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Entscheid

STBER.2022.107

falsche Anschuldigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten, ev. (versuchte) einfache Körperverletzung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), Drohung, ev. versuchte Nötigung (mehrfache Begehung), Ungehorsam g

7. November 2023Deutsch101 min

betreffend die Privatklägerin bis auf Weiteres aufrechterhalten und betreffend C.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfacher Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen, falsche Anschuldigung, Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Nichtmitführen

von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehen

gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht vom 7. November 2023:

-

Rechtsanwalt Boris Banga,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines juristischen

Mitarbeiters,

-

B.___, Privatklägerin und

Auskunftsperson,

-

Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, Vertreterin der Privatklägerin,

-

ein Zuschauer.

Der Beschuldigte A.___ erscheint trotz

gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende

Anträge:

Rechtsanwältin Cornelia Dippon als

Vertreterin der Privatklägerin: Es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten:

1. Es seien die Ziffern 2e (mehrfache

Drohung), 2f (mehrfache Tätlichkeiten), 2g (mehrfache Beschimpfung), 2h

(falsche Anschuldigung), 2i (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen),

3, 5, 7 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von den

Vorwürfen der mehrfachen Drohung, den mehrfachen Tätlichkeiten, der falschen

Anschuldigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie des mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen freizusprechen.

3. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

1, 2a, 2b, 2c, 2d, 4 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen seien.

4. Es sei der Beschuldigte zu einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bei einer Probezeit von

2 Jahren und eine Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.

5. Die Zivilforderung seien ab- bzw. auf

den Zivilweg zu verweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

__________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Anlässlich der Patrouillentätigkeit vom

20. Juni 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) von der Polizei

einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierauf verfasste die Polizei am

3. September 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie

Nichtmitführens des Führerausweises (Aktenseite [AS] 11 ff.).

2. Am 10. Juli 2020 meldete B.___ (nachfolgend

Privatklägerin) telefonisch der Alarmzentrale, dass sie soeben von ihrem

«Ex-Mann» im Restaurant […] in [Ort 1] tätlich angegangen worden sei (AS 56

ff.). Gleichentags stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den

Beschuldigten wegen Tätlichkeit und Drohung (AS 60 f.).

3. Mit Eingabe vom 10. August 2020

zeigte Rechtsanwalt Christoph Schönberg an, dass ihn der Beschuldigte mit der

anwaltschaftlichen Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, und reichte

seine Anwaltsvollmacht zu den Akten (AS 270 f.).

4. Am 22. August 2020 meldete

sich die Privatklägerin erneut telefonisch bei der Alarmzentrale Solothurn. Der

Beschuldigte soll sie bei der Übergabe des gemeinsamen Kindes geschlagen und

beschimpft haben. Weiter soll er sie mit seinem aggressiven Verhalten genötigt

haben, an Ort und Stelle zu bleiben und sich mit dem gemeinsamen Kind nicht zu

entfernen (AS 74 ff.). Die Privatklägerin stellte noch am gleichen

Tag Strafantrag wegen aller in Frage kommender Tatbestände (AS 103 f.).

5. Am 25. August 2020 meldete sich

der Beschuldigte bei der Alarmzentrale und gab an, die Privatklägerin würde

vermutlich mit einem 3-jährigen Kind alkoholisiert Auto fahren, obschon er

weder über deren aktuellen Aufenthaltsort noch über ihre aktuelle Tätigkeit

Bescheid geben konnte. Zudem gab der Beschuldigte an, das Fahrzeug sei ohne

seine Einwilligung auf einen anderen Namen immatrikuliert wordenl. Nach

erfolgten polizeilichen Ermittlungen wurde gegen den Beschuldigten am

20. Oktober 2020 Strafanzeige wegen Irreführung der Rechtspflege und

falscher Anschuldigung erstattet (AS 74 ff.).

6. Am 28. August 2020 erliess

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine superprovisorische Verfügung, mit

welcher er dem Beschuldigten unter Androhung von Art. 292 StGB verbot,

sich der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. […], auf weniger

als 100 m zu nähern und sich im Umkreis von 100 m vom Wohnort an der [Adresse]

in [Ort 2] aufzuhalten. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten unter Androhung

von Art. 292 StGB verboten, mit der Privatklägerin und dem Sohn auf

telefonischem, schriftlichem, elektronischem oder anderweitigem Weg Kontakt

aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (AS 42 f.). Die

Verfügung wurde dem Beschuldigten mittels Gerichtsurkunde am 31. August

2020 um 8:20 Uhr übergeben (AS 128).

7. Am 30. August 2020 kam es

zu einem weiteren Polizeieinsatz aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen der

Privatklägerin und dem Beschuldigten beim Club «[Lokal]» in [Ort 3] (AS 74

ff.), welcher zu einem erneuten Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen

sämtlicher in Frage kommender Tatbestände führte (AS 91 f.). Auch der

Beschuldigte stellte aufgrund dieses Vorfalls am 21. September 2020

Strafantrag gegen die Privatklägerin wegen sämtlicher in Frage kommender

Tatbestände (AS 126 f.).

8. Mit Schreiben vom 1. September

2020 stellte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und

Tätlichkeiten, wiederholt begangen in der Zeit vom 1. Juli bis

28. August 2020 in [Ort 2] und anderswo, und verlangte die Bezahlung einer

Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe sowie Schadenersatz für künftige ihr im

Zusammenhang mit diesen Vorfällen entstandene Kosten (AS 35 ff.).

9. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Oktober 2020 wurde das mit

Verfügung vom 28. August 2020 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot

betreffend die Privatklägerin bis auf Weiteres aufrechterhalten und betreffend C.___

per sofort aufgehoben. Weiter wurde folgende von den Parteien vergleichsweise

getroffene Regelung betreffend das Besuchsrecht genehmigt: «Der Vater hat das

Recht, C.___ jeden Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sehen. Die Besuche

finden im Umfeld des Vaters statt. Die Übergabe erfolgt durch die Halbschwester

D.___ (Tochter des Kindsvaters), indem sie C.___ bei der Kindsmutter pünktlich

abholt und zurückbringt. Beim ersten Besuchsrecht am 17. Oktober 2020

bringt die Kindsmutter C.___ zum Vater und die Halbschwester bringt ihn

zurück.» (AS 251 ff.).

10. Nachdem die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn am 21. Juni 2020 bereits ein Verfahren gegen den

Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet hatte

(AS 214), dehnte sie das Strafverfahren mit Verfügung vom

28. November 2020 aus auf die Vorhalte der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen

Drohung, ev. Nötigung, und der mehrfachen Beschimpfung, begangen am

7. Juli 2020, 22. August 2020 sowie 30. August 2020

(AS 216). Ebenfalls vom 28. November 2020 datiert die

Ausdehnungsverfügung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung nach

Art. 19a BetmG sowie Nichtmitführens des Führerausweises (AS 217 f.).

11. Mit Eingabe vom 11. März 2021

teilte Rechtsanwalt Schönberg der Staatsanwaltschaft die Mandatsniederlegung

mit (AS 276).

12. Am 17. Mai 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu Anklage gegen den

Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Tätlichkeiten, ev. (versuchter)

einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie

Nichtmitführens des Führerausweises (AS 324 ff.).

13. Mit Verfügung vom

7. Januar 2022 wurde festgestellt, dass dem Beschuldigten eine amtliche

Verteidigung zu bestellen ist (AS 416). Am 3. Februar 2022 wurde sodann

Rechtsanwalt Boris Banga mit der amtlichen Verteidigung betraut (AS 422

f.).

14. Am 5. September 2022

erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 524

ff.):

1. A.___ wird ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am

27. März 2021, in [Ort 2] (Vorhalt Ziff. 15 AS).

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

Fahren in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 1

AS),

b)

Vergehen gegen das

Waffengesetz, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 2 AS),

c)

Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 20. Juni 2020, ev.

schon ab dem 17. Juni 2020, in der Grossregion [Ort 4], ev. anderswo (Vorhalt

Ziff. 3 AS),

d)

Nichtmitführen des

Führerausweises, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 4. AS),

e)

mehrfache Drohung,

-

begangen am 7. Juli 2020,

in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 5. AS),

-

begangen am 22. August

2020, in [Ort 4], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 9 AS),

-

begangen am 30. August

2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ Vorhalt Ziff. 12 AS),

-

begangen am 25. September

2020, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 13 AS),

f)

mehrfache

Tätlichkeiten,

-

begangen am 10. Juli 2020,

in [Ort 1], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 6 AS),

-

begangen am 22. August

2020, in [Ort 4], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 7 AS),

-

begangen am 30. August

2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 11 AS),

g)

mehrfache

Beschimpfung,

-

begangen am 22. August

2020, in [Ort 3], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 8 AS),

-

begangen am 13. März 2021,

in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 14 AS),

h)

falsche

Anschuldigung, begangen am 25. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt Ziff. 10 AS),

i)

mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

-

begangen am 25. September

2020,

-

begangen am 4. Oktober

2020,

-

begangen am 13. März 2021,

-

begangen am 27. März 2021,

jeweils in [Ort 2], alles

zum Nachteil von B.___,

-

begangen am 16. März 2021,

-

begangen am 18. März 2021,

-

begangen am 19. März 2021,

-

begangen am 20. März 2021,

-

begangen am 22. März 2021,

-

begangen am 23. März 2021,

jeweils in der Region [Ort

4] – [Ort 1] – [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___ (Vorhalt Ziff. 16 AS).

3. A.___ wird verurteilt zu,

a)

einer Geldstrafe von

110 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

drei Jahren,

b)

einer Busse von CHF

1'800.00, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung

der Busse vollzogen wird.

4. Das von der Polizei Kanton Solothurn

sichergestellte Schmetterlingsmesser (Lagerort: FB Asservate) ist gestützt auf

Art. 69 StGB einzuziehen und 30 Tage nach Feststellung der Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu vernichten.

5. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu

bezahlen.

6. Der Privatklägerin B.___ wird die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, Oensingen, mit Wirkung ab Prozessbeginn bewilligt.

7. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, eine Parteientschädigung von

CHF 6'764.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

wird auf CHF 4'696.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

2'067.85 (Differenz zu vollem Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 5'119.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1'840.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde) sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 3'200.00 hat A.___ zu

bezahlen.

15. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 26. September 2022 form- und fristgerecht die Berufung

anmelden (AS 535).

16. Mit Berufungserklärung vom

20. Dezember 2022 (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1 f.) verlangte er

die Aufhebung der Urteilsziffern 2e (Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung),

Ziffer 2f (mehrfache Tätlichkeiten), Ziffer 2g (mehrfache

Beschimpfung), Ziffer 2h (falsche Anschuldigung), Ziffer 2i

(mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), Ziffer 3

(Strafzumessung), Ziffer 5 (Genugtuung), Ziffer 6 (Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege), Ziffer 7 (Parteientschädigung) und

Ziffer 9 (Verfahrenskosten). Sodann beantragte er Freisprüche von den

Vorhalten der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der falschen

Anschuldigung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und

die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 10.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von

CHF 200.00. Ferner wurde die Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter

Einsetzung von Rechtsanwalt Banga für das Berufungsverfahren beantragt; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

17. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 4. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und

die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 9).

18. Mit Schreiben vom

20. Januar 2023 verzichtete auch die Privatklägerin auf eine

Anschlussberufung und beantragte die unentgeltliche Prozessführung für das

Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin Dippon als

unentgeltliche Rechtsbeiständin (ASB 12).

19. Mit Verfügung vom

3. Februar 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch

Rechtsanwalt Banga im Berufungsverfahren fortgeführt und der Privatklägerin die

unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin in der

Person von Rechtsanwältin Dippon weitergewährt (ASB 29).

20. Am 28. Juni 2023 wurden

der Beschuldigte und die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreter zur

Berufungsverhandlung auf den 7. November 2023 vorgeladen (ASB 30 f.).

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

7.

November 2023 zog die amtliche Verteidigung die Berufung gegen

Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für die Privatklägerin) zurück.

In Rechtskraft erwachsen sind somit Ziffer

1.

des vorinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der Drohung gemäss Anklageschrift

[nachfolgend AnklS] Ziffer 15), Ziffer 2a (Schuldspruch Fahren in fahrunfähigem

Zustand), Ziffer 2b (Schuldspruch Vergehen gegen WG), Ziffer 2c

(Schuldspruch Übertretung des BetmG), Ziffer 2d (Nichtmitführen des

Führerausweises), Ziffer 4 (Einziehung), Ziffer 6 (Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege) sowie teilweise Ziffer 8 (Entschädigung des

amtlichen Verteidigers der Höhe nach).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorbemerkungen

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13).

Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann

in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.

Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber

genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009

E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3. Vorfall vom 7. Juli 2020

3.1. Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 5

(Drohung, ev. versuchte Nötigung)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

am 7. Juli 2020, um ca. 11:30 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der

Privatklägerin der Drohung schuldig gemacht zu haben, indem er sich ans Domizil

der Geschädigten begeben und ihr gesagt habe, dass in der Slowakei bereits

jemand auf sie warte, beziehungsweise dass er dort jemanden vorbeischicke,

falls sie dorthin in die Ferien fahre. Durch diese Äusserung habe er die

Privatklägerin vorsätzlich und seinem Tatplan entsprechend in Schrecken und

Angst versetzt. Eventualiter habe der Beschuldigte versucht die Geschädigte

durch diese Äusserung bzw. durch die damit einhergehende Androhung ernstlicher

Nachteile, zu nötigen, ihre ursprünglichen Ferienpläne in der Slowakei nicht zu

realisieren, wobei die konkludente Androhung von Gewalt per se als

rechtswidriges Mittel zu qualifizieren ist.

3.2 Konkrete Beweiswürdigung

3.2.1 Seitens des Beschuldigten wird der

Vorhalt bestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020

(AS 68 ff.) führte er aus, sich nicht mehr zu erinnern, ob er am

fraglichen Tag in [Ort 2] gewesen sei. Es stimme jedoch nicht, dass so etwas

vorgefallen sei (AS 70).

3.2.2 Die amtliche Verteidigung brachte

im Rahmen ihres Parteivortrages vor, es sei erstaunlich, dass die

Privatklägerin die vermeintliche Drohung nicht am gleichen Tag angezeigt,

sondern die Äusserungen erst im Rahmen der Befragung vom 10. Juli 2020

gemacht habe, als es nicht um etwaige Drohungen gegangen sei, sondern um die

vermeintliche Tätlichkeit (AS 496).

3.2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

der geschädigten Person von Gesetzes wegen eine Frist von drei Monaten zur

Verfügung steht, während welcher sie den Strafantrag jederzeit stellen kann

(Art. 31 StGB). Im Übrigen ist erstellt, dass sich die Privatklägerin

bereits am 7. Juli 2020 erstmals bei der Kantonspolizei Solothurn beim

Empfang des Werkhofs Oensingen meldete (vgl. Strafanzeige vom 20. Oktober

2020, AS 74 ff.). Offensichtlich kam es an diesem Tag somit zu einem

Vorfall, welcher die Privatklägerin dazu veranlasste, die Polizei aufzusuchen.

Die Behauptung des Beschuldigten, es sei nichts vorgefallen, erscheint damit

schon wenig glaubhaft. Ob es tatsächlich zu einer Drohung kam, ist indes

fraglich. Der Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 ist zumindest nichts

dergleichen zu entnehmen. Demnach gab die Privatklägerin gegenüber der Polizei

an, es gäbe zwischen ihr und dem Beschuldigten immer wieder Unstimmigkeiten

betreffend das Besuchsrecht ihres gemeinsamen Sohnes. Sie wolle nicht mehr,

dass der Beschuldigte in ihre Wohnung komme, wobei ihr durch Wm E.___ ihre

rechtlichen Möglichkeiten erläutert worden seien (AS 81 f.). Allerdings

wurde der Sachverhalt bereits in der Strafanzeige vom 14. August 2020 umschrieben

(AS 56), weshalb eine Wiederholung des konkreten Vorwurfs in der

Strafanzeige vom 20. Oktober 2020 auch nicht nötig erscheint.

3.2.4 Erstmals äusserte die

Privatklägerin den Vorwurf der Drohung im Rahmen ihrer Erstbefragung vom

10. Juli 2020 (AS 62 f.). Diese wurde durchgeführt, nachdem die

Privatklägerin gleichentags der Polizei gemeldet hatte, vom Beschuldigten im

Restaurant […] in [Ort 1] tätlich angegangen worden zu sein (Vorhalt gemäss

AnklS Ziff. 6). Einleitend äusserte sie sich dabei spontan zum Vorfall vom

7. Juli 2020. Konkret führte sie aus, bis vor drei Jahren mit dem

Beschuldigten zusammen gewesen zu sein. Seither mache dieser immer wieder

Probleme. Nun sei es ausgeartet. Am letzten Dienstag sei er wegen der

Kindesübergabe zu ihr nach Hause gekommen. Dort sei er so wütend gewesen, dass

er gegen die Hauseingangstür getreten habe, wodurch diese leicht beschädigt

worden sei. Danach sei er auf ihren Balkon gekommen und habe ihr gedroht, dass,

wenn sie in die Slowakei in die Ferien gehe, dort bereits jemand auf sie warten

werde. Dies habe er als Drohung ausgesprochen. Sie wisse nicht, ob sie dies

ernst nehmen solle. Etwas Angst habe es ihr gemacht. Sie habe ihn dann

weggeschickt.

3.2.5 Grundsätzlich spricht diese

spontane Äusserung über den Vorfall für eine erlebnisbasierte Aussage. Es

entsteht auch nicht der Eindruck, als ob die Privatklägerin den Beschuldigten

damit zusätzlich belasten wollte. Vielmehr schien sie damit erklären zu wollen,

wie es zum Vorfall wenige Tage später kam. Dass die beiden Vorkommnisse für sie

in einem engen Zusammenhang stehen, zeigt sich auch in der Einvernahme vom

31. März 2021 (AS 165 ff.). Auch hier wurde sie zum Vorfall vom

10. Juli 2020 befragt, wobei sie sich spontan zum Vorfall vom 7. Juli

2020 äusserte. An diesem Tag (10. Juli 2020) habe der Beschuldigte sie ein

paar Mal angerufen. Sie habe das Telefon nicht abgenommen, weil sie schon am

Dienstag bei der Polizei in Oensingen, bei Frau E.___ gewesen sei, weil er

bereits damals versucht habe, die Eingangstür aufzubrechen. Er habe versucht,

sie mit Gewalt zu öffnen. (Auf Frage) Die Haupteingangstür des

Dreifamilienhauses. Das sei am 7. Juli 2021 [recte: 2020] gewesen. Und das

habe sie Frau E.___ gemeldet. Eine allfällige Drohung erwähnt sie bei dieser

Gelegenheit nicht (AS 168).

3.2.6 Auch konkret zum Vorfall vom

7. Juli 2020 befragt, gab sie lediglich an, dass sie das mit der Tür ja

eben der Polizei gemeldet habe. Er sei bei ihr zu Besuch gewesen. Dann habe es

Streit gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Er habe nicht gewollt. Sie

habe seine Tasche genommen und vom Balkon geworfen, da sie gewusst habe, dass

er gehe, wenn seine Tasche weg sei. Er habe dann von draussen gegen die Tür

geschlagen. Sie habe ihrem Sohn zu Essen gegeben, sich angezogen und sei

weggegangen. Erneut erwähnt sie keine Drohung. Stattdessen führt sie weiter

aus, das Problem sei gewesen, dass er Drogen bei ihr auf dem Tisch gehabt habe.

Sie habe ihm gesagt, dass das nicht gehe und er in so einem Zustand nie mehr zu

seinem Kind kommen solle (AS 169).

3.2.7 Konkret danach gefragt, ob es am

Dienstag auch Drohungen ihr gegenüber gegeben habe, führte sie aus, deswegen zu

Frau E.___ gegangen zu sein, welche ihr eine Broschüre der Opferhilfe

mitgegeben habe (AS 170 f.). Damit widerspricht sie ihren vorherigen

Aussagen, wonach sie wegen der kaputten Eingangstür zur Polizei gegangen sein

soll. Erst auf eine allfällige Drohung hingewiesen, gibt sie an, deswegen

bei Frau E.___ gewesen zu sein. Auch nach dem konkreten Wortlaut der Drohung

befragt, konnte sie diesen nicht mehr gleichlautend wiedergeben. Stattdessen

führte sie aus: «Im Sinne von, dass mich nicht mal die Polizei retten kann.

Dass er mich kaputt macht.» Auf ihre frühere Aussage angesprochen, sagte sie:

«Ja genau. Er kennt meine Adresse dort. Und er sagte, dass er jemanden dort

vorbeischickt.» (AS 171).

3.2.8 Anlässlich der Hauptverhandlung

vor dem Obergericht konnte sich die Privatklägerin auch auf mehrfache Nachfrage

hin nicht mehr daran erinnern, weshalb sie am 7. Juli 2020 zum ersten Mal die

Polizei aufsuchte. Erst auf den konkreten Vorhalt ihrer früheren Aussagen hin konnte

sie den Vorfall bzw. die Drohung bestätigen (ASB 124 ff.).

3.2.9 Es ist zu berücksichtigen, dass

die Privatklägerin zwischenzeitlich mehrfach zu angeblichen Drohung befragt

wurde, wobei der Beschuldigte jeweils gesagt haben soll, dass er sie kaputt

mache (vgl. AnklS Ziff. 9, 12 und 13, AS 87, 96 und 138). Gemäss den

Angaben der Geschädigten soll es sich dabei um eine Äusserung handeln, die der

Beschuldigte ihr gegenüber mehrfach getätigt habe (AS 88 f.). Dass die

Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 die Drohung

verwechselte, wäre daher grundsätzlich denkbar. Ebenso überrascht es nicht,

dass sie sich anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht nicht mehr an den

– im Vergleich zu den übrigen Vorhalten doch weniger speziellen – Vorwurf

erinnerte, wenn es – ihren Angaben folgend – doch «jedes Mal das Gleiche»

gewesen sein soll (ASB 129 f.). Allerdings handelt es sich bei der

Drohung, in der Slowakei würde bereits jemand auf sie warten bzw. der

Beschuldigte würde dort jemanden vorbeischicken, doch um eine sehr spezifische

Äusserung, die zudem im Zusammenhang mit der anstehenden Ferienreise der

Privatklägerin stand. Es erstaunt daher ein wenig, wenn sich diese nicht mehr

an den Wortlaut erinnert, insbesondere, da es doch der erste Vorfall war,

welcher sie dazu veranlasste, zur Polizei zu gehen.

3.2.10 Letztlich ist aber auch die klare

Aggravationstendenz in der Einvernahme vom 31. März 2021 in Bezug auf

diesen Vorhalt zu berücksichtigen, erwähnte sie dabei die Geschichte mit den

Drogen doch zum ersten Mal. Darauf angesprochen gab sie sodann an, beim Vorbereiten

auf die Einvernahme gesehen zu haben, dass er (der Beschuldigte) auch wegen

Drogen etwas habe. Da habe sie gemerkt, dass etwas nicht stimme (AS 169).

Ihre Angaben erscheinen dabei wenig schlüssig, führte sie doch weiter aus, den

Beschuldigten nie konsumieren gesehen zu haben und ihn nicht falsch

beschuldigen zu können. Andererseits gab sie an, den Beschuldigten auf dem

Balkon «erwischt» zu haben und ihn von innen auf dem Balkon beobachtet zu

haben. Was sie genau beobachtet hatte, wenn sie den Beschuldigten nie

konsumieren gesehen haben will, wird nicht klar. Auch ihre Umschreibung, ein

Säckli, weisses Pulver, eine Karte und eine Rolle von Papiergeld gesehen zu

haben, wirkt sehr pauschal, und es wird nicht ganz klar, was die Privatklägerin

nun genau beobachtet haben will.

3.2.11 Im Ergebnis kann der

Privatklägerin zwar geglaubt werden, dass es am 7. Juli 2020 zu einer

Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten kam, welche ein Ausmass

erreichte, das sie dazu veranlasste, zur Polizei zu gehen. Aufgrund der obigen

Ausführungen bestehen jedoch erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel,

dass es im Rahmen dieser Auseinandersetzung auch zu der angeklagten Drohung

gegenüber der Privatklägerin kam. In dubio pro reo ist der Beschuldigte daher vom

Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 7. Juli 2020, freizusprechen.

4.

Vorfall vom 10. Juli 2020

4.1.

Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 6 (Tätlichkeit, ev. einfache Körperverletzung)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

am 10. Juli 2020, zwischen ca. 19:50 Uhr und ca. 20:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],

Aussenterrasse Restaurant […], zum Nachteil der Privatklägerin der

Tätlichkeiten schuldig gemacht zu haben, indem er dieser im Rahmen einer

tätlichen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasst und ihr ein Büschel Haare ausgerissen

habe. Eventualiter sei das Ausreissen der Haare als leichter Fall einer

vorsätzlich begangenen einfachen Körperverletzung zu qualifizieren.

4.2 Konkrete Beweiswürdigung

4.2.1 Die Anklage stützt den Vorhalt auf

die Aussagen der Privatklägerin. Diese führte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom

10. Juli 2020 (AS 62 f.) aus, mit einer Kollegin, den Kindern und

einem Kollegen im Restaurant […] gewesen zu sein, als der Beschuldigte gekommen

sei und ihr die Tasche angeworfen habe. Diese habe sie am Kopf getroffen. Er

sei auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, sie habe abzunehmen, wenn er sie

anrufe. Sie habe ihn gebeten, sich zu beruhigen. Daraufhin habe er ihr eine

Ohrfeige gegeben. Sie habe geflucht und angefangen, sich mit den Händen zu

wehren. Der Beschuldigte habe ihr einen Büschel Haare ausgerissen. Zwei Männer

im Restaurant hätten sie dann getrennt.

4.2.2 Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin

anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) im

Wesentlichen. Sie sei mit der Kollegin, ihrer Tochter und einem Kollegen im

Restaurant gewesen. Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag ein paar Mal

angerufen. Sie habe das Telefon nicht abgenommen, weil sie schon am Dienstag

bei der Polizei in Oensingen gewesen sei, da er versucht gehabt habe, die

Eingangstür aufzubrechen. Er habe versucht, sie mit Gewalt zu öffnen. (Auf

Frage) Die Haupteingangstür des Dreifamilienhauses. Das sei am 7. Juli

2021 [recte: 2020] gewesen. Und das habe sie Frau E.___ gemeldet. Sie habe an

diesem Tag das Telefon nicht abgenommen, weil er sie gestresst habe. Auf einmal

sei er auf die Terrasse gekommen und habe seine Handtasche über den Tisch auf

sie geworfen. Er habe geschrien, weshalb sie das Telefon nicht abnehme. Dann

sei er zu ihr gekommen, habe sie an den Haaren gepackt und sie vom Stuhl

hochgezogen. Dann habe «Stress und Kämpferei» zwischen ihnen angefangen. Sie

habe sich gewehrt und versucht, ihn zu schlagen, um so von ihm loszukommen. Sie

habe geflucht. Der Chef samt Koch seien gekommen, um zu schauen, was laufe.

Dann habe es aufgehört. (Auf Frage) Sie habe versucht, ihn (den Beschuldigten)

zu schlagen, damit er sie loslasse. Sie hätten einfach miteinander gekämpft.

Sie habe ihm einfach das Gesicht zerkratzt. Sie habe es aber nicht richtig

gesehen, da sie den Kopf unten gehabt habe. (Nach der Ohrfeige gefragt) Er habe

sie an den Haaren hochgenommen und sie hätten gekämpft. Es sei schon lange her

und es sei ziemlich schnell gegangen, bis dann der Chef aus der Küche gekommen

sei (AS 168 f.).

4.2.3 Auch vor Obergericht wiederholte

die Geschädigte, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher zunächst auf sie

losgegangen sei. Er habe ihr die Handtasche angeworfen, sei näher gekommen und

habe ihr dann an den Haaren gezogen. Sie habe sich gewehrt und geschlagen. Auch

mit den Füssen. Sie habe ihn erst geschlagen, als er sie an den Haaren gehalten

habe. Sie habe den Kopf unten gehabt und blind geschlagen, damit er sie

loslasse. Auch er habe sie mit den Händen gegen den Kopf und das Gesicht

geschlagen. Es sei ein gegenseitiges Schlagen gewesen (ASB 126 ff.).

4.2.4 Der Beschuldigte bestreitet nicht,

dass es am fraglichen Tag auf der Aussenterrasse des Restaurant […] zu einer

tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und ihm gekommen ist.

Gemäss seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (AS 68 ff.) habe seine «Ex-Frau»

vorgehabt, in die Slowakei in die Ferien zu gehen. Es sei geplant gewesen, dass

sie am Freitag, 10. Juli 2020, gehe. Er habe den ganzen Tag versucht, sie

telefonisch zu erreichen. Da er sie nicht erreicht habe, habe er gedacht, sie

sei abgefahren, ohne etwas zu sagen. Es sei ihm darum gegangen, seinen Sohn zu

sehen. Als er beim Restaurant […] durchgefahren sei, habe er seine «Ex-Frau»

mit einer Kollegin und einem Kollegen auf der Terrasse gesehen. Er sei zu ihr

gegangen. Dies ganz anständig. Sein Täschchen sei ihm auf den Tisch gefallen,

weil es ihm abgerutscht sei. Sie habe gedacht, dass er die Tasche extra auf den

Tisch geworfen habe. Sie sei sozusagen ausgerastet. Er habe sie nur fragen

wollen, weshalb sie sich nicht gemeldet habe. Nachher sei sie auf ihn

losgegangen, indem sie ihm «Hurensohn», «Drecksmazedonier», «Arschloch» und

«Wichser» gesagt habe. Weil sie so aggressiv gewesen sei, habe er ihr gesagt,

sie solle mit dem Saufen aufhören, insbesondere, weil sie mit dem Sohn

unterwegs gewesen sei. Sie sei aufgestanden und total ausgerastet. Sie habe

gesagt, er solle sie wegen dem Saufen nicht kontrollieren. Sie sei auf ihn

losgegangen mit den Händen und Füssen. Sie habe ihn verkratzt. Er habe sie dann

mit der linken Hand an ihren Haaren am Hinterkopf gehalten, damit sie nicht

mehr auf ihn losgehe. Sie habe aber immer wieder versucht, ihn zu kratzen und

gegen ihn zu schlagen. Der Besitzer des Restaurants sei dann dazwischen

gekommen. (Auf Frage) Eigentlich hätten sie es nicht schlecht. Nur wegen des

Sohnes kämen sie nicht so gut miteinander aus. Hätte sie mehr Vertrauen zu ihm,

wäre es problemlos. (Auf Frage, wie er sich die ausgerissenen Haare und die

kahle Stelle am Kopf erkläre) Er habe sich gefragt, ob es möglich sei, dass

dies von ihm sei. Sie habe einen Bündel Haare zu Hause von einem Vorfall mit

ihrem Bruder. Dies sei vor ein paar Monaten gewesen. Er (der Beschuldigte) habe

an diesem Tag ein Geschenk für den Sohn vorbeigebracht. Als er reingegangen

sei, habe er ihren Bruder mit einem blauen Auge und gebrochenen Rippen gesehen.

Weshalb sie gestritten hätten, wisse er nicht. Sie habe aber einen Bund Haare

weggestrählt. Er frage sich, ob die Haare überhaupt von ihm (dem Beschuldigten)

seien. Er habe sie ja gar nicht an den Haaren gerissen. Nach dem Vorfall sei

der Bruder ins Spital gegangen. Die Haare von damals habe seine «Ex-Frau» immer

noch bei sich zu Hause.

4.2.5 Der gleichentags ausgerückten

Polizeipatrouille konnte die Geschädigte ein Büschel Haare sowie eine gerötete

Stelle hinter dem rechten Ohr vorzeigen (AS 57). Sowohl von den Haaren als

auch von der kahlen Stelle wurden Fotoaufnahmen erstellt (AS 73). Dass die

kahle Stelle gerötet ist, lässt sich anhand der Bilder zwar nur schwer

beurteilen, wurde jedoch wie erwähnt von der Polizeipatrouille bestätigt.

4.2.6 Der Erklärungsversuch des

Beschuldigten, wonach das Haarbüschel von einem Vorfall ein paar Monate zuvor

zwischen der Privatklägerin und deren Bruder stammen soll, welcher sogar zur

Hospitalisierung des Bruders geführt haben soll, scheint kaum überzeugend.

Einerseits leuchtet nicht ein, weshalb die Privatklägerin ein Haarbüschel

aufbewahren sollte, konnte sie doch nicht wissen, dass es Monate später zu

einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten kommt, anlässlich welcher

dieser sie noch an den Haaren festhält. Andererseits ging die Privatklägerin

nach dem Vorfall zu ihrer Kollegin nach Hause, wo sie auch von der

Polizeipatrouille angetroffen wurde (AS 57). Entweder müsste sie das

Haarbüschel somit zufälligerweise dabei gehabt haben oder dieses monatelang mit

sich herumgetragen haben, was beides sehr abwegig erscheint. Entsprechend ist

erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten im Rahmen der

Auseinandersetzung ein Büschel Haare ausriss.

4.2.7 Doch auch im Übrigen erweisen sich

die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft. In einem freien Bericht

erzählt sie ausführlich und konstant eine in sich stimmige Geschichte. Dabei

fällt auch ihre teilweise sprunghafte Darstellung auf, wenn sie etwa ergänzt,

weshalb sie an diesem Tag das Telefon nicht abgenommen hatte. Sie kann damit

auch schlüssig erklären, weshalb der Beschuldigte, welcher erfolglos versucht

hatte, sie zu kontaktieren, überhaupt auf sie losging. Im Gegensatz zum

Beschuldigten, welcher geltend macht, die Aggressionen seien einzig von der

Privatklägerin ausgegangen, während er im Wesentlichen nur abgewehrt habe, schildert

diese den Vorfall auch weitaus differenzierter. Sie belastet sich selber, wenn

sie angibt, sie hätten miteinander gekämpft und sie habe dem Beschuldigten das

Gesicht zerkratzt. Weiter räumt sie ein, geflucht zu haben, was sich mit den

Aussagen von F.___ und auch des Beschuldigten deckt, wonach sie diesen

beschimpft haben soll (AS 66 und 70). Auffällig ist sodann, dass sie die

Ohrfeige anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 31. März 2021 nicht mehr

erwähnte. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie

lediglich aus, dass er sie an den Haaren hochgenommen habe und sie versucht

habe, ihn zu schlagen, damit er sie loslasse. Selbst auf ihre frühere Aussage

angesprochen, wonach der Beschuldigte sie geohrfeigt habe, wiederholte sie

lediglich, wie der Beschuldigte sie an den Haaren hochgenommen habe und sie

gekämpft hätten. Es sei jedoch schon lange her und ziemlich schnell gegangen

(AS 168 f.). Abgesehen davon, dass sie damit eine Erinnerungslücke zugibt,

wäre von einer falschaussagenden Person auch zu erwarten, dass sie die Frage,

ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, bejaht.

4.2.8 Ihre Aussagen stehen sodann auch

nicht im Widerspruch zu jenen der Auskunftsperson F.___ (AS 64 ff.).

Dieser sah zwar weder eine Ohrfeige noch, wie der Beschuldigte seine Handtasche

nach der Geschädigten warf (AS 66). Allerdings konnte er den Vorfall nicht

von Beginn an beobachten. Gemäss seinen Aussagen schaute er erst aus dem

Küchenfenster heraus, als er jemanden schreien hörte, und sah dabei die beiden (A.___

und B.___) gegeneinander schlagen (AS 65). Da habe der Beschuldigte die

Privatklägerin bereits am Kopf gehalten (AS 66). Die Ohrfeige dürfte

gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Erstbefragung zu

diesem Zeitpunkt bereits geschehen sein. Damit ist auch erklärt, weshalb die

Auskunftsperson angab, der Beschuldigte habe die Tasche immer umgehängt gehabt

(AS 66), während selbst der Beschuldigte ausführte, die Tasche sei ihm zu

Beginn der Auseinandersetzung auf den Tisch gefallen. Wenn die Verteidigung sodann

wiederholt vorbringt, F.___ habe von Beleidigungen und tätlichen Verhalten

seitens der Privatklägerin berichtet (AS 496, ASB 143), trifft dies

zu und wird von dieser wie erwähnt auch nicht bestritten. Allerdings sprach F.___

von «gegeneinander schlagen», wobei er im späteren Verlauf der Einvernahme

relativierte, nicht gesehen zu haben, wie sie oder er den anderen geschlagen

habe (AS 66).

4.2.9 Was das Aussageverhalten des

Beschuldigten anbelangt, konnten dessen Ausführungen was das Haareausreissen

anbelangt bereits widerlegt werden. Es erscheint auch wenig naheliegend, dass

der Beschuldigte, der vor den Ferien unbedingt seinen Sohn nochmals sehen

wollte, die Privatklägerin jedoch nicht erreichen konnte, «ganz anständig» blieb,

während die Privatklägerin sogleich ausgerastet sein soll. Noch dazu wenige

Tage nachdem sie wegen des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten bei der

Polizei war. Seine Aussagen, die Privatklägerin lediglich an den Haaren

zurückgehalten und nicht geschlagen zu haben, sind daher als blosse

Schutzbehauptungen zu werten. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

kann dagegen abgestellt werden, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift

erstellt ist.

5.

Vorfall vom 22. August 2022

5.1

Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 7 (Tätlichkeiten, ev. versuchte einfache

Körperverletzung)

Der Beschuldigte soll sich der

Tätlichkeiten schuldig gemacht haben, indem er am 22. August 2020, ca.

16:25 Uhr, in [Ort 4], Parkplatz [Strasse] der Privatklägerin im Rahmen einer

zunächst verbalen Auseinandersetzung mit seiner rechten Hand einen Faustschlag

in den Bereich unterhalb des linken Auges verpasst haben soll, der zu einer

vorübergehenden leichten Rötung geführt habe.

Eventualiter soll der Beschuldigte durch

den beschriebenen Faustschlag eine Körperverletzung der Privatklägerin in Kauf

genommen haben, namentlich in Form etwa einer Verletzung von Nase, Auge oder

Zähnen, wobei der entsprechende tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten

sei.

5.2 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 8

(Beschimpfung)

Des Weiteren soll der Beschuldigte, kurz

nach dem unter AnklS Ziff. 7 beschriebenen Faustschlag, nachdem die beiden

das Fahrzeug verlassen hatten, die Geschädigte als «Hure», «Schlampe», «Bitch»

und «Psychopathin» beschimpft und sie dadurch in ihrer Ehre angegriffen haben.

5.3 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 9

(Drohung, ev. versuchte Nötigung)

Schliesslich soll der Beschuldigte die

Geschädigte nach dem Verlassen des Fahrzeuges bedroht haben, indem er ihr gesagt

habe, er mache sie kaputt bzw. er bringe sie um. In entsprechendem Kontext habe

er zum gemeinsamen Sohn C.___ gesagt, dass er eine neue Mutter erhalten und sie

ihn nicht mehr aufziehen werde. Durch diese Äusserung habe er die

Privatklägerin vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt. Eventualiter habe

der Beschuldigte die Geschädigte durch diese Äusserung bzw. durch die damit

einhergehende Androhung ernstlicher Nachteile zu nötigen versucht, der

angeforderten Polizei nichts von den zuvor beschriebenen Vorkommnissen zu

erzählen, wobei die Androhung von Gewalt per se als rechtswidriges Mittel zu

qualifizieren sei.

5.4 Konkrete Beweiswürdigung

5.4.1 Auch diese Vorwürfe werden vom

Beschuldigten bestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September

2020 (AS 111 ff.) führte er hierzu aus, er habe seinen Sohn nach dem

Besuchstag kurz vor 17:00 Uhr zum Parkplatz gebracht. Als die Privatklägerin

aufgetaucht sei, sei sie durchgedreht, weil der Sohn alleine mit dem Trottinett

gefahren sei. Es sei dann eskaliert. Sie habe die Polizei gerufen und

behauptet, er wolle sie umbringen. (Auf Frage) Er habe sie nicht geschlagen.

Sie sei wie immer auf ihn losgegangen. Er habe sie lediglich mit der flachen

Hand an der Wange geschubst und gesagt, sie solle aufhören, ihn zu schlagen.

Sie habe dann gesagt, er habe sie mit der Faust geschlagen. Das stimme nicht,

sonst hätte man etwas gesehen. Die Berührung habe im Auto stattgefunden. Er

wisse nicht, wie er mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte der

Privatklägerin hätte schlagen können. Er sei ja rechts gesessen und sie auf dem

Fahrersitz. Er habe nur die flache Hand ausgestreckt und gesagt, sie solle ihm

nicht so nahe kommen. Die Frage, ob er die Privatklägerin bedroht oder

beschimpft habe, verneinte der Beschuldigte. Er habe sich nur gewehrt

(AS 114 f.).

5.4.2 Der Beschuldigte behauptet damit,

dass sämtliche Aggressionen von Seiten der Privatklägerin ausgegangen seien,

während er lediglich abgewehrt habe. Aus seinen Aussagen wird jedoch nicht

klar, welchen Grund er überhaupt hatte, zur Privatklägerin ins Auto zu steigen,

als diese den Sohn abholen kam. Insbesondere, da die Privatklägerin gemäss

seinen Schilderungen doch bereits «durchgedreht» sei, als sie den Sohn mit dem

Trottinett herumfahren gesehen habe. Später führte er dann aus, die Situation

sei erst im Auto eskaliert (AS 116). Doch auch damit wird nicht geklärt,

weshalb er überhaupt im Auto sass bzw. nicht einfach ausstieg, als die

Privatklägerin angefangen haben soll, aggressiv zu werden und herumzuschreien.

Der Beschuldigte verwickelt sich sodann in Widersprüche, wenn er zunächst

ausführt, er habe die Privatklägerin mit der Hand weggestossen und ihr gesagt,

sie solle aufhören, ihn zu schlagen, auf eine spätere Frage jedoch angibt,

nicht geschlagen worden zu sein (AS 116).

5.4.3 Demgegenüber erzählt die

Privatklägerin sowohl in der Einvernahme vom 11. September 2020

(AS 93 ff.) wie auch in jener vom 31. März 2020 (AS 165 ff.)

schlüssig und gleichlautend, wie es zur Auseinandersetzung im Fahrzeug kam und

wie diese ablief. Demnach soll der Beschuldigte, nachdem sie den Sohn ins Auto

gesetzt habe und selber eingestiegen sei, auf dem Beifahrersitz Platz genommen

und sie gefragt haben, ob sie jemanden sehe. Sie habe dies bejaht, woraufhin er

sie gefragt habe, ob es ein Türkei sei. Sie habe ihm geantwortet, dies sei

privat und gehe ihn nichts an. Da habe er ihr mit seiner rechten Faust auf die

linke Wange unterhalb des Auges geschlagen. Es sei nicht fest gewesen. Da er so

nahe gewesen sei, habe er nicht so stark schlagen können, dass sie gegen die

Scheibe geflogen sei. Es sei ein bisschen gerötet gewesen. Sie habe ihr Handy

genommen, sei ausgestiegen und habe die Polizei gerufen. C.___ sei im Auto

gewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls ausgestiegen und sie sei ums Auto herum

vor ihm weggelaufen, da sie Angst vor ihm gehabt habe. Bis die Polizei gekommen

sei, habe er sie bedroht und beschimpft (AS 95 f. und 173). Auch vor

Obergericht konnte die Geschädigte diese Version des Geschehens bestätigen (ASB

128 f.).

5.4.4 Die Privatklägerin schildert damit

nicht nur gleichlautend die Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten,

sondern gibt dabei auch Gesprächsinhalte wieder, womit gleich zwei

Realkennzeichen gegeben sind. Auch, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er

sei das Gesetz, gibt sie in beiden Einvernahmen gleichlautend wieder

(AS 97, 174), wobei es sich um eine sehr spezifische Äusserung handelt.

Die konkreten Drohungen und Beschimpfungen werden ebenfalls weitgehend konstant

wiedergegeben. So führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom

11. September 2020 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er mache sie

kaputt, er bringe sie um und sie habe keine Ahnung, wer er sei. Sie solle sich

gut überlegen, was sie der Polizei sage, bzw. sie solle sagen, es sei nur ein

Missverständnis gewesen. Dann habe er zum Sohn gesagt, er bekomme jetzt eine

neue Mutter und sie würde ihn nicht mehr aufziehen. Nicht einmal Gott könne ihr

helfen. Auch wenn er 14 Jahre ins Gefängnis müsse, bringe er sie um und C.___

bliebe ohne Eltern. Immer wieder habe er ihr gesagt, er mache sie kaputt. Er

habe sie zudem als «Hure», «Schlampe», «Bitch» und «Psychopathin» beschimpft

(AS 96). In der Einvernahme vom 31. März 2021 wiederholte die

Privatklägerin, dass der Beschuldigte Beleidigungen und «Befluchungen»

ausgesprochen habe. Er solle zu C.___ gesagt haben, dass dieser nun eine neue

Mutter bekomme (AS 173). Sodann soll er zu ihr gesagt haben, dass sie

psychisch krank sei und sich gut überlegen solle, was sie der Polizei sage,

wenn diese komme. Sie solle sagen, dass sie überreagiert habe (AS 174). Auch

vor Obergericht konnte die Geschädigte bestätigen, dass der Beschuldigte sie

als «Hure», «Schlampe» und «Psychopatin» beschimpft habe. Dies sei jedes Mal so

gewesen. Auch soll er gedroht haben, sie kaputt zu machen und dass C.___ eine

neue Mutter erhalte. Allerdings schwächte sie ihre Aussagen im Folgenden ein

Stück weit ab. Auf die Frage, was der Beschuldigte damit gemeint habe, C.___

werde eine neue Mutter erhalten, sagte die Privatklägerin aus: «Dass die

Gemeinde oder der Staat mir das Kind wegnimmt, weil ich im Gefängnis lande.»

Auch soll der Beschuldigte nicht konkret gesagt haben, dass er sie umbringe,

sondern nur, dass er sie kaputt mache. Auf die Frage, wie sie das

«Kaputtmachen» verstanden habe, antworte sie jedoch, er habe immer gesagt, dass

er sie umbringe (ASB 129). Auch aus diesen Aussagen geht somit deutlich hervor,

dass der Beschuldigte ihr anlässlich dieses Vorfalls mit dem Tod gedroht haben

soll. Dass sie den konkreten Wortlaut der Drohung nach drei Jahren teilweise

anders wiedergibt, erstaunt nicht und spricht vielmehr gegen eine einstudierte

Aussage.

5.4.5 Die Privatklägerin gibt auch

eigene psychische Vorgänge wieder. Auf die Frage, was die Beschimpfung in ihr

ausgelöst habe, führte sie aus, dass sie es sich gewohnt sei. Allerdings habe

sie sich geschämt, dass das Kind mithören musste (AS 97). Auch in der

zweiten Einvernahme wiederholte sie, es habe sie vor allem beschäftigt, weil

das Kind dabei gewesen sei. Sie habe sich geschämt (AS 173).

5.4.6 Schliesslich ist dem Vorbringen

des Beschuldigten, er wisse nicht, wie er die Privatklägerin mit der rechten

Faust auf die linke Wange hätte schlagen sollen, wenn sie doch auf dem

Fahrersitz und er auf dem Beifahrersitz sass, folgendes entgegen zu halten: Die

Geschädigte dürfte sich während des Gesprächs, welches Auslöser für den Schlag

war, dem Beschuldigten zugewandt haben. Entsprechend ist es naheliegend, dass

er sie mit der rechten Faust unterhalb des linken Auges traf. Dass er sie nicht

fest treffen konnte, erscheint ebenfalls nachvollziehbar, konnte er doch

aufgrund der Platzverhältnisse nicht gross ausholen, wie dies auch die

Privatklägerin umschrieb (AS 96). Dass auf den fotografischen Aufnahmen

keine Rötung erkennbar ist (AS 84 f.) und auch von der ausgerückten

Polizeipatrouille keine solche festgestellt werden konnte (AS 77), ist mit

dem nicht sehr kräftigen Schlag ebenfalls vereinbart und spricht nicht gegen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

5.4.7 Insgesamt erweisen sich die

Aussagen der Privatklägerin somit als glaubhaft und der Sachverhalt gemäss

AnklS Ziffer 7, 8 und 9 ist als erstellt zu erachten.

6.

Vorfall vom 25. August 2020

6.1

Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 10 (falsche Anschuldigung)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, die

Privatklägerin am 25. August 2020, ca. um 18:53 Uhr, in [Ort 4],

Bahnstation «[…]» bzw. in der dortigen näheren Region gegenüber der Polizei des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand bezichtigt zu haben, indem er im Rahmen eines

Telefonates mit der Alarmzentrale meldete, dass diese «garantiert»

alkoholisiert mit einem kleinen Kind unterwegs sei. Durch diese Äusserung,

verbunden mit dem Hinweis, dass sie gegen seinen Willen ein in seinem Eigentum

stehendes Fahrzeug (Mercedes, B-Klasse, schwarz) unrechtmässig auf einen

Kollegen eingelöst habe und dieses nach einem Unfall nicht korrekt repariert

worden sei, habe er eine Nichtschuldige wider besseres Wissens eines Vergehens

bzw. ev. einer Übertretung bezeichnet, wobei er in der Absicht gehandelt habe,

eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin herbeizuführen, sei dies wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder wegen Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs.

6.2 Konkrete Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter

Berücksichtigung der relevanten Aussagen und der vorhandenen Audioaufzeichnung

zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseite [US] 21). Der Sachverhalt wird

vom Beschuldigten auch nicht bestritten, wie dies auch die amtliche

Verteidigung vor dem Obergericht bestätigte (ASB 145). Der angeklagte

Sachverhalt ist damit erstellt.

7. Vorfall

vom 30. August 2020

7.1 Vorhalt

gemäss AnklS Ziff. 11 (Tätlichkeit, ev. versuchte einfache Körperverletzung)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

am 30. August 2020, ca. 03:15 Uhr, in [Ort 3], [Adresse], Parkplatz neben

dem Lokal «[Lokal]», bzw. im Bereich der dortigen Treppe, zum Nachteil der

Privatklägerin der Tätlichkeiten, ev. der versuchten einfachen Körperverletzung

schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er der Geschädigten in engem zeitlichen

und örtlichen Kontext mindestens sieben Schläge mit der offenen Hand gegen den

Kopf, so namentlich auch im Bereich von Nase und linkem Ohr, verpasst haben,

wobei bis auf ein gewisses eher kurzfristiges Persistieren von

Schmerzempfindungen keinerlei Verletzungen eingetreten seien. Darüber hinaus

habe er sie kurzzeitig am Arm festgehalten, damit sie die Örtlichkeiten nicht habe

verlassen können. Eventualiter habe er durch die beschriebenen Schläge eine

Körperverletzung der Privatklägerin in Kauf genommen, namentlich in Form etwa

einer Verletzung von Nase, Ohren oder Zähnen, wobei der entsprechende

tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten sei.

7.2

Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 12 (Drohung)

Im Rahmen der vorstehend umschriebenen

Auseinandersetzung (AnklS Ziff. 11) soll der Beschuldigte der Geschädigten

gedroht haben, er werde sie kaputt machen. Durch diese Äusserung habe er sie

vorsätzlich, seinem Tatplan entsprechend, in Angst und Schrecken versetzt.

7.3

Konkrete Beweiswürdigung

7.3.1 Die Anklage stützt den Vorhalt

wiederum auf die Aussagen der Geschädigten. Diese führte anlässlich ihrer

Einvernahme vom 1. September 2020 (AS 86 ff.) aus, mit einer Kollegin

im «[Lokal]» gewesen zu sein. Als sie gegen 03:00 Uhr die Treppe zum Parkplatz

hochgegangen seien, um nach Hause zu gehen, sei plötzlich der Beschuldigte dort

gestanden und auf sie losgegangen. Er habe sie mehrmals geschlagen und immer

wieder gesagt, sie sei eine schlechte Mutter, sie trinke und er werde sie

kaputt machen. Die Kollegin habe versucht, ihn zu stoppen. Eine unbekannte Frau

sei dann gekommen und habe geholfen. Diese habe ihn am Arm gepackt und gesagt,

er solle sie loslassen. Irgendwann habe er dann losgelassen. Die Frau habe

gesagt, die Polizei sei schon unterwegs. (Auf entsprechende Frage) Er habe sie

sicher sieben bis zehn Mal mit den offenen Handflächen ins Gesicht geschlagen.

Also an den ganzen Kopf. Sie spüre es noch immer am Ohr und an der Nase. Sie

habe nicht weggehen können, da er sie am Arm gezogen habe. (Ob sie gegen den

Beschuldigten ebenfalls tätlich geworden sei?) Sie habe ihn gestossen und ihn

in die linke Hand gebissen, damit er loslasse. Sie habe sich gewehrt, aber sie

habe nicht so viel Kraft. Woher er gewusst habe, dass sie im «[Lokal]» sei,

wisse sie nicht. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, dorthin zu gehen (AS 87 f.).

7.3.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom

31. März 2021 (AS 165 ff.) bestätigte sie diese Ausführungen.

Ergänzend führte sie aus, sie habe den Beschuldigten gebissen, weil er sie an

der Hand in Richtung eines Autos auf dem Parkplatz gezogen habe. Sie habe

weggewollt und versucht, frei zu kommen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie

weggewesen sei, seit C.___ geboren worden sei (AS 178).

7.3.3 Auch vor Obergericht konnte die

Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen bestätigen. Bezüglich der Drohungen führte

sie insbesondere aus, es sei jedes Mal das Gleiche gewesen: Er mache sie

kaputt, sie sei eine Psychopatin, sie schaue nicht zu C.___, sie sei eine

schlechte Mutter und Alkoholikerin usw. (ASB 129 f.).

7.3.4 Die Ausführungen der

Privatklägerin werden durch die Aussagen der Auskunftsperson G.___ vom

7. Oktober 2020 bestätigt (AS 105 ff.). Diese gab zusammengefasst an,

am fraglichen Abend ebenfalls mit einer Kollegin im «[Lokal]» gewesen zu sein.

Als der Club zugegangen sei und sie nach draussen seien, sei ein Auto rasant

vorgefahren und habe direkt vor der Treppe angehalten. Der Mann sei rasant

ausgestiegen und auf die Frau zugegangen. Sie habe sehen können, wie das Opfer

gegen einen Pfosten des dortigen Vorzeltes geprallt sei (AS 106). Sie

wisse nicht, ob er sofort zugeschlagen habe oder erst ein wenig später. Sie

hätten dann diskutiert und da habe er sie ein zweites Mal geschlagen. Sie

glaube, es sei einfach eine Ohrfeige gewesen. Ganz grob sei es nicht gewesen

(AS 108). Sie hätten dann die Polizei gerufen, da der andere (A.___)

einfach nicht aufgehört habe. Er habe die Frau die ganze Zeit am Arm

festgehalten, damit sie nicht habe weggehen können, und dann hinter ein

weisses, grösseres Auto gezogen. Sie habe die beiden nicht mehr gesehen, aber

es habe geklungen, als ob er sie erneut geschlagen habe (AS 106). Kaum sei

die Polizei gekommen, habe er diesen gleich seine Bisswunde an der Hand gezeigt

(AS 107). (Wie sich die Geschädigte nach dem Schlag verhalten habe?) Sie

sei ziemlich laut geworden und habe angefangen zu weinen. Als er sie gehalten

habe, habe sie versucht, sich loszureissen und ihn wegzudrücken. Aber sie habe

keine Chance gehabt. Sie habe ihn nicht geschlagen oder so. (Wie oft sie habe

feststellen können, dass die Privatklägerin geschlagen worden sei?) Sicher zwei

Mal. Dann habe sie es nicht mehr gesehen, weil sie hinter dem «Büssli» gewesen

seien. Aber so wie es geklungen habe und wie die Geschädigte geschrien habe,

seien es mehrere Male gewesen. Aber genau könne sie es nicht sagen (AS 108

f.). Sie habe die Bisswunde des Beschuldigten gesehen, aber nicht, wie die

Privatklägerin ihn gebissen habe. Auf allfällige Beschimpfungen und Drohungen

angesprochen, führte die Auskunftsperson aus, nicht mehr zu wissen, was gesagt

worden sei. Es sei laut und eine Aufregung gewesen. Sie sei nicht einmal

sicher, ob sie Deutsch gesprochen hätten. (Auf entsprechende Frage) Sie habe

nicht gehört, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er die Privatklägerin kaputt

machen werde. Es könne sein, dass sie es nicht verstanden habe (AS 109).

(Auf entsprechende Frage) Der Beschuldigte sei klar der Aggressor der

Auseinandersetzung gewesen (AS 110).

7.3.5 Der Beschuldigte macht wiederum

geltend, sich lediglich gegen die Privatklägerin gewehrt zu haben. Anlässlich

seiner Einvernahme vom 21. September 2020 (AS 111 ff.) führte er aus,

dieser zufällig auf der Treppe begegnet zu sein. Er habe sich bis ca. 02:00

oder 02:30 Uhr bei einer Kollegin in [Ort 5] aufgehalten und sich dann auf den

Weg nach Hause gemacht. Auf dem Heimweg, sei er beim Pub in [Ort 2]

durchgefahren, wo auch die Privatklägerin wohne. Das Fenster sei offen gewesen

und er habe eine fremde Person mit C.___ gesehen, welche versucht habe, diesen

zu beruhigen. Das sei um 03:00 Uhr gewesen. Er habe die Polizei gerufen, da C.___

um diese Zeit in der Nacht geweint habe. Es hiess, er müsse dies über die KESB

machen. Er habe dann nichts mehr gemacht und sei nach [Ort 3] gefahren, um dort

etwas zu trinken. Zufälligerweise sei er die Treppe runter und sie (die

Privatklägerin) sei hochgekommen. Dann sei es eskaliert. Er habe sich nur erkundigen

wollen, was mit dem Sohn los sei. Da sei sie «abgedreht» und habe ihn in die

Hand gebissen. Er habe ein paar Mal gesagt, sie solle ihn loslassen, was sie

nicht gemacht habe. Da habe er ihr einen «Chlapf» gegeben und sie habe

losgelassen. Das sei alles. Sie sei noch mit Schlägen auf ihn losgegangen

(AS 119 ff.).

7.3.6 Die Behauptung des Beschuldigten,

sich lediglich gewehrt zu haben, stehen im klaren Widerspruch zu den

Ausführungen der unbeteiligten Auskunftsperson. Diese konnte nicht nur keine

Schläge seitens der Privatklägerin feststellen. Auch bezeichnete sie eindeutig

den Beschuldigten als Aggressor der Auseinandersetzung. Ihre Aussagen, wonach

die Geschädigte durch den ersten Schlag gegen den Pfosten geprallt, ein

weiteres Mal geschlagen worden sei, der Beschuldigte «einfach nicht aufgehörte»

und sie letztlich hinter ein Auto gezerrt habe, sind kaum vereinbar mit der

Version des Beschuldigten, in Notwehr gehandelt zu haben. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, sind die Aussagen dieser unbeteiligten Drittperson als

sehr glaubhaft einzustufen. Sie erweisen sich als schlüssig und decken sich wie

erwähnt mit den Angaben der Geschädigten. Auch gab die Auskunftsperson an, wenn

sie etwas nicht mehr genau wusste oder nicht direkt gesehen bzw. gehört hatte

(US 18).

7.3.7 Die Aussagen des Beschuldigte

erweisen sich im Übrigen als nicht schlüssig. Insbesondere konnte er nicht

glaubhaft darlegen, weshalb es überhaupt zu dieser angeblich zufälligen

Begegnung vor dem Lokal «[Lokal]» kam. Auch wenn der Beschuldigte auf dem

Heimweg von [Ort 5] nach [Ort 4] in [Ort 2] durchfahren musste, stellt sich die

Frage, weshalb er von der Hauptstrasse abbog und an die Adresse der

Privatklägerin fuhr. Hätte er das Pub gegenüber besuchen wollen (so behauptet

in der E-Mail vom 1. September 2020, AS 161), stellt sich die Frage,

weshalb er von diesem Vorhaben abwich, nachdem er mit der Polizei telefoniert

hatte, und stattdessen – von seinem Heimweg abweichend – in [Ort 3] etwas

trinken gehen wollte. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb er sich einerseits

dermassen um seinen weinenden Sohn sorgte, dass er die Polizei benachrichtigte,

andererseits keine weiteren Massnahmen ergriff und stattdessen woanders etwas

trinken ging, statt in der Nähe zu bleiben. Dass er ausgerechnet das Lokal in [Ort

3] wählte, in welchem sich die Privatklägerin aufhielt, erscheint sodann des Zufalls

zu viel.

7.3.8 Im Ergebnis vermag der

Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen. Stattdessen ist auf

die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsperson abzustellen

und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten.

8.

Vorfall vom 25. September 2020 (Drohung, AnklS Ziff. 13)

8.1

Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 13 (Drohung)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

am 25. September 2020, ca. 21:28 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der

Privatklägerin der Drohung strafbar gemacht zu haben, indem er in der Nähe

ihres Balkons zu ihr sagte, dass er sie kaputt mache und dass «Gostivar» da

sei. Durch diese Äusserung habe er die Privatklägerin vorsätzlich, seinem

Tatplan entsprechend, in Angst und Schrecken versetzt.

8.2 Konkrete Beweiswürdigung

8.2.1 Gemäss den Aussagen der

Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Oktober 2020

(AS 135 ff.) habe sie am fraglichen Abend Besuch gehabt, wobei sie durch

das gekippte Fenster immer wieder Geräusche, also Musik von einem Mobiltelefon,

gehört habe. Als der Besuch um 21:38 Uhr gegangen sei, sei sie auf den Balkon

gegangen und habe den Beschuldigten auf sie zukommen sehen. Er habe sein

Mobiltelefon hochgehalten und auf Slowakisch gesagt «ich mache dich kaputt» und

«Gostivar» sei da. Dann sei ein weisses Auto gekommen, ein Mann sei

ausgestiegen und mit dem Beschuldigten zusammen in das Pub gegenüber gegangen

(AS 136). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165

ff.) bestätigte sie diese Ausführungen im Wesentlichen. Insbesondere gab sie

gleichlautend an, der Beschuldigte sei zum Busch unten beim Balkon gekommen und

habe auf Slowakisch geschrien «ich mach dich kaputt» und «Gostivar ist da». Er

habe sein Handy in die Hand genommen und den Bildschirm in ihre Richtung

gezeigt (AS 178 f.). Auch vor Obergericht konnte die Geschädigte den

Wortlaut dieser Drohung gleichlautend wiedergeben (ASB 130).

8.2.2 Der Vorhalt wird vom Beschuldigten

wiederum bestritten, indem er angibt, am fraglichen Abend nicht vor der Wohnung

der Geschädigten aufgetaucht zu sein und ihr gedroht zu haben. Anlässlich

seiner Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 143 ff.) führte er aus,

das Pub «[…]» schon lange nicht mehr besucht zu haben. Auf die Frage, was das

genau heisse, antworte er: «Ja, das, ich habe keine Frau B.___ gesehen.» Er

habe nie Streit mit ihr gehabt. Es klappe mit dem Sohn. Er habe seinen Frieden

und seine Ruhe. (Auf Frage) Seit dem Rayonverbot besuche er das Pub «[…]» nicht

mehr. (Auf Frage) Als er C.___ besuchen ging, seien sie immer dorthin zusammen

etwas trinken gegangen. Ansonsten verkehre er nicht im Lokal (AS 144 f.).

8.2.3 Da der Beschuldigte vorliegend

einzig gehalten war, eine bestehende Geschichte zu bestätigen bzw. zu

verneinen, lassen sich seine Aussagen kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin analysieren. Dass er das Pub «[…]» jeweils nur mit seinem Sohn

besucht haben will, steht jedoch im Widerspruch zu seinen Aussagen zum Vorhalt

gemäss AnklS Ziff. 11 f., wonach er um ca. 03:00 Uhr noch etwas in genau diesem

Pub habe trinken gehen wollen (vgl. E. III./7.3). Auch, dass es mit dem

Sohn gut klappe und es nie Streit mit der Privatklägerin gäbe, steht im

Widerspruch zu einer früheren Aussage von ihm, wonach die Privatklägerin auf

ihn losgegangen sein soll (AS 68 ff. und 111 ff.) und sie wegen des Sohnes

nicht gut miteinander auskämen (AS 70 und 113 f.).

8.2.4 Die Aussagen der Geschädigten

erscheinen demgegenüber erneut glaubhaft. Während der Beschuldigte gegenüber

der Privatklägerin erwiesenermassen bereits mehrfach geäussert hatte, sie

kaputt zu machen, erweist sich die Aussage «Gostivar ist da» als sehr

ungewöhnlich und ausgefallen. Dies spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussage.

Insbesondere, da die Privatklägerin den Wortlaut anlässlich der Einvernahme vom

31. März 2021 wie auch vor Obergericht gleichlautend wiedergeben konnte.

Entsprechend ist erneut auf ihre Aussagen abzustellen. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit erstellt.

9.

Vorfall vom 13. März 2021

9.1.

Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 14 (Beschimpfung)

Der Beschuldigte soll sich der

Beschimpfung, begangen am 13. März 2021, im Verlaufe des späteren

Nachmittags, eventualiter schon früher, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der

Privatklägerin schuldig gemacht haben, indem er diese als «hässliche Fotze»

bezeichnet haben soll. Dadurch soll er die Privatklägerin vorsätzlich in ihrer

Ehre angegriffen haben.

9.2 Konkrete Beweiswürdigung

9.2.1 Die Privatklägerin äusserte den

Vorwurf anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. März 2021 (AS 165 ff.). Bereits

zur Person befragt bzw. danach gefragt, wie das Besuchsrecht laufe, antwortete

sie spontan, dass es bis vor zwei Wochen gut gelaufen sei. Am 14. März

2021, um 17:00 Uhr, habe nicht die Tochter D.___ ihn (den Sohn) gebracht,

sondern der Beschuldigte, ohne sie zu informieren. Dabei habe er sie wieder

wörtlich beleidigt. Vor dem Kind (AS 167). Im späteren Verlauf der

Einvernahme (nun zur Sache) wurde die Privatklägerin sodann zum Vorfall vom

27. März befragt (AnklS Ziff. 15). Erneut kam sie spontan auf den

vorliegend angeklagten Sachverhalt zu sprechen. Konkret führte sie aus (auf die

Frage, ob sie am 27. März 2021 sonst noch bedroht worden sei), nein, nur,

dass er Anwalt sei. Er habe sie provoziert und ihr Angst gemacht. Und eben,

dass sie sowieso reingehen würde. Als sie dann reingegangen sei, habe er auf

Slowakisch zu ihm (dem Sohn) gesagt, dass er das nächste Mal bei «Papi» bleibe.

Am 13. März 2021 habe er C.___ auch vorbeigebracht und sie beleidigt. Er

habe zu ihr «du hässliche Fotze» und «ich bin Gesetz und Anwalt» gesagt. Und

dass C.___ sowieso in seinen Händen lande. Sie könne deswegen sehr schlecht

schlafen. Es belaste sie sehr. Sie habe Angst, dass er ihr C.___ nicht mehr

zurückbringe, wenn er dies schon zweimal erwähnt habe. Er sei auch zweimal bis

zur Tür gekommen ohne Angst und trotz Verbot. Sie möchte C.___ einfach nicht

mehr geben, bis das hier erledigt sei (AS 177).

9.2.2 Der Beschuldigte machte anlässlich

seiner Einvernahme vom 31. März 2021 keine bzw. lediglich wirre Aussagen,

weshalb er nicht zum vorliegenden Vorhalt befragt werden konnte (AS 150

ff.).

9.2.3 An den Aussagen der Privatklägerin

fällt vorab auf, dass sie – im Gegensatz zu ihren Aussagen zu anderen Vorhalten

– nicht genau umschreibt, weshalb es zu der vorliegend angeklagten Beschimpfung

gekommen sein soll. Im Gegensatz zum Vorfall vom 27. März 2021, bei

welchem es bereits bei der Abholung des Sohnes zu einer Auseinandersetzung

wegen des Kindersitzes gekommen sein soll (AS 176 f.), bringt sie in Bezug

auf den 13. März 2021 lediglich vor, vom Beschuldigten beleidigt worden zu

sein, als dieser den Sohn vorbeigebracht habe. Allerdings unterliess es die

Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 31. März 2021 auch, weiter auf

den – immerhin zweimal – angedeuteten Vorwurf einzugehen.

9.2.4 Auf der anderen Seite erzählt die

Geschädigte grundsätzlich eine in sich stimmige, wenn auch sehr kurze

Geschichte, wonach es mit dem Besuchsrecht bis vor zwei Wochen vor diesem

Vorfall geklappt habe, der Beschuldigte jedoch seither zwei Mal trotz des

Verbotes bis zu ihrer Tür gekommen sei und sie aufgrund seiner Äusserungen

Angst habe, er bringe ihr den Sohn nicht mehr. Auch die jeweils spontane

Äusserung zum Vorwurf spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Dass sie die

Beschimpfung bei der ersten Erwähnung lediglich andeutet, spricht sodann gegen

einen Belastungseifer. So auch der Umstand, dass sie in Bezug auf den Vorhalt

vom 27. März 2021 keine Beschimpfung erwähnte. Für eine falsch aussagende

Person wäre es leichter, die beiden Vorfälle gleich zu schildern,

beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr «wieder gedroht» bzw. sie beide Male

beschimpft habe oder es «wieder gleich» abgelaufen sei. Stattdessen schildert

sie die beiden Vorfälle und insbesondere die Gespräche differenziert, wobei sie

dennoch erkennbar in einem engen Zusammenhang stehen.

9.2.5 Im Ergebnis sind ihre Aussagen

daher als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es

bleibt darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer Einvernahme zwar

zwei unterschiedliche Tatzeitpunkte nannte (13. bzw. 14. März 2021). Da

die Besuchstage jedoch jeweils samstags stattfanden, ist klarerweise davon

auszugehen, dass sich der Vorfall am 13. März 2021 ereignete. Der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

10.

Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (AnklS Ziff. 16)

10.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 16.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

im Zeitraum vom 25. September 2020 bis zum 27. März 2021 mehrfach des

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben, indem er

wiederholt das mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am

28. August 2020 sowie mit Urteil vom 15. Oktober 2020 erlassene

Kontakt- und Rayonverbot missachtet haben soll.

10.2 Konkrete Beweiswürdigung

10.2.1 Der Beschuldigte erschien

erwiesenermassen am 25. September 2020 am Domizil der Geschädigte (vgl. E. III./8

zu AnklS Ziff. 13), wobei er gemäss Angaben der Privatklägerin ca. 5 bis 10

Meter von ihrem Balkon entfernt stand (AS 139). Erstellt ist gestützt auf

die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sodann, dass der Beschuldigte auch

am 13. März 2021 in ihrer Wohnung erschien, als er den gemeinsamen Sohn

zurückbrachte (vgl. E. III./9 zu AnklS Ziff. 14).

10.2.2 Der Beschuldigte soll sich weiter

am 4. Oktober 2020 in unmittelbare Nähe des Wohnortes der Privatklägerin

begeben haben. Die Privatklägerin führte hierzu anlässlich der Einvernahme vom

28. Oktober 2020 (AS 135 ff.) aus, der Beschuldigte sei am Sonntag,

4. Oktober mit einem hellen, silberblauen Auto, sie denke ein Toyota, bei

ihr durch- und bis zum Bahnhof gefahren. Sie habe auf eine Kollegin gewartet,

da sie habe essen gehen wollen. Beim Vorbeifahren habe er sie angegrinst. Der

Chauffeur sei aus- und wieder eingestiegen, habe gewendet und sei

weitergefahren. Als sie dann wieder vor der Wohnung durchgefahren seien, habe

der Beschuldigte wieder gegrinst (AS 140).

10.2.3 Im Gegensatz zur Privatklägerin,

welche eine detaillierte Geschichte erzählt, wirken die Antworten des

Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 143

ff.) wirr und wenig konkret. Pauschal führt er zwar aus, dass der Vorhalt nicht

stimme. Auf die nachfolgende Frage, ob die Privatklägerin demnach lüge,

antwortete er jedoch, er sage nicht, dass sie lüge, aber er wisse nicht, warum

sie das mache. Erneut gefragt, wer von beiden dann lüge, antwortete der

Beschuldigte sodann, sie habe ihn dort nicht gesehen (AS 146). Damit

bleibt bereits fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt bestreitet, am Domizil

der Privatklägerin vorbeigefahren zu sein, oder ob er lediglich davon ausgeht,

sie könne ihn da nicht gesehen haben. Im Ergebnis ist daher auf die

detaillierten und glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen.

10.2.4 Schliesslich soll sich der

Beschuldigte am 27. März 2021 in die unmittelbare Nähe des Wohndomizils

der Privatklägerin begeben haben. Dieser Vorwurf steht im Zusammenhang mit

AnklS Ziff. 15, von welchem der Beschuldigte von der Vorinstanz bereits

rechtskräftig freigesprochen wurde, da diese in der getätigten Äusserung des

Beschuldigten keine Drohung erkannte (US 13 f.). Den Sachverhalt erachtete

sie jedoch grundsätzlich als erstellt (US 13 f.). Dabei stützt sie sich

auf die Angaben der Privatklägerin. Diese führte anlässlich ihrer Einvernahme

vom 31. März 2021 (AS 165 ff.) aus, am 27. März 2021, am

Besuchstag von C.___, sei der Beschuldigte zusammen mit D.___ vor der Tür

erschienen. Sie habe C.___ gebracht und nur mit D.___ gesprochen. Als sie ins

Auto gestiegen seien, habe sie gesehen, dass C.___ nicht angegurtet gewesen

sei. Sie habe dann zu D.___ gesagt, sie solle C.___ angurten. Der Beschuldigte

habe hierauf geantwortet, dass er der Schutz von C.___ und «Gesetz und Anwalt»

sei. Er habe ihn dann auf einer Sitzerhöhung für grössere Kinder angegurtet. Am

Abend habe er C.___ dann zurückgebracht und ihr gesagt, sie müsse ins Gefängnis

und er sei Anwalt (AS 176).

10.2.5 Erneut macht die Privatklägerin

detaillierte Angaben zum Geschehen, während der Beschuldigte zum Vorhalt vom

27. März 2021 befragt, lediglich wirre oder gar keine Aussagen machte.

Ihren Aussagen ist entsprechend zu folgen, wonach der Beschuldigte am

27. März 2021 den gemeinsamen Sohn abholte und wieder zurückbrachte,

obschon die Übergabe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

15. Oktober 2020 durch die Tochter des Beschuldigten hätte erfolgen müssen

(AS 251 ff.).

10.2.6 Die Anklage wirft dem

Beschuldigten sodann vor, mit der Geschädigten am 16. März 2021, ca. 09:35

Uhr bis 09:46 Uhr und um 16:32 Uhr, am 18. März 2021, am 19. März 2021, am 20.

März 2021, am 22. März 2021 und am 23. März 2021 mittels Textnachrichten in

Kontakt getreten zu sein. Die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten befinden sich

in den Akten (AS 188 ff.).

10.2.7 Die Verteidigung weist zurecht

darauf hin, dass die Nachrichten von einer «D.___» versendet wurden (ASB 146).

Dabei handelt es sich um die Tochter des Beschuldigten (AS 295). Es stellt

sich daher die Frage, ob die Nachrichten, mehrheitlich mit «Mr. A.___»

signiert, tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Davon ist

jedoch auszugehen. Da die Tochter aufgrund des Urteils vom 15. Oktober

2020 mit der Übergabe ihres Halbbruders anlässlich der Besuchstage betraut war

(AS 251 ff.), dürfte ihr auch das Kontakt- und Rayonverbot bekannt

gewesen sein. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese den Eindruck

erwecken sollte ihr Vater wäre Urheber der Nachrichten und ihn so der Gefahr

strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Auch müsste sie über sehr viele

Detailinformationen betreffend das vorliegende Verfahren verfügt haben, wie

beispielhaft die folgenden Nachrichten aufzeigen:

-

«Mr. A.___ musste sich

damals beim Herrn Schönberg rechtfertigen, indem ich gesehen wurde von ihnen,

das ich zweimal durchgefahren bin» (AS 191). Diese Nachricht vom

18. März 2021 steht offenbar im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Vorfall

vom 4. Oktober 2020 (E. III./10.2.2).

-

«Bei einem Brief Schreiben

von Frau Dippon an den Statsanwalt. Ich habe es zu lessen bekommen das dieser

kollege, gehe ich davon aus, sie meinte damit Herr I.___ das er ihr freund ist.

Als Vater ist mein gutes recht zu wiessen, das er ihr Freund ist (…)»

(AS 196) Hierbei wird eindeutig Bezug genommen auf das Schreiben vom

15. Dezember 2020 von Rechtsanwältin Dippon an die Staatsanwaltschaft

(AS 255 f.).

10.2.8 Auch die mehrfache Verwendung der

Signatur «Mr. A.___ – Der Anwalt von Anwälten» (AS 189, 197) spricht für

die Urheberschaft des Beschuldigten, hat er sich doch gegenüber der

Privatklägerin nicht zum ersten Mal als Anwalt bezeichnet (vgl. E. III./9.2).

10.2.9 Im Ergebnis ist daher davon

auszugehen, dass sämtliche dieser Textnachrichten vom Beschuldigten stammen und

dieser somit auf elektronischem Weg mit der Privatklägerin in Kontakt getreten

ist.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache Drohung (AnklS Ziff. 9,

12 und 13)

1.1 Bezüglich der rechtlichen Würdigung

kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 9 bis 13

(E. II./F./2, II./F./.3./b./bb, II./F./.3./c./bb sowie II./F./.3./d./bb)

verwiesen werden. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind jedoch

nachfolgende Ergänzungen anzubringen.

1.2 Die Vorinstanz geht in Zusammenhang

mit AnklS Ziff. 9 davon aus, der Beschuldigte habe mit seiner Aussage

gewollt, dass sich die Privatklägerin derart fürchte, dass sie gegenüber der

Polizei keine Aussagen tätige (E. II./F./3./b/bb, US 11 f.). Würde

man dieser Auffassung folgen, wäre von einer versuchten Nötigung nach

Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Bei der Nötigung soll

die geschädigte Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteil oder

durch andere Beschränkungen ihrer Handlungsfreiheit genötigt werden, etwas zu

tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz

muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen.

Vollendet ist die Nötigung, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun,

Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so,

wie der Täter es will, so liegt Nötigungsversuch vor (Delnon / Rüdy in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019,

Art. 181 N 55 und 65 f.). Hingegen verlangt der Vorsatz bei der

Drohung den Willen, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen sowie das

Bewusstsein bzw. die Inkaufnahme, dass die Drohung diese Wirkung hervorruft (Delnon / Rüdy, a.a.O., Art. 180

N 33).

1.3 Gemäss den Aussagen der

Privatklägerin sagte der Beschuldigte, während sie auf die Polizei warteten, zu

ihr, er mache sie kaputt, er bringe sie um, sie habe keine Ahnung, wer er sei.

Sie solle sich gut überlegen, was sie der Polizei sage und sie solle sagen,

dass es nur ein Missverständnis und nichts gewesen sei. Dann habe er noch zu C.___

gesprochen und gesagt, er bekomme jetzt eine neue Mama und sie (die

Privatklägerin) werde ihn nicht mehr aufziehen (AS 96). Aus dieser

Schilderung geht nicht hervor, dass der Beschuldigte mit seiner Drohung, er

werde sie kaputt machen, er bringe sie um bzw. C.___ werde in eine neue Mutter

erhalten, die Privatklägerin dazu bringen wollte, der Polizei gegenüber keine Aussagen

zu machen. Mit anderen Worten drohte er ihr nicht, sie kaputt zu machen etc.,

wenn sie gegenüber der Polizei aussagt. Die Drohungen und die Aussage, sie

solle sich überlegen, was sie der Polizei sage, stehen vielmehr unabhängig

voneinander.

1.4 Mit der Vorinstanz ist somit von

einer Drohung auszugehen, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten darauf

beschränkte, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen.

1.5 In Bezug auf AnklS Ziff. 12 und 13

geht die Vorinstanz im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ebenfalls davon aus,

der Beschuldigte habe mit seiner Aussage bewirken wollen, dass sich die

Privatklägerin derart fürchtet, dass sie ihm das Besuchsrecht mit dem Sohn

gewährt (II./F./.3./c./bb sowie II./F./.3./d./bb, US 12 f.). Damit impliziert

sie erneut eine versuchte Nötigung, was überhaupt nicht angeklagt ist. In Bezug

auf den subjektiven Tatbestand ist auch nicht davon auszugehen, dass der

Beschuldigte die Privatklägerin durch die Androhung ernstlicher Nachteile zu

einem Verhalten nötigen wollte. Dies wurde von der Privatklägerin nie

behauptet. Vielmehr bezweckte er mit seinem Verhalten, die Geschädigte in Angst

und Schrecken zu versetzen und nahm zumindest auch in Kauf, dass seine Drohung

diese Wirkung hervorruft.

1.6 Im Ergebnis ist daher der von

der ersten Instanz vorgenommenen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung in Bezug

auf AnklS Ziff. 9, 12 und 13 zu bestätigen.

2. Mehrfache Tätlichkeiten (AnklS

Ziff. 6, 7 und 11)

2.1 Bezüglich der rechtlichen Würdigung

kann mit nachfolgenden Präzisierungen auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz auf US 14 bis 18 (E. II./G./2., II./G./.3./a./cc,

II./G./3./b./bb, II./G./3./c./bb) verwiesen werden.

2.2 Bezüglich des Vorhaltes vom

10. Juli 2020 (AnklS Ziff. 6) gibt der Beschuldigte an, die Privatklägerin

an den Haaren gehalten zu haben, um diese von Schlägen abzuhalten. Auch die

Privatklägerin sagte aus, mit dem Beschuldigten gekämpft und diesem das Gesicht

zerkratzt zu haben. Jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass der

Beschuldigte in Notwehr handelte, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird

(ASB 143 f.). Gestützt auf das Beweisergebnis ging der rechtswidrige

Angriff vom Beschuldigten aus, wogegen sich die Privatklägerin rechtmässig

wehren durfte. Ihre Handlung stellt somit keinen unrechtmässigen Angriff dar,

weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht. Notwehr gegen Notwehr

ist rechtswidrig (Niggli / Göhlich

in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch /

Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 15 N 21).

2.3 Gestützt auf das Gesagte scheidet

auch eine Strafbefreiung in analoger Anwendung von Art. 177 Abs. 2

StGB (Provokation) aus. Auch eine Retorsion im Sinne von Art. 177

Abs. 3 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche ist zwar auch

bei Tätlichkeiten möglich, wobei nach der Rechtsprechung nicht differenziert

werden muss, ob der Angriff auf die Ehre oder auf den Körper überwog (Franz Riklin in: Niggli / Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Auflage

2019, Art. 177 N 31). Auch ist erwiesen, dass die Privatklägerin auf

den Angriff des Beschuldigten ebenfalls mit einer Tätlichkeit (Gesicht

zerkratzen) bzw. Beschimpfungen reagierte. Dies jedoch nicht, um sich «an Ort

und Stelle Gerechtigkeit» zu verschaffen, wie es die Rechtsprechung verlangt

(BGE 72 IV 21), sondern um sich vom Beschuldigten, welcher ihr an den Haaren

riss, zu befreien. Der Streit kann auch nicht als zu unbedeutend betrachtet

werden, als dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlangen

würde (BGE 72 IV 21). Im Gegenteil besteht durchaus ein öffentliches Interesse,

das Verhalten des Beschuldigten, welcher wiederholt auf seine ihm körperlich

deutlich unterlegene Ex-Partnerin tätlich einwirkte, mit einer angemessenen

Strafe zu büssen. Eine Retorsion scheidet damit aus.

2.4 Gleiches gilt in Bezug auf die von

der Verteidigung geltend gemachte Notwehr bzw. Retorsion im Zusammenhang mit

AnklS Ziff. 11 (ASB 145). In Bezug auf AnklS Ziff. 7 wurde im

Berufungsverfahren zurecht keine Notwehr mehr geltend gemacht, zumal es beim

Vorfall vom 22. August 2020 von Seiten der Privatklägerin überhaupt zu

keiner Tätlichkeit oder Beschimpfung kam.

2.5 Der erstinstanzliche Schuldspruch

wegen mehrfachen Tätlichkeiten ist entsprechend zu bestätigen.

3. Beschimpfung (AnklS Ziff. 8

und 14)

Es kann wiederum auf die Ausführungen

der Vorinstanz auf US 18 bis 20 verwiesen werden (E. II./H./2,

II./H./3./a./bb sowie II./H./3./b./bb) und der Beschuldigte ist wegen

mehrfacher Beschimpfung zu verurteilen.

4. Falsche Anschuldigung (AnklS

Ziff. 10)

4.1 In Bezug auf die theoretischen

Ausführungen zu Art. 303 StGB kann auf die vor-instanzlichen Erwägungen

auf US 21 f. verwiesen werden (E. II./I./2). Im Rahmen der

rechtlichen Subsumtion ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe die

Privatklägerin gegenüber der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn

bezichtigt, in fahrunfähigem Zustand mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug

unterwegs zu sein. Die genannten Straftatbestände Art. 91 Abs. 1

sowie Art. 93 Abs. 2 SVG würden mit Busse bestraft und somit als

Übertretungen gelten (Art. 103 StGB, vgl. E. II./I./3./b,

US 21). Die Meldung sei gegenüber der Polizei erfolgt, die als

Strafverfolgungsorgan klarerweise als Behörde i.S.v. Art. 303 StGB gelte.

Entsprechend diesen Ausführungen wäre der Beschuldigte – unter zusätzlicher

Bejahung des subjektiven Tatbestandes – nach Art. 303 Ziff. 2 StGB

schuldig zu sprechen gewesen. Gemäss dem Urteilsdispositiv sprach die

Vorinstanz den Beschuldigten indes in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1

StGB der falschen Anschuldigung schuldig. Dass es sich hierbei offensichtlich

um einen Tippfehler handelt, wird auch aus den Ausführungen zur Strafzumessung

ersichtlich, wo ausdrücklich Art. 303 Ziff. 2 StGB angewandt wurde

(US 24). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 2 StGB der falschen Anschuldigung

schuldig sprach.

4.2 Da einzig der Beschuldigte die

Berufung anmelden lies, ist nachfolgend nicht zu prüfen, ob dieser mit seiner

Bezichtigung Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllte. Denn gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst nicht nur eine höhere Strafe,

sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat gegen das

Verschlechterungsverbot (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Mit der Vorinstanz

ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten den

objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 2 StGB erfüllte.

4.3 In Bezug auf den subjektiven

Tatbestand ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum

Zeitpunkt der Meldung nicht wissen konnte, ob die Privatklägerin Alkohol

konsumiert hatte, ob das Fahrzeug nicht betriebssicher und ob B.___ mit dem

Fahrzeug unterwegs war (US 21). Wie der sich in den Akten befindlichen

Audioaufnahme (AS 129) zu entnehmen ist, gab dieser gegenüber der Polizei

an, es bestehe Verdacht auf Alkohol. Er könne nicht sagen, wo oder seit wann

sie unterwegs sei. Er garantiere aber, dass sie alkoholisiert sei. Entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen wusste der Beschuldigte damit gerade nicht, ob

seine Vorwürfe zutreffen. Auch seine Formulierung, die Privatklägerin sei

«garantiert» alkoholisiert, deutet auf eine blosse Vermutung hin. Damit fehlt

es an der positiven Kenntnis um die Unwahrheit, welche bei Art. 303 StGB

den direkten Vorsatz ergänzt (Delnon /

Rüdy in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch

/ Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 27). Mangels

Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist der Beschuldigte vom Vorhalt der

falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 25. August 2020, freizusprechen.

5. Mehrfacher Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen (AnklS Ziff. 16)

Es kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 22 f. (E. II./J./2 und

3) verwiesen werden. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist demnach zu bestätigen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres

Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung

von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der

Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens

hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das

Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür

aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.

49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso

ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer

Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180

Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte

das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten,

der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe

der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine

eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)

hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die

strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache

sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.

Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer

Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im

konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je

eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei

Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt,

dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne,

wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht

bestimmen lasse.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Wahl der Strafart

2.1.1 Der Beschuldigte hat sich des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG),

des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG),

der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen Beschimpfung

(Art. 177 Abs. 1 StGB), der Übertretung nach Art. 19a BetmG, des

Nichtmitführens des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG),

der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig

gemacht. Während die Beschimpfung einzig mit Geldstrafe (bis zu

90 Tagessätzen) sanktioniert werden kann, sieht das Gesetz für die übrigen

Vergehen eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe vor. Für

diese Delikte ist somit zunächst die Strafart zu bestimmen.

2.1.2 Die Vorinstanz sprach vorliegend

für sämtliche Vergehen eine Geldstrafe aus, wobei sie für die mehrfache Drohung

eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen als gerechtfertigt erachtete. Ein

solches Vorgehen erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

nicht zulässig. Obschon die Drohungen einen engen sachlichen Zusammenhang haben

und Ausdruck der gleichen kriminellen Energie sind, weisen sie nicht Züge eines

Dauerdelikts auf, welches eine Einheitsstrafe rechtfertigen würde. Vielmehr liegen

drei individuelle Handlungen vor, denen jeweils ein unterschiedliches

Verschulden zugrunde liegt. Entsprechend ist für jede Straftat eine

Einsatzstrafe festzusetzen. Dabei kommt mit Verweis auf die nachfolgenden

Erwägungen für die schwerste Drohung (AnklS Ziff. 9) lediglich eine

Freiheitsstrafe in Betracht, ist doch eine Geldstrafe nur bis maximal

180 Tagessätze möglich. Aufgrund des erwähnten sachlichen Zusammenhangs

ist sodann auch für die weiteren Drohungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demgegenüber

rechtfertigt das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Vergehen gegen das

Waffengesetz wegen des vergleichsweise geringen Verschuldens einzig eine

Geldstrafe. Die Übertretungen sind sodann mit einer Busse zu ahnden.

2.2 Freiheitsstrafe

2.2.1 Einsatzstrafe für die Drohung vom

22. August 2020 (AnklS Ziff. 9)

Wie bereits angedeutet, wiegt die

Drohung vom 22. August 2020 verschuldensmässig am schwersten, weshalb

diese Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet. Für die weiteren

Drohungen ist sodann eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen.

Der Beschuldigte drohte der Geschädigten

explizit mit dem Tod, wobei es sich um eine schwere Drohung handelt. Sodann

wiederholte er die Drohung gegenüber dem gemeinsamen Sohn, indem er zu diesem

sagte, er werde eine neue Mutter erhalten. Auch wenn die Drohung spontan

ausgesprochen wurde, erscheint der Kontext, in welchem sie erfolgte,

verwerflich. Sie geschah aus nichtigem Anlass, nachdem die Privatklägerin sich

geweigerte hatte, ihm weitere Auskünfte über ihre neue Beziehung zu erteilen.

Sodann dürfte die Wirkung der Worte durch die zuvor verübte Tätlichkeit nicht

unerheblich gewesen sein, zumal es nicht das erste Mal war, dass die

Privatklägerin das aggressive Verhalten des Beschuldigten zu spüren bekommen

hatte. Auf der anderen Seite war ihr Sicherheitsgefühl nicht dermassen

beeinträchtigt, dass sie sich zum fluchtartigen Verlassens des Tatorts

veranlasst sah – obschon eine «Flucht» aufgrund der Anwesenheit des Sohnes

schwierig gewesen sein dürfte. Es sind auch schwerere Formen der Drohung

denkbar, so etwa wenn diese mit entsprechenden Handlungen (z.B. Präsentation

einer Waffe) untermauert werden. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem

Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, bezweckte er doch mit seinem Verhalten,

Macht und Kontrolle über die Geschädigte auszuüben. Insgesamt ist das

Tatverschulden von A.___ im oberen Bereich eines leichten Verschuldens

anzusiedeln, was zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten führt.

2.2.2 Asperation für die weiteren Drohungen

Auch beim Vorfall vom 30. August

2020 (AnklS Ziff. 12) drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem

Tod oder zumindest mit einem schweren Angriff auf ihre körperliche Integrität. Erneut

war es der Beschuldigte, welcher die Auseinandersetzung initiierte und auf die

Geschädigte losging, wobei die erfolgte Tätlichkeit der Drohung wiederum

Nachdruck verlieh. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin nachgestellt hatte,

dürfte ihr Sicherheitsgefühl noch mehr beeinträchtigt haben. Allerdings

erfolgte die Drohung im öffentlichen Raum, wobei mehrere Personen anwesend

waren, welche die Polizei alarmieren und der Geschädigten letztlich Schutz

gewähren konnten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum

mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Eine Einsatzsatzstrafe

von 5 Monaten erscheint zur Abgeltung des noch sehr leichten bis leichten

Verschuldens angemessen. Dem engen sachlichen Zusammenhang zur Drohung vom

22. August 2020 ist praxisgemäss durch eine grosszügige Asperation

Rechnung zu tragen. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe von 8 Monaten daher

um 2 Monate zu asperieren.

Etwas weniger schwer wiegt die Drohung

vom 25. September 2020 (AnklS Ziff. 13). Der Beschuldigte drohte der

Geschädigten zwar erneut mit einem körperlichen Übel. Allerdings wurde dies

nicht mit weiteren Handlungen untermauert. Der Beschuldigte behielt auch einen

räumlichen Abstand zur Geschädigten, so dass für diese keine konkrete Gefahr

bestand. Auf der anderen Seite weist das Verhalten des Beschuldigten

stalkinghafte Züge auf, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dennoch schien

die Geschädigte durch die Drohung nicht übermässig eingeschüchtert, verzichtete

sie doch bei diesem Vorfall auf den Beizug der Polizei. Eine Freiheitsstrafe

von 3 Monaten, asperiert 1 Monat, erscheint hierfür angemessen.

2.2.3 Täterkomponente

Der Beschuldigte wurde am

24. November 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

mehrfacher versuchter Nötigung verurteilt, was sich im Rahmen der

Täterkomponente negativ auswirkt (Nachtatverhalten). Straferhöhend wirkt sich

auch die mehrfache Delinquenz während laufendem Strafverfahren aus. Einsicht

oder Reue liess der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren nicht erkennen.

Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit sind ebenso wenig

auszumachen.

Im Ergebnis wirken sich von den

täterbezogenen Elementen die einschlägige Verurteilung vom 24. November

2021 sowie die Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend aus.

Aus diesem Grund ist die Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten um

2 Monate zu erhöhen, woraus eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten

resultiert.

2.3 Geldstrafe

2.3.1 Für die weiteren Vergehen ist

sodann eine Geldstrafe festzusetzen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte, bevor er

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn rechtskräftig wegen mehrfacher

versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt

wurde. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist daher eine

Zusatzstrafe in der Weise zu bilden, dass der Täter nicht schwerer bestraft

wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art.

49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei

Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen

Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu

zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die

Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe

abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu

beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und

Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die

Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem

Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits

eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), kann es freilich zur

doppelten Asperation kommen. Für diesen Fall wird im erwähnten Entscheid

vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der Erhöhung der (bereits asperierten)

Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte

das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

2.3.2 Vorliegend ist die schwerste

Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe vom 24. November 2021 zu

erblicken. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Geldstrafe von

60 Tagessätzen ist entsprechend im Folgenden um die für die neuen Delikte

festzusetzenden Strafen angemessen zu erhöhen.

2.3.3 Beim Fahren in fahrunfähigem

Zustand gilt zu berücksichtigen, dass der ASTRA-Grenzwert von 15 µg/L mit einem

Wert von 148 µg/L (Vertrauensbereich 103.6 – 192.4 µg/L) deutlich überschritten

wurde. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er lediglich eine kurze

Strecke fuhr, allerdings gemäss Strafanzeige bei einem erhöhten

Verkehrsaufkommen (AS 12). Die von der Vorinstanz festgesetzte

Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen, asperiert 20 Tagessätze, erscheint hierfür

angemessen.

2.3.4 Bei der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Der

Beschuldigte führte das Schmetterlingsmesser lediglich im Auto mit und trug es

nicht in der Öffentlichkeit auf sich. Die Waffe diente auch nicht zur Begehung

einer Straftat. In Anbetracht dieses sehr leichten Verschulden erscheint eine

Einsatzstrafe von 20 Tagessätze, asperiert 10 Tagessätze,

ausreichend.

2.3.5 Was die mehrfache Beschimpfung

anbelangt, so bezeichnete der Beschuldigte die Geschädigte einerseits im Rahmen

der Auseinandersetzung vom 22. August 2020 als «Hure», «Schlampe», «Bitch»

und «Psychopathin» und andererseits bei der Übergabe des gemeinsamen Sohnes als

«hässliche Fotze». Letzteres stellt eine massive Beleidigung dar, während

Ausdrücke wie «Schlampe» und «Bitch» heutzutage leider eher an der Tagesordnung

sind, was deren Verwerflichkeit kaum mindert. Beim Vorfall vom 22. August

2020 treten die Beschimpfungen gegenüber der ausgesprochenen Drohung und

Tätlichkeit auch deutlich in den Hintergrund. Dass der Beschuldigte aus einer

heftigen Gemütsbewegung heraus handelte, kann bei der Beschimpfung

verschuldensmindernd berücksichtigt werden, auch wenn die Privatklägerin in

beiden Fällen in keiner Weise zu einem solchen Verhalten des Beschuldigten

Anlass gegeben hatte. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe

für die Beschimpfung vom 22. August 2020 um 10 Tagessätze (Einsatzstrafe

20 Tagessätze) und für jene vom 13. März 2021 um 20 Tagessätze

(Einsatzstrafe 40 Tagessätze) zu erhöhen.

2.3.6 Im Rahmen der Täterkomponente

weist der Beschuldigte mit seiner Vorstrafe vom 19. Januar 20217, mit

welcher er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe sowie

einer Busse verurteilt wurde, eine einschlägige Vorstrafe auf. Es rechtfertigt

sich daher, die Zusatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen.

2.3.7 Von den insgesamt

130 Tagessätzen ist nun die rechtskräftige Grundstrafe von

60 Tagessätzen wiederum abziehen, was zu einer Zusatzstrafe von

70 Tagessätzen führt.

2.3.8 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt

das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Gemäss der von Amtes wegen edierten

Steuererklärung 2022 ist der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos und

ausgesteuert. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass er immer noch

bei seinen Eltern wohnt und von diesen finanziell unterstützt wird. Seiner

Unterstützungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn kommt er gemäss den

Angaben der Privatklägerin nur sporadisch nach, wobei die Zahlungen in der

Vergangenheit regelmässig durch den Vater erfolgten. Die von der Vorinstanz

festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erscheint unter diesen Umständen

angemessen und ist zu bestätigen

2.4 Ergebnis der Strafzumessung

2.4.1 Den vorstehenden Erwägungen

folgend wäre der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten

sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2021) zu

verurteilen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von

110 Tagessätzen erweist sich somit als deutlich zu milde, ist jedoch

aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.

2.4.2 Weshalb die Vorinstanz im

Folgenden von einer günstigen Prognose ausgeht und dem Beschuldigten den

bedingten Strafvollzug gewährt, ist nicht nachvollziehbar (vgl. US 27).

Einzig der Umstand, dass sich die Privatklägerin mittlerweile in der Slowakei

aufhält, dürfte den Beschuldigten kaum von der Begehung weiterer Straftaten

abhalten. Dieser bekundete im vorliegenden Verfahren weder Einsicht noch Reue.

Auch wenn es sein gutes Recht ist, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten,

beliess er es nicht einfach dabei. Vielmehr wies er sämtliches Fehlverhalten

der Geschädigten zu, wobei er kaum eine Gelegenheit ausliess, diese in ein schlechtes

Licht zu rücken. Über Monate wurde die Privatklägerin Opfer seines bedrohlichen

und gewalttätigen Verhaltens, mit welchem er versuchte, seine ehemalige

Partnerin zu kontrollieren, wobei ihn selbst das Kontakt- und Rayonverbot nicht

von der Begehung weiterer Straftaten gegen sie abhielt. Sein hartnäckiges

strafbares Verhalten während laufendem Strafverfahren zeigt seine

Unbelehrbarkeit auf. Unter diesen Umständen kann beim Beschuldigten einzig von

einer schlechten Prognose ausgegangen werden, wobei sich ein künftiges

straffälliges Verhalten selbstverständlich nicht zwingend gegen das gleiche

«Angriffsobjekt» richten muss. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist dem

Beschuldigten jedoch der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei eine etwas erhöhte

Probezeit von 3 Jahren mit Blick auf die schlechte Legalprognose

angemessen erscheint.

2.5 Busse

2.5.1 Zur Abgeltung der Übertretungen

ist sodann eine Busse auszusprechen. Nach Art. 106 StGB spricht der

Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt

wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei

Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den

Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die

seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).

2.5.2 Schwerstes Delikt bildet

vorliegend die Tätlichkeit vom 10. Juli 2020 (AnklS Ziff. 6), bei

welcher der Beschuldigte der Geschädigten eine Ohrfeige verpasste und ihr ein

Büschel Haare ausriss. Insbesondere das Ausreissen der Haare dürfte – wenn auch

nur vorübergehend – sehr schmerzhaft gewesen sein und stellt eine nicht

unerhebliche Einwirkung auf den Körper der Geschädigten dar. Dass die Tat

spontan und somit planlos erfolgte, kommt dem Beschuldigten nicht zugute,

offenbart er doch durch diesen spontanen Akt seine generelle

Gewaltbereitschaft. Aufgrund der finanziell schwachen Leistungsfähigkeit,

welche auch bei der Beurteilung der folgenden Übertretungen zu berücksichtigen

ist, erscheint eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Ähnliches gilt für

die Tätlichkeit vom 30. August 2020 (AnklS Ziff. 11). Die körperliche

Einwirkung war zwar etwas weniger intensiv, da der Beschuldigte «nur» mit der

offenen Handfläche gegen den Kopf der Geschädigten schlug, dies dafür mehrfach.

Diese Tätlichkeit ist mit einer Busse von CHF 300.00, asperiert

CHF 150.00, abzugelten. Noch etwas weniger intensiv war die Einwirkung

beim Faustschlag vom 22. August 2020 (AnklS Ziff. 7), was jedoch

allein dem Umstand zu verdanken war, dass der Beschuldigte aufgrund der engen

räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug nicht gross zum Schlag ausholen konnte.

Hierfür ist eine Busse von CHF 200.00, asperiert CHF 100.00,

auszusprechen. Bei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gilt zu

berücksichtigen, dass die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bereits

durch die Geldstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand abgegolten wird.

Der einmalige Kokainkonsum ist daher nicht als besonders verwerflich zu

erachten. Eine Busse von CHF 200.00, asperiert CHF 100.00, ist

hierfür angemessen. Betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zeigte

der Beschuldigte durch sein Verhalten, der Kontaktaufnahme mit der

Privatklägerin und dem Auftauchen an ihrem Wohnort, eine Gleichgültigkeit

gegenüber der ihm auferlegten Regeln und dies in insgesamt elf Fällen. Die

Widerhandlungen erfolgten allesamt grundlos und dienten teilweise der Begehung

weiterer Straftaten (vgl. AnklS Ziff. 13 und 14). Diese Faktoren

rechtfertigen für jeden Normverstoss eine Busse von CHF 200.00, total

somit CHF 2'200.00, womit der Bussenbetrag asperationsweise um

CHF 1'100.00 zu erhöhen ist. Für das Nichtmitführen des Führerausweises

ist unter Berücksichtigung des sehr geringen Verschuldens zudem eine

Straferhöhung um CHF 10.00 (Einsatzstrafe CHF 20.00) vorzunehmen.

2.5.3 Der hieraus resultierende

Bussenbetrag von insgesamt CHF 1'860.00 ist aufgrund der negativen

Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe) um CHF 200.00 auf total

CHF 2'060.00 zu erhöhen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von

(pauschal) CHF 1'800.00 erweist sich damit als ein wenig zu tief, ist

jedoch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. Wie die

Vorinstanz bei diesem Bussenbetrag auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von

15 Tagen kommt, ist zwar mangels näherer Ausführungen in der

Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar. Da jedoch eine höhere

Ersatzfreiheitsstrafe wiederum dem Verschlechterungsverbot zuwiderliefe, ist

auch diese zu bestätigen.

VI. Ordnungsbusse

1. Wer von einer

Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs.

1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der

vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung

zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer

Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht

unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse

bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Die Verfahrensleitung kann

Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder

verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken

bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).

2. Mit Vorladung vom

28. Juni 2023 wurde der Beschuldigte auf den 7. November 2023 zur

Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen

(ASB 34 f.). Die Vorladung wurde am 29. Juni 2023 durch die Ehefrau

des Beschuldigten in Empfang genommen (ASB 36) und gilt damit als

ordentlich zugestellt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dennoch blieb der Beschuldigte

der Berufungsverhandlung fern, ohne seine Abwesenheit zu begründen, geschweige

denn zu belegen. Gemäss Auskunft des amtlichen Verteidigers anlässlich der

Berufungsverhandlung konnte auch dieser seinen Klienten nicht mehr erreichen

(weder telefonisch noch per E-Mail). Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung

von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse von ermessensweise

CHF 300.00 aufzuerlegen.

VII. Zivilforderung

Die Privatklägerin machte

erstinstanzlich eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.00 geltend

(AS 507 und 523). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die

Privatklägerin durch die langandauernden Drohungen, die mehrfachen tätlichen

Angriffe und die wiederholte Missachtung des Kontaktverbotes einem hohen

psychischen Stress ausgesetzt war. Gemäss ihren Angaben konnte sie teilweise

nicht mehr richtig schlafen, fühlte sich kontrolliert, überwacht und musste

jederzeit mit einer erneuten Konfrontation rechnen (US 28 f.). Ein

Genugtuungsanspruch aufgrund dieses erlittenen seelischen Unbills ist somit

ohne Weiteres zu bejahen. Auch die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen

Genugtuung von CHF 1'000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

VIII. Kosten

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Vorinstanz hat die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 3'200.00, dem Beschuldigten auferlegt. Für den Freispruch vom Vorhalt

gemäss AnklS Ziff. 5 erfolgte keine Kostenausscheidung, da der Vorhalt

gemäss den Erwägungen der Vorinstanz in der Gesamtbetrachtung nur marginaler

Natur war (US 29). Mit den hinzukommenden Freisprüchen von den Vorhalten

der Drohung gemäss AnklS Ziff. 5 sowie der falschen Anschuldigung (AnklS

Ziff. 10) sind diese Kosten neu zu verlegen. Es erscheint angemessen, dem

Beschuldigten 90% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend

CHF 2'880.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

1.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen

Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem dieser verpflichtet wurde,

der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'764.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Weiteren wurde mit entsprechender

Ziffer das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auf CHF 4’696.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und festgehalten, dass dies zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen sei. Sodann wurde der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin zulasten der Privatklägerin vorbehalten.

Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet

sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sinngemäss nach

Art. 135 StPO und demnach sinngemäss nach den Bestimmungen über die

amtliche Verteidigung. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sind Teil

der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und bei Kostentragungspflicht

der beschuldigten Person von dieser zu tragen, wenn sie sich in günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Ansonsten

werden die Kosten vom Staat übernommen. Eine Rückzahlung der Entschädigung des

Rechtsbeistandes durch die Privatklägerschaft ist in diesem Fall ausgeschlossen

(Mazzucchelli / Postizzi in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 138 N 2 ff.). Gegebenenfalls

hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren (sofern sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach

Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist). Wird der Privatklägerschaft eine

solche Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen,

fällt diese im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an

den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO).

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

vorinstanzlichen Urteils wurde der Privatklägerin mit Wirkung ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin

Dippon als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Deren Honorar wurde auf

CHF 4'696.90 (24 Std. [inkl. Dauer der Hauptverhandlung], Auslagen

CHF 41.10 sowie 7.7% MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat bezahlt (AS 534). Die Höhe des Urteils ist mit

vorliegendem Urteil zu bestätigen.

Da die unentgeltliche Rechtsbeiständin ab

Prozessbeginn vom Staat entschädigt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb der

Privatklägerin zusätzlich eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 6'764.75 («inkl. Auslagen und MwSt.») zugesprochen wurde. Zumal es

sich dabei offensichtlich um den gleichen Aufwand zum ordentlichen

Stundenansatz von CHF 260.00 handelt (24 Std. à CHF 260.00,

Auslagen CHF 31.10 sowie 7.7% MwSt.). Gleich in doppelter Hinsicht falsch

ist es sodann, wenn die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch des Staates sowie

den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gegenüber der

Privatklägerin festhält. Einerseits wurde der Beschuldigte zur Tragung der

Verfahrenskosten verurteilt, weshalb auch die Kosten für die unentgeltliche

Verbeiständung zu seinen Lasten gehen, sofern er sich in günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Andererseits wäre das Opfer selbst bei

fehlender Kostentragungspflicht des Beschuldigten und auch bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für

die unentgeltliche Rechtspflege zu verpflichten (Art. 30 Abs. 3

Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5], Mazzucchelli

/ Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4 f.).

Da der Beschuldigte die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 90% zu tragen hat, hat er dem Staat

auch in diesem Umfang die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung

zurückzubezahlen (ausmachend CHF 4'227.20), sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben. Ebenso hat er Rechtsanwältin Dippon die Differenz zum

vollen Honorar in Höhe von 1'861.10 (24 Std. à CHF 260.00, zzgl. Auslagen

und 7.7% MwSt., davon 90%, ausmachend CHF 6'088.30) zu bezahlen, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Obschon der Beschuldigte mit

erstinstanzlichem Urteil nicht zur Nachzahlung verpflichtet wurde, entsteht für

ihn dadurch keine Verschlechterung, wurde er doch mit besagtem Urteil zur

Bezahlung einer Parteientschädigung verurteilt, welche überdies nicht unter dem

Vorbehalt der verbesserten finanziellen Verhältnisse stand.

1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'119.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt (AS 533). Der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung

ist dem Verfahrensausgang entsprechend ebenfalls auf 90% zu begrenzen,

ausmachend CHF 4'607.95. Ebenso ist der Beschuldigte verpflichtet, den

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'840.25

zu 90%, ausmachend CHF 1'656.25, zur Bezahlung zu übernehmen, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Verfahrens sind

von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt

der Beschuldigte hinsichtlich der Freisprüche von den Vorhalten der Drohung

(AnklS Ziff. 5) und der falschen Anschuldigung. Allerdings erzielte er

dadurch kein tieferes Strafmass. Im Gegenteil wäre er mit vorliegendem Urteil

zu einer massiv höheren Strafe verurteilt worden. Es rechtfertigt sich daher,

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von

CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 680.00 dem Beschuldigten zu 90%,

ausmachend somit CHF 3'312.00, aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Kosten

zulasten des Staates.

2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 14.8 Stunden und Auslagen von

CHF 75.20 geltend, was angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind der

Aufwand für die Hauptverhandlung und die telefonische Urteilseröffnung von

insgesamt 3 Stunden. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 3'379.00

(0.3 Stunden à CHF 180.00 sowie 17.5 Stunden à CHF 190.00). Zuzüglich

der Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer ist das Honorar von Rechtsanwältin Dippon

als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 3'720.15 festzusetzen und

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Der Beschuldigte

ist infolge seiner (anteilsmässigen) Verurteilung zu den Verfahrenskosten verpflichtet,

den Betrag im Umfang von 90%, ausmachend CHF 3'348.15, zurückzubezahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso besteht ein

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90%,

somit CHF 1'210.70 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 260.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.4 Rechtsanwalt Banga macht für das

Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 20.62 Stunden geltend, wobei

allerdings die Hauptverhandlung mit 8 Stunden veranschlagt wurde. Diese

ist auf die effektive Dauer (inkl. telefonische Urteilseröffnung) von

3 Stunden – und entsprechend um 5 Stunden – zu kürzen. Im Übrigen

erweist sich das geltend gemachte Honorar als angemessen. Die Entschädigung ist

folglich auf CHF 3'435.20 (2.85 Stunden à CHF 180.00 und 12.77

Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 250.30, 7.7% MwSt.

CHF 245.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 3'091.70.

Der Verteidiger macht zudem die

Differenz zum vollen Honorar geltend. Bei einem Stundenansatz von

CHF 250.00 (eine gültige Honorarvereinbarung liegt für die Zeit bis zum

31. Dezember 2022 vor, AS 404 f.) ergibt sich eine Differenz von

CHF 1'040.05 . Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat A.___ dem

amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar im Umfang von 90%, somit CHF 936.05, zu bezahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 69, Art. 106, Art. 126

Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 180, Art. 292 StGB; Art. 91 Abs. 2 lit.

b, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 33

Abs. 1 WG; Art. 64, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138,

Art. 205 Abs. 4, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

5. September 2022 wird A.___ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten

freigesprochen vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 27. März

2021, in [Ort 2] (Vorhalt AnklS Ziff. 15).

2. A.___ wird zudem von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a)

Drohung, angeblich

begangen am 7. Juli 2020, in [Ort 2], zum Nachteil von B.___ (Vorhalt

AnklS Ziff. 5),

b)

falsche

Anschuldigung, angeblich begangen am 25. August 2020, in [Ort 4] (Vorhalt

AnklS Ziff. 10).

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2a bis 2d

des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:

a)

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt

AnklS Ziff. 1),

b)

des Vergehens gegen

das Waffengesetz, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS

Ziff. 2),

c)

der Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 20. Juni, ev.

schon ab dem 17. Juni 2020, in der Grossregion [Ort 4], ev. anderswo

(Vorhalt AnklS Ziff. 3),

d)

des Nichtmitführens

des Führerausweises, begangen am 20. Juni 2020, in [Ort 4] (Vorhalt AnklS

Ziff. 4).

4.

A.___ hat sich zudem

schuldig gemacht:

a)

der mehrfachen

Drohung,

- begangen am 22. August 2020, in [Ort

4] (Vorhalt AnklS Ziff. 9),

- begangen am 30. August 2020, in [Ort

3] (Vorhalt AnklS Ziff. 12),

- begangen am 25. September 2020, in [Ort

2] (Vorhalt AnklS Ziff. 13),

alles zum Nachteil von B.___,

b)

der mehrfachen

Tätlichkeiten,

- begangen am 10. Juli 2020, in [Ort

1] (Vorhalt AnklS Ziff. 6),

- begangen am 22. August 2020, in [Ort

4] (Vorhalt AnklS Ziff. 7),

- begangen am 30. August 2020, in [Ort

3] (Vorhalt AnklS Ziff. 11),

alles zum Nachteil von B.___,

c)

der mehrfachen

Beschimpfung,

- begangen am 22. August 2020, in [Ort

4] (Vorhalt AnklS Ziff. 8),

- begangen am 13. März 2021, in [Ort

2] (Vorhalt AnklS Ziff. 14),

beides zum Nachteil von B.___,

d)

des mehrfachen

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

- begangen am 25. September 2020,

- begangen am 4. Oktober 2020,

- begangen am 13. März 2021,

- begangen am 27. März 2021,

jeweils in [Ort 2], alles zum Nachteil

von B.___,

- begangen am 16. März 2021,

- begangen am 18. März 2021,

- begangen am 19. März 2021,

- begangen am 20. März 2021,

- begangen am 22. März 2021,

- begangen am 23. März 2021,

jeweils in der Region [Ort 4] – [Ort 1]

– [Ort 2], alles zum Nachteil von B.___.

5.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

110 Tagesssätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. November 2021, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 1'800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

6.

A.___ wird wegen

unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 7. November 2023

zu einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das von der Polizei

Kanton Solothurn sichergestellte Schmetterlingsmesser (Lagerort: FB Asservate)

gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und 30 Tage nach Feststellung

der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.

8.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der Privatklägerin B.___

für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter

Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Dippon, als unentgeltliche

Rechtsbeiständin, mit Wirkung ab Prozessbeginn bewilligt.

10.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'696.90 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 4'227.20, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90%,

somit CHF 1'861.10 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro

Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'119.95 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,

somit CHF 4'607.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 90%, somit CHF 1'656.25 (90% der Differenz zum

vollen Honorar zu CH 250.00 pro Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin

Cornelia Dippon, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'720.15 (0.3

Stunden à CHF 180.00 und 17.5 Stunden à CHF 190.00, Auslagen

CHF 75.20, 7.7% MwSt. CHF 265.95) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

90 %, somit CHF 3'348.15, sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 90 %, somit

CHF 1'210.70 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro

Stunde, inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'435.20 (2.85 Stunden à CHF 180.00 und

12.77 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 250.30, 7.7% MwSt.

CHF 245.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 3'091.70, sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, somit CHF

936.05 (90% der Differenz zum vollen Honorar zu CH 250.00 pro Stunde,

inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,

total CHF 3'200.00, hat A.___ zu 90%, somit CHF 2'880.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

15.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'680.00, hat A.___ zu 90%, somit CHF 3'312.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf