STBER.2021.83
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
17. März 2022Deutsch35 min
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. März 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Patrick
Hasler, Rechtsanwalt und Notar,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 17. März 2022:
1.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
2.
Rechtsanwalt Patrick
Hasler als privater Verteidiger des Beschuldigten;
3.
B.___ als Zeugin;
4.
C.___ als
Auskunftsperson;
5.
D.___ als Zeugin.
Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin
hat mit Stellungnahme vom 19. Mai 2021 erklärt, dass sie auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. Mai 2021
hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich angefochten wurde.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2. Einvernahme der Zeugin B.___;
3. Einvernahme der
Auskunftsperson C.___;
4. Einvernahme der Zeugin D.___;
5. Befragung des
Beschuldigten;
6. weitere Beweisanträge
und Abschluss des Beweisverfahrens;
7. Parteivorträge;
8. letztes Wort des
Beschuldigten;
9. geheime
Urteilsberatung;
10. Urteilseröffnung,
vorgesehen gleichentags um 16:00 Uhr.
Vormerkungen der Parteien
Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt die
folgenden Anträge:
1. Das Verfahren sei einzustellen.
2. Die Erstbefragung des Beschuldigten vom
22. August 2020 sei für unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu
weisen.
Er führt dazu aus, dass der Antrag, das
Verfahren sei einzustellen, entsprechend seiner schriftlichen Eingabe vom 15. März 2022
bestätigt werde. Er verweise auf die entsprechende Begründung. Er mache noch
einmal darauf aufmerksam, dass keine strafbare Verletzung der Verkehrsregeln
vorliege. Es sei nicht ersichtlich, worin konkret das angeblich fehlbare
Verhalten von Herrn A.___ liegen solle. Der im Strafbefehl beschriebene Lebenssachverhalt
lasse gar keine rechtliche Würdigung durch das Gericht zu. Man wisse gemäss Strafbefehl
nicht, was Herr A.___ falsch gemacht haben soll. Habe er zu langsam die Strasse
überquert? Habe er distanzmässig zu knapp abgebogen? Das Tatverhalten sei nicht
umschrieben. Fest stehe jedenfalls, dass einzig basierend auf dem in der
Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt kein strafbares Verhalten von Herrn A.___
erstellt werden könne. Es sei irrelevant, was die vorgeladenen Personen
aussagen würden. Das Verfahren sei deshalb einzustellen.
Betreffend Unverwertbarkeit der Ersteinvernahme
des Beschuldigten vom 22. August 2020 durch die Polizei führte
Rechtsanwalt Hasler aus, dass die Polizei die Befragung mittels
Erstbefragungsprotokoll durchgeführt habe. Es brauche aber eine Rechtsmittelbelehrung.
Ohne diese Hinweise sei die Einvernahme unverwertbar. Die Beweislast, dass
diese Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei, liege bei den Behörden. Die Vorinstanz
habe die entsprechenden Aussagen als Schutzbehauptungen abgetan. Es liege am Gericht,
die formellen Aspekte eingehend zu prüfen. Die Arbeit der Polizei müsse geprüft
werden. Dem Formular könne nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte über
die Einleitung des Vorverfahrens belehrt worden sei. Für einen Laien sei nicht
abschätzbar, was das für ihn bedeute. Rechtsbelehrungen müssten korrekt durchgeführt
werden. Auf die Aussagen des Beschuldigten im Erstbefragungsprotokoll könne infolge
Unverwertbarkeit nicht abgestellt werden. Es können nicht sein, dass der
Beschuldigte gar nicht wisse, ob es sich um eine grobe oder leichte Verkehrsregelverletzung
handle. Er müsse wissen, um was es konkret gehe. Das Formular genüge hierzu
aber nicht. Er sei nicht über die konkret vorgeworfenen Straftaten aufgeklärt
worden. Er sei auch nicht über die Möglichkeit einer Verteidigung informiert worden.
Die Unterschrift von Herrn A.___ fehle auf der Rückseite und ein Visum gebe es
auch nicht.
Das Gericht zieht sich zur Beratung der Anträge
zurück. Die Verhandlung wird für 30 Minuten unterbrochen.
Beschluss
1. Der Antrag, das Verfahren sei einzustellen,
wird abgewiesen.
2. Der Antrag, die Erstbefragung des
Beschuldigten vom 22. August 2020 sei für unverwertbar zu erklären
und aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen.
Der Vorsitzende begründet kurz den
Beschluss:
Der Beschuldigte müsse den ihm zur Last
gelegten Lebenssachverhalt wissen und auch, welche Strafbestimmungen ihm
vorgeworfen würden. Vorliegend handle es sich um einen einfachen Sachverhalt.
Es gehe um ein Abbiegemanöver bei entgegenkommendem Verkehr. Aus Sicht des Gerichts
sei im Strafbefehl alles enthalten, was gesetzlich vorgeschrieben sei. Dem
Gericht sei nicht ersichtlich, was zusätzlich noch hätte aufgeführt werden
müssen. Der Lebenssachverhalt im Strafbefehl sei genügend klar umschrieben. Es
werde geschildert, was ihm konkret zur Last gelegt werde.
Betreffend Verwertbarkeit der
Erstbefragung auf dem Formular müsse der Beschuldigte über seine Verfahrensrechte
belehrt werden. Das Erstbefragungsprotokoll sei alltäglich. Diesem lasse sich hinreichend
entnehmen, dass Herr A.___ als Beschuldigter einvernommen und hinreichend
belehrt worden sei. Der Polizist habe das Kreuz auf dem Formular gesetzt, unterschrieben
und damit bestätigt, dass der Beschuldigte über seine Verfahrensrechte belehrt
worden sei. Auch dem Vorwurf, der Verfahrensgegenstand sei ungenügend aufgeführt
worden, könne nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten sei der ihm vorgeworfene
Lebenssachverhalt genügend klar gewesen. Das Bundesgericht sei streng bei
komplexen Sachverhalten, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei zu einem Unfall
gekommen. Die Befragung sei direkt nach dem Unfall durchgeführt worden. Herrn A.___
sei bewusst gewesen, dass er als Beschuldigter befragt worden sei. Die
Rechtsbelehrungen auf dem Erstbefragungsprotokoll seien diesbezüglich ebenfalls
genügend erfolgt.
Beweisabnahme
C.___, B.___ und D.___ werden, nachdem
sie vom Vorsitzenden auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind, als Auskunftsperson bzw. Zeuginnen einvernommen.
Der Beschuldigte wird, nachdem er vom
Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht
selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu
dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.
Die Parteien stellen keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt und
begründet für den Beschuldigten die folgenden Anträge:
1.
A.___ sei in
Abweichung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der groben
Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
2.
A.___ sei in
Abweichung von Ziffer 2 lit. a des angefochtenen Urteils von einer Geldstrafe
freizusprechen.
3.
A.___ sei in
Abweichung von Ziffer 2 lit. b des angefochtenen Urteils von einer Busse
freizusprechen.
4.
A.___ seien die
Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der
nachzureichenden Kostennote zu ersetzen.
5.
In Abweichung von
Ziffer 4 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens vom Staat
Solothurn zu tragen.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte verzichtet auf sein
Recht auf das letzte Wort.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 11:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Der Beschuldigte verzichtet auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird durch den Gerichtsschreiber
mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2020 wurde A.___
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 550.00
auferlegt.
2. Am 23. Oktober 2020 erhob
der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.
3. Mit Verfügung vom 23. November 2020
hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies ihn dem
Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.
4. Am 31. Mai 2021 erging
folgendes Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern:
1. A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Vortrittsrechts),
begangen am 22. August 2020, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
b) einer Busse von
CHF 500.00, bei Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.
[…]
4.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 870.00, zu bezahlen.
5.
[…]
5. Gegen das erstinstanzliche Urteil
meldete der Beschuldigte am 23. Juni 2021 fristgerecht die Berufung
an. Das motivierte Urteil
wurde ihm am 18. August 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2021
liess der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteilsdispositiv vollumfänglich
anfechten.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 13. September 2021 auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Die Vorinstanz legte die Grundsätze der
Beweiswürdigung zutreffend dar (AS 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darauf kann
verwiesen werden. Dem Personalbeweis kommt dann grosse Bedeutung zu, wenn
objektive Messungen oder Aufzeichnungen in Form von Foto- oder Videoaufnahmen
wie hier gänzlich fehlen.
3.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 12. Oktober 2020
der folgende Vorhalt zur
Last gelegt:
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 3 SVG,
Art. 14 Abs. 1 VRV)
begangen am 22. August 2020,
um ca. 08:35 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse, Fahrtrichtung Olten. Der
Beschuldigte bog als Lenker des [PW 1], von der Baselstrasse nach links in
Richtung Sonnenrainstrasse ab. Dadurch missachtete er das Vortrittsrecht des
korrekt in Richtung Solothurn fahrenden [PW 3], Lenkerin C.___. Um eine
Kollision mit dem [PW 1] zu verhindern, musste C.___ eine Vollbremsung
einleiten. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer, insbesondere von C.___, hervor und handelte dabei
zumindest unbewusst grobfahrlässig.
4.
Beweismittel
4.1
Strafanzeige der Polizei
Der Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 24. August 2020 kann entnommen werden, dass sich am 22. August
2020.
um 08:35 Uhr an der Baselstrasse in Riedholz (innerorts) ein
Verkehrsunfall ereignet habe, in welchen der Beschuldigte, B.___ und C.___ involviert
gewesen seien. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit habe 60 km/h betragen.
Das Verkehrsaufkommen sei normal, der Strassenzustand feucht und die Witterung
bedeckt gewesen. Die Unfallstelle habe sich auf einer geraden Strecke befunden.
Das Fahrzeug des Beschuldigten habe keinen Schaden erlitten. Der PW von B.___
habe an der Frontseite, an der Stossstange, am Kontrollschild mit Umrahmung, an
der Motorhaube und am Kühlergrill Schäden aufgewiesen. Auch das Fahrzeug von C.___,
habe an der Stossstange heckseitig einen Schaden (Abriebspuren) aufgewiesen. D.___,
die mit [PW 4] unterwegs gewesen sei, sei hinter B.___ gefahren und habe sich
als Auskunftsperson zur Verfügung gestellt.
Beim Eintreffen der Polizei seien drei
Fahrzeuge hintereinander – vorne der [PW 3], in der Mitte der [PW 2] und hinten
der [PW 4] – auf dem Radweg an der Baselstrasse in Richtung Solothurn
gestanden. Der PW des Beschuldigten sei auf dem westlichen Parkplatz der
„Chäsi“ an der Baselstrasse 17 gestanden. Der Beschuldigte sei nicht vor Ort
gewesen, die übrigen Lenkerinnen seien neben ihrem Fahrzeug gestanden.
Auf den fotografischen Aufnahmen ist die
Einspurstrecke – mit den drei auf dem Radstreifen parkierten Fahrzeugen –
ersichtlich. Andere Fotos wurden von der Gegenseite her aufgenommen. Des
Weiteren wurden auch Fotos vom [PW 3] und vom [PW 2] erstellt.
Gemäss dem Situationsplan beträgt die
Distanz vom weissen Stoppbalken bei der Einspurstrecke bis ca. zur gelben
Werbetafel bei der „Chäsi“ 38,15 m.
4.2
Verwertbarkeit der Aussagen
4.2.1
Bereits vor der Vorinstanz und
auch vor Obergericht liess der Beschuldigte vorbringen, dass die Einvernahmen
der Auskunftspersonen B.___, C.___ und D.___ mangels Einhaltung des
Konfrontationsrechtes des Beschuldigten nicht verwertbar seien. Des Weiteren
sei die durch die Polizei vorgenommene Einvernahme des Beschuldigten vom 22.
August 2020 unverwertbar. Es sei nicht erwiesen, dass die rechtliche Belehrung
nach Art. 158 StPO gegenüber dem Beschuldigten erfolgt bzw. ob die Belehrung
über die Rechte und Pflichten auf der Rückseite des Erstbefragungsformulars dem
Beschuldigten vorgehalten worden sei. Das Kreuz beim Kästchen, wonach die
Belehrungen über die Rechte und Pflichten der befragten Person eröffnet worden
seien, könne nachträglich angebracht worden sein. Ausserdem sei die
Unterschrift des Beschuldigten nur auf der Vorderseite vorhanden. Dem Formular
könne auch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte darüber informiert
worden sei, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet und welcher Tat dieser
verdächtigt werde – das SVG sei nirgends vermerkt. Der Beschuldigte habe deshalb
nicht wissen können, was ihm konkret vorgeworfen werde. Schliesslich sei der
Beschuldigte auch nicht darüber informiert worden, dass er einen amtlichen bzw.
einen privaten Verteidiger beiziehen könne. Weil die Einvernahme des
Beschuldigten unverwertbar sei, seien auch die Ausführungen in der Strafanzeige
nicht verwertbar, da diese auf den Aussagen des Beschuldigten basierten.
4.2.2.1
Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind
Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Fall
verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar
bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter
Verletzung der Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten
unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Unter den Anwendungsbereich von Art. 141
Abs. 1 Satz 2 StPO fallen unter anderem Einvernahmen eines Beschuldigten, die
ohne Hinweis auf die Rechte des Einvernommenen durchgeführt worden sind (Art.
158.
Abs. 2 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in
einer ihr verständlichen Sprache a) über ihre Personalien befragt, b) über den
Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen
wird, informiert und c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art.
143.
Abs. 1 StPO). In einem Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen
nach Absatz 1 eingehalten worden sind (Art. 143 Abs. 2 StPO). Im Zusammenhang
mit der Einvernahme einer beschuldigten Person ist diese zu Beginn der ersten Einvernahme
in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hinzuweisen, dass
gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten
Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung
verweigern kann sowie dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen
oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1
StPO).
4.2.2.2
Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren sind parteiöffentlich.
Dieser Grundsatz ist in Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO verankert.
Die Bestimmung garantiert das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen durch
die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein, und der
einvernommenen Person Fragen zu stellen.
4.2.2.3
Nach Art. 181 Abs. 1 StPO machen
die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre
Aussagepflicht (Privatkläger nach Art. 178 lit. a StPO) oder ihre Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechte (Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b-g StPO)
aufmerksam. Die Pflicht zum Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht
beschränkt sich dabei auf Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO, und
nicht auf Personen, die an sich als Zeugen einzuvernehmen wären, von der
Polizei jedoch nicht als solche einvernommen werden können (Schmid, Praxiskommentar, Art. 180 N 7).
Dies bedeutet, dass Personen, welche nur wegen der diesbezüglichen
Unzuständigkeit der Polizei nicht als Zeugen befragt werden, nicht auf das
Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen sind bzw. der Hinweis darauf –
entgegen der Verteidigung – kein Gültigkeitserfordernis darstellt, weil ihnen
(später) kein solches zusteht (Donatsch,
a.a.O., Art. 179 N 6). Allerdings ist die Aussage einer solchen Person, welche
im späteren Verfahren als Zeuge befragt wird, nur dann verwertbar, wenn sie auf
ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurde (Donatsch, a.a.O., Art. 179 N 4; vgl.
auch Schmid, Praxiskommentar, Art.
179.
N 3 zur Belehrung von "Quasi-Zeugen" bei polizeilichen Einvernahmen).
4.2.3
Der Beschuldigte wurde am 22.
August 2020 gemäss dem Erstbefragungsprotokoll von der Polizei Kanton Solothurn
als Beschuldigter einvernommen, wurde das Kreuz doch bei „1.1 Beschuldigter“
gesetzt. Des Weiteren wurde dieser auf den Inhalt von Art. 158 StPO
hingewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass auf dem Erstprotokoll ein Kreuz beim
Kästchen, dass der befragten Person die Belehrung über die Rechte und Pflichten
gemäss der Rückseite eröffnet worden sind, vorhanden ist. Dadurch wird auch die
Rückseite des Protokolls durch die auf der Vorderseite angebrachte Unterschrift
des Beschuldigten abgedeckt. Dass dieses Kreuz erst nachträglich, d.h. nach der
Befragung angebracht worden sein soll, ist als Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Gemäss der „Belehrung über die Verfahrensrechte der
beschuldigten Person“ auf der Rückseite des Erstbefragungsprotokolles, wo
ebenfalls ein Kreuz angebracht worden ist, wurde der Beschuldigte unter anderem
darüber belehrt, dass er einen Rechtsbeistand und einen Übersetzer beiziehen
kann, was Art. 158 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO entspricht. Des Weiteren wurde
er darauf hingewiesen, dass er nicht zur Aussage und Mitwirkung verpflichtet
ist, was mit Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO übereinstimmt. Schliesslich muss auch
der Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO als erfolgt erachtet werden. Dies
deshalb, weil der Beschuldigte eben als Beschuldigter einvernommen und über
seine Verfahrensrechte informiert worden ist. Des Weiteren kann der
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 24. August 2020 entnommen
werden, dass der Beschuldigte nach ersten Aussagen der Unfallbeteiligten im
nahe gelegenen Restaurant der „Chäsi“ kontaktiert worden sei und sich daraufhin
ebenfalls zur Unfallstelle begeben habe. Sämtliche Personen seien vor Ort
mittels Erstbefragungsprotokoll unterschriftlich befragt worden. Der
Beschuldigte wusste somit, dass es um einen Verkehrsunfall am Aufenthaltsort
mit den anwesenden beteiligten Personen ging. So wurde auf dem
Erstbefragungsprotokoll des Beschuldigten unter der Rubrik „Ereignis (Handlung,
Ort, Zeit)“ denn auch „VU Riedholz“, also Verkehrsunfall Riedholz, vermerkt.
Entsprechend machte der Beschuldigte denn auch Aussagen zu eben diesem Vorfall.
Der Beschuldigte wusste folglich, dass es um einen Verkehrsunfall mit den vor
Ort anwesenden Personen und am Ort, wo sie sich aufhielten, ging. Ein
präziserer Vorhalt, d.h. welcher Tatbestand erfüllt sein könnte, war zu jenem
Zeitpunkt nicht nötig. Zusammengefasst lässt sich dem Erstbefragungsprotokoll
entnehmen, dass Herr A.___ als Beschuldigter einvernommen und hinreichend
belehrt worden ist. Auch der ihm vorgeworfene Lebenssachverhalt war dem
Beschuldigten genügend klar. Die Einvernahme des Beschuldigten vom
22.
August 2020 ist somit verwertbar.
4.2.4
Nicht anders verhält es sich mit
den Aussagen der Auskunftspersonen und Zeuginnen. Diesbezüglich ist
präzisierend festzuhalten, dass bei Beweiserhebungen, welche von der Polizei
durchgeführt werden (So insbesondere Erstbefragungen, mit Ausnahme der
delegierten Einvernahmen nach Art. 312 StPO) keine Anwesenheits- bzw.
Teilnahmerechte des Beschuldigten bestehen, allerdings das Konfrontationsrecht
desselben nachträglich gewährt werden muss, für den Fall, dass die Angaben der
Auskunftsperson im Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden
sollen (Donatsch, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 147 N 2 mit Verweis auf N 12). Da das Konfrontationsrecht des
Beschuldigten betreffend die von B.___, C.___ und D.___ deponierten Aussagen
vorliegend vor Obergericht gewahrt wurde und der Beschuldigte Gelegenheit
hatte, Ergänzungsfragen zu stellen, dürfen die polizeiliche Einvernahme ohne
Weiteres zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.
D.___ und B.___ wurden von der Polizei
zunächst als Auskunftspersonen und sodann im weiteren Verlauf des Verfahrens
vom Obergericht als Zeuginnen einvernommen. Die Polizei konnte sie mangels
entsprechender Befugnis nicht selbständig als Zeuginnen (vgl. Art. 142 Abs. 2
StPO) befragen, sondern musste sie als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179
StPO einvernehmen. Befragt die Polizei eine Person als Auskunftsperson, welche
im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Zeugin befragt wird, so ist nicht
zu beanstanden, dass die Polizei sich für die Belehrungen von D.___ und B.___ an
jenen einer Auskunftsperson orientierte, war dies doch in jenem Zeitpunkt ihre
prozessuale Stellung im vorliegenden Verfahren. Die Aussagen dieser beiden
Personen sind ohne Weiteres verwertbar, da sie vor Obergericht als Zeuginnen
befragt und auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurden.
4.2.5
Entgegen der Annahme der
Verteidigung sind sämtliche im Rahmen der im Recht liegenden Einvernahmen
gemachten Aussagen der am Geschehen beteiligten Personen verwertbar.
4.3
Standpunkt Beschuldigter
Der Beschuldigte gab anlässlich der
Erstbefragung vom 22. August 2020 als Beschuldigter gegenüber der Polizei
Kanton Solothurn zu Protokoll, er sei mit seinem Personenwagen von Solothurn
her auf der Baselstrasse in östliche Richtung gefahren. Vor der „Chäsi“ in
Riedholz habe er den Blinker nach links gesetzt und habe die Einspurstrecke
befahren. Dies in der Absicht, einen Kaffee in der „Chäsi“ zu trinken. Bevor er
nach links abgebogen sei, habe er sein Fahrzeug bis zum Stillstand angehalten.
Weiter vorne habe er ein weisses Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, welches ihm
entgegengefahren sei, gesehen. Seiner Meinung nach habe er genügend Abstand
gehabt, weshalb er nach links abgebogen sei. Dann habe er sein Auto neben der
„Chäsi“ parkiert. Als er seinen Hund aus dem Kofferraum habe nehmen wollen, sei
eine ältere Dame zu ihm gekommen und habe ihm „au Schand“ gesagt. Diese habe
gemeint, er hätte einen Blödsinn gemacht, dass er die Vorfahrt genommen habe
und Schuld am Unfall sei. Dann habe er sich deren Auto angesehen und einen
Schaden festgestellt – der Kotflügel vorne rechts an deren [PW 2] sei
beschädigt gewesen. Am weissen Personenwagen, der vorne gestanden sei, habe er
keinen Schaden feststellen können. Die ältere Dame habe ständig auf ihm
herumgehackt. Deshalb habe er zu dieser gesagt, dass er im Kaffee sei, wenn
noch etwas sein würde. Als er vorne an der Einspurstrecke losgefahren sei, habe
der weisse entgegenkommende Personenwagen einen Abstand von ca. 30 bis 40 m
gehabt. Dieser habe sich auf Höhe der „Chäsi“, ungefähr beim gelben Werbeschild
am Gebäude, befunden. Er sei alleine im Auto unterwegs gewesen.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung und vor Obergericht liess sich der Beschuldigte nicht mehr zum
Vorhalt vernehmen.
4.4
Standpunkt B.___
4.4.1
Am 22. August 2022 wurde
B.___ im Rahmen einer Erstbefragung als Auskunftsperson von der Polizei einvernommen.
Hierbei führte sie aus, dass sie von Zuhause gekommen sei und vorgehabt habe,
nach Solothurn zu fahren. In Riedholz sei sie auf der Baselstrasse hinter einem
weissen PW [PW 3] mit weniger als 60 km/h, etwa 55 km/h, unterwegs gewesen.
Beim Ortseingang habe sie mindestens 30 bis 50 Meter Abstand zum vorfahrenden
Auto gehalten. Auf Höhe der «Chäsi» habe sie ein entgegenkommendes Auto
gesehen, das blinkend nach links eingespurt sei. Als das braune Auto ohne
anzuhalten in Richtung «Chäsi» abgebogen sei, habe der Personenwagen vor ihr
sofort stark abgebremst. Sie habe zuvor gedacht, dass es ihm nicht reiche. Sie
habe daraufhin ebenso stark abgebremst und obwohl sie nicht überrascht worden
sei, sei es ihr nicht gelungen, die Kollision mit dem [PW 3] zu verhindern. Im
Anschluss hätten sie und der [PW 3] bis zum Stillstand abgebremst. Sie habe
beobachtet, wie der braune Personenwagen etwa ein bis zwei Meter vor dem [PW 3]
abgebogen sei. Sie sei in die «Chäsi» gegangen und habe zum Beschuldigten gesagt,
dass er einen Unfall verursacht habe; er habe aber nichts davon wissen wollen.
4.4.2
Anlässlich der Befragung vor
Obergericht führte sie aus, dass drei Autos hintereinandergefahren seien. Auf
der Strasse sei zuerst eine Tempolimite von 80 km/h und dann 60 km/h. Da müsse
man abbremsen und das hätten alle Drei getan. Der Abstand zwischen den Autos
sei nicht riesig gewesen. Sie habe das Auto von Herrn A.___ auf der
entgegenkommenden Spur fahren und einspuren gesehen, um offenbar in das Café zu
gelangen. Ihr sei aufgefallen, dass sicher ein Meter langer Ast beim Auto von
Herrn A.___ auf der Seite herausgehangen sei. Sie habe zu lange auf den Ast
geschaut und dann habe es «gebrätscht». Er habe das Auto schnell herumgerissen.
Keine der drei Fahrerinnen habe gedacht, dass er nicht warten würde, denn sie
seien ja vortrittsberechtigt gewesen. (Auf Frage:) Sie sei entschieden weniger als 60 km/h
gefahren. (Auf Frage:) Sie habe eine Vollbremsung machen
müssen, ebenso Frau C.___ und Frau D.___. (Auf
Frage:) Vor dem Abbiegen
habe er kurz angehalten. (Auf
Frage:) Ob er geblinkt
habe, wisse sie nicht mehr.
4.5
Standpunkt C.___
4.5.1
C.___ gab anlässlich der
Erstbefragung vom 22. August 2020 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu
Protokoll, sie sei mit ihrem [PW 3] von Zuhause gekommen und habe vorgehabt,
nach Solothurn zu fahren. Sie sei auf der Baselstrasse gefahren. Auf der
Gegenfahrbahn habe sie ein Auto auf der Einspurstrecke gesehen, welches
unvermittelt vor ihr abgebogen sei. Sie habe eine Vollbremsung einleiten
müssen, sonst hätte sie das abbiegende Fahrzeug erwischt. Sie habe daraufhin
einen Ruck verspürt und feststellen müssen, dass der Personenwagen hinter ihr
in ihr Heck gefahren sei. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h
unterwegs gewesen. Wenn sie nicht vorgängig gebremst hätte, wäre es ganz sicher
zu einer Kollision mit Herrn A.___ gekommen. Sie sei sich sicher, dass der PW
von Herrn A.___ auf der Einspurstrecke nicht angehalten habe, sondern einfach
nach links abgebogen sei.
4.5.2
Anlässlich der Befragung vor
Obergericht führte sie aus, sie
sei von Zuhause in Richtung Stadt unterwegs gewesen, weil sie in den Jumbo
gewollt habe. Als sie bei der Kreuzung beim Restaurant «Pöstli» rechts in die
Baslerstrasse eingebogen sei, habe sie Frau B.___ hinter sich gesehen. Auf der
Höhe der «Chäsi» habe sie das Auto von Herrn A.___ einspuren gesehen. Dann habe
er kurz gewartet und sei vor ihr abgebogen. Er habe das Auto herumgerissen;
obwohl sie nicht mehr weit von ihm entfernt gewesen sei. Sie sei voll auf die
Bremse gegangen und Frau B.___ sei in sie reingefahren. (Auf Frage:) Sie sei weniger als 60 km/h gefahren;
schneller wäre auf dieser kurzen Strecke gar nicht möglich gewesen. (Auf Frage:) Sie habe voll auf die «Klötze» gehen
müssen. (Auf Frage:) Vor dem Abbiegen habe er kurz bis zum
Stillstand angehalten. (Auf
Frage:) Ob er geblinkt
habe, wisse sie nicht mehr.
4.6
Standpunkt D.___
4.6.1
D.___ gab anlässlich der
Erstbefragung vom 22. August 2020 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu
Protokoll, sie sei von Attisholz herkommend auf der Baselstrasse in Richtung
Solothurn gefahren. Vor ihr seien [PW 2] und [PW 3] gefahren. Sie sei mit etwa
55.
km/h unterwegs gewesen. Bei der «Chäsi» sei ihnen ein bräunliches Auto
entgegengekommen, das nach links eingespurt habe. Der Blinker sei eingeschaltet
gewesen. Der braune Wagen sei «vollgas» vor dem [PW 3] nach links abgebogen.
Die Autos vor ihr und sie selber hätten sofort stark abbremsen müssen. Wenn das
weisse Auto nicht abgebremst hätte, wäre es in das abbiegende Fahrzeug
gefahren.
4.6.2
Anlässlich der Befragung vor
Obergericht führte sie aus, sie
sei an jenem Samstagmorgen durch Riedholz gefahren. Vor ihr seien zwei Autos
gefahren. An der Kreuzung in Richtung Avia-Tankstelle sei Herr A.___ auf sie
zugefahren und mit Schwung über ihre Fahrbahn abgebogen. Er habe ihnen den Weg
abgeschnitten. Das vorderste Auto habe extrem bremsen müssen. Das zweite Auto sei
in das erste gefahren und sie habe, weil sie Nahe beim zweiten Auto gewesen sei,
auch voll abbremsen müssen. Das ABS habe eingeriegelt. (Auf Frage:) Sie sei 60 km/h gefahren, wenn nicht
sogar weniger. (Auf Frage:)
Sie habe extrem bremsen
müssen. (Auf Frage:) Ob er geblinkt habe und ob er vor dem
Abbiegen kurz angehalten habe, wisse sie nicht mehr.
4.7
Würdigung
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen ihre Aussagen jeweils nach Hinweis auf die
Straffolgen einer falschen Aussage (falsche Anschuldigung und Irreführung der
Rechtspflege) machten. Bei den genannten Personen ist keine Interessenlage zur
Falschaussage ersichtlich. Ein Interesse am Prozessausgang haben diese nicht
und in einer solchen Konstellation gibt es keine objektiven Gründe, warum diese
falsch aussagen sollten. Insbesondere die beiden Zeuginnen sind in einer
neutralen, unbefangenen und aussenstehenden Position. In den Aussagen der
befragten Personen lassen sich keine Spuren von emotionalen Einfärbungen, von
tendenziösen Sichtweisen oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben
erkennen. Insofern ist ihren Aussagen eine hohe Beweiskraft zuzuerkennen. Die
Schilderungen der befragten Personen beruhen auf ihren eigenen Beobachtungen
vor Ort. Sie haben das Fahrzeug des Beschuldigten und dessen Fahrweise über
eine genügend lange Wegstrecke und auf kurze Distanz beobachten können. Zudem bestehen
keine Bedenken, auf ihre Aussagen abzustellen, da im Tatzeitpunkt das
Verkehrsaufkommen normal war, die Stelle übersichtlich war, klare
Sichtverhältnisse herrschten sowie der Vorfall sich bei Tageslicht ereignete.
Die drei Frauen
schilderten den Vorfall vor Obergericht konstant und in nachvollziehbarer
Weise. Sie alle führten aus, dass
-
sie mit weniger als 60 km/h
unterwegs gewesen seien;
-
sie das Auto von Herrn A.___
auf der entgegenkommenden Spur fahren und einspuren gesehen hätten;
-
Herr A.___ abrupt abgebogen
sei bzw. das Auto «herumgerissen» habe;
-
alle drei Autos eine
Vollbremsung hätten einleiten müssen.
Aufgrund der vorhandenen
Realitätskriterien der inneren Geschlossenheit, Folgerichtigkeit in der Darstellung
des Geschehnisablaufs, konkreten und anschaulichen Wiedergabe des Erlebnisses,
Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von
demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, sowie die
Konstanz der Aussagen bei verschiedenen Befragungen, erscheinen die Aussagen
der befragten Personen allesamt glaubhaft.
Einzig hinsichtlich der Frage, ob Herr A.___
nach dem Abbiegen kurz angehalten habe, bestehen Diskrepanzen. Anlässlich der
polizeilichen Ersteinvernahmen wurde ausgesagt, dass er nicht angehalten habe;
vor Obergericht sagten zumindest Frau C.___ und Frau B.___ aus, er habe
angehalten. Insbesondere bei einer langen Zeitdauer seit dem Unfall können sich
die Aussagen von Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen sowohl bei den Formulierungen als auch
den Angaben über Nebenumstände verändern. Dass sich die Zeuginnen bzw.
Auskunftsperson unmittelbar nach dem massgebenden Ereignis an kleine
Einzelheiten zu erinnern vermochten, nunmehr aber mehr als 1.5 Jahre später ein
anderes Bild des Anhaltemanövers des Beschuldigten im Kopf haben bzw. im Falle
von D.___ sich nicht mehr erinnern kann, ist nachvollziehbar. Es ist daher in
diesem Punkt auf die in der ersten und damit tatnächsten Befragung durch die
Polizei am 22. August 2020 gemachten Aussagen abzustellen, wonach der
Beschuldigte vor dem Abbiegen nicht angehalten hat.
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten,
der Auskunftsperson sowie der Zeuginnen ist erstellt, dass der Beschuldigte zur
fraglichen Zeit die Einspurstrecke in Riedholz, um links abzubiegen, befahren
und vor dem Abbiegen sein Fahrzeug nicht abgebremst hat. Dabei sah er auf der
Gegenfahrbahn ein weisses Auto, das sich etwa auf der Höhe des Werbeschildes
befunden hat und gemäss seinen Aussagen somit einen Abstand von ca. 30 bis
40.
m gehabt habe. Aufgrund der Berechnung der Polizei Kanton Solothurn betrug
dieser Abstand 38,15 m, was mit der Schätzung des Beschuldigten übereinstimmt. Indem
der Beschuldigte ohne anzuhalten weitergefahren ist, waren die Fahrerin des [PW
3] und alle hinter ihr fahrenden Autos veranlasst, stark zu bremsen, was
schliesslich in einer Kollision mündete.
Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom
12.
Oktober 2020 vorgehaltene Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Tatbestand der groben Verletzung der
Verkehrsregeln
In Bezug auf die theoretischen Ausführungen
zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie
zu den vorliegend relevanten Verkehrsregeln im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV,
Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SVV kann zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (AS 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.
Objektiver Tatbestand
Das Bundesgericht hat in seinem
Entscheid 131 IV 133, E. 3.2 zum objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
Folgendes festgehalten:
„Der qualifizierte
Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff.
2.
SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei
einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je
mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine
abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die
Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme
einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die
Dispositiv
allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur
Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der
Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe
liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a)."
Bei den Vorschriften betreffend Vortritt
handelt es sich ohne weiteres um wichtige bzw. grundlegende
Verkehrsvorschriften (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 63). Durch
die Vollbremsung von C.___ konnte gerade noch eine Kollision mit dem
Beschuldigten vermieden werden. Jedoch konnte B.___, welche direkt hinter C.___
fuhr, nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte leicht mit deren Heck.
Dadurch entstanden an den Personenwagen der beiden Frauen Sachschäden. Der [PW
2] von B.___ hat an der Frontseite, an der Stossstange, am Kontrollschild mit
Umrahmung, an der Motorhaube und am Kühlgrill Schäden aufgewiesen. Das Fahrzeug
von C.___, hat an der Stossstange heckseitig Abriebspuren aufgewiesen.
Lediglich mit Glück sind weder der Beschuldigte noch C.___ oder B.___ bei
diesem Unfall verletzt worden. Mithin bestand durch die Verletzung einer wichtigen
Verkehrsvorschrift eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der
am Unfall beteiligten Personen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne
weiteres zu bejahen ist (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 66 m.w.H.).
3. Subjektiver Tatbestand
Das Bundesgericht hat im bereits
vorstehend genannten Entscheid 131 IV 133, E. 3.2, zum subjektiven Tatbestand
Folgendes erwogen:
„Subjektiv erfordert
der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit
(BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen
ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4
mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten
gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen
(Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom
20. März 2002)."
Aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen
der Zeuginnen und der Auskunftsperson betreffend das abrupte Abbiegen des
Beschuldigten bzw. das «Herumreissen» des Autos ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte bewusst fahrlässig und rücksichtslos handelte. Der Beschuldigte
wusste, dass ihm ein Personenwagen entgegenkam und hat es dennoch unterlassen,
unmittelbar vor dem Abbiegen der Gefahrensituation entsprechend zu handeln. Mit
Hinblick auf die Strafanzeige ist erstellt, dass an der besagten Stelle eine
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt. Wird zu Gunsten des Beschuldigten davon
ausgegangen, dass C.___ mit ihrem [PW 3] nur mit 50 km/h unterwegs war, ergibt
dies einen durchschnittlichen Reaktionsweg von 15 Metern ([50 km/h :10] x 3)
und einen Bremsweg von 25 Metern ([50 km/h:10] x [50 km/h:10]), total 40 Meter –
dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Fahrbahn nass war. Aufgrund des
Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Einspurstrecke nicht abgebremst hatte,
dieser somit mit Schwung links abgebogen ist, reichte der Abstand von 38,15 m
nicht aus, um ohne eine Kollision mit dem entgegenkommenden und
vortrittsberechtigten Fahrzeug von C.___ abzubiegen. Um eine solche zu
vermeiden, musste diese nachvollziehbar eine Vollbremsung einleiten.
Der Beschuldigte war sich dieser
Gefahrensituation bewusst, sagte er doch selber aus, dass er den Abstand zum
Personenwagen von C.___ auf 30 bis 40 Meter geschätzt habe. Dem
Beschuldigten musste auch bewusst sein, dass die von ihm geschätzte Distanz
nicht ausreicht, um gefahrlos abbiegen zu können. Denn jeder – so auch der
Beschuldigte – muss in der Fahrschule lernen, den Bremsweg zu berechnen. Doch
nur die wenigsten Fahrer erinnern sich später noch daran, wie lange es
tatsächlich dauert, bis das Auto zum Stillstand kommt. Viele verlassen sich –
und das war vorliegend nicht anders – im Zweifelsfall auf die grobe
Einschätzung. Dabei kann jede Sekunde und jeder Meter beim Bremsen entscheidend
sein, um einen Unfall zu verhindern.
Durch sein Fahrverhalten hat der
Beschuldigte eine elementare Vorsichtsmassnahme beim Linksabbiegen nicht
beachtet und damit auch fremde Interessen gefährdet, zumal nicht bloss die
Gefahr einer Kollision bestand, sondern sich diese Gefahr mit Blick auf die
Personenwagen von C.___ und B.___ auch verwirklichte. Es gibt keine Gründe, die
zu Gunsten des Beschuldigten sprechen. Die Stelle war übersichtlich, es
herrschten klare Sichtverhältnisse, der Vorfall ereignete sich bei Tageslicht,
das Verkehrsaufkommen war normal und es handelte sich um eine Strecke, die eine
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vorsah sowie um eine Fahrbahn, die nass war,
wodurch ohnehin eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert ist, da die
Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Personenwagens schwierig abschätzbar
ist und der Bremsweg länger wird. Es wäre verfehlt, vorliegend von einer rein
momentanen Unaufmerksamkeit zu sprechen. Vielmehr ist das Fahrverhalten des
Beschuldigten als rücksichtslos einzustufen, weshalb der subjektive Tatbestand
in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist.
Es wäre – wie erwähnt – eine bewusste
Fahrlässigkeit des Beschuldigten zu bejahen, da ihm aber gemäss Anklageschrift
nur eine unbewusste Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, kann sein Fahrverhalten
auch nur als solche qualifiziert werden.
4. Fazit
Der Beschuldigte hat sich der groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechts, begangen
am 22. August 2020, schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Ausführungen zur Strafzumessung korrekt vorgenommen und auch ausführlich
begründet. Darauf kann verwiesen werden (AS 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Konkrete Strafzumessung
Die Vorinstanz hob hervor, dass die
Strafe von 20 Tagessätzen aufgrund des sehr leichten Verschuldens angemessen erscheine
sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei, in
der Form einer Geldstrafe auszusprechen sei. In letzterem Punkt behält die
Vorinstanz recht. Hinsichtlich Strafmass wäre hingegen eine höhere Geldstrafe
von 50 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen gewesen.
Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» kann das Obergericht das
Strafmass allerdings nicht erhöhen. Mithin bleibt es bei den von der Vorinstanz
auferlegten 20 Tagessätzen.
Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein
Tagessatz der Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF
300.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Aufgrund der sich in den Akten
befindenden definitiven Staatssteuerveranlagung 2020 ist beim Beschuldigten von
einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 auszugehen. Von diesem
Einkommen ist ein Pauschalabzug von 30%, ausmachend CHF 900.00, für
Krankenkasse und Steuern zu gewähren, was einen Betrag von CHF 2'100.00 ergibt.
Der rechnerische Wert der Tagessatzhöhe beläuft sich somit auf CHF 70.00.
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 zu verurteilen.
Die Vorinstanz geht richtig in ihrer
Annahme, dass beim Beschuldigten aufgrund der Umstände grundsätzlich von einer
günstigen Prognose auszugehen ist. Anhaltspunkte, die auf eine Schlechtprognose
hindeuten würden, sind keine vorhanden. Demzufolge ist dem Beschuldigten für
die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 der bedingte Vollzug zu
gewähren. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum
von zwei Jahren festgelegt. Beizupflichten ist der Vorinstanz schliesslich
auch, dass eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 500.00 angemessen
erscheint, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Allgemeine Ausführungen
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens. Anspruch
auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
nur, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren
gegen sie eingestellt wird.
2. Konkrete Festlegung
Der erstinstanzliche Kostenentscheid
wird bestätigt. In Anwendung der Grundsätze nach § 146 Abs. 1 lit. c des
Gebührentarifs des Kantons Solothurn und im Vergleich mit ähnlich gelagerten
Fällen wird die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1’500.00
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Auslagen belaufen sich die Kosten des
Verfahrens auf eine Summe von total CHF 1’600.00. Der Beschuldigte
unterliegt im Berufungsverfahren grösstenteils. Lediglich die Tagessatzhöhe
wird reduziert. Es rechtfertigt sich mithin, die Kosten dem Beschuldigten im
Umfang von 100% aufzuerlegen.
Eine Entschädigung für die Aufwendungen
von Rechtsanwalt Hasler kann dem Beschuldigten aufgrund seiner Verurteilung
nicht zugesprochen werden.
Demnach
wird in Anwendung von Art. 36 Abs. 3, Art. 90 Abs. 2 und Art. 100 SVG, Art. 14
Abs. 1 VRV, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106
StGB, Art. 335 ff., Art. 398 ff. und Art. 422 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit.
c GT
erkannt:
1. A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln (Missachtung des Vortrittsrechts), begangen am 22. August 2020,
schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
b) einer
Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 870.00, zu bezahlen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’500.00, total
CHF 1’600.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer