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Entscheid

STBER.2021.8

mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, mehrf. Schändung, mehrf. sexuelle Belästigung, mehrf. harte Pornografie

11. November 2021Deutsch243 min

der Verwahrung ein Jahr bzw. bis zum Vorliegen dieses Gutachtens weiterhin sistiert

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. November 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

2. D.___, [geb. 2010], vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie

Selig,

3. A.K.___, [geb. 2011], vertreten durch Rechtsanwältin

Andrea

Stäuble

Dietrich,

4. B.K.___,

[geb.

2013], vertreten durch Rechtsanwältin

Andrea

Stäuble

Dietrich,

Privatberufungskläger

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas

Fingerhuth,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrf.

sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, mehrf. Schändung, mehrf.

sexuelle Belästigung, mehrf. harte Pornografie

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 10. November 2021:

1. Der Oberstaatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

amtlicher Verteidiger;

4. Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Vertreterin des Privatberufungsklägers D.___;

5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Vertreterin der Privatberufungskläger A.K.___ und B.K.___;

6. Dr. med. W.___, Sachverständiger.

Zudem erscheinen:

-

diverse Medienvertreter;

-

Vertreter der Fachstelle

des kantonalen Bedrohungsmanagements;

-

eine Zuhörerin;

-

zwei Praktikanten des

Obergerichts.

Der Vorsitzende eröffnet um 9:20 Uhr die

Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Vorab orientiert der Vorsitzende über

die Corona-Schutzbestimmungen im Gerichtssaal und über die Hintergründe der

eingetretenen Verspätung für den Verhandlungsbeginn, der auf 8:30 Uhr

vorgesehen war. Der Beschuldigte habe seine Haftzelle […] nicht verlassen und

der Verhandlung fernbleiben wollen, was der Transportdienst der Strafkammer

mitgeteilt habe. In der Folge habe ein telefonischer Kontakt zwischen dem

Beschuldigten und dem Referenten (Oberrichter Kiefer) stattgefunden, worauf

sich der Beschuldigte entschieden habe, doch an der Verhandlung teilzunehmen.

Ebenso weist der Vorsitzende die

Verfahrensbeteiligten auf die anonymisierte Version der abgeänderten

Anklageschrift vom 31. März 2021 hin, welche den Medienvertretern

unmittelbar vor Prozessbeginn ausgehändigt und nun im Gerichtssaal auch den

Parteivertretern und dem Sachverständigen zusammen mit einer Tabelle, welche

die verwendeten anonymisierten Begriffe aufschlüssle, verteilt worden sei.

Rechtsanwältin Selig habe als Vertreterin eines Privatberufungsklägers mit

Eingabe vom 5. Mai 2021 darum ersucht, die Namen der Geschädigten während der

Verhandlung nicht zu nennen. Dem werde das Gericht nachkommen. Der Vorsitzende

bittet die Parteivertreter, ebenfalls die anonymisierten Bezeichnungen zu

verwenden, und weist die Medienvertreter darauf hin, dass die

Persönlichkeitsrechte aller Verfahrensbeteiligter, auch diejenigen des

Beschuldigten, zu wahren seien. Bis zum rechtskräftigen Urteil gelte die

Unschuldsvermutung. Jegliche Hinweise in der Medienberichterstattung, die

Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten zuliessen, seien zu

unterlassen. Im ganzen Gebäude gelte zudem ein striktes Verbot für Bild- und

Tonaufnahmen. Das Gericht bedanke sich bei allen Beteiligten für die Einhaltung

dieser Regeln.

In der Folge fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2020

zusammen, verweist auf die vom Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und von

den drei Privatberufungsklägern eingereichten Berufungserklärungen, nennt die

angefochtenen Urteilsziffern und die von den Parteien gestellten

Abänderungsanträge (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziffern I.20.2, 21.2,

22.2 und 23.). Ergänzend weist der Vorsitzende darauf hin, dass die

Privatberufungskläger A.K.___ und B.K.___ in Anbetracht von Art. 382 Abs.

2 StPO nicht zur Anfechtung der Sanktion legitimiert seien und in Bezug auf die

angefochtene Dispositivziffer 24 (Kostenverlegung) deren

Rechtsmittellegitimation in Frage gestellt sei.

Der Vorsitzende stellt die Rechtskraft

des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf Ziff. 16 (Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten) sowie Ziff. 22, 23, soweit

die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung betreffend, fest.

Der Vorsitzende orientiert die Parteien,

dass das Berufungsgericht, für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu

einer die bisherige Haft übersteigenden Freiheitsstrafe oder

freiheitsentziehenden Massnahme, die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen

werde.

Den weiteren Verhandlungsablauf

skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorfragen und Vorbemerkungen

der Parteien;

-

Befragung des

Beschuldigten;

-

Befragung des

Sachverständigen Dr. med. W.___;

-

Frage nach weiteren

Beweisanträgen;

-

Abschluss des

Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

Letztes Wort des

Beschuldigten;

-

Geheime Urteilsberatung;

-

Mündliche Urteilseröffnung

am 15. November, 14:00 Uhr.

Die Parteivertreter werden ersucht,

Kopien der Honorarnoten den jeweiligen Gegenparteien zur Einsicht vorzulegen.

Vorfragen und Vorbemerkungen:

Der Oberstaatsanwalt verweist auf seine

vorab mit E-Mail vom 8. November 2021 eingereichte Eingabe und stellt für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Beweisanträge:

« 1. Es

seien der Mailwechsel zwischen [...], Leiter Bewährungshilfe, und dem

Oberstaatsanwalt vom 5./8.11.2021 betreffend Aufenthalte des Beschuldigten an

der [Adresse] in [Stadt] sowie die gestützt auf die GPS-Daten erstellten

Bilddateien zu den Akten zu nehmen.

2. Eventualiter,

sofern die Angaben gestützt auf die GPS-Daten des Electronic Monitoring

bestritten würden, sei [...], Leiter Bewährungshilfe, aufzubieten und

anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen.»

Die Vertreterinnen der

Privatberufungskläger haben weder Vorfragen noch Vorbemerkungen.

Der Beschuldigte gibt bekannt, er wolle

vorab darlegen, weshalb er nicht zur Hauptverhandlung vor Berufungsgericht habe

kommen wollen. Er trägt in der Folge aus einem von ihm verfassten Brief

zusammengefasst und sinngemäss folgendes vor: Er sei nicht einverstanden mit

der Mandatsführung seines amtlichen Verteidigers und fühle sich in seinen

Rechten verletzt. Er habe seinen Verteidiger darauf aufmerksam gemacht, wie

wichtig aus seiner Sicht die Klassifikation sei, doch Rechtsanwalt Fingerhuth

habe dieser in seiner Eingabe ans Bundesgericht im Zeitraum Mai/Juni 2021 keine

Beachtung geschenkt. Der Oberstaatsanwalt habe Ausführungen gemacht, weshalb

«es» erfüllt sein solle, er habe aber auch das Recht zu sagen, weshalb dies aus

seiner Sicht nicht zutreffe. Er habe dies vertieft dargelegt, doch Rechtanwalt

Fingerhuth habe seine Ausführungen vor Bundesgericht nicht vertreten bzw. diese

ungenügend geltend gemacht. Darin liege eine schwere Verletzung der amtlichen

Verteidigung. Zudem wolle er die Frage aufwerfen, ob es normal sei, dass der

eigene Verteidiger über den eigenen Fall mit anderen Personen rede bzw. dass

über einen anderen Fall gesprochen werde, wenn es um seinen eigenen Fall gehe.

Der Vorsitzende erklärt dem

Beschuldigten, dass das Berufungsgericht zu Beginn der Hauptverhandlung

allfällige Anträge zu den Vorfragen und Beweisanträge zu behandeln und zu

entscheiden habe, es aber vom Verfahrensablauf nicht vorgesehen sei, dass das

Berufungsgericht vom Beschuldigten aufgeworfene allgemeine Fragen beantworte. In

Bezug auf das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Fingerhuth weist der Vorsitzende

auf die Verfügungen des Instruktionsrichters vom 1. und 14. Oktober 2021 hin,

mit welchen die Anträge auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt

worden seien. Auf eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde sei in der

Folge das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2021 nicht eingetreten. Er

(der Beschuldigte) habe nun die Möglichkeit, diesen Antrag anlässlich der

Berufungsverhandlung ein weiteres Mal zu stellen, wobei nun darüber nicht mehr

der Instruktionsrichter als Einzelrichter, sondern das Gesamtgericht zu

befinden habe.

Hierauf kritisiert der Beschuldigte

erneut ausführlich die Mandatsführung von Rechtsanwalt Fingerhuth, verweist auf

den letztmaligen persönlichen Kontakt im Untersuchungsgefängnis am 19. Oktober

2021 und wirft seinem Verteidiger eine unterbliebene gemeinsame Vorbereitung

des Falles vor, wodurch er das Vertrauen in diesen verloren habe. Im Übrigen

gehe auch Rechtsanwalt Fingerhuth von einem zerstörten Vertrauensverhältnis

aus. Hierauf folgen weitere Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf das

Departement des Innern, das sich nach Ansicht des Beschuldigten strafbar

gemacht haben solle. Auch diese schwerwiegenden Verstösse des Departements des

Innern, so der weitere Vorwurf des Beschuldigten, habe Rechtsanwalt Fingerhuth

nicht vertreten wollen. Er fordere deshalb dessen Entlassung als amtlicher

Verteidiger.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das

Berufungsgericht diesen Antrag behandeln werde und erteilt dem amtlichen

Verteidiger das Wort.

Rechtanwalt Thomas Fingerhuth stellt und

begründet als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten folgende Anträge:

« 1. Die Beweisanträge der

Staatsanwaltschaft seien allesamt abzuweisen.

2. Die

abgeänderte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 31. März 2021 sei aus dem Recht zu weisen, der Antrag der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2021 auf Änderung der

Anklageschrift vom 17. Dezember 2021 bezüglich den Ziffern 1.1, 2.1, 2.2, 3 und

4.1 sei abzuweisen und für das weitere Berufungsverfahren sei von der

Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 auszugehen.»

Hinsichtlich der Begründung dieser

Anträge wird auf die zu den Akten gegebenen schriftlichen Ausführungen

(dunkelgrüner Ordner 2, Verfahren vor Obergericht, STBER.2021.8, Aktenseiten

422 ff., nachfolgend zitiert «OG 422 ff.») verwiesen.

Zu diesen Anträgen der Verteidigung

nimmt der Oberstaatsanwalt zusammengefasst wie folgt Stellung:

Die Frage, ob die Anklageänderung

zulässig sei, habe die Strafkammer bereits mit Beschluss vom 18. März 2021

entschieden. Vieles, was nun von der Verteidigung gegen die abgeänderte

Anklageschrift geltend gemacht worden sei, spreche gegen Sinn und Geist der

Strafprozessordnung. Diese wolle nicht Fallstricke basteln, sondern sehe die

Möglichkeit der Anklageänderung ausdrücklich vor. Dass auch noch im Stadium des

Berufungsverfahrens eine Anklageänderung zulässig sei, habe das Bundesgericht

mit Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 bestätigt. Aus Sicht der

Staatsanwaltschaft sei zudem fraglich, ob es im vorliegenden Fall überhaupt

eine Anklageänderung gebraucht hätte aufgrund der hierzu ergangenen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere in Anbetracht der Erwägungen

im Urteil 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020, wonach Ungenauigkeiten in den

Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung seien, als für die

beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr

vorgeworfen werde. Das entscheidende sei die vorgehaltene Handlung, vorliegend

die sexuellen Handlungen, die in der Anklageschrift im Einzelnen wiedergegeben

seien. Dagegen habe sich der Beschuldigte sehr wohl wehren können.

Zudem beantragt der Oberstaatsanwalt,

den Antrag des Beschuldigten auf Entlassung von Rechtsanwalt Fingerhuth aus dem

amtlichen Mandat als Verteidiger abzuweisen.

Sowohl Rechtsanwältin Selig als auch

Rechtsanwältin Stäuble Dietrich beantragen für die Privatberufungskläger die

Abweisung der Anträge des Beschuldigten, schliessen sich ausdrücklich den

Ausführungen des Oberstaatsanwaltes an und verzichten auf ergänzende

Ausführungen.

In der Folge wird die Verhandlung zur

geheimen Beratung der gestellten Anträge kurz unterbrochen.

Anschliessend wird den Parteien

folgender Beschluss mündlich eröffnet:

« 1. Der

Antrag des Beschuldigten, wonach Rechtsanwalt Fingerhuth aus dem amtlichem

Mandat zu entlassen und ein Wechsel der amtlichen Vereidigung zu gewähren sei,

wird abgewiesen.

2. Der

Antrag des Beschuldigten, wonach die abgeänderte Anklageschrift vom

31. März 2021 aus dem Recht zu weisen und für das weitere

Berufungsverfahren von der Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 auszugehen sei,

wird abgewiesen.

3. Die

E-Mails von 5. und 8. November 2021 [vom Oberstaatsanwalt] und [...], Leiter

der Bewährungshilfe, werden zusammen mit den anhand der GPS-Daten erstellten

Bilddateien zu den Akten genommen.»

Zur Begründung dieses Beschlusses führt

der Referent zusammengefasst folgendes aus:

Der Beschuldigte habe zur Begründung

seines Antrages auf eine Eingabe von Rechtsanwalt Fingerhuth ans Bundesgericht

vom Mai/Juni 2021 verwiesen. Mit dieser Eingabe – so der Vorwurf des

Beschuldigten – sei der amtliche Verteidiger nur ungenügend bzw. gar nicht auf

die Standpunkte des Beschuldigten eingegangen. Soweit verständlich, habe der

Beschuldigte sich dabei auf die Freisprüche bezogen. In den mehreren

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren während des Berufungsverfahrens sei es

aber nicht um die materielle Beurteilung der Anklagepunkte, sondern um sehr

spezifische prozessuale Fragestellungen gegangen, insbesondere um die Frage der

sachlichen Zuständigkeit der Berufungsinstanz und die Verfahrensvereinigung.

Hierfür sei nicht zwingend eine persönliche Besprechung vor Ort zwischen dem

Verteidiger und seinem Mandanten erforderlich gewesen. Die vom

Instruktionsrichter in den Verfügungen vom 1. und 14. Oktober 2021 dargelegte

Begründung gegen eine Auswechslung des amtlichen Verteidigers habe nach wie vor

Gültigkeit, das Bundesgericht sei auf die vom Beschuldigten dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten. Es seien nun keine neuen Elemente hinzugekommen,

welche das Berufungsgericht an einer wirksamen Verteidigung zweifeln lasse.

Vielmehr sei mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf der Eindruck

entstanden, der Beschuldigte werde durch Rechtsanwalt Fingerhuth wirkungsvoll

und engagiert verteidigt. Ausdruck dieses Engagements seien insbesondere die

vielen vom Verteidiger erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht gewesen und auch

der von Rechtsanwalt Fingerhuth soeben gehaltene ausführliche Parteivortrag zu

den Vorfragen (mit einer achtseitigen schriftlichen Eingabe) zeuge davon. Auch

die vom Beschuldigten thematisierte Besprechung eines anderen Falles in seinem

Verfahren sowie die Besprechung seines eigenen Falles mit der Gegenpartei

spreche nicht per se für eine Pflichtverletzung bzw. Interessenkollision des

Verteidigers. Es müsse jeweils der konkrete Einzelfall betrachtet und bewertet

werden. Wenn es um eine prozessual verhandelbare Sache wie beispielsweise die

Höhe der Genugtuungsansprüche gehe, sei es durchaus üblich und auch im

Interesse der beschuldigten Person, dass der Verteidiger das Gespräch mit der

Gegenpartei suche. Aus all diesen Gründen werde der Antrag auf Wechsel des amtlichen

Verteidigers auch vom Gesamtgericht abgewiesen.

In Bezug auf den Antrag des

Beschuldigten, wonach die abgeänderte Anklageschrift vom 31. März 2021 aus den

Akten zu weisen sei, werde vollumfänglich auf den Beschluss des

Berufungsgerichts vom 18. März 2021 verwiesen. In diesem Beschluss werde

einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen gewisse Anträge auf

Anklageänderungen gutgeheissen, andere hingegen abgewiesen worden seien. Das

Berufungsgericht habe mangels neuer Erkenntnisse keine Veranlassung, auf diesen

Beschluss zurück zu kommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine

Anklageänderung seien hinsichtlich der Anklageziffern 1.2, 2.1, 2.2, 3 und 4.1

gegeben.

Die von der Staatsanwaltschaft

eingereichte E-Mail-Korrespondenz sowie die Bilddateien, welche anhand der

GPS-Daten des Electronic Monitoring erstellt worden seien, seien zu den Akten

zu nehmen. Inwiefern diese Unterlagen von Relevanz seien, werde im Rahmen der

Beweiswürdigung zu prüfen sein. Nach der derzeitigen Einschätzung sehe sich das

Gericht nicht veranlasst, den Leiter der Bewährungshilfe hinsichtlich dieser

Angaben und Daten zu befragen. Das Gericht könne, soweit erforderlich, jedoch

darauf zurückkommen.

In der Folge erklärt der Referent dem

Beschuldigten seine Verfahrensrolle und weist ihn auf sein Recht hin, die

Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Es gereiche ihm nicht zum Nachteil, wenn

er von diesem Recht Gebrauch machen wolle. Hierauf geht der Beschuldigte dazu

über, ausführlich seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen. Der Referent

weist den Beschuldigten darauf hin, dass die Einvernahme nicht die Funktion

eines vorgezogenen Plädoyers habe. Er könne aber für eine abschliessende

Stellungnahme das sog. letzte Wort am Schluss der Hauptverhandlung in Anspruch

nehmen.

In Bezug auf die Ausführungen des

Beschuldigten zur Sache und Person wird auf die Audio-Datei (OG 444) sowie auf

das separate Einvernahmeprotokoll (OG 445 -453) verwiesen.

In der Folge wird Dr. W.___ nach

vorgängiger Belehrung als Sachverständiger befragt (vgl. Audio-Datei: OG 454,

separates Einvernahmeprotokoll: OG 455 - 461) und um 11:40 Uhr wieder

entlassen.

Nach den beiden Befragungen stellen die

Parteivertreterinnen und -vertreter keine weiteren Beweisanträge.

Der Beschuldigte beantragt, es seien

seine handschriftlichen Ausführungen zum Sachverhalt bzw. zur Anklageschrift

sowie zu den Äusserungen des Psychiaters zu den Akten zu nehmen.

Die Pateivertreterinnen und -vertreter

verzichten darauf, in die diversen Schreiben des Beschuldigten Einsicht zu

nehmen und machen keine Einwände gegen den Antrag geltend. Der Vorsitzende gibt

bekannt, dass die Schreiben des Beschuldigten in Kopie (vgl. OG 462 - 517) zu

den Akten genommen werden.

Um 11:45 Uhr wird die Hauptverhandlung

für eine Mittagspause bis 13:30 Uhr unterbrochen.

In der Folge stellt und begründet der Oberstaatsanwalt

für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge

(vgl. auch Plädoyernotizen: OG 525 ff.):

« 1. Der

Beschuldigte sei der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der [mehrfachen] Pornographie und

der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen, alles im Sinne der

Anklage.

2. Der Beschuldigte sei zu

verurteilen zu:

a. einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 78 Monaten,

b. einer Busse von CHF 600.00,

mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.

3. Der Beschuldigte sei zu verwahren,

und zwar

a. gestützt

auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB wegen der im Jahr 2018 begangenen Delikte.

b. gestützt

auf Art. 62c Abs. 4 StGB und den Antrag des Departements des Innern vom 13.

Oktober 2016 im Anschluss an die Aufhebung der stationären Therapie.

4. Dem

Beschuldigten sei gestützt auf Art. 51 StGB der bisher ausgestandene

Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Dem

Beschuldigten sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte

ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen

umfasst, zu verbieten.

6. Die

beschlagnahmte Festplatte sei gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und

zu vernichten. Die anderen Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils an

den Berechtigten herauszugeben.

7. Es

sei gestützt auf Art. 231 StPO Sicherheitshaft anzuordnen.

8. Die

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt

und begründet für den Privatberufungskläger D.___ folgende Anträge

(vgl. auch Audiodatei: OG 558):

« 1. Es

sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen sexueller Handlungen mit einem

Kind und Schändung, beides begangen am 19. November 2018 zwischen 16:16 und

16:24 Uhr, jeweils zum Nachteil von D.___, schuldig zu sprechen und angemessen

zu bestrafen.

2. Es

sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für inskünftig aus und im

Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallende Kosten dem Grundsatz

nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

3. Es

sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe

von CHF 6'000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem

19. November 2018.

4. Es

sei der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung an den

Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 13'690.95 zu

verpflichten.

5. Es

sei der Beschuldigte darüber hinaus zur Entrichtung einer Parteientschädigung

an den Privatkläger für das obergerichtliche Verfahren in Höhe der edierten und

vom Gericht zu genehmigenden Honorarnote zu verpflichten.

6. Es

sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen

wie auch im obergerichtlichen Verfahren zu verpflichten.»

Nach einer kurzen Pause stellt und

begründet Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich für die Privatberufungskläger A.K.___

und B.K.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: OG 560

ff.):

« 1. Die

Ziffern 1 (alinea 1 - 3), 3, 5, 6, 11 lit. b, 14, 20, 21 und 24 des Urteils des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2020 seien aufzuheben.

2. Der

Beschuldigte sei zusätzlich wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

zum Nachteil der beiden Privatkläger (Ziff. 1.1, 2.1 und 2.2 der Anklageschrift

vom 31.3.2021), wegen sexueller Nötigung zum Nachteil des älteren Privatklägers

(Ziff. 3 der Anklageschrift vom 31.3.2021) und wegen Schändung zum Nachteil des

jüngeren Privatklägers (Ziff. 4.1 der Anklageschrift vom 31.3.2021) schuldig zu

sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, dem jüngeren Privatkläger eine Genugtuung von

CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.11.2018 und dem älteren Privatkläger

eine Genugtuung von CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 31.12.2018 zu

bezahlen.

4. Der

Beschuldigte sei gegenüber dem älteren Privatkläger für den durch seine

strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach mit einer

Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären.

5. Die

Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

6. Der

Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern für beide Instanzen eine

angemessene Parteientschädigung gemäss Kostennote zu bezahlen.

7. Im

Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.»

Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth stellt

und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger A.___ folgende Anträge

(vgl. auch Plädoyernotizen: OG 567 ff.):

« 1. A.___

sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.

1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Schändung im Sine von Art. 191 StGB sowie

der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für nicht schuldig

zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen.

2. A.___

sei – dies im Sinne einer Änderung zur Berufungserklärung – der Pornografie im

Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB für schuldig zu befinden.

3. A.___

sei dafür mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen, dies unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der bis heute erstandenen

Haft.

4. Der

Antrag des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf Aufhebung einer

stationären Massnahme und Umwandlung in eine nachträgliche Verwahrung vom 13.

Oktober 2016 sei abzuweisen bzw. darauf sei nicht einzutreten.

Der

Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2019 auf Anordnung der

originären Verwahrung sei abzuweisen.

5. Es

sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6. Die

Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. A.___

sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, inkl. Zins, aus der

Gerichtskasse zu bezahlen.

8. Auf

die Zivilansprüche der Privatkläger sei nicht einzutreten.

9. Die

mit Verfügung vom 25. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien A.___

wieder herauszugeben.»

Zweite Parteivorträge:

Der Oberstaatsanwalt hält in seiner

Replik zusammengefasst und sinngemäss folgendes fest:

Der Vorwurf der Verteidigung, wonach das

Departement des Innern ein treuwidriges und widersprüchliches Verhalten an den

Tag gelegt habe, treffe nicht zu. Die prozessuale Ausgangslage sei im

vorliegenden Fall höchst komplex. Dass es aber möglich sei, nach der Aufhebung

einer stationären Massnahme, einer in der Folge in Vollzug gesetzten ambulanten

Massnahme, die später ebenfalls aufgehoben worden sei, nachträglich die

Verwahrung anzuordnen, habe das Bundesgericht mit Urteil vom 23. August 2021

(6B_544/2021 und 6B_610/2021) bestätigt. Aus den Erwägungen im Urteil der

Beschwerdekammer vom 16. September 2016, wonach die Verwahrung bei einem

allfälligen Scheitern der ambulanten Massnahme noch nicht vom Tisch sei, werde

zudem deutlich, dass es nie die Absicht gewesen sei, sich mit dem Vollzug der

ambulanten Massnahme die Möglichkeit einer späteren Verwahrung abzuschneiden.

Ebenso weise er den Vorwurf der

Verteidigung zurück, wonach die Staatsanwaltschaft GPS-Daten produziert habe

und dabei völlig unklar geblieben sei, wie sie dazu gekommen sei. In diesem

Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass er die mit der Bewährungshilfe

geführte E-Mailkorrespondenz vom 5. und 8. November 2021 am 8. November 2021

nicht nur dem Vizepräsidenten als Fallreferenten, sondern zeitgleich auch dem

Verteidiger Fingerhuth via Incamail zugestellt habe.

Die Parteivertreterinnen sowie der

amtliche Verteidiger verzichten auf einen zweiten Parteivortrag.

Es folgt das letzte Wort des

Beschuldigten, mit welchem dieser zusammengefasst und sinngemäss folgendes

ausführt (vgl. auch Audio-Datei: OG 518 sowie deren ausführliche Wiedergabe

unter: OG 519 ff.):

A.K.___ habe in der Videobefragung

Aussagen gemacht mit Inhalten, die von Erwachsenen herrührten. So habe A.K.___

geäussert, seine Mutter habe ihm gesagt, er müsse sagen, was der Mann ihm

angetan habe. Das zeige ihm, dass dieser Bub ganz klar manipuliert worden sei,

um gegen ihn (den Beschuldigten) auszusagen. Ebenso sei A.K.___ von seinem

Vater manipuliert worden. Die Videobefragung zeige auch, dass A.K.___ ganz

verzweifelt gewesen sei und gar nicht mehr gewusst habe, was er sagen oder

erklären solle. Er habe immer wieder «mañana, mañana»

gesagt und in die Aufnahmekamera geschaut.

Er mache Kampfsport und verstehe nicht,

wie es möglich gewesen sein solle, dass er, wie behauptet werde, von einem

6-jährigen Kind ins Gesicht und auf die Hand geschlagen worden sei. Es müsse

auch Lärm in der Wohnung gegeben haben, wenn man auf die Geschichte von A.K.___

abstelle. Die Mitbewohner hätten diesen Lärm doch hören müssen. Es fehle hier

ganz klar an realen Gegebenheiten.

Zum Vorhalt, der sich in der Kirche

abgespielt haben solle: Wenn man dort hingehe, habe es gleich beim Eingang

einen Lichtschalter, womit man alles beleuchten könne. Es mache deshalb

überhaupt keinen Sinn, dass die Dame gerufen habe, man solle das Licht anstellen.

Hier reihe sich ein Widerspruch an den anderen. Auch hier sei der Bub von

Dritten, nämlich von den beiden Frauen, manipuliert worden.

Zum Vorhalt im Restaurant:

Der Besitzer des Restaurants habe den Medien gegenüber stets gesagt, er habe

niemanden gesehen, der das Restaurant verlassen habe. Nun sei aber dieser Mann

gar nicht einvernommen worden. Eine solche Einvernahme wäre zu seinen Gunsten

ausgefallen. Dass dieser Mann gar niemanden gesehen habe, spreche ganz klar für

ihn (den Beschuldigten). [Kurzform des Namens von D.___] (nachfolgend «D.___»)

sei nicht im Restaurant drinnen gewesen, sondern nur draussen, dieser habe von

draussen ins Restaurant hineingeschaut. Er bitte das Gericht, sich die 1.

Zeichnung von «D.» genau anzuschauen, dort könne er nur die erste Front

zeichnen und nicht, wie es drinnen ausgesehen habe. «D.» habe auf seine Frage

im Rahmen der Konfrontationseinvernahme, ob ihm beim Betreten des Restaurants

etwas aufgefallen sei, gar nichts sagen können. Wenn «D.» drinnen gewesen wäre,

hätte er sicherlich Besonderheiten (z.B. klemmende Restauranttüre, grosser

Pfeil im Eingangsbereich des Restaurants) erwähnen können. Auch habe es dort

gar keine Küche, wie von «D.» ausgesagt, sondern nur einen Abstellraum. Zudem

habe man überhaupt keine Spuren im Restaurant gefunden. «D.» habe auch

behauptet, er (Beschuldigter) habe eine Uhr getragen, was nicht zutreffe. Es

stehe fest, dass es sich bei diesem Vorhalt um eine Geschichte handle, die von

der Mutter und dem Sohn erfunden worden sei.

Er wolle festhalten, dass

seine Privatsphäre von den Medien verhöhnt worden sei. Er weise die

Beschuldigungen zurück. Alle polizeilichen Beweise sprächen dafür, dass er

nichts gemacht habe. Die Therapien, welche er gemacht habe, hätten

funktioniert. Gegenüber den Kindern habe er den Abstand eingehalten. Es treffe

zu, dass er Zettel verteilt habe, aber dies sei legitim gewesen, er habe dies

machen dürfen, weil er ein Restaurant eröffnet habe.

Zu den vorgehaltenen

sexuellen Belästigungen: Auch diese Vorwürfe weise er von sich. Er habe nicht

auf den «Arsch» gehauen. Der Raum sei sehr eng gewesen. Es könne deshalb schon

sein, dass man dort sehr nahe aneinander gekommen sei, was aber nicht heisse,

dass er etwas von diesen Damen gewollt habe. Die eine Frau sei für ihn nicht

attraktiv gewesen und er sei damals in einer stabilen Beziehung zu einer

Freundin gestanden. Man schaue aber nur auf die Vergangenheit, um ihn zu

belasten.

Betreffend Dr. W.___: Nach seiner

Meinung habe Dr. W.___ die von ihm eingereichten Unterlagen/Briefe einfach

ignoriert. Für ihn sei ganz klar, dass das Gutachten illegal sei. Es habe

keinen «Jahresabschluss» und es fehle auch der Austrittsbericht vom [Name des Wohnheims],

obwohl es diese Unterlagen gebraucht hätte. Er sei dazu bereit gewesen, die

Konfrontationsvideos anzuschauen. Dann könne man doch nicht kommen und

behaupten, er habe nicht mitwirken wollen. Das sei eine Unterstellung. Er habe

mit dem Gutachter zusammenarbeiten wollen. Er erhebe Einspruch, dass Herr W.___

überhaupt heute im Rahmen der Berufungsverhandlung habe Aussagen machen dürfen,

denn dieser habe sich zurückgezogen. Mit seinem Schreiben an das Gericht habe

der Gutachter zum Ausdruck gebracht, dass er kein Gutachten erstellen könne und

in diesem Sinne habe der Gutachter seine Unschuld anerkannt. Der Gutachter habe

nämlich nicht gesagt, er zweifle an den Aussagen von Herrn A.___. Indem der

Gutachter heute ausgesagt habe, habe er eine Straftat gegen sein eigenes

Schreiben begangen. Das nachträgliche Gutachten und die heutigen Aussagen des

Gutachters seien «rückwärts»-gewandt und ohne Bezug zu seinem

«Therapieverlaufswerdegang».

Anschliessend erklärt der Vorsitzende

die Verhandlung um 16:20 Uhr für geschlossen und das Berufungsgericht zieht

sich zur geheimen Urteilsbegründung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 15. November 2021 um 14:00 Uhr:

1. Oberstaatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, amtlicher

Verteidiger;

4. Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Vertreterin des Privatberufungsklägers D.___;

5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Vertreterin der Privatberufungskläger A.K.___ und B.K.___.

Zudem erscheinen:

-

diverse Medienvertreter;

-

Vertreter der Fachstelle

des kantonalen Bedrohungsmanagements;

-

eine Zuhörerin und ein

Zuhörer;

-

zwei Praktikanten des

Obergerichts.

Der Vorsitzende begrüsst die Parteien,

stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest und erteilt dem

Referenten, Oberrichter Kiefer, das Wort für die mündliche Begründung des

Berufungsurteils.

Zuerst verliest der Referent die

wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs. Anschliessend folgt die Begründung

der einzelnen Punkte in summarischer Form: Der Referent fasst für jeden Vorhalt

das Beweisergebnis zusammen und würdigt dieses in rechtlicher Hinsicht. Er geht

sodann auf die relevanten Strafzumessungsfaktoren und das ausgefällte Strafmass

ein, umreisst die prozessuale Ausgangslage hinsichtlich der originären und der

nachträglichen Verwahrung, erörtert deren Voraussetzungen und begründet den

Massnahmenentscheid. Hierauf geht er auf die vom Berufungsgericht

zugesprochenen Zivilforderungen ein und weist auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen sowie auf die angeordnete Sicherheitshaft zur Sicherung

des Straf- und Massnahmenvollzuges hin. Mit dem Hinweis, dass den Parteien in

den nächsten Tagen das Urteilsdispositiv sowie der begründete Beschluss

betreffend Sicherheitshaft zugestellt werde, beendet der Referent seine

Ausführungen um 14:45 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Strafkammer des Obergerichts

verurteilte A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) am 14. April

2010 wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Sie ging beim Beschuldigten vom Vorliegen

einer schweren psychischen Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung und

einer Pädosexualität aus und ordnete unter Aufschub des Strafvollzuges eine

stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Mit Urteil

vom 25. November 2010 (6B_710/2010) wies das Bundesgericht eine gegen

diese Massnahme eingereichte Beschwerde ab.

2. Am 9. Juli 2014 stellte das Amt für

Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen den Antrag auf Verlängerung der

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (dunkelgrüner Ordner 1, Verfahren

OGSAG.2014.11, Aktenseiten 13 ff., nachfolgend zitiert «dunkelgrüner Ordner

1/13 ff.»). Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht

Olten-Gösgen die stationäre Massnahme um fünf Jahre (dunkelgrüner Ordner 2/416

ff.). Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil bei der Beschwerdekammer des

Obergerichts am 25. Januar 2016 Beschwerde erheben und die Entlassung aus dem

Strafvollzug beantragen (dunkelgrüner Ordner 2/476 ff.). Mit Urteil vom 16.

September 2016 hob die Beschwerdekammer des Obergerichts den Nachentscheid des

Amtsgerichts von Olten -Gösgen auf. Zufolge fehlender Erfolgsaussichten wurde

die mit Urteil vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nicht

verlängert und stattdessen eine ambulante Massnahme angeordnet, verbunden mit

Bewährungshilfe (dunkelgrüner Ordner 2, Beschwerdeakten BKBES.2016.15, nicht

paginiert). Die Prüfung der Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten stellte

sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht, auch ein entsprechender

Antrag lag nicht vor. Die Beschwerdekammer führte aus, dass bei einem Scheitern

der ambulanten Massnahme davon auszugehen sei, dass die nachträgliche

Verwahrung auf entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug ernsthaft

geprüft werden müsste.

3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016

(dunkelblauer Ordner 1, Verfahren OGSAG.2016.34, Aktenseiten 12 ff.,

nachfolgend zitiert «dunkelblauer Ordner/12 ff.») hob das Departement des

Innern die stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c StGB zufolge

Aussichtslosigkeit auf und stellte im Namen der Vollzugsbehörde dem Amtsgericht

Olten-Gösgen gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB den Antrag auf Anordnung der

Verwahrung nach Art. 64 StGB (dunkelblauer Ordner 1/17 f.).

4. Der Verfahrensleiter des

Strafgerichts gab der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Beschuldigten

mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu

nehmen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 28. Oktober

2016 dem Antrag auf Verwahrung an, während der amtliche Verteidiger einen

Nichteintretensantrag stellte (dunkelblauer Ordner 1/20 ff.; 25 ff.).

5. Mit Verfügung vom 11. November 2016

legte das Amt für Justizvollzug in Nachachtung des Urteils der Beschwerdekammer

des Obergerichts vom 16. September 2016 die Modalitäten des Settings der

ambulanten Massnahme fest (zu den Einzelheiten vgl. nachfolgende Ziff. II.4.).

Der Beschuldigte wurde in der Folge am 16. November 2016 mit diversen

Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen (roter Ordner 5, Register 7, nicht

paginiert; dunkelblauer Ordner 1/80 ff.).

6. Mit Beschluss vom 4. September 2017 sistierte

das Amtsgericht Olten-Gösgen das Verfahren betreffend Anordnung der

nachträglichen Verwahrung, nachdem der Beschuldigte einerseits den Auflagen des

Amtes für Justizvollzug vom 11. November 2016 zwar weitgehend gefolgt sei, es

aber andererseits doch auch zu Verstössen gekommen und es deshalb aktuell

unklar sei, ob das Setting angepasst werden müsse. Da keine Verfahrenspartei

aktuell einen Entscheid des Gerichts verlangte und auch der behandelnde Arzt

empfahl, den weiteren Verlauf der ambulanten Massnahme abzuwarten, wurde das

Verfahren bis zum 28. Februar 2018 sistiert (dunkelblauer Ordner 1/272 ff.).

7. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018

ordnete das Departement des Innern die Weiterführung der ambulanten Massnahme

sowie die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens an (dunkelblauer

Ordner 1/286 ff.).

8. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018

stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Verfahren betreffend Anordnung

der Verwahrung ein Jahr bzw. bis zum Vorliegen dieses Gutachtens weiterhin sistiert

zu lassen (dunkelblauer Ordner 1/302 f.).

9. Der Beschuldigte war nicht bereit,

bei der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken (Schreiben Rechtsanwalt Jeker vom

9.3.2018 an das Richteramt Olten-Gösgen, dunkelblauer Ordner 1/307). Der

beauftragte Gutachter, Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, erstellte deshalb nach Rücksprache mit dem Amt für

Justizvollzug ein Aktengutachten, welches er am 27. Juni 2018 vorlegte (roter

Ordner 6, Register 4).

10. Am 24. September 2018 gab die

Instruktionsrichterin von Olten-Gösgen den Parteien Gelegenheit, sich zum

weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern (dunkelblauer Ordner 2/396).

11. Am 19. November 2018 meldete sich die

Mutter […] von D.___, beim Regionalposten […] der Polizei Kanton Solothurn und

teilte mit, dass ihr Sohn vom Pächter des [Restaurants] ins Lokal gelockt

worden sei. Dort habe der Pächter ihrem Sohn in die Hosen gefasst und die

Genitalien berührt (türkiser Ordner 1, staatsanwaltschaftliches Verfahren

STA.2018.4668, Aktenseite 3, nachfolgend zitiert «AS 3»).

12. Am 20. November 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (AS 358),

welche in der Folge mehrfach ausgedehnt wurde (AS 528, 669, 678 ff.).

13. Gleichentags wurde der Beschuldigte

vorläufig festgenommen (roter Ordner 7, Register 7). Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 24. November 2018

für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS 387 ff.). In der Folge

wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert (AS 420 ff.; 440 ff.; 452 ff.).

Am 24. Dezember 2019 ordnete das Haftgericht Sicherheitshaft an, welche am

17. Juni 2020 bis am 16. Dezember 2020 verlängert wurde.

14. Am 29. November 2018 erschienen die

Ehegatten K.___ mit drei Mitgliedern der [Kirche] auf dem Regionalposten […]

und meldeten, dass ein gewisser «A.___» ihre beiden Söhne sexuell missbraucht

habe. Sie seien Mitglieder der [Kirche] und A.___ sei dort seit einiger Zeit

auch erschienen. C.K.___, der Vater der beiden Söhne, führte aus, dass sie

unmittelbar nach dem Vorfall ein Kind gefragt hätten, was passiert sei. Es gebe

darüber einen kurzen Film, der mit einem Handy aufgenommen worden sei. Auf

Anweisung der Polizei gab er diesen in der Folge zu den Akten (AS 16; Film: AS

21).

15. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018

(dunkelblauer Ordner/413 ff.) hob das Departement des Innern die von der

Beschwerdekammer am 16. September 2016 angeordnete ambulante Massnahme zufolge

Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Zugleich stellte es dem

Amtsgericht Olten-Gösgen den Antrag, nach rechtskräftiger Aufhebung der

ambulanten Massnahme die Rechtsfolgen zu prüfen. Im Namen der Vollzugsbehörde

werde die Anordnung der Verwahrung beantragt (dunkelblauer Ordner/429).

16. Die Anklageschrift datiert vom 17.

Dezember 2019 (pinkfarbener Ordner 1, Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen,

OGSAG.2019.28, Aktenseiten 12 ff., nachfolgend zitiert «O-G 12 ff.»).

17. Am 4. Juni 2020 vereinigte das

Amtsgericht Olten-Gösgen das Strafverfahren betreffend die Vorhalte aus dem

Jahr 2018 mit dem ebenfalls bei ihm (unter der Geschäftsnummer OGSAG.2016.34)

hängigen Verfahren betreffend Anordnung der nachträglichen Verwahrung (O-G 82

ff.).

18. Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 wies

die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde des Beschuldigten gegen

die Verfahrensvereinigung ab (hellblaues Dossier BKBES.2020.84, nicht

paginiert). Auf eine gegen diesen Beschluss vom Beschuldigten erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2020

(1B_436/2020) nicht ein. Das Bundesgericht führte aus, die Behauptung des

Beschuldigten, seine Verfahrensstellung würde durch die Verfahrensvereinigung

geschwächt, sei nicht plausibel; er könne seine Rechte auch nach der

Vereinigung in vollem Umfang wahrnehmen, weshalb kein anfechtbarer

Zwischenentscheid vorliege (E. 2.3 und 3).

19. Am 10. Dezember 2020 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil

(O-G 510 ff.):

«1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von

den Vorhalten:

- der mehrfachen sexuellen Handlung mit

Kindern, angeblich begangen am 28. Juli 2018 (Ziff. 1.1., 2.1. und 2.2. AnklS);

- der sexuellen Nötigung, angeblich

begangen am 28. Juli 2018 (Ziff. 3. AnklS);

- der Schändung, angeblich begangen am 28.

Juli 2018 (Ziff. 4.1. AnklS);

- der sexuellen Belästigung, angeblich

begangen am 22. Oktober 2018 (Ziff. 6.1. AnklS).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

- der mehrfachen sexuellen Handlung mit

Kindern, begangen in der Zeit vom 23. August bis 1. September und am 19.

November 2018 (Ziff. 1.2. und 1.3. AnklS);

- der mehrfachen Schändung, begangen in

der Zeit vom 23. August bis 1. September und am 19. November 2018 (Ziff. 4.2.

und 4.3. AnklS);

- der mehrfachen Pornografie, begangen am

13. April sowie am 2. und 3./4. Juni 2018 (Ziff. 5. AnklS);

- der sexuellen Belästigung, begangen am

23. Oktober 2018 (Ziff. 6.2. AnklS).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

b. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je Fr. 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 2 Jahren.

c. einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Die prozessuale Haft seit

dem 20. November 2018 ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der Beschuldigte A.___ wird bis zum

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens bis am 9. März 2021, in

Sicherheitshaft behalten.

5. Die mit Urteil der Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. September 2016 für den

Beschuldigten angeordnete ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wird aufgehoben.

6. Die Anträge auf Anordnung der Verwahrung

des Beschuldigten A.___ werden abgewiesen.

7. Dem Beschuldigten A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten

(Tätigkeitsverbot).

8. Dem Beschuldigten A.___ wird für die

Dauer von fünf Jahren verboten direkt oder über Drittpersonen mit Kindern unter

16 Jahren Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder

elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu

beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren

(Kontaktverbot).

9. Dem Beschuldigten A.___ wird für die

Dauer von fünf Jahren verboten, sich im Umkreis von 50 Metern von Orten

aufzuhalten, welche überwiegend für Kinder unter 16 Jahren gedacht sind,

insbesondere Kinderkrippen bzw. Kindertagesstätten, Kindergärten, Spielplätze,

Schulhäuser sowie zugehörige Sportanlagen, etc. (Rayonverbot).

10. Für die Dauer des Tätigkeits-, Kontakt-

und Rayonverbots wird für den Beschuldigten A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

11. Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden

Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a. D.___: Fr. 1'000.00 Genugtuung zuzüglich

Zins von 5 % seit 19. November 2018.

b. B.K.___: Fr. 1'000.00 Genugtuung

zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2018.

12. Der Beschuldigte A.___ ist dem

Privatkläger D.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten

Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.

13. Der Beschuldigte A.___ ist dem Privatkläger

B.K.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu

100 % schadenersatzpflichtig.

14. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.K.___

werden abgewiesen.

15. Die beschlagnahmte Festplatte Samsung [Nummer]

wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

16. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

werden nach Rechtskraft des Urteils an A.___ zurückgegeben (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn):

- Herrenjacke schwarz;

- Schuhe;

- Herrenhose (Jeans);

- Herrenhemd (schwarz/weiss);

- T-Shirt (rot);

- Unterhose (schwarz);

- PET-Flasche (Coca Cola);

- 3 Papiertaschentücher;

- blau/grüne Papierserviette.

17. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

18. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten A.___ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins von

5 % seit dem 31. Oktober 2017 auszurichten.

19. Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger D.___ eine Parteientschädigung von Fr. 13'690.95 (inkl. MwSt und

Auslagen) zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger B.K.___ eine Parteientschädigung von Fr. 5'002.25 (inkl. MwSt und

Auslagen) zu bezahlen.

21. Der Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung an A.K.___ wird abgewiesen.

22. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird auf

Fr. 55'697.50 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth im Umfang von Fr. 22'000.00 mittels

Akontozahlungen bereits entschädigt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr.

33'418.50 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von Fr. 10'473.95 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die

restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

23. Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird

auf Fr. 14'510.50 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

24. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.00 belaufen sich auf total Fr. 46'769.15. Davon

hat der Beschuldigte Fr. 36'432.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.»

20.1 Am 21. Dezember 2020 meldete die

Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (O-G 519). Zugleich erhob

die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der speziellen prozessualen Ausgangslage

(vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.25.1) vorsorglich Beschwerde an die

Beschwerdekammer des Obergerichts.

20.2 Gemäss Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft richtet sich ihre Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

Ziff. 1: Freisprüche;

Ziff. 3: Strafzumessung;

Ziff. 5: Aufhebung einer

ambulanten Massnahme;

Ziff. 6: Nichtanordnung der

Verwahrung;

Ziff. 9: Anordnung eines

Rayonverbots;

Ziff. 17: Feststellung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots;

Ziff. 18: Ausrichtung einer

Genugtuung an den Beschuldigten;

Ziff. 22 - 24: teilweise Auferlegung

der Kosten an den Staat.

21.1 Am 18. Dezember 2020 meldete

Rechtsanwältin Selig für den Privatkläger D.___ gegen das Urteil die Berufung

an (O-G 516).

21.2 Gemäss Berufungserklärung vom 2.

Februar 2021 richtet sich die Berufung gegen Ziff. 11 lit. a des

erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer höheren

Genugtuung.

22.1 Am 22. Dezember 2020 meldete

Rechtsanwältin Stäuble für die Privatkläger B.K.___ und A.K.___ gegen das

Urteil die Berufung an (O-G 521).

22.2 Gemäss Berufungserklärung vom 2.

Februar 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

Ziff. 1 alinea 1 - 3: Freisprüche

Ziff. 3: Strafzumessung

Ziff. 5: Aufhebung

einer ambulanten Massnahme

Ziff. 6: Nichtanordnung

der Verwahrung

Ziff. 11 lit. b: Genugtuung B.K.___

Ziff. 14: Abweisung

Zivilforderungen A.K.___

Ziff. 20: Parteientschädigung

B.K.___

Ziff. 21: Parteientschädigung

A.K.___

Ziff. 24: Verfahrenskosten

23. Am 22. Dezember 2020 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (O-G 523). Beantragt wird ein

Freispruch von sämtlichen Vorhalten, das Nichteintreten auf die

Zivilforderungen der Privatkläger, die Herausgabe der beschlagnahmten

Gegenstände unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

24. In Rechtskraft erwachsen und nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit einzig folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 16 (Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände);

-

Ziff. 22 und 23 teilweise:

Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.

25.1 Das Berufungsgericht sah sich nach

der Verfahrensvereinigung, welche das Amtsgericht Olten-Gösgen am 4. Juni 2020

vorgenommen hatte, einer besonderen Situation gegenüber:

-

Der Entscheid über die

Anträge auf nachträgliche Verwahrung des Beschuldigten, die nach Aufhebung der

stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit sowohl vom Departement des

Innern als auch von der Staatsanwaltschaft gestellt worden waren (vgl.

vorstehende Ziff. I.3. und I.4.), ist mit Beschwerde an die Beschwerdekammer

anfechtbar;

-

Der Entscheid über den

Antrag auf (originäre) Verwahrung des Beschuldigten zufolge der Anlassdelikte

im Jahr 2018 ist mit Berufung an das Berufungsgericht anfechtbar.

25.2 Gestützt auf diese Ausgangslage gab

der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 16. Februar 2021

Gelegenheit, zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts

Stellung zu nehmen.

25.3 Mit Beschluss vom 18. März 2021

bejahte das Berufungsgericht die umfassende Prüfungsbefugnis des

erstinstanzlichen Urteils (OG 112 ff.). Dieser Beschluss wurde den Parteien am

23. April 2021 mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet (OG 166 ff.).

Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen im

Zeitpunkt des vorgesehenen Termins für die Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021

noch nicht abgelaufen war, musste die Verhandlung abgesetzt und auf einen neuen

Termin verschoben werden.

25.4 Der Beschuldigte erhob gegen diesen

Beschluss am 26. Mai 2021 denn auch Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 23. August 2021

(6B_544/2021 und 6B_610/2021) die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hielt fest,

dass im Strafverfahren der Grundsatz der Formstrenge gelte und Strafverfahren

nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden dürften. Die

schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens stellten jedoch keinen

Selbstzweck dar, sondern gewährleisteten die Fairness des Verfahrens und verhinderten

eine unangemessene Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte. Dieser Grundsatz stehe

einer Gesetzesauslegung und richterlichen Lückenfüllung nicht entgegen.

Vielmehr gehöre es zu den Aufgaben der Justiz, das Gesetz sachgerecht

auszulegen und allfällige Lücken zu schliessen. In beiden zuvor beim

Amtsgericht hängigen Verfahren sei es um die gleiche Frage, nämlich die

Verwahrung des Beschuldigten, gegangen. Sowohl bei der nachträglichen als auch

bei der originären Verwahrung müsse der Richter für die entscheidende Frage

nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Eine getrennte Führung

der beiden Verfahren sei deshalb nicht angezeigt. Vielmehr ermögliche eine

Beurteilung durch das Berufungsgericht eine umfassende Überprüfung des gesamten

Strafurteils. Das Berufungsgericht sei deshalb für den Entscheid über die

Verwahrung des Beschuldigten zuständig. Die Verfahrensrechte des Beschuldigten

würden dadurch in keiner Weise beschnitten.

26. Mit Verfügung vom 23. März 2021

stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, Dr. med. W.___ mit

der Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens zu den Gutachten vom

27. Juni 2018 und 26. März 2019 zu beauftragen (OG 108 ff.). Gleichzeitig wurde

der amtliche Verteidiger gebeten, dem Berufungsgericht mitzuteilen, ob der

Beschuldigte bereit sei, bei der Ausarbeitung des Gutachtens mitzuwirken. Mit

Eingabe vom 31. März 2021 teilte Rechtsanwalt Fingerhuth mit, dass der

Beschuldigte dazu bereit sei, worauf der Gutachtensauftrag am 6. April 2021

erteilt wurde (OG 138 f.).

Mit Schreiben vom 22. April 2021 (OG 179

f.) teilte Dr. med. W.___ mit, dass ihm der Beschuldigte ein siebenseitiges

Schreiben habe zukommen lassen, in welchem er die «Rahmenbedingungen» für die

Teilnahme an der Exploration formuliert habe. Anlässlich eines

Explorationsversuches habe er mitgeteilt, keine Fragen zu den Sachverhalten des

laufenden Verfahrens zu beantworten, da die Unschuldsvermutung gelte. Er mache

nur Angaben zu Sachverhalten, die aktenkundig und anerkannt seien. Er werde

ausserhalb dieses Rahmens keine Angaben zur Biographie oder zu eigenen

Wertungen machen.

Gestützt auf diese Ausgangslage gab der

Gutachter den Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zurück (OG

180).

27. Im Verlauf des Berufungsverfahrens

wurde die Sicherheitshaft zweimal verlängert, so erstmals mit Verfügung vom

9./12. März 2021 (OG 65 f. und 90 ff.) bis zum 21. Mai 2021, der

ursprünglich für die Urteilseröffnung im Berufungsverfahren vorgesehen war. Da

die auf den 18. Mai 2021 angesetzte Hauptverhandlung verschoben werden musste

(vgl. Ziff. I.25.3), wurde die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 21. Mai 2021

(OG 267 ff.) ein zweites Mal bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung, d.h.

bis zur Urteilseröffnung, welche auf den 15. November 2021 festgesetzt

werden konnte (OG 293 f.), verlängert.

28. Die Staatsanwaltschaft stellte in

der Berufungserklärung vom 29. Januar 2021 den Antrag auf diverse Änderungen

der Anklageschrift (OG 16 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs des

Beschuldigten beschloss das Berufungsgericht am 18. März 2021 eine

teilweise Gutheissung dieser Anträge, soweit diese den Tatzeitpunkt der

Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.2, 2.2, 3 und 4.1 betrafen (OG 112

ff., insbesondere OG 115 - 117). Die weitergehenden Anträge der

Staatsanwaltschaft, welche die Vorhalte gemäss Ziff. 1.2, 4.2, 1.3 und 4.3

betrafen, wurden abgewiesen (OG 117 f.).

Die Staatsanwaltschaft stellte dem

Berufungsgericht die abgeänderte Anklageschrift vom 31. März 2021 in der Folge

zu (OG 129 ff.) und diese wurde an die anderen Parteien weitergeleitet.

29. Mit Schreiben vom 15. September 2021

(OG 321 ff.) stellte der Beschuldigte ein Gesuch auf Auswechslung des amtlichen

Verteidigers. Dieses Gesuch wie auch das in der Folge von Rechtsanwalt

Fingerhuth am 12. Oktober 2021 eingereichte Gesuch auf Entlassung aus dem

amtlichen Mandat wies der Verfahrensleiter mit den Verfügungen vom 1. und

14. Oktober 2021 ab (OG 340 ff. und 364 f.). Auf eine gegen diese beiden

Verfügungen erhobene Beschwerde des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 1. November 2021 (1B_588/2021) nicht ein.

30. Mit Eingabe vom 4. November 2021

liess der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter von Felten stellen

(vgl. separates obergerichtliches Dossier STAUS.2021.3, AS 1 ff.), welches nach

Eingang der eingeholten Unterlagen und den Stellungnahmen der Parteien mit

Beschluss vom 8. November 2021 abgewiesen wurde (STAUS.2021.3, AS 88 ff.).

31. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 10. November 2021 statt. Anlässlich dieser Verhandlung

wurden Dr. med. W.___ als Sachverständiger sowie der Beschuldigte zur Sache und

Person befragt.

In Abweichung zu seiner

Berufungserklärung vom 2. Februar 2021 liess der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung nicht mehr einen vollumfänglichen Freispruch, sondern in

Bezug auf AKS Ziff. 5 einen Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von

Art. 197 Abs. 5 StGB (Verneinung einer mehrfachen Tatbegehung) beantragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten

(insbesondere hinsichtlich der behandelten Vorfragen und Beweisanträge) wird

auf das vorstehende Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

II.

Strafrechtliche und massnahmenrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten

1.1

Dem psychiatrischen Gutachten von

Prof. Dr. med. X.___ vom 1. Oktober 2015 (AS 784 ff.) kann entnommen

werden, dass der Beschuldigte wie folgt vorbestraft ist:

- Einschliessungsstrafe

von 14 Tagen wegen Diebstahls, begangen am 7./8. Oktober 1990. Es handelte sich

um eine jugendgerichtliche Sanktion, der Beschuldigte (geb. 1973) war damals

17-jährig.

- Am

5.

Februar 1993 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschuldigten

wegen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und

Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

-

Der Beschuldigte wurde am

12.

Mai 1999 vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zudem wurde eine

ambulante Massnahme angeordnet und der bedingt gewährte Strafvollzug der

Vorstrafe vom 5. Februar 1993 wurde widerrufen.

Die Akten dieser Strafverfahren finden

sich nicht in den vorliegenden Akten.

1.2

Dem Urteil des Bundesgerichts vom

25.

November 2010 (6B_710/2010) kann entnommen werden, dass anlässlich der am

12.

Mai 1999 vom Bezirksgericht Aarau beurteilten Vorhalte eine psychiatrische

Begutachtung des Beschuldigten durch die Dres. […] und […] erfolgt war. Die

Gutachter diagnostizierten für den damaligen Tatzeitpunkt eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung sowie den Verdacht einer Pädophilie bzw. einer Störung

der Sexualpräferenz für Kinder beiderlei Geschlechts vor der Pubertät (E.

1.4.1).

2.1

Der Beschuldigte war im Sommer 2006

von einer Baufirma auf einer Baustelle in […] beschäftigt. Am 22. August 2006

lockte er nach Feierabend ein damals 8-jähriges Mädchen in die Baubaracke und

nahm an diesem diverse sexuelle Handlungen vor. Der Beschuldigte konnte noch am

gleichen Abend angehalten und verhaftet werden. Das Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 20. März 2009 zog der Beschuldigte an das Obergericht des

Kantons Solothurn weiter. Dieses hielt in seinem Urteil vom 14. April 2010

folgendes Beweisergebnis fest:

«Der Beschuldigte ging planmässig vor,

indem er sich zuerst bei [dem Mädchen] mit der Bemerkung, wie gut sie auf dem

Trampolin springen könne, einschmeichelte und ihr vermeintlich Anerkennung und

Zuwendung schenkte. Darauf setzte er sich mit ihr – sie auf seinem Schoss –

beim Brombeerstrauch auf den Boden, wo er sie zwischen den Beinen betastete und

unter dem Vorwand, dort Musik zu hören, in die nahe Baubaracke lockte. Den

Einwand [des Mädchens], die Mutter fragen zu müssen, unterdrückte er. In der

Baubaracke kam es zu umfassenden sexuellen Handlungen: Lecken an der Scheide,

Ausgreifen mit einem und zwei Fingern an der Scheide, Stossen des erigierten Gliedes

an den After [des Mädchens]. Darüber hinaus führte er die Hand [des Mädchens] an

sein Glied und er ejakulierte schliesslich auf den Bauch- und Brustbereich [des

Mädchens]. Er gab [dem Mädchen] auch Zungenküsse. Zudem stiess er sein

erigiertes Glied an die Scheide, wobei es gemäss den glaubhaften Aussagen des

Opfers nicht nur dabei blieb. Dieses führte aus, er (der Beschuldigte) habe das

‘Schnäbi inegsteckt’, und zwar ‘bei beiden’, ‘vorne und hinten’. Auf die Frage,

ob der Beschuldigte denn dies gekonnt habe, antwortete [das Mädchen]: ‘Ja, es

bitzli’ (AS 19, 23). Aus ihrer weiteren Aussage, dies habe ‘scho e chli’ weh

gemacht, erschliesst sich, dass ein gewisser Druck auf den Hymen vorhanden war und

Dispositiv

demnach der Beschuldigte mit seinem Glied bereits in den Scheidenvorhof, welche

dem Hymen unmittelbar vorgelagert ist, eindringen konnte. Dass im Rahmen der

gynäkologischen Untersuchung des Opfers keine Gewalteinwirkungen – insbesondere

ein intakter Hymen – festgestellt wurden, steht nicht im Widerspruch zu diesem

Beweisergebnis, denn das Einführen des männlichen Glieds in den Scheidenvorhof

geht nicht zwingend mit Verletzungen oder bleibenden Spuren einher.»

Gestützt auf diesen Sachverhalt bejahte

das Gericht die Tatbestände der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie der

sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Diese

Schuldsprüche blieben vom Beschuldigten unangefochten.

Das Obergericht verurteilte den

Beschuldigten unter Berücksichtigung einer leichten Verminderung der

Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es ging beim

Beschuldigten vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne einer

Persönlichkeitsstörung und einer Pädosexualität aus und ordnete eine stationäre

therapeutische Massnahme i.S. von Art. 59 StGB an. Mit Urteil vom 25. November

2010 (6B_710/2010) wies das Bundesgericht eine gegen diese Massnahme

eingereichte Beschwerde ab.

2.2 Im Rahmen dieses Strafverfahrens

erstellte Dr.med. T.___, Leitender Arzt Fachbereich Forensik der

Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, am 26. September 2006 eine

vorläufige forensisch-psychiatrische Beurteilung des Beschuldigten

(AS 593 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine

Persönlichkeitsstörung und eine Störung der Sexualpräferenz mit eindeutiger

pädophiler Neigung, wobei der Gutachter die Frage, ob eine Pädophilie im

engeren Sinne vorliege, offenliess. Der Gutachter äusserte zudem den

gravierenden Verdacht, dass als Grundstörung ein seit vielen Jahren eher

schleichend und eher symptomarm verlaufender psychosenaher Krankheitsprozess

vorliege, der möglicherweise als «psychoneurotische Schizophrenie» einzustufen

sei (ICD-10 F21).

2.3 Der Beschuldigte verweigerte in der

Folge während der Arbeiten für die Erstellung eines abschliessenden Gutachtens

seine weitere Kooperation, so dass der Gutachter den Auftrag an die

Staatsanwaltschaft zurückgeben musste (AS 291 f.).

2.4 Die Staatsanwaltschaft beauftragte

sodann Frau Prof. Dr. U.___, Oberärztin im Forensisch-Psychiatrischen Dienst

der Universität Bern, mit der Erstellung eines Aktengutachtens, nachdem der

Beschuldigte eine Kooperation weiterhin verweigert hatte (türkisfarbener Ordner

2, Verfahren OGSAG.2008.10, AS 600 ff.).

Der Gutachterin standen die früheren

Gutachten der Psychiatrischen Dienste Königsfelden […] vom 24. November 1997

und von Dr. med. T.___ vom 26. September 2006 zur Verfügung. Die Gutachterin

bejahte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, liess aber – wie Dr. T.___ –

die Frage des Vorliegens einer Kernpädophilie (d.h. ein Störungsbild, welches

eine befriedigende Sexualität nur mit Kindern im vorpubertären Alter zulässt)

offen.

Sowohl Dr. T.___ als auch Dr. U.___

wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht

Olten-Gösgen am 20. März 2009 als Sachverständige befragt (AS 207 f.). Beide

bejahten das Vorliegen einer Pädophilie, gemäss Dr. T.___ im Rahmen einer

schizophrenen Störung. Frau Dr. U.___ bestätigte zudem das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung, schloss aber auch das Vorliegen einer schizoiden

Störung nicht aus.

2.5 Das Bundesgericht hielt mit Urteil

vom 25. November 2010 (6B_710/2010) fest, dass es dem Gutachten von Dr. T.___,

welches von Dr. U.___ auf dessen Plausibilität hin geprüft worden sei, nicht an

Überzeugungskraft fehle. Es dürfe deshalb darauf abgestellt werden. Es sei

nicht entscheidend, dass die Diagnose nicht mit letzter Sicherheit habe

gestellt werden können; der Beschuldigte, der sich geweigert habe, sich für

weitere Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, habe diesen Umstand selbst zu

vertreten und habe die Konsequenzen der fehlenden Mitwirkung zu tragen.

3. Die Verhandlung vor der

Beschwerdekammer im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme

(vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. I.2.) fand am 16. September 2016

statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde Prof. Dr. X.___, Klinik für

Forensische Psychiatrie, SGFP Zertifikat, der am 1. Oktober 2015 über den

Beschuldigten ein Gutachten betreffend die Fragen der Rückfallgefahr und der

Diagnosen erstellt hatte (AS 36 ff.), als Sachverständiger befragt

(dunkelgrüner Ordner 2, Beschwerdeakten, nicht paginiert).

Die Beschwerdekammer kam gestützt auf

die Therapieverlaufsberichte, welche eine bisher erfolgreiche Behandlung

verneinten, sowie die vorliegenden psychiatrischen Gutachten und die

Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung zum Schluss,

dass eine Verlängerung der stationären Massnahme mit keinerlei

Erfolgsaussichten verbunden wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine

Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer der stationären Massnahme seien deshalb nicht

gegeben. Die Beschwerdekammer hob deshalb das Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 auf (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. I.2.).

Bei der von der Beschwerdekammer angeordneten ambulanten Massnahme sollten

nicht die Persönlichkeitsstörung und die Pädophilie und deren therapeutische

Korrektur im Vordergrund stehen, sondern das frühzeitige Erkennen von für den

Rückfall massgebenden Problemen. Die Beschwerdekammer erwog, dass zu diesem

Zweck durch die Bewährungshilfe eine engmaschige Betreuung installiert werden

solle, welche das Wohnen, die Arbeit und die Freizeit umfasse, um so dem

Beschuldigten ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. Die Betreuung müsse auch

die Überwachung und Kontrolle des Beschuldigten mitumfassen.

4. Mit Verfügung vom 11. November 2016

legte das Amt für Justizvollzug in Nachachtung des Entscheids der

Beschwerdekammer des Obergerichts vom 16. September 2016 die Modalitäten des

Settings der ambulanten Massnahme wie folgt fest (roter Ordner 5, Register 7,

nicht paginiert; dunkelblauer Ordner 1/80 ff.):

-

Entlassung des

Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn am 16. November 2016;

-

Wohnaufenthalt im [Wohnheim]

in […];

-

Wöchentliche Gespräche mit

der Bewährungshilfe;

-

Überwachung des

Beschuldigten mit elektronischer Fussfessel und mobilem GPS-Gerät, das der

Beschuldigte stets auf sich tragen müsse;

-

Forensisch-psychiatrische

ambulante Behandlung;

-

Verpflichtung zur Drogen-

und Alkoholabstinenz sowie regelmässigen Atemalkoholkontrollen, Urinproben und

Haaranalysen;

-

Einholung einer

Kostengutsprache beim zuständigen Sozialamt für einen Aufenthalt in einem

geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen.

5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 musste

der Beschuldigte vom Amt für Justizvollzug ermahnt werden, sich an die

bestehenden Auflagen zu halten und bei deren Umsetzung aktiv mitzuwirken.

Anlass zu diesem Schreiben gaben ein fehlendes Engagement des Beschuldigten bei

der Suche nach einer neuen geschützten Wohnform (ein längerer Aufenthalt im [Wohnheim]

war nicht möglich) sowie Ungereimtheiten in Bezug auf die Termine bei der

Bewährungshilfe und der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie in Bezug

auf die Urinkontrollen und die GPS-Überwachung (roter Ordner 5, Register 7).

6. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017

musste der Beschuldigte vom Amt für Justizvollzug nach weiteren

Unregelmässigkeiten (mehrfaches Nichterscheinen zu Atem­alkoholkontrollen,

einmaliges Verpassen einer Therapiesitzung und einmalige Unterbrechung der

GPS-Überwachung) erneut ermahnt werden (roter Ordner 4, Register 7).

7. Der Beschuldigte eröffnete [2018 in

seinem Wohnort] entgegen der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 27. März

2018, gemäss welcher der Beschuldigte einer festen und geregelten Tagesstruktur

in einem geschützten Arbeitsrahmen nachgehen müsse, ein Restaurant. Am 12.

April 2018 wurde er deshalb ein erneutes Mal ermahnt (roter Ordner 6, Register

7). Bereits am 21. Februar und am 6. März 2018 hatten wegen Verletzungen

der Auflagen Ermahnungen ausgesprochen werden müssen.

8. Gemäss Aktennotiz des Amtes für

Strafvollzug vom 30. August 2018 übernahm der Beschuldigte in [Name der Stadt] das

[Name des Restaurants], welches nun neu «[…]» heisse (roter Ordner 7, Register

7).

9. Nach Eröffnung des vorliegenden

Strafverfahrens am 20. November 2018 wegen sexueller Handlungen mit Kindern

gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (AS 358) und der Inhaftierung des Beschuldigten,

hob das Departement des Innern am 4. Dezember 2018 die ambulante Massnahme

wegen Aussichtslosigkeit auf. Zur Begründung verwies es auf die mehrfachen

Verstösse gegen die Auflagen, die mangelnde Kooperation und Transparenz des

Beschuldigten sowie die ausgebliebenen legalprognostischen Fortschritte und

beantragte die Verwahrung (dunkelblauer Ordner/413 ff.).

III.

Vorhalte zum Nachteil von B.K.___ und A.K.___

1. Vorbemerkung

Die dem Beschuldigten vorgehaltenen

Sachverhalte zum Nachteil von B.K.___ und A.K.___ betreffen die Ziffern 1.1,

1.2, 2.1, 2.2, 3., 4.1 und 4.2 der abgeänderten Anklageschrift vom 31. März

2021 (nachfolgend zitiert «AKS»). Es geht dabei um zwei Sachverhalte, die sich

einerseits in der Wohnung der Familie K.___ (AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3., 4.1)

und andererseits in der [Kirche] in [Stadt] (AKS Ziff. 1.2 und 4.2)

ereignet haben sollen.

Nachfolgend werden zuerst die

allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung dargestellt, hierauf die beiden

Sachverhalte separat behandelt, beginnend mit dem gemäss der Anklageschrift in

der [Kirche] situierten Tatvorhalt.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Entscheidend sind im vorliegenden

Verfahren primär die Aussagen der Geschädigten, da es an objektiven

Beweismitteln fehlt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung

der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im

Verfahren. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber

aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei.

Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist,

dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte

erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von

Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine

objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die

Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit

eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner

Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden

etc. (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung

des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

2.4 Mit dieser Betrachtungsweise wird

die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der

für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit

zu beachten sind: die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der

Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen

die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers

zum Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten

ergeben können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste,

sowie das Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit,

Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen:

Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die

allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen

kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).

2.5 Bei der Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch

entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2).

Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und

falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei

in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung

der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine

solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

2.6 Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie

werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf

Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum

Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132 [1996],

S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten

(sog. Realitätskennzeichen):

-

innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes;

-

konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen;

-

individuelle

Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet

sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von

psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten;

-

Schilderung des

Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu

erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat;

-

Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der

eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken;

-

Entlastungsbemerkungen

zu Gunsten des Beschuldigten;

-

Strukturgleichheit

der Aussage;

-

enge Verknüpfung der

Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter;

-

Aussage steuert

nicht bloss auf das Aussageziel hin.

2.7 Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich

Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen,

übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit

und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche

im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen

die Glaubwürdigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.

Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst

verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und

Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

2.8 Schliesslich ist bei der Prüfung des

Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die

Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in

der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.

Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits

Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den

Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich

stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,

die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,

Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt

nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde

nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung

suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die

tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver

und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des

beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die

sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der

passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver

(Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller

(ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen

sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur

Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe

Verlag 2008, S. 331 ff.).

3. Sexuelle

Handlungen mit Kindern und Schändung zum Nachteil von B.K.___ in der Kirche

3.1 Vorhalte

Die Vorhalte lauten gemäss

Anklageschrift wie folgt:

AKS Ziff. 1.2: Sexuelle Handlungen mit

Kindern

« begangen

in der Zeit vom 23. August 2018 bis am 1. September 2018 (an einem Donnerstag

oder Samstag Ende August), in [Stadt], [Kirche], zum Nachteil von B.K.___, [geb.

2013], indem der Beschuldigte mit dem unter 16 Jahre alten Kind sexuelle

Handlungen vornahm.

Konkret begab sich der

Beschuldigte nach einem Gottesdienst in einen separaten Raum, wo Kinder der

Kirchenmitglieder während des Gottesdienstes betreut werden. Dort schickte er

alle Kinder bis auf B.K.___ hinaus und löschte das Licht. Danach streifte er

dem Geschädigten die Hose hinunter und leckte diesen am Penis.»

Mit diesem Vorgehen habe der

Beschuldigte vorsätzlich und insbesondere im Wissen darum, dass der Geschädigte

noch im Schutzalter gewesen sei, sexuelle Handlungen an einem Kind unter 16

Jahren vorgenommen und dieses dadurch in seiner Entwicklung gefährdet.

AKS Ziff. 4.2: Schändung

« begangen

in der Zeit vom 23. August 2018 bis am 1. September 2018 (an einem Donnerstag

oder Samstag Ende August), in [Stadt], [Kirche], zum Nachteil von B.K.___, [geb.

2013], indem der Beschuldigte den Geschädigten im Wissen um dessen Urteils- und

Widerstandunfähigkeit zu einer sexuellen Handlung missbrauchte.

Konkret begab sich der

Beschuldigte nach einem Gottesdienst in den separaten Raum im Obergeschoss der

Kirche, wo die Kinder der Kirchenmitglieder während des Gottesdienstes betreut

werden. Dort schickte er alle Kinder bis auf B.K.___ hinaus und löschte das

Licht. Danach streifte er dem Geschädigten im Wissen darum, dass dieser

aufgrund seines kindlichen Alters und seines Entwicklungsstandes seelisch nicht

in der Lage war, sich gegen diese sexuelle Handlung zu wehren, die Hose

hinunter und leckte ihn am Penis.»

3.2 Beweismittel

3.2.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte machte anlässlich der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 (AS 255 ff.) zu

diesen Vorhalten keine Aussagen. Auch in den darauffolgenden Einvernahmen

verweigerte er Aussagen zur Sache (AS 293 f.; 336 ff.; O-G

286).

Vor Obergericht machte der Beschuldigte

in Bezug auf konkrete Fragestellungen ebenfalls von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Von sich aus führte er aus, der Vater von B.K.___

und A.K.___ habe behauptet, er (der Beschuldigte) sei im Kinderhort der Kirche

ein- und ausgegangen. Fakt sei aber, dass die Leute mit einem Schlüssel für

diesen Raum ihn nie dort gesehen hätten. Die beiden Frauen (der Beschuldigte

bezieht sich auf R.___ und Q.___) hätten das Kind (B.K.___) manipuliert (vgl.

OG 449 und letztes Wort: OG 520).

3.2.2 Aussagen von C.K.___

Am 30. November 2018 wurde C.K.___, der

Vater von B.K.___, polizeilich einvernommen (AS 251 ff.). Dabei führte er aus,

dass es um die [Kirche] […] gehe. Während der Betstunde passe jeweils eine Frau

in einem Raum auf die Kinder auf. Wenn die Kirche fertig gewesen sei, sei A.___

immer in diesen Raum gegangen und habe den Kindern Tschüss gesagt. Als die

Kinder gegangen seien, habe er B.K.___ gesagt, er solle noch bleiben. Er habe B.K.___

dann die Hosen runtergezogen und das Licht gelöscht. Die Leute der Kirche

hätten dies bemerkt und seien nachschauen gegangen. Sie hätten B.K.___ gefragt,

was passiert sei, worauf dieser gesagt habe, dass A.___ sein «Pfiffli»

herausgenommen und daran gelutscht habe.

(Auf die Frage, wer den Film gemacht

habe, den er, C.K.___, dem befragenden Polizisten geschickt habe) Das seien

Leute von der Kirche gewesen, das sei direkt nach diesem Vorfall gewesen.

A.___ sei vor zwei Jahren in der Kirche

aufgetaucht. Er selber gehe nicht in die Kirche. Der Vorfall in der Kirche sei

ca. im August oder September gewesen. Er habe aber erst jetzt davon erfahren.

3.2.3 Aussagen von R.___

3.2.3.1 Am 13. Dezember 2018 wurde R.___

in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten polizeilich befragt (AS 274

ff.). Auf die Aussagen von C.K.___ und den sexuellen Übergriff in der Kirche

angesprochen, führte sie aus, dass sie während des Gottesdienstes jeweils zu

den Kindern schaue. Sie hätten oben in der Kirche ein Zimmer für die Kinder.

Sie sei, als der Gottesdienst fertig gewesen sei, mit den Kindern nach unten zu

den Eltern gegangen. Sie sei anschliessend in die Küche gegangen, um bei der

Vorbereitung des Essens zu helfen. Anschliessend sei sie mit Q.___ wieder nach

oben zum Kinderzimmer gegangen, um aufzuräumen. Auf der Treppe sei plötzlich das

Licht ausgegangen. Sie habe gerufen: «Hallo, ist hier jemand oben?» und sie

habe das Licht wieder eingeschaltet. In diesem Moment sei ihr B.K.___ von oben

entgegengekommen. Er habe die Hosen hinaufgezogen. Dann sei auch A.___ die

Treppe heruntergekommen. B.K.___ habe nichts gesagt, A.___ sei mit B.K.___ nach

unten gegangen. Sie hätten dann unten B.K.___ zu sich gerufen. Sie habe ihn auf

ihre Oberschenkel genommen und habe ihn gefragt, was er mit A.___ gemacht habe.

B.K.___ habe gelacht und gesagt, dass er ihn geküsst habe. Auf die Frage, ob er

noch etwas anderes gemacht habe, habe B.K.___ nach unten gezeigt und gesagt,

dass er das abgeschleckt habe. Sie hätten ihn dann gelassen, mit den anderen

Kindern zu spielen.

Auf Nachfrage führte R.___ aus, A.___

habe auf der Treppe gesagt, er habe oben B.K.___ geholt.

Das genaue Datum wisse sie nicht. Es sei

Ende August gewesen.

Sie sei nach diesem Vorfall nach [...]

gefahren und habe mit dem Pastor gesprochen. Sie habe ihm alles erzählt und den

Film geschickt. Die verantwortlichen Leute hätten dann mit A.___ gesprochen und

ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Kirche kommen dürfe. Diese Sitzung

sei drei oder vier Tage später gewesen. Nach dieser Sitzung sei der

Beschuldigte nicht mehr gekommen. [Die Mutter von B.K.___] habe es an diesem

Tag erfahren.

(Auf die Frage, ob sie den Film gemacht

habe, den C.K.___ ihm, dem befragenden Polizisten, zugeschickt habe) Nein, Q.___

habe den Film gemacht.

A.___ habe sich gegenüber den Kindern

ganz normal verhalten. Sie wisse nichts von Anzeichen, dass sich dieser

gegenüber Kindern auffällig verhalten haben solle. (Auf entsprechende Frage)

Über seine Vorgeschichte habe sie damals nichts gewusst.

3.2.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde R.___ als Zeugin befragt (O-G 278 ff.).

R.___ führte aus, dass sie nach der

Messe mit Frau Q.___ die Treppe raufgegangen sei. Sie habe das Zimmer, wo die

Kinder während der Messe gewesen seien, reinigen wollen. Da sei das Licht

ausgegangen und sie habe gerufen: «Hallo ist da jemand?» Dann sei das Kind

gekommen. Sie habe das Kind gefragt, was es alleine da oben mache. Das Kind

habe gesagt, es sei nicht alleine gewesen, sondern mit ihm (dem Beschuldigten).

Dieser sei auch die Treppe herunter gekommen und habe gesagt, er habe auf das

Kind geschaut. Sie sei dann mit Frau Q.___ nach unten gegangen und sie hätten

über das Geschehene diskutiert. Unten hätten sie das Kind zu sich genommen und

gefragt, was sie oben gemacht hätten. Das Kind habe gesagt, dass er es geküsst

habe. Auf die weitere Frage, ob er sonst noch etwas gemacht habe, habe das Kind

gesagt, er habe es am Geschlechtsteil geschleckt. Frau Q.___ habe ein Video

aufgenommen, um es dem Pastor zu zeigen.

Auf konkrete Nachfrage bestätigte die

Zeugin, dass sich das Kind die Hose heraufgezogen habe (sie fasste sich dabei

an die Hüfte).

Da die Zeugin aufgefordert wurde, bei

der Befragung keine Namen zu nennen, sagte sie «Kind» und meinte «B.K.___» (O-G

284).

3.2.4 B.K.___, [geb. 2013]

3.2.4.1 Videoaufnahme

In den Akten findet sich eine

Videoaufnahme, welche das Gespräch von R.___ mit B.K.___ festhält (AS 20 f.).

Die Aussagen, die B.K.___ auf diesem Video machte, wurden vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch eine Dolmetscherin, die auf die

Straffolgen einer falschen Übersetzung hingewiesen worden war, übersetzt (O-G

141 ff.).

Dem Kind wird zu Beginn der

Videoaufnahme die Frage gestellt, was er mit ihm gemacht habe. Darauf antwortet

B.K.___: «Ehmm, er hat meinen …. gelutscht. [Junge senkt den Kopf, schaut auf

seinen Penis, den er durch die Hose berührt].

Auf die Frage, ob dies wahr sei, nickt B.K.___

mit dem Kopf.

Auf die Anschlussfrage, wer dies gewesen

sei, antwortet B.K.___: «A.___».

Die Frage, ob er (A.___) ihm etwas

gegeben habe, verneint B.K.___.

3.2.4.2 Videoeinvernahme von B.K.___

B.K.___ wurde am 7. Dezember 2018 unter

Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten in Anwesenheit eines Dolmetschers

einvernommen (AS 84 ff.). Er war zu diesem Zeitpunkt knapp 5 ½ jährig.

Er gehe mit Mami in die Kirche. Auf die

konkrete Frage des Befragers, dass B.K.___ in der Kirche gewesen sei und

plötzlich das Licht ausgegangen sei, sagte B.K.___, er habe geschlafen.

Auf die weitere Frage des Befragers, er

habe gehört, dass B.K.___ in der Kirche gewesen sei und die Hosen unten gehabt

habe, schüttelte dieser den Kopf.

Auf die Frage, ob B.K.___ A.___ kenne,

sagte er ja, er sei im Gefängnis. Er habe ihn schon in der Kirche gesehen. Er

wolle nichts von A.___ erzählen.

3.2.5 Aussagen von Q.___

3.2.5.1 Am 26. Dezember 2018 wurde Q.___

unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten polizeilich befragt (AS 295

ff.).

Q.___ ist ebenfalls Mitglied der [Kirche].

Q.___ führte aus, es sei an einem Samstag nach einem Gottesdienst gewesen. Die

Ganglichter seien ausgegangen. Auf der Treppe habe R.___ sie gefragt, wer das

Licht ausgeschaltet habe. Oben sei jemand gewesen, sie hätten oben bei den

Kindern nachschauen wollen. Sie habe zwei oder dreimal gefragt, ob oben jemand

sei. Da sei B.K.___ nach unten gekommen. R.___ habe ihn gefragt, mit wem er

oben gewesen sei, da habe er gesagt: «Mit ihm». Da sei auch der Beschuldigte

nach unten gekommen.

R.___ habe dann das Kind genommen und

ihr gesagt, sie solle es aufnehmen. R.___ habe ihn gefragt, was er oben gemacht

habe, da habe er gesagt, er (der Beschuldigte) habe ihn am Geschlechtsteil

geküsst, «irgend so was».

Der Pastor habe dann mit dem

Beschuldigten gesprochen und dann sei er nicht mehr in die Kirche gekommen. Er

habe sich vorher gegenüber allen höflich und sympathisch benommen.

3.2.5.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte Q.___ als Zeugin folgendes aus (O-G 271 ff.): Sie sei

unten gestanden, als sich R.___ auf der Treppe nach oben begeben habe. Da sei

das Licht ausgegangen und sie habe gefragt, wer das Licht ausgemacht habe. Da

sei ein Kind nach unten gekommen. Das Kind habe auf entsprechende Frage gesagt,

dass es nicht alleine oben gewesen sei. R.___ habe dann das Kind zu sich

genommen und gefragt, wo es gewesen sei. Das Kind habe einige Sachen gesagt,

für sie sei nicht klar gewesen, ob das, was das Kind gesagt habe, der Wahrheit

entsprochen habe oder nicht. Sie habe sonst im Treppenhaus nicht «genau» noch

jemanden gesehen.

Auf konkrete Nachfrage führte die Zeugin

aus, dass das Kind gesagt habe, es sei von dieser Person geküsst worden. Für

sie sei das nicht alles klar gewesen. Auf weitere konkrete Nachfragen

bestätigte die Zeugin, dass anschliessend auch der Beschuldigte die Treppe

heruntergekommen sei.

Auch die Zeugin Q.___ nannte B.K.___

jeweils «Kind» (O-G 277).

3.2.6 D.K.___

Am 13. Dezember 2018 wurde die Mutter

von B.K.___, D.K.___, polizeilich befragt (AS 280 ff.).

D.K.___ führte aus, dass sie «ca. einen

Monat von diesem Angriff dort im Restaurant» vom Vorfall in der Kirche von den

Schwestern in der Kirche und vom Pastor erfahren habe. Sie habe mitbekommen,

dass der Kleine, B.K.___, von A.___ den Penis geschleckt bekommen habe. Sie

habe B.K.___ gefragt, was passiert sei, und er habe es bestätigt.

Auf die Frage, warum sie den

Beschuldigten nicht angezeigt habe, führte sie aus, es sei ein bisschen

kompliziert. Er sei so etwas wie ein Freund der Familie gewesen. Sie habe

irgendwie Angst gehabt. Der Beschuldigte habe dem Pastor gesagt, er habe nichts

gemacht, da er ein Freund von ihr sei. Sie habe gedacht, die Kirche werde eine

Anzeige machen, der Pastor habe gesagt, sie würden etwas unternehmen. Ihrem

Mann habe sie nichts gesagt. Sie habe dann von ihrer Schwester ein Video

erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass A.___ wegen des Missbrauchs ins

Gefängnis gekommen sei.

3.2.7 Aussagen von T.K.___

Am 21. Januar 2019 wurde T.K.___, die

Schwester der Mutter von B.K.___, unter Wahrung der Teilnahmerechte des

Beschuldigten polizeilich einvernommen (AS 301 ff.). Sie wohnte mit der Familie

ihrer Schwester im gleichen Haushalt.

T.K.___ führte aus, dass sie den

Beschuldigten vom Coiffeur her kenne, er sei als Kunde gekommen. Er sei dann

auch in der Kirche erschienen. Ein paar Monate, bevor er verhaftet worden sei,

habe er nicht mehr kommen dürfen, sie wisse nicht warum.

3.2.8 Aussagen von P.___

Am 20. August 2019 wurde P.___

polizeilich unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten polizeilich

einvernommen (AS 330 ff.). P.___ war der Pastor der [Kirche].

P.___ führte aus, er wisse, dass der

Beschuldigte den jüngeren Sohn von C.K.___ (B.K.___) angefasst habe. Zwei

Schwestern (Q.___ und R.___) der Kirche seien sofort zu ihm gekommen und hätten

ihm erzählt, es sei jemand oben beim Kinderraum gewesen, der das Licht ausgeschaltet

habe. Eine Schwester sei nach oben gegangen, habe aber niemanden gesehen. Beide

Schwestern seien dann beim Haupteingang gewesen, als sie gesehen hätten, wie B.K.___

die Treppe heruntergekommen sei und seine Hose hinaufgezogen habe. Dann hätten

sie gesehen, wie A.___ heruntergekommen sei. Dies habe bei ihnen einen Verdacht

geweckt und sie hätten B.K.___ gefragt, was sie gemacht hätten. B.K.___ habe

ihnen gesagt, dass A.___ an seinem Penis gelutscht habe. Er habe darauf mit den

Kirchenverantwortlichen und in der Folge mit der Mutter von B.K.___ gesprochen.

Sie hätten auch mit A.___ gesprochen und ihm gesagt, dass er nicht mehr in die

Kirche kommen dürfe. A.___ habe es nie zugegeben. Als er ihm gesagt habe, dass

es ein Video gebe, sei er erschrocken.

3.3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.3.1 In Bezug auf den Vorhalt in der [Kirche]

(AKS Ziff. 1.2 und 4.2) stellen die Aussagen von R.___ das zentrale

Beweismittel dar. Ihre Ausführungen sowie die Aussagen von B.K.___ unmittelbar

nach dem Vorfall, welche von Q.___ auf Video aufgezeichnet worden sind (AS 20,

Übersetzung der Aussagen unter AS 142), belasten den Beschuldigten schwer. Die

am 7. Dezember 2018 und damit erst vier Monate später erfolgte Videoeinvernahme

von B.K.___ lieferte demgegenüber keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten

des Beschuldigten.

R.___ betreute die Kinder jeweils

während der Gottesdienste und hatte zum Beschuldigten keinerlei persönliche

Beziehungen; sie wusste in persönlicher Hinsicht nichts über ihn und fiel in

ihren Aussagen nicht durch Belastungseifer auf. So führte sie aus, er habe sich

nach ihrer Wahrnehmung den Kindern gegenüber ganz normal benommen und mit ihnen

normal gesprochen. Sie war dem Beschuldigten gegenüber positiv gesinnt. Der

Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls in der Glaubensgemeinschaft, der

auch R.___ als Glaubensschwester angehörte, integriert. Sie erstatte auch nicht

von sich aus eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die Aussagen von R.___

wurden zudem von Q.___ bestätigt. Es gibt damit keinen Grund, an der

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die sie unter der strengen Strafdrohung von

Art. 307 StGB machte, zu zweifeln.

3.3.2 Die Aussagen von R.___ lassen

keinen anderen Schluss als denjenigen eines sexuellen Übergriffs des

Beschuldigten auf B.K.___ zu: Als sich R.___ mit Q.___ im Treppenhaus nach oben

ins Kinderzimmer begeben wollte, um dort aufzuräumen, ging plötzlich das Licht

aus, was sie veranlasste, zu rufen: «Hallo, ist hier jemand?» Kurz darauf kam

zuerst B.K.___ von oben die Treppe herunter, der sich die Hosen heraufzog.

Anschliessend kam der Beschuldigte die Treppe herunter. B.K.___ habe dann, als

sie ihn zu sich genommen habe, gesagt, A.___ habe ihn geküsst und (nach unten

zeigend) «das» abgeschleckt. Auch die Mutter von B.K.___ bestätigte, dass B.K.___

dies ihr gegenüber gesagt habe.

3.3.3 Der Beschuldigte befand sich mit B.K.___

alleine im Kinderzimmer der Kirche. Alle anderen Kinder waren nach dem Ende des

Gottesdienstes nach unten zu ihren Eltern gegangen. R.___ hielt sich zu dieser

Zeit noch kurz in der Küche auf, bevor sie erneut nach oben ging. Es ist kein

Grund ersichtlich, warum sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in diesem

Zimmer aufhielt, hatte er doch mit der Betreuung der Kinder während des

Gottesdienstes nichts zu tun. Und es ist ebenso wenig ein Grund für den

Aufenthalt von B.K.___ zu diesem Zeitpunkt im Kinderzimmer ersichtlich, weil

alle anderen Kinder bereits wieder bei ihren Eltern waren. Sodann erweckt die

Schilderung von R.___ den starken Eindruck, dass B.K.___ und der Beschuldigte

ihnen auf der Treppe überhastet entgegenkamen. Es ist offensichtlich, dass der

Beschuldigte bei seinem Übergriff durch die Rufe von R.___, ob da jemand sei,

überrascht und gestört wurde. Er realisierte, dass jemand die Treppe hochkam

und musste deshalb seine Handlung abbrechen und den Jungen nach unten schicken.

3.3.4 Hinzu kommt, dass die Aussagen von

B.K.___ nicht nur indirekt (d.h. aufgrund der Angaben der befragten Zeuginnen R.___

und Q.___), sondern auch direkt über das von Q.___ erstellte Video Eingang in

die Akten fanden (vgl. AS 20).

Diese Videoaufzeichnung wurde mit

folgender Fragestellung eingeleitet: «Was hat er mit dir gemacht?» Damit wurde

das Verhalten des Beschuldigten in den Fokus gerückt und ihm die bestimmende

Rolle zugeteilt. Dies könnte dem Kind gegenüber suggeriert haben, es müsse

etwas vorgefallen sein, was der Beschuldigte zu verantworten habe. Selbst wenn

hier ein gewisses Suggestionspotenzial einzuräumen ist, kann ausgeschlossen

werden, dass das Kind, statt auf Erlebtes zurückzugreifen, in der Folge eine

Geschichte erfand. Dies aus den folgenden Gründen: Das Video mit den Aussagen

von B.K.___ entstand unmittelbar, nachdem B.K.___ den Kirchenraum verlassen

hatte und im Treppenhaus den beiden Glaubensschwestern begegnet war. Aufgrund

dieser zeitlichen Nähe zwischen dem Ereignis und seiner Aussage konnte sich B.K.___

nicht mit Bezugspersonen aus seinem familiären Umfeld über das Vorgefallene

austauschen. Diese konnten weder bewusst noch unbewusst auf den Inhalt seiner

Aussage einwirken. Auch andere Fremdeinflüsse sind nicht auszumachen,

insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Filmbeitrag, welcher die

Verhaftung des Beschuldigten im November 2018 zum Gegenstand hat und später

auch von B.K.___ und A.K.___ gesichtet und innerhalb der Familie thematisiert

wurde, damals noch gar nicht bestand. Zudem war B.K.___ im Zeitpunkt der

Videoaufzeichnung erst 5-jährig und, wie nachfolgend noch näher dargelegt wird,

altersbedingt ausserstande, sexuell motivierte Handlungsweisen als solche zu

erkennen und einzuordnen. Etwas, was für das Kind überhaupt keinen Sinn ergab,

konnte es auch nicht als Erfindung einbringen, um einer (allfälligen)

Erwartungshaltung der befragenden Person gerecht zu werden. Es steht damit

ausser Zweifel, dass die Aussagen von B.K.___ auf einem realen

Erlebnishintergrund beruhen und nicht das Ergebnis eines suggestiven Prozesses

sind.

3.3.5 Gestützt auf all diese

Ausführungen sind die dem Beschuldigten in AKS Ziff. 1.2 und 4.2

vorgehaltenen Handlungen, wonach er B.K.___ die Hose hinunter streifte und

anschliessend dessen Penis leckte, erstellt.

In zeitlicher Hinsicht ist auf die

Angabe von R.___ abzustellen, wonach sich der Vorfall Ende August 2018 ereignet

habe. Das genaue Datum wusste sie nicht mehr.

3.4.

Rechtliche Subsumtion in Bezug auf Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB

3.4.1.Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird

bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt

(Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine

sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens

Eventualvorsatz erforderlich.

3.4.2 Gemäss Rechtsprechung lassen sich

sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der

Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv

eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die

Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat,

an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem

äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.

Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten

Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen

erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf

Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In

Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit

relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter

bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom

6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt

sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam

für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität

und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen

sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom

7.12.2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Für

die Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der

Geschlechtsorgane.

Die Tatbestandsvariante der Vornahme

einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen

dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine

aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan

Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend

zitiert «PK StGB», Art. 187 StGB N 7 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts

6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4).

3.4.3 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte in der [Kirche] in [der Stadt] den Penis von B.K.___ leckte. Es

ist offensichtlich, dass es sich dabei um eine Handlung mit eindeutigem

Sexualbezug handelte. Diese Handlung war mit einem intensiven körperlichen

Kontakt zwischen dem Beschuldigten und B.K.___ verbunden, so dass auch die

Erheblichkeit des Verhaltens im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist.

3.4.4 Der Vorfall lässt sich in

zeitlicher Hinsicht nicht exakt einem Kalendertag zuordnen. Abgestellt wurde im

Beweisergebnis auf die Angabe von R.___ («Ende August»). Der in AKS Ziff. 1.2

bezeichnete Tatzeitraum («in der Zeit vom 23. August 2018 bis am 1.

September 2018 [an einem Donnerstag oder Samstag Ende August]») deckt diese

Tatzeit ab.

In prozessrechtlicher

Hinsicht sei angefügt, dass eine solche bloss approximative Umschreibung des

Tatzeitpunktes nicht den Anklagegrundsatz verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ist massgebend, dass der

Beschuldigte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine

Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Nach konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ungenauigkeiten in den Zeitangaben

solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine

Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8.1.2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Diese Situation ist vorliegend gegeben:

Der Beschuldigte weiss – auch bei nicht präzis vorgehaltener Tatzeit – genau,

was ihm vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist deshalb nicht verletzt.

3.4.5 Der Beschuldigte hat sich deshalb

in objektiver Hinsicht der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von

B.K.___ im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB (Vornahme von

sexuellen Handlungen), begangen in der [Kirche] Ende August/anfangs September

2018, schuldig gemacht.

In subjektiver Hinsicht liegt eine

wissentlich und willentliche Tatbegehung und damit direkter Vorsatz vor. Der

Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB ist damit erfüllt.

3.5 Rechtliche Subsumption in Bezug auf

Art. 191 StGB

3.5.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der

Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige

Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen

oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zwischen Art. 187 und Art.

191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil

6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.1 und Urteil 6B_17/2016 vom 18.7.2017 E. 1.3.1).

3.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(BGE 146 IV 153) ist der Tatbestand der Schändung auf den Fall, in dem ein Kind

seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden

kann, zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte

Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle

Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in

welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer

Abwehrreaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine

solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat

die Urteilsunfähigkeit eines 7-jährigen Kindes und damit die Unfähigkeit,

seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E.

1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 vom 13.12.2017 E. 11.2 in fine). Auf

die Festlegung einer fixen Altersgrenze sei weiterhin zu verzichten, es seien

vielmehr die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Die im Basler Kommentar

von Philipp Maier postulierte Altersgrenze von vier Jahren (Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage,

Basel 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 191 StGB N 11), auf welche

sich auch die Verteidigung vor Obergericht beruft (vgl. Plädoyernotizen, Note

27, OG 576), erscheint dem Bundesgericht als «eindeutig zu tief». Solange das

Kind noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln

könne, sei von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in

denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten sei,

weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen könne, sei

der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3).

3.5.3 B.K.___ war zur Tatzeit […]

5-jährig. R.___ führte aus, B.K.___ sei auf ihrem Schoss gesessen und er habe,

als sie ihn gefragt habe, was A.___ mit ihm gemacht habe, gelacht und dann

gesagt, A.___ habe ihn geküsst und nach unten gezeigt: Das habe er

abgeschleckt. Diese Reaktionen zeigen, dass B.K.___ nicht in der Lage war, das

Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Nebst dem Überraschungseffekt, welcher

mit dem Verhalten des Beschuldigten verbunden war, und dem vertrauten

Verhältnis, das zwischen B.K.___ und dem Beschuldigten bestand, war es B.K.___

vor allem auf Grund seines kindlichen Alters nicht möglich, sich dem Vorgehen

des Beschuldigten entgegenzustellen bzw. dieses abzuwehren. B.K.___ war deshalb

bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten urteilsunfähig.

3.5.4 Der Beschuldigte hat deshalb den

objektiven Tatbestand der Schändung erfüllt. Er war sich bewusst, dass B.K.___

zufolge seines Alters nicht in der Lage war, das Verhalten des Beschuldigten

einzuordnen. Er handelte mit direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive

Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der Schändung zum Nachteil von B.K.___

schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.K.___ und A.K.___, sexuelle

Nötigung zum Nachteil von A.K.___ sowie Schändung zum Nachteil von B.K.___ in

der Familienwohnung (AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3., 4.1)

4.1

Vorhalte

Die

Vorhalte lauten wie folgt:

AKS

Ziff. 1.1: Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

« begangen

am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse der Familie], zum

Nachteil von B.K.___, [geb. 2013], sowie A.K.___, [geb. 2011], indem der

Beschuldigte mit den unter 16 Jahre alten Kindern sexuelle Handlungen vornahm.

Konkret hielt sich der

Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der

Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im

Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der

Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der

Beschuldigte anfänglich B.K.___ dessen Hosen hinunter und leckte dessen Penis. A.K.___

wollte dies nicht und versuchte davonzulaufen. Der Beschuldigte packte ihn am Bein

und hielt ihn zurück. In der Folge zog er ihm ebenfalls die Hosen hinunter und

leckte (auch) dessen Penis.

Eventuell wurde die beschriebene

Tathandlung nicht am 28. Juli 2018 um ca. 11:00 Uhr (und folglich nicht am Tag

eines Hochzeitsfestes) begangen, sondern zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr

2018, beispielsweise am […] (Geburtstag von B.K.___) oder an jenem Tag, an

welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie K.___ waschen

durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine im Wohnzimmer

aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge Ferienabwesenheit der

Eltern zuständige Tante (von B.K.___ und A.K.___) in der Küche (oder anderswo)

beschäftigt war.»

Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 Abs. 3)

AKS Ziff. 2.1:

« begangen

am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von

B.K.___, [geb. 2013], sowie A.K.___, [geb. 2011], indem der Beschuldigte unter

16 Jahre alte in eine sexuelle Handlung einbezog.

Konkret hielt sich der

Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der

Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im

Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der Beschuldigte

mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der Beschuldigte

anfänglich B.K.___ dessen Hosen hinunter und leckte dessen Penis. A.K.___ war

ebenfalls im Wohnzimmer anwesend und wurde gezielt, d.h. mit Wissen und Willen

des Beschuldigten betreffend die Wahrnehmung durch A.K.___, zum Zeugen der

sexuellen Handlung an seinem Bruder B.K.___. Dadurch bezog der Beschuldigte A.K.___

in seine sexuelle Handlung, welche er an B.K.___ vornahm, ein.

Eventuell wurde die

beschriebene Tathandlung nicht am 28. Juli 2018 um ca. 11:00 Uhr (und folglich

nicht am Tag eines Hochzeitsfestes) begangen, sondern zu einem anderen

Zeitpunkt im Jahr 2018, beispielsweise am […] (Geburtstag von B.K.___) oder an

jenem Tag, an welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie

K.___ waschen durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine

im Wohnzimmer aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge

Ferienabwesenheit der Eltern zuständige T.K.___ (Tante von B.K.___ und A.K.___)

in der Küche (oder anderswo) beschäftigt war.»

AKS Ziff. 2.2:

« begangen

am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von

B.K.___, [geb. 2013], sowie A.K.___, [geb. 2011], indem der Beschuldigte unter

16 Jahre alte Kinder in eine sexuelle Handlung einbezog.

Konkret hielt sich der

Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der

Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im

Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der

Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Nachdem er B.K.___

die Hosen hinunterzog und an dessen Penis leckte, nahm er dieselbe sexuelle

Handlung an dessen Bruder A.K.___ vor, wobei B.K.___ gezielt, d.h. mit Wissen

und Willen des Beschuldigten betreffend die Wahrnehmung durch B.K.___, Zeuge

der sexuellen Handlungen an seinem Bruder A.K.___ wurde. Dadurch bezog der

Beschuldigte B.K.___ in seine sexuelle Handlung mit A.K.___ ein.

Mit diesem Vorgehen bezog

der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich, insbesondere im Wissen darum, dass die

Geschädigten zur Tatzeit das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und

somit noch im Schutzalter waren, unter 16 Jahre alte Kinder in sexuelle

Handlungen ein und gefährdete diese dadurch in ihrer Entwicklung.»

AKS Ziff. 3. Sexuelle Nötigung (Art. 189

Abs. 1 StGB)

« begangen

am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von

A.K.___, [geb. 2011], indem der Beschuldigte unter Anwendung jener Gewalt, die

nötig war, um den Geschädigten gefügig zu machen, diesen zur Duldung einer

sexuellen Handlung nötigte.

Konkret hielt sich der

Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der

Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im

Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der

Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der

Beschuldigte zuerst dessen Bruder, B.K.___, die Hosen hinunter und leckte ihn am

Penis. Der Geschädigte wollte dies nicht und versuchte davonzulaufen, um seine

Mutter über das Vorgefallene zu unterrichten. Der Beschuldigte ging ihm nach

und packte ihn am Bein, wodurch er ihn am Davonlaufen hinderte. Danach zog der

Beschuldigte dem Geschädigten die Hose hinunter, wogegen sich der Geschädigte

wiederum zur Wehr setzte, indem er die Hosen wieder hinaufzuziehen versuchte,

was ihm aufgrund der Kraftverhältnisse aber nicht gelang. In der Folge leckte

der Beschuldigte den Geschädigten am Penis, wobei sich der Geschädigte

weiterhin zur Wehr setzte, indem er dem Beschuldigten sagte, er solle damit

aufhören, und ihm mit der Faust mehrfach auf die Hand schlug. Der Geschädigte

konnte sich dann kurz befreien und wollte sich wiederum entfernen. Der Beschuldigte

hielt ihn aber erneut zurück und schleckte weiter am Penis des Geschädigten,

welcher sich durch Schlagen auf den Mund des Beschuldigten weiterhin erfolglos

dagegen zur Wehr setzte.

Eventuell wurde die

beschriebene Tathandlung nicht am 28. Juli 2018 um ca. 11:00 Uhr (und folglich

nicht am Tag eines Hochzeitsfestes) begangen, sondern zu einem anderen

Zeitpunkt im Jahr 2018, beispielsweise am […] (Geburtstag von B.K.___) oder an

jenem Tag, an welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie

K.___ waschen durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine

im Wohnzimmer aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge

Ferienabwesenheit der Eltern zuständige T.K.___ (Tante von B.K.___ und A.K.___)

in der Küche (oder anderswo) beschäftigt war.»

AKS Ziff. 4.1: Schändung

« begangen

am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von B.K.___,

[geb. 2013], indem der Beschuldigte den Geschädigten – im Wissen um dessen

Urteils- und Widerstandsunfähigkeit – zu einer sexuellen Handlung missbrauchte.

Konkret hielt sich der

Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der

Eltern des Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im

Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der

Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der

Beschuldigte dem Geschädigten die Hosen hinunter und leckte dessen Penis im

Wissen darum, dass der Geschädigte aufgrund seines kindlichen Alters und

Entwicklungsstandes seelisch nicht in der Lage war, sich gegen diese sexuelle

Handlung zu wehren.

Eventuell wurde die

beschriebene Tathandlung nicht am [Tag eines Hochzeitsfestes] begangen, sondern

zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2018, beispielsweise am [Geburtstag von B.K.___]

oder an jenem Tag, an welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie

K.___ waschen durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine

im Wohnzimmer aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge

Ferienabwesenheit der Eltern zuständige T.K.___ (Tante von B.K.___ und A.K.___)

in der Küche (oder anderswo) beschäftigt war.»

4.2 Beweismittel

4.2.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte machte anlässlich der

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 (AS 255 ff.) zu

diesen Vorhalten keine Aussagen. Auch in den weiteren Einvernahmen verweigerte

er Aussagen zur Sache (AS 293 f.; 336 ff.; O-G 286). Vor Obergericht machte er

von sich aus geltend (vgl. OG 448 und OG 519 f.), A.K.___ sei von seinen

Eltern zu den Aussagen, welche ihn (den Beschuldigten) belasteten, manipuliert

worden. Zudem zeige die Videobefragung, wie verzweifelt A.K.___ während dieser

Befragung gewesen sei. So habe der Junge gar nicht mehr gewusst, was er sagen

oder erklären solle.

4.2.2 Videoeinvernahme von A.K.___, [geb.

2011]

A.K.___ wurde am 7. Dezember 2018 unter

Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen (AS 92 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger des

Beschuldigten, der bei dieser Videobefragung anwesende Dolmetscher sei nicht

auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen

worden. Das Amtsgericht veranlasste darauf eine Übersetzung der Einvernahme

durch eine andere Dolmetscherin, welcher die erforderliche Rechtsbelehrung eröffnet

wurde (O-G 254). Die Über­setzung findet sich in den Akten

unter O-G 255 ff..

Im Zeitpunkt der Videobefragung war A.K.___

knapp 7-jährig. Auf die einleitende Frage des Befragers, wie alt er sei,

schrieb A.K.___ eine «6» auf ein Blatt. Auf den Hinweis, dass er bald

Geburtstag habe, schrieb er eine «7» auf das Blatt.

Der Befrager erklärte A.K.___ sodann die

Regeln der Einvernahme. Er erklärte ihm, dass der nichts sagen müsse, wenn er

dies nicht wolle, dass er aber die Wahrheit sagen müsse und nichts erfinden

dürfe. Er dürfe auch sagen, wenn er etwas nicht mehr wisse.

A.K.___ führte aus, dass ihm die Mutter

gesagt habe, warum er zur Polizei gehen müsse, wegen des Manns, der am Schnäbi

geschleckt habe. Er habe den Mann schon oft in der Kirche gesehen. Sie seien

mit einem grossen Auto an eine Party gefahren. Als die Party fertig gewesen

sei, habe der Mann am Schnäbi schlecken wollen. Im Auto seien Vater, Mutter, T.K.___,

B.K.___ und der Mann gewesen. Der Mann sei im Haus gewesen und er habe T.K.___

geholfen, sich anzuziehen, alle hätten sich schön angezogen.

Es sei am Vormittag passiert. Sie seien

an das Fest gegangen. Nach dem Fest habe der Mann Kleider waschen wollen, dann

habe er das Schnäbi geschleckt.

A.K.___ beschrieb den Mann wie folgt: braune

Haut, ziemlich dunkel, lange, schwarze, nach hinten gebundene Haare, er sei so

gross wie sein Vater, trage keine Brille, habe «bizzeli» einen Bart, ein

bisschen einen Bauch, er habe etwas Schwarzes getragen, später etwas Rotes und

Weisses, er spreche Spanisch und Deutsch. Er heisse A.___.

A.___ sei an das Fest gekommen. Am

Morgen habe er die Kleider gewaschen, dann habe er das Schnäbi schlecken

wollen. Dies habe er dann getan. Er (A.K.___) habe Hosen getragen.

Einmal beim Fest sei A.___ gekommen, es

sei Abend gewesen, nach dem Schlafen habe er die Kleider waschen wollen. Dann

habe er das Schnäbi schlecken wollen. Er habe es gemacht, er wisse nicht wie.

Er (A.K.___) habe die Hosen angehabt. Dann habe A.___ das Pipi von B.K.___

geschleckt. B.K.___ habe ihn (A.K.___) darauf fest gepackt und A.___ habe an

seinem Pipi schlecken wollen.

Auf die Frage der einvernehmenden

Person, ob sein Bruder auch dort gewesen sei, nickte A.K.___. Dann sagte er,

dass A.___ allen Buben das Schnäbi schlecke, auch den Mädchen. Dies habe seine

Mutter gesagt.

Auf die weitere Frage, ob er (A.K.___)

die Hosen angehabt oder ausgezogen gehabt habe, sagte A.K.___: «an». Als die

einvernehmende Person fragte, wie A.___ dann das Schnäbi habe schlecken können,

sagte A.K.___, dass er sie ausgezogen habe.

Er habe die Hosen wieder anziehen

wollen, A.___ sei aber stärker gewesen. Er habe nachher an seinem Pipi

geschleckt. Er habe zweimal am Pipi geschleckt. Er habe es zuerst genommen,

dann habe er Pipi machen wollen. Dann habe er ihn wieder gepackt. Er habe

spielen wollen, B.K.___ habe aber nicht spielen wollen. Dann habe er ihn wieder

gepackt und am Pipi geleckt. Er habe gedacht, dass er nicht an seinem Schnäbi

lecken solle. Er habe wieder seine Hosen anziehen wollen, aber A.___ sei

stärker gewesen. Er habe nichts zu A.___ gesagt, dieser habe auch nichts

gesagt. B.K.___ sei neben dem Sofa gewesen, am Boden.

Auf die Frage, dass A.K.___ gesagt habe,

A.___ habe es zweimal gemacht, er solle das erklären, sagte A.K.___, er sei

zuerst aufs WC gegangen, dann sei er Spielen gegangen. Dann habe ihn B.K.___

fest gepackt und gezogen. A.___ sei auf dem Sofa gewesen. Dann habe er das Pipi

geschleckt. Zuerst habe er B.K.___ das Pipi geschleckt. Er sei am Spielen

gewesen, dann habe er gesehen, wie A.___ B.K.___ das Pipi

schlecke. Dann habe A.___ ihn gepackt. Er habe es der Mutter sagen wollen, aber

A.___ habe an seinem Fuss gezogen.

Die weitere Frage, ob A.___ etwas gemacht

habe, das er nicht gewollt habe, verneinte A.K.___. Er sei einverstanden

gewesen, was A.___ mit ihm gemacht habe. Darauf sagte dann A.K.___ aber, dass

er gesagt habe, A.___ solle nicht am Pipi schlecken. A.___ habe nichts gesagt.

Er habe A.___ mit seiner Hand auf dessen Hand geschlagen, ganz fest, achtmal.

Dann sei er weggerannt und A.___ sei ihm nachgerannt und habe ihn gepackt. Dann

habe er A.___ auf den Mund geschlagen. Er habe dann Richtung Badezimmer gehen

wollen. A.___ sei ganz langsam hinter ihm gewesen und habe wieder am Schnäbi

geschleckt.

Die Eltern seien in der Küche gewesen.

Später sagte A.K.___, sein Vater sei «am Spiel», «Fussball», gewesen, nur am

Schauen. Er habe dies seiner Mutter erzählen wollen, aber A.___ habe ihn am

Fuss gepackt. Er habe auch bei B.K.___ geschleckt, dieser sei auch im Zimmer

gewesen. Er, A.K.___, sei in dieser Zeit am Spazieren, am Runden drehen,

gewesen. Später sagte A.K.___ noch, B.K.___ habe das gewollt.

Er habe den Vorfall seinen Eltern nicht

sofort erzählt, erst später. Er habe es erzählt, als er auf dem Telefon ein

Video, in welchem A.___ vorkomme, wie er zur Polizei gehe, gesehen habe. Er

habe der Mutter gesagt, er möchte das Video von A.___ sehen. Auf die Frage,

warum er es den Eltern erst später und nicht sofort erzählt habe, sagte A.K.___,

dass er zuerst das Video habe sehen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er

allen Kindern das Schnäbi geschleckt habe.

4.2.3 Videoeinvernahme von B.K.___, [geb.

2013]

B.K.___ wurde am 7. Dezember 2018 unter

Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten in Anwesenheit eines Dolmetschers

einvernommen (AS 84 ff.). Er war zu diesem Zeitpunkt knapp 5 ½-jährig.

B.K.___ konnte sich nicht erinnern, im

Sommer an einer Hochzeit gewesen zu sein. Er führte aus, dass T.K.___

geheiratet habe. Auf die Frage, ob er dabei gewesen sei, schüttelte er den

Kopf.

4.2.4

Aussagen von C.K.___

C.K.___, der Vater von A.K.___ und B.K.___,

führte aus (AS 251 ff.), dass es (neben dem Vorfall in der [Kirche]) noch zu

einem zweiten Vorfall gekommen sei. Das zweite Mal sei bei ihnen zuhause

gewesen. Seine Frau und er hätten sich für eine Hochzeit vorbereitet und im

Schlafzimmer angezogen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass A.___ bei ihnen

zu Hause gewesen sei. A.___ habe die Kinder in die Stube gerufen und habe

beiden die Hosen heruntergezogen und bei B.K.___ und A.K.___ wieder das Gleiche

gemacht. Sie hätten dies damals nicht bemerkt.

Sie hätten letzthin [in den Medien]

gesehen, dass A.___ ins Gefängnis gekommen sei. Er habe das Video des Blicks

den Kindern gezeigt und sie gefragt, ob er etwas mit ihnen gemacht habe. Da

hätten sie gesagt, dass er am Tag der Hochzeit beiden am Pfiffli gelutscht

habe.

4.2.5

Aussagen von D.K.___

D.K.___, die Mutter von A.K.___ und B.K.___,

sagte folgendes aus (AS 280 ff.): Am Tag, bevor sie die Anzeige gemacht hätten

(also am 28.11.2018), habe sie B.K.___ gesagt, er solle Papi erzählen, was

passiert sei. A.K.___ sei auch dabei gewesen und habe gesagt, mit ihm sei auch

etwas gewesen. A.K.___ habe erzählt, ihm sei das Gleiche passiert wie B.K.___.

Der Beschuldigte habe gesagt, er dürfe es niemandem erzählen. Wie er es gemacht

habe, wisse sie nicht. A.K.___ habe gesagt, als sie am Anziehen gewesen seien,

habe er ihm den Penis geschleckt. B.K.___ habe gesagt, der Beschuldigte habe

dies am Tag der Hochzeit wieder gemacht. Dies sei der 28. Juli 2018 gewesen.

4.2.6

Aussagen von T.K.___

Am 21. Januar 2019 wurde T.K.___, die

Tante von A.K.___ und B.K.___, unter Wahrung der Teilnahmerechte des

Beschuldigten polizeilich einvernommen (AS 301 ff.). Sie wohnte mit der Familie

ihrer Schwester im gleichen Haushalt. Sie gab zu Protokoll, der Beschuldigte

sei dreimal bei ihnen zu Hause gewesen. Einmal sei er bei der Hochzeit einer

Kollegin bei ihnen gewesen, der Beschuldigte und der Bräutigam hätten sich bei

ihnen fertig anziehen wollen. Dies sei am 26. Juni 2018 gewesen. Sie habe

damals nichts mitbekommen. Sodann sei der Beschuldigte auch am Geburtstag von B.K.___

bei ihnen gewesen (3. August).

Schliesslich habe der Beschuldigte

einmal bei ihnen gewaschen, da bei ihm die Waschmaschine nicht funktioniert

habe. Die Eltern von A.K.___ und B.K.___ seien damals in […] in den Ferien

gewesen. Sie seien an diesem Tag («Wäschetag») zurückgeflogen, es habe aber am

Flughafen Probleme gegeben und sie seien dann mit einem Bus aus Deutschland

gekommen. Sie habe D.K.___ geschrieben, ob der Beschuldigte fürs Waschen kommen

dürfe, was diese bejaht habe. Sie sei mit den Kindern und dem Patenkind ihrer

Schwester in der Wohnung gewesen. Ihre Schwester habe ihr gesagt, es sei an

diesem Tag passiert. Ihr sei aber nichts aufgefallen, es sei alles normal

gewesen.

4.3

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.3.1 Die Videoeinvernahme des damals 5

½-jährigen B.K.___ vom 7. Dezember 2018 lässt keinerlei Rückschlüsse auf ein

strafbares Verhalten des Beschuldigten zu. Aus den Aussagen von B.K.___ ergeben

sich keine Hinweise auf einen möglichen sexuellen Übergriff des Beschuldigten

auf B.K.___ und/oder seinen Bruder A.K.___ in der Wohnung der Familie K.___.

4.3.2 In Bezug auf die Videoeinvernahme

von A.K.___ vom 7. Dezember 2018 liess der Beschuldigte vor erster Instanz

deren Unverwertbarkeit rügen («Vorfragen», O-G 236 ff.). Vor Obergericht sah

die Verteidigung davon ab, diese Rüge erneut geltend zu machen. Der

ursprünglich geltend gemachte Einwand ist denn auch unbehelflich. Der

befragende Polizist erklärte A.K.___ in altersadäquater Weise zu Beginn der

Einvernahme, d.h. bevor ihm einzelne Fragen gestellt wurden, dass er nichts

sagen müsse, aber auch nichts erfinden dürfe. Wenn er etwas nicht mehr wisse,

sei es auch ok, wenn er dies so sage. Damit wies der Befrager das Kind auf die

wesentlichen Elemente der Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson hin. Die

Tatsache, dass A.K.___ (wie auch den anderen minderjährigen Kindern) der

technische Ausdruck «Auskunftsperson» nicht eröffnet worden war, stellte keinen

Formfehler dar. Eine formelle Rechtsbelehrung mit Hinweis auf die relevanten

Gesetzesbestimmungen und Strafdrohungen hätte für das Kind keine weiteren

Erkenntnisse gebracht; sie wäre allenfalls sogar kontraproduktiv gewesen, weil

sie das Kind verängstigt hätte. Hinzu kommt, dass ein Kind unter 10 Jahren

strafunmündig ist (Art. 3 JStGB). Ein Hinweis auf die Straffolgen einer

falschen Aussage wäre deshalb nicht einschlägig gewesen. Ein Hinweis auf die

strafrechtlichen Konsequenzen von Art. 303 - 305 StGB erübrigte sich

(6B_256/2021 E. 1.4; Pra 9/2021 Nr. 104).

Es ist auch davon auszugehen, dass die

Inhaber der elterlichen Sorge mit der Befragung ihres Kindes einverstanden

waren, wurde doch A.K.___ für die Einvernahme von seiner Mutter begleitet (AS

93).

4.3.3 Bei einem 7-jährigen Kind ist

grundsätzlich von dessen Aussagetüchtigkeit auszugehen (Renate Volbert und Max

Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe 2008, S. 292). Es liegen

keinerlei Hinweise vor, dass die Aussagetüchtigkeit von A.K.___ gesundheitlich

bedingt beeinträchtigt gewesen wäre oder eine kognitive sprachliche

Entwicklungsstörung vorliegen würde. Einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der

Aussagen von A.K.___ durch das Gericht steht damit nichts entgegen; es liegen

keine besonderen Umstände vor, welche den Beizug von zusätzlichem medizinischem

oder psychologischem Fachwissen erfordern würden (6B_244/2009 E. 3.3;

6B_431/2016 E. 1.2).

4.3.4 Die Aussagen von A.K.___ sind

teilweise nicht ganz leicht verständlich, was vor allem auf den Umstand

zurückzuführen ist, dass er vermischt spanisch und deutsch sprach und vom

Befrager wiederholt darauf hingewiesen werden musste, sich der spanischen

Sprache zu bedienen, da ein Dolmetscher anwesend war. Ebenso fällt auf, dass

die Aufmerksamkeitsspanne des Kindes mit zunehmender Dauer der Befragung stark

nachliess. Festzustellen ist zudem, dass die Einvernahme von A.K.___ ca. vier

Monate nach den Ereignissen, zu denen A.K.___ befragt wurde, stattfand.

4.3.5 A.K.___ beschrieb «A.___»

detailliert: braune, ziemlich dunkle Haut, lange, schwarze und nach hinten

gebundene Haare, keine Brille, «es bizzeli» Bart, ein bisschen Bauch, er

spreche deutsch und spanisch. Es ist offensichtlich, dass es sich bei «A.___»

um den Beschuldigten handelte. T.K.___, die Schwester der Mutter von B.K.___

von A.K.___, bestätigte, dass der Beschuldigte zum einen bei ihnen zuhause gewesen

sei, bevor sie anschliessend gemeinsam an eine Hochzeit gegangen seien. Sie

bestätigte zum anderen auch, dass der Beschuldigte zwei weitere Male, nämlich

anlässlich des Geburtstages von B.K.___ […] sowie einmal zum Waschen, bei ihnen

zuhause gewesen sei. Es ist gestützt auf diese Aussagen erstellt, dass sich der

Beschuldigte mehrmals in der Wohnung der Familie K.___ aufhielt.

4.3.6 A.K.___ machte im Verlauf der

Einvernahme unterschiedliche Aussagen über den genauen Zeitpunkt, wann die

Übergriffe stattgefunden haben sollen. Das Hochzeitfest bzw. die

Hochzeitsvorbereitung als Begehungszeitpunkt wurde gegenüber den

Untersuchungsbehörden erstmals vom Vater von A.K.___ und B.K.___ genannt (vgl.

AS 252 und 253), dessen Befragung bereits am 30. November 2018 und damit

eine Woche vor der Videobefragung von A.K.___ stattfand. Der Vater führte aus,

dass der Beschuldigte bei ihnen zuhause gewesen sei, dies sei vor der Hochzeit

gewesen, um sie abzuholen. Er und seine Ehefrau hätten sich damals im

Schlafzimmer angezogen und für das Fest vorbereitet, während der Beschuldigte

mit den Kindern im Wohnzimmer gewesen sei. Der Vater führte ebenso aus, dies

sei das erste und einzige Mal gewesen, dass A.___ bei ihnen zu Hause gewesen

sei, was aber gestützt auf die detaillierten Ausführungen von T.K.___ und die

Aussagen von A.K.___, wie unter Ziff. 4.3.5 dargelegt, verworfen werden muss.

Gemäss Aussagen der Mutter nahm die

zeitliche Verknüpfung der Ereignisse in der Familienwohnung mit der Hochzeit

nicht etwa A.K.___ vor, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gestärkt hätte,

sondern es war B.K.___, der ihr gegenüber diese Hochzeit erwähnt haben soll. A.K.___

habe gesagt, ihm sei das Gleiche wie B.K.___ passiert (AS 283). Anlässlich der

Videoeinvernahme machte B.K.___ aber keinerlei den Beschuldigten belastende

Aussagen (vgl. Ziff. 4.2.3 hiervor).

Die einvernehmende Person nahm in

Anbetracht der Angaben des Vaters auch in der Videobefragung von A.K.___ mehrfach

auf diese Hochzeit Bezug (vgl. AS 262: Du hast mir erzählt, dass A.___ am Pipi

geschleckt hat bei der Hochzeit»). Hierauf entgegnete A.K.___ jedoch

dezidiert: «Nein, morgen». Die zeitlichen Angaben von A.K.___ variieren während

der gesamten Befragung stark und hinterlassen ein verwirrendes Bild. So führte

er aus (AS 258 f.), sie seien mit einem grossen Auto an eine Party gefahren –

was als zeitliche Referenz für die Hochzeit zu werten ist, da für diesen Anlass

eine Limousine bestellt worden war – und als die Party fertig gewesen sei,

habe der Mann am Schnäbi schlecken wollen. A.K.___ sagte aber auch aus, sie

hätten sich alle schön angezogen, der Mann sei in die Wohnung gekommen und habe

T.K.___ geholfen, sich anzuziehen. Es sei am Morgen passiert und sie

seien dann an das Fest gegangen. Und schliesslich sagte A.K.___ auch,

der Mann habe nach dem Fest Kleider waschen wollen und habe dann am Schnäbi

schlecken wollen.

Vor Obergericht zog die

Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerung, der Vorfall müsse sich am 7. August

2018 ereignet haben. Die Tante der beiden Kinder habe in ihrer Befragung

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte einmal am Abend seine

Kleider in der Familienwohnung habe waschen können und sich zu diesem Zweck ab

ca. 18:30 Uhr bis ca. 22: 00 Uhr dort aufgehalten habe. Diese Angaben passten

sehr gut zur GPS-Datenauswertung, wonach sich der Beschuldigte am 7. August

2018, abends, am Domizil der Familie aufgehalten haben müsse (vgl.

Plädoyernotizen, OG 539). Diese Auffassung hält indes einer näheren Überprüfung

nicht stand. Wie die Tante in ihrer Einvernahme darlegte und auch in der

abgeänderten Anklageschrift explizit so festgehalten wird, waren die Eltern an

diesem «Wäschetag» ferienabwesend. Demgegenüber war das Patenkind der Mutter

von A.K.___ und B.K.___ in der Familienwohnung anwesend. Da A.K.___ nun aber

stets aussagte, die Eltern hätten sich während des Vorfalls ebenfalls in der

Wohnung befunden und er zugleich die Anwesenheit des Patenkindes seiner Mutter

in der Familienwohnung nie erwähnte, fällt dieses Datum ausser Betracht.

Schliesslich wies die Tante von A.K.___ auch auf die Anwesenheit des

Beschuldigten am Familiendomizil anlässlich des Geburtstages von B.K.___ […]

hin. Jedoch erwähnten weder B.K.___ noch A.K.___ jemals in ihren Befragungen

diesen Geburtstag, obwohl es sich bei einem Kindergeburtstag zweifellos um ein

besonderes Ereignis handelte, welches sich vom Alltag abhob und dementsprechend

auch von A.K.___ in der Befragung zur Sprache gekommen wäre, wenn es denn zwischen

dem Geburtstag und einem Vorfall mit dem Beschuldigten eine zeitliche

Verknüpfung gegeben hätte. Somit fällt auch dieses Datum ausser Betracht. Als

Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die Aussagen von A.K.___

nicht feststellen lässt, bei welcher Gelegenheit sich der in der Anklageschrift

umschriebene Lebenssachverhalt in der Familienwohnung ereignet haben soll. Eine

zeitliche Eingrenzung ist schlicht nicht möglich.

4.3.7 Nebst dieser zeitlichen

Problematik sind die Aussagen von A.K.___ inhaltlich wenig präzis und in

vielerlei Hinsicht wirr. A.K.___ erwähnte zwar ausschliesslich eine konkrete

sexuelle Handlung, das «Schnäbi schlecken» durch den Beschuldigten. Seine

weiteren Aussagen hinterlassen aber Fragezeichen:

-

So sagte A.K.___

zuerst aus, er habe im Zeitpunkt des Übergriffs die Hosen «an» gehabt. Erst auf

Nachfrage, wie denn A.___ unter diesen Umständen das Schnäbi habe schlecken

können, führte A.K.___ aus, dass er sie ausgezogen habe.

-

Der Ablauf der

Ereignisse im Wohnzimmer lässt sich auf Grund der Aussagen von A.K.___ nicht

erstellen. A.K.___ führte zunächst aus, A.___ habe das Schnäbi schlecken wollen

und habe das dann auch getan, er wisse nicht wie. Ohne vorher seinen Bruder zu

erwähnen, sagte A.K.___ sodann aus, A.___ habe dann auch das Schnäbi von B.K.___

geschleckt. Darauf habe B.K.___ ihn (A.K.___) gepackt und A.___ habe darauf an

seinem Schnäbi schlecken wollen. Diese Aussagen ergeben keinen Sinn. Später

sagte A.K.___ aus, er sei auf das WC gegangen und habe dann Spielen wollen.

Dann habe A.___ zuerst B.K.___ das Schnäbi geschleckt. Anschliessend habe A.___

ihn gepackt. In einer weiteren Version sagte A.K.___ aus, er habe A.___ gesagt,

er solle nicht am Pipi schlecken (an anderer Stelle sagte er aus, er habe

nichts zu A.___ gesagt). Er habe A.___ auf die Hand geschlagen und sei

weggerannt. A.___ sei ihm nachgerannt, habe ihn gepackt und habe dann wieder an

seinem Schnäbi geschleckt.

-

Es wird aus den

Aussagen von A.K.___ nicht klar, welche Positionen die beteiligten Personen

einnahmen und wo sie sich im Wohnzimmer befanden. A.K.___ erwähnte einmal, A.___

sei auf dem Sofa gewesen, B.K.___ neben dem Sofa auf dem Boden. Ob die

Übergriffe auf dem Sofa oder am Boden erfolgten, wurde jedoch nicht klar. Es

ist auch unklar, in welcher Lage (sitzend, stehend, liegend) sich die

Beteiligten befunden haben.

-

A.K.___ machte

weiter widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage, was er während des

Übergriffs auf B.K.___ gemacht habe. An einer Stelle sagte er aus, er sei am

Spielen gewesen, an anderer Stelle sagte, er sei am Spazieren gewesen, er habe

Runden gedreht.

-

Nicht

nachvollziehbar sind sodann die Aussagen von A.K.___, wonach A.___ nichts

gemacht habe, was er nicht gewollt habe; B.K.___ habe es (auch) gewollt.

-

Ebenso ist die

Szenerie schwer vorstellbar: Die Eltern der Geschädigten und ihre Tante (T.K.___,

die Schwester der Mutter) hielten sich zur Zeit der angeblichen Übergriffe

ebenfalls in der Wohnung auf. Auch bei einem Übergriff von nur kurzer Dauer

bestand ein ausserordentlich grosses Risiko einer Entdeckung durch die Eltern

oder Tante, die jederzeit in das Wohnzimmer hätten eintreten können. Dies umso

mehr bei der Version, bei welcher der Beschuldigte A.K.___ nachgerannt sein

soll.

4.3.8 Wie erwähnt, liegt zwischen den

angeblichen Ereignissen und der Befragung von A.K.___ eine Zeitspanne von ca.

vier Monaten. Es ist davon auszugehen, dass während dieser langen Zeit das

Erinnerungsvermögen von A.K.___ schwand. Entsprechend sind gewisse

Ungenauigkeiten in den Schilderungen des Kindes auch zu erwarten. Ebenso fällt

aber auf, dass die von A.K.___ geschilderten Begleitumstände der sexuellen

Handlung («Schnäbi schlecken») stark variierten und hierfür der Zeitablauf

keine plausible Erklärung zu liefern vermag.

4.3.9 Hinzu kommen die Umstände der

Entstehung dieser Aussagen:

4.3.9.1 Festzuhalten ist vorweg, dass

sich aus den Aussagen der Mutter von A.K.___ und B.K.___ keine Hinweise auf

einen Belastungseifer gegenüber dem Beschuldigten ergeben mit Blick auf den

Vorfall in der Kirche. Die Mutter war mit dem Beschuldigten Mitglied der

gleichen Kirche und sagte aus, der Beschuldigte sei so etwas wie ein Freund der

Familie gewesen. Sie erstattete gegen den Beschuldigten auch keine Strafanzeige

nach dem Vorfall in der Kirche zum Nachteil ihres jüngeren Sohnes B.K.___; sie

ging zwar schon davon aus, dass von Seiten der Kirche die nötigen Schritte

unternommen würden, zeigte aber keine eigene Initiative für die Eröffnung einer

Strafverfolgung gegen den Beschuldigten. Auf die Frage, wie sich der

Beschuldigte gegenüber Kindern benommen habe, führte sie zudem aus, dieser sei

immer nett gewesen. Eine bewusste negative Beeinflussung von A.K.___ durch

seine Mutter wie auch durch andere familiäre Bezugspersonen kann deshalb für

diese Phase ausgeschlossen werden.

4.3.9.2 A.K.___ erzählte den Eltern

lange nichts von einem Vorfall in der Familienwohnung. Wie seine Mutter

ausführte, habe ihm der Beschuldigte gesagt, er dürfe den Eltern nichts

erzählen. Anlass, dass er dies dann doch tat, war offenbar ein Video [in den

Medien], welches die Schwester der Mutter dieser auf deren iPhone zugestellt

hatte. Auf diesem Video wurde über die Anhaltung des Beschuldigten berichtet

und dieser war offenbar zu sehen, wie er in Polizeibegleitung ab- bzw.

vorgeführt wurde. Die Eltern der Geschädigten, die den Beschuldigten seit ca.

zwei Jahren von der [Kirche] her kannten, zeigten dieses Video des

Beschuldigten ihren Kindern. Dieses Vorgehen war naheliegend, da die Eltern den

Beschuldigten persönlich kannten und dieser auch ihre Kinder kannte. Nicht ganz

klar ist, wie die Eltern das Thema mit den Kindern angingen. Der Vater führte

aus, sie hätten die Kinder gefragt, ob der Beschuldigte mit ihnen auch etwas

gemacht habe. Die Mutter sagte demgegenüber aus, sie habe B.K.___ aufgefordert,

dem Vater die (ihr in diesem Zeitpunkt bereits bekannten) Ereignisse in der

Kirche zu erzählen. A.K.___ sagte in der Videoeinvernahme aus, die Mutter habe

gesagt, ein Mann habe das Schnäbi schlecken wollen. Die Mutter habe gesagt,

dass A.___ allen Buben das Schnäbi schlecke, auch den Mädchen (AS 262).

4.3.9.3 Es steht fest, dass in dieser

späteren Phase, die mit der Kenntnisnahme des Filmbeitrages über die Verhaftung

des Beschuldigten ihren Anfang nahm, eine Vielzahl von Faktoren auf A.K.___

einwirkten, die in ihrer Summe ein starkes Suggestionspotential erzeugen

konnten. Zum einen stand A.K.___ unter dem Eindruck der Bilder über die

Verhaftung des Beschuldigten: Eine Person, die ihm von kirchlichen und privaten

Anlässen (z.B. Hochzeitsfest) und früheren Besuchen in der Familienwohnung

vertraut war, wurde nun plötzlich in Handschellen gezeigt. Zum anderen

schilderte sein jüngerer Bruder B.K.___ vor A.K.___ und den Eltern, er sei von A.___

in der Kirche am Pipi geschleckt worden. Hierauf habe A.K.___ gemäss den

Aussagen der Mutter gesagt, mit ihm sei auch etwas gewesen, ihm sei das gleiche

wie mit B.K.___ passiert (AS 283). A.K.___ ging des Weiteren davon aus, der

Beschuldigte schlecke allen Kindern das Schnäbi. Dies habe ihm seine Mutter

gesagt (AS 262). All diese Umstände konnten bei A.K.___ das Gefühl

hervorgerufen haben, er müsse selber auch vom Beschuldigten am Schnäbi

geschleckt worden sein. Angesichts seiner Überzeugung, der Beschuldigte mache

dies generell bei allen Kindern, und des soeben gehörten Erfahrungsberichtes

seines jüngeren Bruders, lag dieser Schluss – aus der Sicht eines Kindes –

durchaus nahe. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass A.K.___ sich

eines Ereignisses zu erinnern glaubte, das tatsächlich gar nicht stattgefunden

hat. Die Hypothese, seine Ausführungen könnten das Resultat eines suggestiven

Prozesses sein, lässt sich jedenfalls nicht verwerfen.

4.3.9.4 Angesichts der inhaltlich

ungenauen Aussagen, die einzig hinsichtlich der sexuellen Handlung («Schnäbi

schlecken») konkret sind, im Übrigen aber teilweise widersprüchlich, schwer

nachvollziehbar und ohne jeden Detailreichtum sind, aber auch zufolge des

erheblichen Suggestionspotenzials bei der Entstehung der Aussagen bleiben zu

viele und zu grosse Zweifel hinsichtlich eines realen Erlebnishintergrundes. Es

kann deshalb bei der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts nicht auf die

Aussagen von A.K.___ abgestellt werden. Andere Beweismittel liegen nicht vor.

Die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 2.1, 3 und 4.1 sind deshalb nicht

erstellt.

4.4 Rechtliche Würdigung

Bei diesem Beweisergebnis ist der

Beschuldigte von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

(AKS Ziff. 1.1 und 2.1, 2.2), der sexuellen Nötigung (AKS Ziff. 3) und der

Schändung (AKS Ziff. 4.1.) freizusprechen.

IV. Sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung zum Nachteil von

D.___

1. Vorhalte

Die Vorhalte lauten wie folgt:

AKS Ziff. 1.3: Sexuelle Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

« begangen

am 19. November 2018, in der Zeit von 16:13 Uhr bis 16:24 Uhr, in [Stadt], [Adresse],

[Restaurant], zum Nachteil von D.___, [geb. 2010], indem der Beschuldigte mit

dem unter 16 Jahre alten Kind sexuelle Handlungen vornahm.

Konkret war der

Beschuldigte zu Fuss unterwegs von seinem [Restaurant] [Adresse] in Richtung [Zentrum].

Dabei traf er im Bereich der [Brücke] auf den Geschädigten, welcher auf dem

Heimweg von der Schule war. Der Beschuldigte bot dem Geschädigten an, in seinem

Restaurant eine Gratis-Cola trinken zu kommen. Der Geschädigte nahm dieses

Angebot - nachdem er bereits vorher einmal zusammen mit einem Kollegen eine

Gratis-Cola im Restaurant des Beschuldigten konsumiert hatte – an, worauf die

beiden zusammen wieder den [Name des Weges] zum Restaurant hochgingen. Im

Restaurant angekommen, setzte sich der Geschädigte (auf Geheiss des

Beschuldigten) auf eine (vom Eingang her gesehen an der linken Wand stehende)

Bank an einen Tisch. Ausser dem Beschuldigten und dem Geschädigten waren keine

weiteren Personen mehr im Restaurant. Der Beschuldigte holte die versprochene

Cola und setzte sich neben den Geschädigten auf die Bank. Die beiden

unterhielten sich miteinander, worauf der Beschuldigte den Geschädigten auf

seinen Schoss setzte und ihn über den Kleidern im Genitalbereich anfasste. Der

Beschuldigte sagte dann zum Geschädigten, dass er ihm ein Taschentuch holen

werde, da seine Nase laufe. Der Beschuldigte stand auf und begab sich in die

Küche, um ein Taschentuch zu holen. Der Geschädigte ging dem Beschuldigten

nach. Als der Geschädigte daran war, seine Nase zu schnäuzen, kniete der

Beschuldigte nieder und streichelte den Geschädigten zuerst über den Kleidern

am Penis. Dann griff der Beschuldigte dem Geschädigten in die Hose und

Unterhose und rieb mit zwei Fingern dessen Penis, bis dieser erigierte. Der

Beschuldigte fragte den Geschädigten, welche Bücher er gerne anschaue. Er werde

diese beschaffen, damit der Geschädigte, wenn er einmal mit seinen Eltern zum

Essen komme, diese anschauen könne. Der Geschädigte gab an, dass er Asterix und

Obelix möge. Hernach sagte der Geschädigte zweimal zum Beschuldigten, dass er

jetzt nach Hause gehen müsse. Beim zweiten Mal liess Beschuldigte ihn nach

Hause gehen, wies ihn aber noch darauf hin, dass er niemandem etwas vom

Vorgefallenen erzählen solle.»

Mit diesem Vorgehen habe der

Beschuldigte vorsätzlich und insbesondere im Wissen darum, dass der Geschädigte

zur Tatzeit das 16. Altersjahr noch nicht vollendet habe, also noch im

Schutzalter gewesen sei, sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen und

dieses dadurch in seiner Entwicklung gefährdet.

AKS Ziff. 4.3: Schändung (Art. 191 StGB)

« begangen

am 19. November 2018, in der Zeit von 16:13 Uhr bis 16:24 Uhr, in [Stadt], […],

[Restaurant], zum Nachteil von D.___, [geb. 2010], in dem der Beschuldigte den Geschädigten

im Wissen um dessen Urteils- und Widerstandunfähigkeit zu einer sexuellen

Handlung missbrauchte. Konkret lockte der Beschuldigte den Geschädigten,

welcher zu Fuss auf dem Heimweg aus der Schule war, mit einer Gratis-Cola in

sein Restaurant (vgl. AZ 1.3.). Im Restaurant berührte der Beschuldigte den

Geschädigten zuerst mehrfach über den Kleidern im Genitalbereich, fasste ihm

danach mit einer Hand in die Hose und Unterhose und rieb mit zwei Fingern

dessen Penis, bis dieser erigierte. Diese Handlungen nahm der Beschuldigte im

Wissen darum, dass der Geschädigte aufgrund seines kindlichen Alters und seines

Entwicklungsstandes seelisch nicht in der Lage war, sich dagegen zu wehren,

vor. Dann hörte er auf und liess den Geschädigten gehen, forderte ihn jedoch

auf, niemandem etwas davon zu erzählen.»

2. Beweismittel

2.1 Videoeinvernahmen von D.___

2.1.1 Die erste Videobefragung von D.___

wurde am 20. November 2018, einen Tag nach dem Vorfall, durchgeführt (AS 65

ff.).

D.___ war im Zeitpunkt der Befragung 8 ½

Jahre alt. Der Junge wirkte zu Beginn ein bisschen angespannt, erzählte dann

aber in ausgesprochen strukturierter Art und Weise, gab differenzierte und

wohlformulierte Antworten und machte einen äusserst intelligenten Eindruck.

Auf die offene Frage des Befragers, was

passiert sei, schilderte D.___ in offenem Erzählfluss folgendes:

Ein Mann, der neu ein Restaurant

eröffnet habe, habe ihnen gesagt, dass sie bei ihm etwas trinken könnten. Als

er alleine von der Schule auf dem Heimweg gewesen sei, sei ihm dieser Mann

entgegengekommen und habe ihn gefragt, ob er bei ihm eine Gratis-Cola trinken

wolle. Er sei dann mit dem Mann gegangen. Das Restaurant sei geschlossen

gewesen. Sie seien auf einer Bank gesessen und der Mann habe ihm eine Cola

geholt. Der Mann habe gesagt, er sehe seine Nase laufen, worauf er ihn gefragt

habe, ob er ihm ein Taschentuch habe, damit er die Nase putzen könne. Der Mann

sei in die Küche gegangen, um ein Taschentuch zu holen, er sei mit ihm

gegangen. Als er die Nase geputzt habe, habe ihm der Mann mit zwei Fingern in

die Unterhosen gegriffen und das Schnäbi gestreichelt. Er habe gehen wollen. Da

habe ihn der Mann gefragt, welche Bücher er sich wünsche, wenn er einmal mit

der Familie im Restaurant esse und die er dann anschauen könne. Er habe gesagt,

Globi oder Asterix und Obelix. Der Mann habe dann gesagt, er dürfe es niemandem

sagen. Er sei dann gegangen und habe es der Mutter doch erzählt.

D.___ fertigte im Verlauf der

Einvernahme eine Zeichnung des Restaurants an. Die Bank, wo sie sassen,

bezeichnete er mit einem Kreuz, den Ort, wo es zum Übergriff kam, mit einem

Kreis (AS 69).

Auf Nachfragen führte D.___ weiter

folgendes aus:

Er sei dem Mann auf […] [der Brücke]

begegnet. Dies sei nahe beim Restaurant gewesen («nur eine Ecke entfernt»).

Der Mann habe sein Schnäbi in den

Unterhosen mit zwei Fingern gestreichelt. Er habe gefragt, ob er es sehen

dürfe. Er (D.___) habe etwas mit dem Kopf geschüttelt. D.___ korrigierte sich

dann und führte aus, nein, er habe nicht reagiert. Er habe nichts sagen können

(«s’Mul blieb zu»).

Der Mann habe das Schnäbi gestreichelt,

als er in der Küche ein Taschentuch geholt habe und er mitgegangen sei. Der

Mann habe zuerst ausserhalb der Hosen gestreichelt, dann habe er in die Hosen

gegriffen und mit zwei Fingern gestreichelt. Dies habe vielleicht 2 Minuten,

vielleicht 1 ½ Minuten gedauert, aber er könne es eigentlich zeitlich nicht

abschätzen. Als er zum zweiten Mal gesagt habe, dass er gehen müsse, habe der

Mann aufgehört.

Er habe den Mann vorher vielleicht schon

zehnmal gesehen. Er habe schon einmal mit Dimitri, einem Klassenkameraden, im

Restaurant eine Gratis-Cola getrunken, aber damals habe der Mann nichts

gemacht.

Es sei auf dem Heimweg nach der

Nachmittagsschule passiert. Die Schule sei um 16:00 Uhr fertig gewesen, zuhause

sei er dann kurz vor 16:30 Uhr gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er

es der Mutter erzählt. Es sei komisch gewesen, dass der Mann ihm gesagt habe,

er dürfe zuhause nichts erzählen, da habe er es erst recht erzählen wollen.

Auf die Frage, ob mit dem Schnäbi etwas

passiert sei, als der Mann es gestreichelt habe, führte D.___ aus, es sei

aufgestanden.

Nach Rücksprache des Befragers mit dem

Staatsanwalt und Sachbearbeiter der Polizei führte D.___ auf die

Ergänzungsfragen aus:

Der Mann habe ihm die Hosen nicht nach

unten gezogen und auch den Reissverschluss nicht geöffnet. Als er das Schnäbi

gestreichelt habe, sei D.___ bei der Küche gestanden. Der Mann sei auf einem

Knie am Boden gekniet. Auf die Frage, ob der Mann das Schnäbi gesehen habe, gab

D.___ keine klare Antwort.

Im Restaurant sei es dunkel gewesen, die

Stühle seien oben (auf den Tischen) gewesen.

2.1.2 Die zweite Videoeinvernahme von D.___

erfolgte unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten am 20. Dezember

2018 (AS 74 ff.).

D.___ sagte auch zu Beginn dieser

Einvernahme auf entsprechende Frage, dass er aufgeregt sei. Seine Antworten

waren öfters von «ich bin nicht mehr sicher» oder «das weiss ich nicht mehr

genau» begleitet, D.___ war aber auch in dieser Einvernahme immer aufmerksam.

Der Mann habe im Restaurant eine Cola

geholt und habe sich neben ihn auf die Bank gesetzt. Im Unterschied zur ersten

Einvernahme führte D.___ dann aus, dass ihn der Mann auf der Bank auf den

Schoss genommen und «aussen an der Hose gemacht» habe; diesbezüglich war D.___

aber nicht sicher.

Die folgenden Ereignisse schilderte D.___

gleich wie in der ersten Einvernahme: Der Mann habe gefragt, ob er ein

Taschentuch brauche, was er bejaht habe. Anschliessend seien sie zusammen in

die Küche gegangen, um ein Taschentuch zu holen. Der Mann sei dann vor ihm

hingekniet und habe sein Pfiffli gestreichelt. D.___ habe gesagt, er müsse

gehen, worauf ihn der Mann gefragt habe, welche Bücher er sich im Restaurant

wünsche, wenn sie einmal im Restaurant essen würden. Er habe Globi sowie

Asterix und Obelix gesagt und sei dann gegangen und habe es zuhause der Mutter

erzählt.

D.___ beschrieb den Mann – wie in der

ersten Einvernahme – detailliert: Braunes Gesicht (wie […]), schwarze Haare,

schwarze Hosen, schwarze Schuhe: im Vergleich zum Befrager sei er etwas kleiner

(erste Befragung: einen halben Kopf) und etwas dünner, aber das wisse er nicht

mehr genau. Die Haare seien nach hinten gewunden, gewllt bzw. gelockt. Ob er

einen Bart oder Schnauz trug, wusste D.___ nicht mehr. Der Mann habe wie […],

der Mann des […] (Grossmutter) gesprochen; in der ersten Einvernahme erklärte D.___

dies gleich mit dem Zusatz, dies sei Baseldeutsch gewesen.

D.___ zeichnete auch anlässlich der

zweiten Einvernahme eine Skizze der räumlichen Verhältnisse im Restaurant sowie

den Ort auf der [Brücke], wo ihm der Mann entgegenkam (AS 79 und 80). Er

schilderte während des Zeichnens detailliert, wie er auf den Mann traf, wie

dieser ihm die Cola anbot und mit ihm zurück ins Restaurant ging. Im Restaurant

beschrieb er den Vorhang beim Eingang. Der Mann habe die Türe des Restaurants

aufschliessen müssen, es sei dunkel und die Stühle seien auf den Tischen

gewesen. D.___ bezeichnete die Stelle, wo sie auf der Bank sassen, mit einem

Kreuz. D.___ wiederholte, dass ihn der Mann auf der Bank auf den Schoss

genommen habe, nachdem er ihm die Cola gebracht hatte. Er wiederholte auch,

dass er ihn dort ausserhalb der Hose berührt habe. Dies sei ihm unangenehm

gewesen.

2.2 Weitere Beweismittel

2.2.1 Die Mutter des Geschädigten, wurde

am Tattag um 18:10 Uhr polizeilich befragt (AS 243 f.). Sie führte aus,

ihr Sohn sei kurz vor 16:30 Uhr nach Hause gekommen. Er habe, ohne gross

etwas Anderes zu erzählen, geschildert, dass er vom «Chef vom Restaurant» zu einer

Gratis-Cola eingeladen worden sei. Er habe erzählt, dass ihm dieser Mann dann

in die Hosen gefasst und gefragt habe, ob ihm das gefalle. Er habe den Kopf

geschüttelt, habe aber nicht Nein sagen können. Danach habe er ihm noch in die

Hosen geschaut und gesagt, dass er es niemandem sagen dürfe. Ihr Sohn habe

gedacht, es habe ihm niemand vorzuschreiben, was er sagen dürfe und was nicht.

Der Mann habe noch gefragt, was er für Bücher gern habe, damit er diese habe,

wenn er mit der Familie einmal essen komme. Sie ergänzte, dass ihr Sohn in

Anwesenheit der Polizei noch gesagt habe, der Mann habe solange an seinem

Schnäbeli massiert, bis es gestanden sei (vgl. AS 3: Nach der Meldung der

Mutter bei der Polizei um 16:31 Uhr rückte eine Patrouille an den Wohnort des

Geschädigten aus. Offenbar machte er diese Aussage bei dieser Gelegenheit).

2.2.2 Am 21. November 2018 wurde der

Beschuldigte erstmal polizeilich befragt (AS 247 ff.). Dabei beantwortete

er die ihm zu den Ereignissen vom 19. November gestellten Fragen nicht.

Er beantwortete auch anlässlich der

Einvernahmen vom 10. Dezember 2018 durch die Staatsanwaltschaft (AS 255 ff.)

sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 285 ff.) keine

Fragen zu diesem Vorhalt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Obergericht nahm der Beschuldigte zu diesem Vorhalt im Rahmen seines

Schlusswortes ausführlich Stellung (vgl. Verhandlungsprotokoll, letztes Wort,

S. 12).

2.2.3 D.___ wurde noch am Tattag durch

das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel einer rechtsmedizinischen

Untersuchung unterzogen (AS 144 ff.). Dabei wurden keine Verletzungen

festgestellt, die auf eine Fremdeinwirkung hindeuteten.

2.2.4 Die Auswertung der beim

Geschädigten sichergestellten Kleidungsstücke und der von ihm benutzten Taschentücher

auf DNA-Spuren ergab keine Verbindungen zum Beschuldigten (AS 148 ff.).

2.2.5 Der Beschuldigte trug am 19.

November 2018 gestützt auf die vom Amt für Justizvollzug am 11. November 2016

festgelegten Auflagen eine elektronische Fussfessel mit einem mobilen

GPS-Gerät, welches seinen Standort jeweils aufzeichnete.

Den entsprechenden Ausdrucken vom 19.

November 2018 kann folgendes entnommen werden (AS 120 ff.):

-

Der Beschuldigte

hielt sich zwischen 16:12 Uhr - 16:14 Uhr im Restaurant auf (AS 120, 121);

-

Um 16:15 Uhr

verliess er das Restaurant Richtung [einer Brücke] (AS 121);

-

Um 16:16 Uhr hatte

er die [Brücke] überquert (AS 122);

-

Um 16:17 Uhr ist er

auf dem Rückweg zurück ins Restaurant (AS 122);

-

Ab 16:18 Uhr ist der

Beschuldigte wieder im Restaurant (AS 123 – 125).

3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.1 D.___ war zur Zeit der Befragung 8 ½

Jahre alt. Er war vor beiden Einvernahmen nach eigenen Worten nervös und wirkte

vor allem vor der ersten Einvernahme etwas angespannt. Diese Anspannung löste

sich aber mit den ersten Fragen und D.___ ging bei beiden Einvernahmen auf die

gestellten Fragen ein und beantwortete diese jeweils präzis und in angemessener

Länge, dies weder einsilbig noch ausufernd. D.___ wirkte aufgeweckt,

intelligent und in jeder Hinsicht altersadäquat. Seine Glaubwürdigkeit steht

ausser Zweifel.

Die Schilderung der Geschehnisse von D.___

waren folgerichtig und schlüssig und die Kernaussagen blieben in beiden

Einvernahmen unverändert. So schilderte er, wie er den Beschuldigten nahe von

dessen Restaurant traf und ihm dieser eine Gratis-Cola anbot, dies, nachdem er

bereits in einem früheren Zeitpunkt einmal mit einem Schulfreund eine Cola im

Restaurant getrunken hatte. D.___ schilderte das dunkle und geschlossene

Restaurant, in dem die Stühle auf den Tischen standen. Aus diesem Grund hätten

sie sich zuerst auf eine Bank gesetzt, auf welchem eben keine Stühle waren und

deshalb Platz zum Sitzen vorhanden war. Die Schilderungen von D.___ zielten

offensichtlich nicht darauf ab, den Beschuldigten zu belasten; vielmehr waren

die geschilderten Ereignisse in ein komplexes Geschehen eingebettet. So traf D.___

auf der [Brücke] auf den Beschuldigten, worauf ihm dieser, der den Jungen

bereits von einer früheren Begegnung kannte, zu einer Cola einlud. Die Beiden

setzten sich zuerst auf eine Bank, worauf der Beschuldigte D.___ auf die

laufende Nase aufmerksam machte. Sodann holte der Beschuldigte in der Küche ein

Taschentuch. D.___ folgte dem Beschuldigten, nahm das Taschentuch und schneuzte

sich die Nase, wobei es in diesem Moment zum Übergriff gekommen sei.

D.___ schilderte auch eigene Gefühle: Er

führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, er habe den Kopf geschüttelt (im

Sinne von Nein-Sagen), korrigierte sich dann aber und sagte, er habe nicht

reagieren und nichts sagen können: «s’Mul blieb zu», D.___ schilderte damit

einen momentanen schockähnlichen Zustand. D.___ schilderte auch eindrücklich,

wie es ihm seltsam vorgekommen sei, als der Beschuldigte ihm gesagt habe, er

dürfe zuhause nichts erzählen und seine Reaktion darauf: Da habe er es «erst

recht» der Mutter erzählen wollen.

Die Ausführungen von D.___ sind –

entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. sein letztes Wort) – in

zahlreichen Punkten differenziert und detailliert. So schilderte D.___ die

räumlichen Verhältnisse im Restaurant: Das Restaurant sei geschlossen gewesen,

der Beschuldigte habe die Türe aufschliessen müssen. Beim Eingang habe es einen

Vorhang, der Raum sei dunkel und die Stühle seien auf den Tischen gewesen. D.___

konnte anlässlich beider Einvernahmen vom Restaurant eine exakte Skizze

erstellen. D.___ schilderte auch den Ablauf der Ereignisse differenziert. So

sass er mit dem Beschuldigten zuerst auf einer Bank, bis sich dieser in die

Küche begab, um ein Taschentuch zu holen. Der Übergriff ereignete sich sodann

nicht auf der Bank, sondern im Bereich der Küche. D.___ schildert auch den

Übergriff sehr differenziert. Der Beschuldigte habe ihn zuerst über der Hose

gestreichelt und habe ihm dann in die Unterhosen gegriffen und das Schnäbi mit

zwei Fingern gestreichelt. Er, D.___, sei gestanden, während der Beschuldigte

auf einem Knie vor ihm niedergekniet sei.

Schliesslich schilderte D.___ auch

diverse Dialoge, die er mit dem Beschuldigten führte. So habe ihn dieser darauf

hingewiesen, dass seine Nase laufe, worauf er ihn um ein Taschentuch gebeten

habe. Sodann habe ihn der Beschuldigte nach dem Übergriff gefragt, welche

Bücher er gern im Restaurant hätte, damit er diese dann anschauen könne, wenn

seine Familie einmal im Restaurant essen würde. D.___ hat auch nicht jede

Gelegenheit ergriffen, um den Beschuldigten zu belasten. So hat er verneint,

dass es bereits bei seinem ersten Besuch im Restaurant zu einem Übergriff

gekommen sei, und er verneinte auch die Fragen, ob der Beschuldigte ihm die

Hosen nach unten gezogen oder den Reissverschluss der Hose geöffnet habe. D.___

belastete den Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens auch nicht zunehmend: Er

führte zwar in der zweiten Einvernahme im Unterschied zur ersten Einvernahme

aus, dass ihn der Beschuldigte auf der Bank auf den Schoss genommen und bereits

dort über der Hose gestreichelt habe, räumte aber ein, diesbezüglich nicht

sicher zu sein.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

zahlreiche Realitätskriterien vorliegen, welche alle auf einen realen

Erlebnishintergrund der Aussagen von D.___ hinweisen. Es ist auszuschliessen,

dass D.___ den Ablauf der Geschehnisse, wie er sie anlässlich von zwei

Videoeinvernahmen weitestgehend gleichlautend geschildert hatte, erfunden hat.

Den Aussagen von D.___ ist deshalb eine hohe Glaubhaftigkeit beizumessen und es

ist deshalb auf diese abzustellen.

3.2 Die Mutter von D.___, […], meldete

sich am 19. November 2018 um 16:31 Uhr bei der Polizei (AS 3). Sowohl gemäss

Aussagen von D.___ als auch seiner Mutter kam D.___ kurz vor 16:30 Uhr von der

Schule nach Hause. Ebenfalls gemäss Aussagen von Sohn und Mutter erzählte er

ihr sofort nach seiner Rückkehr nach Hause, was er im Restaurant des

Beschuldigten erlebt hatte. Die Mutter hat angesichts dieser zeitlichen

Ausgangslage unmittelbar darauf die Polizei angerufen und bereits 1 ½ Stunden

später erfolgte ihre polizeiliche Einvernahme, an welcher sie ausführte, was

ihr D.___ erzählt hatte. Dabei ist festzustellen, dass die Aussagen des

Geschädigten gegenüber seiner Mutter in den wesentlichen Kernpunkten seinen

Aussagen entsprechen, die er am nächsten Tag anlässlich der Videoeinvernahme

machte (Einladung zur Gratis-Cola; in die Hosen fassen; massieren des

«Schnäbis», bis es stand; Frage nach Bücherwunsch; Aufforderung, nichts zuhause

zu erzählen; Gedanke von D.___, dass er es unter diesen Umständen erst recht

erzählen wird).

Es ist damit ausgeschlossen, dass der

Inhalt der Aussage von D.___ durch seine Mutter in irgendeiner Weise

beeinflusst worden ist. Die Mutter hat unmittelbar nach der Tat mit der Polizei

telefoniert und nur eineinhalb Stunden danach zu Protokoll gegeben, was ihr

Sohn ihr erzählte und was dieser am Folgetag gegenüber der Polizei selbst

erzählte. Ein Suggestionseffekt ist damit ausgeschlossen.

Schliesslich ist festzustellen, dass die

Aussagen von D.___ genau mit den GPS-Aufzeichnungen übereinstimmen (Ziff. 2.2.5

hiervor). Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Restaurant um

16:15 Uhr verliess und nur drei Minuten später wieder zurückkehrte. In dieser

Zeit traf er auf den Geschädigten und kehrte mit ihm in das Restaurant zurück.

Wenn der Beschuldigte (vgl. letztes

Wort) wie auch sein Verteidiger (vgl. Plädoyernotizen, Note 23, OG 575)

vorbringen, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten an den Kleidern von D.___

hätten festgestellt werden können, dies aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der

zur Anklage gebrachte Sachverhalt zuträfe, kann dem nicht gefolgt werden.

Vielfach erlauben die abgenommenen DNA-Spuren keine Einzelzuordnung. Ein

DNA-Nachweis ist damit nicht zwingend und dessen Fehlen stellt das klare

Beweisergebnis, welches sich aus den Aussagen des Opfers, dessen Mutter und den

GPS-Daten ergibt, nicht in Frage.

3.3 Zusammenfassend ist damit

festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt mit einer Ausnahme erstellt ist:

Der Beschuldigte nahm D.___ nicht bereits auf der Bank auf den Schoss und

streichelte dort (noch) nicht über seine Hosen. Diesbezüglich räumte D.___

selber ein, sich nicht sicher zu sein.

4. Rechtliche Subsumtion

4.1 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt der

sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB kann

vorweg auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.3.4.1 und 3.4.2

verwiesen werden. Der Griff in die Unterhosen von D.___ und das Streicheln des

Penis stellen sexuelle Handlungen im Sinne dieser Bestimmung dar. Der

Beschuldigte fragte den Geschädigten, im geschlossenen Restaurant eine

Gratis-Cola zu trinken mit dem einzigen Ziel, an ihm einen sexuellen Übergriff

vornehmen zu können. Der Beschuldigte handelte deshalb mit direktem Vorsatz und

hat Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu

sprechen.

4.2 Betreffend des Vorhaltes der

Schändung kann vorweg auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.3.5.1

und 3.5.2 verwiesen werden.

D.___ war im Zeitpunkt des Übergriffs 8

½-jährig. Er realisierte, dass der Beschuldigte mit ihm etwas macht, das «nicht

stimmt», «nicht in Ordnung ist». Dies erschliesst sich aus seinen Aussagen. So

führte er aus, er habe nicht reagieren können, als ihm der Beschuldigte in die

Unterhosen gegriffen und seinen Penis gestreichelt habe. Er habe nichts sagen

können, «s’Mul blieb zu». Der Geschädigte konnte somit das Geschehen einordnen,

was sich auch bei seinem anschliessenden Verhalten zeigt: Obwohl ihm der Beschuldigte

sagte, niemandem etwas zu erzählen, ging der Geschädigte unmittelbar nach dem

Eintreffen zuhause zu seiner Mutter und erzählte ihr das Vorgefallene. Auch

diese Reaktion weist auf das Bewusstsein des Geschädigten hin, dass der

Beschuldigte etwas Verbotenes mit ihm gemacht hat. Unter diesen Umständen muss

die Urteilsunfähigkeit des Geschädigten im Tatzeitpunkt bezüglich der

vorgenommenen sexuellen Handlung verneint werden.

Dass das Opfer vollständig

widerstandsunfähig war, d.h. physisch nicht im Stande war, sich gegen den

sexuellen Übergriff des Beschuldigten zur Wehr zu setzen, ist ebenfalls zu

verneinen. Eine solche Widerstandsunfähigkeit ist zudem auch nicht

rechtsgenüglich angeklagt, zumal die Anklageschrift lediglich das kindliche

Alter und den Entwicklungsstand des Opfers nennt.

Der objektive Tatbestand der Schändung

gemäss Art. 191 StGB ist deshalb nicht erfüllt. Ein Schuldspruch in Bezug auf

diesen Anklagepunkt fällt folglich ausser Betracht.

4.3 Mit Blick auf die neuere

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» (vgl. BGE 144 IV 363) hat bezüglich AKS Ziff. 4.3 aber auch ein Freispruch zu unterbleiben.

Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher

Tatsachen, während das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren

Strafnormen ohne Bedeutung bleibt (Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4 mit

Hinweisen). Da es sich vorliegend um den identischen Lebenssachverhalt wie in

AKS Ziff. 1.3 handelt, bleibt für einen formellen Freispruch vom Vorwurf der Schändung

kein Raum.

V.

Mehrfache (harte) Pornografie

1. Vorhalt

Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 5 lautet

folgendermassen:

«begangen

zu unbekannten Zeitpunkten vom 15. November 2016 bis am 20. November 2018,

insbesondere in der Zeit vom 16. April 2018 bis am 4. Juni 2018, festgestellt

am 20. November 2018, in [Stadt], […], [Restaurant], indem der Beschuldigte im

Internet gezielt nach Bildern und Videos mit verbotenem pornografischem Inhalt

(Kinderpornografie sowie Tierpornografie) suchte, diese konsumierte und

überdies zumindest teilweise herunterlud (d.h. auf seinem Computer bzw. der

Festplatte [...] abspeicherte), wodurch er die vorerwähnten Dateien zum eigenen

Konsum herstellte.

Insgesamt befanden sich

auf der Festplatte [...] des Beschuldigten 506 Bilder mit Kinderpornografie,

1689 Bilder mit Präferenzindikatoren, 5 Bilder mit virtueller Kinderpornografie

sowie 7 Bilder mit Zoophilie.

Die Bilder mit

kinderpornografischem Inhalt zeigen einerseits deutlich im Schutzalter stehende

Mädchen und Jungen, die sexuelle Handlungen an und mit erwachsenen Personen

oder anderen Kindern vornehmen (z.B. orale Befriedigung und Geschlechtsverkehr)

und andererseits auch, wie deutlich im Schutzalter stehende Kinder,

offensichtlich dazu aufgefordert, nackt und in einer nach den Umständen

objektiv aufreizenden Stellung posieren, wobei der Genitalbereich fokussiert

dargestellt wird. Verschiedene Bilder zeigen zudem sexuelle Handlungen von

Menschen mit Tieren.

Dabei handelt es sich

beispielsweise um folgende Dateien (vgl. LACE Image Report vom 12. Juni 2019

sowie vom 17. Juni 2019):

- [Datei

a];

- [Datei b]

- [Datei c];

- [Datei

d].»

2. Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

2.1 Am 21. November 2018 wurden am [Wohnort]

des Beschuldigten […] sowie im [Restaurant] in [Stadt] Hausdurchsuchungen

vorgenommen, anlässlich welcher diverse elektronische Datenträger

sichergestellt wurden (AS 48 f.).

2.2 Dem Bericht «Forensische

Datensicherung» vom 12. Juni 2019 (AS 191 ff.) kann entnommen werden, dass auf

einem Datenträger folgendes Material festgestellt wurde:

-

506 Bilder mit

pornographischem Inhalt;

-

1'606 Bilder mit

Präferenzindikatoren (vgl. S 197: Darstellungen, bei denen die Kriterien der

Kinderpornographie nicht erfüllt sind, die aber Hinweise auf eine

deliktsspezifische sexuelle Präferenz des Tatverdächtigen geben können (z.B.

Bilder von Kindern, die altersmässig schwer zu schätzen sind; «Lolita»-Bilder,

voyeuristische Kinderbilder).

Gemäss Nachtragsrapport vom 18. Juni

2019 (AS 226 ff.) wurden auf dem gleichen Datenträger 83 weitere Bilder mit

Präferenzindikatoren festgestellt, wovon 5 Bilder mit virtueller

Kinderpornographie und 7 Bilder mit Zoophilie.

Bei diesem Datenträger handelt es sich

um den Laptop […], von welchem Kopien der Daten hergestellt wurden. Die

sichergestellten Bilder befanden sich grösstenteils in den Caches der

Internetbrowser Opera und Mozilla Firefox, welche sich im Verzeichnis des Benutzers

«A.___» befanden. Gemäss Forensischem Bericht wurden die Bilder durch die

beiden Internetbrowser heruntergeladen und gespeichert.

2.3 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 4. Juli 2019 (AS 325 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er Kinderpornographie

angeschaut habe. Dies würde nicht mehr vorkommen, er bitte um Vergebung. Er sei

im Internet auch auf Filme gestossen, diese habe er aber nie aufgemacht und

angeschaut. Er habe auch Bilder und Filme von sexuellen Handlungen mit Tieren angeschaut,

dies aus Neugier. Er habe nie Bilder oder Filme aktiv heruntergeladen. Die bei

ihm sichergestellten Datenträger seien alles Spuren vom Internet. Er habe die

Bilder angeschaut, um zu prüfen, ob er eine pädophile Neigung habe.

2.4 In Bezug auf den Begriff der

Pornografie kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 32

verwiesen werden (Ziff. IV.7.5) Gestützt auf die Sicherstellungen anlässlich

der Hausdurchsuchungen vom 21. November 2018 sowie die Aussagen des

Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte Bildmaterial mit verbotenem

pornografischem Inhalt konsumierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10.

November 2021 räumte denn auch die Verteidigung ein, bei den ab dem Computer

des Beschuldigten bzw. im Cache sichergestellten Bildern handle es sich ohne

weiteres um solche im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und beantragte – in

Abweichung zur Berufungserklärung – einen Schuldspruch im Sinne dieser

Bestimmung.

2.5 Die Verteidigung wendete sich vor

Obergericht allein noch gegen die rechtliche Würdigung des Vorhaltes als

mehrfache Tatbegehung: Es sei nicht klar, weshalb der Beschuldigte wegen

mehrfacher Pornografie für schuldig befunden werden sollte und diese werde von

der ersten Instanz auch nicht weiter begründet (vgl. Plädoyernotizen, Note 31,

OG 577).

Die Vorinstanz hat einen verbotenen

Konsum für folgende Daten bejaht:

-

13. April 2018;

-

2. Juni 2018;

-

Nacht vom 3./4. Juni

2018.

Der Beschuldigte habe während diesen

drei Malen gezielt verdächtige Seiten und Daten auf- und/oder abgerufen (US

31). In Bezug auf den 13. April 2018 wird auf die Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil unter Ziff. IV.7.4 (US 30) verwiesen sowie auf die

dort zitierten einschlägigen Internetseiten, welche gemäss dem Forensic

Examination Report (sog. Axiom Report, vgl. O-G 154) besucht wurden.

Auch für den 2. Juni 2018 und die Nacht

vom 3./4. Juni 2018 lässt sich der Konsum von Bildern mit tatsächlichem und

virtuellem kinderpornographischem Inhalt (vgl. LACE Image Report vom 12.6.2019:

AS 203 - 205, 214) bzw. mit zoophilem Inhalt (AS 217) nachweisen.

Es kam somit an diesen drei

Tagen zum Eigenkonsum des Beschuldigten von harter und damit verbotener

Pornografie. Mehrere Einzelhandlungen können nur dann im Sinne

einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn

sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen

und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein

einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Dies

ist vorliegend nicht der Fall. Der Konsum des verbotenen pornografischen

Bildmaterials war nicht von einem Gesamtvorsatz getragen, sondern der

Beschuldigte hat sich an drei verschiedenen Tagen jeweils zur Tat (Konsum von

harter Pornografie) entschlossen. Die zeitlich auseinanderliegenden Handlungen

lassen sich deshalb nicht als eine Tat werten und es ist von einer mehrfachen

Tatbegehung auszugehen.

2.6 Der Beschuldigte hat sich deshalb in

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Pornografie gemäss

Art. 197 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 StGB (Konsum verbotener Pornografie)

schuldig gemacht.

VI.

Mehrfache sexuelle Belästigung

1. Vorbemerkungen

Gemäss Strafanzeige vom 28. August 2019

(AS 35 ff.) erschien Y.___, [geb. 2004], mit ihrem Vater am 26. November 2018

auf dem Polizeiposten [Stadt] und erstattete gegen den Beschuldigten eine

Strafanzeige (AS 54). Der Vater war der Eigentümer der Liegenschaft in [Stadt],

in welcher der Beschuldigte das [Restaurant] betrieb. Die Familie Y.___ wohnte

ebenfalls in dieser Liegenschaft.

Y.___ und ihr Vater waren in Begleitung

von Z.___ und ihrer Mutter, die ebenfalls gegen den Beschuldigten eine

Strafanzeige einreichten (AS 57). Z.___ war eine Kollegin von Y.___ und zur

Zeit des sie betreffenden Sachverhaltes (AKS Ziff. 6.2) bei ihr zu Besuch.

Die örtlichen Verhältnisse sind

fotografisch in den Akten festgehalten (AS 39 ff.).

2. Sexuelle Belästigung zum Nachteil von

Y.___

2.1 Vorhalt

Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 6.1 lautet

wie folgt:

« begangen

am 22. Oktober 2018, in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, in [Stadt], […]

Wirtewohnung oberhalb des [Restaurants], zum Nachteil von Y.___, [geb. 2004],

indem der Beschuldigte die Geschädigte bat, etwas für ihn zu kopieren. Als sie

beim Kopierapparat standen, sagte der Beschuldigte der Geschädigten, sie sei

hübsch. Auf dem Weg retour zur Wohnungstüre fragte der Beschuldigte die

Geschädigte, ob er einen Kuss von ihr bekomme. Als diese verneinte, versuchte

der Beschuldigte zwei Mal die Geschädigte zu küssen, was die Geschädigte

abwehrte, indem sie ihren Kopf abwandte, worauf der Beschuldigte mit seinem

Kopf die Schulter der Geschädigten berührte. Als die Türe wieder geschlossen

war, klopfte der Beschuldigte noch mehrmals an die Türe, die Geschädigte

öffnete jedoch nicht mehr.»

Mit diesem Vorgehen habe der

Beschuldigte die Geschädigte (tätlich) sexuell belästigt.

2.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

2.2.1 Am 12. Dezember 2018 wurde mit Y.___

unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten eine Videoeinvernahme

durchgeführt (AS 108 ff.). Dabei führte Y.___ folgendes aus:

Y.___ sei am 22. (im späteren Verlauf

der Einvernahme wird klar, dass dies im Oktober war, weil Y.___ den Vorfall mit

der Zeit der Herbstferien in Verbindung bringt) alleine zuhause gewesen. Es

habe mehrmals an der Wohnungstüre geklopft, wobei sie zuerst nicht aufgemacht

habe, weil der Vater dies nicht gewollt habe. Sie habe dann trotzdem geöffnet

und «er» (damit war, wie Y.___ später klarstellte, der Beschuldigte gemeint)

sei vor der Türe gestanden. Er habe gefragt, ob er bei ihr eine Kopie machen

dürfe, was sie bejaht habe.

Beim Drucker habe er ihr gesagt, dass

sie hübsch und «herzig» sei. Als sie fertig gewesen seien und sie das Licht

gelöscht habe, habe er versucht, sie zu küssen. Sie sei ausgewichen, indem sie

den Kopf abgedreht habe. Er habe gefragt, ob er einen Kuss bekomme, sie sei ihm

dann immer noch ausgewichen und habe nichts gesagt. Da habe jemand von unten

gerufen und er sei nach unten gegangen. Später habe der Beschuldigte noch

einmal geklopft und nach 20 Rappen für eine Briefmarke gefragt, da sei er aber

nicht mehr in die Wohnung gekommen. Später habe er wieder geklopft, sie sei nun

aber nicht mehr zur Türe gegangen.

Am nächsten Tag sei Z.___, eine

Schulfreundin, zu ihr nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe wieder

geklopft und nach ihrem Vater gefragt. Als sie diesem telefoniert habe, habe

der Beschuldigte Z.___ angeboten, mit ihm das Restaurant anzuschauen. Dies habe

Z.___ gemacht. Sie habe ihr dann erzählt, dass der Beschuldigte ihr mit der

Hand am Po «gedingselt» habe.

Y.___ habe es ein paar Tage später ihrer

[Freundin] erzählt, worauf diese es ihrer Mutter […] berichtet habe. Da sich

diese mit ihren Eltern gut verstehe, habe sie es dann ihren Eltern auch

erzählt. Sie selber habe den Eltern nichts gesagt, weil sie sich nicht getraut

habe. Ihre Eltern hätten es am Samstagabend erfahren, am Montag darauf seien sie

zur Polizei gegangen.

Y.___ führte weiter aus, sie habe von [der

Mutter der Freundin] erfahren, dass der Beschuldigte 10 Jahre im Gefängnis

gewesen sei; [die Mutter der Freundin] habe dies im Internet gesehen. Sie habe

den TV-Beitrag über den Beschuldigten gesehen, nachdem sie bei der Polizei

gewesen seien.

Auf Nachfragen führte Y.___ aus, dass

sie den Kopf weggedreht habe, als er sie zu küssen versucht habe. Er habe mit

dem Kopf ihre Schulter berührt. Das sei für sie komisch gewesen. Es sei ihr

unangenehm und unwohl gewesen. Bevor er nach unten gegangen sei, habe er ihr

gesagt, dass sie niemandem etwas sagen solle. Er habe sie nur mit seinem Kopf

an ihrer Schulter berührt, zu weiterem Körperkontakt sei es nicht gekommen.

Seine Hände seien unten gewesen.

2.2.2 Der Beschuldigte bestritt auch

diesen Vorhalt: Er verwies vor Obergericht auf die engen räumlichen

Verhältnisse, die zu einer möglichen unbeabsichtigten körperlichen Berührung

geführt haben könnte (vgl. sein letztes Wort anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung, S. 13).

2.2.3 Y.___ war zur Zeit der Einvernahme

14-jährig. Das Mädchen stammt aus [Land in Asien], spricht jedoch perfekt

Mundart, so dass die Verständigung mit der Befragerin einwandfrei klappte. Die

Privatklägerin, welche zur Zeit der Einvernahme die siebte Klasse besuchte,

wirkte wach und aufmerksam und es ergaben sich keine Hinweise auf kognitive

Einschränkungen. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit gegeben.

Y.___ erzählte den Ablauf der Ereignisse

wortreich in freier Rede, wobei nicht der Eindruck entstand, ihre Aussage ziele

einzig darauf ab, den Beschuldigten zu belasten. So führte sie aus, dass der

Beschuldigte mehrmals an der Wohnungstüre geklopft habe und sie erklärte, warum

sie nicht auf Anhieb geöffnet habe. Die Privatklägerin führte sodann aus, aus

welchem Grund der Beschuldigte klopfte und dass er später ein zweites Mal

gekommen sei, diesmal aber aus einem anderen Grund. Die Privatklägerin zeigte

auch keinerlei Belastungseifer: So schilderte sie den Versuch des

Beschuldigten, sie zu küssen, einzig mit einer Vorwärtsbewegung seines Kopfes,

welcher sie mit einer seitlichen Bewegung ihres Kopfes ausgewichen sei, sowie

mit seiner darauffolgenden Frage, ob er einen Kuss erhalte, worauf sie ihm

immer noch ausgewichen und nichts gesagt habe. Sie belastete den Beschuldigten

nicht, er habe sie gleichzeitig festhalten wollen. Y.___ schilderte auch

Details: Wie der Beschuldigte mehrmals an die Türe klopfte, wie sie nach dem

Kopieren im Raum das Licht gelöscht habe, wie es darauf nochmals zu einer

Begegnung mit dem Beschuldigten an der Türe gekommen sei und sie ihm 20 Rappen

überreicht habe, sie dann aber in der Folge, als es wieder geklopft habe, nicht

mehr zur Türe gegangen sei. Ebenso schilderte sie die eigene Gefühlslage: Sie

habe das Verhalten des Beschuldigten als unangenehm empfunden und es sei ihr

unwohl gewesen.

Die Privatklägerin erklärte plausibel,

warum sie ihren Eltern nicht sofort vom Vorfall berichtete, hatte ihr doch der

Vater gesagt, niemanden in die Wohnung zu lassen. Da sie dieses Verbot

missachtete, als sie den Beschuldigten in die Wohnung liess, weil dieser etwas

kopieren wollte, ist ihr nachträgliches Schweigen gegenüber den Eltern auf

Grund des schlechten Gewissens nachvollziehbar.

Insgesamt erweisen sich die Aussagen von

Y.___ als schlüssig und plausibel. Aus der Entstehungsgeschichte der Aussagen

ergeben sich keine Hinweise auf Suggestionseinflüsse. Die Mutter einer Freundin

von Y.___ erfuhr von den Vorfällen von ihrer Tochter und orientierte darauf die

Eltern von Y.___. Unmittelbar darauf ging der Vater von Y.___ mit seiner

Tochter zur Polizei.

Auf die Aussagen von Y.___ kann deshalb

abgestützt werden. Sie beruhen auf einem realen Erlebnishintergrund. Die

Angaben des Beschuldigten sind demgegenüber als Schutzbehauptungen zu werten.

Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 6.1 ist deshalb erstellt.

2.3. Rechtliche Subsumtion

2.3.1 Gemäss Art. 198 StGB wird auf

Antrag mit Busse bestraft, wer (u.a.) jemanden tätlich oder in grober Weise

durch Worte sexuell belästigt.

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten eine tätliche sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Alinea 2

StGB vor.

Mit «Tätlichkeit» sind körperliche

Berührungen gemeint. Die geforderte Intensität der Berührungen orientiert sich nicht am

Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB (Bernhard Isenring in: BSK StGB II,

Art. 198 StGB N 18). Gedacht ist z.B. an die Betastungen der Brüste oder an den

Griff in die Gegend der Geschlechtsteile oder das Gesäss (Stefan Trechsel/Carlo

Bertossa in: PK StGB, Art. 198 StGB N 6 f.).

2.3.2 Der Beschuldigte versuchte, die

Geschädigte zu küssen, wobei diese den Kopf abdrehen und damit die Absicht des

Beschuldigten verhindern konnte. Die Vorinstanz wertete diesen Kussversuch auch

in rechtlicher Hinsicht als Versuch und sprach den Beschuldigten mangels

Strafbarkeit einer bloss versuchten Übertretung frei (vgl. US 17).

2.3.3

Dieser rechtlichen Subsumption ist folgendes entgegen zu halten: Art. 198 StGB

bietet einen erweiterten Schutz gegen «aufgedrängte Annäherungen» (BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Opfer soll vor einer unerwarteten und unerwünschten

Konfrontation mit sexuellen Handlungen anderer geschützt werden (Bernhard

Isenring in: BSK, StGB II, Art. 198 StGB N 8). Die zur Anklage gebrachte

Tatbestandsvariante der sexuellen Belästigung erfordert eine körperliche

Kontaktaufnahme, wobei unter Umständen bereits wenig intensive

Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können. Voraussetzung ist

aber auch hier, dass die tätliche Handlung vom Standpunkt eines objektiven

Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist, was – je nach

Alter des Opfers oder Altersunterschied zum Täter – auch bei geringfügigen

Vorfällen zutreffen kann (Bernhard Isenring in: BSK StGB II, Art. 198 StGB

N 18 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1 sowie mit weiteren Hinweisen). Es

ist die Gesamtheit des Verhaltens des Täters gegenüber dem Opfer einer

Würdigung zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2016 vom 26.4. 2017

E. 1.2). Je nach Kontext kann deshalb auch bereits ein Kussversuch als sexuelle

Belästigung qualifiziert werden. So wurde beispielsweise das wiederholte

aufdringliche verbale und tätliche Vorgehen eines Treuhandbüroangestellten

gegenüber seiner Arbeitspartnerin, welcher sich über deren Grösse der Brüste

äusserte, körperlichen Kontakt suchte und schlussendlich die Arbeitskollegin

umarmen und auf den Mund küssen wollte, vom Bundesgericht als tatbestandsmässig

beurteilt (vgl. 6S.336/2003 vom 21.11.2003).

Im vorliegenden Fall sind folgende

Umstände entscheidend: Y.___ bot dem Beschuldigten Einlass in die Wohnung,

damit dieser das Kopiergerät gebrauchen konnte. Dass der damals 45-jährige

Beschuldigte in dieser Situation gezielt die körperliche Nähe zum 14-jährigen

und somit über 30 Jahre jüngeren Mädchen suchte, kam für dieses ebenso

unerwartet wie unerwünscht. Unmittelbar bevor der Beschuldigte versuchte, Y.___

zu küssen, eröffnete er ihr, sie sei hübsch. Der sexuelle Kontext seiner

körperlichen Annäherung ist angesichts dieser Äusserung klar gegeben und war

auch für das Mädchen offenkundig: Sie habe es – so ihre Worte – unangenehm

gefunden und es sei ihr unwohl gewesen. Sie habe dies nicht gewollt. Dass

schliesslich der Kuss nicht zustande kam, sondern nur der Kopf des

Beschuldigten die Schulter des Mädchens berührte, weil sich dieses abwenden

konnte, kann mit Blick auf den Schutzgedanken von Art. 198 StGB nicht

entscheidend sein. Die intime Situation, die der Beschuldigte mit dem Kuss

herbeiführen wollte, bedrängte und belästigte das Mädchen. Es war eine Handlung

mit einem eindeutigen sexuellen Bezug, durch welche dieses in seiner sexuellen

Integrität und sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde. Der

tatbestandsmässige Erfolg ist damit eingetreten. Der Beschuldigte handelte

wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er ist der sexuellen

Belästigung im Sinne von Art. 198 Alinea 2 StGB zum Nachteil von Y.___ schuldig

zu sprechen.

3. Sexuelle Belästigung zum Nachteil von

Z.___

3.1 Vorhalt

Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 6.2 lautet

wie folgt:

« begangen

23. Oktober 2018, um ca. 16:00 Uhr, in [Stadt], [Restaurant], zum Nachteil von Z.___,

[geb. 2005], indem der Beschuldigte der Geschädigten die Räumlichkeiten des

Restaurants sowie den Keller zeigte und ihr dabei – als sie die Treppe vom

Keller wieder hochgingen – einen Klaps auf den Po gab.»

Mit diesem Vorgehen habe der

Beschuldigte die Geschädigte (tätlich) sexuell belästigt.

3.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.2.1 Am 12. Dezember 2018 wurde mit Z.___

unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten eine Videoeinvernahme

durchgeführt (AS 108 ff.). Dabei führte Z.___ folgendes aus:

In freier Rede schilderte Z.___, dass

sie am 23. Oktober 2018 bei Y.___ zuhause gewesen sei, um Hausaufgaben zu

machen. Es habe geklopft und der Mann habe gefragt, ob der Vater von Y.___

zuhause sei oder ob Y.___ ihn anrufen könne. Während Y.___ angerufen habe, habe

der Mann sie gefragt, ob sie mit ihm das Restaurant anschauen wolle, was sie

bejaht habe. Darauf seien sie nach unten gegangen, der Mann habe ihr den Saal

und die Küche gezeigt und eine Mitarbeiterin vorgestellt. Als letztes habe er ihr

den Keller gezeigt, da sei Y.___ auch wieder dabei gewesen. Dann habe der Mann

gesagt, so, jetzt geht ihr wieder nach oben, um zu lernen. Da habe er sie am Po

angefasst. Darauf seien sie wieder in die Wohnung gegangen.

Sie habe zuhause nichts gesagt, weil es

ihr unangenehm gewesen sei. Eine andere Kollegin – [Freundin] – habe es ihrer

Mutter gesagt, diese habe ihre Mutter informiert und dann habe es auch die

Familie von Y.___ erfahren.

Auf Nachfragen führte Z.___ aus, dass

sie bezüglich des Datums sicher sei, weil vorher gerade die Herbstferien

gewesen seien.

Z.___ beschrieb den Mann wie folgt: dunkle

Haare, […], die hinten zusammengebunden waren, eher dunkle Haut, Raucher. Sie

kenne ihn vom Sehen, wie er heisse und wo er wohne, wisse sie nicht.

Sie habe es komisch gefunden, dass ihr

dieser Mann an den Po gefasst habe. Sie habe nicht gewusst, wie sie darauf

reagieren und was sie sagen solle. Er habe ihr auf den Po «getätscht», nicht

lange. Dies sei im Keller gewesen, als sie wieder die Treppe hinausgegangen

seien. Er habe mit der rechten Hand auf die rechte Po-Backe «geklöpft», aber

nicht stark, es habe nicht weh getan.

Sie habe nicht gewusst, was er als

nächstes mache und habe deshalb etwas Angst gehabt.

Sie habe anschliessend mit Y.___ und [der

Freundin] darüber gesprochen, sonst mit niemandem. Ihrer Mutter habe sie nichts

erzählt, weil sie nicht gewusst habe, was nachher passieren würde. [Die Freundin]

habe es aber ihrer Mutter erzählt und diese habe dann ihre Mutter angerufen.

Ihre Mutter habe sie dann gefragt, ob dies stimme, und sie habe es dann

erzählt.

Sie habe den Mann auch nach dem Vorfall

noch gesehen, es sei dann aber nichts mehr passiert.

Sie wisse, dass Y.___ etwas passiert

sei. Y.___ habe ihr erzählt, dass der Mann sie habe küssen wollen, sie habe

aber den Kopf weggedreht.

Als sie einmal zu Y.___ habe gehen

wollen, sei die Polizei dort gewesen, sie wisse nicht, warum. Sie seien deshalb

dann zu ihr nach Hause gegangen. Ihre Mutter habe nachher gesagt, dass sie nun

zur Polizei gehen würden, um es zu melden. Sie wisse nicht, warum sie nicht

früher gegangen seien.

3.2.2 Der Beschuldigte machte in der

Einvernahme vom 19. Dezember 2018 (AS 287 ff.) sowie an der erstinstanzlichen

Verhandlung (O-G 288) keine Aussagen zur Sache. Vor Obergericht bestritt der

Beschuldigte (im Rahmen seines letzten Wortes) den Klaps auf den Po und verwies

auf die engen räumlichen Verhältnisse, aufgrund derer es zu einer

(unbeabsichtigten) körperlichen Berührung habe kommen können. Er habe aber

nichts von diesen «Damen» gewollt und zudem in dieser Zeit auch eine Freundin

gehabt.

3.2.3 Z.___ war zur Zeit der Einvernahme

13-jährig. Sie wirkte äusserlich eher etwas älter, war aber in ihren Aussagen

äusserst altersadäquat. Sie besuchte Ende 2018 die siebte Klasse der

öffentlichen Schule und schilderte nach einleitenden Fragen zu ihrer Familie

und ihren Hobbies in freier Rede, was sich am 23. Oktober aus ihrer Sicht

ereignet hatte. Z.___ war aufmerksam, ging jeweils auf die gestellten Fragen

ein und beantwortete diese präzis. Es ergibt sich aus der Einvernahme keine

Einschränkung in kognitiver Hinsicht, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von

Z.___ wecken würden, diese ist somit gegeben.

Die Aussagen von Z.___ zielten ebenfalls

nicht auf ein bestimmtes Aussageziel hin. Vielmehr schilderte sie ein

mehrschichtiges Geschehen, indem sie ausführte, wie sie mit dem Mann, bei dem

es sich zweifellos um den Beschuldigten handelte, zuerst alleine nach unten

gegangen sei, weil Y.___ noch ihrem Vater telefoniert habe. Dieser zeigte ihr

mehrere Räume, die zum Restaurant gehörten, wobei Y.___ im Verlauf dieses

Rundgangs dann auch dazu kam. Z.___ nahm zeitliche Verknüpfungen vor, indem sie

den Vorfall zeitlich unmittelbar nach den Herbstferien ansiedelte, und sie nahm

auch eine örtliche Verknüpfung vor, als sie ausführte, dass sich der Übergriff

im Keller ereignet habe, als sie wieder die Treppe habe hinaufgehen wollen.

Z.___ legte keinerlei Belastungseifer an

den Tag. So beschrieb sie den Klaps auf den Po als «nicht lange» und «nur

schnell», er sei nicht stark gewesen und habe nicht weh getan. Z.___ schilderte

auch ihre Gefühlslage, die durch Unsicherheit, Ratlosigkeit und Angst geprägt

war. Sie selbst habe nichts gesagt, während sie den Beschuldigten zitierte, der

gesagt habe, sie sollten nun wieder lernen gehen.

Der fehlende Belastungseifer ergibt sich

auch aus der Tatsache, dass Z.___ ihre Freundin, die ebenfalls im Keller war,

nicht als Zeugin anruft, weil sie den Übergriff nicht mitbekommen habe.

Aus der Entstehungsgeschichte der

Aussage lassen sich keinerlei Suggestionseinflüsse ableiten. Z.___ erzählte

ihren Kolleginnen Y.___ und [der Freundin] vom Übergriff des Beschuldigten, was

Y.___ in ihrer Videoeinvernahme bestätigt hat. Sie erzählte aber ihrer Mutter

solange nichts davon, bis sie von dieser darauf angesprochen wurde. Auch von

Seiten ihrer Mutter bestand offenbar kein dringliches Bedürfnis, den

Beschuldigten anzuzeigen. Die Mutter entschloss sich erst zum Gang zur Polizei,

als sie vom Polizeieinsatz im Restaurant des Beschuldigten erfuhr.

Es ist deshalb unter Berücksichtigung

aller Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Z.___ zu bejahen. Es ist

damit davon auszugehen, dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen.

Die vom Beschuldigten vorgebrachte Version (unbeabsichtigte Berührung) ist

demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten. Der Vorhalt gemäss AKS

Ziff. 6.2 ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Mädchens

erstellt.

3.3 Rechtliche Subsumtion

Art. 198 Alinea 2 StGB ist auch in

diesem Fall erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten (gezielter Klaps auf den

Po) weist einen eindeutigen sexuellen Bezug auf und ist «tätlich» im Sinne der

genannten Bestimmung. Der Tatbestand ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.

VII. Zusammenfassung

1. Der Beschuldigte ist wie folgt

freizusprechen:

-

mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 und Alinea 3 StGB

(AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2);

-

sexuelle Nötigung im

Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 3) sowie

-

Schändung im Sinne

von Art. 191 StGB (AKS Ziff. 4.1).

2. Der Beschuldigte ist wie folgt

schuldig zu sprechen:

-

mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB (AKS Ziff.

1.2, 1.3);

-

Schändung im Sinne

von Art. 191 StGB (AKS Ziff. 4.2);

-

mehrfacher (harter)

Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (AKS Ziff. 5) sowie

-

mehrfacher sexueller

Belästigung im Sinne von Art. 198 Alinea 2 StGB (AKS Ziff. 6.1 und 6.2).

3. Bezüglich des Vorhalts der Schändung

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. 4.3) erfolgt kein Schuldspruch, aber mit

Blick auf die «ne bis in idem»-Problematik auch kein Freispruch (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 sowie vorstehende Ziff. IV.4.3).

VIII. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter

anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Doch

selbst wenn die Schwelle zur Verminderung der Schuldfähigkeit noch nicht

erreicht ist, können psychische Störungen jeglicher Art das Verschulden

beeinflussen. (Hans Mathys: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019 mit

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2016 vom 3.4.2017 E. 1.3.1).

Dasselbe gilt für Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind,

Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-

oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Richter hat

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012

E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen

Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das

Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen

werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,

wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen

würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

1.4

Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die

Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch

vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die

strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung

der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den

Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der

Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer

verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad

eine lineare Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat

jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 132 E. 6.2). Der Nachweis und die Einstufung der verminderten

Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden

objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung

der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen

Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der

für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern

sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie

sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller

Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es

nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres

Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit

auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer

mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei

einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres.

1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,

E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch

miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.

Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs

für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen

wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren

Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen

Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1

StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im

Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die

mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden

(BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S.

99; je mit Hinweisen).

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1

Schwerstes Delikt (Schändung zum Nachteil von B.K.___, AKS Ziff. 4.2)

Schwerstes Delikt ist im vorliegenden

Fall die Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von B.K.___ (AKS Ziff. 4.2) mit

einem Strafrahmen von Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Angesichts der

Schwere des Delikts und der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten

kann nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen.

2.2 Tatkomponenten

-

Ausmass des

verschuldeten Erfolges

Art. 191 StGB schützt – wie die sexuelle

Nötigung und Vergewaltigung – die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194). Der

Geschädigte B.K.___ war ausserstande, sich gegen die sexuelle Handlung zur Wehr

zu setzen, weil er mangels Urteilsfähigkeit gar nicht in der Lage war, das

Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Es liegt ein nicht unerheblicher

deliktischer Erfolg vor, weil der Beschuldigte eine schwer wiegende sexuelle

Handlung (Oralverkehr) zum Nachteil des Kindes vornahm. Einzuräumen ist aber

auch, dass noch massivere sexuelle Übergriffe (z.B. Analverkehr) denkbar sind.

-

Art und Weise des

Vorgehens

Der Beschuldigte verübte die Tat in der Kirche,

wo die Mutter des Geschädigten mit anderen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft

eine Messe feierte. Die Kinder wurden während des Gottesdienstes von einem

Kirchenmitglied in einem eigens dafür eingerichteten Raum betreut. Diesen

Umstand nützte der Beschuldigte aus, indem er sich mit dem Geschädigten in

diesen Raum begab, nachdem ihn die anderen Kinder schon verlassen hatten. Es

fiel ihm leicht, B.K.___ in diesen Raum zu bringen, da B.K.___ einerseits den

Beschuldigten kannte, ihm andererseits aber auch der Raum vertraut war. Der

Beschuldigte manifestierte damit gegenüber der ihm gut gesonnenen Mutter des

Geschädigten, aber auch gegenüber der ganzen Glaubensgemeinschaft, die ihn bei

sich aufnahm, ein gehöriges Mass an Dreistigkeit und missbrauchte das ihm von

dieser Gemeinschaft entgegengebrachte Vertrauen. Das Verhalten des

Beschuldigten war mit gewissen Vorbereitungshandlungen, nicht aber mit einer

aufwändigen Planung verbunden. So musste der Beschuldigte den Geschädigten

ansprechen und ihm unter einem Vorwand vorschlagen, sich mit ihm ins

Spielzimmer zu begeben. Zu diesem Zweck mussten sie in ein oberes Stockwerk

gelangen. Der Beschuldigte musste die Türe schliessen, worauf er die sexuelle

Handlung am Kind vornahm. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Übergriff

von nur kurzer Dauer auszugehen.

-

Willensrichtung,

mit der der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz, was aber im Bereich der Sexualdelinquenz die Regel bildet.

-

Beweggründe

Der Beschuldigte zielte auf die egoistische

Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ab.

2.3.

Frage der Schuldfähigkeit und des psychischen Störungsbildes

Nachfolgend werden die diagnostischen

Erkenntnisse der psychiatrischen Begutachtungen sowie die daraus zu ziehenden

Schlussfolgerungen für die Tatkomponente dargelegt.

2.3.1

Psychiatrisches Gutachten vom 27. Juni 2018 (dunkelblauer Ordner

1/322 ff.)

Das Departement des Innern ordnete am 1.

Februar 2018 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den

Beschuldigten an, welches am 27. Juni 2018 von Dr. med. W.___ vorgelegt wurde

(dunkelblauer Ordner 1/322 ff.). Der Beschuldigte war, wie er am 6. März 2018

durch seinen Anwalt mitteilen liess, nicht bereit, an der Erstellung des

Gutachtens mitzuwirken (Roter Ordner 6, Register 7, nicht paginiert). Gemäss

Aktennotiz des Amtes für Justizvollzug vom 29. Mai 2018 teilte der Gutachter an

diesem Tag telefonisch mit, dass Rechtsanwalt Jeker per Fax mitgeteilt habe,

dass der Beschuldigte nicht zu einem Gespräch bereit sei (roter Ordner 6,

Register 7). Anlass der erneuten psychiatrischen Begutachtung war die

Einschätzung des behandelnden Therapeuten des Beschuldigten, Dr. V.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wonach sich die Legalprognose

gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2015 gebessert habe (vgl.

Therapiebericht vom 24.5.2017, dunkelblauer Ordner 1/238: «Aus Sicht des

Referenten kann dennoch festgehalten werden, dass der Patient insgesamt von

einem ihn einerseits stützenden, andererseits auch kontrollierenden eng

strukturierten Setting zu profitieren scheint bzw. dass sich ein solches

Setting gesamthaft positiv auf seine Legalprognose auswirkt»).

Da der Beschuldigte, wie bereits

dargelegt, nicht bereit war, bei der Begutachtung mitzuwirken, erstellte Dr. W.___

ein Aktengutachten, welches sich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden

früheren psychiatrischen Begutachtungen, das Urteil des Obergerichts vom 14.

April 2010, Auszüge aus den Vollzugsakten sowie Berichte des behandelnden

Therapeuten stützte.

Der Gutachter bezeichnete die

vorliegenden Akten als gute Informationsgrundlage für die Diagnosestellung,

wobei die Validität der diagnostischen Beurteilungen aufgrund des fehlenden

persönlichen Eindrucks und klinischen Interviews vermindert sei (vgl. hierzu auch

die ergänzenden Ausführungen des Gutachters vor erster und zweiter Instanz,

wiedergegeben unter Ziff. VIII.2.3.3 und 2.3.5). Der Gutachter verneinte ein

Abhängigkeitssyndrom von psychoaktiven Substanzen, da Abstinenznachweise hätten

objektiviert werden können und keine Gesundheitsschädigungen nachgewiesen

seien. Der Gutachter verneinte auch das Vorliegen einer Diagnose aus dem

schizophrenen Formenkreis sowie eine posttraumatische Belastungsstörung oder

eine Anpassungsstörung.

Der Gutachter bejahte dagegen das

Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der Beschuldigte weise

narzisstische Persönlichkeitszüge (Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung,

unbegründete Anspruchshaltung, Ausnützung zwischenmenschlicher Beziehungen,

Mangel an Empathie, Grössengefühle) und deutliche dissoziale

Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne einer Psychopathy, einer Sonderform von

Dissozialität, auf. Diese Diagnose erfolge mit hoher Übereinstimmung mit dem

Gutachten aus dem Jahr 2015.

Der Gutachter führte weiter aus, dass

eine Störung der sexuellen Präferenz (Paraphilie) nur zu bejahen sei, wenn ein

subjektiver Leidensdruck vorliege bzw. sich der Betroffene aufgrund seiner

Sexualpräferenz erheblich selbst schädige. Eine Pädophilie (ICD-10 F65.4) liege

vor bei einer anhaltenden oder dominierenden Präferenz für sexuelle Handlungen

mit Kindern vor oder im frühen Stadium der Pubertät. Der Beschuldigte erfülle

die Voraussetzungen einer pädophilen Störung. In Übereinstimmung mit den

Vorgutachtern sei von einer pädophilen Störung vom nicht ausschliesslichen Typ

(Nebenströmung mit sexueller Orientierung auf Jungen und Mädchen) auszugehen.

Der Gutachter hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich diese Diagnose in

aller Regel auf das nachgewiesene Verhalten des Betroffenen im Kontext eines

Strafverfahrens, nicht aber auf dessen Aussagen über entsprechende Fantasien

stütze. Ein subjektives Leiden werde von einem Betroffenen nicht geschildert.

Die früheren therapeutischen und gutachterlichen Einschätzungen beim

Beschuldigten stimmten darin überein, dass dieser sexuelle Vorlieben, die auf

Kinder ausgerichtet seien, als ich-dyston (d.h. nicht zu der eigenen

Persönlichkeit gehörend) erlebe, sie von sich abspalte und nicht darüber

kommunizieren könne bzw. wolle.

2.3.2 Psychiatrisches Gutachten vom 26.

März 2019 (AS 695 ff.)

Die Staatsanwaltschaft ordnete, nachdem

gegen den Beschuldigten erneut Tatvorwürfe erhoben worden waren, mit Verfügung

vom 22. Februar 2019 die Einholung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens

bei Dr. med. W.___ an und gab den Parteien Gelegenheit, allfällige

Ausstandsgründe geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu stellen (AS 634). Der

Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Dr. med. W.___ legte das

Ergänzungsgutachten am 26. März 2019 vor (AS 695 ff.). Dem Gutachter wurden zur

Beantwortung der Fragen die Akten, welche die aktuellen Tatvorwürfe betreffen,

vorgelegt. Er bestätigte die im Gutachten 2018 gestellten Diagnosen und führte

aus, dass diese Diagnosen per se keine Einschränkung der Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit bedeuteten. Aus den

Aussagen der Auskunftspersonen seien keine groben Auffälligkeiten der

Indextatverläufe abzuleiten, welche auf eine Einschränkung der Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit aufgrund psychopathologischer Einschränkungen hinwiesen.

Das Vorgehen des Beschuldigten (Absicherung gegen Entdeckung, Einflussnahme auf

die Opfer) spreche eher gegen eine solche Einschränkung. Anhaltspunkte für eine

psychopathologische Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen

nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft gab den Parteien

in der Folge Gelegenheit, sich zum Ergänzungsgutachten innert Frist zu äussern

(AS 655). Der Verteidiger liess sich auch innert dieser Frist nicht vernehmen.

2.3.3 Befragung von Dr. med. W.___ als

Sachverständiger vor erster Instanz

Der Gutachter führte aus (O-G 294 ff.),

dass die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung seiner Gutachten angesichts

der vorliegenden Berichte von Fachpersonen auch ohne Exploration des

Beschuldigten «belastbar» gewesen sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten

anlässlich der Hauptverhandlung (der Beschuldigte äusserte sich nur zur Person)

ergaben sich für den Gutachter keine neuen Erkenntnisse.

2.3.4 Im Rahmen des Berufungsverfahrens

wurde Dr. med. W.___ beauftragt, zu seinen Aktengutachten vom 27. Juni 2018 und

26. März 2019 nach Exploration des Beschuldigten ein Ergänzungsgutachten zu

erstellen.

Wie ausgeführt, konnte dieses

Ergänzungsgutachten zu Folge fehlender Kooperation des Beschuldigten nicht

erstellt werden (vgl. vorstehende Ziff. I.26).

2.3.5 Befragung von Dr. med. W.___ als

Sachverständiger vor Berufungsinstanz

Anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigte Dr. med. W.___ als Sachverständiger ausdrücklich seine bisherige

Diagnose und erklärte, es habe sich daran aufgrund seines an der

Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten nichts geändert (OG

460).

Auch zur Frage, ob die gutachterlichen

Aussagen trotz der fehlenden Exploration verlässlich seien, nahm der Gutachter

nochmals Stellung, indem er ausführte, die Akten- und Informationsgrundlage

könne aus seiner Sicht als breit abgestützt bezeichnet werden. Die

gutachterlichen Aussagen seien valide. Wenn er mit dem Exploranden hätte

sprechen können, so hätte er in Bezug auf gewisse Beurteilungsgrundlagen und

Prognoseinstrumente genauer nachfragen können, er hätte beispielsweise in Bezug

auf eine eheähnliche, partnerschaftliche Beziehung nochmals nachhaken können.

Ob man dann zu neuen Erkenntnissen gekommen wäre, wisse er nicht. Je nach

Behandlungskontext sei dies unterschiedlich. Wenn es sich so abspielen würde

wie nun (anlässlich der Hauptverhandlung), wäre der Erkenntnisgewinn eher

gering. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens habe sich exemplarisch gezeigt,

dass man beim Beschuldigten gar nicht dazu komme, Sachverhalte anzusprechen.

Der Beschuldigte verstricke sich in Einzelheiten, Details und

Widersprüchlichkeiten. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ein Erkenntnisgewinn

zu erwarten gewesen. Er habe ja bereits im April 2021 einen Versuch

unternommen, den er als aussergewöhnlich erlebt habe. Bevor er sich habe

hinsetzen können, habe ihm der Beschuldigte ein mehrseitiges Schriftstück

präsentiert, welches die Bedingungen der Exploration enthalten habe.

2.3.6 Psychiatrisches Gutachten vom 1.

Oktober 2015 (AS 784 ff.)

Dr. med. W.___ bezieht sich in seinen

psychiatrischen Gutachten bezüglich der Diagnosen mehrfach auf «das Gutachten

2015». Dieses soll deshalb im Folgenden ebenfalls kurz dargestellt werden.

Am 1. Oktober 2015 legte Prof. Dr. med. X.___,

Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie der Universität Zürich, SGFP

Zertifikat Forensische Psychiatrie, beim Strafgericht Olten-Gösgen ein

psychiatrisches Gutachten vor, welches sich auf die Strafakten, vorbereitenden

Untersuchungen inkl. testpsychologischer Abklärungen von 9 Stunden sowie

Explorationen von 3 ½ Stunden stützt. Das Gutachten wurde im Verfahren

betreffend Verlängerung der stationären Massnahme in Auftrag gegeben.

Der Gutachter stellte die Diagnosen

einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung und stellte

Hinweise einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung fest. Bezüglich der

Persönlichkeitsstörung konstatierte er einen Mangel an Empathie, deutliche und

andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen und Regeln

sowie eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für

aggressives und gewalttätiges Verhalten. Die Auswertung der vom Beschuldigten

begangenen Straftaten zum Nachteil von Kindern ergab zudem eindeutig das

Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie.

2.3.7 Würdigung

der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W.___

2.3.7.1 Beweise sind

nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen, und zwar unabhängig

davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6B_951/2009 vom 26.2.2010

E. 1.3).

2.3.7.2 Der Richter

weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von

der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine

Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu

stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt

hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 2.3.).

2.3.7.3 Die psychiatrischen Gutachten

vom 27. Juni 2018 und 26. März 2019 stammen von einem Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und

Psychotherapie FMH und damit von einem ausgewiesenen Fachmann. Die Gutachten

sind in ihren Aussagen gut begründet und damit nachvollziehbar und schlüssig.

Es liegen keinerlei medizinische Meinungsäusserungen vor, welche den

Schlussfolgerungen der Gutachten widersprechen oder diese in Frage stellen

würden. So ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. X.___, Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie

an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 1. Oktober 2015

hinzuweisen (AS 784 ff.). Dieser Gutachter kam gestützt auf die Akten,

vorbereitenden Untersuchungen des Beschuldigten von 7 Stunden,

testpsychologischen Abklärungen von 2 Stunden sowie Untersuchungen des

Beschuldigten von 3 ½ Stunden zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine

narzisstische Persönlichkeitsstörung in Form einer spezifischen

Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Dissozialität und paranoiden Zügen

(ICD-10 F60.8) sowie eine Pädophilie des nicht ausschliesslichen Typus

(pädophile Nebenströmung, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei

Geschlechts, ICD-10 F65.4) vorliege.

2.3.7.4 Zum Einwand des Beschuldigten,

das Gutachten habe keinen Beweiswert, weil er nicht mitgewirkt habe bzw. – so

seine vor Obergericht erhobene Rüge (vgl. letztes Wort) – weil der Gutachter

den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten zurückgewiesen habe, ist folgendes

auszuführen:

Der Gutachter führt plausibel und

nachvollziehbar aus, dass sich die Diagnose der Pädophilie in aller Regel nicht

auf die Aussagen des Exploranden stützt, sondern auf die nachgewiesenen

Verhaltensweisen des Betroffenen. Dies, weil in aller Regel von einem

Betroffenen in einem Strafverfahren keine Aussagen über sexuelle Fantasien zu

erwarten seien. So sei es auch beim Beschuldigten: Dieser habe bei sämtlichen

Begutachtungen und Therapien nie ein subjektives Leiden geschildert, vielmehr

habe er sexuelle Vorlieben für Kinder als persönlichkeitsfremd eingestuft, von

sich abgespalten und nicht darüber kommuniziert. Bei dieser Ausgangslage ist

die Bedeutung des Umstandes, dass der Gutachter ein Aktengutachten erstellen

musste, weil der Beschuldigte eine Mitwirkung verweigerte, stark zu

relativieren. Der Beschuldigte hat bei keiner früheren Begutachtung und in

keiner bisherigen Therapie Aussagen gemacht über sexuelle Vorlieben für Kinder

bzw. einen damit verbundenen Leidensdruck. Diesen Umstand verdeutlichte Dr.

med. W.___ auch nochmals vor Obergericht, indem er darauf hinwies, wie man beim

Beschuldigten nicht dazu gekommen sei, Sachverhalte überhaupt anzusprechen.

Sämtliche bisherigen gutachterlichen Einschätzungen beruhen deshalb auf den

gleichen Grundlagen wie nun auch die aktuellste Einschätzung von Dr. med. W.___,

nämlich auf dem nachgewiesenen Verhalten des Beschuldigten. Es ist davon

auszugehen, dass eine Mitwirkung des Beschuldigten bei der Erstellung des

Gutachtens keine weiteren entscheidenden Erkenntnisse zur Folge gehabt hätte

(so auch die Einschätzung des Gutachters, vgl. hierzu vorstehende Ziff.

VIII.2.3.5). Die Aussagekraft der beiden Gutachten wird deshalb aus dieser

Sicht – wenn überhaupt – nicht in relevantem Ausmass geschmälert.

Hinzu kommt folgendes: Die

Staatsanwaltschaft gab dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Februar 2019

Gelegenheit, bis zum 5. März 2019 allfällige Ergänzungsfragen für das zweite

Gutachten bei Dr. med. W.___ einzureichen (AS 634). Der Beschuldigte liess sich

innert Frist nicht vernehmen, schrieb jedoch kurz darauf, nämlich am 19. März

2019 an die Staatsanwaltschaft, dass er die Durchführung einer

Schlusseinvernahme beantrage (AS 658).

Der Beschuldigte liess am 6. März 2018

mitteilen, dass er an einer erneuten Begutachtung durch Dr. med. W.___ nicht

mitwirken werde. Diesen Standpunkt bekräftigte Rechtsanwalt Jeker, der

vormalige Verteidiger des Beschuldigten, am 29. Mai 2018 direkt gegenüber dem

Gutachter. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Einholung eines

Ergänzungsgutachtens durch den Staatsanwalt am 22. Februar 2019 kamen weder der

Beschuldigte noch sein vormaliger Verteidiger auf ihren Standpunkt zurück. Die

Staatsanwaltschaft war in dieser Situation nicht gehalten, den Beschuldigten

anzufragen, ob er diesmal bereit sei, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten,

dies umso weniger, als der Beschuldigte mit seinem Schreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 19. März 2019, mit welchem er die Durchführung einer

Schlusseinvernahme verlangte, deutlich manifestierte, dass er durchaus in der

Lage war, seine Position darzulegen und seinen Standpunkt zu vertreten. Das

Schweigen bezüglich der Mitwirkung an der Erstellung des Ergänzungsgutachtens

war deshalb ein qualifiziertes Schweigen und durfte von der Staatsanwaltschaft

auch als solches interpretiert werden. Nach der Rechtsprechung verbietet es der

Grundsatz von Treu und Glauben, sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten

zu setzen (6B_422/2017 E. 1.4.2). Genau dies tut der Beschuldigte, wenn er sich

einerseits einer Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

widersetzt und andererseits bei der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens nicht

auf seinen Standpunkt zurückkommt, dann aber die Beweisqualität dieses

Ergänzungsgutachtens bestreitet, weil er daran nicht mitwirken konnte.

2.3.7.5 Zusammenfassend ergibt sich

damit, dass die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W.___ vom 27. Juni 2018

und vom 26. März 2019 volle Beweiskraft aufweisen und deshalb auf diese

abzustellen ist.

Es ist gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten

auszugehen.

Die narzisstische Persönlichkeitsstörung

in Form einer spezifischen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit

Dissozialität und paranoiden Zügen (ICD-10 F60.8) sowie die Pädophilie des

nicht ausschliesslichen Typus (pädophile Nebenströmung, ausgerichtet auf

vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts, ICD-10 F65.4), haben aber – ohne die

Schweller zur Verminderung der Schuldfähigkeit zu erreichen – die Möglichkeiten

des Beschuldigten, sich rechtsgetreu zu verhalten, eingeschränkt. Die mit der

Persönlichkeitsstörung einhergehenden Defizite (Ausnützung zwischenmenschlicher

Beziehungen, Mangel an Empathie, deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit

und Missachtung sozialer Normen und Regeln) haben dem Beschuldigten das

deliktische Handeln und Entscheiden erleichtert. Dies ist strafmindernd zu

berücksichtigen.

2.4 Unter Berücksichtigung all dieser

Tatkomponenten ist zusammenfassend von einem Tatverschulden im Bereich des noch

leichten Verschuldens auszugehen, dies vor allem unter Berücksichtigung der

kurzen Dauer des Übergriffs und dem Umstand, dass (im Quervergleich) noch

massivere sexuelle Handlungen vorstellbar sind. Es ist von einer Einsatzstrafe

von 20 Monaten auszugehen.

2.5 Asperation

2.5.1

Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB) zum Nachteil

von B.K.___ in der Kirche (AKS Ziff. 1.2)

Zwischen sexuellen Handlungen mit

Kindern und Schändung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte

Idealkonkurrenz, denn Art. 187 und 191 StGB schützen nicht das gleiche

Rechtsgut (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197). Art. 187 StGB will Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen

Erfahrungen schützen, weil sie deren körperliche und seelische Entwicklung

schädigen könnten (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, PK StGB, Art. 187 StGB N 1).

Art. 191 StGB hingegen

soll gemäss dem 2. Untertitel vor «Angriffen auf die sexuelle Freiheit und

Ehre» bewahren, das heisst Personen schützen, die seelisch oder körperlich

nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren. Das

Bundesgericht erblickt in der Ausnützung der durch die Urteilsunfähigkeit

bedingten Hilflosigkeit eines Kindes eine weitergehende Rechtsgutverletzung,

welche vom Schutzbereich von Art. 187 StGB nicht umfasst werde (vgl. hierzu

Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 9a). Diese Argumentation wird in

der Lehre zum Teil kritisiert. So führen Trechsel/Bertossa (PK StGB, Art. 187

StGB N 23) aus, dass sich eine qualifizierte Urteilsunfähigkeit bei Kindern,

wenn nur das Alter berücksichtigt werde, nicht scharf abtrennen lasse. Zudem

werde auch nicht behauptet, dass bei besonderer Urteilsunfähigkeit eine

besonders schwere Schädigung eintrete.

Mit der ausgefällten Strafe für die

Schändung ist auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit Art. 187 Ziff. 1

StGB zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten. Es hat

deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen. Als Einzelstrafe wären für

dieses Delikt 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. In grosszügiger Anwendung

des Asperationsprinzips ist die Strafe um insgesamt vier Monate zu erhöhen.

2.5.2

Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB) zum Nachteil

von D.___ im [Restaurant] (AKS Ziff. 1.3)

Im Unterschied zum Oralverkehr gemäss

AKS Ziff. 1.2 ist die sexuelle Handlung in diesem Fall als leichter einzustufen

(Griff in die Hose und streicheln des Penis bis zur Erektion). Der Beschuldigte

traf jedoch umfassendere Vorbereitungshandlungen und offenbarte in Bezug auf

diesen Vorhalt im Vergleich zu den Vorhalten zum Nachteil von B.K.___ eine

höhere kriminelle Energie: Der Beschuldigte begegnete dem Geschädigten zwar

nicht zum ersten Mal. Gemäss den Aussagen des Geschädigten trank er schon

einmal mit seinem Schulkollegen im Restaurant des Beschuldigten eine

Gratis-Cola und er sei von diesem auch bereits mehrmals angesprochen worden.

Sie kannten sich aber nicht näher. Der Beschuldigte traf das Kind an jenem Tag

zufällig auf der Strasse und er musste zuerst dessen Interesse wecken, was ihm

gelang, indem er es überredete, mit ihm in das geschlossene Restaurant zu

gehen, um dort eine Gratis-Cola zu trinken. Er lockte den Geschädigten auf

diese Weise an einen fremden Ort. Im Restaurant überreichte er ihm die Cola und

forderte den Geschädigten auf, sich mit einem Taschentuch die Nase zu putzen.

Als der Geschädigte deshalb aufstand und dem Beschuldigten in die Küche folgte,

kam es zum Übergriff.

Der Geschädigte war ob des Verhaltens

des Beschuldigten verstört und sprachlos («s’Mul blieb zu»). Insgesamt ist

angesichts der – im Quervergleich mit den anderen unter Art. 187 Ziff. 1 StGB

fallenden Konstellationen – nicht massiven sexuellen Handlung aber noch von

einem leichten Verschulden auszugehen. Entsprechend ist die Strafe unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 12 Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt

sich eine Straferhöhung um sechs Monate.

2.5.3

Mehrfache Pornografie (Konsum von harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 5

StGB, AKS Ziff. 5)

Der mehrfache Konsum von verbotener

Pornografie ist aus deliktpräventiven Gründen nicht mit einer Geldstrafe,

sondern ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, denn es ist nicht

zu erwarten, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe von der Begehung

weiterer Delikte abbringen lässt.

In Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils ist die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Asperation um einen

Monat zu erhöhen. Allerdings ist damit der gesamte Unrechtsgehalt der

mehrfachen Pornografie abgegolten. Der Konsum von Bildern mit zoophilem Inhalt

ist folglich entgegen der Vorinstanz nicht noch mit einer Geldstrafe zu ahnden.

2.5.4 Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von

31 Monaten Freiheitsstrafe.

2.6 Täterkomponenten

-

Vorleben

Der Beschuldigte wurde am […] 1973 in [Land

in Südamerika] geboren. Dem psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2018 kann

zur Kindheit und Jugendzeit des Beschuldigten entnommen werden, dass die Mutter

bei der Geburt wahrscheinlich verstarb und sein Vater ihn verlassen hatte. Der

Beschuldigte lebte die ersten fünf Jahre bei der Grossmutter, welche dann

erkrankte, und wurde nach Aufenthalten in diversen Pflegefamilien und einem

Internat von einem Schweizer Ehepaar adoptiert, als er 7 ½-jährig war. Die

Familie zog dann aus der Schweiz nach [Stadt in Frankreich], wo sich

Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten gezeigt hätten (Schulverweise,

Mädchen abküssen im Schulbus, stehlen). Die Adoptiveltern brachten den

Beschuldigten in der Folge in einem Schulheim in […] unter, während sie

weiterhin in [Stadt in Frankreich] blieben. Der Beschuldigte begann im Alter

von 18 Jahren, Cannabis zu konsumieren. Er absolvierte nach dem Schulabschluss

in […] ein Maurerpraktikum. Der Beschuldigte hatte unbestrittenermassen eine

schwierige Kindheit und Jugend. In Anbetracht der vielen Ortswechsel und der

vielen Bindungsabbrüche in den frühen und für seine persönliche Entwicklung

besonders prägenden Lebensjahren hatte der Beschuldigte kaum Gelegenheit,

tragfähige Beziehungen aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass diese

schwierigen Umstände in der Kindheit und Jugend ursächlich für die

Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten waren. Sein psychisches Störungsbild

ist nun aber bereits im Rahmen der tatbezogenen Strafzumessungskriterien

strafmindernd berücksichtigt worden (vgl. hierzu vorstehende Ziff.

VIII.2.3.7.5), so dass in Anbetracht des Doppelverwertungsverbots der gleiche

Umstand nicht ein zweites Mal zu seinen Gunsten berücksichtigt werden darf.

-

Vorstrafe

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug

geht folgende Vorstrafe hervor:

19. April 2010 Obergericht

des Kantons Solothurn

Sexuelle

Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung, Übertretung BetmG

Freiheitsstrafe

von 5 Jahren, Anordnung einer stationären Massnahme

-

Nachtatverhalten

Der Beschuldigte befindet sich seit

seiner Verhaftung am 20. November 2018 im Untersuchungsgefängnis […]. Der

Beschuldigte geht dort bis heute keiner Arbeit nach, war gegenüber dem Personal

stets freundlich, wollte aber zu anderen Insassen keinen Kontakt. Seine

einzigen sozialen Kontakte bestanden zu seinem Anwalt und zum Seelsorger (vgl.

auch die im Berufungsverfahren eingeholten Führungsberichte).

Im Jahre 2018 befand sich der

Beschuldigte in einem aufwändigen Setting mit u.a. elektronischen Fussfesseln,

psychotherapeutischer ambulanter Behandlung und Bewährungshilfe mit

Abstinenzkontrollen. All diese Bemühungen zielten darauf ab, dem Beschuldigten

ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. Das bereits eingeleitete Nachverfahren

betreffend Verwahrung wurde denn auch sistiert, um den weiteren Verlauf der

ambulanten Massnahme abzuwarten und dem Beschuldigten in Freiheit die Chance zu

geben, sich zu bewähren. In der Folge hinterging der Beschuldigte dieses System

massiv, indem er nicht nur mehrfach gegen die Auflagen des ambulanten Settings

verstiess, sondern auch die im vorliegenden Verfahren beurteilten

Sexualstraftaten beging.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten zufolge der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2010 aber

auch in Anbetracht der begangenen Delinquenz während des ambulanten Settings

deutlich straferhöhend aus. Die Strafe ist um 6 Monate auf 37 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.7 Beschleunigungsgebot

Der Beschuldigte lässt vor Obergericht

geltend machen, es seien seit seiner Verhaftung bis zur Verhandlung vor der

Berufungsinstanz über drei Jahre vergangen und ihm könne für diese lange

Verfahrensdauer kein Vorwurf gemacht werden. Es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb das Verfahren so lange gedauert habe. Es sei deshalb antragsgemäss eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen und dieser Umstand sei auch

bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Plädoyernotizen, Note

34 f., OG 577).

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1

EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die

Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben und ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss zu bringen, um den Beschuldigten nicht unnötig über

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Befindet sich eine

beschuldigte Person in Haft, verlangt Art. 5 Abs. 2 StPO, dass ihr

Verfahren vordringlich durchgeführt wird.

Im vorliegenden Fall wurde die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 20. November 2018 eröffnet

(AS 358). Nach umfangreichen Ermittlungen (diverse Befragungen, Auswertung der

sichergestellten Datenträger, Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. W.___)

schloss die Staatsanwaltschaft innert 13 Monaten ihre Untersuchungen ab und

überwies die Akten mit der Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 an das

Amtsgericht Olten-Gösgen. Die Vorinstanz vereinigte am 4. Juni 2020 dieses

Strafverfahren mit dem Nachverfahren betreffend Verwahrung, was sich mit Blick

auf die Frage der Verwahrung, die eine Gesamtbetrachtung erforderte, aufdrängte.

Dieser Verfahrensentscheid wurde vom Beschuldigten an die Beschwerdekammer des

Obergerichts und hierauf ans Bundesgericht weitergezogen, welches auf die

Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 2020 nicht eintrat. Die Vorinstanz

sah sich mit einem in prozessualer wie auch materieller Hinsicht komplexen

Verfahren mit umfangreichen Akten konfrontiert, welches eine zeitintensive

Vorbereitung erforderte. Sie fällte ihr Urteil ein Jahr nach Eingang der

Anklageschrift und nur gerade drei Monate, nachdem der Entscheid des

Bundesgerichts vorgelegen war. Diese Dauer ist auch vor dem Hintergrund, dass

sich der Beschuldigte in Haft befand, nicht zu beanstanden. Das

Berufungsgericht trieb das Verfahren ebenfalls zügig voran. Die ursprünglich

auf den 18. Mai 2021 angesetzte Hauptverhandlung musste verschoben werden, weil

der Beschuldigte in Bezug auf den Zwischenentscheid betreffend sachliche

Zuständigkeit den Rechtsmittelweg ausschöpfen wollte, was sein gutes Recht ist,

zwangsläufig aber auch eine gewisse zeitliche Verzögerung verursachte. Die

beanspruchte Zeit von insgesamt drei Jahren (Eröffnung des Strafverfahrens am

20.11.2018, Eröffnung des Berufungsurteils vom 10.11.2021 am 15.11.2021)

erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände nicht als zu lang.

Auch die Länge des Nachverfahrens ist –

entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht zu beanstanden. Diesbezüglich

wird auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. XIII.2. (Genugtuung)

verwiesen.

Eine Strafreduktion hat folglich zu

unterbleiben und der Antrag des Beschuldigten, es sei eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen, ist abzuweisen.

2.8 Medienberichterstattung

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung

je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten

(6B_958/2016 vom 19.7.2017 E. 5.3.3). Der Beschuldigte hat darzutun, dass die

Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und

E. 3b/bb S. 106; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3, nicht publ.

in: BGE 141 IV 329).

Es trifft zu, dass das mediale Interesse

an dem Verfahren gegen den Beschuldigten gross war und von Seiten der Medien

wiederholt darüber berichtet wurde. Dabei wurde der Beschuldigte, der in diesem

Zeitpunkt bereits rechtskräftig wegen einer Vergewaltigung und wegen sexueller

Handlungen zum Nachteil eines 8-jährigen Mädchens verurteilt war, als

«Kinderschänder [Vorname von A.___ + Initiale» bezeichnet, allerdings nie mit

ausgeschriebenem Familiennamen, so dass die Medienberichterstattung bezüglich

der Person des Beschuldigten nicht individualisierbar war (zumal er als «[anderer

Name von A.___]» auftrat). Grundsätzlich kann eine erhebliche Darstellung in

den Medien auch ohne Namensnennung eine Persönlichkeitsverletzung darstellen

(BGE 146 IV 231 Regeste sowie E. 2.6.1). Entscheidend ist im vorliegenden Fall,

dass sich die Verteidigung darauf beschränkte, die «zum Teil vorverurteilende

Art und Weise» der medialen Berichterstattung zu behaupten (vgl.

Plädoyernotizen, Note 40, hier im Kontext mit der beantragten Genugtuung, OG

578), ohne aber eine solche anhand von eingereichten Medienberichten darzulegen

bzw. zu dokumentieren. Eine Strafreduktion fällt deshalb unter diesem Titel

ausser Betracht.

2.9 Vollzugsform

Der Beschuldigte zeigt keinerlei

Einsicht und Reue, ist einschlägig vorbestraft und negiert beharrlich sein

deliktrelevantes Störungsbild. Trotz jahrelangen therapeutischen Bemühungen

konnten keine Veränderungen der bestimmenden kriminogenen Faktoren erreicht

werden (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IX.2). Stützende Faktoren wie

beispielsweise eine soziale oder berufliche Integration sind nicht auszumachen.

Die Legalprognose muss als sehr schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu auch

die ausführliche Darstellung unter nachfolgender Ziff. IX.5.4). Damit kommt die

Anwendung der sog. «Sogwirkungs-Praxis» (Reduktion des Strafmasses zur

Ermöglichung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges) und damit die

Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nicht in Frage. Die gesamte

Freiheitsstrafe von 37 Monaten muss deshalb vollzogen werden.

2.10 Anrechnung der Haft

Dem Beschuldigten ist die seit dem 20.

November 2018 ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die

Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

2.11 Busse

Für die beiden Übertretungen (sexuelle

Belästigung zum Nachteil von Y.___ gemäss AKS Ziff. 6.1 und sexuelle

Belästigung zum Nachteil von Z.___ gemäss AKS Ziff. 6.2) ist ein Busse von CHF

400.00 auszufällen, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.

IX. Massnahmen

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56

Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr

weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters

besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die

Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).

Festzuhalten ist dabei, dass die

Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB

in einem gewissen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen: Sofern eine

Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

begegnen (lit. a), ist die öffentliche Sicherheit betroffen (lit. b).

Das Gericht hat sich bei der Anordnung

einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich

über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters

sowie über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglichen Straftaten äussert

(Art. 56 Abs. 3 StGB).

1.2 Die Anordnung einer Massnahme kann

einen schuldüberschreitenden Eingriff in die Persönlichkeit eines Täters

darstellen und bedarf daher einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine

schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht

ausreichend gerecht zu werden vermag, lässt sich eine Massnahme begründen

(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgen zitiert «BSK StGB

I», Art. 56 StGB N 30).

2. Bisheriger

Massnahmenverlauf (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und ambulante

therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB)

2.1 Die Beschwerdekammer des

Obergerichts hat mit Urteil vom 16. September 2016 die von der Strafkammer am

14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht

verlängert und damit den entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug vom

10. Juli 2014 abgewiesen. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im

Wesentlichen aus, dass Dr. med. X.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober

2015 festgestellt habe, dass die mehrjährigen Bemühungen verschiedener

Therapeutinnen und Therapeuten zu keinen relevanten Veränderungen beim

Beschuldigten geführt hätten. Der Beschuldigte sehe die Indikation für eine

Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter nicht ein und lehne

eine Therapie ab. Die Voraussetzungen für eine Therapie seien nicht gegeben und

es stünden keine anderen Therapieangebote zur Verfügung. Vor Obergericht habe

Dr. med. X.___ diese Einschätzungen bestätigt und festgehalten, dass man mit

einer Therapie nicht einen Zentimeter weiterkomme (dunkelgrüner Ordner 2/Beschwerdeakten,

nicht paginiert; vgl. auch Gutachten S. 114, AS 899).

Die Beschwerdekammer zitierte zudem den

Austrittsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern

vom 12. August 2015, in dem festgehalten wird, dass der Beschuldigte zwar

regelmässig an Einzelgesprächen teilgenommen habe, dass aber kaum eine

Veränderungsmotivation habe festgestellt werden können. Der Beschuldigte spalte

den Täteranteil ab und verweigere eine selbstkritische Auseinandersetzung. Er

habe auf seinen Überzeugungen, keine Persönlichkeitsstörung zu haben, keine

pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht schuld an den sexuellen Übergriffen zu

sein und keine Therapie zu benötigen, beharrt. Es könne nicht von einer

erfolgreichen Behandlung gesprochen werden und die Legalprognose habe sich

nicht verbessern lassen. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte

therapeutischen Interventionen zugänglich sei. Es habe weder eine

Störungseinsicht noch eine Reduktion der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung

erreicht werden können. Der Beschuldigte könne nicht zugeben, was nicht sein

dürfe. Die deliktsrelevante Kernproblematik im Sinne eines Wechselspiels

zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie (sexuelle

Neigung, die von der Norm abweicht) sei unbearbeitet und unbearbeitbar. Die

bisherigen Bemühungen «viel hilft viel» seien nicht erfolgversprechend, weil

man die Verzweiflung des Beschuldigten noch steigere, wenn man ihn von seinen

pädophilen Nebenströmungen überzeugen wolle. Die Voraussetzungen für eine Therapie

seien beim Beschuldigten nicht gegeben und es stünden im stationären Bereich

keine Therapieangebote zur Verfügung, die geeignet seien, den skizzierten

Kreislauf aufzulösen.

Die Beschwerdekammer gelangte deshalb

zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme angesichts

der Kernproblematik (narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie), der

fehlenden Bereitschaft und des Widerstands des Beschuldigten zu gering seien

und deshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme

nicht vorlägen. Dieses Urteil wurde vom Beschuldigten bezüglich

Entschädigungsfolgen angefochten; die abgewiesene Verlängerung der stationären

Massnahme erwuchs dagegen sofort in Rechtskraft.

2.2 Es liegen keinerlei Hinweise dafür

vor, dass sich an diesen Einschätzungen der Beschwerdekammer, welche sich auf

die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. X.___ stützten, aus

heutiger Sicht etwas geändert hätte. So verwies auch Dr. med. W.___, der in den

Jahren 2018 und 2019 ein weiteres psychiatrisches Gutachten bzw.

Ergänzungsgutachten erstellte, in seinen Schlussfolgerungen ausdrücklich und

vorbehaltlos auf die Einschätzungen von Dr. med. X.___ und führte folgendes

aus: Die Kombination von Störungen beim Beschuldigten liessen Therapieerfolge

als wenig wahrscheinlich erscheinen. Sämtliche bisherigen therapeutischen

Bemühungen in diversen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie) hätten keine

relevanten Veränderungen der bestimmenden kriminogenen Faktoren erreichen

können und es hätten keine Strategien zur Rückfallvermeidung etabliert werden

können. Ebenso entfalle die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung

aufgrund der fehlenden Transparenz des Beschuldigten und des Nichteinlassens

auf die Therapie; die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten müsse generell in

Frage gestellt werden. Der Gutachter stellte zudem fest, dass sich aus den

aktuellen Berichten des behandelnden Psychiaters keine Angaben über Inhalte der

psychotherapeutischen Arbeit und deren Auswirkungen auf den Beschuldigten ergäben.

Die (im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2018 noch laufende) ambulante

Massnahme sei nicht geeignet, die Legalprognose zu verändern. Auch die

Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht geeignet, die Legalprognose zu

verbessern. Es sind denn seit den Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter

auch keine weiteren therapeutischen Bemühungen mehr erfolgt.

2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung

zog Dr. med. W.___ mit Blick auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen

folgendes Fazit: In

den letzten 11 Jahren, d.h. seit der rechtskräftigen Verurteilung des

Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern, habe

beim Beschuldigten keine Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden. Der

Beschuldigte erlebe seine sexuellen Vorlieben als ich-dyston. Sie seien nicht

mit seinem Selbstbild und seiner Person vereinbar. Deshalb negiere er sie

komplett. Es sei dementsprechend schwierig, über etwas zu reden, was es für die

betreffende Person gar nicht gebe. Man müsste erst einmal das Kernproblem

besprechbar machen. Das sei in diesem Fall bislang nicht möglich gewesen. Auf

die richterliche Frage, ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien: Er

sehe keine Möglichkeiten, dies zu ändern (OG 458).

2.4 Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass auch aus heutiger Sicht die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme nicht mit Erfolgsaussichten verbunden ist und deshalb

die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen. Dies

gilt ebenso für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme. Die

Beschwerdekammer hat in ihrem Urteil vom 16. September 2016 eine ambulante

Massnahme angeordnet, die in der Folge mit Verfügung vom 11. November 2016

durch das Amt für Justizvollzug umgesetzt und aufgegleist wurde. Das Amt für

Justizvollzug sah in dieser Verfügung ein engmaschiges Setting für den

Beschuldigten vor, welches die Auflage eines Aufenthaltes in einem Wohnheim,

wöchentliche Gespräche mit der Bewährungshilfe, Überwachung mit elektronischer

Fussfessel, forensisch-psychiatrische Behandlung sowie eine Drogen- und

Alkoholabstinenz vorsah (dunkelblauer Ordner 1/80 ff.). Die Legalprognose

konnte jedoch, wie die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med W.___ in den

Jahren 2018 und 2019 bestätigten, nicht verbessert werden. Hinzu kamen diverse

Verstösse gegen die Auflagen des Settings sowie die mangelnde Kooperation und

Transparenz des Beschuldigten. Entsprechend musste die ambulante Massnahme vom

Departement des Innern mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 zufolge

Aussichtslosigkeit aufgehoben werden (dunkelblauer Ordner 2/413 ff.). Besonders

deutlich manifestiert sich das Scheitern der ambulanten Massnahme in Anbetracht

der neuen Straftaten: Trotz der zahlreichen Auflagen und Sicherheitsvorkehrungen

wurde der Beschuldigte während dieses ambulanten Settings erneut und mehrfach

straffällig (vgl. die Schuldsprüche wegen Schändung, mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfacher

Pornografie).

3. Allgemeine Ausführungen zur

Verwahrung

3.1 Zu den Massnahmen gemäss Art. 56

StGB gehört auch die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB. Das Gericht ordnet die Verwahrung an,

wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung,

eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn auf Grund einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit

der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter

weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59

StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs.1 lit. b StGB).

3.2 Die Verwahrung zählt zu den

schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt

und soll nur Täter treffen, die schwere Straftaten begangen haben; sie stellt

eine ultima ratio dar. Der hauptsächliche Zweck der Verwahrung besteht in der

Garantie der Sicherheit Dritter. Die Individualinteressen der betroffenen Person

treten bei der Verwahrung gänzlich in den Hintergrund (Marianne Heer/Elmar

Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 6).

3.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB

muss bei einem Täter, der verwahrt wird, eine anhaltende oder lang andauernde

psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen. Zwischen der Anlasstat

und der psychischen Störung bedarf es einer Konnexität. Die Anlasstat muss

jenen Geisteszustand manifestieren, der den Täter als besonders gefährlich

erscheinen lässt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB

N 43).

3.4 Einer der in Art. 64 Abs. 1 StGB

aufgelisteten Anlasstaten kommt nur dann Aussagekraft zu, wenn sie Symptomcharakter

hat, d.h. wenn der Täter aufgrund seiner Abnormität die zur Straftat führende

spezielle Situation selbst schafft (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB

I, Art. 64 StGB N 16). Es muss vom Täter eine qualifizierte Gefährlichkeit

ausgehen, indem von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende

Delikte und die Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter zu konstatieren sind.

Lediglich eine Vermutung oder eine vage Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz

ist nicht ausreichend (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64

StGB N 47 f.).

3.5.1 Art. 64 Abs. 1 StGB sieht

einerseits konkrete Anlasstatbestände vor, die Grund für eine Verwahrung bilden

können (z.B. Mord, vorsätzliche Tötung) und andererseits Straftaten im Sinne

eines Auffangtatbestandes («Taten, die mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedroht sind»). Da nach Meinung des Gesetzgebers eine Verwahrung

angesichts des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des

Beschuldigten nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich sein soll, muss

eine schwere Beeinträchtigung sowohl als Zusatzerfordernis bei den Katalogtaten

als auch für Straftaten im Sinne des Auffangtatbestandes gegeben sein. Welche

Beeinträchtigung als «schwer» zu qualifizieren ist, muss unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit beurteilt werden: Es kommen nur

Anlasstaten in Betracht, die so schwer wiegen, dass die Gefahr ihrer

Wiederholung den schwersten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines

Menschen zu rechtfertigen vermag (BGE 139 IV 57). Das Kriterium der «schweren

Beeinträchtigung» gilt aber in gleichem Masse auch für die ernsthaft zu

erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter

Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu

beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer

Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019

vom 22.10.2019 E.1.3.2).

3.5.2 In der Lehre wird betreffend der

Schwere der Beeinträchtigung darauf hingewiesen, dass die Delikte des

Auffangtatbestandes insgesamt nicht weniger schwer sein dürfen als dies für

eine Katalogtat gilt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64

StGB N 24)

Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die

in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob

sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von

Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert

in Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

sein darf.

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz

verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der

Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im

Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung

gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem

Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip

Begrenzungsfunktion zu.

Bei der erforderlichen Abwägung der sich

widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren

zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu

setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom

Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und

welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte

wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto

geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme

rechtfertigt, und umgekehrt.

3.6.1 Je länger die Massnahme und damit

der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die

Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64

Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit

zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann

sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den

Taten entsprechen, auf die die Verurteilung zurückgeht. Mit zunehmender

Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um

eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme respektive deren nachträgliche

Anordnung zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden

Freiheitsanspruchs des Massnahmenunterworfenen stösst jedoch dort an die

Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des

Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den

Massnahmenunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme

aufzuheben (zum Ganzen: 6B_746/2016 E.1.4.2).

3.6.2 Das Bundesgericht hat diese

Rechtsprechung, wonach mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Bewertungsanpassung vorzunehmen sei,

bereits kurz darauf im Entscheid 6B_582/2017 stark relativiert: Das

Bundesgericht führte aus, dass einer Straftat, die für die Anordnung einer

Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer

der Massnahme die Qualität einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

abgesprochen werden könne (E. 4.3.3). Die Interessenabwägung sei im Verlauf der

Zeit zu revidieren, sofern sich wesentliche Elemente der

Verhältnismässigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich verändern würden, etwa

weil auch im Rahmen der Verwahrung auf Veränderungen hinzuarbeiten sei, welche

die Gefährlichkeitsprognose allenfalls verbessern könnten, oder das zunehmende

Alter eines Beschuldigten mit einer damit einhergehenden Reduktion des

Rückfallrisikos (E. 4.3.7).

3.6.3 Im Entscheid 6B_889/2019 hat das

Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Das Gericht ordnete die

Verwahrung bei einem bald 65-jährigen Beschuldigten an, der sich im Zeitpunkt

des Urteils seit ca. 14 ½ Jahren im Freiheitsentzug befand. Angesicht der

Schwere der sexuellen Handlungen (vgl. hierzu nachfolgende

Ziff. IX.4.2.5), der fehlenden Therapierbarkeit und des hohen

Rückfallrisikos für weitere schwere pädosexuelle Handlungen erachtete es die

Anordnung der Verwahrung als verhältnismässig.

4. Prüfung der originären Verwahrung

(als Folge der Straftaten im Jahr 2018)

4.1 Der Beschuldigte hat sich im Jahr

2018 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.K.___

und D.___ sowie wegen Schändung zum Nachteil von B.K.___ schuldig gemacht.

Diese vom Beschuldigten verübten

Straftaten sind mit fünf (Art. 187 StGB) bzw. zehn (Art. 191 StGB) Jahren

Freiheitsstrafe bedroht. Sie stellen deshalb mögliche Anlasstaten für die

Anordnung einer Verwahrung dar, sofern der Täter mit diesen Straftaten die

(u.a) sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigte oder er

dies wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB).

4.2 Das Bundesgericht hat sich in

jüngerer Vergangenheit wiederholt mit dem Tatbestand von Art. 187 StGB im

Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Verwahrung

auseinandergesetzt.

4.2.1 Im Entscheid 6B_109/2013 ging es

um die Beurteilung zahlreicher sexueller Handlungen des Beschuldigten an zum

Teil sehr jungen Opfern. Das Bundesgericht stufte einen wesentlichen Teil der

vorgehaltenen Handlungen als leicht bis mittelschwer ein, so ausdrücklich das

gegenseitige Betrachten der entblössten Geschlechtsteile, deren Betasten über

den Kleidern sowie das oberflächliche Berühren und Streicheln der nackten

Genitalien der Kinder. Diese Handlungen erreichten die Erheblichkeitsschwelle

nicht und fielen als Prognosegrundlage für zu erwartende Folgetaten im Sinne

von Art. 64 Abs. 1 StGB ausser Betracht (E. 4.3.1).

Dagegen bezeichnete das Bundesgericht

folgende sexuelle Handlungen in Anbetracht des zum Teil sehr jungen Alters der

Opfer in ihrer Art und Eingriffsintensität als ausreichend schwer im Sinne von

Art. 64 Abs. 1 StGB:

-

mehrfaches schmerzhaftes

manuelles Eindringen in die Scheide eines erst 6-jährigen Mädchens;

-

gegenseitiges Schlagen der

nackten Genitalien mit einem Stock mit einem 9-jährigen Knaben.

Das Bundesgericht führte weiter aus,

dass der Umstand, wonach der Beschuldigte ohne Aggression, Zwang, Druck oder

Gewalt vorgegangen sei, beim gewaltfreien sexuellen Kindsmissbrauch nach Art.

187 StGB in der Natur der Sache liege und nicht relevant sei. Massgebend bei

der Beurteilung der Opferbeeinträchtigung sei weder eine besondere

Empfindlichkeit noch eine ungewöhnlich robuste psychische Konstitution des

Opfers. Entscheidend sei einzig, ob das konkrete Tatverhalten aufgrund seiner

Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, auf

Seiten des Opfers eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken

(E. 4.3.3).

4.2.2 Im Entscheid 6B_746/2016 verneinte

das Bundesgericht bei folgenden sexuellen Handlungen die Erheblichkeitsschwelle

für die Annahme einer Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB:

-

Der Beschuldigte berührte

in seiner Wohnung den Penis eines 14-jährigen Knaben über der Hose, als er sich

mit ihm einen Actionfilm ansah;

-

Der Beschuldigte griff dem

Knaben unter der Hose ans Glied und massierte dieses während einer kurzen Zeit

leicht. Anschliessend nahm er die Hand des Knaben, legte sie über der Hose auf

sein eigenes Geschlechtsteil und forderte ihn auf, zuzudrücken;

-

Der Beschuldigte zeigte dem

Knaben und einem zweiten gleichaltrigen Knaben einen Vibrator und führte vor,

wie dieser funktioniert, wobei er zuerst dem einen Knaben einen Vibrator über

dessen Oberschenkel und sich anschliessend über der Hose über seinen eigenen

Penis fuhr. Der Beschuldigte fragte einen der Knaben, ob er ihm den Vibrator

einmal in den Anus stecken dürfe;

-

Bei anderer Gelegenheit

leckte er einem der beiden Jungen das Ohr ab.

Das Bundesgericht führte aus, dass diese

sexuellen Handlungen das hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität

erforderliche Mindestmass nicht erreichten und es deshalb an einer relevanten

Straftat und damit an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB

fehle. Die Tathandlungen seien nicht derart schwer, dass ohne Weiteres von

einer gravierenden Beeinträchtigung ausgegangen werden müsste. Nicht zu

berücksichtigen seien dabei die subjektiven Auswirkungen der Übergriffe auf die

Opfer. Wie bereits mit Urteil 6B_109/2013 wies das Bundesgericht darauf hin,

dass einzig entscheidende sei, ob das konkrete Tatverhalten aufgrund seiner

Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, auf

Seiten der Opfer eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken

(E. 1.3 und 1.3.2).

4.2.3 Das Bundesgericht nahm im gleichen

Entscheid zu folgenden sexuellen Handlungen Stellung:

-

Der Beschuldigte zog einen

Knaben aus, massierte ihn am ganzen Körper, leckte ihn an Ohren und Genick und

rubbelte sein Glied;

-

Der Beschuldigte liess sich

vom Knaben sein eigenes Glied reiben und befriedigte sich vor diesem selbst;

-

In einem Fall drang der

Beschuldigte anal in einen Knaben ein.

Das Bundesgericht führte aus, dass diese

sexuellen Handlungen mehrheitlich die für die Anordnung einer Verwahrung

erforderliche Schwere nicht erreichten. Jedoch steche der anale

Geschlechtsverkehr mit einem Jungen als deutlich schwererer Übergriff hervor.

Es handle sich dabei grundsätzlich um ein gravierendes Delikt, welches aufgrund

seiner Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei,

auf Seiten des Opfers eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu

bewirken. Hinsichtlich seiner Schwere sei der Übergriff ohne Weiteres mit der

Katalogtat der Vergewaltigung vergleichbar. Das Bundesgericht hielt dann aber

weiter fest, dass angesichts der bisherigen Dauer des Freiheitsentzuges (der

Beschuldigte war seit dem Jahr 2000 im Strafvollzug) und der Einmaligkeit des

Analverkehrs der mit der Anordnung einer Verwahrung verbundene massive Eingriff

in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch den Sicherheitsanspruch der

Allgemeinheit nicht aufgewogen werde. Es qualifizierte deshalb die Anordnung

der Verwahrung als unverhältnismässig.

4.2.4 Im Entscheid 6B_582/2017 hatte das

Bundesgericht folgende sexuelle Handlungen zu beurteilen:

-

Der Beschuldigte verging

sich an insgesamt sieben Knaben zwischen sieben und 15 Jahren, dies während

Monaten oder gar Jahren;

-

Der Beschuldigte zwang sie

zu Oralverkehr, berührte und rieb an ihrem Geschlechtsteil und liess sich

selbst manuell befriedigen;

-

Der Beschuldigte baute zu

den Opfern und ihren Eltern jeweils ein Vertrauensverhältnis auf, welches er

anschliessend missbrauchte.

Das Bundesgericht qualifizierte diese

Taten als Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Dabei betonte das

Gericht, es sei von grosser Bedeutung, dass der Beschuldigte die Gelegenheiten

für die Übergriffe gezielt und planmässig herbeigeführt habe, indem er das

Vertrauen der Opfer und deren Eltern zu gewinnen suchte. Indem er die Kinder

zusätzlich auf emotionaler Ebene missbraucht habe, habe er deren persönliche

Entwicklung noch weitergehend gefährdet und habe erweiterte Risiken für deren

psychische Gesundheit geschaffen, die sich erfahrungsgemäss bis weit in das

Erwachsenenalter hinein auswirken könnten (E. 4.2.7).

4.2.5 Im Entscheid 6B_889/2019 ging es

um einen Beschuldigten, der folgende sexuelle Handlungen mit Kindern

vorgenommen hatte, welche im Jahr 2006 zu einer Verurteilung von vier Jahren

Freiheitsstrafe und der Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art.

59 StGB geführt hatten:

-

Der Beschuldigte zog Knaben

zwischen 10 - 15 Jahren aus, legte sich nackt zu ihnen, streichelte und leckte

sie am ganzen Körper, leckte deren Penisse teilweise bis zum Samenerguss, liess

sich in den Mund urinieren und trank ein Glas aus, worin ein Knabe uriniert

hatte. Teilweise befriedigte sich der Beschuldigte dabei selbst.

-

Der Beschuldigte gab den

Kindern dafür Geld und versprach ihnen Geld oder ein Handy.

Diese Handlungen qualifizierte das

Bundesgericht als schwer; sie seien geeignet, die psychische und sexuelle

Integrität der Opfer erheblich zu beeinträchtigen. Sie seien in Art und

Eingriffsintensität ausreichend schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu

bezeichnen (E. 1.3 und 1.6).

4.3.1 Der Beschuldigte leckte den Penis

von B.K.___ und griff in einem weiteren Fall in die Hosen von D.___ und rieb

mit zwei Fingern an dessen Penis, bis es zur Erektion kam. Es handelte sich

dabei nicht um sexuelle Handlungen im untersten Bereich von vorstellbaren

sexuellen Handlungen, allerdings auch nicht um schwerwiegendste Handlungen. Die

sexuellen Handlungen waren jeweils von nur kurzer Dauer. Bei den Geschädigten

sind aktuell weder körperliche noch psychische Folgen des Übergriffs

aktenkundig.

4.3.2 Unter Berücksichtigung aller

Umstände sowie mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung, gemäss

welcher die Fälle, in denen eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

bejaht worden war, doch erheblich schwerer erscheinen (z.B. schmerzhaftes

manuelles Eindringen in die Scheide eines 6-jährigen Mädchens; Analverkehr),

ist in den vorliegenden Fällen das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle der

sexuellen Handlungen, deren sich der Beschuldigte im Jahr 2018 schuldig machte,

zu verneinen. Der Beschuldigte verübte demnach im Jahr 2018 keine Anlasstat

gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB, welche die Anordnung einer Verwahrung rechtfertigt.

5. Prüfung der nachträglichen Verwahrung

(als Folge der Straftaten im Jahr 2006)

5.1 Die Ausgangslage in formeller

Hinsicht nimmt sich bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwahrung im

Zusammenhang mit der Delinquenz im Jahre 2006 wie folgt aus:

5.1.1 Die Beschwerdekammer des

Obergerichts verlängerte am 16. September 2016 die mit Urteil vom 14. April

2010 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu Folge

Aussichtslosigkeit nicht. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass die Verwahrung

von ihr nicht geprüft werden könne, da diese nicht Gegenstand des

erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Sie ordnete eine ambulante Massnahme

gemäss Art. 63 StGB an und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte

angesichts der gestellten Diagnosen und der bestehenden Rückfallgefahr nicht

«sofort und ohne weiteres» in Freiheit entlassen werden könne. Zu diesem Zweck

ordnete die Beschwerdekammer den Aufbau eines engmaschigen Netzes zur

Überwachung und Kontrolle des Beschuldigten an, welches das Amt für

Justizvollzug mit Verfügung vom 11. November 2016 umsetzte. Die Entlassung des

Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis erfolgte erst, als die entsprechenden

Massnahmen aufgegleist worden waren.

5.1.2 Am 13. Oktober 2016 hob das

Departement des Innern die stationäre Massnahme formell auf; gleichentags

stellte das Departement im Namen der Vollzugsbehörde beim Amtsgericht

Olten-Gösgen den Antrag auf Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten.

5.1.3 Am 28. Oktober 2016 stellte auch

die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Olten-Gösgen den Antrag auf Verwahrung

des Beschuldigten.

5.1.4 Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann

das Gericht, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat

nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der

Täter weitere Taten dieser Art begeht, auf Antrag der Vollzugsbehörde die

Verwahrung anordnen.

Im vorliegenden Fall ist somit die Ausgangslage

gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB gegeben: Am 13. Oktober 2016 wurde die stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.

Die Tatsache, dass zur Zeit der

Antragstellung durch das Departement des Innern und die Staatsanwaltschaft eine

ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet war, ändert daran nichts.

Wie bereits erwähnt, geht aus der Begründung des Urteils der Beschwerdekammer

vom 16. September 2016 klar hervor, dass diese ambulante Massnahme einzig

deshalb angeordnet wurde, weil der Beschuldigte nicht «sofort und ohne

weiteres», d.h. ohne sichernde Leitplanken, entlassen werden sollte. Der Fokus

war nicht auf eine therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und

Pädophilie des Beschuldigten gerichtet, was nach der Aufhebung der stationären

Massnahme zu Folge Aussichtslosigkeit auch nicht verwundert. Vielmehr sollte

ein engmaschiges soziales Netz geknüpft werden, um allfällige Risikofaktoren

und -situationen für Rückfälle rechtzeitig zu erkennen und darauf reagieren zu

können. Aufgrund diverser Verstösse gegen die Auflagen sowie der mangelnden

Kooperation und Transparenz des Beschuldigten wurde die ambulante Massnahme am

4. Dezember 2018 von Departement des Innern gestützt auf Art. 63a

Abs. 2 lit. b StGB wieder aufgehoben.

Gestützt auf diese

Erwägungen steht einer Prüfung der Voraussetzungen einer nachträglichen

Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB nichts entgegen. Dies hat

nun auch das Bundesgericht auf die entsprechende Beschwerde des Beschuldigten

hin bestätigt. Es hat mit Urteil 6B_544/2021 und 6B_610/2021 vom 23.8.2021

vorab festgehalten (vgl. E. 3.4.1), dass eine direkte Umwandlung einer

ambulanten Massnahme in eine Verwahrung gesetzlich nicht vorgesehen und nach

der Rechtsprechung daher nicht möglich sei (mit Verweis auf BGE 143 IV 445 E. 2 und 3 sowie Urteil 6B_338/2018 vom 22.5.2018 E. 2.2.3).

Vorliegend habe indes die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 16.

September 2016 lediglich über die Verlängerung der stationären Massnahme in

Anwendung von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB befinden müssen und es sei

nicht in ihrer Zuständigkeit gelegen, in diesem Rechtsmittelverfahren eine

ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.

Hinzu komme, dass die vom Obergericht am 16. September 2016 angeordnete

ambulante Massnahme nach der Nichtverlängerung der stationären therapeutischen

Massnahme zufolge Unbehandelbarkeit wohl nicht der Therapierung des

Beschuldigten gedient habe, sondern dessen Betreuung nach der Entlassung aus

der stationären therapeutischen Massnahme (E. 3.4.2). Das Bundesgericht stellt

hierauf klar, dass in prozessualer Hinsicht ein gültiger Antrag des

Departements des Innern für eine nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c

Abs. 4 StGB vorliegt (E. 3.4.3):

« Art.

62c Abs. 4 StGB gelangt dennoch auch in der vorliegenden Konstellation zur

Anwendung. Das DdI/SO hob die stationäre therapeutische Massnahme am 13.

Oktober 2016 auf, weshalb es im Anschluss daran beim Amtsgericht von

Olten-Gösgen in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung des

Beschwerdeführers 2 [des Beschuldigten] beantragen konnte. Dass das Obergericht

des Kantons Solothurn im Urteil vom 16. September 2016 als Ersatz für die nicht

verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (zu Unrecht) eine

ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anordnete,

war nicht geeignet, einen späteren Entscheid über die nachträgliche Verwahrung

des Beschwerdeführers 2 nach Art. 62c Abs. 4 StGB infolge

Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme zu verunmöglichen

bzw. den Entscheid über dessen Nichtverwahrung vorwegzunehmen.»

5.2 Anlasstat

5.2.1 Der Beschuldigte wurde am 14.

April 2010 vom Obergericht rechtskräftig wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1

StGB) und sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB)

schuldig gesprochen. Der Beschuldigte lockte ein damals 8-jähriges Mädchen in

eine Baubaracke, wo es zu schwerwiegenden sexuellen Handlungen kam: Lecken der

Scheide, Ausgreifen mit einem und zwei Fingern an der Scheide sowie Stossen des

erigierten Gliedes an den After des Mädchens. Darüber hinaus führte der

Beschuldigte die Hand des Mädchens an sein Glied und er ejakulierte

schliesslich auf den Bauch- und Brustbereich des Mädchens. Er gab diesem auch

Zungenküsse. Zudem stiess er sein erigiertes Glied an dessen Scheide und drang

in den Scheidenvorhof ein.

5.2.2 Vergewaltigung und sexuelle

Handlungen mit Kindern stellen Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

dar. Die schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität des Opfers, welche

Art. 64 Abs. 1 StGB verlangt, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach

einem objektiven Massstab beurteilt werden. Sie ist zu bejahen, wenn das

Tatverhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, auf Seiten des

Opfers eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken (6B_109/2013

E. 4.3.3; 6B_746/2016 E. 1.3).

5.2.3 Eine schwerwiegende

Integritätsbeeinträchtigung des Opfers ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Der

Beschuldigte lockte das Mädchen, welches im Garten auf dem Trampolin

beschäftigt war, von zuhause weg, indem er sich bei diesem einschmeichelte, und

ging mit ihm in die Baubaracke, wo er tagsüber arbeitete. Darauf nahm er

vielfache und schwerwiegende sexuelle Handlungen am Opfer vor. Daran ändert

nichts, dass er bei der Vergewaltigung des Mädchens mit dem Penis «nur» bis in

den Scheidenvorhof eindrang. Der Beschuldigte führte zudem die Hand des

Mädchens an seinen Penis, gab ihm Zungenküsse und ejakulierte über dessen

Körper. All diese Handlungen nahm der Beschuldigte vor, nachdem er das

Vertrauen des Mädchens gewonnen und dieses dann schwer enttäuscht und

missbraucht hatte. Das Verhalten des Beschuldigten war deshalb bei objektiver

Betrachtungsweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, die sexuelle

Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen.

5.2.4 Das Bundesgericht bezeichnete im

Entscheid 6B_109/2013 das mehrfache schmerzhafte manuelle Eindringen in die

Scheide eines 6-jährigen Mädchens als Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1

StGB. Im Entscheid 6B_582/2017 bejahte das Bundesgericht die Anlasstat gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB bei zwangsweisem Oralverkehr, Reiben am Geschlechtsteil und

manueller Befriedigung, die Knaben im Alter zwischen sieben und fünfzehn Jahren

am Täter vornehmen mussten. Diese Handlungen entsprechen in ihrer Schwere dem

Tatverhalten des Beschuldigten im Jahr 2006. Es ist deshalb das Vorliegen einer

Anlasstat, mit welcher die sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt

wurde, zu bejahen.

5.3 Schwere psychische Störung und

Konnex zur Straftat

5.3.1 Die psychiatrischen Gutachter Dr.

med. X.___ und Dr. med. W.___ diagnostizierten in ihren Gutachten aus den

Jahren 2015, 2018 und 2019 beim Beschuldigten übereinstimmend das Vorliegen

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen

Zügen sowie eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ. Dr. med. X.___

führte aus, dass bezüglich der Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten ein

Mangel an Empathie, deutliche und anhaltende Verantwortungslosigkeit und die

Missachtung sozialer Normen und Regeln zu konstatieren seien. Wie dem Gutachten

von Dr. med. X.___ entnommen werden kann, wurden dieselben Diagnosen bereits in

den Vorgutachten von Dr. med. T.___ vom 26. September 2006 und von Frau

Dr. med. M.___ vom 28. November 2011 gestellt (AS 795 ff. und 808 ff).

Dr. med. W.___ bestätigte anlässlich der

Berufungsverhandlung erneut seine Diagnose. Es seien auch unter Einbezug des an

der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruckes des Beschuldigten keine neuen

Aspekte hinzugekommen. Die Überlegungen, die im Gutachten zum Ausdruck gekommen

seien, liessen sich mit dem Verhalten des Beschuldigten gut vereinbaren.

5.3.2 Beim Beschuldigten liegt somit

eine schwere psychische Störung vor, welche mit dem Tatverhalten im Jahr 2006

im Zusammenhang steht. Das Obergericht hätte, wenn dieser Zusammenhang nicht

bestanden hätte, in seinem Urteil vom 14. April 2010 keine stationäre Massnahme

gemäss Art. 59 StGB anordnen dürfen. Entsprechend hatte das Tatverhalten des

Beschuldigten am 22. August 2006 Symptomcharakter: Die von ihm verübten

Straftaten erfolgten nicht zufällig und «einfach so», sondern zu Folge der

psychischen Störung, unter welcher der Beschuldigte litt.

5.4

Legalprognose

5.4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB

setzt die Anordnung einer Verwahrung im Weiteren voraus, dass auf Grund einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit

der die Tat im Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter

weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59

StGB keinen Erfolg verspricht.

5.4.2

Das Gericht muss sowohl bei der nachträglichen als auch bei der originären

Verwahrung für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine

Gesamtbetrachtung vornehmen. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und

Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, ist ein entscheidendes

Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung anerkennen daher, dass bei der

Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur die

neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen

Löschung im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen ist.

Desgleichen kann bei der Beurteilung einer nachträglichen Verwahrung infolge

Aussichtslosigkeit der zuvor angeordneten stationären therapeutischen Massnahme

die neue Delinquenz nicht einfach ausgeblendet werden (Urteil 6B_544/2021, 6B_610/2021

E. 3.6.1 mit Hinweisen).

5.4.3

Aus den Akten ergeben sich folgende Vorstrafen des Beschuldigten, die

entsprechend der zitierten Rechtsprechung (Ziff. 5.4.2 hiervor) im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Legalprognose zu berücksichtigen

sind:

Dem psychiatrischen Gutachten von Prof.

Dr. med. X.___ vom 1. Oktober 2015 (AS 784 ff.) kann entnommen werden, dass der

Beschuldigte wie folgt vorbestraft ist:

- Einschliessungsstrafe

von 14 Tagen wegen Diebstahls, begangen am 7./8. Oktober 1990. Es handelte sich

um eine jugendgerichtliche Sanktion, der Beschuldigte (geb. 1973) war damals

17-jährig.

- Am

5. Februar 1993 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschuldigten

wegen versuchten Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und

Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

-

Der Beschuldigte wurde am

12. Mai 1999 vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zudem wurde eine

ambulante Massnahme angeordnet und der bedingt gewährte Strafvollzug der

Vorstrafe vom 5. Februar 1993 wurde widerrufen.

Aus

dem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte mit Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn am 14. April 2010 wegen

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexueller Handlungen mit Kindern

(Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt

wurde. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss

Art. 59 StGB aufgeschoben, die, wie bereits mehrfach dargelegt, im

gerichtlichen Nachverfahren von der Beschwerdekammer nicht verlängert und

schliesslich zufolge Aussichtslosigkeit vom Departement des Innern wieder

aufgehoben wurde.

5.4.4 Sowohl Dr. med. X.___ als auch Dr.

med W.___ nahmen in ihren Gutachten unter Anwendung diverser

Prognoseinstrumente (Psychopathy Checklist-Revised; Static-99, Sex Offender

Risk Appraisal Guide) zur Frage der Legalprognose beim Beschuldigten

ausführlich Stellung. Diese Prognoseinstrumente beruhen sowohl auf statischen

als auch auf dynamischen Risikofaktoren.

Nach Dr. med. X.___ ergaben diese ein

durchschnittliches bis deutlich erhöhtes Risiko für erneute Sexualstraftaten

(statische Instrumente) bzw. ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Gewalt-

(einschliesslich Sexual-) Straftaten (dynamische Faktoren). Es müsse mittel-

und langfristig mit erneuten Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern

gerechnet werden. Da der Beschuldigte sich nicht einzugestehen vermöge, dass

sexuelle Erregung und Kindlichkeit für ihn kompatibel sei, stünden ihm keine

Warnzeichen für eine bevorstehende Tat zur Verfügung. Die zu erwartende

Tatschwere ergebe sich aus der bisher gezeigten Delinquenz. Es erschienen neben

sexuellen Handlungen mit Kindern auch Straftaten gegen die sexuelle Integrität

(Schändung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) als plausibel.

Wie dem Gutachten von Dr. med. X.___

weiter entnommen werden kann, liegt beim Beschuldigten keinerlei

Störungseinsicht vor und es konnte bei aller therapeutischer Arbeit keine

Reduktion der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung erreicht werden.

Deliktsrelevant sei das Wechselspiel zwischen narzisstischer

Persönlichkeitsstörung bzw. ihren Merkmalen (Grössegefühle, Bedürfnis nach

übermässiger Bewunderung, Mangel an Empathie) und Pädophilie; der Beschuldigte

weigere sich, die Störung der sexuellen Präferenz als Teil seiner selbst zu

akzeptieren und spalte diesen Teil von sich ab.

5.4.5 Auch Dr. med. W.___ wandte diverse

Prognoseinstrumente an und schätzte mittel- und langfristig das Risiko für

erneute sexuelle Übergriffe an Kindern und ein allgemeines Rezidivrisiko für

Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz als erhöht ein.

So wandte er das Prüfverfahren

Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R, Hare 2003) an, welches von empirischen

Erkenntnissen aus einer Vielzahl von Untersuchungen ausgeht und diese auf den

Einzelfall anwendet. Es werden 20 Kriterien, die jeweils mit dem Faktor 1 oder

2 bewertet werden, geprüft, wobei sich beim Beschuldigten ein Wert von 32,6

ergab, was einer sehr hohen Ausprägung einer Eigenschaft entspreche. Nach

amerikanischem Standard gelte man ab einem Wert von 30 als Psychopath, nach

europäischem Modell ab einem Wert von 25 Punkten.

Bei der Anwendung des Prüfverfahrens

VRAG (Violence Risk Appraisal Guide), welches sich auf empirische Daten von 618

männlichen Rechtsbrechern bzw. die Analyse des Zusammenhangs zwischen den

relevanten Merkmalen und der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Anklage stützt,

ergab sich beim Beschuldigten ein Wert von 22 Punkten. Dieser Wert bedeutet bei

Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren

eine erneute Verurteilung wegen Gewaltdelikten (einschliesslich Sexualdelikte) von

76 % und innerhalb von 10 Jahren von 82 %.

Ein weiteres Prüfinstrument stellt das

Verfahren Static-99 dar. Dieses Verfahren stützt sich ausschliesslich auf

statische, d.h. unveränderbare Faktoren und stellt das international am meisten

verwendete und am besten validierte aktuaristische Prognoseinstrument für

Sexualstraftäter dar. Beim Beschuldigten ergab die Prüfung mit diesem

Instrument einen Wert von 5 bzw. 6, was das dreifache bzw. fünffache Risiko

eines typischen Sexualstraftäters bedeute.

Bei der Anwendung des idiographischen

Konzeptes werden eingeschliffene, individuelle Verhaltensmuster, die ein

Wiederauftreten des Verhaltens wahrscheinlicher machen, untersucht. In 12

Bereichen (z.B. Analyse der Anlasstaten, bisherige Kriminalitätsentwicklung,

Persönlichkeit und psychische Störung, Einsicht, Auseinandersetzung mit der

Tat, Therapiebereitschaft, vgl. AS 378 f.) werden insgesamt 101 Einzelkriterien

bewertet auf einer Skala mit 5 Positionen. Dabei fiel die Gesamtbeurteilung

beim Beschuldigten hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten mittel- bis langfristig

sehr ungünstig aus.

Im Rahmen eines hypothesengeleiteten

Konzeptes stellte der Gutachter in der Folge fest, dass Eigenschaften wie

intellektuelle Fähigkeiten, Empathie, realistische Einschätzung der

Anforderungen durch die Umwelt und der eigenen Chancen beim Beschuldigten zu

wenig ausgeprägt vorhanden seien, um protektiv wirken zu können.

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung hielt

der Gutachter fest, dass sich an der Risikobeurteilung des letzten Gutachtens

aus dem Jahr 2015 nichts Wesentliches geändert habe. Die statischen

(unveränderbaren) Faktoren für die Beurteilung würden methodisch gleich

beurteilt. Dynamische (also veränderbare) Risikofaktoren seien durch

therapeutische oder legalprognostisch positive Aspekte ebenfalls nicht

verändert worden. Es bestehe deshalb mittel- und langfristig ein erhöhtes

Risiko für erneute sexuelle Übergriffe an Kindern und ein allgemein erhöhtes

Rezidivrisiko für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz (v.a.

Eigentumsdelikte).

Der behandelnde Facharzt V.___ stellte mit

Schreiben vom 10. August 2018 auf Einladung des Amtes für Justizvollzug

diverse Ergänzungsfragen an den Gutachter (roter Ordner 7, Register 7 am

Schluss). Zu diesen Fragen nahm der Gutachter am 24. September 2018 Stellung

(Roter Ordner 7, Register 4). Dabei führte er aus, dass der Umstand, wonach der

Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Haft im November 2016 deliktsfrei

lebe, durchaus einen Einfluss auf seine Legalprognose habe, dieser aber im

aktuellen Zeitpunkt noch nicht derart stabil ausgeprägt sei, dass eine

Angleichung des statistischen Rückfallrisikos erfolgen könnte.

Im Ergänzungsgutachten vom 26. März 2019

stellte Dr. W.___ fest, das statistisch feststellbare Rückfallrisiko verbleibe

im Hochrisikobereich und die kriteriengeleitete Beurteilung falle auf absehbare

Zeit sehr ungünstig aus, wobei der vorhandenen psychischen Störung, der

Auseinandersetzung mit der Tat, den allgemeinen Therapiemöglichkeiten und dem

sozialen Empfangsraum besonderes Gewicht zuzuordnen sei. Die Beurteilung entspreche

denjenigen aus den Jahren 2015 und 2018, mit der einzigen Änderung, dass nicht

nur mittel- und langfristig, sondern auch kurzfristig ein erhöhtes Risiko für

erneute Delinquenz bestehe.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verfahren führte der Sachverständige nach Hinweis auf den Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses vom 5. November 2020, wonach der Beschuldigte trotz

sehr wenigen Sozialkontakten nie ausfällig werde, aus, dass das Kriterium der

«Impulsivität und Verhaltenskontrolle» beim Prüfverfahren «Psychopathy» von

32,6 auf 31 reduziert werden müsse, was jedoch immer noch einen hohen Wert

darstelle.

Vor Obergericht führte der

Sachverständige aus, dass sich an seiner Einschätzung zur Legalprognose nichts

geändert habe. Der Oberstaatsanwalt stellte dem Sachverständigen die

Ergänzungsfrage, ob ihm ausgehend von der Annahme zumindest eines weiteren

begangenen Sexualdeliktes während des engmaschigen Settings und mit Blick auf

das Krankheitsbild des Beschuldigten aus seiner Praxis ein Fall mit einer höheren

Rückfallgefahr bekannt sei.

Hierauf erklärte der Gutachter, es gebe andere Fälle mit einem ähnlich hoch

gelagerten Risiko. Die Voraussetzungen seien vorliegend aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sehr ungünstig. Der Beschuldigte gliedere sich

für ihn in die Reihe der Hochrisiko-Personen ein (OG 461).

5.4.6 Die Ausführungen der beiden

Gutachter zur Rückfallgefahr sind ausführlich begründet, nachvollziehbar und

überzeugend. Die Verteidigung stellte die gutachterlichen Einschätzungen denn

auch gar nicht in Frage, sondern brachte einzig den prozessualen Einwand vor,

dem Antrag des Departements des Innern auf Anordnung der nachträglichen

Verwahrung sei die von der Beschwerdekammer des Obergerichts angeordnete

ambulante Massnahme im Weg gestanden (vgl. Plädoyernotizen, Note 7, OG 572).

Dass dieser Einwand nicht zutrifft, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich

geklärt (vgl. Urteil 6B_544/2021 und 6B_610/2021 vom 23.8.2021 E. 3.4.3,

wiedergegeben unter vorstehender Ziff. IX.5.1.4, in fine).

Gestützt auf die schlüssigen

gutachterlichen Ausführungen muss ernsthaft erwartet werden, dass der

Beschuldigte in Zukunft erneut Delikte verüben wird, welche die sexuelle

Integrität von Kindern schwer beeinträchtigen würden. Dr. med. X.___ geht

ausdrücklich von einer Delinquenz im Bereich des «bisher gezeigten», also auch

der Verübung einer Vergewaltigung, aus, und erachtet auch die Verübung einer

Schändung oder sexuellen Nötigung als «plausibel». Beide Gutachter gehen von

einer «hohen» bzw. «erhöhten» Wahrscheinlichkeit der erneuten Verübung

derartiger Delikte aus. Es liegt somit eine doppelt qualifizierte negative

Rückfallprognose vor: Einerseits muss beim Beschuldigten mit hoher

Wahrscheinlichkeit von der Verübung weiterer Delikte ausgegangen werden, und

andererseits ist zu befürchten, dass es sich dabei um schwere Delikte gegen die

sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von besonders schutzwürdigen Kindern,

handeln wird.

Der Beschuldigte ist – so ausdrücklich

die Aussage von Dr. W.___ vor Obergericht – zur Gruppe der Hochrisiko-Personen

zu zählen.

5.4.7 Sowohl Dr. med. X.___ als auch Dr.

med. W.___ in seinem Hauptgutachten vom 26. Juni 2018 haben ihre Einschätzung

der Legalprognose in einem Zeitpunkt formuliert, da sich der Beschuldigte noch

im stationären Massnahmenvollzug (Dr. med. X.___) bzw. im Setting des

ambulanten Massnahmenvollzuges (Dr. med. W.___) befand und noch nicht

rückfällig geworden war. Die Delinquenz des Beschuldigten im Jahr 2018

bestätigte dann die Prognosen der Gutachter.

Festzustellen ist dabei, dass der

Beschuldigte im Jahr 2018 kein Delikt begangen hat, welches von der Schwere her

mit denjenigen im Jahr 2006 zu vergleichen ist. Gleichzeitig ist aber festzustellen,

dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit im Jahr 2018 in einem ausserordentlich

engmaschigen Setting befand, das folgende Elemente umfasste:

-

wöchentliche Gespräche mit

der Bewährungshilfe;

-

Überwachung des

Beschuldigten mit elektronischer Fussfessel und mobilem GPS-Gerät, das der

Beschuldigte stets auf sich tragen musste;

-

forensisch-psychiatrische

ambulante Behandlung;

-

Verpflichtung zur Drogen-

und Alkoholabstinenz sowie zu regelmässigen Atemalkoholkontrollen, Urinproben

und Haaranalysen.

Trotz dieses engmaschigen Settings wurde

der Beschuldigte mehrfach straffällig. Hinzu kommt, dass Dr. med. W.___ erst

gerade ein neues psychiatrisches Gutachten erstellt hatte, weil der behandelnde

Psychiater (Dr. med. V.___) von einer verbesserten Legalprognose ausgegangen

war. Der behandelnde Psychiater stellte am 10. August 2018 Ergänzungsfragen an

den Gutachter, die Dr. W.___ am 24. September 2018 beantwortete. Genau in

dieser Zeit, die für den Beschuldigten und seine Zukunft von herausragender

Bedeutung war, gelang es ihm nicht, sich rechtskonform zu verhalten. Diese

Tatsache zeigt eindrücklich, wie gross die Gefahr weiterer Delinquenz ist: Wenn

es dem Beschuldigten trotz des engmaschigen Settings und psychiatrischen

Abklärungen nicht gelingt, keine Delikte zu verüben, muss die Gefahr weiterer

Delinquenz für den Fall, da kein Kontrollnetz mehr aufgespannt ist, als noch

höher eingeschätzt werden.

5.4.8 Zusammenfassend muss deshalb die

ernsthafte Gefahr, dass der Beschuldigte weitere Straftaten wie 2006 begeht, bejaht

werden.

5.5. Verhältnismässigkeit

5.5.1 Eine Verwahrung darf schliesslich

nur angeordnet werden, wenn diese Massnahme als verhältnismässig bezeichnet

werden kann. Mit der Anordnung einer Verwahrung wird dem Betroffenen die

Freiheit auf unbestimmte Zeit im Interesse des Schutzes der öffentlichen

Sicherheit entzogen, sie stellt deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar und darf nur bei der Gefahr schwerer

Delikte angeordnet werden. Das Schutzbedürfnis der Gesellschaft muss diesen

schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen rechtfertigen.

5.5.2 Es ist ernsthaft zu erwarten, dass

der Beschuldigte, in Freiheit belassen, Straftaten begehen wird, die

hochwertige Rechtsgüter Dritter, insbesondere von besonders schutzwürdigen

Kindern, verletzen, nämlich deren sexuelle Integrität und körperliche

Unversehrtheit. Die Gefahr einer erneuten Delinquenz ist gemäss den Gutachtern

hoch bzw. erhöht. Wie erwähnt, liegt damit eine «doppelte» Gefahr vor:

Einerseits die Gefahr der Verübung schwerer Delikte, andererseits eine Gefahr,

die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts verbunden ist. Unter

diesen Umständen erscheint ein Freiheitsentzug des Beschuldigten, welcher die

Dauer einer schuldangemessenen Strafe übersteigt, als verhältnismässig.

5.5.3 Eine andere Massnahme, welche

geeignet ist, die Gefahr weiterer Delinquenz durch den Beschuldigten zu bannen,

ist nicht ersichtlich. Die am 14. April 2010 durch das Obergericht angeordnete

stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB musste zufolge Aussichtslosigkeit

aufgehoben werden. Während des Settings der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63

StGB wurde der Beschuldigte mehrfach rückfällig. Diese Massnahme wurde zufolge

Aussichtslosigkeit bereits am 4. Dezember 2018 aufgehoben. Die erneute

Anordnung einer solchen Massnahme erscheint, da sich bezüglich der psychischen

Störungen des Beschuldigten keine Veränderungen ergeben haben, auch weiterhin

aussichtslos (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IX.2).

5.5.4. Das Bundesgericht ordnete im

Entscheid 6B_889/2019 die Verwahrung eines 65-jährigen Beschuldigten an, der

sich im Zeitpunkt des Urteils bereits 14 ½ Jahren im Freiheitsentzug

befand. Der dortige Beschuldigte wurde 2006 wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme

angeordnet. Im Jahr 2011 wurde er bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug

entlassen.

Im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte

einschlägig rückfällig und festgenommen. Im Jahr 2013 wurde er zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und in den stationären

Massnahmenvollzug zurückversetzt. Das Kantonsgericht verlängerte im Jahr 2018

die stationäre Massnahme nicht. Darauf hob das Amt für Justizvollzug die

stationäre Massnahme auf und beantragte beim Kantonsgericht die Anordnung der

Verwahrung. Das Kantonsgericht lehnte diese 2019 ab und verlängerte die

stationäre Massnahme um ein Jahr.

Das Bundesgericht bezeichnete

demgegenüber die Anordnung der Verwahrung trotz des bereits ausgestandenen

langen Freiheitsentzuges angesichts der fehlenden Therapierbarkeit und des

hohen Rückfallrisikos für weitere schwere pädosexuelle Handlungen als

verhältnismässig. Es hat damit von seiner früheren Rechtsprechung, wonach mit

zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit eine Bewertungsanpassung der Schwere der Straftaten

vorgenommen werden müsse, wieder Abstand genommen.

Bereits im Entscheid 6B_582/2017 führte

das Bundesgericht aus, dass einer Straftat, die für die Anordnung einer

Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer

der Massnahme die Qualität einer Anlasstat abgesprochen werden könne.

5.5.5 Im Entscheid 6B_82/2021 vom 1.

April 2021 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Das Obergericht Bern verurteilte den

Beschuldigten im Jahr 2008 u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern und

mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

Gleichzeitig ordnete es eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.

Im Mai 2017 wurde der Beschuldigte unter

Auflagen (Kontaktverbot zu Minderjährigen, Deklarationspflicht von

internetfähigen Geräten) bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen.

Im September 2018 wurde der Beschuldigte

zweitinstanzlich wegen Pornografie, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie SVG-Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten

verurteilt. Gleichzeitig ordnete das kantonale Gericht die Verwahrung an.

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach

der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme aufgrund von festgestellter

Aussichtslosigkeit der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden könne.

Stattdessen trete der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Bei der

Umwandlung einer therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung beruhe der mit

der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug auf denselben Gründen und verfolge

dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete

Massnahme. Die Rechtsprechung anerkenne daher, dass bei der Umwandlung einer

aussichtslosen therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung der im

ursprünglichen Strafurteil beurteilten Delinquenz Rechnung zu tragen sei. Nicht

erforderlich sei jedoch, dass die während der Probezeit neu begangenen Delikte

bei isolierter Betrachtung von einer die Verwahrung rechtfertigender Schwere

seien (E. 3.3).

Das Bundesgericht beanstandete sodann

die vorinstanzlichen Folgerungen, wonach der 11-jährige bisherige

Freiheitsentzug zwar schwer wiege, diesem aber bedeutende Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit gegenüberstünden, nicht. Die Anlasstaten seien zum Nachteil von

Minderjährigen im Alter von 11 bis 14 Jahren erfolgt, an welchen er sexuelle

Handlungen vorgenommen habe. Der Beschuldigte habe unmittelbar nach seiner

bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wieder Pornografie konsumiert

und mit Knaben Kontakt aufgenommen. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr und

eine weitere therapeutische Behandlung, sei es stationär oder ambulant, sei

nicht erfolgversprechend. Eine Verwahrung sei deshalb «ultima ratio», um die

minderjährigen Opfer zu schützen, und folglich verhältnismässig i.S. von Art.

56 Abs. 2 StGB (E. 4.4.1).

5.5.6 Im vorliegenden Fall präsentiert

sich eine mit diesen Entscheiden vergleichbare Ausgangslage: Der Beschuldigte

befindet sich seit 2006 mit einem Unterbruch von ca. 2 Jahren, also

während ca. 13 Jahren, stets im Straf- oder Massnahmenvollzug. Diese Dauer des

Freiheitsentzuges vermag aber nach der zitierten Rechtsprechung die

Qualifikation seiner Straftat im Jahr 2006 als Anlasstat i.S. von Art. 64 Abs.

1 StGB nicht zu verändern. Der ausgestandene Freiheitsentzug während dieser

Zeit hat damit auch keinen Einfluss auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit

der Anordnung einer Verwahrung.

5.5.7 Zusammenfassend muss festgestellt

werden, dass die hohe Gefahr der Verübung weiterer Delikte, welche zu einer

schweren Beeinträchtigung der sexuellen Integrität Dritter (vorrangig von

Kindern) führen können, die fehlende Therapierbarkeit des Beschuldigten sowie

die Tatsache, dass keine andere Massnahme möglich und ersichtlich ist, um dem

Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung tragen zu können, die Anordnung einer

Verwahrung als verhältnismässig erscheinen lassen.

5.6. Damit sind sämtliche

Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegeben. Die

Verwahrung muss gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnet werden. Die mit

vorliegendem Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe ist dabei vor Antritt der

Verwahrung zu vollziehen (Art. 64 Abs. 2 StGB).

6.

Weitere Massnahmen

6.1 Als direkte gesetzliche Folge der

ausgefällten Freiheitsstrafe von über sechs Monaten wegen Art. 187 Abs. 1 und

Art. 191 StGB sowie der angeordneten Verwahrung ist dem Beschuldigten jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Sowohl die im

Tatzeitpunkt als auch die im Urteilszeitpunkt geltende Version der Bestimmung

schreiben dieses Verbot vor (vgl. aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB sowie Art.

67 Abs. 3 lit. b und c StGB). Lediglich in Bezug auf die Dauer erweist sich das

alte Recht milder, weil im Unterschied zum neuen Recht (vgl. den Wortlaut von

Art. 67 Abs. 3 StGB) die Dauer nicht zwingend lebenslänglich ist.

Da die Voraussetzungen der

«Kann»-Vorschrift von aArt. 67 Abs. 6 StGB vorliegend erfüllt sind, wird das

Tätigkeitsverbot lebenslänglich verhängt.

6.2 Für die Dauer dieses

Tätigkeitsverbotes ist Bewährungshilfe anzuordnen (aArt. 67 Abs. 7, 2.

Satz StGB).

6.3. In Anbetracht der angeordneten

Verwahrung ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Plädoyernotizen, OG 555) und in

Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil (vgl. Dispositivziff. 8 und 9) auf die

Anordnung eines 5-jährigen Rayon- und Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB

zu verzichten.

7. Frage der Aufhebung der ambulanten

Massnahme nach Art. 63 StGB

7.1 Die Vorinstanz hob in Ziff. 5 des

Dispositivs die von der Beschwerdekammer des Obergerichts am 16. September 2016

angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB auf. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich auch gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen

Urteils.

7.2 Die Vorinstanz stellte in ihren

Erwägungen mit Blick auf Art. 63a Abs. 3 StGB fest, dass die Aufhebung einer

erfolglosen ambulanten Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat

zuständige Gericht vorzunehmen sei, wenn der Täter während der ambulanten

Behandlung eine Straftat begehe und er damit zeige, dass mit der Behandlung die

Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehende Taten nicht

abgewendet werden könne. Das Departement des Innern sei deshalb nicht zuständig

gewesen, die Aufhebung der ambulanten Massnahme zu verfügen. Das Gericht ging

deshalb von der Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung vom 4. Dezember 2018

aus und nahm die Aufhebung der ambulanten Massnahme selbst vor (US 54 f.).

7.3 Das Departement des Innern hob mit

Verfügung vom 4. Dezember 2018 die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit

auf. Es stützte sich dabei auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB und stellte im

ausführlich begründeten Entscheid fest, dass der Beschuldigte während des

Massnahmenvollzuges wiederholt gegen Auflagen verstossen habe (vgl. hierzu auch

vorstehende Ziff. II.5. - 8.) und deshalb diverse Male habe ermahnt werden

müssen. In dem im Jahr 2018 erstellten psychiatrischen Gutachten sei

festgestellt worden, dass das ambulante Setting beim Beschuldigten keine

relevanten Veränderungen der kriminogenen Faktoren gebracht habe. Das

angeordnete Setting lasse sich zufolge mangelnder Kooperation und Offenheit in

der Zusammenarbeit des Beschuldigten, fehlender geschützter Wohn- und

Arbeitsform und Verstössen gegen die GPS-Überwachung nicht aufrechterhalten.

Die ambulante Massnahme sei letztlich aus verschiedenen Gründen gescheitert:

Fehlendes engmaschiges Setting, keine legal-prognostischen Fortschritte,

mangelnde Kooperation und Transparenz. Der von der Beschwerdekammer geforderte

Kontroll- und Überwachungsbedarf könne nicht mehr gewährleistet werden. Da auch

keine Aussicht auf eine mittel- oder langfristige Verbesserung bestehe, müsse

die ambulante Massnahme als aussichtslos bezeichnet und deshalb aufgehoben

werden (dunkelblauer Ordner 2/413 ff.).

7.4 Das Department des Innern hob somit

die ambulante Massnahme unabhängig von einer neuen Delinquenz des Beschuldigten

– die im damaligen Zeitpunkt zufolge der Unschuldsvermutung auch gar noch nicht

feststand – auf. Es trifft zwar, wie die

Vorinstanz ausführt, zu, dass im Falle einer erneuten Delinquenz das Gericht,

welches diese neue Delinquenz zu beurteilen hat, gestützt auf Art. 63a Abs. 3

StGB für die Aufhebung der ambulanten Massnahme zuständig ist. Die

Zuständigkeit der Vollzugsbehörde zur Aufhebung der ambulanten Massnahme aus

anderen Gründen als der Delinquenz ist allerdings durch diese Regelung nicht

tangiert (so Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 63b StGB N 30).

7.5 Die Verfügung des Departementes des

Innern vom 4. Dezember 2018 erging somit von einer sachlich zuständigen

Behörde. Im Zeitpunkt, als das Amtsgericht Olten-Gösgen die ambulante Massnahme

gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufhob, bestand somit gar keine ambulante

Massnahme mehr.

X. Sicherheitshaft

1. Die Vorinstanz befristete die

Sicherheitshaft in ihrem Entscheid vom 10. Dezember 2020 bis am 9. März 2021.

Der Verfahrensleiter des Berufungsgerichts verlängerte nach Anhörung der

Parteien die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 12. März 2021 (OG 90 ff.) sowie

ein weiteres Mal mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (OG 267 ff.) bis zur

Urteilseröffnung im Berufungsverfahren, welche auf den 15. November 2021

angesetzt werden konnte.

2. Auf die Beschwerde des Beschuldigten

hin stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2021 (1B_189/2021) fest,

dass zwischen dem 10. März 2021 (00:00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09:12

Uhr, Zustellung der Verfügung vom 12.3.2021) weder der am 9. März 2021

bereits abgelaufene Hafttitel des erstinstanzlichen Gerichts noch die

provisorische prozessleitende Verfügung vom 9. März 2021 (im Hinblick auf die

hängige Haftprüfung im Berufungsverfahren) einen ausreichenden (neuen)

Hafttitel bilden konnten. Ein gültiger Haftentscheid komme nur zustande, wenn

der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche

Gehör eingeräumt werde (E. 2.1, in fine). In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde des Beschuldigten entschied das Bundesgericht, es müsse im

Dispositiv des Haftentscheides vom 12. März 2021 festgestellt werden, dass

die Sicherheitshaft des Beschuldigten zwischen dem 10. März (00:00 Uhr)

und dem 12. März 2021 (09:12 Uhr) mangels formgültigen Hafttitels

rechtswidrig gewesen sei.

Zur Frage der Wiedergutmachung dieser

(vorübergehend) rechtswidrigen Haft wird auf die Ausführungen zur Genugtuung

unter nachfolgender Ziff. XIII.5. verwiesen.

3. Zur Sicherung des Strafvollzuges und

der anschliessenden Verwahrung wird für den Fall einer Beschwerde des

Beschuldigten in Strafsachen an das Bundesgericht Sicherheitshaft angeordnet.

Es ist diesbezüglich vollumfänglich auf den separat ausgefertigten

Haftbeschluss vom 11. November 2021 (OG 605 ff.) zu verweisen.

XI. Einziehung

Die beschlagnahmte Festplatte Samsung

850 ([Festplattennummer], Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist in

Anwendung von Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu vernichten.

XII. Zivilforderungen der Privatkläger

1. A.K.___

Der Beschuldigte wird von den Vorhalten

zum Nachteil von A.K.___ freigesprochen. Entsprechend sind die vom Privatkläger

A.K.___ gestellten Zivilforderungen abzuweisen.

2. B.K.___

2.1 Rechtsanwältin Stäuble Dietrich

beantragte vor erster Instanz und nun im Berufungsverfahren für B.K.___

folgende Zivilforderungen:

-

Festsetzung einer

Haftungsquote von 100 % für allfällige Kosten im Zusammenhang mit den verübten

Straftaten;

-

Genugtuung von CHF

15'000.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15. August 2018.

2.2 Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht

nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern

muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf

Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen

Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit

einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der

die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.

2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2.3 Haftungsquote

Der Beschuldigte ist gegenüber dem

Privatkläger B.K.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten (sexuelle

Handlungen mit Kindern sowie Schändung) verursachten Schaden zu 100 %

haftpflichtig zu erklären.

2.4 Der Geschädigte wurde in seiner

sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut verletzt. Der vom

Beschuldigten vollzogene Oralverkehr stellt eine erhebliche sexuelle Handlung

dar. Die Sexualtat wurde zudem zum Nachteil einer besonders schutzwürdigen

Person (Kind im Alter von 5 Jahren) begangen. Der Übergriff war von kurzer

Dauer und es sind – zumindest aktuell – keine negativen Folgen und Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Geschädigten und dessen Entwicklung aktenkundig. Es

ist aber bekannt, dass sexuelle Übergriffe im Kindesalter das Opfer in einer

späteren Lebensphase (z.B. in der Adoleszenz oder im Erwachsenenalter) wieder

einholen und psychische Beeinträchtigungen und Belastungen hervorrufen können.

Demzufolge lassen sich die Folgen aus diesem Ereignis derzeit nicht

abschliessend beurteilen. Es gab, wie beim Tatverschuldens bereits dargelegt,

gewisse Vorbereitungshandlungen, ohne dass der Beschuldigte aber für den

sexuellen Missbrauch des Kindes einen grossen Aufwand betreiben musste: Die

Familie des Opfers und der Beschuldigte gehörten derselben Glaubensgemeinschaft

an, es bestand deshalb ein gewisses Vertrauensverhältnis, welches der

Beschuldigte schamlos auszunutzen wusste. Erschwerend kommt hinzu, dass der

Beschuldigte mit seiner Tathandlung nicht nur die sexuelle Entwicklung des

Kindes einer Gefährdung aussetzte, sondern er auch die altersbedingte

Urteilsunfähigkeit des Kindes zur Tatbegehung missbrauchte.

Das Tatverschulden wurde insbesondere

mit Blick auf die Dauer des Übergriffs und in Anbetracht von schwereren

sexuellen Handlungen (z.B. vollzogener Analverkehr) als noch leicht

qualifiziert.

Insgesamt rechtfertigt sich die

Zusprechung einer Genugtuung von CHF 6'000.00, zuzüglich 5 % Verzugszins

seit dem 1. September 2018.

3. D.___

3.1 Rechtsanwältin Selig beantragte vor

erster Instanz und nun im Berufungsverfahren für D.___ folgende

Zivilforderungen:

-

Festsetzung einer

Haftungsquote von 100% für allfällige Kosten im Zusammenhang mit den verübten

Straftaten;

-

Genugtuung CHF 6'000.00

zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 19. November 2018.

3.2 Der Beschuldigte ist gegenüber dem

Privatkläger D.___ für den durch die von ihm begangene Straftat (sexuelle

Handlungen mit Kindern) verursachten Schaden zu 100 % haftpflichtig zu

erklären.

3.3 Genugtuung

Die sexuelle Handlung ist leichter und

weniger eingriffsintensiv als bei B.K.___, wobei auch dieser sexuelle

Übergriff, begangen an einem besonders schutzbedürftigen, im Tatzeitpunkt 8 ½ Jahre

alten Kind, zweifellos eine Schwere erreichte, die eine Genugtuungsleistung

rechtfertigt. Im Vergleich zum erstgenannten Vorfall zum Nachteil von B.K.___

war der Vorbereitungsaufwand des Beschuldigten höher: Der Beschuldigte traf den

Geschädigten auf der Strasse. Der Beschuldigte und das Opfer kannten sich nur

flüchtig (u.a. früherer Restaurantbesuch zusammen mit einem Schulkollegen, auch

sei er im Zusammenhang mit der Restauranteröffnung von diesem angesprochen

worden). Der Beschuldigte musste zuerst das Vertrauen des Kindes gewinnen und

dessen Interesse wecken, um es von seinem Nachhauseweg abzubringen. Mit der von

ihm in Aussicht gestellten Gratis-Cola gelang es dem Beschuldigten, das Kind in

das geschlossene Restaurant und damit in eine für dieses fremde Umgebung zu

locken, was eine gewisse Bedrohlichkeit mit sich brachte. Der Geschädigte

beschrieb, wie er ausserstande gewesen sei, dem Beschuldigten etwas zu

entgegnen («s’Mul blieb zu»). Ebenso schilderte er, dass es ihm unangenehm

gewesen sei. Der Übergriff war von kurzer Dauer (Ankunft des Beschuldigten im

Restaurant gemäss GPS-Daten um 16:18 Uhr, Ankunft des Geschädigten zuhause

gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und dessen Mutter kurz

vor 16:30 Uhr, Benachrichtigung der Polizei um 16:31 Uhr, vgl. AS 3). Es kann

einerseits, wie die Opfervertreterin vor Obergericht vorbrachte, nicht von

bloss flüchtigen Berührungen des Beschuldigten ausgegangen werden, da es beim

Geschädigten zur Erektion des Gliedes kam. Das Berufungsgericht geht

andererseits aber auch nicht von einem zweiphasigen Tatgeschehen aus. Gemäss

Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte die sexuellen Handlungen

ausschliesslich im Bereich der Küche. Entgegen dem Vorhalt gemäss AKS

Ziff. 1.3 bzw. 4.3 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer

bereits zuvor auf der Bank über den Kleidern im Genitalbereich angefasst hatte.

Gemäss den Ausführungen seiner

Rechtsvertreterin vor Obergericht habe das Opfer den Vorfall recht gut

verarbeitet, dies auch dank professioneller Hilfe und einem intakten familiären

Umfeld. Auf die Einreichung von medizinischen Unterlagen sei bewusst verzichtet

worden. Im Unterschied zum Übergriff zum Nachteil von B.K.___ liegt vorliegend

keine Schändung und damit kein Missbrauch einer altersbedingten

Urteilsunfähigkeit vor.

In Würdigung all dieser Umstände

erscheint deshalb eine etwas tiefere Genugtuung als bei B.K.___ angemessen.

Diese ist auf CHF 4'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. November 2018,

festzusetzen, zahlbar durch den Beschuldigten.

XIII. Genugtuung (Beschuldigter)

1. Vorwurf des unzulässigen

Nachverfahrens

Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten

eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Oktober

2017 (mittlerer Verfall), zu.

Sie erachtete es «als angebracht», dem

Beschuldigten eine Genugtuung zuzusprechen, weil im Oktober 2016 gegen diesen

ein Nachverfahren betreffend Anordnung der Verwahrung eröffnet worden war, ohne

dass dafür die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen für die

nachträgliche Anordnung einer Verwahrung seien nicht vorgelegen, weil im

damaligen Zeitpunkt (noch) eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB

bestanden habe. Zudem habe das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. März

2017 (6B_1213/2016) die Verfügung des Departementes des Innern vom 13. Oktober

2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme als nichtig erklärt (US

61).

Beide Vorwürfe (unzulässiges

Nachverfahren, nichtige Verfügung des Departements des Innern) gehen jedoch

fehl.

Die Zulässigkeit des Nachverfahrens

steht ausser Frage. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter vorstehender

Ziff. IX.5.1.4 und insbesondere auf die dort wiedergegebene E. 3.4.3 des

bundesgerichtlichen Urteils 6B_544/2021 und 6B_610/2021 vom 23. August 2021

verwiesen werden.

Im Weiteren trifft zwar zu, dass das

Bundesgericht in diesem Entscheid Ziff. 1 der Verfügung des Departementes des

Innern vom 13. Oktober 2016, mit welcher die stationäre Massnahme aufgehoben

wurde, teilweise als nichtig erklärt hat. Diese Nichtigkeit bezog sich jedoch

nur darauf, dass das Departement die stationäre Massnahme «rückwirkend per 14.

Dezember 2014» aufgehoben hatte. Die stationäre Massnahme sei am 14. April 2010

angeordnet worden und es habe deshalb für die Dauer der Fünfjahresfrist

von Art. 59 Abs. 4 StGB, d.h. für den Zeitraum vom 14. April

2010 bis zum 13. April 2015, ein entsprechender Vollzugstitel bestanden (vgl.

E. 2.2 von 6B_1213/2016). Das Bundesgericht hat aber nicht die Aufhebung

der Massnahme als solche als nichtig erklärt, was das Bundegericht in seinem

Entscheid vom 23. August 2021 (6B_544/2021, 6B_610/2021) ausdrücklich bestätigt

hat (vgl. E.3.4.3, in fine): Das Departement des Innern sei nach der

Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme durch das

Obergericht vielmehr verpflichtet gewesen, diese aufzuheben (vgl. Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB; oben E. 3.4.2). Das Bundesgericht habe lediglich den

Zeitpunkt der Aufhebung beanstandet.

2. Kritisierte Dauer des Nachverfahrens

2.1 Die Vorinstanz führte zudem unter

dem Titel der Genugtuung aus, dass das Nachverfahren auch zu lange gedauert

habe. Dieses Verfahren sei von den Justizbehörden ohne Grund über zwei Jahre

pendent gehalten worden und habe über vier Jahre gedauert, was nicht angehe (US

62). Aus den Erwägungen ergibt sich nicht eindeutig, ob dieser Umstand zu einer

Erhöhung der Genugtuung führte. In Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils wird

jedenfalls festgestellt wird, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden

sei.

Auch die Verteidigung rügt vor

Obergericht in allgemeiner Weise die Dauer des Verfahrens und macht geltend,

dieser Umstand sei bei der Festsetzung der Genugtuung zu berücksichtigen (vgl.

Plädoyernotizen, Note 40, OG 578).

2.2 Die Beschwerdekammer lehnte in ihrem

Entscheid vom 16. September 2016 eine Verlängerung der stationären Massnahme zu

Folge Aussichtslosigkeit ab. Dieser Entscheid hatte die Entlassung des

Beschuldigten aus dem Strafvollzug zur Folge. Die Beschwerdekammer wollte

angesichts der vorliegenden psychiatrischen Gutachten, welche dem Beschuldigten

eine schlechte Legalprognose stellten, ein Setting aufbauen, welches eine

möglichst umfassende Kontrolle des Beschuldigten in Freiheit gewährleistete.

Sie errichtete dieses Setting unter dem Titel von Art. 63 StGB. Der Zweck

der ambulanten Massnahme lag somit offensichtlich nicht in der therapeutischen

Behandlung der Persönlichkeitsstörung und Pädophilie des Beschuldigten, sondern

dem frühzeitigen Erkennen von für einen Rückfall massgeblichen Problemen. Zu

diesem Zweck ordnete die Beschwerdekammer den Aufbau eines engmaschigen Netzes

zur Überwachung und Kontrolle des Beschuldigten an, welches das Amt für

Justizvollzug mit Verfügung vom 11. November 2016 umsetzte. Die Entlassung des

Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis erfolgte erst, als die

entsprechenden Massnahmen aufgegleist waren.

2.3 Die besondere Konstellation nach dem

Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. September 2016, welcher zur

Freilassung des Beschuldigten führte, eröffnete diesem die Möglichkeit, sich zu

bewähren und den Tatbeweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, ein

deliktfreies Leben zu führen. Die Situation des Beschuldigten in dieser Phase

war angesichts der mit diesem Setting verbundenen Auflagen zwar nicht identisch,

aber mit Blick auf die Bewährungsthematik doch vergleichbar mit derjenigen

eines verurteilten Straftäters, dem der bedingte Strafvollzug gewährt worden

war. Auch über dem Beschuldigten schwebte wohl ein Damoklesschwert; dieses

verletzte aber nicht seine Persönlichkeitsrechte, sondern sollte mit dazu

beitragen, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es liegt somit kein

Nachverfahren vor, welches die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten

verletzte. Es wurde vielmehr mittels eines engmaschigen Settings während knapp

zwei Jahren versucht, den Beschuldigten bei der Führung eines deliktfreien

Lebens zu unterstützen und zu betreuen. Diese zwei Jahre, während welchen der

Beschuldigte unter Auflagen in Freiheit lebte, sollten ihm Gelegenheit geben,

sich zu bewähren. In dieser Zeit ging es nicht darum, ein Verfahren

voranzutreiben und abzuschliessen, sondern es war eine «Probezeit» für den

Beschuldigten. Ein Blick auf die Vollzugsakten dieser zwei Jahre zeigt, welch

immensen Aufwand die Vollzugsbehörde mit dem Beschuldigten hatte. Eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt deshalb in Bezug auf das

Nachverfahren nicht vor.

3. Kritisierte Dauer des Strafverfahrens

aufgrund der Vorhalte aus dem Jahre 2018

Den Vorwurf der zu langen

Verfahrensdauer bezieht die Verteidigung vor allem auf das von der

Staatsanwaltschaft am 20. November 2018 eröffnete Strafverfahren wegen

sexueller Handlungen mit Kindern, das in der Folge mehrmals ausgedehnt wurde.

Auch dieser Vorwurf hält einer Überprüfung nicht stand. Es kann hierzu

vollumfänglich auf die Erwägungen unter vorstehender Ziff. VIII.2.7 verwiesen

werden.

4. Rüge der medialen Vorverurteilung

Neben der behaupteten langen

Verfahrensdauer begründet die Verteidigung die beantragte Genugtuung auch mit

dem Hinweis auf die zum Teil vorverurteilende Art und Weise der medialen

Berichterstattung (vgl. Plädoyernotizen, Note 40, OG 578). Die Verteidigung hat

es versäumt darzutun, inwiefern Medienberichte zu einer Vorverurteilung des

Beschuldigten geführt haben sollen. Allein der Hinweis auf das mediale Echo

dieses Strafverfahrens vermag nicht einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen (vgl.

auch vorne, Ziff. VIII.2.8).

5. Vorübergehende Rechtswidrigkeit der

Haft

Mit Urteil vom 12. Mai 2021

(1B_189/2021) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass vom 10. März (00:00 Uhr)

bis 12. März 2021 (9:12 Uhr) ein formgültiger Hafttitel gefehlt habe (E. 2.1)

und deshalb für dieses Zeitintervall die Rechtswidrigkeit der Haft

festzustellen sei (vgl. zu den Einzelheiten die Ausführungen unter vorstehender

Ziff. X.2.).

Für Art und den Umfang der

Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen gemäss BGE 142 IV 245

(Regeste) die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff.

OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt

nicht dem Beschuldigten, sondern steht im Ermessen des Richters. Das

vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt nicht

zwingend zu einer finanziellen Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_1223/2019 vom 27.3.2020 E. 8.3).

Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die

vorliegende Konstellation mit Urteil vom 12. Mai 2021 (1B_189/2021) fest,

dass vor der (vorübergehend) unrechtmässigen Inhaftierungsphase die zuständigen

kantonalen Haftgerichte die materiellen Haftgründe mehrmals geprüft und als

erfüllt erachtet hätten. Zudem habe sich das zwischenzeitliche Fehlen eines

formgültigen Hafttitels im Berufungsverfahren unbestrittenermassen auf die

Dauer von bloss knapp drei Tagen beschränkt (E. 2.2). Der Beschuldigte war

folglich vor und nach dieser Zeitspanne rechtmässig inhaftiert. Die formell

rechtwidrige Haft hatte somit insofern kein «Aussenwirkung», als der

Beschuldigte nicht aus der Freiheit heraus die Haft antreten musste, folglich

nicht aus einem intakten familiären, sozialen und beruflichen Umfeld

herausgerissen wurde.

Zudem werden dem Beschuldigten sämtliche

erstandenen Tage in Haft (mithin auch jene vom 10.3. - 12.3.2021) in Anwendung

von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. vorstehende Ziff.

VIII.2.10). Diese Möglichkeit der Anrechnung entfällt, wenn der Staat dem

Beschuldigten eine Genugtuung zufolge Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) oder

zufolge eines Freispruches (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) bezahlen muss und

in der Regel ein Ansatz von CHF 200.00 pro Hafttag zur Anwendung gelangt.

In Anbetracht der vorliegenden

Besonderheiten ist demnach ein deutlich tieferer Betrag zuzusprechen. Dem

Beschuldigten ist für die Rechtswidrigkeit der Haft vom 10. März (00:00 Uhr)

bis 12. März 2021 (9:12 Uhr) in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StGB eine

Genugtuung von pauschal CHF 150.00 zuzusprechen. Ein weitergehender

Anspruch auf Genugtuung bzw. Entschädigung ist abzuweisen.

Die besondere Natur der Genugtuung

verlangt eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR. Die

Genugtuung darf demnach nicht mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden

Verfahrenskosten zur Verrechnung gebracht werden (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5 und

2.6 sowie BGE 139 IV 243 E. 5).

XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung)

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die erste Instanz hat die Gerichtskosten

(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf insgesamt CHF 46'769.15

festgelegt.

Diese Kosten erfassen sowohl das

gerichtliche Nachverfahren bezüglich Anordnung der Verwahrung (ursprüngliche

Geschäftsnummer: OGSAG.2016.34) als auch das im Jahre 2018 eröffnete

Strafverfahren (Hauptverfahren) mit der Geschäftsnummer OGSAG.2019.28. Beide

Verfahren wurden mit Beschluss vom 4. Juni 2020 vereinigt und unter

letztgenannter Geschäftsnummer weitergeführt (O-G 82). In Bezug auf die

entstandenen Verfahrenskosten sind 1/3 dem Nachverfahren

betreffend Verwahrung und 2/3 dem neuen, im Jahr 2018

eröffneten Strafverfahren zuzurechnen.

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Kosten setzen sich aus den Kosten für das Nachverfahren (= 1/3)

sowie den Kosten im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen (1/2 von

2/3, somit 1/3) zusammen und machen

total CHF 31'179.45 aus. Der verbleibende Drittel (= CHF 15'589.70) ist in

Anbetracht der ausgefällten Freisprüche in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS

Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4.1 zu Lasten des Staates auszuscheiden.

1.2 Berufungsverfahren

Die Kosten des Berufungsverfahren (exkl.

Kosten der amtlichen Verteidigung) machen mit einer Urteilsgebühr von

CHF 30'000.00 total CHF 36'700.00 aus und tragen die Parteien nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Staatsanwaltschaft drang mit ihrem

Antrag auf Verwahrung des Beschuldigten durch, nicht aber hinsichtlich der

beantragten Schuldsprüche betreffend AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4.1

(Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche, wenn auch mit anderer

Begründung). Einen weiteren Schuldspruch erreichte die Staatsanwaltschaft hingegen

in Bezug auf AKS Ziff. 6.1 (sexuelle Belästigung zum Nachteil von Y.___),

ebenso wird auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin eine höhere

Freiheitsstrafe (37 statt 30 Monate) und eine höhere Busse (CHF 400 statt CHF

200.00) ausgefällt sowie die Genugtuung zu Gunsten des Beschuldigten deutlich

reduziert (Vorinstanz: CHF 2'000.00; 2. Instanz: CHF 150.00). Auch mit der

beantragten Aufhebung der Dispositivziffern 5, 9 und 17 drang die

Berufungsklägerin im Berufungsverfahren durch.

Die Berufung des Beschuldigten richtete

sich gegen alle Schuldsprüche mit Ausnahme von AKS Ziff. 5 (Schuldspruch wegen

Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB, diesbezüglich wendete sich

der Beschuldigte einzig gegen die mehrfache Tatbegehung). Ebenso wurden die

Zivilforderungen zugunsten der Privatkläger B.K.___ und D.___, die Einziehung

der Festplatte und die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Die

Berufung des Beschuldigten ist weitestgehend erfolglos, einzig in Bezug auf AKS

Ziff. 4 lautet das Erkanntnis nun nur noch auf Schändung (Wegfall der

mehrfachen Tatbegehung, da hinsichtlich AKS Ziff. 4.3 kein Schuldspruch, mit

Blick auf die «ne bis in idem»-Problematik aber auch kein Freispruch erfolgt).

In Anbetracht dieses Verfahrensausganges

sind dem Beschuldigten von den Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF

36'700.00 4/5 (= CHF 29'360.00) aufzuerlegen. 1/5

(= CHF 7'340.00) erliegen auf dem Staat Solothurn.

2. Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

2.1 Vormalige amtliche Verteidigung

durch Rechtsanwalt Konrad Jeker

Rechtsanwalt Konrad Jeker nahm

ursprünglich die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Nachverfahren

bezüglich Anordnung der Verwahrung wahr. Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 wurde

das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Konrad Jeker per sofort widerrufen und die

amtliche Verteidigung allein durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth weitergeführt

(O-G 82).

Die Höhe des amtlichen Honorars wurde

von der Vorinstanz gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Dispositivziffer 23

auf CHF 14'510.50 (73,22 Stunden, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorzubehalten ist im vollen Umfang (=

CHF 14'510.50) der Rückforderungsanspruch des Staates (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO). Ebenso ist für den Aufwand ab dem 1. Januar 2018 bis zum 4. Juni 2020 –

für die Zeit vor dem 1.1.2018 wurde kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht

(vgl. O-G 111 und 119) – der Nachforderungsanspruch des vormaligen amtlichen

Verteidigers vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO), der total CHF 1'573.50

(= 29,22 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 – CHF 180.00], zzgl. 7,7 % MWST)

ausmacht.

2.2 Amtliche Verteidigung durch

Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth

2.2.1 Das Honorar des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 55'697.50 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt.

Dieser Aufwand bezog sich weitestgehend

auf das im Jahr 2018 eröffnete Strafverfahren, zumal Rechtsanwalt Konrad Jeker

bis zum 4. Juni 2020 die Rechte des Beschuldigten im Nachverfahren wahrte. Mit

Blick auf diese Ausgangslage ist der Rückforderungsanspruch des Staates

umfangmässig auf 1/2 (= CHF 27'848.75) zu

beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat zurückzuzahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO). Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth nicht

geltend gemacht worden.

2.2.2 Die von Rechtsanwalt Fingerhuth

ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einen

Aufwand von 119,35 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 3'020.30 sowie

7,7 % MWST zusammen (OG 589 ff.). In Abzug zu bringen ist der geltend gemachte

Aufwand für die Stellungnahme zum Ausstandsgesuch (Position vom 8.11.2021) und

für den Entscheid betreffend Ausstand (Position vom 9.11.2021), total 3,5

Stunden, da dieser Aufwand dem Ausstandsverfahren STAUS.2021.3 zuzurechnen ist

und dementsprechend dort entschädigt wird. Für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung und für die Urteilseröffnung sind zu den in der Honorarnote

(im Sinne einer Schätzung) aufgeführten Positionen vom 10. und 15.11.2021 (= 5

Stunden) weitere 1,83 Stunden hinzuzurechnen. Damit resultiert ein Aufwand von

total 117,68 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 21'182.40). Mit den geltend

gemachten Auslagen und 7,7 % MWST (= CHF 1'863.60) ist die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers auf CHF 26'066.30 festzusetzen. Unter

Berücksichtigung der an Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth geleisteten

Akontozahlung von CHF 7'000.00 ist ihm vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, noch der Differenzbetrag von CHF 19'066.30

auszubezahlen.

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates, der in

Anbetracht der Kostenverlegung im Berufungsverfahren auf 4/5

von CHF 26'066.30, somit CHF 20'853.05, zu beschränken ist. Ein

Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth nicht geltend

gemacht worden.

3. Entschädigungsbegehren der

Privatkläger

3.1 A.K.___

Der Privatkläger A.K.___ unterlag im

Straf- und Zivilpunkt vollumfänglich, weshalb sein Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

vollumfänglich abzuweisen ist.

3.2 B.K.___

3.2.1 Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, vertrat neben A.K.___ auch dessen Bruder B.K.___ im vorliegenden

Strafverfahren. Die von ihr ins Recht gelegte Honorarnote für das

erstinstanzliche Verfahren umfasst den Gesamtaufwand, ohne dass nach dem

jeweiligen Mandatsverhältnis differenziert wird (vgl. O-G 419 ff.). Exklusiv

der Teilnahme an der Hauptverhandlung (1. Prozesstag: 5,5 Stunden, 2.

Prozesstag. 4,5 Stunden, eine öffentliche Urteilseröffnung fand nicht statt)

macht der gesamte von ihr geltend gemachte Aufwand 27,3 Stunden aus. Von diesem

Stundentotal ist je die Hälfte (= 13,65 Stunden) dem Mandat für A.K.___ und dem

Mandat für B.K.___ zuzurechnen.

Der Privatkläger B.K.___ obsiegt im

Straf- und Zivilpunkt teilweise: Beantragt wurde ein vollumfänglicher

Schuldspruch, wobei der Beschuldigte nun in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS

Ziff. 1.1, 2.2 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern) und gemäss AKS Ziff.

4.1 (Schändung) freigesprochen und in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS Ziff.

1.2 und 4.2 schuldig gesprochen wird. Zudem wird die Genugtuung auf pauschal

CHF 6'000.00 (zzgl. 5 % Zins) festgesetzt, während der Antrag (erst- und

zweitinstanzlich) auf CHF 15'000.00 (zzgl. Zins) lautete.

Bei diesem Verfahrensausgang sind vom

geltend gemachten Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV) von CHF 6'279.00 (27, 3

Stunden x CHF 230.00) 7/20 (bzw. ausgehend vom hälftigen

Anspruch von 13,65 Stunden 7/10) zu entschädigen, was

CHF 2'197.65 entspricht.

Für die Teilnahme an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (total 10 Stunden zu je CHF 230) sind 7/10

zu berücksichtigen, was CHF 1'610.00 ausmacht. Da Rechtsanwältin Stäuble

Dietrich der gleiche zeitliche Aufwand entstanden wäre, wenn sie nur ein Mandat

übernommen hätte, wäre der Ansatz von 7/20 verfehlt.

Zuzüglich Auslagen von CHF 248.55 (7/20 der geltend

gemachten CHF 710,20) und 7,7 % MWST auf CHF 4'056.20 (CHF

312.30) resultiert eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'368.50,

welche der Beschuldigte dem Privatkläger B.K.___, […], vertreten durch Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen hat.

3.2.2 Die von

Rechtsanwältin Stäuble Dietrich im Berufungsverfahren ins Recht gelegte

Honorarnote (OG 581 ff.) umfasst alle Positionen bis und mit 15.11.2021 (exkl.

HV vor Obergericht, jedoch inkl. 2 Stunden Reisezeit und eine Stunde für die

Urteilseröffnung) und differenziert wiederum nicht nach Mandat (B.K.___ und A.K.___).

Dem Berufungsverfahren sind von diesem

Stundentotal 18,74 Stunden zuzurechnen. Exkl. den insgesamt 3 Stunden für den

Reiseweg und die Urteilseröffnung, die nachfolgend zusammen mit der Teilnahme

an der Berufungsverhandlung gesondert betrachtet werden, resultieren

CHF 3'620.00 (15,74 Stunden x CHF 230.00). Die Hälfte dieses Aufwandes ist

jedoch dem Mandat für A.K.___ zuzuschlagen und mit Blick auf den

Verfahrensausgang sind von der verbleibenden Hälfte 7/10

bzw. vom ursprünglichen Betrag von CHF 3'620.00 7/20 (=

CHF 1'267.05) zu entschädigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung fielen total 6,83 Stunden und für den Reiseweg am 10 und

15. November 2021 zwei Stunden an, was zusammen CHF 2'031.65

ausmacht, und im Umfang von 7/10 (= CHF 1'422.15) zu

berücksichtigen ist. Von den geltend gemachten Auslagen von CHF 295.90 ist

ein Anteil von CHF 170.90 im Umfang von 7/20 (= CHF

59.80) und der verbleibende Anteil von CHF 125.00, der die Reiseauslagen

(Parking und Fahrkilometer) beinhaltet, im Umfang von 7/10 (=

CHF 87.50) zu berücksichtigen, was CHF 147.30 ergibt. Es resultiert eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'836.50 (Aufwand: CHF 2'689.20,

Auslagen: CHF 148.30, 7,7 % MWST: CHF 218.40), welche der Beschuldigte für

das Berufungsverfahren an den Privatkläger B.K.___, […], vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, zu bezahlen hat.

3.3 D.___

3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den

von Rechtsanwältin Stephanie Selig geltend gemachten Aufwand eine Kürzung von

12,47 Stunden vorgenommen, welche diese vor Berufungsgericht ausdrücklich

anerkannt hat. Das Stundentotal (inkl. erstinstanzliche HV und Reiseweg) macht

unter Berücksichtigung dieser Korrektur 53,07 Stunden aus zu je CHF 230.00.

Inkl. Auslagen von CHF 506.0 und 7,7 % MWST resultieren CHF 13'690.95

(vgl. US 64).

Zu berücksichtigen gilt, dass der

Privatkläger D.___ weitgehend, aber nicht vollumfänglich obsiegt: Der

Beschuldigte wird in Bezug auf die Vorhalte zum Nachteil von D.___ wegen

sexueller Handlungen mit Kindern gemäss AKS Ziff. 1.3 schuldig gesprochen,

nicht jedoch in Bezug auf den Vorwurf der Schändung gemäss AKS Ziff. 4.3, wobei

diesbezüglich angesichts der «ne bis in idem»-Problematik auch ein expliziter

Freispruch zu unterbleiben hat. Die Haftungsquote des Beschuldigten wird auf

100 % festgesetzt und dem Opfer wird eine Genugtuung von CHF 4'000.00 (zzgl.

Zins) zugesprochen, wobei (erst- und zweitinstanzlich) eine Genugtuung in der

Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. Zins) beantragt wurde. Bei diesem

Verfahrensausgang ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO zu verurteilen, dem Privatkläger D.___ für das erstinstanzliche Verfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'952.75, was 8/10

der vollen Parteientschädigung von CHF 13'690.95 entspricht, zu bezahlen.

3.3.2 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwältin Stephanie Selig einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung)

von 23,76 Stunden geltend. Inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (6,83

Stunden) resultieren 30,59 Stunden zu je CHF 230.00 (CHF 7'035.70),

zuzüglich Auslagen (CHF 286.00) und 7,7 % MWST (CHF 563,75) macht die

volle Parteientschädigung CHF 7'885.45 aus. Mit Blick auf den

Verfahrensausgang ist die Parteientschädigung wiederum um 2/10

zu reduzieren. Demzufolge hat der Beschuldigte dem Privatkläger D.___, […], vertreten

durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'308.35 zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 47,

Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 62c Abs. 4, aArt. 67 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6,

Abs. 7, Art. 106, Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1, Art. 191, Art. 197 Abs. 5 und

Abs. 6, Art. 198 (Alinea 2) StGB; Art. 41 und 49 OR; Art. 122 Abs. 1, Art. 123,

Art. 124, Art. 126 Abs. 1 lit. a und b, Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und

b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs.

1 und 3, Art. 431 Abs. 1, Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 StPO

beschlossen

und erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

wird freigesprochen von den Vorhalten:

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern gemäss Ziff. 1.1, 2.1. und 2.2. der abgeänderten Anklageschrift vom

31.3.2021 (nachfolgend AnklS.);

- der sexuellen Nötigung (AnklS. Ziff. 3);

- der Schändung (AnklS. Ziff. 4.1);

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern, begangen in der Zeit vom 23. August 2018 bis 1. September 2018 und am

19. November 2018 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3);

- der Schändung, begangen in der Zeit vom

23. August 2018 bis 1. September 2018 (Ziff. 4.2);

- der mehrfachen Pornografie, begangen am

13. April 2018 sowie am 2. und 3./4. Juni 2018 (AnklS. Ziff. 5);

- der sexuellen Belästigung, begangen am

22. und 23. Oktober 2018 (AnklS. Ziff. 6.1 und 6.2).

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a.

einer

Freiheitsstrafe von 37 Monaten.

b.

einer Busse von CHF

400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

4.

A.___ wird die seit

dem 20. November 2018 ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es wird die

Verwahrung von A.___ angeordnet.

6.

A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten

(Tätigkeitsverbot) und für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird für A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

7.

Es wird

festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 11. November 2021 für den Fall,

dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit

aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Straf- und

Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.

8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung

einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.

9. A.___

wird für die Rechtswidrigkeit der Haft vom 10. März (00:00 Uhr) bis 12. März

2021 (9:12 Uhr) eine Genugtuung von pauschal CHF 150.00 zugesprochen. Ein

weitergehender Anspruch auf Genugtuung wird abgewiesen.

10. A.___ hat dem Privatkläger B.K.___, […]

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung von CHF

6'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2018, zu bezahlen.

11. A.___ ist gegenüber dem Privatkläger B.K.___

für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %

haftpflichtig.

12. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.K.___,

[…], vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, werden abgewiesen.

13. A.___ hat dem Privatkläger D.___, […],

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Genugtuung von

CHF 4'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 19. November 2018, zu

bezahlen.

14. Der Beschuldigte A.___ ist gegenüber dem

Privatkläger D.___ für den durch die von ihm begangene Straftat verursachten

Schaden zu 100 % haftpflichtig.

15. Die beschlagnahmte Festplatte Samsung [Nummer]

wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

16. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 16 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10.

Dezember 2020 (nachfolgend erstinstanzlichen Urteil) die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils an A.___ zurückzugeben

sind (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

- Herrenjacke schwarz;

- Schuhe;

- Herrenhose (Jeans);

- Herrenhemd (schwarz/weiss);

- T-Shirt (rot);

- Unterhose (schwarz);

- PET-Flasche (Coca Cola);

- 3 Papiertaschentücher;

- blau/grüne Papierserviette.

17.

A.___ hat dem

Privatkläger B.K.___, […], vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 4'368.50 (inkl. Auslagen und MWST) und für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'054.90

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

18.

Der Antrag von A.K.___,

[…], vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf Zusprechung

einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

19.

A.___ hat dem

Privatkläger D.___, […], vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für

das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 10'952.75 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'308.35 (inkl. Auslagen und MWST)

zu bezahlen.

20.

Es wird festgestellt,

dass die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Konrad Jeker, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 23 des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 14'510.50 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt

worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 14'510.50 sowie der

Nachforderungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Konrad Jeker, im Umfang von CHF 1'573.50, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

21.

Es wird

festgestellt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, gemäss der diesbezüglichen rechtskräftigen

Ziffer 22 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 55'697.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 27'848.75 (= 1/2

von CHF 55'697.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas

Fingerhuth nicht geltend gemacht worden.

22.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 26'066.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt

Thomas Fingerhuth bereits eine Akontozahlung von CHF 7'000.00 erhalten

hat, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, noch der Differenzbetrag von CHF 19'066.30 auszubezahlen

ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 20'853.05 (= 4/5

von CHF 26'066.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas

Fingerhuth nicht geltend gemacht worden.

23.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00

belaufen sich auf total CHF 46'769.15. Davon hat A.___ CHF 31'179.45 (= 2/3

von CHF 46'769.15) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 15'589.70 (=

1/3 von CHF 46'769.15) erliegen auf dem Staat Solothurn.

24.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00 belaufen

sich auf total CHF 36'700.00. Davon hat A.___ CHF 29'360.00 (= 4/5

von CHF 36'700.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 7'340.00 (= 1/5

von CHF 36'700.00) erliegen auf dem Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 nicht ein.