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Entscheid

STBER.2022.10

üble Nachrede

9. Januar 2023Deutsch24 min

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom

9. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident von

Felten

Oberrichter

Marti

Oberrichter

Werner

Gerichtsschreiberin

Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend üble Nachrede

Die Berufung

wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren

behandelt.

Die Strafkammer

des Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Mit Strafbefehl vom 11. April 2019 wurde A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen Anstiftung zur üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 i.V.m.

Art. 24 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 180.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt (Aktenseite [AS] 124). Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 24. April 2019 Einsprache (AS 133).

2.

Am 21. Oktober 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Fall zum

Entscheid an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern und hielt an ihrem

Strafbefehl fest (AS 1).

3.

Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern am 27. Oktober 2021 das folgende Urteil:

1. A.___ hat sich der Anstiftung zur üblen Nachrede zum

Nachteil von B.___, begangen am 24. Mai 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1’250.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die

gesamten Kosten CHF 950.00 betragen.

4.

Die Mitarbeiterin des Beschuldigten, C.___, wurde mit Strafbefehl vom

11. April 2019 (AS 6.1) ebenfalls wegen übler Nachrede verurteilt. Auch

sie erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, zog diese jedoch am 20. Oktober

2021 zurück (AS 49), unter dem Hinweis, sie halte daran fest, dass sie

gegenüber D.___ nie mitgeteilt habe, dass es sich beim fraglichen Gerät um ein

Gerät von Betrügern handle und diese mit dem Erwerb auf einen Betrug

hereingefallen sei. C.___ wurde in der Folge anlässlich der Hauptverhandlung

vor der ersten Instanz als Auskunftsperson befragt.

5.

Am 29. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung

an (Aktenseite Solothurn-Lebern [S-L] 89) und nach Empfang des begründeten

Urteils (21. Januar 2022) erklärte er mit Eingabe vom 10. Februar 2022 die

Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 3. November

(recte: 27. Oktober) sei aufzuheben.

2. A.___ sei vom Vorwurf der Anstiftung zur üblen Nachrede

freizusprechen.

3.

A.___ sei eine Parteientschädigung

für seine Anwaltskosten und weiteren Aufwände zuzusprechen, zahlbar durch den

Kanton Solothurn, eventualiter durch den Privatkläger.

4.

Die Gerichts- und Verfahrenskosten

seien durch den Kanton Solothurn zu tragen; eventualiter dem Privatkläger

aufzuerlegen.

6.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf

eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Verfahren.

7.

Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet, nachdem der Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte, und

dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung gesetzt.

8.

Die Berufungsbegründung datiert vom 11. Juli 2022.

9.

Der Privatkläger B.___ (nachfolgend: Privatkläger) reichte innert der

Frist keine Stellungnahme ein. Ihm wurde am 18. August 2022 persönlich beim

Obergericht Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.

10.

Die Berufung richtet sich folglich gegen das gesamte erstinstanzliche

Urteil.

Erwägungen

II.

Vorhalt

1.1

Vorhalt gemäss Anklageschrift (Strafbefehl vom 11.

April 2019):

Der Beschuldigte habe sich der Anstiftung zur üblen

Nachrede zum Nachteil von B.___ schuldig gemacht, indem er zu einem nicht näher

als zwischen dem 24. oder 25. Mai 2018 eingrenzbaren Zeitpunkt in den

Büroräumlichkeiten der [Firma X] seine Mitarbeiterin C.___ vorsätzlich dazu

angestiftet habe, den Geschädigten bei einer anderen Person eines unehrenhaften

Verhaltens zu beschuldigen, welches geeignet sei, dessen Ruf zu schädigen.

Konkret habe C.___ im Auftrag des Beschuldigten die Kundin der [Firma Y] (Inhaber

B.___), D.___, angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie das bei der [Firma Y]

erworbene Gerät von Betrügern erhalten habe und mit dem Erwerb des fraglichen

Gerätes auf einen Betrug hereingefallen sei, zumal es sich bei dem von ihr dort

erworbenen Produkt nicht um ein medizinisches Gerät handle.

1.2

Der

Beschuldigte bestreitet den Vorhalt. Es ist daher mittels Beweiswürdigung der

erstellte Sachverhalt zu ermitteln.

III.

Beweiswürdigung

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10

Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

Dispositiv

es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in

dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,

da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle

Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt

werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit

überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste

Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und

schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.2.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner

aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der

Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der

Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in

persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei

kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen

Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.

Die Beweismittel

2.1.

Email und Aussage von D.___

2.1.1.

In ihrer Email vom 26. Mai 2018 an B.___ (AS 12), in der D.___ auf

Wunsch von B.___ das vorangehende Telefonat zwischen ihr und ihm

zusammenfasste, führte D.___ folgendes aus: Sie habe eine Email erhalten, dass

es eine Nachrüstung auf Hybride gebe. Sie habe geantwortet, was es koste und ob

das bei ihr möglich wäre. Am nächsten Tag habe sie dann eine Dame angerufen und

sie gefragt, welches Gerät sie denn habe, sie solle doch auf dem Balken

schauen. Und siehe da, ihr hätten die [Buchstaben] gefehlt. Daraufhin habe die

Dame gesagt, das müsse sie mit ihrem Chef besprechen, ob sie ihr Gerät in

Austausch nehmen könnten, denn sie sei in der Firma des Bruders gelandet. Nach

kurzem Hin und Her habe die Dame dann gesagt, dass D.___ ein Gerät von

Betrügern habe, dass das Gerät kein medizinisches sei und sie auf einen Betrug

hereingefallen sei. Daraufhin habe D.___ das Gespräch sofort beendet. Ihr sei

wichtig, dass B.___ davon Kenntnis habe, da sie sich bei ihm immer in guten

Händen gefühlt habe.

2.1.2.

Mit internationalem Rechtshilfeersuchen wurde die Staatsanwaltschaft [Ortschaft]

aufgefordert, die dort wohnhafte D.___ zu befragen (AS 96 ff.). Mit Schreiben

vom 8. November 2019 retournierte die Polizeiinspektion [Ortschaft]-West die

erledigte Anfrage und merkte an, D.___ habe einen sehr kompetenten und

zuverlässigen Eindruck gemacht, sie sei geistig sehr rege und könne sich an

kleinere Details des Sachverhalts noch erinnern. Sie werde als absolut

glaubhaft eingeschätzt und wirke deutlich jünger (AS 105). Auf die Frage, über

welches Therapiegerät sie verfüge, gab D.___ an, sie besitze das [Gerätename]

der [Firma Y]. Der Name [Nachname] stehe nicht darauf, es stehe [Gerätename].

Die [Firma X] kenne sie nicht. Sie habe irrtümlich mit der [Firma X] Kontakt

aufgenommen, da sie angenommen habe, es handle sich um die Firma, bei der sie

das Gerät gekauft habe. Bei Google sei lediglich «Firma [Nachname]» gestanden. B.___

habe ihr das Gerät verkauft. Auf die Frage, worum es in der Email vom 26. Mai

2018 ging, erklärte sie, sie habe einen Anruf von einer Dame erhalten, die sie

dazu aufgefordert habe, auf das Gerät zu sehen, ob sich die Aufschrift

[Buchstaben] auf dem Balken befinde; da sie diese Aufschrift nicht habe finden

können, habe die Dame ihr mitgeteilt, sie sei auf Betrüger hereingefallen. Sie

könne das Gerät auch nicht austauschen, da es sich bei ihrem Gerät nicht um ein

medizinisches handle. Auf die Frage, wie das Gespräch abgelaufen sei, gab sie

folgendes an: Sie habe ihren Namen genannt und daraufhin habe ihr eine Dame

gesagt, sie rufe bezüglich ihrer Email an, ob man ihr Therapiegerät auf Hybrid

umstellen könne. Sie habe sie angewiesen, auf das Gerät zu schauen, ob sich die

[Buchstaben] auf dem Balken befänden. Sie habe nachgesehen und habe die

Buchstaben nicht finden können. Daraufhin habe sie ihr gesagt, sie müsse sich

erst mit ihrem Chef besprechen, ihr Gerät könne man nicht umrüsten, es müsse

ausgetauscht werden. Sie sei auf Betrüger hereingefallen, da ihr Gerät kein

medizinisches sei. Sie, D.___, habe der Dame mitgeteilt, dass sie das nicht

glauben könne, und das Gespräch nach kurzem hin und her beendet. Sie wisse den

Namen der Dame nicht mehr.

2.2. Aussagen

C.___

2.2.1.

C.___ wurde von der Polizei am 7. November 2018 einvernommen (AS 38

ff.). Sie habe die kaufmännische Lehre bei der [Firma X] gemacht und sei seit

dem Sommer fest bei der [Firma X] angestellt. Auf den Vorhalt hin, erklärte

sie, an einen Anruf mit einer Frau D.___ könne sie sich nicht erinnern. Sie

müsste nachschauen, ob dieses Telefonat stattgefunden habe. Sie wisse nicht, ob

D.___ in der Kundendatenbank aufgeführt sei. Sie könne sich nicht an sie

erinnern und erst recht nicht, dass sie so etwas gesagt haben solle. Das sei

genau während ihrer Prüfungszeit gewesen. Sie habe natürlich während der Lehre

auch Telefonate geführt. Auf die Frage, ob sie durch ihren Chef, A.___,

beauftragt worden sei, B.___ und dessen Firma bei Kunden als Betrüger zu

bezeichnen, antwortete sie: «Nein, überhaupt nicht. Und ich habe das nie

gemacht. Mit keinem einzigen Wort». Auf Frage erklärte sie, dass B.___ am 7.

Juli 2018 bei ihr zuhause ums Haus geschlichen sei. Er habe ihren 5-jährigen

Bruder angesprochen, wo sie sei. Ihre Mutter habe vom Elternhaus aus gesehen,

dass zwei Männer um ihre Wohnung schleichen würden und habe diese angesprochen.

B.___ habe ihrer Mutter gegenüber gesagt, sie habe einer Kundin gesagt, er sei

ein Betrüger und er erwarte eine Entschuldigung. Da sie, C.___, das aber nicht

gemacht habe, habe sie sich auch nicht entschuldigt. Das wäre ja ein

Schuldeingeständnis. Sie wisse nicht, woher er ihre Adresse gewusst habe. Sie

habe sich bald unsicher gefühlt, weil er herausgefunden habe, wo sie wohne.

2.2.2.

Anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

(AS 59 ff.) verneinte C.___ erneut, gegenüber D.___ die vorgehaltenen

Äusserungen gemacht zu haben. Sie sei auch nicht entsprechend von A.___

angewiesen worden. Sie sei sich nicht sicher, ob zu diesem Zeitpunkt noch

andere Frauen im Betrieb gearbeitet hätten. Auf Frage gibt sie an, sie könne

sich nicht erklären, weshalb Frau D.___ solche Aussagen gegenüber der Polizei

hätte machen sollen. Sie könne sich nicht an das Telefonat erinnern, sie hätten

so viele Kundentelefonate. Aber sie wisse, dass sie so etwas nie gesagt hätte,

sie wisse, wie sie ihre Kunden betreue. Die Einsprache habe sie zurückgezogen,

weil es sie psychisch so extrem belastet habe und sie das Thema hinter sich

lassen wolle. Auf die Frage von A.___ (recte B.___), weshalb sie ihn nicht

kontaktiert habe, wie er es ihrer Mutter vorgeschlagen habe, antwortete sie,

weil sie so etwas nicht gemacht habe.

2.3.

Aussagen B.___

2.3.1.

Bei der polizeilichen Befragung vom 19. September 2018 (AS 30 ff.) gab

der Privatkläger an, mehr als in dem Email von D.___ stehe, könne er nicht

sagen. Ihm sei mitgeteilt worden, die Frau von der [Firma X] habe gesagt, sie

seien Betrüger. Das schädige natürlich ihren Ruf und das Geschäft. Die hätten

Frau D.___ etwas verkaufen wollen. Die Kundin habe im Verlauf des Gesprächs

festgestellt, dass sie nicht ein Gerät der [Firma X] habe. Frau C.___ habe dann

gesagt, sie müsse das mit ihrem Chef besprechen. Nach dem Unterbruch habe sie

der Kundin gesagt, sie sei auf einen Betrug hereingefallen. Es handle sich bei

ihrem Gerät nicht um ein medizinisches Gerät. Das habe ihr wahrscheinlich

einfach der andere, A.___, so vorgesagt. Sie seien die Konkurrenz und man wolle

sie schädigen. Das sehe man in allen Aktionen, die sie machten. Nur habe er es

bisher nie belegen können. Die Standartaussage des Beschuldigten sei, dass

gegen ihn, den Privatkläger, ein Strafverfahren laufe. Er habe ihn angezeigt

wegen Diebstahls, unlauterem Wettbewerb etc. Dieses Verfahren sei nun

abgeschlossen. Das Ganze habe System. Auf die Frage, wie er auf den Namen von C.___

gekommen sei, gab er an, die Kundin habe den Namen glaublich erwähnt. Er wisse,

dass dort nur eine Frau arbeite und dass diese Frau C.___ noch in der Lehre

gewesen sei. Also habe er bei der Gewerbeschule im Sekretariat nachgefragt. Die

Information, wo C.___ wohne, sei ihm mitgeteilt worden. Es könne nicht anders

sein, als dass der Beschuldigte sie angestiftet habe. Das könne sie ja nicht

selber erfinden. Das könne sie nur auf Geheiss des Geschäftsführers gesagt

haben. Er schilderte sodann auch, wie er mit einem Begleiter die Mutter von C.___

aufgesucht habe.

2.3.2.

Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung gab der Privatkläger auf die

Frage nach dem Auslöser seiner Anzeige folgendes zu Protokoll: Das sei nicht

der einzige Vorfall gewesen. Das sei wirklich über Jahre gegangen. Der

Beschuldigte könne nicht begreifen, dass er in einem ähnlichen Tätigkeitsgebiet

tätig sei und das nicht schlecht mache. Das habe er von verschiedenen Kunden

gehört, die bei ihnen beiden gewesen seien. Auch von Mitarbeitern habe er das

gehört. Dann habe ihn D.___ angerufen und erklärt, was passiert sei. Sie sei

ganz aufgelöst gewesen. Er habe sie gebeten, das schriftlich zu bestätigen.

Also sei er zu C.___ gegangen, um zu schauen, ob man mit der reden könne. Ob

sie sich entschuldigen könne, dann wäre das erledigt gewesen. Aber seine

Bemühungen hätten nichts gebracht. Er habe es nicht mehr auf sich sitzen lassen

können. Er habe gewusst, dass C.___ bei der [Firma X] am Telefon arbeite, und

nur sie habe telefonieren können. Auf die Frage, wie er darauf komme, dass sein

Bruder der Auslöser gewesen sei für diesen Anruf, gab er an, der Beschuldigte

sei es, der bestimme, was in dem Geschäft laufe. Er sage, was jeder zu tun

habe, das habe er auch von Mitarbeitern gehört. Wenn D.___ sage, die Sekretärin

habe immer wieder gesagt, sie müsse den Chef fragen, dann habe sie den immer

fragen müssen, was sie zu tun habe. Dann habe der gesagt, was sie zu tun habe.

Dann sage sie jetzt halt, sie könne sich nicht erinnern. Das sei für ihn

unvorstellbar. D.___ sei von [Ortschaft], sie kenne niemanden hier, wie solle

sie so etwas erfinden.

2.4.

Aussagen Beschuldigter

2.4.1.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2018 (AS 43

ff.) wollte der Beschuldigte zuerst wissen, woher der Privatkläger die Adresse

seiner Angestellten kenne. Er habe kein Verhältnis zur [Firma Y]. Sie hätten

eine Strafanzeige der [Firma X] gegen diese Firma gehabt wegen

Patentrechtsverletzungen und unlauterem Wettbewerb. Die Anzeige sei vier Jahre

bei der Staatsanwaltschaft hängig gewesen. Dem Frieden zuliebe für seine Eltern

habe er die Anzeige dann zurückgezogen. Nun fange er (der Privatkläger) wieder

an. Er habe nichts zu verlieren. C.___ sei bezüglich der Differenzen nur

bekannt, dass die Leute immer meinten, sie riefen die andere Firma an, dabei

riefen sie bei ihnen an, weil man die andere Firma nicht im Internet finde. Betreffend

mehrere weibliche Angestellte in seiner Firma gab der Beschuldigte an, er wisse

nicht, wer da noch das Telefon abgenommen habe. Er denke sie (C.___). Er

glaube, es sei nur sie gewesen, aber manchmal hätten sie Aushilfen gehabt. D.___

habe Jahre zuvor bei ihnen Informationsmaterial angefordert. Mehrere Personen

des Büros seien längere Zeit mit ihr in Kontakt gewesen, bevor sie mit B.___ in

Kontakt gewesen sei. Die Email an sie betreffend Aufrüstung sei eine

Massenemail gewesen, weil sie als Interessentin eingetragen gewesen sei. Auf

ihren Geräten stehe [Nachname Buchstaben]. Auf den Geräten des Privatklägers [Gerätename].

Wenn da [Nachname] stehe und nur das [Buchstaben] fehle, sei es sowieso eine

Namensrechtsverletzung. Zum Vorhalt, dass die Dame am Telefon D.___ gesagt

habe, sie habe ein Gerät von Betrügern, sagte der Beschuldigte aus, das stimme

nicht. Das habe nie jemand so gesagt im Büro. Auf die Frage, ob die Dame der [Firma

X] diese Problematik mit ihm besprochen habe, gab er an, nein, sie wüssten nur,

dass es immer Falschanrufe gebe. Es gebe viele Leute, die glaubten, ein Gerät

von ihnen zu haben, dabei sei es eines von denen (dem Privatkläger). Es stimme

nicht, dass er seine Mitarbeiterin angewiesen habe, die Kundin wie erwähnt zu

informieren. Sie hätten in ihrer Firma noch nie gesagt, eine andere Firma sei

eine Betrügerfirma.

2.4.2.

Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz zum Vorhalt aus, das stimme

nicht, das habe er nie gesagt. D.___ habe er vor der Anzeige nicht gekannt. Er

habe nie mit ihr zu tun gehabt. C.___ habe das sicher nicht zu ihr gesagt und

er habe ihr auch keine Anweisung gegeben, so etwas zu sagen. Er wisse nicht,

warum sie so etwas sage. Auf die Frage, wie D.___ darauf komme, erklärte er,

sie habe sie vor drei Jahren für Informationsmaterial angefragt und dann wieder

angerufen. Sie hätten eine Email rausgelassen. Dann habe sie gefragt, ob sie

die neue Version von ihnen haben könne. Sie sei wohl der Meinung gewesen, sie

habe bei ihnen etwas gekauft. Dann habe sie wohl gemerkt, dass sie nicht Kundin

bei ihnen sei, sondern bei ihm (dem Privatkläger). Dann habe sie sich wohl

aufgeregt.

2.5 Weitere Beweismittel

Die Staatsanwaltschaft klärte ab, ob nebst C.___ zum

fraglichen Zeitpunkt bei der [Firma X] noch andere weibliche Angestellte tätig waren.

Neben C.___ bezog nur eine andere weibliche Angestellte damals Lohn (AS 26).

Dabei handelte es sich um eine Reinigungsangestellte, die unbestrittenermassen

keine Telefonanrufe tätigte (AS 28).

3.

Konkrete Beurteilung

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass die

Aussagen von D.___ nachvollziehbar, konsistent und detailreich sind. Es ist

auch nicht ersichtlich, weshalb D.___ solche Aussagen machen sollte, wenn sie

nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie steht in keiner Beziehung zum

Privatkläger oder Beschuldigten, ausser dass sie ein Therapiegerät des

Privatklägers erworben hat. Ihre Schilderungen sind überzeugend und auf diese

kann abgestellt werden.

Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitarbeiterin

sind dagegen teilweise ausweichend. Beide gaben zwar stets an, sich an ein

entsprechendes Gespräch oder diesbezügliche interne Kommunikation nicht

erinnern zu können und dass so etwas sicherlich nicht zu Kunden gesagt werde. C.___

äusserte gegenüber der Polizei noch, dass der Anruf in ihre Prüfungsphase

gefallen sei und deutete dadurch an, sie sei vielleicht gar nicht vor Ort

gewesen. Sie müsste nachschauen, ob dieses Telefonat stattgefunden habe und ob D.___

in der Kundendatenbank sei. Sie brachte dann jedoch nie vor, dass entsprechende

Abklärungen nichts ergeben hätten. Aus den Aussagen des Beschuldigten wird

ersichtlich, dass er der Sache offenbar auf den Grund ging und so

nachvollziehbar wurde, wie es zum Gespräch kam. D.___ befand sich auf einer

Liste für Interessenten, da sie einmal Informationsmaterial angefordert hatte.

Daher erhielt sie die Massenemail zur Aufrüstung und meldete sich daraufhin von

sich aus bei der [Firma X]. Auffallend ist weiter, dass weder C.___ noch der

Beschuldigte als Geschäftsführer sich wollten erinnern können, ob nebst C.___

an diesem Tag noch eine weitere Angestellte das Telefon hätte beantworten

können. Die Firma ist nicht so gross, dass insbesondere der Geschäftsführer den

Überblick über seine weiblichen Angestellten, die das Telefon bedienen,

verlieren könnte. C.___ war zum Tatzeitpunkt zwar noch in der Lehre, es wäre aber

auch von ihr zu erwarten gewesen, dass sie weiss, wer nebst ihr noch das

Telefon bedient haben könnte.

Die Aussagen des Privatklägers bringen wenig Relevantes.

Aus diesen wie auch den Aussagen des Beschuldigten und den Akten ist ein

verfahrener Familienstreit ersichtlich, der auch vor Strafanzeigen nicht Halt

machte. Offenbar versuchen die Brüder sich gegenseitig zu schaden und

beschuldigen sich jeweils aller möglichen Delikte. Dabei befremdet im Weiteren,

dass der Privatkläger die Adresse von C.___ ausfindig machte und diese sodann

an ihrem Wohnort aufsuchen wollte. Ein solches Verhalten gegenüber einer damals

18-Jährigen ist nicht gerechtfertigt und es erstaunt nicht, dass C.___ vom

Strafverfahren derart belastet wurde, dass sie schliesslich ihre Einsprache

zurückzog.

Der Vorinstanz kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie zum

Schluss kommt, dass der Beschuldigte seine Mitarbeiterin C.___ direkt

angewiesen habe, D.___ anzurufen und das Unternehmen [Firma Y] respektive den

Inhaber B.___ als Betrüger zu bezeichnen. Aus den Schilderungen von D.___

ergibt sich keine derartige direkte Weisung, sondern die entsprechende Aussage

fiel im Rahmen des Gesprächs, als sich D.___ für eine Umrüstung interessiert

und die [Firma X] selbst – wenn auch fälschlicherweise – kontaktiert hatte.

Die Vorinstanz schliesst sodann, dass C.___ während des

Telefonates mit dem Beschuldigten Rücksprache hielt und auf sein Geheiss die

rufschädigenden Äusserungen tätigte. Eine solche Rücksprache während des

Gespräches schilderte D.___ jedoch nie. In ihrer Email war die Rede davon, dass

sie (die Dame der [Firma X]) sagte, das müsse sie mit ihrem Chef besprechen, ob

sie ihr Gerät in Austausch nehmen könnten, denn sie sei in der Firma des

Bruders gelandet. Nach kurzem Hin und Her habe sie dann gesagt, dass sie (D.___)

ein Gerät von Betrügern habe, dass sein Gerät kein medizinisches sei und sie

auf einen Betrug hereingefallen sei. In ihrer Aussage bei der Polizei gab sie

den Sachverhalt dann wie folgt wieder: Sie habe nachgesehen und habe die

Buchstaben nicht finden können. Daraufhin habe sie ihr gesagt, sie müsse sich

erst mit ihrem Chef besprechen, ihr Gerät könne man nicht umrüsten, es müsse

ausgetauscht werden. Sie sei auf Betrüger hereingefallen, da ihr Gerät kein

medizinisches sei. Sie, D.___, habe der Dame mitgeteilt, dass sie das nicht

glauben könne und das Gespräch nach kurzem hin und her beendet. D.___ gab nie

an, dass es während des Telefonats zu einer Pause gekommen sei, während der

sich C.___ mit dem Beschuldigten besprach, sondern lediglich, dass C.___ ihr

erklärt habe, sie müsse mit dem Chef besprechen, ob ein Umtausch des Geräts

möglich sei. Das kurze Hin und Her bezieht sich – wie insbesondere aus den

Ausführungen der Aussage deutlich wird – auf D.___ und C.___. Eine

Gesprächspause, während der die dem Beschuldigten vorgeworfene Anstiftung hätte

erfolgen sollen, ist demnach nicht nachgewiesen.

Ausgehend von den Aussagen von D.___ ist daher von

folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Nachdem D.___ eine Email

betreffend die Aufrüstung eines Therapiegerätes von der [Firma X] erhalten hatte,

erkundigte sie sich ebenfalls per Email im Detail zu dieser Aufrüstung.

Ausgehend von ihrer Anfrage wurde D.___ zum Tatzeitpunkt von C.___ angerufen.

Im Verlauf des Gesprächs stellte sich heraus, dass D.___ kein Gerät der [Firma

X] besitzt. C.___ erklärte D.___ daraufhin, dass eine Umrüstung nicht möglich

sei und sie einen Austausch des Geräts mit dem Chef besprechen müsse. Sodann

kam es zu den Äusserungen von C.___, deren wörtlicher Inhalt nicht bekannt ist,

doch etwas im Sinne von, D.___ habe ein Gerät von Betrügern, das Gerät sei kein

medizinisches und sie sei auf einen Betrug hereingefallen.

Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt.

C.___ bestritt stets, solche Äusserungen getätigt zu haben. Es ist zutreffend,

dass sie wohl nicht von selbst auf eine solche Anschuldigung gekommen ist. Vor

dem Hintergrund des Familienstreits und dass es sich um ein Familienunternehmen

handelte, kann aber auch davon ausgegangen werden, dass sie als mehrjährige Mitarbeiterin

einiges mitbekommen hat und weiss, wie es um das Verhältnis der Brüder

zueinander steht. Das Verhalten von C.___ stellt jedoch nicht

Berufungsgegenstand dar. Sie bestritt jedenfalls von Beginn an, von ihrem Chef

angewiesen worden zu sein, derartige Aussagen über dessen Bruder zu tätigen. Da

ein Gesprächsunterbruch im konkreten Fall und eine Anweisung für die

Äusserungen gegenüber D.___ nicht erstellt sind, müsste der Beschuldigte C.___ allenfalls

pauschal angewiesen haben, die Firma seines Bruders immer dergestalt zu

bezeichnen. Ein solches Verhalten ist aber nicht angeklagt, sondern der

konkrete Einzelfall. Eine Anweisung des Beschuldigten zu solchen Äusserungen

von C.___ gegenüber D.___ ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Gut möglich ist

auch, dass C.___ die inkriminierten Äusserungen von sich aus in diesem Sinne

gemacht hat. In einer Email der [Firma X] vom 14. März 2016 wird dargelegt, der

Privatkläger vertreibe nicht original Therapiegeräte, sondern Billigkopien (AS

15).

Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur

üblen Nachrede freizusprechen.

IV.

Kosten

1.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 1'250.00 wie auch die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, von total CHF 1'630.00

vom Staat Solothurn zu tragen.

2.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Urech, macht in seiner Honorarnote

für das gesamte Verfahren einen Zeitaufwand von 33.92 Stunden à CHF 250.00

und Auslagen von CHF 388.30 geltend. Davon entfallen 23.25 Stunden und

Auslagen von CHF 333.00 (bis 27. Oktober 2021) auf das erstinstanzliche

Verfahren. Dies ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren macht der

Verteidiger sodann einen Aufwand von 10.67 Stunden und Auslagen von

CHF 55.30 geltend. Auch dies ist angemessen.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Urech, wird

demnach für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'618.70 (CHF 5'812.50

für 23.25 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 333.00, MwSt. zu 7.7

% von CHF 473.20) festgesetzt.

Die Entschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'932.50 (CHF 2'667.50 für 10.67

Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 55.30, MwSt. zu 7.7 % von

CHF 209.70) festgesetzt.

Die Entschädigung ist durch den Staat zu entrichten. Eine

Substantiierung «weiterer Aufwände» erfolgte nicht.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. und Art. 429 StPO

erkannt:

1. A.___ wird vom

Vorwurf der Anstiftung zur üblen Nachrede zum Nachteil von B.___, begangen am

24. Mai 2018, freigesprochen.

2.

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, wird für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'618.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, wird für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'932.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.00, total CHF 1'250.00, gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.00, total CHF 1'630.00, gehen ebenfalls zu Lasten des Staates

Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid