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Entscheid

STBER.2021.82

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

25. April 2022Deutsch20 min

1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. April 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 13. November 2020 erstattete die

Polizei Kanton Solothurn, Strafanzeige gegen A.___ (Beschuldigter und

Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung

ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur ohne Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 90

Abs. 1 SVG (Akten Seiten 3 ff., nachfolgend AS 003 ff.). In der Anzeige wurde

ausgeführt, anlässlich einer Verkehrsüberwachung vom 12. November 2020, 14:14

Uhr, in [Ort1], habe durch die Polizeipatrouille festgestellt werden können,

wie der Beschuldigte als Lenker eines Lastwagens während der Fahrt ein

Smartphone in seiner rechten Hand gehalten habe und wie der Blick des Lenkers

während der Beobachtungszeit von «ungefähr zwei Sekunden» in Richtung

Smartphone gewandt gewesen sei. Der Lenker sei dabei mit einer Geschwindigkeit

von ca. 40 km/h unterwegs gewesen. Die Patrouille sei dem Lastwagen auf der Hauptstrasse

von [Ort1] in Richtung [Ort2] gefolgt. Als sie ihn angehalten hätten, habe der

Beschuldigte bei der anschliessenden Kontrolle gegenüber der Schreibenden

sinngemäss ausgesagt, er habe lediglich «während einer Sekunde» auf sein

Smartphone geschaut, um einen unbeantworteten Anruf auf dem Display für einen

Rückruf anzuwählen. Konkret führte aus: «Ich habe das Telefon in meine rechte

Hand genommen. Auf dem Display war ein unbeantworteter Anruf. Ich habe dann

einfach auf das Display gedrückt um den Anrufer zurückzurufen.» Auf Frage, wie

lange diese Aktion gedauert bzw. wie lange er aufs Display geschaut habe,

meinte er: «2 bis 3 Sekunden» bzw. «1 Sekunde oder so. Ich habe das Telefon

einfach in die Hand genommen und gedrückt» (s. das Erstbefragungsprotokoll vom

12.11.2020, AS 005).

2. Mit Strafbefehl vom 23. November 2020

wurde der Beschuldigte wegen der beanzeigten Übertretung des

Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2

Tage Freiheitsstrafe, belegt (AS 009 f.). Der Vorhalt lautet wie folgt: «Der

Beschuldigte hielt das Mobiltelefon während der Fahrt in seiner rechten Hand.

Der Blick galt für 2 Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen.» Gegen

den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 1. Dezember 2020 vorsorglich

Einsprache und teilte mit, er habe den Fall seinem Rechtsschutz zur Beurteilung

übergeben (AS 011). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 beantragte Frau

Rechtsanwältin B.___, CAP Rechtsschutzversicherung, unter Einreichung der

entsprechenden Vollmacht Akteneinsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft (AS

014 f.). Dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2020

unter Verweis auf Art. 127 Abs. 5 StPO, wonach nur ein im Register

eingetragener Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden kann,

gutgeheissen (AS 016). Am 17. Dezember 2020 meldete sich Rechtsanwalt Serge

Flury als neu mandatierter Rechtsanwalt (AS 017 ff.). Nach gewährter zweimaliger

Fristerstreckung (AS 017 und 020) liess dieser mitteilen, es werde an der

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. November 2020 festgehalten. Der

Beschuldigte habe das in einem offenen Fach im Armaturenbrett liegende

Mobiltelefon mit der rechten Hand behändigt, ohne den Blick vom

Verkehrsgeschehen abzuwenden. Beim Natel des Beschuldigten sei es so, dass das

Display automatisch aufleuchte, wenn es in die Hand genommen werde; ein

zusätzlicher Blick aufs Display oder ein zusätzliches Drücken sei nicht notwendig.

Der Beschuldigte habe das Handy anschliessend so gehalten, dass er gleichzeitig

auf die Strasse und auf das Display habe sehen können, wobei der Blick auf das

Display gerade mal eine Sekunde gedauert habe. Er habe das Zeichen «verpasster

Anruf» gesehen, habe draufgedrückt und habe das Handy wieder zurückgelegt.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 1C_183/2016, E.

2.1.1., wonach eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint

werden kann, wenn eine Verrichtung nur sehr kurz dauert und dabei weder der

Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden muss, sei

ein strafbares Verhalten nicht zu ersehen (AS 021 f.).

3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021

hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die

Akten zusammen mit einem Schlussbericht i.S.v. Art. 326 Abs. 2 StPO dem

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 024 f.).

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor

der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2021 wurde

der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Er bestätigte seine vor der

Polizei gemachten Aussagen und ergänzte, er sei mit dem Lastwagen gefahren, als

er einen Anruf erhalten habe, den er nicht habe abnehmen können. Er habe dann

«lediglich rasch einen Rückruf gemacht». Er sei gefahren, habe das Telefon in

die Hand genommen, rasch draufgedrückt und es wieder zurückgelegt, ohne sonst

irgendwas zu machen. Dies habe keinen Einfluss auf das Fahren, das Fahrzeug

oder die Sicht gehabt. Es habe keine Sichtbehinderung gegeben. Der Vorgang habe

«eher weniger» als eine Sekunde gedauert. Er habe «wenn, dann ganz kurz» aufs

Handy geschaut. Man müsse nur auf die Anruftaste drücken, um zurückzurufen, da

das Display selber entsperre, wenn man es in die Hand nehme. Er müsse nicht

einmal richtig drauf schauen (AS 032 – 035). Die Verteidigung des

Beschuldigten hielt im Rahmen ihrer Ausführungen ebenfalls an ihren

Ausführungen fest, wonach das Verhalten des Beschuldigten keinen

Straftatbestand erfülle. Zudem machte die Verteidigung eine Verletzung des

Anklageprinzips geltend (AS 036 – 043).

5. Am 22. Juni 2021 erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil (AS

046 – 049):

1. A.___ hat sich der Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 12. November 2020, schuldig gemacht.

A.___ wird zu einer Busse von CHF

200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Die Kosten des Verfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 660.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit

sich die Kosten auf CHF 510.00 belaufen.

Eine Verletzung des Anklageprinzips

wurde als nicht gegeben erachtet. Das Urteilsdispositiv wurde der Verteidigung

am 2. Juli 2021 zugestellt (AS 050).

6. Am 5. Juli 2021 liess der

Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht die

Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 19. August

2021 zugestellt (AS 067).

7. Die Verteidigung reichte am 8.

September 2021 ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des Obergerichts ein

und gab die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 14. September

2021 auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und teilte

mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen. Gleichzeitig ersuchte

sie um Zustellung des begründeten Urteils nach Abschluss des Verfahrens.

9. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021

wurde durch den Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren angeordnet und

dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.

10. Die schriftliche Begründung der

Berufung datiert – nach gewährter Fristerstreckung – vom 11. November 2021.

II.

Prozessuales

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen

Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich

Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die

Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h., willkürliche

Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich

unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant

sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in

Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den

Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der

Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte

Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie

von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund

fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung

gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus

Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen

2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom

26. April 2018 mit Hinweisen).

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt

die Vorinstanz fest (US 5 f.), unter Verweis auf die unterschriftliche

Anerkennung der im Rahmen der Erstbefragung gemachten Aussagen durch den

Beschuldigten sei seine anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte

anderslautende Bekräftigung, sein Blick aufs Display habe «eher weniger als

eine Sekunde» gedauert, nur wenig glaubhaft. Die spontane Ersteinschätzung des

Beschuldigten, wonach der gesamte Vorgang (Behändigen des Mobiltelefons bis zum

Veranlassen des Rückrufs) «2 – 3 Sekunden» gedauert habe, sei dagegen

Erwägungen

realistisch. Dies auch deshalb, weil sie mit den Schilderungen der

Polizeipatrouille gemäss Strafanzeige vom 13. November 2020 vereinbar sei. Der

Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung dazu tendiert, die (marginal)

strittige Dauer des Blicks aufs Mobiltelefon als möglichst kurz und unbedeutend

darzustellen und habe damit versucht, sich selbst zu entlasten. Die wenngleich

geringen Relativierungen im Hinblick auf die Zeitangabe durch den Beschuldigten

seien als Schutzbehauptung einzustufen. Die Vorinstanz sah keine Gründe, von

der zeitlichen Einschätzung der Patrouille abzuweichen bzw. sie in Zweifel zu

ziehen. Es zeige sich somit, dass der Beschuldigte seinen Blick kurzzeitig,

d.h. für ca. zwei Sekunden, von der Fahrbahn abgewandt habe, um sein

Dispositiv

Mobiltelefon zu behändigen und zu bedienen. Das Gericht beurteilte demnach den

im Strafbefehl vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt.

2.1. Der Beschuldigte bringt nun vor,

die Vorderrichterin habe sich ausschliesslich mit der Frage befasst, wie lange

der Beschuldigte auf das Display seines Mobiltelefons geschaut habe. Sie habe

in III. Ziff. 3 ihres Urteils erklärt, dass – obwohl der Beschuldigte im Rahmen

der Erstbefragung erklärt habe, dass er nur ca. «eine Sekunde oder so» aufs

Display geschaut habe – klar sei, dass es zwei Sekunden gewesen sein müssen.

Hier verletze die Vorderrichterin eindeutig den Grundsatz in dubio pro reo. Es

sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte maximal eine Sekunde auf das

Display geschaut habe.

2.2. Die Vorinstanz hielt in ihren

Erwägungen ausdrücklich fest, dass der in Frage stehende Vorgang mit einer «Dauer

von 2-3 Sekunden mehrere Handlungen beinhaltete». Dies deckt sich mit der

Erstaussage des Beschuldigten. Hält die Vorinstanz diese Annahme für kompatibel

mit den Schilderungen der Polizeipatrouille, wonach der Blick des Lenkers

während der Beobachtungszeit von ungefähr zwei Sekunden in Richtung Smartphone

gewandt war, so ist dies korrekt. Ebenso nachvollziehbar ist die Wertung der

Vorinstanz, die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Dauer seines Blicks

aufs Display stellten Schutzbehauptungen dar. Entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen bzw. wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind,

keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln

nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab.

Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Urteil des

Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.5.2018, E. 2.2.3.1. m.w.Verw.). Insgesamt ist

damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des festgestellten

Sachverhalts den Ausführungen im Polizeibericht gefolgt ist. Eine

offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts

ist nicht zu erkennen, zumal der Beschuldigte in seiner Erstaussage selbst

angegeben hatte, der ganze Vorgang habe 2 – 3 Sekunden gedauert.

3.1. Nach Ansicht des Beschuldigten habe

die Vorderrichterin zudem in ihren Erwägungen wesentliche Sachverhaltselemente völlig

unbeachtet gelassen. Dies sei als willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu

rügen. So lasse sich den Akten nicht entnehmen, wo sich das Mobiltelefon genau

befunden habe in jenem Moment, als der Beschuldigte aufs Display geblickt habe.

Auch die Frage, ob der Beschuldigte bspw. seine Körperhaltung habe verändern

müssen, sei nicht geprüft worden. Konkret habe der Beschuldigte, ohne seinen

Blick von der Strasse zu nehmen und ohne seine Körperhaltung zu verändern, sein

Mobiltelefon aus einem Fach rechts neben dem Steuer zu sich genommen und vor

sich in Fahrtrichtung gehalten, ohne dabei die Windschutzscheibe zu verdecken

oder ohne den Blick von der Fahrtrichtung weg zu nehmen. Indem die

Vorderrichterin die vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt habe, habe sie den

Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt.

3.2. Vom Beschuldigten ist zugestanden,

dass er sich während des Lenkens seines Lastwagens zur Tatzeit mit der rechten

Hand seines Mobiltelefons behändigte und es anschliessend für die Dauer eines

Fingerdrucks auch tatsächlich benutzte (s. Ersteinvernahme und Einvernahme vom

22.6.21). Bringt der Beschuldigte nun vor, das Gericht hätte berücksichtigen

müssen, wo sich das Gerät vor dem Behändigen befunden bzw. dass er das Gerät

nach dessen Behändigung in direkter Front vor sich gehalten habe, vermag dies

keine Änderung des festgestellten Sachverhalts zu seinen Gunsten zu begründen. Es

trifft zu, dass aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3

Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art.

81 Abs. 3 StPO) das Gericht gehalten ist, sein Urteil zu begründen. Allerdings

kann es sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

Es muss nicht auf jedes Argument des Beschwerdeführers gesondert eingehen und

alle Einwendungen einzeln entkräften. Vielmehr genügt es, wenn es wenigstens

kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die

sich sein Urteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16.12.2015,

E. 2.5. m.w.Verw.). Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil. Das

Gericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit während

eines Vorgangs, der insgesamt 2-3 Sekunden dauerte, vom Verkehrsgeschehen weg

richtete. Legt der Beschuldigte dar, er könne das Gerät in direkter Front vor

sich bedienen, ohne das Verkehrsgeschehen aus den Augen zu lassen – womit eben

belegt sei, dass er die Strasse tatsächlich immer im Blick gehabt habe –

erscheint das höchst unplausibel und lebensfremd. Es ist schlicht nicht

möglich, sich gleichzeitig vollumfänglich auf die Geschehnisse auf einer dicht

befahrenen Hauptstrasse sowie auf ein vor sich befindliches Mobiltelefon zu

fokussieren und sich so zu konzentrieren, um dieses – wenn auch noch so kurz –

zu bedienen. Der Blick wird immer entweder auf die Strasse oder das

Mobiltelefon gerichtet sein. Dazu kommt, dass der Beschuldigte das Handy nach

seinen Angaben vorgängig behändigen und ablesen musste. Die Feststellungen des

Gerichts sind demnach ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine spezielle Prüfung der

Frage, wo sich das Mobiltelefon bei dessen Bedienung genau befunden habe oder

ob die Körperhaltung habe verändert werden müssen, war vor diesem Hintergrund

nicht notwendig, da dem Beschuldigten auch gar nicht vorgehalten wird, er habe

seine Körperhaltung ändern müssen. Eine offensichtlich unrichtige oder gar

willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.

4.1. Im Zusammenhang mit der

Verkehrssituation sei der Vorderrichterin schliesslich entgegenzuhalten, dass

nicht allgemeine Ausführungen relevant seien, sondern die konkreten

Verhältnisse, nämlich wo genau sich der Vorfall gemäss den Akten ereignet haben

soll. Die Vorinstanz versuche, wie die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit zu

dramatisieren. Gestützt auf den sich in den Akten befindlichen

Google-Maps-Auszug müsse hinsichtlich der örtlichen Verhältnissen gesagt

werden, dass der Fussgängerstreifen mindestens ca. 60 – 70 Meter vom hier

interessierenden Vorfallort entfernt gewesen sei. Der Beschuldigte sei mit rund

40 km/h, d.h. ca. 11.1 m/s, unterwegs gewesen. Als er nach Auslösen des

Rückrufs sein Mobiltelefon nach einer Sekunde wieder zurückgelegt gehabt habe,

sei er somit immer noch rund 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen gewesen.

4.2. Wird der Umstand, dass der

Beschuldigte seine Aufmerksamkeit rund zwei Sekunden vom Verkehrsgeschehen weg

gelenkt hat, in die Beurteilung der Umstände mit einbezogen, so befindet sich

der Beschuldigte mit seinem Lastwagen bereits rund 22.2 Meter näher am

Fussgängerstreifen als zu Beginn des unrechtmässigen Manövers. Ein allfälliger

Anhalteweg (Bremsweg zzgl. Reaktionszeit) hätte sich dadurch massiv verlängert.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Bodenmarkierung «Achtung

Kinder» (ersichtlich auf Google Maps) eigentlich noch grössere Anforderungen an

die Aufmerksamkeit des Lenkers zu stellen gewesen wären, als dies schon bei

einem üblichen Verkehrsaufkommen vonnöten gewesen wäre. Von einer

«Dramatisierung» durch die Vorinstanz, wie sie der Beschuldigte geltend machen

will, kann daher nicht gesprochen werden. Eine offensichtlich unrichtige oder

gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist auch hier nicht ersichtlich.

5. Zusammenfassend kann damit

festgehalten werden, dass weder ein einzelner Einwand für sich noch die

Einwände in ihrer Gesamtschau geeignet sind, die vorinstanzliche

Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts als willkürlich erscheinen zu

lassen. Es ist auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz abzustellen.

IV.

Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte bringt zur

rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz zusammengefasst vor, der Beschuldigte

habe – bei Würdigung des gesetzeskonform erstellten Sachverhalts – keine

Verrichtung vorgenommen, die ihm das Bedienen des Fahrzeuges erschwert habe. Die

Auffassung, wonach mit einem maximal eine Sekunde dauernden Blick auf einen

Gegenstand, in casu das Display eines Handys, vor einem in Fahrtrichtung

liegend, eine strafbare Verrichtung i.S.v. Art. 90 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1

SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV vorgenommen werde, sei falsch. Die Vorderrichterin

erkenne zwar richtigerweise an, dass nicht jede Verrichtung strafrechtlich

relevant sei, in casu ordne sie jedoch die Umstände falsch ein. Der

Beschuldigte bringt weiter vor, es sei relevant, in welcher Art und Weise man

ein Gerät bediene. Wenn man – wie vorliegend – nichts Anderes tun müsse, als

das Natel ohne zu schauen zu nehmen und mit dem Daumen auf das Display zu

drücken, so sei die kognitive Beeinträchtigung schlicht und einfach nicht zu

ersehen. So gesehen sei der von der Vorinstanz angeführte Entscheid

STBER.2018.47 nicht einschlägig. Wie auch das Bedienen eines Radios nicht immer

tatbestandmässig sei, sei auch der kurze Blick auf das Display eines

Mobiltelefons nicht strafrechtlich relevant.

2.1.

Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln

des SVG oder der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der

Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss

jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das

Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu

reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4).

Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3

Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen,

welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1

Satz 2 VRV). Der Fahrzeugfahrer hat dafür zu sorgen, dass seine

Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch

Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und Informationssysteme (Art. 3

Abs. 1 Satz 3 VRV).

2.2. Das Mass der Aufmerksamkeit,

welches von einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten

konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2014, Art. 31 N 1 ff.). Ob eine

Verrichtung das Lenken oder einen anderen notwendigen Handgriff wie die

Betätigung des Schalthebels oder des Richtungsanzeigers erschwert bzw.

verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug

und der Verkehrssituation ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom

14. März 2017 E. 3.1.). Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz

und muss der Fahrer dabei weder seinen Blick abwenden noch seine Körperhaltung

anpassen, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint

werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in

anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am

Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise

behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom

27. Oktober 2015 E. 1.4).

3. Der angeklagte Sachverhalt wie

ausgeführt ist erstellt. Durch sein Verhalten richtete der Beschuldigte ohne zwingenden Grund seine

Aufmerksamkeit während rund zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen. Die

konkreten Umstände hätten jedoch vom Beschuldigten ein erhöhtes Mass an

Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine Innerortsstrecke mit regem

Verkehrsaufkommen handelte. Auch

wenn das Handy selbst allenfalls ohne Blickkontakt behändigt worden sein mag,

so gilt dies nicht für das eigentliche Bedienen des Telefons. Auch eine zeitlich

nur geringe Dauer eines solchen Manövers genügt, die Aufmerksamkeit eines

Lenkers für das eigentlich Wichtige – den Strassenverkehr und allfällige daraus

entstehende Gefahrensituationen – massgeblich einzuschränken. Das Bedienen

eines Mobiltelefons mit Blickkontakt auf einer vielbefahrenen Hauptstrasse, in

Nähe eines «Achtung Kinder»-Signals sowie in nur kurzer Entfernung zu einem

Fussgängerstreifen kann nicht pauschal mit dem Bedienen eines Radios ohne

langen Blickkontakt gleichgesetzt werden, wie dies der Beschuldigte in seinen

Ausführungen zu belegen versucht. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung IV. Ziff.

5 ihres Urteils denn auch detailliert mit diesen Argumenten des Beschuldigten

auseinandergesetzt. Sie hat in ihrer Beurteilung den vorgängig rechtserheblich

festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt sowie die Möglichkeit einer

zeitgerechten Reaktion des Beschuldigten erwogen. Sie hat die Verhältnisse des

relevanten Streckenabschnitts wie insbesondere das Bestehen von Fussgängerstreifen

und Bodenmarkierungen in ihre Beurteilung mit einbezogen sowie das nicht

unbeachtliche Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Zusammenfassend hat die

Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten damit zutreffend als

Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung

des Fahrzeugs erschwerte (Art. 31

Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) gewürdigt. Eine falsche Rechtsanwendung ist nicht

ersichtlich.

4. Die Strafzumessung wurde vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz

die Busse auf CHF 200.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für

die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Es gilt

das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu

tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 660.00

(Urteilsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 60.00); diejenigen des

zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'040.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr

von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 40.00) festgesetzt.

2. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung

von Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3

Abs. 1 VRV; Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB; Art. 379 ff. StPO;

Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer

Verrichtung ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur ohne Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer, begangen am 12. November 2020, schuldig gemacht.

2.

Der Beschuldigte A.___

wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt mit einer Gebühr von CHF 600.00, total CHF 660.00,

hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

4.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, d.h. total CHF

1'040.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

5.

Der Antrag des

Beschuldigten A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker