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Entscheid

STBER.2022.103

vers. schwere Körperverletzung, Angriff, Raub, mehrf. Beschimpfung, mehrf. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. mehrf. Hinderung einer Amtshandlung, mehrf. Beschimpfung, Weigerung der Namensabgabe, Irreführung von Behörden und Beamten, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmi

20. September 2023Deutsch60 min

Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen A.___, C.___, D.___ und E.___ wegen versuchter

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. September 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Clivia Wullimann

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend vers.

schwere Körperverletzung, Angriff, Raub, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 20. September 2023:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

4. Dolmetscher.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Schlussanträge (vgl.

Plädoyernotizen, Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 218 ff.):

« 1. Es sei

festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. Juni

2022 mit Ausnahme von Ziff. II.7. in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der

Beschuldigte sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen (Art.

66a Abs. 1 lit. b und c StPO).

3. Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben

(Art. 21 ff. N-SIS-Verordnung).

4. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten (anteilmässig)

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

5. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6. Das

Honorar der amtlichen Verteidigerin sei nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzen, unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 1

und 4 StPO).»

Rechtsanwältin Clivia Wullimann stellt

und begründet im Namen und Auftrag des Berufungsklägers folgende Schlussanträge

(vgl. auch Plädoyernotizen, ASB 223 ff.):

« 1. Die

Ziff. II Nr. 7 vom Schuldspruch des Urteils vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und

es sei vom einem Landesverweis gegen den Beschuldigten abzusehen.

2. Eventualiter sei die

Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB aufzuschieben.

3. Es sei

die Unterzeichnende für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin

einzusetzen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

Im Weiteren wird für die an der

Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf folgende Dokumente

verwiesen:

-

Verhandlungsprotokoll: ASB

208 ff.;

-

Protokoll der Einvernahme

des Beschuldigten: ASB 212 ff.

-

Audiodokument der

Einvernahme des Beschuldigten: ASB 217.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. April 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) beim

Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen A.___, C.___, D.___ und E.___ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes und weiterer Delikte (Richteramt Olten-Gösgen, Aktenseiten

[O-G AS] 1 ff.).

2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

fand am 2. und 3. Juni 2022 statt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung: O-G AS

211 ff.) und am 8. Juni 2022 erging – soweit A.___ betreffend – folgendes

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen:

«I. (…)

Erwägungen

II.

1.

Das Strafverfahren gegen A.___

wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der

Zeit vor dem 8. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. I.B.2.2) wird zufolge Verjährung

eingestellt.

2.

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 28. März 2020 (Vorhalt Ziff. I.B.1),

b) Raub, begangen am 28. März 2020 (Vorhalt

Ziff. I.B.1),

c) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2019 bis am 28. März

2020.

(Vorhalt Ziff. I.B.2).

3.

Die A.___ mit Verfügung des

Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 13. August 2019 für eine Reststrafe von

49.

Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.

4.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten

(als Gesamtstrafe unter Einbezug der Verfügung des Justizvollzugs des Kantons

Zürich vom 13. August 2019),

b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Juli 2019.

5.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

6.

A.___ wird die Haft seit 9. April 2020

an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem

(SIS) ausgeschrieben.

III. (…)

IV. (…)

V.

1.

Die

sichergestellte Gurtschnalle (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) ist

zu vernichten.

2.

(…)

3.

Folgende

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

werden A.___ herausgegeben:

i) (recte a) 1 Herrenjacke, Snipes

j)

(recte b)

1.

T-Shirt, Royal Class

k) (recte c) 1 Trägershirt, Clockhouse

l) (recte d) 1 Pullover, Champion

m) (recte e) 1 Trainerhose, Adidas

n) (recte f) 1 Trainerhose, New Look

o) (recte g) 1 Paar Herrensocken

p) (recte h) 1 Paar Schuhe, Nike

4.

(…)

5.

(…)

VI.

1.

Auf die Schadenersatzforderung des

Privatklägers F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, wird im

Umfang von CHF 85.95 nicht eingetreten.

2.

C.___, A.___, D.___ und E.___ werden

unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 645.90 als Schadenersatz zu bezahlen,

zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 120.00 ab 28. März 2020, auf CHF 317.80 ab 25.

Mai 2020 und auf CHF 208.10 ab 25. Juni 2020.

3.

A.___ und D.___ werden unter

solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 1'160.15 als Schadenersatz zu bezahlen,

zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.

4.

C.___, A.___, D.___ und E.___ werden

unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 7'000.00 als Genugtuung zu bezahlen,

zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.

5.

(…)

6.

A.___ hat dem Privatkläger F.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, eine Parteientschädigung von

CHF 4'990.65 zu bezahlen.

7.

(…)

8.

(…)

VII.

1.

(…)

2.

(…)

3.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF

29'735.75 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

4.

(…)

5.

(…)

6.

(…)

7.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 23'686.80, sind wie folgt durch

die Beschuldigten zu bezahlen:

a) C.___: CHF 6'066.70,

b) A.___: CHF 5'786.70,

c) D.___: CHF 6'166.70,

d) E.___: 5'666.70.»

3.

Gegen dieses Urteil liess A.___

(nachfolgend Berufungskläger) durch seine amtliche Verteidigerin,

Rechtsanwältin Clivia Wullimann, am 20. Juni 2022 die Berufung anmelden

(O-G AS 421).

4.

D.___, der ebenfalls gegen das

erstinstanzliche Urteil die Berufung hatte anmelden lassen, reichte in der

Folge innert Frist keine Berufungserklärung ein, so dass dessen Berufung mit

Beschluss vom 15. Februar 2023 zufolge Verzichts auf die Durchführung des

Rechtsmittelverfahrens als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben

wurde (ASB 108).

5.

Mit Berufungserklärung vom 20.

Dezember 2022 werden vom Berufungskläger folgende Abänderungsanträge gestellt

(ASB 3 ff.):

« 1. Die

Ziff. II Nr. 7 [vom Schuldspruch] des Urteils vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben

und es sei von einem Landesverweis gegen den Beschuldigten abzusehen.

2.

Eventualiter

sei die Landesverweisung gemäss Art. 66d StGB aufzuschieben.

3.

Es

sei die Unterzeichnende für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin

einzusetzen.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

6.

Alle

weiteren Parteien verzichteten darauf, Anschlussberufung zu erklären.

7.

Demzufolge ist das erstinstanzliche

Urteil mit den beiden nachfolgenden Ausnahmen in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

bilden:

-

Dispositivziff. II.7.: Landesverweisung

für die Dauer von sieben Jahren und SIS-Ausschreibung der Landesverweisung;

-

Dispositivziff. VII.3. und

7: erstinstanzliche Kostenverlegung inkl. Rückforderungsanspruch des

Staates betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, auch wenn dies

nicht explizit angefochten wird (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO: Fällt die

Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend – einen neuen Entscheid, so befindet sie

darin zwingend auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung).

8.

Der Berufungskläger

befindet sich aktuell in der JVA Solothurn. Er ist seit dem 9. April 2020

inhaftiert (Untersuchungshaft bis 5.10.2020, ab 6.10.2020: vorzeitiger

Strafvollzug, ab 8.6.2021: Normallvollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe,

vgl. ASB 117). Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurde dem Berufungskläger die

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB verweigert (vgl. MISA-AS 49 ff.). Die

ausgefällte Freiheitsstrafe von 45 Monaten zuzüglich 97 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe (zufolge Uneinbringlichkeit der ausgefällten Bussen) wird

der Berufungskläger am 14. April 2024 verbüsst haben (vgl. Berechnung AJUV, ASB

116).

9.

Im Hinblick auf die gerichtliche

Beurteilung wurden vom Instruktionsrichter beim Migrationsamt des Kantons

Solothurn (MISA) sowie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Akten betreffend A.___ eingeholt, welche am 3. und 7.

Juli 2023 beim Gericht eingingen. Am 23. August 2023 legte das Amt für

Justizvollzug den Vollzugsverlaufsbericht (ASB 198 ff.) vor und am 29. August 2023

ging der beim SEM angeforderte Bericht zur Landesverweisung ein (ASB 203

ff.).

10.

Die

Berufungsverhandlung fand am 20. September 2023 statt (vgl. hierzu das

separate Verhandlungsprotokoll: ASB 208 ff.).

II. Rechtskräftige Schuldsprüche und Strafen

1.

Der Berufungskläger wurde

erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie

Raubes, beides begangen am 28. März 2020, und wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2019 bis am 28. März

2020, schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten sowie

mit einer Busse von CHF 300.00 (ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe) bestraft.

Im Weiteren wurde der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22.

Oktober 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00

gewährte bedingte Vollzug widerrufen.

2.1

Den beiden Schuldsprüchen wegen

versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Raubes liegt folgender Vorhalt

gemäss Anklageschrift (Ziff. I.B.1.) zugrunde (OG AS 7 - 10):

«begangen

am 28. März 2020, zwischen 22:40 Uhr und 22:50 Uhr, in [Ort 1], [Unterführung],

zum Nachteil von F.___, indem sich der Beschuldigte [= Berufungskläger A.___]

und dessen Mittäter wie folgt verhielten:

Am 28. März 2020, ca.

22:40 Uhr, begaben sich C.___, A.___, D.___, E.___, G.___ und eine weitere

unbekannte Person gemeinsam in die [Unterführung]. Während C.___, A.___, E.___,

D.___ sowie die weitere unbekannte Person in der Unterführung anhielten, lief

der telefonierende G.___ weiter und entfernte sich von der Gruppe. Kurz darauf

kreuzte die nun aus C.___, A.___, E.___, D.___ sowie einer weiteren unbekannten

Person bestehende Gruppe den Geschädigten, der dabei war, die [Unterführung]

vom [...]-Quartier herkommend in Richtung Aare zu durchqueren. Als sich der

Geschädigte auf der Höhe der Gruppe befand, begab sich C.___ zu ihm hin, sprach

ihn an und hielt ihn im Bereich des rechten Oberarmes an der Jacke fest. Zu

dieser Zeit entfernte sich die weitere anwesende unbekannte Person in Richtung [...]-Quartier.

Als sich der Geschädigte gegen das Festhalten durch C.___ zur Wehr zu setzen

und sich von diesem wegzureissen versuchte, stolperte C.___ und kam zu Fall. Da

sich der Geschädigte vor allfälligen Repressalien fürchtete, ergriff er sofort

die Flucht in Richtung Aare. C.___, A.___, E.___ und D.___ nahmen sofort die

Verfolgung auf und rannten dem Geschädigten hinterher. Dabei warf A.___ einen

unbekannten Gegenstand, vermutlich eine Getränkedose, nach dem Geschädigten,

mit welchem er ihn jedoch nicht traf. Nach mehreren Versuchen, den Geschädigten

an der Jacke festzuhalten und diesem das Bein zu stellen, wobei der Geschädigte

seinen linken Schuh verlor, gelang es A.___ schliesslich, den Geschädigten

festzuhalten und zu Boden zu reissen. Anschliessend verpasste A.___ dem am

Boden liegenden Geschädigten einen Fusstritt gegen den Oberkörper und

mindestens zwei Fusstritte gegen den Kopf. Kurz darauf stiess C.___ hinzu und

verpasste dem Geschädigten aus dem Lauf einen Fusstritt gegen den

Kopf/Oberkörper, wobei er stürzte und auf dem Geschädigten zu liegen kam. In

der Folge beugte sich C.___ über den Geschädigten und verpasste diesem mehrere

Faustschläge gegen den Kopf. Anschliessend verpasste A.___ dem Geschädigten

mindestens zwei Fusstritte gegen das Gesäss bzw. den Rücken, woraufhin C.___

dem Geschädigten mehrfach mit der Faust gegen den Hinterkopf schlug.

Gleichzeitig griff A.___ in der Absicht, sich die darin befindlichen

Gegenstände anzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, in die

hinteren Hosentaschen des mittlerweile knienden Geschädigten und durchsuchte

diese. D.___, der sich bereits zuvor in unmittelbarer Nähe aufgehalten und das

Geschehen beobachtet hatte, begab sich nun ebenfalls zum Opfer hin und

verpasste diesem zwei Fusstritte gegen das Gesicht. Nachdem der Geschädigte

aufgrund der vorangegangenen Schläge und Tritte wieder seitlich zu Boden

gestürzt war, trat C.___ mindestens viermal mit dem Fuss auf dessen Kopf ein.

Während A.___ zur gleichen Zeit immer noch damit beschäftigt war, die

Hosentaschen des Geschädigten zu durchsuchen, ergriff D.___ in der Absicht,

sich dieses anzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, das

mittlerweile am Boden liegende Mobiltelefon des Geschädigten, nahm dieses an

sich und entfernte sich in Richtung des [...]-Quartiers, wobei er bloss wenige

Meter vom nach wie vor am Boden liegenden Geschädigten anhielt und sich

anschliessend weiterhin in unmittelbarer Nähe zum Geschehen aufhielt und dieses

beobachtete. Da C.___ während des Eintretens auf den Geschädigten über diesen

stolperte und dadurch zu Fall kam, liess er ebenfalls kurzzeitig vom

Geschädigten ab. Zwischenzeitlich konnte A.___ das Portemonnaie des

Geschädigten an sich nehmen, woraufhin er sich mit D.___ in Richtung des [...]-Quartiers

entfernte. Zu diesem Zeitpunkt begab sich E.___, der das ganze Geschehen zuvor

aus naher Distanz beobachtet hatte, zum Geschädigten und sprach diesen an.

Währenddessen kam der mittlerweile wieder aufgestandene C.___ wieder hinzu,

schubste E.___ weg und trat dem Geschädigten erneut mit dem Fuss gegen den

Kopf. Um sich gegen weitere Schläge zu wehren, hielt der Geschädigte nun das

rechte Bein von C.___ fest. Während sich C.___ loszureissen versuchte, griff E.___

in der Absicht, darin Deliktsgut zu finden, sich dieses anzueignen und sich

dadurch unrechtmässig zu bereichern, in die Hosentaschen des Geschädigten und

entnahm von dort einen unbekannten Gegenstand. In der Folge verpasste E.___ dem

Geschädigten einen Fusstritt gegen den Gesässbereich, woraufhin er sich

unverzüglich vom Geschehen entfernte und in Richtung [...]-Quartier davonrannte.

C.___ trat ein weiteres Mal gegen den Kopf des Geschädigten und verpasste

diesem mehrere Faustschläge gegen den Hinterkopf. In der Folge kamen

Drittpersonen hinzu und intervenierten verbal, weshalb auch C.___ vom

Geschädigten abliess und sich in Richtung des [...]-Quartiers entfernte.

Nachdem die Drittpersonen

den Tatort kurze Zeit später wieder verlassen hatten, begaben sich C.___, A.___,

E.___ und D.___ erneut zum Geschädigten hin, wobei E.___ und A.___ je einen

Gürtel in der Hand hielten. In der Folge verpasste C.___ dem am Boden knienden

und seine Sachen zusammenpackenden Geschädigten mit voller Wucht aus dem Lauf

einen Fusstritt gegen den Rücken bzw. in die Nackengegend, woraufhin dieser

wieder zu Boden stürzte. Unmittelbar danach sprang auch A.___ den Geschädigten

aus dem Lauf an und trat ihn dabei mit beiden Beinen gegen den Oberkörper bzw.

mit dem linken Bein ins Gesicht. Als der Geschädigte sich wieder erheben

wollte, schlug A.___ mehrfach mit seinem Gürtel von vorne gegen den Kopf des

Geschädigten, während C.___ den Kopf des Geschädigten von hinten mit mehreren

Fusstritten und Faustschlägen traktierte und E.___ und D.___ das Ganze aus der

Nähe beobachteten.

In der Folge liessen C.___,

A.___, E.___ und D.___ kurzzeitig vom Geschädigten ab. C.___ blieb aber weiter

in unmittelbarer Nähe und sprach mit dem Geschädigten. Inzwischen entfernten

sich E.___ und D.___ vom Tatort und versuchten A.___ verbal daran zu hindern,

sich erneut zum Geschädigten zu begeben. Dieser liess sich aber nicht von einem

weiteren Angriff abhalten und schlug – nach einem kurzen Gerangel mit C.___ –

erneut mit dem Gürtel gegen den Kopf des Geschädigten, welcher bei seinem

Rucksack kniend seine auf dem Boden verstreuten Gegenstände wieder einzupacken

versuchte, woraufhin C.___ dem Geschädigten je einen weiteren Fusstritt und

Faustschlag gegen den Kopf verpasste. Als sich der Geschädigte dagegen zur Wehr

zu setzen versuchte, aufstand und auf C.___ zuging, verpasste dieser dem Geschädigten

drei weitere Faustschläge gegen den Kopf, weshalb der Geschädigte wieder zu

Boden stürzte. In der Folge verpassten A.___ und C.___ dem Geschädigten je

mehrere Fusstritte und Schläge gegen die Beine, den Oberkörper und den Kopf. In

der Folge stiess auch D.___ wieder dazu, wobei er zunächst nur aus nächster

Nähe zuschaute, später aber ebenfalls eingriff und den Geschädigten von hinten

in Richtung der Mauer schubste. Anschliessend versuchte D.___, den rechten

Schuh des Geschädigten zu entwenden. Um dies zu verhindern, packte der

Geschädigte D.___, woraufhin C.___ und A.___ dem Geschädigten insgesamt

mindestens fünf weitere Schläge gegen den Kopf verpassten, wobei A.___ einmal

mit dem Gürtel zuschlug. Danach ergriff A.___ in der Absicht, sich dadurch unrechtmässig

zu bereichern, einen unbekannten auf dem Boden liegenden Gegenstand, der dem

Geschädigten aus dem Rucksack gefallen war, und nahm diesen an sich. In der

Folge kamen mehrere unbeteiligte Drittpersonen hinzu und konnten C.___, A.___

und D.___ dazu bewegen, sich in Richtung [...]-Quartier zu entfernen.

C.___, A.___, E.___ und D.___

fügten dem Geschädigten mit dem oben beschriebenen Verhalten insbesondere eine

Kopfkontusion, mehrere Blutergüsse und Schürfwunden am Kopf sowie eine Prellung

an der rechten Hand zu. Zudem war der Geschädigte in der Folge bis Juni 2020

mindestens teilweise arbeitsunfähig. Weiter leidet der Geschädigte seit dem

Ereignis an chronischen Kopfschmerzen und einer akuten Belastungsreaktion und

befindet sich deshalb nach wie vor in ärztlicher Behandlung.

Dem Geschädigten wurden

anlässlich des Vorfalls durch C.___, A.___, E.___ und D.___ die folgenden

Gegenstände im Wert von total rund CHF 700.00 entwendet:

-

1.

Mobiltelefon Samsung

Galaxy 510 Plus (inkl. Hülle), ca. CHF 400.00

-

1.

SIM-Karte [Tel.-Nr.]

(eingelegt im Mobiltelefon), ca. CHF 50.00

-

1.

Postfinance-Karte, ca.

CHF 20.00

- 1 Migros Cumulus Karte, ca.

CHF 10.00

- 1 Coop Super Card, ca. CHF

10.00

-

1.

Identitätskarte (Schweiz)

Nr. […] (CH), ca. CHF 20.00

-

1.

Identitätskarte

(Bosnien), ca. CHF 20.00

-

Bargeld, ca. CHF 90.00

-

Bargeld, ca. EUR 5.00

-

Portemonnaie Hugo Boss

schwarz, ca. CHF 20.00

-

Swisspass, ca. CHF 20.00

-

Mastercard-Kredikarte, ca.

CHF 20.00

-

Führerausweis, ca. CHF

20.00

Mit ihrem Verhalten,

namentlich mit den mehrfachen Tritten und Schlägen gegen den Kopf des am Boden

liegenden Geschädigten, dessen Kopf dabei teilweise gegen den harten Betonboden

prallte, sowie mit Gürtelhieben u.a. gegen das Gesicht und damit in

unmittelbarer Nähe der Augen des Geschädigten, nahmen C.___, A.___, E.___ und D.___

mindestens in Kauf, den Geschädigten schwer bzw. lebensgefährlich zu verletzen

und/oder dessen Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Dass der Geschädigte

nicht schwerer verletzt wurde, ist nur dem Zufall und dem Eingreifen von

Drittpersonen zu verdanken.

C.___, A.___, E.___ und D.___

handelten in Mittäterschaft aufgrund eines mindestens konkludent gefassten und

gemeinsam getragenen Tatentschlusses in gemeinsamer Tatausführung. A.___

leistete einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er gemeinsam mit den

Mitbeschuldigten unvermittelt die Verfolgung des Geschädigten aufnahm, diesen

zu Fall brachte, dessen Hosentaschen nach Deliktsgut durchsuchte und

schliesslich ein Portemonnaie entwendete sowie dem Geschädigten insbesondere

zahlreiche Fusstritte, Faustschläge und Gürtelhiebe, davon mindestens 4

Fusstritte und 9 Gürtelhiebe gegen den Kopf, verpasste und mehrere Male,

nachdem er und die anderen Beschuldigten bereits vom Geschädigten abgelassen

hatten, zu diesem zurückkehrte und abermals gemäss obigen Ausführungen

gewalttätig auf diesen einwirkte. Soweit A.___ die Tatbestandsmerkmale nicht

durch eigenes Handeln erfüllt, hat er sich als Mittäter auch sämtliche

Handlungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen.»

2.2

Diesen vorgehaltenen Lebenssachverhalt

erhob die Vorinstanz – mit Ausnahme eines Tatbeitrages des Mittäters E.___ (es

sei nicht erstellt, dass dieser in Aneignungs- und Bereicherungssicht in

die Hosentaschen des Geschädigten gegriffen und von dort einen unbekannten

Gegenstand entnommen habe) – zum Beweisergebnis.

2.3

Der Tatort ([Unterführung]) wurde zur

Tatzeit videoüberwacht und das Videomaterial wurde sichergestellt (vgl. AS 119

ff. und AS 129 ff.). Im Unterschied zur rein verbalen Beschreibung des

Tatherganges (vgl. hierzu Ziff. II.2.1) verdeutlicht das Medium Video das

mittäterschaftliche Zusammenwirken und die damit einhergehende Intensität der

Gewalt, der das Opfer über mehrere Minuten schutzlos ausgesetzt war. Das Video

offenbart, wie hemmungslos, hartnäckig und brutal der Berufungskläger zusammen

mit den Mittätern vorging.

III. Landesverweisung und

SIS-Ausschreibung

1.

Allgemeines zur Landesverweisung

1.1

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o

abschliessend aufgezählten strafbaren Handlungen (sog. Katalogtaten) verurteilt

wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Ausländer sind alle

Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht

verfügen. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt – mit Ausnahme

des Wiederholungsfalls, den Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf und

maximal 15 Jahre. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer

Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig

von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332

E. 3.1.3).

1.2

Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2

StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3).

1.3

Die Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.

2.

BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die

Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV

332.

E. 3.3.1 mit Hinweis).

Von einem schweren

persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen

Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8

EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen

(Urteile 6B_1144/2021 vom 24.4.2023

E. 1.2.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17.4.2023 E. 6.3.3;

je mit Hinweis). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel

von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren

(BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1144/2021 vom 24.4.2023 E. 1.2.5; 6B_244/2021,

6B_254/2021 vom 17.4.2023 E. 6.3.5; 6B_207/2022 vom 27.3.2023 E. 1.2.4; je

mit Hinweisen).

Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet

sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer

gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die

gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2

und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil

6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration,

familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die

Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen

(vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom

10.3.2021

E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der

Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem

eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller

Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von

Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1;

144.

IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit

Hinweis).

1.4

Wird ein schwerer persönlicher

Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung

nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Die

obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Katalogtat oder -taten

einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der

inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich

strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022

E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E.

2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die

ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die

sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch

eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018

vom 7.12.2018 E. 3.3).

Überwiegen die öffentlichen Interessen,

so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine

Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls

stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten

Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das

öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.

2.

Vollzugshindernisse

2.1

Allgemeine Vollzugshindernisse

In rechtlicher Hinsicht werden bei der

Weg-/Ausweisung einer ausländischen Person grundsätzlich drei Vollzugshindernisse

unterschieden: Bei der sog. völkerrechtliche Vollzugsschranke (Unzulässigkeit

des Wegweisungsvollzugs) stehen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

einer Wegweisung der ausländischen Person in den Heimat-, den Herkunfts- oder

in einen Drittstaat entgegen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung

kann sich im Weiteren als unzumutbar erweisen, wenn die ausländische Person in

Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer

Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat individuell-konkret gefährdet ist (sog. humanitäre

Vollzugsschranke; Art. 83 Abs. 4 AIG). Die technische Vollzugsschranke

bedeutet, dass es der ausländischen Person nicht möglich ist, in den Heimat-,

den Herkunfts- oder in einen Drittstaat auszureisen oder dorthin gebracht zu

werden (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig,

unzumutbar oder unmöglich, wird die ausländische Person vorläufig aufgenommen (Art.

84.

Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme ist vom Gesetzgeber als Ersatzmassnahme

und nicht als selbständiger Aufenthaltsstatus konzipiert worden (BBl 1990

II 647), weshalb sie grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht

darstellt. Die Begriffe Flüchtlings- und Asylstatus sind nicht deckungsgleich.

Im Rahmen der Flüchtlingskonvention besteht kein völkerrechtlicher Anspruch auf

Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft wird nach den Bestimmungen der

Flüchtlingskonvention gewährt. Der Asylstatus richtet sich demgegenüber nach

den Kriterien des nationalen Rechts. Der vorläufig aufgenommene Flüchtling ist

ein anerkannter Flüchtling, der jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen ist

(Vorliegen von Asylausschlussgründen nach Artikel 53 und 54 AsylG). Gemäss Artikel

83.

Absatz 9 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen, wenn eine

Landesverweisung nach Artikel 66a StGB rechtskräftig wird. Dies unbesehen der

Gründe, die vormals zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt haben.

2.2

Spezifische Regelung im Zusammenhang

mit der Landesverweisung

Art. 66d StGB regelt die spezifische Frage,

aus welchen Gründen der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist. Es sind

dies ausschliesslich Gründe, welche sich aus dem zwingenden Völkerrecht

ergeben. Ein Vollzugsaufschub kommt nur in Fragen, wenn:

-

Abs. 1 lit. a: der

Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die

Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,

Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner

politischen Anschauungen gefährdet wäre. Wenn jedoch erhebliche Gründe für die

Annahme vorliegen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz

gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen

eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt

worden ist, kann sie sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen (zweiter

Teilsatz von Abs. 1 lit. a unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 AsylG).

-

Abs. 1 lit. b: andere

zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen.

Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot

im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives

Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen

anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042 vom 24.5.2023 E. 5.3.3 mit weiteren

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Ausnahme vom

Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a (zweiter Teilsatz) StGB

ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die

Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht

(Urteil 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.4 mit Hinweis). Das

(menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1

lit. b StGB gilt demgegenüber absolut und verhindert – unabhängig des

ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des

Gefährdungspotentials des Betroffenen – eine Ausschaffung (Urteile 6B_45/2020

vom 14.3.2022 E. 3.3.4; 6B_38/2021 vom 14.2.2022 E. 5.5.4; je mit

Hinweisen).

2.3

Methodisches Vorgehen (Zeitpunkt der Prüfung von Vollzugshindernissen bei der

Landesverweisung)

Die Gesetzessystematik,

welche die Anordnung der Landesverweisung in Art. 66a StGB und den Aufschub des

Vollzuges dieser Massnahme in Art. 66d StGB regelt, veranlasste die kantonalen

Strafgerichte vielfach zur Annahme, sie dürften als Sachgerichte die Frage des

Non-refoulement-Gebotes (Art. 25 Abs. 2 BV) nicht beurteilen. Der Grundsatz der

Nichtabschiebung stehe nicht der Landesverweisung als solcher, sondern nur

ihrer Vollstreckung entgegen. Ein solcher Hinderungsgrund sei allein von der

Vollzugsbehörde zu prüfen, zumal die Durchführung der Landesverweisung von den

dannzumal aktuellen Verhältnissen abhänge.

Diese Rechtsauffassung ist durch

die zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung überholt (vgl.

insbesondere Urteil 6B_747/2019 vom 24.6.2020 E. 2.1.2). Vollzugshindernisse,

die sich u.a. aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben – darunter auch solche,

die eine Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen – spielen schon bei der

strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2

StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung (BGE 144 IV 332

E. 3.3 S. 339), eine Rolle (Urteil 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3 mit

Hinweisen auf die Lehre). Das Gesetz greift den Flüchtlingsstatus einer

obligatorisch des Landes verwiesenen Person zwar erst im Zusammenhang mit dem

asyl- oder völkerrechtlich allenfalls gebotenen Aufschub des Vollzugs auf (Art.

66d StGB; Urteil 6B_423/2019 vom 17.3.2020 E. 2.1.2). Gleich wie bei einer

ausländerrechtlichen Aus- und Wegweisung resp. einem Entzug des laufenden

Aufenthaltstitels (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119) erfasse

die Interessenabwägung aber sämtliche wesentlichen Aspekte, so auch die

Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Eine abschliessende

Beurteilung sei freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten

erheblichen Verhältnisse stabil seien; bis zum späteren

Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB) eingetretene Tatsachenänderungen

blieben stets vorbehalten (BGE 145 IV 455 E. 9.4 S. 461 betreffend einen

gesundheitlichen Härtefall). Diese im vorgenannten Fall auf die medizinische

Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemeine Gültigkeit (Urteil

6B_1024/2019 vom 29.1.2020 E. 1.3.5 sowie 6B_1042/2021 vom 24.5.2023 E. 5.4.2).

Demzufolge hat das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung –

sowohl für die Frage des Härtefalls als auch für die Interessenabwägung –

allfällige Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, soweit solche definitiv

bestimmbar sind (Urteil 6B_555/2020 vom 12.8.2021 E. 1.4; 6B_747/2019 vom

24.6.2020

E. 2.1.2; demgegenüber mit Hinweis auf die volatilen Verhältnisse:

Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29.1.2020 E. 1.3.6: «Dass die

Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs

der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation

in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv

entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person

hinzunehmen.»). Dabei ist insbesondere der zeitliche Aspekt (bzw. die

zeitliche Nähe zwischen Anordnung und Vollzug der Landesverweisung) ein wesentliches

Kriterium, wie sich aus dem Urteil 6B_1042/2021 vom 24.5.2023 (E. 5.4.3)

erschliesst: Kann für die Zeitspanne zwischen der allfälligen Ausfällung der

Landesverweisung und deren Vollzug nicht von einer relativ bedeutenden

Zeit gesprochen werden, während der sich die für den Beschwerdeführer

massgeblichen Umstände ändern könnten, dürfe der Sachrichter die Prüfung des

Rückweisungsverbotes nicht auf die Vollzugsbehörde abschieben. Liegt ein

definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung

der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 155 IV 455 E. 9.4;

144.

IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E.3.2.5; 6B_38/2021

vom 14.2.2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen).

3.

Konkrete Einzelfallprüfung

3.1

Katalogtaten/Anlasstaten für die

Landesverweisung

Der Berufungskläger hat sich der

versuchten schweren Körperverletzung und des Raubes schuldig gemacht. Beide

strafbare Handlungen bilden Anlasstaten für die obligatorische Landesverweisung

(vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB) und beging der Berufungskläger am

28.

März 2020, mithin nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1.

Oktober 2016. Dass der tatbestandmässige Erfolg in Bezug auf die schwere

Körperverletzung nicht eingetreten ist, ändert nichts hinsichtlich der

Qualifikation, da Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auch den Versuch einer Katalogtat erfasst (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).

3.2

Prüfung des schweren persönlichen

Härtefalls

Zu prüfen bleibt, ob die Landesverweisung

im konkreten Einzelfall einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Bei

dieser Prüfung sind die nachfolgenden Aspekte massgeblich:

3.2.1

Der Berufungskläger, geboren in

Dispositiv

Eritrea am 16. Mai 1996, reichte am 5. Mai 2014, demnach im Alter von noch

nicht ganz 18 Jahren, nach illegaler Einreise in die Schweiz im Empfangs- und

Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des

vormaligen Bundesamtes für Migration (BFM, neu Staatssekretariat für Migration,

SEM) vom 12. Juni 2014 wurde der Berufungskläger dem Kanton Aargau zugewiesen

(MISA-AS 322). Mit Asylentscheid vom 29. Juli 2015 verfügte das SEM, der

Berufungskläger erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2

AsylG. Sein Asylgesuch wurde hingegen abgelehnt und der Beschuldigte aus der

Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten

einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (ASB 181 - 188).

3.2.2 Obwohl dem vorläufig aufgenommenen

Berufungskläger gestützt auf Art. 61 AsylG die Erwerbstätigkeit sowie der

Stellen- und Berufswechsel bewilligt wurde und dieser gemäss dem aktuellen

Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn normal intelligent und bildungsfähig

ist und über das Potential für den Abschluss einer Berufslehre verfügen würde, ist

die berufliche und wirtschaftliche Integration bislang deutlich gescheitert: Aus

dem Bericht des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 25.

Juni 2020 (AS 2049 ff.) geht hervor, dass der Berufungskläger keine Ausbildung

absolviert hat und in der Schweiz nie offiziell erwerbstätig war. Die Aus- bzw.

Weiterbildung des Berufungsklägers geriet im Februar 2017 ins Stocken: Gemäss

den Schilderungen einer Caritas-Mitarbeiterin (MISA-AS 236) wurde damals

entschieden, dass der Berufungskläger aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und

stressbedingter Schlafstörungen den Besuch der kantonalen Schule für

Berufungsbildung des Kantons Aargau (KSB) unterbrechen und nach einem Besuch

von Deutschkursen und der Aufnahme einer ärztlichen Behandlung im August 2017

wieder aufnehmen sollte. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wies die KSB die Anmeldung

des Berufungsklägers für ein Bildungsangebot im Integrationsbereich jedoch ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angebote für Spätimmigrierte richteten

sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die das 21. Altersjahr noch

nicht erreicht hätten (MISA-AS 229). Diese Voraussetzung erfüllte der Berufungskläger

damals knapp nicht mehr. In der Folge konnte für den Berufungskläger mit dem «Arbeitsintegrationsprogramm

für Spätmigrierte» eine Anschlusslösung gefunden werden. Es handelt sich

hierbei um den Einsatz bei der Firma […] in [Ort] (MISA AS 236). Gemäss den Angaben

des Berufungsklägers in seinem Lebenslauf (AS 2054) habe er sich dort mit dem

Recycling von elektronischen Geräten befasst. Dem Bericht des Amtes für

Migration und Integration des Kantons Aargau lässt sich entnehmen, dass dieses

Programm bereits nach wenigen Monaten wieder habe abgebrochen werden müssen. In

der Folge habe der Berufungskläger den Integrationskurs «Grundkompetenzen» im

Jahre 2019 zwar belegt, die erforderliche Präsenzzeit, welche bei 80 % lag

(vgl. AS 2055), habe er jedoch bei Weitem nicht erreicht; er sei nicht

sonderlich motiviert gewesen. Aus dem aktenkundigen Schlussbericht geht hervor,

dass der Berufungskläger in vielen Fachgebieten aufgrund zu häufiger Absenzen

gar nicht habe eingeschätzt werden können (AS 2055 f.).

3.2.3 Der Berufungskläger war auf die

Unterstützung des Sozialdienstes angewiesen: Vor seiner Inhaftierung (ab

9.4.2020) wurde die Wohnungsmiete vom Sozialdienst der Gemeinde [Ort 2]

bezahlt, Gleiches gilt für die Krankenkassenbeiträge. Gemäss Einschätzung des Sozialdienstes

[Ort 2] vom 28. Februar 2020 handelt es sich beim Berufungskläger um eine

Person, die weder fassbar noch in irgendeiner Weise kooperationsbereit sei (AS

2050). Der Berufungskläger weist Schulden im fünfstelligen Bereich auf: Im

Betreibungsregister (Betreibungsregisteramtes [Ort 2]) vom 25. Juni 2020 sind nicht

getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 18'773.25 verzeichnet. Gläubigerinnen

sind diverse Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone sowie die Schweizer

Bundesbahnen im Umfang von über CHF 7'000.00 (AS 2051 - 1053).

3.2.4 Die Deutschkenntnisse des

Berufungsklägers korrelieren nicht mit der Anwesenheitsdauer in der Schweiz von

nun annähernd 9 ½ Jahren: Dieser hat zwar mehrere Deutschkurse besucht und

nutzt seit Juni 2023 auch in der JVA in Solothurn die Bildung im Strafvollzug

(BiSt) während vier Lektionen zu je 45 Minuten pro Woche. Seine Sprachkompetenz

ist aber noch deutlich ausbaufähig: So musste er für die Befragungen in diesem Strafverfahren

wie auch in diversen weiteren Strafverfahren auf die Unterstützung eines

Dolmetschers zurückgreifen. Im Führungsbericht der JVA Thorberg vom 21. April

2022 (O-G AS 125) wurde konstatiert, der Berufungskläger sei zwar in der Lage, Deutsch

zu verstehen und sich auch auf Deutsch auszudrücken, man sei sich aber nicht

sicher, inwiefern der Berufungskläger alles richtig verstehe und sich auch

richtig ausdrücken könne. Für komplexe Gesprächsthemen sei deshalb eine

Übersetzungsperson angezeigt. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom

23. August 2023 bewegt sich die Sprachkompetenz des Berufungsklägers schriftlich

auf GER-Niveau A2 (= elementare Sprachanwendung: Der Anwender kann Sätze und

häufig gebrauchte Aus-

drücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung

zusammenhängen, beispielsweise Informationen zur Person und zur Familie,

Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung.

Ebenso kann er sich in einfachen, routinemäßigen Situationen

verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von

Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht.). Mündlich wird ihm eine

Sprachkompetenz auf dem GER-Niveau B1 attestiert (= selbständige

Sprachanwendung: Der Anwender ist in der Lage, die Hauptpunkte zu verstehen,

wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus

Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Er kann die meisten Situationen bewältigen,

denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet, und sich einfach und

zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äussern).

3.2.5 Der nun 27-jährige Berufungskläger

ist mehrfach vorbestraft. Aus dem für das Berufungsverfahren eingeholten

Strafregisterauszug (ASB 193 ff.) gehen folgende drei Verurteilungen hervor:

-

Urteil vom 29. Juli 2019

der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: einfacher Diebstahl, geringfügiges

Vermögensdelikt, Beschimpfung; unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 TS zu

je CHF 30.00 sowie Busse von CHF 100.00

Der Berufungskläger begab sich am 20.

Januar 2019 morgens um 5:30 Uhr zum

Kiosk am […] in […] und behändigte zwei Sandwiches und ein Rivella im

Gesamtbetrag von CHF 16.90. Anschliessend verliess er den Kiosk, ohne diese

Artikel zu bezahlen, und äusserte gegenüber der Geschäftsführerin «Fuck you»

(MISA-AS 136).

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2018: einfacher Diebstahl und

Hausfriedensbruch; unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 120 Tagen

Dem Schuldspruch lag folgender

Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger betrat am 3. November 2018 morgens um

ca. 9:30 Uhr mit E.___ und C. unbefugt und kurz vor deren Öffnungszeit die

Boutique der […] AG in der Innenstadt von Zürich. In der Folge nahmen E.___ und

C.___ je ein paar Schuhe im Gesamtwert von CHF 1'817.00 an sich. Die Täter

verliessen die Boutique wieder, ohne die Schuhe zu bezahlen (MISA-AS 170).

-

Urteil der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2017: Gewalt oder Drohung gegen

Behörden oder Beamte; Geldstrafe von 120 TS zu je CHF 30.00, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit wurde mit dem

vorgenannten Entscheid vom 10. Dezember 2018 um ein weiteres Jahr (23.10.2019 -

23.10.2020) verlängert.

Der Berufungskläger lief am 21. Oktober

2017 morgens ca. um 5:10 Uhr anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle

an der [Strasse] in Zürich mit einem Messer in der Hand auf zwei uniformierte

Polizisten zu und missachtete die mehrfache Aufforderung der Polizisten, stehen

zu bleiben und das Messer weg zu legen. Schliesslich mussten die Polizisten

einige Meter zurück weichen. Sie fühlten sich durch das Vorgehen des Berufungsklägers

massiv bedroht, weshalb sie ihre Schusswaffen zogen. Als der Berufungskläger

noch eine Distanz von ungefähr vier Metern zum einen Polizeibeamten hatte, warf

er das Messer in die Richtung eines Polizisten weg (MISA-AS 217).

3.2.6 Neben den im Strafregister

verzeichneten Taten beging der Berufungskläger auch diverse Übertretungen. Aktenkundig

ist eine Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz. Es

kann hierzu auf die Strafbefehle vom 10.12.2015, 10.1.2017, 16.2.2017,

3.4.2017, 4.5.2017, 2.11.2017,14.3.2018, 6.6.2018, 2.8.2018 und 10.1.2019 verwiesen

werden (vgl. MISA-AS 213 f. 239 f., 267 f., 271 f., 286 f., 207 f., 200 f., 103

f., 154 f.). Zudem machte sich der Berufungskläger strafbar wegen geringfügigen

Diebstahls (Strafbefehl vom 22.3.2016: MISA-AS 202 f.), wegen einer

BetmG-Widerhandlung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (unbefugter

Betäubungsmittelkonsum; Strafbefehl vom 27.6.2018: MISA-AS 1885 f.), wegen

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Missachtung der gegen ihn

verfügten Wegweisung aus dem Stadtgebiet Aarau; Strafbefehl vom 12.10.2018:

MISA AS 182), Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz durch widerrechtliches

Betreten der Geleise (Strafbefehl vom 2.5.2019: MISA-AS 141 f.), wegen

Nichteinhalten des Mindestabstands zwischen einzelnen Personen im öffentlichen

Raum , begangen am 26.3.2020, sowie wegen Teilnahme an einer Menschenansammlung

von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, begangen am 1.4.2020 (beides Verstösse

gegen die COVID-19-Verordnung 2, Strafbefehle vom 20.4.2020 und 15.7.2020: MISA-AS

127 f., 110 f.).

3.2.7 Auffällig häufig

geriet der Berufungskläger auch mit der Anstaltsordnung in der JVA Thorberg in

Konflikt. Gemäss dem Führungsbericht vom 21. April 2022 (O-G AS 123 ff.)

wurde der Berufungskläger allein in der Zeit vom 10. September 2021 bis 2.

März 2022 sechsmal diszipliniert, dies wegen Ein- und Ausfuhr sowie Besitz von

und Handel mit Betäubungsmitteln, Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal, Angriffs

auf die körperliche Integrität von Miteingewiesenen, Arbeitsverweigerung,

Nichteinhalten der Maskenpflicht, respektlosen Verhaltens gegenüber

Mitarbeitenden. Während der gesamten Inhaftierung in der JVA Thorberg, welche

insgesamt 20 Monate umfasste (8.6.2021 - 6.2.2023), musste der Berufungskläger gar

18 Mal diszipliniert werden (vgl. ASB 199). Der Berufungskläger fiel in der JVA

Thorberg durch aggressives Verhalten und erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber

seinem Umfeld negativ auf. Diese Schwierigkeiten gaben Anlass für die

Versetzung des Berufungsklägers in die JVA Solothurn, wobei er in dieser

Institution in den Integrationsvollzug eingewiesen wurde, da er die

Voraussetzungen für den Normalvollzug (im Einzelnen: angepasstes Verhalten im

Vollzugsalltag, Bereitschaft zur regelmässigen Arbeit, Absprachefähigkeit sowie

Verzicht auf Widerhandlungen gegen die Anstaltsordnung) nicht erfüllte. In der

JVA Solothurn kam es schliesslich zu zwei Disziplinierungen: Am 15. Juni 2023 verfolgte

der Berufungskläger nach einem verbalen Konflikt in der Wohngruppenküche einen

Mitinsassen und griff diesen im Zellengang tätlich an, verfehlte ihn aber

glücklicherweise. Die Vehemenz des Angriffs, dem nach der Schilderung des

Berufungsklägers eine verbale Provokation vorausgegangen sein soll, zog einen

Arrest von vier Tagen nach sich. Ein weiteres Mal wurde der Berufungskläger

diszipliniert, weil er sich lautstark gegenüber einer Mitarbeiterin beschwerte

und gegen die Zellentüre schlug, nachdem die Mitarbeiterin auf die Forderung

des Berufungsklägers, ihn von der Arbeit zu dispensieren, nicht eingegangen

war. Die Bilanz des bisherigen Vollzuges in der JVA Solothurn fällt durchzogen

aus: Dem Berufungskläger wird attestiert, dass er sich gegenüber Mitarbeitenden

der JVA und der Wohngruppenbetreuung mehrheitlich angepasst und korrekt

verhalte. Im Vollzugsalltag und insbesondere in der Wohngruppe Integration habe

er sich rasch eingelebt und seinen Platz im Insassenkollektiv gefunden, er

imponiere aber zuweilen mit einem rebellischen und uneinsichtigen Verhalten,

insbesondere wenn er Anweisungen befolgen sollte. Der ursprünglich

beabsichtigte Wechsel in die Abteilung Normalvollzug habe deshalb noch nicht umgesetzt

werden können. Zumindest habe der Berufungskläger seiner Aussage anlässlich des

Eintrittsgespräches, er werde sich korrekt verhalten, weitgehend

entsprechen können.

3.2.8 In sozialer Hinsicht ist

ebenfalls nicht erkennbar, dass sich der Berufungskläger in der Schweiz

integriert hat. Auf die Frage vor erster Instanz, ob ihn etwas speziell mit der

Schweiz verbinde, nannte dieser seine beiden Onkel, welche im [Kanton 1] bzw. [Kanton 2]

wohnhaft sind. Sie sind indessen wie der Berufungskläger Teil der eritreischen

Diaspora hier in der Schweiz und diese Kontakte wurden zumindest in jüngster

Vergangenheit nicht intensiv gepflegt (vgl. MISA-AS 52: im Berichtszeitraum vom

8.8.2022 bis 7.2.2023 [JVA Thorberg] habe der Berufungskläger einen privaten

Besuch von seinen beiden Onkeln und seiner Tante, welche in [Ort 3] lebten,

erhalten; ASB 201: In der JVA Solothurn erhielt er in der Zeit vom Februar 2023

bis August 2023 dreimal privaten Besuch). Vor seiner Verhaftung pflegte der

Berufungskläger hauptsächlich Umgang mit eritreischen Landsleuten (vgl. hierzu

seine Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung zur Person vom 22.7.2020,

AS 2047: «Ich habe Freunde, die ich ab und zu treffe. (…) In den meisten Fällen

sind dies schon Leute aus Eritrea. Ich habe jedoch auch ein paar Freunde von

anderen Ländern»). Aktenkundig ist auch, dass er diverse Delikte im

mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit anderen Eritreern beging, so auch das

schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung), welches die Anlasstat

für die zu prüfende Landesverweisung bildet. Nähere Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen

und Bürger machte der Berufungskläger nie geltend. Auch den nun vor Obergericht

erstmals erwähnten neuen Freund, der gemäss dem Berufungskläger im Gegensatz zu

seinem früheren Freundeskreis einen guten Einfluss auf ihn habe, kenne er aus

Eritrea (ASB 215 und 216, oben). Der Berufungskläger engagiert sich in der

Schweiz auch nicht in Vereinen (O-G AS 258). Die Behauptung der Verteidigung

(vgl. Berufungserklärung vom 20.12.2022, ASB 7), wonach die Vorinstanz die

soziale Situation des Berufungsklägers falsch dargelegt habe, entbehrt einer

Grundlage.

3.2.9 Als Zwischenfazit ist

festzuhalten, dass die Integration des Beschuldigten trotz einer Aufenthaltsdauer

von nun annähernd 9 ½ Jahren als klar ungenügend bezeichnet werden muss. Als

vorläufig Aufgenommener verfügt er über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht für

die Schweiz und er ist hier weder in wirtschaftlicher und beruflicher noch in

kultureller, sozialer und sprachlicher Hinsicht verwurzelt. Er geriet im

Weiteren immer wieder mit der Rechtsordnung in der Schweiz in Konflikt und war

nicht in der Lage oder nicht gewillt, sich in die hier geltende Werte- und

Rechtsordnung einzufügen.

3.2.10 Bei der Frage, ob ein

schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist auch die Situation des

Berufungsklägers in seiner Heimat ein massgebender Gesichtspunkt und es in

diesem Kontext insbesondere auf die Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers

einzugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht, dass aufgrund

der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Landesverweisung

zu verzichten wäre. Die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der

Anordnung einer Landesverweisung folglich nicht per se entgegen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.4.1). Massgeblich ist immer die

Einzelfallprüfung.

Der ledige und kinderlose

Berufungskläger kam in […] in Eritrea zur Welt, wo er auch die als prägend

geltenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte. Wenige Tage vor Erreichen der

Mündigkeit kam er in die Schweiz. In Eritrea besuchte er nach seinen eigenen

Angaben neun Jahre lang die Schule. Bei der Befragung zur Person (BzP) beim

BFM, welche am 11. Juni 2014 stattfand, führte der Berufungskläger aus, nie in

seinem Heimatstaat gearbeitet zu haben (MISA-AS 330). Anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 2018 gab er demgegenüber zu Protokoll,

er habe in Eritrea mit seinem Vater gearbeitet, der dort eine Reifenwerkstatt

geführt habe (MISA-AS 176). Eritrea habe er im Alter von 16 Jahren verlassen

(O-G AS 258), wobei er nach einer schlimmen Flucht über Äthiopien, Sudan, die

Sahara, Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Seine

Muttersprache sei Tigrinya (Landessprache von Eritrea) und er fühle sich der

othodoxen (koptischen) Konfession zugehörig (MISA-AS 244). Gemäss seinen

eigenen Angaben leben beide Elternteile noch in Eritrea, wobei er zu seinem

Vater seit längerem keinen Kontakt mehr habe und er nicht wisse, ob dieser

tatsächlich noch lebe (O-G AS 257 und ASB 214). Im Rahmen der SEM-Anhörung

vom 2. Februar 2015 (ASB 163) gab er zudem zu Protokoll, auch alle seine

Geschwister (zwei Brüder und vier Schwerstern) lebten noch in Eritrea. Vor

Obergericht berichtete der Berufungskläger, sein Bruder sei in Eritrea in der

Schule von Soldaten entführt worden und gelte seither als verschwunden (ASB 215

und 216). In der Schweiz (im [Kanton 1] und [Kanton 2]) habe er zwei Onkel

väterlicherseits (O-G AS 257). Aus all diesen Angaben erschliesst sich, dass

der Beschuldigte in seinem Heimatstaat weitestgehend sozialisiert wurde, mit

den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und auch über diverse (auch

nächste) verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, die ihm – im Falle einer

Reintegration in seinen Heimatstaat – dienlich wären. Gesundheitliche

Beeinträchtigungen, die unter Umständen einen Härtefall begründen können, hat

der noch junge Berufungskläger keine. Vor Obergericht führte er hierzu aus, es

gehe ihm gut und er sei sportlich (ASB 216).

Am 29. Juli 2015 verfügte

das SEM, dass der Berufungskläger die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sein

Asylgesuch wurde demgegenüber abgelehnt, wobei der Vollzug seiner Wegweisung (zufolge

Unzulässigkeit) zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diesem

Entscheid lagen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Berufungskläger machte

im Asylverfahren geltend, sein Vater, der Soldat gewesen sei, sei als

Regimekritiker im Januar 2012 inhaftiert worden. Auch seine Mutter sei in der

Folge inhaftiert und nach vier Monaten wieder freigelassen worden. Er selber

sei wegen seines Versuches, illegal aus Eritrea auszureisen, im September 2012 in

Haft genommen worden, wobei ihm in einem Gefängnis in […] beim Toilettengang die

Flucht gelungen sei. Nach der Flucht aus der Haft habe ihm der Dorfvorsteher

eine Vorladung zum Einrücken in den Militärdienst aushändigen wollen, deren

Annahme er verweigert habe. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen sei ihm

schliesslich im März 2013 im Alter von rund 16 Jahren die illegale Ausreise aus

Eritrea nach Äthiopien gelungen (ASB 182).

Das SEM kam zum Schluss, die

Aussagen des Berufungsklägers zu seiner Flucht aus der Haft seien äusserst

unsubstanziiert sowie stereotyp ausgefallen und als unglaubhaft einzustufen. Seine

Ausführungen im freien Bericht liessen jeglichen persönlichen Bezug und die

erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen, die von ihm zu erwarten gewesen wäre,

wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. In Anbetracht seiner

unsubstanziierten Angaben, die sich zudem nicht mit der Handlungslogik

vereinbaren liessen, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er aus der Haft

geflohen sei (ASB 183). Zum gleichen Schluss kommt das SEM hinsichtlich der von

ihm geltend gemachten Refraktion (Flucht vor der Aushebung fürs Militär). Im

eritreischen Kontext wäre zu erwarten, dass der Berufungskläger genaue Aussagen

über die Umstände seine Refraktion machen könnte, wohingegen seine Aussagen

sehr vage und unsubstanziiert geblieben seien, weshalb ihm nicht geglaubt

werden könne. Im Weiteren handle es sich hierbei um ein nachgeschobenes

Vorbringen, welches sogar im Widerspruch stehe zu seinen ursprünglichen

Aussagen anlässlich der Befragung zur Person (ASB 184, zur BzP vom 11.6.2014

vgl. ASB 150 ff. insbesondere die Fragestellungen zu 7.01 «Gesuchsgründe», ASB

156: «Hatten Sie sonst jemals Probleme mit den Behörden in der Heimat?»,

Antwort: «Nein». «Hatten sie schon jemals eine Vorladung für den MD

[Militärdienst]?» Antwort: «Nein»). Im Weiteren hielt das SEM fest, die vom

Berufungskläger geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen hätten sich

ausschliesslich gegen seinen Vater gerichtet. Seine Mutter sei nach vier

Monaten wieder freigekommen und seine Geschwister hätten keine Reflexverfolgung

wegen des Vaters erlitten. Auch er habe keinen Anlass, eine allfällige

Reflexverfolgung wegen seines Vaters zu befürchten. Bei offensichtlich

fehlender Asylrelevanz erübrige sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung dieses

Vorbringens (ASB 185, oben).

Die Anerkennung als

Flüchtling begründete das SEM ausschliesslich mit Nachfluchtgründen (ASB 185,

Erw. II.4. des Asylentscheides):

« Aufgrund

der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass Sie Eritrea illegal verlassen haben.

Die eritreischen Behörden unterstellen solchen Personen grundsätzlich eine

regierungsfeindliche Haltung und bestrafen diese bei einer Rückkehr nach

Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an

Brutalität auszeichnen.

Damit

haben Sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften

Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit Sie die

Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt,

wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder

wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG

wurden (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall sind

die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit Ihrer illegalen Ausreise aus

Eritrea entstanden. Sie sind daher von der Asylgewährung auszuschliessen.

Zusammengefasst

kann festgehalten werden, dass sie einzig durch Ihre illegale Ausreise

Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Sie sind daher von der Asylgewährung

auszuschliessen und als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.»

3.2.11 Der Berufungskläger lässt hierzu durch

seine Verteidigung ausführen, «es sei anzunehmen, dass ihm bei der

Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der illegalen Flucht eine Strafe in Form

von Folter[ung] drohen

könnte» (schriftliche Berufungserklärung

vom 20.12.2022, ASB 6, Hervorhebung hinzugefügt). Im Weiteren bringt die

Verteidigung vor, wie im Urteil des Menschenrechtsgerichtshofes vom 22. Juni

2017 (Applikationsnummer 41282/16) festgehalten werde, könnte der drohende

Militär- und Nationaldienst in Eritrea unbefristet sein und dementsprechend

gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK verstossen. Im

Parteivortrag vor Obergericht rügte die Verteidigung, die Vorinstanz habe die

Bedrohungssituation im Herkunftsland gänzlich unberücksichtigt gelassen. Diese

sei nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung beim Härtefall integriert worden.

Der Berufungskläger habe ausgeführt, dass er wegen des Militärs geflohen sei.

Er gelte als Deserteur. Ihm drohe Gefängnis oder der Einzug ins Militär. Hinzu

komme, dass eine staatliche Behörde (SEM) ausdrücklich festgehalten habe, dass

sich das eritreische Regime durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichne.

Dieses Regime sei in Eritrea nach wie vor an der Macht (ASB 225).

3.2.12 Diese Argumentation hält einer

näheren Prüfung aus folgenden Gründen nicht stand:

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter

oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen

werden. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles

Risiko

zu bejahen, restriktive

Kriterien anzuwenden. Es gilt unter

Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer

Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer

Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft

gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.5 mit

Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

[EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen

Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen

Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil

6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5). Ebenso betont das Bundesgericht in

ständiger Rechtsprechung, dass den Betroffenen trotz Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes bei der Feststellung von Umständen, die eine

individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründeten, eine

Mitwirkungspflicht treffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7.8.2023 E.

1.4.3 mit Hinweis auf 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom

29.1.2020 E. 1.3). Es genügt demzufolge nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall

durch die Verteidigung – die generelle Lage im Heimatland erörtert wird, ohne

ausreichend individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu machen oder

substanziieren zu können. Beim Berufungskläger sind keinerlei Hinweise auf ein

herausragendes exilpolitisches Profil erkennbar, die auf eine Verfolgung in

Eritrea schliessen lassen und es ist klarzustellen, dass es sich beim

Berufungskläger nicht um einen Deserteur handelt. Er selber behauptete nie, ein

Fahnenflüchtiger gewesen zu sein, d.h. im Militärdienst seine Truppe verlassen

zu haben, sondern thematisierte im Asylverfahren die Refraktion (Flucht vor der

Aushebung fürs Militär), ohne dies jedoch glaubhaft machen zu können (vgl. vorstehende

Ziff. 3.2.10). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall massgeblich

vom Sachverhalt, der dem obergerichtlichen Urteil vom 22. Dezember 2022

(STBER.2021.76) zu Grunde lag: Der dort beurteilte eritreische Staatsbürger

diente nachweislich mehrere Jahre in der eritreischen Armee und desertierte aus

dem aktiven bewaffneten Dienst, so dass aufgrund seines Status als Deserteur

ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht wurde (zu den weiteren Unterschieden

vgl. auch nachfolgende Ziff. III.3.3). Im Weiteren lässt die Verteidigung

unberücksichtigt, dass sich die Verhältnisse in Eritrea seit dem Asylentscheid verändert

haben. Dem Berufungsgericht liegt eine aktuelle Einschätzung der Fachbehörde

(SEM), datierend vom 25. August 2023, vor. Das SEM kommt darin zu folgendem

Ergebnis (ASB 203 ff.):

«Zunächst ist zwar

festzustellen, dass Herr A.___ mit Verfügung vom 29. Juli 2015 formell als

Flüchtling anerkannt wurde. Gemäss damals gültiger Praxis gingen die

Asylbehörden davon aus, dass Personen, welche illegal aus Eritrea ausreisen,

bei einer allfälligen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit

ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen. Mit seinem

Koordinationsurteil E-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das

Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Praxisänderung vorgenommen. Die illegale

Ausreise für sich alleine führt seither nicht mehr zu einer begründeten Furcht

vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Ein erhebliches Risiko

einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante

Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere

Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen

Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Solche sind vorliegend nicht

auszumachen. Zum heutigen Zeitpunkt geht das SEM daher nicht davon aus, dass Herr

A.___ bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat verfolgt werden würde oder

unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK

ausgesetzt wäre. Die blosse Möglichkeit einer Rekrutierung in den

Nationaldienst ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Vollständigkeit

halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea

generell zumutbar ist. (…)»

Darauf ist abzustellen. Damit steht –

mit Blick auf den konkreten Einzelfall – die Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers

der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen, was im Übrigen das

Bundesgericht in einer Vielzahl von Entscheiden mit Bezug auf eritreische

Flüchtlinge explizit festgestellt hat (vgl. Urteile 6B_507/2020 vom 17.8.2020

E. 3.2; 6B_348/2020 vom 14.8.2020 E. 1.2; 6B_423/2019 vom 17.3.2020 E. 2.2.2

und 2.3). Im Ergebnis ist deshalb weder dargetan

noch zu erkennen, dass der Berufungskläger bei der Reintegration in sein

Heimatland auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde. Die Anordnung der

Landesverweisung würde für ihn keine aussergewöhnliche und im Ergebnis nicht

hinnehmbare Härte bedeuten.

3.3 Selbst wenn man – entgegen der soeben

dargelegten Rechtsauffassung – zum Schluss käme, die Flüchtlingseigenschaft des

Berufungsklägers impliziere immer auch einen schweren persönlichen Härtefall,

würde dies im Ergebnis nicht dazu führen, dass von der Landesverweisung abzusehen

wäre. Grund hierfür ist die Interessenabwägung, denn die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung des Berufungsklägers überwiegen dessen

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die vom Berufungskläger

als Versuch begangene schweren Körperverletzung richtete sich gegen ein

besonders hochwertiges Rechtsgut (körperliche Integrität). Die versuchte

schwere Körperverletzung und der Raub wiegen – auch im Quervergleich mit

anderen Delikten, die zu den sog. Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB

zu zählen sind – schwer. Dass bei der schweren Körperverletzung der

tatbestandsmässige Erfolg ausblieb, ist nicht auf den Berufungskläger

zurückzuführen, sondern letztlich dem Zufall und der Zivilcourage von

Drittpersonen zuzuschreiben. Es gilt als allgemein bekannt, dass es sich beim

Kopf (des Opfers), der vom Berufungskläger und seinen Mittätern mit einer

Vielzahl von Fusstritten und Faustschlägen sowie Gurthieben traktiert worden

ist, um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt, der

vor allem in Anbetracht des unter der Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig

ist für schwere und bleibende neurologische Beeinträchtigungen. Das

Tatverschulden wurde im mittleren Bereich angesiedelt und die beiden Straftaten

wurden (unter Einbezug der angeordneten Rückversetzung für eine Reststrafe von

49 Tagen) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten (3 Jahre und 9

Monate) geahndet. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beim Berufungskläger

ein Bewährungsversagen vorliegt: Die beiden Anlasstaten für die obligatorische

Landesverweisung beging er, während er in zweifacher Hinsicht einer Probezeit

unterstand: Es liefen die (verlängerte) Probezeit hinsichtlich der Geldstrafe

von 120 Tagessätzen sowie die Probezeit für eine Reststrafe von 49 Tagen,

nachdem der Berufungskläger am 19. September 2019 aus dem Strafvollzug bedingt

entlassen worden war. Die in der Vergangenheit gegen ihn ausgefällten Strafen konnten

beim Berufungskläger keine Verhaltensänderung, keinen Sinneswandel bewirken.

Selbst die Erfahrung eines Freiheitsentzuges und die ihm drohende

Rückversetzung in den Strafvollzug vermochten den Berufungskläger nicht zu beeindrucken,

glitt er doch ein halbes Jahr nach der bedingten Entlassung erneut in die

Delinquenz ab. Er trat bislang mit einem breiten Spektrum von unterschiedlichen

Delikten (Delikte gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit,

gegen die öffentliche Gewalt, gegen die Ehre, BetmG-Widerhandlungen, vgl. den

Strafregisterauszug: ASB 194 ff.) in Erscheinung (sog. kriminelle

Vielseitigkeit). Erschwerend wirkt sich aus, dass mit der nun zuletzt (in

Mittäterschaft begangenen) versuchten schweren Körperverletzung eine deutliche

Steigerung der Delinquenz und eine zunehmende Intensität der kriminellen

Energie zu erkennen ist. Dem Berufungskläger muss vor diesem Hintergrund eine

eigentliche Schlechtprognose ausgestellt werden. Auch darin liegt ein

wesentlicher Unterschied zum bereits zitierten Fall STBER.2021.76: Der dort

beurteilte eritreische Beschuldigte lebte in wirtschaftlich und persönlich

stabilen Verhältnissen, ihm gelang die berufliche Integration und er kümmerte

sich regelmässig um seine minderjährige Tochter, für deren Unterhalt er auch aufkam.

Für die wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung ausgefällte

(deutlich tiefere) Freiheitsstrafe von 24 Monaten konnte ihm im Umfang von 15

Monaten der bedingte Vollzug gewährt werden. Es durfte davon ausgegangen

werden, dass die (erstmalige) Verbüssung einer Freiheitsstrafe einen

nachhaltigen Eindruck auf den Beschuldigten haben wird und ihn künftig von strafbaren

Handlungen abzuhalten vermag. Die demgegenüber im vorliegenden Fall vorliegende

Schlechtprognose widerspiegelt sich auch in der Einschätzung des AJUV (vgl.

Verfügung vom 18.4.2023; Verweigerung der bedingten Entlassung: MISA-AS 49 - 58)

und der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen

des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 21.

September 2022. Die AFA NWI stuft das Risikopotenzial des Berufungsklägers als

sehr hoch ein. Das Delinquenzrisiko gegenüber der Normalbevölkerung erachtet sie

für hands-off Gewaltdelikte sowie für schwerwiegende

Gewaltdelikte

als deutlich erhöht (vgl. ASB 115 und MISA-AS 52). Die beim Berufungskläger

festgestellten dissozialen Verhaltensbereitschaften und seine erhöhte

Gewaltbereitschaft wiesen eine hohe Deliktrelevanz auf. Die Anwendung von

Gewalt scheine für den Berufungskläger eine subjektiv legitime Strategie zu

sein, um Konflikte zu lösen und um seine eigenen Bedürfnisse durchzusetzen

(MISA-AS 51 und 54). Es müsse aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der

festgestellten tiefen Frustrationstoleranz davon ausgegangen werden, dass

dysfunktionale Handlungsstrategien wie Gewaltandrohung oder -anwendung (speziell

in Konfliktsituationen und zur Durchsetzung eigener Bedürfnisse) weiterhin

leicht getriggert werden könnten, dies vor allem ausserhalb eines eng

strukturierten Settings (MISA-AS 51). Der aktuelle Vollzugsverlaufsbericht vom

23. August 2023 (ASB 200) hält fest, die bislang erfolgten

Tataufarbeitungsgespräche hätten nicht genügt, um bei ihm ein deliktverhinderndes

Verhalten ausreichend zu konsolidieren und alternative Handlungsstrategien zu

erarbeiten. Eine vertiefte Deliktaufarbeitung bzw. -bearbeitung mittels

(freiwilliger) Psychotherapie, welche der Interventionsempfehlung der Risikoabklärung

vom 21. September 2022 entspricht (vgl. hierzu MISA-AS 50), lehnt der

Berufungskläger jedoch ab. Dies sei nicht notwendig, er habe genügend gelernt

und werde nie wieder ein solche Tat begehen (vgl. ASB 200). Auch vor

Obergericht bestätigte der Berufungskläger diese Haltung (ASB 214): Er bekomme

insbesondere von seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel viel Beratung, dies

reiche aus. Der Berufungskläger scheint nach wie vor die Bereitschaft zu

fehlen, sich eingehend mit seiner Gewaltproblematik und den Tatmechanismen

auseinanderzusetzen Die beharrliche Missachtung der hier geltenden

Rechtsordnung durch den Berufungskläger, die von ihm begangene Gewaltdelinquenz,

das Bewährungsversagen und damit einhergehend die ausgeprägt schlechte

Legalprognose lassen ein weiteres Abgleiten in schwere Formen der Delinquenz

befürchten. Vom Berufungskläger geht eine reale und gegenwärtige Gefahr für die

öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz aus, weshalb eine

schwerwiegende Gefährdung der «Grundlagen eines gesellschaftlichen

Zusammenlebens» zu bejahen ist. Demzufolge hält die Landesverweisung im

vorliegenden Fall auch vor Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) stand,

die besagt, dass ein Flüchtling «nur aus Gründen der Staatsicherheit oder der

öffentlichen Ordnung» ausgewiesen werden darf, was nach der

ausländerrechtlichen Praxis des Bundesgerichts zumindest eine schwerwiegende

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraussetzt. Selbst wenn man

– entgegen der klar anderslautenden aktuellen Einschätzung des SEM vom 25.8.2023

– davon ausginge, der Berufungskläger hätte im Falle seiner Wegweisung aus der

Schweiz ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, könnte

sich dieser nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement Gebot berufen,

da die Ausnahmebestimmung von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB (2. Teilsatz) greift.

Ein konkretes Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG

ist vorliegend zu bejahen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts

6B_551/2021 vom 17.9.2021 E. 3.4, 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.4).

3.4 Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinen Rügen gegen die

Landesverweisung nicht durchdringt. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu

verneinen. Wie sich aus der Eventualbegründung unter vorstehender Ziffer III.3.3

erschliesst, überwiegen im Weiteren die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in

der Schweiz. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB ist deshalb die

Landesverweisung anzuordnen.

4. Dauer der Landesverweisung

Die Landesverweisung ist für 5 - 15

Jahre auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Mit Blick auf die Schwere der

Delinquenz, das betroffene hochwertige Rechtsgut (körperliche Integrität), die

Anzahl der Vorstrafen, die stark belastete Legalprognose des Berufungsklägers und

in Anbetracht der Tatsache, dass ein Härtefall zu verneinen ist, erweist sich eine

Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren als verhältnismässig. Eine

Reduktion auf sechs oder auch nur fünf Jahre hat zu unterbleiben. Die Frage

einer höheren Dauer stellt sich in Anbetracht des Verschlechterungsverbotes von

vornherein nicht. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich auch in diesem Punkt

zu bestätigen.

5. SIS-Ausschreibung

Die SIS-Ausschreibung der

Landesverweisung hat zu erfolgen, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet

wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall

bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (lit. a). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die

Ausschreibung im SIS hält auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand: Die

Schwere des konkreten Falles rechtfertigt zweifellos eine Aufnahme im SIS. Der Berufungskläger

macht denn auch keine Rügen geltend, die sich spezifisch gegen diese SIS-Ausschreibung

richten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu

bestätigen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die

erstinstanzliche Kostenverlegung, soweit den Berufungskläger betreffend, zu

bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Dem

Berufungskläger ist demzufolge ein Kostenanteil von CHF 5'786.70

aufzuerlegen.

1.2 Die Kosten für das

Berufungsverfahren, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total

CHF 2'100.00 ausmachen, sind vom unterliegenden Berufungskläger zu tragen (Art.

428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

2.1 Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF28'735.75 festgesetzt. Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im

selben Umfang.

2.2 Die von Rechtsanwältin Clivia

Wullimann ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich

aus einem Aufwand von 16,68 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von CHF

186.60 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 229 ff.). Die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung nahm 1,25 Stunden (8:30 - 9:45 Uhr) in Anspruch. Der

geschätzte Aufwand hierfür wurde in der Honorarnote mit 3,50 Stunden

veranschlagt (Kürzung um 2,25 Stunden). Da die Parteien auf eine mündliche

Urteilseröffnung verzichtet haben, ist der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand

(Teilnahme an der Urteilseröffnung: 0,50 Stunden; Hin- und Rückweg zur

Urteilseröffnung: 0,83 Stunden) in Abzug zu bringen, so dass schliesslich ein

Stundentotal von 16,68 Stunden resultiert, wovon 3,67 Stunden (Positionen vom

20.12.2022) zu je CHF 180.00 (= CHF 660.60) und 9,43 Stunden

(sämtliche Positionen der Honorarnote ab 1.1.2023) zu je CHF 190.00

(= CHF 1'791.70) zu entschädigen sind. Bei den Auslagen entfallen zufolge

des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung die Kosten eines weiteren Zugtickets

(= CHF 24.00), so dass CHF 162.60 zu entschädigen sind.

Demzufolge ist die Entschädigung für die

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für

das Berufungsverfahren auf CHF 2'816.25 (Aufwand: CHF 2'452.30; Auslagen:

CHF 162.60; 7.7% MWST: CHF 201.35) festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 2'816.25,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.

135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO). Einen Nachforderungsanspruch hat

Rechtsanwältin Clivia Wullimann nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. b und

c, Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6, Art. 106, Art. 122 Alinea 2 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 und Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 19a BetmG; Art. 122

Abs. 1, Art. 123, Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

festgestellt

und

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer II.1. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. Juni 2022

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird das Strafverfahren gegen A.___

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen

in der Zeit vor dem 8. Juni 2019 (Vorhalt Ziff. I.B.2.2), zufolge Verjährung

eingestellt.

2.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer II.2. des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 28. März 2020 (Vorhalt Ziff. I.B.1),

b) Raub, begangen am 28. März 2020 (Vorhalt

Ziff. I.B.1),

c) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 8. Juni 2019 bis am 28. März

2020 (Vorhalt Ziff. I.B.2).

3. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.3. des erstinstanzlichen Urteils wird die A.___ mit

Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 13. August 2019 für eine

Reststrafe von 49 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

widerrufen.

4. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.4. des erstinstanzlichen Urteils wird A.___

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten

(als Gesamtstrafe unter Einbezug der Verfügung des Justizvollzugs des Kantons

Zürich vom 13. August 2019),

b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Juli 2019.

5. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.5. des erstinstanzlichen Urteils wird der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2017 für eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug

widerrufen.

6. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.6. des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ die Haft

seit 9. April 2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. A.___

wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

8. Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer V.1. des erstinstanzlichen Urteils ist die sichergestellte

Gurtschnalle (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) zu vernichten.

10. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer V.3. des erstinstanzlichen Urteils werden folgende

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

A.___ herausgegeben:

i) (recte a) 1 Herrenjacke, Snipes

j)

(recte b)

1 T-Shirt, Royal Class

k) (recte c) 1 Trägershirt, Clockhouse

l) (recte d) 1 Pullover, Champion

m) (recte e) 1 Trainerhose, Adidas

n) (recte f) 1 Trainerhose, New Look

o) (recte g) 1 Paar Herrensocken

p) (recte h) 1 Paar Schuhe, Nike

11. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.1. des erstinstanzlichen Urteils wird auf die

Schadenersatzforderung des Privatklägers F.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Corina Gugger, im Umfang von CHF 85.95 nicht eingetreten.

12. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.2. des erstinstanzlichen Urteils werden C.___, A.___,

D.___ und E.___ unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 645.90 als Schadenersatz zu

bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 120.00 ab 28. März 2020, auf CHF 317.80

ab 25. Mai 2020 und auf CHF 208.10 ab 25. Juni 2020.

13. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.3. des erstinstanzlichen Urteils werden A.___ und D.___

unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 1'160.15 als Schadenersatz zu bezahlen,

zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.

14. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.4. des erstinstanzlichen Urteils werden C.___, A.___,

D.___ und E.___ unter solidarischer Haftung verurteilt, dem Privatkläger F.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, CHF 7'000.00 als Genugtuung zu

bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 28. März 2020.

15. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.6. des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ dem

Privatkläger F.___, vertreten durch Rechtsanw.tin Corina Gugger, eine

Parteientschädigung von CHF 4'990.65 zu bezahlen.

16. Gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VII.3. des erstinstanzlichen Urteils

wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 29'735.75

(inkl. 7.7% MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

17. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'816.25 (inkl. 7.7%

MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

18. Gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VII.7. des erstinstanzlichen Urteils

sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 20'000.00, total CHF 23'686.80 wie folgt zu bezahlen:

a) C.___: CHF 6'066.70,

b) D.___: CHF 6'166.70,

c) E.___: CHF 5'666.70.

A.___

hat CHF

5'786.70 zu bezahlen.

19. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit ein Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'100.00, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker