STBER.2021.81
vorsätzliche Tötung
12. Juli 2022Deutsch57 min
Kanton Solothurn und teilte mit, dass sie dringendst einen Krankenwagen nach [...]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Eveline Roos
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend vorsätzliche
Tötung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht
vom 12. Juli 2022:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;
3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche
Verteidigerin der Beschuldigten, mit Rechtspraktikant;
4. C.___ und D.___ als Privatkläger;
5. Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr
als Vertreter der Privatklägerschaft.
Zudem erscheinen:
-
fünf Medienvertreter;
-
diverse Zuhörerinnen und
Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet
um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung
des Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der
Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 26. März 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von der
Beschuldigten angefochtenen Urteilsziffern 2, 3, 4, 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17
und 18. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen
erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 5, 6, 7, 8, 11, 15 und 17 (teilweise,
soweit die Höhe der Entschädigung betreffend).
Der Vorsitzende skizziert
den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2. Befragung der
Beschuldigten;
3. weitere Beweisanträge
und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der
Beschuldigten;
6. geheime
Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung,
vorgesehen am 13. Juli 2022 um 16:00 Uhr.
Die amtliche Verteidigerin
legt ihre Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor.
Vormerkungen der
Parteien
Keine Vorbemerkungen
seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft.
Die amtliche Verteidigerin
reicht zwei Dokumente ins Recht: Zum einen den aktuellen Therapiebericht der
Psychiaterin von A.___ und zum anderen das Schreiben des Arbeitgebers über die
Arbeitsleistung und die Person von A.___.
Es werden keine Einwände
von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vorgebracht. Die
beiden Dokumente werden zu den Akten genommen.
Beweisabnahme
Die Beschuldigte wird,
nachdem sie vom Referenten auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist,
zur Sache und zur Person befragt.
Die Parteivertreter
stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwalt B.___ stellt
und begründet für die Anklägerin die folgenden Anträge:
1.
A.___ sei gemäss
Anklage schuldig zu sprechen wegen eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111
StGB.
2.
Sie sei zu
verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs für 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Die
Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2018 bis 5. Februar 2019
(60 Tage) sei auf die Strafverbüssung anzurechnen.
4.
Das beschlagnahmte
Tatmesser Jamie Oliver sei einzuziehen und zu vernichten.
5.
Das beschlagnahmte
Bargeld von umgerechnet CHF 1'220.35 sei an die von der Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten anzurechnen.
6.
Das Honorar der
amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzusetzen und zulasten des Staates
durch die Gerichtskasse auszubezahlen, unter Vorbehalt des üblichen
Rückforderungsanspruches.
7. Die Verfahrenskosten seien der
Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen, unter Anrechnung der
beschlagnahmten CHF 1'220.35.
Rechtsanwalt Christian
Rudolf von Rohr stellt im Namen und Auftrag der Privatklägerschaft die
folgenden Anträge:
1.
Die Berufung der
Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Es sei die
Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu
bestrafen.
3.
Das vorinstanzliche
Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
4.
Der Beschuldigten
seien die Kosten für die Aufwendungen zur Vertretung der Privatklägerschaft vor
Obergericht gemäss eingereichter Kostennote aufzuerlegen.
5.
Der Beschuldigten
seien die Kosten des Verfahrens vor Obergericht vollumfänglich aufzuerlegen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die amtliche Verteidigerin
Eveline Roos stellt im Namen und Auftrag der Beschuldigten und
Berufungsklägerin die folgenden Anträge:
1.
A.___ sei
freizusprechen vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am
8. Dezember 2018.
2.
Es sei A.___ eine
Genugtuung für den von ihr zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug in Höhe
von CHF 12'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019
auszurichten.
3.
Es sei A.___ eine
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse in Höhe von CHF 4'689.20 zzgl.
5% Zins seit dem 5. Februar 2019 zu bezahlen.
4.
Die Zivilforderungen
seien im vollen Umfang abzuweisen.
5.
Es seien die Kosten
des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kanton zur Zahlung
aufzuerlegen.
6. Es sei die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
in Höhe der eingereichten Kostennote zzgl. der Zeit für ihre Teilnahme an der
Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung festzulegen und die Gerichtskasse zur
Auszahlung des Honorars anzuweisen.
Hierauf halten der
Staatsanwalt, der Vertreter der Privatklägerschaft und die amtliche Verteidigerin
einen zweiten Parteivortrag.
Letztes Wort der Beschuldigten
Die Beschuldigte
verzichtet auf ihr Recht auf das letzte Wort.
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:40 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung vom 13. Juli 2022 um
16:00 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;
3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche
Verteidigerin der Beschuldigten, mit Rechtspraktikant;
4. C.___ und D.___ als Privatkläger;
5. Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr
als Vertreter der Privatklägerschaft.
Zudem erscheinen:
-
drei Medienvertreter;
-
diverse Zuhörerinnen und
Zuhörer.
Der Vorsitzende weist
vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest
Oberrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und
nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung
schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.
Um 16:30 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. Dezember 2018, 09:05 h, meldete
sich A.___ (Beschuldigte) beim Rettungsdienst der Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn und teilte mit, dass sie dringendst einen Krankenwagen nach [...]
benötige. Es bestehe ein Verdacht auf Schnitt- oder Schussverletzung (AS 21,
85).
Erwägungen
2.
Die ausgerückte Polizeipatrouille
traf um 09:17 h in [...] ein und stellte fest, dass im Wohnraum ein Mann
regungslos am Boden lag. Es handelte sich dabei um †E.___ (Geschädigter), den
Lebenspartner der Beschuldigten. Von Seiten der ebenfalls ausgerückten
Mitarbeiter der Ambulanz erfolgten umgehend Reanimationsbemühungen, die nach
dem Eintreffen des Notfallarztes um 09:43 h abgebrochen wurden (AS 89 ff.). Auf
diesen Zeitpunkt wurde vom Amteiarzt der Todeszeitpunkt festgesetzt (AS 8).
3.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete
gleichentags gegen die Beschuldigte eine Straf-untersuchung wegen vorsätzlicher
Tötung gemäss Art. 111 StGB (AS 653).
4.
Die Beschuldigte wurde am Tattag
vorläufig festgenommen (AS 672). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das
Haftgericht mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 für die Dauer von 10 Wochen
Untersuchungshaft an (A704 f.).
Am 5. Februar 2019 wurde die
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 749).
5.
Am 28. Dezember 2018/8. Januar 2019
konstituierten sich die Mutter des Geschädigten (F.___) sowie seine zwei
Geschwister (D.___ und C.___) als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 851
– 853). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde den beiden Geschwistern die
Stellung als Privatkläger zuerkannt (AS 871).
6.
Am 26. März 2021 fällte das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1236 ff.):
1.
A.___ wird vom
Vorhalt der Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein
Datenverarbeitungssystem, begangen in der Zeit vom 7. bis am 10. August 2017,
freigesprochen.
2.
A.___ hat sich der
vorsätzlichen Tötung, begangen am 8. Dezember 2018, schuldig gemacht.
3.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten bei einer
Probezeit von 2 Jahren, womit eine Teilstrafe von 10 Monaten zu vollziehen
ist.
4.
An die
ausgesprochene Freiheitsstrafe werden A.___ 60 Tage Haft angerechnet.
5.
Die folgenden Gegenstände (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate, lit. a bis j, und FB
Waffenbüro, lit. k bis p) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an
die wirtschaftlich Berechtigten freigegeben, wobei diese aufgefordert sind,
innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs
ihren Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw.
eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:
a) Brieftasche E.___,
b) Tablet Samsung,
c) Mobiltelefon Huawei,
d) Laptop HP Compaq,
e) Mobiltelefon Samsung Galaxy,
f) Computer (Festanschluss) Asus,
g) Vertrag Erb-Erbverzichtsvertrag,
h) 1 Paar Socken, schwarz,
i) T-Shirt, rot,
j) Pistolenschachtel mit Inhalt,
k) Luftgewehr Diana Mod. 23,
l) Luftgewehr Diana Mod. 25,
m) 2 Karabiner 31,
n) Karabiner 11,
o) Karabiner 451552,
p) Revolver RG11 Cal. 21 in Lederholster.
6.
Die folgenden
Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ freigegeben, wobei diese
aufgefordert ist, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw.
eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:
a) div. Notizen,
b) div. Briefe,
c) Blatt mit Passwörtern,
d) Box «Chocolat Frey» mit div. Notizen,
e) Jeanshose, blau,
f) Pullover, rosa,
g) 2 Sporthosen / Trainingshosen, schwarz,
h) handgeschriebener Lebenslauf.
7.
Das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Allzweckmesser
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und
ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils zu vernichten.
8.
Das in der
Brieftasche von E.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 232.80 ist
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Erbschaftsamt Region Solothurn
zuhanden der Erbmasse von E.___ zu überweisen (aufbewahrt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn).
9.
Das bei A.___
sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00
und EUR 200.00 (umgerechnet CHF 220.35; aufbewahrt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 18
hiernach verrechnet.
10.
A.___ hat der Privatklägerin F.___ eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit
8.
Dezember 2018, zu bezahlen.
11.
Die
Genugtuungsforderungen der Privatkläger D.___ und C.___ werden abgewiesen.
12.
A.___ hat D.___
Schadenersatz in der Höhe von CHF 807.50, zuzüglich Zins zu 5 Prozent
seit 25. März 2021, zu bezahlen.
13.
A.___ hat F.___, D.___
und C.___ Schadenersatz in der Höhe von CHF 22'212.95, zuzüglich Zins zu 5
Prozent seit 25. März 2021, zu bezahlen.
14.
A.___ wird im
Übrigen gegenüber F.___, D.___ und C.___ bei einer Haftungsquote von
100.
Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des jeweils aus dem Vorfall vom
8.
Dezember 2018 resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der
Schadenshöhe werden die Privatkläger jeweils auf den Zivilweg verwiesen.
15.
Die Gesuche der
Privatkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
16.
A.___ hat den Privatklägern F.___, D.___ und C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr, eine Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren von CHF 24'103.80 (83.75 Stunden zu
CHF 250.00, inkl. Auslagen von CHF 1'443.00 und MWST zu 7.7 %
von CHF 1'723.30) zu bezahlen.
17.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf
CHF 23'821.40 (130.46 Stunden zu CHF 180.00 bzw. 90.00, inkl. Auslagen von
CHF 581.30 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'703.10) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten
Akontozahlung von CHF 10'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 13'821.40 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total
CHF 31'270.00, hat A.___ zu bezahlen.
7.
Am 6. April 2021 liess die
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 1246).
Gemäss Berufungserklärung vom 30. August
2021.
richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
Ziff. 2: Schuldspruch wegen
vorsätzlicher Tötung;
-
Ziff. 3: Sanktion;
-
Ziff. 4: Anrechnung Haft;
-
Ziff. 9: Verrechnung
sichergestelltes Bargeld;
-
Ziff. 10, 12 und 13:
Zivilforderungen der Privatkläger;
-
Ziff.14: Feststellung
Haftungsquote der Privatkläger;
-
Ziff. 16: Parteientschädigung
Privatkläger;
-
Ziff. 17: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin bez. Rückforderungsanspruch des Staates;
-
Ziff. 18: Verfahrenskosten.
8.
Von Seiten der Staatsanwaltschaft und
der Privatkläger wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Dispositiv
9. In Rechtskraft erwachsen sind demnach
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Freispruch Vorhalt
Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem;
-
Ziff. 5 und 8: Herausgabe
von beschlagnahmten Gegenständen;
-
Ziff. 6 und 7:
Einziehungen;
-
Ziff. 11: Abweisung
Genugtuungsanspruch D.___ und C.___;
-
Ziff. 15: Abweisung
URP-Gesuch Privatkläger;
-
Ziff. 17: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.
10. Die Berufungsverhandlung fand am 12.
Juli 2022 statt.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Der Beschuldigten wird zur Last gelegt,
sie habe am 8. Dezember 2018, zwischen ca. 08:00 und ca. 09:00 Uhr, in [...],
Einfamilienhaus, im Bereich zwischen Küche und Wohn-/Esszimmer, zum Nachteil
von †E.___, eine vorsätzliche Tötung begangen, indem sie ihren Lebenspartner
mit einem Messer mindestens eventualvorsätzlich tödlich verletzt habe.
Konkret habe die Beschuldigte anlässlich
eines heftigen verbalen Streits mit †E.___ – und auf dessen Forderung hin, ihm
seine Pistole herauszugeben – die von ihr Tage zuvor versteckte Pistole aus
der Küchenschublade genommen. Gleichzeitig habe sie, ohne dass dies †E.___ gesehen
habe, ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 bis 19 cm von der
Messerleiste ergriffen. Dann sei sie von der Küche wenige Meter zu †E.___
gegangen, der zwischen Wohnzimmer und Küche gestanden habe. Sie habe ihm die
Pistole mit der linken Hand ausgehändigt, wobei sie das Messer in der rechten
Hand hinter ihrem Körper verdeckt gehalten habe. In der Folge habe ihr †E.___
die Laufmündung der in seiner rechten Hand gehaltenen und wie sich später
herausgestellt habe ungeladenen Pistole zwischen linker Brust und linkem
Schlüsselbein auf den Oberkörper gedrückt mit der Frage "Wie füehlt sich
das a?" und der Bemerkung ''Ig würd gschider di erschiesse". Darauf
habe die Beschuldigte die Pistole mit ihrer linken Hand nach unten und von sich
weg gedrückt wobei sie auf der Handinnenfläche eine Kratzverletzung erlitten
habe. Gleichzeitig habe sie mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer in
die Richtung von †E.___ gestochen.
Mindestens zweimal habe †E.___ die
Stiche mit dem linken Arm jedoch aktiv abwehren können. Er habe sich dabei
streckseitig über dem Grundglied des linken Daumens und am linken Unterarm der
Kleinfingerseite je eine optisch mit dem Messerprofil übereinstimmende kleine
Stichverletzung zugezogen (Daumen max. 0.3 cm lang; Unterarm 1 cm lang und bis
0.3 cm breit). Beim letzten Stich habe die Beschuldigte ihm ca. auf Höhe seines
Bauchnabels und ca. 3 cm rechts von seiner Körpermitte das Messer derart in den
Bauch gerammt, dass durch den heftigen, zur Wirbelsäule hin leicht ansteigenden
Stich die Körperhauptschlagader und die untere Hohlvene im hinteren Bauchraum
verletzt sowie die Messerspitze durch das Auftreffen auf dem 4.
Lendenwirbelkörper sogar verbogen worden seien.
Der sehr rasche und grossvolumige
Blutverlust in die Bauchhöhle habe bei †E.___ praktisch unmittelbar zur
Bewegungsunfähigkeit der unteren Extremitäten, zum Sturz auf den Boden, zur
Bewusstlosigkeit und schliesslich zum Tod durch Verbluten nach innen geführt.
An der dem linken Zeigefinger zugewandten Seite des linken Daumens habe †E.___
zudem eine ca. 5 cm lange Schnittverletzung erlitten, die durch einen Griff an
die Messerklinge entstand und möglicherweise erst verursacht worden sei, als
die Beschuldigte das Messer aus seinem Bauch zurückgezogen habe.
Da der Beschuldigten das hohe Risiko
tödlicher Verletzungen bei einem Stich mit einem solchen Messer in den Bauch
bekannt gewesen sei und sie dennoch mehrfach und beim tödlichen Stich auch
kräftig zugestossen habe, habe sie den Tod ihres Lebenspartners zumindest in Kauf
genommen und entsprechend mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.
2. Die Aussagen der Beschuldigten
2.1 Die Beschuldigte wurde zwischen dem
8. Dezember 2018 und dem 11. Februar 2020 von der Polizei und der
Staatsanwaltschaft insgesamt elfmal befragt. Hinzu kommen die Befragungen
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sowie der Berufungsverhandlung.
Die Beschuldigte machte von allem Anfang
an sehr ausführliche Aussagen. So enthält bereits die erste Einvernahme, welche
die Staatsanwaltschaft im Rahmen der vorläufigen Festnahme am Tattag
durchführte, seitenlange Aussagen der Beschuldigten (AS 681 ff.). Dieses
Aussageverhalten behielt die Beschuldigte auch in den folgenden Einvernahmen
bei. Sie vermittelte in keiner Phase des Verfahrens den Eindruck, zu einer
Frage nicht Stellung nehmen oder diese wahrheitswidrig beantworten zu wollen.
Eine beschuldigte Person, die etwas verheimlichen will, macht – wenn überhaupt
– tendenziell knappe und einsilbige Aussagen, weil das Ziel des Verheimlichens
mit jedem gesprochenen Wort grundsätzlich gefährdet wird. Die Bereitschaft der
Beschuldigten, auszusagen, spricht deshalb für die Glaubhaftigkeit ihrer
Ausführungen.
2.2 Den Aussagen der Beschuldigten
lassen sich zahlreiche inhaltliche Kennzeichen entnehmen, welche in Anlehnung
an die Aussagenanalyse, welche bei Belastungspersonen zur Anwendung gelangt (vgl.
BGE 128 I 81), ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit sprechen.
So korrigierte die Beschuldigte ihre
Aussagen wiederholt. In der ersten Einvernahme vom 8. Dezember 2018 schilderte
sie, dass sie am Morgen nach unten gegangen sei und sich einen Kaffee
rausgelassen habe. Kurz darauf sei der Geschädigte auch nach unten gekommen und
sie habe ihm auch einen Kaffee rausgelassen. Diese Aussage korrigierte die Beschuldigte
dann, indem sie ausführte, sie sei zuerst eine Zeit lang alleine unten gewesen.
Dann sei der Geschädigte auch runtergekommen. Er habe eine grosse Harasse Bier
runtergebracht. Dies habe sie geschockt, weil in der Harasse ein paar Bier
gefehlt hätten. Er sei immer aggressiv, wenn er trinke. Sie habe ihm dann einen
Kaffee gegeben, den er in den Waschtrog geleert habe (AS 687). Neben der
Korrektur der ersten Aussage fällt hier der Detailreichtum auf. Die
Beschuldigte schilderte ein mehrstufiges Verhalten des Geschädigten, sie nannte
ihr Gefühl des Geschocktseins sowie ein aussergewöhnliches Verhalten des
Geschädigten, der den von der Beschuldigten bereitgestellten Kaffee in den
Waschtrog leerte, weil er auf diese wütend war.
In der Einvernahme vom 15. März 2019
sagte die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Frage, ob und wie sie den
Geschädigten am Arbeitsplatz kontrolliert habe, aus, sie habe ihn, wenn sie an
seinen Arbeitsplatz gegangen sei, immer angetroffen. Darauf korrigierte sie
diese Aussage und ergänzte, dass sie ein paar Mal über Mittag in die [...]
gefahren sei, weil sie dem Geschädigten misstraut habe. Sie habe ihn ein paar
Mal nicht angetroffen (AS 612).
In der Einvernahme vom 8. Dezember 2018
schilderte die Beschuldigte sehr detailliert den Vorfall vom Vorabend des 7.
Dezember, wie sie den Geschädigten am Bahnhof in Biberist anhielt, als er ins
Auto von G.___ stieg. Sie gab dabei das Gespräch zwischen ihr und dem
Geschädigten ausführlich wieder und schilderte die Gemütsverfassung des
Geschädigten. Dieser sei wütend gewesen und habe sie angeschrien (AS 688).
Sehr detailliert waren auch die Aussagen
der Beschuldigten vom 18. Dezember 2018 (AS 524 ff.). Sie führte in dieser
Einvernahme Nebensächlichkeiten aus, so etwa, wie sie am Morgen des 8. Dezembers
alleine im Fernsehsessel gesessen und die Samichläuse beobachtet habe, die sie
mit dem Geschädigten gebastelt habe (AS 525). In der Einvernahme vom 20.
Dezember 2018 (AS 538 ff.) schilderte die Beschuldigte den Ablauf des Tattages
in freier Rede erneut sehr detailliert. Die Beschuldigte gab die Gespräche mit
dem Geschädigten detailliert wieder und sie nannte ihre Ängste, als er sagte,
dass er sich erschiessen würde.
Die Beschuldigte bemühte sich nicht,
sich bei jeder Gelegenheit im besten Licht darzustellen. So führte sie aus,
dass sie sich am 8. Dezember 2018, als sie aufgewacht sei, überlegt habe, dass
sie «nicht so Sachen hinein interpretieren sollte». Sie bezog sich dabei auf
den Vorabend, als sie den Geschädigten in das Auto von G.___ habe einsteigen
sehen. Es sei ja nicht so schlimm gewesen, er sei nicht mit ihr alleine in den
Ausgang gegangen, ein Arbeitskollege sei auch noch dabei gewesen (AS 541). Am
9. Januar 2019 sagte sie in diesem Zusammenhang aus, sie habe am nächsten Tag
ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie dem Geschädigten den Abend versaut
habe; dieser habe sich auf diesen Freitag gefreut (AS 567). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, sie sei zu einem
Kontrollfreak geworden, sie habe den Geschädigten immer kontrolliert (AS 1185).
Die Beschuldigte sagte auch wiederholt aus, dass sie das Messer «leicht nach
hinten» getragen habe, als sie aus der Küche zum Geschädigten in den Wohnraum
zurückgekehrt sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwendete
sie in diesem Zusammenhang den Begriff «verstecken»; sie habe nicht gewollt,
dass der Geschädigte das Messer sehen würde (AS 1193). Die Aussage, auf den
Geschädigten zugegangen zu sein und dabei versteckt ein Messer getragen zu
haben, stellt für die Beschuldigte für die Beurteilung des anschliessenden
Verhaltens eine schlechtere Ausgangslage dar, als wenn sie ausgesagt hätte, dem
Geschädigten das Messer entgegengestreckt zu haben, als sie auf ihn zuging.
Die Beschuldigte machte den Geschädigten
auch nicht bei jeder möglichen Gelegenheit schlecht. So zeigte sie Verständnis
für seine Gemütsverfassung am Tattag. Sie zeigte für die Wut des Geschädigten
Verständnis, nachdem sie (erneut) eine sinnlose Diskussion wegen G.___ gehabt
hatten. Hinzu kamen der Stress des Geschädigten «in der Bude», seine Probleme
mit dem Schlafen und seine Arbeit für seine Mutter, für die er die
administrativen Angelegenheiten erledigen musste und deshalb nur wenig Zeit für
sich hatte (AS 542, 543). Die Beschuldigte verneinte die Frage, ob der
Geschädigte sie körperlich bedrängt habe, ihm die Waffe herauszugeben; dies
habe er nur verbal getan (AS 547). Sie habe dem Geschädigten immer gesagt, dass
sie Angst vor Waffen habe, und darauf habe er Rücksicht genommen (AS 558). In
einer weiteren Einvernahme vom 9. Januar 2019 sagte die Beschuldigte, dass der
Geschädigte sie im Moment, als er ihr die Pistole an den Oberkörper gepresst
habe, nicht festgehalten habe, sie hätte sich entfernen können (AS 565). In der
Einvernahme vom 31. Januar 2019 bezeichnete sie den Geschädigten als «Liebe
ihres Lebens» (AS 575). Er habe ihr, nachdem er sie einmal geschlagen habe (am
9. Juli 2017), nicht gedroht, falls sie ihn anzeigen würde. Sie sei sonst
nie von ihm bedroht oder geschlagen worden (AS 576). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte sie intensive Trinkgewohnheiten
des Geschädigten: Es habe zwei oder drei Situationen gegeben, da habe er
getrunken wie ein Kettenraucher rauche, ein Glas nach dem anderen, es sei aber
nicht immer so gewesen (AS 1186).
Die Aussagen der Beschuldigten weisen
auch eine grosse Konstanz auf. Sie machte einzig in der ersten Einvernahme vom
8. Dezember 2018 in zwei allerdings wesentlichen Punkten Aussagen, von denen
sie später abwich. So sagte sie aus, sie wisse nicht, woher der Geschädigte die
Pistole gehabt habe; später sagte sie immer aus, sie habe sie selbst in der
Küche aus dem Versteck geholt und dem Geschädigten gegeben. Bezüglich dem
Messer sagte die Beschuldigte in der ersten Einvernahme, sie habe dieses erst
genommen, als ihr der Geschädigte die Waffe an die Brust gedrückt habe. Später
sagte sie konstant aus, dass sie das Messer zusammen mit der Pistole in der
Küche in die Hand genommen habe.
2.3 Die Beschuldigte wurde von der
Staatsanwaltschaft sechs Stunden nach der Tat im UG Solothurn befragt. Es ist
nachvollziehbar, dass die bis dahin völlig unbescholtene Beschuldigte in diesem
Zeitpunkt unter Schock stand. Bereits am 11. Dezember anlässlich der
Hafteinvernahme führte sie aus, dass sie noch ganz durcheinander sei und ihr
immer wieder Sachen in den Sinn kämen. Diese Situation ist nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass die späteren Aussagen der Beschuldigten, wonach sie ein
Messer genommen und dem Geschädigten die Pistole übergeben habe, für sie nicht
unbedingt günstiger sind, sondern sie sich damit eher belastete. Diese
Widersprüche erschüttern deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschuldigten nicht.
Aus den genannten Gründen wird davon
ausgegangen, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind und
grundsätzlich darauf abzustellen ist. Daran ändert auch die Tatsache, dass sie
den eigentlichen Kernsachverhalt ab dem Moment, wo ihr der Geschädigte die
Pistole auf die Brust drückte, nicht schildern konnte, nichts. Es ist zwar
undenkbar, dass die Beschuldigte sich im Moment des Zustechens mit dem Messer
in den Bauch nicht bewusst war, diese Stechbewegung auszuführen.
Nachvollziehbar ist es aber, dass die Beschuldigte diesen Vorgang als
traumatisierendes Geschehen erlebte und deshalb sofort verdrängte und sich
deshalb nicht an das Zustechen erinnert. Ein Nicht-Erinnern ist viel
wahrscheinlicher als ein bewusstes Lügen der Beschuldigten. Ein solches Lügen
bei der Alarmierung der Polizei und während des ganzen Verfahrens würde der
Aufwand von einiger krimineller Energie voraussetzen, welcher der Beschuldigten
nicht zuzutrauen ist.
2.4 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschuldigten zum Ablauf des Kerngeschehens des Tattages wird durch folgende
Umstände bestätigt:
2.4.1 Die Beschuldigte sagte wiederholt
aus, dass der Geschädigte ihr in der Küche den Revolver «hier» (dabei zeigte
sie auf die linke Seite zwischen Brust und Schlüsselbein) reingedrückt habe
(erstmals am 8. Dezember 2018, vgl. AS 686 und 690).
Gemäss Bericht des Rechtsmedizinischen
Dienstes Solothurn vom 8. Dezember 2018 machte die Beschuldigte am Ansatz der
linken Brust ca. mittig Schmerzen geltend, welche auf Fingerdruck auslösbar
waren (AS 320). In der Folge wurden diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen
und vom Bereich des linken Brustansatzes Nahinfrarot-Fotos erstellt. Auf diesen
Fotos sind zwei im sichtbaren Licht nicht erkennbare Hautunterblutungen zu
erkennen, wobei die untere mit der druckschmerzhaften Stelle korrespondiert,
gegen die laut Aussagen der Beschuldigten der Pistolenlauf gedrückt worden ist.
Gemäss Ergänzung des Amteiarztes […] vom 10. Dezember 2018 ist das kräftige
Drücken eines harten Gegenstandes geeignet, die festgestellte Hautunterblutung
herbeizuführen (AS 333; Bild AS 334).
Beim Eintreffen der Polizei am 8.
Dezember 2018 wurde auf dem Plattenboden im Wohnzimmer eine Pistole gefunden
(Bild AS 213, 214). Die Waffe lag ca. 1 – 1,5 Meter neben dem am Boden
liegenden Geschädigten (AS 90, 163).
2.4.2 Sowohl der Wortlaut der
Eingangsmeldung der Alarmierung durch die Beschuldigte (AS 85) als auch der
Wahrnehmungsbericht von WmmbA […] vom 8. Dezember 2018, der mit einem Kollegen
zuerst am Tatort eintraf (AS 89), weisen darauf hin, dass die Beschuldigte die
Verletzung bzw. den Tod des Geschädigten in diesem Zeitpunkt nicht mit einem
Messereinsatz ihrerseits in Verbindung brachte. Auf die Frage des
Rettungsdienstes, ob sich der Geschädigte selber erschossen habe, antwortete
die Beschuldigte, sie wisse es nicht, sie habe nichts gehört. Die blöde
Sauwaffe liege am Boden. Es ist undenkbar, dass die Beschuldigte sowohl am
Telefon mit dem Rettungsdienst als auch nach dem Eintreffen der
Polizeipatrouille fälschlicherweise ein Verhalten an den Tag legen konnte,
welches sie anschliessend während des gesamten Verfahrens bestätigte, und dies
nach einem Ereignis, welches völlig ungeplant war.
2.5 Zusammengefasst ist somit
festzustellen, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind und
entsprechend darauf abgestellt werden kann. Es gilt dies sowohl für die
Beziehungsgeschichte zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten als auch
für die Ereignisse des Tattages am 8. Dezember 2018.
2.6 Die Vorinstanz hat den Verlauf der
Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Beschuldigten ausführlich und
treffend dargestellt (US 18 – 21); darauf kann verwiesen werden.
2.7 In allen späteren Einvernahmen
schilderte die Beschuldigte den Ablauf weitgehend identisch und mit den
erwähnten Realzeichen, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Demnach
ist folgender rechtsrelevante Sachverhalt erstellt:
2.7.1 Die Beschuldigte erwachte am
Samstagmorgen (8. Dezember) vor dem Geschädigten und hielt sich schon eine
Weile im Erdgeschoss auf, als auch der Geschädigte nach unten kam. Sie gerieten
nach den Vorkommnissen des Vorabends (Freitag, 7. Dezember) in Streit. Der
Geschädigte hatte an diesem Abend die Absicht gehabt, mit seinen
Arbeitskollegen einen Abend in Bern zu verbringen und hatte der Beschuldigten
auf deren ausdrückliche Frage zugesichert, dass G.___ nicht dabei sein werde.
Die Beschuldigte hatte diesen Zusicherungen des Geschädigten keinen Glauben geschenkt
und war nach [...] gefahren, wo sie beobachtet hatte, wie der Geschädigte in
den PW von G.___ eingestiegen war. Sie war zum Auto gegangen und hatte vom
Geschädigten eine Erklärung verlangt, worauf dieser wütend dem Auto entstiegen und
nach Hause gegangen war. Der Streit entstand am Samstagmorgen, weil die
Beschuldigte vom Geschädigten erneut eine Erklärung für sein Verhalten am
Vorabend verlangte. Der Geschädigte war wütend, einerseits wegen der Ereignisse
vom Vorabend, andererseits, weil die Diskussionen aus seiner Sicht nichts
brachten.
2.7.2 Im Verlauf des Streits sagte der
Geschädigte, er könne jetzt dann nicht mehr, er wolle sich erschiessen, dann
sei endlich Ruhe. Die Beschuldigte hatte Angst um den Beschuldigten, der auch
schon solche Äusserungen gemacht hatte; sie hatte deshalb seine Waffe
versteckt, was sie ihm nun auch sagte. Darauf wurde der Geschädigte noch wütender
und verlangte die sofortige Herausgabe der Waffe. Als sich die Beschuldigte
weigerte, diese herauszugeben, drohte er, die ganze «Hütte zämezbrätsche». Die
Beschuldigte hatte Angst. Sie hatte in diesem Moment vor allem Angst um den
Geschädigten, der sehr wütend und nicht mehr sich selbst war (AS 579). Sie
hatte aber auch Angst, dass der Geschädigte die Drohung «Hütte zämebrätsche» wahrmachen
oder ihr etwas antun würde und holte die Waffe aus ihrem Versteck aus der
Küche. Gleichzeitig nahm sie auch ein Messer in die rechte Hand. Einen Grund
für dieses Verhalten konnte die Beschuldigte nie nennen (AS 580). Gemäss
eigenen Aussagen wäre es der Beschuldigten in diesem Moment möglich gewesen,
wegzugehen und das Haus zu verlassen. Sie sagte dazu aus, sie hätte das Haus
nicht verlassen, weil sie Angst um den Geschädigten gehabt habe, der sich nicht
mehr gespürt habe und aggressiv und wütend gewesen sei. Die Aggression richtete
sich aber – ebenfalls gemäss eigener Aussage der Beschuldigten – in diesem
Moment nicht gegen sie (AS 580).
2.7.3 Die Beschuldigte lief mit dem
Messer, welches sie leicht gegen hinten hielt, zum Geschädigten zurück und
übergab ihm die Waffe. Die Beschuldigte glaubt, dass der Geschädigte das Messer
nicht gesehen hat (AS 553), da er nicht darauf reagiert habe (AS 584). Sie
standen sich vis-a-vis gegenüber, worauf der Geschädigte «vo obe abe» zur
Beschuldigten sagte, er «würde gschider di erschiesse». Er drückte die Waffe,
die er in der rechten Hand hielt, heftig an den Körper der Beschuldigten und
fragte sie: «wie füehlt sech das a»? Die Beschuldigte hatte Angst, sie hatte
Angst um den Geschädigten (AS 579), aber auch, dass er ihr etwas antut (AS 552)
oder das Haus zusammenschlägt (AS 563). Die Pistole, die der Geschädigte der
Beschuldigten an die Brust drückte, war ungeladen. Dies war der Beschuldigten,
die nichts von Waffen verstand, nicht bewusst.
2.7.4 Ab diesem Moment machte die
Beschuldigte keine klaren Aussagen mehr. Sie führte aus, sie habe den
Geschädigten weggestossen, aber sie wisse nicht mehr wie, sie wisse nicht mehr,
was passiert sei. Später sagte sie aus, sie habe das Gefühl, dass sie die Waffe
nach unten gedrückt habe mit der linken Hand (AS 548, 554). Sie wisse nicht, ob
das Messer dabei nach vorne oder nach unten geschaut habe (AS 549). Sie habe
die Pistole mit der linken Hand nach unten drücken wollen und gleichzeitig habe
sie mit dem ganzen Körper geschüpft (AS 584). Auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie habe
versucht, die Pistole wegzudrücken und den Geschädigten mit ganzer Körperkraft
wegzustossen (AS 1194).
2.7.5 Da die Beschuldigte zur entscheidenden
Phase des Messereinsatzes keine Aussagen machen konnte, muss dieser
Ereignisablauf mit Hilfe der objektiven Beweismittel festgelegt werden.
Die Beschuldigte führte aus, sie habe
den Geschädigten, als er ihr die Pistole zwischen der linken Brust und dem
linken Schlüsselbein an den Oberkörper drückte, weggestossen bzw. versucht, die
Waffe mit der linken Hand nach unten zu drücken. Es ist deshalb vorweg davon
auszugehen, dass der Messereinsatz im Rahmen eines dynamischen Geschehens
erfolgte, sich also der Geschädigte und die Beschuldigte in diesem Moment nicht
ruhig gegenüberstanden. Ab dem Moment, da die Beschuldigte versuchte, die
Pistole wegzudrücken, muss der Geschädigte das Messer in der rechten Hand der
Beschuldigten realisiert haben, weil die Beschuldigte dieses während ihrer
Abwehrbemühungen nicht weiter vor dem Geschädigten versteckt halten konnte. Die
Beschuldigte konnte denn auch nicht sagen, ob sie das Messer in diesem Moment
mit dem Spitz nach vorne oder nach unten hielt. Die Beschuldigte hatte, da sie
sich in diesem Moment auf die Pistole bzw. darauf, diese wegzudrücken
konzentrierte, keine Kontrolle über das Messer.
2.7.6 Gemäss forensischer
Abschlussbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom
25. Januar 2019 (AS 306 ff.) ist die glattrandige Verletzung am linken Daumen
des Geschädigten als Abwehrverletzung zu interpretieren. Die Schnittverletzung
am Daumen (Bild AS 315) könne als aktive Abwehrverletzung gewertet werden, die
durch den Griff in oder an ein Messer entstehe. Es sei nicht auszuschliessen,
dass diese Verletzung am Daumen von einem Griff an die Klinge des im Bauch
steckenden Messers stamme bzw. entstanden sei, als das Messer aus dem Bauch
gezogen worden sei.
Die zweite Verletzung am Daumen (Bild 316)
könne vorfallsunabhängig oder als passive Abwehrverletzung gewertet werden.
Die Vorinstanz hat die beiden
Verletzungen am linken Daumen des Geschädigten als Folgen einer Abwehrbewegung
auf einen Stich der Beschuldigten qualifiziert. Dieser Schlussfolgerung ist
zuzustimmen. Das Verletzungsbild des linken Daumen links (AS 315) weist nicht
auf einen Stich, sondern auf einen Schnitt hin, so dass diese Verletzung ohne
Weiteres im Rahmen des dynamischen Geschehens entstanden sein kann, während welcher
das Opfer in oder an das Messer griff. Ebenfalls zuzustimmen ist der
Vorinstanz, wenn sie die zweite Verletzung am Daumen links streckseitig (AS
316) als ältere Verletzung einschätzte und damit dem Gutachten folgte, welches
eine vorfallunabhängige Entstehung der Verletzung nicht ausschloss.
2.7.7 Zu der weiteren Verletzung am Unterarm
links des Geschädigten, kleinfingerseitig, ist folgendes auszuführen (Bild AS
314):
Gemäss Sektionsprotokoll und vorläufigem
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 31.
Dezember 2018 (AS 290 ff.) wurde am linken Unterarm, kleinfingerseitig, 21 cm
oberhalb des Handgelenks und 1 cm unterhalb der Ellbogengelenksspitze, eine 1
cm lange und bis 0,3 cm breite Haut-Weichteil-Durchtrennung, die sich bis ins
Unterhautfettgewebe verfolgen lässt, festgestellt.
Diese Verletzung wird in der
forensischen Abschlussbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel vom 25. Januar 2019 (AS 306 ff.) als Abwehrverletzung
bezeichnet, die dann entstehe, wenn die Arme vor den Körper gehalten würden, um
einen Angriff abzuwehren.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
lässt das Verletzungsbild am linken Unterarm auf einen Stich schliessen, dies
im Gegensatz zum Verletzungsbild des Daumens, welches klar auf einen Schnitt
hinweist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie ausführt,
dass der Geschädigte, als er das Messer wahrnahm, den linken Unterarm schützend
vor sich hielt und dadurch einen ersten Stich, welchen die Beschuldigte ausführte,
abgewehrt habe. Die Beschuldigte habe darauf das Messer, welches bis ins
Unterhautfettgewebe eingedrungen sei, zwangsläufig wieder aus dem Unterarm
herausziehen müssen, um anschliessend einen weiteren Stich ausführen zu können,
welcher schliesslich zum Tod des Geschädigten geführt habe (US 24).
Die Unterhaut (Subcutis) liegt unter der
Oberhaut (Dicke 0,03 – 2 mm) und der Lederhaut (0,5 – 1,5 mm). Die Unterhaut
enthält Fettgewebe, welches als Wärmeisolator dient und mehrere Zentimeter dick
sein und in einzelnen Körperregionen «Problemzonen» bilden kann (Bauch, Gesäss,
Hüften und Oberschenkeln; vgl. de.wikipedia.org unter dem Stichwort
«Subkutis»).
Gemäss Gutachten liess sich die
Verletzung am linken Unterarm bis in das Unterhautfettgewebe verfolgen. Das
Messer durchdrang am linken Unterarm somit die Oberhaut und die Lederhaut und
damit eine Tiefe zwischen knapp einem Milimeter und 3,5 Milimetern. Die
Verletzung wies somit eine sehr geringe Tiefe auf. Es ist zwar nicht
ausgeschlossen, dass die Beschuldigte tatsächlich eine Stichbewegung ausführte
und dem Opfer damit die Verletzung am linken Unterarm zufügte. Ein
«Herausziehen» des Messers ist aber beim festgestellten Verletzungsbild mit
einem minimalen Eindringen des Messers in den Körper des Opfers nicht nötig
gewesen. Eine bewusste Stichbewegung erscheint aber auch als unwahrscheinlich,
weil die Beschuldigte die Stichbewegung in den Bauch, die zum Tod des Opfers
führte, sehr heftig ausführte. Das Messer durchdrang das Unterhautfettgewebe,
welches im Bereich der Bauchnabelhöhe 4,5 cm stark war, sowie die
Rumpfmuskulatur (AS 294) und verlief durch die Bauchhöhle in den hinteren
Bauchraum, wo es zu einer Verletzung der Körperhauptschlagader und der unteren
Hohlvene mit erheblichem Blutverlust kam (AS 308). Dieser Stich wurde mit
scharfer Gewalt und erheblicher Wucht ausgeführt. Es ist deshalb wenig
wahrscheinlich, dass die Beschuldigte unmittelbar vor diesem heftigen Stich
bewusst eine viel weniger kräftige Stichbewegung ausgeführt hat. Viel
wahrscheinlicher ist, dass die Verletzung des Geschädigten am linken Unterarm
im Rahmen des dynamischen Geschehens, als die Beschuldigte versuchte, die
Pistole wegzudrücken und den Geschädigten wegzustossen, entstand. Die
Beschuldigte führte aus, dass sie die Pistole mit der linken Hand wegzudrücken
und den Geschädigten «mit dem ganzen Körper» wegzustossen versuchte. Dies alles
ereignete sich in sehr kurzer Zeit. Spätestens beim Versuch, den Geschädigten
«mit dem ganzen Körper» wegzudrücken, setzte die Beschuldigte auch den rechten
Arm ein, womit sie das Messer in das Geschehen involvierte. Aber auch der
Geschädigte setzte in diesem Moment reflexartig seinen linken Arm zur Abwehr
der Beschuldigten ein. In diesem Moment kann er sich am linken Unterarm
verletzt haben, unmittelbar bevor die Beschuldigte dem Geschädigten das Messer
wuchtig in den Bauch rammte. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 16. Januar
2019 wurde die entsprechende Situation fotografisch festgehalten (AS 257).
Es ist nach dem Gesagten von einer
einzigen Stichbewegung der Beschuldigten gegen den Geschädigten auszugehen.
Diese Stichbewegung führte zur tödlichen Verletzung des Geschädigten.
Demnach sind die Schnittverletzung am
linken Daumen und die Verletzung des Geschädigten am linken Unterarm als Folge
einer Abwehrbewegung des Geschädigten im dynamischen Geschehen zu interpretieren.
Hinsichtlich der zweiten Verletzung am linken Daumen schliesst das Gutachten
eine vorfallsunabhängige Entstehung nicht aus. In dubio pro reo ist deshalb von
dieser Möglichkeit auszugehen. Selbst wenn aber die Verletzung im Rahmen der
Auseinandersetzung entstanden wäre, so wäre sie viel zu klein und
oberflächlich, um daraus eine bewusste Stichbewegung der Beschuldigten
abzuleiten.
2.7.8 Zusammenfassend wird in der
entscheidenden Phase des Messereinsatzes von folgendem Ereignisablauf
ausgegangen: Die Beschuldigte versuchte, als ihr der Geschädigte die Pistole an
die Brust drückte, diese mit der linken Hand nach unten zu drücken. Diese
Handlung erfolgte im Rahmen eines dynamischen Geschehens, in welches auch der
rechte Arm der Beschuldigten und damit das Messer involviert waren. Der
Geschädigte machte eine Abwehrbewegung und zog sich dabei die Verletzungen an
der Innenseite des Daumens und auch am Unterarm zu. Im Rahmen dieses
dynamischen Geschehens versuchte die Beschuldigte zudem, den Geschädigten mit,
wie sie sagte, ihrer ganzen Körperkraft wegzustossen. Es ist davon auszugehen,
dass sie dem Geschädigten bei diesem Wegstossen das Messer, das sie in der
rechten Hand hielt, mit voller Wucht in den Oberkörper rammte und dabei die
Hauptschlagader verletzte, was zu einem massiven Blutverlust und zum Tod des
Geschädigten führte. Folglich ist nur eine einzige Stichbewegung der
Beschuldigten als erstellt zu betrachten. Diese erfolgte in einem Zug mit dem
Versuch der Beschuldigten, den Geschädigten wegzustossen. Dieser Ablauf lässt
sich auch mit dem Bild der leichten Stichwunde am linken Unterarm, die im Spitz
nach links unten verläuft, und der Stichwunde im Bauch, die im Spitz nach
rechts oben verläuft, erklären, weil diese Verletzungsbilder nicht einen Positionswechsel
des Messers in der Hand, sondern ein Drehen des Handgelenks voraussetzen, was
bei einem dynamischen Geschehen ohne Weiteres möglich ist.
2.7.9 Betreffend der Phase nach dem
Messereinsatz führte die Beschuldigte aus, sie wisse noch, sie sei im oberen
Bad gewesen und habe die Türe zugezogen, ganz fest (AS 526). Im Bad habe sie in
die Hosen urinieren müssen, sie habe Angst gehabt, dass er hoch komme. Sie habe
deshalb die Türe des Badezimmers mit beiden Händen von innen zugehalten (AS
554). Er sei aber nicht gekommen, es sei ganz ruhig gewesen. Sie sei dann
wieder nach unten gegangen und da sei er im Wohnraum am Boden gelegen (AS 540).
Sie habe gedacht, er habe sich erschossen, weil er immer davon gesprochen habe,
sich zu erschiessen (AS 556).
2.7.10 Die Beschuldigte alarmierte
sodann um 09:05 h via Notruf (144) den Rettungsdienst, der um 09:17 h am Tatort
eintraf (AS 21, 22).
III. Rechtliche Subsumtion
1. Tatbestand
1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Der objektive Tatbestand von Art. 111
StGB ist durch den Todeseintritt des Geschädigten erfüllt.
In subjektiver Hinsicht erfordert Art.
111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall
bestehen keinerlei Hinweise, die für einen direkten Tötungsvorsatz bei der
Beschuldigten sprechen würden. Im diesem Fall hätte die Beschuldigte kaum über
die Alarmzentrale der Polizei den Rettungsdienst alarmiert, «dringendst» einen
Krankenwagen angefordert und unter telefonischer Anleitung des Mitarbeiters des
Rettungsdienstes versucht, das Leben des Geschädigten zu retten.
1.2 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
Es gibt eine reiche Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder
betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen
Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung
unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,
müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer
tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom
19. Mai 2014, s. auch Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012). Dies gelte
selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012
vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009:
Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen
verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht
kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Im Urteil
6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen
Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den
Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht
ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als
hoch einzustufen (E. 4.4).
1.3 Die Beschuldigte führte mit einem
einseitig geschliffenen und spitzen Küchenmesser (Bild AS 312; Gesamtlänge 32
cm, Klingenlänge 18 cm, vgl. AS 166) eine Stichbewegung in den Bauchraum des
Geschädigten aus. Die Stichbewegung verursachte eine 3,7 cm lange und bis 1,3
cm breit klaffende Haut-Weichteil-Verletzung an der Bauchdecke, 3 cm rechts der
Körpermitte und 107 cm ab Ferse (Bild AS 313). Der Stichkanal verlief von der
Körpervorderseite zur Körperrückseite leicht ansteigend, wobei es im hinteren
Bauchraum zu einer Verletzung der Körperhauptschlagader und der unteren
Hohlvene mit erheblichem Blutverlust gekommen ist. Dieser grossvolumige
Blutverlust führte zum Tod des Geschädigten (AS 307 f.). Durch den Kontakt der
Messerspitze mit einem Wirbelkörper wurde diese leicht verbogen (Bild AS 312),
der Stich war somit von erheblicher Heftigkeit.
In subjektiver Hinsicht wurde von Seiten
der Verteidigung bestritten, dass die Beschuldigte den Messerstich bewusst
ausgeführt habe. Sie habe in diesem Moment vergessen, ein Messer in der Hand
gehalten zu haben. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Beweislage undenkbar.
Die Beschuldigte nahm das Messer nur wenige Sekunden vorher aus der Küche in
die rechte Hand und sie ging damit zurück zum Geschädigten in die Wohnstube.
Sie sagte aus, das Messer verdeckt zum Geschädigten getragen zu haben; sie war
sich also bewusst, ein Messer in der Hand zu tragen. Nur wenige Sekunden später
rammte sie dem Geschädigten das Messer in den Oberkörper. Wie erwähnt, ist aber
nachvollziehbar, dass die Beschuldigte den Messereinsatz nach der Tat sofort
verdrängte, was aber nichts daran ändert, dass sie das Messer vorher bewusst
einsetzte, was ja ebenfalls nachvollziehbar ist, weil sie sich bedroht fühlte.
1.4 Die Beschuldigte hat somit mit dem
Messerstich in den Bauchraum des Geschädigten dessen Tod herbeigeführt und
damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt. Mit
Blick auf die unter Ziff. 1.3 hiervor zitierte Rechtsprechung musste die
Beschuldigte mit dem in den Bauchraum des Geschädigten ausgeführten Messerstich
mit dem Eintritt des Todes als Folge ihres Verhaltens rechnen; sie nahm deshalb
mit ihrem Handeln den Tod des Geschädigten in Kauf und handelte damit mit Eventualvorsatz.
Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist auch subjektiv erfüllt.
1.5 Es wurden weder von Seiten der
Staatsanwaltschaft noch der Verteidigung qualifizierende bzw. privilegierende
Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung i.S. einer Anwendung von Art. 112
oder 113 StGB geltend gemacht. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine
Anwendung dieser Bestimmungen (Mord bzw. Totschlag) vor.
2. Rechtswidrigkeit
2.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar,
wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist
und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des
Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem
rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage
gerechtfertigt sein.
2.2 Nach der Rechtsprechung muss die
Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des
Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art
des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der
Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig
Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu
subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht
allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen
können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).
Besondere Zurückhaltung ist bei der
Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)
geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht
mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,
der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des
gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung
einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der
auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für
den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar
sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art.
16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft
(Art. 16 Abs. 2 StGB).
Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor
Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene
Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16
Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters
allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist.
Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die
Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede
Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur
Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile
6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4).
Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die
Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen,
und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar
erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h.
einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je
mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit
schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein
gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).
An eine die Straflosigkeit von schweren
Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu
stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die
gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Erforderlich
ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff
nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen,
Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz
eines Messers).
2.4 Handelt der Täter in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten
des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13
Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise
einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten
als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer
setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).
2.5.1 Wer selber schuldhaft durch
deliktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend
machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder
Bestürzung zurückzuführen. Der Täter, der sich aufgrund einer unangemessenen
Notwehr seinerseits in einer Notwehrsituation befindet, kann sich nicht auf
Art. 16 Abs. 2 StGB berufen (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Führt der Angegriffene
die Notwehrsituation absichtlich herbei, um den Angreifer gleichsam unter dem
Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog.
Absichtsprovokation), handelt er nicht in Notwehr. Ist der Angriff nicht
dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation vor. Hat der
Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich provoziert, aber durch sein
Verhalten doch mitverschuldet bzw. -verursacht, hängt es von der Bewertung
dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben.
Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt
bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die
noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und es kann
eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch
angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein.
Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene
Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die
Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die
rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil 6B_663/2016
vom 26.9.2016 E.2.3 mit Hinweisen).
2.5.2 Im zitierten Entscheid 6B_663/2016
hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen (Solothurner Fall,
vgl. auch STBER.2015.15):
X lieh A CHF 12'000.00 aus, die dieser
nur teilweise zurückbezahlte. Die offene Schuld führte zu einem längeren
Konflikt, der schliesslich dazu führte, dass sich X, A und zwei weitere
Personen am Bahnhof Oensingen in der Nacht vom 10./11. März 2010 trafen. Es
entbrannte ein verbaler Streit, in dessen Verlauf A auf X zuging und sich an
den Hosengurt griff. Er täuschte damit vor, eine Pistole zu ziehen. Darauf zog
X aus seinem Hosenbund eine Pistole und gab fünf Schüsse auf A ab. Dieser
erlitt zwei Schussverletzungen im Bereich der Leiste links und am linken
Oberschenkel.
Das Bundesgericht hielt fest, dass X in
Putativnotwehr handelte. Er habe Anlass gehabt, davon auszugehen, dass A,
dessen Aggressionspotential er nach einer früheren Auseinandersetzung kannte,
auf ihn schiessen würde, obwohl dieser nur bluffte. Das Bundesgericht
qualifizierte den ersten Schuss von X auf die untere Körperhälfte von A als
verhältnismässig, ging aber bei den vier weiteren Schüssen von einem
Notwehrexzess aus, weil X nach dem ersten Schuss realisierte, dass A keine
Pistole zog. Für diese Schlussfolgerung sprach zudem der Umstand, dass X das
nächtliche Treffen und die Situation am Bahnhof Oensingen mitverursacht habe. X
habe sich auf das Treffen, welches A initiiert habe, eingelassen, habe den
Treffpunkt bestimmt und sich mit einer Pistole bewaffnet. Damit habe er die
Konfrontation mit A gesucht und die spätere Notwehrsituation in einem Ausmass
verschuldet, die sein Abwehrrecht eingeschränkt habe.
2.5.3 Im Entscheid 6B_251/2013 war
folgender Sachverhalt zu beurteilen:
Y suchte mit einem Revolver bewaffnet
ein Restaurant auf und ging dort auf X los. Er schlug mit der Waffe auf ihn ein
und gab zwei Schüsse ab. Der eine Schuss traf X am Hals und führte zu einem
oberflächlichen Durchschuss. Y flüchtete darauf auf die Strasse. X behändigte
seinerseits einen Revolver und setzte Y nach. Nachdem Y seinen Verfolger
bemerkt hatte, zielte er auf diesen und schoss ein weiteres Mal, verfehlte X
aber. Auch X gab einen Schuss ab, der sein Ziel ebenfalls verfehlte.
Das Bundesgericht führte zur zweiten
Phase (auf der Strasse) aus, dass für Y eine Notwehrsituation bestanden habe,
nachdem der Angriff im Restaurant abgeschlossen gewesen war. X nahm
anschliessend «das Recht in die eigenen Hände», seine Reaktion, Y mit einer
Waffe zu verfolgen und zu bedrohen, war rechtswidrig. Y habe jedoch mit seinem
Verhalten im Restaurant und der dortigen zweifachen Schussabgabe die
anschliessende Situation auf der Strasse herausgefordert. Die Geschehnisse im
Lokal und auf der Strasse würden in einem engen zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang stehen, so dass Y die Notwehrsituation in einem Ausmass verschuldet
habe, die sein Abwehrrecht einschränken würde (E 1.3.1 und 1.3.2).
2.5.4 Das Berufungsgericht hatte im
Entscheid STBER.2018.24 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Der Privatkläger ging auf dem Heimweg
von der Arbeit in einem Restaurant vorbei, wo er auf den Beschuldigten und
seine zwei Begleiter traf. Der Privatkläger beleidigte und provozierte den
Beschuldigten mit Worten. Darauf stand der Beschuldigte von seinem Tisch auf,
behändigte ein Messer und ging auf den Privatkläger zu. Dieser setzte sich
gegen den Beschuldigten mit Fäusten zur Wehr. Der Privatkläger befand sich in
einer Notwehrsituation, seine Abwehr wäre bezüglich Tätlichkeiten des
Beschuldigten eingeschränkt gewesen, da er die Notwehrsituation mit den
vorangegangenen Beleidigungen provoziert hatte, nicht aber gegenüber einer
Attacke mit einem Messer.
2.6.1 Der Geschädigte war bereits seit
Beginn des gemeinsamen Aufenthalts mit der Beschuldigten in der Wohnstube
wütend. Seine Wut steigerte sich noch, nachdem ihm die Beschuldigte gesagt hatte,
seine Pistole versteckt zu haben. Der Geschädigte drückte, nachdem ihm die
Beschuldigte die Pistole übergeben hatte, ihr diese heftig zwischen Brust und
Schlüsselbein und sagte ihr, er würde «gschider» sie erschiessen. Die
Beschuldigte hatte Angst, dass der Geschädigte ihr etwas antun würde. Sie
spürte den Lauf einer Pistole, die der Geschädigte mit einiger Kraft auf ihren
Körper drückte. Die Beschuldigte verfügte über kein Fachwissen betreffend
Waffen, sie wusste nicht, ob die Waffe geladen war oder nicht. Wie sich später
herausstellte, war die Waffe ungeladen. Die Beschuldigte ging aber davon aus,
vom Geschädigten mit der Pistole an ihrem Leben bedroht zu werden und befand
sich deshalb in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum kann ihr nicht vorgehalten
werden und war deshalb unvermeidbar. Der Sachverhalt ist deshalb nach der
Vorstellung der Beschuldigten zu beurteilen. Damit lag eine
Putativnotwehrsituation vor, die gemäss Art. 15 StGB zu beurteilen ist.
2.6.2 In einem nächsten Schritt ist zu
prüfen, ob die Abwehr der Beschuldigten nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig bezeichnet werden kann.
Die Beschuldigte versuchte, die Pistole
mit der linken Hand nach unten zu drücken und den Geschädigten mit ihrer ganzen
Körperkraft wegzustossen. Im Rahmen dieses
dynamischen Geschehens fügte die Beschuldigte dem Geschädigten die Verletzung
am linken Unterarm zu und führte die Stichbewegung mit dem Messer in den Bauch
des Geschädigten aus. Die Beschuldigte fühlte sich ihres Lebens bedroht und es
blieb angesichts der konkreten Umstände keine andere Wahl als der Einsatz des
Messers gegen den Körper des Geschädigten. Es war ihr angesichts der Tatsache,
dass sich der ganze Vorfall innert Sekundenschnelle abspielte, insbesondere
auch nicht zumutbar, den Geschädigten vor dem Messereinsatz zu warnen. Ebenso
wenig blieb der Beschuldigten die Zeit und die Möglichkeit, für eine
Stichverletzung eine Körperstelle auszusuchen, deren Verletzung für den
Geschädigten nicht mit einer Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Dafür war die
Zeit bei einer einsatzbereiten Pistole viel zu kurz. Angesichts der aus der
Sicht der Beschuldigten bestehenden Todesgefahr war ihr Abwehrverhalten deshalb
grundsätzlich verhältnismässig.
Die Beschuldigte fühlte sich in ihrem
Leben bedroht und sie durfte deshalb diesen Angriff abwehren, und zwar mit
einer Abwehr, die das gleiche Rechtsgut des Angreifers, nämlich dessen Leben,
bedroht. Die Beschuldigte durfte also das Messer gegen den Angreifer einsetzen
und durfte den Angriff mit einem Messerstich in den Bauch des Angreifers
abwehren. Ein milderer Einsatz des Messers hätte den Geschädigten nicht davon
abhalten können, den Abzug der Pistole zu betätigen und wäre deshalb nicht
geeignet gewesen, den Angriff wirkungsvoll abzuwehren.
2.6.3 In einem nächsten Schritt ist zu
prüfen, ob das Abwehrrecht der Beschuldigten eingeschränkt war, weil sie ihre
Notwehrlage mitverschuldet bzw. mitverursacht hatte.
Dabei ist vorweg festzuhalten, dass
keine Absichtsprovokation vorlag. Die Beschuldigte führte somit ihre
Notwehrsituation nicht absichtlich herbei, um in der Folge den Geschädigten mit
einem Messer verletzen oder töten zu können.
Die Vorinstanz ging von einer
Einschränkung des Notwehrrechts aus, weil die Beschuldigte die ganze
Notwehrsituation selber mitverursacht habe, indem sie dem Geschädigten vorher
die Pistole übergeben und das Messer genommen habe. Wenn sie dies nicht gemacht
hätte, so die Vorinstanz, wäre es nicht zu dieser Katastrohe gekommen. Die
Vorinstanz bezieht sich auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts, die
tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung des
Notwehrrechts vorsieht. Eine solche Einschränkung setzt aber gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung klarerweise voraus, dass die Herbeiführung
der Notwehrlage schuldhaft sein muss. Wenn also der Beschuldigten die
Notwehrsituation, in welche sie geriet, vorgeworfen werden müsste, weil von ihr
schuldhaft herbeigeführt, müsste ihr Notwehrrecht eingeschränkt werden.
Die Beschuldigte hat zwar dem Geschädigten
die Pistole übergeben, sie konnte und musste aber nicht voraussehen, dass der
Geschädigte sie anschliessend damit bedrohen würde. Gemäss Beweisergebnis hatte
sie im Moment der Übergabe vor allem Angst um den Geschädigten, der in diesem
Moment nicht mehr sich selbst gewesen sei. Dieser habe sich nicht mehr gespürt
und sei aggressiv und wütend gewesen. Die Beschuldigte hatte auch Angst, der
Geschädigte mache seine Drohung, die «Hütte zämezbrätsche», wahr. Sie wollte
den Geschädigten in dieser Situation nicht alleine lassen, obwohl es ihr
möglich gewesen wäre, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte ging somit davon
aus, dass die Herausgabe der Pistole und ihre weitere Anwesenheit auf den
Geschädigten eine beruhigende und deeskalierende Wirkung haben würde. Der
Geschädigte war zwar gegen sie auch schon tätlich geworden, ein
lebensbedrohendes Verhalten ihr gegenüber hatte er aber noch nie an den Tag
gelegt. Entsprechend konnte die Beschuldigte auch nicht voraussehen, dass ihr
der Geschädigte den Pistolenlauf an die Brust drücken würde. Weil dieses
anschliessende Verhalten des Geschädigten nicht voraussehbar war, kann der
Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, dieses Verhalten begünstigt zu
haben. Entsprechend hat die Beschuldigte die Notwehrsituation mit der Übergabe
der Pistole an den Geschädigten nicht mitverschuldet.
Die Beschuldigte behändigte, als sie die
Pistole aus der Küchenschublade hervorholte, gleichzeitig ein Messer, das sie
anschliessend, als sie zum Geschädigten zurückkehrte, in ihrer rechten Hand
trug. Der Geschädigte sah dieses Messer nicht, da es die Beschuldigte «leicht
nach hinten» in der Hand hielt. Das Messer hatte also auf das Verhalten des
Geschädigten keinen Einfluss. Es wäre selbstverständlich nicht zur tödlichen
Verletzung des Geschädigten gekommen, wenn die Beschuldigte das Messer nicht
ergriffen hätte. Das Mitführen des Messers hatte aber keinen Einfluss auf die
Entstehung der Notwehrsituation, sondern auf die Folgen davon. Es kann somit
der Beschuldigten auch das Mitführen des Messers nicht als Mitverschulden an
der Notwehrsituation angelastet werden.
2.6.4 Damit ist die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach die Herbeiführung der Notwehrlage schuldhaft sein muss,
nicht erfüllt. Der Verteidigungshandlung der Beschuldigten – das Zustechen mit
dem Messer in den Bauch des Geschädigten – haftete keinerlei vorausgegangenes
Unrecht der Beschuldigten an. Die Übergabe der Pistole sollte auf den
Geschädigten beruhigend wirken und ihm seine Wut nehmen. Die Beschuldigte
wollte mit diesem Verhalten und ihrer weiteren Anwesenheit beim Geschädigten
den Streit beenden und nicht verschärfen. Das Mitführen des Messers bemerkte
der Geschädigte nicht und dieses hatte somit keinerlei Einfluss auf die weiteren
Ereignisse und insbesondere nicht auf die Entstehung einer Notwehrsituation.
Der Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang weder ein rechtswidriges noch
sonstwie vorwerfbares Verhalten angelastet werden. Demzufolge war ihr
Abwehrrecht gegen den rechtswidrigen Angriff des Geschädigten nicht
eingeschränkt. Es bleibt deshalb dabei, dass der Messereinsatz der
Beschuldigten verhältnismässig war.
Dieses Resultat wird gestützt mit einem
Blick auf die zitierten Urteile des Bundesgerichts (vorne Ziff. 2.5.2 und
2.5.3): In diesen Fällen legten die Beschuldigten vor der Entstehung der
Notwehrsituation ein Verhalten an den Tag, welches diese mass-geblich
begünstigte. Zudem war dieses Verhalten der Beschuldigten, das die
Notwehrsituation begünstige, auch unrechtmässig, so dass die Notwehrsituation
als verschuldet anzusehen war. So schwelte im Vorfeld des Treffens am Bahnhof
Oensingen zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten ein langer Konflikt
wegen einer Geldforderung. Der Beschuldigte liess sich darauf mitten in der
Nacht mit einer Pistole bewaffnet an einem menschenleeren Ort auf ein Treffen
mit dem Geschädigten, dessen Aggressionspotential er kannte, ein. Die
Entstehung eines erneuten Streits und damit einer Situation, in welcher sich
der Beschuldigte zur Wehr setzen musste, lag hier sehr nahe (Ziff. 2.5.2). Noch
deutlicher führte das Verhalten des Beschuldigten in dem in Ziff. 2.5.3
geschilderten Fall zu der nachfolgenden Notwehrsituation, schoss dieser doch
auf den Geschädigten, der ihm in der Folge nachsetzte und seinerseits auf den
Beschuldigten schoss. Ein auch nur annähernd vergleichbares Verhalten ist der
Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen.
2.6.5 Damit handelte die Beschuldigte in
rechtfertigender Notwehr i.S. von Art. 15 StGB. Die Beschuldigte war
berechtigt, den Angriff des Geschädigten in der von ihr vorgenommenen Weise
abzuwehren. Die Beschuldigte handelte deshalb rechtmässig und sie ist
demzufolge vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
IV. Zivilforderungen
Die Privatkläger stützen ihre
Zivilforderungen (Genugtuung für die Mutter, Schadenersatz und
Parteientschädigung für die Mutter und die Geschwister) auf die Art. 41 ff. des
OR. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass jemand einem anderen widerrechtlich
einen Schaden zugefügt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die
Beschuldigte rechtmässig handelte. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft
müssen deshalb abgewiesen werden.
Das bei der Beschuldigten
sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 und EUR 200.00
(aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird ihr nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils überwiesen.
V. Kosten und Entschädigungen
Die Beschuldigte befand sich 60 Tage in
Untersuchungshaft. Sie hat, da sie nun freigesprochen wird, Anspruch auf eine
Entschädigung für diesen Freiheitsentzug. Der von der Beschuldigten geforderte
Betrag von CHF 200.00 pro Tag oder total CHF 12'000.00 zzgl. Zins ab 5. Februar 2019
erscheint angemessen, wurde doch die bis zum 8. Dezember 2018 völlig
unbescholtene Beschuldigte mitten aus dem sozialen und beruflichen Leben
gerissen und während 60 Tagen eingesperrt. Ebenfalls zu entschädigen ist der
ausgewiesene Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft von CHF 4'689.20 zzgl.
Zins ab 5. Februar 2019.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
die Verfahrenskosten für beide Instanzen dem Staat auferlegt. Auf den
Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung des
erstinstanzlichen Verfahrens ist zu verzichten. Die Anträge der Privatklägerschaft
auf Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.
Die amtliche Verteidigerin
der Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 25.41 Stunden zu CHF 180.00
und Auslagen von CHF 66.20 geltend. Die amtliche Verteidigerin macht dabei
für das Studium des motivierten Urteils der Vorinstanz einen Aufwand von total
sechs Stunden geltend, was angesichts des 61 Seiten umfassenden Urteils als
übermässig erscheint. Diese Position ist um zwei Stunden zu kürzen. Unter
Hinzurechnung der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung von insgesamt
4.6 Stunden wird ihre Entschädigung auf CHF 5'500.00 (28.00 Stunden zu
CHF 180.00, Auslagen von CHF 66.20 und MwSt. zu 7.7 % von
CHF 393.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen; ohne Rückforderungsanspruch des Staates.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 15 und 69 StGB, Art. 126 Abs. 1 lit. b, 135 Abs. 1, 267
Abs. 3, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO erkannt:
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ vom Vorhalt
der Anstiftung zu unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem,
angeblich begangen in der Zeit vom 7. bis am 10. August 2017, freigesprochen.
2.
A.___ wird vom
Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 8. Dezember 2018,
freigesprochen.
3.
A.___ wird für den
von ihr zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von
CHF 12'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 5. Februar 2019
zugesprochen.
4.
A.___ wird für die
während der ausgestandenen Untersuchungshaft erlittenen wirtschaftlichen
Einbusse eine Entschädigung von CHF 4'689.20 zzgl. 5% Zins seit dem
5. Februar 2019 zugesprochen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden Gegenstände (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate, lit. a bis j, und FB Waffenbüro, lit. k
bis p) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die wirtschaftlich
Berechtigten freigegeben, wobei diese aufgefordert sind, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren Herausgabeanspruch
beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen wird; der
Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw. eine Vernichtung der
Gegenstände zur Folge:
a) Brieftasche E.___,
b) Tablet Samsung,
c) Mobiltelefon Huawei,
d) Laptop HP Compaq,
e) Mobiltelefon Samsung Galaxy,
f) Computer (Festanschluss) Asus,
g) Vertrag Erb-Erbverzichtsvertrag,
h) 1 Paar Socken, schwarz,
i) T-Shirt, rot,
j) Pistolenschachtel mit Inhalt,
k) Luftgewehr Diana Mod. 23,
l) Luftgewehr Diana Mod. 25,
m) 2 Karabiner 31,
n) Karabiner 11,
o) Karabiner 451552,
p) Revolver RG11 Cal. 21 in Lederholster.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden
Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ freigegeben, wobei diese
aufgefordert ist, innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Urteilsdispositivs ihren
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung zu Gunsten des Staates bzw.
eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:
a) div. Notizen,
b) div. Briefe,
c) Blatt mit Passwörtern,
d) Box «Chocolat Frey» mit div. Notizen,
e) Jeanshose, blau,
f) Pullover, rosa,
g) 2 Sporthosen / Trainingshosen, schwarz,
h) handgeschriebener Lebenslauf.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Allzweckmesser
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist
durch die Polizei Kanton Solothurn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu
vernichten.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist das in der
Brieftasche von E.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 232.80
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Erbschaftsamt Region Solothurn
zuhanden der Erbmasse von E.___ zu überweisen (aufbewahrt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn).
9.
Das bei A.___
sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00
und EUR 200.00 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.___ überwiesen.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils werden die Gesuche der
Privatkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
11. Die Zivilforderungen von F.___, D.___ und C.___ werden vollumfänglich abgewiesen.
12.
Der Antrag von F.___,
D.___ und C.___ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
13.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wurde
gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'821.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Ohne Rückforderung.
14.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 5'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
15.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer