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Entscheid

STBER.2021.91

Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung, Hausfriedensbruch

26. Mai 2023Deutsch122 min

ca. 01.18 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Michael Häfliger, Schwanenplatz 7,

Postfach, 6004 Luzern

Privatberufungskläger

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, Bielstrasse 9, Postfach 955, 4502 Solothurn

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Raub,

Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung, Hausfriedensbruch

Zur Hauptverhandlung vom 26. Mai 2023,

um 8:30 Uhr, sind erschienen:

1. Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. B.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Andreas Wehrle, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___;

4. A.___, Privatkläger und

Privatberufungskläger;

5. Rechtsanwalt Michael Häfliger, Vertreter

des Privatklägers und Privatberufungsklägers A.___;

6. C.___, Mutter des Beschuldigten und

Berufungsklägers B.___, auf der Tribüne als Zuhörerin;

7. D.___, Schwester des Privatklägers und

Privatberufungsklägers A.___, auf der Tribüne als Zuhörerin;

8. Journalist, Solothurner Zeitung;

9. Journalist, TeleM1.

In Bezug auf die behandelten Vorfragen,

die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen des

Privatklägers und des Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge

vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung

vom 26. Mai 2023, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die

Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 betreffend die

Urteilsziffern 2, 4, 5 (ausgenommen 3 Kabelbinder, schwarz), 6, 7 sowie 11 in

Rechtskraft erwachsen ist.

2. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen Raubes (Anklageschrift Ziffer 1), Freiheitsberaubung und

Entführung (Anklageschrift Ziffer 2), Drohung (Anklageschrift Ziffer 3) sowie

wegen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffer 4).

3. B.___ sei zu bestrafen mit einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.

4. Die von B.___ in der Zeit vom 25. Mai

2017 bis 11. Juli 2017 (48 Tage) erstandene Ausschaffungshaft sowie die in der

Zeit vom 12. Juli 2017 bis 8. Dezember 2018 (150 Tage) erstandene

Untersuchungshaft seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die gegenüber B.___ angeordneten

Ersatzmassnahmen:

· 8. Dezember 2017 bis 7. Juni 2018,

Ausweis- und Schriftensperre sowie

Meldepflicht (182 Tage)

· 8. Juni 2018 bis 27. März 2019, Ausweis-

und Schriftensperre (293 Tage)

total 475 Tage, seien dem

Beschuldigten zu rund 1/3 (160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Der nachfolgende, mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 7. März 2018 beschlagnahmte Gegenstand sei gestützt auf

Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:

· 3 Kabelbinder, schwarz

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. März 2018 beschlagnahmte Vermögenswert von total CHF 10'564.40 sei dem

Berechtigten, A.___, im Betrag von CHF 4'572.00 sowie der Berechtigten, E.___

AG, im Betrag von CHF 4'780.00 nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale

Gerichtskasse zurückzuerstatten, sofern kein entsprechender Verzicht vorliegt.

Der Restbetrag von CHF 1'212.40 sei an die Verfahrenskosten (vgl. unten Ziff.

10) anzurechnen.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Solothurn,

sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats

vom Staat Solothurn zu zahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte

die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen

Verhältnisse zulassen.

9. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Michael Häfliger, sei (da sich der Beschuldigte

nicht in günstigen Verhältnissen befindet) vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es

sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

10. Die gemäss Ziffer 14 des Urteils des

Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 vom Beschuldigten

für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe

von CHF 32'000.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren

seien dem Beschuldigten B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Michael Häfliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Privatklägers und Privatberufungsklägers:

1. Das Urteil des Amtsgerichts von

Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sei im Schuldspruch zu bestätigen und der

Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

2. Die Zivilforderung des Privatklägers A.___

sei vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'929.00 und Genugtuung in der Höhe von

CHF 20'000.00 an den Privatkläger A.___ zu bezahlen.

3. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB seien dem Privatkläger A.___ vom

beschlagnahmten Bargeld CHF 2'730.00, CHF 1'800.00 und EUR 300.00 direkt

auszuhändigen. Der beschlagnahmte Restbetrag sei einzuziehen und zugunsten des

Privatklägers zu verwenden.

Eventualiter sei das

gesamte beschlagnahmte Bargeld einzuziehen und zur Deckung der Schadenersatz-

und Genugtuungsforderung des Privatklägers A.___ zu verwenden.

4. Die Kosten des Vorverfahrens, des

erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens (jeweils inkl.

MwSt.) seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

sei die Privatklägerschaft gemäss heute eingereichter Kostennote vom

Beschuldigten für die Aufwendungen inkl. Auslagen und MwSt. angemessen zu

entschädigen, wobei festzustellen ist, dass die Entschädigung im Umfang der

Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Solothurn zufällt.

Eventualiter sei die heute

eingereichte Kostennote im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu

genehmigen.

Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten und Berufungsklägers:

1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen

Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 9. September 2020, I. Ziffer 1.-4.,

vollumfänglich freizusprechen.

2. Die in Ziffer 2.3. der Anklageschrift

vom 9. September 2020 sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten

auszuhändigen. Weiter sei das sichergestellte Bargeld (CHF 2'606.20, €

7'375.00) dem Beschuldigten nebst einem Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2017

zurück zu bezahlen.

3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene

Untersuchungshaft sowie die Ersatzmass-nahmen eine Genugtuung von CHF 94'800.00

zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz

sowie der 2. Instanz seien vollumfänglich dem Staat Solothurn zur Bezahlung

aufzuerlegen.

5. Es sei die Honorarnote für die amtliche

Verteidigung im Berufungsverfahren in eingegebener Höhe gerichtlich zu

genehmigen.

6. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

*

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 26.

Mai 2023, 17:00 Uhr, sind erschienen:

1. Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. B.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Andreas Wehrle, Rechtsanwalt, als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___;

4. C.___, Mutter des Beschuldigten und

Berufungsklägers B.___;

5. Journalist, Solothurner Zeitung;

6. Journalist, TeleM1.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. Mai 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen den Beschuldigten B.___ eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung

und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1

StGB. In der Folge wurde die Untersuchung mehrfach ausgedehnt, insbesondere auf

die Vorwürfe des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Drohung nach Art. 180 Abs. 1

StGB.

2. Der Beschuldigte wurde gleichentags

in [im Ausland] in Auslieferungshaft genommen und befand sich ab dem 11. Juli

2017 bis am 8. Dezember 2017 in Untersuchungshaft in Solothurn (insgesamt 198

Tage). Im Anschluss wurden bis 7. Juni 2018 eine wöchentliche Meldepflicht

(181 Tage, ohne 1. Tag) und bis 27. März 2019 zudem eine Schriftensperre (474

Tage, ohne 1. Tag) verfügt.

3. Am 9. September 2019 wurde gegen den

Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Dorneck-Thierstein Anklage

erhoben (Aktenstelle der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts von

Dorneck-Thierstein [nachfolgend AS], 1454 ff.).

4. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fand am 23. März 2021 statt.

5. Am 24. März 2021 erliess das

Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (nachfolgend Urteil DT, AS

1750 ff.):

1.

B.___ hat sich schuldig gemacht:

a. des Raubes, begangen in der Zeit vom

24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017, ca. 00.45 Uhr, in [Ort 1],

E.___ AG, sowie [Ort 1], F.___ und in [Ort 3], G.___, zum Nachteil von A.___

sowie der E.___ AG (Anklageziffer [nachfolgend AKZ] I.1.);

b. der Freiheitsberaubung und Entführung,

begangen in der Zeit vom 24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017,

ca. 01.18 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort

2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...], zum Nachteil von A.___ (AKZ I.2.);

c. der Drohung, begangen am 25.05.2017, ca.

00.45 Uhr bis ca. 01.18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie

in [Ort 2], zum Nachteil von A.___ (AKZ I.3.);

d. des Hausfriedensbruches, begangen in der

Zeit vom 24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017, ca. 00.45 Uhr, in [Ort

1], E.___ AG, zum Nachteil der E.___ AG (AKZ I.4.).

2.

Der B.___ mit Urteil

des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 02.09.2014 bedingt gewährte Vollzug einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.

B.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Die vom 25.05.2017 bis 08.12.2017

ausgestandene Untersuchungshaft (198 Tage) sowie die vom 08.12.2017 bis

27.03.2019 auferlegten Ersatzmassnahmen (wöchentliche Meldepflicht während 181

Tagen [08.12.2017 bis 07.06.2018] und Schriftensperre während 474 Tagen

[08.12.2017 bis 27.03.2019]) sind dem Beschuldigten mit total 358 Tagen (198

und 160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Das beschlagnahmte

Fahrzeug […], Kontrollschild […], Fahrzeug-Identifikationsnummer […],

zugelassen auf H.___, wird freigegeben und ist nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils inkl. 2 Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren

der Eigentümerin ([…]) auszuhändigen.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Taschenmesser

Victorinox, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03411)

Klebebandrolle Tesa,

schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03412)

5 Kabelbinder, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass. 17.03413)

1 Kabelbinder, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03308)

Klebebandstreifen,

schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03309)

Frotteetuch mit

Klebestreifen

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03310)

3 Kabelbinder, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.05714)

Folgende beschlagnahmte Gegenstände

sind dem Berechtigten, A.___, nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:

Objekt

Befindet sich bei

Herren T-Shirt Vip

Belman, Grösse XL

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03311)

Herrenhose VSCT

Clubwead, blau, Grösse M

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03312)

Schuhe K1XD, grau

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03313)

Samsung […]

Polizei Kanton Solothurn

Folgende beschlagnahmte Gegenstände

sind dem Berechtigten, B.___, nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:

Objekt

Befindet sich bei

Fleece-Jacke Jack

Wolfskin, blau, Grösse XL

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.05019)

Jeanshose TEX

Denim, blau, Taille 48

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.05020)

8.

Das beschlagnahmte Bargeld

von total CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und

EUR 7'375.00) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag

von CHF 2'370.00 dem Berechtigten, A.___, und im Betrag von

CHF 4'780.00 der Berechtigten, E.___ AG, durch die Zentrale Gerichtskasse

zurückzuerstatten. Der Restbetrag von CHF 3'414.40 ist zu Gunsten der

Geschädigten A.___ und E.___ AG zu verwenden (Art. 73 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 StGB, vgl. Ziffern 9 und 10 hiernach) sowie zuhanden der Staatskasse

einzuziehen.

9.

B.___ hat dem Privatkläger 1 A.___ unter dem

Titel Schadenersatz CHF 759.00 und unter dem Titel Genugtuung

CHF 2'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___ zur Geltendmachung seiner

Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg verwiesen.

B.___ hat der Privatklägerin 2 E.___ AG

unter dem Titel Schadenersatz CHF 463.30 zu bezahlen. Im Übrigen wird

die E.___ AG zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzmehrforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

Die Privatklägerin 3 I.___

AG wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 1 A.___, Rechtsanwalt

Michael Häfliger, Luzern, wird auf CHF 10'759.20 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, […], erlauben.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt

Michael Häfliger mit Verfügung vom 22.10.2018 bereits eine Akontozahlung von

CHF 3'000.00 ausgerichtet worden ist, so dass ihm noch eine Entschädigung

von CHF 7'759.20 auszubezahlen ist.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Solothurn, wird auf

CHF 34'211.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, […], erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt

Andreas Wehrle mit Verfügungen vom 20.07.2018 und 12.02.2019 bereits zwei

Akontozahlungen von je CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind, so dass ihm noch

eine Entschädigung von CHF 14'211.15 auszubezahlen ist.

14. Die Verfahrenskosten von

CHF 32'000.00 (inkl. Kosten der Polizei, Kosten des Haftgerichts, Kosten

des IRM Basel, Kosten betreffend das Fahrzeug, Kosten für die rückwirkende

Überwachung des Mobiltelefons, sonstigen Kosten sowie einer Staatsgebühr von

CHF 8'000.00 und Gerichtsauslagen) hat B.___ zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte meldete am 26. März

2021 die Berufung an (AS 1766).

7. Am 1. April 2021 meldete der

Privatkläger die Berufung an (AS 1768).

8. Am 21. September 2021 wurde dem

Beschuldigten, dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft das begründete

Urteil zugestellt.

9. Am 24. September 2021 erklärte der

Privatkläger die Berufung (Akten des Obergerichts pagina [nachfolgend: OGer], 003 f.).

Diese richtet sich gegen die Höhe der Genugtuung und des Schadenersatzes

zugunsten des Privat(berufungs)klägers (Urteil DT, Dispositivziffer 9).

10. Am 11. Oktober 2021 erklärte der

Beschuldigte die Berufung (OGer 007 ff.). Diese richtet sich gegen

die Schuldsprüche wegen Raubes, Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung und

Hausfriedensbruch (Urteil DT, Dispositiv-

ziffern 1 a-d), die Freiheitsstrafe (Urteil DT, Dispositivziffer 3),

die Beschlagnahme bzw. die Einziehung und Vernichtung der drei Kabelbinder,

schwarz (Urteil DT, Dispositivziffer 5), die Beschlagnahme bzw. Verwendung der

beschlagnahmten Gelder (Urteil DT, Dispositivziffer 8), die Verurteilung zur

Zahlung einer Genugtuung und eines Schadenersatzes an A.___ (Urteil DT,

Dispositivziffer 9), die Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung an die

E.___ AG (Urteil DT, Dispositivziffer 10), die Veruteilung zur Zahlung einer

Parteientschädigung an A.___ inkl. Rückforderungsanspruch (Urteil DT,

Urteilsdispositivziffer 12), den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil DT, Dispositivziffer 13)

sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten (Urteil DT, Dispositivziffer 14).

11. Am 26. Oktober 2021 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer, 018). Diese richtet sich gegen

die Höhe der Freiheitsstrafe (Urteil DT, Dispositivziffer 3).

12. Mit Verfügung vom 9. November 2021

wurde festgestellt, dass die

Privatklägerin E.___ AG erloschen ist und sie im Berufungsverfahren keine

Partei mehr ist (OGer 021).

13. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022

wurde festgestellt, dass die Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend

die Aushändigung des beschlagnahmten Fahrzeugs […] an die Eigentümerin

rechtskräftig ist und die Aushändigung vollzogen werden kann (OGer 024 f.).

14. Mit Verfügung vom 11. März 2022

wurde dem Privatberufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das

Berufungsverfahren bewiligt und Rechtsanwalt Häfliger als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestätigt (OGer 066).

15. Mit Verfügung vom 19. April 2022

wurde die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2022 angesetzt (OGer 068 f.).

16. Am 13. Juli 2022 konnte durch die

Kantonspolizei Solothurn das beschlagnahmte Fahrzeug […] der Eigentümerin

ausgehändigt werden (OGer 092 ff.).

17. Mit Verfügung vom 26. August 2022

wurde die Hauptverhandlung verschoben und neu auf den 26. Mai 2023 festgesetzt.

Dazu wurden der Beschuldigte mit Verteidiger, der Privatkläger mit Verteidiger

sowie die Staatsanwältin vorgeladen (OGer 097 f.).

18. Am 14. November 2022 konnte dem

Beschuldigten die Vorladung an seine aktuelle Adresse in [im Ausland] zugestellt

werden (OGer 130).

19. Mit Verfügung vom 28. April 2023

wurde das mit Eingabe vom 25. April 2023 gestellte Gesuch des Beschuldigten um

Verschiebung der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2023 abgewiesen (OGer 148 ff.).

20. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023

ersuchten der Privatberufungskläger und sein Vertreter um Dispensation von der

mündlichen Urteilseröffnung vom 26. Mai 2023. Sie wurden mit Verfügung vom 4.

Mai 2023 antragsgemäss dispensiert (OGer 151 f.).

21. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023

ersuchte der Beschuldigte um Zusicherung des freien Geleits i.S.v. Art. 204

StPO für einen noch zu bestimmenden Zeitraum (OGer 153 ff.).

22. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde

dem Beschuldigten für die Teilnahme

an der Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn für den Zeitraum von Dienstag, 23. Mai 2023, bis und mit Montag, 29. Mai

2023, freies Geleit zugesichert (OGer 163 f.).

23. Am 26. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung

vor dem Berufungsgericht statt (OGer 166 ff.).

Erwägungen

II. Teilweise Rechtskraft des

erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des Berufungsverfahrens

Die folgenden Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils sind in ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 4: Herausgabe

des beschlagnahmten Fahrzeugs an die Eigentümerin;

-

Ziff. 5 (teilweise):

Einziehungen (mit Ausnahme von drei Kabelbindern);

-

Ziff. 6 und 7: Herausgabe

von Gegenständen;

-

Ziff. 11: Verweis

der Zivilforderung der I.___ AG auf den Zivilweg;

-

Ziff. 12

(teilweise): Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ (die

Höhe der Entschädigung betreffend);

-

Ziff. 13

(teilweise): Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von B.___ (die Höhe der

Entschädigung betreffend).

Ganz oder teilweise angefochten und

insoweit nachfolgend zu überprüfen sind die Ziff. 1, 3, 5 (drei Kabelbinder

betreffend), die Ziff. 8-10, die Ziff. 12-13 (die Rückforderungsansprüche

betreffend) sowie Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils

Mit der Frage der Strafzumessung wird

auch über den Widerruf zu befinden sein (Ziff. 2).

III. Vorhalte, Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

1.

Vorhalte

1.1

Gemäss Anklageschrift vom 9.

September 2019 (AS 1454 ff.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

Raub (Art.

140.

Ziff. 1 StGB) (Anklageschrift Ziffer 1)

begangen

in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. um 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. um

00:45 Uhr (= Zeitpunkt der Abfahrt von [Ort 1] in Richtung [Ort 2]), in [Ort 1],

E.___ AG, sowie [Ort 1], F.___ und in [Ort 3], G.___, z.N. von A.___ sowie der E.___

AG, v.d. J.___, indem der Beschuldigte A.___ – durch Anwendung von Gewalt und

unter (konkludenter) Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie

in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – die Schlüssel (A.___), das

Mobiltelefon (A.___), das Portemonnaie (inkl. Bankkundenkarte [Bank] [A.___],

Maestro-Bankkarte [E.___ AG], Ausländerausweis [A.___] und Identitätskarte [A.___]),

Bargeld aus dem Erdnussautomaten und Kassenstock (E.___ AG) sowie Bargeld aus

der Wohnung (A.___), Kopfhörer (A.___), einen Datenträger für Video/DVD (E.___

AG) sowie ein Navigationsgerät entwendete und sich aneignete sowie überdies mit

den vorerwähnten Bankkundenkarten [Bank] (A.___) und Maestro-Bankkarte (E.___

AG) mehrere Bargeldbezüge tätigte.

Konkret

begab sich der Beschuldigte um ca. 22:00 Uhr zu seinem ehemaligen Arbeitsort,

der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG angestellte A.___ im Bereich

des Vorraums zu den Garderoben und des Empfangs im Begriff war, die

Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der Beschuldigte

vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und schubste ihn

zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte forderte A.___ auf,

ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG zu geben.

Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem Beschuldigten

den entsprechenden Schlüssel, wobei sich am entsprechenden Schlüsselbund auch

der Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___

AG befindet, befand. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum, in

welchem er sich mit A.___ befand, von innen. Der Beschuldigte packte daraufhin A.___

mit einer Hand am Oberarm und führte ihn in dieser Position zu den Garderoben.

Dort forderte er ihn auf, sich auf den Boden zu setzen, und befahl ihm, sein

Mobiltelefon und Portemonnaie (inkl. Bankkarten), die PIN-Codes seiner

persönlichen Bankkarte und der Geschäftsbankkarte der E.___ AG sowie den Code

für den Geschäftstresor auszuhändigen bzw. bekanntzugeben. Nachdem sich A.___

zunächst geweigert hatte, dem Beschuldigten den PIN-Code der Geschäftskarte

bekanntzugeben, stand der Beschuldigte auf und lief auf A.___ zu, worauf dieser

dem Beschuldigten auch diesen PIN-Code bekanntgab, da A.___ (bedingt durch die

Vorkommnisse zuvor) dachte, dass der Beschuldigte ihn schlagen oder ihm sonst

etwas antun werde. Danach forderte der Beschuldigte A.___ auf, sich bäuchlings

auf den Boden zu legen, worauf er ihm die Hände bzw. Arme mit zwei Kabelbindern

oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der Beschuldigte A.___ die Schuhe

ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw. Beine mit zwei Kabelbindern oberhalb

der Fussknöchel. Sodann schleifte er den auf dem Boden liegenden A.___ in die

Frauengarderobe, wo er ein Badetuch zerschnitt, dieses A.___ als Knebel in den

Mund steckte und mit schwarzem Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel

wiederholt verrutschte, klebte der Beschuldigte A.___ den Mund mit schwarzem

Klebeband zu.

Anschliessend

entfernte sich der Beschuldigte von A.___ und liess diesen geknebelt und

gefesselt in der Frauengarderobe zurück, worauf der Beschuldigte die E.___ AG

verliess und sich mit seinem Personenwagen ([…]) zum Bankomaten der F.___, in

[Ort 1] begab. Dort versuchte er um 22:59 Uhr zunächst einen Betrag von CHF

10'000.00 vom Jugendsparkonto von A.___ abzuheben. Dies misslang, da der

Kontostand zu tief war. Dem Beschuldigten gelang es stattdessen, CHF 2'730.00

vom genannten Konto abzuheben. Anschliessend liess sich der Beschuldigte

mittels der Maestrokarte der E.___ AG um 23:00 Uhr CHF 500.00 auszahlen.

Um 23:01 Uhr versuchte der Beschuldigte erneut mit der Bankkundenkarte von A.___

Geld zu beziehen. Schliesslich bezog er beim Geldautomaten mit der Maestrokarte

der E.___ AG um 23:05 Uhr einen weiteren Betrag von CHF 2'480.00, wobei er

zunächst versuchte, CHF 4'200.00 abzuheben.

Daraufhin

setzte sich der Beschuldigte wieder in sein Auto und kehrte zur E.___ AG in [Ort

1] zurück, wo er auf dem Terminal des Kassensystems herumdrückte, den in der E.___

AG befindlichen Erdnussautomaten mittels Schlüssel öffnete und aus diesem sowie

aus dem Kassenstock Bargeld in unbekannter Höhe sowie einen Datenträger für

Video/DVD entwendete. Weiter verschaffte sich der Beschuldigte auf unbekannte

Art und Weise Zutritt zum Geschäftsfahrzeug der E.___ AG, Skoda Fabia 1.2 Monte

C, Kontrollschilder […], woraus er ein Navigationsgerät der Marke

"MIO" im Wert von CHF 150.00 entwendete. Zudem begab sich der

Beschuldigte in die Wohnung von A.___, welche er durchsuchte und in der Folge

aus einer Kommode im Esszimmer Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.00, aus

dem Schlafzimmer Bargeld in der Höhe von EUR 300.00 sowie Kopfhörer der Marke

"Beats by Dr. Dre" im Wert von CHF 399.00 entwendete.

Um ca.

00:25 Uhr setzte sich der Beschuldigte wieder in seinen Personenwagen und begab

sich nach [Ort 3], wo der Beschuldigte (nachdem der verfügbare Tagesrestbetrag

der Geschäftskarte der E.___ AG nach Mitternacht zurückgesetzt worden war) am

Bankomaten der G.___ in [Ort 3] erneut versuchte, weitere CHF 3'000.00 ab

dem Konto der E.___ AG zu beziehen. Aufgrund des Kontostandes gelang es ihm mit

der Maestrokarte der E.___ AG um 00:30 Uhr einzig den Betrag von CHF 1'800.00

zu beziehen.

Zur

Frage der Handlungseinheit und allfälligen Eventualitervorhalten bei mehrfacher

Tatbegehung:

Da die

Einzelakte einander unmittelbar folgen und der Täter die eine Einheit bildenden

einzelnen Tathandlungen zumindest in den Grundzügen (Orte, Zeiten [örtliche und

zeitliche Nähe], Tatobjekte, Begehungsweise) als Einheit plante (d.h. einen

entsprechenden Gesamtvorsatz bildete), ist (lediglich) von einer Verletzung des

Tatbestands des Raubs (bei einem zugleich quantitativ gesteigerten Unrecht)

auszugehen. Sollte das erkennende Gericht zum Schluss kommen, dass die

einzelnen Handlungen nicht (mehr) zu einer Handlungseinheit zusammengefasst

werden können, dann wäre der zur Anklage gebrachte Sachverhalt als mehrfacher

Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) rechtlich zu würdigen. Sollte das erkennende

Gericht in diesem Fall zum Schluss kommen, dass der Zwang, welcher der

Beschuldigte teilweise (auch) anwendete, um sich (zunächst) überhaupt die

Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Vermögenswerte zu verschaffen, während der

eigentlichen Vermögensverschiebung nicht aufrechterhalten wurde, so ist der

Sachverhalt diesbezüglich als (mehrfache) räuberische Erpressung (Art. 156

Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB),

subevtl. als (mehrfache) Nötigung (Art. 181 StGB) in echter Realkonkurrenz mit

(mehrfachem) Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und/oder (mehrfachem)

betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB)

rechtlich zu würdigen.

Freiheitsberaubung

und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB) (Anklageschrift

Ziffer 2)

begangen

in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. um 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. um

01:18 Uhr, in [Ort 1] in der E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach

[Ort 2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...], und anderswo, z.N. von A.___, indem

der Beschuldigte den Geschädigten zunächst unrechtmässig festnahm (und gefangen

hielt) und den Geschädigten daraufhin durch Gewalt und Drohung entführte.

Konkret

begab sich der Beschuldigte um ca. 22:00 Uhr zu seinem ehemaligen Arbeitsort,

der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG angestellte Geschädigte im

Bereich des Vorraums zu den Garderoben und des Empfangs im Begriff war, die

Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der Beschuldigte

vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und schubste ihn

zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte forderte A.___ auf,

ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG zu geben.

Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem Beschuldigten

den entsprechenden Schlüssel, wobei sich am entsprechenden Schlüsselbund auch

der Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___

AG befindet, befand. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum, in

welchem er sich mit A.___ befand, von innen. Der Beschuldigte packte den

Geschädigten mit einer Hand am Oberarm und führte den Geschädigten in dieser

Position zu den Garderoben. Nachdem der Geschädigte auf Aufforderung des

Beschuldigten hin sich auf den Boden gesetzt hatte und diesem diverse

Gegenstände und PIN-Codes ausgehändigt bzw. bekannt gegeben hatte, befahl der

Beschuldigte dem Geschädigten, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, worauf

der Beschuldigte zunächst die Hände bzw. Arme des Geschädigten mit zwei

Kabelbindern oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten

die Schuhe ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw. Beine mit zwei

Kabelbindern oberhalb der Fussknöchel. Sodann schleifte der Beschuldigte den

auf dem Boden liegenden Geschädigten in die Frauengarderobe, wo er ein Badetuch

zerschnitt, dieses dem Geschädigten als Knebel in den Mund steckte und mit

schwarzem Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel wiederholt

verrutschte, klebte der Beschuldigte dem Geschädigten den Mund mit schwarzem

Klebeband zu.

Anschliessend

entfernte sich der Beschuldigte vom Geschädigten und liess den geknebelten und

gefesselten Geschädigten in der Frauengarderobe zurück, worauf der Beschuldigte

die E.___ AG verliess. Nach mehr als einer Stunde kehrte der Beschuldigte

schliesslich zur E.___ AG zurück und ging für kurze Zeit in die Frauengarderobe

zum Geschädigten, bevor er die E.___ AG abermals verliess und den nach wie vor

geknebelten und gefesselten Geschädigten erneut alleine zurückliess.

Nachdem

der Beschuldigte schliesslich um ca. 00:35 Uhr zur E.___ AG zurückgekehrt war,

begab er sich in die Frauengarderobe und entfernte die Kabelbinder an den

Knöcheln des Geschädigten. Zudem half der Beschuldigte dem Geschädigten, seine

Schuhe anzuziehen, worauf der Beschuldigte die E.___ AG zusammen mit dem

Geschädigten verliess und vor diesem zum (vom Beschuldigten) mitgeführten

Personenwagen, […], Kontrollschilder […], lief. Der Beschuldigte öffnete

daraufhin die hintere Autotür auf der Fahrerseite und liess den Geschädigten

fahrerseitig auf der Rückbank einsteigen, worauf der Beschuldigte die Autotür

schloss, ebenfalls in den Personenwagen einstieg und in Richtung [Ort 2]

losfuhr. Nach einigen zurückgelegten Metern verlangte der Beschuldigte vom Geschädigten,

sich auf der Rückbank hinzulegen, damit man ihn von aussen nicht sehen konnte.

Beim Parkplatz des [...] angekommen, brachte der Beschuldigte den Wagen

zunächst zum Stillstand, stieg aus, entfernte sich vom Wagen, kehrte zurück,

legte mit dem Wagen einige Meter auf dem Parkplatz zurück, stieg abermals aus

und entfernte sich nochmals vom Wagen. In dieser Zeit gelang es dem an den

Händen nach wie vor gefesselten und geknebelten Geschädigten, sich von den

Kabelbindern an den Handgelenken bzw. vom Kabelbinder am rechten Handgelenk zu

befreien, den Wagen durch die Beifahrertür zu verlassen und nach [Ort 2] ins

Dorf zu fliehen.

Drohung

(Art. 180 Abs. 1 StGB) (Anklageschrift Ziffer 3)

begangen

am 25. Mai 2017, ca. zwischen 00:45 Uhr (= Zeitpunkt der Abfahrt von [Ort 1] in

Richtung [Ort 2]) und 01:18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2]

sowie in [Ort 2], z.N. von A.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten durch

schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzte.

Konkret

fragte der (nach wie vor) mit Kabelbindern an den Handgelenken gefesselte

Geschädigte, dessen Klebeband, mit welchem der Beschuldigte dem Geschädigten

zuvor den Mund verklebt hatte, in der Zwischenzeit feucht geworden war und

nicht mehr vollständig klebte, wodurch es dem Geschädigten möglich war, zu

sprechen, den Beschuldigten, kurz nachdem der Geschädigte das Ortsschild [Ort

2] gesehen hatte, ob der Beschuldigte ihn umbringen wolle, worauf der

Beschuldigte dem Geschädigten antwortete, dass er (d.h. der Geschädigte) dies

alleine tun werde, wodurch der Geschädigte, bedingt durch die Vorgeschichte

(vgl. Ziff. 1 und 2), in Angst und Schrecken versetzt wurde.

Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB) (Anklageschrift Ziffer 4)

begangen

in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr,

in [Ort 1], E.___ AG, z.N. der E.___ AG, v.d. J.___, indem der Beschuldigte

trotz bestehenden und ihm durch J.___ telefonisch eröffneten Hausverbots

unrechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG eindrang und darin

verweilte.

1.2

Die Vorinstanz erachtete als

erwiesen, dass sich der Sachverhalt grösstenteils so verwirklicht habe, wie ihn

A.___ bereits in seiner ersten Einvernahme geschildert hatte. Sie bestätigte

den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt weitgehend als erstellt,

wobei sie mangels Beweisen als nicht erstellt erachtete, dass der Beschuldigte

in die Wohnung von A.___ eingedrungen sei und dort Bargeld und einen Kopfhörer

entwendet habe, sowie dass er in der E.___ AG einen Datenträger für Video/DVD entwendet

habe (wobei der Datenträger nicht separat abgehandelt wurde).

1.3

Der Beschuldigte verlangt einen

Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Er bestreitet den von der Vorinstanz

festgestellten Sachverhalt weitgehend.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

gehen die Aussagen von B.___ und A.___ in weiten Teilen auseinander.

Unbestritten ist einzig, dass der Beschuldigte sich am Abend des 24. Mai

2017.

zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr mit A.___ getroffen hat, er die Bankomatbezüge

getätigt hat, er A.___ nach [Ort 2] (umstritten, ob Dorf oder [Parkplatz])

gefahren hat und danach von [Ort 2] direkt nach Hause, nach [Ort 4], gefahren

ist.

Nachfolgend sind die wesentlichen

Aussagen der Verfahrensbeteiligten und der Auskunftspersonen sowie die objektiven

Beweismittel und weiteren Indizien (soweit für den bestrittenen Sachverhalt

relevant) darzulegen und im Anschluss daran zu würdigen.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel

bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten

zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als

Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich

der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

2.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3. Aussagen von Verfahrensbeteiligten und

Auskunftspersonen

3.1. Aussagen von A.___

A.___ hat am 25. Mai 2017 im

Wesentlichen ausgesagt, er habe am Vorabend um ca. 22:00 Uhr das

Licht in der Firma gelöscht und alles abgeschlossen. Beim Eingang sei B.___

plötzlich vor ihm gestanden und habe ihn mit seinen Händen gegen seinen

Brustkorb nach hinten weggestossen. B.___ habe von ihm den Schlüssel vom

Geschäft verlangt, er (A.___) habe ihm (B.___) diesen übergeben und B.___ habe

die Haupteingangstüre von innen abgeschlossen. B.___ sei extrem sauer und

«hässig» gewesen. Er habe ihn (A.___) am Arm gepackt und sei mit ihm weiter

nach hinten zu den Garderoben gelaufen. Dort habe er ihm die Hände auf dem

Rücken und nach dem Ausziehen der Schuhe die Beine gefesselt. Mit der Hand habe

B.___ ihn am Boden entlang zur Frauengarderobe gezogen, wie einen Abfallsack.

Er habe von ihm das Natel und sein Portemonnaie gewollt und später nach dem

PIN-Code der Geschäftskarte und seiner eigenen Karte sowie dem Code vom Tresor gefragt.

Er habe ihm das alles gegeben. Der Beschuldigte habe ihm auch den Mund

gefesselt. Zuerst habe der Beschuldigte ein Badetuch genommen, das schon dort

gewesen sei und es mit einem Messer zerschnitten, ihm um den Kopf gelegt und

das Klebeband darum gemacht. Das habe aber nicht wirklich gehalten und der

Beschuldigte habe ihm dann direkt Klebeband über den Mund geklebt. Dann sei B.___

gegangen. Er (A.___) sei dort etwa eine Stunde lang alleine gewesen. B.___ sei

längere Zeit nicht da gewesen. Dann sei er wiedergekommen und habe hörbar am

Terminal herumgedrückt und beim Snackautomaten das Geld herausgenommen. Er (A.___)

habe viel gehört, aber nicht gewusst, was der Beschuldigte alles gemacht habe. B.___

sei dann wieder mit seinem Natel zu ihm gekommen und habe ein Foto damit

gemacht. Er sei dann wieder weg und er habe ihn nicht mehr gehört. Er habe sich

überlegt, ob er flüchten könnte, aber er habe Angst gehabt, weil B.___ ihm

zuvor gesagt hätte, er solle keinen Blödsinn machen, da er sonst sehen würde,

was passiere. Später sei der Beschuldigte wiedergekommen und habe mit einem

Messer die Kabelbinder an den Füssen geschnitten und ihm geholfen, die Schuhe

anzuziehen. Sie seien dann nach draussen zum Auto gegangen. Er habe hinten

einsteigen und sich hinlegen müssen. Als er das Strassenschild "[…]"

gesehen habe, habe er ungefähr gewusst, wo es hingehe. B.___ habe irgendwo

angehalten und sei ausgestiegen und er habe gesehen, dass B.___ sein Natel

zweimal zu Boden geschmissen habe. Da habe er gewusst, dass es aus sei. Er habe

dann noch das Schild "[Ort 2]" gesehen. Er habe B.___ in [Ort 2]

gefragt, ob er ihn umbringen wolle und dieser habe geantwortet, dass er (A.___)

das selber machen würde. Beim Parkplatz sei B.___ ausgestiegen, habe das das

Auto abgesperrt und sei zu den Bäumen gegangen. Nach einem Umparkieren des

Autos sei B.___ dann längere Zeit draussen gewesen. Er (A.___) habe nicht

sterben wollen und es dann geschafft, irgendwie die Kabelbinder an seinen

Händen rauszureissen. Er habe über die Beifahrertür flüchten können und sei die

ganze Strecke nach unten gerannt. Beim zweiten Haus habe er Licht gesehen und

habe beim Zaun um Hilfe gerufen, weil ihn jemand umbringen wolle, und dass er

Angst habe. Er habe erzählt, was passiert sei, und der Mann habe die Polizei

angerufen (AS 585 ff.).

In den nachfolgenden Befragungen

bestätigte er weitgehend die zuvor gemachten Aussagen und präzisierte nur

einzelne Punkte. Soweit relevant wird darauf in der Beweiswürdigung näher

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Einvernahmeprotokolle in den Akten (AS 596

ff., AS 635 ff. und AS 1603 ff.) verwiesen.

Vor dem Berufungsgericht verwies A.___ grundsätzlich

auf seine bisherigen Aussagen. Teilweise konnte er die Fragen infolge

Zeitablaufs nicht mehr beantworten (bspw. die Frage, wie viel Zeit zwischen dem

Schubsen des Beschuldigten und seiner Fesselung vergangen oder wie genau er mit

den Kabelbindern an den Füssen gefesselt gewesen sei), andere Fragen bestätigte

er ausdrücklich (bspw., dass die Kopfhörer tatsächlich auf dem Tisch gelegen

hätten oder dass der Beschuldigte das Bargeld aus der Wohnung genommen habe,

wobei auch die angegebenen Beträge stimmen würden). Auf den Befreiungsvorgang

angesprochen, gab A.___ zu Protokoll, es sei im Auto passiert, in [Ort 2], als

sie auf dem Parkplatz gewesen seien. Er sei auf dem Hintersitz gesessen. Weil

er gedacht habe, dass er (B.___) wieder ins Auto wolle, habe er die Möglichkeit

genutzt, um die Hände auseinanderzudrücken bzw. zu ziehen. Die Hände seien auf

dem Rücken, die Beine schon befreit gewesen. Und dann sei er zur Beifahrertüre

raus. Auf den Vorgang in der E.___ AG angesprochen führte er aus, B.___ habe

Drohungen angewendet. Als er (B.___) von ihm (A.___) verlangt habe, dass er ihm

die Bankkarte und die Passwörter gebe, habe er sie ihm zuerst nicht geben

wollen. Dann sei er (B.___) aufgestanden und das habe für ihn (A.___)

geheissen, dass er ihn schlagen wolle. Dann habe er (A.___) ihm das automatisch

gegeben. Er habe flüchten, rauslaufen wollen. Aber B.___ habe ihn gehalten, so

dass er nicht habe weglaufen können. Er habe schon ziemlich Angst gehabt, dass

er geschlagen werde oder sonst etwas passiere. Deshalb habe er die Option, sich

körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren, gleich wieder weggestrichen.

3.2. Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat stets bestritten,

die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen zu haben. In seiner ersten

Einvernahme vom 25. Mai 2017 sagte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe sich am 24. Mai 2017 mit A.___

auf dem Parkplatz der E.___ AG getroffen. A.___ habe sich bei ihm «für das

ganze Theater und den Stress» entschuldigt. Er habe ihm gesagt, dass er einen

neuen Job suche, da er von seiner Schwester und seinem Schwager, welcher der

Chef der E.___ AG sei, schikaniert und wie der letzte Dreck behandelt werde.

Andere alte Kollegen wüssten das auch. A.___ habe keinen Bock mehr gehabt, da

zu arbeiten. Er habe seine Hilfe gewollt, dort wegzukommen. Er habe ihm den

Gefallen gemacht und für ihn Geld bei der Bank geholt. A.___ sei dabei gewesen,

er sei im Auto gesessen. Für die Geldbezüge habe er von ihm CHF 500.00

erhalten. A.___ habe ihn dann gebeten, ihn nach [Ort 2] Dorf zu einem Kollegen

zu fahren. Das habe er gemacht und ihn in [Ort 2] Dorf herausgelassen. Danach

sei er nach Hause, nach [Ort 4], gefahren. Er sei nicht zum [Parkplatz]

gefahren. Auf Frage zu den einzelnen sichergestellten Gegenständen in seinem

Fahrzeug bestätigte der Beschuldigte, das Navi der Marke Mio habe A.___ im Auto

vergessen, die Gelder seien seine Ersparnisse, die Euro habe er Anfang Woche

gewechselt, es könne gut sein, dass die drei Kabelbinder im Auto gelegen seien,

er habe immer Werkzeug im Auto (AS 806 ff.).

Auf die Aussagen des Beschuldigten in

den weiteren Einvernahmen wird, soweit relevant, in der Beweiswürdigung

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Einvernahmeprotokolle in den Akten (AS 804 ff.,

AS 434 bis AS 564, AS 633 ff., AS 565 ff., AS 569 ff.

und AS 1612 ff.) verwiesen.

An der Berufungsverhandlung vom 26. Mai

2023 bestätigte der Beschuldigte seine vorgängig gemachten Aussagen und führte

zur Sache im Wesentlichen aus, die gegen ihn gemachten Vorhalte seien falsch.

Er habe an jenem Abend mit dem Privatkläger abgemacht vor der E.___ AG. Es sei

schon länger im Gespräch gewesen, dass er (der Privatkläger) keine Lust mehr

habe, in der E.___ AG zu arbeiten. Er habe etwas Anderes machen, d.h. an jenem

Abend einen Schlussstrich ziehen und weggehen wollen. Er (der Beschuldigte)

habe ihn unterstützt und ihm geholfen. Er habe ihn zu einem Kollegen gefahren

nach [Ort 2] ins Dorf. Sie hätten noch Rache nehmen wollen an J.___, weil

dieser den Privatkläger schikaniert habe. Der Privatkläger habe gesagt: «Komm

wir gehen Geld holen, wir machen Hälfte Hälfte.». Das habe ihm gepasst, weil er

ohnehin vorgehabt habe, [ins Ausland] zu gehen. Als er den Privatkläger bei

dessen Kollegen abgesetzt habe, habe dieser seine Sporttasche und das

Navigationsgerät aus dem Geschäftsauto dabei gehabt. Dass die Polizei weder in [Ort

2] noch auf der Zufahrtsstrasse eine Jacke oder eine Tasche habe finden können,

könne er sich nicht erklären. Er wisse auch nicht, wie die Geschäftskarte, die

er dem Privatkläger nach deren Gebrauch wieder zurückgegeben habe, in seine

Effekten gekommen sei. Als der Privatkläger ausgestiegen sei, habe er das Tuch

mit den Klebestreifen noch nicht um den Hals gehabt. Die EUR 7'000.00, die in

seinem Auto sichergestellt worden seien, habe er dabei gehabt, weil er in [im

Ausland] gewohnt und gearbeitet habe. Ob sein Bruder ihm mit Zahlen helfen

könne, habe er gefragt, weil er sein Geld mit [ins Ausland] habe nehmen wollen,

damit er dort ein vernünftiges Startkapital habe. Die Säcke mit Geld, die in

seinem Auto gefunden worden seien, seien dort gewesen, weil er Münz sammle, und

er ja [ins Ausland] habe fahren wollen. Er sei auf der Reise gewesen, als er

von der Polizei angehalten worden sei.

3.3. Aussage der Mutter des

Beschuldigten, C.___ (Auskunftsperson)

Die Mutter des Beschuldigten bestätigte,

dass die finanzielle Lage des Beschuldigten immer mehr oder weniger schlecht

gewesen sei. Er habe bei der E.___ AG gearbeitet, dort sei es ihm wohl eher

besser gegangen. Die Vermieterin habe gesagt, dass er die Wohnungsmiete immer

beglichen habe. Für den Grillabend, das Abschiedsfest, habe B.___ aber dann

kein Geld gehabt. Er sei mit K.___ (dem Bruder des Beschuldigten) zusammen einkaufen

gegangen. K.___ habe darauf gemeint, dass es mit B.___ immer das Gleiche sei,

er habe wieder einmal kein Geld gehabt (AS 617,

Frage 10).

3.4. Aussage von L.___ (Auskunftsperson)

Anlässlich der Einvernahme vom 20.

September 2017 erklärte L.___, er habe den Beschuldigten an dem Tag kennen

gelernt, als er Anfang April 2017 in der E.___ AG angefangen habe zu arbeiten.

Sie hätten sich angefreundet und auch zusammen geredet (AS 621 f., Fragen 2-5).

Auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation

bestätigte L.___, dass der Beschuldigte ziemlich Streit mit A.___ gehabt habe

und deswegen habe abchecken wollen, ob dieser da sei, um einem Konflikt aus dem

Weg zu gehen (AS 622, Frage 11).

Auf die Frage, ob er beschreiben könne,

wie das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und A.___ gewesen sei, erklärte

er, es sei angespannt gewesen, man habe die beiden nicht in einem Raum lassen

können, ohne dass sie angefangen hätten, zu streiten (AS 626, Frage 39).

Weiter bestätigte L.___, dass der

Beschuldigte ihm bestätigt habe, dass er (zur Tatzeit) bei seinem Vater oder

Bruder gewesen sei und er somit einen Zeugen habe, der bestätigen könne, um

diese Uhrzeit gar nicht dort gewesen sein zu können (AS 627, Fragen 47 und 50).

Auf Vorhalt der Telefonauswertung,

gemäss welcher der Beschuldigte L.___ CHF 20.00 ausgeliehen hatte, er diese am

21. Mai 2017 zurückverlangte und er für dieses Geld extra von Basel nach

Solothurn gefahren sei, führte L.___ aus, das könne schon sein, dass der

Beschuldigte ihm Geld ausgeliehen habe. Er sei an jenem Wochenende in [Ort 5]

bei seiner Freundin gewesen. Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, weshalb es

so wichtig gewesen sei, dass er die CHF 20.00 zurückerhalte und dafür extra

nach [Ort 5] komme (AS 630, Fragen 73-77).

4. Objektive Beweismittel

4.1. Grenzübertritte

Der Beschuldigte reiste am 24. Mai 2017

um 21:36:26 Uhr beim Grenzübergang […] (Richtung Inbound) in die Schweiz ein

(AS 142). Am 25. Mai 2017 um 02:08:57 Uhr hat er die Schweiz beim selben

Grenzübergang (Richtung Outbound) wieder verlassen (AS 143).

4.2. Bankomatbezüge

Am 24. Mai 2017 wurden um 22:59 Uhr vom

Jugendkonto von A.___ bei der F.___ CHF 2'730.00 abgehoben. Um 23:00 Uhr

wurden vom Kontokorrentkonto der E.___ AG CHF 500.00 abgehoben. Um 23:04 Uhr

wurden am selben Bankomaten vom letztgenannten Konto CHF 2'480.00 bezogen.

Schliesslich erfolgte am 25. Mai 2017 um 00:30 Uhr bei der G.___ ein

Bargeldbezug von CHF 1'800.00, ebenfalls ab dem Kontokorrentkonto der E.___

AG. Der Beschuldigte wurde bei sämtlichen Bargeldbezügen bei den F.___ und G.___

gefilmt (AS 081 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor,

dass der Beschuldigte beim ersten Bezug CHF 10'000.00 abheben wollte. Aufgrund

des ungenügenden Kontostandes konnte er jedoch lediglich CHF 2'730.00

beziehen. Auch beim dritten Bezug (CHF 2'480.00 vom Kontokorrentkonto der E.___

AG) wollte der Beschuldigte ursprünglich CHF 4'200.00 beziehen, was

wiederum aufgrund des Kontostandes nicht möglich war. Bei der G.___ in [Ort 3]

wurden zuerst CHF 3'000.00 eingegeben. Schliesslich konnten am 25. Mai

2017 um 00:30 Uhr jedoch nur CHF 1'800.00 abgehoben werden (AS 082 ff.).

Der Gesamtbetrag der Bankomatbezüge ab den zwei Konten beträgt CHF 7’510.00.

4.3. DNA-Spuren

Wie die Vorinstanz korrekt aufgezeigt

hat (AS 1790 f.), wurden auf dem Schlüssel für den Erdnussautomaten (AS 510)

im Empfangsbereich der E.___ (AS 198, Spur 17.03419, vgl. auch AS 170 und AS

174), auf dem Klebestreifen des Frotteetuchs, welches A.___ um den Hals

getragen hat und welches ihm erst von der Polizei abgenommen wurde

(AS 198, Spur 17.03310.01 sowie AS 211 ff.), sowie am rechten

Hosenbein von A.___ (AS 198, Spur 17.03312) DNA-Spuren gefunden, welche sich

dem Beschuldigten zuordnen lassen.

Die Polizei hat am 25. Mai 2017 bei

einer Kontrollfahrt auf der Zufahrtsstrasse zum Restaurant [...], d.h. auf dem

Weg zwischen dem Restaurant [...] und dem […] [Ort 2], noch einen Teil eines

schwarzen Klebebandes gefunden (Spur 17.03309.01, Spur 10/41, AS 198 und

205). Darauf konnte als Hauptprofil das Profil von A.___ festgestellt werden.

4.4. Kabelbinder

A.___ hatte bei Ankunft im Garten der

Auskunftsperson M.___ einen Kabelbinder am linken Arm (Ass. 17.03308), der ihm

von diesem abgenommen und der Polizei übergeben wurde. In der E.___ konnten

fünf Kabelbinder (Ass. 17.03413) sichergestellt werden. Im beschlagnahmten

Fahrzeug des Beschuldigten […] wurden im Kofferraum weitere drei Kabelbinder

aufgefunden und beschlagnahmt (AS 243; Ass. 17.05714). Eine Untersuchung hat

ergeben, dass es sich bei den Kabelbindern aus der E.___ AG um einen andern Typ

Kabelbinder handelt. Demgegenüber können die Kabelbinder aus dem Fahrzeug des

Beschuldigten nicht vom Kabelbinder, welcher ab dem linken Arm von A.___

gesichert wurde, unterschieden werden. Diese sind betreffend Farbe, Breite und

Prägung der Nummerierung absolut identisch. Letzterer ist zwar wenige

Millimeter länger als die Kabelbinder aus dem Fahrzeug des Beschuldigten. Dies

ist aber dadurch erklärbar, dass er offensichtlich Verdrehungen unterzogen

worden ist (AS 244; AS 214).

4.5. Fotos der Handgelenke von A.___

Auf den polizeilichen Fotos sind an den

Handgelenken des Geschädigten deutliche Rötungen ersichtlich (AS 252).

4.6. Navigationsgerät im Fahrzeug des

Beschuldigten

Das Navigationsgerät im sichergestellten

Fahrzeug des Beschuldigten zeigt unter den letzten eingegebenen Zielen "G.___,

[…]" sowie "[…] [Ort 2]" (Adresse des [Parkplatz]) an

(AS 230).

4.7. Mobiltelefon des Beschuldigten

Die forensische Auswertung des

Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte am 16. und 20. Mai

2017 im Internet nach "[Parkplatz]" gesucht hat. Er hat an beiden

Tagen den [Parkplatz] sodann auch besucht, da er mit seinem Handy Fotos von der

Umgebung erstellt hat. Am 16. Mai 2017 war der Beschuldigte um 10:58 Uhr beim [Parkplatz]

und am 20. Mai 2017 um 08:02 Uhr (vgl. AS 527, 530 und 533 f.). Auch

in der Tatnacht, d.h. am 24. Mai 2017 um 21:35 Uhr, hat er wiederum bei Google

nach "[Parkplatz]" gesucht.

4.8.

Mobiltelefon von A.___

Eine Analyse des Datenverlaufs und der

Telefonnutzung auf dem Mobiltelefon von A.___ in der Tatnacht ergab, dass das

Mobiltelefon von A.___ nach 22:00 Uhr nicht mehr genutzt worden ist. Es

wurde um 22:02 Uhr noch ein SMS-Eingang registriert. Diese SMS wurde aber nie

geöffnet (vgl. AS 018 und AS 306). Weiter wurde um 22:43:37 Uhr die

Kamera über den Schnellstart geöffnet. Ein Foto wurde allerdings keines gemacht

(vgl. AS 018 und AS 307).

4.9.

Telefonkonversation des Beschuldigten

4.9.1. SMS-Konversation

zwischen dem Beschuldigten und A.___

Zwischen dem 12. April 2017 und dem 21.

Mai 2017 sind keine Kontakte zwischen dem Beschuldigten und A.___ verzeichnet.

Am 21. Mai 2017 (Sonntag) schrieb der Beschuldigte, er komme gleichentags so

gegen 20:00 Uhr – 20:15 Uhr zu A.___, um nochmals zu schauen, ob er alles habe.

Er glaube, ein Nasssauger sei noch da. Er fragt, ob das ok sei und erklärt,

dieser solle aber nicht wieder die Polizei rufen. Das sei echt unnötig, er

könne nicht früher, da er noch unterwegs sei (AS 287). Am Tag darauf schrieb A.___

dem Beschuldigten, dieser habe es gut gemacht, diesmal habe er kein Geld

geklaut vom E.___ AG, gefolgt von einem «hahaha». Darauf fragte der

Beschuldigte, was A.___ von ihm wolle, worauf dieser mit «Sorry gar nix» antwortete

(AS 287). Nach dem 23. Mai 2017 sind keinerlei Kontakte mehr

verzeichnet.

4.9.2. WhatsApp-Konversation zwischen dem

Beschuldigten und L.___

Nachdem der Beschuldigte L.___ am 13.

April 2017 von sich aus mitgeteilt hatte, dass er Hausverbot erhalten habe, wurde

im Zusammenhang mit Besuchen des Beschuldigten mehrfach besprochen, ob A.___ in

der E.___ sei, bzw. dass der Beschuldigte gehen könne, wenn dieser weg bzw.

nicht da sei (AS 276 ff., s. die Konversationen vom 23.04.2017, 30.04.2017,

06.05.2017, 13.05.2017 und 20.05.2017).

Am 23. April 2017 hat L.___ auf die

Frage des Beschuldigten, wie viel er diese Woche in bar eingenommen habe, die

Wocheneinnahmen mit rund CHF 10'000.00 beziffert und ihn darüber

informiert, dass im Safe nichts mehr gelagert werde und die Einnahmen täglich

von A.___ auf die Bank gebracht würden (AS 276, Konversation vom 23.04.2017 ab

18:41 Uhr).

Der Beschuldigte fragte am 21. Mai 2017 L.___,

ob er ihm die CHF 20.00 geben könne, die er ihm mal geliehen habe. Aus dem

Chat geht weiter hervor, dass der Beschuldigte nach [Ort 5] fuhr, um die

CHF 20.00 abzuholen (AS 283, Konversation vom 21.05.2017).

Wie auch die Vorinstanz korrekt

feststellte, hat der Beschuldigte L.___ am 22. Mai 2017 gefragt, ob sie den

Code beim Safe gewechselt hätten (AS 284, Konversation vom 22.05.2017, 05:09

Uhr).

4.9.3. WhatsApp-Konversation

zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder K.___

Am 24. Mai 2017 fragte der Beschuldigte

um 06:48 Uhr per WhatsApp seinen Bruder K.___ an, ob er ihm einen Gefallen tun

und ihm CHF 100.00 leihen könne, weil sein Geld noch nicht da sei und er

gleichentags noch für den nächsten Tag einkaufen sollte (AS 296).

4.9.4. WhatsApp-Konversation

und Telefonate zwischen dem Beschuldigten und H.___

Am 24. Mai 2017, nach 20:00 Uhr, fragte H.___

den Beschuldigten, ob er schon zu Hause sei, worauf dieser mit «noch nicht»

antwortete und bestätigte, dass er so ca. gegen 22:00 Uhr zu Hause sei. Um

23:35 Uhr begann der Beschuldigte eine neue Konversation mit «Hey du», «Tel»,

worauf H.___ antwortete, sie habe gedacht, dass er schon schlafe. Um 02:37 Uhr

des Folgetages, d.h. am 25. Mai 2017, fragte H.___: «Alles gut bei dir???», was

der Beschuldigte bejahte. H.___ fragte weiter: «zu Hause??» und «Arbeit

fertig», was er beides ebenfalls bejahte (AS 289 f.).

Am Morgen des 25. Mai 2017 schrieb H.___

dem Beschuldigten: «Bring ne Million mit» worauf der Beschuldigte sie anrief.

Direkt danach schrieb H.___ «Geil» gefolgt von drei lachenden Smileys.

Am Abend des 25. Mai 2017 bestätigte der

Beschuldigte, zu H.___ zu fahren, und schrieb, er werde unterwegs noch anhalten,

worauf diese antwortete «ok, aber erst raus aus der Schweiz». Der Beschuldigte

schrieb «Ja sicher» worauf H.___ schrieb «Ok mache schnell und dann weg da» (AS

291).

4.10. Kontoauszug des Postkontos des

Beschuldigten

Der Kontoauszug des Beschuldigten zeigt

unregelmässige und in den meisten Monaten bescheidene Einkünfte. Zwischen

November 2015 bis Anfang April 2016 erhielte der Beschuldigte mehrfach

Gutschriften von der Sozialhilfebuchhaltung (AS 363, AS 365, AS 375). Der

ausbezahlte Lohn bei der E.___ AG betrug in den ersten drei Monaten, d.h. von

Dezember 2016 bis Februar 2017, jeweils CHF 1'719.00.00, im März 2017

CHF 2’225.00 und im April wurde einzig ein Betrag von CHF 234.05

überwiesen. Daneben gibt es vereinzelte Gutschriften in dreistelligen

Frankenbeträgen. Per 30. April 2017 wies das Konto einen Saldo von CHF -40.73

und per 31. Mai 2017 ein Saldo von

CHF -70.73 aus (AS 343 ff.).

4.11. Im Fahrzeug des Beschuldigten

sichergestelltes Bargeld

Im Fahrzeug des Beschuldigten wurde eine

grössere Menge Bargeld, insgesamt CHF 2'606.20 und EURO 7'375.00 (zum Kurs

vom 25. Mai 2017 umgerechnet ca. CHF 10'600.00) sichergestellt.

4.12. Im

Fahrzeug des Beschuldigten sichergestelltes Navigationsgerät der Marke Mio

Das im beschlagnahmten Fahrzeug des

Beschuldigten sichergestellte Navigationsgerät der Marke Mio gehört

unbestrittenermassen dem Privatkläger A.___.

4.13. In den Effekten des Beschuldigten

gefundene Bankkarte

In den bei der Auslieferung aus [dem Ausland]

übernommenen Effekten des Beschuldigten befand sich die Bankkarte der E.___ AG

(AS 422, 783).

5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

5.1. Aussagen A.___

In seinen Aussagen schildert A.___ einen

plausiblen Geschehensablauf. Der Detaillierungsgrad der Schilderungen des

Vorfalls durch A.___ wie bspw. der Wahrnehmungen während der Fahrt im Auto

sprechen für einen realen Erlebnishintergrund. Die Aussagen sind in sich

stimmig. Widersprüche sind auch über die Zeit kaum auszumachen und wären

angesichts des turbulenten und unverhofften Geschehens leicht erklärbar.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sind auch seine Aussagen zur Befreiung

von den Kabelbindern nachvollziehbar. Er bestätigte, er habe seine Hände mit

Kraft, mit Druck auseinandergezogen. Dann habe er sie auseinanderreissen können

(AS 1605 f. Rz. 171 ff.). Folglich konnte er es sich zwar nicht

erklären, warum er es geschafft hat, den Vorgang der Befreiung selbst konnte er

trotz der beängstigenden Umstände aber sehr wohl erklären. Die Aussagen sind

insgesamt schlüssig.

Weiter ist auf Seiten des Privatklägers kein

Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten in solch einem Ausmass

unrechtmässig belasten sollte. Vielmehr sind die Aussagen von A.___ frei von

jeglichem Belastungseifer, was ein zentrales Kriterium für die Glaubhaftigkeit

der Aussagen ist:

-

A.___

sagte aus, er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn womöglich schlagen.

Er relativierte dies aber und bestätigte, dass der Beschuldigte ihn vielleicht

gar nicht habe schlagen wollen, er habe nur das im Kopf gehabt. Er bestätigte weiter,

dass er vom Beschuldigten nie geschlagen worden sei (AS 598, Frage

20 ff., 599, Fragen 32 f., s. diesbezüglich auch die Angaben

anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Beschuldigte ihn nie geschlagen

habe.).

-

Er

erklärte, sich grundsätzlich nicht gewehrt zu haben (AS 586 f., Fragen

4-6).

-

A.___

führte aus, dass er dem Beschuldigten die Schlüssel, das Portemonnaie mit den

Bankkarten und sein Telefon selbst ausgehändigt habe (AS 585);

-

Er

bestätigte, dass der Beschuldigte bei der Schlüsselübergabe keine Gewalt gegen

ihn angewendet habe (AS 637, Frage 17);

-

Er

bestätigte, dass er im entwendeten Portemonnaie zum Glück nicht viel Bargeld

gehabt habe, es habe sich nur Kleingeld darin befunden (AS 589, Frage 32);

-

Er bestätigte,

dass er weder bei ihm (dem Beschuldigten) selbst noch in dessen Auto eine Waffe

gesehen habe. Er verneinte auf explizite Frage auch, mit dem Messer, mit dem

der Beschuldigte die Kabelbinder durchgeschnitten habe, bedroht worden zu sein

(AS 588, Frage 19);

-

Er

führte aus, dass er Mitte Mai auf Anweisung seines Chefs die Polizei gerufen

habe, als B.___ trotz Hausverbot in die E.___ AG gekommen sei. Gleichzeitig

bestätigte er jedoch, dass B.___ nur Putzsachen habe holen wollen, die ihm

gehört hätten (AS 597, Fragen 11 f.);

-

A.___

äusserte sich auf die Frage, dass es in der Garderobe vor der Fesselung die

Möglichkeit einer Flucht gegeben habe, dahingehend, dass er sich einfach nicht

getraut habe. Er wisse nicht, wieso das gewesen sei, er habe Angst gehabt (AS

598, Frage 27).

Die Aussagen von A.___ werden von der

Aussage seines Schwagers, J.___, gestützt. Dieser führte anlässlich der

Einvernahme vom 5. Juni 2017 (AS 606 ff.) aus, A.___ habe ihm erzählt, dass B.___

gekommen sei und ihn in den Raum bzw. die Garderobe gedrängt habe. B.___ habe

ihm dann gesagt, er solle in der Garderobe warten und sei davongelaufen. Er

habe gewartet und als dieser zurückgekommen sei, habe er A.___ mit den Kabelbindern

gefesselt. Er habe den Privatkläger auch gefragt, warum er einfach gewartet

habe, vielleicht sei er im Schockzustand gewesen. Im Nachhinein habe sich A.___

selbst gefragt, warum er einfach gewartet habe. Er bestätigte weiter, A.___

habe ihm gesagt, dass er ab dem Zeitpunkt, als sie Richtung [Ort 2] gefahren seien,

um sein Leben Angst gehabt habe. Er habe gewusst, dass sich dort schon einige

Leute das Leben genommen hätten. Wie der Privatkläger erzählt habe, habe er B.___

auf der Fahrt gefragt, ob er ihn umbringen wolle. B.___ habe ihm dann

geantwortet, dass er das selber machen würde. Er bestätigte weiter, dass A.___

ihm bestätigt habe, er sei gefesselt und geknebelt auf dem Boden gelegen.

Auch der als Auskunftsperson

einvernommene L.___ bestätigte, aus zweiter Hand von einem weiteren Mitarbeiter

der E.___ AG («N.___») telefonisch erfahren zu haben, dass A.___ in der Arena

gefangen und gefesselt worden sei, damit er den Code des Tresors und die

PIN-Codes der Karten herausgebe. A.___ habe gesagt, dass es B.___ gewesen sei

(AS 626, Frage 41).

Der als Auskunftsperson einvernommene M.___

wohnt am Dorfrand in einer Seitenstrasse der [...]. Er sagte am 25. Mai 2017

kurz nach dem Vorfall aus, er sei um ca. 01:17 Uhr mit seinen Nachbarn im

Garten gesessen, als plötzlich ein junger Mann (A.___) vor dem Gartenzaun gewesen

sei. An seinem linken Arm hätten sie einen Kabelbinder gesehen. Am Hals hätten

sie gesehen, dass der Mann ein Klebeband gehabt habe. Der junge Mann habe ihnen

gesagt, dass er Hilfe brauche, dass ihn jemand gefesselt habe. Es wolle ihn

jemand umbringen, welcher früher mit ihm zusammengearbeitet habe. Sie hätten

den Mann in den Garten genommen und die Polizei angerufen. Ca. 2 Minuten

bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten sie ein Motorengeräusch aus Richtung

[...] gehört (AS 077).

A.___ machte somit gegenüber den

Personen, mit welchen er über die Ereignisse sprach, in den wesentlichen

Punkten die gleichen Aussagen wie im Rahmen des Strafverfahrens.

Die Aussagen von A.___ werden

schliesslich – und das ist von erheblicher Bedeutung – auch durch die bereits

erläuterten objektiven Beweismittel (insbesondere die analysierten DNA-Spuren,

Bargeldbezüge, Kabelbinder, die Verletzungen an seinen Handgelenken, Fundorte

von Klebeband, seines Mobiltelefons, des Navigationsgeräts der Marke Mio, des

Bargelds und der Kabelbinder sowie der Auswertung der Mobiltelefone der

Verfahrensbeteiligten) gestützt. So ist auszuführen, dass das Mobiltelefon des

Privatklägers nach 22:00 Uhr keine Nutzung mehr verzeichnete. Der Privatkläger

war während der gesamten Wartezeit nicht ein einziges Mal im Netz, Social Media

etc. Eine erhaltene SMS, Eingang um 22:02 Uhr, wurde nicht gelesen. Ein Foto,

wie dies der Privatkläger schilderte, konnte zwar nicht festgestellt werden,

dagegen ist erstellt, dass um ca. 22:43 Uhr zumindest die Kamera des

Mobiltelefons über den Schnellstart geöffnet wurde (s. detailliert die

Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 08.11.2018, AS 033 f.). Als

deutliches Realitätskennzeichen zu werten ist überdies der vom Privatkläger

geschilderte Dialog, er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn töten werde.

Daraufhin habe dieser geantwortet, er (der Privatkläger) werde sich selber

töten.

Folglich erachtet das Gericht die

Aussagen von A.___ als äusserst überzeugend und glaubhaft.

5.2. Aussagen des Beschuldigten

Demgegenüber ist der vom Beschuldigten

geschilderte Geschehensablauf wenig detailliert, unplausibel und nicht

nachvollziehbar; teilweise lässt er sich durch die objektiven Beweismittel klar

widerlegen. So enthalten die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche zu den

objektiven Beweismitteln, zu Angaben anderer Personen und auch Widersprüche in

Bezug auf angebliche Zeitspannen:

-

Der Beschuldigte

will sich mit A.___ bereits bei der per WhatsApp vereinbarten Abholung der

Putzutensilien vom 21. Mai 2017 mündlich auf dessen Wunsch hin für den 24. Mai

2017 zum Reden verabredet haben. Gegenüber H.___ hat er jedoch an jenem Tag per

WhatsApp auf deren Nachfrage bestätigt, er sei so gegen 22:00 Uhr zu Hause. Es

erscheint fraglich, weshalb er ihr dies schreiben sollte, wenn er gemäss seinen

Aussagen ja wusste, dass er sich um diese Zeit mit A.___ verabredet hatte. Auch

die Sticheleien im SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und A.___ am Tag nach

der Abholung der Putzutensilien (22.05.2017) sind nicht vereinbar mit einer

angeblichen Verabredung zum Reden bzw. Entschuldigen. Wie den Aussagen aller

einvernommenen Auskunftspersonen und den aktenkundigen Chatnachrichten

entnommen werden kann, war das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und A.___

nicht gut bzw. äusserst angespannt. L.___ bestätigte, dass es immer wieder zu

Streitigkeiten und Sticheleien unter den beiden gekommen sei und die beiden

nicht in einem Raum gelassen werden konnten (AS 618).

-

Der Beschuldigte

vermag sodann auch nicht aufzuzeigen, was er mit A.___ in der Zeit ab 22:00 Uhr

/ 22:30 Uhr bis 01:30 Uhr, d.h. zwischen der Ankunft auf dem Parkplatz der E.___

AG bis zur Abfahrt von [Ort 2] nach [Ort 4] und damit während rund drei Stunden

besprochen haben will.

-

Auf die Frage, ob A.___

ihm gesagt habe, was er in [Ort 2] beim Kollegen machen wollte bzw. weshalb er

noch zu diesem Kollegen habe gehen wollen, erklärte der Beschuldigte, er sei

heimgefahren. Es interessiere ihn nicht, was A.___ in der Freizeit mache. Er

habe ihm den Gefallen gemacht und ihn dorthin gefahren. Der Rest interessiere

ihn nicht, er sei dann nach Hause gefahren. Doch, vielleicht sei A.___ wieder

nach Hause gefahren und habe das Auto mit irgendwelchen Mitteln übergossen (AS

441, Frage 57). Diese Aussage steht einerseits im Widerspruch zu der vier Tage

später gemachten Aussage vom 24. Juli 2017, worin der Beschuldigte mit

konkreten Inhaltsangaben bestätigte, er (A.___) habe gesagt, er gehe zum

Kollegen, weil dieser ihm (A.___) helfen wolle wegen dem Gehen (AS 476, Fragen

73 ff.). Andererseits lässt die Bemerkung, dass es ihn nicht interessiere,

was A.___ in der Freizeit mache, die knappen Ausführungen zum Treffen und einem

längeren Gespräch mit diesem noch unglaubhafter erscheinen, als sie unter den

gegebenen Umständen ohnehin schon sind.

-

Die auf dem

Schlüssel des Snack-Automaten sichergestellte DNA des Beschuldigten ist – neben

den vorstehend gewürdigten Aussagen von A.___ und den weiteren Indizien (in den

Räumlichkeiten der E.___ AG gefundene Klebebandrolle, Sackmesser des

Beschuldigten, die an L.___ am 22.05.2017 gerichtete Frage, ob sie den Code

beim Safe gewechselt hätten) – ein Beweis dafür, dass der Beschuldigte entgegen

seiner Aussage am 24. Mai 2017 nicht nur auf dem Parkplatz, sondern auch in der

E.___ AG drin gewesen ist (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

zu den DNA-Spuren [Urteil DT, S. 9] und zur Frage betreffend den Code des Safes

in der WhatsApp-Konversation [Urteil DT, S. 13]). Die Vorbringen des

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die DNA sei noch von damals,

als er bei der E.___ AG angestellt gewesen sei, ist insbesondere mit Blick

darauf, dass der letzte Arbeitstag des Beschuldigten bereits mehrere Wochen

zurückgelegen hat, unglaubwürdig. Dies würde bedingen, dass in der gesamten

Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte nicht mehr in der E.___ AG gearbeitet

hat, niemand mehr den Schlüssel berührt hat, was doch äusserst lebensfremd

anmutet.

-

Der Beschuldigte hat

zu Beginn des Verfahrens jeweils ausgesagt, A.___ sei noch eine Jacke und ein

Navigationsgerät holen gegangen, bevor sie zusammen vom Parkplatz der E.___ AG

in Richtung [Ort 2] losgefahren seien (vgl. bspw. AS 436 Frage 4; AS 441

Frage 55). A.___ habe nach den durch ihn vorgenommenen Bankomatbezügen die

Bankkarten wieder ins Portemonnaie und das Geld in die Jackeninnentasche gelegt

(AS 449, Frage 129 f.). Später im Verfahren und auch anlässlich der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, dass der

Geschädigte eine Tasche und das Navigationsgerät geholt habe (AS 1621

Rz 391 ff.). Von einer Jacke war überhaupt nicht mehr die Rede. Tatsache

ist: A.___ hatte bei Ankunft der Polizei in [Ort 2] weder eine Jacke noch eine

Tasche bei sich. Die Polizei hat die Zufahrtsstrasse abgefahren. Dabei konnte

sie einzig das Stück Klebeband sicherstellen, auf dem die DNA von A.___

festgestellt werden konnte. Eine Jacke oder eine Tasche wurde nicht gefunden. Ebensowenig

konnte ein Frottetuch gefunden werden, welches der Privatkläger gemäss Angaben

anlässlich der Berufungsverhandlung bereits im Auto mit sich geführt haben

soll. Trotz dieser Tatsache bestätigte der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung seine bisherigen Angaben. Dass die Karten bei seiner

Anhaltung jedoch bei ihm (dem Beschuldigten) und nicht beim Privatkläger

sichergestellt werden konnten, konnte er sich dagegen nicht erklären.

-

Weiter vermochte,

wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, der Beschuldigte nicht zu

erklären, weshalb A.___ ihn mit den Bankomatbezügen nicht nur vom Geschäftskonto,

sondern auch von seinem eigenen Privatkonto beauftragen sollte. Es kann daher

auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu [Urteil DT, S. 10] verwiesen werden.

-

Der Beschuldigte

konnte wesentliche Fragen insbesondere zu den zeitlichen Gegebenheiten nicht

beantworten. Er hat Fragen zum Tatgeschehen oftmals kurz und knapp beantwortet,

währenddessen er Unwesentliches ausführlich schilderte (vgl. bspw. AS 478

a.F. 89). Ebenso verstrickte sich der Beschuldigte weiter in Widersprüche, wenn

er anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, er habe für seine

angebliche Beteiligung an den Bankbezügen nicht nur CHF 500.00, sondern

die Hälfte der gesamten Bezüge erhalten – nur um – auf diesen Widerspruch

angesprochen – auszuführen, er könne sich infolge Zeitablaufs doch nicht mehr

an die Fakten erinnern. Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die

Aussagen des Beschuldigten während des Verfahrens änderten und nicht immer

konstant waren. An seinen Anteil an der Beute müsste sich der Beschuldigte auf

jeden Fall erinnern können.

-

Die Aussage des

Beschuldigten, wonach er A.___ auf seinen Wunsch hin nach [Ort 2] Dorf zu einem

Kollegen gefahren haben will, stehen nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen

von A.___ und der Auskunftsperson M.___, der bestätigte, ca. 2 Minuten vor

Eintreffen der Polizei, d.h. um ca. 01:17 Uhr, ein Motorengeräusch aus Richtung

[...] gehört zu haben (AS 077), sondern auch zu den objektiven Beweismitteln.

So vermag der Beschuldigte nicht zu erklären, weshalb er am 24. Mai 2017 um 21:35

Uhr, d.h. vor dem Treffen mit A.___, bei Google nach «[Parkplatz]» gesucht hat

und auch im Navigationsgerät in seinem Fahrzeug unter letzte Ziele die Adresse

des Restaurants [...] eingegeben war. Dazu und zu den weiteren Beweismitteln

wie der DNA des Beschuldigten auf dem Klebestreifen des Frotteetuchs, welches A.___

bei Eintreffen der Polizei um seinen Hals hatte, und die Kabelbinder aus dem

Fahrzeug, die mit demjenigen am Arm von A.___ übereinstimmen, kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S. 9 f. und 11 f.)

verwiesen werden.

-

Der Beschuldigte

führte aus, er habe über rund EUR 7'000.00 und CHF 3'000.00 im Auto gehabt,

zudem noch Säcklein mit (ungefähr gleich grossen) Münzstücken. Dieses Geld habe

er gespart, um sich einen guten Start in [in Ausland] ermöglichen zu können.

Aktenkundig ist jedoch auch, dass der Beschuldigte einerseits seinen Bruder um

CHF 100.00 anfragen musste, konkret ob dieser ihm die Einkäufe für sein

Abschiedsfest bezahlen könne, und andererseits der Beschuldigte kurz vor der

Tat einzig wegen CHF 20.00 nach Solothurn gefahren ist. Die Herkunft der im

Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Gelder sind damit nicht belegt.

-

Das Mobiltelefon des

Privatklägers wurde auf der Strasse gefunden. Es lag einige Zeit im Regen.

Vorgängig wurde es durch den Beschuldigten zerstört. Aufgrund dieses Zustands

konnten auf dem Gerät selbst keine DNA-Spuren mehr sichergestellt werden, auch

nicht solche des Privatklägers. Das Argument, es seien auf dem Gerät keine

Spuren sichergestellt worden, vermag demnach den Beschuldigten nicht zu

entlasten.

Auch die über das bereits Gesagte

hinausgehenden Einwände des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung

vermögen nicht, ein klares Bild der Geschehnisse aufzuzeigen, welches die

Darstellungen des Privatklägers widerlegen könnte:

-

Nach Ansicht des

Beschuldigten seien in seinem Fahrzeug keine Spuren des Privatklägers

sichergestellt worden. Dem Spurenbericht der Polizei Kanton Solothurn vom

12.10.2017 ist jedoch zu entnehmen, dass im Fahrzeug des Beschuldigten sehr wohl

DNA- und Mikrospuren gesichert werden konnten (AS 197). Mangels Relevanz

im Verfahren – die Anwesenheit des Privatklägers im Fahrzeug des Beschuldigten

war schliesslich zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Partei bestritten – wurden

diese Spuren jedoch nicht ausgewertet (s. Abgleich in AS 198). Das Fehlen einer

konkreten (vielmehr ausgewerteten) Spur des Privatklägers im Fahrzeug des

Beschuldigten vermag demnach nichts zu dessen Gunsten beizutragen.

-

Gemäss dem

Beschuldigten seien bei ihm im Auto trotz angeblicher Befreiung des

Privatklägers keine Kabelbinder gefunden worden. Hier ist festzustellen, dass

der Beschuldigte gemäss vorliegender Aktenlage und auch gemäss dessen eigenen

Angaben durch das Telefonat seines Kollegen bereits am 25. Mai 2017 über die ihm

gemachten Vorwürfe Bescheid wusste. Ihm blieb damit genügend Zeit, den zweiten

Kabelbinder – sofern dieser überhaupt im Auto verblieb und nicht auf der

Zufahrtsstrasse verloren ging – aus dem Auto zu entfernen. Das Fehlen des

zweiten Kabelbinders vermag damit ebenfalls nicht, den Beschuldigten zu

entlasten.

-

Der Beschuldigte

bringt vor, dass er – sollte sich die Tat tatsächlich so ereignet haben, wie

angegeben – sicher nicht mehr in die Schweiz zurückgereist wäre, um an einem

Abschiedsfest mit seiner Familie teilzunehmen. Der Beschuldigte hatte jedoch

vor, nach [im Ausland] auszuwandern. Die Vorbereitungen zum Abschiedsfest waren

bereits abgeschlossen, die entsprechenden Einkäufe getätigt. Der Beschuldigte

fühlte sich sicher, hatte er doch – von seinem Kollegen am Telefon auf die ihm

gemachten Vorhalte angesprochen – wahrheitswidrig angegeben, über ein Alibi zu verfügen

(s. diesbezüglich detailliert die Einvernahme von L.___ vom 20.09.2017, AS 620

ff.). Auch hier greift die Argumentation des Beschuldigten zu kurz.

-

Der Beschuldigte

verweist darauf, dass sich lediglich am rechten Hosenbein des Privatklägers

DNA-Spuren von ihm hätten sicherstellen lassen bzw. dass, wenn der Beschuldigte

den Privatkläger tatsächlich an den Füssen gefesselt hätte, an beiden

Hosenbeinen DNA hätte sichergestellt werden müssen. Wie und weshalb aber

überhaupt DNA an ein Hosenbein des Privatklägers gelangen konnte, lässt er

unbegründet.

-

Der Beschuldigte

bringt weiter vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass jemand im Navigationsgerät

eine Zieladresse eingebe, auch wenn er einen ortskundigen Sitznachbarn im Auto

habe. Die Ergebnisse der Auswertung des Navigationsgeräts seien damit nicht

massgebend. Dies stimmt jedoch nur zum Teil. Es ist tatsächlich nicht

ausgeschlossen, dass jemand eine Adresse ins Navigationsgerät eingibt, obwohl

er einen ortskundigen Beifahrer hätte – dabei wäre jedoch anzunehmen, dass der

Fahrer die korrekte Zieladresse eingibt (i.c. [Ort 2] Dorf) und nicht einen

Ort, welcher noch ein gewisses Stück davon weit entfernt liegt (i.c. [Ort 2

Parkplatz]). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen des

Privatklägers in seiner Replik abzustellen. Nicht zuletzt auch, weil nicht

unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beschuldigte vor der Tat, konkret um

21:35 Uhr, zum wiederholten Mal nach dem [Parkplatz] gegoogelt hat.

Diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

-

Der Beschuldigte

meint, es sei unglaubwürdig, wenn der Privatkläger nach seiner Befreiung

versucht habe, über die Beifahrertür auszusteigen. Sowohl der Privatkläger wie

aber auch der Beschuldigte haben dem entgegenstehend im Verlauf des Verfahrens jedoch

zu Protokoll gegeben, dass beim Fahrzeug des Beschuldigten bei den hinteren

Türen die Kindersicherung eingeschaltet war (bspw. AS 474 Fragen 56 ff. und AS

644 Frage 84). Auch dies spricht vielmehr zu Gunsten des Privatklägers und

nicht zu Gunsten des Beschuldigten: Wie hätte der Privatkläger von der

eingeschalteten Kindersicherung an den Türen wissen wollen, wenn er doch – wie

dies der Beschuldigte glaubhaft zu machen versucht – bei der Fahrt zum Kollegen

des Privatklägers auf dem Beifahrersitz gesessen hätte?

-

Der Beschuldigte

habe einzig deshalb mehrfach versucht, Gelder ab dem Konto des Privatklägers

abzuheben, weil dieser nicht genau gewusst habe, wie viel Geld sich auf seinem Konto

befinde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2017

konnte der Privatkläger jedoch ungefähr benennen, wie viel Geld sich auf dem

Konto befand (AS 590 Frage 47). Zudem ist auf die Angaben des Privatklägers in

seiner Replik anlässlich der Berufungsverhandlung abzustellen: Der Privatkläger

war im Tatzeitpunkt erst 22 Jahre alt und verdiente in der E.___ AG

sicherlich nicht über alle Massen. Es ist zu erwarten, dass man in diesem

Lebensabschnitt sehr wohl über seine (bescheidenen) finanziellen Verhältnisse

Bescheid weiss. Jedenfalls wusste er, dass sich keine CHF 10'000.00 auf

seinem Konto befinden. Dass der Beschuldigte zunächst versuchte, eben jenen

viel zu hohen Betrag abzuheben, spricht denn auch vielmehr dafür, dass er sich

mit dem Privatkläger gar nicht über den sich auf dessen Konto befindlichen

Betrag unterhalten hat.

-

Der Beschuldigte

verfügte entgegen seinen Ausführungen sehr wohl über ein Motiv für das vom

Privatkläger geschilderte Verhalten: Der Beschuldigte lag bereits seit Längerem

im Streit mit dem Privatkläger. L.___ führte diesbezüglich aus, man habe die

beiden nicht alleine in einem Raum lassen können, ohne dass sie angefangen

hätten, zu streiten. Weiter hegte der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger

einen Groll. Dieser habe – seiner Ansicht nach – einmal in die Kasse der E.___

AG gegriffen, ohne dass etwas passiert sei. Dies, obwohl er auf Video

aufgezeichnet worden sei. Ihm selber (dem Beschuldigten) sei ebenfalls

vorgeworfen worden, er habe sich bei der E.___ AG bedient, und es wurden ihm

Lohnabzüge gemacht. Der Handyauswertung sind diesbezügliche Sticheleien des

Privatklägers zu entnehmen. Dass er dem Privatkläger nun lediglich bei seiner

Rache an J.___ habe helfen wollen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu

überzeugen.

Insgesamt erscheinen die Aussagen des

Beschuldigten unglaubhaft und sind in weiten Teilen als Schutzbehauptungen zu

werten.

5.3. Diebstahl in der Wohnung des

Privatklägers

Die Vorinstanz erachtete es, in dubio

pro reo, als nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte auch in die

Privatwohnung von A.___ begeben und diese durchsucht hat, weil es diesbezüglich

keine Beweismittel gebe. Dies, da eine polizeiliche Spurensicherung in der

Wohnung des Geschädigten offenbar nicht vorgenommen wurde. Die Vorinstanz

bestätigte, es gebe zwar Aussagen des Geschädigten dazu (vgl. AS 603

a.F. 77 ff.). Die Vorinstanz erachtete diese jedoch als zu wenig

konkret und in keiner Weise substantiiert.

A.___ hatte bereits in seiner ersten

Einvernahme auf die Frage, wie er für die Strafbehörden erreichbar sei,

ausgesagt, er sei per E-Mail erreichbar, aber könne das nur in der Wohnung

ansehen und für die habe er keinen Schlüssel mehr. Vielleicht sei B.___ auch

schon in der Wohnung gewesen, er wisse nicht, wie es jetzt dort aussehe. Sein

Telefon habe er auch nicht mehr. Wie J.___ aussagte, wohnte A.___ nach dem

Vorfall vorübergehend bei ihm und seiner Frau, der Schwester von A.___. Bereits

zwei Tage nach dem Vorfall reichte A.___ die Erklärung betreffend Beteiligung

am Strafverfahren ein, worin er die Schadenersatzforderung mit CHF 5'300.00 bezifferte

mit einer angehängten nicht abschliessenden Schadensliste (Natel CHF 800.00,

Bargeld Zuhause CHF 1’800.00 und von Bank abgehoben CHF 2'700.00). In

der Einvernahme vom 6. Juni 2017 bestätigte A.___, das Bargeld sei bei ihm

zu Hause in einer Schublade gewesen. Die CHF 1’500.00 seien in einer Schublade

und der Rest sei in Euro in einem anderen Zimmer, auch in einer Schublade

gewesen. Er könne aber nicht sagen, ob es genau EUR 300.00 gewesen seien. Die

CHF 1'500.00 seien im Esszimmer in einer Kommode gewesen, die Euro im

Schlafzimmer. Der Wohnungsschlüssel sei am Schlüsselbund gewesen, welchen der

Beschuldigte ihm abgenommen habe. Auf die Frage, ob sonst noch etwas in der

Wohnung gefehlt habe, bestätigt er: «Ja, es handelt sich um Kopfhörer der Marke

Beats. Es sind weisse. Auf der Innenseite sind Aufkleber mit meinen Initialen

vorhanden.». Er führte weiter aus, diese hätten sich auf dem Esstisch befunden.

Den Wert der Kopfhörer bezifferte er mit entweder CHF 399.00 oder CHF 389.00.

Die Quittung sei in der Verpackung gewesen, diese sei auch… A.___ verneinte die

Anschlussfrage, ob die Kopfhörer in der Verpackung gewesen seien und erklärte,

die Verpackung sei auch in der Kommode im Esszimmer gewesen. Er sagte aus, dass

sich die Wohnung an der […] befinde, worauf der Protokollierende feststellte:

«Also im gleichen Gebäude wie die E.___!». Auf die Frage, ob sonst noch etwas

weggekommen sei, bestätigte A.___, im Auto habe das Navigationssystem gefehlt,

es sei von der Marke «Mio» und es habe ca. EUR 100.00 bis EUR 150.00 gekostet,

er hätte dies in der Slowakei gekauft. Das Auto sei auf dem Parkplatz

gestanden.

Diese Aussagen sind in sich schlüssig.

Dass sich die Ausführungen zum Bargeld auf den Verwahrungsort beschränken,

liegt in der Natur der Sache. A.___ bestätigte von sich aus, dass er in Bezug

auf die genaue Höhe der entwendeten Euro nicht sicher ist. In Bezug auf das

entwendete Portemonnaie hat A.___ bereits in der ersten Aussage ausgeführt, zum

Glück habe sich darin nicht viel Bargeld befunden. Für Bargeld aus dem

Portemonnaie hat A.___ sodann keine Forderung gestellt; soweit ersichtlich auch

für den sonstigen Inhalt wie Kosten Portemonnaie, Ersatz Karten und Ausweise

nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Privatkläger zudem ein

Foto, datierend vom 17. August 2016, einreichen, auf welchem er die als

gestohlen gemeldeten Kopfhörer um den Hals trug. Damit ist belegt, dass der

Privatkläger tatsächlich über die genannten Kopfhörer verfügte. Gerade diese

differenzierten Aussagen seitens des Privatkägers wären nicht zu erwarten

gewesen, wenn es ihm darum gegangen wäre, in betrügerischer Absicht

vermeintliches Deliktsgut zu nennen. Den Aussagen zu den gestohlenen Wertsachen

aus der Wohnung ist daher Glauben zu schenken. Die Alternative wäre hier eine

bewusste Falschanzeige, wofür keinerlei Hinweise bestehen. Vielmehr erscheint

es auch vom zeitlichen Tatablauf (vgl. hierzu AS 029) plausibel, dass der Beschuldigte

in der Wohnung von A.___ gewesen ist und dort die geltend gemachten Geldbeträge

sowie die Kopfhörer entwendet hat. Einzig der Umstand, dass in der Wohnung des

Privatklägers keine Spuren des Beschuldigten vorhanden waren, vermag den

Beschuldigten nicht zu entlasten, liegt dies doch darin begründet, dass in der

Wohnung keine Spurensicherung vorgenommen worden war.

Die zu den Wertgegenständen gemachten

Aussagen von A.___ werden von objektiven Beweismitteln gestützt. Das in der

Aussage zu den Diebstählen aus der Wohnung ebenfalls genannte Navigationsgerät

der Marke Mio wie auch eine hohe Summe von Bargeld wurden im Fahrzeug des

Beschuldigten aufgefunden. Der Beschuldigte hatte am Tag des Vorfalls kein Geld

für den Einkauf für seine Abschiedsfeier und fragte deshalb seinen Bruder, ob

er ihm CHF 100.00 leihen könne, worauf dieser mit ihm einkaufen gegangen ist.

Auch die weiteren Beweismittel zur finanziellen Lage (minimaler letzter Lohn der

E.___ AG wegen Abzügen im April, Kontoauszug des PostFinance-Kontos, Aussage

der Mutter C.___) des Beschuldigten zeigen auf, dass dieser am 24. Mai 2017 über

kein Geld verfügte (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

[Urteil DT, S. 13]).

Der Beschuldigte vermag nicht

aufzuzeigen, woher das am 24. Mai 2017 in seinem Fahrzeug sichergestellte

Bargeld von insgesamt CHF 2'606.20 und EUR 7'375.00 (zum Kurs vom 25.05.2017

umgerechnet ca. CHF 10'600.00) stammen soll. Das Gericht erachtet die

Aussagen des Beschuldigten dazu, wonach das Geld seine Ersparnisse ab Anfang

2016 seien (vgl. AS 543, Frage 30, AS 545 f., Frage 55 ff.,

AS 447, Frage 116), er je CHF 500.00 von der Freundin seines Vaters und

von A.___ erhalten habe und die rund CHF 600.00 in Münzen in der Mittelkonsole

Waschgeld für die wöchentliche Autowäsche sein sollen (AS 447, Frage

117 f.), als unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Folglich ist

davon auszugehen, dass das am 25. Mai 2017 zusammen mit dem Fahrzeug

sichergestellte Geld vollumfänglich von der E.___ AG bzw. A.___ stammt.

Die von A.___ geltend gemachten Beträge

vermögen denn auch die beim Beschuldigten sichergestellten Gelder weitgehend zu

begründen: Werden vom Gesamtbetrag von ca. CHF 10'600.00 die bewiesenen

Bankomatbezüge von insgesamt CHF 7’510.00 abgezogen, so ergibt sich ein

Restbetrag von immer noch ca. CHF 3'090.00. A.___ hat erklärt, ihm

seien insgesamt ca. CHF 1'800.00 (CHF 1'500.00 und EUR 300.00, wobei

er die EURO 300.00 trotz damals rund 9% höherem Wechselkurs mit CHF 300.00

bezifferte) entwendet worden. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht

bestätigte er die genannten Beträge. Hinzu kommen Gelder aus dem Snack-Automaten

und aus dem Kassenstock, die nicht genau beziffert werden können. Ohne die von A.___

genannten Beträge verbliebe somit ein offener Betrag, welcher nirgendwo

zugeordnet werden könnte.

In Anbetracht der gesamten Umstände

erachtet es das Gericht deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte aus der

Wohnung von A.___ Bargeld im Wert von insgesamt CHF 1'800.00 sowie die Kopfhörer

im Wert von CHF 399.00 entwendet hat.

5.4. Beweisergebnis

Entsprechend der vorstehenden Erwägungen

und in Würdigung sämtlicher Aussagen der Verfahrensparteien und der

Auskunftsperson sowie der objektiven Beweismittel und Indizien geht das Gericht

demnach von folgendem Sachverhalt aus:

Der

Beschuldigte begab sich am Mittwochabend, 24. Mai 2017 um ca. 22:00 Uhr, zu

seinem ehemaligen Arbeitsort, der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG

angestellte A.___ im Bereich der Garderoben und des Empfangs im Begriff war,

die Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der

Beschuldigte vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und

schubste ihn zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte

forderte A.___ auf, ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___

AG zu geben. Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem

Beschuldigten den entsprechenden Schlüssel, wobei der Schlüsselbund auch den

Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___

AG befindet, enthielt. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum,

in welchem er sich mit A.___ aufhielt, von innen. Der Beschuldigte packte

daraufhin A.___ mit einer Hand am Oberarm und führte ihn in dieser Position zu

den Garderoben. Dort forderte er ihn auf, sich auf den Boden zu setzen, und

befahl ihm, sein Mobiltelefon und Portemonnaie (inkl. Bankkarten), die

PIN-Codes seiner persönlichen Bankkarte und der Geschäftsbankkarte der E.___ AG

sowie den Code für den Geschäftstresor auszuhändigen bzw. bekanntzugeben.

Nachdem sich A.___ zunächst geweigert hatte, dem Beschuldigten den PIN-Code der

Geschäftskarte mitzuteilen, stand der Beschuldigte auf und lief auf A.___ zu,

worauf dieser dem Beschuldigten auch diesen PIN-Code bekanntgab, da A.___

(bedingt durch die Vorkommnisse zuvor) dachte, dass der Beschuldigte ihn

schlagen oder ihm sonst etwas antun würde. Danach forderte der Beschuldigte A.___

auf, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, worauf er ihm die Hände bzw. Arme

mit zwei Kabelbindern oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der

Beschuldigte A.___ die Schuhe ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw.

Beine mit zwei Kabelbindern oberhalb der Fussknöchel. Sodann schleifte er den

auf dem Boden liegenden A.___ in die Frauengarderobe, wo er ein Badetuch

zerschnitt, dieses A.___ als Knebel in den Mund steckte und mit schwarzem

Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel wiederholt verrutschte, klebte

der Beschuldigte A.___ den Mund mit schwarzem Klebeband zu. Anschliessend

entfernte sich der Beschuldigte von A.___ und liess diesen geknebelt und

gefesselt in der Frauengarderobe zurück. Er verliess die E.___ AG und begab

sich mit seinem Personenwagen ([…]) zum Bankomaten der [Bank] in [Ort 1]. Dort

versuchte er um 22:59 Uhr zunächst einen Betrag von CHF 10'000.00 vom Jugendsparkonto

von A.___ abzuheben. Dies misslang, da der Kontostand zu tief war. Dem

Beschuldigten gelang es stattdessen, CHF 2'730.00 vom genannten Konto zu

beziehen. Anschliessend liess sich der Beschuldigte mittels der Maestrokarte

der E.___ AG um 23:00 Uhr CHF 500.00 auszahlen. Um 23.01 Uhr versuchte der

Beschuldigte erneut mit der Bankkundenkarte von A.___ Geld zu beziehen.

Schliesslich bezog er beim Geldautomaten mit der Maestrokarte der E.___ AG um

23:05 Uhr einen weiteren Betrag von CHF 2'480.00, wobei er zunächst

versucht hatte, CHF 4'200.00 abzuheben. Daraufhin setzte sich der

Beschuldigte wieder in sein Auto und kehrte zur E.___ AG in [Ort 1] zurück, wo

er auf dem Terminal des Kassensystems herumdrückte, den in der E.___ AG

befindlichen Erdnussautomaten mittels Schlüssel öffnete und aus diesem sowie

auch aus dem Kassenstock Bargeld in unbekannter Höhe entwendete. Weiter

verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zum Geschäftsfahrzeug der E.___ AG,

Skoda Fabia 1.2 Monte C, Kontrollschilder […], woraus er ein Navigationsgerät

der Marke "Mio" im Wert von CHF 150.00 entwendete. Zudem begab

sich der Beschuldigte auch in die Privatwohnung von A.___, wo er aus einer

Kommode im Esszimmer Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.00 und aus dem

Schlafzimmer Bargeld in der Höhe von EUR 300.00 sowie Kopfhörer der Marke Beats

im Wert von CHF 399.00 entwendete. Um ca. 00:25 Uhr setzte sich der

Beschuldigte wieder in seinen Personenwagen und begab sich nach [Ort 3], wo er

(nachdem der verfügbare Tagesrestbetrag der Geschäftskarte der E.___ AG nach

Mitternacht zurückgesetzt worden war) am Bankomaten der G.___ in [Ort 3] erneut

versuchte, weitere CHF 3'000.00 ab dem Konto der E.___ AG zu

beziehen. Aufgrund des Kontostandes gelang es ihm mit der Maestrokarte der E.___

AG um 00.30 Uhr einzig, den Betrag von CHF 1'800.00 zu beziehen. Nachdem

der Beschuldigte schliesslich um ca. 00:35 Uhr zur E.___ AG zurückgekehrt war,

begab er sich in die Frauengarderobe und entfernte die Kabelbinder an den

Knöcheln von A.___. Zudem half der Beschuldigte dem Privatkläger, seine Schuhe

anzuziehen, worauf der Beschuldigte die E.___ AG zusammen mit A.___ verliess

und vor diesem zum (vom Beschuldigten) mitgeführten Personenwagen, […],

Kontrollschilder […], lief. Der Beschuldigte öffnete daraufhin die hintere

Autotür auf der Fahrerseite und liess den Privatkläger fahrerseitig auf der

Rückbank einsteigen, worauf der Beschuldigte die Autotür schloss, ebenfalls in

den Personenwagen einstieg und in Richtung [Ort 2] losfuhr. Nach einigen

zurückgelegten Metern verlangte der Beschuldigte von A.___, sich auf der

Rückbank hinzulegen, damit man ihn von aussen nicht sehen konnte. Auf die Frage

des Privatklägers, ob er ihn jetzt umbringen wolle, gab der Beschuldigte zur

Antwort, er (der Privatkläger) werde dies schon selber tun. Beim Parkplatz des [...]

angekommen, brachte der Beschuldigte den Wagen zunächst zum Stillstand, stieg

aus, entfernte sich vom Wagen, kehrte zurück, legte mit dem Wagen einige Meter

auf dem Parkplatz zurück, stieg abermals aus und entfernte sich nochmals vom

Wagen. In dieser Zeit gelang es dem an den Händen nach wie vor gefesselten und

geknebelten Privatkläger, sich von den Kabelbindern an den Handgelenken bzw.

vom Kabelbinder am rechten Handgelenk zu befreien, den Wagen durch die

Beifahrertür zu verlassen und nach [Ort 2] ins Dorf zu fliehen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Raub (Anklageschrift Ziff. 1; Art. 140 Ziff.

1 StGB)

1.1. Rechtliche

Grundlagen

Gemäss Art.

140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen

eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl

begeht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Wer, bei einem

Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1

begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird gemäss Art. 140 Ziff. 1

Abs. 2 StGB mit der gleichen Strafe belegt.

Der objektive

Tatbestand des Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen

wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die

Duldung dieses Diebstahles bezweckt (Niggli/Riedo,

in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend

zitiert «BSK-StGB»], Art. 140 N 16).

Das Gesetz nennt

alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person,

Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der

Widerstandsunfähigkeit. Die als Nötigungshandlung vorausgesetzte Gewalt

beinhaltet die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers. Die Drohung

i.S.v. Art. 140 StGB muss objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein

durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe und den

Diebstahl duldete. Der Nachweis einer effektiven Widerstandsunfähigkeit durch

die Gewaltanwendung oder Drohung ist nicht erforderlich. Eine Drohung muss

sodann nicht ausdrücklich formuliert sein, es reicht auch konkludentes Handeln

(vgl. Trechsel/Crameri, in:

Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.

Aufl., 2021 [nachfolgend zitiert «DIKE-StGB»], Art. 140 StGB N 5; Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N

20 ff. m.w.H.). Auch die dritte Tatbestandsvariante des Bewirkens der

Widerstandsunfähigkeit erfordert keine bleibende oder auch nur länger dauernde

Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Eine

vorübergehende, den Diebstahl ermöglichende Widerstandsunfähigkeit reicht aus.

So liegt Raub i.S.v. Art. 140 StGB vor, wenn die Tathandlung als Brechen

oder Ausschalten des (potentiellen) Widerstandes des Opfers (z.B.

überraschendes Einsperren ohne Gewaltanwendung) erscheint, das daraufhin

orientiert ist, danach einen Diebstahl begehen zu können (Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N

35 ff. m.w.H.).

Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff.

1 Abs. 1 StGB muss der Täter sodann als Konsequenz der begangenen

Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, d. h. eine fremde, bewegliche Sache in

Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Vollendet ist der Raub erst mit

der Vollendung des Diebstahles, also der Wegnahme der Sache (Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N 42 f.

m.H.). Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit der

Nötigungshandlung die Sicherung der Beute bezweckt.

In subjektiver Hinsicht verlangt der

Tatbestand – neben der Diebstahlsabsicht, d.h. die Aneignungsabsicht und die

Absicht der unrechtmässigen Bereicherung – Vorsatz, der sich auf die Ausführung

der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines

Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen

oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die

ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207, E. 4.3.3.).

1.2. Konkrete Beurteilung

Vorliegend ist sachverhaltsmässig

erstellt, dass der Beschuldigte A.___ bei Feierabend überraschte und ihn stiess,

so dass dieser zu Boden fiel. A.___ bestätigte, dass das Auftreten des

Beschuldigten ihm Angst gemacht hat. Der Beschuldigte ist nach der Beschreibung

des Privatklägers aggressiv, frech, wütend gewesen und hat dem Privatkläger

sehr bestimmt Befehle erteilt. A.___ hatte offensichtlich Angst, der Beschuldigte

würde ihn schlagen. Er gab an, auch zu wissen, dass der Beschuldigte schon ein

paar Sachen gemacht habe, jemanden umbringen nicht, aber sonstige Sachen (AS

586, Frage 3).

Der die Einvernahmen durchführende

Beamte umschrieb ein ähnliches Verhalten des Beschuldigten während den

Einvernahmen: Wenn der Beschuldigte aufgrund der Fragestellung in Bedrängnis

gekommen sei, sei er genervt gewesen, zunehmend lauter, teilweise herablassend,

aggressiv geworden und habe auf Dritte einschüchternd gewirkt (AS 035). Dies

lässt sich auch den Einvernahmeprotokollen entnehmen (bspw. AS 508). Ein

solches Verhalten kommt auch in den Aussagen des Beschuldigten zum Ausdruck. So

erklärte er bspw. auf Vorhalt der Verletzungen des Opfers an den Handgelenken: Dafür,

dass er (Beschuldigter) auf ihn losgegangen sei, sehe dieser noch gut aus, weil

normalerweise, wenn er (Beschuldigter) auf jemanden losgehe, sehe das ganz

anders aus und das könne jemand bezeugen (AS 475, Frage 63). Demgegenüber

wurde der Privatkläger als eher ängstliche Person beschrieben.

Unter den im Tatzeitpunkt vorliegenden Umständen

hätte sich auch ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters

nachgegeben und den Diebstahl geduldet. Der Beschuldigte hat von A.___ die

Schlüssel verlangt und die Eingangstür von innen verschlossen. Er hielt A.___ am

Oberarm und führte ihn in den Vorraum der Garderoben, wo er ihn aufforderte,

ihm Portemonnaie und Telefon auszuhändigen, und ihm befahl, dort zu bleiben. Der

Beschuldigte hat A.___ in der Folge gefesselt und geknebelt und in die

Frauengarderobe geschleift. Danach bezog er mit den Bankkarten Geld von

mehreren Bankomaten, eignete sich das Geld aus dem Kassenstock und dem

Snackautomaten an und entwendete Bargeld und Kopfhörer aus der Wohnung von A.___.

Diese Tathandlungen erfüllen nicht nur den objektiven Tatbestand des Diebstahls

i.S.v. Art. 139 StGB, sondern beinhalten auch eine qualifizierte

Nötigungshandlung i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB. Bereits das Stossen des

Opfers, so dass es hinfällt und das konkludent drohende Verhalten, aber auch

das Abschliessen der Räumlichkeiten von innen und das damit einhergehende

Einschliessen des Opfers stellen zusammen qualifizierte Nötigungshandlungen

dar. Auch das Fesseln und Knebeln sind Gewaltanwendungen, die sogar zur

Widerstandsunfähigkeit des Opfers A.___ führten, womit er gezwungen war, die

nachfolgenden Entwendungen zu dulden. Der persönliche Eindruck des Gerichts von

den beiden Kontrahenten macht das Verhalten des Privatklägers auch völlig

nachvollziehbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

(Urteil DT, S. 17 f.) verwiesen werden. Damit ist der objektive Tatbestand

des Raubs i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StGB erfüllt. Vorliegend dienten die

qualifizierten Nötigungshandlungen dem Diebstahl und bloss in untergeordneter

Weise womöglich auch der Beutesicherung. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich

und mit Bereicherungs- und Aneignungsabsicht.

Folglich hat sich B.___ des Raubes nach

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Damit erübrigt sich eine Prüfung der von

der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eventualiter bzw. alternativ

aufgeführten Tatbestände.

2.

Freiheitsberaubung

und Entführung (Anklageschrift Ziff. 2; Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB

2.1. Rechtliche Grundlagen

Wer jemanden unrechtmässig festnimmt

oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit

entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183

Ziffer 1 StGB).

Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der

körperlichen Bewegungsfreiheit. Es geht um das widerrechtliche Festsetzen des

Opfers. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen,

kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen der Praxis sind aber

nicht sehr hoch: Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden immer wieder

betont, es werde nicht verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer sei,

einige Minuten genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20.04.2020

E. 1.3.1. m.H.). Ebenso wurde eine Autofahrt von ca. 10 Minuten bzw. 7.5

km vor einer Vergewaltigung als tatbestandsmässig erachtet (BGE 89 IV 85 E. 2.).

Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn z.B. während

einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 89 IV 85 E. 2.;

BGE 99 IV 221 E. 1 f.). Das Gesetz nennt alternativ drei

Tathandlungen, namentlich die unrechtmässige Festnahme, das unrechtmässige

Gefangenhalten sowie die unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Während

die Festnahme das Festsetzen (z.B. Vorgang der Fesselung) beinhaltet, besteht

das Gefangenhalten durch die Aufrechterhaltung einer zuvor erfolgten

Festsetzung.

Entführung ist demgegenüber das

unrechtmässige Verschieben einer Person an einen anderen Ort, wo sie in der

Gewalt des Täters oder eines Dritten steht und unabhängig von dessen Willen

nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Vorausgesetzt ist

gemäss Gesetz, dass die Entführung unter Verwendung eines der drei alternativ

genannten Tatmittel, namentlich der Gewalt, der List oder der Drohung, erfolgt.

Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers (Delnon/Rüdi, in: BSK-StGB, Art. 183 N

48). Auch bei der Entführung ist eine gewisse Dauer der Ortsveränderung und

Einschränkung der Bewegungsfreiheit erforderlich.

Wird ein Opfer gefangen gehalten und

anschliessend verschleppt oder umgekehrt, so liegen sowohl eine

Freiheitsberaubung als auch eine Entführung vor (Delnon/Rüdi, in: BSK-StGB, Art. 183 N 46).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.

Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz darf sich nicht nur auf den

Freiheitsentzug beziehen, sondern muss auch die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

mitumfassen.

2.2. Konkrete Beurteilung

Vorliegend hat der Beschuldigte A.___ in

den Räumlichkeiten der E.___ AG eingeschlossen und in der Folge zusätzlich an

Händen und Füssen gefesselt und geknebelt. Er liess ihn über mehrere Stunden in

diesem Zustand, was ohne weiteres den objektiven Tatbestand der

Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte

handelte zudem vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz (Urteil DT, S.18 f.) verwiesen werden.

Nachdem der Beschuldigte in der E.___ AG

fertig war, hat er den immer noch gefesselten A.___ angewiesen, ihm aus der E.___

AG auf den Parkplatz zu folgen. Er hat ihn auf der Rückbank seines Autos

einsteigen lassen und ihn zum [Parkplatz in Ort 2] gebracht. Der Beschuldigte

zerschnitt vor dem gemeinsamen Verlassen der E.___ AG zwar die Kabelbinder an

den Füssen des Privatklägers, dieser war aber weiterhin mit den Händen auf dem

Rücken gefesselt und geknebelt. Er musste auf der Rückbank des Autos liegen und

sah einzig anhand der Ortsschilder, wo die Fahrt hinging. Im Übrigen kann auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S. 18 f.) verwiesen

werden. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand

der Entführung i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StGB erfüllt.

2.3. Konkurrenz zum Raub

Soweit eine Freiheitsentziehung über das

mit dem Raub unmittelbar Zusammenhängende hinausgeht, besteht zwischen den

Tatbeständen der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und Raub nach

Art. 140 Abs. 1 StGB echte Konkurrenz.

Soweit das Einsperren und die Fesselung

von A.___ dem Raub dienten, wird die Freiheitsberaubung vom Tatbestand des

Raubes konsumiert. Wie sachverhaltsmässig erstellt ist, hat der Beschuldigte A.___

jedoch während mehreren Stunden gefesselt und geknebelt festgehalten. Er hat

ihn somit nicht nur festgenommen, sondern auch gefangen gehalten. Dies diente

zwar teilweise der Begehung der dem Raub inhärenten Diebstähle, ging aber deutlich

darüber hinaus. So hat der Beschuldigte in dieser Zeit beispielsweise mehrere

Nachrichten an seine Ex-Freundin gesendet und mit ihr telefoniert. Dass die

Freiheitsberaubung nicht nur dem Raub diente, zeigt sich auch daran, dass der

Beschuldigte A.___ im Anschluss an seine Raubhandlungen nicht etwa frei liess,

sondern ihn weiterhin an den Händen gefesselt und geknebelt in seinem Auto liegend

vom Parkplatz der E.___ AG zum Parkplatz des [...] fuhr, wo dem Privatkläger

die Flucht gelang.

Folglich hat ein Schuldspruch sowohl

wegen Freiheitsberaubung als auch wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1

und 2 StGB zu erfolgen.

3. Drohung (Anklageschrift Ziff. 3; Art.

180 Abs. 1 StGB)

3.1. Rechtliche Grundlagen

Wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).

Der Tatbestand der Drohung erfordert in

objektiver Hinsicht, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel

ankündigt oder in Aussicht stellt, welches als vom Drohenden abhängig

erscheint. Das angedrohte Übel muss darüber hinaus schwer sein. Die Schwere der

Drohung bzw. des angedrohten Nachteils kann sich auch aufgrund der konkreten

Umstände ergeben, unter denen sie erfolgt. Jegliches Verhalten, welches

geeignet ist, die geschädigte Person bzw. eine verständige Person mit

durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen, kann

eine Drohung beinhalten. So kann eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB durch

Worte oder Gesten aber auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (Delnon/Rüdy, in: BSK-StGB, Art. 180 N 13

f., 17 ff.).

Vorausgesetzt wird zudem, dass die bedrohte Person die Verwirklichung des

angedrohten Übels befürchtet, d.h. dass der angedrohte Nachteil nicht nur

geeignet ist, unter den konkreten Umständen Angst oder Schrecken auszulösen,

sondern dass die betroffene Person dadurch tatsächlich verängstigt oder

erschreckt wird (Delnon/Rüdy, in:

BSK-StGB, Art. 180 N 24).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.

Eventualvorsatz erforderlich. Der Drohende muss im Wissen um die mögliche

Wirkung der Drohung zumindest in Kauf nehmen, das Opfer in Angst oder Schrecken

zu versetzen.

3.2. Konkrete Beurteilung

A.___ hat sich als Privatkläger im

Zivil- und im Strafpunkt konstituiert (AS 056). Folglich ist die

Voraussetzung des Strafantrags erfüllt (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 304

Abs. 1 StPO).

Aufgrund des Beweisergebnisses ist

erstellt, dass der Beschuldigte während der Autofahrt zum [Parkplatz] auf die

Frage von A.___, ob er ihn umbringen wolle, bestätigte, dieser werde dies schon

selbst tun. A.___ schilderte, dass er daraufhin Todesangst hatte, weil er

wusste, dass beim [...] schon Suizide begangen worden waren und er befürchtete,

dass der Beschuldigte ihn dort hinunterstossen könnte. Er führte aus, dass er

nicht sterben wollte und deshalb alles versucht habe, um die Kabelbinder zu

lösen und zu flüchten, was ihm schlussendlich auch gelungen ist. Die Äusserung des

Beschuldigten an sich ist bereits als schwere Drohung zu qualifizieren. Werden

zudem die gesamten Umstände miteinbezogen, gemäss welchen sich der Geschädigte

gefesselt und geknebelt im Fahrzeug des Beschuldigten befand und nicht wusste,

was als nächstes geschieht, so ist offensichtlich, dass eine solche Aussage in

Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen sodann bestätigt

zu verstehen, dass eine solche – wenn auch von ihm bestrittene Aussage – Angst

und Schrecken hervorrufen kann. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der

Tatbestand der Drohung ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Drohung erfolgte unabhängig vom Raub,

der Freiheitberaubung und der Entführung, weshalb sie in echter Konkurrenz zu

diesen steht.

Der Beschuldigte ist wegen Drohung i.S.v.

Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Hausfriedensbruch (Anklageschrift Ziff.

4; Art. 186 StGB)

4.1. Rechtliche Grundlagen

Des Hausfriedensbruchs macht sich auf

Antrag strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine

Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar

zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen

Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines

Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).

Die Strafnorm schützt das Hausrecht,

d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin

den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112

IV 31 E. 3.; Urteil

6B_593/2019 vom 15.01.2020, E. 1.3.2.; Donatsch,

in: Donatsch et al., Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 186

N 1 m.H.). Mit dem Hausrecht wird neben der freien Willensbetätigung

insbesondere die Privatsphäre des Hausrechtsinhabers geschützt. Das Unrecht des

Hausfriedensbruchs liegt bereits im Eindringen der unerwünschten Person. Diese

stört in akuter und andauernder Weise den Hausfrieden. Schon ihre blosse

Anwesenheit hemmt die freie Betätigung des Berechtigten, sie stört die

Atmosphäre im umfriedeten Raum (Urteil 6B_971/2020 vom 19.01.2021, E. 5.4.

m.H.).

Bei den geschützten Räumlichkeiten ist

mit „Haus“ jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute gemeint,

hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über

den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu

betätigen, auch wenn die Räumlichkeit dem Publikum offensteht (vgl. auch Donatsch, in: Donatsch et al., Orell

Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 186 N 6).

Sowohl das Eindringen als auch das

Verweilen trotz Aufforderung, sich zu entfernen, muss unrechtmässig sein. Die

Unrechtmässigkeit ist objektives Tatbestandsmerkmal, d. h. das Einverständnis

der berechtigten Person schliesst die Tatbestandsmässigkeit von vornherein aus

(Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom 20.04.2007, E. 5.2. m.H.).

In subjektiver Hinsicht ist für beide

Handlungsvarianten des Eindringens oder des Verweilens Vorsatz erforderlich,

wozu das Bewusstsein gehört, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln (BGE 90 IV 78).

4.2. Konkrete Beurteilung

Die E.___ AG, handelnd durch J.___, hat

am 5 Juni 2017 rechtsgültig Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB gestellt (Art.

304 StPO; AS 054).

Gemäss öffentlich einsehbarem

Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft per 30. Juni 2020 aufgelöst

und am 11. Februar 2021 aus dem Handelsregister gelöscht. Folglich ist

ihre Parteistellung als Privatkläger im Zivil- und im Strafpunkt erloschen. Die

Gesellschaft hat jedoch ihren Strafantrag nie zurückgezogen. Auch ein Verzicht

auf die Konstituierung als Strafkläger bedeutet ohne entsprechende Erklärung

nicht den Rückzug eines gestellten Strafantrags (vgl. auch Art. 118 Abs. 3

des Entwurfs für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21.12.05 gemäss

Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1389, wo dies

noch vorgesehen war; die Bestimmung wurde vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen;

vgl. dazu auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend zitiert

«DIKE-StPO»], Art. 120 N 5). Gleiches hat im Falle einer geschädigten, aber aufgelösten

und erloschenen Gesellschaft zu gelten, deren Parteistellung im Verfahren von

Gesetzes wegen erlischt. Denn es ist diesfalls davon auszugehen, dass –

unabhängig vom Bestand ihrer Rechtspersönlichkeit – der mutmassliche Wille dem vormalig

mit dem Strafantrag bekundeten Willen der Gesellschaft zur Strafverfolgung des

Delikts entspricht. Demnach hat der rechtsgültig gestellte Strafantrag weiter

Bestand (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17.10.2018,

E. 2. Vorliegend nicht einschlägig ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

fehlenden Strafantragsberechtigung einer aufgelösten Gesellschaft für

allfällige nach ihrer Auflösung begangenen Widerhandlungen: BGE 102 IV 145

sowie zur fehlenden Anwendbarkeit von Art. 121 StPO betreffend die

Rechtsnachfolge bei juristischen Personen [Fusion] in Bezug auf die

Parteistellung und Beteiligung am Verfahren: Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014

vom 20.10.2014, E. 4.4. ff.). Würde vom Gegenteil, d.h. vom Erlöschen bzw.

Rückzug des Strafantrags ausgegangen, hätte dies die stossende Folge, dass ein

Täter, der eine Gesellschaft geschädigt hat, von deren Untergang profitieren

würde, indem er einer Verurteilung und Bestrafung für ihr gegenüber begangene

Antragsdelikte entginge.

Folglich ist die Prozessvoraussetzung

des Strafantrags erfüllt (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte hatte in der E.___ AG erwiesenermassen

Hausverbot (AS 607, Frage 1), was er auch wusste (AS 313,

Konversation vom 13.04.2017, 13:03-13:04 Uhr).

Indem er sich in der Nacht vom 24./25. Mai 2017 wissentlich und willentlich

darüber hinwegsetzte, die Räumlichkeiten der E.___ AG nicht nur betrat, sondern

auch darin verweilte und dabei Straftaten auch zum Nachteil der E.___ AG

beging, hat er z.N. der E.___ AG einen Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB begangen.

Hausfriedensbruch steht in echter

Konkurrenz zum Raub, da die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter

schützen.

Folglich hat ein Schuldspruch auch wegen

Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB zu erfolgen.

Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte des Raubes, der Freiheitsberaubung und Entführung, der Drohung und

des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so

dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in

Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/ Thommen, in: DIKE-StGB, Art.

47 StGB N 18 m.H.).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).

Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten

sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das

Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden

Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis

zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste

Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der

auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 2043 f., Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 144 IV 217 vom

30.04.2018 E. 3.3.3. m.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter

früherem Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,

ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. m.H.). Das Bundesgericht

hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen

voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart

sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug

erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der

Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln,

sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie

im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch

für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber

explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.

Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,

nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.H.).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.H.).

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen ab 01.01.2018: 180 Tagessätze). Das Gericht

kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der

ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat

auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB

festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313).

Der Richter hat mithin in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.01.2012,

E. 5.4.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind

endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in

einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom

23.06.2010, E. 3.2.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Widerruf

Auf die Frage des

Widerrufs des B.___ mit Urteil des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 2. September

2014 bedingt gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird

nicht eingetreten. Insoweit ist im Dispositiv festzustellen, dass auch die

Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2. Intertemporales Recht

Gemäss Art. 2 StGB ist bei Verbrechen

oder Vergehen grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht

anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht

das mildere, so ist dieses anzuwenden. Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser

wegkommt (BGE 134 IV 82, E. 6.1 m.H.).

In Bezug auf die zu beurteilenden

Straftatbestände hat einzig der Strafrahmen des Raubtatbestandes eine Änderung

erfahren. Nach alter Gesetzeslage war für ein sehr leichtes Tatverschulden

neben der Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren die Möglichkeit der Ausfällung

einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und nachfolgend erörtert wird, kommt vorliegend

für den Tatbestand des Raubs aufgrund der Tatschwere ohnehin keine – nach altem

Recht noch mögliche – Geldstrafe in Frage. In Bezug auf die Freiheitsstrafe hat

das Strafmass keine Änderung erfahren, weshalb die Revision keinen Einfluss auf

die vorliegend auszufällende Strafe hat (vgl. Urteil DT, S. 23).

2.3. Wahl der Strafart

Vorweg kann festgehalten werden, dass

beim Beschuldigten bei allen Vergehen und Verbrechen, die wahlweise die

Ausfällung einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus präventiven Gründen aber

auch aufgrund der jeweiligen Tatschwere nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe

in Frage kommt: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (s. unten). Bei

keinem der vorliegend zu beurteilenden einzelnen Delikte kann von einer

leichten Tatschwere gesprochen werden (s. ebenfalls unten), und es besteht ein

innerer und äusserer Zusammenhang. Folglich rechtfertigt es sich, eine Gesamtfreiheitsstrafe

für alle Delikte auszusprechen.

2.4. Einsatzstrafe

Vorliegend ist Raub nach Art. 140 Abs. 1

StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz ist für Raub eine Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen.

In Bezug auf die objektive Tatschwere

kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Urteil DT, S. 24, Ziff. 2.2. und 2.3.). Zwar ist der Deliktsbetrag nicht

ausserordentlich hoch, aber doch beachtlich. Der Beschuldigte wollte sich

offensichtlich nichts entgehen lassen und behändigte sich aller verfügbaren

Vermögenswerte. Dies nicht nur in den Geschäftsräumlichkeiten und auf den

Konten seiner ehemaligen Arbeitgeberin, sondern auch in der Privatwohnung des

betroffenen Opfers, was wiederum einen schweren Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte darstellt – wenngleich der Privatkläger selbst während

der Raubhandlungen auch nicht anwesend war. Weiter ging die Nötigungshandlung mit

Fesseln und Knebeln über das rein für die Vermögensverschiebung Erforderliche

hinaus. Es hätte weitaus mildere Mittel gegeben, um das gesetzte Ziel zu

erreichen. Ebenso dauerte es eine vergleichsweise lange Zeitspanne, in welcher

der Beschuldigte tätig wurde, was die Belastung für das Opfer noch zusätzlich

erhöhte. Die Bedenkenlosigkeit, Entschlossenheit, Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit

des Beschuldigten bei der Tatausführung zeigte sich sowohl im Umgang mit dem

Opfer als auch in seiner Tatausführung.

Auch in Bezug auf die subjektiven

Tatschwere kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Urteil DT, S. 24, Ziff. 2.4.). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur: Er wollte sich rächen und sich

selbst bereichern. Ein egoistisches Motiv ist dem Raub zwar grundsätzlich

immanent, vorliegend handelt es sich aber um einen Vorgang, welcher vom

Beschuldigten bereits einige Zeit geplant war, was zu berücksichtigen ist. Einzig

zu Gunsten des Beschuldigten ist anzumerken, dass er alleine handelte,

unbewaffnet war und gegenüber dem Privatkläger keine direkte Gewalt anwendete,

auch wenn wie erwähnt der psychische Druck nicht zu unterschätzen war.

Das Tatverschulden für den Raub liegt –

auch im Vergleich zu anderen Fällen des Obergerichts – insgesamt im mittleren

Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens. Dies führt zu einer Einsatzstrafe

für den Raub von 2.5 Jahren, d.h. 30 Monaten Freiheitsstrafe.

2.5. Asperation der weiteren Delikte

2.5.1. Freiheitsberaubung und Entführung

Der Strafrahmen für Freiheitsberaubung

und Entführung lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Einerseits ist anzumerken, dass, wie die

Vorinstanz korrekt feststellt hat, ein Teil der Freiheitsberaubung – sofern dem

Raub dienend – bereits mit der Einsatzstrafe für den Raub abgegolten ist bzw.

nur ein Teil der Handlungen über den Raub hinausgeht.

Für den über den Raub hinausgehenden Teil

ist Folgendes auszuführen: Vorliegend ist nicht erstellt, was der Beschuldigte

mit dem Privatkläger, einmal beim [Parkplatz] angekommen, genau vorgehabt

hatte. Gestützt auf die konkreten Umstände musste der Privatkläger jedoch

zumindest davon ausgehen, der Beschuldigte werde versuchen, ihn umzubringen. Dies

muss beim Verschulden der an die abgeschlossenen Raubhandlungen angrenzende

Freiheitsberaubung und Entführung berücksichtigt werden. Eine Freiheitsstrafe

von 12 Monaten, asperiert sechs Monate, erscheint verhältnismässig.

2.5.2. Drohung

Die Vorinstanz hat für die Drohung eine

Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen beurteilt (Erwägungen der

Vorinstanz, Urteil DT, S. 25). Dies erscheint vorliegend als zu tief. Die

Drohung, die der Beschuldigte gegen den Privatkläger ausgestossen ist, ist im

Gesamtkontext nicht anders als eine Todesdrohung zu qualifizieren. Dabei

handelt es sich um eine der schwerwiegendsten Drohungen überhaupt. Mindernd

berücksichtigen ist einzig der Umstand, dass nicht erstellt werden kann, ob der

Beschuldigte die Drohung auch ausgestossen hätte, wenn nicht der Privatkläger

explizit nachgefragt hätte. Insgesamt scheint dafür eine Freiheitsstrafe von

18 Monaten als angemessen. Weil ein unmittelbarer, sehr enger Zusammenhang

mit der Freiheitsberaubung und Entführung besteht, sind davon aber nur sieben

Monate statt wie üblich neun Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren.

2.5.3. Hausfriedensbruch

Die Vorinstanz hat mit der Einsatzstrafe

für den Raub gleichzeitig den Hausfriedensbruch abgegolten. Vorliegend stellt

der begangene Hausfriedensbruch zwar ein Begleitdelikt zum Raub dar, er steht

jedoch in echter Konkurrenz dazu, weshalb es sich rechtfertigt, auch den

Hausfriedensbruch zu asperieren. Der zu beurteilende Hausfriedensbruch betrifft

keine Privat-, sondern Geschäftsräumlichkeiten, was im Vergleich weniger schwer

wiegt. Erschwerend ist jedoch, dass der Beschuldige ein ihm zuvor explizit

ausgesprochenes und insbesondere schriftlich wiederholt bestätigtes Hausverbot

missachtete. Der Beschuldigte drang in die Räumlichkeiten ein und verweilte

darin. Zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs wäre folglich eine Freiheitsstrafe

von zwei Monaten, asperiert ein Monat, angemessen.

Insgesamt ergibt sich damit unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 44

Monaten.

2.6. Täterkomponente

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach

einschlägig vorbestraft:

-

Mit Urteil des

Amtsgerichts DE-Wildenhausen vom 8. April 2009 wurde der Beschuldigte wegen

einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte

Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Geldstrafe

von 40 Tagesätzen à EUR 10.00, verurteilt (AS 1375).

-

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2010 wurde der Beschuldigte wegen

versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu

einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit

von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 12. Juli 2012 wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert, mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 um weitere sechs Monate (AS

1375 f.).

-

Mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher

Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Sachentziehung zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 300.00

verurteilt (AS 1376).

-

Mit Urteil des

Amtsgerichts DE-Norden vom 22. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen

Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit einem unbefugten

Gebrauch eines Fahrzeugs (Diebstahl, Sachbeschädigung und Entwendung zum

Gebrauch) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (AS 1376 f. und

OGer 135 f.).

-

Mit Urteil des

Amtsgerichts DE-Lörrach vom 25. Mai 2012 wurde der Beschuldigte wegen einer

Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt

ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen à EUR 25.00 verurteilt (AS 1377).

-

Mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2012 wurde der Beschuldigte

wegen mehrfachen Betrugs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dies als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom

10. Mai 2010 des Strafgerichts Basel-Landschaft (AS 1377).

-

Mit Urteil des

Amtsgerichts DE-Norden vom 29. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte wegen einer

Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt

ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Monaten, unbedingt vollziehbar, verurteilt (OGer 132 f. und AS 1377 f.).

-

Mit Urteil des

Amtsgerichts DE-Osnabrück vom 2. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen

einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte

Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von

drei Jahren mit Bewährungshilfe, verurteilt (AS 1378).

-

Mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. September 2019 wurde der

Beschuldigte wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen

oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, verurteilt

(OGer 133).

Dies ist negativ zu werten. Zuweilen

sarkastisch anmutende Äusserungen des Beschuldigten in den Einvernahmen

veranschaulichen, dass der Beschuldigte weder einsichtig ist noch Reue zeigt.

Dies zeigt sich u.a. auch darin, dass er wiederholt den Privatkläger einer

Straftat bezichtigt, dieser habe seinen Schwager bestehlen wollen. Soweit

ersichtlich, hat der Beschuldigte, seit er in [im Ausland] ansässig ist, sich aber

nichts mehr zuschulde kommen lassen. Er geht dort einer geregelten

Erwerbstätigkeit nach, was grundsätzlich neutral zu werten ist. Entgegen der

Vorinstanz erscheint insgesamt aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der

auszusprechenden Freiheitsstrafe um vier Monate als angemessen.

Folglich wäre der Beschuldigte für

sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu bestrafen.

2.7. Beschleunigungsgebot

Die durch den Beschuldigten begangenen

Delikte ereigneten sich im Mai 2017. Die Anklage erfolgte im September 2019,

d.h. rund 2 ½ Jahre später. Dem nicht weniger als 41 Seiten umfassenden Journal

der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 659 ff.) lässt sich

entnehmen, dass das Verfahren während dieser Zeit eigentlich nie zum Stillstand

kam. Seit der Anklageerhebung bei der ersten Instanz bis zum Urteil, datierend

vom 24. März 2021, vergingen jedoch gut 1 ½ Jahre. Die Begründung des Urteils

nahm erneut sechs Monate in Anspruch und dauerte somit zu lang. Seit Eingang

der Berufung am Obergericht am 24. September 2021 bis zum Urteil dauerte es

erneut 1 ½ Jahre, was wiederum als zu lang zu qualifizieren ist.

Aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer

ist dem Beschuldigten demnach insgesamt eine Reduktion der auszusprechenden

Strafe von rund 15 %, d.h. von acht Monaten, zu gewähren. Somit ist eine

Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten auszusprechen.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist formell im Dispositiv festzuhalten.

2.7. Vollzug

Aufgrund der Strafhöhe steht eine

bedingte Strafe ausser Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Vorlebens des

Beschuldigten und seiner Uneinsichtigkeit fällt teilbedingter Vollzug ausser

Betracht. Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist

vorliegend die Strafe demnach vollständig unbedingt auszusprechen (vgl. dazu

Urteil DT, S. 26).

2.8. Anrechnung Haft

Die ausgestandene Untersuchungshaft von

198 Tagen (konkret 48 Tage Ausschaffungshaft vom 25.05.2017-11.07.2017 sowie

150 Tage Untersuchungshaft vom 12.07.2017-08.12.2017) ist dem Beschuldigten in

Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen,

weshalb es sich aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt, für die Zeit

während der Ersatzmassnahmen auferlegt worden sind, eine Anrechnung von 160

Tagen (entsprechend rund einem Drittel der Zeit) an die Freiheitsstrafe vorzunehmen.

Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden

(Urteil DT, S. 26). Damit sind dem Beschuldigten insgesamt 358 Tage an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

VI. Zivilforderungen

1. Rechtliche Grundlagen

Das Gericht entscheidet über die

anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig

spricht. Ist die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die

Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs.

2 lit. b StPO).

2. Zivilforderungen des

Privatberufungsklägers A.___

2.1. Schadenersatz

2.1.1. Rechtliche Grundlagen

Zum Schadenersatz nach

Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich einen

Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht.

Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit

Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten

getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für

den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände

als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).

2.1.2. Vorbringen der Parteien

In der Verhandlung vor dem

Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm gemachten Vorhalte und

beantragte in sämtlichen Punkten einen Freispruch. In seinen Anträgen forderte

er ausdrücklich die Abweisung aller Zivilforderungen, somit auch die

Schadenersatzforderung des Privatklägers.

In Bezug auf das vom Bankkonto bezogene

Geld des Privatklägers und dessen Natel der Marke Samsung verwies der

Privatkläger auf die Ausführungen der Vorinstanz. Nicht verständlich sei

dagegen die Abweisung der weiteren Zivilforderungen (Kopfhörer Beats CHF

399.00, gestohlenes Bargeld CHF 1'500.00, EUR 300.00 sowie Rechnung der

psychologischen Betreuung von CHF 240.00). Es sei erstellt, dass der Beschuldigte

Bargeld aus der Wohnung des Privatklägers mitgenommen habe: CHF 1'500.00

aus der Kommode im Esszimmer, EUR 300.00 aus dem Schlafzimmer. Ebenso habe die

Vorinstanz anerkannt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über kein Geld

verfügt habe, wie sie auch richtig berechnet habe, dass von den von der Bank

bezogenen CHF 10'564.40 lediglich CHF 7'510.00 dem Beschuldigten hätten direkt

zugeordnet werden können bzw. dass ein Betrag von CHF 3'054.40 nicht zugewiesen

werden könne. Es sei somit mehr als plausibel, dass es sich bei dem Geld im

Umfang von CHF 1'800.00 um das in der Wohnung des Privatklägers entwendete Geld

handle. Der Privatkläger habe seit Beginn der Strafuntersuchung konstant und

glaubwürdig ausgesagt. Die Aussagen des Privatklägers deckten sich mit dem

objektiven Beweisergebnis und den beschlagnahmten Bargeldern. Die Vorinstanz

habe in ihren Sachverhaltsfeststellungen umfassend auf die Aussagen des

Privatklägers abgestellt, dessen Ausführungen als glaubhaft und den

Privatkläger als glaubwürdig bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der

Privatkläger in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte. Es könne somit

als erstellt gelten, dass von den restlichen beschlagnahmten CHF 3'045.40 deren

CHF 1'800.00 in der Wohnung des Privatklägers entwendet worden seien.

Bezüglich der Kopfhörer der Marke Beats

in der Farbe Weiss von CHF 399.00, welche vom Beschuldigten ebenfalls aus der

Wohnung des Privatklägers mitgenommen worden seien, werde auf das zu den Akten

gereichte Foto verwiesen. Dieses zeige den Privatkläger am 17. August 2016 mit

den Kopfhörern um den Hals in […]. Der Privatkläger habe die Kopfhörer schon

eine Weile besessen. Die Kopfhörer würden heute zwar für den Betrag von CHF

349.95 verkauft; es sei aber nicht erstaunlich, dass die Kopfhörer heute einen

tieferen Verkaufswert ausweisen würden. Es sei bekannt, dass solche Geräte mit

der Zeit günstiger werden als zu Beginn der Einführung, wenn sie den Kunden

tatsächlich gefallen.

Der Privatkläger führt weiter aus, er

habe vor dem Vorfall vom Mai 2017 über keinerlei psychischen Vorbelastungen

verfügt. Es sei somit offensichtlich, dass die Beratung durch O.___ und somit

die Rechnung über CHF 240.00 in diesem Zusammenhang entstanden seien. Aus

persönlichkeitsrechtlichen Überlegungen sei darauf verzichtet worden, einen

entsprechenden Bericht ins Recht zu legen. Die Krankenkasse habe die Rechnung

nicht übernommen. Der Privatkläger habe dies alles selber begleichen müssen.

Zusammenfassend sei aus den angeklagten

Straftaten ein Schaden von CHF 5'929.00 zu Lasten des Privatklägers entstanden,

welcher vom Beschuldigten vollumfänglich zu entschädigen sei.

2.1.3.

Konkrete Beurteilung

Die Vorinstanz erachtete die

Schadenersatzforderungen von A.___ in Bezug auf das beschädigte Handy Samsung

im Betrag von CHF 759.00 erstellt. A.___ hat dazu die Kaufquittung beigelegt,

weshalb diese Forderung begründet ist (vgl. auch Urteil DT, S. 30). Darüber

hinaus hat die Vorinstanz auch die Rückerstattung des bei den Bankomatbezügen

durch den Beschuldigten entwendeten Geldes vom Konto von A.___ im Betrag von

CHF 2’730.00 bestimmt. Dies ist zu bestätigen, auf die jeweiligen Begründungen

kann verwiesen werden.

Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz

die Schadenersatzforderungen von A.___ als nicht nachgewiesen, weshalb sie

diese auf den Zivilweg verwies.

Wie vorstehend bereits erwogen, ist im

Beweisergebnis jedoch erstellt, dass der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von

CHF 1'800.00 (sowie Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 399.00) aus

der Wohnung von A.___ entwendet hat. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz

hat der Beschuldigte demnach auch für diese Positionen Schadenersatz zu

leisten.

In Bezug auf die Forderung von CHF

240.00 ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auszuführen, dass sie nicht

substantiiert ist. Aufgrund der Kopie eines Einzahlungsscheins kann nicht

geprüft werden, in welchem Zusammenhang die Forderung entstanden ist und

weiter, ob diese Forderung begründet ist und schliesslich, ob die Forderung

denn auch tatsächlich beglichen worden ist. Die Zivilforderung ist demnach

insoweit auf den Zivilweg zu verweisen.

B.___ hat A.___ insgesamt einen

Schadenersatz von CHF 4'929.00 (Bankbezüge CHF 2'730.00, Wohnung CHF 1'800.00,

Kopfhörer CHF 399.00) zu bezahlen.

2.2. Genugtuung

2.2.1. Rechtliche Grundlagen

Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es

rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung

bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem

die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die

Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2.

m.H.). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine

richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von

angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117,

E. 2.2.3; 123 II 210, E. 2c). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen

Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall

angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne

eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in

zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag

als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten

des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117, E. 2.2.3 m.H.).

2.2.2. Vorbringen der Parteien

In der Verhandlung vor dem

Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm gemachten Vorhalte und

beantragte in allen Punkten einen Freispruch. In seinen Anträgen forderte er

ausdrücklich die Abweisung aller Zivilforderungen, somit auch die Genugtuungsforderung

des Privatklägers.

Der Privatkläger führte anlässlich der

Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe aufgrund des

Raubes, der Todesdrohungen und der mehrstündigen Freiheitsberaubung zu Recht

die Grundvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung bejaht.

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 2’000.00 sei

jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände zu tief. Die genannte Summe

widerspreche sowohl der korrekten Einordnung der konkreten Umstände wie auch

den einschlägigen Präjudizien, welche als Anhaltspunkte herbeigezogen werden

könnten. Es gelte daran zu erinnern, dass der Privatkläger mit dem Tod bedroht,

gefesselt, geknebelt, ausgeraubt, mehrere Stunden festgehalten und entführt

worden sei. Unter Berücksichtigung auch der Intensität des äusserst

traumatischen Vorfalls für den Privatkläger sei die beantragte Genugtuung von

CHF 20'000.00 sicherlich nicht übertrieben.

2.2.3. Konkrete Beurteilung

Die Vorinstanz hat mit ihren Erwägungen

den Kriterien für die Zumessung der Genugtuungsansprüche im vorliegenden Fall

grundsätzlich korrekt Rechnung getragen. Vorliegend drang der Beschuldigte

gewaltsam in die Räumlichkeiten der E.___ AG ein, er nahm dem Geschädigten

Schlüssel, Portemonnaie und Natel ab, er fesselte und knebelte den

Geschädigten, liess ihn so während längerer Zeit alleine zurück, entführte ihn zum

[...] und bedrohte ihn mit der Folge, dass der Geschädigte Todesangst hatte.

Der Geschädigte war dem Beschuldigten insgesamt mindestens während knapp drei

Stunden ausgeliefert, wobei er jeweils nicht wusste, was als Nächstes geschieht.

Die gesamten Umstände stellen eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung

dar. Der Geschädigte wohnte nach dem Vorfall vorübergehend bei seinem Onkel und

seiner Schwester. Er scheint den Vorfall insgesamt aber gut verarbeitet zu

haben. Jedenfalls geht es dem Geschädigten gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich

der Berufungsverhandlung gut. Unter diesen Umständen erscheint die von der

Vorinstanz auf CHF 2'000.00 bestimmte Genugtuung als zu tief. In

Berücksichtigung der gesamten Umstände wie auch im Vergleich mit weiteren

Fällen des Obergerichts ist deshalb die Genugtuung ermessensweise auf CHF 5'000.00

festzusetzen.

3. Zivilforderungen der vormaligen E.___ AG

Über die E.___ AG wurde per 30. Juni

2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 3. November 2020

mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft wurde am 11. Februar 2021

aus dem Handelsregister gelöscht. Folglich erlosch ihre Rechtspersönlichkeit und

damit ihre Stellung als Privatklägerin noch während des erstinstanzlichen

Verfahrens. Da Art. 121 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf

juristische Personen nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014

vom 20.10.2014, E. 4.4. ff.), fällt eine allfällige Rechtsnachfolge ausser

Betracht.

Folglich ist das vorinstanzliche Urteil

in Bezug auf die Dispositivziffer 8 (soweit die E.___ AG betreffend) abzuändern

und die Dispositivziffer 10 (vollumfänglich) aufzuheben.

VII.

Beschlagnahmungen

1.1.

Im Verfahren

vor Obergericht ist einzig die Einziehung und Vernichtung der drei im Fahrzeug

des Beschuldigten sichergestellten Kabelbinder, schwarz (Ass.17.05714; Urteil

DT, Dispositivziffer 5) sowie die Verwendung des sichergestellten Geldes

(Urteil DT, Dispositivziffer 8) angefochten. Der Beschuldigte verlangt, wie

bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, deren Herausgabe.

1.2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das

Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen

Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Anlässlich der Verhandlung vor dem

Berufungsgericht führt der Beschuldigte zu den Kabelbindern aus, er wolle

einfach sein gesamtes Material zurückhaben. Ein Teil sei ihm bereits

zurückgegeben worden, aber noch nicht alles. Weshalb ihm genau an diesen

Kabelbindern gelegen ist, führte er nicht näher aus.

Vorliegend kann dem Antrag des

Beschuldigten nicht entsprochen werden. Wie erwogen wurden zur Fesselung des Privatklägers

Kabelbinder benutzt, die von den im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten

Kabelbindern nicht unterschieden werden können. Folglich sind die drei

Kabelbinder als Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bzw.

bestimmt waren, gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.

1.3. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70

Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt

worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu

belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Vorliegend handelt es sich bei den beim

Beschuldigten sichergestellten Bargeldern im Umfang von CHF 10'564.40 (CHF

1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) um Vermögenswerte, die durch eine

Straftat erlangt worden sind. Sie sind damit grundsätzlich einzuziehen.

1.4. Erleidet jemand durch ein

Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung

gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder

eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf

dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der

Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:

Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter

Abzug der Verwertungskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die

Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der

Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art.

73 Abs. 2 StGB).

Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB

und Art. 73 Abs. 2 StGB sind der Schadenersatz im Umfang von CHF 4'929.00

sowie die Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 von den einzuziehenden Bargeldern

in Höhe von total CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00)

zu begleichen. Im Gegenzug tritt A.___ seine Forderung in diesem Umfang an den

Staat ab.

1.5. In Bezug auf die E.___ AG sind aus

den oben erörterten Gründen die Dispositivziffern 8 des vorinstanzlichen

Urteils teilweise und Dispositivziffer 10 vollumfänglich aufzuheben. Damit geht

der Restbetrag, welcher nicht zu Gunsten des Geschädigten A.___ zu verwenden

ist, ausmachend CHF 635.40, zu Handen der Staatskasse.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die erste Instanz hat die Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 32'000.00, dem

Beschuldigten auferlegt (vgl. Urteil DT, S. 34, 37). Mit Blick auf den

Verfahrensausgang ist diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht zu bestätigen

(Art. 428 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2. Die Honorarnote für die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten ist in Höhe von CHF 34'211.15 rechtskräftig

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt

worden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt

Andreas Wehrle am 20. Juli 2018 und mit Verfügung vom 12. Februar 2019

bereits zwei Akontozahlungen von je CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind

sowie am 6. Mai 2021 die Restzahlung von CHF 14'211.15 ausgerichtet worden

ist.

Der Beschuldigte ist infolge seiner

Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag von

CHF 34'211.15 dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist

diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO

i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

1.3. Die Honorarnote für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers ist in Höhe von CHF 10'759.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn bezahlt

worden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michael Häfliger mit Verfügung

vom 22. Oktober 2018 bereits eine Akontozahlung von CHF 3'000.00 sowie am 6.

Mai 2021 die Restzahlung von CHF 7'759.20 ausgerichtet worden ist.

Nach Art. 426 Abs. 3 StPO trägt der

Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Privatklägerschaft nur, wenn sie

sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Es ist der Zeitpunkt

der Urteilsfällung massgebend, ob sich eine beschuldigte Person in günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. auch Schmid/

Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 426 N 12). Zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese

Entschädigung somit vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1. Die Kosten des Verfahrens sind von

den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art.

428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich. Er

unterliegt auch hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung der Kabelbinder und

der Zivilforderungen. Er obsiegt einzig insoweit, als dass die E.___ AG infolge

Auflösung keine Parteistellung mehr hat und ihr im Urteil folglich nichts

zugesprochen werden kann, weswegen die entsprechenden Dispositivziffern des

erstinstanzlichen Urteils (teilweise) aufgehoben werden müssen. Dies

rechtfertigt jedoch keine Kostenausscheidung. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, ausmachend CHF 8'540.00,

sind damit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Privatklägers, Rechtsanwalt Michael Häfliger, macht in seiner Honorarnote

für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.75 Stunden geltend, inkl.

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung vom 26. Mai 2023. Dies erscheint

grundsätzlich angemessen.

Zusammengefasst ergibt sich – mit

Anpassung der geschätzten Verhandlungsdauer vom 26. Mai 2023 an die effektive

Verhandlungsdauer – folgende Berechnung:

Aufwand

Ansatz

Zwischentotal

7.5 h

(bis 31.12.2022)

CHF 180.00

CHF 1'350.00

15.75 h

(ab 01.01.2023)

CHF 190.00

CHF 2'992.50

CHF 4'342.50

Auslagen

CHF 237.10

CHF 4'579.60

MwSt.

7.7 %

CHF 352.65

TOTAL

CHF 4'932.25

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Privatklägers für das Berufungsverfahren wird deshalb auf

CHF 4'932.25 festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3. Der amtliche Verteidiger der

Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, macht in seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.33 Stunden geltend. Dies ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen für

die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung.

Eine Korrektur ist einzig dahingehend

anzubringen, als dass die von der Verteidigung geltend gemachten Kopierkosten

von CHF 729.50 insgesamt unverhältnismässig hoch sind. Wie sich die Auslagen

zusammensetzen, ist nicht näher ausgewiesen. Die Kosten für die Auslagen sind ermessensweise

auf pauschal CHF 50.00 herabzusetzen.

Zusammengefasst ergibt sich demnach

folgende Berechnung:

Aufwand

Ansatz

Zwischentotal

9.85h

(bis 31.12.2022)

CHF 180.00

CHF 1'773.00

13.98 h

(ab 01.01.2023)

CHF 190.00

CHF 2'656.20

CHF 4'429.20

Auslagen

CHF 50.00

CHF 4'479.20

MwSt.

7.7 %

CHF 344.90

TOTAL

CHF 4'824.10

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 4'824.10

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

3. Ausgangsgemäss ist der Antrag des

Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO in Höhe von CHF 94'800.00 abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art 40

StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB,

Art. 69 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1

StGB, Art. 186 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 136 StPO, Art.

138 StPO, Art. 267 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff.

StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 42 OR, Art. 49 OR,

§ 146 Gebührentarif und § 158 Gebührentarif

erkannt:

1. B.___ hat sich schuldig gemacht

a. des Raubes, begangen in der Zeit vom 24.

Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr, in [Ort 1], E.___

AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht), sowie [Ort 1], F.___

und in [Ort 3], G.___, zum Nachteil von A.___ sowie der E.___ AG

(zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht) (Anklageschrift Ziffer

[AKS] I.1.);

b. der Freiheitsberaubung und Entführung,

begangen in der Nacht vom 24. Mai 2017 auf den 25. Mai 2017, bis ca. 01:18

Uhr, in [Ort 1], E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht),

sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...],

zum Nachteil von A.___ (AKS I.2.);

c. der Drohung, begangen am 25. Mai 2017,

ca. 00:45 Uhr bis 01:18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2], zum

Nachteil von A.___ (AKS I.3.);

d. des Hausfriedensbruches, begangen in der

Zeit vom 24. Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis 25. Mai 2017, ca. 00:45

Uhr, in [Ort 1], E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht)

AKS I.4.).

2. Auf die Frage des Widerrufs des B.___

mit Urteil des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 2. September 2014 bedingt

gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird nicht

eingetreten.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. B.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.

5. Die vom 25. Mai 2017 bis 8. Dezember

2017 ausgestandene Untersuchungshaft (198 Tage) sowie die vom 8. Dezember 2017

bis 27. März 2019 auferlegten Ersatzmassnahmen (wöchentliche Meldepflicht

während 181 Tagen [08.12.2017 bis 07.06.2018] und Schriftensperre während 474

Tagen [08.12.2017 bis 27.03.2019]) sind dem Beschuldigten mit total 358 Tagen

(198 Tage und 160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils

des Amtsgerichts von Dorneck-

Thierstein vom 24. März 2021 wird festgestellt, dass das beschlagnahmte

Fahrzeug […], Kontrollschild […], Fahrzeug- Identifikationsnummer […],

zugelassen auf H.___, freizugeben und inkl. zwei Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren

der Eigentümerin ([…]) auszuhändigen ist.

Es wird festgestellt, dass

das beschlagnahmte Fahrzeug der Eigentümerin am 13. Juli 2022 durch die

Kantonspolizei Solothurn ausgehändigt wurde.

7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 werden

folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Taschenmesser

Victorinox, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03411)

Klebebandrolle Tesa,

schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03412)

5 Kabelbinder, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03413)

1 Kabelbinder, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03308)

Klebebandstreifen,

schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03309)

Frotteetuch mit

Klebestreifen

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03310)

8. Die folgenden Gegenstände werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

3 Kabelbinder, schwarz

Polizei Kanton Solothurn (Ass. 17.05714)

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sind folgende

beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten, A.___, auszuhändigen:

Objekt

Befindet sich bei

Herren T-Shirt Vip

Belman, Grösse XL

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03311)

Herrenhose VSCT

Clubwead, blau, Grösse M

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03312)

Schuhe K1XD, grau

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.03313)

Samsung […]

Polizei Kanton Solothurn

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sind folgende

beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten, B.___, auszuhändigen:

Objekt

Befindet sich bei

Fleece-Jacke Jack

Wolfskin, blau, Grösse XL

Polizei Kanton Solothurn (Ass. 17.05019)

Jeanshose TEX

Denim, blau, Taille 48

Polizei Kanton Solothurn (Ass.

17.05020)

11. B.___ hat A.___ einen Schadenersatz von

CHF 4'929.00 (Bankbezüge CHF 2'730.00, Wohnung CHF 1'800.00, Kopfhörer CHF

399.00) zu bezahlen. Für die übrige Forderung von CHF 240.00 wird A.___ auf den

Zivilweg verwiesen.

12. B.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF

5'000.00 zu bezahlen.

13. Das beschlagnahmte Bargeld von total CHF

10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) ist nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und im Umfang von CHF 4'929.00 (s.

vorstehend Ziffer 11) sowie CHF 5'000.00 (s. vorstehend Ziffer 12) dem

Geschädigten A.___ zur Deckung seiner Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung

gegen B.___ zuzusprechen. Die Zentrale Gerichtskasse wird nach Rechtskraft

dieses Urteils angewiesen, den Betrag von insgesamt CHF 9'929.00 an A.___

zu überweisen. Im Gegenzug tritt A.___ seine Forderung in diesem Umfang an den

Staat ab. Der übrige Betrag im Umfang von CHF 635.40 geht zu Handen der

Staatskasse.

14. Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts

von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wird zufolge Löschung der vormaligen

Privatklägerin E.___ AG aus dem Handelsregister aufgehoben.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wird die I.___

AG zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wurde

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt

Michael Häfliger, Luzern, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'759.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bezahlt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michael

Häfliger mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 bereits eine Akontozahlung von CHF

3'000.00 sowie am 6. Mai 2021 die Restzahlung von CHF 7'759.20

ausgerichtet worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

13 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas

Wehrle, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 34'211.15 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es wird

festgestellt, dass Rechtsanwalt Andreas Wehrle am 20. Juli 2018 und mit

Verfügung vom 12. Februar 2019 bereits zwei Akontozahlungen von je

CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind sowie am 6. Mai 2021 die

Restzahlung von CHF 14'211.15 ausgerichtet worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

18. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 32'000.00 (inkl. Kosten der Polizei, Kosten des Haftgerichts, Kosten des

IRM Basel, Kosten betreffend das Fahrzeug, Kosten für die rückwirkende

Überwachung des Mobiltelefons und sonstige Kosten), zu bezahlen.

19. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Häfliger, Luzern, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'932.25 (Honorar CHF 4'342.50 [7.5 Stunden à CHF

180.00, 15.75 Stunden à CHF 190.00], Auslagen 237.10 und 7.7 % MwSt. CHF

352.65) festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

20. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'824.10 (Honorar CHF 4'429.20 [9.85 Stunden à

CHF 180.00 und 13.98 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 50.00 und 7.7 % MwSt.

CHF 344.90) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

21. B.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF

8’540.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker