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Entscheid

STBER.2021.81

vorsätzliche Tötung

12. Juli 2022Deutsch57 min

Kanton Solothurn und teilte mit, dass sie dringendst einen Krankenwagen nach [...]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Eveline Roos

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend vorsätzliche

Tötung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht

vom 12. Juli 2022:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;

3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche

Verteidigerin der Beschuldigten, mit Rechtspraktikant;

4. C.___ und D.___ als Privatkläger;

5. Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr

als Vertreter der Privatklägerschaft.

Zudem erscheinen:

-

fünf Medienvertreter;

-

diverse Zuhörerinnen und

Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet

um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung

des Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der

Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. März 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von der

Beschuldigten angefochtenen Urteilsziffern 2, 3, 4, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17

und 18. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen

erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 5, 6, 7, 8, 11, 15 und 17 (teilweise,

soweit die Höhe der Entschädigung betreffend).

Der Vorsitzende skizziert

den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Befragung der

Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge

und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort der

Beschuldigten;

6. geheime

Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung,

vorgesehen am 13. Juli 2022 um 16:00 Uhr.

Die amtliche Verteidigerin

legt ihre Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor.

Vormerkungen der

Parteien

Keine Vorbemerkungen

seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft.

Die amtliche Verteidigerin

reicht zwei Dokumente ins Recht: Zum einen den aktuellen Therapiebericht der

Psychiaterin von A.___ und zum anderen das Schreiben des Arbeitgebers über die

Arbeitsleistung und die Person von A.___.

Es werden keine Einwände

von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorgebracht. Die

beiden Dokumente werden zu den Akten genommen.

Beweisabnahme

Die Beschuldigte wird,

nachdem sie vom Referenten auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist,

zur Sache und zur Person befragt.

Die Parteivertreter

stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Staatsanwalt B.___ stellt

und begründet für die Anklägerin die folgenden Anträge:

1.

A.___ sei gemäss

Anklage schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111

StGB.

2.

Sie sei zu

verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs für 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Die

Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2018 bis 5. Februar 2019

(60 Tage) sei auf die Strafverbüssung anzurechnen.

4.

Das beschlagnahmte

Tatmesser Jamie Oliver sei einzuziehen und zu vernichten.

5.

Das beschlagnahmte

Bargeld von umgerechnet CHF 1'220.35 sei an die von der Beschuldigten zu

tragenden Verfahrenskosten anzurechnen.

6.

Das Honorar der

amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen und zulasten des Staates

durch die Gerichtskasse auszubezahlen, unter Vorbehalt des üblichen

Rückforderungsanspruches.

7. Die Verfahrenskosten seien der

Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen, unter Anrechnung der

beschlagnahmten CHF 1'220.35.

Rechtsanwalt Christian

Rudolf von Rohr stellt im Namen und Auftrag der Privatklägerschaft die

folgenden Anträge:

1.

Die Berufung der

Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Es sei die

Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu

bestrafen.

3.

Das vorinstanzliche

Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

4.

Der Beschuldigten

seien die Kosten für die Aufwendungen zur Vertretung der Privatklägerschaft vor

Obergericht gemäss eingereichter Kostennote aufzuerlegen.

5.

Der Beschuldigten

seien die Kosten des Verfahrens vor Obergericht vollumfänglich aufzuerlegen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die amtliche Verteidigerin

Eveline Roos stellt im Namen und Auftrag der Beschuldigten und

Berufungsklägerin die folgenden Anträge:

1.

A.___ sei

freizusprechen vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am

8. Dezember 2018.

2.

Es sei A.___ eine

Genugtuung für den von ihr zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug in Höhe

von CHF 12'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019

auszurichten.

3.

Es sei A.___ eine

Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse in Höhe von CHF 4'689.20 zzgl.

5% Zins seit dem 5. Februar 2019 zu bezahlen.

4.

Die Zivilforderungen

seien im vollen Umfang abzuweisen.

5.

Es seien die Kosten

des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton zur Zahlung

aufzuerlegen.

6. Es sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Zeit für ihre Teilnahme an der

Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung festzulegen und die Gerichtskasse zur

Auszahlung des Honorars anzuweisen.

Hierauf halten der

Staatsanwalt, der Vertreter der Privatklägerschaft und die amtliche Verteidigerin

einen zweiten Parteivortrag.

Letztes Wort der Beschuldigten

Die Beschuldigte

verzichtet auf ihr Recht auf das letzte Wort.

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:40 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung vom 13. Juli 2022 um

16:00 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;

3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche

Verteidigerin der Beschuldigten, mit Rechtspraktikant;

4. C.___ und D.___ als Privatkläger;

5. Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr

als Vertreter der Privatklägerschaft.

Zudem erscheinen:

-

drei Medienvertreter;

-

diverse Zuhörerinnen und

Zuhörer.

Der Vorsitzende weist

vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest

Oberrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und

nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung

schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.

Um 16:30 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. Dezember 2018, 09:05 h, meldete

sich A.___ (Beschuldigte) beim Rettungsdienst der Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn und teilte mit, dass sie dringendst einen Krankenwagen nach [...]

benötige. Es bestehe ein Verdacht auf Schnitt- oder Schussverletzung (AS 21,

85).

Erwägungen

2.

Die ausgerückte Polizeipatrouille

traf um 09:17 h in [...] ein und stellte fest, dass im Wohnraum ein Mann

regungslos am Boden lag. Es handelte sich dabei um †E.___ (Geschädigter), den

Lebenspartner der Beschuldigten. Von Seiten der ebenfalls ausgerückten

Mitarbeiter der Ambulanz erfolgten umgehend Reanimationsbemühungen, die nach

dem Eintreffen des Notfallarztes um 09:43 h abgebrochen wurden (AS 89 ff.). Auf

diesen Zeitpunkt wurde vom Amteiarzt der Todeszeitpunkt festgesetzt (AS 8).

3.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete

gleichentags gegen die Beschuldigte eine Straf-untersuchung wegen vorsätzlicher

Tötung gemäss Art. 111 StGB (AS 653).

4.

Die Beschuldigte wurde am Tattag

vorläufig festgenommen (AS 672). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das

Haftgericht mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 für die Dauer von 10 Wochen

Untersuchungshaft an (A704 f.).

Am 5. Februar 2019 wurde die

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 749).

5.

Am 28. Dezember 2018/8. Januar 2019

konstituierten sich die Mutter des Geschädigten (F.___) sowie seine zwei

Geschwister (D.___ und C.___) als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 851

– 853). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde den beiden Geschwistern die

Stellung als Privatkläger zuerkannt (AS 871).

6.

Am 26. März 2021 fällte das

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1236 ff.):

1.

A.___ wird vom

Vorhalt der Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein

Datenverarbeitungssystem, begangen in der Zeit vom 7. bis am 10. August 2017,

freigesprochen.

2.

A.___ hat sich der

vorsätzlichen Tötung, begangen am 8. Dezember 2018, schuldig gemacht.

3.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten bei einer

Probezeit von 2 Jahren, womit eine Teilstrafe von 10 Monaten zu vollziehen

ist.

4.

An die

ausgesprochene Freiheitsstrafe werden A.___ 60 Tage Haft angerechnet.

5.

Die folgenden Gegenstände (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate, lit. a bis j, und FB

Waffenbüro, lit. k bis p) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an

die wirtschaftlich Berechtigten freigegeben, wobei diese aufgefordert sind,

innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs

ihren Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw.

eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a) Brieftasche E.___,

b) Tablet Samsung,

c) Mobiltelefon Huawei,

d) Laptop HP Compaq,

e) Mobiltelefon Samsung Galaxy,

f) Computer (Festanschluss) Asus,

g) Vertrag Erb-Erbverzichtsvertrag,

h) 1 Paar Socken, schwarz,

i) T-Shirt, rot,

j) Pistolenschachtel mit Inhalt,

k) Luftgewehr Diana Mod. 23,

l) Luftgewehr Diana Mod. 25,

m) 2 Karabiner 31,

n) Karabiner 11,

o) Karabiner 451552,

p) Revolver RG11 Cal. 21 in Lederholster.

6.

Die folgenden

Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ freigegeben, wobei diese

aufgefordert ist, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw.

eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a) div. Notizen,

b) div. Briefe,

c) Blatt mit Passwörtern,

d) Box «Chocolat Frey» mit div. Notizen,

e) Jeanshose, blau,

f) Pullover, rosa,

g) 2 Sporthosen / Trainingshosen, schwarz,

h) handgeschriebener Lebenslauf.

7.

Das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Allzweckmesser

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und

ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils zu vernichten.

8.

Das in der

Brieftasche von E.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 232.80 ist

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Erbschaftsamt Region Solothurn

zuhanden der Erbmasse von E.___ zu überweisen (aufbewahrt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn).

9.

Das bei A.___

sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00

und EUR 200.00 (umgerechnet CHF 220.35; aufbewahrt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 18

hiernach verrechnet.

10.

A.___ hat der Privatklägerin F.___ eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit

8.

Dezember 2018, zu bezahlen.

11.

Die

Genugtuungsforderungen der Privatkläger D.___ und C.___ werden abgewiesen.

12.

A.___ hat D.___

Schadenersatz in der Höhe von CHF 807.50, zuzüglich Zins zu 5 Prozent

seit 25. März 2021, zu bezahlen.

13.

A.___ hat F.___, D.___

und C.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 22'212.95, zuzüglich Zins zu 5

Prozent seit 25. März 2021, zu bezahlen.

14.

A.___ wird im

Übrigen gegenüber F.___, D.___ und C.___ bei einer Haftungsquote von

100.

Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des jeweils aus dem Vorfall vom

8.

Dezember 2018 resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der

Schadenshöhe werden die Privatkläger jeweils auf den Zivilweg verwiesen.

15.

Die Gesuche der

Privatkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

16.

A.___ hat den Privatklägern F.___, D.___ und C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr, eine Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren von CHF 24'103.80 (83.75 Stunden zu

CHF 250.00, inkl. Auslagen von CHF 1'443.00 und MWST zu 7.7 %

von CHF 1'723.30) zu bezahlen.

17.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

CHF 23'821.40 (130.46 Stunden zu CHF 180.00 bzw. 90.00, inkl. Auslagen von

CHF 581.30 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'703.10) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlung von CHF 10'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 13'821.40 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total

CHF 31'270.00, hat A.___ zu bezahlen.

7.

Am 6. April 2021 liess die

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 1246).

Gemäss Berufungserklärung vom 30. August

2021.

richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

Ziff. 2: Schuldspruch wegen

vorsätzlicher Tötung;

-

Ziff. 3: Sanktion;

-

Ziff. 4: Anrechnung Haft;

-

Ziff. 9: Verrechnung

sichergestelltes Bargeld;

-

Ziff. 10, 12 und 13:

Zivilforderungen der Privatkläger;

-

Ziff.14: Feststellung

Haftungsquote der Privatkläger;

-

Ziff. 16: Parteientschädigung

Privatkläger;

-

Ziff. 17: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin bez. Rückforderungsanspruch des Staates;

-

Ziff. 18: Verfahrenskosten.

8.

Von Seiten der Staatsanwaltschaft und

der Privatkläger wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Dispositiv

9. In Rechtskraft erwachsen sind demnach

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Freispruch Vorhalt

Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem;

-

Ziff. 5 und 8: Herausgabe

von beschlagnahmten Gegenständen;

-

Ziff. 6 und 7:

Einziehungen;

-

Ziff. 11: Abweisung

Genugtuungsanspruch D.___ und C.___;

-

Ziff. 15: Abweisung

URP-Gesuch Privatkläger;

-

Ziff. 17: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.

10. Die Berufungsverhandlung fand am 12.

Juli 2022 statt.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)

Der Beschuldigten wird zur Last gelegt,

sie habe am 8. Dezember 2018, zwischen ca. 08:00 und ca. 09:00 Uhr, in [...],

Einfamilienhaus, im Bereich zwischen Küche und Wohn-/Esszimmer, zum Nachteil

von †E.___, eine vorsätzliche Tötung begangen, indem sie ihren Lebenspartner

mit einem Messer mindestens eventualvorsätzlich tödlich verletzt habe.

Konkret habe die Beschuldigte anlässlich

eines heftigen verbalen Streits mit †E.___ – und auf dessen Forderung hin, ihm

seine Pistole herauszuge­ben – die von ihr Tage zuvor versteckte Pistole aus

der Küchenschublade genommen. Gleich­zeitig habe sie, ohne dass dies †E.___ gesehen

habe, ein Küchenmesser mit ei­ner Klingenlänge von 18 bis 19 cm von der

Messerleiste ergriffen. Dann sei sie von der Kü­che wenige Meter zu †E.___

gegangen, der zwischen Wohnzimmer und Küche gestanden habe. Sie habe ihm die

Pistole mit der linken Hand ausgehändigt, wobei sie das Messer in der rechten

Hand hinter ihrem Körper verdeckt gehalten habe. In der Folge habe ihr †E.___

die Laufmündung der in seiner rechten Hand gehaltenen und wie sich später

herausgestellt habe ungeladenen Pistole zwischen linker Brust und lin­kem

Schlüsselbein auf den Oberkörper gedrückt mit der Frage "Wie füehlt sich

das a?" und der Bemerkung ''Ig würd gschider di erschiesse". Darauf

habe die Beschuldigte die Pistole mit ihrer linken Hand nach unten und von sich

weg gedrückt wobei sie auf der Handinnenfläche eine Kratzverletzung erlitten

habe. Gleichzeitig habe sie mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer in

die Richtung von †E.___ gestochen.

Mindestens zweimal habe †E.___ die

Stiche mit dem linken Arm je­doch aktiv abwehren können. Er habe sich dabei

streckseitig über dem Grundglied des lin­ken Daumens und am linken Unterarm der

Kleinfingerseite je eine optisch mit dem Messerprofil übereinstimmende kleine

Stichverletzung zugezogen (Daumen max. 0.3 cm lang; Unterarm 1 cm lang und bis

0.3 cm breit). Beim letzten Stich habe die Beschuldigte ihm ca. auf Höhe seines

Bauchnabels und ca. 3 cm rechts von seiner Körpermitte das Messer derart in den

Bauch gerammt, dass durch den heftigen, zur Wirbel­säule hin leicht ansteigenden

Stich die Körperhauptschlagader und die untere Hohlvene im hinteren Bauchraum

verletzt sowie die Messerspitze durch das Auftreffen auf dem 4.

Lendenwirbelkörper sogar verbogen worden seien.

Der sehr rasche und grossvolumige

Blutverlust in die Bauchhöhle habe bei †E.___ praktisch unmittelbar zur

Bewegungsunfähigkeit der unteren Extre­mitäten, zum Sturz auf den Boden, zur

Bewusstlosigkeit und schliesslich zum Tod durch Verbluten nach innen geführt.

An der dem linken Zeigefinger zugewandten Seite des linken Daumens habe †E.___

zudem eine ca. 5 cm lange Schnitt­verletzung erlitten, die durch einen Griff an

die Messerklinge entstand und möglicher­weise erst verursacht worden sei, als

die Beschuldigte das Messer aus seinem Bauch zu­rückgezogen habe.

Da der Beschuldigten das hohe Risiko

tödlicher Verletzungen bei einem Stich mit einem solchen Messer in den Bauch

bekannt gewesen sei und sie dennoch mehrfach und beim tödlichen Stich auch

kräftig zugestossen habe, habe sie den Tod ihres Lebenspartners zumindest in Kauf

genommen und entsprechend mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.

2. Die Aussagen der Beschuldigten

2.1 Die Beschuldigte wurde zwischen dem

8. Dezember 2018 und dem 11. Februar 2020 von der Polizei und der

Staatsanwaltschaft insgesamt elfmal befragt. Hinzu kommen die Befragungen

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sowie der Berufungsverhandlung.

Die Beschuldigte machte von allem Anfang

an sehr ausführliche Aussagen. So enthält bereits die erste Einvernahme, welche

die Staatsanwaltschaft im Rahmen der vorläufigen Festnahme am Tattag

durchführte, seitenlange Aussagen der Beschuldigten (AS 681 ff.). Dieses

Aussageverhalten behielt die Beschuldigte auch in den folgenden Einvernahmen

bei. Sie vermittelte in keiner Phase des Verfahrens den Eindruck, zu einer

Frage nicht Stellung nehmen oder diese wahrheitswidrig beantworten zu wollen.

Eine beschuldigte Person, die etwas verheimlichen will, macht – wenn überhaupt

– tendenziell knappe und einsilbige Aussagen, weil das Ziel des Verheimlichens

mit jedem gesprochenen Wort grundsätzlich gefährdet wird. Die Bereitschaft der

Beschuldigten, auszusagen, spricht deshalb für die Glaubhaftigkeit ihrer

Ausführungen.

2.2 Den Aussagen der Beschuldigten

lassen sich zahlreiche inhaltliche Kennzeichen entnehmen, welche in Anlehnung

an die Aussagenanalyse, welche bei Belastungspersonen zur Anwendung gelangt (vgl.

BGE 128 I 81), ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit sprechen.

So korrigierte die Beschuldigte ihre

Aussagen wiederholt. In der ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2018 schilderte

sie, dass sie am Morgen nach unten gegangen sei und sich einen Kaffee

rausgelassen habe. Kurz darauf sei der Geschädigte auch nach unten gekommen und

sie habe ihm auch einen Kaffee rausgelassen. Diese Aussage korrigierte die Beschuldigte

dann, indem sie ausführte, sie sei zuerst eine Zeit lang alleine unten gewesen.

Dann sei der Geschädigte auch runtergekommen. Er habe eine grosse Harasse Bier

runtergebracht. Dies habe sie geschockt, weil in der Harasse ein paar Bier

gefehlt hätten. Er sei immer aggressiv, wenn er trinke. Sie habe ihm dann einen

Kaffee gegeben, den er in den Waschtrog geleert habe (AS 687). Neben der

Korrektur der ersten Aussage fällt hier der Detailreichtum auf. Die

Beschuldigte schilderte ein mehrstufiges Verhalten des Geschädigten, sie nannte

ihr Gefühl des Geschocktseins sowie ein aussergewöhnliches Verhalten des

Geschädigten, der den von der Beschuldigten bereitgestellten Kaffee in den

Waschtrog leerte, weil er auf diese wütend war.

In der Einvernahme vom 15. März 2019

sagte die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Frage, ob und wie sie den

Geschädigten am Arbeitsplatz kontrolliert habe, aus, sie habe ihn, wenn sie an

seinen Arbeitsplatz gegangen sei, immer angetroffen. Darauf korrigierte sie

diese Aussage und ergänzte, dass sie ein paar Mal über Mittag in die [...]

gefahren sei, weil sie dem Geschädigten misstraut habe. Sie habe ihn ein paar

Mal nicht angetroffen (AS 612).

In der Einvernahme vom 8. Dezember 2018

schilderte die Beschuldigte sehr detailliert den Vorfall vom Vorabend des 7.

Dezember, wie sie den Geschädigten am Bahnhof in Biberist anhielt, als er ins

Auto von G.___ stieg. Sie gab dabei das Gespräch zwischen ihr und dem

Geschädigten ausführlich wieder und schilderte die Gemütsverfassung des

Geschädigten. Dieser sei wütend gewesen und habe sie angeschrien (AS 688).

Sehr detailliert waren auch die Aussagen

der Beschuldigten vom 18. Dezember 2018 (AS 524 ff.). Sie führte in dieser

Einvernahme Nebensächlichkeiten aus, so etwa, wie sie am Morgen des 8. Dezembers

alleine im Fernsehsessel gesessen und die Samichläuse beobachtet habe, die sie

mit dem Geschädigten gebastelt habe (AS 525). In der Einvernahme vom 20.

Dezember 2018 (AS 538 ff.) schilderte die Beschuldigte den Ablauf des Tattages

in freier Rede erneut sehr detailliert. Die Beschuldigte gab die Gespräche mit

dem Geschädigten detailliert wieder und sie nannte ihre Ängste, als er sagte,

dass er sich erschiessen würde.

Die Beschuldigte bemühte sich nicht,

sich bei jeder Gelegenheit im besten Licht darzustellen. So führte sie aus,

dass sie sich am 8. Dezember 2018, als sie aufgewacht sei, überlegt habe, dass

sie «nicht so Sachen hinein interpretieren sollte». Sie bezog sich dabei auf

den Vorabend, als sie den Geschädigten in das Auto von G.___ habe einsteigen

sehen. Es sei ja nicht so schlimm gewesen, er sei nicht mit ihr alleine in den

Ausgang gegangen, ein Arbeitskollege sei auch noch dabei gewesen (AS 541). Am

9. Januar 2019 sagte sie in diesem Zusammenhang aus, sie habe am nächsten Tag

ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie dem Geschädigten den Abend versaut

habe; dieser habe sich auf diesen Freitag gefreut (AS 567). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie sei zu einem

Kontrollfreak geworden, sie habe den Geschädigten immer kontrolliert (AS 1185).

Die Beschuldigte sagte auch wiederholt aus, dass sie das Messer «leicht nach

hinten» getragen habe, als sie aus der Küche zum Geschädigten in den Wohnraum

zurückgekehrt sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwendete

sie in diesem Zusammenhang den Begriff «verstecken»; sie habe nicht gewollt,

dass der Geschädigte das Messer sehen würde (AS 1193). Die Aussage, auf den

Geschädigten zugegangen zu sein und dabei versteckt ein Messer getragen zu

haben, stellt für die Beschuldigte für die Beurteilung des anschliessenden

Verhaltens eine schlechtere Ausgangslage dar, als wenn sie ausgesagt hätte, dem

Geschädigten das Messer entgegengestreckt zu haben, als sie auf ihn zuging.

Die Beschuldigte machte den Geschädigten

auch nicht bei jeder möglichen Gelegenheit schlecht. So zeigte sie Verständnis

für seine Gemütsverfassung am Tattag. Sie zeigte für die Wut des Geschädigten

Verständnis, nachdem sie (erneut) eine sinnlose Diskussion wegen G.___ gehabt

hatten. Hinzu kamen der Stress des Geschädigten «in der Bude», seine Probleme

mit dem Schlafen und seine Arbeit für seine Mutter, für die er die

administrativen Angelegenheiten erledigen musste und deshalb nur wenig Zeit für

sich hatte (AS 542, 543). Die Beschuldigte verneinte die Frage, ob der

Geschädigte sie körperlich bedrängt habe, ihm die Waffe herauszugeben; dies

habe er nur verbal getan (AS 547). Sie habe dem Geschädigten immer gesagt, dass

sie Angst vor Waffen habe, und darauf habe er Rücksicht genommen (AS 558). In

einer weiteren Einvernahme vom 9. Januar 2019 sagte die Beschuldigte, dass der

Geschädigte sie im Moment, als er ihr die Pistole an den Oberkörper gepresst

habe, nicht festgehalten habe, sie hätte sich entfernen können (AS 565). In der

Einvernahme vom 31. Januar 2019 bezeichnete sie den Geschädigten als «Liebe

ihres Lebens» (AS 575). Er habe ihr, nachdem er sie einmal geschlagen habe (am

9. Juli 2017), nicht gedroht, falls sie ihn anzeigen würde. Sie sei sonst

nie von ihm bedroht oder geschlagen worden (AS 576). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte sie intensive Trinkgewohnheiten

des Geschädigten: Es habe zwei oder drei Situationen gegeben, da habe er

getrunken wie ein Kettenraucher rauche, ein Glas nach dem anderen, es sei aber

nicht immer so gewesen (AS 1186).

Die Aussagen der Beschuldigten weisen

auch eine grosse Konstanz auf. Sie machte einzig in der ersten Einvernahme vom

8. Dezember 2018 in zwei allerdings wesentlichen Punkten Aussagen, von denen

sie später abwich. So sagte sie aus, sie wisse nicht, woher der Geschädigte die

Pistole gehabt habe; später sagte sie immer aus, sie habe sie selbst in der

Küche aus dem Versteck geholt und dem Geschädigten gegeben. Bezüglich dem

Messer sagte die Beschuldigte in der ersten Einvernahme, sie habe dieses erst

genommen, als ihr der Geschädigte die Waffe an die Brust gedrückt habe. Später

sagte sie konstant aus, dass sie das Messer zusammen mit der Pistole in der

Küche in die Hand genommen habe.

2.3 Die Beschuldigte wurde von der

Staatsanwaltschaft sechs Stunden nach der Tat im UG Solothurn befragt. Es ist

nachvollziehbar, dass die bis dahin völlig unbescholtene Beschuldigte in diesem

Zeitpunkt unter Schock stand. Bereits am 11. Dezember anlässlich der

Hafteinvernahme führte sie aus, dass sie noch ganz durcheinander sei und ihr

immer wieder Sachen in den Sinn kämen. Diese Situation ist nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass die späteren Aussagen der Beschuldigten, wonach sie ein

Messer genommen und dem Geschädigten die Pistole übergeben habe, für sie nicht

unbedingt günstiger sind, sondern sie sich damit eher belastete. Diese

Widersprüche erschüttern deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschuldigten nicht.

Aus den genannten Gründen wird davon

ausgegangen, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind und

grundsätzlich darauf abzustellen ist. Daran ändert auch die Tatsache, dass sie

den eigentlichen Kernsachverhalt ab dem Moment, wo ihr der Geschädigte die

Pistole auf die Brust drückte, nicht schildern konnte, nichts. Es ist zwar

undenkbar, dass die Beschuldigte sich im Moment des Zustechens mit dem Messer

in den Bauch nicht bewusst war, diese Stechbewegung auszuführen.

Nachvollziehbar ist es aber, dass die Beschuldigte diesen Vorgang als

traumatisierendes Geschehen erlebte und deshalb sofort verdrängte und sich

deshalb nicht an das Zustechen erinnert. Ein Nicht-Erinnern ist viel

wahrscheinlicher als ein bewusstes Lügen der Beschuldigten. Ein solches Lügen

bei der Alarmierung der Polizei und während des ganzen Verfahrens würde der

Aufwand von einiger krimineller Energie voraussetzen, welcher der Beschuldigten

nicht zuzutrauen ist.

2.4 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschuldigten zum Ablauf des Kerngeschehens des Tattages wird durch folgende

Umstände bestätigt:

2.4.1 Die Beschuldigte sagte wiederholt

aus, dass der Geschädigte ihr in der Küche den Revolver «hier» (dabei zeigte

sie auf die linke Seite zwischen Brust und Schlüsselbein) reingedrückt habe

(erstmals am 8. Dezember 2018, vgl. AS 686 und 690).

Gemäss Bericht des Rechtsmedizinischen

Dienstes Solothurn vom 8. Dezember 2018 machte die Beschuldigte am Ansatz der

linken Brust ca. mittig Schmerzen geltend, welche auf Fingerdruck auslösbar

waren (AS 320). In der Folge wurden diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen

und vom Bereich des linken Brustansatzes Nahinfrarot-Fotos erstellt. Auf diesen

Fotos sind zwei im sichtbaren Licht nicht erkennbare Hautunterblutungen zu

erkennen, wobei die untere mit der druckschmerzhaften Stelle korrespondiert,

gegen die laut Aussagen der Beschuldigten der Pistolenlauf gedrückt worden ist.

Gemäss Ergänzung des Amteiarztes […] vom 10. Dezember 2018 ist das kräftige

Drücken eines harten Gegenstandes geeignet, die festgestellte Hautunterblutung

herbeizuführen (AS 333; Bild AS 334).

Beim Eintreffen der Polizei am 8.

Dezember 2018 wurde auf dem Plattenboden im Wohnzimmer eine Pistole gefunden

(Bild AS 213, 214). Die Waffe lag ca. 1 – 1,5 Meter neben dem am Boden

liegenden Geschädigten (AS 90, 163).

2.4.2 Sowohl der Wortlaut der

Eingangsmeldung der Alarmierung durch die Beschuldigte (AS 85) als auch der

Wahrnehmungsbericht von WmmbA […] vom 8. Dezember 2018, der mit einem Kollegen

zuerst am Tatort eintraf (AS 89), weisen darauf hin, dass die Beschuldigte die

Verletzung bzw. den Tod des Geschädigten in diesem Zeitpunkt nicht mit einem

Messereinsatz ihrerseits in Verbindung brachte. Auf die Frage des

Rettungsdienstes, ob sich der Geschädigte selber erschossen habe, antwortete

die Beschuldigte, sie wisse es nicht, sie habe nichts gehört. Die blöde

Sauwaffe liege am Boden. Es ist undenkbar, dass die Beschuldigte sowohl am

Telefon mit dem Rettungsdienst als auch nach dem Eintreffen der

Polizeipatrouille fälschlicherweise ein Verhalten an den Tag legen konnte,

welches sie anschliessend während des gesamten Verfahrens bestätigte, und dies

nach einem Ereignis, welches völlig ungeplant war.

2.5 Zusammengefasst ist somit

festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind und

entsprechend darauf abgestellt werden kann. Es gilt dies sowohl für die

Beziehungsgeschichte zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten als auch

für die Ereignisse des Tattages am 8. Dezember 2018.

2.6 Die Vorinstanz hat den Verlauf der

Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Beschuldigten ausführlich und

treffend dargestellt (US 18 – 21); darauf kann verwiesen werden.

2.7 In allen späteren Einvernahmen

schilderte die Beschuldigte den Ablauf weitgehend identisch und mit den

erwähnten Realzeichen, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Demnach

ist folgender rechtsrelevante Sachverhalt erstellt:

2.7.1 Die Beschuldigte erwachte am

Samstagmorgen (8. Dezember) vor dem Geschädigten und hielt sich schon eine

Weile im Erdgeschoss auf, als auch der Geschädigte nach unten kam. Sie gerieten

nach den Vorkommnissen des Vorabends (Freitag, 7. Dezember) in Streit. Der

Geschädigte hatte an diesem Abend die Absicht gehabt, mit seinen

Arbeitskollegen einen Abend in Bern zu verbringen und hatte der Beschuldigten

auf deren ausdrückliche Frage zugesichert, dass G.___ nicht dabei sein werde.

Die Beschuldigte hatte diesen Zusicherungen des Geschädigten keinen Glauben geschenkt

und war nach [...] gefahren, wo sie beobachtet hatte, wie der Geschädigte in

den PW von G.___ eingestiegen war. Sie war zum Auto gegangen und hatte vom

Geschädigten eine Erklärung verlangt, worauf dieser wütend dem Auto entstiegen und

nach Hause gegangen war. Der Streit entstand am Samstagmorgen, weil die

Beschuldigte vom Geschädigten erneut eine Erklärung für sein Verhalten am

Vorabend verlangte. Der Geschädigte war wütend, einerseits wegen der Ereignisse

vom Vorabend, andererseits, weil die Diskussionen aus seiner Sicht nichts

brachten.

2.7.2 Im Verlauf des Streits sagte der

Geschädigte, er könne jetzt dann nicht mehr, er wolle sich erschiessen, dann

sei endlich Ruhe. Die Beschuldigte hatte Angst um den Beschuldigten, der auch

schon solche Äusserungen gemacht hatte; sie hatte deshalb seine Waffe

versteckt, was sie ihm nun auch sagte. Darauf wurde der Geschädigte noch wütender

und verlangte die sofortige Herausgabe der Waffe. Als sich die Beschuldigte

weigerte, diese herauszugeben, drohte er, die ganze «Hütte zämezbrätsche». Die

Beschuldigte hatte Angst. Sie hatte in diesem Moment vor allem Angst um den

Geschädigten, der sehr wütend und nicht mehr sich selbst war (AS 579). Sie

hatte aber auch Angst, dass der Geschädigte die Drohung «Hütte zämebrätsche» wahrmachen

oder ihr etwas antun würde und holte die Waffe aus ihrem Versteck aus der

Küche. Gleichzeitig nahm sie auch ein Messer in die rechte Hand. Einen Grund

für dieses Verhalten konnte die Beschuldigte nie nennen (AS 580). Gemäss

eigenen Aussagen wäre es der Beschuldigten in diesem Moment möglich gewesen,

wegzugehen und das Haus zu verlassen. Sie sagte dazu aus, sie hätte das Haus

nicht verlassen, weil sie Angst um den Geschädigten gehabt habe, der sich nicht

mehr gespürt habe und aggressiv und wütend gewesen sei. Die Aggression richtete

sich aber – ebenfalls gemäss eigener Aussage der Beschuldigten – in diesem

Moment nicht gegen sie (AS 580).

2.7.3 Die Beschuldigte lief mit dem

Messer, welches sie leicht gegen hinten hielt, zum Geschädigten zurück und

übergab ihm die Waffe. Die Beschuldigte glaubt, dass der Geschädigte das Messer

nicht gesehen hat (AS 553), da er nicht darauf reagiert habe (AS 584). Sie

standen sich vis-a-vis gegenüber, worauf der Geschädigte «vo obe abe» zur

Beschuldigten sagte, er «würde gschider di erschiesse». Er drückte die Waffe,

die er in der rechten Hand hielt, heftig an den Körper der Beschuldigten und

fragte sie: «wie füehlt sech das a»? Die Beschuldigte hatte Angst, sie hatte

Angst um den Geschädigten (AS 579), aber auch, dass er ihr etwas antut (AS 552)

oder das Haus zusammenschlägt (AS 563). Die Pistole, die der Geschädigte der

Beschuldigten an die Brust drückte, war ungeladen. Dies war der Beschuldigten,

die nichts von Waffen verstand, nicht bewusst.

2.7.4 Ab diesem Moment machte die

Beschuldigte keine klaren Aussagen mehr. Sie führte aus, sie habe den

Geschädigten weggestossen, aber sie wisse nicht mehr wie, sie wisse nicht mehr,

was passiert sei. Später sagte sie aus, sie habe das Gefühl, dass sie die Waffe

nach unten gedrückt habe mit der linken Hand (AS 548, 554). Sie wisse nicht, ob

das Messer dabei nach vorne oder nach unten geschaut habe (AS 549). Sie habe

die Pistole mit der linken Hand nach unten drücken wollen und gleichzeitig habe

sie mit dem ganzen Körper geschüpft (AS 584). Auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie habe

versucht, die Pistole wegzudrücken und den Geschädigten mit ganzer Körperkraft

wegzustossen (AS 1194).

2.7.5 Da die Beschuldigte zur entscheidenden

Phase des Messereinsatzes keine Aussagen machen konnte, muss dieser

Ereignisablauf mit Hilfe der objektiven Beweismittel festgelegt werden.

Die Beschuldigte führte aus, sie habe

den Geschädigten, als er ihr die Pistole zwischen der linken Brust und dem

linken Schlüsselbein an den Oberkörper drückte, weggestossen bzw. versucht, die

Waffe mit der linken Hand nach unten zu drücken. Es ist deshalb vorweg davon

auszugehen, dass der Messereinsatz im Rahmen eines dynamischen Geschehens

erfolgte, sich also der Geschädigte und die Beschuldigte in diesem Moment nicht

ruhig gegenüberstanden. Ab dem Moment, da die Beschuldigte versuchte, die

Pistole wegzudrücken, muss der Geschädigte das Messer in der rechten Hand der

Beschuldigten realisiert haben, weil die Beschuldigte dieses während ihrer

Abwehrbemühungen nicht weiter vor dem Geschädigten versteckt halten konnte. Die

Beschuldigte konnte denn auch nicht sagen, ob sie das Messer in diesem Moment

mit dem Spitz nach vorne oder nach unten hielt. Die Beschuldigte hatte, da sie

sich in diesem Moment auf die Pistole bzw. darauf, diese wegzudrücken

konzentrierte, keine Kontrolle über das Messer.

2.7.6 Gemäss forensischer

Abschlussbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

25. Januar 2019 (AS 306 ff.) ist die glattrandige Verletzung am linken Daumen

des Geschädigten als Abwehrverletzung zu interpretieren. Die Schnittverletzung

am Daumen (Bild AS 315) könne als aktive Abwehrverletzung gewertet werden, die

durch den Griff in oder an ein Messer entstehe. Es sei nicht auszuschliessen,

dass diese Verletzung am Daumen von einem Griff an die Klinge des im Bauch

steckenden Messers stamme bzw. entstanden sei, als das Messer aus dem Bauch

gezogen worden sei.

Die zweite Verletzung am Daumen (Bild 316)

könne vorfallsunabhängig oder als passive Abwehrverletzung gewertet werden.

Die Vorinstanz hat die beiden

Verletzungen am linken Daumen des Geschädigten als Folgen einer Abwehrbewegung

auf einen Stich der Beschuldigten qualifiziert. Dieser Schlussfolgerung ist

zuzustimmen. Das Verletzungsbild des linken Daumen links (AS 315) weist nicht

auf einen Stich, sondern auf einen Schnitt hin, so dass diese Verletzung ohne

Weiteres im Rahmen des dynamischen Geschehens entstanden sein kann, während welcher

das Opfer in oder an das Messer griff. Ebenfalls zuzustimmen ist der

Vorinstanz, wenn sie die zweite Verletzung am Daumen links streckseitig (AS

316) als ältere Verletzung einschätzte und damit dem Gutachten folgte, welches

eine vorfallunabhängige Entstehung der Verletzung nicht ausschloss.

2.7.7 Zu der weiteren Verletzung am Unterarm

links des Geschädigten, kleinfingerseitig, ist folgendes auszuführen (Bild AS

314):

Gemäss Sektionsprotokoll und vorläufigem

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 31.

Dezember 2018 (AS 290 ff.) wurde am linken Unterarm, kleinfingerseitig, 21 cm

oberhalb des Handgelenks und 1 cm unterhalb der Ellbogengelenksspitze, eine 1

cm lange und bis 0,3 cm breite Haut-Weichteil-Durchtrennung, die sich bis ins

Unterhautfettgewebe verfolgen lässt, festgestellt.

Diese Verletzung wird in der

forensischen Abschlussbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Basel vom 25. Januar 2019 (AS 306 ff.) als Abwehrverletzung

bezeichnet, die dann entstehe, wenn die Arme vor den Körper gehalten würden, um

einen Angriff abzuwehren.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

lässt das Verletzungsbild am linken Unterarm auf einen Stich schliessen, dies

im Gegensatz zum Verletzungsbild des Daumens, welches klar auf einen Schnitt

hinweist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie ausführt,

dass der Geschädigte, als er das Messer wahrnahm, den linken Unterarm schützend

vor sich hielt und dadurch einen ersten Stich, welchen die Beschuldigte ausführte,

abgewehrt habe. Die Beschuldigte habe darauf das Messer, welches bis ins

Unterhautfettgewebe eingedrungen sei, zwangsläufig wieder aus dem Unterarm

herausziehen müssen, um anschliessend einen weiteren Stich ausführen zu können,

welcher schliesslich zum Tod des Geschädigten geführt habe (US 24).

Die Unterhaut (Subcutis) liegt unter der

Oberhaut (Dicke 0,03 – 2 mm) und der Lederhaut (0,5 – 1,5 mm). Die Unterhaut

enthält Fettgewebe, welches als Wärmeisolator dient und mehrere Zentimeter dick

sein und in einzelnen Körperregionen «Problemzonen» bilden kann (Bauch, Gesäss,

Hüften und Oberschenkeln; vgl. de.wikipedia.org unter dem Stichwort

«Subkutis»).

Gemäss Gutachten liess sich die

Verletzung am linken Unterarm bis in das Unterhautfettgewebe verfolgen. Das

Messer durchdrang am linken Unterarm somit die Oberhaut und die Lederhaut und

damit eine Tiefe zwischen knapp einem Milimeter und 3,5 Milimetern. Die

Verletzung wies somit eine sehr geringe Tiefe auf. Es ist zwar nicht

ausgeschlossen, dass die Beschuldigte tatsächlich eine Stichbewegung ausführte

und dem Opfer damit die Verletzung am linken Unterarm zufügte. Ein

«Herausziehen» des Messers ist aber beim festgestellten Verletzungsbild mit

einem minimalen Eindringen des Messers in den Körper des Opfers nicht nötig

gewesen. Eine bewusste Stichbewegung erscheint aber auch als unwahrscheinlich,

weil die Beschuldigte die Stichbewegung in den Bauch, die zum Tod des Opfers

führte, sehr heftig ausführte. Das Messer durchdrang das Unterhautfettgewebe,

welches im Bereich der Bauchnabelhöhe 4,5 cm stark war, sowie die

Rumpfmuskulatur (AS 294) und verlief durch die Bauchhöhle in den hinteren

Bauchraum, wo es zu einer Verletzung der Körperhauptschlagader und der unteren

Hohlvene mit erheblichem Blutverlust kam (AS 308). Dieser Stich wurde mit

scharfer Gewalt und erheblicher Wucht ausgeführt. Es ist deshalb wenig

wahrscheinlich, dass die Beschuldigte unmittelbar vor diesem heftigen Stich

bewusst eine viel weniger kräftige Stichbewegung ausgeführt hat. Viel

wahrscheinlicher ist, dass die Verletzung des Geschädigten am linken Unterarm

im Rahmen des dynamischen Geschehens, als die Beschuldigte versuchte, die

Pistole wegzudrücken und den Geschädigten wegzustossen, entstand. Die

Beschuldigte führte aus, dass sie die Pistole mit der linken Hand wegzudrücken

und den Geschädigten «mit dem ganzen Körper» wegzustossen versuchte. Dies alles

ereignete sich in sehr kurzer Zeit. Spätestens beim Versuch, den Geschädigten

«mit dem ganzen Körper» wegzudrücken, setzte die Beschuldigte auch den rechten

Arm ein, womit sie das Messer in das Geschehen involvierte. Aber auch der

Geschädigte setzte in diesem Moment reflexartig seinen linken Arm zur Abwehr

der Beschuldigten ein. In diesem Moment kann er sich am linken Unterarm

verletzt haben, unmittelbar bevor die Beschuldigte dem Geschädigten das Messer

wuchtig in den Bauch rammte. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 16. Januar

2019 wurde die entsprechende Situation fotografisch festgehalten (AS 257).

Es ist nach dem Gesagten von einer

einzigen Stichbewegung der Beschuldigten gegen den Geschädigten auszugehen.

Diese Stichbewegung führte zur tödlichen Verletzung des Geschädigten.

Demnach sind die Schnittverletzung am

linken Daumen und die Verletzung des Geschädigten am linken Unterarm als Folge

einer Abwehrbewegung des Geschädigten im dynamischen Geschehen zu interpretieren.

Hinsichtlich der zweiten Verletzung am linken Daumen schliesst das Gutachten

eine vorfallsunabhängige Entstehung nicht aus. In dubio pro reo ist deshalb von

dieser Möglichkeit auszugehen. Selbst wenn aber die Verletzung im Rahmen der

Auseinandersetzung entstanden wäre, so wäre sie viel zu klein und

oberflächlich, um daraus eine bewusste Stichbewegung der Beschuldigten

abzuleiten.

2.7.8 Zusammenfassend wird in der

entscheidenden Phase des Messereinsatzes von folgendem Ereignisablauf

ausgegangen: Die Beschuldigte versuchte, als ihr der Geschädigte die Pistole an

die Brust drückte, diese mit der linken Hand nach unten zu drücken. Diese

Handlung erfolgte im Rahmen eines dynamischen Geschehens, in welches auch der

rechte Arm der Beschuldigten und damit das Messer involviert waren. Der

Geschädigte machte eine Abwehrbewegung und zog sich dabei die Verletzungen an

der Innenseite des Daumens und auch am Unterarm zu. Im Rahmen dieses

dynamischen Geschehens versuchte die Beschuldigte zudem, den Geschädigten mit,

wie sie sagte, ihrer ganzen Körperkraft wegzustossen. Es ist davon auszugehen,

dass sie dem Geschädigten bei diesem Wegstossen das Messer, das sie in der

rechten Hand hielt, mit voller Wucht in den Oberkörper rammte und dabei die

Hauptschlagader verletzte, was zu einem massiven Blutverlust und zum Tod des

Geschädigten führte. Folglich ist nur eine einzige Stichbewegung der

Beschuldigten als erstellt zu betrachten. Diese erfolgte in einem Zug mit dem

Versuch der Beschuldigten, den Geschädigten wegzustossen. Dieser Ablauf lässt

sich auch mit dem Bild der leichten Stichwunde am linken Unterarm, die im Spitz

nach links unten verläuft, und der Stichwunde im Bauch, die im Spitz nach

rechts oben verläuft, erklären, weil diese Verletzungsbilder nicht einen Positionswechsel

des Messers in der Hand, sondern ein Drehen des Handgelenks voraussetzen, was

bei einem dynamischen Geschehen ohne Weiteres möglich ist.

2.7.9 Betreffend der Phase nach dem

Messereinsatz führte die Beschuldigte aus, sie wisse noch, sie sei im oberen

Bad gewesen und habe die Türe zugezogen, ganz fest (AS 526). Im Bad habe sie in

die Hosen urinieren müssen, sie habe Angst gehabt, dass er hoch komme. Sie habe

deshalb die Türe des Badezimmers mit beiden Händen von innen zugehalten (AS

554). Er sei aber nicht gekommen, es sei ganz ruhig gewesen. Sie sei dann

wieder nach unten gegangen und da sei er im Wohnraum am Boden gelegen (AS 540).

Sie habe gedacht, er habe sich erschossen, weil er immer davon gesprochen habe,

sich zu erschiessen (AS 556).

2.7.10 Die Beschuldigte alarmierte

sodann um 09:05 h via Notruf (144) den Rettungsdienst, der um 09:17 h am Tatort

eintraf (AS 21, 22).

III. Rechtliche Subsumtion

1. Tatbestand

1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Der objektive Tatbestand von Art. 111

StGB ist durch den Todeseintritt des Geschädigten erfüllt.

In subjektiver Hinsicht erfordert Art.

111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder

Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich

handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall

bestehen keinerlei Hinweise, die für einen direkten Tötungsvorsatz bei der

Beschuldigten sprechen würden. Im diesem Fall hätte die Beschuldigte kaum über

die Alarmzentrale der Polizei den Rettungsdienst alarmiert, «dringendst» einen

Krankenwagen angefordert und unter telefonischer Anleitung des Mitarbeiters des

Rettungsdienstes versucht, das Leben des Geschädigten zu retten.

1.2 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

Es gibt eine reiche Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder

betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen

Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung

unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,

müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer

tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom

19. Mai 2014, s. auch Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012). Dies gelte

selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012

vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009:

Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen

verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht

kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Im Urteil

6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen

Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den

Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht

ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als

hoch einzustufen (E. 4.4).

1.3 Die Beschuldigte führte mit einem

einseitig geschliffenen und spitzen Küchenmesser (Bild AS 312; Gesamtlänge 32

cm, Klingenlänge 18 cm, vgl. AS 166) eine Stichbewegung in den Bauchraum des

Geschädigten aus. Die Stichbewegung verursachte eine 3,7 cm lange und bis 1,3

cm breit klaffende Haut-Weichteil-Verletzung an der Bauchdecke, 3 cm rechts der

Körpermitte und 107 cm ab Ferse (Bild AS 313). Der Stichkanal verlief von der

Körpervorderseite zur Körperrückseite leicht ansteigend, wobei es im hinteren

Bauchraum zu einer Verletzung der Körperhauptschlagader und der unteren

Hohlvene mit erheblichem Blutverlust gekommen ist. Dieser grossvolumige

Blutverlust führte zum Tod des Geschädigten (AS 307 f.). Durch den Kontakt der

Messerspitze mit einem Wirbelkörper wurde diese leicht verbogen (Bild AS 312),

der Stich war somit von erheblicher Heftigkeit.

In subjektiver Hinsicht wurde von Seiten

der Verteidigung bestritten, dass die Beschuldigte den Messerstich bewusst

ausgeführt habe. Sie habe in diesem Moment vergessen, ein Messer in der Hand

gehalten zu haben. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Beweislage undenkbar.

Die Beschuldigte nahm das Messer nur wenige Sekunden vorher aus der Küche in

die rechte Hand und sie ging damit zurück zum Geschädigten in die Wohnstube.

Sie sagte aus, das Messer verdeckt zum Geschädigten getragen zu haben; sie war

sich also bewusst, ein Messer in der Hand zu tragen. Nur wenige Sekunden später

rammte sie dem Geschädigten das Messer in den Oberkörper. Wie erwähnt, ist aber

nachvollziehbar, dass die Beschuldigte den Messereinsatz nach der Tat sofort

verdrängte, was aber nichts daran ändert, dass sie das Messer vorher bewusst

einsetzte, was ja ebenfalls nachvollziehbar ist, weil sie sich bedroht fühlte.

1.4 Die Beschuldigte hat somit mit dem

Messerstich in den Bauchraum des Geschädigten dessen Tod herbeigeführt und

damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt. Mit

Blick auf die unter Ziff. 1.3 hiervor zitierte Rechtsprechung musste die

Beschuldigte mit dem in den Bauchraum des Geschädigten ausgeführten Messerstich

mit dem Eintritt des Todes als Folge ihres Verhaltens rechnen; sie nahm deshalb

mit ihrem Handeln den Tod des Geschädigten in Kauf und handelte damit mit Eventualvorsatz.

Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist auch subjektiv erfüllt.

1.5 Es wurden weder von Seiten der

Staatsanwaltschaft noch der Verteidigung qualifizierende bzw. privilegierende

Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung i.S. einer Anwendung von Art. 112

oder 113 StGB geltend gemacht. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine

Anwendung dieser Bestimmungen (Mord bzw. Totschlag) vor.

2. Rechtswidrigkeit

2.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar,

wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist

und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des

Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem

rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage

gerechtfertigt sein.

2.2 Nach der Rechtsprechung muss die

Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als

verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des

Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art

des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der

Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig

Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu

subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen

können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).

Besondere Zurückhaltung ist bei der

Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)

geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht

mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,

der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des

gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung

einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der

auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für

den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar

sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Überschreitet der Abwehrende die

Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art.

16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer

Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft

(Art. 16 Abs. 2 StGB).

Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor

Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene

Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16

Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters

allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist.

Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die

Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede

Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur

Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile

6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4).

Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die

Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen,

und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar

erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h.

einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je

mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit

schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein

gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).

An eine die Straflosigkeit von schweren

Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu

stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die

gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Erforderlich

ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff

nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen,

Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz

eines Messers).

2.4 Handelt der Täter in einer irrigen

Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten

des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13

Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise

einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten

als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer

setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).

2.5.1 Wer selber schuldhaft durch

deliktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend

machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder

Bestürzung zurückzuführen. Der Täter, der sich aufgrund einer unangemessenen

Notwehr seinerseits in einer Notwehrsituation befindet, kann sich nicht auf

Art. 16 Abs. 2 StGB berufen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Führt der Angegriffene

die Notwehrsituation absichtlich herbei, um den Angreifer gleichsam unter dem

Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog.

Absichtsprovokation), handelt er nicht in Notwehr. Ist der Angriff nicht

dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation vor. Hat der

Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich provoziert, aber durch sein

Verhalten doch mitverschuldet bzw. -verursacht, hängt es von der Bewertung

dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben.

Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt

bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die

noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und es kann

eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch

angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein.

Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene

Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die

Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die

rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil 6B_663/2016

vom 26.9.2016 E.2.3 mit Hinweisen).

2.5.2 Im zitierten Entscheid 6B_663/2016

hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen (Solothurner Fall,

vgl. auch STBER.2015.15):

X lieh A CHF 12'000.00 aus, die dieser

nur teilweise zurückbezahlte. Die offene Schuld führte zu einem längeren

Konflikt, der schliesslich dazu führte, dass sich X, A und zwei weitere

Personen am Bahnhof Oensingen in der Nacht vom 10./11. März 2010 trafen. Es

entbrannte ein verbaler Streit, in dessen Verlauf A auf X zuging und sich an

den Hosengurt griff. Er täuschte damit vor, eine Pistole zu ziehen. Darauf zog

X aus seinem Hosenbund eine Pistole und gab fünf Schüsse auf A ab. Dieser

erlitt zwei Schussverletzungen im Bereich der Leiste links und am linken

Oberschenkel.

Das Bundesgericht hielt fest, dass X in

Putativnotwehr handelte. Er habe Anlass gehabt, davon auszugehen, dass A,

dessen Aggressionspotential er nach einer früheren Auseinandersetzung kannte,

auf ihn schiessen würde, obwohl dieser nur bluffte. Das Bundesgericht

qualifizierte den ersten Schuss von X auf die untere Körperhälfte von A als

verhältnismässig, ging aber bei den vier weiteren Schüssen von einem

Notwehrexzess aus, weil X nach dem ersten Schuss realisierte, dass A keine

Pistole zog. Für diese Schlussfolgerung sprach zudem der Umstand, dass X das

nächtliche Treffen und die Situation am Bahnhof Oensingen mitverursacht habe. X

habe sich auf das Treffen, welches A initiiert habe, eingelassen, habe den

Treffpunkt bestimmt und sich mit einer Pistole bewaffnet. Damit habe er die

Konfrontation mit A gesucht und die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass

verschuldet, die sein Abwehrrecht eingeschränkt habe.

2.5.3 Im Entscheid 6B_251/2013 war

folgender Sachverhalt zu beurteilen:

Y suchte mit einem Revolver bewaffnet

ein Restaurant auf und ging dort auf X los. Er schlug mit der Waffe auf ihn ein

und gab zwei Schüsse ab. Der eine Schuss traf X am Hals und führte zu einem

oberflächlichen Durchschuss. Y flüchtete darauf auf die Strasse. X behändigte

seinerseits einen Revolver und setzte Y nach. Nachdem Y seinen Verfolger

bemerkt hatte, zielte er auf diesen und schoss ein weiteres Mal, verfehlte X

aber. Auch X gab einen Schuss ab, der sein Ziel ebenfalls verfehlte.

Das Bundesgericht führte zur zweiten

Phase (auf der Strasse) aus, dass für Y eine Notwehrsituation bestanden habe,

nachdem der Angriff im Restaurant abgeschlossen gewesen war. X nahm

anschliessend «das Recht in die eigenen Hände», seine Reaktion, Y mit einer

Waffe zu verfolgen und zu bedrohen, war rechtswidrig. Y habe jedoch mit seinem

Verhalten im Restaurant und der dortigen zweifachen Schussabgabe die

anschliessende Situation auf der Strasse herausgefordert. Die Geschehnisse im

Lokal und auf der Strasse würden in einem engen zeitlichen und örtlichen

Zusammenhang stehen, so dass Y die Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet

habe, die sein Abwehrrecht einschränken würde (E 1.3.1 und 1.3.2).

2.5.4 Das Berufungsgericht hatte im

Entscheid STBER.2018.24 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Privatkläger ging auf dem Heimweg

von der Arbeit in einem Restaurant vorbei, wo er auf den Beschuldigten und

seine zwei Begleiter traf. Der Privatkläger beleidigte und provozierte den

Beschuldigten mit Worten. Darauf stand der Beschuldigte von seinem Tisch auf,

behändigte ein Messer und ging auf den Privatkläger zu. Dieser setzte sich

gegen den Beschuldigten mit Fäusten zur Wehr. Der Privatkläger befand sich in

einer Notwehrsituation, seine Abwehr wäre bezüglich Tätlichkeiten des

Beschuldigten eingeschränkt gewesen, da er die Notwehrsituation mit den

vorangegangenen Beleidigungen provoziert hatte, nicht aber gegenüber einer

Attacke mit einem Messer.

2.6.1 Der Geschädigte war bereits seit

Beginn des gemeinsamen Aufenthalts mit der Beschuldigten in der Wohnstube

wütend. Seine Wut steigerte sich noch, nachdem ihm die Beschuldigte gesagt hatte,

seine Pistole versteckt zu haben. Der Geschädigte drückte, nachdem ihm die

Beschuldigte die Pistole übergeben hatte, ihr diese heftig zwischen Brust und

Schlüsselbein und sagte ihr, er würde «gschider» sie erschiessen. Die

Beschuldigte hatte Angst, dass der Geschädigte ihr etwas antun würde. Sie

spürte den Lauf einer Pistole, die der Geschädigte mit einiger Kraft auf ihren

Körper drückte. Die Beschuldigte verfügte über kein Fachwissen betreffend

Waffen, sie wusste nicht, ob die Waffe geladen war oder nicht. Wie sich später

herausstellte, war die Waffe ungeladen. Die Beschuldigte ging aber davon aus,

vom Geschädigten mit der Pistole an ihrem Leben bedroht zu werden und befand

sich deshalb in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum kann ihr nicht vorgehalten

werden und war deshalb unvermeidbar. Der Sachverhalt ist deshalb nach der

Vorstellung der Beschuldigten zu beurteilen. Damit lag eine

Putativnotwehrsituation vor, die gemäss Art. 15 StGB zu beurteilen ist.

2.6.2 In einem nächsten Schritt ist zu

prüfen, ob die Abwehr der Beschuldigten nach der Gesamtheit der Umstände als

verhältnismässig bezeichnet werden kann.

Die Beschuldigte versuchte, die Pistole

mit der linken Hand nach unten zu drücken und den Geschädigten mit ihrer ganzen

Körperkraft wegzustossen. Im Rahmen dieses

dynamischen Geschehens fügte die Beschuldigte dem Geschädigten die Verletzung

am linken Unterarm zu und führte die Stichbewegung mit dem Messer in den Bauch

des Geschädigten aus. Die Beschuldigte fühlte sich ihres Lebens bedroht und es

blieb angesichts der konkreten Umstände keine andere Wahl als der Einsatz des

Messers gegen den Körper des Geschädigten. Es war ihr angesichts der Tatsache,

dass sich der ganze Vorfall innert Sekundenschnelle abspielte, insbesondere

auch nicht zumutbar, den Geschädigten vor dem Messereinsatz zu warnen. Ebenso

wenig blieb der Beschuldigten die Zeit und die Möglichkeit, für eine

Stichverletzung eine Körperstelle auszusuchen, deren Verletzung für den

Geschädigten nicht mit einer Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Dafür war die

Zeit bei einer einsatzbereiten Pistole viel zu kurz. Angesichts der aus der

Sicht der Beschuldigten bestehenden Todesgefahr war ihr Abwehrverhalten deshalb

grundsätzlich verhältnismässig.

Die Beschuldigte fühlte sich in ihrem

Leben bedroht und sie durfte deshalb diesen Angriff abwehren, und zwar mit

einer Abwehr, die das gleiche Rechtsgut des Angreifers, nämlich dessen Leben,

bedroht. Die Beschuldigte durfte also das Messer gegen den Angreifer einsetzen

und durfte den Angriff mit einem Messerstich in den Bauch des Angreifers

abwehren. Ein milderer Einsatz des Messers hätte den Geschädigten nicht davon

abhalten können, den Abzug der Pistole zu betätigen und wäre deshalb nicht

geeignet gewesen, den Angriff wirkungsvoll abzuwehren.

2.6.3 In einem nächsten Schritt ist zu

prüfen, ob das Abwehrrecht der Beschuldigten eingeschränkt war, weil sie ihre

Notwehrlage mitverschuldet bzw. mitverursacht hatte.

Dabei ist vorweg festzuhalten, dass

keine Absichtsprovokation vorlag. Die Beschuldigte führte somit ihre

Notwehrsituation nicht absichtlich herbei, um in der Folge den Geschädigten mit

einem Messer verletzen oder töten zu können.

Die Vorinstanz ging von einer

Einschränkung des Notwehrrechts aus, weil die Beschuldigte die ganze

Notwehrsituation selber mitverursacht habe, indem sie dem Geschädigten vorher

die Pistole übergeben und das Messer genommen habe. Wenn sie dies nicht gemacht

hätte, so die Vorinstanz, wäre es nicht zu dieser Katastrohe gekommen. Die

Vorinstanz bezieht sich auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts, die

tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung des

Notwehrrechts vorsieht. Eine solche Einschränkung setzt aber gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung klarerweise voraus, dass die Herbeiführung

der Notwehrlage schuldhaft sein muss. Wenn also der Beschuldigten die

Notwehrsituation, in welche sie geriet, vorgeworfen werden müsste, weil von ihr

schuldhaft herbeigeführt, müsste ihr Notwehrrecht eingeschränkt werden.

Die Beschuldigte hat zwar dem Geschädigten

die Pistole übergeben, sie konnte und musste aber nicht voraussehen, dass der

Geschädigte sie anschliessend damit bedrohen würde. Gemäss Beweisergebnis hatte

sie im Moment der Übergabe vor allem Angst um den Geschädigten, der in diesem

Moment nicht mehr sich selbst gewesen sei. Dieser habe sich nicht mehr gespürt

und sei aggressiv und wütend gewesen. Die Beschuldigte hatte auch Angst, der

Geschädigte mache seine Drohung, die «Hütte zämezbrätsche», wahr. Sie wollte

den Geschädigten in dieser Situation nicht alleine lassen, obwohl es ihr

möglich gewesen wäre, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte ging somit davon

aus, dass die Herausgabe der Pistole und ihre weitere Anwesenheit auf den

Geschädigten eine beruhigende und deeskalierende Wirkung haben würde. Der

Geschädigte war zwar gegen sie auch schon tätlich geworden, ein

lebensbedrohendes Verhalten ihr gegenüber hatte er aber noch nie an den Tag

gelegt. Entsprechend konnte die Beschuldigte auch nicht voraussehen, dass ihr

der Geschädigte den Pistolenlauf an die Brust drücken würde. Weil dieses

anschliessende Verhalten des Geschädigten nicht voraussehbar war, kann der

Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, dieses Verhalten begünstigt zu

haben. Entsprechend hat die Beschuldigte die Notwehrsituation mit der Übergabe

der Pistole an den Geschädigten nicht mitverschuldet.

Die Beschuldigte behändigte, als sie die

Pistole aus der Küchenschublade hervorholte, gleichzeitig ein Messer, das sie

anschliessend, als sie zum Geschädigten zurückkehrte, in ihrer rechten Hand

trug. Der Geschädigte sah dieses Messer nicht, da es die Beschuldigte «leicht

nach hinten» in der Hand hielt. Das Messer hatte also auf das Verhalten des

Geschädigten keinen Einfluss. Es wäre selbstverständlich nicht zur tödlichen

Verletzung des Geschädigten gekommen, wenn die Beschuldigte das Messer nicht

ergriffen hätte. Das Mitführen des Messers hatte aber keinen Einfluss auf die

Entstehung der Notwehrsituation, sondern auf die Folgen davon. Es kann somit

der Beschuldigten auch das Mitführen des Messers nicht als Mitverschulden an

der Notwehrsituation angelastet werden.

2.6.4 Damit ist die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach die Herbeiführung der Notwehrlage schuldhaft sein muss,

nicht erfüllt. Der Verteidigungshandlung der Beschuldigten – das Zustechen mit

dem Messer in den Bauch des Geschädigten – haftete keinerlei vorausgegangenes

Unrecht der Beschuldigten an. Die Übergabe der Pistole sollte auf den

Geschädigten beruhigend wirken und ihm seine Wut nehmen. Die Beschuldigte

wollte mit diesem Verhalten und ihrer weiteren Anwesenheit beim Geschädigten

den Streit beenden und nicht verschärfen. Das Mitführen des Messers bemerkte

der Geschädigte nicht und dieses hatte somit keinerlei Einfluss auf die weiteren

Ereignisse und insbesondere nicht auf die Entstehung einer Notwehrsituation.

Der Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang weder ein rechtswidriges noch

sonstwie vorwerfbares Verhalten angelastet werden. Demzufolge war ihr

Abwehrrecht gegen den rechtswidrigen Angriff des Geschädigten nicht

eingeschränkt. Es bleibt deshalb dabei, dass der Messereinsatz der

Beschuldigten verhältnismässig war.

Dieses Resultat wird gestützt mit einem

Blick auf die zitierten Urteile des Bundesgerichts (vorne Ziff. 2.5.2 und

2.5.3): In diesen Fällen legten die Beschuldigten vor der Entstehung der

Notwehrsituation ein Verhalten an den Tag, welches diese mass-geblich

begünstigte. Zudem war dieses Verhalten der Beschuldigten, das die

Notwehrsituation begünstige, auch unrechtmässig, so dass die Notwehrsituation

als verschuldet anzusehen war. So schwelte im Vorfeld des Treffens am Bahnhof

Oensingen zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten ein langer Konflikt

wegen einer Geldforderung. Der Beschuldigte liess sich darauf mitten in der

Nacht mit einer Pistole bewaffnet an einem menschenleeren Ort auf ein Treffen

mit dem Geschädigten, dessen Aggressionspotential er kannte, ein. Die

Entstehung eines erneuten Streits und damit einer Situation, in welcher sich

der Beschuldigte zur Wehr setzen musste, lag hier sehr nahe (Ziff. 2.5.2). Noch

deutlicher führte das Verhalten des Beschuldigten in dem in Ziff. 2.5.3

geschilderten Fall zu der nachfolgenden Notwehrsituation, schoss dieser doch

auf den Geschädigten, der ihm in der Folge nachsetzte und seinerseits auf den

Beschuldigten schoss. Ein auch nur annähernd vergleichbares Verhalten ist der

Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen.

2.6.5 Damit handelte die Beschuldigte in

rechtfertigender Notwehr i.S. von Art. 15 StGB. Die Beschuldigte war

berechtigt, den Angriff des Geschädigten in der von ihr vorgenommenen Weise

abzuwehren. Die Beschuldigte handelte deshalb rechtmässig und sie ist

demzufolge vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

IV. Zivilforderungen

Die Privatkläger stützen ihre

Zivilforderungen (Genugtuung für die Mutter, Schadenersatz und

Parteientschädigung für die Mutter und die Geschwister) auf die Art. 41 ff. des

OR. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass jemand einem anderen widerrechtlich

einen Schaden zugefügt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die

Beschuldigte rechtmässig handelte. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft

müssen deshalb abgewiesen werden.

Das bei der Beschuldigten

sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 und EUR 200.00

(aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird ihr nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils überwiesen.

V. Kosten und Entschädigungen

Die Beschuldigte befand sich 60 Tage in

Untersuchungshaft. Sie hat, da sie nun freigesprochen wird, Anspruch auf eine

Entschädigung für diesen Freiheitsentzug. Der von der Beschuldigten geforderte

Betrag von CHF 200.00 pro Tag oder total CHF 12'000.00 zzgl. Zins ab 5. Februar 2019

erscheint angemessen, wurde doch die bis zum 8. Dezember 2018 völlig

unbescholtene Beschuldigte mitten aus dem sozialen und beruflichen Leben

gerissen und während 60 Tagen eingesperrt. Ebenfalls zu entschädigen ist der

ausgewiesene Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft von CHF 4'689.20 zzgl.

Zins ab 5. Februar 2019.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden

die Verfahrenskosten für beide Instanzen dem Staat auferlegt. Auf den

Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung des

erstinstanzlichen Verfahrens ist zu verzichten. Die Anträge der Privatklägerschaft

auf Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.

Die amtliche Verteidigerin

der Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 25.41 Stunden zu CHF 180.00

und Auslagen von CHF 66.20 geltend. Die amtliche Verteidigerin macht dabei

für das Studium des motivierten Urteils der Vorinstanz einen Aufwand von total

sechs Stunden geltend, was angesichts des 61 Seiten umfassenden Urteils als

übermässig erscheint. Diese Position ist um zwei Stunden zu kürzen. Unter

Hinzurechnung der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung von insgesamt

4.6 Stunden wird ihre Entschädigung auf CHF 5'500.00 (28.00 Stunden zu

CHF 180.00, Auslagen von CHF 66.20 und MwSt. zu 7.7 % von

CHF 393.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen; ohne Rückforderungsanspruch des Staates.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 15 und 69 StGB, Art. 126 Abs. 1 lit. b, 135 Abs. 1, 267

Abs. 3, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO erkannt:

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ vom Vorhalt

der Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem,

angeblich begangen in der Zeit vom 7. bis am 10. August 2017, freigesprochen.

2.

A.___ wird vom

Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 8. Dezember 2018,

freigesprochen.

3.

A.___ wird für den

von ihr zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von

CHF 12'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019

zugesprochen.

4.

A.___ wird für die

während der ausgestandenen Untersuchungshaft erlittenen wirtschaftlichen

Einbusse eine Entschädigung von CHF 4'689.20 zzgl. 5% Zins seit dem

5. Februar 2019 zugesprochen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden Gegenstände (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate, lit. a bis j, und FB Waffenbüro, lit. k

bis p) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die wirtschaftlich

Berechtigten freigegeben, wobei diese aufgefordert sind, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren Herausgabeanspruch

beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen wird; der

Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw. eine Vernichtung der

Gegenstände zur Folge:

a) Brieftasche E.___,

b) Tablet Samsung,

c) Mobiltelefon Huawei,

d) Laptop HP Compaq,

e) Mobiltelefon Samsung Galaxy,

f) Computer (Festanschluss) Asus,

g) Vertrag Erb-Erbverzichtsvertrag,

h) 1 Paar Socken, schwarz,

i) T-Shirt, rot,

j) Pistolenschachtel mit Inhalt,

k) Luftgewehr Diana Mod. 23,

l) Luftgewehr Diana Mod. 25,

m) 2 Karabiner 31,

n) Karabiner 11,

o) Karabiner 451552,

p) Revolver RG11 Cal. 21 in Lederholster.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden

Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ freigegeben, wobei diese

aufgefordert ist, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw.

eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a) div. Notizen,

b) div. Briefe,

c) Blatt mit Passwörtern,

d) Box «Chocolat Frey» mit div. Notizen,

e) Jeanshose, blau,

f) Pullover, rosa,

g) 2 Sporthosen / Trainingshosen, schwarz,

h) handgeschriebener Lebenslauf.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Allzweckmesser

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist

durch die Polizei Kanton Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu

vernichten.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist das in der

Brieftasche von E.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 232.80

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Erbschaftsamt Region Solothurn

zuhanden der Erbmasse von E.___ zu überweisen (aufbewahrt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn).

9.

Das bei A.___

sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00

und EUR 200.00 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ überwiesen.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils werden die Gesuche der

Privatkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

11. Die Zivilforderungen von F.___, D.___ und C.___ werden vollumfänglich abgewiesen.

12.

Der Antrag von F.___,

D.___ und C.___ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

13.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wurde

gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'821.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Ohne Rückforderung.

14.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 5'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

15.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer