STBER.2021.80
Geringfügiger Diebstahl
14. Januar 2022Deutsch16 min
Ladendetektivinnen die unbezahlte Ware in ihrer Tasche aufgefunden haben sollen.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Roland
Winiger,
Beschuldigte und
Berufungsklägerin
betreffend Geringfügiger
Diebstahl
Die Berufung wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 18. September
2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden: Beschuldigte)
wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 590.00, ersatzweise zu
sechs Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF
500.00 (Aktenseite 031, nachfolgend: AS).
2. Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte
am 1. Oktober 2018 fristgerecht Einsprache erheben (AS 033). Auf ein
entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft teilte die Beschuldigte am 18.
Oktober 2021 mit, sie halte an ihrer Einsprache fest und diese richte sich
sowohl gegen den Schuldpunkt als auch gegen die ausgefällte Strafe (AS 039 f.).
3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zum Entscheid über die Einsprache; dies unter Festhaltung am
angefochtenen Strafbefehl.
4. Am 24. Februar 2021 fällte die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 337 ff.;
Urteilsseite 1 f., nachfolgend: US):
1.
Die Beschuldigte A.___
hat sich des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am
7. August 2018.
2.
Die Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.
Die Verfahrenskosten
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 674.20, hat die Beschuldigte
A.___ zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte
am 2. März 2021 fristgerecht die Berufung anmelden. Am 12. August 2021 wurde
ihrem Vertreter das begründete Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung
datiert vom 23. August 2021. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Die
Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihr seien die Kosten der
privaten Verteidigung gemäss Kostennote zu vergüten. In prozessualer Hinsicht
werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
6. Mit Stellungnahme vom 27. August 2021
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf
eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
der Strafkammer vom 3. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen
Berufungsbegründung gesetzt bis 24. September 2021.
8. Am 22. September 2021 reichte die Beschuldigte
die Berufungsbegründung ein, unter Beilage der Honorarnote des privaten
Verteidigers. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
II.
Kognition des
Berufungsgerichts bei Übertretungen
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die
Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz
überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und
Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten
jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der
Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich
dahingehend geprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Es
ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der
zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die
wesentlichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).
2. Die Beschuldigte ficht das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit bildet das ganze
vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und damit ist es in keinem Punkt in
Rechtskraft erwachsen.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 18. September 2018 wurde die Beschuldigte wegen
Diebstahls einer Sache von geringem Wert mit CHF 590.00 gebüsst. Ihr wird
vorgeworfen, am 7. August 2018, um 13:50 Uhr, zum Nachteil der Migros [...]
in Olten Ware im Wert von CHF 196.55 nicht bezahlt zu haben, wobei zwei
Ladendetektivinnen die unbezahlte Ware in ihrer Tasche aufgefunden haben sollen.
2.1 Die Beschuldigte bestreitet in ihrer
Berufung unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz, dass sie die Ware habe stehlen wollen bzw.
gestohlen habe. Nicht sie sei es gewesen, welche die Ware eingesteckt habe,
sondern zwei Frauen, die sie beim Einkaufen um Hilfe gebeten hätten. Sie sei
sich beim Passieren der Kasse nicht bewusst gewesen, dass sie unbezahlte Ware
auf sich getragen habe, weshalb es ihr an Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefehlt
habe. Die zwei weiteren anwesenden Frauen hätten die Schwäche der Beschuldigten
ausgenutzt und ihr diverse Artikel in die Tasche gelegt. Die Beschuldigte sei
quasi als ahnungs- und willenloses Werkzeug von den beiden anderen Frauen
benutzt worden.
2.2 Die Vorinstanz erwog (US 6 f.), vorliegend
sei unbestritten, dass die Beschuldigte durch die beiden Ladendetektivinnen D.___
und E.___ beim Verlassen der Migros [...] angehalten worden sei; dabei habe man
in der roten Tasche der Beschuldigten unbezahlte Ware, namentlich Hygiene- und
Kosmetikartikel sowie zwei Kleidungsstücke, gefunden. Die beiden
Ladendetektivinnen hätten übereinstimmend ausgesagt, sie hätten direkt bzw. via
Überwachungsraum beobachtet, wie die Beschuldigte mit zwei weiteren weiblichen
Personen in der Kleider- und Kosmetikabteilung der Migros [...] gewesen sei und
dabei Ware in die rote Tasche der Beschuldigten gesteckt worden sei. Daraufhin
hätten sie die Beschuldigte kontrolliert und in ihrer Tasche unbezahlte Ware
vorgefunden. Die beiden anderen Frauen hätten sie ebenfalls kontrollieren
wollen. Es sei ihnen aber nur möglich gewesen, die Beschuldigte anzuhalten,
währenddessen die beiden anderen Frauen das Warenhaus eilig verlassen hätten.
Die Aussagen der beiden Zeuginnen qualifizierte die Vorinstanz als konsistent
und in sich schlüssig. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen stufte die
Vorinstanz als widersprüchlich ein: Zunächst habe die Beschuldigte anlässlich ihrer
polizeilichen Einvernahme ausgesagt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu
können. Die Beschuldigte habe gegenüber der Polizei erklärt, sie sei aufgrund
einer Erkrankung gar nicht in der Lage gewesen, Gegenstände eigenhändig an sich
zu nehmen, weil ihre Hände als Folge eines Hirnschlags «eingeschlafen» seien.
Es sei ihr unerklärlich, weshalb sie für Ware habe bezahlen müssen, die gar
nicht ihre gewesen seien. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe
die Beschuldigte dann angegeben, sie sei am Tag des Vorfalls von zwei
unbekannten ausländischen Frauen gefragt worden, ob sie sie zum Einkaufen
begleite, weil diese nicht gut Deutsch gesprochen hätten. Dabei habe die
Beschuldigte den Diebstahl und die Existenz einer roten Tasche abgestritten, aber
gleichzeitig angegeben, sich gar nicht erinnern zu können, am besagten
Nachmittag in der Migros [...] gewesen, geschweige denn von den
Ladendetektivinnen aufgrund eines vermuteten Diebstahls angehalten worden zu
sein.
2.3. In ihrer Berufungsbegründung
anerkennt die Beschuldigte, dass unbezahlte Ware in ihrer Tasche gefunden wurde.
Sie lässt aber geltend machen, sie habe vom Diebstahl nichts gewusst und sie
selber habe die Ware nicht in ihre Tasche gelegt. Zudem habe keine der beiden
Zeuginnen eindeutig gesehen, wie die Beschuldigte die Ware behändigt und selber
in ihre Tasche gelegt habe. Ausserdem habe man die beiden anderen Frauen
einfach laufen lassen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten es zu
Unrecht unterlassen, Videoaufnahmen in der Migros [...] zu edieren und die
beiden anderen Frauen ausfindig zu machen. Indem sämtliche Beweisanträge,
welche zu ihrer Entlastung hätten führen können, abgewiesen worden seien, sei
der Grundsatz der unparteiischen Untersuchung gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO
verletzt worden. Schliesslich verweist die Beschuldigte in ihrer
Berufungsbegründung auf kognitiven Einschränkungen und macht geltend, es falle
ihr schwer, Sachen richtig zu erfassen. Dies habe die Vorinstanz bei der
Aussagewürdigung nicht gebührend berücksichtigt. Dass sie wirre und
widersprüchliche Aussagen gemacht habe, hänge nicht damit zusammen, dass sie
sich mit Schutzbehauptungen vor einer Verurteilung bewahren wolle, sondern dass
sie krank und IV-Rentnerin sei.
2.4.1 Was die Beschuldigte im
Berufungsverfahren vorträgt, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz zu begründen. Die Vorinstanz hat die Aussagen aller Beteiligten korrekt
wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Die
Vorinstanz beurteilte die Schilderungen der Zeuginnen als insgesamt
widerspruchsfrei und glaubhaft. Insbesondere spreche die Tatsache, dass
unmittelbar nach dem Vorfall die gefundenen Gegenstände zwecks Dokumentation
detailliert auf einem Kassenbon-Nachdruck registriert und ein fünfjähriges
Hausverbot gegen die Beschuldigte für alle Filialen der Genossenschaft Migros
Aare ausgesprochen worden sei, für die Darstellung der beiden Zeuginnen
(US 8). Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal in den
Aussagen der Zeuginnen keine relevanten Widersprüche zu erkennen sind und auch
nicht ersichtlich ist, weshalb sie die ihnen bis zum fraglichen Vorfall nicht
bekannte Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Im Übrigen vermag die
Verteidigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz in
diesem Punkt willkürlich sein sollte.
2.4.2 Demgegenüber sind die Aussagen der
Beschuldigten weder konstant noch übereinstimmend. Es ist nachvollziehbar, wenn
die Vorinstanz festhält, dass die Darstellung der Beschuldigten, die beiden
unbekannten Frauen hätten die Beschuldigte um Hilfe für den Einkauf gebeten und
sie sei von den Frauen als willenloses Werkzeug missbraucht worden, als abwegig
einzustufen sei. So führte die Beschuldigte in ihrer polizeilichen Einvernahme
noch aus, sie kenne die beiden anderen Frauen nicht (AS 022), wollte dann
aber vor Vorinstanz eine der Frauen namentlich gekannt haben (AS 023,
Frageantwort 17; AS 077, Zeile 86 ff.). Inkonsistent sind auch
ihre Aussagen betreffend die Anwesenheit im Warenhaus im Tatzeitpunkt: Bei der
Polizei hatte sie ihre Anwesenheit zunächst nicht bestritten, später aber
geltend gemacht, ihre Schwiegertochter sei die Täterin gewesen (AS 028,
Mitte), nahm dies dann jedoch vor Vorinstanz wieder zurück (AS 078, Zeile
141 f.). Auffällig ist zudem, dass die Verteidigung anerkannt hatte, dass in
der roten Tasche der Beschuldigten unbezahlte Ware aufgefunden wurde, die
Beschuldigte aber bei der Polizei (AS 024, Frageantwort 24) und vor
Vorinstanz bestritt, dass ihr die rote Tasche gehöre (AS 078, Zeile 153). Weshalb
die beiden Frauen eine Übersetzung durch die Beschuldigte für das Erledigen der
Einkäufe benötigt haben sollen, konnte sie ebenfalls nicht schlüssig erklären
(AS 078, Zeile 121 ff.). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz
habe bei der Aussagenwürdigung die gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschuldigten zu wenig berücksichtigt, so vermag sie auch dadurch keine
willkürliche Beweiswürdigung zu begründen. Zwar sind die Aussagen der
Beschuldigten in der Tat als recht wirr einzustufen. Die Widersprüche sind
jedoch nicht primär im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand einzuordnen,
vielmehr dürfte es sich auch hier um eine Frage des Erinnerungsvermögens
handeln, sagte die Beschuldigte doch vor Vorinstanz mehrmals aus, sie habe
seither viel vergessen (vgl. AS 076). Ihre Aussagen sind soweit klar,
letztlich aber sehr widersprüchlich. Die Folgerung der Vorinstanz (US 8),
dass die Aussagen der Beschuldigten nicht überzeugen und widersprüchlich
erscheinen, ist jedenfalls nicht willkürlich.
2.4.3 Schliesslich rügt die Verteidigung
eine Verletzung des Grundsatzes der unparteiischen Untersuchung aufgrund der
Abweisung der Beweisanträge betreffend Videoaufnahmen und Identifikation der
beiden unbekannten Frauen. Gemäss Migros [...] gibt es keine Videoaufnahmen
(AS 058). Deshalb wurde dieser Antrag von der Beschuldigten auch vor der
Vorinstanz nicht mehr gestellt (AS 074). Die Abweisung des Antrags
betreffend die Suche nach den beiden unbekannten Frauen durch die Vorinstanz erscheint
in antizipierter Beweiswürdigung auch nicht willkürlich. Die Beschuldigte sagte
bezüglich der Identität der Frauen widersprüchlich aus: Einerseits sagte sie
aus, sie kenne die Frauen nicht, diese hätten sie auf Serbokroatisch
angesprochen und um Hilfe zwecks Begleitung in die Migros gebeten (AS 023,
Frageantwort 13; AS 077, Zeile 111 ff.), andererseits nannte sie von einer
der beiden Frauen sogar den Vor- und Nachnamen (AS 023,
Frageantwort 17) und gab schliesslich sogar deren Telefonnummer mit einer
polnischen Vorwahl an (AS 025, Frageantwort 26: Telefonnummer [Nummer]).
Am 18. November 2019 rief sie bei der Staatsanwaltschaft an und erklärte,
es sei ihre Schwiegertochter gewesen, die gestohlen habe; sie habe einen Fehler
gemacht, das nicht zu sagen (AS 028 Mitte). Selbst wenn man – was
unwahrscheinlich scheint (polnische Nummer und es fehlen konkrete Anhaltspunkte,
wie die beiden unbekannten Frauen mit angemessenem Aufwand auffindbar gewesen
wären) – die Frauen hätte eruieren können, wären keine entlastenden Beweise zu
erwarten gewesen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht als willkürlich
einzustufen.
2.5 Der Schluss der Vorinstanz, wonach
der Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen
erstellt sei, ist insgesamt weder hinsichtlich der Begründung noch mit Blick
auf das Ergebnis willkürlich.
2.6 Schliesslich lässt die Beschuldigte
in ihrer Berufungsbegründung geltend machen, das Beweisergebnis stütze sich
letztlich auf die ersten Aussagen der Zeugin D.___, welche sie anlässlich ihrer
polizeilichen Einvernahme und in Anwesenheit der Verteidigung vom
17. Dezember 2018 nicht wiederholt habe. Daher seien die früheren Aussagen
gemäss BGE 143 IV 457, BGer 6B_76/2018 und BGer 6B_1028/2020 unverwertbar.
Nach der neueren Rechtsprechung sind die
in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO
unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation
ausdrücklich wiederholt werden. Unterbleibt eine solche Wiederholung, darf auf
die früheren Aussagen nicht abgestellt werden (BGer 6B_76/2018 vom
15. Oktober 2018 E. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6;
BGer 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; BGer 6B_1035/2017 vom
20. Juni 2018 E. 1.3.3). Dies ist vorliegend aber nicht einschlägig:
Die Erstangabe von D.___ auf AS 002 lautet: «Kundin nahm die Waren an sich
und steckte sie in ihre Tasche. Nach der Kasse angehalten», was sie eigenhändig
per Unterschrift bestätigte. Die späteren Aussagen von D.___ in ihrer
polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 waren nicht mehr ganz so
klar. Das Kerngeschehen des Vorgangs schilderte sie aber übereinstimmend mit
ihren früheren Aussagen. Einzig in Bezug auf die Frage, ob sie konkret gesehen
habe, wie die Beschuldigte die gestohlenen Gegenstände behändigt und selbst in
ihre Tasche gesteckt habe, räumte sie gewisse Unsicherheiten ein. Sie sagte
aber aus, sie sei vor der Kamera gesessen und habe die Beschuldigte und zwei
weitere weibliche Personen in der Kosmetikabteilung gesehen. Sie habe auf der
Kamera gesehen, dass Kosmetikartikel in der Tasche gewesen seien. Die Beschuldigte
sei mit zwei Kleidungsstücken zum Kundendienst gegangen und habe das Geschäft
verlassen wollen, ohne zu bezahlen (AS 015, Frageantwort 1).
Daraufhin habe man die Beschuldigte angehalten, kontrolliert und in ihrer
Tasche die nicht bezahlte Ware festgestellt (AS 017, Frageantwort 15;
AS 018, Frageantwort 23). Auf die Frage, ob sie selber gesehen habe,
wie die Beschuldigte die Gegenstände mit ihren Händen aus dem Gestell genommen
und in die rote Tasche der Beschuldigten gesteckt habe, schwankte sie etwas.
Sie sagte aber aus, sie habe gesehen, wie die Beschuldigte Ware aus den Gestell
genommen habe und dann sei die Ware in deren Tasche gelandet (AS 018,
Frageantworten 29 und 30). Ihre Aussagen wurden von der Zeugin E.___ bestätigt.
Der Einwand der Verteidigung verfängt daher nicht.
2.7 Zusammenfassend erweist sich die
Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder als offensichtlich unrichtig, noch
sind Fehler oder Widersprüche bei der Beweiswürdigung erkennbar, aufgrund
welcher ihr Entscheid als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren wäre. Folglich
verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, als sie den der Beschuldigten zur Last
gelegten Anklagesachverhalt als erstellt ansah.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Grundlagen in Bezug auf den vorliegend relevanten Tatbestand des geringfügigen
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 StGB zutreffend dargetan, worauf verwiesen werden kann
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschuldigte
neuen Gewahrsam an den Gegenständen mit der Möglichkeit der Wegschaffung
begründete, indem sie die Ware in ihre Tasche gelegt und den Kassenbereich
passiert hatte, ohne die Ware zu bezahlen – unabhängig davon, ob sie sich noch
im Herrschaftsbereich der Migros aufhielt. Es kann den Erwägungen der
Vorinstanz gefolgt werden, wonach die Beschuldigte bereits neuen Gewahrsam
begründet hatte, als sie von den Ladendetektivinnen angehalten wurde. Der
Diebstahl war zu jenem Zeitpunkt vollendet.
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz hat den der Beschuldigten
vorgeworfenen und zurecht als erstellt erachteten Sachverhalt rechtlich
zutreffend als geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB gewürdigt. Die Beschuldigte
ist entsprechend schuldig zu sprechen.
V.
Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit
einer Busse von CHF 500.00 bestraft. In Bezug auf den Strafrahmen, die
objektive und subjektive Tatschwere, die Täterkomponente und die schwierigen
persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Hierzu wurde
seitens der Beschuldigten nichts Neues vorgebracht. Die von der Vorinstanz
auferlegte Busse ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der
Beschuldigten jedoch deutlich zu reduzieren. Angemessen erscheint eine
Reduktion der Busse auf CHF 200.00. Ebenso ist die von der Vorinstanz auf
fünf Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines Nichtbezahlens auf
zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.
VI. Kosten und Entschädigung
1.
Die Beschuldigte wird schuldig
gesprochen und hat damit die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Unter
Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der
Beschuldigten rechtfertigt es sich, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von
CHF 600.00 auf CHF 300.00 zu reduzieren. Somit hat die Beschuldigte
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von
CHF 300.00, total CHF 324.20, zu bezahlen.
2.
Im Berufungsverfahren werden die
Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte
unterliegt mit ihrer Berufung im Hauptstandpunkt, da es beim erstinstanzlichen
Schuldspruch bleibt. Dass die Höhe der Busse und der Gerichtsgebühr gegenüber
dem erstinstanzlichen Urteil reduziert wurde, erfolgte von Amtes wegen, was
keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer den finanziellen Verhältnissen angepassten Urteilsgebühr von CHF 800.00,
total CHF 850.00, sind der Beschuldigten aufzuerlegen. Das
Entschädigungsbegehren der Beschuldigten ist abzuweisen (Art. 429 Abs. 1
StPO e contrario).
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von
Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 47 und
Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff.,
Art. 426 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 StPO
erkannt:
1. Die Beschuldigte A.___ ist schuldig des
geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte A.___ wird bestraft mit
einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Tagen.
3. Das Entschädigungsbegehren von A.___
wird abgewiesen.
4. Die Beschuldigte A.___ hat die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 300.00,
total CHF 324.20, zu bezahlen.
5. Die Beschuldigte A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 850.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner