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Entscheid

STBER.2021.77

einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)

4. Mai 2022Deutsch36 min

dessen Bruder D.___ (Akten Seiten 010 ff., nachfolgend: AS 010 ff.). Sowohl B.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Mai 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident

Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Rahel Ritz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit

Widerrufsverfahren)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht vom 4. Mai 2022:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___.

Die Verhandlung beginnt um 8:27 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die An- und Abwesenheiten der Parteien fest und gibt die

Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15.

April 2021 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom

Berufungskläger angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.

Der Vorsitzende skizziert

den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. Letztes Wort der Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen

am 4. Mai 2022, um 11:30 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche

Urteilseröffnung wird erwähnt.

Vorbemerkungen

Die amtliche Verteidigerin hat keine

Vorbemerkungen.

Keine Vorbemerkungen seitens des

Gerichts.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er

von Referent Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie

die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist,

zur Sache und Person befragt.

Die Einvernahme, dauernd vom 8:31 Uhr –

8:53 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den

Akten).

Die Verteidigung stellt keine

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 08:54 Uhr geschlossen

wird.

***

Von der amtlichen Verteidigerin wird die

Kostennote zu den Akten gegeben.

Parteivortrag

Rechtsanwältin Rahel Ritz stellt im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ die folgenden Anträge:

1. A.___ sei zu einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen.

2. Der Vollzug der Geldstrafe sei

aufzuschieben mit einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom

27. März 2018 bis 12. April 2018, total 17 Tage, sei an die Geldstrafe

anzurechnen.

4. Die ins Recht gelegte Kostennote der

amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Verfahrenskosten seien A.___ anteilsmässig

aufzuerlegen.

Der Parteivortrag von Rechtsanwältin

Rahel Ritz wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie

schriftlich zu den Akten.

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte A.___ macht von seinem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, in seinem

Kopf seien tausend Sachen, die er noch sagen wolle. Ihm sei wichtig noch

anzumerken, dass es nie Ziel gewesen sei, hier zu landen. Er habe nie

Beschuldigter sein wollen. Er sei älter geworden, reifer geworden, und er habe

seinen Kollegenkreis vom Maximum aufs Minimum reduziert. So dass es gar nicht

mehr zu gewissen Situationen im Leben komme, wie es damals 2018 gewesen sei. Er

überlege sich nun mehrfach, ob er überhaupt noch wohin gehen solle, ob es nötig

sei, dass er wirklich gehe, er frage sich, ob etwas passieren könne etc. Es sei

ihm wichtig, dass sein Sohn nicht auf ihn verzichten müsse. Dieser habe es auch

sonst nicht einfach, weil seine Mutter nicht hier lebe. Und es sei ihm (dem

Sohn) zu liebe, dass er (der Beschuldigte) solchen Sachen zukünftig aus dem Weg

gehen könne.

***

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob auf

eine öffentliche Urteilbegründung verzichtet werden wolle. Rechtsanwältin Rahel

Ritz möchte auf die öffentliche Urteilsbegründung nicht verzichten.

Der Vorsitzende erklärt entsprechend,

die Urteilseröffnung finde wie in Aussicht gestellt noch heute Vormittag statt.

Sollte die Beratung vorzeitig, d.h. vor 11:30 Uhr, abgeschlossen werden

können, werde das Gericht RA Ritz telefonisch kontaktieren und falls möglich

die Urteilseröffnung früher ansetzen.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 9:13 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

***

Um 10:15 Uhr kontaktiert die

Gerichtsschreiberin RA Ritz telefonisch. Als neuer Zeitpunkt für die mündliche

Urteilseröffnung wird 10:30 Uhr vereinbart.

***

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

am 4. Mai 2022 um 10:30 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten

fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

Anschliessend verliest Referent Marti

den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.

Um 10:42 Uhr erklärt der Vorsitzende die

mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 9. Februar 2018 erschienen B.___

und C.___ auf dem Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, um einen

körperlichen Übergriff zu melden. Am 4. Februar 2018 habe eine Gruppierung von

ca. sechs Personen vor dem [...] Club in [...] auf die Beiden, welche dort als

Türsteher arbeiteten, eingeschlagen und diese mittelschwer verletzt. Bei den

Tätern handle es sich unter anderem um A.___ (nachfolgend Beschuldigter) und

dessen Bruder D.___ (Akten Seiten 010 ff., nachfolgend: AS 010 ff.). Sowohl B.___

wie auch C.___ konstituierten sich gleichentags als Privatkläger (AS 019 ff., 027 ff.).

2. Mit Anklageschrift vom 1. September

2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. AS 001 ff.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt fällte am 15. April 2021 folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) einfache Körperverletzung, begangen am

4. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 1. September 2020),

b) einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

begangen am 21. Januar 2020 (Vornahme einer Verrichtung, welche die

Bedienung eines Fahrzeuges erschwert, Vorhalt Ziff. 2).

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,

b) einer Busse von CHF 100.00,

ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

3. An die Freiheitsstrafe gemäss

Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___ 17 Tage Haft angerechnet.

4. Der A.___ mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 für

eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre

verlängert.

5. Es wird festgestellt, dass A.___ die

Schadenersatzforderung von C.___ im Umfang von CHF 1'996.15, zuzüglich Zins

zu 5 % seit 4. Februar 2018, anerkannt hat, worauf er behaftet wird.

6. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von

CHF 1'500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu

bezahlen.

7. A.___ hat C.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

Verfahren von CHF 4'116.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

8. Die Zivilforderung von B.___ gegenüber A.___

auf Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.

9. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von

CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu bezahlen.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf

CHF 20'711.90 (99.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 1'330.30 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 1'480.80)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.

11. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 4'530.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit

sich die Kosten auf CHF 3'530.00 belaufen.

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 29. April 2021 die Berufung anmelden (AS 656). Mit

Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt Christian Werner zufolge Aufgabe

seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger

des Beschuldigten entlassen. Neu wurde Rechtsanwältin Rahel Ritz auf den 1. Mai

2021 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 660).

Mit Berufungserklärung vom 18. August

2021 wurde das Rechtsmittel auf die Ziffern 2 lit. a und 3 des

erstinstanzlichen Urteils beschränkt: Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe

von 150 Tagesssätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,

zu verurteilen. Daran sei die erstandene Untersuchungshaft von total 17 Tagen

anzurechnen.

Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit

Eingabe vom 30. August 2021 auf eine Anschlussberufung und eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren, ebenso der Privatkläger C.___ mit Schreiben

vom 9. September 2021. Der Privatkläger B.___ liess sich nicht vernehmen.

5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

mit Ausnahme der Ziffern 2 lit. a, 3 und 4 (Letztere blieb unangefochten, kann

aber praxisgemäss wegen des inneren Zusammenhangs mit der Strafzumessung nicht

in Teil-Rechtskraft erwachsen) in Rechtskraft erwachsen. Über die (ebenfalls

nicht angefochtenen) Ziffern 10 (in Bezug auf die Höhe des

Rückforderungsanspruches) und 11 hat das Berufungsgericht gemäss Art. 428 Abs. 3

StPO von Amtes wegen zu befinden.

6. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022

wurden der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin auf den 4. Mai 2022

zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Erwägungen

II.

Die

rechtskräftigen Schuldsprüche

1.

Dem zu beurteilenden Vorgang der

einfachen Körperverletzung ging eine Auseinandersetzung im/vor dem [...] Club

in [...] voraus: Der Privatkläger B.___ hatte einen Gast, den Cousin des

Beschuldigten, wegen Belästigung anderer Gäste aus dem Club geführt, diesen (zumindest)

draussen am Nacken gehalten und ihm gesagt, nun sei Schluss, sonst sei der

Abend für ihn gelaufen. Dieser Gast kam in der Folge mit dem Bruder des

Beschuldigten D.___ nach draussen. Letzterer bedrohte die beiden Türsteher

(Privatkläger) und rief seinen Bruder, den Beschuldigten, an. Den

anschliessenden Sachverhalt hat die Vorinstanz auf US 10 f. wie folgt

festgestellt:

«Sowohl B.___ wie auch C.___ befanden

sich vor dem [...] Club, als der Beschuldigte mit seinem Bruder D.___, seinem

Cousin E.___ und F.___ die Auffahrt hinunterging (vgl. AS 212). Der

Beschuldigte fragte die beiden Privatkläger, wer seinen Cousin geschlagen habe.

B.___ machte sich daraufhin bemerkbar. Der Beschuldigte schlug B.___

unmittelbar darauf seine Faust ins Gesicht. B.___ ging zu Boden. Zeitgleich

schaute sich C.___ nach Personen hinter seinem Rücken um, da er habe vermeiden

wollen, ein Messer im Rücken zu haben. Sofort nach dem Schlag gegen B.___

schlug der Beschuldigte C.___ drei- oder viermal seine Faust ins Gesicht und

den Brustraum. D.___ sowie E.___ versuchten, den Beschuldigten vom Geschehen

wegzuziehen. Den beiden Türstehern gelang es, sich in den Club zurückzuziehen,

und sie verschlossen die Türe. Daraufhin gingen der Beschuldigte und die

anderen Anwesenden weg.

Die Verletzungen von C.___ sind ärztlich

dokumentiert (vgl. AS 043 ff.). Die Verletzungen von B.___ waren deutlich

weniger gravierend. Es liegt keine ärztliche Dokumentation seiner Verletzungen

vor (vgl. AS 042). Erstellt ist allerdings, dass er einen Faustschlag ins

Gesicht erhielt und er daraufhin zu Boden ging. Seinen Angaben zufolge erlitt

er insbesondere eine Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges sowie ein

geschwollenes linkes Auge (vgl. AS 093).

Zur Beweiswürdigung anzumerken ist

ausserdem, dass auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht geklärt werden

konnte, ob der Cousin des Beschuldigten, E.___, von B.___ im Vorfeld geschlagen

wurde oder nicht. Ebenfalls nicht abschliessend festzustellen, ist, wie viele

Personen genau während des Vorfalls dort standen resp. die Auffahrt zum Club

hinunterkamen. Grundsätzlich passen die Aussagen der Beteiligten insofern

mehrheitlich überein, dass ca. vier Personen die Auffahrt hinuntergekommen

seien. Die Differenzen in dieser Hinsicht sowie der ungeklärte Sachverhalt

bezüglich der Auseinandersetzung zwischen B.___ und E.___ sind in Bezug auf das

eigentliche und festgestellte Kerngeschehen nicht von wesentlicher Bedeutung.

Des Weiteren kann angemerkt werden, dass

von den Auskunftspersonen niemand bestätigen konnte, dass C.___ den

Beschuldigten geschlagen hatte, bevor der Beschuldigte nach dem ersten

Faustschlag gegen B.___ dann C.___ drei- bis viermal ins Gesicht und den

Brustraum schlug (vgl. u.a. AS 229 ff., 261 ff., 269 ff., 129 ff., 137

ff., 150 ff.). Vielmehr gab etwa D.___ an, dass der Beschuldigte sich nach dem

Faustschlag gegen B.___ ganz schnell umgedreht und C.___ noch zwei oder drei

Fäuste gegeben habe (vgl. AS 265). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass C.___

den Beschuldigten geschlagen hat, wie dies vom Beschuldigten selber vorgebracht

wurde. Der Beschuldigte schlug C.___ gemäss seinen eigenen Angaben drei- oder

viermal (vgl. u.a. AS 214). Die Verletzungen von C.___ stimmen mit dieser

Aussage überein (vgl. AS 043 ff.)»

Die Vorinstanz stellte bei der

rechtlichen Würdigung in der Folge fest, die von beiden Privatklägern

erlittenen Verletzungen stellten einfache Körperverletzungen im Sinne von Art.

123.

Abs. 1 StGB dar. Unerfindlich ist, dass angesichts von zwei verletzten

Personen kein Schuldspruch wegen mehrfacher Körperverletzung erging (bereits

die Anklage ging nicht von mehrfacher Tatbegehung aus), hielt die Vorinstanz

doch im Rahmen der Strafzumessung zutreffend fest, der Beschuldigte habe «eine

mehrfache einfache Körperverletzung verwirklicht.» (US 15, trotzdem wurde Art.

49.

StGB auch nicht analog angewendet; ebenso US 22 betr. Landesverweisung).

Daran ist das Berufungsgericht gestützt auf das Verbot der reformatio in peius

(Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden, die Tatsache der mehreren verletzten

Personen kann somit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden und

Art. 49 StGB ist dabei analog anzuwenden.

2.

Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 wurde der

Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer

Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert), begangen am 21.

Januar 2020, schuldig gesprochen. Dies ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

III.

Strafzumessung,

Vollzugsfrage und Widerrufsfrage

1.1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.).

1.1.2

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

1.1.3

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen

und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart

bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 Tagessätze, ab 1.1.2018

180.

Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe

umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine

gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das

in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das

Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl

näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015, E. 2.3.), ist aber

nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217, E. 3.5. f., kaum noch möglich. In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012, E. 5.4.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu

zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.3.).

Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119, E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts

6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 3.2.; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17, E.

2.1

S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15.4.2016, E. 3.2.). Das

Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6. S. 61; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19.8.2015, E. 4.3). Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind danach die Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010, E.

1.6.1

und Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19.12.2012, E. 4.2.).

Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit

zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 3.2.).

1.2.1

Vorweg kann festgehalten werden,

dass beim Beschuldigten für das Vergehen der einfachen Körperverletzung einzig

die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Einerseits beträgt seit

dem 1. Januar 2018 die maximale Anzahl Tagessätze bei einer Geldstrafe 180

Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), was vorliegend deutlich überschritten wird.

Andererseits ist angesichts der mehrfachen Vorstrafen, auf die weiter hinten im

Detail einzugehen ist, und der Delinquenz während laufender Probezeit eine

Geldstrafe beim Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr

angebracht.

1.2.2

Die einfache Körperverletzung

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der

Privatkläger C.___ erlitt folgende Verletzungen: Gemäss dem Notfallbericht des

Bürgerspitals Solothurn vom 4. Februar 2018 wurden eine nicht-dislozierte

Orbitabodenfraktur links mit V.a. Beteiligung N. Infraorbitalis sowie ein

stumpfes Thoraxtrauma links attestiert. Der Privatkläger berichtete bereits

damals über ein Taubheitsgefühl im Bereich der Oberlippe und oberen Zahnreihe

links (AS 042 ff.). Er war vom 4. Februar bis am 4. Mai 2018, mithin drei

Monate lang, zu 100 % arbeitsunfähig. Danach durfte er eine Zeit lang keine

Gewichte über 20 kg heben (AS 580 ff.). Nach dem Vorfall hat er nicht mehr als

Türsteher gearbeitet. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger somit erhebliche

Verletzungen zugefügt, die den unteren Bereich einer einfachen Körperverletzung

deutlich übersteigen. Zudem hat das Vorgehen etwas Demütigendes. Hinsichtlich

der Umstände der Tatbegehung ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten war

telefonisch mitgeteilt worden, dass sein Cousin eine Auseinandersetzung mit

einem Türsteher beim [...] Club gehabt habe. Es ist zu Gunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm gesagt wurde, der Cousin sei dabei

geschlagen worden (wobei der Cousin auch für den Beschuldigten erkennbar keine

Verletzungen aufwies). Also fuhr der Beschuldigte – in Begleitung mehrerer

zusammengetrommelter Kollegen - von […] nach [...], um die Sache in seinem

Sinne zu regeln. Zusammen mit mehreren Kollegen/Verwandten näherte er sich den

beiden Tür­­stehern vor dem Club. Der Beschuldigte fragte die beiden

Privatkläger, wer seinen Cousin geschlagen habe. Der Privatkläger B.___ machte

sich daraufhin bemerkbar. Der Beschuldigte schlug diesem unmittelbar darauf

seine Faust ins Gesicht. Der Privatkläger B.___ ging zu Boden. Zeitgleich

schaute sich der Privatkläger C.___ nach Personen hinter seinem Rücken um, da

er habe vermeiden wollen, ein Messer in den Rücken zu bekommen. Sofort nach dem

Schlag gegen B.___ schlug der Beschuldigte C.___ drei- oder viermal seine Faust

ins Gesicht und gegen die Brust. Bei diesem Vorgehen kann nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Tat spontan unter dem

unmittelbaren Eindruck der Umstände oder gar nach einer Provokation begangen

hat. Wenn der Beschuldigte behauptet, er sei einzig zum Zwecke eines Gesprächs

nach [...] gefahren, erweist sich das bei seinem Verhalten als offensichtliche

Schutzbehauptung. Eine über längere Zeit geplante Tat liegt aber auch nicht

vor. Der Beschuldigte hatte sich in der Absicht nach [...] begeben, sich für

die Behandlung seines Cousins – deren genauen Hintergründe er nicht kannte - zu

rächen. Das zeigt die Tatsache, dass er sofort zugeschlagen hat, nachdem sich

der Privatkläger B.___ als Beteiligter an der Auseinandersetzung mit dem Cousin

offenbart hatte, speziell aber auch daran, dass der Beschuldigte unvermittelt

und mehrfach auch auf den Privatkläger C.___ einschlug, obwohl dieser keine

Auseinandersetzung mit dem Cousin des Beschuldigten gehabt hatte. Erschwerend

wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte sich mit einer grossen Übermacht zu den

beiden Privatklägern begab, sodass sich diese kaum zur Wehr setzen konnten. Die

Schläge gegen den Privatkläger C.___ kamen wie bereits erwähnt, sehr

überraschend und grundlos. Immerhin verwendete der Beschuldigte dabei keine

Schlag-, Stich- oder gar Schusswaffe. Verschuldenserhöhend wirken sich die

Beweggründe des Beschuldigten aus: Es ging ihm nur darum, sich für eine aus

seiner Sicht ungehörige Behandlung seines Cousins zu rächen und Selbstjustiz

(Wortlaut des Beschuldigten selbst) zu üben. Der Beschuldigte, in der Schweiz

aufgewachsen, kann sich auch nicht auf irgendeinen «kulturellen Kontext» oder

eine «Pflicht zur Wiederherstellung der Familienehre nach Gewohnheitsrecht»

berufen (AS 596). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform

zu verhalten, und er handelte mit direktem Vorsatz. Das Vorgehen des

Beschuldigten hat eine gewisse Nähe zu einer eventualvorsätzlich versuchten

schweren Körperverletzung (vgl. das Urteil STBER.2019.49). Hinsichtlich der

Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers C.___ ist von einem

Tatverschulden im Grenzbereich zwischen leichtem und mittelschwerem Verschulden

auszugehen, eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe wäre dafür

angemessen.

1.2.3

Etwas weniger schwer wiegt die

Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B.___, dies vor allem wegen der

leichteren, erlittenen Verletzungen: Eine Rissquetschwunde unterhalb des linken

Auges sowie ein geschwollenes linkes Auge («Veilchen»). Nach seinen

nachvollziehbaren Angaben hatte der Privatkläger B.___ psychisch mehr zu kauen

am Vorfall als an den körperlichen Verletzungen. Bezüglich der weiteren

Tatumstände kann weitgehend auf das oben betreffend den Privatkläger C.___

Gesagte verwiesen werden: Ein unvermittelter, geplanter körperlicher Angriff

auf den Privatkläger, Motive der Rache und Selbstjustiz sowie direkter Vorsatz.

Der Beschuldigte hat nur einmal zugeschlagen und die Verletzungen waren weniger

schwer als beim Privatkläger C.___. Deshalb kann noch von einem leichten

Tatverschulden ausgegangen werden. Eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe

für dieses Delikt wäre angemessen. Für die gesamte Tat, d.h. Körperverletzungen

zum Nachteil der beiden Privatkläger B.___ und C.___, ist insgesamt eine

Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen.

1.3

Der Beschuldigte wurde am 3.

Oktober 1990 in der heutigen Republik Kosovo geboren. Er reiste am 20. August

1992.

im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinem Bruder in die

Schweiz ein. Seither lebt er bis auf einen kurzen Unterbruch von Juni 2000 bis

August 2002 (vorübergehende Rückkehr mit der Mutter in den Kosovo) in der

Schweiz. Er absolvierte eine Lehre als Glaser, verfügt aber nach eigenen

Angaben seit dem Jahr 2012 nicht mehr über ein eigenes Erwerbseinkommen, mit

Ausnahme einer kurzen Zeit vor dem 4. Februar 2018 (AS 629). Auch im Jahr 2019

erzielte er gemäss Eigendeklaration keinerlei Erwerbseinkommen. Sein Sohn wurde

am 2012 geboren, lebt beim Beschuldigten und dessen Familie und wird von der

Sozialhilfe unterstützt (per Ende 2021: CHF 44'676.55). Die vom Beschuldigten

geschiedene Mutter des Sohnes wohnt im Kosovo.

Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise

einschlägig, vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 wurde er wegen Angriffs, begangen

am 7. Dezember 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu

je CHF 10.00 verurteilt, dies mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit

von drei Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat den Beschuldigten

am 21. April 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 22./23.

November 2014, zu einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. September 2016

verurteilt. Sie sprach eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 75.00 aus. Des Weiteren ist der Beschuldigte noch wegen Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz

sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung, begangen im März und Mai 2013,

im Strafregister verzeichnet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

hatte ihn für diese Delikte am 6. August 2013 zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 150.00

verurteilt. Die dabei gesetzte Probezeit wurde vorerst am 28. September 2016

verlängert und schliesslich wurde der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe

am 21. April 2017 widerrufen. Namentlich die kurz vor der vorliegend zu

beurteilenden Straftat zurückliegenden Vorstrafen des Beschuldigten sind

deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei eine Erhöhung um zwei Monate

auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

Nach eigenen Angaben hat der

Beschuldigte Schulden in der Höhe von ca. CHF 200'000.00 bis CHF

250'000.00. Zu den persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat muss

festgehalten werden, dass der Beschuldigte kurz davor am 18. Januar 2018

eine letzte Verwarnung des Migrationsamt Kanton Solothurn erhielt (vgl. AS 515

ff. und 520 ff.). Er versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2018 –

mithin sechs Tage vor der vorliegend zu beurteilenden Tat –, dass er sich im

positiven Sinne geändert habe (vgl. AS 518 f.), was ganz offensichtlich nicht

zutraf. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigten vor

dem Vorderrichter bekannt, er sei seit dem Vorfall vom 4. Februar 2018 keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er reichte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung einen Arbeitsvertrag mit der […] GmbH seines Bruders D.___ für

eine Teilzeitbeschäftigung im Stundenlohn ein. Datiert war der Arbeitsvertrag

auf den 14. April 2021 (Vortag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung),

wobei der Beschuldigte seine Arbeitstätigkeit am 3. Mai 2021 beginnen werde.

Dies liess beim Vorderrichter zu Recht die Vermutung aufkommen, dass sich der

Beschuldigte nach über drei Jahren Untätigkeit erst mit Blick auf das zu

fällende Urteil um eine Arbeit bemüht hatte und lediglich dafür seinen Bruder

als neuen Arbeitgeber beigezogen hatte. Vor Obergericht gab er an, weiterhin

über keine Arbeitsstelle zu verfügen, er habe aber einen Plan, unter dem Namen seines

Bruders von einem Bekannten eine Tour für die Transportfirma […] zu übernehmen

(selbständige Erwerbstätigkeit). Des Weiteren brachte der Beschuldigte damals

vor, er habe einmal freiwillig Bewährungshilfe in Anspruch genommen. Es war

allerdings nicht bekannt resp. belegt, ob und in welchem Rahmen die

Bewährungshilfe genau stattfand und wie diese konkret ablief. Aus dem Bericht

der Bewährungshilfe vom 20. April 2022 geht hervor, dass der Beschuldigte ab

dem 12. Oktober 2018 drei Gespräche betr. Gewaltberatung geführt hat, danach

einen Termin unentschuldigt verpasste und sich in der Folge nicht mehr gemeldet

hat. Man habe sich damit erst am Beginn einer Zusammenarbeit in Form einer

Gewaltberatung befunden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass

sich der Beschuldigte bereits auf einen grundlegenden Prozess habe einlassen

können.

Das Nachtatverhalten des Beschuldigten

wird von der Vorinstanz korrekt beschrieben (US 17): Der Beschuldige traf nach

der Tat Absprachen mit seinem Bruder D.___ sowie weiteren Auskunftspersonen,

wonach er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei. Nachdem aber sein Bruder

wahrheitsgetreu ausgesagt hatte, berichtigte der Beschuldigte seine Aussagen

ebenfalls und stand zu seiner Tat. Weshalb die Vorinstanz dieses Zugeständnis

unter erdrückender Beweislage mit einer Strafminderung um zwei Monate

Freiheitsstrafe honorierte, ist nicht nachvollziehbar.

Auch die übrigen Täterkomponenten wirken

sich bei der Strafzumessung nicht aus, so ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit

zu verzeichnen und die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer durchaus

diskutablen fakultativen Landesverweisung verzichtet. Die Strafe ist damit

nicht weiter zu erhöhen.

1.4

Zu berücksichtigen ist eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots: Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,

stand das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren zwischen dem Juli 2018 und

November 2019 praktisch still (AS 289), ohne dass dafür ein Grund erkennbar

wäre. Ebenso wurde das Verfahren vor erster Instanz zunächst auch nicht gerade

beförderlich behandelt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im

Urteilsdispositiv noch ausdrücklich festzuhalten und die Freiheitsstrafe ist

zur Abgeltung der Verletzung um zwei Monate zu reduzieren.

1.5

Nicht weiter zu erhöhen ist die

Strafe aufgrund der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 ausgesprochenen einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung eines

Fahrzeuges erschwert), begangen am 21. Januar 2020.

1.6

Es resultiert somit eine

Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Allerdings ist wegen des bereits genannten

Verschlechterungsverbots die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von zehn

Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen. An die Strafe ist die erstandene

Untersuchungshaft von 17 Tagen anzurechnen.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung

des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht

in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein

dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen

seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle

weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei

unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und

andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20.11.2013, E. 1.3. f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist

eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den

letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts,

welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für

altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsregelung: Wurde der Täter

innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von

mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur

zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Schneider/Garré in BSK N.

87.

zu Art. 42). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein

Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung

des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine

Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des

Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht

rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer

ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose

nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der

Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft beispielsweise zu, wenn die

neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang

steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des

Täters (BGE 134 IV 1, E. 4.2. S. 5 ff., Urteil des Bundesgerichts 6B_1281/2019

vom 6.7.2020, E. 1.1.2.).

2.2

Beim Beschuldigen ist

festzustellen, dass er ab dem Jahr 2013 bis zum 4. Februar 2018 mehrfach

straffällig geworden ist und ihn weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen und

auch nicht die migrationsrechtliche Verwarnung in irgendeiner Weise zu beeindrucken

vermochten. Im Gegenteil, wurden doch die begangenen Delikte zunehmend

schwerwiegender. Immerhin hat sich der Beschuldigte nunmehr seit vier Jahren

wohl verhalten, mit Ausnahme der SVG-Übertretung vom 21. Januar 2020. Eine

besonders günstige Prognose wegen eines völlig fehlenden Zusammenhangs der

neuen Tat mit der früheren Verurteilung kann füglich ausgeschlossen werden: Der

Beschuldigte wurde am 28. September 2016 wegen eines in Mittäterschaft

begangenen Angriffs vom 7. Dezember 2014 verurteilt. Auch bei jenem Delikt war

es um Rache wegen einer Auseinandersetzung vom Vortag, an der der Beschuldigte

nicht beteiligt gewesen war, gegangen (vgl. Vorakten). Auch eine besonders

positive Veränderung in den Lebensumständen des Beschuldigten ist nicht zu

konstatieren: Er ging nach der Tat während über vier Jahren keiner geregelten

Erwerbstätigkeit nach und begab sich auch nicht in fachärztliche Behandlung wegen

seiner offenkundigen, überhöhten Aggressivität. Die Gespräche mit der

Bewährungshilfe bracht er nach einem Monat ab. Wenn der Beschuldigte vor dem

Vorderrichter ausführte, mit einem Kind übernehme man mehr Verantwortung und

sehe die Dinge mit anderen Augen (AS 628), ist ihm entgegen zu halten, dass

sein Sohn bereits vor seinen Delikten auf die Welt gekommen ist. Besonders

günstige Umstände sind somit nicht festzustellen, weshalb die Freiheitsstrafe

zu vollziehen ist.

3.1

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob

die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2.

ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB

für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt,

sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings

nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus

resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten

Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den

Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat

zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des

Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).

3.2

Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte

mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28.

September 2016 wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen mit

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren

verurteilt. Die hier zu beurteilende Tat erfolgte nach knapp anderthalb Jahren,

somit innert der gesetzten Probezeit. Da sich die beiden Delikte sehr ähnlich

sind, lassen sich aus dem neuen Delikt zwar negative Schlüsse für die

Legalprognose des Beschuldigten ziehen. Allerdings darf bei der Frage der

Bewährungsaussicht der Vollzug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von

zehn Monaten nicht ausser Betracht gelassen werden. Es darf erwartet werden,

dass diese erstmalige und längere Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine

gewisse Warnwirkung haben wird. Da überdies für den Verzicht auf den Widerruf

des bedingten Strafvollzugs keine «besonders günstigen Umstände» erforderlich

sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug der Freiheitsstrafe auf den

Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat verzichtet werden. Einem Widerruf

würde auch das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Die Probezeit ist im

Gegenzug um anderthalb Jahre zu verlängern.

IV.

Kosten und

Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Die Berufung des Beschuldigten ist

erfolglos, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF

1'650.00 (unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00) zu

bezahlen hat.

3.

Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht in ihrer Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 29.43 Stunden und Auslagen in

Höhe von CHF 156.50 geltend. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden

ab dem 8. April 2022 insgesamt 13 Stunden verrechnet, dazu 1,5 Stunden für eine

Besprechung mit dem Klienten. Wird von diesen 13 Stunden der Aufwand für

das Aktenstudium im Umfang von 5,5 Stunden abgezogen, verbleiben (ohne

Besprechung mit dem Klienten) noch 7,5 Stunden an Vorbereitung für das

Plädoyer. Dieses dauerte rund 20 Minuten und beruhte im Wesentlichen auf

Argumenten, wie sie bereits vor 1. Instanz und anlässlich der Berufungsbegründung

vorgebracht wurden. Der geltend gemachte Aufwand ist damit insgesamt als zu hoch

zu qualifizieren. Er ist um 2,5 Stunden zu kürzen. Angerechnet kann

demgegenüber ein Aufwand von einer Stunde für die Urteilseröffnung und die

anschliessende Besprechung mit dem Klienten. Nicht zu beanstanden sind die

geltend gemachten Auslagen von CHF 156.50. Die Entschädigung setzt sich damit

insgesamt wie folgt zusammen:

Honorar 27.93 h à

CHF 180.00

CHF 5'027.40

Auslagen

CHF 156.50

Zwischentotal

CHF 5'183.90

MwSt. 7.7 %

CHF 399.15

TOTAL

CHF 5'583.05

Dieses Honorar ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

***

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 40

StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 47

StGB, Art. 51 StGB, Art. 103 StGB, Art. 106 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB,

Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO,

Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO; Art. 41 OR, Art. 49 OR;

Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat sich

A.___ schuldig gemacht:

a. der einfachen Körperverletzung, begangen

am 4. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 1.9.2020);

b. der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 21. Januar 2020 (Vornahme einer Verrichtung, welche

die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert, Vorhalt Ziff. 2).

2. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.___ wird verurteilt zu:

c. einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;

d. einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise

zu einem Tag Freiheitsstrafe.

4. Die Untersuchungshaft vom 27. März 2018

bis 12. April 2020, total 17 Tage, wird A.___ an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5. Der A.___ mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 für

eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1,5 Jahre

verlängert.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 wird

festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung von C.___ im Umfang von CHF

1'996.15, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, anerkannt hat, worauf er

behaftet wird.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___

an C.___ eine Genugtuung von CHF 1'500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit

4. Februar 2018, zu bezahlen.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___

an C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 4'116.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 wird die

Zivilforderung von B.___ gegenüber A.___ auf Schadenersatz auf den Zivilweg

verwiesen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___

an B.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4.

Februar 2018, zu bezahlen.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021

wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Christian Werner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 20'711.90

(99.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 1'330.30 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 1'480.80) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'583.05 (Honorar CHF 5'027.40, Auslagen CHF

156.50, zzgl. MwSt. CHF 399.15) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'500.00, total

CHF 4'530.00, zu bezahlen.

14. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF

1'650.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Schenker