STBER.2021.96
fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst
23. März 2023Deutsch58 min
Ausführung der Arbeiten dem bloss während 4 Jahren «on the job» ausgebildeten B.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. März 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
Beschuldigter
und Berufungskläger
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger
Beschuldigter
betreffend fahrlässiges
Verursachen einer Feuersbrunst
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, privater
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___ als Beschuldigter;
5. Rechtsanwalt Bruno Habegger, privater
Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. D.___ als Sachverständiger (bis 09:56
Uhr);
7. E.___ als Zeuge (bis 09:15 Uhr).
Es erscheinen zudem als Zuhörer:
-
Ein Vertreter der AXA
Versicherungen AG, Betriebshaftpflichtversicherung der [Arbeitgeberfirma];
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn.
Die Verhandlung beginnt um 08:33 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
weiteren Anwesenden fest. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2021, dar
und erklärt den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei die Verteidiger gebeten werden, zu
Beginn auch gleich ihre Honorarnoten der Staatsanwältin zur Einsicht
vorzulegen;
-
Befragungen des Zeugen und
des Sachverständigen;
-
Befragungen der beiden
Beschuldigten zur Sache und zur Person;
-
allfällige weitere
Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
letztes Wort der
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung (derzeit
vorgesehen am 23. März 2023, 17:00 Uhr, im Obergerichtssaal), wobei der
Vorsitzende die Möglichkeit der telefonischen Urteilsmitteilung aufzeigt.
Die Kostennoten werden der
Staatsanwältin zur Einsicht vorgelegt und danach dem Gericht übergeben.
Rechtsanwalt Neuhaus stellt folgenden Beweisantrag:
Er reiche ein Dokument ein, damit es in die
Befragungen involviert werden könne. Er beantragt, es sei der Auszug aus dem
Brandschutzmerkblatt zu den Akten zu erkennen (Dokument wird eingereicht). Dies
mit der Begründung, das Merkblatt lege den Stand der Technik per 10. Januar 2022
dar bei Bearbeitungen mit Flamme. Für die Beurteilung einer Pflichtverletzung sei
das Merkblatt massgebend. Es werde daher in physischer Form eingereicht.
Es werden keine Einwände gegen den
Beweisantrag geltend gemacht. Das Dokument wird zu den Akten genommen.
Es werden keine weiteren Vorbemerkungen
oder Vorfragen aufgeworfen.
Der Zeuge E.___ wird, nachdem er vom
Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als
Zeuge einvernommen (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 156 ff.) (Beginn der
Einvernahme um 08:41 Uhr, Ende um 09:14 Uhr).
Der Sachverständige D.___ wird, nachdem
er vom Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist,
als Sachverständiger einvernommen (ASB 167 ff.) (Beginn der Einvernahme um
09:16 Uhr, Ende um 9:56 Uhr).
Der Beschuldigte und Berufungskläger A.___
wird, nachdem er vom Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten
hingewiesen worden ist, als Beschuldigter zur Sache und Person befragt (ASB 178
ff.) (Beginn der Einvernahme um 09:57 Uhr, Ende um 10:50 Uhr).
Es folgt eine kurze Pause der
Verhandlung von 10:50 Uhr bis 11.13 Uhr
Anschliessend wird der Beschuldigte B.___,
nachdem er vom Referenten Kiefer auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen
worden ist, als Beschuldigter zur Sache und Person befragt (ASB 193 ff.)
(Beginn der Einvernahme um 11:15 Uhr, Ende um 11:35 Uhr).
Sämtliche Einvernahmen werden mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom
Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___ für die Anklägerin (die Anträge werden schriftlich zu den
Akten gegeben [ASB 203], das Plädoyer wird aufgezeichnet [Tonträger in den
Akten]):
1. B.___ sei der fahrlässigen Verursachung
einer Feuersbrunst schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren.
3. A.___ sei in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils vom 10. Juni 2021 der fahrlässigen Verursachung einer
Feuersbrunst schuldig zu sprechen.
4. Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
den Beschuldigten A.___ und B.___ nach Verursacherprinzip und soweit gemeinsam
verursacht je zur Hälfte aufzuerlegen.
6. Die Entschädigungen der Rechtsanwälte
seien ins Ermessen des Gerichts zu stellen.
Nach dem Plädoyer der Staatsanwältin
soll die Verhandlung für die Mittagspause bis 12:30 Uhr unterbrochen werden.
Der Vorsitzende erkundigt sich nach dem
Wunsch nach einer mündlichen Urteilseröffnung.
Rechtsanwalt Neuhaus erklärt, der
Beschuldigte A.___ wünsche eine mündliche Urteilseröffnung, damit er das Urteil
noch heute zur Kenntnis nehmen könne.
Der Vorsitzende erklärt daraufhin, dass
eine Urteilseröffnung angesichts der noch ausstehenden Plädoyers der
Verteidiger unwahrscheinlich erscheine. Ein neuer Termin könne sodann aufgrund
von Ferienabwesenheiten wohl erst nach Ostern stattfinden.
Rechtsanwalt Habegger erklärt, B.___
verzichte auf eine mündliche Urteilseröffnung.
Der Vorsitzende stellt sodann in
Aussicht, dass das Urteil bei Mitteilung durch die Gerichtsschreiberin noch
diese Woche mitgeteilt werden könne.
Nach kurzer Besprechung mit seinem
Klienten erklärt Rechtsanwalt Neuhaus, dass diesfalls die telefonische
Mitteilung gewünscht sei.
Die Verhandlung wird um 11:46 Uhr für
die Mittagspause unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:31 Uhr
fortgesetzt.
Rechtsanwalt Neuhaus für den
Beschuldigten A.___ und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten
gegeben [ASB 204 ff.]):
1. A.___ sei vom Vorwurf der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen vor dem 25. September 2017
zum Nachteil von F.___ und G.___ sowie der Solothurnischen Gebäudeversicherung,
freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten vor erster und
zweiter Instanz seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
3. Dem Beschuldigten sei eine
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote für das
erstinstanzliche Verfahren und für das oberinstanzliche Verfahren durch den
Kanton Solothurn zu bezahlen.
Rechtsanwalt Habegger für den
Beschuldigten B.___ (die
Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten gegeben [ASB 225 ff.], zusätzlich
wird das Plädoyer aufgezeichnet [Tonträger in den Akten]):
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 5 des
Urteils vom 10. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der
fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB i.V.m. § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz sowie § 46, § 48 Abs. 1 lit. d und Abs. 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz), angeblich
begangen am 25. September 2017 in [Brandort] zum Nachteil von F.___ und G.___
sowie der Solothurnischen Gebäudeversicherung, freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei für seine
Anwaltskosten eine Entschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten für die
erste und zweite Instanz zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat
Solothurn aufzuerlegen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und sagt im Wesentlichen und sinngemäss was
folgt: «Wir haben das Objekt bei bestem Willen und Gewissen wie immer
ausgeführt, durch Umstände kam es zum Brand. Das tut mir auch sehr leid. Ich
habe aber nichts falsch gemacht.»
Der Beschuldigte B.___ verzichtet auf
das letzte Wort.
Damit endet der öffentliche Teil der
Verhandlung um 14:33 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird den Parteien am Folgetag
telefonisch durch die Gerichtsschreiberin mitgeteilt.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. September 2017, um 05:22 Uhr,
erfolgte via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn die Meldung, dass in [Brandort],[Strasse 1],
die Fassade eines Holzhauses brenne (Aktenseite [AS] 47). Gemäss Strafanzeige
vom 14. Dezember 2017 (AS 14 ff.) handelte es sich beim Brandobjekt um ein sich
im Rohbau befindliches Einfamilienhaus. Die Schadenhöhe betrug gemäss
Schätzungen der Gebäudeversicherung ca. CHF 662'000.00.
2. Gleichentags erfolgte die
Spurensicherung durch die Polizei, von welcher eine Fotodokumentation erstellt
wurde (AS 30 ff.).
3. B.___ (Beschuldigter 2) führte am
Vortag auf dem Flachdach des Rohbaus Heissarbeiten mit Bitumenbahnen und einem
Gasbrenner aus. Gemäss Strafanzeige musste davon ausgegangen werden, dass es
bei den Heissarbeiten zu einem Glimmbrand/Hitzestau gekommen war, welcher sich
zu einem Schadenfeuer auszubreiten vermochte (AS 16 f.).
4. Am 21. Dezember 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 2 eine Strafuntersuchung wegen
fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB; AS 152).
5. Am 8. November 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen A.___ (Beschuldigter 1), Mitinhaber der [Arbeitgeberfirma],
ebenfalls eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer
Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB; AS 95, 153).
6. Mit gleichem Datum eröffnete die
Staatsanwaltschaft auch eine Strafuntersuchung gegen den Mitinhaber der [Arbeitgeberfirma]
H.___ (AS 154); diese Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 20. April 2020
sistiert (AS 162).
7. Die Solothurnische
Gebäudeversicherung konstituierte sich am 16. Januar 2018/25. Juni 2020
gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt
(AS 20 ff.).
8. Mit Strafbefehlen vom 20. April 2020
wurden beide Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst
(Art. 222 Abs. 1 StGB; § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz GVG und § 48 Abs.
1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b VV zum GVG) schuldig gesprochen. Der
Beschuldigte 1 wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 120.00, der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu je CHF 110.00 bestraft, beide unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren (AS 3 ff., 9 ff.).
9. Beide Beschuldigten erhoben gegen die
Strafbefehle am 4. Mai 2020 Einsprache (AS 574 f., 596).
10. Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2020
hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen Strafbefehlen fest und
überwies die Akten dem Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zum
Entscheid (AS 1, 7).
11. Am 10. Juni 2021 erliess der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 722 ff.):
1. A.___ hat sich der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 25. September 2017, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ wird vom Vorhalt der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 25. September 2017,
freigesprochen.
4. Die Schadenersatzforderung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen A.___ wird auf den Zivilweg
verwiesen.
5. Die Schadenersatzforderung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen B.___ wird abgewiesen.
6. B.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Bruno Habegger, wird zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung für die
Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 20'555.75 (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach
Rechtskraft des Urteils).
7. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 6'440.00, hat A.___ 1/2,
somit CHF 3'220.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des
Staates Solothurn.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit
sich die gesamten Kosten auf CHF 5'840.00 belaufen und A.___
CHF 2'920.00 zu bezahlen hat.
12. Am 22. Juni 2021 meldete die
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 733).
Gemäss Berufungserklärung vom 25.
Oktober 2021 richtet sich die Berufung gegen die Ziff. 3, 6 und 7 Abs. 1 Satz 2
und Absatz 2 des Urteils; beantragt wird ein Schuldspruch betreffend den
Beschuldigten 2 mit entsprechender Kostenauferlegung.
13. Der Beschuldigte 1 meldete am 23.
Juni 2021 gegen das Urteil die Berufung an (AS 737). Angefochten sind von
seiner Seite gemäss Berufungserklärung vom 29. Oktober 2021 die Ziff. 1,2
und 7 des Urteils; beantragt wird ein Freispruch sowie die Kostenauferlegung
auf den Staat und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
14. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 4 (Verweis der
Zivilforderung der SGV gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Zivilweg);
-
Ziff. 5 (Abweisung der Zivilforderung
der SGV gegenüber dem Beschuldigten 2).
15. Die Berufungsverhandlung fand am 23.
März 2023 statt. Anlässlich dieser Verhandlung erfolgten die Einvernahme eines
Zeugen, des Sachverständigen sowie der beiden Beschuldigten.
II. Sachverhalt
1. Die Vorhalte
1.1 Vorhalt betreffend den Beschuldigten
2
Gemäss dem Strafbefehl vom 20. April
2020 (AS 3 ff.) soll sich der Beschuldigte 2 der fahrlässigen Verursachung
einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB i.V.m. § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz sowie § 46, § 48 Abs. 1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz), begangen am
25. September 2017, festgestellt am 26. September 2017, 05:20 Uhr
(Eingang Brandmeldung), in [Brandort], [Strasse 2], Einfamilienhaus im
Rohbau, zum Nachteil von F.___ und G.___ sowie der Solothurnischen
Gebäudeversicherung, schuldig gemacht haben.
Dies, indem der Beschuldigte als
Mitarbeiter der [Arbeitgeberfirma] anlässlich der ihm zur Ausführung
übertragenen Heissarbeiten mit Bitumen durch unsachgemässen Umgang mit einem
Gasbrenner fahrlässig einen Brand an einem Einfamilienhaus im Rohbau verursacht
habe. Dabei sei am Gebäude durch die fahrlässig verursachte Feuersbrunst ein
Schaden in der Höhe von rund CHF 662'000.00 entstanden.
Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt
Angestellter der [Arbeitgeberfirma] gewesen und habe über ein eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis als Dachdecker verfügt. Da im Rahmen dieser Ausbildung
Übergangsstellen zu verschiedenen Bauteilen, insbesondere das Verschweissen von
Bitumenbahnen an Holzteile mittels offener Flamme, bloss theoretisch und
planerisch geschult worden seien, habe er im Zeitpunkt seines Lehrabschlusses
per 7. Juli 2010 über keine Ausbildung zur praktischen Ausführung im Bereich
Flachdach, konkret im Bereich von Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an
Holzkonstruktionen, verfügt. Hingegen seien ihm aufgrund seiner theoretischen
Ausbildung die zu beachtenden Vorsichts- und Brandverhütungsmassnahmen bekannt
gewesen.
Entsprechend sei der Beschuldigte ab
Oktober 2013 während 4 Jahren durch seinen Vorgesetzten A.___ im Rahmen einer
internen Schulung «on the job» an diese Arbeiten (Heissarbeiten mit
Bitumenbahnen) herangeführt worden, weshalb er zur Tatzeit zumindest über
Basiswissen in diesem Bereich verfügt habe und ihm das Gefahrenpotenzial von
Heissarbeiten mit offener Flamme an einer Holzkonstruktion bekannt gewesen sei,
zumal solche Arbeiten häufig als Auslöser von Bränden bekannt seien, was auch
er gewusst habe.
Vor diesem Hintergrund habe der
Vorgesetzte A.___ am 25. September 2017 entschieden, dass der Beschuldigte die
Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an der Holzkonstruktion des Rohbaus in [Brandort]
selbständig ausführe. In der Folge habe der Beschuldigte mit der offenen Flamme
zuerst die unterste Schicht der zu verschweissenden Bitumenbahn geschmolzen.
Dabei habe er den Untergrund (Holzkonstruktion) mit dem Gasbrenner nicht
beschränkt bzw. indirekt beheizt, sondern direkt und somit unsachgemäss,
weshalb die Holzkonstruktion im Bereich der Schweissstelle stark angebrannt
worden sei.
Obwohl der Beschuldigte nach Beendigung
der Arbeiten instruktionsgemäss einige Brandverhütungsmassnahmen (Wässern der
Schweissstellen, Räumen der Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln)
getroffen gehabt habe, habe sich in der Folge ein Hitzestau und anschliessend
ein Glimmbrand entwickelt, welcher sich durch den auffrischenden Wind im
späteren Verlauf zu einem Schadenfeuer auszubreiten vermocht habe.
Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit
ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte seiner gesetzlichen Vorsichtspflicht
beim Umgang mit Feuer (§ 60 Gebäudeversicherungsgesetz, § 46 Abs. 1 sowie § 48
Abs. 1 lit. d und 3 Gebäudeversicherungsverordnung) nicht nachgekommen sei, als
er mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner Heissarbeiten auf dem Flachdach des
Rohbaus (Holzkonstruktion) ausgeführt habe; konkret habe er Bitumenbahnen mit
offener Flamme derart an die Holzkonstruktion geschweisst, dass die
Holzkonstruktion Sengschäden erlitten habe, welche bei fachgerechter Ausführung
nicht aufgetreten wären. Mit diesem unsachgemässen Verhalten habe er Ursache
für den Brand gesetzt.
Im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch
A.___ sei dem Beschuldigten aufgrund der ihm theoretisch und teilweise
praktisch vermittelten Vorsichts- und Brandverhütungsmassnahmen bekannt
gewesen, dass im Rahmen von Heissarbeiten mit Bitumen an einer Holzkonstruktion
generell und erst recht bei mangelhafter Ausführung ein Brand entstehen könne,
wobei er jedoch in der Folge solche risikoreichen Arbeiten unsachgemäss
ausgeführt habe und keine adäquaten bzw. weitergehenden
Brandverhütungsmassnahmen mit seinem Vorgesetzten auch nur ansatzweise
diskutiert habe, sondern der ihm bekannten und von ihm erkannten Gefahr nicht
adäquat und somit unsachgemäss entgegengewirkt habe (Wässern der
Schweissstellen, Räumen der Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln).
Weiter sei ihm im Zeitpunkt der Auftragserteilung aufgrund seiner praktischen
Kenntnisse und seiner Lebenserfahrung bekannt gewesen, dass bei einer direkten
Beheizung von Holz mit einer offenen Flamme Sengschäden am Holz entstehen
können, welche zu vermeiden seien, da sie ein Brandrisiko darstellten, wobei er
in der Folge aber solche Sengschäden verursacht und dadurch die unmittelbare
Gefahr eines Brandes geschaffen habe.
Soweit der Beschuldigte geltend mache,
dass er den durch ihn auszuführenden Arbeiten nach seinen individuellen
Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen gewesen sei, sei ihm vorzuhalten,
dass er aber in der Folge diese Arbeiten trotzdem ausgeführt und dadurch die
unmittelbare Gefahr eines Brandes geschaffen habe.
Durch korrektes Verhalten
(Implementierung adäquater Brandschutzmassnahmen [Brandwache], Vermeiden der
direkten Beheizung der Holzfassade mit dem Gasbrenner bei der Ausführung,
Ablehnung der selbständigen Arbeitsausführung bzw. Anfordern von kompetentem
Vorarbeiter zwecks Arbeitsüberwachung und -kontrolle) wäre der Brand
unterblieben. Ein solches korrektes Verhalten wäre im Übrigen für den
Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen.
1.2 Vorhalt betreffend den Beschuldigten
1
Gemäss dem Strafbefehl vom 20. April
2020 (AS 9 ff.) soll sich der Beschuldigte 1 der fahrlässigen Verursachung
einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs.
1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8, Art. 29 Abs. 2 VuV, § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, § 46, § 48 Abs. 1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, Art. 1 Abs. 1 und 2,
Art. 2 Abs.1, Art. 3 lit. b, Art. 8 lit. b, Art. 19 Abs. 1, Art. 21, Art. 58
Brandschutznorm VKF sowie Art. 2 Abs. 1 und 4, Art. 3.2 Abs. 4, Art. 5.1
Abs. 1, Art. 5.2 Abs. 1, Art. 5.5 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie VKF),
begangen ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch annahmeweise einige
Wochen vor dem 25. September 2017, festgestellt am 26. September 2017,
05:20 Uhr (Eingang Brandmeldung), in […], Geschäftsdomizil der [Arbeitgeberfirma],
sowie in [Brandort], [Strasse 2], Einfamilienhaus im Rohbau, zum Nachteil
von F.___ und G.___ sowie der Solothurnischen Gebäudeversicherung, schuldig
gemacht haben.
Dies, indem der Beschuldigte als
verantwortlicher «Geschäftsführer technischer Bereich» aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit massgebliche Sicherheitsbestimmungen ausser Acht gelassen
habe, wodurch der ihm unterstellte B.___ anlässlich der Ausführung von
Heissarbeiten mit Bitumen einen Brand an einem Einfamilienhaus im Rohbau
verursacht habe. Dabei sei am Gebäude ein Schaden in der Höhe von rund
CHF 662'000.00 entstanden.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt «Geschäftsführer
technischer Bereich» bei der [Arbeitgeberfirma] gewesen. In dieser Funktion sei
er verantwortlich für die Koordination der Arbeitseinsätze sowie zufolge seines
beruflichen Hintergrundes als Dachdecker und Polier zuständig für die Auswahl,
Instruktion und Überwachung sowie Kontrolle der ausführenden Mitarbeiter im
Rahmen der jeweiligen Arbeitseinsätze gewesen.
Im Rahmen des Bauvorhabens in [Brandort],
[Strasse 2], habe die [Arbeitgeberfirma] seitens der [Schreinerei] den
Zuschlag für die Ausführung der Dacharbeiten erhalten, wobei dem Beschuldigten
bereits im Zeitpunkt der Offertstellung an die [Schreinerei] bekannt gewesen
sei, dass betreffend das fragliche Bauprojekt risikoreiche Heissarbeiten mit
Bitumen an einer Holzkonstruktion anfallen würden. Obwohl es allgemein bekannt
sei, dass solche Arbeiten häufig als Auslöser von Bränden bekannt seien, habe
er keine alternativen und risikoärmeren Ausführungsmethoden geprüft. Auch habe
er kein Brandschutzkonzept geplant, welches den ihm bekannten Risiken
angemessen gewesen wäre.
Am 25. September 2017 habe der
Beschuldigte entschieden, dass der Mitarbeiter B.___ die Heissarbeiten mit
Bitumen an der Holzkonstruktion in [Brandort] selbständig zu erledigen habe.
Dabei habe er gewusst, dass B.___ die Ausbildung mit Spezialkompetenz
Dachdecker und nicht mit Spezialkompetenz Flachdachbauer absolviert gehabt
habe, zumal dieser seine Lehre bei der [Arbeitgeberfirma] abgeschlossen gehabt
habe. Ebenfalls sei ihm bekannt gewesen, dass die Ausbildung zum Dachdecker zu
keiner Zeit die praktische Ausführung von Arbeiten mit bitumigen Baustoffen
beinhaltet habe, sondern lediglich deren theoretische und planerische Schulung
umfasst habe. Schliesslich sei ihm ebenfalls bekannt gewesen, dass er B.___ an
diese Arbeiten im Laufe des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab Oktober
2013, lediglich im Rahmen einer internen Schulung während 4 Jahren «on the job»
herangeführt gehabt habe.
Garantenstellung:
Als ausgelernter Dachdecker und «Geschäftsführer
technischer Bereich» bei der [Arbeitgeberfirma] mit Meisterprüfung und Diplom
als Polier sei der Beschuldigte mit der Leitung und Durchführung der
vorgenannten Schweissarbeiten am Dach betraut worden. Bei den vorgenommenen
Arbeiten handle es sich um Bauarbeiten im Sinne von Art. 2 lit. a BauAV. Es
seien daher die geltenden Regeln der BauAV und der VUV zu beachten.
Gestützt auf seine Ausbildung und
Funktion sowie den Auftrag sei der Beschuldigte mit der Leitung der Arbeiten
betraut worden. Er habe damit die folgenden vertraglichen Pflichten übernommen:
Pflicht zur Auswahl der richtigen Hilfsperson für die Ausführung der Arbeiten;
Pflicht zur Überwachung und Instruktion der ausgewählten Hilfsperson; Pflicht
zur Endkontrolle der Erzeugnisse der Hilfsperson, wenn damit eine Schädigung
Dritter verhindert werden könne; Pflicht im Auftrag des Arbeitgebers für die
Einhaltung der notwendigen Sicherheitsbestimmungen, welche ihm aufgrund seiner
Funktion und Ausbildung bekannt seien, zu sorgen.
Mass der anzuwendenden Sorgfalt bzw.
Verletzung der Sorgfaltspflicht:
Das Mass der anzuwenden Sorgfalt ergebe
sich aus den dem Beschuldigten aufgrund seiner Funktion und seiner Aus- und
Weiterbildungen bekannten einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis
3, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8, Art. 29 Abs. 2 VUV), die Bauarbeitenverordnung
(Art. 2 lit. a BauAV), die Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (§
46, § 48 Abs. 1 lit. d und 3, § 50 Abs. 1 lit. b) sowie die Brandschutznorm VKF
(Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs.1, Art. 3 lit. b, Art. 8 lit. b, Art. 19 Abs.
1, Art. 21, Art. 58) und die Brandschutzrichtlinie VKF (Art. 2 Abs. 1 und 4,
Art. 3.2 Abs. 4, Art. 5.1 Abs. 1, Art. 5.2 Abs. 1, Art. 5.5 Abs. 2).
So hätte der Beschuldigte die
Bauarbeiten so planen müssen, dass das Risiko eines Brandes möglichst klein
sei, wozu in einem ersten Schritt die Prüfung alternativer und geeigneter
Ausführungsmethoden gehört hätte. In einem zweiten Schritt hätte er im Falle
des Ausschlusses alternativer und geeigneter Ausführungsmethoden die
Bauarbeiten so planen müssen, dass das Risiko eines Brandes möglichst klein
sei, wozu die Evaluation der Risiken sowie die zu treffenden
Sicherheitsmassnahmen gehört hätten, um die zwingenden Sicherheitsvorkehrungen
zu treffen. In einem dritten Schritt hätte er eine für die Arbeiten geeignete
Hilfsperson auswählen müssen. In einem vierten Schritt hätte er die Hilfsperson
betreffend die korrekte Ausführung der Arbeiten und die damit verbundenen
Risiken sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen instruieren müssen.
Schliesslich hätte er nach Beendigung der Arbeiten zeitnah eine Endkontrolle
der Erzeugnisse der Hilfsperson durchführen und die Umsetzung der vorgängig
festgelegten Sicherheitsmassnahmen prüfen müssen.
Im Zeitpunkt der Offertenstellung habe
der Beschuldigte gewusst, dass die auszuführenden Heissarbeiten mit Bitumen an
einer Holzkonstruktion ein hohes Brandrisiko bergen würden. Ebenfalls habe er
zu diesem Zeitpunkt alternative Ausführungsmethoden gekannt, welche ein
geringeres Brandrisiko mit sich gebracht hätten, wobei er diese
Ausführungsmethoden nicht auch nur ansatzweise in Betracht gezogen bzw.
gegenüber dem Auftraggeber erwähnt oder mit diesem diskutiert habe. Ihm sei
zudem bekannt gewesen, dass die für die Ausführung der Arbeiten ausgewählte
Hilfsperson, B.___, bloss über Basiswissen – angeeignet in 4 Jahren «on
the job» – verfügt habe, um Heissarbeiten an bitumigen Baustoffen fachgerecht
auszuführen. Dennoch habe er die Ausführung der Arbeiten an B.___ übertragen,
wobei er ihn nur rudimentär über die – insbesondere nach Abschluss der
Arbeiten – zu implementierenden Brandschutzmassnahmen instruiert habe.
Insbesondere habe er es unterlassen, die Errichtung einer Brandwache zu
veranlassen, wobei er dies auch schon im Zeitpunkt der Planung nicht in
Erwägung gezogen gehabt habe. Schliesslich habe er nach Beendigung der Arbeiten
durch die Hilfsperson eine zeitnahe Endkontrolle der ausgeführten Arbeiten
unterlassen. Diese Endkontrolle wäre vorliegend für die Brandverhütung von
zentraler Bedeutung gewesen, zumal ihm aufgefallen wäre, dass die Heissarbeiten
durch die Hilfsperson nicht fachgerecht ausgeführt worden seien, weil die
Holzkonstruktion durch die von der Hilfsperson eingesetzte offene Flamme
angekohlt gewesen sei und somit ein sehr hohes Risiko für einen Brand bestanden
habe. Dieses erhöhte Brandrisiko, insbesondere das Risiko eines Glimmbrandes,
hätte vorliegend bessere Brandverhütungsmassnahmen, konkret eine Brandwache,
als die getroffenen Massnahmen (Wässern der Schweissstellen, Räumen der
Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln) erfordert.
Insgesamt habe der Beschuldigte die
gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nicht geplant und angeordnet und habe es
unterlassen, alternative und weniger risikoreiche Ausführungsmethoden zu
prüfen. Damit habe er das Brandrisiko nicht möglichst klein gehalten. Mit der
Erteilung des Auftrags für Bauarbeiten an B.___, welcher betreffend solche
Arbeiten über ein Basiswissen (erworben 4 Jahre «on the job») verfügt habe,
habe er die zusätzliche Gefahr eines Brandes geschaffen, welche sich zudem
durch das Unterlassen einer Endkontrolle akzentuiert habe. Dabei habe er darauf
vertraut, dass die risikoreichen Arbeiten nicht zu einem Brand führen würden.
Kausalität:
Durch die Unterlassung einer
sorgfältigen Planung der Arbeiten, insbesondere durch die unterlassene Prüfung
alternativer, risikoärmerer Ausführungsmethoden, sowie die unterlassene Planung
und Umsetzung eines adäquaten Brandschutzkonzeptes sowie die Übertragung der
Arbeiten an eine ungeeignete Hilfsperson ohne ausreichende Instruktion,
Überwachung und Nachkontrolle habe es dazu kommen können, dass sich in der
Folge ein Hitzestau und anschliessend ein Glimmbrand entwickelt habe, welcher
sich durch den auffrischenden Wind im späteren Verlauf zu einem Schadenfeuer
auszubreiten vermocht habe.
Voraussehbarkeit, Zumutbarkeit,
Relevanz:
Der Erfolgseintritt sei für den
Beschuldigten voraussehbar gewesen, zumal er – in Kenntnis der risikoreichen
Arbeiten – in der Planungsphase weder alternative Ausführungsmethoden geprüft
noch ein adäquates Brandschutzkonzept ausgearbeitet bzw. umgesetzt habe und die
Ausführung der Arbeiten dem bloss während 4 Jahren «on the job» ausgebildeten B.___
mittels nur rudimentärer Instruktionen übertragen habe, ohne eine Endkontrolle
dessen Erzeugnisse vorzunehmen, womit er ein unmittelbares Risiko für eine
Brandursache geschaffen habe. Dass im Rahmen der Heissarbeiten von Bitumen an
einer Holzkonstruktion generell und erst recht bei mangelhafter Ausführung ein
Brand entstehen könne, gehöre zu den bekannten Gefahren.
2. Die Aussagen
2.1.1 Der Beschuldigte 2 wurde am 27.
September 2017 polizeilich einvernommen (AS 79 ff.). Er führte aus, dass
er am Vortag des Brandes, am 25. September 2017, Flachdachisolationen
vorgenommen habe. Er habe das Flachdach mit PU, einem Schaumstoff, isoliert.
Bevor er mit den Schweissarbeiten begonnen habe, habe er brennbare Materialien
vom Dach entfernt und habe einen Kessel Wasser bereitgestellt. Ein Feuerlöscher
sei bereits auf dem Dach gestanden. Er habe vor, während und nach den
Heissarbeiten die bearbeiteten Stellen mit einem Lappen und Wasser befeuchtet.
Er habe von 10.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr – 16.30 Uhr Heissarbeiten
ausgeführt. Er habe diese Arbeiten vom Carport aus Richtung Norden ausgeführt.
Der Beschuldigte 2 führte aus, von 2007 bis
2010 eine Ausbildung als Polybauer absolviert zu haben. Die Grundvorschriften
bezüglich Schweiss- und Feuerarbeiten seien ihm bekannt. Es sei wahrscheinlich
zu einem ungewollten Hitzestau gekommen, dies trotz all seiner
Vorsichtsmassnahmen und dem ständigen Benetzen.
2.1.2 Am 7. November 2018 wurde der
Beschuldigte 2 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 84 ff.). Er führte
aus, das Gefühl zu haben, dass es ein ungewollter Hitzestau war, den er nicht
habe sehen können. Es gebe Materien, die nicht mit dem Bunsenbrenner gemacht
werden sollten. Er sei nicht derjenige, der offeriere oder wähle, welches
System angewendet würde. Er habe diese Arbeiten mit dem Bunsenbrenner auch
schon ausgeführt. Er würde sagen, dass er Bitumenschweissen könne. Mit dem
Untergrund (Holzbau) sei es das erste Mal gewesen. Er nehme schwer an, dass
sein Vorgesetzter dies gewusst habe.
Vor Ort hätten sie die Brandgefahr nicht
diskutiert, weil niemand dort gewesen sei. Sie hätten aber andernorts solche
Dinge schon ein paar Mal gemacht und sie hätten öfters besprochen, wie man die
Brandgefahr bannen könnte. Es sei ihm nicht vorgegeben worden, den Untergrund
zu bewässern.
Auf Vorlage des Fachgutachtens führte
der Beschuldigte 2 aus, die vom Gutachter erwähnten Massnahmen, welche die
Sengschäden hätten verhindern können (Ziff. 1.7 Gutachten, AS 62), nicht
zu kennen.
Das Thema Flachdach und
Bitumenschweissen sei in seiner Ausbildung in den ersten zwei Jahren behandelt
worden. Brandverhütung sei grob durchgenommen worden. Es sei Basiswissen vermittelt
worden, vielleicht schweisse man mal eine Bitumenbahn auf Beton. Spezielle
Anschlüsse wie Holzanschlüsse lerne man im dritten Jahr Flachdach, das er nicht
gemacht habe. Er habe Steildach gemacht.
2.1.3 Am 16. Juli 2019 wurde der
Beschuldigte 2 erneut von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 115 ff.). Dem
Beschuldigten 2 wurde eine Auflistung von Bauprojekten vorgelegt, welche sich
auf die Arbeitsrapporte der Firma [Arbeitgeberfirma], dem damaligen Arbeitgeber
des Beschuldigten 2, stützt (AS 126). Der Beschuldigte 2 soll zwischen Oktober
2012 bis September 2017 insgesamt 1’191 Stunden mit identischen Arbeiten
(Heissarbeiten mit Bitumenbahnen) geleistet haben. Der Beschuldigte 2 führte
dazu aus, er habe schon Flachdach gemacht, aber nie eine Weichfaserholzplatte
geschweisst. Er habe auf den Baustellen gemäss Auflistung nie identische
Arbeiten wie in [Brandort] verrichtet.
Zum Projekt […], 82 Stunden (AS 126):
Wenn sie auf dem Flachdach gearbeitet hätten, sei er nie alleine gewesen. Er
habe dann nur Hilfsarbeiten gemacht. Er denke, dort Schweissarbeiten gemacht zu
haben, aber nicht direkt am Holz. Der Beschuldigte 1 sei bei diesem Projekt
(und auch sonst immer) der zuständige Vorarbeiter gewesen. Er habe bei diesem
Projekt in Bezug auf Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer Holzkonstruktion
nichts gelernt.
Zum Projekt MFH [P1] (52,75 Stunden): Es
habe sich um ein Dach mit Holzschalung gehandelt. Es sei um richtiges Holz,
nicht Weichfaserholz gegangen. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Erfahrung mit
Bitumenschweissen gehabt, er habe dort nichts geschweisst.
Zum Projekt [P2] (55 Stunden): Es habe
sich um eine Holzkonstruktion am Dach gehandelt. Er habe bei diesem Projekt
Schweissarbeiten gemacht. Er wisse nicht mehr, ob er auch Abschlüsse gemacht
habe. Er habe bezüglich Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer
Holzkonstruktion gesehen, wie es die anderen machten und habe es nachgemacht.
Zum Projekt MAB [P3] (78,5 Stunden): Es
habe sich um eine Holzkonstruktion (Hartholz) am Dach gehandelt. Hartholz
brauche viel mehr Feuer und Hitze, bis es brenne, als Weichfaserplatten. Er
habe bei diesem Projekt geschweisst. Der Beschuldigte 1 sei sicher auch auf der
Baustelle gewesen, aber nicht ununterbrochen. Er habe aber nie alleine
gearbeitet. Im Zusammenhang mit Brandschutzmassnahmen sei er vom Beschuldigten
1 auf den Feuerlöscher hingewiesen worden.
Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass er
in [Brandort] erstmals Heissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer
Holzkonstruktion mit Weichfaserplatten ausgeführt habe. Es habe ihn niemand auf
diese Weichfaserplatten hingewiesen.
Auf die Frage, warum er keine Brandwache
organisiert habe, führte der Beschuldigte 2 aus, dass sie so etwas nie
besprochen hätten. Wenn eine Brandwache zustande käme, mache dies die Firma.
Er habe erstmals 2013, nach der Lehre,
Bitumenbahnen geschweisst.
2.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 10. Juni 2021 (AS 662 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus,
dass er den Bärenanteil seiner Arbeitszeit bei der Firma [Arbeitgeberfirma] in
den Jahren 2013 bis 2017 mit Steildach-Arbeiten verbracht habe. Er habe auch
Flachdacherfahrung, wobei er dabei auch Vorarbeiten und Hilfsarbeiten geleistet
habe.
So, wie er in [Brandort] geschweisst
habe, schweisse man in der Firma, in der er jetzt arbeite, auf Beton. In der
jetzigen Firma würden sie in einem Fall wie in [Brandort] eine andere Technik
anwenden. Er habe zwischen 2013 bis 2017 in der Firma [Arbeitgeberfirma] zwei-
bis dreimal Bitumenplatten an eine Holzkonstruktion geschweisst. Er sei dabei
nie alleine gewesen und die Abschlüsse habe er nie ausgeführt. Er gehe davon
aus, dass er in [Brandort] zum ersten Mal mit dieser Konstellation alleine
gearbeitet habe.
Er sei mit dem Bitumen an den Rand des
Hartholzes (vgl. Bild 6, AS 36) gegangen, bis das Hartholz ganz gedeckt war,
«dra häre», nachher sei gerade die Weichfaserplatte gekommen. Er habe die
Verfärbungen realisiert (AS 35, 36) und habe extrem Respekt vor der Situation
gehabt. Er habe befeuchtet und getastet, ob es heiss sei. Er habe auch
frühzeitig aufgehört zu schweissen und es sei ihm nicht aufgefallen, dass es
irgendwo noch heiss sei. Er habe dies von sich aus gemacht, er sei nicht
instruiert worden.
2.1.5 Vor Obergericht gab der
Beschuldigte 2 an, seine Aufträge in der Regel vom Beschuldigten 1 erhalten zu
haben. Wie es genau an jenem Tag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe die
Arbeit so gemacht, wie er es bei anderen gesehen habe. Er habe keine spezifischen
Instruktionen erhalten.
Betreffend Brandschutz sei ihm nur
gesagt worden, dass der Feuerlöscher bereits vor Ort sei. Er habe Respekt vor
dieser Arbeit gehabt. Er habe sich versichert, dass der Feuerlöscher wirklich
da sei, habe ihn vom Brandherd weggenommen, damit er unbeschädigt bliebe, er
habe einen Kessel mitgenommen, nasse Lappen, nasse Handschuhe, er habe vor und
nach dem Arbeiten befeuchtet und immer wieder kontrolliert.
Solche Arbeiten wie in [Brandort] habe
er vorher nie alleine ausgeführt. Er sei dabei gewesen und habe
Vorbereitungsarbeiten etc. gemacht. Der Unterschied zwischen Hartholz und
Holzfaserplatten sei ihm bewusst gewesen, aber nicht, wie viel schneller das
eine brenne. Wenn er geschweisst habe und die Hitze gestiegen sei, habe das die
Verfärbungen gegeben. Er sei gelernter Steildachdecker.
2.2.1 Am 24. Januar 2019 wurde der
Beschuldigte 1 von der Staatsanwaltschaft erstmals einvernommen (AS 93 ff.). Er
führte aus, eine dreijährige Lehre als Dachdecker gemacht und anschliessend
immer wieder Weiterbildungen für Steil- und Flachdach absolviert zu haben. 1983
bis 1985 habe er die Polierschule gemacht.
Er sei Mitinhaber der Firma [Arbeitgeberfirma]
und sei zuständig für die Abwicklung draussen. Er sei an diesem Tag (d.h. am
25. September 2017) nicht auf der Baustelle gewesen. Es sei ein Holzbau
gewesen, die Bitumenbahnen hätten an die Holzkonstruktion gemacht werden
müssen. Er habe solche Arbeiten wiederholte Male mit dem Beschuldigten 2
gemacht. Sie hätten das vollste Vertrauen in ihn.
Bezüglich des Themas
«Brandschutzkonzept» seien sie sicherlich nicht auf dem neuesten Stand. Sie machten
es von Zeit zu Zeit, aber nicht bei jedem Projekt, da sich die Arbeiten auch
immer wieder wiederholten. Er habe die Brandgefahr in [Brandort] vor Vornahme
der Arbeiten mit dem Beschuldigten 2 nicht besprochen. Er habe gegenüber dem
Beschuldigten 2 auch keine Brandschutzmassnamen angeordnet.
Auf Vorlage der Ausführungen des Vereins
Polybau (vgl. Ziff. 3 hiernach): Es sei richtig, dass der Beschuldigte 2
während der Lehre die praktischen Fähigkeiten für die Arbeiten, die er habe
verrichten müssen, nicht vermittelt bekommen habe. Er habe aber bereits früher
Schweissarbeiten von Bitumen an einer Holzkonstruktion vorgenommen. Dies sei
mehrmals gewesen, er sei immer dabei gewesen.
2.2.2 Am 19. November 2019 wurde der
Beschuldigte 1 zum zweiten Mal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS
127 ff.). Er führte aus, es stimme nicht, dass er den Beschuldigten 2 nicht
instruiert habe, er nie auf der Baustelle gewesen sei und der Beschuldigte 2
die Arbeiten vorher nie so gemacht habe. Das Brandschutzkonzept sei Sache des
Architekten. Sie würden in ihrem Betrieb die Leute intern so ausbilden, dass
sie als Flachdach-, Steildach- oder Fassadenbauer arbeiten könnten. Sie hätten
z.B. auf den Baustellen [P2] in [Ort 2], […] in [Ort 2] und der […]
sowie […] auch bei einem Wandanschluss mit Holzfaserplatten geschweisst. Die
Bitumenbahnen würden bis leicht, d.h. ca. 2 cm, unterhalb der Unterkante der
Holzfaserplatten, geschweisst.
Der Beschuldigte 1 reichte anlässlich
der Einvernahme diverse Beilagen ein, welche Bilder von Baustellen zeigen, wo
ebenfalls mit Holzfaserplatten gearbeitet und geschweisst worden sei: AS 136,
137 (Baustelle in [Ort 3]), 138 (Baustelle in [Ort 3]).
Er denke, dass in [Brandort] nichts
falsch gemacht worden sei. Es gebe immer ein Restrisiko.
Er habe den Beschuldigten 2 an die
Arbeiten am Flachdach herangeführt. Als er es gekonnt habe, habe er ihn alleine
machen lassen. Er habe den Beschuldigten 2 an verschiedenen Baustellen an
Details wie die Ausführung von Wandanschlüssen herangeführt. Er sei überzeugt
gewesen, dass der Beschuldigte 2 dies könne.
Wenn bei Wandanschlüssen
Holzfaserplatten folgen würden, müsse man vorsichtiger sein.
In [Brandort] habe noch I.___
gearbeitet, er habe auf Spenglerarbeiten abgeschlossen.
2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 20. Juni 2021 (AS 648 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus,
dass die Holzplatte, auf welche geschweisst werde, vorgängig mit einem Lack
behandelt werde, um so die Haftung der Isolation zu gewährleisten.
Auf Vorlage der Fotos Nr. 5 und 6 (AS
35, 36) führte der Beschuldigte 1 aus, dass die Holzfaserplatte ca. 2 bis 3 cm
über der Dachpappe, die auf das Holzbrett gezogen worden sei (Aufbordung),
beginne. Die dunklen Stellen auf den Fotos seien Verfärbungen der
Holzfaserplatten. Diese seien nicht durch eine direkte Beheizung mit dem
Brenner entstanden. Die Dachpappe sei zurückgelegt und erhitzt worden, um sie
zu verkleben. Dabei strahle Wärme auf die Platten. Die Holzfaserplatten seien porös
und hätten viele kleine Fäserchen, die sofort dunkel würden.
Auf Vorlage der Foto Nr. 4 (AS 34)
führte der Beschuldigte 1 aus, dass dies der vordere Teil des Flachdachs des
Carports sei. Hier sei nur eine Lage der Abdichtung montiert. Der Abstand zwischen
dieser ersten Abdichtung (Bitumenbahn) und den Holzfaserplatten sei grösser und
es habe deshalb auf den Holzfaserplatten (im Gegensatz zum hinteren Bereich, wo
bereits zwei Lagen montiert waren), keine Verfärbungen.
Er – der Beschuldigte 1 – sei am 25.
September 2017 nicht auf der Baustelle gewesen. Wenn er dort gewesen wäre und
die Verfärbungen gesehen hätte, hätte er die Stellen abgetastet, um zu schauen,
ob es irgendwo noch Wärme hat. Aber es habe keine Rauchentwicklung gegeben. Die
Verfärbungen hätten ihn nicht irritiert, weil es diese auch gegeben hätte, wenn
er geschweisst hätte.
Sobald man bei einem Bau
Holzfaserplatten sehe, sei für sie schon klar, dass man vorsichtig sein müsse.
Man könne nicht irgendjemand hinschicken, um dies zu machen. Der Beschuldigte 2
habe auch schon mit dieser Konstellation gearbeitet, es sei nichts Spezielles
gewesen, bei Aufbauten von Holzelementhäusern sei dies immer so. Der
Beschuldigte 2 sei Schritt für Schritt instruiert worden und er habe auf der
Baustelle auch schon selbständig gearbeitet. Er sei überzeugt, dass er für
diese Arbeiten den richtigen Mann ausgewählt habe. Er kenne den Beschuldigten 2
seit dessen Lehre.
Auf Vorlage von Foto Nr. 5 (AS 35): Wenn
bei den Holzfaserplatten eine direkte Beheizung erfolgt wäre, wären die Verletzungen
der Holzfaserplatten viel grösser. Die äusserste Schicht der Platte wäre gleich
abgebrannt und wäre «abbrösmelet».
2.2.4 Der Beschuldigte 1 führte vor
Obergericht aus, dass H.___ an dem Tag den Auftrag für die Arbeiten in [Brandort]
erteilt habe, nicht er. Er sei selbst nicht auf der Baustelle gewesen. Welche
Materialien verwendet würden, entschieden der Architekt und die Bauherren.
Geplant worden sei alles von der [Schreinerei].
Ihm sei klar gewesen, dass der
Beschuldigte 2 die Arbeiten ausführen würde, aber in Begleitung. Er wisse
nicht, wieso er genau an diesem Tag nicht auf der Baustelle gewesen sei,
normalerweise sei er bei Flachdächern eigentlich immer dabei. Aber der
Spenglerchef I.___ sei auch ausgebildet auf Flachdach. Dieser und der Beschuldigte
Erwägungen
2.
hätten zusammen die Bahnen verlegt und der Beschuldigte 2 habe geschweisst.
Für ihn sei klar gewesen, dass sie zusammen gehen, für ihn sei der Auftrag
nicht gewesen, dass I.___ nur bis Mittag dort sei. Er wisse nicht, was die
beiden auf der Baustelle diesbezüglich besprochen hätten. Er habe I.___ aber
nicht den Auftrag erteilt, die Arbeit des Beschuldigten 2 zu kontrollieren.
In seinen Augen sei der Beschuldigte 2
für diese Arbeiten ausgebildet gewesen. Er habe ihn Schritt für Schritt angeleitet
und kontrolliert. Aber einen entsprechenden Abschluss habe er nicht.
Flachdacharbeit sei immer ein Risiko. Der Beschuldigte 2 habe solche Arbeiten
wie in [Brandort] bei ihm auch schon gemacht, das seien gängige Details bei
Elementbauten. Der Beschuldigte 2 habe es alleine ausgeführt und er – der
Beschuldigte 1 – habe ihn kontrolliert.
Die Holzfaserplatten müssten eine
gewisse Brandklasse erfüllen, doch allgemein brenne Faserholz leichter als
Hartholz. Der Beschuldigte 2 habe die Erfahrung gehabt, dass man solches Holz
benetzen müsse, was er ja auch gemacht habe. Wenn er nach Abschluss der
Arbeiten auf die Baustelle gegangen wäre, hätte er Sichtkontrolle gemacht und
mit den Händen die Temperatur gefühlt. Wenn er gesehen hätte, dass eine Stelle
mehr verfärbt sei oder die Platten abgeblättert wären, hätte man reagieren und
diesen Teil aufreissen müssen. Seiner Meinung nach sei der Brand entstanden,
weil sich im Element der hinterlüfteten Nordfassade durch die abweichende Hitze
ein Glimmbrand gebildet habe, den es wie bei einem Kamin ins Element
hineingezogen habe. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er den Glimmbrand
nicht feststellen können. Wenn der Brand im Element sei, könne das auch mit
Abtasten nicht erkannt werden. Auch mit einer Wärmebildkamera, die sie nach dem
Vorfall angeschafft hätten, gebe es keine Garantie, einen solchen Glimmbrand zu
erkennen.
Die Verfärbungen seien erst ein
Alarmzeichen, wenn die Platte dadurch beschädigt sei. Ob es auf dem Hartholz
Verfärbungen habe, sei auf den Fotos gar nicht ersichtlich, da dort der
schwarze Bitumenlack darauf sei. Die Konterlatten indessen seien kein Hartholz,
sondern ganz normale Tannenlatten.
Er sei nicht informiert worden, dass es
gefährlich gewesen sei, es sei ihm nicht weitergeleitet worden, dass man dort
nochmals nachschauen müsste. Eine Brandwache wäre eine Möglichkeit gewesen.
Dann hätte er aber die Information haben müssen, dass da ein Risiko gewesen
sei. Eine Brandwache sei nicht gang und gäbe. Er denke, wenn man das Risiko
festgestellt hätte, hätte man eher das Element aufgeschnitten, anstatt eine
Brandwache zu machen. Auch mit einem Heissluftföhn sei die Gefahr da. Solche
Flächen mache niemand mit einem Föhn.
2.3
H.___ wurde am 24. Januar 2019 von
der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 107 ff.). Er führte
aus, das Geschäft mit dem Beschuldigten 1 zu führen, er mache das
Administrative, er habe auf einer Bank das KV gemacht. Der Beschuldigte 1 sei
auf dem Bau draussen, er entscheide über die jeweilige Art der
Arbeitsausführung. Er habe mit dem Beschuldigten 1 zusammen entschieden, dass
der Beschuldigte 2 diese Arbeiten ausführen würde. Er sei alleine gegangen und
nicht instruiert worden, weil er schon viele Flachdächer gemacht habe. Die
Risiken von Schweissarbeiten mit offener Flamme sei ihnen bewusst gewesen. Sie
hätten deshalb Feuerlöscher dabei haben müssen, wenn sie mit Bitumen
arbeiteten.
Die im Gutachten erwähnten alternativen
Arbeitsmöglichkeiten seien ihm bekannt gewesen. Sie hätten bisher immer mit der
Flamme gearbeitet und nicht gewusst, wie dauerhaft die Alternativen seien.
Der Beschuldigte 2 sei 2013 wieder in
ihre Firma zurückgekehrt. Er habe damals den Wunsch geäussert, vermehrt auf
Flachdächern zu arbeiten. Er sei oft mit dem Beschuldigten 1 unterwegs gewesen.
Seine Arbeit in [Brandort] sei nicht kontrolliert worden. Der Beschuldigte 2
habe bei ihnen schon identische Arbeiten wie in [Brandort] gemacht, dies ein
paarmal. Er sei nicht eigentlich geschult worden, aber der Beschuldigte 1 sei
ja immer dabei gewesen. Der Beschuldigte 2 habe bei ihnen keine internen oder
externen Weiterbildungen gemacht.
2.4
Der Zeuge E.___ sagte anlässlich der
Berufungsverhandlung aus, dass er den Beschuldigten 2 erstmals im Jahr 2013
kennengelernt habe, als dieser als Hilfsarbeiter bei der [Spenglerei] temporär
angestellt gewesen sei. Im April 2018 sei der Beschuldigte 2 dann durch ihn
eingestellt worden. Der Beschuldigte 2 sei primär als Servicemonteur angestellt
worden, d.h. für Reparaturarbeiten. Auch die Servicemonteure würden aber in die
normalen Arbeitsgruppen integriert. Der Beschuldigte 2 sei in eine Gruppe mit
erfahrenen Mitarbeitern integriert worden. Erst im Jahr 2019/2020 habe er
schliesslich kleinere Baustellen selbstständig gemacht. Er habe den
Beschuldigten 2 als gewissenhaften und korrekten Mitarbeiter erlebt.
Betreffend Flachdachkenntnisse habe er
ihres Erachtens damals, im April 2018, nur über Grundkenntnisse verfügt. Das
bedeute, er habe gewusst, wie man Aufbordungen an simplen Details mache und wie
man Flächen abdichte. Wenn es aber ins Detail gegangen sei, seien seine Kenntnisse
damals mangelhaft gewesen. Aus seiner Sicht sei der Beschuldigte 2 damals nicht
in der Lage gewesen, alleine eine Aufbordung an eine Holzwand mit Bitumen
auszuführen.
Bei Weichfaserplatten mit Schnittkanten
könne es schnell anfangen zu brennen, diese seien sehr heikel. Bei Vollholz
brauche es wesentlich mehr. Die verwendeten Materialien würden in Absprache mit
dem Architekten und Bauleiter ausgewählt, nach deren Vorstellung.
Bei Aufbordungen auf Holz verwende die [Spenglerei]
andere Materialien als die, die in [Brandort] verwendet worden seien. Sie
benutzten Kaltklebebahnen, die nur angewärmt werden müssen und nicht wie
normale Bitumenbahnen extrem erhitzt werden müssen. Einen Auftrag genauso wie
in [Brandort] würde er verweigern.
3.
Die objektiven
Beweismittel
3.1
Die Staatsanwaltschaft forderte den
Verein Polybau, nationaler Bildungsdienstleister für das Berufsfeld der
Gebäudehülle, unter Vorlage des anonymisierten Fähigkeitsausweises des
Beschuldigten 2 zu einer schriftlichen Stellungnahme zu dessen Ausbildung auf
(AS 48 f.). Gemäss dieser Stellungnahme vom 20. Juni 2018 wurden dem
Beschuldigten 2 fachliche Grundlagenkompetenzen (Basiswissen) über die
Tätigkeiten der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle (Dachdecker, Flachdachbauer,
Fassadenbauer und Gerüstbauer) vermittelt. Zu dieser Ausbildung gehörte der
sichere und fachgerechte Umgang mit Flüssiggas (Gasbrenner), Heissbitumen und
Bitumendichtungsbahnen in einfachen Situationen (Flächenausführung ohne
Anschlüsse an aufsteigende Bauteile). Fachliche Spezialkompetenzen habe der
Beschuldigte 2 in dem von ihm gewählten Beruf als Dachdecker erhalten. Bei
Dachdeckern würden Übergangsstellen zu verschiedenen Bauteilen theoretisch und
planerisch geschult. Zur praktischen Ausführung erfolge keine Ausbildung. Der
Beschuldigte 2 sei nicht dafür ausgebildet worden, auf einem Flachdach
Heissarbeiten mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner auszuführen. Der Anschluss
von Bitumendichtungsbahnen an eine Holzkonstruktion sei als anspruchsvoll
einzustufen. Das vorliegende Schadenereignis sei kein Einzelfall. In den
meisten Fällen sei es eine Verkettung von mehreren unglücklichen Umständen (AS
51.
f.).
3.2.1
Am 6. Februar 2018 beauftragte die
Staatsanwaltschaft die D.___ GmbH mit der Erstellung eines Fachgutachtens (AS
55.
f.). Das Gutachten wurde am 16. März 2018 vorgelegt (AS 58 ff.).
Der Gutachter stellte fest, dass
Arbeiten mit der offenen Flamme an einer Holzfassade immer ein latentes und
nicht auszuschliessendes Risiko für verdeckte Glimmbrände darstellten. Eine
bestmögliche und genügende Sicherheit könne nur durch eine Brandwache
sichergestellt werden. Es müssten deshalb Arbeiten mit der offenen Flamme am
brennbaren Untergrund vermieden werden. Die an der Holzkonstruktion
festgestellten Brandbeschädigungen (Bild 6 lit. b; AS 61) seien Folge einer
unsachgemässen Arbeitsausführung. Die Holzfassade sei im Bereich der
Aufbordungen stark angebrannt, was auf eine direkte Beheizung der Holzfassade
mit dem Bunsenbrenner bei der Erstellung der Aufbordungen hindeute. Die
Sengschäden hätten mit diversen Massnahmen vermieden werden können:
-
Montage eines vorgängig
abgewinkelten Blechs unter die Aufbordung;
-
Materialwechsel von der
Fläche an die Fassade (also keine Aufbordung);
-
Verwendung von
Selbstklebeband (1. Lage) mit höherer Aufbordung als 2. Lage (also Holz
vor Einsatz Gasbrenner abdecken);
-
Systemwechsel ohne offene
Flamme.
3.2.2
D.___ wurde vor Obergericht als
Sachverständiger befragt und gab dabei an, dass Arbeiten an Holz mit einem
Gasbrenner immer gefährlich seien. Es sei schlussendlich an den
Projektbeteiligten zu beurteilen, wie heikel es sei. Gewisse Details seien
heikler als andere. Die Arbeiten mit offener Flamme an diesem Gebäudeteil hätte
man vermeiden sollen, da es ein sehr hohes Risiko auslöse. Es gebe heute viel
mehr Holzbau als früher, die Schadenfälle hätten extrem zugenommen.
Es gebe viele alternative Methoden, die
er im Gutachten aufgezeigt habe. Die Kaltklebebahn sei heute die am häufigsten
bei Anschlüssen auf Holzuntergrund verwendete Methode. Bei einer
Holzfaserplatte brauche es sehr wenig für die Entwicklung von Brandspuren. Bei
solchen Bitumenbahnen, wie sie in [Brandort] verwendet wurden, komme ein
Drittel der Hitze des Brenners bei der Aufbordung auf die Wand. Es sei sehr
situativ, wie viel Hitze verwendet werde, es komme auf die Art und Grösse des
Brenners an wie auch auf die Aussentemperatur.
Die Frage, ob die schwarzen Stellen am
Holz ein Alarmzeichen seien, beantwortete der Sachverständige allgemein und
unkonkret, wonach man immer damit rechnen müsse, dass es brennen könne, und er
verwies erneut auf die Alternativen. Beim Schweissen auf Holz gehe man immer
ein Risiko ein, es sei an den Beteiligten zu entscheiden, ob man das ein- oder
wie man damit umgehe. Eine Lösung, die es 2018 gegeben habe, sei die
Brandwache. Heute gehe man auch vermehrt Richtung Wärmebildkamera.
Angesprochen auf die Erklärung des
Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die Verfärbungen als
Folge der aufsteigenden Wärme entstanden seien, antwortete er, das sei eine
rein spekulative Frage, um diese zu beantworten müsse man vor Ort einen Test
machen. Er habe schon das Gefühl, dass eine Flamme in irgendeiner Wiese auf die
Fassade eingewirkt habe, die Verfärbungen seien schon extrem. Auf den Fotos
seien auch die Konterlatten, die Festholz seien, schwarz und nicht nur die
Faserplatte. Er sei in [Brandort] nicht vor Ort gewesen.
3.3
Der Beschuldigte 1 sowie der
Verteidiger von H.___ reichten am 18. April 2019 diverse Arbeitsrapporte des
Beschuldigten 2 sowie Pläne und Fotos von diversen Baustellen ein, welche
dokumentieren sollen, dass dieser sehr oft im Bereich Flachdach mit dem Detail
Holzbau tätig gewesen sei und dabei Schweissarbeiten vorgenommen habe (AS 304
ff; 421 ff.).
3.4
Der Verteidiger des Beschuldigten 1
reichte an der Berufungsverhandlung das Brandschutzmerkblatt der Vereinigung
Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) betreffend Brandverhütung auf Baustellen
vom 1. Juli 2022 zu den Akten (ASB 154 f.).
4.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
4.1
Beide Beschuldigten haben in
mehreren Einvernahmen ausführlich zu den gestellten Fragen und den Vorhalten
Stellung genommen. Dabei erscheinen die Aussagen beider Beschuldigter nicht als
unglaubhaft. Sie gehen beide davon aus, bei ihrer Arbeit keinen Fehler, welcher
zum Brand führte, begangen zu haben. Vor allem beim Beschuldigten 1, der
während seiner beruflichen Laufbahn diverse Weiterbildungen absolvierte und
sich zum Polier ausbilden liess, schimmerte dabei auch immer wieder sein
Berufsstolz durch. Beide Beschuldigten haben aber ein Interesse daran, die
Feststellung einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit sowie einer Verurteilung wegen fahrlässiger
Verursachung einer Feuersbrunst zu verhindern, was sich naturgemäss in ihrem
Aussageverhalten niederschlägt. Diesen Umständen ist bei der Würdigung ihrer
Aussagen Rechnung zu tragen und es ist deshalb bei der Feststellung des
rechtsrelevanten Sachverhalts in starkem Mass auf die objektiven Beweismittel
abzustellen.
4.2
Beim Brandobjekt in [Brandort]
handelte es sich um ein Einfamilienhaus, das sich im Rohbau befand. Das
Einfamilienhaus bestand aus einem Holzelementbau (AS 31 und 33, Bilder 1 und
3). Die Holzkonstruktion an der Ostfassade bestand aus senkrecht und waagrecht
miteinander verbundenen Holzleisten (Dachleisten/Konterlaten), die so ein
Gerüst bildeten. Die eigentliche Wand der Ostfassade bildeten Holzfaserplatten,
welche sich unmittelbar an die Dachlatten anschlossen (AS 35). An der Ostseite
des Hauses war ein Flachdach an die Fassade angebaut, welches den Carport und
Teile des Wohnraums überdachte (AS 34). Der Brandherd befand sich in der
nordwestlichen Ecke des Flachdachs (AS 16, 34, 35).
4.3
Der Beschuldigte 2 führte am 25.
September 2017 zwischen 10.30 Uhr – 12.00 Uhr und 12.30 Uhr – 16.30 Uhr auf dem
Flachdach Isolationsarbeiten in der von ihm durchgeführten Form mit offener
Flamme aus. Er verlegte zu diesem Zweck Bitumenbahnen und verschweisste sie mit
einem Gasbrenner (Bitumen ist ein halbfestes bis hartes klebriges
Kohlenwasserstoffgemisch. Bitumen wird vor allem im Strassenbau und für
Abdichtungsarbeiten eingesetzt – de.m.wikipedia.org, besucht am 2. Januar 2023).
Die verlegten Bitumenbahnen wurden an der östlichen Fassade an der waagrechten
Hartholzplatte angeschweisst, indem das Bitumen auf diese Holzplatte gelegt und
erhitzt wurde, damit es verklebt werden konnte. Es handelte sich dabei um den
Arbeitsschritt, der im Fachgutachten mit «Erstellen der Aufbordungen»
bezeichnet wird. Bei dieser Arbeit mit dem Gasbrenner strahlte Hitze auf die
Weichfaserholzplatten, an welche der Beschuldigte 2 «dra häre» (vgl.
Einvernahme vor erster Instanz) verklebte, ab. Dies führte zu Verfärbungen der
Holzfaserplatten der Fassade (AS 35 f.). Die vom Beschuldigten 2 im Bereich der
letzten verschweissten und verlegten Bitumenbahnen im nördlichen Teil des
Flachdachs vorgenommenen Heissarbeiten mit dem Gasbrenner führten schliesslich zu
einem Hitzestau und Glimmbrand, der sich durch den auffrischenden Wind im
späteren Verlauf zu einem Schadenfeuer auszubreiten vermochte (AS 16 f.).
4.4
Der Beschuldigte 1 war Mitinhaber
der Firma [Arbeitgeberfirma], der Arbeitgeberin des Beschuldigten 2. Er war
zuständig für die Abwicklungen «draussen». Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 beauftragt hat, am 25. September 2017 die
Abdichtungsarbeiten auf dem Flachdach vorzunehmen. Der Beschuldigte 2 hat diese
Arbeiten alleine verrichtet, der Beschuldigte 1 war an diesem Tag nicht auf der
Baustelle. Er hat den Beschuldigten 1 weder vor den Arbeiten bezüglich
Brandschutz besonders instruiert noch hat er die Arbeiten nach deren Abschluss
kontrolliert oder andere Brandverhütungsmassnahmen getroffen.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit
Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer fahrlässig
zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst
verursacht.
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12.
Abs. 3 StGB).
1.2
Die objektiven Tatbestandsmerkmale
von Art. 222 Abs. 1 StGB (Feuersbrunst und der Schädigung eines anderen) sind
unbestrittenermassen erfüllt. Zu prüfen ist bei beiden Beschuldigten, ob sie
sich einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und damit einer fahrlässigen
Tatbegehung schuldig gemacht haben.
2.
Der Beschuldigte 2
2.1
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig,
wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des
Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des
erlaubten Risikos überschritten hat (Trechsel, Schweizerisches StGB, 4.
Auflage, Art. 12 N 29). Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht kommen in
Frage das Gesetz, aber auch allgemeine Grundsätze (Trechsel, a.a.O. Art. 12 N
230).
2.2
Gemäss § 46 Abs. 1 der Verordnung
zum Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Solothurn (BGS 618.112) hat
jedermann beim Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz besonders
mit Feuer und offenen Flammen, mit feuergefährlichen Stoffen und Waren sowie
bei der Verwendung von Maschinen, Apparaten und dergleichen die zur Vermeidung
eines Brandes oder einer Explosion nötige Vorsicht walten zu lassen. Gemäss
lit. d derselben Bestimmung dürfen Feuerarbeiten wie Löten, Schweissen oder das
Verflüssigen von Bitumen oder ähnlichen Stoffen sowie funkenbildende Arbeiten nur
unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden.
Gemäss Art. 23 Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) müssen bei
Arbeiten mit Brandgefahr Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen
Brandstoffen angepasst sind, in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. Art.
29.
der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 823.3) schreibt vor, dass
Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen so gestaltet sein
und verwendet werden müssen, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass
sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.
2.3
Der Beschuldigte 2 war sich der
Gefahren, welche mit Heissarbeiten mit offener Flamme an einer Holzkonstruktion
verbunden sind, offenbar bewusst. Er war sich entsprechend den Ausführungen im
Fachgutachten bewusst, dass solche Arbeiten stets mit einem Risiko für die
Entstehung verdeckter Glimmbrände verbunden sind. Er entfernte deshalb, bevor
er mit den Schweissarbeiten begann, brennbare Materialen vom Dach, stellte Wasserkübel
und Feuerlöscher bereit und befeuchtete die bearbeiteten Holzstellen vor,
während und nach den Heissarbeiten jeweils mit Wasser.
2.4.1
Im Fachgutachten wird ausgeführt,
dass die Holzfassade im Bereich der Aufbordungen schwarz verfärbt war, was auf
eine direkte Beheizung der Holzfassade mit dem Gasbrenner bei der Erstellung
der Aufbordungen und damit auf eine unsachgemässe Arbeitsausführung hinweise.
Die Holzkonstruktion war durch die Vorgehensweise des Beschuldigten 2 einer
übermässigen Hitzeeinwirkung ausgesetzt, was zu einem Hitzestau und Glimmbrand
und in der Folge zur Entstehung eines Schadenfeuers führte.
2.4.2
Der Beschuldigte 2 absolvierte
2007.
– 2010 eine Ausbildung zum Dachdecker. Während der dreijährigen Ausbildung
wurden in den ersten zwei Jahren fachliche Grundlagenkompetenzen vermittelt.
Dem Beschuldigten 2 wurden bei dieser Ausbildung Grundlagenkompetenzen im
Umgang mit Flüssiggas, Heizbitumen und Bitumendichtungsbahnen in einfachen
Situationen vermittelt. Der Verein Polybau führte dazu in seinem Bericht vom
20.
Juni 2018 ausdrücklich aus, dass Gegenstand der Ausbildung einzig
Flächenausführungen ohne Anschlüsse an aufsteigende Bauteile waren. Im dritten
Lehrjahr schloss sich eine Spezialausbildung zum Flachdachbauer oder
Dachdecker, der am Steildach arbeitet, an. Der Beschuldigte 2 wurde zum
Dachdecker ausgebildet und erhielt im dritten Lehrjahr keine praktische
Ausbildung zur Ausführung von Arbeiten mit bitumigen Baustoffen.
Übergangsstellen zu verschiedenen Bauteilen wurden einzig theoretisch und
planerisch geschult. Der Beschuldigte 2 war nicht dazu ausgebildet, auf einem
Flachdach Heissarbeiten mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner auszuführen.
Entsprechend seiner Aussagen ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte 2, der während seines Berufslebens bis zum
25.
September 2017 praktisch ausschliesslich für die Firma [Arbeitgeberfirma]
arbeitete, einige wenige Male (zwei- dreimal) Bitumenbahnen an eine
Holzkonstruktion geschweisst hat. Den sowohl vom Beschuldigten 1 als auch von H.___
eingereichten Arbeitsrapporten des Beschuldigten 2 sowie den Plänen und Fotos
kann entnommen werden, dass auf einigen Baustellen, auf welchen auch der
Beschuldigte 2 tätig war, entsprechende Arbeiten verrichtet wurden (z.B. Neubau
[…], AS 305 ff.; […] [Ort 3], AS 310 ff.; [P2] ,AS 356 ff.; [P3] AS 391
ff., vgl. auch Ziff. II./2.1.3 hiervor). Zahlreiche eingereichte
Arbeitsrapporte beinhalten aber auch nicht einschlägige Arbeiten des
Beschuldigten 2, sei es, dass keine Aufbordung an eine Holzkonstruktion
vorgenommen werden musste oder der Untergrund Beton darstellte (z.B. AS 342
ff.; 347 ff.; 356 ff.). Welche Arbeiten der Beschuldigte 2 bei Arbeiten mit
Holzkonstruktion genau verrichtet hat, ist jedoch nicht erstellt. Es ist auch
nicht erstellt, ob sich in diesen Fällen die Ausgangslage gleich präsentierte
wie in [Brandort]. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch H.___ führten in ihren
Einvernahmen vom 24. Januar 2019 aus, dass der Beschuldigte 1 bei früheren
Schweissarbeiten mit Bitumenbahnen an einer Holzkonstruktion immer dabei
gewesen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 muss aber davon ausgegangen werden,
dass er entsprechend seinen Aussagen Anschlüsse an eine Fassade vor dem 25.
September 2017 noch nie alleine ausgeführt hatte. Es ist deshalb zwar davon auszugehen,
dass der Beschuldigte 2 diesbezüglich durchaus punktuell praktische Kenntnisse
erworben hatte. Es ist aber weder eine externe noch eine interne systematische
Fachausbildung des Beschuldigten 2 in diesem Bereich erstellt. Entsprechend
führte H.___ auch aus, der Beschuldigte 2 habe bei ihnen weder interne noch
externe praktische Weiterbildungen gemacht. Erstellt ist einzig eine theoretische
Weiterbildung vom 17. November 2016, an welcher anlässlich einer
Fachtagung u.a. die Thematik «Aufbordungen – Hitze bewegt» behandelt wurde (AS
405).
Der Zeuge E.___, der direkte Vorgesetzte
des Beschuldigten 2 bei der Firma [Spenglerei], erklärte, der Beschuldigte 2
habe bei Arbeitsbeginn im April 2018 über mangelhafte Kenntnisse betreffend
Flachdach verfügt, er habe lediglich Grundkenntnisse gehabt. Die Firma [Spenglerei]
verwende andere Materialien als in [Brandort]. Er habe den Beschuldigten 2
nicht alleine arbeiten lassen, sondern in eine Gruppe mit erfahrenen Leuten
integriert. Erst im Jahr 2019/2020 habe der Beschuldigte 2 kleinere Baustellen
alleine ausführen dürfen. Seiner Meinung nach sei der Beschuldigte 2 nicht in
der Lage gewesen, Arbeiten wie in [Brandort] alleine auszuführen. Er hätte dies
nicht als verantwortbar erachtet. Er erlebe den Beschuldigten 2 als
gewissenhaften und korrekten Mitarbeiter.
Es ist damit zusammenfassend
festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 aufgrund seiner Ausbildung und seiner
bisherigen praktischen Erfahrungen darauf vertrauen und davon ausgehen durfte,
dass die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen genügen würden, um den Ausbruch
eines Brandes zu verhindern. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den
Beschuldigten 2 bei der Ausführung der Arbeiten ist nicht erstellt.
2.5
Entgegen den Ausführungen im
Strafbefehl vom 20. April 2020 ist nicht von einer direkten Beheizung der
Holzkonstruktion durch den Beschuldigten 2 auszugehen. Das Fachgutachten ging
aufgrund der Verfärbungen von einer direkten Beheizung des Holzes aus. Bei der
obergerichtlichen Befragung konnte der Sachverständige dies jedoch nicht
bestätigen, sondern führte vielmehr aus, dass bei diesen Heissarbeiten immer
ein Teil der Hitze – rund ein Drittel – abstrahle. Eine direkte Beheizung ist
somit nicht erstellt. Vielmehr verhielt es sich so, dass der Beschuldigte 2
das Bitumen mit dem offenen Gasbrenner erhitzte, um dieses in der Folge zu
verkleben. Da er diese Arbeit in unmittelbarer Nähe der Holzunterlage und der
Holzkonstruktion verrichtete, strahlte Hitze auf das Holz ab, was schliesslich
zu einem Hitzestau führte. Eine solche Hitzeabstrahlung war aber bei der
gewählten Ausführungsmethode unvermeidbar und kann deshalb dem Beschuldigten 2
nicht vorgeworfen werden.
2.6
Die von den Arbeiten mit offener
Flamme herrührenden Verfärbungen der Holzfaserplatten stellten für den
Beschuldigten 2 gemäss Aussage beider Beschuldigter, aber auch des Gutachters
anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht, kein Alarmzeichen dar, welches
auf einen Hitzestau hinwies und den Beschuldigten 2 zu weiteren
Vorsichtsmassnahmen hätte veranlassen müssen.
2.7
Dem Beschuldigten 2 ist nicht
vorzuwerfen, keine Brandwache veranlasst zu haben. Einerseits wäre es kaum
Sache des Beschuldigten 2 gewesen, eine Brandwache zu organisieren. Aber
auch bei Installierung einer Brandwache wäre der Ausbruch des Brandes in der
konkreten Situation nicht zu verhindern gewesen. Gemäss Weisungen der VKF vom 1.
Juli 2022 ist eine Brandwache bei hohem Risiko während vier Stunden, im
vorliegenden Fall also bis ca. 20:30 Uhr, anzuordnen. Der Brand wurde aber erst
viel später, um 05:22 Uhr des Folgetages, gemeldet. Es ist deshalb nicht
erstellt, dass die Entstehung des Feuers bis 20:30 Uhr entdeckt worden wäre.
Bezüglich des Vorhalts der unterlassenen Brandwache fehlt es somit an der
hypothetischen Kausalität. Die zitierten Richtlinien der VKF gelten zwar erst
ab dem 1. Juli 2022, doch sind für den Tatzeitpunkt keine strengeren
Vorschriften bekannt.
2.8
Dem Beschuldigten 2 kann auch nicht
vorgehalten werden, er habe den zeitweise ebenfalls auf der Baustelle
anwesenden Mitarbeiter I.___ nicht beigezogen. Dieser war ab Mittag nicht mehr
auf der Baustelle, zudem hatte dieser von Seiten des Arbeitgebers nicht den
Auftrag, den Beschuldigten 2 zu betreuen, zu instruieren oder zu kontrollieren.
2.9
Dem Beschuldigten 2 ist schliesslich
auch nicht vorzuwerfen, dass er die angeordneten Arbeiten übernommen hat
(Übernahmeverschulden, vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 12 StGB N 36). Der
Beschuldigte 2 stand als Arbeitnehmer in einem Subordinationsverhältnis zum
Beschuldigten 1, er hatte bei den angeordneten Arbeiten auf früheren Baustellen
schon mitgewirkt und hatte dort die Erfahrung gemacht, dass die von ihm
getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren, um die Entstehung einer
Feuersbrunst zu verhindern. Er erhielt von Seiten seines Vorgesetzten keine
weiteren Instruktionen oder Hinweise, so dass ihm die Übernahme bzw. alleinige
Ausführung der Arbeiten nicht vorgeworfen werden kann.
2.10
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass dem Beschuldigten 2 keine Verletzung von Sorgfaltspflichten, die zur
Entstehung der Feuersbrunst führte, vorgeworfen werden kann. Der Beschuldigte 2
ist deshalb vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst
freizusprechen.
3.
Der Beschuldigte 1
3.1
Nebst den in Ziff. 2.2 hiervor
erwähnten rechtlichen Grundlagen sind für die Beurteilung des Verhaltens des
Beschuldigten 1 folgende weitere Normen relevant:
Die Verordnung über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 823.30) verpflichtet den Arbeitgeber,
die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen über die in ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren zu informieren und sie anzuleiten. Der Arbeitgeber sorgt
für die Einhaltung der Massnahmen der Arbeitssicherheit durch die Arbeitnehmer,
er hat somit eine entsprechende Überwachungspflicht (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1-3,
7.
Abs. 1 und 2 VUV). Gemäss Art. 21 der Brandschutznorm der Vereinigung der
Kantonalen Feuerversicherungen (VKF), welche den geltenden Sicherheitsstandart
bestimmt, sorgt derjenige, der andere beaufsichtigt, dafür, dass diese
instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.
3.2
Der Beschuldigte 1 war am 25.
September 2017 nicht auf der Baustelle in [Brandort] und hat deshalb die
Entstehung der Feuersbrunst nicht durch eine aktive Tätigkeit mitverursacht.
Entsprechend werden ihm im Strafbefehl vom 20. April 2020, der vorliegend als
Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), ausschliesslich Unterlassungen
vorgehalten. Es wird ihm vorgehalten, er habe es unterlassen
-
alternative und geeignete
Ausführungsmethoden zu prüfen;
-
die Bauarbeiten so zu
planen, dass das Risiko eines Brandes möglichst klein ist;
-
eine für die Arbeiten
geeignete Hilfsperson auszuwählen;
-
die geeignete Hilfsperson
bezüglich korrekter Ausführung der Arbeiten, der Risiken und der
Sicherheitsvorkehrungen zu instruieren;
-
die Arbeiten der
Hilfsperson zu kontrollieren;
-
eine Brandwache zu
installieren.
3.3
Dem Beschuldigten 1 wird somit die
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst durch Unterlassung und damit ein
unechtes Unterlassungsdelikt vorgehalten (Trechsel, a.a.O, Art. 11 StGB N 1).
Die Strafbarkeit des Beschuldigten 1 ist bei dieser Ausgangslage wie folgt zu
prüfen (vgl. dazu Trechsel, a.a.O., Art. 11 StGB N 5):
3.3.1
Die erste Voraussetzung einer
Strafbarkeit ist das Bestehen einer Garantenstellung des Beschuldigten 1. Eine
Garantenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet war, den
eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Die möglichen Quellen einer
Garantenpflicht sind gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB das Gesetz, ein
Vertrag, eine freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft oder die Schaffung
einer Gefahr.
Im vorliegenden Fall wurde die
Arbeitgeberin des Beschuldigten 1, die Firma [Arbeitgeberfirma], von der
Bauherrschaft beauftragt, auf dem an den Rohbau des Einfamilienhauses
angrenzenden Flachdach Abdichtungsarbeiten auszuführen. Die Ostfassade des
Rohbaus, welche unmittelbar an das Flachdach angrenzte, wies eine
Holzkonstruktion auf. Bei den Abdichtungsarbeiten kam ein Gasbrenner zum
Einsatz, mit dem die Bitumenbahnen an den Rändern erhitzt und auf diese Weise
auf dem Untergrund haftbar gemacht wurden. Durch den Vertragsabschluss
verpflichtete sich die [Arbeitgeberfirma], diese Arbeiten sorgfältig auszuführen
und das Vermögen der Bauherrschaft und Hauseigentümer dabei nicht zu schädigen.
Der Schutz des Vermögens der Vertragspartner gehörte damit zum Kernbereich des
abgeschlossenen Auftrags (vgl. Trechsel, a.a.O. Art. 11 StGB N 10) und stellte
für den für die Arbeitserledigung verantwortlichen Beschuldigten 1 eine
entsprechende Verpflichtung dar. Die Garantenstellung des Beschuldigten 1
ergibt sich deshalb aus Vertrag und ist zu bejahen. Sie ergibt sich zudem auch
aus dem Gesetz (§ 46 VO zum Gebäudeversicherungsgesetz, vgl. Ziff. 3.2 hiervor)
sowie aus der Schaffung einer Gefahr, nachdem die Abdichtungsarbeiten mit
offener Hitze in unmittelbarer Nähe einer Holzkonstruktion ausgeführt wurden.
3.3.2
Die zweite Voraussetzung für eine
Strafbarkeit des Beschuldigten 1 ist die Möglichkeit der Erfolgsabwendung,
mithin der Verhinderung der Brandentstehung.
Es kann auf die Ausführungen zum
Beschuldigten 2 verwiesen werden (Ziff. 2 hiervor). Beim Beschuldigten 2 sind
im Zusammenhang mit der Ausführung der Isolationsarbeiten keine
Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen. Entsprechend kann dem Beschuldigten 1
nicht vorgehalten werden, den Beschuldigten 2 nicht instruiert und kontrolliert
zu haben. Ebenso kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, eine
ungeeignete Hilfsperson ausgewählt zu haben. Die vom Beschuldigten 2 ausgeführte
Isolationsmethode unter Verwendung einer offenen Flamme war im Tatzeitpunkt
eine gängige Arbeitsmethode, deren Auswahl nicht im Verantwortungsbereich des
Beschuldigten 1 lag. Schliesslich ist auch beim Beschuldigten 1 auf die
fehlende hypothetische Kausalität bei der unterlassenen Anordnung einer
Brandwache hinzuweisen. Selbst wenn der Beschuldigte 1 eine Brandwache hätte
anordnen müssen – was an dieser Stelle offen gelassen werden kann –, hätte
diese den Ausbruch des Feuers nicht verhindert (vgl. Ziff. 2.7 hiervor).
3.3.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 1 mangels Möglichkeit der
Erfolgsabwendung vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst
freizusprechen ist.
IV. Kosten
1.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 6'440.00 sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,
total CHF 7'940.10, auf die Staatskasse zu nehmen.
2.1
Der Beschuldigte 1, verteidigt durch
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, hat zufolge Freispruch Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
2.1.1
Für das erstinstanzliche Verfahren
macht Rechtsanwalt Neuhaus einen Aufwand von 66.70 Stunden geltend, ohne die
erstinstanzliche Hauptverhandlung. Für diese sind ihm zusätzlich 4.5 Stunden zu
vergüten, damit insgesamt 71.20. Bei einem geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 250.00, der nicht zu beanstanden ist, entspricht dies einem Honorar
vom CHF 17'800.00. Zuzüglich Auslagen vom CHF 725.00 und
Mehrwertsteuer von CHF 1'426.45 beträgt die Entschädigung damit total CHF 19'951.45.
2.1.2
Für das Berufungsverfahren weist
Rechtsanwalt Neuhaus in seiner Honorarnote einen Aufwand von 20 Stunden aus,
ohne die Berufungsverhandlung und den Reiseweg. Diese sind dazuzurechnen und
damit sind insgesamt 27.5 Stunden zu vergüten. Bei einem Ansatz von
CHF 250.00, wobei 0.8 Stunden auf den Praktikanten zu einem Stundenansatz
von CHF 100.00 entfallen, entspricht dies einem Honorar von
CHF 6'755.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 132.90 und Mehrwertsteuer
von CHF 530.35 ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'418.25.
2.2
Der Beschuldigte 2, verteidigt durch
Rechtsanwalt Bruno Habegger, hat aufgrund des Freispruches ebenfalls Anspruch
auf eine volle Parteientschädigung für das erst- wie auch das zweitinstanzliche
Verfahren, zahlbar durch den Staat Solothurn.
2.2.1
Die für das erstinstanzliche
Verfahren von Rechtsanwalt Habegger eingereichte Kostennote ist dabei jedoch teilweise
zu beanstanden: Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung einen Aufwand
von 9 Stunden geltend, wobei diese gemäss Verhandlungsprotokoll leidglich rund
4.
Stunden dauerte. Entsprechend sind 4.5 Stunden zu kürzen. Im Weiteren hat der
Rechtsanwalt für Kopien offenbar jeweils CHF 1.00 verrechnet (in der
Honorarnote der zweiten Instanz entsprechend ausgewiesen). § 158 Abs. 5 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) schreibt jedoch CHF 0.50 pro Kopie vor. Die
Kopierkosten sind daher zu halbieren. Abschliessend ist anzumerken, dass der
Verteidiger in der Honorarnote der ersten Instanz (abgesehen von der Annahme
der Dauer der Hauptverhandlung) bei den einzelnen Positionen den genauen
Stundenaufwand nicht ausweist, sondern lediglich gesamthaft 65 Stunden geltend
machte. Eine Überprüfung kann so gar nicht zielführend stattfinden. Der
gekürzte Gesamtaufwand von 60.5 Stunden erscheint jedoch in Anbetracht der
geltend gemachten Stunden des anderen Verteidigers noch als angemessen. Auch der
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 270.00 ist vorliegend nicht zu
beanstanden. Rechtsanwalt Habegger werden damit 60.5 Stunden entschädigt, was
einem Honorar von CHF 16'335.00 entspricht. Zuzüglich Auslagen von
CHF 969.00 und Mehrwertsteuer von CHF 1'332.45 resultiert eine
Entschädigung von total CHF 18'636.45.
2.2.2
Für das Berufungsverfahren macht
der Rechtsanwalt 24.83 Stunden Aufwand geltend. Dabei sind die Dauer der
Berufungsverhandlung sowie der Nachbesprechung jedoch zu hoch veranschlagt. Es
ist eine Kürzung von 4.5 Stunden vorzunehmen und damit ein Honorar von
CHF 5'489.10 zu vergüten. Bei den Auslagen sind wie bereits erwähnt die
Kopierkosten zu halbieren, womit für Auslagen CHF 136.10 und für die
Mehrwertsteuer CHF 433.15 vergütet werden. Insgesamt wird damit eine
Entschädigung von CHF 6'058.35 zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b, Art. 405, Art. 423 Abs.
1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
wird vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich
begangen am 25. September 2017, freigesprochen.
2.
Der Beschuldigte B.___
wird vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich
begangen am 25. September 2017, freigesprochen.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Juni 2021 (Urteil der Vorinstanz) wird die
Schadenersatzforderung der Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen A.___ auf
den Zivilweg verwiesen.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz wird die
Schadenersatzforderung der Solothurnischen Gebäudeversicherung gegen B.___
abgewiesen.
5.
A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das erstinstanzliche Verfahren
zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 19'951.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).
6.
B.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, wird für das erstinstanzliche Verfahren
zulasten des Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 18'636.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).
7.
A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 7'418.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des
Urteils).
8.
B.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, wird für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 6'058.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des
Urteils).
9.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00,
total CHF 6'440.00, gehen zulasten des Staates Solothurn.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'940.10, gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid