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Entscheid

STBER.2022.102

mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch

10. Oktober 2023Deutsch57 min

ff.). Die Haftentlassung erfolgte nach mehrmaliger Verlängerung am 20. Juli 2022

Source so.ch

[]Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfacher

Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, obligatorische

Landesverweisung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 23. September 2021, um

07:00 Uhr, meldete die Geschädigte B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn einen Einschleich-Diebstahl, der sich zuvor in Hägendorf an

der Adresse [Adresse 1] ereignet haben soll. Beim Eintreffen der Patrouille

befand sich lediglich B.___ vor Ort. Bei der Liegenschaft konnten keinerlei

Aufbruchspuren festgestellt werden. Somit konnte nicht eruiert werden, wo und

auf welche Art und Weise die unbekannte Täterschaft in das Gebäude gelangt war.

Im Innern waren sämtliche Räume und Behältnisse durchsucht worden und es

herrschte, vor allem im Obergeschoss, eine Unordnung.

B.___ suchte die entwendeten

Geräte via Ortungsdienste. Bei den meisten Geräten war die Ortungsfunktion

ausgeschaltet. Ein Mobiletelefon (Pos. Nr. 1) konnte an der Adresse 4614

Hägendorf, [Strasse], geortet werden. Ein Printscreen des genauen Standorts

wurde erstellt und im IMS abgelegt. Durch die Patrouille wurde umgehend eine

Kontrolle an der angezeigten Ortungsposition durchgeführt. Dabei konnte das

entwendete Mobiltelefon (Pos. Nr. 1) auf dem Boden liegend festgestellt werden.

Dieses wurde durch die Patrouille unter Spurenschutz sichergestellt und konnte

im Anschluss dem ausgerückten KTD zur Spurenuntersuchung übergeben werden. Ein

darauf ermitteltes Daktyloskopie-Profil stimmt mit dem gespeicherten Profil des

Beschuldigten überein (Aktenseite 44 ff. [im Folgenden AS 44 ff.]). Wo sich der

Beschuldigte damals aufhielt, war der Polizei nicht bekannt. Er konnte daher

nicht umgehend zur Sache befragt werden. Der Beschuldigte war damals im Ripol

wegen einer Ausgrenzung betr. Baselland und einer Einreiseverweigerung (SIS)

ausgeschrieben (AS 46).

Beim Fundort des Mobiltelefons

wurde bei der umliegenden Nachbarschaft vorgesprochen. Diese gab an, es sei ihr

nichts Verdächtiges aufgefallen.

B.___ gab gegenüber der

Patrouille an, sie könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Eingangstür

verschlossen gewesen sei. Diese müsse man aktiv von innen abschliessen. Am 23.

September 2021, um 14:32 Uhr, wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, ein

Rucksack mit diversem Inhalt sei im Garten der Liegenschaft [Adresse 2] in

Hägendorf aufgefunden worden. Der Rucksack konnte dem vorgenannten

Einschleichdiebstahl zugeordnet werden. Da die Melderin den Rucksack samt

Inhalt bereits berührt hatte, wurde in Absprache mit dem KTD auf eine

Spurensicherung verzichtet (Strafanzeige vom 9.10.2021, AS 11 f./AS 14 f.).

Gleichentags, um 04:22 Uhr, hatte

C.___ bei der Alarmzentrale gemeldet, er habe mehrere Personen beim

Fahrraddiebstahl auf seinem Grundstück am [Adresse 3] in Hägendorf überrascht.

Die unbekannte Täterschaft habe zwei unverschlossene Fahrräder aus dem

Fahrzeugunterstand entwendet und sich mit diesen in Richtung Bahnhof Hägendorf

entfernt. Die Suche nach der unbekannten Täterschaft war erfolglos

(Strafanzeige vom 6.10.2021, AS 101 ff.). Das eine Fahrrad wurde am 29. Oktober

2021 in Lyss beim Bundesasylzentrum wieder gefunden, als die Polizei einen

Ausschaffungsauftrag vollziehen musste und dabei von einem

Securitas-Mitarbeiter auf das Fahrrad hingewiesen wurde (AS 106).

Am 9. Oktober 2021, 03:27

Uhr, meldete D.___ bei der Einsatzzentrale Mittelland-Emmental-Oberaargau einen

Einbruch in sein Einfamilienhaus in Münchenbuchsee, [Adresse 4]. Die beiden

unbekannten Täter hätten ein schräg gestelltes Fenster aufgedrückt und seien in

sein Haus eingedrungen. Durch den KTD Bern konnten am Tatort Fingerabdrücke und

Handflächenabdrücke des Beschuldigten und von E.___ sichergestellt werden. (Mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Januar 2022 wurden

die Strafverfahren gegen die beiden Genannten voneinander abgetrennt und die

Verfahren an die Kantone Solothurn und Aargau abgetreten [AS 216 ff.].)

Am 19. November 2021 wurde

der Beschuldigte infolge der Ripol-Ausschreibung in Zürich verhaftet (AS 238

ff.). Die Haftentlassung erfolgte nach mehrmaliger Verlängerung am 20. Juli 2022

durch die Vorinstanz.

Erwägungen

2.

Mit Anklageschrift vom 18. März 2022

überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium

Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen A.___ erhobenen Vorhalte (Ordner 1,

Anklageschrift nicht paginiert).

3.

Am 19. Juli 2022 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

Mehrfacher

Diebstahl, begangen am 23. September 2021 (Vorhalt Ziff. 1 und 3),

b)

Hausfriedensbruch,

begangen am 23. September 2021 (Vorhalt Ziff. 2),

c)

Versuchter

Diebstahl, begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 5),

d)

Sachbeschädigung,

begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 6),

e)

Hausfriedensbruch,

begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 7).

2.

A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen verurteilt, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober

2021, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___

wird die ausgestandene Haft vom 19. November 2021 bis und mit 20. Juli 2022 an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

A.___

wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Folgende

Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg

verwiesen:

a)

Schweizerische

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern

b)

F.___,

Hägendorf

c)

B.___,

Ellikon an der Thur

d)

G.___,

Hägendorf

e)

H.___,

Hägendorf

6.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli, wird auf CHF 12'696.10 (Honorar CHF 10'872.00, Auslagen

CHF 916.40, 7,7 % MwSt. CHF 907.70) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.

Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF

7'654.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils

verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die

Kosten auf CHF 7'054.00 belaufen.

8.

A.___ ist nach seiner Rückkehr

in das Untersuchungsgefängnis am 20. Juli 2022 im Verlaufe des Vormittags aus

der Sicherheitshaft zu entlassen.

4.

Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Schreiben vom 29. Juli 2022 die Berufung an (AS 524). Die

Berufungserklärung datiert vom 13. Dezember 2022. Es werden folgende Rechtsbegehren

gestellt: Der Beschuldigte sei von den Vorhalten des mehrfachen Diebstahls und

des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. September 2021,

freizusprechen. Zu bestätigen seien die übrigen Schuldsprüche. Die Strafe sei

zu reduzieren und dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Eine

fünfjährige Landesverweisung sei unverhältnismässig. Dem Beschuldigten sei eine

angemessene Haftentschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) zu gewähren. Die

erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu 80 % dem Staat und zu 20 % dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Dementsprechend seien auch nur 20 % der Kosten

seiner amtlichen Verteidigung von ihm zurückzufordern.

Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023

erhob die stv. Oberstaatsanwältin für die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung

mit den Anträgen, der Beschuldigte sei im Sinne von Ziff. 4 der Anklageschrift

wegen Hausfriedensbruchs und im Sinne von Art. 5 der Anklageschrift wegen

Diebstahls zu verurteilen, es sei eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen, eine

längere Landesverweisung zu verhängen und diese sei im SIS auszuschreiben.

6.

Die Privatkläger liessen sich nicht

vernehmen.

7.

Von keiner Partei angefochten und

somit in Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des

vorinstanzlichen Urteils:

Ziff. 1 d und e: Schuldsprüche betr.

Vorhalt 6 und 7 der Anklageschrift

Ziff. 5: Verweisung der Zivilforderungen

auf den Zivilweg

Ziff. 6: soweit die Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend

Dispositiv

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach:

-

die

Schuldsprüche betr. Vorhalte Ziff. 1 - 3 der Anklageschrift (der Beschuldigte

verlangt diesbezüglich Freisprüche)

-

der

implizite Freispruch vom Vorhalt gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift (die

Staatsanwaltschaft verlangt einen diesbezüglichen Schuldspruch)

-

der

Schuldspruch betr. Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift (die Staatsanwaltschaft

verlangt einen Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls)

-

die

Anrechnung ausgestandene Haft

-

die

Strafzumessung

-

die

Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

-

die

Kosten- und Entschädigungsfolgen

8. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 9. August 2023 wurde der Beschuldigte, sein amtlicher

Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt und eine Arabisch-Dolmetscherin auf

den 10. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Den Privatklägern wurde

der Verhandlungstermin mitgeteilt und es wurden ein aktueller

Strafregisterauszug, ein Vollzugsbericht sowie die Ausländerakten über den

Beschuldigten (beim MISA Kt. Zürich und SEM) eingeholt.

9. Das Staatssekretariat für Migration

(SEM) teilte am 16. August 2023 mit, derzeit würden die Akten vom SEM benötigt,

es sei ein Asylverfahren hängig. Der Entscheid ergehe demnächst, wohl noch vor

dem 10. Oktober 2023. Gemäss telefonischer Auskunft des SEM vom 4. Oktober 2023

verzögert sich nunmehr das Asylverfahren. Bis zur obergerichtlichen

Hauptverhandlung ergehe noch kein Asylentscheid. Bis zum Erlass des

Asylentscheids stünden keine Akten zur Verfügung.

Wie dem eingeholten Strafregisterauszug

vom 6. September 2023 zu entnehmen ist, sind gegenwärtig beim Untersuchungsamt

Altstätten/SG weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig. Die

entsprechenden Akten wurden in der Folge beigezogen.

10. Die Berufungsverhandlung fand am 10.

Oktober 2023 statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Es stellten und begründeten folgende Anträge:

Staatsanwalt I.___

1.

A.___

sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen mehrfachen Diebstahls,

Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.

2.

A.___

sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober

2021 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

3.

Die

von A.___ in der Zeit vom 19. November 2021 bis 19. Juli 2022

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei gestützt auf Art. 51 StGB

an die Strafe anzurechnen.

4.

A.___

sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.

5.

Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6.

Die

nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art.

426 Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

7.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwalt Fringeli

1.

Es

sei der Beschuldigte von der Begehung des mehrfachen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 23. September 2021 in Hägendorf,

freizusprechen.

2.

Es

sei das Urteil der Vorinstanz in Hinblick auf die Urteilsziffern 1 c bis 1 e zu

bestätigen und der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs

Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

3.

Bei

Gutheissung der Anträge Ziff. 1 und 2 hiervor wird beantragt, auf die

Landesverweisung zu verzichten.

4.

Es

sei von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS-System abzusehen.

5.

Es

sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

6.

Es

seien sämtliche Zivilklagen abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen.

7.

Es

sei die Honorarforderung des amtlichen Verteidigers im beantragten Umfang

gutzuheissen und die Gerichtskasse zur Zahlung anzuweisen.

8.

Alles

unter o/e Kostenfolge.

Die Parteien verzichteten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wurde ihnen daher schriftlich eröffnet.

II. Vorhalte

Anklageziffer 1: Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte soll sich des

Diebstahls, begangen am 23. September 2021, in der Zeit von 00:30 bis 06:15

Uhr, in Hägendorf, [Adresse 1], Einfamilienhaus, zum Nachteil von G.___, H.___,

F.___ und B.___ schuldig gemacht haben, indem er (evtl. in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit einer unbekannten Täterschaft) in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern, auf unbekannte Art und Weise durch die

unverschlossene Eingangstüre in das Einfamilienhaus bzw. die Wohnräumlichkeiten

der Geschädigten eingedrungen sei, diverse Räume und Behältnisse durchsucht, in

der Folge diverse Gegenstände und Vermögenswerte entwendet und sich diese

widerrechtlich angeeignet habe. Anschliessend habe der Beschuldigte die

Liegenschaft unter Mitnahme des Deliktsguts verlassen. Das Deliktsgut habe

einen Gesamtwert von CHF 15'766.65. Für die genaue Auflistung des

Deliktsguts wird auf die Anklagschrift verwiesen (Seiten 2 und 3).

Anklageziffer 2: Hausfriedensbruch (Art.

186 StGB)

Der Beschuldigte soll sich des

Haufriedensbruchs, begangen am 23. September 2021, in der Zeit von 00:30 bis

06:15 Uhr, in Hägendorf, [Adresse 1], Einfamilienhaus, zum Nachteil von G.___, H.___,

F.___ und B.___ schuldig gemacht haben, indem er sich auf unbekannte Art und

Weise, womöglich durch die unverschlossene Eingangstüre, Zugang zum

Einfamilienhaus bzw. den Wohnräumlichkeiten der Geschädigten verschafft, dieses

bzw. diese gegen deren Willen unrechtmässig betreten und sich zwecks Verübung

des in Ziff. 1 hiervor genannten Diebstahls darin aufgehalten habe.

Anklageziffer 3: Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte soll sich des

Diebstahls, begangen am 23. September 2021, ca. um 04:10 Uhr, in Hägendorf, [Adresse

3], Fahrzeugunterstand, zum Nachteil von C.___ bzw. der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG schuldig gemacht haben, indem der

Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer unbekannten

Täterschaft sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zwei

Fahrräder aus dem Fahrzeugunterstand des Geschädigten behändigt habe und damit

weggefahren sei, womit er sich diese widerrechtlich angeeignet habe. Das

Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 3'549.00 setze sich aus dem Fahrrad Canyon

Nerve AM, schwarz, im Wert von CHF 2'999.00, sowie dem Fahrrad Condor, grün, im

Wert von CHF 550.00 zusammen.

Anklageziffer 4: Hausfriedensbruch (Art.

186 StGB)

Der Beschuldigte soll sich des

Hausfriedensbruchs, begangen am 23. September 2021, ca. um 04:10 Uhr, in

Hägendorf, [Adresse 3], Fahrzeugunterstand, zum Nachteil von C.___ schuldig

gemacht haben, indem der in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer

unbekannten Täterschaft das Privatgrundstück und den Fahrzeugunterstand des

Geschädigten gegen dessen Willen unrechtmässig betreten und sich darauf bzw.

darin aufgehalten habe.

Anklageziffer 5: Diebstahl bzw. gemäss

Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz Versuchs dazu (Art. 139 Ziff. 1 StGB evtl.

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte soll sich des

Diebstahls, begangen am 9. Oktober 2021, ca. um 03:25 Uhr, in Münchenbuchsee, [Adresse

4], zum Nachteil von D.___, schuldig gemacht haben, indem er in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (separates Verfahren) in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, durch Aufdrücken eines schräg

gestellten Fensters im Obergeschoss in das Einfamilienhaus bzw. die

Wohnräumlichkeiten der Geschädigten eingedrungen, diverse Räume und Behältnisse

durchsucht und in der Folge diverse Gegenstände und Vermögenswerte in einem

Rucksack zum Abtransport gepackt habe, wodurch Gewahrsam gebrochen, eigener

Gewahrsam begründet und der Diebstahl vollendet worden sei. Als der

Beschuldigte beim Eindringen ins Schlafzimmer vom Geschädigten bemerkt worden

sei, sei er zur Einstiegsstelle gerannt, aus dem Fenster geklettert, vom Dach

des Wintergartens gesprungen und mit dem Mittäter davongerannt. Dabei habe die

Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme von Bargeld in der Höhe von EUR

120.00 verlassen. Den Rucksack mit dem weiteren Deliktsgut habe der

Beschuldigte zurückgelassen.

Dieser Vorhalt wird vom Beschuldigten nur

insofern bestritten, als er nicht Euro 120.00 entwendet haben will. Die

Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls,

wogegen die Vorinstanz auf einen Diebstahlversuch erkannte.

Anklageziffer 6: Sachbeschädigung (Art.

144 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte soll sich der

Sachbeschädigung, begangen am 9. Oktober 2021, ca. um 03:25 Uhr, in Münchenbuchsee,

[Adresse 4], zum Nachteil von D.___, schuldig gemacht haben, indem er, in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (separates Verfahren), das schräg

gestellte Fenster im Obergeschoss mit den Händen und Füssen aufgedrückt und

dieses beschädigt habe, wodurch er einen Sachschaden in der Höhe von CHF 500.00

verursacht habe, den er zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Der gestützt auf diesen Vorhalt

ergangene Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.

Anklageziffer 7: Hausfriedensbruch (Art.

186 StGB)

Der Beschuldigte soll sich des

Hausfriedensbruchs, begangen am 9. Oktober 2021, ca. um 03:25 Uhr, in

Münchenbuchsee, [Adresse 4], zum Nachteil von D.___ schuldig gemacht haben,

indem er sich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ (separates

Verfahren) durch Aufdrücken eines schräg gestellten Fensters im Obergeschoss

Zugang zum Einfamilienhaus bzw. den Wohnräumlichkeiten des Geschädigten

verschafft habe, dieses bzw. diese gegen dessen Willen unrechtmässig betreten

und sich darin aufgehalten habe.

Der gestützt auf diesen Vorhalt

ergangene Schuldspruch der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.

III. Beweismittel und Beweiswürdigung

1. Es kann vorab auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweisführung und Beweiswürdigung verwiesen

werden (US 7).

2. Einschleich- und Fahrraddiebstahl vom

23. September 2021 (Anklageziffern 1 - 4)

2.1 Der Beschuldigte bestreitet diese

Vorhalte. Die Vorinstanz erachtete sie als erstellt. Sie erwog, auf dem beim

Einschleichdiebstahl entwendeten Mobiltelefon habe durch die Polizei ein

Teilabdruck festgestellt werden können, der mit dem linken Daumen des

Beschuldigten übereinstimme. Dies könne zweifellos als Indiz gewertet werden,

dass der Beschuldigte etwas mit der Tat zu tun gehabt habe, da es einen

Zusammenhang zwischen dem Deliktsgut und dem Beschuldigten herstelle. Zudem sei

eine Standortauswertung der vom Beschuldigten benutzten SIM-Karte durchgeführt

worden. Daraus lasse sich feststellen, dass sich der Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt im Raum Hägendorf aufgehalten habe, was konkret bedeute, dass der

Beschuldigte am 23. September 2021 während mehrerer Stunden mitten in der

Nacht im Raum Hägendorf verweilt sei. Des Weiteren seien bei der Handyauswertung

des Beschuldigten diverse Fotos festgestellt worden, auf denen er am 22. September

2021 im Zeitraum von 23:18 bis 23:20 Uhr mit zwei weiteren Personen in einem

Zugrestaurant zu sehen sei. C.___ habe bei seiner Befragung die drei Personen

beschrieben, welche seine Fahrräder entwendet hätten. Zwei seien dunkelhäutig

gewesen und einer habe eine Art kurze schwarze Rastas gehabt und arabisch

ausgesehen. Einer habe noch eine Mütze aufgehabt und alle drei könnten einen

Migrationshintergrund haben. Beim Vergleich mit den Fotos auf dem Mobiltelefon

des Beschuldigten lasse sich feststellen, dass die Beschreibung von C.___

ausserordentlich gut auf die abgebildeten Personen zutreffe, welche mit dem

Beschuldigten am 22. September 2022 unterwegs gewesen seien, und auch auf den

Beschuldigten selber passe. Zudem sei auf den Fotos erkennbar, dass zwei

Personen einen Rucksack mit sich geführt hätten. Gemäss C.___ hätten alle drei

Personen gut gefüllte Rucksäcke dabei gehabt. Dementsprechend wäre noch ein Rucksack

dazugekommen. Dies lasse sich wiederum gut auf den Einschleichdiebstahl

zurückführen. Ausserdem liege auch die Anwesenheitsübersicht des Asylzentrums

vor, welche zeige, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht – wie

teilweise von ihm behauptet – im Asylzentrum aufgehalten habe. Vielmehr sei er

erst am 23. September 2021, um 20:16 Uhr, zurückgekehrt. Dies wiederum stimme

mit der Standortauswertung von seinem Mobiltelefon überein (US 9 f.).

2.2 Die Vorinstanz fasste die

belastenden Indizien hiermit kurz und bündig zusammen. Diesen Ausführungen kann

vorbehaltlos gefolgt werden. In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass das

eine gestohlene Fahrrad einige Zeit später, am 29. Oktober 2021 in Lyss

und mithin an einem Ort, an dem sich der Beschuldigte gemäss Standortauswertung

seines Mobiltelefons am 23. September 2021 ab 15:26 Uhr für ca. 1,5 Stunden

aufgehalten hatte (AS 39), aufgefunden wurde. Dies ist ein weiteres Indiz für

einen Deliktskonnex des Beschuldigten, so auch, dass die eine Person, die auf

den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos abgebildet

ist, notabene E.___ ist, dem unbestrittenen Mittäter des Beschuldigten beim

Einbruchdiebstahl in Münchenbuchsee. Und die genannten Fotos wurden kurz vor

den in Hägendorf begangenen Diebstählen aufgenommen.

C.___ war seinen Aussagen gemäss am

Schlafen, als er von seiner Überwachungskamera eine Push-Up-Nachricht erhielt.

Er sei erwacht und in die Garage runter gerannt. Als er die Tür aufgerissen

habe, habe er nur noch gehört, wie die Täter davongerannt und -gefahren seien.

Er habe gesehen, dass es sich um mehrere Täter gehandelt habe. Die Täter hätten

zwei Fahrräder mitgenommen. Er sei dann zusammen mit seiner Freundin mit dem

Auto Richtung Dorf losgefahren und habe zwei Männer gesehen, die gemütlich auf

den beiden abhanden gekommenen Fahrrädern gefahren seien. Der Dritte sei zu

Fuss weiter hinten unterwegs gewesen. Sie seien auf dem Trottoir und dem

Fahrradstreifen gefahren, hätten gechillt ausgesehen und seien nicht im

Fluchtmodus gewesen. Als sie jedoch ihn, C.___, und seine Freundin gesehen

hätten, als sie langsam neben diese gefahren seien, seien die Täter in den Fluchtmodus

getreten. Er sei noch bis ca. fünf Uhr in der Region umhergefahren, habe die

Täter aber nicht mehr betroffen (AS 116 f.). C.___ hat die Täter also

nicht beim Diebstahl gesehen, sondern kurz später bei der BP-Tankstelle.

Aufgrund der Tatsache, dass diese unmittelbar nach dem Diebstahl mit seinen

Fahrrädern unterwegs waren, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass

es sich um die Täterschaft handelte. Es handelt sich um detailreiche, präzise

Angaben, die glaubhaft erscheinen. Die Aussagen sind äusserst individuell

geprägt und enthalten Informationen, die, wahrheitswidrig zu erfinden, unter keinem

Aspekt Sinn machen. C.___ kannte weder den Beschuldigten noch die anderen

Tatbeteiligten. Er hatte kein Motiv, das von ihm angeblich Beobachtete frei zu

erfinden, um jemanden wahrheitswidrig zu belasten.

C.___ war später auf entsprechende

Anfrage der Staatsanwaltschaft nicht bereit zu einer Fotokonfrontation. Er habe

sich im Nachhinein mit seiner Freundin unterhalten und festgestellt, dass sie

die Täter unterschiedlich beschreiben würden. Entsprechend würde er die Täter

nicht erkennen können, gab er rund vier Monate nach dem Vorfall an (vgl.

Journaleintrag Staatsanwaltschaft vom 20.1.2022, AS 200). Es ist deshalb etwas

entlastend festzuhalten, dass C.___ vier Monate nach dem Vorfall die Täter nicht

identifizieren konnte, was aber nichts daran ändert, dass er unmittelbar nach

dem Ereignis im Rahmen der Erstaussage die Täterschaft detailliert und

charakteristisch beschreiben konnte. Diese Aussagen sind kein Beweis, aber ein

starkes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten, da, wie dargelegt, die

Beschreibung gut mit dem Aussehen des Beschuldigten und seiner auf den Fotos

ersichtlichen Kumpels vereinbar ist.

2.3 Die Verteidigung führte vor erster Instanz

ins Feld, der Fingerabdruck auf dem Telefon und die Telefondaten, gemäss derer

der Beschuldigte sich zur Tatzeit in Hägendorf aufgehalten habe, seien die

einzigen belastenden Indizien. Tatsache sei, dass man ansonsten keine Spuren

gefunden habe, es keine Übereinstimmung mit den sichergestellten Schuhspuren,

keine DNA und keine Fingerabdrücke in der Liegenschaft gegeben habe. Zudem sei

in der Anklage zu wenig substantiiert worden, was der Beschuldigte angeblich

getan haben soll. Der Beschuldigte habe ein Mobiltelefon aufgegriffen, das

zuvor von einer anderen Täterschaft weggeworfen worden sei. Er habe dieses aber

wieder weggeworfen, als er es nicht habe entsperren können. Der Rucksack mit

dem Deliktsgut und das Mobiltelefon seien denn auch nicht am selben Ort

aufgefunden worden. Sein Mandant habe das Eindringen in die Liegenschaft in

Münchenbuchsee zugegeben (Vorhalte 5 -7). Es wäre ja ein Leichtes gewesen, dann

auch gleich den Einbruch in Hägendorf zuzugeben, hätte er diese Tat begangen.

Zu den Einwänden der Verteidigung ist

festzuhalten, dass die Schuhspuren erst Monate nach deren Sicherstellung mit

zwei Paar Schuhen verglichen wurden, die im Rahmen einer Durchsuchung des

Schranks des Beschuldigten am 24. November 2021 vorgefunden wurden (AS 60 ff.).

Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen Sicherstellung der Schuhspur und dem

Abgleich ist das negative Ergebnis kaum aussagekräftig, da ohne weiteres

denkbar ist, dass der Beschuldigte unterdessen andere Schuhe hatte. Es ist denn

auch davon auszugehen, dass noch zwei weitere Täter involviert waren, die

unbekannt sind. Die Spuren stammten allenfalls auch von diesen Tätern. Dass am

Tatort keine DNA und keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorgefunden werden

konnten, lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Täterschaft am

Tatort wohl Handschuhe trug, wie dies bei einem Einschleichdiebstahl üblich

sein dürfte. Dass eine andere Täterschaft zuvor das Mobiltelefon gestohlen und

anschliessend weggeworfen hätte, wie dies der Beschuldigte im Verlaufe des

Verfahrens behauptete, ist für sich alleine betrachtet theoretisch möglich,

kann aber auch in Würdigung der starken Indizien, die für eine Täterschaft des

Beschuldigten sprechen, praktisch ausgeschlossen werden. Es wäre im Übrigen zu

erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies sofort geltend gemacht hätte und

nicht erst, nachdem die Indizienlage immer belastender wurde und er mit den

Dakty-Spuren auf dem Gerät konfrontiert worden war. Dass der Rucksack und das

Mobiltelefon nicht am selben Ort vorgefunden wurden, trifft zu. Der Rucksack

wurde im Garten der Liegenschaft [Adresse 2], das Mobiltelefon im Bereich [Strasse],

beides in Hägendorf, vorgefunden. Im Rucksack befanden sich diverse

Kleidungsstücke, diverse Schulbücher, ein Portemonnaie, eine ID, ein

Führerausweis und eine Maestrokarte, alles lautend auf B.___ (AS 14). Es

handelte sich um Gegenstände, die von der Täterschaft offenbar nicht von

Interesse waren. Elektronische Geräte fanden sich im Rucksack nicht. Diese, und

somit auch das betreffende Mobiltelefon, nahm die Täterschaft mit, was die

unterschiedlichen Fundorte zu erklären vermag. Der Beschuldigte sagte selber

aus, das Gerät weggeworfen zu haben, nachdem er es nicht öffnen konnte. Dass

der Beschuldigte das Eindringen in die Liegenschaft in Münchenbuchsee zugab

(Vorhalte 5 - 7), nicht aber das Einschleichen in die Liegenschaft in

Hägendorf, dürfte damit zusammenhängen, dass er in Münchenbuchsee vom

Geschädigten auf frischer Tat ertappt wurde, nicht aber in Hägendorf. Zudem

wurden in Münchenbuchsee im Einbruchobjekt Spuren sichergestellt, die dem

Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Dass er durchaus zu einer solchen Tat

bereit ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass er später zugegebenermassen in

Münchenbuchsee in eine Liegenschaft einbrach.

2.4 Die Vorinstanz spiegelte auch das

Aussageverhalten des Beschuldigten treffend (US 10 f.): Er änderte seine

Aussagen im Verlauf seiner Einvernahmen vom 20. November 2021 (AS 246 ff.), 23.

November 2021 (AS 268 ff.), 30. November 2021 (AS 120 ff.) und vom 16. Dezember

2021 (AS 139 ff.) mehrfach und versuchte über die verschiedenen Einvernahmen

hinweg seine Aussagen den ihm neu vorgehaltenen Erkenntnissen anzupassen. Er

konnte nie nachvollziehbar und glaubhaft erklären, weshalb er sich entgegen der

Standortauswertung am 23. September 2021 in der Nacht nicht über mehrere

Stunden im Raum Hägendorf aufgehalten habe bzw. wie es sonst zu dieser Ortung

hätte kommen sollen. Auch hinsichtlich seines aufgefundenen Fingerabdrucks auf

dem entwendeten Mobiltelefon äusserte sich der Beschuldigte im Laufe der

Einvernahmen unterschiedlich und zeigte sich bei seinen Aussagen

anpassungsbereit. Zu Beginn bestritt er noch, irgendetwas mit dem Mobiltelefon

zu tun zu haben, und führte aus, nicht zu wissen, wie sein Fingerabdruck darauf

gekommen sei (AS 250). Später sei ihm wieder in den Sinn gekommen, dass er doch

schon in Olten resp. in der Nähe von Olten in einer Ortschaft gewesen sei, da

er einen falschen Zug genommen habe und dort habe er das Mobiltelefon gefunden,

ca. 15 Minuten in der Hand gehabt und danach wieder weggeworfen. Dies sei an

einem Morgen gewesen, als er um acht Uhr einen Kollegen in Olten getroffen habe

und danach fälschlicherweise nicht zurück nach Zürich gefahren sei. Am Abend

zuvor sei er in Zürich im Camp gewesen, auch danach sei er zurück ins Asylheim

gegangen (AS 121 ff.). In derselben Einvernahme revidierte er auf Vorhalt der

Anwesenheitsübersicht des Asylzentrums seine Aussage, dass er sich in der

fraglichen Nacht nicht im Asylheim befunden habe, er habe im Park in Zürich

geschlafen. Er sei erst am Abend zurück ins Asylheim gegangen (AS 128 f.). Auch

in der nächsten Einvernahme bestätigte er seine Aussage, dass er das Telefon

gefunden, in der Hand gehalten und dann wieder weggeworfen habe (AS 140 f.).

Auf Vorhalt der Standortauswertung erklärte er, dass er am Morgen und nicht in

der Nacht da gewesen sei. Er habe das nicht gemacht und habe nichts gestohlen

(AS 143 f.). Dementsprechend gelingt es dem Beschuldigten nicht, zu erklären,

wie es dazu kam, dass er bzw. seine SIM-Karte im fraglichen Zeitpunkt in

Hägendorf geortet wurde. Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung führte er

zusätzlich noch aus, dass das Mobiltelefon einen Code gebraucht habe und er

diesen nicht gewusst habe, weshalb er das Mobiltelefon schliesslich weggeworfen

habe. Er wisse nicht, ob es defekt gewesen sei, aber es habe ihm nicht

gefallen, weshalb er es entsorgt habe. Auch vor dem Berufungsgericht war sein

Aussageverhalten fragwürdig. Er war einerseits bereit, Aussagen zu machen,

beantwortete dann aber die gestellten Fragen mehrheitlich nicht, sondern

verwies darauf, dass er dazu schon früher Stellung genommen habe. Er machte

kaum noch substantielle Aussagen und wich auf andere Themen aus. So betonte er

mehrmals, es sei ungerecht, dass der Staat ihm sein Mobiltelefon OPPO nicht

zurückgegeben habe. Wann dies ihm endlich nun zurückgegeben werde? Dabei ist

aktenkundig, dass ihm dieses Gerät am 20. Dezember 2021 wieder ausgehändigt

wurde (AS 72).

2.5 Die belastenden Hinweise reihen sich

zu einer regelrechten Indizienkette aneinander. Von den kurz vor den

Diebstählen aufgenommenen Fotos im Zug, wo E.___ und ein weiterer mutmasslicher

Mittäter (mit Rucksack) abgebildet waren, über die daktyloskopische Spur des

Beschuldigten auf einem der gestohlenen Mobiltelefone im Zusammenhang mit dem

Einschleichdiebstahl, weiter zum Standortnachweis Hägendorf zur Tatzeit des

Einschleich- und Fahrraddiebstahls, hin zu den Abstrahlwinkeln, welche offenbar

in Richtung der Tatorte zeigten (Polizeibericht betr. Auswertung RTI, AS 39),

weiter zu den Tätersignalementen, welche von C.___ im Zusammenhang mit dem

Fahrraddiebstahl unmittelbar nach der Tatzeit geschildert wurden und die

wiederum ohne weiteres vereinbar sind mit den Personen, welche auf den

vorerwähnten Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu erkennen sind. Dass

C.___ die Täter in der Finsternis der Nacht gar nicht habe sehen können, wie

dies die Verteidigung moniert, ist nicht stichhaltig. Er sah die Täter bei der

BP-Tankstelle und mithin in einem Bereich, der auch nachts beleuchtet ist, von

der Strasse und der Tankstelle her. Es kommt hinzu, dass sich die beiden

Tatorte in Hägendorf nur wenige Strassen voneinander entfernt befinden und der

Beschuldigte bezüglich beider Tatorte durch Indizien belastet wird. Die drei

waren zusammen unterwegs, um Diebstähle zu begehen. Es handelt sich um eine

geradezu klassische Indizienkette. Aus verschiedenen Blickwinkeln ergeben sich

stimmige Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Eine mögliche

Dritttäterschaft kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. Es

liegen keine vernünftigen Zweifel daran vor, dass der Beschuldigte am 23.

September 2021 in Hägendorf gemeinsam mit seinen beiden Bekannten durch die

unverschlossene Eingangstür in das Einfamilienhaus eindrang, dort Räume und

Behälter durchsuchte, dabei Deliktsgut in die mitgeführten Rucksäcke verstaute,

das Haus durch die Eingangstür mit dem Deliktsgut wieder verliess und einige

Strassen davon entfernt ebenfalls mit seinen Komplizen aus dem

Fahrzeugunterstand am [Adresse 3] die beiden genannten Fahrräder mitnahm.

Seitens der Staatsanwaltschaft wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung eine

via Google-Maps und eine über das Geoportal des Kantons Solothurn generierte

Foto der Liegenschaft [Adresse 3] in Hägendorf eingereicht. Es handelt sich um

aktuelle Aufnahmen (Juni 2021 bzw. 02.10.23). Aus diesen Unterlagen ergibt sich

zweifelsfrei, dass die Liegenschaft mit Büschen umfriedet und der

Fahrzeugunterstand gegen den öffentlichen Grund klar abgegrenzt ist. Dabei ist

festzuhalten, dass es sich um den Fahrzeugunterstand handeln musst, aus dem die

Fahrräder gestohlen wurden. Er ist direkt mit dem Haus verbunden und dient auch

als Autounterstand. C.___ führte aus, in der «Garage» zwei Videokameras

installiert zu haben, über welche er den Bereich habe überwachen können. Von

diesen Kameras erhielt er einen Alarm auf sein Mobiltelefon, als die Fahrräder

gestohlen wurden. Ergo mussten sich die Fahrräder in diesem Raum befunden

haben. Als er von den Kameras eine entsprechende Push-Nachricht auf sein

Mobiltelefon erhielt, sei er sofort zum Autounterstand/Garage gerannt, habe die

Tür aufgerissen und die Täter davonfahren sehen (AS 114).

Mit der Vorinstanz ist bezüglich des

Deliktsgutes und des Deliktbetrages Folgendes festzuhalten: bei den entwendeten

Gegenständen und Vermögenswerten gibt es eine Differenz zwischen der

Deliktsgutliste und der Anklageschrift. Die auf der Anklageschrift aufgeführten

drei Hefte von F.___ und ein Ausweis von H.___ sind auf der durch die

Geschädigten eingereichten Deliktsgutliste nicht erfasst. Es lässt sich nicht

erschliessen, warum es zu dieser Abweichung kam. Die Deliktsgutliste wird als

massgeblich erachtet, weshalb darauf abzustellen ist. Weiter hat die

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG mit ihrem Schreiben vom 3. Februar

2022 die Belege zu den entwendeten Fahrrädern eingereicht (reg. 110 ff.). Der

Wert für die Fahrräder beläuft sich auf CHF 2'767.45 bzw. CHF 250.00.

Somit ist auf diese Beträge und nicht auf diejenigen in der Anklageschrift

abzustellen (US 11).

3. Einbruchdiebstahl, evtl. Versuch

dazu, vom 9. Oktober 2021 (Anklageziffern 5 -7)

Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte

grundsätzlich als erstellt, mit Ausnahme der angeblichen Entwendung von EUR

120.00, und sprach den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls,

Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig. Der Beschuldigte focht diese

Schuldsprüche nicht an. Die Staatsanwaltschaft verlangt jedoch einen

Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls. Soweit sie dies mit dem ihrer

Ansicht nach gegebenen Gewahrsamsbruch an den in den Rucksack gepackten

Gegenständen begründet, ist darauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. Im

Rahmen der Beweiswürdigung ist lediglich noch zu prüfen, ob der Beschuldigte

EUR 120.00 entwendet hat.

Dass im Zuge des Einbruchdiebstahls EUR

120.00 gestohlen wurden, ergibt sich aus dem entsprechenden Anzeigerapport (AS

157). Der Geschädigte, der die Entwendung dieses Geldbetrages der Polizei

angab, hatte kaum ein Motiv, der Polizei gegenüber diesbezüglich falsche

Angaben zu machen. Er stellte im Strafverfahren nicht einmal eine

Schadenersatzforderung. Er verzichtete sogar auf jegliche Ausübung von

Parteirechten (AS 160). Hätte er bezüglich des Bargeldes bewusst

wahrheitswidrige Angaben gemacht, wäre eher zu erwarten gewesen, dass er

anschliessend seinen angeblichen Anspruch auch prozessual hätte durchsetzen

wollen. Im Übrigen hätte er diesfalls wohl eher einen höheren Deliktsbetrag

angegeben. Wie auf Aktenseite 191 ersichtlich, wurden offenbar mindestens zwei

Schreibtischschubladen durchsucht. Auch dies ist ein Hinweis dafür, dass die

Angabe von D.___ zutrifft, wonach EUR 120.00 aus dem Schreibtisch entwendet

worden seien. Die Entwendung dieses Betrages ist mithin erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

Vorab kann auf die allgemeinen

rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft, den Tatbeständen

des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung verwiesen werden

(US 12 ff.).

Vorhalte 1 und 2

Aufgrund des Beweisergebnisses ist

erstellt, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit zwei Komplizen in die

Liegenschaft [Adresse 3] in Hägendorf einschlich und Gegenstände im Wert von

CHF 15'766.65 entwendete. Die drei Komplizen waren zusammen unterwegs, um

Diebstähle zu begehen. Es handelte sich um einen koordinierten Vorsatz. Dabei

ist unwesentlich, welchen konkreten Tatbeitrag der Beschuldigte leistete. Er

hat sich die Tatbeiträge seiner Komplizen zuzurechnen. Er erfüllte die

Tatbestände von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB in objektiver und

subjektiver Hinsicht und ist wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig

zu sprechen.

Vorhalte 3 und 4

Aufgrund des Beweisergebnisses ist

erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit zwei Komplizen aus einem vom

öffentlichen Grund klar abgegrenzten Fahrzeugunterstand einer umfriedeten

Liegenschaft die beiden Fahrräder entwendete. Er erfüllte dadurch in

Mittäterschaft die Tatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs in

objektiver und subjektiver Hinsicht und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

Eine Entwendung lediglich zum Gebrauch (wie dies die Verteidigung vor dem

Berufungsgericht erwog), fällt bei der konkreten Sachlage ausser Betracht: es macht

keinen Sinn, dass drei Täter lediglich zwei Fahrräder zum Gebrauch entwenden

wollten, andernfalls einer der drei buchstäblich auf der Strecke geblieben

wäre. Ein Fahrrad wurde später in Lyss wieder vorgefunden. Die grosse Distanz

des Fundortes zum Ort der Tat spricht ebenfalls gegen eine Gebrauchsentwendung.

Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die Täterschaft die

Fahrräder aneignen wollte, als sie diese wegnahm. Anders könnte der Sachverhalt

allenfalls rechtlich gewürdigt werden, wenn die Fahrräder beim Bahnhof

Hägendorf wieder gefunden worden wären und man daraus schliessen könnte, die

drei Täter hätten die Fahrräder lediglich als Transportmittel benützt, um das

Diebesgut zum Bahnhof zu bringen, um anschliessend für die Weiterfahrt den Zug

zu besteigen.

Vorhalt 5

Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass

im Rahmen des Einbruchdiebstahls in Münchenbuchsee Euro 120.00 entwendet

wurden. Mithin ist auch hier nun von einem vollendeten Diebstahl auszugehen.

Aufgrund der in den Rucksack gepackten Gegenstände, welche die Täterschaft

ebenfalls entwenden wollte, und ohnehin aufgrund der Tatsache, dass sie in eine

Liegenschaft eingebrochen sind, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass sie

beabsichtigten, wertmässig weitaus mehr zu entwenden als nur die Euro 120.00,

weshalb nicht auf einen geringfügigen Diebstahl zu schliessen ist. Der

Beschuldigte hat sich wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

schuldig gemacht.

Bezüglich der Gegenstände im

zurückgelassenen Rucksack kam der Diebstahl nicht über das Versuchsstadium

hinaus, da es dem Beschuldigten und seinem Komplizen diesbezüglich nicht

gelang, neuen, alleinigen Gewahrsam am Deliktsgut zu begründen. Die

Literaturhinweise des Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht waren diesbezüglich

nicht stichhaltig. Gemäss aktueller Lehrmeinung greift die Apprehensionstheorie

alleine zu kurz, da das blosse Ergreifen der Sache nicht zwingend bereits den

Gewahrsam des Berechtigten aufhebt. Entscheidend ist (nach Stratenwerth/Jenny/Bommer

(BT/1, § 13 N 88), dass die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben wird

und der Täter die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhält

(«Möglichkeit der Ablation begründende Apprehension»). Ob Apprehension plus

Möglichkeit der Ablation besteht, hat sich – wie der Gewahrsam des Berechtigten

– nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu bestimmen. Das Ergreifen mit

der Möglichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die

Sache auf sich trägt (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel

2019, Art. 139 StGB N 64 f.), was vorliegend gerade nicht der Fall war. Der

Beschuldigte verstaute die Ware nicht einmal in einem eigenen Rucksack, sondern

in einem des Geschädigten. Da aber bezüglich sämtlichem Deliktsgut von einem

einheitlichen Tatvorsatz auszugehen ist, erfolgt kein zusätzlicher Schuldspruch

wegen versuchten Diebstahls.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen

und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz

umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter

verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist

unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa).

1.3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

In Bezug auf neue,

hängige Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat das

Bundesgericht im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3

festgehalten:

«Die Strafzumessung

erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang

stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen

Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des

Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.»

Anders hatte das

Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2,

entschieden:

«Ebenso wenig steht die

Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen

Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des

anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine

solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch

die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem

Bestand unangetastet liesse.»

Der aktuelleren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend haben die neu vorgehaltenen

Straftaten (hängiges Strafverfahren STA.2022.1186) bei der Strafzumessung

unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten

Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen

(oder hier zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die

Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins

Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen

lassen (E. 5.8).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption auch nach der

auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision ultima-ratio und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und

des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,

BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der

Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden,

dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung

des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h.

für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine

Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen

der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft - ausser durch

Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse - denn auch nicht

geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer

Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil

6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden

als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8). Stehen verschiedene

Strafarten zur Wahl, bildet nach diesem Entscheid das Verschulden zwar nicht

das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien

adäquat einzuschätzen («doit être appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn

sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide

Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen.

Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart

beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die

Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die

sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter. Der

Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen darf nicht bagatellisiert

werden.

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.

49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso

ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer

Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180

Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.

2.4.2).

Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um

eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des

Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer

Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.

Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische

(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des

vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es

zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der

Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorliegend erscheinen die beiden

Diebstähle, bei denen der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eingedrungen ist,

gleich schwer. Wegen des relativ hohen Deliktsbetrages beim Diebstahl in

Hägendorf wird vorab für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festgelegt. Beim

Eindringen in bewohnte Liegenschaften wie vorliegend ist grundsätzlich bereits

von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen, da dabei das Risiko

einer Konfrontation mit dem Liegenschaftsbewohner naturgemäss nie ganz

ausgeschlossen werden kann. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter

in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente

bei, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen

schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer

einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der

Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Im

selben Entscheid erwog das Bundesgericht, dass insbesondere auch bei

Kriminaltouristen von einem schwereren Verschulden auszugehen ist und dieser

Umstand auch generalpräventiv berücksichtigt werden kann.

Vorliegend wirkt sich somit zusätzlich

verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte und seine Mittäter nachts in

eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind. Sie nahmen eine

Konfrontation mit den Bewohnern nicht nur in Kauf, sondern mussten davon

ausgehen, dass die Bewohner zu Hause am Schlafen sind, was doch von einer

erheblichen kriminellen Energie zeugt und in subjektiver Hinsicht auf

entsprechende Intensität des verbrecherischen Willens schliessen lässt, geprägt

von direktem Vorsatz und egoistischem Handeln aus rein finanziellen

Beweggründen. Dass der Beschuldigte kaum Geld hatte, entlastet ihn nicht. Er

war damals im Asylzentrum Zürich untergebracht und hatte dort die zum Leben

nötige Infrastruktur. Dass schliesslich niemand zu Hause war, als er in die

Liegenschaft eindrang, entlastet den Beschuldigten nicht, da dies nur dem

Zufall zu verdanken war. Der Beschuldigte war zwar vordergründig nicht als

eigentlicher Kriminaltourist unterwegs, der nur zu deliktischen Zwecken in die

Schweiz einreiste. Es fällt jedoch auf, dass sich der Beschuldigte die

vorliegend beurteilten Taten nur 13 Tage bzw. einen Monat nach der Einreise in

die Schweiz zuschulden kommen liess, was wiederum fraglich erscheinen lässt, ob

der Beschuldigte wirklich zu Asylzwecken einreisen wollte oder eben doch eher,

um Straftaten zu begehen. Dass er derart kurz nach seiner Einreise

delinquierte, ist jedenfalls verschuldenserhöhend zu werten.

Etwas verschuldensmindernd wirkt sich

aus, dass der Beschuldigte keine Gewalt anwenden musste, um in die Liegenschaft

einzudringen. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft, was sich

verschuldenserhöhend auswirkt. Denn die Tatbegehung in Mittäterschaft offenbart

eine besondere Sozialgefährlichkeit, welche in Richtung der Bandenmässigkeit

geht. Der Tatentschluss war nicht spontan. Vielmehr reiste die Täterschaft mit

Rucksäcken nach Hägendorf an, um dort Diebstähle zu begehen. Der Beschuldigte

und seine Komplizen durchsuchten diverse Räume und Behälter und erbeutete

Deliktsgut mit einem hohen Gesamtwert von rund 15'766 Franken.

Die objektive Tatschwere kann insbesondere

angesichts des nächtlichen Eindringens in eine Privatliegenschaft, des

mittäterschaftlichen Handelns und des hohen Deliktsbetrages keinesfalls mehr im

untersten Bereich der Verschuldensskala angesiedelt werden. Angesichts des doch

recht weiten Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist insgesamt von

einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen, womit unter

Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe

von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Diese Einsatzstrafe

entspricht der konstanten Praxis der Strafkammer des Obergerichts in

vergleichbaren Fällen (bspw. STBER.2020.76/Urteil vom 12.11.2020;

STBER.2019.74/Urteil vom 21.1.2020; auch STBER 2019.22/Urteil 18.7.2019).

2.2 Strafasperation zur Abgeltung der

übrigen Delikte

2.2.1 Auch für den Fahrrad-Diebstahl

kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage, da dieser im Zuge derselben Diebestour

begangen wurde wie der Einschleichdiebstahl in Hägendorf. Die weiteren Delikte

(Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigung) hängen derart eng mit den Haupttaten

zusammen, dass auch dafür eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Im Übrigen

beantragt selbst die Verteidigung für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe.

2.2.2 Was den Einbruchdiebstahl in

Münchenbuchsee zum Nachteil von D.___ anbelangt, ist das Verschulden

vergleichbar mit dem soeben unter Ziffer 2.1 abgehandelten Diebstahl. Der

Beschuldigte handelte wiederum nicht alleine. Es kam hier sogar zu einer

Begegnung mit dem Bewohner. Die Tat ereignete sich erneut mitten in der Nacht

und mithin zu einer Zeit, in der man mit der Anwesenheit der

Liegenschaftsbewohner zu rechnen hat. Es kam schliesslich auch zu einer

Konfrontation mit D.___, wobei die Täterschaft die Fluchtergriff und das

Deliktsgut zurückliess. Erschwerend wirkt sich hier aus, dass der Beschuldigte

nicht durch eine unverschlossene Tür eindringen konnte, sondern ein schräg

gestelltes Fenster aufdrückte. Hingegen entfällt im Unterschied zum

Einschleichdiebstahl in Hägendorf der hohe Deliktsbetrag von nahezu 16'000

Franken, wobei davon auszugehen ist, dass versucht wurde, möglichst viele

Wertgegenstände zu entwenden (ansonsten kaum das mit dem Eindringen in eine

Privatliegenschaft verbundene Risiko eingegangen worden wäre). Auch bei diesem

Diebstahl erscheint eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten, asperiert eine

Erhöhung um sechs Monate, angemessen.

2.2.3 Beim Fahrraddiebstahl zum Nachteil

von C.___ ist von einem deutlich geringeren Tatverschulden als bei den beiden

anderen Diebstählen auszugehen. Der Deliktsbetrag ist zwar mit rund CHF

3'000.00 erheblich. Doch musste der Beschuldigte in keinen Raum eindringen und die

Fahrräder waren nicht abgeschlossen. Es ist von einer eher geringen kriminellen

Energie auszugehen. Auch hier fällt wiederum das mittäterschaftliche

Delinquieren verschuldenserhöhend ins Gewicht. Es ist insgesamt von einem

leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten, asperiert

zwei Monate Freiheitsstrafe, erscheint dem Verschulden angemessen.

2.2.4 Was nun die weitere Erhöhung der

Einsatzstrafe zufolge der Sachbeschädigung und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese Delikte mit

den jeweiligen Diebstählen sehr eng zusammenhängen und verschuldensmässig

teilweise bereits beim Diebstahl berücksichtigt worden sind. Eine

Freiheitsstrafe von fünf Monaten wäre schuldangemessen, asperiert eine Erhöhung

um zwei Monate.

2.3 Zum Vorleben und zu den persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Am 10. September 2021

reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Mit Verfügung vom

14. Oktober 2021 wurde er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum verwiesen.

Gleichentags ordnete das SEM ein Einreiseverbot an, gültig ab 21. Oktober 2021

bis 20. Oktober 2023. Sein Asylgesuch ist nach wie vor hängig. Gemäss eigener

Angaben hat der Beschuldigte weder Einkommen noch Vermögen. Im Heimatland habe

er Schulden (AS 382). Er weist keine Vorstrafen auf, was jedoch neutral zu

werten ist.

Am 14. Oktober 2021 wurde er von der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidriger Einreise, begangen am 10.

September 2021, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00

(bedingt, Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Am 31. Oktober 2021 erfolgte eine

Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 21. - 30. Oktober

2021 (Freiheitsstrafe von 50 Tagen, bedingt, Probezeit 2 Jahre). Am 17.

November 2021 wurde er wegen eines Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober

2021, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingt,

Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Es ist von einem belastenden Nachtatverhalten

auszugehen.

Der Beschuldigte ist algerischer

Staatsangehöriger. Gemäss polizeilicher Befragung zur Person vom 16. Dezember

2021 (AS 377 ff.) ist er in [Ort] mit seinen Eltern und sechs Geschwistern

aufgewachsen und hat immer noch Kontakt zu seiner Familie, die nach wie vor in [Ort]

lebt. Er absolvierte acht Schuljahre, danach machte er in Algerien eine Lehre

zum Heizungsmonteur. Anschliessend arbeitete er einige Jahre auf dem Beruf. Er

habe das Land dann verlassen, weil er viele Schulden gehabt habe, ca. Euro

7'000.00. Er habe das Geld weggenommen und damit ein Auto gekauft. Mit dem Auto

habe er einen Unfall verursacht. Er sei in die Türkei ausgereist. Von dort sei

er in die Slowakei und dann nach Frankreich weitergereist. In Frankreich habe

er während 10 Tagen als Heizungsmonteur gearbeitet. Er sei gesund und

suchtfrei.

Der Führungsbericht vom 7. September

2023 lautet durchgehend positiv. Der Beschuldigte gab an, in Algerien keinen

Militärdienst leisten zu müssen. Es gebe in der Familie keine gegenseitigen

Unterstützungen. Er wolle nicht zurück nach Algerien wegen der Gläubiger, bei

denen er Schulden habe. Vor dem Berufungsgericht gab er als Grund an, dass er

aus Algerien geflohen sei wegen eines verärgerten Vaters eines Mädchens, um dessen

Hand er gebeten habe. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die

Täterkomponenten sind infolge des negativen Nachtatverhaltens (vgl.

Ausführungen weiter oben) leicht straferhöhend zu berücksichtigten. Eine

Straferhöhung um einen Monat erscheint angemessen.

Da keine achtenswerten persönlichen

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen, ist er

durch die Landesverweisung (vgl. nachfolgend) nicht in seinen persönlichen

Verhältnissen betroffen, weshalb diese nicht strafreduzierend zu

berücksichtigen ist.

Es resultiert eine Freiheitsstrafe von

23 Monaten. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

31. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts

in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt, dies unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es

ist eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen. Unter Einbeziehung der

heute beurteilten Taten wäre damals die Freiheitsstrafe auf 23 Monate und 25

Tage festzusetzen gewesen. Die Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist daher auf 22

Monate und 5 Tage Freiheitsstrafe festzulegen (23 Monate und 25 Tage . /. 50

Tage).

2.4 Gewährung des bedingten

Strafvollzugs

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine

günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen,

sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese

Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im

Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben. Grundvoraussetzung

für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,

wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den

aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden

Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der

unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf

aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall

(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im

Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren

bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden

zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1

StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).

Gegen den Beschuldigten sind zurzeit noch

andere Strafverfahren hängig (Verfahrenseröffnungen des Untersuchungsamtes

Altstätten/SG vom 9.5.2022 und 28.1.2023, u.a. Verdacht auf Einbruchdiebstahl,

Ladendiebstahl, Raufhandel, mehrfaches Erschleichen einer Leistung). Weiter

finden sich in den beigezogenen Akten Polizeirapporte der Stadtpolizei vom 11.

Juni 2023 betr. Taschendiebstahl, angeblich begangen am 10. Juni 2023. Den

Ladendiebstahl vom 17. September 2022, begangen im Manor Rapperswil (Ware im

Wert von ca. CHF 537.00) gab der Beschuldigte – auch vor dem Berufungsgericht –

zu (Sachverhaltsdossier Stawa St. Gallen ST.2021.34915, Dossier S4), so auch

das mehrfache Erschleichen einer Leistung z.Nt. der SBB (dito, Dossier S5).

Soweit der Beschuldigte die noch nicht beurteilten Delikte bestreitet, gilt die

Unschuldsvermutung. Aufgrund der teilweisen Geständnisse kann aber davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des vorliegenden

Verfahrens teilweise einschlägig weiterdelinquierte. Wie im Rahmen der

Täterkomponenten erwähnt, wurde er seit seiner Einreise in die Schweiz zudem

bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt. Der Beschuldigte ist denn auch

vollends uneinsichtig, sein soziales Umfeld ist unverändert. Auch nach der

achtmonatigen Untersuchungshaft hat er sich nicht bewährt. Es ist somit trotz

fehlender Vorstrafen von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Es scheint,

dass der Beschuldigte die Möglichkeit, hier (prima vista ohne stichhaltige

Gründe) Asyl zu beantragen, ergriff, um sich wie ein Kriminaltourist zu

verhalten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2.5 Anrechnung

Dem Beschuldigten wird die ausgestandene

Haft vom 19. November 2021 bis und mit 20. Juli 2022 an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

VI. Landesverweisung und Ausschreibung

im SIS

1. Im Allgemeinen

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person

ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese

wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten

Katalogtaten verurteilt wird. Die Dauer der

obligatorischen Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal

15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer

der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Praxiskommentar

StGB, a.a.O., Art. 66a StGB N 7).

Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese

für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in

der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann

ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16

Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen

worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).

2. Im Konkreten

Der Beschuldigte hat sich unter anderem mehrfach

wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gemacht. Dabei

handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB um eine

Katalogtat. Dementsprechend ist die obligatorische Landesverweisung

grundsätzlich anzuordnen, es sei denn, es liegt ein schwerer persönlicher

Härtefall vor.

Der Beschuldigte ist in Algerien geboren

und aufgewachsen. Er reiste gemäss eigenen Angaben am 10. September 2021 in die

Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches nach wie vor hängig ist.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verfügt er in der Schweiz über keine

familiären Beziehungen, welche einer Landesverweisung im Wege stehen würden.

Auch anderweitig ist er in keiner Art und Weise in der Schweiz verwurzelt. Es

liegen somit keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines persönlichen ­und schon

gar nicht eines schweren persönlichen Härtefalls vor. Ein Asylgrund ist nicht

erkennbar. Dementsprechend ist auch keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es

ist eine Landesverweisung anzuordnen.

Die Vorinstanz legte eine fünfjährige

Landesverweisung fest, im Berufungsverfahren verlangt die Staatsanwaltschaft

eine Landesverweisung von sieben Jahren, dies angesichts der Schwere der

Tatvorwürfe und der konkreten Umstände des Beschuldigten.

Wie in der Strafzumessung dargelegt, ist

bei den beiden Diebstählen von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen,

was sich denn auch im Strafmass ausdrückt, das sich nicht mehr im untersten

Bereich des ordentlichen Strafrahmens bewegt. Es liegt kein persönlicher

Härtefall vor. Demgegenüber bestehen erhebliche öffentliche Interessen an einer

Fernhaltung des Beschuldigten, der sich innert kürzester Zeit in mannigfacher

Hinsicht deliktisch verhalten hat. Es sind keine greifbaren persönlichen

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu erkennen. Unter

diesen Umständen ist die Landesverweisung nicht auf die minimale Dauer

festzusetzen. Vielmehr erscheinen sieben Jahre, wie sie die Staatsanwaltschaft

beantragt, in casu angemessen.

3. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung

setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer

Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.

Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im

Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer

kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten

der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 Regeste mit Verweis auf E. 4.4-4.8).

Der Beschuldigte liess sich nach seiner

Einreise in die Schweiz innert kurzer Zeit u.a. gleich zwei Einschleich- bzw.

Einbruchdiebstähle zuschulden kommen, beide begangen mitten in der Nacht und

mithin mit hohem Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern der jeweiligen

Liegenschaften. Das für die SIS-Ausschreibung nötige Gefahrenpotenzial für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung ist damit klar gegeben. Die Landesverweisung

ist im SIS auszuschreiben, wobei die Ausschreibung auch für allfällige

Aliasnamen des Beschuldigten gilt.

VII. Kosten und Entschädigung

1.1 Der Beschuldigte wurde wegen

sämtlicher angeklagter Delikte schuldig gesprochen. Er hat demnach sämtliche

vorinstanzlichen Kosten zu tragen und dem Staat die Kosten der amtlichen

Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

erlauben (Verjährung in 10 Jahren).

1.2 Die Berufung des Beschuldigten war

erfolglos. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrer Anschlussberufung. Bei der

Strafzumessung ging das Berufungsgericht sogar noch über ihren Antrag hinaus. Der

Beschuldigte hat demnach auch sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen und dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten,

sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren).

Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 4'000.00 festgelegt.

Zuzüglich weiterer Kosten belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf

total CHF 4'200.00.

2.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die

vom Beschuldigten beantragte Genugtuung abzuweisen.

2.2 Rechtsanwalt Fringeli macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.9 Stunden geltend. Für

Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung werden rund elf Stunden

ausgewiesen, was angesichts des Verfahrensumfangs relativ hoch, aber gerade

noch als vertretbar erscheint. Die Hauptverhandlung (1.5 h) und die Fahrzeiten

(2x 1 h) belaufen sich auf total 3.5 Stunden. Abzüglich der dafür bereits in

Rechnung gestellten Zeit sind noch 1.75 Stunden zusätzlich zu vergüten. Es sind

23.65 Stunden zu vergüten, die Aufwände im Jahr 2022 zu einem Stundenansatz von

CHF 180.00, diejenigen im Jahr 2023 zu CHF 190.00, entsprechend einem

Honorar von CHF 4'453.00. Zuzüglich CHF 128.00 Auslagen und CHF 352.75

Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für

das Berufungsverfahren auf total CHF 4'933.75, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse. Wie erwähnt, hat der Beschuldigten dem Staat diese

Kosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.

51, Art. 66a StGB; Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung; Art. 126 Abs. 2

lit. b, Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 19. Juli 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

Sachbeschädigung,

begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 6),

-

Hausfriedensbruch,

begangen am 9. Oktober 2021 (Vorhalt Ziff. 7).

2. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

-

mehrfacher

Diebstahl, begangen am 23. September 2021 und 9. Oktober 2021 (Vorhalte

Ziff. 1, 3 und 5),

-

mehrfacher

Hausfriedensbruch, begangen am 23. September 2021 (Vorhalte Ziff. 2 und 4).

3. A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 22 Monaten und 5 Tagen verurteilt, als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2021.

4. A.___ wird die

ausgestandene Haft vom 19. November 2021 bis und mit 20. Juli 2022 an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A.___ wird für die

Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und

gilt auch für allfällige Aliasnamen des Beschuldigten.

7. Die

Genugtuungsforderung von A.___ wird abgewiesen.

8. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 19. Juli 2022 wurden folgende Privatkläger zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

-

Schweizerische

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bern

-

F.___,

Hägendorf

-

B.___,

Ellikon an der Thur

-

G.___,

Hägendorf

-

H.___,

Hägendorf

9. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 19. Juli 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 12'696.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli, auf total CHF 4'933.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

11. Die Kosten erstinstanzlichen Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CH 3'200.00, total CHF 7'654.00, hat A.___ zu

bezahlen.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'200.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher