STBER.2022.103
vers. schwere Körperverletzung, Angriff, Raub, mehrf. Beschimpfung, mehrf. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. mehrf. Hinderung einer Amtshandlung, mehrf. Beschimpfung, Weigerung der Namensabgabe, Irreführung von Behörden und Beamten, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmi
20. September 2023Deutsch60 min
Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen A.___, C.___, D.___ und E.___ wegen versuchter
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. September 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti, Vorsitz
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend vers.
schwere Körperverletzung, Angriff, Raub, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 20. September 2023:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;
4. Dolmetscher.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Schlussanträge (vgl.
Plädoyernotizen, Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 218 ff.):
« 1. Es sei
festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. Juni
2022 mit Ausnahme von Ziff. II.7. in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der
Beschuldigte sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen (Art.
66a Abs. 1 lit. b und c StPO).
3. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben
(Art. 21 ff. N-SIS-Verordnung).
4. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten (anteilmässig)
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6. Das
Honorar der amtlichen Verteidigerin sei nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzen, unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 1
und 4 StPO).»
Rechtsanwältin Clivia Wullimann stellt
und begründet im Namen und Auftrag des Berufungsklägers folgende Schlussanträge
(vgl. auch Plädoyernotizen, ASB 223 ff.):
« 1. Die
Ziff. II Nr. 7 vom Schuldspruch des Urteils vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und
es sei vom einem Landesverweis gegen den Beschuldigten abzusehen.
2. Eventualiter sei die
Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB aufzuschieben.
3. Es sei
die Unterzeichnende für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin
einzusetzen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Im Weiteren wird für die an der
Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf folgende Dokumente
verwiesen:
-
Verhandlungsprotokoll: ASB
208 ff.;
-
Protokoll der Einvernahme
des Beschuldigten: ASB 212 ff.
-
Audiodokument der
Einvernahme des Beschuldigten: ASB 217.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. April 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) beim
Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen A.___, C.___, D.___ und E.___ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und weiterer Delikte (Richteramt Olten-Gösgen, Aktenseiten
[O-G AS] 1 ff.).
2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung
fand am 2. und 3. Juni 2022 statt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung: O-G AS
211 ff.) und am 8. Juni 2022 erging – soweit A.___ betreffend – folgendes
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen:
«I. (…)
Erwägungen
II.
1.
Das Strafverfahren gegen A.___
wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der
Zeit vor dem 8. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. I.B.2.2) wird zufolge Verjährung
eingestellt.
2.
A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte schwere Körperverletzung,
begangen am 28. März 2020 (Vorhalt Ziff. I.B.1),
b) Raub, begangen am 28. März 2020 (Vorhalt
Ziff. I.B.1),
c) mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2019 bis am 28. März
2020.
(Vorhalt Ziff. I.B.2).
3.
Die A.___ mit Verfügung des
Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 13. August 2019 für eine Reststrafe von
49.
Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.
4.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten
(als Gesamtstrafe unter Einbezug der Verfügung des Justizvollzugs des Kantons
Zürich vom 13. August 2019),
b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Juli 2019.
5.
Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
6.
A.___ wird die Haft seit 9. April 2020
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem
(SIS) ausgeschrieben.
III. (…)
IV. (…)
V.
1.
Die
sichergestellte Gurtschnalle (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) ist
zu vernichten.
2.
(…)
3.
Folgende
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
werden A.___ herausgegeben:
i) (recte a) 1 Herrenjacke, Snipes
j)
(recte b)
1.
T-Shirt, Royal Class
k) (recte c) 1 Trägershirt, Clockhouse
l) (recte d) 1 Pullover, Champion
m) (recte e) 1 Trainerhose, Adidas
n) (recte f) 1 Trainerhose, New Look
o) (recte g) 1 Paar Herrensocken
p) (recte h) 1 Paar Schuhe, Nike
4.
(…)
5.
(…)
VI.
1.
Auf die Schadenersatzforderung des
Privatklägers F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, wird im
Umfang von CHF 85.95 nicht eingetreten.
2.
C.___, A.___, D.___ und E.___ werden
unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 645.90 als Schadenersatz zu bezahlen,
zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 120.00 ab 28. März 2020, auf CHF 317.80 ab 25.
Mai 2020 und auf CHF 208.10 ab 25. Juni 2020.
3.
A.___ und D.___ werden unter
solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 1'160.15 als Schadenersatz zu bezahlen,
zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.
4.
C.___, A.___, D.___ und E.___ werden
unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 7'000.00 als Genugtuung zu bezahlen,
zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.
5.
(…)
6.
A.___ hat dem Privatkläger F.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, eine Parteientschädigung von
CHF 4'990.65 zu bezahlen.
7.
(…)
8.
(…)
VII.
1.
(…)
2.
(…)
3.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF
29'735.75 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
4.
(…)
5.
(…)
6.
(…)
7.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 23'686.80, sind wie folgt durch
die Beschuldigten zu bezahlen:
a) C.___: CHF 6'066.70,
b) A.___: CHF 5'786.70,
c) D.___: CHF 6'166.70,
d) E.___: 5'666.70.»
3.
Gegen dieses Urteil liess A.___
(nachfolgend Berufungskläger) durch seine amtliche Verteidigerin,
Rechtsanwältin Clivia Wullimann, am 20. Juni 2022 die Berufung anmelden
(O-G AS 421).
4.
D.___, der ebenfalls gegen das
erstinstanzliche Urteil die Berufung hatte anmelden lassen, reichte in der
Folge innert Frist keine Berufungserklärung ein, so dass dessen Berufung mit
Beschluss vom 15. Februar 2023 zufolge Verzichts auf die Durchführung des
Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
wurde (ASB 108).
5.
Mit Berufungserklärung vom 20.
Dezember 2022 werden vom Berufungskläger folgende Abänderungsanträge gestellt
(ASB 3 ff.):
« 1. Die
Ziff. II Nr. 7 [vom Schuldspruch] des Urteils vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben
und es sei von einem Landesverweis gegen den Beschuldigten abzusehen.
2.
Eventualiter
sei die Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB aufzuschieben.
3.
Es
sei die Unterzeichnende für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin
einzusetzen.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
6.
Alle
weiteren Parteien verzichteten darauf, Anschlussberufung zu erklären.
7.
Demzufolge ist das erstinstanzliche
Urteil mit den beiden nachfolgenden Ausnahmen in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
bilden:
-
Dispositivziff. II.7.: Landesverweisung
für die Dauer von sieben Jahren und SIS-Ausschreibung der Landesverweisung;
-
Dispositivziff. VII.3. und
7: erstinstanzliche Kostenverlegung inkl. Rückforderungsanspruch des
Staates betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, auch wenn dies
nicht explizit angefochten wird (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO: Fällt die
Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend – einen neuen Entscheid, so befindet sie
darin zwingend auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung).
8.
Der Berufungskläger
befindet sich aktuell in der JVA Solothurn. Er ist seit dem 9. April 2020
inhaftiert (Untersuchungshaft bis 5.10.2020, ab 6.10.2020: vorzeitiger
Strafvollzug, ab 8.6.2021: Normallvollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe,
vgl. ASB 117). Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurde dem Berufungskläger die
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB verweigert (vgl. MISA-AS 49 ff.). Die
ausgefällte Freiheitsstrafe von 45 Monaten zuzüglich 97 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe (zufolge Uneinbringlichkeit der ausgefällten Bussen) wird
der Berufungskläger am 14. April 2024 verbüsst haben (vgl. Berechnung AJUV, ASB
116).
9.
Im Hinblick auf die gerichtliche
Beurteilung wurden vom Instruktionsrichter beim Migrationsamt des Kantons
Solothurn (MISA) sowie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Akten betreffend A.___ eingeholt, welche am 3. und 7.
Juli 2023 beim Gericht eingingen. Am 23. August 2023 legte das Amt für
Justizvollzug den Vollzugsverlaufsbericht (ASB 198 ff.) vor und am 29. August 2023
ging der beim SEM angeforderte Bericht zur Landesverweisung ein (ASB 203
ff.).
10.
Die
Berufungsverhandlung fand am 20. September 2023 statt (vgl. hierzu das
separate Verhandlungsprotokoll: ASB 208 ff.).
II. Rechtskräftige Schuldsprüche und Strafen
1.
Der Berufungskläger wurde
erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie
Raubes, beides begangen am 28. März 2020, und wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2019 bis am 28. März
2020, schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten sowie
mit einer Busse von CHF 300.00 (ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe) bestraft.
Im Weiteren wurde der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22.
Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00
gewährte bedingte Vollzug widerrufen.
2.1
Den beiden Schuldsprüchen wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Raubes liegt folgender Vorhalt
gemäss Anklageschrift (Ziff. I.B.1.) zugrunde (OG AS 7 - 10):
«begangen
am 28. März 2020, zwischen 22:40 Uhr und 22:50 Uhr, in [Ort 1], [Unterführung],
zum Nachteil von F.___, indem sich der Beschuldigte [= Berufungskläger A.___]
und dessen Mittäter wie folgt verhielten:
Am 28. März 2020, ca.
22:40 Uhr, begaben sich C.___, A.___, D.___, E.___, G.___ und eine weitere
unbekannte Person gemeinsam in die [Unterführung]. Während C.___, A.___, E.___,
D.___ sowie die weitere unbekannte Person in der Unterführung anhielten, lief
der telefonierende G.___ weiter und entfernte sich von der Gruppe. Kurz darauf
kreuzte die nun aus C.___, A.___, E.___, D.___ sowie einer weiteren unbekannten
Person bestehende Gruppe den Geschädigten, der dabei war, die [Unterführung]
vom [...]-Quartier herkommend in Richtung Aare zu durchqueren. Als sich der
Geschädigte auf der Höhe der Gruppe befand, begab sich C.___ zu ihm hin, sprach
ihn an und hielt ihn im Bereich des rechten Oberarmes an der Jacke fest. Zu
dieser Zeit entfernte sich die weitere anwesende unbekannte Person in Richtung [...]-Quartier.
Als sich der Geschädigte gegen das Festhalten durch C.___ zur Wehr zu setzen
und sich von diesem wegzureissen versuchte, stolperte C.___ und kam zu Fall. Da
sich der Geschädigte vor allfälligen Repressalien fürchtete, ergriff er sofort
die Flucht in Richtung Aare. C.___, A.___, E.___ und D.___ nahmen sofort die
Verfolgung auf und rannten dem Geschädigten hinterher. Dabei warf A.___ einen
unbekannten Gegenstand, vermutlich eine Getränkedose, nach dem Geschädigten,
mit welchem er ihn jedoch nicht traf. Nach mehreren Versuchen, den Geschädigten
an der Jacke festzuhalten und diesem das Bein zu stellen, wobei der Geschädigte
seinen linken Schuh verlor, gelang es A.___ schliesslich, den Geschädigten
festzuhalten und zu Boden zu reissen. Anschliessend verpasste A.___ dem am
Boden liegenden Geschädigten einen Fusstritt gegen den Oberkörper und
mindestens zwei Fusstritte gegen den Kopf. Kurz darauf stiess C.___ hinzu und
verpasste dem Geschädigten aus dem Lauf einen Fusstritt gegen den
Kopf/Oberkörper, wobei er stürzte und auf dem Geschädigten zu liegen kam. In
der Folge beugte sich C.___ über den Geschädigten und verpasste diesem mehrere
Faustschläge gegen den Kopf. Anschliessend verpasste A.___ dem Geschädigten
mindestens zwei Fusstritte gegen das Gesäss bzw. den Rücken, woraufhin C.___
dem Geschädigten mehrfach mit der Faust gegen den Hinterkopf schlug.
Gleichzeitig griff A.___ in der Absicht, sich die darin befindlichen
Gegenstände anzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, in die
hinteren Hosentaschen des mittlerweile knienden Geschädigten und durchsuchte
diese. D.___, der sich bereits zuvor in unmittelbarer Nähe aufgehalten und das
Geschehen beobachtet hatte, begab sich nun ebenfalls zum Opfer hin und
verpasste diesem zwei Fusstritte gegen das Gesicht. Nachdem der Geschädigte
aufgrund der vorangegangenen Schläge und Tritte wieder seitlich zu Boden
gestürzt war, trat C.___ mindestens viermal mit dem Fuss auf dessen Kopf ein.
Während A.___ zur gleichen Zeit immer noch damit beschäftigt war, die
Hosentaschen des Geschädigten zu durchsuchen, ergriff D.___ in der Absicht,
sich dieses anzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, das
mittlerweile am Boden liegende Mobiltelefon des Geschädigten, nahm dieses an
sich und entfernte sich in Richtung des [...]-Quartiers, wobei er bloss wenige
Meter vom nach wie vor am Boden liegenden Geschädigten anhielt und sich
anschliessend weiterhin in unmittelbarer Nähe zum Geschehen aufhielt und dieses
beobachtete. Da C.___ während des Eintretens auf den Geschädigten über diesen
stolperte und dadurch zu Fall kam, liess er ebenfalls kurzzeitig vom
Geschädigten ab. Zwischenzeitlich konnte A.___ das Portemonnaie des
Geschädigten an sich nehmen, woraufhin er sich mit D.___ in Richtung des [...]-Quartiers
entfernte. Zu diesem Zeitpunkt begab sich E.___, der das ganze Geschehen zuvor
aus naher Distanz beobachtet hatte, zum Geschädigten und sprach diesen an.
Währenddessen kam der mittlerweile wieder aufgestandene C.___ wieder hinzu,
schubste E.___ weg und trat dem Geschädigten erneut mit dem Fuss gegen den
Kopf. Um sich gegen weitere Schläge zu wehren, hielt der Geschädigte nun das
rechte Bein von C.___ fest. Während sich C.___ loszureissen versuchte, griff E.___
in der Absicht, darin Deliktsgut zu finden, sich dieses anzueignen und sich
dadurch unrechtmässig zu bereichern, in die Hosentaschen des Geschädigten und
entnahm von dort einen unbekannten Gegenstand. In der Folge verpasste E.___ dem
Geschädigten einen Fusstritt gegen den Gesässbereich, woraufhin er sich
unverzüglich vom Geschehen entfernte und in Richtung [...]-Quartier davonrannte.
C.___ trat ein weiteres Mal gegen den Kopf des Geschädigten und verpasste
diesem mehrere Faustschläge gegen den Hinterkopf. In der Folge kamen
Drittpersonen hinzu und intervenierten verbal, weshalb auch C.___ vom
Geschädigten abliess und sich in Richtung des [...]-Quartiers entfernte.
Nachdem die Drittpersonen
den Tatort kurze Zeit später wieder verlassen hatten, begaben sich C.___, A.___,
E.___ und D.___ erneut zum Geschädigten hin, wobei E.___ und A.___ je einen
Gürtel in der Hand hielten. In der Folge verpasste C.___ dem am Boden knienden
und seine Sachen zusammenpackenden Geschädigten mit voller Wucht aus dem Lauf
einen Fusstritt gegen den Rücken bzw. in die Nackengegend, woraufhin dieser
wieder zu Boden stürzte. Unmittelbar danach sprang auch A.___ den Geschädigten
aus dem Lauf an und trat ihn dabei mit beiden Beinen gegen den Oberkörper bzw.
mit dem linken Bein ins Gesicht. Als der Geschädigte sich wieder erheben
wollte, schlug A.___ mehrfach mit seinem Gürtel von vorne gegen den Kopf des
Geschädigten, während C.___ den Kopf des Geschädigten von hinten mit mehreren
Fusstritten und Faustschlägen traktierte und E.___ und D.___ das Ganze aus der
Nähe beobachteten.
In der Folge liessen C.___,
A.___, E.___ und D.___ kurzzeitig vom Geschädigten ab. C.___ blieb aber weiter
in unmittelbarer Nähe und sprach mit dem Geschädigten. Inzwischen entfernten
sich E.___ und D.___ vom Tatort und versuchten A.___ verbal daran zu hindern,
sich erneut zum Geschädigten zu begeben. Dieser liess sich aber nicht von einem
weiteren Angriff abhalten und schlug – nach einem kurzen Gerangel mit C.___ –
erneut mit dem Gürtel gegen den Kopf des Geschädigten, welcher bei seinem
Rucksack kniend seine auf dem Boden verstreuten Gegenstände wieder einzupacken
versuchte, woraufhin C.___ dem Geschädigten je einen weiteren Fusstritt und
Faustschlag gegen den Kopf verpasste. Als sich der Geschädigte dagegen zur Wehr
zu setzen versuchte, aufstand und auf C.___ zuging, verpasste dieser dem Geschädigten
drei weitere Faustschläge gegen den Kopf, weshalb der Geschädigte wieder zu
Boden stürzte. In der Folge verpassten A.___ und C.___ dem Geschädigten je
mehrere Fusstritte und Schläge gegen die Beine, den Oberkörper und den Kopf. In
der Folge stiess auch D.___ wieder dazu, wobei er zunächst nur aus nächster
Nähe zuschaute, später aber ebenfalls eingriff und den Geschädigten von hinten
in Richtung der Mauer schubste. Anschliessend versuchte D.___, den rechten
Schuh des Geschädigten zu entwenden. Um dies zu verhindern, packte der
Geschädigte D.___, woraufhin C.___ und A.___ dem Geschädigten insgesamt
mindestens fünf weitere Schläge gegen den Kopf verpassten, wobei A.___ einmal
mit dem Gürtel zuschlug. Danach ergriff A.___ in der Absicht, sich dadurch unrechtmässig
zu bereichern, einen unbekannten auf dem Boden liegenden Gegenstand, der dem
Geschädigten aus dem Rucksack gefallen war, und nahm diesen an sich. In der
Folge kamen mehrere unbeteiligte Drittpersonen hinzu und konnten C.___, A.___
und D.___ dazu bewegen, sich in Richtung [...]-Quartier zu entfernen.
C.___, A.___, E.___ und D.___
fügten dem Geschädigten mit dem oben beschriebenen Verhalten insbesondere eine
Kopfkontusion, mehrere Blutergüsse und Schürfwunden am Kopf sowie eine Prellung
an der rechten Hand zu. Zudem war der Geschädigte in der Folge bis Juni 2020
mindestens teilweise arbeitsunfähig. Weiter leidet der Geschädigte seit dem
Ereignis an chronischen Kopfschmerzen und einer akuten Belastungsreaktion und
befindet sich deshalb nach wie vor in ärztlicher Behandlung.
Dem Geschädigten wurden
anlässlich des Vorfalls durch C.___, A.___, E.___ und D.___ die folgenden
Gegenstände im Wert von total rund CHF 700.00 entwendet:
-
1.
Mobiltelefon Samsung
Galaxy 510 Plus (inkl. Hülle), ca. CHF 400.00
-
1.
SIM-Karte [Tel.-Nr.]
(eingelegt im Mobiltelefon), ca. CHF 50.00
-
1.
Postfinance-Karte, ca.
CHF 20.00
- 1 Migros Cumulus Karte, ca.
CHF 10.00
- 1 Coop Super Card, ca. CHF
10.00
-
1.
Identitätskarte (Schweiz)
Nr. […] (CH), ca. CHF 20.00
-
1.
Identitätskarte
(Bosnien), ca. CHF 20.00
-
Bargeld, ca. CHF 90.00
-
Bargeld, ca. EUR 5.00
-
Portemonnaie Hugo Boss
schwarz, ca. CHF 20.00
-
Swisspass, ca. CHF 20.00
-
Mastercard-Kredikarte, ca.
CHF 20.00
-
Führerausweis, ca. CHF
20.00
Mit ihrem Verhalten,
namentlich mit den mehrfachen Tritten und Schlägen gegen den Kopf des am Boden
liegenden Geschädigten, dessen Kopf dabei teilweise gegen den harten Betonboden
prallte, sowie mit Gürtelhieben u.a. gegen das Gesicht und damit in
unmittelbarer Nähe der Augen des Geschädigten, nahmen C.___, A.___, E.___ und D.___
mindestens in Kauf, den Geschädigten schwer bzw. lebensgefährlich zu verletzen
und/oder dessen Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Dass der Geschädigte
nicht schwerer verletzt wurde, ist nur dem Zufall und dem Eingreifen von
Drittpersonen zu verdanken.
C.___, A.___, E.___ und D.___
handelten in Mittäterschaft aufgrund eines mindestens konkludent gefassten und
gemeinsam getragenen Tatentschlusses in gemeinsamer Tatausführung. A.___
leistete einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er gemeinsam mit den
Mitbeschuldigten unvermittelt die Verfolgung des Geschädigten aufnahm, diesen
zu Fall brachte, dessen Hosentaschen nach Deliktsgut durchsuchte und
schliesslich ein Portemonnaie entwendete sowie dem Geschädigten insbesondere
zahlreiche Fusstritte, Faustschläge und Gürtelhiebe, davon mindestens 4
Fusstritte und 9 Gürtelhiebe gegen den Kopf, verpasste und mehrere Male,
nachdem er und die anderen Beschuldigten bereits vom Geschädigten abgelassen
hatten, zu diesem zurückkehrte und abermals gemäss obigen Ausführungen
gewalttätig auf diesen einwirkte. Soweit A.___ die Tatbestandsmerkmale nicht
durch eigenes Handeln erfüllt, hat er sich als Mittäter auch sämtliche
Handlungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen.»
2.2
Diesen vorgehaltenen Lebenssachverhalt
erhob die Vorinstanz – mit Ausnahme eines Tatbeitrages des Mittäters E.___ (es
sei nicht erstellt, dass dieser in Aneignungs- und Bereicherungssicht in
die Hosentaschen des Geschädigten gegriffen und von dort einen unbekannten
Gegenstand entnommen habe) – zum Beweisergebnis.
2.3
Der Tatort ([Unterführung]) wurde zur
Tatzeit videoüberwacht und das Videomaterial wurde sichergestellt (vgl. AS 119
ff. und AS 129 ff.). Im Unterschied zur rein verbalen Beschreibung des
Tatherganges (vgl. hierzu Ziff. II.2.1) verdeutlicht das Medium Video das
mittäterschaftliche Zusammenwirken und die damit einhergehende Intensität der
Gewalt, der das Opfer über mehrere Minuten schutzlos ausgesetzt war. Das Video
offenbart, wie hemmungslos, hartnäckig und brutal der Berufungskläger zusammen
mit den Mittätern vorging.
III. Landesverweisung und
SIS-Ausschreibung
1.
Allgemeines zur Landesverweisung
1.1
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o
abschliessend aufgezählten strafbaren Handlungen (sog. Katalogtaten) verurteilt
wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Ausländer sind alle
Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht
verfügen. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt – mit Ausnahme
des Wiederholungsfalls, den Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf und
maximal 15 Jahre. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer
Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig
von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332
E. 3.1.3).
1.2
Von der Anordnung der
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2
StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3).
1.3
Die Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.
2.
BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die
Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV
332.
E. 3.3.1 mit Hinweis).
Von einem schweren
persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen
Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8
EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen
(Urteile 6B_1144/2021 vom 24.4.2023
E. 1.2.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17.4.2023 E. 6.3.3;
je mit Hinweis). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel
von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren
(BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1144/2021 vom 24.4.2023 E. 1.2.5; 6B_244/2021,
6B_254/2021 vom 17.4.2023 E. 6.3.5; 6B_207/2022 vom 27.3.2023 E. 1.2.4; je
mit Hinweisen).
Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet
sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer
gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil
6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die
gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2
und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil
6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration,
familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen
(vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom
10.3.2021
E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der
Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem
eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller
Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von
Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1;
144.
IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit
Hinweis).
1.4
Wird ein schwerer persönlicher
Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung
nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Die
obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Katalogtat oder -taten
einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der
inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich
strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022
E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E.
2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die
sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch
eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018
vom 7.12.2018 E. 3.3).
Überwiegen die öffentlichen Interessen,
so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine
Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls
stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten
Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das
öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.
2.
Vollzugshindernisse
2.1
Allgemeine Vollzugshindernisse
In rechtlicher Hinsicht werden bei der
Weg-/Ausweisung einer ausländischen Person grundsätzlich drei Vollzugshindernisse
unterschieden: Bei der sog. völkerrechtliche Vollzugsschranke (Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs) stehen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Wegweisung der ausländischen Person in den Heimat-, den Herkunfts- oder
in einen Drittstaat entgegen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung
kann sich im Weiteren als unzumutbar erweisen, wenn die ausländische Person in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat individuell-konkret gefährdet ist (sog. humanitäre
Vollzugsschranke; Art. 83 Abs. 4 AIG). Die technische Vollzugsschranke
bedeutet, dass es der ausländischen Person nicht möglich ist, in den Heimat-,
den Herkunfts- oder in einen Drittstaat auszureisen oder dorthin gebracht zu
werden (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich, wird die ausländische Person vorläufig aufgenommen (Art.
84.
Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme ist vom Gesetzgeber als Ersatzmassnahme
und nicht als selbständiger Aufenthaltsstatus konzipiert worden (BBl 1990
II 647), weshalb sie grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht
darstellt. Die Begriffe Flüchtlings- und Asylstatus sind nicht deckungsgleich.
Im Rahmen der Flüchtlingskonvention besteht kein völkerrechtlicher Anspruch auf
Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft wird nach den Bestimmungen der
Flüchtlingskonvention gewährt. Der Asylstatus richtet sich demgegenüber nach
den Kriterien des nationalen Rechts. Der vorläufig aufgenommene Flüchtling ist
ein anerkannter Flüchtling, der jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen ist
(Vorliegen von Asylausschlussgründen nach Artikel 53 und 54 AsylG). Gemäss Artikel
83.
Absatz 9 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen, wenn eine
Landesverweisung nach Artikel 66a StGB rechtskräftig wird. Dies unbesehen der
Gründe, die vormals zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben.
2.2
Spezifische Regelung im Zusammenhang
mit der Landesverweisung
Art. 66d StGB regelt die spezifische Frage,
aus welchen Gründen der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist. Es sind
dies ausschliesslich Gründe, welche sich aus dem zwingenden Völkerrecht
ergeben. Ein Vollzugsaufschub kommt nur in Fragen, wenn:
-
Abs. 1 lit. a: der
Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die
Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner
politischen Anschauungen gefährdet wäre. Wenn jedoch erhebliche Gründe für die
Annahme vorliegen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz
gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen
eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt
worden ist, kann sie sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen (zweiter
Teilsatz von Abs. 1 lit. a unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 AsylG).
-
Abs. 1 lit. b: andere
zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen.
Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot
im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives
Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen
anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042 vom 24.5.2023 E. 5.3.3 mit weiteren
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Ausnahme vom
Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a (zweiter Teilsatz) StGB
ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die
Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht
(Urteil 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.4 mit Hinweis). Das
(menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1
lit. b StGB gilt demgegenüber absolut und verhindert – unabhängig des
ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des
Gefährdungspotentials des Betroffenen – eine Ausschaffung (Urteile 6B_45/2020
vom 14.3.2022 E. 3.3.4; 6B_38/2021 vom 14.2.2022 E. 5.5.4; je mit
Hinweisen).
2.3
Methodisches Vorgehen (Zeitpunkt der Prüfung von Vollzugshindernissen bei der
Landesverweisung)
Die Gesetzessystematik,
welche die Anordnung der Landesverweisung in Art. 66a StGB und den Aufschub des
Vollzuges dieser Massnahme in Art. 66d StGB regelt, veranlasste die kantonalen
Strafgerichte vielfach zur Annahme, sie dürften als Sachgerichte die Frage des
Non-refoulement-Gebotes (Art. 25 Abs. 2 BV) nicht beurteilen. Der Grundsatz der
Nichtabschiebung stehe nicht der Landesverweisung als solcher, sondern nur
ihrer Vollstreckung entgegen. Ein solcher Hinderungsgrund sei allein von der
Vollzugsbehörde zu prüfen, zumal die Durchführung der Landesverweisung von den
dannzumal aktuellen Verhältnissen abhänge.
Diese Rechtsauffassung ist durch
die zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung überholt (vgl.
insbesondere Urteil 6B_747/2019 vom 24.6.2020 E. 2.1.2). Vollzugshindernisse,
die sich u.a. aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben – darunter auch solche,
die eine Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen – spielen schon bei der
strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2
StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung (BGE 144 IV 332
E. 3.3 S. 339), eine Rolle (Urteil 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3 mit
Hinweisen auf die Lehre). Das Gesetz greift den Flüchtlingsstatus einer
obligatorisch des Landes verwiesenen Person zwar erst im Zusammenhang mit dem
asyl- oder völkerrechtlich allenfalls gebotenen Aufschub des Vollzugs auf (Art.
66d StGB; Urteil 6B_423/2019 vom 17.3.2020 E. 2.1.2). Gleich wie bei einer
ausländerrechtlichen Aus- und Wegweisung resp. einem Entzug des laufenden
Aufenthaltstitels (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119) erfasse
die Interessenabwägung aber sämtliche wesentlichen Aspekte, so auch die
Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Eine abschliessende
Beurteilung sei freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten
erheblichen Verhältnisse stabil seien; bis zum späteren
Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB) eingetretene Tatsachenänderungen
blieben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461 betreffend einen
gesundheitlichen Härtefall). Diese im vorgenannten Fall auf die medizinische
Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemeine Gültigkeit (Urteil
6B_1024/2019 vom 29.1.2020 E. 1.3.5 sowie 6B_1042/2021 vom 24.5.2023 E. 5.4.2).
Demzufolge hat das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung –
sowohl für die Frage des Härtefalls als auch für die Interessenabwägung –
allfällige Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, soweit solche definitiv
bestimmbar sind (Urteil 6B_555/2020 vom 12.8.2021 E. 1.4; 6B_747/2019 vom
24.6.2020
E. 2.1.2; demgegenüber mit Hinweis auf die volatilen Verhältnisse:
Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29.1.2020 E. 1.3.6: «Dass die
Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs
der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation
in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv
entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person
hinzunehmen.»). Dabei ist insbesondere der zeitliche Aspekt (bzw. die
zeitliche Nähe zwischen Anordnung und Vollzug der Landesverweisung) ein wesentliches
Kriterium, wie sich aus dem Urteil 6B_1042/2021 vom 24.5.2023 (E. 5.4.3)
erschliesst: Kann für die Zeitspanne zwischen der allfälligen Ausfällung der
Landesverweisung und deren Vollzug nicht von einer relativ bedeutenden
Zeit gesprochen werden, während der sich die für den Beschwerdeführer
massgeblichen Umstände ändern könnten, dürfe der Sachrichter die Prüfung des
Rückweisungsverbotes nicht auf die Vollzugsbehörde abschieben. Liegt ein
definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung
der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 155 IV 455 E. 9.4;
144.
IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E.3.2.5; 6B_38/2021
vom 14.2.2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen).
3.
Konkrete Einzelfallprüfung
3.1
Katalogtaten/Anlasstaten für die
Landesverweisung
Der Berufungskläger hat sich der
versuchten schweren Körperverletzung und des Raubes schuldig gemacht. Beide
strafbare Handlungen bilden Anlasstaten für die obligatorische Landesverweisung
(vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB) und beging der Berufungskläger am
28.
März 2020, mithin nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1.
Oktober 2016. Dass der tatbestandmässige Erfolg in Bezug auf die schwere
Körperverletzung nicht eingetreten ist, ändert nichts hinsichtlich der
Qualifikation, da Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auch den Versuch einer Katalogtat erfasst (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).
3.2
Prüfung des schweren persönlichen
Härtefalls
Zu prüfen bleibt, ob die Landesverweisung
im konkreten Einzelfall einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Bei
dieser Prüfung sind die nachfolgenden Aspekte massgeblich:
3.2.1
Der Berufungskläger, geboren in
Dispositiv
Eritrea am 16. Mai 1996, reichte am 5. Mai 2014, demnach im Alter von noch
nicht ganz 18 Jahren, nach illegaler Einreise in die Schweiz im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des
vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM, neu Staatssekretariat für Migration,
SEM) vom 12. Juni 2014 wurde der Berufungskläger dem Kanton Aargau zugewiesen
(MISA-AS 322). Mit Asylentscheid vom 29. Juli 2015 verfügte das SEM, der
Berufungskläger erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG. Sein Asylgesuch wurde hingegen abgelehnt und der Beschuldigte aus der
Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (ASB 181 - 188).
3.2.2 Obwohl dem vorläufig aufgenommenen
Berufungskläger gestützt auf Art. 61 AsylG die Erwerbstätigkeit sowie der
Stellen- und Berufswechsel bewilligt wurde und dieser gemäss dem aktuellen
Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn normal intelligent und bildungsfähig
ist und über das Potential für den Abschluss einer Berufslehre verfügen würde, ist
die berufliche und wirtschaftliche Integration bislang deutlich gescheitert: Aus
dem Bericht des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 25.
Juni 2020 (AS 2049 ff.) geht hervor, dass der Berufungskläger keine Ausbildung
absolviert hat und in der Schweiz nie offiziell erwerbstätig war. Die Aus- bzw.
Weiterbildung des Berufungsklägers geriet im Februar 2017 ins Stocken: Gemäss
den Schilderungen einer Caritas-Mitarbeiterin (MISA-AS 236) wurde damals
entschieden, dass der Berufungskläger aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und
stressbedingter Schlafstörungen den Besuch der kantonalen Schule für
Berufungsbildung des Kantons Aargau (KSB) unterbrechen und nach einem Besuch
von Deutschkursen und der Aufnahme einer ärztlichen Behandlung im August 2017
wieder aufnehmen sollte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wies die KSB die Anmeldung
des Berufungsklägers für ein Bildungsangebot im Integrationsbereich jedoch ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angebote für Spätimmigrierte richteten
sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die das 21. Altersjahr noch
nicht erreicht hätten (MISA-AS 229). Diese Voraussetzung erfüllte der Berufungskläger
damals knapp nicht mehr. In der Folge konnte für den Berufungskläger mit dem «Arbeitsintegrationsprogramm
für Spätmigrierte» eine Anschlusslösung gefunden werden. Es handelt sich
hierbei um den Einsatz bei der Firma […] in [Ort] (MISA AS 236). Gemäss den Angaben
des Berufungsklägers in seinem Lebenslauf (AS 2054) habe er sich dort mit dem
Recycling von elektronischen Geräten befasst. Dem Bericht des Amtes für
Migration und Integration des Kantons Aargau lässt sich entnehmen, dass dieses
Programm bereits nach wenigen Monaten wieder habe abgebrochen werden müssen. In
der Folge habe der Berufungskläger den Integrationskurs «Grundkompetenzen» im
Jahre 2019 zwar belegt, die erforderliche Präsenzzeit, welche bei 80 % lag
(vgl. AS 2055), habe er jedoch bei Weitem nicht erreicht; er sei nicht
sonderlich motiviert gewesen. Aus dem aktenkundigen Schlussbericht geht hervor,
dass der Berufungskläger in vielen Fachgebieten aufgrund zu häufiger Absenzen
gar nicht habe eingeschätzt werden können (AS 2055 f.).
3.2.3 Der Berufungskläger war auf die
Unterstützung des Sozialdienstes angewiesen: Vor seiner Inhaftierung (ab
9.4.2020) wurde die Wohnungsmiete vom Sozialdienst der Gemeinde [Ort 2]
bezahlt, Gleiches gilt für die Krankenkassenbeiträge. Gemäss Einschätzung des Sozialdienstes
[Ort 2] vom 28. Februar 2020 handelt es sich beim Berufungskläger um eine
Person, die weder fassbar noch in irgendeiner Weise kooperationsbereit sei (AS
2050). Der Berufungskläger weist Schulden im fünfstelligen Bereich auf: Im
Betreibungsregister (Betreibungsregisteramtes [Ort 2]) vom 25. Juni 2020 sind nicht
getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 18'773.25 verzeichnet. Gläubigerinnen
sind diverse Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone sowie die Schweizer
Bundesbahnen im Umfang von über CHF 7'000.00 (AS 2051 - 1053).
3.2.4 Die Deutschkenntnisse des
Berufungsklägers korrelieren nicht mit der Anwesenheitsdauer in der Schweiz von
nun annähernd 9 ½ Jahren: Dieser hat zwar mehrere Deutschkurse besucht und
nutzt seit Juni 2023 auch in der JVA in Solothurn die Bildung im Strafvollzug
(BiSt) während vier Lektionen zu je 45 Minuten pro Woche. Seine Sprachkompetenz
ist aber noch deutlich ausbaufähig: So musste er für die Befragungen in diesem Strafverfahren
wie auch in diversen weiteren Strafverfahren auf die Unterstützung eines
Dolmetschers zurückgreifen. Im Führungsbericht der JVA Thorberg vom 21. April
2022 (O-G AS 125) wurde konstatiert, der Berufungskläger sei zwar in der Lage, Deutsch
zu verstehen und sich auch auf Deutsch auszudrücken, man sei sich aber nicht
sicher, inwiefern der Berufungskläger alles richtig verstehe und sich auch
richtig ausdrücken könne. Für komplexe Gesprächsthemen sei deshalb eine
Übersetzungsperson angezeigt. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom
23. August 2023 bewegt sich die Sprachkompetenz des Berufungsklägers schriftlich
auf GER-Niveau A2 (= elementare Sprachanwendung: Der Anwender kann Sätze und
häufig gebrauchte Aus-
drücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung
zusammenhängen, beispielsweise Informationen zur Person und zur Familie,
Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung.
Ebenso kann er sich in einfachen, routinemäßigen Situationen
verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von
Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht.). Mündlich wird ihm eine
Sprachkompetenz auf dem GER-Niveau B1 attestiert (= selbständige
Sprachanwendung: Der Anwender ist in der Lage, die Hauptpunkte zu verstehen,
wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus
Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Er kann die meisten Situationen bewältigen,
denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet, und sich einfach und
zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äussern).
3.2.5 Der nun 27-jährige Berufungskläger
ist mehrfach vorbestraft. Aus dem für das Berufungsverfahren eingeholten
Strafregisterauszug (ASB 193 ff.) gehen folgende drei Verurteilungen hervor:
-
Urteil vom 29. Juli 2019
der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: einfacher Diebstahl, geringfügiges
Vermögensdelikt, Beschimpfung; unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 TS zu
je CHF 30.00 sowie Busse von CHF 100.00
Der Berufungskläger begab sich am 20.
Januar 2019 morgens um 5:30 Uhr zum
Kiosk am […] in […] und behändigte zwei Sandwiches und ein Rivella im
Gesamtbetrag von CHF 16.90. Anschliessend verliess er den Kiosk, ohne diese
Artikel zu bezahlen, und äusserte gegenüber der Geschäftsführerin «Fuck you»
(MISA-AS 136).
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2018: einfacher Diebstahl und
Hausfriedensbruch; unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 120 Tagen
Dem Schuldspruch lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger betrat am 3. November 2018 morgens um
ca. 9:30 Uhr mit E.___ und C. unbefugt und kurz vor deren Öffnungszeit die
Boutique der […] AG in der Innenstadt von Zürich. In der Folge nahmen E.___ und
C.___ je ein paar Schuhe im Gesamtwert von CHF 1'817.00 an sich. Die Täter
verliessen die Boutique wieder, ohne die Schuhe zu bezahlen (MISA-AS 170).
-
Urteil der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2017: Gewalt oder Drohung gegen
Behörden oder Beamte; Geldstrafe von 120 TS zu je CHF 30.00, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit wurde mit dem
vorgenannten Entscheid vom 10. Dezember 2018 um ein weiteres Jahr (23.10.2019 -
23.10.2020) verlängert.
Der Berufungskläger lief am 21. Oktober
2017 morgens ca. um 5:10 Uhr anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle
an der [Strasse] in Zürich mit einem Messer in der Hand auf zwei uniformierte
Polizisten zu und missachtete die mehrfache Aufforderung der Polizisten, stehen
zu bleiben und das Messer weg zu legen. Schliesslich mussten die Polizisten
einige Meter zurück weichen. Sie fühlten sich durch das Vorgehen des Berufungsklägers
massiv bedroht, weshalb sie ihre Schusswaffen zogen. Als der Berufungskläger
noch eine Distanz von ungefähr vier Metern zum einen Polizeibeamten hatte, warf
er das Messer in die Richtung eines Polizisten weg (MISA-AS 217).
3.2.6 Neben den im Strafregister
verzeichneten Taten beging der Berufungskläger auch diverse Übertretungen. Aktenkundig
ist eine Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz. Es
kann hierzu auf die Strafbefehle vom 10.12.2015, 10.1.2017, 16.2.2017,
3.4.2017, 4.5.2017, 2.11.2017,14.3.2018, 6.6.2018, 2.8.2018 und 10.1.2019 verwiesen
werden (vgl. MISA-AS 213 f. 239 f., 267 f., 271 f., 286 f., 207 f., 200 f., 103
f., 154 f.). Zudem machte sich der Berufungskläger strafbar wegen geringfügigen
Diebstahls (Strafbefehl vom 22.3.2016: MISA-AS 202 f.), wegen einer
BetmG-Widerhandlung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (unbefugter
Betäubungsmittelkonsum; Strafbefehl vom 27.6.2018: MISA-AS 1885 f.), wegen
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Missachtung der gegen ihn
verfügten Wegweisung aus dem Stadtgebiet Aarau; Strafbefehl vom 12.10.2018:
MISA AS 182), Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz durch widerrechtliches
Betreten der Geleise (Strafbefehl vom 2.5.2019: MISA-AS 141 f.), wegen
Nichteinhalten des Mindestabstands zwischen einzelnen Personen im öffentlichen
Raum , begangen am 26.3.2020, sowie wegen Teilnahme an einer Menschenansammlung
von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, begangen am 1.4.2020 (beides Verstösse
gegen die COVID-19-Verordnung 2, Strafbefehle vom 20.4.2020 und 15.7.2020: MISA-AS
127 f., 110 f.).
3.2.7 Auffällig häufig
geriet der Berufungskläger auch mit der Anstaltsordnung in der JVA Thorberg in
Konflikt. Gemäss dem Führungsbericht vom 21. April 2022 (O-G AS 123 ff.)
wurde der Berufungskläger allein in der Zeit vom 10. September 2021 bis 2.
März 2022 sechsmal diszipliniert, dies wegen Ein- und Ausfuhr sowie Besitz von
und Handel mit Betäubungsmitteln, Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal, Angriffs
auf die körperliche Integrität von Miteingewiesenen, Arbeitsverweigerung,
Nichteinhalten der Maskenpflicht, respektlosen Verhaltens gegenüber
Mitarbeitenden. Während der gesamten Inhaftierung in der JVA Thorberg, welche
insgesamt 20 Monate umfasste (8.6.2021 - 6.2.2023), musste der Berufungskläger gar
18 Mal diszipliniert werden (vgl. ASB 199). Der Berufungskläger fiel in der JVA
Thorberg durch aggressives Verhalten und erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber
seinem Umfeld negativ auf. Diese Schwierigkeiten gaben Anlass für die
Versetzung des Berufungsklägers in die JVA Solothurn, wobei er in dieser
Institution in den Integrationsvollzug eingewiesen wurde, da er die
Voraussetzungen für den Normalvollzug (im Einzelnen: angepasstes Verhalten im
Vollzugsalltag, Bereitschaft zur regelmässigen Arbeit, Absprachefähigkeit sowie
Verzicht auf Widerhandlungen gegen die Anstaltsordnung) nicht erfüllte. In der
JVA Solothurn kam es schliesslich zu zwei Disziplinierungen: Am 15. Juni 2023 verfolgte
der Berufungskläger nach einem verbalen Konflikt in der Wohngruppenküche einen
Mitinsassen und griff diesen im Zellengang tätlich an, verfehlte ihn aber
glücklicherweise. Die Vehemenz des Angriffs, dem nach der Schilderung des
Berufungsklägers eine verbale Provokation vorausgegangen sein soll, zog einen
Arrest von vier Tagen nach sich. Ein weiteres Mal wurde der Berufungskläger
diszipliniert, weil er sich lautstark gegenüber einer Mitarbeiterin beschwerte
und gegen die Zellentüre schlug, nachdem die Mitarbeiterin auf die Forderung
des Berufungsklägers, ihn von der Arbeit zu dispensieren, nicht eingegangen
war. Die Bilanz des bisherigen Vollzuges in der JVA Solothurn fällt durchzogen
aus: Dem Berufungskläger wird attestiert, dass er sich gegenüber Mitarbeitenden
der JVA und der Wohngruppenbetreuung mehrheitlich angepasst und korrekt
verhalte. Im Vollzugsalltag und insbesondere in der Wohngruppe Integration habe
er sich rasch eingelebt und seinen Platz im Insassenkollektiv gefunden, er
imponiere aber zuweilen mit einem rebellischen und uneinsichtigen Verhalten,
insbesondere wenn er Anweisungen befolgen sollte. Der ursprünglich
beabsichtigte Wechsel in die Abteilung Normalvollzug habe deshalb noch nicht umgesetzt
werden können. Zumindest habe der Berufungskläger seiner Aussage anlässlich des
Eintrittsgespräches, er werde sich korrekt verhalten, weitgehend
entsprechen können.
3.2.8 In sozialer Hinsicht ist
ebenfalls nicht erkennbar, dass sich der Berufungskläger in der Schweiz
integriert hat. Auf die Frage vor erster Instanz, ob ihn etwas speziell mit der
Schweiz verbinde, nannte dieser seine beiden Onkel, welche im [Kanton 1] bzw. [Kanton 2]
wohnhaft sind. Sie sind indessen wie der Berufungskläger Teil der eritreischen
Diaspora hier in der Schweiz und diese Kontakte wurden zumindest in jüngster
Vergangenheit nicht intensiv gepflegt (vgl. MISA-AS 52: im Berichtszeitraum vom
8.8.2022 bis 7.2.2023 [JVA Thorberg] habe der Berufungskläger einen privaten
Besuch von seinen beiden Onkeln und seiner Tante, welche in [Ort 3] lebten,
erhalten; ASB 201: In der JVA Solothurn erhielt er in der Zeit vom Februar 2023
bis August 2023 dreimal privaten Besuch). Vor seiner Verhaftung pflegte der
Berufungskläger hauptsächlich Umgang mit eritreischen Landsleuten (vgl. hierzu
seine Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung zur Person vom 22.7.2020,
AS 2047: «Ich habe Freunde, die ich ab und zu treffe. (…) In den meisten Fällen
sind dies schon Leute aus Eritrea. Ich habe jedoch auch ein paar Freunde von
anderen Ländern»). Aktenkundig ist auch, dass er diverse Delikte im
mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit anderen Eritreern beging, so auch das
schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung), welches die Anlasstat
für die zu prüfende Landesverweisung bildet. Nähere Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen
und Bürger machte der Berufungskläger nie geltend. Auch den nun vor Obergericht
erstmals erwähnten neuen Freund, der gemäss dem Berufungskläger im Gegensatz zu
seinem früheren Freundeskreis einen guten Einfluss auf ihn habe, kenne er aus
Eritrea (ASB 215 und 216, oben). Der Berufungskläger engagiert sich in der
Schweiz auch nicht in Vereinen (O-G AS 258). Die Behauptung der Verteidigung
(vgl. Berufungserklärung vom 20.12.2022, ASB 7), wonach die Vorinstanz die
soziale Situation des Berufungsklägers falsch dargelegt habe, entbehrt einer
Grundlage.
3.2.9 Als Zwischenfazit ist
festzuhalten, dass die Integration des Beschuldigten trotz einer Aufenthaltsdauer
von nun annähernd 9 ½ Jahren als klar ungenügend bezeichnet werden muss. Als
vorläufig Aufgenommener verfügt er über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht für
die Schweiz und er ist hier weder in wirtschaftlicher und beruflicher noch in
kultureller, sozialer und sprachlicher Hinsicht verwurzelt. Er geriet im
Weiteren immer wieder mit der Rechtsordnung in der Schweiz in Konflikt und war
nicht in der Lage oder nicht gewillt, sich in die hier geltende Werte- und
Rechtsordnung einzufügen.
3.2.10 Bei der Frage, ob ein
schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist auch die Situation des
Berufungsklägers in seiner Heimat ein massgebender Gesichtspunkt und es in
diesem Kontext insbesondere auf die Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers
einzugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht, dass aufgrund
der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Landesverweisung
zu verzichten wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der
Anordnung einer Landesverweisung folglich nicht per se entgegen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.4.1). Massgeblich ist immer die
Einzelfallprüfung.
Der ledige und kinderlose
Berufungskläger kam in […] in Eritrea zur Welt, wo er auch die als prägend
geltenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte. Wenige Tage vor Erreichen der
Mündigkeit kam er in die Schweiz. In Eritrea besuchte er nach seinen eigenen
Angaben neun Jahre lang die Schule. Bei der Befragung zur Person (BzP) beim
BFM, welche am 11. Juni 2014 stattfand, führte der Berufungskläger aus, nie in
seinem Heimatstaat gearbeitet zu haben (MISA-AS 330). Anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 2018 gab er demgegenüber zu Protokoll,
er habe in Eritrea mit seinem Vater gearbeitet, der dort eine Reifenwerkstatt
geführt habe (MISA-AS 176). Eritrea habe er im Alter von 16 Jahren verlassen
(O-G AS 258), wobei er nach einer schlimmen Flucht über Äthiopien, Sudan, die
Sahara, Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Seine
Muttersprache sei Tigrinya (Landessprache von Eritrea) und er fühle sich der
othodoxen (koptischen) Konfession zugehörig (MISA-AS 244). Gemäss seinen
eigenen Angaben leben beide Elternteile noch in Eritrea, wobei er zu seinem
Vater seit längerem keinen Kontakt mehr habe und er nicht wisse, ob dieser
tatsächlich noch lebe (O-G AS 257 und ASB 214). Im Rahmen der SEM-Anhörung
vom 2. Februar 2015 (ASB 163) gab er zudem zu Protokoll, auch alle seine
Geschwister (zwei Brüder und vier Schwerstern) lebten noch in Eritrea. Vor
Obergericht berichtete der Berufungskläger, sein Bruder sei in Eritrea in der
Schule von Soldaten entführt worden und gelte seither als verschwunden (ASB 215
und 216). In der Schweiz (im [Kanton 1] und [Kanton 2]) habe er zwei Onkel
väterlicherseits (O-G AS 257). Aus all diesen Angaben erschliesst sich, dass
der Beschuldigte in seinem Heimatstaat weitestgehend sozialisiert wurde, mit
den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über diverse (auch
nächste) verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, die ihm – im Falle einer
Reintegration in seinen Heimatstaat – dienlich wären. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen, die unter Umständen einen Härtefall begründen können, hat
der noch junge Berufungskläger keine. Vor Obergericht führte er hierzu aus, es
gehe ihm gut und er sei sportlich (ASB 216).
Am 29. Juli 2015 verfügte
das SEM, dass der Berufungskläger die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sein
Asylgesuch wurde demgegenüber abgelehnt, wobei der Vollzug seiner Wegweisung (zufolge
Unzulässigkeit) zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diesem
Entscheid lagen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Berufungskläger machte
im Asylverfahren geltend, sein Vater, der Soldat gewesen sei, sei als
Regimekritiker im Januar 2012 inhaftiert worden. Auch seine Mutter sei in der
Folge inhaftiert und nach vier Monaten wieder freigelassen worden. Er selber
sei wegen seines Versuches, illegal aus Eritrea auszureisen, im September 2012 in
Haft genommen worden, wobei ihm in einem Gefängnis in […] beim Toilettengang die
Flucht gelungen sei. Nach der Flucht aus der Haft habe ihm der Dorfvorsteher
eine Vorladung zum Einrücken in den Militärdienst aushändigen wollen, deren
Annahme er verweigert habe. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen sei ihm
schliesslich im März 2013 im Alter von rund 16 Jahren die illegale Ausreise aus
Eritrea nach Äthiopien gelungen (ASB 182).
Das SEM kam zum Schluss, die
Aussagen des Berufungsklägers zu seiner Flucht aus der Haft seien äusserst
unsubstanziiert sowie stereotyp ausgefallen und als unglaubhaft einzustufen. Seine
Ausführungen im freien Bericht liessen jeglichen persönlichen Bezug und die
erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen, die von ihm zu erwarten gewesen wäre,
wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. In Anbetracht seiner
unsubstanziierten Angaben, die sich zudem nicht mit der Handlungslogik
vereinbaren liessen, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er aus der Haft
geflohen sei (ASB 183). Zum gleichen Schluss kommt das SEM hinsichtlich der von
ihm geltend gemachten Refraktion (Flucht vor der Aushebung fürs Militär). Im
eritreischen Kontext wäre zu erwarten, dass der Berufungskläger genaue Aussagen
über die Umstände seine Refraktion machen könnte, wohingegen seine Aussagen
sehr vage und unsubstanziiert geblieben seien, weshalb ihm nicht geglaubt
werden könne. Im Weiteren handle es sich hierbei um ein nachgeschobenes
Vorbringen, welches sogar im Widerspruch stehe zu seinen ursprünglichen
Aussagen anlässlich der Befragung zur Person (ASB 184, zur BzP vom 11.6.2014
vgl. ASB 150 ff. insbesondere die Fragestellungen zu 7.01 «Gesuchsgründe», ASB
156: «Hatten Sie sonst jemals Probleme mit den Behörden in der Heimat?»,
Antwort: «Nein». «Hatten sie schon jemals eine Vorladung für den MD
[Militärdienst]?» Antwort: «Nein»). Im Weiteren hielt das SEM fest, die vom
Berufungskläger geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen hätten sich
ausschliesslich gegen seinen Vater gerichtet. Seine Mutter sei nach vier
Monaten wieder freigekommen und seine Geschwister hätten keine Reflexverfolgung
wegen des Vaters erlitten. Auch er habe keinen Anlass, eine allfällige
Reflexverfolgung wegen seines Vaters zu befürchten. Bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz erübrige sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung dieses
Vorbringens (ASB 185, oben).
Die Anerkennung als
Flüchtling begründete das SEM ausschliesslich mit Nachfluchtgründen (ASB 185,
Erw. II.4. des Asylentscheides):
« Aufgrund
der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass Sie Eritrea illegal verlassen haben.
Die eritreischen Behörden unterstellen solchen Personen grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung und bestrafen diese bei einer Rückkehr nach
Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an
Brutalität auszeichnen.
Damit
haben Sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit Sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall sind
die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit Ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea entstanden. Sie sind daher von der Asylgewährung auszuschliessen.
Zusammengefasst
kann festgehalten werden, dass sie einzig durch Ihre illegale Ausreise
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Sie sind daher von der Asylgewährung
auszuschliessen und als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.»
3.2.11 Der Berufungskläger lässt hierzu durch
seine Verteidigung ausführen, «es sei anzunehmen, dass ihm bei der
Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der illegalen Flucht eine Strafe in Form
von Folter[ung] drohen
könnte» (schriftliche Berufungserklärung
vom 20.12.2022, ASB 6, Hervorhebung hinzugefügt). Im Weiteren bringt die
Verteidigung vor, wie im Urteil des Menschenrechtsgerichtshofes vom 22. Juni
2017 (Applikationsnummer 41282/16) festgehalten werde, könnte der drohende
Militär- und Nationaldienst in Eritrea unbefristet sein und dementsprechend
gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK verstossen. Im
Parteivortrag vor Obergericht rügte die Verteidigung, die Vorinstanz habe die
Bedrohungssituation im Herkunftsland gänzlich unberücksichtigt gelassen. Diese
sei nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung beim Härtefall integriert worden.
Der Berufungskläger habe ausgeführt, dass er wegen des Militärs geflohen sei.
Er gelte als Deserteur. Ihm drohe Gefängnis oder der Einzug ins Militär. Hinzu
komme, dass eine staatliche Behörde (SEM) ausdrücklich festgehalten habe, dass
sich das eritreische Regime durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichne.
Dieses Regime sei in Eritrea nach wie vor an der Macht (ASB 225).
3.2.12 Diese Argumentation hält einer
näheren Prüfung aus folgenden Gründen nicht stand:
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles
Risiko
zu bejahen, restriktive
Kriterien anzuwenden. Es gilt unter
Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer
Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer
Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft
gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.5 mit
Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
[EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen
Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil
6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5). Ebenso betont das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung, dass den Betroffenen trotz Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes bei der Feststellung von Umständen, die eine
individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründeten, eine
Mitwirkungspflicht treffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7.8.2023 E.
1.4.3 mit Hinweis auf 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom
29.1.2020 E. 1.3). Es genügt demzufolge nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall
durch die Verteidigung – die generelle Lage im Heimatland erörtert wird, ohne
ausreichend individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu machen oder
substanziieren zu können. Beim Berufungskläger sind keinerlei Hinweise auf ein
herausragendes exilpolitisches Profil erkennbar, die auf eine Verfolgung in
Eritrea schliessen lassen und es ist klarzustellen, dass es sich beim
Berufungskläger nicht um einen Deserteur handelt. Er selber behauptete nie, ein
Fahnenflüchtiger gewesen zu sein, d.h. im Militärdienst seine Truppe verlassen
zu haben, sondern thematisierte im Asylverfahren die Refraktion (Flucht vor der
Aushebung fürs Militär), ohne dies jedoch glaubhaft machen zu können (vgl. vorstehende
Ziff. 3.2.10). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall massgeblich
vom Sachverhalt, der dem obergerichtlichen Urteil vom 22. Dezember 2022
(STBER.2021.76) zu Grunde lag: Der dort beurteilte eritreische Staatsbürger
diente nachweislich mehrere Jahre in der eritreischen Armee und desertierte aus
dem aktiven bewaffneten Dienst, so dass aufgrund seines Status als Deserteur
ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht wurde (zu den weiteren Unterschieden
vgl. auch nachfolgende Ziff. III.3.3). Im Weiteren lässt die Verteidigung
unberücksichtigt, dass sich die Verhältnisse in Eritrea seit dem Asylentscheid verändert
haben. Dem Berufungsgericht liegt eine aktuelle Einschätzung der Fachbehörde
(SEM), datierend vom 25. August 2023, vor. Das SEM kommt darin zu folgendem
Ergebnis (ASB 203 ff.):
«Zunächst ist zwar
festzustellen, dass Herr A.___ mit Verfügung vom 29. Juli 2015 formell als
Flüchtling anerkannt wurde. Gemäss damals gültiger Praxis gingen die
Asylbehörden davon aus, dass Personen, welche illegal aus Eritrea ausreisen,
bei einer allfälligen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen. Mit seinem
Koordinationsurteil E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das
Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Praxisänderung vorgenommen. Die illegale
Ausreise für sich alleine führt seither nicht mehr zu einer begründeten Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante
Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Solche sind vorliegend nicht
auszumachen. Zum heutigen Zeitpunkt geht das SEM daher nicht davon aus, dass Herr
A.___ bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat verfolgt werden würde oder
unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK
ausgesetzt wäre. Die blosse Möglichkeit einer Rekrutierung in den
Nationaldienst ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea
generell zumutbar ist. (…)»
Darauf ist abzustellen. Damit steht –
mit Blick auf den konkreten Einzelfall – die Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers
der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen, was im Übrigen das
Bundesgericht in einer Vielzahl von Entscheiden mit Bezug auf eritreische
Flüchtlinge explizit festgestellt hat (vgl. Urteile 6B_507/2020 vom 17.8.2020
E. 3.2; 6B_348/2020 vom 14.8.2020 E. 1.2; 6B_423/2019 vom 17.3.2020 E. 2.2.2
und 2.3). Im Ergebnis ist deshalb weder dargetan
noch zu erkennen, dass der Berufungskläger bei der Reintegration in sein
Heimatland auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde. Die Anordnung der
Landesverweisung würde für ihn keine aussergewöhnliche und im Ergebnis nicht
hinnehmbare Härte bedeuten.
3.3 Selbst wenn man – entgegen der soeben
dargelegten Rechtsauffassung – zum Schluss käme, die Flüchtlingseigenschaft des
Berufungsklägers impliziere immer auch einen schweren persönlichen Härtefall,
würde dies im Ergebnis nicht dazu führen, dass von der Landesverweisung abzusehen
wäre. Grund hierfür ist die Interessenabwägung, denn die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung des Berufungsklägers überwiegen dessen
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die vom Berufungskläger
als Versuch begangene schweren Körperverletzung richtete sich gegen ein
besonders hochwertiges Rechtsgut (körperliche Integrität). Die versuchte
schwere Körperverletzung und der Raub wiegen – auch im Quervergleich mit
anderen Delikten, die zu den sog. Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB
zu zählen sind – schwer. Dass bei der schweren Körperverletzung der
tatbestandsmässige Erfolg ausblieb, ist nicht auf den Berufungskläger
zurückzuführen, sondern letztlich dem Zufall und der Zivilcourage von
Drittpersonen zuzuschreiben. Es gilt als allgemein bekannt, dass es sich beim
Kopf (des Opfers), der vom Berufungskläger und seinen Mittätern mit einer
Vielzahl von Fusstritten und Faustschlägen sowie Gurthieben traktiert worden
ist, um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt, der
vor allem in Anbetracht des unter der Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig
ist für schwere und bleibende neurologische Beeinträchtigungen. Das
Tatverschulden wurde im mittleren Bereich angesiedelt und die beiden Straftaten
wurden (unter Einbezug der angeordneten Rückversetzung für eine Reststrafe von
49 Tagen) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten (3 Jahre und 9
Monate) geahndet. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beim Berufungskläger
ein Bewährungsversagen vorliegt: Die beiden Anlasstaten für die obligatorische
Landesverweisung beging er, während er in zweifacher Hinsicht einer Probezeit
unterstand: Es liefen die (verlängerte) Probezeit hinsichtlich der Geldstrafe
von 120 Tagessätzen sowie die Probezeit für eine Reststrafe von 49 Tagen,
nachdem der Berufungskläger am 19. September 2019 aus dem Strafvollzug bedingt
entlassen worden war. Die in der Vergangenheit gegen ihn ausgefällten Strafen konnten
beim Berufungskläger keine Verhaltensänderung, keinen Sinneswandel bewirken.
Selbst die Erfahrung eines Freiheitsentzuges und die ihm drohende
Rückversetzung in den Strafvollzug vermochten den Berufungskläger nicht zu beeindrucken,
glitt er doch ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung erneut in die
Delinquenz ab. Er trat bislang mit einem breiten Spektrum von unterschiedlichen
Delikten (Delikte gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit,
gegen die öffentliche Gewalt, gegen die Ehre, BetmG-Widerhandlungen, vgl. den
Strafregisterauszug: ASB 194 ff.) in Erscheinung (sog. kriminelle
Vielseitigkeit). Erschwerend wirkt sich aus, dass mit der nun zuletzt (in
Mittäterschaft begangenen) versuchten schweren Körperverletzung eine deutliche
Steigerung der Delinquenz und eine zunehmende Intensität der kriminellen
Energie zu erkennen ist. Dem Berufungskläger muss vor diesem Hintergrund eine
eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden. Auch darin liegt ein
wesentlicher Unterschied zum bereits zitierten Fall STBER.2021.76: Der dort
beurteilte eritreische Beschuldigte lebte in wirtschaftlich und persönlich
stabilen Verhältnissen, ihm gelang die berufliche Integration und er kümmerte
sich regelmässig um seine minderjährige Tochter, für deren Unterhalt er auch aufkam.
Für die wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung ausgefällte
(deutlich tiefere) Freiheitsstrafe von 24 Monaten konnte ihm im Umfang von 15
Monaten der bedingte Vollzug gewährt werden. Es durfte davon ausgegangen
werden, dass die (erstmalige) Verbüssung einer Freiheitsstrafe einen
nachhaltigen Eindruck auf den Beschuldigten haben wird und ihn künftig von strafbaren
Handlungen abzuhalten vermag. Die demgegenüber im vorliegenden Fall vorliegende
Schlechtprognose widerspiegelt sich auch in der Einschätzung des AJUV (vgl.
Verfügung vom 18.4.2023; Verweigerung der bedingten Entlassung: MISA-AS 49 - 58)
und der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen
des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 21.
September 2022. Die AFA NWI stuft das Risikopotenzial des Berufungsklägers als
sehr hoch ein. Das Delinquenzrisiko gegenüber der Normalbevölkerung erachtet sie
für hands-off Gewaltdelikte sowie für schwerwiegende
Gewaltdelikte
als deutlich erhöht (vgl. ASB 115 und MISA-AS 52). Die beim Berufungskläger
festgestellten dissozialen Verhaltensbereitschaften und seine erhöhte
Gewaltbereitschaft wiesen eine hohe Deliktrelevanz auf. Die Anwendung von
Gewalt scheine für den Berufungskläger eine subjektiv legitime Strategie zu
sein, um Konflikte zu lösen und um seine eigenen Bedürfnisse durchzusetzen
(MISA-AS 51 und 54). Es müsse aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der
festgestellten tiefen Frustrationstoleranz davon ausgegangen werden, dass
dysfunktionale Handlungsstrategien wie Gewaltandrohung oder -anwendung (speziell
in Konfliktsituationen und zur Durchsetzung eigener Bedürfnisse) weiterhin
leicht getriggert werden könnten, dies vor allem ausserhalb eines eng
strukturierten Settings (MISA-AS 51). Der aktuelle Vollzugsverlaufsbericht vom
23. August 2023 (ASB 200) hält fest, die bislang erfolgten
Tataufarbeitungsgespräche hätten nicht genügt, um bei ihm ein deliktverhinderndes
Verhalten ausreichend zu konsolidieren und alternative Handlungsstrategien zu
erarbeiten. Eine vertiefte Deliktaufarbeitung bzw. -bearbeitung mittels
(freiwilliger) Psychotherapie, welche der Interventionsempfehlung der Risikoabklärung
vom 21. September 2022 entspricht (vgl. hierzu MISA-AS 50), lehnt der
Berufungskläger jedoch ab. Dies sei nicht notwendig, er habe genügend gelernt
und werde nie wieder ein solche Tat begehen (vgl. ASB 200). Auch vor
Obergericht bestätigte der Berufungskläger diese Haltung (ASB 214): Er bekomme
insbesondere von seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel viel Beratung, dies
reiche aus. Der Berufungskläger scheint nach wie vor die Bereitschaft zu
fehlen, sich eingehend mit seiner Gewaltproblematik und den Tatmechanismen
auseinanderzusetzen Die beharrliche Missachtung der hier geltenden
Rechtsordnung durch den Berufungskläger, die von ihm begangene Gewaltdelinquenz,
das Bewährungsversagen und damit einhergehend die ausgeprägt schlechte
Legalprognose lassen ein weiteres Abgleiten in schwere Formen der Delinquenz
befürchten. Vom Berufungskläger geht eine reale und gegenwärtige Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz aus, weshalb eine
schwerwiegende Gefährdung der «Grundlagen eines gesellschaftlichen
Zusammenlebens» zu bejahen ist. Demzufolge hält die Landesverweisung im
vorliegenden Fall auch vor Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) stand,
die besagt, dass ein Flüchtling «nur aus Gründen der Staatsicherheit oder der
öffentlichen Ordnung» ausgewiesen werden darf, was nach der
ausländerrechtlichen Praxis des Bundesgerichts zumindest eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraussetzt. Selbst wenn man
– entgegen der klar anderslautenden aktuellen Einschätzung des SEM vom 25.8.2023
– davon ausginge, der Berufungskläger hätte im Falle seiner Wegweisung aus der
Schweiz ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, könnte
sich dieser nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement Gebot berufen,
da die Ausnahmebestimmung von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB (2. Teilsatz) greift.
Ein konkretes Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG
ist vorliegend zu bejahen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts
6B_551/2021 vom 17.9.2021 E. 3.4, 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.4).
3.4 Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinen Rügen gegen die
Landesverweisung nicht durchdringt. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu
verneinen. Wie sich aus der Eventualbegründung unter vorstehender Ziffer III.3.3
erschliesst, überwiegen im Weiteren die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in
der Schweiz. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB ist deshalb die
Landesverweisung anzuordnen.
4. Dauer der Landesverweisung
Die Landesverweisung ist für 5 - 15
Jahre auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Mit Blick auf die Schwere der
Delinquenz, das betroffene hochwertige Rechtsgut (körperliche Integrität), die
Anzahl der Vorstrafen, die stark belastete Legalprognose des Berufungsklägers und
in Anbetracht der Tatsache, dass ein Härtefall zu verneinen ist, erweist sich eine
Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren als verhältnismässig. Eine
Reduktion auf sechs oder auch nur fünf Jahre hat zu unterbleiben. Die Frage
einer höheren Dauer stellt sich in Anbetracht des Verschlechterungsverbotes von
vornherein nicht. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in diesem Punkt
zu bestätigen.
5. SIS-Ausschreibung
Die SIS-Ausschreibung der
Landesverweisung hat zu erfolgen, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall
bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (lit. a). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die
Ausschreibung im SIS hält auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand: Die
Schwere des konkreten Falles rechtfertigt zweifellos eine Aufnahme im SIS. Der Berufungskläger
macht denn auch keine Rügen geltend, die sich spezifisch gegen diese SIS-Ausschreibung
richten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu
bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die
erstinstanzliche Kostenverlegung, soweit den Berufungskläger betreffend, zu
bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Dem
Berufungskläger ist demzufolge ein Kostenanteil von CHF 5'786.70
aufzuerlegen.
1.2 Die Kosten für das
Berufungsverfahren, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total
CHF 2'100.00 ausmachen, sind vom unterliegenden Berufungskläger zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
2.1 Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde für
das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF28'735.75 festgesetzt. Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im
selben Umfang.
2.2 Die von Rechtsanwältin Clivia
Wullimann ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich
aus einem Aufwand von 16,68 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von CHF
186.60 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 229 ff.). Die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung nahm 1,25 Stunden (8:30 - 9:45 Uhr) in Anspruch. Der
geschätzte Aufwand hierfür wurde in der Honorarnote mit 3,50 Stunden
veranschlagt (Kürzung um 2,25 Stunden). Da die Parteien auf eine mündliche
Urteilseröffnung verzichtet haben, ist der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand
(Teilnahme an der Urteilseröffnung: 0,50 Stunden; Hin- und Rückweg zur
Urteilseröffnung: 0,83 Stunden) in Abzug zu bringen, so dass schliesslich ein
Stundentotal von 16,68 Stunden resultiert, wovon 3,67 Stunden (Positionen vom
20.12.2022) zu je CHF 180.00 (= CHF 660.60) und 9,43 Stunden
(sämtliche Positionen der Honorarnote ab 1.1.2023) zu je CHF 190.00
(= CHF 1'791.70) zu entschädigen sind. Bei den Auslagen entfallen zufolge
des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung die Kosten eines weiteren Zugtickets
(= CHF 24.00), so dass CHF 162.60 zu entschädigen sind.
Demzufolge ist die Entschädigung für die
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für
das Berufungsverfahren auf CHF 2'816.25 (Aufwand: CHF 2'452.30; Auslagen:
CHF 162.60; 7.7% MWST: CHF 201.35) festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 2'816.25,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.
135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO). Einen Nachforderungsanspruch hat
Rechtsanwältin Clivia Wullimann nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. b und
c, Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6, Art. 106, Art. 122 Alinea 2 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 und Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 19a BetmG; Art. 122
Abs. 1, Art. 123, Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
festgestellt
und
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer II.1. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. Juni 2022
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird das Strafverfahren gegen A.___
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen
in der Zeit vor dem 8. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. I.B.2.2), zufolge Verjährung
eingestellt.
2.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer II.2. des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte schwere Körperverletzung,
begangen am 28. März 2020 (Vorhalt Ziff. I.B.1),
b) Raub, begangen am 28. März 2020 (Vorhalt
Ziff. I.B.1),
c) mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2019 bis am 28. März
2020 (Vorhalt Ziff. I.B.2).
3. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.3. des erstinstanzlichen Urteils wird die A.___ mit
Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 13. August 2019 für eine
Reststrafe von 49 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
widerrufen.
4. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.4. des erstinstanzlichen Urteils wird A.___
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten
(als Gesamtstrafe unter Einbezug der Verfügung des Justizvollzugs des Kantons
Zürich vom 13. August 2019),
b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Juli 2019.
5. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.5. des erstinstanzlichen Urteils wird der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2017 für eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug
widerrufen.
6. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.6. des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ die Haft
seit 9. April 2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. A.___
wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
8. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer V.1. des erstinstanzlichen Urteils ist die sichergestellte
Gurtschnalle (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) zu vernichten.
10. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer V.3. des erstinstanzlichen Urteils werden folgende
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
A.___ herausgegeben:
i) (recte a) 1 Herrenjacke, Snipes
j)
(recte b)
1 T-Shirt, Royal Class
k) (recte c) 1 Trägershirt, Clockhouse
l) (recte d) 1 Pullover, Champion
m) (recte e) 1 Trainerhose, Adidas
n) (recte f) 1 Trainerhose, New Look
o) (recte g) 1 Paar Herrensocken
p) (recte h) 1 Paar Schuhe, Nike
11. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.1. des erstinstanzlichen Urteils wird auf die
Schadenersatzforderung des Privatklägers F.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Corina Gugger, im Umfang von CHF 85.95 nicht eingetreten.
12. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.2. des erstinstanzlichen Urteils werden C.___, A.___,
D.___ und E.___ unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 645.90 als Schadenersatz zu
bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 120.00 ab 28. März 2020, auf CHF 317.80
ab 25. Mai 2020 und auf CHF 208.10 ab 25. Juni 2020.
13. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.3. des erstinstanzlichen Urteils werden A.___ und D.___
unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 1'160.15 als Schadenersatz zu bezahlen,
zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.
14. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.4. des erstinstanzlichen Urteils werden C.___, A.___,
D.___ und E.___ unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 7'000.00 als Genugtuung zu
bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.
15. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.6. des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ dem
Privatkläger F.___, vertreten durch Rechtsanw.tin Corina Gugger, eine
Parteientschädigung von CHF 4'990.65 zu bezahlen.
16. Gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VII.3. des erstinstanzlichen Urteils
wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 29'735.75
(inkl. 7.7% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
17. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'816.25 (inkl. 7.7%
MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
18. Gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VII.7. des erstinstanzlichen Urteils
sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 20'000.00, total CHF 23'686.80 wie folgt zu bezahlen:
a) C.___: CHF 6'066.70,
b) D.___: CHF 6'166.70,
c) E.___: CHF 5'666.70.
A.___
hat CHF
5'786.70 zu bezahlen.
19. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit ein Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'100.00, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker