STBER.2021.90
harte Pornografie
18. Juli 2022Deutsch53 min
ausgeführt, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den in [Ort1] wohnenden B.___
Source so.ch
Urteil vom 18. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Reto Gasser
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend harte
Pornografie
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger
2. Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern (Ziffern 5 und 6) des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er weist zudem darauf hin, dass das Gericht davon
ausgehe, dass Ziff. 4 (Tätigkeitsverbot) aus Versehen nicht angefochten wurde.
Rechtsanwalt Gasser erklärt, da ein
vollständiger Freispruch verlangt werde, sei das Tätigkeitsverbot automatisch
angefochten.
Der amtliche Verteidiger hat keine
Vorbemerkungen.
Der amtliche Verteidiger reicht seine
Honorarnote ein.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Der amtliche Verteidiger stellt keine
weiteren Beweisanträge, das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt
Gasser: (vorab
werden die Plädoyernotizen zu den Akten gegeben)
1.
Der Beschuldigte sei
freizusprechen von sämtlichen Vorhalten.
2.
Von der
Landesverweisung sei abzusehen.
3.
Von einem
Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziffer 2 StGB sei abzusehen.
4.
Die Kosten des Verfahrens
seien vom Staat zu tragen.
5.
Die Kostennote für
die amtliche Verteidigung sei zu genehmigen.
6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung
in erster und zweiter Instanz seien vom Staat zu tragen unter Verzicht auf
einen Rückforderungsanspruch.
Der Beschuldigte verzichtet auf sein
Recht auf das letzte Wort.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch
mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 09:38 Uhr geschlossen
und es folgt die geheime Urteilsberatung.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Vor- und Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft [Ort1]
ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) mit Schreiben vom 28. März 2019 um Übernahme der
Strafverfolgung in Sachen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Begründend wurde
ausgeführt, dass im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den in [Ort1] wohnenden B.___
kinderpornografisches Material habe sichergestellt werden können, welches
dieser unter anderem vom Beschuldigten zugestellt erhalten habe (AS 735).
2. Am 1. April 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen harter Pornografie
(AS 705). Anlässlich der am 15. April 2019 beim Beschuldigten durchgeführten
Hausdurchsuchung wurden diverse Geräte sichergestellt (AS 708 ff.).
3. Mit Verfügung vom 18. April 2019
wurde Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten bestellt (AS 723). Gleichentags fand eine erste Befragung des Beschuldigten
statt (AS 667 ff.).
4. Am 16. Januar 2020 wurde der Beschuldigte
ein zweites Mal befragt (AS 688 ff.). Am 14. Juli 2020 fand die
Schlusseinvernahme des Beschuldigten statt (AS 695).
5. Am 31. August 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft die Anklageschrift fertig (AS 1).
6. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
informierte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. November 2020 über ein
weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und bat um Übernahme des
Strafverfahrens (AS 331.3 ff.).
7. Mit unveränderter Anklageschrift vom
31. August 2020 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten am 29.
März 2021 Anklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen harter
Pornografie (Inverkehrbringen, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen
[Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB], Herstellen und Besitzen zum Konsum, tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB]).
8. Am 30. August 2021 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
statt. Dabei verfügte der Amtsgerichtspräsident vorfrageweise:
Das
Strafverfahren gegen A.___ wird hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen
Pornografie (harte Pornografie, Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), soweit die Zeit vom 1. März 2013 bis zum
31. Dezember 2013 betroffen ist, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und
Ausscheidung von Kosten zufolge Verjährung eingestellt (Vorhalt Ziff. 2 der
Anklageschrift vom 31. August 2020).
Das
Strafverfahren gegen A.___ wird hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen
Pornografie (harte Pornografie, Konsum), soweit die Zeit vom 1. März 2013
bis zum 29. August 2014 betroffen ist, ohne Ausrichtung einer
Entschädigung und Ausscheidung von Kosten zufolge Verjährung eingestellt (Vorhalt
Ziff. 2).
Im Anschluss fällte er folgendes Urteil
(AS 824 ff.):
1.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache
Pornografie (harte Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 12. August 2016 bis am 30. März
2017 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 31. August 2020),
b) mehrfache
Pornografie (harte Pornografie, Konsum), begangen in der Zeit vom 30. August
2014 bis am 18. April 2019 (Vorhalt Ziff. 2),
c) mehrfache
Pornografie (harte Pornografie, Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 18. April
2019 (Vorhalt Ziff. 2).
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
4.
A.___ wird
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit
verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5.
Folgende im
Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) werden eingezogen und sind nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten:
a) Datenträger
für Computer, Festplatte, HGST, 1 TB,
b) Datenträger
für Computer, USB-Stick, Adata, 32 GB,
c) Datenträger
für Computer, USB-Stick, Adata, 32 GB,
d) Datenträger
für Computer, Festplatte, Toshiba, 1 TB,
e) Datenträger
für Computer, Festplatte, Seagate, 40 GB.
6.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf
CHF 6'447.90 (29.85 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde,
inkl. Auslagen von CHF 613.90 und MWST zu 7.7 % von
CHF 461.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 2'090.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel
ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils
verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit sich die
Kosten auf CHF 1'790.00 belaufen.
9. Am 2. September 2021 meldete der Beschuldigte
die Berufung an (AS 821).
10. Nachdem dem Beschuldigten am 23.
September 2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 849),
reichte dieser am 12. Oktober 2021 die Berufungserklärung mit den folgenden
Anträgen ein (Akten Berufungsverfahren [ASB] 2):
1.
Ziffer 1 sei
aufzuheben und wie folgt abzuändern:
A.___ wird von
den Vorhalten
a) der mehrfachen Pornographie, umfassend
harte Pornographie bezogen auf Inverkehrbringen, tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen (Vorhalt Ziffer 1 der Anklageschrift vom 31.
August 2020)
b) der mehrfachen Pornographie, umfassend
harte Pornographie bezogen auf Herstellung für den eigenen Konsum und Konsum
harter Pornographie mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen Minderjähriger
sowie sexueller Handlungen mit Tieren (Vorhalt Ziffer 2 der Anklageschrift vom
31. August 2020)
c) der mehrfachen Pornographie, umfassend
harte Pornographie, Konsum, bezogen auf Herstellung für den eigenen Konsum und
Konsum harter Pornographie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen
Minderjähriger (Vorhalt Ziffer 2 der Anklageschrift vom 31. August 2020)
freigesprochen
2.
Ziffer 2 sei
aufzuheben.
3.
Ziffer 3 sei
aufzuheben.
4.
Ziffer 7 sei
aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Die Kosten des Verfahrens sind vom Staat
zu tragen. Von einem Rückforderungsanspruch des Staats für die Kosten für die
amtliche Verteidigung gegenüber A.___ sei abzusehen.
5.
Es sei
festzustellen, dass Ziffer 5 bis 6 nicht angefochten werden und in Rechtskraft
erwachsen sind.
11. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober
2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 8).
12. Mit Verfügung vom 21. März 2022
wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen (ASB 11).
13. An der Hauptverhandlung vom 18. Juli
2022 erklärte die Verteidigung, dass auch die Ziffer 4 des vorinstanzlichen
Urteils angefochten werde. Damit sind lediglich die Ziffern 5 und teilweise 6
(die Höhe der Entschädigung betreffend) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls
rechtskräftig sind die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung betreffend den
Vorhalt der mehrfachen Pornografie (harte Pornografie, Konsum, tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) in der Zeit vom 1. März 2013 bis
zum 31. Dezember 2013 und betreffend den Vorhalt der mehrfachen
Pornografie (harte Pornografie, Konsum) in der Zeit vom 1. März 2013 bis
zum 29. August 2014.
Erwägungen
II. Formelle Vorfragen: Verwertbarkeit von
Beweisen
1.1
Wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren lässt der Beschuldigte geltend machen, die Beweise seien rechtswidrig
erlangt worden und deshalb nicht verwertbar.
1.2
Er führt dazu zusammengefasst und im
Wesentlichen Folgendes aus: B.___ habe seinen Arbeitskollegen C.___ gebeten,
seinen Laptop zu überprüfen. Anlässlich dieser Überprüfung habe C.___
kinderpornografisches Material entdeckt. Am Tag darauf sei C.___ nochmals zu B.___
gegangen mit dem Vorwand, er müsse die Arbeiten noch abschliessen. Effektiv sei
es ihm aber darum gegangen, das verbotene Bildmaterial herunterzuladen. Mit dem
heruntergeladenen Material sei C.___ zur Polizei in Essen gegangen und habe
Anzeige erstattet. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen B.___ sei man dem
Beschuldigten auf die Spur gekommen, habe er B.___ doch via Skype 48 Dateien
mit kinderpornografischem Material zukommen lassen. Eine Hausdurchsuchung bei
ihm zu Hause habe weitere Dateien mit pornografischem Inhalt ans Licht gebracht.
Die in Deutschland gesicherten Beweise seien unverwertbar. Diese Beweise seien
eine klare «conditio sine qua non» für die weiteren – bei ihm sichergestellten
– Beweise gewesen. Diese Beweise hätten ihn aber zum Geständnis bewegt. Die
Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO komme voll zum Tragen.
2.1
Die Strafprozessordnung enthält
Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur
Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die
Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern
Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht
explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an
die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur
verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten
erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren
Verwertung spricht (BGE 146 IV 226
E. 2.1).
2.2
Bei der
Interessenabwägung hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten
Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt
(BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich staatlich erhobener
Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung nunmehr
Dispositiv
selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder
unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet
werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat
unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch
wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie
gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen,
bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben
Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von
Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur
Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies drängt sich umso mehr
auf, als Art. 150 des Vorentwurfes zur Schweizerischen Strafprozessordnung noch
vorsah, dass Beweise, die von Privaten auf strafbare Weise erlangt wurden, nur verwertet werden dürfen, wenn das öffentliche
oder private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten
Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt und diese Bestimmung nach
scharfer Kritik im Vernehmlassungsverfahren keinen Eingang in die Botschaft
fand (zum Ganzen: BGE 146 IV 226 E. 2.1).
3.1 Der sogenannte Primärbeweis wurde
von einem Privaten widerrechtlich erlangt. Ob dies nun durch Irreführung von B.___
oder sogar – wie vom Beschuldigten vorgebracht – durch ein strafbares Verhalten
(unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) erfolgte, kann
dahingestellt bleiben. Wie bereits
vom Vorderrichter zu Recht ausgeführt, entdeckte der Anzeigeerstatter C.___ die
Primärbeweise erstmals, als er B.___ mit dessen Einverständnis bei der
Überprüfung von dessen Laptop behilflich war. Bei der Durchführung der Arbeiten
stiess er auf tatrelevantes Material, welches frei einsehbar auf dem Windows
Explorer seines Computers geöffnet war. C.___ wäre es ohne weiteres möglich
gewesen, direkt eine Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten. Die
Strafverfolgungsbehörden wären auf den Beschuldigten aufmerksam geworden und
hätten die Beweise in der Folge problemlos regulär sicherstellen können.
3.2 Fraglich und im Nachfolgenden zu
prüfen ist, ob es vorliegend um die Aufklärung einer schweren Straftat i.S.v.
Art. 141 Abs. 2 StPO geht.
3.2.1 Der
Gesetzgeber verzichtete darauf, schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2
StPO zu definieren. Das Bundesgericht klärte bisher nicht abschliessend, was
generell unter diesem Begriff zu verstehen ist. Auch in der Lehre finden sich
keine Vorschläge für eine Definition und die Ansichten gehen auseinander.
Einige Autoren nehmen an, dass ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedrohte
Tatbestände schwere Straftaten seien. Demnach kämen Vergehen von Vornherein
nicht in Betracht und lediglich Verbrechen, die nicht zusätzlich mit Geldstrafe
bedroht werden, stellten schwere Straftaten dar. Auch die Ansicht, es kämen nur
Extremfälle oder Straftaten mit hoher Mindeststrafe in Betracht, wird
vertreten, womit ein ungeklärter Begriff indessen bloss mit ebensolchen ersetzt
würde. Laut anderen Lehrmeinungen seien schwere Straftaten sodann einzig
solche, die in gewissen Deliktskatalogen der Strafprozessordnung genannt
werden. Ein auf der abstrakten Höchststrafe basierender Ansatz überzeugt
insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber in Art. 141 Abs. 2 StPO explizit
den Begriff schwere Straftaten (infractions graves, gravi reati) und nicht wie
in zahlreichen weiteren Bestimmungen der Strafprozessordnung die in Art. 10
StGB anhand der angedrohten Höchststrafe bestimmten Begriffe Verbrechen oder
Vergehen (crimes et délits, crimini e delitti) verwendet. Auch einen
Deliktskatalog sieht er in Art. 141 StPO im Gegensatz etwa zu Art. 168
Abs. 4 lit. a StPO, Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 269 Abs. 2 StPO oder Art. 286
Abs. 2 StPO gerade nicht vor.
Überzeugender
ist die Lehrmeinung, wonach nicht generell gewisse Tatbestände und deren
abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls
zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Abstellen auf abstrakt angedrohte
Strafen oder abschliessende Deliktskataloge die Prüfung der Verwertbarkeit von
Beweismitteln erleichtern. Eine solche vom Gesetzgeber wie dargelegt nicht
beabsichtigte und starre Entscheidfindung würde jedoch überdies dazu führen,
dass im Einzelfall leichte Verbrechen anders behandelt würden als
schwerwiegende Vergehen, obwohl die konkrete Strafe für Letztere um ein
Vielfaches höher ausfallen kann. Dies stünde im Widerspruch mit dem vom
Gesetzgeber gewollten Grundsatz der Individualisierung und dem weiten
Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung (vgl. BGE 141 IV 61 E.
6.3.2; 135 IV 191 E. 3.1), anlässlich welcher die Schwere der Tat zu bewerten
ist. Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können.
Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die
Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte
Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise
und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 f.; Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3; im
Weiteren zum Ganzen BGE 142 IV 289 E. 2.3; 141 IV 459 E. 4.1; je mit
Hinweisen).
3.2.2 Auch wenn es sich bei den
vorliegend erfüllten Tatbeständen (vgl. dazu nachfolgend unter E. III./1.1 und 1.3)
der Pornografie – wie vom Beschuldigten zu Recht vorgebracht – nicht um die
schwerwiegendsten Straftaten im Rahmen des Sexualstrafrechts handelt, ist von
einem schweren Fall im obgenannten Sinne auszugehen, dies aus nachfolgenden
Gründen: Zentrales –
und sehr hoch zu gewichtendes – Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie ist
die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Konsum
kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung
solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von
Straftaten. Insofern trägt der Konsum mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in
solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung will daher
insbesondere auch die potenziellen Darstellerinnen und Darsteller harter
Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw.
menschenunwürdiger Behandlung bewahren (vgl. BGE 131 IV 19 E. 1.2; 128 IV 25 E.
3a [beide Entscheide ergingen noch zu aArt. 197 Ziff. 3 StGB]).
3.2.3 In der Botschaft des
Bundesrats zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
(Lanzarote-Konvention) sowie zu seiner Umsetzung (Änderung des
Strafgesetzbuchs) vom 4. Juli 2012 wird übereinstimmend ausgeführt, der erhöhte
Strafrahmen für den Konsum realer Kinderpornografie sei angebracht, weil deren
Herstellung in aller Regel mit schweren Delikten gegen die Darstellerinnen und
Darsteller sowie mit sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw.
menschenunwürdiger Behandlung verbunden sei (vgl. BBl 2012 7620). Es ist mithin
davon auszugehen, dass der Konsum realer kinderpornografischer Erzeugnisse die
Herstellung solcher Produkte fördert und so mittelbar zum sexuellen Missbrauch
von Kindern als speziell schutzbedürftige Personengruppe beiträgt. Mit dem Vorderrichter ist hervorzuheben, dass die abgebildeten Handlungen teils als gravierende Misshandlung
und Ausbeutung Minderjähriger zu qualifizieren sind. Das Material an sich ist
zum Teil äusserst brutal. In den Akten finden sich hunderte Bilder und Videos
mit teilweise verstörendem kinderpornografischem Material, welches der Beschuldigte
über einen Zeitraum von mehreren Monaten bzw. Jahren immer wieder konsumiert,
besessen, hergestellt und geteilt hat (vgl. dazu nachfolgend E. III./1.1
und 1.3). Damit handelt es sich vorliegend um schwere Straftaten.
Dies spiegeln auch die Strafdrohungen von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB – Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren. Daran ändert nichts, dass
das Verschulden des Beschuldigten als leicht eingestuft wird (vgl. dazu
nachfolgend E. IV./2.2.1). Es handelt sich
vorliegend klar nicht mehr um einen Bagatellfall.
4. In diesem Zusammenhang
bleibt darauf zu verweisen, dass insbesondere dem Verbot harter Pornografie in
Abs. 4 und 5 die Prämisse zugrunde liegt, dass die im Gesetz genannten
Darstellungen und Vorführungen sich beim Verbraucher auswirken und u. a. dessen
Bereitschaft erhöhen könnten, das Geschehene selbst nachzuahmen (vgl. zum
Ganzen: Bernhard Isenring/Martin A. Kessler in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Auflage, Basel 2019, N. 8 mit Hinweisen). Die sich bei den Akten findenden
Chatinhalte ergeben eine klare Tendenz zu einer solchen Bereitschaft. Bereits
im vorinstanzlichen Urteil wurde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte
gemäss den aktenkundigen Chatverläufen über das eigene Ausleben derartiger
Taten auf besonders grausame Art und Weise fantasiert hat.
5. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass das
Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse an korrekt erhobenen
Beweismaterial in jedem Fall überwiegt. Die vom Vorderrichter vorgenommene
Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die bei B.___ erhobenen Beweise sind im vorliegenden Verfahren
verwertbar, weshalb auch die darauf beim Beschuldigten erhobenen Beweise
verwertbar sind.
III. Vorgehaltene Straftaten
1. Die Vorhalte
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
sich der harten Pornografie in Form des In-Verkehr-Bringens von Pornografie mit
tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen strafbar gemacht zu
haben, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 12. August 2016 und dem
30. März 2017, an einem unbekannten Ort, vermutungsweise in […], Domizil des
Beschuldigten. Konkret soll der Beschuldigte über sein Skype-Profil ([…])
insgesamt 93 Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) und damit für den Beschuldigten
erkennbar verbotene Pornografie an fünf weitere Skype-User versendet und damit
in Verkehr gebracht haben. Die Bilder würden fast ausschliesslich im
Schutzalter stehende Mädchen (vorpubertär, im Teenager-Alter und teilweise
Kleinkinder) zeigen, die nackt bzw. teilweise entblösst posierten, in sexuelle
Handlungen mit Erwachsenen involviert seien oder sexuelle Handlungen an sich
vornähmen. Bei den Darstellungen sei der Fokus in aufreizender Weise auf die
Geschlechtsorgane gerichtet, so dass sie objektiv darauf ausgerichtet gewesen
seien, beim Betrachter bzw. dem Beschuldigten, geschlechtliche Erregung zu
wecken. Dabei handle es sich unter anderem um die Bildaufnahmen gemäss dem
AXIOM Report.
1.2 Der Beschuldigte soll sich weiter
der harten Pornografie in Form des Herstellens und des Besitzes zum Konsum von
Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen strafbar
gemacht haben, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. März 2013 und dem
18. April 2019 (Datum Hausdurchsuchung), an einem unbekannten Ort,
vermutungsweise in […], Domizil des Beschuldigten. Konkret soll der
Beschuldigte auf verschiedenen Datenträgern (ein Laptop HP, zwei Laptop Acer,
ein Laptop Lenovo sowie eine Speicherkarte SD) insgesamt 823 Bilddateien und 66
Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt (tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Kindern), insgesamt 1002 Bilddateien und 4 Videodateien mit
Präferenzindikatoren für kinderpornografischen Inhalt, insgesamt 2 Bilddateien
und 4 Videodateien mit virtuellem kinderpornografischem Inhalt (nicht
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) sowie insgesamt 8 Bilddateien und
1 Videodatei mit tierpornografischem Inhalt, und damit für den Beschuldigten
erkennbar verbotene Pornografie abgespeichert haben – womit er solche Dateien
hergestellt und sie bis zu seiner Anhaltung besessen habe, soweit er sie nicht
vorgängig gelöscht – und konsumiert habe. Die Bilder würden fast
ausschliesslich im Schutzalter stehende Mädchen (vorpubertär, im Teenager-Alter
und teilweise Kleinkinder) sowie einzelne minderjährige Knaben zeigen, die
sexuelle Handlungen unter sich, mit Erwachsenen und in einzelnen Fällen mit
Tieren vornehmen würden. Bei den Darstellungen sei der Fokus in aufreizender
Weise auf die Geschlechtsorgane gerichtet gewesen, so dass sie objektiv darauf
ausgerichtet seien, beim Betrachter bzw. dem Beschuldigten, geschlechtliche
Erregung zu wecken. Dabei handle es sich insbesondere um die Bild- und
Filmaufnahmen gemäss dem LACE Image Report vom 3. September 2019 und vom 12.
September 2019 sowie vom LACE Video Report vom 20. August 2019.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne
von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit
Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr
bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die
Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB).
Wer Gegenstände oder Vorführungen im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit
Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum
herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst
wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 StGB).
Als Gegenstände
im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gelten insbesondere pornografische Schriften,
Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen. Der Begriff «nicht tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» umschreibt den sogenannten virtuellen
Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen
mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden,
beispielsweise in Comics oder in Computerspielen. Die «tatsächlichen sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen» betreffen demgegenüber sexuelle Handlungen unter
Einbezug von realen minderjährigen Personen. Die Unterscheidung zwischen den
beiden Tatbestandsvarianten ist für die Strafdrohung relevant (vgl. Stefan
Trechsel/Carlo Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Aufl. 2018, Art. 197 N. 10b).
3. Der Beschuldigte ist geständig.
Bereits im Vorverfahren wie auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen
Verhandlungen anerkannte er die ihm vorgehaltenen Sachverhalte. Der
Beschuldigte hat verbotene Pornografie mit fünf Skype-Usern geteilt (versendet
und zugestellt erhalten) und damit in-Verkehr gebracht. Zudem hat der
Beschuldigte Bild- und Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt
gespeichert. Damit hat er den Tatbestand des Herstellens zum eigenen Konsum erfüllt.
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden.
Die Tathandlungen haben sich über Monate
bzw. Jahre erstreckt. Das Material hat der Beschuldigte immer wieder
konsumiert, besessen, hergestellt und geteilt. Es ist demnach von mehrfacher
Tatbegehung auszugehen.
4. Demnach hat sich der Beschuldigte wie
folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen harten Pornografie durch
das In-Verkehr-Bringen harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 12. August 2016 bis am
30. März 2017 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 31. August 2020);
- der mehrfachen harten Pornografie durch
Herstellung für den eigenen Konsum und Konsum harter Pornografie mit nicht
tatsächlichen sexuellen Handlungen Minderjähriger sowie sexueller Handlungen
mit Tieren, begangen in der Zeit vom 30. August 2014 bis am 18. April 2019
(Vorhalt Ziff. 2);
-
der mehrfachen harten
Pornografie durch Herstellung für den eigenen Konsum und Konsum harter
Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen Minderjähriger, begangen in
der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 18. April 2019 (Vorhalt Ziff. 2).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Regeln
und Prinzipien der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Urteilsseite [US] 11 f.).
1.2 Ausgangspunkt ist der in den
einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.
2.2, mit Hinweisen).
Auszugehen ist im vorliegenden Fall vom
Strafrahmen der Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (in-Verkehr-bringen
verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit
Minderjährigen) als schwerste Tat, wonach die beschuldigte Person mit einer
Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen ist. Zur
Abgeltung der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB (Herstellen
und Besitzen zum Konsum) ist sodann eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen.
Der Tatbestand sieht eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe vor.
1.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist
als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 974 E. 4.2, mit Hinweisen). Nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteil 6B_125/2018 vom
14. Juni 2018 E. 1.3.2, je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die
Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion
prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe
hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts
festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6, mit Hinweisen).
1.4 Der Beschuldigte ist zwar
einschlägig vorbestraft. Die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem
Kind ist jedoch nicht mehr im Strafregister verzeichnet. Gemäss Art. 369 Abs. 7
StGB darf das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten
werden. Auch ansonsten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine
Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe rechtfertigen würden. Es ist daher
eine Geldstrafe auszusprechen.
Die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen sind erfüllt, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung
gelangt. Das Gericht geht bei der Strafzumessung im Folgenden wie folgt vor: in
einem ersten Schritt ist für die Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB
die hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe zur Abgeltung der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1
und 2 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
1.5 Nach diesem Gesetz (Strafgesetzbuch)
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art.
2 Abs. 2, sog. «lex mitior»).
Der Beschuldigte verübte die schwerste
zu beurteilende Straftat (in-Verkehr-bringen verbotener Pornografie mit
tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) in der Zeit vom 12.
August 2016 bis 30. März 2017 und damit vor Inkrafttreten des aktuell geltenden
Rechts (ab 1. Januar 2018). Die weiteren Delikte beging er in der Zeit vom
1. Januar 2014 resp. 30. August 2014 bis 18. April 2019 teilweise nach
dessen Inkrafttreten. Es stellt sich daher die Frage der Anwendung des milderen
Rechts. Diese Frage steht in einem engen Zusammenhang mit der Wahl der
Sanktionsart. Grundsätzlich können alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte
mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Nach altem, zur Tatzeit der
schwersten Tat geltenden, Recht betrug die maximale Höhe der Geldstrafe 360
Tagessätze und der teilbedingte Vollzug war möglich. Nach neuem Recht liegt die
maximale Höhe der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen und der teilbedingte Vollzug
ist ausgeschlossen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Tatkomponente
2.1.1 Pornografie nach Art. 197 Abs.
4 Satz 2 StGB
Bei der Strafzumessung ist vorerst zu
beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat sowie der
Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Wesentlich ist hier, dass
der Beschuldigte kinderpornografisches Material über einen Zeitraum von
mehreren Monaten teilte. Die Anzahl der Dateien, welcher der Beschuldigte
In-Verkehr brachte ist mit 93 Bild- und Videodateien beachtlich. Die Bilder
haben ausschliesslich tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum
Gegenstand. Wie bereits erwähnt (siehe E. II./3.2.4 hiervor), sind die abgebildeten Handlungen teils als
gravierende Misshandlung und Ausbeutung Minderjähriger zu qualifizieren. Die Anzahl
Drittpersonen, mit welchen der Beschuldigte die kinderpornografischen Dateien
ausgetauscht hat, ist hingegen überschaubar. In Anbetracht sämtlicher
Faktoren sowie im Vergleich mit einer Skala aller denkbaren Fälle von
Pornografie kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten aber noch als
leicht bezeichnet werden. Die
hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich des unteren Drittels des abstrakten
Strafrahmens anzusiedeln.
Bei der subjektiven Tatschwere ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er war sich
des kinderpornografischen und damit verbotenen Inhalts der Bilder
zugestandenermassen bewusst. Hinter der Tat dürften ausschliesslich sexuelle und
damit egoistische Beweggründe stehen. Die Intensität des deliktischen Willens
sowie die Beweggründe wirken sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus.
Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich regelkonform
zu verhalten. Insofern wäre die Tat vermeidbar gewesen. Es liegen so denn keine
Anhaltspunkte vor und es wird auch nicht von der Verteidigung geltend gemacht,
dass der Beschuldigte sich aufgrund innerer Umstände nicht rechtskonform hätte
verhalten können. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor.
Unter Berücksichtigung der subjektiven
Tatkomponenten ist im unteren Drittel innerhalb einer feineren Skala von einem mittleren
Verschulden auszugehen. Die Strafe ist demzufolge im mittleren Bereich des unteren
Strafrahmendrittels anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe für die mehrfache Pornografie
nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 von 270 Tagessätzen erscheint
angemessen. Das neue Recht stellt vorliegend keine lex mitior dar; es kommt
somit das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung. Nach neuem Recht könnte
aufgrund der angemessenen Strafhöhe keine Geldstrafe mehr ausgesprochen werden.
Es wäre für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen,
weshalb das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere ist.
2.1.2 Asperation für die Pornografie
nach Art. 197 Abs. 5 StGB
Die Strafe ist nun aufgrund der vom
Beschuldigten verübten mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2
StGB in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen bzw. es ist
eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Aufgrund des engen sachlichen sowie zeitlichen
Zusammenhangs der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und Art.
197 Abs. 4 Satz 2 StGB kann grundsätzlich auf die unter E. 2.1.1 hiervor
gemachten Ausführungen verwiesen werden bzw. können die dortigen
Strafzumessungskriterien übernommen werden. Der Beschuldigte speicherte und
besass über mehrere Jahre hunderte Bilder und mehrere Videos mit (tatsächlichem
und nicht tatsächlichem) kinder- und tierpornografischem Inhalt. Erschwerend
fällt auch hier ins Gewicht, dass das Material zum Teil gravierende
Misshandlungen Minderjährige beinhaltete. In Anbetracht sämtlicher Faktoren
sowie im Vergleich mit einer Skala aller denkbaren Fälle von Pornografie kann
das Verschulden des Beschuldigten auch hier noch als leicht bezeichnet werden. Für
die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der
einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder
geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der
verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der
Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen
sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
Letzteres ist hier zum Teil der Fall. Das Zugänglichmachen der verschiedenen
Dateien und das Herunterladen sowie der Besitz zum Eigenkonsum gingen Hand in
Hand, weshalb diese nicht losgelöst voneinander zu veranschlagen sind. Eine
Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe asperationsweise um 90 Tagessätze
auf 360 Tagessätze ist angemessen.
2.2 Täterkomponente
Über die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Dem Beschuldigten wurden in der Schweiz
seit 2007 gestützt auf seine Erwerbstätigkeit diverse
Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Am 3. Januar 2011 erteilte das
Migrationsamt dem Beschuldigten eine Aufenthalts- und am 5. Januar 2016 eine
Niederlassungsbewilligung. Bereits in den Jahren 2007 und 2009 arbeitete der
Beklagte als Schaustellergehilfe für D.___. Seit 2010 ist er dort fest
angestellt (AS 756). Gemäss eigenen Angaben wurde der Beklagte in Deutschland
geboren, wo er bis zu seinem 12. Lebensjahr zusammen mit seiner Mutter lebte.
Danach wuchs er in einem Heim auf. Er habe eine Halbschwester und vier
Halbbrüder. Seinen Vater habe er nur einmal gesehen. Die Mutter sei krank und
könne nicht mehr arbeiten. Die Schulen habe er in Deutschland absolviert. Danach
habe er eine Verkaufslehre (2 Jahre / Lebensmittel) gemacht. Seit
Abschluss der Lehre arbeite er als Schaustellergehilfe. Er sei ledig und habe
keine Kinder. Er habe Steuerschulden. Sein Beruf sei sein Hobby. Er lebe das
ganze Jahr im Wohnwagen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, eine feste
Freundin zu haben. Der Beschuldigte ist weder im Schweizerischen noch im
Deutschen Strafregister verzeichnet.
Im laufenden Verfahren verhielt sich der
Beschuldigte stets kooperativ. Er war von Anfang an geständig. Sein
vollumfängliches Geständnis wird durch die erdrückende Beweislage aber erheblich
relativiert und wirkt sich nur geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus.
Diese Begünstigung wird durch die fehlende Problemeinsicht relativiert. Der
Beschuldigt ist sich keines Problems bewusst und gab auch vor Obergericht
wiederum an, er fühle sich gar nicht von Minderjährigen angezogen. Wie es zu
seinen Taten kam, konnte er nicht erklären. Die Täterkomponente ist neutral zu
werten.
Zufolge der gegen den Beschuldigten zu
verhängenden Landesverweisung (s. nachstehend E. VI.) ist die Strafe im Rahmen
des Sanktionenpakets um ¼ und damit um 90 Tagessätze zu reduzieren, woraus
sich eine Strafe von 270 Tagessätzen ergibt.
2.3 Bedingter Vollzug,
Tagessatzhöhe und Probezeit
Der Vollzug der Geldstrafe kann bedingt
gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte sowohl
durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Strafe genügend beeindrucken
lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Ihm kann zur Zeit trotz
fehlender Einsicht keine nur ungünstige Legalprognose gestellt werden, sodass
ihm der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren ist.
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus dem der Vorinstanz eingereichten
Lohnausweis des Jahres 2020 (AS 790) geht ein jährliches Nettoeinkommen von
CHF 31'044.00 hervor. Der Beschuldigte gab vor Obergericht an, dass sein
Lohn noch gepfändet werde, um Schulden abzubezahlen. Die Höhe des Tagessatzes
ist auf CHF 30.00 festzusetzen.
Die vom Vorderrichter festgesetzte
Probezeit von drei Jahren erscheint angesichts des leichten Verschuldens und
mangels verzeichneter Vorstrafen als überhöht. Das gesetzliche Minimum von zwei
Jahren ist vorliegend angemessen.
VI. Landesverweisung
1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend
aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten
Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem die Pornografie gemäss Art.
197 Abs. 4 zweiter Satz StGB. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens
fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.
1.2 Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das Schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird.
1.3 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs.
2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
(sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als
«Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei
entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind
die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5
Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung
abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 sowie Urteil 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E.
6.2.3).
Die Härtefallklausel ist nach Intention
und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein
Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di
una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.
Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil
6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.).
Art. 66a StGB lässt mit der
Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu (Urteil
6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Im Rahmen der
Härtefallprüfung sind einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der
Schweiz und andererseits seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu
untersuchen. Im Einzelnen sind die Anwesenheitsdauer, die familiären
Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen
zu gewichten, wobei jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu
berücksichtigen ist (Marc Busslinger/Peter Übersax in: plädoyer 5/16, S. 96
ff.).
1.4 Wird der schwere persönliche
Härtefall bejaht, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der
beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt. Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen
steht, sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des
Aufenthalts des Betroffenen in der Schweiz, sein Alter, sein
Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und
kulturelle Integration im Aufnahmestaat und das Ausmass seiner Bindungen zum
Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu
berücksichtigen (Sabine Gless/Anna Petrig/Christa Tobler in: forum poenale
2/2018, S. 97 ff.). Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen an einer
Landesverweisung sind die Höhe der ausgefällten Strafe, die Deliktsart, die
strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene Person bereits
einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom Migrationsamt hat verwarnt
werden müssen, zu berücksichtigen (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 103).
Überwiegen die öffentlichen Interessen,
so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine
Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls
stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten
Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das
öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.
2. Der Beschuldigte lässt im
Wesentlichen geltend machen, bei einer Landesverweisung würde er aus seinem
intakten Umfeld herausgerissen. Er sei seit 15 Jahren in der Schweiz und seit
Jahren bei der Firma von D.___ als Schausteller angestellt. Er habe in
Deutschland ausser seiner betagten Oma keinerlei Kontakt mehr. Ob er einen Job
finden würde, sei auch fraglich, es bestehe daher die Gefahr, dass er in
Deutschland Hartz 4 beziehen müsse. Er habe ein grosses Interesse am Verbleib
in der Schweiz. Dem stehe aber ein kaum relevantes Interesse an der Ausweisung
gegenüber. So habe er sich in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Er
stelle für die Schweiz in keiner Weise ein Sicherheitsrisiko dar.
3. Der Beschuldigte als ausländischer
Staatsangehöriger, der eine Katalogtat begangen hat, wäre grundsätzlich aus der
Schweiz zu verweisen, wenn kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB
vorliegt.
Im vorliegenden Fall liegen keine
Umstände vor, welche einen persönlichen Härtefall für den Beschuldigten
indizieren würden, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt ausführte. Der
Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und unterhält
keine familiären Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Obwohl der
Beschuldigte in der Schweiz immer arbeitstätig war, hat er Schulden generiert. Die
Beziehung zu seiner im Kanton Solothurn wohnhaften Freundin kann er ohne
Weiteres vom Ausland aus fortführen. Er und seine Freundin leben weder
zusammen, noch sind sie verheiratet oder haben Kinder. Einziger
Anknüpfungspunkt zur Schweiz ist seine Arbeit als Schausteller. Diese kann er
aber auch in seinem Heimatland ausführen, wie er selbst vor Obergericht
aussagte. So gab er an, dass es ihm auf die nächste Saison hin möglich sein sollte,
eine Stelle zu finden, nur während der laufenden Saison sei dies sehr schwer.
Der Beschuldigte hat eine abgeschlossene Berufsausbildung im Verkauf. Auch in
diesem Bereich wird es ihm möglich sein, eine Anstellung zu finden. Die
Erwerbsaussichten des Beschuldigten in seinem Heimatland dürfen durchaus als
intakt bezeichnet werden. Eine Ortsgebundenheit ist zu verneinen. Der
Beschuldigte besucht sein Heimatland denn auch regelmässig und hat – wenn auch
wenige – nach wie vor Kontakte dort. Was seine vor Obergericht vorgebrachte
Befürchtung, auf der Strasse zu enden, weil es an Wohnungen in Deutschland
mangle, betrifft, ist festzuhalten, dass auch dies nicht für einen persönlichen
Härtefall spricht. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Wohnungsmarkt in Deutschland
umkämpft ist, so ist nicht von einer derartigen Wohnungsnot auszugehen, dass es
dem Beschuldigten unmöglich wäre, eine Bleibe zu finden. Dass er allenfalls
seinen Suchkreis erweitern muss, ist ihm durchaus zuzumuten. Zwar trifft ihn
eine Landesverweisung hart, lebt er doch seit geraumer Zeit in der Schweiz und
geht hier seiner Leidenschaft, dem Schaustellergewerbe, nach. Auch wenn die
Gemeinschaft der Schausteller für ihn eine Art Familie darstellt, sind seine
Bindungen zur Schweiz nicht von derartiger Intensität, dass ein Härtefall zu
bejahen wäre. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist ihm zuzumuten. Die kumulativen
Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB sind damit bereits wegen des fehlenden
persönlichen Härtefalls nicht erfüllt und es ist grundsätzlich eine
Landesverweisung auszusprechen.
4. Als deutscher Staatsangehöriger mit
Verweilrecht in der Schweiz, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt,
kann sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das FZA berufen. Mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die Massnahme zum
Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist.
4.1 Das Bundesgericht hat sich letztens
in mehreren Entscheiden zur Landesverweisung unter Berücksichtigung des FZA
geäussert. So beispielsweise in den beiden Leitentscheiden BGE 145 IV 364 sowie
145 IV 55 (vgl. Ziff. 1.3 hiervor) oder im Entscheid 6B_378/2018 vom 22. Mai
2019. Das Bundesgericht äusserte sich im letztgenannten Entscheid im Wesentlichen
wie folgt (mit zahlreichen weiteren Hinweisen):
«Für die strafrechtliche Auslegung
relevant ist, dass es sich beim FZA um ein im Wesentlichen
wirtschaftsrechtliches Abkommen handelt. Das FZA berechtigt lediglich zu einem
doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe
der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen
Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte
sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (E.
3.4.4.).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in
diesem Zusammenhang ein Begriff des Unionsrechts. Dieses zentrale Prinzip der
«Nichtdiskriminierung» (Art. 2 FZA) bzw. Gleichbehandlung bezweckt ebenfalls
den diskriminierungsfreien wirtschafts- und erwerbsrechtlichen reziproken
Zugang zu den Wirtschaftsräumen der Vertragsstaaten. Eine Ungleichbehandlung
aufgrund der Staatszugehörigkeit ist daher untersagt. Das Recht auf
Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer
Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen (Art. 7 lit. a FZA) verwirkt der Straftäter. Die im FZA
eingeräumten Rechte dürfen ihm gegenüber gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
eingeschränkt werden. Einschränkende Massnahmen müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
entsprechen und gleichwohl jedenfalls den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
beachten, d.h. sie müssen zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein und dürfen
nicht über das hinausgehen, was hierfür erforderlich ist (E. 3.4.5.).
Die strafrechtlich massgebende
Bestimmung ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel «Öffentliche
Ordnung» lautet: «Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur
durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden» (E. 3.5.).
Das FZA ist ein partikulares Abkommen.
Die Vertragsparteien vereinbarten keine Freizügigkeit, wie sie im
schweizerischen Binnenrecht verwirklicht ist. Diese lässt sich nicht über die
Rechtsprechung verwirklichen. Die Vertragsparteien vereinbarten (nach der
deutschen Fassung) ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des
EuGH und normierten keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer
Landesrecht, namentlich dem Strafrecht. Die EU verfügt denn auch über keine
originäre Befugnis zur Setzung und Durchsetzung kriminalstrafrechtlicher Normen
(E. 4.3.4.). […] Eine Landesverweisung [kommt] angesichts von Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht
(E. 4.4.).
Wesentliches Kriterium für die
Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen
Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB
realisiert.»
4.2 Auch in BGE 145 IV 55 hatte sich das
Bundesgericht mit dem Verhältnis der Landesverweisungsnorm zum FZA zu befassen.
Es erwog unter E. 5.2 was folgt:
«Nach der
ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Anwendung
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine «spezifische Prüfung» unter dem Blickwinkel
der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen setzen eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch
den betreffenden Ausländer voraus (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.2).
Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine
derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände
ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen
entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen (BGE 130 II 176 E. 3.4.1)
verfügt würden (Urteil 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch vergangenes Verhalten (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.3.1) kann den
Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt
weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art
und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber
tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende
Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen,
sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche
Unversehrtheit beschlägt (Urteile 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Die
Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der
fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGE 125 II 105 E. 2c). Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen
Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
(BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist
nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder
umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (Urteil
2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Es ist vielmehr eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger
sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne
von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht
lediglich auf den Ordre public verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der
sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt.»
4.3
Insbesondere zum Rückfallrisiko äusserte sich das Bundesgericht im Entscheid
6B_736/2019 vom 3. April 2020 sodann unter E. 1.1.3 wie folgt:
«Mit dem
Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere
Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit
auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger
sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 zweiter Absatz; 130 II 176 E. 4.3.1). Ein geringes, aber
tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende
Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko
eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche
Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die
Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das
allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund
stehen, nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2; 125 II 105 E. 2c).
Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist
die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden
Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine
aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung
schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 in fine).»
4.4 Diese Linie
bestätigte das Bundesgericht auch im Entscheid 6B_177/2020 vom 2. Juli
2020, E. 2.4.5:
«Die Prognose über das
Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen
Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2
mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche
Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der
verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige
Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die
Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_736/2019
vom 3. April 2020 E. 1.1.3).»
4.5 Im vorliegenden Fall zu
erwähnen bleibt noch der Entscheid 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, der in
einer sehr ähnlichen Fallkonstellation erging: Der deutsche Beschwerdeführer
war wegen mehrfacher harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB
zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00
verurteilt und für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen worden. Das
Bundesgericht bestätigte die Landesverweisung.
4.6 Der Beschuldigte hat sich eines
Delikts gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger schuldig gemacht. Damit
hat er ein sehr hoch zu gewichtendes Rechtsgut verletzt. Auch wenn das Verschulden
noch als leicht zu qualifizieren ist und die Strafe daher eher gering ausfällt,
so hat er doch eine schwere Straftat begangen (vgl. dazu Ziff. II./3.2.3). Dass bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer
Landesverweisung nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020
E. 2.2). Das zu schützende Rechtsgut – die ungestörte sexuelle
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – ist zentral und hoch zu werten. Ein
zumindest geringes Rückfallrisiko kann nicht von der Hand gewiesen werden.
Dabei ist massgebend – wie bereits vom Vorderrichter festgehalten – dass der
Beschuldigte jahrelang kinderpornografisches Material mit teils brutalem Inhalt
konsumierte und dabei gemäss aktenkundigen Chatverläufen über das eigene
Ausleben derartiger Taten fantasierte. Erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschuldigte keinerlei Einsicht in seine Taten hat. Er verneinte auf mehrfache
Nachfrage (Einvernahme vor Obergericht), an Minderjährigen interessiert zu sein,
und konnte nicht erklären, weshalb er sich dennoch solches Material angesehen
hat. Seine Erklärungen, er sei durch Zufall in solche Kreise gerutscht,
überzeugen in keiner Weise. Jeder Mensch ohne entsprechende sexuelle
Präferenzen hätte entsprechende Chaträume umgehend wieder verlassen und nicht über
Jahre hinweg entsprechende Bilder und Videos geteilt, heruntergeladen und
konsumiert. Auch auf die Frage, wie er in diese Chaträume gelangt sei, gab der
Beschuldigte vor Obergericht an, er sei durch Zufall darauf gestossen und habe
erst nach und nach begriffen, um was es eigentlich in diesem Chatraum gehe.
Auch diese Erklärung ist offensichtlich eine Schutzbehauptung. Es ist
gerichtsnotorisch, dass Foren mit kinderpornografischen Inhalten alles andere
als leicht zu finden sind und man nicht einfach nichtsahnend darüberstolpern
kann, wie der Beschuldigte behauptet. Er gesteht seine Taten zwar ein, redet
diese aber in bedenklichem Ausmass klein und zeigt keinerlei Problemeinsicht.
Dementsprechend hat er sich auch nie in eine entsprechende Behandlung begeben.
Im Gegensatz zur Strafzumessung kann seine einschlägige Vorstrafe unter diesem
Aspekt berücksichtigt werden. Zwar hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung
bewährt, allerdings ist das zu relativieren, da das Strafverfahren seither
andauerte. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte kann eine hinreichende
künftige Gefährdung nicht verneint werden. Auch wenn das Rückfallrisiko mangels
schlechter Legalprognose eher gering erscheint, ist dieses doch tatsächlich
vorhanden und betrifft eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter. Der
Beschuldigte ist daher des Landes zu verweisen. Das FZA steht seiner
Landesverweisung nicht entgegen.
4.7 Die Vorinstanz hat die
Landesverweisung auf die minimale Dauer von fünf Jahren bemessen. Damit ist den
privaten Interessen des Beschuldigten genügend Nachachtung verschafft worden.
Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist im Sinne
von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen.
VII. Tätigkeitsverbot
1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet
das Gericht jemandem, der wegen einer der unter lit. a bis d aufgeführten
Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme
nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Pornografie im Sinne von Art.
197 Abs. 4 StGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die
Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum
Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische
Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art
sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67
Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen
ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen,
wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.
Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden,
wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB
aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den
international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b).
2. Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis
Abs. 4bis StGB ist in Umsetzung der sogenannten
Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die
Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es
genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme
angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016
(nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative
Prognose voraussetzt und es nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung
der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen
wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im
privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden
Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss
das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die
Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen
Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng
ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer
bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht
notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger
Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff
«ausnahmsweise» soll verdeutlicht werden, dass das lebenslängliche
Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebestimmung soll
insbesondere auch der Intention der Initianten der sogenannten
Pädophilen-Initiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben
nicht von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die
Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet
jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle
beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen,
die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn
die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). Damit die
Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein
besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und
subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft
ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger
Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur
zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der
Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von
Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.).
Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse)
oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten
Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer
höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte
Sexualstraftat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle
Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von
wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das
Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der
Verletzung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem
Opfer, Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als
besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde
(BBl 2016 6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf
die Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil
Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu
fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von
der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der
Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer
Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des
Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit
unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien
die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die
Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes
(BBl 2016 6161 f.).
3. Die Voraussetzungen für die Anordnung
eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB
sind vorliegend erfüllt. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob ein besonders
leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, welcher
einen Verzicht auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes zu rechtfertigen vermag.
Das Vorliegen eines besonders leichten Falles ist zu verneinen. Wie erwähnt,
ist die vom Beschuldigten vorgenommene Tathandlung angesichts des Spektrums von
möglichen Handlungen, welche sich unter den Pornografietatbestand subsumieren
lassen, verschuldensmässig zwar im unteren Bereich anzuordnen. In diesem unteren
Drittel ist das Verschulden das Beschuldigten aber im mittleren Bereich
anzusiedeln. Wie zuvor ausgeführt, fehlt ihm zudem jegliche Problemeinsicht.
Nach dem Gesagten liegt somit gerade kein besonders leichter Fall vor. Vor
Obergericht gab der Beschuldigte zu einem möglichen Tätigkeitsverbot sodann an,
ein solches tangiere ihn nicht, da er nicht mit Kindern zu tun habe. Er brachte
auch keine Argumente vor, weshalb auf ein Tätigkeitsverbot zu verzichten sei. Das
vom Vorderrichter ausgesprochene lebenslängliche Tätigkeitsverbot ist demnach
zu bestätigen.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit
seinen Anträgen im Berufungsverfahren grösstenteils. Er erreicht mit der Verhängung
einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen eine mildere Strafe als die von der
Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe sowie eine kürzere Probezeit. Entsprechend
sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 150.00, dem Beschuldigten zu 90%,
ausmachend CHF 1'935.00, aufzuerlegen. Die restlichen 10% (CHF 215.00)
trägt der Staat.
3. Der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 12.26 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Allerdings hat der Verteidiger bei drei Positionen (30.
Juni 2022 «Besprechung mit Klient», 12. Juli 2022 «Mail an Klient» und 12. Juli
2022 «Vorbereiten Berufungsverhandlung») einen Stundenansatz von
CHF 270.00 anstatt des amtlichen Ansatzes von CHF 180.00 berechnet. Unter
Hinzurechnung der Hauptverhandlung und telefonischer Urteilsmitteilung von
insgesamt 1.5 Stunden sind ihm damit insgesamt 13.76 Stunden à CHF 180.00
zu entschädigen. Seine Entschädigung für das Berufungsverfahren wird folglich
auf CHF 2'733.40 (13.76 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 61.20
und MwSt. zu 7.7 % von CHF 195.40) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 2'460.05,
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers ist
(auch) im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von (a)Art.
34, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 66a Abs. 1 lit. h,
Art. 67 Abs. 3 lit. d, Art. 69, Art. 197 Abs. 4 Satz 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1,
Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Art. 197 Abs. 6 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3,
Art. 335 ff. i.V.m. Art. 405 Abs. 1, Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
der mehrfachen
harten Pornografie durch das In-Verkehr-Bringen harter Pornografie mit
tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, begangen in der Zeit vom
12. August 2016 bis am 30. März 2017 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom
31. August 2020);
b) der mehrfachen harten Pornografie
durch Herstellung für den eigenen Konsum und Konsum harter Pornografie mit
nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen Minderjähriger sowie sexueller
Handlungen mit Tieren, begangen in der Zeit vom 30. August 2014 bis am 18.
April 2019 (Vorhalt Ziff. 2);
c) der
mehrfachen harten Pornografie durch Herstellung für den eigenen Konsum und
Konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen
Minderjähriger, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 18. April
2019 (Vorhalt Ziff. 2).
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
4.
A.___ wird
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit
verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August 2021 werden folgende im Verfahren gegen A.___
sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
a) Datenträger für
Computer, Festplatte, HGST, 1 TB,
b) Datenträger für
Computer, USB-Stick, Adata, 32 GB,
c) Datenträger für
Computer, USB-Stick, Adata, 32 GB,
d) Datenträger für
Computer, Festplatte, Toshiba, 1 TB,
e) Datenträger für
Computer, Festplatte, Seagate, 40 GB.
6.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August 2021 wird die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'447.90 (29.85 Stunden zu
CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 613.90 und MWST zu
7.7 % von CHF 461.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
7.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 2'733.40 (13.76 Stunden zu
CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 61.20 und MWST zu
7.7 % von CHF 195.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren im Umfang von 90% (ausmachend CHF 2'460.05), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,
total CHF 2'090.00, hat A.___
zu bezahlen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'150.00, hat A.___ im Umfang von 90%, ausmachend CHF 1'935.00,
zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid