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Entscheid

STBER.2021.99

mehrfache Ausnützung einer Notlage, mehrfache Schändung

8. Juni 2022Deutsch123 min

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Corinne

Saner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Ausnützung einer Notlage, mehrfache Schändung

Es erscheinen um 8:30 Uhr zur

Hauptverhandlung vor Obergericht vom 8. Juni 2022:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

amtliche Verteidigerin;

4. Rechtsanwalt Severin Bellwald,

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C.___;

5. C.___, Privatklägerin.

Zudem erscheint:

Eine Vertrauens-/Begleitperson von C.___.

Der Vorsitzende eröffnet die

Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

anwesenden Personen fest. Hierauf fasst er das Erkanntnis des erstinstanzlichen

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2021 zusammen und

gibt bekannt, gegen welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sich die vom

Beschuldigten ergriffene Berufung und die von der Staatsanwaltschaft ergriffene

Anschlussberufung richten (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.4.). Ebenso stellt

er fest, welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft

erwachsen sind (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.).

Die amtliche Verteidigerin und der

unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin legen auf die entsprechende

Aufforderung des Vorsitzenden ihre Honorarnoten der Gegenpartei zur Einsicht

vor und reichen diese dem Gericht ein.

Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwalt

Severin Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin haben

keine Vorbemerkungen und werfen keine Vorfragen auf.

Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner stellt

im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgenden Beweisantrag:

« Es

seien die Urkunden betreffend [Ausbildungszentrum N.___] vom 30. Juni bis

27. Oktober 2021 im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des

Beschuldigten und deren Entwicklung unter dem Einfluss dieses Strafverfahrens

zu den Akten zu nehmen.»

Zur Begründung führt die amtliche

Verteidigung aus, sie beabsichtige, ihrem Mandanten hierzu anlässlich der

heutige Einvernahme Fragen zu stellen und sie werde die Geschehnisse im

Zusammenhang mit dem [Ausbildungszentrum N.___] in der Folge auch im Rahmen

ihres Plädoyers thematisieren.

Nachdem gegen den Beweisantrag weder von

der Staatsanwältin noch vom Vertreter der Privatklägerin Einwendungen erhoben

worden sind, werden die Unterlagen zu den Akten genommen.

Nach vorgängiger Belehrung wird der

Beschuldigte zur Sache und Person befragt (separates Einvernahmeprotokoll: Akten

des obergerichtlichen Verfahrens, Seiten [nachfolgend OGer AS] 239 - 244;

Audio-Datei: OGer AS 245).

Es werden hierauf keine weiteren

Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen wird.

Staatsanwältin B.___ stellt und

begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Audio-Datei:

OGer AS 246):

« 1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 4 und 9 des erstinstanzlichen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___

sei im Sinne der Anklage wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage und

mehrfacher Schändung schuldig zu sprechen.

3. A.___

sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt aufgeschoben

mit einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Für

A.___ sei für die Dauer von zehn Jahren ein (auf die Behandlung von Frauen

beschränktes) Berufsverbot auszusprechen.

5. Die

nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien A.___ zur

Bezahlung aufzuerlegen.

6. Die

Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen

festzusetzen.

7. Die

Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin sei

nach richterlichem Ermessen festzusetzen.»

Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und

begründet für die Privatklägerin folgende Anträge (Audio-Datei: OGer AS 246

sowie AS 247):

« 1. Die

Berufung des Beschuldigten A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 22. Januar 2021 betreffend die Ziffern, welche die Privatklägerin C.___

betreffen, namentlich:

-

2

(mehrfache Ausnützung einer Notlage

und Schändung zum Nachteil von C.___)

-

6

(Schadenersatz an C.___)

-

7

(Schadenersatzpflicht betreffend C.___)

-

8

(Genugtuung an C.___)

-

10

(Rückforderungsanspruch Staat betr.

URP C.___)

sei

abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten A.___ und unter

Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerin C.___.»

Nach einer Pause stellt und begründet Rechtsanwältin

Dr. Corinne Saner im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers

folgende Anträge (Plädoyernotizen: OGer AS 248 - 272):

« 1. A.___

sei freizusprechen vom Vorhalt des mehrfachen Ausnützens einer Notlage sowie

der mehrfachen Schändung.

2. Die

Zivilforderungen von C.___ seien abzuweisen.

3. Die

Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

4. Die

Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu

genehmigen.»

Staatsanwältin B.___ verzichtet auf

einen zweiten Parteivortrag. Es folgen die beiden zweiten Parteivorträge von

Rechtsanwalt Severin Bellwald und Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er hoffe, dass es

bald ein Ende habe. Er bedauere, was geschehen sei und vor allem, was daraus

entstanden sei. Für ihn sei die Angelegenheit existentiell. Es sei für ihn

extrem wichtig, wieder in seinem Beruf arbeiten zu können. Es tue ihm leid,

dass er nichts zur Veränderung beitragen könne. Was aus dieser Sache entstanden

sei, könne er überhaupt nicht verstehen.

Auf die entsprechende Frage des

Vorsitzenden erklären die beiden Parteivertreterinnen und der -vertreter, man verzichte

auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, dass diese am

folgenden Nachmittag von der Gerichtsschreiberin telefonisch kurz über den

Ausgang des Verfahrens orientiert werden.

Um 11:45 Uhr wird die

Berufungsverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 17. November 2015 meldete sich D.___

auf dem Polizeiposten in [Ort 1] und erstattete Anzeige gegen A.___

(nachfolgend: der Beschuldigte) wegen sexueller Belästigung. In der Folge

wurden zahlreiche Patientinnen des Beschuldigten, der als Cranialtherapeut

tätig war, ermittelt und befragt.

Am 19. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine

Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung und

mehrfacher sexueller Belästigung.

Mit Formular vom 21. Juli 2016

respektive vom 24. Juli 2016 verzichteten E.___ und F.___ darauf, sich als

Privatklägerinnen zu konstituieren. C.___ (nachfolgend: die Privatklägerin)

konstituierte sich mit Eingabe vom 2. August 2016 als Privatklägerin sowohl im

Straf- als auch im Zivilpunkt.

Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde

Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten

eingesetzt.

Am 13. Dezember 2016 wurde der

Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt

Bellwald wurde ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

D.___ teilte mit Schreiben vom 26.

Dezember 2016 mit, dass sie keine weiteren Aussagen gegen den Beschuldigten

machen wolle.

Am 16. Mai 2017 erging eine bereinigte

Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten.

Am 6. Februar 2018 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und

beabsichtige, das Verfahren in Bezug auf die sexuelle Belästigung zum Nachteil

von D.___ einzustellen.

Am 5. Juni 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft erneut eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen mehrfacher

Ausnützung der Notlage, Schändung sowie sexueller Belästigung, eventuell

Ausnützung der Notlage.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde

das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung, eventuell

Ausnützung der Notlage, zum Nachteil von D.___ eingestellt.

Am 25. Juni 2018 erteilte die

Staatsanwaltschaft Dr. med. M.___ den Auftrag zur Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Das psychiatrische Gutachten

vom 27. November 2018 wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. November 2018

zugestellt. Die Verteidigerin nahm zum Gutachten mit Eingabe vom 27. März 2019

Stellung und beantragte, dem Gutachter sei eine Zusatzfrage zu stellen. Mit

Auftrag zur Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens vom 29. April 2019

unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Gutachter die von der Verteidigerin

gestellte Zusatzfrage, welche dieser am 6. September 2019 beantwortete.

Mit Editionsverfügungen vom 25. Juni

2019 verlangte die Staatsanwaltschaft von der Sanitas Krankenversicherung

respektive von der Helsana Versicherungen AG sämtliche Abrechnungen betreffend

die Behandlungen von E.___ bzw. von C.___ beim Beschuldigten heraus.

Am 14. November 2019 erging eine

bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen

Ausnützens einer Notlage, eventuell mehrfachen versuchten Ausnützens einer

Notlage, zum Nachteil von E.___ und C.___ sowie wegen mehrfacher Schändung zum

Nachteil von E.___, C.___ und F.___.

Am 18. November 2019 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und

beabsichtige, Anklage zu erheben wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage,

eventuell mehrfachen versuchten Ausnützens einer Notlage sowie wegen mehrfacher

Schändung.

2.

Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2020

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen zur

Beurteilung des Beschuldigten wegen nachfolgender Delikte: mehrfaches Ausnützen

einer Notlage zum Nachteil von E.___ und C.___ sowie mehrfache Schändung zum

Nachteil von E.___, C.___ und F.___.

3.

Am 22. Januar 2021 fällte das

Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von

den Vorhalten:

-

der mehrfachen Ausnützung

der Notlage, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Juni 2014 bis 10. Juli

2014 zum Nachteil von E.___ (AnklS. Ziff. 1.a)

-

der Schändung, angeblich

begangen in der Zeit vom 9. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 zum Nachteil

von E.___ (AnklS. Ziff. 2.a).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen Ausnützung

der Notlage, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2014 bis 18. Dezember

2015 zum Nachteil von C.___ (AnklS. Ziff. 1.b)

-

der mehrfachen Schändung,

begangen in der Zeit vom 21. Juli 2014 bis 18. Dezember 2015 zum Nachteil

von C.___ (AnklS. Ziff. 2.b) sowie in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2015

zum Nachteil von F.___ (AnklS. Ziff. 2.c).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Es wird festgestellt, dass im

vorliegenden Verfahren gegen A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5. Auf die Anordnung eines

Tätigkeitsverbots wird verzichtet.

6. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'289.75, zuzüglich Zins von 5% seit 13.

August 2019 zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte A.___ ist der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für den

durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%

schadenersatzpflichtig.

8. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

9. Auf die Forderung des Amtes für soziale

Sicherheit wird nicht eingetreten.

10. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird

auf CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00

(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

11. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird

auf CHF 17'547.20 (inkl. MwSt. [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60% = CHF

10'528.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

12. Die Verfahrenskosten mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf total CHF 21'193.20. Davon

hat der Beschuldigte 60% = 12'715.90 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen

zu Lasten des Staates Solothurn.»

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 8. November 2021 wird

bezüglich sämtlicher Vorhalte ein Freispruch verlangt, die Zivilforderungen der

Privatklägerin seien abzuweisen und die Kosten dem Staat aufzuerlegen.

Am 25. November 2021 erklärte die stv.

Oberstaatsanwältin die Anschlussberufung. Verlangt werde die Verurteilung des

Beschuldigten wegen mehrfachen Ausnützens der Notlage und mehrfacher Schändung

zum Nachteil von E.___ gemäss den Ziffern 1a und 2a der Anklageschrift. Weiter

seien eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen und ein Tätigkeitsverbot anzuordnen.

5.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 4: Feststellung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots,

-

Ziffer 9: Nichteintreten

auf die Forderung des Amtes für soziale Sicherheit,

-

Ziffern 10 und 11 je teilweise:

bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen.

6.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde

auf den 8. Juni 2022 zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen.

Erwägungen

II. Straftatbestände

1.

Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1

StGB)

1.1

Nach Art. 193 Abs. 1 StGB macht sich

der Ausnützung der Notlage strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle

Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein

Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt.

Art. 193 StGB schützt wie die anderen

Tatbestände des zweiten Abschnitts des Sexualstrafrechts die Freiheit der

sexuellen Selbstbestimmung. Personen sollen davor geschützt werden, unter

Ausnützung von strukturell vorgegebenen Machtunterschieden Opfer eines

sexuellen Übergriffs zu werden. Eine bestehende Abhängigkeit des Opfers vom

Täter bzw. eine Notlage beschneidet die sexuelle Entscheidungsfreiheit und liefert

das Opfer der Ausbeutung des Täters aus (Hangartner, Selbstbestimmung im

Sexualbereich, Art. 188 - 193 StGB, Diss. SG 1998, 211).

1.2

Zur Definition einer «sexuellen

Handlung» kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz

auf US 26 verwiesen werden.

1.3.1

Eine Abhängigkeit besteht

dann, wenn eine Person (Opfer) aufgrund eines vorgegebenen strukturellen

und/oder persönlichen Merkmals nicht ungebunden bzw. frei ist und auf eine

andere Person (Täter) angewiesen ist. Das Merkmal muss sich in einer

persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer manifestieren, wobei es sich um

ein klassisches Machtgefälle oder um ein besonderes Vertrauensverhältnis

handeln kann. Das Opfer muss aufgrund einer spezifischen persönlichen

Verknüpfung vom Täter abhängig sein. Es handelt sich in der Regel um

zwischenmenschliche Beziehungen, die durch ein chronisches Ungleichgewicht

gekennzeichnet sind (Hangartner, a.a.O., 213).

Notlage meint eine unabhängig von

der Person des Täters bestehende Zwangs-situation, die auf das Opfer wirkt. Im

Gegensatz zur Abhängigkeit besteht keine spezifische Verknüpfung zwischen der

Person des Täters und der Zwangssituation. Die Bedrängnis des Opfers ist also

weder auf ein bestehendes Machtgefälle noch auf ein besonderes Vertrauensverhältnis

zum Täter zurückzuführen (Hangartner, a.a.O., 225 f.; vgl. Art. 157).

Vorliegend geht es um die Tatbestandsvariante des Ausnützens einer

Abhängigkeit.

1.3.2

Was die Bestimmung des

Ausmasses der Abhängigkeit anbelangt, so ist nach einem

objektiv-individuellen Massstab vorzugehen (vgl. dazu und zum Folgenden:

Philipp Maier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB II»,

Art. 193 StGB N 13 ff.). Es ist eine Zwangslage zu verlangen, die

auch einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht

hätte. Die betroffene Person muss in der konkreten Situation die ihr zur

Verfügung stehenden Möglichkeiten so eingeschätzt haben, dass ihr zur Abwendung

der Zwangslage keine andere als die vom Täter aufgezeigte Möglichkeit blieb.

Zur Beurteilung des Abwehrverhaltens bzw. der Fähigkeit zur Einschätzung der

Zwangssituation muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen

werden. Das Ausmass der vom Täter verlangten sexuellen Handlung sollte nicht

als Massstab dienen. Täter machen sich oft gezielt an solche Personen heran,

deren Widerstandsfähigkeit aussergewöhnlich schwach ist. Es kann unter

Umständen genügen, wenn der Täter kraft seiner autoritären Position mit

Selbstverständlichkeit sexuelles Entgegenkommen verlangt, ohne dass er dabei

dem Opfer konkret irgendwelche Nachteile in Aussicht stellt. Die Zwangslage

muss nicht unbedingt objektiv, aber jedenfalls in der Vorstellung der

Betroffenen bestanden haben. Bei Patienten-Therapeuten-Verhältnissen ist zu

prüfen, ob effektiv ein intensives Vertrauensverhältnis vorliegt, denn nicht

alle Therapien führen zwingend zu einem Machtgefälle inkl. den therapie-typischen

inneren Vorgängen, welche einen hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust

beim Patienten bewirken.

1.3.3

Im Unterschied zu einer

Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung wird keine tatsituative Zwangswirkung ausgeübt.

Der Zwang, der auf das Opfer wirkt, ist bereits vorbestehend. Bereits die Worte

«nötigen» und «ausnützen» offenbaren den Unterschied: Wer ausnützt, der will

sich etwas zunutze machen bzw. sich einer Sache bedienen oder aus etwas einen

Vorteil ziehen. Eine Ausnützung der Notlage oder Abhängigkeit liegt

dann vor, wenn zwischen der (nicht vom Täter geschaffenen) Zwangssituation und

der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang besteht. Das Opfer steht dem

Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenüber, doch wagt es aufgrund seiner

Unterlegenheit nicht zu widersprechen bzw. es entscheidet sich entgegen inneren

Widerständen zur sexuellen Handlung, weil es vor der Zwangssituation

kapituliert. Der Täter muss sich somit die wesentlich eingeschränkte

Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre

dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles

Entgegenkommen zunutze gemacht haben (BGE 131 IV 114; Wiprächtiger, ZStrR

2007, 303). Beim Bestehen eines Machtgefälles befürchtet das Opfer das

Ausbleiben von Vor- bzw. Entstehen von Nachteilen, beim besonderen

Vertrauensverhältnis den Wegfall der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung

(Hangartner, a.a.O., 230 f.).

1.4

Das Bundesgericht äusserte sich zur

Frage von rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnissen bei Therapien in BGE 133 IV 49 wie folgt (E. 5.3):

« Nach

einhelliger Auffassung steht bei der ‘in anderer Weise’ (als durch ein

Arbeitsverhältnis oder eine Notlage) begründeten Abhängigkeit der sexuelle Missbrauch

durch Psychotherapeuten im Vordergrund (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 112). In der

Psychotherapie vertraut sich der psychisch leidende Patient einseitig mit all

seinen Problemen, Sorgen und Schwächen dem Behandelnden an und legt dabei ganz

persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus kann sich im

Verlaufe der Therapie eine ausserordentlich intime Situation

entwickeln, die zu einer hohen Verletzlichkeit des Patienten führt

(BGE 124 IV 13 E. 2c/cc mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 106 E.

3b S. 112). In der Regel ist die therapeutische Beziehung zwischen einem

Psychotherapeuten und seinem Patienten von einem intensiven

Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führen die Therapien häufig, jedoch nicht

zwingend, zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die

einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und

Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 117). Sexuelle

Übergriffe in professionellen Beziehungen sind auch in anderen Berufsgruppen

bekannt. Bei der Behandlung durch Angehörige der Medizinal- und Pflegeberufe

wie etwa Physiotherapeuten, Chiropraktiker oder Zahnärzte wird dem Berufsvertreter nicht zuletzt wegen

seines Wissensvorsprungs und der fachlichen Stellung vielfach grosses Vertrauen

entgegengebracht (WERNER TSCHAN, Missbrauchtes Vertrauen, 2. Aufl., Basel 2005,

S. 1 ff., 107 ff.). Auch kann ein Patient aufgrund seiner körperlichen Leiden

objektiv oder subjektiv auf eine bestimmte Fachperson angewiesen sein. Doch

seine Entscheidungsfreiheit wird durch die physische Behandlung kaum je

wesentlich eingeschränkt. Eine besondere psychische Verletzlichkeit und

Intimität wird dadurch nicht herbeigeführt oder verstärkt, weshalb ein

wesentlicher Unterschied zur Psychotherapie besteht. Im Allgemeinen ist daher

die Beziehung zwischen Therapeut und Patient bei einer medizinischen

Pflegebehandlung, namentlich der Physiotherapie, nicht geeignet, ein

hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB zu

begründen (PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich, Diss. St.

Gallen 1997, S. 224).»

Bereits früher hatte sich das

Bundesgericht zur Abhängigkeit in Psychotherapien geäussert:

Das Bundesgericht bejahte ein

tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis etwa zwischen einem

Psychotherapeuten und seinem Patienten (BGE 124 IV 13 E. 2c). So hielt es in

BGE 128 IV 106 E. 3b etwa fest, eine Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB

könne zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten allein schon auf

Grund der therapeutischen Beziehung bestehen.

In BGE 131 IV 114 E. 1 präzisierte das

Bundesgericht indessen, es seien nicht alle therapeutischen Beziehungen

zwischen Psychotherapeut und Patient zwangsläufig von einem intensiven

Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führten Therapien zwar häufig, jedoch nicht

zwingend zu dem in BGE 124 IV 13 E. 2c geschilderten Machtgefälle und zu

therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193

StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirkten. Das

Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses könne

allein unter Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung nicht bejaht

werden. Vielmehr müsse dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen

werden. Von Bedeutung könnten dabei die Dauer der Therapie, der physische und

psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung,

Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des

Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein

besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit könnten

zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie oder anderer Gründe wie des nicht

tief in die Persönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung

und Gespräche (z.B. bei psychologischem Verhaltenstraining) oder der

distanzierten, kritischen oder gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber

dem Therapeuten fehlen, doch könnten sie sich je nach Umständen bereits nach

sehr kurzer Zeit einstellen.

In diesem Entscheid liess das

Bundesgericht in E. 2.3 angesichts der zunächst ablehnenden Haltung des Opfers

und der vom Beschuldigten ausgehenden Initiative zu den sexuellen Kontakten

offen, ob ein Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell auszuschliessen

sei, wenn das Opfer den Anstoss für die sexuellen Handlungen gegeben habe, oder

ob in Psychotherapien sich auch der sexuell «verführte» Therapeut nach Art. 193

StGB strafbar machen könne, weil eine so genannte Übertragungsliebe (unter

anderem Idealisierung oder Verliebtheit) häufiger Ausdruck der therapeutischen

Entwicklung sei und es allein dem Therapeuten obliege, dem Patienten unter

Wahrung der Abstinenzregel und einer stillen Reflektierung einer allfälligen

Gegenübertragung zu helfen, solche Gefühle oder Wünsche zu verstehen,

einzuordnen und zu bearbeiten (mit zahlreichen Hinweisen). Es hielt im

konkreten Fall fest, das Therapieverhältnis habe sich bereits lange vor dem

ersten sexuellen Kontakt durch fehlende professionelle Distanz sowie sukzessive

Grenzüberschreitungen und -verletzungen des Beschuldigten wie unangebrachte

Komplimente, körperliche Kontakte (Umarmen, Küsse auf die Wangen, Händehalten

während der Therapie), Thematisierung des Privatlebens des Beschuldigten in den

Therapiesitzungen, Ausdehnung der therapeutischen Sitzungen und Versicherung

jederzeitiger Verfügbarkeit seitens des Beschuldigten sogar während seiner

Urlaubsabwesenheit ausgezeichnet. Dies sei bezeichnend für die Entwicklung

therapeutischer Beziehungen, in denen es schliesslich zu sexuellen Übergriffen

komme. Die Versicherung jederzeitiger und vollständiger Verfügbarkeit ohne

therapeutische Notwendigkeit beispielsweise impliziere eine Abhängigkeit und

vermittle dem betroffenen Patienten indirekt, dass er nicht selbständig, ohne

Hilfe des Therapeuten leben könne. Das Ziel jeder Therapie, den Therapeuten

letztlich überflüssig zu machen, werde damit ins Gegenteil verkehrt und die

Fähigkeit des Patienten zur Selbständigkeit negiert. Täter testeten durch diese

Grenzüberschreitungen die Reaktion ihres Gegenübers. Der fachliche Auftrag

werde dabei sowohl zur Legitimierung als auch zur Verschleierung eingesetzt.

Würden solche vorbereitenden Handlungen von einer missbrauchenden Fachperson

gezielt eingesetzt, liessen sich Patienten häufig ohne nennenswerten Widerstand

manipulieren. So zeige etwa die Bemerkung des Beschuldigten, er sei auch nur

ein Mensch, als Reaktion auf seinen ersten klar sexuellen Übergriff eine weit

verbreitete fehlende Einsicht in das Fehlverhalten und dessen

charakteristisches Verharmlosen. Die Bemerkung impliziere zudem mindestens eine

Mitverantwortung der Patientin, sei es auch nur durch ihre sexuell anziehende

Präsenz, was bei sexuellen Übergriffen in der Therapie eine häufige Strategie

des Therapeuten sei, mit welcher das bestehende Abhängigkeitsverhältnis noch

vertieft werde (E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Auch das Verhalten der Patientin des

Beschuldigten sei bezeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein

tief reichendes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe auf den ersten sexuellen

Übergriff mit Ambivalenz reagiert. Einerseits sei sie schockiert gewesen,

verunsichert und habe Schuldgefühle gehabt, anderseits habe sie sich auch

geschmeichelt gefühlt, weil der Beschuldigte sie sexuell anziehend gefunden

habe. Dies sei eine häufige Reaktion auf sexuelle Übergriffe in der Therapie

und weise deutlich auf eine erhebliche Abhängigkeit hin. Das gelte auch für das

weitere Verhalten der Patientin. Auf ihre unmittelbar dem Kuss folgende Äusserung,

damit sei die Therapie wohl beendet, habe der Beschwerdegegner entgegnet, er

könne ihr nach wie vor helfen, worauf sie erwidert habe, dies sei in Ordnung.

In der Strafuntersuchung hätte die Patientin das Fortsetzen der Therapie damit

erklärt, dass sie den Beschuldigten weiterhin habe sehen wollen oder gar müssen

(«I did not want to not see him so I said OK»). Als sie dem Beschuldigten

erklärt habe, kein Verhältnis zu wünschen, habe dieser scheinbar mit grossem

Verständnis reagiert, was seine Anziehung auf sie noch verstärkt habe. Der

Umstand, dass sich die Patientin in der Folge gleichwohl auf ein sexuelles

Verhältnis mit dem Beschuldigten vorwiegend während der Therapiesitzungen

eingelassen habe, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen,

sondern vielmehr für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis.

Die Psychodynamik der

Patient-Therapeuten-Beziehung sei insbesondere (zumindest zeitweise) von einer

Idealisierung des Therapeuten geprägt. Sie zeichne sich zudem typischerweise

dadurch aus, dass der Patient seine Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie,

Anlehnung und Verständnis an den Therapeuten herantrage. Charakteristisch für

ein Abhängigkeitsverhältnis sei auch die von der Patientin des Beschuldigten

stark empfundene Rollenverwirrung. Wenn der Therapeut zum Intimpartner werde,

finde eine Vermischung der Rollen statt, die für den therapeutischen Prozess

verheerende Folgen habe, weil es zu einer Konfusion sowohl auf Seiten des

Patienten als auch auf jener des Therapeuten führe. Betroffene Opfer könnten

ihren Gefühlen und Wahrnehmungen nicht mehr vertrauen. Sie könnten den

Behandlungsauftrag nicht auseinanderhalten von der durch den therapeutischen

Prozess in Gang gesetzten Erotisierung der Beziehung zum Therapeuten. Im Sinne

einer Selbstheilungsstrategie verfielen die Opfer häufig der Selbsttäuschung.

Eine sexuelle Beziehung zum Psychotherapeuten könne in einer ersten Phase zu

einem Hochgefühl oder einem Erregungszustand führen, weshalb die Aussage des

Opfers, in der ersten Phase sei es ihr gut gegangen, nicht als Hinweis auf eine

fehlende Abhängigkeit zum Beschuldigten gedeutet werden dürfe. Entsprechendes

gelte auch für den Abbruch und die Wiederaufnahme der Therapie durch die

Patientin. Den Entschluss zum Abbruch der Therapie habe die Patientin während

ihres Urlaubes in den USA gefasst. Sie habe die Therapie aber später

wiederaufgenommen, was sie wie folgt erklärt habe: «Als ich das nächste Mal

Probleme mit C. [Ehemann] hatte, rief ich ihn [Beschwerdegegner] an und fiel

sofort ins Alte zurück.» Eindrücklicher als mit dieser Schilderung könne der

Sog und die Macht, die der Therapeut auch nach Abbruch der Therapie auf seine

Patientin ausgeübt habe, kaum gezeigt werden. Sie belege zusammen mit den oben

dargelegten Umständen deutlich die Stärke des Abhängigkeitsverhältnisses (E.

2.4.3

wiederum mit zahlreichen Hinweisen).

Zusammenfassend ergebe sich, dass die

Patientin des Beschuldigten zu diesem in einem derartigen

Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, dass ihre Steuerungs-fähigkeit in Bezug

auf das Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die

Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen sei durch das

Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum

behandelnden Arzt beeinflusst gewesen. Die Patientin habe deshalb nicht

freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte, die einen schweren Kunstfehler

darstellten, einwilligen können. Weil sich das Opfer der Abhängigkeiten und dem

starken Machtgefälle gar nicht habe bewusst sein können, habe es auch nicht zu

erkennen vermocht, welche verheerenden Folgen sexuelle Kontakte in einem

therapeutischen Prozess haben könnten. Demgegenüber seien für den Beschuldigten

die Abhängigkeit und deren Ausmass sowie die dadurch eingeschränkte

Steuerungsfähigkeit seiner Patientin erkennbar gewesen. Indem er während der

Behandlung gleichwohl sukzessive Grenzverletzungen begangen und sich

schliesslich seiner Patientin auch sexuell genähert habe, habe er im Sinne von

Art. 193 StGB das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis für

sexuelle Zwecke ausgenützt (E. 2.5 wiederum mit Hinweisen).

1.5

Verlangt wird vorsätzliches

Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen,

dass die Abhängigkeit bzw. die Notlage des Opfers dessen Entscheidungsfreiheit

beeinflusst und es zur Duldung bzw. zur Vornahme von sexuellen Handlungen

motiviert (BGE 131 IV 114; Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 193 StGB N 1 ff.).

2.

Schändung (Art. 191 StGB)

2.1

Wer eine urteilsunfähige oder eine

zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu

einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191

StGB).

2.2

Schändung ist die Vornahme sexueller

Handlungen an einer Person, die ohne Zutun des Täters völlig ausserstande ist,

darin einzuwilligen oder sich dagegen zu wehren, und die damit «zum blossen

Objekt sexueller Wünsche degradiert» wird (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021, nachfolgend zitiert: «PK

StGB» Art. 191 StGB N 1). Da die Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191

StGB relativ ist, hat der Richter konkret abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf

die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren

und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen

oder nicht (BGE 120 IV 194, E. 2c). Widerstandsunfähig ist, wer nicht im

Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung

schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum

Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern

oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum

Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können

dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein,

also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen

Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in

einer Fesselung, in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl

(BGE 103 IV 165; BGE 119 IV 230 E. 3a S. 232 mit Hinweis) oder auch

in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über

die Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich

aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt

ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist

keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Missbrauch

liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2, m.w.H.).

2.3

Verlangt wird vorsätzliches

Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Es reicht, wenn der Täter nach seiner

Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren (Urteil des

Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26.1.2018 E. 1.5.2). Die Formulierung «in

Kenntnis ihres Zustandes» soll sicherstellen, dass der Täter die

Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat

(Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 16).

2.4

Das Bundesgericht hat sich zur Frage

der Widerstandsunfähigkeit im Zusammen-hang mit medizinischen Behandlungen wie

folgt geäussert:

In BGE 103 IV 165 hat das

Bundesgericht die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die auf einem

gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Es führte aus, die Willensbetätigung

der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem

Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah. In der Tat hänge

eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten

äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als

anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden im Bereich des

Geschlechtsteils. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst hätten

reagieren können, als der Täter bereits im Begriff gewesen sei, sie zu

missbrauchen (BGE 133 IV 49 E. 7.3).

Im bereits zitierten BGE 133 IV 49

erachtete das Bundesgericht den Tatbestand der Schändung durch einen

überraschend ausgeführten Griff eines Physiotherapeuten an die Vagina des

Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage als erfüllt. Eine nackt und auf

dem Bauch liegende Patientin habe wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch

nicht sehen können, was mit ihr geschehen sei. Den sexuellen Übergriff habe sie

erst wahrgenommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und

sich verkrampft habe, also zu einem Zeitpunkt, als der Täter bereits begonnen

habe, sie zu missbrauchen. Der Umstand, dass die Patientin anfänglich ihren

Unmut kundgetan und die Fortsetzung der Massage alsdann jedoch habe gewähren

lassen, sei nicht entscheidend, denn die Patientin sei aufgrund der falschen

Angaben des Therapeuten irrtümlich davon ausgegangen, die Handlungen gehörten

zur Behandlung. Entscheidend sei, dass der Täter sich zum Missbrauch

angeschickt habe im Wissen darum, dass das Opfer den Angriff überhaupt nicht

habe erkennen können, und damit dessen vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenützt

habe. Als das Opfer realisiert habe, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina

eingedrungen sei, sei die Tat bereits vollendet gewesen. Ohne Belang bleibe

daher, dass sich das Opfer gegen die ungewollte sexuelle Handlung für ein paar

Sekunden nicht zur Wehr gesetzt habe, weil sie vom Übergriff völlig

überrumpelt, ganz perplex und vor Überraschung wie weggetreten gewesen sei (Philipp

Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 7).

Dem Urteil des Bundesgerichts

6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der

Beschwerdeführer führte in seiner Massage-Praxis als medizinischer Masseur eine

medizinische Behandlung von Weichteilrheuma bei der Patientin Y. durch. Die

Patientin lag auf dem Bauch und war mit einem Slip bekleidet und teilweise mit

einem Frottéetuch bedeckt. Der Beschwerdeführer fuhr ihr im Laufe der Massage

mit der Handkante über die Vagina. Nachdem sich Y. auf den Rücken gedreht

hatte, massierte er ihr mehrmals mit der Hand die Vagina. Er steckte ihr zwei

Finger in die Vagina und führte kreisende Bewegungen aus (E. 1). Das

Bundesgericht erachtete den Tatbestand der Schändung für die ersten beiden

sexuellen Handlungen als erfüllt. Die Patientin sei auf dem Bauch gelegen,

sodass ihre Sicht eingeschränkt gewesen sei. Weil sie zudem keinen sexuellen

Übergriff erwartet habe, habe sie die Berührung des Beschwerdeführers an ihrer

Vagina erst wahrgenommen, als die Tat bereits vollendet gewesen sei. Sie sei

davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sie aus Versehen berührt habe und

habe ihn an ihrem zweiten Bein massieren lassen. Der Übergriff am zweiten Bein

sei für sie wiederum so überraschend erfolgt, dass die Tat vollendet gewesen

sei, bevor sie sich dagegen habe wehren können. Die Patientin habe ihren Willen

Dispositiv

zum Widerstand gegen die Übergriffe nicht betätigen können und sei demnach

widerstandsunfähig gewesen. Die Widerstandsunfähigkeit betreffend die folgenden

Übergriffe verneinte das Bundesgericht jedoch mit der Begründung, Y. habe

gewusst, dass es sich nicht mehr um eine übliche Massage gehandelt habe. Von

den weiteren Übergriffen sei sie nicht derart überrumpelt worden, dass sie sich

nicht rechtzeitig habe wehren können, zumal ihre Sicht in der Rückenlage nicht

mehr eingeschränkt gewesen sei (E. 3.4.4).

Eine vollständige Widerstandsunfähigkeit

bejahte das Bundesgericht im Urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 (E. 2.2

f.). Dabei lag die Patientin auf dem Behandlungstisch und der Beschwerdeführer

nahm eine Rückenbehandlung vor. Er fuhr dabei mit seinen Händen immer weiter

Richtung Gesäss, bis er schliesslich unter ihre Hose ging und sie mit der Hand

in ihrem Intimbereich, konkret an ihren Pobacken, ihrem Anus, ihrer Vagina und

ihrer Klitoris berührte. Das Bundesgericht führte aus, in dieser Lage habe die

Patientin nicht erkennen können, dass der Beschwerdeführer sich während der

Behandlung dazu angeschickt habe, mit seiner Hand unter ihre Hose zu fahren, um

sie im Intimbereich zu berühren. Aufgrund der Bauchlage sei sie auch in ihrer

Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen. Schliesslich habe sie

aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, klar davon ausgehen

dürfen, er würde sie nur dort anfassen, wo es medizinisch notwendig sei. Sie

habe somit keine Möglichkeit gehabt, einen zur Abwehr der sexuellen Handlung

ausreichenden Willen zum Widerstand zu betätigen (Ackermann Jürg-Beat/Vogler

Patrick/Baumann Laura/Egli Samuel, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz,

System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, Schändung (Art. 191

StGB).

III. Delikte zum Nachteil von E.___

1. Mehrfaches Ausnutzen der Notlage (AKS

Ziffer 1 lit. a)

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe in der Zeit zwischen 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014, in [Ort 1], [Massagepraxis],

als Masseur/Therapeut das intensive Vertrauensverhältnis, welches er über Jahre

(in mehreren Phasen ab 2006) durch gezielte sehr persönliche Fragen geschickt

aufzubauen gewusst habe, sowie durch die Naivität von E.___ (nachfolgend:

Geschädigte), deren Abhängigkeit und Notlage ausgenutzt und sie dadurch (d.h.

bedingt durch den bewirkten Kontroll- und Autonomieverlust) dazu veranlasst,

sexuelle Handlungen vorzunehmen sowie sexuelle Handlungen zu dulden, wobei die

Zustimmung zur Aufnahme von sexuellen Handlungen durch das Therapieverhältnis

bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst

gewesen sei.

Konkret habe sich die Geschädigte im

Jahre 2006 erstmals zum Beschuldigten für Craniosacral-Therapie und

Lymphdrainage in Behandlung begeben. Sie habe eine schwierige Kindheit gehabt

und habe sich in einer schwierigen Lebenslage befunden (die Geschädigte sei als

Kind missbraucht worden und sei in jahrelanger psychiatrischer Behandlung

gewesen; Todesfälle in der Familie). Hinzu seien massive gesundheitliche

Probleme gekommen. Die Geschädigte habe am [...] 2005 ihr […] operieren müssen,

wobei es zu einem Infekt gekommen sei und infolgedessen am […] Mai 2005 zu

einem weiteren Eingriff am […]. Zudem habe die Geschädigte am […] 2007 eine […]-Lähmung

links gehabt. Ferner habe sie ein [Geschäft] geführt und sei für Angestellte

und Lehrlinge verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte sei der Geschädigten von

Drittpersonen (Kundin und Zahnarzt) empfohlen worden, als sie ihr […] (2005)

habe operieren müssen und danach Komplikationen aufgetreten seien. Die

Geschädigte sei in dieser ersten Phase ca. 10 Mal zum Beschuldigten in Therapie

gegangen. Als sie das erste Mal zum Beschuldigten in Therapie gegangen sei,

habe er zu ihr gesagt, er habe auf sie gewartet. Zudem habe er der Geschädigten

viele persönliche Fragen gestellt und ihr auch von seinen privaten Problemen

erzählt. Dadurch habe der Beschuldigte rasch das Vertrauen der Geschädigten

gewonnen, sodass sie ihm ihre Probleme (schwere Vergangenheit, gesundheitliche

Probleme etc.) anvertraut habe. Die Geschädigte habe sich durch die Worte und

die Art des Beschuldigten unter Druck gesetzt gefühlt, habe dem Beschuldigten

vertraut und ihm sehr viel Privates erzählt. Der Beschuldigte habe das

Vertrauen der Geschädigten gewonnen, indem er sie aufgefordert habe zu

erzählen, viel Verständnis für sie und ihre Situation gezeigt habe, fürsorglich

gewesen sei und zu ihr gesagt habe, sie dürfe weinen. Die Geschädigte sei

aufgrund ihrer schweren Situation auf den Beschuldigten bzw. seine Fürsorge

angewiesen gewesen. Der Beschuldigte sei sich der aussergewöhnlich schwachen

Widerstandskräfte und der Unterlegenheit der Geschädigten bewusst gewesen und

habe dies gezielt ausgenützt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er

habe sich einfühlsam und charmant gegeben und habe seine Übergriffe schleichend

gestaltet, wobei die Intensität immer mehr zugenommen habe. Die Geschädigte

habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt, habe sich jedoch entgegen ihrem

inneren Widerstand und nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten

gefügt.

Während dieser ersten Phase habe der

Beschuldigte angefangen, die Geschädigte auf den Mund zu küssen, sich oben rum

auszuziehen und sich auf die Geschädigte zu legen sowie ihre Zehen in den Mund

zu nehmen. Nach fünf oder sechs Sitzungen habe die Geschädigte zum

Beschuldigten gesagt, sie habe sich in ihn verliebt und sie finde dies nicht

gut. Der Beschuldigte habe erwidert, sie sei nicht in ihn verliebt und er wolle

dies auch nicht. Sie sei etwas Besonderes und er wolle sie weiterhin begleiten.

Nach dieser ersten Phase habe sich die Geschädigte eine gewisse Zeit nicht mehr

zum Beschuldigten in Therapie begeben.

Ab August 2009 bis Dezember 2010 habe

sich die Geschädigte erneut zum Beschuldigten in Therapie begeben (mind. 31

Mal), weil ihr [Verwandter] sich das Leben genommen und sie enorm darunter

gelitten habe. Nebst der schwierigen Vergangenheit seien weitere

gesundheitliche Probleme dazugekommen. So habe die Geschädigte im Jahr 2007 eine

[…]-Lähmung links und im Jahr 2009 eine […]-Prellung erlitten. Auch in dieser

zweiten Phase habe der Beschuldigte durch gezielte, sehr persönliche Fragen das

Vertrauen der Geschädigten gewinnen können und habe ihre Abhängigkeit und

Notlage geschickt auszunutzen gewusst. In dieser zweiten Phase habe er die

Geschädigte mit Zunge geküsst und sie im Intimbereich (auch mit dem Mund)

berührt. Wenn sich die Geschädigte oben freigemacht habe und auf dem Schragen

gelegen sei, habe der Beschuldigte sie auf den Mund geküsst (auch mit der Zunge).

Zudem habe er ihr Fotos von seinem entblössten Glied geschickt und sein Glied

während den Behandlungen vor ihr entblösst. In dieser Phase habe der

Beschuldigte zur Geschädigten gesagt, dass er sie gerne möge. Wenn die Geschädigte

den Beschuldigten auf sein Verhalten angesprochen habe, habe er erklärt, er

wolle nichts Sexuelles, sie bilde sich das ein, sie solle herunterfahren und

sich gehen lassen. In der Folge sei die Geschädigte eine Zeit lang nicht mehr

zum Beschuldigten in die Therapie gegangen, u.a. weil es ihr wieder etwas

besser gegangen sei.

Bedingt durch das mit der vorerwähnten

Vorgeschichte aufgebaute intensive Vertrauensverhältnis sowie die anhaltenden

psychischen Probleme (schwierige Kindheit/Jugend, Todesfälle in der Familie),

habe sich die Geschädigte im Juni/Juli 2014 aufgrund von erneut auftretenden

gesundheitlichen Problemen wieder zum Beschuldigten in Therapie begeben (neun

Mal). Sie habe am […] 2012 links eine […]-Lähmung gehabt und habe am […] 2013

das […] operieren müssen. Zudem habe sie am […] 2014 eine […]-Operation (…)

gehabt. Während dieser Phase sei es zu massiven sexuellen Übergriffen durch den

Beschuldigten gekommen. In dieser Zeit habe er der Geschädigten Fotos von

seinem Glied und Videos mit sexuellen Aufzeichnungen (Penetration und wie eine

Frau einen Mann oral befriedigt) geschickt. Zudem habe er ihr Nachrichten

geschrieben mit der Aufforderung, sie solle seine Domina sein. Der Beschuldigte

habe sich gegenüber der Geschädigten sehr aufdringlich verhalten und seine

Übergriffe seien von einer zunehmenden Brutalität gekennzeichnet gewesen. Er

habe die Geschädigte zudem aufgefordert, seinen Penis anzufassen, was die

Geschädigte in der Folge getan habe. Weiter habe er sie während jeder

Behandlung an ihrem Intimbereich geküsst. Zudem habe er den Intimbereich der

Geschädigten mit seinen Fingern berührt und sei mit diesen in ihre Vagina

eingedrungen. Ferner sei der Beschuldigte mindestens einmal mit seinem Glied in

die Vagina der Geschädigten eingedrungen. Weiter habe die Geschädigte in dieser

Phase das entblösste Glied des Beschuldigten berührt.

1.2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime

«in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120

Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.2.3 Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der

Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die

Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).

1.2.4 Bei der Wertung von Aussagen –

unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder

gerichtlichen Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem

tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse

ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen

oder aber auf einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem

Entscheid BGE 129 I 49 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen erforderten. Mit der Aussagenanalyse solle

überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,

der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage

auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch

nicht realitätsbegründet sein könne. Ergebe die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen. Es gelte dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr sei.

Ein Aussagender, der die Wahrheit sagt,

hat tatsächlich etwas erlebt und speichert dieses Ergebnis – in Form von

Bildern – ab. Im Rahmen einer Einvernahme ruft er seine Erinnerungen ab; diese

sind räumlich, zeitlich, im Detaillierungsgrad, der Homogenität, der Konstanz

oder der individuellen Prägung stimmig. Für die Richtigkeit des Erlebten können

gleichfalls Erinnerungslücken oder gar Selbstbelastungen sprechen.

Demgegenüber steht die wahrheitswidrige

Aussage. Der so Aussagende kann nicht auf Erinnerungen zurückgreifen und diese

in Worte fassen. Fiktiv Erlebtes verlangt deshalb viel vom Aussagenden: Das von

ihm entworfene Tatgeschehen soll in sich möglichst stimmig und plausibel

wirken. Die aussagende Person muss darauf achten, stets widerspruchsfrei

darüber zu berichten. Nach den aussagepsychologischen Grundsätzen wird deshalb

in solchen Fällen auf das Allgemeinwissen resp. kognitive Schemata

zurückgegriffen. Was nicht erlebt wurde, wird somit mit weniger Details resp.

weniger persönlichen und spezifischen Schilderungen erzählt. Der unwahr

Aussagende ist zudem bestrebt, seinem Gegenüber glaubwürdig und kompetent zu

erscheinen. Er vermeidet deshalb Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen bzw.

Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählungen. Zweck dieses

Verhaltens ist es, den gewünschten Effekt der Glaubwürdigkeit zu keiner Zeit zu

gefährden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer: «Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?», in: AJP 11/2011

S. 1415 f.)

Die wichtigsten Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die

Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie

sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist

ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der

Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen

Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,

individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,

Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte

Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des

Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei

wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien

für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und

Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen

Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen

oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene

oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante

Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter

einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads

der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität

überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen

(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von

Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.;

Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind die

Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches Mittel,

da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern

bestehende Geschichten bestätigen oder abstreiten. Der mutmassliche Täter tut

also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig zu

erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und

bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie

beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter

hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend oder

unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer

Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphne Tavor: Aussagenpsychologie zur

Beurteilung der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei

Beschuldigten, Referat anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

16.-17.5.2011, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis sowie vom Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität

St. Gallen).

1.3 Die Vorinstanz hat die vorliegenden

Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf US 11 ff. ausführlich

dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Aber auch auf die sorgfältig

vorgenommene Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf US 21 ff. kann grundsätzlich

verwiesen werden. Die Aussagen der Geschädigten erscheinen zusammengefasst aus

folgenden Gründen als sehr glaubhaft:

-

Die Geschädigte schilderte

das Kerngeschehen ausführlich, detailreich und in drei Einvernahmen, die mehr

als drei Jahre auseinanderlagen, konstant und ohne wesentliche Widersprüche.

Sie beschrieb dabei eigene Gefühle, tat sich offensichtlich schwer, den

Beschuldigten zu belasten und suchte den Fehler bzw. die Verantwortung für das

Geschehen zumeist (auch) bei sich selbst. Auch für den Beschuldigten ist kein

Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte ihn wahrheitswidrig beschuldigen

sollte, was gemäss erfolgter Belehrung zudem strafbar wäre. Es ist keine

Tendenz zur Aggravierung erkennbar bei ihren Aussagen.

-

Die Schilderungen der

Geschädigten werden durch zahlreiche andere Patientinnen, die über ihre

Erfahrungen mit dem Beschuldigten ausgesagt haben, erhärtet (vgl.

zusammenfassende Darlegung in der Strafanzeige vom 14. Januar 2016, AS 003

ff.): Diese legten ähnliche bis identische Geschehensabläufe in den

Therapiestunden beim Beschuldigten dar, Hinweise auf eine allfällige Absprache

bestehen keine. Der Beschuldigte selbst hat in seinen ersten Aussagen gewisse

sexuelle Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten bestätigt – namentlich,

dass er die Geschädigte mit Zunge geküsst sowie ihre Zehen in den Mund genommen

und ihr Nacktfotos von sich gesendet hat – und damit sowohl von der

Geschädigten als auch von den anderen Patientinnen geschilderte

Verhaltensweisen zugegeben. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2017

bestritt er hingegen jegliche sexuellen Handlungen zwischen ihm und der

Geschädigten. Am 15. November 2019 sagte er aus, an einen Zungenkuss könne er

sich nicht mehr erinnern. Diese – bezüglich des Kerngeschehens höchst widersprüchlichen

Angaben – sind unglaubhaft.

Hinzu kommt, dass er die Anschuldigungen

pauschal bestritten hat und immer wieder zu Protokoll gab, das Geschilderte sei

«in seiner Wahrnehmung» oder «in seiner Wahrheit» nicht so gewesen. Auf diese

Formulierungen angesprochen, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

zu Protokoll, er könne nicht sagen, was in der Geschädigten vorgehe. Er könne

nur sagen, was er erlebt habe und was er als wahr und nicht wahr empfinde. Er

könne nur aus seiner Sicht sprechen. Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Beschuldigten, dass er in Anbetracht der im Raum stehenden

Vorwürfe seine Unschuld nicht stärker beteuerte, sondern stattdessen auf die

genannten diffusen Formulierungen zurückgriff. Wenig überzeugend ist dabei die

vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Erklärung (OGer AS 241), er habe

aus Anstand und Respekt nicht geradeheraus sagen wollen, die Geschädigte habe

gelogen. In der Annahme, man werde wider besseres Wissen fälschlicherweise von

jemandem derartiger Delikte bezichtigt,

wird man kaum mit der Wortwahl

noch Rücksicht auf die Anschuldigende nehmen.

Insgesamt ist somit auf die Aussagen der

Geschädigten abzustellen und der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

2.1.1 Die Vorinstanz gelangte mit

folgender Begründung zu einem Freispruch (US 27):

Gemäss dem Beweisergebnis sei erstellt,

dass die Geschädigte bereits vor der hier zu beurteilenden Therapiephase zwei

Mal während längerer Zeit beim Beschuldigten in Behandlung gewesen sei: Das

erste Mal im Jahr 2006 für ca. 10 Termine und das zweite Mal von August 2009

bis Dezember 2010 für mindestens 31 Termine. Erstellt sei des Weiteren, dass es

bereits während dieser beiden ersten Phasen zu sexuellen Handlungen gekommen

sei (u.a. Zungenküsse, Berührungen im Intimbereich auch mit dem Mund,

Entblössen des Glieds vor der Geschädigten) und dass die Geschädigte zumindest

während der ersten Phase in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Trotz

dieser Vorgeschichte habe sich die Geschädigte im Juni 2014 erneut zum

Beschuldigten in Behandlung begeben. In diesem Moment habe ihr bewusst sein

müssen, dass es – wie in den bisherigen Therapiestunden – erneut zu sexuellen

Handlungen kommen könne/werde. Dennoch sei sie wieder zum Beschuldigten

gegangen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Geschädigte im Juni 2014 nicht

mehr in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, zumal die letzte Behandlung

rund vier Jahre zurückgelegen sei und dazwischen gemäss den Aussagen der

Geschädigten und des Beschuldigten kein enger Kontakt zwischen ihnen bestanden

habe. Der Entschluss, sich erneut zum Beschuldigten in Behandlung zu begeben im

Wissen darum, dass es bisher bei dieser Gelegenheit zu sexuellen Kontakten

gekommen sei, habe somit dem freien Willen der Geschädigten entsprochen. Für

eine uneingeschränkte Willensbildung und -betätigung seitens der Geschädigten

spreche auch, dass sie die Behandlung beim Beschuldigten umgehend abgebrochen

habe, als es ihr zu viel geworden sei. Mithin habe bei der Geschädigten

(zumindest in der hier zu beurteilenden dritten Phase vom 9.6.2014 bis am 10.7.2014)

keine Zwangslage im Sinne des Gesetzes vorgelegen. Der objektive Tatbestand des

Art. 193 Abs. 1 StGB sei damit nicht erfüllt und der Beschuldigte sei

vom Vorhalt des mehrfachen Ausnützens einer Notlage zum Nachteil von E.___

gemäss Anklageschrift Ziffer 1.a freizusprechen.

2.1.2 Diese Überlegung der Vorinstanz

greift zu kurz, mit zumindest gleicher Berechtigung könnte man die Rückkehr der

Geschädigten zum Beschuldigten geradezu als Zeichen einer Abhängigkeit sehen

(vgl. oben dargelegter BGE 131 IV 114). Die Frage des

Abhängigkeitsverhältnisses kann jedenfalls nicht allein von der Situation bei

Wiederaufnahme der Therapie abhängig gemacht werden. Die Geschädigte durfte

trotz der gemachten Erfahrungen davon ausgehen, der Beschuldigte werde seine

Therapie fachgerecht durchführen. Zudem waren die sexuellen Handlungen während

der vorliegend angeklagten dritten Phase im Sommer 2014 deutlich

schwerwiegender als in den beiden Behandlungsphasen zuvor. Entscheidend ist

mithin auch in diesem Fall, ob bei Vornahme der sexuellen Handlungen ein

Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB bestand und dieses

vom Beschuldigten ausgenutzt wurde, wobei bei dieser Beurteilung die Vorgeschichte

durchaus mit einzubeziehen ist.

2.2 In Bezug auf die Umstände der

sexuellen Handlungen, namentlich in der dritten Phase, hat die Geschädigte,

deren Name in den Unterlagen des Beschuldigten gefunden worden war und die

nicht von sich aus Anzeige erstattet hat, folgende relevante Aussagen gemacht:

Am 19. April 2016 (AS 85 ff.): Der

Beschuldigte habe die Grenzen effektiv überschritten. Er habe bei ihr

Craniosacral-Therapie und Lymph-Drainage gemacht. Es seien jeweils so

«Zehner-Pakete» gewesen, wenn die Beschwerden akut gewesen seien. Es sei über

die Krankenkasse gelaufen. Sie sei vor rund zwei Jahren nicht mehr zum

Beschuldigten gegangen, weil es ihr zu viel geworden sei, es habe sich

verändert und für sie nicht mehr gestimmt. Sie habe ihn schon ein paar Mal

gewarnt gehabt. Sie habe ihn damals unter «Carissimo» in ihren Kontakten

gespeichert gehabt. (Auf die Frage nach ihrem Verhältnis) Sicher sei er auf der

einen Seite ihr Therapeut gewesen, auf der anderen Seite seien da aber auch

Gefühle gewesen. «Wenn Sie Durst haben, sagen Sie auch nicht nein, wenn Ihnen

jemand ein Glas Wasser anbietet.» Beim ersten Mal habe sie mit der Zeit Gefühle

entwickelt. Bei der zweiten Therapie habe er sie vor seiner Frau auf den Mund

geküsst und sei viel aggressiver gewesen. Sie habe das dann abgebrochen. Als

sie beim dritten Mal zu ihm in Behandlung gegangen sei, sei er noch ganz anders

gewesen. Er habe ihr dann Nacktfotos geschickt und SMS, sie solle seine Domina

sein. Sie habe dann gefunden, dass das nicht mehr das sei, was sie wolle. Sie

habe ihm sicher auch gesagt, dass dies eine heikle Geschichte sei. Sie habe

einfach gespürt, dass er sich verändert gehabt habe. Er sei hemmungslos

geworden. Er habe auch von privaten Problemen erzählt und sei sicher unter

Druck gewesen. Es sei so eine Gratwanderung gewesen zwischen Abhängigkeit und

einer Freundschaft/Bekanntschaft. Sie habe sicher ein dickeres Fell als andere

Patientinnen. Es wäre ihr auch nie in den Sinn gekommen, ihn anzuzeigen. Sie

sei ja selbst wieder zu ihm gegangen und habe Hilfe geholt. Sie habe ihm

mehrfach gesagt, dass er irgendwann «drin landen» werde. Es sei wie nicht mehr

getrennt gewesen zwischen Patient und Freundschaft. Es sei für sie klar

gewesen, dass er eine Grenze überschritten habe. Aber sie habe ja auch

mitgemacht und hätte ihn sicher nie angezeigt. Sie habe ihm auch gesagt, er

solle seine Dienste doch als Callboy anbieten und werde dann noch dafür bezahlt

und rechne es nicht über die Krankenkasse ab. Dann hätte er nun auch keine

Anklage am Hals. Sie habe aber gefunden, es sei in ihrer Verantwortung gewesen,

«Stopp» zu sagen. Sie sei ja stark genug. Er sei ein Meister der Manipulation,

höre zu und zeige Verständnis. Es sei einfach eine Abhängigkeit. Da könne man

noch viele Psychiater fragen, warum es so sei. Es sei halt ein Dilemma. Sie

habe halt gedacht, sie sage es ihm dann schon, wenn es genug sei. Für sie sei

das ein Abschnitt in ihrem Leben gewesen. Sie habe aber auch für sich und ihr

Handeln die Verantwortung übernommen. Sie habe sich sicher verliebt, sie hätten

aber keine Affäre gehabt, sondern sich nur in der Praxis getroffen. Sie habe

sich nicht abhängig gefühlt. Sie sei dahin gegangen, weil er ihr gesundheitlich

schon geholfen habe. Irgendwann sei es aber ausgeartet und dann habe sie

aufgehört. Er habe diese Domina-Spiele gewollt und das habe ihr nicht mehr

gepasst. Im Nachhinein gesehen habe er sie wie «zöiklet», wie weit er gehen

könne, wie lange er brauche, bis sie darauf einsteige. Wenn man in einer

seelischen Not sei, sage man vielleicht eher nichts. Sie habe ihm immer gesagt,

das sei eine Gratwanderung, wenn er das mit anderen Frauen mache. Irgendwann

sei es halt so gewesen, dass er ihr den Penis in den Mund gesteckt habe. Er

würde sagen, das gehöre zur Therapie und sie habe es auch gewollt. Mit seinem

Beruf hätte er sicher eine Grenze einhalten müssen und diese habe er

überschritten, vielleicht auch nur ein wenig. Sie habe ihm gesagt, das sei

nicht normal, sie könne aber damit umgehen. Er müsse aber bei anderen Frauen

aufpassen, wenn er das mache. (Auf Frage) Zuletzt sei sie auf der Seite gelegen

und sei massiert worden. Sie habe ja die Augen geschlossen gehabt und schöne

Musik sei gelaufen. Und plötzlich sei das dann so gewesen (Anmerkung: er habe

ihr den Penis in den Mund gestossen). Sie habe sich erschrocken und gefragt,

was das solle. Er habe gesagt, so komme sie auf andere Gedanken. Daraufhin sei

sie nicht mehr zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf Frage) Sie wisse nicht, ob

sie ihn gebissen habe. Nein, er sei nicht zum Samenerguss gekommen, der Penis

sei schon erregt gewesen. Am Schluss sei es für sie eben nicht mehr in Ordnung

gewesen und sie sei nicht mehr hingegangen. Es sei ja auch ein Stück weit in

ihrer Verantwortung gewesen. Für sie sei es da nicht mehr hilfreich gewesen und

nur noch für ihn eine Befriedigung. Sie habe nicht noch mehr Opfer werden und

für seine Befriedigung sorgen müssen. Am Schluss sei er einfach hemmungsloser

geworden und habe keine Tabus mehr gekannt. Wenn sie sexuelle Handlungen nicht

gewollt habe, habe sie es ihm gesagt und er habe das akzeptiert. Er habe

einfach ein «Kästchen» sein lassen müssen. (Auf Frage) Damit sei gemeint, sie

habe sich nicht in ihn verlieben wollen, keine Leidenschaft entwickeln und

nicht von ihm abhängig werden wollen. Er sei halt ein «Frauenflüsterer»

gewesen, aber nicht zuverlässig, nicht greifbar. Viele Patientinnen hätten ihn

angehimmelt, weil er ihnen das Gefühl gegeben habe, etwas Wertvolles zu sein.

Eine sei ihm aber schon beim ersten Mal davongelaufen. Es habe sicher auch

Frauen gegeben, die extrem abhängig von ihm gewesen seien. (Auf Frage) Er habe

sie nie zu etwas aufgefordert. Mit seiner Frau habe sie eine sehr gute,

herzliche Beziehung gehabt. Diese habe von dem Ganzen bis auf einen Kuss nichts

mitbekommen. Sie wolle ihm mit ihrer Aussage sicher nicht ans Bein pinkeln.

Aber die Frau, welche die Anzeige gemacht habe, sei sicher glaubwürdig. Er habe

sicher Grenzen überschritten, es gehörten aber immer zwei dazu.

Gleich hat die Geschädigte auch am 8.

Dezember 2016 ausgesagt (AS 260 ff.). Sie habe irgendwann schon Gefühle

entwickelt: Wenn sich jemand so um einen kümmere und man seine ganze Geschichte

auf den Tisch lege, gebe es halt schon eine spezielle Verbindung. Irgendwie sei

dann aber der Punkt gekommen, an dem es geändert habe. Sie habe sich gesagt,

schliesslich sei sie ja erwachsen. Wenn man mal Opfer gewesen sei, sei man es

oft wieder. Vom ersten flüchtigen Kuss sei es über Berührungen gegangen, das

sei über längere Zeit gegangen, und man baue ein Vertrauensverhältnis auf. Man

habe jemanden, der einem zuhöre. Es sei noch akzeptabel gewesen. Wenn man in

einer solche Lebensphase sei, greife man nach jedem Strohhalm. Er habe dann

ausgereizt, wie weit er gehen könne. Er habe ihr ja auch gesagt, bei ihr sei es

«mega» lang gegangen. Es habe dann Dimensionen angenommen, die nicht gut

gewesen seien. (Auf Frage) Ja, es sei klar zu sexuellen Handlungen gekommen.

Sie wolle aber klarstellen, dass sie das mit sich selbst vereinbart habe. Sie

habe es einigen Personen erzählt und diese hätten gesagt, das sei zu viel. Aber

sie habe ihn immer in Schutz genommen. In der dritten Phase habe er aber wie

eine Barriere überschritten. Zuletzt hätten sie einmal Geschlechtsverkehr

gehabt. Nur kurz, nichts Schönes. Am Anfang sei sie verwirrt gewesen, sei nicht

«draus» gekommen. Schliesslich habe sie ihm geglaubt, dass es gut tue. Im

Innersten habe sie aber gespürt, dass es nicht richtig sei. Es sei wie eine

Abhängigkeit, ein Vertrauen. Es sei schwierig zu beschreiben; sie habe sicher

gelernt, vorsichtiger zu sein. Etwas Brutales sei es nie gewesen. Sie sei beim

dritten Mal zu ihm gegangen wegen der Schmerzen im Knie, nicht wegen der

sexuellen Handlungen. Aber am Schluss sei es ihr zu viel geworden, sie habe

nicht mehr einfach seine sexuellen Wünsche befriedigen wollen. (Auf Frage) Ja,

sie sei sicher auch in den Beschuldigten verliebt gewesen. Er habe auch gesagt,

er habe sie gern. Aber ob das gestimmt habe, wisse sie nicht. (Auf die Frage,

weshalb es zu den sexuellen Kontakten gekommen sei) Es sei ein extremes

Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe sich wahnsinnig auf sie einlassen können.

Sie habe entspannen können. Man könne es nicht genau beschreiben. Er habe sich

fürsorglich verhalten. Sie habe auch mal die schwache Frau sein können, da

schmelze man wie Schokolade an der Sonne. (Auf Frage) Wenn der Beschuldigte

nicht ihr Therapeut gewesen wäre, wäre es wohl kaum zu den sexuellen Handlungen

gekommen. (Auf die Frage, warum sie ihn nicht angezeigt habe) Sie habe sich

selbst schuldig gefühlt, ein schlechtes Gewissen gehabt. Sie habe ihn wohl

immer wieder gewarnt und gespürt, dass sie nicht die Einzige sei. Er habe bei

der Begrüssung auch andere Frauen auf den Mund geküsst. Sie sei damals

verheiratet gewesen.

Gleiche Aussagen machte die Geschädigte

am 11. Juni 2019 (AS 361 ff.). Sie habe dem Beschuldigten ihre lange schwere

Familiengeschichte (mit Vergewaltigung) erzählt und habe auch starke Schmerzen

gehabt. Der Beschuldigte habe eine wahnsinnige Begabung, mit Menschen

umzugehen. Sie habe aber bald gespürt, dass er sexuelle Absichten habe. Er habe

das aber abgestritten. Er habe dann angefangen, sich auszuziehen und sie zu

küssen. Sie habe ihn darauf angesprochen, da sie sehr irritiert gewesen sei.

Aber es sei dann halt so gewesen, es sei dann stimmig gewesen. Sie könne nicht

sagen, er habe eine Abhängigkeit erschaffen, aber es sei schon darum gegangen,

Gefühle zu entwickeln. Er habe ihr gesagt, er sei schon immer mit einem Bein in

einer Grauzone gestanden und habe auch schon einmal Probleme gehabt. Da habe es

Küsse, nach und nach auch Zungenküsse, gegeben. Wegen gebesserten Beschwerden

habe sie dann bei ihm aufgehört. Bei der zweiten Phase sei sie zu ihm gegangen

in der Hoffnung, er könne bei ihrer […]-Lähmung etwas lösen. Da sei eine grosse

Sympathie gewesen, er sei fürsorglich gewesen, was ihr im Leben gefehlt habe.

Da sei es zu Intimberührungen gekommen. Er habe aber immer noch gesagt, das sei

nichts Sexuelles. Sie bilde sich das quasi ein. Es sei ihr dann wieder besser

gegangen. Beim dritten Mal sei sie wieder wegen der Schmerzen zu ihm gegangen.

Er habe ihr dann Bilder und Videos geschickt, sie sei geschockt gewesen.

Irgendwann habe er dann gesagt, sie müsse sein Glied in den Mund nehmen, das

tue ihr gut. Da habe sie es beendet. Sie habe es schon vorher einige Male

beenden wollen, da habe er sie aber wieder um den Finger gewickelt. Sie sei ja

eine erwachsene Frau und könne selber bestimmen. Sie habe es nie so krass

gesehen. Klar dürfe das ein Therapeut nicht. Sie sei sich aber schon viel

gewohnt gewesen, da sei das nichts Ausserordentliches mehr gewesen. Sie habe

keinen Schaden davongetragen, sondern daraus etwas gelernt. Sie habe damit

abgeschlossen und habe hier nur aus Solidarität ausgesagt. (Auf Frage) Es sei

zu «Intimitäten abschlecken und mit den Fingern berühren» gekommen. Einmal sei

er bei ihr eingedrungen, aber kein «vollführter Geschlechtsverkehr». Der

Beschuldigte sei ihr sehr sympathisch gewesen, in der zweiten Phase sei sie

auch recht verliebt gewesen in ihn. In der dritten Phase habe sie dann das

Gefühl gehabt, das könne es nicht sein, und sie habe sich zurückgezogen. Er

habe ja nie das Gefühl gehabt, mit ihr eine Beziehung anfangen zu wollen. Er

habe aber schon gefunden, er habe Gefühle für sie.

2.3.1 Der Beschuldigte ist medizinischer

Masseur und Craniosacral-Therapeut. Die von ihm angebotenen Behandlungen fallen

demnach grundsätzlich grösstenteils unter die physischen Behandlungen, welche

gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum je wesentlich

die Entscheidungsfreiheit des Patienten oder der Patientin einschränken, zumal

dadurch keine besondere psychische Verletzlichkeit und Intimität herbeigeführt

oder verstärkt werde. Zu beachten ist aber, dass die zitierte

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beziehung zwischen Therapeut und

Patient bei einer medizinischen Pflegebehandlung, namentlich der

Physiotherapie, nicht geeignet sei, ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis

im Sinne von Art. 193 StGB zu begründen (BGE 133 IV 49), lediglich

eine Vermutung, jedoch keine fixe Regel statuiert. Vielmehr ist im Einzelfall

zu prüfen, ob auch bei einer physischen Behandlung ein besonderes

Vertrauensverhältnis und damit eine besondere psychische Verletzlichkeit und

Intimität herbeigeführt worden ist, welche zu einer Einschränkung der

Entscheidungsfreiheit des Patienten oder der Patientin geführt hat.

In Bezug auf die Psychotherapie hat das

Bundesgericht zur Frage des möglichen Abhängigkeitsverhältnisses folgendes

ausgeführt (BGE 124 IV 13 E. 2.cc):

« In

der Psychotherapie, die in der Regel in einer exklusiven Zweierbeziehung

durchgeführt wird, vertrauen sie [die Patienten] sich

einseitig und in einem Masse, wie es in Alltagsbeziehungen nicht üblich ist,

mit all ihren Problemen, Sorgen und Schwächen den Behandelnden an und legen

dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus entwickelt

sich eine ausserordentlich intime Situation, die sich im Laufe einer Therapie

meist verstärkt und in hohem Masse eine Verletzlichkeit des Patienten mit sich

bringt. Denn im Verhältnis zum Therapeuten werden in dieser Situation eine

ganze Reihe von Selbstschutzmechanismen, die im normalen Leben unverzichtbar

sind, ausser Kraft gesetzt, sodass sich der Patient in gewissem Mass dem

Therapeuten ausliefert. Dadurch entsteht eine starke Bindung, die mit

intensiven Gefühlen von Idealisierung, Verliebtheit, Liebe, Wut und Hass

verbunden sein kann. Charakteristisch für diese Bindung ist stets ein

erhebliches Machtgefälle zwischen Therapeut und Patient und von daher ein

ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis. Denn durch die Offenbarung von

Intimitäten aus dem Leben der Patienten gewinnt der Therapeut einerseits kraft

biographischer Kenntnisse, andererseits kraft methodischer und technischer

Fachkenntnisse Macht über die Patienten. Jeder therapeutische Prozess bedeutet

demzufolge für die Patienten auch einen Kontroll- und Autonomieverlust».

2.3.2 Der Beschuldigte führte anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er arbeite viel in der

Psychosomatik. Die Craniosacral-Therapie sei eine Therapie, die in die

Psychosomatik gehe. Auch in der medizinischen Massage werde Letztere nicht

ausgeschlossen (Einvernahme vor Amtsgericht, AS 122, Zeilen 195 ff.). Damit

betonte der Beschuldigte selber die ganzheitliche Behandlung der Patientinnen

und insbesondere auch den psychosomatischen Anteil. Auch im Internet wird auf

den ganzheitlichen Ansatz einer Craniosacral-Therapie hingewiesen (vgl. hierzu

die Angaben des Luzerner Kantonsspitals unter:

«Die Craniosacral-Therapie ist ein Angebot der Komplementärmedizin. Die sanfte

Körpertherapie erfasst und unterstützt den Menschen in seiner Gesamtheit: Körper

und Geist kommen zur Ruhe – die Selbstregulation entfaltet sich. Sie

unterstützt bei Beschwerden, Krankheit und in belastenden Lebenssituationen.

Die Craniosacral-Therapie ist eine sanfte Körperarbeit, die den Menschen in

seiner Ganzheit anspricht und sich am Gesunden orientiert.»).

Wenn die Verteidigung dagegen hält, der

Beschuldigte sei ein Craniosacral-Therapeut und auch wenn er sich bemüht habe

bzw. nach wie vor bemühe, seine Patientinnen und Patienten ganzheitlich zu

sehen, mache ihn dies nicht zum Psychotherapeuten, weshalb schon aus diesem

Grund eine Abhängigkeit zu verneinen sei (OGer AS 252 f.), so verfängt diese

Argumentation aus folgenden Gründen nicht: Entscheidend ist nicht, wie der

Beschuldigte sein Behandlungsangebot bezeichnete und über welche fachlichen

Ausbildungen und Qualifikationen er verfügte, sondern vielmehr, was er in im

Rahmen seiner Behandlungstätigkeit tatsächlich gemacht und sich angemasst hat.

Die vom Beschuldigten verfolgte ganzheitliche Vorgehensweise beinhaltete, wie

es der Gutachter in seinen Überlegungen zum Deliktsmechanismus zusammenfasste (AS

668), neben den reinen handwerklichen Arbeiten als Masseur eine «sehr grosse

Nähe und Vertrautheit», die er «zu schaffen wusste» und wozu «ein Zuhören und

ein intensives Besprechen diverser Lebensbelastungen und sehr privater Themen

mit seinen Patientinnen» zählte. So gab der Beschuldigte denn auch zu, er habe seine

Patientinnen auch über ihre Sexualität befragt (vgl. insbesondere OG AS 126). Es

steht damit fest, dass seine Tätigkeit deutlich über die physische

Massagebehandlung hinausging und der Beschuldigte in deren Rahmen eine

Intimität herbeiführte, die gerade für psychotherapeutische Angebote

kennzeichnend ist.

2.3.3 Aus den glaubhaften Aussagen der

Geschädigten ergeben sich einige Hinweise auf eine allfällige Abhängigkeit im

Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

- «Wenn

Sie Durst haben, sagen Sie auch nicht nein, wenn Ihnen jemand ein Glas Wasser

anbietet.»

- Der

Beschuldigte sei ein Meister der Manipulation, höre zu und zeige Verständnis.

Es sei einfach eine Abhängigkeit.

- Sie sei da hingegangen, weil er ihr

gesundheitlich schon geholfen habe.

- Er sei halt ein «Frauenflüsterer»

gewesen, aber nicht zuverlässig, nicht greifbar.

- Wenn

sich jemand so um einen kümmere und man seine ganze Geschichte auf den Tisch

lege, gebe es halt schon eine spezielle Verbindung (gleich danach aber:

Irgendwann sei dann aber der Punkt gekommen, an dem es sich geändert habe. Sie

habe sich gesagt, schliesslich sei sie erwachsen).

- Wenn man in einer solche

Lebensphase sei, greife man nach jedem Strohhalm.

- Es sei wie eine Abhängigkeit, ein

Vertrauen.

- Es

sei ein extremes Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe sich wahnsinnig auf sie

einlassen können. Sie habe auch mal die schwache Frau sein können, da schmelze

man wie Schokolade an der Sonne.

Andererseits gibt es auch viele Aussagen

der Geschädigten, die gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im

Sinne des Gesetzes sprechen:

-

Sie habe ihm immer gesagt,

es sei eine heikle Geschichte und er werde irgendwann «drin landen».

-

Sie habe sich gedacht, sie

sage es ihm dann schon, wenn es genug sei.

-

Er habe einfach versucht,

wie weit er gehen könne. Wenn sie sexuelle Handlungen nicht gewollt habe, habe

sie ihm das gesagt und er habe das akzeptiert.

-

Er habe sie nie zu etwas

aufgefordert.

-

Als er ihr dann den Penis

in den Mund gesteckt habe, sei es für sie nicht mehr hilfreich gewesen und sie

habe das abgebrochen.

-

In der dritten Phase habe

er wie eine Barriere überschritten.

-

Am Schluss sei es ihr zu

viel geworden, sie habe einfach nicht mehr seine sexuellen Wünsche befriedigen

wollen.

-

Irgendwann habe er ihr

gesagt, sie müsse seinen Penis in den Mund nehmen, das tue ihr gut. Da habe sie

es beendet.

Bei der Beurteilung der «Abhängigkeit»

ist kaum von Bedeutung, dass die Geschädigte selbst immer wieder betont hat,

sie habe sich nicht abhängig gefühlt, sie habe selbst eine Mitverantwortung

getragen, sie habe das mit sich selbst vereinbart und es brauche dazu immer zwei.

Die Verantwortung für die Therapie lag einzig und alleine beim Beschuldigten

und er hat mit seinem Verhalten die ihm dabei gesteckten Grenzen weit

überschritten. Dass keine «Abhängigkeit» im Sinne des Gesetzes als nachgewiesen

erachtet werden kann, hängt entscheidend davon ab, dass die Geschädigte die

Behandlung aus eigenem Antrieb beendete, nachdem der Beschuldigte ihr den Penis

in den Mund gesteckt hatte (rechtliche Würdigung dazu nachstehend) und sie

damit bewies, dass sie die Behandlung ohne Weiteres abschliessen konnte, wenn

von ihr gesteckte Grenzen überschritten wurden. Sie konnte auch mit

Drittpersonen über die laufenden Ereignisse sprechen. Die Eigenbeschreibungen

der Geschädigten lassen erkennen, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeit Grenzen

setzen konnte (sie war sich auch klar bewusst, dass der Beschuldigte mit seinem

Verhalten Grenzen überschritten hat) und sie war sich ja in der Tat bewusst,

auf was sie sich mit der Wiederaufnahme der Therapie beim Beschuldigten

einliess. Zudem handelte es sich um eine kurze Behandlungsdauer von nur rund

einem Monat und dies nach einer dreieinhalbjährigen Pause. Ein hinreichend

starkes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes, mithin eine Zwangslage,

ist auch bei Mitberücksichtigung der verletzlichen Situation der Geschädigten

zu verneinen, auch wenn es sich zweifellos um einen Grenzfall handelt.

Bezüglich dieses Vorhaltes hat ein Freispruch zu ergehen.

2. Schändung (AKS Ziff. 2 lit. a)

2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

er habe in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und dem 10. Juli 2014,

in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum Widerstand unfähige Geschädigte in

Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht, konkret indem er

die auf der Seite liegende Geschädigte, welche die Augen geschlossen gehalten

habe, massiert habe und mit seinem entblössten Glied gegen den Willen der

Geschädigten in deren Mund eingedrungen sei. Die Geschädigte sei erschrocken

und habe den Beschuldigten gefragt, was dies solle. Der Beschuldigte habe der

Geschädigten geantwortet, sie komme so auf andere Gedanken. Der Beschuldigte

habe der Geschädigten seinen Penis auch bei weiteren Therapiesitzungen gegen

deren Willen in den Mund gesteckt.

2.2 Die Geschädigte äusserte sich

diesbezüglich zusammengefasst wie folgt:

19. April 2016 (AS 092, Frage 26): Sie

sei auf der Seite gelegen und massiert worden. Sie habe ja die Augen zu gehabt

und es sei ja in der Regel schöne Musik gelaufen. Und plötzlich sei das dann so

gewesen. Sie sei erschrocken und habe dann gefragt, was das solle. Der

Beschuldigte habe gesagt, dass sie so auf andere Gedanken komme. Sie habe ihn

dann schon gefragt, was das jetzt sei, aber er habe nichts gross darauf

erwidert. Daraufhin sei sie nicht mehr zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf die

Frage, was sie mit dem Mund gemacht habe) Sie wisse nicht, ob sie ihn gebissen

habe. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen, der Penis sei aber erregt gewesen.

8. Dezember 2016 (AS 271 ff., Fragen 86

ff.): (Auf die Frage des Staatsanwalts nach der Situation, als der Beschuldigte

ihr sein Glied zum ersten Mal in ihren Mund getan habe) Sie sei auf dem

Schragen gelegen, irgendwie «mega» entspannt. Dann habe er plötzlich sein Glied

in ihren Mund gestossen. Er habe gemeint, so komme sie auf andere Gedanken und

das tue ihr gut. (Auf Nachfrage) Sie sei einfach überrascht gewesen. Sie sei

entspannt gewesen und es sei sicher nicht am Anfang gewesen. Sie habe noch

etwas geredet und da habe er ihr plötzlich sein Glied in den Mund gestossen.

Sie glaube, die Themen seien dabei Ueli (ihr damals verstorbener Cousin) und

die Trauerarbeit gewesen. Sie habe die Augen geschlossen gehabt und es sei sehr

überraschend gewesen. (Auf Frage) Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe den Kopf

schräg gehalten und er habe sie massiert. Sie sei da einfach mal erstaunt

gewesen, es sei gegen Ende der Stunde gewesen. (Auf Frage) Sie sei gar nicht

darauf vorbereitet gewesen, sonst habe sie ja gesehen, wenn er sich «schaurig

erregt» habe. Das habe sich bei ihm abgezeichnet. (Auf Frage der Verteidigerin,

ob der Beschuldigte ihr vorgängig den Mund geöffnet gehabt habe) Wenn man auf

der Seite liege und entspannt sei, sei der Kiefer offen und die Augen seien

geschlossen. Sein Glied sei steif gewesen.

11. Juni 2019 (AS 374): Er habe ihr den

Penis einfach in den Mund gestossen und gemeint, das tue ihr jetzt gut.

2.3 Auf die glaubhaften Aussagen der

Geschädigten kann auch diesbezüglich vollumfänglich abgestellt werden. Daraus

ergibt sich, dass sie mit geschlossenen Augen während der Massage auf dem

Behandlungstisch lag und der Beschuldigte ihr unvermittelt und überraschend

seinen steifen Penis in den Mund gesteckt hat (eine Berührung ihres Mundes mit

dem erigierten Penis hätte im Übrigen zur Qualifikation einer sexuellen

Handlung ausgereicht). Es handelte sich dabei um eine deutliche Steigerung der

vorherigen sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an der Geschädigten

vorgenommen hatte. Durch die Überraschung und die geschlossenen Augen war die

Geschädigte im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im

Tatzeitpunkt widerstandsunfähig: Sie konnte sich gegen den völlig unerwarteten

und für sie nicht sichtbaren sexuellen Angriff gar nicht wehren. Sie hat denn

auch entsprechend überrascht und irritiert nachgefragt, worauf der Beschuldigte

erwiderte, sie komme damit auf andere Gedanken und das tue ihr gut. Der

objektive Tatbestand der Schändung ist damit erfüllt, es kann dazu auch auf die

vergleichbaren Sachverhalte in den Bundesgerichtsentscheiden BGE 103 IV 165 und

BGE 133 IV 49 verwiesen werden.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz, sowohl hinsichtlich der sexuellen Handlung wie auch der

Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten. Er hat sich damit der Schändung

schuldig gemacht. Allerdings ist von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen: Die

Anklageschrift nennt nur hinsichtlich der erstmaligen Handlung Umstände der

Wehrlosigkeit bei der Geschädigten. Bezüglich der weiteren Vorgänge wird nur in

der Anklage ausgeführt, diese seien «gegen den Willen» der Geschädigten

erfolgt.

IV. Delikte zum Nachteil von C.___

1. Mehrfaches Ausnützen einer Notlage (AKS

Ziff. 1 lit. b)

1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe in der Zeit zwischen 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 in [Ort

1], [Massagepraxis], als Masseur/Therapeut das intensive Vertrauensverhältnis,

welches er durch gezielte sehr persönliche Fragen geschickt aufzubauen gewusst

habe, sowie die Naivität von C.___ (nachfolgend: Privatklägerin), deren

Abhängigkeit und Notlage ausgenutzt, und sie dadurch (d.h. bedingt durch den

bewirkten Kontroll- und Autonomieverlust) dazu veranlasst, sexuelle Handlungen

vorzunehmen sowie sexuelle Handlungen zu dulden, wobei die Zustimmung zur

Aufnahme von sexuellen Handlungen durch das Therapieverhältnis bestimmt und

durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst gewesen sei.

Konkret habe sich die Privatklägerin in

einer Notlage befunden, als sie sich zum Beschuldigten in Behandlung für

Craniosacral-Therapie und klassische Massage begeben habe. Sie habe eine

schwierige Kindheit und Jugend gehabt (ihre Mutter sei von ihrem Vater und

einem weiteren Ehemann geschieden gewesen; die Privatklägerin sei als Kind von

ihrer Mutter geschlagen worden). Sie habe wenig Sozialkontakte und familiäre

Probleme gehabt. Im März 2013 sei der Mann der Privatklägerin operiert worden.

Am […] sei die Trennung vom Ehemann gefolgt. Im […] 2014 hätten die

Privatklägerin zudem Probleme mit ihrer Tochter belastet (Probleme nach der

elterlichen Trennung). Im […] 2015 seien sodann Probleme mit dem Sohn gefolgt

(Schulprobleme, Probleme nach der elterlichen Trennung). Zudem seien die

Privatklägerin und ihre Familie finanziell nur knapp über die Runden gekommen.

Hinzu seien massive gesundheitliche Probleme gekommen (Rückenprobleme

[Blockaden zwischen Nacken und Steissbein], Migräne). Die Privatklägerin sei

vom […] 2013 bis zum […] 2014 wegen der Rückenprobleme ([…]) bei Dr. med. G.___

in Behandlung gewesen. Weiter habe sie sich vom […] 2013 bis zum […] 2013

27 Mal in physiotherapeutische Behandlung beim Physiotherapeuten H.___ begeben.

Zudem sei die Privatklägerin in der Zeit vom […] 2014 bis […] 2014 beim

Chiropraktiker Dr. I.___ wegen ihres Rückens in Behandlung gewesen. Vom […] 2014

bis zum […] 2015 habe sie sich zu J.___ in die Psychotherapie begeben (25

Sitzungen), wobei multiple Belastungsfaktoren (Trennung vom Ehemann, Probleme

betreffend Kindererziehung etc.) Themen bei den einzelnen Behandlungen gewesen

seien.

Die Privatklägerin habe sich durch die

Worte und die Art des Beschuldigten unter Druck gesetzt gefühlt, habe dem

Beschuldigten vertraut und ihm sehr viel Privates erzählt. Der Beschuldigte

habe das Vertrauen der Privatklägerin gewonnen, indem er sie aufgefordert habe

zu erzählen, viel Verständnis für sie und ihre Situation gezeigt habe und

fürsorglich gewesen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund ihrer schweren

Situation auf den Beschuldigten bzw. seine Fürsorge angewiesen gewesen. Er sei

sich der aussergewöhnlich schwachen Widerstandskräfte und der Unterlegenheit

der Privatklägerin bewusst gewesen und habe dies gezielt ausgenutzt, um seine

sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er habe sich einfühlsam und charmant

gegeben und habe seine Übergriffe schleichend gestaltet, wobei die Intensität

immer mehr zugenommen habe. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen

nicht gewollt, habe sich jedoch entgegen ihrem inneren Widerstand und nur unter

dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten gefügt.

Konkret sei der Beschuldigte der

Privatklägerin von ihrer Krankenkasse als Masseur bzw. Therapeut (für

medizinische Massage und Craniosacral-Therapie) empfohlen worden. Weil die

Rückenbeschwerden der Privatklägerin trotz ärztlicher und physiologischer

Behandlung nicht besser geworden seien, habe sie sich ab dem

21. Juli 2014 zum Beschuldigten in Therapie begeben (48 Mal).

Der Beschuldigte habe der Privatklägerin

Komplimente über ihr Aussehen gemacht. Als sie zum Beschuldigten gesagt habe,

er sage dies sicher jeder Frau, habe er erwidert, dies sei nicht der Fall. Er

könne sich dies wegen seiner Praxis auch gar nicht erlauben. Der Beschuldigte

habe der Privatklägerin auch sehr viel Privates von sich erzählt.

Als die Privatklägerin zum ersten Mal

zum Beschuldigten in Therapie gegangen sei, habe er sie gefragt, wie es ihr

gehe. Er habe ihr vorgeschlagen, als erstes eine medizinische Massage zu

machen. Hierzu habe sich die Privatklägerin bis auf die Unterwäsche ausziehen

und auf den Bauch auf die Liege legen müssen. Der Beschuldigte habe sie sodann

massiert. Nach der Massage sei die Privatklägerin auf dem Rücken auf der Liege

gelegen. Der Beschuldigte sei sodann rittlings auf die Liege gesessen. Sie sei

erschrocken und habe ihre Beine angezogen. Der Beschuldigte habe ihre Beine

ergriffen und sie sich über seine eigenen Oberschenkel gelegt. Die

Privatklägerin sei irritiert gewesen und der Beschuldigte habe erwidert: «Keine

Angst, wir haben heute keinen Sex». Der Beschuldigte habe die Privatklägerin

anlässlich dieser ersten Behandlung über ihre Situation zu Hause (Familie,

Kind, Mann) und über ihre Sexualität ausgefragt. Er habe der Privatklägerin

bereits anlässlich der ersten Therapiestunden gesagt, dass er sie gerne küssen

würde. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt. Während den ersten

Behandlungen habe er ihr drei Küsse auf die Wangen gegeben. Wenn es niemand

anderes habe sehen können, seien jedoch schon bald Küsse auf den Mund gefolgt.

Als die Privatklägerin dem Beschuldigten nach einiger Zeit ihre Gefühle für ihn

offenbart habe, habe er erwidert, er habe sie gerne, aber er liebe seine Frau

und seine Familie.

Während den weiteren Behandlungen sei es

zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin

gekommen, wobei die sexuellen Übergriffe immer intensiver und häufiger geworden

seien. Anfänglich habe der Beschuldigte die Zehen der Privatklägerin in den

Mund genommen und daran gesaugt. Zudem habe er seine Massagen so gestaltet,

dass diese in sexuelle Handlungen übergeflossen seien. Mit der Zeit habe er der

Privatklägerin anlässlich manchen Behandlungen nach der Massage die Unterhose

ausgezogen, mit seinen Händen ihre Beine (hochgefahren bis zu ihrem

Intimbereich) und ihren Intimbereich berührt. Zudem habe der Beschuldigte die

Beine der Privatklägerin geküsst und sie auch oral an ihrem Intimbereich

berührt. Einmal, als der Beschuldigte die Privatklägerin im Intimbereich

berührt habe, habe sie sich mit den Fersen weggeschoben.

Der Beschuldigte habe die Privatklägerin

darüber hinaus einmal gefragt, ob sie ihm einen blasen möchte. Die

Privatklägerin habe dies nicht gewollt. Nach mehrmaligem Fragen und Auffordern

habe sie sich so unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie den Beschuldigten

entgegen ihrem inneren Willen mehrmals oral befriedigt habe (mind. einmal bis

zum Samenerguss).

Zudem habe der Beschuldigte das Gesäss

und den Analbereich der Privatklägerin berührt.

Einmal (mutmasslich am 30.6.2015, vgl.

SMS mit den Worten «ich habe offensichtlich eine Verletzung, hellrotes» der

Privatklägerin an den Beschuldigten) habe der Beschuldigte die Privatklägerin

vaginal so grob berührt, dass diese danach Schmierblutungen gehabt habe.

Weiter sei es vorgekommen, dass die

Privatklägerin bei einer Massage die Augen geöffnet und erkannt habe, dass der

Beschuldigte keine Hose getragen oder die Hose geöffnet gehabt habe. Der

Beschuldigte habe sich selber befriedigt, während die Privatklägerin auf der

Liege gelegen sei. Ein weiteres Mal sei es vorgekommen, dass er der

Privatklägerin sein Glied ins Gesicht gehalten habe. Zudem habe er mit der

Privatklägerin Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Privatklägerin sei dem

Beschuldigten anfänglich ausgewichen und habe ihm gesagt, sie verhüte nicht

mehr. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin gesagt, dass sie nicht Angst haben

müsse, er sei gesund. Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr

vollzogen gehabt habe, habe die Privatklägerin einmal anschliessend die «Pille

danach» nehmen müssen. Der Beschuldigte habe sich an den Kosten beteiligt.

1.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung

kann erneut auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

auf US 30 ff., insbesondere US 36 bis 39, verwiesen werden: Die Aussagen der

Privatklägerin erscheinen im Gegensatz zu den grossteils bestreitenden Angaben

des Beschuldigten angesichts vieler Realkennzeichen als überaus glaubhaft. Sie

werden erhärtet durch die zahlreichen weiteren Aussagen von Patientinnen in den

Akten, welche ähnliches, Grenzen überschreitendes Verhalten des Beschuldigten

darlegen. Der Beschuldigte räumte nach anfänglichem vollständigem Bestreiten

ein, sie hätten nach einer Behandlung noch gekuschelt und es sei zu sexuellen

Handlungen gekommen. Sie hätten auch Geschlechtsverkehr gehabt und die

Privatklägerin habe in der Folge die «Pille danach» holen müssen. Auch vor

Obergericht blieb er dabei: Es habe einmal im Anschluss an eine

Behandlungssitzung einen Geschlechtsverkehr mit der Privaklägerin gegeben,

dieser sei «sehr einvernehmlich» gewesen (OGer AS 240 f.). Alle anderen sexuellen

Handlungen bestritt der Beschuldigte weiterhin. Die Privatklägerin habe immer

einen sehr unsicheren und «verschüpften» Eindruck gemacht und er habe ihr

gesagt, sie sei gut so, wie sie sei. Die Sachverhalts­darstellung in der

Anklage ist damit erstellt.

1.3.1 Zu den konkreten Umständen der

sexuellen Handlungen gab die Privatklägerin zusammengefasst an:

Januar 2016 (AS 043 ff.): Sie sage aus,

um zu verhindern, dass es anderen Frauen beim Beschuldigten gleich gehe wie

ihr. Sie habe dem Beschuldigten einmal geschrieben, er nehme sich, was er

wolle, völlig rücksichtslos. Der Beschuldigte sei ihr Masseur/Therapeut gewesen

und habe ihr Vertrauen total missbraucht und für seine Zwecke ausgenutzt. Er

habe sehr grosse Menschenkenntnisse und wisse schnell alles über einen. Er gebe

sich sehr einfühlsam und charmant, mache Komplimente. Er sei extrem berechnend.

Sie sei in die Behandlung gegangen, weil sie massive Rückenbeschwerden gehabt

habe. Nichts habe geholfen. Das erste Mal sei sie am Montag nach dem 5. Juli 2014

zum Beschuldigten gegangen und das letzte Mal am 18. Dezember 2015. Die letzten

zwei Behandlungen seien normal gewesen. Einzig habe der Beschuldigte sie während

der Behandlung gefragt, ob sie ihm eins blasen möchte. Aber sonst habe er

damals nichts gemacht, was nicht in die Praxis gehöre. Massage und Sexuelles

seien bei ihm immer ineinandergeflossen. Sie wisse nicht, warum sie gewisse

Sachen zugelassen habe. Sie habe nie nein sagen können. Es sei ihr nicht klar,

warum. Es habe sehr früh angefangen, dass etwas passiert sei. Wenn es jemand

gesehen habe, habe er ihr drei Küsschen auf die Wangen gegeben. Wenn es niemand

gesehen habe, habe er sie auf den Mund geküsst. Sie sei bei dem Kuss auf den

Mund verwirrt gewesen: Sie habe auf seine Frage «nein» gesagt, dann sei es

trotzdem so weit gekommen. Sie wisse nicht, warum. Klar sei es schön, wenn

jemand einem Zuwendung gebe. Der erste Übergriff habe noch im Juli 2014

stattgefunden. Sie habe sich bis auf die Unterwäsche ausziehen müssen. Sie habe

sich auf den Bauch auf die Liege gelegt und er habe ihr den Rücken/das Becken

massiert. Sie habe sich dann auf den Rücken gedreht und sei liegen geblieben.

Er habe sich zwischen ihre Beine auf die Liege gesetzt. Seine Beine seien neben

der Liege heruntergehangen. Er habe dann ihre Beine genommen und sie auf seine

Oberschenkel gelegt. Er habe dann zu ihr gesagt «keine Angst, wir haben keinen

Sex». Danach habe er ihr Fragen gestellt. Eine Frage sei gewesen, wie ihr

Sexualleben sei. Als Therapeut sei er wirklich sehr gut gewesen. Er habe ihr

wirklich geholfen, was den Rücken anbelange. Deswegen sei sie wohl trotzdem

wieder zu ihm gegangen. Irgendeinmal habe er sie an den Füssen geküsst. Danach

sei es weiter die Beine hoch gegangen. Er habe sie an ihrem Intimbereich

angefasst. Er habe mit seiner Hand unter ihre Unterhose gefasst und sie

äusserlich am Intimbereich berührt, vaginal. Anal sei es dann irgendwann auch

dazu gekommen. Dabei habe sie sich immer auf der Liege liegend befunden, je

nachdem auf dem Rücken oder Bauch. Mit der Zeit habe er ihr die Unterhosen

ausgezogen nach der Massage. Danach habe er sie wieder berührt. Er habe sie

auch oral berührt am Intimbereich. Sie wisse noch, dass sie sich einmal

davongeschoben habe mit ihren Fersen. Sie sei dabei auf dem Rücken gelegen.

Klar habe sie es zum Teil auch genossen. Sie wisse nicht mehr genau, wann was

passiert sei, es sei ja schon lange her. Mit der Zeit sei er auch grob

geworden. Danach habe sie eine Art Blutungen gehabt ein paar Tage lang. Er habe

dann gesagt, es tue ihm leid. Es sei wenige Male zum Geschlechtsverkehr

zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Sie habe sich immer ziemlich

passiv verhalten. Zuerst sei sie ihm ausgewichen, da sie ja nicht mehr verhüte.

Er habe dann gesagt, sie solle keine Angst haben, er sei ja gesund. Einmal habe

er nach dem Geschlechtsverkehr gesagt «Scheisse» und sie habe die «Pille

danach» holen müssen. Er habe die Hälfte bezahlt. Er habe sie dazu

aufgefordert, dass sie ihm eins blasen solle. Dies sei ihr sehr unangenehm

gewesen. Sie habe dies nie gerne gemacht. Sie habe es aber dann doch ein paar

Mal gemacht. Einmal bis zum Ende, aber die anderen Male nicht. Ihre Gefühle bei

den Übergriffen seien gemischt gewesen. Es sei einerseits angenehm gewesen, sie

sei ja alleine gewesen und habe von niemandem Nähe gehabt. Im Prinzip verstehe

sie sich nicht, warum sie nicht gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Aber

sie könne grundsätzlich nie sagen, was sie wolle und was nicht. Sie habe sich

bei den Übergriffen quasi dankbar annehmend verhalten. Wie man einen Hund

füttere, so dankbar. Einmal sei er anal in sie eingedrungen und habe sie dabei

verletzt. Sie habe danach lange Schmerzen gehabt und habe auch geblutet. Sie

sei eher passiv gewesen. Er habe bestimmt, wann was passiere. Wenn er sie etwas

gefragt habe, zum Beispiel «nimm meinen Schwanz in den Mund», habe sie einfach

nicht reagiert. Sie habe sich passiv gewehrt, indem sie einfach nichts gesagt

habe. Nach den Übergriffen habe sie immer eine Art schlechtes Gewissen gehabt,

weil sie irgendwo schon gewusst habe, dass es nicht richtig sei. Sie habe es

als fragwürdige Affäre angeschaut und nicht als Übergriff. Er habe ihr das

alles immer schöngeredet: Sie nehme ja niemandem etwas weg und solle es

geniessen. Sie sei ihm hörig gewesen Sie habe wohl «einen Flick weg» und könne

sich das nicht erklären, dass sie fast nie etwas gesagt habe. Sie sei psychisch

instabil, seit sie klein gewesen sei. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt.

Sie trage einen grossen Rucksack mit sich herum, habe massive Magen- und

Rückenschmerzen. Dies sei ein Dauerzustand von ihr. Sie habe darüber mit ihrem

Psychologen, ihrer Homöopathin und dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe dem

Beschuldigten extrem vertraut. Er habe alles von ihr gewusst. Ja, der

Beschuldigte habe ihre psychische Instabilität schamlos ausgenutzt. Sie sei

abhängig von ihm gewesen. Sie sei ihm sozusagen hörig gewesen. Er sei der

einzige Mensch gewesen, der ihren Rücken habe in Ordnung bringen können. Sie

stelle sich seit diesen Vorfällen massiv in Frage und habe eine Art

Identitätskrise. Es werde ihr immer mehr bewusst, dass der Beschuldigte sie

manipuliert habe. Er habe alles richtig vorbereitet und für sich ausgelegt.

19. Januar 2017 (AS 291 ff.): Die

Privatklägerin bestätigte ihre Erstaussagen. Sie habe den Eindruck gehabt,

seine Behandlung bringe etwas gegen die Schmerzen. Der Beschuldigte habe ihr

viele Fragen gestellt, sie über ihr Leben und ihre Lebenssituation ausgefragt,

teilweise komische Fragen. Aber Rückenweh könne ja auch von daher kommen. Nach

der Massage habe sie sich auf den Rücken gelegt und er habe sich rittlings auf

die Liege gesetzt. Dann habe er ihre Beine rechts und links von sich genommen.

Er habe dann gesagt «keine Angst, wir haben heute keinen Sex». Das habe sie

verwirrt. Er habe sie auch nach ihrer Sexualität gefragt. Sie habe da Probleme

mit ihrem Mann gehabt, ihrem Rücken, Schulprobleme des Sohnes. Der Beschuldigte

habe ihr schon früh Komplimente gemacht über ihre schönen Augen, ihr Aussehen.

Sie sei seit 1991 verheiratet, sie habe ihren Mann nie betrogen. Das sei für

sie undenkbar gewesen. Sie verstehe nicht, warum sie das zugelassen habe. Es

entspreche nicht ihren Wertvorstellungen, es spreche völlig gegen das, was sie

sei. Es falle ihr auch unendlich schwer, darüber zu sprechen. Sie habe in

dieser Zeit, als sie beim Beschuldigten begonnen habe, zwischen dem Nacken und

dem Steissbein eine totale Blockade gehabt. Sie habe nicht aufstehen und nicht

sitzen können und habe auch Migräne gehabt. Bei einer Massage sei es

irgendeinmal dann näher zur Schamgegend gegangen. Das sei so ineinander

hineingeflossen. Das eine oder andere Mal habe es gegeben, dass sie die Augen

geöffnet habe und er neben ihr gestanden sei und unten nichts angehabt habe.

Einmal habe er überraschend seinen Penis anal eingesteckt. Es sei zu

Oralverkehr gekommen. Bei den ersten paar Malen habe er einfach gesagt, er

wolle sie küssen. Irgendeinmal sei es dann dazu gekommen. Zur Begrüssung, zum

Adieu sagen. Zuerst seien es Küsse auf den Mund gewesen, später am Hals. Er

habe sie sehr oft im Intimbereich vaginal berührt. Sie wisse ja nicht, was

alles zu einer Cranio-Behandlung oder zur Massage gehöre. Sie habe das eine

oder andere Mal Blutungen gehabt nach einer Therapie. Sie habe auch Schmerzen

in der Vagina und Bauchschmerzen gehabt. Es habe sich wie aufgeschürft

angefühlt. Sie habe sich gefragt, ob er die Faust gebraucht habe oder was. Sie

könne sich an ein Mal Geschlechtsverkehr erinnern. Danach habe sie die «Pille

danach» holen müssen. Er habe die Hälfte der Kosten übernommen. Man könne Druck

auch auf subtile Art ausdrücken, indem man sage, ich hätte gern, würdest du

nicht. Und aufgrund von dem sei es mal dazu gekommen, das eine Mal, als sie ihn

oral befriedigt habe. Es sei jedes dritte oder vierte Mal zu sexuellen

Handlungen gekommen. Es sei zu 99 % auf seine Initiative und zu 1 % auf ihre

Initiative hin zu den sexuellen Handlungen gekommen. Es sei für sie wie ein

anderes Leben gewesen. Sie könne sich auch nicht erklären, warum sie nach dem

ersten Vorfall, bei dem es zu sexuellem Kontakt gekommen sei, weiterhin zum

Beschuldigten gegangen sei. Weil sie so alleine gewesen sei, auch von der

Familie her. Die ganzen Probleme, sie habe auch keine Sozialkontakte gehabt.

Sie sei so alleine gewesen und er jemand, der sie verstanden habe, es sei

irgendwie ein Vertrauensverhältnis da gewesen. Aufgehört habe sie erst nach dem

Anruf der Polizei anfangs 2016. Er sei der erste gewesen, der habe machen

können, dass die verdammten Schmerzen besser [erträglich] gewesen seien oder

aufgehört hätten. Am Anfang habe sie Gefühle für den Beschuldigten gehabt. Sie

habe gemeint gehabt, sie habe sich in ihn verliebt. Er habe gemeint, er habe

sie zwar gerne, aber er liebe seine Familie und seine Kinder. Er sei mit der

Zunge in ihrem Intimbereich gewesen. Der Beschuldigte habe sich während einer

Therapiestunde auch das eine oder andere Mal selber befriedigt. Das habe sie

gesehen, wenn sie mal die Augen geöffnet habe. Der Beschuldigte wisse aufgrund

seiner vielen Fragen alles von ihr, die Familienprobleme, Geldprobleme,

Schuldprobleme, Kinderprobleme. Er habe ihre körperliche und psychische Not

missbraucht. Er habe sie manipuliert, sei aber ein wirklich guter Therapeut.

11. Juni 2019 (AS 342 ff.): Die

Privatklägerin bestätigte erneut ihre bisherigen Aussagen. Sie habe seit Sommer

2013 Rückenbeschwerden gehabt, die immer schlimmer geworden seien. Sie habe

dann insgesamt vier Zyklen «Physio» gehabt. Von Anfang 2014 bis Ende Juni 2014

sei sie zum Chiropraktiker gegangen, doch auch das habe nicht geholfen. Im Juni

2014 sei zwischen Hals und Gesäss alles steif gewesen, sie habe sich nicht mehr

ohne Schmerzen bewegen können. Da sei sie anfangs Juli 2014 zum Beschuldigten

gegangen. Bei bzw. nach der ersten Behandlung sei der Beschuldigte rittlings

auf die Liege gesessen. Er habe dann ihre Beine genommen und sich diese links

und rechts auf die Oberschenkel gelegt. Sie sei dann wohl so irritiert gewesen

und habe komisch geschaut, dass er zu ihr gesagt habe «keine Angst, wir haben

heute keinen Sex». Das habe sie komplett verwirrt. Bei der ersten Behandlung

habe er sie über ihre Situation zuhause ausgefragt, über Familie, Kind, Mann.

Es sei auch um ihre Sexualität gegangen. Sie habe nichts Böses dabei gedacht.

Sie habe ihm ihr ganzes Leben hingelegt. Der Beschuldigte habe es dann so

dargestellt, als hätten die Rückenprobleme mit ihrem Mann zu tun. Er habe dann

auch von sich erzählt. Der Beschuldigte habe ihr Komplimente gemacht. Er habe

gesagt, sie habe schöne Augen und einen schönen Hintern. Sie habe dann gesagt,

das sage er ja sowieso zu jeder Frau. Er habe das bestritten mit dem Hinweis,

das könne er sich wegen seiner Praxis gar nicht leisten. Im Juli 2014 sei

erschwerend hinzugekommen, dass sie oft alleine gewesen sei mit den Kindern.

Sie habe wenig Sozialkontakte gehabt. Zwischen ihr und dem Beschuldigten sei

eine Vertrautheit gewesen. Zwischendrin sei es auch eine Verliebtheit gewesen.

Ernst genommen zu werden, bestärkt zu werden. Dass man einmal etwas richtig

mache, dass man nicht immer alles nur falsch mache. Verständnis. Das sei das

Hauptwort. Sie habe sich damals total alleine gefühlt. Sie habe mit dem

Beschuldigten einmal über ihre Gefühle gesprochen. Er habe gesagt, er habe sie

gern, aber seine Frau und seine Familie liebe er. Die sexuellen Handlungen

hätten so angefangen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle sie küssen.

Sie habe dann gefunden, das gehe nicht. Während der Therapie habe sie die Augen

immer geschlossen gehabt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe gemerkt, dass

er an ihren Füssen Fussreflexzonen gemacht habe. Sie habe dann gemerkt, dass

ihr Füsse nass geworden seien. Sie habe gemerkt, dass er ihre Zehen in den Mund

genommen, daran gesaugt habe, mit den Händen an ihren Innenbeinen rauf gegangen

sei. Irgendwann habe er ihr die Unterhose runtergezogen. Er habe sie mit seinen

Händen überall an ihrer Intimzone angefasst. Dies sei verschieden gewesen. Mit

Küssen an den Innenbeinen hoch bis auch zum Intimbereich. Überall. Mit den

Händen und der Zunge. Sie habe zu den sexuellen Handlungen nicht ja gesagt,

aber auch nicht nein. Sie habe nichts gesagt. Sie wisse, sie habe gesagt, es

sei zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei sich aber nicht sicher, ob es

wirklich Geschlechtsverkehr im Sinne von Eindringen gewesen sei. Weil sie habe

schon lange nicht mehr verhütet. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie das

zugelassen hätte. Sie habe im Kopf, dass er an sie onaniert habe und dann

gesagt habe «scheisse». Dann sei sie die «Pille danach» holen gegangen. Einmal

sei er ganz grob gewesen, sie habe dann Schmerzen gehabt. Ihrem Partner hätte

sie da sofort gesagt: «Stopp, so nicht.» Aber beim Beschuldigten habe sie es

weder gesagt noch gemacht. Sie habe es mit Ignorieren versucht. (Auf die Frage,

warum sie trotz der sexuellen Handlungen weiter zum Beschuldigten in Behandlung

gegangen sei) Weil sie gemerkt habe, dass es ihr helfe. Sie habe einen

Unterschied gemerkt zwischen dem Anfang und Ende der Stunde. Sie habe es für

sich so zurecht gelegt, dass dies halt seine Art sei. Beim Chiropraktor habe sie

nur Schmerzen gehabt und nichts habe geholfen. Für sie sei der Rücken wichtiger

gewesen als alles andere.

1.4.1 Die glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin enthalten zahlreiche Hinweise auf das Bestehen eines

Abhängigkeitsverhältnisses:

- Der

Beschuldigte habe ihr Vertrauen total missbraucht und für seine Zwecke

ausgenutzt. Er habe sehr grosse Menschenkenntnisse und wisse schnell alles über

einen. Er gebe sich einfühlsam und charmant, mache Komplimente. Er sei extrem

berechnend.

- Sie

sei in die Behandlung gegangen, weil sie massive Rückenschmerzen gehabt habe,

nichts habe geholfen.

- Massage

und Sexuelles seien bei ihm immer ineinandergeflossen. Sie wisse nicht, warum

sie gewisse Sachen zugelassen habe. Sie habe nie «nein» sagen können. Klar sei

es schön, wenn jemand einem Zuwendung gebe.

- Als

Therapeut sei er wirklich sehr gut gewesen, er habe ihr wirklich geholfen, was

den Rücken anbelange. Deshalb sei sie wohl trotzdem wieder zu ihm gegangen.

- Ihre

Gefühle bei den Übergriffen seien gemischt gewesen. Es sei einerseits angenehm

gewesen, sie sei ja alleine gewesen und habe von jemandem Nähe gehabt. Im

Prinzip verstehe sie aber nicht, warum sie nicht gesagt habe, er solle sie in

Ruhe lassen. Aber sie könne grundsätzlich nie sagen, was sie wolle und was

nicht.

-

Er habe ihr das immer schöngeredet:

Sie nehme ja niemandem etwas weg und solle es geniessen. Sie sei ihm hörig

gewesen. Sie habe wohl einen Flick weg und könne sich das nicht erklären, dass

sie fast nie etwas gesagt habe. Sie sei psychisch instabil, seit sie klein

gewesen sei. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt. Sie trage einen grossen

Rucksack mit sich herum, habe massive Magen- und Rückenschmerzen.

-

Sie habe dem Beschuldigten

extrem vertraut. Dieser habe alles von ihr gewusst. Er habe ihre psychische

Instabilität schamlos ausgenutzt. Sie sei abhängig von ihm gewesen.

-

Er sei der einzige Mensch

gewesen, der ihren Rücken habe in Ordnung bringen können.

-

Sie stelle sich seit diesen

Vorfällen massiv in Frage und habe eine Art Identitätskrise. Es werde ihr immer

mehr bewusst, dass der Beschuldigte sie manipuliert habe. Er habe alles richtig

vorbereitet und für sich ausgelegt.

-

Der Beschuldigte habe ihr

viele Fragen gestellt, sie über ihr Leben und ihre Lebenssituation ausgefragt.

Aber Rückenweh könne ja auch von daher kommen.

-

Sie verstehe nicht, warum

sie das zugelassen habe. Es entspreche nicht ihren Wertvorstellungen und

spreche völlig gegen alles, was sie sei.

-

Sie könne sich auch nicht

erklären, warum sie nach dem ersten Vorfall, bei dem es zu sexuellem Kontakt

gekommen sei, weiterhin zum Beschuldigten gegangen sei. Weil sie so alleine

gewesen sei, auch von der Familie her. Die ganzen Probleme, sie habe auch keine

Sozialkontakte gehabt. Sie sei so alleine gewesen und er jemand, der sie

verstanden habe, es sei irgendwie ein Vertrauensverhältnis da gewesen.

-

Er sei der erste gewesen,

der habe machen können, dass die verdammten Schmerzen besser [erträglich] gewesen

seien oder aufgehört hätten.

-

Der Beschuldigte wisse

aufgrund seiner vielen Fragen alles von ihr, die Familienprobleme,

Geldprobleme, Schulprobleme, Kinderprobleme. Er habe ihre körperliche und

psychische Not missbraucht. Er habe sie manipuliert, sei aber ein wirklich

guter Therapeut.

-

Im Juni 2014 sei bei ihr

zwischen Hals und Gesäss alles steif gewesen, sie habe sich nicht mehr ohne

Schmerzen bewegen können.

-

Bei der ersten Konsultation

habe er sie über ihre Situation ausgefragt, über Familie, Kind, Mann. Es sei

auch um ihre Sexualität gegangen. Sie habe nichts Böses dabei gedacht und ihm

ihr ganzes Leben hingelegt.

-

Zwischen ihr und dem

Beschuldigten sei eine Vertrautheit gewesen. Zwischendurch sei es auch eine

Verliebtheit gewesen. Ernst genommen zu werden. Bestärkt zu werden. Dass man

einmal etwas richtig mache, nicht nur immer alles falsch mache. Sie habe sich

damals total alleine gefühlt.

-

Einmal sei er ganz grob

gewesen, sie habe dann Schmerzen gehabt. Ihrem Partner hätte sie da sofort

gesagt: «Stopp, so nicht.» Beim Beschuldigten habe sie es aber weder gesagt

noch gemacht. Sie habe es mit Ignorieren versucht.

-

Sie sei weiterhin zum

Beschuldigten gegangen, weil sie gemerkt habe, dass er ihr helfe. Beim

Chiropraktor habe sie nur Schmerzen gehabt und nichts habe geholfen. Für sie

sei der Rücken wichtiger gewesen als alles andere.

1.4.2 Die Situation präsentiert sich

hier anders als bei der Geschädigten E.___: Die Privatklägerin war in einer

noch verletzlicheren Situation und sie war auch von ihrer Persönlichkeit her in

keiner Weise in der Lage, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten

zur Wehr zu setzen. Das zeigt allein schon die Tatsache, dass sie fast

anderthalb Jahre beim Beschuldigten in Behandlung blieb (insgesamt 48

Sitzungen), obwohl die Übergriffe früh begannen und zunehmend schwerwiegender

wurden. Erst nach der polizeilichen Vorladung und Befragung im vorliegenden

Verfahren war die Privatklägerin in der Lage, die Behandlung beim Beschuldigten

zu beenden. Der Beschuldigte ging nach seinem bewährten Muster vor: Er ging

sehr empathisch auf die Privatklägerin ein und erkundigte sich in ganzer Breite

über ihre persönliche Situation. Dabei erkannte er ihre vielschichtigen

Probleme in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht, baute mit seinem

Verständnis und positiven Zureden ein tiefes Vertrauensverhältnis aus, das er

in der Folge zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche missbrauchte. Die

Privatklägerin war gesundheitlich (psychisch und physisch) schwer angeschlagen

und der Beschuldigte konnte ihr als erster die Beschwerden lindern. Ihre

schwierige Familiensituation führte im […] zur Trennung von ihrem Mann und sie

war gleichzeitig in psychiatrischer Behandlung. Dass die Behandlung beim

Beschuldigten auch psychologische Aspekte umfasste, hat er, wie bereits erwähnt,

selbst eingeräumt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter

vorstehender Ziff. III.2.3.2 zu verweisen. Im Gegensatz zur Geschädigten E.___

befand sich die Privatklägerin aufgrund ihrer Persönlichkeit mit deutlich

eingeschränkter Abwehrfähigkeit in einer Zwangslage. Auch der Beschuldigte gab

an, die Privatklägerin habe auf ihn einen sehr unsicheren und «verschüpften»

Eindruck gemacht. Entsprechend konnte sich die Privatklägerin danach auch nicht

erklären, warum sie sich vom Beschuldigten trotz der Übergriffe und der

zunehmenden Grobheiten nicht lösen konnte. Sie stand zwar dem Ansinnen des

Beschuldigten ablehnend gegenüber, konnte ihm aber aufgrund des bestehenden

Vertrauensverhältnisses und Machtgefälles nichts entgegensetzen. Ihre Situation

und eingeschränkte Entscheidungsfreiheit ist vergleichbar mit dem Sachverhalt

in BGE 133 IV 49 beim Psychotherapeuten bzw. beim Psychiater in

BGE 131 IV 114. Es kann dazu erneut das Bundesgericht zitiert werden:

« In

der Psychotherapie, die in der Regel in einer exklusiven Zweierbeziehung

durchgeführt wird, vertrauen sie [die Patienten] sich einseitig und in einem

Masse, wie es in Alltagsbeziehungen nicht üblich ist, mit all ihren Problemen,

Sorgen und Schwächen den Behandelnden an und legen dabei ganz persönliche

Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus entwickelt sich eine

ausserordentlich intime Situation, die sich im Laufe einer Therapie meist

verstärkt und in hohem Masse eine Verletzlichkeit des Patienten mit sich

bringt. Denn im Verhältnis zum Therapeuten werden in dieser Situation eine

ganze Reihe von Selbstschutzmechanismen, die im normalen Leben unverzichtbar

sind, ausser Kraft gesetzt, sodass sich der Patient in gewissem Mass dem

Therapeuten ausliefert. Dadurch entsteht eine starke Bindung, die mit

intensiven Gefühlen von Idealisierung, Verliebtheit, Liebe, Wut und Hass

verbunden sein kann. Charakteristisch für diese Bindung ist stets ein

erhebliches Machtgefälle zwischen Therapeut und Patient und von daher ein

ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis. Denn durch die Offenbarung von

Intimitäten aus dem Leben der Patienten gewinnt der Therapeut einerseits kraft

biographischer Kenntnisse, andererseits kraft methodischer und technischer

Fachkenntnisse Macht über die Patienten. Jeder therapeutische Prozess bedeutet

demzufolge für die Patienten auch einen Kontroll- und Autonomieverlust» (BGE 124 IV 13 E. 2.cc).»

Nicht anders verhält es sich im vorliegenden

Fall, zumal die vom Beschuldigten an der Privatklägerin durchgeführte

Behandlung faktisch nahe an einer psychotherapeutischen Behandlung war. Die

Privatklägerin war als Patientin des Beschuldigten zu ihm in einem derartigen

Abhängigkeitsverhältnis, dass ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das

Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt war. Die Zustimmung zur

Aufnahme der sexuellen Handlungen war durch das Therapieverhältnis bestimmt und

durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst. Die

Abhängigkeit war der Grund dafür, dass die Privatklägerin sich auf die

sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten eingelassen hat und der Beschuldigte

hat das Abhängigkeitsverhältnis zur Vornahme der sexuellen Handlungen

ausgenutzt: Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der

Zwangssituation der Privatklägerin und den sexuellen Handlungen liegt damit

vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

1.4.3 Dass es dem Beschuldigten sehr

wohl bewusst war, dass seine sexuellen Übergriffe nicht dem freien Willen der

Privatklägerin entsprachen, ergibt sich aus der dargelegten

Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ebenfalls: Schon bei der ersten

Behandlung wurde er übergriffig und sah sich aufgrund der irritierten und

überraschten Privatklägerin zur Bemerkung «keine Angst, wir haben heute keinen

Sex» veranlasst. Der Beschuldigte arbeitete gezielt bzw. berechnend auf ein

Vertrauensverhältnis hin, erkannte die grosse Unsicherheit und Verletzlichkeit

der Privatklägerin und nutzte diese von ihm erarbeitete und damit auch erkannte

Abhängigkeit bewusst aus, um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen. Auch die

Passivität der Privatklägerin bei der Vornahme der sexuellen Handlungen konnte

ihm nicht entgehen. Es ist mithin von direktem Vorsatz auszugehen.

1.4.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz

wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage ist zu bestätigen.

2. Schändung (AKS Ziff. 2 lit. b)

2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

er habe in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und dem 18. Dezember 2015,

in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum Widerstand unfähige Privatklägerin in

Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht, konkret indem er

der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich auf die Seite legen. Als sie

sich auf der Massageliege zur Seite gelegt habe, sei der Beschuldigte mit

seinem entblössten Glied gegen deren Willen anal in diese eingedrungen. Die

Privatklägerin habe versucht, wegzurutschen. Sie habe danach starke Schmerzen

und Blutungen gehabt.

2.2 Die Privatklägerin machte dazu

folgende Aussagen:

19. Januar 2017 (AS 295 ff., Fragen 13 ff.):

Sie erzähle zunächst das, was sie garantiert nie gewollt habe. Wo sie weder

gefragt worden sei, noch damit gerechnet hätte. Einmal sei es passiert, dass er

für sie völlig unvorbereitet – sie habe nicht mit dem gerechnet, da dies für

sie völlig undiskutabel sei – anal in sie eingedrungen sei. Und das habe

furchtbar weh getan und sie sei so erschrocken. Sie sei hochgerutscht. Gesagt

habe sie wohl nichts, da sie fast nie etwas sage. Daheim habe sie ihm dann eine

wütende SMS geschrieben, dass er völlig rücksichtslos gewesen sei und sich

genommen habe, was er gewollt habe. Er habe ja dann gesagt, ja, das sei

unprofessionell gewesen. Sie habe sich gefragt, was «unprofessionell» damit zu

tun habe. (Auf Frage) Sie sei glaublich auf der linken Seite gelegen und er sei

mit seinem Penis anal in sie eingedrungen. (Auf die Frage nach der Dauer) Kurz,

sie habe ja solche Schmerzen gehabt und sei nach oben gerutscht. Man habe dabei

nicht so viel Spielraum, sonst falle man von der Therapieliege. Sie denke, er

sei auch nackt gewesen oder zumindest unten herum. Es könne nicht anders

gewesen sein. Er habe nichts dazu gesagt, das habe sie nachher auch so wütend

gemacht. (Auf Frage) Das sei das einzige Mal gewesen anal. (Auf Frage) Ob es

davor schon sexuelle Handlungen in dieser Therapiesitzung gegeben habe, wisse

sie nicht mehr, sie könne sich nur an das so Extreme erinnern. (Auf Frage) Ja,

sie sei dann weiterhin zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf die Frage, warum

sie so überrascht gewesen sei, da es vorher schon zu sexuellen Handlungen

gekommen gewesen sei) Das sei nicht etwas, was sie je erwartet hätte oder

freiwillig gewollt hätte oder Freude dran gehabt hätte. Sie habe zwei Kinder

und sei danach etwas recherchieren gegangen, und eigentlich sei das ja auch

nicht ganz ungefährlich. Sie wolle das einfach nicht und rechne definitiv nicht

damit.

11. Juni 2016 (AS 354 ff., Rz 449 ff.):

Sie sei damals auf der rechten Seite der Liege gelegen, am Rand. Da habe sie

plötzlich furchtbare Schmerzen im Analbereich gehabt. Sie habe einfach weg

gewollt und sei nach oben gerutscht. Aber sie habe ja nicht weit gehen können.

Das sei, was ihr geblieben sei. Das sei etwas, was sie nicht möchte und was

nicht zu erwarten gewesen sei. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte dabei anal

in sie eingedrungen sei) Ja, zumindest habe er dies versucht, es habe sich so

angefühlt. Sie habe ihn unten nackt gesehen mit steifem Glied, als sie sich

umgedreht gehabt habe. Sie habe ihm danach eine wütende SMS geschrieben. (Auf

Frage) Sie sei wegen des Rückens danach wieder in seine Behandlung gegangen. (Auf

Frage) Mit dem Anal sei sie ganz sicher nicht einverstanden gewesen. Bei den

anderen Handlungen könne sie es nicht so richtig beschreiben, es sei gemischt

gewesen. Sie habe nichts gesagt.

2.3 Auch in diesem Fall hat sich der

Beschuldigte der Schändung schuldig gemacht: Beim Analverkehr handelt es sich

um eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes. Die Privatklägerin konnte

nicht sehen, dass es sich anschickte, von hinten anal in sie einzudringen und

konnte sich dagegen somit auch in keiner Weise wehren. Ein vollständiges

Eindringen kann dem Beschuldigten wohl nicht rechtsgenüglich nachgewiesen

werden, aber auch beim lediglich teilweisen Eindringen handelt es sich (wie

schon beim versuchten Eindringen) um eine sexuelle Handlung im Sinne des

Gesetzes. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es kann auf die

Erwägungen unter Ziffer II.2.3 hiervor verwiesen werden.

V. Delikt zum Nachteil von F.___

1.

In AKS Ziff. 2 lit. c wird dem

Beschuldigten Schändung vorgehalten. Er habe in der Zeit zwischen Januar 2015

und Juli 2015 (vermutlich im Juli 2015), in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum

Widerstand unfähige Geschädigte F.___ in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen

Handlungen missbraucht, konkret indem er die auf dem Bauch liegende Geschädigte

(nur in Unterhose bekleidet) gegen ihren Willen vom Rücken über das Gesäss bis

zum Intimbereich massiert habe und ihr dabei mit der Hand über den

Schliessmuskel und After gefahren sei und sie im Bereich des Schliessmuskels

und im äusseren Bereich der Vagina (unter der Unterhose) berührt habe.

2.

Am 28. April 2016 sagte die Geschädigte

zusammengefasst aus (AS 096 ff.), der Beschuldigte habe sie nie auf sexuelle

Weise belästigt oder genötigt. Dieser sei ein fachlich guter Masseur, aber

sicher eine offene Person und nicht jedermanns Sache. Für sie sei er zu offen

für diesen Beruf. Sie habe sich aber gut abgrenzen können und es sei gut so. Sie

wäre in diesem Beruf aber zurückhaltender. Einen Kuss auf die Stirne oder

Umarmungen würde sie nicht machen in der Praxis. Man höre, dass er gefummelt

habe, und das mache in [Ort 1] nur der Beschuldigte. Sie sei persönlich nicht

Opfer geworden von Übergriffen sexueller Art. Er habe ihr einmal in einer

Sitzung einen Kuss auf den Mund gegeben und sie habe ihm klar gesagt, dass das

nicht gehe und sie das nicht wolle. Er habe sich dabei über sie gebeugt. Sie

habe sofort die Augen geöffnet und gesagt, er solle damit aufhören. Sie kenne

ihn schon seit zwanzig Jahren. Einmal habe er ihr per SMS geschrieben, er habe

sich in sie verliebt. Sie habe ihm klar gesagt, dass das für sie nichts sei und

nichts werden könne. Er habe auch in den Behandlungen entsprechende Bemerkungen

gemacht. Sie habe bei ihm aufgehört, weil dies für sie zu viel geworden sei und

sie einmal gefunden habe, er sei bei einer Massage mit der Hand etwas zu weit

runter gefahren. Er habe sie mehrmals von hinten über den Schliessmuskel

massiert. Sie habe dies empfunden, dass das nicht normal sei, habe aber nicht

darauf reagiert. (Auf Frage) Er sei mit der ganzen Hand durch den Afterspalt

über den Schliessmuskel gefahren. Aber sie habe wie gesagt nicht darauf

reagiert.

Am 13. Dezember 2016 bestätigte die

Geschädigte ihre Aussagen (AS 279 ff.). Sie sei wegen Rückenschmerzen zum

Beschuldigten. (Auf Frage) Es habe zwei Vorfälle gegeben, die nicht gegangen

seien. Sie habe ihn ja schon lange gekannt und sie hätten ein

freundschaftliches Verhältnis gehabt. Einmal habe er ihr einen Kuss auf den

Mund gegeben. Und einmal habe er sie am Gesäss ziemlich weit unten massiert.

Sie habe nichts gesagt. Er habe einfach ziemlich weit unten, auch im

Intimbereich massiert. Das sei für sie gar nicht gegangen und sie habe etwas

sagen wollen, da habe er aber sofort aufgehört. Beim Kuss habe sie etwas

gesagt, sei aber danach weiter in die Therapie gegangen. Beim zweiten Vorfall

habe sie nichts gesagt, sei danach aber nicht mehr weiter zu ihm gegangen. Es

sei unangenehm gewesen. Sie sei dabei auf dem Bauch auf dem Massagetisch

gelegen. Sie habe Unterhosen getragen und habe ein Tuch über den Beinen gehabt.

Er habe vom Rücken über das Gesäss zum Intimbereich, bis zur Vagina, massiert.

Er habe sie am «Füdli», durch den «Füdlispalt» hinunter berührt. (Auf Frage)

Zur Vagina. Er habe sie dabei aussen an der Vagina, an den Gesässbacken und

beim «Füdlispalt» berührt. Auch über den After sei er gefahren auf dem Weg

herunter. Die Berührungen seien unter der Unterhose gewesen und hätten kurz,

ein paar Sekunden gedauert. Das Ganze sei für sie unangenehm gewesen, weil es

nicht dazu gehöre. Keiner habe etwas gesagt. Danach habe er weiter den Rücken

massiert, sie hätten beide nichts gesagt. Dann sei sie nach Hause und nicht

mehr zu ihm gegangen. Es sei ihr auch rückentechnisch besser gegangen. (Auf

Frage) Es habe schon darauf hingedeutet, dass es zu einem solchen Vorfall

kommen könnte, er habe ihr einmal privat geschrieben, er sei in sie verliebt,

es seien immer so Bemerkungen gekommen. In der konkreten Therapie-sitzung habe

nichts darauf hingedeutet, dass es zu so einer Berührung kommen könnte. Sie

habe bei dem Vorfall nichts gesagt, weil er gerade aufgehört habe. Eine Anzeige

hätte sie deswegen nicht machen wollen, das sei für sie abgehakt. (Auf Frage)

Für sie sei das bewusst passiert, nicht zufällig. Dies vom Gefühl her. Das

gehöre nicht zu einer Rückenmassage. Sie müsse jetzt nicht gegen ihn klagen. Es

seien diese zwei Sachen gewesen, der Rest sei okay gewesen für sie. (Auf Frage)

Er habe ihr den Rücken massiert, sei dann über das Gesäss gegangen und dann

durch den Gesässspalt in Richtung Vagina. (Auf Frage) Eher aussen an der Vagina

habe er sie berührt. Er habe nicht die Vagina massiert, sondern sei hin- und

zurückgefahren mit der Hand. (Auf Frage) Sie habe darauf nicht reagiert. (Auf

Frage) Er habe ihr die Unterhosen dabei nicht runter gezogen. (Auf Frage) Nach

ihrem Bewusstsein sei der Beschuldigte nie erregt gewesen während der

Sitzungen. (Auf Frage) Ganz genau könne sie das Ganze nicht mehr schildern, es

sei aber unangenehm gewesen und habe nicht dazu gehört. Sie möchte dazu nun

keine Aussagen mehr machen. Es sei für sie abgeschlossen.

3.

Die Aussagen der Geschädigten sind

glaubhaft, es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 53 f.

verwiesen werden. Die Geschädigte sagte konstant mit vielen Details aus,

schilderte eigene Gefühle und brach nach dem Vorfall die Behandlung ab. Sie

belastete den ihr seit langem bekannten Beschuldigten nicht über Gebühr,

aggravierte nicht im Laufe des Verfahrens und hätte von sich auch keine Anzeige

erstattet. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Geschädigte sicher

nie unter den Unterhosen berührt, dazu hätte es keinen Grund gegeben, ist als

Schutzbehauptung zu qualifizieren, zeigt aber auf, dass der Beschuldigte sich

über die Bedeutung und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren war.

Das Verhalten war medizinisch in keiner Weise indiziert, wie er selbst angab.

4.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

Schändung ist zu bestätigen, es kann dazu vorbehaltlos auf die praktisch

identischen Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_206/2009 vom 21.

Juli 2009, dabei namentlich E. 3.4.1 bezüglich der Qualifikation des Verhaltens

als sexuelle Handlung, und 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2.4, verwiesen

werden. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, die sexuelle

Motivation steht dabei ausser Frage. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung

vor Obergericht (OGer AS 265 f.) lag keine ambivalente, sondern eine eindeutig sexualbezogene

Handlung vor. Der Beschuldigte drang bis zur Vagina der Geschädigten vor. Die

Hand des Beschuldigten hatte für eine medizinische Massage an dieser Stelle

schlicht nichts zu suchen.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht

korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts

6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor,

ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 Tagessätze, ab 1.1.18 180

Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe

umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine

gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das

in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das

Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl

näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er

sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen

und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so

lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei

der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120

f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte hat sich strafbar

gemacht der mehrfachen Schändung (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder Geldstrafe) und der mehrfachen Ausnützung einer Notlage (Strafrahmen:

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Einsatzstrafe ist

deshalb für den schwerwiegendsten Fall von Schändung, vorliegend die Schändung

zum Nachteil der Privatklägerin, festzusetzen.

2.2 Vorauszuschicken ist weiter, dass

beim Beschuldigten nach Möglichkeit, mit anderen Worten wenn für das

Einzeldelikt eine Strafe von maximal 360 Strafeinheiten auszufällen ist, eine

Geldstrafe auszusprechen ist.

2.3.1 Bei der Schändung zum Nachteil der

Privatklägerin handelte es sich um ein teilweises anales Eindringen, wobei sich

die Privatklägerin, wie es der Straftatbestand verlangt, nicht zur Wehr setzen

konnte. Beim Analverkehr handelt es sich wie beim Geschlechts- und Oralverkehr

um eine der schwerwiegendsten sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte nutzte

dabei ein Vertrauensverhältnis aus, das zwischen dem Therapeuten und dem Opfer,

das in keinem Fall mit einem solchen Übergriff rechnen muss, besteht. Zu

berücksichtigen ist, dass es wohl bereits vorher zu sexuellen Handlungen

gekommen war, ein überraschendes anales Eindringen musste die Privatklägerin

deswegen aber keineswegs erwarten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu

berücksichtigen, dass die Straftat sehr kurz dauerte und sie keiner langen

Planung und Vorbereitung bedurfte. Andererseits kann sie aber auch nicht als

spontane Tat in einem schwachen Augenblick bezeichnet werden, entsprach es doch

dem Vorgehen des Beschuldigten, die Schwere seine sexuellen Handlungen bei

seinen Patientinnen nach und nach zu erhöhen. Die Privatklägerin konnte bzw.

musste den Übergriff bewusst wahrnehmen, was bei Schändungsdelikten nicht immer

der Fall ist. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein

egoistischen Beweggründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche, gehandelt

und sich über die Bedürfnisse der Privatklägerin skrupellos hinweggesetzt. Eine

reduzierte Schuldfähigkeit liegt beim Beschuldigten gestützt auf das

beweiskräftige Gutachten von Dr. M.___ vom 27. November 2018 (AS 621 ff.) nicht

vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim

Beschuldigten auszumachen. Angesichts der mehreren genannten

verschuldenserhöhenden Faktoren kann das Tatverschulden nicht mehr als leicht bezeichnet

werden. Wäre die Handlung nicht im Rahmen einer bereits sexualisierten

Beziehung erfolgt, wäre das Tatverschulden höher zu veranschlagen. Dem

genannten Verschulden entspricht im zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine

Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Es ist dabei auch die

Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 132 IV 120 zu berücksichtigen, wonach

die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung

nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche der Richter unter im

Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte,

für welche das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht

(E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6.9.2017 E. 2.1).

Analoges muss gelten für die Schändung, hier mit Analverkehr. Diese

Einsatzstrafe erscheint auch im Vergleich mit anderen Strafzumessungen des

Berufungsgerichts wie etwa in den publizierten Urteilen STBER.2016.54,

STBER.2017.28, STBER.2019.76 und STBER.2021.8 als angemessen. Hingewiesen

werden kann aber auch auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17.

Juli 2012 und 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 hinsichtlich Strafzumessungen bei

Schändungen.

2.3.2 Hinsichtlich des Tatverschuldens

präsentiert sich die Schändung zum Nachteil der Geschädigten E.___ als sehr

ähnlich: Der Beschuldigte stiess der Geschädigten den erigierten Penis in den

Mund und nahm damit ebenfalls eine beischlafähnliche Handlung vor. Im Übrigen

kann bezüglich des Tatverschuldens vollumfänglich auf die vorstehenden

Erwägungen im Fall der Privatklägerin verwiesen werden. Auch hier wäre eine

Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitstrafe angemessen, unter Berücksichtigung

des Asperationsprinzips ergibt sich eine Straferhöhung um zehn Monate auf

nunmehr 30 Monate Freiheitsstrafe.

Da für die übrigen Delikte jeweils

Geldstrafen ausgefällt werden können, ist nunmehr auf die Täterkomponenten

einzugehen.

2.3.3 Der Beschuldigte ist nicht

vorbestraft. Er wurde in [Ort 2] geboren und lebte dann in [Ort 3] bei einer

Pflegefamilie. Mit fünf Jahren kam er zurück zu seiner Mutter. Den Wegzug von

der Pflegefamilie zur Mutter beschreibt der Beschuldigte als sehr traumatisch.

Ende des ersten Lehrjahrs hat er sich eine eigene Wohnung genommen, weil er

Probleme mit dem Stiefvater hatte, konkret wurde er vom Stiefvater geschlagen.

Seinen leiblichen Vater lernte der Beschuldigte erst mit ca. 40 Jahren kennen.

Der Beschuldigte machte eine Lehre als […]. Im Alter von ca. […] Jahren

habe er plötzlich [nähere Ausführungen zur eingetretenen Beeinträchtigung]. Er

litt an […], was immer wieder zu [nähere Umschreibung der Krankheitsfolgen]. Es

blieb eine [Umschreibung der Behinderung]. Deshalb machte der Beschuldigte mit

Hilfe der Invalidenversicherung eine Ausbildung als medizinischer Masseur. Im

Anschluss besuchte er ergänzende Kurse für Craniosacral-Therapie. […]. Seit […]

ist er selbständig. Im Jahr […] verlegte er seine Praxis in den Kanton […].

Der Beschuldigte hatte zweifelsohne

keine einfache Kindheit. Sein weiterer, insbesondere beruflicher Werdegang war

zudem stark durch die als Folge der [Name der Krankeheit] eingeschränkte […] geprägt.

Dazu kommt aufgrund des […]-Leidens eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit.

Diesen strafmindernden Umständen ist mit einer Reduktion der Gesamtstrafe auf

28 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

Weitere täterbezogene relevante

Strafzumessungsfaktoren sind mit einer Ausnahme keine zu erkennen. Der

Beschuldigte zeigt grösstenteils weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner

Taten. Einzig die Unprofessionalität und die zu grosse Nähe zu den Patientinnen

bereut er. Mit Blick auf das angeordnete teilweise Berufsverbot (keine

Behandlung von Frauen) durch die zuständigen Administrativbehörden sieht er

primär sich als Opfer. Die fehlende Reue und Einsicht kann ihm jedoch nicht zum

Nachteil gereichen, zumal dies der Tatsache immanent ist, dass er die Taten

durchgehend bestritten hat. Das am 16. Juli 2018 im Rahmen eines

Disziplinarverfahrens von den [Behörden des andern Kantons] verhängte teilweise

Berufsverbot (vorerst provisorisch, AS 551 ff.) ist wohl vom Beschuldigten

selbst verschuldet, muss aber dennoch bei der Berücksichtigung des staatlichen

Sanktionenpakets bei der Strafzumessung miteinbezogen werden. Mit der

Beschränkung auf die Behandlung von Männern ist seine Erwerbstätigkeit seit

nunmehr fast vier Jahren erheblich eingeschränkt, auch Werbung zu machen ist

mit dieser Einschränkung fast nicht möglich. Seine Aussage, er könne nunmehr

noch rund einen Fünftel seines früheren Einkommens verdienen, ist nicht zu

widerlegen. Aus diesem Grund ist eine weitere deutliche Reduktion der

Freiheitsstrafe um 20 % auf 22,5 Monate angezeigt.

2.3.4 Zu berücksichtigen ist nun noch

die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche die Vorinstanz bereits

rechtskräftig festgestellt hat. Die Voruntersuchung stand zwischen Juli 2017

und Februar 2018 still (anschliessender Wechsel der zuständigen Staatsanwältin).

Vor allem aber hat auch die erste Instanz das Verfahren ungebührlich verzögert:

Zunächst dauerte es bis November 2020, bis zur Hauptverhandlung vorgeladen

wurde und dann nahm die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit knapp neun

Monaten (22. Januar 2021 bis Mitte Oktober 2021) deutlich zu viel Zeit in

Anspruch. Zur Abgeltung der Verfahrensverzögerungen ist eine weitere Reduktion

der Freiheitsstrafe um rund 20 % auf 18 Monate vorzunehmen.

2.4 Mit der Vorinstanz kann dem

Beschuldigten für die Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten der bedingte

Strafvollzug gewährt werden. Dazu kann vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz auf US 59 verwiesen werden. Die Probezeit kann (in Abweichung zum

erstinstanzlichen Urteil) auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren

festgesetzt werden, was auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor

Berufungsgericht entspricht (vgl. Verfahrensprotokoll, vorstehende S. 3).

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen

(Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann

(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h.

wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht

und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs.

1 StGB).

2.5.1 Nunmehr sind noch die beiden

weiteren Delikte abzugelten. Das Tatverschulden der Schändung zum Nachteil von F.___

ist wegen der deutlich geringeren Eingriffsintensität (kurzer, einmaliger Griff

an die Schamlippen) als noch sehr leicht zu qualifizieren. Im Übrigen kann auf

die vorstehenden Erwägungen zu den Schändungen zum Nachteil von E.___ und C.___

verwiesen werden. Eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten als

Einsatzstrafe erscheint angemessen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts

6B_1004/2017 vom 22.1.2018).

2.5.2 Bei der mehrfachen Ausnützung der

Notlage zum Nachteil der Privatklägerin (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahre oder Geldstrafe) ist einerseits der lange Tatzeitraum von 19 Monaten

zu beachten, zudem gingen die Tathandlungen bis zum Oral- und

Geschlechtsverkehr. Nicht mehr zu berücksichtigen ist dabei der Vorfall, der

als Schändung qualifiziert wurde. Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht

ausdrücklich einräumen, einmal sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen (OG AS 087).

Daraufhin musste sich die Privatklägerin die «Pille danach» besorgen und

einnehmen, der Beschuldigte beteiligte sich zur Hälfte an den Kosten. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen.

Aus den gesamten Ermittlungsergebnissen wird klar, dass er in vielen Fällen

systematisch in der gleichen Art und Weise vorgegangen ist, um sich sexuelle

Befriedigung zu verschaffen, dies ohne jede Rücksicht auf die Patientinnen in

schwierigen Lebenslagen. Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine Grössenordnung

von mindestens 20 sexuellen Handlungen. Die Straftaten des Beschuldigten

hatten für die Privatklägerin nicht unerhebliche Folgen: Sie begab sich bei K.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im August 2016 als Folge der

vorliegenden Vergehen des Beschuldigten in Behandlung. Die Psychologin

diagnostizierte bei der Privatklägerin eine chronische posttraumatische

Belastungsstörung, welche auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten

zurückzuführen ist (vgl. Bericht der Psychologin vom 14.12.2021, OG AS 029). Zu

berücksichtigen ist allerdings, dass auch noch deutlich schwerwiegendere

Abhängigkeitsverhältnisse denkbar sind. Insgesamt ist von einem leichten bis

mittelschweren Tatverschulden auszugehen, das für sich alleine mit einer

Geldstrafe von 360 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten abzugelten wäre. Bei

restriktiver Anwendung des Asperationsprinzips, um den Beschuldigten angesichts

der vergleichsweise tiefen Einsatzstrafe nicht unangemessen zu privilegieren,

wäre die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten zur Abgeltung dieses Delikts um

260 Strafeinheiten zu erhöhen auf nunmehr 440 Strafeinheiten.

2.5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten

kann auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. VI.2.3.3) verwiesen werden: Diese

(Vorleben, Gesundheit, teilweises Berufsverbot) wirken sich strafmindernd aus,

womit die Strafe auf 330 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Eine Strafmilderung

gemäss Art. 48 lit. e StGB bezüglich der mehrfachen Ausnützung der Notlage

fällt wegen der erneuten Delinquenz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Nidwalden vom 22.1.2022 wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln) ausser Betracht. Der festgestellten Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist mit einer weiteren Strafreduktion um rund 20 % auf

nunmehr 265 Tagessätze Geldstrafe Rechnung zu tragen. Eine Zusatzstrafe

zum Strafbefehl vom 22. Januar 2022 ist vorliegend nicht auszufällen, weil das

neue Delikt am 27. September 2021 und damit nach dem hierortigen

erstinstanzlichen Urteil begangen wurde (vgl. hierzu BGE 145 IV 1 E. 1.2

sowie BGE 124 II 39).

2.5.4 Berechnung der Geldstrafe:

Angesichts der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl.

hierzu die eingereichten Unterlagen sowie die Aussagen des Beschuldigten vor

Obergericht: OGer AS 133 - 222; 242 f.), ist der Tagessatz auf das absolute

Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

2.5.5 Auch für die Gesamtgeldstrafe von

265 Tagessätzen zu je CHF 10.00 kann dem Beschuldigten der bedingte

Strafvollzug gewährt werden bei einer Probezeit von zwei Jahren.

VII. Tätigkeitsverbot

1.

Art. 67 Abs. 1 StGB in der am 1. Juli

2014 geltenden Fassung lautete wie folgt:

« Hat

jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein

Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über

sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden

ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die

betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren

ganz oder teilweise verbieten.»

Am 1. Januar 2015 trat folgender

Wortlaut in Kraft:

« Hat

jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen

Tätigkeit ein Verbrechen der Vergehen begangen, für das er zu einer

Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180

Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine

Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so

kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs

Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.»

Die Vorinstanz hat die Anwendung dieser

Norm zu Recht verneint: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verhält sich

seit Ende 2015 in Bezug auf Delikte bei der Ausübung der Craniosacral-Therapie

klaglos. Der Gutachter schliesst auf eine vergleichsweise geringe

Rückfallgefahr, das hierortige Verfahren (und das vom [Gesundheitsdepartement

des andern Kantons] mit Verfügung vom 16.7.2018 ausgesprochene

Teil-Berufsverbot: Behandlungsverbot von Patientinnen) hat den Beschuldigten

zweifellos schwer getroffen. Eine Gefahr weiterer Verbrechen oder Vergehen im

Sinne von aArt. 67 Abs. 1 StGB kann somit nicht bejaht werden. Auf die

Anordnung eines fakultativen (teilweisen) Berufsverbotes im Sinne von aArt. 67

Abs. 1 StGB ist deshalb zu verzichten, zumal bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung die bereits erstandenen knapp vier Jahre

Teil-Berufsverbot aus administrativen Gründen zu berücksichtigen sind.

2.

Die Staatsanwältin berief sich vor

Obergericht denn auch auf aArt. 67 Abs. 3 lit. a StGB. Da sich dieser auf

Tätigkeiten mit Minderjährigen bezieht, ist wohl Abs. 4 gemeint. Dieser trat am

1. Januar 2015 mit folgendem Wortlaut in Kraft:

« Wird

jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem

volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von

über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer

Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das

Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders

schutzbedürftigen Personen umfasst: (…), (…), (…), Schändung (Art. 191), (…), Ausnützung

der Notlage (Art. 193), (...).»

Unter «besonders schutzbedürftigen Personen»

sind gemäss Basler Kommentar (N 40 zu Art. 67 StGB) unter Berufung auf die

Botschaft vor allem alte und körperlich oder psychisch kranke Personen, die

abhängig von fremder Hilfe sind, gemeint. An solchen Personen hat der

Beschuldigte seine Delikte nicht begangen, sodass eine (obligatorische)

Anordnung eines (Teil-)Berufsverbotes gestützt auf diese Norm ebenfalls

entfällt.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist

aus diesen Gründen abzuweisen.

VIII. Zivilforderungen

Da der Beschuldigte bezüglich der

Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, kann zu den

Zivilforderungen der Privatklägerin vollumfänglich auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf US 60 ff. verwiesen werden. Die Therapien der

Privatklägerin bei Frau K.___ und Frau L.___ waren Folgen des strafbaren

Verhaltens des Beschuldigte. Die Tatsache, dass die Privatklägerin eine

schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und sie bereits einmal 2014 aufgrund

der ihrer damaligen Trennungssituation psychologische Hilfe in Anspruch nahm,

stellt die Kausalität – entgegen der Verteidigung (vgl. Plädoyer vor

Obergericht: OGer AS 271) – nicht in Frage. Es kann hierzu auf die Ausführungen

von Frau K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in ihrem

Therapiebericht vom 14. Dezember 2020 verwiesen werden, die – in Kenntnis der

Vorgeschichte ihrer Klientin – zu folgendem Schluss kam (OG AS 029): «Die

Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) steht in einem

eindeutigen Kausalzusammenhang mit dem Straf[tat]bestand und ist nicht

anderweitig zu erklären.»

Hinsichtlich der Bemessung der

Genugtuung kann namentlich auch auf die vorstehenden Ausführungen zur

Strafzumessung (Folgen der Tat bei der Privatklägerin: vorstehende Ziff. VI.2.3.1

sowie 2.5.2) verwiesen werden. Das Urteil des Amtsgerichts ist auch in diesem

Punkt zu bestätigen.

IX. Kosten und Entschädigungen

1.

1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 21'193.20) zu

80 % (= CHF 16'954.55) zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO), die restlichen

20 % (= CHF 4'238.65) gehen zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 423 Abs. 1

StPO).

1.2 Die Berufung des Beschuldigten ist

erfolglos, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist dagegen überwiegend

erfolgreich: Der Beschuldigte wird in Bezug auf einen weiteren Vorhalt (AKS

Ziff. 2 lit. a: Schändung zum Nachteil von E.___) schuldig gesprochen und das (in

beiden Fällen bedingt vollziehbare) Strafmass wird deutlich erhöht (Vorinstanz:

Freiheitsstrafe von 13 Monaten; Berufungsinstanz: Freiheitsstrafe von 18

Monaten sowie Geldstrafe von 265 Tagessätzen). Nicht durchgedrungen ist die

Anschlussberufungsklägerin demgegenüber mit dem beantragten Schuldspruch wegen

mehrfacher Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1

lit. a) sowie mit dem beantragten Tätigkeitsverbot.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'110.00, hat bei diesem

Verfahrensausgang der Beschuldigte zu 80 % (= CHF 8'088.00) zu

bezahlen. Auf den Staat entfallen die verbleibenden 20 % (= CHF 2'022.00).

2.

2.1.1 Die Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wurde erstinstanzlich

rechtskräftig auf CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat

bezahlt.

Vorbehalten bleiben in Anwendung von

Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 9'880.95 sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00 (Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.1.2 Die vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich

aus einem Aufwand (exkl. Hauptverhandlung und ursprünglich vorgesehene

mündliche Urteilseröffnung) von 9,166 Stunden bzw. 550 Minuten,

Auslagen von CHF 184.60 sowie 7,7 % MWST zusammen (OGer AS 232). Für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 195 Minuten hinzu zu zählen, zu

streichen ist demgegenüber der geltend gemachte Aufwand von 90 Minuten für

die Fahrt Olten - Solothurn (retour) vom 9. Juni 2022, da auf die mündliche

Urteilseröffnung verzichtet wurde. Aus demselben Grund fallen auch die Auslagen

für die Autofahrt vom 9. Juni 2022 weg (80 km x 70 Rappen: CHF

56.00).

Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen resultieren 655 Minuten bzw. 10,91666 Stunden zu je CHF 180.00

(= CHF 1'965.00) und Auslagen von CHF 128.60, zzgl. 7,7 % MWST

(= CHF 161.20). Damit ist die Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'254.80 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen

und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen.

Vorzubehalten sind der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'254.80 sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

823.00 (10,91666 Stunden x CHF 70.00 [CHF 250.00 - CHF 180.00], zzgl. 7,7

% MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

2.2.1 Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF

17'547.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt.

Der Rückforderungsanspruch des Staates ist

auf 80 % (= CHF 14'037.75) zu beschränken (vgl. die Verlegung der

Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff. IX.1.1).

Ein Nachforderungsanspruch ist von der

amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

2.2.2 Die von der amtlichen

Verteidigerin ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt

sich aus einem Aufwand von 1'710 Minuten, Auslagen von CHF 337.90 sowie

7,7 % MWST zusammen (OGer AS 234 f.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

(geschätzter Aufwand von 180 Minuten) sind mit Blick auf die effektive Dauer 15

Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der (geschätzte) Aufwand für die mündliche

Urteilseröffnung (40 Minuten) sowie die Reisezeit für den 9. Juni 2022 (Olten -

Solothurn, retour: 90 Minuten) zu streichen sind (Total: 1'595 Minuten). Bei

den Auslagen entfallen die Positionen vom 9. Juni 2022 (Fahrtkilometer von CHF

56.00 sowie die Parkgebühr von CHF 3.00). Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner auf

CHF 5'453.80 (Aufwand: 26,58333 Stunden zu je CHF 180.00, ausmachend CHF 4'785.00;

Auslagen: CHF 278.90; 7,7 % MWST: CHF 389.90) festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (vgl.

die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff. IX.1.2),

ausmachend CHF 4'363.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch ist von der

amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von von aArt.

34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 191, Art. 193 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art.

379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3

StPO festgestellt und

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

wird vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil von E.___

(AKS Ziff. 1 lit. a) freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen Ausnützung

der Notlage, begangen in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18.

Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1 lit. b);

-

der mehrfachen Schändung,

begangen in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014 zum

Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 2 lit. a), in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014

und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 2 lit. b) sowie in

der Zeit zwischen Januar 2015 und Juli 2015 zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 2

lit. c).

3. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22.

Januar 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) im vorliegenden Verfahren

gegen A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt:

-

zu einer Freiheitsstrafe

von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 2 Jahren;

-

zu einer Geldstrafe von 265

Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit

einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird abgewiesen.

6. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'289.75, zuzüglich Zins von 5 % seit 13.

August 2019, zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte A.___ ist gegenüber der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für den

durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %

haftpflichtig.

8. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

9. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die Forderung des

Amtes für soziale Sicherheit nicht eingetreten worden ist.

10. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat bezahlt worden

ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'880.95

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 3'755.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

17'547.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

14'037.75 (= 80 % von CHF 17'547.20), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv

zu Lasten des Staates.

12. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 2'254.80 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 2'254.80

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 823.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 5'453.80 (inkl. Auslagen sowie MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'363.05

(= 80 % von CHF 5'453.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates.

14. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 21'193.20,

hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 80 % (= CHF 16'954.55) zu

bezahlen, die restlichen 20 % (= CHF 4'238.65) gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'110.00, hat der

Beschuldigte A.___ im Umfang von 80 % (= CHF 8'088.00) zu bezahlen, die restlichen

20 % (= CHF 2'022.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker