STBER.2022.1
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
30. August 2022Deutsch37 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. August 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
Thomas
Wüthrich,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 30. August 2022:
1. A.___,
Beschuldigter und
Berufungskläger
2. Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, privater
Verteidiger des Beschuldigten
3. B.___, als Zeuge (ab 13:37 Uhr bis zum
Befragungsende)
4. C.___, als Zeuge (ab 14:18 Uhr bis zum
Befragungsende)
Die Verhandlung beginnt um 13:30 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er zeigt die Möglichkeit der telefonischen
Urteilsmitteilung auf.
Der Verteidiger bittet aufgrund der
Sprachkenntnisse des Beschuldigten darum, dass Hochdeutsch gesprochen wird. Der
Vorsitzende erklärt, das sei in Ordnung.
Der private Verteidiger hat keine
Vorbemerkungen. Er reicht auf Verlangen des Vorsitzenden seine Honorarnote sowie
ein Zwischenzeugnis des Beschuldigten ein und ersucht um dessen Aktennahme.
B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden
auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeuge einvernommen.
C.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden
auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Zeuge einvernommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt.
Die Einvernahmen werden jeweils mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Der Verteidiger bittet um eine kurze
Pause.
Unterbruch um 15:05 Uhr bis 15:10 Uhr.
Der Vorsitzende erteilt das Wort für
allfällige Beweisanträge.
Der private Verteidiger stellte in der
Berufungserklärung vom 18. Januar 2022 sowie mit Eingabe vom 18. August
2022 die folgenden Beweisanträge, die an der Verhandlung sämtlich
erneuert werden:
Beweisanträge
der Berufungserklärung vom 18. Januar 2022:
1. Es sei ein Augenschein am Ort der
Messung durchzuführen;
2. Es sei eine Expertise zum
messspezifischen Winkel in Auftrag zu geben;
3. Es sei eine Expertise in Auftrag zu
geben, ob ein Abbremsen des Fahrzeuges, wenn es mit 103 km/h gefahren wäre, vor
der Kurve möglich gewesen wäre;
4. Es sei eine Expertise in Auftrag zu
geben, ob das Lenksystem des Fahrzeugs des Beschuldigten das Fahren am Ort der
Messung und in der Kurve in diesem Tempo und anschliessend ein Abbremsen ohne
Beschädigung des Lenksystems hätte durchführen können;
5. Es sei eine Expertise in Auftrag zu
geben, ob das Messgerät für den vorliegenden, noch nicht genau eruierten
Messstandort geeignet war;
6. Es sei eine Expertise zur
Stromversorgung des Radars in Auftrag zu geben.
Beweisanträge
der Eingabe vom 18. August 2022:
7. Es sei eine Expertise in Auftrag zu
geben, ob die von der Polizei Kanton Solothurn behauptete Geschwindigkeit so
richtig sein könne;
8. Es sei eine Expertise in Auftrag zu geben,
ob die Messung korrekt war.
Im Weiteren stellte er an der Hauptverhandlung
erstmals folgende Beweisanträge:
9. Das Zwischenzeugnis des Beschuldigten
vom 11. März 2022 sei zu den Akten zu nehmen;
10. Es seien die Akten des Verfahrens STBER.2018.95
beizuziehen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen
und sinngemäss aus, dass das Zwischenzeugnis aufzeige, dass der Beschuldigte
etwas von der Materie verstehe. Es werde immer wieder gesagt, dass Messgerät
stehe immer am selben Ort. Es gebe keine Fotos dazu, teilweise werde in den
Akten auf einen Fall des Obergerichts verwiesen, STBER.2018.95. Daher seien
diese Akten zu edieren und der Verteidigung das rechtliche Gehör dazu zu
gewähren. Die bisher von der Verfahrensleitung abgelehnten Beweisanträge, die
er bereits in der Berufungserklärung im Januar gestellt habe, würden erneuert,
mit Verweis auf die diesbezüglichen Begründungen. Die Kurve sei ja kein Thema
mehr. Entscheidend sei der Augenschein. Der Standort sei noch immer nicht klar.
Die Anwesenden werden gebeten, den
Gerichtssaal für die geheime Beratung der Anträge zu verlassen (15:15 Uhr). Die
Anwesenden werden um 15:28 Uhr zurück in den Saal gebeten.
Hierauf eröffnet der Vorsitzende
mündlich folgenden Beschluss:
«Der Antrag, das Zwischenzeugnis vom 11.
März 2022 zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge
werden abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Vorsitzende
zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Die Beweisanträge eines
Augenscheins, diverser Expertisen und die Aktenedition eines anderen
Verfahrens würden den genauen Standort und technische Abklärungen betreffen, ob
es ohne Beschädigung des Fahrzeuges möglich sei zu bremsen, resp. die Kurve mit
einem Tempo wie gemessen zu fahren. Nach Ansicht des Gerichts sei nach dem
bisherigen Beweisergebnis erwiesen, dass das Gerät im Bereich der
Autobahnbrücke gestanden habe. Dies ergebe sich auch aufgrund der Radarfotos
und werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der metergenaue Standort sei
nicht relevant, zumal sich die Krümmung auf der kurzen Strecke gemäss
Zeugenaussage von C.___ nicht massgeblich verändere. Im Übrigen habe das
Gericht die Verteidigung so verstanden, dass die Messung in einer Kurve kein
Thema mehr sei. Damit entfalle auch der Augenschein, durch den auch nicht
festgestellt werden könnte, wo das Gerät damals gestanden habe. Da der genaue
Standort nicht relevant sei, erübrige sich auch der Beizug anderer
Verfahrensakten. Betreffend die technischen Expertisen sei das Gericht
vorläufig der Ansicht, dass das Gerät geeicht sei, kein Vorbehalt bestanden
habe, dass es nur an bestimmten Orten eingesetzt werden solle und der Zeuge C.___
zum Messwinkel erläutert habe, dass sich das Gerät selbst ausrichte, dieser
folglich mit der Eichung zusammenhänge. Zur Thematik der fahrzeugbedingten Möglichkeit
des Fahrens in der Kurve und des Abbremsens sei der entsprechende
Streckenabschnitt dem Gericht bekannt und es ergebe sich auch aus den
Radarbildern, dass bis zum eigentlichen Kurvenbereich eine gewisse Distanz sei,
die ausreiche, um von 97 km/h abzubremsen und sodann die Kurve gefahrlos zu
befahren. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Geschwindigkeit bis 90 km/h
sei nicht weit von 97 km/h entfernt. Wie eine Beschädigung hätte resultieren
können, sei nicht ersichtlich.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom
Vorsitzenden geschlossen und der Verteidigung das Wort zum Parteivortrag
erteilt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Thomas Wüthrich (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge
werden vorab zu den Akten gegeben):
1. Ziff. 1 bis 3 des Urteilsspruchs des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 2. November 2021 seien
aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wie folgt wegen
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen:
Ort Deitingen,
Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich
Datum und Zeit 3.
Oktober 2020, 21:47 Uhr
Fahrzeug SZ-[...],
PW [...]
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60
km/h
Gemessene
Geschwindigkeit keine rechtsgültige Geschwindigkeitsmessung
Geschwindigkeitsüberschreitung max.
29 km/h
3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu:
a) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je
CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
4. Der Beschuldigte habe die
Verfahrenskosten in der Strafuntersuchung von total CHF 400.00 zu
bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates in den Gerichtsverfahren.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, es gehe um die
Wahrheit. Er habe die 60er Tafel übersehen. Er sei mit 80 – 90 km/h gefahren.
Er habe die Kurve ohne Schaden durchfahren können. Wenn man genau wissen würde,
wo die Anlage gestanden habe, komme man zu diesem Wert zwischen 80 und 90 km/h.
Das Ganze mit der Staatsanwaltschaft und Polizei habe zum Ziel gehabt, diese
103 km/ in Frage zu stellen. Der Messwinkel stimme nicht. Die Beweisanträge und
Indizien sollten zur Untermauerung dienen. Es sei kaum möglich, da abzubremsen.
Die gemessene Reaktionszeit sei nicht möglich, sondern lebensfremd. Der Winkel
solle 20 Grad betragen, sei aber etwa 10 Grad. Der Strafbefehl basiere auf
einer Messung, die unter der Brücke erfolgt sei. Nach der Befragung seien die
Unstimmigkeiten nicht verschwunden. Er wisse nicht, wo diese Anlage gewesen sei.
Erst wenn das bewiesen sei, könne die Wahrheit erforscht werden. Dann komme man
auf 80 – 90 km/h. Der Standort hätte mit einer Dokumentation belegt werden
können. Er könne den Fall nicht rekonstruieren wegen des unklaren Standorts.
Der Ermittlungsbericht zeige klar zwischen dem dritten und vierten Pfeiler. Dies
müsste anders sein. Er zweifle am Ermittlungsbericht, er gehe mathematisch
nicht auf. Fragwürdig sei auch die Heckaufnahme, die die gleiche Geschwindigkeit
zeige.
An dieser Stelle weist der Vorsitzende
den Beschuldigten darauf hin, dass das letzte Wort nicht einem zweiten Parteivortrag
diene und er sich kurz fassen solle.
Der Beschuldigte führt abschliessend
aus, alle Indizien würden darauf hindeuten, dass diese Messung nicht korrekt abgelaufen
sei. Betreffend Führerausweisentzug: Das Schuljahr beginne nun und er brauche den
Ausweis für die Nachhilfe.
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob eine
öffentliche Urteilbegründung gewünscht wird.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach telefonisch von der
Gerichtsschreiberin mitgeteilt und anschliessend schriftlich eröffnet.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 16:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 3. Oktober 2020 wurde auf der
Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, in Deitingen durch die Kantonspolizei
Solothurn eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Personenwagens SZ-[...]
festgestellt. Als Lenker wurde der Beschuldigte ermittelt.
2. Mit Strafbefehl vom 3. Mai 2021
(Aktenseite [AS] 4) wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von
CHF 650.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt. Zudem habe er Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu übernehmen.
3. Der Beschuldigte erhob am 19. Mai 2021 fristgerecht
Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 64) und die Staatsanwaltschaft überwies
die Akten am 26. Mai 2021 dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung.
4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung
erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt am 2. November
2021 das folgende Urteil:
1.
A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen
am 3. Oktober 2020, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 650.00,
ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von
keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 400.00, womit sich die Kosten auf CHF 850.00 belaufen.
5. Gegen dieses Urteil erklärte der
Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2022 die Berufung (Obergericht [OG] AS
2) und stellte diverse Beweisanträge.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Stellungnahme vom 21. Januar 2022 (OG AS 27) auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wurde zur
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen. Mit derselben Verfügung
wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge des Beschuldigten betreffend
Augenschein und Einholung von Expertisen ab.
8. Mit Eingabe vom 18. August 2022 stellte
der Beschuldigte erneut diverse Beweisanträge. Der Instruktionsrichter verfügte
am 22. August 2022, dass über diese an der Hauptverhandlung entschieden werde.
9. Am 30. August 2022 fand die
Berufungsverhandlung statt.
II.
Vorhalt
Im Strafbefehl vom 3. Mai 2021, der als
Anklageschrift dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich wie folgt der
groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht
und dadurch eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer
hervorgerufen und dabei mindestens grobfahrlässig gehandelt zu haben:
Ort Deitingen,
Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich
Datum und Zeit 3.
Oktober 2020, 21:47 Uhr
Fahrzeug SZ-[...],
PW [...]
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60
km/h
Gemessene Geschwindigkeit 97
km/h (nach Abzug der Toleranz)
Geschwindigkeitsüberschreitung 37
km/h
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Allgemeines
1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm
vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der
Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den
allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1
BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in
dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten,
dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38
E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das
heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und
subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt
Erwägungen
die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74
E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).
1.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Je nach der
Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich
Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und
sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu
den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von
Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben
Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern
vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft massgebend (Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, in:
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2018, N 5 ff. zu Art. 10).
1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist
nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von
Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der
Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn
entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad
glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als
Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich
auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt
werden (Schmid/Jositsch, a.a.O. N 2a; Tophinke, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).
Demzufolge ist im Rahmen der
Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des
gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist
(Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der
Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht
werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel
erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht
massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn
vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können.
2. Unbestrittener Sachverhalt und
Vorbringen des Beschuldigten
2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 3.
Oktober 2020 seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen SZ-[...] auf der Autobahn
A5 in Deitingen, Fahrtrichtung Zürich, gelenkt zu haben, als es zu einer
Geschwindigkeitsmessung kam. Ebenso bestreitet er nicht, eine
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.
2.2. Strittig ist vorliegend jedoch die Höhe
der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer angeblich unzulässigen
Messung.
Die
Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Radarmessung sei in einer Kurve
erfolgt, weshalb ein Sicherheitsabzug von 14 km/h anzuwenden sei. Die Messung
sei nicht korrekt und gewesen und habe nicht den Weisungen des Bundesamts für
Strassen (ASTRA) entsprochen. Die Messung sei unzuverlässig, weshalb nicht
darauf abgestellt werden könne.
3. Beweismittel
3.1. Die Aussagen
3.1.1. B.___
3.1.1.1. Der Polizist B.___, der das fragliche
Radarmessgerät installiert hat, gab bei seiner Befragung vor der Vorinstanz (AS
128 ff.) folgendes an: Es handle sich beim Standort des Geräts nicht um eine
Kurve. Das Gerät stehe immer am selben Ort. Das Gerät werde nach Vorschrift
aufgestellt. Es sei wichtig, dass der Winkel stimme. Das Gerät werde parallel
zur Strasse aufgestellt. Die Kurve werde mittels Messung des Abstands zur
Randleitlinie gemessen. Dann messe man weiter vorne denselben Abstand. Das
Radargerät werde parallel zum Strassenrand anvisiert und aufgestellt. Die
Messung sei korrekt gewesen. Er schaue immer, dass die Parameter stimmten. Das
Gerät sei unter der Brücke aufgestellt worden, vor dem letzten Pfeiler. Es sei
links vom Fahrbahnrand gestanden, aus Sicht des Gerätes zum Messbereich.
3.1.1.2. Vor Obergericht sagte B.___ aus, er habe
das Radargerät alleine aufgebaut. Vorliegend habe es sich um eine
semistationäre Anlage gehandelt. Er habe das Gerät unter der Brücke vor dem
letzten Brückenpfeiler aufgebaut. Er zeichnete den Standort entsprechend auf
einem Ausdruck von Google Street View ein. Angesprochen auf die vor der
Vorinstanz eingezeichnete Position, die sich nach der Brücke befand, gab B.___
an, es sei schwieriger, weil dieser Plan nur die darüber gehende Brücke zeige.
Er sei nicht sicher, ob ein Teil noch Brücke sei. Auf dem jetzigen Bild (Google
Street View) sei es klar. Das Gerät werde immer am gleichen Ort aufgebaut. Es
sei keine Kurve. Dies sei früher einmal ausgemessen worden. Er stelle das Gerät
nach bestem Wissen und Gewissen auf, dann stehe es alleine da und messe. Wenn
er das Datenblatt anschaue, sei auch die Position des Autos korrekt. Das Gerät
habe Batterien, die für ca. fünf Tage reichen würden. Sei die Batterie leer,
gebe es einen Alarm und das Gerät höre auf zu messen. Den Bericht von C.___ vom
17. Oktober 2021 könne er bestätigen. Der Standort des Geräts und der Messung
sei derselbe. C.___ wisse, wo das Gerät stehe, alle wüssten das. Man sehe am
Boden auch Markierungen. Das Gerät sei von Weiten zwar nicht gut zu erkennen,
aber es sei nicht verdeckt. Im Kanton Solothurn würden keine Radarmessgeräte in
Kurven aufgestellt. Das Gerät sei etwa beim Autobahnkilometer 99.74 gestanden.
3.1.2. C.___
Der Polizist C.___
wurde erstmals von der Berufungsinstanz befragt. Er gab dabei auf die Fragen
an, beim Krümmungsradius gehe es darum zu ermitteln, ob die Messung in einem
Kurvenbereich erfolgt sei. Es gebe eine Formel vom Bundesamt für Strassen
(ASTRA). Im vorliegenden Fall habe die Messung 1'562 m ergeben. Nur Werte
unter 260 m seien eine Kurve. Es liege demnach bei weitem keine Kurve vor. Das
Messgerät werde immer am gleiche Ort aufgebaut. Der Zeuge zeichnete den
Standort unter Brücke vor dem letzten Pfeiler ein. Das Gerät werde parallel zum
Strassenrand aufgebaut und richte sich dann selbst aus. Auch wenn das Gerät
sich einige Meter weiter vorne oder hinten befunden hätte, würde es sich noch
nicht um eine Kurve handeln. Dazu müsste es gut 100 m weiter gegen die A1 hin
aufgestellt gewesen sein.
3.1.3. Beschuldigter
3.1.3.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 16. November 2020 (AS 12 ff.) gab der Beschuldigte an, sich stets an die
Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Er könne sich nicht erinnern, dass
dort auf der Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gewesen
sei. Er habe nicht bemerkt, dass dort eine Beschränkung von 60 km/h
signalisiert gewesen sei. Er anerkenne, dass er zum fraglichen Datum und
Zeitpunkt auf der Autobahn Richtung Zürich in dieser Gemeinde gefahren sei. Er
erinnere sich nicht, so schnell durch eine 60er Zone gefahren zu sein.
3.1.3.2. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte
folgendes an: Er sei auf der Rückreise nach Einsiedeln gewesen, als er geblitzt
worden sei. So schnell sei er nicht gefahren. Er sei zwischen 80 und 90 km/h
gefahren. Es stimme, dass er die Tafel 60 km/h übersehen habe, das gebe er
zu. Aber so schnell sei er nicht gewesen. Er könne sich nicht erinnern,
zugegeben zu haben, mit 103 km/h gefahren zu sein. Der ihn befragende Polizist
im Kanton Schwyz habe immer über die Autobahn A5 gesprochen und nicht über die
Kurve. Er sei überrascht gewesen von dieser Messstelle. Er habe gedacht, es sei
eine Kurve. Auf die Frage, ob ihm klar geworden sei, dass es keine Kurve sei,
gab der Beschuldigte sodann an: «Ja genau». Er könne sich nicht erinnern, eine
60er Tafel gesehen zu haben.
3.1.3.3. Bei der Befragung durch die
Berufungsinstanz gab der Beschuldigte sodann an, der ihm gemachte Vorwurf
stimme nicht. Er sei zwischen 80 und 90 km/h gefahren. Er habe unmittelbar nach
dem Blitz auf den Tachometer geschaut. Die Signalisationstafel für die
Geschwindigkeitsbegrenzung 60 km/h habe er nicht gesehen. Erst die zweite, die
gleich vor der Kurve signalisiert sei. Das vorhergehende Schild zur
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h habe er gesehen. Er habe zuerst auf den
Tachometer geblickt und erst dann gebremst. Er gehe davon aus, dass ein
Winkelfehler vorgelegen habe.
3.2. Die weiteren Beweismittel
3.2.1. Geschwindigkeitsmess-Protokoll
In den Akten
befindet sich das Geschwindigkeitsmess-Protokoll der Messung vom 2. Oktober
2020 bis 5. Oktober 2020, ausgefüllt von B.___ (AS 39). Die fragliche Messung
vom 3. Oktober 2020 liegt klarerweise im Zeitraum dieser Messung. Dies wird
auch nicht bestritten.
3.2.2. Eichzertifikat
Ebenfalls in
den Akten befindet sich das Eichzertifikat Nr. 258-33701 (AS 40), das dem
Radargerät eine Eichung am 29. April 2020 bescheinigt. Diese ist gültig bis am
30. April 2021. Das Gerät, mit dem die Messung erfolgte, war damit geeicht.
3.2.3. Ausbildungsnachweis
Das Zertifikat
vom 13. Februar 2013 (AS 41) bestätigt, dass B.___ die Schulungskurse für das
Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 erfolgreich absolviert hat. Um genau ein
solches Modell handelt es sich im vorliegenden Fall.
3.2.4. Dokumentation der Messstelle
In den Akten
finden sich fotografische und kartografische Dokumentationen der fraglichen
Messstelle (AS 82 f.). Zudem wurden beide Zeugen im Rahmen der Befragung durch
das Obergericht aufgefordert, den Standort des Gerätes einzuzeichnen (OG AS 104
und 117).
3.2.5. Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021
Dem Bericht
vom 17. Oktober 2021 von C.___ (AS 84) kann entnommen werden, dass am 16.
Oktober 2021 eine Krümmungsradius-Messung zur fraglichen Messung erstellt
wurde. Dabei wurde ein Krümmungsradius von 1’562 m berechnet. Die
Abklärungen wurden von der Polizei sodann fotografisch dokumentiert.
4. Konkrete Würdigung
4.1. B.___, der das fragliche Radargerät
aufgestellt hatte, ist auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen mittels
Radar ausgebildet und befähigt, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Seine
Arbeit ist denn auch dokumentiert und es sind keinerlei Fehler ersichtlich. Auch
die Funktionstüchtigkeit des Gerätes ist durch das Eichzertifikat belegt. Im
Weiteren erklärte der Zeuge C.___, dass die Radarfotos im normalen Bereich
lägen, weder die Front- noch Heckaufnahme zeigten ungewöhnliche Blickwinkel auf
das Fahrzeug, die auf einen Fehler schliessen lassen würden. Es kann damit klar
davon ausgegangen werden, dass das Radargerät korrekt installiert war und einwandfrei
funktionierte.
4.2. Die Position des Messgerätes wurde
verschiedentlich beschrieben und vom Zeugen B.___ vor der Vorinstanz eingezeichnet.
Er gab anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz an, dass Messgerät sei unter
der Brücke aufgestellt worden (AS 130, Z. 70). Später in der Befragung wurde
der Zeuge gefragt, ob das Gerät beim Gebäude Nr. 522 gestanden habe,
worauf er antwortete: «Nein. Es ist unter der Brücke.» Auf der ihm vorgelegten
Karte zeichnete er den Standort sodann jedoch unmittelbar nach der Brücke ein
(AS 83). Im Ermittlungsbericht des Zeugen C.___ ist der Standort nicht
eindeutig, liess sich jedoch eher unter der Brücke nach dem dritten Pfeiler erahnen
(AS 84 ff.). Aus den vorinstanzlichen Akten war der genaue Standort damit
unklar und somit auch, ob die Kurvenmessung vom korrekten Standort ausging. Im
Rahmen der Befragungen vor der Berufungsinstanz konnte der genaue Standort
sodann ermittelt werden. Beide Zeugen sagten übereinstimmend aus, das
Radarmessgerät habe sich unter der Brücke (Autobahn A1) vor dem letzten Pfeiler
befunden. Beide Zeugen zeichneten sodann genau denselben Standort auf einem
ihnen vorgelegten Bildausschnitt der Brücke ein (OG AS 104 und 117) Das
Messgerät befand sich dabei auf gerader Strecke (AS 83). Dies geht
unzweifelhaft aus dem Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021 hervor und wurde
von beiden Zeugen bestätigt. Die finale Signalisierung der Kurve folgt sodann erst
weiter vorne, wie aus den Bildern der Radarmessung auch ersichtlich ist (AS
07). Dass das Gerät nicht bereits von Weitem sichtbar war und sich unter der
Brücke befand, spielt vorliegend ebenfalls keine Rolle. Der Beschuldigte
brachte vor, der genaue Standort müsse bekannt sein, damit der Messwinkel
bestimmt werden könne. Der Zeuge C.___ erklärte jedoch, dass das Gerät sich selbst
ausrichte, nachdem es parallel zur Fahrbahn aufgestellt wurde.
4.3. Der Kurvenradius wurde mit
Ermittlungsbericht vom 17. Oktober 2021 zweifelsfrei überprüft. Es ist nach der
Befragung anlässlich der Verhandlung vor der Berufungsinstanz auch erwiesen, dass
die Messung des Krümmungsradius vom korrekten Gerätestandort ausging. Im
Ergebnis handelt es sich offensichtlich nicht um eine Kurve. Nach der
Berechnungsformel des ASTRA (Weisungen über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom
22.Mai 2008, 6.3) beträgt der Wert im vorliegenden Fall 1'562 m. Erst bei einem
Krümmungsradius von unter 260 m ist von einer Kurve auszugehen. Selbst wenn das
Radargerät einige Meter versetzt gestanden hätte, würde sich aus der Berechnung
noch kein Wert ergeben, der nach Definition des ASTRA eine Kurve darstelle.
Somit ist der metergenaue Standort letztlich unerheblich. Der Sicherheitsabzug
von 6 km/h ist korrekt erfolgt. Ein höherer Abzug von 14 km/h für Kurven
ist in keiner Weise gerechtfertigt. Da es sich nicht um eine Kurve handelt,
stand das Gerät auch korrekt auf der rechten Seite der Fahrbahn (Fahrtrichtung).
4.4. Wie bereits die Vorinstanz korrekt
ausführte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelhafte
Stromversorgung. Das Messgerät war während mehrerer Tage installiert und
funktionierte einwandfrei. Der Zeuge B.___ erklärte vor dem Berufungsgericht
sodann, dass bei zu wenig Ladung der Batterien des Gerätes eine Warnung erfolge
und das Gerät nicht weiterarbeiten könne, d.h. es erfolgten keine
Geschwindigkeitsmessungen mehr. Eine ungenügende Stromzufuhr wäre der Polizei somit
aufgefallen. Ein solcher Defekt hätte jedoch nicht die Messung der
Geschwindigkeit des Beschuldigten verfälscht, sondern diese hätte gar nicht
mehr erfolgen können. Ein Fehler ist daher ausgeschlossen.
4.5. Die Vorbringen der Verteidigung das
Lenksystem des Beschuldigten betreffend, ist festzuhalten, dass diese in keiner
Weise geeignet sind, irgendeinen Beweis zu erbringen. Es handelt sich um nicht
fundierte Behauptungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass auch ein starkes
Abbremsen bei einem in strassentauglichem Zustand befindlichen Fahrzeug
problemlos möglich ist. Bei der vorliegenden Strecke auf der A5 folgt die Kurve
auf die A1 nach dem Standort des Radarmessgerätes. Dabei ist jedoch ohne
weiteres ausreichend Platz vorhanden, dass der Beschuldigte auch mit der
übersetzten Geschwindigkeit noch genügend Zeit hatte, diese soweit zu drosseln,
um die Kurve befahren zu können.
4.6. Auch die Aussagen des Beschuldigten
vermögen nichts an diesen Feststellungen zu ändern. Er gab von Beginn an zu,
die Signalisationstafel 60km/h nicht gesehen zu haben. Er bringt aber nicht
vor, diese sei nicht vorhanden oder nicht lesbar gewesen. Es ist sodann von ihm
unbestritten, dass es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kam, lediglich
die Höhe anerkennt er nicht. Er führte dazu mehrfach aus, dass er nicht so
schnell gefahren sei bzw. sich nicht erinnern könne, so schnell gefahren zu
sein. Anlässlich der Befragung vor Obergericht gab er an, er habe unmittelbar
nach dem Blitz des Radarmessgerätes auf den Tachometer geblickt und eine
Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h abgelesen. Er streitet dabei ab, dass er
zuerst gebremst haben könnte. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden.
Die instinktive Reaktion eines Fahrzeugführers nach dem Blitz eines
Radargerätes ist das Bremsen, gefolgt vom Blick auf den Tachometer. Es ist
daher gut möglich, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeit zwischen 80 und
90 km/h abgelesen haben könnte, nachdem er sein Tempo bereits verringert hatte.
Seine Aussagen reichen nicht ansatzweise aus, die vorhandenen Sachbeweise zu
entkräften. Was sein Vorbringen zu angeblichen Fehlern des Messgeräts und
dessen Funktionsweise betrifft, so wurden diese in keiner Weise belegt, sondern
lediglich vom Beschuldigten behauptet. Sämtliche Beweise sprechen eindeutig gegen
die Aussagen des Beschuldigten und stützen den vorgehaltenen Sachverhalt.
5. Rechtserheblicher Sachverhalt
Aufgrund dieser Beweiswürdigung kann der
Sachverhalt, wie er im Strafbefehl beschrieben wurde, als erstellt erachtet
werden. Der Beschuldigte fuhr demnach am 3. Oktober 2020, um 21:47 Uhr, in
Deitingen, auf der Autobahn A5, in Fahrtrichtung Zürich, mit seinem PW [...]
mit dem Kennzeichen SZ-[...] in eine Radarkontrolle der Kantonspolizei
Solothurn. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 97 km/h, nach Abzug der
Toleranz von 6 km/h. Aufgrund der an dieser Stelle geltenden zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung des
Beschuldigten 37 km/h.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1. Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der objektive
Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und
dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen
Verkehrsvorschriften gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).
Subjektiv erfordert der
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie
schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden.
Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit
auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber
nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit
beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten
Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer
Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in:
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).
2. Im Bereich der
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische
Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 an
bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese Schwellenwerte überschritten,
wird i.d.R. ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe
Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird lediglich nach der Art
der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Demnach
begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h (BGE 118 IV 188) oder mehr, auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts
um mehr als 30 km/h oder mehr oder innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet
(Gerhard Fiolka in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N
67-68).
3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat
der Beschuldigte auf einer Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 37 km/h überschritten.
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt folglich in objektiver
Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vor. Die Vorinstanz stellte bereits
zu Recht fest, dass besondere, aussergewöhnliche Umstände, die eine vom Schema
abweichende Beurteilung gebieten würden, weder ersichtlich noch behauptet
seien.
In subjektiver
Hinsicht liegt ebenfalls keine Ausnahmesituation vor. Der Beschuldigte gab
mehrfach an, er habe die Signalisationstafel der Beschränkung auf 60 km/h
nicht gesehen. Auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung sich zu eher später
Stunde ereignete, als es bereits dunkel war, so lagen doch keine Sicht- oder
Wetterverhältnisse vor, die seine Sicht hätten einschränken können. Der
Umstand, dass der Beschuldigte die massgebende Signaltafel offensichtlich
dennoch nicht wahrgenommen haben will, ist alleine seiner Nachlässigkeit
zuzuschreiben und als rücksichtslos zu qualifizieren. Nicht nur ist die 60er-Zone
ausreichend signalisiert, sondern sie befindet sich unmittelbar vor einer
Kurve, die der Auffahrt auf die A1 dient. Diese Kurve ist mitunter bereits früh
ausgeschildert. Durch seine derart übersetzte Geschwindigkeit vor einer Kurve,
hat sich der Beschuldigte rücksichtslos und damit unbewusst grobfahrlässig verhalten
und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Hierzu ist anzumerken, dass vor dem
Streckenabschnitt mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h
ein Streckenabschnitt mit einer Beschränkung auf 80 km/h liegt. Der
Beschuldigte hat mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 97 km/h also bereits die
vorangehende Beschränkung missachtet, von der er im Unterschied zur
Signalisationstafel 60 km/h angab, sie gesehen zu haben.
Im Ergebnis
ist der Beschuldigte damit schuldig zu sprechen wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.
V.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1. Die Strafzumessung erfolgt nach dem
Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen
Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
1.2. Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3a/aa).
1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)
– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Die grobe Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.
2.2. Die Vorinstanz hat die grobe
Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 140.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von
CHF 650.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der
Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.
391 Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion
aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte
Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser
Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.
2.3. Betreffend die objektive Tatschwere ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten
wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten noch als sehr leicht zu
qualifizieren ist. Mit einer Überschreitung von 37 km/h liegt diese nur knapp
über der Schwelle von 35 km/h. Jedoch liegt der Streckenabschnitt, in dem die
Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte, kurz vor einer doch recht engen Kurve
und nicht auf gerader Autobahnstrecke. Es liegen aber keine konkreten Umstände
vor, die eine Erhöhung der allgemein gegebenen erhöhten abstrakten Gefährdung
anzeigen würden. Der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, doch unbewusst
grobfahrlässig. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen sind
im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen und wurden nicht geltend
gemacht. Es wäre demnach dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich
regelkonform zu verhalten.
2.4. Der Vorinstanz kann sodann zugestimmt
werden, dass die Täterkomponenten keinen Einfluss auf das konkrete Strafmass
haben. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es sind keine Gründe ersichtlich
oder wurden geltend gemacht, die zu einer Strafminderung oder –erhöhung führen
müssten.
2.5. Die Vorinstanz erachtete sodann eine
Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Ausgehend vom Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG (bis zu 3 Jahre
Freiheitsstrafe) erscheint aufgrund der Qualifizierung des Verschuldens als sehr
leicht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.
2.6. Einzig aus der absehbaren
Administrativmassnahme ergibt sich eine strafmindernde Wirkung. Der
Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den Arbeitsweg und [eine]
Nebenbeschäftigung […]. Er ist von einem Führerausweisentzug aber nicht derart
betroffen wie bspw. ein Berufschauffeur. Die Geldstrafe wird aus diesem Grund
um fünf Tagessätze auf 25 Tagessätze reduziert.
2.7. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht
ersichtlich. Das Verfahren dauerte zwar fast 2 Jahre, ungerechtfertigte
Stillstände gab es indessen nie. Ebenfalls trug der Beschuldigte durch
zahlreiche Beweisanträge und Fristerstreckungen (AS 22 f.) immer wieder zur
Verzögerung bei. Die Vorinstanz setzte die Hauptverhandlung bereits mit erster
Verfügung vom 30. Juni 2021 auf den 2. November 2021 an und das begründete
Urteil wurde am 22. Dezember 2021 versandt und wurde dem Beschuldigten am 30.
Dezember 2021 zugestellt. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sind damit
keinerlei Verzögerungen entstanden.
2.8. Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Über die
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist einiges bekannt. So reichte er
die letzte Steuererklärung des Jahres 2021, den Lohnausweis 2021 sowie die
Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juni 2022 ein. Aus diesen geht ein
Nettolohn bis Juni von CHF 5'670.00 und ab Juli CHF 5'754.00 hervor.
Zuzüglich eines 13. Monatslohnes und dem variablen Lohnanteil von CHF 8'116.00
ergibt sich ein Jahreseinkommen für das Jahr 2022 von CHF 82'372.00 oder
CHF 6'864.00 monatlich. Ausgehend von diesem Betrag beläuft sich der
Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30 % (=
CHF 2'059.20) auf CHF 160.00 (= CHF 4'804.80 : 30). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht
gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn
diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der
beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach
dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198
E. 5.3 f.). Die eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2022, aus welcher das
Einkommen des Beschuldigten hervorgeht, konnten der Vorinstanz noch nicht
bekannt sein. Daher kann ein höherer Tagessatz ausgefällt werden, auch wenn die
Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist
daher auf CHF 160.00 festzusetzen.
2.9. Bereits aus dem Verschlechterungsverbot
ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben
ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Mangels Vorstrafen sind keine Gründe für eine
unbedingte Strafe ersichtlich. Ebenfalls erscheint die von der Vorinstanz
festgesetzte Probezeit des gesetzlichen Minimums von zwei Jahren angemessen.
2.10. Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die
Aussprechung einer Verbindungsbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4
StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu
entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen
vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet, käme der
Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer
einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn
in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten
Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist vorliegend die
bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden (Art. 42
Abs. 4 StGB).
Hinsichtlich
der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die
Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der
insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel
seien aber im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der
Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die
Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich
in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte
Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der
Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
In Anbetracht
der angemessenen Geldstrafe von insgesamt 25 Tagessätzen rechtfertigt es sich,
die Verbindungsbusse auf CHF 800.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe
macht 5 Tage aus (Umwandlungssatz von CHF 160.00, entsprechend der errechneten
Tagessatzhöhe), womit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verbleibt. Die
Erhöhung der Verbindungsbusse entsprechend dem erhöhten Tagessatz stellt keine
Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die Busse soll – wie auch die
Geldstrafe – das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren. Wenn dieser nun
wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils,
muss die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht
werden. Die Verbindungsbusse ergibt sich zudem aus der Geldstrafe und ist
letztlich ein Teil der angemessenen Strafe. Sie ist auch daher analog zur
Geldstrafe den offensichtlich verbesserten Verhältnissen angepasst zu erhöhen.
Ansonsten kann dem Prinzip, wonach der wirtschaftlich Starke von einer
Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache,
nicht Rechnung getragen werden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).
VI.
Kosten
1. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00 total CHF 1’250.00
ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3
StPO dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Da der Beschuldigte mit der Berufung
unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 insgesamt CHF 2'100.00 betragen, zu
bezahlen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung
von Art. 27 Abs. 1, Art 90 Abs. 2 SVG; Art. 22 Abs. 1 SSV; Art. 34,
Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 82
Abs. 4, Art. 391 Abs. 2, Art. 405 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3
StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen), begangen am 3. Oktober 2020, schuldig
gemacht.
2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 800.00,
ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Antrag des Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
4. Der Beschuldigte hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'250.00 zu bezahlen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich
auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von
CHF 3'350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_246/2022 vom 21. März 2024
aufgehoben.