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Entscheid

STBER.2022.101

gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Neubeurteilung)

30. März 2023Deutsch17 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. März 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Marti

Oberrichter Müller

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiges

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 30. März 2023:

1.

Staatsanwalt B.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3.

Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende darauf

hin, dass es sich vorliegend um ein Neubeurteilungsverfahren handle. Das

Bundesgericht habe das Urteil des Berufungsgerichts vom

18. November 2020 (Verfahrensnummer: STBER.2019.81) mit Urteil

6B_181/2021 vom 29. November 2022 in folgenden Punkten inhaltlich

kassiert:

-

Einbezug des auf den

Mittäter entfallenden Gewinnanteiles von CHF 75'000.00 auf den dem

Beschuldigten anzurechnenden Bruttoerlös;

-

Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer allfälligen Ersatzforderung.

Das vorliegende Neubeurteilungsverfahren

beschränke sich mithin ausschliesslich auf die kassierten Punkte.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2.

Befragung des

Beschuldigten;

3.

weitere Beweisanträge

und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.

Parteivorträge;

5.

letztes Wort des

Beschuldigten;

6.

geheime

Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags

um 16:00 Uhr.

Die amtliche Verteidigerin

legt ihre Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor

(Aktenseiten Obergericht [nachfolgend: OG] 250 f.).

Vorfragen

Keine Vorfragen seitens

der Parteien. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf reicht als weitere Urkunde den

Kaufvertrag «lebzeitige Abtretung» zwischen dem Berufungskläger und dessen Sohn

ins Recht (OG 252 ff.).

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird,

nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden

ist, zur Person befragt.

Die Parteivertreter

stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Staatsanwalt B.___ stellt

und begründet (OG 247 f.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:

1.

Der bei A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 sei im Umfang von

CHF 98'875.00 in Anwendung von Art. 70 StGB zu Gunsten des Staates

einzuziehen.

2.

A.___ habe dem Staat

Solothurn in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung im Umfang

von CHF 35'000.00 zu leisten.

3.

Die

Ersatzforderungsbeschlagnahme sei im Umfang von CHF 35'000.00 aufrecht zu

erhalten. Die Forderung sei nach den Vorschriften des SchKG einzutreiben.

4. Die Kosten seien dem Beschuldigten

aufzuerlegen und nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit den beschlagnahmten

Vermögenswerten zu verrechnen.

Die amtliche Verteidigerin

Sabrina Weisskopf stellt und begründet (OG 246, 249) im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

1.

Es seien Ziff. 4 – 6

und 12 des Urteils des Obergerichts vom 18. November 2020

folgendermassen abzuändern bzw. aufzuheben:

a.

Es sei der bei A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 317'000.00 gestützt auf Art. 70 StGB

im Umfang von Fr. 98'875.00 einzuziehen.

b.

Es sei auf eine

Ersatzforderung zu verzichten.

c.

Es sei A.___ nach

Eintritt der Rechtskraft der Betrag von Fr. 218'125.00 auszubezahlen.

2.

Es seien die im

Rahmen des Nachbeurteilungsverfahrens entstandenen Kosten vom Staat zu bezahlen

und A.___ eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte macht von

seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, es sei traurig,

dass er – wenn er das mit seinen beiden Söhnen vergleiche – keine berufliche

Vorsorge habe ansparen können, obwohl er mehr als 50 Jahre gearbeitet habe.

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09:05 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Parteien verzichten auf die

mündliche Urteilseröffnung. Der Gerichtsschreiber wird den Parteien das Urteil gleichentags

telefonisch mitteilen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Erwägungen

Die Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn fällte am 18. November 2020 (Verfahren STBER.2019.81)

folgendes Strafurteil:

Dispositiv

«Demnach wird in Anwendung der Art. 71

Abs. 3 StGB und Art. 388 StPO

beschlossen:

1. Der beim Beschuldigten A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF

145'000.00 zur Durchsetzung der Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 StGB

mit Beschlag belegt.

sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 1

Bst. a, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 Bst. d, Art.

19 Abs. 2 Bst. c BetmG; Art. 40, Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69, Art. 70, Art. 71 StGB;

Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff.; Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1, Art. 442

Abs. 4 StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig

begangen in der Zeit von August 2011 bis 10. April 2014.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. Der beim Beschuldigten A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF

122'750.00 in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

5. Der Beschuldigte A.___ hat dem Staat

Solothurn in Anwendung von Art. 71 StGB eine Ersatzforderung im Umfang von CHF

145'000.00 zu leisten. Die Ersatzforderung wird mit dem gemäss vorstehendem

Beschluss beschlagnahmten Bargeldbetrag in gleicher Höhe verrechnet.

6. Der Betrag von CHF 49'950.00 ist nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___

auszuzahlen, unter

Verrechnung mit dessen Kostenanteil für die Gerichts- und Verteidigungskosten

gemäss Ziffern 10 und 11 hiernach.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 werden die

sichergestellten Gegenstände gemäss Verzeichnissen vom 10. April 2014 (2

Bücher, 1 Hanf-Zentrifuge, 1 Hanf-Trocknungsanlage sowie eine Hanf-Indooranlage

gemäss separaten Materiallisten Nr. 1 und Nr. 2) eingezogen und sind zu

verwerten resp. zu vernichten.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im erstinstanzlichen Verfahren vor dem

Amtsgericht Thal-Gäu, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 9'531.55

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das Honorar von Sabrina Palermo-Walker

als vormalige amtliche Verteidigerin von A.___ ist in diesem Betrag

inbegriffen. Das Honorar, abzüglich der bereits geleisteten Akonto-Zahlung von

CHF 4'000.00, ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

9. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'913.70 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 859.55 (Differenz zum vollen

Honorar im Umfang des Unterliegens), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF

3'700.00 und Verteidigungskosten von CHF 9'531.55, total

CHF 17'031.55, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 13'281.55 zu

bezahlen. Der vom Beschuldigten A.___ zu bezahlende Anteil von

CHF 13'281.55 wird mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag gemäss Ziffer 6

hiervor verrechnet.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 und Verteidigungskosten von CHF 2'913.70,

total CHF 6'086.90, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 95%, d.h. CHF

5'782.55, zu bezahlen. Sie werden mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag

gemäss Ziffer 6 hiervor verrechnet. Die übrigen Kosten gehen zulasten des

Staats Solothurn.

12.

Dem Beschuldigten ist in

Anwendung der Ziff. 6, 10 und 11 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn somit ein Betrag von CHF 30'885.90

auszubezahlen.»

2.

Der Beschuldigte liess gegen das Urteil

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen. Das Bundesgericht erkannte

am 29. November 2022:

«

1.

Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,

Strafkammer, vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer

werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.

3.

Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 500.-- auszurichten.»

3.

Wie der Kostenentscheid zeigt, wurde die

Beschwerde inhaltlich in den meisten Punkten abgewiesen. Eine Abweisung

erfolgte bezüglich folgender Rügen:

-

Einwände gegen den

Schuldspruch (E. 1 und 2) und die Qualifikation (E. 3);

-

Bemessung des aus dem

Drogenhandel erzielten Erlöses (E. 4.3.4);

-

Einziehung des auf dem

Beschuldigten entfallenden Anteils des Deliktserlöses (E. 4.5.3)

-

Grundsätzliches Abstellen

auf das Bruttoprinzip bei der Feststellung einer Ersatzforderung (E. 4.6.3);

-

Anordnung der

Kostendeckungsbeschlagnahme (E. 4.6.4).

4.

Das Bundesgericht hat das

vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten inhaltlich kassiert:

-

Einbezug des auf den

Mittäter entfallenden Gewinnanteiles von CHF 75'000.00 auf den dem

Beschuldigten anzurechnenden Bruttoerlös (E. 4.4);

-

Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer allfälligen Ersatzforderung (E. 4.6.3).

5.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde

gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das

Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit

jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des

Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant

ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der

Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das

Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen

Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf

diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen

als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit

neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen

des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).

Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es

diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,

verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen

Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu

prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt

nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).

Prozessthemen bilden im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren einzig die beiden unter Ziffer I. 4 hiervor

dargestellten Fragen nach dem Umfang des dem Beschuldigten anzurechnenden

Deliktserlöses (Ziffer II hiernach) und der Prüfung der Verhältnismässigkeit

der Ersatzforderung (Ziffer III hiernach).

II. Festsetzung des Deliktserlöses

Gemäss E. 4.4 des Bundesgerichts ist dem

Beschuldigten aus dem Drogenhandel nach Abzug des hälftigen Gewinnanteiles des

Mittäters und der Anschaffungs- und Betriebskosten ein Nettoerlös von CHF

98'875.00 anzurechnen. Ziffer 4 des Urteils ist somit wie folgt neu zu fassen:

«Der beim Beschuldigten A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von CHF

98’875.00 in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.»

III. Festsetzung einer Ersatzforderung

1.

Beim Beschuldigten wurde ein

Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 sichergestellt. Davon werden CHF 98'875.00 als

Erlös aus dem Drogenhandel eingezogen. Weitere CHF 13'281.55 werden vom

sichergestellten Betrag mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Anteil an den

erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet, weitere CHF 5'782.55 mit

seinem Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens. Somit verbleiben zur

allfälligen Verwendung der sichergestellten CHF 317'700.00 noch CHF 199'760.90.

Die Ersatzforderung des Staates beträgt gemäss Bundesgericht maximal CHF

35'000.00 (E. 4.6.2).

2.

Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe

der Ersatzforderung hat das Bundesgericht in E. 4.6.3 erwogen:

«Das kantonale Gericht nimmt jedoch

weder in den allgemeinen rechtlichen Erwägungen auf die Verhältnismässigkeit

der Ersatzforderung Bezug noch setzt es sich ansonsten in irgendeiner Weise

damit auseinander. Die Verhältnismässigkeit hätte jedoch geprüft werden müssen

(E. 4.2.2 hiervor), insbesondere nachdem die Behauptung des 1951 geborenen

Beschwerdeführers im Raum stand, das sichergestellte Geld stelle seine

Altersvorsorge dar. Dies kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht

abschliessend geprüft werden, da eine uneingeschränkte Beweiswürdigung nicht

Aufgabe des Bundesgerichts ist und es ihm auch nicht zusteht, sich an die

Stelle der Vorinstanz zu setzen oder eine ungenügende Urteilsbegründung

nachzuholen bzw. zu verbessern (BGE 141 IV 244 E. 1.2). Die Angelegenheit ist

daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie aufgrund

der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und mit Blick auf Art. 71 Abs.

2 StGB prüft, ob eine Ersatzforderung des Staates verhältnismässig ist oder

nicht. Sofern die Vorinstanz im neuen Entscheid auf eine Ersatzforderung

erkennt, wird sie die Rechtsprechung, wonach die Aufrechterhaltung der

Ersatzforderungsbeschlagnahme zulässig ist, eine direkte Verwendung eines

beschlagnahmten Vermögenswertes zur Tilgung einer Ersatzforderung aber gegen

Bundesrecht verstösst (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni

2022 E. 23.5.4), zu beachten haben.»

Art. 71 Abs. 2 StGB sieht vor, dass von

einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn diese

voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des

Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der

Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe

vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung

der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die

Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des

Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2

mit Hinweisen).

3.

Die persönliche Situation und die

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt:

Der Beschuldigte ist nunmehr 72 Jahre

alt, geschieden und Rentner/Landwirt. Gemäss seiner Steuererklärung 2021 (OG

179 ff.) resultierte aus seinem Nebenerwerb als Landwirt ein Verlust von

CHF 7'342.00 (EBT CHF 27'110.10 und a.o. Verlust CHF 34’453.00). Das

Renteneinkommen (AHV) betrug CHF 25'932.00, der Nebenerwerb bei der

Bürgergemeinde […] belief sich auf CHF 6'545.00 und der Wertschriftenertrag

belief sich auf CHF 4'228.00. Nebst dem Betriebsvermögen in unwesentlicher Höhe

deklarierte der Beschuldigte ein Wertschriftenvermögen von CHF 434'688.00,

darin enthalten sind Darlehensschulden des Sohnes von ca. CHF 220'000.00

aus der Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes (im 2021 ohne Zinsertrag).

Dieses Darlehen ist zinsfrei und wird aufgrund des dem Beschuldigten gewährten

Wohnrechts jährlich um CHF 11'000.00 reduziert (vgl. eingereichter

Kaufvertrag «lebzeitige Übernahme», OG 252 ff.). Schulden wurden keine geltend

gemacht.

Angesichts des Alters des Beschuldigten

ist es gerechtfertigt, für die Zukunft weder von einem Gewinn/Verlust aus dem

Landwirtschaftsbetrieb noch von einem Nebeneinkommen auszugehen. Das

Renteneinkommen beträgt somit rund CHF 2'150.00 pro Monat, der

Wertschriftenertrag derzeit rund CHF 350.00 monatlich. Als Vermögensteile stehen

dem Beschuldigten zu: Wertschriften ca. CHF 215'000.00 und Darlehen des Sohnes

CHF 220'000.00. Der sichergestellte Betrag beläuft sich wie oben gezeigt nach

Abzug der Einziehung und Verrechnungen auf CHF 199’760.00.

Die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten

betragen: Nebenkosten Wohnung CHF 500.00; Krankenkasse mit Selbsthalten

und Franchise CHF 650.00; Steuern CHF 300.00; Telefon CHF 100.00. Zusammen

mit einem Grundbetrag von CHF 1'250.00 ergeben sich monatliche Kosten von

rund CHF 2’800.00.

4.

Das AHV-Renteneinkommen des

Beschuldigten reicht nicht zur Deckung seiner laufenden Lebenshaltungskosten

aus. Der Beschuldigte verfügt nicht über eine 2. Säule, sodass sein Vermögen

tatsächlich einen Teil seiner Altersvorsorge darstellt. Die Lebenserwartung eines

72-jährigen Mannes in der Schweiz beträgt 14,9 Jahre

(https://www.vtl-leuthold.ch/mittlere_lebenserwartung_nach_sc.htm, zuletzt

besucht am 30. März 2023). Ohne Einbezug der Darlehen des Sohnes von

total CHF 220'000.00 verfügt der Beschuldigte damit über Vermögenswerte von gut

CHF 410'000.00. Bei einer Lebenserwartung von 15 Jahren erlaubt dies einen

Vermögensverzehr von CHF 27'333.00 pro Jahr oder CHF 2'278.00 pro Monat. Bei

Würdigung aller Umstände erscheint es als angemessen, auf die Festsetzung einer

Ersatzforderung zu verzichten und dem Beschuldigten dieses «Altersguthaben» zu

belassen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1.

Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten

und Entschädigungen sind gemäss dem Urteil vom 18. November 2020 zu reglieren.

2.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

erliegen auf dem Staat.

Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, macht in der eingereichten Kostennote für das

Neubeurteilungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 14.25 Stunden geltend. Für

die Hauptverhandlung vom 30. März 2023 werden zwei Stunden ausgewiesen;

effektiv dauerte sie 45 Minuten. Diesbezüglich ist die Honorarnote um

1.25 Stunden zu kürzen. Zudem wird die geltend gemachte Position «Abschlussarbeiten»

aufgrund des bescheidenen Umfangs des vorliegenden Verfahrens und des

vollständigen Obsiegens von einer Stunde auf 0.25 Stunden reduziert.

Es werden mithin 1.5 Stunden zu

CHF 180.00 (Tarif amtliche Verteidigung bis 31. Dezember 2022)

sowie 10.75 Stunden zu CHF 190.00 (Tarif ab 1. Januar 2023) vergütet.

Dazu kommen die Auslagen von CHF 139.50 sowie die Mehrwertsteuer.

Für das Neubeurteilungsverfahren wird

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin nach dem Gesagten auf total CHF 2'640.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im

Neubeurteilungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, fallen weder eine Rück-

noch eine Nachforderung an.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. a,

Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Art. 19 Abs. 1 Bst. d, Art. 19 Abs. 2 Bst. c

BetmG; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69,

Art. 70; Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.; Art. 416 ff., Art.

428, Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Obergerichts vom 18. November 2020 (nachfolgend: Urteil

des Obergerichts) hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen in der

Zeit von August 2011 bis 10. April 2014.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Obergerichts wird der Beschuldigte A.___ verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot

verletzt wurde.

4. Der beim Beschuldigten A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 wird im Umfang von

CHF 98'875.00 in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

5. Es wird auf die Festlegung einer

Ersatzforderung verzichtet.

6. Der Betrag von CHF 218'825.00 ist nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___

auszuzahlen, unter

Verrechnung mit dessen Kostenanteil für die Gerichts- und Verteidigungskosten

gemäss Ziffern 10 und 11 hiernach.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 29. Januar 2019 werden die sichergestellten

Gegenstände gemäss Verzeichnissen vom 10. April 2014 (2 Bücher, 1

Hanf-Zentrifuge, 1 Hanf-Trocknungsanlage sowie eine Hanf-Indooranlage gemäss

separaten Materiallisten Nr. 1 und Nr. 2) eingezogen und sind zu verwerten

resp. zu vernichten.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im erstinstanzlichen Verfahren vor dem

Amtsgericht Thal-Gäu, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 9'531.55

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das Honorar von Sabrina Palermo-Walker

als vormalige amtliche Verteidigerin von A.___ ist in diesem Betrag

inbegriffen. Das Honorar, abzüglich der bereits geleisteten Akonto-Zahlung von

CHF 4'000.00, wurde durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn bereits

ausbezahlt.

9. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'913.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und wurde durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn bereits

ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 859.55 (Differenz

zum vollen Honorar im Umfang des Unterliegens), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF

3'700.00 und Verteidigungskosten von CHF 9'531.55, total

CHF 17'031.55, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 13'281.55 zu

bezahlen. Der vom Beschuldigten A.___ zu bezahlende Anteil von

CHF 13'281.55 wird mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag gemäss Ziffer 6

hiervor verrechnet.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 und Verteidigungskosten von CHF 2'913.70,

total CHF 6'086.90, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 95%, d.h. CHF

5'782.55, zu bezahlen. Sie werden mit dem ihm zurückzuerstattenden Betrag

gemäss Ziffer 6 hiervor verrechnet. Die übrigen Kosten gehen zulasten des

Staates Solothurn.

12. Dem Beschuldigten A.___ ist in Anwendung

der Ziffern 6, 10 und 11 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn somit ein Betrag von CHF 199'760.90

auszubezahlen.

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird

im Neubeurteilungsverfahren auf CHF 2'640.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne

Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

14. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Marti Wiedmer