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Entscheid

STBER.2021.98

Tätlichkeiten, mehrf. Diebstahl, Raub, Raub (Nötigungshandlung), mehrf. Sachbeschädigung, geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, Ver

18. Mai 2022Deutsch33 min

Bargeld in Höhe von CHF 290.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Clivia

Wullimann,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Tätlichkeiten,

mehrf. Diebstahl, Raub, Raub (Nötigungshandlung), mehrf. Sachbeschädigung,

geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrf.

Hausfriedensbruch, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz,

Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 18. Mai 2022:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

-

eine Schulklasse […];

-

zwei Polizisten.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

26. August 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er führt aus, dass das

vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Landesverweisung und Ausschreibung im

SIS in Rechtskraft erwachsen sei.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen;

2. Befragung

des Beschuldigten;

3. weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes

Wort des Beschuldigten;

6. geheime

Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung,

vorgesehen gleichentags um 15:30 Uhr.

Rechtsanwältin Clivia Wullimann legt

ihre Honorarnote der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vor.

Vorbemerkungen

Keine Vorbemerkungen seitens der Parteien.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird, nachdem er von

Oberrichter Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie

die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache

und Person befragt.

Die Parteien stellen keine weiteren

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

1. A.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des

Landes zu verweisen.

2. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

3. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs.

4 StPO.

4. Die nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem

Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Clivia Wullimann stellt

im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:

1. Die Ziffern 7 und 8 des Urteils vom 26. August 2021

seien aufzuheben und von einem Landesverweis gegen den Beschuldigten sei

abzusehen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

Letztes Wort

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort gebrauch und führt aus, dass er sich für seine Taten

entschuldige. Es sei dumm von ihm gewesen. Er habe aufgrund seiner Drogensucht

nicht gewusst, was er tue. Er hoffe, dass alles gut komme und das Gericht ihm

noch eine Chance gebe.

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung

um 09:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung,

gleichentags um 15:30 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

-

eine Schulklasse der

Rudolf-Steiner-Schule;

-

zwei Polizisten.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im

Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei

die Begründung des schriftlichen Urteils, welches den Parteien später eröffnet

werde und ab deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen

beginne.

Anschliessend verliest Oberrichter Marti

als Referent den Urteilsspruch. Er begründet die angeordnete Landesverweisung

und Ausschreibung im SIS. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der

Referent die summarische Urteilsbegründung um 15:40 Uhr.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 25. Juni 2020

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur

Beurteilung von A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen der Vorhalte des

mehrfachen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls (evtl. Diebstahls und

Tätlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG), des mehrfachen Fahrens

ohne gültigen Fahrausweis sowie wegen Erschleichens einer geringfügigen

Leistung.

2.

Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte

am 26. August 2021 folgendes Strafurteil:

«

1.

Das Verfahren gegen

den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 26.08.2018, wird

eingestellt (AnklS. Ziff. 5).

2.

Der Beschuldigte A.___

hat sich des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 28.11.2019

bis 29.11.2019, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS Ziff.

3.3).

3.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des mehrfachen Diebstahls, begangen in

der Zeit vom 11.09.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 1, 2.1 und 4.1)

- des geringfügigen Diebstahls, begangen

in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.1)

- der Sachbeschädigung, begangen in der

Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 2.2)

- der geringfügigen Sachbeschädigung,

begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.2)

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 2.3 und 4.2)

- der Tätlichkeit, begangen am 06.01.2020

(AnklS. Ziff. 4.1)

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 05.01.2020 (AnklS. Ziff. 5)

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Tragen eines Springmessers), begangen am 29.11.2019 (AnklS Ziff. 6)

- des mehrfachen Fahrens ohne gültigen

Ausweis, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 24.02.2019 (AnklS Ziff. 7.1

und 7.2)

- des geringfügigen Erschleichens einer

Leistung, begangen am 22.03.2019 (AnklS Ziff. 8).

4.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a)

einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten

b)

einer Busse in Höhe

von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 29.11.2019 bis

18.12.2019 und vom 06.01.2020 bis 23.04.2020, total 129 Tage, ist dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.

Auf den Widerruf des

dem Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.02.2018

bedingt gewährten Strafvollzugs (Freiheitsstrafe, 12 Monate) wird verzichtet,

hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6.

Auf den Widerruf des

dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 06.06.2019 bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe, 20 Tagessätze à je

CHF 20.00) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7.

Der Beschuldigte A.___

wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

8.

Die Landesverweisung

ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

9.

Für den

Beschuldigten A.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4.a) vorstehend wird zu Gunsten der

stationären Massnahme aufgeschoben.

10.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ seit dem 24.04.2020 im

vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

11.

Das sichergestellte

Bargeld in Höhe von CHF 290.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___

zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 18 nachstehend angerechnet.

12.

Folgende mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24.04.2020

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton

Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils zu vernichten:

- Portemonnaie, Armani

- (Halb-)Schuhe, braun, Kappa, Gr. 46

- (Freizeit-)Schuhe, grau/gelb, W-Tex

Weissenstein

- Metall, Aluminium

- Handwerkzeug Stechbeitel, 20mm,

Goldenberg France, Klinge abgebrochen

- Handwerkzeug Schlitzschraubendreher, LUX

- 2x Handwerkzeug Schraubenzieher

- Handwerkzeug Schraubenzieher, Swisstools

- Messer Springmesser

- Taschen- / Sackmesser

- 3 Gramm unbekannte Droge.

13.

Die Privatklägerin C.___,

[…], wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14.

Der Privatkläger D.___,

[…], wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

15.

Der Beschuldigte A.___

wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin E.___, […], Schadenersatz

von CHF 225.00 zu schulden. Zur Geltendmachung der Mehrforderung wird die

Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

16.

Die ordnungsgemäss

vorgeladene Privatklägerin E.___, […], wird zufolge unentschuldigten

Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit CHF 100.00 gebüsst.

17.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird

auf CHF 15'731.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.

Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, belaufen sich auf

total CHF 27'050.00 und werden dem Beschuldigten A.___ zur Tragung auferlegt.

Nach der Verrechnung gemäss Ziff. 11 vorstehend betragen die vom Beschuldigten

zu bezahlenden Kosten CHF 26'760.00.»

3.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am

13. September 2021 die Berufung anmelden (OG AS 161). Mit Berufungserklärung

vom 10. November 2021 liess er das Rechtsmittel beschränken auf die Anordnung einer

Landesverweisung: davon sei abzusehen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe

vom 25. November 2021 auf eine Anschlussberufung.

4.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

mit Ausnahme der Ziffern 7 (Landesverweisung von fünf Jahren) und 8 (Ausschreibung

der Landesverweisung im SIS) in Rechtskraft erwachsen. Auch über die erstinstanzlichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffern 17 und 18 ist gemäss Art. 428

Abs. 3 StPO vom Berufungsgericht selbst zu entscheiden.

5.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde

auf den 18. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Zusammengefasst wurde der Beschuldigte

wegen folgender Vorgänge rechtskräftig für schuldig befunden:

-

Diebstahl eines Portemonnaies

am 11. September 2019 in einem Café (Inhalt ca. CHF 25.00, Anklageschrift

Ziffer 1);

-

Einbruchdiebstahl zum

Nachteil [einer Institution] am 28. November 2019 (AKS 2): Diebstahl mit

Deliktsgut von ca. CHF 3'800.00, Sachbeschädigung von ca. CHF 1'300.00,

Hausfriedensbruch.

-

Einbruchdiebstahl z.N. von F.___

am der Nacht vom 28. auf den 29. November 2019 (AKS 3): geringfügiger Diebstahl

von ca. CHF 10.00 aus einem Münzautomaten im Keller und Sachbeschädigung von

ca. CHF 500.00.

-

Einschleichdiebstahl z.N.

der Ehegatten C.___-D.___ am 6. Januar 2020, 01.30 Uhr (AKS 4): Der

Beschuldigte wurde mit einer Beute von ca. CHF 1'800.00 von den Bewohnern in

flagranti angehalten und trotz Widerstands festgehalten bis zum Eintreffen der

Polizei (Diebstahl ca. CHF 1'800.00 und Hausfriedensbruch).

-

Mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes durch regelmässigen Konsum von Kokain, Heroin, Valium,

Benzodiazepinen und Amphetaminen (AKS 4).

-

Widerhandlung gegen das

Waffengesetz am 29. November 2019 durch Tragen eines einhändig bedienbaren

Springmessers mit (defektem) automatischem Mechanismus (AKS 5).

-

Mehrfaches Fahren ohne

gültigen Fahrausweis auf Strecken der SBB (AKS 7).

-

Geringfügiges Erschleichen

einer Leistung bei einer Zugfahrt (AKS 8).

III. Forensisch-psychiatrisches

Gutachten und Führungsberichte

1.

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, erstellte am

26.

April 2020 ein Gutachten über den Beschuldigten (AS 524 ff.).

Der Gutachter diagnostizierte beim

Beschuldigten in den Tatzeiträumen eine ausgeprägte Suchterkrankung

(Abhängigkeitssyndrome durch Opioide – Heroin, Kokain, Sedative/Hypnotika und

Alkohol). Deliktsrelevant seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Abhängigkeitssyndrome

durch Heroin und Kokain. Für die vom Beschuldigten angegebenen «Filmrisse»

(Erinnerungsdefizite) dürfte primär der Midazolamkonsum (Dormicum) eine Rolle

gespielt haben. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen

(deliktsrelevanten) psychischen Störung gebe es keine genügenden Hinweise.

Hingegen liege beim Beschuldigten eine deliktsrelevante Persönlichkeitsakzentuierung

mit dissozialen Anteilen vor (AS 568).

In Bezug auf die Schuldfähigkeit

resultiere aus den psychischen Störungen eine leicht- bis mittelgradige

Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf den illegalen Konsum von Drogen

und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die

weiteren Delikte (Vermögensdelikte etc., AS 569).

Für ähnliche Delikte wie die bisherigen

(illegaler Konsum von Drogen und allenfalls Drogenhandel,

Beschaffungskriminalität wie Einbruchsdiebstähle) sei die Rückfallgefahr bis

auf weiteres hoch bis sehr hoch. Das heisse, vom therapeutischen Aspekt her werde

eine relativ intensive Betreuung in einem gut strukturierten Setting empfohlen

(hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf). Es werde eine stationäre Massnahme in Form

einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB empfohlen, als geeignet erscheine die

JVA X.___ (AS 570 ff.).

Der Beschuldigte befindet sich seit dem

24.

April 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Eintritt JVA X.___ am 25. Juni

2020).

2.

Am 23. Juli 2021 erstellte die

Justizvollzugsanstalt X.___ einen ausführlichen «Vollzugsbericht über die

sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung» des Beschuldigten (Akten

Olten-Gösgen S. 15 ff, nachfolgend: OG AS 15 ff.). Darin wird zusammengefasst

ausgeführt, man könne die Diagnosen des Gutachters bestätigen. Der Beschuldigte

befand sich vom 25. Juni bis zum 2. November 2020 auf der geschlossenen

Beobachtungs- und Triagestation, danach auf der offenen Abteilung A mit Arbeit

auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Vier begleitete Ausgänge verliefen ohne

Zwischenfälle, hingegen mussten drei Konsumrückfälle (je einmal Kokain, Heroin

und Marihuana) und eine Arbeitsverweigerung verzeichnet werden. Im

sozialtherapeutischen Bereich wurde der Vollzugsverlauf insgesamt als positiv

bewertet, ebenso würdigte die Arbeitsagogik eine gute Entwicklung im

Arbeitsbereich. Der psychiatrisch-psychologische Dienst berichtete von

insgesamt 40 Einzelsitzungen, 14 Gruppensitzungen in der BeoT und einem

erfolgreich absolvierten Gruppentraining Reasoning & Rehabilitation

(R&R2). Der Beschuldigte habe sich grundsätzlich gut auf die vorliegenden

Rahmenbedingungen des stationären Settings einlassen können, habe aber im Berichtszeitraum

eine schwankende formale Zuverlässigkeit gezeigt. Da dieser nach seinen Angaben

therapieunerfahren sei, habe es diesbezüglich vieler Erklärungen und der Einordnung

bedurft. In den Psychiatriesitzungen habe sich der Beschuldigte denn auch eher

zurückhaltend gezeigt, was die Gestaltung der Therapiesitzungen angehe, sei

aber auf Nachfrage hin durchaus bereit gewesen, zu gewissen Themenbereichen

ausführlicher Auskunft zu geben. Weil mit der Deliktsarbeit noch nicht vertieft

habe begonnen werden können, könne die risikorelevante Beeinflussbarkeit in

Bezug auf die Anlassdelikte nicht eingeschätzt werden. In Bezug auf die

Suchtproblematik gingen sie von einer moderaten Ansprechbarkeit aus. Aufgrund der

internen Rückfälle könne davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls

vorhandenes Risikomanagement noch keine ausreichende Wirkung im

Veränderungsbedarf entfaltet habe und vorhandene Strategien noch nicht in jedem

Fall handlungswirksam würden. Anpassungen des Kontroll- oder

Veränderungsbedarfs müssten derzeit nicht vorgenommen werden. Die Weiterführung

der Massnahme im Setting der JVA X.___ werde empfohlen.

3.

Im Vollzugsbericht vom 14. April 2022

wird zusammenfassend dargelegt, die Berichtsperiode sei von diversen

Konsumrückfällen des Beschuldigten geprägt gewesen (vier Mal Cannabiskonsum

intern, zweimal Kokainkonsum extern, eine Nichtabgabe einer Urinprobe). Diese

seien als kritische Zwischenfälle erachtet worden und hätten mehrere Tage

Arrest nach sich gezogen. Gründe für die Rückfälle seien vielfach Stress,

Reibereien mit seiner Freundin und die drohende Ausschaffung gewesen. Bisher

sei er nicht in der Lage, seine schwere Anhängigkeit zu kontrollieren. Dennoch

werde der Vollzugsverlauf als grundsätzlich positiv bewertet, auch wenn dieser

seit geraumer Zeit etwas stagniere. Mit einer Ausnahme habe der Beschuldigte

ein angepasstes, angenehmes und kooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Es

habe einen Arbeitsplatzwechsel von der Landwirtschaft in den Hausdienst

gegeben. Die Rückmeldungen seiner Vorgesetzten seien stets gut gewesen und der

Beschuldigte sei im ganzen Team beliebt. Zu den wöchentlichen Therapiesitzungen

erscheine er pünktlich und er erledige die jeweiligen Aufgaben meistens. Auch

in der Gruppe arbeite er engagiert und ernsthaft mit. Er sei bemüht, die

Konsumrückfälle jeweils sorgfältig aufzuarbeiten, bislang sei es ihm aber nicht

gelungen, geeignete Strategien zur Abstinenz zu finden. Insgesamt sei eine Behandlungsmotivation

vorhanden und spürbar, auch wenn sich der Beschuldigte zwischendurch aufgrund

des drohenden Landesverweises ambivalent gegenüber der Massnahme zeige. Die

therapeutische Beziehung werde als grundsätzlich vorhanden, jedoch noch nicht

vollständig stabil eingeschätzt und der Beschuldigte sei punktuell weiterhin

auf Schonung angewiesen. Man gehe aber weiterhin von einer risikorelevanten

Beeinflussbarkeit aus, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei

nicht angezeigt.

IV. Landesverweisung

1.1

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB

(obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen

einer der in den lit. a⁠-⁠o ausdrücklich genannten strafbaren

Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre

aus der Schweiz. Der Diebstahl verbunden mit Hausfriedensbruch stellt ein

Delikt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB dar

1.2

Nach Abs. 2 des Artikels kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

1.3

Die Härtefallklausel dient der

Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364

E. 3.2 S. 366 f.; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz

bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Da die

Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente

wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile

6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019

E. 6.6.2; je mit Hinweisen).

Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK,

insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105

E. 4.2 mit Hinweis). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf

Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person

mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben

verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil

6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder

involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den

Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;

Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,

sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.

Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen

Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,

regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere

Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).

2.1

Die Lebensgeschichte des

Beschuldigten ergibt sich wesentlich aus den Vorakten, den Befragungen zur

Person und aus seinen Angaben gegenüber dem Gutachter (AS 542 ff.). Er

wurde am 5. Mai 1987 [im Heimatland] geboren und besuchte dort drei Jahre die

Schule, bevor er am 12. November 1994 mit seiner Mutter und den Geschwistern im

Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Noch [im Heimatland] habe

er mehrere Operationen wegen eines Nierenleidens erstehen müssen. In der

Schweiz habe er die Primarschule und die Realschule besucht, wobei er im Alter

von 13/14 Jahren einmal wegen seines auffälligen Verhaltens ein halbes Jahr in

einem Heim habe verbringen müssen. Nach einer Anlehre [im Gastgewerbe] habe er

vorweg für rund zwei Jahre in einer [Baufirma] gearbeitet, danach habe er meist

temporär gearbeitet oder sei arbeitslos gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten

meistens die Eltern, bei denen er damals gewohnt habe, bestritten. Bei der

Befragung zur Person am 17. Dezember 2018 gab er an, er sei derzeit arbeitslos,

sei seit kurzem ohne Wohnung und lebe von der Sozialhilfe. Seine Familie wolle

ihm wegen der Drogensucht nicht helfen, er wolle aber ohnehin

eigenverantwortlich leben. Er habe längere Zeit bei seiner Ex-Freundin in [Ort

1] gewohnt. Er habe Kontakt zu seinem älteren Bruder in der Schweiz. Seine

Eltern lebten mehrheitlich [im Heimatland] und kämen im Winter regelmässig in

die Schweiz. Mit 16 Jahren habe erstmals Cannabis konsumiert, ab 19 Jahren

Kokain und ab 22 Jahren Heroin. Längere Aufenthalte in Institutionen zwecks

Drogenentzugs gab es im Sommer 2014 und von Dezember 2014 bis im Herbst 2015, zuletzt

in [einer Suchtklinik] Dort wurde er wegen mehrfachen Rückfällen im September

2015.

entlassen, bzw. brach die Therapie selbst ab. Für weitere Entzüge sei er

meist [ins Heimatland] gegangen, um sich in einem anderen Milieu zu befinden.

Er habe Schulden, wohl etwas weniger als CHF 100'000.00. Die hier vorgeworfenen

Delikte habe er im Rahmen von Beschaffungskriminalität gemacht, er habe Geld

benötigt für die Drogen. Vor Amtsgericht gab er an, im Vollzug erhalte er

Besuch von seinem Bruder, seinen beiden Schwestern und – wenn sie hier seien –

von seinen Eltern, aber auch – wieder - von der Freundin G.___. Wie es mit

dieser weitergehe, wisse er nicht, es sei schon immer ein Hin und Her gewesen.

Sie arbeite glaublich etwas im Service. Es gehe ihm im Vollzug gut, er wolle

aber vermehrt Öffnungen. Ja, mit den Therapien habe es bisher nicht so

geklappt, der Wille habe etwas gefehlt. Ja, er wolle drogenfrei leben und einen

Job finden, damit er seine Sachen selber zahlen und die Schulden abzahlen

könne. [Im Gastgewerbe] möchte er nicht mehr arbeiten.

Vor Obergericht ergänzte der

Beschuldigte zusammengefasst, im Falle eines Verzichts auf die Landesverweisung

sei eine Heirat mit Frau G.___ geplant. Zudem verbrächten seine Eltern wegen

der Geburt von mehreren Enkeln wieder mehr Zeit in der Schweiz als [im

Heimatland]. Dort stehe aber ein Haus zur Verfügung, das er benutzen könnte. Er

sei bisher nur im Sommer ferienhalber regelmässig [ins Heimatland] gereist und

habe dort keinerlei Umfeld.

2.2

Gemäss Verfügung des Migrationsamts

des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2019 betr. Kantonswechsel (AS 777 ff,

rückwirkende Anmeldung des Beschuldigten per 23. Januar 2018 in [Ort 1]) ist

der Beschuldigte seit dem 15. Juni 1995 im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Ab dem 1. Mai 2018 werde er von

der Sozialregion Olten mit Sozialhilfe unterstützt. Das Gesuch um

Kantonswechsel wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 abgewiesen. Aus der

Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2008 aufgrund

seiner Straffälligkeit durch das Migrationsamt des Kantons Aargau formlos

ermahnt wurde. Seine strafrechtlichen Erscheinungen reichen von Übertretungen

bis hin zu Verbrechen (insgesamt 29 Verurteilungen seit dem 26. Juni

2006).

Im Strafregister verzeichnet sind noch:

-

Freiheitsstrafe von 12

Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen

vom 26. Februar 2018: Verkauf/Vermittlung von mind. 190 bis 237,5 g

Heroingemisch, rein 14.82 bis 23.28 g, begangene im Jahr 2011);

-

Geldstrafe 20 Tagessätze zu

je CHF 20.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, wegen

Diebstahls und geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 6. Juni 2019: Ladendiebstähle).

Die Delikte fingen bereits im

jugendlichen Alter an, wie dem Gutachten zu entnehmen ist (AS 532). Der

Beschuldigte hat in der Schweiz verzeichnete Schulden in Höhe von CHF 23'916.80

(Betreibungen und Verlustscheine). Dazu kommt, dass er zwischen Mai 2018 und

Ende August 2019 mit Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 28'147.15 unterstützt

werden musste.

3.1

Der Beschuldigte lebt seit nunmehr

über 27 Jahre in der Schweiz und hat hier auch den grössten Teil der Schule

besucht. Sein Aufenthalt in der Schweiz war damit lebensprägend, dem ist gemäss

Art. 66a Abs. 2 bei der Härtefallprüfung Rechnung zu tragen. Mit der Vorinstanz

muss aber festgehalten werden, dass der Beschuldigte weder beruflich/finanziell

noch sozial in der Schweiz wirklich integriert ist. Seine sozialen Kontakte

beschränken sich seit langem auf seine Eltern und Geschwister – dabei namentlich

den Bruder (AS 539, 543) – und seine Freundin aus [Ort 1], wobei diese

Beziehung bisher nicht besonders stabil erschien. Er ist ledig und kinderlos. Seine

lange Aufenthaltsdauer korreliert damit in keiner Weise mit seiner

wirtschaftlichen und sozialen Integration: Seit seiner Anlehre […] war der

Beschuldigte mehrheitlich arbeitslos und lebte auf Kosten seiner Eltern bzw.

später der Sozialhilfe, seine letzte Anstellung liegt einige Jahre zurück. Der

Beschuldigte hat keinen Freundeskreis und gehört keinem Verein an. Eine

wirtschaftliche und soziale Integration [im Heimatland] ist für den

Beschuldigten nicht wesentlich schwieriger als in der Schweiz. Bei der

Stellensuche auf dem Bau oder im Gastgewerbe sind die mangelhaften

schriftlichen Sprachkenntnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bereits

als junger Erwachsener hat der Beschuldigte gegen das Gesetz verstossen; diese

Missachtung der Rechtsordnung reicht bis in die Gegenwart. Auch fallen die

Schulden und die bezogenen Sozialhilfegelder negativ ins Gewicht. Als jungem

Mann ist es dem Beschuldigten, der deutsch und [seine Muttersprache] spricht, zuzumuten,

sich eine Existenz [im Heimatland] aufzubauen. Dafür spricht auch, dass er die

ersten Lebensjahre [im Heimatland] verbracht hat, er regelmässig ferienhalber

dorthin reiste und seine engsten Verwandten, seine Eltern, dort ihren

Hauptwohnsitz verzeichnen. Er kann dort in deren Haus wohnen. Der Beschuldigte

hat somit einigen Bezug zu seinem Heimatland. Die Beziehung zu den Eltern hat

sich nach seinen Angaben gebessert. Den Kontakt zu den hier wohnhaften

Geschwistern kann der Beschuldigte hingegen über moderne Kommunikationsmittel

aufrechterhalten. Zudem können sie ihn ohne Einschränkungen [im Heimatland] besuchen.

In den letzten Jahren wohnte der Beschuldigte weder mit seinen Eltern noch mit

seinen Geschwistern, die in der Schweiz leben, zusammen. Die Beziehung zur

Familie hatte sich aufgrund seines Drogenkonsums verschlechtert (AS 546). Er

möchte denn auch nach der Entlassung aus dem Vollzug selbständig leben (AS 548,

565). Eine besonders enge Verbindung zu Geschwistern und Eltern ist nicht

ersichtlich, ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor, mit Sicherheit

aber kein unverhältnismässiger. Eine deutlich erhöhte Aussicht auf soziale

(Wieder-)Eingliederung in der Schweiz besteht aufgrund der vorliegenden

Umstände nicht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit trotz der langen

Anwesenheitsdauer in der Schweiz nicht zu erkennen.

3.2.1

Aber selbst bei Annahme eines

Härtefalles würde die Interessensabwägung zu Lasten des Beschuldigten

ausfallen. Dass sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz wohl

nicht unerheblich ist, wurde soeben dargelegt. Sein belastetes strafrechtliches

Vorleben wurde bereits erörtert. Die Legalprognose ist gemäss Gutachten

belastet. Es ist für Delikte im bisherigen Rahmen (Drogenhandel,

Beschaffungskriminalität) ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko zu erkennen.

Dabei fallen nebst dem Drogenhandel gemäss Urteil vom 26. Februar 2018 im

vorliegenden Verfahren der Einschleichdiebstahl nachts in eine bewohnte

Privatliegenschaft negativ ins Gewicht und dies nur ganz kurze Zeit nach der

Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung

dieses notorischen Delinquenten ist hoch. Dazu kommen die Schulden des

Beschuldigten und seine überjährige Sozialhilfeabhängigkeit. Letztlich wurde er

auch schon von den Migrationsbehörden wegen seiner Straffälligkeit ermahnt.

3.2.2.Einer besonderen Betrachtung

bedarf die laufende stationäre Massnahme:

Die Problematik besteht vorliegend

darin, dass im jetzigen Zeitpunkt über die Landesverweisung zu entscheiden ist,

deren Vollzug aber womöglich erst nach längerer Zeit und gegebenenfalls nach einem

erfolgreichen Verlauf der stationären Suchtbehandlung stattfindet. Im Falle des

erfolgreichen Abschlusses der Massnahme bestünde keine Möglichkeit des

Aufschubes des Vollzugs der Landesverweisung. Art. 66d StGB bezieht sich

lediglich auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse. Die definitive erfolgreiche

Beendigung der Massnahme erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Probezeit von ein

bis drei Jahren nach der bedingten Entlassung (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die

bedingte Entlassung aus der Massnahme hat den Zweck, dem Betroffenen

Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).

Diese Bewährung müsste der Beschuldigte folglich in seinem Heimatland bestehen.

Mit anderen Worten: wird die Landesverweisung angeordnet, kommt sie in einem Zeitpunkt

zum Vollzug, in dem noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte bewähren

wird. Solange noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte in Freiheit

bewähren wird, besteht aber grundsätzlich immer noch ein Bedürfnis für die

Landesverweisung.

Der Beschuldigte befindet sich derzeit

nicht zum ersten Mal in einer Suchtbehandlung. Verschiedene Versuche

scheiterten in der Vergangenheit. Neu ist, dass jetzt eine Massnahme nach Art.

60.

StGB verbindlich angeordnet wurde, der sich der Beschuldigte nicht so einfach

entziehen kann wie den früheren Behandlungen. Bis zum erfolgreichen Abschluss

ist jedoch – gemäss Gutachten – von einer schlechten Prognose auszugehen.

Aufgrund der aktuellen Berichte der JVA X.___ kann von einer gewissen positiven

Entwicklung des Beschuldigten ausgegangen werden, wobei aber regelmässig

Rückfälle zu verzeichnen sind. Es ist dabei zu beachten, dass der Beschuldigte

nun, anders als früher, in einem verbindlichen Regime ist und Rückfälle nicht

wie früher unweigerlich zu einer Entlassung führen. Des weitern ist auch diesen

Berichten zu entnehmen, dass es noch ein weiter Weg ist bis zur

Drogenabstinenz, wenn diese überhaupt erreicht werden kann.

Es ist mit anderen Worten aktuell und

auch noch während längerer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig

weitere Straftaten, auch Katalogtaten, welche grundsätzlich obligatorisch zur

Landesverweisung führen (primär Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, ev.

Drogenhandel), begehen wird. Bei diesen Taten handelt es sich, wie auch bei den

im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten, keineswegs um blosse

Bagatellen. Es besteht somit trotz der angeordneten Massnahme ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Der Beschuldigte ist nicht

verheiratet und hat keine Kinder. Er ist auch in beruflicher und

wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Er hat die Möglichkeit, seine

Drogensucht in der Schweiz therapieren zu lassen. Hernach ist ihm eine Rückkehr

in sein Heimatland zumutbar. Ein drogenabstinentes Leben wird ihm auch in

seiner Heimat von Vorteil sein. Art. 66c Abs. 2 StGB sieht explizit vor, dass

u.a. Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind. Mithin

sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Landesverweisungen gleichzeitig mit

Massnahmen angeordnet werden können und folglich jemand nach vollzogener

Massnahme und dadurch allenfalls erzielter günstiger Prognose aus dem Land

gewiesen wird. Massgebend ist jedoch die Prognose im Zeitpunkt der Anordnung

der Landesverweisung (BGE 145 IV 155 und Entscheid des Bundesgerichts

6B_1136/2019 vom 2.7.2020, E. 4.4

3.3.3

Es ist somit eine Landesverweisung

anzuordnen, die von der Vorinstanz festgesetzte gesetzliche Minimaldauer ist –

schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – zu bestätigen.

3.2.4

Die Landesverweisung ist im SIS

auszuschreiben. Dabei ist auf den neueren Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 IV 340 hinzuweisen. Dort hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Kriterium

der Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) erfüllt

ist, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im

Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. An die «Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung» seien keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von der betroffenen Person

eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgehen

würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Annahme einer

«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze damit bei

verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder besonders schweres

Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer

Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung gefährdeten und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer

gewissen Schwere seien. Ausgenommen seien somit grundsätzlich lediglich

Bagatellfälle. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster

Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige

Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher

einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Eine besondere Beziehung zu einem

anderen Schengen-Land neben der Schweiz ist beim Beschuldigten nicht

auszumachen.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00, zu bezahlen.

3.

Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von

25.24

Stunden und Auslagen von CHF 234.50 geltend. Für die Hauptverhandlung inkl.

Urteilseröffnung werden (geschätzt, ohne Reiseweg) 4.5 Stunden aufgeführt. Die

Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte effektiv nur eine Stunde. Die

Honorarnote wird folglich um 3.5 Stunden gekürzt. Weiter wird unter der

Position „Plädoyer“ ein Arbeitsaufwand von zwei Stunden geltend gemacht, nebst

„Aktenstudium / Rechtsabklärungen“ von drei Stunden. Vor dem Hintergrund, dass

das Plädoyer praktisch deckungsgleich war mit der bereits ausführlichen

Berufungserklärung, für die vier Stunden veranschlagt werden, ist diese

Position um 1.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu

beanstanden. Nach dem Gesagten werden der amtlichen Verteidigerin total 20. 24

Stunden zum Tarif des Kantons Solothurn für die amtliche Verteidigung von CHF 180.00 pro Stunde

entschädigt. Unter Hinzurechnung der Auslagen und der Mehrwertsteuer wird die

Entschädigung auf CHF 4'176.30

festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates.

Dispositiv

Demnach wird in

Anwendung von

Art. 126 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art.

144 Abs. 1, Art. 186 StGB, Art. 172ter i.V. mit Art. 139 Ziff.

1, Art. 172ter i.V. mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 172ter i.V.

mit Art. 150 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 PBG; Art. 33 Abs. 1 WG;

Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 57, Art. 60, Art. 66a, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 205 Abs. 4, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und

Art. 442 Abs. 4 StPO

beschlossen und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

erstinstanzlichen Urteils wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen

vor dem 26.08.2018, eingestellt (AnklS. Ziff. 5).

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte A.___ des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis

29.11.2019, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS Ziff. 3.3).

3.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig

gemacht:

-

des mehrfachen Diebstahls,

begangen in der Zeit vom 11.09.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 1, 2.1 und 4.1)

-

des geringfügigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff.

3.1)

-

der Sachbeschädigung,

begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 2.2)

-

der geringfügigen

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS

Ziff. 3.2)

-

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 2.3 und 4.2)

-

der Tätlichkeit, begangen

am 06.01.2020 (AnklS. Ziff. 4.1)

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 05.01.2020

(AnklS. Ziff. 5)

-

der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz (Tragen eines Springmessers), begangen am 29.11.2019 (AnklS Ziff.

6)

-

des mehrfachen Fahrens ohne

gültigen Ausweis, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 24.02.2019 (AnklS

Ziff. 7.1 und 7.2)

-

des geringfügigen

Erschleichens einer Leistung, begangen am 22.03.2019 (AnklS Ziff. 8).

4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte A.___ verurteilt zu:

c)

einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten

d)

einer Busse in Höhe

von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 29.11.2019 bis

18.12.2019 und vom 06.01.2020 bis 23.04.2020, total 129 Tage, ist dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils wird auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit

Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.02.2018 bedingt gewährten

Strafvollzugs (Freiheitsstrafe, 12 Monate) verzichtet, hingegen wird die

Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils wird auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 06.06.2019 bedingt

gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe, 20 Tagessätze à je CHF 20.00) verzichtet,

hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

8. Die Landesverweisung ist im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

erstinstanzlichen Urteils wird für den Beschuldigten A.___ eine stationäre

Suchtbehandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4. a)

vorstehend wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

10. Es wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 10

des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___

seit dem 24.04.2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

erstinstanzlichen Urteils wird das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF

290.00 eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten gemäss Ziff. 19 nachstehend angerechnet.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 24.04.2020 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

Portemonnaie, Armani

-

(Halb-)Schuhe, braun,

Kappa, Gr. 46

-

(Freizeit-)Schuhe,

grau/gelb, W-Tex Weissenstein

-

Metall, Aluminium

-

Handwerkzeug Stechbeitel,

20mm, Goldenberg France, Klinge abgebrochen

-

Handwerkzeug

Schlitzschraubendreher, LUX

-

2x Handwerkzeug

Schraubenzieher

-

Handwerkzeug

Schraubenzieher, Swisstools

-

Messer Springmesser

-

Taschen- / Sackmesser

-

3 Gramm unbekannte Droge.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

erstinstanzlichen Urteils wird die Privatklägerin C.___, [...], zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des

erstinstanzlichen Urteils wird der Privatkläger D.___, [...], zur

Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des

erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte A.___ bei der Anerkennung

behaftet, der Privatklägerin E.___, [...], Schadenersatz von CHF 225.00 zu

schulden. Zur Geltendmachung der Mehrforderung wird die Privatklägerin auf den

Zivilweg verwiesen.

16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des

erstinstanzlichen Urteils wird die ordnungsgemäss vorgeladene Privatklägerin E.___,

[…], zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit CHF

100.00 gebüsst.

17. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde gemäss

rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'731.95 (inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 4'176.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

19. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 18 des

erstinstanzlichen Urteils belaufen sich die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, auf

total CHF 27'050.00 und werden dem Beschuldigten A.___ zur Tragung

auferlegt. Nach der Verrechnung gemäss Ziff. 11 vorstehend betragen die vom

Beschuldigten zu bezahlenden Kosten CHF 26'760.00.

20. A.___ werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'200.00, zur Bezahlung auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_887/2022 vom 14. Juli

2023 bestätigt.