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Entscheid

STBER.2021.96

fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst

23. März 2023Deutsch58 min

Ausführung der Arbeiten dem bloss während 4 Jahren «on the job» ausgebildeten B.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. März 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

1. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

Beschuldigter

und Berufungskläger

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger

Beschuldigter

betreffend fahrlässiges

Verursachen einer Feuersbrunst

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwältin C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, privater

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4. B.___ als Beschuldigter;

5. Rechtsanwalt Bruno Habegger, privater

Verteidiger des Beschuldigten B.___;

6. D.___ als Sachverständiger (bis 09:56

Uhr);

7. E.___ als Zeuge (bis 09:15 Uhr).

Es erscheinen zudem als Zuhörer:

-

Ein Vertreter der AXA

Versicherungen AG, Betriebshaftpflichtversicherung der [Arbeitgeberfirma];

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Solothurn.

Die Verhandlung beginnt um 08:33 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

weiteren Anwesenden fest. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2021, dar

und erklärt den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei die Verteidiger gebeten werden, zu

Beginn auch gleich ihre Honorarnoten der Staatsanwältin zur Einsicht

vorzulegen;

-

Befragungen des Zeugen und

des Sachverständigen;

-

Befragungen der beiden

Beschuldigten zur Sache und zur Person;

-

allfällige weitere

Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

letztes Wort der

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

Urteilseröffnung (derzeit

vorgesehen am 23. März 2023, 17:00 Uhr, im Obergerichtssaal), wobei der

Vorsitzende die Möglichkeit der telefonischen Urteilsmitteilung aufzeigt.

Die Kostennoten werden der

Staatsanwältin zur Einsicht vorgelegt und danach dem Gericht übergeben.

Rechtsanwalt Neuhaus stellt folgenden Beweisantrag:

Er reiche ein Dokument ein, damit es in die

Befragungen involviert werden könne. Er beantragt, es sei der Auszug aus dem

Brandschutzmerkblatt zu den Akten zu erkennen (Dokument wird eingereicht). Dies

mit der Begründung, das Merkblatt lege den Stand der Technik per 10. Januar 2022

dar bei Bearbeitungen mit Flamme. Für die Beurteilung einer Pflichtverletzung sei

das Merkblatt massgebend. Es werde daher in physischer Form eingereicht.

Es werden keine Einwände gegen den

Beweisantrag geltend gemacht. Das Dokument wird zu den Akten genommen.

Es werden keine weiteren Vorbemerkungen

oder Vorfragen aufgeworfen.

Der Zeuge E.___ wird, nachdem er vom

Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als

Zeuge einvernommen (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 156 ff.) (Beginn der

Einvernahme um 08:41 Uhr, Ende um 09:14 Uhr).

Der Sachverständige D.___ wird, nachdem

er vom Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist,

als Sachverständiger einvernommen (ASB 167 ff.) (Beginn der Einvernahme um

09:16 Uhr, Ende um 9:56 Uhr).

Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___

wird, nachdem er vom Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten

hingewiesen worden ist, als Beschuldigter zur Sache und Person befragt (ASB 178

ff.) (Beginn der Einvernahme um 09:57 Uhr, Ende um 10:50 Uhr).

Es folgt eine kurze Pause der

Verhandlung von 10:50 Uhr bis 11.13 Uhr

Anschliessend wird der Beschuldigte B.___,

nachdem er vom Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen

worden ist, als Beschuldigter zur Sache und Person befragt (ASB 193 ff.)

(Beginn der Einvernahme um 11:15 Uhr, Ende um 11:35 Uhr).

Sämtliche Einvernahmen werden mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom

Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___ für die Anklägerin (die Anträge werden schriftlich zu den

Akten gegeben [ASB 203], das Plädoyer wird aufgezeichnet [Tonträger in den

Akten]):

1. B.___ sei der fahrlässigen Verursachung

einer Feuersbrunst schuldig zu sprechen.

2. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2

Jahren.

3. A.___ sei in Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils vom 10. Juni 2021 der fahrlässigen Verursachung einer

Feuersbrunst schuldig zu sprechen.

4. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2

Jahren.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

den Beschuldigten A.___ und B.___ nach Verursacherprinzip und soweit gemeinsam

verursacht je zur Hälfte aufzuerlegen.

6. Die Entschädigungen der Rechtsanwälte

seien ins Ermessen des Gerichts zu stellen.

Nach dem Plädoyer der Staatsanwältin

soll die Verhandlung für die Mittagspause bis 12:30 Uhr unterbrochen werden.

Der Vorsitzende erkundigt sich nach dem

Wunsch nach einer mündlichen Urteilseröffnung.

Rechtsanwalt Neuhaus erklärt, der

Beschuldigte A.___ wünsche eine mündliche Urteilseröffnung, damit er das Urteil

noch heute zur Kenntnis nehmen könne.

Der Vorsitzende erklärt daraufhin, dass

eine Urteilseröffnung angesichts der noch ausstehenden Plädoyers der

Verteidiger unwahrscheinlich erscheine. Ein neuer Termin könne sodann aufgrund

von Ferienabwesenheiten wohl erst nach Ostern stattfinden.

Rechtsanwalt Habegger erklärt, B.___

verzichte auf eine mündliche Urteilseröffnung.

Der Vorsitzende stellt sodann in

Aussicht, dass das Urteil bei Mitteilung durch die Gerichtsschreiberin noch

diese Woche mitgeteilt werden könne.

Nach kurzer Besprechung mit seinem

Klienten erklärt Rechtsanwalt Neuhaus, dass diesfalls die telefonische

Mitteilung gewünscht sei.

Die Verhandlung wird um 11:46 Uhr für

die Mittagspause unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:31 Uhr

fortgesetzt.

Rechtsanwalt Neuhaus für den

Beschuldigten A.___ und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten

gegeben [ASB 204 ff.]):

1. A.___ sei vom Vorwurf der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen vor dem 25. September 2017

zum Nachteil von F.___ und G.___ sowie der Solothurnischen Gebäudeversicherung,

freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten vor erster und

zweiter Instanz seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

3. Dem Beschuldigten sei eine

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote für das

erstinstanzliche Verfahren und für das oberinstanzliche Verfahren durch den

Kanton Solothurn zu bezahlen.

Rechtsanwalt Habegger für den

Beschuldigten B.___ (die

Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten gegeben [ASB 225 ff.], zusätzlich

wird das Plädoyer aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]):

1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 5 des

Urteils vom 10. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der

fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB i.V.m. § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz sowie § 46, § 48 Abs. 1 lit. d und Abs. 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz), angeblich

begangen am 25. September 2017 in [Brandort] zum Nachteil von F.___ und G.___

sowie der Solothurnischen Gebäudeversicherung, freizusprechen.

3. Dem Beschuldigten sei für seine

Anwaltskosten eine Entschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten für die

erste und zweite Instanz zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat

Solothurn aufzuerlegen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik.

Der Beschuldigte A.___ macht von seinem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und sagt im Wesentlichen und sinngemäss was

folgt: «Wir haben das Objekt bei bestem Willen und Gewissen wie immer

ausgeführt, durch Umstände kam es zum Brand. Das tut mir auch sehr leid. Ich

habe aber nichts falsch gemacht.»

Der Beschuldigte B.___ verzichtet auf

das letzte Wort.

Damit endet der öffentliche Teil der

Verhandlung um 14:33 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird den Parteien am Folgetag

telefonisch durch die Gerichtsschreiberin mitgeteilt.

----------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. September 2017, um 05:22 Uhr,

erfolgte via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn die Meldung, dass in [Brandort],[Strasse 1],

die Fassade eines Holzhauses brenne (Aktenseite [AS] 47). Gemäss Strafanzeige

vom 14. Dezember 2017 (AS 14 ff.) handelte es sich beim Brandobjekt um ein sich

im Rohbau befindliches Einfamilienhaus. Die Schadenhöhe betrug gemäss

Schätzungen der Gebäudeversicherung ca. CHF 662'000.00.

2. Gleichentags erfolgte die

Spurensicherung durch die Polizei, von welcher eine Fotodokumentation erstellt

wurde (AS 30 ff.).

3. B.___ (Beschuldigter 2) führte am

Vortag auf dem Flachdach des Rohbaus Heissarbeiten mit Bitumenbahnen und einem

Gasbrenner aus. Gemäss Strafanzeige musste davon ausgegangen werden, dass es

bei den Heissarbeiten zu einem Glimmbrand/Hitzestau gekommen war, welcher sich

zu einem Schadenfeuer auszubreiten vermochte (AS 16 f.).

4. Am 21. Dezember 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 2 eine Strafuntersuchung wegen

fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB; AS 152).

5. Am 8. November 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen A.___ (Beschuldigter 1), Mitinhaber der [Arbeitgeberfirma],

ebenfalls eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer

Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB; AS 95, 153).

6. Mit gleichem Datum eröffnete die

Staatsanwaltschaft auch eine Strafuntersuchung gegen den Mitinhaber der [Arbeitgeberfirma]

H.___ (AS 154); diese Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 20. April 2020

sistiert (AS 162).

7. Die Solothurnische

Gebäudeversicherung konstituierte sich am 16. Januar 2018/25. Juni 2020

gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt

(AS 20 ff.).

8. Mit Strafbefehlen vom 20. April 2020

wurden beide Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst

(Art. 222 Abs. 1 StGB; § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz GVG und § 48 Abs.

1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b VV zum GVG) schuldig gesprochen. Der

Beschuldigte 1 wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 120.00, der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu je CHF 110.00 bestraft, beide unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren (AS 3 ff., 9 ff.).

9. Beide Beschuldigten erhoben gegen die

Strafbefehle am 4. Mai 2020 Einsprache (AS 574 f., 596).

10. Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2020

hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen Strafbefehlen fest und

überwies die Akten dem Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zum

Entscheid (AS 1, 7).

11. Am 10. Juni 2021 erliess der

Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 722 ff.):

1. A.___ hat sich der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 25. September 2017, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B.___ wird vom Vorhalt der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 25. September 2017,

freigesprochen.

4. Die Schadenersatzforderung der

Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen A.___ wird auf den Zivilweg

verwiesen.

5. Die Schadenersatzforderung der

Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen B.___ wird abgewiesen.

6. B.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Bruno Habegger, wird zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung für die

Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 20'555.75 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach

Rechtskraft des Urteils).

7. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 6'440.00, hat A.___ 1/2,

somit CHF 3'220.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des

Staates Solothurn.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit

sich die gesamten Kosten auf CHF 5'840.00 belaufen und A.___

CHF 2'920.00 zu bezahlen hat.

12. Am 22. Juni 2021 meldete die

Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 733).

Gemäss Berufungserklärung vom 25.

Oktober 2021 richtet sich die Berufung gegen die Ziff. 3, 6 und 7 Abs. 1 Satz 2

und Absatz 2 des Urteils; beantragt wird ein Schuldspruch betreffend den

Beschuldigten 2 mit entsprechender Kostenauferlegung.

13. Der Beschuldigte 1 meldete am 23.

Juni 2021 gegen das Urteil die Berufung an (AS 737). Angefochten sind von

seiner Seite gemäss Berufungserklärung vom 29. Oktober 2021 die Ziff. 1,2

und 7 des Urteils; beantragt wird ein Freispruch sowie die Kostenauferlegung

auf den Staat und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

14. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 4 (Verweis der

Zivilforderung der SGV gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Zivilweg);

-

Ziff. 5 (Abweisung der Zivilforderung

der SGV gegenüber dem Beschuldigten 2).

15. Die Berufungsverhandlung fand am 23.

März 2023 statt. Anlässlich dieser Verhandlung erfolgten die Einvernahme eines

Zeugen, des Sachverständigen sowie der beiden Beschuldigten.

II. Sachverhalt

1. Die Vorhalte

1.1 Vorhalt betreffend den Beschuldigten

2

Gemäss dem Strafbefehl vom 20. April

2020 (AS 3 ff.) soll sich der Beschuldigte 2 der fahrlässigen Verursachung

einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB i.V.m. § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz sowie § 46, § 48 Abs. 1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz), begangen am

25. September 2017, festgestellt am 26. September 2017, 05:20 Uhr

(Eingang Brandmeldung), in [Brandort], [Strasse 2], Einfamilienhaus im

Rohbau, zum Nachteil von F.___ und G.___ sowie der Solothurnischen

Gebäudeversicherung, schuldig gemacht haben.

Dies, indem der Beschuldigte als

Mitarbeiter der [Arbeitgeberfirma] anlässlich der ihm zur Ausführung

übertragenen Heissarbeiten mit Bitumen durch unsachgemässen Umgang mit einem

Gasbrenner fahrlässig einen Brand an einem Einfamilienhaus im Rohbau verursacht

habe. Dabei sei am Gebäude durch die fahrlässig verursachte Feuersbrunst ein

Schaden in der Höhe von rund CHF 662'000.00 entstanden.

Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt

Angestellter der [Arbeitgeberfirma] gewesen und habe über ein eidgenössisches

Fähigkeitszeugnis als Dachdecker verfügt. Da im Rahmen dieser Ausbildung

Übergangsstellen zu verschiedenen Bauteilen, insbesondere das Verschweissen von

Bitumenbahnen an Holzteile mittels offener Flamme, bloss theoretisch und

planerisch geschult worden seien, habe er im Zeitpunkt seines Lehrabschlusses

per 7. Juli 2010 über keine Ausbildung zur praktischen Ausführung im Bereich

Flachdach, konkret im Bereich von Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an

Holzkonstruktionen, verfügt. Hingegen seien ihm aufgrund seiner theoretischen

Ausbildung die zu beachtenden Vorsichts- und Brandverhütungsmassnahmen bekannt

gewesen.

Entsprechend sei der Beschuldigte ab

Oktober 2013 während 4 Jahren durch seinen Vorgesetzten A.___ im Rahmen einer

internen Schulung «on the job» an diese Arbeiten (Heissarbeiten mit

Bitumenbahnen) herangeführt worden, weshalb er zur Tatzeit zumindest über

Basiswissen in diesem Bereich verfügt habe und ihm das Gefahrenpotenzial von

Heissarbeiten mit offener Flamme an einer Holzkonstruktion bekannt gewesen sei,

zumal solche Arbeiten häufig als Auslöser von Bränden bekannt seien, was auch

er gewusst habe.

Vor diesem Hintergrund habe der

Vorgesetzte A.___ am 25. September 2017 entschieden, dass der Beschuldigte die

Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an der Holzkonstruktion des Rohbaus in [Brandort]

selbständig ausführe. In der Folge habe der Beschuldigte mit der offenen Flamme

zuerst die unterste Schicht der zu verschweissenden Bitumenbahn geschmolzen.

Dabei habe er den Untergrund (Holzkonstruktion) mit dem Gasbrenner nicht

beschränkt bzw. indirekt beheizt, sondern direkt und somit unsachgemäss,

weshalb die Holzkonstruktion im Bereich der Schweissstelle stark angebrannt

worden sei.

Obwohl der Beschuldigte nach Beendigung

der Arbeiten instruktionsgemäss einige Brandverhütungsmassnahmen (Wässern der

Schweissstellen, Räumen der Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln)

getroffen gehabt habe, habe sich in der Folge ein Hitzestau und anschliessend

ein Glimmbrand entwickelt, welcher sich durch den auffrischenden Wind im

späteren Verlauf zu einem Schadenfeuer auszubreiten vermocht habe.

Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit

ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte seiner gesetzlichen Vorsichtspflicht

beim Umgang mit Feuer (§ 60 Gebäudeversicherungsgesetz, § 46 Abs. 1 sowie § 48

Abs. 1 lit. d und 3 Gebäudeversicherungsverordnung) nicht nachgekommen sei, als

er mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner Heissarbeiten auf dem Flachdach des

Rohbaus (Holzkonstruktion) ausgeführt habe; konkret habe er Bitumenbahnen mit

offener Flamme derart an die Holzkonstruktion geschweisst, dass die

Holzkonstruktion Sengschäden erlitten habe, welche bei fachgerechter Ausführung

nicht aufgetreten wären. Mit diesem unsachgemässen Verhalten habe er Ursache

für den Brand gesetzt.

Im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch

A.___ sei dem Beschuldigten aufgrund der ihm theoretisch und teilweise

praktisch vermittelten Vorsichts- und Brandverhütungsmassnahmen bekannt

gewesen, dass im Rahmen von Heissarbeiten mit Bitumen an einer Holzkonstruktion

generell und erst recht bei mangelhafter Ausführung ein Brand entstehen könne,

wobei er jedoch in der Folge solche risikoreichen Arbeiten unsachgemäss

ausgeführt habe und keine adäquaten bzw. weitergehenden

Brandverhütungsmassnahmen mit seinem Vorgesetzten auch nur ansatzweise

diskutiert habe, sondern der ihm bekannten und von ihm erkannten Gefahr nicht

adäquat und somit unsachgemäss entgegengewirkt habe (Wässern der

Schweissstellen, Räumen der Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln).

Weiter sei ihm im Zeitpunkt der Auftragserteilung aufgrund seiner praktischen

Kenntnisse und seiner Lebenserfahrung bekannt gewesen, dass bei einer direkten

Beheizung von Holz mit einer offenen Flamme Sengschäden am Holz entstehen

können, welche zu vermeiden seien, da sie ein Brandrisiko darstellten, wobei er

in der Folge aber solche Sengschäden verursacht und dadurch die unmittelbare

Gefahr eines Brandes geschaffen habe.

Soweit der Beschuldigte geltend mache,

dass er den durch ihn auszuführenden Arbeiten nach seinen individuellen

Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen gewesen sei, sei ihm vorzuhalten,

dass er aber in der Folge diese Arbeiten trotzdem ausgeführt und dadurch die

unmittelbare Gefahr eines Brandes geschaffen habe.

Durch korrektes Verhalten

(Implementierung adäquater Brandschutzmassnahmen [Brandwache], Vermeiden der

direkten Beheizung der Holzfassade mit dem Gasbrenner bei der Ausführung,

Ablehnung der selbständigen Arbeitsausführung bzw. Anfordern von kompetentem

Vorarbeiter zwecks Arbeitsüberwachung und -kontrolle) wäre der Brand

unterblieben. Ein solches korrektes Verhalten wäre im Übrigen für den

Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen.

1.2 Vorhalt betreffend den Beschuldigten

1

Gemäss dem Strafbefehl vom 20. April

2020 (AS 9 ff.) soll sich der Beschuldigte 1 der fahrlässigen Verursachung

einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs.

1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8, Art. 29 Abs. 2 VuV, § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, § 46, § 48 Abs. 1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, Art. 1 Abs. 1 und 2,

Art. 2 Abs.1, Art. 3 lit. b, Art. 8 lit. b, Art. 19 Abs. 1, Art. 21, Art. 58

Brandschutznorm VKF sowie Art. 2 Abs. 1 und 4, Art. 3.2 Abs. 4, Art. 5.1

Abs. 1, Art. 5.2 Abs. 1, Art. 5.5 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie VKF),

begangen ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch annahmeweise einige

Wochen vor dem 25. September 2017, festgestellt am 26. September 2017,

05:20 Uhr (Eingang Brandmeldung), in […], Geschäftsdomizil der [Arbeitgeberfirma],

sowie in [Brandort], [Strasse 2], Einfamilienhaus im Rohbau, zum Nachteil

von F.___ und G.___ sowie der Solothurnischen Gebäudeversicherung, schuldig

gemacht haben.

Dies, indem der Beschuldigte als

verantwortlicher «Geschäftsführer technischer Bereich» aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit massgebliche Sicherheitsbestimmungen ausser Acht gelassen

habe, wodurch der ihm unterstellte B.___ anlässlich der Ausführung von

Heissarbeiten mit Bitumen einen Brand an einem Einfamilienhaus im Rohbau

verursacht habe. Dabei sei am Gebäude ein Schaden in der Höhe von rund

CHF 662'000.00 entstanden.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt «Geschäftsführer

technischer Bereich» bei der [Arbeitgeberfirma] gewesen. In dieser Funktion sei

er verantwortlich für die Koordination der Arbeitseinsätze sowie zufolge seines

beruflichen Hintergrundes als Dachdecker und Polier zuständig für die Auswahl,

Instruktion und Überwachung sowie Kontrolle der ausführenden Mitarbeiter im

Rahmen der jeweiligen Arbeitseinsätze gewesen.

Im Rahmen des Bauvorhabens in [Brandort],

[Strasse 2], habe die [Arbeitgeberfirma] seitens der [Schreinerei] den

Zuschlag für die Ausführung der Dacharbeiten erhalten, wobei dem Beschuldigten

bereits im Zeitpunkt der Offertstellung an die [Schreinerei] bekannt gewesen

sei, dass betreffend das fragliche Bauprojekt risikoreiche Heissarbeiten mit

Bitumen an einer Holzkonstruktion anfallen würden. Obwohl es allgemein bekannt

sei, dass solche Arbeiten häufig als Auslöser von Bränden bekannt seien, habe

er keine alternativen und risikoärmeren Ausführungsmethoden geprüft. Auch habe

er kein Brandschutzkonzept geplant, welches den ihm bekannten Risiken

angemessen gewesen wäre.

Am 25. September 2017 habe der

Beschuldigte entschieden, dass der Mitarbeiter B.___ die Heissarbeiten mit

Bitumen an der Holzkonstruktion in [Brandort] selbständig zu erledigen habe.

Dabei habe er gewusst, dass B.___ die Ausbildung mit Spezialkompetenz

Dachdecker und nicht mit Spezialkompetenz Flachdachbauer absolviert gehabt

habe, zumal dieser seine Lehre bei der [Arbeitgeberfirma] abgeschlossen gehabt

habe. Ebenfalls sei ihm bekannt gewesen, dass die Ausbildung zum Dachdecker zu

keiner Zeit die praktische Ausführung von Arbeiten mit bitumigen Baustoffen

beinhaltet habe, sondern lediglich deren theoretische und planerische Schulung

umfasst habe. Schliesslich sei ihm ebenfalls bekannt gewesen, dass er B.___ an

diese Arbeiten im Laufe des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab Oktober

2013, lediglich im Rahmen einer internen Schulung während 4 Jahren «on the job»

herangeführt gehabt habe.

Garantenstellung:

Als ausgelernter Dachdecker und «Geschäftsführer

technischer Bereich» bei der [Arbeitgeberfirma] mit Meisterprüfung und Diplom

als Polier sei der Beschuldigte mit der Leitung und Durchführung der

vorgenannten Schweissarbeiten am Dach betraut worden. Bei den vorgenommenen

Arbeiten handle es sich um Bauarbeiten im Sinne von Art. 2 lit. a BauAV. Es

seien daher die geltenden Regeln der BauAV und der VUV zu beachten.

Gestützt auf seine Ausbildung und

Funktion sowie den Auftrag sei der Beschuldigte mit der Leitung der Arbeiten

betraut worden. Er habe damit die folgenden vertraglichen Pflichten übernommen:

Pflicht zur Auswahl der richtigen Hilfsperson für die Ausführung der Arbeiten;

Pflicht zur Überwachung und Instruktion der ausgewählten Hilfsperson; Pflicht

zur Endkontrolle der Erzeugnisse der Hilfsperson, wenn damit eine Schädigung

Dritter verhindert werden könne; Pflicht im Auftrag des Arbeitgebers für die

Einhaltung der notwendigen Sicherheitsbestimmungen, welche ihm aufgrund seiner

Funktion und Ausbildung bekannt seien, zu sorgen.

Mass der anzuwendenden Sorgfalt bzw.

Verletzung der Sorgfaltspflicht:

Das Mass der anzuwenden Sorgfalt ergebe

sich aus den dem Beschuldigten aufgrund seiner Funktion und seiner Aus- und

Weiterbildungen bekannten einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis

3, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8, Art. 29 Abs. 2 VUV), die Bauarbeitenverordnung

(Art. 2 lit. a BauAV), die Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (§

46, § 48 Abs. 1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b) sowie die Brandschutznorm VKF

(Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs.1, Art. 3 lit. b, Art. 8 lit. b, Art. 19 Abs.

1, Art. 21, Art. 58) und die Brandschutzrichtlinie VKF (Art. 2 Abs. 1 und 4,

Art. 3.2 Abs. 4, Art. 5.1 Abs. 1, Art. 5.2 Abs. 1, Art. 5.5 Abs. 2).

So hätte der Beschuldigte die

Bauarbeiten so planen müssen, dass das Risiko eines Brandes möglichst klein

sei, wozu in einem ersten Schritt die Prüfung alternativer und geeigneter

Ausführungsmethoden gehört hätte. In einem zweiten Schritt hätte er im Falle

des Ausschlusses alternativer und geeigneter Ausführungsmethoden die

Bauarbeiten so planen müssen, dass das Risiko eines Brandes möglichst klein

sei, wozu die Evaluation der Risiken sowie die zu treffenden

Sicherheitsmassnahmen gehört hätten, um die zwingenden Sicherheitsvorkehrungen

zu treffen. In einem dritten Schritt hätte er eine für die Arbeiten geeignete

Hilfsperson auswählen müssen. In einem vierten Schritt hätte er die Hilfsperson

betreffend die korrekte Ausführung der Arbeiten und die damit verbundenen

Risiken sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen instruieren müssen.

Schliesslich hätte er nach Beendigung der Arbeiten zeitnah eine Endkontrolle

der Erzeugnisse der Hilfsperson durchführen und die Umsetzung der vorgängig

festgelegten Sicherheitsmassnahmen prüfen müssen.

Im Zeitpunkt der Offertenstellung habe

der Beschuldigte gewusst, dass die auszuführenden Heissarbeiten mit Bitumen an

einer Holzkonstruktion ein hohes Brandrisiko bergen würden. Ebenfalls habe er

zu diesem Zeitpunkt alternative Ausführungsmethoden gekannt, welche ein

geringeres Brandrisiko mit sich gebracht hätten, wobei er diese

Ausführungsmethoden nicht auch nur ansatzweise in Betracht gezogen bzw.

gegenüber dem Auftraggeber erwähnt oder mit diesem diskutiert habe. Ihm sei

zudem bekannt gewesen, dass die für die Ausführung der Arbeiten ausgewählte

Hilfsperson, B.___, bloss über Basiswissen – angeeignet in 4 Jahren «on

the job» – verfügt habe, um Heissarbeiten an bitumigen Baustoffen fachgerecht

auszuführen. Dennoch habe er die Ausführung der Arbeiten an B.___ übertragen,

wobei er ihn nur rudimentär über die – insbesondere nach Abschluss der

Arbeiten – zu implementierenden Brandschutzmassnahmen instruiert habe.

Insbesondere habe er es unterlassen, die Errichtung einer Brandwache zu

veranlassen, wobei er dies auch schon im Zeitpunkt der Planung nicht in

Erwägung gezogen gehabt habe. Schliesslich habe er nach Beendigung der Arbeiten

durch die Hilfsperson eine zeitnahe Endkontrolle der ausgeführten Arbeiten

unterlassen. Diese Endkontrolle wäre vorliegend für die Brandverhütung von

zentraler Bedeutung gewesen, zumal ihm aufgefallen wäre, dass die Heissarbeiten

durch die Hilfsperson nicht fachgerecht ausgeführt worden seien, weil die

Holzkonstruktion durch die von der Hilfsperson eingesetzte offene Flamme

angekohlt gewesen sei und somit ein sehr hohes Risiko für einen Brand bestanden

habe. Dieses erhöhte Brandrisiko, insbesondere das Risiko eines Glimmbrandes,

hätte vorliegend bessere Brandverhütungsmassnahmen, konkret eine Brandwache,

als die getroffenen Massnahmen (Wässern der Schweissstellen, Räumen der

Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln) erfordert.

Insgesamt habe der Beschuldigte die

gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nicht geplant und angeordnet und habe es

unterlassen, alternative und weniger risikoreiche Ausführungsmethoden zu

prüfen. Damit habe er das Brandrisiko nicht möglichst klein gehalten. Mit der

Erteilung des Auftrags für Bauarbeiten an B.___, welcher betreffend solche

Arbeiten über ein Basiswissen (erworben 4 Jahre «on the job») verfügt habe,

habe er die zusätzliche Gefahr eines Brandes geschaffen, welche sich zudem

durch das Unterlassen einer Endkontrolle akzentuiert habe. Dabei habe er darauf

vertraut, dass die risikoreichen Arbeiten nicht zu einem Brand führen würden.

Kausalität:

Durch die Unterlassung einer

sorgfältigen Planung der Arbeiten, insbesondere durch die unterlassene Prüfung

alternativer, risikoärmerer Ausführungsmethoden, sowie die unterlassene Planung

und Umsetzung eines adäquaten Brandschutzkonzeptes sowie die Übertragung der

Arbeiten an eine ungeeignete Hilfsperson ohne ausreichende Instruktion,

Überwachung und Nachkontrolle habe es dazu kommen können, dass sich in der

Folge ein Hitzestau und anschliessend ein Glimmbrand entwickelt habe, welcher

sich durch den auffrischenden Wind im späteren Verlauf zu einem Schadenfeuer

auszubreiten vermocht habe.

Voraussehbarkeit, Zumutbarkeit,

Relevanz:

Der Erfolgseintritt sei für den

Beschuldigten voraussehbar gewesen, zumal er – in Kenntnis der risikoreichen

Arbeiten – in der Planungsphase weder alternative Ausführungsmethoden geprüft

noch ein adäquates Brandschutzkonzept ausgearbeitet bzw. umgesetzt habe und die

Ausführung der Arbeiten dem bloss während 4 Jahren «on the job» ausgebildeten B.___

mittels nur rudimentärer Instruktionen übertragen habe, ohne eine Endkontrolle

dessen Erzeugnisse vorzunehmen, womit er ein unmittelbares Risiko für eine

Brandursache geschaffen habe. Dass im Rahmen der Heissarbeiten von Bitumen an

einer Holzkonstruktion generell und erst recht bei mangelhafter Ausführung ein

Brand entstehen könne, gehöre zu den bekannten Gefahren.

2. Die Aussagen

2.1.1 Der Beschuldigte 2 wurde am 27.

September 2017 polizeilich einvernommen (AS 79 ff.). Er führte aus, dass

er am Vortag des Brandes, am 25. September 2017, Flachdachisolationen

vorgenommen habe. Er habe das Flachdach mit PU, einem Schaumstoff, isoliert.

Bevor er mit den Schweissarbeiten begonnen habe, habe er brennbare Materialien

vom Dach entfernt und habe einen Kessel Wasser bereitgestellt. Ein Feuerlöscher

sei bereits auf dem Dach gestanden. Er habe vor, während und nach den

Heissarbeiten die bearbeiteten Stellen mit einem Lappen und Wasser befeuchtet.

Er habe von 10.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr – 16.30 Uhr Heissarbeiten

ausgeführt. Er habe diese Arbeiten vom Carport aus Richtung Norden ausgeführt.

Der Beschuldigte 2 führte aus, von 2007 bis

2010 eine Ausbildung als Polybauer absolviert zu haben. Die Grundvorschriften

bezüglich Schweiss- und Feuerarbeiten seien ihm bekannt. Es sei wahrscheinlich

zu einem ungewollten Hitzestau gekommen, dies trotz all seiner

Vorsichtsmassnahmen und dem ständigen Benetzen.

2.1.2 Am 7. November 2018 wurde der

Beschuldigte 2 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 84 ff.). Er führte

aus, das Gefühl zu haben, dass es ein ungewollter Hitzestau war, den er nicht

habe sehen können. Es gebe Materien, die nicht mit dem Bunsenbrenner gemacht

werden sollten. Er sei nicht derjenige, der offeriere oder wähle, welches

System angewendet würde. Er habe diese Arbeiten mit dem Bunsenbrenner auch

schon ausgeführt. Er würde sagen, dass er Bitumenschweissen könne. Mit dem

Untergrund (Holzbau) sei es das erste Mal gewesen. Er nehme schwer an, dass

sein Vorgesetzter dies gewusst habe.

Vor Ort hätten sie die Brandgefahr nicht

diskutiert, weil niemand dort gewesen sei. Sie hätten aber andernorts solche

Dinge schon ein paar Mal gemacht und sie hätten öfters besprochen, wie man die

Brandgefahr bannen könnte. Es sei ihm nicht vorgegeben worden, den Untergrund

zu bewässern.

Auf Vorlage des Fachgutachtens führte

der Beschuldigte 2 aus, die vom Gutachter erwähnten Massnahmen, welche die

Sengschäden hätten verhindern können (Ziff. 1.7 Gutachten, AS 62), nicht

zu kennen.

Das Thema Flachdach und

Bitumenschweissen sei in seiner Ausbildung in den ersten zwei Jahren behandelt

worden. Brandverhütung sei grob durchgenommen worden. Es sei Basiswissen vermittelt

worden, vielleicht schweisse man mal eine Bitumenbahn auf Beton. Spezielle

Anschlüsse wie Holzanschlüsse lerne man im dritten Jahr Flachdach, das er nicht

gemacht habe. Er habe Steildach gemacht.

2.1.3 Am 16. Juli 2019 wurde der

Beschuldigte 2 erneut von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 115 ff.). Dem

Beschuldigten 2 wurde eine Auflistung von Bauprojekten vorgelegt, welche sich

auf die Arbeitsrapporte der Firma [Arbeitgeberfirma], dem damaligen Arbeitgeber

des Beschuldigten 2, stützt (AS 126). Der Beschuldigte 2 soll zwischen Oktober

2012 bis September 2017 insgesamt 1’191 Stunden mit identischen Arbeiten

(Heissarbeiten mit Bitumenbahnen) geleistet haben. Der Beschuldigte 2 führte

dazu aus, er habe schon Flachdach gemacht, aber nie eine Weichfaserholzplatte

geschweisst. Er habe auf den Baustellen gemäss Auflistung nie identische

Arbeiten wie in [Brandort] verrichtet.

Zum Projekt […], 82 Stunden (AS 126):

Wenn sie auf dem Flachdach gearbeitet hätten, sei er nie alleine gewesen. Er

habe dann nur Hilfsarbeiten gemacht. Er denke, dort Schweissarbeiten gemacht zu

haben, aber nicht direkt am Holz. Der Beschuldigte 1 sei bei diesem Projekt

(und auch sonst immer) der zuständige Vorarbeiter gewesen. Er habe bei diesem

Projekt in Bezug auf Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer Holzkonstruktion

nichts gelernt.

Zum Projekt MFH [P1] (52,75 Stunden): Es

habe sich um ein Dach mit Holzschalung gehandelt. Es sei um richtiges Holz,

nicht Weichfaserholz gegangen. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Erfahrung mit

Bitumenschweissen gehabt, er habe dort nichts geschweisst.

Zum Projekt [P2] (55 Stunden): Es habe

sich um eine Holzkonstruktion am Dach gehandelt. Er habe bei diesem Projekt

Schweissarbeiten gemacht. Er wisse nicht mehr, ob er auch Abschlüsse gemacht

habe. Er habe bezüglich Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer

Holzkonstruktion gesehen, wie es die anderen machten und habe es nachgemacht.

Zum Projekt MAB [P3] (78,5 Stunden): Es

habe sich um eine Holzkonstruktion (Hartholz) am Dach gehandelt. Hartholz

brauche viel mehr Feuer und Hitze, bis es brenne, als Weichfaserplatten. Er

habe bei diesem Projekt geschweisst. Der Beschuldigte 1 sei sicher auch auf der

Baustelle gewesen, aber nicht ununterbrochen. Er habe aber nie alleine

gearbeitet. Im Zusammenhang mit Brandschutzmassnahmen sei er vom Beschuldigten

1 auf den Feuerlöscher hingewiesen worden.

Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass er

in [Brandort] erstmals Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer

Holzkonstruktion mit Weichfaserplatten ausgeführt habe. Es habe ihn niemand auf

diese Weichfaserplatten hingewiesen.

Auf die Frage, warum er keine Brandwache

organisiert habe, führte der Beschuldigte 2 aus, dass sie so etwas nie

besprochen hätten. Wenn eine Brandwache zustande käme, mache dies die Firma.

Er habe erstmals 2013, nach der Lehre,

Bitumenbahnen geschweisst.

2.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 10. Juni 2021 (AS 662 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus,

dass er den Bärenanteil seiner Arbeitszeit bei der Firma [Arbeitgeberfirma] in

den Jahren 2013 bis 2017 mit Steildach-Arbeiten verbracht habe. Er habe auch

Flachdacherfahrung, wobei er dabei auch Vorarbeiten und Hilfsarbeiten geleistet

habe.

So, wie er in [Brandort] geschweisst

habe, schweisse man in der Firma, in der er jetzt arbeite, auf Beton. In der

jetzigen Firma würden sie in einem Fall wie in [Brandort] eine andere Technik

anwenden. Er habe zwischen 2013 bis 2017 in der Firma [Arbeitgeberfirma] zwei-

bis dreimal Bitumenplatten an eine Holzkonstruktion geschweisst. Er sei dabei

nie alleine gewesen und die Abschlüsse habe er nie ausgeführt. Er gehe davon

aus, dass er in [Brandort] zum ersten Mal mit dieser Konstellation alleine

gearbeitet habe.

Er sei mit dem Bitumen an den Rand des

Hartholzes (vgl. Bild 6, AS 36) gegangen, bis das Hartholz ganz gedeckt war,

«dra häre», nachher sei gerade die Weichfaserplatte gekommen. Er habe die

Verfärbungen realisiert (AS 35, 36) und habe extrem Respekt vor der Situation

gehabt. Er habe befeuchtet und getastet, ob es heiss sei. Er habe auch

frühzeitig aufgehört zu schweissen und es sei ihm nicht aufgefallen, dass es

irgendwo noch heiss sei. Er habe dies von sich aus gemacht, er sei nicht

instruiert worden.

2.1.5 Vor Obergericht gab der

Beschuldigte 2 an, seine Aufträge in der Regel vom Beschuldigten 1 erhalten zu

haben. Wie es genau an jenem Tag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe die

Arbeit so gemacht, wie er es bei anderen gesehen habe. Er habe keine spezifischen

Instruktionen erhalten.

Betreffend Brandschutz sei ihm nur

gesagt worden, dass der Feuerlöscher bereits vor Ort sei. Er habe Respekt vor

dieser Arbeit gehabt. Er habe sich versichert, dass der Feuerlöscher wirklich

da sei, habe ihn vom Brandherd weggenommen, damit er unbeschädigt bliebe, er

habe einen Kessel mitgenommen, nasse Lappen, nasse Handschuhe, er habe vor und

nach dem Arbeiten befeuchtet und immer wieder kontrolliert.

Solche Arbeiten wie in [Brandort] habe

er vorher nie alleine ausgeführt. Er sei dabei gewesen und habe

Vorbereitungsarbeiten etc. gemacht. Der Unterschied zwischen Hartholz und

Holzfaserplatten sei ihm bewusst gewesen, aber nicht, wie viel schneller das

eine brenne. Wenn er geschweisst habe und die Hitze gestiegen sei, habe das die

Verfärbungen gegeben. Er sei gelernter Steildachdecker.

2.2.1 Am 24. Januar 2019 wurde der

Beschuldigte 1 von der Staatsanwaltschaft erstmals einvernommen (AS 93 ff.). Er

führte aus, eine dreijährige Lehre als Dachdecker gemacht und anschliessend

immer wieder Weiterbildungen für Steil- und Flachdach absolviert zu haben. 1983

bis 1985 habe er die Polierschule gemacht.

Er sei Mitinhaber der Firma [Arbeitgeberfirma]

und sei zuständig für die Abwicklung draussen. Er sei an diesem Tag (d.h. am

25. September 2017) nicht auf der Baustelle gewesen. Es sei ein Holzbau

gewesen, die Bitumenbahnen hätten an die Holzkonstruktion gemacht werden

müssen. Er habe solche Arbeiten wiederholte Male mit dem Beschuldigten 2

gemacht. Sie hätten das vollste Vertrauen in ihn.

Bezüglich des Themas

«Brandschutzkonzept» seien sie sicherlich nicht auf dem neuesten Stand. Sie machten

es von Zeit zu Zeit, aber nicht bei jedem Projekt, da sich die Arbeiten auch

immer wieder wiederholten. Er habe die Brandgefahr in [Brandort] vor Vornahme

der Arbeiten mit dem Beschuldigten 2 nicht besprochen. Er habe gegenüber dem

Beschuldigten 2 auch keine Brandschutzmassnamen angeordnet.

Auf Vorlage der Ausführungen des Vereins

Polybau (vgl. Ziff. 3 hiernach): Es sei richtig, dass der Beschuldigte 2

während der Lehre die praktischen Fähigkeiten für die Arbeiten, die er habe

verrichten müssen, nicht vermittelt bekommen habe. Er habe aber bereits früher

Schweissarbeiten von Bitumen an einer Holzkonstruktion vorgenommen. Dies sei

mehrmals gewesen, er sei immer dabei gewesen.

2.2.2 Am 19. November 2019 wurde der

Beschuldigte 1 zum zweiten Mal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS

127 ff.). Er führte aus, es stimme nicht, dass er den Beschuldigten 2 nicht

instruiert habe, er nie auf der Baustelle gewesen sei und der Beschuldigte 2

die Arbeiten vorher nie so gemacht habe. Das Brandschutzkonzept sei Sache des

Architekten. Sie würden in ihrem Betrieb die Leute intern so ausbilden, dass

sie als Flachdach-, Steildach- oder Fassadenbauer arbeiten könnten. Sie hätten

z.B. auf den Baustellen [P2] in [Ort 2], […] in [Ort 2] und der […]

sowie […] auch bei einem Wandanschluss mit Holzfaserplatten geschweisst. Die

Bitumenbahnen würden bis leicht, d.h. ca. 2 cm, unterhalb der Unterkante der

Holzfaserplatten, geschweisst.

Der Beschuldigte 1 reichte anlässlich

der Einvernahme diverse Beilagen ein, welche Bilder von Baustellen zeigen, wo

ebenfalls mit Holzfaserplatten gearbeitet und geschweisst worden sei: AS 136,

137 (Baustelle in [Ort 3]), 138 (Baustelle in [Ort 3]).

Er denke, dass in [Brandort] nichts

falsch gemacht worden sei. Es gebe immer ein Restrisiko.

Er habe den Beschuldigten 2 an die

Arbeiten am Flachdach herangeführt. Als er es gekonnt habe, habe er ihn alleine

machen lassen. Er habe den Beschuldigten 2 an verschiedenen Baustellen an

Details wie die Ausführung von Wandanschlüssen herangeführt. Er sei überzeugt

gewesen, dass der Beschuldigte 2 dies könne.

Wenn bei Wandanschlüssen

Holzfaserplatten folgen würden, müsse man vorsichtiger sein.

In [Brandort] habe noch I.___

gearbeitet, er habe auf Spenglerarbeiten abgeschlossen.

2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 20. Juni 2021 (AS 648 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus,

dass die Holzplatte, auf welche geschweisst werde, vorgängig mit einem Lack

behandelt werde, um so die Haftung der Isolation zu gewährleisten.

Auf Vorlage der Fotos Nr. 5 und 6 (AS

35, 36) führte der Beschuldigte 1 aus, dass die Holzfaserplatte ca. 2 bis 3 cm

über der Dachpappe, die auf das Holzbrett gezogen worden sei (Aufbordung),

beginne. Die dunklen Stellen auf den Fotos seien Verfärbungen der

Holzfaserplatten. Diese seien nicht durch eine direkte Beheizung mit dem

Brenner entstanden. Die Dachpappe sei zurückgelegt und erhitzt worden, um sie

zu verkleben. Dabei strahle Wärme auf die Platten. Die Holzfaserplatten seien porös

und hätten viele kleine Fäserchen, die sofort dunkel würden.

Auf Vorlage der Foto Nr. 4 (AS 34)

führte der Beschuldigte 1 aus, dass dies der vordere Teil des Flachdachs des

Carports sei. Hier sei nur eine Lage der Abdichtung montiert. Der Abstand zwischen

dieser ersten Abdichtung (Bitumenbahn) und den Holzfaserplatten sei grösser und

es habe deshalb auf den Holzfaserplatten (im Gegensatz zum hinteren Bereich, wo

bereits zwei Lagen montiert waren), keine Verfärbungen.

Er – der Beschuldigte 1 – sei am 25.

September 2017 nicht auf der Baustelle gewesen. Wenn er dort gewesen wäre und

die Verfärbungen gesehen hätte, hätte er die Stellen abgetastet, um zu schauen,

ob es irgendwo noch Wärme hat. Aber es habe keine Rauchentwicklung gegeben. Die

Verfärbungen hätten ihn nicht irritiert, weil es diese auch gegeben hätte, wenn

er geschweisst hätte.

Sobald man bei einem Bau

Holzfaserplatten sehe, sei für sie schon klar, dass man vorsichtig sein müsse.

Man könne nicht irgendjemand hinschicken, um dies zu machen. Der Beschuldigte 2

habe auch schon mit dieser Konstellation gearbeitet, es sei nichts Spezielles

gewesen, bei Aufbauten von Holzelementhäusern sei dies immer so. Der

Beschuldigte 2 sei Schritt für Schritt instruiert worden und er habe auf der

Baustelle auch schon selbständig gearbeitet. Er sei überzeugt, dass er für

diese Arbeiten den richtigen Mann ausgewählt habe. Er kenne den Beschuldigten 2

seit dessen Lehre.

Auf Vorlage von Foto Nr. 5 (AS 35): Wenn

bei den Holzfaserplatten eine direkte Beheizung erfolgt wäre, wären die Verletzungen

der Holzfaserplatten viel grösser. Die äusserste Schicht der Platte wäre gleich

abgebrannt und wäre «abbrösmelet».

2.2.4 Der Beschuldigte 1 führte vor

Obergericht aus, dass H.___ an dem Tag den Auftrag für die Arbeiten in [Brandort]

erteilt habe, nicht er. Er sei selbst nicht auf der Baustelle gewesen. Welche

Materialien verwendet würden, entschieden der Architekt und die Bauherren.

Geplant worden sei alles von der [Schreinerei].

Ihm sei klar gewesen, dass der

Beschuldigte 2 die Arbeiten ausführen würde, aber in Begleitung. Er wisse

nicht, wieso er genau an diesem Tag nicht auf der Baustelle gewesen sei,

normalerweise sei er bei Flachdächern eigentlich immer dabei. Aber der

Spenglerchef I.___ sei auch ausgebildet auf Flachdach. Dieser und der Beschuldigte

Erwägungen

2.

hätten zusammen die Bahnen verlegt und der Beschuldigte 2 habe geschweisst.

Für ihn sei klar gewesen, dass sie zusammen gehen, für ihn sei der Auftrag

nicht gewesen, dass I.___ nur bis Mittag dort sei. Er wisse nicht, was die

beiden auf der Baustelle diesbezüglich besprochen hätten. Er habe I.___ aber

nicht den Auftrag erteilt, die Arbeit des Beschuldigten 2 zu kontrollieren.

In seinen Augen sei der Beschuldigte 2

für diese Arbeiten ausgebildet gewesen. Er habe ihn Schritt für Schritt angeleitet

und kontrolliert. Aber einen entsprechenden Abschluss habe er nicht.

Flachdacharbeit sei immer ein Risiko. Der Beschuldigte 2 habe solche Arbeiten

wie in [Brandort] bei ihm auch schon gemacht, das seien gängige Details bei

Elementbauten. Der Beschuldigte 2 habe es alleine ausgeführt und er – der

Beschuldigte 1 – habe ihn kontrolliert.

Die Holzfaserplatten müssten eine

gewisse Brandklasse erfüllen, doch allgemein brenne Faserholz leichter als

Hartholz. Der Beschuldigte 2 habe die Erfahrung gehabt, dass man solches Holz

benetzen müsse, was er ja auch gemacht habe. Wenn er nach Abschluss der

Arbeiten auf die Baustelle gegangen wäre, hätte er Sichtkontrolle gemacht und

mit den Händen die Temperatur gefühlt. Wenn er gesehen hätte, dass eine Stelle

mehr verfärbt sei oder die Platten abgeblättert wären, hätte man reagieren und

diesen Teil aufreissen müssen. Seiner Meinung nach sei der Brand entstanden,

weil sich im Element der hinterlüfteten Nordfassade durch die abweichende Hitze

ein Glimmbrand gebildet habe, den es wie bei einem Kamin ins Element

hineingezogen habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er den Glimmbrand

nicht feststellen können. Wenn der Brand im Element sei, könne das auch mit

Abtasten nicht erkannt werden. Auch mit einer Wärmebildkamera, die sie nach dem

Vorfall angeschafft hätten, gebe es keine Garantie, einen solchen Glimmbrand zu

erkennen.

Die Verfärbungen seien erst ein

Alarmzeichen, wenn die Platte dadurch beschädigt sei. Ob es auf dem Hartholz

Verfärbungen habe, sei auf den Fotos gar nicht ersichtlich, da dort der

schwarze Bitumenlack darauf sei. Die Konterlatten indessen seien kein Hartholz,

sondern ganz normale Tannenlatten.

Er sei nicht informiert worden, dass es

gefährlich gewesen sei, es sei ihm nicht weitergeleitet worden, dass man dort

nochmals nachschauen müsste. Eine Brandwache wäre eine Möglichkeit gewesen.

Dann hätte er aber die Information haben müssen, dass da ein Risiko gewesen

sei. Eine Brandwache sei nicht gang und gäbe. Er denke, wenn man das Risiko

festgestellt hätte, hätte man eher das Element aufgeschnitten, anstatt eine

Brandwache zu machen. Auch mit einem Heissluftföhn sei die Gefahr da. Solche

Flächen mache niemand mit einem Föhn.

2.3

H.___ wurde am 24. Januar 2019 von

der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 107 ff.). Er führte

aus, das Geschäft mit dem Beschuldigten 1 zu führen, er mache das

Administrative, er habe auf einer Bank das KV gemacht. Der Beschuldigte 1 sei

auf dem Bau draussen, er entscheide über die jeweilige Art der

Arbeitsausführung. Er habe mit dem Beschuldigten 1 zusammen entschieden, dass

der Beschuldigte 2 diese Arbeiten ausführen würde. Er sei alleine gegangen und

nicht instruiert worden, weil er schon viele Flachdächer gemacht habe. Die

Risiken von Schweissarbeiten mit offener Flamme sei ihnen bewusst gewesen. Sie

hätten deshalb Feuerlöscher dabei haben müssen, wenn sie mit Bitumen

arbeiteten.

Die im Gutachten erwähnten alternativen

Arbeitsmöglichkeiten seien ihm bekannt gewesen. Sie hätten bisher immer mit der

Flamme gearbeitet und nicht gewusst, wie dauerhaft die Alternativen seien.

Der Beschuldigte 2 sei 2013 wieder in

ihre Firma zurückgekehrt. Er habe damals den Wunsch geäussert, vermehrt auf

Flachdächern zu arbeiten. Er sei oft mit dem Beschuldigten 1 unterwegs gewesen.

Seine Arbeit in [Brandort] sei nicht kontrolliert worden. Der Beschuldigte 2

habe bei ihnen schon identische Arbeiten wie in [Brandort] gemacht, dies ein

paarmal. Er sei nicht eigentlich geschult worden, aber der Beschuldigte 1 sei

ja immer dabei gewesen. Der Beschuldigte 2 habe bei ihnen keine internen oder

externen Weiterbildungen gemacht.

2.4

Der Zeuge E.___ sagte anlässlich der

Berufungsverhandlung aus, dass er den Beschuldigten 2 erstmals im Jahr 2013

kennengelernt habe, als dieser als Hilfsarbeiter bei der [Spenglerei] temporär

angestellt gewesen sei. Im April 2018 sei der Beschuldigte 2 dann durch ihn

eingestellt worden. Der Beschuldigte 2 sei primär als Servicemonteur angestellt

worden, d.h. für Reparaturarbeiten. Auch die Servicemonteure würden aber in die

normalen Arbeitsgruppen integriert. Der Beschuldigte 2 sei in eine Gruppe mit

erfahrenen Mitarbeitern integriert worden. Erst im Jahr 2019/2020 habe er

schliesslich kleinere Baustellen selbstständig gemacht. Er habe den

Beschuldigten 2 als gewissenhaften und korrekten Mitarbeiter erlebt.

Betreffend Flachdachkenntnisse habe er

ihres Erachtens damals, im April 2018, nur über Grundkenntnisse verfügt. Das

bedeute, er habe gewusst, wie man Aufbordungen an simplen Details mache und wie

man Flächen abdichte. Wenn es aber ins Detail gegangen sei, seien seine Kenntnisse

damals mangelhaft gewesen. Aus seiner Sicht sei der Beschuldigte 2 damals nicht

in der Lage gewesen, alleine eine Aufbordung an eine Holzwand mit Bitumen

auszuführen.

Bei Weichfaserplatten mit Schnittkanten

könne es schnell anfangen zu brennen, diese seien sehr heikel. Bei Vollholz

brauche es wesentlich mehr. Die verwendeten Materialien würden in Absprache mit

dem Architekten und Bauleiter ausgewählt, nach deren Vorstellung.

Bei Aufbordungen auf Holz verwende die [Spenglerei]

andere Materialien als die, die in [Brandort] verwendet worden seien. Sie

benutzten Kaltklebebahnen, die nur angewärmt werden müssen und nicht wie

normale Bitumenbahnen extrem erhitzt werden müssen. Einen Auftrag genauso wie

in [Brandort] würde er verweigern.

3.

Die objektiven

Beweismittel

3.1

Die Staatsanwaltschaft forderte den

Verein Polybau, nationaler Bildungsdienstleister für das Berufsfeld der

Gebäudehülle, unter Vorlage des anonymisierten Fähigkeitsausweises des

Beschuldigten 2 zu einer schriftlichen Stellungnahme zu dessen Ausbildung auf

(AS 48 f.). Gemäss dieser Stellungnahme vom 20. Juni 2018 wurden dem

Beschuldigten 2 fachliche Grundlagenkompetenzen (Basiswissen) über die

Tätigkeiten der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle (Dachdecker, Flachdachbauer,

Fassadenbauer und Gerüstbauer) vermittelt. Zu dieser Ausbildung gehörte der

sichere und fachgerechte Umgang mit Flüssiggas (Gasbrenner), Heissbitumen und

Bitumendichtungsbahnen in einfachen Situationen (Flächenausführung ohne

Anschlüsse an aufsteigende Bauteile). Fachliche Spezialkompetenzen habe der

Beschuldigte 2 in dem von ihm gewählten Beruf als Dachdecker erhalten. Bei

Dachdeckern würden Übergangsstellen zu verschiedenen Bauteilen theoretisch und

planerisch geschult. Zur praktischen Ausführung erfolge keine Ausbildung. Der

Beschuldigte 2 sei nicht dafür ausgebildet worden, auf einem Flachdach

Heissarbeiten mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner auszuführen. Der Anschluss

von Bitumendichtungsbahnen an eine Holzkonstruktion sei als anspruchsvoll

einzustufen. Das vorliegende Schadenereignis sei kein Einzelfall. In den

meisten Fällen sei es eine Verkettung von mehreren unglücklichen Umständen (AS

51.

f.).

3.2.1

Am 6. Februar 2018 beauftragte die

Staatsanwaltschaft die D.___ GmbH mit der Erstellung eines Fachgutachtens (AS

55.

f.). Das Gutachten wurde am 16. März 2018 vorgelegt (AS 58 ff.).

Der Gutachter stellte fest, dass

Arbeiten mit der offenen Flamme an einer Holzfassade immer ein latentes und

nicht auszuschliessendes Risiko für verdeckte Glimmbrände darstellten. Eine

bestmögliche und genügende Sicherheit könne nur durch eine Brandwache

sichergestellt werden. Es müssten deshalb Arbeiten mit der offenen Flamme am

brennbaren Untergrund vermieden werden. Die an der Holzkonstruktion

festgestellten Brandbeschädigungen (Bild 6 lit. b; AS 61) seien Folge einer

unsachgemässen Arbeitsausführung. Die Holzfassade sei im Bereich der

Aufbordungen stark angebrannt, was auf eine direkte Beheizung der Holzfassade

mit dem Bunsenbrenner bei der Erstellung der Aufbordungen hindeute. Die

Sengschäden hätten mit diversen Massnahmen vermieden werden können:

-

Montage eines vorgängig

abgewinkelten Blechs unter die Aufbordung;

-

Materialwechsel von der

Fläche an die Fassade (also keine Aufbordung);

-

Verwendung von

Selbstklebeband (1. Lage) mit höherer Aufbordung als 2. Lage (also Holz

vor Einsatz Gasbrenner abdecken);

-

Systemwechsel ohne offene

Flamme.

3.2.2

D.___ wurde vor Obergericht als

Sachverständiger befragt und gab dabei an, dass Arbeiten an Holz mit einem

Gasbrenner immer gefährlich seien. Es sei schlussendlich an den

Projektbeteiligten zu beurteilen, wie heikel es sei. Gewisse Details seien

heikler als andere. Die Arbeiten mit offener Flamme an diesem Gebäudeteil hätte

man vermeiden sollen, da es ein sehr hohes Risiko auslöse. Es gebe heute viel

mehr Holzbau als früher, die Schadenfälle hätten extrem zugenommen.

Es gebe viele alternative Methoden, die

er im Gutachten aufgezeigt habe. Die Kaltklebebahn sei heute die am häufigsten

bei Anschlüssen auf Holzuntergrund verwendete Methode. Bei einer

Holzfaserplatte brauche es sehr wenig für die Entwicklung von Brandspuren. Bei

solchen Bitumenbahnen, wie sie in [Brandort] verwendet wurden, komme ein

Drittel der Hitze des Brenners bei der Aufbordung auf die Wand. Es sei sehr

situativ, wie viel Hitze verwendet werde, es komme auf die Art und Grösse des

Brenners an wie auch auf die Aussentemperatur.

Die Frage, ob die schwarzen Stellen am

Holz ein Alarmzeichen seien, beantwortete der Sachverständige allgemein und

unkonkret, wonach man immer damit rechnen müsse, dass es brennen könne, und er

verwies erneut auf die Alternativen. Beim Schweissen auf Holz gehe man immer

ein Risiko ein, es sei an den Beteiligten zu entscheiden, ob man das ein- oder

wie man damit umgehe. Eine Lösung, die es 2018 gegeben habe, sei die

Brandwache. Heute gehe man auch vermehrt Richtung Wärmebildkamera.

Angesprochen auf die Erklärung des

Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die Verfärbungen als

Folge der aufsteigenden Wärme entstanden seien, antwortete er, das sei eine

rein spekulative Frage, um diese zu beantworten müsse man vor Ort einen Test

machen. Er habe schon das Gefühl, dass eine Flamme in irgendeiner Wiese auf die

Fassade eingewirkt habe, die Verfärbungen seien schon extrem. Auf den Fotos

seien auch die Konterlatten, die Festholz seien, schwarz und nicht nur die

Faserplatte. Er sei in [Brandort] nicht vor Ort gewesen.

3.3

Der Beschuldigte 1 sowie der

Verteidiger von H.___ reichten am 18. April 2019 diverse Arbeitsrapporte des

Beschuldigten 2 sowie Pläne und Fotos von diversen Baustellen ein, welche

dokumentieren sollen, dass dieser sehr oft im Bereich Flachdach mit dem Detail

Holzbau tätig gewesen sei und dabei Schweissarbeiten vorgenommen habe (AS 304

ff; 421 ff.).

3.4

Der Verteidiger des Beschuldigten 1

reichte an der Berufungsverhandlung das Brandschutzmerkblatt der Vereinigung

Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) betreffend Brandverhütung auf Baustellen

vom 1. Juli 2022 zu den Akten (ASB 154 f.).

4.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

4.1

Beide Beschuldigten haben in

mehreren Einvernahmen ausführlich zu den gestellten Fragen und den Vorhalten

Stellung genommen. Dabei erscheinen die Aussagen beider Beschuldigter nicht als

unglaubhaft. Sie gehen beide davon aus, bei ihrer Arbeit keinen Fehler, welcher

zum Brand führte, begangen zu haben. Vor allem beim Beschuldigten 1, der

während seiner beruflichen Laufbahn diverse Weiterbildungen absolvierte und

sich zum Polier ausbilden liess, schimmerte dabei auch immer wieder sein

Berufsstolz durch. Beide Beschuldigten haben aber ein Interesse daran, die

Feststellung einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit sowie einer Verurteilung wegen fahrlässiger

Verursachung einer Feuersbrunst zu verhindern, was sich naturgemäss in ihrem

Aussageverhalten niederschlägt. Diesen Umständen ist bei der Würdigung ihrer

Aussagen Rechnung zu tragen und es ist deshalb bei der Feststellung des

rechtsrelevanten Sachverhalts in starkem Mass auf die objektiven Beweismittel

abzustellen.

4.2

Beim Brandobjekt in [Brandort]

handelte es sich um ein Einfamilienhaus, das sich im Rohbau befand. Das

Einfamilienhaus bestand aus einem Holzelementbau (AS 31 und 33, Bilder 1 und

3). Die Holzkonstruktion an der Ostfassade bestand aus senkrecht und waagrecht

miteinander verbundenen Holzleisten (Dachleisten/Konterlaten), die so ein

Gerüst bildeten. Die eigentliche Wand der Ostfassade bildeten Holzfaserplatten,

welche sich unmittelbar an die Dachlatten anschlossen (AS 35). An der Ostseite

des Hauses war ein Flachdach an die Fassade angebaut, welches den Carport und

Teile des Wohnraums überdachte (AS 34). Der Brandherd befand sich in der

nordwestlichen Ecke des Flachdachs (AS 16, 34, 35).

4.3

Der Beschuldigte 2 führte am 25.

September 2017 zwischen 10.30 Uhr – 12.00 Uhr und 12.30 Uhr – 16.30 Uhr auf dem

Flachdach Isolationsarbeiten in der von ihm durchgeführten Form mit offener

Flamme aus. Er verlegte zu diesem Zweck Bitumenbahnen und verschweisste sie mit

einem Gasbrenner (Bitumen ist ein halbfestes bis hartes klebriges

Kohlenwasserstoffgemisch. Bitumen wird vor allem im Strassenbau und für

Abdichtungsarbeiten eingesetzt – de.m.wikipedia.org, besucht am 2. Januar 2023).

Die verlegten Bitumenbahnen wurden an der östlichen Fassade an der waagrechten

Hartholzplatte angeschweisst, indem das Bitumen auf diese Holzplatte gelegt und

erhitzt wurde, damit es verklebt werden konnte. Es handelte sich dabei um den

Arbeitsschritt, der im Fachgutachten mit «Erstellen der Aufbordungen»

bezeichnet wird. Bei dieser Arbeit mit dem Gasbrenner strahlte Hitze auf die

Weichfaserholzplatten, an welche der Beschuldigte 2 «dra häre» (vgl.

Einvernahme vor erster Instanz) verklebte, ab. Dies führte zu Verfärbungen der

Holzfaserplatten der Fassade (AS 35 f.). Die vom Beschuldigten 2 im Bereich der

letzten verschweissten und verlegten Bitumenbahnen im nördlichen Teil des

Flachdachs vorgenommenen Heissarbeiten mit dem Gasbrenner führten schliesslich zu

einem Hitzestau und Glimmbrand, der sich durch den auffrischenden Wind im

späteren Verlauf zu einem Schadenfeuer auszubreiten vermochte (AS 16 f.).

4.4

Der Beschuldigte 1 war Mitinhaber

der Firma [Arbeitgeberfirma], der Arbeitgeberin des Beschuldigten 2. Er war

zuständig für die Abwicklungen «draussen». Es ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 beauftragt hat, am 25. September 2017 die

Abdichtungsarbeiten auf dem Flachdach vorzunehmen. Der Beschuldigte 2 hat diese

Arbeiten alleine verrichtet, der Beschuldigte 1 war an diesem Tag nicht auf der

Baustelle. Er hat den Beschuldigten 1 weder vor den Arbeiten bezüglich

Brandschutz besonders instruiert noch hat er die Arbeiten nach deren Abschluss

kontrolliert oder andere Brandverhütungsmassnahmen getroffen.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit

Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer fahrlässig

zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst

verursacht.

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach

den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.

12.

Abs. 3 StGB).

1.2

Die objektiven Tatbestandsmerkmale

von Art. 222 Abs. 1 StGB (Feuersbrunst und der Schädigung eines anderen) sind

unbestrittenermassen erfüllt. Zu prüfen ist bei beiden Beschuldigten, ob sie

sich einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und damit einer fahrlässigen

Tatbegehung schuldig gemacht haben.

2.

Der Beschuldigte 2

2.1

Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig,

wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner

Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des

Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des

erlaubten Risikos überschritten hat (Trechsel, Schweizerisches StGB, 4.

Auflage, Art. 12 N 29). Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht kommen in

Frage das Gesetz, aber auch allgemeine Grundsätze (Trechsel, a.a.O. Art. 12 N

230).

2.2

Gemäss § 46 Abs. 1 der Verordnung

zum Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Solothurn (BGS 618.112) hat

jedermann beim Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz besonders

mit Feuer und offenen Flammen, mit feuergefährlichen Stoffen und Waren sowie

bei der Verwendung von Maschinen, Apparaten und dergleichen die zur Vermeidung

eines Brandes oder einer Explosion nötige Vorsicht walten zu lassen. Gemäss

lit. d derselben Bestimmung dürfen Feuerarbeiten wie Löten, Schweissen oder das

Verflüssigen von Bitumen oder ähnlichen Stoffen sowie funkenbildende Arbeiten nur

unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden.

Gemäss Art. 23 Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) müssen bei

Arbeiten mit Brandgefahr Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen

Brandstoffen angepasst sind, in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. Art.

29.

der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 823.3) schreibt vor, dass

Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen so gestaltet sein

und verwendet werden müssen, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass

sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.

2.3

Der Beschuldigte 2 war sich der

Gefahren, welche mit Heissarbeiten mit offener Flamme an einer Holzkonstruktion

verbunden sind, offenbar bewusst. Er war sich entsprechend den Ausführungen im

Fachgutachten bewusst, dass solche Arbeiten stets mit einem Risiko für die

Entstehung verdeckter Glimmbrände verbunden sind. Er entfernte deshalb, bevor

er mit den Schweissarbeiten begann, brennbare Materialen vom Dach, stellte Wasserkübel

und Feuerlöscher bereit und befeuchtete die bearbeiteten Holzstellen vor,

während und nach den Heissarbeiten jeweils mit Wasser.

2.4.1

Im Fachgutachten wird ausgeführt,

dass die Holzfassade im Bereich der Aufbordungen schwarz verfärbt war, was auf

eine direkte Beheizung der Holzfassade mit dem Gasbrenner bei der Erstellung

der Aufbordungen und damit auf eine unsachgemässe Arbeitsausführung hinweise.

Die Holzkonstruktion war durch die Vorgehensweise des Beschuldigten 2 einer

übermässigen Hitzeeinwirkung ausgesetzt, was zu einem Hitzestau und Glimmbrand

und in der Folge zur Entstehung eines Schadenfeuers führte.

2.4.2

Der Beschuldigte 2 absolvierte

2007.

– 2010 eine Ausbildung zum Dachdecker. Während der dreijährigen Ausbildung

wurden in den ersten zwei Jahren fachliche Grundlagenkompetenzen vermittelt.

Dem Beschuldigten 2 wurden bei dieser Ausbildung Grundlagenkompetenzen im

Umgang mit Flüssiggas, Heizbitumen und Bitumendichtungsbahnen in einfachen

Situationen vermittelt. Der Verein Polybau führte dazu in seinem Bericht vom

20.

Juni 2018 ausdrücklich aus, dass Gegenstand der Ausbildung einzig

Flächenausführungen ohne Anschlüsse an aufsteigende Bauteile waren. Im dritten

Lehrjahr schloss sich eine Spezialausbildung zum Flachdachbauer oder

Dachdecker, der am Steildach arbeitet, an. Der Beschuldigte 2 wurde zum

Dachdecker ausgebildet und erhielt im dritten Lehrjahr keine praktische

Ausbildung zur Ausführung von Arbeiten mit bitumigen Baustoffen.

Übergangsstellen zu verschiedenen Bauteilen wurden einzig theoretisch und

planerisch geschult. Der Beschuldigte 2 war nicht dazu ausgebildet, auf einem

Flachdach Heissarbeiten mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner auszuführen.

Entsprechend seiner Aussagen ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte 2, der während seines Berufslebens bis zum

25.

September 2017 praktisch ausschliesslich für die Firma [Arbeitgeberfirma]

arbeitete, einige wenige Male (zwei- dreimal) Bitumenbahnen an eine

Holzkonstruktion geschweisst hat. Den sowohl vom Beschuldigten 1 als auch von H.___

eingereichten Arbeitsrapporten des Beschuldigten 2 sowie den Plänen und Fotos

kann entnommen werden, dass auf einigen Baustellen, auf welchen auch der

Beschuldigte 2 tätig war, entsprechende Arbeiten verrichtet wurden (z.B. Neubau

[…], AS 305 ff.; […] [Ort 3], AS 310 ff.; [P2] ,AS 356 ff.; [P3] AS 391

ff., vgl. auch Ziff. II./2.1.3 hiervor). Zahlreiche eingereichte

Arbeitsrapporte beinhalten aber auch nicht einschlägige Arbeiten des

Beschuldigten 2, sei es, dass keine Aufbordung an eine Holzkonstruktion

vorgenommen werden musste oder der Untergrund Beton darstellte (z.B. AS 342

ff.; 347 ff.; 356 ff.). Welche Arbeiten der Beschuldigte 2 bei Arbeiten mit

Holzkonstruktion genau verrichtet hat, ist jedoch nicht erstellt. Es ist auch

nicht erstellt, ob sich in diesen Fällen die Ausgangslage gleich präsentierte

wie in [Brandort]. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch H.___ führten in ihren

Einvernahmen vom 24. Januar 2019 aus, dass der Beschuldigte 1 bei früheren

Schweissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer Holzkonstruktion immer dabei

gewesen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 muss aber davon ausgegangen werden,

dass er entsprechend seinen Aussagen Anschlüsse an eine Fassade vor dem 25.

September 2017 noch nie alleine ausgeführt hatte. Es ist deshalb zwar davon auszugehen,

dass der Beschuldigte 2 diesbezüglich durchaus punktuell praktische Kenntnisse

erworben hatte. Es ist aber weder eine externe noch eine interne systematische

Fachausbildung des Beschuldigten 2 in diesem Bereich erstellt. Entsprechend

führte H.___ auch aus, der Beschuldigte 2 habe bei ihnen weder interne noch

externe praktische Weiterbildungen gemacht. Erstellt ist einzig eine theoretische

Weiterbildung vom 17. November 2016, an welcher anlässlich einer

Fachtagung u.a. die Thematik «Aufbordungen – Hitze bewegt» behandelt wurde (AS

405).

Der Zeuge E.___, der direkte Vorgesetzte

des Beschuldigten 2 bei der Firma [Spenglerei], erklärte, der Beschuldigte 2

habe bei Arbeitsbeginn im April 2018 über mangelhafte Kenntnisse betreffend

Flachdach verfügt, er habe lediglich Grundkenntnisse gehabt. Die Firma [Spenglerei]

verwende andere Materialien als in [Brandort]. Er habe den Beschuldigten 2

nicht alleine arbeiten lassen, sondern in eine Gruppe mit erfahrenen Leuten

integriert. Erst im Jahr 2019/2020 habe der Beschuldigte 2 kleinere Baustellen

alleine ausführen dürfen. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte 2 nicht in

der Lage gewesen, Arbeiten wie in [Brandort] alleine auszuführen. Er hätte dies

nicht als verantwortbar erachtet. Er erlebe den Beschuldigten 2 als

gewissenhaften und korrekten Mitarbeiter.

Es ist damit zusammenfassend

festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Ausbildung und seiner

bisherigen praktischen Erfahrungen darauf vertrauen und davon ausgehen durfte,

dass die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen genügen würden, um den Ausbruch

eines Brandes zu verhindern. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den

Beschuldigten 2 bei der Ausführung der Arbeiten ist nicht erstellt.

2.5

Entgegen den Ausführungen im

Strafbefehl vom 20. April 2020 ist nicht von einer direkten Beheizung der

Holzkonstruktion durch den Beschuldigten 2 auszugehen. Das Fachgutachten ging

aufgrund der Verfärbungen von einer direkten Beheizung des Holzes aus. Bei der

obergerichtlichen Befragung konnte der Sachverständige dies jedoch nicht

bestätigen, sondern führte vielmehr aus, dass bei diesen Heissarbeiten immer

ein Teil der Hitze – rund ein Drittel – abstrahle. Eine direkte Beheizung ist

somit nicht erstellt. Vielmehr verhielt es sich so, dass der Beschuldigte 2

das Bitumen mit dem offenen Gasbrenner erhitzte, um dieses in der Folge zu

verkleben. Da er diese Arbeit in unmittelbarer Nähe der Holzunterlage und der

Holzkonstruktion verrichtete, strahlte Hitze auf das Holz ab, was schliesslich

zu einem Hitzestau führte. Eine solche Hitzeabstrahlung war aber bei der

gewählten Ausführungsmethode unvermeidbar und kann deshalb dem Beschuldigten 2

nicht vorgeworfen werden.

2.6

Die von den Arbeiten mit offener

Flamme herrührenden Verfärbungen der Holzfaserplatten stellten für den

Beschuldigten 2 gemäss Aussage beider Beschuldigter, aber auch des Gutachters

anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht, kein Alarmzeichen dar, welches

auf einen Hitzestau hinwies und den Beschuldigten 2 zu weiteren

Vorsichtsmassnahmen hätte veranlassen müssen.

2.7

Dem Beschuldigten 2 ist nicht

vorzuwerfen, keine Brandwache veranlasst zu haben. Einerseits wäre es kaum

Sache des Beschuldigten 2 gewesen, eine Brandwache zu organisieren. Aber

auch bei Installierung einer Brandwache wäre der Ausbruch des Brandes in der

konkreten Situation nicht zu verhindern gewesen. Gemäss Weisungen der VKF vom 1.

Juli 2022 ist eine Brandwache bei hohem Risiko während vier Stunden, im

vorliegenden Fall also bis ca. 20:30 Uhr, anzuordnen. Der Brand wurde aber erst

viel später, um 05:22 Uhr des Folgetages, gemeldet. Es ist deshalb nicht

erstellt, dass die Entstehung des Feuers bis 20:30 Uhr entdeckt worden wäre.

Bezüglich des Vorhalts der unterlassenen Brandwache fehlt es somit an der

hypothetischen Kausalität. Die zitierten Richtlinien der VKF gelten zwar erst

ab dem 1. Juli 2022, doch sind für den Tatzeitpunkt keine strengeren

Vorschriften bekannt.

2.8

Dem Beschuldigten 2 kann auch nicht

vorgehalten werden, er habe den zeitweise ebenfalls auf der Baustelle

anwesenden Mitarbeiter I.___ nicht beigezogen. Dieser war ab Mittag nicht mehr

auf der Baustelle, zudem hatte dieser von Seiten des Arbeitgebers nicht den

Auftrag, den Beschuldigten 2 zu betreuen, zu instruieren oder zu kontrollieren.

2.9

Dem Beschuldigten 2 ist schliesslich

auch nicht vorzuwerfen, dass er die angeordneten Arbeiten übernommen hat

(Übernahmeverschulden, vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 12 StGB N 36). Der

Beschuldigte 2 stand als Arbeitnehmer in einem Subordinationsverhältnis zum

Beschuldigten 1, er hatte bei den angeordneten Arbeiten auf früheren Baustellen

schon mitgewirkt und hatte dort die Erfahrung gemacht, dass die von ihm

getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren, um die Entstehung einer

Feuersbrunst zu verhindern. Er erhielt von Seiten seines Vorgesetzten keine

weiteren Instruktionen oder Hinweise, so dass ihm die Übernahme bzw. alleinige

Ausführung der Arbeiten nicht vorgeworfen werden kann.

2.10

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass dem Beschuldigten 2 keine Verletzung von Sorgfaltspflichten, die zur

Entstehung der Feuersbrunst führte, vorgeworfen werden kann. Der Beschuldigte 2

ist deshalb vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst

freizusprechen.

3.

Der Beschuldigte 1

3.1

Nebst den in Ziff. 2.2 hiervor

erwähnten rechtlichen Grundlagen sind für die Beurteilung des Verhaltens des

Beschuldigten 1 folgende weitere Normen relevant:

Die Verordnung über die Verhütung von

Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 823.30) verpflichtet den Arbeitgeber,

die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen über die in ihren Tätigkeiten

auftretenden Gefahren zu informieren und sie anzuleiten. Der Arbeitgeber sorgt

für die Einhaltung der Massnahmen der Arbeitssicherheit durch die Arbeitnehmer,

er hat somit eine entsprechende Überwachungspflicht (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1-3,

7.

Abs. 1 und 2 VUV). Gemäss Art. 21 der Brandschutznorm der Vereinigung der

Kantonalen Feuerversicherungen (VKF), welche den geltenden Sicherheitsstandart

bestimmt, sorgt derjenige, der andere beaufsichtigt, dafür, dass diese

instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.

3.2

Der Beschuldigte 1 war am 25.

September 2017 nicht auf der Baustelle in [Brandort] und hat deshalb die

Entstehung der Feuersbrunst nicht durch eine aktive Tätigkeit mitverursacht.

Entsprechend werden ihm im Strafbefehl vom 20. April 2020, der vorliegend als

Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), ausschliesslich Unterlassungen

vorgehalten. Es wird ihm vorgehalten, er habe es unterlassen

-

alternative und geeignete

Ausführungsmethoden zu prüfen;

-

die Bauarbeiten so zu

planen, dass das Risiko eines Brandes möglichst klein ist;

-

eine für die Arbeiten

geeignete Hilfsperson auszuwählen;

-

die geeignete Hilfsperson

bezüglich korrekter Ausführung der Arbeiten, der Risiken und der

Sicherheitsvorkehrungen zu instruieren;

-

die Arbeiten der

Hilfsperson zu kontrollieren;

-

eine Brandwache zu

installieren.

3.3

Dem Beschuldigten 1 wird somit die

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst durch Unterlassung und damit ein

unechtes Unterlassungsdelikt vorgehalten (Trechsel, a.a.O, Art. 11 StGB N 1).

Die Strafbarkeit des Beschuldigten 1 ist bei dieser Ausgangslage wie folgt zu

prüfen (vgl. dazu Trechsel, a.a.O., Art. 11 StGB N 5):

3.3.1

Die erste Voraussetzung einer

Strafbarkeit ist das Bestehen einer Garantenstellung des Beschuldigten 1. Eine

Garantenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet war, den

eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Die möglichen Quellen einer

Garantenpflicht sind gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB das Gesetz, ein

Vertrag, eine freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft oder die Schaffung

einer Gefahr.

Im vorliegenden Fall wurde die

Arbeitgeberin des Beschuldigten 1, die Firma [Arbeitgeberfirma], von der

Bauherrschaft beauftragt, auf dem an den Rohbau des Einfamilienhauses

angrenzenden Flachdach Abdichtungsarbeiten auszuführen. Die Ostfassade des

Rohbaus, welche unmittelbar an das Flachdach angrenzte, wies eine

Holzkonstruktion auf. Bei den Abdichtungsarbeiten kam ein Gasbrenner zum

Einsatz, mit dem die Bitumenbahnen an den Rändern erhitzt und auf diese Weise

auf dem Untergrund haftbar gemacht wurden. Durch den Vertragsabschluss

verpflichtete sich die [Arbeitgeberfirma], diese Arbeiten sorgfältig auszuführen

und das Vermögen der Bauherrschaft und Hauseigentümer dabei nicht zu schädigen.

Der Schutz des Vermögens der Vertragspartner gehörte damit zum Kernbereich des

abgeschlossenen Auftrags (vgl. Trechsel, a.a.O. Art. 11 StGB N 10) und stellte

für den für die Arbeitserledigung verantwortlichen Beschuldigten 1 eine

entsprechende Verpflichtung dar. Die Garantenstellung des Beschuldigten 1

ergibt sich deshalb aus Vertrag und ist zu bejahen. Sie ergibt sich zudem auch

aus dem Gesetz (§ 46 VO zum Gebäudeversicherungsgesetz, vgl. Ziff. 3.2 hiervor)

sowie aus der Schaffung einer Gefahr, nachdem die Abdichtungsarbeiten mit

offener Hitze in unmittelbarer Nähe einer Holzkonstruktion ausgeführt wurden.

3.3.2

Die zweite Voraussetzung für eine

Strafbarkeit des Beschuldigten 1 ist die Möglichkeit der Erfolgsabwendung,

mithin der Verhinderung der Brandentstehung.

Es kann auf die Ausführungen zum

Beschuldigten 2 verwiesen werden (Ziff. 2 hiervor). Beim Beschuldigten 2 sind

im Zusammenhang mit der Ausführung der Isolationsarbeiten keine

Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen. Entsprechend kann dem Beschuldigten 1

nicht vorgehalten werden, den Beschuldigten 2 nicht instruiert und kontrolliert

zu haben. Ebenso kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, eine

ungeeignete Hilfsperson ausgewählt zu haben. Die vom Beschuldigten 2 ausgeführte

Isolationsmethode unter Verwendung einer offenen Flamme war im Tatzeitpunkt

eine gängige Arbeitsmethode, deren Auswahl nicht im Verantwortungsbereich des

Beschuldigten 1 lag. Schliesslich ist auch beim Beschuldigten 1 auf die

fehlende hypothetische Kausalität bei der unterlassenen Anordnung einer

Brandwache hinzuweisen. Selbst wenn der Beschuldigte 1 eine Brandwache hätte

anordnen müssen – was an dieser Stelle offen gelassen werden kann –, hätte

diese den Ausbruch des Feuers nicht verhindert (vgl. Ziff. 2.7 hiervor).

3.3.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 1 mangels Möglichkeit der

Erfolgsabwendung vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst

freizusprechen ist.

IV. Kosten

1.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 6'440.00 sowie die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,

total CHF 7'940.10, auf die Staatskasse zu nehmen.

2.1

Der Beschuldigte 1, verteidigt durch

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, hat zufolge Freispruch Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

2.1.1

Für das erstinstanzliche Verfahren

macht Rechtsanwalt Neuhaus einen Aufwand von 66.70 Stunden geltend, ohne die

erstinstanzliche Hauptverhandlung. Für diese sind ihm zusätzlich 4.5 Stunden zu

vergüten, damit insgesamt 71.20. Bei einem geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 250.00, der nicht zu beanstanden ist, entspricht dies einem Honorar

vom CHF 17'800.00. Zuzüglich Auslagen vom CHF 725.00 und

Mehrwertsteuer von CHF 1'426.45 beträgt die Entschädigung damit total CHF 19'951.45.

2.1.2

Für das Berufungsverfahren weist

Rechtsanwalt Neuhaus in seiner Honorarnote einen Aufwand von 20 Stunden aus,

ohne die Berufungsverhandlung und den Reiseweg. Diese sind dazuzurechnen und

damit sind insgesamt 27.5 Stunden zu vergüten. Bei einem Ansatz von

CHF 250.00, wobei 0.8 Stunden auf den Praktikanten zu einem Stundenansatz

von CHF 100.00 entfallen, entspricht dies einem Honorar von

CHF 6'755.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 132.90 und Mehrwertsteuer

von CHF 530.35 ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'418.25.

2.2

Der Beschuldigte 2, verteidigt durch

Rechtsanwalt Bruno Habegger, hat aufgrund des Freispruches ebenfalls Anspruch

auf eine volle Parteientschädigung für das erst- wie auch das zweitinstanzliche

Verfahren, zahlbar durch den Staat Solothurn.

2.2.1

Die für das erstinstanzliche

Verfahren von Rechtsanwalt Habegger eingereichte Kostennote ist dabei jedoch teilweise

zu beanstanden: Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Aufwand

von 9 Stunden geltend, wobei diese gemäss Verhandlungsprotokoll leidglich rund

4.

Stunden dauerte. Entsprechend sind 4.5 Stunden zu kürzen. Im Weiteren hat der

Rechtsanwalt für Kopien offenbar jeweils CHF 1.00 verrechnet (in der

Honorarnote der zweiten Instanz entsprechend ausgewiesen). § 158 Abs. 5 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) schreibt jedoch CHF 0.50 pro Kopie vor. Die

Kopierkosten sind daher zu halbieren. Abschliessend ist anzumerken, dass der

Verteidiger in der Honorarnote der ersten Instanz (abgesehen von der Annahme

der Dauer der Hauptverhandlung) bei den einzelnen Positionen den genauen

Stundenaufwand nicht ausweist, sondern lediglich gesamthaft 65 Stunden geltend

machte. Eine Überprüfung kann so gar nicht zielführend stattfinden. Der

gekürzte Gesamtaufwand von 60.5 Stunden erscheint jedoch in Anbetracht der

geltend gemachten Stunden des anderen Verteidigers noch als angemessen. Auch der

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 270.00 ist vorliegend nicht zu

beanstanden. Rechtsanwalt Habegger werden damit 60.5 Stunden entschädigt, was

einem Honorar von CHF 16'335.00 entspricht. Zuzüglich Auslagen von

CHF 969.00 und Mehrwertsteuer von CHF 1'332.45 resultiert eine

Entschädigung von total CHF 18'636.45.

2.2.2

Für das Berufungsverfahren macht

der Rechtsanwalt 24.83 Stunden Aufwand geltend. Dabei sind die Dauer der

Berufungsverhandlung sowie der Nachbesprechung jedoch zu hoch veranschlagt. Es

ist eine Kürzung von 4.5 Stunden vorzunehmen und damit ein Honorar von

CHF 5'489.10 zu vergüten. Bei den Auslagen sind wie bereits erwähnt die

Kopierkosten zu halbieren, womit für Auslagen CHF 136.10 und für die

Mehrwertsteuer CHF 433.15 vergütet werden. Insgesamt wird damit eine

Entschädigung von CHF 6'058.35 zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung

von Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b, Art. 405, Art. 423 Abs.

1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

wird vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich

begangen am 25. September 2017, freigesprochen.

2.

Der Beschuldigte B.___

wird vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich

begangen am 25. September 2017, freigesprochen.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2021 (Urteil der Vorinstanz) wird die

Schadenersatzforderung der Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen A.___ auf

den Zivilweg verwiesen.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz wird die

Schadenersatzforderung der Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen B.___

abgewiesen.

5.

A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das erstinstanzliche Verfahren

zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 19'951.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).

6.

B.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, wird für das erstinstanzliche Verfahren

zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 18'636.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).

7.

A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung von CHF 7'418.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des

Urteils).

8.

B.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, wird für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung von CHF 6'058.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des

Urteils).

9.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00,

total CHF 6'440.00, gehen zulasten des Staates Solothurn.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'940.10, gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid