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Entscheid

STBER.2021.80

Geringfügiger Diebstahl

14. Januar 2022Deutsch16 min

Ladendetektivinnen die unbezahlte Ware in ihrer Tasche aufgefunden haben sollen.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Roland

Winiger,

Beschuldigte und

Berufungsklägerin

betreffend Geringfügiger

Diebstahl

Die Berufung wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 18. September

2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden: Beschuldigte)

wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 590.00, ersatzweise zu

sechs Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von CHF

500.00 (Aktenseite 031, nachfolgend: AS).

2. Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte

am 1. Oktober 2018 fristgerecht Einsprache erheben (AS 033). Auf ein

entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft teilte die Beschuldigte am 18.

Oktober 2021 mit, sie halte an ihrer Einsprache fest und diese richte sich

sowohl gegen den Schuldpunkt als auch gegen die ausgefällte Strafe (AS 039 f.).

3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zum Entscheid über die Einsprache; dies unter Festhaltung am

angefochtenen Strafbefehl.

4. Am 24. Februar 2021 fällte die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 337 ff.;

Urteilsseite 1 f., nachfolgend: US):

1.

Die Beschuldigte A.___

hat sich des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am

7. August 2018.

2.

Die Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.

Die Verfahrenskosten

mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 674.20, hat die Beschuldigte

A.___ zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte

am 2. März 2021 fristgerecht die Berufung anmelden. Am 12. August 2021 wurde

ihrem Vertreter das begründete Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung

datiert vom 23. August 2021. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Die

Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihr seien die Kosten der

privaten Verteidigung gemäss Kostennote zu vergüten. In prozessualer Hinsicht

werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

6. Mit Stellungnahme vom 27. August 2021

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf

eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

der Strafkammer vom 3. September 2021 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen

Berufungsbegründung gesetzt bis 24. September 2021.

8. Am 22. September 2021 reichte die Beschuldigte

die Berufungsbegründung ein, unter Beilage der Honorarnote des privaten

Verteidigers. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II.

Kognition des

Berufungsgerichts bei Übertretungen

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die

Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz

überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und

Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten

jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der

Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich

dahingehend geprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Es

ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der

zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die

wesentlichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).

2. Die Beschuldigte ficht das

vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit bildet das ganze

vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und damit ist es in keinem Punkt in

Rechtskraft erwachsen.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18. September 2018 wurde die Beschuldigte wegen

Diebstahls einer Sache von geringem Wert mit CHF 590.00 gebüsst. Ihr wird

vorgeworfen, am 7. August 2018, um 13:50 Uhr, zum Nachteil der Migros [...]

in Olten Ware im Wert von CHF 196.55 nicht bezahlt zu haben, wobei zwei

Ladendetektivinnen die unbezahlte Ware in ihrer Tasche aufgefunden haben sollen.

2.1 Die Beschuldigte bestreitet in ihrer

Berufung unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des

Sachverhaltes durch die Vorinstanz, dass sie die Ware habe stehlen wollen bzw.

gestohlen habe. Nicht sie sei es gewesen, welche die Ware eingesteckt habe,

sondern zwei Frauen, die sie beim Einkaufen um Hilfe gebeten hätten. Sie sei

sich beim Passieren der Kasse nicht bewusst gewesen, dass sie unbezahlte Ware

auf sich getragen habe, weshalb es ihr an Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefehlt

habe. Die zwei weiteren anwesenden Frauen hätten die Schwäche der Beschuldigten

ausgenutzt und ihr diverse Artikel in die Tasche gelegt. Die Beschuldigte sei

quasi als ahnungs- und willenloses Werkzeug von den beiden anderen Frauen

benutzt worden.

2.2 Die Vorinstanz erwog (US 6 f.), vorliegend

sei unbestritten, dass die Beschuldigte durch die beiden Ladendetektivinnen D.___

und E.___ beim Verlassen der Migros [...] angehalten worden sei; dabei habe man

in der roten Tasche der Beschuldigten unbezahlte Ware, namentlich Hygiene- und

Kosmetikartikel sowie zwei Kleidungsstücke, gefunden. Die beiden

Ladendetektivinnen hätten übereinstimmend ausgesagt, sie hätten direkt bzw. via

Überwachungsraum beobachtet, wie die Beschuldigte mit zwei weiteren weiblichen

Personen in der Kleider- und Kosmetikabteilung der Migros [...] gewesen sei und

dabei Ware in die rote Tasche der Beschuldigten gesteckt worden sei. Daraufhin

hätten sie die Beschuldigte kontrolliert und in ihrer Tasche unbezahlte Ware

vorgefunden. Die beiden anderen Frauen hätten sie ebenfalls kontrollieren

wollen. Es sei ihnen aber nur möglich gewesen, die Beschuldigte anzuhalten,

währenddessen die beiden anderen Frauen das Warenhaus eilig verlassen hätten.

Die Aussagen der beiden Zeuginnen qualifizierte die Vorinstanz als konsistent

und in sich schlüssig. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen stufte die

Vorinstanz als widersprüchlich ein: Zunächst habe die Beschuldigte anlässlich ihrer

polizeilichen Einvernahme ausgesagt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu

können. Die Beschuldigte habe gegenüber der Polizei erklärt, sie sei aufgrund

einer Erkrankung gar nicht in der Lage gewesen, Gegenstände eigenhändig an sich

zu nehmen, weil ihre Hände als Folge eines Hirnschlags «eingeschlafen» seien.

Es sei ihr unerklärlich, weshalb sie für Ware habe bezahlen müssen, die gar

nicht ihre gewesen seien. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe

die Beschuldigte dann angegeben, sie sei am Tag des Vorfalls von zwei

unbekannten ausländischen Frauen gefragt worden, ob sie sie zum Einkaufen

begleite, weil diese nicht gut Deutsch gesprochen hätten. Dabei habe die

Beschuldigte den Diebstahl und die Existenz einer roten Tasche abgestritten, aber

gleichzeitig angegeben, sich gar nicht erinnern zu können, am besagten

Nachmittag in der Migros [...] gewesen, geschweige denn von den

Ladendetektivinnen aufgrund eines vermuteten Diebstahls angehalten worden zu

sein.

2.3. In ihrer Berufungsbegründung

anerkennt die Beschuldigte, dass unbezahlte Ware in ihrer Tasche gefunden wurde.

Sie lässt aber geltend machen, sie habe vom Diebstahl nichts gewusst und sie

selber habe die Ware nicht in ihre Tasche gelegt. Zudem habe keine der beiden

Zeuginnen eindeutig gesehen, wie die Beschuldigte die Ware behändigt und selber

in ihre Tasche gelegt habe. Ausserdem habe man die beiden anderen Frauen

einfach laufen lassen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten es zu

Unrecht unterlassen, Videoaufnahmen in der Migros [...] zu edieren und die

beiden anderen Frauen ausfindig zu machen. Indem sämtliche Beweisanträge,

welche zu ihrer Entlastung hätten führen können, abgewiesen worden seien, sei

der Grundsatz der unparteiischen Untersuchung gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO

verletzt worden. Schliesslich verweist die Beschuldigte in ihrer

Berufungsbegründung auf kognitiven Einschränkungen und macht geltend, es falle

ihr schwer, Sachen richtig zu erfassen. Dies habe die Vorinstanz bei der

Aussagewürdigung nicht gebührend berücksichtigt. Dass sie wirre und

widersprüchliche Aussagen gemacht habe, hänge nicht damit zusammen, dass sie

sich mit Schutzbehauptungen vor einer Verurteilung bewahren wolle, sondern dass

sie krank und IV-Rentnerin sei.

2.4.1 Was die Beschuldigte im

Berufungsverfahren vorträgt, vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz zu begründen. Die Vorinstanz hat die Aussagen aller Beteiligten korrekt

wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Die

Vorinstanz beurteilte die Schilderungen der Zeuginnen als insgesamt

widerspruchsfrei und glaubhaft. Insbesondere spreche die Tatsache, dass

unmittelbar nach dem Vorfall die gefundenen Gegenstände zwecks Dokumentation

detailliert auf einem Kassenbon-Nachdruck registriert und ein fünfjähriges

Hausverbot gegen die Beschuldigte für alle Filialen der Genossenschaft Migros

Aare ausgesprochen worden sei, für die Darstellung der beiden Zeuginnen

(US 8). Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal in den

Aussagen der Zeuginnen keine relevanten Widersprüche zu erkennen sind und auch

nicht ersichtlich ist, weshalb sie die ihnen bis zum fraglichen Vorfall nicht

bekannte Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Im Übrigen vermag die

Verteidigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz in

diesem Punkt willkürlich sein sollte.

2.4.2 Demgegenüber sind die Aussagen der

Beschuldigten weder konstant noch übereinstimmend. Es ist nachvollziehbar, wenn

die Vorinstanz festhält, dass die Darstellung der Beschuldigten, die beiden

unbekannten Frauen hätten die Beschuldigte um Hilfe für den Einkauf gebeten und

sie sei von den Frauen als willenloses Werkzeug missbraucht worden, als abwegig

einzustufen sei. So führte die Beschuldigte in ihrer polizeilichen Einvernahme

noch aus, sie kenne die beiden anderen Frauen nicht (AS 022), wollte dann

aber vor Vorinstanz eine der Frauen namentlich gekannt haben (AS 023,

Frageantwort 17; AS 077, Zeile 86 ff.). Inkonsistent sind auch

ihre Aussagen betreffend die Anwesenheit im Warenhaus im Tatzeitpunkt: Bei der

Polizei hatte sie ihre Anwesenheit zunächst nicht bestritten, später aber

geltend gemacht, ihre Schwiegertochter sei die Täterin gewesen (AS 028,

Mitte), nahm dies dann jedoch vor Vorinstanz wieder zurück (AS 078, Zeile

141 f.). Auffällig ist zudem, dass die Verteidigung anerkannt hatte, dass in

der roten Tasche der Beschuldigten unbezahlte Ware aufgefunden wurde, die

Beschuldigte aber bei der Polizei (AS 024, Frageantwort 24) und vor

Vorinstanz bestritt, dass ihr die rote Tasche gehöre (AS 078, Zeile 153). Weshalb

die beiden Frauen eine Übersetzung durch die Beschuldigte für das Erledigen der

Einkäufe benötigt haben sollen, konnte sie ebenfalls nicht schlüssig erklären

(AS 078, Zeile 121 ff.). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz

habe bei der Aussagenwürdigung die gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschuldigten zu wenig berücksichtigt, so vermag sie auch dadurch keine

willkürliche Beweiswürdigung zu begründen. Zwar sind die Aussagen der

Beschuldigten in der Tat als recht wirr einzustufen. Die Widersprüche sind

jedoch nicht primär im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand einzuordnen,

vielmehr dürfte es sich auch hier um eine Frage des Erinnerungsvermögens

handeln, sagte die Beschuldigte doch vor Vorinstanz mehrmals aus, sie habe

seither viel vergessen (vgl. AS 076). Ihre Aussagen sind soweit klar,

letztlich aber sehr widersprüchlich. Die Folgerung der Vorinstanz (US 8),

dass die Aussagen der Beschuldigten nicht überzeugen und widersprüchlich

erscheinen, ist jedenfalls nicht willkürlich.

2.4.3 Schliesslich rügt die Verteidigung

eine Verletzung des Grundsatzes der unparteiischen Untersuchung aufgrund der

Abweisung der Beweisanträge betreffend Videoaufnahmen und Identifikation der

beiden unbekannten Frauen. Gemäss Migros [...] gibt es keine Videoaufnahmen

(AS 058). Deshalb wurde dieser Antrag von der Beschuldigten auch vor der

Vorinstanz nicht mehr gestellt (AS 074). Die Abweisung des Antrags

betreffend die Suche nach den beiden unbekannten Frauen durch die Vorinstanz erscheint

in antizipierter Beweiswürdigung auch nicht willkürlich. Die Beschuldigte sagte

bezüglich der Identität der Frauen widersprüchlich aus: Einerseits sagte sie

aus, sie kenne die Frauen nicht, diese hätten sie auf Serbokroatisch

angesprochen und um Hilfe zwecks Begleitung in die Migros gebeten (AS 023,

Frageantwort 13; AS 077, Zeile 111 ff.), andererseits nannte sie von einer

der beiden Frauen sogar den Vor- und Nachnamen (AS 023,

Frageantwort 17) und gab schliesslich sogar deren Telefonnummer mit einer

polnischen Vorwahl an (AS 025, Frageantwort 26: Telefonnummer [Nummer]).

Am 18. November 2019 rief sie bei der Staatsanwaltschaft an und erklärte,

es sei ihre Schwiegertochter gewesen, die gestohlen habe; sie habe einen Fehler

gemacht, das nicht zu sagen (AS 028 Mitte). Selbst wenn man – was

unwahrscheinlich scheint (polnische Nummer und es fehlen konkrete Anhaltspunkte,

wie die beiden unbekannten Frauen mit angemessenem Aufwand auffindbar gewesen

wären) – die Frauen hätte eruieren können, wären keine entlastenden Beweise zu

erwarten gewesen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht als willkürlich

einzustufen.

2.5 Der Schluss der Vorinstanz, wonach

der Anklagesachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen

erstellt sei, ist insgesamt weder hinsichtlich der Begründung noch mit Blick

auf das Ergebnis willkürlich.

2.6 Schliesslich lässt die Beschuldigte

in ihrer Berufungsbegründung geltend machen, das Beweisergebnis stütze sich

letztlich auf die ersten Aussagen der Zeugin D.___, welche sie anlässlich ihrer

polizeilichen Einvernahme und in Anwesenheit der Verteidigung vom

17. Dezember 2018 nicht wiederholt habe. Daher seien die früheren Aussagen

gemäss BGE 143 IV 457, BGer 6B_76/2018 und BGer 6B_1028/2020 unverwertbar.

Nach der neueren Rechtsprechung sind die

in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO

unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation

ausdrücklich wiederholt werden. Unterbleibt eine solche Wiederholung, darf auf

die früheren Aussagen nicht abgestellt werden (BGer 6B_76/2018 vom

15. Oktober 2018 E. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6;

BGer 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; BGer 6B_1035/2017 vom

20. Juni 2018 E. 1.3.3). Dies ist vorliegend aber nicht einschlägig:

Die Erstangabe von D.___ auf AS 002 lautet: «Kundin nahm die Waren an sich

und steckte sie in ihre Tasche. Nach der Kasse angehalten», was sie eigenhändig

per Unterschrift bestätigte. Die späteren Aussagen von D.___ in ihrer

polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 waren nicht mehr ganz so

klar. Das Kerngeschehen des Vorgangs schilderte sie aber übereinstimmend mit

ihren früheren Aussagen. Einzig in Bezug auf die Frage, ob sie konkret gesehen

habe, wie die Beschuldigte die gestohlenen Gegenstände behändigt und selbst in

ihre Tasche gesteckt habe, räumte sie gewisse Unsicherheiten ein. Sie sagte

aber aus, sie sei vor der Kamera gesessen und habe die Beschuldigte und zwei

weitere weibliche Personen in der Kosmetikabteilung gesehen. Sie habe auf der

Kamera gesehen, dass Kosmetikartikel in der Tasche gewesen seien. Die Beschuldigte

sei mit zwei Kleidungsstücken zum Kundendienst gegangen und habe das Geschäft

verlassen wollen, ohne zu bezahlen (AS 015, Frageantwort 1).

Daraufhin habe man die Beschuldigte angehalten, kontrolliert und in ihrer

Tasche die nicht bezahlte Ware festgestellt (AS 017, Frageantwort 15;

AS 018, Frageantwort 23). Auf die Frage, ob sie selber gesehen habe,

wie die Beschuldigte die Gegenstände mit ihren Händen aus dem Gestell genommen

und in die rote Tasche der Beschuldigten gesteckt habe, schwankte sie etwas.

Sie sagte aber aus, sie habe gesehen, wie die Beschuldigte Ware aus den Gestell

genommen habe und dann sei die Ware in deren Tasche gelandet (AS 018,

Frageantworten 29 und 30). Ihre Aussagen wurden von der Zeugin E.___ bestätigt.

Der Einwand der Verteidigung verfängt daher nicht.

2.7 Zusammenfassend erweist sich die

Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder als offensichtlich unrichtig, noch

sind Fehler oder Widersprüche bei der Beweiswürdigung erkennbar, aufgrund

welcher ihr Entscheid als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren wäre. Folglich

verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, als sie den der Beschuldigten zur Last

gelegten Anklagesachverhalt als erstellt ansah.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen

Grundlagen in Bezug auf den vorliegend relevanten Tatbestand des geringfügigen

Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter

Abs. 1 StGB zutreffend dargetan, worauf verwiesen werden kann

(Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschuldigte

neuen Gewahrsam an den Gegenständen mit der Möglichkeit der Wegschaffung

begründete, indem sie die Ware in ihre Tasche gelegt und den Kassenbereich

passiert hatte, ohne die Ware zu bezahlen – unabhängig davon, ob sie sich noch

im Herrschaftsbereich der Migros aufhielt. Es kann den Erwägungen der

Vorinstanz gefolgt werden, wonach die Beschuldigte bereits neuen Gewahrsam

begründet hatte, als sie von den Ladendetektivinnen angehalten wurde. Der

Diebstahl war zu jenem Zeitpunkt vollendet.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz hat den der Beschuldigten

vorgeworfenen und zurecht als erstellt erachteten Sachverhalt rechtlich

zutreffend als geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB gewürdigt. Die Beschuldigte

ist entsprechend schuldig zu sprechen.

V.

Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit

einer Busse von CHF 500.00 bestraft. In Bezug auf den Strafrahmen, die

objektive und subjektive Tatschwere, die Täterkomponente und die schwierigen

persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die

zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Hierzu wurde

seitens der Beschuldigten nichts Neues vorgebracht. Die von der Vorinstanz

auferlegte Busse ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der

Beschuldigten jedoch deutlich zu reduzieren. Angemessen erscheint eine

Reduktion der Busse auf CHF 200.00. Ebenso ist die von der Vorinstanz auf

fünf Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines Nichtbezahlens auf

zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Die Beschuldigte wird schuldig

gesprochen und hat damit die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. Unter

Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der

Beschuldigten rechtfertigt es sich, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von

CHF 600.00 auf CHF 300.00 zu reduzieren. Somit hat die Beschuldigte

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von

CHF 300.00, total CHF 324.20, zu bezahlen.

2.

Im Berufungsverfahren werden die

Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte

unterliegt mit ihrer Berufung im Hauptstandpunkt, da es beim erstinstanzlichen

Schuldspruch bleibt. Dass die Höhe der Busse und der Gerichtsgebühr gegenüber

dem erstinstanzlichen Urteil reduziert wurde, erfolgte von Amtes wegen, was

keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer den finanziellen Verhältnissen angepassten Urteilsgebühr von CHF 800.00,

total CHF 850.00, sind der Beschuldigten aufzuerlegen. Das

Entschädigungsbegehren der Beschuldigten ist abzuweisen (Art. 429 Abs. 1

StPO e contrario).

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 47 und

Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff.,

Art. 426 Abs. 1, Art. 429 Abs. 1 StPO

erkannt:

1. Die Beschuldigte A.___ ist schuldig des

geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter

Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte A.___ wird bestraft mit

einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Tagen.

3. Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

4. Die Beschuldigte A.___ hat die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 300.00,

total CHF 324.20, zu bezahlen.

5. Die Beschuldigte A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 850.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Riechsteiner