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Entscheid

STBER.2021.85

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

17. Januar 2022Deutsch10 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Berufungsklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Andrea

Stäuble

Dietrich,

Beschuldigter

betreffend Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

erscheint niemand.

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Oktober 2021 wurde das

schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020

verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 260.00 und einer Busse von CHF

650.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

2. A.___ erhob gegen

den Strafbefehl frist- und formgerecht Einsprache.

3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021

überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten unter Festhaltung am

angefochtenen Strafbefehl dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung.

4. Am 11. Mai 2021

fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 18. Mai

2020, freigesprochen.

2.

A.___, verteidigt

durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 3'372.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

5. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021

meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an. Mit

Berufungserklärung, datiert vom 30. August 2021, wurde das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten sowie die Kassation und

Rückweisung beantragt. Sie stellte überdies den Beweisantrag, es sei bei der

Polizei Kanton Solothurn das offensichtlich irrtümlich nicht eingereichte

Eichzertifikat mit der METAS-Nummer [X] einzuholen.

6. Der Beschuldigte

nahm mit Schreiben vom 23. September 2021 zur Berufung Stellung. Er

verzichtete auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag auf

Nichteintreten auf die Berufung. Er beantragte die Abweisung des Beweisantrages

der Staatsanwaltschaft und stellte seinerseits den Antrag, es sei Frau B.___

als Zeugin zu befragen.

7. Mit Verfügung des Vizepräsidenten

der Strafkammer des Obergerichts vom 13. Oktober 2021 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass vorab in einem schriftlichen Verfahren über den

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Kassation und Rückweisung der Akten an die

erste Instanz entschieden werde. Der Staatsanwaltschaft wurde Frist gesetzt zur

Begründung ihres Antrages.

8. Am

2. November 2021 wurde die ergänzende Begründung der

Staatsanwaltschaft eingereicht. Am 23. November 2021 erfolgte die

Stellungnahme des Beschuldigten. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II. Rückweisung

1.

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihren Rückweisungsantrag damit, dass es die

Vorinstanz unterlassen habe, nach Feststellung des offensichtlichen Irrtums der

Polizei Kanton Solothurn (Einreichung eines falschen Eichzertifikats) das

korrekte Eichzertifikat einzuholen. Auch habe sie sich gemäss der schriftlichen

Urteilsbegründung nicht mit den weiteren Einwänden des Beschuldigten auseinandergesetzt.

Damit sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Beweisabnahme und –würdigung in

derart zentralen Punkten nicht nachgekommen, dass ein wesentlicher Mangel

i.S.v. Art. 409 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

vorliege.

2.

Der

Beschuldigte liess ausführen, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Verfügung der

Vorinstanz vom 11. März 2021 mit dem von ihr als falsch begründeten

Eichzertifikat bedient worden sei. Bereits damals habe sie den Antrag auf

Einholung des Zertifikats mit der METAS-Nummer [X] stellen müssen, wenn sie der

Auffassung gewesen sei, die Polizei habe offensichtlich ein falsches Zertifikat

eingereicht. Ihr Beweisantrag sei deshalb offensichtlich verspätet und

abzuweisen.

3.

Die Berufung

nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches

Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das

Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren

Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Das

Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder

nachzuholen sind (Abs. 2). Im Vordergrund stehen wesentliche Mängel des

erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte

der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird, die im

Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden

können. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts,

fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von

Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes, etc. In all diesen Fällen hätte die Nachholung der in

der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur

Folge. Ein solches Verfahren wäre nicht mehr «fair» im Sinne von Art. 6 EMRK

(Luzius Eugster in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 409 StPO N 1).

4.

Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von

Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die

belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen

(vgl. Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 6 StPO). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen

das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem

Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und

Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr

rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).

Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten das Gericht nicht,

von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in

willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung

gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es

überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten

Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr

geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen).

5.

In der schriftlichen

Begründung des Urteils zur Beweiswürdigung hält sich die Vorinstanz äusserst

knapp und stellt fest:

«Für das verwendete

Geschwindigkeitsmessgerät GATSO mit der METAS Nr. [X] liegt kein gültiges

Eichzertifikat vor. Das von der Polizei Kanton Solothurn im hierortigen

Verfahren einverlangte Zertifikat Nr. [Z] vom 16. März 2020 (gültig bis 31.

März 2021) bezieht sich auf das Radarmessgerät GATSO mit der METAS-Nr. [Y]. Es

Dispositiv

lässt sich demnach nicht feststellen, ob das zur Messung verwendete Radargerät

zum Tatzeitpunkt geeicht und die Messung somit korrekt war. Demnach ist der

Beschuldigte nach Massgabe des Grundsatzes "in dubio reo" vom Vorhalt

der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.»

6. Die Vorinstanz

verletzt die Untersuchungsmaxime und handelt widersprüchlich, wenn sie zwar

feststellt, dass das – notabene vom Gericht selbst eingeholte – Eichzertifikat

nicht zum in casu massgebenden, eingesetzten Gerät passe, dann aber davon

absieht, das zutreffende Eichzertifikat einzuholen oder dies zumindest zu

versuchen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, bei der Polizei Kanton Solothurn

nachzuhaken und stattdessen den Beschuldigten einfach freigesprochen mit der

Begründung, es liege kein Eichzertifikat vor. Dabei verfällt sie in Willkür,

denn aufgrund der vorliegenden Umstände kann sie nicht zur Überzeugung

gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Vielmehr

enthält der Freispruch gar keine effektive, stringente Begründung. Dieses

Vorgehen bzw. der offensichtlich unzureichend begründete Entscheid stellt einen

schweren Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime bzw. ein wesentlicher

Verfahrensmangel dar.

Da die ganze Begründung

durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müsste und nicht nur punktuelle

Beweisergänzungen anstünden, würde dies zu einem unzulässigen Instanzenverlust

führen. Das Ergebnis der Beweiswürdigung kann die Entscheidgrundlagen

grundsätzlich verändern. Vor diesem Hintergrund ist ein Instanzenverlust zu

vermeiden und die damit einhergehende Verlängerung des Verfahrens zugunsten der

Wahrheitsfindung und der Wahrung der Rechte der Beteiligten hinzunehmen.

7. Nach dem Gesagten

hat in der Sache erstinstanzlich gar keine Auseinandersetzung mit den

Beweismitteln stattgefunden und die Parteien haben das Recht, dass der

Sachverhalt von zwei richterlichen Instanzen mit voller Kognition überprüft

wird. Das angefochtene Urteil wird somit aufgehoben und die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Auf die Beweisanträge wird bei

diesem Ausgang des Verfahrens nicht eingetreten.

III. Kosten

1. Hebt die Rechtsmittelinstanz

einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der

Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Die Kassation des

erstinstanzlichen Entscheides erfolgt wegen eines Verfahrensfehlers der ersten

Instanz. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, neben den Kosten des

Berufungsverfahrens auch jene des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Solothurn

aufzuerlegen.

2. Hebt die

Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die

Parteien Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im

Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens

(Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Richter setzt die Entschädigung der privat

bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 Gebührentarif des

Kanton Solothurn).

Die Verteidigerin macht

in ihrer Kostennote vom 18. Januar 2022 für das erstinstanzliche

Verfahren sowie das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.83 Stunden

bzw. 4.23 Stunden und Auslagen von CHF 240.85 bzw. CHF 38.70 geltend,

was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der geltend gemachte Stundenansatz

erscheint mit CHF 280.00 indes etwas hoch. Gerechtfertigt erscheinen

CHF 260.00. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer beläuft sich die

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'135.50

und für das Berufungsverfahren auf CHF 1'226.20, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., 398

ff., 409 und 428 f. StPO beschlossen und erkannt:

1. Das angefochtene Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Mai 2021 wird

aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück

an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung

eines neuen Urteils.

3. Auf die Beweisanträge

der Parteien wird nicht eingetreten.

4. A.___, verteidigt durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'135.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

5. A.___, verteidigt durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'226.20 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

6.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 und

Auslagen von CHF 400.00, total CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer