STBER.2021.8
mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, mehrf. Schändung, mehrf. sexuelle Belästigung, mehrf. harte Pornografie
11. November 2021Deutsch243 min
der Verwahrung ein Jahr bzw. bis zum Vorliegen dieses Gutachtens weiterhin sistiert
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. November 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
2. D.___, [geb. 2010], vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie
Selig,
3. A.K.___, [geb. 2011], vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea
Stäuble
Dietrich,
4. B.K.___,
[geb.
2013], vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea
Stäuble
Dietrich,
Privatberufungskläger
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas
Fingerhuth,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrf.
sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, mehrf. Schändung, mehrf.
sexuelle Belästigung, mehrf. harte Pornografie
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 10. November 2021:
1. Der Oberstaatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
amtlicher Verteidiger;
4. Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Vertreterin des Privatberufungsklägers D.___;
5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Vertreterin der Privatberufungskläger A.K.___ und B.K.___;
6. Dr. med. W.___, Sachverständiger.
Zudem erscheinen:
-
diverse Medienvertreter;
-
Vertreter der Fachstelle
des kantonalen Bedrohungsmanagements;
-
eine Zuhörerin;
-
zwei Praktikanten des
Obergerichts.
Der Vorsitzende eröffnet um 9:20 Uhr die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Vorab orientiert der Vorsitzende über
die Corona-Schutzbestimmungen im Gerichtssaal und über die Hintergründe der
eingetretenen Verspätung für den Verhandlungsbeginn, der auf 8:30 Uhr
vorgesehen war. Der Beschuldigte habe seine Haftzelle […] nicht verlassen und
der Verhandlung fernbleiben wollen, was der Transportdienst der Strafkammer
mitgeteilt habe. In der Folge habe ein telefonischer Kontakt zwischen dem
Beschuldigten und dem Referenten (Oberrichter Kiefer) stattgefunden, worauf
sich der Beschuldigte entschieden habe, doch an der Verhandlung teilzunehmen.
Ebenso weist der Vorsitzende die
Verfahrensbeteiligten auf die anonymisierte Version der abgeänderten
Anklageschrift vom 31. März 2021 hin, welche den Medienvertretern
unmittelbar vor Prozessbeginn ausgehändigt und nun im Gerichtssaal auch den
Parteivertretern und dem Sachverständigen zusammen mit einer Tabelle, welche
die verwendeten anonymisierten Begriffe aufschlüssle, verteilt worden sei.
Rechtsanwältin Selig habe als Vertreterin eines Privatberufungsklägers mit
Eingabe vom 5. Mai 2021 darum ersucht, die Namen der Geschädigten während der
Verhandlung nicht zu nennen. Dem werde das Gericht nachkommen. Der Vorsitzende
bittet die Parteivertreter, ebenfalls die anonymisierten Bezeichnungen zu
verwenden, und weist die Medienvertreter darauf hin, dass die
Persönlichkeitsrechte aller Verfahrensbeteiligter, auch diejenigen des
Beschuldigten, zu wahren seien. Bis zum rechtskräftigen Urteil gelte die
Unschuldsvermutung. Jegliche Hinweise in der Medienberichterstattung, die
Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten zuliessen, seien zu
unterlassen. Im ganzen Gebäude gelte zudem ein striktes Verbot für Bild- und
Tonaufnahmen. Das Gericht bedanke sich bei allen Beteiligten für die Einhaltung
dieser Regeln.
In der Folge fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2020
zusammen, verweist auf die vom Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und von
den drei Privatberufungsklägern eingereichten Berufungserklärungen, nennt die
angefochtenen Urteilsziffern und die von den Parteien gestellten
Abänderungsanträge (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziffern I.20.2, 21.2,
22.2 und 23.). Ergänzend weist der Vorsitzende darauf hin, dass die
Privatberufungskläger A.K.___ und B.K.___ in Anbetracht von Art. 382 Abs.
2 StPO nicht zur Anfechtung der Sanktion legitimiert seien und in Bezug auf die
angefochtene Dispositivziffer 24 (Kostenverlegung) deren
Rechtsmittellegitimation in Frage gestellt sei.
Der Vorsitzende stellt die Rechtskraft
des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf Ziff. 16 (Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten) sowie Ziff. 22, 23, soweit
die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung betreffend, fest.
Der Vorsitzende orientiert die Parteien,
dass das Berufungsgericht, für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu
einer die bisherige Haft übersteigenden Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Massnahme, die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen
werde.
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und Vorbemerkungen
der Parteien;
-
Befragung des
Beschuldigten;
-
Befragung des
Sachverständigen Dr. med. W.___;
-
Frage nach weiteren
Beweisanträgen;
-
Abschluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
Letztes Wort des
Beschuldigten;
-
Geheime Urteilsberatung;
-
Mündliche Urteilseröffnung
am 15. November, 14:00 Uhr.
Die Parteivertreter werden ersucht,
Kopien der Honorarnoten den jeweiligen Gegenparteien zur Einsicht vorzulegen.
Vorfragen und Vorbemerkungen:
Der Oberstaatsanwalt verweist auf seine
vorab mit E-Mail vom 8. November 2021 eingereichte Eingabe und stellt für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Beweisanträge:
« 1. Es
seien der Mailwechsel zwischen [...], Leiter Bewährungshilfe, und dem
Oberstaatsanwalt vom 5./8.11.2021 betreffend Aufenthalte des Beschuldigten an
der [Adresse] in [Stadt] sowie die gestützt auf die GPS-Daten erstellten
Bilddateien zu den Akten zu nehmen.
2. Eventualiter,
sofern die Angaben gestützt auf die GPS-Daten des Electronic Monitoring
bestritten würden, sei [...], Leiter Bewährungshilfe, aufzubieten und
anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen.»
Die Vertreterinnen der
Privatberufungskläger haben weder Vorfragen noch Vorbemerkungen.
Der Beschuldigte gibt bekannt, er wolle
vorab darlegen, weshalb er nicht zur Hauptverhandlung vor Berufungsgericht habe
kommen wollen. Er trägt in der Folge aus einem von ihm verfassten Brief
zusammengefasst und sinngemäss folgendes vor: Er sei nicht einverstanden mit
der Mandatsführung seines amtlichen Verteidigers und fühle sich in seinen
Rechten verletzt. Er habe seinen Verteidiger darauf aufmerksam gemacht, wie
wichtig aus seiner Sicht die Klassifikation sei, doch Rechtsanwalt Fingerhuth
habe dieser in seiner Eingabe ans Bundesgericht im Zeitraum Mai/Juni 2021 keine
Beachtung geschenkt. Der Oberstaatsanwalt habe Ausführungen gemacht, weshalb
«es» erfüllt sein solle, er habe aber auch das Recht zu sagen, weshalb dies aus
seiner Sicht nicht zutreffe. Er habe dies vertieft dargelegt, doch Rechtanwalt
Fingerhuth habe seine Ausführungen vor Bundesgericht nicht vertreten bzw. diese
ungenügend geltend gemacht. Darin liege eine schwere Verletzung der amtlichen
Verteidigung. Zudem wolle er die Frage aufwerfen, ob es normal sei, dass der
eigene Verteidiger über den eigenen Fall mit anderen Personen rede bzw. dass
über einen anderen Fall gesprochen werde, wenn es um seinen eigenen Fall gehe.
Der Vorsitzende erklärt dem
Beschuldigten, dass das Berufungsgericht zu Beginn der Hauptverhandlung
allfällige Anträge zu den Vorfragen und Beweisanträge zu behandeln und zu
entscheiden habe, es aber vom Verfahrensablauf nicht vorgesehen sei, dass das
Berufungsgericht vom Beschuldigten aufgeworfene allgemeine Fragen beantworte. In
Bezug auf das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Fingerhuth weist der Vorsitzende
auf die Verfügungen des Instruktionsrichters vom 1. und 14. Oktober 2021 hin,
mit welchen die Anträge auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt
worden seien. Auf eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde sei in der
Folge das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2021 nicht eingetreten. Er
(der Beschuldigte) habe nun die Möglichkeit, diesen Antrag anlässlich der
Berufungsverhandlung ein weiteres Mal zu stellen, wobei nun darüber nicht mehr
der Instruktionsrichter als Einzelrichter, sondern das Gesamtgericht zu
befinden habe.
Hierauf kritisiert der Beschuldigte
erneut ausführlich die Mandatsführung von Rechtsanwalt Fingerhuth, verweist auf
den letztmaligen persönlichen Kontakt im Untersuchungsgefängnis am 19. Oktober
2021 und wirft seinem Verteidiger eine unterbliebene gemeinsame Vorbereitung
des Falles vor, wodurch er das Vertrauen in diesen verloren habe. Im Übrigen
gehe auch Rechtsanwalt Fingerhuth von einem zerstörten Vertrauensverhältnis
aus. Hierauf folgen weitere Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf das
Departement des Innern, das sich nach Ansicht des Beschuldigten strafbar
gemacht haben solle. Auch diese schwerwiegenden Verstösse des Departements des
Innern, so der weitere Vorwurf des Beschuldigten, habe Rechtsanwalt Fingerhuth
nicht vertreten wollen. Er fordere deshalb dessen Entlassung als amtlicher
Verteidiger.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
Berufungsgericht diesen Antrag behandeln werde und erteilt dem amtlichen
Verteidiger das Wort.
Rechtanwalt Thomas Fingerhuth stellt und
begründet als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten folgende Anträge:
« 1. Die Beweisanträge der
Staatsanwaltschaft seien allesamt abzuweisen.
2. Die
abgeänderte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 31. März 2021 sei aus dem Recht zu weisen, der Antrag der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2021 auf Änderung der
Anklageschrift vom 17. Dezember 2021 bezüglich den Ziffern 1.1, 2.1, 2.2, 3 und
4.1 sei abzuweisen und für das weitere Berufungsverfahren sei von der
Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 auszugehen.»
Hinsichtlich der Begründung dieser
Anträge wird auf die zu den Akten gegebenen schriftlichen Ausführungen
(dunkelgrüner Ordner 2, Verfahren vor Obergericht, STBER.2021.8, Aktenseiten
422 ff., nachfolgend zitiert «OG 422 ff.») verwiesen.
Zu diesen Anträgen der Verteidigung
nimmt der Oberstaatsanwalt zusammengefasst wie folgt Stellung:
Die Frage, ob die Anklageänderung
zulässig sei, habe die Strafkammer bereits mit Beschluss vom 18. März 2021
entschieden. Vieles, was nun von der Verteidigung gegen die abgeänderte
Anklageschrift geltend gemacht worden sei, spreche gegen Sinn und Geist der
Strafprozessordnung. Diese wolle nicht Fallstricke basteln, sondern sehe die
Möglichkeit der Anklageänderung ausdrücklich vor. Dass auch noch im Stadium des
Berufungsverfahrens eine Anklageänderung zulässig sei, habe das Bundesgericht
mit Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 bestätigt. Aus Sicht der
Staatsanwaltschaft sei zudem fraglich, ob es im vorliegenden Fall überhaupt
eine Anklageänderung gebraucht hätte aufgrund der hierzu ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere in Anbetracht der Erwägungen
im Urteil 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020, wonach Ungenauigkeiten in den
Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung seien, als für die
beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr
vorgeworfen werde. Das entscheidende sei die vorgehaltene Handlung, vorliegend
die sexuellen Handlungen, die in der Anklageschrift im Einzelnen wiedergegeben
seien. Dagegen habe sich der Beschuldigte sehr wohl wehren können.
Zudem beantragt der Oberstaatsanwalt,
den Antrag des Beschuldigten auf Entlassung von Rechtsanwalt Fingerhuth aus dem
amtlichen Mandat als Verteidiger abzuweisen.
Sowohl Rechtsanwältin Selig als auch
Rechtsanwältin Stäuble Dietrich beantragen für die Privatberufungskläger die
Abweisung der Anträge des Beschuldigten, schliessen sich ausdrücklich den
Ausführungen des Oberstaatsanwaltes an und verzichten auf ergänzende
Ausführungen.
In der Folge wird die Verhandlung zur
geheimen Beratung der gestellten Anträge kurz unterbrochen.
Anschliessend wird den Parteien
folgender Beschluss mündlich eröffnet:
« 1. Der
Antrag des Beschuldigten, wonach Rechtsanwalt Fingerhuth aus dem amtlichem
Mandat zu entlassen und ein Wechsel der amtlichen Vereidigung zu gewähren sei,
wird abgewiesen.
2. Der
Antrag des Beschuldigten, wonach die abgeänderte Anklageschrift vom
31. März 2021 aus dem Recht zu weisen und für das weitere
Berufungsverfahren von der Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 auszugehen sei,
wird abgewiesen.
3. Die
E-Mails von 5. und 8. November 2021 [vom Oberstaatsanwalt] und [...], Leiter
der Bewährungshilfe, werden zusammen mit den anhand der GPS-Daten erstellten
Bilddateien zu den Akten genommen.»
Zur Begründung dieses Beschlusses führt
der Referent zusammengefasst folgendes aus:
Der Beschuldigte habe zur Begründung
seines Antrages auf eine Eingabe von Rechtsanwalt Fingerhuth ans Bundesgericht
vom Mai/Juni 2021 verwiesen. Mit dieser Eingabe – so der Vorwurf des
Beschuldigten – sei der amtliche Verteidiger nur ungenügend bzw. gar nicht auf
die Standpunkte des Beschuldigten eingegangen. Soweit verständlich, habe der
Beschuldigte sich dabei auf die Freisprüche bezogen. In den mehreren
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren während des Berufungsverfahrens sei es
aber nicht um die materielle Beurteilung der Anklagepunkte, sondern um sehr
spezifische prozessuale Fragestellungen gegangen, insbesondere um die Frage der
sachlichen Zuständigkeit der Berufungsinstanz und die Verfahrensvereinigung.
Hierfür sei nicht zwingend eine persönliche Besprechung vor Ort zwischen dem
Verteidiger und seinem Mandanten erforderlich gewesen. Die vom
Instruktionsrichter in den Verfügungen vom 1. und 14. Oktober 2021 dargelegte
Begründung gegen eine Auswechslung des amtlichen Verteidigers habe nach wie vor
Gültigkeit, das Bundesgericht sei auf die vom Beschuldigten dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten. Es seien nun keine neuen Elemente hinzugekommen,
welche das Berufungsgericht an einer wirksamen Verteidigung zweifeln lasse.
Vielmehr sei mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf der Eindruck
entstanden, der Beschuldigte werde durch Rechtsanwalt Fingerhuth wirkungsvoll
und engagiert verteidigt. Ausdruck dieses Engagements seien insbesondere die
vielen vom Verteidiger erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht gewesen und auch
der von Rechtsanwalt Fingerhuth soeben gehaltene ausführliche Parteivortrag zu
den Vorfragen (mit einer achtseitigen schriftlichen Eingabe) zeuge davon. Auch
die vom Beschuldigten thematisierte Besprechung eines anderen Falles in seinem
Verfahren sowie die Besprechung seines eigenen Falles mit der Gegenpartei
spreche nicht per se für eine Pflichtverletzung bzw. Interessenkollision des
Verteidigers. Es müsse jeweils der konkrete Einzelfall betrachtet und bewertet
werden. Wenn es um eine prozessual verhandelbare Sache wie beispielsweise die
Höhe der Genugtuungsansprüche gehe, sei es durchaus üblich und auch im
Interesse der beschuldigten Person, dass der Verteidiger das Gespräch mit der
Gegenpartei suche. Aus all diesen Gründen werde der Antrag auf Wechsel des amtlichen
Verteidigers auch vom Gesamtgericht abgewiesen.
In Bezug auf den Antrag des
Beschuldigten, wonach die abgeänderte Anklageschrift vom 31. März 2021 aus den
Akten zu weisen sei, werde vollumfänglich auf den Beschluss des
Berufungsgerichts vom 18. März 2021 verwiesen. In diesem Beschluss werde
einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen gewisse Anträge auf
Anklageänderungen gutgeheissen, andere hingegen abgewiesen worden seien. Das
Berufungsgericht habe mangels neuer Erkenntnisse keine Veranlassung, auf diesen
Beschluss zurück zu kommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Anklageänderung seien hinsichtlich der Anklageziffern 1.2, 2.1, 2.2, 3 und 4.1
gegeben.
Die von der Staatsanwaltschaft
eingereichte E-Mail-Korrespondenz sowie die Bilddateien, welche anhand der
GPS-Daten des Electronic Monitoring erstellt worden seien, seien zu den Akten
zu nehmen. Inwiefern diese Unterlagen von Relevanz seien, werde im Rahmen der
Beweiswürdigung zu prüfen sein. Nach der derzeitigen Einschätzung sehe sich das
Gericht nicht veranlasst, den Leiter der Bewährungshilfe hinsichtlich dieser
Angaben und Daten zu befragen. Das Gericht könne, soweit erforderlich, jedoch
darauf zurückkommen.
In der Folge erklärt der Referent dem
Beschuldigten seine Verfahrensrolle und weist ihn auf sein Recht hin, die
Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Es gereiche ihm nicht zum Nachteil, wenn
er von diesem Recht Gebrauch machen wolle. Hierauf geht der Beschuldigte dazu
über, ausführlich seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen. Der Referent
weist den Beschuldigten darauf hin, dass die Einvernahme nicht die Funktion
eines vorgezogenen Plädoyers habe. Er könne aber für eine abschliessende
Stellungnahme das sog. letzte Wort am Schluss der Hauptverhandlung in Anspruch
nehmen.
In Bezug auf die Ausführungen des
Beschuldigten zur Sache und Person wird auf die Audio-Datei (OG 444) sowie auf
das separate Einvernahmeprotokoll (OG 445 -453) verwiesen.
In der Folge wird Dr. W.___ nach
vorgängiger Belehrung als Sachverständiger befragt (vgl. Audio-Datei: OG 454,
separates Einvernahmeprotokoll: OG 455 - 461) und um 11:40 Uhr wieder
entlassen.
Nach den beiden Befragungen stellen die
Parteivertreterinnen und -vertreter keine weiteren Beweisanträge.
Der Beschuldigte beantragt, es seien
seine handschriftlichen Ausführungen zum Sachverhalt bzw. zur Anklageschrift
sowie zu den Äusserungen des Psychiaters zu den Akten zu nehmen.
Die Pateivertreterinnen und -vertreter
verzichten darauf, in die diversen Schreiben des Beschuldigten Einsicht zu
nehmen und machen keine Einwände gegen den Antrag geltend. Der Vorsitzende gibt
bekannt, dass die Schreiben des Beschuldigten in Kopie (vgl. OG 462 - 517) zu
den Akten genommen werden.
Um 11:45 Uhr wird die Hauptverhandlung
für eine Mittagspause bis 13:30 Uhr unterbrochen.
In der Folge stellt und begründet der Oberstaatsanwalt
für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen: OG 525 ff.):
« 1. Der
Beschuldigte sei der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der [mehrfachen] Pornographie und
der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen, alles im Sinne der
Anklage.
2. Der Beschuldigte sei zu
verurteilen zu:
a. einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 78 Monaten,
b. einer Busse von CHF 600.00,
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
3. Der Beschuldigte sei zu verwahren,
und zwar
a. gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB wegen der im Jahr 2018 begangenen Delikte.
b. gestützt
auf Art. 62c Abs. 4 StGB und den Antrag des Departements des Innern vom 13.
Oktober 2016 im Anschluss an die Aufhebung der stationären Therapie.
4. Dem
Beschuldigten sei gestützt auf Art. 51 StGB der bisher ausgestandene
Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Dem
Beschuldigten sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen
umfasst, zu verbieten.
6. Die
beschlagnahmte Festplatte sei gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und
zu vernichten. Die anderen Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils an
den Berechtigten herauszugeben.
7. Es
sei gestützt auf Art. 231 StPO Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt
und begründet für den Privatberufungskläger D.___ folgende Anträge
(vgl. auch Audiodatei: OG 558):
« 1. Es
sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen sexueller Handlungen mit einem
Kind und Schändung, beides begangen am 19. November 2018 zwischen 16:16 und
16:24 Uhr, jeweils zum Nachteil von D.___, schuldig zu sprechen und angemessen
zu bestrafen.
2. Es
sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für inskünftig aus und im
Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallende Kosten dem Grundsatz
nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
3. Es
sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe
von CHF 6'000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem
19. November 2018.
4. Es
sei der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung an den
Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 13'690.95 zu
verpflichten.
5. Es
sei der Beschuldigte darüber hinaus zur Entrichtung einer Parteientschädigung
an den Privatkläger für das obergerichtliche Verfahren in Höhe der edierten und
vom Gericht zu genehmigenden Honorarnote zu verpflichten.
6. Es
sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen
wie auch im obergerichtlichen Verfahren zu verpflichten.»
Nach einer kurzen Pause stellt und
begründet Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich für die Privatberufungskläger A.K.___
und B.K.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: OG 560
ff.):
« 1. Die
Ziffern 1 (alinea 1 - 3), 3, 5, 6, 11 lit. b, 14, 20, 21 und 24 des Urteils des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2020 seien aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei zusätzlich wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
zum Nachteil der beiden Privatkläger (Ziff. 1.1, 2.1 und 2.2 der Anklageschrift
vom 31.3.2021), wegen sexueller Nötigung zum Nachteil des älteren Privatklägers
(Ziff. 3 der Anklageschrift vom 31.3.2021) und wegen Schändung zum Nachteil des
jüngeren Privatklägers (Ziff. 4.1 der Anklageschrift vom 31.3.2021) schuldig zu
sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, dem jüngeren Privatkläger eine Genugtuung von
CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.11.2018 und dem älteren Privatkläger
eine Genugtuung von CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 31.12.2018 zu
bezahlen.
4. Der
Beschuldigte sei gegenüber dem älteren Privatkläger für den durch seine
strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach mit einer
Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären.
5. Die
Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
6. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern für beide Instanzen eine
angemessene Parteientschädigung gemäss Kostennote zu bezahlen.
7. Im
Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.»
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth stellt
und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger A.___ folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen: OG 567 ff.):
« 1. A.___
sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.
1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Schändung im Sine von Art. 191 StGB sowie
der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für nicht schuldig
zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen.
2. A.___
sei – dies im Sinne einer Änderung zur Berufungserklärung – der Pornografie im
Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB für schuldig zu befinden.
3. A.___
sei dafür mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen, dies unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der bis heute erstandenen
Haft.
4. Der
Antrag des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf Aufhebung einer
stationären Massnahme und Umwandlung in eine nachträgliche Verwahrung vom 13.
Oktober 2016 sei abzuweisen bzw. darauf sei nicht einzutreten.
Der
Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2019 auf Anordnung der
originären Verwahrung sei abzuweisen.
5. Es
sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. Die
Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. A.___
sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung, inkl. Zins, aus der
Gerichtskasse zu bezahlen.
8. Auf
die Zivilansprüche der Privatkläger sei nicht einzutreten.
9. Die
mit Verfügung vom 25. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien A.___
wieder herauszugeben.»
Zweite Parteivorträge:
Der Oberstaatsanwalt hält in seiner
Replik zusammengefasst und sinngemäss folgendes fest:
Der Vorwurf der Verteidigung, wonach das
Departement des Innern ein treuwidriges und widersprüchliches Verhalten an den
Tag gelegt habe, treffe nicht zu. Die prozessuale Ausgangslage sei im
vorliegenden Fall höchst komplex. Dass es aber möglich sei, nach der Aufhebung
einer stationären Massnahme, einer in der Folge in Vollzug gesetzten ambulanten
Massnahme, die später ebenfalls aufgehoben worden sei, nachträglich die
Verwahrung anzuordnen, habe das Bundesgericht mit Urteil vom 23. August 2021
(6B_544/2021 und 6B_610/2021) bestätigt. Aus den Erwägungen im Urteil der
Beschwerdekammer vom 16. September 2016, wonach die Verwahrung bei einem
allfälligen Scheitern der ambulanten Massnahme noch nicht vom Tisch sei, werde
zudem deutlich, dass es nie die Absicht gewesen sei, sich mit dem Vollzug der
ambulanten Massnahme die Möglichkeit einer späteren Verwahrung abzuschneiden.
Ebenso weise er den Vorwurf der
Verteidigung zurück, wonach die Staatsanwaltschaft GPS-Daten produziert habe
und dabei völlig unklar geblieben sei, wie sie dazu gekommen sei. In diesem
Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass er die mit der Bewährungshilfe
geführte E-Mailkorrespondenz vom 5. und 8. November 2021 am 8. November 2021
nicht nur dem Vizepräsidenten als Fallreferenten, sondern zeitgleich auch dem
Verteidiger Fingerhuth via Incamail zugestellt habe.
Die Parteivertreterinnen sowie der
amtliche Verteidiger verzichten auf einen zweiten Parteivortrag.
Es folgt das letzte Wort des
Beschuldigten, mit welchem dieser zusammengefasst und sinngemäss folgendes
ausführt (vgl. auch Audio-Datei: OG 518 sowie deren ausführliche Wiedergabe
unter: OG 519 ff.):
A.K.___ habe in der Videobefragung
Aussagen gemacht mit Inhalten, die von Erwachsenen herrührten. So habe A.K.___
geäussert, seine Mutter habe ihm gesagt, er müsse sagen, was der Mann ihm
angetan habe. Das zeige ihm, dass dieser Bub ganz klar manipuliert worden sei,
um gegen ihn (den Beschuldigten) auszusagen. Ebenso sei A.K.___ von seinem
Vater manipuliert worden. Die Videobefragung zeige auch, dass A.K.___ ganz
verzweifelt gewesen sei und gar nicht mehr gewusst habe, was er sagen oder
erklären solle. Er habe immer wieder «mañana, mañana»
gesagt und in die Aufnahmekamera geschaut.
Er mache Kampfsport und verstehe nicht,
wie es möglich gewesen sein solle, dass er, wie behauptet werde, von einem
6-jährigen Kind ins Gesicht und auf die Hand geschlagen worden sei. Es müsse
auch Lärm in der Wohnung gegeben haben, wenn man auf die Geschichte von A.K.___
abstelle. Die Mitbewohner hätten diesen Lärm doch hören müssen. Es fehle hier
ganz klar an realen Gegebenheiten.
Zum Vorhalt, der sich in der Kirche
abgespielt haben solle: Wenn man dort hingehe, habe es gleich beim Eingang
einen Lichtschalter, womit man alles beleuchten könne. Es mache deshalb
überhaupt keinen Sinn, dass die Dame gerufen habe, man solle das Licht anstellen.
Hier reihe sich ein Widerspruch an den anderen. Auch hier sei der Bub von
Dritten, nämlich von den beiden Frauen, manipuliert worden.
Zum Vorhalt im Restaurant:
Der Besitzer des Restaurants habe den Medien gegenüber stets gesagt, er habe
niemanden gesehen, der das Restaurant verlassen habe. Nun sei aber dieser Mann
gar nicht einvernommen worden. Eine solche Einvernahme wäre zu seinen Gunsten
ausgefallen. Dass dieser Mann gar niemanden gesehen habe, spreche ganz klar für
ihn (den Beschuldigten). [Kurzform des Namens von D.___] (nachfolgend «D.___»)
sei nicht im Restaurant drinnen gewesen, sondern nur draussen, dieser habe von
draussen ins Restaurant hineingeschaut. Er bitte das Gericht, sich die 1.
Zeichnung von «D.» genau anzuschauen, dort könne er nur die erste Front
zeichnen und nicht, wie es drinnen ausgesehen habe. «D.» habe auf seine Frage
im Rahmen der Konfrontationseinvernahme, ob ihm beim Betreten des Restaurants
etwas aufgefallen sei, gar nichts sagen können. Wenn «D.» drinnen gewesen wäre,
hätte er sicherlich Besonderheiten (z.B. klemmende Restauranttüre, grosser
Pfeil im Eingangsbereich des Restaurants) erwähnen können. Auch habe es dort
gar keine Küche, wie von «D.» ausgesagt, sondern nur einen Abstellraum. Zudem
habe man überhaupt keine Spuren im Restaurant gefunden. «D.» habe auch
behauptet, er (Beschuldigter) habe eine Uhr getragen, was nicht zutreffe. Es
stehe fest, dass es sich bei diesem Vorhalt um eine Geschichte handle, die von
der Mutter und dem Sohn erfunden worden sei.
Er wolle festhalten, dass
seine Privatsphäre von den Medien verhöhnt worden sei. Er weise die
Beschuldigungen zurück. Alle polizeilichen Beweise sprächen dafür, dass er
nichts gemacht habe. Die Therapien, welche er gemacht habe, hätten
funktioniert. Gegenüber den Kindern habe er den Abstand eingehalten. Es treffe
zu, dass er Zettel verteilt habe, aber dies sei legitim gewesen, er habe dies
machen dürfen, weil er ein Restaurant eröffnet habe.
Zu den vorgehaltenen
sexuellen Belästigungen: Auch diese Vorwürfe weise er von sich. Er habe nicht
auf den «Arsch» gehauen. Der Raum sei sehr eng gewesen. Es könne deshalb schon
sein, dass man dort sehr nahe aneinander gekommen sei, was aber nicht heisse,
dass er etwas von diesen Damen gewollt habe. Die eine Frau sei für ihn nicht
attraktiv gewesen und er sei damals in einer stabilen Beziehung zu einer
Freundin gestanden. Man schaue aber nur auf die Vergangenheit, um ihn zu
belasten.
Betreffend Dr. W.___: Nach seiner
Meinung habe Dr. W.___ die von ihm eingereichten Unterlagen/Briefe einfach
ignoriert. Für ihn sei ganz klar, dass das Gutachten illegal sei. Es habe
keinen «Jahresabschluss» und es fehle auch der Austrittsbericht vom [Name des Wohnheims],
obwohl es diese Unterlagen gebraucht hätte. Er sei dazu bereit gewesen, die
Konfrontationsvideos anzuschauen. Dann könne man doch nicht kommen und
behaupten, er habe nicht mitwirken wollen. Das sei eine Unterstellung. Er habe
mit dem Gutachter zusammenarbeiten wollen. Er erhebe Einspruch, dass Herr W.___
überhaupt heute im Rahmen der Berufungsverhandlung habe Aussagen machen dürfen,
denn dieser habe sich zurückgezogen. Mit seinem Schreiben an das Gericht habe
der Gutachter zum Ausdruck gebracht, dass er kein Gutachten erstellen könne und
in diesem Sinne habe der Gutachter seine Unschuld anerkannt. Der Gutachter habe
nämlich nicht gesagt, er zweifle an den Aussagen von Herrn A.___. Indem der
Gutachter heute ausgesagt habe, habe er eine Straftat gegen sein eigenes
Schreiben begangen. Das nachträgliche Gutachten und die heutigen Aussagen des
Gutachters seien «rückwärts»-gewandt und ohne Bezug zu seinem
«Therapieverlaufswerdegang».
Anschliessend erklärt der Vorsitzende
die Verhandlung um 16:20 Uhr für geschlossen und das Berufungsgericht zieht
sich zur geheimen Urteilsbegründung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 15. November 2021 um 14:00 Uhr:
1. Oberstaatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, amtlicher
Verteidiger;
4. Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Vertreterin des Privatberufungsklägers D.___;
5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Vertreterin der Privatberufungskläger A.K.___ und B.K.___.
Zudem erscheinen:
-
diverse Medienvertreter;
-
Vertreter der Fachstelle
des kantonalen Bedrohungsmanagements;
-
eine Zuhörerin und ein
Zuhörer;
-
zwei Praktikanten des
Obergerichts.
Der Vorsitzende begrüsst die Parteien,
stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest und erteilt dem
Referenten, Oberrichter Kiefer, das Wort für die mündliche Begründung des
Berufungsurteils.
Zuerst verliest der Referent die
wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs. Anschliessend folgt die Begründung
der einzelnen Punkte in summarischer Form: Der Referent fasst für jeden Vorhalt
das Beweisergebnis zusammen und würdigt dieses in rechtlicher Hinsicht. Er geht
sodann auf die relevanten Strafzumessungsfaktoren und das ausgefällte Strafmass
ein, umreisst die prozessuale Ausgangslage hinsichtlich der originären und der
nachträglichen Verwahrung, erörtert deren Voraussetzungen und begründet den
Massnahmenentscheid. Hierauf geht er auf die vom Berufungsgericht
zugesprochenen Zivilforderungen ein und weist auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen sowie auf die angeordnete Sicherheitshaft zur Sicherung
des Straf- und Massnahmenvollzuges hin. Mit dem Hinweis, dass den Parteien in
den nächsten Tagen das Urteilsdispositiv sowie der begründete Beschluss
betreffend Sicherheitshaft zugestellt werde, beendet der Referent seine
Ausführungen um 14:45 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Strafkammer des Obergerichts
verurteilte A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw. Berufungskläger) am 14. April
2010 wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Sie ging beim Beschuldigten vom Vorliegen
einer schweren psychischen Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung und
einer Pädosexualität aus und ordnete unter Aufschub des Strafvollzuges eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Mit Urteil
vom 25. November 2010 (6B_710/2010) wies das Bundesgericht eine gegen
diese Massnahme eingereichte Beschwerde ab.
2. Am 9. Juli 2014 stellte das Amt für
Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen den Antrag auf Verlängerung der
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (dunkelgrüner Ordner 1, Verfahren
OGSAG.2014.11, Aktenseiten 13 ff., nachfolgend zitiert «dunkelgrüner Ordner
1/13 ff.»). Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht
Olten-Gösgen die stationäre Massnahme um fünf Jahre (dunkelgrüner Ordner 2/416
ff.). Der Beschuldigte liess gegen dieses Urteil bei der Beschwerdekammer des
Obergerichts am 25. Januar 2016 Beschwerde erheben und die Entlassung aus dem
Strafvollzug beantragen (dunkelgrüner Ordner 2/476 ff.). Mit Urteil vom 16.
September 2016 hob die Beschwerdekammer des Obergerichts den Nachentscheid des
Amtsgerichts von Olten -Gösgen auf. Zufolge fehlender Erfolgsaussichten wurde
die mit Urteil vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nicht
verlängert und stattdessen eine ambulante Massnahme angeordnet, verbunden mit
Bewährungshilfe (dunkelgrüner Ordner 2, Beschwerdeakten BKBES.2016.15, nicht
paginiert). Die Prüfung der Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten stellte
sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht, auch ein entsprechender
Antrag lag nicht vor. Die Beschwerdekammer führte aus, dass bei einem Scheitern
der ambulanten Massnahme davon auszugehen sei, dass die nachträgliche
Verwahrung auf entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug ernsthaft
geprüft werden müsste.
3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016
(dunkelblauer Ordner 1, Verfahren OGSAG.2016.34, Aktenseiten 12 ff.,
nachfolgend zitiert «dunkelblauer Ordner/12 ff.») hob das Departement des
Innern die stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c StGB zufolge
Aussichtslosigkeit auf und stellte im Namen der Vollzugsbehörde dem Amtsgericht
Olten-Gösgen gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB den Antrag auf Anordnung der
Verwahrung nach Art. 64 StGB (dunkelblauer Ordner 1/17 f.).
4. Der Verfahrensleiter des
Strafgerichts gab der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Beschuldigten
mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu
nehmen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 28. Oktober
2016 dem Antrag auf Verwahrung an, während der amtliche Verteidiger einen
Nichteintretensantrag stellte (dunkelblauer Ordner 1/20 ff.; 25 ff.).
5. Mit Verfügung vom 11. November 2016
legte das Amt für Justizvollzug in Nachachtung des Urteils der Beschwerdekammer
des Obergerichts vom 16. September 2016 die Modalitäten des Settings der
ambulanten Massnahme fest (zu den Einzelheiten vgl. nachfolgende Ziff. II.4.).
Der Beschuldigte wurde in der Folge am 16. November 2016 mit diversen
Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen (roter Ordner 5, Register 7, nicht
paginiert; dunkelblauer Ordner 1/80 ff.).
6. Mit Beschluss vom 4. September 2017 sistierte
das Amtsgericht Olten-Gösgen das Verfahren betreffend Anordnung der
nachträglichen Verwahrung, nachdem der Beschuldigte einerseits den Auflagen des
Amtes für Justizvollzug vom 11. November 2016 zwar weitgehend gefolgt sei, es
aber andererseits doch auch zu Verstössen gekommen und es deshalb aktuell
unklar sei, ob das Setting angepasst werden müsse. Da keine Verfahrenspartei
aktuell einen Entscheid des Gerichts verlangte und auch der behandelnde Arzt
empfahl, den weiteren Verlauf der ambulanten Massnahme abzuwarten, wurde das
Verfahren bis zum 28. Februar 2018 sistiert (dunkelblauer Ordner 1/272 ff.).
7. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018
ordnete das Departement des Innern die Weiterführung der ambulanten Massnahme
sowie die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens an (dunkelblauer
Ordner 1/286 ff.).
8. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018
stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Verfahren betreffend Anordnung
der Verwahrung ein Jahr bzw. bis zum Vorliegen dieses Gutachtens weiterhin sistiert
zu lassen (dunkelblauer Ordner 1/302 f.).
9. Der Beschuldigte war nicht bereit,
bei der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken (Schreiben Rechtsanwalt Jeker vom
9.3.2018 an das Richteramt Olten-Gösgen, dunkelblauer Ordner 1/307). Der
beauftragte Gutachter, Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, erstellte deshalb nach Rücksprache mit dem Amt für
Justizvollzug ein Aktengutachten, welches er am 27. Juni 2018 vorlegte (roter
Ordner 6, Register 4).
10. Am 24. September 2018 gab die
Instruktionsrichterin von Olten-Gösgen den Parteien Gelegenheit, sich zum
weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern (dunkelblauer Ordner 2/396).
11. Am 19. November 2018 meldete sich die
Mutter […] von D.___, beim Regionalposten […] der Polizei Kanton Solothurn und
teilte mit, dass ihr Sohn vom Pächter des [Restaurants] ins Lokal gelockt
worden sei. Dort habe der Pächter ihrem Sohn in die Hosen gefasst und die
Genitalien berührt (türkiser Ordner 1, staatsanwaltschaftliches Verfahren
STA.2018.4668, Aktenseite 3, nachfolgend zitiert «AS 3»).
12. Am 20. November 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (AS 358),
welche in der Folge mehrfach ausgedehnt wurde (AS 528, 669, 678 ff.).
13. Gleichentags wurde der Beschuldigte
vorläufig festgenommen (roter Ordner 7, Register 7). Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 24. November 2018
für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS 387 ff.). In der Folge
wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert (AS 420 ff.; 440 ff.; 452 ff.).
Am 24. Dezember 2019 ordnete das Haftgericht Sicherheitshaft an, welche am
17. Juni 2020 bis am 16. Dezember 2020 verlängert wurde.
14. Am 29. November 2018 erschienen die
Ehegatten K.___ mit drei Mitgliedern der [Kirche] auf dem Regionalposten […]
und meldeten, dass ein gewisser «A.___» ihre beiden Söhne sexuell missbraucht
habe. Sie seien Mitglieder der [Kirche] und A.___ sei dort seit einiger Zeit
auch erschienen. C.K.___, der Vater der beiden Söhne, führte aus, dass sie
unmittelbar nach dem Vorfall ein Kind gefragt hätten, was passiert sei. Es gebe
darüber einen kurzen Film, der mit einem Handy aufgenommen worden sei. Auf
Anweisung der Polizei gab er diesen in der Folge zu den Akten (AS 16; Film: AS
21).
15. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018
(dunkelblauer Ordner/413 ff.) hob das Departement des Innern die von der
Beschwerdekammer am 16. September 2016 angeordnete ambulante Massnahme zufolge
Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Zugleich stellte es dem
Amtsgericht Olten-Gösgen den Antrag, nach rechtskräftiger Aufhebung der
ambulanten Massnahme die Rechtsfolgen zu prüfen. Im Namen der Vollzugsbehörde
werde die Anordnung der Verwahrung beantragt (dunkelblauer Ordner/429).
16. Die Anklageschrift datiert vom 17.
Dezember 2019 (pinkfarbener Ordner 1, Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen,
OGSAG.2019.28, Aktenseiten 12 ff., nachfolgend zitiert «O-G 12 ff.»).
17. Am 4. Juni 2020 vereinigte das
Amtsgericht Olten-Gösgen das Strafverfahren betreffend die Vorhalte aus dem
Jahr 2018 mit dem ebenfalls bei ihm (unter der Geschäftsnummer OGSAG.2016.34)
hängigen Verfahren betreffend Anordnung der nachträglichen Verwahrung (O-G 82
ff.).
18. Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 wies
die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde des Beschuldigten gegen
die Verfahrensvereinigung ab (hellblaues Dossier BKBES.2020.84, nicht
paginiert). Auf eine gegen diesen Beschluss vom Beschuldigten erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2020
(1B_436/2020) nicht ein. Das Bundesgericht führte aus, die Behauptung des
Beschuldigten, seine Verfahrensstellung würde durch die Verfahrensvereinigung
geschwächt, sei nicht plausibel; er könne seine Rechte auch nach der
Vereinigung in vollem Umfang wahrnehmen, weshalb kein anfechtbarer
Zwischenentscheid vorliege (E. 2.3 und 3).
19. Am 10. Dezember 2020 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil
(O-G 510 ff.):
«1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
- der mehrfachen sexuellen Handlung mit
Kindern, angeblich begangen am 28. Juli 2018 (Ziff. 1.1., 2.1. und 2.2. AnklS);
- der sexuellen Nötigung, angeblich
begangen am 28. Juli 2018 (Ziff. 3. AnklS);
- der Schändung, angeblich begangen am 28.
Juli 2018 (Ziff. 4.1. AnklS);
- der sexuellen Belästigung, angeblich
begangen am 22. Oktober 2018 (Ziff. 6.1. AnklS).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
- der mehrfachen sexuellen Handlung mit
Kindern, begangen in der Zeit vom 23. August bis 1. September und am 19.
November 2018 (Ziff. 1.2. und 1.3. AnklS);
- der mehrfachen Schändung, begangen in
der Zeit vom 23. August bis 1. September und am 19. November 2018 (Ziff. 4.2.
und 4.3. AnklS);
- der mehrfachen Pornografie, begangen am
13. April sowie am 2. und 3./4. Juni 2018 (Ziff. 5. AnklS);
- der sexuellen Belästigung, begangen am
23. Oktober 2018 (Ziff. 6.2. AnklS).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
b. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je Fr. 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren.
c. einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die prozessuale Haft seit
dem 20. November 2018 ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird bis zum
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens bis am 9. März 2021, in
Sicherheitshaft behalten.
5. Die mit Urteil der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. September 2016 für den
Beschuldigten angeordnete ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wird aufgehoben.
6. Die Anträge auf Anordnung der Verwahrung
des Beschuldigten A.___ werden abgewiesen.
7. Dem Beschuldigten A.___ wird
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten
(Tätigkeitsverbot).
8. Dem Beschuldigten A.___ wird für die
Dauer von fünf Jahren verboten direkt oder über Drittpersonen mit Kindern unter
16 Jahren Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder
elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu
beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren
(Kontaktverbot).
9. Dem Beschuldigten A.___ wird für die
Dauer von fünf Jahren verboten, sich im Umkreis von 50 Metern von Orten
aufzuhalten, welche überwiegend für Kinder unter 16 Jahren gedacht sind,
insbesondere Kinderkrippen bzw. Kindertagesstätten, Kindergärten, Spielplätze,
Schulhäuser sowie zugehörige Sportanlagen, etc. (Rayonverbot).
10. Für die Dauer des Tätigkeits-, Kontakt-
und Rayonverbots wird für den Beschuldigten A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
11. Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden
Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:
a. D.___: Fr. 1'000.00 Genugtuung zuzüglich
Zins von 5 % seit 19. November 2018.
b. B.K.___: Fr. 1'000.00 Genugtuung
zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2018.
12. Der Beschuldigte A.___ ist dem
Privatkläger D.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten
Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.
13. Der Beschuldigte A.___ ist dem Privatkläger
B.K.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu
100 % schadenersatzpflichtig.
14. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.K.___
werden abgewiesen.
15. Die beschlagnahmte Festplatte Samsung [Nummer]
wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
16. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden nach Rechtskraft des Urteils an A.___ zurückgegeben (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn):
- Herrenjacke schwarz;
- Schuhe;
- Herrenhose (Jeans);
- Herrenhemd (schwarz/weiss);
- T-Shirt (rot);
- Unterhose (schwarz);
- PET-Flasche (Coca Cola);
- 3 Papiertaschentücher;
- blau/grüne Papierserviette.
17. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
18. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten A.___ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins von
5 % seit dem 31. Oktober 2017 auszurichten.
19. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger D.___ eine Parteientschädigung von Fr. 13'690.95 (inkl. MwSt und
Auslagen) zu bezahlen.
20. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger B.K.___ eine Parteientschädigung von Fr. 5'002.25 (inkl. MwSt und
Auslagen) zu bezahlen.
21. Der Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung an A.K.___ wird abgewiesen.
22. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird auf
Fr. 55'697.50 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth im Umfang von Fr. 22'000.00 mittels
Akontozahlungen bereits entschädigt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr.
33'418.50 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von Fr. 10'473.95 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die
restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
23. Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird
auf Fr. 14'510.50 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
24. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.00 belaufen sich auf total Fr. 46'769.15. Davon
hat der Beschuldigte Fr. 36'432.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.»
20.1 Am 21. Dezember 2020 meldete die
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (O-G 519). Zugleich erhob
die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der speziellen prozessualen Ausgangslage
(vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.25.1) vorsorglich Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Obergerichts.
20.2 Gemäss Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft richtet sich ihre Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: Freisprüche;
Ziff. 3: Strafzumessung;
Ziff. 5: Aufhebung einer
ambulanten Massnahme;
Ziff. 6: Nichtanordnung der
Verwahrung;
Ziff. 9: Anordnung eines
Rayonverbots;
Ziff. 17: Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots;
Ziff. 18: Ausrichtung einer
Genugtuung an den Beschuldigten;
Ziff. 22 - 24: teilweise Auferlegung
der Kosten an den Staat.
21.1 Am 18. Dezember 2020 meldete
Rechtsanwältin Selig für den Privatkläger D.___ gegen das Urteil die Berufung
an (O-G 516).
21.2 Gemäss Berufungserklärung vom 2.
Februar 2021 richtet sich die Berufung gegen Ziff. 11 lit. a des
erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer höheren
Genugtuung.
22.1 Am 22. Dezember 2020 meldete
Rechtsanwältin Stäuble für die Privatkläger B.K.___ und A.K.___ gegen das
Urteil die Berufung an (O-G 521).
22.2 Gemäss Berufungserklärung vom 2.
Februar 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1 alinea 1 - 3: Freisprüche
Ziff. 3: Strafzumessung
Ziff. 5: Aufhebung
einer ambulanten Massnahme
Ziff. 6: Nichtanordnung
der Verwahrung
Ziff. 11 lit. b: Genugtuung B.K.___
Ziff. 14: Abweisung
Zivilforderungen A.K.___
Ziff. 20: Parteientschädigung
B.K.___
Ziff. 21: Parteientschädigung
A.K.___
Ziff. 24: Verfahrenskosten
23. Am 22. Dezember 2020 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (O-G 523). Beantragt wird ein
Freispruch von sämtlichen Vorhalten, das Nichteintreten auf die
Zivilforderungen der Privatkläger, die Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
24. In Rechtskraft erwachsen und nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit einzig folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 16 (Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände);
-
Ziff. 22 und 23 teilweise:
Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.
25.1 Das Berufungsgericht sah sich nach
der Verfahrensvereinigung, welche das Amtsgericht Olten-Gösgen am 4. Juni 2020
vorgenommen hatte, einer besonderen Situation gegenüber:
-
Der Entscheid über die
Anträge auf nachträgliche Verwahrung des Beschuldigten, die nach Aufhebung der
stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit sowohl vom Departement des
Innern als auch von der Staatsanwaltschaft gestellt worden waren (vgl.
vorstehende Ziff. I.3. und I.4.), ist mit Beschwerde an die Beschwerdekammer
anfechtbar;
-
Der Entscheid über den
Antrag auf (originäre) Verwahrung des Beschuldigten zufolge der Anlassdelikte
im Jahr 2018 ist mit Berufung an das Berufungsgericht anfechtbar.
25.2 Gestützt auf diese Ausgangslage gab
der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 16. Februar 2021
Gelegenheit, zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts
Stellung zu nehmen.
25.3 Mit Beschluss vom 18. März 2021
bejahte das Berufungsgericht die umfassende Prüfungsbefugnis des
erstinstanzlichen Urteils (OG 112 ff.). Dieser Beschluss wurde den Parteien am
23. April 2021 mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet (OG 166 ff.).
Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen im
Zeitpunkt des vorgesehenen Termins für die Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021
noch nicht abgelaufen war, musste die Verhandlung abgesetzt und auf einen neuen
Termin verschoben werden.
25.4 Der Beschuldigte erhob gegen diesen
Beschluss am 26. Mai 2021 denn auch Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 23. August 2021
(6B_544/2021 und 6B_610/2021) die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hielt fest,
dass im Strafverfahren der Grundsatz der Formstrenge gelte und Strafverfahren
nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden dürften. Die
schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens stellten jedoch keinen
Selbstzweck dar, sondern gewährleisteten die Fairness des Verfahrens und verhinderten
eine unangemessene Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte. Dieser Grundsatz stehe
einer Gesetzesauslegung und richterlichen Lückenfüllung nicht entgegen.
Vielmehr gehöre es zu den Aufgaben der Justiz, das Gesetz sachgerecht
auszulegen und allfällige Lücken zu schliessen. In beiden zuvor beim
Amtsgericht hängigen Verfahren sei es um die gleiche Frage, nämlich die
Verwahrung des Beschuldigten, gegangen. Sowohl bei der nachträglichen als auch
bei der originären Verwahrung müsse der Richter für die entscheidende Frage
nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Eine getrennte Führung
der beiden Verfahren sei deshalb nicht angezeigt. Vielmehr ermögliche eine
Beurteilung durch das Berufungsgericht eine umfassende Überprüfung des gesamten
Strafurteils. Das Berufungsgericht sei deshalb für den Entscheid über die
Verwahrung des Beschuldigten zuständig. Die Verfahrensrechte des Beschuldigten
würden dadurch in keiner Weise beschnitten.
26. Mit Verfügung vom 23. März 2021
stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, Dr. med. W.___ mit
der Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens zu den Gutachten vom
27. Juni 2018 und 26. März 2019 zu beauftragen (OG 108 ff.). Gleichzeitig wurde
der amtliche Verteidiger gebeten, dem Berufungsgericht mitzuteilen, ob der
Beschuldigte bereit sei, bei der Ausarbeitung des Gutachtens mitzuwirken. Mit
Eingabe vom 31. März 2021 teilte Rechtsanwalt Fingerhuth mit, dass der
Beschuldigte dazu bereit sei, worauf der Gutachtensauftrag am 6. April 2021
erteilt wurde (OG 138 f.).
Mit Schreiben vom 22. April 2021 (OG 179
f.) teilte Dr. med. W.___ mit, dass ihm der Beschuldigte ein siebenseitiges
Schreiben habe zukommen lassen, in welchem er die «Rahmenbedingungen» für die
Teilnahme an der Exploration formuliert habe. Anlässlich eines
Explorationsversuches habe er mitgeteilt, keine Fragen zu den Sachverhalten des
laufenden Verfahrens zu beantworten, da die Unschuldsvermutung gelte. Er mache
nur Angaben zu Sachverhalten, die aktenkundig und anerkannt seien. Er werde
ausserhalb dieses Rahmens keine Angaben zur Biographie oder zu eigenen
Wertungen machen.
Gestützt auf diese Ausgangslage gab der
Gutachter den Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zurück (OG
180).
27. Im Verlauf des Berufungsverfahrens
wurde die Sicherheitshaft zweimal verlängert, so erstmals mit Verfügung vom
9./12. März 2021 (OG 65 f. und 90 ff.) bis zum 21. Mai 2021, der
ursprünglich für die Urteilseröffnung im Berufungsverfahren vorgesehen war. Da
die auf den 18. Mai 2021 angesetzte Hauptverhandlung verschoben werden musste
(vgl. Ziff. I.25.3), wurde die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 21. Mai 2021
(OG 267 ff.) ein zweites Mal bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung, d.h.
bis zur Urteilseröffnung, welche auf den 15. November 2021 festgesetzt
werden konnte (OG 293 f.), verlängert.
28. Die Staatsanwaltschaft stellte in
der Berufungserklärung vom 29. Januar 2021 den Antrag auf diverse Änderungen
der Anklageschrift (OG 16 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs des
Beschuldigten beschloss das Berufungsgericht am 18. März 2021 eine
teilweise Gutheissung dieser Anträge, soweit diese den Tatzeitpunkt der
Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.2, 2.2, 3 und 4.1 betrafen (OG 112
ff., insbesondere OG 115 - 117). Die weitergehenden Anträge der
Staatsanwaltschaft, welche die Vorhalte gemäss Ziff. 1.2, 4.2, 1.3 und 4.3
betrafen, wurden abgewiesen (OG 117 f.).
Die Staatsanwaltschaft stellte dem
Berufungsgericht die abgeänderte Anklageschrift vom 31. März 2021 in der Folge
zu (OG 129 ff.) und diese wurde an die anderen Parteien weitergeleitet.
29. Mit Schreiben vom 15. September 2021
(OG 321 ff.) stellte der Beschuldigte ein Gesuch auf Auswechslung des amtlichen
Verteidigers. Dieses Gesuch wie auch das in der Folge von Rechtsanwalt
Fingerhuth am 12. Oktober 2021 eingereichte Gesuch auf Entlassung aus dem
amtlichen Mandat wies der Verfahrensleiter mit den Verfügungen vom 1. und
14. Oktober 2021 ab (OG 340 ff. und 364 f.). Auf eine gegen diese beiden
Verfügungen erhobene Beschwerde des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 1. November 2021 (1B_588/2021) nicht ein.
30. Mit Eingabe vom 4. November 2021
liess der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter von Felten stellen
(vgl. separates obergerichtliches Dossier STAUS.2021.3, AS 1 ff.), welches nach
Eingang der eingeholten Unterlagen und den Stellungnahmen der Parteien mit
Beschluss vom 8. November 2021 abgewiesen wurde (STAUS.2021.3, AS 88 ff.).
31. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 10. November 2021 statt. Anlässlich dieser Verhandlung
wurden Dr. med. W.___ als Sachverständiger sowie der Beschuldigte zur Sache und
Person befragt.
In Abweichung zu seiner
Berufungserklärung vom 2. Februar 2021 liess der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung nicht mehr einen vollumfänglichen Freispruch, sondern in
Bezug auf AKS Ziff. 5 einen Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von
Art. 197 Abs. 5 StGB (Verneinung einer mehrfachen Tatbegehung) beantragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
(insbesondere hinsichtlich der behandelten Vorfragen und Beweisanträge) wird
auf das vorstehende Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Erwägungen
II.
Strafrechtliche und massnahmenrechtliche Vorgeschichte des Beschuldigten
1.1
Dem psychiatrischen Gutachten von
Prof. Dr. med. X.___ vom 1. Oktober 2015 (AS 784 ff.) kann entnommen
werden, dass der Beschuldigte wie folgt vorbestraft ist:
- Einschliessungsstrafe
von 14 Tagen wegen Diebstahls, begangen am 7./8. Oktober 1990. Es handelte sich
um eine jugendgerichtliche Sanktion, der Beschuldigte (geb. 1973) war damals
17-jährig.
- Am
5.
Februar 1993 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschuldigten
wegen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
-
Der Beschuldigte wurde am
12.
Mai 1999 vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zudem wurde eine
ambulante Massnahme angeordnet und der bedingt gewährte Strafvollzug der
Vorstrafe vom 5. Februar 1993 wurde widerrufen.
Die Akten dieser Strafverfahren finden
sich nicht in den vorliegenden Akten.
1.2
Dem Urteil des Bundesgerichts vom
25.
November 2010 (6B_710/2010) kann entnommen werden, dass anlässlich der am
12.
Mai 1999 vom Bezirksgericht Aarau beurteilten Vorhalte eine psychiatrische
Begutachtung des Beschuldigten durch die Dres. […] und […] erfolgt war. Die
Gutachter diagnostizierten für den damaligen Tatzeitpunkt eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung sowie den Verdacht einer Pädophilie bzw. einer Störung
der Sexualpräferenz für Kinder beiderlei Geschlechts vor der Pubertät (E.
1.4.1).
2.1
Der Beschuldigte war im Sommer 2006
von einer Baufirma auf einer Baustelle in […] beschäftigt. Am 22. August 2006
lockte er nach Feierabend ein damals 8-jähriges Mädchen in die Baubaracke und
nahm an diesem diverse sexuelle Handlungen vor. Der Beschuldigte konnte noch am
gleichen Abend angehalten und verhaftet werden. Das Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 20. März 2009 zog der Beschuldigte an das Obergericht des
Kantons Solothurn weiter. Dieses hielt in seinem Urteil vom 14. April 2010
folgendes Beweisergebnis fest:
«Der Beschuldigte ging planmässig vor,
indem er sich zuerst bei [dem Mädchen] mit der Bemerkung, wie gut sie auf dem
Trampolin springen könne, einschmeichelte und ihr vermeintlich Anerkennung und
Zuwendung schenkte. Darauf setzte er sich mit ihr – sie auf seinem Schoss –
beim Brombeerstrauch auf den Boden, wo er sie zwischen den Beinen betastete und
unter dem Vorwand, dort Musik zu hören, in die nahe Baubaracke lockte. Den
Einwand [des Mädchens], die Mutter fragen zu müssen, unterdrückte er. In der
Baubaracke kam es zu umfassenden sexuellen Handlungen: Lecken an der Scheide,
Ausgreifen mit einem und zwei Fingern an der Scheide, Stossen des erigierten Gliedes
an den After [des Mädchens]. Darüber hinaus führte er die Hand [des Mädchens] an
sein Glied und er ejakulierte schliesslich auf den Bauch- und Brustbereich [des
Mädchens]. Er gab [dem Mädchen] auch Zungenküsse. Zudem stiess er sein
erigiertes Glied an die Scheide, wobei es gemäss den glaubhaften Aussagen des
Opfers nicht nur dabei blieb. Dieses führte aus, er (der Beschuldigte) habe das
‘Schnäbi inegsteckt’, und zwar ‘bei beiden’, ‘vorne und hinten’. Auf die Frage,
ob der Beschuldigte denn dies gekonnt habe, antwortete [das Mädchen]: ‘Ja, es
bitzli’ (AS 19, 23). Aus ihrer weiteren Aussage, dies habe ‘scho e chli’ weh
gemacht, erschliesst sich, dass ein gewisser Druck auf den Hymen vorhanden war und
Dispositiv
demnach der Beschuldigte mit seinem Glied bereits in den Scheidenvorhof, welche
dem Hymen unmittelbar vorgelagert ist, eindringen konnte. Dass im Rahmen der
gynäkologischen Untersuchung des Opfers keine Gewalteinwirkungen – insbesondere
ein intakter Hymen – festgestellt wurden, steht nicht im Widerspruch zu diesem
Beweisergebnis, denn das Einführen des männlichen Glieds in den Scheidenvorhof
geht nicht zwingend mit Verletzungen oder bleibenden Spuren einher.»
Gestützt auf diesen Sachverhalt bejahte
das Gericht die Tatbestände der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie der
sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Diese
Schuldsprüche blieben vom Beschuldigten unangefochten.
Das Obergericht verurteilte den
Beschuldigten unter Berücksichtigung einer leichten Verminderung der
Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es ging beim
Beschuldigten vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung und einer Pädosexualität aus und ordnete eine stationäre
therapeutische Massnahme i.S. von Art. 59 StGB an. Mit Urteil vom 25. November
2010 (6B_710/2010) wies das Bundesgericht eine gegen diese Massnahme
eingereichte Beschwerde ab.
2.2 Im Rahmen dieses Strafverfahrens
erstellte Dr.med. T.___, Leitender Arzt Fachbereich Forensik der
Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, am 26. September 2006 eine
vorläufige forensisch-psychiatrische Beurteilung des Beschuldigten
(AS 593 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine
Persönlichkeitsstörung und eine Störung der Sexualpräferenz mit eindeutiger
pädophiler Neigung, wobei der Gutachter die Frage, ob eine Pädophilie im
engeren Sinne vorliege, offenliess. Der Gutachter äusserte zudem den
gravierenden Verdacht, dass als Grundstörung ein seit vielen Jahren eher
schleichend und eher symptomarm verlaufender psychosenaher Krankheitsprozess
vorliege, der möglicherweise als «psychoneurotische Schizophrenie» einzustufen
sei (ICD-10 F21).
2.3 Der Beschuldigte verweigerte in der
Folge während der Arbeiten für die Erstellung eines abschliessenden Gutachtens
seine weitere Kooperation, so dass der Gutachter den Auftrag an die
Staatsanwaltschaft zurückgeben musste (AS 291 f.).
2.4 Die Staatsanwaltschaft beauftragte
sodann Frau Prof. Dr. U.___, Oberärztin im Forensisch-Psychiatrischen Dienst
der Universität Bern, mit der Erstellung eines Aktengutachtens, nachdem der
Beschuldigte eine Kooperation weiterhin verweigert hatte (türkisfarbener Ordner
2, Verfahren OGSAG.2008.10, AS 600 ff.).
Der Gutachterin standen die früheren
Gutachten der Psychiatrischen Dienste Königsfelden […] vom 24. November 1997
und von Dr. med. T.___ vom 26. September 2006 zur Verfügung. Die Gutachterin
bejahte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, liess aber – wie Dr. T.___ –
die Frage des Vorliegens einer Kernpädophilie (d.h. ein Störungsbild, welches
eine befriedigende Sexualität nur mit Kindern im vorpubertären Alter zulässt)
offen.
Sowohl Dr. T.___ als auch Dr. U.___
wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
Olten-Gösgen am 20. März 2009 als Sachverständige befragt (AS 207 f.). Beide
bejahten das Vorliegen einer Pädophilie, gemäss Dr. T.___ im Rahmen einer
schizophrenen Störung. Frau Dr. U.___ bestätigte zudem das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung, schloss aber auch das Vorliegen einer schizoiden
Störung nicht aus.
2.5 Das Bundesgericht hielt mit Urteil
vom 25. November 2010 (6B_710/2010) fest, dass es dem Gutachten von Dr. T.___,
welches von Dr. U.___ auf dessen Plausibilität hin geprüft worden sei, nicht an
Überzeugungskraft fehle. Es dürfe deshalb darauf abgestellt werden. Es sei
nicht entscheidend, dass die Diagnose nicht mit letzter Sicherheit habe
gestellt werden können; der Beschuldigte, der sich geweigert habe, sich für
weitere Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, habe diesen Umstand selbst zu
vertreten und habe die Konsequenzen der fehlenden Mitwirkung zu tragen.
3. Die Verhandlung vor der
Beschwerdekammer im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme
(vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. I.2.) fand am 16. September 2016
statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde Prof. Dr. X.___, Klinik für
Forensische Psychiatrie, SGFP Zertifikat, der am 1. Oktober 2015 über den
Beschuldigten ein Gutachten betreffend die Fragen der Rückfallgefahr und der
Diagnosen erstellt hatte (AS 36 ff.), als Sachverständiger befragt
(dunkelgrüner Ordner 2, Beschwerdeakten, nicht paginiert).
Die Beschwerdekammer kam gestützt auf
die Therapieverlaufsberichte, welche eine bisher erfolgreiche Behandlung
verneinten, sowie die vorliegenden psychiatrischen Gutachten und die
Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung zum Schluss,
dass eine Verlängerung der stationären Massnahme mit keinerlei
Erfolgsaussichten verbunden wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer der stationären Massnahme seien deshalb nicht
gegeben. Die Beschwerdekammer hob deshalb das Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 auf (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. I.2.).
Bei der von der Beschwerdekammer angeordneten ambulanten Massnahme sollten
nicht die Persönlichkeitsstörung und die Pädophilie und deren therapeutische
Korrektur im Vordergrund stehen, sondern das frühzeitige Erkennen von für den
Rückfall massgebenden Problemen. Die Beschwerdekammer erwog, dass zu diesem
Zweck durch die Bewährungshilfe eine engmaschige Betreuung installiert werden
solle, welche das Wohnen, die Arbeit und die Freizeit umfasse, um so dem
Beschuldigten ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. Die Betreuung müsse auch
die Überwachung und Kontrolle des Beschuldigten mitumfassen.
4. Mit Verfügung vom 11. November 2016
legte das Amt für Justizvollzug in Nachachtung des Entscheids der
Beschwerdekammer des Obergerichts vom 16. September 2016 die Modalitäten des
Settings der ambulanten Massnahme wie folgt fest (roter Ordner 5, Register 7,
nicht paginiert; dunkelblauer Ordner 1/80 ff.):
-
Entlassung des
Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn am 16. November 2016;
-
Wohnaufenthalt im [Wohnheim]
in […];
-
Wöchentliche Gespräche mit
der Bewährungshilfe;
-
Überwachung des
Beschuldigten mit elektronischer Fussfessel und mobilem GPS-Gerät, das der
Beschuldigte stets auf sich tragen müsse;
-
Forensisch-psychiatrische
ambulante Behandlung;
-
Verpflichtung zur Drogen-
und Alkoholabstinenz sowie regelmässigen Atemalkoholkontrollen, Urinproben und
Haaranalysen;
-
Einholung einer
Kostengutsprache beim zuständigen Sozialamt für einen Aufenthalt in einem
geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen.
5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 musste
der Beschuldigte vom Amt für Justizvollzug ermahnt werden, sich an die
bestehenden Auflagen zu halten und bei deren Umsetzung aktiv mitzuwirken.
Anlass zu diesem Schreiben gaben ein fehlendes Engagement des Beschuldigten bei
der Suche nach einer neuen geschützten Wohnform (ein längerer Aufenthalt im [Wohnheim]
war nicht möglich) sowie Ungereimtheiten in Bezug auf die Termine bei der
Bewährungshilfe und der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie in Bezug
auf die Urinkontrollen und die GPS-Überwachung (roter Ordner 5, Register 7).
6. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017
musste der Beschuldigte vom Amt für Justizvollzug nach weiteren
Unregelmässigkeiten (mehrfaches Nichterscheinen zu Atemalkoholkontrollen,
einmaliges Verpassen einer Therapiesitzung und einmalige Unterbrechung der
GPS-Überwachung) erneut ermahnt werden (roter Ordner 4, Register 7).
7. Der Beschuldigte eröffnete [2018 in
seinem Wohnort] entgegen der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 27. März
2018, gemäss welcher der Beschuldigte einer festen und geregelten Tagesstruktur
in einem geschützten Arbeitsrahmen nachgehen müsse, ein Restaurant. Am 12.
April 2018 wurde er deshalb ein erneutes Mal ermahnt (roter Ordner 6, Register
7). Bereits am 21. Februar und am 6. März 2018 hatten wegen Verletzungen
der Auflagen Ermahnungen ausgesprochen werden müssen.
8. Gemäss Aktennotiz des Amtes für
Strafvollzug vom 30. August 2018 übernahm der Beschuldigte in [Name der Stadt] das
[Name des Restaurants], welches nun neu «[…]» heisse (roter Ordner 7, Register
7).
9. Nach Eröffnung des vorliegenden
Strafverfahrens am 20. November 2018 wegen sexueller Handlungen mit Kindern
gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (AS 358) und der Inhaftierung des Beschuldigten,
hob das Departement des Innern am 4. Dezember 2018 die ambulante Massnahme
wegen Aussichtslosigkeit auf. Zur Begründung verwies es auf die mehrfachen
Verstösse gegen die Auflagen, die mangelnde Kooperation und Transparenz des
Beschuldigten sowie die ausgebliebenen legalprognostischen Fortschritte und
beantragte die Verwahrung (dunkelblauer Ordner/413 ff.).
III.
Vorhalte zum Nachteil von B.K.___ und A.K.___
1. Vorbemerkung
Die dem Beschuldigten vorgehaltenen
Sachverhalte zum Nachteil von B.K.___ und A.K.___ betreffen die Ziffern 1.1,
1.2, 2.1, 2.2, 3., 4.1 und 4.2 der abgeänderten Anklageschrift vom 31. März
2021 (nachfolgend zitiert «AKS»). Es geht dabei um zwei Sachverhalte, die sich
einerseits in der Wohnung der Familie K.___ (AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3., 4.1)
und andererseits in der [Kirche] in [Stadt] (AKS Ziff. 1.2 und 4.2)
ereignet haben sollen.
Nachfolgend werden zuerst die
allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung dargestellt, hierauf die beiden
Sachverhalte separat behandelt, beginnend mit dem gemäss der Anklageschrift in
der [Kirche] situierten Tatvorhalt.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Entscheidend sind im vorliegenden
Verfahren primär die Aussagen der Geschädigten, da es an objektiven
Beweismitteln fehlt. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Würdigung
der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im
Verfahren. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber
aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei.
Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist,
dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte
erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von
Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine
objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die
Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit
eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner
Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden
etc. (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung
des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).
2.4 Mit dieser Betrachtungsweise wird
die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der
für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit
zu beachten sind: die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der
Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen
die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers
zum Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten
ergeben können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste,
sowie das Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit,
Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen:
Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die
allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen
kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).
2.5 Bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch
entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2).
Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und
falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei
in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine
solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.
2.6 Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie
werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf
Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,
Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum
Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132 [1996],
S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten
(sog. Realitätskennzeichen):
-
innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes;
-
konkrete und
anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen;
-
individuelle
Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet
sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von
psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten;
-
Schilderung des
Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu
erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat;
-
Selbstbelastung oder
unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der
eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken;
-
Entlastungsbemerkungen
zu Gunsten des Beschuldigten;
-
Strukturgleichheit
der Aussage;
-
enge Verknüpfung der
Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter;
-
Aussage steuert
nicht bloss auf das Aussageziel hin.
2.7 Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich
Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen,
übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit
und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche
im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.
Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen
die Glaubwürdigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.
Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst
verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.
Weniger aussagekräftig sind Mimik und
Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
2.8 Schliesslich ist bei der Prüfung des
Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die
Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in
der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.
Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits
Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den
Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich
stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,
die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,
Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt
nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde
nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung
suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die
tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver
und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des
beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die
sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der
passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver
(Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller
(ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen
sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur
Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe
Verlag 2008, S. 331 ff.).
3. Sexuelle
Handlungen mit Kindern und Schändung zum Nachteil von B.K.___ in der Kirche
3.1 Vorhalte
Die Vorhalte lauten gemäss
Anklageschrift wie folgt:
AKS Ziff. 1.2: Sexuelle Handlungen mit
Kindern
« begangen
in der Zeit vom 23. August 2018 bis am 1. September 2018 (an einem Donnerstag
oder Samstag Ende August), in [Stadt], [Kirche], zum Nachteil von B.K.___, [geb.
2013], indem der Beschuldigte mit dem unter 16 Jahre alten Kind sexuelle
Handlungen vornahm.
Konkret begab sich der
Beschuldigte nach einem Gottesdienst in einen separaten Raum, wo Kinder der
Kirchenmitglieder während des Gottesdienstes betreut werden. Dort schickte er
alle Kinder bis auf B.K.___ hinaus und löschte das Licht. Danach streifte er
dem Geschädigten die Hose hinunter und leckte diesen am Penis.»
Mit diesem Vorgehen habe der
Beschuldigte vorsätzlich und insbesondere im Wissen darum, dass der Geschädigte
noch im Schutzalter gewesen sei, sexuelle Handlungen an einem Kind unter 16
Jahren vorgenommen und dieses dadurch in seiner Entwicklung gefährdet.
AKS Ziff. 4.2: Schändung
« begangen
in der Zeit vom 23. August 2018 bis am 1. September 2018 (an einem Donnerstag
oder Samstag Ende August), in [Stadt], [Kirche], zum Nachteil von B.K.___, [geb.
2013], indem der Beschuldigte den Geschädigten im Wissen um dessen Urteils- und
Widerstandunfähigkeit zu einer sexuellen Handlung missbrauchte.
Konkret begab sich der
Beschuldigte nach einem Gottesdienst in den separaten Raum im Obergeschoss der
Kirche, wo die Kinder der Kirchenmitglieder während des Gottesdienstes betreut
werden. Dort schickte er alle Kinder bis auf B.K.___ hinaus und löschte das
Licht. Danach streifte er dem Geschädigten im Wissen darum, dass dieser
aufgrund seines kindlichen Alters und seines Entwicklungsstandes seelisch nicht
in der Lage war, sich gegen diese sexuelle Handlung zu wehren, die Hose
hinunter und leckte ihn am Penis.»
3.2 Beweismittel
3.2.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte machte anlässlich der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 (AS 255 ff.) zu
diesen Vorhalten keine Aussagen. Auch in den darauffolgenden Einvernahmen
verweigerte er Aussagen zur Sache (AS 293 f.; 336 ff.; O-G
286).
Vor Obergericht machte der Beschuldigte
in Bezug auf konkrete Fragestellungen ebenfalls von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Von sich aus führte er aus, der Vater von B.K.___
und A.K.___ habe behauptet, er (der Beschuldigte) sei im Kinderhort der Kirche
ein- und ausgegangen. Fakt sei aber, dass die Leute mit einem Schlüssel für
diesen Raum ihn nie dort gesehen hätten. Die beiden Frauen (der Beschuldigte
bezieht sich auf R.___ und Q.___) hätten das Kind (B.K.___) manipuliert (vgl.
OG 449 und letztes Wort: OG 520).
3.2.2 Aussagen von C.K.___
Am 30. November 2018 wurde C.K.___, der
Vater von B.K.___, polizeilich einvernommen (AS 251 ff.). Dabei führte er aus,
dass es um die [Kirche] […] gehe. Während der Betstunde passe jeweils eine Frau
in einem Raum auf die Kinder auf. Wenn die Kirche fertig gewesen sei, sei A.___
immer in diesen Raum gegangen und habe den Kindern Tschüss gesagt. Als die
Kinder gegangen seien, habe er B.K.___ gesagt, er solle noch bleiben. Er habe B.K.___
dann die Hosen runtergezogen und das Licht gelöscht. Die Leute der Kirche
hätten dies bemerkt und seien nachschauen gegangen. Sie hätten B.K.___ gefragt,
was passiert sei, worauf dieser gesagt habe, dass A.___ sein «Pfiffli»
herausgenommen und daran gelutscht habe.
(Auf die Frage, wer den Film gemacht
habe, den er, C.K.___, dem befragenden Polizisten geschickt habe) Das seien
Leute von der Kirche gewesen, das sei direkt nach diesem Vorfall gewesen.
A.___ sei vor zwei Jahren in der Kirche
aufgetaucht. Er selber gehe nicht in die Kirche. Der Vorfall in der Kirche sei
ca. im August oder September gewesen. Er habe aber erst jetzt davon erfahren.
3.2.3 Aussagen von R.___
3.2.3.1 Am 13. Dezember 2018 wurde R.___
in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten polizeilich befragt (AS 274
ff.). Auf die Aussagen von C.K.___ und den sexuellen Übergriff in der Kirche
angesprochen, führte sie aus, dass sie während des Gottesdienstes jeweils zu
den Kindern schaue. Sie hätten oben in der Kirche ein Zimmer für die Kinder.
Sie sei, als der Gottesdienst fertig gewesen sei, mit den Kindern nach unten zu
den Eltern gegangen. Sie sei anschliessend in die Küche gegangen, um bei der
Vorbereitung des Essens zu helfen. Anschliessend sei sie mit Q.___ wieder nach
oben zum Kinderzimmer gegangen, um aufzuräumen. Auf der Treppe sei plötzlich das
Licht ausgegangen. Sie habe gerufen: «Hallo, ist hier jemand oben?» und sie
habe das Licht wieder eingeschaltet. In diesem Moment sei ihr B.K.___ von oben
entgegengekommen. Er habe die Hosen hinaufgezogen. Dann sei auch A.___ die
Treppe heruntergekommen. B.K.___ habe nichts gesagt, A.___ sei mit B.K.___ nach
unten gegangen. Sie hätten dann unten B.K.___ zu sich gerufen. Sie habe ihn auf
ihre Oberschenkel genommen und habe ihn gefragt, was er mit A.___ gemacht habe.
B.K.___ habe gelacht und gesagt, dass er ihn geküsst habe. Auf die Frage, ob er
noch etwas anderes gemacht habe, habe B.K.___ nach unten gezeigt und gesagt,
dass er das abgeschleckt habe. Sie hätten ihn dann gelassen, mit den anderen
Kindern zu spielen.
Auf Nachfrage führte R.___ aus, A.___
habe auf der Treppe gesagt, er habe oben B.K.___ geholt.
Das genaue Datum wisse sie nicht. Es sei
Ende August gewesen.
Sie sei nach diesem Vorfall nach [...]
gefahren und habe mit dem Pastor gesprochen. Sie habe ihm alles erzählt und den
Film geschickt. Die verantwortlichen Leute hätten dann mit A.___ gesprochen und
ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Kirche kommen dürfe. Diese Sitzung
sei drei oder vier Tage später gewesen. Nach dieser Sitzung sei der
Beschuldigte nicht mehr gekommen. [Die Mutter von B.K.___] habe es an diesem
Tag erfahren.
(Auf die Frage, ob sie den Film gemacht
habe, den C.K.___ ihm, dem befragenden Polizisten, zugeschickt habe) Nein, Q.___
habe den Film gemacht.
A.___ habe sich gegenüber den Kindern
ganz normal verhalten. Sie wisse nichts von Anzeichen, dass sich dieser
gegenüber Kindern auffällig verhalten haben solle. (Auf entsprechende Frage)
Über seine Vorgeschichte habe sie damals nichts gewusst.
3.2.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde R.___ als Zeugin befragt (O-G 278 ff.).
R.___ führte aus, dass sie nach der
Messe mit Frau Q.___ die Treppe raufgegangen sei. Sie habe das Zimmer, wo die
Kinder während der Messe gewesen seien, reinigen wollen. Da sei das Licht
ausgegangen und sie habe gerufen: «Hallo ist da jemand?» Dann sei das Kind
gekommen. Sie habe das Kind gefragt, was es alleine da oben mache. Das Kind
habe gesagt, es sei nicht alleine gewesen, sondern mit ihm (dem Beschuldigten).
Dieser sei auch die Treppe herunter gekommen und habe gesagt, er habe auf das
Kind geschaut. Sie sei dann mit Frau Q.___ nach unten gegangen und sie hätten
über das Geschehene diskutiert. Unten hätten sie das Kind zu sich genommen und
gefragt, was sie oben gemacht hätten. Das Kind habe gesagt, dass er es geküsst
habe. Auf die weitere Frage, ob er sonst noch etwas gemacht habe, habe das Kind
gesagt, er habe es am Geschlechtsteil geschleckt. Frau Q.___ habe ein Video
aufgenommen, um es dem Pastor zu zeigen.
Auf konkrete Nachfrage bestätigte die
Zeugin, dass sich das Kind die Hose heraufgezogen habe (sie fasste sich dabei
an die Hüfte).
Da die Zeugin aufgefordert wurde, bei
der Befragung keine Namen zu nennen, sagte sie «Kind» und meinte «B.K.___» (O-G
284).
3.2.4 B.K.___, [geb. 2013]
3.2.4.1 Videoaufnahme
In den Akten findet sich eine
Videoaufnahme, welche das Gespräch von R.___ mit B.K.___ festhält (AS 20 f.).
Die Aussagen, die B.K.___ auf diesem Video machte, wurden vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch eine Dolmetscherin, die auf die
Straffolgen einer falschen Übersetzung hingewiesen worden war, übersetzt (O-G
141 ff.).
Dem Kind wird zu Beginn der
Videoaufnahme die Frage gestellt, was er mit ihm gemacht habe. Darauf antwortet
B.K.___: «Ehmm, er hat meinen …. gelutscht. [Junge senkt den Kopf, schaut auf
seinen Penis, den er durch die Hose berührt].
Auf die Frage, ob dies wahr sei, nickt B.K.___
mit dem Kopf.
Auf die Anschlussfrage, wer dies gewesen
sei, antwortet B.K.___: «A.___».
Die Frage, ob er (A.___) ihm etwas
gegeben habe, verneint B.K.___.
3.2.4.2 Videoeinvernahme von B.K.___
B.K.___ wurde am 7. Dezember 2018 unter
Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten in Anwesenheit eines Dolmetschers
einvernommen (AS 84 ff.). Er war zu diesem Zeitpunkt knapp 5 ½ jährig.
Er gehe mit Mami in die Kirche. Auf die
konkrete Frage des Befragers, dass B.K.___ in der Kirche gewesen sei und
plötzlich das Licht ausgegangen sei, sagte B.K.___, er habe geschlafen.
Auf die weitere Frage des Befragers, er
habe gehört, dass B.K.___ in der Kirche gewesen sei und die Hosen unten gehabt
habe, schüttelte dieser den Kopf.
Auf die Frage, ob B.K.___ A.___ kenne,
sagte er ja, er sei im Gefängnis. Er habe ihn schon in der Kirche gesehen. Er
wolle nichts von A.___ erzählen.
3.2.5 Aussagen von Q.___
3.2.5.1 Am 26. Dezember 2018 wurde Q.___
unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten polizeilich befragt (AS 295
ff.).
Q.___ ist ebenfalls Mitglied der [Kirche].
Q.___ führte aus, es sei an einem Samstag nach einem Gottesdienst gewesen. Die
Ganglichter seien ausgegangen. Auf der Treppe habe R.___ sie gefragt, wer das
Licht ausgeschaltet habe. Oben sei jemand gewesen, sie hätten oben bei den
Kindern nachschauen wollen. Sie habe zwei oder dreimal gefragt, ob oben jemand
sei. Da sei B.K.___ nach unten gekommen. R.___ habe ihn gefragt, mit wem er
oben gewesen sei, da habe er gesagt: «Mit ihm». Da sei auch der Beschuldigte
nach unten gekommen.
R.___ habe dann das Kind genommen und
ihr gesagt, sie solle es aufnehmen. R.___ habe ihn gefragt, was er oben gemacht
habe, da habe er gesagt, er (der Beschuldigte) habe ihn am Geschlechtsteil
geküsst, «irgend so was».
Der Pastor habe dann mit dem
Beschuldigten gesprochen und dann sei er nicht mehr in die Kirche gekommen. Er
habe sich vorher gegenüber allen höflich und sympathisch benommen.
3.2.5.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte Q.___ als Zeugin folgendes aus (O-G 271 ff.): Sie sei
unten gestanden, als sich R.___ auf der Treppe nach oben begeben habe. Da sei
das Licht ausgegangen und sie habe gefragt, wer das Licht ausgemacht habe. Da
sei ein Kind nach unten gekommen. Das Kind habe auf entsprechende Frage gesagt,
dass es nicht alleine oben gewesen sei. R.___ habe dann das Kind zu sich
genommen und gefragt, wo es gewesen sei. Das Kind habe einige Sachen gesagt,
für sie sei nicht klar gewesen, ob das, was das Kind gesagt habe, der Wahrheit
entsprochen habe oder nicht. Sie habe sonst im Treppenhaus nicht «genau» noch
jemanden gesehen.
Auf konkrete Nachfrage führte die Zeugin
aus, dass das Kind gesagt habe, es sei von dieser Person geküsst worden. Für
sie sei das nicht alles klar gewesen. Auf weitere konkrete Nachfragen
bestätigte die Zeugin, dass anschliessend auch der Beschuldigte die Treppe
heruntergekommen sei.
Auch die Zeugin Q.___ nannte B.K.___
jeweils «Kind» (O-G 277).
3.2.6 D.K.___
Am 13. Dezember 2018 wurde die Mutter
von B.K.___, D.K.___, polizeilich befragt (AS 280 ff.).
D.K.___ führte aus, dass sie «ca. einen
Monat von diesem Angriff dort im Restaurant» vom Vorfall in der Kirche von den
Schwestern in der Kirche und vom Pastor erfahren habe. Sie habe mitbekommen,
dass der Kleine, B.K.___, von A.___ den Penis geschleckt bekommen habe. Sie
habe B.K.___ gefragt, was passiert sei, und er habe es bestätigt.
Auf die Frage, warum sie den
Beschuldigten nicht angezeigt habe, führte sie aus, es sei ein bisschen
kompliziert. Er sei so etwas wie ein Freund der Familie gewesen. Sie habe
irgendwie Angst gehabt. Der Beschuldigte habe dem Pastor gesagt, er habe nichts
gemacht, da er ein Freund von ihr sei. Sie habe gedacht, die Kirche werde eine
Anzeige machen, der Pastor habe gesagt, sie würden etwas unternehmen. Ihrem
Mann habe sie nichts gesagt. Sie habe dann von ihrer Schwester ein Video
erhalten, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass A.___ wegen des Missbrauchs ins
Gefängnis gekommen sei.
3.2.7 Aussagen von T.K.___
Am 21. Januar 2019 wurde T.K.___, die
Schwester der Mutter von B.K.___, unter Wahrung der Teilnahmerechte des
Beschuldigten polizeilich einvernommen (AS 301 ff.). Sie wohnte mit der Familie
ihrer Schwester im gleichen Haushalt.
T.K.___ führte aus, dass sie den
Beschuldigten vom Coiffeur her kenne, er sei als Kunde gekommen. Er sei dann
auch in der Kirche erschienen. Ein paar Monate, bevor er verhaftet worden sei,
habe er nicht mehr kommen dürfen, sie wisse nicht warum.
3.2.8 Aussagen von P.___
Am 20. August 2019 wurde P.___
polizeilich unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten polizeilich
einvernommen (AS 330 ff.). P.___ war der Pastor der [Kirche].
P.___ führte aus, er wisse, dass der
Beschuldigte den jüngeren Sohn von C.K.___ (B.K.___) angefasst habe. Zwei
Schwestern (Q.___ und R.___) der Kirche seien sofort zu ihm gekommen und hätten
ihm erzählt, es sei jemand oben beim Kinderraum gewesen, der das Licht ausgeschaltet
habe. Eine Schwester sei nach oben gegangen, habe aber niemanden gesehen. Beide
Schwestern seien dann beim Haupteingang gewesen, als sie gesehen hätten, wie B.K.___
die Treppe heruntergekommen sei und seine Hose hinaufgezogen habe. Dann hätten
sie gesehen, wie A.___ heruntergekommen sei. Dies habe bei ihnen einen Verdacht
geweckt und sie hätten B.K.___ gefragt, was sie gemacht hätten. B.K.___ habe
ihnen gesagt, dass A.___ an seinem Penis gelutscht habe. Er habe darauf mit den
Kirchenverantwortlichen und in der Folge mit der Mutter von B.K.___ gesprochen.
Sie hätten auch mit A.___ gesprochen und ihm gesagt, dass er nicht mehr in die
Kirche kommen dürfe. A.___ habe es nie zugegeben. Als er ihm gesagt habe, dass
es ein Video gebe, sei er erschrocken.
3.3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.3.1 In Bezug auf den Vorhalt in der [Kirche]
(AKS Ziff. 1.2 und 4.2) stellen die Aussagen von R.___ das zentrale
Beweismittel dar. Ihre Ausführungen sowie die Aussagen von B.K.___ unmittelbar
nach dem Vorfall, welche von Q.___ auf Video aufgezeichnet worden sind (AS 20,
Übersetzung der Aussagen unter AS 142), belasten den Beschuldigten schwer. Die
am 7. Dezember 2018 und damit erst vier Monate später erfolgte Videoeinvernahme
von B.K.___ lieferte demgegenüber keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten
des Beschuldigten.
R.___ betreute die Kinder jeweils
während der Gottesdienste und hatte zum Beschuldigten keinerlei persönliche
Beziehungen; sie wusste in persönlicher Hinsicht nichts über ihn und fiel in
ihren Aussagen nicht durch Belastungseifer auf. So führte sie aus, er habe sich
nach ihrer Wahrnehmung den Kindern gegenüber ganz normal benommen und mit ihnen
normal gesprochen. Sie war dem Beschuldigten gegenüber positiv gesinnt. Der
Beschuldigte war im Zeitpunkt des Vorfalls in der Glaubensgemeinschaft, der
auch R.___ als Glaubensschwester angehörte, integriert. Sie erstatte auch nicht
von sich aus eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die Aussagen von R.___
wurden zudem von Q.___ bestätigt. Es gibt damit keinen Grund, an der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die sie unter der strengen Strafdrohung von
Art. 307 StGB machte, zu zweifeln.
3.3.2 Die Aussagen von R.___ lassen
keinen anderen Schluss als denjenigen eines sexuellen Übergriffs des
Beschuldigten auf B.K.___ zu: Als sich R.___ mit Q.___ im Treppenhaus nach oben
ins Kinderzimmer begeben wollte, um dort aufzuräumen, ging plötzlich das Licht
aus, was sie veranlasste, zu rufen: «Hallo, ist hier jemand?» Kurz darauf kam
zuerst B.K.___ von oben die Treppe herunter, der sich die Hosen heraufzog.
Anschliessend kam der Beschuldigte die Treppe herunter. B.K.___ habe dann, als
sie ihn zu sich genommen habe, gesagt, A.___ habe ihn geküsst und (nach unten
zeigend) «das» abgeschleckt. Auch die Mutter von B.K.___ bestätigte, dass B.K.___
dies ihr gegenüber gesagt habe.
3.3.3 Der Beschuldigte befand sich mit B.K.___
alleine im Kinderzimmer der Kirche. Alle anderen Kinder waren nach dem Ende des
Gottesdienstes nach unten zu ihren Eltern gegangen. R.___ hielt sich zu dieser
Zeit noch kurz in der Küche auf, bevor sie erneut nach oben ging. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in diesem
Zimmer aufhielt, hatte er doch mit der Betreuung der Kinder während des
Gottesdienstes nichts zu tun. Und es ist ebenso wenig ein Grund für den
Aufenthalt von B.K.___ zu diesem Zeitpunkt im Kinderzimmer ersichtlich, weil
alle anderen Kinder bereits wieder bei ihren Eltern waren. Sodann erweckt die
Schilderung von R.___ den starken Eindruck, dass B.K.___ und der Beschuldigte
ihnen auf der Treppe überhastet entgegenkamen. Es ist offensichtlich, dass der
Beschuldigte bei seinem Übergriff durch die Rufe von R.___, ob da jemand sei,
überrascht und gestört wurde. Er realisierte, dass jemand die Treppe hochkam
und musste deshalb seine Handlung abbrechen und den Jungen nach unten schicken.
3.3.4 Hinzu kommt, dass die Aussagen von
B.K.___ nicht nur indirekt (d.h. aufgrund der Angaben der befragten Zeuginnen R.___
und Q.___), sondern auch direkt über das von Q.___ erstellte Video Eingang in
die Akten fanden (vgl. AS 20).
Diese Videoaufzeichnung wurde mit
folgender Fragestellung eingeleitet: «Was hat er mit dir gemacht?» Damit wurde
das Verhalten des Beschuldigten in den Fokus gerückt und ihm die bestimmende
Rolle zugeteilt. Dies könnte dem Kind gegenüber suggeriert haben, es müsse
etwas vorgefallen sein, was der Beschuldigte zu verantworten habe. Selbst wenn
hier ein gewisses Suggestionspotenzial einzuräumen ist, kann ausgeschlossen
werden, dass das Kind, statt auf Erlebtes zurückzugreifen, in der Folge eine
Geschichte erfand. Dies aus den folgenden Gründen: Das Video mit den Aussagen
von B.K.___ entstand unmittelbar, nachdem B.K.___ den Kirchenraum verlassen
hatte und im Treppenhaus den beiden Glaubensschwestern begegnet war. Aufgrund
dieser zeitlichen Nähe zwischen dem Ereignis und seiner Aussage konnte sich B.K.___
nicht mit Bezugspersonen aus seinem familiären Umfeld über das Vorgefallene
austauschen. Diese konnten weder bewusst noch unbewusst auf den Inhalt seiner
Aussage einwirken. Auch andere Fremdeinflüsse sind nicht auszumachen,
insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Filmbeitrag, welcher die
Verhaftung des Beschuldigten im November 2018 zum Gegenstand hat und später
auch von B.K.___ und A.K.___ gesichtet und innerhalb der Familie thematisiert
wurde, damals noch gar nicht bestand. Zudem war B.K.___ im Zeitpunkt der
Videoaufzeichnung erst 5-jährig und, wie nachfolgend noch näher dargelegt wird,
altersbedingt ausserstande, sexuell motivierte Handlungsweisen als solche zu
erkennen und einzuordnen. Etwas, was für das Kind überhaupt keinen Sinn ergab,
konnte es auch nicht als Erfindung einbringen, um einer (allfälligen)
Erwartungshaltung der befragenden Person gerecht zu werden. Es steht damit
ausser Zweifel, dass die Aussagen von B.K.___ auf einem realen
Erlebnishintergrund beruhen und nicht das Ergebnis eines suggestiven Prozesses
sind.
3.3.5 Gestützt auf all diese
Ausführungen sind die dem Beschuldigten in AKS Ziff. 1.2 und 4.2
vorgehaltenen Handlungen, wonach er B.K.___ die Hose hinunter streifte und
anschliessend dessen Penis leckte, erstellt.
In zeitlicher Hinsicht ist auf die
Angabe von R.___ abzustellen, wonach sich der Vorfall Ende August 2018 ereignet
habe. Das genaue Datum wusste sie nicht mehr.
3.4.
Rechtliche Subsumtion in Bezug auf Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB
3.4.1.Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird
bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt
(Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine
sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens
Eventualvorsatz erforderlich.
3.4.2 Gemäss Rechtsprechung lassen sich
sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der
Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv
eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die
Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat,
an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem
äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.
Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten
Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen
erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf
Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In
Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit
relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter
bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom
6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt
sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam
für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität
und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen
sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom
7.12.2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Für
die Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der
Geschlechtsorgane.
Die Tatbestandsvariante der Vornahme
einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen
dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine
aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan
Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend
zitiert «PK StGB», Art. 187 StGB N 7 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4).
3.4.3 Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte in der [Kirche] in [der Stadt] den Penis von B.K.___ leckte. Es
ist offensichtlich, dass es sich dabei um eine Handlung mit eindeutigem
Sexualbezug handelte. Diese Handlung war mit einem intensiven körperlichen
Kontakt zwischen dem Beschuldigten und B.K.___ verbunden, so dass auch die
Erheblichkeit des Verhaltens im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben ist.
3.4.4 Der Vorfall lässt sich in
zeitlicher Hinsicht nicht exakt einem Kalendertag zuordnen. Abgestellt wurde im
Beweisergebnis auf die Angabe von R.___ («Ende August»). Der in AKS Ziff. 1.2
bezeichnete Tatzeitraum («in der Zeit vom 23. August 2018 bis am 1.
September 2018 [an einem Donnerstag oder Samstag Ende August]») deckt diese
Tatzeit ab.
In prozessrechtlicher
Hinsicht sei angefügt, dass eine solche bloss approximative Umschreibung des
Tatzeitpunktes nicht den Anklagegrundsatz verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ist massgebend, dass der
Beschuldigte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ungenauigkeiten in den Zeitangaben
solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine
Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8.1.2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Diese Situation ist vorliegend gegeben:
Der Beschuldigte weiss – auch bei nicht präzis vorgehaltener Tatzeit – genau,
was ihm vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist deshalb nicht verletzt.
3.4.5 Der Beschuldigte hat sich deshalb
in objektiver Hinsicht der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von
B.K.___ im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB (Vornahme von
sexuellen Handlungen), begangen in der [Kirche] Ende August/anfangs September
2018, schuldig gemacht.
In subjektiver Hinsicht liegt eine
wissentlich und willentliche Tatbegehung und damit direkter Vorsatz vor. Der
Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB ist damit erfüllt.
3.5 Rechtliche Subsumption in Bezug auf
Art. 191 StGB
3.5.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der
Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige
Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zwischen Art. 187 und Art.
191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil
6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.1 und Urteil 6B_17/2016 vom 18.7.2017 E. 1.3.1).
3.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGE 146 IV 153) ist der Tatbestand der Schändung auf den Fall, in dem ein Kind
seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden
kann, zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte
Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle
Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in
welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer
Abwehrreaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine
solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat
die Urteilsunfähigkeit eines 7-jährigen Kindes und damit die Unfähigkeit,
seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E.
1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 vom 13.12.2017 E. 11.2 in fine). Auf
die Festlegung einer fixen Altersgrenze sei weiterhin zu verzichten, es seien
vielmehr die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Die im Basler Kommentar
von Philipp Maier postulierte Altersgrenze von vier Jahren (Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage,
Basel 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 191 StGB N 11), auf welche
sich auch die Verteidigung vor Obergericht beruft (vgl. Plädoyernotizen, Note
27, OG 576), erscheint dem Bundesgericht als «eindeutig zu tief». Solange das
Kind noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln
könne, sei von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in
denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten sei,
weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen könne, sei
der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3).
3.5.3 B.K.___ war zur Tatzeit […]
5-jährig. R.___ führte aus, B.K.___ sei auf ihrem Schoss gesessen und er habe,
als sie ihn gefragt habe, was A.___ mit ihm gemacht habe, gelacht und dann
gesagt, A.___ habe ihn geküsst und nach unten gezeigt: Das habe er
abgeschleckt. Diese Reaktionen zeigen, dass B.K.___ nicht in der Lage war, das
Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Nebst dem Überraschungseffekt, welcher
mit dem Verhalten des Beschuldigten verbunden war, und dem vertrauten
Verhältnis, das zwischen B.K.___ und dem Beschuldigten bestand, war es B.K.___
vor allem auf Grund seines kindlichen Alters nicht möglich, sich dem Vorgehen
des Beschuldigten entgegenzustellen bzw. dieses abzuwehren. B.K.___ war deshalb
bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten urteilsunfähig.
3.5.4 Der Beschuldigte hat deshalb den
objektiven Tatbestand der Schändung erfüllt. Er war sich bewusst, dass B.K.___
zufolge seines Alters nicht in der Lage war, das Verhalten des Beschuldigten
einzuordnen. Er handelte mit direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive
Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der Schändung zum Nachteil von B.K.___
schuldig zu sprechen.
4. Mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.K.___ und A.K.___, sexuelle
Nötigung zum Nachteil von A.K.___ sowie Schändung zum Nachteil von B.K.___ in
der Familienwohnung (AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3., 4.1)
4.1
Vorhalte
Die
Vorhalte lauten wie folgt:
AKS
Ziff. 1.1: Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
« begangen
am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse der Familie], zum
Nachteil von B.K.___, [geb. 2013], sowie A.K.___, [geb. 2011], indem der
Beschuldigte mit den unter 16 Jahre alten Kindern sexuelle Handlungen vornahm.
Konkret hielt sich der
Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der
Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im
Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der
Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der
Beschuldigte anfänglich B.K.___ dessen Hosen hinunter und leckte dessen Penis. A.K.___
wollte dies nicht und versuchte davonzulaufen. Der Beschuldigte packte ihn am Bein
und hielt ihn zurück. In der Folge zog er ihm ebenfalls die Hosen hinunter und
leckte (auch) dessen Penis.
Eventuell wurde die beschriebene
Tathandlung nicht am 28. Juli 2018 um ca. 11:00 Uhr (und folglich nicht am Tag
eines Hochzeitsfestes) begangen, sondern zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr
2018, beispielsweise am […] (Geburtstag von B.K.___) oder an jenem Tag, an
welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie K.___ waschen
durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine im Wohnzimmer
aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge Ferienabwesenheit der
Eltern zuständige Tante (von B.K.___ und A.K.___) in der Küche (oder anderswo)
beschäftigt war.»
Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 Abs. 3)
AKS Ziff. 2.1:
« begangen
am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von
B.K.___, [geb. 2013], sowie A.K.___, [geb. 2011], indem der Beschuldigte unter
16 Jahre alte in eine sexuelle Handlung einbezog.
Konkret hielt sich der
Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der
Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im
Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der Beschuldigte
mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der Beschuldigte
anfänglich B.K.___ dessen Hosen hinunter und leckte dessen Penis. A.K.___ war
ebenfalls im Wohnzimmer anwesend und wurde gezielt, d.h. mit Wissen und Willen
des Beschuldigten betreffend die Wahrnehmung durch A.K.___, zum Zeugen der
sexuellen Handlung an seinem Bruder B.K.___. Dadurch bezog der Beschuldigte A.K.___
in seine sexuelle Handlung, welche er an B.K.___ vornahm, ein.
Eventuell wurde die
beschriebene Tathandlung nicht am 28. Juli 2018 um ca. 11:00 Uhr (und folglich
nicht am Tag eines Hochzeitsfestes) begangen, sondern zu einem anderen
Zeitpunkt im Jahr 2018, beispielsweise am […] (Geburtstag von B.K.___) oder an
jenem Tag, an welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie
K.___ waschen durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine
im Wohnzimmer aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge
Ferienabwesenheit der Eltern zuständige T.K.___ (Tante von B.K.___ und A.K.___)
in der Küche (oder anderswo) beschäftigt war.»
AKS Ziff. 2.2:
« begangen
am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von
B.K.___, [geb. 2013], sowie A.K.___, [geb. 2011], indem der Beschuldigte unter
16 Jahre alte Kinder in eine sexuelle Handlung einbezog.
Konkret hielt sich der
Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der
Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im
Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der
Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Nachdem er B.K.___
die Hosen hinunterzog und an dessen Penis leckte, nahm er dieselbe sexuelle
Handlung an dessen Bruder A.K.___ vor, wobei B.K.___ gezielt, d.h. mit Wissen
und Willen des Beschuldigten betreffend die Wahrnehmung durch B.K.___, Zeuge
der sexuellen Handlungen an seinem Bruder A.K.___ wurde. Dadurch bezog der
Beschuldigte B.K.___ in seine sexuelle Handlung mit A.K.___ ein.
Mit diesem Vorgehen bezog
der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich, insbesondere im Wissen darum, dass die
Geschädigten zur Tatzeit das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und
somit noch im Schutzalter waren, unter 16 Jahre alte Kinder in sexuelle
Handlungen ein und gefährdete diese dadurch in ihrer Entwicklung.»
AKS Ziff. 3. Sexuelle Nötigung (Art. 189
Abs. 1 StGB)
« begangen
am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr, in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von
A.K.___, [geb. 2011], indem der Beschuldigte unter Anwendung jener Gewalt, die
nötig war, um den Geschädigten gefügig zu machen, diesen zur Duldung einer
sexuellen Handlung nötigte.
Konkret hielt sich der
Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der
Eltern der Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im
Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der
Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der
Beschuldigte zuerst dessen Bruder, B.K.___, die Hosen hinunter und leckte ihn am
Penis. Der Geschädigte wollte dies nicht und versuchte davonzulaufen, um seine
Mutter über das Vorgefallene zu unterrichten. Der Beschuldigte ging ihm nach
und packte ihn am Bein, wodurch er ihn am Davonlaufen hinderte. Danach zog der
Beschuldigte dem Geschädigten die Hose hinunter, wogegen sich der Geschädigte
wiederum zur Wehr setzte, indem er die Hosen wieder hinaufzuziehen versuchte,
was ihm aufgrund der Kraftverhältnisse aber nicht gelang. In der Folge leckte
der Beschuldigte den Geschädigten am Penis, wobei sich der Geschädigte
weiterhin zur Wehr setzte, indem er dem Beschuldigten sagte, er solle damit
aufhören, und ihm mit der Faust mehrfach auf die Hand schlug. Der Geschädigte
konnte sich dann kurz befreien und wollte sich wiederum entfernen. Der Beschuldigte
hielt ihn aber erneut zurück und schleckte weiter am Penis des Geschädigten,
welcher sich durch Schlagen auf den Mund des Beschuldigten weiterhin erfolglos
dagegen zur Wehr setzte.
Eventuell wurde die
beschriebene Tathandlung nicht am 28. Juli 2018 um ca. 11:00 Uhr (und folglich
nicht am Tag eines Hochzeitsfestes) begangen, sondern zu einem anderen
Zeitpunkt im Jahr 2018, beispielsweise am […] (Geburtstag von B.K.___) oder an
jenem Tag, an welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie
K.___ waschen durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine
im Wohnzimmer aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge
Ferienabwesenheit der Eltern zuständige T.K.___ (Tante von B.K.___ und A.K.___)
in der Küche (oder anderswo) beschäftigt war.»
AKS Ziff. 4.1: Schändung
« begangen
am 28. Juli 2018, um ca. 11:00 Uhr in [Stadt], [Wohnadresse], zum Nachteil von B.K.___,
[geb. 2013], indem der Beschuldigte den Geschädigten – im Wissen um dessen
Urteils- und Widerstandsunfähigkeit – zu einer sexuellen Handlung missbrauchte.
Konkret hielt sich der
Beschuldigte anlässlich von Vorbereitungen zu einer Hochzeit in der Wohnung der
Eltern des Geschädigten auf. Während sich die Eltern der Geschädigten im
Schlafzimmer oder anderswo in der Wohnung aufhielten und umzogen, war der
Beschuldigte mit den beiden Geschädigten alleine im Wohnzimmer. Dort zog der
Beschuldigte dem Geschädigten die Hosen hinunter und leckte dessen Penis im
Wissen darum, dass der Geschädigte aufgrund seines kindlichen Alters und
Entwicklungsstandes seelisch nicht in der Lage war, sich gegen diese sexuelle
Handlung zu wehren.
Eventuell wurde die
beschriebene Tathandlung nicht am [Tag eines Hochzeitsfestes] begangen, sondern
zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2018, beispielsweise am [Geburtstag von B.K.___]
oder an jenem Tag, an welchem der Beschuldigte seine Wäsche am Domizil der Familie
K.___ waschen durfte und sich eine gewisse Zeit mit A.K.___ und B.K.___ alleine
im Wohnzimmer aufhielt, während die für die Kinderbetreuung zufolge
Ferienabwesenheit der Eltern zuständige T.K.___ (Tante von B.K.___ und A.K.___)
in der Küche (oder anderswo) beschäftigt war.»
4.2 Beweismittel
4.2.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte machte anlässlich der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 (AS 255 ff.) zu
diesen Vorhalten keine Aussagen. Auch in den weiteren Einvernahmen verweigerte
er Aussagen zur Sache (AS 293 f.; 336 ff.; O-G 286). Vor Obergericht machte er
von sich aus geltend (vgl. OG 448 und OG 519 f.), A.K.___ sei von seinen
Eltern zu den Aussagen, welche ihn (den Beschuldigten) belasteten, manipuliert
worden. Zudem zeige die Videobefragung, wie verzweifelt A.K.___ während dieser
Befragung gewesen sei. So habe der Junge gar nicht mehr gewusst, was er sagen
oder erklären solle.
4.2.2 Videoeinvernahme von A.K.___, [geb.
2011]
A.K.___ wurde am 7. Dezember 2018 unter
Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen (AS 92 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger des
Beschuldigten, der bei dieser Videobefragung anwesende Dolmetscher sei nicht
auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen
worden. Das Amtsgericht veranlasste darauf eine Übersetzung der Einvernahme
durch eine andere Dolmetscherin, welcher die erforderliche Rechtsbelehrung eröffnet
wurde (O-G 254). Die Übersetzung findet sich in den Akten
unter O-G 255 ff..
Im Zeitpunkt der Videobefragung war A.K.___
knapp 7-jährig. Auf die einleitende Frage des Befragers, wie alt er sei,
schrieb A.K.___ eine «6» auf ein Blatt. Auf den Hinweis, dass er bald
Geburtstag habe, schrieb er eine «7» auf das Blatt.
Der Befrager erklärte A.K.___ sodann die
Regeln der Einvernahme. Er erklärte ihm, dass der nichts sagen müsse, wenn er
dies nicht wolle, dass er aber die Wahrheit sagen müsse und nichts erfinden
dürfe. Er dürfe auch sagen, wenn er etwas nicht mehr wisse.
A.K.___ führte aus, dass ihm die Mutter
gesagt habe, warum er zur Polizei gehen müsse, wegen des Manns, der am Schnäbi
geschleckt habe. Er habe den Mann schon oft in der Kirche gesehen. Sie seien
mit einem grossen Auto an eine Party gefahren. Als die Party fertig gewesen
sei, habe der Mann am Schnäbi schlecken wollen. Im Auto seien Vater, Mutter, T.K.___,
B.K.___ und der Mann gewesen. Der Mann sei im Haus gewesen und er habe T.K.___
geholfen, sich anzuziehen, alle hätten sich schön angezogen.
Es sei am Vormittag passiert. Sie seien
an das Fest gegangen. Nach dem Fest habe der Mann Kleider waschen wollen, dann
habe er das Schnäbi geschleckt.
A.K.___ beschrieb den Mann wie folgt: braune
Haut, ziemlich dunkel, lange, schwarze, nach hinten gebundene Haare, er sei so
gross wie sein Vater, trage keine Brille, habe «bizzeli» einen Bart, ein
bisschen einen Bauch, er habe etwas Schwarzes getragen, später etwas Rotes und
Weisses, er spreche Spanisch und Deutsch. Er heisse A.___.
A.___ sei an das Fest gekommen. Am
Morgen habe er die Kleider gewaschen, dann habe er das Schnäbi schlecken
wollen. Dies habe er dann getan. Er (A.K.___) habe Hosen getragen.
Einmal beim Fest sei A.___ gekommen, es
sei Abend gewesen, nach dem Schlafen habe er die Kleider waschen wollen. Dann
habe er das Schnäbi schlecken wollen. Er habe es gemacht, er wisse nicht wie.
Er (A.K.___) habe die Hosen angehabt. Dann habe A.___ das Pipi von B.K.___
geschleckt. B.K.___ habe ihn (A.K.___) darauf fest gepackt und A.___ habe an
seinem Pipi schlecken wollen.
Auf die Frage der einvernehmenden
Person, ob sein Bruder auch dort gewesen sei, nickte A.K.___. Dann sagte er,
dass A.___ allen Buben das Schnäbi schlecke, auch den Mädchen. Dies habe seine
Mutter gesagt.
Auf die weitere Frage, ob er (A.K.___)
die Hosen angehabt oder ausgezogen gehabt habe, sagte A.K.___: «an». Als die
einvernehmende Person fragte, wie A.___ dann das Schnäbi habe schlecken können,
sagte A.K.___, dass er sie ausgezogen habe.
Er habe die Hosen wieder anziehen
wollen, A.___ sei aber stärker gewesen. Er habe nachher an seinem Pipi
geschleckt. Er habe zweimal am Pipi geschleckt. Er habe es zuerst genommen,
dann habe er Pipi machen wollen. Dann habe er ihn wieder gepackt. Er habe
spielen wollen, B.K.___ habe aber nicht spielen wollen. Dann habe er ihn wieder
gepackt und am Pipi geleckt. Er habe gedacht, dass er nicht an seinem Schnäbi
lecken solle. Er habe wieder seine Hosen anziehen wollen, aber A.___ sei
stärker gewesen. Er habe nichts zu A.___ gesagt, dieser habe auch nichts
gesagt. B.K.___ sei neben dem Sofa gewesen, am Boden.
Auf die Frage, dass A.K.___ gesagt habe,
A.___ habe es zweimal gemacht, er solle das erklären, sagte A.K.___, er sei
zuerst aufs WC gegangen, dann sei er Spielen gegangen. Dann habe ihn B.K.___
fest gepackt und gezogen. A.___ sei auf dem Sofa gewesen. Dann habe er das Pipi
geschleckt. Zuerst habe er B.K.___ das Pipi geschleckt. Er sei am Spielen
gewesen, dann habe er gesehen, wie A.___ B.K.___ das Pipi
schlecke. Dann habe A.___ ihn gepackt. Er habe es der Mutter sagen wollen, aber
A.___ habe an seinem Fuss gezogen.
Die weitere Frage, ob A.___ etwas gemacht
habe, das er nicht gewollt habe, verneinte A.K.___. Er sei einverstanden
gewesen, was A.___ mit ihm gemacht habe. Darauf sagte dann A.K.___ aber, dass
er gesagt habe, A.___ solle nicht am Pipi schlecken. A.___ habe nichts gesagt.
Er habe A.___ mit seiner Hand auf dessen Hand geschlagen, ganz fest, achtmal.
Dann sei er weggerannt und A.___ sei ihm nachgerannt und habe ihn gepackt. Dann
habe er A.___ auf den Mund geschlagen. Er habe dann Richtung Badezimmer gehen
wollen. A.___ sei ganz langsam hinter ihm gewesen und habe wieder am Schnäbi
geschleckt.
Die Eltern seien in der Küche gewesen.
Später sagte A.K.___, sein Vater sei «am Spiel», «Fussball», gewesen, nur am
Schauen. Er habe dies seiner Mutter erzählen wollen, aber A.___ habe ihn am
Fuss gepackt. Er habe auch bei B.K.___ geschleckt, dieser sei auch im Zimmer
gewesen. Er, A.K.___, sei in dieser Zeit am Spazieren, am Runden drehen,
gewesen. Später sagte A.K.___ noch, B.K.___ habe das gewollt.
Er habe den Vorfall seinen Eltern nicht
sofort erzählt, erst später. Er habe es erzählt, als er auf dem Telefon ein
Video, in welchem A.___ vorkomme, wie er zur Polizei gehe, gesehen habe. Er
habe der Mutter gesagt, er möchte das Video von A.___ sehen. Auf die Frage,
warum er es den Eltern erst später und nicht sofort erzählt habe, sagte A.K.___,
dass er zuerst das Video habe sehen wollen. Er habe nicht gewusst, dass er
allen Kindern das Schnäbi geschleckt habe.
4.2.3 Videoeinvernahme von B.K.___, [geb.
2013]
B.K.___ wurde am 7. Dezember 2018 unter
Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten in Anwesenheit eines Dolmetschers
einvernommen (AS 84 ff.). Er war zu diesem Zeitpunkt knapp 5 ½-jährig.
B.K.___ konnte sich nicht erinnern, im
Sommer an einer Hochzeit gewesen zu sein. Er führte aus, dass T.K.___
geheiratet habe. Auf die Frage, ob er dabei gewesen sei, schüttelte er den
Kopf.
4.2.4
Aussagen von C.K.___
C.K.___, der Vater von A.K.___ und B.K.___,
führte aus (AS 251 ff.), dass es (neben dem Vorfall in der [Kirche]) noch zu
einem zweiten Vorfall gekommen sei. Das zweite Mal sei bei ihnen zuhause
gewesen. Seine Frau und er hätten sich für eine Hochzeit vorbereitet und im
Schlafzimmer angezogen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass A.___ bei ihnen
zu Hause gewesen sei. A.___ habe die Kinder in die Stube gerufen und habe
beiden die Hosen heruntergezogen und bei B.K.___ und A.K.___ wieder das Gleiche
gemacht. Sie hätten dies damals nicht bemerkt.
Sie hätten letzthin [in den Medien]
gesehen, dass A.___ ins Gefängnis gekommen sei. Er habe das Video des Blicks
den Kindern gezeigt und sie gefragt, ob er etwas mit ihnen gemacht habe. Da
hätten sie gesagt, dass er am Tag der Hochzeit beiden am Pfiffli gelutscht
habe.
4.2.5
Aussagen von D.K.___
D.K.___, die Mutter von A.K.___ und B.K.___,
sagte folgendes aus (AS 280 ff.): Am Tag, bevor sie die Anzeige gemacht hätten
(also am 28.11.2018), habe sie B.K.___ gesagt, er solle Papi erzählen, was
passiert sei. A.K.___ sei auch dabei gewesen und habe gesagt, mit ihm sei auch
etwas gewesen. A.K.___ habe erzählt, ihm sei das Gleiche passiert wie B.K.___.
Der Beschuldigte habe gesagt, er dürfe es niemandem erzählen. Wie er es gemacht
habe, wisse sie nicht. A.K.___ habe gesagt, als sie am Anziehen gewesen seien,
habe er ihm den Penis geschleckt. B.K.___ habe gesagt, der Beschuldigte habe
dies am Tag der Hochzeit wieder gemacht. Dies sei der 28. Juli 2018 gewesen.
4.2.6
Aussagen von T.K.___
Am 21. Januar 2019 wurde T.K.___, die
Tante von A.K.___ und B.K.___, unter Wahrung der Teilnahmerechte des
Beschuldigten polizeilich einvernommen (AS 301 ff.). Sie wohnte mit der Familie
ihrer Schwester im gleichen Haushalt. Sie gab zu Protokoll, der Beschuldigte
sei dreimal bei ihnen zu Hause gewesen. Einmal sei er bei der Hochzeit einer
Kollegin bei ihnen gewesen, der Beschuldigte und der Bräutigam hätten sich bei
ihnen fertig anziehen wollen. Dies sei am 26. Juni 2018 gewesen. Sie habe
damals nichts mitbekommen. Sodann sei der Beschuldigte auch am Geburtstag von B.K.___
bei ihnen gewesen (3. August).
Schliesslich habe der Beschuldigte
einmal bei ihnen gewaschen, da bei ihm die Waschmaschine nicht funktioniert
habe. Die Eltern von A.K.___ und B.K.___ seien damals in […] in den Ferien
gewesen. Sie seien an diesem Tag («Wäschetag») zurückgeflogen, es habe aber am
Flughafen Probleme gegeben und sie seien dann mit einem Bus aus Deutschland
gekommen. Sie habe D.K.___ geschrieben, ob der Beschuldigte fürs Waschen kommen
dürfe, was diese bejaht habe. Sie sei mit den Kindern und dem Patenkind ihrer
Schwester in der Wohnung gewesen. Ihre Schwester habe ihr gesagt, es sei an
diesem Tag passiert. Ihr sei aber nichts aufgefallen, es sei alles normal
gewesen.
4.3
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.3.1 Die Videoeinvernahme des damals 5
½-jährigen B.K.___ vom 7. Dezember 2018 lässt keinerlei Rückschlüsse auf ein
strafbares Verhalten des Beschuldigten zu. Aus den Aussagen von B.K.___ ergeben
sich keine Hinweise auf einen möglichen sexuellen Übergriff des Beschuldigten
auf B.K.___ und/oder seinen Bruder A.K.___ in der Wohnung der Familie K.___.
4.3.2 In Bezug auf die Videoeinvernahme
von A.K.___ vom 7. Dezember 2018 liess der Beschuldigte vor erster Instanz
deren Unverwertbarkeit rügen («Vorfragen», O-G 236 ff.). Vor Obergericht sah
die Verteidigung davon ab, diese Rüge erneut geltend zu machen. Der
ursprünglich geltend gemachte Einwand ist denn auch unbehelflich. Der
befragende Polizist erklärte A.K.___ in altersadäquater Weise zu Beginn der
Einvernahme, d.h. bevor ihm einzelne Fragen gestellt wurden, dass er nichts
sagen müsse, aber auch nichts erfinden dürfe. Wenn er etwas nicht mehr wisse,
sei es auch ok, wenn er dies so sage. Damit wies der Befrager das Kind auf die
wesentlichen Elemente der Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson hin. Die
Tatsache, dass A.K.___ (wie auch den anderen minderjährigen Kindern) der
technische Ausdruck «Auskunftsperson» nicht eröffnet worden war, stellte keinen
Formfehler dar. Eine formelle Rechtsbelehrung mit Hinweis auf die relevanten
Gesetzesbestimmungen und Strafdrohungen hätte für das Kind keine weiteren
Erkenntnisse gebracht; sie wäre allenfalls sogar kontraproduktiv gewesen, weil
sie das Kind verängstigt hätte. Hinzu kommt, dass ein Kind unter 10 Jahren
strafunmündig ist (Art. 3 JStGB). Ein Hinweis auf die Straffolgen einer
falschen Aussage wäre deshalb nicht einschlägig gewesen. Ein Hinweis auf die
strafrechtlichen Konsequenzen von Art. 303 - 305 StGB erübrigte sich
(6B_256/2021 E. 1.4; Pra 9/2021 Nr. 104).
Es ist auch davon auszugehen, dass die
Inhaber der elterlichen Sorge mit der Befragung ihres Kindes einverstanden
waren, wurde doch A.K.___ für die Einvernahme von seiner Mutter begleitet (AS
93).
4.3.3 Bei einem 7-jährigen Kind ist
grundsätzlich von dessen Aussagetüchtigkeit auszugehen (Renate Volbert und Max
Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe 2008, S. 292). Es liegen
keinerlei Hinweise vor, dass die Aussagetüchtigkeit von A.K.___ gesundheitlich
bedingt beeinträchtigt gewesen wäre oder eine kognitive sprachliche
Entwicklungsstörung vorliegen würde. Einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen von A.K.___ durch das Gericht steht damit nichts entgegen; es liegen
keine besonderen Umstände vor, welche den Beizug von zusätzlichem medizinischem
oder psychologischem Fachwissen erfordern würden (6B_244/2009 E. 3.3;
6B_431/2016 E. 1.2).
4.3.4 Die Aussagen von A.K.___ sind
teilweise nicht ganz leicht verständlich, was vor allem auf den Umstand
zurückzuführen ist, dass er vermischt spanisch und deutsch sprach und vom
Befrager wiederholt darauf hingewiesen werden musste, sich der spanischen
Sprache zu bedienen, da ein Dolmetscher anwesend war. Ebenso fällt auf, dass
die Aufmerksamkeitsspanne des Kindes mit zunehmender Dauer der Befragung stark
nachliess. Festzustellen ist zudem, dass die Einvernahme von A.K.___ ca. vier
Monate nach den Ereignissen, zu denen A.K.___ befragt wurde, stattfand.
4.3.5 A.K.___ beschrieb «A.___»
detailliert: braune, ziemlich dunkle Haut, lange, schwarze und nach hinten
gebundene Haare, keine Brille, «es bizzeli» Bart, ein bisschen Bauch, er
spreche deutsch und spanisch. Es ist offensichtlich, dass es sich bei «A.___»
um den Beschuldigten handelte. T.K.___, die Schwester der Mutter von B.K.___
von A.K.___, bestätigte, dass der Beschuldigte zum einen bei ihnen zuhause gewesen
sei, bevor sie anschliessend gemeinsam an eine Hochzeit gegangen seien. Sie
bestätigte zum anderen auch, dass der Beschuldigte zwei weitere Male, nämlich
anlässlich des Geburtstages von B.K.___ […] sowie einmal zum Waschen, bei ihnen
zuhause gewesen sei. Es ist gestützt auf diese Aussagen erstellt, dass sich der
Beschuldigte mehrmals in der Wohnung der Familie K.___ aufhielt.
4.3.6 A.K.___ machte im Verlauf der
Einvernahme unterschiedliche Aussagen über den genauen Zeitpunkt, wann die
Übergriffe stattgefunden haben sollen. Das Hochzeitfest bzw. die
Hochzeitsvorbereitung als Begehungszeitpunkt wurde gegenüber den
Untersuchungsbehörden erstmals vom Vater von A.K.___ und B.K.___ genannt (vgl.
AS 252 und 253), dessen Befragung bereits am 30. November 2018 und damit
eine Woche vor der Videobefragung von A.K.___ stattfand. Der Vater führte aus,
dass der Beschuldigte bei ihnen zuhause gewesen sei, dies sei vor der Hochzeit
gewesen, um sie abzuholen. Er und seine Ehefrau hätten sich damals im
Schlafzimmer angezogen und für das Fest vorbereitet, während der Beschuldigte
mit den Kindern im Wohnzimmer gewesen sei. Der Vater führte ebenso aus, dies
sei das erste und einzige Mal gewesen, dass A.___ bei ihnen zu Hause gewesen
sei, was aber gestützt auf die detaillierten Ausführungen von T.K.___ und die
Aussagen von A.K.___, wie unter Ziff. 4.3.5 dargelegt, verworfen werden muss.
Gemäss Aussagen der Mutter nahm die
zeitliche Verknüpfung der Ereignisse in der Familienwohnung mit der Hochzeit
nicht etwa A.K.___ vor, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gestärkt hätte,
sondern es war B.K.___, der ihr gegenüber diese Hochzeit erwähnt haben soll. A.K.___
habe gesagt, ihm sei das Gleiche wie B.K.___ passiert (AS 283). Anlässlich der
Videoeinvernahme machte B.K.___ aber keinerlei den Beschuldigten belastende
Aussagen (vgl. Ziff. 4.2.3 hiervor).
Die einvernehmende Person nahm in
Anbetracht der Angaben des Vaters auch in der Videobefragung von A.K.___ mehrfach
auf diese Hochzeit Bezug (vgl. AS 262: Du hast mir erzählt, dass A.___ am Pipi
geschleckt hat bei der Hochzeit»). Hierauf entgegnete A.K.___ jedoch
dezidiert: «Nein, morgen». Die zeitlichen Angaben von A.K.___ variieren während
der gesamten Befragung stark und hinterlassen ein verwirrendes Bild. So führte
er aus (AS 258 f.), sie seien mit einem grossen Auto an eine Party gefahren –
was als zeitliche Referenz für die Hochzeit zu werten ist, da für diesen Anlass
eine Limousine bestellt worden war – und als die Party fertig gewesen sei,
habe der Mann am Schnäbi schlecken wollen. A.K.___ sagte aber auch aus, sie
hätten sich alle schön angezogen, der Mann sei in die Wohnung gekommen und habe
T.K.___ geholfen, sich anzuziehen. Es sei am Morgen passiert und sie
seien dann an das Fest gegangen. Und schliesslich sagte A.K.___ auch,
der Mann habe nach dem Fest Kleider waschen wollen und habe dann am Schnäbi
schlecken wollen.
Vor Obergericht zog die
Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerung, der Vorfall müsse sich am 7. August
2018 ereignet haben. Die Tante der beiden Kinder habe in ihrer Befragung
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte einmal am Abend seine
Kleider in der Familienwohnung habe waschen können und sich zu diesem Zweck ab
ca. 18:30 Uhr bis ca. 22: 00 Uhr dort aufgehalten habe. Diese Angaben passten
sehr gut zur GPS-Datenauswertung, wonach sich der Beschuldigte am 7. August
2018, abends, am Domizil der Familie aufgehalten haben müsse (vgl.
Plädoyernotizen, OG 539). Diese Auffassung hält indes einer näheren Überprüfung
nicht stand. Wie die Tante in ihrer Einvernahme darlegte und auch in der
abgeänderten Anklageschrift explizit so festgehalten wird, waren die Eltern an
diesem «Wäschetag» ferienabwesend. Demgegenüber war das Patenkind der Mutter
von A.K.___ und B.K.___ in der Familienwohnung anwesend. Da A.K.___ nun aber
stets aussagte, die Eltern hätten sich während des Vorfalls ebenfalls in der
Wohnung befunden und er zugleich die Anwesenheit des Patenkindes seiner Mutter
in der Familienwohnung nie erwähnte, fällt dieses Datum ausser Betracht.
Schliesslich wies die Tante von A.K.___ auch auf die Anwesenheit des
Beschuldigten am Familiendomizil anlässlich des Geburtstages von B.K.___ […]
hin. Jedoch erwähnten weder B.K.___ noch A.K.___ jemals in ihren Befragungen
diesen Geburtstag, obwohl es sich bei einem Kindergeburtstag zweifellos um ein
besonderes Ereignis handelte, welches sich vom Alltag abhob und dementsprechend
auch von A.K.___ in der Befragung zur Sprache gekommen wäre, wenn es denn zwischen
dem Geburtstag und einem Vorfall mit dem Beschuldigten eine zeitliche
Verknüpfung gegeben hätte. Somit fällt auch dieses Datum ausser Betracht. Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die Aussagen von A.K.___
nicht feststellen lässt, bei welcher Gelegenheit sich der in der Anklageschrift
umschriebene Lebenssachverhalt in der Familienwohnung ereignet haben soll. Eine
zeitliche Eingrenzung ist schlicht nicht möglich.
4.3.7 Nebst dieser zeitlichen
Problematik sind die Aussagen von A.K.___ inhaltlich wenig präzis und in
vielerlei Hinsicht wirr. A.K.___ erwähnte zwar ausschliesslich eine konkrete
sexuelle Handlung, das «Schnäbi schlecken» durch den Beschuldigten. Seine
weiteren Aussagen hinterlassen aber Fragezeichen:
-
So sagte A.K.___
zuerst aus, er habe im Zeitpunkt des Übergriffs die Hosen «an» gehabt. Erst auf
Nachfrage, wie denn A.___ unter diesen Umständen das Schnäbi habe schlecken
können, führte A.K.___ aus, dass er sie ausgezogen habe.
-
Der Ablauf der
Ereignisse im Wohnzimmer lässt sich auf Grund der Aussagen von A.K.___ nicht
erstellen. A.K.___ führte zunächst aus, A.___ habe das Schnäbi schlecken wollen
und habe das dann auch getan, er wisse nicht wie. Ohne vorher seinen Bruder zu
erwähnen, sagte A.K.___ sodann aus, A.___ habe dann auch das Schnäbi von B.K.___
geschleckt. Darauf habe B.K.___ ihn (A.K.___) gepackt und A.___ habe darauf an
seinem Schnäbi schlecken wollen. Diese Aussagen ergeben keinen Sinn. Später
sagte A.K.___ aus, er sei auf das WC gegangen und habe dann Spielen wollen.
Dann habe A.___ zuerst B.K.___ das Schnäbi geschleckt. Anschliessend habe A.___
ihn gepackt. In einer weiteren Version sagte A.K.___ aus, er habe A.___ gesagt,
er solle nicht am Pipi schlecken (an anderer Stelle sagte er aus, er habe
nichts zu A.___ gesagt). Er habe A.___ auf die Hand geschlagen und sei
weggerannt. A.___ sei ihm nachgerannt, habe ihn gepackt und habe dann wieder an
seinem Schnäbi geschleckt.
-
Es wird aus den
Aussagen von A.K.___ nicht klar, welche Positionen die beteiligten Personen
einnahmen und wo sie sich im Wohnzimmer befanden. A.K.___ erwähnte einmal, A.___
sei auf dem Sofa gewesen, B.K.___ neben dem Sofa auf dem Boden. Ob die
Übergriffe auf dem Sofa oder am Boden erfolgten, wurde jedoch nicht klar. Es
ist auch unklar, in welcher Lage (sitzend, stehend, liegend) sich die
Beteiligten befunden haben.
-
A.K.___ machte
weiter widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage, was er während des
Übergriffs auf B.K.___ gemacht habe. An einer Stelle sagte er aus, er sei am
Spielen gewesen, an anderer Stelle sagte, er sei am Spazieren gewesen, er habe
Runden gedreht.
-
Nicht
nachvollziehbar sind sodann die Aussagen von A.K.___, wonach A.___ nichts
gemacht habe, was er nicht gewollt habe; B.K.___ habe es (auch) gewollt.
-
Ebenso ist die
Szenerie schwer vorstellbar: Die Eltern der Geschädigten und ihre Tante (T.K.___,
die Schwester der Mutter) hielten sich zur Zeit der angeblichen Übergriffe
ebenfalls in der Wohnung auf. Auch bei einem Übergriff von nur kurzer Dauer
bestand ein ausserordentlich grosses Risiko einer Entdeckung durch die Eltern
oder Tante, die jederzeit in das Wohnzimmer hätten eintreten können. Dies umso
mehr bei der Version, bei welcher der Beschuldigte A.K.___ nachgerannt sein
soll.
4.3.8 Wie erwähnt, liegt zwischen den
angeblichen Ereignissen und der Befragung von A.K.___ eine Zeitspanne von ca.
vier Monaten. Es ist davon auszugehen, dass während dieser langen Zeit das
Erinnerungsvermögen von A.K.___ schwand. Entsprechend sind gewisse
Ungenauigkeiten in den Schilderungen des Kindes auch zu erwarten. Ebenso fällt
aber auf, dass die von A.K.___ geschilderten Begleitumstände der sexuellen
Handlung («Schnäbi schlecken») stark variierten und hierfür der Zeitablauf
keine plausible Erklärung zu liefern vermag.
4.3.9 Hinzu kommen die Umstände der
Entstehung dieser Aussagen:
4.3.9.1 Festzuhalten ist vorweg, dass
sich aus den Aussagen der Mutter von A.K.___ und B.K.___ keine Hinweise auf
einen Belastungseifer gegenüber dem Beschuldigten ergeben mit Blick auf den
Vorfall in der Kirche. Die Mutter war mit dem Beschuldigten Mitglied der
gleichen Kirche und sagte aus, der Beschuldigte sei so etwas wie ein Freund der
Familie gewesen. Sie erstattete gegen den Beschuldigten auch keine Strafanzeige
nach dem Vorfall in der Kirche zum Nachteil ihres jüngeren Sohnes B.K.___; sie
ging zwar schon davon aus, dass von Seiten der Kirche die nötigen Schritte
unternommen würden, zeigte aber keine eigene Initiative für die Eröffnung einer
Strafverfolgung gegen den Beschuldigten. Auf die Frage, wie sich der
Beschuldigte gegenüber Kindern benommen habe, führte sie zudem aus, dieser sei
immer nett gewesen. Eine bewusste negative Beeinflussung von A.K.___ durch
seine Mutter wie auch durch andere familiäre Bezugspersonen kann deshalb für
diese Phase ausgeschlossen werden.
4.3.9.2 A.K.___ erzählte den Eltern
lange nichts von einem Vorfall in der Familienwohnung. Wie seine Mutter
ausführte, habe ihm der Beschuldigte gesagt, er dürfe den Eltern nichts
erzählen. Anlass, dass er dies dann doch tat, war offenbar ein Video [in den
Medien], welches die Schwester der Mutter dieser auf deren iPhone zugestellt
hatte. Auf diesem Video wurde über die Anhaltung des Beschuldigten berichtet
und dieser war offenbar zu sehen, wie er in Polizeibegleitung ab- bzw.
vorgeführt wurde. Die Eltern der Geschädigten, die den Beschuldigten seit ca.
zwei Jahren von der [Kirche] her kannten, zeigten dieses Video des
Beschuldigten ihren Kindern. Dieses Vorgehen war naheliegend, da die Eltern den
Beschuldigten persönlich kannten und dieser auch ihre Kinder kannte. Nicht ganz
klar ist, wie die Eltern das Thema mit den Kindern angingen. Der Vater führte
aus, sie hätten die Kinder gefragt, ob der Beschuldigte mit ihnen auch etwas
gemacht habe. Die Mutter sagte demgegenüber aus, sie habe B.K.___ aufgefordert,
dem Vater die (ihr in diesem Zeitpunkt bereits bekannten) Ereignisse in der
Kirche zu erzählen. A.K.___ sagte in der Videoeinvernahme aus, die Mutter habe
gesagt, ein Mann habe das Schnäbi schlecken wollen. Die Mutter habe gesagt,
dass A.___ allen Buben das Schnäbi schlecke, auch den Mädchen (AS 262).
4.3.9.3 Es steht fest, dass in dieser
späteren Phase, die mit der Kenntnisnahme des Filmbeitrages über die Verhaftung
des Beschuldigten ihren Anfang nahm, eine Vielzahl von Faktoren auf A.K.___
einwirkten, die in ihrer Summe ein starkes Suggestionspotential erzeugen
konnten. Zum einen stand A.K.___ unter dem Eindruck der Bilder über die
Verhaftung des Beschuldigten: Eine Person, die ihm von kirchlichen und privaten
Anlässen (z.B. Hochzeitsfest) und früheren Besuchen in der Familienwohnung
vertraut war, wurde nun plötzlich in Handschellen gezeigt. Zum anderen
schilderte sein jüngerer Bruder B.K.___ vor A.K.___ und den Eltern, er sei von A.___
in der Kirche am Pipi geschleckt worden. Hierauf habe A.K.___ gemäss den
Aussagen der Mutter gesagt, mit ihm sei auch etwas gewesen, ihm sei das gleiche
wie mit B.K.___ passiert (AS 283). A.K.___ ging des Weiteren davon aus, der
Beschuldigte schlecke allen Kindern das Schnäbi. Dies habe ihm seine Mutter
gesagt (AS 262). All diese Umstände konnten bei A.K.___ das Gefühl
hervorgerufen haben, er müsse selber auch vom Beschuldigten am Schnäbi
geschleckt worden sein. Angesichts seiner Überzeugung, der Beschuldigte mache
dies generell bei allen Kindern, und des soeben gehörten Erfahrungsberichtes
seines jüngeren Bruders, lag dieser Schluss – aus der Sicht eines Kindes –
durchaus nahe. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass A.K.___ sich
eines Ereignisses zu erinnern glaubte, das tatsächlich gar nicht stattgefunden
hat. Die Hypothese, seine Ausführungen könnten das Resultat eines suggestiven
Prozesses sein, lässt sich jedenfalls nicht verwerfen.
4.3.9.4 Angesichts der inhaltlich
ungenauen Aussagen, die einzig hinsichtlich der sexuellen Handlung («Schnäbi
schlecken») konkret sind, im Übrigen aber teilweise widersprüchlich, schwer
nachvollziehbar und ohne jeden Detailreichtum sind, aber auch zufolge des
erheblichen Suggestionspotenzials bei der Entstehung der Aussagen bleiben zu
viele und zu grosse Zweifel hinsichtlich eines realen Erlebnishintergrundes. Es
kann deshalb bei der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts nicht auf die
Aussagen von A.K.___ abgestellt werden. Andere Beweismittel liegen nicht vor.
Die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 2.1, 3 und 4.1 sind deshalb nicht
erstellt.
4.4 Rechtliche Würdigung
Bei diesem Beweisergebnis ist der
Beschuldigte von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
(AKS Ziff. 1.1 und 2.1, 2.2), der sexuellen Nötigung (AKS Ziff. 3) und der
Schändung (AKS Ziff. 4.1.) freizusprechen.
IV. Sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung zum Nachteil von
D.___
1. Vorhalte
Die Vorhalte lauten wie folgt:
AKS Ziff. 1.3: Sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
« begangen
am 19. November 2018, in der Zeit von 16:13 Uhr bis 16:24 Uhr, in [Stadt], [Adresse],
[Restaurant], zum Nachteil von D.___, [geb. 2010], indem der Beschuldigte mit
dem unter 16 Jahre alten Kind sexuelle Handlungen vornahm.
Konkret war der
Beschuldigte zu Fuss unterwegs von seinem [Restaurant] [Adresse] in Richtung [Zentrum].
Dabei traf er im Bereich der [Brücke] auf den Geschädigten, welcher auf dem
Heimweg von der Schule war. Der Beschuldigte bot dem Geschädigten an, in seinem
Restaurant eine Gratis-Cola trinken zu kommen. Der Geschädigte nahm dieses
Angebot - nachdem er bereits vorher einmal zusammen mit einem Kollegen eine
Gratis-Cola im Restaurant des Beschuldigten konsumiert hatte – an, worauf die
beiden zusammen wieder den [Name des Weges] zum Restaurant hochgingen. Im
Restaurant angekommen, setzte sich der Geschädigte (auf Geheiss des
Beschuldigten) auf eine (vom Eingang her gesehen an der linken Wand stehende)
Bank an einen Tisch. Ausser dem Beschuldigten und dem Geschädigten waren keine
weiteren Personen mehr im Restaurant. Der Beschuldigte holte die versprochene
Cola und setzte sich neben den Geschädigten auf die Bank. Die beiden
unterhielten sich miteinander, worauf der Beschuldigte den Geschädigten auf
seinen Schoss setzte und ihn über den Kleidern im Genitalbereich anfasste. Der
Beschuldigte sagte dann zum Geschädigten, dass er ihm ein Taschentuch holen
werde, da seine Nase laufe. Der Beschuldigte stand auf und begab sich in die
Küche, um ein Taschentuch zu holen. Der Geschädigte ging dem Beschuldigten
nach. Als der Geschädigte daran war, seine Nase zu schnäuzen, kniete der
Beschuldigte nieder und streichelte den Geschädigten zuerst über den Kleidern
am Penis. Dann griff der Beschuldigte dem Geschädigten in die Hose und
Unterhose und rieb mit zwei Fingern dessen Penis, bis dieser erigierte. Der
Beschuldigte fragte den Geschädigten, welche Bücher er gerne anschaue. Er werde
diese beschaffen, damit der Geschädigte, wenn er einmal mit seinen Eltern zum
Essen komme, diese anschauen könne. Der Geschädigte gab an, dass er Asterix und
Obelix möge. Hernach sagte der Geschädigte zweimal zum Beschuldigten, dass er
jetzt nach Hause gehen müsse. Beim zweiten Mal liess Beschuldigte ihn nach
Hause gehen, wies ihn aber noch darauf hin, dass er niemandem etwas vom
Vorgefallenen erzählen solle.»
Mit diesem Vorgehen habe der
Beschuldigte vorsätzlich und insbesondere im Wissen darum, dass der Geschädigte
zur Tatzeit das 16. Altersjahr noch nicht vollendet habe, also noch im
Schutzalter gewesen sei, sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen und
dieses dadurch in seiner Entwicklung gefährdet.
AKS Ziff. 4.3: Schändung (Art. 191 StGB)
« begangen
am 19. November 2018, in der Zeit von 16:13 Uhr bis 16:24 Uhr, in [Stadt], […],
[Restaurant], zum Nachteil von D.___, [geb. 2010], in dem der Beschuldigte den Geschädigten
im Wissen um dessen Urteils- und Widerstandunfähigkeit zu einer sexuellen
Handlung missbrauchte. Konkret lockte der Beschuldigte den Geschädigten,
welcher zu Fuss auf dem Heimweg aus der Schule war, mit einer Gratis-Cola in
sein Restaurant (vgl. AZ 1.3.). Im Restaurant berührte der Beschuldigte den
Geschädigten zuerst mehrfach über den Kleidern im Genitalbereich, fasste ihm
danach mit einer Hand in die Hose und Unterhose und rieb mit zwei Fingern
dessen Penis, bis dieser erigierte. Diese Handlungen nahm der Beschuldigte im
Wissen darum, dass der Geschädigte aufgrund seines kindlichen Alters und seines
Entwicklungsstandes seelisch nicht in der Lage war, sich dagegen zu wehren,
vor. Dann hörte er auf und liess den Geschädigten gehen, forderte ihn jedoch
auf, niemandem etwas davon zu erzählen.»
2. Beweismittel
2.1 Videoeinvernahmen von D.___
2.1.1 Die erste Videobefragung von D.___
wurde am 20. November 2018, einen Tag nach dem Vorfall, durchgeführt (AS 65
ff.).
D.___ war im Zeitpunkt der Befragung 8 ½
Jahre alt. Der Junge wirkte zu Beginn ein bisschen angespannt, erzählte dann
aber in ausgesprochen strukturierter Art und Weise, gab differenzierte und
wohlformulierte Antworten und machte einen äusserst intelligenten Eindruck.
Auf die offene Frage des Befragers, was
passiert sei, schilderte D.___ in offenem Erzählfluss folgendes:
Ein Mann, der neu ein Restaurant
eröffnet habe, habe ihnen gesagt, dass sie bei ihm etwas trinken könnten. Als
er alleine von der Schule auf dem Heimweg gewesen sei, sei ihm dieser Mann
entgegengekommen und habe ihn gefragt, ob er bei ihm eine Gratis-Cola trinken
wolle. Er sei dann mit dem Mann gegangen. Das Restaurant sei geschlossen
gewesen. Sie seien auf einer Bank gesessen und der Mann habe ihm eine Cola
geholt. Der Mann habe gesagt, er sehe seine Nase laufen, worauf er ihn gefragt
habe, ob er ihm ein Taschentuch habe, damit er die Nase putzen könne. Der Mann
sei in die Küche gegangen, um ein Taschentuch zu holen, er sei mit ihm
gegangen. Als er die Nase geputzt habe, habe ihm der Mann mit zwei Fingern in
die Unterhosen gegriffen und das Schnäbi gestreichelt. Er habe gehen wollen. Da
habe ihn der Mann gefragt, welche Bücher er sich wünsche, wenn er einmal mit
der Familie im Restaurant esse und die er dann anschauen könne. Er habe gesagt,
Globi oder Asterix und Obelix. Der Mann habe dann gesagt, er dürfe es niemandem
sagen. Er sei dann gegangen und habe es der Mutter doch erzählt.
D.___ fertigte im Verlauf der
Einvernahme eine Zeichnung des Restaurants an. Die Bank, wo sie sassen,
bezeichnete er mit einem Kreuz, den Ort, wo es zum Übergriff kam, mit einem
Kreis (AS 69).
Auf Nachfragen führte D.___ weiter
folgendes aus:
Er sei dem Mann auf […] [der Brücke]
begegnet. Dies sei nahe beim Restaurant gewesen («nur eine Ecke entfernt»).
Der Mann habe sein Schnäbi in den
Unterhosen mit zwei Fingern gestreichelt. Er habe gefragt, ob er es sehen
dürfe. Er (D.___) habe etwas mit dem Kopf geschüttelt. D.___ korrigierte sich
dann und führte aus, nein, er habe nicht reagiert. Er habe nichts sagen können
(«s’Mul blieb zu»).
Der Mann habe das Schnäbi gestreichelt,
als er in der Küche ein Taschentuch geholt habe und er mitgegangen sei. Der
Mann habe zuerst ausserhalb der Hosen gestreichelt, dann habe er in die Hosen
gegriffen und mit zwei Fingern gestreichelt. Dies habe vielleicht 2 Minuten,
vielleicht 1 ½ Minuten gedauert, aber er könne es eigentlich zeitlich nicht
abschätzen. Als er zum zweiten Mal gesagt habe, dass er gehen müsse, habe der
Mann aufgehört.
Er habe den Mann vorher vielleicht schon
zehnmal gesehen. Er habe schon einmal mit Dimitri, einem Klassenkameraden, im
Restaurant eine Gratis-Cola getrunken, aber damals habe der Mann nichts
gemacht.
Es sei auf dem Heimweg nach der
Nachmittagsschule passiert. Die Schule sei um 16:00 Uhr fertig gewesen, zuhause
sei er dann kurz vor 16:30 Uhr gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er
es der Mutter erzählt. Es sei komisch gewesen, dass der Mann ihm gesagt habe,
er dürfe zuhause nichts erzählen, da habe er es erst recht erzählen wollen.
Auf die Frage, ob mit dem Schnäbi etwas
passiert sei, als der Mann es gestreichelt habe, führte D.___ aus, es sei
aufgestanden.
Nach Rücksprache des Befragers mit dem
Staatsanwalt und Sachbearbeiter der Polizei führte D.___ auf die
Ergänzungsfragen aus:
Der Mann habe ihm die Hosen nicht nach
unten gezogen und auch den Reissverschluss nicht geöffnet. Als er das Schnäbi
gestreichelt habe, sei D.___ bei der Küche gestanden. Der Mann sei auf einem
Knie am Boden gekniet. Auf die Frage, ob der Mann das Schnäbi gesehen habe, gab
D.___ keine klare Antwort.
Im Restaurant sei es dunkel gewesen, die
Stühle seien oben (auf den Tischen) gewesen.
2.1.2 Die zweite Videoeinvernahme von D.___
erfolgte unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten am 20. Dezember
2018 (AS 74 ff.).
D.___ sagte auch zu Beginn dieser
Einvernahme auf entsprechende Frage, dass er aufgeregt sei. Seine Antworten
waren öfters von «ich bin nicht mehr sicher» oder «das weiss ich nicht mehr
genau» begleitet, D.___ war aber auch in dieser Einvernahme immer aufmerksam.
Der Mann habe im Restaurant eine Cola
geholt und habe sich neben ihn auf die Bank gesetzt. Im Unterschied zur ersten
Einvernahme führte D.___ dann aus, dass ihn der Mann auf der Bank auf den
Schoss genommen und «aussen an der Hose gemacht» habe; diesbezüglich war D.___
aber nicht sicher.
Die folgenden Ereignisse schilderte D.___
gleich wie in der ersten Einvernahme: Der Mann habe gefragt, ob er ein
Taschentuch brauche, was er bejaht habe. Anschliessend seien sie zusammen in
die Küche gegangen, um ein Taschentuch zu holen. Der Mann sei dann vor ihm
hingekniet und habe sein Pfiffli gestreichelt. D.___ habe gesagt, er müsse
gehen, worauf ihn der Mann gefragt habe, welche Bücher er sich im Restaurant
wünsche, wenn sie einmal im Restaurant essen würden. Er habe Globi sowie
Asterix und Obelix gesagt und sei dann gegangen und habe es zuhause der Mutter
erzählt.
D.___ beschrieb den Mann – wie in der
ersten Einvernahme – detailliert: Braunes Gesicht (wie […]), schwarze Haare,
schwarze Hosen, schwarze Schuhe: im Vergleich zum Befrager sei er etwas kleiner
(erste Befragung: einen halben Kopf) und etwas dünner, aber das wisse er nicht
mehr genau. Die Haare seien nach hinten gewunden, gewllt bzw. gelockt. Ob er
einen Bart oder Schnauz trug, wusste D.___ nicht mehr. Der Mann habe wie […],
der Mann des […] (Grossmutter) gesprochen; in der ersten Einvernahme erklärte D.___
dies gleich mit dem Zusatz, dies sei Baseldeutsch gewesen.
D.___ zeichnete auch anlässlich der
zweiten Einvernahme eine Skizze der räumlichen Verhältnisse im Restaurant sowie
den Ort auf der [Brücke], wo ihm der Mann entgegenkam (AS 79 und 80). Er
schilderte während des Zeichnens detailliert, wie er auf den Mann traf, wie
dieser ihm die Cola anbot und mit ihm zurück ins Restaurant ging. Im Restaurant
beschrieb er den Vorhang beim Eingang. Der Mann habe die Türe des Restaurants
aufschliessen müssen, es sei dunkel und die Stühle seien auf den Tischen
gewesen. D.___ bezeichnete die Stelle, wo sie auf der Bank sassen, mit einem
Kreuz. D.___ wiederholte, dass ihn der Mann auf der Bank auf den Schoss
genommen habe, nachdem er ihm die Cola gebracht hatte. Er wiederholte auch,
dass er ihn dort ausserhalb der Hose berührt habe. Dies sei ihm unangenehm
gewesen.
2.2 Weitere Beweismittel
2.2.1 Die Mutter des Geschädigten, wurde
am Tattag um 18:10 Uhr polizeilich befragt (AS 243 f.). Sie führte aus,
ihr Sohn sei kurz vor 16:30 Uhr nach Hause gekommen. Er habe, ohne gross
etwas Anderes zu erzählen, geschildert, dass er vom «Chef vom Restaurant» zu einer
Gratis-Cola eingeladen worden sei. Er habe erzählt, dass ihm dieser Mann dann
in die Hosen gefasst und gefragt habe, ob ihm das gefalle. Er habe den Kopf
geschüttelt, habe aber nicht Nein sagen können. Danach habe er ihm noch in die
Hosen geschaut und gesagt, dass er es niemandem sagen dürfe. Ihr Sohn habe
gedacht, es habe ihm niemand vorzuschreiben, was er sagen dürfe und was nicht.
Der Mann habe noch gefragt, was er für Bücher gern habe, damit er diese habe,
wenn er mit der Familie einmal essen komme. Sie ergänzte, dass ihr Sohn in
Anwesenheit der Polizei noch gesagt habe, der Mann habe solange an seinem
Schnäbeli massiert, bis es gestanden sei (vgl. AS 3: Nach der Meldung der
Mutter bei der Polizei um 16:31 Uhr rückte eine Patrouille an den Wohnort des
Geschädigten aus. Offenbar machte er diese Aussage bei dieser Gelegenheit).
2.2.2 Am 21. November 2018 wurde der
Beschuldigte erstmal polizeilich befragt (AS 247 ff.). Dabei beantwortete
er die ihm zu den Ereignissen vom 19. November gestellten Fragen nicht.
Er beantwortete auch anlässlich der
Einvernahmen vom 10. Dezember 2018 durch die Staatsanwaltschaft (AS 255 ff.)
sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G 285 ff.) keine
Fragen zu diesem Vorhalt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht nahm der Beschuldigte zu diesem Vorhalt im Rahmen seines
Schlusswortes ausführlich Stellung (vgl. Verhandlungsprotokoll, letztes Wort,
S. 12).
2.2.3 D.___ wurde noch am Tattag durch
das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel einer rechtsmedizinischen
Untersuchung unterzogen (AS 144 ff.). Dabei wurden keine Verletzungen
festgestellt, die auf eine Fremdeinwirkung hindeuteten.
2.2.4 Die Auswertung der beim
Geschädigten sichergestellten Kleidungsstücke und der von ihm benutzten Taschentücher
auf DNA-Spuren ergab keine Verbindungen zum Beschuldigten (AS 148 ff.).
2.2.5 Der Beschuldigte trug am 19.
November 2018 gestützt auf die vom Amt für Justizvollzug am 11. November 2016
festgelegten Auflagen eine elektronische Fussfessel mit einem mobilen
GPS-Gerät, welches seinen Standort jeweils aufzeichnete.
Den entsprechenden Ausdrucken vom 19.
November 2018 kann folgendes entnommen werden (AS 120 ff.):
-
Der Beschuldigte
hielt sich zwischen 16:12 Uhr - 16:14 Uhr im Restaurant auf (AS 120, 121);
-
Um 16:15 Uhr
verliess er das Restaurant Richtung [einer Brücke] (AS 121);
-
Um 16:16 Uhr hatte
er die [Brücke] überquert (AS 122);
-
Um 16:17 Uhr ist er
auf dem Rückweg zurück ins Restaurant (AS 122);
-
Ab 16:18 Uhr ist der
Beschuldigte wieder im Restaurant (AS 123 – 125).
3. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.1 D.___ war zur Zeit der Befragung 8 ½
Jahre alt. Er war vor beiden Einvernahmen nach eigenen Worten nervös und wirkte
vor allem vor der ersten Einvernahme etwas angespannt. Diese Anspannung löste
sich aber mit den ersten Fragen und D.___ ging bei beiden Einvernahmen auf die
gestellten Fragen ein und beantwortete diese jeweils präzis und in angemessener
Länge, dies weder einsilbig noch ausufernd. D.___ wirkte aufgeweckt,
intelligent und in jeder Hinsicht altersadäquat. Seine Glaubwürdigkeit steht
ausser Zweifel.
Die Schilderung der Geschehnisse von D.___
waren folgerichtig und schlüssig und die Kernaussagen blieben in beiden
Einvernahmen unverändert. So schilderte er, wie er den Beschuldigten nahe von
dessen Restaurant traf und ihm dieser eine Gratis-Cola anbot, dies, nachdem er
bereits in einem früheren Zeitpunkt einmal mit einem Schulfreund eine Cola im
Restaurant getrunken hatte. D.___ schilderte das dunkle und geschlossene
Restaurant, in dem die Stühle auf den Tischen standen. Aus diesem Grund hätten
sie sich zuerst auf eine Bank gesetzt, auf welchem eben keine Stühle waren und
deshalb Platz zum Sitzen vorhanden war. Die Schilderungen von D.___ zielten
offensichtlich nicht darauf ab, den Beschuldigten zu belasten; vielmehr waren
die geschilderten Ereignisse in ein komplexes Geschehen eingebettet. So traf D.___
auf der [Brücke] auf den Beschuldigten, worauf ihm dieser, der den Jungen
bereits von einer früheren Begegnung kannte, zu einer Cola einlud. Die Beiden
setzten sich zuerst auf eine Bank, worauf der Beschuldigte D.___ auf die
laufende Nase aufmerksam machte. Sodann holte der Beschuldigte in der Küche ein
Taschentuch. D.___ folgte dem Beschuldigten, nahm das Taschentuch und schneuzte
sich die Nase, wobei es in diesem Moment zum Übergriff gekommen sei.
D.___ schilderte auch eigene Gefühle: Er
führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, er habe den Kopf geschüttelt (im
Sinne von Nein-Sagen), korrigierte sich dann aber und sagte, er habe nicht
reagieren und nichts sagen können: «s’Mul blieb zu», D.___ schilderte damit
einen momentanen schockähnlichen Zustand. D.___ schilderte auch eindrücklich,
wie es ihm seltsam vorgekommen sei, als der Beschuldigte ihm gesagt habe, er
dürfe zuhause nichts erzählen und seine Reaktion darauf: Da habe er es «erst
recht» der Mutter erzählen wollen.
Die Ausführungen von D.___ sind –
entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. sein letztes Wort) – in
zahlreichen Punkten differenziert und detailliert. So schilderte D.___ die
räumlichen Verhältnisse im Restaurant: Das Restaurant sei geschlossen gewesen,
der Beschuldigte habe die Türe aufschliessen müssen. Beim Eingang habe es einen
Vorhang, der Raum sei dunkel und die Stühle seien auf den Tischen gewesen. D.___
konnte anlässlich beider Einvernahmen vom Restaurant eine exakte Skizze
erstellen. D.___ schilderte auch den Ablauf der Ereignisse differenziert. So
sass er mit dem Beschuldigten zuerst auf einer Bank, bis sich dieser in die
Küche begab, um ein Taschentuch zu holen. Der Übergriff ereignete sich sodann
nicht auf der Bank, sondern im Bereich der Küche. D.___ schildert auch den
Übergriff sehr differenziert. Der Beschuldigte habe ihn zuerst über der Hose
gestreichelt und habe ihm dann in die Unterhosen gegriffen und das Schnäbi mit
zwei Fingern gestreichelt. Er, D.___, sei gestanden, während der Beschuldigte
auf einem Knie vor ihm niedergekniet sei.
Schliesslich schilderte D.___ auch
diverse Dialoge, die er mit dem Beschuldigten führte. So habe ihn dieser darauf
hingewiesen, dass seine Nase laufe, worauf er ihn um ein Taschentuch gebeten
habe. Sodann habe ihn der Beschuldigte nach dem Übergriff gefragt, welche
Bücher er gern im Restaurant hätte, damit er diese dann anschauen könne, wenn
seine Familie einmal im Restaurant essen würde. D.___ hat auch nicht jede
Gelegenheit ergriffen, um den Beschuldigten zu belasten. So hat er verneint,
dass es bereits bei seinem ersten Besuch im Restaurant zu einem Übergriff
gekommen sei, und er verneinte auch die Fragen, ob der Beschuldigte ihm die
Hosen nach unten gezogen oder den Reissverschluss der Hose geöffnet habe. D.___
belastete den Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens auch nicht zunehmend: Er
führte zwar in der zweiten Einvernahme im Unterschied zur ersten Einvernahme
aus, dass ihn der Beschuldigte auf der Bank auf den Schoss genommen und bereits
dort über der Hose gestreichelt habe, räumte aber ein, diesbezüglich nicht
sicher zu sein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass
zahlreiche Realitätskriterien vorliegen, welche alle auf einen realen
Erlebnishintergrund der Aussagen von D.___ hinweisen. Es ist auszuschliessen,
dass D.___ den Ablauf der Geschehnisse, wie er sie anlässlich von zwei
Videoeinvernahmen weitestgehend gleichlautend geschildert hatte, erfunden hat.
Den Aussagen von D.___ ist deshalb eine hohe Glaubhaftigkeit beizumessen und es
ist deshalb auf diese abzustellen.
3.2 Die Mutter von D.___, […], meldete
sich am 19. November 2018 um 16:31 Uhr bei der Polizei (AS 3). Sowohl gemäss
Aussagen von D.___ als auch seiner Mutter kam D.___ kurz vor 16:30 Uhr von der
Schule nach Hause. Ebenfalls gemäss Aussagen von Sohn und Mutter erzählte er
ihr sofort nach seiner Rückkehr nach Hause, was er im Restaurant des
Beschuldigten erlebt hatte. Die Mutter hat angesichts dieser zeitlichen
Ausgangslage unmittelbar darauf die Polizei angerufen und bereits 1 ½ Stunden
später erfolgte ihre polizeiliche Einvernahme, an welcher sie ausführte, was
ihr D.___ erzählt hatte. Dabei ist festzustellen, dass die Aussagen des
Geschädigten gegenüber seiner Mutter in den wesentlichen Kernpunkten seinen
Aussagen entsprechen, die er am nächsten Tag anlässlich der Videoeinvernahme
machte (Einladung zur Gratis-Cola; in die Hosen fassen; massieren des
«Schnäbis», bis es stand; Frage nach Bücherwunsch; Aufforderung, nichts zuhause
zu erzählen; Gedanke von D.___, dass er es unter diesen Umständen erst recht
erzählen wird).
Es ist damit ausgeschlossen, dass der
Inhalt der Aussage von D.___ durch seine Mutter in irgendeiner Weise
beeinflusst worden ist. Die Mutter hat unmittelbar nach der Tat mit der Polizei
telefoniert und nur eineinhalb Stunden danach zu Protokoll gegeben, was ihr
Sohn ihr erzählte und was dieser am Folgetag gegenüber der Polizei selbst
erzählte. Ein Suggestionseffekt ist damit ausgeschlossen.
Schliesslich ist festzustellen, dass die
Aussagen von D.___ genau mit den GPS-Aufzeichnungen übereinstimmen (Ziff. 2.2.5
hiervor). Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Restaurant um
16:15 Uhr verliess und nur drei Minuten später wieder zurückkehrte. In dieser
Zeit traf er auf den Geschädigten und kehrte mit ihm in das Restaurant zurück.
Wenn der Beschuldigte (vgl. letztes
Wort) wie auch sein Verteidiger (vgl. Plädoyernotizen, Note 23, OG 575)
vorbringen, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten an den Kleidern von D.___
hätten festgestellt werden können, dies aber zu erwarten gewesen wäre, wenn der
zur Anklage gebrachte Sachverhalt zuträfe, kann dem nicht gefolgt werden.
Vielfach erlauben die abgenommenen DNA-Spuren keine Einzelzuordnung. Ein
DNA-Nachweis ist damit nicht zwingend und dessen Fehlen stellt das klare
Beweisergebnis, welches sich aus den Aussagen des Opfers, dessen Mutter und den
GPS-Daten ergibt, nicht in Frage.
3.3 Zusammenfassend ist damit
festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt mit einer Ausnahme erstellt ist:
Der Beschuldigte nahm D.___ nicht bereits auf der Bank auf den Schoss und
streichelte dort (noch) nicht über seine Hosen. Diesbezüglich räumte D.___
selber ein, sich nicht sicher zu sein.
4. Rechtliche Subsumtion
4.1 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt der
sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB kann
vorweg auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.3.4.1 und 3.4.2
verwiesen werden. Der Griff in die Unterhosen von D.___ und das Streicheln des
Penis stellen sexuelle Handlungen im Sinne dieser Bestimmung dar. Der
Beschuldigte fragte den Geschädigten, im geschlossenen Restaurant eine
Gratis-Cola zu trinken mit dem einzigen Ziel, an ihm einen sexuellen Übergriff
vornehmen zu können. Der Beschuldigte handelte deshalb mit direktem Vorsatz und
hat Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu
sprechen.
4.2 Betreffend des Vorhaltes der
Schändung kann vorweg auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.3.5.1
und 3.5.2 verwiesen werden.
D.___ war im Zeitpunkt des Übergriffs 8
½-jährig. Er realisierte, dass der Beschuldigte mit ihm etwas macht, das «nicht
stimmt», «nicht in Ordnung ist». Dies erschliesst sich aus seinen Aussagen. So
führte er aus, er habe nicht reagieren können, als ihm der Beschuldigte in die
Unterhosen gegriffen und seinen Penis gestreichelt habe. Er habe nichts sagen
können, «s’Mul blieb zu». Der Geschädigte konnte somit das Geschehen einordnen,
was sich auch bei seinem anschliessenden Verhalten zeigt: Obwohl ihm der Beschuldigte
sagte, niemandem etwas zu erzählen, ging der Geschädigte unmittelbar nach dem
Eintreffen zuhause zu seiner Mutter und erzählte ihr das Vorgefallene. Auch
diese Reaktion weist auf das Bewusstsein des Geschädigten hin, dass der
Beschuldigte etwas Verbotenes mit ihm gemacht hat. Unter diesen Umständen muss
die Urteilsunfähigkeit des Geschädigten im Tatzeitpunkt bezüglich der
vorgenommenen sexuellen Handlung verneint werden.
Dass das Opfer vollständig
widerstandsunfähig war, d.h. physisch nicht im Stande war, sich gegen den
sexuellen Übergriff des Beschuldigten zur Wehr zu setzen, ist ebenfalls zu
verneinen. Eine solche Widerstandsunfähigkeit ist zudem auch nicht
rechtsgenüglich angeklagt, zumal die Anklageschrift lediglich das kindliche
Alter und den Entwicklungsstand des Opfers nennt.
Der objektive Tatbestand der Schändung
gemäss Art. 191 StGB ist deshalb nicht erfüllt. Ein Schuldspruch in Bezug auf
diesen Anklagepunkt fällt folglich ausser Betracht.
4.3 Mit Blick auf die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» (vgl. BGE 144 IV 363) hat bezüglich AKS Ziff. 4.3 aber auch ein Freispruch zu unterbleiben.
Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher
Tatsachen, während das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren
Strafnormen ohne Bedeutung bleibt (Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4 mit
Hinweisen). Da es sich vorliegend um den identischen Lebenssachverhalt wie in
AKS Ziff. 1.3 handelt, bleibt für einen formellen Freispruch vom Vorwurf der Schändung
kein Raum.
V.
Mehrfache (harte) Pornografie
1. Vorhalt
Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 5 lautet
folgendermassen:
«begangen
zu unbekannten Zeitpunkten vom 15. November 2016 bis am 20. November 2018,
insbesondere in der Zeit vom 16. April 2018 bis am 4. Juni 2018, festgestellt
am 20. November 2018, in [Stadt], […], [Restaurant], indem der Beschuldigte im
Internet gezielt nach Bildern und Videos mit verbotenem pornografischem Inhalt
(Kinderpornografie sowie Tierpornografie) suchte, diese konsumierte und
überdies zumindest teilweise herunterlud (d.h. auf seinem Computer bzw. der
Festplatte [...] abspeicherte), wodurch er die vorerwähnten Dateien zum eigenen
Konsum herstellte.
Insgesamt befanden sich
auf der Festplatte [...] des Beschuldigten 506 Bilder mit Kinderpornografie,
1689 Bilder mit Präferenzindikatoren, 5 Bilder mit virtueller Kinderpornografie
sowie 7 Bilder mit Zoophilie.
Die Bilder mit
kinderpornografischem Inhalt zeigen einerseits deutlich im Schutzalter stehende
Mädchen und Jungen, die sexuelle Handlungen an und mit erwachsenen Personen
oder anderen Kindern vornehmen (z.B. orale Befriedigung und Geschlechtsverkehr)
und andererseits auch, wie deutlich im Schutzalter stehende Kinder,
offensichtlich dazu aufgefordert, nackt und in einer nach den Umständen
objektiv aufreizenden Stellung posieren, wobei der Genitalbereich fokussiert
dargestellt wird. Verschiedene Bilder zeigen zudem sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren.
Dabei handelt es sich
beispielsweise um folgende Dateien (vgl. LACE Image Report vom 12. Juni 2019
sowie vom 17. Juni 2019):
- [Datei
a];
- [Datei b]
- [Datei c];
- [Datei
d].»
2. Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
2.1 Am 21. November 2018 wurden am [Wohnort]
des Beschuldigten […] sowie im [Restaurant] in [Stadt] Hausdurchsuchungen
vorgenommen, anlässlich welcher diverse elektronische Datenträger
sichergestellt wurden (AS 48 f.).
2.2 Dem Bericht «Forensische
Datensicherung» vom 12. Juni 2019 (AS 191 ff.) kann entnommen werden, dass auf
einem Datenträger folgendes Material festgestellt wurde:
-
506 Bilder mit
pornographischem Inhalt;
-
1'606 Bilder mit
Präferenzindikatoren (vgl. S 197: Darstellungen, bei denen die Kriterien der
Kinderpornographie nicht erfüllt sind, die aber Hinweise auf eine
deliktsspezifische sexuelle Präferenz des Tatverdächtigen geben können (z.B.
Bilder von Kindern, die altersmässig schwer zu schätzen sind; «Lolita»-Bilder,
voyeuristische Kinderbilder).
Gemäss Nachtragsrapport vom 18. Juni
2019 (AS 226 ff.) wurden auf dem gleichen Datenträger 83 weitere Bilder mit
Präferenzindikatoren festgestellt, wovon 5 Bilder mit virtueller
Kinderpornographie und 7 Bilder mit Zoophilie.
Bei diesem Datenträger handelt es sich
um den Laptop […], von welchem Kopien der Daten hergestellt wurden. Die
sichergestellten Bilder befanden sich grösstenteils in den Caches der
Internetbrowser Opera und Mozilla Firefox, welche sich im Verzeichnis des Benutzers
«A.___» befanden. Gemäss Forensischem Bericht wurden die Bilder durch die
beiden Internetbrowser heruntergeladen und gespeichert.
2.3 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 4. Juli 2019 (AS 325 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er Kinderpornographie
angeschaut habe. Dies würde nicht mehr vorkommen, er bitte um Vergebung. Er sei
im Internet auch auf Filme gestossen, diese habe er aber nie aufgemacht und
angeschaut. Er habe auch Bilder und Filme von sexuellen Handlungen mit Tieren angeschaut,
dies aus Neugier. Er habe nie Bilder oder Filme aktiv heruntergeladen. Die bei
ihm sichergestellten Datenträger seien alles Spuren vom Internet. Er habe die
Bilder angeschaut, um zu prüfen, ob er eine pädophile Neigung habe.
2.4 In Bezug auf den Begriff der
Pornografie kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 32
verwiesen werden (Ziff. IV.7.5) Gestützt auf die Sicherstellungen anlässlich
der Hausdurchsuchungen vom 21. November 2018 sowie die Aussagen des
Beschuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte Bildmaterial mit verbotenem
pornografischem Inhalt konsumierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10.
November 2021 räumte denn auch die Verteidigung ein, bei den ab dem Computer
des Beschuldigten bzw. im Cache sichergestellten Bildern handle es sich ohne
weiteres um solche im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB und beantragte – in
Abweichung zur Berufungserklärung – einen Schuldspruch im Sinne dieser
Bestimmung.
2.5 Die Verteidigung wendete sich vor
Obergericht allein noch gegen die rechtliche Würdigung des Vorhaltes als
mehrfache Tatbegehung: Es sei nicht klar, weshalb der Beschuldigte wegen
mehrfacher Pornografie für schuldig befunden werden sollte und diese werde von
der ersten Instanz auch nicht weiter begründet (vgl. Plädoyernotizen, Note 31,
OG 577).
Die Vorinstanz hat einen verbotenen
Konsum für folgende Daten bejaht:
-
13. April 2018;
-
2. Juni 2018;
-
Nacht vom 3./4. Juni
2018.
Der Beschuldigte habe während diesen
drei Malen gezielt verdächtige Seiten und Daten auf- und/oder abgerufen (US
31). In Bezug auf den 13. April 2018 wird auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil unter Ziff. IV.7.4 (US 30) verwiesen sowie auf die
dort zitierten einschlägigen Internetseiten, welche gemäss dem Forensic
Examination Report (sog. Axiom Report, vgl. O-G 154) besucht wurden.
Auch für den 2. Juni 2018 und die Nacht
vom 3./4. Juni 2018 lässt sich der Konsum von Bildern mit tatsächlichem und
virtuellem kinderpornographischem Inhalt (vgl. LACE Image Report vom 12.6.2019:
AS 203 - 205, 214) bzw. mit zoophilem Inhalt (AS 217) nachweisen.
Es kam somit an diesen drei
Tagen zum Eigenkonsum des Beschuldigten von harter und damit verbotener
Pornografie. Mehrere Einzelhandlungen können nur dann im Sinne
einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn
sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen
und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein
einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Der Konsum des verbotenen pornografischen
Bildmaterials war nicht von einem Gesamtvorsatz getragen, sondern der
Beschuldigte hat sich an drei verschiedenen Tagen jeweils zur Tat (Konsum von
harter Pornografie) entschlossen. Die zeitlich auseinanderliegenden Handlungen
lassen sich deshalb nicht als eine Tat werten und es ist von einer mehrfachen
Tatbegehung auszugehen.
2.6 Der Beschuldigte hat sich deshalb in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Pornografie gemäss
Art. 197 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2 StGB (Konsum verbotener Pornografie)
schuldig gemacht.
VI.
Mehrfache sexuelle Belästigung
1. Vorbemerkungen
Gemäss Strafanzeige vom 28. August 2019
(AS 35 ff.) erschien Y.___, [geb. 2004], mit ihrem Vater am 26. November 2018
auf dem Polizeiposten [Stadt] und erstattete gegen den Beschuldigten eine
Strafanzeige (AS 54). Der Vater war der Eigentümer der Liegenschaft in [Stadt],
in welcher der Beschuldigte das [Restaurant] betrieb. Die Familie Y.___ wohnte
ebenfalls in dieser Liegenschaft.
Y.___ und ihr Vater waren in Begleitung
von Z.___ und ihrer Mutter, die ebenfalls gegen den Beschuldigten eine
Strafanzeige einreichten (AS 57). Z.___ war eine Kollegin von Y.___ und zur
Zeit des sie betreffenden Sachverhaltes (AKS Ziff. 6.2) bei ihr zu Besuch.
Die örtlichen Verhältnisse sind
fotografisch in den Akten festgehalten (AS 39 ff.).
2. Sexuelle Belästigung zum Nachteil von
Y.___
2.1 Vorhalt
Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 6.1 lautet
wie folgt:
« begangen
am 22. Oktober 2018, in der Zeit von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, in [Stadt], […]
Wirtewohnung oberhalb des [Restaurants], zum Nachteil von Y.___, [geb. 2004],
indem der Beschuldigte die Geschädigte bat, etwas für ihn zu kopieren. Als sie
beim Kopierapparat standen, sagte der Beschuldigte der Geschädigten, sie sei
hübsch. Auf dem Weg retour zur Wohnungstüre fragte der Beschuldigte die
Geschädigte, ob er einen Kuss von ihr bekomme. Als diese verneinte, versuchte
der Beschuldigte zwei Mal die Geschädigte zu küssen, was die Geschädigte
abwehrte, indem sie ihren Kopf abwandte, worauf der Beschuldigte mit seinem
Kopf die Schulter der Geschädigten berührte. Als die Türe wieder geschlossen
war, klopfte der Beschuldigte noch mehrmals an die Türe, die Geschädigte
öffnete jedoch nicht mehr.»
Mit diesem Vorgehen habe der
Beschuldigte die Geschädigte (tätlich) sexuell belästigt.
2.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.2.1 Am 12. Dezember 2018 wurde mit Y.___
unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten eine Videoeinvernahme
durchgeführt (AS 108 ff.). Dabei führte Y.___ folgendes aus:
Y.___ sei am 22. (im späteren Verlauf
der Einvernahme wird klar, dass dies im Oktober war, weil Y.___ den Vorfall mit
der Zeit der Herbstferien in Verbindung bringt) alleine zuhause gewesen. Es
habe mehrmals an der Wohnungstüre geklopft, wobei sie zuerst nicht aufgemacht
habe, weil der Vater dies nicht gewollt habe. Sie habe dann trotzdem geöffnet
und «er» (damit war, wie Y.___ später klarstellte, der Beschuldigte gemeint)
sei vor der Türe gestanden. Er habe gefragt, ob er bei ihr eine Kopie machen
dürfe, was sie bejaht habe.
Beim Drucker habe er ihr gesagt, dass
sie hübsch und «herzig» sei. Als sie fertig gewesen seien und sie das Licht
gelöscht habe, habe er versucht, sie zu küssen. Sie sei ausgewichen, indem sie
den Kopf abgedreht habe. Er habe gefragt, ob er einen Kuss bekomme, sie sei ihm
dann immer noch ausgewichen und habe nichts gesagt. Da habe jemand von unten
gerufen und er sei nach unten gegangen. Später habe der Beschuldigte noch
einmal geklopft und nach 20 Rappen für eine Briefmarke gefragt, da sei er aber
nicht mehr in die Wohnung gekommen. Später habe er wieder geklopft, sie sei nun
aber nicht mehr zur Türe gegangen.
Am nächsten Tag sei Z.___, eine
Schulfreundin, zu ihr nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe wieder
geklopft und nach ihrem Vater gefragt. Als sie diesem telefoniert habe, habe
der Beschuldigte Z.___ angeboten, mit ihm das Restaurant anzuschauen. Dies habe
Z.___ gemacht. Sie habe ihr dann erzählt, dass der Beschuldigte ihr mit der
Hand am Po «gedingselt» habe.
Y.___ habe es ein paar Tage später ihrer
[Freundin] erzählt, worauf diese es ihrer Mutter […] berichtet habe. Da sich
diese mit ihren Eltern gut verstehe, habe sie es dann ihren Eltern auch
erzählt. Sie selber habe den Eltern nichts gesagt, weil sie sich nicht getraut
habe. Ihre Eltern hätten es am Samstagabend erfahren, am Montag darauf seien sie
zur Polizei gegangen.
Y.___ führte weiter aus, sie habe von [der
Mutter der Freundin] erfahren, dass der Beschuldigte 10 Jahre im Gefängnis
gewesen sei; [die Mutter der Freundin] habe dies im Internet gesehen. Sie habe
den TV-Beitrag über den Beschuldigten gesehen, nachdem sie bei der Polizei
gewesen seien.
Auf Nachfragen führte Y.___ aus, dass
sie den Kopf weggedreht habe, als er sie zu küssen versucht habe. Er habe mit
dem Kopf ihre Schulter berührt. Das sei für sie komisch gewesen. Es sei ihr
unangenehm und unwohl gewesen. Bevor er nach unten gegangen sei, habe er ihr
gesagt, dass sie niemandem etwas sagen solle. Er habe sie nur mit seinem Kopf
an ihrer Schulter berührt, zu weiterem Körperkontakt sei es nicht gekommen.
Seine Hände seien unten gewesen.
2.2.2 Der Beschuldigte bestritt auch
diesen Vorhalt: Er verwies vor Obergericht auf die engen räumlichen
Verhältnisse, die zu einer möglichen unbeabsichtigten körperlichen Berührung
geführt haben könnte (vgl. sein letztes Wort anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung, S. 13).
2.2.3 Y.___ war zur Zeit der Einvernahme
14-jährig. Das Mädchen stammt aus [Land in Asien], spricht jedoch perfekt
Mundart, so dass die Verständigung mit der Befragerin einwandfrei klappte. Die
Privatklägerin, welche zur Zeit der Einvernahme die siebte Klasse besuchte,
wirkte wach und aufmerksam und es ergaben sich keine Hinweise auf kognitive
Einschränkungen. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit gegeben.
Y.___ erzählte den Ablauf der Ereignisse
wortreich in freier Rede, wobei nicht der Eindruck entstand, ihre Aussage ziele
einzig darauf ab, den Beschuldigten zu belasten. So führte sie aus, dass der
Beschuldigte mehrmals an der Wohnungstüre geklopft habe und sie erklärte, warum
sie nicht auf Anhieb geöffnet habe. Die Privatklägerin führte sodann aus, aus
welchem Grund der Beschuldigte klopfte und dass er später ein zweites Mal
gekommen sei, diesmal aber aus einem anderen Grund. Die Privatklägerin zeigte
auch keinerlei Belastungseifer: So schilderte sie den Versuch des
Beschuldigten, sie zu küssen, einzig mit einer Vorwärtsbewegung seines Kopfes,
welcher sie mit einer seitlichen Bewegung ihres Kopfes ausgewichen sei, sowie
mit seiner darauffolgenden Frage, ob er einen Kuss erhalte, worauf sie ihm
immer noch ausgewichen und nichts gesagt habe. Sie belastete den Beschuldigten
nicht, er habe sie gleichzeitig festhalten wollen. Y.___ schilderte auch
Details: Wie der Beschuldigte mehrmals an die Türe klopfte, wie sie nach dem
Kopieren im Raum das Licht gelöscht habe, wie es darauf nochmals zu einer
Begegnung mit dem Beschuldigten an der Türe gekommen sei und sie ihm 20 Rappen
überreicht habe, sie dann aber in der Folge, als es wieder geklopft habe, nicht
mehr zur Türe gegangen sei. Ebenso schilderte sie die eigene Gefühlslage: Sie
habe das Verhalten des Beschuldigten als unangenehm empfunden und es sei ihr
unwohl gewesen.
Die Privatklägerin erklärte plausibel,
warum sie ihren Eltern nicht sofort vom Vorfall berichtete, hatte ihr doch der
Vater gesagt, niemanden in die Wohnung zu lassen. Da sie dieses Verbot
missachtete, als sie den Beschuldigten in die Wohnung liess, weil dieser etwas
kopieren wollte, ist ihr nachträgliches Schweigen gegenüber den Eltern auf
Grund des schlechten Gewissens nachvollziehbar.
Insgesamt erweisen sich die Aussagen von
Y.___ als schlüssig und plausibel. Aus der Entstehungsgeschichte der Aussagen
ergeben sich keine Hinweise auf Suggestionseinflüsse. Die Mutter einer Freundin
von Y.___ erfuhr von den Vorfällen von ihrer Tochter und orientierte darauf die
Eltern von Y.___. Unmittelbar darauf ging der Vater von Y.___ mit seiner
Tochter zur Polizei.
Auf die Aussagen von Y.___ kann deshalb
abgestützt werden. Sie beruhen auf einem realen Erlebnishintergrund. Die
Angaben des Beschuldigten sind demgegenüber als Schutzbehauptungen zu werten.
Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 6.1 ist deshalb erstellt.
2.3. Rechtliche Subsumtion
2.3.1 Gemäss Art. 198 StGB wird auf
Antrag mit Busse bestraft, wer (u.a.) jemanden tätlich oder in grober Weise
durch Worte sexuell belästigt.
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten eine tätliche sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Alinea 2
StGB vor.
Mit «Tätlichkeit» sind körperliche
Berührungen gemeint. Die geforderte Intensität der Berührungen orientiert sich nicht am
Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB (Bernhard Isenring in: BSK StGB II,
Art. 198 StGB N 18). Gedacht ist z.B. an die Betastungen der Brüste oder an den
Griff in die Gegend der Geschlechtsteile oder das Gesäss (Stefan Trechsel/Carlo
Bertossa in: PK StGB, Art. 198 StGB N 6 f.).
2.3.2 Der Beschuldigte versuchte, die
Geschädigte zu küssen, wobei diese den Kopf abdrehen und damit die Absicht des
Beschuldigten verhindern konnte. Die Vorinstanz wertete diesen Kussversuch auch
in rechtlicher Hinsicht als Versuch und sprach den Beschuldigten mangels
Strafbarkeit einer bloss versuchten Übertretung frei (vgl. US 17).
2.3.3
Dieser rechtlichen Subsumption ist folgendes entgegen zu halten: Art. 198 StGB
bietet einen erweiterten Schutz gegen «aufgedrängte Annäherungen» (BGE 125 IV 58 E. 3b). Das Opfer soll vor einer unerwarteten und unerwünschten
Konfrontation mit sexuellen Handlungen anderer geschützt werden (Bernhard
Isenring in: BSK, StGB II, Art. 198 StGB N 8). Die zur Anklage gebrachte
Tatbestandsvariante der sexuellen Belästigung erfordert eine körperliche
Kontaktaufnahme, wobei unter Umständen bereits wenig intensive
Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können. Voraussetzung ist
aber auch hier, dass die tätliche Handlung vom Standpunkt eines objektiven
Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist, was – je nach
Alter des Opfers oder Altersunterschied zum Täter – auch bei geringfügigen
Vorfällen zutreffen kann (Bernhard Isenring in: BSK StGB II, Art. 198 StGB
N 18 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1 sowie mit weiteren Hinweisen). Es
ist die Gesamtheit des Verhaltens des Täters gegenüber dem Opfer einer
Würdigung zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2016 vom 26.4. 2017
E. 1.2). Je nach Kontext kann deshalb auch bereits ein Kussversuch als sexuelle
Belästigung qualifiziert werden. So wurde beispielsweise das wiederholte
aufdringliche verbale und tätliche Vorgehen eines Treuhandbüroangestellten
gegenüber seiner Arbeitspartnerin, welcher sich über deren Grösse der Brüste
äusserte, körperlichen Kontakt suchte und schlussendlich die Arbeitskollegin
umarmen und auf den Mund küssen wollte, vom Bundesgericht als tatbestandsmässig
beurteilt (vgl. 6S.336/2003 vom 21.11.2003).
Im vorliegenden Fall sind folgende
Umstände entscheidend: Y.___ bot dem Beschuldigten Einlass in die Wohnung,
damit dieser das Kopiergerät gebrauchen konnte. Dass der damals 45-jährige
Beschuldigte in dieser Situation gezielt die körperliche Nähe zum 14-jährigen
und somit über 30 Jahre jüngeren Mädchen suchte, kam für dieses ebenso
unerwartet wie unerwünscht. Unmittelbar bevor der Beschuldigte versuchte, Y.___
zu küssen, eröffnete er ihr, sie sei hübsch. Der sexuelle Kontext seiner
körperlichen Annäherung ist angesichts dieser Äusserung klar gegeben und war
auch für das Mädchen offenkundig: Sie habe es – so ihre Worte – unangenehm
gefunden und es sei ihr unwohl gewesen. Sie habe dies nicht gewollt. Dass
schliesslich der Kuss nicht zustande kam, sondern nur der Kopf des
Beschuldigten die Schulter des Mädchens berührte, weil sich dieses abwenden
konnte, kann mit Blick auf den Schutzgedanken von Art. 198 StGB nicht
entscheidend sein. Die intime Situation, die der Beschuldigte mit dem Kuss
herbeiführen wollte, bedrängte und belästigte das Mädchen. Es war eine Handlung
mit einem eindeutigen sexuellen Bezug, durch welche dieses in seiner sexuellen
Integrität und sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde. Der
tatbestandsmässige Erfolg ist damit eingetreten. Der Beschuldigte handelte
wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er ist der sexuellen
Belästigung im Sinne von Art. 198 Alinea 2 StGB zum Nachteil von Y.___ schuldig
zu sprechen.
3. Sexuelle Belästigung zum Nachteil von
Z.___
3.1 Vorhalt
Der Vorhalt gemäss AKS Ziff. 6.2 lautet
wie folgt:
« begangen
23. Oktober 2018, um ca. 16:00 Uhr, in [Stadt], [Restaurant], zum Nachteil von Z.___,
[geb. 2005], indem der Beschuldigte der Geschädigten die Räumlichkeiten des
Restaurants sowie den Keller zeigte und ihr dabei – als sie die Treppe vom
Keller wieder hochgingen – einen Klaps auf den Po gab.»
Mit diesem Vorgehen habe der
Beschuldigte die Geschädigte (tätlich) sexuell belästigt.
3.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.2.1 Am 12. Dezember 2018 wurde mit Z.___
unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten eine Videoeinvernahme
durchgeführt (AS 108 ff.). Dabei führte Z.___ folgendes aus:
In freier Rede schilderte Z.___, dass
sie am 23. Oktober 2018 bei Y.___ zuhause gewesen sei, um Hausaufgaben zu
machen. Es habe geklopft und der Mann habe gefragt, ob der Vater von Y.___
zuhause sei oder ob Y.___ ihn anrufen könne. Während Y.___ angerufen habe, habe
der Mann sie gefragt, ob sie mit ihm das Restaurant anschauen wolle, was sie
bejaht habe. Darauf seien sie nach unten gegangen, der Mann habe ihr den Saal
und die Küche gezeigt und eine Mitarbeiterin vorgestellt. Als letztes habe er ihr
den Keller gezeigt, da sei Y.___ auch wieder dabei gewesen. Dann habe der Mann
gesagt, so, jetzt geht ihr wieder nach oben, um zu lernen. Da habe er sie am Po
angefasst. Darauf seien sie wieder in die Wohnung gegangen.
Sie habe zuhause nichts gesagt, weil es
ihr unangenehm gewesen sei. Eine andere Kollegin – [Freundin] – habe es ihrer
Mutter gesagt, diese habe ihre Mutter informiert und dann habe es auch die
Familie von Y.___ erfahren.
Auf Nachfragen führte Z.___ aus, dass
sie bezüglich des Datums sicher sei, weil vorher gerade die Herbstferien
gewesen seien.
Z.___ beschrieb den Mann wie folgt: dunkle
Haare, […], die hinten zusammengebunden waren, eher dunkle Haut, Raucher. Sie
kenne ihn vom Sehen, wie er heisse und wo er wohne, wisse sie nicht.
Sie habe es komisch gefunden, dass ihr
dieser Mann an den Po gefasst habe. Sie habe nicht gewusst, wie sie darauf
reagieren und was sie sagen solle. Er habe ihr auf den Po «getätscht», nicht
lange. Dies sei im Keller gewesen, als sie wieder die Treppe hinausgegangen
seien. Er habe mit der rechten Hand auf die rechte Po-Backe «geklöpft», aber
nicht stark, es habe nicht weh getan.
Sie habe nicht gewusst, was er als
nächstes mache und habe deshalb etwas Angst gehabt.
Sie habe anschliessend mit Y.___ und [der
Freundin] darüber gesprochen, sonst mit niemandem. Ihrer Mutter habe sie nichts
erzählt, weil sie nicht gewusst habe, was nachher passieren würde. [Die Freundin]
habe es aber ihrer Mutter erzählt und diese habe dann ihre Mutter angerufen.
Ihre Mutter habe sie dann gefragt, ob dies stimme, und sie habe es dann
erzählt.
Sie habe den Mann auch nach dem Vorfall
noch gesehen, es sei dann aber nichts mehr passiert.
Sie wisse, dass Y.___ etwas passiert
sei. Y.___ habe ihr erzählt, dass der Mann sie habe küssen wollen, sie habe
aber den Kopf weggedreht.
Als sie einmal zu Y.___ habe gehen
wollen, sei die Polizei dort gewesen, sie wisse nicht, warum. Sie seien deshalb
dann zu ihr nach Hause gegangen. Ihre Mutter habe nachher gesagt, dass sie nun
zur Polizei gehen würden, um es zu melden. Sie wisse nicht, warum sie nicht
früher gegangen seien.
3.2.2 Der Beschuldigte machte in der
Einvernahme vom 19. Dezember 2018 (AS 287 ff.) sowie an der erstinstanzlichen
Verhandlung (O-G 288) keine Aussagen zur Sache. Vor Obergericht bestritt der
Beschuldigte (im Rahmen seines letzten Wortes) den Klaps auf den Po und verwies
auf die engen räumlichen Verhältnisse, aufgrund derer es zu einer
(unbeabsichtigten) körperlichen Berührung habe kommen können. Er habe aber
nichts von diesen «Damen» gewollt und zudem in dieser Zeit auch eine Freundin
gehabt.
3.2.3 Z.___ war zur Zeit der Einvernahme
13-jährig. Sie wirkte äusserlich eher etwas älter, war aber in ihren Aussagen
äusserst altersadäquat. Sie besuchte Ende 2018 die siebte Klasse der
öffentlichen Schule und schilderte nach einleitenden Fragen zu ihrer Familie
und ihren Hobbies in freier Rede, was sich am 23. Oktober aus ihrer Sicht
ereignet hatte. Z.___ war aufmerksam, ging jeweils auf die gestellten Fragen
ein und beantwortete diese präzis. Es ergibt sich aus der Einvernahme keine
Einschränkung in kognitiver Hinsicht, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von
Z.___ wecken würden, diese ist somit gegeben.
Die Aussagen von Z.___ zielten ebenfalls
nicht auf ein bestimmtes Aussageziel hin. Vielmehr schilderte sie ein
mehrschichtiges Geschehen, indem sie ausführte, wie sie mit dem Mann, bei dem
es sich zweifellos um den Beschuldigten handelte, zuerst alleine nach unten
gegangen sei, weil Y.___ noch ihrem Vater telefoniert habe. Dieser zeigte ihr
mehrere Räume, die zum Restaurant gehörten, wobei Y.___ im Verlauf dieses
Rundgangs dann auch dazu kam. Z.___ nahm zeitliche Verknüpfungen vor, indem sie
den Vorfall zeitlich unmittelbar nach den Herbstferien ansiedelte, und sie nahm
auch eine örtliche Verknüpfung vor, als sie ausführte, dass sich der Übergriff
im Keller ereignet habe, als sie wieder die Treppe habe hinaufgehen wollen.
Z.___ legte keinerlei Belastungseifer an
den Tag. So beschrieb sie den Klaps auf den Po als «nicht lange» und «nur
schnell», er sei nicht stark gewesen und habe nicht weh getan. Z.___ schilderte
auch ihre Gefühlslage, die durch Unsicherheit, Ratlosigkeit und Angst geprägt
war. Sie selbst habe nichts gesagt, während sie den Beschuldigten zitierte, der
gesagt habe, sie sollten nun wieder lernen gehen.
Der fehlende Belastungseifer ergibt sich
auch aus der Tatsache, dass Z.___ ihre Freundin, die ebenfalls im Keller war,
nicht als Zeugin anruft, weil sie den Übergriff nicht mitbekommen habe.
Aus der Entstehungsgeschichte der
Aussage lassen sich keinerlei Suggestionseinflüsse ableiten. Z.___ erzählte
ihren Kolleginnen Y.___ und [der Freundin] vom Übergriff des Beschuldigten, was
Y.___ in ihrer Videoeinvernahme bestätigt hat. Sie erzählte aber ihrer Mutter
solange nichts davon, bis sie von dieser darauf angesprochen wurde. Auch von
Seiten ihrer Mutter bestand offenbar kein dringliches Bedürfnis, den
Beschuldigten anzuzeigen. Die Mutter entschloss sich erst zum Gang zur Polizei,
als sie vom Polizeieinsatz im Restaurant des Beschuldigten erfuhr.
Es ist deshalb unter Berücksichtigung
aller Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Z.___ zu bejahen. Es ist
damit davon auszugehen, dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen.
Die vom Beschuldigten vorgebrachte Version (unbeabsichtigte Berührung) ist
demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten. Der Vorhalt gemäss AKS
Ziff. 6.2 ist gestützt auf die glaubhaften Schilderungen des Mädchens
erstellt.
3.3 Rechtliche Subsumtion
Art. 198 Alinea 2 StGB ist auch in
diesem Fall erfüllt. Das Verhalten des Beschuldigten (gezielter Klaps auf den
Po) weist einen eindeutigen sexuellen Bezug auf und ist «tätlich» im Sinne der
genannten Bestimmung. Der Tatbestand ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.
VII. Zusammenfassung
1. Der Beschuldigte ist wie folgt
freizusprechen:
-
mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 und Alinea 3 StGB
(AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2);
-
sexuelle Nötigung im
Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 3) sowie
-
Schändung im Sinne
von Art. 191 StGB (AKS Ziff. 4.1).
2. Der Beschuldigte ist wie folgt
schuldig zu sprechen:
-
mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB (AKS Ziff.
1.2, 1.3);
-
Schändung im Sinne
von Art. 191 StGB (AKS Ziff. 4.2);
-
mehrfacher (harter)
Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (AKS Ziff. 5) sowie
-
mehrfacher sexueller
Belästigung im Sinne von Art. 198 Alinea 2 StGB (AKS Ziff. 6.1 und 6.2).
3. Bezüglich des Vorhalts der Schändung
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. 4.3) erfolgt kein Schuldspruch, aber mit
Blick auf die «ne bis in idem»-Problematik auch kein Freispruch (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 sowie vorstehende Ziff. IV.4.3).
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter
anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Doch
selbst wenn die Schwelle zur Verminderung der Schuldfähigkeit noch nicht
erreicht ist, können psychische Störungen jeglicher Art das Verschulden
beeinflussen. (Hans Mathys: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019 mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2016 vom 3.4.2017 E. 1.3.1).
Dasselbe gilt für Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind,
Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-
oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Richter hat
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012
E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen
würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
1.4
Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die
Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch
vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die
strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung
der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den
Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der
Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer
verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad
eine lineare Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat
jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 132 E. 6.2). Der Nachweis und die Einstufung der verminderten
Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden
objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung
der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen
Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der
für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern
sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie
sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller
Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es
nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres
Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit
auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer
mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei
einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres.
1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,
E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch
miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.
Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs
für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen
wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren
Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen
Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im
Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die
mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden
(BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S.
99; je mit Hinweisen).
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1
Schwerstes Delikt (Schändung zum Nachteil von B.K.___, AKS Ziff. 4.2)
Schwerstes Delikt ist im vorliegenden
Fall die Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von B.K.___ (AKS Ziff. 4.2) mit
einem Strafrahmen von Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Angesichts der
Schwere des Delikts und der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten
kann nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen.
2.2 Tatkomponenten
-
Ausmass des
verschuldeten Erfolges
Art. 191 StGB schützt – wie die sexuelle
Nötigung und Vergewaltigung – die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194). Der
Geschädigte B.K.___ war ausserstande, sich gegen die sexuelle Handlung zur Wehr
zu setzen, weil er mangels Urteilsfähigkeit gar nicht in der Lage war, das
Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Es liegt ein nicht unerheblicher
deliktischer Erfolg vor, weil der Beschuldigte eine schwer wiegende sexuelle
Handlung (Oralverkehr) zum Nachteil des Kindes vornahm. Einzuräumen ist aber
auch, dass noch massivere sexuelle Übergriffe (z.B. Analverkehr) denkbar sind.
-
Art und Weise des
Vorgehens
Der Beschuldigte verübte die Tat in der Kirche,
wo die Mutter des Geschädigten mit anderen Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft
eine Messe feierte. Die Kinder wurden während des Gottesdienstes von einem
Kirchenmitglied in einem eigens dafür eingerichteten Raum betreut. Diesen
Umstand nützte der Beschuldigte aus, indem er sich mit dem Geschädigten in
diesen Raum begab, nachdem ihn die anderen Kinder schon verlassen hatten. Es
fiel ihm leicht, B.K.___ in diesen Raum zu bringen, da B.K.___ einerseits den
Beschuldigten kannte, ihm andererseits aber auch der Raum vertraut war. Der
Beschuldigte manifestierte damit gegenüber der ihm gut gesonnenen Mutter des
Geschädigten, aber auch gegenüber der ganzen Glaubensgemeinschaft, die ihn bei
sich aufnahm, ein gehöriges Mass an Dreistigkeit und missbrauchte das ihm von
dieser Gemeinschaft entgegengebrachte Vertrauen. Das Verhalten des
Beschuldigten war mit gewissen Vorbereitungshandlungen, nicht aber mit einer
aufwändigen Planung verbunden. So musste der Beschuldigte den Geschädigten
ansprechen und ihm unter einem Vorwand vorschlagen, sich mit ihm ins
Spielzimmer zu begeben. Zu diesem Zweck mussten sie in ein oberes Stockwerk
gelangen. Der Beschuldigte musste die Türe schliessen, worauf er die sexuelle
Handlung am Kind vornahm. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Übergriff
von nur kurzer Dauer auszugehen.
-
Willensrichtung,
mit der der Täter gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz, was aber im Bereich der Sexualdelinquenz die Regel bildet.
-
Beweggründe
Der Beschuldigte zielte auf die egoistische
Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ab.
2.3.
Frage der Schuldfähigkeit und des psychischen Störungsbildes
Nachfolgend werden die diagnostischen
Erkenntnisse der psychiatrischen Begutachtungen sowie die daraus zu ziehenden
Schlussfolgerungen für die Tatkomponente dargelegt.
2.3.1
Psychiatrisches Gutachten vom 27. Juni 2018 (dunkelblauer Ordner
1/322 ff.)
Das Departement des Innern ordnete am 1.
Februar 2018 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den
Beschuldigten an, welches am 27. Juni 2018 von Dr. med. W.___ vorgelegt wurde
(dunkelblauer Ordner 1/322 ff.). Der Beschuldigte war, wie er am 6. März 2018
durch seinen Anwalt mitteilen liess, nicht bereit, an der Erstellung des
Gutachtens mitzuwirken (Roter Ordner 6, Register 7, nicht paginiert). Gemäss
Aktennotiz des Amtes für Justizvollzug vom 29. Mai 2018 teilte der Gutachter an
diesem Tag telefonisch mit, dass Rechtsanwalt Jeker per Fax mitgeteilt habe,
dass der Beschuldigte nicht zu einem Gespräch bereit sei (roter Ordner 6,
Register 7). Anlass der erneuten psychiatrischen Begutachtung war die
Einschätzung des behandelnden Therapeuten des Beschuldigten, Dr. V.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wonach sich die Legalprognose
gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2015 gebessert habe (vgl.
Therapiebericht vom 24.5.2017, dunkelblauer Ordner 1/238: «Aus Sicht des
Referenten kann dennoch festgehalten werden, dass der Patient insgesamt von
einem ihn einerseits stützenden, andererseits auch kontrollierenden eng
strukturierten Setting zu profitieren scheint bzw. dass sich ein solches
Setting gesamthaft positiv auf seine Legalprognose auswirkt»).
Da der Beschuldigte, wie bereits
dargelegt, nicht bereit war, bei der Begutachtung mitzuwirken, erstellte Dr. W.___
ein Aktengutachten, welches sich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden
früheren psychiatrischen Begutachtungen, das Urteil des Obergerichts vom 14.
April 2010, Auszüge aus den Vollzugsakten sowie Berichte des behandelnden
Therapeuten stützte.
Der Gutachter bezeichnete die
vorliegenden Akten als gute Informationsgrundlage für die Diagnosestellung,
wobei die Validität der diagnostischen Beurteilungen aufgrund des fehlenden
persönlichen Eindrucks und klinischen Interviews vermindert sei (vgl. hierzu auch
die ergänzenden Ausführungen des Gutachters vor erster und zweiter Instanz,
wiedergegeben unter Ziff. VIII.2.3.3 und 2.3.5). Der Gutachter verneinte ein
Abhängigkeitssyndrom von psychoaktiven Substanzen, da Abstinenznachweise hätten
objektiviert werden können und keine Gesundheitsschädigungen nachgewiesen
seien. Der Gutachter verneinte auch das Vorliegen einer Diagnose aus dem
schizophrenen Formenkreis sowie eine posttraumatische Belastungsstörung oder
eine Anpassungsstörung.
Der Gutachter bejahte dagegen das
Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der Beschuldigte weise
narzisstische Persönlichkeitszüge (Bedürfnis nach übermässiger Bewunderung,
unbegründete Anspruchshaltung, Ausnützung zwischenmenschlicher Beziehungen,
Mangel an Empathie, Grössengefühle) und deutliche dissoziale
Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne einer Psychopathy, einer Sonderform von
Dissozialität, auf. Diese Diagnose erfolge mit hoher Übereinstimmung mit dem
Gutachten aus dem Jahr 2015.
Der Gutachter führte weiter aus, dass
eine Störung der sexuellen Präferenz (Paraphilie) nur zu bejahen sei, wenn ein
subjektiver Leidensdruck vorliege bzw. sich der Betroffene aufgrund seiner
Sexualpräferenz erheblich selbst schädige. Eine Pädophilie (ICD-10 F65.4) liege
vor bei einer anhaltenden oder dominierenden Präferenz für sexuelle Handlungen
mit Kindern vor oder im frühen Stadium der Pubertät. Der Beschuldigte erfülle
die Voraussetzungen einer pädophilen Störung. In Übereinstimmung mit den
Vorgutachtern sei von einer pädophilen Störung vom nicht ausschliesslichen Typ
(Nebenströmung mit sexueller Orientierung auf Jungen und Mädchen) auszugehen.
Der Gutachter hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich diese Diagnose in
aller Regel auf das nachgewiesene Verhalten des Betroffenen im Kontext eines
Strafverfahrens, nicht aber auf dessen Aussagen über entsprechende Fantasien
stütze. Ein subjektives Leiden werde von einem Betroffenen nicht geschildert.
Die früheren therapeutischen und gutachterlichen Einschätzungen beim
Beschuldigten stimmten darin überein, dass dieser sexuelle Vorlieben, die auf
Kinder ausgerichtet seien, als ich-dyston (d.h. nicht zu der eigenen
Persönlichkeit gehörend) erlebe, sie von sich abspalte und nicht darüber
kommunizieren könne bzw. wolle.
2.3.2 Psychiatrisches Gutachten vom 26.
März 2019 (AS 695 ff.)
Die Staatsanwaltschaft ordnete, nachdem
gegen den Beschuldigten erneut Tatvorwürfe erhoben worden waren, mit Verfügung
vom 22. Februar 2019 die Einholung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens
bei Dr. med. W.___ an und gab den Parteien Gelegenheit, allfällige
Ausstandsgründe geltend zu machen und Ergänzungsfragen zu stellen (AS 634). Der
Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Dr. med. W.___ legte das
Ergänzungsgutachten am 26. März 2019 vor (AS 695 ff.). Dem Gutachter wurden zur
Beantwortung der Fragen die Akten, welche die aktuellen Tatvorwürfe betreffen,
vorgelegt. Er bestätigte die im Gutachten 2018 gestellten Diagnosen und führte
aus, dass diese Diagnosen per se keine Einschränkung der Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit bedeuteten. Aus den
Aussagen der Auskunftspersonen seien keine groben Auffälligkeiten der
Indextatverläufe abzuleiten, welche auf eine Einschränkung der Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit aufgrund psychopathologischer Einschränkungen hinwiesen.
Das Vorgehen des Beschuldigten (Absicherung gegen Entdeckung, Einflussnahme auf
die Opfer) spreche eher gegen eine solche Einschränkung. Anhaltspunkte für eine
psychopathologische Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen
nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft gab den Parteien
in der Folge Gelegenheit, sich zum Ergänzungsgutachten innert Frist zu äussern
(AS 655). Der Verteidiger liess sich auch innert dieser Frist nicht vernehmen.
2.3.3 Befragung von Dr. med. W.___ als
Sachverständiger vor erster Instanz
Der Gutachter führte aus (O-G 294 ff.),
dass die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung seiner Gutachten angesichts
der vorliegenden Berichte von Fachpersonen auch ohne Exploration des
Beschuldigten «belastbar» gewesen sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten
anlässlich der Hauptverhandlung (der Beschuldigte äusserte sich nur zur Person)
ergaben sich für den Gutachter keine neuen Erkenntnisse.
2.3.4 Im Rahmen des Berufungsverfahrens
wurde Dr. med. W.___ beauftragt, zu seinen Aktengutachten vom 27. Juni 2018 und
26. März 2019 nach Exploration des Beschuldigten ein Ergänzungsgutachten zu
erstellen.
Wie ausgeführt, konnte dieses
Ergänzungsgutachten zu Folge fehlender Kooperation des Beschuldigten nicht
erstellt werden (vgl. vorstehende Ziff. I.26).
2.3.5 Befragung von Dr. med. W.___ als
Sachverständiger vor Berufungsinstanz
Anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigte Dr. med. W.___ als Sachverständiger ausdrücklich seine bisherige
Diagnose und erklärte, es habe sich daran aufgrund seines an der
Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten nichts geändert (OG
460).
Auch zur Frage, ob die gutachterlichen
Aussagen trotz der fehlenden Exploration verlässlich seien, nahm der Gutachter
nochmals Stellung, indem er ausführte, die Akten- und Informationsgrundlage
könne aus seiner Sicht als breit abgestützt bezeichnet werden. Die
gutachterlichen Aussagen seien valide. Wenn er mit dem Exploranden hätte
sprechen können, so hätte er in Bezug auf gewisse Beurteilungsgrundlagen und
Prognoseinstrumente genauer nachfragen können, er hätte beispielsweise in Bezug
auf eine eheähnliche, partnerschaftliche Beziehung nochmals nachhaken können.
Ob man dann zu neuen Erkenntnissen gekommen wäre, wisse er nicht. Je nach
Behandlungskontext sei dies unterschiedlich. Wenn es sich so abspielen würde
wie nun (anlässlich der Hauptverhandlung), wäre der Erkenntnisgewinn eher
gering. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens habe sich exemplarisch gezeigt,
dass man beim Beschuldigten gar nicht dazu komme, Sachverhalte anzusprechen.
Der Beschuldigte verstricke sich in Einzelheiten, Details und
Widersprüchlichkeiten. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ein Erkenntnisgewinn
zu erwarten gewesen. Er habe ja bereits im April 2021 einen Versuch
unternommen, den er als aussergewöhnlich erlebt habe. Bevor er sich habe
hinsetzen können, habe ihm der Beschuldigte ein mehrseitiges Schriftstück
präsentiert, welches die Bedingungen der Exploration enthalten habe.
2.3.6 Psychiatrisches Gutachten vom 1.
Oktober 2015 (AS 784 ff.)
Dr. med. W.___ bezieht sich in seinen
psychiatrischen Gutachten bezüglich der Diagnosen mehrfach auf «das Gutachten
2015». Dieses soll deshalb im Folgenden ebenfalls kurz dargestellt werden.
Am 1. Oktober 2015 legte Prof. Dr. med. X.___,
Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie der Universität Zürich, SGFP
Zertifikat Forensische Psychiatrie, beim Strafgericht Olten-Gösgen ein
psychiatrisches Gutachten vor, welches sich auf die Strafakten, vorbereitenden
Untersuchungen inkl. testpsychologischer Abklärungen von 9 Stunden sowie
Explorationen von 3 ½ Stunden stützt. Das Gutachten wurde im Verfahren
betreffend Verlängerung der stationären Massnahme in Auftrag gegeben.
Der Gutachter stellte die Diagnosen
einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung und stellte
Hinweise einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung fest. Bezüglich der
Persönlichkeitsstörung konstatierte er einen Mangel an Empathie, deutliche und
andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen und Regeln
sowie eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für
aggressives und gewalttätiges Verhalten. Die Auswertung der vom Beschuldigten
begangenen Straftaten zum Nachteil von Kindern ergab zudem eindeutig das
Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie.
2.3.7 Würdigung
der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W.___
2.3.7.1 Beweise sind
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen, und zwar unabhängig
davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6B_951/2009 vom 26.2.2010
E. 1.3).
2.3.7.2 Der Richter
weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von
der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu
stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt
hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009 vom 26.2.2010 E. 2.3.).
2.3.7.3 Die psychiatrischen Gutachten
vom 27. Juni 2018 und 26. März 2019 stammen von einem Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und
Psychotherapie FMH und damit von einem ausgewiesenen Fachmann. Die Gutachten
sind in ihren Aussagen gut begründet und damit nachvollziehbar und schlüssig.
Es liegen keinerlei medizinische Meinungsäusserungen vor, welche den
Schlussfolgerungen der Gutachten widersprechen oder diese in Frage stellen
würden. So ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. X.___, Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie
an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 1. Oktober 2015
hinzuweisen (AS 784 ff.). Dieser Gutachter kam gestützt auf die Akten,
vorbereitenden Untersuchungen des Beschuldigten von 7 Stunden,
testpsychologischen Abklärungen von 2 Stunden sowie Untersuchungen des
Beschuldigten von 3 ½ Stunden zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung in Form einer spezifischen
Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Dissozialität und paranoiden Zügen
(ICD-10 F60.8) sowie eine Pädophilie des nicht ausschliesslichen Typus
(pädophile Nebenströmung, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei
Geschlechts, ICD-10 F65.4) vorliege.
2.3.7.4 Zum Einwand des Beschuldigten,
das Gutachten habe keinen Beweiswert, weil er nicht mitgewirkt habe bzw. – so
seine vor Obergericht erhobene Rüge (vgl. letztes Wort) – weil der Gutachter
den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten zurückgewiesen habe, ist folgendes
auszuführen:
Der Gutachter führt plausibel und
nachvollziehbar aus, dass sich die Diagnose der Pädophilie in aller Regel nicht
auf die Aussagen des Exploranden stützt, sondern auf die nachgewiesenen
Verhaltensweisen des Betroffenen. Dies, weil in aller Regel von einem
Betroffenen in einem Strafverfahren keine Aussagen über sexuelle Fantasien zu
erwarten seien. So sei es auch beim Beschuldigten: Dieser habe bei sämtlichen
Begutachtungen und Therapien nie ein subjektives Leiden geschildert, vielmehr
habe er sexuelle Vorlieben für Kinder als persönlichkeitsfremd eingestuft, von
sich abgespalten und nicht darüber kommuniziert. Bei dieser Ausgangslage ist
die Bedeutung des Umstandes, dass der Gutachter ein Aktengutachten erstellen
musste, weil der Beschuldigte eine Mitwirkung verweigerte, stark zu
relativieren. Der Beschuldigte hat bei keiner früheren Begutachtung und in
keiner bisherigen Therapie Aussagen gemacht über sexuelle Vorlieben für Kinder
bzw. einen damit verbundenen Leidensdruck. Diesen Umstand verdeutlichte Dr.
med. W.___ auch nochmals vor Obergericht, indem er darauf hinwies, wie man beim
Beschuldigten nicht dazu gekommen sei, Sachverhalte überhaupt anzusprechen.
Sämtliche bisherigen gutachterlichen Einschätzungen beruhen deshalb auf den
gleichen Grundlagen wie nun auch die aktuellste Einschätzung von Dr. med. W.___,
nämlich auf dem nachgewiesenen Verhalten des Beschuldigten. Es ist davon
auszugehen, dass eine Mitwirkung des Beschuldigten bei der Erstellung des
Gutachtens keine weiteren entscheidenden Erkenntnisse zur Folge gehabt hätte
(so auch die Einschätzung des Gutachters, vgl. hierzu vorstehende Ziff.
VIII.2.3.5). Die Aussagekraft der beiden Gutachten wird deshalb aus dieser
Sicht – wenn überhaupt – nicht in relevantem Ausmass geschmälert.
Hinzu kommt folgendes: Die
Staatsanwaltschaft gab dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Februar 2019
Gelegenheit, bis zum 5. März 2019 allfällige Ergänzungsfragen für das zweite
Gutachten bei Dr. med. W.___ einzureichen (AS 634). Der Beschuldigte liess sich
innert Frist nicht vernehmen, schrieb jedoch kurz darauf, nämlich am 19. März
2019 an die Staatsanwaltschaft, dass er die Durchführung einer
Schlusseinvernahme beantrage (AS 658).
Der Beschuldigte liess am 6. März 2018
mitteilen, dass er an einer erneuten Begutachtung durch Dr. med. W.___ nicht
mitwirken werde. Diesen Standpunkt bekräftigte Rechtsanwalt Jeker, der
vormalige Verteidiger des Beschuldigten, am 29. Mai 2018 direkt gegenüber dem
Gutachter. Im Zusammenhang mit der Anordnung der Einholung eines
Ergänzungsgutachtens durch den Staatsanwalt am 22. Februar 2019 kamen weder der
Beschuldigte noch sein vormaliger Verteidiger auf ihren Standpunkt zurück. Die
Staatsanwaltschaft war in dieser Situation nicht gehalten, den Beschuldigten
anzufragen, ob er diesmal bereit sei, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten,
dies umso weniger, als der Beschuldigte mit seinem Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 19. März 2019, mit welchem er die Durchführung einer
Schlusseinvernahme verlangte, deutlich manifestierte, dass er durchaus in der
Lage war, seine Position darzulegen und seinen Standpunkt zu vertreten. Das
Schweigen bezüglich der Mitwirkung an der Erstellung des Ergänzungsgutachtens
war deshalb ein qualifiziertes Schweigen und durfte von der Staatsanwaltschaft
auch als solches interpretiert werden. Nach der Rechtsprechung verbietet es der
Grundsatz von Treu und Glauben, sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten
zu setzen (6B_422/2017 E. 1.4.2). Genau dies tut der Beschuldigte, wenn er sich
einerseits einer Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
widersetzt und andererseits bei der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens nicht
auf seinen Standpunkt zurückkommt, dann aber die Beweisqualität dieses
Ergänzungsgutachtens bestreitet, weil er daran nicht mitwirken konnte.
2.3.7.5 Zusammenfassend ergibt sich
damit, dass die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W.___ vom 27. Juni 2018
und vom 26. März 2019 volle Beweiskraft aufweisen und deshalb auf diese
abzustellen ist.
Es ist gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten
auszugehen.
Die narzisstische Persönlichkeitsstörung
in Form einer spezifischen Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit
Dissozialität und paranoiden Zügen (ICD-10 F60.8) sowie die Pädophilie des
nicht ausschliesslichen Typus (pädophile Nebenströmung, ausgerichtet auf
vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts, ICD-10 F65.4), haben aber – ohne die
Schweller zur Verminderung der Schuldfähigkeit zu erreichen – die Möglichkeiten
des Beschuldigten, sich rechtsgetreu zu verhalten, eingeschränkt. Die mit der
Persönlichkeitsstörung einhergehenden Defizite (Ausnützung zwischenmenschlicher
Beziehungen, Mangel an Empathie, deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit
und Missachtung sozialer Normen und Regeln) haben dem Beschuldigten das
deliktische Handeln und Entscheiden erleichtert. Dies ist strafmindernd zu
berücksichtigen.
2.4 Unter Berücksichtigung all dieser
Tatkomponenten ist zusammenfassend von einem Tatverschulden im Bereich des noch
leichten Verschuldens auszugehen, dies vor allem unter Berücksichtigung der
kurzen Dauer des Übergriffs und dem Umstand, dass (im Quervergleich) noch
massivere sexuelle Handlungen vorstellbar sind. Es ist von einer Einsatzstrafe
von 20 Monaten auszugehen.
2.5 Asperation
2.5.1
Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB) zum Nachteil
von B.K.___ in der Kirche (AKS Ziff. 1.2)
Zwischen sexuellen Handlungen mit
Kindern und Schändung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte
Idealkonkurrenz, denn Art. 187 und 191 StGB schützen nicht das gleiche
Rechtsgut (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197). Art. 187 StGB will Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen
Erfahrungen schützen, weil sie deren körperliche und seelische Entwicklung
schädigen könnten (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, PK StGB, Art. 187 StGB N 1).
Art. 191 StGB hingegen
soll gemäss dem 2. Untertitel vor «Angriffen auf die sexuelle Freiheit und
Ehre» bewahren, das heisst Personen schützen, die seelisch oder körperlich
nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren. Das
Bundesgericht erblickt in der Ausnützung der durch die Urteilsunfähigkeit
bedingten Hilflosigkeit eines Kindes eine weitergehende Rechtsgutverletzung,
welche vom Schutzbereich von Art. 187 StGB nicht umfasst werde (vgl. hierzu
Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 9a). Diese Argumentation wird in
der Lehre zum Teil kritisiert. So führen Trechsel/Bertossa (PK StGB, Art. 187
StGB N 23) aus, dass sich eine qualifizierte Urteilsunfähigkeit bei Kindern,
wenn nur das Alter berücksichtigt werde, nicht scharf abtrennen lasse. Zudem
werde auch nicht behauptet, dass bei besonderer Urteilsunfähigkeit eine
besonders schwere Schädigung eintrete.
Mit der ausgefällten Strafe für die
Schändung ist auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit Art. 187 Ziff. 1
StGB zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten. Es hat
deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen. Als Einzelstrafe wären für
dieses Delikt 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. In grosszügiger Anwendung
des Asperationsprinzips ist die Strafe um insgesamt vier Monate zu erhöhen.
2.5.2
Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB) zum Nachteil
von D.___ im [Restaurant] (AKS Ziff. 1.3)
Im Unterschied zum Oralverkehr gemäss
AKS Ziff. 1.2 ist die sexuelle Handlung in diesem Fall als leichter einzustufen
(Griff in die Hose und streicheln des Penis bis zur Erektion). Der Beschuldigte
traf jedoch umfassendere Vorbereitungshandlungen und offenbarte in Bezug auf
diesen Vorhalt im Vergleich zu den Vorhalten zum Nachteil von B.K.___ eine
höhere kriminelle Energie: Der Beschuldigte begegnete dem Geschädigten zwar
nicht zum ersten Mal. Gemäss den Aussagen des Geschädigten trank er schon
einmal mit seinem Schulkollegen im Restaurant des Beschuldigten eine
Gratis-Cola und er sei von diesem auch bereits mehrmals angesprochen worden.
Sie kannten sich aber nicht näher. Der Beschuldigte traf das Kind an jenem Tag
zufällig auf der Strasse und er musste zuerst dessen Interesse wecken, was ihm
gelang, indem er es überredete, mit ihm in das geschlossene Restaurant zu
gehen, um dort eine Gratis-Cola zu trinken. Er lockte den Geschädigten auf
diese Weise an einen fremden Ort. Im Restaurant überreichte er ihm die Cola und
forderte den Geschädigten auf, sich mit einem Taschentuch die Nase zu putzen.
Als der Geschädigte deshalb aufstand und dem Beschuldigten in die Küche folgte,
kam es zum Übergriff.
Der Geschädigte war ob des Verhaltens
des Beschuldigten verstört und sprachlos («s’Mul blieb zu»). Insgesamt ist
angesichts der – im Quervergleich mit den anderen unter Art. 187 Ziff. 1 StGB
fallenden Konstellationen – nicht massiven sexuellen Handlung aber noch von
einem leichten Verschulden auszugehen. Entsprechend ist die Strafe unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 12 Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt
sich eine Straferhöhung um sechs Monate.
2.5.3
Mehrfache Pornografie (Konsum von harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 5
StGB, AKS Ziff. 5)
Der mehrfache Konsum von verbotener
Pornografie ist aus deliktpräventiven Gründen nicht mit einer Geldstrafe,
sondern ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, denn es ist nicht
zu erwarten, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe von der Begehung
weiterer Delikte abbringen lässt.
In Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils ist die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Asperation um einen
Monat zu erhöhen. Allerdings ist damit der gesamte Unrechtsgehalt der
mehrfachen Pornografie abgegolten. Der Konsum von Bildern mit zoophilem Inhalt
ist folglich entgegen der Vorinstanz nicht noch mit einer Geldstrafe zu ahnden.
2.5.4 Damit ergibt sich unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von
31 Monaten Freiheitsstrafe.
2.6 Täterkomponenten
-
Vorleben
Der Beschuldigte wurde am […] 1973 in [Land
in Südamerika] geboren. Dem psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2018 kann
zur Kindheit und Jugendzeit des Beschuldigten entnommen werden, dass die Mutter
bei der Geburt wahrscheinlich verstarb und sein Vater ihn verlassen hatte. Der
Beschuldigte lebte die ersten fünf Jahre bei der Grossmutter, welche dann
erkrankte, und wurde nach Aufenthalten in diversen Pflegefamilien und einem
Internat von einem Schweizer Ehepaar adoptiert, als er 7 ½-jährig war. Die
Familie zog dann aus der Schweiz nach [Stadt in Frankreich], wo sich
Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten gezeigt hätten (Schulverweise,
Mädchen abküssen im Schulbus, stehlen). Die Adoptiveltern brachten den
Beschuldigten in der Folge in einem Schulheim in […] unter, während sie
weiterhin in [Stadt in Frankreich] blieben. Der Beschuldigte begann im Alter
von 18 Jahren, Cannabis zu konsumieren. Er absolvierte nach dem Schulabschluss
in […] ein Maurerpraktikum. Der Beschuldigte hatte unbestrittenermassen eine
schwierige Kindheit und Jugend. In Anbetracht der vielen Ortswechsel und der
vielen Bindungsabbrüche in den frühen und für seine persönliche Entwicklung
besonders prägenden Lebensjahren hatte der Beschuldigte kaum Gelegenheit,
tragfähige Beziehungen aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass diese
schwierigen Umstände in der Kindheit und Jugend ursächlich für die
Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten waren. Sein psychisches Störungsbild
ist nun aber bereits im Rahmen der tatbezogenen Strafzumessungskriterien
strafmindernd berücksichtigt worden (vgl. hierzu vorstehende Ziff.
VIII.2.3.7.5), so dass in Anbetracht des Doppelverwertungsverbots der gleiche
Umstand nicht ein zweites Mal zu seinen Gunsten berücksichtigt werden darf.
-
Vorstrafe
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug
geht folgende Vorstrafe hervor:
19. April 2010 Obergericht
des Kantons Solothurn
Sexuelle
Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung, Übertretung BetmG
Freiheitsstrafe
von 5 Jahren, Anordnung einer stationären Massnahme
-
Nachtatverhalten
Der Beschuldigte befindet sich seit
seiner Verhaftung am 20. November 2018 im Untersuchungsgefängnis […]. Der
Beschuldigte geht dort bis heute keiner Arbeit nach, war gegenüber dem Personal
stets freundlich, wollte aber zu anderen Insassen keinen Kontakt. Seine
einzigen sozialen Kontakte bestanden zu seinem Anwalt und zum Seelsorger (vgl.
auch die im Berufungsverfahren eingeholten Führungsberichte).
Im Jahre 2018 befand sich der
Beschuldigte in einem aufwändigen Setting mit u.a. elektronischen Fussfesseln,
psychotherapeutischer ambulanter Behandlung und Bewährungshilfe mit
Abstinenzkontrollen. All diese Bemühungen zielten darauf ab, dem Beschuldigten
ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. Das bereits eingeleitete Nachverfahren
betreffend Verwahrung wurde denn auch sistiert, um den weiteren Verlauf der
ambulanten Massnahme abzuwarten und dem Beschuldigten in Freiheit die Chance zu
geben, sich zu bewähren. In der Folge hinterging der Beschuldigte dieses System
massiv, indem er nicht nur mehrfach gegen die Auflagen des ambulanten Settings
verstiess, sondern auch die im vorliegenden Verfahren beurteilten
Sexualstraftaten beging.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten zufolge der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2010 aber
auch in Anbetracht der begangenen Delinquenz während des ambulanten Settings
deutlich straferhöhend aus. Die Strafe ist um 6 Monate auf 37 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.7 Beschleunigungsgebot
Der Beschuldigte lässt vor Obergericht
geltend machen, es seien seit seiner Verhaftung bis zur Verhandlung vor der
Berufungsinstanz über drei Jahre vergangen und ihm könne für diese lange
Verfahrensdauer kein Vorwurf gemacht werden. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das Verfahren so lange gedauert habe. Es sei deshalb antragsgemäss eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen und dieser Umstand sei auch
bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Plädoyernotizen, Note
34 f., OG 577).
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die
Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben und ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss zu bringen, um den Beschuldigten nicht unnötig über
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Befindet sich eine
beschuldigte Person in Haft, verlangt Art. 5 Abs. 2 StPO, dass ihr
Verfahren vordringlich durchgeführt wird.
Im vorliegenden Fall wurde die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 20. November 2018 eröffnet
(AS 358). Nach umfangreichen Ermittlungen (diverse Befragungen, Auswertung der
sichergestellten Datenträger, Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. W.___)
schloss die Staatsanwaltschaft innert 13 Monaten ihre Untersuchungen ab und
überwies die Akten mit der Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 an das
Amtsgericht Olten-Gösgen. Die Vorinstanz vereinigte am 4. Juni 2020 dieses
Strafverfahren mit dem Nachverfahren betreffend Verwahrung, was sich mit Blick
auf die Frage der Verwahrung, die eine Gesamtbetrachtung erforderte, aufdrängte.
Dieser Verfahrensentscheid wurde vom Beschuldigten an die Beschwerdekammer des
Obergerichts und hierauf ans Bundesgericht weitergezogen, welches auf die
Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 2020 nicht eintrat. Die Vorinstanz
sah sich mit einem in prozessualer wie auch materieller Hinsicht komplexen
Verfahren mit umfangreichen Akten konfrontiert, welches eine zeitintensive
Vorbereitung erforderte. Sie fällte ihr Urteil ein Jahr nach Eingang der
Anklageschrift und nur gerade drei Monate, nachdem der Entscheid des
Bundesgerichts vorgelegen war. Diese Dauer ist auch vor dem Hintergrund, dass
sich der Beschuldigte in Haft befand, nicht zu beanstanden. Das
Berufungsgericht trieb das Verfahren ebenfalls zügig voran. Die ursprünglich
auf den 18. Mai 2021 angesetzte Hauptverhandlung musste verschoben werden, weil
der Beschuldigte in Bezug auf den Zwischenentscheid betreffend sachliche
Zuständigkeit den Rechtsmittelweg ausschöpfen wollte, was sein gutes Recht ist,
zwangsläufig aber auch eine gewisse zeitliche Verzögerung verursachte. Die
beanspruchte Zeit von insgesamt drei Jahren (Eröffnung des Strafverfahrens am
20.11.2018, Eröffnung des Berufungsurteils vom 10.11.2021 am 15.11.2021)
erweist sich in Anbetracht der konkreten Umstände nicht als zu lang.
Auch die Länge des Nachverfahrens ist –
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht zu beanstanden. Diesbezüglich
wird auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. XIII.2. (Genugtuung)
verwiesen.
Eine Strafreduktion hat folglich zu
unterbleiben und der Antrag des Beschuldigten, es sei eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen, ist abzuweisen.
2.8 Medienberichterstattung
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung
je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten
(6B_958/2016 vom 19.7.2017 E. 5.3.3). Der Beschuldigte hat darzutun, dass die
Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und
E. 3b/bb S. 106; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3, nicht publ.
in: BGE 141 IV 329).
Es trifft zu, dass das mediale Interesse
an dem Verfahren gegen den Beschuldigten gross war und von Seiten der Medien
wiederholt darüber berichtet wurde. Dabei wurde der Beschuldigte, der in diesem
Zeitpunkt bereits rechtskräftig wegen einer Vergewaltigung und wegen sexueller
Handlungen zum Nachteil eines 8-jährigen Mädchens verurteilt war, als
«Kinderschänder [Vorname von A.___ + Initiale» bezeichnet, allerdings nie mit
ausgeschriebenem Familiennamen, so dass die Medienberichterstattung bezüglich
der Person des Beschuldigten nicht individualisierbar war (zumal er als «[anderer
Name von A.___]» auftrat). Grundsätzlich kann eine erhebliche Darstellung in
den Medien auch ohne Namensnennung eine Persönlichkeitsverletzung darstellen
(BGE 146 IV 231 Regeste sowie E. 2.6.1). Entscheidend ist im vorliegenden Fall,
dass sich die Verteidigung darauf beschränkte, die «zum Teil vorverurteilende
Art und Weise» der medialen Berichterstattung zu behaupten (vgl.
Plädoyernotizen, Note 40, hier im Kontext mit der beantragten Genugtuung, OG
578), ohne aber eine solche anhand von eingereichten Medienberichten darzulegen
bzw. zu dokumentieren. Eine Strafreduktion fällt deshalb unter diesem Titel
ausser Betracht.
2.9 Vollzugsform
Der Beschuldigte zeigt keinerlei
Einsicht und Reue, ist einschlägig vorbestraft und negiert beharrlich sein
deliktrelevantes Störungsbild. Trotz jahrelangen therapeutischen Bemühungen
konnten keine Veränderungen der bestimmenden kriminogenen Faktoren erreicht
werden (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IX.2). Stützende Faktoren wie
beispielsweise eine soziale oder berufliche Integration sind nicht auszumachen.
Die Legalprognose muss als sehr schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu auch
die ausführliche Darstellung unter nachfolgender Ziff. IX.5.4). Damit kommt die
Anwendung der sog. «Sogwirkungs-Praxis» (Reduktion des Strafmasses zur
Ermöglichung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges) und damit die
Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nicht in Frage. Die gesamte
Freiheitsstrafe von 37 Monaten muss deshalb vollzogen werden.
2.10 Anrechnung der Haft
Dem Beschuldigten ist die seit dem 20.
November 2018 ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die
Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
2.11 Busse
Für die beiden Übertretungen (sexuelle
Belästigung zum Nachteil von Y.___ gemäss AKS Ziff. 6.1 und sexuelle
Belästigung zum Nachteil von Z.___ gemäss AKS Ziff. 6.2) ist ein Busse von CHF
400.00 auszufällen, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe.
IX. Massnahmen
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56
Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr
weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters
besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die
Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).
Festzuhalten ist dabei, dass die
Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB
in einem gewissen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen: Sofern eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen (lit. a), ist die öffentliche Sicherheit betroffen (lit. b).
Das Gericht hat sich bei der Anordnung
einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters
sowie über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglichen Straftaten äussert
(Art. 56 Abs. 3 StGB).
1.2 Die Anordnung einer Massnahme kann
einen schuldüberschreitenden Eingriff in die Persönlichkeit eines Täters
darstellen und bedarf daher einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine
schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht
ausreichend gerecht zu werden vermag, lässt sich eine Massnahme begründen
(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgen zitiert «BSK StGB
I», Art. 56 StGB N 30).
2. Bisheriger
Massnahmenverlauf (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und ambulante
therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB)
2.1 Die Beschwerdekammer des
Obergerichts hat mit Urteil vom 16. September 2016 die von der Strafkammer am
14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht
verlängert und damit den entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug vom
10. Juli 2014 abgewiesen. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im
Wesentlichen aus, dass Dr. med. X.___ im psychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober
2015 festgestellt habe, dass die mehrjährigen Bemühungen verschiedener
Therapeutinnen und Therapeuten zu keinen relevanten Veränderungen beim
Beschuldigten geführt hätten. Der Beschuldigte sehe die Indikation für eine
Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter nicht ein und lehne
eine Therapie ab. Die Voraussetzungen für eine Therapie seien nicht gegeben und
es stünden keine anderen Therapieangebote zur Verfügung. Vor Obergericht habe
Dr. med. X.___ diese Einschätzungen bestätigt und festgehalten, dass man mit
einer Therapie nicht einen Zentimeter weiterkomme (dunkelgrüner Ordner 2/Beschwerdeakten,
nicht paginiert; vgl. auch Gutachten S. 114, AS 899).
Die Beschwerdekammer zitierte zudem den
Austrittsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern
vom 12. August 2015, in dem festgehalten wird, dass der Beschuldigte zwar
regelmässig an Einzelgesprächen teilgenommen habe, dass aber kaum eine
Veränderungsmotivation habe festgestellt werden können. Der Beschuldigte spalte
den Täteranteil ab und verweigere eine selbstkritische Auseinandersetzung. Er
habe auf seinen Überzeugungen, keine Persönlichkeitsstörung zu haben, keine
pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht schuld an den sexuellen Übergriffen zu
sein und keine Therapie zu benötigen, beharrt. Es könne nicht von einer
erfolgreichen Behandlung gesprochen werden und die Legalprognose habe sich
nicht verbessern lassen. Es werde bezweifelt, dass der Beschuldigte
therapeutischen Interventionen zugänglich sei. Es habe weder eine
Störungseinsicht noch eine Reduktion der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung
erreicht werden können. Der Beschuldigte könne nicht zugeben, was nicht sein
dürfe. Die deliktsrelevante Kernproblematik im Sinne eines Wechselspiels
zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie (sexuelle
Neigung, die von der Norm abweicht) sei unbearbeitet und unbearbeitbar. Die
bisherigen Bemühungen «viel hilft viel» seien nicht erfolgversprechend, weil
man die Verzweiflung des Beschuldigten noch steigere, wenn man ihn von seinen
pädophilen Nebenströmungen überzeugen wolle. Die Voraussetzungen für eine Therapie
seien beim Beschuldigten nicht gegeben und es stünden im stationären Bereich
keine Therapieangebote zur Verfügung, die geeignet seien, den skizzierten
Kreislauf aufzulösen.
Die Beschwerdekammer gelangte deshalb
zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme angesichts
der Kernproblematik (narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie), der
fehlenden Bereitschaft und des Widerstands des Beschuldigten zu gering seien
und deshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme
nicht vorlägen. Dieses Urteil wurde vom Beschuldigten bezüglich
Entschädigungsfolgen angefochten; die abgewiesene Verlängerung der stationären
Massnahme erwuchs dagegen sofort in Rechtskraft.
2.2 Es liegen keinerlei Hinweise dafür
vor, dass sich an diesen Einschätzungen der Beschwerdekammer, welche sich auf
die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. X.___ stützten, aus
heutiger Sicht etwas geändert hätte. So verwies auch Dr. med. W.___, der in den
Jahren 2018 und 2019 ein weiteres psychiatrisches Gutachten bzw.
Ergänzungsgutachten erstellte, in seinen Schlussfolgerungen ausdrücklich und
vorbehaltlos auf die Einschätzungen von Dr. med. X.___ und führte folgendes
aus: Die Kombination von Störungen beim Beschuldigten liessen Therapieerfolge
als wenig wahrscheinlich erscheinen. Sämtliche bisherigen therapeutischen
Bemühungen in diversen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie) hätten keine
relevanten Veränderungen der bestimmenden kriminogenen Faktoren erreichen
können und es hätten keine Strategien zur Rückfallvermeidung etabliert werden
können. Ebenso entfalle die Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung
aufgrund der fehlenden Transparenz des Beschuldigten und des Nichteinlassens
auf die Therapie; die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten müsse generell in
Frage gestellt werden. Der Gutachter stellte zudem fest, dass sich aus den
aktuellen Berichten des behandelnden Psychiaters keine Angaben über Inhalte der
psychotherapeutischen Arbeit und deren Auswirkungen auf den Beschuldigten ergäben.
Die (im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2018 noch laufende) ambulante
Massnahme sei nicht geeignet, die Legalprognose zu verändern. Auch die
Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht geeignet, die Legalprognose zu
verbessern. Es sind denn seit den Einschätzungen der psychiatrischen Gutachter
auch keine weiteren therapeutischen Bemühungen mehr erfolgt.
2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung
zog Dr. med. W.___ mit Blick auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen
folgendes Fazit: In
den letzten 11 Jahren, d.h. seit der rechtskräftigen Verurteilung des
Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern, habe
beim Beschuldigten keine Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden. Der
Beschuldigte erlebe seine sexuellen Vorlieben als ich-dyston. Sie seien nicht
mit seinem Selbstbild und seiner Person vereinbar. Deshalb negiere er sie
komplett. Es sei dementsprechend schwierig, über etwas zu reden, was es für die
betreffende Person gar nicht gebe. Man müsste erst einmal das Kernproblem
besprechbar machen. Das sei in diesem Fall bislang nicht möglich gewesen. Auf
die richterliche Frage, ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien: Er
sehe keine Möglichkeiten, dies zu ändern (OG 458).
2.4 Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass auch aus heutiger Sicht die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nicht mit Erfolgsaussichten verbunden ist und deshalb
die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen. Dies
gilt ebenso für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme. Die
Beschwerdekammer hat in ihrem Urteil vom 16. September 2016 eine ambulante
Massnahme angeordnet, die in der Folge mit Verfügung vom 11. November 2016
durch das Amt für Justizvollzug umgesetzt und aufgegleist wurde. Das Amt für
Justizvollzug sah in dieser Verfügung ein engmaschiges Setting für den
Beschuldigten vor, welches die Auflage eines Aufenthaltes in einem Wohnheim,
wöchentliche Gespräche mit der Bewährungshilfe, Überwachung mit elektronischer
Fussfessel, forensisch-psychiatrische Behandlung sowie eine Drogen- und
Alkoholabstinenz vorsah (dunkelblauer Ordner 1/80 ff.). Die Legalprognose
konnte jedoch, wie die gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med W.___ in den
Jahren 2018 und 2019 bestätigten, nicht verbessert werden. Hinzu kamen diverse
Verstösse gegen die Auflagen des Settings sowie die mangelnde Kooperation und
Transparenz des Beschuldigten. Entsprechend musste die ambulante Massnahme vom
Departement des Innern mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 zufolge
Aussichtslosigkeit aufgehoben werden (dunkelblauer Ordner 2/413 ff.). Besonders
deutlich manifestiert sich das Scheitern der ambulanten Massnahme in Anbetracht
der neuen Straftaten: Trotz der zahlreichen Auflagen und Sicherheitsvorkehrungen
wurde der Beschuldigte während dieses ambulanten Settings erneut und mehrfach
straffällig (vgl. die Schuldsprüche wegen Schändung, mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfacher
Pornografie).
3. Allgemeine Ausführungen zur
Verwahrung
3.1 Zu den Massnahmen gemäss Art. 56
StGB gehört auch die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB. Das Gericht ordnet die Verwahrung an,
wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung,
eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn auf Grund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs.1 lit. b StGB).
3.2 Die Verwahrung zählt zu den
schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt
und soll nur Täter treffen, die schwere Straftaten begangen haben; sie stellt
eine ultima ratio dar. Der hauptsächliche Zweck der Verwahrung besteht in der
Garantie der Sicherheit Dritter. Die Individualinteressen der betroffenen Person
treten bei der Verwahrung gänzlich in den Hintergrund (Marianne Heer/Elmar
Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 6).
3.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB
muss bei einem Täter, der verwahrt wird, eine anhaltende oder lang andauernde
psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen. Zwischen der Anlasstat
und der psychischen Störung bedarf es einer Konnexität. Die Anlasstat muss
jenen Geisteszustand manifestieren, der den Täter als besonders gefährlich
erscheinen lässt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB
N 43).
3.4 Einer der in Art. 64 Abs. 1 StGB
aufgelisteten Anlasstaten kommt nur dann Aussagekraft zu, wenn sie Symptomcharakter
hat, d.h. wenn der Täter aufgrund seiner Abnormität die zur Straftat führende
spezielle Situation selbst schafft (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB
I, Art. 64 StGB N 16). Es muss vom Täter eine qualifizierte Gefährlichkeit
ausgehen, indem von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende
Delikte und die Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter zu konstatieren sind.
Lediglich eine Vermutung oder eine vage Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz
ist nicht ausreichend (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64
StGB N 47 f.).
3.5.1 Art. 64 Abs. 1 StGB sieht
einerseits konkrete Anlasstatbestände vor, die Grund für eine Verwahrung bilden
können (z.B. Mord, vorsätzliche Tötung) und andererseits Straftaten im Sinne
eines Auffangtatbestandes («Taten, die mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedroht sind»). Da nach Meinung des Gesetzgebers eine Verwahrung
angesichts des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des
Beschuldigten nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich sein soll, muss
eine schwere Beeinträchtigung sowohl als Zusatzerfordernis bei den Katalogtaten
als auch für Straftaten im Sinne des Auffangtatbestandes gegeben sein. Welche
Beeinträchtigung als «schwer» zu qualifizieren ist, muss unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit beurteilt werden: Es kommen nur
Anlasstaten in Betracht, die so schwer wiegen, dass die Gefahr ihrer
Wiederholung den schwersten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines
Menschen zu rechtfertigen vermag (BGE 139 IV 57). Das Kriterium der «schweren
Beeinträchtigung» gilt aber in gleichem Masse auch für die ernsthaft zu
erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter
Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu
beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer
Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019
vom 22.10.2019 E.1.3.2).
3.5.2 In der Lehre wird betreffend der
Schwere der Beeinträchtigung darauf hingewiesen, dass die Delikte des
Auffangtatbestandes insgesamt nicht weniger schwer sein dürfen als dies für
eine Katalogtat gilt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64
StGB N 24)
Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die
in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob
sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von
Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert
in Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
sein darf.
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der
Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im
Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung
gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem
Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip
Begrenzungsfunktion zu.
Bei der erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu
setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom
Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und
welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte
wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto
geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtfertigt, und umgekehrt.
3.6.1 Je länger die Massnahme und damit
der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit
zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann
sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den
Taten entsprechen, auf die die Verurteilung zurückgeht. Mit zunehmender
Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um
eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme respektive deren nachträgliche
Anordnung zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs des Massnahmenunterworfenen stösst jedoch dort an die
Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des
Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Massnahmenunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme
aufzuheben (zum Ganzen: 6B_746/2016 E.1.4.2).
3.6.2 Das Bundesgericht hat diese
Rechtsprechung, wonach mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Bewertungsanpassung vorzunehmen sei,
bereits kurz darauf im Entscheid 6B_582/2017 stark relativiert: Das
Bundesgericht führte aus, dass einer Straftat, die für die Anordnung einer
Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer
der Massnahme die Qualität einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
abgesprochen werden könne (E. 4.3.3). Die Interessenabwägung sei im Verlauf der
Zeit zu revidieren, sofern sich wesentliche Elemente der
Verhältnismässigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich verändern würden, etwa
weil auch im Rahmen der Verwahrung auf Veränderungen hinzuarbeiten sei, welche
die Gefährlichkeitsprognose allenfalls verbessern könnten, oder das zunehmende
Alter eines Beschuldigten mit einer damit einhergehenden Reduktion des
Rückfallrisikos (E. 4.3.7).
3.6.3 Im Entscheid 6B_889/2019 hat das
Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Das Gericht ordnete die
Verwahrung bei einem bald 65-jährigen Beschuldigten an, der sich im Zeitpunkt
des Urteils seit ca. 14 ½ Jahren im Freiheitsentzug befand. Angesicht der
Schwere der sexuellen Handlungen (vgl. hierzu nachfolgende
Ziff. IX.4.2.5), der fehlenden Therapierbarkeit und des hohen
Rückfallrisikos für weitere schwere pädosexuelle Handlungen erachtete es die
Anordnung der Verwahrung als verhältnismässig.
4. Prüfung der originären Verwahrung
(als Folge der Straftaten im Jahr 2018)
4.1 Der Beschuldigte hat sich im Jahr
2018 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B.K.___
und D.___ sowie wegen Schändung zum Nachteil von B.K.___ schuldig gemacht.
Diese vom Beschuldigten verübten
Straftaten sind mit fünf (Art. 187 StGB) bzw. zehn (Art. 191 StGB) Jahren
Freiheitsstrafe bedroht. Sie stellen deshalb mögliche Anlasstaten für die
Anordnung einer Verwahrung dar, sofern der Täter mit diesen Straftaten die
(u.a) sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigte oder er
dies wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB).
4.2 Das Bundesgericht hat sich in
jüngerer Vergangenheit wiederholt mit dem Tatbestand von Art. 187 StGB im
Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Verwahrung
auseinandergesetzt.
4.2.1 Im Entscheid 6B_109/2013 ging es
um die Beurteilung zahlreicher sexueller Handlungen des Beschuldigten an zum
Teil sehr jungen Opfern. Das Bundesgericht stufte einen wesentlichen Teil der
vorgehaltenen Handlungen als leicht bis mittelschwer ein, so ausdrücklich das
gegenseitige Betrachten der entblössten Geschlechtsteile, deren Betasten über
den Kleidern sowie das oberflächliche Berühren und Streicheln der nackten
Genitalien der Kinder. Diese Handlungen erreichten die Erheblichkeitsschwelle
nicht und fielen als Prognosegrundlage für zu erwartende Folgetaten im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 StGB ausser Betracht (E. 4.3.1).
Dagegen bezeichnete das Bundesgericht
folgende sexuelle Handlungen in Anbetracht des zum Teil sehr jungen Alters der
Opfer in ihrer Art und Eingriffsintensität als ausreichend schwer im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 StGB:
-
mehrfaches schmerzhaftes
manuelles Eindringen in die Scheide eines erst 6-jährigen Mädchens;
-
gegenseitiges Schlagen der
nackten Genitalien mit einem Stock mit einem 9-jährigen Knaben.
Das Bundesgericht führte weiter aus,
dass der Umstand, wonach der Beschuldigte ohne Aggression, Zwang, Druck oder
Gewalt vorgegangen sei, beim gewaltfreien sexuellen Kindsmissbrauch nach Art.
187 StGB in der Natur der Sache liege und nicht relevant sei. Massgebend bei
der Beurteilung der Opferbeeinträchtigung sei weder eine besondere
Empfindlichkeit noch eine ungewöhnlich robuste psychische Konstitution des
Opfers. Entscheidend sei einzig, ob das konkrete Tatverhalten aufgrund seiner
Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, auf
Seiten des Opfers eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken
(E. 4.3.3).
4.2.2 Im Entscheid 6B_746/2016 verneinte
das Bundesgericht bei folgenden sexuellen Handlungen die Erheblichkeitsschwelle
für die Annahme einer Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB:
-
Der Beschuldigte berührte
in seiner Wohnung den Penis eines 14-jährigen Knaben über der Hose, als er sich
mit ihm einen Actionfilm ansah;
-
Der Beschuldigte griff dem
Knaben unter der Hose ans Glied und massierte dieses während einer kurzen Zeit
leicht. Anschliessend nahm er die Hand des Knaben, legte sie über der Hose auf
sein eigenes Geschlechtsteil und forderte ihn auf, zuzudrücken;
-
Der Beschuldigte zeigte dem
Knaben und einem zweiten gleichaltrigen Knaben einen Vibrator und führte vor,
wie dieser funktioniert, wobei er zuerst dem einen Knaben einen Vibrator über
dessen Oberschenkel und sich anschliessend über der Hose über seinen eigenen
Penis fuhr. Der Beschuldigte fragte einen der Knaben, ob er ihm den Vibrator
einmal in den Anus stecken dürfe;
-
Bei anderer Gelegenheit
leckte er einem der beiden Jungen das Ohr ab.
Das Bundesgericht führte aus, dass diese
sexuellen Handlungen das hinsichtlich ihrer Schwere und Intensität
erforderliche Mindestmass nicht erreichten und es deshalb an einer relevanten
Straftat und damit an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB
fehle. Die Tathandlungen seien nicht derart schwer, dass ohne Weiteres von
einer gravierenden Beeinträchtigung ausgegangen werden müsste. Nicht zu
berücksichtigen seien dabei die subjektiven Auswirkungen der Übergriffe auf die
Opfer. Wie bereits mit Urteil 6B_109/2013 wies das Bundesgericht darauf hin,
dass einzig entscheidende sei, ob das konkrete Tatverhalten aufgrund seiner
Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, auf
Seiten der Opfer eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken
(E. 1.3 und 1.3.2).
4.2.3 Das Bundesgericht nahm im gleichen
Entscheid zu folgenden sexuellen Handlungen Stellung:
-
Der Beschuldigte zog einen
Knaben aus, massierte ihn am ganzen Körper, leckte ihn an Ohren und Genick und
rubbelte sein Glied;
-
Der Beschuldigte liess sich
vom Knaben sein eigenes Glied reiben und befriedigte sich vor diesem selbst;
-
In einem Fall drang der
Beschuldigte anal in einen Knaben ein.
Das Bundesgericht führte aus, dass diese
sexuellen Handlungen mehrheitlich die für die Anordnung einer Verwahrung
erforderliche Schwere nicht erreichten. Jedoch steche der anale
Geschlechtsverkehr mit einem Jungen als deutlich schwererer Übergriff hervor.
Es handle sich dabei grundsätzlich um ein gravierendes Delikt, welches aufgrund
seiner Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei,
auf Seiten des Opfers eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu
bewirken. Hinsichtlich seiner Schwere sei der Übergriff ohne Weiteres mit der
Katalogtat der Vergewaltigung vergleichbar. Das Bundesgericht hielt dann aber
weiter fest, dass angesichts der bisherigen Dauer des Freiheitsentzuges (der
Beschuldigte war seit dem Jahr 2000 im Strafvollzug) und der Einmaligkeit des
Analverkehrs der mit der Anordnung einer Verwahrung verbundene massive Eingriff
in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch den Sicherheitsanspruch der
Allgemeinheit nicht aufgewogen werde. Es qualifizierte deshalb die Anordnung
der Verwahrung als unverhältnismässig.
4.2.4 Im Entscheid 6B_582/2017 hatte das
Bundesgericht folgende sexuelle Handlungen zu beurteilen:
-
Der Beschuldigte verging
sich an insgesamt sieben Knaben zwischen sieben und 15 Jahren, dies während
Monaten oder gar Jahren;
-
Der Beschuldigte zwang sie
zu Oralverkehr, berührte und rieb an ihrem Geschlechtsteil und liess sich
selbst manuell befriedigen;
-
Der Beschuldigte baute zu
den Opfern und ihren Eltern jeweils ein Vertrauensverhältnis auf, welches er
anschliessend missbrauchte.
Das Bundesgericht qualifizierte diese
Taten als Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Dabei betonte das
Gericht, es sei von grosser Bedeutung, dass der Beschuldigte die Gelegenheiten
für die Übergriffe gezielt und planmässig herbeigeführt habe, indem er das
Vertrauen der Opfer und deren Eltern zu gewinnen suchte. Indem er die Kinder
zusätzlich auf emotionaler Ebene missbraucht habe, habe er deren persönliche
Entwicklung noch weitergehend gefährdet und habe erweiterte Risiken für deren
psychische Gesundheit geschaffen, die sich erfahrungsgemäss bis weit in das
Erwachsenenalter hinein auswirken könnten (E. 4.2.7).
4.2.5 Im Entscheid 6B_889/2019 ging es
um einen Beschuldigten, der folgende sexuelle Handlungen mit Kindern
vorgenommen hatte, welche im Jahr 2006 zu einer Verurteilung von vier Jahren
Freiheitsstrafe und der Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art.
59 StGB geführt hatten:
-
Der Beschuldigte zog Knaben
zwischen 10 - 15 Jahren aus, legte sich nackt zu ihnen, streichelte und leckte
sie am ganzen Körper, leckte deren Penisse teilweise bis zum Samenerguss, liess
sich in den Mund urinieren und trank ein Glas aus, worin ein Knabe uriniert
hatte. Teilweise befriedigte sich der Beschuldigte dabei selbst.
-
Der Beschuldigte gab den
Kindern dafür Geld und versprach ihnen Geld oder ein Handy.
Diese Handlungen qualifizierte das
Bundesgericht als schwer; sie seien geeignet, die psychische und sexuelle
Integrität der Opfer erheblich zu beeinträchtigen. Sie seien in Art und
Eingriffsintensität ausreichend schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu
bezeichnen (E. 1.3 und 1.6).
4.3.1 Der Beschuldigte leckte den Penis
von B.K.___ und griff in einem weiteren Fall in die Hosen von D.___ und rieb
mit zwei Fingern an dessen Penis, bis es zur Erektion kam. Es handelte sich
dabei nicht um sexuelle Handlungen im untersten Bereich von vorstellbaren
sexuellen Handlungen, allerdings auch nicht um schwerwiegendste Handlungen. Die
sexuellen Handlungen waren jeweils von nur kurzer Dauer. Bei den Geschädigten
sind aktuell weder körperliche noch psychische Folgen des Übergriffs
aktenkundig.
4.3.2 Unter Berücksichtigung aller
Umstände sowie mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung, gemäss
welcher die Fälle, in denen eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
bejaht worden war, doch erheblich schwerer erscheinen (z.B. schmerzhaftes
manuelles Eindringen in die Scheide eines 6-jährigen Mädchens; Analverkehr),
ist in den vorliegenden Fällen das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle der
sexuellen Handlungen, deren sich der Beschuldigte im Jahr 2018 schuldig machte,
zu verneinen. Der Beschuldigte verübte demnach im Jahr 2018 keine Anlasstat
gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB, welche die Anordnung einer Verwahrung rechtfertigt.
5. Prüfung der nachträglichen Verwahrung
(als Folge der Straftaten im Jahr 2006)
5.1 Die Ausgangslage in formeller
Hinsicht nimmt sich bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwahrung im
Zusammenhang mit der Delinquenz im Jahre 2006 wie folgt aus:
5.1.1 Die Beschwerdekammer des
Obergerichts verlängerte am 16. September 2016 die mit Urteil vom 14. April
2010 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu Folge
Aussichtslosigkeit nicht. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass die Verwahrung
von ihr nicht geprüft werden könne, da diese nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Sie ordnete eine ambulante Massnahme
gemäss Art. 63 StGB an und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte
angesichts der gestellten Diagnosen und der bestehenden Rückfallgefahr nicht
«sofort und ohne weiteres» in Freiheit entlassen werden könne. Zu diesem Zweck
ordnete die Beschwerdekammer den Aufbau eines engmaschigen Netzes zur
Überwachung und Kontrolle des Beschuldigten an, welches das Amt für
Justizvollzug mit Verfügung vom 11. November 2016 umsetzte. Die Entlassung des
Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis erfolgte erst, als die entsprechenden
Massnahmen aufgegleist worden waren.
5.1.2 Am 13. Oktober 2016 hob das
Departement des Innern die stationäre Massnahme formell auf; gleichentags
stellte das Departement im Namen der Vollzugsbehörde beim Amtsgericht
Olten-Gösgen den Antrag auf Anordnung der Verwahrung des Beschuldigten.
5.1.3 Am 28. Oktober 2016 stellte auch
die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Olten-Gösgen den Antrag auf Verwahrung
des Beschuldigten.
5.1.4 Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann
das Gericht, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat
nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Taten dieser Art begeht, auf Antrag der Vollzugsbehörde die
Verwahrung anordnen.
Im vorliegenden Fall ist somit die Ausgangslage
gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB gegeben: Am 13. Oktober 2016 wurde die stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.
Die Tatsache, dass zur Zeit der
Antragstellung durch das Departement des Innern und die Staatsanwaltschaft eine
ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet war, ändert daran nichts.
Wie bereits erwähnt, geht aus der Begründung des Urteils der Beschwerdekammer
vom 16. September 2016 klar hervor, dass diese ambulante Massnahme einzig
deshalb angeordnet wurde, weil der Beschuldigte nicht «sofort und ohne
weiteres», d.h. ohne sichernde Leitplanken, entlassen werden sollte. Der Fokus
war nicht auf eine therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und
Pädophilie des Beschuldigten gerichtet, was nach der Aufhebung der stationären
Massnahme zu Folge Aussichtslosigkeit auch nicht verwundert. Vielmehr sollte
ein engmaschiges soziales Netz geknüpft werden, um allfällige Risikofaktoren
und -situationen für Rückfälle rechtzeitig zu erkennen und darauf reagieren zu
können. Aufgrund diverser Verstösse gegen die Auflagen sowie der mangelnden
Kooperation und Transparenz des Beschuldigten wurde die ambulante Massnahme am
4. Dezember 2018 von Departement des Innern gestützt auf Art. 63a
Abs. 2 lit. b StGB wieder aufgehoben.
Gestützt auf diese
Erwägungen steht einer Prüfung der Voraussetzungen einer nachträglichen
Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB nichts entgegen. Dies hat
nun auch das Bundesgericht auf die entsprechende Beschwerde des Beschuldigten
hin bestätigt. Es hat mit Urteil 6B_544/2021 und 6B_610/2021 vom 23.8.2021
vorab festgehalten (vgl. E. 3.4.1), dass eine direkte Umwandlung einer
ambulanten Massnahme in eine Verwahrung gesetzlich nicht vorgesehen und nach
der Rechtsprechung daher nicht möglich sei (mit Verweis auf BGE 143 IV 445 E. 2 und 3 sowie Urteil 6B_338/2018 vom 22.5.2018 E. 2.2.3).
Vorliegend habe indes die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 16.
September 2016 lediglich über die Verlängerung der stationären Massnahme in
Anwendung von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB befinden müssen und es sei
nicht in ihrer Zuständigkeit gelegen, in diesem Rechtsmittelverfahren eine
ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.
Hinzu komme, dass die vom Obergericht am 16. September 2016 angeordnete
ambulante Massnahme nach der Nichtverlängerung der stationären therapeutischen
Massnahme zufolge Unbehandelbarkeit wohl nicht der Therapierung des
Beschuldigten gedient habe, sondern dessen Betreuung nach der Entlassung aus
der stationären therapeutischen Massnahme (E. 3.4.2). Das Bundesgericht stellt
hierauf klar, dass in prozessualer Hinsicht ein gültiger Antrag des
Departements des Innern für eine nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c
Abs. 4 StGB vorliegt (E. 3.4.3):
« Art.
62c Abs. 4 StGB gelangt dennoch auch in der vorliegenden Konstellation zur
Anwendung. Das DdI/SO hob die stationäre therapeutische Massnahme am 13.
Oktober 2016 auf, weshalb es im Anschluss daran beim Amtsgericht von
Olten-Gösgen in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung des
Beschwerdeführers 2 [des Beschuldigten] beantragen konnte. Dass das Obergericht
des Kantons Solothurn im Urteil vom 16. September 2016 als Ersatz für die nicht
verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (zu Unrecht) eine
ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anordnete,
war nicht geeignet, einen späteren Entscheid über die nachträgliche Verwahrung
des Beschwerdeführers 2 nach Art. 62c Abs. 4 StGB infolge
Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme zu verunmöglichen
bzw. den Entscheid über dessen Nichtverwahrung vorwegzunehmen.»
5.2 Anlasstat
5.2.1 Der Beschuldigte wurde am 14.
April 2010 vom Obergericht rechtskräftig wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1
StGB) und sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB)
schuldig gesprochen. Der Beschuldigte lockte ein damals 8-jähriges Mädchen in
eine Baubaracke, wo es zu schwerwiegenden sexuellen Handlungen kam: Lecken der
Scheide, Ausgreifen mit einem und zwei Fingern an der Scheide sowie Stossen des
erigierten Gliedes an den After des Mädchens. Darüber hinaus führte der
Beschuldigte die Hand des Mädchens an sein Glied und er ejakulierte
schliesslich auf den Bauch- und Brustbereich des Mädchens. Er gab diesem auch
Zungenküsse. Zudem stiess er sein erigiertes Glied an dessen Scheide und drang
in den Scheidenvorhof ein.
5.2.2 Vergewaltigung und sexuelle
Handlungen mit Kindern stellen Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
dar. Die schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität des Opfers, welche
Art. 64 Abs. 1 StGB verlangt, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach
einem objektiven Massstab beurteilt werden. Sie ist zu bejahen, wenn das
Tatverhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, auf Seiten des
Opfers eine schwerwiegende Integritätsbeeinträchtigung zu bewirken (6B_109/2013
E. 4.3.3; 6B_746/2016 E. 1.3).
5.2.3 Eine schwerwiegende
Integritätsbeeinträchtigung des Opfers ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Der
Beschuldigte lockte das Mädchen, welches im Garten auf dem Trampolin
beschäftigt war, von zuhause weg, indem er sich bei diesem einschmeichelte, und
ging mit ihm in die Baubaracke, wo er tagsüber arbeitete. Darauf nahm er
vielfache und schwerwiegende sexuelle Handlungen am Opfer vor. Daran ändert
nichts, dass er bei der Vergewaltigung des Mädchens mit dem Penis «nur» bis in
den Scheidenvorhof eindrang. Der Beschuldigte führte zudem die Hand des
Mädchens an seinen Penis, gab ihm Zungenküsse und ejakulierte über dessen
Körper. All diese Handlungen nahm der Beschuldigte vor, nachdem er das
Vertrauen des Mädchens gewonnen und dieses dann schwer enttäuscht und
missbraucht hatte. Das Verhalten des Beschuldigten war deshalb bei objektiver
Betrachtungsweise und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, die sexuelle
Integrität des Opfers schwer zu beeinträchtigen.
5.2.4 Das Bundesgericht bezeichnete im
Entscheid 6B_109/2013 das mehrfache schmerzhafte manuelle Eindringen in die
Scheide eines 6-jährigen Mädchens als Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB. Im Entscheid 6B_582/2017 bejahte das Bundesgericht die Anlasstat gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB bei zwangsweisem Oralverkehr, Reiben am Geschlechtsteil und
manueller Befriedigung, die Knaben im Alter zwischen sieben und fünfzehn Jahren
am Täter vornehmen mussten. Diese Handlungen entsprechen in ihrer Schwere dem
Tatverhalten des Beschuldigten im Jahr 2006. Es ist deshalb das Vorliegen einer
Anlasstat, mit welcher die sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt
wurde, zu bejahen.
5.3 Schwere psychische Störung und
Konnex zur Straftat
5.3.1 Die psychiatrischen Gutachter Dr.
med. X.___ und Dr. med. W.___ diagnostizierten in ihren Gutachten aus den
Jahren 2015, 2018 und 2019 beim Beschuldigten übereinstimmend das Vorliegen
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen
Zügen sowie eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ. Dr. med. X.___
führte aus, dass bezüglich der Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten ein
Mangel an Empathie, deutliche und anhaltende Verantwortungslosigkeit und die
Missachtung sozialer Normen und Regeln zu konstatieren seien. Wie dem Gutachten
von Dr. med. X.___ entnommen werden kann, wurden dieselben Diagnosen bereits in
den Vorgutachten von Dr. med. T.___ vom 26. September 2006 und von Frau
Dr. med. M.___ vom 28. November 2011 gestellt (AS 795 ff. und 808 ff).
Dr. med. W.___ bestätigte anlässlich der
Berufungsverhandlung erneut seine Diagnose. Es seien auch unter Einbezug des an
der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruckes des Beschuldigten keine neuen
Aspekte hinzugekommen. Die Überlegungen, die im Gutachten zum Ausdruck gekommen
seien, liessen sich mit dem Verhalten des Beschuldigten gut vereinbaren.
5.3.2 Beim Beschuldigten liegt somit
eine schwere psychische Störung vor, welche mit dem Tatverhalten im Jahr 2006
im Zusammenhang steht. Das Obergericht hätte, wenn dieser Zusammenhang nicht
bestanden hätte, in seinem Urteil vom 14. April 2010 keine stationäre Massnahme
gemäss Art. 59 StGB anordnen dürfen. Entsprechend hatte das Tatverhalten des
Beschuldigten am 22. August 2006 Symptomcharakter: Die von ihm verübten
Straftaten erfolgten nicht zufällig und «einfach so», sondern zu Folge der
psychischen Störung, unter welcher der Beschuldigte litt.
5.4
Legalprognose
5.4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB
setzt die Anordnung einer Verwahrung im Weiteren voraus, dass auf Grund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat im Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
StGB keinen Erfolg verspricht.
5.4.2
Das Gericht muss sowohl bei der nachträglichen als auch bei der originären
Verwahrung für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine
Gesamtbetrachtung vornehmen. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und
Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, ist ein entscheidendes
Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung anerkennen daher, dass bei der
Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur die
neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern – unabhängig von der zwischenzeitlichen
Löschung im Strafregister – auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen ist.
Desgleichen kann bei der Beurteilung einer nachträglichen Verwahrung infolge
Aussichtslosigkeit der zuvor angeordneten stationären therapeutischen Massnahme
die neue Delinquenz nicht einfach ausgeblendet werden (Urteil 6B_544/2021, 6B_610/2021
E. 3.6.1 mit Hinweisen).
5.4.3
Aus den Akten ergeben sich folgende Vorstrafen des Beschuldigten, die
entsprechend der zitierten Rechtsprechung (Ziff. 5.4.2 hiervor) im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Legalprognose zu berücksichtigen
sind:
Dem psychiatrischen Gutachten von Prof.
Dr. med. X.___ vom 1. Oktober 2015 (AS 784 ff.) kann entnommen werden, dass der
Beschuldigte wie folgt vorbestraft ist:
- Einschliessungsstrafe
von 14 Tagen wegen Diebstahls, begangen am 7./8. Oktober 1990. Es handelte sich
um eine jugendgerichtliche Sanktion, der Beschuldigte (geb. 1973) war damals
17-jährig.
- Am
5. Februar 1993 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschuldigten
wegen versuchten Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
-
Der Beschuldigte wurde am
12. Mai 1999 vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zudem wurde eine
ambulante Massnahme angeordnet und der bedingt gewährte Strafvollzug der
Vorstrafe vom 5. Februar 1993 wurde widerrufen.
Aus
dem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn am 14. April 2010 wegen
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexueller Handlungen mit Kindern
(Art. 187 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
wurde. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss
Art. 59 StGB aufgeschoben, die, wie bereits mehrfach dargelegt, im
gerichtlichen Nachverfahren von der Beschwerdekammer nicht verlängert und
schliesslich zufolge Aussichtslosigkeit vom Departement des Innern wieder
aufgehoben wurde.
5.4.4 Sowohl Dr. med. X.___ als auch Dr.
med W.___ nahmen in ihren Gutachten unter Anwendung diverser
Prognoseinstrumente (Psychopathy Checklist-Revised; Static-99, Sex Offender
Risk Appraisal Guide) zur Frage der Legalprognose beim Beschuldigten
ausführlich Stellung. Diese Prognoseinstrumente beruhen sowohl auf statischen
als auch auf dynamischen Risikofaktoren.
Nach Dr. med. X.___ ergaben diese ein
durchschnittliches bis deutlich erhöhtes Risiko für erneute Sexualstraftaten
(statische Instrumente) bzw. ein deutlich erhöhtes Risiko für erneute Gewalt-
(einschliesslich Sexual-) Straftaten (dynamische Faktoren). Es müsse mittel-
und langfristig mit erneuten Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern
gerechnet werden. Da der Beschuldigte sich nicht einzugestehen vermöge, dass
sexuelle Erregung und Kindlichkeit für ihn kompatibel sei, stünden ihm keine
Warnzeichen für eine bevorstehende Tat zur Verfügung. Die zu erwartende
Tatschwere ergebe sich aus der bisher gezeigten Delinquenz. Es erschienen neben
sexuellen Handlungen mit Kindern auch Straftaten gegen die sexuelle Integrität
(Schändung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) als plausibel.
Wie dem Gutachten von Dr. med. X.___
weiter entnommen werden kann, liegt beim Beschuldigten keinerlei
Störungseinsicht vor und es konnte bei aller therapeutischer Arbeit keine
Reduktion der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung erreicht werden.
Deliktsrelevant sei das Wechselspiel zwischen narzisstischer
Persönlichkeitsstörung bzw. ihren Merkmalen (Grössegefühle, Bedürfnis nach
übermässiger Bewunderung, Mangel an Empathie) und Pädophilie; der Beschuldigte
weigere sich, die Störung der sexuellen Präferenz als Teil seiner selbst zu
akzeptieren und spalte diesen Teil von sich ab.
5.4.5 Auch Dr. med. W.___ wandte diverse
Prognoseinstrumente an und schätzte mittel- und langfristig das Risiko für
erneute sexuelle Übergriffe an Kindern und ein allgemeines Rezidivrisiko für
Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz als erhöht ein.
So wandte er das Prüfverfahren
Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R, Hare 2003) an, welches von empirischen
Erkenntnissen aus einer Vielzahl von Untersuchungen ausgeht und diese auf den
Einzelfall anwendet. Es werden 20 Kriterien, die jeweils mit dem Faktor 1 oder
2 bewertet werden, geprüft, wobei sich beim Beschuldigten ein Wert von 32,6
ergab, was einer sehr hohen Ausprägung einer Eigenschaft entspreche. Nach
amerikanischem Standard gelte man ab einem Wert von 30 als Psychopath, nach
europäischem Modell ab einem Wert von 25 Punkten.
Bei der Anwendung des Prüfverfahrens
VRAG (Violence Risk Appraisal Guide), welches sich auf empirische Daten von 618
männlichen Rechtsbrechern bzw. die Analyse des Zusammenhangs zwischen den
relevanten Merkmalen und der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Anklage stützt,
ergab sich beim Beschuldigten ein Wert von 22 Punkten. Dieser Wert bedeutet bei
Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren
eine erneute Verurteilung wegen Gewaltdelikten (einschliesslich Sexualdelikte) von
76 % und innerhalb von 10 Jahren von 82 %.
Ein weiteres Prüfinstrument stellt das
Verfahren Static-99 dar. Dieses Verfahren stützt sich ausschliesslich auf
statische, d.h. unveränderbare Faktoren und stellt das international am meisten
verwendete und am besten validierte aktuaristische Prognoseinstrument für
Sexualstraftäter dar. Beim Beschuldigten ergab die Prüfung mit diesem
Instrument einen Wert von 5 bzw. 6, was das dreifache bzw. fünffache Risiko
eines typischen Sexualstraftäters bedeute.
Bei der Anwendung des idiographischen
Konzeptes werden eingeschliffene, individuelle Verhaltensmuster, die ein
Wiederauftreten des Verhaltens wahrscheinlicher machen, untersucht. In 12
Bereichen (z.B. Analyse der Anlasstaten, bisherige Kriminalitätsentwicklung,
Persönlichkeit und psychische Störung, Einsicht, Auseinandersetzung mit der
Tat, Therapiebereitschaft, vgl. AS 378 f.) werden insgesamt 101 Einzelkriterien
bewertet auf einer Skala mit 5 Positionen. Dabei fiel die Gesamtbeurteilung
beim Beschuldigten hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten mittel- bis langfristig
sehr ungünstig aus.
Im Rahmen eines hypothesengeleiteten
Konzeptes stellte der Gutachter in der Folge fest, dass Eigenschaften wie
intellektuelle Fähigkeiten, Empathie, realistische Einschätzung der
Anforderungen durch die Umwelt und der eigenen Chancen beim Beschuldigten zu
wenig ausgeprägt vorhanden seien, um protektiv wirken zu können.
Im Sinne einer Gesamtbeurteilung hielt
der Gutachter fest, dass sich an der Risikobeurteilung des letzten Gutachtens
aus dem Jahr 2015 nichts Wesentliches geändert habe. Die statischen
(unveränderbaren) Faktoren für die Beurteilung würden methodisch gleich
beurteilt. Dynamische (also veränderbare) Risikofaktoren seien durch
therapeutische oder legalprognostisch positive Aspekte ebenfalls nicht
verändert worden. Es bestehe deshalb mittel- und langfristig ein erhöhtes
Risiko für erneute sexuelle Übergriffe an Kindern und ein allgemein erhöhtes
Rezidivrisiko für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz (v.a.
Eigentumsdelikte).
Der behandelnde Facharzt V.___ stellte mit
Schreiben vom 10. August 2018 auf Einladung des Amtes für Justizvollzug
diverse Ergänzungsfragen an den Gutachter (roter Ordner 7, Register 7 am
Schluss). Zu diesen Fragen nahm der Gutachter am 24. September 2018 Stellung
(Roter Ordner 7, Register 4). Dabei führte er aus, dass der Umstand, wonach der
Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Haft im November 2016 deliktsfrei
lebe, durchaus einen Einfluss auf seine Legalprognose habe, dieser aber im
aktuellen Zeitpunkt noch nicht derart stabil ausgeprägt sei, dass eine
Angleichung des statistischen Rückfallrisikos erfolgen könnte.
Im Ergänzungsgutachten vom 26. März 2019
stellte Dr. W.___ fest, das statistisch feststellbare Rückfallrisiko verbleibe
im Hochrisikobereich und die kriteriengeleitete Beurteilung falle auf absehbare
Zeit sehr ungünstig aus, wobei der vorhandenen psychischen Störung, der
Auseinandersetzung mit der Tat, den allgemeinen Therapiemöglichkeiten und dem
sozialen Empfangsraum besonderes Gewicht zuzuordnen sei. Die Beurteilung entspreche
denjenigen aus den Jahren 2015 und 2018, mit der einzigen Änderung, dass nicht
nur mittel- und langfristig, sondern auch kurzfristig ein erhöhtes Risiko für
erneute Delinquenz bestehe.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verfahren führte der Sachverständige nach Hinweis auf den Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses vom 5. November 2020, wonach der Beschuldigte trotz
sehr wenigen Sozialkontakten nie ausfällig werde, aus, dass das Kriterium der
«Impulsivität und Verhaltenskontrolle» beim Prüfverfahren «Psychopathy» von
32,6 auf 31 reduziert werden müsse, was jedoch immer noch einen hohen Wert
darstelle.
Vor Obergericht führte der
Sachverständige aus, dass sich an seiner Einschätzung zur Legalprognose nichts
geändert habe. Der Oberstaatsanwalt stellte dem Sachverständigen die
Ergänzungsfrage, ob ihm ausgehend von der Annahme zumindest eines weiteren
begangenen Sexualdeliktes während des engmaschigen Settings und mit Blick auf
das Krankheitsbild des Beschuldigten aus seiner Praxis ein Fall mit einer höheren
Rückfallgefahr bekannt sei.
Hierauf erklärte der Gutachter, es gebe andere Fälle mit einem ähnlich hoch
gelagerten Risiko. Die Voraussetzungen seien vorliegend aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sehr ungünstig. Der Beschuldigte gliedere sich
für ihn in die Reihe der Hochrisiko-Personen ein (OG 461).
5.4.6 Die Ausführungen der beiden
Gutachter zur Rückfallgefahr sind ausführlich begründet, nachvollziehbar und
überzeugend. Die Verteidigung stellte die gutachterlichen Einschätzungen denn
auch gar nicht in Frage, sondern brachte einzig den prozessualen Einwand vor,
dem Antrag des Departements des Innern auf Anordnung der nachträglichen
Verwahrung sei die von der Beschwerdekammer des Obergerichts angeordnete
ambulante Massnahme im Weg gestanden (vgl. Plädoyernotizen, Note 7, OG 572).
Dass dieser Einwand nicht zutrifft, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich
geklärt (vgl. Urteil 6B_544/2021 und 6B_610/2021 vom 23.8.2021 E. 3.4.3,
wiedergegeben unter vorstehender Ziff. IX.5.1.4, in fine).
Gestützt auf die schlüssigen
gutachterlichen Ausführungen muss ernsthaft erwartet werden, dass der
Beschuldigte in Zukunft erneut Delikte verüben wird, welche die sexuelle
Integrität von Kindern schwer beeinträchtigen würden. Dr. med. X.___ geht
ausdrücklich von einer Delinquenz im Bereich des «bisher gezeigten», also auch
der Verübung einer Vergewaltigung, aus, und erachtet auch die Verübung einer
Schändung oder sexuellen Nötigung als «plausibel». Beide Gutachter gehen von
einer «hohen» bzw. «erhöhten» Wahrscheinlichkeit der erneuten Verübung
derartiger Delikte aus. Es liegt somit eine doppelt qualifizierte negative
Rückfallprognose vor: Einerseits muss beim Beschuldigten mit hoher
Wahrscheinlichkeit von der Verübung weiterer Delikte ausgegangen werden, und
andererseits ist zu befürchten, dass es sich dabei um schwere Delikte gegen die
sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von besonders schutzwürdigen Kindern,
handeln wird.
Der Beschuldigte ist – so ausdrücklich
die Aussage von Dr. W.___ vor Obergericht – zur Gruppe der Hochrisiko-Personen
zu zählen.
5.4.7 Sowohl Dr. med. X.___ als auch Dr.
med. W.___ in seinem Hauptgutachten vom 26. Juni 2018 haben ihre Einschätzung
der Legalprognose in einem Zeitpunkt formuliert, da sich der Beschuldigte noch
im stationären Massnahmenvollzug (Dr. med. X.___) bzw. im Setting des
ambulanten Massnahmenvollzuges (Dr. med. W.___) befand und noch nicht
rückfällig geworden war. Die Delinquenz des Beschuldigten im Jahr 2018
bestätigte dann die Prognosen der Gutachter.
Festzustellen ist dabei, dass der
Beschuldigte im Jahr 2018 kein Delikt begangen hat, welches von der Schwere her
mit denjenigen im Jahr 2006 zu vergleichen ist. Gleichzeitig ist aber festzustellen,
dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit im Jahr 2018 in einem ausserordentlich
engmaschigen Setting befand, das folgende Elemente umfasste:
-
wöchentliche Gespräche mit
der Bewährungshilfe;
-
Überwachung des
Beschuldigten mit elektronischer Fussfessel und mobilem GPS-Gerät, das der
Beschuldigte stets auf sich tragen musste;
-
forensisch-psychiatrische
ambulante Behandlung;
-
Verpflichtung zur Drogen-
und Alkoholabstinenz sowie zu regelmässigen Atemalkoholkontrollen, Urinproben
und Haaranalysen.
Trotz dieses engmaschigen Settings wurde
der Beschuldigte mehrfach straffällig. Hinzu kommt, dass Dr. med. W.___ erst
gerade ein neues psychiatrisches Gutachten erstellt hatte, weil der behandelnde
Psychiater (Dr. med. V.___) von einer verbesserten Legalprognose ausgegangen
war. Der behandelnde Psychiater stellte am 10. August 2018 Ergänzungsfragen an
den Gutachter, die Dr. W.___ am 24. September 2018 beantwortete. Genau in
dieser Zeit, die für den Beschuldigten und seine Zukunft von herausragender
Bedeutung war, gelang es ihm nicht, sich rechtskonform zu verhalten. Diese
Tatsache zeigt eindrücklich, wie gross die Gefahr weiterer Delinquenz ist: Wenn
es dem Beschuldigten trotz des engmaschigen Settings und psychiatrischen
Abklärungen nicht gelingt, keine Delikte zu verüben, muss die Gefahr weiterer
Delinquenz für den Fall, da kein Kontrollnetz mehr aufgespannt ist, als noch
höher eingeschätzt werden.
5.4.8 Zusammenfassend muss deshalb die
ernsthafte Gefahr, dass der Beschuldigte weitere Straftaten wie 2006 begeht, bejaht
werden.
5.5. Verhältnismässigkeit
5.5.1 Eine Verwahrung darf schliesslich
nur angeordnet werden, wenn diese Massnahme als verhältnismässig bezeichnet
werden kann. Mit der Anordnung einer Verwahrung wird dem Betroffenen die
Freiheit auf unbestimmte Zeit im Interesse des Schutzes der öffentlichen
Sicherheit entzogen, sie stellt deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar und darf nur bei der Gefahr schwerer
Delikte angeordnet werden. Das Schutzbedürfnis der Gesellschaft muss diesen
schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen rechtfertigen.
5.5.2 Es ist ernsthaft zu erwarten, dass
der Beschuldigte, in Freiheit belassen, Straftaten begehen wird, die
hochwertige Rechtsgüter Dritter, insbesondere von besonders schutzwürdigen
Kindern, verletzen, nämlich deren sexuelle Integrität und körperliche
Unversehrtheit. Die Gefahr einer erneuten Delinquenz ist gemäss den Gutachtern
hoch bzw. erhöht. Wie erwähnt, liegt damit eine «doppelte» Gefahr vor:
Einerseits die Gefahr der Verübung schwerer Delikte, andererseits eine Gefahr,
die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts verbunden ist. Unter
diesen Umständen erscheint ein Freiheitsentzug des Beschuldigten, welcher die
Dauer einer schuldangemessenen Strafe übersteigt, als verhältnismässig.
5.5.3 Eine andere Massnahme, welche
geeignet ist, die Gefahr weiterer Delinquenz durch den Beschuldigten zu bannen,
ist nicht ersichtlich. Die am 14. April 2010 durch das Obergericht angeordnete
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB musste zufolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben werden. Während des Settings der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63
StGB wurde der Beschuldigte mehrfach rückfällig. Diese Massnahme wurde zufolge
Aussichtslosigkeit bereits am 4. Dezember 2018 aufgehoben. Die erneute
Anordnung einer solchen Massnahme erscheint, da sich bezüglich der psychischen
Störungen des Beschuldigten keine Veränderungen ergeben haben, auch weiterhin
aussichtslos (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IX.2).
5.5.4. Das Bundesgericht ordnete im
Entscheid 6B_889/2019 die Verwahrung eines 65-jährigen Beschuldigten an, der
sich im Zeitpunkt des Urteils bereits 14 ½ Jahren im Freiheitsentzug
befand. Der dortige Beschuldigte wurde 2006 wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme
angeordnet. Im Jahr 2011 wurde er bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug
entlassen.
Im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte
einschlägig rückfällig und festgenommen. Im Jahr 2013 wurde er zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und in den stationären
Massnahmenvollzug zurückversetzt. Das Kantonsgericht verlängerte im Jahr 2018
die stationäre Massnahme nicht. Darauf hob das Amt für Justizvollzug die
stationäre Massnahme auf und beantragte beim Kantonsgericht die Anordnung der
Verwahrung. Das Kantonsgericht lehnte diese 2019 ab und verlängerte die
stationäre Massnahme um ein Jahr.
Das Bundesgericht bezeichnete
demgegenüber die Anordnung der Verwahrung trotz des bereits ausgestandenen
langen Freiheitsentzuges angesichts der fehlenden Therapierbarkeit und des
hohen Rückfallrisikos für weitere schwere pädosexuelle Handlungen als
verhältnismässig. Es hat damit von seiner früheren Rechtsprechung, wonach mit
zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit eine Bewertungsanpassung der Schwere der Straftaten
vorgenommen werden müsse, wieder Abstand genommen.
Bereits im Entscheid 6B_582/2017 führte
das Bundesgericht aus, dass einer Straftat, die für die Anordnung einer
Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer
der Massnahme die Qualität einer Anlasstat abgesprochen werden könne.
5.5.5 Im Entscheid 6B_82/2021 vom 1.
April 2021 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Das Obergericht Bern verurteilte den
Beschuldigten im Jahr 2008 u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern und
mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.
Gleichzeitig ordnete es eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
Im Mai 2017 wurde der Beschuldigte unter
Auflagen (Kontaktverbot zu Minderjährigen, Deklarationspflicht von
internetfähigen Geräten) bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen.
Im September 2018 wurde der Beschuldigte
zweitinstanzlich wegen Pornografie, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie SVG-Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten
verurteilt. Gleichzeitig ordnete das kantonale Gericht die Verwahrung an.
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach
der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme aufgrund von festgestellter
Aussichtslosigkeit der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden könne.
Stattdessen trete der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Bei der
Umwandlung einer therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung beruhe der mit
der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug auf denselben Gründen und verfolge
dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete
Massnahme. Die Rechtsprechung anerkenne daher, dass bei der Umwandlung einer
aussichtslosen therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung der im
ursprünglichen Strafurteil beurteilten Delinquenz Rechnung zu tragen sei. Nicht
erforderlich sei jedoch, dass die während der Probezeit neu begangenen Delikte
bei isolierter Betrachtung von einer die Verwahrung rechtfertigender Schwere
seien (E. 3.3).
Das Bundesgericht beanstandete sodann
die vorinstanzlichen Folgerungen, wonach der 11-jährige bisherige
Freiheitsentzug zwar schwer wiege, diesem aber bedeutende Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit gegenüberstünden, nicht. Die Anlasstaten seien zum Nachteil von
Minderjährigen im Alter von 11 bis 14 Jahren erfolgt, an welchen er sexuelle
Handlungen vorgenommen habe. Der Beschuldigte habe unmittelbar nach seiner
bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wieder Pornografie konsumiert
und mit Knaben Kontakt aufgenommen. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr und
eine weitere therapeutische Behandlung, sei es stationär oder ambulant, sei
nicht erfolgversprechend. Eine Verwahrung sei deshalb «ultima ratio», um die
minderjährigen Opfer zu schützen, und folglich verhältnismässig i.S. von Art.
56 Abs. 2 StGB (E. 4.4.1).
5.5.6 Im vorliegenden Fall präsentiert
sich eine mit diesen Entscheiden vergleichbare Ausgangslage: Der Beschuldigte
befindet sich seit 2006 mit einem Unterbruch von ca. 2 Jahren, also
während ca. 13 Jahren, stets im Straf- oder Massnahmenvollzug. Diese Dauer des
Freiheitsentzuges vermag aber nach der zitierten Rechtsprechung die
Qualifikation seiner Straftat im Jahr 2006 als Anlasstat i.S. von Art. 64 Abs.
1 StGB nicht zu verändern. Der ausgestandene Freiheitsentzug während dieser
Zeit hat damit auch keinen Einfluss auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit
der Anordnung einer Verwahrung.
5.5.7 Zusammenfassend muss festgestellt
werden, dass die hohe Gefahr der Verübung weiterer Delikte, welche zu einer
schweren Beeinträchtigung der sexuellen Integrität Dritter (vorrangig von
Kindern) führen können, die fehlende Therapierbarkeit des Beschuldigten sowie
die Tatsache, dass keine andere Massnahme möglich und ersichtlich ist, um dem
Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung tragen zu können, die Anordnung einer
Verwahrung als verhältnismässig erscheinen lassen.
5.6. Damit sind sämtliche
Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegeben. Die
Verwahrung muss gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnet werden. Die mit
vorliegendem Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe ist dabei vor Antritt der
Verwahrung zu vollziehen (Art. 64 Abs. 2 StGB).
6.
Weitere Massnahmen
6.1 Als direkte gesetzliche Folge der
ausgefällten Freiheitsstrafe von über sechs Monaten wegen Art. 187 Abs. 1 und
Art. 191 StGB sowie der angeordneten Verwahrung ist dem Beschuldigten jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Sowohl die im
Tatzeitpunkt als auch die im Urteilszeitpunkt geltende Version der Bestimmung
schreiben dieses Verbot vor (vgl. aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB sowie Art.
67 Abs. 3 lit. b und c StGB). Lediglich in Bezug auf die Dauer erweist sich das
alte Recht milder, weil im Unterschied zum neuen Recht (vgl. den Wortlaut von
Art. 67 Abs. 3 StGB) die Dauer nicht zwingend lebenslänglich ist.
Da die Voraussetzungen der
«Kann»-Vorschrift von aArt. 67 Abs. 6 StGB vorliegend erfüllt sind, wird das
Tätigkeitsverbot lebenslänglich verhängt.
6.2 Für die Dauer dieses
Tätigkeitsverbotes ist Bewährungshilfe anzuordnen (aArt. 67 Abs. 7, 2.
Satz StGB).
6.3. In Anbetracht der angeordneten
Verwahrung ist mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Plädoyernotizen, OG 555) und in
Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil (vgl. Dispositivziff. 8 und 9) auf die
Anordnung eines 5-jährigen Rayon- und Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB
zu verzichten.
7. Frage der Aufhebung der ambulanten
Massnahme nach Art. 63 StGB
7.1 Die Vorinstanz hob in Ziff. 5 des
Dispositivs die von der Beschwerdekammer des Obergerichts am 16. September 2016
angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB auf. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft richtet sich auch gegen diese Ziffer des erstinstanzlichen
Urteils.
7.2 Die Vorinstanz stellte in ihren
Erwägungen mit Blick auf Art. 63a Abs. 3 StGB fest, dass die Aufhebung einer
erfolglosen ambulanten Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat
zuständige Gericht vorzunehmen sei, wenn der Täter während der ambulanten
Behandlung eine Straftat begehe und er damit zeige, dass mit der Behandlung die
Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehende Taten nicht
abgewendet werden könne. Das Departement des Innern sei deshalb nicht zuständig
gewesen, die Aufhebung der ambulanten Massnahme zu verfügen. Das Gericht ging
deshalb von der Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung vom 4. Dezember 2018
aus und nahm die Aufhebung der ambulanten Massnahme selbst vor (US 54 f.).
7.3 Das Departement des Innern hob mit
Verfügung vom 4. Dezember 2018 die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
auf. Es stützte sich dabei auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB und stellte im
ausführlich begründeten Entscheid fest, dass der Beschuldigte während des
Massnahmenvollzuges wiederholt gegen Auflagen verstossen habe (vgl. hierzu auch
vorstehende Ziff. II.5. - 8.) und deshalb diverse Male habe ermahnt werden
müssen. In dem im Jahr 2018 erstellten psychiatrischen Gutachten sei
festgestellt worden, dass das ambulante Setting beim Beschuldigten keine
relevanten Veränderungen der kriminogenen Faktoren gebracht habe. Das
angeordnete Setting lasse sich zufolge mangelnder Kooperation und Offenheit in
der Zusammenarbeit des Beschuldigten, fehlender geschützter Wohn- und
Arbeitsform und Verstössen gegen die GPS-Überwachung nicht aufrechterhalten.
Die ambulante Massnahme sei letztlich aus verschiedenen Gründen gescheitert:
Fehlendes engmaschiges Setting, keine legal-prognostischen Fortschritte,
mangelnde Kooperation und Transparenz. Der von der Beschwerdekammer geforderte
Kontroll- und Überwachungsbedarf könne nicht mehr gewährleistet werden. Da auch
keine Aussicht auf eine mittel- oder langfristige Verbesserung bestehe, müsse
die ambulante Massnahme als aussichtslos bezeichnet und deshalb aufgehoben
werden (dunkelblauer Ordner 2/413 ff.).
7.4 Das Department des Innern hob somit
die ambulante Massnahme unabhängig von einer neuen Delinquenz des Beschuldigten
– die im damaligen Zeitpunkt zufolge der Unschuldsvermutung auch gar noch nicht
feststand – auf. Es trifft zwar, wie die
Vorinstanz ausführt, zu, dass im Falle einer erneuten Delinquenz das Gericht,
welches diese neue Delinquenz zu beurteilen hat, gestützt auf Art. 63a Abs. 3
StGB für die Aufhebung der ambulanten Massnahme zuständig ist. Die
Zuständigkeit der Vollzugsbehörde zur Aufhebung der ambulanten Massnahme aus
anderen Gründen als der Delinquenz ist allerdings durch diese Regelung nicht
tangiert (so Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 63b StGB N 30).
7.5 Die Verfügung des Departementes des
Innern vom 4. Dezember 2018 erging somit von einer sachlich zuständigen
Behörde. Im Zeitpunkt, als das Amtsgericht Olten-Gösgen die ambulante Massnahme
gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufhob, bestand somit gar keine ambulante
Massnahme mehr.
X. Sicherheitshaft
1. Die Vorinstanz befristete die
Sicherheitshaft in ihrem Entscheid vom 10. Dezember 2020 bis am 9. März 2021.
Der Verfahrensleiter des Berufungsgerichts verlängerte nach Anhörung der
Parteien die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 12. März 2021 (OG 90 ff.) sowie
ein weiteres Mal mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (OG 267 ff.) bis zur
Urteilseröffnung im Berufungsverfahren, welche auf den 15. November 2021
angesetzt werden konnte.
2. Auf die Beschwerde des Beschuldigten
hin stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2021 (1B_189/2021) fest,
dass zwischen dem 10. März 2021 (00:00 Uhr) und dem 12. März 2021 (09:12
Uhr, Zustellung der Verfügung vom 12.3.2021) weder der am 9. März 2021
bereits abgelaufene Hafttitel des erstinstanzlichen Gerichts noch die
provisorische prozessleitende Verfügung vom 9. März 2021 (im Hinblick auf die
hängige Haftprüfung im Berufungsverfahren) einen ausreichenden (neuen)
Hafttitel bilden konnten. Ein gültiger Haftentscheid komme nur zustande, wenn
der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche
Gehör eingeräumt werde (E. 2.1, in fine). In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde des Beschuldigten entschied das Bundesgericht, es müsse im
Dispositiv des Haftentscheides vom 12. März 2021 festgestellt werden, dass
die Sicherheitshaft des Beschuldigten zwischen dem 10. März (00:00 Uhr)
und dem 12. März 2021 (09:12 Uhr) mangels formgültigen Hafttitels
rechtswidrig gewesen sei.
Zur Frage der Wiedergutmachung dieser
(vorübergehend) rechtswidrigen Haft wird auf die Ausführungen zur Genugtuung
unter nachfolgender Ziff. XIII.5. verwiesen.
3. Zur Sicherung des Strafvollzuges und
der anschliessenden Verwahrung wird für den Fall einer Beschwerde des
Beschuldigten in Strafsachen an das Bundesgericht Sicherheitshaft angeordnet.
Es ist diesbezüglich vollumfänglich auf den separat ausgefertigten
Haftbeschluss vom 11. November 2021 (OG 605 ff.) zu verweisen.
XI. Einziehung
Die beschlagnahmte Festplatte Samsung
850 ([Festplattennummer], Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist in
Anwendung von Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten.
XII. Zivilforderungen der Privatkläger
1. A.K.___
Der Beschuldigte wird von den Vorhalten
zum Nachteil von A.K.___ freigesprochen. Entsprechend sind die vom Privatkläger
A.K.___ gestellten Zivilforderungen abzuweisen.
2. B.K.___
2.1 Rechtsanwältin Stäuble Dietrich
beantragte vor erster Instanz und nun im Berufungsverfahren für B.K.___
folgende Zivilforderungen:
-
Festsetzung einer
Haftungsquote von 100 % für allfällige Kosten im Zusammenhang mit den verübten
Straftaten;
-
Genugtuung von CHF
15'000.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15. August 2018.
2.2 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht
nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern
muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf
Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit
einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der
die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.
2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.3 Haftungsquote
Der Beschuldigte ist gegenüber dem
Privatkläger B.K.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten (sexuelle
Handlungen mit Kindern sowie Schändung) verursachten Schaden zu 100 %
haftpflichtig zu erklären.
2.4 Der Geschädigte wurde in seiner
sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut verletzt. Der vom
Beschuldigten vollzogene Oralverkehr stellt eine erhebliche sexuelle Handlung
dar. Die Sexualtat wurde zudem zum Nachteil einer besonders schutzwürdigen
Person (Kind im Alter von 5 Jahren) begangen. Der Übergriff war von kurzer
Dauer und es sind – zumindest aktuell – keine negativen Folgen und Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Geschädigten und dessen Entwicklung aktenkundig. Es
ist aber bekannt, dass sexuelle Übergriffe im Kindesalter das Opfer in einer
späteren Lebensphase (z.B. in der Adoleszenz oder im Erwachsenenalter) wieder
einholen und psychische Beeinträchtigungen und Belastungen hervorrufen können.
Demzufolge lassen sich die Folgen aus diesem Ereignis derzeit nicht
abschliessend beurteilen. Es gab, wie beim Tatverschuldens bereits dargelegt,
gewisse Vorbereitungshandlungen, ohne dass der Beschuldigte aber für den
sexuellen Missbrauch des Kindes einen grossen Aufwand betreiben musste: Die
Familie des Opfers und der Beschuldigte gehörten derselben Glaubensgemeinschaft
an, es bestand deshalb ein gewisses Vertrauensverhältnis, welches der
Beschuldigte schamlos auszunutzen wusste. Erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschuldigte mit seiner Tathandlung nicht nur die sexuelle Entwicklung des
Kindes einer Gefährdung aussetzte, sondern er auch die altersbedingte
Urteilsunfähigkeit des Kindes zur Tatbegehung missbrauchte.
Das Tatverschulden wurde insbesondere
mit Blick auf die Dauer des Übergriffs und in Anbetracht von schwereren
sexuellen Handlungen (z.B. vollzogener Analverkehr) als noch leicht
qualifiziert.
Insgesamt rechtfertigt sich die
Zusprechung einer Genugtuung von CHF 6'000.00, zuzüglich 5 % Verzugszins
seit dem 1. September 2018.
3. D.___
3.1 Rechtsanwältin Selig beantragte vor
erster Instanz und nun im Berufungsverfahren für D.___ folgende
Zivilforderungen:
-
Festsetzung einer
Haftungsquote von 100% für allfällige Kosten im Zusammenhang mit den verübten
Straftaten;
-
Genugtuung CHF 6'000.00
zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 19. November 2018.
3.2 Der Beschuldigte ist gegenüber dem
Privatkläger D.___ für den durch die von ihm begangene Straftat (sexuelle
Handlungen mit Kindern) verursachten Schaden zu 100 % haftpflichtig zu
erklären.
3.3 Genugtuung
Die sexuelle Handlung ist leichter und
weniger eingriffsintensiv als bei B.K.___, wobei auch dieser sexuelle
Übergriff, begangen an einem besonders schutzbedürftigen, im Tatzeitpunkt 8 ½ Jahre
alten Kind, zweifellos eine Schwere erreichte, die eine Genugtuungsleistung
rechtfertigt. Im Vergleich zum erstgenannten Vorfall zum Nachteil von B.K.___
war der Vorbereitungsaufwand des Beschuldigten höher: Der Beschuldigte traf den
Geschädigten auf der Strasse. Der Beschuldigte und das Opfer kannten sich nur
flüchtig (u.a. früherer Restaurantbesuch zusammen mit einem Schulkollegen, auch
sei er im Zusammenhang mit der Restauranteröffnung von diesem angesprochen
worden). Der Beschuldigte musste zuerst das Vertrauen des Kindes gewinnen und
dessen Interesse wecken, um es von seinem Nachhauseweg abzubringen. Mit der von
ihm in Aussicht gestellten Gratis-Cola gelang es dem Beschuldigten, das Kind in
das geschlossene Restaurant und damit in eine für dieses fremde Umgebung zu
locken, was eine gewisse Bedrohlichkeit mit sich brachte. Der Geschädigte
beschrieb, wie er ausserstande gewesen sei, dem Beschuldigten etwas zu
entgegnen («s’Mul blieb zu»). Ebenso schilderte er, dass es ihm unangenehm
gewesen sei. Der Übergriff war von kurzer Dauer (Ankunft des Beschuldigten im
Restaurant gemäss GPS-Daten um 16:18 Uhr, Ankunft des Geschädigten zuhause
gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und dessen Mutter kurz
vor 16:30 Uhr, Benachrichtigung der Polizei um 16:31 Uhr, vgl. AS 3). Es kann
einerseits, wie die Opfervertreterin vor Obergericht vorbrachte, nicht von
bloss flüchtigen Berührungen des Beschuldigten ausgegangen werden, da es beim
Geschädigten zur Erektion des Gliedes kam. Das Berufungsgericht geht
andererseits aber auch nicht von einem zweiphasigen Tatgeschehen aus. Gemäss
Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte die sexuellen Handlungen
ausschliesslich im Bereich der Küche. Entgegen dem Vorhalt gemäss AKS
Ziff. 1.3 bzw. 4.3 ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer
bereits zuvor auf der Bank über den Kleidern im Genitalbereich angefasst hatte.
Gemäss den Ausführungen seiner
Rechtsvertreterin vor Obergericht habe das Opfer den Vorfall recht gut
verarbeitet, dies auch dank professioneller Hilfe und einem intakten familiären
Umfeld. Auf die Einreichung von medizinischen Unterlagen sei bewusst verzichtet
worden. Im Unterschied zum Übergriff zum Nachteil von B.K.___ liegt vorliegend
keine Schändung und damit kein Missbrauch einer altersbedingten
Urteilsunfähigkeit vor.
In Würdigung all dieser Umstände
erscheint deshalb eine etwas tiefere Genugtuung als bei B.K.___ angemessen.
Diese ist auf CHF 4'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. November 2018,
festzusetzen, zahlbar durch den Beschuldigten.
XIII. Genugtuung (Beschuldigter)
1. Vorwurf des unzulässigen
Nachverfahrens
Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten
eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Oktober
2017 (mittlerer Verfall), zu.
Sie erachtete es «als angebracht», dem
Beschuldigten eine Genugtuung zuzusprechen, weil im Oktober 2016 gegen diesen
ein Nachverfahren betreffend Anordnung der Verwahrung eröffnet worden war, ohne
dass dafür die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen für die
nachträgliche Anordnung einer Verwahrung seien nicht vorgelegen, weil im
damaligen Zeitpunkt (noch) eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB
bestanden habe. Zudem habe das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. März
2017 (6B_1213/2016) die Verfügung des Departementes des Innern vom 13. Oktober
2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme als nichtig erklärt (US
61).
Beide Vorwürfe (unzulässiges
Nachverfahren, nichtige Verfügung des Departements des Innern) gehen jedoch
fehl.
Die Zulässigkeit des Nachverfahrens
steht ausser Frage. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter vorstehender
Ziff. IX.5.1.4 und insbesondere auf die dort wiedergegebene E. 3.4.3 des
bundesgerichtlichen Urteils 6B_544/2021 und 6B_610/2021 vom 23. August 2021
verwiesen werden.
Im Weiteren trifft zwar zu, dass das
Bundesgericht in diesem Entscheid Ziff. 1 der Verfügung des Departementes des
Innern vom 13. Oktober 2016, mit welcher die stationäre Massnahme aufgehoben
wurde, teilweise als nichtig erklärt hat. Diese Nichtigkeit bezog sich jedoch
nur darauf, dass das Departement die stationäre Massnahme «rückwirkend per 14.
Dezember 2014» aufgehoben hatte. Die stationäre Massnahme sei am 14. April 2010
angeordnet worden und es habe deshalb für die Dauer der Fünfjahresfrist
von Art. 59 Abs. 4 StGB, d.h. für den Zeitraum vom 14. April
2010 bis zum 13. April 2015, ein entsprechender Vollzugstitel bestanden (vgl.
E. 2.2 von 6B_1213/2016). Das Bundesgericht hat aber nicht die Aufhebung
der Massnahme als solche als nichtig erklärt, was das Bundegericht in seinem
Entscheid vom 23. August 2021 (6B_544/2021, 6B_610/2021) ausdrücklich bestätigt
hat (vgl. E.3.4.3, in fine): Das Departement des Innern sei nach der
Nichtverlängerung der stationären therapeutischen Massnahme durch das
Obergericht vielmehr verpflichtet gewesen, diese aufzuheben (vgl. Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB; oben E. 3.4.2). Das Bundesgericht habe lediglich den
Zeitpunkt der Aufhebung beanstandet.
2. Kritisierte Dauer des Nachverfahrens
2.1 Die Vorinstanz führte zudem unter
dem Titel der Genugtuung aus, dass das Nachverfahren auch zu lange gedauert
habe. Dieses Verfahren sei von den Justizbehörden ohne Grund über zwei Jahre
pendent gehalten worden und habe über vier Jahre gedauert, was nicht angehe (US
62). Aus den Erwägungen ergibt sich nicht eindeutig, ob dieser Umstand zu einer
Erhöhung der Genugtuung führte. In Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils wird
jedenfalls festgestellt wird, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden
sei.
Auch die Verteidigung rügt vor
Obergericht in allgemeiner Weise die Dauer des Verfahrens und macht geltend,
dieser Umstand sei bei der Festsetzung der Genugtuung zu berücksichtigen (vgl.
Plädoyernotizen, Note 40, OG 578).
2.2 Die Beschwerdekammer lehnte in ihrem
Entscheid vom 16. September 2016 eine Verlängerung der stationären Massnahme zu
Folge Aussichtslosigkeit ab. Dieser Entscheid hatte die Entlassung des
Beschuldigten aus dem Strafvollzug zur Folge. Die Beschwerdekammer wollte
angesichts der vorliegenden psychiatrischen Gutachten, welche dem Beschuldigten
eine schlechte Legalprognose stellten, ein Setting aufbauen, welches eine
möglichst umfassende Kontrolle des Beschuldigten in Freiheit gewährleistete.
Sie errichtete dieses Setting unter dem Titel von Art. 63 StGB. Der Zweck
der ambulanten Massnahme lag somit offensichtlich nicht in der therapeutischen
Behandlung der Persönlichkeitsstörung und Pädophilie des Beschuldigten, sondern
dem frühzeitigen Erkennen von für einen Rückfall massgeblichen Problemen. Zu
diesem Zweck ordnete die Beschwerdekammer den Aufbau eines engmaschigen Netzes
zur Überwachung und Kontrolle des Beschuldigten an, welches das Amt für
Justizvollzug mit Verfügung vom 11. November 2016 umsetzte. Die Entlassung des
Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis erfolgte erst, als die
entsprechenden Massnahmen aufgegleist waren.
2.3 Die besondere Konstellation nach dem
Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. September 2016, welcher zur
Freilassung des Beschuldigten führte, eröffnete diesem die Möglichkeit, sich zu
bewähren und den Tatbeweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, ein
deliktfreies Leben zu führen. Die Situation des Beschuldigten in dieser Phase
war angesichts der mit diesem Setting verbundenen Auflagen zwar nicht identisch,
aber mit Blick auf die Bewährungsthematik doch vergleichbar mit derjenigen
eines verurteilten Straftäters, dem der bedingte Strafvollzug gewährt worden
war. Auch über dem Beschuldigten schwebte wohl ein Damoklesschwert; dieses
verletzte aber nicht seine Persönlichkeitsrechte, sondern sollte mit dazu
beitragen, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es liegt somit kein
Nachverfahren vor, welches die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten
verletzte. Es wurde vielmehr mittels eines engmaschigen Settings während knapp
zwei Jahren versucht, den Beschuldigten bei der Führung eines deliktfreien
Lebens zu unterstützen und zu betreuen. Diese zwei Jahre, während welchen der
Beschuldigte unter Auflagen in Freiheit lebte, sollten ihm Gelegenheit geben,
sich zu bewähren. In dieser Zeit ging es nicht darum, ein Verfahren
voranzutreiben und abzuschliessen, sondern es war eine «Probezeit» für den
Beschuldigten. Ein Blick auf die Vollzugsakten dieser zwei Jahre zeigt, welch
immensen Aufwand die Vollzugsbehörde mit dem Beschuldigten hatte. Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt deshalb in Bezug auf das
Nachverfahren nicht vor.
3. Kritisierte Dauer des Strafverfahrens
aufgrund der Vorhalte aus dem Jahre 2018
Den Vorwurf der zu langen
Verfahrensdauer bezieht die Verteidigung vor allem auf das von der
Staatsanwaltschaft am 20. November 2018 eröffnete Strafverfahren wegen
sexueller Handlungen mit Kindern, das in der Folge mehrmals ausgedehnt wurde.
Auch dieser Vorwurf hält einer Überprüfung nicht stand. Es kann hierzu
vollumfänglich auf die Erwägungen unter vorstehender Ziff. VIII.2.7 verwiesen
werden.
4. Rüge der medialen Vorverurteilung
Neben der behaupteten langen
Verfahrensdauer begründet die Verteidigung die beantragte Genugtuung auch mit
dem Hinweis auf die zum Teil vorverurteilende Art und Weise der medialen
Berichterstattung (vgl. Plädoyernotizen, Note 40, OG 578). Die Verteidigung hat
es versäumt darzutun, inwiefern Medienberichte zu einer Vorverurteilung des
Beschuldigten geführt haben sollen. Allein der Hinweis auf das mediale Echo
dieses Strafverfahrens vermag nicht einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen (vgl.
auch vorne, Ziff. VIII.2.8).
5. Vorübergehende Rechtswidrigkeit der
Haft
Mit Urteil vom 12. Mai 2021
(1B_189/2021) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass vom 10. März (00:00 Uhr)
bis 12. März 2021 (9:12 Uhr) ein formgültiger Hafttitel gefehlt habe (E. 2.1)
und deshalb für dieses Zeitintervall die Rechtswidrigkeit der Haft
festzustellen sei (vgl. zu den Einzelheiten die Ausführungen unter vorstehender
Ziff. X.2.).
Für Art und den Umfang der
Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen gemäss BGE 142 IV 245
(Regeste) die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff.
OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt
nicht dem Beschuldigten, sondern steht im Ermessen des Richters. Das
vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt nicht
zwingend zu einer finanziellen Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1223/2019 vom 27.3.2020 E. 8.3).
Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die
vorliegende Konstellation mit Urteil vom 12. Mai 2021 (1B_189/2021) fest,
dass vor der (vorübergehend) unrechtmässigen Inhaftierungsphase die zuständigen
kantonalen Haftgerichte die materiellen Haftgründe mehrmals geprüft und als
erfüllt erachtet hätten. Zudem habe sich das zwischenzeitliche Fehlen eines
formgültigen Hafttitels im Berufungsverfahren unbestrittenermassen auf die
Dauer von bloss knapp drei Tagen beschränkt (E. 2.2). Der Beschuldigte war
folglich vor und nach dieser Zeitspanne rechtmässig inhaftiert. Die formell
rechtwidrige Haft hatte somit insofern kein «Aussenwirkung», als der
Beschuldigte nicht aus der Freiheit heraus die Haft antreten musste, folglich
nicht aus einem intakten familiären, sozialen und beruflichen Umfeld
herausgerissen wurde.
Zudem werden dem Beschuldigten sämtliche
erstandenen Tage in Haft (mithin auch jene vom 10.3. - 12.3.2021) in Anwendung
von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. vorstehende Ziff.
VIII.2.10). Diese Möglichkeit der Anrechnung entfällt, wenn der Staat dem
Beschuldigten eine Genugtuung zufolge Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) oder
zufolge eines Freispruches (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) bezahlen muss und
in der Regel ein Ansatz von CHF 200.00 pro Hafttag zur Anwendung gelangt.
In Anbetracht der vorliegenden
Besonderheiten ist demnach ein deutlich tieferer Betrag zuzusprechen. Dem
Beschuldigten ist für die Rechtswidrigkeit der Haft vom 10. März (00:00 Uhr)
bis 12. März 2021 (9:12 Uhr) in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StGB eine
Genugtuung von pauschal CHF 150.00 zuzusprechen. Ein weitergehender
Anspruch auf Genugtuung bzw. Entschädigung ist abzuweisen.
Die besondere Natur der Genugtuung
verlangt eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR. Die
Genugtuung darf demnach nicht mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden
Verfahrenskosten zur Verrechnung gebracht werden (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5 und
2.6 sowie BGE 139 IV 243 E. 5).
XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung)
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die erste Instanz hat die Gerichtskosten
(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf insgesamt CHF 46'769.15
festgelegt.
Diese Kosten erfassen sowohl das
gerichtliche Nachverfahren bezüglich Anordnung der Verwahrung (ursprüngliche
Geschäftsnummer: OGSAG.2016.34) als auch das im Jahre 2018 eröffnete
Strafverfahren (Hauptverfahren) mit der Geschäftsnummer OGSAG.2019.28. Beide
Verfahren wurden mit Beschluss vom 4. Juni 2020 vereinigt und unter
letztgenannter Geschäftsnummer weitergeführt (O-G 82). In Bezug auf die
entstandenen Verfahrenskosten sind 1/3 dem Nachverfahren
betreffend Verwahrung und 2/3 dem neuen, im Jahr 2018
eröffneten Strafverfahren zuzurechnen.
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Kosten setzen sich aus den Kosten für das Nachverfahren (= 1/3)
sowie den Kosten im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen (1/2 von
2/3, somit 1/3) zusammen und machen
total CHF 31'179.45 aus. Der verbleibende Drittel (= CHF 15'589.70) ist in
Anbetracht der ausgefällten Freisprüche in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS
Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4.1 zu Lasten des Staates auszuscheiden.
1.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahren (exkl.
Kosten der amtlichen Verteidigung) machen mit einer Urteilsgebühr von
CHF 30'000.00 total CHF 36'700.00 aus und tragen die Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft drang mit ihrem
Antrag auf Verwahrung des Beschuldigten durch, nicht aber hinsichtlich der
beantragten Schuldsprüche betreffend AKS Ziff. 1.1, 2.1, 2.2, 3 und 4.1
(Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche, wenn auch mit anderer
Begründung). Einen weiteren Schuldspruch erreichte die Staatsanwaltschaft hingegen
in Bezug auf AKS Ziff. 6.1 (sexuelle Belästigung zum Nachteil von Y.___),
ebenso wird auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin eine höhere
Freiheitsstrafe (37 statt 30 Monate) und eine höhere Busse (CHF 400 statt CHF
200.00) ausgefällt sowie die Genugtuung zu Gunsten des Beschuldigten deutlich
reduziert (Vorinstanz: CHF 2'000.00; 2. Instanz: CHF 150.00). Auch mit der
beantragten Aufhebung der Dispositivziffern 5, 9 und 17 drang die
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren durch.
Die Berufung des Beschuldigten richtete
sich gegen alle Schuldsprüche mit Ausnahme von AKS Ziff. 5 (Schuldspruch wegen
Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB, diesbezüglich wendete sich
der Beschuldigte einzig gegen die mehrfache Tatbegehung). Ebenso wurden die
Zivilforderungen zugunsten der Privatkläger B.K.___ und D.___, die Einziehung
der Festplatte und die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Die
Berufung des Beschuldigten ist weitestgehend erfolglos, einzig in Bezug auf AKS
Ziff. 4 lautet das Erkanntnis nun nur noch auf Schändung (Wegfall der
mehrfachen Tatbegehung, da hinsichtlich AKS Ziff. 4.3 kein Schuldspruch, mit
Blick auf die «ne bis in idem»-Problematik aber auch kein Freispruch erfolgt).
In Anbetracht dieses Verfahrensausganges
sind dem Beschuldigten von den Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF
36'700.00 4/5 (= CHF 29'360.00) aufzuerlegen. 1/5
(= CHF 7'340.00) erliegen auf dem Staat Solothurn.
2. Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
2.1 Vormalige amtliche Verteidigung
durch Rechtsanwalt Konrad Jeker
Rechtsanwalt Konrad Jeker nahm
ursprünglich die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Nachverfahren
bezüglich Anordnung der Verwahrung wahr. Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 wurde
das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Konrad Jeker per sofort widerrufen und die
amtliche Verteidigung allein durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth weitergeführt
(O-G 82).
Die Höhe des amtlichen Honorars wurde
von der Vorinstanz gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Dispositivziffer 23
auf CHF 14'510.50 (73,22 Stunden, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorzubehalten ist im vollen Umfang (=
CHF 14'510.50) der Rückforderungsanspruch des Staates (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO). Ebenso ist für den Aufwand ab dem 1. Januar 2018 bis zum 4. Juni 2020 –
für die Zeit vor dem 1.1.2018 wurde kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht
(vgl. O-G 111 und 119) – der Nachforderungsanspruch des vormaligen amtlichen
Verteidigers vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO), der total CHF 1'573.50
(= 29,22 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 – CHF 180.00], zzgl. 7,7 % MWST)
ausmacht.
2.2 Amtliche Verteidigung durch
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
2.2.1 Das Honorar des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 55'697.50 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt.
Dieser Aufwand bezog sich weitestgehend
auf das im Jahr 2018 eröffnete Strafverfahren, zumal Rechtsanwalt Konrad Jeker
bis zum 4. Juni 2020 die Rechte des Beschuldigten im Nachverfahren wahrte. Mit
Blick auf diese Ausgangslage ist der Rückforderungsanspruch des Staates
umfangmässig auf 1/2 (= CHF 27'848.75) zu
beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO). Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth nicht
geltend gemacht worden.
2.2.2 Die von Rechtsanwalt Fingerhuth
ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einen
Aufwand von 119,35 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 3'020.30 sowie
7,7 % MWST zusammen (OG 589 ff.). In Abzug zu bringen ist der geltend gemachte
Aufwand für die Stellungnahme zum Ausstandsgesuch (Position vom 8.11.2021) und
für den Entscheid betreffend Ausstand (Position vom 9.11.2021), total 3,5
Stunden, da dieser Aufwand dem Ausstandsverfahren STAUS.2021.3 zuzurechnen ist
und dementsprechend dort entschädigt wird. Für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung und für die Urteilseröffnung sind zu den in der Honorarnote
(im Sinne einer Schätzung) aufgeführten Positionen vom 10. und 15.11.2021 (= 5
Stunden) weitere 1,83 Stunden hinzuzurechnen. Damit resultiert ein Aufwand von
total 117,68 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 21'182.40). Mit den geltend
gemachten Auslagen und 7,7 % MWST (= CHF 1'863.60) ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers auf CHF 26'066.30 festzusetzen. Unter
Berücksichtigung der an Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth geleisteten
Akontozahlung von CHF 7'000.00 ist ihm vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, noch der Differenzbetrag von CHF 19'066.30
auszubezahlen.
Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates, der in
Anbetracht der Kostenverlegung im Berufungsverfahren auf 4/5
von CHF 26'066.30, somit CHF 20'853.05, zu beschränken ist. Ein
Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth nicht geltend
gemacht worden.
3. Entschädigungsbegehren der
Privatkläger
3.1 A.K.___
Der Privatkläger A.K.___ unterlag im
Straf- und Zivilpunkt vollumfänglich, weshalb sein Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
vollumfänglich abzuweisen ist.
3.2 B.K.___
3.2.1 Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, vertrat neben A.K.___ auch dessen Bruder B.K.___ im vorliegenden
Strafverfahren. Die von ihr ins Recht gelegte Honorarnote für das
erstinstanzliche Verfahren umfasst den Gesamtaufwand, ohne dass nach dem
jeweiligen Mandatsverhältnis differenziert wird (vgl. O-G 419 ff.). Exklusiv
der Teilnahme an der Hauptverhandlung (1. Prozesstag: 5,5 Stunden, 2.
Prozesstag. 4,5 Stunden, eine öffentliche Urteilseröffnung fand nicht statt)
macht der gesamte von ihr geltend gemachte Aufwand 27,3 Stunden aus. Von diesem
Stundentotal ist je die Hälfte (= 13,65 Stunden) dem Mandat für A.K.___ und dem
Mandat für B.K.___ zuzurechnen.
Der Privatkläger B.K.___ obsiegt im
Straf- und Zivilpunkt teilweise: Beantragt wurde ein vollumfänglicher
Schuldspruch, wobei der Beschuldigte nun in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS
Ziff. 1.1, 2.2 (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern) und gemäss AKS Ziff.
4.1 (Schändung) freigesprochen und in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS Ziff.
1.2 und 4.2 schuldig gesprochen wird. Zudem wird die Genugtuung auf pauschal
CHF 6'000.00 (zzgl. 5 % Zins) festgesetzt, während der Antrag (erst- und
zweitinstanzlich) auf CHF 15'000.00 (zzgl. Zins) lautete.
Bei diesem Verfahrensausgang sind vom
geltend gemachten Aufwand (exkl. Teilnahme an der HV) von CHF 6'279.00 (27, 3
Stunden x CHF 230.00) 7/20 (bzw. ausgehend vom hälftigen
Anspruch von 13,65 Stunden 7/10) zu entschädigen, was
CHF 2'197.65 entspricht.
Für die Teilnahme an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (total 10 Stunden zu je CHF 230) sind 7/10
zu berücksichtigen, was CHF 1'610.00 ausmacht. Da Rechtsanwältin Stäuble
Dietrich der gleiche zeitliche Aufwand entstanden wäre, wenn sie nur ein Mandat
übernommen hätte, wäre der Ansatz von 7/20 verfehlt.
Zuzüglich Auslagen von CHF 248.55 (7/20 der geltend
gemachten CHF 710,20) und 7,7 % MWST auf CHF 4'056.20 (CHF
312.30) resultiert eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'368.50,
welche der Beschuldigte dem Privatkläger B.K.___, […], vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen hat.
3.2.2 Die von
Rechtsanwältin Stäuble Dietrich im Berufungsverfahren ins Recht gelegte
Honorarnote (OG 581 ff.) umfasst alle Positionen bis und mit 15.11.2021 (exkl.
HV vor Obergericht, jedoch inkl. 2 Stunden Reisezeit und eine Stunde für die
Urteilseröffnung) und differenziert wiederum nicht nach Mandat (B.K.___ und A.K.___).
Dem Berufungsverfahren sind von diesem
Stundentotal 18,74 Stunden zuzurechnen. Exkl. den insgesamt 3 Stunden für den
Reiseweg und die Urteilseröffnung, die nachfolgend zusammen mit der Teilnahme
an der Berufungsverhandlung gesondert betrachtet werden, resultieren
CHF 3'620.00 (15,74 Stunden x CHF 230.00). Die Hälfte dieses Aufwandes ist
jedoch dem Mandat für A.K.___ zuzuschlagen und mit Blick auf den
Verfahrensausgang sind von der verbleibenden Hälfte 7/10
bzw. vom ursprünglichen Betrag von CHF 3'620.00 7/20 (=
CHF 1'267.05) zu entschädigen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung fielen total 6,83 Stunden und für den Reiseweg am 10 und
15. November 2021 zwei Stunden an, was zusammen CHF 2'031.65
ausmacht, und im Umfang von 7/10 (= CHF 1'422.15) zu
berücksichtigen ist. Von den geltend gemachten Auslagen von CHF 295.90 ist
ein Anteil von CHF 170.90 im Umfang von 7/20 (= CHF
59.80) und der verbleibende Anteil von CHF 125.00, der die Reiseauslagen
(Parking und Fahrkilometer) beinhaltet, im Umfang von 7/10 (=
CHF 87.50) zu berücksichtigen, was CHF 147.30 ergibt. Es resultiert eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'836.50 (Aufwand: CHF 2'689.20,
Auslagen: CHF 148.30, 7,7 % MWST: CHF 218.40), welche der Beschuldigte für
das Berufungsverfahren an den Privatkläger B.K.___, […], vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, zu bezahlen hat.
3.3 D.___
3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den
von Rechtsanwältin Stephanie Selig geltend gemachten Aufwand eine Kürzung von
12,47 Stunden vorgenommen, welche diese vor Berufungsgericht ausdrücklich
anerkannt hat. Das Stundentotal (inkl. erstinstanzliche HV und Reiseweg) macht
unter Berücksichtigung dieser Korrektur 53,07 Stunden aus zu je CHF 230.00.
Inkl. Auslagen von CHF 506.0 und 7,7 % MWST resultieren CHF 13'690.95
(vgl. US 64).
Zu berücksichtigen gilt, dass der
Privatkläger D.___ weitgehend, aber nicht vollumfänglich obsiegt: Der
Beschuldigte wird in Bezug auf die Vorhalte zum Nachteil von D.___ wegen
sexueller Handlungen mit Kindern gemäss AKS Ziff. 1.3 schuldig gesprochen,
nicht jedoch in Bezug auf den Vorwurf der Schändung gemäss AKS Ziff. 4.3, wobei
diesbezüglich angesichts der «ne bis in idem»-Problematik auch ein expliziter
Freispruch zu unterbleiben hat. Die Haftungsquote des Beschuldigten wird auf
100 % festgesetzt und dem Opfer wird eine Genugtuung von CHF 4'000.00 (zzgl.
Zins) zugesprochen, wobei (erst- und zweitinstanzlich) eine Genugtuung in der
Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. Zins) beantragt wurde. Bei diesem
Verfahrensausgang ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO zu verurteilen, dem Privatkläger D.___ für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'952.75, was 8/10
der vollen Parteientschädigung von CHF 13'690.95 entspricht, zu bezahlen.
3.3.2 Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwältin Stephanie Selig einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung)
von 23,76 Stunden geltend. Inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (6,83
Stunden) resultieren 30,59 Stunden zu je CHF 230.00 (CHF 7'035.70),
zuzüglich Auslagen (CHF 286.00) und 7,7 % MWST (CHF 563,75) macht die
volle Parteientschädigung CHF 7'885.45 aus. Mit Blick auf den
Verfahrensausgang ist die Parteientschädigung wiederum um 2/10
zu reduzieren. Demzufolge hat der Beschuldigte dem Privatkläger D.___, […], vertreten
durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'308.35 zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 47,
Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 62c Abs. 4, aArt. 67 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6,
Abs. 7, Art. 106, Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1, Art. 191, Art. 197 Abs. 5 und
Abs. 6, Art. 198 (Alinea 2) StGB; Art. 41 und 49 OR; Art. 122 Abs. 1, Art. 123,
Art. 124, Art. 126 Abs. 1 lit. a und b, Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und
b, Abs. 5, Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs.
1 und 3, Art. 431 Abs. 1, Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 StPO
beschlossen
und erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
wird freigesprochen von den Vorhalten:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern gemäss Ziff. 1.1, 2.1. und 2.2. der abgeänderten Anklageschrift vom
31.3.2021 (nachfolgend AnklS.);
- der sexuellen Nötigung (AnklS. Ziff. 3);
- der Schändung (AnklS. Ziff. 4.1);
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern, begangen in der Zeit vom 23. August 2018 bis 1. September 2018 und am
19. November 2018 (AnklS. Ziff. 1.2 und 1.3);
- der Schändung, begangen in der Zeit vom
23. August 2018 bis 1. September 2018 (Ziff. 4.2);
- der mehrfachen Pornografie, begangen am
13. April 2018 sowie am 2. und 3./4. Juni 2018 (AnklS. Ziff. 5);
- der sexuellen Belästigung, begangen am
22. und 23. Oktober 2018 (AnklS. Ziff. 6.1 und 6.2).
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a.
einer
Freiheitsstrafe von 37 Monaten.
b.
einer Busse von CHF
400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
4.
A.___ wird die seit
dem 20. November 2018 ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es wird die
Verwahrung von A.___ angeordnet.
6.
A.___ wird
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten
(Tätigkeitsverbot) und für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird für A.___
Bewährungshilfe angeordnet.
7.
Es wird
festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 11. November 2021 für den Fall,
dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit
aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Straf- und
Massnahmenvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.
8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
9. A.___
wird für die Rechtswidrigkeit der Haft vom 10. März (00:00 Uhr) bis 12. März
2021 (9:12 Uhr) eine Genugtuung von pauschal CHF 150.00 zugesprochen. Ein
weitergehender Anspruch auf Genugtuung wird abgewiesen.
10. A.___ hat dem Privatkläger B.K.___, […]
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung von CHF
6'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2018, zu bezahlen.
11. A.___ ist gegenüber dem Privatkläger B.K.___
für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %
haftpflichtig.
12. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.K.___,
[…], vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, werden abgewiesen.
13. A.___ hat dem Privatkläger D.___, […],
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Genugtuung von
CHF 4'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 19. November 2018, zu
bezahlen.
14. Der Beschuldigte A.___ ist gegenüber dem
Privatkläger D.___ für den durch die von ihm begangene Straftat verursachten
Schaden zu 100 % haftpflichtig.
15. Die beschlagnahmte Festplatte Samsung [Nummer]
wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
16. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 16 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10.
Dezember 2020 (nachfolgend erstinstanzlichen Urteil) die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils an A.___ zurückzugeben
sind (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- Herrenjacke schwarz;
- Schuhe;
- Herrenhose (Jeans);
- Herrenhemd (schwarz/weiss);
- T-Shirt (rot);
- Unterhose (schwarz);
- PET-Flasche (Coca Cola);
- 3 Papiertaschentücher;
- blau/grüne Papierserviette.
17.
A.___ hat dem
Privatkläger B.K.___, […], vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 4'368.50 (inkl. Auslagen und MWST) und für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'054.90
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
18.
Der Antrag von A.K.___,
[…], vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf Zusprechung
einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
19.
A.___ hat dem
Privatkläger D.___, […], vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für
das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 10'952.75 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'308.35 (inkl. Auslagen und MWST)
zu bezahlen.
20.
Es wird festgestellt,
dass die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Konrad Jeker, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 23 des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 14'510.50 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt
worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 14'510.50 sowie der
Nachforderungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Konrad Jeker, im Umfang von CHF 1'573.50, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
21.
Es wird
festgestellt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, gemäss der diesbezüglichen rechtskräftigen
Ziffer 22 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 55'697.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 27'848.75 (= 1/2
von CHF 55'697.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas
Fingerhuth nicht geltend gemacht worden.
22.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 26'066.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt
Thomas Fingerhuth bereits eine Akontozahlung von CHF 7'000.00 erhalten
hat, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, noch der Differenzbetrag von CHF 19'066.30 auszubezahlen
ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 20'853.05 (= 4/5
von CHF 26'066.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Thomas
Fingerhuth nicht geltend gemacht worden.
23.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00
belaufen sich auf total CHF 46'769.15. Davon hat A.___ CHF 31'179.45 (= 2/3
von CHF 46'769.15) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 15'589.70 (=
1/3 von CHF 46'769.15) erliegen auf dem Staat Solothurn.
24.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30'000.00 belaufen
sich auf total CHF 36'700.00. Davon hat A.___ CHF 29'360.00 (= 4/5
von CHF 36'700.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 7'340.00 (= 1/5
von CHF 36'700.00) erliegen auf dem Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 nicht ein.