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Entscheid

STBER.2022.1

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

30. August 2022Deutsch37 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar

Thomas

Wüthrich,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht am 30. August 2022:

1. A.___,

Beschuldigter und

Berufungskläger

2. Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, privater

Verteidiger des Beschuldigten

3. B.___, als Zeuge (ab 13:37 Uhr bis zum

Befragungsende)

4. C.___, als Zeuge (ab 14:18 Uhr bis zum

Befragungsende)

Die Verhandlung beginnt um 13:30 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Er zeigt die Möglichkeit der telefonischen

Urteilsmitteilung auf.

Der Verteidiger bittet aufgrund der

Sprachkenntnisse des Beschuldigten darum, dass Hochdeutsch gesprochen wird. Der

Vorsitzende erklärt, das sei in Ordnung.

Der private Verteidiger hat keine

Vorbemerkungen. Er reicht auf Verlangen des Vorsitzenden seine Honorarnote sowie

ein Zwischenzeugnis des Beschuldigten ein und ersucht um dessen Aktennahme.

B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden

auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeuge einvernommen.

C.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden

auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeuge einvernommen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt.

Die Einvernahmen werden jeweils mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Der Verteidiger bittet um eine kurze

Pause.

Unterbruch um 15:05 Uhr bis 15:10 Uhr.

Der Vorsitzende erteilt das Wort für

allfällige Beweisanträge.

Der private Verteidiger stellte in der

Berufungserklärung vom 18. Januar 2022 sowie mit Eingabe vom 18. August

2022 die folgenden Beweisanträge, die an der Verhandlung sämtlich

erneuert werden:

Beweisanträge

der Berufungserklärung vom 18. Januar 2022:

1. Es sei ein Augenschein am Ort der

Messung durchzuführen;

2. Es sei eine Expertise zum

messspezifischen Winkel in Auftrag zu geben;

3. Es sei eine Expertise in Auftrag zu

geben, ob ein Abbremsen des Fahrzeuges, wenn es mit 103 km/h gefahren wäre, vor

der Kurve möglich gewesen wäre;

4. Es sei eine Expertise in Auftrag zu

geben, ob das Lenksystem des Fahrzeugs des Beschuldigten das Fahren am Ort der

Messung und in der Kurve in diesem Tempo und anschliessend ein Abbremsen ohne

Beschädigung des Lenksystems hätte durchführen können;

5. Es sei eine Expertise in Auftrag zu

geben, ob das Messgerät für den vorliegenden, noch nicht genau eruierten

Messstandort geeignet war;

6. Es sei eine Expertise zur

Stromversorgung des Radars in Auftrag zu geben.

Beweisanträge

der Eingabe vom 18. August 2022:

7. Es sei eine Expertise in Auftrag zu

geben, ob die von der Polizei Kanton Solothurn behauptete Geschwindigkeit so

richtig sein könne;

8. Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben,

ob die Messung korrekt war.

Im Weiteren stellte er an der Hauptverhandlung

erstmals folgende Beweisanträge:

9. Das Zwischenzeugnis des Beschuldigten

vom 11. März 2022 sei zu den Akten zu nehmen;

10. Es seien die Akten des Verfahrens STBER.2018.95

beizuziehen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen

und sinngemäss aus, dass das Zwischenzeugnis aufzeige, dass der Beschuldigte

etwas von der Materie verstehe. Es werde immer wieder gesagt, dass Messgerät

stehe immer am selben Ort. Es gebe keine Fotos dazu, teilweise werde in den

Akten auf einen Fall des Obergerichts verwiesen, STBER.2018.95. Daher seien

diese Akten zu edieren und der Verteidigung das rechtliche Gehör dazu zu

gewähren. Die bisher von der Verfahrensleitung abgelehnten Beweisanträge, die

er bereits in der Berufungserklärung im Januar gestellt habe, würden erneuert,

mit Verweis auf die diesbezüglichen Begründungen. Die Kurve sei ja kein Thema

mehr. Entscheidend sei der Augenschein. Der Standort sei noch immer nicht klar.

Die Anwesenden werden gebeten, den

Gerichtssaal für die geheime Beratung der Anträge zu verlassen (15:15 Uhr). Die

Anwesenden werden um 15:28 Uhr zurück in den Saal gebeten.

Hierauf eröffnet der Vorsitzende

mündlich folgenden Beschluss:

«Der Antrag, das Zwischenzeugnis vom 11.

März 2022 zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge

werden abgewiesen.»

Zur Begründung führt der Vorsitzende

zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Die Beweisanträge eines

Augenscheins, diverser Expertisen und die Akten­edition eines anderen

Verfahrens würden den genauen Standort und technische Abklärungen betreffen, ob

es ohne Beschädigung des Fahrzeuges möglich sei zu bremsen, resp. die Kurve mit

einem Tempo wie gemessen zu fahren. Nach Ansicht des Gerichts sei nach dem

bisherigen Beweisergebnis erwiesen, dass das Gerät im Bereich der

Autobahnbrücke gestanden habe. Dies ergebe sich auch aufgrund der Radarfotos

und werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der metergenaue Standort sei

nicht relevant, zumal sich die Krümmung auf der kurzen Strecke gemäss

Zeugenaussage von C.___ nicht massgeblich verändere. Im Übrigen habe das

Gericht die Verteidigung so verstanden, dass die Messung in einer Kurve kein

Thema mehr sei. Damit entfalle auch der Augenschein, durch den auch nicht

festgestellt werden könnte, wo das Gerät damals gestanden habe. Da der genaue

Standort nicht relevant sei, erübrige sich auch der Beizug anderer

Verfahrensakten. Betreffend die technischen Expertisen sei das Gericht

vorläufig der Ansicht, dass das Gerät geeicht sei, kein Vorbehalt bestanden

habe, dass es nur an bestimmten Orten eingesetzt werden solle und der Zeuge C.___

zum Messwinkel erläutert habe, dass sich das Gerät selbst ausrichte, dieser

folglich mit der Eichung zusammenhänge. Zur Thematik der fahrzeugbedingten Möglichkeit

des Fahrens in der Kurve und des Abbremsens sei der entsprechende

Streckenabschnitt dem Gericht bekannt und es ergebe sich auch aus den

Radarbildern, dass bis zum eigentlichen Kurvenbereich eine gewisse Distanz sei,

die ausreiche, um von 97 km/h abzubremsen und sodann die Kurve gefahrlos zu

befahren. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Geschwindigkeit bis 90 km/h

sei nicht weit von 97 km/h entfernt. Wie eine Beschädigung hätte resultieren

können, sei nicht ersichtlich.

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom

Vorsitzenden geschlossen und der Verteidigung das Wort zum Parteivortrag

erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwalt Thomas Wüthrich (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge

werden vorab zu den Akten gegeben):

1. Ziff. 1 bis 3 des Urteilsspruchs des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 2. November 2021 seien

aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei wie folgt wegen

Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen:

Ort Deitingen,

Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich

Datum und Zeit 3.

Oktober 2020, 21:47 Uhr

Fahrzeug SZ-[...],

PW [...]

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60

km/h

Gemessene

Geschwindigkeit keine rechtsgültige Geschwindigkeitsmessung

Geschwindigkeitsüberschreitung max.

29 km/h

3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu:

a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

4. Der Beschuldigte habe die

Verfahrenskosten in der Strafuntersuchung von total CHF 400.00 zu

bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates in den Gerichtsverfahren.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, es gehe um die

Wahrheit. Er habe die 60er Tafel übersehen. Er sei mit 80 – 90 km/h gefahren.

Er habe die Kurve ohne Schaden durchfahren können. Wenn man genau wissen würde,

wo die Anlage gestanden habe, komme man zu diesem Wert zwischen 80 und 90 km/h.

Das Ganze mit der Staatsanwaltschaft und Polizei habe zum Ziel gehabt, diese

103 km/ in Frage zu stellen. Der Messwinkel stimme nicht. Die Beweisanträge und

Indizien sollten zur Untermauerung dienen. Es sei kaum möglich, da abzubremsen.

Die gemessene Reaktionszeit sei nicht möglich, sondern lebensfremd. Der Winkel

solle 20 Grad betragen, sei aber etwa 10 Grad. Der Strafbefehl basiere auf

einer Messung, die unter der Brücke erfolgt sei. Nach der Befragung seien die

Unstimmigkeiten nicht verschwunden. Er wisse nicht, wo diese Anlage gewesen sei.

Erst wenn das bewiesen sei, könne die Wahrheit erforscht werden. Dann komme man

auf 80 – 90 km/h. Der Standort hätte mit einer Dokumentation belegt werden

können. Er könne den Fall nicht rekonstruieren wegen des unklaren Standorts.

Der Ermittlungsbericht zeige klar zwischen dem dritten und vierten Pfeiler. Dies

müsste anders sein. Er zweifle am Ermittlungsbericht, er gehe mathematisch

nicht auf. Fragwürdig sei auch die Heckaufnahme, die die gleiche Geschwindigkeit

zeige.

An dieser Stelle weist der Vorsitzende

den Beschuldigten darauf hin, dass das letzte Wort nicht einem zweiten Parteivortrag

diene und er sich kurz fassen solle.

Der Beschuldigte führt abschliessend

aus, alle Indizien würden darauf hindeuten, dass diese Messung nicht korrekt abgelaufen

sei. Betreffend Führerausweisentzug: Das Schuljahr beginne nun und er brauche den

Ausweis für die Nachhilfe.

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob eine

öffentliche Urteilbegründung gewünscht wird.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch von der

Gerichtsschreiberin mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 16:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 3. Oktober 2020 wurde auf der

Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, in Deitingen durch die Kantonspolizei

Solothurn eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Personenwagens SZ-[...]

festgestellt. Als Lenker wurde der Beschuldigte ermittelt.

2. Mit Strafbefehl vom 3. Mai 2021

(Aktenseite [AS] 4) wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von

CHF 650.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt. Zudem habe er Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu übernehmen.

3. Der Beschuldigte erhob am 19. Mai 2021 fristgerecht

Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 64) und die Staatsanwaltschaft überwies

die Akten am 26. Mai 2021 dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung.

4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung

erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt am 2. November

2021 das folgende Urteil:

1.

A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen

am 3. Oktober 2020, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 650.00,

ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von

keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 400.00, womit sich die Kosten auf CHF 850.00 belaufen.

5. Gegen dieses Urteil erklärte der

Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2022 die Berufung (Obergericht [OG] AS

2) und stellte diverse Beweisanträge.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Stellungnahme vom 21. Januar 2022 (OG AS 27) auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wurde zur

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen. Mit derselben Verfügung

wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge des Beschuldigten betreffend

Augenschein und Einholung von Expertisen ab.

8. Mit Eingabe vom 18. August 2022 stellte

der Beschuldigte erneut diverse Beweisanträge. Der Instruktionsrichter verfügte

am 22. August 2022, dass über diese an der Hauptverhandlung entschieden werde.

9. Am 30. August 2022 fand die

Berufungsverhandlung statt.

II.

Vorhalt

Im Strafbefehl vom 3. Mai 2021, der als

Anklageschrift dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich wie folgt der

groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht

und dadurch eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer

hervorgerufen und dabei mindestens grobfahrlässig gehandelt zu haben:

Ort Deitingen,

Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich

Datum und Zeit 3.

Oktober 2020, 21:47 Uhr

Fahrzeug SZ-[...],

PW [...]

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60

km/h

Gemessene Geschwindigkeit 97

km/h (nach Abzug der Toleranz)

Geschwindigkeitsüberschreitung 37

km/h

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Allgemeines

1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm

vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der

Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den

allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1

BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten,

dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38

E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das

heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und

subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt

Erwägungen

die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,

ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74

E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).

1.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Je nach der

Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich

Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und

sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu

den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von

Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben

Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern

vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die

Überzeugungskraft massgebend (Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, in:

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2018, N 5 ff. zu Art. 10).

1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist

nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von

Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der

Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn

entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad

glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als

Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich

auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt

werden (Schmid/Jositsch, a.a.O. N 2a; Tophinke, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).

Demzufolge ist im Rahmen der

Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des

gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist

(Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der

Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht

werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel

erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht

massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn

vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können.

2. Unbestrittener Sachverhalt und

Vorbringen des Beschuldigten

2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 3.

Oktober 2020 seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen SZ-[...] auf der Autobahn

A5 in Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, gelenkt zu haben, als es zu einer

Geschwindigkeitsmessung kam. Ebenso bestreitet er nicht, eine

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

2.2. Strittig ist vorliegend jedoch die Höhe

der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer angeblich unzulässigen

Messung.

Die

Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Radarmessung sei in einer Kurve

erfolgt, weshalb ein Sicherheitsabzug von 14 km/h anzuwenden sei. Die Messung

sei nicht korrekt und gewesen und habe nicht den Weisungen des Bundesamts für

Strassen (ASTRA) entsprochen. Die Messung sei unzuverlässig, weshalb nicht

darauf abgestellt werden könne.

3. Beweismittel

3.1. Die Aussagen

3.1.1. B.___

3.1.1.1. Der Polizist B.___, der das fragliche

Radarmessgerät installiert hat, gab bei seiner Befragung vor der Vorinstanz (AS

128 ff.) folgendes an: Es handle sich beim Standort des Geräts nicht um eine

Kurve. Das Gerät stehe immer am selben Ort. Das Gerät werde nach Vorschrift

aufgestellt. Es sei wichtig, dass der Winkel stimme. Das Gerät werde parallel

zur Strasse aufgestellt. Die Kurve werde mittels Messung des Abstands zur

Randleitlinie gemessen. Dann messe man weiter vorne denselben Abstand. Das

Radargerät werde parallel zum Strassenrand anvisiert und aufgestellt. Die

Messung sei korrekt gewesen. Er schaue immer, dass die Parameter stimmten. Das

Gerät sei unter der Brücke aufgestellt worden, vor dem letzten Pfeiler. Es sei

links vom Fahrbahnrand gestanden, aus Sicht des Gerätes zum Messbereich.

3.1.1.2. Vor Obergericht sagte B.___ aus, er habe

das Radargerät alleine aufgebaut. Vorliegend habe es sich um eine

semistationäre Anlage gehandelt. Er habe das Gerät unter der Brücke vor dem

letzten Brückenpfeiler aufgebaut. Er zeichnete den Standort entsprechend auf

einem Ausdruck von Google Street View ein. Angesprochen auf die vor der

Vorinstanz eingezeichnete Position, die sich nach der Brücke befand, gab B.___

an, es sei schwieriger, weil dieser Plan nur die darüber gehende Brücke zeige.

Er sei nicht sicher, ob ein Teil noch Brücke sei. Auf dem jetzigen Bild (Google

Street View) sei es klar. Das Gerät werde immer am gleichen Ort aufgebaut. Es

sei keine Kurve. Dies sei früher einmal ausgemessen worden. Er stelle das Gerät

nach bestem Wissen und Gewissen auf, dann stehe es alleine da und messe. Wenn

er das Datenblatt anschaue, sei auch die Position des Autos korrekt. Das Gerät

habe Batterien, die für ca. fünf Tage reichen würden. Sei die Batterie leer,

gebe es einen Alarm und das Gerät höre auf zu messen. Den Bericht von C.___ vom

17. Oktober 2021 könne er bestätigen. Der Standort des Geräts und der Messung

sei derselbe. C.___ wisse, wo das Gerät stehe, alle wüssten das. Man sehe am

Boden auch Markierungen. Das Gerät sei von Weiten zwar nicht gut zu erkennen,

aber es sei nicht verdeckt. Im Kanton Solothurn würden keine Radarmessgeräte in

Kurven aufgestellt. Das Gerät sei etwa beim Autobahnkilometer 99.74 gestanden.

3.1.2. C.___

Der Polizist C.___

wurde erstmals von der Berufungsinstanz befragt. Er gab dabei auf die Fragen

an, beim Krümmungsradius gehe es darum zu ermitteln, ob die Messung in einem

Kurvenbereich erfolgt sei. Es gebe eine Formel vom Bundesamt für Strassen

(ASTRA). Im vorliegenden Fall habe die Messung 1'562 m ergeben. Nur Werte

unter 260 m seien eine Kurve. Es liege demnach bei weitem keine Kurve vor. Das

Messgerät werde immer am gleiche Ort aufgebaut. Der Zeuge zeichnete den

Standort unter Brücke vor dem letzten Pfeiler ein. Das Gerät werde parallel zum

Strassenrand aufgebaut und richte sich dann selbst aus. Auch wenn das Gerät

sich einige Meter weiter vorne oder hinten befunden hätte, würde es sich noch

nicht um eine Kurve handeln. Dazu müsste es gut 100 m weiter gegen die A1 hin

aufgestellt gewesen sein.

3.1.3. Beschuldigter

3.1.3.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung

vom 16. November 2020 (AS 12 ff.) gab der Beschuldigte an, sich stets an die

Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Er könne sich nicht erinnern, dass

dort auf der Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gewesen

sei. Er habe nicht bemerkt, dass dort eine Beschränkung von 60 km/h

signalisiert gewesen sei. Er anerkenne, dass er zum fraglichen Datum und

Zeitpunkt auf der Autobahn Richtung Zürich in dieser Gemeinde gefahren sei. Er

erinnere sich nicht, so schnell durch eine 60er Zone gefahren zu sein.

3.1.3.2. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte

folgendes an: Er sei auf der Rückreise nach Einsiedeln gewesen, als er geblitzt

worden sei. So schnell sei er nicht gefahren. Er sei zwischen 80 und 90 km/h

gefahren. Es stimme, dass er die Tafel 60 km/h übersehen habe, das gebe er

zu. Aber so schnell sei er nicht gewesen. Er könne sich nicht erinnern,

zugegeben zu haben, mit 103 km/h gefahren zu sein. Der ihn befragende Polizist

im Kanton Schwyz habe immer über die Autobahn A5 gesprochen und nicht über die

Kurve. Er sei überrascht gewesen von dieser Messstelle. Er habe gedacht, es sei

eine Kurve. Auf die Frage, ob ihm klar geworden sei, dass es keine Kurve sei,

gab der Beschuldigte sodann an: «Ja genau». Er könne sich nicht erinnern, eine

60er Tafel gesehen zu haben.

3.1.3.3. Bei der Befragung durch die

Berufungsinstanz gab der Beschuldigte sodann an, der ihm gemachte Vorwurf

stimme nicht. Er sei zwischen 80 und 90 km/h gefahren. Er habe unmittelbar nach

dem Blitz auf den Tachometer geschaut. Die Signalisationstafel für die

Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h habe er nicht gesehen. Erst die zweite, die

gleich vor der Kurve signalisiert sei. Das vorhergehende Schild zur

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h habe er gesehen. Er habe zuerst auf den

Tachometer geblickt und erst dann gebremst. Er gehe davon aus, dass ein

Winkelfehler vorgelegen habe.

3.2. Die weiteren Beweismittel

3.2.1. Geschwindigkeitsmess-Protokoll

In den Akten

befindet sich das Geschwindigkeitsmess-Protokoll der Messung vom 2. Oktober

2020 bis 5. Oktober 2020, ausgefüllt von B.___ (AS 39). Die fragliche Messung

vom 3. Oktober 2020 liegt klarerweise im Zeitraum dieser Messung. Dies wird

auch nicht bestritten.

3.2.2. Eichzertifikat

Ebenfalls in

den Akten befindet sich das Eichzertifikat Nr. 258-33701 (AS 40), das dem

Radargerät eine Eichung am 29. April 2020 bescheinigt. Diese ist gültig bis am

30. April 2021. Das Gerät, mit dem die Messung erfolgte, war damit geeicht.

3.2.3. Ausbildungsnachweis

Das Zertifikat

vom 13. Februar 2013 (AS 41) bestätigt, dass B.___ die Schulungskurse für das

Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 erfolgreich absolviert hat. Um genau ein

solches Modell handelt es sich im vorliegenden Fall.

3.2.4. Dokumentation der Messstelle

In den Akten

finden sich fotografische und kartografische Dokumentationen der fraglichen

Messstelle (AS 82 f.). Zudem wurden beide Zeugen im Rahmen der Befragung durch

das Obergericht aufgefordert, den Standort des Gerätes einzuzeichnen (OG AS 104

und 117).

3.2.5. Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021

Dem Bericht

vom 17. Oktober 2021 von C.___ (AS 84) kann entnommen werden, dass am 16.

Oktober 2021 eine Krümmungsradius-Messung zur fraglichen Messung erstellt

wurde. Dabei wurde ein Krümmungsradius von 1’562 m berechnet. Die

Abklärungen wurden von der Polizei sodann fotografisch dokumentiert.

4. Konkrete Würdigung

4.1. B.___, der das fragliche Radargerät

aufgestellt hatte, ist auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen mittels

Radar ausgebildet und befähigt, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Seine

Arbeit ist denn auch dokumentiert und es sind keinerlei Fehler ersichtlich. Auch

die Funktionstüchtigkeit des Gerätes ist durch das Eichzertifikat belegt. Im

Weiteren erklärte der Zeuge C.___, dass die Radarfotos im normalen Bereich

lägen, weder die Front- noch Heckaufnahme zeigten ungewöhnliche Blickwinkel auf

das Fahrzeug, die auf einen Fehler schliessen lassen würden. Es kann damit klar

davon ausgegangen werden, dass das Radargerät korrekt installiert war und einwandfrei

funktionierte.

4.2. Die Position des Messgerätes wurde

verschiedentlich beschrieben und vom Zeugen B.___ vor der Vorinstanz eingezeichnet.

Er gab anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz an, dass Messgerät sei unter

der Brücke aufgestellt worden (AS 130, Z. 70). Später in der Befragung wurde

der Zeuge gefragt, ob das Gerät beim Gebäude Nr. 522 gestanden habe,

worauf er antwortete: «Nein. Es ist unter der Brücke.» Auf der ihm vorgelegten

Karte zeichnete er den Standort sodann jedoch unmittelbar nach der Brücke ein

(AS 83). Im Ermittlungsbericht des Zeugen C.___ ist der Standort nicht

eindeutig, liess sich jedoch eher unter der Brücke nach dem dritten Pfeiler erahnen

(AS 84 ff.). Aus den vorinstanzlichen Akten war der genaue Standort damit

unklar und somit auch, ob die Kurvenmessung vom korrekten Standort ausging. Im

Rahmen der Befragungen vor der Berufungsinstanz konnte der genaue Standort

sodann ermittelt werden. Beide Zeugen sagten übereinstimmend aus, das

Radarmessgerät habe sich unter der Brücke (Autobahn A1) vor dem letzten Pfeiler

befunden. Beide Zeugen zeichneten sodann genau denselben Standort auf einem

ihnen vorgelegten Bildausschnitt der Brücke ein (OG AS 104 und 117) Das

Messgerät befand sich dabei auf gerader Strecke (AS 83). Dies geht

unzweifelhaft aus dem Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021 hervor und wurde

von beiden Zeugen bestätigt. Die finale Signalisierung der Kurve folgt sodann erst

weiter vorne, wie aus den Bildern der Radarmessung auch ersichtlich ist (AS

07). Dass das Gerät nicht bereits von Weitem sichtbar war und sich unter der

Brücke befand, spielt vorliegend ebenfalls keine Rolle. Der Beschuldigte

brachte vor, der genaue Standort müsse bekannt sein, damit der Messwinkel

bestimmt werden könne. Der Zeuge C.___ erklärte jedoch, dass das Gerät sich selbst

ausrichte, nachdem es parallel zur Fahrbahn aufgestellt wurde.

4.3. Der Kurvenradius wurde mit

Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021 zweifelsfrei überprüft. Es ist nach der

Befragung anlässlich der Verhandlung vor der Berufungsinstanz auch erwiesen, dass

die Messung des Krümmungsradius vom korrekten Gerätestandort ausging. Im

Ergebnis handelt es sich offensichtlich nicht um eine Kurve. Nach der

Berechnungsformel des ASTRA (Weisungen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22.Mai 2008, 6.3) beträgt der Wert im vorliegenden Fall 1'562 m. Erst bei einem

Krümmungsradius von unter 260 m ist von einer Kurve auszugehen. Selbst wenn das

Radargerät einige Meter versetzt gestanden hätte, würde sich aus der Berechnung

noch kein Wert ergeben, der nach Definition des ASTRA eine Kurve darstelle.

Somit ist der metergenaue Standort letztlich unerheblich. Der Sicherheitsabzug

von 6 km/h ist korrekt erfolgt. Ein höherer Abzug von 14 km/h für Kurven

ist in keiner Weise gerechtfertigt. Da es sich nicht um eine Kurve handelt,

stand das Gerät auch korrekt auf der rechten Seite der Fahrbahn (Fahrtrichtung).

4.4. Wie bereits die Vorinstanz korrekt

ausführte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelhafte

Stromversorgung. Das Messgerät war während mehrerer Tage installiert und

funktionierte einwandfrei. Der Zeuge B.___ erklärte vor dem Berufungsgericht

sodann, dass bei zu wenig Ladung der Batterien des Gerätes eine Warnung erfolge

und das Gerät nicht weiterarbeiten könne, d.h. es erfolgten keine

Geschwindigkeitsmessungen mehr. Eine ungenügende Stromzufuhr wäre der Polizei somit

aufgefallen. Ein solcher Defekt hätte jedoch nicht die Messung der

Geschwindigkeit des Beschuldigten verfälscht, sondern diese hätte gar nicht

mehr erfolgen können. Ein Fehler ist daher ausgeschlossen.

4.5. Die Vorbringen der Verteidigung das

Lenksystem des Beschuldigten betreffend, ist festzuhalten, dass diese in keiner

Weise geeignet sind, irgendeinen Beweis zu erbringen. Es handelt sich um nicht

fundierte Behauptungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass auch ein starkes

Abbremsen bei einem in strassentauglichem Zustand befindlichen Fahrzeug

problemlos möglich ist. Bei der vorliegenden Strecke auf der A5 folgt die Kurve

auf die A1 nach dem Standort des Radarmessgerätes. Dabei ist jedoch ohne

weiteres ausreichend Platz vorhanden, dass der Beschuldigte auch mit der

übersetzten Geschwindigkeit noch genügend Zeit hatte, diese soweit zu drosseln,

um die Kurve befahren zu können.

4.6. Auch die Aussagen des Beschuldigten

vermögen nichts an diesen Feststellungen zu ändern. Er gab von Beginn an zu,

die Signalisationstafel 60km/h nicht gesehen zu haben. Er bringt aber nicht

vor, diese sei nicht vorhanden oder nicht lesbar gewesen. Es ist sodann von ihm

unbestritten, dass es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kam, lediglich

die Höhe anerkennt er nicht. Er führte dazu mehrfach aus, dass er nicht so

schnell gefahren sei bzw. sich nicht erinnern könne, so schnell gefahren zu

sein. Anlässlich der Befragung vor Obergericht gab er an, er habe unmittelbar

nach dem Blitz des Radarmessgerätes auf den Tachometer geblickt und eine

Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h abgelesen. Er streitet dabei ab, dass er

zuerst gebremst haben könnte. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden.

Die instinktive Reaktion eines Fahrzeugführers nach dem Blitz eines

Radargerätes ist das Bremsen, gefolgt vom Blick auf den Tachometer. Es ist

daher gut möglich, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeit zwischen 80 und

90 km/h abgelesen haben könnte, nachdem er sein Tempo bereits verringert hatte.

Seine Aussagen reichen nicht ansatzweise aus, die vorhandenen Sachbeweise zu

entkräften. Was sein Vorbringen zu angeblichen Fehlern des Messgeräts und

dessen Funktionsweise betrifft, so wurden diese in keiner Weise belegt, sondern

lediglich vom Beschuldigten behauptet. Sämtliche Beweise sprechen eindeutig gegen

die Aussagen des Beschuldigten und stützen den vorgehaltenen Sachverhalt.

5. Rechtserheblicher Sachverhalt

Aufgrund dieser Beweiswürdigung kann der

Sachverhalt, wie er im Strafbefehl beschrieben wurde, als erstellt erachtet

werden. Der Beschuldigte fuhr demnach am 3. Oktober 2020, um 21:47 Uhr, in

Deitingen, auf der Autobahn A5, in Fahrtrichtung Zürich, mit seinem PW [...]

mit dem Kennzeichen SZ-[...] in eine Radarkontrolle der Kantonspolizei

Solothurn. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 97 km/h, nach Abzug der

Toleranz von 6 km/h. Aufgrund der an dieser Stelle geltenden zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des

Beschuldigten 37 km/h.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1. Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss

Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive

Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter

eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und

dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen

Verkehrsvorschriften gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

Subjektiv erfordert der

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie

schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden.

Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit

auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber

nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken

der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit

beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten

Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer

Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in:

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).

2. Im Bereich der

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische

Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 an

bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese Schwellenwerte überschritten,

wird i.d.R. ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe

Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art

der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach

begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h (BGE 118 IV 188) oder mehr, auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts

um mehr als 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet

(Gerhard Fiolka in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N

67-68).

3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat

der Beschuldigte auf einer Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von

60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 37 km/h überschritten.

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt folglich in objektiver

Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Die Vorinstanz stellte bereits

zu Recht fest, dass besondere, aussergewöhnliche Umstände, die eine vom Schema

abweichende Beurteilung gebieten würden, weder ersichtlich noch behauptet

seien.

In subjektiver

Hinsicht liegt ebenfalls keine Ausnahmesituation vor. Der Beschuldigte gab

mehrfach an, er habe die Signalisationstafel der Beschränkung auf 60 km/h

nicht gesehen. Auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung sich zu eher später

Stunde ereignete, als es bereits dunkel war, so lagen doch keine Sicht- oder

Wetterverhältnisse vor, die seine Sicht hätten einschränken können. Der

Umstand, dass der Beschuldigte die massgebende Signaltafel offensichtlich

dennoch nicht wahrgenommen haben will, ist alleine seiner Nachlässigkeit

zuzuschreiben und als rücksichtslos zu qualifizieren. Nicht nur ist die 60er-Zone

ausreichend signalisiert, sondern sie befindet sich unmittelbar vor einer

Kurve, die der Auffahrt auf die A1 dient. Diese Kurve ist mitunter bereits früh

ausgeschildert. Durch seine derart übersetzte Geschwindigkeit vor einer Kurve,

hat sich der Beschuldigte rücksichtslos und damit unbewusst grobfahrlässig verhalten

und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Hierzu ist anzumerken, dass vor dem

Streckenabschnitt mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h

ein Streckenabschnitt mit einer Beschränkung auf 80 km/h liegt. Der

Beschuldigte hat mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h also bereits die

vorangehende Beschränkung missachtet, von der er im Unterschied zur

Signalisationstafel 60 km/h angab, sie gesehen zu haben.

Im Ergebnis

ist der Beschuldigte damit schuldig zu sprechen wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.

V.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1. Die Strafzumessung erfolgt nach dem

Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen

Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47

Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

1.2. Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3a/aa).

1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)

– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Die grobe Verkehrsregelverletzung nach

Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.

2.2. Die Vorinstanz hat die grobe

Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 140.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von

CHF 650.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der

Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.

391 Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion

aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte

Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser

Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.

2.3. Betreffend die objektive Tatschwere ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten

wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten noch als sehr leicht zu

qualifizieren ist. Mit einer Überschreitung von 37 km/h liegt diese nur knapp

über der Schwelle von 35 km/h. Jedoch liegt der Streckenabschnitt, in dem die

Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte, kurz vor einer doch recht engen Kurve

und nicht auf gerader Autobahnstrecke. Es liegen aber keine konkreten Umstände

vor, die eine Erhöhung der allgemein gegebenen erhöhten abstrakten Gefährdung

anzeigen würden. Der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, doch unbewusst

grobfahrlässig. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen sind

im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen und wurden nicht geltend

gemacht. Es wäre demnach dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich

regelkonform zu verhalten.

2.4. Der Vorinstanz kann sodann zugestimmt

werden, dass die Täterkomponenten keinen Einfluss auf das konkrete Strafmass

haben. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es sind keine Gründe ersichtlich

oder wurden geltend gemacht, die zu einer Strafminderung oder –erhöhung führen

müssten.

2.5. Die Vorinstanz erachtete sodann eine

Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Ausgehend vom Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG (bis zu 3 Jahre

Freiheitsstrafe) erscheint aufgrund der Qualifizierung des Verschuldens als sehr

leicht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.

2.6. Einzig aus der absehbaren

Administrativmassnahme ergibt sich eine strafmindernde Wirkung. Der

Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den Arbeitsweg und [eine]

Nebenbeschäftigung […]. Er ist von einem Führerausweisentzug aber nicht derart

betroffen wie bspw. ein Berufschauffeur. Die Geldstrafe wird aus diesem Grund

um fünf Tagessätze auf 25 Tagessätze reduziert.

2.7. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht

ersichtlich. Das Verfahren dauerte zwar fast 2 Jahre, ungerechtfertigte

Stillstände gab es indessen nie. Ebenfalls trug der Beschuldigte durch

zahlreiche Beweisanträge und Fristerstreckungen (AS 22 f.) immer wieder zur

Verzögerung bei. Die Vorinstanz setzte die Hauptverhandlung bereits mit erster

Verfügung vom 30. Juni 2021 auf den 2. November 2021 an und das begründete

Urteil wurde am 22. Dezember 2021 versandt und wurde dem Beschuldigten am 30.

Dezember 2021 zugestellt. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sind damit

keinerlei Verzögerungen entstanden.

2.8. Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Über die

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist einiges bekannt. So reichte er

die letzte Steuererklärung des Jahres 2021, den Lohnausweis 2021 sowie die

Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juni 2022 ein. Aus diesen geht ein

Nettolohn bis Juni von CHF 5'670.00 und ab Juli CHF 5'754.00 hervor.

Zuzüglich eines 13. Monatslohnes und dem variablen Lohnanteil von CHF 8'116.00

ergibt sich ein Jahreseinkommen für das Jahr 2022 von CHF 82'372.00 oder

CHF 6'864.00 monatlich. Ausgehend von diesem Betrag beläuft sich der

Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30 % (=

CHF 2'059.20) auf CHF 160.00 (= CHF 4'804.80 : 30). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht

gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn

diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht

bekannt sein konnten, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der

beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach

dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198

E. 5.3 f.). Die eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2022, aus welcher das

Einkommen des Beschuldigten hervorgeht, konnten der Vorinstanz noch nicht

bekannt sein. Daher kann ein höherer Tagessatz ausgefällt werden, auch wenn die

Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist

daher auf CHF 160.00 festzusetzen.

2.9. Bereits aus dem Verschlechterungsverbot

ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben

ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Art. 82 Abs. 4 StPO). Mangels Vorstrafen sind keine Gründe für eine

unbedingte Strafe ersichtlich. Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz

festgesetzte Probezeit des gesetzlichen Minimums von zwei Jahren angemessen.

2.10. Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die

Aussprechung einer Verbindungsbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4

StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der

Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu

entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen

vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet, käme der

Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer

einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn

in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten

Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist vorliegend die

bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden (Art. 42

Abs. 4 StGB).

Hinsichtlich

der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die

Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der

insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel

seien aber im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der

Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die

Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich

in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte

Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der

Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

In Anbetracht

der angemessenen Geldstrafe von insgesamt 25 Tagessätzen rechtfertigt es sich,

die Verbindungsbusse auf CHF 800.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe

macht 5 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 160.00, entsprechend der errechneten

Tagessatzhöhe), womit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verbleibt. Die

Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten Tagessatz stellt keine

Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse soll – wie auch die

Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren. Wenn dieser nun

wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils,

muss die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht

werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem aus der Geldstrafe und ist

letztlich ein Teil der angemessenen Strafe. Sie ist auch daher analog zur

Geldstrafe den offensichtlich verbesserten Verhältnissen angepasst zu erhöhen.

Ansonsten kann dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer

Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache,

nicht Rechnung getragen werden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).

VI.

Kosten

1. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00 total CHF 1’250.00

ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3

StPO dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Da der Beschuldigte mit der Berufung

unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 insgesamt CHF 2'100.00 betragen, zu

bezahlen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung

von Art. 27 Abs. 1, Art 90 Abs. 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 34,

Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 82

Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3

StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober 2020, schuldig

gemacht.

2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 800.00,

ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der Antrag des Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

4. Der Beschuldigte hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 zu bezahlen. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich

auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von

CHF 3'350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_246/2022 vom 21. März 2024

aufgehoben.