STBER.2021.98
Tätlichkeiten, mehrf. Diebstahl, Raub, Raub (Nötigungshandlung), mehrf. Sachbeschädigung, geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, Ver
18. Mai 2022Deutsch33 min
Bargeld in Höhe von CHF 290.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Clivia
Wullimann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Tätlichkeiten,
mehrf. Diebstahl, Raub, Raub (Nötigungshandlung), mehrf. Sachbeschädigung,
geringfügiges Vermögensdelikt (Erschleichen einer Leistung), mehrf.
Hausfriedensbruch, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrf. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz,
Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 18. Mai 2022:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
eine Schulklasse […];
-
zwei Polizisten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
26. August 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er führt aus, dass das
vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Landesverweisung und Ausschreibung im
SIS in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen;
2. Befragung
des Beschuldigten;
3. weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes
Wort des Beschuldigten;
6. geheime
Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung,
vorgesehen gleichentags um 15:30 Uhr.
Rechtsanwältin Clivia Wullimann legt
ihre Honorarnote der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vor.
Vorbemerkungen
Keine Vorbemerkungen seitens der Parteien.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird, nachdem er von
Oberrichter Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie
die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache
und Person befragt.
Die Parteien stellen keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
1. A.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des
Landes zu verweisen.
2. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
3. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs.
4 StPO.
4. Die nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem
Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Clivia Wullimann stellt
im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:
1. Die Ziffern 7 und 8 des Urteils vom 26. August 2021
seien aufzuheben und von einem Landesverweis gegen den Beschuldigten sei
abzusehen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
Letztes Wort
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort gebrauch und führt aus, dass er sich für seine Taten
entschuldige. Es sei dumm von ihm gewesen. Er habe aufgrund seiner Drogensucht
nicht gewusst, was er tue. Er hoffe, dass alles gut komme und das Gericht ihm
noch eine Chance gebe.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung
um 09:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung,
gleichentags um 15:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
eine Schulklasse der
Rudolf-Steiner-Schule;
-
zwei Polizisten.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im
Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei
die Begründung des schriftlichen Urteils, welches den Parteien später eröffnet
werde und ab deren Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist zu laufen
beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter Marti
als Referent den Urteilsspruch. Er begründet die angeordnete Landesverweisung
und Ausschreibung im SIS. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der
Referent die summarische Urteilsbegründung um 15:40 Uhr.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom 25. Juni 2020
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur
Beurteilung von A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen der Vorhalte des
mehrfachen Diebstahls, des räuberischen Diebstahls (evtl. Diebstahls und
Tätlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG), des mehrfachen Fahrens
ohne gültigen Fahrausweis sowie wegen Erschleichens einer geringfügigen
Leistung.
2.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte
am 26. August 2021 folgendes Strafurteil:
«
1.
Das Verfahren gegen
den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 26.08.2018, wird
eingestellt (AnklS. Ziff. 5).
2.
Der Beschuldigte A.___
hat sich des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 28.11.2019
bis 29.11.2019, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS Ziff.
3.3).
3.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen Diebstahls, begangen in
der Zeit vom 11.09.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 1, 2.1 und 4.1)
- des geringfügigen Diebstahls, begangen
in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.1)
- der Sachbeschädigung, begangen in der
Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 2.2)
- der geringfügigen Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 3.2)
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 2.3 und 4.2)
- der Tätlichkeit, begangen am 06.01.2020
(AnklS. Ziff. 4.1)
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 05.01.2020 (AnklS. Ziff. 5)
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Tragen eines Springmessers), begangen am 29.11.2019 (AnklS Ziff. 6)
- des mehrfachen Fahrens ohne gültigen
Ausweis, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 24.02.2019 (AnklS Ziff. 7.1
und 7.2)
- des geringfügigen Erschleichens einer
Leistung, begangen am 22.03.2019 (AnklS Ziff. 8).
4.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a)
einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten
b)
einer Busse in Höhe
von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom 29.11.2019 bis
18.12.2019 und vom 06.01.2020 bis 23.04.2020, total 129 Tage, ist dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Auf den Widerruf des
dem Beschuldigten A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.02.2018
bedingt gewährten Strafvollzugs (Freiheitsstrafe, 12 Monate) wird verzichtet,
hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6.
Auf den Widerruf des
dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 06.06.2019 bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe, 20 Tagessätze à je
CHF 20.00) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7.
Der Beschuldigte A.___
wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
8.
Die Landesverweisung
ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
9.
Für den
Beschuldigten A.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4.a) vorstehend wird zu Gunsten der
stationären Massnahme aufgeschoben.
10.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ seit dem 24.04.2020 im
vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
11.
Das sichergestellte
Bargeld in Höhe von CHF 290.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___
zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 18 nachstehend angerechnet.
12.
Folgende mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24.04.2020
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton
Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zu vernichten:
- Portemonnaie, Armani
- (Halb-)Schuhe, braun, Kappa, Gr. 46
- (Freizeit-)Schuhe, grau/gelb, W-Tex
Weissenstein
- Metall, Aluminium
- Handwerkzeug Stechbeitel, 20mm,
Goldenberg France, Klinge abgebrochen
- Handwerkzeug Schlitzschraubendreher, LUX
- 2x Handwerkzeug Schraubenzieher
- Handwerkzeug Schraubenzieher, Swisstools
- Messer Springmesser
- Taschen- / Sackmesser
- 3 Gramm unbekannte Droge.
13.
Die Privatklägerin C.___,
[…], wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
14.
Der Privatkläger D.___,
[…], wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
15.
Der Beschuldigte A.___
wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin E.___, […], Schadenersatz
von CHF 225.00 zu schulden. Zur Geltendmachung der Mehrforderung wird die
Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
16.
Die ordnungsgemäss
vorgeladene Privatklägerin E.___, […], wird zufolge unentschuldigten
Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit CHF 100.00 gebüsst.
17.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird
auf CHF 15'731.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18.
Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, belaufen sich auf
total CHF 27'050.00 und werden dem Beschuldigten A.___ zur Tragung auferlegt.
Nach der Verrechnung gemäss Ziff. 11 vorstehend betragen die vom Beschuldigten
zu bezahlenden Kosten CHF 26'760.00.»
3.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am
13. September 2021 die Berufung anmelden (OG AS 161). Mit Berufungserklärung
vom 10. November 2021 liess er das Rechtsmittel beschränken auf die Anordnung einer
Landesverweisung: davon sei abzusehen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe
vom 25. November 2021 auf eine Anschlussberufung.
4.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
mit Ausnahme der Ziffern 7 (Landesverweisung von fünf Jahren) und 8 (Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS) in Rechtskraft erwachsen. Auch über die erstinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffern 17 und 18 ist gemäss Art. 428
Abs. 3 StPO vom Berufungsgericht selbst zu entscheiden.
5.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde
auf den 18. Mai 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Zusammengefasst wurde der Beschuldigte
wegen folgender Vorgänge rechtskräftig für schuldig befunden:
-
Diebstahl eines Portemonnaies
am 11. September 2019 in einem Café (Inhalt ca. CHF 25.00, Anklageschrift
Ziffer 1);
-
Einbruchdiebstahl zum
Nachteil [einer Institution] am 28. November 2019 (AKS 2): Diebstahl mit
Deliktsgut von ca. CHF 3'800.00, Sachbeschädigung von ca. CHF 1'300.00,
Hausfriedensbruch.
-
Einbruchdiebstahl z.N. von F.___
am der Nacht vom 28. auf den 29. November 2019 (AKS 3): geringfügiger Diebstahl
von ca. CHF 10.00 aus einem Münzautomaten im Keller und Sachbeschädigung von
ca. CHF 500.00.
-
Einschleichdiebstahl z.N.
der Ehegatten C.___-D.___ am 6. Januar 2020, 01.30 Uhr (AKS 4): Der
Beschuldigte wurde mit einer Beute von ca. CHF 1'800.00 von den Bewohnern in
flagranti angehalten und trotz Widerstands festgehalten bis zum Eintreffen der
Polizei (Diebstahl ca. CHF 1'800.00 und Hausfriedensbruch).
-
Mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes durch regelmässigen Konsum von Kokain, Heroin, Valium,
Benzodiazepinen und Amphetaminen (AKS 4).
-
Widerhandlung gegen das
Waffengesetz am 29. November 2019 durch Tragen eines einhändig bedienbaren
Springmessers mit (defektem) automatischem Mechanismus (AKS 5).
-
Mehrfaches Fahren ohne
gültigen Fahrausweis auf Strecken der SBB (AKS 7).
-
Geringfügiges Erschleichen
einer Leistung bei einer Zugfahrt (AKS 8).
III. Forensisch-psychiatrisches
Gutachten und Führungsberichte
1.
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, erstellte am
26.
April 2020 ein Gutachten über den Beschuldigten (AS 524 ff.).
Der Gutachter diagnostizierte beim
Beschuldigten in den Tatzeiträumen eine ausgeprägte Suchterkrankung
(Abhängigkeitssyndrome durch Opioide – Heroin, Kokain, Sedative/Hypnotika und
Alkohol). Deliktsrelevant seien in diesem Zusammenhang insbesondere die Abhängigkeitssyndrome
durch Heroin und Kokain. Für die vom Beschuldigten angegebenen «Filmrisse»
(Erinnerungsdefizite) dürfte primär der Midazolamkonsum (Dormicum) eine Rolle
gespielt haben. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen
(deliktsrelevanten) psychischen Störung gebe es keine genügenden Hinweise.
Hingegen liege beim Beschuldigten eine deliktsrelevante Persönlichkeitsakzentuierung
mit dissozialen Anteilen vor (AS 568).
In Bezug auf die Schuldfähigkeit
resultiere aus den psychischen Störungen eine leicht- bis mittelgradige
Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf den illegalen Konsum von Drogen
und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die
weiteren Delikte (Vermögensdelikte etc., AS 569).
Für ähnliche Delikte wie die bisherigen
(illegaler Konsum von Drogen und allenfalls Drogenhandel,
Beschaffungskriminalität wie Einbruchsdiebstähle) sei die Rückfallgefahr bis
auf weiteres hoch bis sehr hoch. Das heisse, vom therapeutischen Aspekt her werde
eine relativ intensive Betreuung in einem gut strukturierten Setting empfohlen
(hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf). Es werde eine stationäre Massnahme in Form
einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB empfohlen, als geeignet erscheine die
JVA X.___ (AS 570 ff.).
Der Beschuldigte befindet sich seit dem
24.
April 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Eintritt JVA X.___ am 25. Juni
2020).
2.
Am 23. Juli 2021 erstellte die
Justizvollzugsanstalt X.___ einen ausführlichen «Vollzugsbericht über die
sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung» des Beschuldigten (Akten
Olten-Gösgen S. 15 ff, nachfolgend: OG AS 15 ff.). Darin wird zusammengefasst
ausgeführt, man könne die Diagnosen des Gutachters bestätigen. Der Beschuldigte
befand sich vom 25. Juni bis zum 2. November 2020 auf der geschlossenen
Beobachtungs- und Triagestation, danach auf der offenen Abteilung A mit Arbeit
auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Vier begleitete Ausgänge verliefen ohne
Zwischenfälle, hingegen mussten drei Konsumrückfälle (je einmal Kokain, Heroin
und Marihuana) und eine Arbeitsverweigerung verzeichnet werden. Im
sozialtherapeutischen Bereich wurde der Vollzugsverlauf insgesamt als positiv
bewertet, ebenso würdigte die Arbeitsagogik eine gute Entwicklung im
Arbeitsbereich. Der psychiatrisch-psychologische Dienst berichtete von
insgesamt 40 Einzelsitzungen, 14 Gruppensitzungen in der BeoT und einem
erfolgreich absolvierten Gruppentraining Reasoning & Rehabilitation
(R&R2). Der Beschuldigte habe sich grundsätzlich gut auf die vorliegenden
Rahmenbedingungen des stationären Settings einlassen können, habe aber im Berichtszeitraum
eine schwankende formale Zuverlässigkeit gezeigt. Da dieser nach seinen Angaben
therapieunerfahren sei, habe es diesbezüglich vieler Erklärungen und der Einordnung
bedurft. In den Psychiatriesitzungen habe sich der Beschuldigte denn auch eher
zurückhaltend gezeigt, was die Gestaltung der Therapiesitzungen angehe, sei
aber auf Nachfrage hin durchaus bereit gewesen, zu gewissen Themenbereichen
ausführlicher Auskunft zu geben. Weil mit der Deliktsarbeit noch nicht vertieft
habe begonnen werden können, könne die risikorelevante Beeinflussbarkeit in
Bezug auf die Anlassdelikte nicht eingeschätzt werden. In Bezug auf die
Suchtproblematik gingen sie von einer moderaten Ansprechbarkeit aus. Aufgrund der
internen Rückfälle könne davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls
vorhandenes Risikomanagement noch keine ausreichende Wirkung im
Veränderungsbedarf entfaltet habe und vorhandene Strategien noch nicht in jedem
Fall handlungswirksam würden. Anpassungen des Kontroll- oder
Veränderungsbedarfs müssten derzeit nicht vorgenommen werden. Die Weiterführung
der Massnahme im Setting der JVA X.___ werde empfohlen.
3.
Im Vollzugsbericht vom 14. April 2022
wird zusammenfassend dargelegt, die Berichtsperiode sei von diversen
Konsumrückfällen des Beschuldigten geprägt gewesen (vier Mal Cannabiskonsum
intern, zweimal Kokainkonsum extern, eine Nichtabgabe einer Urinprobe). Diese
seien als kritische Zwischenfälle erachtet worden und hätten mehrere Tage
Arrest nach sich gezogen. Gründe für die Rückfälle seien vielfach Stress,
Reibereien mit seiner Freundin und die drohende Ausschaffung gewesen. Bisher
sei er nicht in der Lage, seine schwere Anhängigkeit zu kontrollieren. Dennoch
werde der Vollzugsverlauf als grundsätzlich positiv bewertet, auch wenn dieser
seit geraumer Zeit etwas stagniere. Mit einer Ausnahme habe der Beschuldigte
ein angepasstes, angenehmes und kooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Es
habe einen Arbeitsplatzwechsel von der Landwirtschaft in den Hausdienst
gegeben. Die Rückmeldungen seiner Vorgesetzten seien stets gut gewesen und der
Beschuldigte sei im ganzen Team beliebt. Zu den wöchentlichen Therapiesitzungen
erscheine er pünktlich und er erledige die jeweiligen Aufgaben meistens. Auch
in der Gruppe arbeite er engagiert und ernsthaft mit. Er sei bemüht, die
Konsumrückfälle jeweils sorgfältig aufzuarbeiten, bislang sei es ihm aber nicht
gelungen, geeignete Strategien zur Abstinenz zu finden. Insgesamt sei eine Behandlungsmotivation
vorhanden und spürbar, auch wenn sich der Beschuldigte zwischendurch aufgrund
des drohenden Landesverweises ambivalent gegenüber der Massnahme zeige. Die
therapeutische Beziehung werde als grundsätzlich vorhanden, jedoch noch nicht
vollständig stabil eingeschätzt und der Beschuldigte sei punktuell weiterhin
auf Schonung angewiesen. Man gehe aber weiterhin von einer risikorelevanten
Beeinflussbarkeit aus, eine Anpassung des Kontroll- und Veränderungsbedarfs sei
nicht angezeigt.
IV. Landesverweisung
1.1
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB
(obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen
einer der in den lit. a-o ausdrücklich genannten strafbaren
Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre
aus der Schweiz. Der Diebstahl verbunden mit Hausfriedensbruch stellt ein
Delikt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB dar
1.2
Nach Abs. 2 des Artikels kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
1.3
Die Härtefallklausel dient der
Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364
E. 3.2 S. 366 f.; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz
bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil
6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Da die
Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente
wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile
6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019
E. 6.6.2; je mit Hinweisen).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK,
insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105
E. 4.2 mit Hinweis). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf
Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person
mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben
verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil
6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder
involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den
Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;
Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.
Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).
2.1
Die Lebensgeschichte des
Beschuldigten ergibt sich wesentlich aus den Vorakten, den Befragungen zur
Person und aus seinen Angaben gegenüber dem Gutachter (AS 542 ff.). Er
wurde am 5. Mai 1987 [im Heimatland] geboren und besuchte dort drei Jahre die
Schule, bevor er am 12. November 1994 mit seiner Mutter und den Geschwistern im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Noch [im Heimatland] habe
er mehrere Operationen wegen eines Nierenleidens erstehen müssen. In der
Schweiz habe er die Primarschule und die Realschule besucht, wobei er im Alter
von 13/14 Jahren einmal wegen seines auffälligen Verhaltens ein halbes Jahr in
einem Heim habe verbringen müssen. Nach einer Anlehre [im Gastgewerbe] habe er
vorweg für rund zwei Jahre in einer [Baufirma] gearbeitet, danach habe er meist
temporär gearbeitet oder sei arbeitslos gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten
meistens die Eltern, bei denen er damals gewohnt habe, bestritten. Bei der
Befragung zur Person am 17. Dezember 2018 gab er an, er sei derzeit arbeitslos,
sei seit kurzem ohne Wohnung und lebe von der Sozialhilfe. Seine Familie wolle
ihm wegen der Drogensucht nicht helfen, er wolle aber ohnehin
eigenverantwortlich leben. Er habe längere Zeit bei seiner Ex-Freundin in [Ort
1] gewohnt. Er habe Kontakt zu seinem älteren Bruder in der Schweiz. Seine
Eltern lebten mehrheitlich [im Heimatland] und kämen im Winter regelmässig in
die Schweiz. Mit 16 Jahren habe erstmals Cannabis konsumiert, ab 19 Jahren
Kokain und ab 22 Jahren Heroin. Längere Aufenthalte in Institutionen zwecks
Drogenentzugs gab es im Sommer 2014 und von Dezember 2014 bis im Herbst 2015, zuletzt
in [einer Suchtklinik] Dort wurde er wegen mehrfachen Rückfällen im September
2015.
entlassen, bzw. brach die Therapie selbst ab. Für weitere Entzüge sei er
meist [ins Heimatland] gegangen, um sich in einem anderen Milieu zu befinden.
Er habe Schulden, wohl etwas weniger als CHF 100'000.00. Die hier vorgeworfenen
Delikte habe er im Rahmen von Beschaffungskriminalität gemacht, er habe Geld
benötigt für die Drogen. Vor Amtsgericht gab er an, im Vollzug erhalte er
Besuch von seinem Bruder, seinen beiden Schwestern und – wenn sie hier seien –
von seinen Eltern, aber auch – wieder - von der Freundin G.___. Wie es mit
dieser weitergehe, wisse er nicht, es sei schon immer ein Hin und Her gewesen.
Sie arbeite glaublich etwas im Service. Es gehe ihm im Vollzug gut, er wolle
aber vermehrt Öffnungen. Ja, mit den Therapien habe es bisher nicht so
geklappt, der Wille habe etwas gefehlt. Ja, er wolle drogenfrei leben und einen
Job finden, damit er seine Sachen selber zahlen und die Schulden abzahlen
könne. [Im Gastgewerbe] möchte er nicht mehr arbeiten.
Vor Obergericht ergänzte der
Beschuldigte zusammengefasst, im Falle eines Verzichts auf die Landesverweisung
sei eine Heirat mit Frau G.___ geplant. Zudem verbrächten seine Eltern wegen
der Geburt von mehreren Enkeln wieder mehr Zeit in der Schweiz als [im
Heimatland]. Dort stehe aber ein Haus zur Verfügung, das er benutzen könnte. Er
sei bisher nur im Sommer ferienhalber regelmässig [ins Heimatland] gereist und
habe dort keinerlei Umfeld.
2.2
Gemäss Verfügung des Migrationsamts
des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2019 betr. Kantonswechsel (AS 777 ff,
rückwirkende Anmeldung des Beschuldigten per 23. Januar 2018 in [Ort 1]) ist
der Beschuldigte seit dem 15. Juni 1995 im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Ab dem 1. Mai 2018 werde er von
der Sozialregion Olten mit Sozialhilfe unterstützt. Das Gesuch um
Kantonswechsel wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 abgewiesen. Aus der
Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2008 aufgrund
seiner Straffälligkeit durch das Migrationsamt des Kantons Aargau formlos
ermahnt wurde. Seine strafrechtlichen Erscheinungen reichen von Übertretungen
bis hin zu Verbrechen (insgesamt 29 Verurteilungen seit dem 26. Juni
2006).
Im Strafregister verzeichnet sind noch:
-
Freiheitsstrafe von 12
Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteil Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen
vom 26. Februar 2018: Verkauf/Vermittlung von mind. 190 bis 237,5 g
Heroingemisch, rein 14.82 bis 23.28 g, begangene im Jahr 2011);
-
Geldstrafe 20 Tagessätze zu
je CHF 20.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, wegen
Diebstahls und geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 6. Juni 2019: Ladendiebstähle).
Die Delikte fingen bereits im
jugendlichen Alter an, wie dem Gutachten zu entnehmen ist (AS 532). Der
Beschuldigte hat in der Schweiz verzeichnete Schulden in Höhe von CHF 23'916.80
(Betreibungen und Verlustscheine). Dazu kommt, dass er zwischen Mai 2018 und
Ende August 2019 mit Sozialhilfe im Gesamtbetrag von CHF 28'147.15 unterstützt
werden musste.
3.1
Der Beschuldigte lebt seit nunmehr
über 27 Jahre in der Schweiz und hat hier auch den grössten Teil der Schule
besucht. Sein Aufenthalt in der Schweiz war damit lebensprägend, dem ist gemäss
Art. 66a Abs. 2 bei der Härtefallprüfung Rechnung zu tragen. Mit der Vorinstanz
muss aber festgehalten werden, dass der Beschuldigte weder beruflich/finanziell
noch sozial in der Schweiz wirklich integriert ist. Seine sozialen Kontakte
beschränken sich seit langem auf seine Eltern und Geschwister – dabei namentlich
den Bruder (AS 539, 543) – und seine Freundin aus [Ort 1], wobei diese
Beziehung bisher nicht besonders stabil erschien. Er ist ledig und kinderlos. Seine
lange Aufenthaltsdauer korreliert damit in keiner Weise mit seiner
wirtschaftlichen und sozialen Integration: Seit seiner Anlehre […] war der
Beschuldigte mehrheitlich arbeitslos und lebte auf Kosten seiner Eltern bzw.
später der Sozialhilfe, seine letzte Anstellung liegt einige Jahre zurück. Der
Beschuldigte hat keinen Freundeskreis und gehört keinem Verein an. Eine
wirtschaftliche und soziale Integration [im Heimatland] ist für den
Beschuldigten nicht wesentlich schwieriger als in der Schweiz. Bei der
Stellensuche auf dem Bau oder im Gastgewerbe sind die mangelhaften
schriftlichen Sprachkenntnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bereits
als junger Erwachsener hat der Beschuldigte gegen das Gesetz verstossen; diese
Missachtung der Rechtsordnung reicht bis in die Gegenwart. Auch fallen die
Schulden und die bezogenen Sozialhilfegelder negativ ins Gewicht. Als jungem
Mann ist es dem Beschuldigten, der deutsch und [seine Muttersprache] spricht, zuzumuten,
sich eine Existenz [im Heimatland] aufzubauen. Dafür spricht auch, dass er die
ersten Lebensjahre [im Heimatland] verbracht hat, er regelmässig ferienhalber
dorthin reiste und seine engsten Verwandten, seine Eltern, dort ihren
Hauptwohnsitz verzeichnen. Er kann dort in deren Haus wohnen. Der Beschuldigte
hat somit einigen Bezug zu seinem Heimatland. Die Beziehung zu den Eltern hat
sich nach seinen Angaben gebessert. Den Kontakt zu den hier wohnhaften
Geschwistern kann der Beschuldigte hingegen über moderne Kommunikationsmittel
aufrechterhalten. Zudem können sie ihn ohne Einschränkungen [im Heimatland] besuchen.
In den letzten Jahren wohnte der Beschuldigte weder mit seinen Eltern noch mit
seinen Geschwistern, die in der Schweiz leben, zusammen. Die Beziehung zur
Familie hatte sich aufgrund seines Drogenkonsums verschlechtert (AS 546). Er
möchte denn auch nach der Entlassung aus dem Vollzug selbständig leben (AS 548,
565). Eine besonders enge Verbindung zu Geschwistern und Eltern ist nicht
ersichtlich, ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor, mit Sicherheit
aber kein unverhältnismässiger. Eine deutlich erhöhte Aussicht auf soziale
(Wieder-)Eingliederung in der Schweiz besteht aufgrund der vorliegenden
Umstände nicht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit trotz der langen
Anwesenheitsdauer in der Schweiz nicht zu erkennen.
3.2.1
Aber selbst bei Annahme eines
Härtefalles würde die Interessensabwägung zu Lasten des Beschuldigten
ausfallen. Dass sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz wohl
nicht unerheblich ist, wurde soeben dargelegt. Sein belastetes strafrechtliches
Vorleben wurde bereits erörtert. Die Legalprognose ist gemäss Gutachten
belastet. Es ist für Delikte im bisherigen Rahmen (Drogenhandel,
Beschaffungskriminalität) ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko zu erkennen.
Dabei fallen nebst dem Drogenhandel gemäss Urteil vom 26. Februar 2018 im
vorliegenden Verfahren der Einschleichdiebstahl nachts in eine bewohnte
Privatliegenschaft negativ ins Gewicht und dies nur ganz kurze Zeit nach der
Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung
dieses notorischen Delinquenten ist hoch. Dazu kommen die Schulden des
Beschuldigten und seine überjährige Sozialhilfeabhängigkeit. Letztlich wurde er
auch schon von den Migrationsbehörden wegen seiner Straffälligkeit ermahnt.
3.2.2.Einer besonderen Betrachtung
bedarf die laufende stationäre Massnahme:
Die Problematik besteht vorliegend
darin, dass im jetzigen Zeitpunkt über die Landesverweisung zu entscheiden ist,
deren Vollzug aber womöglich erst nach längerer Zeit und gegebenenfalls nach einem
erfolgreichen Verlauf der stationären Suchtbehandlung stattfindet. Im Falle des
erfolgreichen Abschlusses der Massnahme bestünde keine Möglichkeit des
Aufschubes des Vollzugs der Landesverweisung. Art. 66d StGB bezieht sich
lediglich auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse. Die definitive erfolgreiche
Beendigung der Massnahme erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Probezeit von ein
bis drei Jahren nach der bedingten Entlassung (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die
bedingte Entlassung aus der Massnahme hat den Zweck, dem Betroffenen
Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB).
Diese Bewährung müsste der Beschuldigte folglich in seinem Heimatland bestehen.
Mit anderen Worten: wird die Landesverweisung angeordnet, kommt sie in einem Zeitpunkt
zum Vollzug, in dem noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte bewähren
wird. Solange noch nicht klar ist, ob sich der Beschuldigte in Freiheit
bewähren wird, besteht aber grundsätzlich immer noch ein Bedürfnis für die
Landesverweisung.
Der Beschuldigte befindet sich derzeit
nicht zum ersten Mal in einer Suchtbehandlung. Verschiedene Versuche
scheiterten in der Vergangenheit. Neu ist, dass jetzt eine Massnahme nach Art.
60.
StGB verbindlich angeordnet wurde, der sich der Beschuldigte nicht so einfach
entziehen kann wie den früheren Behandlungen. Bis zum erfolgreichen Abschluss
ist jedoch – gemäss Gutachten – von einer schlechten Prognose auszugehen.
Aufgrund der aktuellen Berichte der JVA X.___ kann von einer gewissen positiven
Entwicklung des Beschuldigten ausgegangen werden, wobei aber regelmässig
Rückfälle zu verzeichnen sind. Es ist dabei zu beachten, dass der Beschuldigte
nun, anders als früher, in einem verbindlichen Regime ist und Rückfälle nicht
wie früher unweigerlich zu einer Entlassung führen. Des weitern ist auch diesen
Berichten zu entnehmen, dass es noch ein weiter Weg ist bis zur
Drogenabstinenz, wenn diese überhaupt erreicht werden kann.
Es ist mit anderen Worten aktuell und
auch noch während längerer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte künftig
weitere Straftaten, auch Katalogtaten, welche grundsätzlich obligatorisch zur
Landesverweisung führen (primär Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, ev.
Drogenhandel), begehen wird. Bei diesen Taten handelt es sich, wie auch bei den
im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten, keineswegs um blosse
Bagatellen. Es besteht somit trotz der angeordneten Massnahme ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Der Beschuldigte ist nicht
verheiratet und hat keine Kinder. Er ist auch in beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Er hat die Möglichkeit, seine
Drogensucht in der Schweiz therapieren zu lassen. Hernach ist ihm eine Rückkehr
in sein Heimatland zumutbar. Ein drogenabstinentes Leben wird ihm auch in
seiner Heimat von Vorteil sein. Art. 66c Abs. 2 StGB sieht explizit vor, dass
u.a. Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind. Mithin
sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Landesverweisungen gleichzeitig mit
Massnahmen angeordnet werden können und folglich jemand nach vollzogener
Massnahme und dadurch allenfalls erzielter günstiger Prognose aus dem Land
gewiesen wird. Massgebend ist jedoch die Prognose im Zeitpunkt der Anordnung
der Landesverweisung (BGE 145 IV 155 und Entscheid des Bundesgerichts
6B_1136/2019 vom 2.7.2020, E. 4.4
3.3.3
Es ist somit eine Landesverweisung
anzuordnen, die von der Vorinstanz festgesetzte gesetzliche Minimaldauer ist –
schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – zu bestätigen.
3.2.4
Die Landesverweisung ist im SIS
auszuschreiben. Dabei ist auf den neueren Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 IV 340 hinzuweisen. Dort hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Kriterium
der Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) erfüllt
ist, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im
Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. An die «Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung» seien keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von der betroffenen Person
eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgehen
würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Annahme einer
«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze damit bei
verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres oder besonders schweres
Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer
Straftaten verurteilt worden sei, welche die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdeten und die einzeln oder gemeinsam betrachtet von einer
gewissen Schwere seien. Ausgenommen seien somit grundsätzlich lediglich
Bagatellfälle. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster
Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige
Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher
einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Eine besondere Beziehung zu einem
anderen Schengen-Land neben der Schweiz ist beim Beschuldigten nicht
auszumachen.
V. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00, zu bezahlen.
3.
Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von
25.24
Stunden und Auslagen von CHF 234.50 geltend. Für die Hauptverhandlung inkl.
Urteilseröffnung werden (geschätzt, ohne Reiseweg) 4.5 Stunden aufgeführt. Die
Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte effektiv nur eine Stunde. Die
Honorarnote wird folglich um 3.5 Stunden gekürzt. Weiter wird unter der
Position „Plädoyer“ ein Arbeitsaufwand von zwei Stunden geltend gemacht, nebst
„Aktenstudium / Rechtsabklärungen“ von drei Stunden. Vor dem Hintergrund, dass
das Plädoyer praktisch deckungsgleich war mit der bereits ausführlichen
Berufungserklärung, für die vier Stunden veranschlagt werden, ist diese
Position um 1.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu
beanstanden. Nach dem Gesagten werden der amtlichen Verteidigerin total 20. 24
Stunden zum Tarif des Kantons Solothurn für die amtliche Verteidigung von CHF 180.00 pro Stunde
entschädigt. Unter Hinzurechnung der Auslagen und der Mehrwertsteuer wird die
Entschädigung auf CHF 4'176.30
festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates.
Dispositiv
Demnach wird in
Anwendung von
Art. 126 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art.
144 Abs. 1, Art. 186 StGB, Art. 172ter i.V. mit Art. 139 Ziff.
1, Art. 172ter i.V. mit Art. 144 Abs. 1 und Art. 172ter i.V.
mit Art. 150 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 PBG; Art. 33 Abs. 1 WG;
Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 57, Art. 60, Art. 66a, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 122 ff.,
Art. 135, Art. 205 Abs. 4, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und
Art. 442 Abs. 4 StPO
beschlossen und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
erstinstanzlichen Urteils wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen
vor dem 26.08.2018, eingestellt (AnklS. Ziff. 5).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte A.___ des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis
29.11.2019, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS Ziff. 3.3).
3.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig
gemacht:
-
des mehrfachen Diebstahls,
begangen in der Zeit vom 11.09.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 1, 2.1 und 4.1)
-
des geringfügigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff.
3.1)
-
der Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS Ziff. 2.2)
-
der geringfügigen
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 29.11.2019 (AnklS
Ziff. 3.2)
-
des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 28.11.2019 bis 06.01.2020 (AnklS Ziff. 2.3 und 4.2)
-
der Tätlichkeit, begangen
am 06.01.2020 (AnklS. Ziff. 4.1)
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 05.01.2020
(AnklS. Ziff. 5)
-
der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (Tragen eines Springmessers), begangen am 29.11.2019 (AnklS Ziff.
6)
-
des mehrfachen Fahrens ohne
gültigen Ausweis, begangen in der Zeit vom 23.02.2019 bis 24.02.2019 (AnklS
Ziff. 7.1 und 7.2)
-
des geringfügigen
Erschleichens einer Leistung, begangen am 22.03.2019 (AnklS Ziff. 8).
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte A.___ verurteilt zu:
c)
einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten
d)
einer Busse in Höhe
von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom 29.11.2019 bis
18.12.2019 und vom 06.01.2020 bis 23.04.2020, total 129 Tage, ist dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils wird auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit
Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26.02.2018 bedingt gewährten
Strafvollzugs (Freiheitsstrafe, 12 Monate) verzichtet, hingegen wird die
Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils wird auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 06.06.2019 bedingt
gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe, 20 Tagessätze à je CHF 20.00) verzichtet,
hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
8. Die Landesverweisung ist im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
erstinstanzlichen Urteils wird für den Beschuldigten A.___ eine stationäre
Suchtbehandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4. a)
vorstehend wird zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.
10. Es wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 10
des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___
seit dem 24.04.2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
erstinstanzlichen Urteils wird das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF
290.00 eingezogen und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten gemäss Ziff. 19 nachstehend angerechnet.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 24.04.2020 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Asservate Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
Portemonnaie, Armani
-
(Halb-)Schuhe, braun,
Kappa, Gr. 46
-
(Freizeit-)Schuhe,
grau/gelb, W-Tex Weissenstein
-
Metall, Aluminium
-
Handwerkzeug Stechbeitel,
20mm, Goldenberg France, Klinge abgebrochen
-
Handwerkzeug
Schlitzschraubendreher, LUX
-
2x Handwerkzeug
Schraubenzieher
-
Handwerkzeug
Schraubenzieher, Swisstools
-
Messer Springmesser
-
Taschen- / Sackmesser
-
3 Gramm unbekannte Droge.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
erstinstanzlichen Urteils wird die Privatklägerin C.___, [...], zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des
erstinstanzlichen Urteils wird der Privatkläger D.___, [...], zur
Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des
erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte A.___ bei der Anerkennung
behaftet, der Privatklägerin E.___, [...], Schadenersatz von CHF 225.00 zu
schulden. Zur Geltendmachung der Mehrforderung wird die Privatklägerin auf den
Zivilweg verwiesen.
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des
erstinstanzlichen Urteils wird die ordnungsgemäss vorgeladene Privatklägerin E.___,
[…], zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung mit CHF
100.00 gebüsst.
17. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde gemäss
rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'731.95 (inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 4'176.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
19. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 18 des
erstinstanzlichen Urteils belaufen sich die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, auf
total CHF 27'050.00 und werden dem Beschuldigten A.___ zur Tragung
auferlegt. Nach der Verrechnung gemäss Ziff. 11 vorstehend betragen die vom
Beschuldigten zu bezahlenden Kosten CHF 26'760.00.
20. A.___ werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF
2'200.00, zur Bezahlung auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_887/2022 vom 14. Juli
2023 bestätigt.