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Entscheid

STBER.2022.100

Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern

5. Dezember 2023Deutsch53 min

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen und hielt an ihrem Strafbefehl fest (Reg. 1.4,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Erschleichung

einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung,

Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren

behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom

19. Juni 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine

Untersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Erschleichung einer

falschen Beurkundung (Reg. 12.1.1, Aktenseite [AS] 1 f.). Am

2. Juli 2020 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Übernahme des Verfahrens gegen den

Beschuldigten wegen «Misswirtschaft etc.» (Reg. 12.1.3, AS 1). Mit

Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde der Gerichtsstand Kanton Solothurn

anerkannt (Reg. 12.1.3, AS 3). Am 23. November 2020 ersuchte

sodann die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern um Übernahme des

Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Nichtabgeben der entzogenen

Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung

(Reg. 12.1.3, AS 5), wobei der Gerichtsstand Kanton Solothurn mit

Verfügung vom 2. Dezember 2020 anerkannt wurde (Reg. 12.1.3,

AS 6).

2. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit

Strafbefehl vom 14. Dezember 2020 wegen Erschleichung einer falschen

Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je

CHF 40.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Abteilung 1 Luzern vom 9. Mai 2016, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von

CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe (Reg. 1.4, AS 1

ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache

(Reg. 1.4, AS 6).

3. Am 19. Januar

2021 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen und hielt an ihrem Strafbefehl fest (Reg. 1.4,

AS 7).

4. Nach

durchgeführter Hauptverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen am 29. August 2022 folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Erschleichung einer falschen

Beurkundung, begangen in der Zeit vom 15. September 2011 bis

29. September 2011,

b) Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom

31. August 2016 bis 22. August 2017,

c) Unterlassung der Buchführung, begangen

in der Zeit von Anfang 2016 bis 22. August 2017,

d) Missbrauch von Ausweisen und Schildern,

begangen am 12. Oktober 2019.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 165

Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 09.05.2016 sowie als

Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom

06.05.2021 und 05.08.2021, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF 2'642.60, zu bezahlen.

5. Gegen dieses

Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Aktenseite

Olten-Gösgen [AS O-G] 86). Mit seiner Berufungserklärung vom 10. Dezember

2022 wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und ein

Freispruch von sämtlichen Vorhalten verlangt; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der «Anklägerschaft».

6. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf eine

Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Verfahren.

7. Mit Verfügung vom

3. Februar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem der

Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte. Des Weiteren wurde ihm Frist

zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.

8. Die

Berufungsbegründung datiert vom 3. April 2023.

9. Am

28. September 2023 erliess der Instruktionsrichter folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt,

dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

14. Dezember 2020 in Anklageziffer 1.4 (Missbrauch von Ausweisen und

Schildern) einen offensichtlichen Verschrieb in der Datumsangabe enthält (2019

statt 2020).

2. Es wird festgestellt,

dass der korrigierte Vorhalt gemäss Anklageziffer 1.4 neu wie folgt lautet:

1.4

Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b

SVG)

A.___

hat sich des Missbrauchs eines Ausweises und der Kontrollschilder schuldig

gemacht, begangen spätestens am 12. Oktober 2020 in Luzern oder

Hergiswil, indem er trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder [Kennzeichen]

und den entsprechenden Fahrzeugausweis nicht abgab. Aufgrund einer nicht

bezahlten Rechnung wurden die Kontrollschilder [Kennzeichen] und der

dazugehörige Fahrzeugausweis gestützt auf eine Entzugsverfügung vom

13. August 2020, zugestellt am 21. September 2020,

entzogen.

Mit besagter Verfügung

wurde dem Beschuldigten sodann Frist gesetzt, um zum korrigierten Vorhalt

Stellung zu nehmen. Dessen Stellungnahme datiert vom «3. April 2023» (mit

Eingabe vom 20. November 2023 korrigiert auf 3. November 2023) und ging

am 7. November 2023 beim Obergericht ein.

Erwägungen

II.

Vorhalte,

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

1.

Grundsätze der

Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs.

1.

BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Dispositiv

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia

36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl

die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei

seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.

Erschleichung einer

falschen Beurkundung

2.1. Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich

im Zusammenhang mit der Gründung der Firma B.___ GmbH in Mittäterschaft mit C.___

der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig

gemacht haben, indem er im Zeitraum vom 15. September 2011 bis

29. September 2011 in [Ort 1] oder evtl. anderswo vorsätzlich C.___ für

die Gründung der B.___ GmbH das Stammkapital von CHF 20'000.00 nur

kurzfristig zur Verfügung gestellt haben soll. Der Beschuldigte soll C.___

diese Vorgehensweise empfohlen haben und sei für diese Dienstleistungen auch

durch C.___ bezahlt worden.

Der Beschuldigte habe

dadurch vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitgewirkt, dass der Notar des

Kantons Luzern, D.___, anlässlich der Gründungsversammlung der B.___ GmbH am

16. September 2011 eine rechtlich erhebliche Tatsache wie folgt unrichtig

beurkundet habe:

«IV. Bareinlage

Bei der UBS AG, [Adresse] ([Kontonummer])

ist ein Betrag von CHF 20'000.00 (Zwanzigtausend Schweizerfranken) zur

ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt.»

Dass das Gründungskapital

als Einlage zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft geleistet worden

sei, sei inhaltlich unwahr. Das Kapital von CHF 20'000.00 für die B.___ GmbH

sei C.___ vom Beschuldigten bzw. der E.___ GmbH nur kurzfristig überlassen worden.

C.___ und der Beschuldigte hätten bereits vor der Gründung geplant und

beschlossen gehabt, dass der Beschuldigte bzw. die E.___ GmbH das Stammkapital

nur kurzfristig zur Verfügung stelle und nach dem Gründungsakt dieses umgehend

dem Beschuldigten bzw. der E.___ GmbH wieder zurückbezahlt werde.

So seien am

15. September 2011 CHF 20'000.00 auf das UBS AG-Konto Nr. […],

lautend auf die E.___ GmbH, einbezahlt und gleichentags dieser Betrag von

diesem Konto auf das Kapitaleinzahlungskonto der B.___ GmbH in Gründung bei der

UBS AG, Konto Nr. […], überwiesen worden. Nach dem Gründungsakt und dem

Transfer des Stammkapitals vom Kapitaleinzahlungskonto auf das Kontokorrent Nr.

[…] bei der UBS AG, lautend auf die B.___ GmbH, habe C.___ am

29. September 2011 bei einer UBS AG-Filiale in [Ort 1] nach Abzug der

Bankgebühr fast das ganze noch verbleibende Gesellschaftskapital von CHF

19'500.00 (nur CHF 300.00 seien auf dem UBS AG-Konto geblieben) bar abgehoben

und dieses Bargeld umgehend dem Beschuldigten übergeben.

Indem nach der Gründung, spätestens am

19. September 2011, in [Ort 1] oder anderswo diese Gesellschaftsgründung

durch den Tatmittler und Notar D.___ beim Handelsregister des Kantons Nidwalden

zur Eintragung angemeldet worden sei, hätten der Beschuldigte und C.___ durch

Täuschung bewirkt, dass der Handelsregisterführer eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet habe. So sei der Eintrag im Handelsregister, dass

das Stammkapital CHF 20'000.00 betrage, inhaltlich unwahr, weil das

Kapital nicht ausschliesslich für die Gesellschaft zur Verfügung gestanden sei.

Der Beschuldigte und C.___ hätten dadurch einen inhaltlich unwahren

Handelsregistereintrag erschlichen.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1 Unbestritten

und aufgrund der Aktenlage erstellt ist folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte

war und ist einziger Gesellschafter der E.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug

der E.___ GmbH). Am 15. September 2011 wurde auf deren Konto Nr. […]

bei der UBS AG eine Bareinzahlung von CHF 20'000.00 vorgenommen und

gleichentags auf das durch C.___ neu eröffnete Kapitaleinzahlungskonto der B.___

GmbH in Gründung bei der UBS AG, Konto Nr. […] überwiesen

(Reg. 5.1.1, AS 98, 102 ff. sowie 113). Am 16. September 2011

fand die Gründungsversammlung der B.___ GmbH statt, anlässlich welcher unter

dem Titel «Bareinlage» folgende Tatsache von D.___, Notar des Kantons Luzern,

beurkundet wurde: «Bei der UBS AG, [Adresse] ([Kontonummer]) ist ein Betrag von

CHF 20'000.00 (Zwanzigtausend Schweizerfranken) zur ausschliesslichen

Verfügung der Gesellschaft hinterlegt.» (Reg. 5.1.1, AS 42). Am

19. September 2011 meldete der Notar die Unternehmung zur Eintragung im

Handelsregister des Kantons Nidwalden an. Am 23. September 2011 erfolgte

sodann die Eintragung im Handelsregister, wobei festgehalten wurde, dass das

Stammkapital CHF 20'000.00 beträgt (Reg. 5.1.1, AS 28 ff.). Infolge

der Eintragung im Handelsregister wurde das Stammkapital von CHF 20'000.00

freigestellt und am 29. September 2011 vom Kapitaleinzahlungskonto auf das

Kontokorrentkonto Nr. […] bei der UBS AG, lautend auf die B.___ GmbH,

überwiesen (Reg. 5.1.1, AS 96 und 105). Von diesem Konto bezog C.___

gleichentags einen Betrag von CHF 19'500.00 in bar, womit – nach Abzug

einer Bankgebühr von CHF 200.00 – noch CHF 300.00 auf dem Konto

verblieben (Reg. 5.1.1, AS 95 und 110).

2.2.2 Seitens des

Beschuldigten wird nicht bestritten, am 15. September 2011

CHF 20'000.00 in bar auf das Konto Nr. […] der E.___ GmbH einbezahlt und

gleichentags die Überweisung auf das Kapitaleinzahlungskonto der B.___ GmbH

angeordnet zu haben. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das Geld

vorgängig von C.___ erhalten zu haben. Weiter bestreitet er, das Geld nach der

Gründung zurückerhalten zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli

2020 (Reg. 10.1, AS 3 ff.) führte der Beschuldigte hierzu aus, er

habe den Auftrag gehabt, für C.___ ein Konto zu eröffnen, da dieser eine GmbH

habe gründen wollen. Am 15. September 2011 sei das Konto eröffnet worden.

Er habe C.___ darauf aufmerksam gemacht, dass dieser ihm CHF 20'000.00

bringen müsse, was er auch getan habe. Er (der Beschuldigte) habe das Geld dann

auf das UBS AG-Konto der E.___ GmbH einbezahlt, da C.___ offenbar kein

Bankkonto gehabt habe. Auf den Vorhalt der Aussagen von C.___, wonach er das

Gründungskapital von seinem Treuhänder – dem Beschuldigten – erhalten und

diesem für die Unternehmensgründung CHF 5'000.00 bezahlt habe, gab der

Beschuldigte an, dass dies sein könne. Er sei kein Treuhänder. Er habe das Geld

von C.___ erhalten und auf das E.___-Bankkonto einbezahlt. Er habe damals

CHF 5'000.00 für eine Firmengründung verlangt. Die Barabhebung vom

29. September 2011 sei sicher nicht mit ihm gewesen. Es entziehe sich

seiner Kenntnis, weshalb dies so geschehen sei.

2.2.3 Auch anlässlich

der erstinstanzlichen Befragung (AS O-G 4 ff.) wiederholte der Beschuldigte, C.___

sei mit dem Geld gekommen und habe CHF 5'000.00 bezahlt. Letzteres

beinhalte die Gründung der Firma, zum Notar gehen und die Überprüfung des

Namens, wenn etwas nicht stimme. Er habe die Erfahrung gemacht, dass es sich

zwischen CHF 3'500.00 und CHF 5'000.00 / CHF 6'000.00 bewege. Er

habe C.___ das Stammkapital nicht zur Verfügung gestellt. Es sei auf die «E.___»

einbezahlt worden, da dies die einzige Lösung gewesen sei. Es komme vor, dass

Verwandte kommen und das Geld einbezahlen. Dann sei es auf die «E.___»

einbezahlt und weitergeleitet worden. Einer habe ihm das Geld gegeben und er

habe es einbezahlt. Es stimme nicht, dass C.___ ihm das Geld zurückbezahlt

habe. Auf der Quittung sei dessen Ausweis aufgeschrieben.

2.2.4 Die Aussagen

des Beschuldigten erscheinen insgesamt wenig glaubhaft. Insbesondere kann er

nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb das Gründungskapital von

CHF 20'000.00 zunächst auf das Konto der E.___ GmbH einbezahlt wurde. Dass

C.___ über kein Bankkonto verfügt haben soll, ist schlicht lebensfremd. Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wich er sodann auch von dieser

Begründung ab, indem er angab, die Einzahlung auf das Konto der E.___ GmbH sei

die einzige Lösung gewesen, da manchmal Verwandte kämen und das Geld einzahlten.

Diese Erklärung leuchtet mangels weitergehender Erläuterung jedoch ebenfalls nicht

ein. So bleibt auch ungeklärt, weshalb der Beschuldigte zwar einerseits am

15. September 2011 für C.___ ein Konto eröffnen sollte, wobei einzig das

Kapitaleinzahlungskonto Nr. […] gemeint sein kann, anderseits mit diesem

nicht sogleich ein eigenes Konto eröffnete, um das Stammkapital zunächst dort

einzubezahlen. Der Beschuldigte widerspricht sich jedoch weiter, wenn er

angibt, kein Treuhänder zu sein. So gab er anlässlich der Einvernahme vom

11. April 2017 in Bezug auf den Vorhalt der Misswirtschaft und

Unterlassung der Buchführung an, mit C.___ einen Treuhandvertrag abgeschlossen

zu haben (Reg. 5.1.1, AS 53). Am Aussageverhalten des Beschuldigten

fällt weiter auf, dass dieser mehrfach auf irrelevante Themen ausweicht, was

typisch ist für eine schuldige Person. Eine unschuldige Person bleibt beim

Thema und will die Wahrheit ans Licht bringen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar "Zwischen Wahrheit und

Lüge", durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie). So musste der Vorderrichter seine

Fragen mehrfach wiederholen und den Beschuldigten zum betreffenden Vorhalt

zurückführen (AS O-G 48, Rz. 123, 132, 135).

2.2.5 Die Anklage

stützt den Vorhalt auf die Aussagen von C.___. Dieser wurde am 19. Januar

2018 von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen

(Reg. 5.1.1, AS 115 ff.). Auf die einleitende Frage, woher er das

Gründungskapital für die B.___ GmbH hatte, führte er ohne Umschweife aus,

dieses vom Treuhänder/Buchhalter erhalten zu haben. Erst auf konkrete Nachfrage

nannte er jedoch den Namen des Beschuldigten. Bei der nachfolgenden Frage, ob

der Beschuldigte das Geld nach der Gründung zurückerhalten habe, wich C.___ zunächst

aus und antwortete, es sei seines Wissens keine Firmengründung, sondern eine

gekaufte Firma gewesen. Er wisse nicht, wie er (der Beschuldigte) es gemacht

habe, sondern nur, dass er diesem dafür CHF 5'000.00 bezahlt habe. Auf den

Vorhalt, dass gemäss vorliegendem UBS AG-Detailbeleg das Geld von der E.___

GmbH stammte, antwortete C.___, es handle sich dabei um die Firma des Beschuldigten.

(Ob die Firma demnach doch neu gegründet worden sei, da es sich um ein

Kapitaleinzahlungskonto handle?) Demnach offenbar schon. Er wisse nur, dass er

dem Beschuldigten CHF 5'000.00 bezahlt habe. Erst auf erneute Nachfrage,

ob er der E.___ GmbH die CHF 20'000.00 zurückbezahlt habe, gab C.___ an,

mit dem Beschuldigten zum Bankschalter gegangen zu sein, als es um die

Auszahlung der CHF 20'000.00 gegangen sei. Der Beschuldigte habe die

CHF 20'000.00 somit wieder zurückerhalten. Auf die Frage, ob es korrekt

sei, dass am 29. September 2011 CHF 19'500.00 bar in Luzern bezogen

worden seien, und entsprechend davon auszugehen sei, dass CHF 19'500.00 an

den Beschuldigten gingen, führte C.___ aus, er wisse, dass der Beschuldigte der

Bank CHF 200.00 habe bezahlen müssen. Er habe selber nicht gewusst, dass

das so gehe. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihm eine Firma eröffnen

könne, was dieser bejaht habe. Es habe einfach CHF 5'000.00 gekostet.

2.2.6 Am

12. Dezember 2018 wurde C.___ erneut von der Staatsanwaltschaft als

beschuldigte Person einvernommen (Reg. 5.1.1, AS 125 ff.). Auf den Vorhalt

der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung

der B.___ GmbH angesprochen, gab dieser zu Protokoll, davon ausgegangen zu

sein, dass dieser Vorgang normal sei. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er

das so machen dürfe. Er habe gedacht, der Beschuldigte sei einer mit Erfahrung,

da er selber nicht grosse Erfahrung gehabt habe. Er wolle den Beschuldigten

nicht belasten. Er habe sich auf diesen verlassen. Er anerkenne jedoch den

Vorhalt. Das Geld sei vom Beschuldigten gekommen und an diesen zurückgegangen.

Es sei nie sein Ziel gewesen, zu täuschen.

2.2.7 Auch anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte C.___, nun als Zeuge befragt, den

gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf bestätigen. Allerdings gab er nicht

sehr bereitwillig Auskunft, sondern antwortete jeweils nur auf konkrete Frage

hin. Demnach habe der Beschuldigte ihm geholfen, die B.___ GmbH zu gründen, da

er selber die CHF 20'000.00 nicht gehabt habe. Er habe dem Beschuldigten

nur CHF 5'000.00 bezahlt. Dieser habe ihn unterstützt, ihm bei den

Dokumenten und der Gründung geholfen. Er selber sei nicht draus gekommen. Die

CHF 20'000.00 seien vom Beschuldigten bezahlt worden. Auf den Vorhalt, das

Geld sei im Auftrag der E.___ GmbH überwiesen worden, gab C.___ sodann an, dies

gehört zu haben. Es sei der gleiche Sitz und er habe gedacht, es sei eine

gemeinsame Firma. Er habe nicht gewusst, ob das Geld vom Beschuldigten oder

jemand anderem bezahlt worden sei. Er wisse nicht, wer Gesellschafter bei der E.___

GmbH sei. Was das Geld für die Firmengründung anbelange, sei abgemacht gewesen,

dass er es ihm (dem Beschuldigten) zurückgebe. Er wisse nicht, ob er es auf

einmal zurückgegeben habe oder nicht. Aber das Geld sei zurückbezahlt. Deswegen

sei er (C.___) auch verurteilt und bestraft worden. Er habe nicht gewusst, dass

das strafbar sei. Vereinbart sei gewesen, dass er zurückbezahle, sobald er

könne. Nach dem Bezug in [Ort 1] habe er es dem Beschuldigten in bar

zurückgegeben. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Es sei nicht

abgemacht gewesen, dass das Geld nur kurzfristig für die Gründung der GmbH auf

dem Konto bleibe. Es sei nicht besprochen worden, dass er es sofort zurückgebe,

sondern, dass er anfange zu arbeiten. Auf den Vorhalt, dass das Geld zu kurz

auf dem Konto gewesen sei, um zu arbeiten, führte C.___ aus, er habe schon

angefangen, zu arbeiten. Aber das Geld komme erst nach Monaten. Er wisse nicht,

wann er es zurückgegeben habe.

2.2.8 In Bezug auf

das Aussageverhalten von C.___ fällt auf, dass dieser den Beschuldigten nicht

über Gebühr belastet. So nannte er dessen Namen erst auf Nachfrage hin und auch

die Frage, ob der Beschuldigte das Geld zurückerhalten hatte, musste zweimal

gestellt werden, bis C.___ ausführte, mit diesem zum Bankschalter gegangen zu

sein, um ihm das Geld zurückzugeben. Auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung versuchte er nicht, den Beschuldigten zu belasten und machte

nur zögerlich Angaben. Dabei entlastete er den Beschuldigten sogar. Während er

in früheren Einvernahmen nie bestritt, das Geld sofort zurückbezahlt zu haben,

behauptete er neu, es sei nicht abgemacht gewesen, das Geld nur kurzfristig für

die Gründung auf dem Konto zu belassen. Stattdessen hätte er für die

Rückzahlung arbeiten sollen. Dass diese Version nicht stimmen kann, ergibt sich

bereits aus den Akten. Es zeigt jedoch, dass es C.___ nicht darum gehen kann,

den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, hätte letzterer sich doch

durch die zuletzt vorgebrachte Version überhaupt nicht strafbar gemacht.

Überhaupt ist kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Zwar beschönigt er

seinen eigenen Tatbeitrag, wenn C.___ anlässlich der ersten Einvernahmen

angibt, der Beschuldigte habe die Idee für das Vorgehen gehabt; er selber habe

nicht gewusst, ob er das so machen dürfe, und er habe sich auf den

Beschuldigten verlassen. Dennoch anerkannte er den Vorwurf und wurde hierfür

offenbar auch bestraft. Spätestens anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hätte es für ihn keinen Grund mehr gegeben, den Beschuldigten

fälschlicherweise zu belasten, und mit einer Falschaussage zu riskieren, sich

weiter strafbar zu machen. Zu erwarten wäre daher eher eine Aussage, wonach er

sich nach über zehn Jahren nicht mehr erinnere. Im Übrigen verzichtete er

anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2018 auch auf eine Mehrbelastung

des Beschuldigten, obschon ihm die Möglichkeit dazu geboten wurde. So verneinte

er die Frage, ob der Beschuldigte ihm auch das Kapital für die F.___ GmbH

gegeben habe (Reg. 5.1.1, AS 123, Rz. 732 f.).

2.2.9 Im Ergebnis

erweisen sich die Aussagen von C.___ als glaubhaft. Dieser sagte konstant aus,

das Geld für die Firmengründung vom Beschuldigten (bzw. von der E.___ GmbH)

erhalten und nach der Gründung an diesen zurückbezahlt zu haben. Es mag sein,

dass C.___ bereits früher Gesellschaften in diesem Stil gegründet hatte, wie

dies der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vorbringt. Dessen

Einvernahme vom 12. Dezember 2018 deutet zumindest darauf hin

(Reg. 5.1.1, AS 127 f.). Es ist jedoch auch nicht davon auszugehen,

dass es sich bei C.___ um einen unbescholtenen Bürger handelt. Wie erwähnt, ist

durchaus denkbar, dass er seinen eigenen Tatbeitrag zu beschönigen versuchte,

indem er angab, der Beschuldigte habe ihm zu diesem Vorgehen geraten. Ein Motiv

für eine Falschbezichtigung ist dennoch nicht zu erkennen, macht er sich mit

seinen Angaben doch gegebenenfalls nach wie vor strafbar. Auch belastete er den

Beschuldigten nicht mehr als nötig, machte kaum von sich aus belastende

Ausführungen und schwächte diese anlässlich seiner letzten Befragung sogar

deutlich ab. Demgegenüber finden sich in den Aussagen des Beschuldigen

Unstimmigkeiten und Widersprüche. Insbesondere konnte dieser nicht

nachvollziehbar erklären, weshalb das Geld für die Gründung von der E.___ GmbH

überwiesen wurde. Hierfür ist kein anderer Grund ersichtlich, als dass das

Gründungskapital tatsächlich vom Beschuldigten stammte. Dessen anderslautende

Angaben sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu werten.

2.2.10 Entgegen den

Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung kommt der

Grundsatz in dubio pro reo keinesfalls schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen

Aussage steht. Die Aussagen der Beteiligten sind einlässlich zu würdigen. Erst,

wenn eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen

ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für die beschuldigte Person

günstigere Sachverhalt angenommen werden. Vorliegend bestehen aufgrund der

glaubhaften Aussagen von C.___ keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der

Sachverhalt, wie von diesem dargetan, zugetragen hat. Darauf abstellend ist der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten.

2.3. Rechtliche Würdigung

Zur rechtlichen Würdigung kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 8 ff.). Der

Straftatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der einer

öffentlichen Urkunde innewohnenden Wahrheitsgarantie nach Art. 9 ZGB. Mit

anderen Worten sollen allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft

darauf vertrauen dürfen, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der

Gesellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital oder aber als dem

Gesellschaftszweck dienende Investition (Urteil 6B_1222/2016 vom 5. April

2017 E. 2). Mit der bloss vorübergehenden Hinterlegung der

CHF 20'000.00 auf dem Kapitaleinzahlungskonto mit der Absicht, der

Unternehmung das Geld nach der Freigabe gleich wieder zu entziehen, liegt

jedoch eine Scheinliberierung mit bloss vorgetäuschter Kapitalausstattung vor.

Die Rechtsprechung bejaht in solchen Fällen die Erschleichung einer

Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (vgl. Urteil 6B_1222/2016 vom

5. April 2017 E. 2, Urteil 6B_230/2011 vom 11. August 2011

E. 5.1.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten daher zu Recht

wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung in Mittäterschaft.

3.

Misswirtschaft

3.1. Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird vorgehalten, sich zusammen mit dem Mittäter C.___ der

Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben,

begangen spätestens ab dem 31. August 2016 bis 22. August 2017 in [Ort

2] oder evtl. anderswo, indem er sich als formeller (bis 7. November 2016)

und als faktischer (ab 7. November 2016) Geschäftsführer der G.___ GmbH

zumindest eventualvorsätzlich der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung

und Vermögensverwaltung schuldig gemacht habe. Konkret habe er die

Konkursverschleppung der G.___ GmbH bewirkt, indem er trotz Anzeichen einer Überschuldung

spätestens am 31. August 2016 nicht die für diese Situation

vorgeschriebenen Massnahmen gemäss aArt. 725 Abs. 2 i.V.m. aArt. 820 Abs.

1 OR ergriffen, sondern den Betrieb ohne Einleitung dieser gesetzlich

vorgesehenen Massnahmen weitergeführt habe.

Spätestens

am 31. August 2016 sei aufgrund der nachfolgend aufgeführten eingeleiteten

Betreibungen und nicht befriedigten Forderungen von total CHF 20'992.65

gegen die G.___ GmbH die begründete Besorgnis (Besorgniszeitpunkt) bestanden,

dass die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig sei:

Datum der Betreibung:

10.08.2016

30.08.2016

31.08.2016

Betrag

in CHF:

15‘744.35

3‘956.25

1‘292.05

Gläubiger

H.___

I.___

J.___

Trotz

Kenntnis dieser Betreibungen und im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G.___

GmbH habe der Beschuldigte nicht die Erstellung einer Zwischenbilanz sowie die

anschliessende Prüfung durch einen zugelassenen Revisor eingeleitet, sondern er

habe den Betrieb bis zu deren Konkurs weitergeführt. Dadurch habe er mindestens

grobfahrlässig die Überschuldung und die Vermögenslage der G.___ GmbH

verschlimmert, so dass nach dem Besorgniszeitpunkt noch zehn Betreibungen in

der Gesamthöhe von CHF 49'997.60 angehoben worden seien, bei denen in der Folge

Verlustscheine hätten ausgestellt werden müssen. Zudem sei am 24. November

2016 eine Betreibung in der Höhe von CHF 9'780.85 eingeleitet worden,

welche in eine Konkursandrohung gemündet habe. Sechs nach dem

Besorgniszeitpunkt eingeleitete Betreibungen in der Gesamthöhe von

CHF 23'028.15 hätten sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Status

«Zahlungsbefehl» befunden. Schliesslich sei am 18. Januar 2017 eine

Betreibung in der Höhe von CHF 70.45 eingeleitet worden, welche bis zur

Konkurseröffnung bezahlt worden sei und ab dem 5. Juli 2017 sei eine

Betreibung in der Höhe von CHF 433.00 hängig gewesen, welche sich bei

Konkurseröffnung im Status «Pfändung» befunden habe.

Der Beschuldigte habe die Tat gemeinsam mit C.___

geplant und beschlossen, wobei der Beschuldigte in erster Linie für die

administrativen Belange der G.___ zuständig gewesen sei.

Zudem

sei der Beschuldigte im Deliktszeitraum via die E.___ GmbH Inhaber der G.___

GmbH gewesen.

Der

Konkurs sei mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Nidwalden am

22. August 2017 eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei in der Folge mit

Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Nidwalden vom 7. Februar

2018 mangels Aktiven eingestellt worden.

3.2. Beweiswürdigung

3.2.1 Der Beschuldigte bestreitet,

sich der Misswirtschaft schuldig gemacht zu haben, indem er angibt, nicht für

die Führung der Gesellschaft verantwortlich gewesen zu sein (Reg. 10.1,

AS 8). Dabei verweist er mehrfach auf den sich in den Akten befindlichen

Mandats- und Verwaltungsauftrag mit C.___ (Reg. 10.1, AS 16 ff.). Dieses

Vorbringen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln, wie es auch

die Vorinstanz getan hat (US 14 f.). Zu seiner Stellung in der

Gesellschaft ist jedoch bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der

Beschuldigte erwiesenermassen vom 24. September 2014 bis zum

7. November 2016 als Geschäftsführer der G.___ GmbH im Handelsregister

eingetragen war (Reg. 2.1.1, AS 9 f.).

3.2.2 Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigen indes weiter vor, auch nach dem 7. November 2016 als

faktisches Organ für die G.___ GmbH tätig gewesen zu sein und den Betrieb bis

zum Konkurs nachlässig weitergeführt zu haben. Worauf die Anklageschrift diese

Annahme stützt, ist nicht ersichtlich. Aus dem Handelsregister ergibt sich

einzig, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2015 sämtliche

Gesellschaftsanteile auf die E.___ GmbH übertrug, deren einziger Gesellschafter

und Geschäftsführer er bereits dannzumal war. Faktisch blieben die Stammanteile

somit in der Hand des Beschuldigten. Ob er eine faktische Organstellung beibehielt,

lässt sich daraus nicht ableiten. Zumindest formell wurde die Geschäftsführung

der G.___ GmbH am 7. November 2016 auf K.___ übertragen. Inwiefern der

Beschuldigte nach diesem Datum Entscheide traf, die Organen vorbehalten waren,

oder die eigentliche Geschäftsführung in organtypischer Weise massgebend

mitbestimmt hätte, ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Damit genügt die

Anklage den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

nicht (Urteil 6B_492/2012 E. 3.5). Im Übrigen bestätigte auch C.___ in

seiner Einvernahme vom 30. August 2017, dass er und der Beschuldigte die

Geschäftsführung bis 2016 innegehabt hätten. Danach sei es dem Beschuldigten zu

viel geworden (Reg. 5.1.1, AS 114e).

3.2.3 Mangels hinreichender Umschreibung

in der Anklageschrift kann somit in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung

nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach dem 7. November

2016 weiterhin als faktischer Geschäftsführer der G.___ GmbH fungierte. Im

Übrigen wird der Sachverhalt jedoch gemäss Anklageschrift durch den

Betreibungsregisterauszug (Reg. 5.1.9, AS 157 ff.) sowie den

Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 22. August 2017 betreffend die

Konkurseröffnung (Reg. 5.1.9, AS 146 ff.) bestätigt, weshalb bei der

rechtlichen Würdigung darauf abgestellt werden kann.

3.3. Rechtliche Würdigung

3.3.1 In Bezug auf die rechtliche

Würdigung kann den Erwägungen der Vorinstanz (US 12 ff.) mit nachfolgender

Präzisierung gefolgt werden. Wie dargelegt, nahm der Beschuldigte die

Geschäftsführung lediglich bis zum 7. November 2016 wahr. Es trifft zwar

zu, dass der Beschuldigte durch die E.___ GmbH, welche auch nach dem

7. November 2016 sämtliche Stammanteile innehatte, weiterhin

Gesellschafter der G.___ GmbH war. Die Vorinstanz geht jedoch fehl, wenn sie

ausführt, dem Beschuldigten können gestützt auf Art. 29 lit. b StGB

entsprechend sämtliche Pflichtverletzungen der G.___ GmbH zugerechnet werden.

Zum einen gilt die Haftungsregel nach Art. 29 StGB zwar auch für

Gesellschafter (lit. b). Allerdings sind damit lediglich Gesellschafter

von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gemeint, da diese keine eigentlichen

Organe kennen. Von Art. 29 lit. b StGB nicht erfasst sind hingegen

Aktionäre und nicht geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Philippe Weissenberger in: Marcel

Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg

/ Luzern 2018, Art. 29 N 14).

3.3.2 Zum anderen erfordert eine

strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 165 StGB eine Verletzung

zivilrechtlicher Pflichten (vgl. US 12). Vorliegend wird dem Beschuldigten

vorgeworfen, trotz Anzeichen einer Überschuldung die für diese Situation

vorgeschriebenen Massnahmen gemäss aArt. 725 Abs. 2 i.V.m.

aArt. 820 Abs. 1 OR nicht ergriffen zu haben. Gemäss aArt. 810

Abs. 2 Ziff. 7 OR handelt es sich bei der Überschuldungsanzeige

i.S.v. aArt. 820 OR um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der

Geschäftsführung. Somit konnte sich der Beschuldigte ab dem 7. November

2016 keiner Pflichtverletzung mehr schuldig machen.

3.3.3 Auf seine Strafbarkeit hat dies

jedoch keinen Einfluss. Die Pflicht, eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- oder

Veräusserungswerten zu erstellen, besteht in dem Zeitpunkt, wo das zuständige

Organ bei pflichtgemässer Sorgfalt und ordnungsmässiger Geschäftsführung

begründete Besorgnis einer buchmässigen Überschuldung hat oder haben muss (Hanspeter Wüstiner in: Heinrich Honsell

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, Zürich 2016,

Art. 725 N 35). Soweit die Bilanz bereits im Zeitpunkt deren Rücktritts

hätte deponiert werden müssen, werden von Art. 165 StGB daher auch

Vororgane erfasst, welche die Anzeigepflicht nach aArt.725 OR verletzt haben

und sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in der Folge (weiter)

verschlechterte (Nadine Hagenstein

in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht, Freiburg / Luzern 2018, Art. 165 N 6a). Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, bestand der Besorgniszeitpunkt am

31. August 2016, womit der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet

gewesen wäre, die Erstellung einer Zwischenbilanz und die anschliessende

Prüfung durch einen zugelassenen Revisor einzuleiten. Durch das rechtzeitige

Ergreifen der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen hätte die finanzielle

Situation der G.___ GmbH eruiert und hätten die entsprechenden Massnahmen

ergriffen werden können. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre bereits zu einem

früheren Zeitpunkt der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden, womit

weitere Schulden hätten vermieden werden können und die Gläubigerschädigung

geringer ausgefallen wäre. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich

daher als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Demnach ist der

Beschuldigte der Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 31. August 2016 bis

zum 7. November 2016, schuldig zu sprechen, wobei in Übereinstimmung mit

den vorinstanzlichen Erwägungen nicht von Mittäterschaft auszugehen ist (vgl.

US 9 und 14).

4.

Unterlassung der

Buchführung

4.1. Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich zusammen mit dem Mittäter C.___ der

Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig gemacht haben,

begangen ab anfangs 2016 bis am 22. August 2017 in [Ort 2] oder evtl.

anderswo, indem er als formeller (bis 7. November 2016) und als faktischer

(ab 7. November 2016) Geschäftsführer der G.___ GmbH die ihm gesetzlich

obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von

Geschäftsbüchern und der Aufstellung einer Bilanz verletzt habe, so dass der

Vermögensstand der G.___ GmbH nicht oder nicht vollständig ersichtlich gewesen

sei.

Der Beschuldigte habe die Tat gemeinsam

mit C.___ geplant und beschlossen, wobei der Beschuldigte in erster Linie für

die administrativen Belange der G.___ GmbH zuständig gewesen sei.

Zudem sei der Beschuldigte im Deliktszeitraum

via die E.___ GmbH Inhaber der G.___ GmbH gewesen.

Der Beschuldigte habe es für möglich

gehalten und es in Kauf genommen, dass die Buchführung vernachlässigt und dass

dadurch der Vermögensstand der G.___ GmbH verschleiert worden sei.

4.2. Beweiswürdigung

Was die Organstellung des Beschuldigten

anbelangt, kann auf die Ausführungen unter E. II./3.2 verwiesen werden.

Demnach war der Beschuldigte ab dem 7. November 2016 nicht mehr

Geschäftsführer der G.___ GmbH und auch nicht mehr als faktisches Organ für die

Unternehmung tätig. Im Übrigen ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass

für die G.___ GmbH ab 2016 keine Buchhaltung mehr geführt wurde (Reg. 5.1.1,

AS 410 ff.). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

4.3. Rechtliche Würdigung

4.3.1 Zur rechtlichen Würdigung

kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(US 16 ff.). Dass der Beschuldigte bei Konkurseröffnung nicht mehr Organ

der GmbH war, ist für die Strafbarkeit wiederum unerheblich, wie das

Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1340/2015 festhält. Demnach soll Art. 166

StGB gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse

sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig

ersichtlich ist. Damit dieser Rechtsschutz gewährleistet ist, muss der

strafrechtliche Schutz auch die Rechtsvorgänger der konkursiten Firma resp. deren

Organe treffen. Es genügt daher, wenn das seinerzeit zuständige Organ der

später konkursiten Gesellschaft die Voraussetzung dieses Sonderdelikts erfüllt

und die Buchführung unterlassen hat, als es dazu verpflichtet war

(E. 5.3). Als Geschäftsführer der G.___ GmbH unterliess der Beschuldigte

die Buchführung während beinah eines Jahres, wobei die Gesellschaft zehn Monate

nach seinem Austritt Konkurs ging. Vom Nachfolgeorgan konnte das Konkursamt die

Geschäftsunterlagen nicht erhältlich machen (Reg. 5.1.1, AS 144 und

152), was nicht erstaunt, können doch keine Buchungsunterlagen eingereicht

werden, die nie erstellt wurden. Lediglich durch eine Postsperre konnte das

Konkursamt feststellen, dass keinerlei verwertbare Aktiven vorhanden waren,

weshalb der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde (Reg. 5.1.1,

AS 152 ff.). Dass die Pflichtverletzung des Beschuldigten zur fehlenden

Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage der GmbH führte, ist damit

offensichtlich.

4.3.2 Wenn der Beschuldigte in seiner

Berufungsbegründung erneut vorbringt, nicht für die Buchhaltung verantwortlich

gewesen zu sein, da C.___ seit Beginn Frau L.___ damit beauftragt habe, so kann

ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 17). Der

Beschuldigte blieb als Geschäftsführer für die Ausgestaltung des

Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über Personen, denen

Teile der Geschäftsführung übertragen sind, verantwortlich (vgl. aArt. 810

Abs. 2 OR). Die Übertragung der Buchhaltung auf Dritte entband ihn daher nicht

von der Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass diese effektiv erstellt wird.

4.3.3 Nach dem Gesagten hat die

Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Unterlassung der Buchführung,

begangen in der Zeit von 1. Januar 2016 bis 7. November 2016,

schuldig gesprochen, allerdings wiederum nicht in Mittäterschaft mit C.___

(vgl. US 9 und 14).

5.

Missbrauch von

Ausweisen und Schildern

5.1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird der Missbrauch

von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG

vorgehalten, begangen spätestens am 12. Oktober 2020 in Luzern oder

Hergiswil, indem er trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder [Kennzeichen]

und den entsprechenden Fahrzeugausweis nicht abgegeben habe. Aufgrund einer

nicht bezahlten Rechnung seien die Kontrollschilder [Kennzeichen] und der

dazugehörige Fahrzeugausweis gestützt auf eine Entzugsverfügung vom

13. August 2020, zugestellt am 21. September 2020, entzogen worden.

5.2. Beweiswürdigung

5.2.1 Gestützt auf die in den Akten

vorhandenen objektiven Beweismittel steht fest, dass die E.___ GmbH mit

Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern vom

13. August 2020 aufgefordert wurde, den Fahrzeugausweis und das

Kontrollschild [Kennzeichen] innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung

abzugeben, da die auf der Entzugsverfügung genannten Steuern / Verkehrsabgaben /

Gebühren trotz 2. Mahnung nicht beglichen worden seien. Der offene Betrag

belief sich gemäss Verfügung auf CHF 56.25, woraus zuzüglich der Mahngebühren

von CHF 50.00 und der Verfügungsgebühr von CHF 150.00 ein Total von

CHF 256.25 resultierte. Die Verfügung wies ferner darauf hin, dass bei

nicht fristgerechter Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder die

Polizei mit dem Einzug beauftragt werde, der Entzug indes hinfällig werde, wenn

beim Strassenverkehrsamt der gesamte Ausstand bis zum Auftragsdatum des

polizeilichen Einzuges bezahlt sei (Reg. 2.1.2, AS 6 f.). Die

Verfügung wurde am 21. September 2020 vom Beschuldigten, als einzigem

Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmung (vgl. Handelsregisterauszug

der E.___ GmbH), in Empfang genommen (Reg. 2.1.2, AS 8), womit die

20-tägige Frist zu laufen begann. Entsprechend hätten die Kontrollschilder

sowie der Fahrzeugausweis bis am 11. Oktober 2020 abgegeben werden müssen.

Am 21. Oktober 2020 erfolgte ein Auftrag an die Polizei durch das

Strassenverkehrsamt zum Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises

wegen nicht bezahlter Rechnung mit dem erneuten Hinweis, dass der

Einzugsauftrag hinfällig werde, wenn die Bezahlung des gesamten offenen Betrags

von nun CHF 349.70 nachgewiesen werden könne (Reg. 2.1.2, AS 9).

Die Zahlung dieses Betrags erfolgte sodann am 26. Oktober 2020

(Reg. 2.1.2, AS 11).

5.2.2 Unbestritten ist, dass der

Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis bis zum 11. Oktober

2020 nicht abgegeben hatte, wobei er diese aus seiner Sicht auch nie abgeben

musste (AS O-G 51 f.). In dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom

14. Dezember 2020 wurde dem Beschuldigten indes vorgeworfen, sich

spätestens am 12. Oktober 2019 des Missbrauchs von Ausweisen und

Kontrollschildern schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz bezog sich zwar in

ihrer Urteilsbegründung auf die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom

13. August 2020 und die verspätete Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages

am 26. Oktober 2020, übernahm jedoch in ihrem Urteil den Verschrieb der

Staatsanwaltschaft, indem sie den Beschuldigten des Missbrauchs von Ausweisen

und Kontrollschilder, begangen am 12. Oktober 2019 schuldig sprach

(US 19 und 24). Mangels entsprechenden Hinweises im vorinstanzlichen

Verfahren wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Obergerichts vom

28. September 2023 auf diesen offensichtlichen Verschrieb hingewiesen und es

wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zum korrigierten Vorhalt zu

äussern.

5.2.3 In seiner Stellungnahme vom

3. November 2023 machte der Beschuldigte geltend, an seiner Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2020 festzuhalten. Wie bereits

erwähnt, sei er zu diesem Vorhalt nie einvernommen worden, weshalb er sich

diesbezüglich zu keinerlei Unstimmigkeiten jeglicher Art äussern könne. Seines

Wissens seien die Schilder jedenfalls weder vom Strassenverkehrsamt noch von

der Polizei je eingezogen worden. Daher habe er sich niemals des Missbrauchs

von Ausweisen und Schildern schuldig machen können. Leider habe ihm das Gericht

die entsprechenden Akten nicht in Kopie zustellen wollen.

5.2.4 Soweit der Beschuldigte eine

Verletzung seines Akteneinsichtsrechts (und damit seines rechtlichen Gehörs) geltend

macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis

umfasst, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, davon Notizen zu machen und

– gegen Gebühr – Kopien anfertigen zu lassen, sofern dies für die Verwaltung zu

keinem unverhältnismässigen Aufwand führt. Lediglich Rechtsanwälte (und andere

Behörden) haben gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO Anspruch auf Zusendung

der Akten in Papier- oder elektronischer Form (Art. 102 Abs. 2 StPO, Hans Vest in: Marcel Alexander Niggli et

at. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023,

Art. 107 N 13). Entsprechend wurde dem Beschuldigten mit Verfügung

vom 20. Oktober 2023 auf sein Gesuch um Zusendung der Akten hin

mitgeteilt, dass diese nach telefonischer Voranmeldung beim Gericht eingesehen

werden können. Es wäre somit am Beschuldigten gewesen, von dieser Möglichkeit

Gebrauch zu machen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

5.2.5 Wenn der Beschuldigte sodann

geltend macht, nie zu Ziffer 1.4 der Anklage einvernommen worden zu sein,

trifft dies nicht zu, fand doch vor der Vorinstanz eine ausführliche

Einvernahme zu diesem Vorhalt statt. Zwar wies der Vorderrichter den

Beschuldigten nicht auf den Fehler in der Anklageschrift hin. Aufgrund der

Aktenlage bestehen jedoch keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt

der Einvernahme genau wusste, zu welchem Lebenssachverhalt er befragt wurde.

5.2.6 Gemäss der Strafanzeige der

Luzerner Polizei nahm diese nach Erhalt des Einzugsauftrages vom

21. Oktober 2020 am 23. Oktober 2020 telefonisch Kontakt mit dem

Beschuldigten auf (Reg. 2.1.2, AS 2). Dabei gab dieser an, die

«offenen Rechnungen» am 26. Oktober 2020 sofort zu begleichen, wie es in

der Folge auch geschah, und in der kommenden Woche persönlich bei der Polizei

zu erscheinen. Der Strafanzeige kann sodann entnommen werden, dass der

Beschuldigte am 30. Oktober 2020 bei der Luzerner Polizei erschien und –

nach erfolgter mündlicher Rechtsbelehrung (Reg. 2.1.2, AS 12) –

sinngemäss angab, das Strassenverkehrsamt Luzern, Herr M.___, überschreite

jeweils seine Kompetenzen. Der Rechnungsbetrag, auf welchen die Mahn- und

Verfügungsgebühren geschlagen worden seien, sei eigentlich bereits bezahlt

gewesen (Reg. 2.1.2, AS 2). Damit nahm er eindeutig Bezug auf die

Entzugsverfügung vom 13. August 2020, welche die Mahn- und

Verfügungsgebühren enthält. Der Beschuldigte wurde von der Polizei sodann über

die Anzeigestellung an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt und

orientiert, dass die weiteren Verfahrensschritte durch die Staatsanwaltschaft

mitgeteilt würden (Reg. 2.1.2, AS 3). Lediglich rund einen Monat

später – am 2. Dezember 2020 – teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn ihm die Anerkennung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit dem im Kanton

Luzern geführten Verfahren wegen Nichtabgabe des Kontrollschildes ([Kennzeichen])

und des entsprechenden Fahrzeugausweises mit (Reg. 12.1.3, AS 6). Als

dieselbe Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2020 den Strafbefehl mit der

fehlerhaften Datumsangabe erliess, konnte für den Beschuldigten daher nicht in

Zweifel stehen, welcher Entzugsverfügung er nicht Folge geleistet haben soll. Interessanterweise

bestritt der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl auch nicht

explizit den Tatvorwurf, sondern bemängelte lediglich die fehlende Einvernahme

(Reg. 1.4, AS 6).

5.2.8 Demzufolge musste dem

Beschuldigten auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar

gewesen sein, um welche Entzugsverfügung es in Ziffer 1.4 der

Anklageschrift tatsächlich ging, war doch im Kanton Solothurn kein anderes

Verfahren denselben Straftatbestand betreffend hängig (AS 18 f.). Nichts

Anderes geht aus seiner erstinstanzlichen Einvernahme hervor. So wiederholte er

vor dem Vorderrichter seine bereits gegenüber der Polizei geäusserte Behauptung,

wonach er die Rechnungen bereits bezahlt gehabt habe und die Schilder deswegen

nicht habe abgeben müssen (AS O-G 52). Auch in seiner Berufungserklärung vom

10. Dezember 2023 nimmt er im Übrigen Bezug auf die «Entzugsverfügung des

Kontrollschildes [Kennzeichen]». Seine Argumentation, nie zu Ziffer 1.4 der

Anklage einvernommen worden zu sein und sich deswegen nicht zu Unstimmigkeiten

jeglicher Art äussern zu können, greift damit ins Leere.

5.2.8 Der Beschuldigte scheint sodann

auch zu verkennen, worum es beim Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und

Schildern geht. So führte er – von der Vorinstanz auf den Vorhalt angesprochen

– zunächst lediglich aus, die ganze Zeit mit den Schildern herumgefahren zu

sein und diese nie abgegeben zu haben (AS O-G 51). Auch in seiner Stellungnahme

zur korrigierten Anklageschrift gab er – wie bereits in seiner

Berufungsbegründung vom 3. April 2023 – an, die Schilder seien seines

Wissens weder vom Strassenverkehrsamt noch von der Polizei je eingezogen

worden. Dies trifft zu. Der Einzugsauftrag an die Polizei vom 21. Oktober

2020 wurde aufgrund der Zahlung vom 26. Oktober 2020 hinfällig. Dies

ändert jedoch nichts daran, dass die Schilder und der Fahrzeugausweis mit

Verfügung vom 13. August 2020 entzogen wurden und der Beschuldigte am

12. Oktober 2020 diese weder abgegeben noch den offenen Rechnungsbetrag

bezahlt hatte.

5.2.9 Als unzutreffend erweist sich auch

das wiederholte Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Kontrollschilder nie

abgeben müssen, da keine Rechnung offen gewesen sei. Vor dem Vorderrichter

räumte er immerhin ein, dass von der Versicherung Rechnungen offen gewesen

seien, weshalb diese auch den Schilderentzug verlangt habe (AS O-G 52). Gemäss

seiner Berufungserklärung vom 10. Dezember 2022 soll es die

Haftpflichtversicherung jedoch unterlassen haben, beim Strassenverkehrsamt

Luzern rechtzeitig den Rückzug der von ihr verursachten Administrativmassnahmen

zu veranlassen. Auch in seiner Berufungsbegründung vom 3. April 2023

machte er geltend, das Strassenverkehrsamt bzw. die Haftpflichtversicherung

habe es unterlassen, rechtzeitig «die Beschuldigung bei Zahlungserhalt

zurückzuziehen» (dies sei postalisch aneinander vorbeigegangen). Gemäss

Entzugsverfügung vom 13. August 2020 bestand im Zeitpunkt der Verfügung

ein offener Betrag von CHF 56.25 (ohne Mahn- und Verfügungsgebühren). Wäre

der Beschuldigte, welcher die Verfügung persönlich entgegengenommen hatte, der

Ansicht gewesen, diesen Betrag bereits bezahlt zu haben, ist nicht ersichtlich,

weshalb er sich nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung wehrte.

Stattdessen bezahlte er die Rechnung vorbehaltlos, nachdem die Polizei mit dem

Einzug beauftragt worden war. Die Behauptung des Beschuldigten, es sei keine

Rechnung offen gewesen, weshalb er die Schilder nicht habe abgeben müssen,

erweist sich damit als nicht glaubhaft.

5.2.10 Im Ergebnis vermögen die

Vorbringen des Beschuldigten die Beweiskraft der sich in den Akten befindlichen

objektiven Beweismittel nicht zu erschüttern. Damit ist der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift erstellt.

5.3 Rechtliche Würdigung

5.3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1

lit. b SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern

schuldig, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz

behördlicher Aufforderung nicht abgibt.

5.3.2 Mit Verfügung des

Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern vom 13. August 2020 wurden dem

Beschuldigten der Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder [Kennzeichen]

entzogen und es wurde ihm Frist gesetzt, diese innert 20 Tagen seit

Zustellung der Verfügung dem Strassenverkehrsamt abzugeben oder mit der Post

zuzustellen. Dass es sich beim Strassenverkehrsamt um eine Behörde handelt,

bedarf keiner weiteren Erläuterung. Indem der Beschuldigte deren Aufforderung

innert Frist nicht nachkam (und auch den offenen Rechnungsbetrag nicht

fristgemäss bezahlte), erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 97

Abs. 1 lit. b SVG. Der Beschuldigte wusste, dass er die

Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis abgeben musste, hatte er die

Entzugsverfügung doch persönlich entgegengenommen. Damit ist auch der subjektive

Tatbestand erfüllt. Entsprechend hat sich der Beschuldigte des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern, begangen am 12. Oktober 2020, schuldig gemacht.

III.

Strafzumessung

1.

Allgemeine

Grundsätze

1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der

Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu

differenzieren. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten

Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des

Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als

«Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die

Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe.

1.2 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist

der Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat

zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöht werden. Das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist dabei nicht zu

überschreiten. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die

Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip

kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

1.4 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären. Massgebend ist einzig die hypothetische Möglichkeit der

gleichzeitigen Beurteilung der begangenen Delikte. Da bereits die vollendete

Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung

in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt

der Vollendung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen. Zeitliche

Distanzdelikte, bei welchen die Tatausführung vor der Ausfällung des früheren

Urteils begonnen hat, die Deliktsvollendung aber erst danach erfolgt, können

nicht in eine hypothetische Gesamtstrafe einbezogen werden. Anders wenn die

Tathandlung (oder Unterlassung) über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren

Urteils andauert (Dauerdelikt). Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits

begangen. In Zweifelsfällen gilt hier der Grundsatz in dubio pro reo (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander

Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg / Luzern

2018, Art. 49 N 166).

1.5 In einem neueren Grundsatzentscheid

(BGE 145 IV 1 E. 1) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur

teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat also der Täter sowohl

Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch

Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine

eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung

begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen)

unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe

(Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren

Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe

zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen).

Liegen mehrere frühere Verurteilungen vor, müssen erstens einzelne

(Zusatz-)Strafen in mehreren Etappen (abgegrenzt nach früheren Verurteilungen)

bemessen werden. Zweitens sind alle so festgelegten Strafen zu addieren (Jürg-Beat Ackermann, a.a.O.,

Art. 49 N 188).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1. Anwendbares Recht

Während bis zum 1. Januar 2018

Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden konnten, sind seit

dem 1. Januar 2018 nur noch Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen

möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz erweist sich das neue Recht daher gerade nicht als milder, weshalb

das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2

StGB).

2.2. Wahl der Sanktionsart

Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte

eine (bedingt vollziehbare) Geldstrafe ausgesprochen. In Anbetracht des

geltenden Verschlechterungsverbots kommt als Sanktionsart ausschliesslich eine

Geldstrafe in Frage.

2.3. Retrospektive Konkurrenz

2.3.1 Der Beschuldigte wurde am

9. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern wegen

Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern i.S.

des SVG (mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 7 Tagessätzen

zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Am

6. Mai 2021 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern

wegen desselben Delikts schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Am 5. August 2021 wurde der

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erneut wegen

Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern i.S.

des SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 40.00 verurteilt.

2.3.2 Vor dem 9. Mai 2016 erfüllte

der Beschuldigte den Straftatbestand der Erschleichung einer falschen

Beurkundung. Die Unterlassung der Buchführung war mit dem Eintritt der

objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung) am 22. August 2017 vollendet

(vgl. Nadine Hagenstein in:

Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht, Freiburg / Luzern 2018, Art. 166 N 42 ff.), weshalb

dieses Delikt nach der Verurteilung vom 9. Mai 2016 erfolgte, jedoch noch

vor der Verurteilung vom 6. Mai 2021. Ebenfalls vor dem 6. Mai 2021

wurden die Misswirtschaft und der Missbrauch von Ausweisen und Schildern begangen.

Damit liegt ein Fall mehrfacher retrospektiver Konkurrenz vor. Gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen sind daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2

StGB in zwei Etappen Zusatzstrafen zu bilden und diese in der Folge zu

addieren. Das Erfordernis der gleichartigen Strafen ist dabei gegeben. Zum

Urteil vom 5. August 2021 der Staatsanwaltschaft Abteil 1 Luzern ist hingegen

keine Zusatzstrafe mehr zu bilden, da zwischen den letzten zwei Verurteilungen

keine Straftat mehr begangen wurde.

2.3.3 Zusatzstrafe

zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 9. Mai 2016

In dieser Tatgruppe handelt es sich bei

der Erschleichung der falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB (Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) um die schwerste Tat, weshalb hierfür eine

Strafe festzusetzen und diese anschliessend zur Abgeltung der übrigen Delikte

angemessen zu erhöhen ist.

In objektiver Hinsicht gilt anzumerken,

dass sich der Tatbeitrag des Beschuldigten darauf beschränkte, das

Gründungskapital kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Die eigentliche

Federführung bei der Begehung der Tat lag bei seinem Mittäter C.___, welcher

die Gründungsdokumente unterzeichnete und vom Notar beglaubigen liess. Nicht zu

unterschätzen ist jedoch das Gefährdungspotential, welches von einer

Scheinliberierung ausgeht, handelt es sich beim Stammkapital doch um den

Haftungsbetrag, welche u.a. dem Gläubigerschutz dienen soll. Mit dem gesetzlich

vorgesehenen Minium von CHF 20'000.00 war das vorgetäuschte

Haftungssubstrat immerhin nicht übermässig hoch. Bezüglich der Verwerflichkeit

des Handelns brachte der Beschuldigte durch die blosse Einzahlung des

Geldbetrages auf das Konto keine grosse Raffinesse zum Ausdruck. Insgesamt ist

daher von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen.

Auf der subjektiven Seite handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen. Allerdings

legte er keine besondere Hartnäckigkeit an den Tag. Letztlich wäre die Tat ohne

weiteres vermeidbar gewesen. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als sehr leicht

zu werten und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 60 Tagessätze

Geldstrafe festzusetzen.

Diese Sanktion ist zur Abgeltung des am 9. Mai

2016 beurteilten Delikts unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3

Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamtstrafe von

63 Tagesätzen Geldstrafe resultiert. Davon ist die rechtskräftige

Grundstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen, was eine

Zusatzstrafe von 56 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.

2.3.4 Zusatzstrafe

zur Verurteilung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 6. Mai

2021

Auch in dieser Tatgruppe findet sich das

schwerste Delikt mit der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB (Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) in einer neu zu beurteilenden Tat, weshalb

dieses Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet.

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere

gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich im Zeitraum vom

31. August 2016 bis zum 7. November 2016 als Geschäftsführer tätig

war und ihm die Konkursverschleppung nur in dieser Zeit angelastet werden kann.

Auch waren die zum Besorgniszeitpunkt laufenden Betreibungen in Höhe von total

CHF 20’992.65 durch das Stammkapital nur knapp nicht gedeckt. Bis zu

seinem Austritt aus der Gesellschaft wurden sodann lediglich noch zwei

Betreibungen in Höhe von rund CHF 5'000.00 eingeleitet. In Bezug auf die

Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges ist hervorzuheben, dass der

Beschuldigte die Leitung der GmbH und damit seine Aufgaben als Geschäftsführer

komplett ignorierte. Diese Gleichgültigkeit gegenüber seiner Verantwortung

zeugt von einer gewissen Rücksichtslosigkeit. Insgesamt bleibt es dennoch bei

einer leichten objektiven Tatschwere.

Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen

Angaben, dass die Gesellschaft bereits seit längerem mit der Solvenz zu kämpfen

hatte, und unterliess es dennoch, die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zu

ergreifen. Damit nahm er Tag für Tag eine weitere Verschlimmerung der

Überschuldung der GmbH zumindest billigend in Kauf. Dabei handelt er einzig aus

finanziellen und damit egoistischen Motiven. Die Tat wäre auch ohne weiteres

vermeidbar gewesen.

Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch

sehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint

hierfür angemessen.

Was die Unterlassung der Buchführung

angeht, für welche Art. 166 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe vorsieht, steht diese in einem engen Zusammenhang mit der

Misswirtschaft, so dass sich lediglich noch eine geringe Straferhöhung

rechtfertigt. Der Beschuldigte kam während rund eines Jahres seiner

Buchführungspflicht nicht nach, was dazu führte, dass die finanzielle Situation

der Gesellschaft bei der rund zehn Monate später erfolgten Konkurseröffnung

nicht nachvollziehbar war. Eine Strafe von 60 Tagessätzen, asperiert 15 Tagessätze,

Geldstrafe erscheint hierfür angemessen.

Der Missbrauch von Ausweisen und

Schildern wird gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Vorliegend

erweist sich das Verschulden als sehr gering. Der Missbrauch erfolgte während

eines sehr kurzen Zeitraums. Ausserdem beglich der Beschuldigte die Rechnung,

deren Nichtbezahlung zum Entzug geführt hatte, letzten Endes doch, weshalb er

die Schilder und den Fahrzeugausweis schliesslich auch behalten durfte. Diesem

sehr leichten Verschulden wird durch eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen,

asperiert 5 Tagessätze, genügend Rechnung getragen.

Die Strafe von nun 110 Tagesätzen ist

zur Abgeltung der am 6. Mai 2021 beurteilten Delikte zu erhöhen. Eine

Asperation von 5 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dabei angemessen, was eine

hypothetische Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.

Abzüglich der bereits ausgesprochenen 10 Tagessätze, beläuft sich die

Zusatzstrafe somit auf 105 Tagessätze Geldstrafe.

2.3.5 Täterkomponente

Das Vorleben des Beschuldigten weist

keinerlei Besonderheiten auf, die strafmindernd oder straferhöhend zu

berücksichtigen wären. In strafrechtlicher Hinsicht erweisen sich die erwähnten

Vorstrafen zwar als einschlägig. Mit Blick auf die geringfügigen Strafen und

insbesondere im Verhältnis zu den übrigen vorliegend zu beurteilenden Delikten

rechtfertigt sich deswegen jedoch keine Straferhöhung. Die Täterkomponente ist

daher neutral zu werten.

2.3.6 Ergebnis der Strafzumessung

Die beiden Zusatzstrafen sind in

Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu addieren. Dies führt

zu einer Geldstrafe von insgesamt 161 Tagessätzen. Allerdings ist eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Verfahren wurde am 19. Januar

2021 an die Vorinstanz überwiesen (Reg. 1.4, AS 7), welche acht

Monate brauchte, um das Verfahren zur Einreichung einer Ergänzung bzw.

Berichtigung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen

(AS O-G 1 f.). Auch nach Eingang des korrigierten Strafbefehls ruhte das

Verfahren erneut ohne ersichtlichen Grund während dreier Monate (AS O-G 4

ff.). Es rechtfertigt sich daher aufgrund der zu langen Verfahrensdauer eine

Strafreduktion um 31 Tagesätze, was zu einer Geldstrafe von insgesamt 130 Tagessätzen

führt. Die seit der Begehung der Erschleichung einer falschen Beurkundung

verstrichenen Zeit führt indessen zu keiner zusätzlichen Strafmilderung nach

Art. 48 lit. e StGB. Zwar sind zwei Drittel der Verjährungsfrist

bereits abgelaufen. Doch kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der

Beschuldigte seither wohl verhalten hat.

Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von

130 Tagessätzen, welche als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Abteilung 1 Luzern vom 9. Mai 2016 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil

der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 6. Mai 2021

auszusprechen ist.

2.4 Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Über die finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten ist wenig bekannt. Er unterliess es, seine aktuelle Einkommens-

und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren, weshalb von

Amtes wegen die Steuerakten eingeholt wurden. Die Vorinstanz setzte die

Tagessatzhöhe «aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse» auf

CHF 30.00 fest (US 23), ohne näher zu begründen, worauf sie diese

Annahme stützte. Anzunehmen ist jedoch, dass sie sich dabei auf die Angaben des

Beschuldigten bezog, welcher anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme

ausführte, lediglich über eine AHV-Rente von monatlich CHF 700.00 zu

verfügen (AS O-G 46). Im Strafbefehl wurde noch von einem Tagessatz von

CHF 40.00 ausgegangen, offenbar gestützt auf die Steuerveranlagung des

Jahres 2018 des Kantons Nidwalden, welche ein Jahreseinkommen von CHF 20’877.00,

bestehend aus Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von

CHF 12'306.00 sowie AHV-Renten von CHF 8'544.00, auswies (Reg. 1.5

AS 7 f.). Die aktuellste Steuerveranlagung, welche von Amtes wegen ediert

wurde, datiert aus dem Jahre 2019 und weist steuerbare Einkünfte von CHF 28'616.00

aus (CHF 20'000.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie

CHF 8'616.00 aus AHV-Renten). Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen

von CHF 2'384.00 und einem Pauschalabzug von 30% für Steuern und

Krankenkasse, ausmachend CHF 715.40, würde daraus ein Tagessatz von

abgerundet CHF 50.00 resultieren. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei

der Steuerveranlagung 2019 um eine blosse Ermessensveranlagung handelt. Ob der

Beschuldigte neben seiner Rente weitere Einkünfte erzielte, ist daher nicht

zweifellos bewiesen, zumal der Einwand des Beschuldigten, finanziell unter der

COVID-19-Pandemie gelitten zu haben, nicht einfach von der Hand gewiesen werden

kann. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 scheint

daher angemessen und ist zu bestätigen.

2.5 Bedingter Vollzug

Trotz der teilweise einschlägigen

Vorstrafen ist der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des geltenden

Verschlechterungsverbotes nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die

Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen

(Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.6 Widerruf

In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen

Urteil ist vorliegend nicht über den Widerruf des mit Urteil vom 9. Mai

2016 bedingt ausgesprochenen Vollzugs zu befinden, obschon der Beschuldigte

während laufender Probezeit delinquierte. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, ist die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bereits abgelaufen

(US 23).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1

StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Im Berufungsverfahren erreichte der

Beschuldigte eine tiefere Geldstrafe. Im Übrigen ist er jedoch unterlegen. Es

rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, zu 80%,

ausmachend CHF 1'680.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von

CHF 420.00 gehen sie zu Lasten des Staates.

3. Der Beschuldigte stellte seine

Anträge im Berufungsverfahren «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen», ohne

das Entschädigungsbegehren jedoch zu substantiieren. Auf dieses ist somit nicht

einzutreten.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49

Abs. 1 und 2, Art. 165 Ziff. 1, Art. 166, Art. 253 StGB,

Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der Erschleichung einer

falschen Beurkundung, begangen in der Zeit vom 15. September 2011 bis

29. September 2011;

-

der Misswirtschaft,

begangen in der Zeit vom 31. August 2016 bis 7. November 2016;

-

der Unterlassung der

Buchführung, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 7. November 2016;

-

des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern, begangen am 12. Oktober 2020.

2.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

3.

A.___ wird als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom

9. Mai 2016 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Abteilung 1 Luzern vom 6. Mai 2021 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00,

total CHF 2'642.60, zu bezahlen.

5.

Auf das

Entschädigungsbegehren von A.___ wird nicht eingetreten.

6.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00, total

CHF 2’100.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 80%, somit CHF 1'680.00,

zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf