STBER.2022.107
falsche Anschuldigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten, ev. (versuchte) einfache Körperverletzung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Drohung, ev. versuchte Nötigung (mehrfache Begehung), Ungehorsam g
7. November 2023Deutsch101 min
betreffend die Privatklägerin bis auf Weiteres aufrechterhalten und betreffend C.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfacher Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen, falsche Anschuldigung, Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Nichtmitführen
von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehen
gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht vom 7. November 2023:
-
Rechtsanwalt Boris Banga,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines juristischen
Mitarbeiters,
-
B.___, Privatklägerin und
Auskunftsperson,
-
Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, Vertreterin der Privatklägerin,
-
ein Zuschauer.
Der Beschuldigte A.___ erscheint trotz
gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende
Anträge:
Rechtsanwältin Cornelia Dippon als
Vertreterin der Privatklägerin: Es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten:
1. Es seien die Ziffern 2e (mehrfache
Drohung), 2f (mehrfache Tätlichkeiten), 2g (mehrfache Beschimpfung), 2h
(falsche Anschuldigung), 2i (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen),
3, 5, 7 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von den
Vorwürfen der mehrfachen Drohung, den mehrfachen Tätlichkeiten, der falschen
Anschuldigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen freizusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 2a, 2b, 2c, 2d, 4 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen seien.
4. Es sei der Beschuldigte zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bei einer Probezeit von
2 Jahren und eine Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.
5. Die Zivilforderung seien ab- bzw. auf
den Zivilweg zu verweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
__________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Anlässlich der Patrouillentätigkeit vom
20. Juni 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) von der Polizei
einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierauf verfasste die Polizei am
3. September 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie
Nichtmitführens des Führerausweises (Aktenseite [AS] 11 ff.).
2. Am 10. Juli 2020 meldete B.___ (nachfolgend
Privatklägerin) telefonisch der Alarmzentrale, dass sie soeben von ihrem
«Ex-Mann» im Restaurant […] in [Ort 1] tätlich angegangen worden sei (AS 56
ff.). Gleichentags stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den
Beschuldigten wegen Tätlichkeit und Drohung (AS 60 f.).
3. Mit Eingabe vom 10. August 2020
zeigte Rechtsanwalt Christoph Schönberg an, dass ihn der Beschuldigte mit der
anwaltschaftlichen Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, und reichte
seine Anwaltsvollmacht zu den Akten (AS 270 f.).
4. Am 22. August 2020 meldete
sich die Privatklägerin erneut telefonisch bei der Alarmzentrale Solothurn. Der
Beschuldigte soll sie bei der Übergabe des gemeinsamen Kindes geschlagen und
beschimpft haben. Weiter soll er sie mit seinem aggressiven Verhalten genötigt
haben, an Ort und Stelle zu bleiben und sich mit dem gemeinsamen Kind nicht zu
entfernen (AS 74 ff.). Die Privatklägerin stellte noch am gleichen
Tag Strafantrag wegen aller in Frage kommender Tatbestände (AS 103 f.).
5. Am 25. August 2020 meldete sich
der Beschuldigte bei der Alarmzentrale und gab an, die Privatklägerin würde
vermutlich mit einem 3-jährigen Kind alkoholisiert Auto fahren, obschon er
weder über deren aktuellen Aufenthaltsort noch über ihre aktuelle Tätigkeit
Bescheid geben konnte. Zudem gab der Beschuldigte an, das Fahrzeug sei ohne
seine Einwilligung auf einen anderen Namen immatrikuliert wordenl. Nach
erfolgten polizeilichen Ermittlungen wurde gegen den Beschuldigten am
20. Oktober 2020 Strafanzeige wegen Irreführung der Rechtspflege und
falscher Anschuldigung erstattet (AS 74 ff.).
6. Am 28. August 2020 erliess
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine superprovisorische Verfügung, mit
welcher er dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB verbot,
sich der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. […], auf weniger
als 100 m zu nähern und sich im Umkreis von 100 m vom Wohnort an der [Adresse]
in [Ort 2] aufzuhalten. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten unter Androhung
von Art. 292 StGB verboten, mit der Privatklägerin und dem Sohn auf
telefonischem, schriftlichem, elektronischem oder anderweitigem Weg Kontakt
aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (AS 42 f.). Die
Verfügung wurde dem Beschuldigten mittels Gerichtsurkunde am 31. August
2020 um 8:20 Uhr übergeben (AS 128).
7. Am 30. August 2020 kam es
zu einem weiteren Polizeieinsatz aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen der
Privatklägerin und dem Beschuldigten beim Club «[Lokal]» in [Ort 3] (AS 74
ff.), welcher zu einem erneuten Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen
sämtlicher in Frage kommender Tatbestände führte (AS 91 f.). Auch der
Beschuldigte stellte aufgrund dieses Vorfalls am 21. September 2020
Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen sämtlicher in Frage kommender
Tatbestände (AS 126 f.).
8. Mit Schreiben vom 1. September
2020 stellte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und
Tätlichkeiten, wiederholt begangen in der Zeit vom 1. Juli bis
28. August 2020 in [Ort 2] und anderswo, und verlangte die Bezahlung einer
Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe sowie Schadenersatz für künftige ihr im
Zusammenhang mit diesen Vorfällen entstandene Kosten (AS 35 ff.).
9. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 wurde das mit
Verfügung vom 28. August 2020 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot
betreffend die Privatklägerin bis auf Weiteres aufrechterhalten und betreffend C.___
per sofort aufgehoben. Weiter wurde folgende von den Parteien vergleichsweise
getroffene Regelung betreffend das Besuchsrecht genehmigt: «Der Vater hat das
Recht, C.___ jeden Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sehen. Die Besuche
finden im Umfeld des Vaters statt. Die Übergabe erfolgt durch die Halbschwester
D.___ (Tochter des Kindsvaters), indem sie C.___ bei der Kindsmutter pünktlich
abholt und zurückbringt. Beim ersten Besuchsrecht am 17. Oktober 2020
bringt die Kindsmutter C.___ zum Vater und die Halbschwester bringt ihn
zurück.» (AS 251 ff.).
10. Nachdem die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn am 21. Juni 2020 bereits ein Verfahren gegen den
Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet hatte
(AS 214), dehnte sie das Strafverfahren mit Verfügung vom
28. November 2020 aus auf die Vorhalte der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen
Drohung, ev. Nötigung, und der mehrfachen Beschimpfung, begangen am
7. Juli 2020, 22. August 2020 sowie 30. August 2020
(AS 216). Ebenfalls vom 28. November 2020 datiert die
Ausdehnungsverfügung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung nach
Art. 19a BetmG sowie Nichtmitführens des Führerausweises (AS 217 f.).
11. Mit Eingabe vom 11. März 2021
teilte Rechtsanwalt Schönberg der Staatsanwaltschaft die Mandatsniederlegung
mit (AS 276).
12. Am 17. Mai 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu Anklage gegen den
Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Tätlichkeiten, ev. (versuchter)
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie
Nichtmitführens des Führerausweises (AS 324 ff.).
13. Mit Verfügung vom
7. Januar 2022 wurde festgestellt, dass dem Beschuldigten eine amtliche
Verteidigung zu bestellen ist (AS 416). Am 3. Februar 2022 wurde sodann
Rechtsanwalt Boris Banga mit der amtlichen Verteidigung betraut (AS 422
f.).
14. Am 5. September 2022
erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 524
ff.):
1. A.___ wird ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am
27. März 2021, in [Ort 2] (Vorhalt Ziff. 15 AS).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
Fahren in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 1
AS),
b)
Vergehen gegen das
Waffengesetz, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 2 AS),
c)
Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 20. Juni 2020, ev.
schon ab dem 17. Juni 2020, in der Grossregion [Ort 4], ev. anderswo (Vorhalt
Ziff. 3 AS),
d)
Nichtmitführen des
Führerausweises, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 4. AS),
e)
mehrfache Drohung,
-
begangen am 7. Juli 2020,
in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 5. AS),
-
begangen am 22. August
2020, in [Ort 4], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 9 AS),
-
begangen am 30. August
2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ Vorhalt Ziff. 12 AS),
-
begangen am 25. September
2020, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 13 AS),
f)
mehrfache
Tätlichkeiten,
-
begangen am 10. Juli 2020,
in [Ort 1], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 6 AS),
-
begangen am 22. August
2020, in [Ort 4], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 7 AS),
-
begangen am 30. August
2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 11 AS),
g)
mehrfache
Beschimpfung,
-
begangen am 22. August
2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 8 AS),
-
begangen am 13. März 2021,
in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 14 AS),
h)
falsche
Anschuldigung, begangen am 25. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 10 AS),
i)
mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
-
begangen am 25. September
2020,
-
begangen am 4. Oktober
2020,
-
begangen am 13. März 2021,
-
begangen am 27. März 2021,
jeweils in [Ort 2], alles
zum Nachteil von B.___,
-
begangen am 16. März 2021,
-
begangen am 18. März 2021,
-
begangen am 19. März 2021,
-
begangen am 20. März 2021,
-
begangen am 22. März 2021,
-
begangen am 23. März 2021,
jeweils in der Region [Ort
4] – [Ort 1] – [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 16 AS).
3. A.___ wird verurteilt zu,
a)
einer Geldstrafe von
110 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
drei Jahren,
b)
einer Busse von CHF
1'800.00, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung
der Busse vollzogen wird.
4. Das von der Polizei Kanton Solothurn
sichergestellte Schmetterlingsmesser (Lagerort: FB Asservate) ist gestützt auf
Art. 69 StGB einzuziehen und 30 Tage nach Feststellung der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu vernichten.
5. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu
bezahlen.
6. Der Privatklägerin B.___ wird die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, Oensingen, mit Wirkung ab Prozessbeginn bewilligt.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von
CHF 6'764.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
wird auf CHF 4'696.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
2'067.85 (Differenz zu vollem Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 5'119.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1'840.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde) sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 3'200.00 hat A.___ zu
bezahlen.
15. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 26. September 2022 form- und fristgerecht die Berufung
anmelden (AS 535).
16. Mit Berufungserklärung vom
20. Dezember 2022 (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 f.) verlangte er
die Aufhebung der Urteilsziffern 2e (Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung),
Ziffer 2f (mehrfache Tätlichkeiten), Ziffer 2g (mehrfache
Beschimpfung), Ziffer 2h (falsche Anschuldigung), Ziffer 2i
(mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), Ziffer 3
(Strafzumessung), Ziffer 5 (Genugtuung), Ziffer 6 (Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege), Ziffer 7 (Parteientschädigung) und
Ziffer 9 (Verfahrenskosten). Sodann beantragte er Freisprüche von den
Vorhalten der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der falschen
Anschuldigung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und
die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 10.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von
CHF 200.00. Ferner wurde die Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter
Einsetzung von Rechtsanwalt Banga für das Berufungsverfahren beantragt; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
17. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 4. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und
die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 9).
18. Mit Schreiben vom
20. Januar 2023 verzichtete auch die Privatklägerin auf eine
Anschlussberufung und beantragte die unentgeltliche Prozessführung für das
Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin Dippon als
unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 12).
19. Mit Verfügung vom
3. Februar 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch
Rechtsanwalt Banga im Berufungsverfahren fortgeführt und der Privatklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin in der
Person von Rechtsanwältin Dippon weitergewährt (ASB 29).
20. Am 28. Juni 2023 wurden
der Beschuldigte und die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter zur
Berufungsverhandlung auf den 7. November 2023 vorgeladen (ASB 30 f.).
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
7.
November 2023 zog die amtliche Verteidigung die Berufung gegen
Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Privatklägerin) zurück.
In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziffer
1.
des vorinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der Drohung gemäss Anklageschrift
[nachfolgend AnklS] Ziffer 15), Ziffer 2a (Schuldspruch Fahren in fahrunfähigem
Zustand), Ziffer 2b (Schuldspruch Vergehen gegen WG), Ziffer 2c
(Schuldspruch Übertretung des BetmG), Ziffer 2d (Nichtmitführen des
Führerausweises), Ziffer 4 (Einziehung), Ziffer 6 (Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege) sowie teilweise Ziffer 8 (Entschädigung des
amtlichen Verteidigers der Höhe nach).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13).
Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann
in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.
Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen
und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte
wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber
genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009
E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Vorfall vom 7. Juli 2020
3.1. Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 5
(Drohung, ev. versuchte Nötigung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
am 7. Juli 2020, um ca. 11:30 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der
Privatklägerin der Drohung schuldig gemacht zu haben, indem er sich ans Domizil
der Geschädigten begeben und ihr gesagt habe, dass in der Slowakei bereits
jemand auf sie warte, beziehungsweise dass er dort jemanden vorbeischicke,
falls sie dorthin in die Ferien fahre. Durch diese Äusserung habe er die
Privatklägerin vorsätzlich und seinem Tatplan entsprechend in Schrecken und
Angst versetzt. Eventualiter habe der Beschuldigte versucht die Geschädigte
durch diese Äusserung bzw. durch die damit einhergehende Androhung ernstlicher
Nachteile, zu nötigen, ihre ursprünglichen Ferienpläne in der Slowakei nicht zu
realisieren, wobei die konkludente Androhung von Gewalt per se als
rechtswidriges Mittel zu qualifizieren ist.
3.2 Konkrete Beweiswürdigung
3.2.1 Seitens des Beschuldigten wird der
Vorhalt bestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020
(AS 68 ff.) führte er aus, sich nicht mehr zu erinnern, ob er am
fraglichen Tag in [Ort 2] gewesen sei. Es stimme jedoch nicht, dass so etwas
vorgefallen sei (AS 70).
3.2.2 Die amtliche Verteidigung brachte
im Rahmen ihres Parteivortrages vor, es sei erstaunlich, dass die
Privatklägerin die vermeintliche Drohung nicht am gleichen Tag angezeigt,
sondern die Äusserungen erst im Rahmen der Befragung vom 10. Juli 2020
gemacht habe, als es nicht um etwaige Drohungen gegangen sei, sondern um die
vermeintliche Tätlichkeit (AS 496).
3.2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
der geschädigten Person von Gesetzes wegen eine Frist von drei Monaten zur
Verfügung steht, während welcher sie den Strafantrag jederzeit stellen kann
(Art. 31 StGB). Im Übrigen ist erstellt, dass sich die Privatklägerin
bereits am 7. Juli 2020 erstmals bei der Kantonspolizei Solothurn beim
Empfang des Werkhofs Oensingen meldete (vgl. Strafanzeige vom 20. Oktober
2020, AS 74 ff.). Offensichtlich kam es an diesem Tag somit zu einem
Vorfall, welcher die Privatklägerin dazu veranlasste, die Polizei aufzusuchen.
