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Entscheid

STBER.2021.94

Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Übertretung des BG über

1. Juni 2022Deutsch19 min

Beamte, begangen am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 1. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Pascal

Felchlin,

Beschuldigte

betreffend Menschenhandel,

mehrfache Förderung der Prostitution, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfache

Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Tierquälerei,

Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Übertretung des BG über die Bekämpfung

von Tierseuchen

Die Berufung wird im schriftlichen

Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 23. Juni 2021 fällte der

Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. Das Verfahren gegen A.___ wird in

folgenden Punkten zufolge Verjährung eingestellt:

a) Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,

durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen, vom 5. Mai 2013 bis

7. Mai 2013, in [Stadt 1], (AS B 6.1),

b) Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,

durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,

begangen zwischen mindestens dem 5. Mai 2013 und dem 7. Mai 2013, in [Stadt 1],

(AS B 6.2).

2. A.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) Menschenhandel, angeblich begangen

zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 1),

b) Förderung der Prostitution, angeblich

begangen mindestens zwischen dem 23. Februar 2015 und dem 1. März

2015, in [Ort 1] (AS B 2).

3. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___,

(AS B 3),

b) Sachbeschädigung, begangen am 16. Juni

2018, in Emmenbrücke, zum Nachteil der Dienststelle Immobilien des Kantons

Luzern (AS B 4),

c) mehrfache Beschimpfung, begangen

- am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___

(AS B 5.1),

-

am 16. Juni 2018, in [Ort

3], zum Nachteil von C.___ (AS B 5.2),

-

am 14. August 2018, in [Ort

3], zum Nachteil von Gfr D.___ (AS B 5.3),

- am 14. August 2018, in [Ort 3], zum Nachteil von Wm mbV E.___

(AS B 5.4).

d) mehrfache Widerhandlung gegen das

Ausländergesetz, durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes (AS B 6.1),

begangen

-

vom 23. Februar 2015 bis 1.

März 2015, in [Ort 1],

-

vom 23. Februar 2015 bis

25. Februar 2015, in [Ort 1],

- vom 25. Februar 2015 bis ca. Anfang März, in [Ort 1].

e) mehrfache Widerhandlung gegen das

Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung (AS B 6.2), begangen

-

zwischen mindestens dem 23.

Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1],

-

zwischen mindestens dem 23.

Februar 2015 und dem 25. Februar 2015, in [Ort 1],

- zwischen mindestens dem 25. Februar 2015 und 1. März 2015,

in [Ort 1].

f) Tierquälerei, begangen zwischen dem 8.

November 2018 und dem 22. November 2018, in [Ort 4] (AS B 7).

g) Widerhandlung gegen das

Tierschutzgesetz, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt, festgestellt am 8.

November 2018 und am 22. November 2018, in [Ort 4] (AS B 8).

h) Widerhandlung gegen das

Tierseuchengesetz, begangen während unbekannter Zeit, festgestellt am 8.

November 2018, in [Ort 4] (AS B 9).

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3

Jahren;

b) einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise

zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlen der Busse vollzogen wird.

5.

A.___ wird 1 Tag

Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese im Erstehungsfall auf 179

Tagessätze zu je CHF 30.00 reduziert.

6.

A.___ wird

verurteilt, der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern, vertreten durch G.___,

einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 630.15 zu bezahlen.

7.

Das

Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B.___ wird abgewiesen.

8.

Die Kostennote des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird auf CHF

14'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'726.40

(25 %) während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird

festgestellt, dass Rechtsanwalt Pascal Felchlin, am 15. August 2019

(CHF 3'000.00) und 18. Juni 2020 (CHF 5'386.55) Zwischenabrechnungen

eingereicht hat und von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn im

Umfang von total CHF 8'386.55 entschädigt worden ist.

9. Die übrigen Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 6'000.00, hat A.___ im

Umfang von CHF 1'500.00 (25 %) zu tragen. Im Übrigen hat sie der Staat

Solothurn zu tragen.

2. Am 1. Juli 2021 meldete die

Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 330).

3. Gemäss Berufungserklärung vom 18.

Oktober 2021 richtet sich die Berufung gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen

Urteils. Beantragt wird eine Aufhebung der ausgefällten Freisprüche in

Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem».

4. Die Beschuldigte verzichtete auf die

Einreichung eines Rechtsmittels.

5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021

ordnete der Instruktionsrichter nach Anhörung der Parteien das schriftliche

Verfahren an.

6. Am 20. Dezember 2021 reichte die

Staatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die

Berufungsantwort des amtlichen Verteidigers erfolgte am 11. Januar 2022.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2022 auf eine

Replik.

7. Am 28. Januar 2022 wurde den Parteien

die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben.

8. In Rechtskraft erwachsen sind die

Ziff. 1 sowie 3-7 des erstinstanzlichen Urteils. Zu prüfen sind einzig Ziff. 2

sowie die Ziff. 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils (Art. 428 Abs. 3

StPO).

Erwägungen

II. Die Tatvorwürfe

Im vorliegenden Berufungsverfahren sind

folgende Tatvorwürfe von Relevanz:

1.

Anklageschrift

Ziff. B/1: Menschenhandel zum Nachteil von F.___ (Art. 182 Abs. 1 StGB)

Die Beschuldigte habe sich des

Menschenhandels, begangen zwischen dem 20. Februar 2015 und dem

1.

März 2015 in [Ort 1], in [einem Ort in Deutschland] sowie

eventuell anderswo, schuldig gemacht. Dabei soll sie in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit K.___ vorsätzlich mit der rumänischen Staatsangehörigen F.___

(alias […]) insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben, bzw.

dies eventuell zumindest billigend in Kauf genommen haben, indem sie die

Geschädigte unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Stellenangebot in der

Gastronomie) in die Schweiz gelockt habe. Die Beschuldigte habe das Opfer dazu

gemeinsam mit K.___ in [einem Ort in Deutschland] abgeholt und ihr alsdann in

der Schweiz ([Adresse in Ort 1]) eröffnet, dass sie nunmehr für unbestimmte

Zeit in der Schweiz als Sexarbeiterin im Escort arbeiten müsse.

2.

Anklageschrift

Ziff. B/2.1: Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ (Art. 195 lit. c

StGB)

Die Beschuldigte habe sich

der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___, begangen mindestens

zwischen 23. Februar 2015 und 1. März 2015 [an der Adresse in Ort 1], in [Stadt

2] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, schuldig gemacht, indem sie in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht von F.___ (alias […]) insofern verletzt habe, als sie

diese verbindlichen Regeln bezüglich der in dem von ihnen geführten Escort

Unternehmen unterworfen und sie entsprechend überwacht hätten. So sei die

Geschädigte insbesondere dazu verpflichtet gewesen

- jeden Tag anzuschaffen und sich

grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche für Freier zur

Verfügung zu halten (24/7-Standby);

- auch bei Menstruation zu arbeiten;

- das Studio nur mit Erlaubnis der

Beschuldigten resp. von K.___ resp. nur in Begleitung der Beschuldigten resp.

von K.___ zu verlassen;

- sich bzgl. der sexuellen

Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise zu halten;

- die Verhandlungen mit den Freiern der

Beschuldigten resp. K.___ zu überlassen;

- das eingenommene Geld umgehend an die

Beschuldigte resp. K.___ auszuhändigen;

- das gesamte Einkommen aus der Prostitutionstätigkeit

der Beschuldigten resp. K.___ zu überlassen, wobei ihr insgesamt CHF 420.00

ausbezahlt wurden;

- keine Freier abzulehnen.

3.

Anklageschrift

Ziff. B/6.1 und 6.2, jeweils 2. Lemma: Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz betreffend F.___

Die Beschuldigte habe sich der Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht, indem sie wissentlich und

willentlich vom 23. Februar 2015 bis 1. März 2015 der rumänische Sexarbeiterin F.___

alias […], welche zur massgeblichen Zeit aufgrund der unerlaubten

Arbeitsaufnahme nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, den

rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz insofern erleichterte, als sie sie an

der [Adresse in Ort 1] beherbergt habe.

Die Beschuldigte habe sich der

Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung schuldig gemacht, indem sie

wissentlich und willentlich zwischen mindestens dem 23. Februar 2015 und dem 1.

März 2015 die rumänische Sexarbeiterin F.___ alias […], die in der Schweiz

nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen sei, an der [Adresse

in Ort 1] als Arbeitgeberin beschäftigt habe.

III. Der Grundsatz «ne bis in

idem»

1.

In der Berufungsbegründung vom 20.

Dezember 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass den Vorhalten des

Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ der

gleiche Lebenssachverhalt wie den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu

Grunde liege und deshalb von einer Tateinheit auszugehen sei. Es bestehe

deshalb gestützt auf BGE 144 IV 362 und den Grundsatz «ne bis in idem» kein

Raum, in Bezug auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution einen

Freispruch und gleichzeitig betreffend die Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz einen Schuldspruch auszufällen.

2.

Demgegenüber liess die Beschuldigte

in der Berufungsantwort vom 11. Januar 2022 ausführen, dass den Vorhalten des

Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ein viel weitergehender

Lebenssachverhalt zu Grunde liege als den Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz. Es handle sich offenkundig nicht lediglich um eine andere

Würdigung ein und desselben Lebensvorganges. Die Beschuldigte habe deshalb

Anspruch darauf, von den gravierenden Vorwürfen des Menschenhandels und der

Förderung der Prostitution explizit freigesprochen zu werden.

3.

Das Bundesgericht hat in jüngerer

Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung

genommen:

3.1

Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte

das Bundesgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig

oder teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht,

wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen

seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen

lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs

handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und

derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen

Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt

werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren

identische oder im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).

Im konkreten Fall waren die Vorhalte der

Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er

habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,

wenn er nicht von C. oder jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr

angerufen werde.

Die Staatsanwaltschaft stellte in der

Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des

Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der

Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch

des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der

Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer

Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne

bis in idem» entgegen.

3.2

Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9.

Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde

vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen

zu sein.

Die Staatsanwaltschaft erliess einen

Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig

stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher

Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in

Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den

Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.

Das Bundesgericht hielt fest, dass

sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die

Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche

Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben

Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und

Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine

Einstellungsverfügung ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die

Untersuchung des Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des

Beschuldigten geführt habe, rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung

wegen Raufhandels sei deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt

werden müssen.

3.3

Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni

2020.

hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung

zwischen zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der

einen Seite A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei

der tätlichen Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.

Das Kriminalgericht verurteilte B.

(u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.

B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes

von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen

des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe.

Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete

eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf

demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin,

dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung

gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.

Das Bundesgericht hielt in seinem

Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des

Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie

der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen

Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge

zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der

Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und

aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich

deshalb nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten

Personen erstrecken (E. 1.5.2).

3.4

Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1.

September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:

Dem Beschuldigten wurde (u.a.)

vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald

gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und

versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr

der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie

gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins

Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen

Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.

Der Beschuldigte wurde vom Obergericht

des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen

schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.

Das Bundesgericht stellte fest, dass

nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der

Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1

StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des

Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen

sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge

vorlägen:

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach

normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des

Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage.

Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges

spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im

Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das

Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff,

sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte

Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des

Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe

ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).

3.5

Im Entscheid 6B_1404/2020 vom 17.

Januar 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des

Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen

Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung

betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage

gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das Bundesgericht in diesen

Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens

zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, distanziert

(E. 2.6.6). So sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine

Teileinstellungsverfügung zu erlassen, wenn sie nur einen Teil der von einem

Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden nach einem tätlichen Übergriff

beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet, sei

die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen

zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet.

4.1

Im vorliegenden Fall sind die der

Beschuldigten in der Anklageschrift Ziff. B/1 (Menschenhandel), Ziff. B/2

(Mehrfache Förderung der Prostitution) sowie Ziff. B/6.1 und B/6.2 (Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts durch Beherbergung sowie Beschäftigung einer

Ausländerin ohne Bewilligung) vorgehaltenen Sachverhalte ohne weiteres einer

separaten Beurteilung und Erledigung zugänglich. Es trifft zwar zu, dass der

vorgehaltene Tatzeitraum (23. Februar 2015 – 1. März 2015) sowie der

vorgehaltene Tatort ([Adresse in Ort 1]) bei allen Vorhalten identisch sind.

Entscheidend ist gemäss dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber

der nach normativen Gesichtspunkten festzulegende Tatplan der Beschuldigten:

Dieser beschränkte sich beim Vorhalt der Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz auf die Beherbergung und Beschäftigung von F.___ im

Escortbereich, wobei die Genannte keine Bewilligung für einen Aufenthalt oder

eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz hatte. Betroffen waren bei diesem Tatplan

einzig Rechtsgüter im öffentlichen Interesse wie die Kontrolle des

ausländischen Teils der Bevölkerung, Schutz des Arbeitnehmers oder

sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Tätigkeit eines Ausländers in der

Schweiz.

4.2

Die Art. 182 StGB und 195 StGB

schützen dagegen private Rechtsgüter, nämlich das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten und Prostituierten. Die Umstände, wie

die Geschädigte F.___ in die Schweiz kam und die Ausgestaltung ihrer

Arbeitsbedingungen in der Schweiz stellen einen eigenen und selbständigen

Lebensvorgang dar, welchem ein gesondert gefasster Tatplan der Beschuldigten zu

Grunde lag. Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die Beschuldigte der

Geschädigten ermöglicht hätte, an einem von ihr zur Verfügung gestellten

Domizil zu wohnen und in dem von ihr mitbetriebenen Escort-Unternehmen zu

arbeiten, ohne die Modalitäten dieser Tätigkeit auf irgendeine Weise zu

gestalten und zu beeinflussen. Dieser Gestaltung und Beeinflussung des

Arbeitsverhältnisses lag ein separater Tatplan der Beschuldigten zu Grunde. Sie

ging mit dieser Einflussnahme auf das Arbeitsverhältnis mit der Geschädigten über

den Tatbestand der Art. 116 und 117 AuG hinaus und verletzte dadurch andere

Rechtsgüter. Entsprechend ist dieses Vorgehen auch separat zu beurteilen.

4.3

Die von der Vorinstanz vorgenommenen

Freisprüche der Beschuldigten von den Vorhalten des Menschenhandels und der

Förderung der Prostitution entfalten somit keine Sperrwirkung gegenüber einem

Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz bzw. stehen einer

entsprechenden Verurteilung nicht entgegen.

4.4

Ergänzend ist festzuhalten, dass die

jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine Entwicklung zu einer

restriktiveren Auslegung des Grundsatzes «ne bis in idem» hinweist, indem auch

eine Teileinstellung – oder ein Freispruch – bezüglich einzelner Tatsachen des gleichen

Sachverhalts nicht zu einer Sperrwirkung des betreffenden ganzen Lebensvorgangs

führt (vgl. Ziff. 3.5 hiervor). Im vorliegenden Fall liegen jedoch ohnehin zwei

Lebensvorgänge vor, welche klar voneinander unterscheidbar sind, weshalb eine

Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» bei den von der Vorinstanz

vorgenommenen Freisprüchen offensichtlich nicht gegeben ist.

IV. Kosten

1.

Erste Instanz

Es bleibt beim Freispruch der

Beschuldigten von den Vorhalten des Menschenhandels und der Förderung der

Prostitution. Entsprechend ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz zu

bestätigen (Ziff. 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils).

1.

Berufungsverfahren

Die Berufung der Staatsanwaltschaft

erweist sich als erfolglos. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers der Beschuldigten wird gestützt auf die eingereichte Kostennote

auf CHF 855.55 (inkl. Auslagen und Mwst) festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn, Zentrale Gerichtskasse, ohne einen Rück- und Nachforderungsanspruch.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 144

Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a,

Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG; Art. 26 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1

TSchG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.

51, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 404, Art. 406 Abs. 1 lit. a, Art. 416 ff.,

Art. 428 Abs. 3 StPO

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1

sowie 3-7 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) Menschenhandel, angeblich begangen

zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 1);

b) Förderung der Prostitution, angeblich

begangen mindestens zwischen dem 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort

1] (AS B 2).

3.

Die Kostennote des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'726.40 (25 %)

während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird

festgestellt, dass Rechtsanwalt Pascal Felchlin, am 15. August 2019 (CHF

3'000.00) und 18. Juni 2020 (CHF 5'386.55) Zwischenabrechnungen eingereicht hat

und von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn im Umfang von total

CHF 8'386.55 entschädigt worden ist.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Urteils mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 6'000.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'500.00 (25 %) zu

tragen. Im Übrigen hat sie der Staat Solothurn zu tragen.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 855.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind

vom Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid