STBER.2021.77
einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
4. Mai 2022Deutsch36 min
dessen Bruder D.___ (Akten Seiten 010 ff., nachfolgend: AS 010 ff.). Sowohl B.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Mai 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident
Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Rahel Ritz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit
Widerrufsverfahren)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht vom 4. Mai 2022:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
Die Verhandlung beginnt um 8:27 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die An- und Abwesenheiten der Parteien fest und gibt die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15.
April 2021 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom
Berufungskläger angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.
Der Vorsitzende skizziert
den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Befragung des Beschuldigten;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort der Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen
am 4. Mai 2022, um 11:30 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche
Urteilseröffnung wird erwähnt.
Vorbemerkungen
Die amtliche Verteidigerin hat keine
Vorbemerkungen.
Keine Vorbemerkungen seitens des
Gerichts.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er
von Referent Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie
die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist,
zur Sache und Person befragt.
Die Einvernahme, dauernd vom 8:31 Uhr –
8:53 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den
Akten).
Die Verteidigung stellt keine
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 08:54 Uhr geschlossen
wird.
***
Von der amtlichen Verteidigerin wird die
Kostennote zu den Akten gegeben.
Parteivortrag
Rechtsanwältin Rahel Ritz stellt im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ die folgenden Anträge:
1. A.___ sei zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei
aufzuschieben mit einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom
27. März 2018 bis 12. April 2018, total 17 Tage, sei an die Geldstrafe
anzurechnen.
4. Die ins Recht gelegte Kostennote der
amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Verfahrenskosten seien A.___ anteilsmässig
aufzuerlegen.
Der Parteivortrag von Rechtsanwältin
Rahel Ritz wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie
schriftlich zu den Akten.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, in seinem
Kopf seien tausend Sachen, die er noch sagen wolle. Ihm sei wichtig noch
anzumerken, dass es nie Ziel gewesen sei, hier zu landen. Er habe nie
Beschuldigter sein wollen. Er sei älter geworden, reifer geworden, und er habe
seinen Kollegenkreis vom Maximum aufs Minimum reduziert. So dass es gar nicht
mehr zu gewissen Situationen im Leben komme, wie es damals 2018 gewesen sei. Er
überlege sich nun mehrfach, ob er überhaupt noch wohin gehen solle, ob es nötig
sei, dass er wirklich gehe, er frage sich, ob etwas passieren könne etc. Es sei
ihm wichtig, dass sein Sohn nicht auf ihn verzichten müsse. Dieser habe es auch
sonst nicht einfach, weil seine Mutter nicht hier lebe. Und es sei ihm (dem
Sohn) zu liebe, dass er (der Beschuldigte) solchen Sachen zukünftig aus dem Weg
gehen könne.
***
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob auf
eine öffentliche Urteilbegründung verzichtet werden wolle. Rechtsanwältin Rahel
Ritz möchte auf die öffentliche Urteilsbegründung nicht verzichten.
Der Vorsitzende erklärt entsprechend,
die Urteilseröffnung finde wie in Aussicht gestellt noch heute Vormittag statt.
Sollte die Beratung vorzeitig, d.h. vor 11:30 Uhr, abgeschlossen werden
können, werde das Gericht RA Ritz telefonisch kontaktieren und falls möglich
die Urteilseröffnung früher ansetzen.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 9:13 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
***
Um 10:15 Uhr kontaktiert die
Gerichtsschreiberin RA Ritz telefonisch. Als neuer Zeitpunkt für die mündliche
Urteilseröffnung wird 10:30 Uhr vereinbart.
***
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
am 4. Mai 2022 um 10:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten
fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Anschliessend verliest Referent Marti
den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.
Um 10:42 Uhr erklärt der Vorsitzende die
mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 9. Februar 2018 erschienen B.___
und C.___ auf dem Regionenposten der Polizei Kanton Solothurn, um einen
körperlichen Übergriff zu melden. Am 4. Februar 2018 habe eine Gruppierung von
ca. sechs Personen vor dem [...] Club in [...] auf die Beiden, welche dort als
Türsteher arbeiteten, eingeschlagen und diese mittelschwer verletzt. Bei den
Tätern handle es sich unter anderem um A.___ (nachfolgend Beschuldigter) und
dessen Bruder D.___ (Akten Seiten 010 ff., nachfolgend: AS 010 ff.). Sowohl B.___
wie auch C.___ konstituierten sich gleichentags als Privatkläger (AS 019 ff., 027 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 1. September
2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt von Bucheggberg-Wasseramt
Anklage gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und
Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. AS 001 ff.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt fällte am 15. April 2021 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am
4. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 1. September 2020),
b) einfache Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 21. Januar 2020 (Vornahme einer Verrichtung, welche die
Bedienung eines Fahrzeuges erschwert, Vorhalt Ziff. 2).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
b) einer Busse von CHF 100.00,
ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
3. An die Freiheitsstrafe gemäss
Ziff. 2 lit. a hiervor werden A.___ 17 Tage Haft angerechnet.
4. Der A.___ mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 für
eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre
verlängert.
5. Es wird festgestellt, dass A.___ die
Schadenersatzforderung von C.___ im Umfang von CHF 1'996.15, zuzüglich Zins
zu 5 % seit 4. Februar 2018, anerkannt hat, worauf er behaftet wird.
6. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von
CHF 1'500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu
bezahlen.
7. A.___ hat C.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren von CHF 4'116.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Die Zivilforderung von B.___ gegenüber A.___
auf Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.
9. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von
CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, zu bezahlen.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf
CHF 20'711.90 (99.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 1'330.30 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 1'480.80)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.
11. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'500.00, total CHF 4'530.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit
sich die Kosten auf CHF 3'530.00 belaufen.
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 29. April 2021 die Berufung anmelden (AS 656). Mit
Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt Christian Werner zufolge Aufgabe
seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten entlassen. Neu wurde Rechtsanwältin Rahel Ritz auf den 1. Mai
2021 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 660).
Mit Berufungserklärung vom 18. August
2021 wurde das Rechtsmittel auf die Ziffern 2 lit. a und 3 des
erstinstanzlichen Urteils beschränkt: Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe
von 150 Tagesssätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,
zu verurteilen. Daran sei die erstandene Untersuchungshaft von total 17 Tagen
anzurechnen.
Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit
Eingabe vom 30. August 2021 auf eine Anschlussberufung und eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren, ebenso der Privatkläger C.___ mit Schreiben
vom 9. September 2021. Der Privatkläger B.___ liess sich nicht vernehmen.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
mit Ausnahme der Ziffern 2 lit. a, 3 und 4 (Letztere blieb unangefochten, kann
aber praxisgemäss wegen des inneren Zusammenhangs mit der Strafzumessung nicht
in Teil-Rechtskraft erwachsen) in Rechtskraft erwachsen. Über die (ebenfalls
nicht angefochtenen) Ziffern 10 (in Bezug auf die Höhe des
Rückforderungsanspruches) und 11 hat das Berufungsgericht gemäss Art. 428 Abs. 3
StPO von Amtes wegen zu befinden.
6. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022
wurden der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin auf den 4. Mai 2022
zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Erwägungen
II.
Die
rechtskräftigen Schuldsprüche
1.
Dem zu beurteilenden Vorgang der
einfachen Körperverletzung ging eine Auseinandersetzung im/vor dem [...] Club
in [...] voraus: Der Privatkläger B.___ hatte einen Gast, den Cousin des
Beschuldigten, wegen Belästigung anderer Gäste aus dem Club geführt, diesen (zumindest)
draussen am Nacken gehalten und ihm gesagt, nun sei Schluss, sonst sei der
Abend für ihn gelaufen. Dieser Gast kam in der Folge mit dem Bruder des
Beschuldigten D.___ nach draussen. Letzterer bedrohte die beiden Türsteher
(Privatkläger) und rief seinen Bruder, den Beschuldigten, an. Den
anschliessenden Sachverhalt hat die Vorinstanz auf US 10 f. wie folgt
festgestellt:
«Sowohl B.___ wie auch C.___ befanden
sich vor dem [...] Club, als der Beschuldigte mit seinem Bruder D.___, seinem
Cousin E.___ und F.___ die Auffahrt hinunterging (vgl. AS 212). Der
Beschuldigte fragte die beiden Privatkläger, wer seinen Cousin geschlagen habe.
B.___ machte sich daraufhin bemerkbar. Der Beschuldigte schlug B.___
unmittelbar darauf seine Faust ins Gesicht. B.___ ging zu Boden. Zeitgleich
schaute sich C.___ nach Personen hinter seinem Rücken um, da er habe vermeiden
wollen, ein Messer im Rücken zu haben. Sofort nach dem Schlag gegen B.___
schlug der Beschuldigte C.___ drei- oder viermal seine Faust ins Gesicht und
den Brustraum. D.___ sowie E.___ versuchten, den Beschuldigten vom Geschehen
wegzuziehen. Den beiden Türstehern gelang es, sich in den Club zurückzuziehen,
und sie verschlossen die Türe. Daraufhin gingen der Beschuldigte und die
anderen Anwesenden weg.
Die Verletzungen von C.___ sind ärztlich
dokumentiert (vgl. AS 043 ff.). Die Verletzungen von B.___ waren deutlich
weniger gravierend. Es liegt keine ärztliche Dokumentation seiner Verletzungen
vor (vgl. AS 042). Erstellt ist allerdings, dass er einen Faustschlag ins
Gesicht erhielt und er daraufhin zu Boden ging. Seinen Angaben zufolge erlitt
er insbesondere eine Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges sowie ein
geschwollenes linkes Auge (vgl. AS 093).
Zur Beweiswürdigung anzumerken ist
ausserdem, dass auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht geklärt werden
konnte, ob der Cousin des Beschuldigten, E.___, von B.___ im Vorfeld geschlagen
wurde oder nicht. Ebenfalls nicht abschliessend festzustellen, ist, wie viele
Personen genau während des Vorfalls dort standen resp. die Auffahrt zum Club
hinunterkamen. Grundsätzlich passen die Aussagen der Beteiligten insofern
mehrheitlich überein, dass ca. vier Personen die Auffahrt hinuntergekommen
seien. Die Differenzen in dieser Hinsicht sowie der ungeklärte Sachverhalt
bezüglich der Auseinandersetzung zwischen B.___ und E.___ sind in Bezug auf das
eigentliche und festgestellte Kerngeschehen nicht von wesentlicher Bedeutung.
Des Weiteren kann angemerkt werden, dass
von den Auskunftspersonen niemand bestätigen konnte, dass C.___ den
Beschuldigten geschlagen hatte, bevor der Beschuldigte nach dem ersten
Faustschlag gegen B.___ dann C.___ drei- bis viermal ins Gesicht und den
Brustraum schlug (vgl. u.a. AS 229 ff., 261 ff., 269 ff., 129 ff., 137
ff., 150 ff.). Vielmehr gab etwa D.___ an, dass der Beschuldigte sich nach dem
Faustschlag gegen B.___ ganz schnell umgedreht und C.___ noch zwei oder drei
Fäuste gegeben habe (vgl. AS 265). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass C.___
den Beschuldigten geschlagen hat, wie dies vom Beschuldigten selber vorgebracht
wurde. Der Beschuldigte schlug C.___ gemäss seinen eigenen Angaben drei- oder
viermal (vgl. u.a. AS 214). Die Verletzungen von C.___ stimmen mit dieser
Aussage überein (vgl. AS 043 ff.)»
Die Vorinstanz stellte bei der
rechtlichen Würdigung in der Folge fest, die von beiden Privatklägern
erlittenen Verletzungen stellten einfache Körperverletzungen im Sinne von Art.
123.
Abs. 1 StGB dar. Unerfindlich ist, dass angesichts von zwei verletzten
Personen kein Schuldspruch wegen mehrfacher Körperverletzung erging (bereits
die Anklage ging nicht von mehrfacher Tatbegehung aus), hielt die Vorinstanz
doch im Rahmen der Strafzumessung zutreffend fest, der Beschuldigte habe «eine
mehrfache einfache Körperverletzung verwirklicht.» (US 15, trotzdem wurde Art.
49.
StGB auch nicht analog angewendet; ebenso US 22 betr. Landesverweisung).
Daran ist das Berufungsgericht gestützt auf das Verbot der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden, die Tatsache der mehreren verletzten
Personen kann somit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden und
Art. 49 StGB ist dabei analog anzuwenden.
2.
Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 wurde der
Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vornahme einer
Verrichtung, welche die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert), begangen am 21.
Januar 2020, schuldig gesprochen. Dies ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
III.
Strafzumessung,
Vollzugsfrage und Widerrufsfrage
1.1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.).
1.1.2
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
1.1.3
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen
und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart
bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 Tagessätze, ab 1.1.2018
180.
Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe
umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine
gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das
in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das
Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl
näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015, E. 2.3.), ist aber
nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217, E. 3.5. f., kaum noch möglich. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012, E. 5.4.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu
zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.3.).
Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119, E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts
6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 3.2.; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17, E.
2.1
S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15.4.2016, E. 3.2.). Das
Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55, E. 5.6. S. 61; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19.8.2015, E. 4.3). Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind danach die Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010, E.
1.6.1
und Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19.12.2012, E. 4.2.).
Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit
zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 3.2.).
1.2.1
Vorweg kann festgehalten werden,
dass beim Beschuldigten für das Vergehen der einfachen Körperverletzung einzig
die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Einerseits beträgt seit
dem 1. Januar 2018 die maximale Anzahl Tagessätze bei einer Geldstrafe 180
Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), was vorliegend deutlich überschritten wird.
Andererseits ist angesichts der mehrfachen Vorstrafen, auf die weiter hinten im
Detail einzugehen ist, und der Delinquenz während laufender Probezeit eine
Geldstrafe beim Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr
angebracht.
1.2.2
Die einfache Körperverletzung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Privatkläger C.___ erlitt folgende Verletzungen: Gemäss dem Notfallbericht des
Bürgerspitals Solothurn vom 4. Februar 2018 wurden eine nicht-dislozierte
Orbitabodenfraktur links mit V.a. Beteiligung N. Infraorbitalis sowie ein
stumpfes Thoraxtrauma links attestiert. Der Privatkläger berichtete bereits
damals über ein Taubheitsgefühl im Bereich der Oberlippe und oberen Zahnreihe
links (AS 042 ff.). Er war vom 4. Februar bis am 4. Mai 2018, mithin drei
Monate lang, zu 100 % arbeitsunfähig. Danach durfte er eine Zeit lang keine
Gewichte über 20 kg heben (AS 580 ff.). Nach dem Vorfall hat er nicht mehr als
Türsteher gearbeitet. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger somit erhebliche
Verletzungen zugefügt, die den unteren Bereich einer einfachen Körperverletzung
deutlich übersteigen. Zudem hat das Vorgehen etwas Demütigendes. Hinsichtlich
der Umstände der Tatbegehung ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten war
telefonisch mitgeteilt worden, dass sein Cousin eine Auseinandersetzung mit
einem Türsteher beim [...] Club gehabt habe. Es ist zu Gunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm gesagt wurde, der Cousin sei dabei
geschlagen worden (wobei der Cousin auch für den Beschuldigten erkennbar keine
Verletzungen aufwies). Also fuhr der Beschuldigte – in Begleitung mehrerer
zusammengetrommelter Kollegen - von […] nach [...], um die Sache in seinem
Sinne zu regeln. Zusammen mit mehreren Kollegen/Verwandten näherte er sich den
beiden Türstehern vor dem Club. Der Beschuldigte fragte die beiden
Privatkläger, wer seinen Cousin geschlagen habe. Der Privatkläger B.___ machte
sich daraufhin bemerkbar. Der Beschuldigte schlug diesem unmittelbar darauf
seine Faust ins Gesicht. Der Privatkläger B.___ ging zu Boden. Zeitgleich
schaute sich der Privatkläger C.___ nach Personen hinter seinem Rücken um, da
er habe vermeiden wollen, ein Messer in den Rücken zu bekommen. Sofort nach dem
Schlag gegen B.___ schlug der Beschuldigte C.___ drei- oder viermal seine Faust
ins Gesicht und gegen die Brust. Bei diesem Vorgehen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Tat spontan unter dem
unmittelbaren Eindruck der Umstände oder gar nach einer Provokation begangen
hat. Wenn der Beschuldigte behauptet, er sei einzig zum Zwecke eines Gesprächs
nach [...] gefahren, erweist sich das bei seinem Verhalten als offensichtliche
Schutzbehauptung. Eine über längere Zeit geplante Tat liegt aber auch nicht
vor. Der Beschuldigte hatte sich in der Absicht nach [...] begeben, sich für
die Behandlung seines Cousins – deren genauen Hintergründe er nicht kannte - zu
rächen. Das zeigt die Tatsache, dass er sofort zugeschlagen hat, nachdem sich
der Privatkläger B.___ als Beteiligter an der Auseinandersetzung mit dem Cousin
offenbart hatte, speziell aber auch daran, dass der Beschuldigte unvermittelt
und mehrfach auch auf den Privatkläger C.___ einschlug, obwohl dieser keine
Auseinandersetzung mit dem Cousin des Beschuldigten gehabt hatte. Erschwerend
wirkt sich auch aus, dass der Beschuldigte sich mit einer grossen Übermacht zu den
beiden Privatklägern begab, sodass sich diese kaum zur Wehr setzen konnten. Die
Schläge gegen den Privatkläger C.___ kamen wie bereits erwähnt, sehr
überraschend und grundlos. Immerhin verwendete der Beschuldigte dabei keine
Schlag-, Stich- oder gar Schusswaffe. Verschuldenserhöhend wirken sich die
Beweggründe des Beschuldigten aus: Es ging ihm nur darum, sich für eine aus
seiner Sicht ungehörige Behandlung seines Cousins zu rächen und Selbstjustiz
(Wortlaut des Beschuldigten selbst) zu üben. Der Beschuldigte, in der Schweiz
aufgewachsen, kann sich auch nicht auf irgendeinen «kulturellen Kontext» oder
eine «Pflicht zur Wiederherstellung der Familienehre nach Gewohnheitsrecht»
berufen (AS 596). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform
zu verhalten, und er handelte mit direktem Vorsatz. Das Vorgehen des
Beschuldigten hat eine gewisse Nähe zu einer eventualvorsätzlich versuchten
schweren Körperverletzung (vgl. das Urteil STBER.2019.49). Hinsichtlich der
Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers C.___ ist von einem
Tatverschulden im Grenzbereich zwischen leichtem und mittelschwerem Verschulden
auszugehen, eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe wäre dafür
angemessen.
1.2.3
Etwas weniger schwer wiegt die
Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B.___, dies vor allem wegen der
leichteren, erlittenen Verletzungen: Eine Rissquetschwunde unterhalb des linken
Auges sowie ein geschwollenes linkes Auge («Veilchen»). Nach seinen
nachvollziehbaren Angaben hatte der Privatkläger B.___ psychisch mehr zu kauen
am Vorfall als an den körperlichen Verletzungen. Bezüglich der weiteren
Tatumstände kann weitgehend auf das oben betreffend den Privatkläger C.___
Gesagte verwiesen werden: Ein unvermittelter, geplanter körperlicher Angriff
auf den Privatkläger, Motive der Rache und Selbstjustiz sowie direkter Vorsatz.
Der Beschuldigte hat nur einmal zugeschlagen und die Verletzungen waren weniger
schwer als beim Privatkläger C.___. Deshalb kann noch von einem leichten
Tatverschulden ausgegangen werden. Eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe
für dieses Delikt wäre angemessen. Für die gesamte Tat, d.h. Körperverletzungen
zum Nachteil der beiden Privatkläger B.___ und C.___, ist insgesamt eine
Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen.
1.3
Der Beschuldigte wurde am 3.
Oktober 1990 in der heutigen Republik Kosovo geboren. Er reiste am 20. August
1992.
im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinem Bruder in die
Schweiz ein. Seither lebt er bis auf einen kurzen Unterbruch von Juni 2000 bis
August 2002 (vorübergehende Rückkehr mit der Mutter in den Kosovo) in der
Schweiz. Er absolvierte eine Lehre als Glaser, verfügt aber nach eigenen
Angaben seit dem Jahr 2012 nicht mehr über ein eigenes Erwerbseinkommen, mit
Ausnahme einer kurzen Zeit vor dem 4. Februar 2018 (AS 629). Auch im Jahr 2019
erzielte er gemäss Eigendeklaration keinerlei Erwerbseinkommen. Sein Sohn wurde
am 2012 geboren, lebt beim Beschuldigten und dessen Familie und wird von der
Sozialhilfe unterstützt (per Ende 2021: CHF 44'676.55). Die vom Beschuldigten
geschiedene Mutter des Sohnes wohnt im Kosovo.
Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise
einschlägig, vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 wurde er wegen Angriffs, begangen
am 7. Dezember 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu
je CHF 10.00 verurteilt, dies mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von drei Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hat den Beschuldigten
am 21. April 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 22./23.
November 2014, zu einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. September 2016
verurteilt. Sie sprach eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 75.00 aus. Des Weiteren ist der Beschuldigte noch wegen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz
sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung, begangen im März und Mai 2013,
im Strafregister verzeichnet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
hatte ihn für diese Delikte am 6. August 2013 zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 150.00
verurteilt. Die dabei gesetzte Probezeit wurde vorerst am 28. September 2016
verlängert und schliesslich wurde der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe
am 21. April 2017 widerrufen. Namentlich die kurz vor der vorliegend zu
beurteilenden Straftat zurückliegenden Vorstrafen des Beschuldigten sind
deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei eine Erhöhung um zwei Monate
auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
Nach eigenen Angaben hat der
Beschuldigte Schulden in der Höhe von ca. CHF 200'000.00 bis CHF
250'000.00. Zu den persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat muss
festgehalten werden, dass der Beschuldigte kurz davor am 18. Januar 2018
eine letzte Verwarnung des Migrationsamt Kanton Solothurn erhielt (vgl. AS 515
ff. und 520 ff.). Er versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2018 –
mithin sechs Tage vor der vorliegend zu beurteilenden Tat –, dass er sich im
positiven Sinne geändert habe (vgl. AS 518 f.), was ganz offensichtlich nicht
zutraf. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigten vor
dem Vorderrichter bekannt, er sei seit dem Vorfall vom 4. Februar 2018 keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er reichte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung einen Arbeitsvertrag mit der […] GmbH seines Bruders D.___ für
eine Teilzeitbeschäftigung im Stundenlohn ein. Datiert war der Arbeitsvertrag
auf den 14. April 2021 (Vortag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung),
wobei der Beschuldigte seine Arbeitstätigkeit am 3. Mai 2021 beginnen werde.
Dies liess beim Vorderrichter zu Recht die Vermutung aufkommen, dass sich der
Beschuldigte nach über drei Jahren Untätigkeit erst mit Blick auf das zu
fällende Urteil um eine Arbeit bemüht hatte und lediglich dafür seinen Bruder
als neuen Arbeitgeber beigezogen hatte. Vor Obergericht gab er an, weiterhin
über keine Arbeitsstelle zu verfügen, er habe aber einen Plan, unter dem Namen seines
Bruders von einem Bekannten eine Tour für die Transportfirma […] zu übernehmen
(selbständige Erwerbstätigkeit). Des Weiteren brachte der Beschuldigte damals
vor, er habe einmal freiwillig Bewährungshilfe in Anspruch genommen. Es war
allerdings nicht bekannt resp. belegt, ob und in welchem Rahmen die
Bewährungshilfe genau stattfand und wie diese konkret ablief. Aus dem Bericht
der Bewährungshilfe vom 20. April 2022 geht hervor, dass der Beschuldigte ab
dem 12. Oktober 2018 drei Gespräche betr. Gewaltberatung geführt hat, danach
einen Termin unentschuldigt verpasste und sich in der Folge nicht mehr gemeldet
hat. Man habe sich damit erst am Beginn einer Zusammenarbeit in Form einer
Gewaltberatung befunden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Beschuldigte bereits auf einen grundlegenden Prozess habe einlassen
können.
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten
wird von der Vorinstanz korrekt beschrieben (US 17): Der Beschuldige traf nach
der Tat Absprachen mit seinem Bruder D.___ sowie weiteren Auskunftspersonen,
wonach er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei. Nachdem aber sein Bruder
wahrheitsgetreu ausgesagt hatte, berichtigte der Beschuldigte seine Aussagen
ebenfalls und stand zu seiner Tat. Weshalb die Vorinstanz dieses Zugeständnis
unter erdrückender Beweislage mit einer Strafminderung um zwei Monate
Freiheitsstrafe honorierte, ist nicht nachvollziehbar.
Auch die übrigen Täterkomponenten wirken
sich bei der Strafzumessung nicht aus, so ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit
zu verzeichnen und die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer durchaus
diskutablen fakultativen Landesverweisung verzichtet. Die Strafe ist damit
nicht weiter zu erhöhen.
1.4
Zu berücksichtigen ist eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots: Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
stand das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren zwischen dem Juli 2018 und
November 2019 praktisch still (AS 289), ohne dass dafür ein Grund erkennbar
wäre. Ebenso wurde das Verfahren vor erster Instanz zunächst auch nicht gerade
beförderlich behandelt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im
Urteilsdispositiv noch ausdrücklich festzuhalten und die Freiheitsstrafe ist
zur Abgeltung der Verletzung um zwei Monate zu reduzieren.
1.5
Nicht weiter zu erhöhen ist die
Strafe aufgrund der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021 ausgesprochenen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung eines
Fahrzeuges erschwert), begangen am 21. Januar 2020.
1.6
Es resultiert somit eine
Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Allerdings ist wegen des bereits genannten
Verschlechterungsverbots die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von zehn
Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen. An die Strafe ist die erstandene
Untersuchungshaft von 17 Tagen anzurechnen.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht
in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein
dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei
unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und
andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20.11.2013, E. 1.3. f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist
eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den
letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts,
welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für
altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsregelung: Wurde der Täter
innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur
zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Schneider/Garré in BSK N.
87.
zu Art. 42). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein
Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine
Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des
Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht
rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer
ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose
nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der
Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft beispielsweise zu, wenn die
neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang
steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des
Täters (BGE 134 IV 1, E. 4.2. S. 5 ff., Urteil des Bundesgerichts 6B_1281/2019
vom 6.7.2020, E. 1.1.2.).
2.2
Beim Beschuldigen ist
festzustellen, dass er ab dem Jahr 2013 bis zum 4. Februar 2018 mehrfach
straffällig geworden ist und ihn weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen und
auch nicht die migrationsrechtliche Verwarnung in irgendeiner Weise zu beeindrucken
vermochten. Im Gegenteil, wurden doch die begangenen Delikte zunehmend
schwerwiegender. Immerhin hat sich der Beschuldigte nunmehr seit vier Jahren
wohl verhalten, mit Ausnahme der SVG-Übertretung vom 21. Januar 2020. Eine
besonders günstige Prognose wegen eines völlig fehlenden Zusammenhangs der
neuen Tat mit der früheren Verurteilung kann füglich ausgeschlossen werden: Der
Beschuldigte wurde am 28. September 2016 wegen eines in Mittäterschaft
begangenen Angriffs vom 7. Dezember 2014 verurteilt. Auch bei jenem Delikt war
es um Rache wegen einer Auseinandersetzung vom Vortag, an der der Beschuldigte
nicht beteiligt gewesen war, gegangen (vgl. Vorakten). Auch eine besonders
positive Veränderung in den Lebensumständen des Beschuldigten ist nicht zu
konstatieren: Er ging nach der Tat während über vier Jahren keiner geregelten
Erwerbstätigkeit nach und begab sich auch nicht in fachärztliche Behandlung wegen
seiner offenkundigen, überhöhten Aggressivität. Die Gespräche mit der
Bewährungshilfe bracht er nach einem Monat ab. Wenn der Beschuldigte vor dem
Vorderrichter ausführte, mit einem Kind übernehme man mehr Verantwortung und
sehe die Dinge mit anderen Augen (AS 628), ist ihm entgegen zu halten, dass
sein Sohn bereits vor seinen Delikten auf die Welt gekommen ist. Besonders
günstige Umstände sind somit nicht festzustellen, weshalb die Freiheitsstrafe
zu vollziehen ist.
3.1
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob
die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2.
ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB
für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt,
sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings
nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus
resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten
Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den
Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat
zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des
Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).
3.2
Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte
mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28.
September 2016 wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen mit
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren
verurteilt. Die hier zu beurteilende Tat erfolgte nach knapp anderthalb Jahren,
somit innert der gesetzten Probezeit. Da sich die beiden Delikte sehr ähnlich
sind, lassen sich aus dem neuen Delikt zwar negative Schlüsse für die
Legalprognose des Beschuldigten ziehen. Allerdings darf bei der Frage der
Bewährungsaussicht der Vollzug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von
zehn Monaten nicht ausser Betracht gelassen werden. Es darf erwartet werden,
dass diese erstmalige und längere Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine
gewisse Warnwirkung haben wird. Da überdies für den Verzicht auf den Widerruf
des bedingten Strafvollzugs keine «besonders günstigen Umstände» erforderlich
sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug der Freiheitsstrafe auf den
Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat verzichtet werden. Einem Widerruf
würde auch das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Die Probezeit ist im
Gegenzug um anderthalb Jahre zu verlängern.
IV.
Kosten und
Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Die Berufung des Beschuldigten ist
erfolglos, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF
1'650.00 (unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00) zu
bezahlen hat.
3.
Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht in ihrer Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 29.43 Stunden und Auslagen in
Höhe von CHF 156.50 geltend. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wurden
ab dem 8. April 2022 insgesamt 13 Stunden verrechnet, dazu 1,5 Stunden für eine
Besprechung mit dem Klienten. Wird von diesen 13 Stunden der Aufwand für
das Aktenstudium im Umfang von 5,5 Stunden abgezogen, verbleiben (ohne
Besprechung mit dem Klienten) noch 7,5 Stunden an Vorbereitung für das
Plädoyer. Dieses dauerte rund 20 Minuten und beruhte im Wesentlichen auf
Argumenten, wie sie bereits vor 1. Instanz und anlässlich der Berufungsbegründung
vorgebracht wurden. Der geltend gemachte Aufwand ist damit insgesamt als zu hoch
zu qualifizieren. Er ist um 2,5 Stunden zu kürzen. Angerechnet kann
demgegenüber ein Aufwand von einer Stunde für die Urteilseröffnung und die
anschliessende Besprechung mit dem Klienten. Nicht zu beanstanden sind die
geltend gemachten Auslagen von CHF 156.50. Die Entschädigung setzt sich damit
insgesamt wie folgt zusammen:
Honorar 27.93 h à
CHF 180.00
CHF 5'027.40
Auslagen
CHF 156.50
Zwischentotal
CHF 5'183.90
MwSt. 7.7 %
CHF 399.15
TOTAL
CHF 5'583.05
Dieses Honorar ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
***
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 40
StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 47
StGB, Art. 51 StGB, Art. 103 StGB, Art. 106 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB,
Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO,
Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO; Art. 41 OR, Art. 49 OR;
Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat sich
A.___ schuldig gemacht:
a. der einfachen Körperverletzung, begangen
am 4. Februar 2018 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 1.9.2020);
b. der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 21. Januar 2020 (Vornahme einer Verrichtung, welche
die Bedienung eines Fahrzeuges erschwert, Vorhalt Ziff. 2).
2. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird verurteilt zu:
c. einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;
d. einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise
zu einem Tag Freiheitsstrafe.
4. Die Untersuchungshaft vom 27. März 2018
bis 12. April 2020, total 17 Tage, wird A.___ an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5. Der A.___ mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 28. September 2016 für
eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1,5 Jahre
verlängert.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 wird
festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung von C.___ im Umfang von CHF
1'996.15, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2018, anerkannt hat, worauf er
behaftet wird.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___
an C.___ eine Genugtuung von CHF 1'500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit
4. Februar 2018, zu bezahlen.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___
an C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 4'116.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 wird die
Zivilforderung von B.___ gegenüber A.___ auf Schadenersatz auf den Zivilweg
verwiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg- Wasseramt vom 15. April 2021 hat A.___
an B.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4.
Februar 2018, zu bezahlen.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. April 2021
wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Christian Werner, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 20'711.90
(99.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 1'330.30 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 1'480.80) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch während 10 Jahren gegenüber A.___, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'583.05 (Honorar CHF 5'027.40, Auslagen CHF
156.50, zzgl. MwSt. CHF 399.15) festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'500.00, total
CHF 4'530.00, zu bezahlen.
14. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF
1'650.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Schenker