STBER.2021.99
mehrfache Ausnützung einer Notlage, mehrfache Schändung
8. Juni 2022Deutsch123 min
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Corinne
Saner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Ausnützung einer Notlage, mehrfache Schändung
Es erscheinen um 8:30 Uhr zur
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 8. Juni 2022:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
amtliche Verteidigerin;
4. Rechtsanwalt Severin Bellwald,
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C.___;
5. C.___, Privatklägerin.
Zudem erscheint:
Eine Vertrauens-/Begleitperson von C.___.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
anwesenden Personen fest. Hierauf fasst er das Erkanntnis des erstinstanzlichen
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2021 zusammen und
gibt bekannt, gegen welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sich die vom
Beschuldigten ergriffene Berufung und die von der Staatsanwaltschaft ergriffene
Anschlussberufung richten (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.4.). Ebenso stellt
er fest, welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft
erwachsen sind (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.).
Die amtliche Verteidigerin und der
unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin legen auf die entsprechende
Aufforderung des Vorsitzenden ihre Honorarnoten der Gegenpartei zur Einsicht
vor und reichen diese dem Gericht ein.
Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwalt
Severin Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin haben
keine Vorbemerkungen und werfen keine Vorfragen auf.
Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner stellt
im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgenden Beweisantrag:
« Es
seien die Urkunden betreffend [Ausbildungszentrum N.___] vom 30. Juni bis
27. Oktober 2021 im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Beschuldigten und deren Entwicklung unter dem Einfluss dieses Strafverfahrens
zu den Akten zu nehmen.»
Zur Begründung führt die amtliche
Verteidigung aus, sie beabsichtige, ihrem Mandanten hierzu anlässlich der
heutige Einvernahme Fragen zu stellen und sie werde die Geschehnisse im
Zusammenhang mit dem [Ausbildungszentrum N.___] in der Folge auch im Rahmen
ihres Plädoyers thematisieren.
Nachdem gegen den Beweisantrag weder von
der Staatsanwältin noch vom Vertreter der Privatklägerin Einwendungen erhoben
worden sind, werden die Unterlagen zu den Akten genommen.
Nach vorgängiger Belehrung wird der
Beschuldigte zur Sache und Person befragt (separates Einvernahmeprotokoll: Akten
des obergerichtlichen Verfahrens, Seiten [nachfolgend OGer AS] 239 - 244;
Audio-Datei: OGer AS 245).
Es werden hierauf keine weiteren
Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen wird.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Audio-Datei:
OGer AS 246):
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 4 und 9 des erstinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___
sei im Sinne der Anklage wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage und
mehrfacher Schändung schuldig zu sprechen.
3. A.___
sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt aufgeschoben
mit einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Für
A.___ sei für die Dauer von zehn Jahren ein (auf die Behandlung von Frauen
beschränktes) Berufsverbot auszusprechen.
5. Die
nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien A.___ zur
Bezahlung aufzuerlegen.
6. Die
Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen
festzusetzen.
7. Die
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin sei
nach richterlichem Ermessen festzusetzen.»
Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und
begründet für die Privatklägerin folgende Anträge (Audio-Datei: OGer AS 246
sowie AS 247):
« 1. Die
Berufung des Beschuldigten A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 22. Januar 2021 betreffend die Ziffern, welche die Privatklägerin C.___
betreffen, namentlich:
-
2
(mehrfache Ausnützung einer Notlage
und Schändung zum Nachteil von C.___)
-
6
(Schadenersatz an C.___)
-
7
(Schadenersatzpflicht betreffend C.___)
-
8
(Genugtuung an C.___)
-
10
(Rückforderungsanspruch Staat betr.
URP C.___)
sei
abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten A.___ und unter
Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerin C.___.»
Nach einer Pause stellt und begründet Rechtsanwältin
Dr. Corinne Saner im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers
folgende Anträge (Plädoyernotizen: OGer AS 248 - 272):
« 1. A.___
sei freizusprechen vom Vorhalt des mehrfachen Ausnützens einer Notlage sowie
der mehrfachen Schändung.
2. Die
Zivilforderungen von C.___ seien abzuweisen.
3. Die
Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
4. Die
Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu
genehmigen.»
Staatsanwältin B.___ verzichtet auf
einen zweiten Parteivortrag. Es folgen die beiden zweiten Parteivorträge von
Rechtsanwalt Severin Bellwald und Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er hoffe, dass es
bald ein Ende habe. Er bedauere, was geschehen sei und vor allem, was daraus
entstanden sei. Für ihn sei die Angelegenheit existentiell. Es sei für ihn
extrem wichtig, wieder in seinem Beruf arbeiten zu können. Es tue ihm leid,
dass er nichts zur Veränderung beitragen könne. Was aus dieser Sache entstanden
sei, könne er überhaupt nicht verstehen.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden erklären die beiden Parteivertreterinnen und der -vertreter, man verzichte
auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, dass diese am
folgenden Nachmittag von der Gerichtsschreiberin telefonisch kurz über den
Ausgang des Verfahrens orientiert werden.
Um 11:45 Uhr wird die
Berufungsverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am 17. November 2015 meldete sich D.___
auf dem Polizeiposten in [Ort 1] und erstattete Anzeige gegen A.___
(nachfolgend: der Beschuldigte) wegen sexueller Belästigung. In der Folge
wurden zahlreiche Patientinnen des Beschuldigten, der als Cranialtherapeut
tätig war, ermittelt und befragt.
Am 19. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine
Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung und
mehrfacher sexueller Belästigung.
Mit Formular vom 21. Juli 2016
respektive vom 24. Juli 2016 verzichteten E.___ und F.___ darauf, sich als
Privatklägerinnen zu konstituieren. C.___ (nachfolgend: die Privatklägerin)
konstituierte sich mit Eingabe vom 2. August 2016 als Privatklägerin sowohl im
Straf- als auch im Zivilpunkt.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde
Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten
eingesetzt.
Am 13. Dezember 2016 wurde der
Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt
Bellwald wurde ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
D.___ teilte mit Schreiben vom 26.
Dezember 2016 mit, dass sie keine weiteren Aussagen gegen den Beschuldigten
machen wolle.
Am 16. Mai 2017 erging eine bereinigte
Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten.
Am 6. Februar 2018 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und
beabsichtige, das Verfahren in Bezug auf die sexuelle Belästigung zum Nachteil
von D.___ einzustellen.
Am 5. Juni 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft erneut eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen mehrfacher
Ausnützung der Notlage, Schändung sowie sexueller Belästigung, eventuell
Ausnützung der Notlage.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde
das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung, eventuell
Ausnützung der Notlage, zum Nachteil von D.___ eingestellt.
Am 25. Juni 2018 erteilte die
Staatsanwaltschaft Dr. med. M.___ den Auftrag zur Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Das psychiatrische Gutachten
vom 27. November 2018 wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. November 2018
zugestellt. Die Verteidigerin nahm zum Gutachten mit Eingabe vom 27. März 2019
Stellung und beantragte, dem Gutachter sei eine Zusatzfrage zu stellen. Mit
Auftrag zur Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens vom 29. April 2019
unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Gutachter die von der Verteidigerin
gestellte Zusatzfrage, welche dieser am 6. September 2019 beantwortete.
Mit Editionsverfügungen vom 25. Juni
2019 verlangte die Staatsanwaltschaft von der Sanitas Krankenversicherung
respektive von der Helsana Versicherungen AG sämtliche Abrechnungen betreffend
die Behandlungen von E.___ bzw. von C.___ beim Beschuldigten heraus.
Am 14. November 2019 erging eine
bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen
Ausnützens einer Notlage, eventuell mehrfachen versuchten Ausnützens einer
Notlage, zum Nachteil von E.___ und C.___ sowie wegen mehrfacher Schändung zum
Nachteil von E.___, C.___ und F.___.
Am 18. November 2019 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und
beabsichtige, Anklage zu erheben wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage,
eventuell mehrfachen versuchten Ausnützens einer Notlage sowie wegen mehrfacher
Schändung.
2.
Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2020
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen zur
Beurteilung des Beschuldigten wegen nachfolgender Delikte: mehrfaches Ausnützen
einer Notlage zum Nachteil von E.___ und C.___ sowie mehrfache Schändung zum
Nachteil von E.___, C.___ und F.___.
3.
Am 22. Januar 2021 fällte das
Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
«1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
-
der mehrfachen Ausnützung
der Notlage, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Juni 2014 bis 10. Juli
2014 zum Nachteil von E.___ (AnklS. Ziff. 1.a)
-
der Schändung, angeblich
begangen in der Zeit vom 9. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 zum Nachteil
von E.___ (AnklS. Ziff. 2.a).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen Ausnützung
der Notlage, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2014 bis 18. Dezember
2015 zum Nachteil von C.___ (AnklS. Ziff. 1.b)
-
der mehrfachen Schändung,
begangen in der Zeit vom 21. Juli 2014 bis 18. Dezember 2015 zum Nachteil
von C.___ (AnklS. Ziff. 2.b) sowie in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2015
zum Nachteil von F.___ (AnklS. Ziff. 2.c).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Es wird festgestellt, dass im
vorliegenden Verfahren gegen A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5. Auf die Anordnung eines
Tätigkeitsverbots wird verzichtet.
6. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'289.75, zuzüglich Zins von 5% seit 13.
August 2019 zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte A.___ ist der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für den
durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%
schadenersatzpflichtig.
8. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
9. Auf die Forderung des Amtes für soziale
Sicherheit wird nicht eingetreten.
10. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird
auf CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
11. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird
auf CHF 17'547.20 (inkl. MwSt. [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60% = CHF
10'528.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
12. Die Verfahrenskosten mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf total CHF 21'193.20. Davon
hat der Beschuldigte 60% = 12'715.90 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen
zu Lasten des Staates Solothurn.»
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 8. November 2021 wird
bezüglich sämtlicher Vorhalte ein Freispruch verlangt, die Zivilforderungen der
Privatklägerin seien abzuweisen und die Kosten dem Staat aufzuerlegen.
Am 25. November 2021 erklärte die stv.
Oberstaatsanwältin die Anschlussberufung. Verlangt werde die Verurteilung des
Beschuldigten wegen mehrfachen Ausnützens der Notlage und mehrfacher Schändung
zum Nachteil von E.___ gemäss den Ziffern 1a und 2a der Anklageschrift. Weiter
seien eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen und ein Tätigkeitsverbot anzuordnen.
5.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 4: Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots,
-
Ziffer 9: Nichteintreten
auf die Forderung des Amtes für soziale Sicherheit,
-
Ziffern 10 und 11 je teilweise:
bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen.
6.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde
auf den 8. Juni 2022 zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen.
Erwägungen
II. Straftatbestände
1.
Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1
StGB)
1.1
Nach Art. 193 Abs. 1 StGB macht sich
der Ausnützung der Notlage strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle
Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein
Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt.
Art. 193 StGB schützt wie die anderen
Tatbestände des zweiten Abschnitts des Sexualstrafrechts die Freiheit der
sexuellen Selbstbestimmung. Personen sollen davor geschützt werden, unter
Ausnützung von strukturell vorgegebenen Machtunterschieden Opfer eines
sexuellen Übergriffs zu werden. Eine bestehende Abhängigkeit des Opfers vom
Täter bzw. eine Notlage beschneidet die sexuelle Entscheidungsfreiheit und liefert
das Opfer der Ausbeutung des Täters aus (Hangartner, Selbstbestimmung im
Sexualbereich, Art. 188 - 193 StGB, Diss. SG 1998, 211).
1.2
Zur Definition einer «sexuellen
Handlung» kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz
auf US 26 verwiesen werden.
1.3.1
Eine Abhängigkeit besteht
dann, wenn eine Person (Opfer) aufgrund eines vorgegebenen strukturellen
und/oder persönlichen Merkmals nicht ungebunden bzw. frei ist und auf eine
andere Person (Täter) angewiesen ist. Das Merkmal muss sich in einer
persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer manifestieren, wobei es sich um
ein klassisches Machtgefälle oder um ein besonderes Vertrauensverhältnis
handeln kann. Das Opfer muss aufgrund einer spezifischen persönlichen
Verknüpfung vom Täter abhängig sein. Es handelt sich in der Regel um
zwischenmenschliche Beziehungen, die durch ein chronisches Ungleichgewicht
gekennzeichnet sind (Hangartner, a.a.O., 213).
Notlage meint eine unabhängig von
der Person des Täters bestehende Zwangs-situation, die auf das Opfer wirkt. Im
Gegensatz zur Abhängigkeit besteht keine spezifische Verknüpfung zwischen der
Person des Täters und der Zwangssituation. Die Bedrängnis des Opfers ist also
weder auf ein bestehendes Machtgefälle noch auf ein besonderes Vertrauensverhältnis
zum Täter zurückzuführen (Hangartner, a.a.O., 225 f.; vgl. Art. 157).
Vorliegend geht es um die Tatbestandsvariante des Ausnützens einer
Abhängigkeit.
1.3.2
Was die Bestimmung des
Ausmasses der Abhängigkeit anbelangt, so ist nach einem
objektiv-individuellen Massstab vorzugehen (vgl. dazu und zum Folgenden:
Philipp Maier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB II»,
Art. 193 StGB N 13 ff.). Es ist eine Zwangslage zu verlangen, die
auch einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht
hätte. Die betroffene Person muss in der konkreten Situation die ihr zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten so eingeschätzt haben, dass ihr zur Abwendung
der Zwangslage keine andere als die vom Täter aufgezeigte Möglichkeit blieb.
Zur Beurteilung des Abwehrverhaltens bzw. der Fähigkeit zur Einschätzung der
Zwangssituation muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen
werden. Das Ausmass der vom Täter verlangten sexuellen Handlung sollte nicht
als Massstab dienen. Täter machen sich oft gezielt an solche Personen heran,
deren Widerstandsfähigkeit aussergewöhnlich schwach ist. Es kann unter
Umständen genügen, wenn der Täter kraft seiner autoritären Position mit
Selbstverständlichkeit sexuelles Entgegenkommen verlangt, ohne dass er dabei
dem Opfer konkret irgendwelche Nachteile in Aussicht stellt. Die Zwangslage
muss nicht unbedingt objektiv, aber jedenfalls in der Vorstellung der
Betroffenen bestanden haben. Bei Patienten-Therapeuten-Verhältnissen ist zu
prüfen, ob effektiv ein intensives Vertrauensverhältnis vorliegt, denn nicht
alle Therapien führen zwingend zu einem Machtgefälle inkl. den therapie-typischen
inneren Vorgängen, welche einen hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust
beim Patienten bewirken.
1.3.3
Im Unterschied zu einer
Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung wird keine tatsituative Zwangswirkung ausgeübt.
Der Zwang, der auf das Opfer wirkt, ist bereits vorbestehend. Bereits die Worte
«nötigen» und «ausnützen» offenbaren den Unterschied: Wer ausnützt, der will
sich etwas zunutze machen bzw. sich einer Sache bedienen oder aus etwas einen
Vorteil ziehen. Eine Ausnützung der Notlage oder Abhängigkeit liegt
dann vor, wenn zwischen der (nicht vom Täter geschaffenen) Zwangssituation und
der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang besteht. Das Opfer steht dem
Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenüber, doch wagt es aufgrund seiner
Unterlegenheit nicht zu widersprechen bzw. es entscheidet sich entgegen inneren
Widerständen zur sexuellen Handlung, weil es vor der Zwangssituation
kapituliert. Der Täter muss sich somit die wesentlich eingeschränkte
Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre
dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles
Entgegenkommen zunutze gemacht haben (BGE 131 IV 114; Wiprächtiger, ZStrR
2007, 303). Beim Bestehen eines Machtgefälles befürchtet das Opfer das
Ausbleiben von Vor- bzw. Entstehen von Nachteilen, beim besonderen
Vertrauensverhältnis den Wegfall der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung
(Hangartner, a.a.O., 230 f.).
1.4
Das Bundesgericht äusserte sich zur
Frage von rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnissen bei Therapien in BGE 133 IV 49 wie folgt (E. 5.3):
« Nach
einhelliger Auffassung steht bei der ‘in anderer Weise’ (als durch ein
Arbeitsverhältnis oder eine Notlage) begründeten Abhängigkeit der sexuelle Missbrauch
durch Psychotherapeuten im Vordergrund (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 112). In der
Psychotherapie vertraut sich der psychisch leidende Patient einseitig mit all
seinen Problemen, Sorgen und Schwächen dem Behandelnden an und legt dabei ganz
persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus kann sich im
Verlaufe der Therapie eine ausserordentlich intime Situation
entwickeln, die zu einer hohen Verletzlichkeit des Patienten führt
(BGE 124 IV 13 E. 2c/cc mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 106 E.
3b S. 112). In der Regel ist die therapeutische Beziehung zwischen einem
Psychotherapeuten und seinem Patienten von einem intensiven
Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führen die Therapien häufig, jedoch nicht
zwingend, zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die
einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und
Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 117). Sexuelle
Übergriffe in professionellen Beziehungen sind auch in anderen Berufsgruppen
bekannt. Bei der Behandlung durch Angehörige der Medizinal- und Pflegeberufe
wie etwa Physiotherapeuten, Chiropraktiker oder Zahnärzte wird dem Berufsvertreter nicht zuletzt wegen
seines Wissensvorsprungs und der fachlichen Stellung vielfach grosses Vertrauen
entgegengebracht (WERNER TSCHAN, Missbrauchtes Vertrauen, 2. Aufl., Basel 2005,
S. 1 ff., 107 ff.). Auch kann ein Patient aufgrund seiner körperlichen Leiden
objektiv oder subjektiv auf eine bestimmte Fachperson angewiesen sein. Doch
seine Entscheidungsfreiheit wird durch die physische Behandlung kaum je
wesentlich eingeschränkt. Eine besondere psychische Verletzlichkeit und
Intimität wird dadurch nicht herbeigeführt oder verstärkt, weshalb ein
wesentlicher Unterschied zur Psychotherapie besteht. Im Allgemeinen ist daher
die Beziehung zwischen Therapeut und Patient bei einer medizinischen
Pflegebehandlung, namentlich der Physiotherapie, nicht geeignet, ein
hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB zu
begründen (PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich, Diss. St.
Gallen 1997, S. 224).»
Bereits früher hatte sich das
Bundesgericht zur Abhängigkeit in Psychotherapien geäussert:
Das Bundesgericht bejahte ein
tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis etwa zwischen einem
Psychotherapeuten und seinem Patienten (BGE 124 IV 13 E. 2c). So hielt es in
BGE 128 IV 106 E. 3b etwa fest, eine Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB
könne zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten allein schon auf
Grund der therapeutischen Beziehung bestehen.
In BGE 131 IV 114 E. 1 präzisierte das
Bundesgericht indessen, es seien nicht alle therapeutischen Beziehungen
zwischen Psychotherapeut und Patient zwangsläufig von einem intensiven
Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führten Therapien zwar häufig, jedoch nicht
zwingend zu dem in BGE 124 IV 13 E. 2c geschilderten Machtgefälle und zu
therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193
StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirkten. Das
Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses könne
allein unter Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung nicht bejaht
werden. Vielmehr müsse dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen
werden. Von Bedeutung könnten dabei die Dauer der Therapie, der physische und
psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung,
Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des
Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein
besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit könnten
zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie oder anderer Gründe wie des nicht
tief in die Persönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung
und Gespräche (z.B. bei psychologischem Verhaltenstraining) oder der
distanzierten, kritischen oder gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber
dem Therapeuten fehlen, doch könnten sie sich je nach Umständen bereits nach
sehr kurzer Zeit einstellen.
In diesem Entscheid liess das
Bundesgericht in E. 2.3 angesichts der zunächst ablehnenden Haltung des Opfers
und der vom Beschuldigten ausgehenden Initiative zu den sexuellen Kontakten
offen, ob ein Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell auszuschliessen
sei, wenn das Opfer den Anstoss für die sexuellen Handlungen gegeben habe, oder
ob in Psychotherapien sich auch der sexuell «verführte» Therapeut nach Art. 193
StGB strafbar machen könne, weil eine so genannte Übertragungsliebe (unter
anderem Idealisierung oder Verliebtheit) häufiger Ausdruck der therapeutischen
Entwicklung sei und es allein dem Therapeuten obliege, dem Patienten unter
Wahrung der Abstinenzregel und einer stillen Reflektierung einer allfälligen
Gegenübertragung zu helfen, solche Gefühle oder Wünsche zu verstehen,
einzuordnen und zu bearbeiten (mit zahlreichen Hinweisen). Es hielt im
konkreten Fall fest, das Therapieverhältnis habe sich bereits lange vor dem
ersten sexuellen Kontakt durch fehlende professionelle Distanz sowie sukzessive
Grenzüberschreitungen und -verletzungen des Beschuldigten wie unangebrachte
Komplimente, körperliche Kontakte (Umarmen, Küsse auf die Wangen, Händehalten
während der Therapie), Thematisierung des Privatlebens des Beschuldigten in den
Therapiesitzungen, Ausdehnung der therapeutischen Sitzungen und Versicherung
jederzeitiger Verfügbarkeit seitens des Beschuldigten sogar während seiner
Urlaubsabwesenheit ausgezeichnet. Dies sei bezeichnend für die Entwicklung
therapeutischer Beziehungen, in denen es schliesslich zu sexuellen Übergriffen
komme. Die Versicherung jederzeitiger und vollständiger Verfügbarkeit ohne
therapeutische Notwendigkeit beispielsweise impliziere eine Abhängigkeit und
vermittle dem betroffenen Patienten indirekt, dass er nicht selbständig, ohne
Hilfe des Therapeuten leben könne. Das Ziel jeder Therapie, den Therapeuten
letztlich überflüssig zu machen, werde damit ins Gegenteil verkehrt und die
Fähigkeit des Patienten zur Selbständigkeit negiert. Täter testeten durch diese
Grenzüberschreitungen die Reaktion ihres Gegenübers. Der fachliche Auftrag
werde dabei sowohl zur Legitimierung als auch zur Verschleierung eingesetzt.
Würden solche vorbereitenden Handlungen von einer missbrauchenden Fachperson
gezielt eingesetzt, liessen sich Patienten häufig ohne nennenswerten Widerstand
manipulieren. So zeige etwa die Bemerkung des Beschuldigten, er sei auch nur
ein Mensch, als Reaktion auf seinen ersten klar sexuellen Übergriff eine weit
verbreitete fehlende Einsicht in das Fehlverhalten und dessen
charakteristisches Verharmlosen. Die Bemerkung impliziere zudem mindestens eine
Mitverantwortung der Patientin, sei es auch nur durch ihre sexuell anziehende
Präsenz, was bei sexuellen Übergriffen in der Therapie eine häufige Strategie
des Therapeuten sei, mit welcher das bestehende Abhängigkeitsverhältnis noch
vertieft werde (E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Auch das Verhalten der Patientin des
Beschuldigten sei bezeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein
tief reichendes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe auf den ersten sexuellen
Übergriff mit Ambivalenz reagiert. Einerseits sei sie schockiert gewesen,
verunsichert und habe Schuldgefühle gehabt, anderseits habe sie sich auch
geschmeichelt gefühlt, weil der Beschuldigte sie sexuell anziehend gefunden
habe. Dies sei eine häufige Reaktion auf sexuelle Übergriffe in der Therapie
und weise deutlich auf eine erhebliche Abhängigkeit hin. Das gelte auch für das
weitere Verhalten der Patientin. Auf ihre unmittelbar dem Kuss folgende Äusserung,
damit sei die Therapie wohl beendet, habe der Beschwerdegegner entgegnet, er
könne ihr nach wie vor helfen, worauf sie erwidert habe, dies sei in Ordnung.
In der Strafuntersuchung hätte die Patientin das Fortsetzen der Therapie damit
erklärt, dass sie den Beschuldigten weiterhin habe sehen wollen oder gar müssen
(«I did not want to not see him so I said OK»). Als sie dem Beschuldigten
erklärt habe, kein Verhältnis zu wünschen, habe dieser scheinbar mit grossem
Verständnis reagiert, was seine Anziehung auf sie noch verstärkt habe. Der
Umstand, dass sich die Patientin in der Folge gleichwohl auf ein sexuelles
Verhältnis mit dem Beschuldigten vorwiegend während der Therapiesitzungen
eingelassen habe, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen,
sondern vielmehr für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis.
Die Psychodynamik der
Patient-Therapeuten-Beziehung sei insbesondere (zumindest zeitweise) von einer
Idealisierung des Therapeuten geprägt. Sie zeichne sich zudem typischerweise
dadurch aus, dass der Patient seine Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie,
Anlehnung und Verständnis an den Therapeuten herantrage. Charakteristisch für
ein Abhängigkeitsverhältnis sei auch die von der Patientin des Beschuldigten
stark empfundene Rollenverwirrung. Wenn der Therapeut zum Intimpartner werde,
finde eine Vermischung der Rollen statt, die für den therapeutischen Prozess
verheerende Folgen habe, weil es zu einer Konfusion sowohl auf Seiten des
Patienten als auch auf jener des Therapeuten führe. Betroffene Opfer könnten
ihren Gefühlen und Wahrnehmungen nicht mehr vertrauen. Sie könnten den
Behandlungsauftrag nicht auseinanderhalten von der durch den therapeutischen
Prozess in Gang gesetzten Erotisierung der Beziehung zum Therapeuten. Im Sinne
einer Selbstheilungsstrategie verfielen die Opfer häufig der Selbsttäuschung.
Eine sexuelle Beziehung zum Psychotherapeuten könne in einer ersten Phase zu
einem Hochgefühl oder einem Erregungszustand führen, weshalb die Aussage des
Opfers, in der ersten Phase sei es ihr gut gegangen, nicht als Hinweis auf eine
fehlende Abhängigkeit zum Beschuldigten gedeutet werden dürfe. Entsprechendes
gelte auch für den Abbruch und die Wiederaufnahme der Therapie durch die
Patientin. Den Entschluss zum Abbruch der Therapie habe die Patientin während
ihres Urlaubes in den USA gefasst. Sie habe die Therapie aber später
wiederaufgenommen, was sie wie folgt erklärt habe: «Als ich das nächste Mal
Probleme mit C. [Ehemann] hatte, rief ich ihn [Beschwerdegegner] an und fiel
sofort ins Alte zurück.» Eindrücklicher als mit dieser Schilderung könne der
Sog und die Macht, die der Therapeut auch nach Abbruch der Therapie auf seine
Patientin ausgeübt habe, kaum gezeigt werden. Sie belege zusammen mit den oben
dargelegten Umständen deutlich die Stärke des Abhängigkeitsverhältnisses (E.
2.4.3
wiederum mit zahlreichen Hinweisen).
Zusammenfassend ergebe sich, dass die
Patientin des Beschuldigten zu diesem in einem derartigen
Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, dass ihre Steuerungs-fähigkeit in Bezug
auf das Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die
Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen sei durch das
Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum
behandelnden Arzt beeinflusst gewesen. Die Patientin habe deshalb nicht
freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte, die einen schweren Kunstfehler
darstellten, einwilligen können. Weil sich das Opfer der Abhängigkeiten und dem
starken Machtgefälle gar nicht habe bewusst sein können, habe es auch nicht zu
erkennen vermocht, welche verheerenden Folgen sexuelle Kontakte in einem
therapeutischen Prozess haben könnten. Demgegenüber seien für den Beschuldigten
die Abhängigkeit und deren Ausmass sowie die dadurch eingeschränkte
Steuerungsfähigkeit seiner Patientin erkennbar gewesen. Indem er während der
Behandlung gleichwohl sukzessive Grenzverletzungen begangen und sich
schliesslich seiner Patientin auch sexuell genähert habe, habe er im Sinne von
Art. 193 StGB das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis für
sexuelle Zwecke ausgenützt (E. 2.5 wiederum mit Hinweisen).
1.5
Verlangt wird vorsätzliches
Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen,
dass die Abhängigkeit bzw. die Notlage des Opfers dessen Entscheidungsfreiheit
beeinflusst und es zur Duldung bzw. zur Vornahme von sexuellen Handlungen
motiviert (BGE 131 IV 114; Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 193 StGB N 1 ff.).
2.
Schändung (Art. 191 StGB)
2.1
Wer eine urteilsunfähige oder eine
zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu
einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191
StGB).
2.2
Schändung ist die Vornahme sexueller
Handlungen an einer Person, die ohne Zutun des Täters völlig ausserstande ist,
darin einzuwilligen oder sich dagegen zu wehren, und die damit «zum blossen
Objekt sexueller Wünsche degradiert» wird (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in:
Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021, nachfolgend zitiert: «PK
StGB» Art. 191 StGB N 1). Da die Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191
StGB relativ ist, hat der Richter konkret abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf
die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren
und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen
oder nicht (BGE 120 IV 194, E. 2c). Widerstandsunfähig ist, wer nicht im
Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung
schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum
Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern
oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum
Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können
dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein,
also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen
Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in
einer Fesselung, in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl
(BGE 103 IV 165; BGE 119 IV 230 E. 3a S. 232 mit Hinweis) oder auch
in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über
die Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich
aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt
ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist
keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Missbrauch
liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2, m.w.H.).
2.3
Verlangt wird vorsätzliches
Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Es reicht, wenn der Täter nach seiner
Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren (Urteil des
Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26.1.2018 E. 1.5.2). Die Formulierung «in
Kenntnis ihres Zustandes» soll sicherstellen, dass der Täter die
Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat
(Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 16).
2.4
Das Bundesgericht hat sich zur Frage
der Widerstandsunfähigkeit im Zusammen-hang mit medizinischen Behandlungen wie
folgt geäussert:
In BGE 103 IV 165 hat das
Bundesgericht die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die auf einem
gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Es führte aus, die Willensbetätigung
der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem
Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah. In der Tat hänge
eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten
äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als
anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden im Bereich des
Geschlechtsteils. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst hätten
reagieren können, als der Täter bereits im Begriff gewesen sei, sie zu
missbrauchen (BGE 133 IV 49 E. 7.3).
Im bereits zitierten BGE 133 IV 49
erachtete das Bundesgericht den Tatbestand der Schändung durch einen
überraschend ausgeführten Griff eines Physiotherapeuten an die Vagina des
Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage als erfüllt. Eine nackt und auf
dem Bauch liegende Patientin habe wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch
nicht sehen können, was mit ihr geschehen sei. Den sexuellen Übergriff habe sie
erst wahrgenommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und
sich verkrampft habe, also zu einem Zeitpunkt, als der Täter bereits begonnen
habe, sie zu missbrauchen. Der Umstand, dass die Patientin anfänglich ihren
Unmut kundgetan und die Fortsetzung der Massage alsdann jedoch habe gewähren
lassen, sei nicht entscheidend, denn die Patientin sei aufgrund der falschen
Angaben des Therapeuten irrtümlich davon ausgegangen, die Handlungen gehörten
zur Behandlung. Entscheidend sei, dass der Täter sich zum Missbrauch
angeschickt habe im Wissen darum, dass das Opfer den Angriff überhaupt nicht
habe erkennen können, und damit dessen vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenützt
habe. Als das Opfer realisiert habe, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina
eingedrungen sei, sei die Tat bereits vollendet gewesen. Ohne Belang bleibe
daher, dass sich das Opfer gegen die ungewollte sexuelle Handlung für ein paar
Sekunden nicht zur Wehr gesetzt habe, weil sie vom Übergriff völlig
überrumpelt, ganz perplex und vor Überraschung wie weggetreten gewesen sei (Philipp
Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 7).
Dem Urteil des Bundesgerichts
6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Beschwerdeführer führte in seiner Massage-Praxis als medizinischer Masseur eine
medizinische Behandlung von Weichteilrheuma bei der Patientin Y. durch. Die
Patientin lag auf dem Bauch und war mit einem Slip bekleidet und teilweise mit
einem Frottéetuch bedeckt. Der Beschwerdeführer fuhr ihr im Laufe der Massage
mit der Handkante über die Vagina. Nachdem sich Y. auf den Rücken gedreht
hatte, massierte er ihr mehrmals mit der Hand die Vagina. Er steckte ihr zwei
Finger in die Vagina und führte kreisende Bewegungen aus (E. 1). Das
Bundesgericht erachtete den Tatbestand der Schändung für die ersten beiden
sexuellen Handlungen als erfüllt. Die Patientin sei auf dem Bauch gelegen,
sodass ihre Sicht eingeschränkt gewesen sei. Weil sie zudem keinen sexuellen
Übergriff erwartet habe, habe sie die Berührung des Beschwerdeführers an ihrer
Vagina erst wahrgenommen, als die Tat bereits vollendet gewesen sei. Sie sei
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sie aus Versehen berührt habe und
habe ihn an ihrem zweiten Bein massieren lassen. Der Übergriff am zweiten Bein
sei für sie wiederum so überraschend erfolgt, dass die Tat vollendet gewesen
sei, bevor sie sich dagegen habe wehren können. Die Patientin habe ihren Willen
Dispositiv
zum Widerstand gegen die Übergriffe nicht betätigen können und sei demnach
widerstandsunfähig gewesen. Die Widerstandsunfähigkeit betreffend die folgenden
Übergriffe verneinte das Bundesgericht jedoch mit der Begründung, Y. habe
gewusst, dass es sich nicht mehr um eine übliche Massage gehandelt habe. Von
den weiteren Übergriffen sei sie nicht derart überrumpelt worden, dass sie sich
nicht rechtzeitig habe wehren können, zumal ihre Sicht in der Rückenlage nicht
mehr eingeschränkt gewesen sei (E. 3.4.4).
Eine vollständige Widerstandsunfähigkeit
bejahte das Bundesgericht im Urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 (E. 2.2
f.). Dabei lag die Patientin auf dem Behandlungstisch und der Beschwerdeführer
nahm eine Rückenbehandlung vor. Er fuhr dabei mit seinen Händen immer weiter
Richtung Gesäss, bis er schliesslich unter ihre Hose ging und sie mit der Hand
in ihrem Intimbereich, konkret an ihren Pobacken, ihrem Anus, ihrer Vagina und
ihrer Klitoris berührte. Das Bundesgericht führte aus, in dieser Lage habe die
Patientin nicht erkennen können, dass der Beschwerdeführer sich während der
Behandlung dazu angeschickt habe, mit seiner Hand unter ihre Hose zu fahren, um
sie im Intimbereich zu berühren. Aufgrund der Bauchlage sei sie auch in ihrer
Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen. Schliesslich habe sie
aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, klar davon ausgehen
dürfen, er würde sie nur dort anfassen, wo es medizinisch notwendig sei. Sie
habe somit keine Möglichkeit gehabt, einen zur Abwehr der sexuellen Handlung
ausreichenden Willen zum Widerstand zu betätigen (Ackermann Jürg-Beat/Vogler
Patrick/Baumann Laura/Egli Samuel, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz,
System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, Schändung (Art. 191
StGB).
III. Delikte zum Nachteil von E.___
1. Mehrfaches Ausnutzen der Notlage (AKS
Ziffer 1 lit. a)
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
er habe in der Zeit zwischen 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014, in [Ort 1], [Massagepraxis],
als Masseur/Therapeut das intensive Vertrauensverhältnis, welches er über Jahre
(in mehreren Phasen ab 2006) durch gezielte sehr persönliche Fragen geschickt
aufzubauen gewusst habe, sowie durch die Naivität von E.___ (nachfolgend:
Geschädigte), deren Abhängigkeit und Notlage ausgenutzt und sie dadurch (d.h.
bedingt durch den bewirkten Kontroll- und Autonomieverlust) dazu veranlasst,
sexuelle Handlungen vorzunehmen sowie sexuelle Handlungen zu dulden, wobei die
Zustimmung zur Aufnahme von sexuellen Handlungen durch das Therapieverhältnis
bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst
gewesen sei.
Konkret habe sich die Geschädigte im
Jahre 2006 erstmals zum Beschuldigten für Craniosacral-Therapie und
Lymphdrainage in Behandlung begeben. Sie habe eine schwierige Kindheit gehabt
und habe sich in einer schwierigen Lebenslage befunden (die Geschädigte sei als
Kind missbraucht worden und sei in jahrelanger psychiatrischer Behandlung
gewesen; Todesfälle in der Familie). Hinzu seien massive gesundheitliche
Probleme gekommen. Die Geschädigte habe am [...] 2005 ihr […] operieren müssen,
wobei es zu einem Infekt gekommen sei und infolgedessen am […] Mai 2005 zu
einem weiteren Eingriff am […]. Zudem habe die Geschädigte am […] 2007 eine […]-Lähmung
links gehabt. Ferner habe sie ein [Geschäft] geführt und sei für Angestellte
und Lehrlinge verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte sei der Geschädigten von
Drittpersonen (Kundin und Zahnarzt) empfohlen worden, als sie ihr […] (2005)
habe operieren müssen und danach Komplikationen aufgetreten seien. Die
Geschädigte sei in dieser ersten Phase ca. 10 Mal zum Beschuldigten in Therapie
gegangen. Als sie das erste Mal zum Beschuldigten in Therapie gegangen sei,
habe er zu ihr gesagt, er habe auf sie gewartet. Zudem habe er der Geschädigten
viele persönliche Fragen gestellt und ihr auch von seinen privaten Problemen
erzählt. Dadurch habe der Beschuldigte rasch das Vertrauen der Geschädigten
gewonnen, sodass sie ihm ihre Probleme (schwere Vergangenheit, gesundheitliche
Probleme etc.) anvertraut habe. Die Geschädigte habe sich durch die Worte und
die Art des Beschuldigten unter Druck gesetzt gefühlt, habe dem Beschuldigten
vertraut und ihm sehr viel Privates erzählt. Der Beschuldigte habe das
Vertrauen der Geschädigten gewonnen, indem er sie aufgefordert habe zu
erzählen, viel Verständnis für sie und ihre Situation gezeigt habe, fürsorglich
gewesen sei und zu ihr gesagt habe, sie dürfe weinen. Die Geschädigte sei
aufgrund ihrer schweren Situation auf den Beschuldigten bzw. seine Fürsorge
angewiesen gewesen. Der Beschuldigte sei sich der aussergewöhnlich schwachen
Widerstandskräfte und der Unterlegenheit der Geschädigten bewusst gewesen und
habe dies gezielt ausgenützt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er
habe sich einfühlsam und charmant gegeben und habe seine Übergriffe schleichend
gestaltet, wobei die Intensität immer mehr zugenommen habe. Die Geschädigte
habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt, habe sich jedoch entgegen ihrem
inneren Widerstand und nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten
gefügt.
Während dieser ersten Phase habe der
Beschuldigte angefangen, die Geschädigte auf den Mund zu küssen, sich oben rum
auszuziehen und sich auf die Geschädigte zu legen sowie ihre Zehen in den Mund
zu nehmen. Nach fünf oder sechs Sitzungen habe die Geschädigte zum
Beschuldigten gesagt, sie habe sich in ihn verliebt und sie finde dies nicht
gut. Der Beschuldigte habe erwidert, sie sei nicht in ihn verliebt und er wolle
dies auch nicht. Sie sei etwas Besonderes und er wolle sie weiterhin begleiten.
Nach dieser ersten Phase habe sich die Geschädigte eine gewisse Zeit nicht mehr
zum Beschuldigten in Therapie begeben.
Ab August 2009 bis Dezember 2010 habe
sich die Geschädigte erneut zum Beschuldigten in Therapie begeben (mind. 31
Mal), weil ihr [Verwandter] sich das Leben genommen und sie enorm darunter
gelitten habe. Nebst der schwierigen Vergangenheit seien weitere
gesundheitliche Probleme dazugekommen. So habe die Geschädigte im Jahr 2007 eine
[…]-Lähmung links und im Jahr 2009 eine […]-Prellung erlitten. Auch in dieser
zweiten Phase habe der Beschuldigte durch gezielte, sehr persönliche Fragen das
Vertrauen der Geschädigten gewinnen können und habe ihre Abhängigkeit und
Notlage geschickt auszunutzen gewusst. In dieser zweiten Phase habe er die
Geschädigte mit Zunge geküsst und sie im Intimbereich (auch mit dem Mund)
berührt. Wenn sich die Geschädigte oben freigemacht habe und auf dem Schragen
gelegen sei, habe der Beschuldigte sie auf den Mund geküsst (auch mit der Zunge).
Zudem habe er ihr Fotos von seinem entblössten Glied geschickt und sein Glied
während den Behandlungen vor ihr entblösst. In dieser Phase habe der
Beschuldigte zur Geschädigten gesagt, dass er sie gerne möge. Wenn die Geschädigte
den Beschuldigten auf sein Verhalten angesprochen habe, habe er erklärt, er
wolle nichts Sexuelles, sie bilde sich das ein, sie solle herunterfahren und
sich gehen lassen. In der Folge sei die Geschädigte eine Zeit lang nicht mehr
zum Beschuldigten in die Therapie gegangen, u.a. weil es ihr wieder etwas
besser gegangen sei.
Bedingt durch das mit der vorerwähnten
Vorgeschichte aufgebaute intensive Vertrauensverhältnis sowie die anhaltenden
psychischen Probleme (schwierige Kindheit/Jugend, Todesfälle in der Familie),
habe sich die Geschädigte im Juni/Juli 2014 aufgrund von erneut auftretenden
gesundheitlichen Problemen wieder zum Beschuldigten in Therapie begeben (neun
Mal). Sie habe am […] 2012 links eine […]-Lähmung gehabt und habe am […] 2013
das […] operieren müssen. Zudem habe sie am […] 2014 eine […]-Operation (…)
gehabt. Während dieser Phase sei es zu massiven sexuellen Übergriffen durch den
Beschuldigten gekommen. In dieser Zeit habe er der Geschädigten Fotos von
seinem Glied und Videos mit sexuellen Aufzeichnungen (Penetration und wie eine
Frau einen Mann oral befriedigt) geschickt. Zudem habe er ihr Nachrichten
geschrieben mit der Aufforderung, sie solle seine Domina sein. Der Beschuldigte
habe sich gegenüber der Geschädigten sehr aufdringlich verhalten und seine
Übergriffe seien von einer zunehmenden Brutalität gekennzeichnet gewesen. Er
habe die Geschädigte zudem aufgefordert, seinen Penis anzufassen, was die
Geschädigte in der Folge getan habe. Weiter habe er sie während jeder
Behandlung an ihrem Intimbereich geküsst. Zudem habe er den Intimbereich der
Geschädigten mit seinen Fingern berührt und sei mit diesen in ihre Vagina
eingedrungen. Ferner sei der Beschuldigte mindestens einmal mit seinem Glied in
die Vagina der Geschädigten eingedrungen. Weiter habe die Geschädigte in dieser
Phase das entblösste Glied des Beschuldigten berührt.
1.2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime
«in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120
Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.2.3 Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der
Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
1.2.4 Bei der Wertung von Aussagen –
unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder
gerichtlichen Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem
tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse
ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen
oder aber auf einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem
Entscheid BGE 129 I 49 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen erforderten. Mit der Aussagenanalyse solle
überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,
der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage
auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch
nicht realitätsbegründet sein könne. Ergebe die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen. Es gelte dann die Alternativhypothese,
dass die Aussage wahr sei.
Ein Aussagender, der die Wahrheit sagt,
hat tatsächlich etwas erlebt und speichert dieses Ergebnis – in Form von
Bildern – ab. Im Rahmen einer Einvernahme ruft er seine Erinnerungen ab; diese
sind räumlich, zeitlich, im Detaillierungsgrad, der Homogenität, der Konstanz
oder der individuellen Prägung stimmig. Für die Richtigkeit des Erlebten können
gleichfalls Erinnerungslücken oder gar Selbstbelastungen sprechen.
Demgegenüber steht die wahrheitswidrige
Aussage. Der so Aussagende kann nicht auf Erinnerungen zurückgreifen und diese
in Worte fassen. Fiktiv Erlebtes verlangt deshalb viel vom Aussagenden: Das von
ihm entworfene Tatgeschehen soll in sich möglichst stimmig und plausibel
wirken. Die aussagende Person muss darauf achten, stets widerspruchsfrei
darüber zu berichten. Nach den aussagepsychologischen Grundsätzen wird deshalb
in solchen Fällen auf das Allgemeinwissen resp. kognitive Schemata
zurückgegriffen. Was nicht erlebt wurde, wird somit mit weniger Details resp.
weniger persönlichen und spezifischen Schilderungen erzählt. Der unwahr
Aussagende ist zudem bestrebt, seinem Gegenüber glaubwürdig und kompetent zu
erscheinen. Er vermeidet deshalb Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen bzw.
Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählungen. Zweck dieses
Verhaltens ist es, den gewünschten Effekt der Glaubwürdigkeit zu keiner Zeit zu
gefährden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer: «Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?», in: AJP 11/2011
S. 1415 f.)
Die wichtigsten Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die
Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie
sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist
ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der
Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen
Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,
individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,
Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte
Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des
Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei
wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien
für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und
Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen
Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen
oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante
Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter
einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads
der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität
überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen
(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von
Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.;
Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind die
Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches Mittel,
da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern
bestehende Geschichten bestätigen oder abstreiten. Der mutmassliche Täter tut
also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig zu
erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und
bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie
beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter
hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend oder
unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer
Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphne Tavor: Aussagenpsychologie zur
Beurteilung der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei
Beschuldigten, Referat anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
16.-17.5.2011, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis sowie vom Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität
St. Gallen).
1.3 Die Vorinstanz hat die vorliegenden
Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf US 11 ff. ausführlich
dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Aber auch auf die sorgfältig
vorgenommene Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf US 21 ff. kann grundsätzlich
verwiesen werden. Die Aussagen der Geschädigten erscheinen zusammengefasst aus
folgenden Gründen als sehr glaubhaft:
-
Die Geschädigte schilderte
das Kerngeschehen ausführlich, detailreich und in drei Einvernahmen, die mehr
als drei Jahre auseinanderlagen, konstant und ohne wesentliche Widersprüche.
Sie beschrieb dabei eigene Gefühle, tat sich offensichtlich schwer, den
Beschuldigten zu belasten und suchte den Fehler bzw. die Verantwortung für das
Geschehen zumeist (auch) bei sich selbst. Auch für den Beschuldigten ist kein
Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte ihn wahrheitswidrig beschuldigen
sollte, was gemäss erfolgter Belehrung zudem strafbar wäre. Es ist keine
Tendenz zur Aggravierung erkennbar bei ihren Aussagen.
-
Die Schilderungen der
Geschädigten werden durch zahlreiche andere Patientinnen, die über ihre
Erfahrungen mit dem Beschuldigten ausgesagt haben, erhärtet (vgl.
zusammenfassende Darlegung in der Strafanzeige vom 14. Januar 2016, AS 003
ff.): Diese legten ähnliche bis identische Geschehensabläufe in den
Therapiestunden beim Beschuldigten dar, Hinweise auf eine allfällige Absprache
bestehen keine. Der Beschuldigte selbst hat in seinen ersten Aussagen gewisse
sexuelle Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten bestätigt – namentlich,
dass er die Geschädigte mit Zunge geküsst sowie ihre Zehen in den Mund genommen
und ihr Nacktfotos von sich gesendet hat – und damit sowohl von der
Geschädigten als auch von den anderen Patientinnen geschilderte
Verhaltensweisen zugegeben. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2017
bestritt er hingegen jegliche sexuellen Handlungen zwischen ihm und der
Geschädigten. Am 15. November 2019 sagte er aus, an einen Zungenkuss könne er
sich nicht mehr erinnern. Diese – bezüglich des Kerngeschehens höchst widersprüchlichen
Angaben – sind unglaubhaft.
Hinzu kommt, dass er die Anschuldigungen
pauschal bestritten hat und immer wieder zu Protokoll gab, das Geschilderte sei
«in seiner Wahrnehmung» oder «in seiner Wahrheit» nicht so gewesen. Auf diese
Formulierungen angesprochen, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
zu Protokoll, er könne nicht sagen, was in der Geschädigten vorgehe. Er könne
nur sagen, was er erlebt habe und was er als wahr und nicht wahr empfinde. Er
könne nur aus seiner Sicht sprechen. Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschuldigten, dass er in Anbetracht der im Raum stehenden
Vorwürfe seine Unschuld nicht stärker beteuerte, sondern stattdessen auf die
genannten diffusen Formulierungen zurückgriff. Wenig überzeugend ist dabei die
vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Erklärung (OGer AS 241), er habe
aus Anstand und Respekt nicht geradeheraus sagen wollen, die Geschädigte habe
gelogen. In der Annahme, man werde wider besseres Wissen fälschlicherweise von
jemandem derartiger Delikte bezichtigt,
wird man kaum mit der Wortwahl
noch Rücksicht auf die Anschuldigende nehmen.
Insgesamt ist somit auf die Aussagen der
Geschädigten abzustellen und der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
2.1.1 Die Vorinstanz gelangte mit
folgender Begründung zu einem Freispruch (US 27):
Gemäss dem Beweisergebnis sei erstellt,
dass die Geschädigte bereits vor der hier zu beurteilenden Therapiephase zwei
Mal während längerer Zeit beim Beschuldigten in Behandlung gewesen sei: Das
erste Mal im Jahr 2006 für ca. 10 Termine und das zweite Mal von August 2009
bis Dezember 2010 für mindestens 31 Termine. Erstellt sei des Weiteren, dass es
bereits während dieser beiden ersten Phasen zu sexuellen Handlungen gekommen
sei (u.a. Zungenküsse, Berührungen im Intimbereich auch mit dem Mund,
Entblössen des Glieds vor der Geschädigten) und dass die Geschädigte zumindest
während der ersten Phase in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Trotz
dieser Vorgeschichte habe sich die Geschädigte im Juni 2014 erneut zum
Beschuldigten in Behandlung begeben. In diesem Moment habe ihr bewusst sein
müssen, dass es – wie in den bisherigen Therapiestunden – erneut zu sexuellen
Handlungen kommen könne/werde. Dennoch sei sie wieder zum Beschuldigten
gegangen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Geschädigte im Juni 2014 nicht
mehr in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, zumal die letzte Behandlung
rund vier Jahre zurückgelegen sei und dazwischen gemäss den Aussagen der
Geschädigten und des Beschuldigten kein enger Kontakt zwischen ihnen bestanden
habe. Der Entschluss, sich erneut zum Beschuldigten in Behandlung zu begeben im
Wissen darum, dass es bisher bei dieser Gelegenheit zu sexuellen Kontakten
gekommen sei, habe somit dem freien Willen der Geschädigten entsprochen. Für
eine uneingeschränkte Willensbildung und -betätigung seitens der Geschädigten
spreche auch, dass sie die Behandlung beim Beschuldigten umgehend abgebrochen
habe, als es ihr zu viel geworden sei. Mithin habe bei der Geschädigten
(zumindest in der hier zu beurteilenden dritten Phase vom 9.6.2014 bis am 10.7.2014)
keine Zwangslage im Sinne des Gesetzes vorgelegen. Der objektive Tatbestand des
Art. 193 Abs. 1 StGB sei damit nicht erfüllt und der Beschuldigte sei
vom Vorhalt des mehrfachen Ausnützens einer Notlage zum Nachteil von E.___
gemäss Anklageschrift Ziffer 1.a freizusprechen.
2.1.2 Diese Überlegung der Vorinstanz
greift zu kurz, mit zumindest gleicher Berechtigung könnte man die Rückkehr der
Geschädigten zum Beschuldigten geradezu als Zeichen einer Abhängigkeit sehen
(vgl. oben dargelegter BGE 131 IV 114). Die Frage des
Abhängigkeitsverhältnisses kann jedenfalls nicht allein von der Situation bei
Wiederaufnahme der Therapie abhängig gemacht werden. Die Geschädigte durfte
trotz der gemachten Erfahrungen davon ausgehen, der Beschuldigte werde seine
Therapie fachgerecht durchführen. Zudem waren die sexuellen Handlungen während
der vorliegend angeklagten dritten Phase im Sommer 2014 deutlich
schwerwiegender als in den beiden Behandlungsphasen zuvor. Entscheidend ist
mithin auch in diesem Fall, ob bei Vornahme der sexuellen Handlungen ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB bestand und dieses
vom Beschuldigten ausgenutzt wurde, wobei bei dieser Beurteilung die Vorgeschichte
durchaus mit einzubeziehen ist.
2.2 In Bezug auf die Umstände der
sexuellen Handlungen, namentlich in der dritten Phase, hat die Geschädigte,
deren Name in den Unterlagen des Beschuldigten gefunden worden war und die
nicht von sich aus Anzeige erstattet hat, folgende relevante Aussagen gemacht:
Am 19. April 2016 (AS 85 ff.): Der
Beschuldigte habe die Grenzen effektiv überschritten. Er habe bei ihr
Craniosacral-Therapie und Lymph-Drainage gemacht. Es seien jeweils so
«Zehner-Pakete» gewesen, wenn die Beschwerden akut gewesen seien. Es sei über
die Krankenkasse gelaufen. Sie sei vor rund zwei Jahren nicht mehr zum
Beschuldigten gegangen, weil es ihr zu viel geworden sei, es habe sich
verändert und für sie nicht mehr gestimmt. Sie habe ihn schon ein paar Mal
gewarnt gehabt. Sie habe ihn damals unter «Carissimo» in ihren Kontakten
gespeichert gehabt. (Auf die Frage nach ihrem Verhältnis) Sicher sei er auf der
einen Seite ihr Therapeut gewesen, auf der anderen Seite seien da aber auch
Gefühle gewesen. «Wenn Sie Durst haben, sagen Sie auch nicht nein, wenn Ihnen
jemand ein Glas Wasser anbietet.» Beim ersten Mal habe sie mit der Zeit Gefühle
entwickelt. Bei der zweiten Therapie habe er sie vor seiner Frau auf den Mund
geküsst und sei viel aggressiver gewesen. Sie habe das dann abgebrochen. Als
sie beim dritten Mal zu ihm in Behandlung gegangen sei, sei er noch ganz anders
gewesen. Er habe ihr dann Nacktfotos geschickt und SMS, sie solle seine Domina
sein. Sie habe dann gefunden, dass das nicht mehr das sei, was sie wolle. Sie
habe ihm sicher auch gesagt, dass dies eine heikle Geschichte sei. Sie habe
einfach gespürt, dass er sich verändert gehabt habe. Er sei hemmungslos
geworden. Er habe auch von privaten Problemen erzählt und sei sicher unter
Druck gewesen. Es sei so eine Gratwanderung gewesen zwischen Abhängigkeit und
einer Freundschaft/Bekanntschaft. Sie habe sicher ein dickeres Fell als andere
Patientinnen. Es wäre ihr auch nie in den Sinn gekommen, ihn anzuzeigen. Sie
sei ja selbst wieder zu ihm gegangen und habe Hilfe geholt. Sie habe ihm
mehrfach gesagt, dass er irgendwann «drin landen» werde. Es sei wie nicht mehr
getrennt gewesen zwischen Patient und Freundschaft. Es sei für sie klar
gewesen, dass er eine Grenze überschritten habe. Aber sie habe ja auch
mitgemacht und hätte ihn sicher nie angezeigt. Sie habe ihm auch gesagt, er
solle seine Dienste doch als Callboy anbieten und werde dann noch dafür bezahlt
und rechne es nicht über die Krankenkasse ab. Dann hätte er nun auch keine
Anklage am Hals. Sie habe aber gefunden, es sei in ihrer Verantwortung gewesen,
«Stopp» zu sagen. Sie sei ja stark genug. Er sei ein Meister der Manipulation,
höre zu und zeige Verständnis. Es sei einfach eine Abhängigkeit. Da könne man
noch viele Psychiater fragen, warum es so sei. Es sei halt ein Dilemma. Sie
habe halt gedacht, sie sage es ihm dann schon, wenn es genug sei. Für sie sei
das ein Abschnitt in ihrem Leben gewesen. Sie habe aber auch für sich und ihr
Handeln die Verantwortung übernommen. Sie habe sich sicher verliebt, sie hätten
aber keine Affäre gehabt, sondern sich nur in der Praxis getroffen. Sie habe
sich nicht abhängig gefühlt. Sie sei dahin gegangen, weil er ihr gesundheitlich
schon geholfen habe. Irgendwann sei es aber ausgeartet und dann habe sie
aufgehört. Er habe diese Domina-Spiele gewollt und das habe ihr nicht mehr
gepasst. Im Nachhinein gesehen habe er sie wie «zöiklet», wie weit er gehen
könne, wie lange er brauche, bis sie darauf einsteige. Wenn man in einer
seelischen Not sei, sage man vielleicht eher nichts. Sie habe ihm immer gesagt,
das sei eine Gratwanderung, wenn er das mit anderen Frauen mache. Irgendwann
sei es halt so gewesen, dass er ihr den Penis in den Mund gesteckt habe. Er
würde sagen, das gehöre zur Therapie und sie habe es auch gewollt. Mit seinem
Beruf hätte er sicher eine Grenze einhalten müssen und diese habe er
überschritten, vielleicht auch nur ein wenig. Sie habe ihm gesagt, das sei
nicht normal, sie könne aber damit umgehen. Er müsse aber bei anderen Frauen
aufpassen, wenn er das mache. (Auf Frage) Zuletzt sei sie auf der Seite gelegen
und sei massiert worden. Sie habe ja die Augen geschlossen gehabt und schöne
Musik sei gelaufen. Und plötzlich sei das dann so gewesen (Anmerkung: er habe
ihr den Penis in den Mund gestossen). Sie habe sich erschrocken und gefragt,
was das solle. Er habe gesagt, so komme sie auf andere Gedanken. Daraufhin sei
sie nicht mehr zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf Frage) Sie wisse nicht, ob
sie ihn gebissen habe. Nein, er sei nicht zum Samenerguss gekommen, der Penis
sei schon erregt gewesen. Am Schluss sei es für sie eben nicht mehr in Ordnung
gewesen und sie sei nicht mehr hingegangen. Es sei ja auch ein Stück weit in
ihrer Verantwortung gewesen. Für sie sei es da nicht mehr hilfreich gewesen und
nur noch für ihn eine Befriedigung. Sie habe nicht noch mehr Opfer werden und
für seine Befriedigung sorgen müssen. Am Schluss sei er einfach hemmungsloser
geworden und habe keine Tabus mehr gekannt. Wenn sie sexuelle Handlungen nicht
gewollt habe, habe sie es ihm gesagt und er habe das akzeptiert. Er habe
einfach ein «Kästchen» sein lassen müssen. (Auf Frage) Damit sei gemeint, sie
habe sich nicht in ihn verlieben wollen, keine Leidenschaft entwickeln und
nicht von ihm abhängig werden wollen. Er sei halt ein «Frauenflüsterer»
gewesen, aber nicht zuverlässig, nicht greifbar. Viele Patientinnen hätten ihn
angehimmelt, weil er ihnen das Gefühl gegeben habe, etwas Wertvolles zu sein.
Eine sei ihm aber schon beim ersten Mal davongelaufen. Es habe sicher auch
Frauen gegeben, die extrem abhängig von ihm gewesen seien. (Auf Frage) Er habe
sie nie zu etwas aufgefordert. Mit seiner Frau habe sie eine sehr gute,
herzliche Beziehung gehabt. Diese habe von dem Ganzen bis auf einen Kuss nichts
mitbekommen. Sie wolle ihm mit ihrer Aussage sicher nicht ans Bein pinkeln.
Aber die Frau, welche die Anzeige gemacht habe, sei sicher glaubwürdig. Er habe
sicher Grenzen überschritten, es gehörten aber immer zwei dazu.
Gleich hat die Geschädigte auch am 8.
Dezember 2016 ausgesagt (AS 260 ff.). Sie habe irgendwann schon Gefühle
entwickelt: Wenn sich jemand so um einen kümmere und man seine ganze Geschichte
auf den Tisch lege, gebe es halt schon eine spezielle Verbindung. Irgendwie sei
dann aber der Punkt gekommen, an dem es geändert habe. Sie habe sich gesagt,
schliesslich sei sie ja erwachsen. Wenn man mal Opfer gewesen sei, sei man es
oft wieder. Vom ersten flüchtigen Kuss sei es über Berührungen gegangen, das
sei über längere Zeit gegangen, und man baue ein Vertrauensverhältnis auf. Man
habe jemanden, der einem zuhöre. Es sei noch akzeptabel gewesen. Wenn man in
einer solche Lebensphase sei, greife man nach jedem Strohhalm. Er habe dann
ausgereizt, wie weit er gehen könne. Er habe ihr ja auch gesagt, bei ihr sei es
«mega» lang gegangen. Es habe dann Dimensionen angenommen, die nicht gut
gewesen seien. (Auf Frage) Ja, es sei klar zu sexuellen Handlungen gekommen.
Sie wolle aber klarstellen, dass sie das mit sich selbst vereinbart habe. Sie
habe es einigen Personen erzählt und diese hätten gesagt, das sei zu viel. Aber
sie habe ihn immer in Schutz genommen. In der dritten Phase habe er aber wie
eine Barriere überschritten. Zuletzt hätten sie einmal Geschlechtsverkehr
gehabt. Nur kurz, nichts Schönes. Am Anfang sei sie verwirrt gewesen, sei nicht
«draus» gekommen. Schliesslich habe sie ihm geglaubt, dass es gut tue. Im
Innersten habe sie aber gespürt, dass es nicht richtig sei. Es sei wie eine
Abhängigkeit, ein Vertrauen. Es sei schwierig zu beschreiben; sie habe sicher
gelernt, vorsichtiger zu sein. Etwas Brutales sei es nie gewesen. Sie sei beim
dritten Mal zu ihm gegangen wegen der Schmerzen im Knie, nicht wegen der
sexuellen Handlungen. Aber am Schluss sei es ihr zu viel geworden, sie habe
nicht mehr einfach seine sexuellen Wünsche befriedigen wollen. (Auf Frage) Ja,
sie sei sicher auch in den Beschuldigten verliebt gewesen. Er habe auch gesagt,
er habe sie gern. Aber ob das gestimmt habe, wisse sie nicht. (Auf die Frage,
weshalb es zu den sexuellen Kontakten gekommen sei) Es sei ein extremes
Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe sich wahnsinnig auf sie einlassen können.
Sie habe entspannen können. Man könne es nicht genau beschreiben. Er habe sich
fürsorglich verhalten. Sie habe auch mal die schwache Frau sein können, da
schmelze man wie Schokolade an der Sonne. (Auf Frage) Wenn der Beschuldigte
nicht ihr Therapeut gewesen wäre, wäre es wohl kaum zu den sexuellen Handlungen
gekommen. (Auf die Frage, warum sie ihn nicht angezeigt habe) Sie habe sich
selbst schuldig gefühlt, ein schlechtes Gewissen gehabt. Sie habe ihn wohl
immer wieder gewarnt und gespürt, dass sie nicht die Einzige sei. Er habe bei
der Begrüssung auch andere Frauen auf den Mund geküsst. Sie sei damals
verheiratet gewesen.
Gleiche Aussagen machte die Geschädigte
am 11. Juni 2019 (AS 361 ff.). Sie habe dem Beschuldigten ihre lange schwere
Familiengeschichte (mit Vergewaltigung) erzählt und habe auch starke Schmerzen
gehabt. Der Beschuldigte habe eine wahnsinnige Begabung, mit Menschen
umzugehen. Sie habe aber bald gespürt, dass er sexuelle Absichten habe. Er habe
das aber abgestritten. Er habe dann angefangen, sich auszuziehen und sie zu
küssen. Sie habe ihn darauf angesprochen, da sie sehr irritiert gewesen sei.
Aber es sei dann halt so gewesen, es sei dann stimmig gewesen. Sie könne nicht
sagen, er habe eine Abhängigkeit erschaffen, aber es sei schon darum gegangen,
Gefühle zu entwickeln. Er habe ihr gesagt, er sei schon immer mit einem Bein in
einer Grauzone gestanden und habe auch schon einmal Probleme gehabt. Da habe es
Küsse, nach und nach auch Zungenküsse, gegeben. Wegen gebesserten Beschwerden
habe sie dann bei ihm aufgehört. Bei der zweiten Phase sei sie zu ihm gegangen
in der Hoffnung, er könne bei ihrer […]-Lähmung etwas lösen. Da sei eine grosse
Sympathie gewesen, er sei fürsorglich gewesen, was ihr im Leben gefehlt habe.
Da sei es zu Intimberührungen gekommen. Er habe aber immer noch gesagt, das sei
nichts Sexuelles. Sie bilde sich das quasi ein. Es sei ihr dann wieder besser
gegangen. Beim dritten Mal sei sie wieder wegen der Schmerzen zu ihm gegangen.
Er habe ihr dann Bilder und Videos geschickt, sie sei geschockt gewesen.
Irgendwann habe er dann gesagt, sie müsse sein Glied in den Mund nehmen, das
tue ihr gut. Da habe sie es beendet. Sie habe es schon vorher einige Male
beenden wollen, da habe er sie aber wieder um den Finger gewickelt. Sie sei ja
eine erwachsene Frau und könne selber bestimmen. Sie habe es nie so krass
gesehen. Klar dürfe das ein Therapeut nicht. Sie sei sich aber schon viel
gewohnt gewesen, da sei das nichts Ausserordentliches mehr gewesen. Sie habe
keinen Schaden davongetragen, sondern daraus etwas gelernt. Sie habe damit
abgeschlossen und habe hier nur aus Solidarität ausgesagt. (Auf Frage) Es sei
zu «Intimitäten abschlecken und mit den Fingern berühren» gekommen. Einmal sei
er bei ihr eingedrungen, aber kein «vollführter Geschlechtsverkehr». Der
Beschuldigte sei ihr sehr sympathisch gewesen, in der zweiten Phase sei sie
auch recht verliebt gewesen in ihn. In der dritten Phase habe sie dann das
Gefühl gehabt, das könne es nicht sein, und sie habe sich zurückgezogen. Er
habe ja nie das Gefühl gehabt, mit ihr eine Beziehung anfangen zu wollen. Er
habe aber schon gefunden, er habe Gefühle für sie.
2.3.1 Der Beschuldigte ist medizinischer
Masseur und Craniosacral-Therapeut. Die von ihm angebotenen Behandlungen fallen
demnach grundsätzlich grösstenteils unter die physischen Behandlungen, welche
gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum je wesentlich
die Entscheidungsfreiheit des Patienten oder der Patientin einschränken, zumal
dadurch keine besondere psychische Verletzlichkeit und Intimität herbeigeführt
oder verstärkt werde. Zu beachten ist aber, dass die zitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beziehung zwischen Therapeut und
Patient bei einer medizinischen Pflegebehandlung, namentlich der
Physiotherapie, nicht geeignet sei, ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 193 StGB zu begründen (BGE 133 IV 49), lediglich
eine Vermutung, jedoch keine fixe Regel statuiert. Vielmehr ist im Einzelfall
zu prüfen, ob auch bei einer physischen Behandlung ein besonderes
Vertrauensverhältnis und damit eine besondere psychische Verletzlichkeit und
Intimität herbeigeführt worden ist, welche zu einer Einschränkung der
Entscheidungsfreiheit des Patienten oder der Patientin geführt hat.
In Bezug auf die Psychotherapie hat das
Bundesgericht zur Frage des möglichen Abhängigkeitsverhältnisses folgendes
ausgeführt (BGE 124 IV 13 E. 2.cc):
« In
der Psychotherapie, die in der Regel in einer exklusiven Zweierbeziehung
durchgeführt wird, vertrauen sie [die Patienten] sich
einseitig und in einem Masse, wie es in Alltagsbeziehungen nicht üblich ist,
mit all ihren Problemen, Sorgen und Schwächen den Behandelnden an und legen
dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus entwickelt
sich eine ausserordentlich intime Situation, die sich im Laufe einer Therapie
meist verstärkt und in hohem Masse eine Verletzlichkeit des Patienten mit sich
bringt. Denn im Verhältnis zum Therapeuten werden in dieser Situation eine
ganze Reihe von Selbstschutzmechanismen, die im normalen Leben unverzichtbar
sind, ausser Kraft gesetzt, sodass sich der Patient in gewissem Mass dem
Therapeuten ausliefert. Dadurch entsteht eine starke Bindung, die mit
intensiven Gefühlen von Idealisierung, Verliebtheit, Liebe, Wut und Hass
verbunden sein kann. Charakteristisch für diese Bindung ist stets ein
erhebliches Machtgefälle zwischen Therapeut und Patient und von daher ein
ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis. Denn durch die Offenbarung von
Intimitäten aus dem Leben der Patienten gewinnt der Therapeut einerseits kraft
biographischer Kenntnisse, andererseits kraft methodischer und technischer
Fachkenntnisse Macht über die Patienten. Jeder therapeutische Prozess bedeutet
demzufolge für die Patienten auch einen Kontroll- und Autonomieverlust».
2.3.2 Der Beschuldigte führte anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er arbeite viel in der
Psychosomatik. Die Craniosacral-Therapie sei eine Therapie, die in die
Psychosomatik gehe. Auch in der medizinischen Massage werde Letztere nicht
ausgeschlossen (Einvernahme vor Amtsgericht, AS 122, Zeilen 195 ff.). Damit
betonte der Beschuldigte selber die ganzheitliche Behandlung der Patientinnen
und insbesondere auch den psychosomatischen Anteil. Auch im Internet wird auf
den ganzheitlichen Ansatz einer Craniosacral-Therapie hingewiesen (vgl. hierzu
die Angaben des Luzerner Kantonsspitals unter:
«Die Craniosacral-Therapie ist ein Angebot der Komplementärmedizin. Die sanfte
Körpertherapie erfasst und unterstützt den Menschen in seiner Gesamtheit: Körper
und Geist kommen zur Ruhe – die Selbstregulation entfaltet sich. Sie
unterstützt bei Beschwerden, Krankheit und in belastenden Lebenssituationen.
Die Craniosacral-Therapie ist eine sanfte Körperarbeit, die den Menschen in
seiner Ganzheit anspricht und sich am Gesunden orientiert.»).
Wenn die Verteidigung dagegen hält, der
Beschuldigte sei ein Craniosacral-Therapeut und auch wenn er sich bemüht habe
bzw. nach wie vor bemühe, seine Patientinnen und Patienten ganzheitlich zu
sehen, mache ihn dies nicht zum Psychotherapeuten, weshalb schon aus diesem
Grund eine Abhängigkeit zu verneinen sei (OGer AS 252 f.), so verfängt diese
Argumentation aus folgenden Gründen nicht: Entscheidend ist nicht, wie der
Beschuldigte sein Behandlungsangebot bezeichnete und über welche fachlichen
Ausbildungen und Qualifikationen er verfügte, sondern vielmehr, was er in im
Rahmen seiner Behandlungstätigkeit tatsächlich gemacht und sich angemasst hat.
Die vom Beschuldigten verfolgte ganzheitliche Vorgehensweise beinhaltete, wie
es der Gutachter in seinen Überlegungen zum Deliktsmechanismus zusammenfasste (AS
668), neben den reinen handwerklichen Arbeiten als Masseur eine «sehr grosse
Nähe und Vertrautheit», die er «zu schaffen wusste» und wozu «ein Zuhören und
ein intensives Besprechen diverser Lebensbelastungen und sehr privater Themen
mit seinen Patientinnen» zählte. So gab der Beschuldigte denn auch zu, er habe seine
Patientinnen auch über ihre Sexualität befragt (vgl. insbesondere OG AS 126). Es
steht damit fest, dass seine Tätigkeit deutlich über die physische
Massagebehandlung hinausging und der Beschuldigte in deren Rahmen eine
Intimität herbeiführte, die gerade für psychotherapeutische Angebote
kennzeichnend ist.
2.3.3 Aus den glaubhaften Aussagen der
Geschädigten ergeben sich einige Hinweise auf eine allfällige Abhängigkeit im
Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung:
- «Wenn
Sie Durst haben, sagen Sie auch nicht nein, wenn Ihnen jemand ein Glas Wasser
anbietet.»
- Der
Beschuldigte sei ein Meister der Manipulation, höre zu und zeige Verständnis.
Es sei einfach eine Abhängigkeit.
- Sie sei da hingegangen, weil er ihr
gesundheitlich schon geholfen habe.
- Er sei halt ein «Frauenflüsterer»
gewesen, aber nicht zuverlässig, nicht greifbar.
- Wenn
sich jemand so um einen kümmere und man seine ganze Geschichte auf den Tisch
lege, gebe es halt schon eine spezielle Verbindung (gleich danach aber:
Irgendwann sei dann aber der Punkt gekommen, an dem es sich geändert habe. Sie
habe sich gesagt, schliesslich sei sie erwachsen).
- Wenn man in einer solche
Lebensphase sei, greife man nach jedem Strohhalm.
- Es sei wie eine Abhängigkeit, ein
Vertrauen.
- Es
sei ein extremes Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe sich wahnsinnig auf sie
einlassen können. Sie habe auch mal die schwache Frau sein können, da schmelze
man wie Schokolade an der Sonne.
Andererseits gibt es auch viele Aussagen
der Geschädigten, die gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im
Sinne des Gesetzes sprechen:
-
Sie habe ihm immer gesagt,
es sei eine heikle Geschichte und er werde irgendwann «drin landen».
-
Sie habe sich gedacht, sie
sage es ihm dann schon, wenn es genug sei.
-
Er habe einfach versucht,
wie weit er gehen könne. Wenn sie sexuelle Handlungen nicht gewollt habe, habe
sie ihm das gesagt und er habe das akzeptiert.
-
Er habe sie nie zu etwas
aufgefordert.
-
Als er ihr dann den Penis
in den Mund gesteckt habe, sei es für sie nicht mehr hilfreich gewesen und sie
habe das abgebrochen.
-
In der dritten Phase habe
er wie eine Barriere überschritten.
-
Am Schluss sei es ihr zu
viel geworden, sie habe einfach nicht mehr seine sexuellen Wünsche befriedigen
wollen.
-
Irgendwann habe er ihr
gesagt, sie müsse seinen Penis in den Mund nehmen, das tue ihr gut. Da habe sie
es beendet.
Bei der Beurteilung der «Abhängigkeit»
ist kaum von Bedeutung, dass die Geschädigte selbst immer wieder betont hat,
sie habe sich nicht abhängig gefühlt, sie habe selbst eine Mitverantwortung
getragen, sie habe das mit sich selbst vereinbart und es brauche dazu immer zwei.
Die Verantwortung für die Therapie lag einzig und alleine beim Beschuldigten
und er hat mit seinem Verhalten die ihm dabei gesteckten Grenzen weit
überschritten. Dass keine «Abhängigkeit» im Sinne des Gesetzes als nachgewiesen
erachtet werden kann, hängt entscheidend davon ab, dass die Geschädigte die
Behandlung aus eigenem Antrieb beendete, nachdem der Beschuldigte ihr den Penis
in den Mund gesteckt hatte (rechtliche Würdigung dazu nachstehend) und sie
damit bewies, dass sie die Behandlung ohne Weiteres abschliessen konnte, wenn
von ihr gesteckte Grenzen überschritten wurden. Sie konnte auch mit
Drittpersonen über die laufenden Ereignisse sprechen. Die Eigenbeschreibungen
der Geschädigten lassen erkennen, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeit Grenzen
setzen konnte (sie war sich auch klar bewusst, dass der Beschuldigte mit seinem
Verhalten Grenzen überschritten hat) und sie war sich ja in der Tat bewusst,
auf was sie sich mit der Wiederaufnahme der Therapie beim Beschuldigten
einliess. Zudem handelte es sich um eine kurze Behandlungsdauer von nur rund
einem Monat und dies nach einer dreieinhalbjährigen Pause. Ein hinreichend
starkes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes, mithin eine Zwangslage,
ist auch bei Mitberücksichtigung der verletzlichen Situation der Geschädigten
zu verneinen, auch wenn es sich zweifellos um einen Grenzfall handelt.
Bezüglich dieses Vorhaltes hat ein Freispruch zu ergehen.
2. Schändung (AKS Ziff. 2 lit. a)
2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
er habe in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und dem 10. Juli 2014,
in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum Widerstand unfähige Geschädigte in
Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht, konkret indem er
die auf der Seite liegende Geschädigte, welche die Augen geschlossen gehalten
habe, massiert habe und mit seinem entblössten Glied gegen den Willen der
Geschädigten in deren Mund eingedrungen sei. Die Geschädigte sei erschrocken
und habe den Beschuldigten gefragt, was dies solle. Der Beschuldigte habe der
Geschädigten geantwortet, sie komme so auf andere Gedanken. Der Beschuldigte
habe der Geschädigten seinen Penis auch bei weiteren Therapiesitzungen gegen
deren Willen in den Mund gesteckt.
2.2 Die Geschädigte äusserte sich
diesbezüglich zusammengefasst wie folgt:
19. April 2016 (AS 092, Frage 26): Sie
sei auf der Seite gelegen und massiert worden. Sie habe ja die Augen zu gehabt
und es sei ja in der Regel schöne Musik gelaufen. Und plötzlich sei das dann so
gewesen. Sie sei erschrocken und habe dann gefragt, was das solle. Der
Beschuldigte habe gesagt, dass sie so auf andere Gedanken komme. Sie habe ihn
dann schon gefragt, was das jetzt sei, aber er habe nichts gross darauf
erwidert. Daraufhin sei sie nicht mehr zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf die
Frage, was sie mit dem Mund gemacht habe) Sie wisse nicht, ob sie ihn gebissen
habe. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen, der Penis sei aber erregt gewesen.
8. Dezember 2016 (AS 271 ff., Fragen 86
ff.): (Auf die Frage des Staatsanwalts nach der Situation, als der Beschuldigte
ihr sein Glied zum ersten Mal in ihren Mund getan habe) Sie sei auf dem
Schragen gelegen, irgendwie «mega» entspannt. Dann habe er plötzlich sein Glied
in ihren Mund gestossen. Er habe gemeint, so komme sie auf andere Gedanken und
das tue ihr gut. (Auf Nachfrage) Sie sei einfach überrascht gewesen. Sie sei
entspannt gewesen und es sei sicher nicht am Anfang gewesen. Sie habe noch
etwas geredet und da habe er ihr plötzlich sein Glied in den Mund gestossen.
Sie glaube, die Themen seien dabei Ueli (ihr damals verstorbener Cousin) und
die Trauerarbeit gewesen. Sie habe die Augen geschlossen gehabt und es sei sehr
überraschend gewesen. (Auf Frage) Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe den Kopf
schräg gehalten und er habe sie massiert. Sie sei da einfach mal erstaunt
gewesen, es sei gegen Ende der Stunde gewesen. (Auf Frage) Sie sei gar nicht
darauf vorbereitet gewesen, sonst habe sie ja gesehen, wenn er sich «schaurig
erregt» habe. Das habe sich bei ihm abgezeichnet. (Auf Frage der Verteidigerin,
ob der Beschuldigte ihr vorgängig den Mund geöffnet gehabt habe) Wenn man auf
der Seite liege und entspannt sei, sei der Kiefer offen und die Augen seien
geschlossen. Sein Glied sei steif gewesen.
11. Juni 2019 (AS 374): Er habe ihr den
Penis einfach in den Mund gestossen und gemeint, das tue ihr jetzt gut.
2.3 Auf die glaubhaften Aussagen der
Geschädigten kann auch diesbezüglich vollumfänglich abgestellt werden. Daraus
ergibt sich, dass sie mit geschlossenen Augen während der Massage auf dem
Behandlungstisch lag und der Beschuldigte ihr unvermittelt und überraschend
seinen steifen Penis in den Mund gesteckt hat (eine Berührung ihres Mundes mit
dem erigierten Penis hätte im Übrigen zur Qualifikation einer sexuellen
Handlung ausgereicht). Es handelte sich dabei um eine deutliche Steigerung der
vorherigen sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an der Geschädigten
vorgenommen hatte. Durch die Überraschung und die geschlossenen Augen war die
Geschädigte im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Tatzeitpunkt widerstandsunfähig: Sie konnte sich gegen den völlig unerwarteten
und für sie nicht sichtbaren sexuellen Angriff gar nicht wehren. Sie hat denn
auch entsprechend überrascht und irritiert nachgefragt, worauf der Beschuldigte
erwiderte, sie komme damit auf andere Gedanken und das tue ihr gut. Der
objektive Tatbestand der Schändung ist damit erfüllt, es kann dazu auch auf die
vergleichbaren Sachverhalte in den Bundesgerichtsentscheiden BGE 103 IV 165 und
BGE 133 IV 49 verwiesen werden.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz, sowohl hinsichtlich der sexuellen Handlung wie auch der
Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten. Er hat sich damit der Schändung
schuldig gemacht. Allerdings ist von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen: Die
Anklageschrift nennt nur hinsichtlich der erstmaligen Handlung Umstände der
Wehrlosigkeit bei der Geschädigten. Bezüglich der weiteren Vorgänge wird nur in
der Anklage ausgeführt, diese seien «gegen den Willen» der Geschädigten
erfolgt.
IV. Delikte zum Nachteil von C.___
1. Mehrfaches Ausnützen einer Notlage (AKS
Ziff. 1 lit. b)
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
er habe in der Zeit zwischen 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 in [Ort
1], [Massagepraxis], als Masseur/Therapeut das intensive Vertrauensverhältnis,
welches er durch gezielte sehr persönliche Fragen geschickt aufzubauen gewusst
habe, sowie die Naivität von C.___ (nachfolgend: Privatklägerin), deren
Abhängigkeit und Notlage ausgenutzt, und sie dadurch (d.h. bedingt durch den
bewirkten Kontroll- und Autonomieverlust) dazu veranlasst, sexuelle Handlungen
vorzunehmen sowie sexuelle Handlungen zu dulden, wobei die Zustimmung zur
Aufnahme von sexuellen Handlungen durch das Therapieverhältnis bestimmt und
durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst gewesen sei.
Konkret habe sich die Privatklägerin in
einer Notlage befunden, als sie sich zum Beschuldigten in Behandlung für
Craniosacral-Therapie und klassische Massage begeben habe. Sie habe eine
schwierige Kindheit und Jugend gehabt (ihre Mutter sei von ihrem Vater und
einem weiteren Ehemann geschieden gewesen; die Privatklägerin sei als Kind von
ihrer Mutter geschlagen worden). Sie habe wenig Sozialkontakte und familiäre
Probleme gehabt. Im März 2013 sei der Mann der Privatklägerin operiert worden.
Am […] sei die Trennung vom Ehemann gefolgt. Im […] 2014 hätten die
Privatklägerin zudem Probleme mit ihrer Tochter belastet (Probleme nach der
elterlichen Trennung). Im […] 2015 seien sodann Probleme mit dem Sohn gefolgt
(Schulprobleme, Probleme nach der elterlichen Trennung). Zudem seien die
Privatklägerin und ihre Familie finanziell nur knapp über die Runden gekommen.
Hinzu seien massive gesundheitliche Probleme gekommen (Rückenprobleme
[Blockaden zwischen Nacken und Steissbein], Migräne). Die Privatklägerin sei
vom […] 2013 bis zum […] 2014 wegen der Rückenprobleme ([…]) bei Dr. med. G.___
in Behandlung gewesen. Weiter habe sie sich vom […] 2013 bis zum […] 2013
27 Mal in physiotherapeutische Behandlung beim Physiotherapeuten H.___ begeben.
Zudem sei die Privatklägerin in der Zeit vom […] 2014 bis […] 2014 beim
Chiropraktiker Dr. I.___ wegen ihres Rückens in Behandlung gewesen. Vom […] 2014
bis zum […] 2015 habe sie sich zu J.___ in die Psychotherapie begeben (25
Sitzungen), wobei multiple Belastungsfaktoren (Trennung vom Ehemann, Probleme
betreffend Kindererziehung etc.) Themen bei den einzelnen Behandlungen gewesen
seien.
Die Privatklägerin habe sich durch die
Worte und die Art des Beschuldigten unter Druck gesetzt gefühlt, habe dem
Beschuldigten vertraut und ihm sehr viel Privates erzählt. Der Beschuldigte
habe das Vertrauen der Privatklägerin gewonnen, indem er sie aufgefordert habe
zu erzählen, viel Verständnis für sie und ihre Situation gezeigt habe und
fürsorglich gewesen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund ihrer schweren
Situation auf den Beschuldigten bzw. seine Fürsorge angewiesen gewesen. Er sei
sich der aussergewöhnlich schwachen Widerstandskräfte und der Unterlegenheit
der Privatklägerin bewusst gewesen und habe dies gezielt ausgenutzt, um seine
sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er habe sich einfühlsam und charmant
gegeben und habe seine Übergriffe schleichend gestaltet, wobei die Intensität
immer mehr zugenommen habe. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen
nicht gewollt, habe sich jedoch entgegen ihrem inneren Widerstand und nur unter
dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten gefügt.
Konkret sei der Beschuldigte der
Privatklägerin von ihrer Krankenkasse als Masseur bzw. Therapeut (für
medizinische Massage und Craniosacral-Therapie) empfohlen worden. Weil die
Rückenbeschwerden der Privatklägerin trotz ärztlicher und physiologischer
Behandlung nicht besser geworden seien, habe sie sich ab dem
21. Juli 2014 zum Beschuldigten in Therapie begeben (48 Mal).
Der Beschuldigte habe der Privatklägerin
Komplimente über ihr Aussehen gemacht. Als sie zum Beschuldigten gesagt habe,
er sage dies sicher jeder Frau, habe er erwidert, dies sei nicht der Fall. Er
könne sich dies wegen seiner Praxis auch gar nicht erlauben. Der Beschuldigte
habe der Privatklägerin auch sehr viel Privates von sich erzählt.
Als die Privatklägerin zum ersten Mal
zum Beschuldigten in Therapie gegangen sei, habe er sie gefragt, wie es ihr
gehe. Er habe ihr vorgeschlagen, als erstes eine medizinische Massage zu
machen. Hierzu habe sich die Privatklägerin bis auf die Unterwäsche ausziehen
und auf den Bauch auf die Liege legen müssen. Der Beschuldigte habe sie sodann
massiert. Nach der Massage sei die Privatklägerin auf dem Rücken auf der Liege
gelegen. Der Beschuldigte sei sodann rittlings auf die Liege gesessen. Sie sei
erschrocken und habe ihre Beine angezogen. Der Beschuldigte habe ihre Beine
ergriffen und sie sich über seine eigenen Oberschenkel gelegt. Die
Privatklägerin sei irritiert gewesen und der Beschuldigte habe erwidert: «Keine
Angst, wir haben heute keinen Sex». Der Beschuldigte habe die Privatklägerin
anlässlich dieser ersten Behandlung über ihre Situation zu Hause (Familie,
Kind, Mann) und über ihre Sexualität ausgefragt. Er habe der Privatklägerin
bereits anlässlich der ersten Therapiestunden gesagt, dass er sie gerne küssen
würde. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt. Während den ersten
Behandlungen habe er ihr drei Küsse auf die Wangen gegeben. Wenn es niemand
anderes habe sehen können, seien jedoch schon bald Küsse auf den Mund gefolgt.
Als die Privatklägerin dem Beschuldigten nach einiger Zeit ihre Gefühle für ihn
offenbart habe, habe er erwidert, er habe sie gerne, aber er liebe seine Frau
und seine Familie.
Während den weiteren Behandlungen sei es
zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin
gekommen, wobei die sexuellen Übergriffe immer intensiver und häufiger geworden
seien. Anfänglich habe der Beschuldigte die Zehen der Privatklägerin in den
Mund genommen und daran gesaugt. Zudem habe er seine Massagen so gestaltet,
dass diese in sexuelle Handlungen übergeflossen seien. Mit der Zeit habe er der
Privatklägerin anlässlich manchen Behandlungen nach der Massage die Unterhose
ausgezogen, mit seinen Händen ihre Beine (hochgefahren bis zu ihrem
Intimbereich) und ihren Intimbereich berührt. Zudem habe der Beschuldigte die
Beine der Privatklägerin geküsst und sie auch oral an ihrem Intimbereich
berührt. Einmal, als der Beschuldigte die Privatklägerin im Intimbereich
berührt habe, habe sie sich mit den Fersen weggeschoben.
Der Beschuldigte habe die Privatklägerin
darüber hinaus einmal gefragt, ob sie ihm einen blasen möchte. Die
Privatklägerin habe dies nicht gewollt. Nach mehrmaligem Fragen und Auffordern
habe sie sich so unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie den Beschuldigten
entgegen ihrem inneren Willen mehrmals oral befriedigt habe (mind. einmal bis
zum Samenerguss).
Zudem habe der Beschuldigte das Gesäss
und den Analbereich der Privatklägerin berührt.
Einmal (mutmasslich am 30.6.2015, vgl.
SMS mit den Worten «ich habe offensichtlich eine Verletzung, hellrotes» der
Privatklägerin an den Beschuldigten) habe der Beschuldigte die Privatklägerin
vaginal so grob berührt, dass diese danach Schmierblutungen gehabt habe.
Weiter sei es vorgekommen, dass die
Privatklägerin bei einer Massage die Augen geöffnet und erkannt habe, dass der
Beschuldigte keine Hose getragen oder die Hose geöffnet gehabt habe. Der
Beschuldigte habe sich selber befriedigt, während die Privatklägerin auf der
Liege gelegen sei. Ein weiteres Mal sei es vorgekommen, dass er der
Privatklägerin sein Glied ins Gesicht gehalten habe. Zudem habe er mit der
Privatklägerin Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Privatklägerin sei dem
Beschuldigten anfänglich ausgewichen und habe ihm gesagt, sie verhüte nicht
mehr. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin gesagt, dass sie nicht Angst haben
müsse, er sei gesund. Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr
vollzogen gehabt habe, habe die Privatklägerin einmal anschliessend die «Pille
danach» nehmen müssen. Der Beschuldigte habe sich an den Kosten beteiligt.
1.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung
kann erneut auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
auf US 30 ff., insbesondere US 36 bis 39, verwiesen werden: Die Aussagen der
Privatklägerin erscheinen im Gegensatz zu den grossteils bestreitenden Angaben
des Beschuldigten angesichts vieler Realkennzeichen als überaus glaubhaft. Sie
werden erhärtet durch die zahlreichen weiteren Aussagen von Patientinnen in den
Akten, welche ähnliches, Grenzen überschreitendes Verhalten des Beschuldigten
darlegen. Der Beschuldigte räumte nach anfänglichem vollständigem Bestreiten
ein, sie hätten nach einer Behandlung noch gekuschelt und es sei zu sexuellen
Handlungen gekommen. Sie hätten auch Geschlechtsverkehr gehabt und die
Privatklägerin habe in der Folge die «Pille danach» holen müssen. Auch vor
Obergericht blieb er dabei: Es habe einmal im Anschluss an eine
Behandlungssitzung einen Geschlechtsverkehr mit der Privaklägerin gegeben,
dieser sei «sehr einvernehmlich» gewesen (OGer AS 240 f.). Alle anderen sexuellen
Handlungen bestritt der Beschuldigte weiterhin. Die Privatklägerin habe immer
einen sehr unsicheren und «verschüpften» Eindruck gemacht und er habe ihr
gesagt, sie sei gut so, wie sie sei. Die Sachverhaltsdarstellung in der
Anklage ist damit erstellt.
1.3.1 Zu den konkreten Umständen der
sexuellen Handlungen gab die Privatklägerin zusammengefasst an:
Januar 2016 (AS 043 ff.): Sie sage aus,
um zu verhindern, dass es anderen Frauen beim Beschuldigten gleich gehe wie
ihr. Sie habe dem Beschuldigten einmal geschrieben, er nehme sich, was er
wolle, völlig rücksichtslos. Der Beschuldigte sei ihr Masseur/Therapeut gewesen
und habe ihr Vertrauen total missbraucht und für seine Zwecke ausgenutzt. Er
habe sehr grosse Menschenkenntnisse und wisse schnell alles über einen. Er gebe
sich sehr einfühlsam und charmant, mache Komplimente. Er sei extrem berechnend.
Sie sei in die Behandlung gegangen, weil sie massive Rückenbeschwerden gehabt
habe. Nichts habe geholfen. Das erste Mal sei sie am Montag nach dem 5. Juli 2014
zum Beschuldigten gegangen und das letzte Mal am 18. Dezember 2015. Die letzten
zwei Behandlungen seien normal gewesen. Einzig habe der Beschuldigte sie während
der Behandlung gefragt, ob sie ihm eins blasen möchte. Aber sonst habe er
damals nichts gemacht, was nicht in die Praxis gehöre. Massage und Sexuelles
seien bei ihm immer ineinandergeflossen. Sie wisse nicht, warum sie gewisse
Sachen zugelassen habe. Sie habe nie nein sagen können. Es sei ihr nicht klar,
warum. Es habe sehr früh angefangen, dass etwas passiert sei. Wenn es jemand
gesehen habe, habe er ihr drei Küsschen auf die Wangen gegeben. Wenn es niemand
gesehen habe, habe er sie auf den Mund geküsst. Sie sei bei dem Kuss auf den
Mund verwirrt gewesen: Sie habe auf seine Frage «nein» gesagt, dann sei es
trotzdem so weit gekommen. Sie wisse nicht, warum. Klar sei es schön, wenn
jemand einem Zuwendung gebe. Der erste Übergriff habe noch im Juli 2014
stattgefunden. Sie habe sich bis auf die Unterwäsche ausziehen müssen. Sie habe
sich auf den Bauch auf die Liege gelegt und er habe ihr den Rücken/das Becken
massiert. Sie habe sich dann auf den Rücken gedreht und sei liegen geblieben.
Er habe sich zwischen ihre Beine auf die Liege gesetzt. Seine Beine seien neben
der Liege heruntergehangen. Er habe dann ihre Beine genommen und sie auf seine
Oberschenkel gelegt. Er habe dann zu ihr gesagt «keine Angst, wir haben keinen
Sex». Danach habe er ihr Fragen gestellt. Eine Frage sei gewesen, wie ihr
Sexualleben sei. Als Therapeut sei er wirklich sehr gut gewesen. Er habe ihr
wirklich geholfen, was den Rücken anbelange. Deswegen sei sie wohl trotzdem
wieder zu ihm gegangen. Irgendeinmal habe er sie an den Füssen geküsst. Danach
sei es weiter die Beine hoch gegangen. Er habe sie an ihrem Intimbereich
angefasst. Er habe mit seiner Hand unter ihre Unterhose gefasst und sie
äusserlich am Intimbereich berührt, vaginal. Anal sei es dann irgendwann auch
dazu gekommen. Dabei habe sie sich immer auf der Liege liegend befunden, je
nachdem auf dem Rücken oder Bauch. Mit der Zeit habe er ihr die Unterhosen
ausgezogen nach der Massage. Danach habe er sie wieder berührt. Er habe sie
auch oral berührt am Intimbereich. Sie wisse noch, dass sie sich einmal
davongeschoben habe mit ihren Fersen. Sie sei dabei auf dem Rücken gelegen.
Klar habe sie es zum Teil auch genossen. Sie wisse nicht mehr genau, wann was
passiert sei, es sei ja schon lange her. Mit der Zeit sei er auch grob
geworden. Danach habe sie eine Art Blutungen gehabt ein paar Tage lang. Er habe
dann gesagt, es tue ihm leid. Es sei wenige Male zum Geschlechtsverkehr
zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Sie habe sich immer ziemlich
passiv verhalten. Zuerst sei sie ihm ausgewichen, da sie ja nicht mehr verhüte.
Er habe dann gesagt, sie solle keine Angst haben, er sei ja gesund. Einmal habe
er nach dem Geschlechtsverkehr gesagt «Scheisse» und sie habe die «Pille
danach» holen müssen. Er habe die Hälfte bezahlt. Er habe sie dazu
aufgefordert, dass sie ihm eins blasen solle. Dies sei ihr sehr unangenehm
gewesen. Sie habe dies nie gerne gemacht. Sie habe es aber dann doch ein paar
Mal gemacht. Einmal bis zum Ende, aber die anderen Male nicht. Ihre Gefühle bei
den Übergriffen seien gemischt gewesen. Es sei einerseits angenehm gewesen, sie
sei ja alleine gewesen und habe von niemandem Nähe gehabt. Im Prinzip verstehe
sie sich nicht, warum sie nicht gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Aber
sie könne grundsätzlich nie sagen, was sie wolle und was nicht. Sie habe sich
bei den Übergriffen quasi dankbar annehmend verhalten. Wie man einen Hund
füttere, so dankbar. Einmal sei er anal in sie eingedrungen und habe sie dabei
verletzt. Sie habe danach lange Schmerzen gehabt und habe auch geblutet. Sie
sei eher passiv gewesen. Er habe bestimmt, wann was passiere. Wenn er sie etwas
gefragt habe, zum Beispiel «nimm meinen Schwanz in den Mund», habe sie einfach
nicht reagiert. Sie habe sich passiv gewehrt, indem sie einfach nichts gesagt
habe. Nach den Übergriffen habe sie immer eine Art schlechtes Gewissen gehabt,
weil sie irgendwo schon gewusst habe, dass es nicht richtig sei. Sie habe es
als fragwürdige Affäre angeschaut und nicht als Übergriff. Er habe ihr das
alles immer schöngeredet: Sie nehme ja niemandem etwas weg und solle es
geniessen. Sie sei ihm hörig gewesen Sie habe wohl «einen Flick weg» und könne
sich das nicht erklären, dass sie fast nie etwas gesagt habe. Sie sei psychisch
instabil, seit sie klein gewesen sei. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt.
Sie trage einen grossen Rucksack mit sich herum, habe massive Magen- und
Rückenschmerzen. Dies sei ein Dauerzustand von ihr. Sie habe darüber mit ihrem
Psychologen, ihrer Homöopathin und dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe dem
Beschuldigten extrem vertraut. Er habe alles von ihr gewusst. Ja, der
Beschuldigte habe ihre psychische Instabilität schamlos ausgenutzt. Sie sei
abhängig von ihm gewesen. Sie sei ihm sozusagen hörig gewesen. Er sei der
einzige Mensch gewesen, der ihren Rücken habe in Ordnung bringen können. Sie
stelle sich seit diesen Vorfällen massiv in Frage und habe eine Art
Identitätskrise. Es werde ihr immer mehr bewusst, dass der Beschuldigte sie
manipuliert habe. Er habe alles richtig vorbereitet und für sich ausgelegt.
19. Januar 2017 (AS 291 ff.): Die
Privatklägerin bestätigte ihre Erstaussagen. Sie habe den Eindruck gehabt,
seine Behandlung bringe etwas gegen die Schmerzen. Der Beschuldigte habe ihr
viele Fragen gestellt, sie über ihr Leben und ihre Lebenssituation ausgefragt,
teilweise komische Fragen. Aber Rückenweh könne ja auch von daher kommen. Nach
der Massage habe sie sich auf den Rücken gelegt und er habe sich rittlings auf
die Liege gesetzt. Dann habe er ihre Beine rechts und links von sich genommen.
Er habe dann gesagt «keine Angst, wir haben heute keinen Sex». Das habe sie
verwirrt. Er habe sie auch nach ihrer Sexualität gefragt. Sie habe da Probleme
mit ihrem Mann gehabt, ihrem Rücken, Schulprobleme des Sohnes. Der Beschuldigte
habe ihr schon früh Komplimente gemacht über ihre schönen Augen, ihr Aussehen.
Sie sei seit 1991 verheiratet, sie habe ihren Mann nie betrogen. Das sei für
sie undenkbar gewesen. Sie verstehe nicht, warum sie das zugelassen habe. Es
entspreche nicht ihren Wertvorstellungen, es spreche völlig gegen das, was sie
sei. Es falle ihr auch unendlich schwer, darüber zu sprechen. Sie habe in
dieser Zeit, als sie beim Beschuldigten begonnen habe, zwischen dem Nacken und
dem Steissbein eine totale Blockade gehabt. Sie habe nicht aufstehen und nicht
sitzen können und habe auch Migräne gehabt. Bei einer Massage sei es
irgendeinmal dann näher zur Schamgegend gegangen. Das sei so ineinander
hineingeflossen. Das eine oder andere Mal habe es gegeben, dass sie die Augen
geöffnet habe und er neben ihr gestanden sei und unten nichts angehabt habe.
Einmal habe er überraschend seinen Penis anal eingesteckt. Es sei zu
Oralverkehr gekommen. Bei den ersten paar Malen habe er einfach gesagt, er
wolle sie küssen. Irgendeinmal sei es dann dazu gekommen. Zur Begrüssung, zum
Adieu sagen. Zuerst seien es Küsse auf den Mund gewesen, später am Hals. Er
habe sie sehr oft im Intimbereich vaginal berührt. Sie wisse ja nicht, was
alles zu einer Cranio-Behandlung oder zur Massage gehöre. Sie habe das eine
oder andere Mal Blutungen gehabt nach einer Therapie. Sie habe auch Schmerzen
in der Vagina und Bauchschmerzen gehabt. Es habe sich wie aufgeschürft
angefühlt. Sie habe sich gefragt, ob er die Faust gebraucht habe oder was. Sie
könne sich an ein Mal Geschlechtsverkehr erinnern. Danach habe sie die «Pille
danach» holen müssen. Er habe die Hälfte der Kosten übernommen. Man könne Druck
auch auf subtile Art ausdrücken, indem man sage, ich hätte gern, würdest du
nicht. Und aufgrund von dem sei es mal dazu gekommen, das eine Mal, als sie ihn
oral befriedigt habe. Es sei jedes dritte oder vierte Mal zu sexuellen
Handlungen gekommen. Es sei zu 99 % auf seine Initiative und zu 1 % auf ihre
Initiative hin zu den sexuellen Handlungen gekommen. Es sei für sie wie ein
anderes Leben gewesen. Sie könne sich auch nicht erklären, warum sie nach dem
ersten Vorfall, bei dem es zu sexuellem Kontakt gekommen sei, weiterhin zum
Beschuldigten gegangen sei. Weil sie so alleine gewesen sei, auch von der
Familie her. Die ganzen Probleme, sie habe auch keine Sozialkontakte gehabt.
Sie sei so alleine gewesen und er jemand, der sie verstanden habe, es sei
irgendwie ein Vertrauensverhältnis da gewesen. Aufgehört habe sie erst nach dem
Anruf der Polizei anfangs 2016. Er sei der erste gewesen, der habe machen
können, dass die verdammten Schmerzen besser [erträglich] gewesen seien oder
aufgehört hätten. Am Anfang habe sie Gefühle für den Beschuldigten gehabt. Sie
habe gemeint gehabt, sie habe sich in ihn verliebt. Er habe gemeint, er habe
sie zwar gerne, aber er liebe seine Familie und seine Kinder. Er sei mit der
Zunge in ihrem Intimbereich gewesen. Der Beschuldigte habe sich während einer
Therapiestunde auch das eine oder andere Mal selber befriedigt. Das habe sie
gesehen, wenn sie mal die Augen geöffnet habe. Der Beschuldigte wisse aufgrund
seiner vielen Fragen alles von ihr, die Familienprobleme, Geldprobleme,
Schuldprobleme, Kinderprobleme. Er habe ihre körperliche und psychische Not
missbraucht. Er habe sie manipuliert, sei aber ein wirklich guter Therapeut.
11. Juni 2019 (AS 342 ff.): Die
Privatklägerin bestätigte erneut ihre bisherigen Aussagen. Sie habe seit Sommer
2013 Rückenbeschwerden gehabt, die immer schlimmer geworden seien. Sie habe
dann insgesamt vier Zyklen «Physio» gehabt. Von Anfang 2014 bis Ende Juni 2014
sei sie zum Chiropraktiker gegangen, doch auch das habe nicht geholfen. Im Juni
2014 sei zwischen Hals und Gesäss alles steif gewesen, sie habe sich nicht mehr
ohne Schmerzen bewegen können. Da sei sie anfangs Juli 2014 zum Beschuldigten
gegangen. Bei bzw. nach der ersten Behandlung sei der Beschuldigte rittlings
auf die Liege gesessen. Er habe dann ihre Beine genommen und sich diese links
und rechts auf die Oberschenkel gelegt. Sie sei dann wohl so irritiert gewesen
und habe komisch geschaut, dass er zu ihr gesagt habe «keine Angst, wir haben
heute keinen Sex». Das habe sie komplett verwirrt. Bei der ersten Behandlung
habe er sie über ihre Situation zuhause ausgefragt, über Familie, Kind, Mann.
Es sei auch um ihre Sexualität gegangen. Sie habe nichts Böses dabei gedacht.
Sie habe ihm ihr ganzes Leben hingelegt. Der Beschuldigte habe es dann so
dargestellt, als hätten die Rückenprobleme mit ihrem Mann zu tun. Er habe dann
auch von sich erzählt. Der Beschuldigte habe ihr Komplimente gemacht. Er habe
gesagt, sie habe schöne Augen und einen schönen Hintern. Sie habe dann gesagt,
das sage er ja sowieso zu jeder Frau. Er habe das bestritten mit dem Hinweis,
das könne er sich wegen seiner Praxis gar nicht leisten. Im Juli 2014 sei
erschwerend hinzugekommen, dass sie oft alleine gewesen sei mit den Kindern.
Sie habe wenig Sozialkontakte gehabt. Zwischen ihr und dem Beschuldigten sei
eine Vertrautheit gewesen. Zwischendrin sei es auch eine Verliebtheit gewesen.
Ernst genommen zu werden, bestärkt zu werden. Dass man einmal etwas richtig
mache, dass man nicht immer alles nur falsch mache. Verständnis. Das sei das
Hauptwort. Sie habe sich damals total alleine gefühlt. Sie habe mit dem
Beschuldigten einmal über ihre Gefühle gesprochen. Er habe gesagt, er habe sie
gern, aber seine Frau und seine Familie liebe er. Die sexuellen Handlungen
hätten so angefangen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle sie küssen.
Sie habe dann gefunden, das gehe nicht. Während der Therapie habe sie die Augen
immer geschlossen gehabt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe gemerkt, dass
er an ihren Füssen Fussreflexzonen gemacht habe. Sie habe dann gemerkt, dass
ihr Füsse nass geworden seien. Sie habe gemerkt, dass er ihre Zehen in den Mund
genommen, daran gesaugt habe, mit den Händen an ihren Innenbeinen rauf gegangen
sei. Irgendwann habe er ihr die Unterhose runtergezogen. Er habe sie mit seinen
Händen überall an ihrer Intimzone angefasst. Dies sei verschieden gewesen. Mit
Küssen an den Innenbeinen hoch bis auch zum Intimbereich. Überall. Mit den
Händen und der Zunge. Sie habe zu den sexuellen Handlungen nicht ja gesagt,
aber auch nicht nein. Sie habe nichts gesagt. Sie wisse, sie habe gesagt, es
sei zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei sich aber nicht sicher, ob es
wirklich Geschlechtsverkehr im Sinne von Eindringen gewesen sei. Weil sie habe
schon lange nicht mehr verhütet. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie das
zugelassen hätte. Sie habe im Kopf, dass er an sie onaniert habe und dann
gesagt habe «scheisse». Dann sei sie die «Pille danach» holen gegangen. Einmal
sei er ganz grob gewesen, sie habe dann Schmerzen gehabt. Ihrem Partner hätte
sie da sofort gesagt: «Stopp, so nicht.» Aber beim Beschuldigten habe sie es
weder gesagt noch gemacht. Sie habe es mit Ignorieren versucht. (Auf die Frage,
warum sie trotz der sexuellen Handlungen weiter zum Beschuldigten in Behandlung
gegangen sei) Weil sie gemerkt habe, dass es ihr helfe. Sie habe einen
Unterschied gemerkt zwischen dem Anfang und Ende der Stunde. Sie habe es für
sich so zurecht gelegt, dass dies halt seine Art sei. Beim Chiropraktor habe sie
nur Schmerzen gehabt und nichts habe geholfen. Für sie sei der Rücken wichtiger
gewesen als alles andere.
1.4.1 Die glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin enthalten zahlreiche Hinweise auf das Bestehen eines
Abhängigkeitsverhältnisses:
- Der
Beschuldigte habe ihr Vertrauen total missbraucht und für seine Zwecke
ausgenutzt. Er habe sehr grosse Menschenkenntnisse und wisse schnell alles über
einen. Er gebe sich einfühlsam und charmant, mache Komplimente. Er sei extrem
berechnend.
- Sie
sei in die Behandlung gegangen, weil sie massive Rückenschmerzen gehabt habe,
nichts habe geholfen.
- Massage
und Sexuelles seien bei ihm immer ineinandergeflossen. Sie wisse nicht, warum
sie gewisse Sachen zugelassen habe. Sie habe nie «nein» sagen können. Klar sei
es schön, wenn jemand einem Zuwendung gebe.
- Als
Therapeut sei er wirklich sehr gut gewesen, er habe ihr wirklich geholfen, was
den Rücken anbelange. Deshalb sei sie wohl trotzdem wieder zu ihm gegangen.
- Ihre
Gefühle bei den Übergriffen seien gemischt gewesen. Es sei einerseits angenehm
gewesen, sie sei ja alleine gewesen und habe von jemandem Nähe gehabt. Im
Prinzip verstehe sie aber nicht, warum sie nicht gesagt habe, er solle sie in
Ruhe lassen. Aber sie könne grundsätzlich nie sagen, was sie wolle und was
nicht.
-
Er habe ihr das immer schöngeredet:
Sie nehme ja niemandem etwas weg und solle es geniessen. Sie sei ihm hörig
gewesen. Sie habe wohl einen Flick weg und könne sich das nicht erklären, dass
sie fast nie etwas gesagt habe. Sie sei psychisch instabil, seit sie klein
gewesen sei. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt. Sie trage einen grossen
Rucksack mit sich herum, habe massive Magen- und Rückenschmerzen.
-
Sie habe dem Beschuldigten
extrem vertraut. Dieser habe alles von ihr gewusst. Er habe ihre psychische
Instabilität schamlos ausgenutzt. Sie sei abhängig von ihm gewesen.
-
Er sei der einzige Mensch
gewesen, der ihren Rücken habe in Ordnung bringen können.
-
Sie stelle sich seit diesen
Vorfällen massiv in Frage und habe eine Art Identitätskrise. Es werde ihr immer
mehr bewusst, dass der Beschuldigte sie manipuliert habe. Er habe alles richtig
vorbereitet und für sich ausgelegt.
-
Der Beschuldigte habe ihr
viele Fragen gestellt, sie über ihr Leben und ihre Lebenssituation ausgefragt.
Aber Rückenweh könne ja auch von daher kommen.
-
Sie verstehe nicht, warum
sie das zugelassen habe. Es entspreche nicht ihren Wertvorstellungen und
spreche völlig gegen alles, was sie sei.
-
Sie könne sich auch nicht
erklären, warum sie nach dem ersten Vorfall, bei dem es zu sexuellem Kontakt
gekommen sei, weiterhin zum Beschuldigten gegangen sei. Weil sie so alleine
gewesen sei, auch von der Familie her. Die ganzen Probleme, sie habe auch keine
Sozialkontakte gehabt. Sie sei so alleine gewesen und er jemand, der sie
verstanden habe, es sei irgendwie ein Vertrauensverhältnis da gewesen.
-
Er sei der erste gewesen,
der habe machen können, dass die verdammten Schmerzen besser [erträglich] gewesen
seien oder aufgehört hätten.
-
Der Beschuldigte wisse
aufgrund seiner vielen Fragen alles von ihr, die Familienprobleme,
Geldprobleme, Schulprobleme, Kinderprobleme. Er habe ihre körperliche und
psychische Not missbraucht. Er habe sie manipuliert, sei aber ein wirklich
guter Therapeut.
-
Im Juni 2014 sei bei ihr
zwischen Hals und Gesäss alles steif gewesen, sie habe sich nicht mehr ohne
Schmerzen bewegen können.
-
Bei der ersten Konsultation
habe er sie über ihre Situation ausgefragt, über Familie, Kind, Mann. Es sei
auch um ihre Sexualität gegangen. Sie habe nichts Böses dabei gedacht und ihm
ihr ganzes Leben hingelegt.
-
Zwischen ihr und dem
Beschuldigten sei eine Vertrautheit gewesen. Zwischendurch sei es auch eine
Verliebtheit gewesen. Ernst genommen zu werden. Bestärkt zu werden. Dass man
einmal etwas richtig mache, nicht nur immer alles falsch mache. Sie habe sich
damals total alleine gefühlt.
-
Einmal sei er ganz grob
gewesen, sie habe dann Schmerzen gehabt. Ihrem Partner hätte sie da sofort
gesagt: «Stopp, so nicht.» Beim Beschuldigten habe sie es aber weder gesagt
noch gemacht. Sie habe es mit Ignorieren versucht.
-
Sie sei weiterhin zum
Beschuldigten gegangen, weil sie gemerkt habe, dass er ihr helfe. Beim
Chiropraktor habe sie nur Schmerzen gehabt und nichts habe geholfen. Für sie
sei der Rücken wichtiger gewesen als alles andere.
1.4.2 Die Situation präsentiert sich
hier anders als bei der Geschädigten E.___: Die Privatklägerin war in einer
noch verletzlicheren Situation und sie war auch von ihrer Persönlichkeit her in
keiner Weise in der Lage, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten
zur Wehr zu setzen. Das zeigt allein schon die Tatsache, dass sie fast
anderthalb Jahre beim Beschuldigten in Behandlung blieb (insgesamt 48
Sitzungen), obwohl die Übergriffe früh begannen und zunehmend schwerwiegender
wurden. Erst nach der polizeilichen Vorladung und Befragung im vorliegenden
Verfahren war die Privatklägerin in der Lage, die Behandlung beim Beschuldigten
zu beenden. Der Beschuldigte ging nach seinem bewährten Muster vor: Er ging
sehr empathisch auf die Privatklägerin ein und erkundigte sich in ganzer Breite
über ihre persönliche Situation. Dabei erkannte er ihre vielschichtigen
Probleme in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht, baute mit seinem
Verständnis und positiven Zureden ein tiefes Vertrauensverhältnis aus, das er
in der Folge zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche missbrauchte. Die
Privatklägerin war gesundheitlich (psychisch und physisch) schwer angeschlagen
und der Beschuldigte konnte ihr als erster die Beschwerden lindern. Ihre
schwierige Familiensituation führte im […] zur Trennung von ihrem Mann und sie
war gleichzeitig in psychiatrischer Behandlung. Dass die Behandlung beim
Beschuldigten auch psychologische Aspekte umfasste, hat er, wie bereits erwähnt,
selbst eingeräumt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter
vorstehender Ziff. III.2.3.2 zu verweisen. Im Gegensatz zur Geschädigten E.___
befand sich die Privatklägerin aufgrund ihrer Persönlichkeit mit deutlich
eingeschränkter Abwehrfähigkeit in einer Zwangslage. Auch der Beschuldigte gab
an, die Privatklägerin habe auf ihn einen sehr unsicheren und «verschüpften»
Eindruck gemacht. Entsprechend konnte sich die Privatklägerin danach auch nicht
erklären, warum sie sich vom Beschuldigten trotz der Übergriffe und der
zunehmenden Grobheiten nicht lösen konnte. Sie stand zwar dem Ansinnen des
Beschuldigten ablehnend gegenüber, konnte ihm aber aufgrund des bestehenden
Vertrauensverhältnisses und Machtgefälles nichts entgegensetzen. Ihre Situation
und eingeschränkte Entscheidungsfreiheit ist vergleichbar mit dem Sachverhalt
in BGE 133 IV 49 beim Psychotherapeuten bzw. beim Psychiater in
BGE 131 IV 114. Es kann dazu erneut das Bundesgericht zitiert werden:
« In
der Psychotherapie, die in der Regel in einer exklusiven Zweierbeziehung
durchgeführt wird, vertrauen sie [die Patienten] sich einseitig und in einem
Masse, wie es in Alltagsbeziehungen nicht üblich ist, mit all ihren Problemen,
Sorgen und Schwächen den Behandelnden an und legen dabei ganz persönliche
Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus entwickelt sich eine
ausserordentlich intime Situation, die sich im Laufe einer Therapie meist
verstärkt und in hohem Masse eine Verletzlichkeit des Patienten mit sich
bringt. Denn im Verhältnis zum Therapeuten werden in dieser Situation eine
ganze Reihe von Selbstschutzmechanismen, die im normalen Leben unverzichtbar
sind, ausser Kraft gesetzt, sodass sich der Patient in gewissem Mass dem
Therapeuten ausliefert. Dadurch entsteht eine starke Bindung, die mit
intensiven Gefühlen von Idealisierung, Verliebtheit, Liebe, Wut und Hass
verbunden sein kann. Charakteristisch für diese Bindung ist stets ein
erhebliches Machtgefälle zwischen Therapeut und Patient und von daher ein
ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis. Denn durch die Offenbarung von
Intimitäten aus dem Leben der Patienten gewinnt der Therapeut einerseits kraft
biographischer Kenntnisse, andererseits kraft methodischer und technischer
Fachkenntnisse Macht über die Patienten. Jeder therapeutische Prozess bedeutet
demzufolge für die Patienten auch einen Kontroll- und Autonomieverlust» (BGE 124 IV 13 E. 2.cc).»
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden
Fall, zumal die vom Beschuldigten an der Privatklägerin durchgeführte
Behandlung faktisch nahe an einer psychotherapeutischen Behandlung war. Die
Privatklägerin war als Patientin des Beschuldigten zu ihm in einem derartigen
Abhängigkeitsverhältnis, dass ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das
Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt war. Die Zustimmung zur
Aufnahme der sexuellen Handlungen war durch das Therapieverhältnis bestimmt und
durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst. Die
Abhängigkeit war der Grund dafür, dass die Privatklägerin sich auf die
sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten eingelassen hat und der Beschuldigte
hat das Abhängigkeitsverhältnis zur Vornahme der sexuellen Handlungen
ausgenutzt: Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der
Zwangssituation der Privatklägerin und den sexuellen Handlungen liegt damit
vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
1.4.3 Dass es dem Beschuldigten sehr
wohl bewusst war, dass seine sexuellen Übergriffe nicht dem freien Willen der
Privatklägerin entsprachen, ergibt sich aus der dargelegten
Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ebenfalls: Schon bei der ersten
Behandlung wurde er übergriffig und sah sich aufgrund der irritierten und
überraschten Privatklägerin zur Bemerkung «keine Angst, wir haben heute keinen
Sex» veranlasst. Der Beschuldigte arbeitete gezielt bzw. berechnend auf ein
Vertrauensverhältnis hin, erkannte die grosse Unsicherheit und Verletzlichkeit
der Privatklägerin und nutzte diese von ihm erarbeitete und damit auch erkannte
Abhängigkeit bewusst aus, um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen. Auch die
Passivität der Privatklägerin bei der Vornahme der sexuellen Handlungen konnte
ihm nicht entgehen. Es ist mithin von direktem Vorsatz auszugehen.
1.4.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage ist zu bestätigen.
2. Schändung (AKS Ziff. 2 lit. b)
2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
er habe in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und dem 18. Dezember 2015,
in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum Widerstand unfähige Privatklägerin in
Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht, konkret indem er
der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich auf die Seite legen. Als sie
sich auf der Massageliege zur Seite gelegt habe, sei der Beschuldigte mit
seinem entblössten Glied gegen deren Willen anal in diese eingedrungen. Die
Privatklägerin habe versucht, wegzurutschen. Sie habe danach starke Schmerzen
und Blutungen gehabt.
2.2 Die Privatklägerin machte dazu
folgende Aussagen:
19. Januar 2017 (AS 295 ff., Fragen 13 ff.):
Sie erzähle zunächst das, was sie garantiert nie gewollt habe. Wo sie weder
gefragt worden sei, noch damit gerechnet hätte. Einmal sei es passiert, dass er
für sie völlig unvorbereitet – sie habe nicht mit dem gerechnet, da dies für
sie völlig undiskutabel sei – anal in sie eingedrungen sei. Und das habe
furchtbar weh getan und sie sei so erschrocken. Sie sei hochgerutscht. Gesagt
habe sie wohl nichts, da sie fast nie etwas sage. Daheim habe sie ihm dann eine
wütende SMS geschrieben, dass er völlig rücksichtslos gewesen sei und sich
genommen habe, was er gewollt habe. Er habe ja dann gesagt, ja, das sei
unprofessionell gewesen. Sie habe sich gefragt, was «unprofessionell» damit zu
tun habe. (Auf Frage) Sie sei glaublich auf der linken Seite gelegen und er sei
mit seinem Penis anal in sie eingedrungen. (Auf die Frage nach der Dauer) Kurz,
sie habe ja solche Schmerzen gehabt und sei nach oben gerutscht. Man habe dabei
nicht so viel Spielraum, sonst falle man von der Therapieliege. Sie denke, er
sei auch nackt gewesen oder zumindest unten herum. Es könne nicht anders
gewesen sein. Er habe nichts dazu gesagt, das habe sie nachher auch so wütend
gemacht. (Auf Frage) Das sei das einzige Mal gewesen anal. (Auf Frage) Ob es
davor schon sexuelle Handlungen in dieser Therapiesitzung gegeben habe, wisse
sie nicht mehr, sie könne sich nur an das so Extreme erinnern. (Auf Frage) Ja,
sie sei dann weiterhin zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf die Frage, warum
sie so überrascht gewesen sei, da es vorher schon zu sexuellen Handlungen
gekommen gewesen sei) Das sei nicht etwas, was sie je erwartet hätte oder
freiwillig gewollt hätte oder Freude dran gehabt hätte. Sie habe zwei Kinder
und sei danach etwas recherchieren gegangen, und eigentlich sei das ja auch
nicht ganz ungefährlich. Sie wolle das einfach nicht und rechne definitiv nicht
damit.
11. Juni 2016 (AS 354 ff., Rz 449 ff.):
Sie sei damals auf der rechten Seite der Liege gelegen, am Rand. Da habe sie
plötzlich furchtbare Schmerzen im Analbereich gehabt. Sie habe einfach weg
gewollt und sei nach oben gerutscht. Aber sie habe ja nicht weit gehen können.
Das sei, was ihr geblieben sei. Das sei etwas, was sie nicht möchte und was
nicht zu erwarten gewesen sei. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte dabei anal
in sie eingedrungen sei) Ja, zumindest habe er dies versucht, es habe sich so
angefühlt. Sie habe ihn unten nackt gesehen mit steifem Glied, als sie sich
umgedreht gehabt habe. Sie habe ihm danach eine wütende SMS geschrieben. (Auf
Frage) Sie sei wegen des Rückens danach wieder in seine Behandlung gegangen. (Auf
Frage) Mit dem Anal sei sie ganz sicher nicht einverstanden gewesen. Bei den
anderen Handlungen könne sie es nicht so richtig beschreiben, es sei gemischt
gewesen. Sie habe nichts gesagt.
2.3 Auch in diesem Fall hat sich der
Beschuldigte der Schändung schuldig gemacht: Beim Analverkehr handelt es sich
um eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes. Die Privatklägerin konnte
nicht sehen, dass es sich anschickte, von hinten anal in sie einzudringen und
konnte sich dagegen somit auch in keiner Weise wehren. Ein vollständiges
Eindringen kann dem Beschuldigten wohl nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
werden, aber auch beim lediglich teilweisen Eindringen handelt es sich (wie
schon beim versuchten Eindringen) um eine sexuelle Handlung im Sinne des
Gesetzes. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es kann auf die
Erwägungen unter Ziffer II.2.3 hiervor verwiesen werden.
V. Delikt zum Nachteil von F.___
1.
In AKS Ziff. 2 lit. c wird dem
Beschuldigten Schändung vorgehalten. Er habe in der Zeit zwischen Januar 2015
und Juli 2015 (vermutlich im Juli 2015), in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum
Widerstand unfähige Geschädigte F.___ in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen
Handlungen missbraucht, konkret indem er die auf dem Bauch liegende Geschädigte
(nur in Unterhose bekleidet) gegen ihren Willen vom Rücken über das Gesäss bis
zum Intimbereich massiert habe und ihr dabei mit der Hand über den
Schliessmuskel und After gefahren sei und sie im Bereich des Schliessmuskels
und im äusseren Bereich der Vagina (unter der Unterhose) berührt habe.
2.
Am 28. April 2016 sagte die Geschädigte
zusammengefasst aus (AS 096 ff.), der Beschuldigte habe sie nie auf sexuelle
Weise belästigt oder genötigt. Dieser sei ein fachlich guter Masseur, aber
sicher eine offene Person und nicht jedermanns Sache. Für sie sei er zu offen
für diesen Beruf. Sie habe sich aber gut abgrenzen können und es sei gut so. Sie
wäre in diesem Beruf aber zurückhaltender. Einen Kuss auf die Stirne oder
Umarmungen würde sie nicht machen in der Praxis. Man höre, dass er gefummelt
habe, und das mache in [Ort 1] nur der Beschuldigte. Sie sei persönlich nicht
Opfer geworden von Übergriffen sexueller Art. Er habe ihr einmal in einer
Sitzung einen Kuss auf den Mund gegeben und sie habe ihm klar gesagt, dass das
nicht gehe und sie das nicht wolle. Er habe sich dabei über sie gebeugt. Sie
habe sofort die Augen geöffnet und gesagt, er solle damit aufhören. Sie kenne
ihn schon seit zwanzig Jahren. Einmal habe er ihr per SMS geschrieben, er habe
sich in sie verliebt. Sie habe ihm klar gesagt, dass das für sie nichts sei und
nichts werden könne. Er habe auch in den Behandlungen entsprechende Bemerkungen
gemacht. Sie habe bei ihm aufgehört, weil dies für sie zu viel geworden sei und
sie einmal gefunden habe, er sei bei einer Massage mit der Hand etwas zu weit
runter gefahren. Er habe sie mehrmals von hinten über den Schliessmuskel
massiert. Sie habe dies empfunden, dass das nicht normal sei, habe aber nicht
darauf reagiert. (Auf Frage) Er sei mit der ganzen Hand durch den Afterspalt
über den Schliessmuskel gefahren. Aber sie habe wie gesagt nicht darauf
reagiert.
Am 13. Dezember 2016 bestätigte die
Geschädigte ihre Aussagen (AS 279 ff.). Sie sei wegen Rückenschmerzen zum
Beschuldigten. (Auf Frage) Es habe zwei Vorfälle gegeben, die nicht gegangen
seien. Sie habe ihn ja schon lange gekannt und sie hätten ein
freundschaftliches Verhältnis gehabt. Einmal habe er ihr einen Kuss auf den
Mund gegeben. Und einmal habe er sie am Gesäss ziemlich weit unten massiert.
Sie habe nichts gesagt. Er habe einfach ziemlich weit unten, auch im
Intimbereich massiert. Das sei für sie gar nicht gegangen und sie habe etwas
sagen wollen, da habe er aber sofort aufgehört. Beim Kuss habe sie etwas
gesagt, sei aber danach weiter in die Therapie gegangen. Beim zweiten Vorfall
habe sie nichts gesagt, sei danach aber nicht mehr weiter zu ihm gegangen. Es
sei unangenehm gewesen. Sie sei dabei auf dem Bauch auf dem Massagetisch
gelegen. Sie habe Unterhosen getragen und habe ein Tuch über den Beinen gehabt.
Er habe vom Rücken über das Gesäss zum Intimbereich, bis zur Vagina, massiert.
Er habe sie am «Füdli», durch den «Füdlispalt» hinunter berührt. (Auf Frage)
Zur Vagina. Er habe sie dabei aussen an der Vagina, an den Gesässbacken und
beim «Füdlispalt» berührt. Auch über den After sei er gefahren auf dem Weg
herunter. Die Berührungen seien unter der Unterhose gewesen und hätten kurz,
ein paar Sekunden gedauert. Das Ganze sei für sie unangenehm gewesen, weil es
nicht dazu gehöre. Keiner habe etwas gesagt. Danach habe er weiter den Rücken
massiert, sie hätten beide nichts gesagt. Dann sei sie nach Hause und nicht
mehr zu ihm gegangen. Es sei ihr auch rückentechnisch besser gegangen. (Auf
Frage) Es habe schon darauf hingedeutet, dass es zu einem solchen Vorfall
kommen könnte, er habe ihr einmal privat geschrieben, er sei in sie verliebt,
es seien immer so Bemerkungen gekommen. In der konkreten Therapie-sitzung habe
nichts darauf hingedeutet, dass es zu so einer Berührung kommen könnte. Sie
habe bei dem Vorfall nichts gesagt, weil er gerade aufgehört habe. Eine Anzeige
hätte sie deswegen nicht machen wollen, das sei für sie abgehakt. (Auf Frage)
Für sie sei das bewusst passiert, nicht zufällig. Dies vom Gefühl her. Das
gehöre nicht zu einer Rückenmassage. Sie müsse jetzt nicht gegen ihn klagen. Es
seien diese zwei Sachen gewesen, der Rest sei okay gewesen für sie. (Auf Frage)
Er habe ihr den Rücken massiert, sei dann über das Gesäss gegangen und dann
durch den Gesässspalt in Richtung Vagina. (Auf Frage) Eher aussen an der Vagina
habe er sie berührt. Er habe nicht die Vagina massiert, sondern sei hin- und
zurückgefahren mit der Hand. (Auf Frage) Sie habe darauf nicht reagiert. (Auf
Frage) Er habe ihr die Unterhosen dabei nicht runter gezogen. (Auf Frage) Nach
ihrem Bewusstsein sei der Beschuldigte nie erregt gewesen während der
Sitzungen. (Auf Frage) Ganz genau könne sie das Ganze nicht mehr schildern, es
sei aber unangenehm gewesen und habe nicht dazu gehört. Sie möchte dazu nun
keine Aussagen mehr machen. Es sei für sie abgeschlossen.
3.
Die Aussagen der Geschädigten sind
glaubhaft, es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 53 f.
verwiesen werden. Die Geschädigte sagte konstant mit vielen Details aus,
schilderte eigene Gefühle und brach nach dem Vorfall die Behandlung ab. Sie
belastete den ihr seit langem bekannten Beschuldigten nicht über Gebühr,
aggravierte nicht im Laufe des Verfahrens und hätte von sich auch keine Anzeige
erstattet. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Geschädigte sicher
nie unter den Unterhosen berührt, dazu hätte es keinen Grund gegeben, ist als
Schutzbehauptung zu qualifizieren, zeigt aber auf, dass der Beschuldigte sich
über die Bedeutung und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren war.
Das Verhalten war medizinisch in keiner Weise indiziert, wie er selbst angab.
4.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
Schändung ist zu bestätigen, es kann dazu vorbehaltlos auf die praktisch
identischen Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_206/2009 vom 21.
Juli 2009, dabei namentlich E. 3.4.1 bezüglich der Qualifikation des Verhaltens
als sexuelle Handlung, und 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2.4, verwiesen
werden. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, die sexuelle
Motivation steht dabei ausser Frage. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung
vor Obergericht (OGer AS 265 f.) lag keine ambivalente, sondern eine eindeutig sexualbezogene
Handlung vor. Der Beschuldigte drang bis zur Vagina der Geschädigten vor. Die
Hand des Beschuldigten hatte für eine medizinische Massage an dieser Stelle
schlicht nichts zu suchen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht
korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts
6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor,
ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 Tagessätze, ab 1.1.18 180
Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe
umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine
gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das
in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das
Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl
näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er
sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen
und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen,
welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und
welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so
lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei
der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120
f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte hat sich strafbar
gemacht der mehrfachen Schändung (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe) und der mehrfachen Ausnützung einer Notlage (Strafrahmen:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Einsatzstrafe ist
deshalb für den schwerwiegendsten Fall von Schändung, vorliegend die Schändung
zum Nachteil der Privatklägerin, festzusetzen.
2.2 Vorauszuschicken ist weiter, dass
beim Beschuldigten nach Möglichkeit, mit anderen Worten wenn für das
Einzeldelikt eine Strafe von maximal 360 Strafeinheiten auszufällen ist, eine
Geldstrafe auszusprechen ist.
2.3.1 Bei der Schändung zum Nachteil der
Privatklägerin handelte es sich um ein teilweises anales Eindringen, wobei sich
die Privatklägerin, wie es der Straftatbestand verlangt, nicht zur Wehr setzen
konnte. Beim Analverkehr handelt es sich wie beim Geschlechts- und Oralverkehr
um eine der schwerwiegendsten sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte nutzte
dabei ein Vertrauensverhältnis aus, das zwischen dem Therapeuten und dem Opfer,
das in keinem Fall mit einem solchen Übergriff rechnen muss, besteht. Zu
berücksichtigen ist, dass es wohl bereits vorher zu sexuellen Handlungen
gekommen war, ein überraschendes anales Eindringen musste die Privatklägerin
deswegen aber keineswegs erwarten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu
berücksichtigen, dass die Straftat sehr kurz dauerte und sie keiner langen
Planung und Vorbereitung bedurfte. Andererseits kann sie aber auch nicht als
spontane Tat in einem schwachen Augenblick bezeichnet werden, entsprach es doch
dem Vorgehen des Beschuldigten, die Schwere seine sexuellen Handlungen bei
seinen Patientinnen nach und nach zu erhöhen. Die Privatklägerin konnte bzw.
musste den Übergriff bewusst wahrnehmen, was bei Schändungsdelikten nicht immer
der Fall ist. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein
egoistischen Beweggründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche, gehandelt
und sich über die Bedürfnisse der Privatklägerin skrupellos hinweggesetzt. Eine
reduzierte Schuldfähigkeit liegt beim Beschuldigten gestützt auf das
beweiskräftige Gutachten von Dr. M.___ vom 27. November 2018 (AS 621 ff.) nicht
vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim
Beschuldigten auszumachen. Angesichts der mehreren genannten
verschuldenserhöhenden Faktoren kann das Tatverschulden nicht mehr als leicht bezeichnet
werden. Wäre die Handlung nicht im Rahmen einer bereits sexualisierten
Beziehung erfolgt, wäre das Tatverschulden höher zu veranschlagen. Dem
genannten Verschulden entspricht im zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine
Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Es ist dabei auch die
Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 132 IV 120 zu berücksichtigen, wonach
die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung
nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche der Richter unter im
Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte,
für welche das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht
(E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6.9.2017 E. 2.1).
Analoges muss gelten für die Schändung, hier mit Analverkehr. Diese
Einsatzstrafe erscheint auch im Vergleich mit anderen Strafzumessungen des
Berufungsgerichts wie etwa in den publizierten Urteilen STBER.2016.54,
STBER.2017.28, STBER.2019.76 und STBER.2021.8 als angemessen. Hingewiesen
werden kann aber auch auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17.
Juli 2012 und 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 hinsichtlich Strafzumessungen bei
Schändungen.
2.3.2 Hinsichtlich des Tatverschuldens
präsentiert sich die Schändung zum Nachteil der Geschädigten E.___ als sehr
ähnlich: Der Beschuldigte stiess der Geschädigten den erigierten Penis in den
Mund und nahm damit ebenfalls eine beischlafähnliche Handlung vor. Im Übrigen
kann bezüglich des Tatverschuldens vollumfänglich auf die vorstehenden
Erwägungen im Fall der Privatklägerin verwiesen werden. Auch hier wäre eine
Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitstrafe angemessen, unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips ergibt sich eine Straferhöhung um zehn Monate auf
nunmehr 30 Monate Freiheitsstrafe.
Da für die übrigen Delikte jeweils
Geldstrafen ausgefällt werden können, ist nunmehr auf die Täterkomponenten
einzugehen.
2.3.3 Der Beschuldigte ist nicht
vorbestraft. Er wurde in [Ort 2] geboren und lebte dann in [Ort 3] bei einer
Pflegefamilie. Mit fünf Jahren kam er zurück zu seiner Mutter. Den Wegzug von
der Pflegefamilie zur Mutter beschreibt der Beschuldigte als sehr traumatisch.
Ende des ersten Lehrjahrs hat er sich eine eigene Wohnung genommen, weil er
Probleme mit dem Stiefvater hatte, konkret wurde er vom Stiefvater geschlagen.
Seinen leiblichen Vater lernte der Beschuldigte erst mit ca. 40 Jahren kennen.
Der Beschuldigte machte eine Lehre als […]. Im Alter von ca. […] Jahren
habe er plötzlich [nähere Ausführungen zur eingetretenen Beeinträchtigung]. Er
litt an […], was immer wieder zu [nähere Umschreibung der Krankheitsfolgen]. Es
blieb eine [Umschreibung der Behinderung]. Deshalb machte der Beschuldigte mit
Hilfe der Invalidenversicherung eine Ausbildung als medizinischer Masseur. Im
Anschluss besuchte er ergänzende Kurse für Craniosacral-Therapie. […]. Seit […]
ist er selbständig. Im Jahr […] verlegte er seine Praxis in den Kanton […].
Der Beschuldigte hatte zweifelsohne
keine einfache Kindheit. Sein weiterer, insbesondere beruflicher Werdegang war
zudem stark durch die als Folge der [Name der Krankeheit] eingeschränkte […] geprägt.
Dazu kommt aufgrund des […]-Leidens eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit.
Diesen strafmindernden Umständen ist mit einer Reduktion der Gesamtstrafe auf
28 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
Weitere täterbezogene relevante
Strafzumessungsfaktoren sind mit einer Ausnahme keine zu erkennen. Der
Beschuldigte zeigt grösstenteils weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner
Taten. Einzig die Unprofessionalität und die zu grosse Nähe zu den Patientinnen
bereut er. Mit Blick auf das angeordnete teilweise Berufsverbot (keine
Behandlung von Frauen) durch die zuständigen Administrativbehörden sieht er
primär sich als Opfer. Die fehlende Reue und Einsicht kann ihm jedoch nicht zum
Nachteil gereichen, zumal dies der Tatsache immanent ist, dass er die Taten
durchgehend bestritten hat. Das am 16. Juli 2018 im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens von den [Behörden des andern Kantons] verhängte teilweise
Berufsverbot (vorerst provisorisch, AS 551 ff.) ist wohl vom Beschuldigten
selbst verschuldet, muss aber dennoch bei der Berücksichtigung des staatlichen
Sanktionenpakets bei der Strafzumessung miteinbezogen werden. Mit der
Beschränkung auf die Behandlung von Männern ist seine Erwerbstätigkeit seit
nunmehr fast vier Jahren erheblich eingeschränkt, auch Werbung zu machen ist
mit dieser Einschränkung fast nicht möglich. Seine Aussage, er könne nunmehr
noch rund einen Fünftel seines früheren Einkommens verdienen, ist nicht zu
widerlegen. Aus diesem Grund ist eine weitere deutliche Reduktion der
Freiheitsstrafe um 20 % auf 22,5 Monate angezeigt.
2.3.4 Zu berücksichtigen ist nun noch
die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche die Vorinstanz bereits
rechtskräftig festgestellt hat. Die Voruntersuchung stand zwischen Juli 2017
und Februar 2018 still (anschliessender Wechsel der zuständigen Staatsanwältin).
Vor allem aber hat auch die erste Instanz das Verfahren ungebührlich verzögert:
Zunächst dauerte es bis November 2020, bis zur Hauptverhandlung vorgeladen
wurde und dann nahm die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit knapp neun
Monaten (22. Januar 2021 bis Mitte Oktober 2021) deutlich zu viel Zeit in
Anspruch. Zur Abgeltung der Verfahrensverzögerungen ist eine weitere Reduktion
der Freiheitsstrafe um rund 20 % auf 18 Monate vorzunehmen.
2.4 Mit der Vorinstanz kann dem
Beschuldigten für die Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten der bedingte
Strafvollzug gewährt werden. Dazu kann vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz auf US 59 verwiesen werden. Die Probezeit kann (in Abweichung zum
erstinstanzlichen Urteil) auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren
festgesetzt werden, was auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor
Berufungsgericht entspricht (vgl. Verfahrensprotokoll, vorstehende S. 3).
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen
(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann
(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.
wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht
und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.
1 StGB).
2.5.1 Nunmehr sind noch die beiden
weiteren Delikte abzugelten. Das Tatverschulden der Schändung zum Nachteil von F.___
ist wegen der deutlich geringeren Eingriffsintensität (kurzer, einmaliger Griff
an die Schamlippen) als noch sehr leicht zu qualifizieren. Im Übrigen kann auf
die vorstehenden Erwägungen zu den Schändungen zum Nachteil von E.___ und C.___
verwiesen werden. Eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten als
Einsatzstrafe erscheint angemessen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
6B_1004/2017 vom 22.1.2018).
2.5.2 Bei der mehrfachen Ausnützung der
Notlage zum Nachteil der Privatklägerin (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahre oder Geldstrafe) ist einerseits der lange Tatzeitraum von 19 Monaten
zu beachten, zudem gingen die Tathandlungen bis zum Oral- und
Geschlechtsverkehr. Nicht mehr zu berücksichtigen ist dabei der Vorfall, der
als Schändung qualifiziert wurde. Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht
ausdrücklich einräumen, einmal sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen (OG AS 087).
Daraufhin musste sich die Privatklägerin die «Pille danach» besorgen und
einnehmen, der Beschuldigte beteiligte sich zur Hälfte an den Kosten. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen.
Aus den gesamten Ermittlungsergebnissen wird klar, dass er in vielen Fällen
systematisch in der gleichen Art und Weise vorgegangen ist, um sich sexuelle
Befriedigung zu verschaffen, dies ohne jede Rücksicht auf die Patientinnen in
schwierigen Lebenslagen. Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine Grössenordnung
von mindestens 20 sexuellen Handlungen. Die Straftaten des Beschuldigten
hatten für die Privatklägerin nicht unerhebliche Folgen: Sie begab sich bei K.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im August 2016 als Folge der
vorliegenden Vergehen des Beschuldigten in Behandlung. Die Psychologin
diagnostizierte bei der Privatklägerin eine chronische posttraumatische
Belastungsstörung, welche auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten
zurückzuführen ist (vgl. Bericht der Psychologin vom 14.12.2021, OG AS 029). Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass auch noch deutlich schwerwiegendere
Abhängigkeitsverhältnisse denkbar sind. Insgesamt ist von einem leichten bis
mittelschweren Tatverschulden auszugehen, das für sich alleine mit einer
Geldstrafe von 360 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten abzugelten wäre. Bei
restriktiver Anwendung des Asperationsprinzips, um den Beschuldigten angesichts
der vergleichsweise tiefen Einsatzstrafe nicht unangemessen zu privilegieren,
wäre die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten zur Abgeltung dieses Delikts um
260 Strafeinheiten zu erhöhen auf nunmehr 440 Strafeinheiten.
2.5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten
kann auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. VI.2.3.3) verwiesen werden: Diese
(Vorleben, Gesundheit, teilweises Berufsverbot) wirken sich strafmindernd aus,
womit die Strafe auf 330 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Eine Strafmilderung
gemäss Art. 48 lit. e StGB bezüglich der mehrfachen Ausnützung der Notlage
fällt wegen der erneuten Delinquenz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Nidwalden vom 22.1.2022 wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln) ausser Betracht. Der festgestellten Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist mit einer weiteren Strafreduktion um rund 20 % auf
nunmehr 265 Tagessätze Geldstrafe Rechnung zu tragen. Eine Zusatzstrafe
zum Strafbefehl vom 22. Januar 2022 ist vorliegend nicht auszufällen, weil das
neue Delikt am 27. September 2021 und damit nach dem hierortigen
erstinstanzlichen Urteil begangen wurde (vgl. hierzu BGE 145 IV 1 E. 1.2
sowie BGE 124 II 39).
2.5.4 Berechnung der Geldstrafe:
Angesichts der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl.
hierzu die eingereichten Unterlagen sowie die Aussagen des Beschuldigten vor
Obergericht: OGer AS 133 - 222; 242 f.), ist der Tagessatz auf das absolute
Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
2.5.5 Auch für die Gesamtgeldstrafe von
265 Tagessätzen zu je CHF 10.00 kann dem Beschuldigten der bedingte
Strafvollzug gewährt werden bei einer Probezeit von zwei Jahren.
VII. Tätigkeitsverbot
1.
Art. 67 Abs. 1 StGB in der am 1. Juli
2014 geltenden Fassung lautete wie folgt:
« Hat
jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein
Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über
sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden
ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die
betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren
ganz oder teilweise verbieten.»
Am 1. Januar 2015 trat folgender
Wortlaut in Kraft:
« Hat
jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen
Tätigkeit ein Verbrechen der Vergehen begangen, für das er zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180
Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine
Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so
kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs
Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.»
Die Vorinstanz hat die Anwendung dieser
Norm zu Recht verneint: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verhält sich
seit Ende 2015 in Bezug auf Delikte bei der Ausübung der Craniosacral-Therapie
klaglos. Der Gutachter schliesst auf eine vergleichsweise geringe
Rückfallgefahr, das hierortige Verfahren (und das vom [Gesundheitsdepartement
des andern Kantons] mit Verfügung vom 16.7.2018 ausgesprochene
Teil-Berufsverbot: Behandlungsverbot von Patientinnen) hat den Beschuldigten
zweifellos schwer getroffen. Eine Gefahr weiterer Verbrechen oder Vergehen im
Sinne von aArt. 67 Abs. 1 StGB kann somit nicht bejaht werden. Auf die
Anordnung eines fakultativen (teilweisen) Berufsverbotes im Sinne von aArt. 67
Abs. 1 StGB ist deshalb zu verzichten, zumal bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung die bereits erstandenen knapp vier Jahre
Teil-Berufsverbot aus administrativen Gründen zu berücksichtigen sind.
2.
Die Staatsanwältin berief sich vor
Obergericht denn auch auf aArt. 67 Abs. 3 lit. a StGB. Da sich dieser auf
Tätigkeiten mit Minderjährigen bezieht, ist wohl Abs. 4 gemeint. Dieser trat am
1. Januar 2015 mit folgendem Wortlaut in Kraft:
« Wird
jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem
volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von
über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer
Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das
Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders
schutzbedürftigen Personen umfasst: (…), (…), (…), Schändung (Art. 191), (…), Ausnützung
der Notlage (Art. 193), (...).»
Unter «besonders schutzbedürftigen Personen»
sind gemäss Basler Kommentar (N 40 zu Art. 67 StGB) unter Berufung auf die
Botschaft vor allem alte und körperlich oder psychisch kranke Personen, die
abhängig von fremder Hilfe sind, gemeint. An solchen Personen hat der
Beschuldigte seine Delikte nicht begangen, sodass eine (obligatorische)
Anordnung eines (Teil-)Berufsverbotes gestützt auf diese Norm ebenfalls
entfällt.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist
aus diesen Gründen abzuweisen.
VIII. Zivilforderungen
Da der Beschuldigte bezüglich der
Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, kann zu den
Zivilforderungen der Privatklägerin vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf US 60 ff. verwiesen werden. Die Therapien der
Privatklägerin bei Frau K.___ und Frau L.___ waren Folgen des strafbaren
Verhaltens des Beschuldigte. Die Tatsache, dass die Privatklägerin eine
schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und sie bereits einmal 2014 aufgrund
der ihrer damaligen Trennungssituation psychologische Hilfe in Anspruch nahm,
stellt die Kausalität – entgegen der Verteidigung (vgl. Plädoyer vor
Obergericht: OGer AS 271) – nicht in Frage. Es kann hierzu auf die Ausführungen
von Frau K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in ihrem
Therapiebericht vom 14. Dezember 2020 verwiesen werden, die – in Kenntnis der
Vorgeschichte ihrer Klientin – zu folgendem Schluss kam (OG AS 029): «Die
Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) steht in einem
eindeutigen Kausalzusammenhang mit dem Straf[tat]bestand und ist nicht
anderweitig zu erklären.»
Hinsichtlich der Bemessung der
Genugtuung kann namentlich auch auf die vorstehenden Ausführungen zur
Strafzumessung (Folgen der Tat bei der Privatklägerin: vorstehende Ziff. VI.2.3.1
sowie 2.5.2) verwiesen werden. Das Urteil des Amtsgerichts ist auch in diesem
Punkt zu bestätigen.
IX. Kosten und Entschädigungen
1.
1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 21'193.20) zu
80 % (= CHF 16'954.55) zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO), die restlichen
20 % (= CHF 4'238.65) gehen zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 423 Abs. 1
StPO).
1.2 Die Berufung des Beschuldigten ist
erfolglos, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist dagegen überwiegend
erfolgreich: Der Beschuldigte wird in Bezug auf einen weiteren Vorhalt (AKS
Ziff. 2 lit. a: Schändung zum Nachteil von E.___) schuldig gesprochen und das (in
beiden Fällen bedingt vollziehbare) Strafmass wird deutlich erhöht (Vorinstanz:
Freiheitsstrafe von 13 Monaten; Berufungsinstanz: Freiheitsstrafe von 18
Monaten sowie Geldstrafe von 265 Tagessätzen). Nicht durchgedrungen ist die
Anschlussberufungsklägerin demgegenüber mit dem beantragten Schuldspruch wegen
mehrfacher Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1
lit. a) sowie mit dem beantragten Tätigkeitsverbot.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'110.00, hat bei diesem
Verfahrensausgang der Beschuldigte zu 80 % (= CHF 8'088.00) zu
bezahlen. Auf den Staat entfallen die verbleibenden 20 % (= CHF 2'022.00).
2.
2.1.1 Die Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wurde erstinstanzlich
rechtskräftig auf CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat
bezahlt.
Vorbehalten bleiben in Anwendung von
Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 9'880.95 sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00 (Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
2.1.2 Die vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich
aus einem Aufwand (exkl. Hauptverhandlung und ursprünglich vorgesehene
mündliche Urteilseröffnung) von 9,166 Stunden bzw. 550 Minuten,
Auslagen von CHF 184.60 sowie 7,7 % MWST zusammen (OGer AS 232). Für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 195 Minuten hinzu zu zählen, zu
streichen ist demgegenüber der geltend gemachte Aufwand von 90 Minuten für
die Fahrt Olten - Solothurn (retour) vom 9. Juni 2022, da auf die mündliche
Urteilseröffnung verzichtet wurde. Aus demselben Grund fallen auch die Auslagen
für die Autofahrt vom 9. Juni 2022 weg (80 km x 70 Rappen: CHF
56.00).
Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen resultieren 655 Minuten bzw. 10,91666 Stunden zu je CHF 180.00
(= CHF 1'965.00) und Auslagen von CHF 128.60, zzgl. 7,7 % MWST
(= CHF 161.20). Damit ist die Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'254.80 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen
und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen.
Vorzubehalten sind der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'254.80 sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
823.00 (10,91666 Stunden x CHF 70.00 [CHF 250.00 - CHF 180.00], zzgl. 7,7
% MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
2.2.1 Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF
17'547.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt.
Der Rückforderungsanspruch des Staates ist
auf 80 % (= CHF 14'037.75) zu beschränken (vgl. die Verlegung der
Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff. IX.1.1).
Ein Nachforderungsanspruch ist von der
amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
2.2.2 Die von der amtlichen
Verteidigerin ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt
sich aus einem Aufwand von 1'710 Minuten, Auslagen von CHF 337.90 sowie
7,7 % MWST zusammen (OGer AS 234 f.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
(geschätzter Aufwand von 180 Minuten) sind mit Blick auf die effektive Dauer 15
Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der (geschätzte) Aufwand für die mündliche
Urteilseröffnung (40 Minuten) sowie die Reisezeit für den 9. Juni 2022 (Olten -
Solothurn, retour: 90 Minuten) zu streichen sind (Total: 1'595 Minuten). Bei
den Auslagen entfallen die Positionen vom 9. Juni 2022 (Fahrtkilometer von CHF
56.00 sowie die Parkgebühr von CHF 3.00). Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner auf
CHF 5'453.80 (Aufwand: 26,58333 Stunden zu je CHF 180.00, ausmachend CHF 4'785.00;
Auslagen: CHF 278.90; 7,7 % MWST: CHF 389.90) festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (vgl.
die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff. IX.1.2),
ausmachend CHF 4'363.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch ist von der
amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von von aArt.
34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 191, Art. 193 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art.
379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3
StPO festgestellt und
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
wird vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil von E.___
(AKS Ziff. 1 lit. a) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen Ausnützung
der Notlage, begangen in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18.
Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1 lit. b);
-
der mehrfachen Schändung,
begangen in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014 zum
Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 2 lit. a), in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014
und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 2 lit. b) sowie in
der Zeit zwischen Januar 2015 und Juli 2015 zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 2
lit. c).
3. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22.
Januar 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) im vorliegenden Verfahren
gegen A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt:
-
zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren;
-
zu einer Geldstrafe von 265
Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird abgewiesen.
6. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'289.75, zuzüglich Zins von 5 % seit 13.
August 2019, zu bezahlen.
7. Der Beschuldigte A.___ ist gegenüber der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für den
durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %
haftpflichtig.
8. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die Forderung des
Amtes für soziale Sicherheit nicht eingetreten worden ist.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat bezahlt worden
ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'880.95
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 3'755.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
17'547.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
14'037.75 (= 80 % von CHF 17'547.20), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv
zu Lasten des Staates.
12. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 2'254.80 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 2'254.80
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 823.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 5'453.80 (inkl. Auslagen sowie MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'363.05
(= 80 % von CHF 5'453.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des
Staates.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 21'193.20,
hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 80 % (= CHF 16'954.55) zu
bezahlen, die restlichen 20 % (= CHF 4'238.65) gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'110.00, hat der
Beschuldigte A.___ im Umfang von 80 % (= CHF 8'088.00) zu bezahlen, die restlichen
20 % (= CHF 2'022.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker