STBER.2022.101
gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Neubeurteilung)
30. März 2023Deutsch17 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Marti
Oberrichter Müller
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiges
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 30. März 2023:
1.
Staatsanwalt B.___,
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende darauf
hin, dass es sich vorliegend um ein Neubeurteilungsverfahren handle. Das
Bundesgericht habe das Urteil des Berufungsgerichts vom
18. November 2020 (Verfahrensnummer: STBER.2019.81) mit Urteil
6B_181/2021 vom 29. November 2022 in folgenden Punkten inhaltlich
kassiert:
-
Einbezug des auf den
Mittäter entfallenden Gewinnanteiles von CHF 75'000.00 auf den dem
Beschuldigten anzurechnenden Bruttoerlös;
-
Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer allfälligen Ersatzforderung.
Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren
beschränke sich mithin ausschliesslich auf die kassierten Punkte.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2.
Befragung des
Beschuldigten;
3.
weitere Beweisanträge
und Abschluss des Beweisverfahrens;
4.
Parteivorträge;
5.
letztes Wort des
Beschuldigten;
6.
geheime
Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags
um 16:00 Uhr.
Die amtliche Verteidigerin
legt ihre Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor
(Aktenseiten Obergericht [nachfolgend: OG] 250 f.).
Vorfragen
Keine Vorfragen seitens
der Parteien. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf reicht als weitere Urkunde den
Kaufvertrag «lebzeitige Abtretung» zwischen dem Berufungskläger und dessen Sohn
ins Recht (OG 252 ff.).
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird,
nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu
müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden
ist, zur Person befragt.
Die Parteivertreter
stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwalt B.___ stellt
und begründet (OG 247 f.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:
1.
Der bei A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 sei im Umfang von
CHF 98'875.00 in Anwendung von Art. 70 StGB zu Gunsten des Staates
einzuziehen.
2.
A.___ habe dem Staat
Solothurn in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung im Umfang
von CHF 35'000.00 zu leisten.
3.
Die
Ersatzforderungsbeschlagnahme sei im Umfang von CHF 35'000.00 aufrecht zu
erhalten. Die Forderung sei nach den Vorschriften des SchKG einzutreiben.
4. Die Kosten seien dem Beschuldigten
aufzuerlegen und nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit den beschlagnahmten
Vermögenswerten zu verrechnen.
Die amtliche Verteidigerin
Sabrina Weisskopf stellt und begründet (OG 246, 249) im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:
1.
Es seien Ziff. 4 – 6
und 12 des Urteils des Obergerichts vom 18. November 2020
folgendermassen abzuändern bzw. aufzuheben:
a.
Es sei der bei A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 317'000.00 gestützt auf Art. 70 StGB
im Umfang von Fr. 98'875.00 einzuziehen.
b.
Es sei auf eine
Ersatzforderung zu verzichten.
c.
Es sei A.___ nach
Eintritt der Rechtskraft der Betrag von Fr. 218'125.00 auszubezahlen.
2.
Es seien die im
Rahmen des Nachbeurteilungsverfahrens entstandenen Kosten vom Staat zu bezahlen
und A.___ eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von
seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, es sei traurig,
dass er – wenn er das mit seinen beiden Söhnen vergleiche – keine berufliche
Vorsorge habe ansparen können, obwohl er mehr als 50 Jahre gearbeitet habe.
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09:05 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Parteien verzichten auf die
mündliche Urteilseröffnung. Der Gerichtsschreiber wird den Parteien das Urteil gleichentags
telefonisch mitteilen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Erwägungen
Die Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn fällte am 18. November 2020 (Verfahren STBER.2019.81)
folgendes Strafurteil:
Dispositiv
«Demnach wird in Anwendung der Art. 71
Abs. 3 StGB und Art. 388 StPO
beschlossen:
1. Der beim Beschuldigten A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF
145'000.00 zur Durchsetzung der Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 StGB
mit Beschlag belegt.
sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 1
Bst. a, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 Bst. d, Art.
19 Abs. 2 Bst. c BetmG; Art. 40, Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69, Art. 70, Art. 71 StGB;
Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff.; Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1, Art. 442
Abs. 4 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig
begangen in der Zeit von August 2011 bis 10. April 2014.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. Der beim Beschuldigten A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF
122'750.00 in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
5. Der Beschuldigte A.___ hat dem Staat
Solothurn in Anwendung von Art. 71 StGB eine Ersatzforderung im Umfang von CHF
145'000.00 zu leisten. Die Ersatzforderung wird mit dem gemäss vorstehendem
Beschluss beschlagnahmten Bargeldbetrag in gleicher Höhe verrechnet.
6. Der Betrag von CHF 49'950.00 ist nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___
auszuzahlen, unter
Verrechnung mit dessen Kostenanteil für die Gerichts- und Verteidigungskosten
gemäss Ziffern 10 und 11 hiernach.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 werden die
sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnissen vom 10. April 2014 (2
Bücher, 1 Hanf-Zentrifuge, 1 Hanf-Trocknungsanlage sowie eine Hanf-Indooranlage
gemäss separaten Materiallisten Nr. 1 und Nr. 2) eingezogen und sind zu
verwerten resp. zu vernichten.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Amtsgericht Thal-Gäu, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 9'531.55
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das Honorar von Sabrina Palermo-Walker
als vormalige amtliche Verteidigerin von A.___ ist in diesem Betrag
inbegriffen. Das Honorar, abzüglich der bereits geleisteten Akonto-Zahlung von
CHF 4'000.00, ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
9. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'913.70 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin
gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 859.55 (Differenz zum vollen
Honorar im Umfang des Unterliegens), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF
3'700.00 und Verteidigungskosten von CHF 9'531.55, total
CHF 17'031.55, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 13'281.55 zu
bezahlen. Der vom Beschuldigten A.___ zu bezahlende Anteil von
CHF 13'281.55 wird mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag gemäss Ziffer 6
hiervor verrechnet.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 und Verteidigungskosten von CHF 2'913.70,
total CHF 6'086.90, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 95%, d.h. CHF
5'782.55, zu bezahlen. Sie werden mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag
gemäss Ziffer 6 hiervor verrechnet. Die übrigen Kosten gehen zulasten des
Staats Solothurn.
12.
Dem Beschuldigten ist in
Anwendung der Ziff. 6, 10 und 11 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn somit ein Betrag von CHF 30'885.90
auszubezahlen.»
2.
Der Beschuldigte liess gegen das Urteil
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen. Das Bundesgericht erkannte
am 29. November 2022:
«
1.
Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer
werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 500.-- auszurichten.»
3.
Wie der Kostenentscheid zeigt, wurde die
Beschwerde inhaltlich in den meisten Punkten abgewiesen. Eine Abweisung
erfolgte bezüglich folgender Rügen:
-
Einwände gegen den
Schuldspruch (E. 1 und 2) und die Qualifikation (E. 3);
-
Bemessung des aus dem
Drogenhandel erzielten Erlöses (E. 4.3.4);
-
Einziehung des auf dem
Beschuldigten entfallenden Anteils des Deliktserlöses (E. 4.5.3)
-
Grundsätzliches Abstellen
auf das Bruttoprinzip bei der Feststellung einer Ersatzforderung (E. 4.6.3);
-
Anordnung der
Kostendeckungsbeschlagnahme (E. 4.6.4).
4.
Das Bundesgericht hat das
vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten inhaltlich kassiert:
-
Einbezug des auf den
Mittäter entfallenden Gewinnanteiles von CHF 75'000.00 auf den dem
Beschuldigten anzurechnenden Bruttoerlös (E. 4.4);
-
Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer allfälligen Ersatzforderung (E. 4.6.3).
5.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde
gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das
Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit
jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des
Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant
ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der
Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das
Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen
Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf
diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen
als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit
neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).
Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).
Prozessthemen bilden im vorliegenden
Neubeurteilungsverfahren einzig die beiden unter Ziffer I. 4 hiervor
dargestellten Fragen nach dem Umfang des dem Beschuldigten anzurechnenden
Deliktserlöses (Ziffer II hiernach) und der Prüfung der Verhältnismässigkeit
der Ersatzforderung (Ziffer III hiernach).
II. Festsetzung des Deliktserlöses
Gemäss E. 4.4 des Bundesgerichts ist dem
Beschuldigten aus dem Drogenhandel nach Abzug des hälftigen Gewinnanteiles des
Mittäters und der Anschaffungs- und Betriebskosten ein Nettoerlös von CHF
98'875.00 anzurechnen. Ziffer 4 des Urteils ist somit wie folgt neu zu fassen:
«Der beim Beschuldigten A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF
98’875.00 in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.»
III. Festsetzung einer Ersatzforderung
1.
Beim Beschuldigten wurde ein
Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 sichergestellt. Davon werden CHF 98'875.00 als
Erlös aus dem Drogenhandel eingezogen. Weitere CHF 13'281.55 werden vom
sichergestellten Betrag mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Anteil an den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet, weitere CHF 5'782.55 mit
seinem Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens. Somit verbleiben zur
allfälligen Verwendung der sichergestellten CHF 317'700.00 noch CHF 199'760.90.
Die Ersatzforderung des Staates beträgt gemäss Bundesgericht maximal CHF
35'000.00 (E. 4.6.2).
2.
Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe
der Ersatzforderung hat das Bundesgericht in E. 4.6.3 erwogen:
«Das kantonale Gericht nimmt jedoch
weder in den allgemeinen rechtlichen Erwägungen auf die Verhältnismässigkeit
der Ersatzforderung Bezug noch setzt es sich ansonsten in irgendeiner Weise
damit auseinander. Die Verhältnismässigkeit hätte jedoch geprüft werden müssen
(E. 4.2.2 hiervor), insbesondere nachdem die Behauptung des 1951 geborenen
Beschwerdeführers im Raum stand, das sichergestellte Geld stelle seine
Altersvorsorge dar. Dies kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
abschliessend geprüft werden, da eine uneingeschränkte Beweiswürdigung nicht
Aufgabe des Bundesgerichts ist und es ihm auch nicht zusteht, sich an die
Stelle der Vorinstanz zu setzen oder eine ungenügende Urteilsbegründung
nachzuholen bzw. zu verbessern (BGE 141 IV 244 E. 1.2). Die Angelegenheit ist
daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie aufgrund
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und mit Blick auf Art. 71 Abs.
2 StGB prüft, ob eine Ersatzforderung des Staates verhältnismässig ist oder
nicht. Sofern die Vorinstanz im neuen Entscheid auf eine Ersatzforderung
erkennt, wird sie die Rechtsprechung, wonach die Aufrechterhaltung der
Ersatzforderungsbeschlagnahme zulässig ist, eine direkte Verwendung eines
beschlagnahmten Vermögenswertes zur Tilgung einer Ersatzforderung aber gegen
Bundesrecht verstösst (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni
2022 E. 23.5.4), zu beachten haben.»
Art. 71 Abs. 2 StGB sieht vor, dass von
einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn diese
voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des
Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der
Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe
vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung
der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die
Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des
Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2
mit Hinweisen).
3.
Die persönliche Situation und die
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt:
Der Beschuldigte ist nunmehr 72 Jahre
alt, geschieden und Rentner/Landwirt. Gemäss seiner Steuererklärung 2021 (OG
179 ff.) resultierte aus seinem Nebenerwerb als Landwirt ein Verlust von
CHF 7'342.00 (EBT CHF 27'110.10 und a.o. Verlust CHF 34’453.00). Das
Renteneinkommen (AHV) betrug CHF 25'932.00, der Nebenerwerb bei der
Bürgergemeinde […] belief sich auf CHF 6'545.00 und der Wertschriftenertrag
belief sich auf CHF 4'228.00. Nebst dem Betriebsvermögen in unwesentlicher Höhe
deklarierte der Beschuldigte ein Wertschriftenvermögen von CHF 434'688.00,
darin enthalten sind Darlehensschulden des Sohnes von ca. CHF 220'000.00
aus der Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes (im 2021 ohne Zinsertrag).
Dieses Darlehen ist zinsfrei und wird aufgrund des dem Beschuldigten gewährten
Wohnrechts jährlich um CHF 11'000.00 reduziert (vgl. eingereichter
Kaufvertrag «lebzeitige Übernahme», OG 252 ff.). Schulden wurden keine geltend
gemacht.
Angesichts des Alters des Beschuldigten
ist es gerechtfertigt, für die Zukunft weder von einem Gewinn/Verlust aus dem
Landwirtschaftsbetrieb noch von einem Nebeneinkommen auszugehen. Das
Renteneinkommen beträgt somit rund CHF 2'150.00 pro Monat, der
Wertschriftenertrag derzeit rund CHF 350.00 monatlich. Als Vermögensteile stehen
dem Beschuldigten zu: Wertschriften ca. CHF 215'000.00 und Darlehen des Sohnes
CHF 220'000.00. Der sichergestellte Betrag beläuft sich wie oben gezeigt nach
Abzug der Einziehung und Verrechnungen auf CHF 199’760.00.
Die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten
betragen: Nebenkosten Wohnung CHF 500.00; Krankenkasse mit Selbsthalten
und Franchise CHF 650.00; Steuern CHF 300.00; Telefon CHF 100.00. Zusammen
mit einem Grundbetrag von CHF 1'250.00 ergeben sich monatliche Kosten von
rund CHF 2’800.00.
4.
Das AHV-Renteneinkommen des
Beschuldigten reicht nicht zur Deckung seiner laufenden Lebenshaltungskosten
aus. Der Beschuldigte verfügt nicht über eine 2. Säule, sodass sein Vermögen
tatsächlich einen Teil seiner Altersvorsorge darstellt. Die Lebenserwartung eines
72-jährigen Mannes in der Schweiz beträgt 14,9 Jahre
(https://www.vtl-leuthold.ch/mittlere_lebenserwartung_nach_sc.htm, zuletzt
besucht am 30. März 2023). Ohne Einbezug der Darlehen des Sohnes von
total CHF 220'000.00 verfügt der Beschuldigte damit über Vermögenswerte von gut
CHF 410'000.00. Bei einer Lebenserwartung von 15 Jahren erlaubt dies einen
Vermögensverzehr von CHF 27'333.00 pro Jahr oder CHF 2'278.00 pro Monat. Bei
Würdigung aller Umstände erscheint es als angemessen, auf die Festsetzung einer
Ersatzforderung zu verzichten und dem Beschuldigten dieses «Altersguthaben» zu
belassen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1.
Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten
und Entschädigungen sind gemäss dem Urteil vom 18. November 2020 zu reglieren.
2.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
erliegen auf dem Staat.
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, macht in der eingereichten Kostennote für das
Neubeurteilungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 14.25 Stunden geltend. Für
die Hauptverhandlung vom 30. März 2023 werden zwei Stunden ausgewiesen;
effektiv dauerte sie 45 Minuten. Diesbezüglich ist die Honorarnote um
1.25 Stunden zu kürzen. Zudem wird die geltend gemachte Position «Abschlussarbeiten»
aufgrund des bescheidenen Umfangs des vorliegenden Verfahrens und des
vollständigen Obsiegens von einer Stunde auf 0.25 Stunden reduziert.
Es werden mithin 1.5 Stunden zu
CHF 180.00 (Tarif amtliche Verteidigung bis 31. Dezember 2022)
sowie 10.75 Stunden zu CHF 190.00 (Tarif ab 1. Januar 2023) vergütet.
Dazu kommen die Auslagen von CHF 139.50 sowie die Mehrwertsteuer.
Für das Neubeurteilungsverfahren wird
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin nach dem Gesagten auf total CHF 2'640.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im
Neubeurteilungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, fallen weder eine Rück-
noch eine Nachforderung an.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. a,
Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 Bst. d, Art. 19 Abs. 2 Bst. c
BetmG; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69,
Art. 70; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.; Art. 416 ff., Art.
428, Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Obergerichts vom 18. November 2020 (nachfolgend: Urteil
des Obergerichts) hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen in der
Zeit von August 2011 bis 10. April 2014.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Obergerichts wird der Beschuldigte A.___ verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot
verletzt wurde.
4. Der beim Beschuldigten A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von
CHF 98'875.00 in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
5. Es wird auf die Festlegung einer
Ersatzforderung verzichtet.
6. Der Betrag von CHF 218'825.00 ist nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___
auszuzahlen, unter
Verrechnung mit dessen Kostenanteil für die Gerichts- und Verteidigungskosten
gemäss Ziffern 10 und 11 hiernach.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 werden die sichergestellten
Gegenstände gemäss Verzeichnissen vom 10. April 2014 (2 Bücher, 1
Hanf-Zentrifuge, 1 Hanf-Trocknungsanlage sowie eine Hanf-Indooranlage gemäss
separaten Materiallisten Nr. 1 und Nr. 2) eingezogen und sind zu verwerten
resp. zu vernichten.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Amtsgericht Thal-Gäu, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 9'531.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das Honorar von Sabrina Palermo-Walker
als vormalige amtliche Verteidigerin von A.___ ist in diesem Betrag
inbegriffen. Das Honorar, abzüglich der bereits geleisteten Akonto-Zahlung von
CHF 4'000.00, wurde durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn bereits
ausbezahlt.
9. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'913.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und wurde durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn bereits
ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 859.55 (Differenz
zum vollen Honorar im Umfang des Unterliegens), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF
3'700.00 und Verteidigungskosten von CHF 9'531.55, total
CHF 17'031.55, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 13'281.55 zu
bezahlen. Der vom Beschuldigten A.___ zu bezahlende Anteil von
CHF 13'281.55 wird mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag gemäss Ziffer 6
hiervor verrechnet.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 und Verteidigungskosten von CHF 2'913.70,
total CHF 6'086.90, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 95%, d.h. CHF
5'782.55, zu bezahlen. Sie werden mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag
gemäss Ziffer 6 hiervor verrechnet. Die übrigen Kosten gehen zulasten des
Staates Solothurn.
12. Dem Beschuldigten A.___ ist in Anwendung
der Ziffern 6, 10 und 11 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn somit ein Betrag von CHF 199'760.90
auszubezahlen.
13. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird
im Neubeurteilungsverfahren auf CHF 2'640.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne
Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
14. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Marti Wiedmer