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Entscheid

STBER.2021.87

Mord, bandenmässiger Raub, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Urkundenfälschung

29. September 2022Deutsch459 min

18 (schwarzer Schal) zwei DNA-Profile gesichert werden. Bei einem der Profile war

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. September 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Christoph

Balmer,

2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Daniel

Helfenfinger,

3. C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas

Fingerhuth,

4. D.___, amtlich verteidigt durch Advokat

Alex

Hediger,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend Mord,

bandenmässiger Raub, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Urkundenfälschung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht in der JVA Solothurn in Deitingen vom 21. und

22. September 2022:

1.

Staatsanwalt E.___

und Staatsanwältin F.___, für die Staatsanwaltschaft als

Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung [einer Untersuchungsbeamtin];

2.

Rechtsanwalt

Christoph Balmer, amtlicher Verteidiger von A.___, Beschuldigter 1;

3.

B.___, Beschuldigter

2;

4.

Rechtsanwalt Daniel

Helfenfinger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2, in Begleitung [eines Rechtspraktikanten];

5.

C.___, Beschuldigter

3;

6.

Rechtsanwalt Thomas

Fingerhuth, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3;

7.

Advokat Alex

Hediger, amtlicher Verteidiger von D.___, Beschuldigter 4;

8. […], als Dolmetscherin.

Weitere anwesende Personen:

-

Diverse Polizisten und

Vertreter der Justizvollzugsanstalt.

Die Medienschaffenden können die

Verhandlung per Livestream verfolgen.

Der Vorsitzende eröffnet um 09:00 Uhr in

der JVA Solothurn in Deitingen die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und

gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. [Der Beschuldigte] D.___ sei

mit Verfügung vom 2. März 2022 von der Verhandlung dispensiert

worden.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 14. Juni

2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen

Urteilspunkte. In Rechtskraft erwachsen seien somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. V: Entscheide über beschlagnahmte

Gegenstände;

-

Die Höhe der Entschädigungen

der amtlichen Verteidiger.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das

Berufungsgericht allenfalls auch über die Anordnung der Sicherheitshaft für die

Beschuldigten B.___ und C.___, vollziehbar im vorzeitigen Strafvollzug, zu

befinden habe und sich die Parteivertreter hierzu äussern könnten.

Was die vom Beschuldigten B.___

beantragte höhere Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren anbelange, beabsichtige das Berufungsgericht,

diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. Rechtsanwalt Helfenfinger

könne sich im Rahmen des Parteivortrages dazu äussern.

Er führt weiter aus, dass Ziffer 6 der

Anklageschrift nicht ganz eindeutig sei: Angeklagt werde zwar klar die

vorsätzliche Tatbegehung, entsprechend sei der Beschuldigte A.___ ja von der

Vorinstanz auch schuldig gesprochen worden. In einem Nachsatz werde dann aber

festgehalten: «Der Beschuldigte selbst wende ein, es sei ihm nicht bewusst

gewesen, dass er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, was ihm jedoch

hätte bekannt sein müssen, hätte er die Sorgfalt an den Tag gelegt, die man von

ihm hätte erwarten können.» Das Gericht betrachte diesen Absatz als

Eventualanklage wegen fahrlässiger Tatbegehung.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen und

Anträge der Parteivertreter;

2.

Befragung des

Beschuldigten B.___;

3.

Befragung des

Beschuldigten C.___;

4.

weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

5.

Parteivorträge;

6.

letztes Wort der

Beschuldigten;

7.

geheime

Urteilsberatung;

8. Urteilseröffnung, vorgesehen am

29. September um 14:00 Uhr.

Vorfragen der Parteien

Keine Vorfragen seitens

der Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Helfenfinger

reicht seine Vorfragen bzw. Beweisanträge dem Gericht schriftlich zu den Akten

(AS 325 ff.).

Rechtsanwalt Fingerhuth

reicht seine Vorfragen bzw. Beweisanträge dem Gericht schriftlich zu den Akten

(AS 340 ff.).

Keine Vorfragen seitens

Rechtsanwalt Hediger.

Rechtsanwalt Balmer stellt

hinsichtlich seines Klienten ein Dispensationsgesuch für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung. A.___ sei bei seiner Familie [im Herkunftsland]. Es

stünden nur rechtliche Fragen im Vordergrund, weshalb seine Anwesenheit für das

Berufungsverfahren nicht nötig sei. Er als Rechtsvertreter sei instruiert.

Die Verhandlung wird

zum Zwecke der Vorbereitung der Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft

hinsichtlich der gestellten Vorfragen bzw. Beweisanträge für drei Stunden

unterbrochen.

Staatsanwalt E.___ reicht

seine Stellungnahme betreffend die Vorfragen bzw. Beweisanträge von

Rechtsanwalt Helfenfinger und Rechtsanwalt Fingerhuth dem Gericht schriftlich

zu den Akten (AS 363 ff.). Das Dispensationsgesuch des Beschuldigten A.___ sei

gutzuheissen.

Der Vorsitzende erklärt,

dass sich das Gericht zur Beratung der Vorfragen nun zurückziehen werde.

Rechtsanwalt Fingerhuth fragt an, warum

er nicht die Gelegenheit erhalte, zu replizieren. Er bestehe darauf, dass er

replizieren könne und stelle den entsprechenden Antrag.

Die Verhandlung wird

zum Zwecke der Beratung des Antrags von Rechtsanwalt Fingerhuth für 10 Minuten

unterbrochen.

Der Vorsitzende führt aus, dass das

Gericht den Antrag von Rechtsanwalt Fingerhuth auf Replizierung ablehne. Es

gebe gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts Solothurn bei

Beweisanträgen im mündlichen Verfahren keine Replik und Duplik. Die Parteien könnten

sich im Schlussvortrag noch einmal ausführlich dazu äussern, sogar ein zweites

Mal im Rahmen der Replik bzw. Duplik. Weiter werde der Antrag, A.___ sei von

der Berufungsverhandlung zu dispensieren, gutgeheissen.

Die Verhandlung wird zur

Beratung der übrigen Vorfragen für weitere 45 Minuten unterbrochen.

Oberrichter Marti eröffnet den Parteien

den Beschluss des Gerichts:

Er führt aus, dass Beweisanträge aus

drei Gebieten eingegangen seien: effektive Beweisanträge,

Beweiswürdigungsanträge sowie Anträge in der Hauptsache. Grundsätzlich schreibe

die Strafprozessordnung vor, dass die Anträge in der Hauptsache sowie

Beweisanträge in der Berufungserklärung aufzuführen seien. Es habe in den

Berufungserklärungen in der Hauptsache weder einen Rückweisungsantrag, noch

einen Einstellungsantrag gegeben. Man habe lediglich Anträge auf einen

Freispruch. Ausser dem Antrag von Rechtsanwalt Helfenfinger auf Beizug

sämtlicher Akten, seien auch keine Beweisanträge geltend gemacht worden.

Weshalb so vorgegangen worden sei seitens der Verteidigung, müsse das Gericht

nicht beantworten und es befasse sich auch nicht mit den diesbezüglichen Spekulationen

der Staatsanwaltschaft.

Die Beweiswürdigungsanträge würden im

Rahmen der Beweiswürdigung im schriftlich begründeten Urteil behandelt.

Gleiches gelte für die Rückweisungs- und Einstellungsanträge in der Hauptsache.

Die effektiven Beweisanträge würden allesamt abgewiesen. Keiner der gestellten

Anträge sei aus Sicht des Gerichts von Relevanz. Insbesondere seien sie nicht

von solch tragender Rolle, dass deswegen die aufwändig organisierte Verhandlung

an der jetzigen Stelle abgebrochen werden müsste. Das Gericht habe aber die

Möglichkeit, im Rahmen der Urteilsberatung das Beweisverfahren wieder zu

öffnen, sollte sich die Notwendigkeit ergeben, bspw. wenn die Unverwertbarkeit

von Beweismitteln festgestellt würde, die nachträglich noch einmal erhoben

werden müssten.

Zur Abweisung der einzelnen Beweisanträge

von Rechtsanwalt Helfenfinger sei kurz das nachfolgende festzuhalten:

-

Dafür, dem Zeugen L.___

eine DNA-Probe abzunehmen sowie dessen Fingerabdrücke mit dem Überfall in [Ort

4] abzugleichen (Antrag 1), gebe es keinen Anlass. Auf der einen Seite brauche

es dazu eine Grundlage, einen Verdachtsmoment, und ein solcher liege gegen den

Zeugen L.___ nicht vor. Andererseits dürften gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Abklärungen über Zeugen nur sehr restriktiv vorgenommen werden.

Man verspreche sich von diesen Abklärungen auch nichts, denn es gehe vorliegend

um die Beteiligung von Herrn B.___ und nicht um die Möglichkeit der Beteiligung

von Dritten am Delikt in [Ort 4].

-

Betreffend die Reihe von

Anträgen zur Abklärung des Lebenshintergrundes (Anträge 2, 3, 4 und 5), d.h.

frühere Strafverfahren, Einreise in die Schweiz, Verhaftung, etc. von Zeuge L.___

werde auf das verwiesen, was bereits die Vorinstanz ausgeführt habe: Es gehe dem

Gericht darum, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu würdigen und

nicht dessen Glaubwürdigkeit. Das Bundesgericht habe mehrfach ausgeführt, dass

die Glaubwürdigkeit einer Person als überdauernde Charaktereigenschaft im

Beweiswürdigungsprozess keine grosse Rolle mehr spiele. Man wisse einiges von

Herrn L.___, so habe man einen Strafregisterauszug und Akten über seine

früheren Taten. Man kenne auch sein Motiv, Aussagen zu machen. Es sei nun

Aufgabe des Gerichts, dessen Aussagen zu würdigen und zu prüfen, inwiefern

diese glaubhaft seien und als Beweismittel verwendet werden könnten.

-

Betreffend die Befragung

von V.___ (Antrag 6) könne festgehalten werden, dass dieser bereits befragt

worden sei. Es könne nicht erwartet werden, dass bei einer erneuten Befragung

neue Erkenntnisse an den Tag kämen, zumal ein direkter Bezug zum Delikt

vorliegend ohnehin nicht erkennbar sei. Die geforderte Befragung beruhe darüber

hinaus auf reinen Spekulationen: Jede Person könne dem Zeugen L.___

irgendwelche Sachen gesagt haben. Auch hier sei vom Gericht zu prüfen, ob die Zeugenaussagen

plausibel seien.

-

Von weiteren Abklärungen

über den an der Grenze angeblich sichergestellten Pass (Antrag 7) verspreche

sich das Gericht nichts. Man habe eine Passkopie in den Akten, auf der ein

Stempel zu sehen sei, der eine Beschlagnahme darstellen könnte. Man habe

schriftliche Auskünfte von Ungarn und Serbien. Diese würden aber aufzeigen,

dass über die angebliche Sicherstellung nichts gesagt werden könne. Die

Verhandlung abzubrechen, mehrmonatige Abklärungen auf dem Rechtshilfeweg zu

machen und am Schluss wieder dasselbe zu hören, sei nicht zielführend. Das

Gericht verspreche sich keine relevanten Ergebnisse. Dazu könne auf die

entsprechenden Erwägungen in der nachfolgenden Urteilsbegründung verwiesen

werden.

-

Die erneute Einvernahme von

N.___ (Antrag 9) hänge mit dem Antrag auf Unverwertbarkeit der früheren

Aussagen zusammen (Antrag 8). Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass

ihre Aussagen nicht verwertbar seien, und es für nötig erachten, sie erneut zu

befragen, so werde das Beweisverfahren in der Urteilsberatung erneut geöffnet.

Ihre Aussagen beträfen allerdings kein zentrales Thema.

-

Betreffend weitere

Abklärungen über Finger- und Handabdrücke sowie DNA-Spuren von Herrn A.O.___

(Anträge 12 und 13) könne festgehalten werden, dass es kein polizeiliches

Ermittlungsverfahren gegeben habe. Es habe zu Beginn einzelne Hinweise gegeben

in Bezug auf die Brille und Mütze. Die Fotowahlkonfrontation sei negativ

verlaufen. Es gebe daher auch keine rechtliche Grundlage, bei Herrn A.O.___

irgendwelche Zwangsmassnahmen durchzuführen. Auch von den Resultaten verspreche

sich das Gericht nichts.

-

Dafür, ein Obergutachten

anzuordnen betreffend die Qualität der DNA-Spuren (Antrag 19), gebe es keine

Veranlassung. Zu Beginn des Verfahrens habe man aufgrund der damaligen

technischen Möglichkeiten tatsächlich eine weniger aussagekräftige DNA-Spur

gehabt. Aber es seien zusätzliche Gutachten eingeholt worden. Sollten diese

verwertbar sein – was von der Verteidigung auch bestritten werde – gebe es

keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass diese fachgerecht erstellt worden seien.

Die Gutachter hätten klare Aussagen gemacht und daran könne die vorläufige

Beurteilung des Gerichts [in der Stadt 3 in Frankreich] nichts ändern.

-

Die Frage, ob in [der Stadt

3 in Frankreich] eine weitere Unterlage zugestellt worden sei, sei für das

Gericht nicht relevant. Herr B.___ sei ausgeliefert worden, der Auslieferungsentscheid

sei anfechtbar gewesen und folglich sei für das Gericht nicht von Bedeutung,

was für Unterlagen eingereicht worden seien. Diese Tatsache könne am

vorliegenden Urteil nichts ändern.

-

Der Antrag, es sei

abzuklären, woher die DNA-Spur gekommen sei (Antrag 21), sei für das Gericht

nicht verständlich. Die Personen des IRM, die die Gutachten gemacht hätten,

seien Fachleute. Es gebe keine Hinweise auf irgendein Fehlverhalten. Es seien

differenzierte Aussagen gemacht worden: Gewisse Spuren habe man identifizieren

können, andere nicht. Es habe Mischprofile gegeben und Aussagen zu

Wahrscheinlichkeiten von Hits. Das Gericht verspreche sich nichts davon, wenn

nun weitergehende Aufträge erteilt bzw. amtliche Erkundigungen gemacht würden.

Der einzige Beweisantrag von

Rechtsanwalt Fingerhuth, der Beizug der Migrationsakten betreffend den Zeugen L.___,

werde ebenfalls abgewiesen. Es werde auf die vorgenannte Begründung verwiesen.

Beweisabnahme

Gemäss Mitteilung von

Rechtsanwalt Helfenfinger und Rechtsanwalt Fingerhuth machen die Beschuldigten B.___

bzw. C.___ von ihrem umfassenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äussern

sich weder zur Person noch zur Sache.

Da die Beschuldigten von

ihrem umfassenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und aufgrund der

Abweisung sämtlicher Beweisanträge durch das Gericht keine weiteren

Beweisabnahmen getätigt werden müssen, erklärt der Vorsitzende das

Beweisverfahren als geschlossen.

Parteivorträge

Staatsanwalt E.___ stellt

und begründet für die Anschlussberufungsklägerin die folgenden Anträge (AS 482

ff.):

B.___

1.

Der Beschuldigte B.___

sei wegen Mordes und mehrfachen bandenmässigen Raubes (teilweise versucht)

schuldig zu sprechen.

2.

B.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 19 Jahren zu verurteilen.

3.

Der Freiheitsentzug

vom 30. Januar 2017 bis am 24. Februar 2019 sei an die

Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Es sei

festzustellen, dass sich B.___ seit dem 25. Februar 2019 im

vorzeitigen Strafvollzug befindet.

5.

Der sichergestellte

Schal sei B.___ auszuhändigen.

6.

Die Kosten des

Verfahrens seien dem Beschuldigten B.___ anteilsmässig aufzuerlegen.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

von B.___, Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, sei durch das Gericht festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates und allenfalls der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

C.___

1.

Der Beschuldigte C.___

sei wegen Mordes, mehrfachen bandenmässigen Raubes (teilweise versucht),

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Urkundenfälschung schuldig zu

sprechen.

2.

C.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 8 Monaten zu verurteilen.

3.

Der Freiheitsentzug

vom 18. April 2018 bis 12. August 2021 sei an die

Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Es sei

festzustellen, dass sich C.___ seit dem 13. August 2021 im

vorzeitigen Strafvollzug befindet.

5.

Die Kosten des

Verfahrens seien dem Beschuldigten C.___ anteilsmässig aufzuerlegen.

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, sei durch das Gericht festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates und allenfalls der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

D.___

1.

Der Beschuldigte D.___

sei wegen versuchten bandenmässigen Raubes schuldig zu sprechen.

2.

D.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten zu verurteilen.

3.

Die sichergestellten

Gegenstände, Ausländerausweis, Bücher mit Visitenkarten, alle schriftlichen

Unterlagen und Fotoalben sowie das Mobiltelefon seien D.___ auszuhändigen.

4.

Die Kosten des

Verfahrens seien dem Beschuldigten D.___ anteilsmässig aufzuerlegen.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

von D.___, Rechtsanwalt A. Hediger, sei durch das Gericht festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates und allenfalls der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

A.___

1.

Der Beschuldigte A.___

sei wegen mehrfachen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das AuG bzw. AIG

schuldig zu sprechen.

2.

A.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren, zu verurteilen.

3.

Der Freiheitsentzug

vom 22. Februar 2019 bis 13. August 2021 sei im

Erstehungsfalle an die Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Die Kosten des

Verfahrens seien dem Beschuldigten A.___ anteilsmässig aufzuerlegen.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Christoph Balmer, sei durch das Gericht festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates und allenfalls der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Allgemein

1.

Der Schal und die

vier Kabelbinder ([Ort 1]) seien einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils

zu vernichten.

2.

Der Schürhaken, die

Arbeitshose, das Hemd seien der Berechtigten G.___ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils innert vier Wochen auf erstes Verlangen

herauszugeben und ansonsten zu vernichten.

3.

Der Ausländerausweis

lautend [...], div. Bücher mit Visitenkarten, div. Unterlagen, div. Unterlagen

und Fotoalben, das Mobiltelefon Samsung sei dem Berechtigten D.___

auszuhändigen.

4.

Die 8 Kabelbinder

(Frankreich) seien zu vernichten.

5. Die drei Paare Turnschuhe, Marke Puma,

seien zugunsten des Staates zu verwerten bzw. zu vernichten.

Der erste Verhandlungstag endet um 17:15

Uhr. Die Plädoyers der amtlichen Verteidiger werden tags darauf um 09:00 Uhr

fortgesetzt.

Rechtsanwalt Fingerhuth stellt

und begründet für den Beschuldigten 3 die folgenden Anträge (AS 612 ff.):

1. Die nachstehenden Gutachten seien für

unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Beschluss zu halten

und danach zu vernichten:

-

«Rechtsmedizinisches

Gutachten» des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

17. März 2010 (act. 02000);

-

«Rechtsmedizinisches

Gutachten» des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

26. März 2010 (act. 02016);

-

«Rechtsmedizinisches

Gutachten» des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

15. Juli 2010 (act. 02045);

-

«Prüfbericht» der

forensischen Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

27. Juli 2010 (act. 02064);

-

«Forensisches

Abschlussgutachten» der forensischen Medizin des Instituts für Rechtsmedizin

der Universität Basel vom 29. Juli 2010 (act. 02068);

-

«Forensisch-toxikologisches

Gutachten» der forensischen Chemie und Toxikologie des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel vom 27. Juli 2010 (act. 02077);

-

«Gutachten» der

forensischen Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

25. November 2015 (act. 02081);

-

«Ergänzungsgutachten» der

forensischen Genetik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom

25. November 2015 (act. 02181);

2.

Das Strafverfahren

gegen C.___ betreffend den Vorwurf des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art.

140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

139 Ziff. 2 und 3 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff.

1 Abs. 3 StGB sei einzustellen.

Eventualiter:

C.___ sei des Mordes im Sinne von Art.

112 StGB, des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB sowie

der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für nicht

schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen.

3.

Auf die

Zivilansprüche der Privatkläger sei nicht einzutreten.

4. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen

der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und C.___

sei aus dieser Kasse eine Entschädigung in der Höhe von SFR 152'000.00 und eine

Genugtuung in der Höhe von SFR 200'000.00 zu bezahlen.

Rechtsanwalt Balmer stellt und begründet

für den Beschuldigten 1 die folgenden Anträge (AS 516 ff.):

1.

Es sei A.___ in

Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom

14. Juni 2021 vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls (Vorhalt Ziffer 4

und 5 der Anklageschrift vom 31. März 2020) und vom Vorwurf der

mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Vorhalt

Ziffer 6 und 7 der Anklageschrift) vollumfänglich freizusprechen.

2.

Es sei A.___ in

Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom

14. Juni 2021 für die unrechtsmässige Haft vom

22. Februar 2019 bis zum 13. August 2019 eine angemessene

Haftentschädigung auszurichten.

3.

Unter o/e

Kostenfolge, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei.

Rechtsanwalt Helfenfinger stellt und

begründet für den Beschuldigten 2 die folgenden Anträge (AS 539 ff.):

1.

Herr B.___ sei vom

Vorwurf des Mordes (Art. 112 StGB), angeblich begangen am

14. März 2010 in [Ort 1], und damit von Schuld und Strafe

freizusprechen (Ziffer II. 1 lit. a und Ziffer 2 des Urteils vom

14. Juni 2021).

2.

Herr B.___ sei vom

Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art.

140 Ziff. 1 i.V.m. 3 Abs. 2 StGB), angeblich begangen am

14. März 2010 in [Ort 1], und damit von Schuld und Strafe

freizusprechen (Ziffer II. 1 lit. b und Ziffer 2 des Urteils vom

14. Juni 2021).

3.

Herr B.___ sei vom

Vorwurf des bandenmässigen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. 3 Abs. 2 StGB),

angeblich begangen am 3. Februar 2010 in [Ort 4], und damit von

Schuld und Strafe freizusprechen (Ziffer II. 1 lit. c des Urteils vom

14. Juni 2021).

4.

Herr B.___ sei von

der Verurteilung zur Bezahlung von Zivilforderungen zu befreien (Ziffer VI. 1.

und 2. des Urteils vom 14. Juni 2021).

5.

Herr B.___ sei von

der Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 41'710.90

unter solidarischer Haftung zu befreien (Ziffer VII. 1. des Urteils vom

14. Juni 2021).

6.

Herr B.___ sei von

der Verurteilung zur Bezahlung der Gerichts- und Verfahrenskosten in Höhe von

Fr. 45'820.95 zu befreien (Ziffer VII. 7 lit. b des Urteils vom

14. Juni 2021).

7.

In Anwendung von

Art. 429 StPO sei Herrn B.___ eine minimale Entschädigung von Fr. 4'000.00 pro

Monat ab seiner Ankunft in der Schweiz für die wirtschaftlichen Einbussen, die

aufgrund des Strafverfahrens entstanden sind, zzgl. 5% Zins seit dem

7. Februar 2017 zu bezahlen.

8.

In Anwendung von

Art. 429 StPO seien Herrn B.___ eine Genugtuung von mindestens Fr. 200.00 pro

Hafttag sowie eine nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmende Geldsumme für den

erlittenen Unbill zzgl. 5% Zins seit dem 7. Februar 2017 zu zahlen,

wobei insbesondere die unnötige Härte und die ungewöhnliche Länge der Haft

sowie des Verfahrens zu berücksichtigen seien.

9.

Herrn B.___ seien

die Parteikosten gemäss Kostennote zu vergüten.

10.

Die Gerichts- und

Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Die Verhandlung und damit das Plädoyer

von Rechtsanwalt Helfenfinger wird mit dessen Einverständnis und dem der

übrigen Parteien von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr zwecks Mittagspause unterbrochen.

Nach der Mittagspause fährt Rechtsanwalt

Helfenfinger mit seinem Plädoyer fort.

Advokat Hediger stellt für den

Beschuldigten 4 die folgenden Anträge:

1.

D.___ sei

vollumfänglich freizusprechen.

2.

Die

Entschädigungsforderungen seien abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Er führt aus, dass bereits sehr vieles von

seinen Kollegen erörtert worden sei, auf das grundsätzlich verwiesen werde. Im

Fall D.___ sei es ähnlich wie bei den anderen Beschuldigten. Herr L.___ sei der

einzige Belastungszeuge. Dieser habe ausgesagt, er habe von Herrn D.___ den Tipp

erhalten, dass dieser die Tat organisiert habe. Dieses Treffen – wenn es denn

stattgefunden hätte – hätte zwischen dem 14. März und Mitte Mai 2010

gewesen sein müssen. Ab Mitte Mai 2010 sei Herr D.___ ja in Haft gewesen. Das

Zeitfenster sei sehr kurz gewesen. L.___ sei der einzige, der seinen Klienten

belaste, auch wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, das sei nicht so. Sie

verweise dabei auf den Zeugen Schwarz. Im Plädoyer des Staatsanwaltes werde

ausgeführt, die Aussagen von Herrn Schwarz seien glaubhaft. Jedoch kenne der

Zeuge Schwarz keinen der Beschuldigten. Dieser habe die Informationen also nur

vom Hörensagen. Er glaube nicht, dass man das im Ernst als Belastung von Herrn D.___

auffassen könne. Deshalb könne man nicht auf den Zeugen Schwarz abstellen. Der

einzige Belastungszeuge sei demnach L.___. Betreffend dessen Glaubwürdigkeit

sei von den Kollegen bereits viel gesagt worden. Zum einen seien da die

formellen Rügen hinsichtlich Verwertbarkeit der Aussagen, die absolut zutreffend

seien. Zum anderen müsse man auch materiell sehen, dass die Aussagen alles andere

als glaubhaft seien. Es werde behauptet im Urteil der Vorinstanz, dass Herr D.___

angeblich die beiden Mittäter nach [Ort 1] gefahren habe. Auf Seite 34 des

Urteils werde auf die Ausführungen von Herrn L.___ eingegangen. Es werde

festgehalten, dass L.___ gesagt habe, dass er B.___ vor der Tat ein paar Mal gesehen

habe und ihn zusammen mit D.___ in [Stadt 1] getroffen habe. Er sei sich nicht

sicher, aber möglicherweise habe D.___ die Täter an den Tatort gebracht. Die

Vorinstanz stelle auf die Aussagen von L.___ ab, obwohl er ausgesagt habe, nur

«möglicherweise» habe D.___ die Täter an den Tatort gebracht. Weiter werde im

Urteil Wert darauf gelegt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.___ zu

unterstreichen, indem ausgeführt werde, dass sich seine Aussagen durch eine Fülle

von Täterwissen auszeichneten. So werde erwähnt, er habe viele Details erwähnt,

was für seine Glaubhaftigkeit spreche. Nun müsse das Obergericht entscheiden,

ob es glaubhaft sei, dass Herr D.___ nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein

Schwerstkrimineller sei. Ob dieser Herrn L.___ unter anderem gesagt haben

solle, dass die beiden angeblichen Täter an der Türe geklopft und nicht

geläutet hätten. Es sei völlig unglaubhaft, dass Herr D.___ dem Zeugen L.___

solche Details erzählt haben solle. Es sei generell unglaubhaft, dass Herr D.___

dem Zeugen L.___ überhaupt etwas erzählt habe. Was hätte er für einen Grund gehabt,

ihm irgendwas davon zu erzählen? Er sei gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft ein

Profi-Einbrecher. Von einem Profi könne man sicher nicht erwarten, dass er in

einem Café in der Öffentlichkeit einem Fremden solche Dinge erzähle. Im Übrigen

könne D.___ gar nicht wissen, ob die Täter an der Türe geklopft oder geläutet

hätten, denn nach der Theorie der Staatsanwaltschaft sei er ja im Auto gesessen.

Das seien alles Punkte, die seiner Meinung nach mit den Gegebenheiten nicht

zusammenpassten. Die Aussagen des Zeugen L.___ könnten folglich nicht stimmen.

Es sei aus seiner Sicht möglich, dass Herr L.___ selber bei diesem Mord dabei

gewesen sei, weshalb er auch all die Kenntnisse darüber habe. Er habe schon

andere Raubüberfälle auf seinem Gewissen und sei kein unbeschriebenes Blatt.

Dass er das gegenüber der Polizei nicht zugebe, sei logisch. So blauäugig sei

das Obergericht nicht, ihm zu glauben, dass er ausgesagt habe, um einen Schlussstrich

zu ziehen und alles wiedergutzumachen. Das sei ein Märchen, aber nicht die Wahrheit.

Nach dem Gesagten könne man auf die Aussagen von L.___ nicht abstellen. Komme

dazu, dass die Aussagen mehr als sieben Jahre nach der Tat erfolgt seien. Dass Herr

D.___ derjenige gewesen sein solle, der den Tipp bekommen habe, sei eine

unbewiesene Behauptung. Was genau in dieser Szene in [Stadt 1] gelaufen sei,

das wisse man nicht. Die Aussagen von L.___ reichten schlicht und einfach nicht

für eine Verurteilung von D.___. D.___ sei deshalb kostenlos vom Vorhalt

freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Entschädigungsforderungen

abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. Wenn das Obergericht wider Erwarten

zu einem Schuldspruch komme, dann müsse das soeben Ausgeführte auch bei der Strafzumessung

berücksichtigt werden. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei vermessen. Es

stehe bei seinem Klienten höchstens ein versuchter Raub zur Diskussion. Die

Vorinstanz führe selber aus, die Einsatzstrafe sei im unteren Bereich des

Strafrahmens festzusetzen und komme dann dennoch zu einer Einsatzstrafe von fünf

Jahren und acht Monaten. Das könne nicht sein. Es müsse eine wesentliche Reduktion

der Strafe vorgenommen werden, dies vor allem, weil das Beschleunigungsgebot

klarerweise verletzt worden sei. Sollte es zu einem Schuldspruch kommen, so

müssten diese Aspekte berücksichtig werden.

Hierauf halten der Staatsanwalt und die

amtlichen Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.

Letztes Wort der Beschuldigten

Die Beschuldigten verzichten auf ihr

Recht auf das letzte Wort.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 16:35 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die mündliche Urteilseröffnung

vom 29. September 2022 um 14:00 Uhr wird von den Parteien und den

Medienvertretern per Livestream mitverfolgt.

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin,

dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur

summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des

Urteils, welches den Parteien in den kommenden Wochen eröffnet werde und ab

deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest der Vorsitzende den

Urteilsspruch. Die drei Richter fassen die Beweiswürdigung der diversen

Vorhalte zusammen und nehmen die rechtliche Würdigung vor. Sie äussern sich zur

Strafzumessung (Tat- und Täterkomponenten, ausgefälltes Strafmass,

Vollzugsform, Anrechnung) und begründen kurz die Beschlüsse des

Berufungsgerichts betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit den Angaben

zur Kostenverteilung schliessen die Oberrichter die summarische

Urteilsbegründung.

Den Parteivertretern wird

abschliessend vom Vorsitzenden das Urteilsdispositiv und die separaten

Beschlüsse betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft in den kommenden Tagen

in Aussicht gestellt. Um 15:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche

Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 14. März 2010 wurde [Herr G.___] (nachfolgend:

das Opfer) in seinem Haus in [Ort 1] niedergeschlagen und erlitt massive

Kopfverletzungen. Er wurde umgehend in Spitalpflege ins Universitätsspital

Basel gebracht. Am 15. Juli 2010 verstarb er im Kantonsspital Basel.

2.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 16. März 2010 wurde die Untersuchung gegen

Unbekannt betreffend qualifizierten Raub eröffnet, welche in der Folge mehrfach

bereinigt und ausgedehnt wurde.

3.

3.1 Durch das IRM Basel konnten ab dem Asservat

18 (schwarzer Schal) zwei DNA-Profile gesichert werden. Bei einem der Profile war

das Opfer Spurengeber und beim zweiten Profil handelte es sich um dasjenige einer

unbekannten Person. Am 28. August 2010 kam die Meldung, dass das genannte

Profil in Frankreich einen Hit ausgelöst habe. Auf mehrfache Nachfrage der

Solothurner Strafverfolgungsbehörden gaben die französischen Behörden am 6.

Oktober 2010 bekannt, dass der Hit mit der Person namens B.___ (nachfolgend:

Beschuldigter B.___) übereinstimme. Dieser war am 22. Mai 2010 [in der

französischen Stadt 1] wegen eines Raubdelikts auf ein Juweliergeschäft

verhaftet und erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Beschuldigte B.___

wurde in der Folge in Frankreich wegen dieses Raubdelikts zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Jahren (in einem ersten Urteil waren es 12 Jahre

gewesen) verurteilt.

3.2 Am 24. Februar 2011 eröffnete die

Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend Raub sowie vorsätzliche Tötung

gegen B.___ und dehnte diese am 8. August 2014 auf Mord aus.

3.3 Die Versuche, mit den französischen

Behörden Zugang zum Beschuldigten B.___ zu bekommen bzw. das weitere Vorgehen

zu definieren, blieben erfolglos: sämtliche Vorstösse von Seiten der

Staatsanwaltschaft Solothurn wurden abgewiesen bzw. es wurde gar nicht darauf

eingetreten.

3.4 Durch das Bundesamt für Justiz

wurden die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn am 30. Januar 2017

darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschuldigte B.___ an die Schweiz

ausgeliefert werde und dieser bis am 8. Februar 2017 in Paris beim

Flughafengefängnis abgeholt werden müsse. Dies erfolgte am 7. Februar 2017.

Seither befindet sich der Beschuldigte B.___ in Untersuchungs- und

Sicherheitshaft bzw. derzeit im vorzeitigen Strafvollzug (bewilligt am 25.

Februar 2019).

4.

4.1 Mit Verfügung des Haftgerichts vom

7. Juli 2017 wurde dem Zeugen "Paul Schwarz" (im Folgenden: Zeuge

Schwarz) die Anonymität zugesichert. Dieser Zeuge machte namentlich Aussagen

zur allfälligen Vorgeschichte des Delikts vom 14. März 2010 in [Ort 1]. Er

hatte bereits am 22. März 2010 der Polizei anonym telefonisch mitgeteilt, die

Täterschaft des Delikts vom 14. März 2010 in [Ort 1] sei im Umfeld der Pink

Panther Organisation zu suchen.

4.2 «Pink Panthers» ist gemäss Wikipedia die Bezeichnung

einer weltweit tätigen Gruppe von Juwelenräubern, die der Organisierten

Kriminalität zugerechnet werden. Den geschätzten 200 Mitgliedern wurden

mit Stand von 2013 insgesamt 150 Überfälle zugeschrieben, bei denen sie

Schmuck im Wert von mehr als 200 Millionen US-Dollar erbeutet haben

sollen. Die Bande sei weniger eine Diebesbande im klassischen Sinne, sondern

eher ein soziales Netzwerk von Profis, aus welchem sich für jede Tat neue

Kleingruppen rekrutierten. Die Gruppe sei in einer Art Zellen-System

organisiert, deren Mitglieder sich nach einem nicht erkennbaren System immer

wieder neu zusammenfänden, um ihre Überfälle auszuführen. Es gebe keine

sichtbare klare Hierarchie wie beispielsweise in der Mafia, sondern einige

Anführer, die für ihre Überfälle Handlanger engagierten, die beispielsweise

Fluchtwagen stehlen oder Unterkünfte organisierten. Die Gemeinsamkeit der

Mitglieder sei, dass sie fast alle aus dem ehemaligen Jugoslawien stammten,

deshalb Serbokroatisch sprächen und grösstenteils in der Armee oder als Milizen

im Einsatz gewesen seien. Darauf führe Interpol auch ihre Gewandtheit und

Skrupellosigkeit im Umgang mit Waffen zurück. Laut einem Film der BBC habe die

Gruppe gute Kontakte zum serbischen Geheimdienst BIA. Besonders der Handel des

Diebesgutes solle mit dem Wissen von Politikern erfolgen. In den letzten Jahren

scheine sich ein Generationswechsel zu vollziehen. Die jüngeren Mitglieder

seien laut der Journalistin Havana Marking nicht mehr so professionell,

agierten dafür aber umso brutaler.

5.

Im Herbst 2017 nahm der damals inhaftierte

L.___ (im Folgenden: Zeuge L.___) Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden auf

und teilte mit, er habe Informationen zu mehreren Straftaten. Er machte dann

insbesondere Angaben, wonach C.___ (früher [unter einem anderen Namen], im

Folgenden: Beschuldigter C.___) und D.___ (im Folgenden: Beschuldigter D.___)

am Delikt in [Ort 1] und an anderen Straftaten beteiligt gewesen seien.

In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft am 27. November 2017 eine Strafuntersuchung gegen die

Beschuldigten C.___ und D.___ wegen Raubes und Mordes.

6.

Am 1. Dezember 2017 erliess das

Bundesamt für Justiz einen internationalen Haftbefehl gegen den Beschuldigten C.___,

welcher am 18. April 2018 in Rotterdam/NL verhaftet und am 11. Februar 2019,

nachdem er sich gegen die Auslieferung gewehrt hatte, den Behörden des Kantons

Solothurn übergeben wurde. Seither befindet sich der Beschuldigte C.___ in

Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. derzeit im vorzeitigen Strafvollzug

(seit dem 12. August 2021).

7.

Am 15. März 2018 wurde der Beschuldigte D.___

international zur Verhaftung ausgeschrieben.

8.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

18. Januar 2019 wurde die Untersuchung gegen A.___ (im Folgenden: Beschuldigter

A.___) wegen Raubes eröffnet. Die Vorwürfe gegen ihn betreffen nicht das Delikt

in [Ort 1] vom 14. März 2010, sondern andere Delikte, die er zusammen mit angeblichen

Mitbeteiligten am Delikt in [Ort 1] begangen haben soll. Mit Verfügung des

Haftgerichts vom 25. Februar 2019 wurde gegen den Beschuldigten A.___

Untersuchungshaft angeordnet. Am 13. August 2019 wurde er aus der

Untersuchungshaft entlassen.

9.

Am 18. Februar 2020 trennte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den (abwesenden) Beschuldigten D.___

von den übrigen Beschuldigten ab.

10.

10.1 Am 31. März 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Dorneck-Thierstein Anklage gegen die Beschuldigten

A.___, B.___, C.___ und D.___ u.a. wegen qualifizierten Raubes und Mordes (erstellt

wurden zwei Anklageschriften, eine davon im abgetrennten Verfahren gegen

den Beschuldigten D.___).

10.2 Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 1. April 2020 wurde das Verfahren gegen den

Beschuldigten C.___ betreffend Urkundenfälschung eröffnet. Die Anklageschrift

gegen den Beschuldigten C.___ wegen dieses Vorhaltes datiert vom 18. August

2020.

11.

11.1 Das Richteramt Dorneck-Thierstein führte

aufgrund der beiden Anklageschriften zunächst zwei Verfahren: das Verfahren DTSAG.2020.3

gegen die Beschuldigten B.___, C.___ und A.___ (drei Bundesordner der

Vorinstanz: I, II und III), und das Verfahren DTSAG.2020.4 gegen den

Beschuldigten D.___ (ein Bundesordner der Vorinstanz). Die beiden Verfahren

wurden aber parallel geführt und mit einem einzigen Urteil abgeschlossen.

Das Verfahren betreffend die mit Anklageschrift

vom 18. August 2020 dem Beschuldigten C.___ vorgeworfene Tathandlung

(Urkundenfälschung) wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Dorneck-Thierstein vom 27. August 2020 mit dem Verfahren DTSAG.2020.3 betreffend

Mord etc. vereinigt.

11.2 Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Juli 2020 wurden den Parteien die Termine der

Hauptverhandlung mitgeteilt: 7. bis 11. Dezember 2020.

11.3 Mit Verfügung der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. September 2020 wurde das am 9. Juli 2020

gestellte Dispensationsgesuch von D.___ gutgeheissen. D.___ wurde von der

persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Zudem wurde aus

Sicherheitsgründen die Öffentlichkeit teilweise von der Verhandlung

ausgeschlossen.

11.4 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020

wurden die Verhandlungsdaten und die Vorzuladenden bestimmt, die

Hauptverhandlung vor Amtsgericht werde im Raum Solothurn durchgeführt, der konkrete

Verhandlungsort werde den Parteien nach dem 20. November 2020 bekannt gegeben.

Am 19. November 2020 gab die Vorinstanz den

Parteien den Verhandlungsort der Hauptverhandlung bekannt.

11.5 Die Ausstandsgesuche der

Beschuldigten C.___ vom 20. November 2020 und B.___ vom 26. November

2020 gegen die (neue) Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein und die

beiden vorgesehenen Amtsrichter wurden von der Beschwerdekammer des

Obergerichts mit Beschlüssen vom 3. und 9. Dezember 2020 abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde (Verfahren BKAUS.2020.12 und 13).

Ein weiteres Ausstandsgesuch des

Beschuldigten C.___ gegen die Richterbank des erstinstanzlichen Gerichts wurde

von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Februar 2021

abgewiesen (Verfahren BKAUS.2021.1).

11.6 Am 7. Dezember 2020 wurde die erstinstanzliche

Hauptverhandlung, durchgeführt in der Justizvollzugsanstalt Solothurn in

Deitingen, eröffnet. Zwecks Beratung von umfangreichen Vorfragen und

Beweisanträgen der Beschuldigten und im Hinblick auf eine Quarantäne des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___ wurde die Hauptverhandlung in

der Folge unterbrochen. Es wurden als zusätzliche Verhandlungstage der 14. und

15. Dezember festgelegt.

11.7 Am zweiten Verhandlungstag vom 11.

Dezember 2020 wurden die Anklagepunkte 4 bis 7 der Anklageschrift vom 31. März

2020 in Sachen B.___, C.___ und A.___ von den übrigen Anklagepunkten

abgetrennt. Die Verhandlung musste gleichentags aufgrund des – gemäss Gericht unerlaubten

– Verlassens des Gerichtssaals durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten C.___) wegen der Unterbringung seines Mandanten abgebrochen

werden.

11.8 Mit Verfügung vom 26. März 2021

wurden die Anklagepunkte 4 bis 7 der Anklageschrift vom 31. März 2020 in Sachen

B.___, C.___ und A.___ mit den übrigen Anklagepunkten wiedervereinigt.

Gleichzeitig wurde den Parteien eröffnet, dass die Hauptverhandlung von Montag,

31. Mai 2021, bis und mit Montag, 7. Juni 2021, erneut im Raum Solothurn,

fortgesetzt werde. Der konkrete Verhandlungsort wurde den Parteien schliesslich

mit der Vorladungsverfügung vom 12. Mai 2021 bekannt gegeben.

11.9 Am 31. Mai 2021 fand der dritte, am

1. Juni 2021 der vierte und schliesslich am 2. Juni 2021 der fünfte

Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung statt.

11.10 Nach der Urteilsberatung vom 7.

bis 14. Juni 2021 erfolgte die Urteilseröffnung am 28. Juni 2021 (im

Einverständnis aller Parteien) per Videokonferenz.

11.11 Das Amtsgericht von

Dorneck-Thierstein stellte vorfrageweise am 14. Juni 2021 das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten A.___ wegen des Vorhaltes der mehrfachen

Widerhandlungen gegen das AIG zufolge rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich

begangen in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 14. Juni 2014 (Vorhalt Ziffer 6

der Anklageschrift vom 31. März 2020) zufolge Verjährung ohne Ausscheidung von

Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung ein.

11.12 Das Amtsgericht von

Dorneck-Thierstein fällte am 14. Juni 2021 folgendes Strafurteil:

«

I.

1.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfacher Diebstahl, begangen am 20.

März 2009 und am 29. Juni 2010 (Vorhalte Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift vom

31. März 2020),

b) mehrfache Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz (mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt;

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), begangen in der Zeit vom 14. Juni 2014 bis

am 22. Februar 2019 (Vorhalte Ziff. 6 und 7).

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. A.___ wird die in der Zeit vom 22.

Februar 2019 bis am 13. August 2019 erstandene Haft (im Erstehungsfalle) an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

Erwägungen

II.

1.

B.___

hat

sich wie folgt schuldig gemacht:

a) Mord, begangen am 14. März 2010 (Vorhalt

Ziff. 1 der Anklageschrift vom 31. März 2020),

b) versuchter bandenmässiger Raub, begangen

am 14. März 2010 (Vorhalt Ziff. 2),

c) bandenmässiger Raub, begangen am 3.

Februar 2010 (Vorhalt Ziff. 3).

2.

B.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt.

3.

B.___ werden die in

der Zeit vom 30. Januar 2017 bis am 14. Juni 2021 erstandene Haft und der

vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Zur Sicherung des Strafvollzugs wird B.___

im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

III.

1.

C.___ wird vom Vorhalt

des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 3. Februar 2010,

freigesprochen (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift vom 31. März 2020).

2.

C.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Mord, begangen am 14. März 2010 (Vorhalt

Ziff. 1 der Anklageschrift vom 31. März 2020),

b) versuchter bandenmässiger Raub, begangen

am 14. März 2010 (Vorhalt Ziff. 2),

c) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,

begangen am 29. Juni 2010 (Vorhalt Ziff. 4),

d) Urkundenfälschung, begangen am 26. April

2019.

(Vorhalt der Anklageschrift vom 18. August 2020).

3.

C.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

4.

C.___ wird die in

der Zeit vom 18. April 2018 bis am 14. Juni 2021 erstandene Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Das Gesuch von C.___ um Haftentlassung

wird abgewiesen. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein

mögliches Berufungsverfahren wird gegen C.___ die Fortsetzung der

Sicherheitshaft für 6 Monate, d.h. bis am 30. Dezember 2021, angeordnet.

IV.

1.

D.___

hat sich des versuchten

bandenmässigen Raubes, begangen am 14. März 2010, schuldig gemacht

(Vorhalt der Anklageschrift vom 31. März 2020).

2.

D.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

4.

Jahren und 7 Monaten verurteilt.

V.

1.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ beschlagnahmten Gegenstände gemäss nachstehender

Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, KTD) werden eingezogen und

sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-

1.

Schal schwarz

-

4.

Kabelbinder (Tatort [Ort

1])

2.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände

gemäss nachstehender Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, KTD)

sind der Berechtigten G.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert

vier Wochen auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten zu vernichten:

-

1.

Schürhaken

-

1.

Arbeitshose

-

1.

Hemd

3.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände

gemäss nachstehender Liste (aufbewahrt bei den Akten bzw. bei der Polizei Kanton

Solothurn, KTD) sind dem Berechtigten D.___ nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils innert vier Wochen auf erstes Verlangen herauszugeben und

ansonsten zu vernichten:

-

Ausländerausweis lautend

auf [...]

-

div. Bücher mit

Visitenkarten

-

div. Unterlagen

-

div. Unterlagen und

Fotoalben

-

Mobiltelefon Samsung

4.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ von Dritten edierten 8 Kabelbinder (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, KTD und bei der Staatsanwaltschaft Kanton

Solothurn) verbleiben bei den Akten.

5.

Die im Verfahren gegen B.___, C.___ und D.___

durch die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn erworbenen 3 Paare Turnschuhe,

Marke Puma, sind nach Rechtskraft des Urteils zu verwerten bzw. zu vernichten,

wobei ein allfälliger Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

VI.

1.

B.___ und C.___ werden unter

solidarischer Haftung verurteilt, der Privatklägerin G.___ CHF 35'000.00 als

Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 14. März 2010.

2.

B.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin H.___ CHF 1'500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Die darüber

hinausgehende Forderung wird abgewiesen.

VII.

1.

B.___ und C.___

haben der Privatklägerin G.___, ehemals vertreten durch Rechtsanwalt Jgnaz

Jermann, derzeit vertreten durch Advokat Pascal Riedo, unter solidarischer

Haftung eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren von

CHF 41'710.90 (Rechtsanwalt Jermann CHF 16'603.30, inkl. Auslagen und

MwSt.; Advokat Riedo CHF 25'107.60, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer Fringeli, vertreten

durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, wird auf CHF 30'189.15 (Honorar CHF

26'883.00, Auslagen CHF 1'147.80, 7.7 % MwSt. CHF 2'158.35) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlung von CHF 15'517.75 verbleibt eine Restanz von CHF 14'671.40

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

3.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, wird

auf CHF 133'828.75 (Honorar CHF 116'334.00, Auslagen CHF 7'819.00, 8

% MwSt. CHF 3'092.80, 7.7 % MwSt. CHF 6'582.95) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlungen von total CHF 88'080.00 verbleibt eine Restanz von CHF

45'748.75 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

4.

Die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt K.___, wird auf

CHF 47'521.20 (Honorar CHF 40'842.00, Auslagen CHF 3'281.60, 7.7 % MwSt.

CHF 3'397.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlungen von total CHF 32'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF

15'521.20 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

5.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird auf

CHF 74'863.00 (Honorar CHF 56'734.20, Auslagen CHF 12'776.50,

7.7

% MwSt. CHF 5'352.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang

von CHF 72'209.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlungen von total CHF 56'106.75 verbleibt eine Restanz von

CHF 18'756.25.

6.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von D.___, Advokat Alex Hediger, wird auf

CHF 23'041.35 (Honorar CHF 19'917.50, Auslagen CHF 1'476.50,

7.7

% MwSt. CHF 1'647.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von D.___ erlauben.

7.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 32‘000.00, total

CHF 164'105.80, sind wie folgt zu bezahlen:

a) A.___:

individuelle Auslagen

CHF

15'683.45

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

252.10

Anteil Urteilsgebühr

CHF

3'451.00

Total

CHF

19'386.55

b) B.___:

individuelle Auslagen

CHF

37'263.85

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

252.10

Anteil Urteilsgebühr

CHF

8'305.00

Total

CHF

45'820.95

c) C.___:

individuelle Auslagen

CHF

40'888.40

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

252.10

Anteil Urteilsgebühr

CHF

9'168.25

Total

CHF

50'308.75

d) D.___ :

individuelle Auslagen

CHF

29'033.80

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

252.10

Anteil Urteilsgebühr

CHF

6'510.15

Total

CHF

35'796.05

e) Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten

zulasten von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (gemäss Ziff. 8 nachfolgend)

sowie zulasten des Staates Solothurn.

8.

a) Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth

wird gestützt auf Art. 417 StPO verpflichtet, die durch den Unterbruch der

Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten des Verfahrens wie folgt zu bezahlen:

Polizeikosten

CHF

5'080.00

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

400.00

Anteil

Urteilsgebühr

CHF

4'000.00

Anteil

Entschädigung amtl. Verteidigung übrige Beschuldigte

CHF

8'558.50

Total

CHF

18'038.50

b) Die von

Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth gemäss lit. a) vorstehend zu tragenden

Verfahrenskosten von CHF 18'038.50 werden mit der Restforderung gemäss VII.

Ziff. 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Höhe von

CHF 18'756.25 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit ein Saldo von CHF 717.75

zugunsten von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth verbleibt (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).»

12.

12.1

Gegen das Urteil liessen die vier

Beschuldigten sowie Rechtsanwalt Fingerhuth die Berufung anmelden.

12.2

Mit ihren Berufungserklärungen (BE)

liessen die vier Beschuldigten als Berufungskläger folgende Anträge stellen:

-

A.___ (BE vom 17. September

2021, Berufungsverfahren Akten Seiten 140 f., im Folgenden: BV AS 140 f.): Der

Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, das Ganze unter

o/e-Kostenfolge, wobei ihm für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine

angemessene Entschädigung auszurichten sei.

-

B.___ (BE vom 22. September

2021, BV AS 162 ff.): Der Beschuldigte sei von allen Vorhalten freizusprechen

und von der Bezahlung von Zivilforderungen, einer Parteientschädigung und von

Gerichtskosten zu befreien. Dem Beschuldigten seien Entschädigungen von CHF

4'000.00 pro Monat für wirtschaftliche Einbussen ab seiner Ankunft in der

Schweiz und CHF 200.00 pro Hafttag, jeweils nebst Zins zu 5% ab dem 7. Februar

2017, zu bezahlen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf CHF

164'200.78 festzusetzen und die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Staat

aufzuerlegen.

-

C.___ (BE vom 16. September

2021; BV AS 136 f.): Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und die

Zivilklage von G.___ sei abzuweisen. Die Verfahrenskosten mit Einschluss der

Kosten der amtlichen Verteidigung seien ohne Rückzahlungsvorbehalt auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten seien eine anlässlich der Berufungsverhandlung

zu beziffernde Entschädigung und eine Genugtuung zu bezahlen.

-

D.___ (BE vom 2. September

2021, BV AS 004 f.): Der Beschuldigte sei freizusprechen unter o/e Kostenfolge

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

Beweisanträge wurden mit Ausnahme des

Beizugs der vollständigen Akten keine gestellt.

13.

13.1

Die Beschwerdekammer des

Obergerichts trat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (BKBES.2021.108) nicht auf

die Beschwerde von Rechtsanwalt Fingerhuth ein, er habe sich auf dem Weg der

Berufung gegen seine Kostenauflage zu wehren.

13.2

Mit Berufungserklärung vom 16.

September 2021 liess Rechtsanwalt Fingerhuth beantragen, die Ziffern II.7.e

sowie II.8.a und b seien aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Weiter wurde beantragt, das Berufungsverfahren gegen ihn sei vom

Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten C.___ abzutrennen und es wurden

diverse Beweisanträge eingereicht.

13.3

Nachdem die Parteien keine Einwände

gegen das Abtrennungsbegehren des Berufungsklägers Fingerhuth erhoben hatten,

wurde das Verfahren betreffend den Berufungskläger Fingerhuth mit Verfügung vom

15.

Dezember 2021 vom vorliegenden Verfahren STBER.2021.87 abgetrennt. Dafür

wurde ein neues Berufungsverfahren mit der Nummer STBER.2021.112 eröffnet.

14.

Der Oberstaatsanwalt erklärte mit

Eingabe vom 13. Oktober 2021 die Anschlussberufung hinsichtlich der Berufung

von C.___. Angefochten werde der Freispruch vom Vorhalt des bandenmässigen

Raubes gemäss Ziffer III.1 des erstinstanzlichen Urteils (AKS Ziffer 3) und

entsprechend werde die Ausfällung einer längeren Freiheitsstrafe verlangt.

Beweisanträge würden zurzeit keine gestellt.

15.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde

auf Mittwoch, 21. September 2022, bis Freitag, 23. September 2022, zur

Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht, durchgeführt auf Wunsch der Polizei

Kanton Solothurn aus Sicherheitsgründen in der JVA Solothurn in Deitingen,

vorgeladen. Die mündliche Urteilseröffnung wurde auf Donnerstag, 29. September

2022, vorgesehen.

16.

Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 21.

September 2022 wies der Vorsitzende darauf hin, dass bezüglich des Antrags des

Berufungsklägers B.___, mit dem eine höhere Entschädigung für seinen amtlichen

Verteidiger verlangt wird (insgesamt CHF 164'200.78 statt der zugesprochenen

insgesamt CHF 133'828.75), wohl auf die Berufung nicht eingetreten werden

könne. Der Berufungskläger B.___ habe kein eigenes, rechtlich geschütztes

Interesse an der Erhöhung der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, der

amtliche Verteidiger hätte die Höhe der Entschädigung auf dem Wege der

Beschwerde selbst anfechten müssen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO).

Dieser Antrag wurde in der Folge vom

Beschuldigten B.___ zurückgezogen.

17.

17.1

Damit ist das erstinstanzliche

Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

-

Einziehungs- und

Herausgabeentscheide gemäss Ziffer V. des Urteils;

-

Zugesprochene Entschädigungen

an die amtlichen Verteidiger gemäss Ziffern VII.4. bis VII.7. der Höhe nach.

17.2

Die nachfolgende Urteilsbegründung

ist analog dem Vorgehen der Vorinstanz wie folgt aufgebaut:

-

Ziffer II: Formelles

-

Ziffer III: Vorhalt der

Urkundenfälschung gegenüber C.___ gemäss Anklageschrift vom 18. August 2020 (zu

finden im Aktenordner I der Vorinstanz Seiten 183 f., im Folgenden: DT I/183 f.);

-

Ziffer IV: Delikte vom 14.

März 2010 (Tötungs-/Raubdelikt [Ort 1]) gemäss den Anklageschriften vom 31.

März 2020 (zu finden im Aktenordner I der Vorinstanz Seiten 1 ff.; im Folgenden:

DT I/1 ff., und DT «[…]» AS 4 ff., Ziffern 1 und 2 bzw. Ziffer 1), Beschuldigte

B.___, C.___ und D.___;

-

Ziffer V: Delikt vom 3.

Februar 2010 (Raubdelikt in [Ort 4]/AG) gemäss Ziffern 3 der Anklageschrift vom

31.

März 2020, Beschuldigte B.___ und C.___;

-

Ziffer VI: Delikt vom 29.

Juni 2010 (Diebstahl in [Ort 3]/AG) gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift vom 31.

März 2020, Beschuldigte C.___ und A.___;

-

Ziffer VII: Delikt vom 20.

März 2009 (Diebstahl in [Ort 2]/BL) gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift vom 31.

März 2020, Beschuldigter A.___;

-

Ziffer VIII: Mehrfacher

rechtswidriger Aufenthalt und mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

gemäss Ziffern 6 und 7 der Anklageschrift vom 31. März 2020, Beschuldigter A.___;

-

Ziffer IX: Strafzumessung;

-

Ziffer X: Zivilforderungen;

-

Ziffer XI: Kosten und

Entschädigungen.

II. Formelles

1.

Rückweisungsantrag

1.1

Der Beschuldigte C.___ liess zu

Beginn der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals die Rückweisung

der Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an das Amtsgericht beantragen. Begründet

wurde der Antrag in erster Linie damit, der Beschuldigte C.___ sei im

erstinstanzlichen Verfahren zumindest im ersten Teil aufgrund der Unterbringung

weder physisch noch psychisch in der Lage gewesen, sich zu verteidigen. Zudem

sei ihm damals die Mitnahme von Unterlagen aus dem Gefängnis Muttenz in die JVA

Solothurn – aus welchen Gründen auch immer – untersagt worden. Weiter seien von

der ersten Instanz verschiedene wesentliche verfahrens- und materiellrechtliche

Einwände der Verteidigung einfach nicht behandelt worden und darüber sei auch

nicht entschieden worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschuldigten dar. Auch wenn diese zuletzt erwähnte Verletzung alleine für sich

wohl noch keinen Grund für eine Rückweisung nach Art. 409 Abs. 1 StPO

darstelle, könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das erstinstanzliche

Verfahren fair verlaufen sei. Die dargelegten Mängel hätten sich auf das

Verfahren ausgewirkt und zumindest die ungenügende Verteidigung könne im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden, weshalb antragsgemäss eine Rückweisung

zu erfolgen habe.

1.2

Der Staatsanwalt entgegnete dem, die

erste Verhandlung vor Amtsgericht sei ja abgebrochen worden. Bis zum Abbruch

seien nur Vorfragen behandelt worden. Nach der Fortsetzung seien keine Mängel

mehr gelten gemacht worden, der Beschuldigte C.___ sei da ja auch in Muttenz

untergebracht gewesen.

1.3

Ob dieser Antrag verspätet gestellt

wurde, im Rahmen der Berufungserklärung wurde keine Rückweisung beantragt, kann

offenbleiben, da der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Zum Verlauf der

erstinstanzlichen Verhandlung vom Dezember 2020 bis zum – vom Verteidiger des

Beschuldigten C.___ erzwungenen – Abbruch (nach der Behandlung der Vorfragen) kann

auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 verwiesen

werden: eine wesentliche Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des

Beschuldigten lag schon damals nicht vor. Erst recht lag sie nicht vor bei der

Fortsetzung der Verhandlung im Mai/Juni 2021, damals wurden vom Beschuldigten C.___

keinerlei Einwände vorgebracht. Welche verfahrens- und materiellrechtlichen

Einwände des Beschuldigten von der Vorinstanz nicht behandelt worden sein

sollen, wird nicht konkret ausgeführt. Dies wohl auch darum, weil der

Beschuldigte C.___ selbst einräumen lässt, dass diese Vorbringen angesichts der

vollen Kognition des Berufungsgerichts keinen Grund für eine Rückweisung

darstellen.

1.4

Der Rückweisungsantrag des Beschuldigten

C.___ ist daher abzuweisen.

2.

Verletzung Spezialitätenprinzip

2.1

Der Beschuldigte B.___ liess zu

Beginn der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht beantragen, es sei das

Verfahren gegen ihn wegen Mordes (AS 1) sowie bandenmässigen Raubes (AS 2 = [Ort

1] und AS 3 = [Ort 4]) einzustellen. Er argumentierte, er sei mit Dekret vom

8.

Juli 2011 (AS 28235), welchem der Haftbefehl vom 25. Februar

2011.

(AS 17010 ff., 28195 ff.) zugrunde gelegen habe, wegen vorsätzlicher

Tötung und Raubes, aber nicht wegen Mordes ausgeliefert worden (AS 39060 ff.,

insb. 39061). Eine andere rechtliche Würdigung von vorsätzlicher Tötung zu Mord

sei unzulässig. Auch die Anklagepunkte 2 und 3 seien durch das Auslieferungsgesuch

des Bundesamts für Justiz und die Auslieferungsbewilligung der französischen

Behörden nicht gedeckt, da sich die mit der Auslieferung zusammenhängenden

Dokumente einzig auf den Vorwurf des Raubes und nicht des bandenmässigen Raubes

bezögen (Plädoyer zu Vorfragen, S. 10). Er habe nicht auf die Spezialität

verzichtet.

2.2

C.___ liess die Einstellung des

Verfahrens wegen bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls

sowie Urkundenfälschung (AS 2, 3 und 4 resp. erg. AS v. 18.8.20) beantragen. Es

liege kein Auslieferungsentscheid vor. In den Akten befinde sich der Haftbefehl

vom 1. Dezember 2017 (AS 19010). Mutmasslich handle es sich bei AS

19093.

(Dokument vom 29. Januar 2019) um den Auslieferungsentscheid

(AS 19120). Dieses Dokument sei holländisch und beziehe sich lediglich auf die

im Haftbefehl nach Ziff. 1.2.1 beschriebenen Handlungen (19095, Ziff. 5 a.E.).

Dem Haftbefehl vom 1. Dezember 2017 könne jedoch keine Ziff. 1.2.1

entnommen werden. Das Bundesamt für Justiz habe mit Schreiben vom

24.

April 2018 unter Verweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft

vom 23. April 2018 die Holländer um Auslieferung ersucht (AS 19030

und 19023). Dem Auslieferungsersuchen seien die Tatbestände des Mordes und

einfachen Raubes in [Ort 1] zugrunde gelegen (19010, 19023). Die Auslieferung

sei unter Hinweis auf das Spezialitätenprinzip erfolgt (19118). Wenn es sich

beim Schreiben vom 29. Januar 2019 tatsächlich um den holländischen

Auslieferungsentscheid handeln sollte, müsse dieser so verstanden werden, dass

damit eine Auslieferung von C.___ für die im Schreiben der Staatsanwaltschaft

an das Bundesamt für Justiz vom 23. April 2018 umschriebenen Delikte

des Mordes und einfachen Raubes (AS 19023) bewilligt worden sei (AS 19093).

Damit bleibe für abweichende Vorwürfe des bandenmässigen Raubes sowie des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls kein Raum. Ebenfalls nicht Gegenstand

des Auslieferungsentscheides sei der Raub in [Ort 4] (AS 3). Hinsichtlich des

Diebstahls in [Ort 3] sei um nachträgliche Auslieferung wegen einfachen

Diebstahls ersucht worden (AS 19111 und 19115). Eine Verurteilung wegen

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sei daher ausgeschlossen. Der gefälschte

Arztbericht schliesslich sei vom holländischen Anwalt von C.___ bereits vor der

Auslieferung im holländischen Auslieferungsverfahren eingereicht worden, nämlich

am 17. Mai 2018 (AS 19035). Die Urkundenfälschung sei somit vor der

Auslieferung begangen worden, jedoch im Auslieferungsersuchen und im

entsprechenden Auslieferungsentscheid nicht enthalten (Plädoyer Vorfragen, S.

17.

ff.).

2.3

Die Staatsanwaltschaft

argumentierte, die Auslieferungsbewilligung C.___ sei in den Akten falsch

abgelegt. Im Schreiben des Bundesamtes für Justiz (AS 19118) werde bestätigt,

dass C.___ gemäss Sachverhalt im Haftbefehl bzw. Schreiben vom

23.

April 2018 verfolgt werden dürfe. Die gefälschte Urkunde sei im

Original am 26. April 2019 eingereicht worden (AS 20057). Ob eine

Kopie zuvor schon in Holland eingereicht worden sei und zusätzlich in Holland

eine Straftat begangen worden sei, sei deshalb irrelevant.

2.4

Der Grundsatz der Spezialität ist in

Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen normiert:

«1. Der Ausgelieferte darf wegen einer

anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der

Auslieferung zugrundeliegt, nur in folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur

Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder

einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden:

a.

wenn der Staat, der ihn ausgeliefert

hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel

12.

erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen

des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare

Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem

Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt;

b.

wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu

die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert

worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht

verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt

ist.

2.

Der ersuchende Staat kann jedoch die

erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu

schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen

sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.

3.

Wird die dem Ausgelieferten zur Last

gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er

nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der

rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten

würden.»

Für Auslieferungsersuchen an die Schweiz

enthalten die Art. 38 Abs. 1 lit. a und 39 IRSG analoge Bestimmungen. Zu

berücksichtigen ist auch Art. 344 StPO, der die andere rechtliche Würdigung

regelt.

2.5

Zum Grundsatz der Spezialität lassen

sich die folgenden Lehrmeinungen zitieren:

2.5.1

Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek,

Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürcher

Grundriss des Strafrechts, 2. A., 2015, S. 116 ff:

Der Grundsatz der Spezialität sichert

die Einhaltung der materiellen Grenzen der Rechtshilfe ab, namentlich die

Verhältnismässigkeit und die beidseitige Strafbarkeit. Die von der Rechtshilfe

betroffene Person kann sich darauf berufen. Der Grundsatz gilt nur für Delikte,

die der Betroffene vor der Auslieferung begangen hat. Für die Verfolgung für

nicht vom ursprünglichen Ersuchen gedeckte Delikte bedarf es eines Verzichts

des Betroffenen auf die Spezialität oder der Zustimmung des ersuchten Staates.

Eine solche Zustimmung aufgrund eines entsprechenden Nachtragsersuchens ist

auch erforderlich, wenn neue Beweise und Indizien zu einer veränderten

Sachverhaltsdarstellung führen. Kein Nachtragsersuchen ist erforderlich, wenn

die Auslieferung wegen eines Grunddelikts oder eines qualifizierten Delikts

erfolgt und das Gericht auf ein privilegiertes Delikt erkennen will (ad maiore

minus). Im umgekehrten Fall, dass auf ein qualifiziertes Delikt anstatt das in

der Sachverhaltsdarstellung umschriebene Grunddelikt erkannt werden soll,

bedarf es indessen einer Zustimmung des ersuchten Staates. Bei einer anderen

rechtlichen Würdigung ist nur dann ein Nachtragsersuchen erforderlich, wenn

unter Umständen die Voraussetzungen für eine Auslieferung nicht mehr gegeben

sein könnten, etwa, wenn für das neu infrage stehende Delikt die Auslieferung

nicht zulässig ist.

2.5.2

Roy Garré in BSK (Niggli,

Heimgarnter), internationales Strafrecht zu Art. 38 IRSG, Gerhard Fiolka in BSK

internationales Strafrecht zu Art. 39 IRSG, jeweils 1. Auflage 2015:

Der Verzicht auf die Durchführung des

Auslieferungsverfahrens (vereinfachte Auslieferung) impliziert nicht den

Verzicht auf die Spezialität (Garré N 2). Die Auslieferung wird für ein

bestimmtes menschliches Verhalten gewährt. Die Abgrenzung zu anderen Verhalten

erfolgt wie im Strafprozessrecht bei der Handhabung des Anklagegrundsatzes.

Wenn sich im Laufe der Untersuchung der juristische Charakter der Tat ändert,

ist zu differenzieren: Findet eine Erschwerung statt, sollte grundsätzlich eine

nachträgliche Auslieferung beantragt werden, wenn gerade wegen der Erschwerung

der strafprozessualen Position der betroffenen Person unerwartete

Rechtshilfehindernisse auftauchen könnten, wobei i.d.R. die Auslieferung a

fortiori möglich sein sollte. Findet hingegen eine Erleichterung statt, kann

eine Verurteilung ohne Verletzung der Spezialität erfolgen unter der Bedingung,

dass der Grundtatbestand des ursprünglichen Auslieferungsdeliktes gewahrt

bleibt (z.B. Diebstahl statt Raub) und die Mindeststrafe gemäss Art. 35 Abs. 1

lit. a IRSG nicht unterschritten wird (Garré N 5).

Die Auslieferung bezieht sich stets auf

Handlungen bzw. Taten. Für welche Handlung die Auslieferung bewilligt wurde,

bestimmt sich nicht nach den anwendbaren oder im Auslieferungsersuchen geltend

gemachten Bestimmungen des materiellen Rechts des ersuchenden Staates, sondern

nach dem im Auslieferungsersuchen bzw. im Entscheid dargestellten Sachverhalt

(Fiolka N 15). Eine abweichende rechtliche Würdigung ist daher gem. Art. 14

Ziff. 3 EAÜ zulässig. Auch Änderungen an untergeordneten Einzelheiten des

Sachverhaltes führen nicht zwingend dazu, dass nun plötzlich eine «weitere

Straftat» vorliegt, sondern nur dann, wenn gerade diese Sachverhaltselemente

allenfalls einen Ausschluss der Rechtshilfe begründen oder wenn ein anderes

Verhalten zur Last gelegt wird als im Auslieferungsersuchen (Fiolka 16).

Massgebend ist das Kriterium der Tatidentität, das vom EuGH im Bezug auf Art. 54

SDÜ entwickelt worden ist (ne bis in idem). Unter Identität der materiellen Tat

Dispositiv

wäre demnach das «Vorhandenseins eines Komplexes unlösbar miteinander

verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifikation dieser

Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse» zu verstehen. Es

kommt mithin nicht darauf an, wie das Verhalten im ersuchenden Staat genau

qualifiziert wird, sondern darauf, ob Tatsachen, die Gegenstand eines weiteren

Strafverfahrens bzw. einer weiteren Verurteilung sein sollen, mit den

Tatsachen, hinsichtlich derer die Auslieferung beantragt wurde, unlösbar

verbunden sind oder nicht (Fiolka 17).

Der Umstand, dass das

Ausdehnungsverfahren letztlich zu faktisch nicht durchsetzbaren Ergebnissen

führt, lässt eine Betrachtung der Tat unter dem Blickwinkel der Normidentität

prima facie als wenig sachdienlich erscheinen: Müsste der ersuchte Staat bei

jeder Abweichung von den ursprünglich im Ersuchen genannten Strafbestimmungen

um Ausdehnung ersuchen, die dann auch regelmässig zu gewähren wäre, entstünde

in erster Linie ein bürokratischer Leerlauf. Dieser erste Eindruck wird auch

dadurch erhärtet, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben annehmen

darf, dass er den Ausgelieferten für das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende

Verhalten umfassend aburteilen darf, soweit ihm keine Verweigerungsgründe

bekannt sind. Es wäre eigenartig, dem Sachrichter die Überprüfung aufzubürden,

ob die Strafbestimmungen, die er im Ergebnis als erfüllt ansieht, in

materieller Hinsicht etwa bezüglich der geschützten Rechtsgüter den

Bestimmungen entsprechen, die die Behörden bei der Beurteilung des Ersuchens im

Auge hatten (Fiolka 18).

2.5.3

Zu Art. 344 StPO halten

sowohl Fingerhuth/Gut im Kommentar Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers als auch

Hauri/Venetz im Basler Kommentar übereinstimmend fest, dass eine andere

rechtliche Würdigung nur möglich sei, wenn der abweichende Tatbestand sich auch

mit dem Sachverhalt der Anklage decke. Es genüge nicht, dass sich die Beweise

für den neuen Tatbestand aus den Akten ergebe, ohne dass der Sachverhalt auch

in der erforderlichen Klarheit in der Anklage erscheine. Bei gleichbleibendem

Sachverhalt grundsätzlich unzulässig sei der Wechsel von vorsätzlicher Tötung

zu Mord, wenn es an der Umschreibung der Skrupellosigkeit fehle

(Fingerhuth/Gut, N 2 und 3). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche

Würdigung sei, dass der eingeklagte Sachverhalt, sämtliche erforderlichen

Tatbestandselemente des ins Auge gefassten Delikts genügend umschreibe. Ein

Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Sachverhalt erscheine von

Raub zu Diebstahl als zulässig. Dagegen erscheine ein Würdigungswechsel ohne

Anpassung des Sachverhalts von vorsätzlicher Tötung zu Mord regelmässig als

unzulässig (Hauri/Venetz, N. 4 ff.).

2.6 Aus den Akten ergibt sich, dass mit

Beschluss vom 29. Januar 2019 (AS 19093 = 19121) Holland gestützt auf

den Haftbefehl vom 1. Dezember 2017 (AS 19010) die Auslieferung des

Beschuldigten C.___ wegen der im Haftbefehl aufgeführten Delikte bewilligte.

Der Haftbefehl führt Mord und Raub (140 Ziff. 1) auf, im Sachverhalt ist

ersichtlich, dass der Beschuldigte diese Delikte mit weiteren Mittätern beging.

Das geht auch aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

23. April 2018 an das Bundesamt für Justiz hervor (AS 19023). Am

27. März 2019 bewilligte Holland die Auslieferung des Beschuldigten C.___

zusätzlich wegen einfachen Diebstahls in [Ort 3] gemäss Haftbefehl vom

13. Februar 2019 (AS 19111, 19115, 19125). Auch diesem Haftbefehl

lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte in [Ort 3] mit Mittätern handelte.

Am 30. Januar 2020 teilte Holland mit, dass die Auslieferung von C.___

zusätzlich wegen bandenmässigen Raubes, begangen am 3. Februar 2010

in [Ort 4] bewilligt wird (AS 39017, 39024 ff.).

2.7 Somit sind sämtliche

Lebenssachverhalte ([Ort 1], [Ort 4] und [Ort 3]) durch

Auslieferungsbewilligungen abgedeckt. Aus der letzten Bewilligung vom

30. Januar 2020 ergibt sich zudem, dass es um bandenmässigen Raub

geht. Hinsichtlich [Ort 1] und [Ort 3] ergibt sich aus den Haftbefehlen, dass

der Beschuldigte mit Mittätern handelte. Dies ist der wesentliche

Lebenssachverhalt gemäss dem Kriterium der Tatidentität nach Art. 54 SDÜ. Die

Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit im juristischen Sinn kann sich

ja logischerweise erst dann ergeben, wenn man den Gesamtzusammenhang aller

Delikte sieht. Dass aber die Auslieferung für qualifizierten Raub und Diebstahl

a fortiori zulässig ist, steht ausser Zweifel. Das Schreiben des Bundesamts für

Justiz vom 10. Dezember 2020 ist daher zutreffend. Die Erwägungen zu

Art. 344 StPO sind nicht einschlägig. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ist

erstellt, dass das Original des Arztberichtes nach der Auslieferung eingereicht

wurde (AS 20057). Selbst wenn der Beschuldigte C.___ sich bereits vor der

Auslieferung in Holland wegen desselben Deliktes strafbar gemacht hätte, spielt

das zumindest solange keine Rolle, als nicht die Holländer ihn wegen desselben

Deliktes verfolgt hätten (ne bis in idem). Dafür liegen keine Hinweise vor.

2.8 Zusammenfassend besteht hinsichtlich

des Beschuldigten C.___ kein Verfahrenshindernis.

2.9 Hinsichtlich des Beschuldigten B.___

wird im Haftbefehl vom 25. Februar 2011 (AS 28195) vorsätzliche

Tötung und Raub (140 Ziff. 1) vorgehalten. Aus dem geschilderten Sachverhalt

lässt sich jedoch die Skrupellosigkeit ohne weiteres ableiten. Hinsichtlich

Raub gilt das beim Beschuldigten C.___ Gesagte. Es geht aus dem Haftbefehl hervor,

dass der Beschuldigte B.___ mit einem Mittäter handelte, somit ist der

Lebenssachverhalt hinsichtlich des Mordes und des bandenmässigen Raubes

geschildert. Hinsichtlich [Ort 4] bewilligte das Appellationsgericht [der Stadt

3 in Frankreich] mit Entscheid vom 9. Januar 2020 (AS 39060) die

Ausdehnung der Auslieferung auf bandenmässigen Raub in [Ort 4].

2.10 Somit liegen auch betreffend des

Beschuldigten B.___ keine Verfahrenshindernisse vor.

3. Unverwertbarkeiten

3.1 Unverwertbarkeiten zufolge fehlender

notwendiger Verteidigung (geltend gemacht vom Beschuldigten B.___).

3.1.1 Erstmals im Rahmen der Vorfragen

zu Beginn der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte B.___ unter Ziffer 17

pauschal beantragen, es seien «sämtliche in der Zeit vom 24. Februar 2011 – 07.

Februar 2017 erhobenen Beweise, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem

Beschuldigten, und die sich daraus ergebenden sowie die gestützt auf diese erhobenen

weiteren Beweismittel aus den Akten zu weisen». Zur Begründung wurde

vorgebracht, die Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten vom 24. Februar

2011 laute auf vorsätzliche Tötung, am 8. August 2014 sei auf den Vorwurf des

Mordes ausgedehnt worden. Erst am 7. Februar 2017 sei er, Rechtsanwalt

Helfenfinger, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt worden,

Kollege Lederle sei nie als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt

worden. Damit sei die erkennbare notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt

worden und die zwischen dem 24. Februar 2011 und dem 7. Februar 2017 erhobenen

Beweise unterlägen der Beweiseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO.

3.1.2 Der Staatsanwalt entgegnete dem

Antrag, Rechtsanwalt Lederle habe sein Mandat als Rechtsvertreter von B.___ am

7. August 2015 der Staatsanwaltschaft angezeigt. Damit sei der Beschuldigte B.___

verteidigt gewesen, weshalb kein Grund bestanden habe, vorher einen amtlichen

Verteidiger einzusetzen. Ab Eröffnung des Verfahrens gegen B.___ bis zum 7.

August 2015 hätten keine Beweisabnahmen stattgefunden, bei denen der

Beschuldigte teilnahmeberechtigt gewesen wäre. Zudem sei das Rügeprinzip

verletzt, da die Verteidigung nicht aufgezeigt habe, bei welchen Beweisabnahmen

er teilnahmeberechtigt gewesen wäre. Nach dem Zeitpunkt der ersten Einvernahme

sei der Beschuldigte grundsätzlich teilnahmeberechtigt gewesen, soweit er nicht

mit rechtskräftiger Verfügung von der Teilnahme ausgeschlossen worden sei. Eine

Verletzung von Art. 131. Abs. 3 StPO liege nicht vor.

3.1.3 Die beschuldigte Person muss

gemäss Art. 130 lit. b StPO verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe

von mehr als einem Jahr droht. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so

achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung

bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger

Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung

nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor

Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Abs. 2). Wurden in Fällen, in denen

die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine

Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die

Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung

verzichtet.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 wurde

die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen des Verdachts auf Raub und vorsätzliche

Tötung eröffnet (AS 17000), weshalb die Voraussetzungen für die notwendige

Verteidigung des Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich erfüllt waren.

3.1.4 Mit Eingabe vom 7. August 2015

zeigte Rechtsanwalt Lederle aus Deutschland der Staatsanwaltschaft an, er sei

vom Beschuldigten B.___ mit der Vertretung seiner Interessen im Strafverfahren

in der Schweiz betraut worden (AS 18000, Vollmacht vom 8. Juni 2015: AS 18001).

Die Auslieferung des Beschuldigten in die Schweiz sei zwischenzeitlich

bewilligt worden und dieser habe darum gebeten, möglichst schnell in die

Schweiz überstellt zu werden. Damit war der Beschuldigte verteidigt und der

Anspruch gemäss Art. 130 StPO war erfüllt. Am 23. Juni 2016 gab Rechtsanwalt

Helfenfinger der Staatsanwaltschaft bekannt, er sei vom Beschuldigen B.___ mit

der Vertretung seiner Interessen betraut worden und bitte um Akteneinsicht (AS

18054). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2016 wurde die

Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO vorerst verweigert, der

Beschuldigte habe noch nicht befragt werden können, und es wurde darum gebeten,

für das weitere Verfahren einen Hauptvertreter im Sinne von Art. 127 Abs. 2

StPO bekannt zu geben. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte B.___ im

Jahre 2019 der Schweiz überstellt werde (AS 18056). Diese Verfügung wurde nicht

angefochten. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde von der Staatsanwaltschaft

erneut auf die derzeitige Doppelvertretung hingewiesen und Rechtsanwalt Lederle

wurde Frist gesetzt, seine Berechtigung als Rechtsvertreter nachzuweisen und

eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen (AS 18060 f.).

Rechtsanwalt Lederle reichte in der Folge am 9. August 2016 diverse Dokumente

ein, wonach er in der Schweiz schon in mehreren Kantonen als amtlicher

Verteidiger eingesetzt worden sei und stellte den Antrag, er sei dem

Beschuldigten B.___ für die Zeit ab dessen Überstellung in die Schweiz als

amtlicher Verteidiger zu bestellen (AS 18020 ff.). Mit Eingabe vom 3. Februar

2017 bat Rechtsanwalt Helfenfinger sinngemäss um Einsetzung als amtlicher

Verteidiger, was mit Verfügung vom 7. Februar 2017 erfolgte (AS 18064).

Die heutige Verteidigung des

Beschuldigten B.___ irrt sich, wenn sie davon ausgeht, erst mit der Einsetzung

eines amtlichen Verteidigers sei der Anspruch auf notwendige Verteidigung (auch

«Pflichtverteidigung» genannt) erfüllt: Entscheidend ist einzig, ob der

Beschuldigte verteidigt wurde. Ob es sich dabei um eine private (sog.

«Wahlverteidigung» gemäss Art. 129 StPO) oder eine amtliche Verteidigung

(gemäss Art. 132 StPO) handelt, ist unter dem Gesichtspunkt der notwendigen

Verteidigung nicht von Bedeutung.

3.1.5 Die wesentlichen Beweise gegen den

Beschuldigten B.___ wurden im vorliegenden Verfahren entweder vor der Eröffnung

des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten B.___ (Spurensicherung) oder nach

Etablierung der Verteidigung (Befragungen des Zeugen L.___, Befragungen des

Beschuldigten) erhoben. Deshalb verwundert es nicht, dass die Verteidigung

keinerlei konkrete Erhebung von belastenden Beweisen bezeichnet, die einem

Verwertungsverbot gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO unterliegen solle (und diesen

Einwand nicht schon früher erhoben hat), und nur eine pauschale Feststellung

von Unverwertbarkeiten postuliert. Der Beschuldigte B.___ liess vor dem

Berufungsgericht denn auch wiederholt und dezidiert ausführen, das

Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, weil das Verfahren gegen ihn während

sechs Jahren nicht weitergeführt worden und längere Zeit stillgestanden sei

(bspw. S. 18 des Parteivortrages vor dem Berufungsgericht: Rz. 75). Unter

diesem Titel sind somit keine Unverwertbarkeiten festzustellen.

3.1.6 Auf die weiteren vom Beschuldigten

B.___ geltend gemachten Unverwertbarkeiten wird – soweit erforderlich,

namentlich zu den Gutachten der Institute für Rechtsmedizin und zur Einvernahme

von N.___ – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3.2 Unverwertbarkeiten zufolge

Missachtung von Teilnehmerechten/Konfrontationsrechten (geltend gemacht vom

Beschuldigten C.___)

3.2.1 Der Beschuldigte C.___ liess im

Rahmen der Vorfragen zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht

ausführen, es sei eine grosse Anzahl von – konkret benannten –

Einvernahmeprotokollen für unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu

entfernen. Es handle sich grösstenteils um Einvernahmen vor der Eröffnung des

Verfahrens am 11. Juni 2018 gegen den Beschuldigten C.___, bei denen keine

Konfrontation mit ihm stattgefunden habe; um Befragungen nach dem 18. Juni

2018, bei denen der frühere Verteidiger des Beschuldigten nicht orientiert

worden sei und ohne dass sich der Beschuldigte damals in der Schweiz

aufgehalten habe, weshalb das Teilnahmerecht nicht habe ausgeübt werden können,

und letztlich um Befragungen nach dem 11. Februar 2019, als sich der

Beschuldigte wohl in der Schweiz befunden habe, aber der Verteidiger nicht über

die Befragung orientiert worden sei. Hinsichtlich des Zeugen L.___ sei

festzuhalten, dass die Untersuchungsbehörde von Beginn des Verfahrens an

verpflichtet sei, jedem Verfahrensbeteiligten eine Rolle als Zeuge,

Auskunftsperson etc. zuzuweisen. Neue Erkenntnisse könnten dazu führen, dass

die Rollen neu verteilt werden müssten und bspw. ein Zeuge von da an als

Auskunftsperson oder als beschuldigte Person zu befragen sei. Eine Person, die

materiell als beschuldigte Person in Frage komme, könne niemals ein Zeuge sein.

L.___ sei vom Staatsanwalt am 14. Mai 2019 und vor Amtsgericht als Zeuge

befragt worden, obwohl er sich auf AS 7109 bezüglich des Deliktes in [Ort 3]

selbst als Hehler belastet gehabt habe. Damit seien sämtliche Protokolle von

Befragungen von L.___ unverwertbar und aus den Akten zu weisen.

3.2.2 Der Staatsanwalt führte dazu

zusammengefasst aus, die Schweizerische Strafprozessordnung sei erst per 1.

Januar 2011 eingeführt worden und der Beschuldigte könne erst Teilnahmerechte

beanspruchen ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gegen ihn, mithin ab dem

27. November 2017. Bis zu seiner ersten Einvernahme seien aber die

Teilnahmerechte eingeschränkt worden mit – in Rechtskraft erwachsenen –

Verfügungen vom 5. April 2019 (AS 20039) und 22. November 2019 (AS 20167). Nach

der ersten Befragung des Beschuldigten C.___ Mitte Februar 2019 habe es dann

kaum noch Einvernahmen gegeben und bei diesen sei der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten entweder anwesend gewesen oder hätte zufolge Kenntnis (Zustellung

der Vorladung) der Einvernahme daran teilnehmen können. Es bestehe kein

Anspruch des Beschuldigten, dass die Einvernahmen bei ihm in der

Haftinstitution durchgeführt würden, um eine persönliche Teilnahme zu

gewährleisten. Hätte der Beschuldigte selbst teilnehmen wollen, hätte er dies

gemäss Bundesgericht kundtun müssen (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017),

was er ja dann schliesslich auch getan habe (E-Mail von […] betreffend die

Einvernahme von […], an der der Beschuldigte dann auch habe teilnehmen können).

Hinsichtlich der Konfrontationsansprüche seien nie konkrete Anträge gestellt

worden, auch nicht bei der Vorinstanz. Wenn sein Verteidiger dort beantragt

habe, er verlange eine Konfrontation mit allen Personen, die aus Sicht des

Gerichts als Belastungszeugen angesehen würden, sei das sicher kein

rechtsgültiger Antrag auf Konfrontation. Dazu hätte er die Zeugen namentlich

bezeichnen müssen und sagen müssen, welche Zeugen in seinen Augen als

Belastungszeugen anzusehen seien. Nun käme ein solcher Antrag aber zu spät und

widerspräche nach bundesgerichtlicher Praxis dem Grundsatz von Treu und

Glauben.

3.2.3 Hinsichtlich der Anträge des

Beschuldigten C.___ ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner

Berufungserklärung keinen einzigen Beweisantrag gestellt hat und auch

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht einzig den Beizug der

Migrationsakten des Zeugen L.___ beantragen liess, die Befragung einzelner

Personen wurde weiterhin nicht beantragt. Eine detaillierte Prüfung des

Antrages auf Feststellung von Unverwertbarkeiten kann an dieser Stelle aber

unterbleiben, da sich aus praktisch allen genannten Einvernahmen keine

Belastungen des Beschuldigten C.___ ergeben. Die beiden Ausnahmen sind die

Privatklägerin G.___ und vor allem der Zeuge L.___, bezüglich dieser beiden

Personen ist nachfolgend bei der Beurteilung ihrer Aussagen auf die

Verwertbarkeitsfrage einzugehen.

III. Vorhalt der Urkundenfälschung gegenüber C.___

gemäss Anklageschrift vom 18. August 2020

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten C.___ wird

vorgehalten, er habe sich der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB)

schuldig gemacht, begangen am 26. April 2019, in Solothurn, […], Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn, und in Muttenz, […], Gefängnis Muttenz, bzw. in […]

(Kanzlei von Rechtsanwalt K.___), indem er vorsätzlich in mittelbarer

Täterschaft durch seinen ehemaligen Verteidiger K.___ die gefälschte Urkunde

(Austrittsbericht des Spitals [der Stadt in Serbien] betreffend stationären

Aufenthalt vom 10. März 2010 bis am 16. März 2010) der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eingereicht (eingelangt am 29. April

2019) und damit zur Täuschung gebraucht habe, um in der Strafsache gegen ihn

wegen Mordes und Raubes, begangen am 14. März 2010 in [Ort 1]

(STA.2010.943), während der Tatzeit einen Spitalaufenthalt vorzutäuschen. Der

Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, sein behauptetes, aber unwahres

Alibi zu stützen, um sich damit der Strafverfolgung wegen Mordes und Raubes zu

entziehen.

Die vorgenannte Urkunde sei gefälscht und

inhaltlich unwahr, weil die aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller, [Urologe

1] und [Urologe 2], mit dem tatsächlichen Aussteller der Urkunde nicht

identisch seien und C.___ in der Zeit vom 10. März 2010 bis am 16. März 2010

nicht im Spital [der Stadt in Serbien] als Patient behandelt worden sei.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht

entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist

oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie

6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009, E. 2.5).

2.5 Zur Zulassung anonymer Zeugen hat

das Bundesgericht in den Regesten zu BGE 132 I 127 festgehalten:

«Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Zulassung anonymer Zeugen,

Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Zulässigkeit des Einsatzes eines anonymen

Zeugen beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien. Vielmehr ist in einer

Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch seine Zulassung bewirkte Beschneidung

der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und, falls

ja, der Beschuldigte trotzdem einen fairen Prozess hatte (E. 2). Der Einsatz

anonymer Zeugen ist in concreto - Fall eines ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäters,

dem schwere SVG-Delikte und Nötigung vorgeworfen werden - zulässig (E. 4.1 und

4.2). Die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte wurde ungenügend

kompensiert, indem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Gelegenheit

erhielten, den Zeugen in wenigstens indirekter Konfrontation zu befragen (E.

4.3).»

Zur Beweiseignung anonymisierter

Zeugenaussagen hat das Bundesgericht in BGE 133 I 33 E. 4.1 und 4.3

festgehalten:

«4.1 Auch nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht ausgeschlossen, eine

Verurteilung auf anonymisierte Zeugenaussagen zu stützen (Urteile i.S. Doorson

gegen Niederlande vom 26. März 1996, Recueil CourEDH 1996-II S. 446, Ziff.

69; van Mechelen, a.a.O., Ziff. 52; zuletzt Krasniki gegen

Tschechische Republik vom 28. Februar 2006, Ziff. 76). Dies gilt

namentlich, wenn der Zeuge bei Aufdeckung seiner Identität Repressalien

ausgesetzt wäre (Urteile Doorson, a.a.O., Ziff. 70; van Mechelen,

a.a.O., Ziff. 53). In solchen Fällen sind die Verteidigungsrechte anderweitig

sicherzustellen, was durch indirekte Konfrontation mit dem Zeugen unter

optischer und akustischer Abschirmung sowie dadurch geschehen kann, dass die

Identität und der Leumund des Zeugen durch den Richter einer umfassenden

Prüfung unterzogen werden. Der Gerichtshof nennt allerdings als weitere

Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder entscheidend

("solely or to a decisive extent") auf anonymisierte Aussagen

gestützt werden dürfe (Urteile Doorson, a.a.O., Ziff. 76; van

Mechelen, a.a.O., Ziff. 55; Kok, a.a.O., Ziff., 76; zuletzt Krasniki,

a.a.O., Ziff. 76). Dem streitigen Zeugnis darf mit anderen Worten nicht

ausschlaggebende Bedeutung zukommen bzw. es darf nicht den einzigen oder einen

wesentlichen Beweis darstellen (BGE 132 I 127 E. 2 S. 129 f.).»

2.6 Der zutreffende Ausgangspunkt der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der, dass

ein Schuldspruch auf eine anonymisierte Zeugenaussage nur abgestützt werden

kann, wenn der Zufallszeuge konkret schweren Repressalien aus dem Umfeld des

Angeklagten ausgesetzt wäre, sofern diesem seine Identität bekannt würde. In

einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Einschränkung der Verteidigungsrechte

insofern, als dem Angeklagten die Identität des Zeugen nicht

offengelegt zu werden braucht, nötigenfalls auch nicht seinem Verteidiger, wenn

eine nicht nur theoretische, sondern praktische Gefahr besteht, dass dem

Angeklagten die Identität des Zeugen bekannt würde und dieser folglich in

gleicher Weise der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, wie wenn von

einer Anonymisierung überhaupt abgesehen würde. Eine anonymisierte Aussage ist

auch in einem solchen Fall nur statthaft, wenn der Zeuge durch das Gericht

selber befragt wird, seine Identität und allgemeine Glaubwürdigkeit durch das

Gericht einer Überprüfung unterzogen wird und der Verteidiger sowie der

Angeklagte unter optischer und akustischer Abschirmung dem Zeugen Fragen stellen

können. Alsdann ist aber kein Grund erkennbar, welcher der Verwertung einer so

erhobenen Aussage entgegenstehen könnte. Denn die Einschränkung der

Verteidigungsrechte ist dem Angeklagten selbst zuzurechnen, von dem selber oder

von dessen Umfeld die Drohung mit Repressalien ausgeht. Die Einschränkung der

Verteidigungsrechte erscheint dabei als durchaus massvoll, ermöglicht sie doch

noch immer eine Zeugenbefragung mit den Vorteilen der unmittelbaren

Beweisabnahme (BGE 125 I 127 E. 8d S. 149 f.). Massvoll ist sie aber auch

aufgrund einer veränderten Einschätzung dessen, was den Beweiswert einer

Zeugenaussage ausmacht. Hat nämlich die Strafjustiz früher bei der Würdigung

von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im

Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem

Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu (Bender/Nack,

Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2.

Aufl., München 1995, S. 69 ff.). Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung

als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird,

ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen

Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien

(Bender/Nack, a.a.O., S. 105 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen (Bender/Nack, a.a.O., S. 150 ff.) zu überprüfen. Dabei wird

zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet

ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der

festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen,

dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.). Ist dieses aber

die Methode, mit welcher Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden, so

liegt in der optischen und akustischen Abschirmung des Zeugen gegenüber dem

Angeklagten und dem Verteidiger keine das Fairnessgebot verletzende

Einschränkung der Verteidigung.

2.6 Bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen wird das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit"

in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft

kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum

mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als

die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage.

Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts

(Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf

überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3;

Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020

E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer

Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und

nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft

(Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3. Zu prüfen

ist die Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil

des Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.5).

Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar „Zwischen Wahrheit und Lüge“,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet

detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht

bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er

verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu

werden.

-

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

3. Die Beweismittel

Die wesentlichen Beweismittel zu diesem

Vorhalt sind zusammengefasst in einem separaten Bundesordner „C.___,

Urkundenfälschung“. Nachstehend werden die originalen Aktenfundstellen zitiert.

3.1 Die undatierte, fragliche Urkunde –

betitelt mit „Austrittsbericht mit Epikrise“ „Allgemeines Spital, Urologie, [Stadt

in Serbien]“ mit Angabe der „Geschäftsnummer der Krankheitsgeschichte / [Ref.1/Ref.2]“

– weist neben einem Notariatsstempel zusammengefasst folgenden Inhalt auf (AS

2253, Übersetzung AS 2254): C.___ habe sich vom 10. bis 16. März 2010 im Spital

aufgehalten. Der Patient habe im Moment der Aufnahme Fieber und starke

Schmerzen vom Typus Nierenkoliken gehabt. Diese Schmerzen hätten mit der

symptomatischen Therapie, die ambulant durchgeführt worden sei, nicht bekämpft

werden können. Er sei am Schluss in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen

worden. Aufgeführt waren auch Laborwerte vom analysierten Urin. Unterzeichnet

ist der Bericht von „[Urologe 1], Abteilungsarzt“, und „[Urologe 2], Chefarzt“.

3.2 Der Beschuldigte C.___ war am 18.

April 2018 von den holländischen Behörden verhaftet und in Auslieferungshaft

versetzt worden. Am 24. Mai 2018 orientierten die Holländischen Behörden, dass

die Rechtsvertretung des Beschuldigten C.___ ein Arztzeugnis (Kopie) vorgelegt

habe, welches seine Unschuld am Tötungsdelikt von [Ort 1] belegen sollte (Alibi

für die Tatzeit). Aus dem Arztzeugnis gehe hervor, dass der Beschuldigte C.___

angeblich in einem Spital in [der Stadt in Serbien] gewesen sein solle, und

dass die Solothurner Strafverfolgungsbehörden bis zur nächsten Anhörung des

Beschuldigten am 29. Mai 2018 zu reagieren hätten (AS 158 ff). Via Interpol

wurden umgehend die serbischen Behörden kontaktiert, wobei der nachfolgende

Schriftverkehr zwischen Interpol Bern und Interpol Belgrad zusammengefasst

folgendes ergab:

-

Die Anfrage

von Bern vom 25. Mai 2018, 16.00 Uhr, unter Hinweis auf das genannte

Arztzeugnis, wurde von Belgrad am 28. Mai 2018, 18.27 Uhr, beantwortet: Die

Durchsicht der medizinischen Unterlagen beim Allgemeinen Spital in [der Stadt

in Serbien] habe ergeben, dass C.___ zwischen dem 10. und 16. März 2010 „NICHT“

in ihrer Urologie behandelt worden sei. Weiter sei nachgewiesen worden, dass

die Nummer [Ref.1/Ref.2] folgendes bedeute: [Ref.1] bezeichne die urologische

Abteilung und [Ref.2] sei die originale Nummer einer [Patientin] [einer Stadt

in Serbien]. Diese sei unter der Nummer [Ref.1/Ref.2] registriert worden.

-

Am 18. Juni

2018 ersuchte Bern um noch präzisere Abklärungen, worauf Belgrad am 24. Juli

2018 um 17.51 Uhr mitteilte, die Abklärungen im Allgemeinen Krankenhaus [der

Stadt in Serbien] hätten ergeben, nach Einsicht ins Protokoll der

hospitalisierten Patienten bei der Abteilung für Urologie für den Zeitraum vom

10. bis 16. März 2010, Matrikelnummer [Ref.1/Ref.2], existiere kein Eintrag auf

den Namen C.___. Die Nummer [Ref.1/Ref.2] bezeichne die Abteilung für Urologie

(Ref.1) und die Nummer der Krankheitsgeschichte des hospitalisierten Patienten

(Ref.2). Die [Urologen 1 und 2], welche den fraglichen Austrittsbericht

unterschrieben hätten, hätten im betreffenden Zeitraum beim Gesundheitszentrum [der

Stadt in Serbien] gearbeitet.

-

Am 2. August

2018, 12.13 Uhr, erfolgte per E-Mail von Belgrad folgende Ergänzung: Durch den

Entscheid des Ermittlungsrichters [einer Stadt in Serbien] vom 4. Juli 2018

seien die Angestellten beim Allgemeinen Krankenhaus in [der Stadt in Serbien]

von der Schweigepflicht betreffend die Behandlung von C.___ entbunden worden.

Nach Einsicht in die medizinische Dokumentation sei festgestellt worden, dass

sich C.___ im angeführten Zeitraum bei den Dienststellen/Abteilungen des

damaligen Gesundheitszentrums in [der Stadt in Serbien] nicht gemeldet habe. Er

sei mit den angeführten Daten in den Registern der untersuchten/behandelten

Patienten nicht verzeichnet.

3.3 Am 26. April 2019 liess der

Beschuldigte C.___ das Original des inkriminierten Austrittsberichts bei der

Staatsanwaltschaft einreichen und diverse Beweisanträge dazu stellen (AS 20057

ff.). Namentlich wurde geltend gemacht, es sei aus den Berichten von Interpol

Belgrad nirgends ersichtlich, wer die Abklärungen im Spital getätigt habe. Es

liege im Weiteren eine Erklärung von Herrn K.___ vor, der den Beschuldigten in

der Zeit vor der Geburt seines Kindes (am 12. April 2010) im März 2010 im

Spital [einer Stadt in Serbien] besucht habe.

3.4 Das Rechtshilfeersuchen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November 2019 (AS 31000 ff.)

wurde von den Serbischen Behörden zusammengefasst wie folgt beantwortet (AS

31022.30 ff., Seitenangaben der deutschen Übersetzungen):

-

Bericht der

Polizeidirektion [der Stadt in Serbien] vom 26. Dezember 2019: Auf der

Abteilung Urologie des Gesundheitszentrums [der Stadt in Serbien] seien am

25./26. Dezember 2019 durch einen Mitarbeiter der Kriminalpolizei sieben Schreibmaschinen

untersucht worden mit dem Ziel, festzustellen, ob der fragliche Text mit einer

dieser Maschinen geschrieben worden sei. Bei jeder dieser Maschinen seien aber

Abweichungen festgestellt worden, weshalb der fragliche Text mit keiner der

Maschinen geschrieben worden sei (AS 31022.38).

-

Protokoll

vom 25. Dezember 2019 über die Befragung [des Urologen 2] am Allgemeinen Spital

[der Stadt in Serbien] von 2005 bis September 2019. Die Person namens C.___ sei

in der Zeit vom 10. bis 16. März 2010 nicht auf der urologischen Abteilung des

Allgemeinen Spitals behandelt worden, wie es auf dem Austrittsbericht mit

Identifikationsnummer der Krankheitsgeschichte [Ref.1/Ref.2] stehe. Die

medizinische Dokumentation jedes Patienten werde ordnungsgemäss geführt und im

Spitalarchiv aufbewahrt. Es bestehe keine Möglichkeit, dass die Person C.___

oder irgendeine andere Person auf der urologischen Abteilung behandelt werde,

ohne dass sie in den genannten Protokollen und in den Bücherregistern

eingetragen werde, und sie keine Krankheitsgeschichte habe. Als Leiter der

urologischen Abteilung habe er sich schon zwei Mal schriftlich zu den erwähnten

Umständen geäussert (AS 31022.39).

-

Beigelegt

waren Fotokopien diverser Entlassungsschreiben aus dem ersten Halbjahr 2010,

welche [vom Urologen 1] und/oder [vom Urologen 2] oder anderen Ärzten der

urologischen Abteilung des Spitals [der Stadt in Serbien] unterzeichnet worden

waren (AS 31022.41 und 43) sowie eine Bestätigung der Chefärztin der Abteilung

Labor-Diagnostik, […], vom 27. Dezember 2019, wonach zwischen Februar und April

2010 die Person C.___ ([unter seinem alten Namen]) durch die Abteilung Labor-Diagnostik

nicht eingetragen worden sei (AS 31022.42).

-

Erklärung

der Oberkrankenschwester der urologischen Abteilung des Spitals [der Stadt in

Serbien] vom 30. Dezember 2019, wonach sie durch Einsicht in die Dokumentation

die Krankheitsgeschichte [Ref.1/Ref.2] aus dem Jahr 2010 nicht gefunden habe.

Durch die Einsicht in alle Verzeichnisse, Protokolle und Patientenbücher der

urologischen Abteilung und Ambulanz stelle sie fest, dass die Person namens C.___,

geboren […] 1979 ([alter Name]), als Patient nicht erscheine (AS 31022.43).

-

Ergänzende

Auskunft [des Urologen 2] und der Oberkrankenschwester vom 22. Januar 2020,

wonach die Dokumentation der Patienten der urologischen Abteilung für die Zeit

vom Februar bis April 2010 im Spitalarchiv vollständig erhalten sei (sie sei

nicht vernichtet worden). Durch die Einsicht ins Archiv der urologischen

Abteilung sei die Krankheitsgeschichte Nummer [Ref.1/Ref.2] gefunden und zur

Einsicht gebracht worden. Danach habe sie sich nicht mehr im Archiv befunden.

Unter der Krankheitsgeschichte der urologischen Abteilung Nummer [Ref.1/Ref.2]

für 2010 sei [eine Patientin] geführt worden (AS 31022.48).

-

Zeugeneinvernahme

[des Urologen 2], geboren […] 1956, vom 14. Januar 2020 (AS 31022.49 ff), der

angab, er arbeite seit 1988 im Allgemeinen Spital [einer Stadt in Serbien] auf

der Abteilung Urologie und sei von 2005 bis September 2019 Leiter der

urologischen Abteilung gewesen. Er arbeite heute noch immer auf dieser

Abteilung. In der medizinischen Dokumentation dieser Abteilung gebe es keine

Spuren, dass C.___ irgendwann unter diesem Namen und auf dieser Abteilung

behandelt worden sei. Die Patienten, die auf dieser Abteilung behandelt würden,

würden zuerst ambulant behandelt und darüber werde ein Protokoll verfasst.

Falls der Patient aufgrund seiner Krankengeschichte hospitalisiert werden

müsse, werde die Krankengeschichte eröffnet. Diese enthalte die komplette

Dokumentation, die während der ambulanten und stationären Behandlung entstehe.

Nach Abschluss der Behandlung bekomme der Patient ein Exemplar des

Entlassungsschreibens. Die restliche Dokumentation bleibe im Spitalarchiv. Wenn

der Patient auf der Abteilung behandelt werde, werde ein Protokoll der

stationären Patienten geführt. Die ganze Dokumentation über die Behandlung

aller Patienten werde in ihrem Spital dauerhaft im Spitalarchiv aufbewahrt. Weder

aufgrund der genannten Evidenzen noch im Archiv des Allgemeinen Spitals hätten

sie Einträge über die Behandlung von C.___ auf der urologischen Abteilung im

Jahr 2010 bzw. in der Zeit vom 10. bis 16. März 2010 gefunden. Ihm sei nun das

Entlassungsschreiben mit Epikrise für die Person C.___, das angeblich auf der

urologischen Abteilung des Allgemeinen Spitals verfasst worden sei,

Identifikationsnummer der Krankheitsgeschichte [Ref.1/Ref.2], zur Ansicht

gegeben worden. Laut diesem Schreiben sei die Person angeblich in der Zeit vom

10. bis 16. März 2010 behandelt worden. Auf dem Schreiben stehe rechts unten,

dass es durch den „Abteilungsleiter – [Urologe 2] – […]“ unterschrieben worden

sei. Mit voller Verantwortung behaupte er, dass er dieses Entlassungsschreiben

nicht unterzeichnet habe und dass sich die Unterschrift auf diesem Schreiben

von seiner Unterschrift unterscheide. Während der Kontrolle der medizinischen

Dokumentation auf der urologischen Abteilung habe er festgestellt, dass das

Entlassungsschreiben mit Epikrise mit der Identifikationsnummer der

Krankheitsgeschichte [Ref.1/Ref.2] verfasst worden sei, dass es aber nicht auf

den Namen von C.___, sondern auf den Namen einer weiblichen Person, an deren

Namen er sich nicht mehr erinnern könne, laute.

-

[Der Urologe

1] sei […] 2014, […], gestorben (AS 31022.46).

3.5 [Der Sachverständige für

Handschriftenvergleichung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt] erstellte am 9.

September 2019 ein erstes Kriminaltechnisches Gutachten über den fraglichen Austrittsbericht

(Schriftstück X1, Gutachten AS 2232 ff.). Der Gutachter konnte eine absolute

Altersbestimmung am Dokument – im Sinne der Festlegung eines bestimmten

Entstehungsdatums oder eines kurzen Entstehungszeitraumes – aufgrund der nicht

bekannten Lagerungsbedingungen und des eher kurzen Beurteilungszeitraumes von

maximal gut neun Jahren nicht vornehmen. Ebensowenig liessen sich mangels

Vergleichsmaterial Aussagen zur Echtheit der beiden fraglichen Unterschriften

X1.1 und X1.2 auf Schriftstück X1 machen.

Am 2. April 2020 erstellte [Der

Sachverständige für Handschriftenvergleichung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt] zu Handen der Staatsanwaltschaft Solothurn ein kriminaltechnisches

(Ergänzungs-)Gutachten (DT AS 42 ff.). Zum Vergleich vorgelegt wurden ihm der

inkriminierte Austrittsbericht sowie weitere 32 ärztliche Austrittsberichte aus

dem Spital [der Stadt in Serbien]. Dem Gutachter lagen nebst dem fraglichen

Original-Austrittsbericht 20 Kopien mit Unterschriften [des Urologen 1] und 14

mit Unterschriften [des Urologen 2], darunter drei Originale, vor. Er kam darin

zu folgenden Schlüssen:

-

Es könne

ausgeschlossen werden, dass das fragliche Dokument (X1) mit einem der auf den

Vergleichsschreiben verwendeten Schreibsysteme gefertigt worden sei.

-

Die

detaillierte schriftvergleichende Untersuchung der beiden fraglichen

Namenszeichnungen (X1.1 und X1.2) mit den Vergleichsproben [Urologe 1] und [Urologe

2] habe für die Urheberidentifizierung Merkmalsdiskrepanzen in den allgemeinen

Merkmalen der Bewegung, Form und Raumbehandlung erbracht.

-

In Bezug auf

die Unterschrift [des Urologen 1] sei von einer nicht authentischen

Namenszeichnung auszugehen.

In

Bezug auf die Unterschrift [des Urologen 2] müssten zwei Varianten näher

geprüft werden: eine verstellte echte Unterschrift oder eine

Freihand-Nachahmungsfälschung. Dabei ergäben sich keine konkreten Hinweise,

wonach die fragliche Unterschrift X1.2 durch den Namensgeber [Urologe 2]

geleistet worden sei.

-

Fazit:

Aufgrund der nahezu ausschliesslich nicht im Original vorliegenden

Vergleichsunterschriften habe eine methodisch abgesicherte schriftvergleichende

Analyse nicht durchgeführt werden können. Die Vergleichsuntersuchung habe sich

im Wesentlichen auf einen Formenvergleich beschränkt. Diese habe zur Erkenntnis

geführt, dass die beiden Unterschriften X1.1 und X1.2 nicht authentischen

Ursprungs sein dürften. Weitere Anknüpfungstatsachen, welche zur Klärung der

Echtheit bzw. Fälschung des fraglichen Austrittsberichts X1 beitragen könnten,

lägen nicht vor.

Das Gutachten ist fachgerecht erstellt

und in jeder Hinsicht überzeugend, mithin voll beweiskräftig.

3.6 Der Beschuldigte C.___ verweigerte

während der Strafuntersuchung grundsätzlich die Aussage zum Vorhalt der

Urkundenfälschung. Einzig auf den Vorhalt anlässlich der Befragung vom 13.

Februar 2019, wonach das Zeugnis offensichtlich eine Fälschung sei, führte er

aus, er sei im Spital gewesen und dort auch behandelt worden (AS 9053). Am 19.

Mai 2019 verweigerte er auf alle Fragen zu diesem Spitalaufenthalt die Aussage

(Ordner Urkundenfälschung S. 057 ff.).

3.7 Im Pass des Beschuldigten C.___,

gültig vom 13. August 2008 bis 13. August 2018, sind im Jahr 2010

keinerlei Reisebewegungen verzeichnet, nachdem er 2009 aus Serbien ausgereist

war. Seine Behauptung, er habe die Grenzbeamten geschmiert (weshalb sich keine

Stempel im Pass befänden), ist unglaubwürdig, sind doch für die Jahre 2008,

2009 und 2011 laufend Ein- und Ausreisebewegungen zu verzeichnen (AS 31022.5,

36069.11 ff. und 9137). Auch dazu wollte der Beschuldigte C.___ am 19. Mai 2019

nichts sagen (a.a.O S. 058).

3.8 Die damalige, in der Schweiz

wohnhafte Freundin des Beschuldigten C.___, S.___ (Beziehung von Mitte 2009 bis

Mitte 2011), konnte sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte ihr

erzählt habe, dass er wegen Nierenproblemen im März 2010 im Spital gewesen sei.

Er sei aber eine, zwei Wochen, manchmal drei Wochen oder einen Monat bei ihr

gewesen und dann ein, zwei Wochen nicht mehr. Sie hätten aber täglich

telefoniert (Einvernahme vom 2. Mai 2019, AS 5232 f.).

3.9 Aus dem Schreiben der

Staatsanwaltschaft [der Stadt in Serbien] vom 23. Juli 2019 betreffend die

Auskunft der nationalen Serbischen Krankenkasse (AS 30250, Original bzw.

AS 30252 ff., Übersetzung) ergibt sich: C.___ sei unter anderem im

Zeitraum 22. Juni 2007 bis 31. März 2011 mit der Pflichtversicherung bei der

Filiale [der Stadt in Serbien] angemeldet gewesen. In den dieser Filiale

zugestellten Fakturen für die geleisteten gesundheitlichen Dienstleistungen

gegenüber den versicherten Personen der Filiale seien im Jahr 2010 von keiner

gesundheitlichen Behörde Kosten betreffend die Behandlung von C.___ / [alter

Name] (Personenidentifikationsnummer [...]) aufgelistet worden.

3.10 Die (frühen) Aussagen des

Beschuldigten zur Einreichung einer Kopie des Arztberichtes den Behörden in

Holland einen knappen Monat nach seiner ersten Einvernahme sind widersprüchlich

und wenig plausibel: Zunächst gab er an, seine Mutter habe das Dokument in

seiner Wohnung in Serbien gefunden. Er wisse nicht genau, wonach diese da

gesucht habe. Er habe sie einmal gebeten, sein Gesundheitsbüchlein und

Unterlagen von seinem Arbeitgeber zu suchen, ev. habe sie bei dieser

Gelegenheit auch das Arztzeugnis gefunden. Er habe seine Mutter nicht

beauftragt, nach dem Arztzeugnis zu suchen. Etwas später gab er dann an, seine

Frau habe nach entlastenden Beweismitteln gesucht und in seinen Dokumenten gesucht

(von seiner Frau aber bestritten: AS 31059: sie habe hinsichtlich

Alibiabklärung gar nichts unternommen). Wenn er vorhin gesagt habe, seine

Mutter habe es in Serbien gefunden, dann sei das, weil seine Frau verlangt

habe, dass man ihr alle Dokumente nach Holland schicke. Ob das Original in

Holland sei, wisse er nicht (AS 19140 ff.). Seine Frau habe nach entlastenden

Beweismitteln gesucht. Sie habe ihm das bei den Besuchen im Gefängnis in

Holland gesagt (AS 9112). Der damalige Verteidiger hingegen gab bei der

Einreichung am 26. April 2019 an, er habe das Original des Spitalberichts von

der Mutter des Beschuldigten aus Serbien erhalten (AS 20068). Auf K.___, von

dem eine Bestätigung über einen Spitalbesuch eingereicht wurde, ist weiter

unten bei den Aussagen des Beschuldigten C.___ zu den weiteren Delikten

zurückzukommen.

4. Das Beweisergebnis

Die Ausführungen des Arztes und Zeugen [Urologe

2] erscheinen – im Gegensatz zu den spärlichen und widersprüchlichen Angaben

von C.___ – als glaubhaft. Aus mehreren Urkunden geht hervor, dass C.___ im

besagten Zeitraum nicht im Spital [der Stadt in Serbien] behandelt und

stationär hospitalisiert wurde, zumal eine andere Person unter der

Patientennummer [Ref.1/Ref.2] geführt worden war. Die Aussagen des Zeugen und

die Berichte des Spitals decken sich mit den Erkenntnissen des

kriminaltechnischen Gutachtens vom 2. April 2020, gemäss welchem der

Austrittsbericht nachweislich nicht mit der gleichen Schreibmaschine wie das

Vergleichsmaterial erstellt wurde, was auch bereits die serbische

Kriminalpolizei festgestellt hatte (AS 31022.38). Zudem wird im Gutachten

festgehalten, dass die Unterschrift [des Urologen 1] nicht authentisch sei und

auch diejenige [des Urologen 2] nicht authentischen Ursprungs sein dürfte.

Damit ist erstellt, dass der vom

Beschuldigten mit Eingabe vom 26. April 2019 eingereichte fragliche

Austrittsbericht des Allgemeinen Spitals [der Stadt in Serbien] falsch ist,

mithin eine Totalfälschung darstellt.

5. Die rechtliche Würdigung

Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer

in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder

sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine

Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,

eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In Bezug auf die Beschreibung der

Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung und die rechtliche Subsumtion kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 28 f.

verwiesen werden. Indem der Beschuldigte C.___ am 26. April 2019 in Solothurn

den fraglichen Austrittsbericht des Spitals [der Stadt in Serbien], wobei es

sich erwiesenermassen um eine unechte, unwahre Urkunde handelt (da der

ersichtliche Aussteller nicht der wahre Aussteller der Urkunde ist), der

Staatsanwaltschaft Solothurn einreichte bzw. durch seinen damaligen amtlichen

Verteidiger einreichen liess, um während der Zeit vom 10. bis 16. März

2010 einen Spitalaufenthalt in [der Stadt in Serbien] vorzutäuschen und sich so

ein Alibi für den Tatzeitpunkt des Deliktes in [Ort 1] zu verschaffen,

verwendete dieser eine gefälschte Urkunde. Er handelte in mittelbarer

Täterschaft kraft Wissensherrschaft, um die Strafverfolgungsbehörde zu

täuschen. Keinem Zweifel unterliegt, dass der Beschuldigte von der Falschheit

der Urkunde gewusst hat, hat er doch die Beschaffung des gefälschten

Austrittsberichts veranlasst, liess ihn durch seinen Rechtsvertreter einreichen

und mehrfach die Authentizität des Austrittsberichts behaupten und gab bei der

Befragung an, er habe sich damals im Spital in [der Stadt in Serbien] behandeln

lassen, obwohl dies nachweislich nicht der Fall war. Aus der Kostennote des

damaligen Rechtsvertreters des Beschuldigten C.___ geht hervor, dass er die

Beweisanträge vom 26. April 2019 mit dem Beschuldigten besprochen hat (AS

20132). Der Beschuldigte C.___ beabsichtigte dabei, durch die Verwendung der

Urkunde einen unrechtmässigen Vorteil im Strafverfahren zu erlangen.

Der Beschuldigte C.___ ist somit der

Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Delikte [Ort 1]

1. Vorhalte

1.1 Mord (Art. 112 StGB; B.___ und C.___),

AKS Ziffer 1

Den Beschuldigten B.___ und C.___ wird

vorgehalten, sie hätten am 14. März 2010, ungefähr in der Zeit von 08:00 Uhr

bis 11:00 Uhr, evtl. etwas später, in [Ort 1], [am Tatort], zum Nachteil [des

Opfers], geb. [...] 1939, einen Mord begangen. Die Beschuldigten hätten sich in

die Liegenschaft des Geschädigten begeben, wo sie gegen [das Opfer] gewalttätig

geworden seien. Sie hätten den Geschädigten mit Kabelbindern gefesselt und ihm

mit einem kantig stumpfen bzw. scharfkantigen Gegenstand mindestens acht Mal

wuchtig auf den Kopf und mindestens zwei Mal entweder mit der Faust oder mit

den vorhin beschriebenen Gegenständen gegen das Gesicht und den Oberkörper

geschlagen. Die nahe Möglichkeit des Todes infolge der vorstehend beschriebenen

Gewalteinwirkung gegen den Kopf des Geschädigten sei den Beschuldigten bewusst

gewesen. Trotzdem hätten sie es getan, nicht, weil sie darauf vertraut hätten,

der Tod werde nicht eintreten, sondern weil sie ihn gebilligt hätten oder den

Geschädigten gar hätten töten wollen.

Der Geschädigte habe durch die

Gewalteinwirkungen grossflächig und tiefgreifende Kopfverletzungen und mehrere

Hämatome erlitten. Zur Aufzählung der konkreten Verletzungen wird an dieser

Stelle auf die Anklageschrift verwiesen.

Infolge der Kopfverletzungen habe der

Geschädigte ein Hirnödem sowie ein Epiduralhämatom parietal rechts, eine

multifragmentäre Kalottenfraktur, Jochbein- und Orbitalfraktur beidseits,

Brüche der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1 bis 4 rechts und ausgeprägte

Substanzdefekte an der Grundfläche des Grosshirns (Hirnschädigung) erlitten.

Die Kopfverletzungen (Hirnödem/Hirnschädigung/Blutverlust) seien objektiv

unmittelbar lebensgefährlich gewesen. Diese Verletzungen hätten kausal zu einer

Entzündung von Lungen und Atemwegen (Bronchopneumonie) geführt, an welcher [das

Opfer] in der Folge am 15. Juli 2010 um 02:20 Uhr im Kantonspital Bruderholz

verstorben sei. Ausserdem hätten die Hirndefekte zu den nachstehend bleibenden

körperlichen Schäden geführt: Schluckstörung, Halbseitenlähmung, neurokognitive

Defizite, Somnolenz und Epilepsie.

Zur Mittäterschaft und den Tatbeiträgen:

Die Beschuldigten B.___ und C.___ hätten

in Mittäterschaft gehandelt. Bereits im Rahmen der Vorbereitung der Tat hätten

sie gewusst, dass es sich um eine bewohnte Liegenschaft handle und sie hätten

eine gewalttätige Konfrontation mit dem Opfer in ihre Planung mit einbezogen,

was sich unter anderem daraus ergebe, dass sie Kabelbinder und Gegenstände

(mutmasslich Schusswaffen oder Schlaginstrumente) mitgenommen hätten, um den

Widerstand des Opfers zu brechen und dieses zu fesseln. Sie hätten sich daher

bereits im Vorfeld der Tat ausdrücklich oder zumindest konkludent entschlossen,

auf das Opfer gemeinsam Gewalt auszuüben, um den sich abzeichnenden Widerstand

des Opfers zu überwinden. Die genauen Tatbeiträge beim Überfall auf das Opfer

liessen sich den Beschuldigten nicht zuweisen. Beide Beschuldigten hätten

jedoch mit ihren Tatbeiträgen ganz entscheidend an der Tatausführung

mitgewirkt, weil sie entweder selbst auf das Opfer eingeschlagen oder aber bei

der Fesselung mit Kabelbindern mitgeholfen hätten oder beides. Selbst wenn sich

einer von beiden bei der Gewaltanwendung nicht beteiligt haben sollte, habe er

sich den Vorsatz seines Mittäters in Bezug auf die Gewaltanwendung bereits bei

der Planung, spätestens jedoch dann zu eigen gemacht, als er sich nach der

Gewaltanwendung bei der weiteren Tatausführung, insbesondere beim Raub gemäss

nachfolgender Ziff. 2 der Anklageschrift, aktiv beteiligt habe, weshalb sich

infolge Mittäterschaft jeder den Tatbeitrag des anderen wie seinen eigenen

anrechnen lassen müsse.

Qualifikation der Tat:

Die Tötung [des Opfers] sei besonders

skrupellos, weil diese im Zuge eines Raubüberfalles erfolgt sei (siehe AKS Ziffer

2). Die Beschuldigten seien gegen den Willen des Geschädigten in dessen Haus

eingedrungen, um Wertsachen zu stehlen. Um den Diebstahl zu ermöglichen, habe

der Widerstand des Geschädigten mit Gewalt gebrochen werden müssen, die

schliesslich zum Tod geführt habe, was die Beschuldigten gebilligt oder gar

gewollt hätten.

Der Beweggrund der Tötung erscheine

damit besonders verwerflich und offenbare einen krassen Egoismus der

Beschuldigten, weil ein Menschenleben wegen materieller Werte geopfert worden

sei.

Weiter sei die Tatausführung brutal und

grausam und damit besonders verwerflich gewesen. [das Opfer] sei im Zeitpunkt

der Tat siebzig Jahre alt gewesen. Er habe gegen die Täter keine Chance gehabt.

Die Beschuldigten hätten [das Opfer] schwer verletzt in seinem Haus

zurückgelassen, ohne an seinem Schicksal Anteil zu nehmen.

1.2 Bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff.

1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB; B.___ und C.___), AKS Ziffer 2

Die Beschuldigten B.___ und C.___ hätten

am 14. März 2010, ungefähr in der Zeit von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr, in [Ort 1],

[am Tatort], zum Nachteil [des Opfers] und G.___, einen Raub begangen, indem

sich die Beschuldigten B.___ und C.___ im Auftrag von D.___ in die Liegenschaft

der Geschädigten begeben hätten, um vorsätzlich Wertgegenstände und Bargeld in

Millionenhöhe in unrechtmässiger Aneignungs- und Bereicherungsabsicht

wegzunehmen. Nachdem sie den Widerstand von [des Opfers] gebrochen (siehe AKS

Ziffer 1) gehabt hätten, hätten sie die Liegenschaft durchsucht und

schliesslich einen Haustürschlüssel Kaba 8 und einen Personenwagenschlüssel […]

gestohlen. Weitere Vermögenswerte hätten sie nicht gefunden, weshalb sie die

Liegenschaft ohne weitere Beute verlassen hätten. Zur Mittäterschaft werde auf

die vorstehenden Ausführungen in AKS Ziffer 1 und zur Qualifikation der

Bandenmässigkeit auf die Ausführungen in AKS Ziffer 3 (Raubdelikt in [Ort 4]

vom 3. Februar 2010) verwiesen.

1.3 Raub (mehrfach qualifiziert, Art.

140 Ziff.1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 und Ziff. 4 StGB), AKS D.___

Der Beschuldigte D.___ habe sich am 14.

März 2010, ungefähr in der Zeit von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr, in [Ort 1], [am

Tatort], zum Nachteil [des Opfers] und [dessen Ehefrau] ebenfalls am Raub

beteiligt, indem er als Kopf der Bande den Raubüberfall vorsätzlich geplant und

bestimmt habe, dass die beiden Mittäter B.___ und C.___ die Tat eigenhändig

ausführten. Die Beschuldigten B.___ und C.___ hätten sich im Auftrag des

Beschuldigten D.___ in die Liegenschaft begeben, um vorsätzlich Wertgegenstände

und Bargeld in Millionenhöhe in unrechtmässiger Aneignungs- und

Bereicherungsabsicht wegzunehmen. Nachdem die beiden den Widerstand [des

Opfers] gebrochen gehabt hätten, hätten sie die Liegenschaft durchsucht und

schliesslich einen Haustürschlüssel Kaba 8 und einen Personenwagenschlüssel der

Marke [...] gestohlen. Weitere Vermögenswerte hätten sie nicht gefunden,

weshalb sie die Liegenschaft ohne weitere Beute verlassen hätten.

Zu den Tatbeiträgen und zur

Mittäterschaft:

Der Beschuldigte D.___ habe direkt oder

indirekt von †B.T.___ erfahren, dass im Hause des Geschädigten eine Million

Bargeld oder mehr geraubt werden könne. †B.T.___ habe ihm alle notwendigen

Details für den Raubüberfall bekannt gegeben, wie zum Beispiel, dass der

Geschädigte zur Tatzeit alleine zu Hause sei und dass sich ein Tresor im Hause

befinde. Er habe auch über das Alter des Geschädigten Bescheid gewusst. D.___

habe in der Folge beschlossen, den Geschädigten zu berauben. Er habe die Tat

geplant und die beiden Mittäter B.___ und C.___ für sein Vorhaben eingespannt,

welche in den Plan eingewilligt hätten. Bereits im Rahmen der Vorbereitung der

Tat hätten sie gewusst, dass es sich um eine bewohnte Liegenschaft handle und

sie hätten eine gewalttätige Konfrontation mit dem Geschädigten in ihre Planung

miteinbezogen, was sich unter anderem daraus ergebe, dass die Beschuldigten B.___

und C.___ Kabelbinder und Gegenstände (mutmasslich Schusswaffen oder

Schlaginstrumente) mitgenommen hätten, um den Widerstand des Geschädigten zu

brechen und diesen zu fesseln. Dies sei auch dem Beschuldigten D.___ bekannt

gewesen. Sie hätten sich daher bereits im Vorfeld der Tat ausdrücklich oder

zumindest konkludent entschlossen, auf den Geschädigten gemeinsam Gewalt

auszuüben, um den sich abzeichnenden Widerstand des Geschädigten zu überwinden.

Der Beschuldigte D.___ habe die Mittäter schliesslich an den Tatort gefahren

und ihnen nach der Tat zur Flucht verholfen. Für den Beschuldigten B.___ habe

der Beschuldigte D.___ einen Aufenthalt bei seinem Vertrauten [dem Vater von C.___]

ab dem 23. März 2010 in Holland organisiert. Zur Unterstützung habe D.___ am

22. März 2010 via Western Union Euro 200.00 an [den Vater von C.___]

überwiesen. Ohne das Wirken des Beschuldigten D.___ wäre es nie zu diesem

Raubüberfall gekommen. Sodann habe er sich die Tatbeiträge seiner Mittäter zu

eigen gemacht, Tatbeiträge, welche für die Tatausführung und das Gelingen der

Tat wesentlich gewesen seien.

Zu den Qualifikationen:

Die Bandenmässigkeit ergebe sich aus dem

Umstand, dass die Beschuldigten konkludent oder ausdrücklich den Entschluss

gefasst hätten, inskünftig in einem festen Team mit zugewiesener

Arbeitsaufteilung und Rollenverteilung mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls

noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Zu diesem Zweck seien die Beschuldigten

B.___ und C.___ bereits 2009 in die Schweiz eingereist. Primär hätten sich die

Beschuldigten auf Bijouterien als Tatobjekte spezialisiert, aber nicht nur. In

die Bande seien nur Personen aufgenommen worden, welche man bestens gekannt

habe und welche das Vertrauen der Bandenmitglieder genossen hätten. Der

Beschuldigte D.___, welcher sich bereits mit anderen Bandenmitgliedern am

Diebstahl in Dubai zum Nachteil [einer Juwelierfirma] am 27. April 2007

beteiligt gehabt habe und auf Delikte solcher Art spezialisiert gewesen sei,

habe als Kopf der Bande den Raubüberfall auf [das Opfer] sorgfältig und

minutiös geplant und organisiert. Nach diesem Überfall seien die Beschuldigten D.___

und B.___, zusammen mit V.___ ([…]) und [...] in Mittäterschaft ein weiteres

Mal zur Tat geschritten und hätten [eine Bijouterie in der französischen Stadt

1] ausgeraubt. Zu weiteren Straftaten sei es in der Folge nur deshalb nicht

mehr gekommen, weil die Täter kurz nach der Tat [in der französischen Stadt 1]

verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Durch

den Zusammenschluss zu einer Bande hätten sich die Beschuldigten bessere

Erfolgsaussichten bei ihren Taten versprochen, aber auch höhere Deliktsbeträge.

Als Bande seien Taten möglich, die sich nur in einem festen Team realisieren

liessen.

Die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4

StGB ergebe sich, weil B.___ und C.___ den Geschädigten mit Kabelbindern

gefesselt und ihm mit einem kantig stumpfen bzw. scharfkantigen Gegenstand mindestens

acht Mal wuchtig auf den Kopf und mindestens zwei Mal entweder mit der Faust

oder mit den vorhin beschriebenen Gegenständen gegen das Gesicht und den

Oberkörper geschlagen hätten. Der Geschädigte habe durch die Gewalteinwirkungen

grossflächige und tiefgreifende Kopfverletzungen und mehrere Hämatome erlitten.

Zur Aufzählung der konkreten Verletzungen wird auf die die Anklageschrift

verwiesen.

Infolge der Kopfverletzungen habe der

Geschädigte ein Hirnödem sowie ein Epiduralhämatom parietal rechts, eine

multifragmentäre Kalottenfraktur, eine Jochbein- und Orbitalfraktur beidseits,

Brüche der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1 bis 4 rechts und ausgeprägte

Substanzdefekte an der Grundfläche des Grosshirns (Hirnschädigung) erlitten.

Die Kopfverletzungen (Hirnödem/Hirnschädigung/Blutverlust) seien objektiv

unmittelbar lebensgefährlich gewesen. Diese Verletzungen hätten kausal zu einer

Entzündung von Lungen und Atemwegen (Bronchopneumonie) geführt, an welcher [das

Opfer] in der Folge am 15. Juli 2010 um 02:20 Uhr im Kantonspital Bruderholz

verstorben sei.

Wie bereits dargelegt, habe der

Beschuldigte D.___ eine erhebliche Gewalteinwirkung im Rahmen des Raubes gegen

den 70-jährigen, körperlich stark unterlegenen Geschädigten im Vorfeld der Tat

in Betracht gezogen und diese akzeptiert. Er habe sich damit die Tatbeiträge

von B.___ und C.___ zu eigen gemacht, mindestens soweit der Geschädigte grausam

behandelt und lebensgefährlich und schwer verletzt worden sei.

2. Die Täterschaft von B.___

Der Beschuldigte B.___ bestreitet eine

Beteiligung an der Bluttat vom 14. März 2010 in [Ort 1].

2.1 Die DNA-Spuren

2.1.1 Aus dem Spurenbericht des KTD

Polizei Kanton Solothurn vom 22. März 2010 ergibt sich im Wesentlichen

Folgendes (AS 1043 ff.): Bei einer Tatortbegehung am 15. März 2010 mit der

Ehefrau und der Tochter des Opfers sollte in erster Linie überprüft werden,

welche Veränderungen im Hausinnern zu erkennen gewesen seien und ob etwas durch

die unbekannte Täterschaft entwendet worden sei. Mit Ausnahme eines Hausschlüssels

und eines Schlüssels für den PW […] solle gemäss der Ehefrau nichts entwendet

worden sein. Trotz grosser Unordnung, die auf eine ausgiebige Suche habe

schliessen lassen, waren das Bargeld, der Goldschmuck, eine Perlenkette und der

Inhalt eines verschlossenen Tresors noch vorhanden. Der Polizei fiel auf dem

Fussboden im Parterre, Korridor, vor der Hinterausgangstüre, ein dunkler

Wollschal auf, welcher mit blutverdächtigen Anhaftungen behaftet war (AS 1045,

Fotos AS 1070 f., Asservat 18 markiert mit «y» und AS 1094). Auf Nachfrage habe

die Ehefrau erklärt, der Schal gehöre ihr. Am 18. März 2010 bei der zweiten

Befragung der Ehefrau habe diese den Schal mitgebracht und erklärt, er gehöre

doch nicht ihr. Ab diesem Schal wurden in der Folge Spuren gesichert, woraus

ein DNA-Profil erstellt wurde (männlich; Spurenbericht vom

22. März 2010, AS 1046 sowie Prüfbericht IRM vom

27. Juli 2010, AS 2064 ff.).

2.1.2 Durch das IRM Basel konnten ab dem

Schal gemäss Meldung vom 23. Juli 2010 zwei DNA-Profile gesichert werden: beim

einen Profil handelte es sich um dasjenige des Opfers, beim zweiten Profil um

dasjenige einer unbekannten Person (AS 46, 2064). Das Profil wurde in die

EDNAIS-Datenbank eingeben. In der Folge wurde das unbekannte Profil via

Interpol in der Zone 2 (Europa) verbreitet. Am 27. August 2010 kam die Meldung,

dass das Profil in Frankereich einen Hit ausgelöst habe. Ausser dieser

Hit-Meldung wurden aber keine weiteren Daten an die Schweiz überliefert. Erst

am 6. Oktober 2010 – nach mehrmaligem Nachfragen – gaben die französischen

Behörden bekannt, dass der DNA-Hit mit der Person B.___, geb. 28. Februar 1977,

übereinstimme. Dieser war am 22. Mai 2010 [in der französischen Stadt 1] wegen

eines Raubdelikts verhaftet und erkennungsdienstlich behandelt worden.

2.1.3 Im Jahr 2014 wurden die

Ermittlungen einem neuen Staatsanwalt (Staatsanwalt E.___) übertragen und auch

im Ermittlungsteam der Polizei gab es Änderungen. Es wurde mit dem IRM Basel

Kontakt aufgenommen, um die ganzen Spuren noch einmal zu begutachten und

erneute Spuren an den Asservaten zu sichern (neue Abriebe der Spurenträger).

Dabei konnten gemäss Gutachten des IRM Basel vom 25. November 2015 (AS 2081 ff)

neue Spuren ab dem Schal identifiziert werden, welche mit dem Profil des

Beschuldigten übereinstimmten, aber neu auch entsprechende Spuren ab einem

Kabelbinder (Asservat 04, PCN 29 802044 18). Konkret ergaben sich folgende

Ergebnisse:

-

Spurenblatt 23 (ab

Kabelbinder, Teilstück ohne Verschluss, AS 2113): Es wurde ein Mischprofil aus

vermutlich zwei Personen erstellt. Das Hauptprofil ist identisch mit dem Profil

des Geschädigten. Der TV PCN […] (Profil des Beschuldigten B.___: AS 1101) kann

als Spurengeber des Mischprofils nicht ausgeschlossen werden.

-

Spurenblatt 26 (ab

Kabelbinder, Teilstück mit Verschluss, AS 2116): Es wurde ein Mischprofil

erstellt. Das Hauptprofil ist identisch mit dem Profil des Geschädigten, das

inkomplette Nebenprofil ist identisch mit dem Profil des Beschuldigten B.___.

-

Spurenblatt 33

(grossflächiger Abrieb ab Wollschal, Asservat 18, PCN 29 802193 01, Beginn der

Untersuchung am 19.Juli 2010, AS 2123 f.): Es wurde ein DNA Mischprofil aus

zwei Personen erstellt. Das Profil des Geschädigten ist im Mischprofil

enthalten. Ein reduziertes Profil wurde in die EDNAIS Datenbank eingegeben und

ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Person 40 538918 10

(Beschuldigter B.___). Die Beweiswertberechnung ergab, dass sich das

Mischprofil unter Annahme der Nullhypothese (Spurengeber des Mischprofils Spur

29 802193 01 sind der Geschädigte und der Beschuldigte B.___) 102 Billionen Mal

besser erklären lässt als unter Annahme der Gegenhypothese (Spurengeber sind

der Geschädigte und eine Person, die mit dem Beschuldigten B.___ nicht nahe

verwandt ist, AS 2124).

-

Spurenblatt 37 (Abrieb ab

blutfreien Stellen des Wollschals Asservat 18, AS 2128): Es wurde ein

DNA-Mischprofil erstellt. Das Hauptprofil ist identisch mit dem Profil des

Beschuldigten B.___ und dem Profil des Geschädigten.

-

Spurenblatt 38 (Abrieb von

Wollschal, Asservat 18, Fransen, AS 2129): Es wurde ein DNA-Mischprofil

erstellt. Das Mischprofil ist identisch mit dem Profil des Beschuldigten B.___

und dem Profil des Geschädigten.

-

Spurenblatt 39 (Abrieb von

Wollschal, Asservat 18, Fransen, AS 2130): Es wurde ein DNA-Mischprofil

erstellt. Das Mischprofil ist identisch mit dem Profil des Beschuldigten B.___

und dem Profil des Geschädigten.

-

Spurenblatt 40 (Abrieb von

Wollschal, Asservat 18, AS 2131): Es wurde ein DNA-Mischprofil erstellt. Das

Mischprofil ist identisch mit dem Profil des Beschuldigten B.___ und dem Profil

des Geschädigten.

Das IRM Basel nahm in einem

Ergänzungsgutachten vom 14. März 2017 (AS 2181 ff.) aktualisierte

Beweiswertberechnungen von zwei Spuren vor mit folgenden Resultaten:

-

Spur ab Kabelbinder,

Asservat 04, Teilstück mit Verschluss (Spurenblatt 26). Das Mischprofil lässt

sich unter Annahme der Nullhypothese 106,9 Millionen Mal besser erklären als

unter Annahme der Gegenhypothese (AS 2183).

-

Spur grossflächiger Abrieb

ab Schal (Spurenblatt 33): Das Mischprofil lässt sich unter Annahme der

Nullhypothese 33,65 Billiarden Mal besser erklären als unter Annahme der

Gegenhypothese (AS 2185).

2.1.4 Diese rechtsmedizinischen

Gutachten und Berichte wurden fachgerecht bzw. nach den geltenden

wissenschaftlichen Standards erstellt und sind in jeder Hinsicht überzeugend.

Insbesondere liegen keine Hinweise vor, wonach den Gutachtern jeweils nicht

alle vorhandenen Informationen zur Verfügung gestanden wären. Diesbezüglich

wurde denn auch keine Kritik vorgebracht. Auf die darin dargelegten

Einschätzungen kann somit ohne Weiteres abgestellt werden. Die Ergebnisse sind

aus rechtlicher Sicht zu teilen. Dasselbe gilt auch für die weiteren,

nachfolgend beizuziehenden Gutachten und Berichte, sofern an der entsprechenden

Stelle keine anderslautenden Ausführungen erfolgen.

2.1.5 Damit steht mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die ausgewerteten DNA-Spuren am Schal

und am Kabelbinder nebst dem Opfer eindeutig dem Beschuldigten B.___ zuzuordnen

sind. Das wurde im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht auch nicht mehr

wirklich bezweifelt (Parteivortrag S. 38 Rz. 159 und 160).

2.1.6 Wenn der Beschuldigte B.___

vorbringen lässt, es könne zu einer Sekundärübertragung von DNA vom Schal

(welcher ohne sein Zutun an den Tatort gelangt sei) auf den fraglichen

Kabelbinder gekommen sein, ist mit der Vorinstanz folgendes auszuführen:

Solche Sekundärübertragungen von DNA sind theoretisch denkbar und möglich,

jedoch aus wissenschaftlicher Sicht äusserst unwahrscheinlich (vgl. Katrin

Tanzhaus, Marie Therese Reiss, Tom Zaspel, "I’ve never been at the crime

scene!" — gloves as carriers for secondary DNA transfer, International

Journal of Legal Medicine, International Journal of Legal Medicine, publiziert

am 4. Mai 2021, Abstract dazu siehe

https://link.springer.com/article/10.1007/s00414-021-02597-w). Das vom

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung angerufene Urteil des

Bundesgerichts 6B_889/2020 vom 25. September 2020 E.3 besagt nichts Anderes. In

dieser Erwägung wird die Vorinstanz zitiert, wonach das IRM eine Wanderung von

DNA-Spuren an einem Stein für möglich erachte (wobei diese Beweiswürdigung der

Vorinstanz vom Bundesgericht in E. 4.2 auch angesichts der konkreten Umstände –

Schuppenflechte des Beschuldigten – als «nicht unhaltbar» bezeichnet wurde). Da

solche Sekundärübertragungen ohnehin bereits äusserst unwahrscheinlich sind und

zudem vorliegend am Kabelbinder gleich zwei Spuren des Beschuldigten B.___

gefunden werden konnten, kann eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall wie

zu zeigen sein wird mit Blick auf die weiteren Beweise jedenfalls

rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Dass die DNA des Beschuldigten B.___

auch zwei Mal an den Fransen des Schals gefunden wurde, lässt ebenfalls darauf

schliessen, dass er selbst den Schal getragen hatte. Dass neben der DNA des

Beschuldigten B.___ und des Opfers nur ein Nebenprofil gesichert werden konnte,

deutet auch darauf hin, dass der Beschuldigte und das Opfer zuletzt mit dem Schal

in Verbindung gekommen waren, und spricht jedenfalls dagegen, dass ein Dieb des

Schales (in Zürich) den Schal anschliessend getragen und am Tatort verloren

hat. Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Lage der beiden

sichergestellten Gegenstände hingewiesen, welche sich aus Bild 5, AS 1071,

ergibt: der Schal (Asservat 18, markiert mit Buchstabe «y») lag vor dem

Hintereingang, zusätzlich auch vor der Küchentüre (vgl. nachfolgende

Ausführungen), der Kabelbinder (Asservat 04, markiert mit Buchstabe «d») lag

einige Meter davon entfernt im Hausgang vor dem Klavier. In der Tat besteht die

vor dem Berufungsgericht vorgebrachte theoretische Möglichkeit, dass ein

Polizist nach dem Bewegen des Schals DNA-Spuren auf den Kabelbinder übertragen

hat. In diesem Zusammenhang sind aber vor allem auch die weiteren Beweise (vgl.

nachfolgende Erwägungen) in die Würdigung miteinzubeziehen, so namentlich die

klaren Aussagen des Zeugen L.___ zur Beteiligung von B.___ am Delikt in [Ort 1],

das Sichern einer DNA-Spur von B.___ beim Raubüberfall auf [eine Bijouterie] in

[Ort 4] und die falschen Aussagen des Beschuldigten B.___ zu seinem

Aufenthaltsort zur Tatzeit. Diese erhärten allesamt die Tatbeteiligung des

Beschuldigten B.___ und die geltend gemachte Drittübertragung verkommt damit

zur rein theoretischen Möglichkeit. Eine Spurenartbestimmung ist daher nicht

notwendig. Zu den Spuren am Schal wird weiter unten bei der Prüfung des geltend

gemachten Diebstahls Stellung genommen.

2.1.7 Die Beschuldigten machen die

Unverwertbarkeit der Gutachten des IRM Basel geltend.

2.1.7.1.1 Der Beschuldigte C.___ lässt

ausführen, es seien die rechtsmedizinischen Gutachten aus den Jahren 2010 und

2015 (rechtsmedizinische Gutachten

IRM Basel vom 17. März 2010 [AS 2000], 26. März 2010 [AS 2016] sowie vom 15.

Juli 2010 [AS 2045]; Prüfbericht IRM Uni Basel vom 27. Juli 2010 [AS

2064]; forensisches Abschlussgutachten IRM Uni Basel vom 29. Juli 2010 [AS

2068]; forensisch-toxikologisches Gutachten IRM Uni Basel vom 27. Juli 2010 [AS

2077]; Gutachten IRM Uni Basel vom 25. November 2015 [AS 2081] sowie

Ergänzungsgutachten IRM Uni Basel vom 25. November 2015, recte: 14. März 2017

[AS 2181]) zufolge

fehlenden Hinweises auf Art. 307 StGB an die Adresse der medizinischen

Gutachter aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und

danach zu vernichten (DT AS 1033 ff.).

2.1.7.1.2 Was die im Jahre 2010

erstellten medizinischen Gutachten über das Opfer betrifft, so erfolgte die Auftragserteilung zur

Erstellung der Gutachten an das IRM Basel am 15. März 2010 mündlich

und am 17. März 2010 schriftlich (AS 2000 und 15029). Die

Auftragserteilung erfolgte in Anwendung von § 72 Abs. 3 der zum damaligen

Zeitpunkt in Kraft gewesenen Solothurnischen Strafprozessordnung (BGS 321.1,

ausser Kraft seit 1. Januar 2011). Dabei mussten die

Strafverfolgungsbehörden den Sachverständigen auf die Straffolgen wissentlich

falscher Begutachtung aufmerksam machen, sofern die Kenntnis nicht

vorausgesetzt werden konnte. Eine Belehrung des Sachverständigen war somit

gemäss kantonaler Strafprozessordnung nicht zwingende Voraussetzung für die

Gültigkeit eines Gutachtens. Beim IRM Basel ist die Kenntnis der

Strafbestimmung von Art. 307 StGB ganz offensichtlich gegeben, ist doch

notorisch, dass die Begutachtung zu den Kernaufgaben des rechtsmedizinischen

Instituts gehört (vgl. auch https://www.irm.bs.ch/dienstleistungen.html).

Verwertbar ist aus diesem Grund auch der Prüfbericht des IRM Basel vom 27. Juli

2010 (AS 2064 ff.).

2.1.7.1.3 Die medizinischen Gutachten

aus dem Jahr 2015 und 2017 des IRM Basel, Forensische Genetik, welche die

Auswertung der DNA-Spuren und die Beweiswertberechnungen zum Inhalt haben, sind

unter der Geltung der Schweizerischen StPO erfolgt, wobei im DNA-Übergabeprotokoll

des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn an das IRM Basel,

Forensische Genetik, der Hinweis auf Art. 307 StGB erging (AS 2080).

Dass die konkrete Auftragserteilung durch die Polizei erfolgte, führt nicht zur

Unverwertbarkeit der Gutachten. Gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO kann nämlich

die Polizei die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem

Material anordnen. Zudem geht dem Verfahrensjournal folgendes hervor (AS

14010):

25.08.2014 Aktennotiz: Rückmeldung […],

Kriminaltechnischer Dienst der Polizei, an Staatsanwalt E.___: das IRM Basel

werde die Asservate nochmals mit den neuen Kits auswerten, insbesondere

diejenigen Spuren mit Mischprofil (nicht interpretierbaren Nebenprofilen).

Danach werde entschieden, ob eine zusätzliche mitochondriale Auswertung noch

gemacht werden wird. Kleiderabstrich zurückgestellt. Verbreitung DNA Profil

Opfer zurückgestellt.

28.08.2014 Telefonanruf von IRM Basel, […]

mit Staatsanwalt E.___: dieser teilt mit, dass bei der wiederholten Auswertung

der Asservate mit den neuen Kits (16 Loci) Resultate erzielt werden können, da

die neuen Kits sensibler seien. Bei einem Kabelbinder sei das Profil des

Tatverdächtigen ersichtlich, er könne mind. nicht ausgeschlossen werden. Es

gäbe auch Hinweise, auf eine weitere Fremdspur. Es wird abgemacht, dass alle

Spuren mit Nebenkomponenten nochmals gemacht werden, insbesondere die

Kabelbinder und die Rückstellprobe. Die Kleider gehen nochmals nach Basel,

damit nochmals eine grossflächige Spurenuntersuchung erfolgen kann. Besprechung

der Ergebnisse dann in Basel.

09.09.2014 Telefonanruf von IRM Basel, […]

mit Staatsanwalt E.___, wonach sie ab den Fasern des zweiten Kabelbinders ein

DNA Profil haben sichern können, das weder in der Stuff Index noch in der

Datenbank vorhanden sei. Es wird vereinbart, dass die Spur international

verbreitet wird.

Daraus geht hervor, dass der

fallführende Staatsanwalt über die erneute Auswertung der vorhandenen Asservate

informiert und damit einverstanden war. Das war auch dem IRM Basel bekannt, das

im Verlaufe der Auswertung direkt mit dem Staatsanwalt Rücksprache nahm.

Damit liegt – namentlich vor dem

Hintergrund der nachfolgend darzulegenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung –

jedenfalls keine Unverwertbarkeit der IRM-Berichte vor. Eine Berufung auf Art.

142 Abs. 2 StPO, der im vorliegenden Fall zweifellos anwendbar wäre, ist damit

nicht nötig.

2.1.7.1.4 Zu allen diesen Gutachten und

Berichten des IRM Basel ist weiter in Erwägung zu ziehen, dass es sich im Falle

von dauernd bestellten oder

amtlichen Sachverständigen gemäss Bundesgericht sowohl hinsichtlich der

Schriftlichkeit der Gutachtenserteilung wie auch beim Hinweis auf die

Straffolgen eines wissentlich falschen Gutachtens nicht um eine Gültigkeits-,

sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Die Gutachten von

Rechtsmedizinischen Instituten sind auch bei Fehlen eines Hinweises auf die

Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwertbar (BGE 141 IV 423 E. 3).

2.1.7.2.1 Der Beschuldigte B.___

begründet die von ihm postulierte Unverwertbarkeit der genannten

Gutachten/Berichte damit, dass dem Beschuldigten keine Möglichkeit eingeräumt

worden sei, sich zu den Gutachtern bzw. Gutachten zu äussern bzw.

Ergänzungsfragen zu stellen (DT AS 1054). Vor dem Berufungsgericht wurde

zusätzlich geltend gemacht, die Auftragserteilung sei nur durch die Polizei

erfolgt, was zur Unverwertbarkeit der Gutachten führe.

2.1.7.2.2 Hinsichtlich der Möglichkeit

zur vorgängigen Stellungnahme zu den Gutachtern ist auf Art. 184 Abs. 3 Satz 2

StPO zu verweisen, wonach in den vorliegenden Gutachtensgegenständen von einer

vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden kann. Die

Dokumente wurden dem Beschuldigten im Verlaufe des Vorverfahrens ausgehändigt und

er wurde nach deren Studium dazu befragt. Er konnte sich bis und mit der

Berufungsverhandlung jederzeit dazu äussern und hätte auch Gelegenheit gehabt,

jederzeit Ergänzungsfragen dazu einzureichen. So wären mit der

Berufungserklärung Beweisanträge zu stellen gewesen (Art. 399 Abs. 3 lit. c

StPO). Entsprechende Ergänzungsfragen wurden zu keinem Zeitpunkt gestellt, und

die Gutachten erweisen sich wie bereits gesagt als vollständig und

beweiskräftig. Dazu kann auch noch auf den neuen BGE 148 IV 22 verwiesen werden.

Die Regeste dazu lautet: „Art.

184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches

Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung

von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden.

Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das

Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp.

Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur

sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2).»

2.1.7.3 Die medizinischen Gutachten und

Berichte des IRM Basel (rechtsmedizinische

Gutachten IRM Basel

vom 17. März 2010 [AS 2000], 26. März 2010 [AS 2016] sowie vom 15. Juli 2010

[AS 2045]; Prüfbericht IRM Uni Basel vom 27. Juli 2010 [AS 2064]; forensisches

Abschlussgutachten IRM Uni Basel vom 29. Juli 2010 [AS 2068];

forensisch-toxikologisches Gutachten IRM Uni Basel vom 27. Juli 2010 [AS 2077];

Gutachten IRM Uni Basel vom 25. November 2015 [AS 2081] sowie

Ergänzungsgutachten IRM Uni Basel vom 25. November 2015 [AS 2181])

sind demnach verwertbar.

2.1.7.4 An dieser Stelle sei sodann der

Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Auftrag an das IRM Aarau zur

Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens vom 6. Dezember 2017

ebenfalls rechtmässig erfolgte (AS 2191 ff.).

2.2 Schuhspuren

Keine Relevanz kommt im Rahmen der

Beweiswürdigung hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten B.___ den

aufgefundenen Schuhspuren zu (ausführlicher Bericht vom 13. September 2010,

AS 1136): es ist zwar erstellt, dass sowohl der Beschuldigte B.___ als auch der

Beschuldigte C.___ die anhand der Spuren eruierte Schuhgrösse 45 tragen, womit

die Schuhspuren zumindest nicht gegen deren Täterschaft spricht. Als erwiesen

erscheint in diesem Zusammenhang einzig, dass die Schuhspuren von der

Täterschaft stammen müssen, zumal Drittpersonen das Haus erst um 18.00 Uhr

betreten haben, während das Delikt am Morgen begangen wurde. Das Blut war zu

diesem Zeitpunkt um 18.00 Uhr längstens eingetrocknet. Darauf ist

zurückzukommen.

2.3 Das Delikt [in der französischen

Stadt 1] vom 20. Mai 2010: Kabelbinder

Der Beschuldigte B.___ wurde in

Frankreich rechtskräftig wegen Beteiligung an bandenmässigem, bewaffnetem Raub

(vom 20. Mai 2010 [in der französischen Stadt 1]) zu einer Freiheitsstrafe von

zehn Jahren verurteilt, wobei die dabei verwendeten Kabelbinder punkto Länge,

Breite und Werkzeugproduktionsnummer identisch mit den in [Ort 1] verwendeten

Kabelbindern waren (Nachtragsrapport vom 7. Oktober 2015, AS 1105 ff.). Der

Beschuldigte B.___ gab immer an, beim Raubdelikt [in der französischen Stadt 1]

erstmals mit Kabelbindern in Berührung gekommen zu sein (dazu vgl. nachfolgende

Ausführungen). Die durch den kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kantons

Solothurn getätigten Abklärungen ergaben, dass bei beiden Delikten identische

Kabelbinder eingesetzt worden waren: sämtliche Kabelbinder wiesen dieselbe

Form, Farbe, Länge (ca. 76 cm), Breite (9 mm), Dicke (2 mm) sowie eine im

Bereich des Verschlussstückes befindliche Prägung auf, welche sich aus dem

Buchstaben «K» sowie einer nachfolgenden zwei- bis dreistelligen

Zahlenkombination zusammenstellte. Die Abklärungen ergaben weiter, dass solche

Kabelbinder im Jahr 2015 in Grossmärkten in der Schweiz nicht auffindbar waren,

in Baumärkten gab es nur Kabelbinder bis 50 cm Länge. Selbst im professionellen

Baufachhandel waren Kabelbinder von dieser Länge nur auf Bestellung hin

erhältlich. Produzent war eine Firma in Taiwan. Wie sich aus dem Bericht weiter

ergibt, handelte es sich bei den ausserordentlich langen Kabelbindern um das

Produkt «CV-762», wobei die Zahl 762 die Länge (762 mm) betrifft. Die

nachfolgende Auskunft über die damaligen Abnehmer bezog sich aber auf das

Produkt «CV-462» mit der Länge 462 cm, bei dem es sich um Massenware handeln

dürfte. Ob es sich bei den unterschiedlichen Produktebezeichnungen um einen

Verschrieb des Polizisten handelt, kann offenbleiben: dass [in der

französischen Stadt 1] zwei Monate nach [Ort 1] die gleichen aussergewöhnlich

langen Kabelbinder mit der gleichen Prägung (Werkzeug-Produktionsnummer) «K

131» verwendet wurden, ist ein Indiz für die gleiche Täterschaft, aber kein

sehr starkes.

2.4 Aussagen des Beschuldigten B.___

2.4.1 Das Vorwissen:

Es ist vorweg auf den Umstand

hinzuweisen, dass dem Beschuldigten B.___ während seines Gefängnisaufenthaltes

bzw. des Auslieferungsverfahrens in Frankreich eröffnet wurde, dass an einem

Schal in [Ort 1] seine DNA gesichert worden sein soll (AS 8124 und 8248 ff.;

Haftbefehl vom 25. Februar 2011 gegen B.___, AS 28196). Somit steht fest,

dass sich der Beschuldigte B.___ über längere Zeit eine Verteidigungstaktik

zurechtlegen konnte, namentlich auch was die fraglichen DNA-Spuren auf dem

Schal anbelangt.

2.4.2 Die Erstaussage:

Nach der Auslieferung des Beschuldigten B.___

an die Schweiz am 7. Februar 2017 erfolgte am Tag danach die Hafteinvernahme

(AS 8000 ff.). Dabei gab der Beschuldigte an, er wisse, worum es gehe, er habe

auch schon die Papiere gesehen. Er habe sich im Februar 2010 in der Schweiz

aufgehalten, vom 10. bis 18. Februar 2010 [in einem Hotel] in Zürich zusammen

mit seiner damaligen Freundin N.___. Bei diesem Aufenthalt sei ihm die Jacke

gestohlen worden, dies samt Schal und Pass (AS 8004 ff.). Diese Aussage –

getätigt, ohne überhaupt nach dem Schal gefragt worden zu sein – ist höchst

auffällig und der Beschuldigte wollte damit ganz offensichtlich erklären,

weshalb ein Schal mit seiner DNA an einem Tatort gefunden worden war, ohne dass

er mit der Tat etwas zu tun habe. Der Beschuldigte gab eine Passkopie zu den

Akten, wonach sein Pass am 16. Februar 2010 an der Grenze zwischen Ungarn und

Serbien beschlagnahmt worden sei (AS 8036 f.). Der Diebstahl von Jacke, Schal

und Pass sei in einem Nachtclub an der Bahnhofstrasse in Zürich erfolgt. Am

Eingang habe er seine Jacke an einem Kleiderständer aufgehängt. Als er den Club

verlassen habe, sei seine Jacke nicht mehr da gewesen, ev. sei es auch eine

Verwechslung gewesen. Das Hotel sei nicht weit weg gewesen, ca. 10 bis 15

Minuten, um ca. 01.00 oder 02.00 Uhr sei er ins Hotel zurückgegangen. Den

schwarzen Schal, eine Kappe und Handschuhe habe er vorher im C&A an der

Bahnhofstrasse in Zürich gekauft. Als es zu schneien begonnen habe, habe er

sich das schnell gekauft. Am Valentinstag hätten sie ein schönes Nachtessen

gehabt. Am 15. Februar 2010 seien ihm die Sachen im Club gestohlen worden, am 16.

Februar 2010 sei der Pass dann an der Grenze in Ungarn beschlagnahmt worden.

Kurz vor dem 10. Februar 2010 sei er in die Schweiz eingereist (später dann

korrigiert: Er sei Ende Dezember 2009 in die Schweiz eingereist: AS 8075). Er

sei mit P.___ zwei Tage vor dem 10. Februar 2010 im Hotel gewesen, um zu

reservieren (was offenkundig falsch war: AS 1200 ff.: die Buchung erfolgte am

10. Februar 2010 am Hauptbahnhof bei Zürich Tourismus). Mit N.___ habe er 2012

zum letzten Mal Kontakt gehabt.

Er sei 2009 in Deutschland wegen

Firmenbetrugs verklagt worden und sechs Monate in Haft gewesen. Danach habe ihm

der deutsche Staat eine Einreisesperre für den Schengen-Raum für fünf Jahre

gegeben. Er habe dann gezockt und viele Schulden gemacht. Aus diesem Grunde habe

er in den Westen reisen müssen, um Geld zu beschaffen, um die Schulden

zurückzubezahlen. Zu diesem Zweck habe er sich einen gefälschten Pass auf den

Namen [alias B.] beschafft, sich ein Visum besorgt und damit habe er dann

einreisen können. Er sei damals das erste Mal in der Schweiz gewesen und

zusammen mit P.___, bei dem er viele Schulden, rund 50'000.00 Euro, gehabt

habe, in die Schweiz gekommen. Dieser habe hier viele Freunde, er kenne diesen

aber nicht so gut. Er kenne niemanden in der Schweiz (AS 8003 ff.).

[Ort 1] habe er noch nie gesehen, er sei

sicher nicht dort gewesen. Ob man dort seine Fingerabdrücke gefunden habe? Er

sei anfangs März 2010 mit P.___ mit dessen Auto über den Grenzübergang «Venlo»

nach Holland gereist, nach zwei, drei Tagen Aufenthalt in Düsseldorf. In

Holland habe er sich dann bis anfangs Mai bei einer Familie, Bekannte aus

Serbien, aufgehalten, habe zwei Monate lang Ferien gemacht und darauf gewartet,

dass P.___ für ihn eine Lösung finde, wie er die Schulden abzahlen könnte. Weil

er kein Geld gehabt habe, sei er bei dieser privaten Familie als Gast gewesen.

Der Mann heisse [Vater von C.___], dazu hätten dessen Frau und Tochter dort

gewohnt. Sie wohnten in der Ortschaft […]. Er sei dann wegen diesem Raub [in

die Stadt 1 in Frankreich] gegangen, wo er am 20. Mai 2010 mit weiteren

Personen eine Bijouterie überfallen habe. Einen Tag später sei er dann zusammen

mit weiteren Personen durch die französische Polizei verhaftet worden. Anfang

Mai 2010 sei er schon in Frankreich gewesen. Ja, er habe sein Dossier für die

Auslieferung in die Schweiz im Jahr 2011 gesehen und er hätte sieben Jahre lang

mit Beteiligten kommunizieren können. Aber das sei nicht nötig gewesen, da er

mit dieser Sache nichts zu tun habe. Er habe tagtäglich mit seiner Familie

telefonieren können. Er sehe keine Kollusionsgefahr und stehe dem Gericht gerne

zur Verfügung, er werde alles sagen. So etwas hätte er nie gemacht und er hätte

auch keinen Grund, so etwas zu machen. Der Raub in Frankreich sei das Einzige

gewesen, das er je im Leben angestellt habe. Seine Reise mit dem Bus in die

Schweiz habe Euro 85.00 bis 100.00 gekostet.

Zu den weiteren Aussagen sei auf die

Akten verwiesen (AS 8000 ff. und 17030 ff.), vor Amtsgericht und vor dem

Berufungsgericht machte der Beschuldigte B.___ von seinem Schweigerecht

Gebrauch (DT AS 931 ff.)

2.4.3 Die Ermittlungsergebnisse zu

diesen Aussagen:

2.4.3.1 Der Beschuldigte B.___ hatte

sich gemäss vorliegenden Unterlagen und den Aussagen von N.___ vom 10. bis 18.

Februar 2010 zusammen mit seiner Freundin N.___ [in einem Hotel] in Zürich

aufgehalten: Am 10. Februar 2010 erfolgte unter dem Namen B.___ via Zürich

Tourismus eine entsprechende Buchung: CHF 1'850.00 für zwei Personen exkl.

Frühstück (AS 1200 f.). Dies bestätigte auch N.___ am 6. Juni 2017 anlässlich

der rechtshilfeweisen Befragung als Zeugin in Serbien (AS 3286 ff.): Sie habe

von September 2009 bis März 2010 eine Beziehung zum Beschuldigten B.___ gehabt.

Dieser sei im Dezember 2009 in die Schweiz gegangen. Er habe sie zuletzt vor fünf

Monaten aus dem Gefängnis in Frankreich angerufen. Er habe ihr im Mai 2010 in

einem Brief geschrieben, er sei verhaftet worden und befinde sich im Gefängnis [in

der französischen Stadt 1]. Er habe nie gesagt, weshalb. Danach seien sie in

Kontakt geblieben, sie habe auch manchmal für ihn mit seiner Mutter

telefoniert. Er sei ein sehr feiner Typ, gebildet. Sie könne sich ganz genau

erinnern, dass sie ihn vom 10. bis 18. Februar 2020 in der Schweiz besucht

habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er suche Arbeit und sie hätten täglich den

Freund des Beschuldigten, M.___, getroffen. Sie kenne keinen P.___. Der

Beschuldigte habe Zürich sehr gut gekannt, habe sie herumgeführt und ihr fast

alles bezahlt, obwohl er keinen Job gehabt habe. Er habe ihr auch das

Flugticket bezahlt. In Nachtclubs seien sie nicht gegangen. Sie seien die ganze

Zeit zusammen gewesen und «sie betone sogar ausdrücklich, dass sie in keinem

Nachtclub gewesen seien» (AS 3288, Frage 14). Ihr sei nicht bekannt, dass der

Beschuldigte B.___ während dieses Aufenthaltes Opfer eines Diebstahls gewesen

sei. Er habe nicht gesagt, dass ihm etwas gestohlen worden sei (a.a.O Frage

18). Sie könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte einen Schal für den

Winter getragen habe. Dieser habe eine Jacke mit Kapuze gehabt. Während ihres

Aufenthaltes in Zürich habe er keinen Schal getragen (a.a.O Frage 19). Da der

Beschuldigte Ende Februar Geburtstag gehabt habe, habe sie ihm elegante

Samthandschuhe gekauft, schwarz mit einer goldenen Umrandung. Diese Handschuhe

habe er nur einmal getragen. Da es ihm zu kalt gewesen sei, habe er sie nicht

mehr tragen wollen. Sie habe die Handschuhe dann nach Serbien mitgenommen und

heute trage sie ihr Vater. Sie wiederhole, während den sieben Tagen in Zürich

habe sie sich nie vom Beschuldigten getrennt. Sie seien die ganze Zeit zusammen

gewesen, vom Morgen bis am Abend. Sie hätten spaziert und seien dann zurück ins

Hotel gekommen. Die Nachtclubs hätten sie nicht besucht, sie seien am Abend gar

nicht aus dem Hotel gegangen (a.a.O Frage 20). Aus dem Hotelzimmer habe sie

einmal ihre Mutter angerufen, mit dem Hoteltelefon. Ihr Handy habe sie nicht

benutzt, da sie im Roaming gewesen sei. Der Beschuldigte habe mehrfach mit

seinem Handy telefoniert, sie wisse aber nicht, mit wem. Sie habe das Gefühl

gehabt, der Beschuldigte sei ein super Mann und die Beziehung sei sehr gut. Er

sei ein sehr feinfühliger und gebildeter Mann. Als sie in Serbien, [...],

gewesen seien, habe er nicht viel Geld gehabt, hingegen habe er in der Schweiz

das Geld gehabt. Sie wisse aber nicht, woher. Er habe ja dort einen Job

gesucht. Noch einmal: sie kenne P.___ nicht und habe mit diesem nie Kontakt

gehabt. Nach ihrer Rückkehr habe sie SMS vom Beschuldigten von einer

schweizerischen Telefonnummer erhalten. Im April 2010 habe er noch geschrieben,

er habe keinen Job gefunden und komme zurück. Erst im Mai habe sie dann den

Brief erhalten, wonach er im Gefängnis sei. Sie habe nie das Gefühl gehabt,

dass der Beschuldigte ein aggressiver Mensch sei, er sei im Gegenteil sehr

ruhig gewesen. Sie habe den Sohn des Beschuldigten gesehen, als sie im Herbst

2010 dessen Mutter EUR 2'000.00 gebracht habe. Dieses Geld habe der

Beschuldigte ihr via einen Kollegen schicken lassen. Der Beschuldigte habe ihr

einmal gesagt, er sei wegen eines Raubs von Gold im Gefängnis.

2.4.3.2 Die Aussage der Zeugin N.___ ist

verwertbar: Dem Beschuldigten wurde vorgängig die Möglichkeit eingeräumt,

Ergänzungsfragen an die Zeugin zu stellen und solche wurden auch eingereicht

(AS 18068 ff.), und er konnte danach zum Einvernahmeprotokoll Stellung nehmen,

wobei seitens der Verteidigung bereits die Art der Protokollierung gerügt wurde

und eine erneute Befragung beantragt wurde (AS 18093 ff.). Ein Recht auf

persönliche Teilnahme besteht gemäss Art. 148 StPO nicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3.1). Wenn von den

rechtshilfeweise einvernehmenden serbischen Behörden die gestellten Fragen

nicht mitprotokolliert wurden und die Antworten auf mehrere Einzelfragen

zusammengefasst wurden, ändert das nichts an der Verwertbarkeit des

Einvernahmeprotokolls. Selbst nach Schweizer Recht (Art. 78 StPO) muss nicht

zwingend nach dem Schema «Frage-Antwort» protokolliert werden. Aus dem

Protokoll ist ersichtlich, dass alle wesentlichen Fragen von der Zeugin

beantwortet wurden. Die Fragen der Staatsanwaltschaft bezogen sich primär auf

den gemeinsamen Aufenthalt im Februar 2010 in Zürich und den vom Beschuldigten

geltend gemachten Diebstahl im Nachtclub (AS 18073 ff). Die Ergänzungsfragen

des Beschuldigten drehten sich um die Reisepläne des Beschuldigten nach dem gemeinsamen

Aufenthalt in Zürich (AS 18080 f.) Dazu gab die Zeugin denn auch Antworten:

-

Der Beschuldigte B.___ habe

die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Job zu finden und nach Serbien

zurückzukehren, sollte das nicht klappen (Antworten 27 und 31).

-

Über seine Reiseabsichten

könne sie keine Angaben machen (Antwort 28).

-

Er habe ihr keine Fotos

geschickt und sie könne nicht sagen, wo er sich nach ihrer Abreise aufgehalten

habe (Antwort 31).

Daraus ergibt sich, dass die Zeugin zu

den Reiseplänen und Aufenthalten des Beschuldigten zur Tatzeit keine Angaben

machen kann. Von einer erneuten Befragung konnte man sich keine weitergehenden

Erkenntnisse versprechen.

2.4.3.3 Die Aussage der Zeugin N.___,

die dem Beschuldigten ganz offensichtlich sehr positiv gegenübersteht,

widerlegt bereits dessen Darlegung, es seien ihm in Zürich in einem Nachtclub

die Jacke, der Pass und der Schal gestohlen worden. Wenn der Beschuldigte,

damit konfrontiert, sagt, er habe mit seiner damaligen Freundin nicht über den

Diebstahl gesprochen, sie habe das ev. nicht mitbekommen (AS 8228 Fragen 14 und

17), dann ist das völlig unglaubhaft. Die weiteren Aussagen der Zeugin konnte

er sich nicht erklären. Aber auch sonst gibt es einige Fragezeichen zur

entsprechenden Schilderung des Beschuldigten: das [Hotel] […] in Zürich

befindet sich rund drei Kilometer von der Bahnhofstrasse entfernt (=

schnellster Weg zu Fuss: vgl. Plan AS 8072), was den vom Beschuldigten geltend

gemachten Heimweg zu Fuss völlig unrealistisch werden lässt. Dies zumal es nach

den Angaben des Beschuldigten und der Zeugin damals sehr kalt gewesen sein soll

(tatsächlich betrugen die Nachttemperaturen in Zürich zwischen dem 14. und dem

16. Februar 2010 rund minus sechs Grad, vgl. meteoblue.ch, Wetterarchiv; vgl.

aber auch AS 8143 ff., vom Beschuldigten bestätigt: AS 8126 f., wobei er dann

korrigierte, im Nachhinein glaube er, sie seien mit dem Taxi ins Hotel

zurückgefahren). Ganz sicher falsch waren die Angaben des Beschuldigten, man

habe zu Fuss vom Hotel zum Nachtclub 10 bis 15 Minuten gebraucht (a.a.O. AS

8040 Rz. 78). Gegen Schluss der Voruntersuchung, am 30. April 2018, als man ihm

vorhielt, der Zeuge L.___ habe ausgesagt, gemäss Beschuldigtem D.___ sei ein

Schal am Tatort zurückgeblieben, führte der Beschuldigte B.___ dann plötzlich

aus, ev. habe er den Schal damals im Auto von L.___ liegen gelassen. Ev. wolle

sich L.___ auf seine Kosten aus der Sache retten (AS 8258 Rz. 196 ff.). Der

angebliche Diebstahl wurde der Polizei nicht angezeigt.

2.4.3.4 Unklarheiten gibt es zum Pass

des Beschuldigten. Es scheint vorweg kaum möglich, dass dieser – in der Nacht

vom 15. auf den 16. Februar 2010 in Zürich entwendet – am 16. Februar 2010,

also nur Stunden später, an der serbisch-ungarischen Grenze, mithin deutlich

über 1'000 Kilometer entfernt, beschlagnahmt wurde. Diesbezüglich ist die

Aktenlage unklar: Interpol Serbien teilte am 23. Juni 2017 mit, der besagte

Reisepass [Passnummer] des Beschuldigten B.___ sei am 19. September 2009

ausgestellt und in der Folge an der Grenze in Ungarn beschlagnahmt worden.

Interpol Ungarn teilte am 1. September 2017 mit, der Beschuldigte B.___ sei am

9. Mai 2006 an der ungarischen Grenze gestoppt worden. Weitere Akten bestünden

keine, da die Aktenvorgänge nach drei Jahren gelöscht würden (AS 48 f.). In den

Akten findet sich eine vom Beschuldigten abgegebene Passkopie [Passnummer] mit

einem Stempel vom 16. Februar 2010 (Ortschaft unleserlich) und mit einem

Stempel «ungültig», der Pass war aber am 19. März 2009 ausgestellt worden (AS

8036). Über die Authentizität dieses Aktenstückes ist nichts bekannt, es ist

aber doch zu berücksichtigen, dass die hierortigen Beschuldigten sehr wohl in

der Lage waren, sich gefälschte Dokumente zu beschaffen (Pass, Spitalbericht).

Es ist aber jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich aus weiteren Abklärungen

dazu etwas zu Gunsten des Beschuldigten ergeben könnte, der damals ja

nachweislich Aufenthalt in Zürich hatte. Dies auch, da der beschlagnehmende

Staat, Ungarn, bekanntlich angab, über keine Akten mehr zu verfügen.

2.4.3.5 Aber selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass dem Beschuldigten der Pass Mitte Februar 2010 abhanden

gekommen sei, sei dies durch Diebstahl, durch Verlieren oder auch Weitergabe an

einen Dritten, kann der Diebstahl des Schals – und dies sogar unabhängig von den

Aussagen von N.___ – rechtsgenüglich ausgeschlossen werden: Dagegen sprechen

neben den bereits dargelegten Erwägungen folgende entscheidende Gründe: Da auf

dem Schal praktisch nur Spuren des Beschuldigten B.___ und des Opfers gesichert

werden konnten(keine auswertbaren Haupt- oder Mischprofile von Drittpersonen,

auch nicht von Frau G.___), müsste die angebliche, unbekannte Täterschaft den

Schal Mitte Februar 2010 in Zürich in einem Nachtclub unter Spurenschutz

gestohlen und danach – ebenfalls unter Spurenschutz und zweckbestimmt – bis zum

14. März 2010 aufbewahrt haben, um damit in [Ort 1] eine falsche Fährte zu

legen und den Beschuldigten B.___ zu Unrecht zu belasten. Und dies alles ohne

Wissen, ob sich am Schal denn auch wirklich genetische Spuren des Beschuldigten

B.___ finden liessen und dessen DNA-Profil bereits in den Datenbanken

gespeichert wäre (was es damals noch nicht war, da der Raub [in der

französischen Stadt 1] erst im Mai 2010 verübt wurde). Das ist nun völlig

abwegig und kann füglich ausgeschlossen werden. Auch aus diesem Grund erübrigen

sich weitere Abklärungen zum Pass.

2.4.3.6 Während der ganzen Untersuchung

hat der Beschuldigte B.___ immer wieder den Namen P.___ erwähnt. Dieser solle

ihn auch zum Raub [in der französischen Stadt 1] genötigt haben wegen der

Schulden (auf die Schulden von EUR 50'000.00 habe er monatlich EUR 5'000.00 als

Zinsen zahlen müssen: AS 8170). Zu diesen geltend gemachten Schulden passt

allerdings nicht, dass der Beschuldigte vom 10. bis 18. Februar 2010 in einem

4-Sterne-Hotel in Zürich logierte (entsprechend kam der Beschuldigte in der

Befragung dazu ins Schleudern: AS 8211 ff.) [und auch] alle Auslagen - auch

seiner Freundin - finanzierte. Die Ermittlungen zu diesem Namen «P.___» blieben

jedoch ergebnislos, beim Beschuldigten B.___ fanden sich keinerlei Spuren zu

einer solchen Person (bspw. fand sich auf keinem der Handys, auf denen sehr

viele Rufnummern gespeichert waren, ein entsprechender Eintrag) und es ist

daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Person nicht

existiert (vgl. dazu die Ausführungen im Polizeirapport: AS 49).

2.4.3.7 Aufschlussreich – und für den

Beschuldigten ungünstig – verliefen die Ermittlungen zu seinem Aufenthalt ab

Ende Februar 2010 bis zur Verhaftung vom 21. Mai 2010 und damit zu dem von ihm

vorgebrachten Alibi für die Tatzeit. Dazu kann vollumfänglich auf die

Ausführungen im polizeilichen Teilerledigungsrapport vom 20. Dezember 2017

verwiesen werden (AS 50 ff.), die wie folgt zusammengefasst werden können: Die

mehrfachen Aussagen des Beschuldigten B.___, wonach er Ende Februar die Schweiz

nach Holland verlassen habe und dann zwei Monate dort geblieben sei (s.a. AS

8042 Rz. 150 ff., Rz: 161 ff.: Er sei am 18. Februar 2010 in Holland

angekommen, sei danach einige Tage nach Deutschland und ab anfangs März für

zwei Monate in Holland geblieben; etwas später gab er noch an, im April einmal

einen Tag mit P.___ [in der französischen Stadt 1] gewesen zu sein, der ihm

dort ein paar Bijouterien gezeigt habe), was bereits Rechtsanwalt Helfenfinger

mit Eingabe vom 17. Februar 2017 ausführen liess (AS 18067), entsprechen nicht

der Wahrheit. Aus den Daten der RITD der französischen Behörden bezüglich der

vom Beschuldigten anlässlich der Verhaftung getragenen Handys ist ersichtlich,

dass der Beschuldigte B.___ sich mit seiner serbischen Rufnummer ([Rufnummer])

am 22./23. März 2010 in Frankreich aufgehalten hat. Am 22. März 2010 wählte

sich die Nummer erstmals in Frankreich an der Grenze zur Schweiz ein

(Bartenheim), am 23. März 2010 ist ersichtlich, wie er sich von [der

französischen Stadt 1] aus auf den Weg nach Holland gemacht hat (vgl. die

Aufstellung der Einwählungen auf AS 52). Am 24. März 2010 löste er dann eine

holländische Rufnummer ([…]) ein. Am 10. Mai 2010 machte sich der Beschuldigte B.___

dann wieder auf den Weg von Holland [in die französische Stadt 1] (vgl.

Aufstellung der Einwählungen seiner serbischen und holländischen Rufnummer auf

AS 53). Dass der Beschuldigte B.___ jemand anderem sein Handy für eine

Europareise ausgeliehen haben könnte, wie es vor dem Berufungsgericht als

Möglichkeit vorgebracht wurde, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als

völlig unrealistisch zu qualifizieren (zumal der Beschuldigte ja erst nachher

ein Handy mit holländischer Rufnummer einlöste. Mit seiner (falschen) Aussage

zum Aufenthalt in Holland ab Anfang März 2010 versuchte sich der Beschuldigte

ein Alibi zu verschaffen für die Tatzeit am 14. März 2010. Zudem hatte der

Beschuldigte am 10. Februar 2010 in der Schweiz auf seinen Alias-Namen [alias

B.] zwei Schweizer Rufnummern eingelöst (was er zunächst abstritt: AS 8066

Frage 43, danach gab er an, ganz sicher nicht zwei Rufnummern eingelöst zu

haben: AS 8067 Fragen 54 f., danach schob er P.___ als Einlöser der beiden

Rufnummern vor: AS 8068 Fragen 57 ff., später erneut anders: AS 8157 Fragen 27

ff.), was auf einen längeren geplanten Aufenthalt in der Schweiz schliessen

lässt. Analog löste er in der Folge auch in Holland, wo ein längerer Aufenthalt

geplant war, eine holländische Rufnummer ein. Demgegenüber verwendete er in

Frankreich seine serbische Rufnummer, was auf einen kurzen Aufenthalt

schliessen lässt. Der Beschuldigte erklärte den Erwerb einer holländischen

Rufnummer denn auch damit, dass er mit seiner serbischen Nummer dort im Roaming

gewesen sei (AS 8188 Fragen 44 ff.). Da er dabei weiter angab, die holländische

Nummer gleich nach dem Erwerb in Betrieb gesetzt zu haben, weist auch das klar

auf einen Aufenthalt in Holland erst ab dem 24. März 2010 hin. Auch N.___ gab

an, sie habe nach ihrer Heimreise noch SMS vom Beschuldigten ab seiner

schweizerischen Rufnummer erhalten (AS 3290). In Holland wohnte der Beschuldigte

B.___ übrigens eingestandenermassen bei […] dem Vater des Beschuldigten C.___.

Bei den französischen Behörden hatte er noch gesagt, er habe sich bei einer

Freundin namens «[…]» aufgehalten.

2.4.3.8 Belastend für den Beschuldigten B.___

sind auch seine Aussagen und die Erkenntnisse zu den Kabelbindern: Er sagte von

Anfang an aus, er sei erst kurz vor dem Raub [in der französischen Stadt 1] mit

den Kabelbindern in Kontakt gekommen. Diese Aussage bestätigte er in der Folge

mehrfach. Er gab an, P.___ habe ihm kurz vor dem Raub [in der französischen

Stadt 1] sämtliches Material für den Raub vorbeigebracht. Bei diesem Material

seien auch die Kabelbinder gewesen (AS 8046 Rz. 304 ff.). Erst anlässlich der

Einvernahme vom 14. März 2017 wurde dem Beschuldigten erstmals der DNA-Hit ab

dem Kabelbinder, Asservat 04, vorgehalten. Er gab an, dies sei unmöglich, da er

solche Kabelbinder nie in der Schweiz gesehen habe. Er habe diese zum ersten

Mal in Frankreich gesehen. Erneut stellte er von sich aus die Frage, ob seine

Fingerabdrücke auf dem Kabelbinder gewesen seien? (AS 8063 Fragen 22 f.). Am

28. März 2017 wurde dem Beschuldigten der IRM-Bericht zum Hit ab dem

Kabelbinder vorgelegt. Nach dem Durchlesen des Berichts und einer kurzen

Beratung mit seinem Anwalt brachte der Beschuldigte B.___ eine wenig plausible

Geschichte mit P.___ vor (AS 8078): bei diesem könnte es eine DNA-Übertragung

auf die Kabelbinder von [Ort 1] gegeben haben. Er habe aber vorher keine

Kabelbinder gesehen. Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers gab er schliesslich

die Vermutung zu Protokoll, P.___ habe ihm möglicherweise die Jacke und den

Schal gestohlen oder dies in Auftrag gegeben. Er habe sich damals in Zürich

auch verfolgt gefühlt (AS 8079). Überhaupt war das Aussageverhalten des

Beschuldigten zu diesem DNA-Hit auffällig, wie der rapportierende Polizist zu

Recht vermerkte: Anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2017 zeigte sich, dass

er sich mit diesem Thema nicht auseinandersetzen wollte (AS 8125 Fragen 27 f.,

ebenso am 25. April 2017, AS 8173 Frage 78: er habe den Bericht nur

oberflächlich gelesen). Erst am 6. Juli 2017 gab der Beschuldigte dann zu

Protokoll, er habe den Bericht gelesen und mit seinem Anwalt besprochen. Es

handle sich dabei nicht um seine DNA, da seine DNA auf dem Kabelbinder erst

2017 gefunden worden sei (AS 8232 Fragen 42 ff.). Das Aussageverhalten war damit

deutlich anders zum Vorhalt des DNA-Hits auf dem Schal: auf diesen hatte sich

der Beschuldigte in Frankreich während sechs Jahren vorbereiten können, was

sich bei der ersten Einvernahme klar zeigte. Er ging das Thema sehr offensiv

an. Der zweite DNA-Hit kam für ihn dagegen völlig überraschend und er wollte

sich dazu während der Untersuchung einer klaren Antwort entziehen.

2.4.3.9 Der Beschuldigte B.___ sagte

bekanntlich aus, er kenne niemanden in der Schweiz. Dies trifft zumindest nicht

auf M.___ (den er – im Gegensatz zu N.___ (AS 3287) – nicht erkennen wollte: AS

8052 Rz. 103, später dann korrigiert: AS 8075), auf den Zeugen L.___ (siehe

spätere Aussagen des Beschuldigten: AS 8165 ff.), den Mitbeschuldigten C.___

und auch nicht auf den Mitbeschuldigten D.___ zu. Bezüglich der ersten drei

Genannten räumte der Beschuldigte B.___ in späteren Einvernahmen ein,

anfänglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben (bspw. AS 8251 Rz. 109 ff. und AS

8260 Rz. 175 ff.). In Stichworten sei hinsichtlich des Beschuldigten D.___ hier

erwähnt:

-

Der Beschuldigte D.___ und [der

Vater des Beschuldigten C.___], bei dem der Beschuldigte B.___ in Holland

unterkam, waren gut befreundet aus gemeinsamen Militärzeiten in Serbien (AS

8191 Rz. 150 ff.).

-

Der Beschuldigte D.___ trug

bei seiner Verhaftung in Frankreich die holländische Rufnummer […] mit dem

Namen «B.___» auf sich (die Geschichte des Beschuldigten B.___ dazu hört sich

nachgerade abenteuerlich an: AS 8191 f. Rz. 183 ff.). Zudem gab er in

Frankreich an, er habe die Nummer im Auto seines Sohnes gefunden (AS D1342).

Dass auch die damalige Geliebte des Beschuldigten D.___, U.___, mit dem

Beschuldigten B.___ damals Kontakt gehabt hat (AS 30097), entlastet den

Beschuldigten D.___ nicht, sondern zeigt vielmehr, dass sich die Beschuldigten B.___

und D.___ schon damals gekannt haben. Diese hatte im Übrigen neben der

holländischen auch die serbische Rufnummer des Beschuldigten B.___ im Handy

gespeichert (AS 30103) und diese Nummer hätte sich der Beschuldigte D.___ wohl

auch aufschreiben müssen. Wenn beide, die Beschuldigten B.___ (AS 0119 Frage

11, AS 8191 Rz. 176 ff) und D.___, unabhängig voneinander zu Protokoll gaben,

sie hätten sich im Gefängnis in […], Frankreich, kennen gelernt, dann war das

ganz offenbar gelogen. Richtig ist aber, dass die beiden in Frankreich zusammen

im gleichen Gefängnis einsassen, weshalb der Beschuldigte D.___ genau wusste,

dass und aufgrund welcher Beweismittel der Beschuldigte B.___ in der Schweiz im

Zusammenhang mit dem Delikt in [Ort 1] gesucht wurde, auch wenn er dies wenig

überzeugend verneinte (s. unten).

-

Offenbar organisierte der

Beschuldigte D.___ (aus der Haft in Frankreich) die Verteidigung des

Beschuldigten B.___: bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten D.___ vom 7.

Juni 2018 wurde ein Notizzettel mit den Koordinaten von Rechtsanwalt

Helfenfinger, den der Beschuldigte B.___ mit seiner Verteidigung beauftragte,

gefunden (AS 129). Auch dies deutet auf eine gute Bekanntschaft der Beiden hin.

2.4.3.10 Dass es der Beschuldigte – wie

er selber einräumte – mit der Wahrheit nicht so ernst nahm, zeigt

beispielsweise auch seine Kehrtwende am 28. März 2017, als er eine völlig neue

Geschichte darlegte (AS 8075 ff.: so soll er statt mit Pokern jetzt mit

Diebstählen Geld für «P.___» generiert und zudem in der Schweiz mit C.___

vereinbart haben, mit dessen Vater in Holland eine Hanfplantage anzubauen, die

Idee zum Raub [in der französischen Stadt 1] soll dann [vom Vater von C.] gekommen

sein, einem ehemaligen Gold- und Geldräuber). Auch in Frankreich soll er nach

eigenen Aussagen mehrfach falsch ausgesagt haben (bspw. AS 8190 Rz. 119, AS

8192 Rz. 206 ff., AS 8276 Rz. 162 ff.) Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Aussagen des Beschuldigten und die entsprechenden

Ermittlungsergebnisse keinerlei Zweifel an der oben festgestellten Beteiligung

des Beschuldigten B.___ an den Delikten vom 14. März 2010 in [Ort 1] erwecken,

ganz im Gegenteil: Sie erhärten klar das Beweisergebnis.

2.5 Die Aussagen von L.___

Nur der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass auch der Zeuge L.___ den Beschuldigten B.___ ausdrücklich der

Beteiligung an den Delikten in [Ort 1] beschuldigt. So gab der Zeuge bspw. auch

an, die Täter hätten am Tatort einen Schal verloren, der die Polizei auf ihre

Spur bringen könnte, was Täterwissen verrät. Der Zeuge L.___ war gemäss dem

Beschuldigten B.___ ein guter Freund des Beschuldigten C.___, die beiden hätten

zusammen eine Firma für Autohandel (Exporte […]) geführt. Da vorliegend die

Aussagen des Zeugen L.___ – im Gegensatz zur Beweiswürdigung im Falle des

Beschuldigten C.___ - nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, ist auf diese

Aussagen und deren Beurteilung weiter unten bei der Prüfung der Beteiligung des

Beschuldigten C.___ im Detail einzugehen, an dieser Stelle kann auf diese

nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.

2.6 Die Einwendungen des Beschuldigten

Nachfolgend ist auf die vom

Beschuldigten vor Amtsgericht und Obergericht erhobenen wesentlichen Einwände

einzugehen, soweit sie nicht bereits behandelt wurden (DT AS 1053 ff.).

2.6.1.1 Vom Beschuldigten B.___ wurde

vor Amtsgericht vorweg eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemacht:

Die Staatsanwaltschaft nehme den Vorsatz nur an bzw. behaupte diesen. Weshalb

dieser Vorsatz bestanden haben solle, und worin er sich manifestiert habe, sei

aus dem in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt nicht ersichtlich.

Zudem würden in der Anklageschrift sowohl der (direkte) Vorsatz als auch der

Eventualvorsatz behauptet. Es fehle auch an der Darstellung der

Zurechenbarkeit. Bei mehreren Tätern sei entscheidend, wie der gemeinsame

Tatplan gelautet habe. Wenn nur ein Raub geplant werde, umfasse der gemeinsame

Tatplan das widerstandsunfähig Machen des Opfers. Ein allfälliger Mord dürfe

nicht unter diesen Tatplan subsumiert werden. Entscheidend sei daher, welcher

Täter ausserhalb des Tatplanes gehandelt habe und somit den Exzess begangen

habe. Die Staatsanwaltschaft gehe in der Anklageschrift davon aus, dass von

Beginn weg ein Vorsatz zum Mord bestanden habe. Dabei unterlasse sie es,

mehrere plausible Szenarien zu bilden, wonach ein Täter einen Exzess

konstruiert habe.

2.6.1.2 Vorsätzlich begeht ein

Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Schluss auf den Vorsatz ergibt sich – sofern kein glaubhaftes

Geständnis vorliegt – aus den Umständen, wie sie in dem von der Anklageschrift

geschilderten Sachverhalt dargelegt werden. Ob dieser Schluss auf den Vorsatz

gezogen werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der anschliessenden

rechtlichen Würdigung durch das Gericht und hat mit dem Anklagegrundsatz nichts

zu tun. Vorliegend wird zum Vorsatz der beiden Beschuldigten B.___ und C.___ in

der Anklageschrift ausgeführt, sie hätten den Geschädigten mit Kabelbindern

gefesselt und ihm mit einem kantig stumpfen bzw. scharfkantigen Gegenstand

mindestens acht Mal wuchtig auf den Kopf und mindestens zwei Mal entweder mit

der Faust oder mit den vorhin beschriebenen Gegenständen gegen das Gesicht und

den Oberkörper geschlagen. Die nahe Möglichkeit des Todes infolge der

vorstehend beschriebenen Gewalteinwirkung gegen den Kopf des Geschädigten sei

den Beschuldigten bewusst gewesen. Trotzdem hätten sie es getan, nicht, weil

sie darauf vertraut hätten, der Tod werde nicht eintreten, sondern weil sie ihn

gebilligt hätten oder den Geschädigten gar hätten töten wollen.

Damit ist klar ersichtlich, aus welchen

Umständen auf den Eventualvorsatz und allenfalls den direkten Vorsatz

geschlossen werden soll.

2.6.1.3 Aus der Anklageschrift geht auch

mit aller wünschbaren Klarheit hervor, dass den beiden Beschuldigten in Bezug

auf das Tötungsdelikt primär ein eventualvorsätzliches Handeln vorgehalten

wird. Dabei ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die Anklage dem Täter

primär einen Eventualvorsatz vorhält, aber offen lässt, dass das Gericht aus

den geschilderten Umständen auch auf einen direkten Vorsatz schliessen könnte.

2.6.1.4 In Bezug auf die Zurechenbarkeit

des Tötungsdelikts kann auf Ziffer 1. lit. a der Anklageschrift verwiesen

werden. Dort wird ausgeführt, die Beschuldigten B.___ und C.___ hätten

(hinsichtlich des Tötungsdelikts) in Mittäterschaft gehandelt. Bereits im

Rahmen der Vorbereitung der Tat hätten sie gewusst, dass es sich um eine bewohnte

Liegenschaft handle und sie hätten eine gewalttätige Konfrontation mit dem

Opfer in ihre Planung mit einbezogen, was sich unter anderem daraus ergebe,

dass sie Kabelbinder und Gegenstände (mutmasslich Schusswaffen oder

Schlaginstrumente) mitgenommen hätten, um den Widerstand des Opfers zu brechen

und dieses zu fesseln. Sie hätten sich daher bereits im Vorfeld der Tat

ausdrücklich oder zumindest konkludent entschlossen, auf das Opfer gemeinsam

Gewalt auszuüben, um den sich abzeichnenden Widerstand des Opfers zu

überwinden. Die genauen Tatbeiträge beim Überfall auf das Opfer liessen sich

den Beschuldigten nicht zuweisen. Beide Beschuldigten hätten jedoch mit ihren

Tatbeiträgen ganz entscheidend an der Tatausführung mitgewirkt, weil sie

entweder selbst auf das Opfer eingeschlagen oder aber bei der Fesselung mit

Kabelbindern mitgeholfen hätten oder beides. Selbst wenn sich einer von beiden

bei der Gewaltanwendung nicht beteiligt haben sollte, habe er sich den Vorsatz

seines Mittäters in Bezug auf die Gewaltanwendung bereits bei der Planung,

spätestens jedoch dann zu eigen gemacht, als er sich nach der Gewaltanwendung

bei der weiteren Tatausführung, insbesondere beim Raub gemäss nachfolgender

Ziff. 2 der Anklageschrift, aktiv beteiligt habe, weshalb sich infolge

Mittäterschaft jeder den Tatbeitrag des anderen wie seinen eigenen anrechnen

lassen müsse.

Ob diese von der Anklage behauptete

Zurechnung gelingt, ist erneut eine Frage der Beweiswürdigung und der

rechtlichen Würdigung durch das Gericht und hat mit dem Anklagegrundsatz nichts

zu tun. Es ist auch nicht Aufgabe der Anklagebehörde, in einer Anklageschrift

verschiedene Sachverhalte mit plausiblen Szenarien eines Tatexzesses

darzulegen, sondern sie hat den Sachverhalt so anzuklagen, wie er sich nach

ihrer Würdigung der Ergebnisse aus dem Vorverfahren abgespielt hat. Es ist dann

erneut Sache des Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen

Würdigung zu prüfen, ob der Anklagebehörde der Beweis für den von ihr

angeklagten Sachverhalt gelingt und ob ihre rechtliche Würdigung zu teilen ist.

Dabei hat der Beschuldigte die Möglichkeit, andere plausible

Sachverhaltsversionen und andere rechtliche Würdigungen dem Gericht

vorzutragen.

Dass sich die Anklagebehörde mit der

Frage der Zurechenbarkeit befasst hat, zeigt sich bei der Anklage gegen den

Beschuldigten D.___: Diesem wird einzig qualifizierter Raub vorgehalten, dies

im Rahmen des ursprünglichen Tatplanes mit seinen Mittätern B.___ und C.___.

2.6.1.5 Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Vor dem Berufungsgericht wurden die

entsprechenden Einwände denn auch nicht mehr vorgebracht.

2.6.2 Der Beschuldigte B.___ lässt

ausführen, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs.

1 StPO) und den Grundsatz, wonach die Umstände, die für und wider den

Beschuldigten sprächen (Art. 6 Abs. 2 StPO), nicht mit gleicher Sorgfalt

abgeklärt (DT AS 1056 ff., 1064 ff.). Unabhängig davon, dass der Beschuldigte

nicht ausführen lässt, was die allfällige Folge dieser angeblichen Unterlassung

sein sollte, wird er auch kaum konkret, inwiefern die genannte Pflicht verletzt

worden sein soll. Wie bei den nachfolgenden Ausführungen des Beschuldigten zur

Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt der Beschuldigte B.___ vorweg, die

Staatsanwaltschaft habe sich in Untersuchungen und Einvernahmen zu

Nebenschauplätzen verloren. Das hat mit dem Grundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO

nichts zu tun. Konkret vorgebracht wird hingegen, die Staatsanwaltschaft habe

entlastende Beweisanträge wegen angeblich mangelnder Relevanz abgelehnt, so

Anträge im Zusammenhang mit dem Pass des Beschuldigten, welcher ihm zusammen

mit dem Schal gestohlen worden sei und an der ungarisch-serbischen Grenze

sichergestellt worden sein solle. Hier ist auf die obigen Erwägungen zu

verweisen: es ist nicht einzusehen und wird vom Beschuldigten auch nicht

dargelegt, was sich aus zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich des Passes für

den Beschuldigten Entlastendes hätte ergeben können. Entsprechende

Beweisanträge wurden vor dem Berufungsgericht denn auch nicht mehr gestellt.

Was die Lage des Schals am Tatort

angeht, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu dieser Frage verwiesen. Auch

dazu wurden vor dem Berufungsgericht keine Beweisanträge gestellt.

Was sich der Beschuldigte von einer

erneuten Befragung der Ehefrau des Opfers und Privatklägerin versprechen

könnte, ist nicht ersichtlich, schon gar nicht, was diesbezüglich Entlastendes

erwartet werden könnte. Die Privatklägerin wurde mehrfach befragt (AS 3055 ff:

15. März 2010, 18. März 2010, 20. August 2010 und am 4. Juli 2015). Dass sie

aus gesundheitlichen Gründen (Arztzeugnis: DT AS 190) über 10 Jahre nach der

Tat und im Alter von 85 Jahren vor Amtsgericht nicht mehr befragt werden

konnte, ist verständlich und es konnten von einer Befragung auch keine neuen

relevanten Angaben erwartet werden, die sie nicht schon gemacht hatte. Auch der

Beschuldigte lässt nicht vortragen, was er sich von der Befragung erhoffen

könnte, zudem ist der Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 StPO nicht ersichtlich.

Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wenn er unter den gegebenen Umständen als

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorbringt, man habe die erneute

Befragung der Privatklägerin «unter allen Umständen verhindern wollen» (DT AS

1058). Ein erneuter Beweisantrag wurde vom Beschuldigten in der

Berufungserklärung nicht mehr gestellt (gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO

wären Beweisanträge in der Berufungserklärung zu stellen), ebenso wenig ein

Antrag zum Einholen weiterer Akten im Zusammenhang mit dem Zeugen L.___. Zum

letzteren Thema wurden Beweisanträge im Rahme der Vorfragen der

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt.

2.6.3 Der Beschuldigte macht

umfangreiche Ausführungen zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes (DT AS 1059

ff., ebenso vor Obergericht). Eine allfällige Verletzung des

Beschleunigungsgebotes kann sich bei der Strafzumessung auswirken. An dieser

Stelle sei folgendes erwähnt: Dass der damals zuständige Staatsanwalt die ihm

zustehende Möglichkeit einer rechthilfeweisen Einvernahme des inhaftierten

Beschuldigten B.___ in Frankreich nicht wahrgenommen hat, hatte im vorliegenden

Fall keinen ersichtlichen Einfluss auf den Verfahrensgang und dessen Dauer. Der

Verzicht ist vor dem Hintergrund von Art. 101 Abs. 1 StPO mit Blick auf ein allfälliges

Akteneinsichtsrecht vor der ersten Einvernahme in Frankreich begründbar. Ebenso

vertretbar war der Verzicht auf eine temporäre Überführung des Beschuldigten B.___

in die Schweiz zwecks Befragung. Da der Beschuldigte jegliche Beteiligung an

den Delikten in [Ort 1] abgestritten hat und – zugestandenermassen – bei der

Ersteinvernahme nach der Auslieferung falsche Angaben gemacht hat, hätte man

mit den weiteren Ermittlungen ohnehin zuwarten müssen, bis der Beschuldigte B.___

an die Schweiz ausgeliefert wurde. Eine Verfahrensverzögerung lässt sich somit

ex post – und das ist massgebend - keine feststellen und es ist auch nicht

ersichtlich – und wird nicht konkret geltend gemacht – welche entlastenden

Beweise für den Beschuldigten B.___ im Falle einer früheren Befragung hätten

erhoben werden können. Dass sich die Anklageerhebung weiter verzögerte, war in

erster Linie den neuen Erkenntnissen und damit verbundenen Ermittlungen

hinsichtlich der beiden Mitbeschuldigten C.___ und D.___ geschuldet. Eine

Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B.___ vom Verfahren gegen den

Beschuldigten C.___ war mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b StPO nicht möglich,

da den Beschuldigten B.___ und C.___ Mittäterschaft in Bezug auf das

Hauptdelikt im vorliegenden Verfahren, das Tötungsdelikt in [Ort 1],

vorgeworfen wird (dies im Unterschied etwa zu D.___ oder V.___). Was der

Beschuldigte aus den in der Tat umfangreichen Ermittlungs- und

Überwachungsmassnahmen gegen den Mitbeschuldigten D.___, gegen B.O.___ und

gegen B.T.___ (die beide einer Beteiligung im Vorfeld der Tat verdächtigt

wurden) für sich ableiten will, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht

dargelegt. Wenn die getroffenen Massnahmen für B.O.___ eine entlastende Wirkung

zeitigten, so ist das ebenso wie belastende Umstände ein beabsichtigtes

Ermittlungsergebnis. Wenn der Beschuldigte vorbringt, in eine andere Richtung

sei trotz Anhaltspunkten nicht ermittelt worden, wird nicht klar, was er damit

konkret meint. Immerhin wird aus den Polizeiberichten klar, dass nach der Tat

zunächst intensiv im ganzen Umfeld des Opfers ermittelt wurde. Da von Anfang an

bezüglich der Tat von keiner Seite her Angaben hätten gemacht werden können und

bis anhin auch kein Tatmotiv erkennbar gewesen sei, habe sich die Fahndung nach

der Täterschaft als äusserst schwierig gestaltet. Sämtliche Überlegungen

bezüglich Vorleben/Familie/aussereheliches Verhältnis/Kollegen- und

Bekanntenkreis/Bezug zu seiner früheren Tätigkeit als Gemeindepräsident/finanzielle

Probleme etc. seien einbezogen worden. Dabei hätten sich am Anfang die

Recherchen ziemlich stark opferseitig konzentriert (bspw. rückwirkende

Überwachung des Festanschlusses der Familie [des Opfers] und der Mobilrufnummer

der Ehefrau des Opfers), dies nicht zum Wohlgefallen der Opferfamilie

(Strafanzeige vom 22. Juni 2010, AS 32 f.).

2.6.4 Die Ausführungen des Beschuldigten

B.___ zur «unnötigen Härte der Haft» (DT AS 1066 ff.) stehen nicht in

Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und können ebenso wie eine allfällige

Verletzung des Beschleunigungsgebotes allenfalls bei der Strafzumessung

Bedeutung erlangen. Dazu kann vorweg darauf hingewiesen werden, dass gegen das

Regime der (gerichtlich angeordneten) Untersuchungshaft der Rechtsweg hätte

beschritten werden können, wenn es denn zu Beanstandungen Anlass gegeben hätte.

Es wäre auch möglich gewesen, früher einen Antrag um Bewilligung des

vorzeitigen Strafvollzugs zu stellen.

2.6.5.1 Der Beschuldigte B.___ macht

geltend, der Schal mit den DNA-Spuren sei mindestens zwei Mal angefasst und an

einem anderen Ort drapiert worden (DT AS 1068 ff). Es sei fraglich, ob sich der

Schal beim Eintreffen der Polizei überhaupt schon im Haus befunden habe und

wenn ja, wo. Weder die ersten Personen am Tatort ([Nachbarn 1], [Nachbar 2])

noch die Rettungssanitäter hätten Aussagen gemacht zum ominösen Schal. Auf

einigen Fotos sei der Schal zwar prominent im Korridor platziert, diesem sei

aber weder bei der ersten Tatortbesichtigung durch die Polizei, noch des

kriminaltechnischen Dienstes oder des IRM Basel am Morgen des 15. März 2010

Beachtung geschenkt worden. In der Folge sei die Wohnung um 11.15 Uhr wieder

frei gegeben worden. Anschliessend habe die Kantonspolizei Solothurn mit Frau

G.___ sowie deren Tochter und Sohn eine Tatortbesichtigung durchgeführt, mit

dem Ziel, Veränderungen im Innern des Hauses mitzuteilen und zu überprüfen, ob

etwas durch die unbekannte Täterschaft entwendet worden sei. Dabei sei der

Polizei auf dem Fussboden im Parterre, Korridor, vor der Hinterausgangstüre ein

dunkler Wollschal (Asservat 18) aufgefallen, welcher mit blutverdächtigen

Anhaftungen behaftet gewesen sei. Auf Nachfrage habe Frau G.___ der Polizei

erklärt, dass dieser schwarze Schal ihr gehöre (AS 1045 f.). Somit habe nach

Abschluss der forensischen Untersuchung ein Polizist ganz zufälligerweise einen

schwarzen Schal gefunden. Dieser habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht mit Blut

befleckt gewesen sein können, ansonsten er sicher von der Polizei mitgenommen

bzw. als Asservat gesichert worden wäre. Seltsam sei auch der Fundort des

Schales nahe dem Hinterausgang. In diesem Bereich der Wohnung befänden sich

keine Wertsachen, die der Täter allenfalls gesucht haben könnte. Da sich die

DNA des Beschuldigten nur auf dem Schal und einem Kabelbinder habe finden

lassen, könnten diese beiden Gegenstände vom tatsächlichen Täter mitgebracht

und am Tatort platziert worden sein, um den Beschuldigten zu belasten. Dazu

passe auch, dass auf dem Schal auch Nebenprofile gefunden worden seien, weshalb

auch Dritte den Schal berührt haben müssten. Daraus, dass sich auf dem Schal

auch DNA-Spuren vom Opfer befunden haben sollen, lasse sich gemäss

Staatsanwaltschaft der einzig logische Schluss ziehen, dass der Schal

anlässlich der Tat getragen worden sein müsse und der Beschuldigte einer der

Täter gewesen sein müsse. Das treffe nicht zu: Frau G.___ habe ihren Mann beim

Auffinden berührt und habe so sein Blut an den Händen gehabt. Sie habe in der

Folge den Schal drei Tage bei sich aufbewahrt und dieser könne dabei gut mit

Gegenständen des Opfers in Berührung gekommen sein. Der Schal sei an zwei Orten

fotografiert worden: in der Nähe der weissen Türe und dann wieder weiter vorne

auf der Höhe zur Küchentüre. Sogar der Staatsanwalt gebe zu, die Erkenntnisse

des KTD seien unbrauchbar. Auch aus dem Vergleich der Fotos AS 1071 und 1076

ergebe sich eine leicht veränderte Lage des Schales. Daher müsse ein Polizist

den Schal zumindest einmal angefasst und verschoben haben. Wenn man nun noch

die Fotos anschaue, welche im Dezember 2020 und damit nach elf Jahren zu den

Akten gegeben worden seien, sei die Verwirrung total. Nun befinde sich der

Schal nicht mehr in der Nähe der weissen Türe hinten, sondern plötzlich auch

noch in der Nähe der Türe zur Küche, vor dem Teppich, der ca. 2,5 Meter von der

weissen hinteren Türe entfernt liege. Nicht einmal die Fotos, welche die Staatsanwaltschaft

eingereicht habe, seien in sich schlüssig. Sonderbar erscheine auch die geringe

Blutmenge am Schal. Wenn der Beschuldigte B.___ den Schal während der ganzen

Auseinandersetzung getragen hätte, wäre viel mehr Blut auf dem Schal gewesen.

Nicht verifizieren lasse sich, ob Frau G.___ drei Tage später wirklich den

Schal übergeben habe, welcher ihr vorher überlassen worden sei. Ev. habe sie

den Schal am Tatabend mit ihren leicht blutbeschmutzten Händen ein erstes Mal

kontaminiert. Sie habe nur ausgesagt, sie habe sich umgezogen, nicht aber, sie

habe sich auch die Hände gewaschen. Leider habe das Gericht die erneute

Befragung von Frau G.___ nicht zugelassen. Deshalb sei davon auszugehen, dass Frau

G.___ den Schal mit dem Blut ihres Ehemannes kontaminiert habe. Es könnten aber

auch die [Nachbarn 1] oder [Nachbar 2] den Schal weggeschoben oder (ebenso wie

die Polizei) mit blutbefleckten Händen berührt haben. Dabei könne es sich um

denjenigen Polizisten handeln, der seine DNA auf dem Kabelbinder hinterlassen

habe (AS 2117 ff.). Eine Kontamination könne sich auch aus der mehrmaligen

Veränderung der Lage des Schals ergeben haben.

Als Fazit lasse sich ziehen, dass die

blutähnlichen Anhaftungen nicht bewiesen, dass der Beschuldigte B.___ die

Schläge gegen das Opfer ausgeführt habe oder überhaupt zu dieser Zeit in [Ort

1] gewesen sei.

2.6.5.2.1 Zur Lage des Schales liegen

folgende Fotografien in den Akten:

-

AS 1070,

1071 und 1076 (Fotomappe des kriminaltechnischen Dienstes): Der Schal liegt

hinten im Korridor vor der Hinterausgangstüre; auf AS 1070 und 1071 ragt der

Schal mit einem Ende in den Korridor, auf AS 1076 nicht. Die Lage ist somit

leicht verändert.

-

Der vom

Staatsanwalt am 7. Dezember 2020 gestellte Antrag, es seien die Erstaufnahmen

des Tatortes in [Ort 1] zu den Akten zu nehmen (DT AS 442), wurde vom

Amtsgericht abgewiesen: die Fotos existierten seit 10 Jahren, würden deshalb zu

spät eingereicht und vermöchten ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu liefern (DT

AS 454). Auf Antrag des Beschuldigten B.___ wurden sie am 31. Mai 2021 dann

doch noch zu den Akten genommen (DT AS 881): Darauf ist der Schal ca. zwei

Meter weiter vorne abgebildet, weiterhin im Korridor Richtung Hinterausgang.

2.6.5.2.2 Aus dem Spurenbericht des

Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 22. März 2010 (AS 1043 ff), ergibt sich,

dass nach einer ersten groben Tatortsichtung am Tattag durch den KTD am Morgen

des 15. März 2010 eine zweite, vollständige Sichtung des Tatortes und dessen

Umgebung durchgeführt wurde. Bei der ersten Sichtung wurden u.a. vier

Kabelbinder beschrieben (Ass. 01 bis 04). Bei beiden Spurensicherungen wird der

fragliche Schal (Ass. 18) nicht erwähnt. Nach der Freigabe des Tatortes durch

die Staatsanwaltschaft um 11.45 Uhr wurde mit der Ehefrau des Opfers

(Privatklägerin) und der Tochter eine Tatortbegehung durchgeführt. Dies mit dem

Ziel, der Polizei Veränderungen im Innern der Wohnung mitzuteilen und zu

überprüfen, ob etwas durch die unbekannte Täterschaft entwendet worden sei. Mit

Ausnahme je eines Haus- und PW-Schlüssels solle gemäss Aussage der

Privatklägerin nichts entwendet worden sein. Der Polizei fiel auf dem Fussboden

im Parterre, Korridor, vor der Hinterausgangstüre ein dunkler Wollschal (Ass.

18) auf, welcher mit blutverdächtigen Anhaftungen behaftet gewesen sei. Auf

Nachfrage habe die Privatklägerin erklärt, dieser schwarze Schal gehöre ihr. Am

18. März 2010 sei die Privatklägerin zu einer zweiten Einvernahme bei der

Polizei erschienen. Dabei habe sie den Schal mitgebracht und erklärt, der Schal

gehöre doch nicht ihr (AS 1045 f.).

2.6.5.2.3 Die Privatklägerin gab zum

betreffenden Schal folgendes zu Protokoll: Am 15. März 2010, 10.00 Uhr, gab sie

an, sie habe den Hausgang betreten und Licht gemacht. Dort habe sie das viele

Blut am Boden gesehen beim Treppenaufgang. Auch Plastikbänder seien dort

gelegen. Auch einen Schal habe sie dort am Boden gesehen. Wem dieser gehöre,

wisse sie nicht (AS 3057). Am 18. März 2010 wurde sie nicht zum Schal befragt.

Am 20. August 2010 wurde die Privatklägerin auf den Schal angesprochen (AS 3074

Frage 46). Vorgehalten wurde ihr, sie habe bei der Tatortbesichtigung gegenüber

dem Kriminaltechniker gesagt, dieser Schal gehöre ihr und deshalb sei der Schal

auch am Tatort belassen worden. Zur zweiten Einvernahme am 18. März 2010 habe

sie den Schal aber mitgebracht und angegeben, der Schal gehöre der Täterschaft.

Was nun richtig sei? Sie könne heute mit absoluter Sicherheit sagen, dass

dieser Schal nicht ihr oder ihrem Mann gehört habe. Dieser Schal gehöre nicht

in dieses Haus. In Frage 48 wurde dargelegt, der Schal sei gemäss den

Fotoaufnahmen am Boden gelegen. Sie solle bitte den Weg des Schales beschreiben

ab dem Zeitpunkt, als der Kriminaltechniker sie gefragt habe, ob er ihr gehöre.

Sie wisse nicht, wo der Polizist den Schal anschliessend hingelegt habe. Sie

wisse auch nicht mehr genau, wie das abgelaufen sei. Es könne sein, dass der

Mann des Reinigungsinstituts ihr den Schal übergeben habe oder ihre Tochter

oder ihr Sohn und gefragt hätten, ob der Schal ihr gehöre. Sie könne nur sagen,

dass ihr Mann nie einen Schal getragen habe.

2.6.5.3 Dem Beschuldigten ist

beizupflichten, dass die Spurensicherung der Polizei am Tatort bezüglich des

Schals eher nachlässig war und der Schal bewegt wurde. Der Schal ist aber auf

den Fotos von Anfang an zu sehen und wurde auch von der Privatklägerin nach dem

Eintreten ins Haus gleich bemerkt. Offenbar war sie dann zunächst der Meinung,

der Schal gehöre ihr, später schloss sie dies aus. All das ändert aber nichts

an der Tatsache, dass ab einem Schal am Tatort (und ebenso ab einem Kabelbinder

am Tatort) die DNA des Beschuldigten sichergestellt worden ist. Wenn der

Beschuldigte nun ausführt, der Schal könnte auch bewusst am Tatort abgelegt

worden sein (dies unter vorgängigem Spurenschutz), um ihn fälschlicherweise zu

belasten, so ist dies wohl möglich, aber das stellt wie bereits erwähnt eine

derart entfernte, theoretische Möglichkeit dar, dass sie nicht zu vernünftigen

Zweifeln am obigen Beweisergebnis führt. Das müsste ja im Übrigen auch für die

Spur am Kabelbinder gelten, wobei der Beschuldigte vor dem (späteren) Delikt [in

der französischen Stadt 1] aber nie Kontakt mit Kabelbindern gehabt haben will.

Keine Zweifel bewirken auch die Vorbringen des Beschuldigten zu den

Blutanhaftungen des Opfers auf dem Schal: Es kann wohl nicht ausgeschlossen

werden, dass solche auch nach der Tat durch die Lageveränderungen und Berührungen

(mit-)verursacht worden sein könnten. Das ändert aber ebenfalls nichts an den

geschilderten massgeblichen Fakten.

2.6.6.1 In Bezug auf die DNA-Spuren am

Kabelbinder (DT AS 1073 ff.) macht der Beschuldigte geltend, da die Täterschaft

offensichtlich Handschuhe getragen habe (keine Fingerabdrücke), sei eine

Direktübertragung der DNA vom Täter auf den Kabelbinder unmöglich. Dem kann

nicht gefolgt werden, es gibt unzählige Möglichkeiten, wie eine DNA-Spur trotz

grundsätzlichem Handschuhtragen auf den Kabelbinder gelangen konnte (Ausziehen

des Handschuhs zum Anziehen des Kabelbinders, Berührung des Kabelbinders vor

der Tatausführung, Kontakt des Kabelbinders mit dem Arm hinter dem Handschuh

etc.). Zur geltend gemachten Übertragung der DNA vom Schal auf den Kabelbinder

zufolge Unachtsamkeit der Privatklägerin oder unsorgfältiger Arbeitsweise des

KTD kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

2.6.6.2 Der Beschuldigte B.___ lässt

letztlich ausführen, es könne sein, dass er diese Kabelbinder im Rahmen der

Vorbereitung des Überfalles auf die Bijouterie [in der französischen Stadt 1]

organisiert resp. einmal berührt habe. Dabei lässt er aber den zeitlichen

Ablauf völlig ausser Acht, will er doch erst im Mai 2010 zwecks Ausführung des

Raubüberfalles die dort verwendeten Kabelbinder erhalten haben.

2.6.7 Zu den am 22./23. März 2010 in

Frankreich registrierten Telefonaten wird vorgebracht, es könne durchaus sein,

dass der Beschuldigte B.___ zu dieser Zeit in Frankreich gewesen sei. Selbst

wenn sich herausstellen würde, dass er sich damals nicht in den Niederlanden

aufgehalten habe, hiesse das nicht automatisch, dass er sich zum Tatzeitpunkt

tatsächlich in [Ort 1] aufgehalten habe. Letzteres ist korrekt, hingegen steht

die erste Spekulation, der Beschuldigte könnte sich tatsächlich am 22./23. März

2010 in Frankreich aufgehalten haben, im Widerspruch zu den diesbezüglich

mehrfachen und eindeutigen Aussagen des Beschuldigten, der sich damit ein Alibi

hatte verschaffen wollen. Wenn er aber diesbezüglich falsch ausgesagt hat, wäre

das vielmehr ein Indiz für seine Täterschaft.

2.7 Fazit

Als Fazit kann festgehalten werden, dass

bei einer Gesamtschau aller Beweismittel keine vernünftigen Zweifel daran

bestehen können, dass der Beschuldigte B.___ am 14. März 2010 in [Ort 1] am

Raubüberfall auf das Opfer in dessen Haus beteiligt war. Auf den konkreten

Tatablauf, die Vorgeschichte und das Tatmotiv wird später eingegangen.

3. Die Täterschaft von C.___ ([alter

Name]) und D.___

Der Name des Beschuldigten C.___ (damals

noch [alter Name] genannt) fiel erstmals in späteren Einvernahmen des

Beschuldigten B.___. Mit [C.___, alter Name] habe er nach seiner Ankunft in

Zürich Ende Dezember 2009 regelmässig Kontakt gehabt. [C.___, alter Name] habe

einen guten Freund gehabt, L.___, genannt „[alias L.]“ (auf den sogleich

einzugehen ist), mit dem er (C.___) ein Autohandelsgeschäft betrieben habe.

Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten C.___ im Zusammenhang mit dem Delikt

in [Ort 1] ergaben sich aber erst durch die Aussagen des Zeugen L.___. Ebenso

brachte dieser Zeuge D.___ als Organisator des Raubüberfalles in [Ort 1] ins

Spiel. Deshalb ist zunächst auf den Zeugen L.___ und dessen Aussagen

einzugehen.

3.1 Der Zeuge L.___

3.1.1 Die Vorgeschichte

3.1.1.1 L.___ wurde in der Schweiz

mehrfach strafrechtlich verurteilt:

- Am 9. Mai 2003 durch das Bezirksgericht

wegen mehrfacher Geldwäscherei zu 10 Monaten Gefängnis mit Gewährung des

bedingten Strafvollzugs;

- Am 9. Juni 2010 vom Strafbefehlsrichter

Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln am 26. August 2009 zu

einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Busse

von CHF 400.00;

- Am 30. August 2012 vom Bezirksgericht

Winterthur wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes an Bijouterien in

Winterthur und Wetzikon am 14. und 20. Oktober 2010 zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren;

- Am 1. Oktober 2017 von der

Staatsanwaltschaft Winterthur wegen Fälschens von Ausweisen am 30. September

2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

-

Am 30. März 2020 mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Hehlerei im

Zusammenhang mit dem vorliegend auch zu beurteilenden Bijouterie-Raubüberfall

vom 3. Februar 2010 in [Ort 4] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs

Monaten (DT AS 489).

3.1.1.2 Hinsichtlich der Vorstrafe aus

dem Jahr 2012 hatten die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich ergeben, dass

eine Gruppierung um L.___, […], […] und […] zwei Raubüberfälle im Oktober 2010

auf Bijouterien in Wetzikon und Winterthur begangen hatte, Delikte nach dem

Muster der sog. Pink Panther-Bande. L.___ war der Organisator der Delikte, war

aber bei der eigentlichen Tatausführung vor Ort selbst nicht dabei. Bei

Vorbereitungshandlungen für ein weiteres Delikt wurden die vier Genannten am 4.

Februar 2011 verhaftet. Alle vier Beteiligten wurden durch das Bezirksgericht

Winterthur verurteilt (vgl. schriftliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts

Winterthur vom 30. August 2012 mit eingehender Darstellung der Rolle des Zeugen

L.___ bei diesen Delikten: AS 11096 ff.). L.___ wurde zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt, hat die Strafe aber damals nicht angetreten: er

setzte sich nach Serbien ab und konnte erst am 30. September 2017 in Glattbrugg

durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet werden. Die Solothurner

Strafverfolgungsbehörden hatten aufgrund der festgestellten Kontakte von L.___

zu den Beschuldigten D.___ und B.___ zur Zeit der Tat bereits bei der Kantonspolizei

Zürich ihr Interesse an einer Befragung angemeldet, sollte der Betreffende

angehalten werden können. Nach dessen Verhaftung war auch bereits ein

Einvernahmetermin mit L.___ als Auskunftsperson festgesetzt worden, der aber

nach der Mitteilung, L.___ mache Aussagen zum Delikt in [Ort 1], wieder

abgesagt wurde. Stattdessen wurde L.___ unverzüglich als Zeuge befragt.

3.1.1.3 Einleitend zum ersten

Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 21. November 2017 wird

festgehalten, L.___ habe dem Personal im [Gefängnis] mitgeteilt, dass er

Aussagen zu Raubdelikten machen wolle. Es sei ein Vorgespräch geführt worden,

um herauszufinden, welcher Art die Aussagen seien. Er habe sich bereit erklärt,

seine Aussagen zu Protokoll zu erklären. Deshalb werde er nun als polizeiliche

Auskunftsperson befragt und sei nicht zur Aussage verpflichtet, er werde jedoch

auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung oder Begünstigung

hingewiesen.

3.1.1.4 Zur Person des Zeugen L.___ ist

somit vieles bekannt und es ist nicht ersichtlich, was sich aus dem Beizug

weiterer Akten (bspw. Akten der Migrationsbehörden) für das vorliegende

Verfahren Relevantes hätte ergeben können, zumal ja – wie mehrfach erwähnt –

die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen von Bedeutung ist und nicht dessen

Glaubwürdigkeit als überdauernde Charaktereigenschaft.

3.1.2 Die Aussagen von L.___

3.1.2.1 Am 21. November 2017 gab L.___

zusammengefasst zu Protokoll (AS 7000 ff.), er habe damals aus gesundheitlichen

Gründen die Haft von vier Jahren nicht antreten können und sei nach Serbien

gereist. Mit einem gefälschten Pass sei er im September 2017 in die Schweiz

eingereist. Er habe gewusst, dass er hier gesucht werde. Mit seiner Familie in

der Schweiz habe er seither Kontakt gehabt, er habe nicht bei ihnen gewohnt, um

ihnen keine Probleme zu bereiten. [Er sei] geschieden, […]. Die beiden

gemeinsamen Töchter seien [erwachsen]. In Serbien habe er kein Geld mehr gehabt

zum Leben. Ein Handel mit Maschinen habe nichts abgeworfen. (Auf Frage, was er

denn nun mitteilen möchte) Der erste Mann sei sehr gefährlich, er heisse D.___

und wohne in [Stadt 1]. Dieser habe die ganze Sache organisiert. Er selbst habe

damals in der Zeitung gelesen, dass etwas mit einem Politiker oder

Parteivorsitzenden passiert sei. Wo das passiert sei, wisse er nicht mehr

genau, nicht in der [Stadt 1], […]. Er wisse, dass es in einem Haus passiert

sei. Dieser D.___ habe von jemandem, von wem wisse er (der Zeuge) nicht,

Informationen erhalten, dass der Mann sehr viel Bargeld im Haus haben solle. D.___

habe zwei Männer gefunden, der eine heisse C.___ und der zweite B.___. Die

Nachnamen der beiden Männer kenne er nicht, er könnte die Männer aber auf Fotos

identifizieren. Er wisse, dass D.___ sieben Jahre in Frankreich in Haft gewesen

sei wegen Raubes. Das letzte Mal, als er D.___ in Serbien gesehen habe, habe

ihm dieser mitgeteilt, dass B.___ in der Schweiz im Gefängnis sei. Dies sei in

diesem Jahr im Mai oder Juni gewesen. Über die Tat wisse er noch, dass einer

der beiden, also C.___ oder B.___, an der Türe des Hauses geklingelt habe.

Vermutlich hätten sie das Haus aber zuvor schon einige Zeit beobachtet und

genau gewusst, dass der Mann alleine zu Hause gewesen sei. Der Mann habe die

Türe geöffnet und seines Wissens hätten die beiden Männer den Mann geschnappt

und geprügelt. Das habe einige Zeit gedauert, denn der Mann sei sehr stark

gewesen. Danach hätten sie ihn gefesselt und das ganze Haus nach Geld

durchsucht. Seines Wissens hätten sie aber das Geld nicht gefunden. Sie hätten

seines Wissens nichts aus dem Haus gestohlen. Was er wisse, sei, dass einer der

Täter seinen Schal im Haus vergessen habe und deswegen sei B.___ sofort nach

Frankreich abgereist. C.___ habe er nie mehr gesehen. Zuvor habe er diesen in [Stadt

1] gesehen mit D.___ zusammen in einer Cafeteria. Er könnte diesen

identifizieren. Nach einem Monat oder mehr, als er D.___ wiedergesehen habe,

habe ihm dieser erzählt, dass der Mann, den sie überfallen hätten, gestorben

sei. Seines Wissens sei der Mann sehr schwer verletzt gewesen. (aF) Ob die

beiden Männer Pistolen dabei gehabt hätten, wisse er nicht sicher. (aF) Diese

Informationen habe er von D.___. Diesen kenne er seit rund 20 Jahren. Dieser

wohne auch schon so lange in der Schweiz, er habe glaublich eine Rente. (aF) D.___

habe ihm gesagt, er habe die Sache organisiert. Dies einige Tage nach dem

Vorfall, sie hätten sich damals gesehen. Er habe D.___ damals ca. einmal pro

Woche gesehen. (aF) D.___ hätte sicher seinen Teil vom Geld bekommen. Weil

diese Sache aber nicht gelungen sei, hätten sie dann einen Raubüberfall in

Frankreich gemacht und dabei seien vier oder fünf Leute geschnappt worden. (aF,

ob D.___ für diesen Raub irgendwelche Vorbereitungen getroffen habe) D.___ habe

einfach diese Information über diesen Mann gehabt. Er habe diese Information

von jemandem erhalten, er (der Zeuge) wisse aber nicht, von wem. D.___ habe ihm

erzählt, er sei mit den beiden Mittätern C.___ und B.___ in die Nähe des Hauses

gefahren, die Beiden hätten dann den Raub gemacht. (aF, was er noch über D.___

wisse?) Zuletzt sei dieser in Serbien gewesen, als er selbst auch dort gewesen sei.

Wo er jetzt sei, wisse er nicht. Die Beute vom letzten Raubüberfall in

Frankreich sei irgendwo versteckt worden und die Polizei habe sie nicht

gefunden. Mit dem Geld von der Beute baue D.___ seines Wissens nun ein Haus in [Ort

in Serbien] bei [der Stadt in Serbien]. Er habe mit vielen kriminellen Leuten

Kontakte und sei daher für ihn (den Zeugen) sehr gefährlich. (aF, was er zu B.___

sagen könne?) Dieser komme aus einem Vorort von Belgrad […]. Er solle in der

Schweiz im Gefängnis sein. (aF, was er zu C.___ sagen könne) Dieser sei ca.

fünf bis acht Jahre jünger als B.___, rund 190 cm gross und komme aus [der

Stadt in Serbien]. Er habe hier in der Schweiz eine Freundin gehabt. Bei dieser

[…] in [Ort 5] habe C.___ einige Zeit gewohnt. Er habe diesem damals ein Auto

verkauft und dieses nach [Ort 5] gebracht, weil er (der Zeuge) im Autohandel

tätig gewesen sei. C.___ habe sich damals ohne Aufenthaltspapiere in der

Schweiz aufgehalten und sei sehr vorsichtig gewesen. (aF) Die Freundin von C.___

habe glaublich […] geheissen. Er könne noch zeigen, wo er das Auto damals

hingebracht habe. (aF) Weitere Informationen über die Tat habe er keine. (aF)

Ja, er habe vor rund zwei Wochen mittels Hausbrief an die Gefängnisverwaltung

das Gespräch gesucht, um die Aussagen zu machen. Er habe zuerst mit dem

Sozialarbeiter gesprochen und dieser habe ihm dann erklärt, er solle einen [internen

Brief] schreiben. Nach einiger Zeit habe sich der Abteilungsleiter [...] bei

ihm gemeldet und sie hätten ein ca. 15-minütiges Gespräch gehabt. Dieser habe

dann die Informationen an die Polizei weitergegeben. (aF, was er dem

Abteilungsleiter gesagt habe?) Er habe diesem einige Informationen gegeben und

ihn gefragt, ob es in der Schweiz ein Zeugenschutzprogramm gebe, er könne

wichtige Informationen geben. Der Abteilungsleiter habe dann gesagt, er (der

Zeuge) müsse dies zuerst der Polizei sagen. (aF, was ihn dazu bewogen habe,

diese Aussagen zu machen?) Er erwarte, dass er möglicherweise in ein

Zeugenschutzprogramm gehen könne, und er hoffe, in der Schweiz bleiben zu

können. In Serbien habe er keine Zukunft und müsste wieder kriminelle Sachen

machen, wenn er rauskomme und zurückgeschafft würde. Er habe kein Geld und eine

schlechte Gesundheit und sei 60 Jahre alt. Er wolle jetzt nicht mehr kriminell

werden und sehe die Möglichkeit, ein normales Leben führen zu können, wenn er

hierbleiben könne. Er möchte einfach weg aus dieser kriminellen Welt. (aF) Er

sei auch bereit, vor Gericht auszusagen, benötige dafür aber Schutz. Das seien

gefährliche Leute.

3.1.2.2 Auf AS 7007 findet sich der

Hausbrief des Zeugen L.___ vom 10. November 2017. Unten ist vermerkt (wohl vom

Abteilungsleiter [...]): «Betreffend Aussage als Zeuge in drei Fällen».

3.1.2.3 Am 22. November 2017 befragte

der verfahrensleitende Solothurner Staatsanwalt E.___ L.___ als Zeugen (AS 7008

ff.). Der Zeuge wurde vorweg informiert, man habe mit der zuständigen Stelle

vom Zeugenschutzprogramm Kontakt aufgenommen. Es würden wohl noch diese Woche

Leute vom Zeugenschutzprogramm mit ihm das Weitere klären. Er könne dazu hier und

jetzt keine verbindliche Aussage machen, dass der Zeuge ins

Zeugenschutzprogramm komme. Er könne aber sagen, dass die

Strafverfolgungsbehörden darauf achteten, dass sein Schutz gewährleistet sei.

Daraufhin erklärte sich der Zeuge L.___ zur Aussage bereit, wenn er

entsprechenden Schutz bekomme. Er habe gestern der Polizei das gesagt, was er

wisse. In der Folge bestätigte der Zeuge seine Erstaussagen und gab

zusammengefasst folgendes an: Er habe gehört, dass D.___ die Sache organisiert

habe, weil diesem jemand gesagt habe, im Haus sei sehr viel Bargeld vorhanden. D.___

habe ihm gesagt, sie hätten genau gewusst, zu welchem Zeitpunkt der Mann

alleine zu Hause sei. Er habe das nach dem Vorfall gehört, nicht vorher. Er

habe gehört, es sei ein allein stehendes Haus, die Beiden hätten geklingelt.

Der Mann habe geöffnet und sie hätten ihn geschnappt. Aber er sei stark gewesen

und es habe gedauert. Sie hätten ihn verletzt, wie er gehört habe, habe der

Mann stark geblutet. Nachher hätten sie ihn noch gefesselt und das ganze Haus

durchsucht. D.___ habe ihm gesagt, sie hätten dieses Geld nicht gefunden. Der

Schal sei im Haus geblieben und sie wüssten vielleicht, dass man dort

DNA-Spuren finden könnte. D.___ habe auf diese zwei gewartet und nachher sei

das passiert. B.___ sei sofort nach Frankreich ausgereist. Und C.___ sei auch

geflüchtet, er wisse aber nicht, wohin. Sie hätten gewusst, dass sie ein

schweres Delikt verübt hätten. (aF, ob er wisse, wann sich dieses Delikt

ereignet habe?) Bis er (der Befrager) es ihm gesagt habe, habe er nicht mehr

gewusst, dass es 2010 passiert sei. (aF, wann er das erste Mal davon erfahren

habe?) Vielleicht einige Tage oder eine Woche nach dem Vorfall. Genau könne er

sich nach sieben Jahren nicht mehr erinnern. Auch nicht an die Jahreszeit. (aF,

ob er die Jahreszeit wisse?) Er (der Befrager) habe ihm gesagt, es sei März

gewesen, er selbst könne sich nicht mehr daran erinnern. (aF, wie er das erste

Mal über die Tat etwas gehört habe?) Als es passiert sei und D.___ den B.___

nach Frankreich gebracht habe. Das wisse er von D.___. (aF) Er habe D.___ rund

zwei Monate nach der Tat in einem Café in der Stadt getroffen und dieser habe

ihm gesagt, der Mann sei gestorben. Sie hätten sich immer in diesem Café in

einem Einkaufszentrum getroffen. […]. Er könne den Ort zeigen. (aF) Sie seien

bei diesem Gespräch alleine gewesen, D.___ sei sehr aufgeregt gewesen, weil das

passiert sei, als dass die Beiden das gemacht hätten (aF, wie sich D.___

aufgeregt habe) Weil dieser Mann gestorben sei, weil die Beiden ihn zu viel

verprügelt hätten. (aF) Ja, er habe schon vor dem Gespräch mit D.___ darüber in

der Zeitung gelesen. (aF) Er habe bis 2013 mit Autos gehandelt und sich jeweils

mit D.___ getroffen, wenn er in [Stadt 1] gewesen sei. (aF, ob es einen Grund

gegeben habe, dass D.___ mit ihm darüber gesprochen habe?) D.___ habe Angst

gehabt und er (der Zeuge) habe diese Leute vorher gekannt. Er habe C.___ ein

oder zwei Autos verkauft gehabt. (aF, wie oft er mit D.___ über diese Tat

gesprochen habe) Einmal habe ihm dieser erzählt, was passiert sei, und einmal

habe er gesagt, der Mann sei gestorben. (aF) Ob die beiden Gespräche beide im

Einkaufszentrum stattgefunden hätten, könne er nicht mehr sagen. (aF) Er wisse

nicht, ob neben den drei Männern noch andere über das Delikt Bescheid wüssten.

(aF) Er erkenne auf den Fotoblättern D.___ und glaublich dessen Frau. (aF) Über

die Tatzeit könne er nichts sagen, nur dass der Mann alleine daheim gewesen

sei. (aF) D.___ habe ihm erzählt, die Schlägerei mit dem Mann habe etwas lange

gedauert. (aF) Es könnte sein, dass D.___ ihm gesagt habe, sie hätten eine

Waffe dabei gehabt. (aF) Er habe gehört, dass sie den Mann gefesselt und stark

blutend zurückgelassen hätten. (aF) Der Mann sei glaublich im Spital gestorben,

wie ihm D.___ gesagt habe. (aF, wann dieser das gesagt habe?) «Vielleicht einen

oder zwei Monate.» (Vorhalt; D.___ sei in Frankreich ins Gefängnis gekommen, ob

er etwas davon wisse?) Ja, nachdem dieser ins Gefängnis gekommen sei, hätten

sie keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe dann D.___ nach der Gefängniszeit in

Belgrad getroffen. (aF) D.___ habe ihn da angerufen, dieser wohne in [Ort in

Serbien], sei aber in Belgrad angemeldet. D.___ habe ein Auto gekauft und habe

Schilder nehmen und bezahlen müssen. Dieser habe gewollt, dass er (der Zeuge)

ihm helfe, dies in ein paar Stunden zu machen. Es seien serbische Schilder

gewesen, D.___ habe das Auto für sich gebraucht. (aF) Ja, er (der Zeuge) habe

dafür gesorgt, dass D.___ die Schilder in ein paar Stunden erhalten habe. (aF)

Es habe sich glaublich um einen VW Golf, von der Schweiz nach Serbien

importiert, gehandelt. Er habe das Auto auf den Namen von D.___ eingelöst, auf

dessen Adresse in Belgrad. Er schreibe hier die Adresse auf. D.___ habe ihm

noch erzählt, er habe das Haus seiner Eltern in [einem Ort in Serbien],

abgerissen und baue nun ein neues Haus da. (aF) Über das Delikt habe er nicht

gesprochen. (aF) D.___ habe ihm gesagt, er werde in die Schweiz kommen: weil er

die Rente während des Gefängnisaufenthaltes nicht erhalten habe, müsse er sich

nun darum kümmern. (aF) Das Haus in Serbien finanziere sich D.___ aus der Beute

von Frankreich, die versteckt gewesen sei und nachher geholt worden sei. Wo die

Beute versteckt gewesen sei, wisse er auch nicht. (aF) Das Wissen habe er von

den beiden Treffen mit D.___ in Serbien. (aF) D.___ habe ihm zum Delikt in [Ort

1] gesagt, sie hätten das Geld im Haus nicht gefunden und dass der Schal im

Haus geblieben sei. D.___ habe gesagt, sie hätten nun Angst, dass die DNA am

Schal geblieben sei. (aF) Ja, das habe ihm dieser vor dem Gefängnisaufenthalt

gesagt. (aF) Er habe einzig gehört, der Mann sei reich und mache viele

Geschäfte. Genaueres wisse er nicht. (aF) Ob der Mann eine Ehefrau gehabt habe,

wisse er nicht. (aF) D.___ habe ihm in Serbien einzig gesagt, B.___ sei in der

Schweiz im Gefängnis, sonst nichts zum Delikt. Ob B.___ wegen diesem Delikt im

Gefängnis sei, wisse er nicht. (aF) B.___ stamme aus einem Vorort von Belgrad

und habe einen Sohn. (aF) Er habe diesen wenige Male in [Stadt 1] mit D.___

getroffen. (aF nach C.___) Er kenne diesen vom Autohandel. Dieser kenne X.___

und dieser habe eine Garage für die Reparatur von Autos. Er habe X.___ nun

schon lange nicht mehr gesehen. C.___ kenne X.___ und habe einige Zeit bei

diesem geschlafen. C.___ habe keine Papiere gehabt, um in der Schweiz zu

bleiben. (aF) Das Stichwort «Holland» sage ihm nichts. (aF) C.___ habe er nach

dem Delikt sicher nicht getroffen, B.___ vielleicht. Mit C.___ habe er nachher

noch telefonischen Kontakt gehabt. Dieser habe immer mit dem Handy seiner

Freundin angerufen, er sei sehr vorsichtig. (aF, warum?) Dieser habe immer

wieder kriminelle Sachen gemacht. (aF, was?) Er wisse von Rammbock-Einbrüchen,

glaublich in Winterthur. Wann das gewesen sei, wisse er nicht. Er habe etwas

davon in der Zeitung gelesen, es sei wohl eher nach [Ort 1] gewesen. (aF, was

ihm der Name [Vater von C.___] sage) Der Name sage ihm schon etwas, er glaube,

dieser habe den Spitznamen «[CC]». Ob man ein Foto von ihm habe? «[CC]» sei der

Spitzname des Vaters von C.___. Dieser «[CC]» habe vor rund 20 Jahren in der

Schweiz um Asyl nachgesucht, er habe ihn seit 15 bis 20 Jahren nicht mehr

gesehen. Ja, der wohne glaublich nun in Holland. (aF, was er von C.___ wisse?)

Dieser habe seinen Nachnamen geändert, das habe mit Schengen zu tun gehabt. Er

kenne den neuen Nachnamen nicht. Er habe C.___ schon seit sehr langem nicht

mehr gesehen. Ob C.___ vor der Tat in [Ort 1] in der Schweiz gewesen sei, könne

er nicht genau sagen. (aF, ob er M.___ kenne?) [Vorname von M.___] kenne er,

aber ob der M.___ heisse? Ev. wenn er Bilder sehe. (aF) Ob sich M.___ und D.___

kennen, wisse er nicht. (aF, ob er «[…]» kenne?) Ja, der sei in Serbien im

Gefängnis gewesen wegen eines Tötungsdelikts. Sein Spitzname sei «[Kampfsportler]».

Er habe ihn seit langem nicht mehr gesehen. Er kenne ihn von [Stadt 1], ev.

auch vom Autohandel. Dieser habe viel trainiert und viele Schlägereien gehabt.

Ob dieser etwas mit dem Delikt in [Ort 1] zu tun habe, wisse er nicht. D.___

kenne [alias J.] ([Kampfsportler]) aber gut, die seien oft zusammen gewesen.

(aF, wie sich B.___ in Frankreich beim Raub beteiligt habe?) Er habe den Raub

gemacht, sei glaublich im Laden gewesen. B.___ sei der Mann, um solche Sachen

zu machen. (aF, wie er darauf komme?) Dieser sei ja auch in der Schweiz… (auf

Nachfrage) Ja, in [Ort 1] beteiligt gewesen. (aF, ob B.___ in der Schweiz noch

andere Sachen gemacht habe?) Das wisse er nicht. (Ob er die Rolle von D.___ in

Frankreich kenne?) Dieser habe glaublich die Beute genommen und irgendwo

versteckt. (auf Vorlage von Fotos) V.___ kenne er. Er wisse auch, dass D.___

damals mit einer Frau zusammen gewesen sei, den Namen wisse er nicht mehr. [...]

sage ihm nichts. Die Nr. 8 könnte C.___ sein. (aF) Der Name [alias B.] sage ihm

nichts. Auch der Nachname B.___ sage ihm nichts. (aF) D.___ halte er für sehr

gefährlich. Dieser würde sich sicher an ihm oder seiner Familie rächen, wenn er

aussage. Auch C.___ sei gefährlich und vorsichtig. (aF) Ja, er wäre bereit, vor

Gericht in Anwesenheit der Beiden Aussagen zu machen. Er möchte dann aber in

ein Zeugenschutzprogramm kommen. (aF, ob noch etwas zu […] sagen könne?) Die

Freundin von C.___ habe damals in [Ort 5] beim Einkaufszentrum gewohnt. (aF)

Der Sohn von D.___ heisse […]. Diesen habe D.___ nicht in die kriminellen

Sachen hineingezogen. (aF, ob D.___ erzählt habe, dass sie in [Ort 1] Telefone

dabei gehabt hätten?) Wohl eher nicht, dieser sei sehr vorsichtig. (aF, er habe

der Polizei gesagt, er wolle der kriminellen Welt den Rücken zukehren?) Er habe

lange in Serbien versucht, mit legalen Sachen ein Einkommen zu erzielen. Er sei

jetzt sechzig Jahre alt und krank und möchte nicht mehr mit diesen kriminellen

Leuten Kontakt haben. (aF) Ja, er kenne einen A.___ aus [Stadt 1], dies sei

glaublich dessen richtiger Name.

3.1.2.4 Am 20. Dezember 2017 als Zeuge

(AS 7034 ff.): Ja, er sei zu Aussagen bereit, wenn man für seinen Schutz sorge.

Er habe alles von D.___ erfahren zu diesem Delikt, dies in [Stadt 1], nach der

Tat. Dieser habe ihm vertraut, sie hätten sich gut gekannt. Dieser habe ihm

gesagt, sie hätten den Mann gefesselt und so gelassen. Er sei danach ins Spital

gekommen, sei aber nicht sofort gestorben, wie viel später wisse er nicht.

Vielleicht habe er das in den Zeitungen gelesen. D.___ habe ihm aber gesagt,

dass er gestorben sei. Dieser habe seines Wissens den Tipp von jemandem

erhalten und so versucht, zu Geld zu kommen. Er habe zwei Leute organisiert.

Sie hätten den Mann nicht umbringen wollen, sondern nur das Geld stehlen

wollen. Von wo D.___ den Tipp erhalten habe, wisse er nicht, ev. aus dem Umfeld

des Mannes. Ev. habe er es schon gesagt, jemand aus Ex-Jugoslawien arbeite im

Umfeld des Verstorbenen. (aF) Ob […] der [Kampfsportler], in das Delikt [Ort 1]

involviert sei, wisse er nicht. Er kenne diesen durch D.___. Er könne nur zu

den genannten drei Männern etwas sagen, weil ihm das D.___ gesagt habe. (aF) Er

glaube, B.___ und C.___ seien gute Kollegen. (aF, ob er diese einmal gesehen

habe?) Wahrscheinlich schon, er könne sich aber nicht an Details erinnern. (aF)

Ja, er habe vor dem Gespräch mit D.___ in der Zeitung vom Vorfall gelesen. (aF)

B.___ sei nach der Tat nach Frankreich gegangen, was C.___ danach gemacht habe,

könne er nicht sagen. (aF) D.___ habe am Raub in Frankreich nicht direkt

mitgewirkt, sondern B.___ und andere. Alle seien aber zu langjährigen

Freiheitsstrafen verurteilt worden. D.___ habe ihm gesagt, er habe die Beute

irgendwo versteckt und baue damit sein neues Haus in [dem Ort in Serbien].

3.1.2.5 Am 28. Juni 2018 als Zeuge (in

Anwesenheit von B.___ und dessen Verteidiger, AS 7041 ff.): Wegen Hilfe zu

Raubüberfällen sei er anfangs 2011 verhaftet und zwei Monate in

Untersuchungshaft gewesen. Danach sei er bis zum Prozess freigekommen. Aus

Gesundheitsgründen habe er damals die Haft nicht absitzen können und sei zurück

nach Serbien. Als er im Herbst 2017 zurück in die Schweiz gekommen sei, sei er

verhaftet worden. (aF) Ja, er kenne C.___. Dieser schulde ihm noch Geld aus

einem Autokauf. Das sei vor rund elf Jahren gewesen. Es habe sich glaublich um

einen Peugeot 206 gehandelt. (aF) Wann er B.___ getroffen habe, könne nicht

mehr genau sagen, es sei lange her. Er kenne diesen glaublich via C.___. Nein. B.___

schulde ihm kein Geld. (aF) D.___ habe ihm in [Stadt 1] nach der Tat von diesem

Fall erzählt. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Meistens hätten

sie sich in einem Café in einem Shoppingcenter mit Baugeschäft und Migros

getroffen. Er habe mit D.___ noch ein zweites Mal über den Fall gesprochen,

etwa zwei Monate später, nachdem der Mann gestorben gewesen sei. (Auf Vorhalt, D.___

sei aber bereits in Frankreich im Gefängnis gewesen, als der Mann gestorben

sei) Er habe mit D.___ gesprochen, bevor dieser im Gefängnis gelandet sei. (aF,

ob er auch von anderen Leuten oder aus anderen Quellen Informationen zu dem

Fall erhalten habe?) Er habe auch in der Zeitung davon gelesen, dass der Mann

gestorben sei. (aF) Ja, die Treffen in [Stadt 1] hätten ganz sicher

stattgefunden. (aF, warum er den Beschuldigten B.___ auf dem Fotoblatt nicht

habe identifizieren können?) Er habe diesen sehr lange nicht mehr gesehen. (aF)

Zum Delikt [Ort 1] kenne er viele Details, weil D.___ ihm diese erzählt habe.

So über den liegen gelassenen Schal. (aF) Nein, D.___ habe ihm nicht gesagt,

der Schal habe ihm gehört. (aF) Nein, er selbst sei an dieser Tat nicht

beteiligt gewesen, ev. sei er damals gar nicht in der Schweiz gewesen, sondern

in Serbien. Vor der Tat habe er nichts davon gewusst. (aF, warum ihm D.___ von

der Tat überhaupt erzählt habe?) Dieser habe glaublich Angst gehabt wegen des

Schals, dass sie Spuren finden würden. D.___ habe ihm auch vertraut. (aF nach

Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht: ob er mit B.___ gemeinsame

Straftaten begangen habe?) Er werde diese Frage nicht beantworten. (aF, ob er

ein führendes Mitglied der Pink Panthers sei, dies unter Hinweis auf seine

Verurteilung in Winterthur im Jahr 2012?) Nein. (aF, warum er 2017 wieder in

die Schweiz gekommen sei aus Serbien?) Darauf würde er lieber keine Antwort

geben. (aF, warum er nicht schon 2011 im Rahmen des Strafverfahrens sein Wissen

über das Delikt in [Ort 1] mitgeteilt habe?) Zuerst habe ihn niemand danach

gefragt. Und dann habe sein Anwalt gemeint, es sei nicht so wichtig, ob er

Aussagen mache oder nicht. (aF, ob ihm im Rahmen des Zeugenschutzprogrammes die

Strafe des Bezirksgerichts Winterthur erlassen worden sei?) Nein, das hätten

sie nicht gemacht, er befinde sich im Gefängnis. Er habe bereits zwei

Operationen hinter sich, wer das bezahlt habe, wisse er nicht. (aV des

Verteidigers, D.___ habe ihm angeblich zwei Monate nach dem Delikt gesagt, das

Opfer sei gestorben. Nun sei das aber erst vier Monate danach gewesen) Er könne

sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern. Er habe gesagt, es sei circa dann

gewesen. (aV, zwei Monate nach dem Delikt in [Ort 1] sei D.___ schon in

Frankreich in Haft gewesen?) Er könne sich an die genaue Reihenfolge nicht mehr

erinnern, es sei acht Jahre her. (aF) Ja, er lese regelmässig die Zeitungen,

früher schon. Es könne sein, dass er es auch in der Zeitung gelesen habe, es

sei sehr lange Zeit her. (aF B.___) Zwischen ihm und D.___ gebe es keine

Probleme. Er und C.___ seien auch nicht im Streit, ausser dass ihm dieser Geld

für das Auto schulde. (aF, ob er aus Revanchegründen ausgesagt habe?) Was er

ausgesagt habe, entspreche der Wahrheit. Es handle sich nicht um eine Revanche.

(aF B.___, mit wie vielen Leuten er in Serbien Probleme habe und ob er deswegen

um sein Leben fürchten müsse?) Wegen der Zusammenarbeit mit den Schweizer

Behörden habe er seit 2012 mit den Leuten Probleme gehabt. (aF B.___, wie die

Beziehung zu D.___ seit dem Treffen in Belgrad sei?) Er habe diesen im Sommer

letzten Jahres gesehen und seither nicht mehr. (aF B.___, ob er [alias V.] im

Januar 2017 in Belgrad getroffen habe?) Ja, das sei richtig. Worum es gegangen

sei, wisse er nicht mehr, das sei im Januar 2017 gewesen. (aF B.___, ob er

monatlich mit [alias V.] telefoniert habe, als dieser in Frankereich in Haft

gewesen sei?) Nach seiner Erinnerung seien das zwei, drei Mal gewesen, aber

nicht monatlich. (aF B.___, ob D.___ und V.___, als sie zusammen in Frankreich

im Gefängnis gewesen seien, erfahren hätten, dass er – B.___ – beteiligt

gewesen sei?) Das wisse er nicht. (aF B.___) D.___ habe ihm gesagt, das Opfer

von [Ort 1] sei gefesselt aufgefunden worden. (aF B.___, ob er Informationen

zum Fall von [Ort 1] von D.___ oder von [alias V.] erhalten habe?) Von D.___.

3.1.2.6 Am 29. August 2018 als Zeuge (AS

7073, vorgeladen, aber nicht anwesend: RA Helfenfinger): (aV, der Zeuge habe

nach der letzten Einvernahme dem Staatsanwalt gesagt, er könne noch weiteres

über C.___ erzählen. Was er dazu sagen könne) Vor seiner Untersuchungshaft im

Jahr 2011 habe C.___ von ihm verlangt, einen Jeep zu beschaffen, um etwas zu

machen. Er hätte für C.___ ein Auto kaufen sollen, ohne dessen persönliche

Daten. Das habe aber nicht geklappt. Er habe dann in der Zeitung vom

Rammbock-Diebstahl gelesen. (aF) C.___ habe ihm vorher den Laden gezeigt

gehabt, bei dem er den Überfall habe machen wollen. Es sei ein Goldschmied oder

Uhrenladen in der Fussgängerzone gewesen. In Winterthur. (aF) C.___ habe mit

dem hohen Fahrzeug ins Schaufenster fahren wollen, genau in die Ecke, das

Fenster sei um die Ecke gegangen. (aF) Über allfällige Unterstützung habe ihm C.___

nie etwas gesagt, für eine solche Sache habe dieser aber sicher Unterstützung

gebraucht. (aF) C.___ sei damals viel mit einem Garagenbesitzer in Zürich

zusammen gewesen, X.___. Man habe ihm glaublich Bilder von diesem gezeigt. (aF)

Wie lange vor der Verhandlung im 2011 ihm C.___ davon erzählt habe, wisse er

nicht. (aF nach weiteren Personen aus dem kriminellen Milieu, mit denen C.___

verkehrt habe?) Es gebe Y.___ aus der gleichen Stadt wie D.___, [Ort in

Serbien]. Dieser sei oft hier im Gefängnis gewesen. (aF) Er wisse nicht, wie

die Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten B.___ und C.___ zustande

gekommen sei. (aF, ob er noch weiteres über den Beschuldigten C.___ sagen

könne?) Er selbst habe einmal ein Auto gekauft, einen Renault […], den er nach

Serbien habe verkaufen wollen. Dieser habe aber Motorprobleme gehabt. Deshalb

habe er das Auto zu X.___ in die Garage gebracht. Dieser habe ihm oft Autos

billig repariert. X.___ habe ihn dann angerufen, 2009 oder 2010, und habe

gesagt, es gebe ein grosses Problem, er könne aber nicht am Telefon darüber

sprechen. Er solle zu ihm in die Garage kommen. Er selbst sei da gerade aus

Serbien zurückgekommen. In der Garage seien X.___ und Y.___ gewesen. X.___ habe

ihm gesagt, Y.___ und C.___ hätten in der Nacht zuvor in einer Ortschaft einen

Einbruch gemacht (aF) Es sei in einer Ortschaft zwischen Solothurn und Zürich,

wo [das Möbelgeschäft] sei. (aF) Ja, in [Ort 3]. [Das Möbelgeschäft] sei in

einem anderen Haus, das betroffene Einkaufszentrum werde gerade saniert. X.___

habe ihm gesagt, sie hätten für den Einbruch seinen Renault […] genommen. Ob

ihnen X.___ den Wagen gegeben habe oder ob sie ihn einfach genommen hätten,

wisse er nicht. Sie hätten gestohlene Kontrollschilder an das Fahrzeug getan.

Jedenfalls hätten sie das Fahrzeug genommen, ohne ihn zu fragen. Y.___, A.___

und C.___ hätten sich einen Fluchtweg organisiert gehabt, damit sie nicht über

die Hauptstrasse hätten flüchten müssen. Sie hätten irgendeine Barriere

durchbrechen wollen. Jedenfalls sei jemand auf den Einbruch aufmerksam

geworden, die Polizei sei gekommen und sie hätten flüchten müssen. A.___ habe

mit laufendem Motor gewartet. Y.___ habe sich knapp ins Fahrzeug retten können,

die Türe sei noch offen gewesen, als sie losgefahren seien. Sie hätten aber C.___

einfach zurückgelassen an Ort und Stelle. A.___ habe schliesslich die Polizei

abhängen können. Dieser sei bekannt als guter Fahrer, der die Polizei immer

wieder habe abhängen können. Jedenfalls hätten sie fliehen können, hätten aber

auf der Flucht am [Renault] eine Felge beschädigt und schliesslich sei auch der

Pneu kaputt gegangen. C.___ sei dann zu Fuss nach Zürich gelaufen, weil er aus

Angst nicht den öffentlichen Verkehr habe benutzen wollen. C.___ habe kein

Telefon gehabt und habe dann von daheim aus X.___ angerufen. X.___ habe ihn

dann abgeholt und zur Garage gebracht. C.___ sei sehr wütend gewesen, weil ihn

die anderen einfach zurückgelassen hätten und es habe beinahe eine Schlägerei

gegeben. C.___ habe mit einem Werkzeug auf die anderen los gehen wollen. X.___

habe sie aber beruhigen können. Er selbst sei auch wütend geworden, weil er den

[Renault] ja auf seinen Namen gekauft gehabt habe. Jedenfalls hätten sie ihm

angeboten, ihm den Wagen abzukaufen. Er habe gesagt, das sei ok, aber er müsse

ja noch einen Beleg haben, wem er den Wagen verkauft habe. X.___ habe ihm dann

das Geld gegeben und eine Rechnung gemacht. (aF) Der [Renault] sei silbrig

gewesen. (aF) Es sei um eine Bijouterie gegangen, was sie erbeutet hätten,

wisse er nicht. (aF, ob es noch weitere Sachen von C.___ gebe?) Er müsse

darüber nachdenken. Im Moment wisse er es noch nicht.

3.1.2.7 Am 8. November 2018 als Zeuge

(AS 7070 ff.): Auf dem Fotobogen erkenne er die Nummer 12, das sei wohl A.___.

Den Nachnamen [von] A.___ habe er noch nie gehört. Die Nr. 2 (Y.___) kenne er,

wisse aber den Namen nicht. Nr. 3 sei der Mechaniker, X.___. Dieser solle aber

nicht mehr in der Schweiz sein, wie er gehört habe. Er habe das Auto gelenkt,

sei der Fahrer gewesen. Nr. 4 und 6 sei auch A.___. Nr. 5 kenne er nicht, Nr. 7

(M.___) habe er vielleicht schon mal gesehen. (aF nach A.___) Er könne zu

diesem nur sagen, dass er ein sehr guter Fahrer sei. C.___ habe ihn glaublich

gut gekannt. Ob D.___ oder B.___ und A.___ bekannt seien, könne er nicht sagen.

Er wisse, dass A.___ einmal in einem Laden in der Nähe von [Stadt 1] ein ganzes

Auto mit Zigaretten gefüllt habe. Damals sei er wieder gefahren und habe vor

der Polizei flüchten können. Offenbar habe die Polizei bei der Verfolgung einen

Unfall gebaut. A.___ sei sehr stolz gewesen, dass er die Polizei habe abhängen

können. (aF) Das müsse vor [Ort 3] gewesen sein. (aF, ob er noch mehr darüber

wisse?) Er habe glaublich gehört, der Fluchtwagen sei in Brand geraten und sie

hätten danach die Beute nicht verkaufen können. Er wisse nicht mehr, woher er

das wisse. (aF, ob er von D.___ noch weiteres wisse ausser [Ort 1]?) Nach

seiner Erinnerung sei der erste Fall [in Liechtenstein] gewesen. Damals habe er

D.___ einen dunkelblauen Golf verkauft. D.___ habe ihm damals erzählt, dass die

Freundin von R.___ diesem ein Telefon ins Gefängnis von [Liechtenstein]

geschmuggelt habe, glaublich in den Turnschuhen. Mit diesem Telefon habe R.___

die Leute organisiert. R.___ habe sich absichtlich den Arm gebrochen, damit er

ins Spital habe gehen müssen. (Auf Vorlage eines Bildes [von R.___]): Ja, das

sei er. Er habe diesen nur drei, vier Mal gesehen, dieser habe Kokain

konsumiert. (aF, R.___ sei 2006 aus dem Gefängnis von [Liechtenstein] befreit

worden?) Es seien Leute von R.___ gewesen. […] habe das gemacht, wie er gehört

habe. D.___ habe von ihm ein besseres Reserverad für den Golf verlangt, weil

man mit dem kleinen Reserverad nur 80 km/h schnell fahren könne. Er habe dann

auf dem Abbruch eine Originalfelge für den Golf gefunden. Deswegen kenne er die

Geschichte. D.___ habe dann die Waffen für die Befreiung von R.___ besorgt. Das

habe ihm D.___ erzählt. Er habe dann auch in der Zeitung über die Sache

gelesen. Als R.___ frei gewesen sei, habe dieser die Sache in Dubai gemacht,

weil er Angst gehabt habe, nach Westeuropa zu kommen. Deswegen habe R.___ Dubai

als Tatort ausgesucht. (aF, in welchem Zusammenhang die Befreiung mit dem

Überfall von Dubai zusammenhänge?) Er sei sicher, dass R.___ Dubai verübt habe.

Er wisse aber nicht, mit welchen Leuten. R.___ habe dabei den grössten

Diamanten auf einem Ring geschluckt. D.___ habe ihn (den Zeugen) danach nach

einem guten Arzt in Belgrad gefragt, weil R.___ den Diamanten nicht habe

ausscheiden können, weil dieser irgendwo im Bauch gesteckt sei. Er habe sich

aber in diese Sache nicht einmischen wollen. Später habe ihm D.___ gesagt, sie

hätten es lösen können. R.___ habe dann D.___ geschickt, um die anderen Sachen

in Dubai zu holen und zu bringen. D.___ habe dann das Auto gefunden, habe aber

ein Auto mit vier Leuten in der Nähe gesehen und gedacht, es sei die Polizei.

Er habe dann R.___ angerufen und gesagt, es stimme etwas nicht. R.___ habe ihn

aber beruhigen können und da sei D.___ nach ein paar Tagen trotzdem zum Auto

gegangen und dort sofort verhaftet worden. (aF) D.___ hätte dort die restliche

Beute, welche im Auto versteckt gewesen sei, nehmen sollen. (aF, ob er wisse,

weshalb D.___ in Dubai freigesprochen worden sei?) Sie hätten ihm nicht

beweisen können, dass er mit der Tat etwas zu tun gehabt habe. Der Schmuck sei

irgendwo in der Türe versteckt gewesen und D.___ habe diesen noch nicht

genommen gehabt. D.___ habe ihm danach gesagt, sie hätten ihn 24 Stunden pro

Tag gefragt und gequält. Nach sieben Tagen seien die Engländer zuständig

gewesen. Die Araber hätten ihn stark gefoltert, am Ende hätten sie ihn in einen

Käfig gesteckt. Das habe ihm alles D.___ erzählt, D.___ habe dort ausgesagt, er

habe nur den Auftrag gehabt, das Auto der Mietfirma zurückzubringen.

3.1.2.8 Am 30. Januar 2019 als Zeuge (AS

7078 ff.): (aF, von welchen Delikten von A.___ er wisse?) Er könne nur über

diese beiden Sachen berichten, das eine mit den Zigaretten in der Nähe von [Stadt

1], als dieser vor der Polizei habe flüchten können und die Polizei einen

Unfall gemacht habe. Das habe ihm nach seiner Erinnerung C.___ erzählt, A.___

sei sehr stolz gewesen, weil er perfekt fahre, wie ein Formel 1-Rennfahrer. Das

sei ja sicher auch in der Zeitung gekommen, er sei sich aber fast sicher, dass

es ihm auch C.___ erzählt habe. A.___ sei auch der Fahrer im zweiten Fall

gewesen. (aF) Ob C.___ beim Zigarettendiebstahl auch eine Rolle gespielt habe,

könne er nicht mehr sagen, es sei zu lange her. Er wisse von dieser Sache nur

noch wegen der bekannten Flucht von A.___. A.___ habe sich oft damit gebrüstet,

ein guter Fahrer zu sein. Dieser sei oft mit D.___ zusammen gewesen. Er habe A.___

durch D.___ kennen gelernt. (aF) In der Garage nach dem Delikt in [Ort 3] seien

X.___, A.___ und Y.___ anwesend gewesen. Später sei C.___ noch zu Fuss

gekommen. Sie hätten dann fast eine Schlägerei gehabt, weil sie C.___ dort zurückgelassen

gehabt hätten. Er könne sich noch gut an diese Sache erinnern, weil es für ihn

problematisch gewesen sei. C.___ sei auf Y.___ wütend gewesen, nicht so sehr

auf A.___. (aF nach Y.___) Dieser sei oft hier im Gefängnis und komme aus [Ort

in Serbien] oder [der Stadt in Serbien]. Auf einem Bild würde er ihn wiedererkennen.

(aF) A.___ sei seines Wissens immer nur der Fahrer gewesen. (aF, was mit dem

Deliktsgut passiert sei?) Daran könne er sich nicht erinnern. A.___ habe er in [Stadt

1] getroffen, ein paar Mal in einem Lokal, in dem man Karten, Schach und

Billard spiele. Meist habe er ihn mit D.___ getroffen. D.___ habe A.___, der

Moslem sei, auch dafür gewonnen, sich den Tschetniks anzuschliessen, als der

Krieg in Bosnien gewesen sei. (aF, weshalb B.___ Ende 2009 in die Schweiz

gekommen sei?) Er glaube, C.___ habe diesen in die Schweiz geholt. B.___ habe

sich bei C.___ aufgehalten, die Beiden kennen sich sehr gut. Er glaube, sie

kennen sich vom Gefängnis in Deutschland. Er habe glaublich C.___ auch einen

BMW verkauft, den dieser auf seine Freundin eingelöst habe.

3.1.2.9 Am 11. April 2019 vormittags als

Auskunftsperson zu den Delikten [Ort 2] und [Ort 3] (AS 7085 ff.): Von den

sechs vorgeführten Personen kenne er die Nummer drei, A.___. Von diesem habe er

nur den Vornamen gekannt.

3.1.2.10 Am 11. April 2019 nachmittags

als Zeuge an einem geheimen Ort, mit Zuschaltung von A.___ und dessen

Verteidiger (AS 7090 ff.): Er kenne A.___ von irgendwo in [Stadt 1], einem

Billardclub. Das sei vor mehr als zehn Jahren gewesen. […]. (aF) Die engsten

Bezugspersonen von A.___ seien seines Wissens D.___ und […] der [Kampfsportler],

gewesen. Aber auch C.___, mit diesem habe A.___ ein paar Sachen gemacht: [Ort

3] und die Sache in der Nähe von [Stadt 1]. Zu [Ort 3]: X.___ habe ihn am

Morgen gleich nach seiner Ankunft aus Serbien angerufen wegen der Beschädigung

des Autos. Anfänglich seien X.___ und Y.___ dort gewesen in der Garage, später

seien C.___ und A.___ gekommen. Er habe gehört, Y.___ und A.___ seien vor der

Polizei geflüchtet und C.___ sei zurückgeblieben und zu Fuss praktisch bis nach

Zürich gelaufen. Es habe in der Garage fast eine Schlägerei gegeben, weil sie C.___

zurückgelassen hätten. X.___ habe dann das Ganze beruhigt. Er habe von X.___

das Geld verlangt für den [Renault]. (aF) Sie hätten in [Ort 3] eine Bijouterie

ausgeraubt. Davon habe er erst danach in der Garage erfahren. (aF) A.___ sei

gefahren, der sei als sehr guter Fahrer bekannt gewesen, der praktisch immer

vor der Polizei geflüchtet sei. (aF) Er habe nicht gewusst, dass sie sein

Fahrzeug verwendeten. (aF) Er glaube, sie hätten in [Ort 3] Beute gemacht. Er

wisse aber nicht, was und wieviel. (aF) Danach habe er A.___ seines Wissens nicht

mehr getroffen. (aF) Der zweite Fall mit A.___ sei ein Diebstahl von Zigaretten

in einem Laden in der Nähe von [Stadt 1] gewesen. Plötzlich sei die Polizei

gekommen und es habe ein Rennen gegeben. Es sei A.___ gelungen, vor der Polizei

zu flüchten. Die Polizei habe einen Unfall gehabt und am Ende sei das

Fluchtauto in Brand geraten. So habe man das ihm erzählt. (aF) Er glaube, C.___

habe ihm das erzählt. Sie seien alle sehr stolz gewesen, der Polizei entkommen

zu sein. Mit einem guten Auto könne die Polizei sie nie erwischen, A.___ sei

ein sehr guter Fahrer. Das sei vor [Ort 3] gewesen. (aF, woher A.___ J.___

kenne?) Sie seien beide von [Stadt 1], dort kennen sich alle. Er habe J.___

auch in diesem Billardclub gesehen. (aF) Ja, C.___ kenne J.___ auch. (aF) Von Y.___

wisse er einfach, dass dieser schon mehrmals im Gefängnis gewesen sei. Meist

sei er illegal hier gewesen. (aF) A.___ habe er ein paar Mal gesehen, habe aber

keine konkrete Beziehung zu ihm, er habe mit ihm auch keinen Streit. (aF) Y.___

komme glaublich auch aus [der Stadt in Serbien]. Er würde ihn auf einer Foto

erkennen. Er habe diesen in [Stadt 1], Zürich und Luzern gesehen. (aF) Der [Renault]

sei silbrig gewesen, ein V6, der mit über 200 PS sehr schnell gewesen sei. (aF,

wo sich die Garage von X.___ befinde?) Es sei etwa 10 bis 15 km von Zürich

entfernt, in einer Industrie. Er wisse, wie man dorthin fahre, kenne aber den

Namen des Ortes nicht. Es sei eine grosse Halle gewesen und X.___ habe einen

Teil der Halle gehabt. Im anderen Teil seien Busse und Camions gewesen. (aF,

warum er sich entschlossen habe, sein Wissen mit den Strafverfolgungsbehörden

zu teilen?) Er habe weg wollen von diesen kriminellen Sachen, von diesem

kriminellen Müll. (auf Ergänzungsfragen des Verteidigers) In den Jahren 2009

und 2010 habe er wohl am meisten Kontakt mit D.___ gehabt. Er habe A.___

glaublich durch D.___ kennen gelernt. Getroffen habe er ihn nur zusammen mit D.___

und/oder J.___. Er habe damals in Zürich gewohnt. In [Stadt 1] sei er

vielleicht vier, fünf Mal im Billardclub gewesen. Ob ihm A.___ vor zehn Jahren

persönlich gesagt habe, dass er gefahren sei beim Zigarettendiebstahl, könne er

nicht sagen. Seines Erachtens seien C.___ und A.___ dort gewesen. Nein, er habe

nicht selbst gesehen, wie A.___ das Fluchtauto von [Ort 2] gefahren habe. Er

wisse, dass A.___ ein super Fahrer sei. Er habe es aber nur gehört, nie selbst

gesehen. A.___ und D.___ kennen sich gut, seien aus der gleichen Stadt und

spielten zusammen Billard. Auch mit C.___ zusammen habe er A.___ gesehen. C.___

habe glaublich mal bei A.___ geschlafen. Nein, er habe auch nicht persönlich

gesehen, dass A.___ das Fluchtauto in [Ort 3] gefahren habe. Aber X.___ habe

gesagt, A.___ sei mit dem Fluchtauto in die Garage gekommen. Ja, er habe nur gehört,

dass A.___ in diesen beiden Fällen das Fluchtauto gefahren habe. Er sei sich

aber fast sicher, da nur A.___ das machen und vor der Polizei flüchten könne.

3.1.2.11 Am 14. Mai 2019 als Zeuge an

geheimem Ort, zugeschaltet die Verteidiger der Beschuldigten C.___, B.___ und A.___

(AS 7104 ff.): Von den Beschuldigten, die ihm nun genannt worden seien, kenne

er B.___, C.___, A.___, J.___ und D.___. B.___ kenne er durch C.___. Bei C.___

könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er kenne auch den Vater von C.___,

wisse aber nur dessen Spitznamen «[CC]». Auch D.___ kenne er schon lange, seit

über 20 Jahren. A.___ kenne er durch D.___. Er habe diesen ein paar Mal gesehen

in [Stadt 1] und einmal in der Garage von X.___ in der Nähe von Zürich. J.___

kenne er auch von der Billard-Bar in [Stadt 1]. (zu C.___) Diesen habe er am

meisten in der Garage von X.___ getroffen. Er habe eine Freundin gehabt in [Ort

5] beim Einkaufszentrum […]. Er habe C.___ ein paar Mal mit dem Auto dorthin

gefahren. Er habe C.___ glaublich mal ein Auto verkauft. C.___ kenne X.___ von

Serbien, sie kämen vom gleichen Platz in Serbien. C.___ habe nicht in der

Garage von X.___ gearbeitet. Ja, C.___ habe in der Schweiz Vermögensdelikte

verübt. Er habe zusammen mit Y.___ und A.___, der nur gefahren sei, eine

Bijouterie in [Ort 3] ausgeraubt. Normalerweise wüsste er nichts über das

Delikt. Aber weil er einen [Renault] gehabt habe mit einem Schaden am Motor,

habe er den Wagen in die Garage von X.___ gebracht. Dieser hätte ihn reparieren

sollen für den Export nach Serbien. Als er eines Morgens von Serbien

zurückgekommen sei, habe X.___ ihn angerufen und gesagt, er müsse sofort in die

Garage kommen. Dort habe ihm X.___ den Schaden am Auto gezeigt, an der Felge

und am Pneu. In der Garage seien A.___, Y.___ und C.___ gewesen. Sie seien vor

der Polizei geflüchtet, A.___ sei so ein guter Fahrer, dass es ihm gelungen

sei, vor der Polizei zu flüchten. C.___ sei nach ihm in die Garage gekommen und

habe beinahe eine Schlägerei mit Y.___ angefangen, weil sie ihn zurückgelassen

gehabt hätten. Sie hätten für den Raub den Schlüssel vom [Renault] genommen,

wobei er nicht wisse, ob sie den Schlüssel geklaut oder von X.___ erhalten

hätten. Er habe dann das Auto dort gelassen und X.___ habe ihm dieses bezahlt. C.___,

A.___ und Y.___ habe er nie mehr gesehen. Was in [Ort 3] passiert sei, habe er

gehört, als C.___ gekommen sei und es erzählt habe. Vom Delikt in [Ort 1] habe

er von D.___ gehört. Dieser habe gesagt, C.___ und B.___ hätten an das Haus von

diesem Mann geklopft. Der Mann habe die Türe geöffnet und sie seien dann ins

Haus eingedrungen. Es habe dann eine Schlägerei gegeben, der Mann sei stark

gewesen. Es habe lange gedauert, schliesslich hätten sie ihn aber fesseln können.

Und am Ende hätten sie nichts gefunden, habe ihm D.___ gesagt. Nach einiger

Zeit habe er drüber auch in der Zeitung gelesen. Er habe dann gehört, dass der

Mann im Spital gestorben sei. Er wisse nicht, ob er das von D.___ so gehört

habe oder in der Zeitung gelesen habe. D.___ habe ihm auch gesagt, er habe

Angst, weil sie einen Schal vergessen hätten. Vielleicht könne man daran DNA

finden und etwas herausfinden. Das habe ihm D.___ in [Stadt 1] in einem

Einkaufszentrum mit Baumarkt und Migros gesagt. (aF, ob es daneben und dem

Zigarettendiebstahl noch weitere Delikte gebe von den Beteiligten, die ihm

bekannt seien) Es gebe noch eine Sache, einen Raub in der Nähe von […], in [Ort

4]. Dort hätten C.___, B.___ und noch eine Person einen Raub gemacht. Es sei

eine Bijouterie gewesen. Er habe C.___ ein paar Mal mit dem Auto dorthin

gefahren, dieser habe dort eine etwas ältere Freundin gehabt. Es sei bei der

ersten Ausfahrt nach der Brücke über der Autobahn mit Restaurant und

Tankstelle, und dann die zweite Ampel links. Er habe ihn dann rausgelassen und

habe die Frau nur einmal gesehen. Sie heisse glaublich B.O.___. Da sei er sich

aber nicht sicher. Nach seiner Erinnerung sei die Frau mit einem Cabrio […]

gekommen. Nach seiner Erinnerung habe C.___ diese Bijouterie an diesem Ort

gefunden. (aF, was er noch von diesem Raub wisse?) Nach dem Raub habe ihn X.___

von der Garage aus angerufen. Er sei dorthin gegangen und sie hätten ihm die

Tasche mit der Beute gegeben. Er habe in der Garage C.___ und B.___ gesehen.

Die dritte Person habe er nicht gesehen. Über diese Person möchte er nicht

reden, das sei zu riskant für ihn. Er habe die Tasche im grossen Parkhaus im

Glattzentrum einem Mann gegeben. Mehr möchte er wegen der Sicherheit für sich

und seine Familie nicht sagen. Er habe die Tasche einfach schnell wegbringen

müssen. Er habe von der Beute sicher nichts erhalten, das sei zu riskant. Ev.

habe er später etwas dafür erhalten. Der Mann, über den er nicht sprechen

wolle, sei ein sehr mächtiger Mensch in Serbien. (aF) Das Delikt in [Ort 4] sei

vor [Ort 1] gewesen. (aF) Die Leute, die den Raub gemacht hätten, hätten danach

Geld aus Serbien erhalten. (aF nach seinen Kontakten zu C.___ nach dem Vorfall

in der Garage von X.___?) Nach seiner Erinnerung habe er diesem auch einen Peugeot

206 […] verkauft. Er könne sich noch gut an dieses Auto erinnern. C.___ habe

ihm dann einen Teil des Geldes gegeben, aber den anderen Teil nicht. Wann das

genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. (auf Vorhalt, er habe in früheren

Befragungen noch etwas Anderes erwähnt von C.___) Er habe damals in der

Untersuchungshaft gelesen, dass etwas in Winterthur passiert sei, das C.___ ihm

früher gezeigt gehabt habe. (aF) Dieser habe ihn gefragt, ob er (der Zeuge)

einen Jeep oder SUV finden könnte. Denn er wolle mit einem solchen Fahrzeug in

eine Bijouterie fahren, ins Schaufenster. Das habe er aber nicht gemacht, er

sei in Untersuchungshaft gewesen. Aber er habe dann dort in der Zeitung

gelesen, dass es genau so dort in Winterthur passiert sei. Er sei sich nicht

sicher, ob C.___ das gemacht habe, es habe sich aber um die gleiche Bijouterie

gehandelt. C.___ habe ihm diese gezeigt gehabt. Er habe da C.___ gesagt, das

sei unmöglich, weil es ein Panzerglas sei. Es sei in der Fussgängerzone in

Winterthur gewesen. Wann es genau gewesen sei, wisse er nicht mehr, gelesen

davon habe er im Gefängnis. Er sei glaublich anfangs 2011 in Untersuchungshaft

gekommen. (aF) Er habe C.___ glaublich noch einen BMW verkauft, Serie 3. Diesen

habe C.___ glaublich auf [seine Freundin] eingelöst. (aF) C.___ sei damals

gesund gewesen und habe immer trainiert, mit [seiner Freundin] gejoggt. (Auf

Ergänzungsfragen RA Rickenbacher) Nach seiner Erinnerung habe er letztmals nach

dem Fall von [Ort 3] Kontakt gehabt mit C.___. Sie hätten auch zusammengearbeitet,

«mit Autos und schlussendlich …». Nein, er habe keinen Streit gehabt mit C.___

wegen dem ausstehenden Geld. Er habe diesen nie mehr gesehen oder gehört. (aF)

Ja, C.___ habe in [Ort 4] eine ältere Frau als Freundin gehabt, dazu noch eine

andere Frau, an die er sich nicht mehr genau erinnern könne. Die Frau von [Ort

4] habe ihre Sprache gesprochen, Serbokroatisch. Mit C.___ meine er den Sohn

von [CC]. (aF, wie er darauf komme, dass D.___ den C.___ gemeint habe, wenn er

von [«C.___»] gesprochen habe?) Diese seien von der fast gleichen Stadt, also

in der selben Umgebung, in Serbien gestammt. Seiner Meinung nach sei es die

gleiche Person. C.___, wobei dieser vorher einen anderen Namen gehabt habe. Von

V.___ wisse er, dass dieser in Frankreich an diesem Raub beteiligt gewesen sei.

Er sei mit D.___ und anderen Personen dort im Gefängnis gewesen. Er habe V.___

auch ein paar Autos verkauft und kenne diesen auch von anderen Sachen. Er habe

diesen nach seiner Entlassung in Frankreich auch schon gesehen. Worüber sie

dabei gesprochen hätten, könne er nicht mehr sagen, nichts Wichtiges. V.___ sei

ein wenig alkohol- und drogenabhängig. Nein, über die Tat in [Ort 1] habe er

mit V.___ nicht gesprochen. (aF) An eine Person namens [...] könne er sich im

Moment nicht erinnern. Nach seinem Wissen seien V.___ und […] nicht in die Tat

von [Ort 1] verwickelt. Nein, er habe die Informationen wegen [Ort 1] nicht von

V.___, sondern von D.___. Nein, er versuche absolut nicht, den oder die wahren

Täter von [Ort 1] zu schützen. Er habe nur erzählt, was er gehört habe. (aF)

Dass C.___ bei diesem Delikt in [Ort 3] dabei gewesen sei, habe er dort in der

Garage von X.___ mitbekommen. Sie hätten gestritten und es habe fast eine

Schlägerei gegeben. Für ihn sei klar gewesen, dass C.___ dabei gewesen sei. Sie

hätten ihn dort zurückgelassen. In der Garage seien X.___, Y.___ und A.___

gewesen, C.___ sei etwas später gekommen. (aF) Nein, er sei nicht an der Tat in

[Ort 3] beteiligt gewesen. Sie hätten einfach sein Auto genommen, ohne dass er

es gewusst gehabt habe, und hätten dann einen kleinen Unfall gehabt. (aF) Im

Billard-Club in [Stadt 1] habe er D.___, A.___ und J.___ getroffen. Ob er C.___

auch dort getroffen habe, könne er nicht mehr sagen. (aF, er habe gesagt, C.___

und V.___ kennen sich; ob er diese beiden je zusammen gesehen habe?) Daran

könne er sich nicht mehr genau erinnern. D.___ und A.___ seien sicher dort

gewesen, vielleicht auch [alias J.]. An konkrete Treffen könne er sich nicht

erinnern. (aF, warum er dann darauf komme, dass sich die Herren C.___ und J.___

kennen?) In [Stadt 1] kennen sich fast alle Leute aus dem Balkan. Sie gingen in

die gleichen Clubs und so. (aF) Den Vater von C.___ habe er zur Zeit des

Krieges im ehemaligen Jugoslawien letztmals gesehen. (aF, ob er C.___ und

dessen Vater im Jahr 2009 einmal in einer Garage gesehen habe?) Daran könne er

sich nicht erinnern. (aF, ob er einmal zusammen mit [dem Vater des

Beschuldigten C.___] verhaftet worden sei?) Nicht verhaftet. Dieser sei in

seinem (des Zeugen) Auto eingestiegen und habe eine kleine Menge Drogen bei

sich gehabt. Dieser sei verhaftet worden. Ihn selbst hätten die Polizisten

gelassen, weil der Andere erst gerade ins Auto eingestiegen gewesen sei. Das

sei in der Nähe der Sihlpost in Zürich gewesen. (aF, wie er darauf komme, dass C.___

den B.___ in die Schweiz geholt habe?) C.___ habe ihm erzählt, er kenne B.___

von Deutschland, sie hätten etwas in Deutschland zusammen gemacht. (aF, was er

gemeint habe, als er davon gesprochen habe, er habe Probleme mit den Leuten,

weil er mit den Schweizer Behörden zusammengearbeitet habe?) Er habe ein

Geständnis abgelegt und habe deswegen Probleme mit diesen Leuten gehabt. (aF,

mit wem er Probleme bekommen habe in Serbien?) Dazu sage er nichts. (aF, ob er

nach der Haftentlassung in der Schweiz bleibe?) Dazu sage er nichts, aus

Sicherheitsgründen. (aF) Er habe C.___ nach seiner Erinnerung nie in einem Jeep

oder einem SUV gesehen. Wann er mit C.___ in Winterthur gewesen sei, wisse er

nicht mehr. (aF, wann der Raubversuch in Winterthur gewesen sei, für den er

selbst verurteilt worden sei?) Irgendwann im 2010. Ja, es könnte im Oktober

2010 gewesen sein. (aF, wer ihm konkret etwas über den Raub in [Ort 4] gesagt

habe?) Er habe C.___ und B.___ in der Garage von X.___ gesehen, einer davon

habe ihm dann die Tasche gegeben. (aF, warum er die Tasche mit Diebesgut

genommen habe?) Er habe Fehler gemacht und müsse sich dafür verantworten. (auf

Nachfragen RA Helfenfinger, wie lange er B.___ kenne und wie er diesen kennen

gelernt habe?) Das wisse er nicht mehr, er kenne diesen von C.___. Er habe B.___

öfters gesehen. (aF) Ja, nach seiner Erinnerung habe er einmal die Freundin von

B.___ am Flughafen abgeholt. (aF) Nach dem Raub in [Ort 4] habe er beide, C.___

und B.___, gesehen und habe die Tasche übernommen. (aF, ob dies das einzige Mal

gewesen sei, dass man ihm eine Tasche mit Deliktsgut übergeben habe?) Für

einige Sachen sei er schon verurteilt worden, das sei bekannt, zu anderen

Sachen möchte er sich nicht äussern. Zur Bezahlung für den Transport und die

Übergabe der Tasche möchte er sich nicht äussern. (aF, ob man ihm auch die

Tasche übergeben hätte, wenn man in [Ort 1] Beute gemacht hätte?) Über diese

Sache habe er erst nach der Tat gehört.

3.1.2.12 Am 31. Mai 2021 vor Amtsgericht

als Zeuge (DT AS 918 ff.): Er habe nach der Tat erstmals von D.___ von dieser

Sache gehört. Dieser habe ihm erzählt, jemand habe einen Schal verloren und es

bestehe die Gefahr, dass er entdeckt werde. Das sei irgendwann in [Stadt 1]

gewesen. Wahrscheinlich in einem Einkaufszentrum, […]. Ob er vorher schon über

die Sache gelesen gehabt habe, wisse er nicht mehr. Aber D.___ habe sicher

gesagt, dass er Angst habe wegen diesem Schal. D.___ habe ihm auch gesagt, bei

der Tat seien C.___ und B.___ dabei gewesen. Er kenne D.___ vielleicht mehr als

20 Jahre. Er selbst habe 17 Jahre eine Autohandelsfirma gehabt und sei pro

Woche ein bis zwei Mal nach [Stadt 1] gegangen, dann habe er ihn manchmal

getroffen. (aF, ob er mit D.___ Probleme gehabt habe, ob sie verfeindet gewesen

seien?) Nein, diese Aussage sei für ihn sehr widerlich. Er habe die ganze

Geschichte schon gelesen, mit Dubai und so. D.___ sei eine gefährliche Person

und auf freiem Fuss. (aF, warum er sicher sei, dass es sich bei «C.___» und «B.___»

um die beiden Beschuldigten C.___ und B.___ handle?) Nachher hätten sie

diskutiert. Er habe auch C.___ einmal kurz darauf angesprochen. B.___ habe ihm

auch einmal gesagt, er habe eine grosse Dummheit gemacht. (aF) D.___ habe ihm

gesagt, sie hätten einen Tipp erhalten, dass es dort viel Bargeld gebe. Sie

hätten aber nichts gefunden. Wie die Täter im Haus vorgegangen seien, wisse er

nicht, es sei auch schon zehn Jahre her. Aber er könne sagen, dass D.___ ihm

gesagt habe, sie hätten an der Türe geklingelt und genau gewusst, dass der Mann

alleine sei. (aF) Ja, er kenne die beiden Beschuldigten C.___ und B.___: C.___

kenne er schon lange, B.___ noch nicht so lange. (aF) Mit den Tätern habe er

keine Probleme gehabt, ausser dass ihm C.___ ein Auto nicht ganz bezahlt habe.

(aF, ob er die Telefonnummern der Beschuldigten kenne?) C.___ habe gar kein

Telefon, er telefoniere lieber mit Telefonen von Freunden, Freundinnen, nie mit

dem eigenen. Bei B.___ könne er nicht sagen, ob er mal eine Nummer gehabt habe.

(aF, ob die Täter Gewalt angewendet hätten, ob sie Waffen oder so dabei gehabt

hätten?) Das wisse er nicht. Er wisse, dass sie das Opfer so zurückgelassen

hätten, dass es praktisch verblutet sei. (aF) Wohin sie geflüchtet seien, wisse

er nicht. Ebensowenig, welche Rolle genau die einzelnen Beschuldigten bei der

Tat in [Ort 1] gehabt hätten. (aF) Nach seiner Erinnerung hätten die

Beschuldigten damals in der Schweiz gelebt, aber ohne legale Arbeit. (aF) Zum

Verhältnis zu C.___ und B.___ könne er sagen, dass er denen in [Ort 4] geholfen

habe, was er auch teuer bezahlt habe. Ja, das Verhältnis sei gut gewesen. (aF,

warum er sich entschlossen habe, gegen die Beschuldigten auszusagen?) Er sei zu

alt und zu krank, um weiterhin so ein kriminelles Leben zu führen. Er habe

aussteigen wollen, für den Rest des Lebens normal leben wollen, ohne kriminelle

Sachen. (aF, warum er nicht schon früher in seinem Strafverfahren darüber

berichtet habe?) Die Behörden hätten nur über die Sache reden wollen, die er

gemacht habe. (aF, weshalb er D.___ für sehr gefährlich halte?) Er habe dazu

ausgesagt, beispielsweise wegen dem Überfall in Dubai. D.___ habe da im

Gefängnis kein Wort gesagt, er sei ein starker und gefährlicher Mann. (aF, ob

sich D.___ am Überfall in Dubai beteiligt habe?) Nein, dieser sei nur nachher

wegen der Beute dorthin gegangen und verhaftet worden. Er habe keine Aussagen

gemacht und sei dann nach acht Monaten oder einem Jahr freigelassen worden.

(aF, wer D.___ den Auftrag geben habe, die Beute abzuholen?) Das sei etwas

kompliziert und eine unangenehme Sache. Dieser Mann heisse «[alias R.]» und sei

in der Schweiz schon mehrfach wegen solcher Sachen verurteilt worden. Dieser

habe D.___ den Auftrag gegeben. [alias R.] sei getötet und zerstückelt worden,

man wisse das aus der Zeitung. Er habe dazu nicht viel sagen wollen, das sei

heute nicht Thema. (aF, was er über die Geiselbefreiung von 2006 in [Liechtenstein]

über D.___ wisse?) Er wisse, dass er da die Gewehre besorgt habe. Also dieser [alias

R.], über den er gesprochen habe, er habe Kalaschnikows besorgt. (auf Vorhalt,

der Beschuldigte D.___ habe im April ein Schreiben gemacht und geschrieben,

dass nicht er den Raubüberfall [in der französischen Stadt 1] 2010 verübt habe,

sondern der Zeuge diesen organisiert habe?) Er sei gar nicht da gewesen und

wisse nicht, wie er das hätte organisieren sollen. D.___ sei dort gewesen. (auf

Vorhalt, er habe ausgesagt, D.___ habe ihm zwei Monate nach der Tat gesagt, das

Opfer sei gestorben. Das könne zeitlich nicht stimmen, da sei D.___ bereits in

Haft gewesen in Frankreich) Er könne sich nach zehn Jahren nicht mehr klar

erinnern, ob ihm das D.___ gesagt habe oder ob er es in der Presse gelesen

habe. Er lese praktisch jeden Tag. (aF, warum ihm D.___ in einem Café in aller

Öffentlichkeit dies erzählt haben sollte?) Wo sonst, sie hätten sich immer in

Restaurants oder einer Garage getroffen, nicht «anders». (Wann der Raub Thema

gewesen sei mit C.___ und B.___, was diese gesagt hätten?) C.___ habe kein Wort

sagen können, B.___ habe gesagt, sie hätten eine grosse Dummheit gemacht. (Zum

Vorhalt [Ort 4] vom 3. Februar 2010) Dort habe er die Beute genommen und

weitergeleitet. Das sei in der Garage von X.___ gewesen. (aF) Daran seien B.___,

C.___ und eine dritte Person beteiligt gewesen. Zur dritten Person sage er

wegen seiner Sicherheit nichts. Er habe B.___ und C.___ in der Garage gesehen,

die dritte Person nicht. Aber als er das Geld gebracht habe, habe er gewusst,

dass die dritte Person beteiligt gewesen sei. Sie hätten wahrscheinlich von

diesem Geld ihr Leben finanziert. (aF, ob die Täter Gewalt angewendet hätten)

Von Gewalt wisse er nichts. Nach seinem Wissen würden sie nicht extra jemanden

verletzen, wie bspw. in [Ort 1], da man dafür hohe Strafen erhalten könne. (aF)

C.___ habe in [Ort 4] eine Freundin gehabt, glaublich B.O.___. Er habe diese

glaublich an einer Tankstelle getroffen. (Auf Vorhalt, dem Geschäftsinhaber der

Bijouterie in [Ort 4] sei eine Person aufgefallen, die ein oder zwei Monate vor

der Tat ins Geschäft gekommen sei und auffällig gewesen sei. Er habe das

Kennzeichen des Fahrzeugs dieses Mannes notiert. Laut Zeugen sei es auf ihn –

den Zeugen – bzw. seine Frau eingelöst gewesen. Ob er dafür eine Erklärung

habe?) Er habe C.___ ein paar Mal dorthin gefahren. Er selbst sei nie in diesem

Laden drin gewesen. (Vorhalt Diebstahl [Ort 3]) Dort hätten sie ohne zu fragen

sein Auto genommen und damit gemacht, was sie gemacht hätten. X.___ habe ihn am

Morgen angerufen, er solle vorbeikommen. Dieser habe ihm dann gesagt, sie hätten

das Auto genommen und es habe einen Unfall gegeben. Schliesslich habe ihm X.___

das Auto bezahlt. (aF, wer beteiligt gewesen sei?) A.___ sei gefahren. Dieser

sei sehr bekannt als bester Fahrer. Die Polizei habe keine Chance, ihn zu

überholen. Dann sei es praktisch zu einer Schlägerei gekommen zwischen C.___

und der dritten Person in der Garage. Die seien mit dem Auto geflüchtet,

während C.___ zurückgeblieben sei. Was mit der Beute passiert sei, wisse er

nicht. Er habe sich wegen seinem Auto geärgert. (aF, woher er A.___ kenne?) Von

D.___. Er sei bekannt als super Fahrer. Er sei für die perfekte Flucht bekannt

und mache nichts Anderes. (aF) Er sei ein bis zwei Mal wöchentlich nach Serbien

und zurück gefahren. (aF) Mit D.___ sei er ein paar Mal gereist. Was für ein

Fahrzeug sie damals gehabt hätten, könne er nicht mehr sagen. (aF, warum C.___

meist Telefone von Dritten benutzt habe?) Dieser sei sehr vorsichtig. Er

glaube, C.___ habe gar kein Handy, er sei aber nicht sicher. (aF zum

Rammbock-Einbruch in Winterthur) Damals habe C.___ ihn gefragt, ob er einen

Geländewagen billig finden könne, um den Rammbock-Einbruch in Winterthur zu

machen. Dann sei er selbst wegen seiner Dummheit ins Gefängnis gekommen und

habe dann gelesen, dass dieser Laden mit einem Jeep «angefahren» worden sei. Da

sei ihm klar gewesen, dass es sich um C.___ handeln müsse, da ihm dieser den

Laden gezeigt gehabt habe. (Vorhalt Diebstahl [Ort 2]) Nach seiner Erinnerung

hätten sie Zigaretten gestohlen. Er kenne den Ort aber nicht namentlich. Von

den Zigaretten habe er gelesen. A.___ sei der Fahrer gewesen. Das hätten sie

gemacht, Zigaretten gestohlen. Die Polizei habe sie verfolgt, aber A.___ sei so

gut gefahren, dass das Polizeiauto verunfallt sei, nach seiner Erinnerung. (aF)

Wer ihm das erzählt habe, daran daran könne er sich nicht klar erinnern. Seines

Wissens seien C.___ und noch ein Mann, der seiner Meinung nach in den

Niederlanden lebe, beteiligt gewesen. (aF) A.___ kenne er nur von D.___ in [Stadt

1], von einem Billard-Club oder so. Er wisse einfach, dass dieser der perfekte

Fahrer sei, wie «Formel 1». (aF) Nein, mit A.___ habe er keinen regelmässigen

Kontakt gehabt, nur mit D.___. Er müsse sagen, dass sich A.___ praktisch nie an

der Tat beteiligt habe und nur gefahren sei. (aF) Nein, mit A.___ habe er nie

Probleme gehabt.

3.1.3. Die Würdigung der Zeugenaussagen

3.1.3.1 Vorweg ist nach der vorstehenden

Beweiswürdigung zum Beschuldigten B.___ festzuhalten, dass dieser am Delikt in [Ort

1] tatsächlich beteiligt war. Diesbezüglich hat der Zeuge L.___ somit die

Wahrheit gesagt. Unter diesen Umständen wäre es bereits höchst fraglich,

weshalb der Zeuge dann die Mitbeschuldigten C.___ und D.___, die er beide

persönlich gut kannte – zum Beschuldigten D.___ bestand gar ein langjähriges

Vertrauensverhältnis –, falsch belasten und sich damit strafbar machen sollte.

Er musste bei falschen Aussagen ja ohne Weiteres damit rechnen, dass sie durch

Ermittlungsergebnisse widerlegt werden könnten und er damit der falschen

Anschuldigung und des falschen Zeugnisses überführt werden könnte (nur schon

bei falschen Aussagen zur Höhe einer Beute oder zu verwendeten Waffen wie

Messer etc.). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist keines ersichtlich, auf

das Schreiben des Beschuldigten D.___ vom April 2021 und auf die Beweggründe

des Zeugen L.___ für seine Aussagen ist weiter unten näher einzugehen. Es

bestanden weder Probleme noch Feindschaften zwischen dem Zeugen und den

Beschuldigten. Auch die Beschuldigten B.___ und C.___ gaben zu keinem Zeitpunkt

zu Protokoll, dass Probleme bzw. Feindschaften zwischen ihnen und dem Zeugen

bestünden. Hier sind die Aussagen aller Beteiligten übereinstimmend. Auch die

RTID-Daten aus Frankreich ergaben Kontakte des Zeugen zu den Beschuldigten D.___

und B.___ (AS 88).

3.1.3.2 Weiter fällt auf, dass der Zeuge

bei seinen Aussagen zum Delikt in [Ort 1] in mehrfacher Hinsicht Täterwissen

(Wissen, welches weder die Strafbehörden noch die Medien je kommuniziert

hatten) preisgab, und dies grösstenteils schon in seinem freien Bericht

anlässlich der ersten Einvernahme:

-

Er schilderte, dass zwei

Männer das Haus in [Ort 1] betreten hätten, was sich mit den Aussagen der

Privatklägerin deckt, welche immer angegeben hat, ihr Mann, das Opfer, habe ihr

nach dem Auffinden gesagt, er sei von «zwei» Männern «abgschlage worde», die

Geld gesucht hätten. Auch das Schuh-Spurenbild weist auf zwei Täter hin (vgl.

dazu die Ausführungen weiter unten). Das konnte der Zeuge nicht aus den Medien

erfahren haben.

-

Die Täter hätten geklopft

oder geklingelt: es wäre bei einem Raubüberfall ebenso gut möglich, dass die

Täter ins Haus einbrechen.

-

Die Auseinandersetzung mit

dem Opfer sei länger und härter als erwartet gewesen. [Beim Opfer] handelte es

sich um einen Landwirt, der tatsächlich sehr stark gewesen sein soll

(Zeugenaussagen [eines Polizeibeamten] in [Ort 1] von 1987 bis 2002, AS 3313

Rz. 98 f.).

-

Der Zeuge gab immer wieder

an, die Täter hätten im Haus nach Bargeld gesucht, dieses aber nicht gefunden

und sie hätten keine Beute gemacht.

-

Er gab an, die Täterschaft

habe am Tatort einen Schal zurückgelassen und der Beschuldigte D.___ habe sich

Sorgen gemacht, dass man gestützt darauf etwas herausfinden könnte. Auch dies

konnte man nicht aus den Medien erfahren. Der Zeuge wusste denn auch nicht,

dass am Schal tatsächlich DNA gefunden und zugeordnet werden konnte.

-

Er gab an, der Tipp an D.___

sei aus dem Umfeld des Opfers gekommen und die Täter hätten gewusst, dass das

Opfer an diesem Vormittag alleine zu Hause sein würde (es gab denn auch keine

Aufbruchspuren, AS 1045). Jemand aus dem ehemaligen Jugoslawien arbeite im

Umfeld des Verstorbenen. Auch dies ist Täterwissen, welches nicht aus den

Medien erfahren werden konnte. Die umfangreichen Ermittlungen zur Frage eines

Tipps aus dem Umfeld haben die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen erhärtet.

Darauf ist weiter unten zurückzukommen.

3.1.3.3 Der Zeuge gab spontan und

unaufgefordert konstant an, er habe von der Täterschaft anlässlich eines

Gesprächs mit dem Beschuldigten D.___ in [Stadt 1] erfahren. Dabei umschrieb er

den Ort dieses Gesprächs immer gleich: es habe sich um ein Café/Restaurant in

einem Einkaufszentrum gehandelt […]. Der Ort heisse […] oder so. Dies trifft

exakt auf das […] Einkaufszentrum [in der Stadt 1] zu. Diese konstanten und

detaillierten Angaben des Zeugen sind daher sehr glaubhaft. Gut vorstellbar ist

auch, dass der Beschuldigte D.___ dem Zeugen, mit dem er sich regelmässig

getroffen hat und dem er vertraut hat (sie waren ja auch beide erwiesenermassen

in Bijouterie-Raubdelikte verwickelt), von seiner Angst, wegen des Schals

überführt zu werden, erzählt hat. Beim Zeugen L.___ handelte es sich ja um

einen Insider des Serbischen kriminellen Milieus. Deswegen ist es entgegen den

Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten D.___ vor dem Berufungsgericht

eben alles andere als «völlig unglaubhaft», dass der Beschuldigte D.___ mit dem

Zeugen L.___ über das Delikt gesprochen hat. Dass das Gespräch in einem

öffentlichen Restaurant stattgefunden hat, ist angesichts der Gewohnheiten des

Zeugen und des Beschuldigten D.___ nicht aussergewöhnlich, man kann auch dort

vertrauliche Gespr.he führen, welche Dritte nicht mithören können.

Schliesslich sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte D.___

den Zeugen hätte anlügen sollen, was seine Ausführungen zu [Ort 1] anbelangen,

der Beschuldigte hat ja sich selbst belastet. Der Beschuldigte D.___ vertraute

dem Zeugen, sie waren beide im kriminellen «Gewerbe» tätig und er belastete

sich mit seinen Schilderungen selbst massiv.

3.1.3.4 Ausschliessen kann man, dass der

Zeuge selbst am Delikt in [Ort 1] beteiligt war, was denn auch von den

Beschuldigten nicht behauptet wird. In diesem Fall hätte es keinen Grund

gegeben, sich mit den Informationen zum Tatgeschehen in [Ort 1] freiwillig an

die Behörden zu wenden, zumal er selbst nicht als Mitbeteiligter auf dem Radar

der Strafverfolger war. Erst recht hätte er das nicht nach mehr als sieben

Jahren getan. Dass seine Aussagen für ihn persönlich sehr gefährlich sein

könnten, dessen war sich der Zeuge bewusst. Sein Aussageverhalten zeigt auch

deutlich auf, dass er sein Wissen bezüglich Delikten, mit denen er selbst hätte

in Verbindung gebracht werden können ([Ort 3], [Ort 4]) bzw. bei dem er sich

als Hehler beteiligt hatte ([Ort 4]), erst nach und nach preisgab. Auch dass

der Zeuge den Tatort nicht genau bezeichnen konnte, weist darauf hin, dass er

keine genaueren Kenntnisse hatte und nicht beteiligt gewesen war. Der Zeuge

hätte, wäre er ein Mittäter in [Ort 1] gewesen, auf jeden Fall damit rechnen

müssen, dass ihn die denunzierten Mittäter erst recht auch belasten würden. Der

Beschuldigte D.___ hat dies ja in Bezug auf das Delikt [in der französischen

Stadt 1] auch versucht, wie weiter unten zu zeigen sein wird.

3.1.3.5 Auch zu den weiteren Delikten,

die aufgrund der Aussagen des Zeugen L.___ geklärt werden konnten, waren dessen

Aussagen korrekt (vgl. dazu im Detail die Erwägungen zu den betreffenden

Delikten weiter unten):

-

Zum Einbruchdiebstahl in [Ort

2] konnte er viele zutreffende Detailangaben zum Ablauf machen: Einbruch in

einen Laden mit Zigaretten als Beute, Flucht mit einem Unfall der Polizei,

Ausbrennen des Tatfahrzeugs (korrekt: Motorschaden), Beute zurückgelassen,

Polizei abgehängt.

-

Bezüglich des Delikts in [Ort

3] hat der Zeuge das Fluchtfahrzeug, die halsbrecherische Flucht und die

Situation am Tatort (Umbau) korrekt beschrieben und auch damit Täterwissen

offenbart.

-

In Bezug auf das Raubdelikt

vom 3. Februar 2010 in [Ort 4] hat der Zeuge den Beschuldigten B.___ als

Mittäter bezeichnet, was eine DNA-Analyse bestätigt hat.

-

In Bezug auf das Raubdelikt

[in der französischen Stadt 1] wusste der Zeuge, dass die Beute unentdeckt

geblieben war und dass D.___ nicht direkt am Raub selbst mitgewirkt habe; dieser

habe nach seinen Aussagen die Beute irgendwo versteckt gehabt.

-

Die Aussagen des Zeugen zu

den Hintergründen und Zusammenhänge der Gefangenenbefreiung Mitte Juli 2006 in [Liechtenstein]

(befreit wurde dabei der eines Rammbock-Einbruchs auf eine Bijouterie in [Liechtenstein]

[R.___]; siehe Bericht im Vaterland Liechtenstein vom 2. März 2010:

[R.___] hatte sich im Kraftraum der Haftanstalt selbst den Arm gebrochen und

war auf der Rückfahrt vom Spital von zwei Bewaffneten gewaltsam befreit worden.

[R.___] wurde im Mai 2008 […] an der Grenze zu Frankreich bei einer

Routinekontrolle angehalten und entging der Auslieferung nach Dubai, weil ihm

dort die Prügelstrafe drohte: s.a. AS 131 f.) und zum Raubüberfall in Dubai im

April 2007 (Beute 14,7 Mio. Dollar, zum Ereignis vgl. AS 133 ff.) unter

massgeblicher Mitwirkung [von R.___] sind allesamt sehr plausibel. Beide

Ereignisse werden klar der Pink Panther-Gruppierung zugerechnet. Dabei solle

der Beschuldigte D.___ die Waffen für die Geiselbefreiung in [Liechtenstein]

organisiert haben, in Dubai soll er beauftragt gewesen sein, die restliche

Beute aus einem abgestellten Personenwagen zu holen (Einreise aus der Schweiz

kommend in Dubai am 27. April 2007). Insbesondere das Detail, der Beschuldigte D.___

habe bei einem ersten Versuch ein verdächtiges Auto erblickt und habe das

Vorhaben dann um einige Tage verschoben, erscheint sehr authentisch.

Tatsächlich wurde der Beschuldigte D.___ in Dubai dann verhaftet, als er das

betreffende Auto geöffnet hatte (aber die Beute noch nicht aus dem Versteck hervorgeholt

hatte, was dann schliesslich zu seinem Freispruch führte). Auch das Delikt [in

der französischen Stadt 1] vom Mai 2010 wird der Pink Panther-Gruppierung

zugeordnet. Die damals mitbeteiligten [...] und V.___ […] gelten als

Schwergewichte innerhalb der Gruppierung der Pink Panther (AS 90 f.).

3.1.3.6 Die Aussagen des Zeugen weisen

weitere Realitätskennzeichen auf (wobei bei einer Geschichte «vom Hörensagen»

naturgemäss weniger solche zu erwarten sind):

-

zeitliche Verknüpfungen

(beim Delikt [Ort 3] Anruf von X.___ gleich nach einer Rückkehr aus Serbien,

Delikt Winterthur zur Zeit seiner Untersuchungshaft);

-

Interaktionsschilderung:

Das Opfer sei sehr stark gewesen, was zu einer längeren Schlägerei geführt

habe; der Beschuldigte D.___ sei über den Ablauf verärgert gewesen, weil die

beiden Mitbeschuldigten das Opfer viel zu stark verprügelt hätten. Man habe in [Ort

1] keine Beute gemacht, was dann der Grund gewesen sei für das nachfolgende

Raubdelikt [in der französischen Stadt 1].

-

Schilderung von

Unverstandenem: Der Zeuge gab mehrfach an, die Täter hätten gewusst, dass das

Opfer alleine daheim sei, vermutete aber, dies sei auf vorgängige Beobachtung

des Hauses zurückzuführen.

-

Ausgefallende Details (C.___

sei in [Ort 3] am Tatort zurückgelassen worden; Beinahe-Schlägerei mit

Werkzeugen in der Garage von X.___ nach dem Delikt [Ort 3]; er habe nach dem

Raub in [Ort 3] ja noch einen Beleg haben müssen für sein beschädigtes

Fahrzeug; der Beschuldigte D.___ habe das Auto für die Gefangenenbefreiung in [Liechtenstein]

von ihm (dem Zeugen) gehabt. Es sei ein Golf gewesen und – erneut höchst

authentisch – D.___ habe von ihm noch ein besseres Reserverad für den Golf

verlangt, weil man mit dem kleinen Reserverad nur 80 km/h schnell fahren könne;

in Dubai habe «[alias R.]» den grössten Diamanten auf einem Ring geschluckt;

nachher habe dieser Probleme mit dem Ausscheiden des Diamanten gehabt und der

Beschuldigte D.___ habe ihn - den Zeugen - nach einem guten Arzt gefragt).

-

Auch zum Delikt in [Ort 1]

nannte er diverse Details, welche als nebensächlich erscheinen und für das

Kerngeschehen von geringer Relevanz sind: B.___ und C.___ hätten an die Türe

geklopft oder geklingelt; es habe sich um ein freistehendes Haus gehandelt und

das Opfer sei zur Tatzeit alleine zuhause gewesen. Ebenfalls zu erwähnen ist

seine beiläufig gemachte Angabe, wonach sich D.___ aufgeregt habe, weil die

Gewalt im Haus eskaliert sei. Weiter gab er an, die Schlägerei habe länger

gedauert, der Mann sei stark gewesen. Er habe stark geblutet und die beiden Täter

hätten ihn so zurückgelassen. Der Mann sei gefesselt worden.

-

Der Zeuge räumte auch

Erinnerungslücken ein, beispielsweise hinsichtlich der Jahreszeit der Tat. Oder

er könne nicht sagen, um wie viel Geld es gegangen sei. Verweisen kann man

dabei auch auf seine Antwort vor Amtsgericht auf die Frage, welche Rolle die

einzelnen Beschuldigten in [Ort 1] gespielt hätten: «Das kann ich nicht sagen,

das weiss ich nicht.». Diese Aussage unterstreicht ausserdem, dass er die Täter

nicht mehr als notwendig belastet. Auch ob der Beschuldigte C.___ beim Delikt

in [Ort 2] dabei gewesen sei, konnte er nicht mehr genau sagen. Er erinnere

sich an diese Sache nur noch wegen der bekannten Flucht. Er könne auch nicht

mehr sagen, ob beim Delikt in [Ort 3] die Täter den Schlüssel des [Renault]

einfach genommen hätten oder ob X.___ ihnen diesen gegeben habe.

-

Der Zeuge belastete sich

schliesslich in einem Fall selbst (Hehlerei nach dem Delikt in [Ort 4]) und

auch eine Beteiligung an der Befreiungsaktion in [Liechtenstein] räumte er ein.

-

Ein Belastungseifer ist

nicht erkennbar: der Zeuge räumte ein, er wisse nicht, ob die Täter Waffen

dabeigehabt hätten; sie hätten den Mann nicht umbringen wollen; er wisse nicht,

ob [alias J.] dabei eine Rolle gespielt habe; ob C.___ den Rammbock-Einbruch in

Winterthur dann effektiv gemacht habe oder jemand anders, wisse er nicht; von

Gewalt beim Delikt in [Ort 4] sei ihm nichts bekannt, seines Wissens würden sie

nie jemanden absichtlich verletzen. Wo es sich bei den Angaben des Zeugen um Vermutungen

handelt, deklariert er das auch.

-

Die Aussagen zu den

einzelnen Delikten waren detailliert, in sich stimmig, plausibel und im

Kerngeschehen widerspruchsfrei. Er gab in freier Rede mehrfach die gleichen

Details wieder (geklingelt oder geklopft; Opfer alleine daheim; Fesselung; ein

Schal zurückgeblieben). Dass nach einem Zeitablauf von sieben bis zehn Jahren

einzelne Widersprüche auftraten, ist zu erwarten. Auf einzelne davon ist unten

noch näher einzugehen.

Dazu kann auch auf die ausführlichen und

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 35 f. (lit. b) verwiesen werden.

3.1.3.7 Durch die Beschuldigten wurde

wiederholt der Vorwurf erhoben, der Zeuge habe diese Aussagen getätigt, um ins

Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden. Anders liesse sich seine

Aussagemotivation nicht erklären. Hierzu ist vorerst darauf zu verweisen, dass

viele der Angaben des Zeugen zutreffend waren und er sich von falschen

Belastungen kaum viel hätte erhoffen können. Die Motivation des Zeugen für

seine belastenden Aussagen sind vorliegend zwar kaum von Bedeutung, seine

Angaben zu seinen Beweggründen sind aber plausibel: mit der Preisgabe seines

Wissens konnte er sich in der Tat Vorteile erhoffen: mit einer Aufnahme ins

Zeugenschutzprogramm konnte er den ungünstigen Lebensumständen in Serbien

entkommen und auch gesundheitlich war nun für ihn gesorgt. Zu den finanziellen

Folgen einer Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm kann auf die Erläuterungen der

Vorinstanz auf US 37 verwiesen werden. Mit der Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm

waren für L.___ aber auch erhebliche Nachteile verbunden, sein Bewegungsradius

wurde dauernd nachhaltig eingeschränkt. Möglicherweise gab es zusätzliche

Beweggründe für den Zeugen, aus Serbien wegzugehen, wie seine Aussagen

andeuten. Selbst wenn der Zeuge sich bereits in Serbien an die Solothurner

Strafverfolgungsbehörden gewendet hätte (wie der Beschuldigte B.___ vor

Amtsgericht insinuieren liess, wofür es aber keinerlei Anhaltspunkte gibt),

würde das nichts ändern. Jedenfalls sind eigennützige Motive kein Grund, die

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verneinen. Gleiches gilt auch für seine

Person und sein strafrechtlich belastetes Vorleben: Entscheidend ist die

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen und nicht dessen Glaubwürdigkeit als

Person. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Zu letzterem kann auch auf den

kürzlichen Bundesgerichtsentscheid 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3 und

dabei insbes. E. 2.3.3, verwiesen werden: Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines

Zeugen in Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger

Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante

Bedeutung zu. Weitaus bedeutsamer für die Wahrheitsfindung als die allgemeine

Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. dazu die

obigen allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung). Im genannten Urteil sagt

das Bundesgericht auch: Daraus folgt, dass Abklärungen zum Vorleben und zu den

persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO nicht bereits dann

notwendig sind, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen

bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die

konkrete Beweiswürdigung, d.h. auf die Glaubhaftigkeit von konkreten,

rechtserheblichen Zeugenaussagen, auszuwirken. … Keine Notwendigkeit für solche

Abklärungen besteht, wenn schon das Zeugnis selbst und die Art seiner

Präsentation es dem Gericht erlauben, dieses zu würdigen.

3.1.3.8 Weniger überzeugend sind die

Aussagen des Zeugen auf die Fragen, weshalb er seine Angaben nicht bereits nach

seiner Verhaftung im Jahr 2011 gemacht habe. Dies beeinträchtigt aber die

Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu den Delikten nicht, er hat sich ganz offenbar

erst viel später entschlossen, sein Wissen preis zu geben.

3.1.3.9 Ebenfalls nicht massgeblich ist,

ob der Zeuge die Informationen vom Hörensagen erfuhr bzw. dies direkt von

mutmasslich Beteiligten erfahren hat und die Beteiligten nicht selbst bei der Tat

gesehen hat. Entscheidend ist wie bereits ausgeführt die Glaubhaftigkeit seiner

Aussagen und es ist wie erwähnt nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.___

den Zeugen angelogen hat.

3.1.3.10 Am Rande darf auch darauf

hingewiesen werden, dass sich der Beschuldigte C.___ in den Jahren 2004 und

2005 in Deutschland an mehreren Raubüberfällen beteiligt hatte und dafür auch

verurteilt wurde. Aufgrund der darauf folgenden Ausweisung mit Einreisesperre

erfolgte dann wohl auch sein Namenswechsel.

3.1.3.11 Wenn die Verteidigung des

Beschuldigten C.___ vor dem Berufungsgericht darauf hinwies, dass bereits bei

einer Befragung des Beschuldigten B.___ am 8.Juni 2017 eine Bemerkung gemacht

wurde, wonach L.___ beim Delikt in [Ort 4] eine gewisse Rolle gespielt habe (AS

8211), dann ist das richtig, aber auch nachvollziehbar, war doch vor dem Delikt

in [Ort 4] das auf die Ehefrau von L.___ lautende Kontrollschild von den

Bijouterie-Angestellten nach einem verdächtigen Kundenbesuch notiert worden.

3.1.3.12 Zusammenfassend können die

Aussagen des Zeugen L.___ als sehr glaubhaft qualifiziert werden.

Zusammenfassend ist auch festzuhalten, dass die ausgesprochen aufwändigen

Ermittlungen keine den Aussagen des Zeugen widersprechende Ergebnisse ergeben

haben, wohl aber solche, welche dessen Aussagen erhärtet haben. Auf weitere

Einwände der Beschuldigten dazu wird weiter unten eingegangen. Zu

Zeugenaussagen vom Hörensagen kann auch auf den neuesten Entscheid des

Bundesgerichts 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022, E.2.4, verwiesen werden.

3.2 Die Aussagen des Beschuldigten C.___

und die Ermittlungsergebnisse

3.2.1.1 C.___ (ehemals […];

Namensänderung per 29. Juli 2008, vgl. AS 9137) bestreitet die fraglichen

Vorhalte. Nach seiner Verhaftung in Holland liess er dort am 20. April 2018

durch seinen Rechtsvertreter ausführen, er habe mit dem Fall nichts zu tun und

sei 2010 gar nicht in der Schweiz gewesen. Er sei mit dem abgekürzten

Auslieferungsverfahren nicht einverstanden (AS 19018, Übersetzung AS 19022). Zu

Beginn des Verfahrens gab er an, er habe sich im Jahre 2010 nicht in der

Schweiz aufgehalten (Einvernahme vom 20. April 2018, AS 19016). Zu einem

späteren Zeitpunkt kam er darauf zurück und erklärte sinngemäss, nicht er,

sondern sein (damaliger) Rechtsanwalt habe anlässlich der Einvernahme in

Holland gesagt, er sei nicht in der Schweiz gewesen. Die Stelle im Protokoll

sei auf ein Missverständnis zurückzuführen; es sei alles sehr schnell gegangen.

3.2.1.2 Am 12. Februar 2019 wurde der

Beschuldigte C.___ nach seiner Auslieferung erstmals vom verfahrensleitenden

Staatsanwalt in der Schweiz befragt (AS 19135 ff.). Er bestritt dabei jegliche

Beteiligung am Delikt in [Ort 1]. Das Protokoll in Holland sei nicht korrekt:

er habe dort gesagt, er sei zur Tatzeit nicht in der Schweiz gewesen, nicht im

ganzen Jahr 2010. Zur Tatzeit sei er krank gewesen wegen Nierenproblemen und

habe sich in Serbien aufgehalten. Er sei wohl um den Jahreswechsel 2009/2010

nach Serbien gegangen. Das Arztzeugnis habe seine Mutter in seiner Wohnung in

Serbien gefunden (wobei er wenig später angab, seine Frau habe nach

entlastenden Unterlagen gesucht). Seit 2011 wohne er in Holland. Er habe damals

seit 2007 in Serbien bei der Firma «Name» gearbeitet, sei zwischendurch aber

auch in Holland und der Schweiz gewesen. Im 2010 habe er eine Freundin, S.___,

in der Schweiz gehabt, deshalb sei er da öfters in der Schweiz gewesen,

teilweise ein paar Monate. Da habe er jeweils bei ihr übernachtet. Sie habe am

Zürichsee gewohnt. Die Beziehung sei beendet worden, bevor er nach Holland

gegangen sei. Seit 2011 habe er keinen Kontakt mehr mit ihr und ihrem Umfeld

gehabt. Andere Freundinnen habe er damals in der Schweiz nicht gehabt. Nach dem

Spitalaufenthalt sei er zunächst in Serbien geblieben. An Namen seiner

damaligen Bekannten in der Schweiz erinnere er sich nicht. Auf dem Fotoblatt

erkenne er die Nr. 1 «B.___» (Beschuldigter B.___) und die Nummer 3

(Beschuldigter D.___). Die anderen kenne er nicht. Bei den Frauen glaubte er

die Ehefrau des Beschuldigten D.___ zu erkennen (korrekt). B.___ habe er in

Deutschland in einem Restaurant kennen gelernt, ca. 2002 oder 2003. Er sei nie

mit diesem in Deutschland im Gefängnis gewesen. Er habe diesen zuletzt vor

vielen Jahren in der Schweiz gesehen. Es müsse zur Zeit der Beziehung zu S.___

gewesen sein, sonst sei er nie in der Schweiz gewesen. B.___ sei er damals

zufällig begegnet, in einer Kirche oder in einer Autogarage. Er habe diesen und

dessen Freundin dann mal zu sich und S.___ eingeladen. B.___ sei dann nach

Holland zu seinem Vater (Vater des Beschuldigten C.___) gegangen. (aF warum

dorthin) Dieser habe vermutlich zu Kollegen gewollt und er habe ihm gesagt, er

könne zu seinem Vater gehen. Seit damals habe er B.___ nicht mehr gesehen. Wenn

B.___ gesagt habe, er (der Beschuldigte C.___) habe ihn am Busbahnhof abgeholt,

als er in die Schweiz gekommen sei, könne er das nicht glauben. Wenn B.___

behaupte, er habe ihm (dem Beschuldigten C.___) damals gestohlene Kleider

verkauft, so wisse er das nicht. Aus den Papieren habe er entnommen, dass B.___

im Gefängnis sei. In den Ferien habe er auch gehört, dass dieser in Frankreich

im Gefängnis sei. Die Nummer 1 (Beschuldigter D.___) kenne er von seinem Vater

her, die beiden seien zusammen im Militär gewesen. Diesen habe er im 2017 oder

2018 zufällig in den Ferien in Serbien getroffen. Dort habe D.___ gesagt, er

sei unschuldig in Frankreich im Gefängnis gesessen, zusammen mit B.___. In den

Jahren 2009 bis 2011 habe er diesen in der Schweiz nie getroffen. Man nenne ihn

«[alias D.]», er wohne in [Stadt 1]. Dort sei er nie gewesen. Er habe nie gross

Kontakt zum Beschuldigten D.___ gehabt, dieser sei ein Kollege seines Vaters. M.___

(Foto) kenne er nicht. Auch L.___ (Zeuge) erkenne er auf dem Foto nicht. Der

Name hingegen sei ihm bekannt, er habe bei ihm ein paar Autos gekauft, darunter

einen Peugeot. Mit ihm habe er auch vor vielen Jahren letztmals Kontakt gehabt,

in Serbien hätten sie damals telefoniert und wegen einem Auto gestritten. L.___

habe gemeint, er habe nicht genug bezahlt für das Auto. Er glaube, B.___ und L.___

kennen sich. Woher, wisse er aber nicht. B.O.___ kenne er nicht. Er sei mit S.___

vielleicht zwei Mal in [Stadt 1] gewesen und möglicherweise dabei auch in einem

Lokal. [Ort 1] […] kenne er nicht. Er habe Schuhgrösse 45. Er habe keine Idee,

welche Beweismittel betreffend das Delikt [Ort 1] gegen ihn vorlägen. Er habe

auch keine anderen Straftaten in der Schweiz verübt.

3.2.1.3 Bei der Befragung vom 13.

Februar 2019 gab der Beschuldigte zuerst ergänzend an (AS 19182 ff.), seine

Freundin habe in [Ort 5] gewohnt. Er habe sich auch zur Frage, ob B.___ einmal

bestohlen worden sei, Gedanken gemacht und es sei ihm in den Sinn gekommen,

dass diesem mal die Dokumente und andere Sachen weggekommen seien. Er habe im

Fischereiladen beim Arbeitsort von S.___ viel Zeit verbracht und auch viele

Sachen gekauft. Wenn man ihm aber einen Kontoauszug von S.___ einen

Karten-Einkauf vom 30. März 2010 zeige, dann müsse das S.___ gekauft haben. Den

Aufenthalt in der Schweiz habe er mit Erspartem, mit Einkünften aus seiner

Arbeit und mit dem Handel von Haushaltartikeln finanziert. Er habe die Geräte

hier gekauft und nach Serbien verkauft. Manchmal hätten sie Geld von der Mutter

von S.___ geborgt. Durch den Vater von S.___ habe er von dessen Kollegen auch Occasionsartikel

gekauft. Einmal habe er für den Vater von S.___ Renovationsarbeiten machen und

vier bis fünf tausend Franken verdienen können. Er habe auch ein paar Autos

gekauft und weiterverkauft. Da auf dem Kontoauszug eine Überweisung von Euro

1’500.00 am 16. Februar 2010 an seinen Vater verzeichnet sei, habe er das

gemacht, oder S.___. Ev. habe er S.___, die am Vortag auf das Konto

einbezahlten Euro 1'500.00 gegeben oder ihr das Geld da gelassen, bevor er nach

Serbien gegangen sei. Er könne dann in der Schweiz gewesen sein. Sein Anwalt

habe das mit der Abwesenheit im ganzen Jahr 2010 in Holland falsch gesagt. (auf

Vorhalt der Abklärungen, wonach er 2010 nicht im Spital in [der Stadt in

Serbien] gewesen sei) Er sei damals wirklich im Spital gewesen. Ja, er habe in

der Schweiz ein Mobiltelefon gehabt, ob er die schweizerische Nummern eingelöst

habe, wisse er nicht. Er erkenne auf dem Bild X.___ nicht, der Name sage ihm

aber etwas. Dieser habe ein paar Mal das Auto repariert. A.___ kenne er nicht.

Wenn ihm gesagt werde, der Zeuge habe ausgesagt, D.___ habe ihm erzählt, dass

er (der Beschuldigte C.___) und B.___ den Überfall in [Ort 1] ausgeführt hätten,

möchte er dazu nichts sagen. Auch nicht zu den gesicherten DNA-Spuren von B.___

auf dem Schal.

3.2.1.4 Am 22. März 2019 wurde der

Beschuldigte C.___ polizeilich befragt (AS 6069 ff.) und gab zusammengefasst

an, er habe den Beschuldigten B.___ damals ein paar Mal getroffen. Man habe

sich im Hotel oder zu einem Spaziergang getroffen. Dieser habe auch ein paar

Mal bei seiner Freundin S.___ geschlafen. Wie der Kontakt mit B.___ damals in

der Schweiz zustande gekommen sei, darauf habe er keine Antwort, es sei lange

her. Was B.___ ausgesagt habe, sei möglich. Warum sich B.___ gerade an ihn

gewandt habe, dazu habe er nichts zu sagen. Er erinnere sich nicht. Wenn B.___

sage, er (der Beschuldigte C.___) habe damals einen Autohandel betrieben, sei

das ein grosses Wort. Er habe ein paar Autos gekauft und weiterverkauft. Er

habe dabei keine Partner gehabt. Vom Zeugen L.___ habe er zwei oder drei Autos

gekauft. Und dann noch zwei andere Autos. Eines sei ein schöner BMW gewesen,

den habe er auf S.___ eingelöst. Diesen habe er vom Mann auf der hier

vorgelegten Foto gekauft. Das letzte Mal habe er diesen Mann auf dem Foto nicht

erkannt, den Namen aber schon, X.___. M.___ sage ihm nichts, ev. sei «[alias

M.]» gemeint. Einen P.___ kenne er nicht. Während der Zeit, als N.___ in Zürich

gewesen sei, sei er auch da gewesen. Ob er von Ende Dezember 2009, als B.___ in

die Schweiz gekommen sei, bis Mitte Februar 2010 in der Schweiz gewesen sei,

wisse er nicht mehr. Er wisse auch nichts mehr zur Einreise von N.___. Wenn B.___

sage, er habe ihn (den Beschuldigten C.___) gebeten, sie am Flughafen

abzuholen, dann könne das sein. Er erinnere sich absolut nicht. Wenn B.___

weiter ausgesagt habe, er (der Beschuldigte C.___) habe den Zeugen L.___ geschickt,

um N.___ abzuholen, dann könne er sich nicht erinnern, er habe keine

Vorstellung davon. Woher er X.___ kenne, könne er absolut nicht sagen. Das

Telefon von X.___ habe er nie benutzt. Wenn B.___ das ausgesagt habe, dann

könne er sich nicht erinnern. Ebenso könne er sich nicht erinnern, B.___ nach [Stadt

1] zu P.___ gefahren zu haben. Wie gesagt, sage ihm der Name P.___ überhaupt

nichts.

3.2.1.5 Anlässlich der Befragung durch

den Staatsanwalt am 9. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte C.___ zu Protokoll

(AS 9088 ff.), zu [Ort 3] mache er heute keine Aussagen. Wie er wisse, komme

das auch vom Zeugen L.___. Er schliesse das daraus, dass dieser gesagt habe

(auf dem Gefängniszettel), er mache drei Aussagen, zu den ersten beiden sei er

schon befragt worden. Er habe in der Schweiz keine Vermögensdelikte verübt. Zu [Ort

3] bleibe er dabei, keine Aussagen zu machen. (auf Vorhalt, einen

Rammbock-Einbruch in Winterthur gemacht zu haben). Nein. Als er das gelesen

habe, habe er den Anwalt fragen müssen, was ein Rammbock überhaupt sei. A.___

erkenne er auf dem Fotobogen nicht. Das Shopping [Einkaufszentrum] in [Ort 3]

kenne er nicht. X.___ kenne er nur als Automechaniker. Woher er diesen kenne,

wisse er nicht. Er habe diesem manchmal auch geholfen, Autos zu reparieren. Er

sei sich auf den vorgelegten Fotos auch nicht sicher, ob X.___ und M.___ darauf

abgebildet seien. Ob er in der Schweiz mal einen Y.___ getroffen habe, wisse er

nicht. Ja, den Zeugen L.___ habe er in der Garage von X.___ ein paar Mal

getroffen, bspw. als er von L.___ den Peugeot gekauft habe und diesen dann von X.___

habe reparieren lassen. Er habe dort nie mit jemandem gestritten. Er sei mit

dem Zeugen L.___ in dessen silbernem Renault […] mitgefahren. Er sei sich

sicher, dass der Wagen silbern gewesen sei. Im Club in [Stadt 1] am Dreispitz,

von dem man ihm nun Bilder vorlege, sei er nie gewesen. Die Geschichte des

Zeugen L.___ zu [Ort 3] sei nicht wahr. Der Zeuge L.___ sei verrückt. Er habe

mit diesem auch nie ein Schmuckgeschäft in Winterthur angeschaut. (Der

Verteidiger merkte an, dass das Delikt in Winterthur nicht vom

Spezialitätenprinzip erfasst sei und der Beschuldigte C.___ dazu keine Aussagen

mache). Er könne sich die Falschbelastungen des Zeugen L.___ nicht erklären.

Dieser habe dafür keinen Grund, er sei wie ein Monster.

3.2.1.6 Eine weitere

staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte am 22. August 2019 (AS 9110 ff.).

Warum er vor dem 10. März 2010 nach [der Stadt in Serbien] gereist sei, wisse

er nicht mehr. Er sei oft und aus verschiedenen Gründen nach Serbien gereist, dies

wegen Renovationen seiner Wohnung oder anderer Häuser, wegen des Verkaufs der

Haushaltgeräte. Er sei immer mit seinem Pass gereist, dem Pass auf den Namen C.___.

Nein, die gekauften Fahrzeuge habe er nicht auf seinen Namen eingelöst, da

Andere die Fahrzeuge nach Serbien gefahren und die Schilder zurückgebracht

hätten. Bspw. habe er einen Golf beim Zeugen L.___ gekauft, dieser habe das

Auto von einem Mann runter transportieren lassen und dieser habe dann die

Schilder zurückgebracht. Der Zeuge habe ihm alle Dokumente gegeben, um das Auto

zu verkaufen. Die Nierenschmerzen habe er in Serbien bekommen, in einem

Mitarbeiter-Café seines ehemaligen Chefs, […]. Dort sei er oft gewesen, um

etwas zu essen, zu trinken oder zu feiern. Die Spitalkosten habe glaublich der

Staat bzw. die Versicherung bezahlt, ev. habe er es auch bar bezahlt. Ja, er

habe damals eine Sozialversicherung gehabt, da er damals angestellt gewesen sei

und gearbeitet habe. Damit sei man automatisch versichert. Ob die

Sozialversicherung Abrechnungen über den Krankenhausaufenthalt habe, wisse er

nicht. Er nehme zur Kenntnis, dass bei der staatlichen Versicherung keine

solchen Abrechnungen oder Belege für das Jahr 2010 vorhanden seien. (auf

Vorlage der in Holland eingereichten Arbeitsbestätigungen für Serbien für die

Zeit von Juni 2007 bis November 2011) Wer die Dokumente ausgestellt habe, wisse

er nicht. Darauf stehe K.___. Ja, es sei von K.___, bei dem er damals

gearbeitet habe. Ja, von K.___. Und auch von «[Name]». Dort habe er auch

gearbeitet, die Unterlagen seien aber nicht komplett. (aF, warum K.___ auf dem

Dokument bestätigen könne, der Beschuldigte habe auch bei der Firma «[Name]»

gearbeitet?) Das wisse er nicht, ev. habe dieser das vom Anwalt oder vom Notar

erfahren. Nein die Firma [Name] gehöre nicht K.___. (aF) Es handle sich bei

allen Dokumenten um staatliche Dokumente. Ja, darin sei vermerkt, dass er von

2007 bis 2011 durchwegs 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe. (aF) Wenn er

damals im Ausland gewesen sei, sei er wohl entweder krank geschrieben gewesen

oder habe Ferien gehabt. Er habe immer eine Stellvertretung gehabt, welche die

Arbeit erledigt habe. Ja, er sei als «sales manager» bei [Name] tätig gewesen.

Ja, er habe S.___ gesagt, er lebe vom Autohandel. Er habe ihr aber auch gesagt,

dass er arbeite, das habe sie wohl vergessen. Er sage nun zum tausendsten Mal:

er habe in der Schweiz nicht mit Autos gehandelt. Immer wenn er hierher

gekommen sei, habe er geschaut, ein Auto zu kaufen und unten weiterzuverkaufen,

um etwas Geld zu verdienen. Er habe insgesamt ein paar Autos gekauft, sei aber

kein Autohändler gewesen. (aV, S.___ habe ausgesagt, er sei nur zwischendurch

in Serbien bei der Mutter gewesen) Diese habe gewusst, dass er in Serbien lebe.

Ja, er sei ein paar Monate mit S.___ zusammen gewesen und sei hier gewesen,

wenn er Ferien gehabt habe oder krank gewesen sei. Er sei jeweils nur kurze

Zeit hier gewesen und dann nach Serbien zurückgegangen. (aF, warum er dann

vorher beim Grund für die Reise zwischen dem 18. Februar und dem 10. März 2010

nach Serbien allerlei Möglichkeiten aufgezählt habe, nur seine Arbeit bei [Name]

nicht) Er habe seine Stelle nicht erwähnt, weil das für ihn normal und

offensichtlich sei. Alles andere, was er erwähnt habe, sei nebensächlich

gewesen. Wenn B.___ ausgesagt habe, er habe sich Ende Dezember 2009 für den

Aufenthalt in der Schweiz an ihn (den Beschuldigten C.___) gewendet, weil

dieser in Zürich bei seiner Freundin geweilt habe und mit Autos gehandelt habe,

könne er erneut sagen, dass er damals in Serbien gelebt habe, in der Schweiz

habe er manchmal ein paar Autos gekauft und weiterverkauft, das täten alle

seine Landsleute, wenn sie hier zu Besuch kämen. (auf Vorhalt der registrierten

Grenzübertritte, gemäss Interpol Belgrad sei von ihm im Jahr 2010 kein einziger

Grenzübertritt registriert worden) Man könne mit Sachen über die Grenze, indem

man EUR 20.00 oder 50.00 in den Pass lege. Dies auch, wenn man ein abgelaufenes

Visum habe. Das gelte auch für die ungarische Grenze. Den Stempel hätten die

Grenzbeamten manchmal auch vergessen oder sie hätten die Registrierung

vergessen. (aF) Mit Geld komme man besser und schneller über die Grenze. (aF,

der erste Eintrag sei von Februar 2011. Ob es korrekt sei, dass dies gewesen

sei, als er mit S.___ im Peugeot nach Serbien gereist sei?) Er könne sich an

Details nicht erinnern. (auf Vorhalt, im Jahr 2017 seien seine Grenzübertritte

regelmässig erfasst) Dazu habe er nichts zu sagen. Wenn er nach eigenen

Aussagen auch etwa mit dem Zeugen L.___ unterwegs gewesen sei, habe er trotzdem

zu 100% gearbeitet. Es gebe eine Zeitspanne von zwei bis vier Monaten, in denen

er hier mit S.___ zusammen gewesen sei und nicht nach Serbien gegangen sei.

Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. (aF) Alle von ihm abgegebenen

Bescheinigungen seien Originale und von staatlichen Institutionen. Die

angegebenen Firmen seien echt. Seine Arbeitsverhältnisse und Versicherungen

seien echt. (aF) Er habe diese in Holland nach seiner Verhaftung abgegeben, um

zu zeigen, dass er damals einen Job gehabt habe und gearbeitet habe. (aF) Wenn B.___

sage, er (der Beschuldigte C.___) habe die Telefonnummer von X.___ benutzt,

dann sage ihm das absolut nichts. Ev. habe er das Telefon von X.___ benutzt, um

B.___ anzurufen oder dieser habe ihn über X.___ zu erreichen versucht. (auf

Vorhalt, die getätigten Abklärungen hätten ergeben können, dass er damals in

Serbien gewesen sei und hätten ihn so entlastet. Nun sei das Gegenteil der

Fall) Er sei aber wirklich im Spital gewesen. Die ihm auf Fotos vorgelegten

Frauen habe er noch nie gesehen. Auch der Name […] aus [Ort 4] sage ihm nichts.

Er kenne keine Frau, die so heisse. (auf Frage des Beschuldigten) Er (der

Staatsanwalt) habe ihm die Ausweise aus Serbien zum Zeugen L.___ beigelegt.

Dieser sei am 27. Juni 2010 aus Serbien ausgereist und am 29. Juni 2010 sei das

Delikt in [Ort 3] gewesen.

3.2.1.7 Am 25. November 2019 (AS 9149 ff.)

berief sich der Beschuldigte C.___ auf sein Schweigerecht. Man müsse ihn bis

zur Gerichtsverhandlung nicht mehr befragen.

3.2.1.8 Vor Amtsgericht und vor dem

Berufungsgericht berief sich der Beschuldigte ebenfalls auf sein Schweigerecht

(DT AS 934 ff.).

3.3.2 Die Ermittlungsergebnisse zu

diesen Aussagen des Beschuldigten C.___

3.3.2.1 Den Aussagen des Beschuldigten

widerspricht, dass er sich mittels Einreichung eines gefälschten

Spitalberichtes (vgl. dazu die Ausführungen zur Urkundenfälschung hiervor) ein

falsches Alibi zu verschaffen versuchte. Dies alleine ist wohl nicht ein

übermässig starkes Indiz, können doch auch unschuldige Verdächtigte sich um ein

solches, falsches Alibi bemühen. Dass der Beschuldigte aber in der Lage war,

wenige Tage nach seiner Verhaftung und Einvernahme am 17. Mai 2018 (AS 19035

ff.) ein derart professionell gefälschtes Arztzeugnis bzw. eine Kopie davon

(und auch die nachstehend erwähnten amtlichen Dokumente) einzureichen,

offenbart aber doch eine erhebliche kriminelle Energie und seine guten Kontakte

zu einem kriminellen Umfeld. Belastender für den Beschuldigten wäre es, wenn

der Spitalbericht - wie von ihm behauptet - vorbestehend gewesen wäre: Dann

hätte er diesen bereits vorsorglich und einzig zum Zwecke eines Alibis für den

14. März 2010 herstellen lassen. Dabei wäre es möglich, dass – wie vom

Staatsanwalt vermutet – die viertägige Reise des Beschuldigten C.___ nach

Serbien am 14. Juni 2017, kurz nach der Befragung von [...] am 7. Juni 2017 in

Holland, bei dem er auch Thema gewesen war (AS 4143), dem Zweck der Beschaffung

des gefälschten Spitalberichts gedient hat, zumal er dort nach seinen Angaben –

und wohl kaum zufällig – den Beschuldigten D.___ getroffen hat (AS 9020 ff.).

3.3.2.2 Auffallende Unregelmässigkeiten

gibt es im Übrigen auch bei den vom Beschuldigten in Holland eingereichten

amtlichen Dokumenten, welche eine durchgehende volle Erwerbstätigkeit von Juni

2007 bis November 2011 in Serbien bestätigen (und damit ihm auch als Alibi

dienen sollten: AS 9125 ff.). Gegen deren Authentizität sprechen einmal die

Passeinträge des Beschuldigten, aber auch die klaren Aussagen seiner damaligen

(2009 bis Mitte 2011) Freundin S.___: Der Beschuldigte sei mal bei ihr gewesen

ein paar Tage oder länger, dann wieder nach Holland zum Vater und nach Serbien

zur Mutter gereist. Gelebt habe er nach seinen Angaben ihr gegenüber vom

Autohandel, von einer geregelten Anstellung in Serbien habe er nie etwas gesagt

und sie könne sich auch nicht vorstellen, dass das so gewesen sein sollte.

Selbst der Beschuldigte C.___ gab einmal an, zur fraglichen Zeit habe er vom

Autohandel gelebt (AS 9075 Frage 44). Bezüglich der Reise nach Serbien vor dem

angeblichen Spitalaufenthalt gab er an, er wisse nicht, warum er damals nach

Serbien gereist sei (AS 9113 Rz. 114). Es ist somit davon auszugehen, dass auch

diese (Arbeits-)Dokumente falsch sind bzw. es sich um

Gefälligkeitsbestätigungen handelt. Nach dem 28. Januar 2009 (Ausreise aus

Serbien, AS 162) gab es erst am 8. Februar 2011 – und danach regelmässig –

wieder Reiseaktivitäten des Beschuldigten C.___ in Richtung und aus Serbien (AS

165 f., auch Interpol Belgrad hatte bestätigt, dass im Jahr 2010 kein einziger

Grenzübertritt des Beschuldigten C.___ registriert worden sei: AS 9137). Dass

trotz angeblich regelmässigen Aufenthalts in Serbien in dieser Zeit nie ein

Stempel/eine Registration erfolgt sein soll, wie dies der Beschuldige C.___

ausgesagt hat, ist nicht glaubhaft. Seine Aussage anlässlich der

Hafteinvernahme, er habe damals in Serbien gelebt und gearbeitet, ist schlicht

und einfach falsch. Der Beschuldigte C.___ war ab dem 20. Januar 2009 bis zum

15. Mai 2010 im Besitzes eines Visums für Slowenien, was ihm Zugang zum

Schengenraum verschaffte (AS 168 f.). Er war auch mehrfach nachweislich in der

Schweiz, so im Dezember 2009 (Abholen des Beschuldigten B.___, Weihnachtsmarkt

in Basel), im Februar 2010 (Besuch B.___/N.___ bei C.___/S.___ mit Raclette),

am 15. Februar 2010 (Überweisung Euro 1'500.00 ab Konto S.___ nach Holland) und

im April 2010 ([…]). Nach den Aussagen von S.___ war er in dieser Zeit sogar

mehrheitlich in der Schweiz.

3.3.2.3 Wie aus den Aussagen des

Beschuldigten B.___ hervorgeht, hat dieser den Beschuldigten C.___ lange nicht

erwähnt. Schliesslich gab er dann aber an, er sei durch den Beschuldigten C.___

in die Schweiz gekommen (AS 8075), dieser sei seine Bezugsperson in der Schweiz

gewesen und habe ihn auch vom Bus in Zürich abgeholt (AS 8169). Demgegenüber

gab der Beschuldigte C.___ an, er habe den Beschuldigten B.___ zufällig in der

Schweiz getroffen und nicht gewusst, dass dieser in der Schweiz sei (AS 9016).

3.3.2.4 Auffällig am Aussageverhalten

des Beschuldigten C.___ war, dass er über lange Zeit Fragen zum Delikt [Ort 1]

umfangreich beantwortete und dann auf Fragen zu den weiteren Delikten ([Ort 3],

[Ort 2], [Ort 4]), die für ihn überraschend kamen, kaum oder keine Antworten

mehr geben wollte.

3.3.2.5 Die damalige Freundin des

Beschuldigten C.___, S.___, wurde mehrfach befragt (AS 5206, Zusammenfassung s.

gleich nachfolgend) und bestätigte dessen Kontakte zum Garagisten X.___. Ihre

Aussagen lassen wie bereits erwähnt keineswegs auf eine Arbeitstätigkeit des

Beschuldigten zur Tatzeit in Serbien schliessen und entgegen den ersten

Aussagen des Beschuldigten gab sie auch an, mit diesem einmal in [Stadt 1]

gewesen zu sein. Beim dortigen Besuch in einem Fischerclub sei ihr ein sehr

ungleiches Paar aufgefallen: er klein und älter, sie sehr gross, blond und

jünger. Der Mann könnte nach ihren Angaben anhand der vorgelegten Bilder D.___

gewesen sein und die Frau B.O.___ oder U.___. Den Spitznamen «[alias D.]» kenne

sie. Weiter zeigen die Kontobewegungen ab ihrem Konto, dass der Beschuldigte C.___

nebst dem 16. Februar 2010 (Geldüberweisung an den Vater des Beschuldigten

C.___) auch am 30. April 2010 (Überweisung des Vaters von C.___) und am 14.

Juni 2010 (Überweisung des Vaters von C.___) in der Schweiz gewesen sein

dürfte. Gleiches gilt für den Dezember 2009 (Besuch in Basel, Ankunft des

Beschuldigten B.___ in der Schweiz Ende Dezember 2009). Am 18. April 2010 nahm

der Beschuldigte C.___ an der Erstkommunion des Sohnes der [besten Freundin von

S.___] teil.

S.___ wurde vom Staatsanwalt am 24. Mai

2018 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten B.___ als Zeugin befragt

(AS 5206). Sie gab zusammengefasst an, sie erkenne auf dem Fotoblatt C.___.

Dieser habe den Nachnamen gewechselt, sie habe ihn unter [dem alten Namen]

gekannt. (aF, wie sie ihn kennen gelernt habe?) Sie habe einmal ein Telefon von

einer Cousine erhalten, es komme ein guter Kollege von ihr in die Schweiz und

sie solle den doch mal treffen. Sie habe ihn dann kennen gelernt, sie hätten

eine Beziehung angefangen und sie habe von ihm erfahren, dass er in der

Autobranche tätig sei und viel reise. Er sei immer wieder zu seinem Vater in

Holland und zwischendurch zu seiner Mutter in [der Stadt in Serbien] gereist. [einer

Stadt in Serbien] komme sie selbst auch. Es sei eine on-off-Beziehung gewesen:

er sei ein paar Tage bei ihr gewesen und dann ein paar Tage weg. Gelebt habe er

nie hier. Das Ganze sei rund zwei Jahre gegangen, anderthalb Jahre seien sie

zusammen gewesen, sie hätten sich da einfach immer wieder gesehen. Das letzte

halbe Jahr sei es eine Telefonbeziehung gewesen. Sie habe damals, es sei rund

sieben bis acht Jahre her, in [Ort 5] gewohnt und in [Ort 6] gearbeitet. Er

habe Komplexe gehabt. Sie seien ein paar Mal unterwegs gewesen, auch nach

Holland und sie habe nie eine Sonnenbrille tragen dürfen und er habe auch nie

eine Brille getragen. Das sei auffällig gewesen. Er habe auch oft gelogen, sie

sei dann misstrauisch geworden. Er sei aber total eifersüchtig gewesen. Da habe

sie Schluss gemacht. Sie habe auch dessen Mutter kennen gelernt, diese sei [Akademikerin],

und auch den Vater, […]. Sie sei einmal mit ihm in Holland, [...], gewesen und

einmal in [der Stadt in Serbien]. Zuletzt habe sie ihn im Februar 2011 gesehen.

Sie seien mit einem Peugeot über Österreich nach Serbien gefahren an eine

Hochzeit. Dann hätten sie noch ein halbes Jahr telefoniert, bis sie Schluss

gemacht habe. Den Peugeot habe er als Geschenk für seine Mutter gewollt. Er

habe einen BMW auf ihren Namen eingelöst. Das Auto sei von Februar bis im

Sommer, als sie Schluss gemacht habe, auf dem Parkplatz gestanden. Dann seien

zwei Araber gekommen und hätten es abgeholt. Ja, der Wagen sei am 14. Juli 2009

eingelöst und am 22. Juli 2011 ausser Verkehr gesetzt worden. Sie habe den Beschuldigten

C.___ dabei immer auf eine serbische Nummer angerufen. Als er bei ihr gewesen

sei, habe sie gearbeitet. Er sei dann bei ihr daheim gewesen und manchmal

geschäftlich, wegen den Autos, weggegangen. Ev. stimme das ja nun gar nicht.

Wenn er jeweils weg gewesen sei, hätten sie immer - so alle zwei Tage -

telefoniert. (aF, ob er in dieser Zeit einmal krank gewesen sei?) Ja, er sei

allgemein krank. Er habe bei einem Streit sich mal mit einem Glas in die Hand

geschnitten. Ob er in der Zeit, als sie zusammen gewesen seien, mal im Spital

gewesen sei, wisse sie nicht. Er sei sehr verschlossen gewesen und sie habe nie

jemanden aus seinem Kreis kennen gelernt. Er habe schon Kontakte gehabt, aber

er habe nie Namen genannt. Und wenn, dann merkwürdige Abkürzungen. Er spreche

sehr gut Deutsch. (aF) Damals habe er seinen Lebensunterhalt mit Autohandel

verdient. Sie erinnere sich, dass er immer Fischen gegangen sei. Wenn sie essen

gegangen seien, habe sie mit Karte bezahlt oder er bar. Einmal habe sie seinen

Pass sehen wollen und er habe sich geweigert. Sie habe den Pass nie gesehen. In

der Schweiz habe sich C.___ mit dem BMW bewegt. Er habe eine Serbische

Mobilnummer gehabt, er habe ein schlichtes Mobiltelefon gehabt, kein

Smartphone. Ja, er habe auch schweizerische Nummern gehabt, ev. auch eine

holländische. Sie habe keine Nummern mehr von ihm und auch keine Fotos mehr, er

habe die Kamera dann mitgenommen, obwohl es ihre gewesen sei. Er habe sich auch

nie mit ihr fotografieren lassen wollen. Nein, es habe nie ein anderer Mann bei

ihr übernachtet, den er mitgebracht gehabt habe. An ein Kollegenpärchen, an

eine N.___, könne sie sich nicht erinnern. Die Nummer 1 (Beschuldigter B.___)

auf dem Fotoblatt habe sie nie gesehen. N.___ auf dem Bild komme ihr irgendwie

bekannt vor, sie könne sie aber nicht einordnen. Ja, C.___ kenne [ihren Nachbar

in der Stadt in Serbien]. C.___ habe sie einmal nach diesem gefragt. Auch [ihr

Nachbar] habe sie einmal nach C.___ gefragt. Dass dieser am 13. April hier in

der Schweiz gewesen sein solle, sei ihr nicht bekannt. Dass dieser aus einer

öffentlichen Telefonzelle in Oberwinterthur ihre Mobiltelefonnummer gewählt

habe, daran könne sie sich nicht erinnern. Sie sei sich zu 100% sicher, dass

sie sich nie mit C.___ mit [ihrem Nachbarn in Serbien] getroffen habe. Sie

kenne keinen L.___ mit dem Übernamen [alias L.]. (aF, ob C.___ Kontakte zu [Stadt

1] gehabt habe?) Er habe überall irgendwelche Leute gekannt. Der Name «[alias

D.]» sage ihr etwas, das sei ein älterer Herr, der könnte einmal bei ihnen

gewesen sein. Die Abkürzung «[alias D.]» habe sie ein paar Mal gehört. Ja, man

dürfe ihre damaligen Kontoauszüge einholen.

Am 2. Mai 2019 wurde S.___ in

Anwesenheit aller Parteivertreter erneut als Zeugin befragt (AS 5223 ff.). Sie

bestätigte ihre ersten Aussagen. Der Beschuldigte C.___ sei damals in der

Autobranche tätig gewesen und sie nehme an, er habe davon gelebt. Manchmal habe

er mehr Geld gehabt, manchmal weniger. (aF) Sie sei damals alleine an die Hochzeit

geflogen, C.___ sei mit dem Peugeot gereist. Das sei wohl im Mai 2011 gewesen.

Ja, sie habe bis Mai 2010 in [Ort 6] gearbeitet. Dort habe sie in einem grossen

Gebäudekomplex gearbeitet. Ev. habe sie dort mal eingekauft in einem Geschäft.

Sie wisse aber, dass sie einmal zusammen im Fischergeschäft gewesen seien, C.___

habe dort einen Fischerstab gekauft. (aV der Geldüberweisung vom 16. Februar

2010 an den Vater von C.___) Weil C.___ kein Konto gehabt habe in der Schweiz,

habe er sie gebeten, die Überweisung zu machen. Der Vater von C.___ habe damals

nicht gearbeitet und habe wohl Geldsorgen gehabt. Ja, C.___ habe ihr das

überwiesene Geld sicher zurückgegeben. Offenbar habe er ihr das Geld am Vortag

bar gegeben und sie habe es auf ihr Konto einbezahlt. Woher er das Geld gehabt

habe, wisse sie nicht. Er habe immer gesagt, er arbeite in der Autobranche. Sie

habe dann angenommen, er habe ein Auto verkauft. Bei der Durchsicht des

Kontoauszuges sehe sie, dass sie damals eine Fischerrute bezahlt habe. Sie habe

keinen Führerausweis und kein Auto. Mit den von C.___ auf sie eingelösten

Fahrzeugen sei sie nie gefahren. Sie habe mit ihrer Karte manchmal beim Tanken

bezahlt und sonst C.___ bar mit Euros. Sie habe ihm die Bankkarte nie

ausgelehnt. Zur Belastung von Migros über CHF 104.55 am 29. März 2010 könne sie

nichts sagen. Grössere Einkäufe habe sie nie an einer Tankstelle gemacht. Wenn

der Vater von C.___ am 30. April 2010 EUR 200.00 auf ihr Konto überwiesen habe,

sei C.___ dann ziemlich sicher bei ihr gewesen. Gleiches gelte für die Zahlung

von 250.00 EUR [vom Vater von C.___] vom 14. Juni 2010. Da ihr am 28. August

2009 in Holland etwas belastet worden sei, hätten sie damals die Holland-Reise

gemacht. Die Belastung vom 30. November 2009 in Luxemburg könne sie sich nicht

erklären. Auf der Fahrt nach Holland seien sie bei Luxemburg vorbeigefahren.

Von Renovationsarbeiten von C.___ für ihre Eltern sei ihr nichts bekannt. Sie

wisse, dass C.___ einmal ein Auto für ihre Eltern gesucht habe, diese hätten

dann aber ein anders Auto gekauft. Dass ihr C.___ einmal von einem

Spitalaufenthalt erzählt habe, daran könne sie sich nicht erinnern. Wenn er

nicht bei ihr gewesen sei, hätten sie ziemlich öfters telefoniert, täglich. K.___

aus [der Stadt in Serbien] sage ihr nichts. Von einer Beziehung zu einer Frau

in der Schweiz habe sie nie etwas gehört, das sei aber möglich. Er habe ihres

Wissens nie Leute in ihre Wohnung gebracht. Doch, einmal habe ein Typ da

übernachtet. Den habe sie dann auch in Serbien gesehen. Der habe ein Baby

bekommen. Dieser sei alleine gewesen. Der Name B.___ sage ihr nichts. (Auf

Ergänzungsfragen des Verteidigers von C.___) Ja, C.___ habe ein gutes

Verhältnis zu ihren Eltern gehabt. Ja, dieser habe in der Schweiz

Haushaltgeräte gekauft und in Serbien weiterverkauft. Von Arbeiten für ihren

Vater wisse sie nichts. Ja, ihr Vater fische auch. An den Kauf der Fischerrute

mit C.___ könne sie sich noch ganz genau erinnern. Sie selbst habe mit

Fischerei nichts am Hut. Für ihren Vater habe sie da ihres Wissens nie etwas

gekauft. Ja, am 1. April 2010 und 24. April 2010 habe es weitere Belastungen

auf dem Konto vom Fischerladen. Dass C.___ einmal dabei gewesen sei bei den

Einkäufen in diesem Fischerladen, da sei sie sich sicher, die anderen beiden Male

sei er ziemlich sicher auch dabei gewesen. Da sie sich nicht auskenne beim

Fischen, hätte sie nicht gewusst, was sie für ihn kaufen könnte. Die relativ

kleinen Beträge von Belastungen an Tankstellen könnten Zigaretten für sie

gewesen sein, eine ganze Stange habe sie nie gekauft. Ja, es sei möglich, dass

sie auch einmal mit jemandem an der Tankstelle gewesen sei, der sie vom

Geschäft abgeholt habe. Nein, der Beschuldigte habe keine Vollmacht über ihr

Konto gehabt. Ja, sie habe einmal zu Hause für ein Kollegenpärchen von C.___

ein Raclette gemacht. Der Mann, der bei ihnen übernachtet habe, heisse mit

Spitznamen «[…]». Sie habe nie das Gefühl gehabt, C.___ könne sich in der

Schweiz nicht frei bewegen, bspw. weil er illegal hier gewesen sei.

Am 12. Dezember 2019 wurde S.___ ein

weiteres Mal als Zeugin befragt (mit Gewährung der Teilnahmerechte an den

Beschuldigten C.___ via Videoübertragung). Sie habe den Beschuldigten damals

ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem Neffen vorgestellt. Der ex-Freund ihrer

Schwester, […], habe ihn auch gekannt, da er einmal mit der Schwester gekommen

sei und C.___ da am Nägel feilen gewesen sei in der Küche, das habe er dann

auch weiter gemacht. Deshalb habe [der ex-Freund] dann von «Bianca» gesprochen

statt von C.___. Es habe auch mehrere Treffen zwischen ihrer [besten Freundin]

und dem Beschuldigten gegeben. Sie seien ein paar Mal wandern gegangen und C.___

sei an der 1. Kommunion des Sohnes [der besten Freundin] gewesen. Ja, C.___ sei

auch ein paar Mal in Zürich zu einer Maniküre/Pediküre gegangen. Dies bei der

Schwester eines seiner Kollegen, der die Garage habe. Ja, die Frau auf dem Foto

sei die Kosmetikerin von C.___ gewesen. Den Mann auf den Fotos (Beschuldigter B.___)

kenne sie nicht. Ev. habe sie ihn mal gesehen, das müsse man C.___ fragen. Der

Name B.___ bzw. [alias B.] sage ihr nichts. Auch nicht die Spitznamen «[…]»

oder «[…]». Wenn dieser aussage, sie zwischen dem 10. und 18. Februar 2010 drei

Mal getroffen zu haben, könne sie sich nicht daran erinnern. Von den Kollegen

von C.___ habe sie in der Schweiz den Garagisten ein paar Mal gesehen. Der Name

[…] sage ihr nichts, auf dem Fotoblatt erkenne sie niemanden. Der Mann auf den

Fotos 4 bis 8 (Beschuldigter D.___) gleiche jemandem, den sie einmal gesehen

habe. Dieser Mann sei klein gewesen. Das sei in [Stadt 1] gewesen, sie sei

damals mit C.___ in einen Fischerclub gefahren. Aber der Mann auf dem Foto sehe

irgendwie anders aus. Die Fahrt nach [Stadt 1] sei im Winter gewesen, weil sie

Weihnachtsmärkte liebe. Sie habe an den Weihnachtsmarkt gehen wollen, C.___

habe aber gesagt, er müsse zum Fischerclub gehen. Dort seien sie nur 10 Minuten

geblieben. Ihr sei ein kleiner, älterer Mann aufgefallen. Dessen Begleiterin

sei das pure Gegenteil gewesen, gross, blond und jünger. Der Mann habe ein

Verhältnis gehabt mit einer jüngeren Frau und sie hätten optisch nicht

zusammengepasst, deshalb sei ihr dies aufgefallen. Diese hätten dort an einem

Tisch Karten gespielt. C.___ sei an diesen Tisch gegangen und sie habe das

Gefühl gehabt, er kenne alle Leute an diesem Tisch. Sie seien dann auch an den

Tisch gesessen. Dann seien sie noch an den Weihnachtsmarkt. Dies sei mit dem

BMW gewesen, gefahren sei C.___. Der Fischerclub sei glaublich etwas ausserhalb

der Stadt gewesen, in einem Wohngebiet. Ob C.___ mehrmals dort gewesen sei,

wisse sie nicht. Sie wisse, dass er gerne Fischer habe. Es sei ein Jugo-Club

gewesen. Worüber gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr. Man habe dort

noch rauchen können. Es sei ein kleiner Club gewesen mit Netzen und

Fischerruten an der Wand. Ja, das müsse im Dezember gewesen sein. Wenn sie sich

nochmals die Frauen auf dem Fotoblatt ansehe, könne es eine Mischung aus den

Nummern 1 (B.O.___) und 4 (U.___) sein. (auf Ergänzungsfragen des Verteidigers

Fingerhuth) Das erste Mal sei sie im Februar 2011 mit C.___ an der Hochzeit in

Serbien gewesen. Sie hätten sich gegenseitig kein Geld ausgeliehen. Sie seien

in Serbien in Cafés gewesen, ob aber eines «[Name]» geheissen habe, wisse sie

nicht mehr. (aF, ob sie wisse, ob C.___ während ihrer Beziehung in Serbien

gearbeitet habe) Sie glaube nicht. Sie kenne einfach die Story, dass er Autos

gekauft und verkauft habe. Er habe sicher keinen fixen Job gehabt so von 10 bis

19 Uhr. Nein, sie wisse nicht, ob er je in einem Café [Name] gearbeitet habe.

Die Frau auf Beilage 9 kenne sie nicht.

3.3.2.6 Als Fazit lässt sich ziehen,

dass die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten C.___ die glaubhaften

Aussagen des Zeugen L.___ nicht in Frage zu stellen vermögen, sondern diese

vielmehr erhärten.

3.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten D.___

3.4.1.1 Der Beschuldigte D.___ war am

30. Oktober 2017 im Zuge einer koordinierten Aktion der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zusammen mit weiteren serbischen Landsleuten in anderer Sache

verhaftet worden. Er musste aber am 1. November 2017 aus der Haft entlassen werden

und setzte sich in der Folge nach Serbien ab. Vorladungen der Solothuner

Strafverfolgungsbehörden kam er nicht nach. Beim Beschuldigten D.___ wurden am

7. Juni 2018 und am 16. September 2019 in [Stadt 1] Hausdurchsuchungen

durchgeführt.

3.4.1.2 Der Beschuldigte D.___ wurde am

22. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft [der Stadt in Serbien]

rechtshilfeweise befragt (übersetztes Einvernahmeprotokoll: AS 10321 ff.). Der

Beschuldigte konnte vorweg mit seinem Rechtsvertreter Advokat Bulatovic aus

Belgrad Einblick nehmen in das Rechtshilfeersuchen und sich danach vertraulich

mit dem Rechtsvertreter besprechen. Zusammengefasst gab er an, sein Spitzname

sei «[alias D.]». Er habe über 40 Jahre lang in [Stadt 1] gelebt und gearbeitet

und habe dort Anspruch auf eine Rente. Nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe

sei er nach Serbien zurückgekehrt, gehe aber regelmässig auch in die Schweiz.

Seine Frau und sein Sohn, Schweizer Staatsangehörige, lebten weiterhin in [Stadt

1]. Dort sei er letztes Mal für zwei Tage von der Polizei festgenommen und dann

wieder freigelassen worden. Da sei ihm nichts zum Ereignis, um das es heute

gehe, gesagt worden. Aus den Schweizer Medien habe er kürzlich vernommen, die

blutige Spur führe zu den Pink Panthers. Mit denen habe er nichts zu tun,

obwohl die schweizerischen Journalisten ihn mit diesen in Verbindung brächten.

Schon in Frankreich sei ihm zur Last gelegt worden, er sei ein Mitglied dieser

Gruppierung, das sei aber dann aus der Anklage gestrichen worden. Das Opfer aus

[Ort 1] habe er nicht gekannt.

Er kenne B.___. Praktisch kennen gelernt

habe er diesen in Frankreich im Gefängnis. Er betone aber, dass er die Tat in

Frankreich, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Nach drei

bis vier Jahren im Gefängnis habe er B.___ im Gang angetroffen. Im Gefängnis [in

Frankreich] hätten sie sich dann mehr gesehen. Seit der Entlassung aus der Haft

habe er keinen Kontakt mehr gehabt zu B.___. Er habe gehört, B.___ sei wieder

im Gefängnis in der Schweiz. Im Gefängnis habe B.___ ihm gesagt, dass er

gewisse Probleme mit den Schweizer Behörden habe, die Details dazu kenne er

nicht. Er habe aus den Schweizer Zeitungen gelesen, was diesem genau zur Last

gelegt werde. Er wiederhole, vor dem Treffen im Gefängnis in Frankreich habe er

diesen nie getroffen gehabt. Zu seiner Bekanntschaft mit B.___ vor dem

Gefängnisaufenthalt könne er folgendes erklären: er sei in einer romantischen

Beziehung mit einer jungen Frau namens U.___ gewesen. Bei einer Gelegenheit

habe er beim Durchschauen ihres Handys zwei unbekannte Telefonnummern bemerkt.

Sonst habe er alle ihre Nummern gekannt. Aus Gründen der Eifersucht habe er mit

ihr gesprochen und sei so zu einer Person namens [alias V.] gekommen. Er habe

mit diesem über sein Verhältnis zu U.___ gesprochen. Die andere Nummer sei die

von B.___ gewesen, er habe dann von diesem gehört, ihn aber nicht kennen

gelernt. Er habe ihn erst im Gefängnis kennen gelernt.

Zur Person C.___, früher [alter Name],

könne er folgendes sagen: Er kenne ihn nur mit dem [alten Namen]. Vom

Namenswechsel wisse er nichts. Dies sei ein Sohn seines Freundes aus dem

Militär. Er kenne ihn als gutes Kind und seit etwa 20 Jahren. Er habe diesen

sicher in den Jahren 2007, 2008 und 2009 gesehen, ev. nur bis 2007. Wo C.___

gelebt habe und was er gemacht habe, wisse er nicht genau. Sicher sei er in

Holland und in Deutschland verweilt, gelegentlich sei er in die Schweiz

gekommen. Möglich sei, dass sie miteinander telefoniert hätten. Er telefoniere

nicht gerne und mache das deshalb selten. Er könne sich nicht festlegen, wann

er C.___ letztmals gesehen oder gesprochen habe. Es könnte sein, dass er nach

seiner Entlassung in Frankreich, also in jüngerer Zeit, mit C.___ gesprochen

habe, könne sich aber nicht festlegen. Er wisse nicht, wo sich C.___ Ende 2009

und anfangs 2010 befunden habe. Er selbst sei von 2007 bis Silvester 2009 nicht

in der Schweiz gewesen. Er wisse nicht, ob C.___ kriminell sei. Nach den

Veröffentlichungen in der Schweiz habe er C.___ nicht angerufen und habe auch

sonst keinen Kontakt mit ihm gehabt. Sie seien aber nicht zerstritten. Im

Zeitraum vor seiner Verhaftung in Frankreich sei nichts Bedeutendes passiert,

deshalb könne er sich nicht gut daran erinnern. Zwischen 2007 und 2009 sei er

im Gefängnis in Dubai gewesen. Dort sei ihm die Etikette, er sei Mitglied der

Pink Panthers, angeheftet worden. Er sei am Schluss aber freigesprochen worden.

Er habe nach der Rückkehr in die Schweiz unter Depressionen gelitten. Ob er

nach dem Aufenthalt in Dubai noch Kontakt zu C.___ gehabt habe, wisse er nicht

mehr. Vielleicht habe dieser ihn angerufen und gefragt, wie es ihm gehe nach

Dubai.

Auf Frage, ob ihm der Beschuldigte B.___

im französischen Gefängnis Dokumente zu seinem Problem mit der Schweiz gezeigt

habe: Dieser habe ihm keine Dokumente gezeigt, sondern erzählt, er habe ein

Problem mit der Schweiz, ohne Details zu nennen. Dieser habe ihm gegenüber

betont, dass er «sauber» sei. B.___ habe gegen die Strafe von 12 Jahren in

Frankreich keine Beschwerde eingelegt und die Tat gestanden. (aF) Es sei ihm

nicht bekannt, welche Beweise die Schweizerischen Rechtsorgane gegen B.___

besässen.

J.___ kenne er seit seiner Ankunft in

der Schweiz 1976/77. Nach 1989 seien sie enger befreundet gewesen. Er habe

diesem geholfen, [Kampfsportler] zu werden. Er habe mit diesem auch nach der

Rückkehr aus Dubai Kontakt gehabt, nichts Besonderes. So sei das in [Stadt 1],

jeder kenne jeden. Damals habe er letztmals Kontakt gehabt zu diesem. Er wisse

nicht, wo dieser sich heute befinde.

L.___ kenne er seit langer Zeit aus

Belgrad, weil dieser von dort stamme. Er kenne ihn aber auch aus der Schweiz.

Dieser lebe in Zürich oder Umgebung. Er habe auch vor dem Ereignis, das ihm

hier zur Last gelegt werde, Kontakt gehabt, via Telefon oder persönlich. Sie

hätten sich in Belgrad und in der Schweiz getroffen und hätten über die

Familie, die Kinder gesprochen. In der Schweiz habe es keinen besonderen Ort

gegeben, wo sie sich getroffen hätten. Es könne sein, dass sie sich auch mal in

einem Einkaufszentrum mit einem Baumarkt und einem Café getroffen hätten. L.___

habe mit Gebrauchtwagen gehandelt und er habe diesem dabei manchmal geholfen,

indem er ihm ein Fahrzeug nach Belgrad gefahren habe oder mit ihm mitgefahren

sei, um sich am Steuer abzuwechseln. Dies auch im Jahr 2010. Aus diesem Grund

habe L.___ die ganze Schweiz bereist und er habe ihn getroffen, wenn dieser in [Stadt

1] gewesen sei. Wann er diesen zuletzt gesehen habe, könne er nicht sagen. Es

sei wohl nach dem Aufenthalt in Dubai gewesen. Er sei der Meinung, dass er L.___

nach dem Gefängnisaufenthalt in Frankreich nicht mehr gesehen habe. Er glaube

nicht, dass er mit diesem jemals über C.___ und B.___ gesprochen habe. Es könne

aber sein, dass er ihm einmal über B.___ erzählt habe im Kontext mit dem

gemeinsamen Gefängnisaufenthalt. Er glaube nicht, da auch C.___ erwähnt zu

haben. Er denke, dass sich L.___ heute in Belgrad aufhalte. Sie hätten sich

nicht zerstritten und seien in guten Verhältnissen gewesen. Weil er vom

Ereignis in [Ort 1] nicht gewusst habe, habe er darüber mit L.___ auch nie

gesprochen.

Zu I.___, genannt «[alias I.]», könne er

sagen, er habe eine Person mit dem Spitznamen «[alias I.]» gekannt, kenne aber

dessen Vor- und Nachnamen nicht. Er habe ein paar Kontakte mit ihm gehabt,

nichts Besonderes und wisse wenig über ihn. Er habe diesem seine Telefonnummer

nicht gegeben, ev. habe dieser die Nummer von einem seiner (des Beschuldigten)

Freunde erhalten. Er wolle anfügen, dass sich dieser nicht bei ihm in [Stadt 1]

aufgehalten habe.

Zu B.O.___ könne er nichts Genaueres

sagen. Wenn man ihm nun die Fotographie zeige, könne er sagen, dass er deren

Trauzeuge gewesen sei. Diese habe später mit J.___ zusammen gelebt. Er wisse

nicht, wo diese gearbeitet habe, sie sei [Berufsangabe] gewesen. Sie habe ihn

eingeladen, sie zu besuchen, er sei aber nicht dazu gekommen. Auf dem Fotoblatt

mit acht Frauen erkenne er die 1, B.O.___, die Nummer 3 sei seine Ehefrau, die

Nummer 4 sei U.___, von der er zum ersten Mal die Telefonnummer von B.___

gesehen habe, die Nummer 8 sei B.T.___. Diese habe ein Lokal […] geleitet. Er

habe sie aber seit 20 Jahren nicht mehr gesehen. Er kenne auch deren Ehemann A.T.___,

die Bekanntschaft sei nichts Besonderes gewesen. (Auf Zusatzfrage zu seinem

letzten Treffen mit A.T.___) Es könne sein, dass er diesem im Juli dieses

Jahres am Flughafen in Belgrad begegnet sei. Er sei sich nicht sicher.

Vielleicht hätten sie kurz gesprochen, sie seien nie gut befreundet gewesen.

Sicher hätten sie nicht über diesen Fall gesprochen. Auf dem Fotoblatt mit acht

Männern erkenne er die 2, J.___, die Nummer 3 sei [alias V.], die Nummer 4 sei [...],

mit dem er in Frankreich wegen der gleichen Tat im Gefängnis gewesen sei, die

Nummer 5 sei B.___, die Nummer 6 sei L.___, die Nummer 7 sei M.___ aus [Ort in

Serbien], die Nummer 8 sei er selbst. Auf dem nächsten Fotobogen erkenne er die

Nummer 1, B.___, die Nummer 2 sei J.___, die Nummer 3 sei er selbst, die Nummer

4 kenne er vom Sehen her aus [Stadt 1], kenne den Namen aber nicht. Dieser Mann

habe Probleme mit dem Gesetz, was genau, wisse er aber nicht. Die Nummer 5 sei A.T.___,

bei der Nummer 8 handle es sich um den kleinen [C.___, alter Name].

(Auf Zusatzfrage) Von B.O.___ sei ihm

bekannt, dass sie in einem Restaurant in [Stadt 1] als Kellnerin gearbeitet

habe. Er wisse nicht, dass sie 2009/2010 in einem Restaurant in [Ort 1]

gearbeitet habe. B.T.___ habe in einem Restaurant […] in [Stadt 1] gearbeitet.

Sie habe ein Restaurant mit Saal geleitet, dort hätten sie Billard gespielt.

Nachdem das Restaurant geschlossen worden sei, hätten sie sich nicht mehr

gesehen. Er habe diese nie im Restaurant [...] getroffen, er kenne dieses, sei

aber nie dort gewesen.

B.O.___ habe er ganz zufällig nach der

Entlassung aus dem Gefängnis in Frankreich [in [Stadt 1] getroffen. Sie hätten

nur allgemeine Fragen besprochen. Diese habe ihm nie die Information gegeben,

dass sich beim Verstorbenen eine grosse Menge Geld befinde. (Auf Zusatzfrage)

Es sei ihm nicht bekannt, wie I.___ seine Festnetznummer, die bei diesem auf

einem Zettel gefunden worden sei, bekommen habe. Wahrscheinlich habe ihm jemand

die Nummer gegeben, was üblich sei, wenn man ins Ausland gehe. Ja, er habe 1999

für humanitäre Zwecke gesammelt. Es sei möglich, dass [alias I.] da auch Geld

gespendet habe, er habe damals nicht nachgeschaut, um wen es sich bei den

Spendern handle.

Auf die Frage, ob er kurz nach dem

Delikt in [Ort 1] EUR 200.00 an [den Vater von C.___] nach Holland überwiesen

habe (am 22. März 2010: AS 99): Das sei möglich und nichts Besonderes, sie

seien Freunde. Wenn das Geld für B.___ gewesen wäre, hätte er es diesem direkt

geschickt, nicht über [den Vater].

Er wisse nicht, wie der Anwalt von B.___

in der Schweiz heisse. Rechtsanwalt Helfenfinger sei ihm nicht bekannt und er

habe diesen dem Beschuldigten B.___ nicht empfohlen. Wenn er die Beilage sehe

(Auszug aus einem Notizbuch, das im Juni 2018 in der Schweiz sichergesellt

worden sei mit den Daten des Anwalts), dann sei das seine Handschrift. Er wisse

aber nicht, wann und wozu er diese Daten aufgeschrieben habe. Er sei nie bei

diesem Anwalt gewesen.

Es sei ihm nicht bekannt, dass der Zeuge

L.___ 2012 verurteilt worden sei. Da sei er im französischen Gefängnis gewesen.

Er wisse auch nicht, weshalb und wo sich L.___ jetzt im Gefängnis befinde. Er

habe keine Schulden bei L.___.

(Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen L.___

zur Rolle des Beschuldigten D.___ beim Ereignis in [Ort 1]) Er könne das nicht

glauben. Die Aussage sei unmöglich, weil er nichts damit zu tun habe. Er sei

nie in [Ort 1] gewesen und wisse nichts darüber. Er habe dem Zeugen nie etwas

von einem zurückgebliebenen Schal gesagt. L.___ solle erklären, woher er das

wisse. (aF, wie er zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass für die betreffende

Straftat auch B.___ verdächtigt werde, das habe man nirgends lesen können?) In

den […] Zeitungen habe er etwas lesen können wie «blutige Spur führt zum Pink

Panther», da sei ihm in den Sinn gekommen, dass er der einzige aus der Gegend

sei, dem als einem Mitglied der Gruppierung der Prozess gemacht worden sei.

Deswegen habe er an sich gedacht. Über B.___ habe er nicht nachgedacht. Danach

sei die Durchsuchung bei seiner Ehefrau gemacht worden und da sei er sich

sicher gewesen, dass er einer der Verdächtigen sei. Seine Frau habe ihm nach

der Durchsuchung die Zeitungsartikel gezeigt und ihn gefragt, ob er etwas damit

zu tun habe.

3.4.2 Die Ermittlungsergebnisse zu

diesen Aussagen des Beschuldigten D.___

3.4.2.1 Beim Beschuldigten D.___ wurde

bei der Verhaftung in Frankereich ein Notizzettel mit der holländischen

Telefonnummer des Beschuldigten B.___ aufgefunden (AS 128). Dies widerspricht

seinen Angaben, wonach er den Beschuldigten B.___ erst im Gefängnis in

Frankreich kennen gelernt haben soll. Die vom Beschuldigten D.___ dazu

vorgetragene Geschichte (er habe auf dem Handy seiner Freundin U.___ zwei ihm

unbekannte Telefonnummern, darunter diejenige von B.___, gefunden) ist völlig

unglaubhaft. Die Vermutung des ermittelnden Polizeibeamten, der Beschuldigte D.___

habe die Rufnummer aus Vorsicht nicht in seinem Handy gespeichert (und deshalb

auf einem Notizzettel gehabt) und aus gleichem Grund nicht mit seinem Handy,

sondern mit demjenigen seiner Freundin U.___ mit B.___ telefoniert, ist

wesentlich plausibler (AS 128). Die telefonischen Kontakte nach Holland,

mutmasslich zur Familie C.___, wurden zudem sicher nicht von U.___ gepflegt. Am

22. März 2010 überwies der Beschuldigte D.___ Euro 200.00 an [den Vater von

C.___], bei dem der Beschuldigte B.___ wenig später unterkam. Das kann kein

Zufall sein. Dass der Beschuldigte D.___ alles Interesse hat, die Bekanntschaft

mit dem Beschuldigten B.___ vor dem – gemeinsam begangenen – Delikt [in der

französischen Stadt 1] zu leugnen, liegt auf der Hand: das Delikt in [Ort 1].

3.4.2.2 Wenig glaubhaft ist auch die

Angabe, der Beschuldigte B.___ habe ihm im Gefängnis in Frankreich wohl gesagt,

er habe ein Problem mit der Schweiz, man habe aber nicht darüber gesprochen,

worum es gehe. Dazu passt, dass der Beschuldigte D.___ keine Erklärung liefern

konnte, weshalb man bei der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in [Stadt 1] am

7. Juni 2018 einen Notizblock mit den Daten von Rechtsanwalt Helfenfinger (AS

129), dem Verteidiger von B.___ im vorliegenden Verfahren, gefunden hat. Er

räumte wohl ein, es handle sich dabei um seine Handschrift, was aber wohl

falsch sein dürfte (es dürfte sich um die Handschrift der Ehefrau des

Beschuldigten D.___ handeln). Die Notiz beweist aber erneut die Verbindung

zwischen den Beschuldigten D.___ und B.___ und zeigt klar, dass der

Beschuldigte D.___ die Verteidigung von B.___ in der Schweiz organisiert hat

und man sich im Gefängnis in [Frankreich] eben doch abgesprochen hatte.

3.4.2.3 Der Beschuldigte D.___ liess dem

Vater des Beschuldigten C.___ kurz nach dem Ereignis in [Ort 1], am 22. März

2010 (AS 99) EUR 200.00 zukommen. Der Beschuldigte B.___ hatte im Frühjahr 2010

[beim Vater von C.___] in Holland Aufenthalt, dieser Aufenthalt […] wurde ihm

vom Beschuldigten D.___ wohl nicht nur mitfinanziert, sondern auch organisiert.

Erneut zeigen sich hier die tatzeitlichen Verbindungen zwischen den Beschuldigten

und auch, dass sich die Beschuldigten B.___ und D.___ schon vor dem gemeinsamen

Raubüberfall [in der französischen Stadt 1] gekannt haben.

3.4.2.4 B.O.___ gab zu Protokoll, A.T.___

habe sie zwei Mal aufgesucht und ihr aufgetragen, der Polizei zu sagen, dass er

und seine Frau B.T.___ den J.___ nicht gut kennen würden. Weiter solle sie

nicht sagen, dass B.T.___ ihr die Stelle im [Restaurant in Ort 1] vermittelt

habe (AS 10241 Rz. 57 ff.). Darum habe sie auch B.T.___ gebeten (AS 10260 Rz.

84 ff.). Vorher habe B.T.___ sie aufgesucht und gefragt, wo sich J.___ aufhalte

und was er so mache (AS 10209 Rz. 214 f. und AS 10240 Rz. 53 ff.). Sie gab auch

an, dass sich das Verhalten von B.T.___ nach dem Ereignis in [Ort 1] geändert

habe. Zwischen B.T.___ und A.T.___ und J.___ [alias J.] sei es zur Zeit des

Vorfalls in [Ort 1] zu diversen Treffen in [Stadt 1] gekommen (AS 10248 Rz, 339

ff.). Für sie sei klar, dass B.T.___ die Informationen zu [Ort 1] an [alias J.]

weitergegeben habe und nicht direkt an D.___. [alias J.] sei es aber damals

nicht gut gegangen wegen den Problemen mit Serbien und er habe Medikamente

genommen. Deshalb sei er ihrer Meinung nach nicht in der Lage gewesen, das

selber zu machen und habe es zusammen mit anderen organisiert (AS 10249 Rz. 382

ff.). Wie die nachfolgenden Ausführungen zur Vorgeschichte zeigen werden,

lassen diese Aussagen von B.O.___ den Beschuldigten D.___ in einem ungünstigen

Licht erscheinen.

3.4.3 Als Fazit lässt sich festhalten,

dass auch die Aussagen des Beschuldigten D.___ in keiner Weise geeignet sich,

Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Zeugen L.___ zu erwecken.

3.5 Weitere Ermittlungsergebnisse

3.5.1 Der anonyme Zeuge, genannt «Paul

Schwarz», auf den bezüglich der Vorgeschichte zurückzukommen sein wird, gab

detailliert und glaubhaft zu Protokoll (AS 6000), dass eine Kellnerin namens B.T.___,

welche mit der Ehefrau des Getöteten zusammen gearbeitet habe, im […]

Serben-Milieu den Tipp gegeben habe, bei G.___s sei viel Geld im Haus. Sein

Bekannter I.___ («[alias I.]») habe den Tipp auch erhalten und sei dann sehr

wütend gewesen, dass ihm jemand anderes zuvor gekommen sei auch aus [Stadt 1].

Z.___ («[alias Z.]») wisse auch davon.

3.5.2 Nach der Hausdurchsuchung vom 7.

Juni 2018 rief die Ehefrau den Beschuldigten D.___ unverzüglich in Serbien an

(AS 139). Auf seine Frage, weshalb sie anrufe, gab sie an: «Ich rufe Dich, da

nichts gut ist.» Er: «Was ist nicht?». Sie: «Es ist nicht gut». Er: «Was?».

Sie: «Für Dich ist es nicht gut». Er: «Gut. Ich habe dich gehört». Konkretere

Hinweise waren dann offenbar nicht mehr nötig. Danach konnte in der überwachten

Wohnung der Ehegatten D.___ kein Gespräch des Beschuldigten mehr aufgezeichnet

werden.

3.5.3 Ins Bild passt da die Einschätzung

der Polizeiverwaltung [der Stadt in Serbien] vom 6. Dezember 2018, wonach der

Beschuldigte D.___ auffällig vorsichtig sei während der telefonischen Kontakte.

Die Mehrheit der Gespräche drehe sich um den Standort, an dem er sich mit dem

Gesprächspartner treffen werde. Sie hätten feststellen können, dass der

Beschuldigte D.___ in kriminellen Kreisen bei ihnen wie im Ausland «hoch

rangiert» sei, wobei er derjenige sei, der bestimme, wo und welche Straftat

begangen werde (AS 29333 f.).

3.5.4 Der Beschuldigte D.___ verfügte

auch über ein offensichtliches Tatmotiv: Durch seine Haft in Dubai hatte er bei

verschiedenen Leuten Schulden machen müssen (vgl. seine Schuldenliste: AS 136),

womit er auf Einnahmen angewiesen war. Dies zeigte auch seine Teilnehme am

Delikt [in der französischen Stadt 1], das er u.a. zusammen mit dem

Beschuldigten B.___ beging.

3.6. Zu prüfen sind die weiteren

wesentlichen Einwände der Beschuldigten, namentlich gegen die Aussagen des

Zeugen L.___:

3.6.1 In den Aussagen des Zeugen finden

sich in der Tat auch Ungenauigkeiten und Widersprüche, vor allem in Bezug auf

die zeitlichen Angaben. Auffällig ist die falsche Angabe, wonach ihm D.___ zwei

Monate nach der Tat in einem Café in [Stadt 1] gesagt habe, dass der Mann

gestorben sei. Diese Aussage kann nachweislich nicht stimmen, da das Opfer

nicht Mitte Mai 2010, sondern erst am 15. Juli 2010 verstarb (und zu

jener Zeit befand sich der Beschuldigte D.___ in Frankreich in Haft). Hier gilt

es zu bedenken, dass die Ereignisse im Zeitpunkt der Einvernahme mehr als

sieben Jahre zurücklagen und es durchaus möglich ist, dass der Zeuge diese

Information aus der Zeitung entnommen hatte (wie er das selbst in den Raum

stellte). Jedenfalls ist diese Falschangabe nicht geeignet, vernünftige Zweifel

an der ausserordentlich hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu

bewirken.

Der Beschuldigte C.___ wirft dem Zeugen

Falschaussagen hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrages am Raubdelikt, für das

er in Winterthur verurteilt wurde, vor: der Zeuge habe gesagt, er habe sich am

Delikt nicht aktiv beteiligt, sondern nur das Raubgut an sich genommen und

verkauft (DT AS 1049). Bei diesem Einwand handelt es sich um eine sprachliche

Spitzfindigkeit, da der Zeuge mit der Wendung, er habe sich «nicht aktiv

beteiligt», ganz offensichtlich sagen wollte, er sei nicht an der eigentlichen

Tatausführung in der Bijouterie beteiligt gewesen, was mit den Akten

übereinstimmt. Selbst wenn er dabei seinen Tatbeitrag bagatellisiert hätte,

wäre das nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine Aussage, er sei nach dem

Urteil «aus gesundheitlichen Gründen» nach Serbien gegangen.

Auch bei den monierten Falschaussagen

zum Delikt in Winterthur (AS 1050), das nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet (Rammbock-Einbruch in Bijouterie), machte der Zeuge genaue

Aussagen, was er vom Beschuldigten C.___ wisse und was aus der Zeitung. Er

deklarierte, dass er aufgrund seines Vorwissens aus dem Zeitungsartikel

geschlossen habe, der Beschuldigte C.___ habe seine Absicht nun in die Tat

umgesetzt.

3.6.2 Der Beschuldigte D.___ liess am 28.

April 2021 durch seinen Verteidiger der Vorinstanz ein persönliches,

undatiertes Schreiben einreichen mit folgendem, zusammengefasstem Inhalt (DT AS

764 ff.): Er wolle mit diesem Schreiben die Rolle des Zeugen beim Raub im

Mülhausen beleuchten. Beim Gespräch mit dem Zeugen im 2017 in Belgrad habe

dieser ihn gefragt, was mit seinem (des Zeugen) Beuteanteil sei, da er ja den

Raub organisiert gehabt habe. Er habe geantwortet, er wisse nichts davon, der

Zeuge müsse das mit seinem Team lösen. Der Zeuge habe ihm gedankt, dass er ihn

in Frankreich nicht erwähnt habe. Später sei der Zeuge zu [alias V.] gegangen

und habe von diesem den Beuteanteil verlangt. Dieser habe dem Zeugen

mitgeteilt, dass daraus nichts werde, da er sie damals habe sitzen lassen. Nach

dem Raub habe sich der Zeuge nämlich versteckt und sei nicht wie verabredet

erschienen zum Treffen, um die Beute zu übernehmen. Er selbst habe den Zeugen

danach nicht mehr gesehen, habe aber von gemeinsamen Bekannten gehört, dass der

Zeuge schlechte Sachen über ihn erzähle sowie, dass er (D.___) den Beuteanteil

des Zeugen genommen haben solle. Bei seiner rechtshilfeweisen Befragung in

Serbien habe er gesagt, er wisse nicht, weshalb der Zeuge gegen ihn aussage. Er

habe gemeint, es sei nicht notwendig, dass er dem Zeugen Probleme in Frankreich

bereite und von dessen Rolle beim Raub [in der französischen Stadt 1] erzähle.

Er habe damals nicht gewollt, dass der Zeuge in Frankreich wegen seiner Aussage

Probleme bekomme. Wenn er aber nun einsehe, dass der erwähnte Raub der Grund

sei, wie auch das nicht erhaltene Geld, wovon der Zeuge meine, dass er dieses

wegen der Organisation des Raubes verdient hätte, habe er sich entschieden, zu

erzählen, welche Rolle der Zeuge bei diesem Raub innegehabt habe. Er denke,

dass das Nichterhalten des Beuteanteiles das Hauptmotiv des Zeugen darstelle,

warum er das Ganze inszeniere, um sich an ihm (D.___) zu rächen. Sinngemäss

bestreitet der Beschuldigte D.___ zu Beginn des Schreibens noch seine

Beteiligung am Raubdelikt [in der französischen Stadt 1], was er bereits bei

seiner rechtshilfeweisen Befragung am 22. Oktober 2018 in Belgrad so ausgesagt

hatte (AS 10324 und 10331).

Abgesehen vom offenkundigen hohen

persönlichen Interesse des Beschuldigten am Inhalt des Schreibens, wirken die

Ausführungen auch sehr konstruiert und sind nicht nachvollziehbar. Aus den

Akten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte D.___ [in der

französischen Stadt 1] beteiligt war (vgl. rechtskräftiges Urteil Cour

D'assises De La Meurthe-Et-Moselle mit Sitz in Nancy vom 29. Januar 2015 wegen

bandenmässigen, bewaffneten Raubes, AS 18238 bzw. DT AS 160 ff.: je zehn Jahre

Freiheitsstrafe für D.___, V.___ [alias V.] und [...]; am 7. März 2013 – recte

wohl: 2012 – war noch eine Strafe von je 12 Jahren Freiheitsstrafe ausgefällt

worden: DT AS 155 ff.). Wenn der Beschuldigte D.___ nicht am Raub [in der

französischen Stadt 1] beteiligt gewesen wäre, hätte es – von diesem Standpunkt

des Beschuldigten D.___ ausgehend - für den Zeugen L.___ ja auch gar keinen

Grund gegeben, D.___ nach der Beute zu fragen, und erst recht nicht, sich aus

diesem Grund an D.___ zu rächen. Hierzu kann noch vermerkt werden, dass gemäss

dem Beschuldigten B.___ die Beute [aus der französischen Stadt 1] an (wohl

erfundenen) P.___ gegangen sein soll. Es ist aber vor allem nicht

nachvollziehbar, weshalb D.___ die entsprechenden Ausführungen nicht bereits

anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 (AS 10321

ff., in Anwesenheit seines Rechtsbeistandes) machte. Der Zeuge wurde im

September 2017 verhaftet und gab ab November 2017 sein Wissen preis. Anlässlich

der genannten Einvernahme des Beschuldigten D.___ wurden ihm die belastenden

Aussagen des Zeugen ja auch vorgehalten (AS 10330 f.). Der Beschuldigte D.___

und sein Rechtsbeistand hatten vor der Einvernahme auch Einblick erhalten in

das Rechtshilfeersuchen und danach ein vertrauliches Gespräch führen können (AS

10322 unten und 10323 oben). Dort gab der Beschuldigte D.___ zudem noch an, er

habe den Zeugen seit dem Gefängnisaufenthalt in Frankreich nicht mehr gesehen.

Letztlich wird auch nicht klar, ob der Zeuge dem Beschuldigten D.___ nun

dankbar sei (weil ihn dieser in Frankreich nicht verraten hat) oder ob er

wütend sei (weil er seinen Beuteanteil nicht erhalten hat). Im letzteren Fall

hätte der Zeuge denn auch kaum den Beschuldigten C.___ falsch belasten müssen,

sondern bspw. V.__, den Beteiligten [in der französischen Stadt 1]. Insgesamt

handelt es sich somit bei diesem Schreiben um ein leicht durchschaubares

Manöver des Beschuldigten D.___, den Belastungszeugen L.___ zu diskreditieren.

Das Schreiben wurde von der Verteidigung des Beschuldigten D.___ vor dem

Berufungsgericht denn auch nicht mehr thematisiert.

3.6.3 Der Beschuldigte C.___ lässt

vorbringen, die Aussagen des Zeugen seien formell nicht verwertbar, da er – als

Mitbeteiligter eines Delikts, zu dem er Aussagen gemacht habe (Delikt [Ort 4])

– nicht als Zeuge hätte befragt werden dürfen (DT AS 1046 mit Verweis auf die

Ausführungen im Rahmen der Vor- und Zwischenfragen). Dieser Einwand kann

jedenfalls hinsichtlich des Delikts von [Ort 1] nicht von Bedeutung sein, da

der Zeuge bei diesem Delikt nicht beteiligt war. Aber auch in Bezug auf das

Delikt [Ort 4] sind die Aussagen des Zeugen verwertbar, da er vorgängig über

das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich eigener Belastungen belehrt worden

war und sich dessen bewusst war. Ebenso war er belehrt worden über die

strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung. Zudem war der Zeuge L.___

am angeklagten Delikt, am Bijouterie-Raub in [Ort 4] vom 3. Februar 2010 gar

nicht beteiligt, sondern erst in der Folge als Hehler deliktisch tätig.

Letztlich wären seine Aussagen als Auskunftsperson in Sachen [Ort 4] genau so

beweiskräftig wie seine Zeugenaussagen. Der Beschuldigte begründet seinen

Einwand namentlich damit, der fallführende Staatsanwalt habe bereits bei der

Befragung des Beschuldigten B.___ vom 8. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass L.___

beim Raub in [Ort 4] eine Rolle gespielt haben könnte (AS 8211). Ganz genau hat

der Staatsanwalt aber damals die Frage gestellt, ob es sich bei «P.___» um L.___,

dessen Name damals bereits genannt worden war, gehandelt habe. Wie bereits

dargelegt, dürfte es sich bei «P.___» um eine Erfindung des Beschuldigten C.___

handeln, ganz sicher kann aber ausgeschlossen werden, dass «P.___» und der

Zeuge L.___ die gleiche Person sind. Seine Beteiligung am Delikt [Ort 4] legte

der Zeuge erst in der letzten Befragung offen. Ein Verstoss gegen das

Fairness-Prinzip hinsichtlich der mutmasslichen Täter des Raubdeliktes von [Ort

4] durch die Verwertung der Aussagen des Zeugen L.___ ist in keiner Weise

erkennbar. Mit dem Bundesgericht (Urteil 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E.

2.4.2) kann damit festgestellt werden, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern

durch die Einvernahme des Zeugen hinsichtlich des Delikts [Ort 4] die

Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt haben sollte oder sein

Interesse an einem rechtskonformen und fairen Beweiserhebungsverfahren verletzt

worden sein sollte. Dies berührt keine gegenüber dem Interesse an der

Wahrheitsfindung vorrangige Interessen des Beschuldigten. Nur der

Vollständigkeit halber sei angefügt, dass L.___ zur Zeit seiner Aussage als

Zeuge vor Amtsgericht bereits rechtskräftig wegen der Hehlereihandlung

verurteilt war.

3.6.4 Korrekt ist der Einwand des

Beschuldigten C.___, dass eine (gelungene) Fesselung des Opfers nicht bewiesen

ist. Ob dabei einer der aufgefundenen Kabelbinder falsch geschlossen wurde (DT

AS 1041) und ob der gerissene Kabelbinder, auf dem die DNA des Beschuldigten B.___

gesichert werden konnte, vom Opfer nach einer Fesselung aufgebrochen wurde,

kann nicht festgestellt werden. Dies ist aber nicht massgebend, da erwiesen

ist, dass Kabelbinder von der Täterschaft mitgebracht und verwendet wurden

zwecks Fesselung des Opfers. Ob die Fesselung dann auch gelang oder – wohl eher

– nicht (möglicherweise auch, weil in der Aufregung ein Kabelbinder falsch

geschlossen wurde), ist nicht massgebend und die Aussage des Zeugen L.___, das

Opfer sei gefesselt worden, daher grundsätzlich richtig und als Täterwissen des

Zeugen zu qualifizieren.

Wenn vom Beschuldigten D.___ vorgebracht

wird, das Delikt in [Ort 1] passe überhaupt nicht ins Schema der Pink Panthers,

dann ist das richtig. Viele andere hier aktenkundige Delikte tragen die

Handschrift der sog. «Pink Panthers», weshalb auch die hier Beschuldigten

nachvollziehbarer Weise von den Strafverfolgungsbehörden dieser Gruppierung

zugeordnet wurden. Ob dem so ist, kann aber offen gelassen werden, denn es ist

nicht massgeblich, auch allfällige Pink Panthers können eine Gelegenheit für

ein untypisches Delikt ergreifen, wenn sich eine solche anbietet.

3.7 Die Vorgeschichte

3.7.1 Voraus zu schicken ist, dass die

Vorgeschichte im Rahmen der Beweiswürdigung zum Delikt [in Ort 1] hinsichtlich

der drei Beschuldigten keine Rolle spielt. Sie stützt allerdings die Aussagen

des Zeugen L.___, wonach das Delikt von [Ort 1] seinen Ursprung in der

Serbischen Gemeinschaft in [Stadt 1] hat.

3.7.2 Die Ermittlungen ergaben im Herbst

2014 aufgrund der Aussagen des anonymen Zeugen Schwarz konkrete Hinweise auf

die Serbische Diaspora in [Stadt 1] und eine mögliche Tatbeteiligung durch B.T.___,

I.___ (alias «[alias I.]») und J.___ («[alias J.]»). Daher erfolgten in diesem

Milieu in der Folge auch umfangreiche Ermittlungshandlungen namentlich gegen B.T.___

und A.T.___ (Übersicht AS 109 ff.). B.T.___ wäre wohl von der

Staatsanwaltschaft wegen Beteiligung am Raub in [Ort 1] angeklagt worden, wäre

sie nicht am 13. November 2019 verstorben (Einstellungsverfügung vom 16. Januar

2020, AS 26001.2). Die Ermittlungen gegen sie führten zu einer Strafanzeige

wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der [Nachbarfamilie 1] (Betreiber des [Restaurants

in Ort 1]), wo B.T.___ zusammen mit der Privatklägerin und Ehefrau des Opfers

gearbeitet hatte). Umfangreiche Ermittlungen wurden auch gegen B.O.___ […]

geführt (vgl. Darstellung AS 106 ff.), die damalige Lebensgefährtin von J.___,

weil diese ebenfalls vereinzelt aushilfsweise im [Restaurant in Ort 1]

gearbeitet hatte. Diese Ermittlungen führten insgesamt zu einer Entlastung von B.O.___

hinsichtlich des Delikts in [Ort 1] (Einstellungsverfügung AS 22395), wohl aber

zu einer Anzeige gegen sie wegen Sozialhilfebetrugs. Ermittlungen wurden auch

gegen […] I.___ geführt (vgl. AS 115 ff.).

3.7.3 Der anonyme Zeuge, genannt Paul

Schwarz

3.7.3.1 Am 22. März 2010, acht Tage nach

dem Delikt, meldete sich eine Person anonym bei der Polizei und gab an, die

Täterschaft des Delikts in [Ort 1] sei im Umfeld der Pink Panther Organisation

zu suchen. Weil diese Aussage dann im Zusammenhang mit dem Tatverdächtigen B.___

von Interesse war, konnte die damals beim Meldungseingang noch unbekannte

Person später ermittelt werden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 erhielt

die Polizei – offenbar von dieser Person (AS 89) – detaillierte Informationen,

welche der Bluttat in [Ort 1] zugeordnet werden konnten. Diese Informationen

wurden mit Erkenntnisbericht vom 12. März 2015 niedergeschrieben und der Staatsanwaltschaft

übermittelt (AS 27000 ff.). Die Person, welche aus Gründen der eigenen

Sicherheit nicht genannt werden wolle, erklärte sich im Jahr 2017 bereit, ihre

Aussagen offiziell zu Protokoll zu geben, dies aber nur unter Zusicherung der

Anonymität. Durch das Zwangsmassnahmengericht wurde am 7. Juli 2017 die

Zusicherung der Anonymität bewilligt (AS 11003 ff.). Die Person wurde in der

Folge unter dem Pseudonym Paul Schwarz geführt. Die Polizei nahm auch

Abklärungen zu dieser Person vor. Diese ergaben, dass «Paul Schwarz» keine

Kontakte zu den beim Delikt [Ort 1] Verdächtigen, sondern – wie er auch angab –

Kontakte nur zu […] I.___ hatte (AS 217). Es gibt keinerlei Hinweise, dass es

sich – wie vom Beschuldigten B.___ im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht

insinuiert (S. 7, Rz. 29) – beim anonymen Zeugen Paul Schwarz um den Zeugen L.___

handeln könnte. Der anonyme Zeuge machte ganz andere Aussagen und es hätte

keinen Grund gegeben, danach mit der wirklichen Identität weitere Aussagen zu

machen. Wenn eingewendet wird, ohne Kenntnis der Identität könne man die

Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht beurteilen, dann muss – erneut – darauf

hingewiesen werden, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beurteilen ist,

aber auch dass die StPO die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymität

ausdrücklich kennt (Art. 149 Abs. 2 und 150 StPO).

3.7.3.2 Am 29. Juni 2017 gab Paul

Schwarz als Zeuge an (AS 6000 ff.), er habe gehört, dass beim Delikt in [Ort 1]

ein Mensch getötet worden sei und dass B.T.___ ([…]) «von» diesem Delikt zu tun

habe. Er wisse, dass B.T.___ einem Bekannten von ihm den Tipp gegeben habe,

dass es dort in diesem Haus Geld habe. Den Namen dieses Bekannten möchte er aus

Sicherheitsgründen nicht angeben. Dieser habe mit der Tat nichts zu tun. Dieser

Bekannte habe ihm dann erzählt, dass B.T.___ den Tipp dann auch noch einer

anderen Person gegeben habe, welche die Tat dann ausgeführt habe. B.T.___ kenne

er nicht persönlich, sie sei Kellnerin. Sie kenne ihn auch nicht. (aF) B.T.___

arbeite dort, wo die Frau des Verstorbenen arbeite. Er kenne das Restaurant

aber nicht. Sie habe durch Frau G.___ gewusst, dass diese Geld im Hause hätten.

Frau G.___ habe als Aushilfe oder so dort gearbeitet, nur am Wochenende. Ob das

stimme oder nicht, wisse er nicht, er habe es so gehört. (aF) Von der Tat habe

er aus dem Blick erfahren. Was er gehört habe, sei, dass Frau G.___ damals

gearbeitet habe. (aF) B.T.___ habe zwei Töchter und einen Ehemann, der damals

nicht gearbeitet habe. Das habe er so gehört. Sie […] habe einen Serben

geheiratet […]. Er kenne den Namen des Ehemannes nicht. Nach dem Bekannten, den

er nicht nennen möchte, habe er das auch von Z.___ gehört. Diese sei heute

zwischen 75 und 80 Jahre alt. Diese sei mit B.T.___ befreundet. In [Stadt 1]

habe sich das Ganze herumgesprochen. Es sei so, dass B.T.___ den Tipp noch

einer anderen Person gegeben habe, die die Tat dann effektiv gemacht habe. Also

diese Person sei seinem Bekannten zuvorgekommen und das habe zu Problemen

geführt und man habe deswegen darüber gesprochen. Das habe er auch von Z.___

mitbekommen, die kenne seinen Bekannten auch. (aF) Offenbar habe Frau G.___ von

einer Million gesprochen, ob das stimme, wisse er nicht. (aF, ob er wisse, ob

effektiv etwas gestohlen worden sei?) Als die Tat verübt worden sei, hätten Z.___

und sein Bekannter davon erfahren. Um herauszufinden, ob die anderen es

wirklich gemacht hätten, hätten sein Bekannter und Z.___ den Ehemann von B.T.___

angerufen und diesen gefragt, ob sie Z.___ Geld, CHF 2'000.00, ausleihen

könnten. Das sei eine Finte gewesen, um zu erfahren, ob die Familie von B.T.___

Geld habe, weil diese ja sonst nie Geld gehabt hätten. Der Ehemann habe dann

effektiv das Darlehen von CHF 2'000.00 gegeben. Dabei habe er erwähnt, dass «[alias

J.]» einen Seich gemacht habe. So hätten dann sein Bekannter und Z.___ gewusst,

dass sie die Tat gemacht hätten. Sein Bekannter sei dann auf B.T.___ zu

gegangen und habe von ihr Geld gewollt, da sie ja ihm den Tipp versprochen

gehabt habe. Sein Bekannter habe das Geld nämlich tatsächlich stehlen wollen,

aber erst, wenn die G.___s an Ostern in die Ferien nach Österreich gefahren

wären. Es sei aber lange her, er wisse es nicht mehr so genau. Aber eben, der

Andere habe dann die Tat verübt. Sein Bekannter und Z.___ hätten dann in der

Zeitung von der Tat gelesen. Er wisse nicht, wer «[alias J.]» sei und wisse

nur, dass dieser gewalttätig sei und glaublich auch [Kampfsport gemacht] habe.

Er habe gehört, das sei ein gefährlicher Mann. Dieser müsse in [Stadt 1]

gewohnt haben, dessen Stiefvater sei glaublich ein Schweizer. «[alias J.]»

müsse Serbe sein, […]. Über G.___ habe er gehört, deren Sohn […] habe geholfen

bei der Einbürgerung von B.T.___. (aF, warum er das erzähle?) Er sei ein

korrekter Mensch und da sei ein Mensch getötet worden. Das gehe einfach nicht.

Die Täter müssten gefasst werden. Deswegen sei er bereit, diese Aussagen zu

machen. Wenn es «nur» ein Raub gewesen wäre, hätte er ganz sicher nie etwas

gesagt. Er verpfeife keine anderen Leute. Aber bei einem Tötungsdelikt sei es

etwas Anderes.

Am 17. Juli 2017 wurde Paul Schwarz als

Auskunftsperson zu einem Fotobogen mit Frauen befragt. Er erkannte einzig Z.___

([…]).

Am 8. August 2018 wurde Paul Schwarz

erneut als Zeuge befragt. Die Rechtsvertreterin von B.T.___ war anwesend, der

Verteidiger des Beschuldigten B.___ verzichtete auf eine Teilnahme (AS 6011).

Vom Fotoblatt kenne er nur die Nummer 7, I.___ (I.___). […] sei dessen

Spitzname. Der volle Name sage ihm nichts. Bei den Frauen erkenne er nur Z.___

(Nummer 5). Die Nummer 4, [Q.___], kenne er nicht. Wenn diese ausgesagt habe, I.___

habe ihr vor ein paar Jahren mal gesagt, er habe wegen [Ort 1] einen Tipp

erhalten, dann könne er das bestätigen. (aF) Ja, bei seinem Bekannten, den er

damals nicht habe nennen wollen, handle es ich um I.___ alias [alias I.].

Dieser solle einen Tipp erhalten haben von einer Kellnerin. Die Frau, welche am

Sonntag Aushilfe mache, habe B.T.___ gesagt, zu Hause solle eine Million

rumliegen. Diesen Tipp solle B.T.___ dem I.___ weitergegeben haben. (aF) Die

Ehefrau des Getöteten habe als Aushilfe am Sonntag gearbeitet. Über B.T.___

könne er nichts sagen, er kenne diese nicht. (aF) I.___ habe ihm dies zwei bis

drei Monate vor dem Delikt gesagt. Die Familie hätte im März oder an Ostern in

die Ferien gehen sollen. I.___ habe gesagt, sie seien krank oder sie könnten

nicht in die Ferien gehen. Kurz darauf sei in der Zeitung gestanden, dass der

Mann getötet worden sei. I.___ habe sofort gewusst, um wen es sich handle.

Dieser sei rasend geworden, weil B.T.___ ja ihm den Tipp gegeben gehabt habe,

und er habe Z.___ beauftragt, sie solle bei B.T.___ ein Darlehen aufnehmen von

CHF 2'000.00, um zu prüfen, ob diese Geld hätten. Weil Z.___ gesagt habe, diese

hätten nie Geld. Und letztlich seien die CHF 2'000.00 da gewesen. B.T.___ habe

das gesagt, die G.___s gingen dann in die Ferien. I.___ habe sein Leben lang

auf einen solchen Coup gewartet und sei rasend geworden, als er vom

Zeitungsbericht gemerkt habe, dass B.T.___ den Tipp weiter gegeben habe. Er

sage hier einfach, was ihm erzählt worden sei. Als der Mann von B.T.___ das

Geld gebracht habe, habe er gesagt, «[alias J.]» habe einen «Seich» gemacht.

Das sei noch wichtig. Das hätten Z.___ und I.___ so gesagt. I.___ habe dann

gegenüber B.T.___ Drohungen gemacht, diese habe aber alles bestritten, sie habe

nichts damit zu tun. Plötzlich habe I.___ gesagt, er lasse es sein. Ev. habe er

Angst vor [alias J.] gehabt. Dieser sei gewalttätig und in [Stadt 1] bekannt.

Er wisse aber selbst nicht, wer [alias J.] sei. Wie er gehört habe, sei das

auch ein Serbe. Er denke, ja, das sei «[alias J.]». Vater oder Stiefvater

Schweizer? Er sei sich da aber nicht ganz sicher und wolle nichts sagen, wovon

er nicht ganz überzeugt sei. Aber die anderen Aussagen könne er auch in hundert

Jahren noch genau gleich machen. B.T.___ könnte das ja zugeben mit dem Tipp,

das sei keine Lüge. Er werde rasend, wenn er darüber spreche. Aber er

beschuldige niemanden, er habe es nur so gehört. Es wäre für ihn aber eine

Beruhigung, wenn die Schuldigen gefunden würden. (aF) I.___ habe [alias J.]

kaum darauf angesprochen, er habe zu viel Angst vor diesem. (aF) I.___ habe ihm

das gesagt, weil sie sich kennen und dieser ihm vertraue. Dieser habe noch

gesagt, er brauche noch einen Chauffeur für den Tresor in dieser Sache. Und er

habe sich das Dorf angeschaut, es sei abgelegen. Er erzähle nur das, was ihm I.___

persönlich gesagt habe. Was genau I.___ der Z.___ erzählt habe, wisse er nicht.

Aber er müsse ihr das wohl erzählt haben, wenn er sie schon eingespannt habe. Z.___

habe nichts damit zu tun, sie sei eine hilfsbereite Person. (aF) Ob [alias J.]

und I.___ Pink Panther seien, wisse er nicht. Diese brächten keine Leute um.

3.7.3.3 Die Aussagen des anonymen Zeugen

erscheinen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

3.7.3.3.1 Die vom Zeugen genannten

Personen konnten von den Strafverfolgungsbehörden identifiziert werden.

Insbesondere stimmten die Aussagen des Zeugen zur Bekanntschaft von B.T.___ mit

der Ehefrau des Opfers sehr genau. B.T.___ und die Ehefrau des Opfers hatten

schon jahrelang zusammen im [Restaurant in Ort 1] als Serviceangestellte

gearbeitet, sogar am Tattag, 14. März 2010, arbeiteten beide dort (Arbeitsplan:

AS 219). Auch zu den Arbeitszeiten der Ehefrau des Opfers im [Restaurant in Ort

1] (Aushilfe am Sonntag) machte er Aussagen, die sich als richtig erwiesen.

Ebenso verhält es sich mit der Angabe, sein Kollege hätte zum Abtransport eines

Tresors die Hilfe von Dritten benötigt: im Haus der Familie G.___ befand sich

in der Tat ein Tresor. Auch sein Hinweis [den Beruf des Sohnes betreffend]

dürfte zutreffen: Gemäss dem langjährigen Polizisten und Kollegen des Opfers […]

(in [Ort 1] stationiert von 1987 bis 2002) sei dieser «irgendwie Rechtsanwalt

oder so» (AS 3314).

3.7.3.3.2 I.___ «[alias I.]» ist den

Polizeibehörden seit den frühen 80-er-Jahren als Einbrecher bekannt (was er in

der Einvernahme vom 23. Oktober 2018, übersetztes Protokoll AS 3003 ff., auch

ohne Umschweife einräumte, ansonsten wollte er nach seinen Angaben wegen eines

Hirnschlages praktisch keine Erinnerungen mehr haben, eine B.T.___ kenne er

nicht, auch nicht deren Bild, ebensowenig J.___ den [Kampfsportler], einzig X.___

kenne er gut und – auf Nachfrage noch – Q.___) und war in der serbischen

Diaspora in [Stadt 1] gut vernetzt (AS 88). Er war damit «prädestiniert» für

einen Tipp wie den vorliegenden. Wie der anonyme Zeuge ebenfalls korrekt abgab,

war B.T.___ ursprünglich eine Kroatin, welche mit einem Serben verheiratet war,

der wie I.___ aus […] stammte (Aussage B.T.___ bei der ersten Einvernahme am

12. Juni 2018, AS 10100).

3.7.3.3.3 Der Zeuge legte immer wieder

offen, dass er die beteiligten Personen nicht persönlich kenne und alles nur

vom Hörensagen wisse. Auch hinsichtlich [alias J.] machte er den Vorbehalt,

dass er nicht ganz sicher sei, dass «[alias J.]» gemeint sei. Die Aussagen

enthalten zahlreiche Details wie die List, bei Familie T.___ durch eine

Drittperson ein Darlehen zu erlangen, um zu prüfen, ob diese zu Geld gekommen

sei. Der hochkriminelle Hintergrund von J.___, […] (Darstellungen siehe AS 85

f., AS 105 und AS 172 ff.), erklärt die in den Aussagen des Zeugen geschilderte

Angst vor diesem Mann. J.___ solle dem Beschuldigten D.___ auch ein Alibi für

seinen Aufenthalt im April 2008 in Dubai verschafft haben. Dies trifft zu: von J.___

unterzeichnetes und am 10. September 2007 versendetes (AS 134) Dokument der

Firma [Handels] GmbH (AS 232), wonach der Beschuldigte D.___ im Auftrag dieser

Firma in Dubai unterwegs gewesen sei; vgl. dazu die Aussage [...], angeblicher

Mitunterzeichner des Dokuments und Gründer der genannten Firma, als Zeuge vom

4. Dezember 2018: seine Unterschrift sei gefälscht, J.___ und D.___ seien nie

bei ihm angestellt gewesen: AS 3198. Auch der dritte Mitunterzeichner, […], gab

am 10. Januar 2019 zu Protokoll, er habe das Dokument nie unterzeichnet, seine

Unterschrift sei gefälscht (AS 6174). Das Dokument wurde am 7. Juni 2018

anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten D.___ gefunden. Ebenfalls

bei der Hausdurchsuchung vom 7. Juni 2018 konnte in der Wohnung des

Beschuldigten D.___ ein Tagebuch gefunden werden, in dem er seine Kontakte

während der Haft in Dubai ab dem 28. Juni 2007 notiert hatte. Darunter waren

viele Kontakte zu J.___ (AS 135). Der Beschuldigte D.___ konnte am 31. Dezember

2008 Dubai verlassen und war ab Anfang Januar 2009 wieder in der Schweiz. D.___

trug bei seiner Verhaftung in Frankreich im Mai 2010 den serbischen Pass und

den Schweizer Ausländerausweis von J.___ auf sich, was erneut die enge

Verbindung zwischen den Beiden aufzeigt (AS 126).

3.7.3.3.4 Ein Motiv für eine strafbare

Falschbelastung ist beim anonymen Zeugen nicht ersichtlich, zumal offenkundig

ist, dass der Zeuge sich vor dem Umfeld der Serbischen Diaspora in [Stadt 1]

fürchtet. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der anonyme Zeuge habe seine

Aussagen nur gemacht, um seinen Kollegen I.___ zu «rächen», würde dies ja erst

recht die Wahrheit seiner Aussagen nachweisen.

3.7.3.3.5 Dazu kommen zahlreiche

Ermittlungsergebnisse, welche die Aussagen des anonymen Zeugen erhärten (den

Aussagen des Anonymen Zeugen zuwiderlaufende Ermittlungsergebnisse gab es auch

hier nicht):

3.7.3.3.5.1 Die Darstellung des Zeugen,

wonach seinem Bekannten I.___ in [Ort 1] jemand zuvorgekommen sei, wurde im

Laufe der Ermittlungen von Q.___ bestätigt: I.___, genannt [alias I.], habe ihr

im […] Restaurant zum Delikt [Ort 1] gesagt, er habe einen Tipp bekommen und

habe etwas machen wollen, aber jemand anderes habe das dann gemacht (Aussage

vom 23. November 2017, AS 4006 Rz. 210 f. und AS 4005 Rz. 191 ff.). Später

präzisierte sie, [alias I.] habe ihr gesagt, er hätte es machen wollen, aber [alias

J.] habe es gemacht (AS 4009 Rz. 328 ff.). Dies wollte sie allerdings später

nicht so bestätigen, sie wisse nur, dass [alias J.] dem [alias I.] einmal eine

Arbeit weggenommen habe. Sie habe nichts von einem Tipp gewusst (AS 4026 f.).

3.7.3.3.5.2 Auffällig ist, dass J.___

seine Bekanntschaft mit den Ehegatten T.___ verleugnete (und umgekehrt B.T.___ Gleiches

tat), obwohl diese nach Aussagen von A.T.___ bestand, bzw. nach den Angaben [einer

Auskunftsperson] sehr gut war (AS 6142 Fragen 21 ff.: [alias J.] und die beiden

T.___s seien wie eine Familie gewesen, bestätigt AS 6162 Fragen 53 ff.). Auch B.O.___

führte mehrfach aus, J.___ und die beiden T.___s hätten sich gut gekannt (AS

102006, 10229, 10241 und 10261).

3.7.3.3.5.3 Falsch war auch die erste,

mehrfache Angabe von B.T.___, sie kenne den I.___ nicht, sie habe noch nie von

diesem gehört (AS 1010 Rz. 309 ff. AS 20111 Rz. 458 ff.). Ebenso falsch war die

dann nachgeschobene Aussage, sie habe seit 2007 mit diesem keinen Kontakt mehr

gehabt (AS 10118 Rz. 59 ff., AS 10133 Rz. 78 f.), hatte sie ihn doch bspw. im

Mai 2009 im Gefängnis in [Stadt 1] besucht (von ihr dann zugestanden AS 10151

f.). Das räumte sie in der Folge auch ein. Auch Z.___ gab an, B.T.___ und A.T.___

seien mit I.___ eng befreundet gewesen (AS 4087). Wenn diese sage, sie habe mit

[alias I.] seit 2006 keinen Kontakt mehr gehabt, sei das falsch (AS 4096).

Falsch war auch die Aussage von B.T.___, sie habe seit vielen Jahren keinen

Kontakt mehr gehabt mit Z.___ (A 10109 Rz. 381 ff.). Kaum verwunderlich ist

daher, dass B.T.___ auch von J.___ kaum etwas wissen wollte (sie nannte ihn

«glaublich [J.]»: AS 10106 und wollte ihn auch auf den Fotos nicht erkennen,

s.a. AS 10123 Rz. 62 ff.) oder dass sie die Diebstähle zu Lasten ihres

Arbeitgebers, [Restaurant in Ort 1], abstritt und zu den aufgezeichneten

Gesprächen sagte, sie habe die Diebstähle ihrem Mann nur vorgespielt (bspw. AS

10145, Näheres zu diesem Vorhalt kann dem Urteil der Beschwerdekammer vom 24.

Juli 2018 entnommen werden, Verfahren BKBES.2018.92). Schliesslich bezeichnete

sie Z.___ und I.___ als Alkoholiker (AS 10153 Rz. 136 ff.). Den Beschuldigten D.___

kenne sie nicht (AS 10162, später sagte sie dann, dieser sei früher Gast in

ihrem Restaurant […] gewesen: AS 10184), auch Q.___ nicht (AS 10178). Die

Anschuldigungen gegen sie bestritt B.T.___ durchgehend und bezeichnete sie

meist als «Getratsche». Zusammengefasst ist sehr auffällig, wie B.T.___

versuchte, die Beziehungen zu drei «kritischen» Personen – zu I.___, J.___ und D.___

– zuerst zu leugnen bzw. später herunterzuspielen. Gleiches galt für ihre

Beziehung zu Z.___, mit der sie gemäss ersten Aussagen seit Jahren keinen

Kontakt mehr gehabt haben wollte.

3.7.3.3.6 Zu den Aussagen von A.T.___

(AS 5032 ff.) ist anzumerken, dass seine Antworten insbesondere bezüglich der

abgehörten Telefongespräche in etwa gleich falsch und unplausibel waren wie

diejenigen seiner Ehefrau. Zu Beginn gab er an, dass sie J.___ und I.___ als

Gäste ihres [eigenen] Restaurants und als Gäste des Restaurants [...] von Z.___

kennen gelernt hätten. Auch D.___ kenne er von ihrem Restaurant her gut, dieser

sei sehr oft zu ihnen gekommen, habe Billard gespielt und sei auch mit J.___

zusammengesessen (AS 5080). Ab der dritten Einvernahme vom 27. August 2018 haben

sich seine Aussagen denjenigen seiner Frau angeglichen, so wollte er sich

zunächst nicht an das Treffen mit D.___ am Flughafen am 20. Juli 2018 erinnern

und diesen nur vom Sehen kennen (AS 5087).

3.7.3.3.7 Z.___ wurde am 28. August 2017

zu den Aussagen des anonymen Zeugen befragt und kam – ungefragt! – gleich auf B.T.___

und J.___ zu sprechen. Sie gab zusammenfassend an, sie wisse nichts von einem

Tipp von B.T.___. Diese würde das nie machen. Auffällig war aber auch, dass sie

– darauf angesprochen, sie könne gemäss den Erkenntnissen Informationen zu dem

Delikt in [Ort 1] geben – direkt auf I.___ zu sprechen kam. Sie habe nur

gehört, dass [alias J.] die Finger drin habe. Das habe sie von B.T.___ und A.T.___

gehört. B.T.___ habe ihr gesagt, dass ev. B.O.___ dem J.___ den Tipp gegeben

habe. Es könne schon sein, dass A.T.___ ihr einmal gesagt habe, der J.___ habe

«einen Seich» gemacht, dies sei ein Bandit (AS 4066 ff.). Am 15. November 2017

gab Z.___ noch an, halb [Stadt 1] spreche davon, dass J.___ an diesem

Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei. Es sei erzählt worden, dass die Frau des

Opfers mit B.T.___ im Restaurant gearbeitet habe. Und es sei erzählt worden,

man wisse, dass diese Frau Geld habe (AS 4081 ff.).

Wie aus der Telefonabhörung von B.T.___ ersichtlich

ist (Telefongespräch B.T.___ mit A.T.___ ab Telefonkabine […] vom 29. August

2017, 19.06 Uhr), hat Z.___ ihr gleich am folgenden Tag (nach der Einvernahme)

einen Brief zukommen lassen (AS 203): «Ciao B.T.___, ich bitte euch, sich bei

mir zu melden, es ist aber am besten, dass wir uns dringend treffen. Jemand hat

es dick verhudelt, aber es ist kein Problem, ich weiss die Wahrheit.» Auf

diesen Brief angesprochen, erklärte Z.___ später, mit «dick verhudelt» habe sie

gemeint, jemand habe «fest gelogen», AS 4099) B.T.___ rief in der Folge in

Absprache mit ihrem Mann Z.___ an (29. August 2017, 19.08 Uhr: AS 204 f.).

Dabei erzählt ihr Z.___, jemand habe sie angezeigt, dass sie Bescheid wisse,

wer den Tipp für den Mord gegeben habe. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf und

den nachfolgenden Telefonaten zwischen den Ehegatten T.___ wird klar (und wurde

von Z.___ und B.T.___ auch bestätigt), dass es sich um I.___ («[alias I.]»)

gehandelt hat, der es «dick verhudelt» und den Hinweis auf den Tipp gegeben

hatte (AS 204 ff.). Die Ehegatten vereinbarten dann am Telefon auch, dass B.T.___

den Brief von Z.___ wegwerfen solle, damit ihn die Polizei bei einer

allfälligen Durchsuchung nicht finden könne (AS 207). Auch nach der zweiten

Befragung durch die Polizei vom 15. November 2017 gab es ein Gespräch zwischen Z.___

und B.T.___ mit Berichterstattung (22. November 2017, 18.27 Uhr, AS 210 f.,

wobei A.T.___ beim darauffolgenden Telefongespräch seiner Frau sagte,

hoffentlich höre niemand ihre Gespräche mit Z.___ ab: AS 211).

3.7.3.3.8 Erwähnenswert sind an dieser

Stelle auch die Erkenntnisse aus den angeordneten technischen Massnahmen über

das konspirative Verhalten verschiedener Beteiligter: B.T.___ telefonierte

trotz eines Handys immer aus öffentlichen Telefonkabinen mit ihrem damals in

Serbien weilenden Ehemann ([…], ermittelt durch Observation). Dabei

kommunizierte sie auch in auffälliger Weise mit ihrem Mann (ermittelt durch

Echtzeitüberwachung der Telefone in den Kabinen, AS 203 ff.). Auch D.___ rief

seine Ehefrau […] oft aus Serbien auf ihren Festnetzanschluss an und gab ihr zu

verstehen, sie solle auf «Vìber» gehen, weshalb keine konkreten

Gesprächsinhalte abgehört werden konnten. Deshalb wurde in der Folge eine

Audioüberwachung (Lauschangriff) in der Wohnung D.___ in [Stadt 1] angeordnet

und es wurden Viber-Gespräche abgehört. Dabei zeigte sich auch die

verklausulierte Form der Kommunikation, als Beispiel sei das Gespräch vom 7.

Juni 2018, 10:35 Uhr, genannt, unmittelbar nach Abschluss der Hausdurchsuchung

mit anschliessendem abruptem Abbruch der Kommunikation (AS 138 f.).

3.7.3.3.9 Da der Hinweis auf das Geld

von B.T.___ auch zu J.___ gekommen war, war es danach nur noch ein minimaler

Schritt zu dessen Vertrautem, D.___ (nach Aussage [einer Auskunftsperson] war

der Beschuldigte wie ein Stiefvater zu J.___: AS 6160).

3.8 Als Fazit ist festzuhalten, dass die

Ergebnisse der umfangreichen Ermittlungen zur Vorgeschichte ebenfalls keine

Zweifel an den Angaben des Zeugen L.___ zu erwecken vermögen, erneut ist das

Gegenteil der Fall. Auf die Aussagen des Zeugen L.___ kann somit abgestellt

werden und die Tatbeteiligung der Beschuldigten D.___ und C.___ am Delikt vom

14. März 2010 in [Ort 1] ist damit erstellt.

4. Der Tatablauf

Aus den Tatspuren und den Aussagen des

Zeugen L.___ ergibt sich folgender Tatablauf:

4.1 Der Beschuldigte D.___ hat die

beiden Mitbeschuldigten B.___ und C.___ am Sonntag, 14. März 2010, vormittags,

nach [Ort 1] gefahren. Der Beschuldigte D.___ hatte einen Tipp erhalten – wohl

von †B.T.___ –, dass im Haus des Opfers viel Bargeld vorhanden sein müsse, das

sie sich beschaffen wollten. Da die Beschuldigten wussten, dass das Opfer

alleine daheim sein würde und kaum bereit sein würde, ihnen das Geld ohne

weiteres auszuhändigen, war schon im Vorfeld klar, dass sie zur angestrebten

Erlangung der Vermögenswerte bei Bedarf Gewalt gegen das Opfer anwenden würden.

Alleine die zur Fesselung des Opfers mitgeführten Kabelbinder zeigt dies ohne

Weiteres auf. Welche Waffen bzw. Schlagmittel sie dabei hatten, lässt sich

nicht nachweisen, weshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie keine

Schusswaffen oder Messer, sondern nur Schlaginstrumente, auf sich trugen.

Hingegen war es nicht Teil des von den drei Tätern gefassten Tatplanes, das

Opfer zu töten. Dem Tatplan folgend, klingelten oder klopften die beiden

ausführenden Täter B.___ und C.___, an der Türe des Opfers, das ihnen öffnete.

In der Folge gingen sie gewaltsam gegen das Opfer vor, es entwickelte sich eine

längere tätliche Auseinandersetzung und die Täter schlugen vielfach mit harten

Gegenständen auf den Kopf des Opfers ein (mindestens acht harte Schläge: AS

2219). Zumindest versucht wurde, das Opfer mit den mitgebrachten Kabelbindern

zu fesseln. Bestritten wird nun von den Beschuldigten, dass es beweisen werden

kann, dass sie beide am Gewaltexzess gegen das Opfer aktiv beteiligt gewesen

seien. Das Beweisergebnis ist auch diesbezüglich eindeutig:

-

Der Zeuge L.___

sagte dazu klar aus, dass beide Täter im Haus auf das Opfer eingewirkt hätten,

da sich dieses viel stärker gewehrt habe und stärker gewesen sei als erwartet.

-

Das

Gutachten vom 17.März 2010 weist deutlich auf zwei verschiedene

Schlaginstrumente hin: „Charakteristisch geformte Verletzungskomponenten, die

auf ein bestimmtes Tatwerkzeug schliessen lassen, konnten bei der Untersuchung

nicht festgestellt werden. Aufgrund ihres teilweise linearen Aspektes könnte

zumindest ein Teil der Läsionen am Kopf durch Einwirkung eines kantigen

stumpfen Gegenstandes respektive durch ein Werkzeug mit kantig begrenzter

Schlagfläche verursacht worden sein. Ein weiterer Teil der Kopfschwartendefekte

war neben dem geradlinigen Verlauf durch glatte Wundränder und angedeutet

spitze Wundwinkel sowie durch das Fehlen von Gewebebrücken oder Umblutungen

gekennzeichnet. Aufgrund dieser morphologischen Kriterien können die genannten

Läsionen als Hiebverletzungen interpretiert werden, wie sie bei Schlägen mit

vergleichsweise schweren Gegenständen beobachtet werden, die scharfe,

respektive schneidende Komponenten aufweisen (z.B. Axt, Beil, Machete etc.).“

-

Die

Spurenlage am Tatort weist auf zwei Täter (zwei verschiedene Schuhe) hin, die

sich in den Blutspuren des Opfers bewegten und die sich auch nach der Bluttat

noch im Haus befanden (Spurenbericht, AS 1043 ff., 1055 f., Fotos AS 1059 ff,

1070 f., 1136 ff.). Beide Täter bleiben somit nach dem Übergriff auf das Opfer

im Haus und von einem sofortigen Abbruch des Delikts nach der Eskalation im

Haus – und sei es auch nur durch einen der Täter – kann keine Rede sein. Da ein

Täter nach der Bluttat noch in den ersten Stock gestiegen ist, muss der Andere

das Opfer in Schach gehalten haben.

Auch die Privatklägerin und Witwe des

Opfers sagte am 15. März 2010 aus, sie habe ihren Mann am Abend beim Heimkommen

in der Stube am Boden liegend gefunden und angesprochen. Er habe gesagt „Mami,

wo bist du gewesen“ und er sehe nichts, sei solle ihn waschen. Sie habe ihn

gefragt, wer das gemacht habe und er habe geantwortet, „zwei Männer“ hätten ihn

zusammengeschlagen. Dann habe er nichts mehr gesagt und sei bewusstlos geworden

(AS 3057). Am 4.Juli 2017 bestätigte sie diese Angabe, zwei hätten ihn

„abgschlage“. Ihr Mann habe noch gesagt, die beiden Männer seien nicht aus der

Gegend gewesen, sie seien vermummt gewesen und hätten Geld gewollt. Dann habe

er nicht mehr sprechen können (AS 3084). Er habe klar gesagt, es seien zwei

Personen gewesen, sie seien vermummt gewesen (AS 3085).

Wenn eingewendet wird, die Aussagen der

Privatklägerin könnten mangels Konfrontation nicht verwertet werden, ist dazu

folgendes zu bemerken: Eine Konfrontation mit der Privatklägerin wurde vor dem

Berufungsgericht nicht mehr beantragt. Eine erneute Einvernahme der

Privatklägerin zwecks Konfrontation konnte durch die Staatsanwaltschaft nicht

mehr durchgeführt werden, da sich die Privatklägerin damals, im Alter von über

82 Jahren dazu nicht mehr in der Lage sah. Sie liess der Staatsanwaltschaft am

28. August 2018 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen: „Die Privatklägerin,

Frau G.___, ist durch die Ereignisse im Strafverfahren in den vergangenen

Wochen und Monaten psychisch immer noch sehr stark aufgewühlt. Hinzu kommt,

dass Frau G.___ fürchtet, mit weiteren Aussagen sich selber erheblich und

schwer zu gefährden. Vor diesem Hintergrund ist Frau G.___ weder bereit noch in

der Lage, derzeit Aussagen zu machen.“ Da es nicht die Staatsanwaltschaft zu

vertreten hat, dass die Privatklägerin nicht mehr befragt und konfrontiert

werden konnte, und der Aussage der Privatklägerin auch keine entscheidende oder

ausschlaggebende Bedeutung zukommt, ist es gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Konfrontationsrecht wohl möglich, dass die Aussagen der

Privatklägerin trotz mangelnder Konfrontation verwertet werden könnten. Das

Bundesgericht führte in BGE 131 I 476, E. 2.2, aus:

«Aussagen von Zeugen und

Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum

Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter

Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt

uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder

ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen

Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit die

Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der

Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam

ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die

Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer

Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 129 I 151 E. 4.2 mit

Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der

Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren

Verfahrensstadium (BGE 125 I 129 E. 6b S. 132 f. mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann auf eine Konfrontation des

Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu

ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden

(ausführlich BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 mit Hinweisen). So hat der Gerichtshof

die fehlende Befragung unbeanstandet gelassen, wenn der Zeuge berechtigterweise

das Zeugnis verweigerte (Urteil des EGMR i.S. Asch gegen Österreich

vom 26. April 1991, Serie A, Bd. 203 = EuGRZ 1992 S. 474; anders aber Urteil

des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 28. August 1986, Serie

A, Bd. 110 = EuGRZ 1987 S. 147), der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen

unauffindbar blieb (Urteil des EGMR i.S. Artner gegen Österreich vom 28.

August 1992, Serie A, Bd. 242 A = EuGRZ 1992 S. 476; Urteil des EGMR i.S. Doorson

gegen Niederlande vom 26. März 1996, Recueil CourEDH 1996-II S. 446, Ziff.

79) oder verstorben war (Urteil des EGMR i.S. Ferrantelli gegen Italien

vom 7. August 1996, Recueil CourEDH 1996-III S. 937, Ziff. 52 f.). Es ist in

solchen Fällen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK

erforderlich, dass der Beschuldigte dazu hinreichend

Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein

Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird (BGE 124 I 274 E. 5b S. 286).»

Dies kann jedoch offen gelassen werden,

da auch ohne Miteinbezug der Aussagen der Privatklägerin rechtsgenüglich

erstellt ist, dass beide Täter auf das Opfer gewaltsam eingewirkt haben. Dafür

spricht auch die Logik: Dass nur einer der Beschuldigten jeweils zugeschlagen und

der Andere immer nur das Opfer gehalten und zu fesseln versucht hätte, ist

höchst unwahrscheinlich, wäre aber rechtlich auch nicht von Belang. Dass

überhaupt nur einer der beiden Beschuldigten auf das kräftige und sich im

existentiellen Kampf vehement wehrende Opfer eingewirkt hat in diesem langen

und harten Kampf und der andere tatenlos dabei gestanden wäre oder sich ohne

Weiteres einzig der Suche nach der Beute gewidmet hätte (wie es die

Verteidigung im Parteivortrag vor Amtsgericht nahe zu legen versuchte: DT AS

1106 f.), kann hingegen völlig ausgeschlossen werden. Die Anwendung notwendiger

Gewalt gegen das Opfer war ja wie erwähnt bereits Teil des vereinbarten

Tatplanes gewesen. Eindrückliches Zeugnis dieses Kampfes legt das sogleich

darzulegende Spurenbild ab.

4.2 Das Opfer erlitt beim Überfall

folgende Verletzungen: Gemäss erstem rechtsmedizinischem Gutachten des IRM Basel

über die körperliche Untersuchung vom 17. März 2010 (Untersuchung vom 14. März

2010 am späten Abend im Schockraum der Notaufnahme des Universitätsspitals Basel,

AS 2000 ff.) wurden [dem

Opfer] beim fraglichen Überfall durch Gewalteinwirkung namentlich grossflächige

und tiefgreifende Kopfverletzungen und mehrere Hämatome zugefügt. Die

Verletzungen werden durch die erstellten Fotografien (AS 2008 ff) eindrücklich

dargestellt; besonders zahlreich sind sie auf dem Oberkopf und am Hinterkopf

(AS 2012). Es zeigten sich mehrere tiefgreifende Hautdurchtrennungen an der

behaarten Kopfhaut, wobei sich insgesamt acht Verletzungszentren mit unterschiedlichem

morphologischem Aspekt abgrenzen liessen (AS 2005). Zusätzlich zu den

äusserlich sichtbaren Verletzungen habe man gemäss mündlichen Angaben der

behandelnden Ärzte im Spital mehrere Brüche am Hirn- und Gesichtsschädel

festgestellt. Diese Befunde müssten anhand von Krankenunterlagen noch

verifiziert werden.

Bei der Interpretation der Verletzungen

führten die Gutachter aus, aufgrund der Verletzungsverteilung/-lokalisation

(oberhalb der sog. Hutkrempenlinie) und -morphologie sowie dem Schwerpunkt im

Kopf- und Gesichtsbereich bestünden aus rechtsmedizinischer Sicht an einer

Fremdbeibringung keine vernünftigen Zweifel. Auch durch multiple

Sturz-ereignisse oder einen komplizierten Sturz (z.B. Treppensturz) liessen

sich die Befunde in ihrer Gesamtheit nicht erklären.

Die teilweise sehr tiefgreifenden

Kopfhautverletzungen entsprächen dem Bild einer mehrfachen stumpfen

Gewalteinwirkung im Sinne von Schlägen mit einem harten Gegenstand, wobei von

mindestens acht Einwirkungen auszugehen sei. Charakteristisch geformte

Verletzungskomponenten, die auf ein bestimmtes Tatwerkzeug schliessen liessen,

hätten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Aufgrund ihres

teilweise linearen Aspektes könne zumindest ein Teil der Läsionen am Kopf durch

Einwirkung eines kantigen, stumpfen Gegenstandes bzw. durch ein Werkzeug mit

kantig begrenzter Schlagfläche verursacht worden sein.

Ein weiterer Teil der

Kopfschwartendefekte sei neben dem gradlinigen Verlauf durch glatte Wundränder

und angedeutet spitze Wundwinkel sowie durch das Fehlen von Gewebebrücken und

Umblutungen gekennzeichnet. Aufgrund dieser morphologischen Kriterien könnten

die genannten Läsionen als Hiebverletzungen interpretiert werden, wie sie bei

Schlägen mit vergleichsweise schweren Gegenständen beobachtet würden, die

scharfe, resp. schneidende Komponenten aufwiesen (z.B. Axt, Beil, Machete). Bei

den Hautdurchtrennungen an der linken Augenbraue und an der Oberlippe handle es

sich dem Aspekt nach um Quetsch-Riss-Wunden infolge stumpfer Gewaltanwendung.

Diese Verletzungen könnten – wie die ungeformten Hauteinblutungen im Gesicht –

ebenfalls durch Schläge erklärt werden. Alternativ kämen aufgrund von Art und

Lokalisation der Befunde auch Stürze oder mehrfaches Anschlagen an harter

Unterlage in Betracht. In diesem Zusammenhang könnten auch die

Blutunterlaufungen und Schürfungen an den unteren Gliedmassen entstanden sein.

Die massiven Blutunterlaufungen beider Augen würden medizinisch als sog.

Brillenhämatome bezeichnet. Als Ursache komme eine direkte stumpfe

Traumatisierung (z.B. Schläge) in Betracht. Alternativ könnten solche Befunde

im Rahmen eines Schädel-Hirn-Traumas mit Schädelbasisfrakturen durch

Fortleitung einer Blutung aus dem Schädelinnern entstehen. Für eine

abschliessende Beurteilung der Ursache des Brillenhämatoms seien eine klinische

und eine radiologische Untersuchung erforderlich. Die Läsion am linken

Handgelenk könne aufgrund ihres streifigen Aspektes Folge einer Fesselung –

z.B. mit einem Kabelbinder – interpretiert werden, wobei die Beurteilung wegen

der medizinischen Versorgung (venöser Zugang für Infusion) nur eingeschränkt

möglich sei.

Zusammenfassend seien die festgestellten

Läsionen an der Kopf- und Gesichtshaut als gravierende Verletzungen zu bewerten

und liessen auf schwere Gewalteinwirkungen gegen den Kopf schliessen. Als vital

bedrohlich sei einerseits der Blutverlust aus den teilweise sehr grossen und

tiefgreifenden Kopfhautdurchtrennungen anzusehen. Andererseits könnten bei

einem derartigen Kopftrauma Blutungen im Schädelinnern sowie Verletzungen am

Gehirn resultieren. Solche Veränderungen könnten unmittelbar oder über

sekundäre Hirnschäden im Sinne einer zunehmenden posttraumatischen

Wassereinlagerung im Hirngewebe (Ödem) zum Tode führen. Im Hinblick auf den

kritischen Bewusstheitszustand des Betroffenen bei der Untersuchung sowie die

vorläufigen klinischen Angaben zu den Kopfverletzungen sei aus

rechtsmedizinischer Sicht eine unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen. Für die

abschliessende Beurteilung sei allerdings Einsicht in die vollständigen

Krankenunterlagen nach Abschluss der Spitalbehandlung erforderlich. Das Opfer

war bei der Untersuchung an zahlreiche medizinische Überwachungsgeräte

angeschlossen. Zu Beginn der Untersuchung sei es stark bewusstseinsgetrübt,

zeige lediglich unkoordinierte Abwehrreaktionen und müsse im weiteren Verlauf

sediert, intubiert und beatmet werden. Die Untersuchung, Befunderhebung und -dokumentation

sei aufgrund der zeitgleich erforderlichen Notfallbehandlung nur eingeschränkt

möglich gewesen.

Infolge der Kopfverletzungen erlitt das

Opfer ein Hirnödem sowie ein Epiduralhämatom parietal rechts, eine

multifragmentäre Kalottenfraktur, einen Jochbeinbruch und eine Orbitalfraktur

beidseits, Brüche der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1 bis 4 und ausgeprägte

Substanzdefekte an der Grundfläche des Grosshirns (Gutachten IRM BS vom 17.

März 2010, AS 2000 ff.; forensisches Abschlussgutachten IRM BS vom 29. Juli

2010, AS 2068 ff.). Darauf ist weiter unten näher einzugehen. Angesichts der

gutachterlichen Feststellungen, aber auch der Aussagen von Frau G.___ und des

Zeugen L.___ ist erstellt, dass die schwerwiegenden Verletzungen des Opfers von

den beiden Beschuldigten B.___ und C.___ stammten, eine Selbstbeibringung oder

ein Unfall (Treppensturz) kann ausgeschlossen werden.

4.3 Die Täter suchten das ganze Haus

vergeblich nach Wertgegenständen ab und nahmen nur einen Haus- und einen

Autoschlüssel – beide am gleichen Schlüsselbund – mit. Beide Täter waren nach

dem Beibringen der schweren Verletzungen am Opfer noch am Tatort, was wie

bereits erwähnt die Spuren von zwei verschiedenen Paaren Schuhen in den

Blutlachen zeigen. Offenbar übersahen sie aber in der Aufregung und Bestürzung

über den Verlauf der Tat den Wandtresor und das Portemonnaie des Opfers. Das

schwerstverletzte Opfer liessen sie alleine im Haus zurück. Dass sie die

Hauseingangstüre hinter sich abgeschlossen hätten, lässt sich den Beschuldigten

angesichts der diesbezüglich unterschiedlich lautenden Aussagen der

Privatklägerin nicht nachweisen. Der Beschuldigte D.___ fuhr in der Folge die

beiden anderen Beschuldigten vom Tatort weg.

4.4 Die Frage der Kausalität zwischen

den von den Tätern dem Opfer am 14. März 2010 zugefügten Verletzungen und dem

späteren Todeseintritt ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

5. Rechtliche Würdigung

5.1 Raubdelikt

5.1.1.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1

StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder

unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den

Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die

Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht

unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder

eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Ziff.2).

Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe

nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er bandenmässig handelt oder sonst wie

durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart

(Ziff. 3).

Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht

unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine

schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Ziff. 4).

Raub ist der unter Anwendung von Gewalt

oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene

Diebstahl. Das Gesetz nennt als Nötigungsmittel (nicht abschliessend) Gewalt an

einer Person und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.

Gewalt an einer Person ist nach h.L. das unmittelbare Einwirken auf den Körper.

Analog der Nötigung richtet sich die erforderliche Intensität der Gewalt nach

der Widerstandskraft des konkreten Opfers. Gewalt und Drohung müssen sich gegen

die Person richten, die ein Hindernis für den Diebstahl bildet. Raub ist

vollendet mit der Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139, wobei die

Nötigung für den Diebstahl kausal sein muss (BGE 133 IV 212). Zur

Bandenmässigkeit und zur besonderen Gefährlichkeit vgl. die nachfolgenden

Ausführungen zu den Qualifikationen.

Den Grundtatbestand von Art. 139 Ziff. 1

aStGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung

wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegnahme

ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der

Gewahrsamsinhaber (nicht notwendigerweise auch Eigentümer) muss faktisch die

Möglichkeit haben, über die Sache zu verfügen; auch der Dieb erlangt über die

gestohlene Sache faktisch Gewahrsam.

Die Nötigungshandlungen sind Gewalt

gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den Körper

(Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2018,

nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 140 StGB N 4), dann die

Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich

Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Stefan Trechsel/Dean

Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 5), und schliesslich das Bewirken der

Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung.

5.1.1.2 Vorliegend ist offenkundig, dass

die Beschuldigten gegen das Opfer schwerwiegende Gewalt ausübten, um an die

vorgestellte Beute von Bargeld in erheblicher Höhe zu gelangen. Sie waren mit

diesem Tatplan mit Fesselungsmitteln und Schlagwerkzeugen nach [Ort 1]

gefahren, im Haus eine grosse Geldmenge zu entwenden und zu diesem Zweck den

Widerstand des anwesenden Opfers gewaltsam zu brechen bzw. dieses mit Schlägen

zur Bekanntgabe des Ortes der Beute zu zwingen. Dieses Vorgehen erfüllt den

Grundtatbestand des Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht mit Ausnahme

der Bereicherung ohne Weiteres.

Die Beschuldigten konnten keinen

Geldbetrag entwenden, sie nahmen einzig einen Haustürschlüssel und einen

PW-Schlüssel der Marke [...] mit. Eine Bereicherung der Täter ist damit nicht

eingetreten. Sie entfernten sich mit dem gleichen Fahrzeug, mit dem sie nach [Ort

1] gekommen waren, sodass mit der Vorinstanz von einer versuchten Tatbegehung

auszugehen ist (wobei im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius

ohnehin kein vollendetes Raubdelikt angenommen werden könnte).

5.1.2.1 Das Strafgesetzbuch enthält

keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter

dasteht. Ein Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des

konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich

ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der

subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der

Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat

auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer

an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag

(vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft

verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der oder gar

Herrschaft über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche

Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann

genügen (vgl. BSK StGB - Marc Forster, Vor Art. 24 N 8). Für Mittäterschaft

wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht

erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es

genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der

Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur

konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im

Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses

ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa; Stefan

Trechsel / Marc Jean-Richard, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.,

Zürich / St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 13). Jedem Mittäter

werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen

Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die

mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil

6S.135/2005 vom 1. September 2005 E. 1.2.4). Ein Indiz für

Mittäterschaft sind das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige

Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. u.a.

Stefan Trechsel / Marc Jean-Richard, Vor Art. 24 StGB N 15;

Marc Forster, Vor Art. 24 N 11).

Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung

wird damit massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich

übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die

Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere

Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).

Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung

begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88;

125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder

unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch

Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den

unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil

6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen).

Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt

eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von

Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam

strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell

unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der

Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die

fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft

gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis

gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In

diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen

im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede

Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch

zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die

Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7.

Mai 2013 E. 2.7).

5.1.2.2 Vorliegend ist offensichtlich,

dass die drei Beschuldigten D.___, B.___ und C.___ hinsichtlich des Raubdelikts

mittäterschaftlich gehandelt haben: Der Beschuldigte D.___ erhielt den Tipp,

plante den Raubüberfall und zog dafür die beiden Mitbeschuldigten B.___ und C.___

bei. Diese hatten das eigentliche Raubdelikt im Hause des Opfers dann

auszuführen. Der Beschuldigte D.___ führte sie an den Tatort und nahm sie nach

der Deliktsausführung wieder mit. Er erfüllt als Mastermind des Delikts

zweifellos die Anforderungen an einen Mittäter. Es kann dazu auch auf das

Urteil des Bundesgerichts 6B_982/2016 E. 1.4 vom 20. September 2017 verwiesen

werden.

5.1.3.1 Das qualifizierende Merkmal der

Bandenmässigkeit ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent

geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer

selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten

zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann

bereits beim Zusammenschluss zweier Täter gegeben sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und

3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die

sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die

fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S.

233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen

Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 139 StGB N 16; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in BSK StGB

II, Art. 139 StGB N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder

Einzelne an allen Straftaten der Bande beteiligt (Stefan Trechsel/Dean Crameri,

a.a.O., Art. 139 StGB N 17; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2013).

5.1.3.2 Den Beschuldigten B.___, C.___

und D.___ (sep. Anklageschrift) wird bandenmässiger Raub vorgehalten: Dies mit

Blick auf das ebenfalls vorgehaltene Delikt vom 3. Februar 2010 in [Ort 4]

(Raubüberfall Bijouterie) und das Delikt [in der französischen Stadt 1]

(Raubüberfall Bijouterie). Da das Delikt in [Ort 4] – wie weiter unten zu

zeigen sein wird – ebenfalls erstellt ist, kann an dieser Stelle auf den

Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit eingegangen werden. Die Beschuldigten

haben ausdrücklich oder zumindest konkludent den Entschluss gefasst, inskünftig

gemeinsam und in wechselnder Zusammensetzung mit zugeschriebener Rollen- und

Arbeitsaufteilung mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch

unbestimmte Vermögensdelikte zu begehen. Zu diesem Zweck reisten die beiden

Beschuldigten B.___ und C.___ in die Schweiz ein. Primär konzentrierten sich

die Beschuldigten auf Bijouterien als Tatobjekte, aber nicht nur. In die Bande

wurden nur Leute aufgenommen, welche man gut kannte und das Vertrauen der

Bandenmitglieder genossen. Vor der Tat in [Ort 1] verübten die Beschuldigten B.___

und C.___ am 3. Februar 2010 – zusammen mit einem dritten, unerkannt

gebliebenen Mittäter – einen Raubüberfall auf [eine Bijouterie] in [Ort 4]. Der

Beschuldigte D.___, der sich bereits mit anderen Bandenmitgliedern in Dubai am

27. April 2007 beteiligt gehabt hatte, organisierte und plante den Raubüberfall

auf [Herrn G.___] sorgfältig und bestimmte die

beiden Mitbeschuldigten B.___ und C.___ als ausführende Mittäter. Kurz danach

schritten die Beschuldigten B.___ und D.___ in Mittäterschaft mit V.___ ([alias

V.]) und [...] erneut zur Tat und raubten [eine Bijouterie in der französischen

Stadt 1] aus. Zu weiteren Straftaten kam es in der Folge nicht, weil die

Beschuldigten B.___ und D.___ kurz nach der Tat [in der französischen Stadt 1]

verhaftet und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Der

Beschuldigte C.___ war seinerseits noch beim Diebstahl in [Ort 3] dabei. Die

Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmässigen Tatbegehung sind bei den

Beschuldigten B.___, C.___ und D.___ mit jeweils zwei durchgeführten

Raubdelikten somit erfüllt. Es gibt keinerlei Hinweise, dass sie sich auf diese

zwei Delikte beschränkt hätten, die Tat in [in der französischen Stadt 1]

zeigt, wenn auch in veränderter Zusammensetzung ohne den Beschuldigten C.___,

das Gegenteil. Man kann vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgehen,

dass die drei Beschuldigten einem kriminellen Netzwerk angehörten. Die

Vorgehensweise entspricht genau dem oben beschriebenen System der sog. Pink

Panther: Die Gruppe sei in

einer Art Zellen-System organisiert, deren Mitglieder sich nach einem nicht

erkennbaren System immer wieder neu zusammenfänden, um ihre Überfälle

auszuführen. Durch diese Zusammenschlüsse stärkten sich die jeweils Beteiligten

psychisch und physisch, hatten bessere Erfolgsaussichten und konnten höhere

Deliktsbeträge anstreben. Die jeweiligen Teams waren jeweils gut organisiert,

bereiteten die Taten sorgfältig vor und wirkten planmässig zusammen. Die

Beschuldigten haben somit bandenmässig gehandelt.

5.1.4 Dem Beschuldigten D.___ wird in

der Anklage zusätzlich eine qualifizierte Tatbegehung nach Art. 140 Ziffer 4

StGB (Verbringen des Opfers in Lebensgefahr, Zufügen einer schweren

Körperverletzung oder grausame Behandlung) vorgeworfen. Die Vorinstanz hat das

Vorliegen dieses Qualifikationsgrundes verneint (US 68), die Staatsanwaltschaft

hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb darauf mit Blick auf das

Verbot der „reformatio in peius“ nicht weiter einzugehen ist.

5.2 Tötungsdelikt

5.2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB). Das Opfer [Herr

G.___] ist rund vier Monate nach dem Raubüberfall im Spital verstorben, ohne

zuvor je wieder das Bewusstsein voll erlangt zu haben (vgl. dazu die

Chronologie des Gesundheitsverlaufes auf AS 00065 ff.). Daran ändert nichts,

dass ein Arzt der Polizei einmal eine «Ja/Nein-Befragung» erlaubt hatte, die

dann vor Ort aus medizinischen Gründen aber doch wieder verweigert wurde (AS

00066 f.). Bestritten ist von Seiten der Beschuldigten, dass der Tod des Opfers

in adäquat-kausalem Zusammenhang mit den ihm am 14. März 2010 zugefügten

Verletzungen stand.

5.2.2.1 Die Voraussetzung der Adäquanz

der Kausalität ist eine normative Einschränkung der natürlichen Kausalität. Ein

adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio

sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu

bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung

wesentlich begünstigt erscheint (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Der adäquate

Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache

eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist,

dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr

beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das

Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn

diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart

unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).

In anderen Worten fehlt es an dem erforderlichen rechtserheblichen

Kausalzusammenhang, wenn die Folge "soweit ausserhalb der normalen

Lebenserfahrung liegt", dass sie "nicht zu erwarten war" (BGE 98 IV 168, 173; 101 IV 28, 31), d.h. "ganz aussergewöhnliche Umstände […]

hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die

derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache

[…] alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten

– in den Hintergrund drängen" (BGE 130 IV 7, 10; zum Ganzen: BSK StGB

- Niggli/Maeder, Art. 12 N 94). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung führt

die körperliche Prädisposition des Opfers nicht zu einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs

(BGE 131 IV 145 E. 5.2). "Wohl kann eine drohende und ernsthafte

Lebensgefahr unter Umständen durch einen sofortigen medizinischen Eingriff

herabgesetzt oder aufgehoben werden. Das schafft aber die Tatsache nicht aus

der Welt, dass der Täter zuerst eine ernsthafte Lebensgefahr geschaffen hat.

Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte

Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte,

ist unerheblich (BGE 91 IV 194 E. 2). Unerheblich ist also auch, ob die

Lebensgefahr rasch behoben werden konnte oder nicht […]" (BGE 109 IV 18,

21).

Die Verteidigung des Beschuldigten B.___ argumentierte vor dem

Berufungsgericht kurz mit der Rechtsfigur der «objektiven Zurechenbarkeit»

(beschäftigte sich in der Folge aber ausschliesslich mit der Adäquanztheorie:

Parteivortrag vor dem Berufungsgericht S. 48 ff.). Die objektive Zurechnung ist

im deutschen Strafrecht ein Kriterium zur Ermittlung der Tatbestandsmäßigkeit

einer Handlung und damit eine Weiterentwicklung der Adäquanztheorie, welche im

Schweizerischen Recht nach wie Geltung hat. Die objektive Zurechnung eines

tatbestandlichen Erfolges dient ebenfalls der Eingrenzung der strafrechtlich

relevanten Kausalität. Die Lehre von der objektiven Zurechnung fragt danach, ob

der Erfolg dem Täter als sein Werk zugerechnet werden kann, es geht dabei

namentlich um das rechtlich relevante Risiko und den Risikozusammenhang

(https://www.juracademy.de/strafrecht-at1/objektiven-zurechnung.html). Die

Adäquanz einer natürlich kausalen Handlung oder die objektive Zurechenbarkeit

spielen in der Praxis insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Rolle, um

die Strafbarkeit einzugrenzen. Dementsprechend nennt auch die Verteidigung

einen Bundesgerichtsentscheid zu einem Fahrlässigkeitsdelikt (BGE 100 IV 284).

Wenn beim Vorsatzdelikt der adäquate Kausalzusammenhang bzw. die objektive

Zurechenbarkeit fehlt, handelt es sich allenfalls um ein versuchtes Delikt,

allenfalls kann auch der Vorsatz entfallen.

5.2.2.2.1 Dem Sektionsprotokoll des IRM Basel

vom 15. Juli 2010 (Todestag) kann dazu folgendes entnommen werden (AS 2056):

Nach den Obduktionsbefunden erkläre sich der Tod des Opfers als Folge einer

ausgeprägten Lungenentzündung mit Beteiligung beider Unterlappen und des

rechten Lungenmittellappens. In der Gesamtschau aller Befunde und vorbehaltlich

der Kenntnis des medizinischen Verlaufs sei die tödliche Lungenentzündung als

typische Komplikation der lange dauernden Intensivbehandlung nach

vorausgegangenem Schädel-Hirn-Trauma (SHT) aufzufassen. Als Residuen dieses SHT

hätten bei der Obduktion noch ausgeprägte Substanzdefekte an der Grundfläche

des Grosshirns festgestellt werden können. Es habe sich ausserdem ein Zustand

nach operativer Schädelreparation gezeigt. Es handle sich dabei um die

Entfernung eines Teils des Schädeldachs entweder als operativen Zugangsweg zum

Schädelinneren und/oder zur Druckentlastung bei vorliegender Hirnschwellung.

Die umschriebene Gewebserweichung im Marklager des rechten Hirnhauptlappens

dürfte einer umschriebenen Läsion infolge eines Sauerstoffmangels des Gewebes

bei Hirndrucksteigerung und somit einer sekundären Hirnschädigung entsprechen.

Zur Sicherung dieser Diagnose würden noch feingewebliche Untersuchungen

durchgeführt. Krankhafte Veränderungen an den inneren Organen, die als

konkurrierende Todesursache aufzufassen wären, hätten bei der Obduktion nicht

festgestellt werden können. Es handle sich somit um einen nicht-natürlichen

Tod. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der

Angaben zum klinischen Verlauf sei vorläufig von einem ursächlichen

Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen SHT (Deliktfolge) und dem

Todeseintritt auszugehen. Für die abschliessende Begutachtung sei die

Auswertung der vollständigen Krankenunterlagen erforderlich.

5.2.2.2.2 Im forensischen

Abschlussgutachten des IRM Basel vom 29. Juli 2010 wird zusammengefasst zum

Krankheitsverlauf und zur Todesursache ausgeführt (AS 2074 f.):

Am 14. März 2010 sei das Opfer mit

schweren Kopfverletzungen in das Universitätsspital Basel eingeliefert worden,

nachdem es zuvor daheim von Unbekannten überfallen worden sei. Gemäss

Krankenunterlagen sei das Opfer aufgrund der traumabedingten

Ausfallserscheinungen in der Folge längerfristig beatmungspflichtig sowie

immobilisiert gewesen und habe Schluckstörungen aufgewiesen. Künstliche

Beatmung, Immobilisierung und Schluckstörungen stellten bekannte Risikofaktoren

für die Entwicklung von Atemwegsinfektionen dar. Bereits fünf Tage nach

Aufnahme ins Universitätsspital Basel habe das Opfer eine Lungenentzündung

entwickelt, die vermutlich durch Einatmung von Blut im Rahmen des Vorfalles

entstanden sei, die jedoch mittels antibiotischer Behandlung ab dem 20. März

2010 rasch habe beherrscht werden können. Am 1. April 2010 sei die Verlegung

des Opfers ins Kantonsspital Bruderholz erfolgt, wo am 25. Mai 2010 eine

Zustandsverschlechterung mit Fieber und allgemeinem Sauerstoffmangel

aufgetreten sei, die auf eine durch Einatmung von Fremdmaterial bedingte

Lungenentzündung (Aspirationspneumonie) habe zurückgeführt werden können. Die

Pneumonie sei durch eine antibiotische Therapie zur Ausheilung gebracht worden.

Am 23. Juni 2010 habe das Opfer erneut in reduziertem Zustand auf die

Intensivstation verlegt werden müssen. Durch laborchemische Kontrollen sowie

eine Röntgenuntersuchung des Brustkorbs sei erneut eine Lungenentzündung

diagnostiziert worden, welche im Verlauf zu einer weiteren

Zustandsverschlechterung geführt habe. Nach Rücksprache mit den Angehörigen sei

auf lebenserhaltende Massnahmen verzichtet worden, worauf das Opfer in der

Folge am 15. Juli 2010, 02.20 Uhr, verstorben sei.

Nach den Ergebnissen der postmortal

durchgeführten Untersuchungen sei das 71 Jahre alt gewordene Opfer an einer

eitrigen Entzündung von Lungen und Atemwegen (Bronchopneumonie) verstorben. Bei

der Sektion seien bereits eine akute Überwässerung und Verfestigung der Lungen

sowie entzündliche Veränderungen an den Atemwegen aufgefallen. Bei den

feingeweblichen Zusatzuntersuchungen hätten als Ausdruck einer Bronchopneumonie

granulozytäre Entzündungsinfiltrate, Bakterien und Flüssigkeitsansammlungen in

Lungenbläschen und tiefen Atemwegen festgestellt werden können. Herdförmig habe

sich in den Entzündungszonen amorphes Material gezeigt, welches als Hinweis auf

eine Aspiration (Einatmung von Fremdmaterial) gewertet werden könne. Am Gehirn

hätten sich makroskopisch älter imponierende traumatische Schädigungen mit

ausgedehnten Gewebedefekten an der Basis beider Frontallappen, welche

histologisch bereits eine fortgeschrittene Abräumreaktion aufgewiesen hätten

und die im Hinblick auf das Wundheilungsstadium zeitlich ohne weiteres dem

angegebenen Vorfall vom 14. März 2010 hätten zugeordnet werden können, gezeigt.

Im rechten Hinterlappen habe sich ein umschriebener frischer Gewebsuntergang

(Nekrose) ohne nennenswerte Reaktion gefunden, welcher auf eine

Durchblutungsstörung (Ischiämie) zurückgeführt werden könne, die histologisch

in Form thrombotischer Verschlüsse kleiner Arterien zur Darstellung gekommen

sei. Dieser Befund alleine erkläre aufgrund der geringen Ausdehnung den

Todeseintritt des Betroffenen zum gegenständlichen Zeitpunkt jedoch nicht

schlüssig. Im Rahmen der Obduktion und feingeweblichen Zusatzuntersuchungen

hätten keine anderweitigen Erkrankungen innerer Organe festgestellt werden

können, welche als konkurrierende Todesursache in Erwägung zu ziehen wären.

Hinweise auf eine Intoxikation oder zeitnahe relevante Gewalteinwirkung durch

fremde Hand hätten sich nicht gefunden. Die in Blut und Urin nachgewiesenen

Medikamente würden typischerweise im Rahmen von medizinischen Notfallmassnahmen

eingesetzt und seien gemäss den Einträgen in den Krankenunterlagen auch beim

Opfer zum Einsatz gekommen.

Nach Angaben der Ermittlungsbehörden zur

Vorgeschichte gehe man aktuell davon aus, dass das Opfer am 14. März 2010 von

Unbekannten in seiner Wohnung überfallen und durch diese vor allem am Kopf

schwer verletzt worden sei. Gemäss Krankenunterlagen sei es durch die

Kopfverletzungen zu schweren anhaltenden Bewusstseins- und Gedächtnisstörungen

gekommen. Die postmortal an der Hirnbasis nachgewiesenen Substanzdefekte seien

ohne vernünftige Zweifel traumatisch entstanden und liessen sich zwangslos dem

berichteten Ereignis zuordnen. Die todesursächliche Bronchopneumonie sei als

Komplikation der Immobilisierung und Langzeitbeatmung sowie der

Schluckstörungen infolge der schweren Hirnschädigung und damit als Folge des

erlittenen Traumas zu interpretieren. Gehe man davon aus, dass dieses Trauma

durch fremde Hand induziert worden sei, so handle es sich im vorliegenden Fall

um einen nicht-natürlichen Tod (Tötungsdelikt). Für die Unterbrechung der

Kausalkette zwischen Trauma und Todeseintritt, z.B. durch ein unabhängiges

inneres Leiden oder einen allfälligen medizinischen Behandlungsfehler, ergäben

sich anhand der postmortalen Untersuchungsergebnisse keine Hinweise.

5.2.2.2.3 Im Gutachten des IRM Aarau vom

14. März 2018 kommen die Gutachter zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (AS

2194 ff.):

Das vorliegende Verletzungsbild am Kopf

(behaarte Kopfhaut und Hirnschädel) könne durch mehrfache, sehr schwere,

stumpfe bzw. ggf. scharfe/halbscharfe Gewalteinwirkung erklärt werden.

Eindeutig geformte Läsionen – z.B. Abdrücke von Waffenbestandteilen,

Schuhsohlenprofilabdrücke etc. – die einem konkreten Tatwerkzeug sicher

zugeordnet werden könnten, seien hingegen nicht abgrenzbar gewesen. Im Hinblick

auf die Wundmorphologie kämen teils jedoch kantige Gegenstände, z.B. Teile

einer Feuerwaffe, ohne Weiteres in Betracht. Insbesondere bei den Läsionen ohne

Gewebebrücken und mit z.T. spitzen Wundwinkeln, die jedoch mit umgebenden

Blutergüssen dennoch Zeichen einer stumpfen Gewalteinwirkung aufgewiesen

hätten, müsse wie bereits im rechtmedizinischen Vorgutachten, auch teils eine

halbscharfe Gewalt (bspw. Axt, Beil, Machete etc.) als Entstehungsursache

diskutiert werden. Faustschläge mit blossen Händen erschienen gerade im

Hinblick auf die grosse Verletzungsschwere und bei einer Schädeldicke von bis

zu 0,6 cm als alleinige Ursache für die morphologisch eher linienförmigen Quetsch-Riss-Wunden

und multiplen Schädelbrüche nicht plausibel geeignet. Fusstritte mit

entsprechend geformten, harten Schuhen/Schuhteilen, könnten jedoch zumindest

das Auftreten der QRWs und Schädelbrüche zwangslos erklären.

Bei den Gesichtsverletzungen handle es

sich ebenfalls um die Folgen multipler, schwerer, stumpfer Gewalt, wobei eine

Entstehung durch Stürze, Schläge und Tritte – oder Kombinationen daraus –

grundsätzlich als möglich erscheine.

Am Rumpf und an den Extremitäten hätten

sich die Folgen multipler, schwerer, stumpfer Gewalt gefunden, wobei die

Entstehung durch Stürze, Schläge oder Tritte – oder Kombinationen daraus –

grundsätzlich als möglich erscheine.

Die Folgerungen des Vorgutachtens vom

17. März 2010 könnten bestätigt werden. Ergänzend könne ausgeführt werden, dass

insgesamt der grosse Verletzungsschwerpunkt mit zahlreichen Einzelläsionen im

Kopfbereich des Opfers auffalle, wohingegen an Rumpf und Extremitäten

verhältnismässig wenige Verletzungen zur Beobachtung gekommen seien. Die Lage

der Verletzungen am gesamten Kopf – also im Gesichtsbereich, am Hinterkopf und

an beiden Kopfseiten – erkläre sich nicht plausibel durch einen einfachen Sturz

in der Ebene, sondern würde zwingend zahlreiche Stürze in verschiedenen

Richtungen voraussetzen. Entsprechende sturztypische Begleitverletzungen an

prominenten, sturztypischen Stellen des Rumpfes und der Extremitäten

(Blutergüsse und/oder Schürfungen an Schultern, Ellenbogen, Hüften etc.)

fehlten jedoch, was damit im Widerspruch zum Gesamtverletzungsbild stehe.

Zusammengefasst bestünden somit an einer überwiegenden Verletzungsbeibringung

durch fremde Hand – also sturzunabhängig – keine vernünftigen Zweifel.

Anhand des Verletzungsbildes müsse es

sich um mehr als acht einzelne Gewalteinwirkungen gegen den Hirnschädel

gehandelt haben. Weiter seien insgesamt mindestens drei stumpfe

Gewalteinwirkungen gegen das Gesicht erfolgt, die ebenfalls durch

Schlageinwirkungen entstanden sein könnten. An Rumpf und Extremitäten könne es

sich prinzipiell um die Folgen von mindestens fünf weiteren Fremdeinwirkungen

handeln. Die Läsionen an den Beinstreckseiten könnten aufgrund von Lage und

Morphologie hingegen Sturz- oder «Kriechverletzungen» zugeordnet werden.

Gemäss klinischen Angaben habe bei den

Röntgenuntersuchungen des Kopfes sowie bei der neurochirurgischen Operation

eine Zertrümmerung des Schädeldaches in mindestens 10 grosse und zahlreiche

kleine Fragmente festgestellt werden können. Eine Reihenfolge der

Schläge/Gewalteinwirkungen sei nicht bestimmbar. Alleine aufgrund der

Verletzungslokalisationen sowie der Blutspuren im Haus könne nicht

abschliessend auf einen exakten Tatablauf – insbesondere die Reihenfolge und

Lokalisationen der einzelnen Verletzungsentstehungen – geschlossen werden.

Allerdings ergäben sich aufgrund des Blutspurenmusters sowie der Verteilung der

Blutspuren Hinweise darauf, dass zumindest ein Teil der Kopfverletzungen am

Treppenabsatz und einzelne Gesichtsverletzungen vor der Küchentüre bzw. in der

Küche entstanden seien. Ein räumlicher Verlauf der Spurentstehung vom

Treppenabsatz über Flur, Küche und Büro bis ins Wohnzimmer, erscheine

grundsätzlich möglich, ebenso wie eine überwiegend kniende/kriechende

Fortbewegung des Opfers aufgrund der Blutspurenhöhe und Verletzungen an den

Beinen.

Die beim Opfer festgestellten Läsionen

erfüllten aufgrund von Lage, Morphologie und Schwere typische Kriterien einer

Fremdbeibringung und könnten daher mit dem vom Betroffenen bei Auffindung

angegebenen Überfall zwangslos in Übereinstimmung gebracht werden. Hinweise auf

frische oder zurückliegende Selbstverletzungen hätten sich hingegen nicht

gefunden. Die Tatsache, dass bis auf die Läsion am rechten Zeigefinger, die

ggf. durch eine passive Abwehr entstanden sein könnte, keine klassischen

Abwehrverletzungen an den Armen hätten festgestellt werden können, könne einen

Hinweis darauf darstellen, dass das Opfer entweder vom Angriff überrascht

worden sei oder bereits unmittelbar nach der ersten Gewalteinwirkung in seiner

Handlungsfähigkeit und damit auch der Fähigkeit zur Gegenwehr höhergradig

beeinträchtigt gewesen sei. Auch müsse diskutiert werden, dass das Opfer durch

eine Fesselung mit den vor Ort aufgefundenen Kabelbindern, die aufgrund der

Läsionen an den Unterarmen nachvollzogen werden könne, trotz erhaltener Handlungsfähigkeit

überhaupt nicht mehr zur Gegenwehr mit dem Armen imstande gewesen sei.

5.2.2.2.4 Gemäss den zitierten und voll

beweiskräftigen Gutachten handelte es sich vorliegend zusammengefasst um einen

nicht-natürlichen Tod. Das Opfer verstarb an einer Bronchopneumonie als typischer

Komplikation der Immobilisierung und Langzeitbeatmung sowie der

Schluckstörungen infolge der schweren Hirnschädigung und damit als Folge des

erlittenen Traumas vom 14. März 2010. Es bestehen aus medizinischer Sicht keine

Hinweise für eine Unterbrechung der Kausalkette und die natürliche Kausalität zwischen den Verletzungen

und dem Todeseintritt ist klar zu bejahen (Sektionsprotokoll und Vorläufiges

Gutachten IRM Basel vom 15. Juli 2010, AS 2056; Gutachten Kantonsspital Aarau

vom 14. März 2018, AS 2199). Ebenso zu bejahen ist die adäquate Kausalität: die

von den Tätern dem Opfer zugefügten schwersten Kopfverletzungen führten zu

erwarteten, typischen Komplikationen und schliesslich zum Todeseintritt nach

vier Monaten, ohne dass das Opfer das Bewusstsein je wieder voll erlangt gehabt

hätte. Ein Behandlungsfehler wird im Gutachten des IRM Basel ausgeschlossen:

«Für eine Unterbrechung der Kausalkette zwischen Trauma und Todeseintritt, z.B.

durch ein unabhängiges inneres Leiden oder einen allfälligen medizinischen

Behandlungsfehler, ergeben sich anhand der postmortalen Untersuchungsergebnisse

und der vorliegenden Krankenunterlagen keine Hinweise» (AS 2075). Daran würde

sich aber selbst dann nichts ändern, wenn bei der Behandlung des Opfers im

Spital auch Fehler gemacht worden sein sollten, wie an der Berufungsverhandlung

geltend gemacht wurde (Stichwort: ungenügende Hochlagerung beim und nach dem

Essen). Dass die Angehörigen sich nach den wiederholten Lungenentzündungen

letztlich gegen die Ausführung weiterer lebensverlängernder medizinischer

Massnahmen (u.a. von den Neurochirurgen empfohlene spinale Drainage des

Hydrocephalus, erneute antibiotische Behandlung) und sich einzig noch für

palliative Pflege aussprachen, ist angesichts der langen Leidensgeschichte, des

gesundheitlichen Zustandes des Opfers (schwere neurokognitive Defizite,

Bewusstseinsstörung, halbseitige Lähmung) und der fehlenden Aussicht auf

nachhaltige Heilung nachvollziehbar und bewirkt ebensowenig eine Unterbrechung

der Kausalkette. Dieser Entscheid ist weder aussergewöhnlich, noch von

derartiger Bedeutung, dass damit die adäquate Kausalität unterbrochen worden

wäre. Schon gar nichts ändert sich an diesem Schluss mit Blick auf die

Erstbeurteilung von Dr. […], der als Notfallarzt im Spital als erster mit dem

Opfer konfrontiert war, wonach bei normalem Heilungsverlauf nicht mit dem

Ableben zu rechnen sei (AS 00023). Dieser groben Erstdiagnose kann im Vergleich

mit den fachärztlichen Gutachten keinerlei Bedeutung zukommen. Dass alle drei

Aspirationspneumonien bei fachgerechter Pflege und Beachtung der Präsdispositionen

hätten vermieden werden können, wie der Beschuldigte B.___ ausführen liess (DT

AS 1089), ist eine Spekulation, die von den Gutachtern nicht geteilt wird, und

wäre wie gesagt nicht von derartiger Bedeutung, dass von einer relevanten

Unterbrechung der Kausalkette auszugehen wäre. Wenn der Beschuldigte B.___

ausführen lässt, die dritte Aspirationspneumonie habe nicht er ausgelöst,

sondern diese habe ihre Ursache in einer unsachgemässen Behandlung, verkennt er

die hohen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die

Unterbrechung der Kausalkette. Aus BGE 109 IV 18 (Regeste: «Ein Milzriss, der

ohne sofortigen operativen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode

führt, ist eine lebensgefährliche Verletzung. Ob im konkreten Fall rasche medizinische

Hilfe zur Stelle sei oder nicht, ist unerheblich»). ergibt sich für den

vorliegenden Fall jedenfalls nichts Entlastendes. Von einer «Zusatzursache, die

derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass

damit nicht zu rechnen war», kann hier nicht die Rede sein. Es bleibt bei der

Feststellung der Gutachter: «Für die Unterbrechung der Kausalkette zwischen

Trauma und Todeseintritt, z.B. durch ein unabhängiges inneres Leiden oder einen

allfälligen medizinischen Behandlungsfehler, ergäben sich anhand der

postmortalen Untersuchungsergebnisse keine Hinweise.» (AS 2075). Entsprechende

Ergänzungsfragen an die Gutachter wurden vom Beschuldigten B.___ im Übrigen

weder vor Auftragserteilung noch nach Erhalt des Gutachtens gestellt. Wenn die

Verteidigung des Beschuldigten B.___ vor dem Berufungsgericht bei der Frage

nach der Adäquanz das Beispiel vorbringt, dass jemand in einem Spital von einem

Amokläufer getötet wird, wobei dieser Tod nicht mehr der Zuständigkeit dessen

angerechnet werde, der den Spitalaufenthalt verursacht habe, hat das mit der

vorliegenden Konstellation gar nichts mehr zu tun.

5.2.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund,

der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die

Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn

Jahren (Art. 112 StGB).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zeichnet sich der Mord durch eine aussergewöhnlich krasse

Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das

Gesetz strebe an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv

egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen sei und sich daher

zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer

Menschen hinwegsetze (BGE 115 IV 8 E. 1b; 117 IV 369 E. 17; 118 IV 122 E. 2b;

120 IV 265 E. 3a; 127 IV 10 E. 1.a; Urteil 6S.163/1998 vom 23.

November 1999, Pra 2000, Nr. 73, 430; Urteil 6S.10/2004 vom 1. April 2004 E. 4;

Urteil 6B_82/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3; Urteil 6B_21/2010 vom 4.

März 2010 E. 6.3; Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2). Die besondere

Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber hervorgehen. Umstände aus der Zeit vor

und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des

Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des

Täters herangezogen werden. Im Sinne der erwähnten Auslegung werten die h.L.

und Rechtsprechung den besonders verwerflichen Beweggrund bzw. Zweck der Tat

und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Regelbeispiele für die

besondere Skrupellosigkeit, wobei nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und

inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigt. Mit

Recht wird Habgier, die sich in der Tötung um materiellen Gewinnes willen

manifestiert, als Indiz für verwerfliche Gesinnung gewertet. Klassischerweise

als Mord gelten somit Tötungen zum Zwecke eines Raubes (BGE 114 IV 188; Urteil

6B_734/2011 E. 7.2 vom 3. April 2012: «für Mord typische Fälle sind die Tötung

eines Menschen zum Zwecke des Raubes») oder eines Diebstahls (BGE 100 IV 148).

5.2.3.2 Die Täter verschafften sich

vorliegend zwecks Diebstahls, demnach aus rein pekuniären Interessen, Zugang

zum Haus, nachdem ihnen [das Opfer] die Haustüre geöffnet hatte. Sie machten

ihn in der Folge auf äusserst brutale Weise zum Widerstand unfähig, indem sie

mit roher Gewalt, u.a. mit Gegenständen (Schlagwerkzeugen), auf ihn

einschlugen, wobei er weitaus überwiegend am Kopf traktiert wurde. Der

71-jährige Mann war den beiden deutlich jüngeren Tätern sowohl körperlich als

auch zahlenmässig unterlegen. Das Opfer wurde gefesselt, stark verletzt

zurückgelassen und das Hilfeholen erschwert, indem die Täter die Türe

abschlossen und den Hausschlüssel mitnahmen. Die Täter opferten ein

Menschenleben, um an die beabsichtigten materiellen Werte zu gelangen. Dieses

gesamte Vorgehen zeugt von krassem Egoismus und Habgier, grosser Gefühlskälte,

Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit. Nicht nur ihr Beweggrund, sondern

auch die Art der Tatausführung erscheinen als besonders verwerflich i.S.v.

Art. 112 StGB. Die besondere Skrupellosigkeit als qualifizierendes

Merkmal ist demgemäss erfüllt.

5.2.4.1 In subjektiver Hinsicht

erfordert Art. 112 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass die Beschuldigten mit direktem

Vorsatz gehandelt haben – also der Tod des Opfers ihr direktes Handlungsziel

war – lässt sich trotz der mehreren und schwerwiegenden Attacken gegen den Kopf

des Opfers unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht

rechtsgenüglich nachweisen. Zu prüfen ist somit, ob die Beschuldigten mit

Eventualvorsatz gehandelt haben.

5.2.4.2 Ein eventualvorsätzliches

Verhalten liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen

Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt,

weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit

ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251).

Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das

Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des

Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer

die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt.

Dahinter steckt der

Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine

Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt,

welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des

Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz

kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs

nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände

hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit

Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm

bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Zu den

relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

5.2.4.3 Das Bundesgericht hat sich in

seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge

von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung

der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung

der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur

Beurteilung stand (vgl. Urteile 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015; 6B_1250/2013 vom

24. April 2015; 6B_839/2014 vom 21. April 2015; 6B_901/2014 vom 27. Februar

2015; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014; 6B_370/2013

vom 16. Januar 2014; 6B_45/3013 vom 18. Juli 2013; 6B_954/2010 vom 10. März

2011; 6P.184-188 und 6S.418/2006 vom 21. Februar 2007).

Dabei hielt das Bundesgericht wiederholt

fest, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des

menschlichen Körpers handle und dass Kopfverletzungen (insbesondere

Verletzungen der Hirnregion) gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Dies

stimme überein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das mehrfach

festgehalten habe, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass

Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers

– selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit den Händen zu schützen

versuche – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität

führen könnten (Urteile 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, 6B_208/2015 vom 24.

August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch die

Urteile 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014

E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3).

Im Urteil 6B_643/2011 vom 26. Januar

2012 führte das Bundesgericht in E. 2.3 aus: «Mehrfache hochgradig

gewaltintensive Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf bzw. in das

ungeschützte Gesicht eines Opfers sind angesichts der bekannten Empfindlichkeit

der Kopfregion eines Menschen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den

Erfahrungen des Lebens geeignet, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den

Tod des Betroffenen herbeizuführen. Eine solche massive Gewalteinwirkung gegen

den Kopf eines Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch geeignet,

einen unkontrollierten Sturz des Opfers mit tödlichen Folgen zu bewirken. Wer

wie der Beschwerdeführer einem Menschen in blinder Wut mehrfach die Faust mit

aller Kraft massiv in das Gesicht/gegen den Kopf schlägt, weiss nicht nur um

das Risiko tödlicher Verletzungen infolge der Faustschläge, sondern er weiss

auch, dass das Opfer infolge einer derartig wuchtigen Gewalteinwirkung

unkontrolliert stürzen, mit dem Kopf hart aufprallen und sich dabei tödliche Verletzungen

zuziehen könnte. Mit andern Worten stellt sich das Risiko eines

unkontrollierten Sturzes mit tödlichem Ausgang bei wiederholten hochgradig

gewalttätigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen

nicht mehr als ein blosses Unfallgeschehen dar, sondern als voraussehbare Folge

der erfolgten massiven Gewalteinwirkung. Der Beschwerdeführer musste mithin

ernsthaft damit rechnen, dass die wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in

das Gesicht des Opfers tödliche Folgen nach sich ziehen könnten. Die

Wissenskomponente des Vorsatzes ist gegeben.

Auch die Willenskomponente ist zu

bejahen. Indem der Beschwerdeführer mit der Faust mehrfach mit hochgradiger

Gewaltintensität gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers schlug, musste

sich ihm der Todeseintritt – als Folge der massiven Faustschläge oder eines

dadurch ausgelösten unkontrollierten Sturzes – als so wahrscheinlich

aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der

Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dass dem Beschwerdeführer die

Folgen seines Tuns bzw. das Leben des Opfers völlig gleichgültig waren, zeigt

sich im Übrigen auch darin, dass er auf dieses bzw. dessen Kopf auch noch

einschlug, als es bereits regungs- und wehrlos am Boden lag.»

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen

eventualvorsätzlicher Tötung wurde vom Bundesgericht bestätigt.

Gleich urteilte das Bundesgericht mit

Entscheid 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 bei mehreren Schlägen mit einem

Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen und mit Entscheid 6B_221/2016

vom 20. Mai 2016 (mehrere Schläge mit einem 1,2 kg schweren Stein gegen den

Kopf eines Menschen).

5.2.4.4 Die Beschuldigten B.___ und C.___

gingen in einem beispiellosen Gewaltexzess mit hochgradiger Gewaltintensität

und äusserst brutal gegen das Opfer vor. Sie verpassten nicht nur mit Fäusten,

sondern auch mit einem harten Schlaginstrument dem schliesslich abwehrunfähigen

Opfer (kaum Abwehrverletzungen) mindestens acht schwere Schläge alleine gegen

den Ober- und Hinterkopf (und daneben mindestens drei Schläge gegen das Gesicht

und fünf Schläge gegen den Rumpf und die Extremitäten). Illustrativ sind die

beiden Fotographien der Kopfverletzungen auf AS 1087 und 1088. Das Opfer wies

keine Abwehrverletzungen auf, die Einwirkungen trafen den ungeschützten Kopf

des Opfers. Dadurch erlitt das Opfer schwerste Kopfverletzungen, darunter eine

Vielzahl von Schädelbrüchen. Die von den Beschuldigten begangenen

Pflichtverletzungen wiegen ausgesprochen schwer und das Risiko des Todeseintrittes

lag – auch für die beiden Beschuldigten klar erkennbar – sehr nah. Der

Beweggrund war, das Opfer zwecks Vornahme von Diebstählen auszuschalten.

Nachdem sie das Opfer schwer verletzt hatten, überliessen die Beschuldigten

dieses seinem Schicksal. Es befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Wer

derart, teilweise mit stumpfen bzw. scharfkantigen Gegenständen auf den Kopf

eines Menschen einschlägt, das Opfer fesselt, es in schwerverletztem Zustand

zurücklässt, muss den Tod ohne Weiteres für möglich halten und nimmt zumindest

in Kauf, dass der Tod die Folge sein kann. Damit handelten die Täter

eventualvorsätzlich, wobei eine gewisse Nähe zum direkten Vorsatz nicht zu

übersehen ist; der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Dass das Opfer

schliesslich nicht direkt an den schweren Verletzungen gestorben ist, sondern

aufgrund einer typischen Komplikation nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma und

anschliessender Einstellung der medizinischen Massnahmen, ändert an der

Vorhersehbarkeit des Todeseintrittes im Rahmen des Eventualvorsatzes nichts: es

handelt sich dabei um eine von der Vorstellung der Täter unwesentliche

Abweichung im Kausalverlauf, es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen zur

Frage der adäquaten Kausalität verwiesen werden. Mord ist auch bei Eventualvorsatz

hinsichtlich der Tötung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2012 E. 1.5

vom 13. Mai 2013).

5.2.5 Damit ist der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen Mordes gegen die beiden Beschuldigten B.___ und C.___ zu

bestätigen. Sie haben dabei in Mittäterschaft gehandelt: beide schlugen auf das

Opfer ein und für beide war das hohe Risiko des Todeseintrittes unschwer

erkennbar. Sie handelten im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplans

und sie müssen sich die Handlungen des jeweils anderen gegenseitig anrechnen

lassen. Der Schuldspruch wegen Mordes konsumiert beim Raub die Qualifikation

nach Art. 140 Ziffer 4 StGB.

V. Delikt [Ort 4]

1. Vorhalt

Bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB; Beschuldigte B.___ und C.___), AZ 3

Den Beschuldigten B.___ und C.___ wird

vorgehalten, am 3. Februar 2010, um 09:25 Uhr, in [Ort 4], zum Nachteil [einer Bijouterie],

[des Geschäftsführers der Bijouterie] und H.___, einen Raub begangen zu haben,

indem die Beschuldigten in Mittäterschaft mit einer unbekannten Person

(allenfalls V.___) den Geschäftsführer […] sowie die Angestellte H.___

vorsätzlich zum Widerstand unfähig gemacht hätten, weil sie die Geschädigten

mit Gewalt überwältigt, mit einer Schusswaffe bedroht und mit Kabelbindern an

Füssen und Händen gefesselt hätten. Anschliessend hätten sie die Geschädigten

in den Toiletten-Raum beordert, ohne aber die Türe zuzusperren und aus dem

Tresor, den Vitrinen, vom Handgelenk und aus der Brieftasche des geschädigten

Geschäftsführers in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht

Schmuck und Bargeld im Wert von CHF 856'122.20 gestohlen. Insgesamt hätten die

Beschuldigten rund 98 Armbanduhren, unter anderem der Marken Baume + Mercier

und Corum, rund 121 Fingerringe, diverse Schmuckanhänger, Ohrschmuck, Colliers

und Edelsteine (siehe auch Deliktsverzeichnis AS 38007 ff) sowie Bargeld

im Betrag von CHF 500.00 weggenommen.

Die Beschuldigten hätten in

Mittäterschaft mit einer weiteren unbekannten Person gehandelt. Sie hätten sich

minutiös auf die Tat vorbereitet. Dazu hätten auch das Auskundschaften des

Objekts und kurz vor der Tat eine Visite im Geschäft gehört, wobei sie sich

nach teuren Uhren erkundigt hätten. Dadurch sei ihnen auch bekannt gewesen,

dass regelmässig mindestens zwei Personen im Objekt anwesend gewesen seien. Sie

hätten sich deshalb ausdrücklich entschieden, die Tat zu dritt mit einer klaren

Rollenverteilung und Arbeitsaufteilung auszuführen. Im Rahmen der Vorbereitung

hätten sie eine gewalttätige Konfrontation mit den Geschädigten in ihre Planung

mit einbezogen, was sich unter anderem daraus ergebe, dass sie Kabelbinder und

Schusswaffen mitgenommen hätten, um den Widerstand der Geschädigten zu brechen

und diese zu fesseln. Sie hätten sich daher ausdrücklich oder zumindest

konkludent entschlossen, auf die Geschädigten gemeinsam Gewalt auszuüben, um

Schmuck, Bargeld und andere Wertgegenstände in möglichst hohem Wert unter

Überwindung des Widerstands der Geschädigten zu stehlen. Ein Täter, mutmasslich

B.___, habe [den Geschäftsführer] von hinten an der rechten Schulter gepackt

und den Arm um ihn gelegt. Er habe ihm die Schusswaffe in die linke

Rippengegend gepresst und verlangt, dass sich die beiden Geschädigten auf den

Boden legten. Auch der zweite Täter sei mit einer Schusswaffe bewaffnet

gewesen, er habe die Geschädigte H.___ auf den Boden gedrückt. Anschliessend

hätten die zwei Täter je einen Geschädigten gefesselt, während der dritte Täter

bereits die Beute behändigt und im Verkaufsraum das Geschehen draussen

beobachtet habe. Der dritte Täter habe damit auch die Aufgabe übernommen, vor

Gefahren wie einer anrückenden Polizei oder Kundschaft zu alarmieren. Die

Beschuldigten hätten Rollenverteilung und Arbeitsaufteilung vor dem Überfall im

Detail abgesprochen. Sie hätten bestimmt, in welcher Reihenfolge sie den Laden

beträten, wer die Konversation führe, wer welche Person überwältige und fessle

und schliesslich, wer in welchen Räumen nach Schmuck suche. Die genauen

Tatbeiträge beim Überfall liessen sich den einzelnen Beschuldigten nicht

zuweisen. Aufgrund der Spurenauswertung sei jedoch davon auszugehen, dass B.___

den [Geschäftsführer] überwältigt habe. Die Tatbeiträge beider Beschuldigter

seien jedoch für die erfolgreiche Tatausführung entscheidend gewesen. Jeder

habe sich den Tatbeitrag des andern Mittäters zu eigen gemacht, weshalb sich

infolge Mittäterschaft jeder die Tatbeiträge des andern wie seinen eigenen

anrechnen lassen müsse.

Die Bandenmässigkeit ergebe sich aus dem

Umstand, dass die Beschuldigten konkludent oder ausdrücklich den Entschluss

gefasst hätten, inskünftig in einem festen Team mit zugewiesener Arbeits- und

Rollenaufteilung mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch unbestimmte

Straftaten zu verüben. Zu diesem Zweck seien B.___ und C.___ bereits 2009 in

die Schweiz eingereist. Primär hätten sich die Beschuldigten auf Bijouterien

als Tatobjekte spezialisiert, aber nicht nur. In die Bande seien nur Personen

aufgenommen worden, welche man bestens gekannt habe und die das Vertrauen der

Bandenmitglieder genossen hätten. Nach der Tat in [Ort 4] hätten B.___ und C.___

in Mittäterschaft mit D.___ den Raubüberfall auf [das Opfer] am 14. März 2010

verübt. D.___, welcher sich bereits mit anderen Bandenmitgliedern am Diebstahl

in Dubai zum Nachteil [einer Juwelierfirma] am 27. April 2007

beteiligt gehabt habe und auf Delikte solcherart spezialisiert gewesen sei,

habe als Kopf der Bande den Raubüberfall auf [das Opfer] sorgfältig und

minutiös geplant und organisiert. Am 20. Mai 2010 sei der Beschuldigte B.___ in

Mittäterschaft mit D.___, V.___ ([…]) und [...] ein weiteres Mal zur Tat

geschritten und habe [eine Bijouterie in der französischen Stadt 1] ausgeraubt.

Zu weiteren Straftaten sei es in der Folge nur deshalb nicht mehr gekommen,

weil die Täter kurz nach der Tat in [in der französischen Stadt 1] verhaftet

und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Durch den

Zusammenschluss zu einer Bande hätten sich die Beschuldigten bessere

Erfolgsaussichten bei ihren Taten versprochen, aber auch höhere Deliktsbeträge.

Als Bande seien Taten möglich gewesen, die sich nur in einem festen Team

realisieren liessen.

Der Vorhalt wird von den Beschuldigten

bestritten.

2. Sachverhalt

2.1 Am Mittwoch, 3. Februar 2010, 09.31

Uhr, meldete sich [der Geschäftsführer und Inhaber der Bijouterie] in [Ort 4],

über die Notrufnummer 117 bei der Polizei mit der Meldung, er sei im seinem

Verkaufsladen soeben überfallen, gefesselt und ins WC gesperrt worden. Von den

drei Tätern seien mindestens zwei mit einer Pistole bewaffnet gewesen. Es sei

niemand verletzt worden (vgl. Tatbestandsrapport der Kantonspolizei Aargau vom

28. März 2010 gegen unbekannte Täterschaft, AS 38002 ff.). Bei den Unbekannten

habe es sich um zwei slawische Typen, welche Englisch gesprochen hätten,

gehandelt. Den dritten Täter habe man nur gehört, nicht gesehen. Zur Tatzeit

habe sich noch die Angestellte H.___ im Laden aufgehalten. Der erste Täter habe

sich explizit nach Uhren der Marke «Corum» in der Schaufensterauslage

erkundigt. Er ([der Geschäftsführer]) habe dann das Schaufenster aufgeschlossen.

Der Täter habe ihn dann von hinten gepackt und mit einer Pistole bedroht. Sie

hätten sich dann in die hinteren Räumlichkeiten begeben, wo sich Frau H.___

aufgehalten habe. Da sei ein zweiter Täter dazu gekommen. Die Täter hätten Frau

H.___ zu Boden befohlen, wo sie der zweite Täter mit Kabelbindern an Händen und

Füssen gefesselt habe. Der erste Täter habe dann den Tresorschlüssel bei ihm

verlangt, den er diesem gezeigt habe. Die Täter, nun noch ein dritter Mann, den

sie nur gehört hätten, hätten nun gezielt diverse Luxusuhren und Schmuck

behändigt. Nachdem sie ihm die Armbanduhr ebenfalls ausgezogen gehabt hätten,

hätten sie ihn auch noch an Händen und Füssen mit Kabelbindern gefesselt und

zusammen mit Frau H.___ ins WC gedrängt. Die Türe sei geschlossen, aber nicht

verschlossen worden. Die Täter hätten die Haupteingangstüre mit den daran

befindlichen Riegeln verschlossen. Die Liegenschaft hätten sie durch den

Seiteneingang verlassen, welcher mit einem mitgenommenen Schlüssel ebenfalls

verschlossen worden sei. Der Wert des Deliktsgutes betrage rund CHF 850'000.00.

Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2010 gab [der Geschäftsführer der

Bijouterie] – nach verdächtigen Feststellungen in der Vergangenheit gefragt –

an, vor ca. zwei Monaten sei ein Kunde, ebenfalls englischsprechend, ins

Geschäft gekommen. Dieser habe sich nach derselben Uhrenmarke «Corum» erkundigt

in derselben Vitrine wie heute. Er habe dem Mann damals die Preise genannt und

Prospekte mitgegeben. Der Mann habe danach das Geschäft verlassen und sei

draussen in ein Auto mit ZH-Schildern gestiegen. Weil er sich vorsichtig

verhalte, habe er sich die ZH-Nummer des PWs aufgeschrieben. Er werde noch mal

nachschauen, ob er den Zettel noch finde. Es sei damals auch ein Ostblock-Typ

gewesen. Auf dem Beifahrersitz habe sich damals sicher noch eine Person

befunden (AS 38041 f.). Getätigte Abklärungen ergaben, dass die Ehefrau des

Zeugen L.___ damals die Besitzerin des genannten Kontrollschildes ZH-[…] war

(Wechselschild, AS 38219 ff.). Sowohl die Besitzerin als auch L.___ wollten auf

Nachfrage der Polizei nie mit den Fahrzeugen in [Ort 4] gewesen sein (AS 38224

ff.). Der Geschädigte konnte niemanden aus der Familie von L.___ als damaligen

Besucher identifizieren, womit diese Abklärungen ergebnislos verliefen.

Ermittlungen gegen mehrere Russen, die wenige später bei einem Raubüberfall auf

eine Bijouterie in Interlaken verhaftet wurden (am 8. Februar 2010), verliefen

ebenfalls ergebnislos.

Das im Zusammenhang mit dem Raubüberfall

vom 3. März 2010 in [Ort 4] auch gegen V.___ eröffnete Verfahren wurde mit

Verfügung vom 23. März 2020 eingestellt (Ausschluss durch DNA-Analyse, AS

39172.1 ff.).

2.2.1 Im Verlaufe seiner Befragungen zum

Delikt «[Ort 1]» machte der Zeuge L.___ auch Aussagen zum Raubüberfall in [Ort

4]. Der Raub sei von den Beschuldigten B.___ und C.___ zusammen mit einer

Drittperson, deren Namen er nicht nennen wolle, begangen worden. Bei der

letzten Einvernahme als Zeuge im Vorverfahren am 14. Mai 2019 (AS 7109 ff.) gab

der Zeuge L.___ – auf Frage, ob es noch weitere Delikte gebe, zu denen er

Aussagen machen könne – an, es gebe noch eine Sache, einen Raub in der Nähe von

[…], in [Ort 4]. Dort hätten C.___, B.___ und noch eine Person einen Raub

gemacht. Es sei eine Bijouterie gewesen. Er habe C.___ ein paar Mal mit dem

Auto dorthin gefahren, dieser habe dort eine etwas ältere Freundin gehabt. […].

Er habe ihn dann rausgelassen und habe die Frau nur einmal gesehen. Sie heisse

glaublich B.O.___. Da sei er sich aber nicht sicher. Nach seiner Erinnerung sei

die Frau mit einem Cabrio mit Harttop gekommen. Nach seiner Erinnerung habe C.___

diese Bijouterie an diesem Ort gefunden. (aF, was er noch von diesem Raub

wisse?) Nach dem Raub habe ihn X.___ von der Garage aus angerufen. Er sei

dorthin gegangen und sie hätten ihm die Tasche mit der Beute gegeben. Er habe

in der Garage C.___ und B.___ gesehen. Die dritte Person habe er nicht gesehen.

Über diese Person möchte er nicht reden, das sei zu riskant für ihn. Er habe

die Tasche im grossen Parkhaus im Glattzentrum einem Mann gegeben. Mehr möchte

er wegen der Sicherheit für sich und seine Familie nicht sagen. Er habe die

Tasche einfach schnell wegbringen müssen. Er habe von der Beute sicher nichts

erhalten, das sei zu riskant. Ev. habe er später etwas dafür erhalten. Der

Mann, über den er nicht sprechen wolle, sei ein sehr mächtiger Mensch in

Serbien. (aF) Das Delikt in [Ort 4] sei vor [Ort 1] gewesen. (aF) Die Leute,

die den Raub gemacht hätten, hätten danach Geld aus Serbien erhalten. … (aF)

Ja, C.___ habe in [Ort 4] eine ältere Frau als Freundin gehabt, dazu noch eine

andere Frau, an die er sich nicht mehr genau erinnern könne. Die Frau von [Ort

4] habe ihre Sprache gesprochen, Serbokroatisch. Mit C.___ meine er den Sohn

von [CC]. … (aF) Nach dem Raub in [Ort 4] habe er beide, C.___ und B.___,

gesehen. Wer ihm die Tasche konkret übergeben habe, könne er nicht mehr sagen,

es sei aber einer dieser beiden gewesen. (aF, wieso er gewusst habe, dass in

der Tasche die Beute aus [Ort 4] gewesen sei. Er habe gesagt «sie» hätten es

ihm gesagt. Wen er mit «sie» konkret gemeint habe?) Er habe damit C.___ und B.___

gemeint. Vielleicht hätten sie ihm nicht genau gesagt von [Ort 4]. Aber für ihn

sei es klar gewesen. (aF, weshalb er die Tasche genommen habe im Wissen darum,

dass sich Diebesgut darin befinde?) Er habe Fehler gemacht und dafür müsse er

sich verantworten. (aF, ob ihm jemand gesagt habe, dass C.___ und B.___ den

Raub in [Ort 4] zusammen begangen hätten?) Er habe beide, also B.___ und C.___,

nach dem Raub gesehen und die Tasche übernommen. (aF, wer ihm den Auftrag

erteilt habe, die Tasche jemandem zu überbringen?) Dazu äussere er sich nicht.

(aF, ob dies das einzige Mal gewesen sei, dass man ihm eine Tasche mit

Deliktsgut übergeben habe?) Für einige Sachen sei er schon verurteilt worden,

das sei bekannt, zu anderen Sachen möchte er sich nicht äussern. Zur Bezahlung

für den Transport und die Übergabe der Tasche möchte er sich nicht äussern.

(aF, wieso B.___ und C.___ gerade ihm gegenüber die Tat in [Ort 4] eingestanden

haben sollten?) Das hätten sie nicht getan, er habe aber die Tasche mit der

Beute gesehen.

Am 31. Mai 2021 gab er vor Amtsgericht

als Zeuge an (DT AS 918 ff.): (aF) Zum Verhältnis zu C.___ und B.___ könne er

sagen, dass er denen in [Ort 4] geholfen habe, was er auch teuer bezahlt habe.

… (Zum Vorhalt [Ort 4] vom 3. Februar 2010) Dort habe er die Beute genommen und

weitergeleitet. Das sei in der Garage von X.___ gewesen. (aF) Daran seien B.___,

C.___ und eine dritte Person beteiligt gewesen. Zur dritten Person sage er

wegen seiner Sicherheit nichts. Er habe B.___ und C.___ in der Garage gesehen,

die dritte Person nicht. Aber als er das Geld gebracht habe, habe er gewusst,

dass die dritte Person beteiligt gewesen sei. Sie hätten wahrscheinlich von

diesem Geld ihr Leben finanziert. (aF, ob die Täter Gewalt angewendet hätten)

Von Gewalt wisse er nichts. Nach seinem Wissen würden sie nicht extra jemanden

verletzen, wie bspw. in [Ort 1], da man dafür hohe Strafen erhalten könne. (aF)

C.___ habe in [Ort 4] eine Freundin gehabt, glaublich B.O.___. Er habe diese

glaublich an einer Tankstelle getroffen. (Auf Vorhalt, dem Geschäftsinhaber der

Bijouterie in [Ort 4] sei eine Person aufgefallen, die ein oder zwei Monate vor

der Tat ins Geschäft gekommen sei und auffällig gewesen sei. Er habe das

Kennzeichen des Fahrzeugs dieses Mannes notiert. Laut Zeugen sei es auf ihn -

den Zeugen - bzw. seine Frau eingelöst gewesen. Ob er dafür eine Erklärung

habe?) Er habe C.___ ein paar Mal dorthin gefahren. Er selbst sei nie in diesem

Laden drin gewesen.

2.2.2 Das

forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM Bern vom 14. November 2019

kam zu folgenden Schlüssen: Bei der Spur 10-1454.Q1, Abstrich ab Wange links [des

Geschäftsführers der Bijouterie] erscheint es als rund 10 Millionen Mal

wahrscheinlicher, die vorliegenden Analyseresultate zu erhalten, wenn die auf

der Spur 10-1454.Q1 nachgewiesene DNA [des geschädigten Geschäftsführers], der

Person mit PCN 29 509780 69 (Beschuldigter B.___) und einer unbekannten Person

stammt, als wenn die DNA von Loosli und zwei unbekannten Personen stammen würde

(forensisch-molekularbiologisches Gutachten IRM Bern vom 14. November 2019,

AS 38278). Bei der Spur 10-1454.Q3, Abstrich ab Kabelbinder weiss

(Werkstatt) ist ein Likelihood Ratio (LR) für H1/H2 in der Grössenordnung von

2'300 berechnet worden. Dies bedeutet gemäss Gutachten, dass es 2'300 Mal

wahrscheinlicher sei, die vorliegenden Analyseresultate zu erhalten, wenn die

auf der Spur 10-1454.Q3 nachgewiesene DNA von der Person mit PCN 29 509780 69

(Beschuldigter B.___) und drei unbekannten Personen stammt, als wenn die DNA

von vier unbekannten Personen stammen würde (forensisch-molekularbiologisches

Gutachten IRM Bern vom 14. November 2019, AS 38278 f.). Gemäss

AS 1102 ist sodann erstellt, dass das Profil PCN 29 509780 69 B.___ zuzuordnen

ist.

2.2.3 Während der Beschuldigte C.___ die

Aussage zu diesem Vorhalt verweigerte, gab der Beschuldigte B.___ am 22. Januar

2020 dazu Auskunft (AS 38105 ff.): Er habe mit dem Raubüberfall in [Ort 4]

nichts zu tun, er wisse nicht einmal, wo [Ort 4] sei. Er habe L.___ sicher

keine Tasche mit Beute gegeben, er sei kein Freund von diesem und habe nichts

mit ihm zu tun. Mit seinen falschen Aussagen habe L.___ möglicherweise seine

Geschichte mit [Ort 1] bekräftigen wollen. Die in [Ort 4] verwendeten

Kabelbinder finde man in vielen Geschäften. (Auf Vorhalt der DNA-Abklärungen)

Er verstehe das nicht. Auch in [Ort 1] sei seine DNA an Kabelbindern gefunden

worden und auch dort erst später. Da gebe es keine Chance. (Auf Vorhalt, dass

er Mitte Februar 2010 viel Geld für den Aufenthalt mit seiner Freundin

ausgegeben habe) Er habe ja teure Kleider geklaut und verkauft. Er habe CHF

10'000.00 dafür erhalten. Wenn gesagt werde, es sei für CHF 800'000.00 Schmuck

geklaut worden, dann hätte er 10% davon erhalten, also ca. CHF 8'000.00. Dann

wäre er in Nizza gewesen mit seiner Freundin oder hätte seine Schulden bezahlt.

Wenn er CHF 8'000.00 erhalten hätte, hätte er nicht CHF 4'000.00 mit seiner

Freundin ausgegeben. Das mache keinen Sinn. (auf Vorhalt, er habe zunächst

gesagt, er sei erst Mitte Februar 2010 in die Schweiz gereist, obwohl dies Ende

2009 gewesen sei) Das habe er nie gesagt. Daran könne er sich nicht erinnern, das

müsse ein Fehler sein. Ev. habe er das gesagt, um C.___ und M.___ in Schutz zu

nehmen und diesen keine Probleme zu machen.

2.3.1 Die Täterschaft des Beschuldigten B.___

ist aufgrund folgender Umstände rechtsgenüglich nachgewiesen:

-

Die Anwesenheit des

Beschuldigten B.___ am Tatort ist durch das forensisch-molekularbiologische

Gutachten des IRM Bern vom 14. November 2019 mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt.

Der Fundort der DNA-Spur ab

der linken Wange [des geschädigten Geschäftsführers der Bijouterie] deckt sich

mit dessen Sachverhaltsdarstellung, wonach er von einem Täter mit dem Arm von

hinten um den Hals gepackt worden sei. Dies hat auch Frau H.___ so bestätigt.

Zur äusserst unwahrscheinlichen Möglichkeit einer Sekundärübertragung/Drittübertragung

kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

-

Zur Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Zeugen L.___ kann auch auf die bisherigen Ausführungen verwiesen

werden. Auch hier hat der Zeuge den Beschuldigten B.___ als einen der Täter bezeichnet

und die nachfolgenden DNA-Analysen haben dessen Anwesenheit am Tatort

bestätigt. Ebenso hat er zutreffend von insgesamt drei Tätern gesprochen. Das

ist klares Täterwissen. Wenn er gesagt hat, er wisse nicht, wie genau die Tat

in der Bijouterie abgelaufen sei, sagt er einfach die Wahrheit. Ein

Falschbelastungsmotiv ist auch hier nicht auszumachen, zumal sich der Zeuge L.___

bei diesem Delikt selbst belastet hat (was auch der Grund sein dürfte, dass er

zu diesem Delikt erst am Schluss Aussagen gemacht hat, und was zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten führte). Zudem wurde ein Fahrzeug

des Zeugen einige Zeit vor dem Raubüberfall vom Geschädigten im Zusammenhang

mit einem angeblichen Kunden vor dem späteren Tatort festgestellt.

-

Nur der Vollständigkeit

halber sei erwähnt, dass auch bei diesem Delikt – wie in [in der französischen

Stadt 1] und in [Ort 1] – die aussergewöhnlich langen und schwer erhältlichen

Kabelbinder verwendet wurden. Dieses Indiz hat wenig Beweiskraft, da die

angegebene Länge der Kabelbinder nicht gleich war. Allerdings konnte der

Staatsanwalt dafür eine plausible Erklärung liefern: die Behörden im Kanton

Aargau hätten wohl die Länge ohne Verschluss gemessen.

-

Der Beschuldigte B.___ hat

zunächst zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz falsche Angaben gemacht:

Er sei am 8. Februar 2010 in die Schweiz eingereist (AS 8010 und 8040). Später

räumte er dann ein, bereits im Dezember 2009 in die Schweiz gekommen zu sein

(AS 8075).

-

Der Beschuldigte B.___

leistete sich Mitte Februar 2010 – also eine Woche nach dem Raubüberfall in [Ort

4] – vergleichsweise teure Ferien [in einem Hotel] in Zürich (Barzahlung von

CHF 2'395.10 am 18. Februar 2010, AS 1199), obwohl er sonst mehrheitlich davon

sprach, Schulden gehabt zu haben und deshalb von P.___ auch zum Mitmachen [in

der französischen Stadt 1] quasi genötigt worden zu sein. Dazu kann auf die

bereits zitierten Aussagen des Beschuldigten B.___ verwiesen werden. So gab

dann auch N.___ wie bereits zitiert an, in Belgrad habe der Beschuldigte B.___

nicht so viel Geld gehabt, in der Schweiz habe er es dann gehabt. Woher, das

wisse sie nicht, er habe ja in Zürich keinen Job gefunden gehabt.

-

Der modus operandi

entspricht dem Delikt in [in der französischen Stadt 1], an dem der

Beschuldigte B.___ mit einer Schusswaffe beteiligt war.

2.3.2 Aber auch die Täterschaft des

Beschuldigten C.___ ist rechtsgenüglich erstellt: Der Zeuge L.___ hat ganz

offensichtlich die Täterschaft von [Ort 4] gekannt und es ist kein Grund

ersichtlich, weshalb er bezüglich des Beschuldigten C.___ eine strafbare

Falschaussage machen sollte. Er hätte ja ganz einfach nichts sagen können und

sich damit auch selbst geschützt. Im Hinblick auf einen allfälligen

Zeugenschutz wären diese zusätzlichen Aussagen am Schluss der Voruntersuchung

jedenfalls nicht mehr nötig gewesen. Zudem sind die Angaben des Zeugen

hinsichtlich des Beschuldigten C.___ im Zusammenhang mit dem Delikt in [Ort 4]

konstant und auch sehr detailreich (bspw. zur Freundin des Beschuldigten C.___

und deren Auto) und damit auch in dieser Hinsicht ausgesprochen glaubhaft. Auch

der Beschuldigte C.___ liess bekanntlich am 15. Februar 2010 EURO 1'500.00

durch seine Freundin an seinen Vater überweisen (AS 15210).

2.4 Die Sachverhaltsdarstellung in der

Anklageschrift ist damit erstellt. An diesem eindeutigen Beweisergebnis ändert

die Tatsache nichts, dass der [geschädigte Geschäftsführer der Bijouterie]

einmal glaubte, A.O.___ – der bei einem Raubüberfall am 9. März 2011 in

Schaffhausen beteiligt gewesen war – als einen der Täter in seinem Geschäft

wieder zu erkennen. Selbst eine Beteiligung von A.O.___ würde die beiden

Beschuldigten nicht entlasten, handelte es sich doch damals um drei Täter im

Laden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Zeuge den Beschuldigten B.___

bei der ersten Fotowahlkonfrontation erkannt hat, aber noch keinen Namen nannte

(AS 7013).

3. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung als

bandenmässiger Raub ist eindeutig: die beiden Beschuldigten haben als Mittäter

und bandenmässig gehandelt, dazu kann auf die Ausführungen unter den Ziffern

III.5.1.3.1 und 5.1.3.2 hiervor verwiesen werden.

Eine Qualifikation der Tat nach Art. 140

Ziffer 2 StGB (Mitführen einer Schusswaffe) ist nicht angeklagt und auch erstinstanzlich

– unangefochten – nicht vorgenommen worden, womit sich Ausführungen dazu

erübrigen.

VI. Delikt [Ort 3]

1. Vorhalt

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB; C.___) sowie Diebstahl (Art.

139 Ziff. 1 StGB; A.___), AZ 4

Den Beschuldigten C.___ und A.___ wird

vorgehalten, sie hätten am 29. Juni 2010, um 04:09 Uhr, in [Ort 3], [Einkaufszentrum],

zum Nachteil der [Schmuckfirma], einen Diebstahl begangen, indem die

Beschuldigten in Mittäterschaft mit einem weiteren Mittäter ("Y.___")

vorsätzlich in das Schmuck- und Uhrengeschäft eingebrochen seien und Schmuck

wie Fingerringe, Anhänger, Colliers, Ohrringe und Uhren im Wert von total

CHF 160'200.00 in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht

weggenommen hätten.

Die Beschuldigten hätten in

Mittäterschaft gehandelt. Sie hätten beschlossen, den Diebstahl gemeinsam zu

verüben. Im Rahmen ihrer Tatplanung hätten sie die Rollenverteilung und

Arbeitsaufteilung vereinbart. C.___ habe zusammen mit dem unbekannten Mittäter

("Y.___") das Schmuckgeschäft betreten und die Wertsachen gestohlen,

während A.___ mit dem Fluchtauto vor der Liegenschaft Schmiere gestanden sei.

Die Tatbeiträge von C.___ und A.___ seien für die erfolgreiche Tatausführung

entscheidend gewesen, und infolge Mittäterschaft müsse sich jeder den

Tatbeitrag seiner Mittäter wie seinen eigenen anrechnen lassen.

Zur Gewerbsmässigkeit: Der Beschuldigte C.___

sei in dieser Zeit ohne regelmässiges, legales Erwerbseinkommen gewesen. Er

habe seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit Vermögensdelikten finanziert, wie

sie ihm in dieser Anklage vorgeworfen werden. Durch diese Vermögensdelikte habe

C.___ während eines halben Jahres Deliktsgut von einer Million Franken erzielt.

Aus der Zeit und den Mitteln (Planung der Tat, Auskundschaften des Tatobjekts,

Organisation der Mittäter, Verwertung des Deliktsgutes), die C.___ für seine

Taten aufgewendet habe, habe er diesen Diebstahl – unter der Berücksichtigung

der anderen Vermögensdelikte – in der Art eines Berufes verübt, weil er sich

darauf eingerichtet habe, durch Vermögensdelikte einen namhaften Beitrag an

seine Lebenshaltungskosten zu erzielen.

Zur Bandenmässigkeit: Nachdem beim

Raubüberfall am 20. Mai 2010 in [in der französischen Stadt 1] die

Bandenmitglieder D.___ und B.___ verhaftet worden seien, sei der Beschuldigte C.___

gezwungen gewesen, andere Bandenmitglieder einzuspannen. Aus diesem Grund habe

er sich für diesen Diebstahl unter anderem mit dem ihm bekannten A.___

zusammengeschlossen, welcher im Übrigen das Vertrauen von D.___ genossen habe.

Im Weiteren werde auf die bisherigen Ausführungen zur Bandenmässigkeit

verwiesen.

Der Vorhalt wird von den Beschuldigten

bestritten.

2. Sachverhalt

2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei

Aargau vom 5. September 2010 meldete die Certas am 29. Juni 2010, 04.09 Uhr,

den Eingang eines Einbruchalarmes in der [Schmuckfirma] im [Einkaufszentrum] in

[Ort 3] (AS 36000 ff.). Die ausgerückte Patrouille meldete, dass sie die Verfolgung

eines dunkelfarbigen […] PW Renault […] mit den Kontrollschildern ZH-[...]

aufnehme. Diesem sei vorgängig eine aus dem [Einkaufszentrum] eilende männliche

Person zugestiegen, worauf sich das Auto unbeleuchtet und mit rasantem Tempo in

Richtung Zürich entfernt habe. Die genannten Kontrollschilder seien im Ripol

als gestohlen ausgeschrieben. Nach wenigen Kilometern habe die Verfolgung dann

erfolglos abgebrochen werden müssen, da die Patrouille den PW in Schlieren aus

den Augen verloren habe. Bei der Kontrolle bei der Bijouterie seien mehrere

aufgebrochene Vitrinen festgestellt worden. Der Wert des gestohlenen Schmuckes

betrage insgesamt rund CHF 160'000.00. Die weiteren polizeilichen Ermittlungen

verliefen erfolglos.

2.2 Im Verlaufe seiner Befragungen zum

Delikt «[Ort 1]» machte der Zeuge L.___ schon früh auch Aussagen zum

Einbruchdiebstahl in [Ort 3]. Am 29. August 2018 gab er als Zeuge auf die

Frage, ob er noch weiteres über den Beschuldigten C.___ sagen könne, an (AS

7073 ff.), er selbst habe einmal ein Auto gekauft, einen Renault […], den er

nach Serbien habe verkaufen wollen. Dieser habe aber Motorprobleme gehabt. Das

Auto habe einen grossen Rauch gemacht hinten, so grossen Rauch, dass man damit

nicht nach Serbien habe fahren können. Also habe er versucht, einen

Abschleppwagen zu organisieren, aber dies wäre zu teuer gewesen und er hätte

kein Geld mehr verdient. Deshalb habe er das Auto zu X.___ in die Garage

gebracht. Dieser habe ihm oft Autos billig repariert. X.___ habe ihn dann

angerufen, 2009 oder 2010, und habe gesagt, es gebe ein grosses Problem, er

wolle aber nicht am Telefon darüber sprechen. Er solle zu ihm in die Garage

kommen. Er selbst sei da gerade aus Serbien zurückgekommen. X.___ habe ihn am

Vormittag angerufen, er selbst sei da am Schlafen gewesen, müde von der Fahrt

aus Serbien. Trotzdem sei er hingegangen, X.___ habe gesagt, es sei wichtig. In

der Garage seien X.___ und Y.___ gewesen. X.___ habe ihm gesagt, Y.___ und C.___

hätten in der Nacht zuvor in einer Ortschaft einen Einbruch gemacht. Es sei in

einer Ortschaft zwischen Solothurn und Zürich, wo [ein Möbelgeschäft] sei. (aF)

Ja, in [Ort 3]. [Das Möbelgeschäft] sei in einem anderen Haus, das betroffene

Einkaufszentrum werde gerade umgebaut, renoviert. X.___ habe ihm gesagt, sie

hätten für den Einbruch seinen Renault […] genommen. Ob ihnen X.___ den Wagen

gegeben habe oder ob sie ihn einfach genommen hätten, wisse er nicht. Sie

hätten gestohlene Kontrollschilder an das Fahrzeug getan. Jedenfalls hätten sie

das Fahrzeug genommen, ohne ihn (den Zeugen) zu fragen. Y.___, A.___ und C.___

hätten sich einen Fluchtweg organisiert gehabt, damit sie nicht über die

Hauptstrasse hätten flüchten müssen. Sie hätten irgendeine Barriere

durchbrechen wollen. Jedenfalls sei jemand auf den Einbruch aufmerksam

geworden, die Polizei sei gekommen und sie hätten flüchten müssen. A.___ habe

mit laufendem Motor gewartet. Y.___ habe sich knapp ins Fahrzeug retten können,

die Türe sei noch offen gewesen, als sie losgefahren seien. Sie hätten aber C.___

einfach zurückgelassen an Ort und Stelle. A.___ habe schliesslich die Polizei

abhängen können. Dieser sei bekannt als guter Fahrer, der die Polizei immer

wieder habe abhängen können. Jedenfalls hätten sie fliehen können, hätten aber

auf der Flucht am [Renault] eine Felge beschädigt und schliesslich sei auch der

Pneu kaputt gegangen. C.___ sei dann zu Fuss nach Zürich gelaufen zu X.___s

Wohnung, [...], weil er aus Angst nicht den öffentlichen Verkehr habe benutzen

wollen. C.___ habe kein Telefon gehabt und habe dann von dort aus X.___

angerufen. X.___ habe ihn dann abgeholt und zur Garage gebracht. C.___ sei sehr

wütend gewesen, weil ihn die anderen einfach zurückgelassen hätten und es habe

beinahe eine Schlägerei gegeben. C.___ habe mit einem Werkzeug auf die anderen

los gehen wollen. X.___ habe sie aber beruhigen können. Er selbst sei auch

wütend geworden, weil er den [Renault] ja auf seinen Namen gekauft gehabt habe.

Jedenfalls hätten sie ihm angeboten, ihm den Wagen abzukaufen. Er habe gesagt,

das sei ok, aber er müsse ja noch einen Beleg haben, wem er den Wagen verkauft

habe. X.___ habe ihm dann das Geld gegeben und eine Rechnung gemacht. (aF) Der [Renault]

sei silbrig gewesen. (aF) Es sei um eine Bijouterie gegangen, was sie erbeutet

hätten, wisse er nicht. (aF, ob es noch weitere Sachen von C.___ gebe?) Er

müsse darüber nachdenken. Im Moment wisse er es noch nicht.

Am 30. Januar 2019 führte er als Zeuge

(AS 7078 ff.) aus: In der Garage nach [Ort 3] seien X.___, A.___ und Y.___

anwesend gewesen. Später sei C.___ noch zu Fuss gekommen. Sie hätten dann fast

eine Schlägerei gehabt, weil sie C.___ dort zurückgelassen gehabt hätten. Er

könne sich noch gut an diese Sache erinnern, weil es für ihn problematisch

gewesen sei. (aF, ob er wisse, warum man ausgerechnet in diesem Geschäft in [Ort

3] eingebrochen sei?) Nach seiner Erinnerung, er sei nicht hundertprozentig

sicher, hätten sie ihm gesagt, es sei ein Umbau gewesen und sie hätten einen

einfachen Weg gefunden, um dort einzubrechen. (aF) C.___ sei auf Y.___ wütend

gewesen, nicht so sehr auf A.___. Er wisse noch, dass beide Werkzeuge genommen

hätten und aufeinander los seien. X.___ sei dann dazwischen gegangen. Er selbst

habe versucht, mit Worten zu schlichten. Er wisse nicht, ob X.___ ihnen die

Schlüssel für seinen [Renault] ausgehändigt habe oder ob C.___ diesen gestohlen

habe. Vielleicht hätten sie X.___ auch etwas versprochen, wenn sie den [Renault]

nehmen könnten. (aF nach der Person «Y.___») Dieser sei oft hier im Gefängnis

und komme aus [Ort in Serbien] oder [der Stadt in Serbien]. Auf einem Bild

würde er ihn wiedererkennen. (aF) A.___ sei seines Wissens immer nur der Fahrer

gewesen. (aF) Was mit dem Deliktsgut passiert sei, wisse er nicht mehr, man

habe es ihm aber sicher nicht gezeigt. (aF) A.___ habe er glaublich letztmals

da in der Garage von X.___ getroffen. Vorher ein paar Mal im Lokal in [Stadt 1],

wo man Karten, Schach und Billard spielen könne. Sicherlich sei der

Beschuldigte D.___ eine gute Bezugsperson von A.___ gewesen, und sicher auch J.___.

Am 11. April 2019 identifizierte er als

Zeuge zunächst den Beschuldigten A.___ in einer Personengegenüberstellung (AS

7085 ff.) und gab dann in Anwesenheit des Beschuldigten A.___ an (AS 7090 ff.):

Er kenne A.___ aus [Stadt 1], aus einem Billardclub. Am Dreispitz. Die

Beschuldigten C.___ und A.___ hätten sich gekannt und einige Sachen zusammen

gemacht. (aF) Die Sache in [Ort 3] und die in der Nähe von [Stadt 1]. Zu [Ort

3]: X.___ habe ihn am Morgen nach seiner Ankunft aus Serbien angerufen und

gesagt, er solle sofort in die Garage kommen. Er selbst sei müde gewesen, aber X.___

habe insistiert. Anfänglich seien glaublich X.___ und Y.___ dort gewesen in der

Garage. Das Auto sei beschädigt gewesen nach diesem Fall, eine Felge und mehr

sei beschädigt gewesen. Später seien C.___ und A.___ gekommen. (aF, warum

später) Er habe gehört, Y.___ und A.___ seien vor der Polizei geflüchtet und C.___

sei zurückgeblieben und zu Fuss praktisch bis nach Zürich gelaufen. Es habe in

der Garage fast eine Schlägerei gegeben, weil sie C.___ zurückgelassen hätten.

Sie seien mit Werkzeugen aufeinander losgegangen. X.___ habe dann das Ganze

beruhigt. Er habe von X.___ das Geld verlangt für den [Renault]. (aF) A.___

habe C.___ dort zurückgelassen, weil die Polizei gekommen sei. (aF) Sie hätten

in [Ort 3] eine Bijouterie ausgeraubt. Das hätten sie ihm erzählt. Davon habe

er aber erst danach in der Garage erfahren. C.___ und Y.___ seien im Laden

gewesen, A.___ sei nur gefahren. (aF) A.___ sei gefahren, der sei als sehr

guter Fahrer bekannt gewesen, der praktisch immer vor der Polizei geflüchtet

sei. Er wisse konkret von zwei Fällen: von diesem und dem in [Stadt 1].

Vielleicht gebe es noch mehr, aber das wisse er nicht. (aF) Er habe nicht

gewusst, dass sie sein Fahrzeug verwendeten. (aF) Ob das Einkaufszentrum im

Umbau gewesen sei, wisse er nicht zu 100%. (aF) Er glaube, sie hätten in [Ort

3] Beute gemacht. Er wisse aber nicht, was und wieviel. (aF) Da habe er

glaublich A.___ letztmals getroffen. … (aF) Der [Renault] sei silbrig gewesen

und sehr schnell, über 200 PS. (aF) Nein, er habe nicht persönlich gesehen,

dass A.___ das Fluchtauto in [Ort 3] gefahren habe. Aber X.___ habe ihm gesagt,

A.___ sei mit dem Fluchtauto in die Garage gekommen. X.___ sei böse gewesen.

Sie hätten das Auto ohne Wissen von X.___ genommen, also C.___ habe das

gemacht. Und dann hätten sie eben den Unfall gemacht. (auf Nachfrage, ob er

denke, dass A.___ in [Ort 2] und [Ort 3] gefahren sei, weil X.___ ihm das

gesagt habe, A.___ sei in [Ort 3] gefahren und C.___ und/oder A.___ ihm gesagt

hätten, A.___ sei in [Ort 2] gefahren?) Er sei sich fast sicher, da nur A.___

das machen, also vor der Polizei flüchten, könne.

Am 14. Mai 2019 als Zeuge (AS 7104 ff.):

Ja, C.___ habe in der Schweiz Vermögensdelikte verübt. Er habe zusammen mit Y.___

und A.___, der nur gefahren sei, eine Bijouterie in [Ort 3] ausgeraubt.

Normalerweise wüsste er nichts über das Delikt. Aber weil er einen [Renault]

gehabt habe mit einem Schaden am Motor, habe er den Wagen in die Garage von X.___

gebracht. Dieser hätte ihn reparieren sollen für den Export nach Serbien. Als

er eines Morgens von Serbien zurückgekommen sei, habe X.___ ihn angerufen und

gesagt, er müsse sofort in die Garage kommen. Er habe nicht gehen wollen, X.___

habe aber insistiert. Dort habe ihm X.___ den Schaden am Auto gezeigt, an der

Felge und am Pneu. In der Garage seien A.___, Y.___ und C.___ gewesen. Sie

seien vor der Polizei geflüchtet und A.___ sei so ein guter Fahrer, dass es ihm

gelungen sei, vor der Polizei zu flüchten. C.___ sei nach ihm in die Garage

gekommen, er sei praktisch zu Fuss gekommen und habe beinahe eine Schlägerei

mit Y.___ angefangen, weil sie ihn zurückgelassen gehabt hätten. Sie hätten für

den Raub den Schlüssel vom [Renault] genommen, wobei er nicht wisse, ob sie den

Schlüssel geklaut oder von X.___ erhalten hätten. Er habe dann das Auto dort

gelassen und X.___ habe ihm dieses bezahlt. C.___, A.___ und Y.___ habe er nie

mehr gesehen. (aF) Was in [Ort 3] passiert sei, habe er gehört, als C.___

gekommen sei und es erzählt habe. … (aF) Er habe dort gehört, dass sie C.___

bei der Baustelle zurückgelassen hätten. Sie hätten deswegen gestritten. (aF) C.___

und Y.___ hätten gestritten. (aF) Dass C.___ bei diesem Delikt in [Ort 3] dabei

gewesen sei, habe er dort in der Garage von X.___ mitbekommen. Sie hätten

gestritten und es habe fast eine Schlägerei gegeben. Für ihn sei klar gewesen,

dass C.___ dabei gewesen sei. Sie hätten ihn dort zurückgelassen. In der Garage

seien X.___, Y.___ und A.___ gewesen, C.___ sei später gekommen. (aF) Nein, er

sei nicht an der Tat in [Ort 3] beteiligt gewesen. Sie hätten einfach sein Auto

genommen, ohne dass er es gewusst gehabt habe, und hätten dann einen kleinen

Unfall gehabt.

Vor Amtsgericht als Zeuge (DT AS 918

ff.): (zum Diebstahl [Ort 3]) Dort hätten sie ohne zu fragen sein Auto genommen

und damit gemacht, was sie gemacht hätten. X.___ habe ihn am Morgen angerufen,

er solle vorbeikommen. Dieser habe ihm dann gesagt, sie hätten das Auto

genommen und es habe einen Unfall gegeben. Sie hätten das Auto ohne zu bezahlen

und ohne zu fragen genommen. Schliesslich habe ihm X.___ das Auto bezahlt. (aF,

wer beteiligt gewesen sei?) C.___. A.___ sei gefahren. Dieser sei sehr bekannt

als bester Fahrer. Die Polizei habe keine Chance, ihn zu überholen. Dann sei

noch eine dritte Person dabei gewesen. Diese könne er nicht identifizieren. Er

wisse nur den Namen, aber davon gebe es Tausende. (aF) Ja, er habe einen Teil

der Beute gesehen, ein zweiter Teil sei praktisch irgendwo in der Nähe der Tat

geblieben. Dann sei es praktisch zu einer Schlägerei gekommen zwischen C.___

und der dritten Person in der Garage. Die seien mit dem Auto geflüchtet,

während C.___ zurückgeblieben sei. Was mit der Beute passiert sei, wisse er

nicht. Er habe sich wegen seinem Auto geärgert. X.___ habe ihn dann bezahlt.

(aF, woher er A.___ kenne?) Von D.___. Er sei bekannt als super Fahrer. Er sei

für die perfekte Flucht bekannt und mache nichts Anderes. Er sei sich zu 100%

sicher. A.___ sei nur für die perfekte Flucht bekannt.

2.3 Auch diesbezüglich erweisen sich die

Aussagen von L.___ als ausgesprochen glaubhaft und sie stimmen mit der

Strafanzeige zum Delikt überein. Sie sind hinsichtlich des Kerngeschehens

konstant, enthalten viele Details und Nebensächlichkeiten (namentlich zu den

Abläufen in der Garage von X.___) und ein Falschbelastungsmotiv ist nicht

erkennbar. Es kann zur Aussagenanalyse auch auf die zutreffenden Ausführungen

des Staatsanwalts vor der Vorinstanz (DT AS 1001 f.) und die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 56 ff. – auch hinsichtlich der einzelnen Widersprüche –

verwiesen werden. Der Zeuge verrät Täterwissen, indem er den Fluchtwagen,

damals auf ihn zugelassen, mit gestohlenen Kontrollschildern und die geglückte,

halsbrecherische Flucht der Täterschaft vor der Polizei beschrieb. Darüber

hinaus beschrieb er den Tatort genau mit den damals herrschenden besonderen

Umständen: Aus dem Polizeirapport ist dazu zu entnehmen, die eigentlichen

Geschäftsräumlichkeiten der Bijouterie hätten sich damals gerade im Umbau

befunden, weshalb die Bijouterie vorübergehend in einem Holzprovisorium in der

Mall des [Einkaufszentrums] untergebracht gewesen sei. Dieses Provisorium sei

zwar mit einem Alarmsystem gesichert gewesen, habe ansonsten aber nur mässigen

Einbruchsschutz geboten (AS 26002). Ein weiteres auffallendes und zutreffendes

Detail: Der Zeuge schilderte anschaulich, wie sich ein Täter gerade noch ins

anfahrende Fluchtauto werfen konnte, genau wie dies im Polizeirapport dargelegt

ist. L.___ war in der Tat am 27. Juni 2010 um 03.08 Uhr morgens aus Serbien

ausgereist, so dass eine Heimkehr in die Schweiz ein/zwei Tage später plausibel

ist (AS 36069.18). L.___ war am Tattag vor Ort und er konnte beide

Beschuldigten identifizieren (betr. A.___: AS 7071, 7087 und 7089). In Bezug

auf A.___ ist dessen Ruf, ein einzigartig guter Fluchtwagenfahrer zu sein, ein

weiteres Indiz für dessen Mitwirkung als Fahrer, überquerte er bei der Flucht

doch eine Kreuzung bei Rotlicht auf der Gegenfahrbahn, um – im Gegensatz zum

Polizeifahrzeug – nicht von der Radarkontrolle erfasst zu werden (AS 36004).

Der Beschuldigte A.___ war denn unter seinen Kollegen auch unter dem Übernamen

«[Rennfahrer]» – […] – bekannt (vgl. entsprechende eigenhändige Notiz von «J.___»,

AS 36069.15). Die Polizeipatrouille verlor das Fluchtfahrzeug in der Region

Schlieren, also in der Nähe der Garage von X.___ in [Ort 7], aus den Augen.

Gestützt auf die Aussagen von L.___ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

Wenn der Zeuge auf wiederholte Nachfrage am Schluss der Einvernahme am 11.

April 2019 sagte, er habe schon nur von den anderen gehört, dass A.___ gefahren

sei, sei sich aber «fast sicher», dass dieser gefahren sei; dieser sei ein

super Fahrer und nur dieser könne das machen, also vor der Polizei zu flüchten

(AS 7100), dann erweckt das keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten A.___,

sondern zeigt einfach, dass der Zeuge von der Täterschaft des Beschuldigten A.___

praktisch überzeugt war, dies sogar unabhängig von den Angaben der anderen

Beteiligten. Zudem traf der Zeuge den Beschuldigten A.___ nach der Tat in der

Garage von X.___. Aber selbstverständlich hat er den Beschuldigten A.___ nicht

mit eigenen Augen fahren gesehen. Wenn der Zeuge L.___ einmal gesagt hat, der

Garagist X.___ sei der Fahrer gewesen (AS 7072), dann muss es sich dabei

angesichts der Singularität der Aussage um einen Versprecher gehandelt haben,

der keine ernsthaften Zweifel am Beweisergebnis aufkommen lässt.

Der Vollständigkeit halber kann

ergänzend noch festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte C.___ im Juni

2010 in der Schweiz aufhielt, überwies ihm doch sein Vater am 14. Juni 2010

noch Geld (EURO 250.00) auf das Konto von S.___. Und zu Recht weist der

Staatsanwalt (DT AS 1002 f.) auf das verdächtige Aussageverhalten des

Beschuldigten C.___ am 9. Mai 2019 hin: Am 13. Februar 2019 wollte der

Beschuldigte X.___ nicht auf den Fotos erkennen, der Name sage ihm aber etwas

(AS 9053 f.). Später beschrieb er aber einen regelmässigen Kontakt mit X.___

und führte von sich aus aus, er kenne diesen als guten Mann und könne nicht

glauben, dass er in einer Beziehung mit kriminellen Geschäften stehe (AS 9091).

Letztere Bemerkung – bevor ihm zu X.___ überhaupt ein Vorhalt gemacht worden

war – konnte er dann nicht plausibel erklären (AS 9091). Auch der Beschuldigte A.___

wollte bei der Fotokonfrontation vom 22. Februar 2019 weder die Beschuldigten D.___

und C.___ noch den Garagisten X.___ kennen (AS 10000 ff.). Nachdem er fortan

zunächst die Aussagen verweigert hatte, räumte er dann am 9. Mai 2019 ein, den

Beschuldigten D.___ sehr gut zu kennen, ebenso den Garagisten X.___, den er

schon öfters getroffen habe, und auch den Beschuldigten C.___, den er zwei Mal

in der Garage von X.___ gesehen habe (AS 1058 ff.). Mit dem Beschuldigten D.___

hatte er im Mai 2010 – im Vorfeld des Delikts in [in der französischen Stadt 1]

– zahllose Kontakte (AS 00131 und 10055), der Zeuge L.___ hatte die Rufnummer

von A.___ ebenfalls unter «A.___» im Handy gespeichert und der Beschuldigte B.___

trug A.___s Telefonnummer in der Hosentasche. Am 8. August 2019 gab der

Beschuldigte A.___ dann an, auch den Zeugen L.___ zu kennen, er habe sich aber

nie mit diesem unterhalten (AS 10096.6).

3. Rechtliche Würdigung

Dass es sich beim vorliegenden

Sachverhalt um einen Diebstahl handelt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Zu

prüfen sind die Teilnahmeform des Beschuldigten A.___ und die Qualifikation auf

Seiten des Beschuldigten C.___.

3.1.1 Zu prüfen ist, ob die Teilnahme

des Beschuldigten A.___ am Diebstahlsdelikt als Mittäterschaft oder als

Gehilfenschaft zu qualifizieren ist.

Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht

geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt wie bereits ausgeführt als Mittäter, wer

bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und

in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den

Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes

so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter

muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich

mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur

Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur

ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu

beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht

notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23.

Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).

Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die

Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige

Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art.

25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich

ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49

E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern

und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert.

Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).

Für die Abgrenzung zwischen

Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die

Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe

keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen

Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch

der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese

ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag

des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der

Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem

Raubüberfall stellen in aller Regel eine Gehilfenschaft i.S. von Art. 25 StGB

dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des

Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der

Raubüberfall nicht verübt worden wäre (Marc Forster in: Basler Kommentar StPO,

4. Auflage, Vor Art. 24 StGB N 11 und 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der

Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie

tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht.

Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das

ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart

wichtig, dass im Sinne einer „conditio sine qua non“ die Realisierung von

diesem Beitrag abhängen würde.

Immerhin muss der Beteiligte – damit von Tatherrschaft ausgegangen

werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit

dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der

Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts

6S.424/2006 vom 21. Februar 2007).

3.1.2 Die Vorinstanz ging von

Mittäterschaft des Beschuldigten A.___ aus und begründete das wie folgt (US

96): „A.___, C.___ und

"Y.___" beschlossen, den Diebstahl gemeinsam zu begehen, wobei der

Tatentschluss nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Er kann auch konkludent

zum Ausdruck kommen. Spätestens bei der Ausführung machten sich alle Täter den

Vorsatz der Anderen zu eigen. Während A.___ die Täter in die Nähe des Tatortes

fuhr, begaben sich die anderen in das Objekt, um die Beute zu behändigen.

Anschliessend fuhr A.___ erneut das Fluchtfahrzeug. Die Tatbeiträge aller

Beteiligter waren für die erfolgreiche Tatausführung entscheidend und jeder hat

sich den Tatbeitrag des anderen Täters zu eigen gemacht. Das Vorgehen beruht auf einem

gemeinsamen Tatentschluss, einem gemeinsamen Tatplan und einer gemeinsamen

Ausführung, unter Austauschbarkeit der Rollen. Entsprechend haben sich C.___, A.___

und der Dritte die jeweiligen Tatbeiträge anrechnen zu lassen. Es ist zweifelsohne von Mittäterschaft

auszugehen.»

3.1.3 Über das Verhältnis des

Beschuldigten A.___ zum Beschuldigten C.___ und zu „Y.___“ ist wenig bekannt,

ebensowenig zur Planung des Deliktes und der Beurteilung. Der Zeuge L.___

betonte jedoch immer wieder, A.___ habe sich bei Delikten als Fluchtwagenfahrer

betätigt. Davon ist demnach auszugehen, wobei der Beschuldigte A.___ für seine

(guten) Fahrerdienste zweifellos auch entschädigt wurde.

3.1.4 Zur Beurteilung der Frage, ob

Gehilfenschaft oder Mittäterschaft vorliegt, lohnt sich ein Blick in die

Rechtsprechung:

Bundesgericht:

-

BGE 98 IV 83: Der Beschuldigte begleitete seine Freundin in ein Modegeschäft und übergab

ihr dort eine Plastiktasche, in welcher sie in der Umkleidekabine diverse

Kleidungsstücke verstaute. Vor der Kabine übergab sie dem Beschuldigten die

Tasche zum Tragen und beide verliessen ohne zu zahlen den Laden. Verurteilung

der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl bestätigt.

- Urteil 6S.240/2005 vom 9. Oktober 2005:

Der Tatbeitrag des Teilnehmers beschränkte sich nicht auf blosse Fluchthilfe.

Er wirkte massgebend mit an der Entschlussfassung und der Planung der Tat,

indem er durch den Tipp den Anstoss zum Raubüberfall gab. Ferner trug er zur

Verwirklichung des Tatplanes wesentlich bei, indem er das Auto zur Verfügung

stellte, den Transport gewährleistete, den Spielsalon auskundschaftete und die

Flucht sicherte. Schliesslich bekam er einen nicht geringen Anteil an der

Beute. Unter diesen Umständen und auch wegen seiner Kenntnisse der örtlichen

Gegebenheiten und seiner Erfahrung mit Spielsalons erschien der Beitrag des

Teilnehmers nach dem gemeinsamen Tatplan als derart wesentlich, dass er als

Hauptbeteiligter dastand und damit als Mittäter zu qualifizieren war.

- Urteil 6S.193/2006 vom 3. November 2006:

Mittäter, da der Beschuldigte für die Bereitstellung der Infrastruktur für die

Einbrecherbande (Wohnungen, Chalet) zuständig war und an der Planung der

Delikte mitwirkte. Daneben wurde ihm zur Last gelegt, an der Durchführung

einzelner Delikte auch direkt beteiligt gewesen zu sein.

-

Urteil

6B_520/2011 vom 8. Dezember 2011: Entgegen der beschwerdeführenden

Staatsanwaltschaft wurde der Teilnehmer, der mit einem Funkgerät „Schmiere

stand“ und seine Wohnung zur Verfügung stellte, als Gehilfe und nicht als

Mittäter qualifiziert.

-

Urteil

6B_207/2013 vom 10. September 2013: Chauffeurdienste an 110 Tatorte für

Einbruchdiebstähle sind Gehilfenschaft (Vorinstanz). Entgegen der Vorinstanz,

welche den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem

Diebstahl schuldig gesprochen hat, hätte ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Gehilfenschaft zu Diebstahl erfolgen müssen (E. 1.3.2).

-

Urteil

6B_688/2019 vom 26. September 2019: Zu beurteilen war ein Teilnehmer, der bei sämtlichen Delikten anwesend war,

wobei er sich nie ins Gebäude begab. Er leistete zu den meisten Delikten Chauffeurdienste,

fungierte mehrfach als Aufpasser,

war drei Mal bei der Beschaffung des Tatwerkzeugs dabei, half einmal beim

Einladen und einmal auch beim Öffnen eines abtransportierten Tresors und

erhielt bei allen sechs vollendeten Einbruchdiebstählen denselben Anteil der

Beute. Er hatte ein früheres Bandenmitglied ersetzt, verfügte über

Ortskenntnisse, stellte Wohnraum zur Verfügung und beförderte einen

Mitbeschuldigten nach der Verhaftung eines Anderen über die Grenze bzw. holte

einen Mitbeteiligten in Italien ab. Auch wenn der Beschwerdeführer am Tatort

selber weder in die Gebäude hineinging noch Sachen beschädigte, durfte er

gemäss Bundesgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung «seiner Beteiligung in

Bezug auf alle Straftaten gesamthaft» als Mittäter (und nicht wie beantragt

lediglich als Gehilfe) qualifiziert werden.

Strafkammer des Solothurner

Obergerichts:

- STBER.2017.78 vom 28. Februar 2019:

Gehilfenschaft in zwei Fällen beim Diebstahl von Kupferrollen durch: a) Zur

Verfügung stellen seines Lieferwagens zum Abtransport des Diebesguts, und b)

Abholen des Diebesguts im Firmenareal. Der Gehilfe war nachfolgend auch noch

Hehler des Deliktsgutes.

- STBER.2018.79 vom 8. Januar 2019: Drei

Beschuldigte, die sich seit der Jugend kannten, fuhren aus Osteuropa in die

Schweiz und verübten da drei (auch versuchte) Einbruchsdiebstähle. Der eine

stand jeweils «Schmiere» und betrat die Einbruchsobjekte nicht, gilt aber als

Mittäter (gemeinsamer Tatentschluss und gemeinsame Einreise in die Schweiz,

Verbringen der ganzen Zeit zusammen, Anteil an Beute, fest verbundenes und

stabiles Team).

- STBER.2020.45: Der Beschuldigte fuhr die

beiden Haupttäter zu insgesamt 15 Einbruchsdiebstahldelikten und hatte die

besten Ortskenntnisse, er war aber nicht an der Planung und Durchführung der

Delikte beteiligt. Er wurde als Gehilfe qualifiziert.

-

STAPA.2009.18 vom 16.

November 2010: Der Mitbeteiligte, der die beiden Haupttäter nur an die Tatorte

fuhr und nach den Delikten wieder mitnahm, und darüber hinaus nicht in die

Deliktsbegehung involviert war, ist als Gehilfe zu qualifizieren. Er war damit

auch nicht Mitglied der (Zweier-)Bande.

Es drängt sich anhand der soeben

zitierten Rechtsprechung der Schluss auf, dass der Beschuldigte A.___ nicht

bloss Gehilfe, sondern Mittäter war. Er war für die perfekte Flucht bekannt, er

hatte den Ruf, ein einzigartig guter Fluchtwagenfahrer zu sein. So hat

bspw. der Zeuge L.___ eben betont, nur A.___ habe so etwas durchziehen können.

Und im vorliegenden Fall kam der Flucht – bereits im Stadium der Planung – eine

entscheidende Bedeutung zu, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der

Beschuldigte A.___ bereits in die Planung involviert war. Die Täter gingen in

ein Shopping-Center, sie haben dort – dies war voraussehbar – den Alarm

ausgelöst und mussten dann fliehen – in der Nacht bzw. bei Dunkelheit, aus

einem überbauten Gebiet mit zahlreichen Ampeln und mit Radarkontrollen. Der

Beschuldigte A.___ war nicht einfach irgendein Chauffeur, der hätte

ausgetauscht werden können. Er war schlicht der Einzige, der eine solche Flucht

erfolgreich durchziehen konnte. Er hat die Strecke gekannt und die beiden

anderen Täter konnten sich – bereits im Vorfeld – darauf verlassen, dass A.___

der Polizei davonfahren würde. Und genau dies hat er dann auch unter Beweis

gestellt. Sein Tatbeitrag war also entscheidend. Dies unterscheidet den

vorliegenden Fall von den erwähnten Fällen STBER.2020.45 und STAPA.2009.18.

3.1.5 Der Beschuldigte A.___ ist somit

wegen Mittäterschaft zum Diebstahl für schuldig zu befinden.

3.2 Dem Beschuldigten C.___ wird

hinsichtlich dieses Diebstahls gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

vorgehalten.

3.2.1.1 Bezüglich der Bandenmässigkeit

kann vorweg auf die vorstehenden allgemeinen Erläuterungen verwiesen werden.

Dem Beschuldigten C.___ wird vorgehalten, nachdem beim Raubüberfall am 20. Mai

2010 in [in der französischen Stadt 1] die Bandenmitglieder D.___ und B.___

verhaftet worden seien, sei der Beschuldigte C.___ gezwungen gewesen, andere

Bandenmitglieder einzuspannen. Aus diesem Grund habe er sich für diesen Diebstahl

unter anderem mit dem ihm bekannten A.___ zusammengeschlossen, welcher im

Übrigen das Vertrauen von D.___ genossen habe.

3.2.1.2 Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2

StGB ist nur zu bestrafen, wer den Raub «als Mitglied» der Bande ausgeführt

hat. Damit verlangt das Gesetz mehr als blosse Zugehörigkeit des Täters zu

einer Bande. Nicht erfasst sind demnach solche Taten, die jemand bei gegebener

Bandenmitgliedschaft im Alleingang, also in der Eigenschaft eines Alleintäters

begeht. Vielmehr muss sich aus den Vorbereitungen und/oder der Ausführung der

Tat ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande

übertragenen Aufgabe begangen hat (BGE 78 IV 227, 234; Niggli/Riedo, BSK Art.

139 N 132).

3.2.1.3 Vorliegend ist demnach

entscheidend, ob der Beschuldigte C.___ in [Ort 3] im Rahmen eines Auftrags der

Bande (dabei geht es um die Bande D.___ – B.___ – C.___) gehandelt hat, bzw. ob

sich dies aus der Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat ergibt. Es liegt auf

der Hand, dass es wohl an der Verhaftung von B.___ und D.___ [in der

französischen Stadt 1] gelegen sein dürfte, dass in dieser Zusammensetzung

nicht mehr weiter delinquiert wurde und sich C.___ gezwungen sah, sich nach

anderen Mitgliedern (bzw. Mittätern) umzusehen. Und es besteht auch die

Möglichkeit, dass C.___ den Diebstahl in [Ort 3] in Erfüllung einer ihm von der

Bande übertragenen Aufgabe begangen hat bzw. die Tätigkeit der Bande –

gezwungenermassen mit neuem Personal – weitergeführt hat. Allerdings lässt sich

diese Möglichkeit nicht rechtsgenüglich erhärten, zumal bezüglich der

Vorbereitungen kaum Erkenntnisse vorliegen (der Zeuge hat vom Delikt erst in

der Garage erfahren und konnte zu den Vorbereitungen entsprechend nichts sagen)

und der modus operandi mit jenem der übrigen Delikte nicht identisch ist (in [Ort

3] ein Diebstahl/Aufbrechen der Vitrinen, ansonsten indes klassische

Raubdelikte mit Fesselung der Opfer). Insofern ergibt sich aus den

Vorbereitungen und/oder der Ausführung der Tat nicht (oder zumindest nicht

genügend klar), dass C.___ den Diebstahl in [Ort 3] im Rahmen eines Auftrags

der Bande bzw. in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe

begangen hat. Folglich ist beim Delikt [Ort 3] die Bandenmässigkeit in Bezug

auf C.___ nicht erstellt.

3.2.2.1 Hinsichtlich der

Gewerbsmässigkeit wird vorgebracht, der Beschuldigte C.___ sei in dieser Zeit

ohne regelmässiges, legales Erwerbseinkommen gewesen. Er habe seinen

Lebensunterhalt hauptsächlich mit Vermögensdelikten finanziert, wie sie ihm in

dieser Anklage vorgeworfen würden. Durch diese Vermögensdelikte habe C.___

während einem halben Jahr Deliktsgut von einer Million Franken erzielt. Aus der

Zeit und den Mitteln (Planung der Tat, Auskundschaften des Tatobjekts,

Organisation der Mittäter, Verwertung des Deliktsgutes), die C.___ für seine

Taten aufgewendet habe, habe er diesen Diebstahl – unter der Berücksichtigung

der anderen Vermögensdelikte – in der Art eines Berufes verübt, weil er sich

darauf eingerichtet habe, durch Vermögensdelikte einen namhaften Beitrag an

seine Lebenshaltungskosten zu erzielen.

3.2.2.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts liegt der massgebliche Ansatzpunkt für die Definition der

Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 253 E.

2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116; 116 IV 319 E. 4 S. 330 ff.).

Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach

beging und sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden

muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner

Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit

gegeben (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4b; BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; 116 IV

319 E. 4c S. 332; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116).

3.2.2.3 Der Beschuldigte C.___ hat im

Zeitraum von Februar bis Juni 2010 an insgesamt drei (schwerwiegenden)

Vermögensdelikten mitgewirkt, die Deliktsumme betrug gegen eine Million Franken.

Es handelte sich um einen professionellen Kriminellen. Selbst wenn der

Beschuldigte C.___ noch anderes Erwerbseinkommen erzielt haben sollte, sind die

beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme von Gewerbsmässigkeit erfüllt.

VII. Delikt [Ort 2]

1. Vorhalt

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; A.___),

AZ 5

Dem Beschuldigten A.___ wird

vorgehalten, er habe am 20. März 2009, um 04:50 Uhr, in [Ort 2], […], zum

Nachteil der [Ladenkette], einen Diebstahl begangen, indem er in Mittäterschaft

mit weiteren, unbekannten Personen in die Filiale eingebrochen sei und

vorsätzlich 154 Zigarettenstangen im Wert von CHF 9'602.00 in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht weggenommen habe. Der Beschuldigte

bestreitet den Vorhalt.

2. Sachverhalt

2.1 Am Freitag, 4. März 2009, 04.53 Uhr,

wurde der Polizei Basel-Landschaft durch eine beobachtende Drittperson ein

Einbruchdiebstahl bei der Verkaufsfiliale der [Ladenkette] in [Ort 2] gemeldet

(vgl. polizeiliche Anzeige vom 9. April 2009, AS 37000 ff.). Mittels eines

unbekannten, stumpfen Gegenstands seien mehrere Löcher in die Glasscheiben der

Haupteingangstür geschlagen und danach eine Verbundglasscheibe herausgerissen

worden. Durch die entstandene Öffnung sei die Täterschaft eingestiegen und habe

im Kassenbereich zahlreiche Zigarettenstangen im Wert von rund CHF 9'600.00

entwendet. Nach Eingang der Meldung konnte die flüchtende Täterschaft durch

eine Polizei-Patrouille gesichtet und verfolgt werden. Die Nacheile habe von

Giebenach via Augst durch den Hardwald in Richtung Birsfelden geführt. Nachdem

das Patrouillenfahrzeug im dortigen Doppelkreisel verunfallt sei, habe die

Täterschaft ihre Flucht in unbekannte Richtung fortsetzen können. Um ca. 05.30

Uhr habe dann im Rahmen der Nahfahndung das abgestellte Fluchtfahrzeug auf der

H18, Ausfahrt Muttenz/Münchenstein, gesichtet und gesichert werden können. Das

Fluchtfahrzeug sei vorgängig in [Stadt 1] entwendet worden. Im Fluchtfahrzeug

habe das gesamte Deliktsgut von 154 Zigarettenstangen sichergestellt werden

können, die Täterschaft sei unerkannt entkommen. Das Fluchtfahrzeug habe wohl

einen Motorenschaden erlitten, weshalb die Täterschaft das Fahrzeug auf der

Autobahnausfahrt abrupt habe stehen lassen. Aufgrund einer beim Fluchtfahrzeug

aufgefundenen Hotel-Schlüsselkarte habe man im betreffenden Hotel eine

Kontrolle vorgenommen, die zufolge defekter Karte ergebnislos verlaufen sei.

Ein Teil des Deliktsgutes sei in ein blumengemustertes Bettlaken eingepackt

gewesen (Polizei-Bericht vom 30. Mai 2010, AS 37026). Das Fahrzeug war zuvor in

[Stadt 1] gestohlen und ausgeräumt worden. Die weiteren Ermittlungen verliefen

erfolglos (AS 37027).

2.2 Der Zeuge L.___ machte zu diesem

Delikt folgende Aussagen:

8. November 2018 als Zeuge (AS 7070):

Auf dem Fotowahlblatt erkenne er A.___, den Nachnamen A.___ kenne er nicht.

(aF, er habe letztes Mal Aussagen zu diesem gemacht im Zusammenhang mit [Ort 3],

ob er Kenntnis habe von weiteren Delikten von A.___?) Er könne nur sagen, dass A.___

ein sehr guter Fahrer gewesen sei. Er glaube, der Beschuldigte C.___ habe ihn

gut gekannt. Er habe von einer Geschichte von A.___ in einem Laden in der Nähe

von [Stadt 1] gehört, […]. Sie hätten das ganze Auto mit Zigaretten gefüllt. A.___

sei wieder gefahren und habe vor der Polizei flüchten können. Offenbar habe die

Polizei bei der Verfolgung einen Unfall gebaut. A.___ sei sehr stolz gewesen,

dass er die Polizei da abgehängt habe. (aF) Das müsse vor [Ort 3] gewesen sein.

(aF, ob er noch mehr darüber wisse?) Er habe gehört, sei aber nicht sicher,

dass das Fluchtauto in Brand geraten sei und sie es nachher nicht hätten

verkaufen können. Er sei sich sicher und wisse einfach, dass A.___ sehr stolz

gewesen sei, dass ihm damals die Flucht geglückt sei. Er könne sich nicht mehr

erinnern, woher er diese Information habe. (aF) Er glaube, es sei ausserhalb

von [Stadt 1] gewesen, weil A.___ lange von der Polizei verfolgt worden sei.

30. Januar 2010 als Zeuge (AS 7078 ff.):

(aF, man habe sich bei der letzten Einvernahme über A.___ unterhalten, ob er

nochmals sagen könne, über welche Delikte er Bescheid wisse, bei denen A.___

beteiligt gewesen sei?) Er könne nur über diese zwei Sachen berichten. Das eine

mit den Zigaretten, irgendwo in der Nähe von [Stadt 1]. A.___ sei sehr stolz

gewesen, dass er vor der Polizei habe flüchten können und die Polizei sei

glaublich bei der Verfolgung verunfallt. (aF, woher er wisse, dass die Polizei

verunfallt sei?) Nach seiner Erinnerung habe ihm das C.___ gesagt. Und A.___

sei sehr stolz gewesen, weil er sehr perfekt fahre, wie ein Formel 1-Fahrer.

Das sei ja sicher auch in der Zeitung gekommen. Er sei sich aber fast sicher,

dass ihm C.___ dies auch gesagt habe. (aF) Ob C.___ beim Zigarettendiebstahl

auch eine Rolle gespielt habe, wisse er nicht mehr, es sei ja auch schon lange

her. (aF, ob er einmal persönlich mit A.___ über dieses Delikt gesprochen

habe?) Vielleicht, ja, aber an Details könne er sich nicht mehr erinnern. Er

wisse einfach, dass A.___ sehr stolz gewesen sei wegen dieser Flucht. (aF)

Nein, er wisse nicht, wer den Zigarettendiebstahl organisiert habe. Er wisse

von dieser Sache nur wegen der super Flucht von A.___. (aF) Er wisse nicht, wer

sonst noch an diesem Diebstahl beteiligt gewesen sei. (aF, woher er wisse, dass

A.___ ein guter Fahrer gewesen sei?) Dieser habe sich selbst damit gebrüstet.

11. April 2019 als Zeuge (AS 7090 ff.):

Der zweite Fall mit A.___ sei ein Diebstahl von Zigaretten in einem Laden in

der Nähe von [Stadt 1] gewesen. Plötzlich sei die Polizei gekommen und es habe

ein Rennen gegeben. Es sei A.___ gelungen, vor der Polizei zu flüchten. Die

Polizei habe einen Unfall gehabt. Das habe er nicht gesehen, aber gehört und er

habe in der Zeitung von diesem Fall gelesen. Und am Ende sei das Fluchtauto in

Flammen aufgegangen, so habe man das ihm gesagt. (aF, wer ihm das gesagt habe?)

C.___ und seiner Meinung nach habe er A.___ einmal in [Stadt 1] getroffen nach

diesem Fall. Er habe in Erinnerung, dass er C.___ und A.___ mal in der Nähe der

Messe getroffen habe. (aF, ob bei diesem Treffen dieser Zigarettendiebstahl

Thema gewesen sei?) Ja, sie seien alle sehr stolz gewesen, der Polizei

entkommen zu sein. Mit einem guten Auto könne die Polizei sie nie erwischen, A.___

sei ein sehr guter Fahrer. (aF) Das sei vor [Ort 3] gewesen. … Ob ihm A.___ vor

zehn Jahren persönlich gesagt habe, dass er gefahren sei beim

Zigarettendiebstahl, könne er nicht sagen. Seines Erachtens seien C.___ und A.___

dort gewesen. Wer es genau gesagt habe, wisse er nicht mehr. (aF) Nein, er habe

nicht selbst gesehen, wie A.___ das Fluchtauto von [Ort 2] gefahren habe. Er

wisse, dass A.___ ein super Fahrer sei und deshalb meine er, dass A.___ die

einzige Person sei, die vor der Polizei fliehen könne. A.___ und D.___ kennen

sich gut, seien aus der gleichen Stadt und spielten zusammen Billard. Auch mit C.___

zusammen habe er A.___ gesehen. C.___ habe glaublich mal bei A.___ geschlafen.

Am 31. Mai 2021 vor Amtsgericht:

(Vorhalt Diebstahl [Ort 2]) Nach seiner Erinnerung hätten sie Zigaretten

gestohlen. Er kenne den Ort aber nicht namentlich. Von den Zigaretten habe er

gelesen. A.___ sei der Fahrer gewesen. Das hätten sie gemacht, Zigaretten

gestohlen. Die Polizei habe sie verfolgt, aber A.___ sei so gut gefahren, dass

das Polizeiauto verunfallt sei, nach seiner Erinnerung. Sie seien sehr stolz,

weil man A.___s Fahrzeug praktisch nicht verfolgen könne. (aF) Wer ihm das

erzählt habe, könne er sich nicht klar erinnern. (aF) Seines Wissens seien C.___

und noch ein Mann, der seiner Meinung nach in den Niederlanden lebe, beteiligt

gewesen. (aF) Nach seiner Erinnerung seien zwei Personen beteiligt gewesen, er

könne sich aber nicht genau erinnern. (aF) A.___ kenne er nur von D.___ in [Stadt

1], von einem Billard-Club oder so. Er wisse einfach, dass dieser der perfekte

Fahrer sei, wie «Formel 1». (aF) Nein, mit A.___ habe er keinen regelmässigen

Kontakt gehabt, nur mit D.___. Er müsse sagen, dass A.___ praktisch nie an der

Tat beteiligt gewesen sei, nur an der Flucht. (aF) Nein, mit A.___ habe er nie

Probleme gehabt. (aF) Nach seiner Erinnerung sei das ganze Fluchtfahrzeug in

Flammen aufgegangen und es habe keine einzige Zigarette mitgenommen werden

können.

2.3 Auch bezüglich dieses Delikts machte

der Zeuge sehr viele Detailangaben, die sich mit dem effektiven Ablauf des

Vorfalles decken: Ort (Nähe [Stadt 1]), Einkaufsladen, längere Flucht vor der

Polizei, Unfall der Polizei, Brand (korrekt: Motorschaden) am Fluchtfahrzeug,

Zurücklassen der Beute, Art der Beute. Er räumte auch immer wieder ein, wenn er

sich nicht mehr genau erinnern konnte, und gab mehrfach an, über diesen Vorfall

auch in der Zeitung gelesen zu haben. Tatsächlich war über den Unfall des

Polizeifahrzeugs bei der Verfolgung berichtet worden (AS 37013.7). Aber über

den Motorschaden des Fluchtwagens und die Art der Beute war dabei nichts zu

lesen. Auch das Betonen, wie stolz die damaligen Täter, namentlich der

Beschuldigte A.___, über die gelungene Flucht gewesen seien, erscheint als sehr

authentisch. Für eine Falschbelastungsmotivation gibt es auch hier keinerlei

Hinweise. Gemäss der Zeugin […] wartete der Fluchtfahrer bei laufendem Motor,

was mit dem Vorgang in [Ort 3] übereinstimmt. Allerdings kann sich der Zeuge

nicht mehr daran erinnern, wer ihm genau davon erzählt hat und seine

Erinnerungen daran, wer nun neben dem Beschuldigten A.___ mitgemacht habe, sind

unterschiedlich. Dazu kommen noch Erinnerungen des Zeugen aus der

Zeitungslektüre. Ein erheblicher Unterschied zu den Delikten [Ort 4] und [Ort

3] liegt darin, dass der Zeuge bei diesem Delikt nicht selbst vor Ort war und

unmittelbar nach den Delikten von den Beteiligten direkt davon erfahren hat. Er

weiss aber nicht mehr, von wem er darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Auch wenn

die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass auch bei diesem Delikt der Beschuldigte

und Fahrkünstler A.___ den Fluchtwagen gelenkt hat, können letzte Zweifel nicht

ausgeräumt werden. Der von der Verteidigung des Beschuldigten A.___ vor dem

Berufungsgericht ins Zentrum gerückte Spurenbericht (AS 37021.1 ff.) erhärtet

dieses Beweisergebnis. Bezüglich dieses Vorhalts hat deshalb nach dem Grundsatz

«in dubio pro reo» ein Freispruch zu ergehen.

VIII. Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz

1. Vorhalt

Unter den Ziffern 6 und 7 der

Anklageschrift wird dem Beschuldigten A.___ folgendes vorgehalten:

1.1 Mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt

(Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG, aArt. 115 Abs. 1 lit. b AuG), AZ 6

A.___ habe sich vom März 2013 (frühere

Taten seien verjährt) bis am 22. Februar 2019, in [Stadt 1], [...], und

anderswo in der Schweiz, rechtswidrig aufgehalten, indem er sich als

kroatischer Staatsbürger vorsätzlich jeweils mehrfach länger als drei Monate

während einer Bezugsdauer von einem halben Jahr ohne die erforderliche

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten habe.

Der Beschuldigte selbst wende ein, es

sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er über keine Aufenthaltsbewilligung

verfügt habe, was ihm jedoch hätte bekannt sein müssen, hätte er die Sorgfalt

an den Tag gelegt, die man von ihm hätte erwarten dürfen.

1.2 Mehrfache Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung (aArt. 115 Abs. 1 lit. c AuG), AZ 7

A.___ sei in der Zeit vom 29. Juni 2016

bis am 12. Juli 2016, in [Stadt 1], einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit

nachgegangen, indem der Beschuldigte als kroatischer Staatsbürger bei [zwei

Firmen] vorsätzlich als Arbeitnehmer gearbeitet habe, ohne dass ihm der

Stellenantritt vorher bewilligt worden sei.

2. Sachverhalt

2.1.1 Am 22. Februar 2019 (Einvernahme

nach vorläufiger Festnahme) gab der Beschuldigte A.___ an (AS 10000 ff.), man

müsse seinen Arbeitgeber nicht verständigen, er habe erst vor eine Woche dort

angefangen. Er sei vor ca. drei Monaten eingereist, von Kroatien. (aF, wie

lange er hier habe bleiben wollen?) Er habe hier bleiben wollen, er sei kein

Tourist. (aV, da brauche er aber eine Aufenthaltsbewilligung, ob er das wisse?)

Da sei er «dran». (aF) Neben seinem kroatischen Reisepass habe er seinen alten

Ausweis, einen B-Aufenthaltstitel. (aF) In den letzten drei Monaten habe er von

seiner Mutter gelebt. (aF, warum er in die Schweiz eingereist sei?) Er sei die

ganze Zeit in der Schweiz gewesen. Er sei nur nach Kroatien, um den Pass zu

verlängern. Seine B-Bewilligung sei abgelaufen, seit 2006. Er sei aber

eigentlich seit 1989 immer hier in der Schweiz gewesen. Dies mit

Unterbrechungen in Serbien. Er habe dort eine Partnerin und zwei Kinder. In der

Schweiz wohne er bei seiner Mutter. Seine Mutter sei ein Pflegefall.

Am 16. Mai 2019 (AS 10085) gab er zu

Protokoll, es sei richtig, dass er am 9. Januar 1989 erstmals in die Schweiz

eingereist sei. Am 8. November 2001 sei er nicht unkontrolliert abgereist, er

sei damals bei seiner Mutter geblieben, in der Schweiz. Es habe ihm damals

niemand gesagt, dass er ausreisen müsste oder so. Dass damals sein

Ausländerausweis eingezogen worden sei, wisse er nicht. Wenn das Misa ausführe,

er sei am 6. Januar 2006 wieder in die Schweiz gekommen und habe eine

B-Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten, so sage ihm das nichts. Im 2004 habe

er seinen Führerausweis gemacht, habe dann zwei bis zweieinhalb Jahre eine

Firma gehabt und anschliessend als Chauffeur gearbeitet. Er habe eigentlich

immer einen Ausweis gehabt. Er sei hier zur Schule und habe hier seine Lehre

gemacht. Das erste Mal habe es Schwierigkeiten gegeben, als er im Gefängnis

gewesen sei. Man habe abgeklärt, ob er hierbleiben dürfe oder nicht. Dies sei

aber nicht wegen dem Ausweis gewesen, sondern weil er keinen Pass gehabt habe.

Erst etwa 2006 habe ihm Kroatien einen Pass ausgestellt. Die

Ausweisverlängerungen seien ja immer über die Firmen gelaufen. Er habe zwar oft

keinen Ausweis gehabt, aber nicht gewusst, dass er keine Aufenthaltsbewilligung

habe. Den Ausweis habe er ja meist erst erhalten, wenn er einen Job gehabt

habe. (aF) Ja, es sei ihm schon klar, dass er sich nur mit einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten dürfe. Er habe aber gemeint, er

habe die Aufenthaltsbewilligung, nur einfach den Ausweis – das Kärtli – nicht.

(aF) Ja, er sei seit 1989 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft gewesen. (aF,

gemäss Misa sei er am 23. Oktober 2012 erneut ausgereist und damit fehle ihm

seither erneut die Aufenthaltsbewilligung?) Er habe das nicht gewusst, er habe

keinen Brief oder so erhalten. Auf den Ausweisen habe er immer die

B-Bewilligung gehabt. In den letzten Jahren habe er keine Steuern bezahlt und

auch keine Steuererklärung ausgefüllt. Er habe ja auch nicht gearbeitet. Er

habe immer in der [Stadt 1] gewohnt. Bis 2008 habe er an der [Strasse] gewohnt

mit seiner Ex-Freundin zusammen. Dann habe er wieder Kontakt aufgenommen mit

seiner jetzigen Freundin und pendle seither zwischen Serbien und der Schweiz

hin und her. Wenn er in der Schweiz sei, sei er meist bei seiner Mutter an der [Adresse].

Er sei seit 2008 immer hin und her gependelt: zwei Monate Serbien, zwei Monate

Schweiz etc. In Serbien wohne er bei seiner Frau, […]. Sie hätten zusammen zwei

Kinder, vier und sieben Jahre alt. (aF, warum er sich trotz Familie in Serbien

und ohne Job und Aufenthaltsbewilligung so oft in der Schweiz aufhalte?) Er sei

hier aufgewachsen und kenne nichts Anderes. In Serbien dürfe er nicht arbeiten,

er sei dort ja auch Tourist mit dem kroatischen Pass. Ja, in der Schweiz werde

er von seiner Mutter finanziell unterstützt. Dies seit ca. 2008. Das meiste

Geld verdiene er mit dem Billard-Spielen. (aF) Bei einer Sicherheitsfirma habe

er einmal so ein «Schnupperdings» gemacht. Er habe Antrag gestellt wegen dem

Visum. Das Schnuppern habe nur zwei Wochen gedauert. Die sichergestellten

Arbeitskleider gehörten [der Firma 1] und seien für die Einsätze als Security

gewesen. Das sei etwa vor drei bis vier Jahren gewesen. Er habe dort nicht

gearbeitet, nur geschnuppert. Er habe dafür glaublich CHF 200.00 erhalten und

dann auch einen Arbeitsvertrag. Deswegen habe er dann die Bewilligung

verlängern wollen und sei an den Schalter. Die hätten ihm gesagt, er solle

einen Brief schreiben und einen Termin machen. Da sei er zurück nach Serbien

gegangen. Dann wieder in die Schweiz, wieder nach Serbien etc. Er habe nicht

gewusst, was für einen Brief er schreiben sollte. Nach dem Schnuppereinsatz

habe er nicht mehr für die [Firma 1] gearbeitet. (aF) Die ihm hier

vorgehaltenen Papiere seien seine Abrechnungen über seine Security-Einsätze

zwischen dem 29. Juni und 10. Juli 2016. Das sei der Schnuppereinsatz gewesen.

Der vorgehaltene Arbeitsvertrag ab 1. August 2016 sei derjenige, den er vorher

erwähnt gehabt habe. Diese Stelle habe er nie angetreten. Ja, auf dem Vertrag

stehe, er müsse seine «B-Bewilligung aktivieren». Es habe einfach geheissen:

wenn Du das erledigt hast, kannst Du kommen. Seither habe er nie in der Schweiz

gearbeitet, mit Ausnahme einer Schnupperarbeit ca. einen Monat vor der

Verhaftung.

Am 13. August 2019 gab der Beschuldigte

zu diesen Vorhalten an (AS 10096.1 ff.), er wisse, dass man als Ausländer in

der Schweiz während des Aufenthaltes eine gültige Bewilligung haben müsse. Er

habe das ja auch probiert. Früher habe man das am Schalter erledigen können, heute

werde man dort abgewiesen und müsse Briefe schreiben. Wenn er gewusst hätte,

was für Briefe, dann hätte er es gemacht. (aF, ob er nie Abklärungen dazu

gemacht habe) Doch, seine Mutter hätte dies machen müssen über ihre

Übersetzerin. Ob die Mutter das gemacht habe, wisse er nicht. Das sei gewesen,

als er bereits ein paar Tage hier gearbeitet gehabt habe. (aF) Er kenne den

Namen der Übersetzerin nicht.

Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte A.___

an (DT AS 940), für ihn sei das nie so gewesen, dass er sich rechtswidrig hier

befunden habe. Das mit den Behörden und Bewilligungen habe schon seit seiner

Lehre angefangen. Zuerst habe er alle fünf Jahre seine Bewilligung verlängern

müssen. Und dann jährlich. Er habe oft keinen Ausweis gehabt, drei/vier Jahre.

Wenn er einen festen Job gehabt habe, habe man ihm den Ausweis gegeben. Er habe

so eine Rückzahlung für die Jahre machen müssen, als er den Ausweis nicht

gehabt habe. So sei dies auch entstanden, dass er keinen Ausweis gehabt habe,

weil er auch nicht gearbeitet habe. Es stimme nicht, dass er schwarz gearbeitet

habe. Er habe immer einen Job haben müssen, damit er einen Ausweis bekommen

habe. Wenn man ihm vorwerfe, er habe zwei Wochen dort gearbeitet: Der Herr, der

ihm den Job angeboten habe, habe mit der Behörde telefoniert, habe ihm den

Vertrag gegeben und gesagt, er könne nur weiterarbeiten, wenn er die

Bewilligungen habe. Dann habe sich das erledigt. Er habe gearbeitet, zuletzt

habe er es bei einer Putzfirma versucht. Dort sei er knapp einen Monat gewesen.

(aF, ob er dort gearbeitet habe, bevor die Bewilligung vorgelegen habe?) Ja,

aber das sei meistens so. Er kriege die Bewilligung nicht, wenn er keine Arbeit

habe. Meistens habe er in dieser Zeit in Serbien bei seiner Frau gelebt. Dann

sei er in die Schweiz gekommen. Wenn er keinen Job gefunden habe, sei er nach

Serbien zurück. In der Schweiz sei er bei seiner Mutter gewesen. Heute lebe er

in Serbien bei seiner Familie. Seine Frau arbeite und er schaue zu den Kindern.

Seine Mutter komme oft auf Besuch.

2.1.2.1 Die Abklärungen der

Staatsanwaltschaft beim Migrationsamt ergaben, dass A.___ vom 9. Januar 1989

bis zum 18. November 2001 im Besitz eines gültigen Ausländerausweises war. Am

18. November 2001 reiste er gemäss Migrationsamt […] unkontrolliert ab. Am 6. Januar

2009 erhielt A.___ eine B-Jahresaufenthaltsbewilligung. Gemäss Datenbank des

Migrationsamtes sei er am 23. Oktober 2012 erneut abgereist (AS 37013.9).

2.1.2.2 Auf eine amtliche Erkundigung

der Vorinstanz hin, gab das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Basel-Stadt am 27. Mai 2021 telefonisch an, bei ihrem Amt sei weder von der [Firma

1] noch von der [Firma 2] jemals ein Antrag auf Ausstellung einer

Arbeitsbewilligung für A.___ eingegangen. Dieser sei somit diesbezüglich bei

ihrem Amt nicht verzeichnet bzw. es seien keine Akten vorhanden. Gemäss Vermerk

im ZEMIS sei der Betreffende am 23. Oktober 2012 ohne persönliche Abmeldung

weggezogen. Eine Aufenthaltsnachforschung per 25. Januar 2016 sei ergebnislos

verlaufen (DT AS 844).

2.1.3.1 Zusammenfassend kann auch nach

den uneinheitlichen und teilweise wirren Angaben des Beschuldigten von

folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschuldigte hielt sich in der

angeklagten Zeit mehrheitlich in der Schweiz auf und dabei zumeist mehr als

drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Seine erste Aussage dazu war, er lebe

seit 1989 in der Schweiz und sei kein Tourist. Ihm war die Bewilligungspflicht

für einen über dreimonatigen Aufenthalt bekannt, er hatte ja auch früher

mehrfach eine Bewilligung beantragt und erhalten. Unbestritten ist, dass er in

der massgeblichen Zeit ab Juni 2014 nicht über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt hat. Er gab selbst an, seit 2006 sei seine Bewilligung erloschen.

Seither war er nach seinen Angaben mehrfach mit der Frage der Bewilligung

konfrontiert, es war ihm aber – nach seinen Angaben – entweder zu kompliziert,

die Bewilligung einzuholen (er habe nicht gewusst, was für ein Schreiben er

dafür erstellen sollte) oder er überliess dies anderen (seiner Mutter bzw.

deren Übersetzerin), wobei daraufhin auch nichts vorgekehrt wurde. Seine

zeitweiligen Ausführungen, er habe gemeint, er habe zwar keinen Ausweis – kein

Kärtli –, aber wohl die Bewilligung an sich, ist völlig unglaubhaft und als

Schutzbehauptung zu werten. Dem Beschuldigten war somit die ihm bekannte

Bewilligungspflicht schlicht egal und er hat zumindest in Kauf genommen, sich

in der Schweiz ohne Bewilligung aufzuhalten. Damit hat er eventualvorsätzlich

gehandelt. Auch aus der Aussage der Mutter des Beschuldigte geht im Übrigen

hervor, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass er keine

Aufenthaltsbewilligung hatte (AS 03157, Antwort auf Frage 33: «Er muss hier

zuerst eine Arbeit finden. Ohne Arbeit kriegt er keine Bewilligung.»).

2.1.3.2 Gleiches gilt für den sog.

«Schnuppereinsatz»: Beim fraglichen Dokument auf AS 10093 f. handelt es sich

zweifelsohne um eine Aufstellung über die in der Zeit vom 29. Juni bis am 12.

Juli 2016 an verschiedenen Standorten jeweils während mehreren Stunden

geleisteten Arbeitseinsätze (total 56 Stunden). Dazu wurden bei ihm nebst einem

Funkgerät und einer Mütze ein Kleidungsstück mit dem Aufdruck [Firma 1]"

sichergestellt (AS10092). Schliesslich erhellt aus der Auskunft des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit Kanton Basel-Stadt vom 26. Mai 2021 (Aktennotiz vom 27.

Mai 2021), dass beim genannten Amt weder von der [Firma 1], noch von der [Firma

2] jemals ein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitsbewilligung für A.___

eingegangen ist. Entsprechend ist der Beschuldigte A.___ diesbezüglich beim Amt

für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt nicht verzeichnet bzw. es sind keine

Akten vorhanden. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass es sich beim

entsprechenden Einsatz von A.___ nur um einen unentgeltlichen Schnuppereinsatz

handelte. Dies ist auch in Anbetracht der Stundenmenge sowie der Einsatzzeiten

höchst unwahrscheinlich, wäre aber ohnehin nicht von Bedeutung, da es sich um

eine üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit gehandelt hat. Dem

Beschuldigten war bekannt, dass er für eine Erwerbstätigkeit eine Bewilligung

benötigt; wenn er gearbeitet hat, ohne sich um die Bewilligung zu kümmern und

dies einfach dem Arbeitgeber überliess, hat er die Tätigkeit ohne Vorliegen der

Bewilligung in Kauf genommen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Zum anwendbaren Recht: Die

Ausländergesetzgebung ist in den vergangenen Jahren bis zu mehrmals jährlich

abgeändert worden. Die am 14. Juni 2014 in Kraft gewesene Fassung der Strafnorm

von Art. 115 Abs. 1 AuG stimmt allerdings mit der heutigen Fassung von Art. 115

AIG überein, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

bestraft wird, wer:

b.

sich rechtswidrig, namentlich nach

Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz

aufhält;

c.

eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit

ausübt.

Wird die Tat fahrlässig begangen, ist

die Strafe Busse (Abs. 3).

Art. 10 Abs. 1 AuG normierte (heute

ebenfalls unverändert): Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält

das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

Wird ein längerer Aufenthalt ohne

Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich.

Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort

zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten (Abs.

2).

Art. 11 AuG legte unter dem Titel

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit fest (unverändert):

Ausländerinnen und Ausländer, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben

wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese

ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen (Abs.

1).

Als Erwerbstätigkeit gilt jede

üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige

Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Abs. 2).Bei unselbständiger

Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber

zu beantragen (Abs. 3).

3.2 Ausländern, die sich auf das

Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU berufen können, werden zwar

Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen EU erteilt. Soweit

allerdings die Bewilligungen übergangsrechtlich für neue EU-Mitgliedstaaten

oder aufgrund der besonderen Schutzklausel kontingentiert sind, was vorliegend

der Fall ist, bleibt die Bewilligung für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit

erforderlich (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit [nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen],

Anhang I, Art. 26 Abs. 2), womit, wenn sie nicht eingeholt wird, die

einschlägigen Tatbestände des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst.

b AIG), der Ausübung einer nichtbewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1

Bst. c AlG) und der Beschäftigung ohne Bewilligung (Art. 117 AlG) erfüllt

sein können (vgl. auch BGE 134 IV 57; Zünd, in: Migrationsrecht Kommentar, AIG,

AsylG, BüG sowie FZA mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019,

Art. 115 N 7 f.).

3.3 Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der

Europäischen Union beigetreten. Die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens auf

Kroatien erfolgte am 1. Januar 2017. Für kroatische Staatsangehörige gelten im

Hinblick auf die Personenfreizügigkeit nach wie vor die Übergangsbestimmungen

des Freizügigkeitsabkommens (vgl. Ausführungen unter lit. aa). Für den

über dreimonatigen Aufenthalt und für den Antritt einer Erwerbstätigkeit gilt

die Bewilligungspflicht. Indem sich der Beschuldigte A.___ in der Zeit zwischen

dem 15. Juni 2014 und dem 22. Februar 2019 als kroatischer

Staatsangehöriger jeweils länger als drei Monate und sich damit nach Ablauf der

bewilligungsfreien Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, hat er sich des

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig

gemacht. Ebenso hat er sich vom 29. Juni 2016 bis zum 12. Juli 2016 des

Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig gemacht.

IX. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters

sowie, ob der Staat neben der Strafe dem Täter anderweitige Sanktionen

auferlegt (bspw. Führerausweisentzug oder Landesverweisung).

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

"nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist

es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,

mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden

unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem

täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht,

was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach

Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.

Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der

Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird.

Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne

bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.

2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,

6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von bis

einem Drittel des Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Auch hier kann das Ausmass der Strafreduktion bis zu einem

Drittel des Strafmasses erreichen BGE 121 IV 204 f.).

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten (bis 1. Januar 2018: bis 360 Tageseinheiten) sind grundsätzlich

in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann

stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann

(41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art.

41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach

der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar

2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden,

wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.

September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom

30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden

des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.

122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus

dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010

E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der

Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,

denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbständige

Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben

(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.

April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in

Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe

innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil

6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe

für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,

6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer

Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.6.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzugs generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im

Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzugs, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist.

1.6.2 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass

des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist.

Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.

43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung B.___

2.1 Das schwerste Delikt ist der Mord an

[Herrn G.___] vom 14. März 2010. Die Strafe dafür ist lebenslängliche

Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Dabei ist das

Doppelverwertungsverbot zu beachten, das bedeutet, dass Umstände, die zur

Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des

geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der

gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem

Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das

Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der

Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit

Hinweis).

Das Tötungsdelikt selbst wurde von den

Beschuldigten nicht geplant, es war aber die Folge eines sorgfältig geplanten

Raubüberfalles mit erwarteter Gegenwehr und damit auch mit erwarteter

Verletzung des Opfers. Die Täter wussten, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt

alleine daheim sein würde. Die Tatausführung war ausgesprochen grausam: das

Opfer wurde heimtückisch in seinen eigenen vier Wänden überfallen, mit harten

Gegenständen mehrfach schwer gegen den Kopf geschlagen und es war den

zahlenmässig und körperlich überlegenen Angreifern hilflos ausgeliefert. Die

Mordqualifikation ist somit in zweierlei Hinsicht erfüllt: «Raubmord» und

besonderes grausame Ausführung. Dem Opfer wurden so lebensgefährliche

Kopfverletzungen zugefügt und es wurde schliesslich in diesem Zustand alleine

zurückgelassen. Diese äusserst brutale, kaltblütige und skrupellose

Misshandlung des Opfers dauerte einige Zeit und offenbart eine sehr hohe

kriminelle Energie und Gefühlskälte der beiden Täter. Das Opfer litt mehrere

Stunden schwerverletzt daheim, bis es am Abend aufgefunden wurde. Es verstarb

schliesslich nach einem monatelangen Kampf um Leben und Tod. Das Begehen eines

Delikts in Mittäterschaft ist wegen der dabei erhöhten Sozialgefährlichkeit

straferhöhend in Anschlag zu bringen. Die Täter überfielen das Opfer in dessen

privater Liegenschaft: das Bundesgericht stellt zu Recht fest, dass derartige

Delikte einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen

darstellen (Urteil 6B_510/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4). Ausserdem zu

straferhöhend zu berücksichtigt ist der Umstand, dass die beiden Täter als

sogenannte "Kriminaltouristen" in erster Linie zum Zweck der Verübung

von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist sind (Urteil des

Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4). Verschuldenserhöhend zu

bewerten ist ebenfalls das krasse Missverhältnis zwischen dem erstrebten und

dem geopferten Rechtsgut. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte

sich nicht rechtskonform hätte verhalten können. Das Handeln der Täter aus

finanziellen Gründen war rein egoistisch. Entlastend für den Beschuldigten B.___

wirkt sich einzig aus, dass hinsichtlich des Todeseintrittes nur von

Eventualvorsatz auszugehen ist, wobei eine gewisse Nähe zum direkten Vorsatz

nicht zu übersehen ist. Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten mit

der Vorinstanz als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren, was beim zur Verfügung

stehenden Strafrahmen einer Einsatzstrafe von 16,5 Jahren Freiheitsstrafe

entspricht.

2.2.1 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr

angemessen zu erhöhen zur Abgeltung der weiteren Delikte. Für das bandenmässig

begangene, versuchte Raubdelikt vom 14. März 2010 in [Ort 1] beträgt der

Strafrahmen Freiheitsstrafe zwischen zwei und zwanzig Jahren. Hier ist zu

berücksichtigen, dass der Raubüberfall sorgfältig geplant und umgesetzt wurde.

Es wurde mit einer hohen Beute gerechnet und auch mit Verletzungen eines sich

wehrenden Opfers wurde im Voraus gerechnet. Die Täter handelten als Bande und

waren dem erwarteten Opfer zahlenmässig und körperlich überlegen. Sie

überfielen das Opfer in seiner privaten Liegenschaft: das Bundesgericht stellt

zu Recht fest, dass derartige Delikte einen schweren Eingriff in den

Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen darstellt. Ausserdem ist der

Umstand, dass die Beschuldigten B.___ und C.___ als sogenannte

"Kriminaltouristen" in erster Linie zum Zweck der Verübung von

Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist sind, als straferhöhend zu

berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden dürfen dabei die schwerwiegenden

und letztlich tödlichen Verletzungen (mithin die gegenüber dem Tatplan

überschiessende Gewalt, der Exzess), welche dem Opfer beigebracht wurden, diese

sind mit der Strafe für das Tötungsdelikt abgegolten. Die Täter handelten mit

direktem Vorsatz und aus egoistischen, rein pekuniären Gründen, sie strebten

die Wegnahme eines hohen Geldbetrages an. Dies ist bei einem Raubdelikt

allerdings der Regelfall. Die Beschuldigten B.___ und C.___ waren innerhalb der

Bande die ausführenden Täter, Initiator war jedoch der Beschuldigte D.___. Es

sind wie bereits erwähnt keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Täter nicht

rechtsgetreu hätten verhalten können. Insgesamt ist im Hinblick die möglichen

Fälle von bandenmässigem Raub beim hypothetischen vollendeten Delikt von einem

gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, das im Hinblick auf den zur

Verfügung stehenden Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

abzugelten wäre.

2.2.2 Bei der Strafmilderung zufolge Versuchs

ist zu berücksichtigen, dass der angestrebte Deliktsbetrag zwar gar nicht

erreichbar war, das Erzielen einer Beute aber sehr nahe lag; zumindest den

Inhalt des Portemonnaies beispielsweise hätten die Beschuldigten ohne Weiteres

mitnehmen können. Die Gewalteinwirkung auf das Opfer (und damit auch der

Versuch) war vollendet und die Folgen für das Opfer – auch ohne Einbezug des

Todeseintrittes – schwerwiegend. Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um einen

Drittel auf nunmehr 40 Monate Freiheitsstrafe erscheint gerechtfertigt.

2.2.3 Bei der aspirationsweisen Erhöhung

der Einsatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt

des Raubdelikts mit der Strafe für das Tötungsdelikt schon zu einem guten Teil

abgegolten ist. Deshalb ist eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips

angezeigt und die Einsatzstrafe von 16,5 Jahren Freiheitsstrafe zur Abgeltung

des (versuchten) Raubdelikts ist um ein Jahr Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.3 Eine weitere Straferhöhung ist nun

vorzunehmen zur Abgeltung des (vollendeten) Raubdelikts in [Ort 4]. Auch hier

beläuft sich der Strafrahmen zufolge qualifizierter Tatbegehung

(Bandenmässigkeit) auf zwei bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Das Delikt wurde

sorgfältig vorbereitet, unter anderem mit einem vorgängigen Besuch des

Juweliergeschäfts zum Auskundschaften, und ebenso professionell ausgeführt. Die

Täter traten zu dritt auf und trugen Schusswaffen mit sich, wobei zu ihren

Gunsten davon auszugehen ist, dass es sich um Imitationen und nicht um echte

Schusswaffen handelte (andernfalls wäre gemäss Art. 140 Ziffer 2 StGB angeklagt

worden). Diese Waffen verfehlten ihre Wirkung aber nicht, die Geschädigten

hielten sich in jeder Hinsicht an die Anweisungen der Täter und wurden mit

Kabelbindern gefesselt. Dem Geschäftsinhaber wurde die Waffe an die Brust

gehalten. Für einen derartigen Raubüberfall am hellen Tag ist eine erhebliche

Kaltblütigkeit notwendig und er offenbart damit eine erhebliche kriminelle

Energie. Bei den Beschuldigten B.___ und C.___ handelte es sich um

Kriminaltouristen. Die Beute war mit einer Grössenordnung von CHF 860'000.00

wie erwartet sehr hoch. Die Täter handelten mit direktem Vorsatz und aus

egoistischen, pekuniären Gründen. Insgesamt ist von einem leichten bis knapp

mittelschweren Tatverschulden auszugehen und für das Delikt ist im vorgegebenen

Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen. Die Einsatzstrafe

ist zur Abgeltung dieses bandenmässigen Raubes um drei Jahre zu erhöhen.

Rechnerisch ergäben sich nun nach Vornahme der Asperationen insgesamt 20,5

Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe aber von Gesetzes wegen nicht

mehr als 20 Jahre betragen darf (Art. 40 Abs. 1 Satz 1, die Asperation zufolge

eines Raubdelikts erlaubt keine Straferhöhung auf eine lebenslängliche

Freiheitsstrafe: BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 und 132 IV 102 E. 9.1, Urteil

6B_877/2014 vom 5. November 2015, E. 8.5).

2.4 Bei den Täterkomponenten ist

folgendes zu erwägen:

2.4.1 Der Beschuldigte B.___ ist […] 1977

in […] Serbien geboren. Er beschrieb seine Kindheit als schön, die Familie sei

wohlhabend gewesen (höhere Mittelklasse), es sei ihnen gut gegangen (vgl.

Befragung zur Person vom 26. Juli 2017, AS 18255 ff.). Er habe nach der

Grundschule [eine Fachhochschule] besucht. Danach habe er zwei Jahre an der […]

Universität studiert, habe das Studium aber dann aufgrund der wirtschaftlichen

Situation abbrechen müssen, er habe arbeiten gehen müssen. Danach habe er als

Sicherheitsangestellter bei einer Speditionsfirma und danach bis 2003 in der

Firma seines Vaters gearbeitet. Da sei das Geschäft «zu gegangen»; warum, wisse

er nicht, er habe seinen Vater nicht danach gefragt. 2002 habe er geheiratet

und sie hätten einen Sohn bekommen. Die Ehe sei 2005 geschieden worden. Nach

der Schliessung der Firma seines Vaters hätten die Probleme angefangen. Er habe

sich beim Pokerspielen verschuldet. 2005 sei er nach Deutschland gegangen und

habe sich an verschiedenen Firmen beteiligt. Dies habe zu seinen Delikten in

Deutschland und der dortigen Haftstrafe geführt. Danach sei er nach Serbien

ausgeliefert worden und habe ein Einreiseverbot für den Schengenraum für fünf

Jahre erhalten. Von 2009 bis 2010 sei er wegen der Schulden bei P.___ in die

Schweiz gekommen, jedoch nicht, um rechtsschaffend (erwerbs-) tätig zu sein,

sondern um Sachen zu klauen. Auch das Delikt [in der französischen Stadt 1]

habe er wegen seinen Schulden verübt. In Frankreich sei er vom Mai 2010 bis zum

Februar 2017 in Haft gewesen. Er habe weiterhin Kontakt zu seinem mittlerweile

erwachsenen Sohn, dieser lebe […] bei der Mutter. Er habe in Serbien noch ein

Strafverfahren offen, die Straftat liege zehn Jahre zurück, deshalb sei sein

Pass bei der Polizei in Belgrad und er könne sich im Ausland nicht frei

bewegen.

Während der Beschuldigte im

Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist, ist er in Frankreich und

Deutschland registriert. So wurde er wie bereits erwähnt in Frankreich mit

Urteil des Cour D'Assises De La Meurthe-Et-Moselle - Nancy vom

7. März 2012 wegen bandenmässigem, bewaffnetem Raub rechtskräftig zu

zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In Deutschland erfolgte am 14. März

2009 eine rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Hagen wegen

gewerbsmässigen Betrugs, begangen im Sommer 2008, zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von zwei Jahren mit einer Probezeit von vier Jahren (Auskunft aus dem

Zentralregister und Urteil, AS 18230 ff.). Der Vorstrafe ist – angesichts

des langen Zeitablaufes – mit einer nur leichten Straferhöhung um drei Monate

Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

2.4.2 Der Beschuldigte B.___ war nicht

geständig, zeigte dementsprechend keine Reue und war im Rahmen des

Strafverfahrens wenig kooperativ. Eine beschuldigte Person ist jedoch weder

gehalten, sich selbst zu belasten noch sonst mit den Strafverfolgungsbehörden

zu kooperieren. Dass er sich seit 2010 offensichtlich wohl verhalten hat, liegt

auch in der Natur der seitherigen Inhaftierung in Frankreich und der Schweiz

und ist nicht weiter zu würdigen. Im Strafvollzug ist sein Verhalten tadellos, was

aber keine besondere Leistung darstellt und nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung neutral zu werten ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist

beim Beschuldigten nicht auszumachen.

2.4.3 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert

das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat

verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall,

wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und

sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und

132 IV 1 E. 6.2.1).

Die Delikte des Beschuldigten B.___

datieren vom Frühjahr 2010, letztmals straffällig gemacht hat er sich kurz

danach mit dem Raubüberfall [in der französischen Stadt 1]. Seither sind gut

zwölf Jahre vergangen, während denen sich der Beschuldigte durchgehend im

Strafvollzug befunden und wohl verhalten hat. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB

betragen die Verjährungsfristen für den Mord 30 Jahre, für die beiden

Raubdelikte 15 Jahre. Somit ist gestützt auf Art. 48 lit. e StGB für die

Straferhöhungen zufolge der Raubdelikte jeweils eine Strafmilderung

vorzunehmen, dies um total neun Monate (= gut 20% der effektiven Straferhöhung

um 3,5 Jahre). Hinsichtlich des Mordes ist dem langen Zeitablauf mit einer

leichten Strafminderung um ein Jahr Rechnung zu tragen.

2.4.4 Geltend gemacht wird eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots. Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.

5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die

Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Bei einem

Haftfall – wie vorliegend – wird das Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs.

2). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit

der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber

in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen

eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob

sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung

aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Vorliegend erhielt der Beschuldigte B.___

zwar schon während des Strafvollzugs in Frankreich Kenntnis von dem in der

Schweiz wegen des Delikts in [Ort 1] gegen ihn eröffneten Verfahrens. Formell

eröffnet wurde dem Beschuldigten das Strafverfahren aber erst nach seiner

Überstellung vom 7. Februar 2017. Die Dauer von nunmehr fünfeinhalb Jahren bis

zum zweitinstanzlichen Urteil ist angesichts der hohen Komplexität des

Verfahrens mit vier Beschuldigten, mit mehreren, zumeist schweren Delikten, den

internationalen Bezügen und vor dem Hintergrund des vollständigen Bestreitens

aller Beschuldigter nicht als übermässig lang zu qualifizieren. Konkrete

Stillstände sind keine erkennbar und auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist

festzuhalten, dass 10 Monate nach der Auslieferung des Beschuldigten B.___ im

Herbst 2017 neue, aussichtsreiche Hinweise auf mutmassliche Mittäter und

weitere Delikte zutage traten, was umfangreiche und komplexe Ermittlungen

(inkl. verdeckte Zwangsmassnahmen) zur Folge hatte. Der Zeuge L.___ wurde im

September 2017 verhaftet; die erste Einvernahme erfolgte am 21. November 2017,

nachdem er zuvor in einem Brief an die Gefängnisleitung geschrieben hatte,

Aussagen machen zu wollen. Im Rahmen dieser umfangreichen Ermittlungen wurden bis

Ende 2019 diverse Personen – unter anderem auch rechtshilfeweise –

einvernommen. Der Zeuge L.___ wurde letztmals im Mai 2019, der Beschuldigte B.___

letztmals im Dezember 2019 befragt. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Haftgerichts

Solothurn im Entscheid vom 15. November 2017 verwiesen (AS 17148 f.).

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die erst per

31. März 2020 erfolgte Anklageerhebung nachvollziehbar. Das Verfahren

gegen den Beschuldigten B.___ – wie auch gegen die weiteren Beschuldigten –

wurde somit von der Strafverfolgungsbehörde mit der notwendigen

Beförderlichkeit geführt. Auch das erstinstanzliche Verfahren wurde zügig

vorangetrieben und erfuhr einzig wegen des Verhaltens eines Verteidigers eine

halbjährige Verzögerung. Das Berufungsverfahren nahm rund ein Jahr in Anspruch.

Im Übrigen kann auf das unter Ziffer III.2.5.3 hiervor zum Beschuldigten B.___

bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dort wurde festgehalten, dass das

Verfahren bei Inanspruchnahme einer temporären Überstellung des Beschuldigten B.___

zur Befragung in der Schweiz rückblickend nicht weniger Zeit in Anspruch

genommen hätte. Zudem war von allem Anfang an klar, dass beim Raufüberfall in [Ort

1] mehrere Täter zusammengearbeitet hatten.

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist bei Berücksichtigung der konkreten Umstände somit

nicht auszumachen.

2.4.5 Aus den Täterkomponenten ergibt

sich somit insgesamt eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Jahr und sechs

Monate. Damit ergibt sich schliesslich eine Gesamtstrafe von 18 Jahren und

sechs Monaten, was bei einer Gesamtwürdigung aller Delikte als angemessen

erscheint.

2.4.6 Nicht auszufällen ist die vor dem

Berufungsgericht verlangte Zusatzstrafe zum französischen Urteil aus dem Jahr

2012 (Parteivortrag S 66). Wie die Verteidigung des Beschuldigten B.___ selbst

feststellt, hat das Bundesgericht mit BGE 142 IV 329 festgehalten, dass eine

Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs.2 StGB nur nach inländischen Urteilen

ausgesprochen werden kann. Weiter wird geltend gemacht, gestützt auf den

Vertrauensgrundsatz und den Grundsatz von Treu und Glauben wirke sich diese

Praxisänderung erst auf diejenigen Betroffenen aus, welche kein schutzwürdiges

Vertrauen in die alte Praxis mehr aufwiesen oder die neue Praxis zwingend

hätten kennen müssen. Letzteres sei bei Tathandlungen nach erfolgter gehöriger

Veröffentlichung der Praxisänderung der Fall, sofern sie in der Regeste

ausdrücklich als solche bezeichnet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt trete eine

Fiktion der Kenntnis der neuen Rechtsprechung ein.

Die Berufung auf den sog.

Vertrauensschutz ist vorliegend absurd, dieser würde eine entsprechende

(falsche) Auskunft der zuständigen Behörde voraussetzen, wenn der Beschuldigte

im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die

nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 115 Ia12 E.4). Aber

auch die Berufung auf eine unzulässige Rückwirkung ist – anders als bei der

Gesetzgebung – nicht zu hören: das Bundesgericht nimmt Änderungen der

Rechtsprechung immer mit Bezug auf Sachverhalte, die sich in der Vergangenheit

ereignet haben, vor.

2.5 An die Freiheitsstrafe anzurechnen

sind dem Beschuldigten B.___ die seit dem 30. Januar 2017 erstandene Haft und

der vorzeitige Strafvollzug. Eine Anrechnung des ordentlichen Strafvollzugs in

Frankreich zufolge der rechtskräftigen Verurteilung für das Raubdelikt [in der

französischen Stadt 1] kann nicht angerechnet werden, selbst wenn sich der

Beschuldigte B.___ dabei teilweise auch formell in Auslieferungshaft befunden

hätte.

2.6 Für den Beschuldigten B.___ wird mit

separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar weiterhin im

vorzeitigen Strafvollzug.

3. Konkrete Strafzumessung C.___

3.1.1 Bezüglich der mit dem

Beschuldigten B.___ begangenen Delikte kann vollumfänglich auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden. Da unter den beiden Beschuldigten hinsichtlich

des Tatverschuldens keine Unterschiede auszumachen sind, ist auch für den

Beschuldigten C.___ die Einsatzstrafe für den Mord auf 16,5 Jahre

Freiheitsstrafe festzusetzen. Für den versuchten bandenmässigen Raub in [Ort 1]

ist eine Straferhöhung von einem Jahr und für den Raub in [Ort 4] eine

Straferhöhung von drei Jahren vorzunehmen.

3.1.2 Eine weitere Straferhöhung ist

beim Beschuldigten C.___ vorzunehmen zur Abgeltung des Diebstahlsdelikts von [Ort

3]. Es handelt sich um ein gewerbsmässig begangenes Delikt. Die Strafdrohung

lautet auf eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren

Freiheitsstrafe. Das Delikt wurde professionell geplant und ausgeführt. Es

wurde von drei Mittätern mit Unterstützung begangen. Allerdings war der

Einstieg in die Bijouterie zufolge Bauarbeiten vergleichsweise einfach und

erfolgte in der Nacht, was eine Konfrontation mit Menschen als gering

erscheinen liess. Der Deliktsbetrag war mit einer Grössenordnung von CHF

160’00.00 beachtlich hoch, der Beschuldigte handelte als Kriminaltourist. Das

Tatverschulden ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl als leicht bis knapp

mittelschwer zu qualifizieren, was einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

entspricht. Asperationsweise ist eine Straferhöhung um ein weiteres Jahr vorzunehmen.

3.1.3 Zur Abgeltung der

Urkundenfälschung ist eine weitere Straferhöhung vorzunehmen. Da diese im

direkten Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt steht und der Beschuldigte ohnehin

die nächsten Jahre im Strafvollzug verbringen und damit selbstverschuldet kein

nennenswertes Einkommen erziehen wird, ist es beim vorbestraften Beschuldigten

gerechtfertigt, auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der

inkriminierte Spitalbericht wurde innert kürzester Frist professionell erstellt

mit den Namen der damals effektiv zuständigen Ärzte sowie einer authentischen

Nummerierung der Krankheitsgeschichte. Mit der gefälschten Urkunde sollte ein

Alibi für ein schwerwiegendes Gewaltdelikt vorgetäuscht werden, sodass der

Urkunde ein entsprechend hohes Gewicht zukam. Für die Einreichung der Urkunde

wurde zudem der Verteidiger instrumentalisiert. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz. Es ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden

auszugehen, was beim zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe bis

Freiheitsstrafe von fünf Jahren einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten

entspricht. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung dieses

Deliktes um sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3.1.4 Rechnerisch ergäbe sich damit nach

Vornahme der Asperationen für den Beschuldigten C.___ eine Freiheitsstrafe von

22 Jahren, diese ist aber auch hier wie bereits beim Beschuldigten B.___

erwähnt auf die maximale Dauer der Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu begrenzen.

3.2.1 Der Beschuldigte C.___ wurde […]

1979 [unter einem anderen Familiennamen] in Belgrad geboren. Seine Jugend

beschrieb er wegen seines gewalttätigen Vaters als schwierig (vgl. Befragung

zur Person vom 27. Februar 2019, AS 20281 ff.). Seine Mutter habe sich dann

irgendwann, als er selbst 14 bis 15 Jahre alt gewesen sei, aus diesem Grund bei

Freunden versteckt. Der Vater habe in der Folge nach einigen Monaten [das Land]

verlassen und er (der Beschuldigte) habe wieder bei seiner Mutter und deren

neuem Partner gelebt. Nach der Grundschule habe er vier Jahre lang [ein

Gymnasium] besucht und parallel dazu eine Lehre […] absolviert. Danach habe er

nach zwei Jahren die höhere technische Schule […] abgeschlossen. Um im Krieg

nicht ins Militär einrücken zu müssen, sei er 1999 mit einem gefälschten Pass

nach Deutschland gegangen, wo er nach kurzer Zeit mit Anderen einen

«Boutique-Diebstahl» verübt habe und festgenommen worden sei. 2001 habe er in

Deutschland geheiratet und sei deswegen geduldet worden, habe aber nicht

arbeiten dürfen. Im Jahr 2007 sei er dann nach Serbien zurückgekehrt bzw. sei

aus Deutschland ausgewiesen worden und habe eine Einreisesperre für zehn Jahre

erhalten. In Serbien habe er den [ursprünglichen] Familiennamen auf C.___

ändern lassen. Er habe in Serbien gearbeitet, bis er 2011 nach Holland gegangen

sei, wo er immer gearbeitet und sich verheiratet habe. Nebenbei habe er mit

Autos gehandelt: er habe dazu in der Schweiz, in Holland etc. Autos - insgesamt

etwa deren vier - gekauft und diese in Serbien weiterverkauft. Mittlerweise sei

er holländischer Staatsangehöriger. Auch wenn die Jugend des Beschuldigten C.___

zeitweise nicht einfach gewesen sein dürfte, gibt dies keinen Anlass zu einer

Strafreduktion, immerhin konnte er eine gute Ausbildung absolvieren und hätte

so ein geordnetes Leben führen können.

Im Schweizerischen Strafregister ist der

Beschuldigte C.___ nicht verzeichnet. Hingegen ist er in Deutschland mehrfach

wegen Vermögensdelikten vorbestraft (AS 20221 ff.). Konkret wurde er vom

Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Mai 2000 wegen gemeinschaftlichen

Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 18. Juni 2001 verurteilte

ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je DM 10.00. Mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.

April 2005 wurde er erneut wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders

schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit einer Probezeit von

drei Jahren, verurteilt. Das Amtsgericht Recklinghausen verurteilte ihn am 15.

Dezember 2005 wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und neun Monaten. Schliesslich wurde er vom Landgericht Bochum wegen Diebstahls

in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei

Monaten verurteilt (unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen;

Auszug aus dem Zentralregister, AS 20221 ff.). Das Vorleben wirkt

sich aufgrund der mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen straferhöhend aus.

Angemessen erscheint unter Berücksichtigung des Zeitablaufes eine Straferhöhung

um fünf Monate Freiheitsstrafe.

3.2.2 Das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren ist auch beim Beschuldigten C.___ neutral zu werten. So war der

Beschuldigte C.___ weder geständig noch reuig und zeigte sich auch nicht

kooperativ, im Gegenteil. Mit einer gefälschten Urkunde versuchte er, die

Ermittlungen zu erschweren. Dafür wurde allerdings asperationsweise eine

Straferhöhung vorgenommen. Allerdings ist ein Beschuldigter weder gehalten,

sich selbst zu belasten noch sonst mit den Strafverfolgungsbehörden zu

kooperieren. Seit seiner Inhaftierung war sein Verhalten tadellos, was aber

keine besondere Leistung darstellt und nicht zu einer Strafreduktion führt.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist auch bei ihm nicht auszumachen.

3.2.3 Weitere Aspekte, welche unter dem

Titel Täterkomponenten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere liegen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und kein

Anwendungsfall einer Strafmilderung bzw. gemäss

Art. 48 lit. e aStGB zufolge langer Verfahrensdauer vor, da

es am Wohlverhalten des Beschuldigten mangelt. Nach dem versuchten Mord und

versuchten bandenmässigen Raub von März 2010 delinquierte er im Juni 2010

und schliesslich im April 2019 erneut. Dem langen Zeitablauf ist mit einer

Strafminderung von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

3.2.4 Aus den Täterkomponenten ergibt

sich somit insgesamt eine Strafreduktion um zehn Monate Freiheitsstrafe, sodass

sich für den Beschuldigten C.___ zuletzt eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren und

zwei Monaten ergibt, was bei einer Gesamtwürdigung aller Delikte als angemessen

erscheint.

3.3 Dem Beschuldigten C.___ ist die in

der Zeit seit dem 18. April 2018 erstandene Haft an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

3.4 Für den Beschuldigten C.___ wird mit

separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar weiterhin im

vorzeitigen Strafvollzug.

4. Konkrete Strafzumessung D.___

4.1 Der Beschuldigte D.___ ist einzig

wegen des bandenmässig begangenen, versuchten Raubdelikts vom 14. März 2010 in [Ort

1] zu bestrafen. Zum Tatverschulden kann vorweg auf die Erwägungen unter Ziffer

2.2.1 ff. zum Beschuldigten B.___ verwiesen werden. Im Unterschied zu den

Beschuldigten B.___ und C.___ handelte der Beschuldigte D.___ allerdings nicht

als Kriminaltourist, hingegen gilt auch für ihn der verschuldenserhöhende

Umstand des Überfalls auf das Opfer in dessen Privatliegenschaft. Mit der

Gegenwehr des Opfers und den deswegen zu erwartenden nicht nur geringfügigen

Verletzungen des Opfers wurde im Rahmen des Tatplanes für den Raub gerechnet:

das Opfer sollte überwältigt und gefesselt werden sowie gewaltsam zur

Herausgabe der vermeintlichen Beute gezwungen werden. Auch der Beschuldigte D.___

unternahm nichts, um dem schwer verletzten Opfer Hilfe zukommen zu lassen.

Nicht anzurechnen ist ihm die von den beiden Mittätern angewendete

überschiessende Gewalt (das Tötungsdelikt). Der Beschuldigte D.___ hatte den

Tipp erhalten, den Raub geplant und die beiden (ausführenden)

Mittäter/Bandenmitglieder C.___ und B.___ beigezogen. Er chauffierte die

Beschuldigten B.___ und C.___ zum Tatort, wartete dort und führte sie danach

wieder zurück. Die Hände machte er sich nicht selbst schmutzig. Er handelte mit

direktem Vorsatz und aus egoistischen, finanziellen Motiven. Auch der

Beschuldigte D.___ hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können.

Sein Tatverschulden als Initiator und Organisator des Delikts wiegt damit etwas

schwerer als dasjenige seiner beiden Mittäter. Das Verschulden ist im Rahmen

der denkbaren Raubdelikte als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe

von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe für das hypothetisch vollendete

Raubdelikt ist diesem Verschulden angemessen.

4.2 Die Strafmilderung zufolge Versuchs

ist im gleichen Umfang wie bei den Beschuldigten B.___ und C.___ vorzunehmen.

Bei einer Strafreduktion von rund einem Drittel ergibt sich damit eine

Freiheitsstrafe von 52 Monaten.

4.3 Bei den Täterkomponenten ist

folgendes zu beachten:

Über das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten D.___ ist wenig bekannt: er konnte nur in

Serbien befragt werden und erschien nie vor Gericht. Im Schweizerischen

Strafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet. Hingegen wurde er am 29.

Januar 2015 vom Cour D'Assises du Département De La Meurthe-Et-Moselle – Nancy

wegen "vol commis en bande organisée avec arme", Raubüberfall auf das

Juweliergeschäft [in der französischen Stadt 1] vom Mai 2010, zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt (AS 24076). Dieses Delikt wurde

erst nach dem Raubüberfall in [Ort 1] begangen und stellt damit keine Vorstrafe

im technischen Sinne dar.

D.___ war nach der Tat und im

Strafverfahren weder geständig noch zeigte er Reue oder war kooperativ. Er hat

sich dem Verfahren nicht gestellt. Eine beschuldigte Person ist jedoch weder

gehalten, sich selbst zu belasten noch sonst mit den Strafverfolgungsbehörden

zu kooperieren. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen, womit

eine neutrale Bewertung angezeigt ist. Weitere Faktoren, welche bei den

Täterkomponenten zu würdigen wären, sind nicht ersichtlich.

Das Delikt des Beschuldigten D.___

datiert vom Frühjahr 2010, letztmals straffällig gemacht hat er sich kurz

danach mit dem Raubüberfall [in der französischen Stadt 1]. Seither sind gut

zwölf Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte weitgehend im

Strafvollzug und danach in Serbien befunden hat. Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB

beträgt die Verjährungsfrist für das Raubdelikt 15 Jahre. Somit ist gestützt

auf Art. 48 lit. e StGB eine Strafmilderung um rund 20% vorzunehmen, sodass

letztlich für den Beschuldigten D.___ eine Freiheitsstrafe von 41,5 Monaten

resultiert.

4.4 Im vorliegenden Strafverfahren sind

keine von D.___ verbüssten, anrechenbaren Hafttage ersichtlich.

5. Konkrete Strafzumessung A.___

5.1 Bei der Wahl der Strafart sind

hinsichtlich des Beschuldigten A.___ keine Gründe ersichtlich, die eine

Freiheitsstrafe erforderlich machen würden, sofern auch eine Geldstrafe möglich

wäre. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte A.___ nicht

verzeichnet, im deutschen Strafregister mit einem Urteil vom 12. Mai 2014 wegen

Betäubungsmittelwiderhandlungen, begangen am 9. Januar 2014 (AS 21162). Seither

sind über acht Jahre vergangen. Damit sind, soweit von der Strafhöhe her

möglich, Geldstrafen auszufällen. Das sah vor der Vorinstanz auch der

Staatsanwalt gleich, indem er für die Widerhandlungen gegen die

Ausländergesetzgebung die Ausfällung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

beantragte.

5.2 Das schwerste Delikt von A.___ ist

die Mittäterschaft beim Einbruchdiebstahl von [Ort 3] am 29. Juni 2010. Dazu

kann vorweg auf die Ausführungen zum Tatverschulden des Beschuldigten C.___

verwiesen werden: Das Delikt wurde professionell geplant und ausgeführt. Es

wurde von drei Mittätern begangen. Allerdings war der Einstieg in die

Bijouterie zufolge Bauarbeiten vergleichsweise einfach und erfolgte in der

Nacht, was eine Konfrontation mit Menschen als gering erscheinen liess. Der

Deliktsbetrag war mit einer Grössenordnung von CHF 160’00.00 beachtlich hoch,

der Beschuldigte A.___ handelte jedoch nicht als Kriminaltourist. Der

Strafrahmen für den einfachen Diebstahl umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren. Das Tatverschulden des Beschuldigten C.___ war als leicht

bis knapp mittelschwer zu qualifizieren, was einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren entspricht. Im Unterschied zum Beschuldigten C.___ handelte der

Beschuldigte A.___ allerdings in eher untergeordneter Rolle: Sein Tatbeitrag

als guter Fluchtfahrer war zwar von grosser Bedeutung, allerdings dürfte er in

die Planung des Delikts nicht einbezogen gewesen sein und auch bei der

Verteilung der Beute nur einen geringeren Anteil erhalten haben. Der

Beschuldigte A.___ handelte mit direktem Vorsatz und – wie bei Diebstahl üblich

– aus egoistischen, finanziellen Beweggründen. Zum Verhältnis der Strafen von

Mittätern und Gehilfen (Chauffeur) kann auf den im Internet publizierten Entscheid

der Strafkammer STBER.2020.45 vom 26. Januar 2021 verwiesen werden. Eine

Einsatzstrafe für den (nicht qualifizierten) Diebstahl von 15 Monaten

Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

5.3 Daran ändern auch die

Täterkomponenten nichts:

A.___ wurde […] 1976 in […] Kroatien

geboren und besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft. Im Alter von fünf Jahren

zog seine Mutter mit ihm nach Serbien, wo er bei seinen Grosseltern einige

Jahre und danach einige Zeit in einem Kinderheim verbrachte. Danach zog die Mutter

mit ihm in die Schweiz, wo er die Primar- und die Sekundarschule besucht habe.

Eine [Lehre] habe er im vierten Lehrjahr abgebrochen. Er habe dann als [Angelernter]

gearbeitet, habe die falschen Leute kennen gelernt und mit dem «Seich» wie

Autodiebstahl, Fahren ohne Ausweis etc. angefangen. Wegen den Autodiebstählen

sei er auch in den «Knast» gekommen (vgl. Einvernahme zur Person, AS 21163

ff.). Er habe dann eine Firma […] betrieben in [Stadt 1], die Konkurs gegangen

sei. Danach habe er vor allem mit [Spielen] Geld verdient. 2008 sei er mit

seiner Freundin in Serbien zusammengekommen, sie hätten zwei Söhne zusammen.

Nach Jahren in der Schweiz bei der Mutter (ohne Aufenthaltsstatus) lebt er nach

seinen Angaben vor Amtsgericht nunmehr mit seiner Frau und den beiden Kindern in

[…] Serbien. Seine Frau arbeite und er schaue zu den Kindern.

Im Schweizerischen Strafregister ist der

Beschuldigte A.___ nicht verzeichnet. Aus den Akten erhellt sodann, dass er vom

Amtsgericht Lörrach mit Urteil vom 12. Mai 2014 wegen "unerlaubten

Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer

Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde (Auskunft aus dem Zentralregister,

AS 21162 f.). Dieses Urteil liegt nunmehr über acht Jahre zurück und ist nicht

einschlägig, weshalb es sich bei der Strafzumessung höchstens marginal

auswirken kann.

Was das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren anbelangt, ist anzumerken, dass er sich seit Eröffnung des

vorliegenden Strafverfahrens im Januar 2019 nichts mehr hat zuschulden kommen

lassen, mit Ausnahme der bis im Februar 2019 dauernden Widerhandlung gegen das

AlG, was hier jedoch zu vernachlässigen ist. Ansonsten gibt sein Verhalten

während dem Strafverfahren zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine beschuldigte

Person ist weder gehalten, sich selbst zu belasten noch sonst zu kooperieren.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht auszumachen.

Weder aus dem Vorleben noch aus dem

Nachtatverhalten ergeben sich Umstände, die für die Strafzumessung von

Bedeutung wären. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist nicht

am Platz, da sich der Beschuldigte A.___ nicht wohl verhalten hat. Dem langen

Zeitablauf ist mir einer Strafminderung um einen Monat auf nunmehr 14 Monate

Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

5.4 Für die Widerhandlungen gegen das

AIG ist nunmehr eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen. Dabei wiegt namentlich der

wiederholte illegale Aufenthalt in Zeitraum von fast fünf Jahren bis im Februar

2019 auch bei Vorliegen von Eventualvorsatz nicht mehr leicht. Dafür ist eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. Bei der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung mit Eventualvorsatz ist demgegenüber von einem sehr leichten

Verschulden auszugehen, die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Vergehens

asperationsweise um zehn Tagessätze auf nunmehr deren 50 zu erhöhen.

5.5 Bei der Festsetzung der

Tagessatzhöhe ist folgendes von Bedeutung: Die vom Berufungsgericht amtlich

erhobenen Steuerzahlen des Kantons Basel-Stadt stammen aus dem Jahr 2011,

damals wurde der Beschuldigte A.___ als einkommenslos («unterstützt von der

Mutter») eingestuft. Vor Amtsgericht gab er an, bis auf wenige kleine

Gelegenheitsjobs in Serbien die Kinder zu betreuen, während die Ehefrau

arbeite. Vom Berufungsgericht wurde der Beschuldigte A.___ vom Erscheinen

dispensiert.

Die Tagessatzhöhe ist damit auf das

Minimum von CHF 10.00 festzusetzen

5.6 Für die Freiheits- und die

Geldstrafe ist angesichts der mehrfachen Delinquenz gegen verschiedene

Rechtsgüter der bedingte Strafvollzug mit einer leicht erhöhten Probezeit von

drei Jahren zu gewähren.

5.7 Dem Beschuldigten A.___ wird die in

der Zeit vom 22. Februar 2019 bis am 13. August 2019 erstandene Haft (im

Erstehungsfalle) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

X. Zivilforderungen

1.

Da die Beschuldigten B.___ und C.___

wegen des Mordes an [Herrn G.___] schuldig gesprochen werden, ist die

Genugtuungsforderung der überlebenden Ehegattin und Privatklägerin Frau G.___

grundsätzlich gutzuheissen. Die Vorinstanz hat diese auf CHF 35'000.00 nebst

Zins zu 5% seit dem 14. März 2010 festgesetzt, was angemessen erscheint. Zur

Begründung kann auf die Erwägungen des Amtsgerichts auf US 87 ff unter Ziff.

VIII. verwiesen werden. Gegen die Höhe der Genugtuung wurden keine Einwände

erhoben, der Entscheid der Vorinstanz ist samt Solidarhaftung der beiden

Beschuldigten zu bestätigen. Wenn dem Beschuldigten B.___ unverständlich ist,

warum nur er und der Beschuldigte C.___ mit solidarischer Haftbarkeit zur

Bezahlung der Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt wurde, ist die

Antwort einfach: Die Genugtuung ist im Hinblick auf das Tötungsdelikt

geschuldet, an dem der Beschuldigte D.___ nicht beteiligt war.

2.

Gleiches gilt hinsichtlich der

Genugtuungsforderung der Privatklägerin H.___, Geschädigte des Raubüberfalles

auf [eine Bijouterie], welche von der Vorinstanz auf CHF 1'500.00, zahlbar

durch den Beschuldigten B.___, festgesetzt wurde.

XI. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid ist bis auf eine Ausnahme zu bestätigen: vom

Gerichtskostenanteil des Beschuldigten A.___ von total CHF 19'386.55 hat

zufolge des nunmehr erfolgten Freispruchs in einem Punkt der Staat einen Anteil

von einem Drittel oder CHF 6'462.20 zu bezahlen. Auf dem Beschuldigten A.___

erliegen damit erstinstanzliche Kosten im Umfang von 12'924.35. Dementsprechend

reduziert sich der Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten A.___

für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf 2/3 oder CHF 20'126.10.

1.2 Es wird festgestellt, dass die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Urteil vom

29. September 2022 (STBER.2021.112) über die Verfahrenskosten

zulasten von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth entschieden hat.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Berufungen der Beschuldigten B.___,

C.___ und D.___ waren erfolglos. Erfolgreich war hingegen die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten C.___. Die von Amtes

wegen vorgenommene leichte Strafreduktion beim Beschuldigten B.___ rechtfertigt

keine Kostenausscheidung, wohl aber die um einen Viertel tiefere Strafe des

Beschuldigten D.___. Die Berufung des Beschuldigten A.___ war in einem Punkt

erfolgreich, zudem reduzierte sich seine Strafe entsprechend. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00 und Auslagen von

CHF 1'000.00, total CHF 36'000.00, erliegen nach dem

Verfahrensausgang wie folgt auf den Beschuldigten:

-

Beschuldigter B.___: 30%

oder CHF 10'800.00

-

Beschuldigter C.___: 35%

oder CHF 12'600.00

-

Beschuldigter D.___: 25%

oder CHF 9'000.00

-

Beschuldigter A.___: 10%

oder CHF 3’600.00

Diese Kostenanteile haben die beiden

Beschuldigten B.___ und C.___ vollumfänglich zu bezahlen. Bei den Beschuldigten

D.___ und A.___ ist zufolge teilweisen Obsiegens eine Kostenausscheidung wie

folgt vorzunehmen:

-

Beschuldigter D.___

(tiefere Strafe): 10% (der 25%) zu Lasten des Staates, ausmachend

CHF 900.00;

-

Beschuldigter A.___: 1/3

(der 10%) zu Lasten des Staates, ausmachend CHF 1'200.00.

2.2 Die Entschädigungs- und

Genugtuungsforderungen der Beschuldigten sind bei diesem Verfahrensausgang

abzuweisen.

2.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.

a StPO).

Der Vertreter der Privatklägerin Frau

G.___, Advokat Pascal Riedo, macht ein Honorar von CHF 1'125.00 (inklusive

Urteileröffnung von einer Stunde) geltend, was angemessen erscheint. Unter

Hinzurechnung der effektiven Dauer der Urteilseröffnung – die Urteilseröffnung

dauerte eine Stunde und 30 Minuten, weshalb eine Erhöhung um 0.5 Stunden zu

erfolgen hat – sowie der Mehrwertsteuer von CHF 96.25, resultiert eine

Entschädigung von CHF 1'346.25. Entsprechend hat die obsiegende

Privatklägerin Frau G.___ Anspruch

auf angemessene Entschädigung in dieser Höhe. Da die Privatklägerin vollumfänglich obsiegt, sind die

für den Mord am Ehemann der Privatklägerin verantwortlichen Beschuldigten B.___

und C.___ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, die obgenannte

Entschädigung zu bezahlen.

2.4.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche

Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das

Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende

Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135

Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten

verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,

dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz

zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

Gemäss § 158 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt

CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT). Für Fotokopien

werden 50 Rappen pro Stück vergütet, für Reiseauslagen der Preis eines

Bahnbillets 2. Klasse oder CHF 0.70 pro mit dem Auto gefahrenen

Kilometer (§ 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag).

2.4.2 Der vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Christoph Balmer, mittels Honorarnote geltend

gemachte Aufwand von total 22.85 Stunden (exklusive Hauptverhandlungstage,

Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung, inklusive Weg Hauptverhandlungstage)

erweist sich als angemessen. Aufzurechnen sind insgesamt 16.5 Stunden für

die Hauptverhandlungstage (erster Tag vom 21. September 2022: 7

Stunden; zweiter Tag vom 22. September 2022: 8 Stunden; Urteilseröffnung

vom 29. September 2022: 1.5 Stunden) sowie 1.5 Stunden für die

Nachbearbeitung. Insgesamt beläuft sich der Aufwand auf 40.85 Stunden. Nach

Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen von

total CHF 257.25 sowie der MwSt. zu 7.7 % von CHF 586.00 resultieren

CHF 8'196.25 (zu CHF 180.00 pro Stunde). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Christoph

Balmer ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 2/3, ausmachend

CHF 5'464.20 (vgl. Ziffer 2.1.1 hiervor), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.4.3 Der amtliche Verteidiger von B.___,

Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, macht mit der eingereichten Honorarnote einen

Aufwand von total 226.65 Stunden geltend. Diesbezüglich sind folgende

Reduktionen vorzunehmen:

- 9 Stunden für den dritten

Verhandlungstag;

- 2 Stunden für den ersten Verhandlungstag

(effektiv sieben Stunden, siehe Ziffer 2.4.2 hiervor);

- 1 Stunde für den zweiten Verhandlungstag

(effektiv acht Stunden, siehe Ziffer 2.4.2 hiervor);

- 5.75 Stunden für die Teilnahme an der

Urteilseröffnung der Vorinstanz inkl. Fahrt (gehören zum Verfahren vor erster

Instanz);

- 1.5 Stunden für die Urteilseröffnung der

Berufungsinstanz (2 Stunden Fahrt nach Lenzburg und zurück, 1.5 Stunden

Urteilseröffnung [siehe Ziff. 2.4.2 hiervor], 1 Stunde Gespräch mit Klient);

- 0,75 Stunden für Abschlussarbeiten des Berufungsgerichts

(für Nachbearbeitung werden analog dem Beschuldigten B.___ lediglich 2.5

Stunden berücksichtigt);

-

77 Stunden für die

Vorbereitung der Berufungsverhandlung. Ab 6. Juli 2022 werden hierfür

144.85 Stunden, zusammen mit dem Aufwand vom September 2021 total 154 Stunden,

geltend gemacht. Im Berufungsverfahren kamen keine neuen Umstände dazu. Der

Parteivortrag (mit Einschluss der Vorfragen) war zwar umfangreich, enthielt

aber wenig neue Aspekte. Eine Befragung musste nicht vorbereitet werden. Folglich

ist eine Reduktion um rund die Hälfte, ausmachend 77 Stunden, gerechtfertigt.

Insgesamt beläuft sich der zu

entschädigende Aufwand auf 129.65 Stunden. Total ist demnach eine Kürzung des

Aufwandes um 97 Stunden vorzunehmen.

Unter Hinzurechnung der angemessenen

Auslagen von CHF 1'494.50 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 1'912.05

ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger demnach auf

CHF 26'743.55 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

2.4.4 Der vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, mittels Honorarnote

geltend gemachte Aufwand von total 92.30 Stunden erweist sich als angemessen.

Aufzurechnen sind insgesamt 10.34 Stunden für die Hauptverhandlungstage (effektive

Dauer des ersten und zweiten Verhandlungstages sowie Urteilseröffnung, vgl.

Ziffer 2.4.2 vorstehend) sowie 2.5 Stunden für die Nachbearbeitung. Insgesamt

beläuft sich der Aufwand auf 102.64 Stunden. Nach Aufrechnung der geltend

gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen von total CHF 270.20 sowie der

MwSt. zu 7.7 % von CHF 1'443.40 resultieren CHF 20'188.80 (zu CHF

180.00 pro Stunde). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth ist

demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorzubehalten

ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

2.4.5 Der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten D.___, Advokat Alex Hediger, macht einen Aufwand

von total 31.17 Stunden zu CHF 200.00 (inkl. Hauptverhandlungstage sowie

Urteilseröffnung, exklusive Abschlussarbeiten) geltend. Diesbezüglich ist der

Stundenansatz für die amtliche Verteidigung auf CHF 180.00 zu reduzieren; für

den Restbetrag wird ein Nachzahlungsanspruch festgesetzt. Aufzurechnen sind

insgesamt 1.5 Stunden für Abschlussarbeiten. Insgesamt beläuft sich der

Aufwand auf 33.67 Stunden. Weiter macht Advokat Hediger Reisespesen von

CHF 600.00 geltend. Ihm werden 4 x 65 km zu CHF 0,7/km (vgl. Ziffer 2.4.1

vorstehend) entschädigt. Die darüberhinausgehenden Reisespesen werden

gestrichen. Nach Aufrechnung der angepassten Auslagen von total CHF 581.30

sowie der MwSt. zu 7.7 % von CHF 511.45 resultieren CHF 7'153.35 (zu

CHF 180.00 pro Stunde). Die Entschädigung von Advokat Alex Hediger ist

demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der der

Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Betrag von CHF 725.25

(Differenz zum vollen Honorar) sowie der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 6'438.00,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 139 Ziff. 1

aStGB

-

Art. 115 Abs. 1 lit.

b und c AlG

-

Art. 34,

Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 51 aStGB

-

Art. 135, Art. 335

ff., und Art. 398 ff. StPO

für den Beschuldigten A.___

-

Art. 112, Art. 140

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 140 Ziff. 1 i.V.m.

Ziff. 3 Abs. 2 aStGB

-

Art. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 69 aStGB

-

Art. 41 ff., Art. 47

und Art. 49 Abs. 1 OR

-

Art. 126 Abs. 1 lit.

a, Art. 135, Art. 231 Abs. 1 lit. a und b, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art.

398 ff., Art. 423 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

für den Beschuldigten B.___

-

Art. 112, Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 22

Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 sowie Art. 251 Ziff. 1 Abs.

3 aStGB

-

Art. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 69 aStGB

-

Art. 41 ff. und Art.

47 OR

-

Art. 126 Abs. 1

lit. a, Art. 135, Art. 231 Abs. 1 lit. a und b, Art. 267 Abs. 3,

Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit.

a StPO

für den Beschuldigten C.___

-

Art. 140 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB

-

Art. 40,

Art. 47, Art. 51 und Art. 69 aStGB

-

Art. 135, Art. 267

Abs. 3, Art. 335 ff., ., Art. 398 ff. und Art. 423 Abs. 1 StPO

für den Beschuldigten D.___

erkannt:

I.

Der Antrag, das Urteil des Amtsgerichts

von Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben, und die

Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz

zurückzuweisen, wird abgewiesen.

II.

1.

A.___ wird vom

Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen am 20. März 2009,

freigesprochen (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift vom 31. März 2020).

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Diebstahl, begangen am 29. Juni 2010

(Vorhalt Ziff. 4),

b) mehrfache Widerhandlung gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetz (mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt;

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), begangen in der Zeit vom 14. Juni 2014 bis

am 22. Februar 2019 (Vorhalte Ziff. 6 und 7).

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

14 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 3 Jahren.

4. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen à CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 3 Jahren.

5. A.___ wird die in der Zeit vom 22.

Februar 2019 bis am 13. August 2019 erstandene Haft (im Erstehungsfalle) an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

III.

1.

B.___

hat

sich wie folgt schuldig gemacht:

a) Mord, begangen am 14. März 2010 (Vorhalt

Ziff. 1),

b) versuchter bandenmässiger Raub, begangen

am 14. März 2010 (Vorhalt Ziff. 2),

c) bandenmässiger Raub, begangen am 3.

Februar 2010 (Vorhalt Ziff. 3).

2.

B.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3.

B.___ werden die in

der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 29. September 2022 erstandene Haft

und der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Es wird

festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit

separatem Beschluss vom 29. September 2022 über die Anordnung der

Sicherheitshaft entschieden hat.

IV.

1.

C.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Mord, begangen am 14. März 2010 (Vorhalt

Ziff. 1),

b) versuchter bandenmässiger Raub, begangen

am 14. März 2010 (Vorhalt Ziff. 2),

c) bandenmässiger Raub, begangen am 3. Februar

2010 (Vorhalt Ziff. 3).

d) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen am

29. Juni 2010 (Vorhalt Ziff. 4),

e) Urkundenfälschung, begangen am 26. April

2019 (Vorhalt der Anklageschrift vom 18. August 2020).

2.

C.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

3.

C.___ wird die in

der Zeit vom 18. April 2018 bis 29. September 2022 erstandene Haft

und der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Das Gesuch von C.___

um Haftentlassung wird abgewiesen. Es

wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

mit separatem Beschluss vom 29. September 2022 über die Anordnung der

Sicherheitshaft entschieden hat.

V.

1.

D.___

hat

sich des versuchten bandenmässigen Raubes, begangen am 14. März 2010,

schuldig gemacht (Vorhalt der Anklageschrift vom 31. März 2020).

2.

D.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 41.5 Monaten verurteilt.

VI.

1.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ beschlagnahmten Gegenstände gemäss nachstehender

Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, KTD) werden gemäss

rechtskräftiger Ziffer V. 1. des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind

nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-

1 Schal schwarz

- 4 Kabelbinder (Tatort [Ort 1])

2.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände

gemäss nachstehender Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, KTD)

sind gemäss rechtskräftiger Ziffer V. 2. des erstinstanzlichen Urteils der

Berechtigten Frau G.___ nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert vier Wochen auf erstes Verlangen

herauszugeben und ansonsten zu vernichten:

-

1 Schürhaken

-

1 Arbeitshose

- 1 Hemd

3.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände

gemäss nachstehender Liste (aufbewahrt bei den Akten bzw. bei der Polizei

Kanton Solothurn, KTD) sind gemäss rechtskräftiger Ziffer V. 3. des

erstinstanzlichen Urteils dem Berechtigten D.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert vier

Wochen auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten zu vernichten:

-

Ausländerausweis lautend

auf [...]

-

div. Bücher mit

Visitenkarten

-

div. Unterlagen

-

div. Unterlagen und

Fotoalben

- Mobiltelefon Samsung

4.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ von Dritten edierten 8 Kabelbinder (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, KTD und bei der Staatsanwaltschaft Kanton

Solothurn) verbleiben gemäss rechtskräftiger Ziffer V. 4. des erstinstanzlichen

Urteils bei den Akten.

5.

Die im Verfahren

gegen B.___, C.___ und D.___ durch die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn

erworbenen 3 Paare Turnschuhe, Marke Puma, sind gemäss rechtskräftiger Ziffer

V. 5. des erstinstanzlichen Urteils nach Rechtskraft des Urteils zu verwerten

bzw. zu vernichten, wobei ein allfälliger

Nettoverwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

VII.

1.

B.___ und C.___

werden unter solidarischer Haftung verurteilt, der Privatklägerin Frau G.___

CHF 35'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 14. März

2010.

2.

B.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin H.___ CHF 1'500.00 als Genugtuung zu bezahlen.

Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.

VIII.

1.

B.___ und C.___

haben der Privatklägerin G.___, ehemals vertreten durch Rechtsanwalt Jgnaz

Jermann, derzeit vertreten durch Advokat Pascal Riedo, unter solidarischer

Haftung eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen

Verfahren von CHF 41'710.90 (Rechtsanwalt Jermann CHF 16'603.30,

inkl. Auslagen und MwSt.; Advokat Riedo

CHF 25'107.60, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.

B.___ und C.___

haben der Privatklägerin G.___, vertreten durch Advokat Pascal Riedo, unter

solidarischer Haftung eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

Berufungserfahren von CHF 1'346.25 (Honorar CHF 1'250.00, 7.7% MwSt.

CHF 96.25) zu bezahlen.

3.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer Fringeli, vertreten

durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, wurde für das erstinstanzliche Verfahren

rechtskräftig auf CHF 30'189.15 (Honorar CHF 26'883.00, Auslagen CHF

1'147.80, 7.7 % MwSt. CHF 2'158.35) festgesetzt und wurde zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

2/3, ausmachend CHF 20'126.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

4.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Balmer, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 8'196.25 (Honorar CHF 7‘353.00, Auslagen

CHF 257.25, 7.7 % MwSt. CHF 586.00 festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

2/3, ausmachend CHF 5'464.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

5.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, wurde

für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 133'828.75

(Honorar CHF 116'334.00, Auslagen CHF 7'819.00, 8 % MwSt. CHF 3'092.80,

7.7 % MwSt. CHF 6'582.95) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

6.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 26'743.55 (Honorar CHF 23'337.00,

Auslagen CHF 1'494.50, 7.7 % MwSt. CHF 1'912.05) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

7.

Die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt K.___, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 47'521.20 (Honorar

CHF 40'842.00, Auslagen CHF 3'281.60, 7.7 % MwSt. CHF 3'397.60)

festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

8.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wurde für das erstinstanzliche Verfahren

rechtskräftig auf

CHF 74'863.00 (Honorar CHF 56'734.20, Auslagen CHF 12'776.50,

7.7 % MwSt. CHF 5'352.30) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im

Umfang von CHF 72'209.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 20'188.80 (Honorar

CHF 18'475.20, Auslagen CHF 270.20, 7.7 % MwSt. CHF 1'443.40)

festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

10.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von D.___, Advokat Alex Hediger, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig

auf CHF 23'041.35

(Honorar CHF 19'917.50, Auslagen CHF 1'476.50, 7.7 % MwSt. CHF 1'647.35)

festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___

erlauben.

11.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von D.___, Advokat Alex Hediger, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 7'153.35 (Honorar

CHF 6'060.60, Auslagen CHF 581.30, 7.7 % MwSt. CHF 511.45)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleiben der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers

im Betrag von CHF 725.25 (Differenz zum vollen Honorar) sowie der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

90%, ausmachend CHF 6'438.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von D.___ erlauben.

12.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 32‘000.00, total CHF 164'105.80, sind wie folgt zu bezahlen:

a)

A.___:

-

individuelle

Auslagen

CHF

15'683.45

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

252.10

-

Anteil

Urteilsgebühr

-

Zu

Lasten des Staates (1/3)

CHF

CHF

3'451.00

- 6'462.20

Total

CHF

12'924.35

b) B.___:

-

individuelle

Auslagen

CHF

37'263.85

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

252.10

-

Anteil

Urteilsgebühr

CHF

8'305.00

Total

CHF

45'820.95

c) C.___:

-

individuelle

Auslagen

CHF

40'888.40

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

252.10

-

Anteil

Urteilsgebühr

CHF

9'168.25

Total

CHF

50'308.75

d) D.___ :

-

individuelle

Auslagen

CHF

29'033.80

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

252.10

-

Anteil

Urteilsgebühr

CHF

6'510.15

Total

CHF

35'796.05

13.

Es wird

festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit

separatem Urteil vom 29. September 2022 (STBER.2021.112) über die

Verfahrenskosten zulasten von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth entschieden hat.

14.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35‘000.00,

total CHF 36'000.00, sind wie folgt zu bezahlen:

a)

A.___:

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

100.00

-

Anteil

Urteilsgebühr

-

Zu

Lasten des Staates (1/3)

CHF

CHF

3'500.00

- 1'200.00

Total

CHF

2'400.00

b) B.___:

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

300.00

-

Anteil

Urteilsgebühr

CHF

10'500.00

Total

CHF

10'800.00

c) C.___:

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

350.00

-

Anteil

Urteilsgebühr

CHF

12'250.00

Total

CHF

12'600.00

d) D.___ :

-

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

250.00

-

Anteil

Urteilsgebühr

-

Zu

Lasten des Staates (10%)

CHF

CHF

8’750.00

- 900.00

Total

CHF

8’100.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_70/2023 und

6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 bestätigt.