STBER.2021.85
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
17. Januar 2022Deutsch10 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Berufungsklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Andrea
Stäuble
Dietrich,
Beschuldigter
betreffend Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
erscheint niemand.
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Oktober 2021 wurde das
schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020
verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 260.00 und einer Busse von CHF
650.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
2. A.___ erhob gegen
den Strafbefehl frist- und formgerecht Einsprache.
3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten unter Festhaltung am
angefochtenen Strafbefehl dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung.
4. Am 11. Mai 2021
fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 18. Mai
2020, freigesprochen.
2.
A.___, verteidigt
durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 3'372.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
5. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021
meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an. Mit
Berufungserklärung, datiert vom 30. August 2021, wurde das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten sowie die Kassation und
Rückweisung beantragt. Sie stellte überdies den Beweisantrag, es sei bei der
Polizei Kanton Solothurn das offensichtlich irrtümlich nicht eingereichte
Eichzertifikat mit der METAS-Nummer [X] einzuholen.
6. Der Beschuldigte
nahm mit Schreiben vom 23. September 2021 zur Berufung Stellung. Er
verzichtete auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag auf
Nichteintreten auf die Berufung. Er beantragte die Abweisung des Beweisantrages
der Staatsanwaltschaft und stellte seinerseits den Antrag, es sei Frau B.___
als Zeugin zu befragen.
7. Mit Verfügung des Vizepräsidenten
der Strafkammer des Obergerichts vom 13. Oktober 2021 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass vorab in einem schriftlichen Verfahren über den
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Kassation und Rückweisung der Akten an die
erste Instanz entschieden werde. Der Staatsanwaltschaft wurde Frist gesetzt zur
Begründung ihres Antrages.
8. Am
2. November 2021 wurde die ergänzende Begründung der
Staatsanwaltschaft eingereicht. Am 23. November 2021 erfolgte die
Stellungnahme des Beschuldigten. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II. Rückweisung
1.
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Rückweisungsantrag damit, dass es die
Vorinstanz unterlassen habe, nach Feststellung des offensichtlichen Irrtums der
Polizei Kanton Solothurn (Einreichung eines falschen Eichzertifikats) das
korrekte Eichzertifikat einzuholen. Auch habe sie sich gemäss der schriftlichen
Urteilsbegründung nicht mit den weiteren Einwänden des Beschuldigten auseinandergesetzt.
Damit sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Beweisabnahme und –würdigung in
derart zentralen Punkten nicht nachgekommen, dass ein wesentlicher Mangel
i.S.v. Art. 409 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
vorliege.
2.
Der
Beschuldigte liess ausführen, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Verfügung der
Vorinstanz vom 11. März 2021 mit dem von ihr als falsch begründeten
Eichzertifikat bedient worden sei. Bereits damals habe sie den Antrag auf
Einholung des Zertifikats mit der METAS-Nummer [X] stellen müssen, wenn sie der
Auffassung gewesen sei, die Polizei habe offensichtlich ein falsches Zertifikat
eingereicht. Ihr Beweisantrag sei deshalb offensichtlich verspätet und
abzuweisen.
3.
Die Berufung
nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das
Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren
Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Das
Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder
nachzuholen sind (Abs. 2). Im Vordergrund stehen wesentliche Mängel des
erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte
der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird, die im
Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden
können. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts,
fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von
Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, etc. In all diesen Fällen hätte die Nachholung der in
der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur
Folge. Ein solches Verfahren wäre nicht mehr «fair» im Sinne von Art. 6 EMRK
(Luzius Eugster in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 409 StPO N 1).
4.
Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die
belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen
(vgl. Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 6 StPO). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen
das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem
Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und
Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).
Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Gericht nicht,
von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in
willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung
gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es
überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten
Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr
geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen).
5.
In der schriftlichen
Begründung des Urteils zur Beweiswürdigung hält sich die Vorinstanz äusserst
knapp und stellt fest:
«Für das verwendete
Geschwindigkeitsmessgerät GATSO mit der METAS Nr. [X] liegt kein gültiges
Eichzertifikat vor. Das von der Polizei Kanton Solothurn im hierortigen
Verfahren einverlangte Zertifikat Nr. [Z] vom 16. März 2020 (gültig bis 31.
März 2021) bezieht sich auf das Radarmessgerät GATSO mit der METAS-Nr. [Y]. Es
Dispositiv
lässt sich demnach nicht feststellen, ob das zur Messung verwendete Radargerät
zum Tatzeitpunkt geeicht und die Messung somit korrekt war. Demnach ist der
Beschuldigte nach Massgabe des Grundsatzes "in dubio reo" vom Vorhalt
der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.»
6. Die Vorinstanz
verletzt die Untersuchungsmaxime und handelt widersprüchlich, wenn sie zwar
feststellt, dass das – notabene vom Gericht selbst eingeholte – Eichzertifikat
nicht zum in casu massgebenden, eingesetzten Gerät passe, dann aber davon
absieht, das zutreffende Eichzertifikat einzuholen oder dies zumindest zu
versuchen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, bei der Polizei Kanton Solothurn
nachzuhaken und stattdessen den Beschuldigten einfach freigesprochen mit der
Begründung, es liege kein Eichzertifikat vor. Dabei verfällt sie in Willkür,
denn aufgrund der vorliegenden Umstände kann sie nicht zur Überzeugung
gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Vielmehr
enthält der Freispruch gar keine effektive, stringente Begründung. Dieses
Vorgehen bzw. der offensichtlich unzureichend begründete Entscheid stellt einen
schweren Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime bzw. ein wesentlicher
Verfahrensmangel dar.
Da die ganze Begründung
durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müsste und nicht nur punktuelle
Beweisergänzungen anstünden, würde dies zu einem unzulässigen Instanzenverlust
führen. Das Ergebnis der Beweiswürdigung kann die Entscheidgrundlagen
grundsätzlich verändern. Vor diesem Hintergrund ist ein Instanzenverlust zu
vermeiden und die damit einhergehende Verlängerung des Verfahrens zugunsten der
Wahrheitsfindung und der Wahrung der Rechte der Beteiligten hinzunehmen.
7. Nach dem Gesagten
hat in der Sache erstinstanzlich gar keine Auseinandersetzung mit den
Beweismitteln stattgefunden und die Parteien haben das Recht, dass der
Sachverhalt von zwei richterlichen Instanzen mit voller Kognition überprüft
wird. Das angefochtene Urteil wird somit aufgehoben und die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Auf die Beweisanträge wird bei
diesem Ausgang des Verfahrens nicht eingetreten.
III. Kosten
1. Hebt die Rechtsmittelinstanz
einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der
Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).
Die Kassation des
erstinstanzlichen Entscheides erfolgt wegen eines Verfahrensfehlers der ersten
Instanz. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, neben den Kosten des
Berufungsverfahrens auch jene des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Solothurn
aufzuerlegen.
2. Hebt die
Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die
Parteien Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Richter setzt die Entschädigung der privat
bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 Gebührentarif des
Kanton Solothurn).
Die Verteidigerin macht
in ihrer Kostennote vom 18. Januar 2022 für das erstinstanzliche
Verfahren sowie das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.83 Stunden
bzw. 4.23 Stunden und Auslagen von CHF 240.85 bzw. CHF 38.70 geltend,
was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der geltend gemachte Stundenansatz
erscheint mit CHF 280.00 indes etwas hoch. Gerechtfertigt erscheinen
CHF 260.00. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer beläuft sich die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'135.50
und für das Berufungsverfahren auf CHF 1'226.20, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., 398
ff., 409 und 428 f. StPO beschlossen und erkannt:
1. Das angefochtene Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Mai 2021 wird
aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück
an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung
eines neuen Urteils.
3. Auf die Beweisanträge
der Parteien wird nicht eingetreten.
4. A.___, verteidigt durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'135.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
5. A.___, verteidigt durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'226.20 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
6.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 und
Auslagen von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer