STBER.2021.79
Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches
29. Juni 2022Deutsch67 min
Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn ein.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Hinderung
einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, Störung der
Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Fürsprecherin Andrea-Ursina
Bieri-Müller, private Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
3. Ein Vertreter der Solothurner Zeitung.
Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14.
Juni 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er führt aus, gegen welche Ziffern des
Dispositivs sich die Berufung des Berufungsklägers richtet und dass die
Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Abschliessend hält er
fest, welche Teile des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Befragung des Beschuldigten;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilsverkündung, vorgesehen
am 29. Juni 2021, 11:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche
Urteilsverkündung wird erwähnt.
Vorbemerkungen / Vorfragen
RA Bieri-Müller reicht Unterlagen zu den
Akten betr. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Ansonsten hat sie
keine Vorbemerkungen / Vorfragen.
Keine Vorbemerkungen / Vorfragen seitens
des Gerichts.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er
von Oberrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden
ist, zur Sache und zur Person befragt.
Die Einvernahme, dauernd vom 8:35 Uhr – 9:15
Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Beweisanträge
Die Verteidigung stellt keine
Beweisanträge.
***
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden um 09:16 Uhr geschlossen.
***
Parteivortrag
Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller
stellt namens des Beschuldigten folgende Anträge:
1. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-
Gösgen vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen
von der Anklage
-
der Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklage Ziffer 1.1.);
-
der Trunkenheit und
des unanständigen Benehmens gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB/SO (Anklage Ziffer 1.2.)
und
-
der Störung der
Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches gemäss § 26 Abs. 2 EG StGB/SO
(Anklage Ziffer 1.3.).
2. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-
Gösgen vom 14. Juni 2021 sei in Folge Freispruchs vollumfänglich aufzuheben.
3. Ziffer 10 des angefochtenen Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und
die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates Solothurn zu
verlegen.
4. Der Staat Solothurn habe dem
Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller,
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95 (1/3 des Honorars; inkl.
7.7 % MWST und Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.
5. Der Staat Solothurn habe dem
Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina
Bieri-Müller, eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss der heute eingereichten Honorarnote auszurichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Für den Parteivortrag (09:16 Uhr – 09:41
Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.
Letztes Wort des Beschuldigten
A.___ macht von seinem Recht auf das
letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus: «Mir ist wirklich sehr
wichtig, dass ich mich nie geweigert habe und mich nie in den Weg gestellt
habe. Ich wollte immer nur wissen, wieso das geschieht.»
***
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 09:42 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück. Es erfolgt abschliessend der Hinweis, dass die
mündliche Urteilseröffnung erst um 11:30 Uhr – und nicht wie ursprünglich in
Aussicht gestellt um 11:00 Uhr – erfolgen wird.
***
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
am 29. Juni 2022, 11:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Fürsprecherin Andrea-Ursina
Bieri-Müller, private Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten
fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Verkündung nur summarisch begründet werde. Massgebend sei die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter
Kiefer den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen
Punkten.
Um 11:55 Uhr erklärt der Vorsitzende die
mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 1. Oktober 2018 ging bei der
Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn ein.
Gemäss dieser Anzeige seien am 1. September 2018 bei der Alarmzentrale der
Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen eingegangen, wonach es am [Strasse]
in [Ort1] wiederholt zu Ruhestörungen durch übermässig laute Musik gekommen sei.
Die Polizei sei insgesamt drei Mal an die angegebene Liegenschaft ausgerückt,
bevor infolge Sicherstellung der Musikanlage das betroffene Gartenfest habe
beendet werden können. Da sich die Beschuldigten geweigert haben sollen, die
angeblich zu laute Musik herunterzudrehen bzw. die betroffene Musikanlage
herauszugeben, sei es im Rahmen des dritten Besuchs der Polizei zu
Streitigkeiten zwischen den Beteiligten und den anwesenden Polizeibeamten
gekommen. Schliesslich hätten zur Schlichtung weitere Patrouillen aufgeboten
werden müssen (s. zum Ganzen detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 12.09.2018, AS 001 ff.).
2. Am 2. Oktober 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen die drei in der Anzeige genannten Beschuldigten A.___
(angeblicher Veranstalter des Gartenfests, hier Beschuldigter und
Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter), B.___ (Schwester des Beschuldigten
und Gast am Gartenfest) sowie C.___ (Vater der Vorgenannten; stiess auf
Ersuchen von B.___ nachträglich an die Örtlichkeit der Geschehnisse dazu) jeweils
wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens
sowie Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches (AS 071 f.)
eine Strafuntersuchung.
3. Am 13. November 2018 reichte die
Polizei der Staatsanwaltschaft ihren ersten Nachtragsrapport ein, beinhaltend
u.a. die Einvernahmen der drei Beschuldigten (AS 013 ff.).
4. Mit Datum vom 18. Dezember 2018
erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag i.S.v.
Art. 312 StPO zwecks Befragung der anlässlich der dritten Polizeikontrolle
anwesenden Polizeibeamten D.___ und E.___ (AS 078 f.). Mit Nachtragsrapport vom
5. März 2019 liess die Polizei der Staatsanwaltschaft entsprechend ihre
Ergebnisse zukommen (AS 033 ff.).
5. Mit Beweisergänzungsverfügung vom 6.
Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Befragung der
Polizeibeamten F.___ sowie G.___ an (AS 093), Polizeibeamten der zweiten
Patrouille vom 1. September 2018. Mit Nachtragsrapport vom 8. Juli 2019 kam die
Polizei auch diesem Auftrag nach (AS 053 ff.).
6. Am 30. Juli 2019 teilte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beteiligten mit, dass das
Verfahren gegen C.___ betreffend Trunkenheit und unanständigen Benehmens nicht
wie ursprünglich vorgesehen eingestellt, sondern der Sachverhalt rechtlich anders
gewürdigt und damit der Vorhalt entsprechend nicht weitergeführt werde (AS
096). Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft schliesslich
mit, dass C.___ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine (anteilmässige) Entschädigung
ausgerichtet werde. Anderweitige Entschädigungen oder eine Genugtuung wurden nicht
zugesprochen (AS 097 ff.).
7. Am 9. September 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft die konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 100 ff.).
Gleichentags ergingen drei Strafbefehle:
–
B.___ wurde wegen
Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie
wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00 sowie zu einer Busse von CHF
150.00 verurteilt (AS 104 ff.);
–
C.___ wurde wegen
Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio
oder Ähnliches zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
140.00 sowie zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt (AS 112 ff.);
–
Der Beschuldigte
wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen
Benehmens sowie wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches zu
einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie zu einer
Busse von CHF 150.00 verurteilt (AS 108 ff.).
8. Gegen diese Strafbefehle liessen die
Beschuldigten am 12. September 2019 jeweils frist- und formgerecht Einsprache
erheben (AS 116 ff. [B.___], AS 122 ff. [C.___] und AS 119 ff.
[Beschuldigter]). Am 19. November 2019 erfolgte innert mehrfach erstreckter
Frist die Einsprachebegründung (AS 133 ff.). Die Staatsanwaltschaft
hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 22. November
2019 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.
9. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020
beantragten die Beschuldigten, es seien anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Olten-Gösgen auch H.___ (DJ am Gartenfest) und I.___ (Gast am
Gartenfest) zur Sache zu befragen (AS 165 ff.). Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen bewilligte mit Verfügung vom 5. Mai 2020 die gestellten
Beweisanträge und teilte zudem mit, dass an der Hauptverhandlung als weitere
Zeugen die Polizeibeamten E.___ und D.___ befragt würden (AS 172 f.).
10. Die Hauptverhandlung, welche
ursprünglich auf den 31. Mai 2021 angesetzt worden war (AS 174 f.), musste
infolge Abschlussprüfungen der Berufsmatura von B.___ verschoben werden (AS 176
ff. und AS 180 f.). Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen fand schliesslich
am 14. Juni 2021 statt. Gleichentags erging folgendes erstinstanzliches Urteil
der Amtsgerichtsstatthalterin (AS 252 ff.):
1.
Die Beschuldigte B.___
hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 1. September
2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2.
Die Beschuldigte B.___
hat sich der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, angeblich
begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
3.
Die Beschuldigte B.___
hat sich der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, angeblich
begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
*
4.
Der Beschuldigte C.___
hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 1. September
2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
5.
Der Beschuldigte C.___
hat sich der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, angeblich
begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
*
6.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 1. September 2018;
-
der Trunkenheit und des
unanständigen Benehmens, begangen am 1. September 2018;
-
der Störung der
Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, begangen am 1. September 2018.
7.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je
CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von
2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
*
8.
Der Staat Solothurn
hat der Beschuldigten B.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin
Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95
(1/3 des Honorars; inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) auszurichten.
9.
Der Staat Solothurn
hat dem Beschuldigten C.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin
Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95
(1/3 des Honorars; inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) auszurichten.
10. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 1'245.00. Davon
hat der Beschuldigte A.___ 1/3 = CHF 415.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten
(2/3) gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.
11. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte
am 24. Juni 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (AS 266 f.).
12. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021
stellte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen fest, dass in Bezug auf
die beiden Beschuldigten B.___ und C.___ keine Rechtsmittel erhoben wurden (AS
269 Ziff. 1). Die schriftliche Urteilsbegründung (AS 273 ff.) befasste sich
damit einzig mit dem Beschuldigten (s. auch AS 269 Ziff. 2). Das
schriftlich begründete Urteil wurde diesem (bzw. dessen Verteidigerin) am
11. August 2021 zugestellt (AS 296).
13. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten datiert vom 31. August 2021 und richtet sich gegen die Ziffern 6,
7 und 10 des erstinstanzlichen Urteils. Konkret verlangt werden Freisprüche
hinsichtlich sämtlicher angeklagter Sachverhalte sowie die Ausrichtung von
Parteientschädigungen für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren;
dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (AS OGer 001 ff.).
14. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
am 3. September 2021 auf die Erhebung der Anschlussberufung sowie die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (AS OGer 009).
15. Rechtskräftig und damit nicht mehr
Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sind die Dispositivziffern 1 – 3
(betreffend B.___), Ziffern 4 – 5 (betreffend C.___) und die Ziffern 8 und 9
(betreffend die Parteientschädigungen für B.___ und C.___) des
erstinstanzlichen Urteils. Über den Kostenentscheid (Ziffer 10) ist von Amtes
wegen zu befinden, selbst wenn er nicht vom Berufungskläger angefochten worden
wäre.
16. Am 8. April 2022 beantragte die
Verteidigerin die Absetzung des mit Vorladung vom 22. März 2022 (AS OGer 014
ff.) angesetzten Termins zur Hauptverhandlung am 29. Juni 2022, da der
Beschuldigte um diesen Zeitpunkt die Geburt seines Kindes erwartete (AS OGer
018 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde dieser Verschiebungsantrag abgewiesen
unter Verweis darauf, dass eine Verschiebung zu gegebenem Zeitpunkt bei Vorlage
entsprechender Belege, sollte die Geburt tatsächlich auf den 29. Juni 2022
fallen, nicht ausgeschlossen sei (AS OGer 022).
Erwägungen
II. Materielles
1.
Sachverhalt
1.1
Vorhalte
Der dem Beschuldigten zur Last gelegte
Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) lautet gemäss
angefochtenem Strafbefehl vom 9. September 2019 (nachfolgend Anklageschrift, AKS)
Ziff. 1.1. wie folgt:
«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:34
Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte Polizeibeamte
(Pol E.___ / Gfr D.___) an einer Amtshandlung hinderte, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse lag. Konkret weigerte sich der Beschuldigte trotz mehrfacher
Aufforderung durch die Polizei, die Musik leiser zu stellen und widersetzte
sich zudem der Aufforderung, die Musikanlage bzw. deren Komponenten der Polizei
auszuhändigen und hinderte die Polizei daran, diese aus dem Haus zu holen,
weshalb weitere Patrouillen der Polizei angefordert werden mussten. Der
Beschuldigte hinderte die Beamten dadurch an der Sicher- bzw. Wiederherstellung
von Ruhe und Ordnung.»
Der dem Beschuldigten zur Last gelegte
Tatvorwurf der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens i.S.v. § 23 Abs. 2 des
Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches des Kantons Solothurn vom 14. September 1941 (EG StGB,
BGS 311.1) lautet gemäss AKS Ziff. 1.2. wie folgt:
«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:34
Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte sich in
angetrunkenem Zustand in hoher Lautstärke über die Anwesenheit der Polizei (Pol
E.___ / Gfr D.___) beschwerte, das Führen eines normalen Gesprächs
verunmöglichte, und trotz der Bitte, einen Schritt zurückzutreten, nicht wenigstens
eine Armlänge Abstand von den Polizeibeamten hielt. Konkret äusserte er, dass
wenn die Polizei trotzdem mit Gewalt in das Haus eindringen wolle, es zuerst
eine Kopfnuss gebe und sie dann schon sehen werden. Er kenne sämtliche Rechte,
was das alles betreffe und die Polizei handle völlig unangemessen und solle
jetzt sofort verschwinden bevor noch etwas passiere. Der durchgeführte
Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.24 mg / l (um ca. 21.50 Uhr). Durch
das obgenannte Verhalten liess sich der Beschuldigte ein unanständiges, Sitte
und Anstand verletzendes Benehmen zukommen.»
Der dem Beschuldigten zur Last gelegte
Tatvorwurf der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches i.S.v. § 26 Abs. 2 EG StGB lautet gemäss AKS Ziff. 1.3. wie folgt:
«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:23
Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte an einem
Gartenfest, für welche sich dieser gegenüber der Polizei verantwortlich zeigte,
im Garten seines Wohnhauses über eine professionelle Musikanlage überlaute
Musik abspielte bzw. abspielen liess, wodurch sich die Nachbarschaft gestört
fühlte. Konkret ging am 01.09.2018 bei der Alarmzentrale durch J.___ die
Meldung ein, wonach es in [Ort1], [Strasse], seit den vorherigen Meldungen und
dem Ausrücken der Polizei immer noch nicht ruhiger geworden sei.»
1.2
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck
(d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.
1.3. Beweismittel
1.3.1. Vorbemerkung
Da sowohl B.___ wie auch C.___
hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils keine Berufung angemeldet haben,
beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen zu den Beweismitteln auf Ausführungen
in Bezug auf die gegebenen Umstände des Tatabends und auf das Verhalten des Beschuldigten.
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich
der angeführten Personalbeweise ergänzend auf die zutreffenden, detaillierten
Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Juni 2021, Ziff. 2.4.,
S. 8 ff. (AS 280 ff.), zu verweisen.
1.3.2. Strafanzeige von Gfr D.___ vom
18. September 2018 (AS 001 ff.)
In der Strafanzeige vom 18. September
2018 wird festgehalten, K.___ habe sich am 1. September 2018 um 16:45 Uhr
an die Alarmzentrale gewandt, es sei sehr laute Musik und Geschrei aus der
Liegenschaft [Strasse] in [Ort1] zu hören (AS 004). Um 17:10 Uhr habe sich L.___
bei der Alarmzentrale gemeldet, seit 12:00 Uhr werde laut Musik gehört. Es sei
kaum auszuhalten und komme regelmässig vor (a.a.O.). Um 21:23 Uhr habe J.___
gemeldet, dass es immer noch nicht ruhiger geworden sei (a.a.O.). Bei Anfahrt
der Patrouille der Mobilen Polizei (E.___ und D.___) habe bereits von Weitem
die gemeldete Örtlichkeit lokalisiert werden können. Dies aufgrund von lauter
elektronischer Musik, welche bereits aus ca. 150 Meter zu hören gewesen sei.
Bei Eintreffen der Patrouille um ca. 21:34 Uhr hätten sich mehrere Personen bei
der Zufahrt befunden. Diese seien sichtbar stark alkoholisiert gewesen und
hätten keinen erfreuten Eindruck über das Eintreffen der Patrouille gemacht.
Die Eingangstüre habe weit offen gestanden, dennoch habe Pol E.___ die
Türklingel betätigt. Eine unbekannte Person (Gast) habe die Patrouille dann
darauf aufmerksam gemacht, dass diese niemandem «gehöre». Sie habe auch nicht
sagen können, wo sich die verantwortlichen Personen befinden würden. Ein
Klingelton sei auch nach mehrmaligem Betätigen der Klingel nicht hörbar
gewesen. Daraufhin habe die Patrouille den Eingangsbereich des Domizils
betreten und habe auf sich aufmerksam gemacht. Eine unbekannte Person –
nachträglich identifiziert als der Beschuldigte – sei aufgebracht auf die
Patrouille zugestürmt und habe diese lautstark und mit drohender Stimme
aufgefordert, das Grundstück umgehend zu verlassen. Durch Gfr D.___ habe diese
Person in den Polizeigriff genommen und unter leichter Gegenwehr nach draussen
zum Patrouillenwagen begleitet werden können. Ein Atemalkoholtest habe einen
Wert von 0.24 mg/l (= 0.48 ‰) ergeben (AS 004 f.).
Der Beschuldigte habe sich andauernd
lautstark über die Patrouille beklagt, dass diese sich unverhältnismässig
verhalten würde und die Angelegenheit bereits mit den Angehörigen der Polizei
am Nachmittag geklärt worden sei. Es sei nun seiner Ansicht nach nicht mehr
nötig zu intervenieren und die Polizei bewege sich sowieso ausserhalb ihrer rechtlichen
Möglichkeiten. Zwischenzeitlich hätten sich mehrere Gäste (ca. 15 Personen) um die
Patrouille und den Beschuldigten versammelt, u.a. die Schwester des
Beschuldigten. Durch die Polizei sei dem Beschuldigten und seiner Schwester
eröffnet worden, dass bereits am Nachmittag in Aussicht gestellt worden sei,
dass bei einer erneuten Intervention durch die Polizei die Musikanlage
sichergestellt würde. Das Sicherstellen der Musikanlage werde nun durch die anwesende
Patrouille vorgenommen. Die Beschuldigten hätten daraufhin in Aussicht gestellt,
dass mit physischer Gegenwehr gerechnet werden müsse (AS 005). Konkret habe
sich der Beschuldigte wie folgt geäussert:
«Wenn Sie trotzdem mit
Gewalt in das Haus eindringen wollen gibt es zuerst eine Kopfnuss und dann
werden sie schon sehen. Ich kenne sämtliche Rechte, was das alles betrifft und
die Polizei handelt völlig unangemessen und soll jetzt sofort verschwinden
bevor noch etwas passiert!» (AS 001).
Der Zutritt zum Domizil sei gänzlich
verwehrt worden. Dem Beschuldigten und der Schwester sei Frist gesetzt worden,
die Musikanlage (oder essentielle Komponenten davon) bis um 22:15 Uhr freiwillig
auszuhändigen. Selbst als der Vater der Beschuldigten zur Liegenschaft gekommen
sei, habe die Lage nicht geklärt werden können. Mit keiner der verantwortlichen
Personen habe ein vernünftiges Gespräch geführt werden können. Da bist zum
gesetzten Zeitpunkt um 22:15 Uhr die Musikanlage nicht habe sichergestellt
werden können, hätten weitere Patrouillen aufgeboten werden müssen
(AS 005). Erst um ca. 22:55 Uhr sei die Musik abgestellt worden bzw.
hätten die Gäste das Domizil verlassen, wobei eine Sicherstellung durch die
weiteren Patrouillen habe erfolgen können (AS 006).
Zusammenfassend hielt die Polizei in
ihrer Anzeige vom 12. September 2018 fest, die Beschuldigten hätten einen
Festanlass im Garten ihres Einfamilienhauses veranstaltet. Dabei hätten sie
über eine professionelle Musikanlage Musik in solcher Lautstärke abgespielt,
dass sie mehrere Strassenzüge weit hörbar gewesen sei. Dadurch hätten sich
mehrere Anwohner gestört gefühlt. Die Aufforderungen durch die
Polizeipatrouille gegenüber den Beschuldigten, Ruhe und Ordnung zu bewahren
sowie eine angemessene Distanz zu den Angehörigen der Polizei zu wahren, sei
nicht befolgt worden. Des Weiteren sei die Aufforderung durch die Polizei, die
Musik gänzlich abzustellen und Komponenten der Musikanlage der Polizei zu
übergeben, nicht befolgt oder die Polizei sei daran gehindert worden, diese zu
holen. Die Beschuldigten hätten sich in alkoholisiertem Zustand befunden und
hätten keine Gewähr geboten, sich ruhig und anständig zu verhalten, indem sie
sich in hoher Lautstärke über die Anwesenheit der Polizei beschwerten und was
die Polizei für einen Kindergarten veranstalten würde, obwohl sie immer wieder
zur Ruhe und Ordnung ermahnt worden seien (AS 002).
Keiner der drei Beschuldigten habe
mindestens einen Schritt Abstand zu der Patrouille um E.___ und D.___ gehalten.
Auch wenn diese darum gebeten worden seien, einen Schritt zurück zu machen, sei
dies nicht respektiert worden. Sobald D.___ den Beschuldigten nach mehrmaliger
Aufforderung eine Armlänge zur Seite habe schieben wollen, um sich Platz zu
schaffen, sei dieser aggressiv geworden und habe gesagt, die Polizei arbeite
wieder unverhältnismässig. Immer wieder sei mit den Fingern in Richtung der
beiden Polizeibeamten gestikuliert worden, zumal auch mit Zigarette in den
Händen mit ca. 30 cm Abstand zum Gesicht des Polizeibeamten D.___. Durch die
Patrouille sei dies als Provokation interpretiert worden. Erst nach Eintreffen
der zwei weiteren Patrouillen habe sich der Beschuldigte beruhigen können (AS
007).
1.3.3. Einvernahmen Gfr D.___
1.3.3.1. Einvernahme vom 27. Februar
2019 (AS 037 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme durch die
Polizei Kanton Solothurn vom 27. Februar 2019 als Auskunftsperson verwies D.___
zunächst auf seinen Rapport vom 18. September 2018, welcher sehr ausführlich
ausgefallen sei. Bei seinem Erscheinen habe sich in der ersten Phase der
Beschuldigte als verantwortliche Person ausgewiesen. Nachdem allen Beteiligten
die Sachlage erläutert worden sei, seien sie aufgefordert worden, eine
Komponente der Stereoanlage der Polizei vorläufig zu übergeben, jedoch sei dies
durch keinen der Beteiligten erfolgt. (Auf Frage nach dem Alkoholkonsum des
Beschuldigten:) Es sei ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Dieser habe ein
positives Ergebnis ergeben. Das Ergebnis sei dem Beschuldigten
selbstverständlich eröffnet worden. Ihm sei zudem mindestens zweimal erläutert
worden, wie man die Masseinheit von mg pro Liter in Promille umrechne. (Auf
Frage der Verteidigung hinsichtlich des Vermerks von «alkoholisierten Personen»
im Polizeibericht:) Der Beschuldigte sei stark alkoholisiert gewesen, dies habe
man an seinem Verhalten, dem Alkoholgeruch in seinem Atem und der
durchgeführten Alkoholmessung entnehmen können. (Auf Nachfrage der
Verteidigung, ob ein Wert von 0.24 mg / Liter dem Wert einer stark
alkoholisierten Person entspreche:) Der Wert von 0.24 mg / Liter sei eher
seltener, wobei der Alkoholwert relativ auf die persönliche Konstitution des
Individuums zurückzuführen sei. Seiner Ansicht nach sei eine Person mit 0.24 mg
pro Liter stark alkoholisiert. (Auf entsprechende Frage der Polizei nach der
Lautstärke der Musik:) Sie hätten bereits vor dem Hause des Melders die Musik
vernommen, entsprechend seien sie direkt zum Domizil der Party gefahren. Erst
im Nachhinein habe man bei den Meldern vorgesprochen. (Auf Nachfrage zur konkreten
Lärmbelästigung:) Bei Anzeigen betreffend Nachtruhestörung bzw. Störung der
Nachbarschaft seien die Schwellen, um eine Anzeige bei der Polizei zu
erstatten, individuell. Es werde festgehalten, was man antreffe. Sie seien
nicht dazu verpflichtet, einen Dezibelmesser zu verwenden, noch seien sie dafür
ausgestattet. Da die Musik zur Tatzeit mehrere Häuser weit zu hören gewesen
sei, sei sie sicher nicht auf Zimmerlautstärke eingestellt gewesen.
1.3.3.2. Einvernahme anlässlich der
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 211 ff.)
An der Hauptverhandlung konnte D.___ als
Zeuge infolge Zeitablaufs viele Fragen nicht mehr beantworten. Es sei ein
Quartier gewesen. Es seien viele Leute vor Ort gewesen, und es habe Lärm gegeben.
Es sei Musik gewesen, aber welche Art von Musik wisse er nicht mehr. Die Musik
sei gelaufen, als sie eingetroffen seien, die Lautstärke sei «sicher hörbar»
gewesen. Ob er die Musik erst beim Aussteigen gehört oder das Fenster
runtergekurbelt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob er die
Musik bereits beim Hinfahren gehört habe. Auch daran, wie es weitergegangen
sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er verwies auf seine Einvernahme vor
der Polizei. Auf konkrete Frage (und nach Blick zum Beschuldigten) führte er
aus, er nehme an, sich an den Beschuldigten erinnern zu können, genau könne er
es nicht sagen. Gfr D.___ konnte sich nicht mehr an die Diskussionen mit dem
Beschuldigten erinnern; auch nicht, ob er ihn zur Herausgabe der Musikanlage
aufgefordert oder wie lange dies gedauert habe. Er könne sich auch nicht an den
Beschuldigten bezüglich Trunkenheit erinnern. Er habe aber anlässlich der
polizeilichen Einvernahme sicher die Wahrheit gesagt.
1.3.4. Einvernahmen Pol E.___
1.3.4.1. Einvernahme vom 27. Februar
2019 (AS 043 ff.).
Auch Pol E.___ verwies als
Auskunftsperson zunächst auf den Rapport von Gfr D.___, da seit dem 1.
September 2018 bereits einige Zeit vergangen sei. Es sei in der ersten Phase
der Beschuldigte gewesen, welcher sich als Veranstalter des Fests bekannt
gegeben habe. Sämtliche Beteiligten seien aufgefordert worden, die Stereoanlage
herauszugeben, und alle Beteiligten hätten verbal zu verstehen gegeben, dass
sie die Anlage oder deren Komponente nicht der Polizei übergeben würden. Beim
Beschuldigten sei durch Herrn D.___ ein Atemalkoholtest durchgeführt worden.
Sie habe mitbekommen, dass dieser positiv verlaufen sei. Allen Beschuldigten
sei mehrfach erläutert worden, was die Grundlage für die Mitnahme der
Stereoanlage bilde. (Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung:) Allen
Beteiligten sei angegeben worden, dass die Anlage bis um 22:15 Uhr
freiwillig herausgegeben werden könne. Bis zu jenem Zeitpunkt sei jedoch von
keinem der Beteiligten eine Komponente der Musikanlage herausgegeben worden. Es
sei richtig, dass Herr C.___ die Polizei schlussendlich ins Haus begleitet
habe, um einen Teil der Musikanlage zu holen. Dies jedoch erst, nachdem die
durch die Polizei gestellte Frist bereits seit geraumer Zeit abgelaufen gewesen
sei und zudem zwei weitere Patrouillen eingetroffen gewesen seien, die durch
sie hinzugezogen worden waren. (Auf entsprechende Frage der Verteidigung:) Zum
Zeitpunkt, als Herr D.___ mit dem Beschuldigten den (Alkohol)Test durchgeführt
habe, sei sie mit der Beschuldigten B.___ beschäftigt gewesen. Sie (E.___) habe
jedoch gehört, wie Herr D.___ erklärt habe, dass man den Wert mal 2 rechnen
müsse. Daher habe sie auch gewusst, dass der Wert positiv gewesen sei. (Auf
Nachfrage:) Von ihrer täglichen Arbeit her könne sie sagen, dass es immer auf
die körperliche Verfassung einer Person drauf ankomme. Der Wert auf dem Gerät
lasse somit nicht auf das Verhalten der Person schliessen. Das Verhalten des
Beschuldigten habe sich von Alkohol geprägt gezeigt. (Auf Nachfrage betreffend
Hinderung:) Die Polizei sei insofern durch die Beteiligten gehindert worden,
als dass sehr viel Zeit habe aufgewendet werden müssen, für eine Sache, welche
mit Kooperation der Beteiligten sehr einfach und schnell hätte gelöst werden
können.
1.3.4.2. Einvernahme anlässlich der
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 203 ff.)
Anlässlich der Hauptverhandlung führte E.___
als Zeugin aus, sie wisse noch, dass man zu zweit ausgerückt sei. Man sei sehr
lange dort gewesen und es habe weitere Patrouillen gebraucht, weil sie eine
Musikanlage hätten sicherstellen wollen, was nicht funktioniert habe. Wann sie
eingetroffen seien könne sie nicht mehr sagen, sie wisse aber noch, dass die
Meldung vor 22:00 Uhr eingegangen sei. Auf entsprechende Frage der Vorsitzenden
gab sie an, dass bei ihrem Eintreffen Musik gelaufen sei, und «es laut» gewesen
sei. Sie wisse nicht mehr, ob die Musik die ganze Zeit gelaufen oder ob sie
einmal abgestellt worden sei, aber sie wisse, dass sie nicht abgestellt worden
sei, als sie es gesagt hätten. Sie könne nicht sagen, wie lange sie noch
gelaufen sei. Sie habe mit den Beteiligten geredet und dort sei sie immer noch gelaufen.
Sie (E.___) habe anschliessend nicht mit dem Beschuldigten, sondern
hauptsächlich mit dessen Schwester geredet. Sie habe ihr erklärt, dass sie die
Musikanlage mitnehmen, weil dies die vorherige Patrouille bereits angedroht
habe und sie bereits die dritte Patrouille seien, die ausgerückt sei. (Auf
Nachfrage:) Es habe viele Leute dort gehabt und es habe niemand gross Abstand
gehalten. Sie wisse einfach, dass sie gesagt habe, sie solle Abstand halten und
nicht immer wieder näher kommen. Sie habe sich nicht bedroht gefühlt, es sei
einfach störend gewesen, dass sie es immer wieder habe sagen müssen. Bedrängt
habe sie sich schon gefühlt. Aber dann habe sie es gesagt und dann sei es für
eine gewisse Zeit wieder gut gewesen. (Auf Frage nach der Musikanlage:) Sie
wisse noch, dass sie mehrfach verschiedenen Leuten, die dort gewesen seien,
gesagt hätten, dass sie die Anlage wollen. Sie hätten ihnen auch noch Zeit
gegeben. Die Anlage sei aber erst herausgegeben worden, als die zusätzliche
Patrouille aufgeboten worden sei. Es sei eine lange Zeit vergangen, nicht nur
ein paar Minuten. (Auf Nachfrage zur Lautstärke): Die Musik sei so laut
gewesen, dass sie nicht aufs Navi habe schauen müssen um zu wissen, wohin sie
fahren müsse. (Auf Frage, ob mit den Fingern / Händen vor dem Gesicht
gefuchtelt worden sei:) B.___ habe sicher ihre Hände gebraucht zum Reden. Wenn
sie nahe gekommen sei, seien auch ihre Hände bei ihrem Gesicht gewesen, aber
sie habe sie nicht schlagen wollen. Es sei einfach in der Bewegung gewesen.
Irgendjemand habe noch eine Zigarette in den Fingern gehabt. Sie wisse aber
nicht mehr, ob das Frau B.___ oder jemand der anderen Beteiligten gewesen sei.
Jemandem habe sie einfach gesagt, er solle die Zigarette wegnehmen.
1.3.5. Einvernahme Fw F.___ vom 8. Juli
2019 (AS 057 ff.).
Nachdem Fw F.___ als Auskunftsperson den
Ablauf der zweiten Patrouille am Nachmittag des 1. September 2018 schilderte,
führte er aus, sein Kollege Kpl G.___ habe (am Nachmittag) ein Gespräch mit dem
Beschuldigten geführt. Wie er (F.___) mitbekommen habe, seien ihm (dem
Beschuldigten) dabei die Konsequenzen aufgezeigt worden, wenn an diesem Tag
eine weitere Patrouille kommen müsse. Es sei ihm eine Strafanzeige in Aussicht
gestellt worden, wenn es nicht besser werde. Weiter sei ihm gesagt worden, dass
in diesem Fall auch mit dem Einzug der Musikanlage zu rechnen sei. Im Sinne des
Dialogs seien keine Massnahmen ergriffen, sondern an die Vernunft appelliert
worden. (Auf entsprechende Frage nach der Lautstärke am Nachmittag:) Es sei viel
lauter als ein Rasenmäher gewesen. Ein normales Gespräch sei nicht möglich
gewesen. Die Hauptproblematik seien sicher der Bass und der Hochtöner gewesen,
welcher die Lautstärke ausgemacht habe.
1.3.6. Einvernahme Kpl G.___ vom 8. Juli
2019 (AS 062 ff.)
Kpl G.___ führte als Auskunftsperson
zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe am 1. September 2018 eine
Gartenparty veranstaltet und habe mehrere Gäste geladen gehabt. Die Lautstärke
sei sehr laut gewesen. Ein Gespräch zu führen sei nicht möglich gewesen. Der
Veranstalter habe mehrfach aufgefordert werden müssen, die Musik leiser zu
drehen, was zu weiteren Diskussionen geführt habe. Der Veranstalter sei über
die Rechtslage aufgeklärt worden, und man habe bei ihm, soweit er noch wisse,
eine Anzeigeröffnung gemacht. Man habe ihm auch klar eröffnet, dass bei einer
erneuten Intervention der Polizei die Musikanlage sichergestellt werde. Falls
er sich dieser polizeilichen Anweisung widersetzen sollte, seien ihm
strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt worden. Als sie nach der
Kontrolle des Gartenfests beim Melder vorgesprochen hätten, habe er (G.___) das
Gefühl gehabt, dass die Musik bereits wieder lauter geworden sei. Man habe sich
dann in der Wohnung des Melders befunden und habe dort auch Musik in störender
Lautstärke feststellen können. Man habe dem Beschuldigten erneut mitgeteilt,
dass er die Musik leiser drehen müsse. (Auf Frage:) Gemäss seinem Empfinden sei
ein Gespräch beim Betrieb eines Mähers möglich. Aus diesem Grund sei die Musik
sicher lauter gewesen. Sowohl sie wie auch die anwesenden Personen hätten
deutlich lauter sprechen müssen.
1.3.7. Einvernahme I.___ vom 14. Juni
2021 (AS 188 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 führte I.___ im Rahmen ihrer Zeugenbefragung
aus, sie sei im Verlauf des Nachmittags als Gast zum Gartenfest vom 1.
September 2018 hinzugestossen. Musik sei gelaufen, und ja, man habe miteinander
reden können. Sie sei in der Küche gewesen, eigentlich im Zimmer hinter der
Anlage, und sie habe sich problemlos verständigen können. Sie habe niemanden
anschreien müssen. Sie habe die Lautstärke nicht als penetrant wahrgenommen.
Sie habe mitbekommen, wie die Polizisten plötzlich im Raum gestanden seien. Sie
seien plötzlich innerhalb des Gebäudes gewesen. Soweit sie wisse, hätten sie
sich bemerkbar gemacht vor der Türe. Als diese aufgegangen sei, seien sie
relativ schnell im Gebäude drin gewesen. Dann sei man draussen vor das Haus
gegangen. Sie könne sich erinnern, dass darüber diskutiert worden sei, dass
eine Lärmbelästigungsklage eingegangen sei. Nachbarn hätten sich gemeldet,
aufgrund lauter Musik, und «dass man eine Massnahme ergreifen möchte im Sinne
von entweder die Musik ausmachen oder sonst was.» Als die Polizei reingekommen
sei, kurz vor 22:00 Uhr, sei keine Musik mehr gelaufen. (Auf Nachfrage der
Vorsitzenden:) Wie lange die Musik vorher bereits nicht mehr gelaufen sei,
könne sie nicht sagen. Es sei nicht gerade vorher abgeschaltet worden. Es sei
bereits einige Zeit keine Musik mehr gelaufen. Aber schon nicht, dass es 2h
keine Musik gehabt hätte. Sie würde sagen ¾ Stunde oder eine Stunde. Maximal
eine Stunde zurückgerechnet vom Zeitpunkt an, als die Polizei eingetroffen sei,
sei keine Musik mehr gelaufen. (Auf Frage der Vorsitzenden nach dem
Alkoholkonsum der Anwesenden:) Dazu könne sie keine Aussagen machen. Sie habe
sich nicht darauf geachtet und sei auch mit anderen Leuten an das Fest
gekommen. Die Frage, ob sie Angaben zum Alkoholkonsum der Beschuldigten machen
könne, verneinte sie. Sie habe auf jeden Fall nicht wahrgenommen, dass sie
alkoholisiert gewesen wären. Sie habe kein Lallen vernommen oder etwas, das ihr
einen Hinweis in diese Richtung gegeben hätte, dass Alkohol im Spiel gewesen
wäre in grossem Mass. (Auf Frage, ob sie etwas sagen könne betr. Herausgabe der
Musikanlage:) Sie könne sich nicht an sowas erinnern und könne keine Aussage
machen. (Auf Nachfrage:) Sie habe mitbekommen, dass bereits am Nachmittag die
Polizei aufgetaucht sei. Sie habe einfach vernommen, dass es eine hitzige
Diskussion gewesen sei. Der Problempunkt sei gewesen, dass die Gemüter ihres
Erachtens bereits sehr erregt gewesen seien. (Auf Nachfrage:) Es sei allgemein
die Mimik und Gestik gewesen, es sei kein freundliches Gespräch gewesen. Es sei
kein vernünftiges Reden gewesen. Beim dritten Auftauchen der Polizei habe sie
einfach gemerkt, da müsse vorgängig bereits etwas passiert sein, weil man nicht
mehr erörtert habe, was man machen könnte. Es sei ein relativ erregtes Gespräch
beim dritten Auftauchen der Polizei gewesen. Von allen Beteiligten. (Auf
Nachfragen der Vorsitzenden:) Sie könne sich erinnern, dass der Beschuldigte
(…) angefasst worden sei. Sie (die Polizeibeamten) hätten den Beschuldigten in
eine Richtung gedrückt. Sie hätten versucht, ihn zurecht zu weisen. Betreffend
den (vormals) Beschuldigten C.___ könne sie nicht viel sagen, sie könne sich
nur daran erinnern, dass er gleich mit der Polizei auf die Seite getreten sei.
1.3.8. Einvernahme H.___ vom 14. Juni
2021 (AS 197 ff.)
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Zeuge H.___ aus, er sei ab 12 Uhr zum Fest
gegangen. Um 12:30 Uhr habe er die Musik angelassen. Nicht viel später sei dann
die Polizei gekommen und habe sie aufgeklärt, dass es zu laut sei. Sie seien
nett gewesen und sie hätten das auch eingehalten und hätten die Musik
zurückgestellt. Da er einen Match gehabt habe, sei er schliesslich gegangen. Um
kurz vor 20:00 Uhr sei er wieder eingetroffen. Als er angekommen sei, sei
er aufgeklärt worden, dass die Polizei nochmals gekommen sei, und dass auf dem
Mischpult, welches er mitgebracht habe, eine Markierung gesetzt worden sei. Man
dürfe nicht lauter einstellen als bis zu dieser Markierung. Dies habe er
eingehalten. Weil noch andere Anlässe in der Umgebung gewesen seien und auch
wegen des Lärms hätten sie abgemacht, dass sie schauen, dass es um 22:00 Uhr
ruhig sei. Zwischen 21:30 Uhr und 21:40 Uhr habe er die Musik abgestellt. Er
habe die ganze Apparatur abgestellt und auch ausgezogen. Die Polizei sei dort
noch nicht vor Ort gewesen. Erst nachdem er alles ausgesteckt und alle Deckel
drauf gemacht habe, habe er um ca. 21:45 Uhr mitbekommen, dass die Polizei
wieder eingetroffen sei. Er habe sich dort aber nicht eingemischt. Er sei dann
um 22.00/22.10 Uhr wieder weg. (Auf Nachfrage der Verteidigung): Die Lautstärke
sei ganz normal gewesen. Er sei sich anderes gewohnt. Man habe ganz normal
reden können, man habe einander nicht anschreien müssen. Es sei eine angenehme
Lautstärke gewesen.
1.3.9. Einvernahmen B.___
1.3.9.1. Einvernahme vom 30. Oktober
2018 (AS 016 ff.)
B.___ gab anlässlich ihrer Einvernahme
durch die Polizei Kanton Solothurn vom 30. Oktober 2018 als Beschuldigte zusammengefasst
zu Protokoll, sie habe um ca. 21:55 Uhr erfahren, das die Polizei ihren Bruder A.___
zwecks Befragung aus dem Haus geführt habe. Anschliessend habe sie um 21:59 Uhr
ihren Vater per Whats-App informiert und ihn gebeten, er solle nach Hause kommen,
um die Situation zu entschärfen. Sie habe die Polizei im Gespräch ausserhalb
ihres Grundstücks im ruhigen Gespräch vorgefunden. Sie habe dem Gespräch noch
ungefähr 10 – 15 Minuten beigewohnt und einige Zwischenfragen gestellt, diese
schienen die Polizei aber genervt zu haben. Nach 10 – 15 Minuten sei sie
«unaufgefordert und ungemeldet» gegangen, um zu ihrem Freund zu gehen. Man habe
mit ihr zu keinem Zeitpunkt über die Musikanlage oder deren Aushändigung
gesprochen. Sie sei nie beauftragt worden, die Musikanlage herauszugeben. Sie
habe weder mit ihrem Bruder noch mit ihrem Vater über diese Angelegenheit
gesprochen und sie auch nicht dazu beraten, es nicht zu tun. Sie sei nur beim
letzten Einsatz der Polizei dabei gewesen und habe die Musik für ein samstägliches
Gartenfest als nicht zu laut empfunden.
1.3.9.2. Einvernahme anlässlich der
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 219 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung führte B.___
als Beschuldigte aus, sie wisse, dass bei Eintreffen der Polizei keine Musik
mehr gelaufen sei. Der Polizist sei reingekommen und habe für ihr Empfinden den
Beschuldigten relativ grob und ohne Vorwarnung gepackt, und sie seien
erschrocken, weil es aus heiterem Himmel passiert sei. Danach seien sie
rausgegangen. Sie habe mit der Polizistin geredet, und der Beschuldigte habe
diskutiert bzw. geredet mit Herrn D.___. Nachdem sie ihrem Vater eine Nachricht
geschrieben habe, sei sie gegangen. Auf Frage der Vorsitzenden, sie habe
anlässlich der ersten Einvernahme gesagt, sie habe aus einem Zimmer oben
gesehen, wie ihr Bruder abgeführt worden sei, meinte sie: «Nein, das war bei
der zweiten Patrouille. Oder die erste. Ich weiss es nicht mehr.» Auf
viermaliges Nachfragen der Vorsitzenden gab B.___ schliesslich an, die Musik
sei nicht mehr gelaufen. Die Polizei sei ungefähr um 21:45 Uhr gekommen und die
Musik sei ungefähr 5 Minuten vorher abgestellt worden. Die Lautstärke habe
sie generell als sehr human empfunden. (Auf Frage der Vorsitzenden, was
hinsichtlich Herausgabe der Anlage gesagt worden sei:) Die Diskussion sei
relativ ruhig gewesen. Zwar schon aufgeregt, aber nicht hysterisch.
1.3.10. Einvernahmen C.___
1.3.10.1. Einvernahme vom 30. Oktober
2018 (AS 020 ff.).
C.___ gab auf die Fragen der Polizei
Kanton Solothurn vom 30. Oktober 2018 als Beschuldigter zusammengefasst an, er
habe um 21:59 Uhr eine Whats-App-Nachricht seiner Tochter erhalten. Die Polizei
sei vor Ort und er müsse vorbeikommen. Als er um ca. 22:15 Uhr in [Ort1]
eingetroffen sei, seien zwei Polizeibeamte auf dem Nachbargrundstück gestanden.
Sein Sohn (der Beschuldigte) und seine Tochter hätten mit den Beamten
diskutiert. Die Musik sei ausgeschaltet und die Party beendet gewesen. Herr D.___
habe ihn freundlich begrüsst und ihm mitgeteilt, der Nachbar habe sich gestört
gefühlt und eine neue Meldung gemacht. Die Polizei habe sich deshalb
entschlossen, die Musikanlage zu konfiszieren. Entweder sein Sohn gebe die
Musikanlage freiwillig heraus, oder sie würden ins Haus gehen und die Anlage
holen. Sein Sohn habe die Anlage nicht freiwillig herausgeben wollen. Er (C.___)
habe schliesslich erfolgreich vermittelt, so dass sein Sohn zusammen mit den
Beamten das Haus betreten und die Anlage herausgegeben habe. (Auf Frage der
Polizei hinsichtlich Lärmbelästigung:) Er sei nicht vor Ort gewesen. Er gehe
davon aus, dass keine übermässige Lärmbelästigung stattgefunden habe. Er habe
zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr gehört, wie laut die Musik gewesen sei, und da
sei es völlig ok für ein samstägliches Gartenfest gewesen. (Auf Frage, ob er
der Einvernahme noch etwas beifügen wolle:) Es habe weder durch ihn noch durch
seine Tochter oder seinen Sohn irgendwelche Beschimpfungen oder Bedrohungen
gegeben. Falls dem so gewesen wäre, wäre er sofort eingeschritten. Die Frage,
ob er zu irgendeinem Zeitpunkt von Herrn D.___ auf die gesetzliche Grundlage
hingewiesen worden sei, die Musikanlage zu beschlagnahmen, verneinte er. Er
habe sich nie direkt aufgefordert gefühlt, die Anlage herauszugeben. Die
Aufforderung habe einfach in der Information bestanden, entweder sein Sohn
würde die Anlage freiwillig herausgeben oder die Polizei würde diese aus dem
Haus herausholen.
1.3.10.2. Einvernahme anlässlich der
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 231 ff.)
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 führte C.___ als Beschuldigter aus, er sei
um ca. 22:15 Uhr in [Ort1] eingetroffen. Er habe mitbekommen, dass keine Musik mehr
laufe. Er sei ausgestiegen, es sei ruhig gewesen. Einige Gäste seien am Gehen
gewesen. Es sei natürlich eine Sensation gewesen, wenn die Polizei komme. Er
habe mitbekommen, dass diskutiert werde. Er sei dann auf D.___ zugegangen und
habe gefragt, was los sei. Er habe gedacht, er könne vermitteln. Es sei ihm
aber nicht gelungen, weil er gar nicht verstanden habe, um was es gehe. Er habe
mehrmals nachgefragt. (Auf Frage der Vorsitzenden, ob er zur Herausgabe der
Musikanlage aufgefordert worden sei): Nein, er sei gar nicht verantwortlich
gewesen. Er (D.___) habe gesagt, der Sohn müsse die Komponente herausgeben. Er
(D.___) habe das auch zu ihm gesagt, aber er habe dann gesagt, er sei nicht
zuständig. Er habe gesagt, entweder gebe er diese freiwillig heraus oder man
werde sie holen. (Auf Frage, ob das Holen ausdrücklich angedroht worden sei:)
Ja. Er habe aber nie gesagt, dass man sich strafbar mache, wenn man sie nicht
herausgebe. Ein zeitliches Ultimatum bis 22:15 Uhr habe er nicht mitbekommen,
er sei ja erst zu jenem Zeitpunkt eingetroffen. Er habe seinen Sohn dann
überzeugt, dass der Moment gekommen sei, nachzugeben. Er habe ihn dann
persönlich direkt aufgefordert in das Haus zu gehen und die Komponente zu
holen. (Auf Frage, ob ausschlaggebend gewesen sei, dass noch zwei weitere
Patrouillen eingetroffen seien:) «Was heisst ausschlaggebend? Es hat schon noch
beeindruckt. (…) Ich bin mir vorgekommen wie im falschen Film.»
1.3.11. Einvernahmen des Beschuldigten
1.3.11.1. Aussagen gemäss Strafanzeige
vom 1. September 2018 (AS 009)
Nach den ersten Angaben des
Beschuldigten habe er mit der Patrouille, welche um 12:00 Uhr da gewesen sei,
eine Abmachung getroffen. Diese habe dahingehend gelautet, dass sie ihn
kontaktieren würden, sobald sie beim «Kläger» (gemeint: Melder) eintreffen.
Dies sei geschehen und man habe telefonisch gemeinsam die Lautstärke auf die
gewünschte Lautstärke des Melders reguliert. Anschliessend sei die Lautstärke
unverändert geblieben. Er habe die Polizei gebeten, sich bei erneuten
Reklamationen telefonisch zu melden, damit er leiser stellen könne.
1.3.11.2. Einvernahme vom 13. November
2018 (AS 025 ff.).
Der Beschuldigte führte aus, er habe bei
ihm zu Hause ein Gartenfest gefeiert. Die Lautstärke habe er als angemessen
beurteilt. Ein Rasenmäher sei sicher lauter als seine Musik. Nach Schilderung,
wie die ersten beiden Patrouillenbesuche sich gestaltet hatten, beschreibt er,
wie um 21:40 Uhr die dritte Patrouille erschienen sei. Diese habe nicht
geklingelt. Er könne dies sagen, da er zu jenem Zeitpunkt auf der Toilette
gewesen sei und ein Klingeln mit ziemlicher Sicherheit gehört hätte. Einer der
Polizisten sei einfach ins Haus hineingegangen. Seine Kollegin sei dann auch
einige Schritte hinterher und hinein gegangen. Da habe ihn der Polizist aber
schon im Polizeigriff gehabt und habe ihn aus dem Haus gezerrt. Er habe sich
nicht gewehrt. Man habe sich dann zum Parkplatz begeben. Wichtig sei, dass zu
jenem Zeitpunkt die Musik schon aus gewesen sei. Er (der Polizeibeamte) habe
ihm und seiner kleinen Schwester gedroht, dass er sie ins Gefängnis stecken
könnte. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann seine Abmachung mit den ersten
beiden Patrouillen hinsichtlich Lautstärke geschildert. Er (der Polizist) habe
ihm aber nicht zugehört. Er habe mit ihm einen Alkoholtest gemacht, ihm aber
das Ergebnis nicht mitgeteilt. Die Musik sei abgestellt und die meisten der
Gäste schon gegangen gewesen. Er habe aber darauf bestanden, den Verstärker
mitzunehmen, damit man keine Musik mehr abspielen könne. Er (der Beschuldigte)
habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er keine Musik mehr mache und die
Gäste am Gehen seien. Man habe sowieso weiter nach [Ort2] ans Dorffest und mit
einem Teil ins [Clublokal] nach [Ort3] gehen wollen, welches an jenem Abend
Neueröffnung gehabt habe. Er (der Polizeibeamte) habe aber darauf bestanden und
es seien immer mehr Polizeiautos gekommen. Er (der Beschuldigte) habe es
wirklich einen Witz gefunden, habe ihm (dem Polizeibeamten) aber zu verstehen
gegeben, dass er den Verstärker mitnehmen könne. Er (der Beschuldigte) habe es
nicht witzig gefunden, weil er die Anlage gemietet habe und jeder Tag koste.
Mit dem Verstärker sei die Polizei dann «abgezogen». Auf Frage, ob er die vom
Polizisten vermerkte Äusserung mit der «Kopfnuss» tatsächlich so gesagt habe,
meinte der Beschuldigte, er habe dies erst gesagt, als ihn der Polizist am Arm
aus dem Haus gezogen habe. Er habe ihm gesagt, er solle normal mit ihm reden,
dies habe er (der Polizeibeamte) aber verweigert. Die Worte seien aus den
Emotionen herausgekommen. Die Polizei habe sich stets korrekt zu verhalten,
dies sei aber nicht der Fall gewesen. (Auf Frage nach der übermässigen
Lautstärke:) Er habe nicht mit Absicht die Nerven der Nachbarn strapazieren
wollen. Er habe einfach ein Gartenfest mit seinen Kollegen feiern wollen. Er
habe die Musik nach der ersten Patrouille runtergedreht, wie es gewünscht
worden sei. Mehr könne er nicht machen. Auf Frage, ob er Alkohol konsumiert
habe, führte er aus, er habe «ganz wenig» Alkohol getrunken. (Auf Frage, ob ihm
die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahmung der Musikanlage erläutert
worden sei:) Der Polizeibeamte habe [mit der Erläuterung] angefangen, habe aber
mitten im Satz aufgehört und gemeint, er könne es selber nachlesen. Er sei
nicht verpflichtet, ihm alles zu sagen, es stehe alles auf dem Papier. Er
finde, er (der Beschuldigte) habe sich gegenüber der Polizei korrekt verhalten.
Ob seine Schwester sich auch korrekt verhalten habe, wisse er nicht, weil er
selbst mit einem Polizisten gesprochen habe. Sein Vater habe sich, als er
eingetroffen sei, ruhig und korrekt verhalten. Er sei auch derjenige gewesen,
welcher sofort zu vermitteln versucht habe.
1.3.11.3. Einvernahme anlässlich der
Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 225 ff.).
Der Beschuldigte führte aus, er könne
sich erinnern, dass die Haustüre aufgegangen sei und die Polizisten durch den
Eingang gelaufen seien. Er habe sich zu erkennen gegeben. Er sei verwirrt
gewesen, weil er habe nicht gehört, dass es geklopft oder geläutet habe. Herr D.___
habe ihn gefragt, wer er sei. Als er gesagt habe, dass er der Veranstalter sei
und hier wohne, sei er im Polizeigriff herausgezerrt worden. Er habe dann
gesagt, er verstehe die Massnahme nicht, deswegen habe er sich nicht gewehrt.
Als die Polizei gekommen sei, sei die Musik nicht mehr gelaufen. Er sei sich zu
100 % sicher. Draussen auf dem Platz habe ihm der Polizeibeamte gesagt, dass er
gekommen sei, um die Anlage zu beschlagnahmen. Zu diesem Zeitpunkt habe er (der
Beschuldigte) keinen Grund gesehen dafür. Er habe dem Polizisten gesagt, dass
das Fest vorbei sei und dass es keine Musik mehr geben werde. Es sei nicht
seine Anlage, er zahle Miete. Er habe versucht ihm zu erklären, dass es nicht
nötig sei, die Anlage mitzunehmen. Ob er eine Frist zur Herausgabe bekommen
habe, wisse er nicht mehr. Am Schluss habe man sich geeinigt, und er habe dem
Polizisten den Mischer mitgegeben. (Auf Frage der Vorsitzenden zum Abstand:)
Seines Erachtens habe er einen guten Abstand gehabt. Ansonsten wäre er sicher
zurückgetreten, wenn er (D.___) das gesagt hätte. An den Vorhalt der «Kopfnuss»
wollte er sich nicht mehr erinnern. Er wisse, dass es «hitzig» gewesen sei und
dass ihm ein Polizist den Arm fast verdreht habe, obwohl er sich nicht gewehrt
habe. Er habe ihn aus dem Haus gezerrt ohne Voranmeldung oder ohne sich
auszuweisen. (Auf Frage:) Es sei länger gegangen, bis die Komponente ausgehändigt
worden sei. Er habe einen Grund gebraucht, weil die Party sei beendet gewesen.
Er habe noch anderswo in den Ausgang gehen und den Ort deshalb um 22:00 Uhr
verlassen wollen. Er habe auch niemanden in der Nachbarschaft in der Nachtruhe
belästigen wollen. Ihm sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass
man auch belangt werden könne wegen Musik tagsüber. (Auf Frage der Verteidigung
nach seinem Alkoholkonsum:) Er habe so gut wie nicht getrunken. Er habe sicher
Wasser getrunken. Er habe ein Bier gehabt. Er sei Organisator und könne sich
nicht leisten, betrunken zu sein. Mit ihm sei ein Test gemacht worden. Er habe
den Polizisten gefragt, ob er ihm das Resultat zeigen könne. Er habe dies aber
verweigert und den Test versteckt.
1.3.11.4. Angaben anlässlich der
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 29. Juni 2022
Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben. Er sei
Organisator des Gartenfests vom 1. September 2018 gewesen. Es habe am Mittag
angefangen, so ca. um 12:00 Uhr, und es sei geplant gewesen, dass es durch den
Tag sein werde bis ca. 22:00 Uhr. Nachdem er die Geschehnisse rund um die
Besuche der ersten und zweiten Patrouille aus seiner Sicht geschildert hatte,
hielt der Beschuldigte betreffend den Besuch der dritten Patrouille
zusammenfassend fest, er sei bei deren Eintreffen auf dem WC bzw. in
unmittelbarer Nähe davon gewesen. Die Polizisten hätten die Türe aufgemacht und
seien im Stechschritt reingelaufen. Die Musik sei unmittelbar, als sie dort angekommen
seien, abgestellt worden. Als er die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe,
dass das Fest im Garten sei und sie demnach gar nicht erst ins Haus hätten
kommen müssen, sei er unvermittelt in den Polizeigriff genommen worden. Er sei
absolut nüchtern gewesen. Weil er schon ein paar Partys gemacht habe, wisse er,
wie schnell etwas aus dem Ruder laufen könne. Er habe einen klaren Kopf
bewahren und viel organisieren müssen. Er habe erst im Nachhinein erfahren,
welchen Wert er beim Alkoholtest gehabt habe, die Mitteilung des Ergebnisses
vor Ort sei ihm verweigert worden. Es habe eine Diskussion gegeben, weil die
Polizei einen Teil der Musikanlage habe beschlagnahmen wollen und er das nicht
verstanden habe. Er habe Mehrkosten befürchtet und deshalb von der Polizei
genauere Angaben betreffend Rückgabe der Anlage gefordert. Ob es ein Ultimatum
gegeben habe, konkret, dass die Anlage bis um 22:15 Uhr freiwillig
herausgegeben werden könne, wisse er nicht mehr. Die Diskussion sei länger gegangen,
weil – er gehe zumindest davon aus – sein Vater vor Ort eingetroffen sei. Mit
seinem Eintreffen habe alles noch einmal von vorne angefangen. Der Vater habe
natürlich auch wissen wollen, was der Grund für die Sicherstellung der Anlage
sei, er habe es auch nicht verstanden. (Nach weiteren Ausführungen zur Sache:)
Nachdem sein Vater gekommen sei, habe dieser mit dem Polizisten diskutiert und
er (der Beschuldigte) habe sich zurückgezogen, weil er gedacht habe, es habe
keinen Sinn. Sein Vater habe dann auch irgendwann mal eingesehen, es bringe
nichts mit ihm (dem Polizisten) zu diskutieren. Er (sein Vater) sei dann zu ihm
(dem Beschuldigten) gekommen und habe ihm gesagt, er solle einen Teil der
Anlage herausgeben, damit die Polizisten zufrieden seien. Dies habe er dann
auch gemacht. Er (der Beschuldigte) sei mit den Polizisten ins Haus gegangen
und habe den Teil der Anlage geholt.
1.4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Vorab kann umfassend auf die
Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Juni 2021, Ziff. 2.5.1.
ff., verwiesen werden.
Unbestritten geblieben ist, dass am 1.
September 2018 am Domizil des Beschuldigten am [Strasse] in [Ort1] eine
Gartenparty gefeiert wurde. Der Beschuldigte trat dabei als Organisator und
Hauptverantwortlicher für das Fest auf. Ebenso unbestritten und vom
Beschuldigten zugestanden ist, dass er sich speziell für diesen Anlass eine
Musikanlage mietete sowie den zugehörigen DJ (H.___) organisierte.
Erstellt ist weiter, dass infolge
mehrerer aktenkundiger Meldungen von Nachbarn, welche sich durch zu laute Musik
gestört gefühlt haben, Beamte der Polizei Kanton Solothurn im Verlauf des Tages
insgesamt drei Mal an das Domizil des Beschuldigten zum erwähnten Gartenfest
ausrücken mussten. Dies letztmals gestützt auf eine Meldung von J.___ um 21:23
Uhr, wobei die Patrouille schliesslich um 21:34 Uhr vor Ort eintraf.
Unbestritten geblieben und damit
erstellt ist zudem, dass die Polizeibeamten der dritten Patrouille die vor Ort
Anwesenden, konkret mindestens den Beschuldigten, mehrfach direkt und
unmissverständlich aufgefordert haben, die Musikanlage bzw. Komponenten davon
herauszugeben, um ein weiteres Abspielen von Musik zu verhindern. Dies, nachdem
die bereits am Nachmittag ausgerückte zweite Patrouille (Fw F.___ und Kpl G.___)
diesen Schritt in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass ein drittes
Ausrücken notwendig werden würde. Es wurde eine Frist bis 22:15 Uhr
gesetzt, innert welcher die Musikanlage oder Komponenten davon freiwillig hätte
herausgegeben werden können. Dass der Vater des Beschuldigten zu Protokoll gab,
er habe nichts von diesem zeitlichen Ultimatum mitbekommen, steht dem nicht
entgegen, ist er doch gemäss eigenen Angaben erst um 22:15 Uhr und damit bei
Ablauf der Frist vor Ort erschienen. Dasselbe gilt für die Angaben der Schwester
des Beschuldigten, da diese gemäss eigenen Ausführungen den Ort der
Geschehnisse 10 – 15 Minuten nach Eintreffen des Vaters (gemäss dessen eigenen
Worten) «unaufgefordert und ungemeldet» verliess. Ebenso sind die Angaben des
Beschuldigten, er könne sich nicht mehr an dieses Ultimatum erinnern, infolge
Zeitablaufs zu relativieren.
Festgestellt werden kann weiter, dass es
unbestritten länger gedauert hat, bis die Musikanlage bzw. der Mischer
herausgegeben wurden und dass insbesondere innert der gesetzten Frist bis 22:15
Uhr keine freiwillige Herausgabe der Anlage erfolgt ist. Dies ist durch den
Beschuldigten zugestanden wie auch zumindest im Rahmen der ersten Einvernahmen
von ihm eingeräumt wurde, dass er gegenüber Gfr D.___ angedroht hatte, er (der
Beschuldigte) werde ihm eine Kopfnuss geben, wenn er gewaltsam ins Haus gehe,
und dann werde er schon sehen, was passiere (s. für den genauen Wortlaut AS 001).
Dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr an den
Wortlaut seiner Äusserung erinnern konnte bzw. sich nicht mehr daran erinnern
konnte, überhaupt eine Kopfnuss angedroht zu haben, steht dieser Feststellung
einerseits mit Blick auf den langen Zeitablauf seit dem Tag der Geschehnisse
und andererseits auch mit Blick auf den Umstand, dass mindestens die sehr
erregte Gemütslage bei Eintreffen der dritten Patrouille bzw. bei deren
(unvermitteltem) Eindringen ins Haus zugestanden ist, nicht entgegen.
Ebenso erstellt ist gestützt auf die
Aussage von Gfr D.___ der im Rahmen des Atemalkoholtests festgestellten
Alkoholgehalts von 0.24 mg / Liter, d.h. 0.48 ‰. Die Angaben des
Beschuldigten anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen
vom 14. Juni 2021 und 29. Juni 2022, wonach er nüchtern gewesen sei bzw.
vielleicht lediglich ein Bier getrunken habe, sind vor diesem Hintergrund nicht
glaubhaft.
Soweit Unstimmigkeiten in den Angaben
der Beteiligten bei der Frage, ob beim Eintreffen der dritten Polizeipatrouille
um 21:34 Uhr noch übermässig laute Musik gespielt wurde, bestehen, ist weitgehend
auf die detaillierten Angaben der Polizeibeamten D.___ und E.___ abzustellen.
Beide Beamten deponierten ihre Angaben jeweils nach Hinweis auf die
entsprechenden Straffolgen bei einer Falschaussage. Belastungseifer ist keiner
zu erkennen. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf persönliche Animositäten
oder Abrechnungen entnehmen. Insbesondere gestützt auf die Angaben von Pol E.___
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 ist demnach
erstellt, dass noch Musik lief, als die Patrouille nach der Meldung von 21:23
Uhr um 21:34 Uhr an den [Strasse] fuhr. Die Polizistin führte aus, die habe
wegen der lauten Musik gewusst, wo sie habe hinfahren müssen, sie habe kein
Navi benötigt. Dies deckt sich auch mit den Angaben von Pol D.___, wonach man
aufgrund des Umstandes, dass man die Musik bereits bei Anfahrt ohne Probleme
habe hören können, erst nach erfolgter Kontrolle zur Melderin J.___ gefahren
sei (s. diesbezüglich aber auch den Vermerk der Zeit «23:55 Uhr» in der
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 18.09.2022, AS 003). Der Zeuge H.___
führte aus, er habe das Eintreffen der Polizei erst bemerkt, nachdem er alle
Geräte abgestellt und mit deren Deckel versehen hatte. Dies sei ca. um 21:40 oder
21:45 Uhr gewesen – also als die Polizei bereits mindestens 5 bis 10 Minuten
vor Ort war. Dies deckt sich auch mit den Angaben von B.___, wonach die Musik
um ca. 21:40 Uhr abgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund wirkt die Angabe
des Beschuldigten, die Musik sei bereits seit einiger Zeit nicht mehr gelaufen,
als die Polizei eintraf, nicht glaubhaft. Vielmehr lassen all diese Aussagen
nur den Schluss zu, dass einerseits die Musik beim Eintreffen der Polizei noch
gelaufen ist und dass diese andererseits so laut war, dass das Eintreffen der
Polizei überhört wurde. Dies hat als erstellt zu gelten. Auf die Angaben des
Vaters des Beschuldigten, er gehe nicht von übermässiger Lärmbelästigung aus,
ist nicht abzustellen, da er zum betroffenen Zeitpunkt nicht vor Ort anwesend
war. Folglich ist erstellt, dass die Musik um ca. 21:40 Uhr abgestellt worden
ist.
Auch hinsichtlich der Frage, ob die Art
der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und Pol D.___ ruhiger oder doch
vielmehr «hitziger» Natur gewesen war, ist auf die gemachten Angaben der
Polizeibeamten abzustellen. Der Beschuldigte gab mehrfach und ausdrücklich zu
Protokoll – letztlich auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
–, dass er den Sinn der Aufforderung der Polizeibeamten zur Herausgabe der
Musikanlage bzw. der Komponenten davon nicht verstanden habe. Er habe einen
Grund gebraucht, weshalb die Herausgabe noch notwendig sei, obwohl das Fest
seiner Ansicht nach doch schon beendet gewesen ist, und habe wiederholt und
konsequent die Polizeibeamten zur Nennung von Gründen aufgefordert. Sowohl in
der Strafanzeige vom 18. September 2019 wie auch durch Pol E.___ wurde
ausgeführt, dass die Beteiligten – und damit eben auch der Beschuldigte – trotz
entsprechender Aufforderungen nicht gewillt waren, genügend Abstand zu halten. So
führte Pol D.___ ausdrücklich aus, dass er den Beschuldigten mit seinem Arm von
sich habe weisen müssen, um sich Platz zu schaffen, da dieser trotz mehrfacher
Aufforderung nicht zurückgetreten sei. Auch B.___ sprach zumindest indirekt von
einer aufgeladenen Stimmung, kontaktierte sie ihren Vater doch per Whats-App,
um die Situation zu «entschärfen». Auch I.___ sprach deutlich von einer «relativ
erregten» Situation, woraus sie den Schluss zog, dass bereits im Vorfeld etwas habe
passiert sein müssen. Es sei «kein freundliches Gespräch», «kein vernünftiges
Reden» gewesen. Dies belegt auch die Angabe des Vaters anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nach seinem Eintreffen mehrfach
nachfragen müssen, um was es überhaupt gehe, weil er es zunächst nicht
verstanden habe. Will der Beschuldigte geltend machen, er habe ruhig und
besonnen mit den Polizeibeamten diskutiert, so steht dieser Ablauf deshalb in
deutlicher Diskrepanz zur Aktenlage. Dasselbe gilt für die Angaben von B.___
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe den Beschuldigten
in einem «relativ ruhigen» Gespräch vorgefunden. Es hat demnach als erstellt zu
gelten, dass der Beschuldigte in erregter Gemütslage in heftiger, teilweise
auch lauter Diskussion mit den vor Ort anwesenden Polizisten stand, wobei
teilweise auch körperliche Signale ausgesendet wurden. Auf die Angaben des
Vaters des Beschuldigten, es sei zu keinem unanständigem Verhalten seiner
Kinder gegenüber den Polizeibeamten gekommen, ist nicht abzustellen, befand
sich dieser nachweislich erst rund eine Dreiviertelstunde nach Eintreffen der
Polizei vor Ort.
Weiter ist erstellt, dass die
Diskussionen vor Ort zwischen Gfr D.___, Pol E.___ und den Beschuldigten noch
bis nach 22:15 Uhr andauerten, weshalb sich die Polizisten der dritten
Patrouille veranlasst sahen, noch zwei weitere Patrouillen aufzubieten. Diese
beiden Patrouillen trafen um ca. 23:00 Uhr vor Ort ein. Erst zu jenem Zeitpunkt
erfolgte die Herausgabe des Mischers der Anlage, u.a. durch den Beschuldigten.
Nicht erstellt werden kann demgegenüber,
wann welche Diskussionen mit wem geführt wurden, konkret wann und wie lange der
Beschuldigte mit den Polizisten der dritten Patrouille diskutiert hat. So
können den durch die Polizei und das erstinstanzliche Gericht durchgeführten
Einvernahmen (s. vorstehend Ziff. II.1.3.2. ff.) keine detaillierten Angaben
entnommen werden, was der Beschuldigte nach Eintreffen seines Vaters um
22:15 Uhr gemacht hat bzw. wo er sich aufgehalten hat. Pol D.___ bspw.
konzentrierte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2019 auf die
Schilderung, welche Rolle der Vater des Beschuldigten, C.___, nach dessen
Eintreffen einnahm (vgl. vorstehend Ziff. II.1.3.3.1., AS 037 ff.).
Auch die Zeugin I.___ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, sie wisse zwar nicht mehr, welche Rolle C.___ eingenommen
habe. Sie könne sich aber noch daran erinnern, dass er gleich mit der Polizei
auf die Seite getreten sei (vgl. vorstehend Ziff. II.1.3.7., AS 188 ff.,
Z. 256 f.). Ebenso kann den Einvernahmen ganz grundsätzlich entnommen
werden, dass es der Vater des Beschuldigten war, der nach seinem Eintreffen mit
der Polizei das Gespräch führte, er zu vermitteln begann und er es auch war,
der ebenso einen Grund für die Sicherstellung in Erfahrung bringen wollte wie
sein Sohn und schliesslich auf diesen zugehen musste, um ihn zur Herausgabe der
Anlage zu bewegen. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht ausführte, er habe sich, als sein Vater gegen 22:15 Uhr
eingetroffen sei, von der Polizei zurückgezogen, weil er gemerkt habe, dass es
«nichts bringt», so kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. Zu Gunsten des
Beschuldigten muss deshalb von diesem Beweisergebnis ausgegangen werden: Ab
22:15 Uhr übernahm der Vater des Beschuldigten in der Diskussion mit dem
Polizisten die Federführung, der Beschuldigte zog sich ab diesem Zeitpunkt
zurück.
2. Rechtliche Subsumtion
2.1. Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286 Abs. 1 StGB).
2.1.1. Allgemeines
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer
Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft
(Art. 286 Abs. 1 StGB).
Der Tatbestand kommt in denjenigen
Fällen der Hinderung einer Amtshandlung zur Anwendung, die mangels
Gewaltanwendung oder Drohung nicht unter Art. 285 Ziff. 1 Alt. 1 StGB fallen (vgl.
Wolfgang Wohlers, in: Wohlers (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 286, N 2 m.w.Verw.). Der
Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung stellt ein Erfolgsdelikt dar. Dabei
genügt es, wenn die Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder
behindert wird. Eine gänzliche Verhinderung ist nicht vorausgesetzt (Bernhard
Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,
Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 20. Auflage,
Zürich 2018, Art. 286 N 1, m.w.Verw. s. auch BGE 120 IV 136 und BGE 133 IV 97, E. 4.2.).
Als Hinderung einer Amtshandlung gilt
dabei grundsätzlich jede Handlung, welche diese beeinträchtigt, dass sie nicht
reibungslos durchgeführt werden kann. Vorausgesetzt ist ein Störverhalten von
gewisser Intensität (a.a.O., N 1c m.Verw.a. BGE 133 IV 97 und N 1 f. m.Verw.a.
Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7.7.2016, E. 3.2.). Art. 286
StGB verlangt ein aktives Tun. Rein passives Verhalten respektive bloss
Passivität ist nicht strafbar (a.a.O., N 1d f.).
Die Hinderung muss in einer
Widersetzlichkeit bestehen, die als aktives Tun zu erachten ist (BGE 120 IV 140, BGE 124 IV 129, BGE 127 IV 118). Werden polizeiliche Anweisungen
missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die
Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt
Tatbestandsmässigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom
13.5.2008). Eine blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung
abzusehen, ist hingegen unter dieser Schwelle (BGE 105 IV 48).
Art. 286 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Isenring, StGB-Kommentar, Art. 286 N 8
m.w.Verw.).
2.1.2. Subsumtion
Vorliegend bestand die Amtshandlung in
der Sicherstellung einer Musikanlage durch die anwesenden Polizeibeamten. Die
Anordnung der Polizisten, die Musikanlage bzw. einzelne Komponenten
herauszugeben, diente der Verhinderung einer weiteren Störung der Nachbarn und
war, nachdem an diesem Tag dreimal eine Patrouille hatte ausrücken müssen, eine
verhältnismässige Massnahme, um eine erneute Störung zu verhindern.
Gemäss Beweisergebnis (vorstehend Ziff.
II.1.4.) hat als erstellt zu gelten, dass die Polizei dem Beschuldigten bis um
22:15 Uhr Frist setzte, die Musikanlage freiwillig herauszugeben. Wurde dem
Beschuldigten aber Frist gesetzt, die Anlage freiwillig herauszugeben,
so kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht von der Hinderung einer Amtshandlung
gesprochen werden, da bis zu jenem Zeitpunkt überhaupt noch keine Pflicht zur
Herausgabe der Anlage bestanden hat. Ein «Störverhalten» oder eine «Widersetzlichkeit»,
wie sie der Tatbestand von Art. 286 StGB erfordern (s. vorstehend
Ziff. II.2.1.1), ist bis um 22:15 Uhr deshalb nicht gegeben. Bis zu diesem
(ersten) Zeitpunkt ist der objektive Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung damit klarerweise nicht erfüllt.
Gemäss Beweisergebnis hat sich der
Beschuldigte ab 22:15 Uhr von den Diskussionen mit den Polizeibeamten
zurückgezogen (s. vorstehend Ziff. II.1.4.). Es ist erstellt, dass sich die
Diskussion ab diesem Zeitpunkt insb. seitens Pol D.___ auf den zwischenzeitlich
am Ort der Geschehnisse eingetroffenen Vater des Beschuldigten konzentriert hat.
Nicht ersichtlich ist, durch welche aktiven Handlungen, welche über eine
passive Weigerung der Herausgabe der Musikanlage bzw. der Komponente davon hinausgegangen
wären, der Beschuldigte die Polizei an der Ausübung ihrer Amtshandlung
gehindert haben soll. Dies wird denn auch in der Anklageschrift nicht näher
bezeichnet. Auch für den Zeitpunkt nach 22:15 Uhr ist deshalb ein
strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten nicht erkennbar; der objektive
Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist nicht erfüllt.
Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt
der Hinderung einer Amtshandlung i.S. von Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 9.
September 2019 freizusprechen.
2.2. Trunkenheit und unanständiges
Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB)
2.2.1. Allgemeines
Wer sich öffentlich ein unanständiges,
Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere
in angetrunkenem Zustand Skandal verübt, wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse
bestraft (§ 23 Abs. 2 und 3 EG StGB).
«Öffentlich» ist dabei, was aus der Privatsphäre
nach aussen gelangt und für Dritte wahrnehmbar ist (SOG 2008 Nr. 11).
2.2.2. Subsumtion
Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist
aktuell von einer sehr hitzigen Diskussion zwischen dem Beschuldigten und
insbesondere Gfr D.___ auszugehen. Der Beschuldigte räumt ein, den vor Ort
anwesenden Polizeibeamten im Rahmen der Geschehnisse rund um das Eintreffen der
dritten Patrouille bzw. deren Eindringen in die Räumlichkeiten des (Vaters des)
Beschuldigten eine Kopfnuss angedroht zu haben, sollten sie das Haus gegen
seinen Willen betreten. Zudem wird durch den Beschuldigten – wenn auch nur
teilweise im Rahmen der Berufungsverhandlung, dann doch zumindest in den
bisherigen Einvernahmen grundsätzlich – eingeräumt, an jenem Abend emotional
«geladen» gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Angaben der Schwester des
Beschuldigten, wonach sie den Vater kontaktiert habe, um die Situation zu
«entschärfen» oder auch mit den Angaben von I.___, wonach die Gemüter der
Beteiligten «relativ erregt» gewesen seien. Der Beschuldigte führt selbst aus,
er habe das Verhalten der Polizeibeamten einen «Witz» gefunden. Ebenso ist
davon auszugehen, dass der Beschuldigte wiederholte Male einen genügenden
körperlichen Abstand zu den Polizeibeamten unterschritten haben dürfte.
Ob dieses Verhalten des Beschuldigten
aber ein «unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen» darstellt,
ist zweifelhaft bzw. vorliegend nicht mit einer genügenden Intensität erstellt.
Die Diskussionen bzw. die Wortwahl («Kopfnuss») des Beschuldigten können vielmehr
den Unstimmigkeiten und der Überforderung des Beschuldigten im Rahmen des
Eintreffens der dritten Patrouille und wohl weniger einer zugrundeliegenden Unanständigkeit
zugeschrieben werden. Auch ob das angebliche «zu-nahe-treten» bzw. das fehlende
Nachkommen der Aufforderungen, einen Schritt beiseite zu gehen, ein
«unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen» darstellt, ist
zweifelhaft bzw. im Rahmen der emotionalen Aufgewühltheit des Beschuldigten zu
relativieren. Es fehlt damit bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen
zur Erfüllung des Tatbestandes.
Zweifelhaft ist überdies aber auch, ob
der beim Beschuldigten bei dessen Atemalkoholkontrolle gemessene Wert von 0.24
mg / L (BAK 0.48 ‰) das Kriterium der Trunkenheit zu erfüllen vermag. Ein
gewisser Einfluss von Alkohol kann den Geschehnissen aufgrund der
Feststellungen der anwesenden Polizeibeamten zwar nicht ernsthaft abgesprochen
werden, eine tatsächliche Trunkenheit im Sinne der Gesetzesbestimmung ist dem
Beschuldigten aber nicht rechtsgenüglich nachweisbar, dies insbesondere unter
Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts von § 23 Abs. 2 EG StGB, wo ein
«Skandal verüben» gefordert ist. Damit fehlt es auch an der zweiten der
genannten Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes.
Ob das Verhalten des Beschuldigten in
der Öffentlichkeit stattfand, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
Insgesamt ist der Beschuldigte vom
Vorhalt der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB
(Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 9. September 2019) freizusprechen.
2.3. Störung der Nachbarschaft durch
Radio oder Ähnliches (§ 26 Abs. 2 EG StGB)
2.3.1. Allgemeines
Wer mit seinem Radioapparat oder einer
ähnlichen Einrichtung die Nachbarschaft stört, wird – sofern nicht eine
strengere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt – mit Haft bis 8 Tage oder
Busse bis CHF 100.00 bestraft (§ 26 Abs. 2 und 3 EG StGB).
2.3.2. Subsumtion
Im Einsatz stand eine gemietete
Musikanlage, welche von einem DJ (H.___) bedient wurde. Die Lautsprecher waren
gegen das Ende des Gartens gerichtet (vgl. die Aussage des Beschuldigten AS
227, Z 99 f.). Sie waren somit ausserhalb des Hauses platziert.
Der Zeuge H.___ führte aus, er habe die
Musikanlage um ca. 21.40 – 21:45 Uhr abgestellt, wobei er erst nach deren
Ausstecken gemerkt habe, dass die Polizei vor Ort eingetroffen sei. Eine
gewisse Lautstärke der abgespielten Musik ist damit unbestreitbar.
Pol E.___ führte aus, sie habe bereits
gewusst, wo die gemeldete Lokalität sich befinde, da sie die Musik von weitem
gehört habe. Sie habe kein Navi gebraucht um zu wissen, wo sie hinfahren müsse.
Ebenso ist festzustellen, dass keine vorgängige Vorsprache bei der Melderin
vonnöten war, um die Liegenschaft zu lokalisieren. Aktenkundig sind
schliesslich mehrere Meldungen von betroffenen Nachbarn, welche sich durch die
Musikanlage gestört gefühlt haben.
Zusammengefasst ist damit der Tatbestand
der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches i.S.v. § 26 Abs. 2 EG
StGB des Kantons Solothurn erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen des Zeugen H.___
wie auch die Ausführungen von B.___ ist allerdings die Tatzeit gemäss Ziff.
1.3. der Anklageschrift vom 9. September 2019 zu Gunsten des Beschuldigten auf
21.34 Uhr – 21.40 Uhr zu begrenzen.
3. Strafzumessung
3.1. Allgemeines
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den
Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. September 2019 zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 130.00 mit einer Probezeit
von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 150.00. Mit Blick auf die
Freisprüche, die vorliegend zu erfolgen haben (s. vorstehend Ziff. II.2.1. und
Ziff. II.2.2.), ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Da einzig eine Übertretung
verbleibt (§ 26 Abs. 2 EG StGB), ist eine Busse auszusprechen.
Vorliegend kann dem Beschuldigten eine
gewisse Hartnäckigkeit nicht abgesprochen werden. Die Polizei musste insgesamt
drei Mal an die Örtlichkeit des Beschuldigten ausrücken, um die Verhältnisse zu
klären bzw. die von den Nachbarn des Beschuldigten gemeldeten Störungen durch
dessen Musikanlage zu beheben. Trotz der relativ kurzen Tatzeit (21.34 Uhr –
21.40 Uhr) handelt es sich vorliegend somit nicht mehr um eine Bagatelle. Im
Rahmen der Gesamtwürdigung erscheint eine Busse von insgesamt CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe,
als angemessen.
3.2. Verletzung Beschleunigungsgebot
Es ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Staatsanwaltschaft erliess ihren
Strafbefehl gegen den Beschuldigten am 9. September 2019 und damit ziemlich
genau ein Jahr nach Durchführung des Gartenfestes vom 1. September 2018. Nach
erfolgter Einsprache am 12. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft das
Verfahren erst gut zwei Monate später, konkret am 22. November 2019, an das
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung. Dieses setzte die
Hauptverhandlung ein erstes Mal für den 31. Mai 2021 an (1 Jahr 6 Monate) bzw.
ein zweites Mal am 14. Juni 2021 (1 Jahr 7 Monate) an. Dies ist für einen Fall
wie den vorliegenden mit einem vergleichsweise einfachen Sachverhalt deutlich
zu lang. Der Fall wurde damit sowohl von der Staatsanwaltschaft wie auch vom
erstinstanzlichen Gericht nicht gerade beförderlich behandelt. Das Fehlverhalten
des Staates darf aber nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Die gegen den
Beschuldigten auszusprechende Busse ist damit ermessensweise um 20 %, d.h. um
CHF 20.00 auf CHF 80.00, zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Tag bleibt unverändert.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist im Urteilsdispositiv noch ausdrücklich festzuhalten.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kostenentscheid der ersten Instanz nicht zu bestätigen. Der Beschuldigte wurde
erstinstanzlich in sämtlichen Punkten, konkret betreffend ein Vergehen und zwei
Übertretungen, schuldig gesprochen und u.a. zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten
im Umfang von CHF 415.00 (1/3 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten
von CHF 1'245.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00) verpflichtet
(Ziff. 10, AS 293). Vorliegend hat in Bezug auf ein Vergehen und eine
Übertretung ein Freispruch zu erfolgen. Es rechtfertigt sich daher, 75 %
der entstandenen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu nehmen. Die übrigen
Verfahrenskosten von 25 %, ausmachend CHF 103.75 (1/4 von 1/3 von
CHF 1'245.00), sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten,
vertreten durch Rechtsanwältin Bieri-Müller, für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten B.___ und C.___ im erstinstanzlichen
Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF 3'547.95 zu (je 1/3 des von
Rechtsanwältin Bieri-Müller geltend gemachten Honorars von insgesamt CHF 10'643.80,
AS 248). Da es sich vorliegend um vollständig denselben Sachverhalts- und
Rechtskomplex handelt und auch der geltend gemachte Aufwand insgesamt
angemessen ist, erscheint ist auch beim Beschuldigten von diesem Betrag
auszugehen. Mit Blick auf die zu erfolgenden Freisprüche hat der Beschuldigte
allerdings nur Anspruch auf einen Anteil von ¾ des geltend gemachten Honorars.
Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'660.95 (3/4 der ursprünglich geltend
gemachten CHF 3'547.95) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich
zwei der zur Anklage gebrachten und von der ersten Instanz anerkannten insgesamt
drei Tatbeständen mit seiner Berufung durchgedrungen. Dennoch hat der
Beschuldigte nicht vollständig obsiegt. Mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt
es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 130.00, total CHF 2'130.00, im Umfang von ¼,
ausmachend CHF 532.50, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die anderen ¾ gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
4. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin
Andrea-Ursina Bieri-Müller, macht in ihrer Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.6 Stunden (inkl.
Hauptverhandlung) geltend. Dies erscheint insgesamt als zu hoch. Zu den
einzelnen Positionen ist auszuführen was folgt:
-
Für den 31. August
2021 werden 2.8 Stunden an Aufwand für die Erstellung der Berufungserklärung
geltend gemacht. Mit Blick darauf, dass die Berufungserklärung lediglich drei
Seiten umfasste, wobei keine materielle Begründung erfolgte, ist dies zu hoch.
Ermessensweise hat hier eine Kürzung um 2 Stunden zu erfolgen.
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Am 8. April 2022
erstellte die Verteidigerin ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung
wegen möglicher Niederkunft der Lebenspartnerin der Beschuldigten. Für diese
eine Seite (13 Zeilen) wurden insgesamt 0.5 Stunden an Aufwand geltend
gemacht. Auch diese Position ist insbesondere mit Blick auf die Kürze der
gemachten Eingabe ermessensweise um 0.25 Stunden zu kürzen.
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Für den 27. Juni
2022 macht die Verteidigerin ein Aktenstudium von 4.2 Stunden geltend. Es galt
allerdings keine neuen Akten zu prüfen. Diesbezüglich ist auch zu
berücksichtigen, dass umfassendes Aktenstudium bereits in der vergleichsweise
hohen Parteientschädigung der ersten Instanz (insgesamt CHF 10'643.80)
abgegolten wurde. Ermessensweise hat deshalb eine Kürzung um 2.2 Stunden
zu erfolgen.
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Für die Vorbereitung
der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht am 29. Juni 2022 wurden am
Vortag, d.h. am 28. Juni 2022, Aufwendungen für das Plädoyer im Umfang von 5.5
Stunden geltend gemacht. Da auch hier keine neuen Akten zu verarbeiten waren,
ist der Aufwand um 1.5 Stunden zu kürzen.
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Für die Nachbearbeitung
werden am 29. Juni 2022 2 Stunden an Aufwand geltend gemacht. Mit Blick auf die
mündliche Urteilsverkündung und die erfolgten Freisprüche ist dieser Aufwand
ermessensweise um 1.5 Stunden zu kürzen.
Insgesamt hat damit eine
Reduktion des geltend gemachten Aufwandes um 7.45 Stunden auf 14.15
Stunden zu erfolgen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 ist
nicht zu beanstanden (§ 158 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn,
GT, BGS 615.11). Ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von CHF 255.00.
Die
Entschädigung setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:
Honorar
14.15 h à CHF 250.00
CHF
3'537.50
Auslagen
CHF
255.00
Zwischentotal
CHF
3'792.50
MwSt.
7.7 %
CHF
292.00
TOTAL
CHF
4'084.50
¾
davon
CHF
3'063.40
Zusammengefasst
ist damit die reduzierte Parteientschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___,
Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller, auf CHF 3'063.40 festzusetzen. Sie
ist vom Staat zu bezahlen.
5. Die
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 636.25 (1. Instanz:
CHF 103.75, 2. Instanz CHF 532.50) werden mit den ihm zugesprochenen
reduzierten Parteientschädigungen von CHF 5'724.35 (1. Instanz
CHF 2'660.95; 2. Instanz CHF 3'063.40) verrechnet, so dass A.___
durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch der Betrag
von 5'088.10 auszubezahlen ist.
Demnach wird in Anwendung von § 26 Abs. 2 EG StGB, Art. 106 ff. StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff.
StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1. A.___ wird von den Vorhalten
a. der Hinderung einer Amtshandlung,
angeblich begangen 1. September 2018 zwischen 21:34 Uhr und 23:00 Uhr in [Ort1],
[Strasse];
b. der Trunkenheit und des unanständigen
Benehmens, angeblich begangen am 1. September 2018 zwischen 21:34 Uhr und
23:00 Uhr in [Ort1], [Strasse]
freigesprochen.
2. A.___ hat sich der Störung der Nachbarn
durch Radio oder Ähnliches, begangen am 1. September 2018 zwischen 21:23 Uhr
und 21:40 Uhr in [Ort1], [Strasse], schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 80.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
4. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 1'245.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF
800.00, werden A.___ im Umfang von ¼ des ihn betreffenden Drittels, ausmachend
CHF 103.75, zur Bezahlung auferlegt. Die anderen ¾ des ihn betreffenden
Drittels gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
6. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea-Ursina Bieri-Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'660.95 (3/4 der
ursprünglich geltend gemachten CHF 3'547.95) zugesprochen, zahlbar durch
den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 130.00, total CHF
2'130.00, gehen im Umfang von ¼, ausmachend CHF 532.50, zu Lasten von A.___.
Die anderen ¾ gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
8. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea-Ursina Bieri-Müller, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'063.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
9. Die von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 636.25 (1. Instanz: CHF 103.75, 2. Instanz
CHF 532.50) werden mit den ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen
von CHF 5'724.35 (1. Instanz CHF 2'660.95; 2. Instanz CHF 3'063.40)
verrechnet, so dass A.___ durch den Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, noch der Betrag von 5'088.10 auszubezahlen ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Schenker