Die Behauptung des Beschuldigten, es sei nichts vorgefallen, erscheint damit
schon wenig glaubhaft. Ob es tatsächlich zu einer Drohung kam, ist indes
fraglich. Der Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 ist zumindest nichts
dergleichen zu entnehmen. Demnach gab die Privatklägerin gegenüber der Polizei
an, es gäbe zwischen ihr und dem Beschuldigten immer wieder Unstimmigkeiten
betreffend das Besuchsrecht ihres gemeinsamen Sohnes. Sie wolle nicht mehr,
dass der Beschuldigte in ihre Wohnung komme, wobei ihr durch Wm E.___ ihre
rechtlichen Möglichkeiten erläutert worden seien (AS 81 f.). Allerdings
wurde der Sachverhalt bereits in der Strafanzeige vom 14. August 2020 umschrieben
(AS 56), weshalb eine Wiederholung des konkreten Vorwurfs in der
Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 auch nicht nötig erscheint.
3.2.4 Erstmals äusserte die
Privatklägerin den Vorwurf der Drohung im Rahmen ihrer Erstbefragung vom
10. Juli 2020 (AS 62 f.). Diese wurde durchgeführt, nachdem die
Privatklägerin gleichentags der Polizei gemeldet hatte, vom Beschuldigten im
Restaurant […] in [Ort 1] tätlich angegangen worden zu sein (Vorhalt gemäss
AnklS Ziff. 6). Einleitend äusserte sie sich dabei spontan zum Vorfall vom
7. Juli 2020. Konkret führte sie aus, bis vor drei Jahren mit dem
Beschuldigten zusammen gewesen zu sein. Seither mache dieser immer wieder
Probleme. Nun sei es ausgeartet. Am letzten Dienstag sei er wegen der
Kindesübergabe zu ihr nach Hause gekommen. Dort sei er so wütend gewesen, dass
er gegen die Hauseingangstür getreten habe, wodurch diese leicht beschädigt
worden sei. Danach sei er auf ihren Balkon gekommen und habe ihr gedroht, dass,
wenn sie in die Slowakei in die Ferien gehe, dort bereits jemand auf sie warten
werde. Dies habe er als Drohung ausgesprochen. Sie wisse nicht, ob sie dies
ernst nehmen solle. Etwas Angst habe es ihr gemacht. Sie habe ihn dann
weggeschickt.
3.2.5 Grundsätzlich spricht diese
spontane Äusserung über den Vorfall für eine erlebnisbasierte Aussage. Es
entsteht auch nicht der Eindruck, als ob die Privatklägerin den Beschuldigten
damit zusätzlich belasten wollte. Vielmehr schien sie damit erklären zu wollen,
wie es zum Vorfall wenige Tage später kam. Dass die beiden Vorkommnisse für sie
in einem engen Zusammenhang stehen, zeigt sich auch in der Einvernahme vom
31. März 2021 (AS 165 ff.). Auch hier wurde sie zum Vorfall vom
10. Juli 2020 befragt, wobei sie sich spontan zum Vorfall vom 7. Juli
2020 äusserte. An diesem Tag (10. Juli 2020) habe der Beschuldigte sie ein
paar Mal angerufen. Sie habe das Telefon nicht abgenommen, weil sie schon am
Dienstag bei der Polizei in Oensingen, bei Frau E.___ gewesen sei, weil er
bereits damals versucht habe, die Eingangstür aufzubrechen. Er habe versucht,
sie mit Gewalt zu öffnen. (Auf Frage) Die Haupteingangstür des
Dreifamilienhauses. Das sei am 7. Juli 2021 [recte: 2020] gewesen. Und das
habe sie Frau E.___ gemeldet. Eine allfällige Drohung erwähnt sie bei dieser
Gelegenheit nicht (AS 168).
3.2.6 Auch konkret zum Vorfall vom
7. Juli 2020 befragt, gab sie lediglich an, dass sie das mit der Tür ja
eben der Polizei gemeldet habe. Er sei bei ihr zu Besuch gewesen. Dann habe es
Streit gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Er habe nicht gewollt. Sie
habe seine Tasche genommen und vom Balkon geworfen, da sie gewusst habe, dass
er gehe, wenn seine Tasche weg sei. Er habe dann von draussen gegen die Tür
geschlagen. Sie habe ihrem Sohn zu Essen gegeben, sich angezogen und sei
weggegangen. Erneut erwähnt sie keine Drohung. Stattdessen führt sie weiter
aus, das Problem sei gewesen, dass er Drogen bei ihr auf dem Tisch gehabt habe.
Sie habe ihm gesagt, dass das nicht gehe und er in so einem Zustand nie mehr zu
seinem Kind kommen solle (AS 169).
3.2.7 Konkret danach gefragt, ob es am
Dienstag auch Drohungen ihr gegenüber gegeben habe, führte sie aus, deswegen zu
Frau E.___ gegangen zu sein, welche ihr eine Broschüre der Opferhilfe
mitgegeben habe (AS 170 f.). Damit widerspricht sie ihren vorherigen
Aussagen, wonach sie wegen der kaputten Eingangstür zur Polizei gegangen sein
soll. Erst auf eine allfällige Drohung hingewiesen, gibt sie an, deswegen
bei Frau E.___ gewesen zu sein. Auch nach dem konkreten Wortlaut der Drohung
befragt, konnte sie diesen nicht mehr gleichlautend wiedergeben. Stattdessen
führte sie aus: «Im Sinne von, dass mich nicht mal die Polizei retten kann.
Dass er mich kaputt macht.» Auf ihre frühere Aussage angesprochen, sagte sie:
«Ja genau. Er kennt meine Adresse dort. Und er sagte, dass er jemanden dort
vorbeischickt.» (AS 171).
3.2.8 Anlässlich der Hauptverhandlung
vor dem Obergericht konnte sich die Privatklägerin auch auf mehrfache Nachfrage
hin nicht mehr daran erinnern, weshalb sie am 7. Juli 2020 zum ersten Mal die
Polizei aufsuchte. Erst auf den konkreten Vorhalt ihrer früheren Aussagen hin konnte
sie den Vorfall bzw. die Drohung bestätigen (ASB 124 ff.).
3.2.9 Es ist zu berücksichtigen, dass
die Privatklägerin zwischenzeitlich mehrfach zu angeblichen Drohung befragt
wurde, wobei der Beschuldigte jeweils gesagt haben soll, dass er sie kaputt
mache (vgl. AnklS Ziff. 9, 12 und 13, AS 87, 96 und 138). Gemäss den
Angaben der Geschädigten soll es sich dabei um eine Äusserung handeln, die der
Beschuldigte ihr gegenüber mehrfach getätigt habe (AS 88 f.). Dass die
Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 die Drohung
verwechselte, wäre daher grundsätzlich denkbar. Ebenso überrascht es nicht,
dass sie sich anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht nicht mehr an den
– im Vergleich zu den übrigen Vorhalten doch weniger speziellen – Vorwurf
erinnerte, wenn es – ihren Angaben folgend – doch «jedes Mal das Gleiche»
gewesen sein soll (ASB 129 f.). Allerdings handelt es sich bei der
Drohung, in der Slowakei würde bereits jemand auf sie warten bzw. der
Beschuldigte würde dort jemanden vorbeischicken, doch um eine sehr spezifische
Äusserung, die zudem im Zusammenhang mit der anstehenden Ferienreise der
Privatklägerin stand. Es erstaunt daher ein wenig, wenn sich diese nicht mehr
an den Wortlaut erinnert, insbesondere, da es doch der erste Vorfall war,
welcher sie dazu veranlasste, zur Polizei zu gehen.
3.2.10 Letztlich ist aber auch die klare
Aggravationstendenz in der Einvernahme vom 31. März 2021 in Bezug auf
diesen Vorhalt zu berücksichtigen, erwähnte sie dabei die Geschichte mit den
Drogen doch zum ersten Mal. Darauf angesprochen gab sie sodann an, beim Vorbereiten
auf die Einvernahme gesehen zu haben, dass er (der Beschuldigte) auch wegen
Drogen etwas habe. Da habe sie gemerkt, dass etwas nicht stimme (AS 169).
Ihre Angaben erscheinen dabei wenig schlüssig, führte sie doch weiter aus, den
Beschuldigten nie konsumieren gesehen zu haben und ihn nicht falsch
beschuldigen zu können. Andererseits gab sie an, den Beschuldigten auf dem
Balkon «erwischt» zu haben und ihn von innen auf dem Balkon beobachtet zu
haben. Was sie genau beobachtet hatte, wenn sie den Beschuldigten nie
konsumieren gesehen haben will, wird nicht klar. Auch ihre Umschreibung, ein
Säckli, weisses Pulver, eine Karte und eine Rolle von Papiergeld gesehen zu
haben, wirkt sehr pauschal, und es wird nicht ganz klar, was die Privatklägerin
nun genau beobachtet haben will.
3.2.11 Im Ergebnis kann der
Privatklägerin zwar geglaubt werden, dass es am 7. Juli 2020 zu einer
Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten kam, welche ein Ausmass
erreichte, das sie dazu veranlasste, zur Polizei zu gehen. Aufgrund der obigen
Ausführungen bestehen jedoch erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel,
dass es im Rahmen dieser Auseinandersetzung auch zu der angeklagten Drohung
gegenüber der Privatklägerin kam. In dubio pro reo ist der Beschuldigte daher vom
Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 7. Juli 2020, freizusprechen.
4.
Vorfall vom 10. Juli 2020
4.1.
Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 6 (Tätlichkeit, ev. einfache Körperverletzung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
am 10. Juli 2020, zwischen ca. 19:50 Uhr und ca. 20:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],
Aussenterrasse Restaurant […], zum Nachteil der Privatklägerin der
Tätlichkeiten schuldig gemacht zu haben, indem er dieser im Rahmen einer
tätlichen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst und ihr ein Büschel Haare ausgerissen
habe. Eventualiter sei das Ausreissen der Haare als leichter Fall einer
vorsätzlich begangenen einfachen Körperverletzung zu qualifizieren.
4.2 Konkrete Beweiswürdigung
4.2.1 Die Anklage stützt den Vorhalt auf
die Aussagen der Privatklägerin. Diese führte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom
10. Juli 2020 (AS 62 f.) aus, mit einer Kollegin, den Kindern und
einem Kollegen im Restaurant […] gewesen zu sein, als der Beschuldigte gekommen
sei und ihr die Tasche angeworfen habe. Diese habe sie am Kopf getroffen. Er
sei auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, sie habe abzunehmen, wenn er sie
anrufe. Sie habe ihn gebeten, sich zu beruhigen. Daraufhin habe er ihr eine
Ohrfeige gegeben. Sie habe geflucht und angefangen, sich mit den Händen zu
wehren. Der Beschuldigte habe ihr einen Büschel Haare ausgerissen. Zwei Männer
im Restaurant hätten sie dann getrennt.
4.2.2 Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin
anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) im
Wesentlichen. Sie sei mit der Kollegin, ihrer Tochter und einem Kollegen im
Restaurant gewesen. Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag ein paar Mal
angerufen. Sie habe das Telefon nicht abgenommen, weil sie schon am Dienstag
bei der Polizei in Oensingen gewesen sei, da er versucht gehabt habe, die
Eingangstür aufzubrechen. Er habe versucht, sie mit Gewalt zu öffnen. (Auf
Frage) Die Haupteingangstür des Dreifamilienhauses. Das sei am 7. Juli
2021 [recte: 2020] gewesen. Und das habe sie Frau E.___ gemeldet. Sie habe an
diesem Tag das Telefon nicht abgenommen, weil er sie gestresst habe. Auf einmal
sei er auf die Terrasse gekommen und habe seine Handtasche über den Tisch auf
sie geworfen. Er habe geschrien, weshalb sie das Telefon nicht abnehme. Dann
sei er zu ihr gekommen, habe sie an den Haaren gepackt und sie vom Stuhl
hochgezogen. Dann habe «Stress und Kämpferei» zwischen ihnen angefangen. Sie
habe sich gewehrt und versucht, ihn zu schlagen, um so von ihm loszukommen. Sie
habe geflucht. Der Chef samt Koch seien gekommen, um zu schauen, was laufe.
Dann habe es aufgehört. (Auf Frage) Sie habe versucht, ihn (den Beschuldigten)
zu schlagen, damit er sie loslasse. Sie hätten einfach miteinander gekämpft.
Sie habe ihm einfach das Gesicht zerkratzt. Sie habe es aber nicht richtig
gesehen, da sie den Kopf unten gehabt habe. (Nach der Ohrfeige gefragt) Er habe
sie an den Haaren hochgenommen und sie hätten gekämpft. Es sei schon lange her
und es sei ziemlich schnell gegangen, bis dann der Chef aus der Küche gekommen
sei (AS 168 f.).
4.2.3 Auch vor Obergericht wiederholte
die Geschädigte, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher zunächst auf sie
losgegangen sei. Er habe ihr die Handtasche angeworfen, sei näher gekommen und
habe ihr dann an den Haaren gezogen. Sie habe sich gewehrt und geschlagen. Auch
mit den Füssen. Sie habe ihn erst geschlagen, als er sie an den Haaren gehalten
habe. Sie habe den Kopf unten gehabt und blind geschlagen, damit er sie
loslasse. Auch er habe sie mit den Händen gegen den Kopf und das Gesicht
geschlagen. Es sei ein gegenseitiges Schlagen gewesen (ASB 126 ff.).
4.2.4 Der Beschuldigte bestreitet nicht,
dass es am fraglichen Tag auf der Aussenterrasse des Restaurant […] zu einer
tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und ihm gekommen ist.
Gemäss seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (AS 68 ff.) habe seine «Ex-Frau»
vorgehabt, in die Slowakei in die Ferien zu gehen. Es sei geplant gewesen, dass
sie am Freitag, 10. Juli 2020, gehe. Er habe den ganzen Tag versucht, sie
telefonisch zu erreichen. Da er sie nicht erreicht habe, habe er gedacht, sie
sei abgefahren, ohne etwas zu sagen. Es sei ihm darum gegangen, seinen Sohn zu
sehen. Als er beim Restaurant […] durchgefahren sei, habe er seine «Ex-Frau»
mit einer Kollegin und einem Kollegen auf der Terrasse gesehen. Er sei zu ihr
gegangen. Dies ganz anständig. Sein Täschchen sei ihm auf den Tisch gefallen,
weil es ihm abgerutscht sei. Sie habe gedacht, dass er die Tasche extra auf den
Tisch geworfen habe. Sie sei sozusagen ausgerastet. Er habe sie nur fragen
wollen, weshalb sie sich nicht gemeldet habe. Nachher sei sie auf ihn
losgegangen, indem sie ihm «Hurensohn», «Drecksmazedonier», «Arschloch» und
«Wichser» gesagt habe. Weil sie so aggressiv gewesen sei, habe er ihr gesagt,
sie solle mit dem Saufen aufhören, insbesondere, weil sie mit dem Sohn
unterwegs gewesen sei. Sie sei aufgestanden und total ausgerastet. Sie habe
gesagt, er solle sie wegen dem Saufen nicht kontrollieren. Sie sei auf ihn
losgegangen mit den Händen und Füssen. Sie habe ihn verkratzt. Er habe sie dann
mit der linken Hand an ihren Haaren am Hinterkopf gehalten, damit sie nicht
mehr auf ihn losgehe. Sie habe aber immer wieder versucht, ihn zu kratzen und
gegen ihn zu schlagen. Der Besitzer des Restaurants sei dann dazwischen
gekommen. (Auf Frage) Eigentlich hätten sie es nicht schlecht. Nur wegen des
Sohnes kämen sie nicht so gut miteinander aus. Hätte sie mehr Vertrauen zu ihm,
wäre es problemlos. (Auf Frage, wie er sich die ausgerissenen Haare und die
kahle Stelle am Kopf erkläre) Er habe sich gefragt, ob es möglich sei, dass
dies von ihm sei. Sie habe einen Bündel Haare zu Hause von einem Vorfall mit
ihrem Bruder. Dies sei vor ein paar Monaten gewesen. Er (der Beschuldigte) habe
an diesem Tag ein Geschenk für den Sohn vorbeigebracht. Als er reingegangen
sei, habe er ihren Bruder mit einem blauen Auge und gebrochenen Rippen gesehen.
Weshalb sie gestritten hätten, wisse er nicht. Sie habe aber einen Bund Haare
weggestrählt. Er frage sich, ob die Haare überhaupt von ihm (dem Beschuldigten)
seien. Er habe sie ja gar nicht an den Haaren gerissen. Nach dem Vorfall sei
der Bruder ins Spital gegangen. Die Haare von damals habe seine «Ex-Frau» immer
noch bei sich zu Hause.
4.2.5 Der gleichentags ausgerückten
Polizeipatrouille konnte die Geschädigte ein Büschel Haare sowie eine gerötete
Stelle hinter dem rechten Ohr vorzeigen (AS 57). Sowohl von den Haaren als
auch von der kahlen Stelle wurden Fotoaufnahmen erstellt (AS 73). Dass die
kahle Stelle gerötet ist, lässt sich anhand der Bilder zwar nur schwer
beurteilen, wurde jedoch wie erwähnt von der Polizeipatrouille bestätigt.
4.2.6 Der Erklärungsversuch des
Beschuldigten, wonach das Haarbüschel von einem Vorfall ein paar Monate zuvor
zwischen der Privatklägerin und deren Bruder stammen soll, welcher sogar zur
Hospitalisierung des Bruders geführt haben soll, scheint kaum überzeugend.
Einerseits leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin ein Haarbüschel
aufbewahren sollte, konnte sie doch nicht wissen, dass es Monate später zu
einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten kommt, anlässlich welcher
dieser sie noch an den Haaren festhält. Andererseits ging die Privatklägerin
nach dem Vorfall zu ihrer Kollegin nach Hause, wo sie auch von der
Polizeipatrouille angetroffen wurde (AS 57). Entweder müsste sie das
Haarbüschel somit zufälligerweise dabei gehabt haben oder dieses monatelang mit
sich herumgetragen haben, was beides sehr abwegig erscheint. Entsprechend ist
erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten im Rahmen der
Auseinandersetzung ein Büschel Haare ausriss.
4.2.7 Doch auch im Übrigen erweisen sich
die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft. In einem freien Bericht
erzählt sie ausführlich und konstant eine in sich stimmige Geschichte. Dabei
fällt auch ihre teilweise sprunghafte Darstellung auf, wenn sie etwa ergänzt,
weshalb sie an diesem Tag das Telefon nicht abgenommen hatte. Sie kann damit
auch schlüssig erklären, weshalb der Beschuldigte, welcher erfolglos versucht
hatte, sie zu kontaktieren, überhaupt auf sie losging. Im Gegensatz zum
Beschuldigten, welcher geltend macht, die Aggressionen seien einzig von der
Privatklägerin ausgegangen, während er im Wesentlichen nur abgewehrt habe, schildert
diese den Vorfall auch weitaus differenzierter. Sie belastet sich selber, wenn
sie angibt, sie hätten miteinander gekämpft und sie habe dem Beschuldigten das
Gesicht zerkratzt. Weiter räumt sie ein, geflucht zu haben, was sich mit den
Aussagen von F.___ und auch des Beschuldigten deckt, wonach sie diesen
beschimpft haben soll (AS 66 und 70). Auffällig ist sodann, dass sie die
Ohrfeige anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 31. März 2021 nicht mehr
erwähnte. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie
lediglich aus, dass er sie an den Haaren hochgenommen habe und sie versucht
habe, ihn zu schlagen, damit er sie loslasse. Selbst auf ihre frühere Aussage
angesprochen, wonach der Beschuldigte sie geohrfeigt habe, wiederholte sie
lediglich, wie der Beschuldigte sie an den Haaren hochgenommen habe und sie
gekämpft hätten. Es sei jedoch schon lange her und ziemlich schnell gegangen
(AS 168 f.). Abgesehen davon, dass sie damit eine Erinnerungslücke zugibt,
wäre von einer falschaussagenden Person auch zu erwarten, dass sie die Frage,
ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, bejaht.
4.2.8 Ihre Aussagen stehen sodann auch
nicht im Widerspruch zu jenen der Auskunftsperson F.___ (AS 64 ff.).
Dieser sah zwar weder eine Ohrfeige noch, wie der Beschuldigte seine Handtasche
nach der Geschädigten warf (AS 66). Allerdings konnte er den Vorfall nicht
von Beginn an beobachten. Gemäss seinen Aussagen schaute er erst aus dem
Küchenfenster heraus, als er jemanden schreien hörte, und sah dabei die beiden (A.___
und B.___) gegeneinander schlagen (AS 65). Da habe der Beschuldigte die
Privatklägerin bereits am Kopf gehalten (AS 66). Die Ohrfeige dürfte
gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Erstbefragung zu
diesem Zeitpunkt bereits geschehen sein. Damit ist auch erklärt, weshalb die
Auskunftsperson angab, der Beschuldigte habe die Tasche immer umgehängt gehabt
(AS 66), während selbst der Beschuldigte ausführte, die Tasche sei ihm zu
Beginn der Auseinandersetzung auf den Tisch gefallen. Wenn die Verteidigung sodann
wiederholt vorbringt, F.___ habe von Beleidigungen und tätlichen Verhalten
seitens der Privatklägerin berichtet (AS 496, ASB 143), trifft dies
zu und wird von dieser wie erwähnt auch nicht bestritten. Allerdings sprach F.___
von «gegeneinander schlagen», wobei er im späteren Verlauf der Einvernahme
relativierte, nicht gesehen zu haben, wie sie oder er den anderen geschlagen
habe (AS 66).
4.2.9 Was das Aussageverhalten des
Beschuldigten anbelangt, konnten dessen Ausführungen was das Haareausreissen
anbelangt bereits widerlegt werden. Es erscheint auch wenig naheliegend, dass
der Beschuldigte, der vor den Ferien unbedingt seinen Sohn nochmals sehen
wollte, die Privatklägerin jedoch nicht erreichen konnte, «ganz anständig» blieb,
während die Privatklägerin sogleich ausgerastet sein soll. Noch dazu wenige
Tage nachdem sie wegen des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten bei der
Polizei war. Seine Aussagen, die Privatklägerin lediglich an den Haaren
zurückgehalten und nicht geschlagen zu haben, sind daher als blosse
Schutzbehauptungen zu werten. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
kann dagegen abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
erstellt ist.
5.
Vorfall vom 22. August 2022
5.1
Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 7 (Tätlichkeiten, ev. versuchte einfache
Körperverletzung)
Der Beschuldigte soll sich der
Tätlichkeiten schuldig gemacht haben, indem er am 22. August 2020, ca.
16:25 Uhr, in [Ort 4], Parkplatz [Strasse] der Privatklägerin im Rahmen einer
zunächst verbalen Auseinandersetzung mit seiner rechten Hand einen Faustschlag
in den Bereich unterhalb des linken Auges verpasst haben soll, der zu einer
vorübergehenden leichten Rötung geführt habe.
Eventualiter soll der Beschuldigte durch
den beschriebenen Faustschlag eine Körperverletzung der Privatklägerin in Kauf
genommen haben, namentlich in Form etwa einer Verletzung von Nase, Auge oder
Zähnen, wobei der entsprechende tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten
sei.
5.2 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 8
(Beschimpfung)
Des Weiteren soll der Beschuldigte, kurz
nach dem unter AnklS Ziff. 7 beschriebenen Faustschlag, nachdem die beiden
das Fahrzeug verlassen hatten, die Geschädigte als «Hure», «Schlampe», «Bitch»
und «Psychopathin» beschimpft und sie dadurch in ihrer Ehre angegriffen haben.
5.3 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 9
(Drohung, ev. versuchte Nötigung)
Schliesslich soll der Beschuldigte die
Geschädigte nach dem Verlassen des Fahrzeuges bedroht haben, indem er ihr gesagt
habe, er mache sie kaputt bzw. er bringe sie um. In entsprechendem Kontext habe
er zum gemeinsamen Sohn C.___ gesagt, dass er eine neue Mutter erhalten und sie
ihn nicht mehr aufziehen werde. Durch diese Äusserung habe er die
Privatklägerin vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt. Eventualiter habe
der Beschuldigte die Geschädigte durch diese Äusserung bzw. durch die damit
einhergehende Androhung ernstlicher Nachteile zu nötigen versucht, der
angeforderten Polizei nichts von den zuvor beschriebenen Vorkommnissen zu
erzählen, wobei die Androhung von Gewalt per se als rechtswidriges Mittel zu
qualifizieren sei.
5.4 Konkrete Beweiswürdigung
5.4.1 Auch diese Vorwürfe werden vom
Beschuldigten bestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September
2020 (AS 111 ff.) führte er hierzu aus, er habe seinen Sohn nach dem
Besuchstag kurz vor 17:00 Uhr zum Parkplatz gebracht. Als die Privatklägerin
aufgetaucht sei, sei sie durchgedreht, weil der Sohn alleine mit dem Trottinett
gefahren sei. Es sei dann eskaliert. Sie habe die Polizei gerufen und
behauptet, er wolle sie umbringen. (Auf Frage) Er habe sie nicht geschlagen.
Sie sei wie immer auf ihn losgegangen. Er habe sie lediglich mit der flachen
Hand an der Wange geschubst und gesagt, sie solle aufhören, ihn zu schlagen.
Sie habe dann gesagt, er habe sie mit der Faust geschlagen. Das stimme nicht,
sonst hätte man etwas gesehen. Die Berührung habe im Auto stattgefunden. Er
wisse nicht, wie er mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte der
Privatklägerin hätte schlagen können. Er sei ja rechts gesessen und sie auf dem
Fahrersitz. Er habe nur die flache Hand ausgestreckt und gesagt, sie solle ihm
nicht so nahe kommen. Die Frage, ob er die Privatklägerin bedroht oder
beschimpft habe, verneinte der Beschuldigte. Er habe sich nur gewehrt
(AS 114 f.).
5.4.2 Der Beschuldigte behauptet damit,
dass sämtliche Aggressionen von Seiten der Privatklägerin ausgegangen seien,
während er lediglich abgewehrt habe. Aus seinen Aussagen wird jedoch nicht
klar, welchen Grund er überhaupt hatte, zur Privatklägerin ins Auto zu steigen,
als diese den Sohn abholen kam. Insbesondere, da die Privatklägerin gemäss
seinen Schilderungen doch bereits «durchgedreht» sei, als sie den Sohn mit dem
Trottinett herumfahren gesehen habe. Später führte er dann aus, die Situation
sei erst im Auto eskaliert (AS 116). Doch auch damit wird nicht geklärt,
weshalb er überhaupt im Auto sass bzw. nicht einfach ausstieg, als die
Privatklägerin angefangen haben soll, aggressiv zu werden und herumzuschreien.
Der Beschuldigte verwickelt sich sodann in Widersprüche, wenn er zunächst
ausführt, er habe die Privatklägerin mit der Hand weggestossen und ihr gesagt,
sie solle aufhören, ihn zu schlagen, auf eine spätere Frage jedoch angibt,
nicht geschlagen worden zu sein (AS 116).
5.4.3 Demgegenüber erzählt die
Privatklägerin sowohl in der Einvernahme vom 11. September 2020
(AS 93 ff.) wie auch in jener vom 31. März 2020 (AS 165 ff.)
schlüssig und gleichlautend, wie es zur Auseinandersetzung im Fahrzeug kam und
wie diese ablief. Demnach soll der Beschuldigte, nachdem sie den Sohn ins Auto
gesetzt habe und selber eingestiegen sei, auf dem Beifahrersitz Platz genommen
und sie gefragt haben, ob sie jemanden sehe. Sie habe dies bejaht, woraufhin er
sie gefragt habe, ob es ein Türkei sei. Sie habe ihm geantwortet, dies sei
privat und gehe ihn nichts an. Da habe er ihr mit seiner rechten Faust auf die
linke Wange unterhalb des Auges geschlagen. Es sei nicht fest gewesen. Da er so
nahe gewesen sei, habe er nicht so stark schlagen können, dass sie gegen die
Scheibe geflogen sei. Es sei ein bisschen gerötet gewesen. Sie habe ihr Handy
genommen, sei ausgestiegen und habe die Polizei gerufen. C.___ sei im Auto
gewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls ausgestiegen und sie sei ums Auto herum
vor ihm weggelaufen, da sie Angst vor ihm gehabt habe. Bis die Polizei gekommen
sei, habe er sie bedroht und beschimpft (AS 95 f. und 173). Auch vor
Obergericht konnte die Geschädigte diese Version des Geschehens bestätigen (ASB
128 f.).
5.4.4 Die Privatklägerin schildert damit
nicht nur gleichlautend die Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten,
sondern gibt dabei auch Gesprächsinhalte wieder, womit gleich zwei
Realkennzeichen gegeben sind. Auch, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er
sei das Gesetz, gibt sie in beiden Einvernahmen gleichlautend wieder
(AS 97, 174), wobei es sich um eine sehr spezifische Äusserung handelt.
Die konkreten Drohungen und Beschimpfungen werden ebenfalls weitgehend konstant
wiedergegeben. So führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom
11. September 2020 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er mache sie
kaputt, er bringe sie um und sie habe keine Ahnung, wer er sei. Sie solle sich
gut überlegen, was sie der Polizei sage, bzw. sie solle sagen, es sei nur ein
Missverständnis gewesen. Dann habe er zum Sohn gesagt, er bekomme jetzt eine
neue Mutter und sie würde ihn nicht mehr aufziehen. Nicht einmal Gott könne ihr
helfen. Auch wenn er 14 Jahre ins Gefängnis müsse, bringe er sie um und C.___
bliebe ohne Eltern. Immer wieder habe er ihr gesagt, er mache sie kaputt. Er
habe sie zudem als «Hure», «Schlampe», «Bitch» und «Psychopathin» beschimpft
(AS 96). In der Einvernahme vom 31. März 2021 wiederholte die
Privatklägerin, dass der Beschuldigte Beleidigungen und «Befluchungen»
ausgesprochen habe. Er solle zu C.___ gesagt haben, dass dieser nun eine neue
Mutter bekomme (AS 173). Sodann soll er zu ihr gesagt haben, dass sie
psychisch krank sei und sich gut überlegen solle, was sie der Polizei sage,
wenn diese komme. Sie solle sagen, dass sie überreagiert habe (AS 174). Auch
vor Obergericht konnte die Geschädigte bestätigen, dass der Beschuldigte sie
als «Hure», «Schlampe» und «Psychopatin» beschimpft habe. Dies sei jedes Mal so
gewesen. Auch soll er gedroht haben, sie kaputt zu machen und dass C.___ eine
neue Mutter erhalte. Allerdings schwächte sie ihre Aussagen im Folgenden ein
Stück weit ab. Auf die Frage, was der Beschuldigte damit gemeint habe, C.___
werde eine neue Mutter erhalten, sagte die Privatklägerin aus: «Dass die
Gemeinde oder der Staat mir das Kind wegnimmt, weil ich im Gefängnis lande.»
Auch soll der Beschuldigte nicht konkret gesagt haben, dass er sie umbringe,
sondern nur, dass er sie kaputt mache. Auf die Frage, wie sie das
«Kaputtmachen» verstanden habe, antworte sie jedoch, er habe immer gesagt, dass
er sie umbringe (ASB 129). Auch aus diesen Aussagen geht somit deutlich hervor,
dass der Beschuldigte ihr anlässlich dieses Vorfalls mit dem Tod gedroht haben
soll. Dass sie den konkreten Wortlaut der Drohung nach drei Jahren teilweise
anders wiedergibt, erstaunt nicht und spricht vielmehr gegen eine einstudierte
Aussage.
5.4.5 Die Privatklägerin gibt auch
eigene psychische Vorgänge wieder. Auf die Frage, was die Beschimpfung in ihr
ausgelöst habe, führte sie aus, dass sie es sich gewohnt sei. Allerdings habe
sie sich geschämt, dass das Kind mithören musste (AS 97). Auch in der
zweiten Einvernahme wiederholte sie, es habe sie vor allem beschäftigt, weil
das Kind dabei gewesen sei. Sie habe sich geschämt (AS 173).
5.4.6 Schliesslich ist dem Vorbringen
des Beschuldigten, er wisse nicht, wie er die Privatklägerin mit der rechten
Faust auf die linke Wange hätte schlagen sollen, wenn sie doch auf dem
Fahrersitz und er auf dem Beifahrersitz sass, folgendes entgegen zu halten: Die
Geschädigte dürfte sich während des Gesprächs, welches Auslöser für den Schlag
war, dem Beschuldigten zugewandt haben. Entsprechend ist es naheliegend, dass
er sie mit der rechten Faust unterhalb des linken Auges traf. Dass er sie nicht
fest treffen konnte, erscheint ebenfalls nachvollziehbar, konnte er doch
aufgrund der Platzverhältnisse nicht gross ausholen, wie dies auch die
Privatklägerin umschrieb (AS 96). Dass auf den fotografischen Aufnahmen
keine Rötung erkennbar ist (AS 84 f.) und auch von der ausgerückten
Polizeipatrouille keine solche festgestellt werden konnte (AS 77), ist mit
dem nicht sehr kräftigen Schlag ebenfalls vereinbart und spricht nicht gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
5.4.7 Insgesamt erweisen sich die
Aussagen der Privatklägerin somit als glaubhaft und der Sachverhalt gemäss
AnklS Ziffer 7, 8 und 9 ist als erstellt zu erachten.
6.
Vorfall vom 25. August 2020
6.1
Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 10 (falsche Anschuldigung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, die
Privatklägerin am 25. August 2020, ca. um 18:53 Uhr, in [Ort 4],
Bahnstation «[…]» bzw. in der dortigen näheren Region gegenüber der Polizei des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand bezichtigt zu haben, indem er im Rahmen eines
Telefonates mit der Alarmzentrale meldete, dass diese «garantiert»
alkoholisiert mit einem kleinen Kind unterwegs sei. Durch diese Äusserung,
verbunden mit dem Hinweis, dass sie gegen seinen Willen ein in seinem Eigentum
stehendes Fahrzeug (Mercedes, B-Klasse, schwarz) unrechtmässig auf einen
Kollegen eingelöst habe und dieses nach einem Unfall nicht korrekt repariert
worden sei, habe er eine Nichtschuldige wider besseres Wissens eines Vergehens
bzw. ev. einer Übertretung bezeichnet, wobei er in der Absicht gehandelt habe,
eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin herbeizuführen, sei dies wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder wegen Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs.
6.2 Konkrete Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter
Berücksichtigung der relevanten Aussagen und der vorhandenen Audioaufzeichnung
zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann
vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseite [US] 21). Der Sachverhalt wird
vom Beschuldigten auch nicht bestritten, wie dies auch die amtliche
Verteidigung vor dem Obergericht bestätigte (ASB 145). Der angeklagte
Sachverhalt ist damit erstellt.
7. Vorfall
vom 30. August 2020
7.1 Vorhalt
gemäss AnklS Ziff. 11 (Tätlichkeit, ev. versuchte einfache Körperverletzung)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
am 30. August 2020, ca. 03:15 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], Parkplatz neben
dem Lokal «[Lokal]», bzw. im Bereich der dortigen Treppe, zum Nachteil der
Privatklägerin der Tätlichkeiten, ev. der versuchten einfachen Körperverletzung
schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er der Geschädigten in engem zeitlichen
und örtlichen Kontext mindestens sieben Schläge mit der offenen Hand gegen den
Kopf, so namentlich auch im Bereich von Nase und linkem Ohr, verpasst haben,
wobei bis auf ein gewisses eher kurzfristiges Persistieren von
Schmerzempfindungen keinerlei Verletzungen eingetreten seien. Darüber hinaus
habe er sie kurzzeitig am Arm festgehalten, damit sie die Örtlichkeiten nicht habe
verlassen können. Eventualiter habe er durch die beschriebenen Schläge eine
Körperverletzung der Privatklägerin in Kauf genommen, namentlich in Form etwa
einer Verletzung von Nase, Ohren oder Zähnen, wobei der entsprechende
tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten sei.
7.2
Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 12 (Drohung)
Im Rahmen der vorstehend umschriebenen
Auseinandersetzung (AnklS Ziff. 11) soll der Beschuldigte der Geschädigten
gedroht haben, er werde sie kaputt machen. Durch diese Äusserung habe er sie
vorsätzlich, seinem Tatplan entsprechend, in Angst und Schrecken versetzt.
7.3
Konkrete Beweiswürdigung
7.3.1 Die Anklage stützt den Vorhalt
wiederum auf die Aussagen der Geschädigten. Diese führte anlässlich ihrer
Einvernahme vom 1. September 2020 (AS 86 ff.) aus, mit einer Kollegin
im «[Lokal]» gewesen zu sein. Als sie gegen 03:00 Uhr die Treppe zum Parkplatz
hochgegangen seien, um nach Hause zu gehen, sei plötzlich der Beschuldigte dort
gestanden und auf sie losgegangen. Er habe sie mehrmals geschlagen und immer
wieder gesagt, sie sei eine schlechte Mutter, sie trinke und er werde sie
kaputt machen. Die Kollegin habe versucht, ihn zu stoppen. Eine unbekannte Frau
sei dann gekommen und habe geholfen. Diese habe ihn am Arm gepackt und gesagt,
er solle sie loslassen. Irgendwann habe er dann losgelassen. Die Frau habe
gesagt, die Polizei sei schon unterwegs. (Auf entsprechende Frage) Er habe sie
sicher sieben bis zehn Mal mit den offenen Handflächen ins Gesicht geschlagen.
Also an den ganzen Kopf. Sie spüre es noch immer am Ohr und an der Nase. Sie
habe nicht weggehen können, da er sie am Arm gezogen habe. (Ob sie gegen den
Beschuldigten ebenfalls tätlich geworden sei?) Sie habe ihn gestossen und ihn
in die linke Hand gebissen, damit er loslasse. Sie habe sich gewehrt, aber sie
habe nicht so viel Kraft. Woher er gewusst habe, dass sie im «[Lokal]» sei,
wisse sie nicht. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, dorthin zu gehen (AS 87 f.).
7.3.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom
31. März 2021 (AS 165 ff.) bestätigte sie diese Ausführungen.
Ergänzend führte sie aus, sie habe den Beschuldigten gebissen, weil er sie an
der Hand in Richtung eines Autos auf dem Parkplatz gezogen habe. Sie habe
weggewollt und versucht, frei zu kommen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie
weggewesen sei, seit C.___ geboren worden sei (AS 178).
7.3.3 Auch vor Obergericht konnte die
Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen bestätigen. Bezüglich der Drohungen führte
sie insbesondere aus, es sei jedes Mal das Gleiche gewesen: Er mache sie
kaputt, sie sei eine Psychopatin, sie schaue nicht zu C.___, sie sei eine
schlechte Mutter und Alkoholikerin usw. (ASB 129 f.).
7.3.4 Die Ausführungen der
Privatklägerin werden durch die Aussagen der Auskunftsperson G.___ vom
7. Oktober 2020 bestätigt (AS 105 ff.). Diese gab zusammengefasst an,
am fraglichen Abend ebenfalls mit einer Kollegin im «[Lokal]» gewesen zu sein.
Als der Club zugegangen sei und sie nach draussen seien, sei ein Auto rasant
vorgefahren und habe direkt vor der Treppe angehalten. Der Mann sei rasant
ausgestiegen und auf die Frau zugegangen. Sie habe sehen können, wie das Opfer
gegen einen Pfosten des dortigen Vorzeltes geprallt sei (AS 106). Sie
wisse nicht, ob er sofort zugeschlagen habe oder erst ein wenig später. Sie
hätten dann diskutiert und da habe er sie ein zweites Mal geschlagen. Sie
glaube, es sei einfach eine Ohrfeige gewesen. Ganz grob sei es nicht gewesen
(AS 108). Sie hätten dann die Polizei gerufen, da der andere (A.___)
einfach nicht aufgehört habe. Er habe die Frau die ganze Zeit am Arm
festgehalten, damit sie nicht habe weggehen können, und dann hinter ein
weisses, grösseres Auto gezogen. Sie habe die beiden nicht mehr gesehen, aber
es habe geklungen, als ob er sie erneut geschlagen habe (AS 106). Kaum sei
die Polizei gekommen, habe er diesen gleich seine Bisswunde an der Hand gezeigt
(AS 107). (Wie sich die Geschädigte nach dem Schlag verhalten habe?) Sie
sei ziemlich laut geworden und habe angefangen zu weinen. Als er sie gehalten
habe, habe sie versucht, sich loszureissen und ihn wegzudrücken. Aber sie habe
keine Chance gehabt. Sie habe ihn nicht geschlagen oder so. (Wie oft sie habe
feststellen können, dass die Privatklägerin geschlagen worden sei?) Sicher zwei
Mal. Dann habe sie es nicht mehr gesehen, weil sie hinter dem «Büssli» gewesen
seien. Aber so wie es geklungen habe und wie die Geschädigte geschrien habe,
seien es mehrere Male gewesen. Aber genau könne sie es nicht sagen (AS 108
f.). Sie habe die Bisswunde des Beschuldigten gesehen, aber nicht, wie die
Privatklägerin ihn gebissen habe. Auf allfällige Beschimpfungen und Drohungen
angesprochen, führte die Auskunftsperson aus, nicht mehr zu wissen, was gesagt
worden sei. Es sei laut und eine Aufregung gewesen. Sie sei nicht einmal
sicher, ob sie Deutsch gesprochen hätten. (Auf entsprechende Frage) Sie habe
nicht gehört, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er die Privatklägerin kaputt
machen werde. Es könne sein, dass sie es nicht verstanden habe (AS 109).
(Auf entsprechende Frage) Der Beschuldigte sei klar der Aggressor der
Auseinandersetzung gewesen (AS 110).
7.3.5 Der Beschuldigte macht wiederum
geltend, sich lediglich gegen die Privatklägerin gewehrt zu haben. Anlässlich
seiner Einvernahme vom 21. September 2020 (AS 111 ff.) führte er aus,
dieser zufällig auf der Treppe begegnet zu sein. Er habe sich bis ca. 02:00
oder 02:30 Uhr bei einer Kollegin in [Ort 5] aufgehalten und sich dann auf den
Weg nach Hause gemacht. Auf dem Heimweg, sei er beim Pub in [Ort 2]
durchgefahren, wo auch die Privatklägerin wohne. Das Fenster sei offen gewesen
und er habe eine fremde Person mit C.___ gesehen, welche versucht habe, diesen
zu beruhigen. Das sei um 03:00 Uhr gewesen. Er habe die Polizei gerufen, da C.___
um diese Zeit in der Nacht geweint habe. Es hiess, er müsse dies über die KESB
machen. Er habe dann nichts mehr gemacht und sei nach [Ort 3] gefahren, um dort
etwas zu trinken. Zufälligerweise sei er die Treppe runter und sie (die
Privatklägerin) sei hochgekommen. Dann sei es eskaliert. Er habe sich nur erkundigen
wollen, was mit dem Sohn los sei. Da sei sie «abgedreht» und habe ihn in die
Hand gebissen. Er habe ein paar Mal gesagt, sie solle ihn loslassen, was sie
nicht gemacht habe. Da habe er ihr einen «Chlapf» gegeben und sie habe
losgelassen. Das sei alles. Sie sei noch mit Schlägen auf ihn losgegangen
(AS 119 ff.).
7.3.6 Die Behauptung des Beschuldigten,
sich lediglich gewehrt zu haben, stehen im klaren Widerspruch zu den
Ausführungen der unbeteiligten Auskunftsperson. Diese konnte nicht nur keine
Schläge seitens der Privatklägerin feststellen. Auch bezeichnete sie eindeutig
den Beschuldigten als Aggressor der Auseinandersetzung. Ihre Aussagen, wonach
die Geschädigte durch den ersten Schlag gegen den Pfosten geprallt, ein
weiteres Mal geschlagen worden sei, der Beschuldigte «einfach nicht aufgehörte»
und sie letztlich hinter ein Auto gezerrt habe, sind kaum vereinbar mit der
Version des Beschuldigten, in Notwehr gehandelt zu haben. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, sind die Aussagen dieser unbeteiligten Drittperson als
sehr glaubhaft einzustufen. Sie erweisen sich als schlüssig und decken sich wie
erwähnt mit den Angaben der Geschädigten. Auch gab die Auskunftsperson an, wenn
sie etwas nicht mehr genau wusste oder nicht direkt gesehen bzw. gehört hatte
(US 18).
7.3.7 Die Aussagen des Beschuldigte
erweisen sich im Übrigen als nicht schlüssig. Insbesondere konnte er nicht
glaubhaft darlegen, weshalb es überhaupt zu dieser angeblich zufälligen
Begegnung vor dem Lokal «[Lokal]» kam. Auch wenn der Beschuldigte auf dem
Heimweg von [Ort 5] nach [Ort 4] in [Ort 2] durchfahren musste, stellt sich die
Frage, weshalb er von der Hauptstrasse abbog und an die Adresse der
Privatklägerin fuhr. Hätte er das Pub gegenüber besuchen wollen (so behauptet
in der E-Mail vom 1. September 2020, AS 161), stellt sich die Frage,
weshalb er von diesem Vorhaben abwich, nachdem er mit der Polizei telefoniert
hatte, und stattdessen – von seinem Heimweg abweichend – in [Ort 3] etwas
trinken gehen wollte. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb er sich einerseits
dermassen um seinen weinenden Sohn sorgte, dass er die Polizei benachrichtigte,
andererseits keine weiteren Massnahmen ergriff und stattdessen woanders etwas
trinken ging, statt in der Nähe zu bleiben. Dass er ausgerechnet das Lokal in [Ort
3] wählte, in welchem sich die Privatklägerin aufhielt, erscheint sodann des Zufalls
zu viel.
7.3.8 Im Ergebnis vermag der
Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen. Stattdessen ist auf
die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsperson abzustellen
und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten.
8.
Vorfall vom 25. September 2020 (Drohung, AnklS Ziff. 13)
8.1
Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 13 (Drohung)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
am 25. September 2020, ca. 21:28 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der
Privatklägerin der Drohung strafbar gemacht zu haben, indem er in der Nähe
ihres Balkons zu ihr sagte, dass er sie kaputt mache und dass «Gostivar» da
sei. Durch diese Äusserung habe er die Privatklägerin vorsätzlich, seinem
Tatplan entsprechend, in Angst und Schrecken versetzt.
8.2 Konkrete Beweiswürdigung
8.2.1 Gemäss den Aussagen der
Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Oktober 2020
(AS 135 ff.) habe sie am fraglichen Abend Besuch gehabt, wobei sie durch
das gekippte Fenster immer wieder Geräusche, also Musik von einem Mobiltelefon,
gehört habe. Als der Besuch um 21:38 Uhr gegangen sei, sei sie auf den Balkon
gegangen und habe den Beschuldigten auf sie zukommen sehen. Er habe sein
Mobiltelefon hochgehalten und auf Slowakisch gesagt «ich mache dich kaputt» und
«Gostivar» sei da. Dann sei ein weisses Auto gekommen, ein Mann sei
ausgestiegen und mit dem Beschuldigten zusammen in das Pub gegenüber gegangen
(AS 136). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165
ff.) bestätigte sie diese Ausführungen im Wesentlichen. Insbesondere gab sie
gleichlautend an, der Beschuldigte sei zum Busch unten beim Balkon gekommen und
habe auf Slowakisch geschrien «ich mach dich kaputt» und «Gostivar ist da». Er
habe sein Handy in die Hand genommen und den Bildschirm in ihre Richtung
gezeigt (AS 178 f.). Auch vor Obergericht konnte die Geschädigte den
Wortlaut dieser Drohung gleichlautend wiedergeben (ASB 130).
8.2.2 Der Vorhalt wird vom Beschuldigten
wiederum bestritten, indem er angibt, am fraglichen Abend nicht vor der Wohnung
der Geschädigten aufgetaucht zu sein und ihr gedroht zu haben. Anlässlich
seiner Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 143 ff.) führte er aus,
das Pub «[…]» schon lange nicht mehr besucht zu haben. Auf die Frage, was das
genau heisse, antworte er: «Ja, das, ich habe keine Frau B.___ gesehen.» Er
habe nie Streit mit ihr gehabt. Es klappe mit dem Sohn. Er habe seinen Frieden
und seine Ruhe. (Auf Frage) Seit dem Rayonverbot besuche er das Pub «[…]» nicht
mehr. (Auf Frage) Als er C.___ besuchen ging, seien sie immer dorthin zusammen
etwas trinken gegangen. Ansonsten verkehre er nicht im Lokal (AS 144 f.).
8.2.3 Da der Beschuldigte vorliegend
einzig gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw. zu
verneinen, lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin analysieren. Dass er das Pub «[…]» jeweils nur mit seinem Sohn
besucht haben will, steht jedoch im Widerspruch zu seinen Aussagen zum Vorhalt
gemäss AnklS Ziff. 11 f., wonach er um ca. 03:00 Uhr noch etwas in genau diesem
Pub habe trinken gehen wollen (vgl. E. III./7.3). Auch, dass es mit dem
Sohn gut klappe und es nie Streit mit der Privatklägerin gäbe, steht im
Widerspruch zu einer früheren Aussage von ihm, wonach die Privatklägerin auf
ihn losgegangen sein soll (AS 68 ff. und 111 ff.) und sie wegen des Sohnes
nicht gut miteinander auskämen (AS 70 und 113 f.).
8.2.4 Die Aussagen der Geschädigten
erscheinen demgegenüber erneut glaubhaft. Während der Beschuldigte gegenüber
der Privatklägerin erwiesenermassen bereits mehrfach geäussert hatte, sie
kaputt zu machen, erweist sich die Aussage «Gostivar ist da» als sehr
ungewöhnlich und ausgefallen. Dies spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussage.
Insbesondere, da die Privatklägerin den Wortlaut anlässlich der Einvernahme vom
31. März 2021 wie auch vor Obergericht gleichlautend wiedergeben konnte.
Entsprechend ist erneut auf ihre Aussagen abzustellen. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit erstellt.
9.
Vorfall vom 13. März 2021
9.1.
Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 14 (Beschimpfung)
Der Beschuldigte soll sich der
Beschimpfung, begangen am 13. März 2021, im Verlaufe des späteren
Nachmittags, eventualiter schon früher, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der
Privatklägerin schuldig gemacht haben, indem er diese als «hässliche Fotze»
bezeichnet haben soll. Dadurch soll er die Privatklägerin vorsätzlich in ihrer
Ehre angegriffen haben.
9.2 Konkrete Beweiswürdigung
9.2.1 Die Privatklägerin äusserte den
Vorwurf anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.). Bereits
zur Person befragt bzw. danach gefragt, wie das Besuchsrecht laufe, antwortete
sie spontan, dass es bis vor zwei Wochen gut gelaufen sei. Am 14. März
2021, um 17:00 Uhr, habe nicht die Tochter D.___ ihn (den Sohn) gebracht,
sondern der Beschuldigte, ohne sie zu informieren. Dabei habe er sie wieder
wörtlich beleidigt. Vor dem Kind (AS 167). Im späteren Verlauf der
Einvernahme (nun zur Sache) wurde die Privatklägerin sodann zum Vorfall vom
27. März befragt (AnklS Ziff. 15). Erneut kam sie spontan auf den
vorliegend angeklagten Sachverhalt zu sprechen. Konkret führte sie aus (auf die
Frage, ob sie am 27. März 2021 sonst noch bedroht worden sei), nein, nur,
dass er Anwalt sei. Er habe sie provoziert und ihr Angst gemacht. Und eben,
dass sie sowieso reingehen würde. Als sie dann reingegangen sei, habe er auf
Slowakisch zu ihm (dem Sohn) gesagt, dass er das nächste Mal bei «Papi» bleibe.
Am 13. März 2021 habe er C.___ auch vorbeigebracht und sie beleidigt. Er
habe zu ihr «du hässliche Fotze» und «ich bin Gesetz und Anwalt» gesagt. Und
dass C.___ sowieso in seinen Händen lande. Sie könne deswegen sehr schlecht
schlafen. Es belaste sie sehr. Sie habe Angst, dass er ihr C.___ nicht mehr
zurückbringe, wenn er dies schon zweimal erwähnt habe. Er sei auch zweimal bis
zur Tür gekommen ohne Angst und trotz Verbot. Sie möchte C.___ einfach nicht
mehr geben, bis das hier erledigt sei (AS 177).
9.2.2 Der Beschuldigte machte anlässlich
seiner Einvernahme vom 31. März 2021 keine bzw. lediglich wirre Aussagen,
weshalb er nicht zum vorliegenden Vorhalt befragt werden konnte (AS 150
ff.).
9.2.3 An den Aussagen der Privatklägerin
fällt vorab auf, dass sie – im Gegensatz zu ihren Aussagen zu anderen Vorhalten
– nicht genau umschreibt, weshalb es zu der vorliegend angeklagten Beschimpfung
gekommen sein soll. Im Gegensatz zum Vorfall vom 27. März 2021, bei
welchem es bereits bei der Abholung des Sohnes zu einer Auseinandersetzung
wegen des Kindersitzes gekommen sein soll (AS 176 f.), bringt sie in Bezug
auf den 13. März 2021 lediglich vor, vom Beschuldigten beleidigt worden zu
sein, als dieser den Sohn vorbeigebracht habe. Allerdings unterliess es die
Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 31. März 2021 auch, weiter auf
den – immerhin zweimal – angedeuteten Vorwurf einzugehen.
9.2.4 Auf der anderen Seite erzählt die
Geschädigte grundsätzlich eine in sich stimmige, wenn auch sehr kurze
Geschichte, wonach es mit dem Besuchsrecht bis vor zwei Wochen vor diesem
Vorfall geklappt habe, der Beschuldigte jedoch seither zwei Mal trotz des
Verbotes bis zu ihrer Tür gekommen sei und sie aufgrund seiner Äusserungen
Angst habe, er bringe ihr den Sohn nicht mehr. Auch die jeweils spontane
Äusserung zum Vorwurf spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Dass sie die
Beschimpfung bei der ersten Erwähnung lediglich andeutet, spricht sodann gegen
einen Belastungseifer. So auch der Umstand, dass sie in Bezug auf den Vorhalt
vom 27. März 2021 keine Beschimpfung erwähnte. Für eine falsch aussagende
Person wäre es leichter, die beiden Vorfälle gleich zu schildern,
beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr «wieder gedroht» bzw. sie beide Male
beschimpft habe oder es «wieder gleich» abgelaufen sei. Stattdessen schildert
sie die beiden Vorfälle und insbesondere die Gespräche differenziert, wobei sie
dennoch erkennbar in einem engen Zusammenhang stehen.
9.2.5 Im Ergebnis sind ihre Aussagen
daher als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es
bleibt darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Einvernahme zwar
zwei unterschiedliche Tatzeitpunkte nannte (13. bzw. 14. März 2021). Da
die Besuchstage jedoch jeweils samstags stattfanden, ist klarerweise davon
auszugehen, dass sich der Vorfall am 13. März 2021 ereignete. Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
10.
Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS Ziff. 16)
10.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 16.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
im Zeitraum vom 25. September 2020 bis zum 27. März 2021 mehrfach des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben, indem er
wiederholt das mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am
28. August 2020 sowie mit Urteil vom 15. Oktober 2020 erlassene
Kontakt- und Rayonverbot missachtet haben soll.
10.2 Konkrete Beweiswürdigung
10.2.1 Der Beschuldigte erschien
erwiesenermassen am 25. September 2020 am Domizil der Geschädigte (vgl. E. III./8
zu AnklS Ziff. 13), wobei er gemäss Angaben der Privatklägerin ca. 5 bis 10
Meter von ihrem Balkon entfernt stand (AS 139). Erstellt ist gestützt auf
die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sodann, dass der Beschuldigte auch
am 13. März 2021 in ihrer Wohnung erschien, als er den gemeinsamen Sohn
zurückbrachte (vgl. E. III./9 zu AnklS Ziff. 14).
10.2.2 Der Beschuldigte soll sich weiter
am 4. Oktober 2020 in unmittelbare Nähe des Wohnortes der Privatklägerin
begeben haben. Die Privatklägerin führte hierzu anlässlich der Einvernahme vom
28. Oktober 2020 (AS 135 ff.) aus, der Beschuldigte sei am Sonntag,
4. Oktober mit einem hellen, silberblauen Auto, sie denke ein Toyota, bei
ihr durch- und bis zum Bahnhof gefahren. Sie habe auf eine Kollegin gewartet,
da sie habe essen gehen wollen. Beim Vorbeifahren habe er sie angegrinst. Der
Chauffeur sei aus- und wieder eingestiegen, habe gewendet und sei
weitergefahren. Als sie dann wieder vor der Wohnung durchgefahren seien, habe
der Beschuldigte wieder gegrinst (AS 140).
10.2.3 Im Gegensatz zur Privatklägerin,
welche eine detaillierte Geschichte erzählt, wirken die Antworten des
Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 143
ff.) wirr und wenig konkret. Pauschal führt er zwar aus, dass der Vorhalt nicht
stimme. Auf die nachfolgende Frage, ob die Privatklägerin demnach lüge,
antwortete er jedoch, er sage nicht, dass sie lüge, aber er wisse nicht, warum
sie das mache. Erneut gefragt, wer von beiden dann lüge, antwortete der
Beschuldigte sodann, sie habe ihn dort nicht gesehen (AS 146). Damit
bleibt bereits fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt bestreitet, am Domizil
der Privatklägerin vorbeigefahren zu sein, oder ob er lediglich davon ausgeht,
sie könne ihn da nicht gesehen haben. Im Ergebnis ist daher auf die
detaillierten und glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen.
10.2.4 Schliesslich soll sich der
Beschuldigte am 27. März 2021 in die unmittelbare Nähe des Wohndomizils
der Privatklägerin begeben haben. Dieser Vorwurf steht im Zusammenhang mit
AnklS Ziff. 15, von welchem der Beschuldigte von der Vorinstanz bereits
rechtskräftig freigesprochen wurde, da diese in der getätigten Äusserung des
Beschuldigten keine Drohung erkannte (US 13 f.). Den Sachverhalt erachtete
sie jedoch grundsätzlich als erstellt (US 13 f.). Dabei stützt sie sich
auf die Angaben der Privatklägerin. Diese führte anlässlich ihrer Einvernahme
vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) aus, am 27. März 2021, am
Besuchstag von C.___, sei der Beschuldigte zusammen mit D.___ vor der Tür
erschienen. Sie habe C.___ gebracht und nur mit D.___ gesprochen. Als sie ins
Auto gestiegen seien, habe sie gesehen, dass C.___ nicht angegurtet gewesen
sei. Sie habe dann zu D.___ gesagt, sie solle C.___ angurten. Der Beschuldigte
habe hierauf geantwortet, dass er der Schutz von C.___ und «Gesetz und Anwalt»
sei. Er habe ihn dann auf einer Sitzerhöhung für grössere Kinder angegurtet. Am
Abend habe er C.___ dann zurückgebracht und ihr gesagt, sie müsse ins Gefängnis
und er sei Anwalt (AS 176).
10.2.5 Erneut macht die Privatklägerin
detaillierte Angaben zum Geschehen, während der Beschuldigte zum Vorhalt vom
27. März 2021 befragt, lediglich wirre oder gar keine Aussagen machte.
Ihren Aussagen ist entsprechend zu folgen, wonach der Beschuldigte am
27. März 2021 den gemeinsamen Sohn abholte und wieder zurückbrachte,
obschon die Übergabe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
15. Oktober 2020 durch die Tochter des Beschuldigten hätte erfolgen müssen
(AS 251 ff.).
10.2.6 Die Anklage wirft dem
Beschuldigten sodann vor, mit der Geschädigten am 16. März 2021, ca. 09:35
Uhr bis 09:46 Uhr und um 16:32 Uhr, am 18. März 2021, am 19. März 2021, am 20.
März 2021, am 22. März 2021 und am 23. März 2021 mittels Textnachrichten in
Kontakt getreten zu sein. Die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten befinden sich
in den Akten (AS 188 ff.).
10.2.7 Die Verteidigung weist zurecht
darauf hin, dass die Nachrichten von einer «D.___» versendet wurden (ASB 146).
Dabei handelt es sich um die Tochter des Beschuldigten (AS 295). Es stellt
sich daher die Frage, ob die Nachrichten, mehrheitlich mit «Mr. A.___»
signiert, tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Davon ist
jedoch auszugehen. Da die Tochter aufgrund des Urteils vom 15. Oktober
2020 mit der Übergabe ihres Halbbruders anlässlich der Besuchstage betraut war
(AS 251 ff.), dürfte ihr auch das Kontakt- und Rayonverbot bekannt
gewesen sein. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese den Eindruck
erwecken sollte ihr Vater wäre Urheber der Nachrichten und ihn so der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Auch müsste sie über sehr viele
Detailinformationen betreffend das vorliegende Verfahren verfügt haben, wie
beispielhaft die folgenden Nachrichten aufzeigen:
-
«Mr. A.___ musste sich
damals beim Herrn Schönberg rechtfertigen, indem ich gesehen wurde von ihnen,
das ich zweimal durchgefahren bin» (AS 191). Diese Nachricht vom
18. März 2021 steht offenbar im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorfall
vom 4. Oktober 2020 (E. III./10.2.2).
-
«Bei einem Brief Schreiben
von Frau Dippon an den Statsanwalt. Ich habe es zu lessen bekommen das dieser
kollege, gehe ich davon aus, sie meinte damit Herr I.___ das er ihr freund ist.
Als Vater ist mein gutes recht zu wiessen, das er ihr Freund ist (…)»
(AS 196) Hierbei wird eindeutig Bezug genommen auf das Schreiben vom
15. Dezember 2020 von Rechtsanwältin Dippon an die Staatsanwaltschaft
(AS 255 f.).
10.2.8 Auch die mehrfache Verwendung der
Signatur «Mr. A.___ – Der Anwalt von Anwälten» (AS 189, 197) spricht für
die Urheberschaft des Beschuldigten, hat er sich doch gegenüber der
Privatklägerin nicht zum ersten Mal als Anwalt bezeichnet (vgl. E. III./9.2).
10.2.9 Im Ergebnis ist daher davon
auszugehen, dass sämtliche dieser Textnachrichten vom Beschuldigten stammen und
dieser somit auf elektronischem Weg mit der Privatklägerin in Kontakt getreten
ist.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache Drohung (AnklS Ziff. 9,
12 und 13)
1.1 Bezüglich der rechtlichen Würdigung
kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 9 bis 13
(E. II./F./2, II./F./.3./b./bb, II./F./.3./c./bb sowie II./F./.3./d./bb)
verwiesen werden. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind jedoch
nachfolgende Ergänzungen anzubringen.
1.2 Die Vorinstanz geht in Zusammenhang
mit AnklS Ziff. 9 davon aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage
gewollt, dass sich die Privatklägerin derart fürchte, dass sie gegenüber der
Polizei keine Aussagen tätige (E. II./F./3./b/bb, US 11 f.). Würde
man dieser Auffassung folgen, wäre von einer versuchten Nötigung nach
Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Bei der Nötigung soll
die geschädigte Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteil oder
durch andere Beschränkungen ihrer Handlungsfreiheit genötigt werden, etwas zu
tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz
muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen.
Vollendet ist die Nötigung, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun,
Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so,
wie der Täter es will, so liegt Nötigungsversuch vor (Delnon / Rüdy in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019,
Art. 181 N 55 und 65 f.). Hingegen verlangt der Vorsatz bei der
Drohung den Willen, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen sowie das
Bewusstsein bzw. die Inkaufnahme, dass die Drohung diese Wirkung hervorruft (Delnon / Rüdy, a.a.O., Art. 180
N 33).
1.3 Gemäss den Aussagen der
Privatklägerin sagte der Beschuldigte, während sie auf die Polizei warteten, zu
ihr, er mache sie kaputt, er bringe sie um, sie habe keine Ahnung, wer er sei.
Sie solle sich gut überlegen, was sie der Polizei sage und sie solle sagen,
dass es nur ein Missverständnis und nichts gewesen sei. Dann habe er noch zu C.___
gesprochen und gesagt, er bekomme jetzt eine neue Mama und sie (die
Privatklägerin) werde ihn nicht mehr aufziehen (AS 96). Aus dieser
Schilderung geht nicht hervor, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung, er
werde sie kaputt machen, er bringe sie um bzw. C.___ werde in eine neue Mutter
erhalten, die Privatklägerin dazu bringen wollte, der Polizei gegenüber keine Aussagen
zu machen. Mit anderen Worten drohte er ihr nicht, sie kaputt zu machen etc.,
wenn sie gegenüber der Polizei aussagt. Die Drohungen und die Aussage, sie
solle sich überlegen, was sie der Polizei sage, stehen vielmehr unabhängig
voneinander.
1.4 Mit der Vorinstanz ist somit von
einer Drohung auszugehen, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten darauf
beschränkte, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen.
1.5 In Bezug auf AnklS Ziff. 12 und 13
geht die Vorinstanz im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ebenfalls davon aus,
der Beschuldigte habe mit seiner Aussage bewirken wollen, dass sich die
Privatklägerin derart fürchtet, dass sie ihm das Besuchsrecht mit dem Sohn
gewährt (II./F./.3./c./bb sowie II./F./.3./d./bb, US 12 f.). Damit impliziert
sie erneut eine versuchte Nötigung, was überhaupt nicht angeklagt ist. In Bezug
auf den subjektiven Tatbestand ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschuldigte die Privatklägerin durch die Androhung ernstlicher Nachteile zu
einem Verhalten nötigen wollte. Dies wurde von der Privatklägerin nie
behauptet. Vielmehr bezweckte er mit seinem Verhalten, die Geschädigte in Angst
und Schrecken zu versetzen und nahm zumindest auch in Kauf, dass seine Drohung
diese Wirkung hervorruft.
1.6 Im Ergebnis ist daher der von
der ersten Instanz vorgenommenen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung in Bezug
auf AnklS Ziff. 9, 12 und 13 zu bestätigen.
2. Mehrfache Tätlichkeiten (AnklS
Ziff. 6, 7 und 11)
2.1 Bezüglich der rechtlichen Würdigung
kann mit nachfolgenden Präzisierungen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz auf US 14 bis 18 (E. II./G./2., II./G./.3./a./cc,
II./G./3./b./bb, II./G./3./c./bb) verwiesen werden.
2.2 Bezüglich des Vorhaltes vom
10. Juli 2020 (AnklS Ziff. 6) gibt der Beschuldigte an, die Privatklägerin
an den Haaren gehalten zu haben, um diese von Schlägen abzuhalten. Auch die
Privatklägerin sagte aus, mit dem Beschuldigten gekämpft und diesem das Gesicht
zerkratzt zu haben. Jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass der
Beschuldigte in Notwehr handelte, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird
(ASB 143 f.). Gestützt auf das Beweisergebnis ging der rechtswidrige
Angriff vom Beschuldigten aus, wogegen sich die Privatklägerin rechtmässig
wehren durfte. Ihre Handlung stellt somit keinen unrechtmässigen Angriff dar,
weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht. Notwehr gegen Notwehr
ist rechtswidrig (Niggli / Göhlich
in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch /
Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 15 N 21).
2.3 Gestützt auf das Gesagte scheidet
auch eine Strafbefreiung in analoger Anwendung von Art. 177 Abs. 2
StGB (Provokation) aus. Auch eine Retorsion im Sinne von Art. 177
Abs. 3 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche ist zwar auch
bei Tätlichkeiten möglich, wobei nach der Rechtsprechung nicht differenziert
werden muss, ob der Angriff auf die Ehre oder auf den Körper überwog (Franz Riklin in: Niggli / Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage
2019, Art. 177 N 31). Auch ist erwiesen, dass die Privatklägerin auf
den Angriff des Beschuldigten ebenfalls mit einer Tätlichkeit (Gesicht
zerkratzen) bzw. Beschimpfungen reagierte. Dies jedoch nicht, um sich «an Ort
und Stelle Gerechtigkeit» zu verschaffen, wie es die Rechtsprechung verlangt
(BGE 72 IV 21), sondern um sich vom Beschuldigten, welcher ihr an den Haaren
riss, zu befreien. Der Streit kann auch nicht als zu unbedeutend betrachtet
werden, als dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlangen
würde (BGE 72 IV 21). Im Gegenteil besteht durchaus ein öffentliches Interesse,
das Verhalten des Beschuldigten, welcher wiederholt auf seine ihm körperlich
deutlich unterlegene Ex-Partnerin tätlich einwirkte, mit einer angemessenen
Strafe zu büssen. Eine Retorsion scheidet damit aus.
2.4 Gleiches gilt in Bezug auf die von
der Verteidigung geltend gemachte Notwehr bzw. Retorsion im Zusammenhang mit
AnklS Ziff. 11 (ASB 145). In Bezug auf AnklS Ziff. 7 wurde im
Berufungsverfahren zurecht keine Notwehr mehr geltend gemacht, zumal es beim
Vorfall vom 22. August 2020 von Seiten der Privatklägerin überhaupt zu
keiner Tätlichkeit oder Beschimpfung kam.
2.5 Der erstinstanzliche Schuldspruch
wegen mehrfachen Tätlichkeiten ist entsprechend zu bestätigen.
3. Beschimpfung (AnklS Ziff. 8
und 14)
Es kann wiederum auf die Ausführungen
der Vorinstanz auf US 18 bis 20 verwiesen werden (E. II./H./2,
II./H./3./a./bb sowie II./H./3./b./bb) und der Beschuldigte ist wegen
mehrfacher Beschimpfung zu verurteilen.
4. Falsche Anschuldigung (AnklS
Ziff. 10)
4.1 In Bezug auf die theoretischen
Ausführungen zu Art. 303 StGB kann auf die vor-instanzlichen Erwägungen
auf US 21 f. verwiesen werden (E. II./I./2). Im Rahmen der
rechtlichen Subsumtion ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe die
Privatklägerin gegenüber der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn
bezichtigt, in fahrunfähigem Zustand mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug
unterwegs zu sein. Die genannten Straftatbestände Art. 91 Abs. 1
sowie Art. 93 Abs. 2 SVG würden mit Busse bestraft und somit als
Übertretungen gelten (Art. 103 StGB, vgl. E. II./I./3./b,
US 21). Die Meldung sei gegenüber der Polizei erfolgt, die als
Strafverfolgungsorgan klarerweise als Behörde i.S.v. Art. 303 StGB gelte.
Entsprechend diesen Ausführungen wäre der Beschuldigte – unter zusätzlicher
Bejahung des subjektiven Tatbestandes – nach Art. 303 Ziff. 2 StGB
schuldig zu sprechen gewesen. Gemäss dem Urteilsdispositiv sprach die
Vorinstanz den Beschuldigten indes in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1
StGB der falschen Anschuldigung schuldig. Dass es sich hierbei offensichtlich
um einen Tippfehler handelt, wird auch aus den Ausführungen zur Strafzumessung
ersichtlich, wo ausdrücklich Art. 303 Ziff. 2 StGB angewandt wurde
(US 24). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten
in Anwendung von Art. 303 Ziff. 2 StGB der falschen Anschuldigung
schuldig sprach.
4.2 Da einzig der Beschuldigte die
Berufung anmelden lies, ist nachfolgend nicht zu prüfen, ob dieser mit seiner
Bezichtigung Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllte. Denn gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst nicht nur eine höhere Strafe,
sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat gegen das
Verschlechterungsverbot (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Mit der Vorinstanz
ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den
objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 2 StGB erfüllte.
4.3 In Bezug auf den subjektiven
Tatbestand ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum
Zeitpunkt der Meldung nicht wissen konnte, ob die Privatklägerin Alkohol
konsumiert hatte, ob das Fahrzeug nicht betriebssicher und ob B.___ mit dem
Fahrzeug unterwegs war (US 21). Wie der sich in den Akten befindlichen
Audioaufnahme (AS 129) zu entnehmen ist, gab dieser gegenüber der Polizei
an, es bestehe Verdacht auf Alkohol. Er könne nicht sagen, wo oder seit wann
sie unterwegs sei. Er garantiere aber, dass sie alkoholisiert sei. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen wusste der Beschuldigte damit gerade nicht, ob
seine Vorwürfe zutreffen. Auch seine Formulierung, die Privatklägerin sei
«garantiert» alkoholisiert, deutet auf eine blosse Vermutung hin. Damit fehlt
es an der positiven Kenntnis um die Unwahrheit, welche bei Art. 303 StGB
den direkten Vorsatz ergänzt (Delnon /
Rüdy in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch
/ Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 27). Mangels
Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist der Beschuldigte vom Vorhalt der
falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 25. August 2020, freizusprechen.
5. Mehrfacher Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen (AnklS Ziff. 16)
Es kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 22 f. (E. II./J./2 und
3) verwiesen werden. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist demnach zu bestätigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres
Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung
von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der
Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens
hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das
Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür
aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.
49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso
ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer
Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180
Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.
Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,
auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte
nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte
das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,
der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe
der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren
Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine
eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)
hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die
strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das
Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das
Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache
sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.
Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer
Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im
konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je
eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei
Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,
dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,
wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht
bestimmen lasse.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Wahl der Strafart
2.1.1 Der Beschuldigte hat sich des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG),
des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG),
der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen Beschimpfung
(Art. 177 Abs. 1 StGB), der Übertretung nach Art. 19a BetmG, des
Nichtmitführens des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG),
der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig
gemacht. Während die Beschimpfung einzig mit Geldstrafe (bis zu
90 Tagessätzen) sanktioniert werden kann, sieht das Gesetz für die übrigen
Vergehen eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe vor. Für
diese Delikte ist somit zunächst die Strafart zu bestimmen.
2.1.2 Die Vorinstanz sprach vorliegend
für sämtliche Vergehen eine Geldstrafe aus, wobei sie für die mehrfache Drohung
eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als gerechtfertigt erachtete. Ein
solches Vorgehen erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht zulässig. Obschon die Drohungen einen engen sachlichen Zusammenhang haben
und Ausdruck der gleichen kriminellen Energie sind, weisen sie nicht Züge eines
Dauerdelikts auf, welches eine Einheitsstrafe rechtfertigen würde. Vielmehr liegen
drei individuelle Handlungen vor, denen jeweils ein unterschiedliches
Verschulden zugrunde liegt. Entsprechend ist für jede Straftat eine
Einsatzstrafe festzusetzen. Dabei kommt mit Verweis auf die nachfolgenden
Erwägungen für die schwerste Drohung (AnklS Ziff. 9) lediglich eine
Freiheitsstrafe in Betracht, ist doch eine Geldstrafe nur bis maximal
180 Tagessätze möglich. Aufgrund des erwähnten sachlichen Zusammenhangs
ist sodann auch für die weiteren Drohungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demgegenüber
rechtfertigt das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Vergehen gegen das
Waffengesetz wegen des vergleichsweise geringen Verschuldens einzig eine
Geldstrafe. Die Übertretungen sind sodann mit einer Busse zu ahnden.
2.2 Freiheitsstrafe
2.2.1 Einsatzstrafe für die Drohung vom
22. August 2020 (AnklS Ziff. 9)
Wie bereits angedeutet, wiegt die
Drohung vom 22. August 2020 verschuldensmässig am schwersten, weshalb
diese Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet. Für die weiteren
Drohungen ist sodann eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen.
Der Beschuldigte drohte der Geschädigten
explizit mit dem Tod, wobei es sich um eine schwere Drohung handelt. Sodann
wiederholte er die Drohung gegenüber dem gemeinsamen Sohn, indem er zu diesem
sagte, er werde eine neue Mutter erhalten. Auch wenn die Drohung spontan
ausgesprochen wurde, erscheint der Kontext, in welchem sie erfolgte,
verwerflich. Sie geschah aus nichtigem Anlass, nachdem die Privatklägerin sich
geweigerte hatte, ihm weitere Auskünfte über ihre neue Beziehung zu erteilen.
Sodann dürfte die Wirkung der Worte durch die zuvor verübte Tätlichkeit nicht
unerheblich gewesen sein, zumal es nicht das erste Mal war, dass die
Privatklägerin das aggressive Verhalten des Beschuldigten zu spüren bekommen
hatte. Auf der anderen Seite war ihr Sicherheitsgefühl nicht dermassen
beeinträchtigt, dass sie sich zum fluchtartigen Verlassens des Tatorts
veranlasst sah – obschon eine «Flucht» aufgrund der Anwesenheit des Sohnes
schwierig gewesen sein dürfte. Es sind auch schwerere Formen der Drohung
denkbar, so etwa wenn diese mit entsprechenden Handlungen (z.B. Präsentation
einer Waffe) untermauert werden. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem
Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, bezweckte er doch mit seinem Verhalten,
Macht und Kontrolle über die Geschädigte auszuüben. Insgesamt ist das
Tatverschulden von A.___ im oberen Bereich eines leichten Verschuldens
anzusiedeln, was zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten führt.
2.2.2 Asperation für die weiteren Drohungen
Auch beim Vorfall vom 30. August
2020 (AnklS Ziff. 12) drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem
Tod oder zumindest mit einem schweren Angriff auf ihre körperliche Integrität. Erneut
war es der Beschuldigte, welcher die Auseinandersetzung initiierte und auf die
Geschädigte losging, wobei die erfolgte Tätlichkeit der Drohung wiederum
Nachdruck verlieh. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin nachgestellt hatte,
dürfte ihr Sicherheitsgefühl noch mehr beeinträchtigt haben. Allerdings
erfolgte die Drohung im öffentlichen Raum, wobei mehrere Personen anwesend
waren, welche die Polizei alarmieren und der Geschädigten letztlich Schutz
gewähren konnten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum
mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Eine Einsatzsatzstrafe
von 5 Monaten erscheint zur Abgeltung des noch sehr leichten bis leichten
Verschuldens angemessen. Dem engen sachlichen Zusammenhang zur Drohung vom
22. August 2020 ist praxisgemäss durch eine grosszügige Asperation
Rechnung zu tragen. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 8 Monaten daher
um 2 Monate zu asperieren.
Etwas weniger schwer wiegt die Drohung
vom 25. September 2020 (AnklS Ziff. 13). Der Beschuldigte drohte der
Geschädigten zwar erneut mit einem körperlichen Übel. Allerdings wurde dies
nicht mit weiteren Handlungen untermauert. Der Beschuldigte behielt auch einen
räumlichen Abstand zur Geschädigten, so dass für diese keine konkrete Gefahr
bestand. Auf der anderen Seite weist das Verhalten des Beschuldigten
stalkinghafte Züge auf, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dennoch schien
die Geschädigte durch die Drohung nicht übermässig eingeschüchtert, verzichtete
sie doch bei diesem Vorfall auf den Beizug der Polizei. Eine Freiheitsstrafe
von 3 Monaten, asperiert 1 Monat, erscheint hierfür angemessen.
2.2.3 Täterkomponente
Der Beschuldigte wurde am
24. November 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
mehrfacher versuchter Nötigung verurteilt, was sich im Rahmen der
Täterkomponente negativ auswirkt (Nachtatverhalten). Straferhöhend wirkt sich
auch die mehrfache Delinquenz während laufendem Strafverfahren aus. Einsicht
oder Reue liess der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren nicht erkennen.
Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind ebenso wenig
auszumachen.
Im Ergebnis wirken sich von den
täterbezogenen Elementen die einschlägige Verurteilung vom 24. November
2021 sowie die Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus.
Aus diesem Grund ist die Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten um
2 Monate zu erhöhen, woraus eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten
resultiert.
2.3 Geldstrafe
2.3.1 Für die weiteren Vergehen ist
sodann eine Geldstrafe festzusetzen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte, bevor er
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn rechtskräftig wegen mehrfacher
versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt
wurde. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist daher eine
Zusatzstrafe in der Weise zu bilden, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art.
49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei
Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen
Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu
zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die
Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe
abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu
beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und
Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die
Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem
Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits
eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur
doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid
vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten)
Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte
das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
2.3.2 Vorliegend ist die schwerste
Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe vom 24. November 2021 zu
erblicken. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Geldstrafe von
60 Tagessätzen ist entsprechend im Folgenden um die für die neuen Delikte
festzusetzenden Strafen angemessen zu erhöhen.
2.3.3 Beim Fahren in fahrunfähigem
Zustand gilt zu berücksichtigen, dass der ASTRA-Grenzwert von 15 µg/L mit einem
Wert von 148 µg/L (Vertrauensbereich 103.6 – 192.4 µg/L) deutlich überschritten
wurde. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er lediglich eine kurze
Strecke fuhr, allerdings gemäss Strafanzeige bei einem erhöhten
Verkehrsaufkommen (AS 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte
Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen, asperiert 20 Tagessätze, erscheint hierfür
angemessen.
2.3.4 Bei der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Der
Beschuldigte führte das Schmetterlingsmesser lediglich im Auto mit und trug es
nicht in der Öffentlichkeit auf sich. Die Waffe diente auch nicht zur Begehung
einer Straftat. In Anbetracht dieses sehr leichten Verschulden erscheint eine
Einsatzstrafe von 20 Tagessätze, asperiert 10 Tagessätze,
ausreichend.
2.3.5 Was die mehrfache Beschimpfung
anbelangt, so bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigte einerseits im Rahmen
der Auseinandersetzung vom 22. August 2020 als «Hure», «Schlampe», «Bitch»
und «Psychopathin» und andererseits bei der Übergabe des gemeinsamen Sohnes als
«hässliche Fotze». Letzteres stellt eine massive Beleidigung dar, während
Ausdrücke wie «Schlampe» und «Bitch» heutzutage leider eher an der Tagesordnung
sind, was deren Verwerflichkeit kaum mindert. Beim Vorfall vom 22. August
2020 treten die Beschimpfungen gegenüber der ausgesprochenen Drohung und
Tätlichkeit auch deutlich in den Hintergrund. Dass der Beschuldigte aus einer
heftigen Gemütsbewegung heraus handelte, kann bei der Beschimpfung
verschuldensmindernd berücksichtigt werden, auch wenn die Privatklägerin in
beiden Fällen in keiner Weise zu einem solchen Verhalten des Beschuldigten
Anlass gegeben hatte. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe
für die Beschimpfung vom 22. August 2020 um 10 Tagessätze (Einsatzstrafe
20 Tagessätze) und für jene vom 13. März 2021 um 20 Tagessätze
(Einsatzstrafe 40 Tagessätze) zu erhöhen.
2.3.6 Im Rahmen der Täterkomponente
weist der Beschuldigte mit seiner Vorstrafe vom 19. Januar 20217, mit
welcher er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe sowie
einer Busse verurteilt wurde, eine einschlägige Vorstrafe auf. Es rechtfertigt
sich daher, die Zusatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen.
2.3.7 Von den insgesamt
130 Tagessätzen ist nun die rechtskräftige Grundstrafe von
60 Tagessätzen wiederum abziehen, was zu einer Zusatzstrafe von
70 Tagessätzen führt.
2.3.8 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt
das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss der von Amtes wegen edierten
Steuererklärung 2022 ist der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos und
ausgesteuert. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass er immer noch
bei seinen Eltern wohnt und von diesen finanziell unterstützt wird. Seiner
Unterstützungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn kommt er gemäss den
Angaben der Privatklägerin nur sporadisch nach, wobei die Zahlungen in der
Vergangenheit regelmässig durch den Vater erfolgten. Die von der Vorinstanz
festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erscheint unter diesen Umständen
angemessen und ist zu bestätigen
2.4 Ergebnis der Strafzumessung
2.4.1 Den vorstehenden Erwägungen
folgend wäre der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten
sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2021) zu
verurteilen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von
110 Tagessätzen erweist sich somit als deutlich zu milde, ist jedoch
aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
2.4.2 Weshalb die Vorinstanz im
Folgenden von einer günstigen Prognose ausgeht und dem Beschuldigten den
bedingten Strafvollzug gewährt, ist nicht nachvollziehbar (vgl. US 27).
Einzig der Umstand, dass sich die Privatklägerin mittlerweile in der Slowakei
aufhält, dürfte den Beschuldigten kaum von der Begehung weiterer Straftaten
abhalten. Dieser bekundete im vorliegenden Verfahren weder Einsicht noch Reue.
Auch wenn es sein gutes Recht ist, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten,
beliess er es nicht einfach dabei. Vielmehr wies er sämtliches Fehlverhalten
der Geschädigten zu, wobei er kaum eine Gelegenheit ausliess, diese in ein schlechtes
Licht zu rücken. Über Monate wurde die Privatklägerin Opfer seines bedrohlichen
und gewalttätigen Verhaltens, mit welchem er versuchte, seine ehemalige
Partnerin zu kontrollieren, wobei ihn selbst das Kontakt- und Rayonverbot nicht
von der Begehung weiterer Straftaten gegen sie abhielt. Sein hartnäckiges
strafbares Verhalten während laufendem Strafverfahren zeigt seine
Unbelehrbarkeit auf. Unter diesen Umständen kann beim Beschuldigten einzig von
einer schlechten Prognose ausgegangen werden, wobei sich ein künftiges
straffälliges Verhalten selbstverständlich nicht zwingend gegen das gleiche
«Angriffsobjekt» richten muss. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem
Beschuldigten jedoch der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei eine etwas erhöhte
Probezeit von 3 Jahren mit Blick auf die schlechte Legalprognose
angemessen erscheint.
2.5 Busse
2.5.1 Zur Abgeltung der Übertretungen
ist sodann eine Busse auszusprechen. Nach Art. 106 StGB spricht der
Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt
wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei
Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den
Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die
seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
2.5.2 Schwerstes Delikt bildet
vorliegend die Tätlichkeit vom 10. Juli 2020 (AnklS Ziff. 6), bei
welcher der Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige verpasste und ihr ein
Büschel Haare ausriss. Insbesondere das Ausreissen der Haare dürfte – wenn auch
nur vorübergehend – sehr schmerzhaft gewesen sein und stellt eine nicht
unerhebliche Einwirkung auf den Körper der Geschädigten dar. Dass die Tat
spontan und somit planlos erfolgte, kommt dem Beschuldigten nicht zugute,
offenbart er doch durch diesen spontanen Akt seine generelle
Gewaltbereitschaft. Aufgrund der finanziell schwachen Leistungsfähigkeit,
welche auch bei der Beurteilung der folgenden Übertretungen zu berücksichtigen
ist, erscheint eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Ähnliches gilt für
die Tätlichkeit vom 30. August 2020 (AnklS Ziff. 11). Die körperliche
Einwirkung war zwar etwas weniger intensiv, da der Beschuldigte «nur» mit der
offenen Handfläche gegen den Kopf der Geschädigten schlug, dies dafür mehrfach.
Diese Tätlichkeit ist mit einer Busse von CHF 300.00, asperiert
CHF 150.00, abzugelten. Noch etwas weniger intensiv war die Einwirkung
beim Faustschlag vom 22. August 2020 (AnklS Ziff. 7), was jedoch
allein dem Umstand zu verdanken war, dass der Beschuldigte aufgrund der engen
räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug nicht gross zum Schlag ausholen konnte.
Hierfür ist eine Busse von CHF 200.00, asperiert CHF 100.00,
auszusprechen. Bei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gilt zu
berücksichtigen, dass die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bereits
durch die Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand abgegolten wird.
Der einmalige Kokainkonsum ist daher nicht als besonders verwerflich zu
erachten. Eine Busse von CHF 200.00, asperiert CHF 100.00, ist
hierfür angemessen. Betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zeigte
der Beschuldigte durch sein Verhalten, der Kontaktaufnahme mit der
Privatklägerin und dem Auftauchen an ihrem Wohnort, eine Gleichgültigkeit
gegenüber der ihm auferlegten Regeln und dies in insgesamt elf Fällen. Die
Widerhandlungen erfolgten allesamt grundlos und dienten teilweise der Begehung
weiterer Straftaten (vgl. AnklS Ziff. 13 und 14). Diese Faktoren
rechtfertigen für jeden Normverstoss eine Busse von CHF 200.00, total
somit CHF 2'200.00, womit der Bussenbetrag asperationsweise um
CHF 1'100.00 zu erhöhen ist. Für das Nichtmitführen des Führerausweises
ist unter Berücksichtigung des sehr geringen Verschuldens zudem eine
Straferhöhung um CHF 10.00 (Einsatzstrafe CHF 20.00) vorzunehmen.
2.5.3 Der hieraus resultierende
Bussenbetrag von insgesamt CHF 1'860.00 ist aufgrund der negativen
Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe) um CHF 200.00 auf total
CHF 2'060.00 zu erhöhen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von
(pauschal) CHF 1'800.00 erweist sich damit als ein wenig zu tief, ist
jedoch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. Wie die
Vorinstanz bei diesem Bussenbetrag auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von
15 Tagen kommt, ist zwar mangels näherer Ausführungen in der
Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar. Da jedoch eine höhere
Ersatzfreiheitsstrafe wiederum dem Verschlechterungsverbot zuwiderliefe, ist
auch diese zu bestätigen.
VI. Ordnungsbusse
1. Wer von einer
Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs.
1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der
vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung
zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer
Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht
unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse
bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die Verfahrensleitung kann
Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder
verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken
bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Mit Vorladung vom
28. Juni 2023 wurde der Beschuldigte auf den 7. November 2023 zur
Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen
(ASB 34 f.). Die Vorladung wurde am 29. Juni 2023 durch die Ehefrau
des Beschuldigten in Empfang genommen (ASB 36) und gilt damit als
ordentlich zugestellt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dennoch blieb der Beschuldigte
der Berufungsverhandlung fern, ohne seine Abwesenheit zu begründen, geschweige
denn zu belegen. Gemäss Auskunft des amtlichen Verteidigers anlässlich der
Berufungsverhandlung konnte auch dieser seinen Klienten nicht mehr erreichen
(weder telefonisch noch per E-Mail). Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung
von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse von ermessensweise
CHF 300.00 aufzuerlegen.
VII. Zivilforderung
Die Privatklägerin machte
erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.00 geltend
(AS 507 und 523). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die
Privatklägerin durch die langandauernden Drohungen, die mehrfachen tätlichen
Angriffe und die wiederholte Missachtung des Kontaktverbotes einem hohen
psychischen Stress ausgesetzt war. Gemäss ihren Angaben konnte sie teilweise
nicht mehr richtig schlafen, fühlte sich kontrolliert, überwacht und musste
jederzeit mit einer erneuten Konfrontation rechnen (US 28 f.). Ein
Genugtuungsanspruch aufgrund dieses erlittenen seelischen Unbills ist somit
ohne Weiteres zu bejahen. Auch die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen
Genugtuung von CHF 1'000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
VIII. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 3'200.00, dem Beschuldigten auferlegt. Für den Freispruch vom Vorhalt
gemäss AnklS Ziff. 5 erfolgte keine Kostenausscheidung, da der Vorhalt
gemäss den Erwägungen der Vorinstanz in der Gesamtbetrachtung nur marginaler
Natur war (US 29). Mit den hinzukommenden Freisprüchen von den Vorhalten
der Drohung gemäss AnklS Ziff. 5 sowie der falschen Anschuldigung (AnklS
Ziff. 10) sind diese Kosten neu zu verlegen. Es erscheint angemessen, dem
Beschuldigten 90% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend
CHF 2'880.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
1.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen
Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem dieser verpflichtet wurde,
der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'764.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Weiteren wurde mit entsprechender
Ziffer das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf CHF 4’696.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und festgehalten, dass dies zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen sei. Sodann wurde der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin zulasten der Privatklägerin vorbehalten.
Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet
sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sinngemäss nach
Art. 135 StPO und demnach sinngemäss nach den Bestimmungen über die
amtliche Verteidigung. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sind Teil
der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und bei Kostentragungspflicht
der beschuldigten Person von dieser zu tragen, wenn sie sich in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Ansonsten
werden die Kosten vom Staat übernommen. Eine Rückzahlung der Entschädigung des
Rechtsbeistandes durch die Privatklägerschaft ist in diesem Fall ausgeschlossen
(Mazzucchelli / Postizzi in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 138 N 2 ff.). Gegebenenfalls
hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren (sofern sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach
Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist). Wird der Privatklägerschaft eine
solche Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen,
fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an
den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
vorinstanzlichen Urteils wurde der Privatklägerin mit Wirkung ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin
Dippon als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Deren Honorar wurde auf
CHF 4'696.90 (24 Std. [inkl. Dauer der Hauptverhandlung], Auslagen
CHF 41.10 sowie 7.7% MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat bezahlt (AS 534). Die Höhe des Urteils ist mit
vorliegendem Urteil zu bestätigen.
Da die unentgeltliche Rechtsbeiständin ab
Prozessbeginn vom Staat entschädigt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb der
Privatklägerin zusätzlich eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 6'764.75 («inkl. Auslagen und MwSt.») zugesprochen wurde. Zumal es
sich dabei offensichtlich um den gleichen Aufwand zum ordentlichen
Stundenansatz von CHF 260.00 handelt (24 Std. à CHF 260.00,
Auslagen CHF 31.10 sowie 7.7% MwSt.). Gleich in doppelter Hinsicht falsch
ist es sodann, wenn die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch des Staates sowie
den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber der
Privatklägerin festhält. Einerseits wurde der Beschuldigte zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt, weshalb auch die Kosten für die unentgeltliche
Verbeiständung zu seinen Lasten gehen, sofern er sich in günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Andererseits wäre das Opfer selbst bei
fehlender Kostentragungspflicht des Beschuldigten und auch bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für
die unentgeltliche Rechtspflege zu verpflichten (Art. 30 Abs. 3
Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5], Mazzucchelli
/ Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4 f.).
Da der Beschuldigte die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 90% zu tragen hat, hat er dem Staat
auch in diesem Umfang die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
zurückzubezahlen (ausmachend CHF 4'227.20), sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Ebenso hat er Rechtsanwältin Dippon die Differenz zum
vollen Honorar in Höhe von 1'861.10 (24 Std. à CHF 260.00, zzgl. Auslagen
und 7.7% MwSt., davon 90%, ausmachend CHF 6'088.30) zu bezahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Obschon der Beschuldigte mit
erstinstanzlichem Urteil nicht zur Nachzahlung verpflichtet wurde, entsteht für
ihn dadurch keine Verschlechterung, wurde er doch mit besagtem Urteil zur
Bezahlung einer Parteientschädigung verurteilt, welche überdies nicht unter dem
Vorbehalt der verbesserten finanziellen Verhältnisse stand.
1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'119.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt (AS 533). Der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung
ist dem Verfahrensausgang entsprechend ebenfalls auf 90% zu begrenzen,
ausmachend CHF 4'607.95. Ebenso ist der Beschuldigte verpflichtet, den
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'840.25
zu 90%, ausmachend CHF 1'656.25, zur Bezahlung zu übernehmen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Verfahrens sind
von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt
der Beschuldigte hinsichtlich der Freisprüche von den Vorhalten der Drohung
(AnklS Ziff. 5) und der falschen Anschuldigung. Allerdings erzielte er
dadurch kein tieferes Strafmass. Im Gegenteil wäre er mit vorliegendem Urteil
zu einer massiv höheren Strafe verurteilt worden. Es rechtfertigt sich daher,
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von
CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 680.00 dem Beschuldigten zu 90%,
ausmachend somit CHF 3'312.00, aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Kosten
zulasten des Staates.
2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 14.8 Stunden und Auslagen von
CHF 75.20 geltend, was angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind der
Aufwand für die Hauptverhandlung und die telefonische Urteilseröffnung von
insgesamt 3 Stunden. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 3'379.00
(0.3 Stunden à CHF 180.00 sowie 17.5 Stunden à CHF 190.00). Zuzüglich
der Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer ist das Honorar von Rechtsanwältin Dippon
als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 3'720.15 festzusetzen und
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Der Beschuldigte
ist infolge seiner (anteilsmässigen) Verurteilung zu den Verfahrenskosten verpflichtet,
den Betrag im Umfang von 90%, ausmachend CHF 3'348.15, zurückzubezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso besteht ein
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90%,
somit CHF 1'210.70 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.4 Rechtsanwalt Banga macht für das
Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 20.62 Stunden geltend, wobei
allerdings die Hauptverhandlung mit 8 Stunden veranschlagt wurde. Diese
ist auf die effektive Dauer (inkl. telefonische Urteilseröffnung) von
3 Stunden – und entsprechend um 5 Stunden – zu kürzen. Im Übrigen
erweist sich das geltend gemachte Honorar als angemessen. Die Entschädigung ist
folglich auf CHF 3'435.20 (2.85 Stunden à CHF 180.00 und 12.77
Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 250.30, 7.7% MwSt.
CHF 245.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 3'091.70.
Der Verteidiger macht zudem die
Differenz zum vollen Honorar geltend. Bei einem Stundenansatz von
CHF 250.00 (eine gültige Honorarvereinbarung liegt für die Zeit bis zum
31. Dezember 2022 vor, AS 404 f.) ergibt sich eine Differenz von
CHF 1'040.05 . Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat A.___ dem
amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar im Umfang von 90%, somit CHF 936.05, zu bezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 69, Art. 106, Art. 126
Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180, Art. 292 StGB; Art. 91 Abs. 2 lit.
b, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 33
Abs. 1 WG; Art. 64, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138,
Art. 205 Abs. 4, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
5. September 2022 wird A.___ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten
freigesprochen vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 27. März
2021, in [Ort 2] (Vorhalt AnklS Ziff. 15).
2. A.___ wird zudem von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a)
Drohung, angeblich
begangen am 7. Juli 2020, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt
AnklS Ziff. 5),
b)
falsche
Anschuldigung, angeblich begangen am 25. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt
AnklS Ziff. 10).
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2a bis 2d
des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:
a)
des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt
AnklS Ziff. 1),
b)
des Vergehens gegen
das Waffengesetz, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS
Ziff. 2),
c)
der Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 20. Juni, ev.
schon ab dem 17. Juni 2020, in der Grossregion [Ort 4], ev. anderswo
(Vorhalt AnklS Ziff. 3),
d)
des Nichtmitführens
des Führerausweises, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS
Ziff. 4).
4.
A.___ hat sich zudem
schuldig gemacht:
a)
der mehrfachen
Drohung,
- begangen am 22. August 2020, in [Ort
4] (Vorhalt AnklS Ziff. 9),
- begangen am 30. August 2020, in [Ort
3] (Vorhalt AnklS Ziff. 12),
- begangen am 25. September 2020, in [Ort
2] (Vorhalt AnklS Ziff. 13),
alles zum Nachteil von B.___,
b)
der mehrfachen
Tätlichkeiten,
- begangen am 10. Juli 2020, in [Ort
1] (Vorhalt AnklS Ziff. 6),
- begangen am 22. August 2020, in [Ort
4] (Vorhalt AnklS Ziff. 7),
- begangen am 30. August 2020, in [Ort
3] (Vorhalt AnklS Ziff. 11),
alles zum Nachteil von B.___,
c)
der mehrfachen
Beschimpfung,
- begangen am 22. August 2020, in [Ort
4] (Vorhalt AnklS Ziff. 8),
- begangen am 13. März 2021, in [Ort
2] (Vorhalt AnklS Ziff. 14),
beides zum Nachteil von B.___,
d)
des mehrfachen
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
- begangen am 25. September 2020,
- begangen am 4. Oktober 2020,
- begangen am 13. März 2021,
- begangen am 27. März 2021,
jeweils in [Ort 2], alles zum Nachteil
von B.___,
- begangen am 16. März 2021,
- begangen am 18. März 2021,
- begangen am 19. März 2021,
- begangen am 20. März 2021,
- begangen am 22. März 2021,
- begangen am 23. März 2021,
jeweils in der Region [Ort 4] – [Ort 1]
– [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___.
5.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
110 Tagesssätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. November 2021, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 1'800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
6.
A.___ wird wegen
unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 7. November 2023
zu einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das von der Polizei
Kanton Solothurn sichergestellte Schmetterlingsmesser (Lagerort: FB Asservate)
gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und 30 Tage nach Feststellung
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.
8.
A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der Privatklägerin B.___
für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter
Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin, mit Wirkung ab Prozessbeginn bewilligt.
10.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'696.90 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 4'227.20, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90%,
somit CHF 1'861.10 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro
Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'119.95 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,
somit CHF 4'607.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 90%, somit CHF 1'656.25 (90% der Differenz zum
vollen Honorar zu CH 250.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin
Cornelia Dippon, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'720.15 (0.3
Stunden à CHF 180.00 und 17.5 Stunden à CHF 190.00, Auslagen
CHF 75.20, 7.7% MwSt. CHF 265.95) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
90 %, somit CHF 3'348.15, sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90 %, somit
CHF 1'210.70 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro
Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'435.20 (2.85 Stunden à CHF 180.00 und
12.77 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 250.30, 7.7% MwSt.
CHF 245.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 3'091.70, sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, somit CHF
936.05 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CH 250.00 pro Stunde,
inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
14.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,
total CHF 3'200.00, hat A.___ zu 90%, somit CHF 2'880.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
15.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'680.00, hat A.___ zu 90%, somit CHF 3'312.00, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf