STBER.2021.91
Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung, Hausfriedensbruch
26. Mai 2023Deutsch122 min
ca. 01.18 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Michael Häfliger, Schwanenplatz 7,
Postfach, 6004 Luzern
Privatberufungskläger
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, Bielstrasse 9, Postfach 955, 4502 Solothurn
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Raub,
Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung, Hausfriedensbruch
Zur Hauptverhandlung vom 26. Mai 2023,
um 8:30 Uhr, sind erschienen:
1. Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Andreas Wehrle, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___;
4. A.___, Privatkläger und
Privatberufungskläger;
5. Rechtsanwalt Michael Häfliger, Vertreter
des Privatklägers und Privatberufungsklägers A.___;
6. C.___, Mutter des Beschuldigten und
Berufungsklägers B.___, auf der Tribüne als Zuhörerin;
7. D.___, Schwester des Privatklägers und
Privatberufungsklägers A.___, auf der Tribüne als Zuhörerin;
8. Journalist, Solothurner Zeitung;
9. Journalist, TeleM1.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen,
die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen des
Privatklägers und des Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge
vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung
vom 26. Mai 2023, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die
Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 betreffend die
Urteilsziffern 2, 4, 5 (ausgenommen 3 Kabelbinder, schwarz), 6, 7 sowie 11 in
Rechtskraft erwachsen ist.
2. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen Raubes (Anklageschrift Ziffer 1), Freiheitsberaubung und
Entführung (Anklageschrift Ziffer 2), Drohung (Anklageschrift Ziffer 3) sowie
wegen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffer 4).
3. B.___ sei zu bestrafen mit einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
4. Die von B.___ in der Zeit vom 25. Mai
2017 bis 11. Juli 2017 (48 Tage) erstandene Ausschaffungshaft sowie die in der
Zeit vom 12. Juli 2017 bis 8. Dezember 2018 (150 Tage) erstandene
Untersuchungshaft seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die gegenüber B.___ angeordneten
Ersatzmassnahmen:
· 8. Dezember 2017 bis 7. Juni 2018,
Ausweis- und Schriftensperre sowie
Meldepflicht (182 Tage)
· 8. Juni 2018 bis 27. März 2019, Ausweis-
und Schriftensperre (293 Tage)
total 475 Tage, seien dem
Beschuldigten zu rund 1/3 (160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Der nachfolgende, mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 7. März 2018 beschlagnahmte Gegenstand sei gestützt auf
Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:
· 3 Kabelbinder, schwarz
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. März 2018 beschlagnahmte Vermögenswert von total CHF 10'564.40 sei dem
Berechtigten, A.___, im Betrag von CHF 4'572.00 sowie der Berechtigten, E.___
AG, im Betrag von CHF 4'780.00 nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale
Gerichtskasse zurückzuerstatten, sofern kein entsprechender Verzicht vorliegt.
Der Restbetrag von CHF 1'212.40 sei an die Verfahrenskosten (vgl. unten Ziff.
10) anzurechnen.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Solothurn,
sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats
vom Staat Solothurn zu zahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte
die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse zulassen.
9. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Michael Häfliger, sei (da sich der Beschuldigte
nicht in günstigen Verhältnissen befindet) vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es
sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
10. Die gemäss Ziffer 14 des Urteils des
Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 vom Beschuldigten
für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 32'000.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren
seien dem Beschuldigten B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Michael Häfliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Privatklägers und Privatberufungsklägers:
1. Das Urteil des Amtsgerichts von
Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sei im Schuldspruch zu bestätigen und der
Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
2. Die Zivilforderung des Privatklägers A.___
sei vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'929.00 und Genugtuung in der Höhe von
CHF 20'000.00 an den Privatkläger A.___ zu bezahlen.
3. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB seien dem Privatkläger A.___ vom
beschlagnahmten Bargeld CHF 2'730.00, CHF 1'800.00 und EUR 300.00 direkt
auszuhändigen. Der beschlagnahmte Restbetrag sei einzuziehen und zugunsten des
Privatklägers zu verwenden.
Eventualiter sei das
gesamte beschlagnahmte Bargeld einzuziehen und zur Deckung der Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung des Privatklägers A.___ zu verwenden.
4. Die Kosten des Vorverfahrens, des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens (jeweils inkl.
MwSt.) seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
sei die Privatklägerschaft gemäss heute eingereichter Kostennote vom
Beschuldigten für die Aufwendungen inkl. Auslagen und MwSt. angemessen zu
entschädigen, wobei festzustellen ist, dass die Entschädigung im Umfang der
Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Solothurn zufällt.
Eventualiter sei die heute
eingereichte Kostennote im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu
genehmigen.
Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten und Berufungsklägers:
1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen
Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 9. September 2020, I. Ziffer 1.-4.,
vollumfänglich freizusprechen.
2. Die in Ziffer 2.3. der Anklageschrift
vom 9. September 2020 sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten
auszuhändigen. Weiter sei das sichergestellte Bargeld (CHF 2'606.20, €
7'375.00) dem Beschuldigten nebst einem Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2017
zurück zu bezahlen.
3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene
Untersuchungshaft sowie die Ersatzmass-nahmen eine Genugtuung von CHF 94'800.00
zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz
sowie der 2. Instanz seien vollumfänglich dem Staat Solothurn zur Bezahlung
aufzuerlegen.
5. Es sei die Honorarnote für die amtliche
Verteidigung im Berufungsverfahren in eingegebener Höhe gerichtlich zu
genehmigen.
6. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
*
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 26.
Mai 2023, 17:00 Uhr, sind erschienen:
1. Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Andreas Wehrle, Rechtsanwalt, als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___;
4. C.___, Mutter des Beschuldigten und
Berufungsklägers B.___;
5. Journalist, Solothurner Zeitung;
6. Journalist, TeleM1.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. Mai 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
gegen den Beschuldigten B.___ eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung
und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1
StGB. In der Folge wurde die Untersuchung mehrfach ausgedehnt, insbesondere auf
die Vorwürfe des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Drohung nach Art. 180 Abs. 1
StGB.
2. Der Beschuldigte wurde gleichentags
in [im Ausland] in Auslieferungshaft genommen und befand sich ab dem 11. Juli
2017 bis am 8. Dezember 2017 in Untersuchungshaft in Solothurn (insgesamt 198
Tage). Im Anschluss wurden bis 7. Juni 2018 eine wöchentliche Meldepflicht
(181 Tage, ohne 1. Tag) und bis 27. März 2019 zudem eine Schriftensperre (474
Tage, ohne 1. Tag) verfügt.
3. Am 9. September 2019 wurde gegen den
Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Dorneck-Thierstein Anklage
erhoben (Aktenstelle der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts von
Dorneck-Thierstein [nachfolgend AS], 1454 ff.).
4. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fand am 23. März 2021 statt.
5. Am 24. März 2021 erliess das
Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (nachfolgend Urteil DT, AS
1750 ff.):
1.
B.___ hat sich schuldig gemacht:
a. des Raubes, begangen in der Zeit vom
24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017, ca. 00.45 Uhr, in [Ort 1],
E.___ AG, sowie [Ort 1], F.___ und in [Ort 3], G.___, zum Nachteil von A.___
sowie der E.___ AG (Anklageziffer [nachfolgend AKZ] I.1.);
b. der Freiheitsberaubung und Entführung,
begangen in der Zeit vom 24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017,
ca. 01.18 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort
2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...], zum Nachteil von A.___ (AKZ I.2.);
c. der Drohung, begangen am 25.05.2017, ca.
00.45 Uhr bis ca. 01.18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie
in [Ort 2], zum Nachteil von A.___ (AKZ I.3.);
d. des Hausfriedensbruches, begangen in der
Zeit vom 24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017, ca. 00.45 Uhr, in [Ort
1], E.___ AG, zum Nachteil der E.___ AG (AKZ I.4.).
2.
Der B.___ mit Urteil
des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 02.09.2014 bedingt gewährte Vollzug einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.
B.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Die vom 25.05.2017 bis 08.12.2017
ausgestandene Untersuchungshaft (198 Tage) sowie die vom 08.12.2017 bis
27.03.2019 auferlegten Ersatzmassnahmen (wöchentliche Meldepflicht während 181
Tagen [08.12.2017 bis 07.06.2018] und Schriftensperre während 474 Tagen
[08.12.2017 bis 27.03.2019]) sind dem Beschuldigten mit total 358 Tagen (198
und 160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Das beschlagnahmte
Fahrzeug […], Kontrollschild […], Fahrzeug-Identifikationsnummer […],
zugelassen auf H.___, wird freigegeben und ist nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils inkl. 2 Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren
der Eigentümerin ([…]) auszuhändigen.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
Taschenmesser
Victorinox, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03411)
Klebebandrolle Tesa,
schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03412)
5 Kabelbinder, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass. 17.03413)
1 Kabelbinder, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03308)
Klebebandstreifen,
schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03309)
Frotteetuch mit
Klebestreifen
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03310)
3 Kabelbinder, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.05714)
Folgende beschlagnahmte Gegenstände
sind dem Berechtigten, A.___, nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:
Objekt
Befindet sich bei
Herren T-Shirt Vip
Belman, Grösse XL
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03311)
Herrenhose VSCT
Clubwead, blau, Grösse M
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03312)
Schuhe K1XD, grau
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03313)
Samsung […]
Polizei Kanton Solothurn
Folgende beschlagnahmte Gegenstände
sind dem Berechtigten, B.___, nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:
Objekt
Befindet sich bei
Fleece-Jacke Jack
Wolfskin, blau, Grösse XL
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.05019)
Jeanshose TEX
Denim, blau, Taille 48
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.05020)
8.
Das beschlagnahmte Bargeld
von total CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und
EUR 7'375.00) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag
von CHF 2'370.00 dem Berechtigten, A.___, und im Betrag von
CHF 4'780.00 der Berechtigten, E.___ AG, durch die Zentrale Gerichtskasse
zurückzuerstatten. Der Restbetrag von CHF 3'414.40 ist zu Gunsten der
Geschädigten A.___ und E.___ AG zu verwenden (Art. 73 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 StGB, vgl. Ziffern 9 und 10 hiernach) sowie zuhanden der Staatskasse
einzuziehen.
9.
B.___ hat dem Privatkläger 1 A.___ unter dem
Titel Schadenersatz CHF 759.00 und unter dem Titel Genugtuung
CHF 2'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___ zur Geltendmachung seiner
Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg verwiesen.
B.___ hat der Privatklägerin 2 E.___ AG
unter dem Titel Schadenersatz CHF 463.30 zu bezahlen. Im Übrigen wird
die E.___ AG zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzmehrforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
Die Privatklägerin 3 I.___
AG wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 1 A.___, Rechtsanwalt
Michael Häfliger, Luzern, wird auf CHF 10'759.20 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, […], erlauben.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt
Michael Häfliger mit Verfügung vom 22.10.2018 bereits eine Akontozahlung von
CHF 3'000.00 ausgerichtet worden ist, so dass ihm noch eine Entschädigung
von CHF 7'759.20 auszubezahlen ist.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Solothurn, wird auf
CHF 34'211.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, […], erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt
Andreas Wehrle mit Verfügungen vom 20.07.2018 und 12.02.2019 bereits zwei
Akontozahlungen von je CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind, so dass ihm noch
eine Entschädigung von CHF 14'211.15 auszubezahlen ist.
14. Die Verfahrenskosten von
CHF 32'000.00 (inkl. Kosten der Polizei, Kosten des Haftgerichts, Kosten
des IRM Basel, Kosten betreffend das Fahrzeug, Kosten für die rückwirkende
Überwachung des Mobiltelefons, sonstigen Kosten sowie einer Staatsgebühr von
CHF 8'000.00 und Gerichtsauslagen) hat B.___ zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte meldete am 26. März
2021 die Berufung an (AS 1766).
7. Am 1. April 2021 meldete der
Privatkläger die Berufung an (AS 1768).
8. Am 21. September 2021 wurde dem
Beschuldigten, dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft das begründete
Urteil zugestellt.
9. Am 24. September 2021 erklärte der
Privatkläger die Berufung (Akten des Obergerichts pagina [nachfolgend: OGer], 003 f.).
Diese richtet sich gegen die Höhe der Genugtuung und des Schadenersatzes
zugunsten des Privat(berufungs)klägers (Urteil DT, Dispositivziffer 9).
10. Am 11. Oktober 2021 erklärte der
Beschuldigte die Berufung (OGer 007 ff.). Diese richtet sich gegen
die Schuldsprüche wegen Raubes, Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung und
Hausfriedensbruch (Urteil DT, Dispositiv-
ziffern 1 a-d), die Freiheitsstrafe (Urteil DT, Dispositivziffer 3),
die Beschlagnahme bzw. die Einziehung und Vernichtung der drei Kabelbinder,
schwarz (Urteil DT, Dispositivziffer 5), die Beschlagnahme bzw. Verwendung der
beschlagnahmten Gelder (Urteil DT, Dispositivziffer 8), die Verurteilung zur
Zahlung einer Genugtuung und eines Schadenersatzes an A.___ (Urteil DT,
Dispositivziffer 9), die Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung an die
E.___ AG (Urteil DT, Dispositivziffer 10), die Veruteilung zur Zahlung einer
Parteientschädigung an A.___ inkl. Rückforderungsanspruch (Urteil DT,
Urteilsdispositivziffer 12), den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil DT, Dispositivziffer 13)
sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten (Urteil DT, Dispositivziffer 14).
11. Am 26. Oktober 2021 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer, 018). Diese richtet sich gegen
die Höhe der Freiheitsstrafe (Urteil DT, Dispositivziffer 3).
12. Mit Verfügung vom 9. November 2021
wurde festgestellt, dass die
Privatklägerin E.___ AG erloschen ist und sie im Berufungsverfahren keine
Partei mehr ist (OGer 021).
13. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022
wurde festgestellt, dass die Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend
die Aushändigung des beschlagnahmten Fahrzeugs […] an die Eigentümerin
rechtskräftig ist und die Aushändigung vollzogen werden kann (OGer 024 f.).
14. Mit Verfügung vom 11. März 2022
wurde dem Privatberufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren bewiligt und Rechtsanwalt Häfliger als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestätigt (OGer 066).
15. Mit Verfügung vom 19. April 2022
wurde die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2022 angesetzt (OGer 068 f.).
16. Am 13. Juli 2022 konnte durch die
Kantonspolizei Solothurn das beschlagnahmte Fahrzeug […] der Eigentümerin
ausgehändigt werden (OGer 092 ff.).
17. Mit Verfügung vom 26. August 2022
wurde die Hauptverhandlung verschoben und neu auf den 26. Mai 2023 festgesetzt.
Dazu wurden der Beschuldigte mit Verteidiger, der Privatkläger mit Verteidiger
sowie die Staatsanwältin vorgeladen (OGer 097 f.).
18. Am 14. November 2022 konnte dem
Beschuldigten die Vorladung an seine aktuelle Adresse in [im Ausland] zugestellt
werden (OGer 130).
19. Mit Verfügung vom 28. April 2023
wurde das mit Eingabe vom 25. April 2023 gestellte Gesuch des Beschuldigten um
Verschiebung der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2023 abgewiesen (OGer 148 ff.).
20. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023
ersuchten der Privatberufungskläger und sein Vertreter um Dispensation von der
mündlichen Urteilseröffnung vom 26. Mai 2023. Sie wurden mit Verfügung vom 4.
Mai 2023 antragsgemäss dispensiert (OGer 151 f.).
21. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023
ersuchte der Beschuldigte um Zusicherung des freien Geleits i.S.v. Art. 204
StPO für einen noch zu bestimmenden Zeitraum (OGer 153 ff.).
22. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde
dem Beschuldigten für die Teilnahme
an der Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn für den Zeitraum von Dienstag, 23. Mai 2023, bis und mit Montag, 29. Mai
2023, freies Geleit zugesichert (OGer 163 f.).
23. Am 26. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung
vor dem Berufungsgericht statt (OGer 166 ff.).
Erwägungen
II. Teilweise Rechtskraft des
erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des Berufungsverfahrens
Die folgenden Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils sind in ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 4: Herausgabe
des beschlagnahmten Fahrzeugs an die Eigentümerin;
-
Ziff. 5 (teilweise):
Einziehungen (mit Ausnahme von drei Kabelbindern);
-
Ziff. 6 und 7: Herausgabe
von Gegenständen;
-
Ziff. 11: Verweis
der Zivilforderung der I.___ AG auf den Zivilweg;
-
Ziff. 12
(teilweise): Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ (die
Höhe der Entschädigung betreffend);
-
Ziff. 13
(teilweise): Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von B.___ (die Höhe der
Entschädigung betreffend).
Ganz oder teilweise angefochten und
insoweit nachfolgend zu überprüfen sind die Ziff. 1, 3, 5 (drei Kabelbinder
betreffend), die Ziff. 8-10, die Ziff. 12-13 (die Rückforderungsansprüche
betreffend) sowie Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils
Mit der Frage der Strafzumessung wird
auch über den Widerruf zu befinden sein (Ziff. 2).
III. Vorhalte, Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
1.
Vorhalte
1.1
Gemäss Anklageschrift vom 9.
September 2019 (AS 1454 ff.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Raub (Art.
140.
Ziff. 1 StGB) (Anklageschrift Ziffer 1)
begangen
in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. um 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. um
00:45 Uhr (= Zeitpunkt der Abfahrt von [Ort 1] in Richtung [Ort 2]), in [Ort 1],
E.___ AG, sowie [Ort 1], F.___ und in [Ort 3], G.___, z.N. von A.___ sowie der E.___
AG, v.d. J.___, indem der Beschuldigte A.___ – durch Anwendung von Gewalt und
unter (konkludenter) Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie
in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – die Schlüssel (A.___), das
Mobiltelefon (A.___), das Portemonnaie (inkl. Bankkundenkarte [Bank] [A.___],
Maestro-Bankkarte [E.___ AG], Ausländerausweis [A.___] und Identitätskarte [A.___]),
Bargeld aus dem Erdnussautomaten und Kassenstock (E.___ AG) sowie Bargeld aus
der Wohnung (A.___), Kopfhörer (A.___), einen Datenträger für Video/DVD (E.___
AG) sowie ein Navigationsgerät entwendete und sich aneignete sowie überdies mit
den vorerwähnten Bankkundenkarten [Bank] (A.___) und Maestro-Bankkarte (E.___
AG) mehrere Bargeldbezüge tätigte.
Konkret
begab sich der Beschuldigte um ca. 22:00 Uhr zu seinem ehemaligen Arbeitsort,
der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG angestellte A.___ im Bereich
des Vorraums zu den Garderoben und des Empfangs im Begriff war, die
Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der Beschuldigte
vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und schubste ihn
zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte forderte A.___ auf,
ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG zu geben.
Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem Beschuldigten
den entsprechenden Schlüssel, wobei sich am entsprechenden Schlüsselbund auch
der Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___
AG befindet, befand. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum, in
welchem er sich mit A.___ befand, von innen. Der Beschuldigte packte daraufhin A.___
mit einer Hand am Oberarm und führte ihn in dieser Position zu den Garderoben.
Dort forderte er ihn auf, sich auf den Boden zu setzen, und befahl ihm, sein
Mobiltelefon und Portemonnaie (inkl. Bankkarten), die PIN-Codes seiner
persönlichen Bankkarte und der Geschäftsbankkarte der E.___ AG sowie den Code
für den Geschäftstresor auszuhändigen bzw. bekanntzugeben. Nachdem sich A.___
zunächst geweigert hatte, dem Beschuldigten den PIN-Code der Geschäftskarte
bekanntzugeben, stand der Beschuldigte auf und lief auf A.___ zu, worauf dieser
dem Beschuldigten auch diesen PIN-Code bekanntgab, da A.___ (bedingt durch die
Vorkommnisse zuvor) dachte, dass der Beschuldigte ihn schlagen oder ihm sonst
etwas antun werde. Danach forderte der Beschuldigte A.___ auf, sich bäuchlings
auf den Boden zu legen, worauf er ihm die Hände bzw. Arme mit zwei Kabelbindern
oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der Beschuldigte A.___ die Schuhe
ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw. Beine mit zwei Kabelbindern oberhalb
der Fussknöchel. Sodann schleifte er den auf dem Boden liegenden A.___ in die
Frauengarderobe, wo er ein Badetuch zerschnitt, dieses A.___ als Knebel in den
Mund steckte und mit schwarzem Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel
wiederholt verrutschte, klebte der Beschuldigte A.___ den Mund mit schwarzem
Klebeband zu.
Anschliessend
entfernte sich der Beschuldigte von A.___ und liess diesen geknebelt und
gefesselt in der Frauengarderobe zurück, worauf der Beschuldigte die E.___ AG
verliess und sich mit seinem Personenwagen ([…]) zum Bankomaten der F.___, in
[Ort 1] begab. Dort versuchte er um 22:59 Uhr zunächst einen Betrag von CHF
10'000.00 vom Jugendsparkonto von A.___ abzuheben. Dies misslang, da der
Kontostand zu tief war. Dem Beschuldigten gelang es stattdessen, CHF 2'730.00
vom genannten Konto abzuheben. Anschliessend liess sich der Beschuldigte
mittels der Maestrokarte der E.___ AG um 23:00 Uhr CHF 500.00 auszahlen.
Um 23:01 Uhr versuchte der Beschuldigte erneut mit der Bankkundenkarte von A.___
Geld zu beziehen. Schliesslich bezog er beim Geldautomaten mit der Maestrokarte
der E.___ AG um 23:05 Uhr einen weiteren Betrag von CHF 2'480.00, wobei er
zunächst versuchte, CHF 4'200.00 abzuheben.
Daraufhin
setzte sich der Beschuldigte wieder in sein Auto und kehrte zur E.___ AG in [Ort
1] zurück, wo er auf dem Terminal des Kassensystems herumdrückte, den in der E.___
AG befindlichen Erdnussautomaten mittels Schlüssel öffnete und aus diesem sowie
aus dem Kassenstock Bargeld in unbekannter Höhe sowie einen Datenträger für
Video/DVD entwendete. Weiter verschaffte sich der Beschuldigte auf unbekannte
Art und Weise Zutritt zum Geschäftsfahrzeug der E.___ AG, Skoda Fabia 1.2 Monte
C, Kontrollschilder […], woraus er ein Navigationsgerät der Marke
"MIO" im Wert von CHF 150.00 entwendete. Zudem begab sich der
Beschuldigte in die Wohnung von A.___, welche er durchsuchte und in der Folge
aus einer Kommode im Esszimmer Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.00, aus
dem Schlafzimmer Bargeld in der Höhe von EUR 300.00 sowie Kopfhörer der Marke
"Beats by Dr. Dre" im Wert von CHF 399.00 entwendete.
Um ca.
00:25 Uhr setzte sich der Beschuldigte wieder in seinen Personenwagen und begab
sich nach [Ort 3], wo der Beschuldigte (nachdem der verfügbare Tagesrestbetrag
der Geschäftskarte der E.___ AG nach Mitternacht zurückgesetzt worden war) am
Bankomaten der G.___ in [Ort 3] erneut versuchte, weitere CHF 3'000.00 ab
dem Konto der E.___ AG zu beziehen. Aufgrund des Kontostandes gelang es ihm mit
der Maestrokarte der E.___ AG um 00:30 Uhr einzig den Betrag von CHF 1'800.00
zu beziehen.
Zur
Frage der Handlungseinheit und allfälligen Eventualitervorhalten bei mehrfacher
Tatbegehung:
Da die
Einzelakte einander unmittelbar folgen und der Täter die eine Einheit bildenden
einzelnen Tathandlungen zumindest in den Grundzügen (Orte, Zeiten [örtliche und
zeitliche Nähe], Tatobjekte, Begehungsweise) als Einheit plante (d.h. einen
entsprechenden Gesamtvorsatz bildete), ist (lediglich) von einer Verletzung des
Tatbestands des Raubs (bei einem zugleich quantitativ gesteigerten Unrecht)
auszugehen. Sollte das erkennende Gericht zum Schluss kommen, dass die
einzelnen Handlungen nicht (mehr) zu einer Handlungseinheit zusammengefasst
werden können, dann wäre der zur Anklage gebrachte Sachverhalt als mehrfacher
Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) rechtlich zu würdigen. Sollte das erkennende
Gericht in diesem Fall zum Schluss kommen, dass der Zwang, welcher der
Beschuldigte teilweise (auch) anwendete, um sich (zunächst) überhaupt die
Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Vermögenswerte zu verschaffen, während der
eigentlichen Vermögensverschiebung nicht aufrechterhalten wurde, so ist der
Sachverhalt diesbezüglich als (mehrfache) räuberische Erpressung (Art. 156
Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB),
subevtl. als (mehrfache) Nötigung (Art. 181 StGB) in echter Realkonkurrenz mit
(mehrfachem) Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und/oder (mehrfachem)
betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB)
rechtlich zu würdigen.
Freiheitsberaubung
und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB) (Anklageschrift
Ziffer 2)
begangen
in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. um 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. um
01:18 Uhr, in [Ort 1] in der E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach
[Ort 2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...], und anderswo, z.N. von A.___, indem
der Beschuldigte den Geschädigten zunächst unrechtmässig festnahm (und gefangen
hielt) und den Geschädigten daraufhin durch Gewalt und Drohung entführte.
Konkret
begab sich der Beschuldigte um ca. 22:00 Uhr zu seinem ehemaligen Arbeitsort,
der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG angestellte Geschädigte im
Bereich des Vorraums zu den Garderoben und des Empfangs im Begriff war, die
Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der Beschuldigte
vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und schubste ihn
zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte forderte A.___ auf,
ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG zu geben.
Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem Beschuldigten
den entsprechenden Schlüssel, wobei sich am entsprechenden Schlüsselbund auch
der Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___
AG befindet, befand. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum, in
welchem er sich mit A.___ befand, von innen. Der Beschuldigte packte den
Geschädigten mit einer Hand am Oberarm und führte den Geschädigten in dieser
Position zu den Garderoben. Nachdem der Geschädigte auf Aufforderung des
Beschuldigten hin sich auf den Boden gesetzt hatte und diesem diverse
Gegenstände und PIN-Codes ausgehändigt bzw. bekannt gegeben hatte, befahl der
Beschuldigte dem Geschädigten, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, worauf
der Beschuldigte zunächst die Hände bzw. Arme des Geschädigten mit zwei
Kabelbindern oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten
die Schuhe ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw. Beine mit zwei
Kabelbindern oberhalb der Fussknöchel. Sodann schleifte der Beschuldigte den
auf dem Boden liegenden Geschädigten in die Frauengarderobe, wo er ein Badetuch
zerschnitt, dieses dem Geschädigten als Knebel in den Mund steckte und mit
schwarzem Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel wiederholt
verrutschte, klebte der Beschuldigte dem Geschädigten den Mund mit schwarzem
Klebeband zu.
Anschliessend
entfernte sich der Beschuldigte vom Geschädigten und liess den geknebelten und
gefesselten Geschädigten in der Frauengarderobe zurück, worauf der Beschuldigte
die E.___ AG verliess. Nach mehr als einer Stunde kehrte der Beschuldigte
schliesslich zur E.___ AG zurück und ging für kurze Zeit in die Frauengarderobe
zum Geschädigten, bevor er die E.___ AG abermals verliess und den nach wie vor
geknebelten und gefesselten Geschädigten erneut alleine zurückliess.
Nachdem
der Beschuldigte schliesslich um ca. 00:35 Uhr zur E.___ AG zurückgekehrt war,
begab er sich in die Frauengarderobe und entfernte die Kabelbinder an den
Knöcheln des Geschädigten. Zudem half der Beschuldigte dem Geschädigten, seine
Schuhe anzuziehen, worauf der Beschuldigte die E.___ AG zusammen mit dem
Geschädigten verliess und vor diesem zum (vom Beschuldigten) mitgeführten
Personenwagen, […], Kontrollschilder […], lief. Der Beschuldigte öffnete
daraufhin die hintere Autotür auf der Fahrerseite und liess den Geschädigten
fahrerseitig auf der Rückbank einsteigen, worauf der Beschuldigte die Autotür
schloss, ebenfalls in den Personenwagen einstieg und in Richtung [Ort 2]
losfuhr. Nach einigen zurückgelegten Metern verlangte der Beschuldigte vom Geschädigten,
sich auf der Rückbank hinzulegen, damit man ihn von aussen nicht sehen konnte.
Beim Parkplatz des [...] angekommen, brachte der Beschuldigte den Wagen
zunächst zum Stillstand, stieg aus, entfernte sich vom Wagen, kehrte zurück,
legte mit dem Wagen einige Meter auf dem Parkplatz zurück, stieg abermals aus
und entfernte sich nochmals vom Wagen. In dieser Zeit gelang es dem an den
Händen nach wie vor gefesselten und geknebelten Geschädigten, sich von den
Kabelbindern an den Handgelenken bzw. vom Kabelbinder am rechten Handgelenk zu
befreien, den Wagen durch die Beifahrertür zu verlassen und nach [Ort 2] ins
Dorf zu fliehen.
Drohung
(Art. 180 Abs. 1 StGB) (Anklageschrift Ziffer 3)
begangen
am 25. Mai 2017, ca. zwischen 00:45 Uhr (= Zeitpunkt der Abfahrt von [Ort 1] in
Richtung [Ort 2]) und 01:18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2]
sowie in [Ort 2], z.N. von A.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten durch
schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzte.
Konkret
fragte der (nach wie vor) mit Kabelbindern an den Handgelenken gefesselte
Geschädigte, dessen Klebeband, mit welchem der Beschuldigte dem Geschädigten
zuvor den Mund verklebt hatte, in der Zwischenzeit feucht geworden war und
nicht mehr vollständig klebte, wodurch es dem Geschädigten möglich war, zu
sprechen, den Beschuldigten, kurz nachdem der Geschädigte das Ortsschild [Ort
2] gesehen hatte, ob der Beschuldigte ihn umbringen wolle, worauf der
Beschuldigte dem Geschädigten antwortete, dass er (d.h. der Geschädigte) dies
alleine tun werde, wodurch der Geschädigte, bedingt durch die Vorgeschichte
(vgl. Ziff. 1 und 2), in Angst und Schrecken versetzt wurde.
Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB) (Anklageschrift Ziffer 4)
begangen
in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr,
in [Ort 1], E.___ AG, z.N. der E.___ AG, v.d. J.___, indem der Beschuldigte
trotz bestehenden und ihm durch J.___ telefonisch eröffneten Hausverbots
unrechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG eindrang und darin
verweilte.
1.2
Die Vorinstanz erachtete als
erwiesen, dass sich der Sachverhalt grösstenteils so verwirklicht habe, wie ihn
A.___ bereits in seiner ersten Einvernahme geschildert hatte. Sie bestätigte
den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt weitgehend als erstellt,
wobei sie mangels Beweisen als nicht erstellt erachtete, dass der Beschuldigte
in die Wohnung von A.___ eingedrungen sei und dort Bargeld und einen Kopfhörer
entwendet habe, sowie dass er in der E.___ AG einen Datenträger für Video/DVD entwendet
habe (wobei der Datenträger nicht separat abgehandelt wurde).
1.3
Der Beschuldigte verlangt einen
Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Er bestreitet den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt weitgehend.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
gehen die Aussagen von B.___ und A.___ in weiten Teilen auseinander.
Unbestritten ist einzig, dass der Beschuldigte sich am Abend des 24. Mai
2017.
zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr mit A.___ getroffen hat, er die Bankomatbezüge
getätigt hat, er A.___ nach [Ort 2] (umstritten, ob Dorf oder [Parkplatz])
gefahren hat und danach von [Ort 2] direkt nach Hause, nach [Ort 4], gefahren
ist.
Nachfolgend sind die wesentlichen
Aussagen der Verfahrensbeteiligten und der Auskunftspersonen sowie die objektiven
Beweismittel und weiteren Indizien (soweit für den bestrittenen Sachverhalt
relevant) darzulegen und im Anschluss daran zu würdigen.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel
bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als
Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich
der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden
wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von
ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3. Aussagen von Verfahrensbeteiligten und
Auskunftspersonen
3.1. Aussagen von A.___
A.___ hat am 25. Mai 2017 im
Wesentlichen ausgesagt, er habe am Vorabend um ca. 22:00 Uhr das
Licht in der Firma gelöscht und alles abgeschlossen. Beim Eingang sei B.___
plötzlich vor ihm gestanden und habe ihn mit seinen Händen gegen seinen
Brustkorb nach hinten weggestossen. B.___ habe von ihm den Schlüssel vom
Geschäft verlangt, er (A.___) habe ihm (B.___) diesen übergeben und B.___ habe
die Haupteingangstüre von innen abgeschlossen. B.___ sei extrem sauer und
«hässig» gewesen. Er habe ihn (A.___) am Arm gepackt und sei mit ihm weiter
nach hinten zu den Garderoben gelaufen. Dort habe er ihm die Hände auf dem
Rücken und nach dem Ausziehen der Schuhe die Beine gefesselt. Mit der Hand habe
B.___ ihn am Boden entlang zur Frauengarderobe gezogen, wie einen Abfallsack.
Er habe von ihm das Natel und sein Portemonnaie gewollt und später nach dem
PIN-Code der Geschäftskarte und seiner eigenen Karte sowie dem Code vom Tresor gefragt.
Er habe ihm das alles gegeben. Der Beschuldigte habe ihm auch den Mund
gefesselt. Zuerst habe der Beschuldigte ein Badetuch genommen, das schon dort
gewesen sei und es mit einem Messer zerschnitten, ihm um den Kopf gelegt und
das Klebeband darum gemacht. Das habe aber nicht wirklich gehalten und der
Beschuldigte habe ihm dann direkt Klebeband über den Mund geklebt. Dann sei B.___
gegangen. Er (A.___) sei dort etwa eine Stunde lang alleine gewesen. B.___ sei
längere Zeit nicht da gewesen. Dann sei er wiedergekommen und habe hörbar am
Terminal herumgedrückt und beim Snackautomaten das Geld herausgenommen. Er (A.___)
habe viel gehört, aber nicht gewusst, was der Beschuldigte alles gemacht habe. B.___
sei dann wieder mit seinem Natel zu ihm gekommen und habe ein Foto damit
gemacht. Er sei dann wieder weg und er habe ihn nicht mehr gehört. Er habe sich
überlegt, ob er flüchten könnte, aber er habe Angst gehabt, weil B.___ ihm
zuvor gesagt hätte, er solle keinen Blödsinn machen, da er sonst sehen würde,
was passiere. Später sei der Beschuldigte wiedergekommen und habe mit einem
Messer die Kabelbinder an den Füssen geschnitten und ihm geholfen, die Schuhe
anzuziehen. Sie seien dann nach draussen zum Auto gegangen. Er habe hinten
einsteigen und sich hinlegen müssen. Als er das Strassenschild "[…]"
gesehen habe, habe er ungefähr gewusst, wo es hingehe. B.___ habe irgendwo
angehalten und sei ausgestiegen und er habe gesehen, dass B.___ sein Natel
zweimal zu Boden geschmissen habe. Da habe er gewusst, dass es aus sei. Er habe
dann noch das Schild "[Ort 2]" gesehen. Er habe B.___ in [Ort 2]
gefragt, ob er ihn umbringen wolle und dieser habe geantwortet, dass er (A.___)
das selber machen würde. Beim Parkplatz sei B.___ ausgestiegen, habe das das
Auto abgesperrt und sei zu den Bäumen gegangen. Nach einem Umparkieren des
Autos sei B.___ dann längere Zeit draussen gewesen. Er (A.___) habe nicht
sterben wollen und es dann geschafft, irgendwie die Kabelbinder an seinen
Händen rauszureissen. Er habe über die Beifahrertür flüchten können und sei die
ganze Strecke nach unten gerannt. Beim zweiten Haus habe er Licht gesehen und
habe beim Zaun um Hilfe gerufen, weil ihn jemand umbringen wolle, und dass er
Angst habe. Er habe erzählt, was passiert sei, und der Mann habe die Polizei
angerufen (AS 585 ff.).
In den nachfolgenden Befragungen
bestätigte er weitgehend die zuvor gemachten Aussagen und präzisierte nur
einzelne Punkte. Soweit relevant wird darauf in der Beweiswürdigung näher
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Einvernahmeprotokolle in den Akten (AS 596
ff., AS 635 ff. und AS 1603 ff.) verwiesen.
Vor dem Berufungsgericht verwies A.___ grundsätzlich
auf seine bisherigen Aussagen. Teilweise konnte er die Fragen infolge
Zeitablaufs nicht mehr beantworten (bspw. die Frage, wie viel Zeit zwischen dem
Schubsen des Beschuldigten und seiner Fesselung vergangen oder wie genau er mit
den Kabelbindern an den Füssen gefesselt gewesen sei), andere Fragen bestätigte
er ausdrücklich (bspw., dass die Kopfhörer tatsächlich auf dem Tisch gelegen
hätten oder dass der Beschuldigte das Bargeld aus der Wohnung genommen habe,
wobei auch die angegebenen Beträge stimmen würden). Auf den Befreiungsvorgang
angesprochen, gab A.___ zu Protokoll, es sei im Auto passiert, in [Ort 2], als
sie auf dem Parkplatz gewesen seien. Er sei auf dem Hintersitz gesessen. Weil
er gedacht habe, dass er (B.___) wieder ins Auto wolle, habe er die Möglichkeit
genutzt, um die Hände auseinanderzudrücken bzw. zu ziehen. Die Hände seien auf
dem Rücken, die Beine schon befreit gewesen. Und dann sei er zur Beifahrertüre
raus. Auf den Vorgang in der E.___ AG angesprochen führte er aus, B.___ habe
Drohungen angewendet. Als er (B.___) von ihm (A.___) verlangt habe, dass er ihm
die Bankkarte und die Passwörter gebe, habe er sie ihm zuerst nicht geben
wollen. Dann sei er (B.___) aufgestanden und das habe für ihn (A.___)
geheissen, dass er ihn schlagen wolle. Dann habe er (A.___) ihm das automatisch
gegeben. Er habe flüchten, rauslaufen wollen. Aber B.___ habe ihn gehalten, so
dass er nicht habe weglaufen können. Er habe schon ziemlich Angst gehabt, dass
er geschlagen werde oder sonst etwas passiere. Deshalb habe er die Option, sich
körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren, gleich wieder weggestrichen.
3.2. Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat stets bestritten,
die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen zu haben. In seiner ersten
Einvernahme vom 25. Mai 2017 sagte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe sich am 24. Mai 2017 mit A.___
auf dem Parkplatz der E.___ AG getroffen. A.___ habe sich bei ihm «für das
ganze Theater und den Stress» entschuldigt. Er habe ihm gesagt, dass er einen
neuen Job suche, da er von seiner Schwester und seinem Schwager, welcher der
Chef der E.___ AG sei, schikaniert und wie der letzte Dreck behandelt werde.
Andere alte Kollegen wüssten das auch. A.___ habe keinen Bock mehr gehabt, da
zu arbeiten. Er habe seine Hilfe gewollt, dort wegzukommen. Er habe ihm den
Gefallen gemacht und für ihn Geld bei der Bank geholt. A.___ sei dabei gewesen,
er sei im Auto gesessen. Für die Geldbezüge habe er von ihm CHF 500.00
erhalten. A.___ habe ihn dann gebeten, ihn nach [Ort 2] Dorf zu einem Kollegen
zu fahren. Das habe er gemacht und ihn in [Ort 2] Dorf herausgelassen. Danach
sei er nach Hause, nach [Ort 4], gefahren. Er sei nicht zum [Parkplatz]
gefahren. Auf Frage zu den einzelnen sichergestellten Gegenständen in seinem
Fahrzeug bestätigte der Beschuldigte, das Navi der Marke Mio habe A.___ im Auto
vergessen, die Gelder seien seine Ersparnisse, die Euro habe er Anfang Woche
gewechselt, es könne gut sein, dass die drei Kabelbinder im Auto gelegen seien,
er habe immer Werkzeug im Auto (AS 806 ff.).
Auf die Aussagen des Beschuldigten in
den weiteren Einvernahmen wird, soweit relevant, in der Beweiswürdigung
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Einvernahmeprotokolle in den Akten (AS 804 ff.,
AS 434 bis AS 564, AS 633 ff., AS 565 ff., AS 569 ff.
und AS 1612 ff.) verwiesen.
An der Berufungsverhandlung vom 26. Mai
2023 bestätigte der Beschuldigte seine vorgängig gemachten Aussagen und führte
zur Sache im Wesentlichen aus, die gegen ihn gemachten Vorhalte seien falsch.
Er habe an jenem Abend mit dem Privatkläger abgemacht vor der E.___ AG. Es sei
schon länger im Gespräch gewesen, dass er (der Privatkläger) keine Lust mehr
habe, in der E.___ AG zu arbeiten. Er habe etwas Anderes machen, d.h. an jenem
Abend einen Schlussstrich ziehen und weggehen wollen. Er (der Beschuldigte)
habe ihn unterstützt und ihm geholfen. Er habe ihn zu einem Kollegen gefahren
nach [Ort 2] ins Dorf. Sie hätten noch Rache nehmen wollen an J.___, weil
dieser den Privatkläger schikaniert habe. Der Privatkläger habe gesagt: «Komm
wir gehen Geld holen, wir machen Hälfte Hälfte.». Das habe ihm gepasst, weil er
ohnehin vorgehabt habe, [ins Ausland] zu gehen. Als er den Privatkläger bei
dessen Kollegen abgesetzt habe, habe dieser seine Sporttasche und das
Navigationsgerät aus dem Geschäftsauto dabei gehabt. Dass die Polizei weder in [Ort
2] noch auf der Zufahrtsstrasse eine Jacke oder eine Tasche habe finden können,
könne er sich nicht erklären. Er wisse auch nicht, wie die Geschäftskarte, die
er dem Privatkläger nach deren Gebrauch wieder zurückgegeben habe, in seine
Effekten gekommen sei. Als der Privatkläger ausgestiegen sei, habe er das Tuch
mit den Klebestreifen noch nicht um den Hals gehabt. Die EUR 7'000.00, die in
seinem Auto sichergestellt worden seien, habe er dabei gehabt, weil er in [im
Ausland] gewohnt und gearbeitet habe. Ob sein Bruder ihm mit Zahlen helfen
könne, habe er gefragt, weil er sein Geld mit [ins Ausland] habe nehmen wollen,
damit er dort ein vernünftiges Startkapital habe. Die Säcke mit Geld, die in
seinem Auto gefunden worden seien, seien dort gewesen, weil er Münz sammle, und
er ja [ins Ausland] habe fahren wollen. Er sei auf der Reise gewesen, als er
von der Polizei angehalten worden sei.
3.3. Aussage der Mutter des
Beschuldigten, C.___ (Auskunftsperson)
Die Mutter des Beschuldigten bestätigte,
dass die finanzielle Lage des Beschuldigten immer mehr oder weniger schlecht
gewesen sei. Er habe bei der E.___ AG gearbeitet, dort sei es ihm wohl eher
besser gegangen. Die Vermieterin habe gesagt, dass er die Wohnungsmiete immer
beglichen habe. Für den Grillabend, das Abschiedsfest, habe B.___ aber dann
kein Geld gehabt. Er sei mit K.___ (dem Bruder des Beschuldigten) zusammen einkaufen
gegangen. K.___ habe darauf gemeint, dass es mit B.___ immer das Gleiche sei,
er habe wieder einmal kein Geld gehabt (AS 617,
Frage 10).
3.4. Aussage von L.___ (Auskunftsperson)
Anlässlich der Einvernahme vom 20.
September 2017 erklärte L.___, er habe den Beschuldigten an dem Tag kennen
gelernt, als er Anfang April 2017 in der E.___ AG angefangen habe zu arbeiten.
Sie hätten sich angefreundet und auch zusammen geredet (AS 621 f., Fragen 2-5).
Auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation
bestätigte L.___, dass der Beschuldigte ziemlich Streit mit A.___ gehabt habe
und deswegen habe abchecken wollen, ob dieser da sei, um einem Konflikt aus dem
Weg zu gehen (AS 622, Frage 11).
Auf die Frage, ob er beschreiben könne,
wie das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und A.___ gewesen sei, erklärte
er, es sei angespannt gewesen, man habe die beiden nicht in einem Raum lassen
können, ohne dass sie angefangen hätten, zu streiten (AS 626, Frage 39).
Weiter bestätigte L.___, dass der
Beschuldigte ihm bestätigt habe, dass er (zur Tatzeit) bei seinem Vater oder
Bruder gewesen sei und er somit einen Zeugen habe, der bestätigen könne, um
diese Uhrzeit gar nicht dort gewesen sein zu können (AS 627, Fragen 47 und 50).
Auf Vorhalt der Telefonauswertung,
gemäss welcher der Beschuldigte L.___ CHF 20.00 ausgeliehen hatte, er diese am
21. Mai 2017 zurückverlangte und er für dieses Geld extra von Basel nach
Solothurn gefahren sei, führte L.___ aus, das könne schon sein, dass der
Beschuldigte ihm Geld ausgeliehen habe. Er sei an jenem Wochenende in [Ort 5]
bei seiner Freundin gewesen. Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, weshalb es
so wichtig gewesen sei, dass er die CHF 20.00 zurückerhalte und dafür extra
nach [Ort 5] komme (AS 630, Fragen 73-77).
4. Objektive Beweismittel
4.1. Grenzübertritte
Der Beschuldigte reiste am 24. Mai 2017
um 21:36:26 Uhr beim Grenzübergang […] (Richtung Inbound) in die Schweiz ein
(AS 142). Am 25. Mai 2017 um 02:08:57 Uhr hat er die Schweiz beim selben
Grenzübergang (Richtung Outbound) wieder verlassen (AS 143).
4.2. Bankomatbezüge
Am 24. Mai 2017 wurden um 22:59 Uhr vom
Jugendkonto von A.___ bei der F.___ CHF 2'730.00 abgehoben. Um 23:00 Uhr
wurden vom Kontokorrentkonto der E.___ AG CHF 500.00 abgehoben. Um 23:04 Uhr
wurden am selben Bankomaten vom letztgenannten Konto CHF 2'480.00 bezogen.
Schliesslich erfolgte am 25. Mai 2017 um 00:30 Uhr bei der G.___ ein
Bargeldbezug von CHF 1'800.00, ebenfalls ab dem Kontokorrentkonto der E.___
AG. Der Beschuldigte wurde bei sämtlichen Bargeldbezügen bei den F.___ und G.___
gefilmt (AS 081 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor,
dass der Beschuldigte beim ersten Bezug CHF 10'000.00 abheben wollte. Aufgrund
des ungenügenden Kontostandes konnte er jedoch lediglich CHF 2'730.00
beziehen. Auch beim dritten Bezug (CHF 2'480.00 vom Kontokorrentkonto der E.___
AG) wollte der Beschuldigte ursprünglich CHF 4'200.00 beziehen, was
wiederum aufgrund des Kontostandes nicht möglich war. Bei der G.___ in [Ort 3]
wurden zuerst CHF 3'000.00 eingegeben. Schliesslich konnten am 25. Mai
2017 um 00:30 Uhr jedoch nur CHF 1'800.00 abgehoben werden (AS 082 ff.).
Der Gesamtbetrag der Bankomatbezüge ab den zwei Konten beträgt CHF 7’510.00.
4.3. DNA-Spuren
Wie die Vorinstanz korrekt aufgezeigt
hat (AS 1790 f.), wurden auf dem Schlüssel für den Erdnussautomaten (AS 510)
im Empfangsbereich der E.___ (AS 198, Spur 17.03419, vgl. auch AS 170 und AS
174), auf dem Klebestreifen des Frotteetuchs, welches A.___ um den Hals
getragen hat und welches ihm erst von der Polizei abgenommen wurde
(AS 198, Spur 17.03310.01 sowie AS 211 ff.), sowie am rechten
Hosenbein von A.___ (AS 198, Spur 17.03312) DNA-Spuren gefunden, welche sich
dem Beschuldigten zuordnen lassen.
Die Polizei hat am 25. Mai 2017 bei
einer Kontrollfahrt auf der Zufahrtsstrasse zum Restaurant [...], d.h. auf dem
Weg zwischen dem Restaurant [...] und dem […] [Ort 2], noch einen Teil eines
schwarzen Klebebandes gefunden (Spur 17.03309.01, Spur 10/41, AS 198 und
205). Darauf konnte als Hauptprofil das Profil von A.___ festgestellt werden.
4.4. Kabelbinder
A.___ hatte bei Ankunft im Garten der
Auskunftsperson M.___ einen Kabelbinder am linken Arm (Ass. 17.03308), der ihm
von diesem abgenommen und der Polizei übergeben wurde. In der E.___ konnten
fünf Kabelbinder (Ass. 17.03413) sichergestellt werden. Im beschlagnahmten
Fahrzeug des Beschuldigten […] wurden im Kofferraum weitere drei Kabelbinder
aufgefunden und beschlagnahmt (AS 243; Ass. 17.05714). Eine Untersuchung hat
ergeben, dass es sich bei den Kabelbindern aus der E.___ AG um einen andern Typ
Kabelbinder handelt. Demgegenüber können die Kabelbinder aus dem Fahrzeug des
Beschuldigten nicht vom Kabelbinder, welcher ab dem linken Arm von A.___
gesichert wurde, unterschieden werden. Diese sind betreffend Farbe, Breite und
Prägung der Nummerierung absolut identisch. Letzterer ist zwar wenige
Millimeter länger als die Kabelbinder aus dem Fahrzeug des Beschuldigten. Dies
ist aber dadurch erklärbar, dass er offensichtlich Verdrehungen unterzogen
worden ist (AS 244; AS 214).
4.5. Fotos der Handgelenke von A.___
Auf den polizeilichen Fotos sind an den
Handgelenken des Geschädigten deutliche Rötungen ersichtlich (AS 252).
4.6. Navigationsgerät im Fahrzeug des
Beschuldigten
Das Navigationsgerät im sichergestellten
Fahrzeug des Beschuldigten zeigt unter den letzten eingegebenen Zielen "G.___,
[…]" sowie "[…] [Ort 2]" (Adresse des [Parkplatz]) an
(AS 230).
4.7. Mobiltelefon des Beschuldigten
Die forensische Auswertung des
Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte am 16. und 20. Mai
2017 im Internet nach "[Parkplatz]" gesucht hat. Er hat an beiden
Tagen den [Parkplatz] sodann auch besucht, da er mit seinem Handy Fotos von der
Umgebung erstellt hat. Am 16. Mai 2017 war der Beschuldigte um 10:58 Uhr beim [Parkplatz]
und am 20. Mai 2017 um 08:02 Uhr (vgl. AS 527, 530 und 533 f.). Auch
in der Tatnacht, d.h. am 24. Mai 2017 um 21:35 Uhr, hat er wiederum bei Google
nach "[Parkplatz]" gesucht.
4.8.
Mobiltelefon von A.___
Eine Analyse des Datenverlaufs und der
Telefonnutzung auf dem Mobiltelefon von A.___ in der Tatnacht ergab, dass das
Mobiltelefon von A.___ nach 22:00 Uhr nicht mehr genutzt worden ist. Es
wurde um 22:02 Uhr noch ein SMS-Eingang registriert. Diese SMS wurde aber nie
geöffnet (vgl. AS 018 und AS 306). Weiter wurde um 22:43:37 Uhr die
Kamera über den Schnellstart geöffnet. Ein Foto wurde allerdings keines gemacht
(vgl. AS 018 und AS 307).
4.9.
Telefonkonversation des Beschuldigten
4.9.1. SMS-Konversation
zwischen dem Beschuldigten und A.___
Zwischen dem 12. April 2017 und dem 21.
Mai 2017 sind keine Kontakte zwischen dem Beschuldigten und A.___ verzeichnet.
Am 21. Mai 2017 (Sonntag) schrieb der Beschuldigte, er komme gleichentags so
gegen 20:00 Uhr – 20:15 Uhr zu A.___, um nochmals zu schauen, ob er alles habe.
Er glaube, ein Nasssauger sei noch da. Er fragt, ob das ok sei und erklärt,
dieser solle aber nicht wieder die Polizei rufen. Das sei echt unnötig, er
könne nicht früher, da er noch unterwegs sei (AS 287). Am Tag darauf schrieb A.___
dem Beschuldigten, dieser habe es gut gemacht, diesmal habe er kein Geld
geklaut vom E.___ AG, gefolgt von einem «hahaha». Darauf fragte der
Beschuldigte, was A.___ von ihm wolle, worauf dieser mit «Sorry gar nix» antwortete
(AS 287). Nach dem 23. Mai 2017 sind keinerlei Kontakte mehr
verzeichnet.
4.9.2. WhatsApp-Konversation zwischen dem
Beschuldigten und L.___
Nachdem der Beschuldigte L.___ am 13.
April 2017 von sich aus mitgeteilt hatte, dass er Hausverbot erhalten habe, wurde
im Zusammenhang mit Besuchen des Beschuldigten mehrfach besprochen, ob A.___ in
der E.___ sei, bzw. dass der Beschuldigte gehen könne, wenn dieser weg bzw.
nicht da sei (AS 276 ff., s. die Konversationen vom 23.04.2017, 30.04.2017,
06.05.2017, 13.05.2017 und 20.05.2017).
Am 23. April 2017 hat L.___ auf die
Frage des Beschuldigten, wie viel er diese Woche in bar eingenommen habe, die
Wocheneinnahmen mit rund CHF 10'000.00 beziffert und ihn darüber
informiert, dass im Safe nichts mehr gelagert werde und die Einnahmen täglich
von A.___ auf die Bank gebracht würden (AS 276, Konversation vom 23.04.2017 ab
18:41 Uhr).
Der Beschuldigte fragte am 21. Mai 2017 L.___,
ob er ihm die CHF 20.00 geben könne, die er ihm mal geliehen habe. Aus dem
Chat geht weiter hervor, dass der Beschuldigte nach [Ort 5] fuhr, um die
CHF 20.00 abzuholen (AS 283, Konversation vom 21.05.2017).
Wie auch die Vorinstanz korrekt
feststellte, hat der Beschuldigte L.___ am 22. Mai 2017 gefragt, ob sie den
Code beim Safe gewechselt hätten (AS 284, Konversation vom 22.05.2017, 05:09
Uhr).
4.9.3. WhatsApp-Konversation
zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder K.___
Am 24. Mai 2017 fragte der Beschuldigte
um 06:48 Uhr per WhatsApp seinen Bruder K.___ an, ob er ihm einen Gefallen tun
und ihm CHF 100.00 leihen könne, weil sein Geld noch nicht da sei und er
gleichentags noch für den nächsten Tag einkaufen sollte (AS 296).
4.9.4. WhatsApp-Konversation
und Telefonate zwischen dem Beschuldigten und H.___
Am 24. Mai 2017, nach 20:00 Uhr, fragte H.___
den Beschuldigten, ob er schon zu Hause sei, worauf dieser mit «noch nicht»
antwortete und bestätigte, dass er so ca. gegen 22:00 Uhr zu Hause sei. Um
23:35 Uhr begann der Beschuldigte eine neue Konversation mit «Hey du», «Tel»,
worauf H.___ antwortete, sie habe gedacht, dass er schon schlafe. Um 02:37 Uhr
des Folgetages, d.h. am 25. Mai 2017, fragte H.___: «Alles gut bei dir???», was
der Beschuldigte bejahte. H.___ fragte weiter: «zu Hause??» und «Arbeit
fertig», was er beides ebenfalls bejahte (AS 289 f.).
Am Morgen des 25. Mai 2017 schrieb H.___
dem Beschuldigten: «Bring ne Million mit» worauf der Beschuldigte sie anrief.
Direkt danach schrieb H.___ «Geil» gefolgt von drei lachenden Smileys.
Am Abend des 25. Mai 2017 bestätigte der
Beschuldigte, zu H.___ zu fahren, und schrieb, er werde unterwegs noch anhalten,
worauf diese antwortete «ok, aber erst raus aus der Schweiz». Der Beschuldigte
schrieb «Ja sicher» worauf H.___ schrieb «Ok mache schnell und dann weg da» (AS
291).
4.10. Kontoauszug des Postkontos des
Beschuldigten
Der Kontoauszug des Beschuldigten zeigt
unregelmässige und in den meisten Monaten bescheidene Einkünfte. Zwischen
November 2015 bis Anfang April 2016 erhielte der Beschuldigte mehrfach
Gutschriften von der Sozialhilfebuchhaltung (AS 363, AS 365, AS 375). Der
ausbezahlte Lohn bei der E.___ AG betrug in den ersten drei Monaten, d.h. von
Dezember 2016 bis Februar 2017, jeweils CHF 1'719.00.00, im März 2017
CHF 2’225.00 und im April wurde einzig ein Betrag von CHF 234.05
überwiesen. Daneben gibt es vereinzelte Gutschriften in dreistelligen
Frankenbeträgen. Per 30. April 2017 wies das Konto einen Saldo von CHF -40.73
und per 31. Mai 2017 ein Saldo von
CHF -70.73 aus (AS 343 ff.).
4.11. Im Fahrzeug des Beschuldigten
sichergestelltes Bargeld
Im Fahrzeug des Beschuldigten wurde eine
grössere Menge Bargeld, insgesamt CHF 2'606.20 und EURO 7'375.00 (zum Kurs
vom 25. Mai 2017 umgerechnet ca. CHF 10'600.00) sichergestellt.
4.12. Im
Fahrzeug des Beschuldigten sichergestelltes Navigationsgerät der Marke Mio
Das im beschlagnahmten Fahrzeug des
Beschuldigten sichergestellte Navigationsgerät der Marke Mio gehört
unbestrittenermassen dem Privatkläger A.___.
4.13. In den Effekten des Beschuldigten
gefundene Bankkarte
In den bei der Auslieferung aus [dem Ausland]
übernommenen Effekten des Beschuldigten befand sich die Bankkarte der E.___ AG
(AS 422, 783).
5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
5.1. Aussagen A.___
In seinen Aussagen schildert A.___ einen
plausiblen Geschehensablauf. Der Detaillierungsgrad der Schilderungen des
Vorfalls durch A.___ wie bspw. der Wahrnehmungen während der Fahrt im Auto
sprechen für einen realen Erlebnishintergrund. Die Aussagen sind in sich
stimmig. Widersprüche sind auch über die Zeit kaum auszumachen und wären
angesichts des turbulenten und unverhofften Geschehens leicht erklärbar.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sind auch seine Aussagen zur Befreiung
von den Kabelbindern nachvollziehbar. Er bestätigte, er habe seine Hände mit
Kraft, mit Druck auseinandergezogen. Dann habe er sie auseinanderreissen können
(AS 1605 f. Rz. 171 ff.). Folglich konnte er es sich zwar nicht
erklären, warum er es geschafft hat, den Vorgang der Befreiung selbst konnte er
trotz der beängstigenden Umstände aber sehr wohl erklären. Die Aussagen sind
insgesamt schlüssig.
Weiter ist auf Seiten des Privatklägers kein
Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten in solch einem Ausmass
unrechtmässig belasten sollte. Vielmehr sind die Aussagen von A.___ frei von
jeglichem Belastungseifer, was ein zentrales Kriterium für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen ist:
-
A.___
sagte aus, er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn womöglich schlagen.
Er relativierte dies aber und bestätigte, dass der Beschuldigte ihn vielleicht
gar nicht habe schlagen wollen, er habe nur das im Kopf gehabt. Er bestätigte weiter,
dass er vom Beschuldigten nie geschlagen worden sei (AS 598, Frage
20 ff., 599, Fragen 32 f., s. diesbezüglich auch die Angaben
anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Beschuldigte ihn nie geschlagen
habe.).
-
Er
erklärte, sich grundsätzlich nicht gewehrt zu haben (AS 586 f., Fragen
4-6).
-
A.___
führte aus, dass er dem Beschuldigten die Schlüssel, das Portemonnaie mit den
Bankkarten und sein Telefon selbst ausgehändigt habe (AS 585);
-
Er
bestätigte, dass der Beschuldigte bei der Schlüsselübergabe keine Gewalt gegen
ihn angewendet habe (AS 637, Frage 17);
-
Er
bestätigte, dass er im entwendeten Portemonnaie zum Glück nicht viel Bargeld
gehabt habe, es habe sich nur Kleingeld darin befunden (AS 589, Frage 32);
-
Er bestätigte,
dass er weder bei ihm (dem Beschuldigten) selbst noch in dessen Auto eine Waffe
gesehen habe. Er verneinte auf explizite Frage auch, mit dem Messer, mit dem
der Beschuldigte die Kabelbinder durchgeschnitten habe, bedroht worden zu sein
(AS 588, Frage 19);
-
Er
führte aus, dass er Mitte Mai auf Anweisung seines Chefs die Polizei gerufen
habe, als B.___ trotz Hausverbot in die E.___ AG gekommen sei. Gleichzeitig
bestätigte er jedoch, dass B.___ nur Putzsachen habe holen wollen, die ihm
gehört hätten (AS 597, Fragen 11 f.);
-
A.___
äusserte sich auf die Frage, dass es in der Garderobe vor der Fesselung die
Möglichkeit einer Flucht gegeben habe, dahingehend, dass er sich einfach nicht
getraut habe. Er wisse nicht, wieso das gewesen sei, er habe Angst gehabt (AS
598, Frage 27).
Die Aussagen von A.___ werden von der
Aussage seines Schwagers, J.___, gestützt. Dieser führte anlässlich der
Einvernahme vom 5. Juni 2017 (AS 606 ff.) aus, A.___ habe ihm erzählt, dass B.___
gekommen sei und ihn in den Raum bzw. die Garderobe gedrängt habe. B.___ habe
ihm dann gesagt, er solle in der Garderobe warten und sei davongelaufen. Er
habe gewartet und als dieser zurückgekommen sei, habe er A.___ mit den Kabelbindern
gefesselt. Er habe den Privatkläger auch gefragt, warum er einfach gewartet
habe, vielleicht sei er im Schockzustand gewesen. Im Nachhinein habe sich A.___
selbst gefragt, warum er einfach gewartet habe. Er bestätigte weiter, A.___
habe ihm gesagt, dass er ab dem Zeitpunkt, als sie Richtung [Ort 2] gefahren seien,
um sein Leben Angst gehabt habe. Er habe gewusst, dass sich dort schon einige
Leute das Leben genommen hätten. Wie der Privatkläger erzählt habe, habe er B.___
auf der Fahrt gefragt, ob er ihn umbringen wolle. B.___ habe ihm dann
geantwortet, dass er das selber machen würde. Er bestätigte weiter, dass A.___
ihm bestätigt habe, er sei gefesselt und geknebelt auf dem Boden gelegen.
Auch der als Auskunftsperson
einvernommene L.___ bestätigte, aus zweiter Hand von einem weiteren Mitarbeiter
der E.___ AG («N.___») telefonisch erfahren zu haben, dass A.___ in der Arena
gefangen und gefesselt worden sei, damit er den Code des Tresors und die
PIN-Codes der Karten herausgebe. A.___ habe gesagt, dass es B.___ gewesen sei
(AS 626, Frage 41).
Der als Auskunftsperson einvernommene M.___
wohnt am Dorfrand in einer Seitenstrasse der [...]. Er sagte am 25. Mai 2017
kurz nach dem Vorfall aus, er sei um ca. 01:17 Uhr mit seinen Nachbarn im
Garten gesessen, als plötzlich ein junger Mann (A.___) vor dem Gartenzaun gewesen
sei. An seinem linken Arm hätten sie einen Kabelbinder gesehen. Am Hals hätten
sie gesehen, dass der Mann ein Klebeband gehabt habe. Der junge Mann habe ihnen
gesagt, dass er Hilfe brauche, dass ihn jemand gefesselt habe. Es wolle ihn
jemand umbringen, welcher früher mit ihm zusammengearbeitet habe. Sie hätten
den Mann in den Garten genommen und die Polizei angerufen. Ca. 2 Minuten
bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten sie ein Motorengeräusch aus Richtung
[...] gehört (AS 077).
A.___ machte somit gegenüber den
Personen, mit welchen er über die Ereignisse sprach, in den wesentlichen
Punkten die gleichen Aussagen wie im Rahmen des Strafverfahrens.
Die Aussagen von A.___ werden
schliesslich – und das ist von erheblicher Bedeutung – auch durch die bereits
erläuterten objektiven Beweismittel (insbesondere die analysierten DNA-Spuren,
Bargeldbezüge, Kabelbinder, die Verletzungen an seinen Handgelenken, Fundorte
von Klebeband, seines Mobiltelefons, des Navigationsgeräts der Marke Mio, des
Bargelds und der Kabelbinder sowie der Auswertung der Mobiltelefone der
Verfahrensbeteiligten) gestützt. So ist auszuführen, dass das Mobiltelefon des
Privatklägers nach 22:00 Uhr keine Nutzung mehr verzeichnete. Der Privatkläger
war während der gesamten Wartezeit nicht ein einziges Mal im Netz, Social Media
etc. Eine erhaltene SMS, Eingang um 22:02 Uhr, wurde nicht gelesen. Ein Foto,
wie dies der Privatkläger schilderte, konnte zwar nicht festgestellt werden,
dagegen ist erstellt, dass um ca. 22:43 Uhr zumindest die Kamera des
Mobiltelefons über den Schnellstart geöffnet wurde (s. detailliert die
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 08.11.2018, AS 033 f.). Als
deutliches Realitätskennzeichen zu werten ist überdies der vom Privatkläger
geschilderte Dialog, er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn töten werde.
Daraufhin habe dieser geantwortet, er (der Privatkläger) werde sich selber
töten.
Folglich erachtet das Gericht die
Aussagen von A.___ als äusserst überzeugend und glaubhaft.
5.2. Aussagen des Beschuldigten
Demgegenüber ist der vom Beschuldigten
geschilderte Geschehensablauf wenig detailliert, unplausibel und nicht
nachvollziehbar; teilweise lässt er sich durch die objektiven Beweismittel klar
widerlegen. So enthalten die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche zu den
objektiven Beweismitteln, zu Angaben anderer Personen und auch Widersprüche in
Bezug auf angebliche Zeitspannen:
-
Der Beschuldigte
will sich mit A.___ bereits bei der per WhatsApp vereinbarten Abholung der
Putzutensilien vom 21. Mai 2017 mündlich auf dessen Wunsch hin für den 24. Mai
2017 zum Reden verabredet haben. Gegenüber H.___ hat er jedoch an jenem Tag per
WhatsApp auf deren Nachfrage bestätigt, er sei so gegen 22:00 Uhr zu Hause. Es
erscheint fraglich, weshalb er ihr dies schreiben sollte, wenn er gemäss seinen
Aussagen ja wusste, dass er sich um diese Zeit mit A.___ verabredet hatte. Auch
die Sticheleien im SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und A.___ am Tag nach
der Abholung der Putzutensilien (22.05.2017) sind nicht vereinbar mit einer
angeblichen Verabredung zum Reden bzw. Entschuldigen. Wie den Aussagen aller
einvernommenen Auskunftspersonen und den aktenkundigen Chatnachrichten
entnommen werden kann, war das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und A.___
nicht gut bzw. äusserst angespannt. L.___ bestätigte, dass es immer wieder zu
Streitigkeiten und Sticheleien unter den beiden gekommen sei und die beiden
nicht in einem Raum gelassen werden konnten (AS 618).
-
Der Beschuldigte
vermag sodann auch nicht aufzuzeigen, was er mit A.___ in der Zeit ab 22:00 Uhr
/ 22:30 Uhr bis 01:30 Uhr, d.h. zwischen der Ankunft auf dem Parkplatz der E.___
AG bis zur Abfahrt von [Ort 2] nach [Ort 4] und damit während rund drei Stunden
besprochen haben will.
-
Auf die Frage, ob A.___
ihm gesagt habe, was er in [Ort 2] beim Kollegen machen wollte bzw. weshalb er
noch zu diesem Kollegen habe gehen wollen, erklärte der Beschuldigte, er sei
heimgefahren. Es interessiere ihn nicht, was A.___ in der Freizeit mache. Er
habe ihm den Gefallen gemacht und ihn dorthin gefahren. Der Rest interessiere
ihn nicht, er sei dann nach Hause gefahren. Doch, vielleicht sei A.___ wieder
nach Hause gefahren und habe das Auto mit irgendwelchen Mitteln übergossen (AS
441, Frage 57). Diese Aussage steht einerseits im Widerspruch zu der vier Tage
später gemachten Aussage vom 24. Juli 2017, worin der Beschuldigte mit
konkreten Inhaltsangaben bestätigte, er (A.___) habe gesagt, er gehe zum
Kollegen, weil dieser ihm (A.___) helfen wolle wegen dem Gehen (AS 476, Fragen
73 ff.). Andererseits lässt die Bemerkung, dass es ihn nicht interessiere,
was A.___ in der Freizeit mache, die knappen Ausführungen zum Treffen und einem
längeren Gespräch mit diesem noch unglaubhafter erscheinen, als sie unter den
gegebenen Umständen ohnehin schon sind.
-
Die auf dem
Schlüssel des Snack-Automaten sichergestellte DNA des Beschuldigten ist – neben
den vorstehend gewürdigten Aussagen von A.___ und den weiteren Indizien (in den
Räumlichkeiten der E.___ AG gefundene Klebebandrolle, Sackmesser des
Beschuldigten, die an L.___ am 22.05.2017 gerichtete Frage, ob sie den Code
beim Safe gewechselt hätten) – ein Beweis dafür, dass der Beschuldigte entgegen
seiner Aussage am 24. Mai 2017 nicht nur auf dem Parkplatz, sondern auch in der
E.___ AG drin gewesen ist (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zu den DNA-Spuren [Urteil DT, S. 9] und zur Frage betreffend den Code des Safes
in der WhatsApp-Konversation [Urteil DT, S. 13]). Die Vorbringen des
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die DNA sei noch von damals,
als er bei der E.___ AG angestellt gewesen sei, ist insbesondere mit Blick
darauf, dass der letzte Arbeitstag des Beschuldigten bereits mehrere Wochen
zurückgelegen hat, unglaubwürdig. Dies würde bedingen, dass in der gesamten
Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte nicht mehr in der E.___ AG gearbeitet
hat, niemand mehr den Schlüssel berührt hat, was doch äusserst lebensfremd
anmutet.
-
Der Beschuldigte hat
zu Beginn des Verfahrens jeweils ausgesagt, A.___ sei noch eine Jacke und ein
Navigationsgerät holen gegangen, bevor sie zusammen vom Parkplatz der E.___ AG
in Richtung [Ort 2] losgefahren seien (vgl. bspw. AS 436 Frage 4; AS 441
Frage 55). A.___ habe nach den durch ihn vorgenommenen Bankomatbezügen die
Bankkarten wieder ins Portemonnaie und das Geld in die Jackeninnentasche gelegt
(AS 449, Frage 129 f.). Später im Verfahren und auch anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, dass der
Geschädigte eine Tasche und das Navigationsgerät geholt habe (AS 1621
Rz 391 ff.). Von einer Jacke war überhaupt nicht mehr die Rede. Tatsache
ist: A.___ hatte bei Ankunft der Polizei in [Ort 2] weder eine Jacke noch eine
Tasche bei sich. Die Polizei hat die Zufahrtsstrasse abgefahren. Dabei konnte
sie einzig das Stück Klebeband sicherstellen, auf dem die DNA von A.___
festgestellt werden konnte. Eine Jacke oder eine Tasche wurde nicht gefunden. Ebensowenig
konnte ein Frottetuch gefunden werden, welches der Privatkläger gemäss Angaben
anlässlich der Berufungsverhandlung bereits im Auto mit sich geführt haben
soll. Trotz dieser Tatsache bestätigte der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung seine bisherigen Angaben. Dass die Karten bei seiner
Anhaltung jedoch bei ihm (dem Beschuldigten) und nicht beim Privatkläger
sichergestellt werden konnten, konnte er sich dagegen nicht erklären.
-
Weiter vermochte,
wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, der Beschuldigte nicht zu
erklären, weshalb A.___ ihn mit den Bankomatbezügen nicht nur vom Geschäftskonto,
sondern auch von seinem eigenen Privatkonto beauftragen sollte. Es kann daher
auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu [Urteil DT, S. 10] verwiesen werden.
-
Der Beschuldigte
konnte wesentliche Fragen insbesondere zu den zeitlichen Gegebenheiten nicht
beantworten. Er hat Fragen zum Tatgeschehen oftmals kurz und knapp beantwortet,
währenddessen er Unwesentliches ausführlich schilderte (vgl. bspw. AS 478
a.F. 89). Ebenso verstrickte sich der Beschuldigte weiter in Widersprüche, wenn
er anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, er habe für seine
angebliche Beteiligung an den Bankbezügen nicht nur CHF 500.00, sondern
die Hälfte der gesamten Bezüge erhalten – nur um – auf diesen Widerspruch
angesprochen – auszuführen, er könne sich infolge Zeitablaufs doch nicht mehr
an die Fakten erinnern. Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die
Aussagen des Beschuldigten während des Verfahrens änderten und nicht immer
konstant waren. An seinen Anteil an der Beute müsste sich der Beschuldigte auf
jeden Fall erinnern können.
-
Die Aussage des
Beschuldigten, wonach er A.___ auf seinen Wunsch hin nach [Ort 2] Dorf zu einem
Kollegen gefahren haben will, stehen nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen
von A.___ und der Auskunftsperson M.___, der bestätigte, ca. 2 Minuten vor
Eintreffen der Polizei, d.h. um ca. 01:17 Uhr, ein Motorengeräusch aus Richtung
[...] gehört zu haben (AS 077), sondern auch zu den objektiven Beweismitteln.
So vermag der Beschuldigte nicht zu erklären, weshalb er am 24. Mai 2017 um 21:35
Uhr, d.h. vor dem Treffen mit A.___, bei Google nach «[Parkplatz]» gesucht hat
und auch im Navigationsgerät in seinem Fahrzeug unter letzte Ziele die Adresse
des Restaurants [...] eingegeben war. Dazu und zu den weiteren Beweismitteln
wie der DNA des Beschuldigten auf dem Klebestreifen des Frotteetuchs, welches A.___
bei Eintreffen der Polizei um seinen Hals hatte, und die Kabelbinder aus dem
Fahrzeug, die mit demjenigen am Arm von A.___ übereinstimmen, kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S. 9 f. und 11 f.)
verwiesen werden.
-
Der Beschuldigte
führte aus, er habe über rund EUR 7'000.00 und CHF 3'000.00 im Auto gehabt,
zudem noch Säcklein mit (ungefähr gleich grossen) Münzstücken. Dieses Geld habe
er gespart, um sich einen guten Start in [in Ausland] ermöglichen zu können.
Aktenkundig ist jedoch auch, dass der Beschuldigte einerseits seinen Bruder um
CHF 100.00 anfragen musste, konkret ob dieser ihm die Einkäufe für sein
Abschiedsfest bezahlen könne, und andererseits der Beschuldigte kurz vor der
Tat einzig wegen CHF 20.00 nach Solothurn gefahren ist. Die Herkunft der im
Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Gelder sind damit nicht belegt.
-
Das Mobiltelefon des
Privatklägers wurde auf der Strasse gefunden. Es lag einige Zeit im Regen.
Vorgängig wurde es durch den Beschuldigten zerstört. Aufgrund dieses Zustands
konnten auf dem Gerät selbst keine DNA-Spuren mehr sichergestellt werden, auch
nicht solche des Privatklägers. Das Argument, es seien auf dem Gerät keine
Spuren sichergestellt worden, vermag demnach den Beschuldigten nicht zu
entlasten.
Auch die über das bereits Gesagte
hinausgehenden Einwände des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung
vermögen nicht, ein klares Bild der Geschehnisse aufzuzeigen, welches die
Darstellungen des Privatklägers widerlegen könnte:
-
Nach Ansicht des
Beschuldigten seien in seinem Fahrzeug keine Spuren des Privatklägers
sichergestellt worden. Dem Spurenbericht der Polizei Kanton Solothurn vom
12.10.2017 ist jedoch zu entnehmen, dass im Fahrzeug des Beschuldigten sehr wohl
DNA- und Mikrospuren gesichert werden konnten (AS 197). Mangels Relevanz
im Verfahren – die Anwesenheit des Privatklägers im Fahrzeug des Beschuldigten
war schliesslich zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Partei bestritten – wurden
diese Spuren jedoch nicht ausgewertet (s. Abgleich in AS 198). Das Fehlen einer
konkreten (vielmehr ausgewerteten) Spur des Privatklägers im Fahrzeug des
Beschuldigten vermag demnach nichts zu dessen Gunsten beizutragen.
-
Gemäss dem
Beschuldigten seien bei ihm im Auto trotz angeblicher Befreiung des
Privatklägers keine Kabelbinder gefunden worden. Hier ist festzustellen, dass
der Beschuldigte gemäss vorliegender Aktenlage und auch gemäss dessen eigenen
Angaben durch das Telefonat seines Kollegen bereits am 25. Mai 2017 über die ihm
gemachten Vorwürfe Bescheid wusste. Ihm blieb damit genügend Zeit, den zweiten
Kabelbinder – sofern dieser überhaupt im Auto verblieb und nicht auf der
Zufahrtsstrasse verloren ging – aus dem Auto zu entfernen. Das Fehlen des
zweiten Kabelbinders vermag damit ebenfalls nicht, den Beschuldigten zu
entlasten.
-
Der Beschuldigte
bringt vor, dass er – sollte sich die Tat tatsächlich so ereignet haben, wie
angegeben – sicher nicht mehr in die Schweiz zurückgereist wäre, um an einem
Abschiedsfest mit seiner Familie teilzunehmen. Der Beschuldigte hatte jedoch
vor, nach [im Ausland] auszuwandern. Die Vorbereitungen zum Abschiedsfest waren
bereits abgeschlossen, die entsprechenden Einkäufe getätigt. Der Beschuldigte
fühlte sich sicher, hatte er doch – von seinem Kollegen am Telefon auf die ihm
gemachten Vorhalte angesprochen – wahrheitswidrig angegeben, über ein Alibi zu verfügen
(s. diesbezüglich detailliert die Einvernahme von L.___ vom 20.09.2017, AS 620
ff.). Auch hier greift die Argumentation des Beschuldigten zu kurz.
-
Der Beschuldigte
verweist darauf, dass sich lediglich am rechten Hosenbein des Privatklägers
DNA-Spuren von ihm hätten sicherstellen lassen bzw. dass, wenn der Beschuldigte
den Privatkläger tatsächlich an den Füssen gefesselt hätte, an beiden
Hosenbeinen DNA hätte sichergestellt werden müssen. Wie und weshalb aber
überhaupt DNA an ein Hosenbein des Privatklägers gelangen konnte, lässt er
unbegründet.
-
Der Beschuldigte
bringt weiter vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass jemand im Navigationsgerät
eine Zieladresse eingebe, auch wenn er einen ortskundigen Sitznachbarn im Auto
habe. Die Ergebnisse der Auswertung des Navigationsgeräts seien damit nicht
massgebend. Dies stimmt jedoch nur zum Teil. Es ist tatsächlich nicht
ausgeschlossen, dass jemand eine Adresse ins Navigationsgerät eingibt, obwohl
er einen ortskundigen Beifahrer hätte – dabei wäre jedoch anzunehmen, dass der
Fahrer die korrekte Zieladresse eingibt (i.c. [Ort 2] Dorf) und nicht einen
Ort, welcher noch ein gewisses Stück davon weit entfernt liegt (i.c. [Ort 2
Parkplatz]). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen des
Privatklägers in seiner Replik abzustellen. Nicht zuletzt auch, weil nicht
unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beschuldigte vor der Tat, konkret um
21:35 Uhr, zum wiederholten Mal nach dem [Parkplatz] gegoogelt hat.
Diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
-
Der Beschuldigte
meint, es sei unglaubwürdig, wenn der Privatkläger nach seiner Befreiung
versucht habe, über die Beifahrertür auszusteigen. Sowohl der Privatkläger wie
aber auch der Beschuldigte haben dem entgegenstehend im Verlauf des Verfahrens jedoch
zu Protokoll gegeben, dass beim Fahrzeug des Beschuldigten bei den hinteren
Türen die Kindersicherung eingeschaltet war (bspw. AS 474 Fragen 56 ff. und AS
644 Frage 84). Auch dies spricht vielmehr zu Gunsten des Privatklägers und
nicht zu Gunsten des Beschuldigten: Wie hätte der Privatkläger von der
eingeschalteten Kindersicherung an den Türen wissen wollen, wenn er doch – wie
dies der Beschuldigte glaubhaft zu machen versucht – bei der Fahrt zum Kollegen
des Privatklägers auf dem Beifahrersitz gesessen hätte?
-
Der Beschuldigte
habe einzig deshalb mehrfach versucht, Gelder ab dem Konto des Privatklägers
abzuheben, weil dieser nicht genau gewusst habe, wie viel Geld sich auf seinem Konto
befinde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2017
konnte der Privatkläger jedoch ungefähr benennen, wie viel Geld sich auf dem
Konto befand (AS 590 Frage 47). Zudem ist auf die Angaben des Privatklägers in
seiner Replik anlässlich der Berufungsverhandlung abzustellen: Der Privatkläger
war im Tatzeitpunkt erst 22 Jahre alt und verdiente in der E.___ AG
sicherlich nicht über alle Massen. Es ist zu erwarten, dass man in diesem
Lebensabschnitt sehr wohl über seine (bescheidenen) finanziellen Verhältnisse
Bescheid weiss. Jedenfalls wusste er, dass sich keine CHF 10'000.00 auf
seinem Konto befinden. Dass der Beschuldigte zunächst versuchte, eben jenen
viel zu hohen Betrag abzuheben, spricht denn auch vielmehr dafür, dass er sich
mit dem Privatkläger gar nicht über den sich auf dessen Konto befindlichen
Betrag unterhalten hat.
-
Der Beschuldigte
verfügte entgegen seinen Ausführungen sehr wohl über ein Motiv für das vom
Privatkläger geschilderte Verhalten: Der Beschuldigte lag bereits seit Längerem
im Streit mit dem Privatkläger. L.___ führte diesbezüglich aus, man habe die
beiden nicht alleine in einem Raum lassen können, ohne dass sie angefangen
hätten, zu streiten. Weiter hegte der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger
einen Groll. Dieser habe – seiner Ansicht nach – einmal in die Kasse der E.___
AG gegriffen, ohne dass etwas passiert sei. Dies, obwohl er auf Video
aufgezeichnet worden sei. Ihm selber (dem Beschuldigten) sei ebenfalls
vorgeworfen worden, er habe sich bei der E.___ AG bedient, und es wurden ihm
Lohnabzüge gemacht. Der Handyauswertung sind diesbezügliche Sticheleien des
Privatklägers zu entnehmen. Dass er dem Privatkläger nun lediglich bei seiner
Rache an J.___ habe helfen wollen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu
überzeugen.
Insgesamt erscheinen die Aussagen des
Beschuldigten unglaubhaft und sind in weiten Teilen als Schutzbehauptungen zu
werten.
5.3. Diebstahl in der Wohnung des
Privatklägers
Die Vorinstanz erachtete es, in dubio
pro reo, als nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte auch in die
Privatwohnung von A.___ begeben und diese durchsucht hat, weil es diesbezüglich
keine Beweismittel gebe. Dies, da eine polizeiliche Spurensicherung in der
Wohnung des Geschädigten offenbar nicht vorgenommen wurde. Die Vorinstanz
bestätigte, es gebe zwar Aussagen des Geschädigten dazu (vgl. AS 603
a.F. 77 ff.). Die Vorinstanz erachtete diese jedoch als zu wenig
konkret und in keiner Weise substantiiert.
A.___ hatte bereits in seiner ersten
Einvernahme auf die Frage, wie er für die Strafbehörden erreichbar sei,
ausgesagt, er sei per E-Mail erreichbar, aber könne das nur in der Wohnung
ansehen und für die habe er keinen Schlüssel mehr. Vielleicht sei B.___ auch
schon in der Wohnung gewesen, er wisse nicht, wie es jetzt dort aussehe. Sein
Telefon habe er auch nicht mehr. Wie J.___ aussagte, wohnte A.___ nach dem
Vorfall vorübergehend bei ihm und seiner Frau, der Schwester von A.___. Bereits
zwei Tage nach dem Vorfall reichte A.___ die Erklärung betreffend Beteiligung
am Strafverfahren ein, worin er die Schadenersatzforderung mit CHF 5'300.00 bezifferte
mit einer angehängten nicht abschliessenden Schadensliste (Natel CHF 800.00,
Bargeld Zuhause CHF 1’800.00 und von Bank abgehoben CHF 2'700.00). In
der Einvernahme vom 6. Juni 2017 bestätigte A.___, das Bargeld sei bei ihm
zu Hause in einer Schublade gewesen. Die CHF 1’500.00 seien in einer Schublade
und der Rest sei in Euro in einem anderen Zimmer, auch in einer Schublade
gewesen. Er könne aber nicht sagen, ob es genau EUR 300.00 gewesen seien. Die
CHF 1'500.00 seien im Esszimmer in einer Kommode gewesen, die Euro im
Schlafzimmer. Der Wohnungsschlüssel sei am Schlüsselbund gewesen, welchen der
Beschuldigte ihm abgenommen habe. Auf die Frage, ob sonst noch etwas in der
Wohnung gefehlt habe, bestätigt er: «Ja, es handelt sich um Kopfhörer der Marke
Beats. Es sind weisse. Auf der Innenseite sind Aufkleber mit meinen Initialen
vorhanden.». Er führte weiter aus, diese hätten sich auf dem Esstisch befunden.
Den Wert der Kopfhörer bezifferte er mit entweder CHF 399.00 oder CHF 389.00.
Die Quittung sei in der Verpackung gewesen, diese sei auch… A.___ verneinte die
Anschlussfrage, ob die Kopfhörer in der Verpackung gewesen seien und erklärte,
die Verpackung sei auch in der Kommode im Esszimmer gewesen. Er sagte aus, dass
sich die Wohnung an der […] befinde, worauf der Protokollierende feststellte:
«Also im gleichen Gebäude wie die E.___!». Auf die Frage, ob sonst noch etwas
weggekommen sei, bestätigte A.___, im Auto habe das Navigationssystem gefehlt,
es sei von der Marke «Mio» und es habe ca. EUR 100.00 bis EUR 150.00 gekostet,
er hätte dies in der Slowakei gekauft. Das Auto sei auf dem Parkplatz
gestanden.
Diese Aussagen sind in sich schlüssig.
Dass sich die Ausführungen zum Bargeld auf den Verwahrungsort beschränken,
liegt in der Natur der Sache. A.___ bestätigte von sich aus, dass er in Bezug
auf die genaue Höhe der entwendeten Euro nicht sicher ist. In Bezug auf das
entwendete Portemonnaie hat A.___ bereits in der ersten Aussage ausgeführt, zum
Glück habe sich darin nicht viel Bargeld befunden. Für Bargeld aus dem
Portemonnaie hat A.___ sodann keine Forderung gestellt; soweit ersichtlich auch
für den sonstigen Inhalt wie Kosten Portemonnaie, Ersatz Karten und Ausweise
nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Privatkläger zudem ein
Foto, datierend vom 17. August 2016, einreichen, auf welchem er die als
gestohlen gemeldeten Kopfhörer um den Hals trug. Damit ist belegt, dass der
Privatkläger tatsächlich über die genannten Kopfhörer verfügte. Gerade diese
differenzierten Aussagen seitens des Privatkägers wären nicht zu erwarten
gewesen, wenn es ihm darum gegangen wäre, in betrügerischer Absicht
vermeintliches Deliktsgut zu nennen. Den Aussagen zu den gestohlenen Wertsachen
aus der Wohnung ist daher Glauben zu schenken. Die Alternative wäre hier eine
bewusste Falschanzeige, wofür keinerlei Hinweise bestehen. Vielmehr erscheint
es auch vom zeitlichen Tatablauf (vgl. hierzu AS 029) plausibel, dass der Beschuldigte
in der Wohnung von A.___ gewesen ist und dort die geltend gemachten Geldbeträge
sowie die Kopfhörer entwendet hat. Einzig der Umstand, dass in der Wohnung des
Privatklägers keine Spuren des Beschuldigten vorhanden waren, vermag den
Beschuldigten nicht zu entlasten, liegt dies doch darin begründet, dass in der
Wohnung keine Spurensicherung vorgenommen worden war.
Die zu den Wertgegenständen gemachten
Aussagen von A.___ werden von objektiven Beweismitteln gestützt. Das in der
Aussage zu den Diebstählen aus der Wohnung ebenfalls genannte Navigationsgerät
der Marke Mio wie auch eine hohe Summe von Bargeld wurden im Fahrzeug des
Beschuldigten aufgefunden. Der Beschuldigte hatte am Tag des Vorfalls kein Geld
für den Einkauf für seine Abschiedsfeier und fragte deshalb seinen Bruder, ob
er ihm CHF 100.00 leihen könne, worauf dieser mit ihm einkaufen gegangen ist.
Auch die weiteren Beweismittel zur finanziellen Lage (minimaler letzter Lohn der
E.___ AG wegen Abzügen im April, Kontoauszug des PostFinance-Kontos, Aussage
der Mutter C.___) des Beschuldigten zeigen auf, dass dieser am 24. Mai 2017 über
kein Geld verfügte (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
[Urteil DT, S. 13]).
Der Beschuldigte vermag nicht
aufzuzeigen, woher das am 24. Mai 2017 in seinem Fahrzeug sichergestellte
Bargeld von insgesamt CHF 2'606.20 und EUR 7'375.00 (zum Kurs vom 25.05.2017
umgerechnet ca. CHF 10'600.00) stammen soll. Das Gericht erachtet die
Aussagen des Beschuldigten dazu, wonach das Geld seine Ersparnisse ab Anfang
2016 seien (vgl. AS 543, Frage 30, AS 545 f., Frage 55 ff.,
AS 447, Frage 116), er je CHF 500.00 von der Freundin seines Vaters und
von A.___ erhalten habe und die rund CHF 600.00 in Münzen in der Mittelkonsole
Waschgeld für die wöchentliche Autowäsche sein sollen (AS 447, Frage
117 f.), als unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Folglich ist
davon auszugehen, dass das am 25. Mai 2017 zusammen mit dem Fahrzeug
sichergestellte Geld vollumfänglich von der E.___ AG bzw. A.___ stammt.
Die von A.___ geltend gemachten Beträge
vermögen denn auch die beim Beschuldigten sichergestellten Gelder weitgehend zu
begründen: Werden vom Gesamtbetrag von ca. CHF 10'600.00 die bewiesenen
Bankomatbezüge von insgesamt CHF 7’510.00 abgezogen, so ergibt sich ein
Restbetrag von immer noch ca. CHF 3'090.00. A.___ hat erklärt, ihm
seien insgesamt ca. CHF 1'800.00 (CHF 1'500.00 und EUR 300.00, wobei
er die EURO 300.00 trotz damals rund 9% höherem Wechselkurs mit CHF 300.00
bezifferte) entwendet worden. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
bestätigte er die genannten Beträge. Hinzu kommen Gelder aus dem Snack-Automaten
und aus dem Kassenstock, die nicht genau beziffert werden können. Ohne die von A.___
genannten Beträge verbliebe somit ein offener Betrag, welcher nirgendwo
zugeordnet werden könnte.
In Anbetracht der gesamten Umstände
erachtet es das Gericht deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte aus der
Wohnung von A.___ Bargeld im Wert von insgesamt CHF 1'800.00 sowie die Kopfhörer
im Wert von CHF 399.00 entwendet hat.
5.4. Beweisergebnis
Entsprechend der vorstehenden Erwägungen
und in Würdigung sämtlicher Aussagen der Verfahrensparteien und der
Auskunftsperson sowie der objektiven Beweismittel und Indizien geht das Gericht
demnach von folgendem Sachverhalt aus:
Der
Beschuldigte begab sich am Mittwochabend, 24. Mai 2017 um ca. 22:00 Uhr, zu
seinem ehemaligen Arbeitsort, der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG
angestellte A.___ im Bereich der Garderoben und des Empfangs im Begriff war,
die Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der
Beschuldigte vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und
schubste ihn zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte
forderte A.___ auf, ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___
AG zu geben. Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem
Beschuldigten den entsprechenden Schlüssel, wobei der Schlüsselbund auch den
Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___
AG befindet, enthielt. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum,
in welchem er sich mit A.___ aufhielt, von innen. Der Beschuldigte packte
daraufhin A.___ mit einer Hand am Oberarm und führte ihn in dieser Position zu
den Garderoben. Dort forderte er ihn auf, sich auf den Boden zu setzen, und
befahl ihm, sein Mobiltelefon und Portemonnaie (inkl. Bankkarten), die
PIN-Codes seiner persönlichen Bankkarte und der Geschäftsbankkarte der E.___ AG
sowie den Code für den Geschäftstresor auszuhändigen bzw. bekanntzugeben.
Nachdem sich A.___ zunächst geweigert hatte, dem Beschuldigten den PIN-Code der
Geschäftskarte mitzuteilen, stand der Beschuldigte auf und lief auf A.___ zu,
worauf dieser dem Beschuldigten auch diesen PIN-Code bekanntgab, da A.___
(bedingt durch die Vorkommnisse zuvor) dachte, dass der Beschuldigte ihn
schlagen oder ihm sonst etwas antun würde. Danach forderte der Beschuldigte A.___
auf, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, worauf er ihm die Hände bzw. Arme
mit zwei Kabelbindern oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der
Beschuldigte A.___ die Schuhe ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw.
Beine mit zwei Kabelbindern oberhalb der Fussknöchel. Sodann schleifte er den
auf dem Boden liegenden A.___ in die Frauengarderobe, wo er ein Badetuch
zerschnitt, dieses A.___ als Knebel in den Mund steckte und mit schwarzem
Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel wiederholt verrutschte, klebte
der Beschuldigte A.___ den Mund mit schwarzem Klebeband zu. Anschliessend
entfernte sich der Beschuldigte von A.___ und liess diesen geknebelt und
gefesselt in der Frauengarderobe zurück. Er verliess die E.___ AG und begab
sich mit seinem Personenwagen ([…]) zum Bankomaten der [Bank] in [Ort 1]. Dort
versuchte er um 22:59 Uhr zunächst einen Betrag von CHF 10'000.00 vom Jugendsparkonto
von A.___ abzuheben. Dies misslang, da der Kontostand zu tief war. Dem
Beschuldigten gelang es stattdessen, CHF 2'730.00 vom genannten Konto zu
beziehen. Anschliessend liess sich der Beschuldigte mittels der Maestrokarte
der E.___ AG um 23:00 Uhr CHF 500.00 auszahlen. Um 23.01 Uhr versuchte der
Beschuldigte erneut mit der Bankkundenkarte von A.___ Geld zu beziehen.
Schliesslich bezog er beim Geldautomaten mit der Maestrokarte der E.___ AG um
23:05 Uhr einen weiteren Betrag von CHF 2'480.00, wobei er zunächst
versucht hatte, CHF 4'200.00 abzuheben. Daraufhin setzte sich der
Beschuldigte wieder in sein Auto und kehrte zur E.___ AG in [Ort 1] zurück, wo
er auf dem Terminal des Kassensystems herumdrückte, den in der E.___ AG
befindlichen Erdnussautomaten mittels Schlüssel öffnete und aus diesem sowie
auch aus dem Kassenstock Bargeld in unbekannter Höhe entwendete. Weiter
verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zum Geschäftsfahrzeug der E.___ AG,
Skoda Fabia 1.2 Monte C, Kontrollschilder […], woraus er ein Navigationsgerät
der Marke "Mio" im Wert von CHF 150.00 entwendete. Zudem begab
sich der Beschuldigte auch in die Privatwohnung von A.___, wo er aus einer
Kommode im Esszimmer Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.00 und aus dem
Schlafzimmer Bargeld in der Höhe von EUR 300.00 sowie Kopfhörer der Marke Beats
im Wert von CHF 399.00 entwendete. Um ca. 00:25 Uhr setzte sich der
Beschuldigte wieder in seinen Personenwagen und begab sich nach [Ort 3], wo er
(nachdem der verfügbare Tagesrestbetrag der Geschäftskarte der E.___ AG nach
Mitternacht zurückgesetzt worden war) am Bankomaten der G.___ in [Ort 3] erneut
versuchte, weitere CHF 3'000.00 ab dem Konto der E.___ AG zu
beziehen. Aufgrund des Kontostandes gelang es ihm mit der Maestrokarte der E.___
AG um 00.30 Uhr einzig, den Betrag von CHF 1'800.00 zu beziehen. Nachdem
der Beschuldigte schliesslich um ca. 00:35 Uhr zur E.___ AG zurückgekehrt war,
begab er sich in die Frauengarderobe und entfernte die Kabelbinder an den
Knöcheln von A.___. Zudem half der Beschuldigte dem Privatkläger, seine Schuhe
anzuziehen, worauf der Beschuldigte die E.___ AG zusammen mit A.___ verliess
und vor diesem zum (vom Beschuldigten) mitgeführten Personenwagen, […],
Kontrollschilder […], lief. Der Beschuldigte öffnete daraufhin die hintere
Autotür auf der Fahrerseite und liess den Privatkläger fahrerseitig auf der
Rückbank einsteigen, worauf der Beschuldigte die Autotür schloss, ebenfalls in
den Personenwagen einstieg und in Richtung [Ort 2] losfuhr. Nach einigen
zurückgelegten Metern verlangte der Beschuldigte von A.___, sich auf der
Rückbank hinzulegen, damit man ihn von aussen nicht sehen konnte. Auf die Frage
des Privatklägers, ob er ihn jetzt umbringen wolle, gab der Beschuldigte zur
Antwort, er (der Privatkläger) werde dies schon selber tun. Beim Parkplatz des [...]
angekommen, brachte der Beschuldigte den Wagen zunächst zum Stillstand, stieg
aus, entfernte sich vom Wagen, kehrte zurück, legte mit dem Wagen einige Meter
auf dem Parkplatz zurück, stieg abermals aus und entfernte sich nochmals vom
Wagen. In dieser Zeit gelang es dem an den Händen nach wie vor gefesselten und
geknebelten Privatkläger, sich von den Kabelbindern an den Handgelenken bzw.
vom Kabelbinder am rechten Handgelenk zu befreien, den Wagen durch die
Beifahrertür zu verlassen und nach [Ort 2] ins Dorf zu fliehen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Raub (Anklageschrift Ziff. 1; Art. 140 Ziff.
1 StGB)
1.1. Rechtliche
Grundlagen
Gemäss Art.
140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen
eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl
begeht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wer, bei einem
Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1
begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird gemäss Art. 140 Ziff. 1
Abs. 2 StGB mit der gleichen Strafe belegt.
Der objektive
Tatbestand des Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen
wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die
Duldung dieses Diebstahles bezweckt (Niggli/Riedo,
in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend
zitiert «BSK-StGB»], Art. 140 N 16).
Das Gesetz nennt
alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person,
Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der
Widerstandsunfähigkeit. Die als Nötigungshandlung vorausgesetzte Gewalt
beinhaltet die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers. Die Drohung
i.S.v. Art. 140 StGB muss objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein
durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe und den
Diebstahl duldete. Der Nachweis einer effektiven Widerstandsunfähigkeit durch
die Gewaltanwendung oder Drohung ist nicht erforderlich. Eine Drohung muss
sodann nicht ausdrücklich formuliert sein, es reicht auch konkludentes Handeln
(vgl. Trechsel/Crameri, in:
Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.
Aufl., 2021 [nachfolgend zitiert «DIKE-StGB»], Art. 140 StGB N 5; Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N
20 ff. m.w.H.). Auch die dritte Tatbestandsvariante des Bewirkens der
Widerstandsunfähigkeit erfordert keine bleibende oder auch nur länger dauernde
Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Eine
vorübergehende, den Diebstahl ermöglichende Widerstandsunfähigkeit reicht aus.
So liegt Raub i.S.v. Art. 140 StGB vor, wenn die Tathandlung als Brechen
oder Ausschalten des (potentiellen) Widerstandes des Opfers (z.B.
überraschendes Einsperren ohne Gewaltanwendung) erscheint, das daraufhin
orientiert ist, danach einen Diebstahl begehen zu können (Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N
35 ff. m.w.H.).
Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff.
1 Abs. 1 StGB muss der Täter sodann als Konsequenz der begangenen
Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, d. h. eine fremde, bewegliche Sache in
Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Vollendet ist der Raub erst mit
der Vollendung des Diebstahles, also der Wegnahme der Sache (Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N 42 f.
m.H.). Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit der
Nötigungshandlung die Sicherung der Beute bezweckt.
In subjektiver Hinsicht verlangt der
Tatbestand – neben der Diebstahlsabsicht, d.h. die Aneignungsabsicht und die
Absicht der unrechtmässigen Bereicherung – Vorsatz, der sich auf die Ausführung
der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines
Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen
oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die
ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207, E. 4.3.3.).
1.2. Konkrete Beurteilung
Vorliegend ist sachverhaltsmässig
erstellt, dass der Beschuldigte A.___ bei Feierabend überraschte und ihn stiess,
so dass dieser zu Boden fiel. A.___ bestätigte, dass das Auftreten des
Beschuldigten ihm Angst gemacht hat. Der Beschuldigte ist nach der Beschreibung
des Privatklägers aggressiv, frech, wütend gewesen und hat dem Privatkläger
sehr bestimmt Befehle erteilt. A.___ hatte offensichtlich Angst, der Beschuldigte
würde ihn schlagen. Er gab an, auch zu wissen, dass der Beschuldigte schon ein
paar Sachen gemacht habe, jemanden umbringen nicht, aber sonstige Sachen (AS
586, Frage 3).
Der die Einvernahmen durchführende
Beamte umschrieb ein ähnliches Verhalten des Beschuldigten während den
Einvernahmen: Wenn der Beschuldigte aufgrund der Fragestellung in Bedrängnis
gekommen sei, sei er genervt gewesen, zunehmend lauter, teilweise herablassend,
aggressiv geworden und habe auf Dritte einschüchternd gewirkt (AS 035). Dies
lässt sich auch den Einvernahmeprotokollen entnehmen (bspw. AS 508). Ein
solches Verhalten kommt auch in den Aussagen des Beschuldigten zum Ausdruck. So
erklärte er bspw. auf Vorhalt der Verletzungen des Opfers an den Handgelenken: Dafür,
dass er (Beschuldigter) auf ihn losgegangen sei, sehe dieser noch gut aus, weil
normalerweise, wenn er (Beschuldigter) auf jemanden losgehe, sehe das ganz
anders aus und das könne jemand bezeugen (AS 475, Frage 63). Demgegenüber
wurde der Privatkläger als eher ängstliche Person beschrieben.
Unter den im Tatzeitpunkt vorliegenden Umständen
hätte sich auch ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters
nachgegeben und den Diebstahl geduldet. Der Beschuldigte hat von A.___ die
Schlüssel verlangt und die Eingangstür von innen verschlossen. Er hielt A.___ am
Oberarm und führte ihn in den Vorraum der Garderoben, wo er ihn aufforderte,
ihm Portemonnaie und Telefon auszuhändigen, und ihm befahl, dort zu bleiben. Der
Beschuldigte hat A.___ in der Folge gefesselt und geknebelt und in die
Frauengarderobe geschleift. Danach bezog er mit den Bankkarten Geld von
mehreren Bankomaten, eignete sich das Geld aus dem Kassenstock und dem
Snackautomaten an und entwendete Bargeld und Kopfhörer aus der Wohnung von A.___.
Diese Tathandlungen erfüllen nicht nur den objektiven Tatbestand des Diebstahls
i.S.v. Art. 139 StGB, sondern beinhalten auch eine qualifizierte
Nötigungshandlung i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB. Bereits das Stossen des
Opfers, so dass es hinfällt und das konkludent drohende Verhalten, aber auch
das Abschliessen der Räumlichkeiten von innen und das damit einhergehende
Einschliessen des Opfers stellen zusammen qualifizierte Nötigungshandlungen
dar. Auch das Fesseln und Knebeln sind Gewaltanwendungen, die sogar zur
Widerstandsunfähigkeit des Opfers A.___ führten, womit er gezwungen war, die
nachfolgenden Entwendungen zu dulden. Der persönliche Eindruck des Gerichts von
den beiden Kontrahenten macht das Verhalten des Privatklägers auch völlig
nachvollziehbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
(Urteil DT, S. 17 f.) verwiesen werden. Damit ist der objektive Tatbestand
des Raubs i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StGB erfüllt. Vorliegend dienten die
qualifizierten Nötigungshandlungen dem Diebstahl und bloss in untergeordneter
Weise womöglich auch der Beutesicherung. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich
und mit Bereicherungs- und Aneignungsabsicht.
Folglich hat sich B.___ des Raubes nach
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Damit erübrigt sich eine Prüfung der von
der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eventualiter bzw. alternativ
aufgeführten Tatbestände.
2.
Freiheitsberaubung
und Entführung (Anklageschrift Ziff. 2; Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
2.1. Rechtliche Grundlagen
Wer jemanden unrechtmässig festnimmt
oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 183
Ziffer 1 StGB).
Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der
körperlichen Bewegungsfreiheit. Es geht um das widerrechtliche Festsetzen des
Opfers. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen,
kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen der Praxis sind aber
nicht sehr hoch: Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden immer wieder
betont, es werde nicht verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer sei,
einige Minuten genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20.04.2020
E. 1.3.1. m.H.). Ebenso wurde eine Autofahrt von ca. 10 Minuten bzw. 7.5
km vor einer Vergewaltigung als tatbestandsmässig erachtet (BGE 89 IV 85 E. 2.).
Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn z.B. während
einer Fahrt oder eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 89 IV 85 E. 2.;
BGE 99 IV 221 E. 1 f.). Das Gesetz nennt alternativ drei
Tathandlungen, namentlich die unrechtmässige Festnahme, das unrechtmässige
Gefangenhalten sowie die unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Während
die Festnahme das Festsetzen (z.B. Vorgang der Fesselung) beinhaltet, besteht
das Gefangenhalten durch die Aufrechterhaltung einer zuvor erfolgten
Festsetzung.
Entführung ist demgegenüber das
unrechtmässige Verschieben einer Person an einen anderen Ort, wo sie in der
Gewalt des Täters oder eines Dritten steht und unabhängig von dessen Willen
nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Vorausgesetzt ist
gemäss Gesetz, dass die Entführung unter Verwendung eines der drei alternativ
genannten Tatmittel, namentlich der Gewalt, der List oder der Drohung, erfolgt.
Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers (Delnon/Rüdi, in: BSK-StGB, Art. 183 N
48). Auch bei der Entführung ist eine gewisse Dauer der Ortsveränderung und
Einschränkung der Bewegungsfreiheit erforderlich.
Wird ein Opfer gefangen gehalten und
anschliessend verschleppt oder umgekehrt, so liegen sowohl eine
Freiheitsberaubung als auch eine Entführung vor (Delnon/Rüdi, in: BSK-StGB, Art. 183 N 46).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.
Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz darf sich nicht nur auf den
Freiheitsentzug beziehen, sondern muss auch die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
mitumfassen.
2.2. Konkrete Beurteilung
Vorliegend hat der Beschuldigte A.___ in
den Räumlichkeiten der E.___ AG eingeschlossen und in der Folge zusätzlich an
Händen und Füssen gefesselt und geknebelt. Er liess ihn über mehrere Stunden in
diesem Zustand, was ohne weiteres den objektiven Tatbestand der
Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte
handelte zudem vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (Urteil DT, S.18 f.) verwiesen werden.
Nachdem der Beschuldigte in der E.___ AG
fertig war, hat er den immer noch gefesselten A.___ angewiesen, ihm aus der E.___
AG auf den Parkplatz zu folgen. Er hat ihn auf der Rückbank seines Autos
einsteigen lassen und ihn zum [Parkplatz in Ort 2] gebracht. Der Beschuldigte
zerschnitt vor dem gemeinsamen Verlassen der E.___ AG zwar die Kabelbinder an
den Füssen des Privatklägers, dieser war aber weiterhin mit den Händen auf dem
Rücken gefesselt und geknebelt. Er musste auf der Rückbank des Autos liegen und
sah einzig anhand der Ortsschilder, wo die Fahrt hinging. Im Übrigen kann auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S. 18 f.) verwiesen
werden. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand
der Entführung i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StGB erfüllt.
2.3. Konkurrenz zum Raub
Soweit eine Freiheitsentziehung über das
mit dem Raub unmittelbar Zusammenhängende hinausgeht, besteht zwischen den
Tatbeständen der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und Raub nach
Art. 140 Abs. 1 StGB echte Konkurrenz.
Soweit das Einsperren und die Fesselung
von A.___ dem Raub dienten, wird die Freiheitsberaubung vom Tatbestand des
Raubes konsumiert. Wie sachverhaltsmässig erstellt ist, hat der Beschuldigte A.___
jedoch während mehreren Stunden gefesselt und geknebelt festgehalten. Er hat
ihn somit nicht nur festgenommen, sondern auch gefangen gehalten. Dies diente
zwar teilweise der Begehung der dem Raub inhärenten Diebstähle, ging aber deutlich
darüber hinaus. So hat der Beschuldigte in dieser Zeit beispielsweise mehrere
Nachrichten an seine Ex-Freundin gesendet und mit ihr telefoniert. Dass die
Freiheitsberaubung nicht nur dem Raub diente, zeigt sich auch daran, dass der
Beschuldigte A.___ im Anschluss an seine Raubhandlungen nicht etwa frei liess,
sondern ihn weiterhin an den Händen gefesselt und geknebelt in seinem Auto liegend
vom Parkplatz der E.___ AG zum Parkplatz des [...] fuhr, wo dem Privatkläger
die Flucht gelang.
Folglich hat ein Schuldspruch sowohl
wegen Freiheitsberaubung als auch wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1
und 2 StGB zu erfolgen.
3. Drohung (Anklageschrift Ziff. 3; Art.
180 Abs. 1 StGB)
3.1. Rechtliche Grundlagen
Wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).
Der Tatbestand der Drohung erfordert in
objektiver Hinsicht, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel
ankündigt oder in Aussicht stellt, welches als vom Drohenden abhängig
erscheint. Das angedrohte Übel muss darüber hinaus schwer sein. Die Schwere der
Drohung bzw. des angedrohten Nachteils kann sich auch aufgrund der konkreten
Umstände ergeben, unter denen sie erfolgt. Jegliches Verhalten, welches
geeignet ist, die geschädigte Person bzw. eine verständige Person mit
durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen, kann
eine Drohung beinhalten. So kann eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB durch
Worte oder Gesten aber auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (Delnon/Rüdy, in: BSK-StGB, Art. 180 N 13
f., 17 ff.).
Vorausgesetzt wird zudem, dass die bedrohte Person die Verwirklichung des
angedrohten Übels befürchtet, d.h. dass der angedrohte Nachteil nicht nur
geeignet ist, unter den konkreten Umständen Angst oder Schrecken auszulösen,
sondern dass die betroffene Person dadurch tatsächlich verängstigt oder
erschreckt wird (Delnon/Rüdy, in:
BSK-StGB, Art. 180 N 24).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.
Eventualvorsatz erforderlich. Der Drohende muss im Wissen um die mögliche
Wirkung der Drohung zumindest in Kauf nehmen, das Opfer in Angst oder Schrecken
zu versetzen.
3.2. Konkrete Beurteilung
A.___ hat sich als Privatkläger im
Zivil- und im Strafpunkt konstituiert (AS 056). Folglich ist die
Voraussetzung des Strafantrags erfüllt (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 304
Abs. 1 StPO).
Aufgrund des Beweisergebnisses ist
erstellt, dass der Beschuldigte während der Autofahrt zum [Parkplatz] auf die
Frage von A.___, ob er ihn umbringen wolle, bestätigte, dieser werde dies schon
selbst tun. A.___ schilderte, dass er daraufhin Todesangst hatte, weil er
wusste, dass beim [...] schon Suizide begangen worden waren und er befürchtete,
dass der Beschuldigte ihn dort hinunterstossen könnte. Er führte aus, dass er
nicht sterben wollte und deshalb alles versucht habe, um die Kabelbinder zu
lösen und zu flüchten, was ihm schlussendlich auch gelungen ist. Die Äusserung des
Beschuldigten an sich ist bereits als schwere Drohung zu qualifizieren. Werden
zudem die gesamten Umstände miteinbezogen, gemäss welchen sich der Geschädigte
gefesselt und geknebelt im Fahrzeug des Beschuldigten befand und nicht wusste,
was als nächstes geschieht, so ist offensichtlich, dass eine solche Aussage in
Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen sodann bestätigt
zu verstehen, dass eine solche – wenn auch von ihm bestrittene Aussage – Angst
und Schrecken hervorrufen kann. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der
Tatbestand der Drohung ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Die Drohung erfolgte unabhängig vom Raub,
der Freiheitberaubung und der Entführung, weshalb sie in echter Konkurrenz zu
diesen steht.
Der Beschuldigte ist wegen Drohung i.S.v.
Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Hausfriedensbruch (Anklageschrift Ziff.
4; Art. 186 StGB)
4.1. Rechtliche Grundlagen
Des Hausfriedensbruchs macht sich auf
Antrag strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine
Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar
zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen
Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines
Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).
Die Strafnorm schützt das Hausrecht,
d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin
den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112
IV 31 E. 3.; Urteil
6B_593/2019 vom 15.01.2020, E. 1.3.2.; Donatsch,
in: Donatsch et al., Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 186
N 1 m.H.). Mit dem Hausrecht wird neben der freien Willensbetätigung
insbesondere die Privatsphäre des Hausrechtsinhabers geschützt. Das Unrecht des
Hausfriedensbruchs liegt bereits im Eindringen der unerwünschten Person. Diese
stört in akuter und andauernder Weise den Hausfrieden. Schon ihre blosse
Anwesenheit hemmt die freie Betätigung des Berechtigten, sie stört die
Atmosphäre im umfriedeten Raum (Urteil 6B_971/2020 vom 19.01.2021, E. 5.4.
m.H.).
Bei den geschützten Räumlichkeiten ist
mit „Haus“ jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute gemeint,
hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über
den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu
betätigen, auch wenn die Räumlichkeit dem Publikum offensteht (vgl. auch Donatsch, in: Donatsch et al., Orell
Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 186 N 6).
Sowohl das Eindringen als auch das
Verweilen trotz Aufforderung, sich zu entfernen, muss unrechtmässig sein. Die
Unrechtmässigkeit ist objektives Tatbestandsmerkmal, d. h. das Einverständnis
der berechtigten Person schliesst die Tatbestandsmässigkeit von vornherein aus
(Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom 20.04.2007, E. 5.2. m.H.).
In subjektiver Hinsicht ist für beide
Handlungsvarianten des Eindringens oder des Verweilens Vorsatz erforderlich,
wozu das Bewusstsein gehört, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln (BGE 90 IV 78).
4.2. Konkrete Beurteilung
Die E.___ AG, handelnd durch J.___, hat
am 5 Juni 2017 rechtsgültig Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB gestellt (Art.
304 StPO; AS 054).
Gemäss öffentlich einsehbarem
Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft per 30. Juni 2020 aufgelöst
und am 11. Februar 2021 aus dem Handelsregister gelöscht. Folglich ist
ihre Parteistellung als Privatkläger im Zivil- und im Strafpunkt erloschen. Die
Gesellschaft hat jedoch ihren Strafantrag nie zurückgezogen. Auch ein Verzicht
auf die Konstituierung als Strafkläger bedeutet ohne entsprechende Erklärung
nicht den Rückzug eines gestellten Strafantrags (vgl. auch Art. 118 Abs. 3
des Entwurfs für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21.12.05 gemäss
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1389, wo dies
noch vorgesehen war; die Bestimmung wurde vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen;
vgl. dazu auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend zitiert
«DIKE-StPO»], Art. 120 N 5). Gleiches hat im Falle einer geschädigten, aber aufgelösten
und erloschenen Gesellschaft zu gelten, deren Parteistellung im Verfahren von
Gesetzes wegen erlischt. Denn es ist diesfalls davon auszugehen, dass –
unabhängig vom Bestand ihrer Rechtspersönlichkeit – der mutmassliche Wille dem vormalig
mit dem Strafantrag bekundeten Willen der Gesellschaft zur Strafverfolgung des
Delikts entspricht. Demnach hat der rechtsgültig gestellte Strafantrag weiter
Bestand (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17.10.2018,
E. 2. Vorliegend nicht einschlägig ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
fehlenden Strafantragsberechtigung einer aufgelösten Gesellschaft für
allfällige nach ihrer Auflösung begangenen Widerhandlungen: BGE 102 IV 145
sowie zur fehlenden Anwendbarkeit von Art. 121 StPO betreffend die
Rechtsnachfolge bei juristischen Personen [Fusion] in Bezug auf die
Parteistellung und Beteiligung am Verfahren: Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014
vom 20.10.2014, E. 4.4. ff.). Würde vom Gegenteil, d.h. vom Erlöschen bzw.
Rückzug des Strafantrags ausgegangen, hätte dies die stossende Folge, dass ein
Täter, der eine Gesellschaft geschädigt hat, von deren Untergang profitieren
würde, indem er einer Verurteilung und Bestrafung für ihr gegenüber begangene
Antragsdelikte entginge.
Folglich ist die Prozessvoraussetzung
des Strafantrags erfüllt (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte hatte in der E.___ AG erwiesenermassen
Hausverbot (AS 607, Frage 1), was er auch wusste (AS 313,
Konversation vom 13.04.2017, 13:03-13:04 Uhr).
Indem er sich in der Nacht vom 24./25. Mai 2017 wissentlich und willentlich
darüber hinwegsetzte, die Räumlichkeiten der E.___ AG nicht nur betrat, sondern
auch darin verweilte und dabei Straftaten auch zum Nachteil der E.___ AG
beging, hat er z.N. der E.___ AG einen Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB begangen.
Hausfriedensbruch steht in echter
Konkurrenz zum Raub, da die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter
schützen.
Folglich hat ein Schuldspruch auch wegen
Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB zu erfolgen.
Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte des Raubes, der Freiheitsberaubung und Entführung, der Drohung und
des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so
dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in
Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/ Thommen, in: DIKE-StGB, Art.
47 StGB N 18 m.H.).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).
Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten
sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das
Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden
Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis
zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste
Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der
auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur
verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft
vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl
1999 2043 f., Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 144 IV 217 vom
30.04.2018 E. 3.3.3. m.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter
früherem Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,
ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. m.H.). Das Bundesgericht
hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart
sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug
erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der
Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln,
sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie
im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch
für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber
explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.
Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,
nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.H.).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.H.).
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen ab 01.01.2018: 180 Tagessätze). Das Gericht
kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der
ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat
auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB
festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313).
Der Richter hat mithin in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.01.2012,
E. 5.4.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in
einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom
23.06.2010, E. 3.2.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Widerruf
Auf die Frage des
Widerrufs des B.___ mit Urteil des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 2. September
2014 bedingt gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird
nicht eingetreten. Insoweit ist im Dispositiv festzustellen, dass auch die
Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2. Intertemporales Recht
Gemäss Art. 2 StGB ist bei Verbrechen
oder Vergehen grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht
anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht
das mildere, so ist dieses anzuwenden. Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser
wegkommt (BGE 134 IV 82, E. 6.1 m.H.).
In Bezug auf die zu beurteilenden
Straftatbestände hat einzig der Strafrahmen des Raubtatbestandes eine Änderung
erfahren. Nach alter Gesetzeslage war für ein sehr leichtes Tatverschulden
neben der Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren die Möglichkeit der Ausfällung
einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und nachfolgend erörtert wird, kommt vorliegend
für den Tatbestand des Raubs aufgrund der Tatschwere ohnehin keine – nach altem
Recht noch mögliche – Geldstrafe in Frage. In Bezug auf die Freiheitsstrafe hat
das Strafmass keine Änderung erfahren, weshalb die Revision keinen Einfluss auf
die vorliegend auszufällende Strafe hat (vgl. Urteil DT, S. 23).
2.3. Wahl der Strafart
Vorweg kann festgehalten werden, dass
beim Beschuldigten bei allen Vergehen und Verbrechen, die wahlweise die
Ausfällung einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus präventiven Gründen aber
auch aufgrund der jeweiligen Tatschwere nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe
in Frage kommt: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (s. unten). Bei
keinem der vorliegend zu beurteilenden einzelnen Delikte kann von einer
leichten Tatschwere gesprochen werden (s. ebenfalls unten), und es besteht ein
innerer und äusserer Zusammenhang. Folglich rechtfertigt es sich, eine Gesamtfreiheitsstrafe
für alle Delikte auszusprechen.
2.4. Einsatzstrafe
Vorliegend ist Raub nach Art. 140 Abs. 1
StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz ist für Raub eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen.
In Bezug auf die objektive Tatschwere
kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil DT, S. 24, Ziff. 2.2. und 2.3.). Zwar ist der Deliktsbetrag nicht
ausserordentlich hoch, aber doch beachtlich. Der Beschuldigte wollte sich
offensichtlich nichts entgehen lassen und behändigte sich aller verfügbaren
Vermögenswerte. Dies nicht nur in den Geschäftsräumlichkeiten und auf den
Konten seiner ehemaligen Arbeitgeberin, sondern auch in der Privatwohnung des
betroffenen Opfers, was wiederum einen schweren Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte darstellt – wenngleich der Privatkläger selbst während
der Raubhandlungen auch nicht anwesend war. Weiter ging die Nötigungshandlung mit
Fesseln und Knebeln über das rein für die Vermögensverschiebung Erforderliche
hinaus. Es hätte weitaus mildere Mittel gegeben, um das gesetzte Ziel zu
erreichen. Ebenso dauerte es eine vergleichsweise lange Zeitspanne, in welcher
der Beschuldigte tätig wurde, was die Belastung für das Opfer noch zusätzlich
erhöhte. Die Bedenkenlosigkeit, Entschlossenheit, Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit
des Beschuldigten bei der Tatausführung zeigte sich sowohl im Umgang mit dem
Opfer als auch in seiner Tatausführung.
Auch in Bezug auf die subjektiven
Tatschwere kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil DT, S. 24, Ziff. 2.4.). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.
Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur: Er wollte sich rächen und sich
selbst bereichern. Ein egoistisches Motiv ist dem Raub zwar grundsätzlich
immanent, vorliegend handelt es sich aber um einen Vorgang, welcher vom
Beschuldigten bereits einige Zeit geplant war, was zu berücksichtigen ist. Einzig
zu Gunsten des Beschuldigten ist anzumerken, dass er alleine handelte,
unbewaffnet war und gegenüber dem Privatkläger keine direkte Gewalt anwendete,
auch wenn wie erwähnt der psychische Druck nicht zu unterschätzen war.
Das Tatverschulden für den Raub liegt –
auch im Vergleich zu anderen Fällen des Obergerichts – insgesamt im mittleren
Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens. Dies führt zu einer Einsatzstrafe
für den Raub von 2.5 Jahren, d.h. 30 Monaten Freiheitsstrafe.
2.5. Asperation der weiteren Delikte
2.5.1. Freiheitsberaubung und Entführung
Der Strafrahmen für Freiheitsberaubung
und Entführung lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Einerseits ist anzumerken, dass, wie die
Vorinstanz korrekt feststellt hat, ein Teil der Freiheitsberaubung – sofern dem
Raub dienend – bereits mit der Einsatzstrafe für den Raub abgegolten ist bzw.
nur ein Teil der Handlungen über den Raub hinausgeht.
Für den über den Raub hinausgehenden Teil
ist Folgendes auszuführen: Vorliegend ist nicht erstellt, was der Beschuldigte
mit dem Privatkläger, einmal beim [Parkplatz] angekommen, genau vorgehabt
hatte. Gestützt auf die konkreten Umstände musste der Privatkläger jedoch
zumindest davon ausgehen, der Beschuldigte werde versuchen, ihn umzubringen. Dies
muss beim Verschulden der an die abgeschlossenen Raubhandlungen angrenzende
Freiheitsberaubung und Entführung berücksichtigt werden. Eine Freiheitsstrafe
von 12 Monaten, asperiert sechs Monate, erscheint verhältnismässig.
2.5.2. Drohung
Die Vorinstanz hat für die Drohung eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen beurteilt (Erwägungen der
Vorinstanz, Urteil DT, S. 25). Dies erscheint vorliegend als zu tief. Die
Drohung, die der Beschuldigte gegen den Privatkläger ausgestossen ist, ist im
Gesamtkontext nicht anders als eine Todesdrohung zu qualifizieren. Dabei
handelt es sich um eine der schwerwiegendsten Drohungen überhaupt. Mindernd
berücksichtigen ist einzig der Umstand, dass nicht erstellt werden kann, ob der
Beschuldigte die Drohung auch ausgestossen hätte, wenn nicht der Privatkläger
explizit nachgefragt hätte. Insgesamt scheint dafür eine Freiheitsstrafe von
18 Monaten als angemessen. Weil ein unmittelbarer, sehr enger Zusammenhang
mit der Freiheitsberaubung und Entführung besteht, sind davon aber nur sieben
Monate statt wie üblich neun Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
2.5.3. Hausfriedensbruch
Die Vorinstanz hat mit der Einsatzstrafe
für den Raub gleichzeitig den Hausfriedensbruch abgegolten. Vorliegend stellt
der begangene Hausfriedensbruch zwar ein Begleitdelikt zum Raub dar, er steht
jedoch in echter Konkurrenz dazu, weshalb es sich rechtfertigt, auch den
Hausfriedensbruch zu asperieren. Der zu beurteilende Hausfriedensbruch betrifft
keine Privat-, sondern Geschäftsräumlichkeiten, was im Vergleich weniger schwer
wiegt. Erschwerend ist jedoch, dass der Beschuldige ein ihm zuvor explizit
ausgesprochenes und insbesondere schriftlich wiederholt bestätigtes Hausverbot
missachtete. Der Beschuldigte drang in die Räumlichkeiten ein und verweilte
darin. Zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs wäre folglich eine Freiheitsstrafe
von zwei Monaten, asperiert ein Monat, angemessen.
Insgesamt ergibt sich damit unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 44
Monaten.
2.6. Täterkomponente
Der Beschuldigte ist bereits mehrfach
einschlägig vorbestraft:
-
Mit Urteil des
Amtsgerichts DE-Wildenhausen vom 8. April 2009 wurde der Beschuldigte wegen
einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte
Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Geldstrafe
von 40 Tagesätzen à EUR 10.00, verurteilt (AS 1375).
-
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2010 wurde der Beschuldigte wegen
versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 12. Juli 2012 wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert, mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 um weitere sechs Monate (AS
1375 f.).
-
Mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher
Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Sachentziehung zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 300.00
verurteilt (AS 1376).
-
Mit Urteil des
Amtsgerichts DE-Norden vom 22. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen
Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit einem unbefugten
Gebrauch eines Fahrzeugs (Diebstahl, Sachbeschädigung und Entwendung zum
Gebrauch) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (AS 1376 f. und
OGer 135 f.).
-
Mit Urteil des
Amtsgerichts DE-Lörrach vom 25. Mai 2012 wurde der Beschuldigte wegen einer
Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt
ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen à EUR 25.00 verurteilt (AS 1377).
-
Mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2012 wurde der Beschuldigte
wegen mehrfachen Betrugs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dies als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom
10. Mai 2010 des Strafgerichts Basel-Landschaft (AS 1377).
-
Mit Urteil des
Amtsgerichts DE-Norden vom 29. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte wegen einer
Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt
ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten, unbedingt vollziehbar, verurteilt (OGer 132 f. und AS 1377 f.).
-
Mit Urteil des
Amtsgerichts DE-Osnabrück vom 2. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen
einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte
Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
drei Jahren mit Bewährungshilfe, verurteilt (AS 1378).
-
Mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. September 2019 wurde der
Beschuldigte wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen
oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, verurteilt
(OGer 133).
Dies ist negativ zu werten. Zuweilen
sarkastisch anmutende Äusserungen des Beschuldigten in den Einvernahmen
veranschaulichen, dass der Beschuldigte weder einsichtig ist noch Reue zeigt.
Dies zeigt sich u.a. auch darin, dass er wiederholt den Privatkläger einer
Straftat bezichtigt, dieser habe seinen Schwager bestehlen wollen. Soweit
ersichtlich, hat der Beschuldigte, seit er in [im Ausland] ansässig ist, sich aber
nichts mehr zuschulde kommen lassen. Er geht dort einer geregelten
Erwerbstätigkeit nach, was grundsätzlich neutral zu werten ist. Entgegen der
Vorinstanz erscheint insgesamt aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der
auszusprechenden Freiheitsstrafe um vier Monate als angemessen.
Folglich wäre der Beschuldigte für
sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu bestrafen.
2.7. Beschleunigungsgebot
Die durch den Beschuldigten begangenen
Delikte ereigneten sich im Mai 2017. Die Anklage erfolgte im September 2019,
d.h. rund 2 ½ Jahre später. Dem nicht weniger als 41 Seiten umfassenden Journal
der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 659 ff.) lässt sich
entnehmen, dass das Verfahren während dieser Zeit eigentlich nie zum Stillstand
kam. Seit der Anklageerhebung bei der ersten Instanz bis zum Urteil, datierend
vom 24. März 2021, vergingen jedoch gut 1 ½ Jahre. Die Begründung des Urteils
nahm erneut sechs Monate in Anspruch und dauerte somit zu lang. Seit Eingang
der Berufung am Obergericht am 24. September 2021 bis zum Urteil dauerte es
erneut 1 ½ Jahre, was wiederum als zu lang zu qualifizieren ist.
Aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer
ist dem Beschuldigten demnach insgesamt eine Reduktion der auszusprechenden
Strafe von rund 15 %, d.h. von acht Monaten, zu gewähren. Somit ist eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten auszusprechen.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist formell im Dispositiv festzuhalten.
2.7. Vollzug
Aufgrund der Strafhöhe steht eine
bedingte Strafe ausser Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Vorlebens des
Beschuldigten und seiner Uneinsichtigkeit fällt teilbedingter Vollzug ausser
Betracht. Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist
vorliegend die Strafe demnach vollständig unbedingt auszusprechen (vgl. dazu
Urteil DT, S. 26).
2.8. Anrechnung Haft
Die ausgestandene Untersuchungshaft von
198 Tagen (konkret 48 Tage Ausschaffungshaft vom 25.05.2017-11.07.2017 sowie
150 Tage Untersuchungshaft vom 12.07.2017-08.12.2017) ist dem Beschuldigten in
Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen,
weshalb es sich aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt, für die Zeit
während der Ersatzmassnahmen auferlegt worden sind, eine Anrechnung von 160
Tagen (entsprechend rund einem Drittel der Zeit) an die Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden
(Urteil DT, S. 26). Damit sind dem Beschuldigten insgesamt 358 Tage an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI. Zivilforderungen
1. Rechtliche Grundlagen
Das Gericht entscheidet über die
anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig
spricht. Ist die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die
Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs.
2 lit. b StPO).
2. Zivilforderungen des
Privatberufungsklägers A.___
2.1. Schadenersatz
2.1.1. Rechtliche Grundlagen
Zum Schadenersatz nach
Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich einen
Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht.
Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit
Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten
getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für
den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände
als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).
2.1.2. Vorbringen der Parteien
In der Verhandlung vor dem
Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm gemachten Vorhalte und
beantragte in sämtlichen Punkten einen Freispruch. In seinen Anträgen forderte
er ausdrücklich die Abweisung aller Zivilforderungen, somit auch die
Schadenersatzforderung des Privatklägers.
In Bezug auf das vom Bankkonto bezogene
Geld des Privatklägers und dessen Natel der Marke Samsung verwies der
Privatkläger auf die Ausführungen der Vorinstanz. Nicht verständlich sei
dagegen die Abweisung der weiteren Zivilforderungen (Kopfhörer Beats CHF
399.00, gestohlenes Bargeld CHF 1'500.00, EUR 300.00 sowie Rechnung der
psychologischen Betreuung von CHF 240.00). Es sei erstellt, dass der Beschuldigte
Bargeld aus der Wohnung des Privatklägers mitgenommen habe: CHF 1'500.00
aus der Kommode im Esszimmer, EUR 300.00 aus dem Schlafzimmer. Ebenso habe die
Vorinstanz anerkannt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über kein Geld
verfügt habe, wie sie auch richtig berechnet habe, dass von den von der Bank
bezogenen CHF 10'564.40 lediglich CHF 7'510.00 dem Beschuldigten hätten direkt
zugeordnet werden können bzw. dass ein Betrag von CHF 3'054.40 nicht zugewiesen
werden könne. Es sei somit mehr als plausibel, dass es sich bei dem Geld im
Umfang von CHF 1'800.00 um das in der Wohnung des Privatklägers entwendete Geld
handle. Der Privatkläger habe seit Beginn der Strafuntersuchung konstant und
glaubwürdig ausgesagt. Die Aussagen des Privatklägers deckten sich mit dem
objektiven Beweisergebnis und den beschlagnahmten Bargeldern. Die Vorinstanz
habe in ihren Sachverhaltsfeststellungen umfassend auf die Aussagen des
Privatklägers abgestellt, dessen Ausführungen als glaubhaft und den
Privatkläger als glaubwürdig bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der
Privatkläger in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte. Es könne somit
als erstellt gelten, dass von den restlichen beschlagnahmten CHF 3'045.40 deren
CHF 1'800.00 in der Wohnung des Privatklägers entwendet worden seien.
Bezüglich der Kopfhörer der Marke Beats
in der Farbe Weiss von CHF 399.00, welche vom Beschuldigten ebenfalls aus der
Wohnung des Privatklägers mitgenommen worden seien, werde auf das zu den Akten
gereichte Foto verwiesen. Dieses zeige den Privatkläger am 17. August 2016 mit
den Kopfhörern um den Hals in […]. Der Privatkläger habe die Kopfhörer schon
eine Weile besessen. Die Kopfhörer würden heute zwar für den Betrag von CHF
349.95 verkauft; es sei aber nicht erstaunlich, dass die Kopfhörer heute einen
tieferen Verkaufswert ausweisen würden. Es sei bekannt, dass solche Geräte mit
der Zeit günstiger werden als zu Beginn der Einführung, wenn sie den Kunden
tatsächlich gefallen.
Der Privatkläger führt weiter aus, er
habe vor dem Vorfall vom Mai 2017 über keinerlei psychischen Vorbelastungen
verfügt. Es sei somit offensichtlich, dass die Beratung durch O.___ und somit
die Rechnung über CHF 240.00 in diesem Zusammenhang entstanden seien. Aus
persönlichkeitsrechtlichen Überlegungen sei darauf verzichtet worden, einen
entsprechenden Bericht ins Recht zu legen. Die Krankenkasse habe die Rechnung
nicht übernommen. Der Privatkläger habe dies alles selber begleichen müssen.
Zusammenfassend sei aus den angeklagten
Straftaten ein Schaden von CHF 5'929.00 zu Lasten des Privatklägers entstanden,
welcher vom Beschuldigten vollumfänglich zu entschädigen sei.
2.1.3.
Konkrete Beurteilung
Die Vorinstanz erachtete die
Schadenersatzforderungen von A.___ in Bezug auf das beschädigte Handy Samsung
im Betrag von CHF 759.00 erstellt. A.___ hat dazu die Kaufquittung beigelegt,
weshalb diese Forderung begründet ist (vgl. auch Urteil DT, S. 30). Darüber
hinaus hat die Vorinstanz auch die Rückerstattung des bei den Bankomatbezügen
durch den Beschuldigten entwendeten Geldes vom Konto von A.___ im Betrag von
CHF 2’730.00 bestimmt. Dies ist zu bestätigen, auf die jeweiligen Begründungen
kann verwiesen werden.
Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz
die Schadenersatzforderungen von A.___ als nicht nachgewiesen, weshalb sie
diese auf den Zivilweg verwies.
Wie vorstehend bereits erwogen, ist im
Beweisergebnis jedoch erstellt, dass der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von
CHF 1'800.00 (sowie Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 399.00) aus
der Wohnung von A.___ entwendet hat. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz
hat der Beschuldigte demnach auch für diese Positionen Schadenersatz zu
leisten.
In Bezug auf die Forderung von CHF
240.00 ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auszuführen, dass sie nicht
substantiiert ist. Aufgrund der Kopie eines Einzahlungsscheins kann nicht
geprüft werden, in welchem Zusammenhang die Forderung entstanden ist und
weiter, ob diese Forderung begründet ist und schliesslich, ob die Forderung
denn auch tatsächlich beglichen worden ist. Die Zivilforderung ist demnach
insoweit auf den Zivilweg zu verweisen.
B.___ hat A.___ insgesamt einen
Schadenersatz von CHF 4'929.00 (Bankbezüge CHF 2'730.00, Wohnung CHF 1'800.00,
Kopfhörer CHF 399.00) zu bezahlen.
2.2. Genugtuung
2.2.1. Rechtliche Grundlagen
Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung
bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem
die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die
Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2.
m.H.). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine
richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von
angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117,
E. 2.2.3; 123 II 210, E. 2c). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen
Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall
angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne
eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in
zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag
als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten
des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117, E. 2.2.3 m.H.).
2.2.2. Vorbringen der Parteien
In der Verhandlung vor dem
Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm gemachten Vorhalte und
beantragte in allen Punkten einen Freispruch. In seinen Anträgen forderte er
ausdrücklich die Abweisung aller Zivilforderungen, somit auch die Genugtuungsforderung
des Privatklägers.
Der Privatkläger führte anlässlich der
Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe aufgrund des
Raubes, der Todesdrohungen und der mehrstündigen Freiheitsberaubung zu Recht
die Grundvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung bejaht.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 2’000.00 sei
jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände zu tief. Die genannte Summe
widerspreche sowohl der korrekten Einordnung der konkreten Umstände wie auch
den einschlägigen Präjudizien, welche als Anhaltspunkte herbeigezogen werden
könnten. Es gelte daran zu erinnern, dass der Privatkläger mit dem Tod bedroht,
gefesselt, geknebelt, ausgeraubt, mehrere Stunden festgehalten und entführt
worden sei. Unter Berücksichtigung auch der Intensität des äusserst
traumatischen Vorfalls für den Privatkläger sei die beantragte Genugtuung von
CHF 20'000.00 sicherlich nicht übertrieben.
2.2.3. Konkrete Beurteilung
Die Vorinstanz hat mit ihren Erwägungen
den Kriterien für die Zumessung der Genugtuungsansprüche im vorliegenden Fall
grundsätzlich korrekt Rechnung getragen. Vorliegend drang der Beschuldigte
gewaltsam in die Räumlichkeiten der E.___ AG ein, er nahm dem Geschädigten
Schlüssel, Portemonnaie und Natel ab, er fesselte und knebelte den
Geschädigten, liess ihn so während längerer Zeit alleine zurück, entführte ihn zum
[...] und bedrohte ihn mit der Folge, dass der Geschädigte Todesangst hatte.
Der Geschädigte war dem Beschuldigten insgesamt mindestens während knapp drei
Stunden ausgeliefert, wobei er jeweils nicht wusste, was als Nächstes geschieht.
Die gesamten Umstände stellen eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung
dar. Der Geschädigte wohnte nach dem Vorfall vorübergehend bei seinem Onkel und
seiner Schwester. Er scheint den Vorfall insgesamt aber gut verarbeitet zu
haben. Jedenfalls geht es dem Geschädigten gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich
der Berufungsverhandlung gut. Unter diesen Umständen erscheint die von der
Vorinstanz auf CHF 2'000.00 bestimmte Genugtuung als zu tief. In
Berücksichtigung der gesamten Umstände wie auch im Vergleich mit weiteren
Fällen des Obergerichts ist deshalb die Genugtuung ermessensweise auf CHF 5'000.00
festzusetzen.
3. Zivilforderungen der vormaligen E.___ AG
Über die E.___ AG wurde per 30. Juni
2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 3. November 2020
mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft wurde am 11. Februar 2021
aus dem Handelsregister gelöscht. Folglich erlosch ihre Rechtspersönlichkeit und
damit ihre Stellung als Privatklägerin noch während des erstinstanzlichen
Verfahrens. Da Art. 121 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf
juristische Personen nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014
vom 20.10.2014, E. 4.4. ff.), fällt eine allfällige Rechtsnachfolge ausser
Betracht.
Folglich ist das vorinstanzliche Urteil
in Bezug auf die Dispositivziffer 8 (soweit die E.___ AG betreffend) abzuändern
und die Dispositivziffer 10 (vollumfänglich) aufzuheben.
VII.
Beschlagnahmungen
1.1.
Im Verfahren
vor Obergericht ist einzig die Einziehung und Vernichtung der drei im Fahrzeug
des Beschuldigten sichergestellten Kabelbinder, schwarz (Ass.17.05714; Urteil
DT, Dispositivziffer 5) sowie die Verwendung des sichergestellten Geldes
(Urteil DT, Dispositivziffer 8) angefochten. Der Beschuldigte verlangt, wie
bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, deren Herausgabe.
1.2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das
Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Anlässlich der Verhandlung vor dem
Berufungsgericht führt der Beschuldigte zu den Kabelbindern aus, er wolle
einfach sein gesamtes Material zurückhaben. Ein Teil sei ihm bereits
zurückgegeben worden, aber noch nicht alles. Weshalb ihm genau an diesen
Kabelbindern gelegen ist, führte er nicht näher aus.
Vorliegend kann dem Antrag des
Beschuldigten nicht entsprochen werden. Wie erwogen wurden zur Fesselung des Privatklägers
Kabelbinder benutzt, die von den im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten
Kabelbindern nicht unterschieden werden können. Folglich sind die drei
Kabelbinder als Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bzw.
bestimmt waren, gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
1.3. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70
Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt
worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu
belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Vorliegend handelt es sich bei den beim
Beschuldigten sichergestellten Bargeldern im Umfang von CHF 10'564.40 (CHF
1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) um Vermögenswerte, die durch eine
Straftat erlangt worden sind. Sie sind damit grundsätzlich einzuziehen.
1.4. Erleidet jemand durch ein
Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung
gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder
eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf
dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der
Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter
Abzug der Verwertungskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die
Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der
Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art.
73 Abs. 2 StGB).
Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB
und Art. 73 Abs. 2 StGB sind der Schadenersatz im Umfang von CHF 4'929.00
sowie die Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 von den einzuziehenden Bargeldern
in Höhe von total CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00)
zu begleichen. Im Gegenzug tritt A.___ seine Forderung in diesem Umfang an den
Staat ab.
1.5. In Bezug auf die E.___ AG sind aus
den oben erörterten Gründen die Dispositivziffern 8 des vorinstanzlichen
Urteils teilweise und Dispositivziffer 10 vollumfänglich aufzuheben. Damit geht
der Restbetrag, welcher nicht zu Gunsten des Geschädigten A.___ zu verwenden
ist, ausmachend CHF 635.40, zu Handen der Staatskasse.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1. Die erste Instanz hat die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 32'000.00, dem
Beschuldigten auferlegt (vgl. Urteil DT, S. 34, 37). Mit Blick auf den
Verfahrensausgang ist diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht zu bestätigen
(Art. 428 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2. Die Honorarnote für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten ist in Höhe von CHF 34'211.15 rechtskräftig
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt
worden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt
Andreas Wehrle am 20. Juli 2018 und mit Verfügung vom 12. Februar 2019
bereits zwei Akontozahlungen von je CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind
sowie am 6. Mai 2021 die Restzahlung von CHF 14'211.15 ausgerichtet worden
ist.
Der Beschuldigte ist infolge seiner
Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag von
CHF 34'211.15 dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist
diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO
i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
1.3. Die Honorarnote für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers ist in Höhe von CHF 10'759.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn bezahlt
worden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michael Häfliger mit Verfügung
vom 22. Oktober 2018 bereits eine Akontozahlung von CHF 3'000.00 sowie am 6.
Mai 2021 die Restzahlung von CHF 7'759.20 ausgerichtet worden ist.
Nach Art. 426 Abs. 3 StPO trägt der
Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Privatklägerschaft nur, wenn sie
sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Es ist der Zeitpunkt
der Urteilsfällung massgebend, ob sich eine beschuldigte Person in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. auch Schmid/
Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 426 N 12). Zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese
Entschädigung somit vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1. Die Kosten des Verfahrens sind von
den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art.
428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich. Er
unterliegt auch hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung der Kabelbinder und
der Zivilforderungen. Er obsiegt einzig insoweit, als dass die E.___ AG infolge
Auflösung keine Parteistellung mehr hat und ihr im Urteil folglich nichts
zugesprochen werden kann, weswegen die entsprechenden Dispositivziffern des
erstinstanzlichen Urteils (teilweise) aufgehoben werden müssen. Dies
rechtfertigt jedoch keine Kostenausscheidung. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, ausmachend CHF 8'540.00,
sind damit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Privatklägers, Rechtsanwalt Michael Häfliger, macht in seiner Honorarnote
für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.75 Stunden geltend, inkl.
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung vom 26. Mai 2023. Dies erscheint
grundsätzlich angemessen.
Zusammengefasst ergibt sich – mit
Anpassung der geschätzten Verhandlungsdauer vom 26. Mai 2023 an die effektive
Verhandlungsdauer – folgende Berechnung:
Aufwand
Ansatz
Zwischentotal
7.5 h
(bis 31.12.2022)
CHF 180.00
CHF 1'350.00
15.75 h
(ab 01.01.2023)
CHF 190.00
CHF 2'992.50
CHF 4'342.50
Auslagen
CHF 237.10
CHF 4'579.60
MwSt.
7.7 %
CHF 352.65
TOTAL
CHF 4'932.25
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Privatklägers für das Berufungsverfahren wird deshalb auf
CHF 4'932.25 festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3. Der amtliche Verteidiger der
Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, macht in seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.33 Stunden geltend. Dies ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen für
die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung.
Eine Korrektur ist einzig dahingehend
anzubringen, als dass die von der Verteidigung geltend gemachten Kopierkosten
von CHF 729.50 insgesamt unverhältnismässig hoch sind. Wie sich die Auslagen
zusammensetzen, ist nicht näher ausgewiesen. Die Kosten für die Auslagen sind ermessensweise
auf pauschal CHF 50.00 herabzusetzen.
Zusammengefasst ergibt sich demnach
folgende Berechnung:
Aufwand
Ansatz
Zwischentotal
9.85h
(bis 31.12.2022)
CHF 180.00
CHF 1'773.00
13.98 h
(ab 01.01.2023)
CHF 190.00
CHF 2'656.20
CHF 4'429.20
Auslagen
CHF 50.00
CHF 4'479.20
MwSt.
7.7 %
CHF 344.90
TOTAL
CHF 4'824.10
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 4'824.10
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3. Ausgangsgemäss ist der Antrag des
Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO in Höhe von CHF 94'800.00 abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art 40
StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB,
Art. 69 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1
StGB, Art. 186 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 136 StPO, Art.
138 StPO, Art. 267 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff.
StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 42 OR, Art. 49 OR,
§ 146 Gebührentarif und § 158 Gebührentarif
erkannt:
1. B.___ hat sich schuldig gemacht
a. des Raubes, begangen in der Zeit vom 24.
Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr, in [Ort 1], E.___
AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht), sowie [Ort 1], F.___
und in [Ort 3], G.___, zum Nachteil von A.___ sowie der E.___ AG
(zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht) (Anklageschrift Ziffer
[AKS] I.1.);
b. der Freiheitsberaubung und Entführung,
begangen in der Nacht vom 24. Mai 2017 auf den 25. Mai 2017, bis ca. 01:18
Uhr, in [Ort 1], E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht),
sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...],
zum Nachteil von A.___ (AKS I.2.);
c. der Drohung, begangen am 25. Mai 2017,
ca. 00:45 Uhr bis 01:18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2], zum
Nachteil von A.___ (AKS I.3.);
d. des Hausfriedensbruches, begangen in der
Zeit vom 24. Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis 25. Mai 2017, ca. 00:45
Uhr, in [Ort 1], E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht)
AKS I.4.).
2. Auf die Frage des Widerrufs des B.___
mit Urteil des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 2. September 2014 bedingt
gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird nicht
eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. B.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
5. Die vom 25. Mai 2017 bis 8. Dezember
2017 ausgestandene Untersuchungshaft (198 Tage) sowie die vom 8. Dezember 2017
bis 27. März 2019 auferlegten Ersatzmassnahmen (wöchentliche Meldepflicht
während 181 Tagen [08.12.2017 bis 07.06.2018] und Schriftensperre während 474
Tagen [08.12.2017 bis 27.03.2019]) sind dem Beschuldigten mit total 358 Tagen
(198 Tage und 160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils
des Amtsgerichts von Dorneck-
Thierstein vom 24. März 2021 wird festgestellt, dass das beschlagnahmte
Fahrzeug […], Kontrollschild […], Fahrzeug- Identifikationsnummer […],
zugelassen auf H.___, freizugeben und inkl. zwei Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren
der Eigentümerin ([…]) auszuhändigen ist.
Es wird festgestellt, dass
das beschlagnahmte Fahrzeug der Eigentümerin am 13. Juli 2022 durch die
Kantonspolizei Solothurn ausgehändigt wurde.
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 werden
folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
Taschenmesser
Victorinox, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03411)
Klebebandrolle Tesa,
schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03412)
5 Kabelbinder, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03413)
1 Kabelbinder, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03308)
Klebebandstreifen,
schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03309)
Frotteetuch mit
Klebestreifen
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03310)
8. Die folgenden Gegenstände werden
eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
3 Kabelbinder, schwarz
Polizei Kanton Solothurn (Ass. 17.05714)
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sind folgende
beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten, A.___, auszuhändigen:
Objekt
Befindet sich bei
Herren T-Shirt Vip
Belman, Grösse XL
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03311)
Herrenhose VSCT
Clubwead, blau, Grösse M
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03312)
Schuhe K1XD, grau
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.03313)
Samsung […]
Polizei Kanton Solothurn
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sind folgende
beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten, B.___, auszuhändigen:
Objekt
Befindet sich bei
Fleece-Jacke Jack
Wolfskin, blau, Grösse XL
Polizei Kanton Solothurn (Ass. 17.05019)
Jeanshose TEX
Denim, blau, Taille 48
Polizei Kanton Solothurn (Ass.
17.05020)
11. B.___ hat A.___ einen Schadenersatz von
CHF 4'929.00 (Bankbezüge CHF 2'730.00, Wohnung CHF 1'800.00, Kopfhörer CHF
399.00) zu bezahlen. Für die übrige Forderung von CHF 240.00 wird A.___ auf den
Zivilweg verwiesen.
12. B.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF
5'000.00 zu bezahlen.
13. Das beschlagnahmte Bargeld von total CHF
10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) ist nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und im Umfang von CHF 4'929.00 (s.
vorstehend Ziffer 11) sowie CHF 5'000.00 (s. vorstehend Ziffer 12) dem
Geschädigten A.___ zur Deckung seiner Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung
gegen B.___ zuzusprechen. Die Zentrale Gerichtskasse wird nach Rechtskraft
dieses Urteils angewiesen, den Betrag von insgesamt CHF 9'929.00 an A.___
zu überweisen. Im Gegenzug tritt A.___ seine Forderung in diesem Umfang an den
Staat ab. Der übrige Betrag im Umfang von CHF 635.40 geht zu Handen der
Staatskasse.
14. Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts
von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wird zufolge Löschung der vormaligen
Privatklägerin E.___ AG aus dem Handelsregister aufgehoben.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wird die I.___
AG zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wurde
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt
Michael Häfliger, Luzern, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'759.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bezahlt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michael
Häfliger mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 bereits eine Akontozahlung von CHF
3'000.00 sowie am 6. Mai 2021 die Restzahlung von CHF 7'759.20
ausgerichtet worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
13 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas
Wehrle, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 34'211.15 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es wird
festgestellt, dass Rechtsanwalt Andreas Wehrle am 20. Juli 2018 und mit
Verfügung vom 12. Februar 2019 bereits zwei Akontozahlungen von je
CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind sowie am 6. Mai 2021 die
Restzahlung von CHF 14'211.15 ausgerichtet worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
18. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 32'000.00 (inkl. Kosten der Polizei, Kosten des Haftgerichts, Kosten des
IRM Basel, Kosten betreffend das Fahrzeug, Kosten für die rückwirkende
Überwachung des Mobiltelefons und sonstige Kosten), zu bezahlen.
19. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Häfliger, Luzern, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'932.25 (Honorar CHF 4'342.50 [7.5 Stunden à CHF
180.00, 15.75 Stunden à CHF 190.00], Auslagen 237.10 und 7.7 % MwSt. CHF
352.65) festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
20. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'824.10 (Honorar CHF 4'429.20 [9.85 Stunden à
CHF 180.00 und 13.98 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 50.00 und 7.7 % MwSt.
CHF 344.90) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
21. B.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF
8’540.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker