STBER.2021.94
Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Übertretung des BG über
1. Juni 2022Deutsch19 min
Beamte, begangen am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 1. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Pascal
Felchlin,
Beschuldigte
betreffend Menschenhandel,
mehrfache Förderung der Prostitution, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfache
Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Tierquälerei,
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Übertretung des BG über die Bekämpfung
von Tierseuchen
Die Berufung wird im schriftlichen
Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 23. Juni 2021 fällte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. Das Verfahren gegen A.___ wird in
folgenden Punkten zufolge Verjährung eingestellt:
a) Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen, vom 5. Mai 2013 bis
7. Mai 2013, in [Stadt 1], (AS B 6.1),
b) Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung,
begangen zwischen mindestens dem 5. Mai 2013 und dem 7. Mai 2013, in [Stadt 1],
(AS B 6.2).
2. A.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) Menschenhandel, angeblich begangen
zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 1),
b) Förderung der Prostitution, angeblich
begangen mindestens zwischen dem 23. Februar 2015 und dem 1. März
2015, in [Ort 1] (AS B 2).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___,
(AS B 3),
b) Sachbeschädigung, begangen am 16. Juni
2018, in Emmenbrücke, zum Nachteil der Dienststelle Immobilien des Kantons
Luzern (AS B 4),
c) mehrfache Beschimpfung, begangen
- am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___
(AS B 5.1),
-
am 16. Juni 2018, in [Ort
3], zum Nachteil von C.___ (AS B 5.2),
-
am 14. August 2018, in [Ort
3], zum Nachteil von Gfr D.___ (AS B 5.3),
- am 14. August 2018, in [Ort 3], zum Nachteil von Wm mbV E.___
(AS B 5.4).
d) mehrfache Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz, durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes (AS B 6.1),
begangen
-
vom 23. Februar 2015 bis 1.
März 2015, in [Ort 1],
-
vom 23. Februar 2015 bis
25. Februar 2015, in [Ort 1],
- vom 25. Februar 2015 bis ca. Anfang März, in [Ort 1].
e) mehrfache Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung (AS B 6.2), begangen
-
zwischen mindestens dem 23.
Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1],
-
zwischen mindestens dem 23.
Februar 2015 und dem 25. Februar 2015, in [Ort 1],
- zwischen mindestens dem 25. Februar 2015 und 1. März 2015,
in [Ort 1].
f) Tierquälerei, begangen zwischen dem 8.
November 2018 und dem 22. November 2018, in [Ort 4] (AS B 7).
g) Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt, festgestellt am 8.
November 2018 und am 22. November 2018, in [Ort 4] (AS B 8).
h) Widerhandlung gegen das
Tierseuchengesetz, begangen während unbekannter Zeit, festgestellt am 8.
November 2018, in [Ort 4] (AS B 9).
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3
Jahren;
b) einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise
zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlen der Busse vollzogen wird.
5.
A.___ wird 1 Tag
Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese im Erstehungsfall auf 179
Tagessätze zu je CHF 30.00 reduziert.
6.
A.___ wird
verurteilt, der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern, vertreten durch G.___,
einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 630.15 zu bezahlen.
7.
Das
Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B.___ wird abgewiesen.
8.
Die Kostennote des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird auf CHF
14'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'726.40
(25 %) während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird
festgestellt, dass Rechtsanwalt Pascal Felchlin, am 15. August 2019
(CHF 3'000.00) und 18. Juni 2020 (CHF 5'386.55) Zwischenabrechnungen
eingereicht hat und von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn im
Umfang von total CHF 8'386.55 entschädigt worden ist.
9. Die übrigen Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 6'000.00, hat A.___ im
Umfang von CHF 1'500.00 (25 %) zu tragen. Im Übrigen hat sie der Staat
Solothurn zu tragen.
2. Am 1. Juli 2021 meldete die
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 330).
3. Gemäss Berufungserklärung vom 18.
Oktober 2021 richtet sich die Berufung gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen
Urteils. Beantragt wird eine Aufhebung der ausgefällten Freisprüche in
Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem».
4. Die Beschuldigte verzichtete auf die
Einreichung eines Rechtsmittels.
5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021
ordnete der Instruktionsrichter nach Anhörung der Parteien das schriftliche
Verfahren an.
6. Am 20. Dezember 2021 reichte die
Staatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die
Berufungsantwort des amtlichen Verteidigers erfolgte am 11. Januar 2022.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2022 auf eine
Replik.
7. Am 28. Januar 2022 wurde den Parteien
die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben.
8. In Rechtskraft erwachsen sind die
Ziff. 1 sowie 3-7 des erstinstanzlichen Urteils. Zu prüfen sind einzig Ziff. 2
sowie die Ziff. 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils (Art. 428 Abs. 3
StPO).
Erwägungen
II. Die Tatvorwürfe
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind
folgende Tatvorwürfe von Relevanz:
1.
Anklageschrift
Ziff. B/1: Menschenhandel zum Nachteil von F.___ (Art. 182 Abs. 1 StGB)
Die Beschuldigte habe sich des
Menschenhandels, begangen zwischen dem 20. Februar 2015 und dem
1.
März 2015 in [Ort 1], in [einem Ort in Deutschland] sowie
eventuell anderswo, schuldig gemacht. Dabei soll sie in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit K.___ vorsätzlich mit der rumänischen Staatsangehörigen F.___
(alias […]) insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben, bzw.
dies eventuell zumindest billigend in Kauf genommen haben, indem sie die
Geschädigte unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Stellenangebot in der
Gastronomie) in die Schweiz gelockt habe. Die Beschuldigte habe das Opfer dazu
gemeinsam mit K.___ in [einem Ort in Deutschland] abgeholt und ihr alsdann in
der Schweiz ([Adresse in Ort 1]) eröffnet, dass sie nunmehr für unbestimmte
Zeit in der Schweiz als Sexarbeiterin im Escort arbeiten müsse.
2.
Anklageschrift
Ziff. B/2.1: Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ (Art. 195 lit. c
StGB)
Die Beschuldigte habe sich
der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___, begangen mindestens
zwischen 23. Februar 2015 und 1. März 2015 [an der Adresse in Ort 1], in [Stadt
2] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, schuldig gemacht, indem sie in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht von F.___ (alias […]) insofern verletzt habe, als sie
diese verbindlichen Regeln bezüglich der in dem von ihnen geführten Escort
Unternehmen unterworfen und sie entsprechend überwacht hätten. So sei die
Geschädigte insbesondere dazu verpflichtet gewesen
- jeden Tag anzuschaffen und sich
grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche für Freier zur
Verfügung zu halten (24/7-Standby);
- auch bei Menstruation zu arbeiten;
- das Studio nur mit Erlaubnis der
Beschuldigten resp. von K.___ resp. nur in Begleitung der Beschuldigten resp.
von K.___ zu verlassen;
- sich bzgl. der sexuellen
Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise zu halten;
- die Verhandlungen mit den Freiern der
Beschuldigten resp. K.___ zu überlassen;
- das eingenommene Geld umgehend an die
Beschuldigte resp. K.___ auszuhändigen;
- das gesamte Einkommen aus der Prostitutionstätigkeit
der Beschuldigten resp. K.___ zu überlassen, wobei ihr insgesamt CHF 420.00
ausbezahlt wurden;
- keine Freier abzulehnen.
3.
Anklageschrift
Ziff. B/6.1 und 6.2, jeweils 2. Lemma: Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz betreffend F.___
Die Beschuldigte habe sich der Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht, indem sie wissentlich und
willentlich vom 23. Februar 2015 bis 1. März 2015 der rumänische Sexarbeiterin F.___
alias […], welche zur massgeblichen Zeit aufgrund der unerlaubten
Arbeitsaufnahme nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, den
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz insofern erleichterte, als sie sie an
der [Adresse in Ort 1] beherbergt habe.
Die Beschuldigte habe sich der
Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung schuldig gemacht, indem sie
wissentlich und willentlich zwischen mindestens dem 23. Februar 2015 und dem 1.
März 2015 die rumänische Sexarbeiterin F.___ alias […], die in der Schweiz
nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen sei, an der [Adresse
in Ort 1] als Arbeitgeberin beschäftigt habe.
III. Der Grundsatz «ne bis in
idem»
1.
In der Berufungsbegründung vom 20.
Dezember 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass den Vorhalten des
Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ der
gleiche Lebenssachverhalt wie den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu
Grunde liege und deshalb von einer Tateinheit auszugehen sei. Es bestehe
deshalb gestützt auf BGE 144 IV 362 und den Grundsatz «ne bis in idem» kein
Raum, in Bezug auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution einen
Freispruch und gleichzeitig betreffend die Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz einen Schuldspruch auszufällen.
2.
Demgegenüber liess die Beschuldigte
in der Berufungsantwort vom 11. Januar 2022 ausführen, dass den Vorhalten des
Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ein viel weitergehender
Lebenssachverhalt zu Grunde liege als den Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz. Es handle sich offenkundig nicht lediglich um eine andere
Würdigung ein und desselben Lebensvorganges. Die Beschuldigte habe deshalb
Anspruch darauf, von den gravierenden Vorwürfen des Menschenhandels und der
Förderung der Prostitution explizit freigesprochen zu werden.
3.
Das Bundesgericht hat in jüngerer
Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung
genommen:
3.1
Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte
das Bundesgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig
oder teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht,
wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen
seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen
lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs
handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und
derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen
Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt
werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren
identische oder im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
Im konkreten Fall waren die Vorhalte der
Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er
habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,
wenn er nicht von C. oder jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr
angerufen werde.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der
Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des
Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der
Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch
des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der
Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer
Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne
bis in idem» entgegen.
3.2
Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9.
Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde
vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen
zu sein.
Die Staatsanwaltschaft erliess einen
Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig
stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in
Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den
Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass
sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die
Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche
Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben
Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und
Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine
Einstellungsverfügung ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die
Untersuchung des Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des
Beschuldigten geführt habe, rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung
wegen Raufhandels sei deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt
werden müssen.
3.3
Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni
2020.
hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung
zwischen zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der
einen Seite A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei
der tätlichen Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.
Das Kriminalgericht verurteilte B.
(u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.
B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes
von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen
des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe.
Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete
eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf
demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin,
dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.
Das Bundesgericht hielt in seinem
Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des
Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie
der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen
Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge
zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der
Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und
aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich
deshalb nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten
Personen erstrecken (E. 1.5.2).
3.4
Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1.
September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurde (u.a.)
vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald
gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und
versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr
der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie
gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins
Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen
Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.
Der Beschuldigte wurde vom Obergericht
des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen
schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass
nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der
Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1
StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des
Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen
sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge
vorlägen:
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach
normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des
Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage.
Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges
spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im
Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das
Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff,
sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte
Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des
Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe
ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).
3.5
Im Entscheid 6B_1404/2020 vom 17.
Januar 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des
Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen
Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung
betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage
gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das Bundesgericht in diesen
Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens
zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, distanziert
(E. 2.6.6). So sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine
Teileinstellungsverfügung zu erlassen, wenn sie nur einen Teil der von einem
Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden nach einem tätlichen Übergriff
beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet, sei
die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen
zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet.
4.1
Im vorliegenden Fall sind die der
Beschuldigten in der Anklageschrift Ziff. B/1 (Menschenhandel), Ziff. B/2
(Mehrfache Förderung der Prostitution) sowie Ziff. B/6.1 und B/6.2 (Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts durch Beherbergung sowie Beschäftigung einer
Ausländerin ohne Bewilligung) vorgehaltenen Sachverhalte ohne weiteres einer
separaten Beurteilung und Erledigung zugänglich. Es trifft zwar zu, dass der
vorgehaltene Tatzeitraum (23. Februar 2015 – 1. März 2015) sowie der
vorgehaltene Tatort ([Adresse in Ort 1]) bei allen Vorhalten identisch sind.
Entscheidend ist gemäss dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber
der nach normativen Gesichtspunkten festzulegende Tatplan der Beschuldigten:
Dieser beschränkte sich beim Vorhalt der Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz auf die Beherbergung und Beschäftigung von F.___ im
Escortbereich, wobei die Genannte keine Bewilligung für einen Aufenthalt oder
eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz hatte. Betroffen waren bei diesem Tatplan
einzig Rechtsgüter im öffentlichen Interesse wie die Kontrolle des
ausländischen Teils der Bevölkerung, Schutz des Arbeitnehmers oder
sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Tätigkeit eines Ausländers in der
Schweiz.
4.2
Die Art. 182 StGB und 195 StGB
schützen dagegen private Rechtsgüter, nämlich das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten und Prostituierten. Die Umstände, wie
die Geschädigte F.___ in die Schweiz kam und die Ausgestaltung ihrer
Arbeitsbedingungen in der Schweiz stellen einen eigenen und selbständigen
Lebensvorgang dar, welchem ein gesondert gefasster Tatplan der Beschuldigten zu
Grunde lag. Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die Beschuldigte der
Geschädigten ermöglicht hätte, an einem von ihr zur Verfügung gestellten
Domizil zu wohnen und in dem von ihr mitbetriebenen Escort-Unternehmen zu
arbeiten, ohne die Modalitäten dieser Tätigkeit auf irgendeine Weise zu
gestalten und zu beeinflussen. Dieser Gestaltung und Beeinflussung des
Arbeitsverhältnisses lag ein separater Tatplan der Beschuldigten zu Grunde. Sie
ging mit dieser Einflussnahme auf das Arbeitsverhältnis mit der Geschädigten über
den Tatbestand der Art. 116 und 117 AuG hinaus und verletzte dadurch andere
Rechtsgüter. Entsprechend ist dieses Vorgehen auch separat zu beurteilen.
4.3
Die von der Vorinstanz vorgenommenen
Freisprüche der Beschuldigten von den Vorhalten des Menschenhandels und der
Förderung der Prostitution entfalten somit keine Sperrwirkung gegenüber einem
Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz bzw. stehen einer
entsprechenden Verurteilung nicht entgegen.
4.4
Ergänzend ist festzuhalten, dass die
jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine Entwicklung zu einer
restriktiveren Auslegung des Grundsatzes «ne bis in idem» hinweist, indem auch
eine Teileinstellung – oder ein Freispruch – bezüglich einzelner Tatsachen des gleichen
Sachverhalts nicht zu einer Sperrwirkung des betreffenden ganzen Lebensvorgangs
führt (vgl. Ziff. 3.5 hiervor). Im vorliegenden Fall liegen jedoch ohnehin zwei
Lebensvorgänge vor, welche klar voneinander unterscheidbar sind, weshalb eine
Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» bei den von der Vorinstanz
vorgenommenen Freisprüchen offensichtlich nicht gegeben ist.
IV. Kosten
1.
Erste Instanz
Es bleibt beim Freispruch der
Beschuldigten von den Vorhalten des Menschenhandels und der Förderung der
Prostitution. Entsprechend ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz zu
bestätigen (Ziff. 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils).
1.
Berufungsverfahren
Die Berufung der Staatsanwaltschaft
erweist sich als erfolglos. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers der Beschuldigten wird gestützt auf die eingereichte Kostennote
auf CHF 855.55 (inkl. Auslagen und Mwst) festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn, Zentrale Gerichtskasse, ohne einen Rück- und Nachforderungsanspruch.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 144
Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a,
Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG; Art. 26 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1
TSchG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.
51, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 404, Art. 406 Abs. 1 lit. a, Art. 416 ff.,
Art. 428 Abs. 3 StPO
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1
sowie 3-7 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) Menschenhandel, angeblich begangen
zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 1);
b) Förderung der Prostitution, angeblich
begangen mindestens zwischen dem 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort
1] (AS B 2).
3.
Die Kostennote des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'726.40 (25 %)
während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird
festgestellt, dass Rechtsanwalt Pascal Felchlin, am 15. August 2019 (CHF
3'000.00) und 18. Juni 2020 (CHF 5'386.55) Zwischenabrechnungen eingereicht hat
und von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn im Umfang von total
CHF 8'386.55 entschädigt worden ist.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Urteils mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 6'000.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'500.00 (25 %) zu
tragen. Im Übrigen hat sie der Staat Solothurn zu tragen.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 855.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind
vom Staat Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid