STBER.2021.82
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
25. April 2022Deutsch20 min
1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. April 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 13. November 2020 erstattete die
Polizei Kanton Solothurn, Strafanzeige gegen A.___ (Beschuldigter und
Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung
ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur ohne Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 90
Abs. 1 SVG (Akten Seiten 3 ff., nachfolgend AS 003 ff.). In der Anzeige wurde
ausgeführt, anlässlich einer Verkehrsüberwachung vom 12. November 2020, 14:14
Uhr, in [Ort1], habe durch die Polizeipatrouille festgestellt werden können,
wie der Beschuldigte als Lenker eines Lastwagens während der Fahrt ein
Smartphone in seiner rechten Hand gehalten habe und wie der Blick des Lenkers
während der Beobachtungszeit von «ungefähr zwei Sekunden» in Richtung
Smartphone gewandt gewesen sei. Der Lenker sei dabei mit einer Geschwindigkeit
von ca. 40 km/h unterwegs gewesen. Die Patrouille sei dem Lastwagen auf der Hauptstrasse
von [Ort1] in Richtung [Ort2] gefolgt. Als sie ihn angehalten hätten, habe der
Beschuldigte bei der anschliessenden Kontrolle gegenüber der Schreibenden
sinngemäss ausgesagt, er habe lediglich «während einer Sekunde» auf sein
Smartphone geschaut, um einen unbeantworteten Anruf auf dem Display für einen
Rückruf anzuwählen. Konkret führte aus: «Ich habe das Telefon in meine rechte
Hand genommen. Auf dem Display war ein unbeantworteter Anruf. Ich habe dann
einfach auf das Display gedrückt um den Anrufer zurückzurufen.» Auf Frage, wie
lange diese Aktion gedauert bzw. wie lange er aufs Display geschaut habe,
meinte er: «2 bis 3 Sekunden» bzw. «1 Sekunde oder so. Ich habe das Telefon
einfach in die Hand genommen und gedrückt» (s. das Erstbefragungsprotokoll vom
12.11.2020, AS 005).
2. Mit Strafbefehl vom 23. November 2020
wurde der Beschuldigte wegen der beanzeigten Übertretung des
Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2
Tage Freiheitsstrafe, belegt (AS 009 f.). Der Vorhalt lautet wie folgt: «Der
Beschuldigte hielt das Mobiltelefon während der Fahrt in seiner rechten Hand.
Der Blick galt für 2 Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen.» Gegen
den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 1. Dezember 2020 vorsorglich
Einsprache und teilte mit, er habe den Fall seinem Rechtsschutz zur Beurteilung
übergeben (AS 011). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 beantragte Frau
Rechtsanwältin B.___, CAP Rechtsschutzversicherung, unter Einreichung der
entsprechenden Vollmacht Akteneinsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft (AS
014 f.). Dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2020
unter Verweis auf Art. 127 Abs. 5 StPO, wonach nur ein im Register
eingetragener Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden kann,
gutgeheissen (AS 016). Am 17. Dezember 2020 meldete sich Rechtsanwalt Serge
Flury als neu mandatierter Rechtsanwalt (AS 017 ff.). Nach gewährter zweimaliger
Fristerstreckung (AS 017 und 020) liess dieser mitteilen, es werde an der
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. November 2020 festgehalten. Der
Beschuldigte habe das in einem offenen Fach im Armaturenbrett liegende
Mobiltelefon mit der rechten Hand behändigt, ohne den Blick vom
Verkehrsgeschehen abzuwenden. Beim Natel des Beschuldigten sei es so, dass das
Display automatisch aufleuchte, wenn es in die Hand genommen werde; ein
zusätzlicher Blick aufs Display oder ein zusätzliches Drücken sei nicht notwendig.
Der Beschuldigte habe das Handy anschliessend so gehalten, dass er gleichzeitig
auf die Strasse und auf das Display habe sehen können, wobei der Blick auf das
Display gerade mal eine Sekunde gedauert habe. Er habe das Zeichen «verpasster
Anruf» gesehen, habe draufgedrückt und habe das Handy wieder zurückgelegt.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 1C_183/2016, E.
2.1.1., wonach eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint
werden kann, wenn eine Verrichtung nur sehr kurz dauert und dabei weder der
Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden muss, sei
ein strafbares Verhalten nicht zu ersehen (AS 021 f.).
3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021
hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die
Akten zusammen mit einem Schlussbericht i.S.v. Art. 326 Abs. 2 StPO dem
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 024 f.).
4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor
der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2021 wurde
der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Er bestätigte seine vor der
Polizei gemachten Aussagen und ergänzte, er sei mit dem Lastwagen gefahren, als
er einen Anruf erhalten habe, den er nicht habe abnehmen können. Er habe dann
«lediglich rasch einen Rückruf gemacht». Er sei gefahren, habe das Telefon in
die Hand genommen, rasch draufgedrückt und es wieder zurückgelegt, ohne sonst
irgendwas zu machen. Dies habe keinen Einfluss auf das Fahren, das Fahrzeug
oder die Sicht gehabt. Es habe keine Sichtbehinderung gegeben. Der Vorgang habe
«eher weniger» als eine Sekunde gedauert. Er habe «wenn, dann ganz kurz» aufs
Handy geschaut. Man müsse nur auf die Anruftaste drücken, um zurückzurufen, da
das Display selber entsperre, wenn man es in die Hand nehme. Er müsse nicht
einmal richtig drauf schauen (AS 032 – 035). Die Verteidigung des
Beschuldigten hielt im Rahmen ihrer Ausführungen ebenfalls an ihren
Ausführungen fest, wonach das Verhalten des Beschuldigten keinen
Straftatbestand erfülle. Zudem machte die Verteidigung eine Verletzung des
Anklageprinzips geltend (AS 036 – 043).
5. Am 22. Juni 2021 erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil (AS
046 – 049):
1. A.___ hat sich der Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 12. November 2020, schuldig gemacht.
A.___ wird zu einer Busse von CHF
200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 660.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit
sich die Kosten auf CHF 510.00 belaufen.
Eine Verletzung des Anklageprinzips
wurde als nicht gegeben erachtet. Das Urteilsdispositiv wurde der Verteidigung
am 2. Juli 2021 zugestellt (AS 050).
6. Am 5. Juli 2021 liess der
Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht die
Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 19. August
2021 zugestellt (AS 067).
7. Die Verteidigung reichte am 8.
September 2021 ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des Obergerichts ein
und gab die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 14. September
2021 auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und teilte
mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen. Gleichzeitig ersuchte
sie um Zustellung des begründeten Urteils nach Abschluss des Verfahrens.
9. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021
wurde durch den Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren angeordnet und
dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.
10. Die schriftliche Begründung der
Berufung datiert – nach gewährter Fristerstreckung – vom 11. November 2021.
II.
Prozessuales
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen
Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich
Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die
Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h., willkürliche
Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant
sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in
Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den
Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der
Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte
Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie
von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund
fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung
gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus
Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen
2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom
26. April 2018 mit Hinweisen).
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt
die Vorinstanz fest (US 5 f.), unter Verweis auf die unterschriftliche
Anerkennung der im Rahmen der Erstbefragung gemachten Aussagen durch den
Beschuldigten sei seine anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte
anderslautende Bekräftigung, sein Blick aufs Display habe «eher weniger als
eine Sekunde» gedauert, nur wenig glaubhaft. Die spontane Ersteinschätzung des
Beschuldigten, wonach der gesamte Vorgang (Behändigen des Mobiltelefons bis zum
Veranlassen des Rückrufs) «2 – 3 Sekunden» gedauert habe, sei dagegen
Erwägungen
realistisch. Dies auch deshalb, weil sie mit den Schilderungen der
Polizeipatrouille gemäss Strafanzeige vom 13. November 2020 vereinbar sei. Der
Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung dazu tendiert, die (marginal)
strittige Dauer des Blicks aufs Mobiltelefon als möglichst kurz und unbedeutend
darzustellen und habe damit versucht, sich selbst zu entlasten. Die wenngleich
geringen Relativierungen im Hinblick auf die Zeitangabe durch den Beschuldigten
seien als Schutzbehauptung einzustufen. Die Vorinstanz sah keine Gründe, von
der zeitlichen Einschätzung der Patrouille abzuweichen bzw. sie in Zweifel zu
ziehen. Es zeige sich somit, dass der Beschuldigte seinen Blick kurzzeitig,
d.h. für ca. zwei Sekunden, von der Fahrbahn abgewandt habe, um sein
Dispositiv
Mobiltelefon zu behändigen und zu bedienen. Das Gericht beurteilte demnach den
im Strafbefehl vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt.
2.1. Der Beschuldigte bringt nun vor,
die Vorderrichterin habe sich ausschliesslich mit der Frage befasst, wie lange
der Beschuldigte auf das Display seines Mobiltelefons geschaut habe. Sie habe
in III. Ziff. 3 ihres Urteils erklärt, dass – obwohl der Beschuldigte im Rahmen
der Erstbefragung erklärt habe, dass er nur ca. «eine Sekunde oder so» aufs
Display geschaut habe – klar sei, dass es zwei Sekunden gewesen sein müssen.
Hier verletze die Vorderrichterin eindeutig den Grundsatz in dubio pro reo. Es
sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte maximal eine Sekunde auf das
Display geschaut habe.
2.2. Die Vorinstanz hielt in ihren
Erwägungen ausdrücklich fest, dass der in Frage stehende Vorgang mit einer «Dauer
von 2-3 Sekunden mehrere Handlungen beinhaltete». Dies deckt sich mit der
Erstaussage des Beschuldigten. Hält die Vorinstanz diese Annahme für kompatibel
mit den Schilderungen der Polizeipatrouille, wonach der Blick des Lenkers
während der Beobachtungszeit von ungefähr zwei Sekunden in Richtung Smartphone
gewandt war, so ist dies korrekt. Ebenso nachvollziehbar ist die Wertung der
Vorinstanz, die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Dauer seines Blicks
aufs Display stellten Schutzbehauptungen dar. Entgegen den Ausführungen des
Beschuldigten findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen bzw. wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind,
keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln
nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab.
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Urteil des
Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.5.2018, E. 2.2.3.1. m.w.Verw.). Insgesamt ist
damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des festgestellten
Sachverhalts den Ausführungen im Polizeibericht gefolgt ist. Eine
offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts
ist nicht zu erkennen, zumal der Beschuldigte in seiner Erstaussage selbst
angegeben hatte, der ganze Vorgang habe 2 – 3 Sekunden gedauert.
3.1. Nach Ansicht des Beschuldigten habe
die Vorderrichterin zudem in ihren Erwägungen wesentliche Sachverhaltselemente völlig
unbeachtet gelassen. Dies sei als willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu
rügen. So lasse sich den Akten nicht entnehmen, wo sich das Mobiltelefon genau
befunden habe in jenem Moment, als der Beschuldigte aufs Display geblickt habe.
Auch die Frage, ob der Beschuldigte bspw. seine Körperhaltung habe verändern
müssen, sei nicht geprüft worden. Konkret habe der Beschuldigte, ohne seinen
Blick von der Strasse zu nehmen und ohne seine Körperhaltung zu verändern, sein
Mobiltelefon aus einem Fach rechts neben dem Steuer zu sich genommen und vor
sich in Fahrtrichtung gehalten, ohne dabei die Windschutzscheibe zu verdecken
oder ohne den Blick von der Fahrtrichtung weg zu nehmen. Indem die
Vorderrichterin die vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt habe, habe sie den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt.
3.2. Vom Beschuldigten ist zugestanden,
dass er sich während des Lenkens seines Lastwagens zur Tatzeit mit der rechten
Hand seines Mobiltelefons behändigte und es anschliessend für die Dauer eines
Fingerdrucks auch tatsächlich benutzte (s. Ersteinvernahme und Einvernahme vom
22.6.21). Bringt der Beschuldigte nun vor, das Gericht hätte berücksichtigen
müssen, wo sich das Gerät vor dem Behändigen befunden bzw. dass er das Gerät
nach dessen Behändigung in direkter Front vor sich gehalten habe, vermag dies
keine Änderung des festgestellten Sachverhalts zu seinen Gunsten zu begründen. Es
trifft zu, dass aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art.
81 Abs. 3 StPO) das Gericht gehalten ist, sein Urteil zu begründen. Allerdings
kann es sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es muss nicht auf jedes Argument des Beschwerdeführers gesondert eingehen und
alle Einwendungen einzeln entkräften. Vielmehr genügt es, wenn es wenigstens
kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die
sich sein Urteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16.12.2015,
E. 2.5. m.w.Verw.). Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil. Das
Gericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit während
eines Vorgangs, der insgesamt 2-3 Sekunden dauerte, vom Verkehrsgeschehen weg
richtete. Legt der Beschuldigte dar, er könne das Gerät in direkter Front vor
sich bedienen, ohne das Verkehrsgeschehen aus den Augen zu lassen – womit eben
belegt sei, dass er die Strasse tatsächlich immer im Blick gehabt habe –
erscheint das höchst unplausibel und lebensfremd. Es ist schlicht nicht
möglich, sich gleichzeitig vollumfänglich auf die Geschehnisse auf einer dicht
befahrenen Hauptstrasse sowie auf ein vor sich befindliches Mobiltelefon zu
fokussieren und sich so zu konzentrieren, um dieses – wenn auch noch so kurz –
zu bedienen. Der Blick wird immer entweder auf die Strasse oder das
Mobiltelefon gerichtet sein. Dazu kommt, dass der Beschuldigte das Handy nach
seinen Angaben vorgängig behändigen und ablesen musste. Die Feststellungen des
Gerichts sind demnach ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine spezielle Prüfung der
Frage, wo sich das Mobiltelefon bei dessen Bedienung genau befunden habe oder
ob die Körperhaltung habe verändert werden müssen, war vor diesem Hintergrund
nicht notwendig, da dem Beschuldigten auch gar nicht vorgehalten wird, er habe
seine Körperhaltung ändern müssen. Eine offensichtlich unrichtige oder gar
willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.
4.1. Im Zusammenhang mit der
Verkehrssituation sei der Vorderrichterin schliesslich entgegenzuhalten, dass
nicht allgemeine Ausführungen relevant seien, sondern die konkreten
Verhältnisse, nämlich wo genau sich der Vorfall gemäss den Akten ereignet haben
soll. Die Vorinstanz versuche, wie die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit zu
dramatisieren. Gestützt auf den sich in den Akten befindlichen
Google-Maps-Auszug müsse hinsichtlich der örtlichen Verhältnissen gesagt
werden, dass der Fussgängerstreifen mindestens ca. 60 – 70 Meter vom hier
interessierenden Vorfallort entfernt gewesen sei. Der Beschuldigte sei mit rund
40 km/h, d.h. ca. 11.1 m/s, unterwegs gewesen. Als er nach Auslösen des
Rückrufs sein Mobiltelefon nach einer Sekunde wieder zurückgelegt gehabt habe,
sei er somit immer noch rund 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen gewesen.
4.2. Wird der Umstand, dass der
Beschuldigte seine Aufmerksamkeit rund zwei Sekunden vom Verkehrsgeschehen weg
gelenkt hat, in die Beurteilung der Umstände mit einbezogen, so befindet sich
der Beschuldigte mit seinem Lastwagen bereits rund 22.2 Meter näher am
Fussgängerstreifen als zu Beginn des unrechtmässigen Manövers. Ein allfälliger
Anhalteweg (Bremsweg zzgl. Reaktionszeit) hätte sich dadurch massiv verlängert.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Bodenmarkierung «Achtung
Kinder» (ersichtlich auf Google Maps) eigentlich noch grössere Anforderungen an
die Aufmerksamkeit des Lenkers zu stellen gewesen wären, als dies schon bei
einem üblichen Verkehrsaufkommen vonnöten gewesen wäre. Von einer
«Dramatisierung» durch die Vorinstanz, wie sie der Beschuldigte geltend machen
will, kann daher nicht gesprochen werden. Eine offensichtlich unrichtige oder
gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist auch hier nicht ersichtlich.
5. Zusammenfassend kann damit
festgehalten werden, dass weder ein einzelner Einwand für sich noch die
Einwände in ihrer Gesamtschau geeignet sind, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts als willkürlich erscheinen zu
lassen. Es ist auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz abzustellen.
IV.
Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte bringt zur
rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz zusammengefasst vor, der Beschuldigte
habe – bei Würdigung des gesetzeskonform erstellten Sachverhalts – keine
Verrichtung vorgenommen, die ihm das Bedienen des Fahrzeuges erschwert habe. Die
Auffassung, wonach mit einem maximal eine Sekunde dauernden Blick auf einen
Gegenstand, in casu das Display eines Handys, vor einem in Fahrtrichtung
liegend, eine strafbare Verrichtung i.S.v. Art. 90 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1
SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV vorgenommen werde, sei falsch. Die Vorderrichterin
erkenne zwar richtigerweise an, dass nicht jede Verrichtung strafrechtlich
relevant sei, in casu ordne sie jedoch die Umstände falsch ein. Der
Beschuldigte bringt weiter vor, es sei relevant, in welcher Art und Weise man
ein Gerät bediene. Wenn man – wie vorliegend – nichts Anderes tun müsse, als
das Natel ohne zu schauen zu nehmen und mit dem Daumen auf das Display zu
drücken, so sei die kognitive Beeinträchtigung schlicht und einfach nicht zu
ersehen. So gesehen sei der von der Vorinstanz angeführte Entscheid
STBER.2018.47 nicht einschlägig. Wie auch das Bedienen eines Radios nicht immer
tatbestandmässig sei, sei auch der kurze Blick auf das Display eines
Mobiltelefons nicht strafrechtlich relevant.
2.1.
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln
des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der
Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss
jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4).
Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3
Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen,
welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1
Satz 2 VRV). Der Fahrzeugfahrer hat dafür zu sorgen, dass seine
Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch
Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und Informationssysteme (Art. 3
Abs. 1 Satz 3 VRV).
2.2. Das Mass der Aufmerksamkeit,
welches von einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten
konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2014, Art. 31 N 1 ff.). Ob eine
Verrichtung das Lenken oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die
Betätigung des Schalthebels oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw.
verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug
und der Verkehrssituation ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom
14. März 2017 E. 3.1.). Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz
und muss der Fahrer dabei weder seinen Blick abwenden noch seine Körperhaltung
anpassen, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint
werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in
anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am
Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise
behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom
27. Oktober 2015 E. 1.4).
3. Der angeklagte Sachverhalt wie
ausgeführt ist erstellt. Durch sein Verhalten richtete der Beschuldigte ohne zwingenden Grund seine
Aufmerksamkeit während rund zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen. Die
konkreten Umstände hätten jedoch vom Beschuldigten ein erhöhtes Mass an
Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine Innerortsstrecke mit regem
Verkehrsaufkommen handelte. Auch
wenn das Handy selbst allenfalls ohne Blickkontakt behändigt worden sein mag,
so gilt dies nicht für das eigentliche Bedienen des Telefons. Auch eine zeitlich
nur geringe Dauer eines solchen Manövers genügt, die Aufmerksamkeit eines
Lenkers für das eigentlich Wichtige – den Strassenverkehr und allfällige daraus
entstehende Gefahrensituationen – massgeblich einzuschränken. Das Bedienen
eines Mobiltelefons mit Blickkontakt auf einer vielbefahrenen Hauptstrasse, in
Nähe eines «Achtung Kinder»-Signals sowie in nur kurzer Entfernung zu einem
Fussgängerstreifen kann nicht pauschal mit dem Bedienen eines Radios ohne
langen Blickkontakt gleichgesetzt werden, wie dies der Beschuldigte in seinen
Ausführungen zu belegen versucht. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung IV. Ziff.
5 ihres Urteils denn auch detailliert mit diesen Argumenten des Beschuldigten
auseinandergesetzt. Sie hat in ihrer Beurteilung den vorgängig rechtserheblich
festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt sowie die Möglichkeit einer
zeitgerechten Reaktion des Beschuldigten erwogen. Sie hat die Verhältnisse des
relevanten Streckenabschnitts wie insbesondere das Bestehen von Fussgängerstreifen
und Bodenmarkierungen in ihre Beurteilung mit einbezogen sowie das nicht
unbeachtliche Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Zusammenfassend hat die
Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten damit zutreffend als
Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung
des Fahrzeugs erschwerte (Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) gewürdigt. Eine falsche Rechtsanwendung ist nicht
ersichtlich.
4. Die Strafzumessung wurde vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz
die Busse auf CHF 200.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für
die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Es gilt
das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
V.
Kosten und
Entschädigungen
1. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu
tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 660.00
(Urteilsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 60.00); diejenigen des
zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'040.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr
von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 40.00) festgesetzt.
2. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung
von Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3
Abs. 1 VRV; Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB; Art. 379 ff. StPO;
Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer
Verrichtung ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur ohne Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer, begangen am 12. November 2020, schuldig gemacht.
2.
Der Beschuldigte A.___
wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt mit einer Gebühr von CHF 600.00, total CHF 660.00,
hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
4.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, d.h. total CHF
1'040.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
5.
Der Antrag des
Beschuldigten A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker