STBER.2021.95
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln
22. August 2022Deutsch19 min
wurde der Beschuldigte wegen grober (Rechtsüberholen) und einfacher (missbräuchliche
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. August 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Fabian
Schneiter, Morandi Schnider Rechtsanwälte AG
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Fabian
Schneiter, privater Verteidiger,
-
B.___, Zeuge,
-
eine Schulklasse,
Zuhörerinnen und Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten
Verhandlungsablauf dar.
Rechtsanwalt Schneiter gibt seine
Honorarnote zu den Akten. Er hat keine Vorfragen/Vorbemerkungen.
Es folgt die Befragung des Zeugen nach
Hinweis auf seine Rechte und Pflichten. Die Einvernahme wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Der Beschuldigte macht
keine Aussagen, weder zur Sache noch zur Person.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Rechtsanwalt Schneiter stellt und begründet folgende Anträge:
1. Der Beschuldigte, Herr A.___, sei vom
Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der
Autobahn, angeblich begangen am 13. August 2019, um 16:04 Uhr, in Olten, A 1,
freizusprechen.
2. Der Beschuldigte, Herr A.___, sei vom
Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche
Abgabe von Warnsignalen, angeblich begangen am 13. August 2019, um 16:04 Uhr,
in Olten, A 1, freizusprechen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
4. Für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei A.___ mit einem Betrag in
der Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote seines
Verteidigers zu entschädigen.
5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten
seien vollumfänglich von der Staatkasse zu tragen.
6. Für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte im vorliegenden Verfahren sei A.___ eine Parteientschädigung
in der Höhe der eingereichten Honorarnote seines Verteidigers auszurichten.
7. Das Urteil sei schriftlich mitzuteilen:
-
Der
Koordinationsstelle Strafregister
-
Dem
Strassenverkehrsamt des Kanton Bern, Abteilung Administrativmassnahmen.
Rechtsanwalt Schneiter gibt vorab seine
Plädoyernotizen zu den Akten.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte
Wort und auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm schriftlich
eröffnet.
Die Verhandlung wird um 9:06 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 zeigte
Oblt B.___ (Militärpolizei, nachfolgend: Zeuge) A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn, begangen am Dienstag,
13. August 2019, gegen 16:00 Uhr, an (Akten Seiten 11 f., im Folgenden: AS 11
f.).
2.
Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020
wurde der Beschuldigte wegen grober (Rechtsüberholen) und einfacher (missbräuchliche
Abgabe von Warnsignalen) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei einer Probezeit von
zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (AS 19 f.).
3.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 erhob
der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2020 (AS 22).
4.
Mit Verfügung vom 12. März 2020 hielt
die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten
dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 5).
5.
Am 3. Mai 2021 wurde zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auf den 26. Juli 2021 vorgeladen (AS 44).
6.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ersuchte
der als Zeuge vorgeladene B.___ um Dispensation von der Hauptverhandlung, da er
zu diesem Zeitpunkt ferienabwesend sein werde (AS 45).
7.
Mit Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 31. Mai 2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 16.
August 2021 verschoben (AS 47).
8.
Am 16. August 2021 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, begangen am
13. August 2019 (AnklS Ziff. 1.1)
-
der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen, begangen am
13. August 2019 (AnklS Ziff. 1.2).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 40.00,
ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
3. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 400.00, belaufen sich auf total CHF 520.00 und
werden dem Beschuldigten A.___ zur Zahlung auferlegt.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 150.00, womit die
gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 370.00 betragen.»
9.
Am 20. August 2021 liess der
Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2021
liess er einen vollständigen Freispruch von den Vorhalten mit entsprechenden
Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
10.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 26. Oktober 2021 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
11.
Mit Verfügung vom 6. April 2022 wurden
der Beschuldigte und sein privater Verteidiger sowie B.___ als Zeuge zur
Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe am 13. August 2019, um 16:04 Uhr, in Olten, A1, ZH-Fb, erster
Überholstreifen, durch Rechtsüberholen auf der Autobahn eine grobe Verkehrsregelverletzung
begangen, indem er als Lenker des [PW 1], vom zweiten Überholstreifen auf
den ersten Überholstreifen gewechselt, das korrekt auf dem zweiten
Überholstreifen fahrende Fahrzeug [PW 2], Lenker B.___, rechts überholt habe
und anschliessend wieder auf den zweiten Überholstreifen gefahren sei. Durch
sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und diese in Kauf genommen.
Zudem habe er eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen, indem er mittels
Gebrauch der Lichthupe mehrere Warnsignale abgegeben habe, obwohl die
Sicherheit des Verkehrs dies nicht erfordert habe.
2.
2.1
Die Vorderrichterin hat die
allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in den Ziffern II.3.1 und II.3.2
korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
2.2.1
In der Strafanzeige vom 16. August
2019.
führte der Zeuge aus, er sei am 13. August 2019 gegen 16:00 Uhr auf
der Autobahn A1 in Richtung Zürich unterwegs gewesen. Auf Höhe km 55 habe sich
kurz vor seiner Durchfahrt in Gegenrichtung ein Verkehrsunfall ereignet gehabt,
bei dem die Mittelleitplanke auf die dritte Überholspur der Fahrbahn Richtung Zürich
verschoben worden sei. Die Kantonspolizei SO sei soeben eingetroffen und habe
den Verkehr auf die Mittelspur geleitet. Ab ca. km 56 sei die dritte Spur
wieder frei befahrbar gewesen. Auf Höhe km 56,4 habe er zwecks Überholmanöver
von der mittleren auf die linke Fahrspur gewechselt, dies bei einer
Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Nachdem er die Spur gewechselt gehabt habe,
habe er im Rückspiegel einen sehr schnell kommenden Personenwagen gesehen.
Dieser habe zusätzlich mittels Fernlicht resp. Lichthupen auf sich aufmerksam
gemacht. Da er selbst wegen des Überholmanövers nicht sofort die Spur
gewechselt habe, habe ihn der [PW 1], rechts überholt. Beim Überholen habe der
Lenker des [PW 1] zu ihm hinübergeblickt und wild gestikuliert. Danach habe
er rasant beschleunigt, habe vor seinem PW wieder auf die linke Fahrspur gewechselt
und seine rasante Fahrt in Richtung Zürich fortgeführt. Er (der Zeuge) habe
Herrn A.___ als Halter ermitteln können. Anhand des Fotos im FABER habe er
diesen mit höchster Wahrscheinlichkeit als Lenker identifizieren können, wobei
dieser am Tag des Vorfalles wesentlich kürzere Haare getragen habe. Auf eine
Meldung an die Kantonspolizei Solothurn habe er zum genannten Zeitpunkt verzichtet,
da diese soeben mit zwei Patrouillen am genannte Unfall disponiert gewesen
seien. Ebenfalls habe er auf eine Anhaltung des Lenkers verzichtet, da er
alleine im Zivilfahrzeug unterwegs gewesen sei (AS 12).
2.2.2
Der Beschuldige wurde am 23.
August 2019 polizeilich befragt und gab an (AS 14 ff.), er habe das
Fahrzeug zur genannten Zeit gelenkt. Er habe seit drei Wochen Ferien und sein
Vater sei zu dieser Zeit am Arbeiten gewesen. An einen solchen Vorfall könne er
sich aber nicht erinnern. Die geschilderte Situation sage ihm gar nichts. Er
überhole allgemein nicht rechts. Er könnte auch einfach eine Person anzeigen.
Zur genannten Zeit sei er entweder nach Zürich oder Luzern gefahren, er könne
sich nicht erinnern, er habe Ferien gehabt. Er habe an beiden Orten Kollegen.
Seine Fahrweise schätze er als gut und seriös ein. Wenn er rechts vorbeifahre,
sei dies auf einer Ausfahrt.
2.2.3
In der Einsprache vom 28. Februar
2020.
führte der Beschuldigte aus, er bestreite nicht, zu dieser Zeit das
genannte Fahrzeug gelenkt zu haben, er könne sich aber beim besten Willen an
keine solche Situation erinnern. Da er oft mit dem Auto unterwegs sei, wisse er
selbstverständlich, dass Rechtsüberholen verboten sei. Ein solches
Überholmanöver könne gefährliche Situationen hervorrufen und er würde sich
damit selbst sowie andere Verkehrsteilnehmer gefährden, weshalb er konsequent davon
absehe. Er habe damals Ferien gehabt und sich oft in Zürich und Luzern mit Freunden
getroffen. Er habe überhaupt keinen Zeitdruck gehabt und damit auch keinen
Grund, mittels Lichthupe zu drängeln oder gar rechts zu überholen. Er habe
einen einwandfreien automobilistischen Leumund und sich noch nie etwas zu
Schulden kommen lassen. Die Aussagen des Anzeigers würden weder durch
Sachbeweise noch durch Aussagen anderer Personen gestützt. Es liege damit eine
klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor. Weshalb man dabei im
Strafbefehl einzig auf die Schilderung des Anzeigers abgestellt habe, sei für
ihn nicht nachvollziehbar und lasse sich auch durch die Akten nicht erklären.
Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei das Verfahren in dieser Konstellation
einzustellen.
2.2.4
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Zeuge aus (AS 57 ff.), er sei damals zwischen
Oensingen und Rothrist auf der A1 unterwegs gewesen. Auf der Gegenfahrbahn habe
es einen Unfall gegeben, die dritte Fahrspur auf seiner Seite sei damit für
eine gewisse Strecke gesperrt gewesen. Er habe dann etwas weiter vorne auf der
dritten Fahrspur überholt mit ca. 120 km/h. Da habe er im Rückspiegel ein
Fahrzeug herannahen gesehen, das am Lichthupen gewesen sei. Dieses sei sehr
schnell gekommen. Plötzlich sei es rechts von ihm vorbeigefahren, dies mit etwa
seiner Geschwindigkeit. Der Lenker habe zu ihm geschaut und sei dann links vor
ihm weiter gefahren. (Auf Frage) Er habe sein eigenes Überholmanöver da noch
nicht beendet gehabt. Er habe da noch einen gewissen Abstand zum zu
überholenden Fahrzeug gehabt. Da sei das Fahrzeug von hinten gekommen, habe ihn
rechts überholt, sei vor ihm wieder auf die linke Spur gefahren und habe das
andere Fahrzeug überholt. (Auf Frage, wie er sich das Kennzeichen gemerkt
habe?) Er sei da gerade mit einem Arbeitskollegen mittels Freisprechanlage im
Gespräch gewesen und habe diesem direkt die Nummer des Fahrzeugs durchgeben
können. (Auf Frage, er habe ja den Fahrer damals gesehen; ob er ihn auf dem
Führerausweisfoto habe erkennen können?) Ja, er habe diesen gesehen und habe
versucht, sich als Polizist zu erkennen zu geben. Er wisse nicht mehr, was für
Zeichen der Lenker gemacht habe und ob er das aufgeschrieben habe. Es sei zwei
Jahre her. Wenn er den Beschuldigten hier sehe, erkenne er ihn. (Auf Frage) Er
sei sich sicher gewesen, gegen die richtige Person Anzeige zu erstatten. (Auf
Frage) Nein, er habe damals nicht ausweichen, aber sicher abbremsen müssen.
2.2.5
Der Beschuldigte sagte vor der
Gerichtspräsidentin aus (AS 62 ff.), er sei an diesem Tag unterwegs gewesen, so
etwas habe er aber nicht gemacht. Er sei damals auf dieser Strecke in
Fahrtrichtung Zürich gefahren, wisse aber nicht mehr, wohin er gefahren sei. (Auf
Frage, ob er zu den Aussagen des Zeugen Stellung nehmen wolle?) Nein. Er könne
sich fast nicht erinnern. Er mache solche Sachen nicht, er sei auf den
Führerausweis angewiesen. Er fahre nur auf einer Ausfahrt rechts vorbei.
2.2.6
Vor Obergericht bestätigte B.___
als Zeuge seine früheren Aussagen, der Beschuldigte berief sich auf sein
Aussageverweigerungsrecht.
2.3
Bei der Würdigung der vorliegenden
Beweismittel sind die Aussagen des Zeugen als ausgesprochen glaubhaft zu
qualifizieren: er konnte detaillierte Angaben zu Zeit und Ort des Vorfalles machen,
schilderte den Unfall auf der Gegenfahrbahn, seine Aussagen waren konstant und
er neigte nicht zu Belastungseifer. Seine Angaben zur Fahrzeugmarke, zum
Fahrzeugtyp, zum Kennzeichen und zum Beschuldigten waren offensichtlich
korrekt: der Beschuldigte hat bestätigt, zu dieser Zeit an diesem Ort mit
seinem [PW 1] unterwegs gewesen zu sein. Der Beschuldigte und der Zeuge
kannten sich vorher nicht, es ist keinerlei Motiv erkennbar, weshalb der Zeuge
den Beschuldigten wissentlich falsch beschuldigen und sich so strafbar machen
sollte. Um eine wissentliche Falschbeschuldigung müsste es sich handeln, wenn
der Zeuge zwar den Beschuldigten damals auf der Strecke – korrekt – erkannt hat,
aber dieser kein derartiges Fahrverhalten gezeigt hätte. An der hohen
Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ändert nichts, dass er die Strafanzeige
erst drei Tage nach dem Vorfall erstellt und versandt hat. Vor dem Hintergrund
dieses starken Beweismittels können die abstreitenden Aussagen des
Beschuldigten, der nach seinen Angaben auf den Führerausweis angewiesen ist und
ein erhebliches Interesse an seinen bestreitenden Aussagen hat, keine
ernsthaften Zweifel am gemachten Vorhalt erwecken. Insbesondere führt eine
«Aussage gegen Aussage-Konstellation» nicht einfach zu einem Freispruch, dazu
kann bspw. auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011,
E. 1, und 6B_1262/2019 vom 31. Januar 2020, E.4, verwiesen werden. Der
angeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Wer Verkehrsregeln des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 2).
Das Bundesgericht hat in seiner früheren
Praxis das Rechtsüberholen auf der Autobahn praktisch ausnahmslos als grobe
Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Mit BGE 142 IV 93 unterschied das
Bundesgericht zwischen dem Rechtsüberholen (Verboten) und dem zulässigen
Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr. In der Folge wurde der einschlägige Art.
34.
Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) neu wie folgt formuliert: «Das
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt.». Der
Fahrzeugführer dürfe jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen
rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren: Bei Kolonnenverkehr auf dem linken
oder mittleren Fahrstreifen, auf Einspurstrecken, auf dem Verzögerungsstreifen
vor Ausfahren etc. Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor, sodass der
Beschuldigte Art. 35 Abs. 5 VRV verletzt hat.
2.
Es stellt sich die Frage, ob es sich
beim Manöver des Beschuldigten um eine einfache oder grobe Verletzung der
Verkehrsregeln gehandelt hat. Art. 314 Ziffer 3 der Ordnungsbussenverordnung
(OBV) bestimmt eine Busse von CHF 250.00 für «Rechtsüberholen durch
Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren
Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV)». Genau das hat der Beschuldigte hier gemacht.
Um mit der Vorinstanz zu einer Verurteilung wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln vornehmen zu können, müsste er mit seinem Manöver eine erhöhte
abstrakte Gefährdung hervorgerufen haben. Das Bundesgericht erkannte eine
solche in seinem neuen Urteil 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022. In diesem Fall
hatte der Beschuldigte rund 1'000 m vor einer Autobahnausfahrt den rechten
Blinker gestellt und war auf die Normalspur gewechselt. In der Folge überholte
er auf einer Strecke von rund 1'300 m vier Fahrzeuge rechts. Anschliessend
stellte er den linken Blinker und wechselte wieder auf die Überholspur. Die Vorinstanz
hatte betont, dass der dortige Beschwerdeführer im Bereich einer
Autobahnausfahrt vier Fahrzeuge rechts überholt habe, und es leuchte (gemäss
Bundesgericht) ein, dass an solche Stellen vermehrt Spurwechsel vorkämen. Sein
Verhalten könne gerade im dichten Feierabendverkehr leicht zu einer Massenkollision
mit unabsehbaren Folgen führen, weshalb eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu
bejahen sei (E. 3.3.1). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht
vergleichbar: der Beschuldigte fuhr von hinten auf den Zeugen auf, gab mit der
Lichthupe Warnsignale ab, wechselte dann auf die freie, mittlere Fahrspur,
hatte auf gleicher Höhe Augenkontakt mit dem Zeugen und bog vor diesem wieder
nach links auf die dritte Spur ein. Der Verkehr war nachmittags um 16:00 Uhr
auf diesen beiden Spuren offenbar nicht besonders dicht. Der Zeuge wurde
aufgrund des vorgängigen Verhaltens vom Wiedereinbiegen des Beschuldigten nicht
überrascht. Dass andere Verkehrsteilnehmer vom Manöver des Beschuldigten in
irgendeiner Weise berührt waren, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Zeuge
schilderte in seiner Anzeige vom 16. August 2019 keine Behinderung, ebenso
wenig in seiner Darstellung des Vorganges in freier Rede vor der
Vorderrichterin. Die Sicht sei gut gewesen, die Witterung trocken. Erst auf die
abschliessende Frage der Gerichtspräsidentin, ob er sich damals gefährdet
gefühlt habe, ob er habe abbremsen müssen, gab er an: «Ich konnte nicht
ausweichen, musste aber sicher abbremsen.». Ob der Zeuge ein solches
Bremsmanöver tatsächlich hatte ausführen müssen, kann nach dem Grundsatz «in
dubio pro reo» nicht als erstellt erachtet werden. Ganz sicher kann es sich
nicht um ein abruptes Bremsmanöver gehandelt haben, ansonsten der Zeuge dieses
sicher ab Beginn erwähnt hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine
Umstände erkennbar sind, die in Abweichung der Regelung in der OBV eine erhöhte
abstrakte Gefährdung erkennen lassen, entsprechend enthält auch die Anklage
(der Strafbefehl) keinen einschlägigen Hinweis. Der Beschuldigte ist somit
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der
Autobahn schuldig zu sprechen.
Der Vollständigkeit halber sei
angemerkt, dass das Verhalten des Zeugen (die von diesem vorgenommenen
polizeilichen Abklärungen und die Anzeigeerstattung als Vertreter der
Militärpolizei), der zur Tatzeit im Dienst war, in keiner Weise zu beanstanden
ist: Dazu kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2012 vom 21. Februar
2013.
verwiesen werden.
3.
Eine weitere einfache
Verkehrsregelverletzung liegt vor wegen der missbräuchlichen Verwendung von
Warnsignalen durch Gebrauch der Lichthupe.
IV. Strafzumessung
1.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der
Strafzumessung in Ziffer III.1 des Urteils korrekt dargelegt, darauf kann
verwiesen werden.
2.
Die in der OBV vorgesehene Busse von CHF
250.00
für das verbotene Rechtsüberholen auf der Autobahn erweist sich im
vorliegenden Fall als angemessen: es sind keine Umstände erkennbar, die ein
Abweichen davon rechtfertigen könnten. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht
vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien automobilistischen Leumund.
Zur Abgeltung der weiteren einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ist die
Busse auf (asperiert) CHF 280.00 zu erhöhen. Für den Fall einer Nichtbezahlung
der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 520.00 zu
bezahlen (Schuldspruch: Art. 426 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Verfahren
vor der Amtsgerichtspräsidentin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs.
1.
StPO e contrario).
Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte zwar grundsätzlich, erzielt aber insofern einen Teilerfolg, dass
er nurmehr wegen einfacher (statt grober) Verletzung der Verkehrsregeln
verurteilt wird und dementsprechend nur eine Busse ausgefällt wird. In
Anwendung von Art. 428 StPO werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'560.00, dem Beschuldigten und dem
Staat je zur Hälfte auferlegt (CHF 780.00).
Dementsprechend ist dem Beschuldigten
eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die in der
eingereichten Kostennote aufgeführten Aufwendungen sind wie folgt zu
korrigieren: Der Aufwand von total 3,25 Stunden für die erstinstanzliche
Hauptverhandlung samt Reisezeit und Nachbesprechung gehört zum
erstinstanzlichen Verfahren und ist zu streichen. Gleiches gilt für das Studium
des Urteilsdispositivs und die Besprechung von total 0,6 Stunden
(Nachbearbeitungsaufwand für das erstinstanzliche Verfahren). Zu ergänzen sind
andererseits die Zeit für die Hauptverhandlung vor Obergericht – samt Reisezeit
– von 1,5 Stunden und eine Nachbesprechung von 0,5 Stunden. Es ergibt sich
damit im Vergleich zur Kostennote ein um 1,85 Stunden tieferer Aufwand.
Dispositiv
Vergütet werden demnach 10,4 Stunden zu CHF 250.00, entsprechend einem Honorar
von CHF 2'600.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 113.90 (im Vergleich zur
Kostennote reduziert um die das erstinstanzliche Verfahren betreffenden
Aufwände von CHF 117.30) und Mehrwertsteuer von CHF 209.00 beträgt die
volle Entschädigung CHF 2'922.90 bzw. die um die Hälfte reduzierte
Entschädigung CHF 1'461.45.
Die
A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'461.45 wird
mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'300.00 und
der Busse von CHF 280.00 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zugunsten des
Staates: CHF 118.55.
VI. Anträge auf
schriftliche Mitteilung des Urteils
Das Urteil wird dem
Strassenverkehrsamt des Kanton Bern zugestellt, sobald es in Rechtskraft
erwächst. Eine Mitteilung an die Strafregisterbehörde erfolgt nicht, da es
lediglich zu einem Schuldspruch wegen mehrerer Übertretungen kommt und folglich
das Urteil im Strafregister nicht verzeichnet wird.
Demnach wird in Anwendung der Art. 35
Abs. 1, Art. 40, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 8 Abs. 3 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 und
Art. 36 Abs. 5 VRV; Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht wegen
mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf
der Autobahn und missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen, beides begangen am
13. August 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 280.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. Das Begehren von A.___ um Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Für das Berufungsverfahren wird A.___,
v.d. Rechtsanwalt Fabian Schneiter, zulasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von 1'461.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 520.00,
werden A.___ zur Zahlung auferlegt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'560.00, werden je zur Hälfte A.___
und dem Staat auferlegt (entspr. CHF 780.00).
7. Die A.___ zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'461.45 wird mit den von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 1'300.00 und der Busse von CHF 280.00
verrechnet. Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 118.55.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher