STBER.2022.10
üble Nachrede
9. Januar 2023Deutsch24 min
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
9. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident von
Felten
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Werner
Gerichtsschreiberin
Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend üble Nachrede
Die Berufung
wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren
behandelt.
Die Strafkammer
des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Mit Strafbefehl vom 11. April 2019 wurde A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen Anstiftung zur üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 24 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 180.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt (Aktenseite [AS] 124). Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 24. April 2019 Einsprache (AS 133).
2.
Am 21. Oktober 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Fall zum
Entscheid an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern und hielt an ihrem
Strafbefehl fest (AS 1).
3.
Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern am 27. Oktober 2021 das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich der Anstiftung zur üblen Nachrede zum
Nachteil von B.___, begangen am 24. Mai 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
4.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1’250.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die
gesamten Kosten CHF 950.00 betragen.
4.
Die Mitarbeiterin des Beschuldigten, C.___, wurde mit Strafbefehl vom
11. April 2019 (AS 6.1) ebenfalls wegen übler Nachrede verurteilt. Auch
sie erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, zog diese jedoch am 20. Oktober
2021 zurück (AS 49), unter dem Hinweis, sie halte daran fest, dass sie
gegenüber D.___ nie mitgeteilt habe, dass es sich beim fraglichen Gerät um ein
Gerät von Betrügern handle und diese mit dem Erwerb auf einen Betrug
hereingefallen sei. C.___ wurde in der Folge anlässlich der Hauptverhandlung
vor der ersten Instanz als Auskunftsperson befragt.
5.
Am 29. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung
an (Aktenseite Solothurn-Lebern [S-L] 89) und nach Empfang des begründeten
Urteils (21. Januar 2022) erklärte er mit Eingabe vom 10. Februar 2022 die
Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 3. November
(recte: 27. Oktober) sei aufzuheben.
2. A.___ sei vom Vorwurf der Anstiftung zur üblen Nachrede
freizusprechen.
3.
A.___ sei eine Parteientschädigung
für seine Anwaltskosten und weiteren Aufwände zuzusprechen, zahlbar durch den
Kanton Solothurn, eventualiter durch den Privatkläger.
4.
Die Gerichts- und Verfahrenskosten
seien durch den Kanton Solothurn zu tragen; eventualiter dem Privatkläger
aufzuerlegen.
6.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf
eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Verfahren.
7.
Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet, nachdem der Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte, und
dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung gesetzt.
8.
Die Berufungsbegründung datiert vom 11. Juli 2022.
9.
Der Privatkläger B.___ (nachfolgend: Privatkläger) reichte innert der
Frist keine Stellungnahme ein. Ihm wurde am 18. August 2022 persönlich beim
Obergericht Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
10.
Die Berufung richtet sich folglich gegen das gesamte erstinstanzliche
Urteil.
Erwägungen
II.
Vorhalt
1.1
Vorhalt gemäss Anklageschrift (Strafbefehl vom 11.
April 2019):
Der Beschuldigte habe sich der Anstiftung zur üblen
Nachrede zum Nachteil von B.___ schuldig gemacht, indem er zu einem nicht näher
als zwischen dem 24. oder 25. Mai 2018 eingrenzbaren Zeitpunkt in den
Büroräumlichkeiten der [Firma X] seine Mitarbeiterin C.___ vorsätzlich dazu
angestiftet habe, den Geschädigten bei einer anderen Person eines unehrenhaften
Verhaltens zu beschuldigen, welches geeignet sei, dessen Ruf zu schädigen.
Konkret habe C.___ im Auftrag des Beschuldigten die Kundin der [Firma Y] (Inhaber
B.___), D.___, angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie das bei der [Firma Y]
erworbene Gerät von Betrügern erhalten habe und mit dem Erwerb des fraglichen
Gerätes auf einen Betrug hereingefallen sei, zumal es sich bei dem von ihr dort
erworbenen Produkt nicht um ein medizinisches Gerät handle.
1.2
Der
Beschuldigte bestreitet den Vorhalt. Es ist daher mittels Beweiswürdigung der
erstellte Sachverhalt zu ermitteln.
III.
Beweiswürdigung
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10
Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
Dispositiv
es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in
dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle
Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt
werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit
überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste
Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und
schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.2.
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der
Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der
Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in
persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen
Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.
Die Beweismittel
2.1.
Email und Aussage von D.___
2.1.1.
In ihrer Email vom 26. Mai 2018 an B.___ (AS 12), in der D.___ auf
Wunsch von B.___ das vorangehende Telefonat zwischen ihr und ihm
zusammenfasste, führte D.___ folgendes aus: Sie habe eine Email erhalten, dass
es eine Nachrüstung auf Hybride gebe. Sie habe geantwortet, was es koste und ob
das bei ihr möglich wäre. Am nächsten Tag habe sie dann eine Dame angerufen und
sie gefragt, welches Gerät sie denn habe, sie solle doch auf dem Balken
schauen. Und siehe da, ihr hätten die [Buchstaben] gefehlt. Daraufhin habe die
Dame gesagt, das müsse sie mit ihrem Chef besprechen, ob sie ihr Gerät in
Austausch nehmen könnten, denn sie sei in der Firma des Bruders gelandet. Nach
kurzem Hin und Her habe die Dame dann gesagt, dass D.___ ein Gerät von
Betrügern habe, dass das Gerät kein medizinisches sei und sie auf einen Betrug
hereingefallen sei. Daraufhin habe D.___ das Gespräch sofort beendet. Ihr sei
wichtig, dass B.___ davon Kenntnis habe, da sie sich bei ihm immer in guten
Händen gefühlt habe.
2.1.2.
Mit internationalem Rechtshilfeersuchen wurde die Staatsanwaltschaft [Ortschaft]
aufgefordert, die dort wohnhafte D.___ zu befragen (AS 96 ff.). Mit Schreiben
vom 8. November 2019 retournierte die Polizeiinspektion [Ortschaft]-West die
erledigte Anfrage und merkte an, D.___ habe einen sehr kompetenten und
zuverlässigen Eindruck gemacht, sie sei geistig sehr rege und könne sich an
kleinere Details des Sachverhalts noch erinnern. Sie werde als absolut
glaubhaft eingeschätzt und wirke deutlich jünger (AS 105). Auf die Frage, über
welches Therapiegerät sie verfüge, gab D.___ an, sie besitze das [Gerätename]
der [Firma Y]. Der Name [Nachname] stehe nicht darauf, es stehe [Gerätename].
Die [Firma X] kenne sie nicht. Sie habe irrtümlich mit der [Firma X] Kontakt
aufgenommen, da sie angenommen habe, es handle sich um die Firma, bei der sie
das Gerät gekauft habe. Bei Google sei lediglich «Firma [Nachname]» gestanden. B.___
habe ihr das Gerät verkauft. Auf die Frage, worum es in der Email vom 26. Mai
2018 ging, erklärte sie, sie habe einen Anruf von einer Dame erhalten, die sie
dazu aufgefordert habe, auf das Gerät zu sehen, ob sich die Aufschrift
[Buchstaben] auf dem Balken befinde; da sie diese Aufschrift nicht habe finden
können, habe die Dame ihr mitgeteilt, sie sei auf Betrüger hereingefallen. Sie
könne das Gerät auch nicht austauschen, da es sich bei ihrem Gerät nicht um ein
medizinisches handle. Auf die Frage, wie das Gespräch abgelaufen sei, gab sie
folgendes an: Sie habe ihren Namen genannt und daraufhin habe ihr eine Dame
gesagt, sie rufe bezüglich ihrer Email an, ob man ihr Therapiegerät auf Hybrid
umstellen könne. Sie habe sie angewiesen, auf das Gerät zu schauen, ob sich die
[Buchstaben] auf dem Balken befänden. Sie habe nachgesehen und habe die
Buchstaben nicht finden können. Daraufhin habe sie ihr gesagt, sie müsse sich
erst mit ihrem Chef besprechen, ihr Gerät könne man nicht umrüsten, es müsse
ausgetauscht werden. Sie sei auf Betrüger hereingefallen, da ihr Gerät kein
medizinisches sei. Sie, D.___, habe der Dame mitgeteilt, dass sie das nicht
glauben könne, und das Gespräch nach kurzem hin und her beendet. Sie wisse den
Namen der Dame nicht mehr.
2.2. Aussagen
C.___
2.2.1.
C.___ wurde von der Polizei am 7. November 2018 einvernommen (AS 38
ff.). Sie habe die kaufmännische Lehre bei der [Firma X] gemacht und sei seit
dem Sommer fest bei der [Firma X] angestellt. Auf den Vorhalt hin, erklärte
sie, an einen Anruf mit einer Frau D.___ könne sie sich nicht erinnern. Sie
müsste nachschauen, ob dieses Telefonat stattgefunden habe. Sie wisse nicht, ob
D.___ in der Kundendatenbank aufgeführt sei. Sie könne sich nicht an sie
erinnern und erst recht nicht, dass sie so etwas gesagt haben solle. Das sei
genau während ihrer Prüfungszeit gewesen. Sie habe natürlich während der Lehre
auch Telefonate geführt. Auf die Frage, ob sie durch ihren Chef, A.___,
beauftragt worden sei, B.___ und dessen Firma bei Kunden als Betrüger zu
bezeichnen, antwortete sie: «Nein, überhaupt nicht. Und ich habe das nie
gemacht. Mit keinem einzigen Wort». Auf Frage erklärte sie, dass B.___ am 7.
Juli 2018 bei ihr zuhause ums Haus geschlichen sei. Er habe ihren 5-jährigen
Bruder angesprochen, wo sie sei. Ihre Mutter habe vom Elternhaus aus gesehen,
dass zwei Männer um ihre Wohnung schleichen würden und habe diese angesprochen.
B.___ habe ihrer Mutter gegenüber gesagt, sie habe einer Kundin gesagt, er sei
ein Betrüger und er erwarte eine Entschuldigung. Da sie, C.___, das aber nicht
gemacht habe, habe sie sich auch nicht entschuldigt. Das wäre ja ein
Schuldeingeständnis. Sie wisse nicht, woher er ihre Adresse gewusst habe. Sie
habe sich bald unsicher gefühlt, weil er herausgefunden habe, wo sie wohne.
2.2.2.
Anlässlich der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(AS 59 ff.) verneinte C.___ erneut, gegenüber D.___ die vorgehaltenen
Äusserungen gemacht zu haben. Sie sei auch nicht entsprechend von A.___
angewiesen worden. Sie sei sich nicht sicher, ob zu diesem Zeitpunkt noch
andere Frauen im Betrieb gearbeitet hätten. Auf Frage gibt sie an, sie könne
sich nicht erklären, weshalb Frau D.___ solche Aussagen gegenüber der Polizei
hätte machen sollen. Sie könne sich nicht an das Telefonat erinnern, sie hätten
so viele Kundentelefonate. Aber sie wisse, dass sie so etwas nie gesagt hätte,
sie wisse, wie sie ihre Kunden betreue. Die Einsprache habe sie zurückgezogen,
weil es sie psychisch so extrem belastet habe und sie das Thema hinter sich
lassen wolle. Auf die Frage von A.___ (recte B.___), weshalb sie ihn nicht
kontaktiert habe, wie er es ihrer Mutter vorgeschlagen habe, antwortete sie,
weil sie so etwas nicht gemacht habe.
2.3.
Aussagen B.___
2.3.1.
Bei der polizeilichen Befragung vom 19. September 2018 (AS 30 ff.) gab
der Privatkläger an, mehr als in dem Email von D.___ stehe, könne er nicht
sagen. Ihm sei mitgeteilt worden, die Frau von der [Firma X] habe gesagt, sie
seien Betrüger. Das schädige natürlich ihren Ruf und das Geschäft. Die hätten
Frau D.___ etwas verkaufen wollen. Die Kundin habe im Verlauf des Gesprächs
festgestellt, dass sie nicht ein Gerät der [Firma X] habe. Frau C.___ habe dann
gesagt, sie müsse das mit ihrem Chef besprechen. Nach dem Unterbruch habe sie
der Kundin gesagt, sie sei auf einen Betrug hereingefallen. Es handle sich bei
ihrem Gerät nicht um ein medizinisches Gerät. Das habe ihr wahrscheinlich
einfach der andere, A.___, so vorgesagt. Sie seien die Konkurrenz und man wolle
sie schädigen. Das sehe man in allen Aktionen, die sie machten. Nur habe er es
bisher nie belegen können. Die Standartaussage des Beschuldigten sei, dass
gegen ihn, den Privatkläger, ein Strafverfahren laufe. Er habe ihn angezeigt
wegen Diebstahls, unlauterem Wettbewerb etc. Dieses Verfahren sei nun
abgeschlossen. Das Ganze habe System. Auf die Frage, wie er auf den Namen von C.___
gekommen sei, gab er an, die Kundin habe den Namen glaublich erwähnt. Er wisse,
dass dort nur eine Frau arbeite und dass diese Frau C.___ noch in der Lehre
gewesen sei. Also habe er bei der Gewerbeschule im Sekretariat nachgefragt. Die
Information, wo C.___ wohne, sei ihm mitgeteilt worden. Es könne nicht anders
sein, als dass der Beschuldigte sie angestiftet habe. Das könne sie ja nicht
selber erfinden. Das könne sie nur auf Geheiss des Geschäftsführers gesagt
haben. Er schilderte sodann auch, wie er mit einem Begleiter die Mutter von C.___
aufgesucht habe.
2.3.2.
Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung gab der Privatkläger auf die
Frage nach dem Auslöser seiner Anzeige folgendes zu Protokoll: Das sei nicht
der einzige Vorfall gewesen. Das sei wirklich über Jahre gegangen. Der
Beschuldigte könne nicht begreifen, dass er in einem ähnlichen Tätigkeitsgebiet
tätig sei und das nicht schlecht mache. Das habe er von verschiedenen Kunden
gehört, die bei ihnen beiden gewesen seien. Auch von Mitarbeitern habe er das
gehört. Dann habe ihn D.___ angerufen und erklärt, was passiert sei. Sie sei
ganz aufgelöst gewesen. Er habe sie gebeten, das schriftlich zu bestätigen.
Also sei er zu C.___ gegangen, um zu schauen, ob man mit der reden könne. Ob
sie sich entschuldigen könne, dann wäre das erledigt gewesen. Aber seine
Bemühungen hätten nichts gebracht. Er habe es nicht mehr auf sich sitzen lassen
können. Er habe gewusst, dass C.___ bei der [Firma X] am Telefon arbeite, und
nur sie habe telefonieren können. Auf die Frage, wie er darauf komme, dass sein
Bruder der Auslöser gewesen sei für diesen Anruf, gab er an, der Beschuldigte
sei es, der bestimme, was in dem Geschäft laufe. Er sage, was jeder zu tun
habe, das habe er auch von Mitarbeitern gehört. Wenn D.___ sage, die Sekretärin
habe immer wieder gesagt, sie müsse den Chef fragen, dann habe sie den immer
fragen müssen, was sie zu tun habe. Dann habe der gesagt, was sie zu tun habe.
Dann sage sie jetzt halt, sie könne sich nicht erinnern. Das sei für ihn
unvorstellbar. D.___ sei von [Ortschaft], sie kenne niemanden hier, wie solle
sie so etwas erfinden.
2.4.
Aussagen Beschuldigter
2.4.1.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2018 (AS 43
ff.) wollte der Beschuldigte zuerst wissen, woher der Privatkläger die Adresse
seiner Angestellten kenne. Er habe kein Verhältnis zur [Firma Y]. Sie hätten
eine Strafanzeige der [Firma X] gegen diese Firma gehabt wegen
Patentrechtsverletzungen und unlauterem Wettbewerb. Die Anzeige sei vier Jahre
bei der Staatsanwaltschaft hängig gewesen. Dem Frieden zuliebe für seine Eltern
habe er die Anzeige dann zurückgezogen. Nun fange er (der Privatkläger) wieder
an. Er habe nichts zu verlieren. C.___ sei bezüglich der Differenzen nur
bekannt, dass die Leute immer meinten, sie riefen die andere Firma an, dabei
riefen sie bei ihnen an, weil man die andere Firma nicht im Internet finde. Betreffend
mehrere weibliche Angestellte in seiner Firma gab der Beschuldigte an, er wisse
nicht, wer da noch das Telefon abgenommen habe. Er denke sie (C.___). Er
glaube, es sei nur sie gewesen, aber manchmal hätten sie Aushilfen gehabt. D.___
habe Jahre zuvor bei ihnen Informationsmaterial angefordert. Mehrere Personen
des Büros seien längere Zeit mit ihr in Kontakt gewesen, bevor sie mit B.___ in
Kontakt gewesen sei. Die Email an sie betreffend Aufrüstung sei eine
Massenemail gewesen, weil sie als Interessentin eingetragen gewesen sei. Auf
ihren Geräten stehe [Nachname Buchstaben]. Auf den Geräten des Privatklägers [Gerätename].
Wenn da [Nachname] stehe und nur das [Buchstaben] fehle, sei es sowieso eine
Namensrechtsverletzung. Zum Vorhalt, dass die Dame am Telefon D.___ gesagt
habe, sie habe ein Gerät von Betrügern, sagte der Beschuldigte aus, das stimme
nicht. Das habe nie jemand so gesagt im Büro. Auf die Frage, ob die Dame der [Firma
X] diese Problematik mit ihm besprochen habe, gab er an, nein, sie wüssten nur,
dass es immer Falschanrufe gebe. Es gebe viele Leute, die glaubten, ein Gerät
von ihnen zu haben, dabei sei es eines von denen (dem Privatkläger). Es stimme
nicht, dass er seine Mitarbeiterin angewiesen habe, die Kundin wie erwähnt zu
informieren. Sie hätten in ihrer Firma noch nie gesagt, eine andere Firma sei
eine Betrügerfirma.
2.4.2.
Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz zum Vorhalt aus, das stimme
nicht, das habe er nie gesagt. D.___ habe er vor der Anzeige nicht gekannt. Er
habe nie mit ihr zu tun gehabt. C.___ habe das sicher nicht zu ihr gesagt und
er habe ihr auch keine Anweisung gegeben, so etwas zu sagen. Er wisse nicht,
warum sie so etwas sage. Auf die Frage, wie D.___ darauf komme, erklärte er,
sie habe sie vor drei Jahren für Informationsmaterial angefragt und dann wieder
angerufen. Sie hätten eine Email rausgelassen. Dann habe sie gefragt, ob sie
die neue Version von ihnen haben könne. Sie sei wohl der Meinung gewesen, sie
habe bei ihnen etwas gekauft. Dann habe sie wohl gemerkt, dass sie nicht Kundin
bei ihnen sei, sondern bei ihm (dem Privatkläger). Dann habe sie sich wohl
aufgeregt.
2.5 Weitere Beweismittel
Die Staatsanwaltschaft klärte ab, ob nebst C.___ zum
fraglichen Zeitpunkt bei der [Firma X] noch andere weibliche Angestellte tätig waren.
Neben C.___ bezog nur eine andere weibliche Angestellte damals Lohn (AS 26).
Dabei handelte es sich um eine Reinigungsangestellte, die unbestrittenermassen
keine Telefonanrufe tätigte (AS 28).
3.
Konkrete Beurteilung
Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass die
Aussagen von D.___ nachvollziehbar, konsistent und detailreich sind. Es ist
auch nicht ersichtlich, weshalb D.___ solche Aussagen machen sollte, wenn sie
nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Sie steht in keiner Beziehung zum
Privatkläger oder Beschuldigten, ausser dass sie ein Therapiegerät des
Privatklägers erworben hat. Ihre Schilderungen sind überzeugend und auf diese
kann abgestellt werden.
Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitarbeiterin
sind dagegen teilweise ausweichend. Beide gaben zwar stets an, sich an ein
entsprechendes Gespräch oder diesbezügliche interne Kommunikation nicht
erinnern zu können und dass so etwas sicherlich nicht zu Kunden gesagt werde. C.___
äusserte gegenüber der Polizei noch, dass der Anruf in ihre Prüfungsphase
gefallen sei und deutete dadurch an, sie sei vielleicht gar nicht vor Ort
gewesen. Sie müsste nachschauen, ob dieses Telefonat stattgefunden habe und ob D.___
in der Kundendatenbank sei. Sie brachte dann jedoch nie vor, dass entsprechende
Abklärungen nichts ergeben hätten. Aus den Aussagen des Beschuldigten wird
ersichtlich, dass er der Sache offenbar auf den Grund ging und so
nachvollziehbar wurde, wie es zum Gespräch kam. D.___ befand sich auf einer
Liste für Interessenten, da sie einmal Informationsmaterial angefordert hatte.
Daher erhielt sie die Massenemail zur Aufrüstung und meldete sich daraufhin von
sich aus bei der [Firma X]. Auffallend ist weiter, dass weder C.___ noch der
Beschuldigte als Geschäftsführer sich wollten erinnern können, ob nebst C.___
an diesem Tag noch eine weitere Angestellte das Telefon hätte beantworten
können. Die Firma ist nicht so gross, dass insbesondere der Geschäftsführer den
Überblick über seine weiblichen Angestellten, die das Telefon bedienen,
verlieren könnte. C.___ war zum Tatzeitpunkt zwar noch in der Lehre, es wäre aber
auch von ihr zu erwarten gewesen, dass sie weiss, wer nebst ihr noch das
Telefon bedient haben könnte.
Die Aussagen des Privatklägers bringen wenig Relevantes.
Aus diesen wie auch den Aussagen des Beschuldigten und den Akten ist ein
verfahrener Familienstreit ersichtlich, der auch vor Strafanzeigen nicht Halt
machte. Offenbar versuchen die Brüder sich gegenseitig zu schaden und
beschuldigen sich jeweils aller möglichen Delikte. Dabei befremdet im Weiteren,
dass der Privatkläger die Adresse von C.___ ausfindig machte und diese sodann
an ihrem Wohnort aufsuchen wollte. Ein solches Verhalten gegenüber einer damals
18-Jährigen ist nicht gerechtfertigt und es erstaunt nicht, dass C.___ vom
Strafverfahren derart belastet wurde, dass sie schliesslich ihre Einsprache
zurückzog.
Der Vorinstanz kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie zum
Schluss kommt, dass der Beschuldigte seine Mitarbeiterin C.___ direkt
angewiesen habe, D.___ anzurufen und das Unternehmen [Firma Y] respektive den
Inhaber B.___ als Betrüger zu bezeichnen. Aus den Schilderungen von D.___
ergibt sich keine derartige direkte Weisung, sondern die entsprechende Aussage
fiel im Rahmen des Gesprächs, als sich D.___ für eine Umrüstung interessiert
und die [Firma X] selbst – wenn auch fälschlicherweise – kontaktiert hatte.
Die Vorinstanz schliesst sodann, dass C.___ während des
Telefonates mit dem Beschuldigten Rücksprache hielt und auf sein Geheiss die
rufschädigenden Äusserungen tätigte. Eine solche Rücksprache während des
Gespräches schilderte D.___ jedoch nie. In ihrer Email war die Rede davon, dass
sie (die Dame der [Firma X]) sagte, das müsse sie mit ihrem Chef besprechen, ob
sie ihr Gerät in Austausch nehmen könnten, denn sie sei in der Firma des
Bruders gelandet. Nach kurzem Hin und Her habe sie dann gesagt, dass sie (D.___)
ein Gerät von Betrügern habe, dass sein Gerät kein medizinisches sei und sie
auf einen Betrug hereingefallen sei. In ihrer Aussage bei der Polizei gab sie
den Sachverhalt dann wie folgt wieder: Sie habe nachgesehen und habe die
Buchstaben nicht finden können. Daraufhin habe sie ihr gesagt, sie müsse sich
erst mit ihrem Chef besprechen, ihr Gerät könne man nicht umrüsten, es müsse
ausgetauscht werden. Sie sei auf Betrüger hereingefallen, da ihr Gerät kein
medizinisches sei. Sie, D.___, habe der Dame mitgeteilt, dass sie das nicht
glauben könne und das Gespräch nach kurzem hin und her beendet. D.___ gab nie
an, dass es während des Telefonats zu einer Pause gekommen sei, während der
sich C.___ mit dem Beschuldigten besprach, sondern lediglich, dass C.___ ihr
erklärt habe, sie müsse mit dem Chef besprechen, ob ein Umtausch des Geräts
möglich sei. Das kurze Hin und Her bezieht sich – wie insbesondere aus den
Ausführungen der Aussage deutlich wird – auf D.___ und C.___. Eine
Gesprächspause, während der die dem Beschuldigten vorgeworfene Anstiftung hätte
erfolgen sollen, ist demnach nicht nachgewiesen.
Ausgehend von den Aussagen von D.___ ist daher von
folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Nachdem D.___ eine Email
betreffend die Aufrüstung eines Therapiegerätes von der [Firma X] erhalten hatte,
erkundigte sie sich ebenfalls per Email im Detail zu dieser Aufrüstung.
Ausgehend von ihrer Anfrage wurde D.___ zum Tatzeitpunkt von C.___ angerufen.
Im Verlauf des Gesprächs stellte sich heraus, dass D.___ kein Gerät der [Firma
X] besitzt. C.___ erklärte D.___ daraufhin, dass eine Umrüstung nicht möglich
sei und sie einen Austausch des Geräts mit dem Chef besprechen müsse. Sodann
kam es zu den Äusserungen von C.___, deren wörtlicher Inhalt nicht bekannt ist,
doch etwas im Sinne von, D.___ habe ein Gerät von Betrügern, das Gerät sei kein
medizinisches und sie sei auf einen Betrug hereingefallen.
Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt.
C.___ bestritt stets, solche Äusserungen getätigt zu haben. Es ist zutreffend,
dass sie wohl nicht von selbst auf eine solche Anschuldigung gekommen ist. Vor
dem Hintergrund des Familienstreits und dass es sich um ein Familienunternehmen
handelte, kann aber auch davon ausgegangen werden, dass sie als mehrjährige Mitarbeiterin
einiges mitbekommen hat und weiss, wie es um das Verhältnis der Brüder
zueinander steht. Das Verhalten von C.___ stellt jedoch nicht
Berufungsgegenstand dar. Sie bestritt jedenfalls von Beginn an, von ihrem Chef
angewiesen worden zu sein, derartige Aussagen über dessen Bruder zu tätigen. Da
ein Gesprächsunterbruch im konkreten Fall und eine Anweisung für die
Äusserungen gegenüber D.___ nicht erstellt sind, müsste der Beschuldigte C.___ allenfalls
pauschal angewiesen haben, die Firma seines Bruders immer dergestalt zu
bezeichnen. Ein solches Verhalten ist aber nicht angeklagt, sondern der
konkrete Einzelfall. Eine Anweisung des Beschuldigten zu solchen Äusserungen
von C.___ gegenüber D.___ ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Gut möglich ist
auch, dass C.___ die inkriminierten Äusserungen von sich aus in diesem Sinne
gemacht hat. In einer Email der [Firma X] vom 14. März 2016 wird dargelegt, der
Privatkläger vertreibe nicht original Therapiegeräte, sondern Billigkopien (AS
15).
Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur
üblen Nachrede freizusprechen.
IV.
Kosten
1.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 1'250.00 wie auch die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, von total CHF 1'630.00
vom Staat Solothurn zu tragen.
2.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Urech, macht in seiner Honorarnote
für das gesamte Verfahren einen Zeitaufwand von 33.92 Stunden à CHF 250.00
und Auslagen von CHF 388.30 geltend. Davon entfallen 23.25 Stunden und
Auslagen von CHF 333.00 (bis 27. Oktober 2021) auf das erstinstanzliche
Verfahren. Dies ist nicht zu beanstanden. Für das Berufungsverfahren macht der
Verteidiger sodann einen Aufwand von 10.67 Stunden und Auslagen von
CHF 55.30 geltend. Auch dies ist angemessen.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Urech, wird
demnach für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'618.70 (CHF 5'812.50
für 23.25 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 333.00, MwSt. zu 7.7
% von CHF 473.20) festgesetzt.
Die Entschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2'932.50 (CHF 2'667.50 für 10.67
Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 55.30, MwSt. zu 7.7 % von
CHF 209.70) festgesetzt.
Die Entschädigung ist durch den Staat zu entrichten. Eine
Substantiierung «weiterer Aufwände» erfolgte nicht.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. und Art. 429 StPO
erkannt:
1. A.___ wird vom
Vorwurf der Anstiftung zur üblen Nachrede zum Nachteil von B.___, begangen am
24. Mai 2018, freigesprochen.
2.
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'618.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3.
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech, wird für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'932.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.00, total CHF 1'250.00, gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.00, total CHF 1'630.00, gehen ebenfalls zu Lasten des Staates
Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid