurde (AS 1006 f.). Am 6. Februar 2018 stellte die

Staatsanwaltschaft Solothurn sodann das bis anhin im Kanton Solothurn geführte

Verfahren gegen den Beschuldigten ein (AS 1026 ff.).

3. Am 31. Juli 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen versuchter

schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB), evtl.

einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand, Art. 123 Ziff. 2

Abs. 2 StGB) sowie Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG; AS 1039 f.).

4. Am 9. Dezember 2019 folgte eine

bereinigte Eröffnungsverfügung. Die Strafuntersuchung wurde zusätzlich eröffnet

wegen Angriffs (Art. 134 StGB; AS 1064 f.).

5. Zu Folge Eintritts der Verjährung

stellte die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2020 die Strafuntersuchung wegen

Übertretung des BetmG ein (AS 1067.25).

6. Die Anklageschrift datiert vom 15.

Juli 2020 (Ordner 1, vor Paginierung).

7. Am 27. Mai 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen das folgende Urteil:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der versuchten schweren

Körperverletzung (z.N. von E.___), begangen am 29.01.2017;

-

des Angriffs, begangen am

29.01.2017.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Polizeihaft vom 29.01.2017, total 1

Tag, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

3. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

4. Der Beschuldigte A.___ wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. Folgender beschlagnahmte Gegenstand wird

eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Sackmesser, Victorinox,

blau

6. Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge F.___,

[…], wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom

27.05.2021 mit CHF 300.00 gebüsst.

7. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf

CHF 6'688.90 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 = CHF 4'459.25, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten

gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

8. Es wird festgestellt, dass der vormalige

amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Martin Heuberger,

von der Kasse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit CHF 1'051.70 (inkl.

MwSt von CHF 77.90) bereits entschädigt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Aargau während 10 Jahren im Umfang von 2/3 =

CHF 701.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Kantons Aargau.

9. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, belaufen sich auf total CHF 8'896.90 (davon

CHF 6'090.00 nachträglich aufgelaufene Untersuchungskosten im Kanton Aargau).

Der Beschuldigte A.___ hat davon CHF 5'931.25 zu bezahlen, die restlichen

Kosten gehen zu Lasten des Staates.

8.1 Der Beschuldigte liess gegen dieses

Urteil am 10. Juni 2021 die Berufung anmelden (Aktenseite Olten-Gösgen [O-G]

101).

8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 13.

August 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Schuldsprüche;

-

Ziff.2: Sanktion;

-

Ziff. 3 und 4: Landesverweisung

und SIS-Ausschreibung;

-

Ziff. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2:

Rückforderungsanspruch Staat betr. Kosten der amtlichen Verteidigung;

-

Ziff. 9: Verfahrenskosten.

9. Am 31. August 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2: Sanktion;

-

Ziff. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2:

Rückforderungsanspruch Staat betr. Kosten der amtlichen Verteidigung;

-

Ziff. 9: Verfahrenskosten.

10. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 5: Einziehung;

-

Ziff. 6: Ordnungsbusse F.___;

-

Ziff. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1:

Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.

Erwägungen

II. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1.

Die Anklageschrift vom 15. Juli 2020

hält dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht zu haben. «Mehrfach» deshalb, weil der Beschuldigte gemäss

Anklageschrift mehrere Personen verletzt habe, nämlich G.___, F.___ und E.___.

2.

Die Vorinstanz gelangte zum

Beweisergebnis, dass der Beschuldigte dem Geschädigten E.___ mit dem

sichergestellten Taschenmesser der Marke Victorinox am Bauch zwei

Stichverletzungen zugefügt habe. Der Amtsgerichtspräsident sah es demgegenüber

aber als nicht erstellt an, dass der Beschuldigte dem Geschädigten E.___ eine

Kopfverletzung sowie weitere Verletzungen zugefügt habe. Auch bezüglich der

Verletzungen von F.___ und G.___ erachtete die Vorinstanz die Täterschaft des

Beschuldigten als nicht erstellt.

3.

Entsprechend erfolgten Schuldsprüche

wegen (einfacher) versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E.___

sowie wegen Angriffs und nicht wegen mehrfacher versuchter schwerer

Körperverletzung. Mit Blick auf die Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in

idem» (BGE 144 IV 362) erfolgte durch die Vorinstanz bezüglich der angeklagten

weiteren Verletzungen von E.___ sowie von G.___ und F.___ kein Freispruch.

4.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

sind somit einzig die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

der als Folge der beiden Stichverletzungen von E.___ ausgefällt wurde, und

Angriffs.

III. Versuchte

schwere Körperverletzung zum Nachteil von E.___ (Art. 122 Abs. 1 StGB i.V. mit

Art. 22 Abs. 1 StGB) und Angriff (Art. 134 StGB)

1.

Vorhalt gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er

habe sich am 29. Januar 2017, um ca. 04:02 Uhr, [Stadt im Kanton Aargau], [Adresse],

[Gemeinschaftszentrum], Vorplatz, zum Nachteil von G.___, F.___ und E.___, der

mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. der mehrfachen

qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie des Angriffs strafbar gemacht,

indem er mit einem gefährlichen Gegenstand versucht habe, die Geschädigten

lebensgefährlich zu verletzen bzw. eine lebensgefährliche Verletzung der

Geschädigten zumindest in Kauf genommen habe.

Konkret sei es nach einem Festanlass

unter eritreischen Staatsangehörigen auf dem Vorplatz des [Gemeinschaftszentrums]

zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen.

Eine Gruppe, unter welcher sich der Beschuldigte befunden habe, habe dabei in

feindseliger Absicht die andere Personengruppe, unter welcher sich die

Geschädigten befunden hätten, angegriffen.

Anlässlich dieser

gewaltsamen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte die Geschädigten in einem

Gewaltexzess mit einem Taschenmesser (Victorinox, Klingenlänge ca. 65 mm,

Klingenbreite ca. 11 mm) durch wahlloses Schlagen, Einstechen und Schneiden

angegriffen und habe sie nicht unerheblich verletzt. Er habe den Geschädigten

folgende Verletzungen zugefügt:

- G.___ eine ca. 3.3 cm lange,

halbmondförmige Verletzung über dem linken Ellenbogengelenk,

- F.___ eine maximal 2.3 cm lange,

schwalbenschwanzförmige, glattrandige, in den Bauchraum hineinreichende

Stichverletzung an der linken Körperseite mit initialem Hervorquellen des

Bauchnetzes und

-

E.___ im Bereich der

rechten Flanke eine glattrandige Stichwunde, d.h. auf Bauchnabelhöhe, eine

spindelförmige, von vorne-oben nach hinten-unten verlaufende, ca. 1.2 cm lange

Durchtrennung von Haut und Unterhautfettgewebe (der obere Wundwinkel quer

abgesetzt, 0.1 cm breit), eine weitere (schwalbenschwanzförmige) von

hinten-oben nach vorne-unten verlaufende (max. 1.4 cm lange Durchtrennung von

Haut und Unterhautfettgewebe; der untere bzw. vordere Wundwinkel quer

abgesetzt, 0.1 cm breit) glattrandige Stichwunde an der linken Flanke bzw.

oberhalb des linken Beckenkamms, eine Schnittwunde rechtsseitig in der vorderen

Scheitelpartie sowie (als Folgen von stumpfer Gewalt) Blutergüsse und

Schwellung in der linken Jochbeinpartie, einen bandförmigen Bluterguss mit

Schürfungsanteilen in der linken Schläfenpartie, Schürfungen und einen

Bluterguss an der Unterlippeninnenseite, einen Bluterguss am Hals linksseitig

und Hautabschürfungen an den Händen, Handgelenken und am rechten Knie.

Die Verletzungen von F.___ und E.___

seien am 29. Januar 2017 operativ bzw. chirurgisch versorgt worden.

Die Verwendung eines Sackmessers, mit

welchem wahllos eingestochen und geschnitten werde, könne in jedem Fall eine

lebensbedrohliche Verletzung zur Folge haben. Insbesondere Stiche mit einem

spitzen oder scharfen Gegenstand gegen den Bauch bzw. die Bauchregion könnten

aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen zu

schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen führen. Aufgrund des Vorgehens des

Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er die Geschädigten lebensgefährlich

bzw. schwer habe verletzen wollen oder eine lebensgefährliche bzw. schwere

Körperverletzung zumindest für möglich gehalten habe, aber dennoch gehandelt

habe, weil er diese in Kauf genommen habe.

Da die Geschädigten sich nicht in

unmittelbarer Lebensgefahr befunden haben sollen, sei es bei einer versuchten

Tatbestandsverwirklichung geblieben.

2.

Die objektiven Beweismittel

2.1

Überwachungskamera

Das [Gemeinschaftszentrum] ist mit

Überwachungskameras ausgestattet. Die Aufnahmen der Kameras des Foyers sowie

des Eingangsbereichs zur Tatzeit wurden von der Staatsanwaltschaft

Aarau-Lenzburg beigezogen (AS 317). Die aufgezeichneten Daten finden sich in

den Akten auf einem USB-Stick (AS 513).

Die Vorinstanz hat den relevanten Inhalt

der Aufzeichnungen umfassend und präzis umschrieben (Urteil S. 9 f.); darauf

kann verwiesen werden.

2.2

Das sichergestellte Taschenmesser

Im Verlauf der Arbeiten am Tatort

stellte die Polizei im Bereich des Einganges zum Gemeinschaftszentrum in einem

Aschenbecher, welcher an einem Betonpfeiler angebracht ist, ein blaues

Taschenmesser der Marke Victorinox sicher. Es handelt sich um ein Taschenmesser

mit dem Aufdruck «www.[…].ch»; auf der Rückseite des Griffes ist ein

Schweizerkreuz aufgedruckt. Das Messer hat eine grosse Klinge mit einer Länge

von 65 mm und einer Breite von 11 mm (Fotos AS 421 f.).

2.3

DNA-Spuren

Auf der Jeanshose des Beschuldigten

(Foto AS 450 f.) wurde ein Blutstropfen sichergestellt. Gemäss Analysenbericht

des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 13. Februar 2017 sind

die DNA-Merkmale von E.___ in allen 13 STR-Loci des ermittelten Mischprofils

als Hauptkomponente ersichtlich. E.___ kann damit als Mitspurengeber dieser

Spur nicht ausgeschlossen werden (AS 490 f.)

Ab der Tatwaffe wurden ab der

nicht-blutigen und der blutigen Seite der grossen Klinge sowie ab dem Griff

DNA-Sicherungen vorgenommen (AS 405 f.). Gemäss dem Analysenbericht der

Auswertung der DNA-Spuren des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals

Aarau vom 3. Februar 2017 (AS 480 ff.) stimmt das DNA-Profil von E.___ an den

ermittelten 15 STR-Loci mit der DNA-Spur auf der nicht-blutigen Seite ab Klinge

des Taschenmessers überein. E.___ könne deshalb als Hauptspurengeber der Spur

nicht ausgeschlossen werden (AS 486). Dagegen konnte der Geschädigte bezüglich

sämtlicher sichergestellten DNA-Spuren ab dem Griff des Taschenmessers

ausgeschlossen werden (AS 486 f.).

Ab der blutigen Seite der Klinge des

Sackmessers wurde ein inkomplettes Mischprofil von mindestens 2 Spurengebern

erstellt. Dabei stimmte das DNA-Profil von G.___ in allen 16 STR-Loci mit der

Spur überein. E.___ konnte von der Hauptspurengeberschaft ausgeschlossen

werden. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf dieses Spurenbild eine

fahrlässige Verletzung von G.___ durch den Beschuldigten im Rahmen einer dynamischen

Auseinandersetzung als möglich, nicht aber als erstellt (Urteil S. 26; O-G 129).

Aus dem Abstrich ab dem Griff des

Taschenmessers wurden an drei Stellen DNA-Spuren gesichert

(«Schweizerkreuz-Bereich», «ch-Bereich» und «www-Bereich»), wobei ein Hauptprofil

in 15 STR-Loci ermittelt werden konnte. Dieses Hauptprofil war an allen drei

Orten identisch und stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (AS

494, 498, 499).

2.4

Verletzungen von E.___

Das Institut für Rechtsmedizin des

Kantonsspitals Aarau erstellte am 9. Februar 2017 im Auftrag der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein rechtsmedizinisches Gutachten bezüglich E.___

(AS 514 ff.). Soweit vorliegend relevant, gelangte der Gutachter im Gutachten

und dem Untersuchungsprotokoll (AS 523 f.) zu folgenden Schlüssen:

Der Gutachter stellte am Rumpf zwei

Stichwunden fest (Fotos: AS 532 f.; 863, 864):

-

Im Bereich der rechten

Flanke, auf Bauchnabelhöhe, eine spindelförmige, von vorne-oben nach

hinten-unten verlaufende, 1,2 cm lange Durchtrennung von Haut und

Unterhautfettgewebe;

-

Oberhalb des linken

Beckenkamms, auf Höhe der mittleren Achsellinie, eine schwalbenschwanzförmige,

von hinten-oben nach vorne-unten verlaufende, max. 1,4 cm lange Durchtrennung

von Haut und Unterhautfettgewebe.

Die Ausbildung eines

Schwalbenschwanzes erkläre sich durch ein dynamisches Geschehen im Sinne eines

sog. Drehstiches. Bei einem Drehstich unterscheide sich der Stichkanal beim

Herausziehen des Messers von jenem beim Hineinstechen durch eine

relativ-Bewegung zwischen dem Messer und dem durchstochenen Objekt – entweder

durch eine aktive Bewegung der Klinge oder durch eine aktive Bewegung des

Rumpfes des Betroffenen während des Stiches.

Die wundmorphologischen Merkmale könnten

zwangslos auf die Einwirkung eines Messers ohne Wellenschliff zurückgeführt

werden. Ein einseitig geschliffenes Sackmesser, wie es sichergestellt worden

sei, sei ohne Weiteres geeignet, solche Verletzungen zu verursachen.

Aufgrund der klinischen Feststellungen ergäben

sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für einen

kreislaufrelevanten Blutverlust oder eine Verletzung lebensgefährlicher Organe

und damit das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr.

2.5

Verletzungen von G.___ und F.___

2.5.1

Gemäss dem Gutachten des IRM

des Kantonspitals Aarau vom 3. Februar 2017 (AS 561 ff.) erlitt G.___ eine ca.

3.3

cm lange, halbmondförmige Verletzung über dem linken Ellenbogengelenk (vgl.

Abbildungen, AS 571 f.). Gemäss dem Gutachten wurde bei G.___ eine

forensisch-klinische Untersuchung durchgeführt. Die wundmorphologischen

Merkmale würden gemäss Gutachten für die Einwirkung eines Messers ohne

Wellenschliff sprechen. Ob es sich um eine Stich-, Schnitt- oder kombinierte

Stich-/Schnittwunde handle, habe bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht

mehr festgestellt werden können, da die Wunde bereits chirurgisch verschlossen

und damit auch keine Aussage mehr zur Wundtiefe möglich gewesen sei. Aus den

Bildaufnahmen der Notaufnahme könne jedoch ersehen werden, dass die Wundränder

auf ein dynamisches Geschehen mit Drehung des Werkzeuges beim Hineinstechen

bzw. Herausziehen hinweisen. Trotz der von eigener Hand gut erreichbaren

Körperregion zeige die Läsion nicht die typischen Kriterien einer Selbstverletzung.

Aufgrund der festgestellten Verletzung ergäben

sich gemäss Gutachten keine Anhaltspunkte für einen kreislaufrelevanten

Blutverlust und damit das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr (AS 563).

2.5.2

F.___ erlitt gemäss dem

Untersuchungsprotokoll des IRM des Kantonspitals Aarau vom 7. Februar 2017

(AS 552 f.) unterhalb der linken Brustwarze, auf Höhe der vorderen Achsellinie,

im Bereich des Rippenbogens, eine maximal 2.3 cm lange,

schwalbenschwanzförmige Durchtrennung von Haut und Unterhautfettgewebe, mit

initialem Hervorquellen des Bauchnetzes (vgl. Abbildungen, AS 559 f.). Auch bei

F.___ wurde eine forensisch-klinische Untersuchung durchgeführt. Die

wundmorphologischen Merkmale könnten gemäss Gutachten zwangslos auf die

Einwirkung eines Messers ohne Wellenschliff zurückgeführt werden, wobei der

Schwalbenschwanz durch ein dynamisches Geschehen im Sinne eines Drehstichs zu

erklären sei. Die Stichwunden würden zudem nicht die typischen Kriterien einer

Selbstverletzung aufweisen und könnten aufgrund ihrer Morphologie allesamt ohne

weiteres mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Bei den

Hautabschürfungen am rechten Ellenbogen könnte es sich um ältere Verletzungen

handeln.

Aufgrund der Verletzung ergäben sich aus

rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für einen kreislaufrelevanten

Blutverlust oder eine Verletzung lebenswichtiger Organe und damit das Vorliegen

einer konkreten Lebensgefahr (AS 549).

2.6

Alkoholtest

Die Polizei führte mit dem Beschuldigten

am 29. Januar 2017, 05:47 Uhr, einen Atemalkoholtest durch, der einen Wert von

0,89 mg/l ergab, was dem Wert einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰ entspricht

(AS 296).

3.

Die Aussagen des Geschädigten

3.1

E.___ wurde am 3. Februar 2017 als

Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 694 ff.). Er führte aus, dass er um ca.

02:00 Uhr mit F.___ an das Fest gekommen sei. Nach einer Stunde sei das Fest zu

Ende gewesen. Er und F.___ hätten im Vorraum zwei Personen gesehen, die sich

gestritten hätten. Der Organisator der Party habe sie nach Hause geschickt und

beleidigt. F.___ und er hätten den Vorraum verlassen und seien nach links

gegangen, um zur Strasse hinunter zu gehen. Noch auf dem Platz sei er von

hinten angegriffen worden. Es seien verschiedene Personen gekommen. Eine Person

habe mit dem Fuss gegen seine Beine geschlagen, so dass er zu Boden gestürzt

sei. Er habe dann den Weg nach unten gehen und sich auf einen Stein setzen

können. Dann habe er bereits die Polizei gesehen.

F.___ sei auch geschlagen worden. Er

wisse nicht, warum sie geschlagen worden seien. Er habe nie ein Messer gesehen.

Er habe gedacht, dass er mit etwas aus Metall mit einer Spitze im Bereich vom

Bauch angegriffen worden sei. Er wisse nicht, wer ihn verletzt habe. Er habe

Verletzungen am Bauch, einmal links und einmal rechts.

Auf Vorlage von Fotos führte E.___ aus,

dass folgende Personen in der Gruppe gewesen seien, die ihn angegriffen hätten

(AS 703):

-

H.___

(Person Nr. 3, AS 462, 708);

-

I.___

(Person Nr. 7, AS 466, 708);

-

J.___ (Person

Nr. 10, AS 469, 709);

-

A.___, Beschuldigter

(Person Nr. 11, AS 470, 709).

3.2

E.___ konnte im weiteren Verlauf des

Verfahrens nicht mehr befragt werden; er ist gemäss Auskunft des Kantonalen

Sozialdienstes des Kantons Aargau seit dem 26. April 2017 unbekannten

Aufenthaltes (O-G 17).

4.

Die Aussagen von Drittpersonen

4.1

D.___ führte in der polizeilichen

Einvernahme vom 29. Januar 2017 (AS 663 ff.) aus, dass sie eine Eritreer-Party

organisiert hätten und er als Organisator aufgetreten sei.

4.2.1

G.___ führte anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 29. Januar 2017 als Auskunftsperson aus (AS 684

ff.), dass er während des Festes einmal nach draussen gegangen sei. Es seien

ihm zwei Personen gefolgt, worauf ihn eine dieser Personen geschlagen habe. Er

sei am Ellenbogen verletzt worden. Von einer Schlägerei habe er nichts mitbekommen.

Er habe auch nie ein Messer gesehen. Er habe auch nicht gesehen, wer ihn

verletzt habe.

4.2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde G.___ als Zeuge befragt (O-G 48 ff.). Er führte aus,

dass er sich an einen Streit draussen erinnere. Er erinnere sich nicht, dass er

verletzt worden sei. Er habe die anderen nicht gekannt. Zu den Verletzungen von

E.___ könne er nichts sagen.

4.3.1

F.___ wurde ebenfalls am 3.

Februar 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 711). Er bestätigte

die Aussagen von E.___, wonach er mit diesem um ca. 02:00 Uhr an das Fest

gegangen sei. Er bestätigte auch, dass im Vorraum zu einer tätlichen

Auseinandersetzung zwischen zwei Personen gekommen sei. Der Organisator des

Festes habe sie daraufhin weggeschickt, worauf sie mit ihm wegen des eben erst

bezahlten Eintrittsgeldes für das Fest gestritten hätten. Sie seien dann nach

draussen gegangen. Dort seien mehrere Personen gewesen. Der Organisator des

Festes habe einen Stock geholt und habe sie aufgefordert zu gehen. Darauf

hätten der Organisator und die anderen Leute E.___ geschlagen. Es seien total

vier bis fünf Personen gewesen, der Organisator habe mit dem Stock geschlagen.

Er habe versucht, zu schlichten und sei dann auch geschlagen worden. Er habe

nie ein Messer gesehen. F.___ bezeichnete nach Vorlage von Fotoblättern (AS 725

ff.) die Nr. 11 als diejenige Person, welche hinter ihm gestanden sei und ihn

an den Schultern gehalten habe (bei der Nr. 11 handelt es sich um den

Beschuldigten, vgl. AS 726, 470). Der Beschuldigte habe sich in der Gruppe

befunden, die ihn geschlagen habe, da sei er sicher.

Der Organisator des Festes sei D.___

gewesen. Dies sei derjenige mit dem Stock gewesen. F.___ bezeichnete dabei die

«Nr. 5» des Fotoblattes als «D.___». Es handelt sich dabei um D.___ (AS 469,

464).

4.3.2

An die erstinstanzliche

Hauptverhandlung wurde F.___ als Zeuge vorgeladen; er blieb dieser

unentschuldigt fern (O-G 28).

4.4

D.___ wurde am 29. Januar 2017 und

am 21. Februar 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 618 ff; 778

ff.). Er führte aus, er habe der Polizei telefoniert, weil im Vorraum L.___

bewusstlos am Boden gelegen sei; er sei geschockt und gestresst gewesen.

Anschliessend sei er draussen gewesen und habe den Leuten gesagt, dass das Fest

zu Ende sei und sie nach Hause gehen sollten. Er habe draussen nichts von einer

Auseinandersetzung mitbekommen. Er habe niemanden geschlagen. Er wisse nicht,

wer E.___, F.___ und G.___ die Stichverletzungen zugefügt habe. Er wisse nichts

von einem Messer.

4.5

Am 22. Februar 2017 wurde J.___ als

Auskunftsperson befragt (AS 819 ff.). J.___ ist der Sohn von D.___. Er

bestätigte, dass sein Vater die Leute habe nach Hause schicken wollen. Als er

hinzugekommen sei, sei der Streit schon im Gange gewesen. Er (J.___) habe

versucht, zu schlichten. Er habe kein Messer gesehen. Ausser seinem Vater und

den Verletzten konnte er keine weiteren Personen nennen, die sich draussen

aufgehalten hätten.

5.

Die Aussagen des Beschuldigten

5.1

Am 29. Januar 2017 wurde A.___ als

Auskunftsperson einvernommen (AS 641 ff.). Er sei allein an das Fest gegangen

und habe viel getrunken. Er habe eine Schlägerei gesehen, wisse aber nicht, um

was es gegangen sei.

5.2

Am 17. März 2017 erfolgte eine

weitere polizeiliche Einvernahme von A.___, diesmal als Beschuldigter (AS 831

ff.). Er führte aus, nichts von Verletzungen von E.___, F.___ und G.___ zu

wissen; er sei betrunken gewesen und habe gekifft. Er könne sich erinnern, dass

L.___ mit jemandem gestritten habe und dann die Polizei gekommen sei (dies

betrifft die Auseinandersetzung im Vorraum).

Er sei draussen gewesen, aber hin und

her gegangen, von drinnen nach draussen und umgekehrt. Er erinnere sich nicht,

was draussen passiert sei. Von einem Messer, welches bei der Auseinandersetzung

eingesetzt worden sei, wisse er nichts. Er selber trage manchmal ein Taschenmesser

auf sich, um Flaschen zu öffnen. Auf Vorlage eines Fotos des sichergestellten

Messers (AS 848) führte der Beschuldigte aus, dass er solche Messer manchmal

bei sich habe.

Auf Frage führte der Beschuldigte aus,

er wisse nicht, wie das Blut von E.___ auf seine Hose komme. Auf Konfrontation

mit den DNA-Spuren auf dem Griff des Messers führte der Beschuldigte aus, dass

er nicht wisse, was er gemacht habe, weil er viel getrunken habe. Er erinnere

sich nicht.

Er habe zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr

mit einem Kollegen eine Flasche Whisky getrunken. An der Party habe er ab 20:30

Uhr ca. 15 kleine Dosen Heineken-Bier sowie einen halben Becher Whisky

getrunken. Zudem habe er ca. um 00:30 Uhr Marihuana geraucht. Danach wisse er

nichts mehr.

5.3

Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch den Staatsanwalt (AS 849 ff.) führte der Beschuldigte erneut aus, sich zu

Folge Konsums von Alkohol und Marihuana nicht an den Vorfall zu erinnern.

Auf Vorhalt der Videoüberwachung, auf

welcher ersichtlich ist, dass er sich beim Betonpfeiler aufhält und etwas an M.___

übergibt, als die Polizei erscheint (AS 858), führte er aus, er könne sich

nicht erinnern. Er habe keine Ahnung, er habe das Messer nicht benutzt.

5.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, sich nicht daran zu erinnern, was

passiert sei (O-G 33 ff.).

5.5

Bei der Befragung durch das

Berufungsgericht erklärte er erneut, sich nur erinnern zu können, an dem Abend

dort gewesen zu sein, sonst an nichts. Er habe viel Alkohol getrunken und auch

Marihuana konsumiert (ASB 91 ff.).

6.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

6.1

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache

des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine

Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio

pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.

Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt. Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das

Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang

mit Indizien wie folgt dar (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der

Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr

abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo›

nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der

Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der

einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse

Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren

gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014

vom 24. November 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

6.2 Konkrete Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

6.2.1 Am 29. Januar 2017 fand im [Gemeinschaftszentrum]

in [einer Stadt im Kanton Aargau] eine Party unter eritreischen

Staatsangehörigen statt, an welcher offenbar reichlich Alkohol floss. Im

späteren Verlauf des Abends kam es zu zwei tätlichen Auseinandersetzungen mit

verschiedenen Beteiligten, die miteinander nichts zu tun hatten. An der ersten

Auseinandersetzung, die sich im Vorraum des Gemeinschaftszentrums abspielte,

war L.___ beteiligt. Dieser wurde geschlagen und lag schliesslich bewusstlos am

Boden. Unmittelbar nach dieser ersten tätlichen Auseinandersetzung kam es vor

dem Eingangsbereich des Gemeinschaftszentrums zu einer zweiten tätlichen

Auseinandersetzung. Der Organisator der Party, D.___, alarmierte unter dem

Eindruck der ersten Auseinandersetzung um 03:57 Uhr die Polizei, die wenige Minuten

nach 04:00 Uhr am Tatort eintraf.

6.2.2 Der Beschuldigte war an der ersten

tätlichen Auseinandersetzung im Vorraum des Gemeinschaftszentrums nicht

beteiligt. Er kam nach eigenen Aussagen um ca. 20:30 Uhr an die Party, hatte

aber bereits vorher erhebliche Mengen Whisky getrunken. An der Party trank er

weiterhin Bier und Whisky. Um 05:47 Uhr ergab ein beim Beschuldigten

durchgeführter Atemalkoholtest eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰. Der

Beschuldigte war somit erheblich alkoholisiert.

6.2.3 Der Beschuldigte bestätigte, eine

Schlägerei gesehen zu haben, an welcher L.___ beteiligt gewesen sei. Er befand

sich im Zeitpunkt dieser Schlägerei somit im Vorraum des Gemeinschaftszentrums,

ging aber nach eigenen Worten «hin und her», d.h. von drinnen nach draussen.

Eine Vielzahl der befragten Partygäste

wollte sich an nichts erinnern können und sagte aus, nichts von einer

Schlägerei oder einem Messer mitbekommen zu haben. Für ihre Erinnerungslücken

machten sie den Alkoholkonsum verantwortlich. Einzig der Geschädigte E.___ und F.___

machten Angaben zu Personen, welche sich draussen aufhielten. Beide sagten aus,

dass der Beschuldigte eine dieser Personen gewesen sei. E.___ erwähnte zudem J.___,

was von diesem bestätigt wurde und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.___

unterstreicht. Die Videoaufnahmen bestätigen denn auch, dass sich der Beschuldigte

zur relevanten Zeit draussen im Eingangsbereich aufhielt. Gestützt auf die

erwähnten Drittaussagen, die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie der Videoaufnahmen

ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der ersten

tätlichen Auseinandersetzung im Vorraum und damit im Zeitpunkt der zweiten

tätlichen Auseinandersetzung draussen im Eingangsbereich des

Gemeinschaftszentrums aufgehalten hat.

6.2.4 Anlass der zweiten tätlichen

Auseinandersetzung war die Aufforderung von D.___ an die Gäste, die Party zu

verlassen und nach Hause zu gehen. Grund war die erste Schlägerei im Vorraum,

welche D.___ veranlasst hatte, die Polizei zu alarmieren. E.___ und F.___ waren

erst um ca. 02:00 Uhr an die Party gekommen und waren deshalb mit der

Aufforderung, nach Hause zu gehen, nicht einverstanden. Es kam deshalb zum

Streit und zu einer tätlichen Auseinandersetzung, indem eine Gruppe, zu der H.___,

J.___, I.___, D.___ und der Beschuldigte gehörten, die opponierenden E.___ und F.___

angriffen und schlugen.

Dieser Geschehensablauf stützt sich auf

die Aussagen von E.___ und F.___ ab. Beide standen zum Beschuldigten in

keinerlei persönlicher Beziehung und hatten deshalb keinen Grund, ihn zu

Unrecht zu belasten. E.___ sagte aus, er habe gedacht, er sei mit etwas aus

Metall mit einer Spitze angegriffen worden; F.___ gab zu Protokoll, der

Beschuldigte sei hinter ihm gestanden und habe ihn an den Schultern gehalten.

Für Beide wäre es somit ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten mit einem

Messereinsatz zu belasten und sie hätten dies mit Sicherheit auch getan, wenn

sie ihn zu Unrecht hätten belasten wollen. Sowohl E.___ als auch F.___ sagten

aber aus, nie ein Messer gesehen zu haben. Es liegen somit keine Hinweise auf

einen Belastungseifer der beiden Auskunftspersonen vor und es gibt keinen

Grund, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Die Beteiligung

des Beschuldigten am tätlichen Übergriff auf F.___ und E.___ ist damit erstellt

und wird erhärtet durch die Videoaufnahmen.

6.2.5 E.___ erlitt bei dieser tätlichen

Auseinandersetzung zwei Stichverletzungen: Eine Stichverletzung im Oberbauch

rechts lateral auf Bauchnabelhöhe und eine Stichverletzung Flanke links mit

Hämatom oberhalb des linken Beckenkamms auf Höhe der mittleren Achsellinie (vgl.

Ziff. 2.4 hiervor).

G.___ erlitt eine ca. 3.3 cm lange,

halbmondförmige Verletzung über dem linken Ellenbogengelenk und F.___ eine

maximal 2.3 cm lange, schwalbenschwanzförmige Durchtrennung von Haut und

Unterhautfettgewebe, mit initialem Hervorquellen des Bauchnetzes unterhalb der

linken Brustwarze, auf Höhe der vorderen Achsellinie, im Bereich des

Rippenbogens (vgl. Ziff. 2.5 hiervor).

6.2.6 Die Polizei stellte in einem

Aschenbecher, welcher im Eingangsbereich des Gemeinschaftszentrums an einem

Betonpfeiler angebracht ist, ein blaues Taschenmesser der Marke Victorinox

sicher. Gestützt auf die ab der Klinge des Messers sichergestellten DNA-Spuren

ist erstellt, dass E.___ die beiden Stichverletzungen mit diesem Taschenmesser

zugefügt worden sind, weil gemäss dem Analysenbericht der Auswertung der

DNA-Spuren des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 3.

Februar 2017 (AS 480 ff.) das DNA-Profil von E.___ an den ermittelten 15

STR-Loci mit der DNA-Spur auf der nicht-blutigen Seite ab Klinge des

Taschenmessers übereinstimmt. An diesem Schluss ändert der Umstand, dass die

Klingenseite «nicht-blutig» war, nichts, weil ein Messerstich in den Körper

eines Menschen mit einem verzögerten Blutaustritt verbunden sein kann und dieser

deshalb unter Umständen erst erfolgt, wenn das Messer bereits wieder

herausgezogen worden ist.

6.2.7 Gestützt auf die sichergestellten

DNA-Spuren am Griff des Taschenmessers ist sodann erstellt, dass der

Beschuldigte dieses Messer in der Hand trug. An drei Stellen des Griffs des

Taschenmessers wurden DNA-Spuren sichergestellt, welche mit dem DNA-Profil des

Beschuldigten übereinstimmen (vgl. Ziff. 2.3 hiervor). Der Beschuldigte räumte

ein, solche Taschenmesser auf sich zu tragen, um Flaschen öffnen zu können.

Allerdings bestritt er, von diesem Messer etwas zu wissen. In Verbindung mit

dem Blutstropfen, der an der Jeanshose des Beschuldigten sichergestellt wurde

und ab welchem eine DNA-Spur gesichert wurde, bei welcher E.___ als

Hauptspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, steht jedoch mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschuldigte E.___

während der tätlichen Auseinandersetzung in einem dynamischen Geschehen mit dem

Taschenmesser die beiden Stichverletzungen am Oberkörper zufügte und sich in

diesem Moment ein austretender Blutstropf auf den Jeanshosen des Beschuldigten

festsetzte.

6.2.8 Den Aufnahmen der

Überwachungskamera lassen sich einige wesentliche Punkte entnehmen: Der

Beschuldigte verliess das Gebäude um 04:02:23 Uhr und eilte in dieselbe, von

der Kamera nicht mehr erfasste, Richtung wie der Geschädigte. Er hielt sich

damit nachweislich mit diesem zusammen draussen auf. Um 04:05:20 Uhr ist zu

sehen, wie der Beschuldigte draussen mit M.___ diskutiert und dabei sehr

aufgeregt wirkt. Eine Erklärung für seine Aufregung lieferte der Beschuldigte

jedoch nie. Die Diskussion fand unmittelbar neben einem Betonpfeiler statt.

Unmittelbar vor dem Erscheinen der Polizei ist schliesslich zu sehen, wie der

Beschuldigte um 04:06:26 Uhr etwas mit seiner rechten Hand in die linke Hand

von M.___ übergab. Beim Betonpfeiler handelt es sich um jenen Ort, an dem

später das Sackmesser gefunden wurde. Der Beschuldigte hat damit nachweislich

einem anderen etwas unauffällig übergeben, bevor die Polizei eintraf, und das genau

an dem Ort, an dem daraufhin die Tatwaffe sichergestellt werden konnte.

6.2.9 Das Aussageverhalten des

Beschuldigten ist ein weiteres gewichtiges Indiz für seine Tatbeteiligung.

Während des gesamten Verfahrens sagte er fast nichts, was nicht dem zu

erwartenden Verhalten eines zu Unrecht Beschuldigten entspricht. Vielmehr wäre

zu erwarten gewesen, dass er bestrebt ist, die Sache aufzuklären und daher

umfangreich mitwirkt. Stattdessen gab er immer nur an, sich nicht erinnern zu

können.

6.2.10 Zusammenfassend ist somit

festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 15.Juli 2020

erstellt ist, soweit dieser den Geschädigten E.___ und die zwei von ihm

erlittenen Stichverletzungen betrifft. Ebenso ist der Sachverhalt der

Anklageschrift hinsichtlich des Vorhalts des Angriffs erstellt.

IV. Rechtliche Subsumtion

A. Versuchte

schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

1.1 Den Tatbestand der schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt u.a., wer einen Menschen

willentlich und wissentlich lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein

wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ

oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht oder

eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht.

1.2 Wie dem Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 9. Februar 2017 zu entnehmen ist,

ergaben sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine

Verletzung lebenswichtiger Organe oder das Vorliegen einer konkreten

Lebensgefahr. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist

deshalb nicht erfüllt.

2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 122 StGB Vorsatz, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss,

wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Geth in: Schweizerisches Strafgesetzbuch

Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 122 StGB N 10).

2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt

ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz den Geschädigten lebensgefährlich verletzen wollte, lässt sich unter

Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen.

3.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar

2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich

gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des

Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

3.2 Der Beschuldigte setzte das

Taschenmesser während einer tätlichen Auseinandersetzung gegen den Oberkörper

von E.___ ein. Der Geschädigte erlitt die Stichverletzungen während eines

dynamischen Geschehens, während dem der Beschuldigte keine Kontrolle darüber

hatte, wie und wo das Taschenmesser auf den Körper des Geschädigten treffen

würde. Das Risiko, dass das Tragen und Einsetzen eines offenen Messers während

einer tätlichen Auseinandersetzung zu einer lebensgefährlichen Verletzung des

Gegenübers führen kann, war aber sehr gross. Keiner weiteren Begründung bedarf

die mit einem solchen Verhalten einhergehende Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung.

3.3 Wie im rechtsmedizinischen Gutachten

des Kantonsspitals Aarau vom 9. Februar 2017 ausgeführt, sind Stiche mit einem

spitzen oder scharfen Gegenstand gegen den Bauch geeignet, zu schwerwiegenden

oder tödlichen Verletzungen oder Komplikationen von lebenswichtigen Strukturen

(grosse Blutleiter, stark durchblutete innere Organe, z.B. Milz oder Leber) zu

führen. Bei der Penetration durch einen scharfen oder spitzen Gegenstand bildet

die Haut den grössten Widerstand; nach dem Überwinden des Hautwiderstandes wird

dem eindringenden Werkzeug durch das Weichteilgewebe (Unterhautfettgewebe,

Muskulatur etc.) kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt, der

wesentlichen Einfluss auf die Wundtiefe haben könnte. Die Eindringtiefe eines

Stichs kann deshalb bei einem dynamischen Vorgang durch den Angreifer nicht

gesteuert werden (AS 519 f.).

3.4 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung wird generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung

geschaffen, wenn in einer Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in

den Bauch eines Menschen gestochen wird (6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021

E 1.3.2). Im gleichen Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass es

keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ein solches

Vorgehen schwere Körperverletzungen zur Folge haben könnte (E. 1.3.5). Im Entscheid

6B_239/2009, E. 2.4 hat das Bundesgericht das Risiko einer

Tatbestandsverwirklichung bei einem Messerstich in den Brustbereich auch bei

einer eher kurzen Messerklinge von 4,1 cm als hoch eingestuft (im vorliegenden

Fall betrug die Klingenlänge 6,5 cm).

3.5 Es ist damit erstellt, dass dem

Beschuldigten bewusst sein musste, dass mit seinem Verhalten ein grosses Risiko

einer lebensgefährlichen Verletzung seiner Kontrahenten verbunden war. Das

Verhalten des Beschuldigten kann deshalb nicht anders interpretiert werden, als

dass er eine solche Verletzung in Kauf nahm. Er hat deshalb den subjektiven

Tatbestand der schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 1 StGB

erfüllt.

4.1 Ein Versuch liegt vor, wenn der

Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen

bei allen Versuchstypen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz,

wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner müssen die tatbestandsmässigen Absichten,

Gesinnungsmerkmale usw. gegeben sein (vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth in:

StGB PK, Vor Art. 22 StGB N 1 ff.).

4.2 Der Beschuldigte hat sich somit der

versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V. mit

Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

B. Angriff (Art. 134 StGB)

1. Gemäss Art. 134 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem

Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die

Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.

2. Ein Angriff ist die gewaltsame

tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf

den Körper eines (oder mehrerer) Menschen (Stefan Trechsel/Martino Mona in: PK

StGB, Art. 134 StGB N 2). Das strafbare Verhalten besteht in der Beteiligung an

einem solchen Angriff. Liegt die Voraussetzung einer körperlichen Attacke durch

zwei Aggressoren vor, kann die Beteiligung auch in einer psychischen oder

verbalen oder einer sachlich unterstützenden Mitwirkung bestehen (z.B.

Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerung, Warnung vor Gefahren; vgl. Stefan

Maeder in: BSK StGB II, Art. 134 StGB N 8). Der Angriff muss als objektive

Strafbarkeitsbedingung den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen

zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 134 StGB Vorsatz

bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Der

Vorsatz muss sich auf den Angriff, nicht aber auf das Eintreten des Todes oder

der Körperverletzung des Angegriffenen beziehen (Stefan Maeder in: BSK StGB II,

Art. 134 StGB N 9).

3.1 Nach dem Beweisergebnis waren an der

tätlichen Auseinandersetzung, die gegen G.___, F.___ und E.___ gerichtet war,

neben dem Beschuldigten mehrere weitere Personen beteiligt. Die tätliche

Auseinandersetzung ging von der Gruppe, welcher der Beschuldigte angehörte,

aus. E.___ erlitt anlässlich dieser Auseinandersetzung die bereits ausgeführten

zwei Stichverletzungen. G.___ trug eine ca. 3.3 cm lange, halbmondförmige

Verletzung über dem linken Ellenbogengelenk davon und F.___ eine maximal 2.3 cm

lange, schwalbenschwanzförmige, glattrandige, in den Bauchraum hineinreichende

Stichverletzung an der linken Körperseite mit initialem Hervorquellen des

Bauchnetzes. Der Tatbestand von Art. 134 StGB ist deshalb objektiv und

subjektiv erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.

3.2 Zu der anlässlich des Angriffs

begangenen schweren Körperverletzung besteht Idealkonkurrenz, weil neben E.___

auch F.___ und G.___ gefährdet waren und auch verletzt wurden (Trechsel/Mona

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 134 StGB

N 7).

V. Strafzumessung

A. Grundsätze der Strafzumessung

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.

3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.

3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist

(BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

4. Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich

nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B_214/2007 vom 13.

November 2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen

(6B_103/2007 vom 12. November 2007).

6. Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur

teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters

genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.1 StGB). Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach

Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl

der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate

betragen.

Für Strafen von einem Jahr

bis zu drei Jahren ist gemäss Art. 43 StGB somit neben dem bedingten Vollzug

auch eine teilbedingte Strafe möglich, indem die Strafe dann nur teilweise

bedingt aufgeschoben wird, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des

Täters genügend Rechnung zu tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht mit

BGE 134 IV 1 (E. 5.5.1.) eine Konkretisierung vorgenommen:

«Für Freiheitsstrafen im

überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei

Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die

grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie

ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus

spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt

ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer

Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die

bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch

nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs

den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst

ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles oder Nichts“ entgehen. Art. 43 hat die

Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig

angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose

erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der

Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42

Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das

Gericht vorgängig zu prüfen.» (s.a. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

B. Konkrete Strafzumessung

1. Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt: Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

Zu Beginn ist eine Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt, die schwere Körperverletzung, festzusetzen. Der Strafrahmen

von Art. 122 StGB beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Bis zum 31.

Dezember 2017 – und somit zur Tatzeit – lautete die Strafdrohung für schwere

Körperverletzung auf Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen oder

Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten; bis zum genannten Zeitpunkt war eine

Geldstrafe bis 360 Tagessätzen möglich. Im vorliegenden Fall ist, wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten

auszusprechen, so dass die Sanktionsform der Geldstrafe ausser Betracht fällt.

Es gelangt damit das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung, das seit dem 1.

Januar 2018 geltende Recht stellt keine lex mitior dar.

2. Tatkomponenten

2.1 Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Beim versuchten Delikt ist der Erfolg

nicht eingetreten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das

Gericht für die Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt eine hypothetische

Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter

Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Wäre die strafbare Handlung

entsprechend dem Eventualvorsatz des Beschuldigten vollendet worden, hätte der

Geschädigte eine lebensgefährliche Verletzung erlitten.

2.2 Art und Weise der Herbeiführung des

Erfolgs

Der Tat ging keine Planung und

Vorbereitung voraus. Die Tat ist auf ein verantwortungsloses Verhalten in einer

Konfliktsituation zurückzuführen. Dabei lag keine Provokation vor, und die

Gruppe, der sich der Beschuldigte anschloss, war derjenigen, welcher das Opfer

angehörte, überlegen. Es ist eine gewisse Heimtücke durch den unentschuldbaren

Einsatz eines Messers im Rahmen einer laufenden Auseinandersetzung zwischen

mehreren Beteiligten ausmachbar. Das Opfer hatte keinerlei Abwehrchancen. Zudem

hat der Beschuldigte die Tatwaffe verschwinden lassen, was sich ebenfalls

verschuldenserhöhend auswirkt.

2.3 Willensrichtung des Täters und

Intensität des verbrecherischen Willens

Der Beschuldigte handelte mit

Eventualvorsatz. Ihn trifft deshalb ein geringeres Verschulden als denjenigen,

der die Tat mit direktem Vorsatz beging.

2.4 Beweggründe des Täters

Das Verhalten des Beschuldigten kann

letztlich nicht erklärt werden. Der Streit zwischen dem Organisator der Party

und den beiden Gästen betraf ihn in keiner Weise. Er kannte offensichtlich den

Organisator (AS 836: «Ja, ihn kenne ich. Wir waren zusammen während zwei

Jahren, das war vor ca. sieben Jahren»; AS 837: «mit ihm war ich zusammen im

gleichen Asylheim»). E.___ und F.___ waren ihm demgegenüber nicht bekannt. Der

Beschuldigte entschloss sich deshalb offenbar aus dem Moment heraus, seinen

Bekannten zu unterstützen. Dieser hatte jedoch gar keine Unterstützung nötig,

der Beschuldigte handelte deshalb aus nichtigem Anlass.

2.5 Vermeidbarkeit des deliktischen

Handelns

Es war dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar,

den Einsatz des Messers und damit die Stichverletzungen des Geschädigten am Oberkörper

zu vermeiden. Dabei muss in diesem Zusammenhang aber auch die erhebliche

Alkoholisierung des Beschuldigten berücksichtigt werden (BAK 1,78 ‰). Aufgrund

dessen bestand beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine leicht verminderte

Schuldfähigkeit (Art. 19

Abs. 2 StGB).

2.6 Fazit

Insgesamt ist unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten zu Folge des spontanen Charakters der Tat

und dem Vorliegen von Eventualvorsatz von einem leichten bis mittelschweren

Verschulden auszugehen. Nach Berücksichtigung der leicht verminderten

Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholeinflusses bleibt ein noch leichtes

Verschulden (oberstes Drittel des leichten Verschuldens).

Die Einsatzstrafe für das vollendete

Delikt ist somit auf 38 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3. Strafmilderung wegen versuchter

Tatbegehung

3.1 Art. 22 StGB sieht vor, dass das

Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist

damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a

StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist,

muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der

Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

3.2 Nach der Praxis der Strafkammer wird

bei versuchter Tatbegehung eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 %

vorgenommen, wobei die Nähe des eingetretenen Erfolges sowie allfällige

bleibende Verletzungsfolgen zu berücksichtigen sind.

3.3 Im vorliegenden Fall muss davon

ausgegangen werden, dass es einzig glücklicher Fügung bzw. dem Zufall zu

verdanken ist, dass E.___ nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Folgen der

Stichverletzungen sind weder in physischer noch in psychischer Hinsicht

aktenkundig. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe um rund einen Drittel und

damit 13 Monate zu reduzieren, so dass sich eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten

ergibt.

4. Asperation

4.1 Diese Strafe ist zu Folge des

weiteren Schuldspruchs wegen Angriffs angemessen zu erhöhen. Angriff ist gemäss

Art. 134 StGB mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Der

beschuldigte ging mit einem Messer gegen Unbewaffnete vor. Es ist auch beim

Angriff von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, das sich

aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf noch leicht reduziert. Die

Freiheitsstrafe ist entsprechend auf 16 Monate festzusetzen.

4.2 Das Tatverschulden des Beschuldigten

ist durch den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zwar

weitgehend, aber nicht vollumfänglich abgegolten, da durch den Angriff auch

eine Gefährdung und Verletzung von F.___ und G.___ bestand. Zu berücksichtigen

sind hier auch die weiteren Verletzungen von E.___. Angesichts des bereits mit

dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung abgegoltenen

Verschuldens ist verstärkt zu asperieren und die Strafe (nur) um 5 Monate auf 30

Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5. Täterkomponenten

5.1 Der Beschuldigte ist am […] 1980 in

Eritrea geboren (AS 1076 ff.). Er reiste am […] 2006 als Asylsuchender in die

Schweiz ein (AS 1098). Er gab an, im Jahr 2005 aus dem Militär geflohen zu sein,

wo er seit 1999 gedient hatte, weil damals der Krieg mit Äthiopien ausbrach (AS

1082).

5.2 Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft (AS 1072 f.): Am 29. Dezember 2012 wurde er von der

Oberstaatsanwaltschaft Aarau wegen Hehlerei und Hausfriedensbruch zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Emmenthal-Oberaargau vom 14. Mai 2013 wurde er sodann wegen

Tätlichkeiten und Beschimpfung zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00

verurteilt. Aus den Migrationsakten des Kantons Aargau sind zudem diverse

Bagatelldelikte ersichtlich: So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom

21. April 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen

Nichtausführenlassens der Abgaswartung zu einer Busse von CHF 230.00

verurteilt (Aktenseite Migrationsakten [ASM] 426 f.). Mit Strafbefehl vom 19.

August 2021 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches

Verbot zu einer Busse von CHF 80.00 verurteilt (ASM 410 f.). Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. August 2019 wurde er wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer

Busse von CHF 250.00 verurteilt (ASM 384 f.). Am 19. November 2022 wurde

der Beschuldigte von der Kantonspolizei Aargau wegen Fahrens unter

Alkoholeinfluss mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,65mg/l (entspricht ca.

1,3 ‰) angehalten (ASM 419 f.). Er anerkannte den Tatbestand, ein Strafbefehl

liegt indessen noch nicht vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

dürfen in die Prognosebeurteilung auch die in einem hängigen Strafverfahren

zugegebenen Tatsachen einfliessen, nicht aber bei der Strafzumessung (Urteile 6B_836/2016

vom 7. März 2017 E. 1.3.1; 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 4.3;

6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2) respektive es dürfen mit der

erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch

nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter

eines Täters zulassen, beachtet werden (Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember

2009 E. 1.2).

5.3 Der Beschuldigte hat in der Schweiz

eine Tochter, geboren am […] 2016. Sie lebt bei der Mutter, mit welcher der

Beschuldigte nicht zusammenlebt (AS 851). Die Mutter ist ebenfalls Eritreerin

(AS 1082). Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht führte der Beschuldigte

aus, dass er seine Tochter regelmässig besucht. Er sei jeden Sonntag und zudem

auch unter der Woche bei ihr. Mit der Mutter verstehe er sich gut, sie seien

befreundet. Seine Tochter sei der wichtigste Mensch für ihn (ASB 99). Der

Beschuldigte leistet einen Unterhaltsbeitrag für die Tochter von CHF 720.00,

der direkt vom Lohn in Abzug gebracht wird.

5.4 Der Beschuldigte arbeitet [in einem

Verteilzentrum] in einer Festanstellung. Er ist seit 1. Dezember 2020 dort

angestellt (ASM 395) und war bereits vorher temporär arbeitstätig. Er erzielt

einen Bruttolohn von CHF 4'800.00.

5.5 In der Schweiz lebten nebst seiner

Tochter ein Bruder, zu dem der Beschuldigte regelmässigen Kontakt hat. Eine

Schwester lebt in […] und eine in […]. In Eritrea leben eine weitere Schwester

und die Mutter des Beschuldigten (ASB 98). Der Vater ist gemäss eigenen Angaben

bereits im Jahr 2005 verstorben (ASM 14).

5.6 Der Beschuldigte versteht Deutsch

und kann sich im Alltag verständigen (ASB 100 f.). Für das Gerichtsverfahren

war er auf einen Dolmetscher angewiesen. Gesamthaft sind seine

Deutschkenntnisse angesichts der mittlerweile langen Aufenthaltsdauer jedoch

nicht so ausgeprägt, wie dies zu erwarten wäre.

5.7 Der Beschuldigte hat mittlerweile

den Schweizer Führerausweis erhalten. Er war jedoch am 19. November 2022 mit

Alkohol am Steuer, weshalb ihm der Führerausweis für eine gewisse Zeit entzogen

wird (ASB 105). Der Beschuldigte gab vor Obergericht an, er trinke oft am

Wochenende mit Freunden Alkohol. Er versuche nun, weniger zu trinken. Marihuana

konsumiere er nicht mehr (ASB 100).

5.8 Der Beschuldigte ist im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung (AS 1098) und verfügt über den Flüchtlingsstatus. Eine

Rückreise nach Eritrea ist nur freiwillig möglich (AS 1098).

5.9 Unter Berücksichtigung dieser

Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte seit nunmehr knapp sechs

Jahren abgesehen von Bagatellen deliktsfrei war, wirken sich die

Täterkomponenten noch knapp neutral aus. Es bleibt deshalb bei einer Strafe von

30 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes

6.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5

StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das

Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer

angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit

zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs,

die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S.

273 mit Hinweis).

6.2 In Bezug auf das vorliegende

Verfahren ist festzustellen, dass das Verfahren bis zum Urteil der Berufungsinstanz

knapp sechs Jahre dauerte, was als zu lang erscheint. Bei der Staatanwaltschaft

ruhte das Verfahren zwischen dem 2. Juli 2018 und 31. Juli 2019, somit während

mehr als einem Jahr.

6.3 Das Beschleunigungsgebot ist

verletzt. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion von sechs Monaten

Freiheitsstrafe. Somit resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

7. Vollzugsform

Wie bereits ausgeführt, ist der

Beschuldigte vorbestraft. Er ist arbeitstätig und verfügt mit seiner Tochter

über eine familiäre Struktur. Aus den Migrationsakten und den Aussagen des

Beschuldigten ist ersichtlich, dass er seine Freizeit überwiegend mit

Landsleuten verbringt und er hat offenkundig Mühe mit Alkohol. Gerade nur rund vier

Wochen vor der obergerichtlichen Verhandlung delinquierte er erneut, indem er

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0.8 ‰ ein Fahrzeug steuerte. Auch die

vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte unter erheblichem

Alkoholeinfluss. Eine Problemeinsicht fehlt dem Beschuldigten jedoch. Zwar gab

er an, künftig weniger trinken zu wollen, und er scheint zu erkennen, dass es

immer zu Problemen kommt, wenn er zu viel trinkt (ASB 104). Doch gleichzeitig

führte er aus, dass halt getrunken werde, wenn man sich am Wochenende mit

Kollegen treffe. Der Beschuldigte scheint das Problem offensichtlich noch nicht

richtig erkannt zu haben, obwohl er dadurch immer wieder in Strafverfahren

verwickelt wird. Die zwei verzeichneten Vorstrafen liegen zwar weit zurück und

sind nicht einschlägig, doch die Bagatelldelinquenz zieht sich durch sein Leben

wie ein roter Faden. Zudem kann das Nachtatverhalten aufgrund der kürzlich

erfolgten Strafanzeige nicht mehr als nur gut bezeichnet werden. Damit ist dem

Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung grundsätzlich eine ungünstige Prognose

zu stellen und der bedingte Vollzug der ganzen Strafe ist ausgeschlossen. Der

Beschuldigte hatte aber noch nie eine Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen. Es

besteht damit durchaus eine Hoffnung, dass der Vollzug eines Strafteils beim

Beschuldigten die gewünschte Warnwirkung auslöst und er sich danach besser

beherrscht. Deshalb ist es gerechtfertigt, für einen Teil der Strafe von 15

Monaten den (teil-)bedingten Strafvollzug zu gewähren, auch im Sinne einer

letzten Chance, wobei die Probezeit angesichts der verbleibenden Zweifel auf

drei Jahre festzusetzen ist. Neun Monate Freiheitsstrafe sind unbedingt zu

vollziehen.

8. Anrechnung Haft

Dem Beschuldigten wird ein Tag

Polizeihaft vom 29. Januar 2017 an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

VI. Landesverweisung

A. Allgemeines

1. Gemäss Art. 66a StGB verweist das

Gericht den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem Artikel aufgelisteten

Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre

des Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 ausnahmsweise von der

obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in

entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand

(Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).

2. Eine Landesverweisung umfasst den

Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf

Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein

Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung

ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter

um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der

Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der

Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe

verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine

Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum

Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht

angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der

Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso

wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten

Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht

insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:

BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 66a

StGB N 1 ff.).

Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a

Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein

ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung

beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen

würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher

Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum

Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.

96 ff.):

- Anwesenheitsdauer:

Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB

aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist

im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende

Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an

die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von

Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die

Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber

hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der

langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben führt.

- Familiäre

Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die

Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es

den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

- Arbeits-

und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist

entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,

welches er im Heimatland nicht wiederaufbauen kann. Dabei sind in der Regel

berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich

insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere

wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,

wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder

er sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen

äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine

Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

- Entwicklung

der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine

überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung

zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles

hindeuten.

- Grad

der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der

Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher,

sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund

weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn

eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf

die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare

Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde.

Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten

sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne

dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz

zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des

Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht

ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung

jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein

Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender

Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren

Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf Dauer eine Ausreise verunmöglicht,

rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es

genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten Vollzugsauf-schub Rechnung zu

tragen.

- Resozialisierungschancen:

Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann

anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern

erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder

zumindest deutlich schlechter erscheint.

Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus

einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation

im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der

Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein

Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene

als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart

fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst

treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie

nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den

Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen,

wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass

ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht

hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter

Uebersax, a.a.O., S. 101).

3. Erst wenn feststeht, dass die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in

einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.

Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die

Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann

abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist

wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen

die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des

privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu

veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender

die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die

Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive

Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine

Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter

Uebersax, a. a. O., S. 102 f.).

Bei der Bestimmung des öffentlichen

Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche

Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu

bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten

in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei

insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse

Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit

nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach

migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des

öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das

Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu

veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund

welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax,

a. a. O., S. 103).

4. Die Härtefallklausel stellt nach dem

ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die

Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung

nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden

privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu

Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a StGB N 23). Auch das Bundesgericht

hat in den bisherigen, seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen

immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention

des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein

Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di

una certa portata») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.

Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil

6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf

hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die

Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil

6B_235/2018 E 4.3).

5. Die Prüfung der öffentlichen

Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des

Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des

Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a

StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018

vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Eine andere Frage ist, ob auch aus dem Strafregister

entfernte Vorstrafen vor dem Hintergrund von Art. 369 Abs. 7 StGB bei der

Prüfung des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden dürfen. Das

Bundesgericht hat die Tragweite von Art. 369 Abs. 7 StGB im Bereich des

Migrationsrechts stark relativiert. Zwar stellte es zu Recht fest, dass das

Verwertungsverbot grundsätzlich nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern

für alle Behörden, die Daten aus VOSTRA beziehen würden, also auch für das

Bundesamt für Migration und für kantonale Fremdenpolizeibehörden gelten würde,

kam dann aber zum Schluss, dass der Gesetzgeber – soweit dies aus den

Materialien ersichtlich sei – nur strafrechtlich überlegt und strafrechtliche

Zusammenhänge angesprochen habe. Im Bereich des Ausländerrechts könne Art. 369

Abs. 7 StGB daher nur zur Folge haben, dass gestützt auf eine entfernte

Straftat allein eine ausländerrechtliche Bewilligung nicht verweigert,

widerrufen oder nicht verlängert werden könne. Es müsse eine genügend

gewichtige aktuelle Straftat vorliegen, um eine entsprechende

fremdenpolizeiliche Massnahme rechtfertigen zu können. Für die im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende ausländerrechtliche

Interessenabwägung sei das Verwertungsverbot jedoch insofern zu relativieren,

als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt sei, strafrechtlich relevante

Daten, die sich in den Akten befänden oder ihnen anderweitig bekannt seien,

namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gegeben

hätten, nach deren Entfernung im Strafregister in die Beurteilung des

Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz

einzubeziehen. Weit zurückliegenden Straftaten könne i.d.R. keine grosse Bedeutung

mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen

handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E.

3.2; 2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.3; 2C_43/2009 vom 4. Dezember

2009 E. 3.3.1; 2C_748/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3.4; 2C_389/2011 vom 22.

Dezember 2011 E. 3.3; 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3.4; 2C_711/2011

vom 27. März 2012 E. 5.2; 2C_332/2009 vom 16. November 2009 E. 3.3).

In einem neueren, die Landesverweisung

betreffenden Entscheid (6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020) bestätigte das

Bundesgericht seine bisherige Praxis. Es hielt fest, die Landesverweisung sei

zwar eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, es seien dabei aber auch

ausländerrechtliche Kriterien, insb. die gängigen Integrationskriterien,

heranzuziehen. In die Interessenabwägung seien strafrechtliche Elemente und

frühere Urteile einzubeziehen. Als Anlasstaten kämen zwar angesichts des

Rückwirkungsverbots nur nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober

2016 begangene Katalogtaten in Betracht. Zur Beurteilung der Integration im

weiteren Sinne sei dagegen das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und

damit auch eine frühere Delinquenz. Ausländerrechtlich gelte die grundsätzlich

gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten würden zwar keinen Widerruf begründen,

seien aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Nicht zu übersehen sei,

dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Praxis führe (E. 2.6 mit

weiteren Hinweisen). Auch wenn das Bundesgericht mit diesen Ausführungen nicht

explizit sagt, aus dem Strafregister entfernte Urteile dürften bei der

Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB berücksichtigt werden, so ist dies die

logische Folge. Seit dem 1. Oktober 2016 hat alleine der Strafrichter über die

migrationsrechtlichen Folgen strafbarer Handlungen zu befinden. Sieht der

Strafrichter von einer Landesverweisung ab, so ist es i.a.R. auch den

Migrationsbehörden verwehrt, migrationsrechtliche Fernhaltemassnahmen zu

verfügen. Mit anderen Worten ist der Strafrichter in Fällen der

Landesverweisung Migrationsrichter. Es entspräche nicht dem Willen des

Gesetzgebers, wenn der Strafrichter, der Migrationsrecht anwendet, gelöschte

Vorstrafe nicht berücksichtigen dürfte, die (freilich in Fällen der

Landesverweisung nicht mehr zuständigen) Migrationsbehörden indessen schon.

Dies würde im Endeffekt zu einer unter Berücksichtigung des klaren Willens des

Gesetzgebers nicht hinnehmbaren Milderung der migrationsrechtlichen Folgen

strafbaren Verhaltens führen. Demnach sind in Fragen der Landesverweisung auch

aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Interessenabwägung zu

berücksichtigen, soweit diese aus den Akten, insbesondere den beigezogenen

Migrationsakten, ersichtlich sind. Je weiter die begangene Straftat zurück

liegt, desto weniger Gewicht ist ihr im Rahmen der migrationsrechtlichen

Interessenabwägung beizumessen.

6. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1). Konkubinatspaare

können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände

vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft

(6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E.

2.5.2).

Im bereits erwähnten Entscheid

6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht fest,

härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn

sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen

Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder

Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). An derselben Stelle betonte das

Bundesgericht jedoch auch den Grundsatz, dass «Kriminaltouristen» auszuweisen

sind. In E. 2.5.3 führte es aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der

Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

7. Das SIS ist eine europaweite

Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem

nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener

Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer

Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4

vom 28. Dezember 2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den

nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

In das SIS ausgeschrieben werden können

nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d

SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die

sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS

hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet

gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten

Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden

die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung)

auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die

Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben

werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/

Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer

Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit

der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem

Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

Des Weiteren hat die Ausschreibung im

SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende

Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». In einem neueren

Entscheid 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 hat das Bundesgericht klargestellt,

dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn für die begangene Straftat im Gesetz

eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. An

die «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» seien keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Annahme

einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze damit bei

verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder besonders schweres

Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer

Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung gefährden und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer gewissen

Schwere seien. Ausgenommen seien somit grundsätzlich lediglich Bagatellfälle.

Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie Art und

Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige Verhalten der

Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher einer

Ausschreibung im SIS nicht entgegen.

Schliesslich hat das Bundesgericht in

BGE 146 IV 172 klargestellt, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

unterliege – wie auch die Landesverweisung selber – nicht dem

Anklageprinzip. Spreche das Gericht eine Landesverweisung aus, müsse es auch

bei Drittstaatsangehörigen unabhängig von einem Antrag der Staatsanwaltschaft

zwingend darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben sei

(E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei vollzugs- bzw.

polizeirechtlicher Natur. Im Berufungsverfahren gelange das Verschlechterungsverbot

auf die Ausschreibung der Landesverweisung zumindest dann nicht zur Anwendung,

wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt geblieben sei (E.

3.3).

B. Konkrete Prüfung

1. Der Beschuldigte ist eritreischer

Staatsbürger und beging mit der versuchten schweren Körperverletzung und dem Angriff

Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Er ist damit grundsätzlich des

Landes zu verweisen. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob beim

Beschuldigten ein persönlicher schwerer Härtefall vorliegt.

1.1 Der Beschuldigte kam 2006 als

Asylsuchender in die Schweiz. Er war damals 26-jährig; die prägenden Kindheits-

und Jugendjahre seines Lebens verbrachte er somit nicht in der Schweiz, sondern

in Eritrea bzw. dem Sudan, wo er zeitweise lebte. Im heutigen Zeitpunkt lebt er

nun aber bereits 16 Jahre in der Schweiz, was einen langen Zeitraum darstellt,

und ist Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B für den Kanton Aargau.

1.2 Der Beschuldigte ist Vater einer

Tochter, die […] 2016 geboren wurde. […] 2020 hat er das Kind anerkannt. Er

lebt nicht mit der Mutter, die ebenfalls Eritreerin ist, und dem Kind zusammen.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus,

dass 2019 mittels DNA bewiesen worden sei, dass er der Vater des Kindes sei.

Dies deutet darauf hin, dass das Kindsverhältnis strittig war und er in einer

entsprechenden Auseinandersetzung mit der Kindsmutter stand. Der Beschuldigte

sagte aber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aus, er habe «sehr»

Kontakt mit seiner Tochter und sei immer bei ihr, wenn er frei habe. Vor dem

Obergericht führte der Beschuldigte aus, seine Tochter jeweils am Sonntag und

auch unter der Woche mehrmals zu besuchen. Er habe auch ein gutes Verhältnis

zur Kindsmutter, sie seien befreundet. Angesprochen auf die gerichtliche

Anerkennung seiner Tochter, konnte oder wollte der Beschuldigte nicht genau

erklären, weshalb diese nötig und derart langwierig war, sondern begnügte sich

mit der Erklärung, er wisse auch nicht, weshalb das Gerichtsverfahren so lange

gedauert habe, er habe von Anfang an gesagt, dass es sein Kind sei. Der

Unterhaltsbeitrag von CHF 720.00 wird direkt von seinem Lohn in Abzug gebracht.

Auch hierzu lieferte der Beschuldigte keine Erklärung, weshalb eine gerichtliche

Anordnung von Unterhalt nötig war und er nicht aus eigenem Antrieb bezahlt hat.

Letztlich leistet der Beschuldigte jedoch regelmässigen Unterhalt und besucht

seine Tochter jede Woche mehrfach. Sie ist für ihn der wichtigste Mensch in der

Schweiz.

1.3 In der Schweiz lebt weiter ein

Bruder des Beschuldigten. Zu ihm pflegt der Beschuldigte regelmässigen Kontakt,

sie sehen sich nach eigenen Angaben einmal im Monat. Andere enge Beziehungen

bestehen in der Schweiz nicht. In Eritrea leben seine Mutter und eine

Schwester. Weitere Geschwister leben in […] und […]. Zur Mutter pflegt der

Beschuldigte regelmässigen Kontakt und er besuchte sie in den letzten zwei

Jahren drei Mal. Er reiste im April 2021 und im März 2022 in den Sudan, um

seine Mutter zu sehen und ihr bei einer Operation beizustehen, und im November

2021 besuchte er sie in Äthiopien (ASB 103). Der Vater des Beschuldigten ist

verstorben.

1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er arbeite seit Mai 2019 [in

einem Warenverteilzentrum]. Er verdiene netto CHF 4'000.00 pro Monat.

Betreibungen habe er keine (O-G 36). An der Verhandlung vor dem Obergericht

führte er aus, er arbeite nun [in einem anderen Warenverteilzentrum]. Er

verdiene brutto rund CHF 4'865.00, ab Januar seien es dann CHF 5'000.00

(ASB 98). Auch zuvor war der Beschuldigte bereits seit 2014 temporär

arbeitstätig.

1.5 Der Beschuldigte trank am Abend des

29. Januar 2017 erhebliche Mengen Whisky und Bier. Wie er anlässlich der

Berufungsverhandlung ausführte, trinkt er aktuell am Wochenende immer noch

Alkohol. Im November 2022 wurde der Beschuldigte mit Alkohol am Steuer von der

Polizei angehalten. Er hatte eine Atemalkoholkonzentration von 0,65mg/l

(entspricht ca. 1,3 ‰). Er erklärte, er habe sich überlegt, mit dem Trinken aufzuhören,

aber am Wochenende treffe man sich mit Kollegen und dann trinke man. Marihuana

gab der Beschuldigte an, nicht mehr zu konsumieren.

1.6 Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft. Im Schweizerischen Strafregisterauszug ist der Beschuldigte

aktuell mit zwei Vorstrafen verzeichnet: Mit Urteil der Oberstaatsanwaltschaft

Aarau vom 29. November 2012 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei und Hausfriedensbruchs

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt und am

14. Mai 2013 von der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen

Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 (ASB 32 f.). Aus den Migrationsakten ist zudem ersichtlich, dass

der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz wie folgt verurteilt

wurde: Mit Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 5. Juni 2008 wegen

Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von CHF 60.00 (ASM

38); mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 22. September 2008 wegen

Raufhandels zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von

CHF 300.00 (ASM 40 f.); mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach

vom 7. Oktober 2009 wegen Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung

gegen das Transportgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu

je CHF 10.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von

CHF 250.00 (ASM 57); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

vom 10. Januar 2012 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel zu einer Busse von CHF 100.00 (ASM 90); mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. September 2016 wegen Widerhandlung

gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von CHF 80.00 (ASM

318); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Juni 2017

wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von

CHF 120.00 (ASM 337); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 22. Februar 2018 wegen Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von CHF 120.00 (ASM 346); mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2019 wegen

Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von CHF 60.00 (ASM 382);

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. August 2019 wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer

Busse von CHF 250.00 (ASM 384); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 19. August 2021 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches

Verbot zu einer Busse von CHF 80.00 (ASM 410); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 21. April 2022 wegen Nichtausführenlassens der Abgaswartung

zu einer Busse von CHF 230.00 (ASM 426). Im Weiteren wurde der

Beschuldigte von der Kantonspolizei Aargau wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz angezeigt, weil er am 19. November 2022 anlässlich

einer Verkehrskontrolle mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,65 mg/l

angehalten wurde. Der Sachverhalt ist eingestanden.

1.7 Der Beschuldigte spricht angesichts

der langen Aufenthaltsdauer von 16 Jahren nur sehr mittelmässig deutsch. Er

kann sich in Alltagssituationen zwar verständigen, anspruchsvollere Gespräche

kann er dagegen nicht führen. Er verkehrt denn auch überwiegend mit

Landsleuten.

1.8 Dem Asylentscheid vom 27. Januar

2009 kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte die

Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl gewährt werde (ASM 44). Der

Beschuldigte führte anlässlich der Verhandlung vor Obergericht aus, dass er vor

seiner Flucht aus Eritrea rund sieben Jahre in der Armee gedient habe. Wenn er

zurückkehren würde, drohe im ein Verfahren wegen illegaler Ausreise. Es sei

sein Todesurteil, wenn er zurück müsste. Er habe kein Land, er sei heimatlos.

Er sei geflüchtet, weil es in Eritrea für junge Männer keine Zukunft und

Perspektive gebe. Ausserdem sei sein Vater vom Regime ermordet worden. Er

selbst sei nicht direkt verfolgt oder mit Repressionen bedroht worden. Seine

Mutter sei verhaftet worden, als er das Land verlassen habe. Seither habe er

nichts mehr erfahren, ob er gesucht werde oder gegen seine Mutter vorgegangen

worden wäre (ASB 103). Gerichtsnotorisch ist, dass eine Reintegration in

Eritrea sehr schwierig sein dürfte. Das Land weist eine grosse Armut und hohe

Arbeitslosigkeit auf, so dass es sehr schwierig ist, sich dort eine

wirtschaftliche Grundlage für ein materiell gesichertes Leben schaffen zu

können.

1.9 Der Beschuldigte ist anerkannter

Flüchtling. Es ist zu prüfen, ob und inwiefern sein Flüchtlingsstatus für die

Beurteilung eines Härtefalls massgebend ist. Das Migrationsamt des Kantons

Aargau teilte im Rahmen der Übermittlung der Migrationsakten mit, dass, wenn

der Beschuldigte sich effektiv aus dem Militärdienst entfernt habe, eine

konkrete Gefährdung bei seiner Rückkehr auch heute noch gegeben sein dürfte

(ASB 63).

Das Bundesgericht äusserte sich in

diversen Entscheiden zur Landesverweisung von Flüchtlingen:

In seinem Entscheid 6B_747/2019 vom 24.

Juni 2020 hielt das Bundesgericht unter E. 2.2.3 das Folgende fest: «Im Allgemeinen ist die Prüfung

einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2

StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der

Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339). Bei anerkannten

Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie gegenüber

Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet

werden darf, wenn dies nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des

Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die Landesverweisung von Flüchtlingen nur

unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12

ff. FK; BGE

139 II 65 E. 4.1

S. 68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Nach Art. 32

FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur

aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen

werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp.

asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). Nach der

ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten

Flüchtlings – unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art.

65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile

2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017

E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a

Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort

zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im

Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der

umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am

Verbleib in der Schweiz durchsetzen.»

An dieser Rechtsprechung, wonach bei

anerkannten Flüchtlingen der Härtefall gleichsam vorausgesetzt werde, hielt das

Bundesgericht jedoch nicht fest. Im Entscheid 6B_348/2020 vom 14. August 2020

hielt es in E. 1.3.1 betreffend einen Eritreischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus

fest, die Vorinstanz begründe nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall

verneine.

Im Urteil 6B_368/2020 vom 24. November

2021 hielt das Bundesgericht in E. 3.4.1 sodann fest: «Zwar steht die

Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen der Anordnung einer Landesverweisung

nicht per se entgegen. Das Gericht hat jedoch, um dem Untersuchungsgrundsatz,

dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu

werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen

und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und

einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Ausländers in

seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar.» In E. 3.4.2 hielt es fest,

die Vorinstanz habe «die Härtefallprüfung sowie allenfalls eine

Interessenabwägung neu vorzunehmen» und dabei zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte anerkannter Flüchtling mit Asylstatus sei. Damit stellt das

Bundesgericht klar, dass die Flüchtlingseigenschaft und sich daraus ableitende

Rechte sowohl bei der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, wie auch bei der

anschliessenden Interessenabwägung als ein (wenn auch wesentliches) Kriterium

unter anderen zu prüfen ist.

In E. 3.4.2 desselben Entscheides führt

das Bundesgericht weiter aus: «Bei anerkannten Flüchtlingen ist die

Landesverweisung nur unter den Voraussetzungen des Abkommens vom 28. Juli 1951

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30])

zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in

der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen

Ordnung ausgewiesen werden. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus-

oder Wegweisung eines Flüchtlings eine schwerwiegende Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 33 Ziff. 2 FK). Diese

Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB

umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu

veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dieses kann sich

nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings

am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni

2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat

ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder

eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht

(Non-Refoulement-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 FK).

Eritrea gilt grundsätzlich nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder

Herkunftsstaat (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über

Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Zwar handelt es sich hierbei um eine

generell-abstrakte Normierung, die einer Landesverweisung nach Eritrea nicht

zwingend entgegensteht. Der Beschwerdeführer muss, wie bereits dargetan, sich

individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile

6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E.

3.4.4). Dies kann er aber erst, wenn die Vorinstanz die nötigen

Sachverhaltsabklärungen trifft.»

Bezogen auf Eritrea weist das

Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1038/2021 vom 9. Mai 2022 in E.3.2 auf

das Urteil des EGMR vom 20. Juni 2017 (M.O. gegen CH) hin, wonach Deserteure

des eritreischen Nationaldienstes oder Regimegegner bei einer Rückkehr ins Land

je nach den Umständen Strafen riskieren, die mit einer Inhaftierung unter

unmenschlichen Bedingungen oder Folter einhergehen. In diesem Entscheid wurde

indes ebenso festgestellt, dass eritreische Staatsangehörige neuerdings die

Möglichkeit hätten, ihre Situation gegenüber dem Regime zu regularisieren,

indem sie eine Diaspora-Steuer von 2 % zahlen oder ein Bedauernsschreiben

unterzeichnen könnten, dass sie die Regierung beleidigt hätten, indem sie den

Militärdienst nicht geleistet haben. Im Wesentlichen hielt der EGMR fest, dass

die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea besorgniserregend sei, aber

als solche kein Hindernis für eine Abschiebung darstelle. Das

Bundesverwaltungsgericht habe in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten,

dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea verbessert hätten. Der Vollzug der

Wegweisung sei nur dann nicht mehr zumutbar, wenn besondere persönliche

Umstände vorlägen, die die Überlebensfähigkeit der weggewiesenen Person

gefährdeten, was in jedem Einzelfall zu prüfen sei (vgl. auch 6B_1449/2021 vom

21. September 2022, E. 3.4.2).

In Erwägung 3.3 des soeben erwähnten

Entscheides 6B_1038/2021 hält das Bundesgericht sodann bezüglich den konkreten

Beschwerdeführer fest, dieser habe Eritrea nicht irregulär verlassen und sei dort

keinen besonderen Risiken ausgesetzt, wie sie bspw. für Deserteure des

Nationaldienstes oder Regimegegner bestünden.

Im Urteil 6B_1449/2021 vom

21. September 2022 hielt das Bundesgericht in E.3.4.2 Folgendes fest:

«Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf Berichte der UNO, des

Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support

office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler

Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) dar, dass

Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins

Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung

unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten (Urteil des

EGMR M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, § 40, 47

und 48). […] Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtsprechung

zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea

verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe.

Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn

aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der

betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

E-6449/2017 vom 18. April 2019 E. 7.4; Urteil 6B_1038/2021 vom 9. Mai 2022

E. 3.2).«

Im Entscheid 6B_921/2022 vom 11. Oktober

2022, E. 4.1, betonte das Bundesgericht in Bestätigung seiner früheren

Rechtsprechung, Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der

Flüchtlingseigenschaft ergäben, spielten schon bei der strafgerichtlichen

Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der

dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3;

Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020

E. 2.1.2). Das Sachgericht prüfe die rechtliche Durchführbarkeit der

Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar sei. Im Übrigen seien die

Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im

Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststünden, zuständig (vgl. Urteile 6B_747/2019

vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5;

betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

In E. 4.5 desselben Entscheides führt

das Bundesgericht weiter aus: «Es rechtfertigt sich nicht, wegen der

Flüchtlingseigenschaft auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt nicht, dass aufgrund der

Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Anordnung einer

Landesverweisung zu verzichten wäre (Urteile 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E.

3.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E.

2.2.2). Beim Beschwerdeführer sind ohnehin keine Hinweise auf ein

herausragendes exilpolitisches Profil erkennbar, das auf eine Verfolgung in

Eritrea schliessen liesse. Er macht auch nicht geltend, bei einer Rückweisung

nach Eritrea konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dass die allgemeine

soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in

einem Land schlechter ist als in der Schweiz, ist für sich allein kein

Non-Refoulement-Grund (Urteil 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4).»

Die Rechtsprechung, wonach

Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu

berücksichtigen sind, wurde im Entscheid 6B_423/2019 vom 17. März 2020

ausführlich begründet. In E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht dort aber auch fest:

«Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dabei zu beachten, dass sich die

politische Situation im Zielland innerhalb des für die Landesverweisung

relevanten Zeitraums von 5 - 15 Jahren massgeblich ändern kann, ebenso während

der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder

freiheitsentziehenden Massnahme. Darauf hat das Bundesgericht auch im zur

Publikation vorgesehenen Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 hingewiesen.

Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum

Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet,

hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem

Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes

stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers

grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben

dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr

besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten

Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich.»

Weiter hielt es in derselben E. 2.2.2

fest, es sei zutreffend, «dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung

zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die

nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im

Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des Non-Refoulement-Gebots

sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan, wenn diesen auf der

Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für

diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die

Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis resp. als Aufschubsgrund

nennt».

1.10 Der Beschuldigte ist anerkannter

Flüchtling. Seine Flüchtlingseigenschaft kann durch das Berufungsgericht gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage gestellt werden.

Der Beschuldigte ist nach eigenen Aussagen nach rund 7-jährigem Militärdienst

aus Eritrea geflohen. Gründe seien die Tötung seines Vaters durch die Behörden

sowie die nicht vorhandenen Perspektiven gewesen. Dass er je selbst als

«Regimegegner» verfolgt worden wäre, verneint er jedoch. Das Vorbringen des

Beschuldigten, aus dem Militärdienst «geflohen» zu sein, erscheint angesichts

seiner immer gleichlautenden Aussagen, seines Alters von 26 Jahren im Zeitpunkt

der «Flucht» sowie der allgemein bekannten Situation in Eritrea glaubhaft.

Allerdings kann der Beschuldigte keine konkreten Nachteile benennen, welche ihm

bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen. Er sprach diesbezüglich zwar von einem

«Todesurteil», konnte dies auf konkrete Nachfrage aber nicht konkretisieren. Er

nehme lediglich an, im Falle einer Rückkehr als Deserteur verurteilt zu werden.

Konkret sei ihm aber nichts bekannt, dass die Behörden nach ihm suchen würden.

Seine Mutter sei einmal kurz festgenommen worden, sie sei jedoch wieder

freigelassen worden. Inzwischen könne seine Mutter jedoch das Land ungehindert

verlassen, was sie aus medizinischen Gründen auch bereits mehrfach getan habe.

Er habe sie in jüngster Vergangenheit in Sudan und Äthiopien besucht. Sie wohne

jedoch immer noch in Eritrea.

Das «Refoulement-Verbot» wird in Art. 33

der Flüchtlingskonvention, in Art. 3 EMRK sowie in Art. 5 des Asylgesetzes

jeweils praktisch gleichlautend formuliert. Verboten ist demnach die

Abschiebung einer Person in ein Land, wo ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer

Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten

sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Alle

diese Bestimmungen sehen jedoch vor, dass sich nicht darauf berufen kann, wer

eine schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit für das Aufenthaltsland

darstellt. Dieser Grundsatz wird sodann in Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB

aufgenommen, in welchem ein entsprechendes Vollzugshindernis (mit der erwähnten

Ausnahme) formuliert wird.

Das Vorliegen eines Härtefalles ist

unter Berücksichtigung sämtlicher gängiger Kriterien zu prüfen, wobei der

Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten und den ihm in seinem Heimatland

drohenden Gefahren Rechnung zu tragen ist.

Der Beschuldigte ist beruflich in der

Schweiz gut integriert, die soziale Integration lässt aber zu wünschen übrig.

Seit seiner Einreise in die Schweiz verkehrt er hauptsächlich mit Landsleuten,

was auch regelmässig zu Auseinandersetzungen und entsprechenden Problemen bis

hin zu Strafverfahren führt. Aktenkundig sind zahlreiche Verurteilungen, u.a.

auch wegen Raufhandel. Der Beschuldigte spricht nach 16-jährigem Aufenthalt in

der Schweiz nur leidlich deutsch und brauchte für die Gerichtsverhandlung einen

Dolmetscher. Seine engste Bezugsperson in der Schweiz ist seine Tochter, welche

bei ihrer Mutter wohnt, mit welcher der Beschuldigte nicht zusammen ist. Der

Beschuldigte macht geltend, diese regelmässig zu besuchen, lebt aber nicht mit

ihr zusammen. Er kann aber nicht schlüssig erklären, weshalb die Anerkennung

der […] 2016 geborenen Tochter erst […] 2020 erfolgte und weshalb er erst seit

März 2021 Unterhalt für seine Tochter bezahlt. Dies deutet darauf hin, dass

nicht von einer beständigen intensiven Beziehung auszugehen ist. Eine enge

Beziehung, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, liegt

nicht vor. Insgesamt scheint der Beschuldigte nur mangelhaft integriert. Dafür

sprechen auch seine regelmässigen Gesetzesverstösse, insbesondere auch die

kürzlich erfolgte und vom Beschuldigten zugestandene Fahrt in angetrunkenem

Zustand. Der Beschuldigte scheint nach wie vor ein Alkoholproblem zu haben,

zeigt jedoch keine Bereitschaft, dieses aktiv anzugehen und zu lösen. Genau

dieses Problem führte jedoch auch massgeblich zu der vorliegend zu

beurteilenden Tat. Der Beschuldigte ist ansonsten gesund. In Eritrea leben

seine Mutter und eine Schwester. In der Schweiz lebt nebst der Tochter noch ein

Bruder des Beschuldigten, zu dem jedoch keine so nahe Beziehung besteht, dass

diese bei der Beurteilung des Härtefalls eine Rolle spielen könnte. Die

Integrationsaussichten in seinem Heimatland erscheinen vor diesem Hintergrund

nicht schlechter als in der Schweiz.

Jedoch führen die bereits erwähnten

Probleme, welche dem Beschuldigten in seinem Heimatland aufgrund seiner

Desertation drohen könnten, trotzdem zur Bejahung eines schweren persönlichen

Härtefalles. Wie bereits dargelegt, hat sich die Situation in Eritrea in

letzter Zeit offenbar leicht verbessert. Militärdienstverweigerer und

Oppositionelle des Regimes könnten ihren Status neuerdings regularisieren. Beim

Beschuldigten handelt es sich jedoch nicht um einen Militärdienstverweigerer,

wie bei nahezu allen männlichen eritreischen Flüchtlingen. Diese verlassen das

Land meist bereits vor dem Antritt des nicht befristeten obligatorischen

Militärdienstes. Der Beschuldigte dagegen diente mehrere Jahre in der Armee und

desertierte aus dem aktiven bewaffneten Dienst. Seine Situation ist daher nicht

ohne Weiteres mit derjenigen von zahlreichen anderen eritreischen Flüchtlingen

vergleichbar. Auch wenn ein «herausragendes exilpolitisches Profil» nach

aktuellem Wissensstand eher nicht zu bejahen ist, kann es aufgrund des

Deserteurenstatus des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass er bei

einer Rückkehr nach Eritrea verhaftet werden könnte. Auch wenn sich die

Situation insofern gebessert haben sollte, als gewisse Regularisierungsmöglichkeiten

gegenüber dem Regime bestehen, kann nach wie vor nicht von einer stabilen

Situation ausgegangen werden. Der schwere persönliche Härtefall nach Art. 66a

Abs. 2 StGB ist daher zu bejahen. Weiter ist nun zu prüfen, ob die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des

Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

2. Für ein öffentliches Interesse

spricht die Straftat gegen die körperliche Integrität. Dass es sich bei der

schweren Körperverletzung, vorliegend als Versuch begangen, um ein bedeutsames

Verbrechen handelt, zeigen der Strafrahmen und die Sanktionsart. Das Gesetz

droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren an und die weniger

eingriffsintensive Strafform der Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Relativierend

wirkt sich – wie bereits dargelegt – aber aus, dass dem Beschuldigten nur ein gerade

noch leichtes Tatverschulden vorzuwerfen ist. Die ausgefällte Strafe von 24

Monaten Freiheitsstrafe liegt am unteren Rand des ordentlichen Strafrahmens.

Die Vorstrafen erhöhen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nur

geringfügig, weil diese längere Zeit zurückliegen und eher Bagatellcharakter

aufweisen, was auch in den tiefen Strafen (Geldstrafen von 20 bzw. 40 Tagessätzen)

zum Ausdruck kam. Der Beschuldigte wurde bislang noch nie zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt und es musste bis anhin auch noch keine

migrationsrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden. Jedoch wurde der

Beschuldigte nur rund vier Wochen vor der Berufungsverhandlung mit Alkohol am

Steuer angehalten. Der dabei festgestellte Alkoholpegel war mit 1,3 ‰ denn auch

weit über den erlaubten 0,5 ‰. Die in der versuchten schweren Körperverletzung

zu Tage getretene Aggression stand in sehr engem Zusammenhang mit einer

schweren Alkoholberauschung im Tatzeitpunkt. Der Beschuldigte zeigt jedoch

keine ersthafte Bereitschaft, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen.

Positiv zu würdigen ist zumindest seine Abkehr vom Marihuanakonsum. Es darf im

Weiteren davon ausgegangen werden, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der

Freiheitsstrafe einen nachhaltigen Eindruck auf den Beschuldigten haben wird

und ihn künftig von strafbarem Handeln abzuhalten vermag. Dasselbe gilt für die

auf drei Jahre festgesetzte Probezeit. Ebenfalls positiv ins Gewicht fällt die

berufliche Integration des Beschuldigten, der seit einigen Jahren erwerbstätig

ist und mittlerweile in einem festen Arbeitsverhältnis mit einem guten Lohn

steht. Der Beschuldigte kümmert sich mittlerweile regelmässig um seine Tochter

und kommt auch für ihren Unterhalt auf. Der Beschuldigte lebt somit in

wirtschaftlich und persönlich stabilen Verhältnissen. Von einer künftigen

schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Ziff.

1.9 hiervor) ist bei dieser Ausgangslage nicht auszugehen. Wie bereits

anlässlich der Härtefallprüfung ausgeführt, hat der Beschuldigte aufgrund der

drohenden Gefahr im Heimatland ein immenses Interesse am Verbleib in der

Schweiz, auch wenn momentan und auch in absehbarer Zeit keine zwangsweisen

Rückführungen nach Eritrea möglich sind. Die Bejahung eines schweren persönlichen

Härtefalles impliziert stets ein erhebliches privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz. Eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an

einer Landesverweisung mit diesen privaten Interessen führt zum Schluss, dass das

private Interesse des Beschuldigten überwiegt.

3. Folglich ist von der Anordnung einer

Landesverweisung abzusehen. Damit fällt auch die Ausschreibung im SIS dahin.

VII. Kosten und Entschädigungen

1. Kosten

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.

1.2 Vor der Berufungsinstanz erzielt der

Beschuldigte mit dem Verzicht auf eine Landesverweisung einen wesentlichen

Erfolg. Gleichzeitig hat er aber eine höhere Freiheitsstrafe zu

vergegenwärtigen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten

die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Der

Beschuldigte hat folglich an die Kosten von total CHF 6'420.00, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, einen Anteil von CHF 4'280.00 zu

bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

2. Entschädigung

2.1 Analog zum Kostenentscheid der

Vorinstanz sind auch die Urteilssprüche betreffend Entschädigungen zu

bestätigen.

2.2 Für das Berufungsverfahren macht die

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einen Aufwand von17.65 Stunden

geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Lediglich 0.5 Stunden, die für die

mündliche Urteilseröffnung veranschlagt wurden, sind in Abzug zu bringen. Die

Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im

Berufungsverfahren wird somit auf CHF 3'453.75 (Honorar für 17.15 Stunden

à CHF 180.00, Auslagen von CHF 119.85 und 7.7% MwSt von

CHF 246.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'302.50,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die

restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung von Art. 122

i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 134, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs.

1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 2, Art. 69, StGB; Art.

135, Art. 205 Abs. 4, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 405 i.V.m. Art.

335 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 29. Januar 2017;

-

des Angriffs, begangen am

29. Januar 2017.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges für einen Teil von 15 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Die Polizeihaft vom 29. Januar 2017,

total 1 Tag, ist dem Beschuldigten an den unbedingt zu vollziehenden Teil der

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung

wird verzichtet.

5. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 27. Mai 2017 (Urteil der Vorinstanz) wird folgender beschlagnahmte

Gegenstand eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

-

1 Sackmesser, Victorinox,

blau

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils der Vorinstanz wird der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge F.___, […],

zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 27. Mai

2021 mit CHF 300.00 gebüsst.

8. Die Entschädigungs- und

Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

7 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im erstinstanzlichen Verfahren,

Rechtsanwältin Jeannette Frech, auf CHF 6'688.90 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, ausmachend

CHF 4'459.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils der Vorinstanz wird festgestellt, dass der vormalige amtliche

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Martin Heuberger, von der

Kasse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit CHF 1'051.70 (inkl. MwSt von

CHF 77.90) bereits entschädigt wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Aargau während 10 Jahren im

Umfang von 2/3, ausmachend CHF 701.15, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv

zu Lasten des Kantons Aargau.

11. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin

Jeannette Frech, wird auf CHF 3'453.75 (Honorar für 17.15 Stunden à

CHF 180.00, Auslagen von CHF 119.85 und 7.7% MwSt von

CHF 246.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3,

ausmachend CHF 2'302.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

12. Die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00,

belaufen sich auf total CHF 8'896.90 (davon CHF 6'090.00 nachträglich

aufgelaufene Untersuchungskosten im Kanton Aargau). Der Beschuldigte A.___ hat

davon CHF 5'931.25 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des

Staates.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'420.00, hat der

Beschuldigte im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 4'280.00, zu bezahlen. Der

Rest geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid