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Entscheid

STBER.2021.95

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln

22. August 2022Deutsch19 min

wurde der Beschuldigte wegen grober (Rechtsüberholen) und einfacher (missbräuchliche

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Fabian

Schneiter, Morandi Schnider Rechtsanwälte AG

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Fabian

Schneiter, privater Verteidiger,

-

B.___, Zeuge,

-

eine Schulklasse,

Zuhörerinnen und Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten

Verhandlungsablauf dar.

Rechtsanwalt Schneiter gibt seine

Honorarnote zu den Akten. Er hat keine Vorfragen/Vorbemerkungen.

Es folgt die Befragung des Zeugen nach

Hinweis auf seine Rechte und Pflichten. Die Einvernahme wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Der Beschuldigte macht

keine Aussagen, weder zur Sache noch zur Person.

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Rechtsanwalt Schneiter stellt und begründet folgende Anträge:

1. Der Beschuldigte, Herr A.___, sei vom

Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der

Autobahn, angeblich begangen am 13. August 2019, um 16:04 Uhr, in Olten, A 1,

freizusprechen.

2. Der Beschuldigte, Herr A.___, sei vom

Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche

Abgabe von Warnsignalen, angeblich begangen am 13. August 2019, um 16:04 Uhr,

in Olten, A 1, freizusprechen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

4. Für die angemessene Ausübung seiner

Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei A.___ mit einem Betrag in

der Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote seines

Verteidigers zu entschädigen.

5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten

seien vollumfänglich von der Staatkasse zu tragen.

6. Für die angemessene Ausübung seiner

Verfahrensrechte im vorliegenden Verfahren sei A.___ eine Parteientschädigung

in der Höhe der eingereichten Honorarnote seines Verteidigers auszurichten.

7. Das Urteil sei schriftlich mitzuteilen:

-

Der

Koordinationsstelle Strafregister

-

Dem

Strassenverkehrsamt des Kanton Bern, Abteilung Administrativmassnahmen.

Rechtsanwalt Schneiter gibt vorab seine

Plädoyernotizen zu den Akten.

Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte

Wort und auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm schriftlich

eröffnet.

Die Verhandlung wird um 9:06 Uhr

geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Schreiben vom 16. August 2019 zeigte

Oblt B.___ (Militärpolizei, nachfolgend: Zeuge) A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn, begangen am Dienstag,

13. August 2019, gegen 16:00 Uhr, an (Akten Seiten 11 f., im Folgenden: AS 11

f.).

2.

Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020

wurde der Beschuldigte wegen grober (Rechtsüberholen) und einfacher (missbräuchliche

Abgabe von Warnsignalen) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei einer Probezeit von

zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (AS 19 f.).

3.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 erhob

der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2020 (AS 22).

4.

Mit Verfügung vom 12. März 2020 hielt

die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten

dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 5).

5.

Am 3. Mai 2021 wurde zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung auf den 26. Juli 2021 vorgeladen (AS 44).

6.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ersuchte

der als Zeuge vorgeladene B.___ um Dispensation von der Hauptverhandlung, da er

zu diesem Zeitpunkt ferienabwesend sein werde (AS 45).

7.

Mit Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin vom 31. Mai 2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 16.

August 2021 verschoben (AS 47).

8.

Am 16. August 2021 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, begangen am

13. August 2019 (AnklS Ziff. 1.1)

-

der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen, begangen am

13. August 2019 (AnklS Ziff. 1.2).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 40.00,

ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

3. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 400.00, belaufen sich auf total CHF 520.00 und

werden dem Beschuldigten A.___ zur Zahlung auferlegt.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 150.00, womit die

gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 370.00 betragen.»

9.

Am 20. August 2021 liess der

Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2021

liess er einen vollständigen Freispruch von den Vorhalten mit entsprechenden

Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

10.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 26. Oktober 2021 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

11.

Mit Verfügung vom 6. April 2022 wurden

der Beschuldigte und sein privater Verteidiger sowie B.___ als Zeuge zur

Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe am 13. August 2019, um 16:04 Uhr, in Olten, A1, ZH-Fb, erster

Überholstreifen, durch Rechtsüberholen auf der Autobahn eine grobe Verkehrsregelverletzung

begangen, indem er als Lenker des [PW 1], vom zweiten Überholstreifen auf

den ersten Überholstreifen gewechselt, das korrekt auf dem zweiten

Überholstreifen fahrende Fahrzeug [PW 2], Lenker B.___, rechts überholt habe

und anschliessend wieder auf den zweiten Überholstreifen gefahren sei. Durch

sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und diese in Kauf genommen.

Zudem habe er eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen, indem er mittels

Gebrauch der Lichthupe mehrere Warnsignale abgegeben habe, obwohl die

Sicherheit des Verkehrs dies nicht erfordert habe.

2.

2.1

Die Vorderrichterin hat die

allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in den Ziffern II.3.1 und II.3.2

korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

2.2.1

In der Strafanzeige vom 16. August

2019.

führte der Zeuge aus, er sei am 13. August 2019 gegen 16:00 Uhr auf

der Autobahn A1 in Richtung Zürich unterwegs gewesen. Auf Höhe km 55 habe sich

kurz vor seiner Durchfahrt in Gegenrichtung ein Verkehrsunfall ereignet gehabt,

bei dem die Mittelleitplanke auf die dritte Überholspur der Fahrbahn Richtung Zürich

verschoben worden sei. Die Kantonspolizei SO sei soeben eingetroffen und habe

den Verkehr auf die Mittelspur geleitet. Ab ca. km 56 sei die dritte Spur

wieder frei befahrbar gewesen. Auf Höhe km 56,4 habe er zwecks Überholmanöver

von der mittleren auf die linke Fahrspur gewechselt, dies bei einer

Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Nachdem er die Spur gewechselt gehabt habe,

habe er im Rückspiegel einen sehr schnell kommenden Personenwagen gesehen.

Dieser habe zusätzlich mittels Fernlicht resp. Lichthupen auf sich aufmerksam

gemacht. Da er selbst wegen des Überholmanövers nicht sofort die Spur

gewechselt habe, habe ihn der [PW 1], rechts überholt. Beim Überholen habe der

Lenker des [PW 1] zu ihm hinübergeblickt und wild gestikuliert. Danach habe

er rasant beschleunigt, habe vor seinem PW wieder auf die linke Fahrspur gewechselt

und seine rasante Fahrt in Richtung Zürich fortgeführt. Er (der Zeuge) habe

Herrn A.___ als Halter ermitteln können. Anhand des Fotos im FABER habe er

diesen mit höchster Wahrscheinlichkeit als Lenker identifizieren können, wobei

dieser am Tag des Vorfalles wesentlich kürzere Haare getragen habe. Auf eine

Meldung an die Kantonspolizei Solothurn habe er zum genannten Zeitpunkt verzichtet,

da diese soeben mit zwei Patrouillen am genannte Unfall disponiert gewesen

seien. Ebenfalls habe er auf eine Anhaltung des Lenkers verzichtet, da er

alleine im Zivilfahrzeug unterwegs gewesen sei (AS 12).

2.2.2

Der Beschuldige wurde am 23.

August 2019 polizeilich befragt und gab an (AS 14 ff.), er habe das

Fahrzeug zur genannten Zeit gelenkt. Er habe seit drei Wochen Ferien und sein

Vater sei zu dieser Zeit am Arbeiten gewesen. An einen solchen Vorfall könne er

sich aber nicht erinnern. Die geschilderte Situation sage ihm gar nichts. Er

überhole allgemein nicht rechts. Er könnte auch einfach eine Person anzeigen.

Zur genannten Zeit sei er entweder nach Zürich oder Luzern gefahren, er könne

sich nicht erinnern, er habe Ferien gehabt. Er habe an beiden Orten Kollegen.

Seine Fahrweise schätze er als gut und seriös ein. Wenn er rechts vorbeifahre,

sei dies auf einer Ausfahrt.

2.2.3

In der Einsprache vom 28. Februar

2020.

führte der Beschuldigte aus, er bestreite nicht, zu dieser Zeit das

genannte Fahrzeug gelenkt zu haben, er könne sich aber beim besten Willen an

keine solche Situation erinnern. Da er oft mit dem Auto unterwegs sei, wisse er

selbstverständlich, dass Rechtsüberholen verboten sei. Ein solches

Überholmanöver könne gefährliche Situationen hervorrufen und er würde sich

damit selbst sowie andere Verkehrsteilnehmer gefährden, weshalb er konsequent davon

absehe. Er habe damals Ferien gehabt und sich oft in Zürich und Luzern mit Freunden

getroffen. Er habe überhaupt keinen Zeitdruck gehabt und damit auch keinen

Grund, mittels Lichthupe zu drängeln oder gar rechts zu überholen. Er habe

einen einwandfreien automobilistischen Leumund und sich noch nie etwas zu

Schulden kommen lassen. Die Aussagen des Anzeigers würden weder durch

Sachbeweise noch durch Aussagen anderer Personen gestützt. Es liege damit eine

klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor. Weshalb man dabei im

Strafbefehl einzig auf die Schilderung des Anzeigers abgestellt habe, sei für

ihn nicht nachvollziehbar und lasse sich auch durch die Akten nicht erklären.

Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei das Verfahren in dieser Konstellation

einzustellen.

2.2.4

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Zeuge aus (AS 57 ff.), er sei damals zwischen

Oensingen und Rothrist auf der A1 unterwegs gewesen. Auf der Gegenfahrbahn habe

es einen Unfall gegeben, die dritte Fahrspur auf seiner Seite sei damit für

eine gewisse Strecke gesperrt gewesen. Er habe dann etwas weiter vorne auf der

dritten Fahrspur überholt mit ca. 120 km/h. Da habe er im Rückspiegel ein

Fahrzeug herannahen gesehen, das am Lichthupen gewesen sei. Dieses sei sehr

schnell gekommen. Plötzlich sei es rechts von ihm vorbeigefahren, dies mit etwa

seiner Geschwindigkeit. Der Lenker habe zu ihm geschaut und sei dann links vor

ihm weiter gefahren. (Auf Frage) Er habe sein eigenes Überholmanöver da noch

nicht beendet gehabt. Er habe da noch einen gewissen Abstand zum zu

überholenden Fahrzeug gehabt. Da sei das Fahrzeug von hinten gekommen, habe ihn

rechts überholt, sei vor ihm wieder auf die linke Spur gefahren und habe das

andere Fahrzeug überholt. (Auf Frage, wie er sich das Kennzeichen gemerkt

habe?) Er sei da gerade mit einem Arbeitskollegen mittels Freisprechanlage im

Gespräch gewesen und habe diesem direkt die Nummer des Fahrzeugs durchgeben

können. (Auf Frage, er habe ja den Fahrer damals gesehen; ob er ihn auf dem

Führerausweisfoto habe erkennen können?) Ja, er habe diesen gesehen und habe

versucht, sich als Polizist zu erkennen zu geben. Er wisse nicht mehr, was für

Zeichen der Lenker gemacht habe und ob er das aufgeschrieben habe. Es sei zwei

Jahre her. Wenn er den Beschuldigten hier sehe, erkenne er ihn. (Auf Frage) Er

sei sich sicher gewesen, gegen die richtige Person Anzeige zu erstatten. (Auf

Frage) Nein, er habe damals nicht ausweichen, aber sicher abbremsen müssen.

2.2.5

Der Beschuldigte sagte vor der

Gerichtspräsidentin aus (AS 62 ff.), er sei an diesem Tag unterwegs gewesen, so

etwas habe er aber nicht gemacht. Er sei damals auf dieser Strecke in

Fahrtrichtung Zürich gefahren, wisse aber nicht mehr, wohin er gefahren sei. (Auf

Frage, ob er zu den Aussagen des Zeugen Stellung nehmen wolle?) Nein. Er könne

sich fast nicht erinnern. Er mache solche Sachen nicht, er sei auf den

Führerausweis angewiesen. Er fahre nur auf einer Ausfahrt rechts vorbei.

2.2.6

Vor Obergericht bestätigte B.___

als Zeuge seine früheren Aussagen, der Beschuldigte berief sich auf sein

Aussageverweigerungsrecht.

2.3

Bei der Würdigung der vorliegenden

Beweismittel sind die Aussagen des Zeugen als ausgesprochen glaubhaft zu

qualifizieren: er konnte detaillierte Angaben zu Zeit und Ort des Vorfalles machen,

schilderte den Unfall auf der Gegenfahrbahn, seine Aussagen waren konstant und

er neigte nicht zu Belastungseifer. Seine Angaben zur Fahrzeugmarke, zum

Fahrzeugtyp, zum Kennzeichen und zum Beschuldigten waren offensichtlich

korrekt: der Beschuldigte hat bestätigt, zu dieser Zeit an diesem Ort mit

seinem [PW 1] unterwegs gewesen zu sein. Der Beschuldigte und der Zeuge

kannten sich vorher nicht, es ist keinerlei Motiv erkennbar, weshalb der Zeuge

den Beschuldigten wissentlich falsch beschuldigen und sich so strafbar machen

sollte. Um eine wissentliche Falschbeschuldigung müsste es sich handeln, wenn

der Zeuge zwar den Beschuldigten damals auf der Strecke – korrekt – erkannt hat,

aber dieser kein derartiges Fahrverhalten gezeigt hätte. An der hohen

Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ändert nichts, dass er die Strafanzeige

erst drei Tage nach dem Vorfall erstellt und versandt hat. Vor dem Hintergrund

dieses starken Beweismittels können die abstreitenden Aussagen des

Beschuldigten, der nach seinen Angaben auf den Führerausweis angewiesen ist und

ein erhebliches Interesse an seinen bestreitenden Aussagen hat, keine

ernsthaften Zweifel am gemachten Vorhalt erwecken. Insbesondere führt eine

«Aussage gegen Aussage-Konstellation» nicht einfach zu einem Freispruch, dazu

kann bspw. auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011,

E. 1, und 6B_1262/2019 vom 31. Januar 2020, E.4, verwiesen werden. Der

angeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Wer Verkehrsregeln des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe

Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 2).

Das Bundesgericht hat in seiner früheren

Praxis das Rechtsüberholen auf der Autobahn praktisch ausnahmslos als grobe

Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Mit BGE 142 IV 93 unterschied das

Bundesgericht zwischen dem Rechtsüberholen (Verboten) und dem zulässigen

Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr. In der Folge wurde der einschlägige Art.

34.

Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) neu wie folgt formuliert: «Das

Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt.». Der

Fahrzeugführer dürfe jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen

rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren: Bei Kolonnenverkehr auf dem linken

oder mittleren Fahrstreifen, auf Einspurstrecken, auf dem Verzögerungsstreifen

vor Ausfahren etc. Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor, sodass der

Beschuldigte Art. 35 Abs. 5 VRV verletzt hat.

2.

Es stellt sich die Frage, ob es sich

beim Manöver des Beschuldigten um eine einfache oder grobe Verletzung der

Verkehrsregeln gehandelt hat. Art. 314 Ziffer 3 der Ordnungsbussenverordnung

(OBV) bestimmt eine Busse von CHF 250.00 für «Rechtsüberholen durch

Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren

Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV)». Genau das hat der Beschuldigte hier gemacht.

Um mit der Vorinstanz zu einer Verurteilung wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln vornehmen zu können, müsste er mit seinem Manöver eine erhöhte

abstrakte Gefährdung hervorgerufen haben. Das Bundesgericht erkannte eine

solche in seinem neuen Urteil 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022. In diesem Fall

hatte der Beschuldigte rund 1'000 m vor einer Autobahnausfahrt den rechten

Blinker gestellt und war auf die Normalspur gewechselt. In der Folge überholte

er auf einer Strecke von rund 1'300 m vier Fahrzeuge rechts. Anschliessend

stellte er den linken Blinker und wechselte wieder auf die Überholspur. Die Vorinstanz

hatte betont, dass der dortige Beschwerdeführer im Bereich einer

Autobahnausfahrt vier Fahrzeuge rechts überholt habe, und es leuchte (gemäss

Bundesgericht) ein, dass an solche Stellen vermehrt Spurwechsel vorkämen. Sein

Verhalten könne gerade im dichten Feierabendverkehr leicht zu einer Massenkollision

mit unabsehbaren Folgen führen, weshalb eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu

bejahen sei (E. 3.3.1). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht

vergleichbar: der Beschuldigte fuhr von hinten auf den Zeugen auf, gab mit der

Lichthupe Warnsignale ab, wechselte dann auf die freie, mittlere Fahrspur,

hatte auf gleicher Höhe Augenkontakt mit dem Zeugen und bog vor diesem wieder

nach links auf die dritte Spur ein. Der Verkehr war nachmittags um 16:00 Uhr

auf diesen beiden Spuren offenbar nicht besonders dicht. Der Zeuge wurde

aufgrund des vorgängigen Verhaltens vom Wiedereinbiegen des Beschuldigten nicht

überrascht. Dass andere Verkehrsteilnehmer vom Manöver des Beschuldigten in

irgendeiner Weise berührt waren, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Zeuge

schilderte in seiner Anzeige vom 16. August 2019 keine Behinderung, ebenso

wenig in seiner Darstellung des Vorganges in freier Rede vor der

Vorderrichterin. Die Sicht sei gut gewesen, die Witterung trocken. Erst auf die

abschliessende Frage der Gerichtspräsidentin, ob er sich damals gefährdet

gefühlt habe, ob er habe abbremsen müssen, gab er an: «Ich konnte nicht

ausweichen, musste aber sicher abbremsen.». Ob der Zeuge ein solches

Bremsmanöver tatsächlich hatte ausführen müssen, kann nach dem Grundsatz «in

dubio pro reo» nicht als erstellt erachtet werden. Ganz sicher kann es sich

nicht um ein abruptes Bremsmanöver gehandelt haben, ansonsten der Zeuge dieses

sicher ab Beginn erwähnt hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine

Umstände erkennbar sind, die in Abweichung der Regelung in der OBV eine erhöhte

abstrakte Gefährdung erkennen lassen, entsprechend enthält auch die Anklage

(der Strafbefehl) keinen einschlägigen Hinweis. Der Beschuldigte ist somit

wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der

Autobahn schuldig zu sprechen.

Der Vollständigkeit halber sei

angemerkt, dass das Verhalten des Zeugen (die von diesem vorgenommenen

polizeilichen Abklärungen und die Anzeigeerstattung als Vertreter der

Militärpolizei), der zur Tatzeit im Dienst war, in keiner Weise zu beanstanden

ist: Dazu kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2012 vom 21. Februar

2013.

verwiesen werden.

3.

Eine weitere einfache

Verkehrsregelverletzung liegt vor wegen der missbräuchlichen Verwendung von

Warnsignalen durch Gebrauch der Lichthupe.

IV. Strafzumessung

1.

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der

Strafzumessung in Ziffer III.1 des Urteils korrekt dargelegt, darauf kann

verwiesen werden.

2.

Die in der OBV vorgesehene Busse von CHF

250.00

für das verbotene Rechtsüberholen auf der Autobahn erweist sich im

vorliegenden Fall als angemessen: es sind keine Umstände erkennbar, die ein

Abweichen davon rechtfertigen könnten. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht

vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien automobilistischen Leumund.

Zur Abgeltung der weiteren einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ist die

Busse auf (asperiert) CHF 280.00 zu erhöhen. Für den Fall einer Nichtbezahlung

der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 520.00 zu

bezahlen (Schuldspruch: Art. 426 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Verfahren

vor der Amtsgerichtspräsidentin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs.

1.

StPO e contrario).

Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte zwar grundsätzlich, erzielt aber insofern einen Teilerfolg, dass

er nurmehr wegen einfacher (statt grober) Verletzung der Verkehrsregeln

verurteilt wird und dementsprechend nur eine Busse ausgefällt wird. In

Anwendung von Art. 428 StPO werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'560.00, dem Beschuldigten und dem

Staat je zur Hälfte auferlegt (CHF 780.00).

Dementsprechend ist dem Beschuldigten

eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die in der

eingereichten Kostennote aufgeführten Aufwendungen sind wie folgt zu

korrigieren: Der Aufwand von total 3,25 Stunden für die erstinstanzliche

Hauptverhandlung samt Reisezeit und Nachbesprechung gehört zum

erstinstanzlichen Verfahren und ist zu streichen. Gleiches gilt für das Studium

des Urteilsdispositivs und die Besprechung von total 0,6 Stunden

(Nachbearbeitungsaufwand für das erstinstanzliche Verfahren). Zu ergänzen sind

andererseits die Zeit für die Hauptverhandlung vor Obergericht – samt Reisezeit

– von 1,5 Stunden und eine Nachbesprechung von 0,5 Stunden. Es ergibt sich

damit im Vergleich zur Kostennote ein um 1,85 Stunden tieferer Aufwand.

Dispositiv

Vergütet werden demnach 10,4 Stunden zu CHF 250.00, entsprechend einem Honorar

von CHF 2'600.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 113.90 (im Vergleich zur

Kostennote reduziert um die das erstinstanzliche Verfahren betreffenden

Aufwände von CHF 117.30) und Mehrwertsteuer von CHF 209.00 beträgt die

volle Entschädigung CHF 2'922.90 bzw. die um die Hälfte reduzierte

Entschädigung CHF 1'461.45.

Die

A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'461.45 wird

mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'300.00 und

der Busse von CHF 280.00 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zugunsten des

Staates: CHF 118.55.

VI. Anträge auf

schriftliche Mitteilung des Urteils

Das Urteil wird dem

Strassenverkehrsamt des Kanton Bern zugestellt, sobald es in Rechtskraft

erwächst. Eine Mitteilung an die Strafregisterbehörde erfolgt nicht, da es

lediglich zu einem Schuldspruch wegen mehrerer Übertretungen kommt und folglich

das Urteil im Strafregister nicht verzeichnet wird.

Demnach wird in Anwendung der Art. 35

Abs. 1, Art. 40, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 8 Abs. 3 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 und

Art. 36 Abs. 5 VRV; Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht wegen

mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf

der Autobahn und missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen, beides begangen am

13. August 2019.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 280.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das Begehren von A.___ um Ausrichtung

einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Für das Berufungsverfahren wird A.___,

v.d. Rechtsanwalt Fabian Schneiter, zulasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von 1'461.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 520.00,

werden A.___ zur Zahlung auferlegt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'560.00, werden je zur Hälfte A.___

und dem Staat auferlegt (entspr. CHF 780.00).

7. Die A.___ zugesprochene reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'461.45 wird mit den von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 1'300.00 und der Busse von CHF 280.00

verrechnet. Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 118.55.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher