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Entscheid

STBER.2021.83

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

17. März 2022Deutsch35 min

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. März 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Patrick

Hasler, Rechtsanwalt und Notar,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 17. März 2022:

1.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

2.

Rechtsanwalt Patrick

Hasler als privater Verteidiger des Beschuldigten;

3.

B.___ als Zeugin;

4.

C.___ als

Auskunftsperson;

5.

D.___ als Zeugin.

Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin

hat mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 erklärt, dass sie auf eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2021

hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche

Urteil vollumfänglich angefochten wurde.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Einvernahme der Zeugin B.___;

3. Einvernahme der

Auskunftsperson C.___;

4. Einvernahme der Zeugin D.___;

5. Befragung des

Beschuldigten;

6. weitere Beweisanträge

und Abschluss des Beweisverfahrens;

7. Parteivorträge;

8. letztes Wort des

Beschuldigten;

9. geheime

Urteilsberatung;

10. Urteilseröffnung,

vorgesehen gleichentags um 16:00 Uhr.

Vormerkungen der Parteien

Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt die

folgenden Anträge:

1. Das Verfahren sei einzustellen.

2. Die Erstbefragung des Beschuldigten vom

22. August 2020 sei für unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu

weisen.

Er führt dazu aus, dass der Antrag, das

Verfahren sei einzustellen, entsprechend seiner schriftlichen Eingabe vom 15. März 2022

bestätigt werde. Er verweise auf die entsprechende Begründung. Er mache noch

einmal darauf aufmerksam, dass keine strafbare Verletzung der Verkehrsregeln

vorliege. Es sei nicht ersichtlich, worin konkret das angeblich fehlbare

Verhalten von Herrn A.___ liegen solle. Der im Strafbefehl beschriebene Lebenssachverhalt

lasse gar keine rechtliche Würdigung durch das Gericht zu. Man wisse gemäss Strafbefehl

nicht, was Herr A.___ falsch gemacht haben soll. Habe er zu langsam die Strasse

überquert? Habe er distanzmässig zu knapp abgebogen? Das Tatverhalten sei nicht

umschrieben. Fest stehe jedenfalls, dass einzig basierend auf dem in der

Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt kein strafbares Verhalten von Herrn A.___

erstellt werden könne. Es sei irrelevant, was die vorgeladenen Personen

aussagen würden. Das Verfahren sei deshalb einzustellen.

Betreffend Unverwertbarkeit der Ersteinvernahme

des Beschuldigten vom 22. August 2020 durch die Polizei führte

Rechtsanwalt Hasler aus, dass die Polizei die Befragung mittels

Erstbefragungsprotokoll durchgeführt habe. Es brauche aber eine Rechtsmittelbelehrung.

Ohne diese Hinweise sei die Einvernahme unverwertbar. Die Beweislast, dass

diese Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei, liege bei den Behörden. Die Vorinstanz

habe die entsprechenden Aussagen als Schutzbehauptungen abgetan. Es liege am Gericht,

die formellen Aspekte eingehend zu prüfen. Die Arbeit der Polizei müsse geprüft

werden. Dem Formular könne nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte über

die Einleitung des Vorverfahrens belehrt worden sei. Für einen Laien sei nicht

abschätzbar, was das für ihn bedeute. Rechtsbelehrungen müssten korrekt durchgeführt

werden. Auf die Aussagen des Beschuldigten im Erstbefragungsprotokoll könne infolge

Unverwertbarkeit nicht abgestellt werden. Es können nicht sein, dass der

Beschuldigte gar nicht wisse, ob es sich um eine grobe oder leichte Verkehrsregelverletzung

handle. Er müsse wissen, um was es konkret gehe. Das Formular genüge hierzu

aber nicht. Er sei nicht über die konkret vorgeworfenen Straftaten aufgeklärt

worden. Er sei auch nicht über die Möglichkeit einer Verteidigung informiert worden.

Die Unterschrift von Herrn A.___ fehle auf der Rückseite und ein Visum gebe es

auch nicht.

Das Gericht zieht sich zur Beratung der Anträge

zurück. Die Verhandlung wird für 30 Minuten unterbrochen.

Beschluss

1. Der Antrag, das Verfahren sei einzustellen,

wird abgewiesen.

2. Der Antrag, die Erstbefragung des

Beschuldigten vom 22. August 2020 sei für unverwertbar zu erklären

und aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen.

Der Vorsitzende begründet kurz den

Beschluss:

Der Beschuldigte müsse den ihm zur Last

gelegten Lebenssachverhalt wissen und auch, welche Strafbestimmungen ihm

vorgeworfen würden. Vorliegend handle es sich um einen einfachen Sachverhalt.

Es gehe um ein Abbiegemanöver bei entgegenkommendem Verkehr. Aus Sicht des Gerichts

sei im Strafbefehl alles enthalten, was gesetzlich vorgeschrieben sei. Dem

Gericht sei nicht ersichtlich, was zusätzlich noch hätte aufgeführt werden

müssen. Der Lebenssachverhalt im Strafbefehl sei genügend klar umschrieben. Es

werde geschildert, was ihm konkret zur Last gelegt werde.

Betreffend Verwertbarkeit der

Erstbefragung auf dem Formular müsse der Beschuldigte über seine Verfahrensrechte

belehrt werden. Das Erstbefragungsprotokoll sei alltäglich. Diesem lasse sich hinreichend

entnehmen, dass Herr A.___ als Beschuldigter einvernommen und hinreichend

belehrt worden sei. Der Polizist habe das Kreuz auf dem Formular gesetzt, unterschrieben

und damit bestätigt, dass der Beschuldigte über seine Verfahrensrechte belehrt

worden sei. Auch dem Vorwurf, der Verfahrensgegenstand sei ungenügend aufgeführt

worden, könne nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten sei der ihm vorgeworfene

Lebenssachverhalt genügend klar gewesen. Das Bundesgericht sei streng bei

komplexen Sachverhalten, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei zu einem Unfall

gekommen. Die Befragung sei direkt nach dem Unfall durchgeführt worden. Herrn A.___

sei bewusst gewesen, dass er als Beschuldigter befragt worden sei. Die

Rechtsbelehrungen auf dem Erstbefragungsprotokoll seien diesbezüglich ebenfalls

genügend erfolgt.

Beweisabnahme

C.___, B.___ und D.___ werden, nachdem

sie vom Vorsitzenden auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind, als Auskunftsperson bzw. Zeuginnen einvernommen.

Der Beschuldigte wird, nachdem er vom

Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht

selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu

dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.

Die Parteien stellen keine weiteren

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt und

begründet für den Beschuldigten die folgenden Anträge:

1.

A.___ sei in

Abweichung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der groben

Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

2.

A.___ sei in

Abweichung von Ziffer 2 lit. a des angefochtenen Urteils von einer Geldstrafe

freizusprechen.

3.

A.___ sei in

Abweichung von Ziffer 2 lit. b des angefochtenen Urteils von einer Busse

freizusprechen.

4.

A.___ seien die

Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der

nachzureichenden Kostennote zu ersetzen.

5.

In Abweichung von

Ziffer 4 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens vom Staat

Solothurn zu tragen.

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte verzichtet auf sein

Recht auf das letzte Wort.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 11:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Der Beschuldigte verzichtet auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird durch den Gerichtsschreiber

mündlich eröffnet.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2020 wurde A.___

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 550.00

auferlegt.

2. Am 23. Oktober 2020 erhob

der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.

3. Mit Verfügung vom 23. November 2020

hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies ihn dem

Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.

4. Am 31. Mai 2021 erging

folgendes Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern:

1. A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Vortrittsrechts),

begangen am 22. August 2020, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

b) einer Busse von

CHF 500.00, bei Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.

[…]

4.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 870.00, zu bezahlen.

5.

[…]

5. Gegen das erstinstanzliche Urteil

meldete der Beschuldigte am 23. Juni 2021 fristgerecht die Berufung

an. Das motivierte Urteil

wurde ihm am 18. August 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2021

liess der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteilsdispositiv vollumfänglich

anfechten.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 13. September 2021 auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Die Vorinstanz legte die Grundsätze der

Beweiswürdigung zutreffend dar (AS 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darauf kann

verwiesen werden. Dem Personalbeweis kommt dann grosse Bedeutung zu, wenn

objektive Messungen oder Aufzeichnungen in Form von Foto- oder Videoaufnahmen

wie hier gänzlich fehlen.

3.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 12. Oktober 2020

der folgende Vorhalt zur

Last gelegt:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 3 SVG,

Art. 14 Abs. 1 VRV)

begangen am 22. August 2020,

um ca. 08:35 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse, Fahrtrichtung Olten. Der

Beschuldigte bog als Lenker des [PW 1], von der Baselstrasse nach links in

Richtung Sonnenrainstrasse ab. Dadurch missachtete er das Vortrittsrecht des

korrekt in Richtung Solothurn fahrenden [PW 3], Lenkerin C.___. Um eine

Kollision mit dem [PW 1] zu verhindern, musste C.___ eine Vollbremsung

einleiten. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für

die Sicherheit anderer, insbesondere von C.___, hervor und handelte dabei

zumindest unbewusst grobfahrlässig.

4.

Beweismittel

4.1

Strafanzeige der Polizei

Der Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 24. August 2020 kann entnommen werden, dass sich am 22. August

2020.

um 08:35 Uhr an der Baselstrasse in Riedholz (innerorts) ein

Verkehrsunfall ereignet habe, in welchen der Beschuldigte, B.___ und C.___ involviert

gewesen seien. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit habe 60 km/h betragen.

Das Verkehrsaufkommen sei normal, der Strassenzustand feucht und die Witterung

bedeckt gewesen. Die Unfallstelle habe sich auf einer geraden Strecke befunden.

Das Fahrzeug des Beschuldigten habe keinen Schaden erlitten. Der PW von B.___

habe an der Frontseite, an der Stossstange, am Kontrollschild mit Umrahmung, an

der Motorhaube und am Kühlergrill Schäden aufgewiesen. Auch das Fahrzeug von C.___,

habe an der Stossstange heckseitig einen Schaden (Abriebspuren) aufgewiesen. D.___,

die mit [PW 4] unterwegs gewesen sei, sei hinter B.___ gefahren und habe sich

als Auskunftsperson zur Verfügung gestellt.

Beim Eintreffen der Polizei seien drei

Fahrzeuge hintereinander – vorne der [PW 3], in der Mitte der [PW 2] und hinten

der [PW 4] – auf dem Radweg an der Baselstrasse in Richtung Solothurn

gestanden. Der PW des Beschuldigten sei auf dem westlichen Parkplatz der

„Chäsi“ an der Baselstrasse 17 gestanden. Der Beschuldigte sei nicht vor Ort

gewesen, die übrigen Lenkerinnen seien neben ihrem Fahrzeug gestanden.

Auf den fotografischen Aufnahmen ist die

Einspurstrecke – mit den drei auf dem Radstreifen parkierten Fahrzeugen –

ersichtlich. Andere Fotos wurden von der Gegenseite her aufgenommen. Des

Weiteren wurden auch Fotos vom [PW 3] und vom [PW 2] erstellt.

Gemäss dem Situationsplan beträgt die

Distanz vom weissen Stoppbalken bei der Einspurstrecke bis ca. zur gelben

Werbetafel bei der „Chäsi“ 38,15 m.

4.2

Verwertbarkeit der Aussagen

4.2.1

Bereits vor der Vorinstanz und

auch vor Obergericht liess der Beschuldigte vorbringen, dass die Einvernahmen

der Auskunftspersonen B.___, C.___ und D.___ mangels Einhaltung des

Konfrontationsrechtes des Beschuldigten nicht verwertbar seien. Des Weiteren

sei die durch die Polizei vorgenommene Einvernahme des Beschuldigten vom 22.

August 2020 unverwertbar. Es sei nicht erwiesen, dass die rechtliche Belehrung

nach Art. 158 StPO gegenüber dem Beschuldigten erfolgt bzw. ob die Belehrung

über die Rechte und Pflichten auf der Rückseite des Erstbefragungsformulars dem

Beschuldigten vorgehalten worden sei. Das Kreuz beim Kästchen, wonach die

Belehrungen über die Rechte und Pflichten der befragten Person eröffnet worden

seien, könne nachträglich angebracht worden sein. Ausserdem sei die

Unterschrift des Beschuldigten nur auf der Vorderseite vorhanden. Dem Formular

könne auch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte darüber informiert

worden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet und welcher Tat dieser

verdächtigt werde – das SVG sei nirgends vermerkt. Der Beschuldigte habe deshalb

nicht wissen können, was ihm konkret vorgeworfen werde. Schliesslich sei der

Beschuldigte auch nicht darüber informiert worden, dass er einen amtlichen bzw.

einen privaten Verteidiger beiziehen könne. Weil die Einvernahme des

Beschuldigten unverwertbar sei, seien auch die Ausführungen in der Strafanzeige

nicht verwertbar, da diese auf den Aussagen des Beschuldigten basierten.

4.2.2.1

Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind

Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall

verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar

bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter

Verletzung der Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet

werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten

unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Unter den Anwendungsbereich von Art. 141

Abs. 1 Satz 2 StPO fallen unter anderem Einvernahmen eines Beschuldigten, die

ohne Hinweis auf die Rechte des Einvernommenen durchgeführt worden sind (Art.

158.

Abs. 2 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in

einer ihr verständlichen Sprache a) über ihre Personalien befragt, b) über den

Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen

wird, informiert und c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art.

143.

Abs. 1 StPO). In einem Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen

nach Absatz 1 eingehalten worden sind (Art. 143 Abs. 2 StPO). Im Zusammenhang

mit der Einvernahme einer beschuldigten Person ist diese zu Beginn der ersten Einvernahme

in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hinzuweisen, dass

gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten

Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung

verweigern kann sowie dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen

oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1

StPO).

4.2.2.2

Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren sind parteiöffentlich.

Dieser Grundsatz ist in Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO verankert.

Die Bestimmung garantiert das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen durch

die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein, und der

einvernommenen Person Fragen zu stellen.

4.2.2.3

Nach Art. 181 Abs. 1 StPO machen

die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre

Aussagepflicht (Privatkläger nach Art. 178 lit. a StPO) oder ihre Aussage- oder

Zeugnisverweigerungsrechte (Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b-g StPO)

aufmerksam. Die Pflicht zum Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht

beschränkt sich dabei auf Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO, und

nicht auf Personen, die an sich als Zeugen einzuvernehmen wären, von der

Polizei jedoch nicht als solche einvernommen werden können (Schmid, Praxiskommentar, Art. 180 N 7).

Dies bedeutet, dass Personen, welche nur wegen der diesbezüglichen

Unzuständigkeit der Polizei nicht als Zeugen befragt werden, nicht auf das

Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen sind bzw. der Hinweis darauf –

entgegen der Verteidigung – kein Gültigkeitserfordernis darstellt, weil ihnen

(später) kein solches zusteht (Donatsch,

a.a.O., Art. 179 N 6). Allerdings ist die Aussage einer solchen Person, welche

im späteren Verfahren als Zeuge befragt wird, nur dann verwertbar, wenn sie auf

ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde (Donatsch, a.a.O., Art. 179 N 4; vgl.

auch Schmid, Praxiskommentar, Art.

179.

N 3 zur Belehrung von "Quasi-Zeugen" bei polizeilichen Einvernahmen).

4.2.3

Der Beschuldigte wurde am 22.

August 2020 gemäss dem Erstbefragungsprotokoll von der Polizei Kanton Solothurn

als Beschuldigter einvernommen, wurde das Kreuz doch bei „1.1 Beschuldigter“

gesetzt. Des Weiteren wurde dieser auf den Inhalt von Art. 158 StPO

hingewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass auf dem Erstprotokoll ein Kreuz beim

Kästchen, dass der befragten Person die Belehrung über die Rechte und Pflichten

gemäss der Rückseite eröffnet worden sind, vorhanden ist. Dadurch wird auch die

Rückseite des Protokolls durch die auf der Vorderseite angebrachte Unterschrift

des Beschuldigten abgedeckt. Dass dieses Kreuz erst nachträglich, d.h. nach der

Befragung angebracht worden sein soll, ist als Schutzbehauptung zu

qualifizieren. Gemäss der „Belehrung über die Verfahrensrechte der

beschuldigten Person“ auf der Rückseite des Erstbefragungsprotokolles, wo

ebenfalls ein Kreuz angebracht worden ist, wurde der Beschuldigte unter anderem

darüber belehrt, dass er einen Rechtsbeistand und einen Übersetzer beiziehen

kann, was Art. 158 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO entspricht. Des Weiteren wurde

er darauf hingewiesen, dass er nicht zur Aussage und Mitwirkung verpflichtet

ist, was mit Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO übereinstimmt. Schliesslich muss auch

der Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO als erfolgt erachtet werden. Dies

deshalb, weil der Beschuldigte eben als Beschuldigter einvernommen und über

seine Verfahrensrechte informiert worden ist. Des Weiteren kann der

Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 24. August 2020 entnommen

werden, dass der Beschuldigte nach ersten Aussagen der Unfallbeteiligten im

nahe gelegenen Restaurant der „Chäsi“ kontaktiert worden sei und sich daraufhin

ebenfalls zur Unfallstelle begeben habe. Sämtliche Personen seien vor Ort

mittels Erstbefragungsprotokoll unterschriftlich befragt worden. Der

Beschuldigte wusste somit, dass es um einen Verkehrsunfall am Aufenthaltsort

mit den anwesenden beteiligten Personen ging. So wurde auf dem

Erstbefragungsprotokoll des Beschuldigten unter der Rubrik „Ereignis (Handlung,

Ort, Zeit)“ denn auch „VU Riedholz“, also Verkehrsunfall Riedholz, vermerkt.

Entsprechend machte der Beschuldigte denn auch Aussagen zu eben diesem Vorfall.

Der Beschuldigte wusste folglich, dass es um einen Verkehrsunfall mit den vor

Ort anwesenden Personen und am Ort, wo sie sich aufhielten, ging. Ein

präziserer Vorhalt, d.h. welcher Tatbestand erfüllt sein könnte, war zu jenem

Zeitpunkt nicht nötig. Zusammengefasst lässt sich dem Erstbefragungsprotokoll

entnehmen, dass Herr A.___ als Beschuldigter einvernommen und hinreichend

belehrt worden ist. Auch der ihm vorgeworfene Lebenssachverhalt war dem

Beschuldigten genügend klar. Die Einvernahme des Beschuldigten vom

22.

August 2020 ist somit verwertbar.

4.2.4

Nicht anders verhält es sich mit

den Aussagen der Auskunftspersonen und Zeuginnen. Diesbezüglich ist

präzisierend festzuhalten, dass bei Beweiserhebungen, welche von der Polizei

durchgeführt werden (So insbesondere Erstbefragungen, mit Ausnahme der

delegierten Einvernahmen nach Art. 312 StPO) keine Anwesenheits- bzw.

Teilnahmerechte des Beschuldigten bestehen, allerdings das Konfrontationsrecht

desselben nachträglich gewährt werden muss, für den Fall, dass die Angaben der

Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden

sollen (Donatsch, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 147 N 2 mit Verweis auf N 12). Da das Konfrontationsrecht des

Beschuldigten betreffend die von B.___, C.___ und D.___ deponierten Aussagen

vorliegend vor Obergericht gewahrt wurde und der Beschuldigte Gelegenheit

hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, dürfen die polizeiliche Einvernahme ohne

Weiteres zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

D.___ und B.___ wurden von der Polizei

zunächst als Auskunftspersonen und sodann im weiteren Verlauf des Verfahrens

vom Obergericht als Zeuginnen einvernommen. Die Polizei konnte sie mangels

entsprechender Befugnis nicht selbständig als Zeuginnen (vgl. Art. 142 Abs. 2

StPO) befragen, sondern musste sie als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179

StPO einvernehmen. Befragt die Polizei eine Person als Auskunftsperson, welche

im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Zeugin befragt wird, so ist nicht

zu beanstanden, dass die Polizei sich für die Belehrungen von D.___ und B.___ an

jenen einer Auskunftsperson orientierte, war dies doch in jenem Zeitpunkt ihre

prozessuale Stellung im vorliegenden Verfahren. Die Aussagen dieser beiden

Personen sind ohne Weiteres verwertbar, da sie vor Obergericht als Zeuginnen

befragt und auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurden.

4.2.5

Entgegen der Annahme der

Verteidigung sind sämtliche im Rahmen der im Recht liegenden Einvernahmen

gemachten Aussagen der am Geschehen beteiligten Personen verwertbar.

4.3

Standpunkt Beschuldigter

Der Beschuldigte gab anlässlich der

Erstbefragung vom 22. August 2020 als Beschuldigter gegenüber der Polizei

Kanton Solothurn zu Protokoll, er sei mit seinem Personenwagen von Solothurn

her auf der Baselstrasse in östliche Richtung gefahren. Vor der „Chäsi“ in

Riedholz habe er den Blinker nach links gesetzt und habe die Einspurstrecke

befahren. Dies in der Absicht, einen Kaffee in der „Chäsi“ zu trinken. Bevor er

nach links abgebogen sei, habe er sein Fahrzeug bis zum Stillstand angehalten.

Weiter vorne habe er ein weisses Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, welches ihm

entgegengefahren sei, gesehen. Seiner Meinung nach habe er genügend Abstand

gehabt, weshalb er nach links abgebogen sei. Dann habe er sein Auto neben der

„Chäsi“ parkiert. Als er seinen Hund aus dem Kofferraum habe nehmen wollen, sei

eine ältere Dame zu ihm gekommen und habe ihm „au Schand“ gesagt. Diese habe

gemeint, er hätte einen Blödsinn gemacht, dass er die Vorfahrt genommen habe

und Schuld am Unfall sei. Dann habe er sich deren Auto angesehen und einen

Schaden festgestellt – der Kotflügel vorne rechts an deren [PW 2] sei

beschädigt gewesen. Am weissen Personenwagen, der vorne gestanden sei, habe er

keinen Schaden feststellen können. Die ältere Dame habe ständig auf ihm

herumgehackt. Deshalb habe er zu dieser gesagt, dass er im Kaffee sei, wenn

noch etwas sein würde. Als er vorne an der Einspurstrecke losgefahren sei, habe

der weisse entgegenkommende Personenwagen einen Abstand von ca. 30 bis 40 m

gehabt. Dieser habe sich auf Höhe der „Chäsi“, ungefähr beim gelben Werbeschild

am Gebäude, befunden. Er sei alleine im Auto unterwegs gewesen.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung und vor Obergericht liess sich der Beschuldigte nicht mehr zum

Vorhalt vernehmen.

4.4

Standpunkt B.___

4.4.1

Am 22. August 2022 wurde

B.___ im Rahmen einer Erstbefragung als Auskunftsperson von der Polizei einvernommen.

Hierbei führte sie aus, dass sie von Zuhause gekommen sei und vorgehabt habe,

nach Solothurn zu fahren. In Riedholz sei sie auf der Baselstrasse hinter einem

weissen PW [PW 3] mit weniger als 60 km/h, etwa 55 km/h, unterwegs gewesen.

Beim Ortseingang habe sie mindestens 30 bis 50 Meter Abstand zum vorfahrenden

Auto gehalten. Auf Höhe der «Chäsi» habe sie ein entgegenkommendes Auto

gesehen, das blinkend nach links eingespurt sei. Als das braune Auto ohne

anzuhalten in Richtung «Chäsi» abgebogen sei, habe der Personenwagen vor ihr

sofort stark abgebremst. Sie habe zuvor gedacht, dass es ihm nicht reiche. Sie

habe daraufhin ebenso stark abgebremst und obwohl sie nicht überrascht worden

sei, sei es ihr nicht gelungen, die Kollision mit dem [PW 3] zu verhindern. Im

Anschluss hätten sie und der [PW 3] bis zum Stillstand abgebremst. Sie habe

beobachtet, wie der braune Personenwagen etwa ein bis zwei Meter vor dem [PW 3]

abgebogen sei. Sie sei in die «Chäsi» gegangen und habe zum Beschuldigten gesagt,

dass er einen Unfall verursacht habe; er habe aber nichts davon wissen wollen.

4.4.2

Anlässlich der Befragung vor

Obergericht führte sie aus, dass drei Autos hintereinandergefahren seien. Auf

der Strasse sei zuerst eine Tempolimite von 80 km/h und dann 60 km/h. Da müsse

man abbremsen und das hätten alle Drei getan. Der Abstand zwischen den Autos

sei nicht riesig gewesen. Sie habe das Auto von Herrn A.___ auf der

entgegenkommenden Spur fahren und einspuren gesehen, um offenbar in das Café zu

gelangen. Ihr sei aufgefallen, dass sicher ein Meter langer Ast beim Auto von

Herrn A.___ auf der Seite herausgehangen sei. Sie habe zu lange auf den Ast

geschaut und dann habe es «gebrätscht». Er habe das Auto schnell herumgerissen.

Keine der drei Fahrerinnen habe gedacht, dass er nicht warten würde, denn sie

seien ja vortrittsberechtigt gewesen. (Auf Frage:) Sie sei entschieden weniger als 60 km/h

gefahren. (Auf Frage:) Sie habe eine Vollbremsung machen

müssen, ebenso Frau C.___ und Frau D.___. (Auf

Frage:) Vor dem Abbiegen

habe er kurz angehalten. (Auf

Frage:) Ob er geblinkt

habe, wisse sie nicht mehr.

4.5

Standpunkt C.___

4.5.1

C.___ gab anlässlich der

Erstbefragung vom 22. August 2020 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu

Protokoll, sie sei mit ihrem [PW 3] von Zuhause gekommen und habe vorgehabt,

nach Solothurn zu fahren. Sie sei auf der Baselstrasse gefahren. Auf der

Gegenfahrbahn habe sie ein Auto auf der Einspurstrecke gesehen, welches

unvermittelt vor ihr abgebogen sei. Sie habe eine Vollbremsung einleiten

müssen, sonst hätte sie das abbiegende Fahrzeug erwischt. Sie habe daraufhin

einen Ruck verspürt und feststellen müssen, dass der Personenwagen hinter ihr

in ihr Heck gefahren sei. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h

unterwegs gewesen. Wenn sie nicht vorgängig gebremst hätte, wäre es ganz sicher

zu einer Kollision mit Herrn A.___ gekommen. Sie sei sich sicher, dass der PW

von Herrn A.___ auf der Einspurstrecke nicht angehalten habe, sondern einfach

nach links abgebogen sei.

4.5.2

Anlässlich der Befragung vor

Obergericht führte sie aus, sie

sei von Zuhause in Richtung Stadt unterwegs gewesen, weil sie in den Jumbo

gewollt habe. Als sie bei der Kreuzung beim Restaurant «Pöstli» rechts in die

Baslerstrasse eingebogen sei, habe sie Frau B.___ hinter sich gesehen. Auf der

Höhe der «Chäsi» habe sie das Auto von Herrn A.___ einspuren gesehen. Dann habe

er kurz gewartet und sei vor ihr abgebogen. Er habe das Auto herumgerissen;

obwohl sie nicht mehr weit von ihm entfernt gewesen sei. Sie sei voll auf die

Bremse gegangen und Frau B.___ sei in sie reingefahren. (Auf Frage:) Sie sei weniger als 60 km/h gefahren;

schneller wäre auf dieser kurzen Strecke gar nicht möglich gewesen. (Auf Frage:) Sie habe voll auf die «Klötze» gehen

müssen. (Auf Frage:) Vor dem Abbiegen habe er kurz bis zum

Stillstand angehalten. (Auf

Frage:) Ob er geblinkt

habe, wisse sie nicht mehr.

4.6

Standpunkt D.___

4.6.1

D.___ gab anlässlich der

Erstbefragung vom 22. August 2020 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu

Protokoll, sie sei von Attisholz herkommend auf der Baselstrasse in Richtung

Solothurn gefahren. Vor ihr seien [PW 2] und [PW 3] gefahren. Sie sei mit etwa

55.

km/h unterwegs gewesen. Bei der «Chäsi» sei ihnen ein bräunliches Auto

entgegengekommen, das nach links eingespurt habe. Der Blinker sei eingeschaltet

gewesen. Der braune Wagen sei «vollgas» vor dem [PW 3] nach links abgebogen.

Die Autos vor ihr und sie selber hätten sofort stark abbremsen müssen. Wenn das

weisse Auto nicht abgebremst hätte, wäre es in das abbiegende Fahrzeug

gefahren.

4.6.2

Anlässlich der Befragung vor

Obergericht führte sie aus, sie

sei an jenem Samstagmorgen durch Riedholz gefahren. Vor ihr seien zwei Autos

gefahren. An der Kreuzung in Richtung Avia-Tankstelle sei Herr A.___ auf sie

zugefahren und mit Schwung über ihre Fahrbahn abgebogen. Er habe ihnen den Weg

abgeschnitten. Das vorderste Auto habe extrem bremsen müssen. Das zweite Auto sei

in das erste gefahren und sie habe, weil sie Nahe beim zweiten Auto gewesen sei,

auch voll abbremsen müssen. Das ABS habe eingeriegelt. (Auf Frage:) Sie sei 60 km/h gefahren, wenn nicht

sogar weniger. (Auf Frage:)

Sie habe extrem bremsen

müssen. (Auf Frage:) Ob er geblinkt habe und ob er vor dem

Abbiegen kurz angehalten habe, wisse sie nicht mehr.

4.7

Würdigung

Vorweg ist festzuhalten, dass die

Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen ihre Aussagen jeweils nach Hinweis auf die

Straffolgen einer falschen Aussage (falsche Anschuldigung und Irreführung der

Rechtspflege) machten. Bei den genannten Personen ist keine Interessenlage zur

Falschaussage ersichtlich. Ein Interesse am Prozessausgang haben diese nicht

und in einer solchen Konstellation gibt es keine objektiven Gründe, warum diese

falsch aussagen sollten. Insbesondere die beiden Zeuginnen sind in einer

neutralen, unbefangenen und aussenstehenden Position. In den Aussagen der

befragten Personen lassen sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von

tendenziösen Sichtweisen oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben

erkennen. Insofern ist ihren Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen. Die

Schilderungen der befragten Personen beruhen auf ihren eigenen Beobachtungen

vor Ort. Sie haben das Fahrzeug des Beschuldigten und dessen Fahrweise über

eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz beobachten können. Zudem bestehen

keine Bedenken, auf ihre Aussagen abzustellen, da im Tatzeitpunkt das

Verkehrsaufkommen normal war, die Stelle übersichtlich war, klare

Sichtverhältnisse herrschten sowie der Vorfall sich bei Tageslicht ereignete.

Die drei Frauen

schilderten den Vorfall vor Obergericht konstant und in nachvollziehbarer

Weise. Sie alle führten aus, dass

-

sie mit weniger als 60 km/h

unterwegs gewesen seien;

-

sie das Auto von Herrn A.___

auf der entgegenkommenden Spur fahren und einspuren gesehen hätten;

-

Herr A.___ abrupt abgebogen

sei bzw. das Auto «herumgerissen» habe;

-

alle drei Autos eine

Vollbremsung hätten einleiten müssen.

Aufgrund der vorhandenen

Realitätskriterien der inneren Geschlossenheit, Folgerichtigkeit in der Darstellung

des Geschehnisablaufs, konkreten und anschaulichen Wiedergabe des Erlebnisses,

Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von

demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, sowie die

Konstanz der Aussagen bei verschiedenen Befragungen, erscheinen die Aussagen

der befragten Personen allesamt glaubhaft.

Einzig hinsichtlich der Frage, ob Herr A.___

nach dem Abbiegen kurz angehalten habe, bestehen Diskrepanzen. Anlässlich der

polizeilichen Ersteinvernahmen wurde ausgesagt, dass er nicht angehalten habe;

vor Obergericht sagten zumindest Frau C.___ und Frau B.___ aus, er habe

angehalten. Insbesondere bei einer langen Zeitdauer seit dem Unfall können sich

die Aussagen von Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen sowohl bei den Formulierungen als auch

den Angaben über Nebenumstände verändern. Dass sich die Zeuginnen bzw.

Auskunftsperson unmittelbar nach dem massgebenden Ereignis an kleine

Einzelheiten zu erinnern vermochten, nunmehr aber mehr als 1.5 Jahre später ein

anderes Bild des Anhaltemanövers des Beschuldigten im Kopf haben bzw. im Falle

von D.___ sich nicht mehr erinnern kann, ist nachvollziehbar. Es ist daher in

diesem Punkt auf die in der ersten und damit tatnächsten Befragung durch die

Polizei am 22. August 2020 gemachten Aussagen abzustellen, wonach der

Beschuldigte vor dem Abbiegen nicht angehalten hat.

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten,

der Auskunftsperson sowie der Zeuginnen ist erstellt, dass der Beschuldigte zur

fraglichen Zeit die Einspurstrecke in Riedholz, um links abzubiegen, befahren

und vor dem Abbiegen sein Fahrzeug nicht abgebremst hat. Dabei sah er auf der

Gegenfahrbahn ein weisses Auto, das sich etwa auf der Höhe des Werbeschildes

befunden hat und gemäss seinen Aussagen somit einen Abstand von ca. 30 bis

40.

m gehabt habe. Aufgrund der Berechnung der Polizei Kanton Solothurn betrug

dieser Abstand 38,15 m, was mit der Schätzung des Beschuldigten übereinstimmt. Indem

der Beschuldigte ohne anzuhalten weitergefahren ist, waren die Fahrerin des [PW

3] und alle hinter ihr fahrenden Autos veranlasst, stark zu bremsen, was

schliesslich in einer Kollision mündete.

Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom

12.

Oktober 2020 vorgehaltene Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Tatbestand der groben Verletzung der

Verkehrsregeln

In Bezug auf die theoretischen Ausführungen

zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie

zu den vorliegend relevanten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV,

Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SVV kann zur Vermeidung

unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (AS 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.

Objektiver Tatbestand

Das Bundesgericht hat in seinem

Entscheid 131 IV 133, E. 3.2 zum objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

Folgendes festgehalten:

„Der qualifizierte

Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff.

2.

SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in

objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei

einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je

mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine

abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die

Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme

einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die

Dispositiv

allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur

Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der

Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe

liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a)."

Bei den Vorschriften betreffend Vortritt

handelt es sich ohne weiteres um wichtige bzw. grundlegende

Verkehrsvorschriften (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 63). Durch

die Vollbremsung von C.___ konnte gerade noch eine Kollision mit dem

Beschuldigten vermieden werden. Jedoch konnte B.___, welche direkt hinter C.___

fuhr, nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte leicht mit deren Heck.

Dadurch entstanden an den Personenwagen der beiden Frauen Sachschäden. Der [PW

2] von B.___ hat an der Frontseite, an der Stossstange, am Kontrollschild mit

Umrahmung, an der Motorhaube und am Kühlgrill Schäden aufgewiesen. Das Fahrzeug

von C.___, hat an der Stossstange heckseitig Abriebspuren aufgewiesen.

Lediglich mit Glück sind weder der Beschuldigte noch C.___ oder B.___ bei

diesem Unfall verletzt worden. Mithin bestand durch die Verletzung einer wichtigen

Verkehrsvorschrift eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der

am Unfall beteiligten Personen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne

weiteres zu bejahen ist (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 66 m.w.H.).

3. Subjektiver Tatbestand

Das Bundesgericht hat im bereits

vorstehend genannten Entscheid 131 IV 133, E. 3.2, zum subjektiven Tatbestand

Folgendes erwogen:

„Subjektiv erfordert

der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit

(BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst

fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen

ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4

mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten

gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen

(Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom

20. März 2002)."

Aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen

der Zeuginnen und der Auskunftsperson betreffend das abrupte Abbiegen des

Beschuldigten bzw. das «Herumreissen» des Autos ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte bewusst fahrlässig und rücksichtslos handelte. Der Beschuldigte

wusste, dass ihm ein Personenwagen entgegenkam und hat es dennoch unterlassen,

unmittelbar vor dem Abbiegen der Gefahrensituation entsprechend zu handeln. Mit

Hinblick auf die Strafanzeige ist erstellt, dass an der besagten Stelle eine

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt. Wird zu Gunsten des Beschuldigten davon

ausgegangen, dass C.___ mit ihrem [PW 3] nur mit 50 km/h unterwegs war, ergibt

dies einen durchschnittlichen Reaktionsweg von 15 Metern ([50 km/h :10] x 3)

und einen Bremsweg von 25 Metern ([50 km/h:10] x [50 km/h:10]), total 40 Meter –

dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Fahrbahn nass war. Aufgrund des

Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Einspurstrecke nicht abgebremst hatte,

dieser somit mit Schwung links abgebogen ist, reichte der Abstand von 38,15 m

nicht aus, um ohne eine Kollision mit dem entgegenkommenden und

vortrittsberechtigten Fahrzeug von C.___ abzubiegen. Um eine solche zu

vermeiden, musste diese nachvollziehbar eine Vollbremsung einleiten.

Der Beschuldigte war sich dieser

Gefahrensituation bewusst, sagte er doch selber aus, dass er den Abstand zum

Personenwagen von C.___ auf 30 bis 40 Meter geschätzt habe. Dem

Beschuldigten musste auch bewusst sein, dass die von ihm geschätzte Distanz

nicht ausreicht, um gefahrlos abbiegen zu können. Denn jeder – so auch der

Beschuldigte – muss in der Fahrschule lernen, den Bremsweg zu berechnen. Doch

nur die wenigsten Fahrer erinnern sich später noch daran, wie lange es

tatsächlich dauert, bis das Auto zum Stillstand kommt. Viele verlassen sich –

und das war vorliegend nicht anders – im Zweifelsfall auf die grobe

Einschätzung. Dabei kann jede Sekunde und jeder Meter beim Bremsen entscheidend

sein, um einen Unfall zu verhindern.

Durch sein Fahrverhalten hat der

Beschuldigte eine elementare Vorsichtsmassnahme beim Linksabbiegen nicht

beachtet und damit auch fremde Interessen gefährdet, zumal nicht bloss die

Gefahr einer Kollision bestand, sondern sich diese Gefahr mit Blick auf die

Personenwagen von C.___ und B.___ auch verwirklichte. Es gibt keine Gründe, die

zu Gunsten des Beschuldigten sprechen. Die Stelle war übersichtlich, es

herrschten klare Sichtverhältnisse, der Vorfall ereignete sich bei Tageslicht,

das Verkehrsaufkommen war normal und es handelte sich um eine Strecke, die eine

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorsah sowie um eine Fahrbahn, die nass war,

wodurch ohnehin eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert ist, da die

Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Personenwagens schwierig abschätzbar

ist und der Bremsweg länger wird. Es wäre verfehlt, vorliegend von einer rein

momentanen Unaufmerksamkeit zu sprechen. Vielmehr ist das Fahrverhalten des

Beschuldigten als rücksichtslos einzustufen, weshalb der subjektive Tatbestand

in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist.

Es wäre – wie erwähnt – eine bewusste

Fahrlässigkeit des Beschuldigten zu bejahen, da ihm aber gemäss Anklageschrift

nur eine unbewusste Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, kann sein Fahrverhalten

auch nur als solche qualifiziert werden.

4. Fazit

Der Beschuldigte hat sich der groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechts, begangen

am 22. August 2020, schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Ausführungen zur Strafzumessung korrekt vorgenommen und auch ausführlich

begründet. Darauf kann verwiesen werden (AS 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Konkrete Strafzumessung

Die Vorinstanz hob hervor, dass die

Strafe von 20 Tagessätzen aufgrund des sehr leichten Verschuldens angemessen erscheine

sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei, in

der Form einer Geldstrafe auszusprechen sei. In letzterem Punkt behält die

Vorinstanz recht. Hinsichtlich Strafmass wäre hingegen eine höhere Geldstrafe

von 50 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen gewesen.

Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» kann das Obergericht das

Strafmass allerdings nicht erhöhen. Mithin bleibt es bei den von der Vorinstanz

auferlegten 20 Tagessätzen.

Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein

Tagessatz der Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF

300.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Aufgrund der sich in den Akten

befindenden definitiven Staatssteuerveranlagung 2020 ist beim Beschuldigten von

einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 auszugehen. Von diesem

Einkommen ist ein Pauschalabzug von 30%, ausmachend CHF 900.00, für

Krankenkasse und Steuern zu gewähren, was einen Betrag von CHF 2'100.00 ergibt.

Der rechnerische Wert der Tagessatzhöhe beläuft sich somit auf CHF 70.00.

Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 zu verurteilen.

Die Vorinstanz geht richtig in ihrer

Annahme, dass beim Beschuldigten aufgrund der Umstände grundsätzlich von einer

günstigen Prognose auszugehen ist. Anhaltspunkte, die auf eine Schlechtprognose

hindeuten würden, sind keine vorhanden. Demzufolge ist dem Beschuldigten für

die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 der bedingte Vollzug zu

gewähren. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum

von zwei Jahren festgelegt. Beizupflichten ist der Vorinstanz schliesslich

auch, dass eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 500.00 angemessen

erscheint, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Allgemeine Ausführungen

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens. Anspruch

auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

nur, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren

gegen sie eingestellt wird.

2. Konkrete Festlegung

Der erstinstanzliche Kostenentscheid

wird bestätigt. In Anwendung der Grundsätze nach § 146 Abs. 1 lit. c des

Gebührentarifs des Kantons Solothurn und im Vergleich mit ähnlich gelagerten

Fällen wird die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1’500.00

festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Auslagen belaufen sich die Kosten des

Verfahrens auf eine Summe von total CHF 1’600.00. Der Beschuldigte

unterliegt im Berufungsverfahren grösstenteils. Lediglich die Tagessatzhöhe

wird reduziert. Es rechtfertigt sich mithin, die Kosten dem Beschuldigten im

Umfang von 100% aufzuerlegen.

Eine Entschädigung für die Aufwendungen

von Rechtsanwalt Hasler kann dem Beschuldigten aufgrund seiner Verurteilung

nicht zugesprochen werden.

Demnach

wird in Anwendung von Art. 36 Abs. 3, Art. 90 Abs. 2 und Art. 100 SVG, Art. 14

Abs. 1 VRV, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106

StGB, Art. 335 ff., Art. 398 ff. und Art. 422 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit.

c GT

erkannt:

1. A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln (Missachtung des Vortrittsrechts), begangen am 22. August 2020,

schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b) einer

Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 870.00, zu bezahlen.

4. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’500.00, total

CHF 1’600.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer