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Entscheid

STBER.2021.79

Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches

29. Juni 2022Deutsch67 min

Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn ein.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Hinderung

einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, Störung der

Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Fürsprecherin Andrea-Ursina

Bieri-Müller, private Verteidigerin des Beschuldigten A.___.

3. Ein Vertreter der Solothurner Zeitung.

Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14.

Juni 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er führt aus, gegen welche Ziffern des

Dispositivs sich die Berufung des Berufungsklägers richtet und dass die

Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Abschliessend hält er

fest, welche Teile des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. Letztes Wort des Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilsverkündung, vorgesehen

am 29. Juni 2021, 11:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche

Urteilsverkündung wird erwähnt.

Vorbemerkungen / Vorfragen

RA Bieri-Müller reicht Unterlagen zu den

Akten betr. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Ansonsten hat sie

keine Vorbemerkungen / Vorfragen.

Keine Vorbemerkungen / Vorfragen seitens

des Gerichts.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er

von Oberrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden

ist, zur Sache und zur Person befragt.

Die Einvernahme, dauernd vom 8:35 Uhr – 9:15

Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Beweisanträge

Die Verteidigung stellt keine

Beweisanträge.

***

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden um 09:16 Uhr geschlossen.

***

Parteivortrag

Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller

stellt namens des Beschuldigten folgende Anträge:

1. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-

Gösgen vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen

von der Anklage

-

der Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklage Ziffer 1.1.);

-

der Trunkenheit und

des unanständigen Benehmens gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB/SO (Anklage Ziffer 1.2.)

und

-

der Störung der

Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches gemäss § 26 Abs. 2 EG StGB/SO

(Anklage Ziffer 1.3.).

2. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-

Gösgen vom 14. Juni 2021 sei in Folge Freispruchs vollumfänglich aufzuheben.

3. Ziffer 10 des angefochtenen Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und

die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates Solothurn zu

verlegen.

4. Der Staat Solothurn habe dem

Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller,

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95 (1/3 des Honorars; inkl.

7.7 % MWST und Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.

5. Der Staat Solothurn habe dem

Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina

Bieri-Müller, eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss der heute eingereichten Honorarnote auszurichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Für den Parteivortrag (09:16 Uhr – 09:41

Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

Letztes Wort des Beschuldigten

A.___ macht von seinem Recht auf das

letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus: «Mir ist wirklich sehr

wichtig, dass ich mich nie geweigert habe und mich nie in den Weg gestellt

habe. Ich wollte immer nur wissen, wieso das geschieht.»

***

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09:42 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück. Es erfolgt abschliessend der Hinweis, dass die

mündliche Urteilseröffnung erst um 11:30 Uhr – und nicht wie ursprünglich in

Aussicht gestellt um 11:00 Uhr – erfolgen wird.

***

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

am 29. Juni 2022, 11:30 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2. Fürsprecherin Andrea-Ursina

Bieri-Müller, private Verteidigerin des Beschuldigten A.___.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten

fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Verkündung nur summarisch begründet werde. Massgebend sei die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest Oberrichter

Kiefer den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen

Punkten.

Um 11:55 Uhr erklärt der Vorsitzende die

mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 1. Oktober 2018 ging bei der

Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn ein.

Gemäss dieser Anzeige seien am 1. September 2018 bei der Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen eingegangen, wonach es am [Strasse]

in [Ort1] wiederholt zu Ruhestörungen durch übermässig laute Musik gekommen sei.

Die Polizei sei insgesamt drei Mal an die angegebene Liegenschaft ausgerückt,

bevor infolge Sicherstellung der Musikanlage das betroffene Gartenfest habe

beendet werden können. Da sich die Beschuldigten geweigert haben sollen, die

angeblich zu laute Musik herunterzudrehen bzw. die betroffene Musikanlage

herauszugeben, sei es im Rahmen des dritten Besuchs der Polizei zu

Streitigkeiten zwischen den Beteiligten und den anwesenden Polizeibeamten

gekommen. Schliesslich hätten zur Schlichtung weitere Patrouillen aufgeboten

werden müssen (s. zum Ganzen detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 12.09.2018, AS 001 ff.).

2. Am 2. Oktober 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen die drei in der Anzeige genannten Beschuldigten A.___

(angeblicher Veranstalter des Gartenfests, hier Beschuldigter und

Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter), B.___ (Schwester des Beschuldigten

und Gast am Gartenfest) sowie C.___ (Vater der Vorgenannten; stiess auf

Ersuchen von B.___ nachträglich an die Örtlichkeit der Geschehnisse dazu) jeweils

wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens

sowie Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches (AS 071 f.)

eine Strafuntersuchung.

3. Am 13. November 2018 reichte die

Polizei der Staatsanwaltschaft ihren ersten Nachtragsrapport ein, beinhaltend

u.a. die Einvernahmen der drei Beschuldigten (AS 013 ff.).

4. Mit Datum vom 18. Dezember 2018

erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag i.S.v.

Art. 312 StPO zwecks Befragung der anlässlich der dritten Polizeikontrolle

anwesenden Polizeibeamten D.___ und E.___ (AS 078 f.). Mit Nachtragsrapport vom

5. März 2019 liess die Polizei der Staatsanwaltschaft entsprechend ihre

Ergebnisse zukommen (AS 033 ff.).

5. Mit Beweisergänzungsverfügung vom 6.

Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Befragung der

Polizeibeamten F.___ sowie G.___ an (AS 093), Polizeibeamten der zweiten

Patrouille vom 1. September 2018. Mit Nachtragsrapport vom 8. Juli 2019 kam die

Polizei auch diesem Auftrag nach (AS 053 ff.).

6. Am 30. Juli 2019 teilte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beteiligten mit, dass das

Verfahren gegen C.___ betreffend Trunkenheit und unanständigen Benehmens nicht

wie ursprünglich vorgesehen eingestellt, sondern der Sachverhalt rechtlich anders

gewürdigt und damit der Vorhalt entsprechend nicht weitergeführt werde (AS

096). Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft schliesslich

mit, dass C.___ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine (anteilmässige) Entschädigung

ausgerichtet werde. Anderweitige Entschädigungen oder eine Genugtuung wurden nicht

zugesprochen (AS 097 ff.).

7. Am 9. September 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft die konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 100 ff.).

Gleichentags ergingen drei Strafbefehle:

B.___ wurde wegen

Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie

wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00 sowie zu einer Busse von CHF

150.00 verurteilt (AS 104 ff.);

C.___ wurde wegen

Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio

oder Ähnliches zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF

140.00 sowie zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt (AS 112 ff.);

Der Beschuldigte

wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen

Benehmens sowie wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches zu

einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie zu einer

Busse von CHF 150.00 verurteilt (AS 108 ff.).

8. Gegen diese Strafbefehle liessen die

Beschuldigten am 12. September 2019 jeweils frist- und formgerecht Einsprache

erheben (AS 116 ff. [B.___], AS 122 ff. [C.___] und AS 119 ff.

[Beschuldigter]). Am 19. November 2019 erfolgte innert mehrfach erstreckter

Frist die Einsprachebegründung (AS 133 ff.). Die Staatsanwaltschaft

hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 22. November

2019 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.

9. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020

beantragten die Beschuldigten, es seien anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht Olten-Gösgen auch H.___ (DJ am Gartenfest) und I.___ (Gast am

Gartenfest) zur Sache zu befragen (AS 165 ff.). Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen bewilligte mit Verfügung vom 5. Mai 2020 die gestellten

Beweisanträge und teilte zudem mit, dass an der Hauptverhandlung als weitere

Zeugen die Polizeibeamten E.___ und D.___ befragt würden (AS 172 f.).

10. Die Hauptverhandlung, welche

ursprünglich auf den 31. Mai 2021 angesetzt worden war (AS 174 f.), musste

infolge Abschlussprüfungen der Berufsmatura von B.___ verschoben werden (AS 176

ff. und AS 180 f.). Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen fand schliesslich

am 14. Juni 2021 statt. Gleichentags erging folgendes erstinstanzliches Urteil

der Amtsgerichtsstatthalterin (AS 252 ff.):

1.

Die Beschuldigte B.___

hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 1. September

2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2.

Die Beschuldigte B.___

hat sich der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, angeblich

begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

3.

Die Beschuldigte B.___

hat sich der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, angeblich

begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

*

4.

Der Beschuldigte C.___

hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 1. September

2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

5.

Der Beschuldigte C.___

hat sich der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, angeblich

begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

*

6.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 1. September 2018;

-

der Trunkenheit und des

unanständigen Benehmens, begangen am 1. September 2018;

-

der Störung der

Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, begangen am 1. September 2018.

7.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von

2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

*

8.

Der Staat Solothurn

hat der Beschuldigten B.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin

Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95

(1/3 des Honorars; inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) auszurichten.

9.

Der Staat Solothurn

hat dem Beschuldigten C.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin

Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95

(1/3 des Honorars; inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) auszurichten.

10. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 1'245.00. Davon

hat der Beschuldigte A.___ 1/3 = CHF 415.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten

(2/3) gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

11. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte

am 24. Juni 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (AS 266 f.).

12. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021

stellte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen fest, dass in Bezug auf

die beiden Beschuldigten B.___ und C.___ keine Rechtsmittel erhoben wurden (AS

269 Ziff. 1). Die schriftliche Urteilsbegründung (AS 273 ff.) befasste sich

damit einzig mit dem Beschuldigten (s. auch AS 269 Ziff. 2). Das

schriftlich begründete Urteil wurde diesem (bzw. dessen Verteidigerin) am

11. August 2021 zugestellt (AS 296).

13. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten datiert vom 31. August 2021 und richtet sich gegen die Ziffern 6,

7 und 10 des erstinstanzlichen Urteils. Konkret verlangt werden Freisprüche

hinsichtlich sämtlicher angeklagter Sachverhalte sowie die Ausrichtung von

Parteientschädigungen für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren;

dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (AS OGer 001 ff.).

14. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

am 3. September 2021 auf die Erhebung der Anschlussberufung sowie die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (AS OGer 009).

15. Rechtskräftig und damit nicht mehr

Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sind die Dispositivziffern 1 – 3

(betreffend B.___), Ziffern 4 – 5 (betreffend C.___) und die Ziffern 8 und 9

(betreffend die Parteientschädigungen für B.___ und C.___) des

erstinstanzlichen Urteils. Über den Kostenentscheid (Ziffer 10) ist von Amtes

wegen zu befinden, selbst wenn er nicht vom Berufungskläger angefochten worden

wäre.

16. Am 8. April 2022 beantragte die

Verteidigerin die Absetzung des mit Vorladung vom 22. März 2022 (AS OGer 014

ff.) angesetzten Termins zur Hauptverhandlung am 29. Juni 2022, da der

Beschuldigte um diesen Zeitpunkt die Geburt seines Kindes erwartete (AS OGer

018 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde dieser Verschiebungsantrag abgewiesen

unter Verweis darauf, dass eine Verschiebung zu gegebenem Zeitpunkt bei Vorlage

entsprechender Belege, sollte die Geburt tatsächlich auf den 29. Juni 2022

fallen, nicht ausgeschlossen sei (AS OGer 022).

Erwägungen

II. Materielles

1.

Sachverhalt

1.1

Vorhalte

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte

Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) lautet gemäss

angefochtenem Strafbefehl vom 9. September 2019 (nachfolgend Anklageschrift, AKS)

Ziff. 1.1. wie folgt:

«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:34

Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte Polizeibeamte

(Pol E.___ / Gfr D.___) an einer Amtshandlung hinderte, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse lag. Konkret weigerte sich der Beschuldigte trotz mehrfacher

Aufforderung durch die Polizei, die Musik leiser zu stellen und widersetzte

sich zudem der Aufforderung, die Musikanlage bzw. deren Komponenten der Polizei

auszuhändigen und hinderte die Polizei daran, diese aus dem Haus zu holen,

weshalb weitere Patrouillen der Polizei angefordert werden mussten. Der

Beschuldigte hinderte die Beamten dadurch an der Sicher- bzw. Wiederherstellung

von Ruhe und Ordnung.»

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte

Tatvorwurf der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens i.S.v. § 23 Abs. 2 des

Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches des Kantons Solothurn vom 14. September 1941 (EG StGB,

BGS 311.1) lautet gemäss AKS Ziff. 1.2. wie folgt:

«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:34

Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte sich in

angetrunkenem Zustand in hoher Lautstärke über die Anwesenheit der Polizei (Pol

E.___ / Gfr D.___) beschwerte, das Führen eines normalen Gesprächs

verunmöglichte, und trotz der Bitte, einen Schritt zurückzutreten, nicht wenigstens

eine Armlänge Abstand von den Polizeibeamten hielt. Konkret äusserte er, dass

wenn die Polizei trotzdem mit Gewalt in das Haus eindringen wolle, es zuerst

eine Kopfnuss gebe und sie dann schon sehen werden. Er kenne sämtliche Rechte,

was das alles betreffe und die Polizei handle völlig unangemessen und solle

jetzt sofort verschwinden bevor noch etwas passiere. Der durchgeführte

Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.24 mg / l (um ca. 21.50 Uhr). Durch

das obgenannte Verhalten liess sich der Beschuldigte ein unanständiges, Sitte

und Anstand verletzendes Benehmen zukommen.»

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte

Tatvorwurf der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches i.S.v. § 26 Abs. 2 EG StGB lautet gemäss AKS Ziff. 1.3. wie folgt:

«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:23

Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte an einem

Gartenfest, für welche sich dieser gegenüber der Polizei verantwortlich zeigte,

im Garten seines Wohnhauses über eine professionelle Musikanlage überlaute

Musik abspielte bzw. abspielen liess, wodurch sich die Nachbarschaft gestört

fühlte. Konkret ging am 01.09.2018 bei der Alarmzentrale durch J.___ die

Meldung ein, wonach es in [Ort1], [Strasse], seit den vorherigen Meldungen und

dem Ausrücken der Polizei immer noch nicht ruhiger geworden sei.»

1.2

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck

(d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

1.3. Beweismittel

1.3.1. Vorbemerkung

Da sowohl B.___ wie auch C.___

hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils keine Berufung angemeldet haben,

beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen zu den Beweismitteln auf Ausführungen

in Bezug auf die gegebenen Umstände des Tatabends und auf das Verhalten des Beschuldigten.

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich

der angeführten Personalbeweise ergänzend auf die zutreffenden, detaillierten

Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Juni 2021, Ziff. 2.4.,

S. 8 ff. (AS 280 ff.), zu verweisen.

1.3.2. Strafanzeige von Gfr D.___ vom

18. September 2018 (AS 001 ff.)

In der Strafanzeige vom 18. September

2018 wird festgehalten, K.___ habe sich am 1. September 2018 um 16:45 Uhr

an die Alarmzentrale gewandt, es sei sehr laute Musik und Geschrei aus der

Liegenschaft [Strasse] in [Ort1] zu hören (AS 004). Um 17:10 Uhr habe sich L.___

bei der Alarmzentrale gemeldet, seit 12:00 Uhr werde laut Musik gehört. Es sei

kaum auszuhalten und komme regelmässig vor (a.a.O.). Um 21:23 Uhr habe J.___

gemeldet, dass es immer noch nicht ruhiger geworden sei (a.a.O.). Bei Anfahrt

der Patrouille der Mobilen Polizei (E.___ und D.___) habe bereits von Weitem

die gemeldete Örtlichkeit lokalisiert werden können. Dies aufgrund von lauter

elektronischer Musik, welche bereits aus ca. 150 Meter zu hören gewesen sei.

Bei Eintreffen der Patrouille um ca. 21:34 Uhr hätten sich mehrere Personen bei

der Zufahrt befunden. Diese seien sichtbar stark alkoholisiert gewesen und

hätten keinen erfreuten Eindruck über das Eintreffen der Patrouille gemacht.

Die Eingangstüre habe weit offen gestanden, dennoch habe Pol E.___ die

Türklingel betätigt. Eine unbekannte Person (Gast) habe die Patrouille dann

darauf aufmerksam gemacht, dass diese niemandem «gehöre». Sie habe auch nicht

sagen können, wo sich die verantwortlichen Personen befinden würden. Ein

Klingelton sei auch nach mehrmaligem Betätigen der Klingel nicht hörbar

gewesen. Daraufhin habe die Patrouille den Eingangsbereich des Domizils

betreten und habe auf sich aufmerksam gemacht. Eine unbekannte Person –

nachträglich identifiziert als der Beschuldigte – sei aufgebracht auf die

Patrouille zugestürmt und habe diese lautstark und mit drohender Stimme

aufgefordert, das Grundstück umgehend zu verlassen. Durch Gfr D.___ habe diese

Person in den Polizeigriff genommen und unter leichter Gegenwehr nach draussen

zum Patrouillenwagen begleitet werden können. Ein Atemalkoholtest habe einen

Wert von 0.24 mg/l (= 0.48 ‰) ergeben (AS 004 f.).

Der Beschuldigte habe sich andauernd

lautstark über die Patrouille beklagt, dass diese sich unverhältnismässig

verhalten würde und die Angelegenheit bereits mit den Angehörigen der Polizei

am Nachmittag geklärt worden sei. Es sei nun seiner Ansicht nach nicht mehr

nötig zu intervenieren und die Polizei bewege sich sowieso ausserhalb ihrer rechtlichen

Möglichkeiten. Zwischenzeitlich hätten sich mehrere Gäste (ca. 15 Personen) um die

Patrouille und den Beschuldigten versammelt, u.a. die Schwester des

Beschuldigten. Durch die Polizei sei dem Beschuldigten und seiner Schwester

eröffnet worden, dass bereits am Nachmittag in Aussicht gestellt worden sei,

dass bei einer erneuten Intervention durch die Polizei die Musikanlage

sichergestellt würde. Das Sicherstellen der Musikanlage werde nun durch die anwesende

Patrouille vorgenommen. Die Beschuldigten hätten daraufhin in Aussicht gestellt,

dass mit physischer Gegenwehr gerechnet werden müsse (AS 005). Konkret habe

sich der Beschuldigte wie folgt geäussert:

«Wenn Sie trotzdem mit

Gewalt in das Haus eindringen wollen gibt es zuerst eine Kopfnuss und dann

werden sie schon sehen. Ich kenne sämtliche Rechte, was das alles betrifft und

die Polizei handelt völlig unangemessen und soll jetzt sofort verschwinden

bevor noch etwas passiert!» (AS 001).

Der Zutritt zum Domizil sei gänzlich

verwehrt worden. Dem Beschuldigten und der Schwester sei Frist gesetzt worden,

die Musikanlage (oder essentielle Komponenten davon) bis um 22:15 Uhr freiwillig

auszuhändigen. Selbst als der Vater der Beschuldigten zur Liegenschaft gekommen

sei, habe die Lage nicht geklärt werden können. Mit keiner der verantwortlichen

Personen habe ein vernünftiges Gespräch geführt werden können. Da bist zum

gesetzten Zeitpunkt um 22:15 Uhr die Musikanlage nicht habe sichergestellt

werden können, hätten weitere Patrouillen aufgeboten werden müssen

(AS 005). Erst um ca. 22:55 Uhr sei die Musik abgestellt worden bzw.

hätten die Gäste das Domizil verlassen, wobei eine Sicherstellung durch die

weiteren Patrouillen habe erfolgen können (AS 006).

Zusammenfassend hielt die Polizei in

ihrer Anzeige vom 12. September 2018 fest, die Beschuldigten hätten einen

Festanlass im Garten ihres Einfamilienhauses veranstaltet. Dabei hätten sie

über eine professionelle Musikanlage Musik in solcher Lautstärke abgespielt,

dass sie mehrere Strassenzüge weit hörbar gewesen sei. Dadurch hätten sich

mehrere Anwohner gestört gefühlt. Die Aufforderungen durch die

Polizeipatrouille gegenüber den Beschuldigten, Ruhe und Ordnung zu bewahren

sowie eine angemessene Distanz zu den Angehörigen der Polizei zu wahren, sei

nicht befolgt worden. Des Weiteren sei die Aufforderung durch die Polizei, die

Musik gänzlich abzustellen und Komponenten der Musikanlage der Polizei zu

übergeben, nicht befolgt oder die Polizei sei daran gehindert worden, diese zu

holen. Die Beschuldigten hätten sich in alkoholisiertem Zustand befunden und

hätten keine Gewähr geboten, sich ruhig und anständig zu verhalten, indem sie

sich in hoher Lautstärke über die Anwesenheit der Polizei beschwerten und was

die Polizei für einen Kindergarten veranstalten würde, obwohl sie immer wieder

zur Ruhe und Ordnung ermahnt worden seien (AS 002).

Keiner der drei Beschuldigten habe

mindestens einen Schritt Abstand zu der Patrouille um E.___ und D.___ gehalten.

Auch wenn diese darum gebeten worden seien, einen Schritt zurück zu machen, sei

dies nicht respektiert worden. Sobald D.___ den Beschuldigten nach mehrmaliger

Aufforderung eine Armlänge zur Seite habe schieben wollen, um sich Platz zu

schaffen, sei dieser aggressiv geworden und habe gesagt, die Polizei arbeite

wieder unverhältnismässig. Immer wieder sei mit den Fingern in Richtung der

beiden Polizeibeamten gestikuliert worden, zumal auch mit Zigarette in den

Händen mit ca. 30 cm Abstand zum Gesicht des Polizeibeamten D.___. Durch die

Patrouille sei dies als Provokation interpretiert worden. Erst nach Eintreffen

der zwei weiteren Patrouillen habe sich der Beschuldigte beruhigen können (AS

007).

1.3.3. Einvernahmen Gfr D.___

1.3.3.1. Einvernahme vom 27. Februar

2019 (AS 037 ff.).

Anlässlich seiner Einvernahme durch die

Polizei Kanton Solothurn vom 27. Februar 2019 als Auskunftsperson verwies D.___

zunächst auf seinen Rapport vom 18. September 2018, welcher sehr ausführlich

ausgefallen sei. Bei seinem Erscheinen habe sich in der ersten Phase der

Beschuldigte als verantwortliche Person ausgewiesen. Nachdem allen Beteiligten

die Sachlage erläutert worden sei, seien sie aufgefordert worden, eine

Komponente der Stereoanlage der Polizei vorläufig zu übergeben, jedoch sei dies

durch keinen der Beteiligten erfolgt. (Auf Frage nach dem Alkoholkonsum des

Beschuldigten:) Es sei ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Dieser habe ein

positives Ergebnis ergeben. Das Ergebnis sei dem Beschuldigten

selbstverständlich eröffnet worden. Ihm sei zudem mindestens zweimal erläutert

worden, wie man die Masseinheit von mg pro Liter in Promille umrechne. (Auf

Frage der Verteidigung hinsichtlich des Vermerks von «alkoholisierten Personen»

im Polizeibericht:) Der Beschuldigte sei stark alkoholisiert gewesen, dies habe

man an seinem Verhalten, dem Alkoholgeruch in seinem Atem und der

durchgeführten Alkoholmessung entnehmen können. (Auf Nachfrage der

Verteidigung, ob ein Wert von 0.24 mg / Liter dem Wert einer stark

alkoholisierten Person entspreche:) Der Wert von 0.24 mg / Liter sei eher

seltener, wobei der Alkoholwert relativ auf die persönliche Konstitution des

Individuums zurückzuführen sei. Seiner Ansicht nach sei eine Person mit 0.24 mg

pro Liter stark alkoholisiert. (Auf entsprechende Frage der Polizei nach der

Lautstärke der Musik:) Sie hätten bereits vor dem Hause des Melders die Musik

vernommen, entsprechend seien sie direkt zum Domizil der Party gefahren. Erst

im Nachhinein habe man bei den Meldern vorgesprochen. (Auf Nachfrage zur konkreten

Lärmbelästigung:) Bei Anzeigen betreffend Nachtruhestörung bzw. Störung der

Nachbarschaft seien die Schwellen, um eine Anzeige bei der Polizei zu

erstatten, individuell. Es werde festgehalten, was man antreffe. Sie seien

nicht dazu verpflichtet, einen Dezibelmesser zu verwenden, noch seien sie dafür

ausgestattet. Da die Musik zur Tatzeit mehrere Häuser weit zu hören gewesen

sei, sei sie sicher nicht auf Zimmerlautstärke eingestellt gewesen.

1.3.3.2. Einvernahme anlässlich der

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 211 ff.)

An der Hauptverhandlung konnte D.___ als

Zeuge infolge Zeitablaufs viele Fragen nicht mehr beantworten. Es sei ein

Quartier gewesen. Es seien viele Leute vor Ort gewesen, und es habe Lärm gegeben.

Es sei Musik gewesen, aber welche Art von Musik wisse er nicht mehr. Die Musik

sei gelaufen, als sie eingetroffen seien, die Lautstärke sei «sicher hörbar»

gewesen. Ob er die Musik erst beim Aussteigen gehört oder das Fenster

runtergekurbelt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob er die

Musik bereits beim Hinfahren gehört habe. Auch daran, wie es weitergegangen

sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er verwies auf seine Einvernahme vor

der Polizei. Auf konkrete Frage (und nach Blick zum Beschuldigten) führte er

aus, er nehme an, sich an den Beschuldigten erinnern zu können, genau könne er

es nicht sagen. Gfr D.___ konnte sich nicht mehr an die Diskussionen mit dem

Beschuldigten erinnern; auch nicht, ob er ihn zur Herausgabe der Musikanlage

aufgefordert oder wie lange dies gedauert habe. Er könne sich auch nicht an den

Beschuldigten bezüglich Trunkenheit erinnern. Er habe aber anlässlich der

polizeilichen Einvernahme sicher die Wahrheit gesagt.

1.3.4. Einvernahmen Pol E.___

1.3.4.1. Einvernahme vom 27. Februar

2019 (AS 043 ff.).

Auch Pol E.___ verwies als

Auskunftsperson zunächst auf den Rapport von Gfr D.___, da seit dem 1.

September 2018 bereits einige Zeit vergangen sei. Es sei in der ersten Phase

der Beschuldigte gewesen, welcher sich als Veranstalter des Fests bekannt

gegeben habe. Sämtliche Beteiligten seien aufgefordert worden, die Stereoanlage

herauszugeben, und alle Beteiligten hätten verbal zu verstehen gegeben, dass

sie die Anlage oder deren Komponente nicht der Polizei übergeben würden. Beim

Beschuldigten sei durch Herrn D.___ ein Atemalkoholtest durchgeführt worden.

Sie habe mitbekommen, dass dieser positiv verlaufen sei. Allen Beschuldigten

sei mehrfach erläutert worden, was die Grundlage für die Mitnahme der

Stereoanlage bilde. (Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung:) Allen

Beteiligten sei angegeben worden, dass die Anlage bis um 22:15 Uhr

freiwillig herausgegeben werden könne. Bis zu jenem Zeitpunkt sei jedoch von

keinem der Beteiligten eine Komponente der Musikanlage herausgegeben worden. Es

sei richtig, dass Herr C.___ die Polizei schlussendlich ins Haus begleitet

habe, um einen Teil der Musikanlage zu holen. Dies jedoch erst, nachdem die

durch die Polizei gestellte Frist bereits seit geraumer Zeit abgelaufen gewesen

sei und zudem zwei weitere Patrouillen eingetroffen gewesen seien, die durch

sie hinzugezogen worden waren. (Auf entsprechende Frage der Verteidigung:) Zum

Zeitpunkt, als Herr D.___ mit dem Beschuldigten den (Alkohol)Test durchgeführt

habe, sei sie mit der Beschuldigten B.___ beschäftigt gewesen. Sie (E.___) habe

jedoch gehört, wie Herr D.___ erklärt habe, dass man den Wert mal 2 rechnen

müsse. Daher habe sie auch gewusst, dass der Wert positiv gewesen sei. (Auf

Nachfrage:) Von ihrer täglichen Arbeit her könne sie sagen, dass es immer auf

die körperliche Verfassung einer Person drauf ankomme. Der Wert auf dem Gerät

lasse somit nicht auf das Verhalten der Person schliessen. Das Verhalten des

Beschuldigten habe sich von Alkohol geprägt gezeigt. (Auf Nachfrage betreffend

Hinderung:) Die Polizei sei insofern durch die Beteiligten gehindert worden,

als dass sehr viel Zeit habe aufgewendet werden müssen, für eine Sache, welche

mit Kooperation der Beteiligten sehr einfach und schnell hätte gelöst werden

können.

1.3.4.2. Einvernahme anlässlich der

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 203 ff.)

Anlässlich der Hauptverhandlung führte E.___

als Zeugin aus, sie wisse noch, dass man zu zweit ausgerückt sei. Man sei sehr

lange dort gewesen und es habe weitere Patrouillen gebraucht, weil sie eine

Musikanlage hätten sicherstellen wollen, was nicht funktioniert habe. Wann sie

eingetroffen seien könne sie nicht mehr sagen, sie wisse aber noch, dass die

Meldung vor 22:00 Uhr eingegangen sei. Auf entsprechende Frage der Vorsitzenden

gab sie an, dass bei ihrem Eintreffen Musik gelaufen sei, und «es laut» gewesen

sei. Sie wisse nicht mehr, ob die Musik die ganze Zeit gelaufen oder ob sie

einmal abgestellt worden sei, aber sie wisse, dass sie nicht abgestellt worden

sei, als sie es gesagt hätten. Sie könne nicht sagen, wie lange sie noch

gelaufen sei. Sie habe mit den Beteiligten geredet und dort sei sie immer noch gelaufen.

Sie (E.___) habe anschliessend nicht mit dem Beschuldigten, sondern

hauptsächlich mit dessen Schwester geredet. Sie habe ihr erklärt, dass sie die

Musikanlage mitnehmen, weil dies die vorherige Patrouille bereits angedroht

habe und sie bereits die dritte Patrouille seien, die ausgerückt sei. (Auf

Nachfrage:) Es habe viele Leute dort gehabt und es habe niemand gross Abstand

gehalten. Sie wisse einfach, dass sie gesagt habe, sie solle Abstand halten und

nicht immer wieder näher kommen. Sie habe sich nicht bedroht gefühlt, es sei

einfach störend gewesen, dass sie es immer wieder habe sagen müssen. Bedrängt

habe sie sich schon gefühlt. Aber dann habe sie es gesagt und dann sei es für

eine gewisse Zeit wieder gut gewesen. (Auf Frage nach der Musikanlage:) Sie

wisse noch, dass sie mehrfach verschiedenen Leuten, die dort gewesen seien,

gesagt hätten, dass sie die Anlage wollen. Sie hätten ihnen auch noch Zeit

gegeben. Die Anlage sei aber erst herausgegeben worden, als die zusätzliche

Patrouille aufgeboten worden sei. Es sei eine lange Zeit vergangen, nicht nur

ein paar Minuten. (Auf Nachfrage zur Lautstärke): Die Musik sei so laut

gewesen, dass sie nicht aufs Navi habe schauen müssen um zu wissen, wohin sie

fahren müsse. (Auf Frage, ob mit den Fingern / Händen vor dem Gesicht

gefuchtelt worden sei:) B.___ habe sicher ihre Hände gebraucht zum Reden. Wenn

sie nahe gekommen sei, seien auch ihre Hände bei ihrem Gesicht gewesen, aber

sie habe sie nicht schlagen wollen. Es sei einfach in der Bewegung gewesen.

Irgendjemand habe noch eine Zigarette in den Fingern gehabt. Sie wisse aber

nicht mehr, ob das Frau B.___ oder jemand der anderen Beteiligten gewesen sei.

Jemandem habe sie einfach gesagt, er solle die Zigarette wegnehmen.

1.3.5. Einvernahme Fw F.___ vom 8. Juli

2019 (AS 057 ff.).

Nachdem Fw F.___ als Auskunftsperson den

Ablauf der zweiten Patrouille am Nachmittag des 1. September 2018 schilderte,

führte er aus, sein Kollege Kpl G.___ habe (am Nachmittag) ein Gespräch mit dem

Beschuldigten geführt. Wie er (F.___) mitbekommen habe, seien ihm (dem

Beschuldigten) dabei die Konsequenzen aufgezeigt worden, wenn an diesem Tag

eine weitere Patrouille kommen müsse. Es sei ihm eine Strafanzeige in Aussicht

gestellt worden, wenn es nicht besser werde. Weiter sei ihm gesagt worden, dass

in diesem Fall auch mit dem Einzug der Musikanlage zu rechnen sei. Im Sinne des

Dialogs seien keine Massnahmen ergriffen, sondern an die Vernunft appelliert

worden. (Auf entsprechende Frage nach der Lautstärke am Nachmittag:) Es sei viel

lauter als ein Rasenmäher gewesen. Ein normales Gespräch sei nicht möglich

gewesen. Die Hauptproblematik seien sicher der Bass und der Hochtöner gewesen,

welcher die Lautstärke ausgemacht habe.

1.3.6. Einvernahme Kpl G.___ vom 8. Juli

2019 (AS 062 ff.)

Kpl G.___ führte als Auskunftsperson

zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe am 1. September 2018 eine

Gartenparty veranstaltet und habe mehrere Gäste geladen gehabt. Die Lautstärke

sei sehr laut gewesen. Ein Gespräch zu führen sei nicht möglich gewesen. Der

Veranstalter habe mehrfach aufgefordert werden müssen, die Musik leiser zu

drehen, was zu weiteren Diskussionen geführt habe. Der Veranstalter sei über

die Rechtslage aufgeklärt worden, und man habe bei ihm, soweit er noch wisse,

eine Anzeigeröffnung gemacht. Man habe ihm auch klar eröffnet, dass bei einer

erneuten Intervention der Polizei die Musikanlage sichergestellt werde. Falls

er sich dieser polizeilichen Anweisung widersetzen sollte, seien ihm

strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt worden. Als sie nach der

Kontrolle des Gartenfests beim Melder vorgesprochen hätten, habe er (G.___) das

Gefühl gehabt, dass die Musik bereits wieder lauter geworden sei. Man habe sich

dann in der Wohnung des Melders befunden und habe dort auch Musik in störender

Lautstärke feststellen können. Man habe dem Beschuldigten erneut mitgeteilt,

dass er die Musik leiser drehen müsse. (Auf Frage:) Gemäss seinem Empfinden sei

ein Gespräch beim Betrieb eines Mähers möglich. Aus diesem Grund sei die Musik

sicher lauter gewesen. Sowohl sie wie auch die anwesenden Personen hätten

deutlich lauter sprechen müssen.

1.3.7. Einvernahme I.___ vom 14. Juni

2021 (AS 188 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 führte I.___ im Rahmen ihrer Zeugenbefragung

aus, sie sei im Verlauf des Nachmittags als Gast zum Gartenfest vom 1.

September 2018 hinzugestossen. Musik sei gelaufen, und ja, man habe miteinander

reden können. Sie sei in der Küche gewesen, eigentlich im Zimmer hinter der

Anlage, und sie habe sich problemlos verständigen können. Sie habe niemanden

anschreien müssen. Sie habe die Lautstärke nicht als penetrant wahrgenommen.

Sie habe mitbekommen, wie die Polizisten plötzlich im Raum gestanden seien. Sie

seien plötzlich innerhalb des Gebäudes gewesen. Soweit sie wisse, hätten sie

sich bemerkbar gemacht vor der Türe. Als diese aufgegangen sei, seien sie

relativ schnell im Gebäude drin gewesen. Dann sei man draussen vor das Haus

gegangen. Sie könne sich erinnern, dass darüber diskutiert worden sei, dass

eine Lärmbelästigungsklage eingegangen sei. Nachbarn hätten sich gemeldet,

aufgrund lauter Musik, und «dass man eine Massnahme ergreifen möchte im Sinne

von entweder die Musik ausmachen oder sonst was.» Als die Polizei reingekommen

sei, kurz vor 22:00 Uhr, sei keine Musik mehr gelaufen. (Auf Nachfrage der

Vorsitzenden:) Wie lange die Musik vorher bereits nicht mehr gelaufen sei,

könne sie nicht sagen. Es sei nicht gerade vorher abgeschaltet worden. Es sei

bereits einige Zeit keine Musik mehr gelaufen. Aber schon nicht, dass es 2h

keine Musik gehabt hätte. Sie würde sagen ¾ Stunde oder eine Stunde. Maximal

eine Stunde zurückgerechnet vom Zeitpunkt an, als die Polizei eingetroffen sei,

sei keine Musik mehr gelaufen. (Auf Frage der Vorsitzenden nach dem

Alkoholkonsum der Anwesenden:) Dazu könne sie keine Aussagen machen. Sie habe

sich nicht darauf geachtet und sei auch mit anderen Leuten an das Fest

gekommen. Die Frage, ob sie Angaben zum Alkoholkonsum der Beschuldigten machen

könne, verneinte sie. Sie habe auf jeden Fall nicht wahrgenommen, dass sie

alkoholisiert gewesen wären. Sie habe kein Lallen vernommen oder etwas, das ihr

einen Hinweis in diese Richtung gegeben hätte, dass Alkohol im Spiel gewesen

wäre in grossem Mass. (Auf Frage, ob sie etwas sagen könne betr. Herausgabe der

Musikanlage:) Sie könne sich nicht an sowas erinnern und könne keine Aussage

machen. (Auf Nachfrage:) Sie habe mitbekommen, dass bereits am Nachmittag die

Polizei aufgetaucht sei. Sie habe einfach vernommen, dass es eine hitzige

Diskussion gewesen sei. Der Problempunkt sei gewesen, dass die Gemüter ihres

Erachtens bereits sehr erregt gewesen seien. (Auf Nachfrage:) Es sei allgemein

die Mimik und Gestik gewesen, es sei kein freundliches Gespräch gewesen. Es sei

kein vernünftiges Reden gewesen. Beim dritten Auftauchen der Polizei habe sie

einfach gemerkt, da müsse vorgängig bereits etwas passiert sein, weil man nicht

mehr erörtert habe, was man machen könnte. Es sei ein relativ erregtes Gespräch

beim dritten Auftauchen der Polizei gewesen. Von allen Beteiligten. (Auf

Nachfragen der Vorsitzenden:) Sie könne sich erinnern, dass der Beschuldigte

(…) angefasst worden sei. Sie (die Polizeibeamten) hätten den Beschuldigten in

eine Richtung gedrückt. Sie hätten versucht, ihn zurecht zu weisen. Betreffend

den (vormals) Beschuldigten C.___ könne sie nicht viel sagen, sie könne sich

nur daran erinnern, dass er gleich mit der Polizei auf die Seite getreten sei.

1.3.8. Einvernahme H.___ vom 14. Juni

2021 (AS 197 ff.)

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Zeuge H.___ aus, er sei ab 12 Uhr zum Fest

gegangen. Um 12:30 Uhr habe er die Musik angelassen. Nicht viel später sei dann

die Polizei gekommen und habe sie aufgeklärt, dass es zu laut sei. Sie seien

nett gewesen und sie hätten das auch eingehalten und hätten die Musik

zurückgestellt. Da er einen Match gehabt habe, sei er schliesslich gegangen. Um

kurz vor 20:00 Uhr sei er wieder eingetroffen. Als er angekommen sei, sei

er aufgeklärt worden, dass die Polizei nochmals gekommen sei, und dass auf dem

Mischpult, welches er mitgebracht habe, eine Markierung gesetzt worden sei. Man

dürfe nicht lauter einstellen als bis zu dieser Markierung. Dies habe er

eingehalten. Weil noch andere Anlässe in der Umgebung gewesen seien und auch

wegen des Lärms hätten sie abgemacht, dass sie schauen, dass es um 22:00 Uhr

ruhig sei. Zwischen 21:30 Uhr und 21:40 Uhr habe er die Musik abgestellt. Er

habe die ganze Apparatur abgestellt und auch ausgezogen. Die Polizei sei dort

noch nicht vor Ort gewesen. Erst nachdem er alles ausgesteckt und alle Deckel

drauf gemacht habe, habe er um ca. 21:45 Uhr mitbekommen, dass die Polizei

wieder eingetroffen sei. Er habe sich dort aber nicht eingemischt. Er sei dann

um 22.00/22.10 Uhr wieder weg. (Auf Nachfrage der Verteidigung): Die Lautstärke

sei ganz normal gewesen. Er sei sich anderes gewohnt. Man habe ganz normal

reden können, man habe einander nicht anschreien müssen. Es sei eine angenehme

Lautstärke gewesen.

1.3.9. Einvernahmen B.___

1.3.9.1. Einvernahme vom 30. Oktober

2018 (AS 016 ff.)

B.___ gab anlässlich ihrer Einvernahme

durch die Polizei Kanton Solothurn vom 30. Oktober 2018 als Beschuldigte zusammengefasst

zu Protokoll, sie habe um ca. 21:55 Uhr erfahren, das die Polizei ihren Bruder A.___

zwecks Befragung aus dem Haus geführt habe. Anschliessend habe sie um 21:59 Uhr

ihren Vater per Whats-App informiert und ihn gebeten, er solle nach Hause kommen,

um die Situation zu entschärfen. Sie habe die Polizei im Gespräch ausserhalb

ihres Grundstücks im ruhigen Gespräch vorgefunden. Sie habe dem Gespräch noch

ungefähr 10 – 15 Minuten beigewohnt und einige Zwischenfragen gestellt, diese

schienen die Polizei aber genervt zu haben. Nach 10 – 15 Minuten sei sie

«unaufgefordert und ungemeldet» gegangen, um zu ihrem Freund zu gehen. Man habe

mit ihr zu keinem Zeitpunkt über die Musikanlage oder deren Aushändigung

gesprochen. Sie sei nie beauftragt worden, die Musikanlage herauszugeben. Sie

habe weder mit ihrem Bruder noch mit ihrem Vater über diese Angelegenheit

gesprochen und sie auch nicht dazu beraten, es nicht zu tun. Sie sei nur beim

letzten Einsatz der Polizei dabei gewesen und habe die Musik für ein samstägliches

Gartenfest als nicht zu laut empfunden.

1.3.9.2. Einvernahme anlässlich der

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 219 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung führte B.___

als Beschuldigte aus, sie wisse, dass bei Eintreffen der Polizei keine Musik

mehr gelaufen sei. Der Polizist sei reingekommen und habe für ihr Empfinden den

Beschuldigten relativ grob und ohne Vorwarnung gepackt, und sie seien

erschrocken, weil es aus heiterem Himmel passiert sei. Danach seien sie

rausgegangen. Sie habe mit der Polizistin geredet, und der Beschuldigte habe

diskutiert bzw. geredet mit Herrn D.___. Nachdem sie ihrem Vater eine Nachricht

geschrieben habe, sei sie gegangen. Auf Frage der Vorsitzenden, sie habe

anlässlich der ersten Einvernahme gesagt, sie habe aus einem Zimmer oben

gesehen, wie ihr Bruder abgeführt worden sei, meinte sie: «Nein, das war bei

der zweiten Patrouille. Oder die erste. Ich weiss es nicht mehr.» Auf

viermaliges Nachfragen der Vorsitzenden gab B.___ schliesslich an, die Musik

sei nicht mehr gelaufen. Die Polizei sei ungefähr um 21:45 Uhr gekommen und die

Musik sei ungefähr 5 Minuten vorher abgestellt worden. Die Lautstärke habe

sie generell als sehr human empfunden. (Auf Frage der Vorsitzenden, was

hinsichtlich Herausgabe der Anlage gesagt worden sei:) Die Diskussion sei

relativ ruhig gewesen. Zwar schon aufgeregt, aber nicht hysterisch.

1.3.10. Einvernahmen C.___

1.3.10.1. Einvernahme vom 30. Oktober

2018 (AS 020 ff.).

C.___ gab auf die Fragen der Polizei

Kanton Solothurn vom 30. Oktober 2018 als Beschuldigter zusammengefasst an, er

habe um 21:59 Uhr eine Whats-App-Nachricht seiner Tochter erhalten. Die Polizei

sei vor Ort und er müsse vorbeikommen. Als er um ca. 22:15 Uhr in [Ort1]

eingetroffen sei, seien zwei Polizeibeamte auf dem Nachbargrundstück gestanden.

Sein Sohn (der Beschuldigte) und seine Tochter hätten mit den Beamten

diskutiert. Die Musik sei ausgeschaltet und die Party beendet gewesen. Herr D.___

habe ihn freundlich begrüsst und ihm mitgeteilt, der Nachbar habe sich gestört

gefühlt und eine neue Meldung gemacht. Die Polizei habe sich deshalb

entschlossen, die Musikanlage zu konfiszieren. Entweder sein Sohn gebe die

Musikanlage freiwillig heraus, oder sie würden ins Haus gehen und die Anlage

holen. Sein Sohn habe die Anlage nicht freiwillig herausgeben wollen. Er (C.___)

habe schliesslich erfolgreich vermittelt, so dass sein Sohn zusammen mit den

Beamten das Haus betreten und die Anlage herausgegeben habe. (Auf Frage der

Polizei hinsichtlich Lärmbelästigung:) Er sei nicht vor Ort gewesen. Er gehe

davon aus, dass keine übermässige Lärmbelästigung stattgefunden habe. Er habe

zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr gehört, wie laut die Musik gewesen sei, und da

sei es völlig ok für ein samstägliches Gartenfest gewesen. (Auf Frage, ob er

der Einvernahme noch etwas beifügen wolle:) Es habe weder durch ihn noch durch

seine Tochter oder seinen Sohn irgendwelche Beschimpfungen oder Bedrohungen

gegeben. Falls dem so gewesen wäre, wäre er sofort eingeschritten. Die Frage,

ob er zu irgendeinem Zeitpunkt von Herrn D.___ auf die gesetzliche Grundlage

hingewiesen worden sei, die Musikanlage zu beschlagnahmen, verneinte er. Er

habe sich nie direkt aufgefordert gefühlt, die Anlage herauszugeben. Die

Aufforderung habe einfach in der Information bestanden, entweder sein Sohn

würde die Anlage freiwillig herausgeben oder die Polizei würde diese aus dem

Haus herausholen.

1.3.10.2. Einvernahme anlässlich der

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 231 ff.)

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 führte C.___ als Beschuldigter aus, er sei

um ca. 22:15 Uhr in [Ort1] eingetroffen. Er habe mitbekommen, dass keine Musik mehr

laufe. Er sei ausgestiegen, es sei ruhig gewesen. Einige Gäste seien am Gehen

gewesen. Es sei natürlich eine Sensation gewesen, wenn die Polizei komme. Er

habe mitbekommen, dass diskutiert werde. Er sei dann auf D.___ zugegangen und

habe gefragt, was los sei. Er habe gedacht, er könne vermitteln. Es sei ihm

aber nicht gelungen, weil er gar nicht verstanden habe, um was es gehe. Er habe

mehrmals nachgefragt. (Auf Frage der Vorsitzenden, ob er zur Herausgabe der

Musikanlage aufgefordert worden sei): Nein, er sei gar nicht verantwortlich

gewesen. Er (D.___) habe gesagt, der Sohn müsse die Komponente herausgeben. Er

(D.___) habe das auch zu ihm gesagt, aber er habe dann gesagt, er sei nicht

zuständig. Er habe gesagt, entweder gebe er diese freiwillig heraus oder man

werde sie holen. (Auf Frage, ob das Holen ausdrücklich angedroht worden sei:)

Ja. Er habe aber nie gesagt, dass man sich strafbar mache, wenn man sie nicht

herausgebe. Ein zeitliches Ultimatum bis 22:15 Uhr habe er nicht mitbekommen,

er sei ja erst zu jenem Zeitpunkt eingetroffen. Er habe seinen Sohn dann

überzeugt, dass der Moment gekommen sei, nachzugeben. Er habe ihn dann

persönlich direkt aufgefordert in das Haus zu gehen und die Komponente zu

holen. (Auf Frage, ob ausschlaggebend gewesen sei, dass noch zwei weitere

Patrouillen eingetroffen seien:) «Was heisst ausschlaggebend? Es hat schon noch

beeindruckt. (…) Ich bin mir vorgekommen wie im falschen Film.»

1.3.11. Einvernahmen des Beschuldigten

1.3.11.1. Aussagen gemäss Strafanzeige

vom 1. September 2018 (AS 009)

Nach den ersten Angaben des

Beschuldigten habe er mit der Patrouille, welche um 12:00 Uhr da gewesen sei,

eine Abmachung getroffen. Diese habe dahingehend gelautet, dass sie ihn

kontaktieren würden, sobald sie beim «Kläger» (gemeint: Melder) eintreffen.

Dies sei geschehen und man habe telefonisch gemeinsam die Lautstärke auf die

gewünschte Lautstärke des Melders reguliert. Anschliessend sei die Lautstärke

unverändert geblieben. Er habe die Polizei gebeten, sich bei erneuten

Reklamationen telefonisch zu melden, damit er leiser stellen könne.

1.3.11.2. Einvernahme vom 13. November

2018 (AS 025 ff.).

Der Beschuldigte führte aus, er habe bei

ihm zu Hause ein Gartenfest gefeiert. Die Lautstärke habe er als angemessen

beurteilt. Ein Rasenmäher sei sicher lauter als seine Musik. Nach Schilderung,

wie die ersten beiden Patrouillenbesuche sich gestaltet hatten, beschreibt er,

wie um 21:40 Uhr die dritte Patrouille erschienen sei. Diese habe nicht

geklingelt. Er könne dies sagen, da er zu jenem Zeitpunkt auf der Toilette

gewesen sei und ein Klingeln mit ziemlicher Sicherheit gehört hätte. Einer der

Polizisten sei einfach ins Haus hineingegangen. Seine Kollegin sei dann auch

einige Schritte hinterher und hinein gegangen. Da habe ihn der Polizist aber

schon im Polizeigriff gehabt und habe ihn aus dem Haus gezerrt. Er habe sich

nicht gewehrt. Man habe sich dann zum Parkplatz begeben. Wichtig sei, dass zu

jenem Zeitpunkt die Musik schon aus gewesen sei. Er (der Polizeibeamte) habe

ihm und seiner kleinen Schwester gedroht, dass er sie ins Gefängnis stecken

könnte. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann seine Abmachung mit den ersten

beiden Patrouillen hinsichtlich Lautstärke geschildert. Er (der Polizist) habe

ihm aber nicht zugehört. Er habe mit ihm einen Alkoholtest gemacht, ihm aber

das Ergebnis nicht mitgeteilt. Die Musik sei abgestellt und die meisten der

Gäste schon gegangen gewesen. Er habe aber darauf bestanden, den Verstärker

mitzunehmen, damit man keine Musik mehr abspielen könne. Er (der Beschuldigte)

habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er keine Musik mehr mache und die

Gäste am Gehen seien. Man habe sowieso weiter nach [Ort2] ans Dorffest und mit

einem Teil ins [Clublokal] nach [Ort3] gehen wollen, welches an jenem Abend

Neueröffnung gehabt habe. Er (der Polizeibeamte) habe aber darauf bestanden und

es seien immer mehr Polizeiautos gekommen. Er (der Beschuldigte) habe es

wirklich einen Witz gefunden, habe ihm (dem Polizeibeamten) aber zu verstehen

gegeben, dass er den Verstärker mitnehmen könne. Er (der Beschuldigte) habe es

nicht witzig gefunden, weil er die Anlage gemietet habe und jeder Tag koste.

Mit dem Verstärker sei die Polizei dann «abgezogen». Auf Frage, ob er die vom

Polizisten vermerkte Äusserung mit der «Kopfnuss» tatsächlich so gesagt habe,

meinte der Beschuldigte, er habe dies erst gesagt, als ihn der Polizist am Arm

aus dem Haus gezogen habe. Er habe ihm gesagt, er solle normal mit ihm reden,

dies habe er (der Polizeibeamte) aber verweigert. Die Worte seien aus den

Emotionen herausgekommen. Die Polizei habe sich stets korrekt zu verhalten,

dies sei aber nicht der Fall gewesen. (Auf Frage nach der übermässigen

Lautstärke:) Er habe nicht mit Absicht die Nerven der Nachbarn strapazieren

wollen. Er habe einfach ein Gartenfest mit seinen Kollegen feiern wollen. Er

habe die Musik nach der ersten Patrouille runtergedreht, wie es gewünscht

worden sei. Mehr könne er nicht machen. Auf Frage, ob er Alkohol konsumiert

habe, führte er aus, er habe «ganz wenig» Alkohol getrunken. (Auf Frage, ob ihm

die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahmung der Musikanlage erläutert

worden sei:) Der Polizeibeamte habe [mit der Erläuterung] angefangen, habe aber

mitten im Satz aufgehört und gemeint, er könne es selber nachlesen. Er sei

nicht verpflichtet, ihm alles zu sagen, es stehe alles auf dem Papier. Er

finde, er (der Beschuldigte) habe sich gegenüber der Polizei korrekt verhalten.

Ob seine Schwester sich auch korrekt verhalten habe, wisse er nicht, weil er

selbst mit einem Polizisten gesprochen habe. Sein Vater habe sich, als er

eingetroffen sei, ruhig und korrekt verhalten. Er sei auch derjenige gewesen,

welcher sofort zu vermitteln versucht habe.

1.3.11.3. Einvernahme anlässlich der

Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 225 ff.).

Der Beschuldigte führte aus, er könne

sich erinnern, dass die Haustüre aufgegangen sei und die Polizisten durch den

Eingang gelaufen seien. Er habe sich zu erkennen gegeben. Er sei verwirrt

gewesen, weil er habe nicht gehört, dass es geklopft oder geläutet habe. Herr D.___

habe ihn gefragt, wer er sei. Als er gesagt habe, dass er der Veranstalter sei

und hier wohne, sei er im Polizeigriff herausgezerrt worden. Er habe dann

gesagt, er verstehe die Massnahme nicht, deswegen habe er sich nicht gewehrt.

Als die Polizei gekommen sei, sei die Musik nicht mehr gelaufen. Er sei sich zu

100 % sicher. Draussen auf dem Platz habe ihm der Polizeibeamte gesagt, dass er

gekommen sei, um die Anlage zu beschlagnahmen. Zu diesem Zeitpunkt habe er (der

Beschuldigte) keinen Grund gesehen dafür. Er habe dem Polizisten gesagt, dass

das Fest vorbei sei und dass es keine Musik mehr geben werde. Es sei nicht

seine Anlage, er zahle Miete. Er habe versucht ihm zu erklären, dass es nicht

nötig sei, die Anlage mitzunehmen. Ob er eine Frist zur Herausgabe bekommen

habe, wisse er nicht mehr. Am Schluss habe man sich geeinigt, und er habe dem

Polizisten den Mischer mitgegeben. (Auf Frage der Vorsitzenden zum Abstand:)

Seines Erachtens habe er einen guten Abstand gehabt. Ansonsten wäre er sicher

zurückgetreten, wenn er (D.___) das gesagt hätte. An den Vorhalt der «Kopfnuss»

wollte er sich nicht mehr erinnern. Er wisse, dass es «hitzig» gewesen sei und

dass ihm ein Polizist den Arm fast verdreht habe, obwohl er sich nicht gewehrt

habe. Er habe ihn aus dem Haus gezerrt ohne Voranmeldung oder ohne sich

auszuweisen. (Auf Frage:) Es sei länger gegangen, bis die Komponente ausgehändigt

worden sei. Er habe einen Grund gebraucht, weil die Party sei beendet gewesen.

Er habe noch anderswo in den Ausgang gehen und den Ort deshalb um 22:00 Uhr

verlassen wollen. Er habe auch niemanden in der Nachbarschaft in der Nachtruhe

belästigen wollen. Ihm sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass

man auch belangt werden könne wegen Musik tagsüber. (Auf Frage der Verteidigung

nach seinem Alkoholkonsum:) Er habe so gut wie nicht getrunken. Er habe sicher

Wasser getrunken. Er habe ein Bier gehabt. Er sei Organisator und könne sich

nicht leisten, betrunken zu sein. Mit ihm sei ein Test gemacht worden. Er habe

den Polizisten gefragt, ob er ihm das Resultat zeigen könne. Er habe dies aber

verweigert und den Test versteckt.

1.3.11.4. Angaben anlässlich der

Hauptverhandlung vor Obergericht vom 29. Juni 2022

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben. Er sei

Organisator des Gartenfests vom 1. September 2018 gewesen. Es habe am Mittag

angefangen, so ca. um 12:00 Uhr, und es sei geplant gewesen, dass es durch den

Tag sein werde bis ca. 22:00 Uhr. Nachdem er die Geschehnisse rund um die

Besuche der ersten und zweiten Patrouille aus seiner Sicht geschildert hatte,

hielt der Beschuldigte betreffend den Besuch der dritten Patrouille

zusammenfassend fest, er sei bei deren Eintreffen auf dem WC bzw. in

unmittelbarer Nähe davon gewesen. Die Polizisten hätten die Türe aufgemacht und

seien im Stechschritt reingelaufen. Die Musik sei unmittelbar, als sie dort angekommen

seien, abgestellt worden. Als er die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe,

dass das Fest im Garten sei und sie demnach gar nicht erst ins Haus hätten

kommen müssen, sei er unvermittelt in den Polizeigriff genommen worden. Er sei

absolut nüchtern gewesen. Weil er schon ein paar Partys gemacht habe, wisse er,

wie schnell etwas aus dem Ruder laufen könne. Er habe einen klaren Kopf

bewahren und viel organisieren müssen. Er habe erst im Nachhinein erfahren,

welchen Wert er beim Alkoholtest gehabt habe, die Mitteilung des Ergebnisses

vor Ort sei ihm verweigert worden. Es habe eine Diskussion gegeben, weil die

Polizei einen Teil der Musikanlage habe beschlagnahmen wollen und er das nicht

verstanden habe. Er habe Mehrkosten befürchtet und deshalb von der Polizei

genauere Angaben betreffend Rückgabe der Anlage gefordert. Ob es ein Ultimatum

gegeben habe, konkret, dass die Anlage bis um 22:15 Uhr freiwillig

herausgegeben werden könne, wisse er nicht mehr. Die Diskussion sei länger gegangen,

weil – er gehe zumindest davon aus – sein Vater vor Ort eingetroffen sei. Mit

seinem Eintreffen habe alles noch einmal von vorne angefangen. Der Vater habe

natürlich auch wissen wollen, was der Grund für die Sicherstellung der Anlage

sei, er habe es auch nicht verstanden. (Nach weiteren Ausführungen zur Sache:)

Nachdem sein Vater gekommen sei, habe dieser mit dem Polizisten diskutiert und

er (der Beschuldigte) habe sich zurückgezogen, weil er gedacht habe, es habe

keinen Sinn. Sein Vater habe dann auch irgendwann mal eingesehen, es bringe

nichts mit ihm (dem Polizisten) zu diskutieren. Er (sein Vater) sei dann zu ihm

(dem Beschuldigten) gekommen und habe ihm gesagt, er solle einen Teil der

Anlage herausgeben, damit die Polizisten zufrieden seien. Dies habe er dann

auch gemacht. Er (der Beschuldigte) sei mit den Polizisten ins Haus gegangen

und habe den Teil der Anlage geholt.

1.4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

Vorab kann umfassend auf die

Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Juni 2021, Ziff. 2.5.1.

ff., verwiesen werden.

Unbestritten geblieben ist, dass am 1.

September 2018 am Domizil des Beschuldigten am [Strasse] in [Ort1] eine

Gartenparty gefeiert wurde. Der Beschuldigte trat dabei als Organisator und

Hauptverantwortlicher für das Fest auf. Ebenso unbestritten und vom

Beschuldigten zugestanden ist, dass er sich speziell für diesen Anlass eine

Musikanlage mietete sowie den zugehörigen DJ (H.___) organisierte.

Erstellt ist weiter, dass infolge

mehrerer aktenkundiger Meldungen von Nachbarn, welche sich durch zu laute Musik

gestört gefühlt haben, Beamte der Polizei Kanton Solothurn im Verlauf des Tages

insgesamt drei Mal an das Domizil des Beschuldigten zum erwähnten Gartenfest

ausrücken mussten. Dies letztmals gestützt auf eine Meldung von J.___ um 21:23

Uhr, wobei die Patrouille schliesslich um 21:34 Uhr vor Ort eintraf.

Unbestritten geblieben und damit

erstellt ist zudem, dass die Polizeibeamten der dritten Patrouille die vor Ort

Anwesenden, konkret mindestens den Beschuldigten, mehrfach direkt und

unmissverständlich aufgefordert haben, die Musikanlage bzw. Komponenten davon

herauszugeben, um ein weiteres Abspielen von Musik zu verhindern. Dies, nachdem

die bereits am Nachmittag ausgerückte zweite Patrouille (Fw F.___ und Kpl G.___)

diesen Schritt in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass ein drittes

Ausrücken notwendig werden würde. Es wurde eine Frist bis 22:15 Uhr

gesetzt, innert welcher die Musikanlage oder Komponenten davon freiwillig hätte

herausgegeben werden können. Dass der Vater des Beschuldigten zu Protokoll gab,

er habe nichts von diesem zeitlichen Ultimatum mitbekommen, steht dem nicht

entgegen, ist er doch gemäss eigenen Angaben erst um 22:15 Uhr und damit bei

Ablauf der Frist vor Ort erschienen. Dasselbe gilt für die Angaben der Schwester

des Beschuldigten, da diese gemäss eigenen Ausführungen den Ort der

Geschehnisse 10 – 15 Minuten nach Eintreffen des Vaters (gemäss dessen eigenen

Worten) «unaufgefordert und ungemeldet» verliess. Ebenso sind die Angaben des

Beschuldigten, er könne sich nicht mehr an dieses Ultimatum erinnern, infolge

Zeitablaufs zu relativieren.

Festgestellt werden kann weiter, dass es

unbestritten länger gedauert hat, bis die Musikanlage bzw. der Mischer

herausgegeben wurden und dass insbesondere innert der gesetzten Frist bis 22:15

Uhr keine freiwillige Herausgabe der Anlage erfolgt ist. Dies ist durch den

Beschuldigten zugestanden wie auch zumindest im Rahmen der ersten Einvernahmen

von ihm eingeräumt wurde, dass er gegenüber Gfr D.___ angedroht hatte, er (der

Beschuldigte) werde ihm eine Kopfnuss geben, wenn er gewaltsam ins Haus gehe,

und dann werde er schon sehen, was passiere (s. für den genauen Wortlaut AS 001).

Dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr an den

Wortlaut seiner Äusserung erinnern konnte bzw. sich nicht mehr daran erinnern

konnte, überhaupt eine Kopfnuss angedroht zu haben, steht dieser Feststellung

einerseits mit Blick auf den langen Zeitablauf seit dem Tag der Geschehnisse

und andererseits auch mit Blick auf den Umstand, dass mindestens die sehr

erregte Gemütslage bei Eintreffen der dritten Patrouille bzw. bei deren

(unvermitteltem) Eindringen ins Haus zugestanden ist, nicht entgegen.

Ebenso erstellt ist gestützt auf die

Aussage von Gfr D.___ der im Rahmen des Atemalkoholtests festgestellten

Alkoholgehalts von 0.24 mg / Liter, d.h. 0.48 ‰. Die Angaben des

Beschuldigten anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen

vom 14. Juni 2021 und 29. Juni 2022, wonach er nüchtern gewesen sei bzw.

vielleicht lediglich ein Bier getrunken habe, sind vor diesem Hintergrund nicht

glaubhaft.

Soweit Unstimmigkeiten in den Angaben

der Beteiligten bei der Frage, ob beim Eintreffen der dritten Polizeipatrouille

um 21:34 Uhr noch übermässig laute Musik gespielt wurde, bestehen, ist weitgehend

auf die detaillierten Angaben der Polizeibeamten D.___ und E.___ abzustellen.

Beide Beamten deponierten ihre Angaben jeweils nach Hinweis auf die

entsprechenden Straffolgen bei einer Falschaussage. Belastungseifer ist keiner

zu erkennen. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf persönliche Animositäten

oder Abrechnungen entnehmen. Insbesondere gestützt auf die Angaben von Pol E.___

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 ist demnach

erstellt, dass noch Musik lief, als die Patrouille nach der Meldung von 21:23

Uhr um 21:34 Uhr an den [Strasse] fuhr. Die Polizistin führte aus, die habe

wegen der lauten Musik gewusst, wo sie habe hinfahren müssen, sie habe kein

Navi benötigt. Dies deckt sich auch mit den Angaben von Pol D.___, wonach man

aufgrund des Umstandes, dass man die Musik bereits bei Anfahrt ohne Probleme

habe hören können, erst nach erfolgter Kontrolle zur Melderin J.___ gefahren

sei (s. diesbezüglich aber auch den Vermerk der Zeit «23:55 Uhr» in der

Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 18.09.2022, AS 003). Der Zeuge H.___

führte aus, er habe das Eintreffen der Polizei erst bemerkt, nachdem er alle

Geräte abgestellt und mit deren Deckel versehen hatte. Dies sei ca. um 21:40 oder

21:45 Uhr gewesen – also als die Polizei bereits mindestens 5 bis 10 Minuten

vor Ort war. Dies deckt sich auch mit den Angaben von B.___, wonach die Musik

um ca. 21:40 Uhr abgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund wirkt die Angabe

des Beschuldigten, die Musik sei bereits seit einiger Zeit nicht mehr gelaufen,

als die Polizei eintraf, nicht glaubhaft. Vielmehr lassen all diese Aussagen

nur den Schluss zu, dass einerseits die Musik beim Eintreffen der Polizei noch

gelaufen ist und dass diese andererseits so laut war, dass das Eintreffen der

Polizei überhört wurde. Dies hat als erstellt zu gelten. Auf die Angaben des

Vaters des Beschuldigten, er gehe nicht von übermässiger Lärmbelästigung aus,

ist nicht abzustellen, da er zum betroffenen Zeitpunkt nicht vor Ort anwesend

war. Folglich ist erstellt, dass die Musik um ca. 21:40 Uhr abgestellt worden

ist.

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Art

der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und Pol D.___ ruhiger oder doch

vielmehr «hitziger» Natur gewesen war, ist auf die gemachten Angaben der

Polizeibeamten abzustellen. Der Beschuldigte gab mehrfach und ausdrücklich zu

Protokoll – letztlich auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Berufungsgericht

–, dass er den Sinn der Aufforderung der Polizeibeamten zur Herausgabe der

Musikanlage bzw. der Komponenten davon nicht verstanden habe. Er habe einen

Grund gebraucht, weshalb die Herausgabe noch notwendig sei, obwohl das Fest

seiner Ansicht nach doch schon beendet gewesen ist, und habe wiederholt und

konsequent die Polizeibeamten zur Nennung von Gründen aufgefordert. Sowohl in

der Strafanzeige vom 18. September 2019 wie auch durch Pol E.___ wurde

ausgeführt, dass die Beteiligten – und damit eben auch der Beschuldigte – trotz

entsprechender Aufforderungen nicht gewillt waren, genügend Abstand zu halten. So

führte Pol D.___ ausdrücklich aus, dass er den Beschuldigten mit seinem Arm von

sich habe weisen müssen, um sich Platz zu schaffen, da dieser trotz mehrfacher

Aufforderung nicht zurückgetreten sei. Auch B.___ sprach zumindest indirekt von

einer aufgeladenen Stimmung, kontaktierte sie ihren Vater doch per Whats-App,

um die Situation zu «entschärfen». Auch I.___ sprach deutlich von einer «relativ

erregten» Situation, woraus sie den Schluss zog, dass bereits im Vorfeld etwas habe

passiert sein müssen. Es sei «kein freundliches Gespräch», «kein vernünftiges

Reden» gewesen. Dies belegt auch die Angabe des Vaters anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nach seinem Eintreffen mehrfach

nachfragen müssen, um was es überhaupt gehe, weil er es zunächst nicht

verstanden habe. Will der Beschuldigte geltend machen, er habe ruhig und

besonnen mit den Polizeibeamten diskutiert, so steht dieser Ablauf deshalb in

deutlicher Diskrepanz zur Aktenlage. Dasselbe gilt für die Angaben von B.___

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe den Beschuldigten

in einem «relativ ruhigen» Gespräch vorgefunden. Es hat demnach als erstellt zu

gelten, dass der Beschuldigte in erregter Gemütslage in heftiger, teilweise

auch lauter Diskussion mit den vor Ort anwesenden Polizisten stand, wobei

teilweise auch körperliche Signale ausgesendet wurden. Auf die Angaben des

Vaters des Beschuldigten, es sei zu keinem unanständigem Verhalten seiner

Kinder gegenüber den Polizeibeamten gekommen, ist nicht abzustellen, befand

sich dieser nachweislich erst rund eine Dreiviertelstunde nach Eintreffen der

Polizei vor Ort.

Weiter ist erstellt, dass die

Diskussionen vor Ort zwischen Gfr D.___, Pol E.___ und den Beschuldigten noch

bis nach 22:15 Uhr andauerten, weshalb sich die Polizisten der dritten

Patrouille veranlasst sahen, noch zwei weitere Patrouillen aufzubieten. Diese

beiden Patrouillen trafen um ca. 23:00 Uhr vor Ort ein. Erst zu jenem Zeitpunkt

erfolgte die Herausgabe des Mischers der Anlage, u.a. durch den Beschuldigten.

Nicht erstellt werden kann demgegenüber,

wann welche Diskussionen mit wem geführt wurden, konkret wann und wie lange der

Beschuldigte mit den Polizisten der dritten Patrouille diskutiert hat. So

können den durch die Polizei und das erstinstanzliche Gericht durchgeführten

Einvernahmen (s. vorstehend Ziff. II.1.3.2. ff.) keine detaillierten Angaben

entnommen werden, was der Beschuldigte nach Eintreffen seines Vaters um

22:15 Uhr gemacht hat bzw. wo er sich aufgehalten hat. Pol D.___ bspw.

konzentrierte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2019 auf die

Schilderung, welche Rolle der Vater des Beschuldigten, C.___, nach dessen

Eintreffen einnahm (vgl. vorstehend Ziff. II.1.3.3.1., AS 037 ff.).

Auch die Zeugin I.___ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, sie wisse zwar nicht mehr, welche Rolle C.___ eingenommen

habe. Sie könne sich aber noch daran erinnern, dass er gleich mit der Polizei

auf die Seite getreten sei (vgl. vorstehend Ziff. II.1.3.7., AS 188 ff.,

Z. 256 f.). Ebenso kann den Einvernahmen ganz grundsätzlich entnommen

werden, dass es der Vater des Beschuldigten war, der nach seinem Eintreffen mit

der Polizei das Gespräch führte, er zu vermitteln begann und er es auch war,

der ebenso einen Grund für die Sicherstellung in Erfahrung bringen wollte wie

sein Sohn und schliesslich auf diesen zugehen musste, um ihn zur Herausgabe der

Anlage zu bewegen. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht ausführte, er habe sich, als sein Vater gegen 22:15 Uhr

eingetroffen sei, von der Polizei zurückgezogen, weil er gemerkt habe, dass es

«nichts bringt», so kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. Zu Gunsten des

Beschuldigten muss deshalb von diesem Beweisergebnis ausgegangen werden: Ab

22:15 Uhr übernahm der Vater des Beschuldigten in der Diskussion mit dem

Polizisten die Federführung, der Beschuldigte zog sich ab diesem Zeitpunkt

zurück.

2. Rechtliche Subsumtion

2.1. Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286 Abs. 1 StGB).

2.1.1. Allgemeines

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer

Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft

(Art. 286 Abs. 1 StGB).

Der Tatbestand kommt in denjenigen

Fällen der Hinderung einer Amtshandlung zur Anwendung, die mangels

Gewaltanwendung oder Drohung nicht unter Art. 285 Ziff. 1 Alt. 1 StGB fallen (vgl.

Wolfgang Wohlers, in: Wohlers (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 286, N 2 m.w.Verw.). Der

Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung stellt ein Erfolgsdelikt dar. Dabei

genügt es, wenn die Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder

behindert wird. Eine gänzliche Verhinderung ist nicht vorausgesetzt (Bernhard

Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar,

Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 20. Auflage,

Zürich 2018, Art. 286 N 1, m.w.Verw. s. auch BGE 120 IV 136 und BGE 133 IV 97, E. 4.2.).

Als Hinderung einer Amtshandlung gilt

dabei grundsätzlich jede Handlung, welche diese beeinträchtigt, dass sie nicht

reibungslos durchgeführt werden kann. Vorausgesetzt ist ein Störverhalten von

gewisser Intensität (a.a.O., N 1c m.Verw.a. BGE 133 IV 97 und N 1 f. m.Verw.a.

Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7.7.2016, E. 3.2.). Art. 286

StGB verlangt ein aktives Tun. Rein passives Verhalten respektive bloss

Passivität ist nicht strafbar (a.a.O., N 1d f.).

Die Hinderung muss in einer

Widersetzlichkeit bestehen, die als aktives Tun zu erachten ist (BGE 120 IV 140, BGE 124 IV 129, BGE 127 IV 118). Werden polizeiliche Anweisungen

missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die

Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt

Tatbestandsmässigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom

13.5.2008). Eine blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung

abzusehen, ist hingegen unter dieser Schwelle (BGE 105 IV 48).

Art. 286 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht

Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Isenring, StGB-Kommentar, Art. 286 N 8

m.w.Verw.).

2.1.2. Subsumtion

Vorliegend bestand die Amtshandlung in

der Sicherstellung einer Musikanlage durch die anwesenden Polizeibeamten. Die

Anordnung der Polizisten, die Musikanlage bzw. einzelne Komponenten

herauszugeben, diente der Verhinderung einer weiteren Störung der Nachbarn und

war, nachdem an diesem Tag dreimal eine Patrouille hatte ausrücken müssen, eine

verhältnismässige Massnahme, um eine erneute Störung zu verhindern.

Gemäss Beweisergebnis (vorstehend Ziff.

II.1.4.) hat als erstellt zu gelten, dass die Polizei dem Beschuldigten bis um

22:15 Uhr Frist setzte, die Musikanlage freiwillig herauszugeben. Wurde dem

Beschuldigten aber Frist gesetzt, die Anlage freiwillig herauszugeben,

so kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht von der Hinderung einer Amtshandlung

gesprochen werden, da bis zu jenem Zeitpunkt überhaupt noch keine Pflicht zur

Herausgabe der Anlage bestanden hat. Ein «Störverhalten» oder eine «Widersetzlichkeit»,

wie sie der Tatbestand von Art. 286 StGB erfordern (s. vorstehend

Ziff. II.2.1.1), ist bis um 22:15 Uhr deshalb nicht gegeben. Bis zu diesem

(ersten) Zeitpunkt ist der objektive Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung damit klarerweise nicht erfüllt.

Gemäss Beweisergebnis hat sich der

Beschuldigte ab 22:15 Uhr von den Diskussionen mit den Polizeibeamten

zurückgezogen (s. vorstehend Ziff. II.1.4.). Es ist erstellt, dass sich die

Diskussion ab diesem Zeitpunkt insb. seitens Pol D.___ auf den zwischenzeitlich

am Ort der Geschehnisse eingetroffenen Vater des Beschuldigten konzentriert hat.

Nicht ersichtlich ist, durch welche aktiven Handlungen, welche über eine

passive Weigerung der Herausgabe der Musikanlage bzw. der Komponente davon hinausgegangen

wären, der Beschuldigte die Polizei an der Ausübung ihrer Amtshandlung

gehindert haben soll. Dies wird denn auch in der Anklageschrift nicht näher

bezeichnet. Auch für den Zeitpunkt nach 22:15 Uhr ist deshalb ein

strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten nicht erkennbar; der objektive

Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist nicht erfüllt.

Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt

der Hinderung einer Amtshandlung i.S. von Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 9.

September 2019 freizusprechen.

2.2. Trunkenheit und unanständiges

Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB)

2.2.1. Allgemeines

Wer sich öffentlich ein unanständiges,

Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere

in angetrunkenem Zustand Skandal verübt, wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse

bestraft (§ 23 Abs. 2 und 3 EG StGB).

«Öffentlich» ist dabei, was aus der Privatsphäre

nach aussen gelangt und für Dritte wahrnehmbar ist (SOG 2008 Nr. 11).

2.2.2. Subsumtion

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist

aktuell von einer sehr hitzigen Diskussion zwischen dem Beschuldigten und

insbesondere Gfr D.___ auszugehen. Der Beschuldigte räumt ein, den vor Ort

anwesenden Polizeibeamten im Rahmen der Geschehnisse rund um das Eintreffen der

dritten Patrouille bzw. deren Eindringen in die Räumlichkeiten des (Vaters des)

Beschuldigten eine Kopfnuss angedroht zu haben, sollten sie das Haus gegen

seinen Willen betreten. Zudem wird durch den Beschuldigten – wenn auch nur

teilweise im Rahmen der Berufungsverhandlung, dann doch zumindest in den

bisherigen Einvernahmen grundsätzlich – eingeräumt, an jenem Abend emotional

«geladen» gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Angaben der Schwester des

Beschuldigten, wonach sie den Vater kontaktiert habe, um die Situation zu

«entschärfen» oder auch mit den Angaben von I.___, wonach die Gemüter der

Beteiligten «relativ erregt» gewesen seien. Der Beschuldigte führt selbst aus,

er habe das Verhalten der Polizeibeamten einen «Witz» gefunden. Ebenso ist

davon auszugehen, dass der Beschuldigte wiederholte Male einen genügenden

körperlichen Abstand zu den Polizeibeamten unterschritten haben dürfte.

Ob dieses Verhalten des Beschuldigten

aber ein «unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen» darstellt,

ist zweifelhaft bzw. vorliegend nicht mit einer genügenden Intensität erstellt.

Die Diskussionen bzw. die Wortwahl («Kopfnuss») des Beschuldigten können vielmehr

den Unstimmigkeiten und der Überforderung des Beschuldigten im Rahmen des

Eintreffens der dritten Patrouille und wohl weniger einer zugrundeliegenden Unanständigkeit

zugeschrieben werden. Auch ob das angebliche «zu-nahe-treten» bzw. das fehlende

Nachkommen der Aufforderungen, einen Schritt beiseite zu gehen, ein

«unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen» darstellt, ist

zweifelhaft bzw. im Rahmen der emotionalen Aufgewühltheit des Beschuldigten zu

relativieren. Es fehlt damit bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen

zur Erfüllung des Tatbestandes.

Zweifelhaft ist überdies aber auch, ob

der beim Beschuldigten bei dessen Atemalkoholkontrolle gemessene Wert von 0.24

mg / L (BAK 0.48 ‰) das Kriterium der Trunkenheit zu erfüllen vermag. Ein

gewisser Einfluss von Alkohol kann den Geschehnissen aufgrund der

Feststellungen der anwesenden Polizeibeamten zwar nicht ernsthaft abgesprochen

werden, eine tatsächliche Trunkenheit im Sinne der Gesetzesbestimmung ist dem

Beschuldigten aber nicht rechtsgenüglich nachweisbar, dies insbesondere unter

Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts von § 23 Abs. 2 EG StGB, wo ein

«Skandal verüben» gefordert ist. Damit fehlt es auch an der zweiten der

genannten Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes.

Ob das Verhalten des Beschuldigten in

der Öffentlichkeit stattfand, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

Insgesamt ist der Beschuldigte vom

Vorhalt der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB

(Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 9. September 2019) freizusprechen.

2.3. Störung der Nachbarschaft durch

Radio oder Ähnliches (§ 26 Abs. 2 EG StGB)

2.3.1. Allgemeines

Wer mit seinem Radioapparat oder einer

ähnlichen Einrichtung die Nachbarschaft stört, wird – sofern nicht eine

strengere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt – mit Haft bis 8 Tage oder

Busse bis CHF 100.00 bestraft (§ 26 Abs. 2 und 3 EG StGB).

2.3.2. Subsumtion

Im Einsatz stand eine gemietete

Musikanlage, welche von einem DJ (H.___) bedient wurde. Die Lautsprecher waren

gegen das Ende des Gartens gerichtet (vgl. die Aussage des Beschuldigten AS

227, Z 99 f.). Sie waren somit ausserhalb des Hauses platziert.

Der Zeuge H.___ führte aus, er habe die

Musikanlage um ca. 21.40 – 21:45 Uhr abgestellt, wobei er erst nach deren

Ausstecken gemerkt habe, dass die Polizei vor Ort eingetroffen sei. Eine

gewisse Lautstärke der abgespielten Musik ist damit unbestreitbar.

Pol E.___ führte aus, sie habe bereits

gewusst, wo die gemeldete Lokalität sich befinde, da sie die Musik von weitem

gehört habe. Sie habe kein Navi gebraucht um zu wissen, wo sie hinfahren müsse.

Ebenso ist festzustellen, dass keine vorgängige Vorsprache bei der Melderin

vonnöten war, um die Liegenschaft zu lokalisieren. Aktenkundig sind

schliesslich mehrere Meldungen von betroffenen Nachbarn, welche sich durch die

Musikanlage gestört gefühlt haben.

Zusammengefasst ist damit der Tatbestand

der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches i.S.v. § 26 Abs. 2 EG

StGB des Kantons Solothurn erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen des Zeugen H.___

wie auch die Ausführungen von B.___ ist allerdings die Tatzeit gemäss Ziff.

1.3. der Anklageschrift vom 9. September 2019 zu Gunsten des Beschuldigten auf

21.34 Uhr – 21.40 Uhr zu begrenzen.

3. Strafzumessung

3.1. Allgemeines

Die Staatsanwaltschaft verurteilte den

Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. September 2019 zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 130.00 mit einer Probezeit

von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 150.00. Mit Blick auf die

Freisprüche, die vorliegend zu erfolgen haben (s. vorstehend Ziff. II.2.1. und

Ziff. II.2.2.), ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Da einzig eine Übertretung

verbleibt (§ 26 Abs. 2 EG StGB), ist eine Busse auszusprechen.

Vorliegend kann dem Beschuldigten eine

gewisse Hartnäckigkeit nicht abgesprochen werden. Die Polizei musste insgesamt

drei Mal an die Örtlichkeit des Beschuldigten ausrücken, um die Verhältnisse zu

klären bzw. die von den Nachbarn des Beschuldigten gemeldeten Störungen durch

dessen Musikanlage zu beheben. Trotz der relativ kurzen Tatzeit (21.34 Uhr –

21.40 Uhr) handelt es sich vorliegend somit nicht mehr um eine Bagatelle. Im

Rahmen der Gesamtwürdigung erscheint eine Busse von insgesamt CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe,

als angemessen.

3.2. Verletzung Beschleunigungsgebot

Es ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Staatsanwaltschaft erliess ihren

Strafbefehl gegen den Beschuldigten am 9. September 2019 und damit ziemlich

genau ein Jahr nach Durchführung des Gartenfestes vom 1. September 2018. Nach

erfolgter Einsprache am 12. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft das

Verfahren erst gut zwei Monate später, konkret am 22. November 2019, an das

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung. Dieses setzte die

Hauptverhandlung ein erstes Mal für den 31. Mai 2021 an (1 Jahr 6 Monate) bzw.

ein zweites Mal am 14. Juni 2021 (1 Jahr 7 Monate) an. Dies ist für einen Fall

wie den vorliegenden mit einem vergleichsweise einfachen Sachverhalt deutlich

zu lang. Der Fall wurde damit sowohl von der Staatsanwaltschaft wie auch vom

erstinstanzlichen Gericht nicht gerade beförderlich behandelt. Das Fehlverhalten

des Staates darf aber nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Die gegen den

Beschuldigten auszusprechende Busse ist damit ermessensweise um 20 %, d.h. um

CHF 20.00 auf CHF 80.00, zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe von

einem Tag bleibt unverändert.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist im Urteilsdispositiv noch ausdrücklich festzuhalten.

III. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der ersten Instanz nicht zu bestätigen. Der Beschuldigte wurde

erstinstanzlich in sämtlichen Punkten, konkret betreffend ein Vergehen und zwei

Übertretungen, schuldig gesprochen und u.a. zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten

im Umfang von CHF 415.00 (1/3 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten

von CHF 1'245.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00) verpflichtet

(Ziff. 10, AS 293). Vorliegend hat in Bezug auf ein Vergehen und eine

Übertretung ein Freispruch zu erfolgen. Es rechtfertigt sich daher, 75 %

der entstandenen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu nehmen. Die übrigen

Verfahrenskosten von 25 %, ausmachend CHF 103.75 (1/4 von 1/3 von

CHF 1'245.00), sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten,

vertreten durch Rechtsanwältin Bieri-Müller, für das erstinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten B.___ und C.___ im erstinstanzlichen

Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF 3'547.95 zu (je 1/3 des von

Rechtsanwältin Bieri-Müller geltend gemachten Honorars von insgesamt CHF 10'643.80,

AS 248). Da es sich vorliegend um vollständig denselben Sachverhalts- und

Rechtskomplex handelt und auch der geltend gemachte Aufwand insgesamt

angemessen ist, erscheint ist auch beim Beschuldigten von diesem Betrag

auszugehen. Mit Blick auf die zu erfolgenden Freisprüche hat der Beschuldigte

allerdings nur Anspruch auf einen Anteil von ¾ des geltend gemachten Honorars.

Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'660.95 (3/4 der ursprünglich geltend

gemachten CHF 3'547.95) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich

zwei der zur Anklage gebrachten und von der ersten Instanz anerkannten insgesamt

drei Tatbeständen mit seiner Berufung durchgedrungen. Dennoch hat der

Beschuldigte nicht vollständig obsiegt. Mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt

es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 130.00, total CHF 2'130.00, im Umfang von ¼,

ausmachend CHF 532.50, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die anderen ¾ gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

4. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin

Andrea-Ursina Bieri-Müller, macht in ihrer Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.6 Stunden (inkl.

Hauptverhandlung) geltend. Dies erscheint insgesamt als zu hoch. Zu den

einzelnen Positionen ist auszuführen was folgt:

-

Für den 31. August

2021 werden 2.8 Stunden an Aufwand für die Erstellung der Berufungserklärung

geltend gemacht. Mit Blick darauf, dass die Berufungserklärung lediglich drei

Seiten umfasste, wobei keine materielle Begründung erfolgte, ist dies zu hoch.

Ermessensweise hat hier eine Kürzung um 2 Stunden zu erfolgen.

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Am 8. April 2022

erstellte die Verteidigerin ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung

wegen möglicher Niederkunft der Lebenspartnerin der Beschuldigten. Für diese

eine Seite (13 Zeilen) wurden insgesamt 0.5 Stunden an Aufwand geltend

gemacht. Auch diese Position ist insbesondere mit Blick auf die Kürze der

gemachten Eingabe ermessensweise um 0.25 Stunden zu kürzen.

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Für den 27. Juni

2022 macht die Verteidigerin ein Aktenstudium von 4.2 Stunden geltend. Es galt

allerdings keine neuen Akten zu prüfen. Diesbezüglich ist auch zu

berücksichtigen, dass umfassendes Aktenstudium bereits in der vergleichsweise

hohen Parteientschädigung der ersten Instanz (insgesamt CHF 10'643.80)

abgegolten wurde. Ermessensweise hat deshalb eine Kürzung um 2.2 Stunden

zu erfolgen.

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Für die Vorbereitung

der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht am 29. Juni 2022 wurden am

Vortag, d.h. am 28. Juni 2022, Aufwendungen für das Plädoyer im Umfang von 5.5

Stunden geltend gemacht. Da auch hier keine neuen Akten zu verarbeiten waren,

ist der Aufwand um 1.5 Stunden zu kürzen.

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Für die Nachbearbeitung

werden am 29. Juni 2022 2 Stunden an Aufwand geltend gemacht. Mit Blick auf die

mündliche Urteilsverkündung und die erfolgten Freisprüche ist dieser Aufwand

ermessensweise um 1.5 Stunden zu kürzen.

Insgesamt hat damit eine

Reduktion des geltend gemachten Aufwandes um 7.45 Stunden auf 14.15

Stunden zu erfolgen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 ist

nicht zu beanstanden (§ 158 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn,

GT, BGS 615.11). Ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von CHF 255.00.

Die

Entschädigung setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:

Honorar

14.15 h à CHF 250.00

CHF

3'537.50

Auslagen

CHF

255.00

Zwischentotal

CHF

3'792.50

MwSt.

7.7 %

CHF

292.00

TOTAL

CHF

4'084.50

¾

davon

CHF

3'063.40

Zusammengefasst

ist damit die reduzierte Parteientschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___,

Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller, auf CHF 3'063.40 festzusetzen. Sie

ist vom Staat zu bezahlen.

5. Die

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 636.25 (1. Instanz:

CHF 103.75, 2. Instanz CHF 532.50) werden mit den ihm zugesprochenen

reduzierten Parteientschädigungen von CHF 5'724.35 (1. Instanz

CHF 2'660.95; 2. Instanz CHF 3'063.40) verrechnet, so dass A.___

durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch der Betrag

von 5'088.10 auszubezahlen ist.

Demnach wird in Anwendung von § 26 Abs. 2 EG StGB, Art. 106 ff. StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff.

StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1. A.___ wird von den Vorhalten

a. der Hinderung einer Amtshandlung,

angeblich begangen 1. September 2018 zwischen 21:34 Uhr und 23:00 Uhr in [Ort1],

[Strasse];

b. der Trunkenheit und des unanständigen

Benehmens, angeblich begangen am 1. September 2018 zwischen 21:34 Uhr und

23:00 Uhr in [Ort1], [Strasse]

freigesprochen.

2. A.___ hat sich der Störung der Nachbarn

durch Radio oder Ähnliches, begangen am 1. September 2018 zwischen 21:23 Uhr

und 21:40 Uhr in [Ort1], [Strasse], schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 80.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

4. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 1'245.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF

800.00, werden A.___ im Umfang von ¼ des ihn betreffenden Drittels, ausmachend

CHF 103.75, zur Bezahlung auferlegt. Die anderen ¾ des ihn betreffenden

Drittels gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

6. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Andrea-Ursina Bieri-Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'660.95 (3/4 der

ursprünglich geltend gemachten CHF 3'547.95) zugesprochen, zahlbar durch

den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 130.00, total CHF

2'130.00, gehen im Umfang von ¼, ausmachend CHF 532.50, zu Lasten von A.___.

Die anderen ¾ gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

8. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Andrea-Ursina Bieri-Müller, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'063.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

9. Die von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 636.25 (1. Instanz: CHF 103.75, 2. Instanz

CHF 532.50) werden mit den ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen

von CHF 5'724.35 (1. Instanz CHF 2'660.95; 2. Instanz CHF 3'063.40)

verrechnet, so dass A.___ durch den Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, noch der Betrag von 5'088.10 auszubezahlen ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Schenker