STBER.2022.102
mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
10. Oktober 2023Deutsch57 min
ff.). Die Haftentlassung erfolgte nach mehrmaliger Verlängerung am 20. Juli 2022
Source so.ch
[]Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfacher
Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, obligatorische
Landesverweisung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 23. September 2021, um
07:00 Uhr, meldete die Geschädigte B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn einen Einschleich-Diebstahl, der sich zuvor in Hägendorf an
der Adresse [Adresse 1] ereignet haben soll. Beim Eintreffen der Patrouille
befand sich lediglich B.___ vor Ort. Bei der Liegenschaft konnten keinerlei
Aufbruchspuren festgestellt werden. Somit konnte nicht eruiert werden, wo und
auf welche Art und Weise die unbekannte Täterschaft in das Gebäude gelangt war.
Im Innern waren sämtliche Räume und Behältnisse durchsucht worden und es
herrschte, vor allem im Obergeschoss, eine Unordnung.
B.___ suchte die entwendeten
Geräte via Ortungsdienste. Bei den meisten Geräten war die Ortungsfunktion
ausgeschaltet. Ein Mobiletelefon (Pos. Nr. 1) konnte an der Adresse 4614
Hägendorf, [Strasse], geortet werden. Ein Printscreen des genauen Standorts
wurde erstellt und im IMS abgelegt. Durch die Patrouille wurde umgehend eine
Kontrolle an der angezeigten Ortungsposition durchgeführt. Dabei konnte das
entwendete Mobiltelefon (Pos. Nr. 1) auf dem Boden liegend festgestellt werden.
Dieses wurde durch die Patrouille unter Spurenschutz sichergestellt und konnte
im Anschluss dem ausgerückten KTD zur Spurenuntersuchung übergeben werden. Ein
darauf ermitteltes Daktyloskopie-Profil stimmt mit dem gespeicherten Profil des
Beschuldigten überein (Aktenseite 44 ff. [im Folgenden AS 44 ff.]). Wo sich der
Beschuldigte damals aufhielt, war der Polizei nicht bekannt. Er konnte daher
nicht umgehend zur Sache befragt werden. Der Beschuldigte war damals im Ripol
wegen einer Ausgrenzung betr. Baselland und einer Einreiseverweigerung (SIS)
ausgeschrieben (AS 46).
Beim Fundort des Mobiltelefons
wurde bei der umliegenden Nachbarschaft vorgesprochen. Diese gab an, es sei ihr
nichts Verdächtiges aufgefallen.
B.___ gab gegenüber der
Patrouille an, sie könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Eingangstür
verschlossen gewesen sei. Diese müsse man aktiv von innen abschliessen. Am 23.
September 2021, um 14:32 Uhr, wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, ein
Rucksack mit diversem Inhalt sei im Garten der Liegenschaft [Adresse 2] in
Hägendorf aufgefunden worden. Der Rucksack konnte dem vorgenannten
Einschleichdiebstahl zugeordnet werden. Da die Melderin den Rucksack samt
Inhalt bereits berührt hatte, wurde in Absprache mit dem KTD auf eine
Spurensicherung verzichtet (Strafanzeige vom 9.10.2021, AS 11 f./AS 14 f.).
Gleichentags, um 04:22 Uhr, hatte
C.___ bei der Alarmzentrale gemeldet, er habe mehrere Personen beim
Fahrraddiebstahl auf seinem Grundstück am [Adresse 3] in Hägendorf überrascht.
Die unbekannte Täterschaft habe zwei unverschlossene Fahrräder aus dem
Fahrzeugunterstand entwendet und sich mit diesen in Richtung Bahnhof Hägendorf
entfernt. Die Suche nach der unbekannten Täterschaft war erfolglos
(Strafanzeige vom 6.10.2021, AS 101 ff.). Das eine Fahrrad wurde am 29. Oktober
2021 in Lyss beim Bundesasylzentrum wieder gefunden, als die Polizei einen
Ausschaffungsauftrag vollziehen musste und dabei von einem
Securitas-Mitarbeiter auf das Fahrrad hingewiesen wurde (AS 106).
Am 9. Oktober 2021, 03:27
Uhr, meldete D.___ bei der Einsatzzentrale Mittelland-Emmental-Oberaargau einen
Einbruch in sein Einfamilienhaus in Münchenbuchsee, [Adresse 4]. Die beiden
unbekannten Täter hätten ein schräg gestelltes Fenster aufgedrückt und seien in
sein Haus eingedrungen. Durch den KTD Bern konnten am Tatort Fingerabdrücke und
Handflächenabdrücke des Beschuldigten und von E.___ sichergestellt werden. (Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Januar 2022 wurden
die Strafverfahren gegen die beiden Genannten voneinander abgetrennt und die
Verfahren an die Kantone Solothurn und Aargau abgetreten [AS 216 ff.].)
Am 19. November 2021 wurde
der Beschuldigte infolge der Ripol-Ausschreibung in Zürich verhaftet (AS 238
ff.). Die Haftentlassung erfolgte nach mehrmaliger Verlängerung am 20. Juli 2022
durch die Vorinstanz.
Erwägungen
2.
Mit Anklageschrift vom 18. März 2022
überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium
Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen A.___ erhobenen Vorhalte (Ordner 1,
Anklageschrift nicht paginiert).
3.
Am 19. Juli 2022 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
Mehrfacher
Diebstahl, begangen am 23. September 2021 (Vorhalt Ziff. 1 und 3),
b)
Hausfriedensbruch,
begangen am 23. September 2021 (Vorhalt Ziff. 2),
c)
Versuchter
Diebstahl, begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 5),
d)
Sachbeschädigung,
begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 6),
e)
Hausfriedensbruch,
begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 7).
2.
A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen verurteilt, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober
2021, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___
wird die ausgestandene Haft vom 19. November 2021 bis und mit 20. Juli 2022 an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
A.___
wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5.
Folgende
Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg
verwiesen:
a)
Schweizerische
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern
b)
F.___,
Hägendorf
c)
B.___,
Ellikon an der Thur
d)
G.___,
Hägendorf
e)
H.___,
Hägendorf
6.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli, wird auf CHF 12'696.10 (Honorar CHF 10'872.00, Auslagen
CHF 916.40, 7,7 % MwSt. CHF 907.70) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.
Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF
7'654.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel
ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils
verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die
Kosten auf CHF 7'054.00 belaufen.
8.
A.___ ist nach seiner Rückkehr
in das Untersuchungsgefängnis am 20. Juli 2022 im Verlaufe des Vormittags aus
der Sicherheitshaft zu entlassen.
4.
Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 die Berufung an (AS 524). Die
Berufungserklärung datiert vom 13. Dezember 2022. Es werden folgende Rechtsbegehren
gestellt: Der Beschuldigte sei von den Vorhalten des mehrfachen Diebstahls und
des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. September 2021,
freizusprechen. Zu bestätigen seien die übrigen Schuldsprüche. Die Strafe sei
zu reduzieren und dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Eine
fünfjährige Landesverweisung sei unverhältnismässig. Dem Beschuldigten sei eine
angemessene Haftentschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) zu gewähren. Die
erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu 80 % dem Staat und zu 20 % dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Dementsprechend seien auch nur 20 % der Kosten
seiner amtlichen Verteidigung von ihm zurückzufordern.
Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023
erhob die stv. Oberstaatsanwältin für die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung
mit den Anträgen, der Beschuldigte sei im Sinne von Ziff. 4 der Anklageschrift
wegen Hausfriedensbruchs und im Sinne von Art. 5 der Anklageschrift wegen
Diebstahls zu verurteilen, es sei eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen, eine
längere Landesverweisung zu verhängen und diese sei im SIS auszuschreiben.
6.
Die Privatkläger liessen sich nicht
vernehmen.
7.
Von keiner Partei angefochten und
somit in Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des
vorinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1 d und e: Schuldsprüche betr.
Vorhalt 6 und 7 der Anklageschrift
Ziff. 5: Verweisung der Zivilforderungen
auf den Zivilweg
Ziff. 6: soweit die Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend
Dispositiv
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach:
-
die
Schuldsprüche betr. Vorhalte Ziff. 1 - 3 der Anklageschrift (der Beschuldigte
verlangt diesbezüglich Freisprüche)
-
der
implizite Freispruch vom Vorhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift (die
Staatsanwaltschaft verlangt einen diesbezüglichen Schuldspruch)
-
der
Schuldspruch betr. Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift (die Staatsanwaltschaft
verlangt einen Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls)
-
die
Anrechnung ausgestandene Haft
-
die
Strafzumessung
-
die
Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
-
die
Kosten- und Entschädigungsfolgen
8. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 9. August 2023 wurde der Beschuldigte, sein amtlicher
Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt und eine Arabisch-Dolmetscherin auf
den 10. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Den Privatklägern wurde
der Verhandlungstermin mitgeteilt und es wurden ein aktueller
Strafregisterauszug, ein Vollzugsbericht sowie die Ausländerakten über den
Beschuldigten (beim MISA Kt. Zürich und SEM) eingeholt.
9. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) teilte am 16. August 2023 mit, derzeit würden die Akten vom SEM benötigt,
es sei ein Asylverfahren hängig. Der Entscheid ergehe demnächst, wohl noch vor
dem 10. Oktober 2023. Gemäss telefonischer Auskunft des SEM vom 4. Oktober 2023
verzögert sich nunmehr das Asylverfahren. Bis zur obergerichtlichen
Hauptverhandlung ergehe noch kein Asylentscheid. Bis zum Erlass des
Asylentscheids stünden keine Akten zur Verfügung.
Wie dem eingeholten Strafregisterauszug
vom 6. September 2023 zu entnehmen ist, sind gegenwärtig beim Untersuchungsamt
Altstätten/SG weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig. Die
entsprechenden Akten wurden in der Folge beigezogen.
10. Die Berufungsverhandlung fand am 10.
Oktober 2023 statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Es stellten und begründeten folgende Anträge:
Staatsanwalt I.___
1.
A.___
sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen mehrfachen Diebstahls,
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.
2.
A.___
sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober
2021 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
3.
Die
von A.___ in der Zeit vom 19. November 2021 bis 19. Juli 2022
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei gestützt auf Art. 51 StGB
an die Strafe anzurechnen.
4.
A.___
sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.
5.
Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6.
Die
nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art.
426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
7.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt Fringeli
1.
Es
sei der Beschuldigte von der Begehung des mehrfachen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. September 2021 in Hägendorf,
freizusprechen.
2.
Es
sei das Urteil der Vorinstanz in Hinblick auf die Urteilsziffern 1 c bis 1 e zu
bestätigen und der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs
Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
3.
Bei
Gutheissung der Anträge Ziff. 1 und 2 hiervor wird beantragt, auf die
Landesverweisung zu verzichten.
4.
Es
sei von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS-System abzusehen.
5.
Es
sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
6.
Es
seien sämtliche Zivilklagen abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen.
7.
Es
sei die Honorarforderung des amtlichen Verteidigers im beantragten Umfang
gutzuheissen und die Gerichtskasse zur Zahlung anzuweisen.
8.
Alles
unter o/e Kostenfolge.
Die Parteien verzichteten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wurde ihnen daher schriftlich eröffnet.
II. Vorhalte
Anklageziffer 1: Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll sich des
Diebstahls, begangen am 23. September 2021, in der Zeit von 00:30 bis 06:15
Uhr, in Hägendorf, [Adresse 1], Einfamilienhaus, zum Nachteil von G.___, H.___,
F.___ und B.___ schuldig gemacht haben, indem er (evtl. in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit einer unbekannten Täterschaft) in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, auf unbekannte Art und Weise durch die
unverschlossene Eingangstüre in das Einfamilienhaus bzw. die Wohnräumlichkeiten
der Geschädigten eingedrungen sei, diverse Räume und Behältnisse durchsucht, in
der Folge diverse Gegenstände und Vermögenswerte entwendet und sich diese
widerrechtlich angeeignet habe. Anschliessend habe der Beschuldigte die
Liegenschaft unter Mitnahme des Deliktsguts verlassen. Das Deliktsgut habe
einen Gesamtwert von CHF 15'766.65. Für die genaue Auflistung des
Deliktsguts wird auf die Anklagschrift verwiesen (Seiten 2 und 3).
Anklageziffer 2: Hausfriedensbruch (Art.
186 StGB)
Der Beschuldigte soll sich des
Haufriedensbruchs, begangen am 23. September 2021, in der Zeit von 00:30 bis
06:15 Uhr, in Hägendorf, [Adresse 1], Einfamilienhaus, zum Nachteil von G.___, H.___,
F.___ und B.___ schuldig gemacht haben, indem er sich auf unbekannte Art und
Weise, womöglich durch die unverschlossene Eingangstüre, Zugang zum
Einfamilienhaus bzw. den Wohnräumlichkeiten der Geschädigten verschafft, dieses
bzw. diese gegen deren Willen unrechtmässig betreten und sich zwecks Verübung
des in Ziff. 1 hiervor genannten Diebstahls darin aufgehalten habe.
Anklageziffer 3: Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll sich des
Diebstahls, begangen am 23. September 2021, ca. um 04:10 Uhr, in Hägendorf, [Adresse
3], Fahrzeugunterstand, zum Nachteil von C.___ bzw. der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG schuldig gemacht haben, indem der
Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer unbekannten
Täterschaft sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zwei
Fahrräder aus dem Fahrzeugunterstand des Geschädigten behändigt habe und damit
weggefahren sei, womit er sich diese widerrechtlich angeeignet habe. Das
Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 3'549.00 setze sich aus dem Fahrrad Canyon
Nerve AM, schwarz, im Wert von CHF 2'999.00, sowie dem Fahrrad Condor, grün, im
Wert von CHF 550.00 zusammen.
Anklageziffer 4: Hausfriedensbruch (Art.
186 StGB)
Der Beschuldigte soll sich des
Hausfriedensbruchs, begangen am 23. September 2021, ca. um 04:10 Uhr, in
Hägendorf, [Adresse 3], Fahrzeugunterstand, zum Nachteil von C.___ schuldig
gemacht haben, indem der in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer
unbekannten Täterschaft das Privatgrundstück und den Fahrzeugunterstand des
Geschädigten gegen dessen Willen unrechtmässig betreten und sich darauf bzw.
darin aufgehalten habe.
Anklageziffer 5: Diebstahl bzw. gemäss
Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz Versuchs dazu (Art. 139 Ziff. 1 StGB evtl.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll sich des
Diebstahls, begangen am 9. Oktober 2021, ca. um 03:25 Uhr, in Münchenbuchsee, [Adresse
4], zum Nachteil von D.___, schuldig gemacht haben, indem er in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (separates Verfahren) in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, durch Aufdrücken eines schräg
gestellten Fensters im Obergeschoss in das Einfamilienhaus bzw. die
Wohnräumlichkeiten der Geschädigten eingedrungen, diverse Räume und Behältnisse
durchsucht und in der Folge diverse Gegenstände und Vermögenswerte in einem
Rucksack zum Abtransport gepackt habe, wodurch Gewahrsam gebrochen, eigener
Gewahrsam begründet und der Diebstahl vollendet worden sei. Als der
Beschuldigte beim Eindringen ins Schlafzimmer vom Geschädigten bemerkt worden
sei, sei er zur Einstiegsstelle gerannt, aus dem Fenster geklettert, vom Dach
des Wintergartens gesprungen und mit dem Mittäter davongerannt. Dabei habe die
Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme von Bargeld in der Höhe von EUR
120.00 verlassen. Den Rucksack mit dem weiteren Deliktsgut habe der
Beschuldigte zurückgelassen.
Dieser Vorhalt wird vom Beschuldigten nur
insofern bestritten, als er nicht Euro 120.00 entwendet haben will. Die
Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls,
wogegen die Vorinstanz auf einen Diebstahlversuch erkannte.
Anklageziffer 6: Sachbeschädigung (Art.
144 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll sich der
Sachbeschädigung, begangen am 9. Oktober 2021, ca. um 03:25 Uhr, in Münchenbuchsee,
[Adresse 4], zum Nachteil von D.___, schuldig gemacht haben, indem er, in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (separates Verfahren), das schräg
gestellte Fenster im Obergeschoss mit den Händen und Füssen aufgedrückt und
dieses beschädigt habe, wodurch er einen Sachschaden in der Höhe von CHF 500.00
verursacht habe, den er zumindest billigend in Kauf genommen habe.
Der gestützt auf diesen Vorhalt
ergangene Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.
Anklageziffer 7: Hausfriedensbruch (Art.
186 StGB)
Der Beschuldigte soll sich des
Hausfriedensbruchs, begangen am 9. Oktober 2021, ca. um 03:25 Uhr, in
Münchenbuchsee, [Adresse 4], zum Nachteil von D.___ schuldig gemacht haben,
indem er sich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (separates
Verfahren) durch Aufdrücken eines schräg gestellten Fensters im Obergeschoss
Zugang zum Einfamilienhaus bzw. den Wohnräumlichkeiten des Geschädigten
verschafft habe, dieses bzw. diese gegen dessen Willen unrechtmässig betreten
und sich darin aufgehalten habe.
Der gestützt auf diesen Vorhalt
ergangene Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.
III. Beweismittel und Beweiswürdigung
1. Es kann vorab auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Beweisführung und Beweiswürdigung verwiesen
werden (US 7).
2. Einschleich- und Fahrraddiebstahl vom
23. September 2021 (Anklageziffern 1 - 4)
2.1 Der Beschuldigte bestreitet diese
Vorhalte. Die Vorinstanz erachtete sie als erstellt. Sie erwog, auf dem beim
Einschleichdiebstahl entwendeten Mobiltelefon habe durch die Polizei ein
Teilabdruck festgestellt werden können, der mit dem linken Daumen des
Beschuldigten übereinstimme. Dies könne zweifellos als Indiz gewertet werden,
dass der Beschuldigte etwas mit der Tat zu tun gehabt habe, da es einen
Zusammenhang zwischen dem Deliktsgut und dem Beschuldigten herstelle. Zudem sei
eine Standortauswertung der vom Beschuldigten benutzten SIM-Karte durchgeführt
worden. Daraus lasse sich feststellen, dass sich der Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt im Raum Hägendorf aufgehalten habe, was konkret bedeute, dass der
Beschuldigte am 23. September 2021 während mehrerer Stunden mitten in der
Nacht im Raum Hägendorf verweilt sei. Des Weiteren seien bei der Handyauswertung
des Beschuldigten diverse Fotos festgestellt worden, auf denen er am 22. September
2021 im Zeitraum von 23:18 bis 23:20 Uhr mit zwei weiteren Personen in einem
Zugrestaurant zu sehen sei. C.___ habe bei seiner Befragung die drei Personen
beschrieben, welche seine Fahrräder entwendet hätten. Zwei seien dunkelhäutig
gewesen und einer habe eine Art kurze schwarze Rastas gehabt und arabisch
ausgesehen. Einer habe noch eine Mütze aufgehabt und alle drei könnten einen
Migrationshintergrund haben. Beim Vergleich mit den Fotos auf dem Mobiltelefon
des Beschuldigten lasse sich feststellen, dass die Beschreibung von C.___
ausserordentlich gut auf die abgebildeten Personen zutreffe, welche mit dem
Beschuldigten am 22. September 2022 unterwegs gewesen seien, und auch auf den
Beschuldigten selber passe. Zudem sei auf den Fotos erkennbar, dass zwei
Personen einen Rucksack mit sich geführt hätten. Gemäss C.___ hätten alle drei
Personen gut gefüllte Rucksäcke dabei gehabt. Dementsprechend wäre noch ein Rucksack
dazugekommen. Dies lasse sich wiederum gut auf den Einschleichdiebstahl
zurückführen. Ausserdem liege auch die Anwesenheitsübersicht des Asylzentrums
vor, welche zeige, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht – wie
teilweise von ihm behauptet – im Asylzentrum aufgehalten habe. Vielmehr sei er
erst am 23. September 2021, um 20:16 Uhr, zurückgekehrt. Dies wiederum stimme
mit der Standortauswertung von seinem Mobiltelefon überein (US 9 f.).
2.2 Die Vorinstanz fasste die
belastenden Indizien hiermit kurz und bündig zusammen. Diesen Ausführungen kann
vorbehaltlos gefolgt werden. In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass das
eine gestohlene Fahrrad einige Zeit später, am 29. Oktober 2021 in Lyss
und mithin an einem Ort, an dem sich der Beschuldigte gemäss Standortauswertung
seines Mobiltelefons am 23. September 2021 ab 15:26 Uhr für ca. 1,5 Stunden
aufgehalten hatte (AS 39), aufgefunden wurde. Dies ist ein weiteres Indiz für
einen Deliktskonnex des Beschuldigten, so auch, dass die eine Person, die auf
den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos abgebildet
ist, notabene E.___ ist, dem unbestrittenen Mittäter des Beschuldigten beim
Einbruchdiebstahl in Münchenbuchsee. Und die genannten Fotos wurden kurz vor
den in Hägendorf begangenen Diebstählen aufgenommen.
C.___ war seinen Aussagen gemäss am
Schlafen, als er von seiner Überwachungskamera eine Push-Up-Nachricht erhielt.
Er sei erwacht und in die Garage runter gerannt. Als er die Tür aufgerissen
habe, habe er nur noch gehört, wie die Täter davongerannt und -gefahren seien.
Er habe gesehen, dass es sich um mehrere Täter gehandelt habe. Die Täter hätten
zwei Fahrräder mitgenommen. Er sei dann zusammen mit seiner Freundin mit dem
Auto Richtung Dorf losgefahren und habe zwei Männer gesehen, die gemütlich auf
den beiden abhanden gekommenen Fahrrädern gefahren seien. Der Dritte sei zu
Fuss weiter hinten unterwegs gewesen. Sie seien auf dem Trottoir und dem
Fahrradstreifen gefahren, hätten gechillt ausgesehen und seien nicht im
Fluchtmodus gewesen. Als sie jedoch ihn, C.___, und seine Freundin gesehen
hätten, als sie langsam neben diese gefahren seien, seien die Täter in den Fluchtmodus
getreten. Er sei noch bis ca. fünf Uhr in der Region umhergefahren, habe die
Täter aber nicht mehr betroffen (AS 116 f.). C.___ hat die Täter also
nicht beim Diebstahl gesehen, sondern kurz später bei der BP-Tankstelle.
Aufgrund der Tatsache, dass diese unmittelbar nach dem Diebstahl mit seinen
Fahrrädern unterwegs waren, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
es sich um die Täterschaft handelte. Es handelt sich um detailreiche, präzise
Angaben, die glaubhaft erscheinen. Die Aussagen sind äusserst individuell
geprägt und enthalten Informationen, die, wahrheitswidrig zu erfinden, unter keinem
Aspekt Sinn machen. C.___ kannte weder den Beschuldigten noch die anderen
Tatbeteiligten. Er hatte kein Motiv, das von ihm angeblich Beobachtete frei zu
erfinden, um jemanden wahrheitswidrig zu belasten.
C.___ war später auf entsprechende
Anfrage der Staatsanwaltschaft nicht bereit zu einer Fotokonfrontation. Er habe
sich im Nachhinein mit seiner Freundin unterhalten und festgestellt, dass sie
die Täter unterschiedlich beschreiben würden. Entsprechend würde er die Täter
nicht erkennen können, gab er rund vier Monate nach dem Vorfall an (vgl.
Journaleintrag Staatsanwaltschaft vom 20.1.2022, AS 200). Es ist deshalb etwas
entlastend festzuhalten, dass C.___ vier Monate nach dem Vorfall die Täter nicht
identifizieren konnte, was aber nichts daran ändert, dass er unmittelbar nach
dem Ereignis im Rahmen der Erstaussage die Täterschaft detailliert und
charakteristisch beschreiben konnte. Diese Aussagen sind kein Beweis, aber ein
starkes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten, da, wie dargelegt, die
Beschreibung gut mit dem Aussehen des Beschuldigten und seiner auf den Fotos
ersichtlichen Kumpels vereinbar ist.
2.3 Die Verteidigung führte vor erster Instanz
ins Feld, der Fingerabdruck auf dem Telefon und die Telefondaten, gemäss derer
der Beschuldigte sich zur Tatzeit in Hägendorf aufgehalten habe, seien die
einzigen belastenden Indizien. Tatsache sei, dass man ansonsten keine Spuren
gefunden habe, es keine Übereinstimmung mit den sichergestellten Schuhspuren,
keine DNA und keine Fingerabdrücke in der Liegenschaft gegeben habe. Zudem sei
in der Anklage zu wenig substantiiert worden, was der Beschuldigte angeblich
getan haben soll. Der Beschuldigte habe ein Mobiltelefon aufgegriffen, das
zuvor von einer anderen Täterschaft weggeworfen worden sei. Er habe dieses aber
wieder weggeworfen, als er es nicht habe entsperren können. Der Rucksack mit
dem Deliktsgut und das Mobiltelefon seien denn auch nicht am selben Ort
aufgefunden worden. Sein Mandant habe das Eindringen in die Liegenschaft in
Münchenbuchsee zugegeben (Vorhalte 5 -7). Es wäre ja ein Leichtes gewesen, dann
auch gleich den Einbruch in Hägendorf zuzugeben, hätte er diese Tat begangen.
Zu den Einwänden der Verteidigung ist
festzuhalten, dass die Schuhspuren erst Monate nach deren Sicherstellung mit
zwei Paar Schuhen verglichen wurden, die im Rahmen einer Durchsuchung des
Schranks des Beschuldigten am 24. November 2021 vorgefunden wurden (AS 60 ff.).
Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen Sicherstellung der Schuhspur und dem
Abgleich ist das negative Ergebnis kaum aussagekräftig, da ohne weiteres
denkbar ist, dass der Beschuldigte unterdessen andere Schuhe hatte. Es ist denn
auch davon auszugehen, dass noch zwei weitere Täter involviert waren, die
unbekannt sind. Die Spuren stammten allenfalls auch von diesen Tätern. Dass am
Tatort keine DNA und keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorgefunden werden
konnten, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Täterschaft am
Tatort wohl Handschuhe trug, wie dies bei einem Einschleichdiebstahl üblich
sein dürfte. Dass eine andere Täterschaft zuvor das Mobiltelefon gestohlen und
anschliessend weggeworfen hätte, wie dies der Beschuldigte im Verlaufe des
Verfahrens behauptete, ist für sich alleine betrachtet theoretisch möglich,
kann aber auch in Würdigung der starken Indizien, die für eine Täterschaft des
Beschuldigten sprechen, praktisch ausgeschlossen werden. Es wäre im Übrigen zu
erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies sofort geltend gemacht hätte und
nicht erst, nachdem die Indizienlage immer belastender wurde und er mit den
Dakty-Spuren auf dem Gerät konfrontiert worden war. Dass der Rucksack und das
Mobiltelefon nicht am selben Ort vorgefunden wurden, trifft zu. Der Rucksack
wurde im Garten der Liegenschaft [Adresse 2], das Mobiltelefon im Bereich [Strasse],
beides in Hägendorf, vorgefunden. Im Rucksack befanden sich diverse
Kleidungsstücke, diverse Schulbücher, ein Portemonnaie, eine ID, ein
Führerausweis und eine Maestrokarte, alles lautend auf B.___ (AS 14). Es
handelte sich um Gegenstände, die von der Täterschaft offenbar nicht von
Interesse waren. Elektronische Geräte fanden sich im Rucksack nicht. Diese, und
somit auch das betreffende Mobiltelefon, nahm die Täterschaft mit, was die
unterschiedlichen Fundorte zu erklären vermag. Der Beschuldigte sagte selber
aus, das Gerät weggeworfen zu haben, nachdem er es nicht öffnen konnte. Dass
der Beschuldigte das Eindringen in die Liegenschaft in Münchenbuchsee zugab
(Vorhalte 5 - 7), nicht aber das Einschleichen in die Liegenschaft in
Hägendorf, dürfte damit zusammenhängen, dass er in Münchenbuchsee vom
Geschädigten auf frischer Tat ertappt wurde, nicht aber in Hägendorf. Zudem
wurden in Münchenbuchsee im Einbruchobjekt Spuren sichergestellt, die dem
Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Dass er durchaus zu einer solchen Tat
bereit ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass er später zugegebenermassen in
Münchenbuchsee in eine Liegenschaft einbrach.
2.4 Die Vorinstanz spiegelte auch das
Aussageverhalten des Beschuldigten treffend (US 10 f.): Er änderte seine
Aussagen im Verlauf seiner Einvernahmen vom 20. November 2021 (AS 246 ff.), 23.
November 2021 (AS 268 ff.), 30. November 2021 (AS 120 ff.) und vom 16. Dezember
2021 (AS 139 ff.) mehrfach und versuchte über die verschiedenen Einvernahmen
hinweg seine Aussagen den ihm neu vorgehaltenen Erkenntnissen anzupassen. Er
konnte nie nachvollziehbar und glaubhaft erklären, weshalb er sich entgegen der
Standortauswertung am 23. September 2021 in der Nacht nicht über mehrere
Stunden im Raum Hägendorf aufgehalten habe bzw. wie es sonst zu dieser Ortung
hätte kommen sollen. Auch hinsichtlich seines aufgefundenen Fingerabdrucks auf
dem entwendeten Mobiltelefon äusserte sich der Beschuldigte im Laufe der
Einvernahmen unterschiedlich und zeigte sich bei seinen Aussagen
anpassungsbereit. Zu Beginn bestritt er noch, irgendetwas mit dem Mobiltelefon
zu tun zu haben, und führte aus, nicht zu wissen, wie sein Fingerabdruck darauf
gekommen sei (AS 250). Später sei ihm wieder in den Sinn gekommen, dass er doch
schon in Olten resp. in der Nähe von Olten in einer Ortschaft gewesen sei, da
er einen falschen Zug genommen habe und dort habe er das Mobiltelefon gefunden,
ca. 15 Minuten in der Hand gehabt und danach wieder weggeworfen. Dies sei an
einem Morgen gewesen, als er um acht Uhr einen Kollegen in Olten getroffen habe
und danach fälschlicherweise nicht zurück nach Zürich gefahren sei. Am Abend
zuvor sei er in Zürich im Camp gewesen, auch danach sei er zurück ins Asylheim
gegangen (AS 121 ff.). In derselben Einvernahme revidierte er auf Vorhalt der
Anwesenheitsübersicht des Asylzentrums seine Aussage, dass er sich in der
fraglichen Nacht nicht im Asylheim befunden habe, er habe im Park in Zürich
geschlafen. Er sei erst am Abend zurück ins Asylheim gegangen (AS 128 f.). Auch
in der nächsten Einvernahme bestätigte er seine Aussage, dass er das Telefon
gefunden, in der Hand gehalten und dann wieder weggeworfen habe (AS 140 f.).
Auf Vorhalt der Standortauswertung erklärte er, dass er am Morgen und nicht in
der Nacht da gewesen sei. Er habe das nicht gemacht und habe nichts gestohlen
(AS 143 f.). Dementsprechend gelingt es dem Beschuldigten nicht, zu erklären,
wie es dazu kam, dass er bzw. seine SIM-Karte im fraglichen Zeitpunkt in
Hägendorf geortet wurde. Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung führte er
zusätzlich noch aus, dass das Mobiltelefon einen Code gebraucht habe und er
diesen nicht gewusst habe, weshalb er das Mobiltelefon schliesslich weggeworfen
habe. Er wisse nicht, ob es defekt gewesen sei, aber es habe ihm nicht
gefallen, weshalb er es entsorgt habe. Auch vor dem Berufungsgericht war sein
Aussageverhalten fragwürdig. Er war einerseits bereit, Aussagen zu machen,
beantwortete dann aber die gestellten Fragen mehrheitlich nicht, sondern
verwies darauf, dass er dazu schon früher Stellung genommen habe. Er machte
kaum noch substantielle Aussagen und wich auf andere Themen aus. So betonte er
mehrmals, es sei ungerecht, dass der Staat ihm sein Mobiltelefon OPPO nicht
zurückgegeben habe. Wann dies ihm endlich nun zurückgegeben werde? Dabei ist
aktenkundig, dass ihm dieses Gerät am 20. Dezember 2021 wieder ausgehändigt
wurde (AS 72).
2.5 Die belastenden Hinweise reihen sich
zu einer regelrechten Indizienkette aneinander. Von den kurz vor den
Diebstählen aufgenommenen Fotos im Zug, wo E.___ und ein weiterer mutmasslicher
Mittäter (mit Rucksack) abgebildet waren, über die daktyloskopische Spur des
Beschuldigten auf einem der gestohlenen Mobiltelefone im Zusammenhang mit dem
Einschleichdiebstahl, weiter zum Standortnachweis Hägendorf zur Tatzeit des
Einschleich- und Fahrraddiebstahls, hin zu den Abstrahlwinkeln, welche offenbar
in Richtung der Tatorte zeigten (Polizeibericht betr. Auswertung RTI, AS 39),
weiter zu den Tätersignalementen, welche von C.___ im Zusammenhang mit dem
Fahrraddiebstahl unmittelbar nach der Tatzeit geschildert wurden und die
wiederum ohne weiteres vereinbar sind mit den Personen, welche auf den
vorerwähnten Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu erkennen sind. Dass
C.___ die Täter in der Finsternis der Nacht gar nicht habe sehen können, wie
dies die Verteidigung moniert, ist nicht stichhaltig. Er sah die Täter bei der
BP-Tankstelle und mithin in einem Bereich, der auch nachts beleuchtet ist, von
der Strasse und der Tankstelle her. Es kommt hinzu, dass sich die beiden
Tatorte in Hägendorf nur wenige Strassen voneinander entfernt befinden und der
Beschuldigte bezüglich beider Tatorte durch Indizien belastet wird. Die drei
waren zusammen unterwegs, um Diebstähle zu begehen. Es handelt sich um eine
geradezu klassische Indizienkette. Aus verschiedenen Blickwinkeln ergeben sich
stimmige Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Eine mögliche
Dritttäterschaft kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. Es
liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der Beschuldigte am 23.
September 2021 in Hägendorf gemeinsam mit seinen beiden Bekannten durch die
unverschlossene Eingangstür in das Einfamilienhaus eindrang, dort Räume und
Behälter durchsuchte, dabei Deliktsgut in die mitgeführten Rucksäcke verstaute,
das Haus durch die Eingangstür mit dem Deliktsgut wieder verliess und einige
Strassen davon entfernt ebenfalls mit seinen Komplizen aus dem
Fahrzeugunterstand am [Adresse 3] die beiden genannten Fahrräder mitnahm.
Seitens der Staatsanwaltschaft wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung eine
via Google-Maps und eine über das Geoportal des Kantons Solothurn generierte
Foto der Liegenschaft [Adresse 3] in Hägendorf eingereicht. Es handelt sich um
aktuelle Aufnahmen (Juni 2021 bzw. 02.10.23). Aus diesen Unterlagen ergibt sich
zweifelsfrei, dass die Liegenschaft mit Büschen umfriedet und der
Fahrzeugunterstand gegen den öffentlichen Grund klar abgegrenzt ist. Dabei ist
festzuhalten, dass es sich um den Fahrzeugunterstand handeln musst, aus dem die
Fahrräder gestohlen wurden. Er ist direkt mit dem Haus verbunden und dient auch
als Autounterstand. C.___ führte aus, in der «Garage» zwei Videokameras
installiert zu haben, über welche er den Bereich habe überwachen können. Von
diesen Kameras erhielt er einen Alarm auf sein Mobiltelefon, als die Fahrräder
gestohlen wurden. Ergo mussten sich die Fahrräder in diesem Raum befunden
haben. Als er von den Kameras eine entsprechende Push-Nachricht auf sein
Mobiltelefon erhielt, sei er sofort zum Autounterstand/Garage gerannt, habe die
Tür aufgerissen und die Täter davonfahren sehen (AS 114).
Mit der Vorinstanz ist bezüglich des
Deliktsgutes und des Deliktbetrages Folgendes festzuhalten: bei den entwendeten
Gegenständen und Vermögenswerten gibt es eine Differenz zwischen der
Deliktsgutliste und der Anklageschrift. Die auf der Anklageschrift aufgeführten
drei Hefte von F.___ und ein Ausweis von H.___ sind auf der durch die
Geschädigten eingereichten Deliktsgutliste nicht erfasst. Es lässt sich nicht
erschliessen, warum es zu dieser Abweichung kam. Die Deliktsgutliste wird als
massgeblich erachtet, weshalb darauf abzustellen ist. Weiter hat die
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG mit ihrem Schreiben vom 3. Februar
2022 die Belege zu den entwendeten Fahrrädern eingereicht (reg. 110 ff.). Der
Wert für die Fahrräder beläuft sich auf CHF 2'767.45 bzw. CHF 250.00.
Somit ist auf diese Beträge und nicht auf diejenigen in der Anklageschrift
abzustellen (US 11).
3. Einbruchdiebstahl, evtl. Versuch
dazu, vom 9. Oktober 2021 (Anklageziffern 5 -7)
Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte
grundsätzlich als erstellt, mit Ausnahme der angeblichen Entwendung von EUR
120.00, und sprach den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls,
Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig. Der Beschuldigte focht diese
Schuldsprüche nicht an. Die Staatsanwaltschaft verlangt jedoch einen
Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls. Soweit sie dies mit dem ihrer
Ansicht nach gegebenen Gewahrsamsbruch an den in den Rucksack gepackten
Gegenständen begründet, ist darauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. Im
Rahmen der Beweiswürdigung ist lediglich noch zu prüfen, ob der Beschuldigte
EUR 120.00 entwendet hat.
Dass im Zuge des Einbruchdiebstahls EUR
120.00 gestohlen wurden, ergibt sich aus dem entsprechenden Anzeigerapport (AS
157). Der Geschädigte, der die Entwendung dieses Geldbetrages der Polizei
angab, hatte kaum ein Motiv, der Polizei gegenüber diesbezüglich falsche
Angaben zu machen. Er stellte im Strafverfahren nicht einmal eine
Schadenersatzforderung. Er verzichtete sogar auf jegliche Ausübung von
Parteirechten (AS 160). Hätte er bezüglich des Bargeldes bewusst
wahrheitswidrige Angaben gemacht, wäre eher zu erwarten gewesen, dass er
anschliessend seinen angeblichen Anspruch auch prozessual hätte durchsetzen
wollen. Im Übrigen hätte er diesfalls wohl eher einen höheren Deliktsbetrag
angegeben. Wie auf Aktenseite 191 ersichtlich, wurden offenbar mindestens zwei
Schreibtischschubladen durchsucht. Auch dies ist ein Hinweis dafür, dass die
Angabe von D.___ zutrifft, wonach EUR 120.00 aus dem Schreibtisch entwendet
worden seien. Die Entwendung dieses Betrages ist mithin erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
Vorab kann auf die allgemeinen
rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft, den Tatbeständen
des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung verwiesen werden
(US 12 ff.).
Vorhalte 1 und 2
Aufgrund des Beweisergebnisses ist
erstellt, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit zwei Komplizen in die
Liegenschaft [Adresse 3] in Hägendorf einschlich und Gegenstände im Wert von
CHF 15'766.65 entwendete. Die drei Komplizen waren zusammen unterwegs, um
Diebstähle zu begehen. Es handelte sich um einen koordinierten Vorsatz. Dabei
ist unwesentlich, welchen konkreten Tatbeitrag der Beschuldigte leistete. Er
hat sich die Tatbeiträge seiner Komplizen zuzurechnen. Er erfüllte die
Tatbestände von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB in objektiver und
subjektiver Hinsicht und ist wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig
zu sprechen.
Vorhalte 3 und 4
Aufgrund des Beweisergebnisses ist
erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit zwei Komplizen aus einem vom
öffentlichen Grund klar abgegrenzten Fahrzeugunterstand einer umfriedeten
Liegenschaft die beiden Fahrräder entwendete. Er erfüllte dadurch in
Mittäterschaft die Tatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs in
objektiver und subjektiver Hinsicht und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
Eine Entwendung lediglich zum Gebrauch (wie dies die Verteidigung vor dem
Berufungsgericht erwog), fällt bei der konkreten Sachlage ausser Betracht: es macht
keinen Sinn, dass drei Täter lediglich zwei Fahrräder zum Gebrauch entwenden
wollten, andernfalls einer der drei buchstäblich auf der Strecke geblieben
wäre. Ein Fahrrad wurde später in Lyss wieder vorgefunden. Die grosse Distanz
des Fundortes zum Ort der Tat spricht ebenfalls gegen eine Gebrauchsentwendung.
Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die Täterschaft die
Fahrräder aneignen wollte, als sie diese wegnahm. Anders könnte der Sachverhalt
allenfalls rechtlich gewürdigt werden, wenn die Fahrräder beim Bahnhof
Hägendorf wieder gefunden worden wären und man daraus schliessen könnte, die
drei Täter hätten die Fahrräder lediglich als Transportmittel benützt, um das
Diebesgut zum Bahnhof zu bringen, um anschliessend für die Weiterfahrt den Zug
zu besteigen.
Vorhalt 5
Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass
im Rahmen des Einbruchdiebstahls in Münchenbuchsee Euro 120.00 entwendet
wurden. Mithin ist auch hier nun von einem vollendeten Diebstahl auszugehen.
Aufgrund der in den Rucksack gepackten Gegenstände, welche die Täterschaft
ebenfalls entwenden wollte, und ohnehin aufgrund der Tatsache, dass sie in eine
Liegenschaft eingebrochen sind, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sie
beabsichtigten, wertmässig weitaus mehr zu entwenden als nur die Euro 120.00,
weshalb nicht auf einen geringfügigen Diebstahl zu schliessen ist. Der
Beschuldigte hat sich wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB
schuldig gemacht.
Bezüglich der Gegenstände im
zurückgelassenen Rucksack kam der Diebstahl nicht über das Versuchsstadium
hinaus, da es dem Beschuldigten und seinem Komplizen diesbezüglich nicht
gelang, neuen, alleinigen Gewahrsam am Deliktsgut zu begründen. Die
Literaturhinweise des Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht waren diesbezüglich
nicht stichhaltig. Gemäss aktueller Lehrmeinung greift die Apprehensionstheorie
alleine zu kurz, da das blosse Ergreifen der Sache nicht zwingend bereits den
Gewahrsam des Berechtigten aufhebt. Entscheidend ist (nach Stratenwerth/Jenny/Bommer
(BT/1, § 13 N 88), dass die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben wird
und der Täter die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhält
(«Möglichkeit der Ablation begründende Apprehension»). Ob Apprehension plus
Möglichkeit der Ablation besteht, hat sich – wie der Gewahrsam des Berechtigten
– nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu bestimmen. Das Ergreifen mit
der Möglichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die
Sache auf sich trägt (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel
2019, Art. 139 StGB N 64 f.), was vorliegend gerade nicht der Fall war. Der
Beschuldigte verstaute die Ware nicht einmal in einem eigenen Rucksack, sondern
in einem des Geschädigten. Da aber bezüglich sämtlichem Deliktsgut von einem
einheitlichen Tatvorsatz auszugehen ist, erfolgt kein zusätzlicher Schuldspruch
wegen versuchten Diebstahls.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen
und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz
umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter
verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist
unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa).
1.3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
In Bezug auf neue,
hängige Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat das
Bundesgericht im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3
festgehalten:
«Die Strafzumessung
erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang
stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen
Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des
Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.»
Anders hatte das
Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2,
entschieden:
«Ebenso wenig steht die
Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen
Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des
anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine
solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch
die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem
Bestand unangetastet liesse.»
Der aktuelleren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend haben die neu vorgehaltenen
Straftaten (hängiges Strafverfahren STA.2022.1186) bei der Strafzumessung
unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten
Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen
(oder hier zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die
Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins
Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen
lassen (E. 5.8).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nach der
auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision ultima-ratio und kann nur
verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft
vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,
BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der
Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung
des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h.
für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen
ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe
als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine
Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen
der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die
Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.
Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft - ausser durch
Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse - denn auch nicht
geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer
Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder
mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt
führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil
6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden
als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8). Stehen verschiedene
Strafarten zur Wahl, bildet nach diesem Entscheid das Verschulden zwar nicht
das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien
adäquat einzuschätzen («doit être appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn
sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide
Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen.
Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart
beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die
Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die
sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter. Der
Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen darf nicht bagatellisiert
werden.
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.
49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso
ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer
Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180
Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.
Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.
2.4.2).
Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um
eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des
Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer
Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.
Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische
(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des
vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es
zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der
Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorliegend erscheinen die beiden
Diebstähle, bei denen der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eingedrungen ist,
gleich schwer. Wegen des relativ hohen Deliktsbetrages beim Diebstahl in
Hägendorf wird vorab für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festgelegt. Beim
Eindringen in bewohnte Liegenschaften wie vorliegend ist grundsätzlich bereits
von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko
einer Konfrontation mit dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz
ausgeschlossen werden kann. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter
in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente
bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen
schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer
einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der
Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im
selben Entscheid erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei
Kriminaltouristen von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser
Umstand auch generalpräventiv berücksichtigt werden kann.
Vorliegend wirkt sich somit zusätzlich
verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und seine Mittäter nachts in
eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind. Sie nahmen eine
Konfrontation mit den Bewohnern nicht nur in Kauf, sondern mussten davon
ausgehen, dass die Bewohner zu Hause am Schlafen sind, was doch von einer
erheblichen kriminellen Energie zeugt und in subjektiver Hinsicht auf
entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens schliessen lässt, geprägt
von direktem Vorsatz und egoistischem Handeln aus rein finanziellen
Beweggründen. Dass der Beschuldigte kaum Geld hatte, entlastet ihn nicht. Er
war damals im Asylzentrum Zürich untergebracht und hatte dort die zum Leben
nötige Infrastruktur. Dass schliesslich niemand zu Hause war, als er in die
Liegenschaft eindrang, entlastet den Beschuldigten nicht, da dies nur dem
Zufall zu verdanken war. Der Beschuldigte war zwar vordergründig nicht als
eigentlicher Kriminaltourist unterwegs, der nur zu deliktischen Zwecken in die
Schweiz einreiste. Es fällt jedoch auf, dass sich der Beschuldigte die
vorliegend beurteilten Taten nur 13 Tage bzw. einen Monat nach der Einreise in
die Schweiz zuschulden kommen liess, was wiederum fraglich erscheinen lässt, ob
der Beschuldigte wirklich zu Asylzwecken einreisen wollte oder eben doch eher,
um Straftaten zu begehen. Dass er derart kurz nach seiner Einreise
delinquierte, ist jedenfalls verschuldenserhöhend zu werten.
Etwas verschuldensmindernd wirkt sich
aus, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwenden musste, um in die Liegenschaft
einzudringen. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft, was sich
verschuldenserhöhend auswirkt. Denn die Tatbegehung in Mittäterschaft offenbart
eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in Richtung der Bandenmässigkeit
geht. Der Tatentschluss war nicht spontan. Vielmehr reiste die Täterschaft mit
Rucksäcken nach Hägendorf an, um dort Diebstähle zu begehen. Der Beschuldigte
und seine Komplizen durchsuchten diverse Räume und Behälter und erbeutete
Deliktsgut mit einem hohen Gesamtwert von rund 15'766 Franken.
Die objektive Tatschwere kann insbesondere
angesichts des nächtlichen Eindringens in eine Privatliegenschaft, des
mittäterschaftlichen Handelns und des hohen Deliktsbetrages keinesfalls mehr im
untersten Bereich der Verschuldensskala angesiedelt werden. Angesichts des doch
recht weiten Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist insgesamt von
einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen, womit unter
Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe
von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Diese Einsatzstrafe
entspricht der konstanten Praxis der Strafkammer des Obergerichts in
vergleichbaren Fällen (bspw. STBER.2020.76/Urteil vom 12.11.2020;
STBER.2019.74/Urteil vom 21.1.2020; auch STBER 2019.22/Urteil 18.7.2019).
2.2 Strafasperation zur Abgeltung der
übrigen Delikte
2.2.1 Auch für den Fahrrad-Diebstahl
kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage, da dieser im Zuge derselben Diebestour
begangen wurde wie der Einschleichdiebstahl in Hägendorf. Die weiteren Delikte
(Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigung) hängen derart eng mit den Haupttaten
zusammen, dass auch dafür eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Im Übrigen
beantragt selbst die Verteidigung für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe.
2.2.2 Was den Einbruchdiebstahl in
Münchenbuchsee zum Nachteil von D.___ anbelangt, ist das Verschulden
vergleichbar mit dem soeben unter Ziffer 2.1 abgehandelten Diebstahl. Der
Beschuldigte handelte wiederum nicht alleine. Es kam hier sogar zu einer
Begegnung mit dem Bewohner. Die Tat ereignete sich erneut mitten in der Nacht
und mithin zu einer Zeit, in der man mit der Anwesenheit der
Liegenschaftsbewohner zu rechnen hat. Es kam schliesslich auch zu einer
Konfrontation mit D.___, wobei die Täterschaft die Fluchtergriff und das
Deliktsgut zurückliess. Erschwerend wirkt sich hier aus, dass der Beschuldigte
nicht durch eine unverschlossene Tür eindringen konnte, sondern ein schräg
gestelltes Fenster aufdrückte. Hingegen entfällt im Unterschied zum
Einschleichdiebstahl in Hägendorf der hohe Deliktsbetrag von nahezu 16'000
Franken, wobei davon auszugehen ist, dass versucht wurde, möglichst viele
Wertgegenstände zu entwenden (ansonsten kaum das mit dem Eindringen in eine
Privatliegenschaft verbundene Risiko eingegangen worden wäre). Auch bei diesem
Diebstahl erscheint eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten, asperiert eine
Erhöhung um sechs Monate, angemessen.
2.2.3 Beim Fahrraddiebstahl zum Nachteil
von C.___ ist von einem deutlich geringeren Tatverschulden als bei den beiden
anderen Diebstählen auszugehen. Der Deliktsbetrag ist zwar mit rund CHF
3'000.00 erheblich. Doch musste der Beschuldigte in keinen Raum eindringen und die
Fahrräder waren nicht abgeschlossen. Es ist von einer eher geringen kriminellen
Energie auszugehen. Auch hier fällt wiederum das mittäterschaftliche
Delinquieren verschuldenserhöhend ins Gewicht. Es ist insgesamt von einem
leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten, asperiert
zwei Monate Freiheitsstrafe, erscheint dem Verschulden angemessen.
2.2.4 Was nun die weitere Erhöhung der
Einsatzstrafe zufolge der Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese Delikte mit
den jeweiligen Diebstählen sehr eng zusammenhängen und verschuldensmässig
teilweise bereits beim Diebstahl berücksichtigt worden sind. Eine
Freiheitsstrafe von fünf Monaten wäre schuldangemessen, asperiert eine Erhöhung
um zwei Monate.
2.3 Zum Vorleben und zu den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Am 10. September 2021
reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Mit Verfügung vom
14. Oktober 2021 wurde er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum verwiesen.
Gleichentags ordnete das SEM ein Einreiseverbot an, gültig ab 21. Oktober 2021
bis 20. Oktober 2023. Sein Asylgesuch ist nach wie vor hängig. Gemäss eigener
Angaben hat der Beschuldigte weder Einkommen noch Vermögen. Im Heimatland habe
er Schulden (AS 382). Er weist keine Vorstrafen auf, was jedoch neutral zu
werten ist.
Am 14. Oktober 2021 wurde er von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidriger Einreise, begangen am 10.
September 2021, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00
(bedingt, Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Am 31. Oktober 2021 erfolgte eine
Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 21. - 30. Oktober
2021 (Freiheitsstrafe von 50 Tagen, bedingt, Probezeit 2 Jahre). Am 17.
November 2021 wurde er wegen eines Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober
2021, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingt,
Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Es ist von einem belastenden Nachtatverhalten
auszugehen.
Der Beschuldigte ist algerischer
Staatsangehöriger. Gemäss polizeilicher Befragung zur Person vom 16. Dezember
2021 (AS 377 ff.) ist er in [Ort] mit seinen Eltern und sechs Geschwistern
aufgewachsen und hat immer noch Kontakt zu seiner Familie, die nach wie vor in [Ort]
lebt. Er absolvierte acht Schuljahre, danach machte er in Algerien eine Lehre
zum Heizungsmonteur. Anschliessend arbeitete er einige Jahre auf dem Beruf. Er
habe das Land dann verlassen, weil er viele Schulden gehabt habe, ca. Euro
7'000.00. Er habe das Geld weggenommen und damit ein Auto gekauft. Mit dem Auto
habe er einen Unfall verursacht. Er sei in die Türkei ausgereist. Von dort sei
er in die Slowakei und dann nach Frankreich weitergereist. In Frankreich habe
er während 10 Tagen als Heizungsmonteur gearbeitet. Er sei gesund und
suchtfrei.
Der Führungsbericht vom 7. September
2023 lautet durchgehend positiv. Der Beschuldigte gab an, in Algerien keinen
Militärdienst leisten zu müssen. Es gebe in der Familie keine gegenseitigen
Unterstützungen. Er wolle nicht zurück nach Algerien wegen der Gläubiger, bei
denen er Schulden habe. Vor dem Berufungsgericht gab er als Grund an, dass er
aus Algerien geflohen sei wegen eines verärgerten Vaters eines Mädchens, um dessen
Hand er gebeten habe. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die
Täterkomponenten sind infolge des negativen Nachtatverhaltens (vgl.
Ausführungen weiter oben) leicht straferhöhend zu berücksichtigten. Eine
Straferhöhung um einen Monat erscheint angemessen.
Da keine achtenswerten persönlichen
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen, ist er
durch die Landesverweisung (vgl. nachfolgend) nicht in seinen persönlichen
Verhältnissen betroffen, weshalb diese nicht strafreduzierend zu
berücksichtigen ist.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von
23 Monaten. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
31. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts
in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, dies unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es
ist eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen. Unter Einbeziehung der
heute beurteilten Taten wäre damals die Freiheitsstrafe auf 23 Monate und 25
Tage festzusetzen gewesen. Die Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist daher auf 22
Monate und 5 Tage Freiheitsstrafe festzulegen (23 Monate und 25 Tage . /. 50
Tage).
2.4 Gewährung des bedingten
Strafvollzugs
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine
günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen,
sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese
Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im
Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben. Grundvoraussetzung
für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,
wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den
aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden
Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der
unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf
aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall
(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im
Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren
bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden
zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1
StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).
Gegen den Beschuldigten sind zurzeit noch
andere Strafverfahren hängig (Verfahrenseröffnungen des Untersuchungsamtes
Altstätten/SG vom 9.5.2022 und 28.1.2023, u.a. Verdacht auf Einbruchdiebstahl,
Ladendiebstahl, Raufhandel, mehrfaches Erschleichen einer Leistung). Weiter
finden sich in den beigezogenen Akten Polizeirapporte der Stadtpolizei vom 11.
Juni 2023 betr. Taschendiebstahl, angeblich begangen am 10. Juni 2023. Den
Ladendiebstahl vom 17. September 2022, begangen im Manor Rapperswil (Ware im
Wert von ca. CHF 537.00) gab der Beschuldigte – auch vor dem Berufungsgericht –
zu (Sachverhaltsdossier Stawa St. Gallen ST.2021.34915, Dossier S4), so auch
das mehrfache Erschleichen einer Leistung z.Nt. der SBB (dito, Dossier S5).
Soweit der Beschuldigte die noch nicht beurteilten Delikte bestreitet, gilt die
Unschuldsvermutung. Aufgrund der teilweisen Geständnisse kann aber davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des vorliegenden
Verfahrens teilweise einschlägig weiterdelinquierte. Wie im Rahmen der
Täterkomponenten erwähnt, wurde er seit seiner Einreise in die Schweiz zudem
bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt. Der Beschuldigte ist denn auch
vollends uneinsichtig, sein soziales Umfeld ist unverändert. Auch nach der
achtmonatigen Untersuchungshaft hat er sich nicht bewährt. Es ist somit trotz
fehlender Vorstrafen von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Es scheint,
dass der Beschuldigte die Möglichkeit, hier (prima vista ohne stichhaltige
Gründe) Asyl zu beantragen, ergriff, um sich wie ein Kriminaltourist zu
verhalten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
2.5 Anrechnung
Dem Beschuldigten wird die ausgestandene
Haft vom 19. November 2021 bis und mit 20. Juli 2022 an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
VI. Landesverweisung und Ausschreibung
im SIS
1. Im Allgemeinen
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person
ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese
wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten
Katalogtaten verurteilt wird. Die Dauer der
obligatorischen Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal
15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer
der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Praxiskommentar
StGB, a.a.O., Art. 66a StGB N 7).
Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese
für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in
der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann
ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16
Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen
worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).
2. Im Konkreten
Der Beschuldigte hat sich unter anderem mehrfach
wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gemacht. Dabei
handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB um eine
Katalogtat. Dementsprechend ist die obligatorische Landesverweisung
grundsätzlich anzuordnen, es sei denn, es liegt ein schwerer persönlicher
Härtefall vor.
Der Beschuldigte ist in Algerien geboren
und aufgewachsen. Er reiste gemäss eigenen Angaben am 10. September 2021 in die
Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches nach wie vor hängig ist.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verfügt er in der Schweiz über keine
familiären Beziehungen, welche einer Landesverweisung im Wege stehen würden.
Auch anderweitig ist er in keiner Art und Weise in der Schweiz verwurzelt. Es
liegen somit keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines persönlichen und schon
gar nicht eines schweren persönlichen Härtefalls vor. Ein Asylgrund ist nicht
erkennbar. Dementsprechend ist auch keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es
ist eine Landesverweisung anzuordnen.
Die Vorinstanz legte eine fünfjährige
Landesverweisung fest, im Berufungsverfahren verlangt die Staatsanwaltschaft
eine Landesverweisung von sieben Jahren, dies angesichts der Schwere der
Tatvorwürfe und der konkreten Umstände des Beschuldigten.
Wie in der Strafzumessung dargelegt, ist
bei den beiden Diebstählen von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen,
was sich denn auch im Strafmass ausdrückt, das sich nicht mehr im untersten
Bereich des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Es liegt kein persönlicher
Härtefall vor. Demgegenüber bestehen erhebliche öffentliche Interessen an einer
Fernhaltung des Beschuldigten, der sich innert kürzester Zeit in mannigfacher
Hinsicht deliktisch verhalten hat. Es sind keine greifbaren persönlichen
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu erkennen. Unter
diesen Umständen ist die Landesverweisung nicht auf die minimale Dauer
festzusetzen. Vielmehr erscheinen sieben Jahre, wie sie die Staatsanwaltschaft
beantragt, in casu angemessen.
3. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung
setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer
Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im
Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer
kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten
der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit Verweis auf E. 4.4-4.8).
Der Beschuldigte liess sich nach seiner
Einreise in die Schweiz innert kurzer Zeit u.a. gleich zwei Einschleich- bzw.
Einbruchdiebstähle zuschulden kommen, beide begangen mitten in der Nacht und
mithin mit hohem Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern der jeweiligen
Liegenschaften. Das für die SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ist damit klar gegeben. Die Landesverweisung
ist im SIS auszuschreiben, wobei die Ausschreibung auch für allfällige
Aliasnamen des Beschuldigten gilt.
VII. Kosten und Entschädigung
1.1 Der Beschuldigte wurde wegen
sämtlicher angeklagter Delikte schuldig gesprochen. Er hat demnach sämtliche
vorinstanzlichen Kosten zu tragen und dem Staat die Kosten der amtlichen
Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
erlauben (Verjährung in 10 Jahren).
1.2 Die Berufung des Beschuldigten war
erfolglos. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrer Anschlussberufung. Bei der
Strafzumessung ging das Berufungsgericht sogar noch über ihren Antrag hinaus. Der
Beschuldigte hat demnach auch sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen und dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten,
sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren).
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 4'000.00 festgelegt.
Zuzüglich weiterer Kosten belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf
total CHF 4'200.00.
2.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die
vom Beschuldigten beantragte Genugtuung abzuweisen.
2.2 Rechtsanwalt Fringeli macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.9 Stunden geltend. Für
Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung werden rund elf Stunden
ausgewiesen, was angesichts des Verfahrensumfangs relativ hoch, aber gerade
noch als vertretbar erscheint. Die Hauptverhandlung (1.5 h) und die Fahrzeiten
(2x 1 h) belaufen sich auf total 3.5 Stunden. Abzüglich der dafür bereits in
Rechnung gestellten Zeit sind noch 1.75 Stunden zusätzlich zu vergüten. Es sind
23.65 Stunden zu vergüten, die Aufwände im Jahr 2022 zu einem Stundenansatz von
CHF 180.00, diejenigen im Jahr 2023 zu CHF 190.00, entsprechend einem
Honorar von CHF 4'453.00. Zuzüglich CHF 128.00 Auslagen und CHF 352.75
Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das Berufungsverfahren auf total CHF 4'933.75, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse. Wie erwähnt, hat der Beschuldigten dem Staat diese
Kosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.
51, Art. 66a StGB; Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung; Art. 126 Abs. 2
lit. b, Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 19. Juli 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
Sachbeschädigung,
begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 6),
-
Hausfriedensbruch,
begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 7).
2. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
-
mehrfacher
Diebstahl, begangen am 23. September 2021 und 9. Oktober 2021 (Vorhalte
Ziff. 1, 3 und 5),
-
mehrfacher
Hausfriedensbruch, begangen am 23. September 2021 (Vorhalte Ziff. 2 und 4).
3. A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 22 Monaten und 5 Tagen verurteilt, als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2021.
4. A.___ wird die
ausgestandene Haft vom 19. November 2021 bis und mit 20. Juli 2022 an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird für die
Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und
gilt auch für allfällige Aliasnamen des Beschuldigten.
7. Die
Genugtuungsforderung von A.___ wird abgewiesen.
8. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 19. Juli 2022 wurden folgende Privatkläger zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
-
Schweizerische
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern
-
F.___,
Hägendorf
-
B.___,
Ellikon an der Thur
-
G.___,
Hägendorf
-
H.___,
Hägendorf
9. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
vom 19. Juli 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 12'696.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli, auf total CHF 4'933.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
11. Die Kosten erstinstanzlichen Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CH 3'200.00, total CHF 7'654.00, hat A.___ zu
bezahlen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'200.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher