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Entscheid

STBER.2022.11

versuchte Vergewaltigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), evtl. versuchte sexuelle Nötigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), subevtl. sexuelle Nötigung

24. Juni 2024Deutsch133 min

Privatklägerin) und 8 (Kosten) des Urteils. Es wird ein vollumfänglicher Freispruch

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. Juni 2024

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter

Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Berufungsklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Privatberufungsklägerin

gegen

B.___, amtlich

verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

Vergewaltigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), evtl. versuchte

sexuelle Nötigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), subevtl.

sexuelle Nötigung

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom

26. April 2023 / 24. Juni 2024:

1. Staatsanwältin C.___

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;

2. Rechtsanwalt Thomas A.

Müller als Vertreter der Privatberufungsklägerin;

3. B.___ als Beschuldigter

und Berufungskläger;

4. Rechtsanwalt Dominik

Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

5. […] als Dolmetscherin.

Zudem erscheinen:

-

eine

Medienschaffende;

-

ein

Zuhörer.

Es stellen

und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin

C.___:

1. Es sei festzustellen,

dass die Ziffer 5 und die Ziffer 7, was die Höhe der Entschädigungen anbelangt,

des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2021 in

Rechtskraft erwachsend sind.

2. B.___ sei in

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB).

3. B.___ sei deshalb zu

bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 2

Jahren.

4. B.___ sei für die Dauer

von 6 Jahren des Landes zu verweisen.

5. B.___ sei im SIS

auszuschreiben.

6. Die nach richterlichem

Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien B.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.

7.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von Rechtsanwalt

Dominik Schnyder eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwalt

Thomas A. Müller:

1. Der Beschuldigte sei

wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB), eventualiter wegen sexueller

Nötigung (Art. 189 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu

verpflichten, der Geschädigten A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000, evtl.

eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzüglich Verzugszins zu 5% seit

22. Juni 2019 zu bezahlen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der

amtliche Verteidiger Dominik Schnyder:

1. Ziff. 1 und 2 des

vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und Herr B.___ sei von sämtlichen

Vorwürfen freizusprechen.

2. Ziff. 4 des

vorinstanzlichen Urteils betreffend Genugtuung sei aufzuheben und die

entsprechenden Rechtsbegehren von Frau A.___ seien abzuweisen.

3. Ziff. 5 und 6 des

vorinstanzlichen Urteils seien dahingehend aufzuheben, dass diese Kosten dem

Staat aufzuerlegen seien.

4. Ziff. 7 des

vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend zu modifizieren, dass die Kostennote

für die amtliche Verteidigung in der Höhe als Parteientschädigung zu bestätigen

sei, jedoch allein dem Staat erliege.

5. Die Verfahrens- und

Gerichtkosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen.

6. Es sei das

Beschleunigungsgebot verletzt worden.

7. Die Kostennote des

amtlichen Verteidigers (Parteientschädigung) vor der Strafkammer sei zu

genehmigen und allein dem Staat aufzuerlegen.

8. Die Kostennote des

unentgeltlichen Vertreters von Frau A.___ sei zu genehmigen und durch den Staat

Herr Kollege Müller zu erstatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei

wirtschaftlich besserer Lage von Frau A.___.

9. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Damit endet

der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Es

erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 24. Juni 2024:

1. Staatsanwältin C.___

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;

2. Rechtsanwalt Thomas A.

Müller als Vertreter der Privatberufungsklägerin;

3. B.___ als Beschuldigter

und Berufungskläger;

4. Rechtsanwalt Dominik

Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

5. […] als Dolmetscherin.

Zudem erscheint:

-

eine

Medienschaffende.

Das Verfahrensprotokoll

sowie die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten werden separat abgefasst und

zu den Akten genommen (Akten Berufungsverfahren Seiten [BAS] 431 ff., 601 ff., 611

ff.).

Die

Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 22. Juni 2019

erschien A.___ (nachfolgend: Privatklägerin) persönlich am Schalter der

Kantonspolizei Solothurn in Olten und erklärte, sie sei am Vorabend von B.___

(nachfolgend: Beschuldigter) in sexueller Art bedrängt worden, wobei sie die

Bestrafung des Beschuldigten verlangte (vgl. polizeiliche Strafanzeige vom 27.

September 2019, Akten Seiten [AS] 1 ff.).

2.

Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Juni 2019 wurde gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Nötigung eröffnet (AS

170), am 13. März 2020 erfolgte eine konkretisierte Eröffnungsverfügung mit dem

Vorhalt der versuchten Vergewaltigung, ev. wegen sexueller Nötigung (AS 171

f.).

Der Beschuldigte

bestritt in der Folge die ihm gemachten Vorhalte der versuchten Vergewaltigung,

ev. sexuelle Nötigung.

3.

Mit Anklageschrift vom

15. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung an das

Amtsgericht Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen versuchter

Vergewaltigung, evtl. versuchter sexueller Nötigung, subevtl. sexueller

Nötigung.

4.

Am 1. Oktober 2021

erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (AS 321 ff.):

«

1. Der Beschuldigte B.___

hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht, begangen am 21.06.2019

(AnklS. Ziff. 1).

2. Der Beschuldigte B.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Von einer

Landesverweisung gegenüber B.___ wird abgesehen.

4. Der Beschuldigte B.___

hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Olten, eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00, zzgl. 5% Zins seit dem 22. Juni

2019, zu bezahlen.

5. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas

A. Müller, wird auf CHF 4'734.85 (zu CHF 180.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte B.___

hat Rechtsanwalt Thomas A. Müller, als Vertreter der Privatklägerin A.___, eine

Parteientschädigung von CHF 898.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7%

MwSt.) zu bezahlen.

7. Die Entschädigung für

den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Dominik

Schnyder, wird auf CHF 5'951.70 (a CHF 180.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die Verfahrenskosten,

mit einer Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen sich auf total CHF

10'346.00 und werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.»

5.

Am 11. Oktober 2021

meldete die Privatklägerin die Berufung an (AS 331 ff.). Am 14. Oktober 2021

meldeten sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft die Berufung

an (AS 336, 342).

6.

Am 3. Februar 2022

erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung hinsichtlich der Strafzumessung.

Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten

Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS (BAS 3).

Am 15. Februar 2022

erklärte der Beschuldigte die Berufung gegen die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2

(Strafzumessung), 4 (Genugtuung), 6 (Nachforderungsanspruch des Vertreters der

Privatklägerin) und 8 (Kosten) des Urteils. Es wird ein vollumfänglicher Freispruch

sowie die Aufhebung der entsprechenden Ziff. 1, 2, 4, 6 und 8 beantragt, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BAS 5 ff.).

Am 21. Februar 2022

erklärte schliesslich auch die Privatklägerin die Berufung (BAS 16 ff.). Die

Berufung richte sich gegen das gesamte Urteil. Es wird eine Verurteilung wegen

versuchter Vergewaltigung und eine angemessene Bestrafung beantragt, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

7.

Damit ist das

erstinstanzliche Urteil wie folgt in (Teil-)Rechtskraft getreten:

Entschädigungen des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin und des amtlichen

Verteidigers, je der Höhe nach.

8.

Am 2. November 2022

wurden die Parteien sowie die Zeugin D.___ zur Berufungsverhandlung vom 26.

April 2023 vorgeladen (Akten Berufungsverfahren Seiten 49 f., nachfolgend: BAS

49 f.).

9.

Am 26. April 2023

beschloss das Berufungsgericht, die Verhandlung zwecks Einholung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens zu vertagen, da bei der Privatklägerin Hinweise auf

deutliche psychische Beeinträchtigungen vorlagen. Die als Auskunftsperson

vorgeladene Privatklägerin wurde ebenso wie die Zeugin vom Erscheinen

dispensiert.

10.

Die beauftragte

Gutachterin, Prof. Dr. E.___, legte das aussagepsychologische Gutachten am 4.

Februar 2024 vor (BAS 500 ff.). Auf die Einreichung von Ergänzungsfragen wurde

von Seiten der Parteien verzichtet.

11.

Mit Verfügung vom 22.

Februar 2024 wurden die Parteien auf den 24. Juni 2024 zur Fortsetzung der

Berufungsverhandlung vorgeladen.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich

vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber

nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur

Anwendung gelangt.

III. Sachverhalt

1. Vorhalt

Der im

Berufungsverfahren zu beurteilende Vorhalt lautet wie folgt:

«Versuchte

Vergewaltigung in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung (Art. 190 Abs. 1

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte sexuelle Nötigung in unechter

Konkurrenz zu sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

subevtl. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen am 21. Juni 2019,

ca. um 17:30 Uhr, in [Ort], [Adresse], Wohnung des Beschuldigten, Schlaf- und

Wohnzimmer, zum Nachteil von A.___ indem der Beschuldigte die Geschädigte durch

Gewaltanwendung gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs, evtl. einer

beischlafsähnlichen Handlung, zu nötigen versuchte, wobei er sie in diesem

Rahmen zu einer anderen sexuellen Handlung nötigte.

Die Geschädigte

besuchte den Beschuldigten – nachdem sich die beiden bereits am früheren

Nachmittag im Sälipark getroffen hatten – um ca. 17:00 Uhr in dessen Wohnung,

wo sie zunächst gemeinsam Kaffee tranken. Nach einiger Zeit bat der

Beschuldigte die Geschädigte, ihm beim Wechseln der Bettwäsche zu helfen,

woraufhin sich der Beschuldigte und die Geschädigte gemeinsam in das Schlafzimmer

begaben. Nach dem Wechseln der Bettwäsche packte der Beschuldigte die Geschädigte

unvermittelt von vorne mit beiden Händen an den Oberarmen, warf bzw. stiess sie

rücklings aufs Bett, griff nach ihrem Hosenbund und versuchte ihr die Hosen

runterzureissen und ihr an die Brüste zu fassen, während die Geschädigte ihm

wiederholt sagte, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle

sowie sich unter Einsatz ihrer Hände und Füsse dagegen wehrte, namentlich indem

sie die Hände des Beschuldigten jeweils wegstiess bzw. den Beschuldigten

wegzustossen versuchte. Als der Beschuldigte aufgrund ihrer Gegenwehr

schliesslich von der Geschädigten abliess, entfernte sich diese vom

Beschuldigten, begab sich zurück in das Wohnzimmer und setzte sich auf das

Sofa. Der Beschuldigte lief der Geschädigten nach und setzte sich auf sie.

Obschon die Geschädigte den Beschuldigten bzw. seine Hände wiederum wiederholt

wegstiess und ihm sagte, in Ruhe gelassen werden zu wollen, versuchte dieser

erneut, ihr an die Brüste zu fassen und ihr die Hosen auszuziehen, um den

Beischlaf mit ihr zu vollziehen, was ihm aufgrund der körperlichen Gegenwehr

der Geschädigten jedoch nicht gelang. Trotz den wiederholten Aufforderungen der

Geschädigten, sie in Ruhe zu lassen, sowie ihrer körperlichen Gegenwehr –

mithin also ungeachtet ihres für den Beschuldigten offensichtlich erkennbar entgegenstehenden

Willens – öffnete der Beschuldigte, während er sich nach wie vor auf der

Geschädigten befand, zudem seine Hose, zog seinen erigierten Penis raus und

machte Stossbewegungen, wodurch er seinen eindeutig auf sexuelle Handlungen an

bzw. mit der Geschädigten gerichteten Willen manifestierte. Da der Beschuldigte

aufgrund ihrer Gegenwehr schliesslich von der Geschädigten abliess, bevor es

zum Geschlechtsverkehr (Anal- oder Vaginalverkehr etc.) oder anderen

beischlafsähnlichen Handlungen kam, blieb es beim Versuch.»

2. Allgemeines zur

Beweiswürdigung

2.1 Nach Art. 10 Abs. 3

StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung

operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in

dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der

rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt

auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder

wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise

nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet

der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei

sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine

Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.

Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und

Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung).

Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von

Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen

Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung

betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese

erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie

verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen

Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer

entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten

vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen,

welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten

günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz

wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,

widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte

gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis

feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern

die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet

bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es

im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit

verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.

2.2.3.2 mit Hinweisen).

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des

In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung

des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel

ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung

ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche

Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass

erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser

Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel

eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in

Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht

gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer

Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich

erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen)

sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.

2.2.3.4 mit Hinweisen).

1.2 Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der

Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist

immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt

die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen

Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es

gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die

Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf

Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur

Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle

insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig /

Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse

Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin

Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien

anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; E.___, Zur Bedeutung

suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; E.___, Begutachtung der

Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.;

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.

Hervorzuheben ist

dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung

(Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und

der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher

Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit

einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die

Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven

Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der

aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus,

forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

Als Realkennzeichen,

die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die

folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden

(Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl.

Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken,

Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner

Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

«

I. Allgemeine Merkmale

1.

Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen);

2.

Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird);

3.

Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen).

II. Spezielle Inhalte

1.

Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft);

2.

Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen);

3.

Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung);

4.

Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen).

III. Inhaltliche

Besonderheiten

1.

Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind);

2.

Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände);

3.

Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person

– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.

Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe);

4.

Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben);

5.

Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf

der Einstellung zum Täter);

6.

Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben).

IV. Motivationsbezogene

Inhalte

1.

Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt);

2.

Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben);

3.

Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt);

4.

Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten

gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet

sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise

dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,

Fehlverhalten);

5.

Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die

aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit).

V. Deliktsspezifische

Inhalte

1.

Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher

Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt).»

Nach dem Gesagten kann

also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden.

Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas

über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich

zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden

Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher

irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste

verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen

der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens

müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder

minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale

ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen

oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten

Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011

S. 1427).

Neben der rein auf die

erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des

Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der

aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine

wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der

aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive

Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die

Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die

Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch

eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund

rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage

vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und

Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen

2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.3 Eine beschuldigte

Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im

Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse

ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene

Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger beschuldigter Personen

gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,

bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den

Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,

ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so

viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die

Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf

irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld

(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen

von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,

durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität

St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

3. Die subjektiven

Beweismittel

3.1 Aussagen der

Privatklägerin

3.1.1 Die

Privatklägerin machte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung am 22.

Juni 2019, 13:35 Uhr, folgende Aussagen (AS 38 ff.):

Sie habe sich gestern,

um ca. 17:00 Uhr beim Beschuldigten aufgehalten. Dieser habe Kaffee gemacht. Er

habe sie dann gefragt, ob sie ihm helfen könne, das Leintuch am Bett zu

wechseln. Darauf hätten sie sich zusammen ins Schlafzimmer begeben und gemeinsam

das Leintuch gewechselt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er zusätzliche

Leintücher kaufen wolle, und habe im Nebenzimmer einen Meter geholt. Darauf

habe er das Bett ausgemessen, während sie zugeschaut habe. Als er damit fertig

gewesen sei, habe er sie plötzlich gepackt und auf das Bett geworfen. Dann sei

er auf sie gestiegen. Sie habe sich gewehrt und sie hätten gemeinsam gekämpft.

Darauf habe er sie losgelassen und sie sei ins Wohnzimmer geflüchtet. Dort habe

sie sich völlig verängstigt auf die Couch gesetzt. Er sei dann auch ins

Wohnzimmer gekommen und auf sie zu. Er habe sich wieder auf sie gesetzt und

ihre Hose am Bund gepackt. Er habe versucht, ihr diese runterzureissen.

Gleichzeitig habe er sie immer wieder an den Brüsten betatscht. Dann habe er

angefangen, sich mit seinem Penis gegen sie zu bewegen, als wolle er in sie

eindringen. Dabei habe er seine Hose aufgemacht und seinen Penis

herausgenommen. Sie habe diesen klar sehen können. Sie habe sich dagegen

gewehrt und sie hätten gegeneinander gekämpft. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie

das nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Kurz darauf habe er von ihr

abgelassen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht mehr weiter können. Sie

sei einfach dort sitzen geblieben. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ohne

Probleme Sex miteinander haben könnten. Das würde ja niemand mitbekommen. Sie

habe geantwortet, dass sie das nicht möchte und er dies lassen solle. Sie habe

dann weg gewollt und sei aufgestanden. Er habe zu ihr gesagt, dass er sich für

sie interessiere, worauf sie geantwortet habe, dass sie sein Interesse nicht

erwidern könne, er solle sich nach einer anderen umschauen. Darauf habe er zu

ihr gesagt, sie solle doch noch eine Zigarette bei ihm rauchen, was sie dann

auch gemacht habe. Danach habe sie die Wohnung verlassen wollen und habe sich

die Schuhe angezogen. Währenddessen habe er zu ihr gesagt, dass niemand das Vorgefallene

mitbekommen habe, und sie sollten es dabei belassen. Er habe ihr erneut

angeboten, mit ihm Sex zu haben und dass das niemand zu wissen brauche. Sie

habe noch einmal gesagt, dass sie das nicht haben möchte. Er habe ihr gedroht, er

gebe ihr bis am Sonntag Zeit. Entweder habe sie Sex mit ihm oder er werde nicht

mehr mit ihr sprechen. Daraufhin habe sie die Wohnung verlassen.

(Auf Frage, ob sie sich

beim Vorfall Verletzungen zugezogen habe)) Nein. (Ob es zu intimen sexuellen

Handlungen gekommen sei?) Nein, sie hätten keinen Sex gehabt. Sie kennen sich

seit ein paar Jahren. Zwischen ihnen sei eine freundschaftliche Beziehung

entstanden. (Ob es zuvor schon intime Treffen gegeben habe?) Nein. Es habe auch

schon Situationen gegeben, bei welchen er versucht habe, sie zu berühren. So

habe er sie etwa beim Kaffeetrinken mit seinen Füssen berührt. Sie habe aber

nie etwas von ihm gewollt. Sie habe einfach nur die Gespräche mit ihm genossen.

Körperkontakt habe sie nie gesucht. Er habe immer wieder versucht, sie

anzufassen. Aber in diesem Umfang noch nie. Er habe sie vielleicht ab und zu am

Rücken gestreichelt oder an den Füssen berührt und auch schon ihre Brüste

anfassen wollen. Sie habe ihn aber immer abgewiesen. (Wieso sie sich nie ganz

von ihm fern gehalten habe?) Sie habe gedacht, er würde es sein lassen. Da habe

sie sich getäuscht.

(Sie habe gesagt, er

habe seinen Penis hervor genommen, was sie dazu sage?) Er habe einen Ständer

gehabt. (Ob es ihm gelungen sei, ihre Hose runterzuziehen?) Nein. (Ob sie seit

dem Vorfall wieder Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe?) Er habe ihr letzte

Nacht eine SMS geschickt. Darin habe er sich für die Sache entschuldigt. Sie

habe ihm dann zurückgeschrieben und ihm mitgeteilt, dass sie zur Polizei gehen

werde, um ihn wegen versuchter Vergewaltigung anzuzeigen. Darauf habe er zurückgeschrieben,

dass sie versucht habe, ihn zu vergewaltigen. (Anlässlich der Einvernahme

erstellte die Polizei Abzüge von den SMS auf dem Handy der Privatklägerin, vgl.

nachfolgend).

(Welche Erwartungen sie

an die Polizei habe?) Sie habe nie daran gedacht, die Polizei einzuschalten.

Sie habe das Vorgefallene einer Freundin anvertraut. Diese habe sie dann darauf

aufmerksam gemacht und ihr gesagt, dass sie sich das nicht bieten lassen solle

und die Polizei einschalten müsse. Nachdem sie sich das überlegt gehabt habe,

sei sie dann zur Polizei gegangen.

3.1.2 Anlässlich der

zweiten Einvernahme, welche am gleichen Tag um 16:10 Uhr stattfand, gab die

Privatklägerin folgendes zu Protokoll (AS 43 ff.):

Sie seien ins

Schlafzimmer gegangen, um die Leintücher zu wechseln. Dann habe der

Beschuldigte einen Meter geholt, weil sie zwei Leintücher hätten kaufen wollen.

Er habe das Bett vermessen und als er fertig gewesen sei, habe er sie gepackt

und aufs Bett gestossen. Dann hätten sie Kampf gemacht im Bett. Sie habe

gesagt, sie möchte das nicht. Er habe aber weitergemacht. Sie habe mit der Hand

verhindert, dass er etwas mache und versuche, sie zu vergewaltigen. Dann habe

er von ihr abgelassen. Sie sei darauf ins Wohnzimmer. Er sei nachgekommen. Dann

hätten sie wieder gekämpft. Er sei oben gewesen und habe sie nach unten

gedrückt. Er habe versucht, ihre Hosen nach unten zu machen und ihre Brüste

angefasst. Sie habe sich verweigert und verhindert, dass er sie anfasse und so.

Plötzlich habe er seinen Penis herausgenommen und so Bewegungen gemacht, als

wolle er sie ficken. Er habe immer so gemacht und plötzlich habe er seinen

Penis herausgeholt. Er habe ihr seinen Penis gezeigt und immer die Bewegung

gemacht, als wolle er etwas machen. Sie habe gesagt «Hör auf!», sie habe kein

Interesse an ihm. Dann habe er aufgehört. Sie habe gehen wollen, worauf er

gesagt habe «rauch noch eine». Sie habe auf dem Balkon noch eine geraucht und

danach gehen wollen. Sie habe ihre Schuhe angezogen. Da habe er gesagt: «Es

sieht ja niemand, wenn wir hier Sex machen». Er habe sie bedroht, er gebe ihr

Zeit bis Sonntag, und wenn sie bis dann keinen Sex mit ihm habe, rede er nicht

mehr mit ihr.

Er habe auch vorher

schon mal gesagt, dass er Sex haben möchte mit ihr. Auf der ganzen Welt komme

es auf Sex drauf an, das sei die wichtigste Sache der Welt, habe er gesagt. Er

habe nur Sex gewollt, keine Beziehung. Er suche schon eine Frau für eine Beziehung,

finde aber keine.

Sie hätten sich vorher

im Sälipark getroffen und abgemacht, dass sie zu ihm komme. Gegen 17:00 Uhr sei

sie dann bei ihm gewesen. Als sie gekommen sei, habe er gesagt, warum sie nicht

um 15:30 Uhr gekommen sei.

Zuvor sei sie ein paar

Mal bei ihm gewesen. Er habe immer über Sex gesprochen. Er habe auch immer

versucht, sie anzufassen. An den Brüsten und am Rücken. Er habe ihr eine

Massage machen wollen oder mit dem Fuss berühren. Er habe gesagt «komm, machst

Du mir Massage», sie habe «nein» gesagt. Dann habe er sie sogar auf die Wange

geküsst. Das habe er zwei Mal gemacht. Einmal gestern Abend und einmal vor ein

paar Wochen. Sie kenne den Beschuldigten seit ein paar Jahren. In letzter Zeit

hätten sie sich öfters getroffen.

Heute Nacht um 01:00

Uhr habe er ihr ein SMS geschrieben, worin er sich für alles entschuldigt habe.

Sie habe zurückgeschrieben, es sei zu spät, sie werde morgen Anzeige machen. Er

habe gefragt, bei wem. Sie habe geschrieben, bei der Polizei wegen versuchter

Vergewaltigung. Dann habe er geschrieben, sie habe ja ihn versucht zu

vergewaltigen.

(Wie er sie im

Schlafzimmer gepackt habe?) Er sei neben ihr gestanden, sie wisse nicht mehr,

auf welcher Seite. Dann habe er sie mit seinen Händen an beiden Oberarmen

gepackt und aufs Bett gestossen. Sie glaube, sie sei mit dem Rücken aufs Bett

gefallen. Dann hätten sie auf dem Bett gekämpft. Er habe versucht, sie zu

vergewaltigen, ihr die Hosen auszuziehen und ihre Brüste anzufassen und so. Sie

habe sich gewehrt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht, sie habe kein

Interesse. Irgendeinmal habe er aufgehört. (Ob es dem Beschuldigten gelungen

sei, ihre Hose auszuziehen?) Nein. Sie habe immer seine Hand gefasst und

verhindert, dass er so etwas mache. (Wie er sie an den Brüsten angefasst habe?)

Er habe immer so anfassen wollen und sie habe ihn weggestossen. (Ob er sie über

oder unter den Kleidern angefasst habe?) Über den Kleidern. (Ob er sie sonst

noch an irgendeiner Körperstelle angefasst habe?) Er habe versucht, ihre Hose runterzuziehen

und habe ihre Brüste angefasst. Sie hätten gegenseitig ihre Hände angefasst, da

sie ihn mit ihren Händen weggestossen habe. (Ob er sie zu irgendeinem Zeitpunkt

unter ihren Kleidern angefasst habe?) Nein. (Wie sie sich dagegen gewehrt

habe?) Sie habe seine Hand gehalten und sich gewehrt, dass er nicht etwas mache,

und dass er sie loslasse. (Wie er darauf reagiert habe?) Irgendeinmal habe er

aufgehört und losgelassen. (Was der Beschuldigte auf dem Bett getragen habe?)

Sie glaube ein Hemd, aber die Hosen wisse sie nicht mehr. Aber Kleider schon,

er sei nicht nackt gewesen. Hemd und Hose. Sie habe auch Kleider angehabt. Sie

sei nicht nackt gewesen. (Wie er versucht habe, ihr die Hose auszuziehen?) Er

habe versucht, sie hier anzufassen (zeigt an ihre Hüfte und Brüste). (Wie die

Position des Beschuldigten auf dem Bett gewesen sei?) Er habe sie nach unten

gedrückt und sei oben an ihr gewesen. Sie sei aber nicht ganz unten gewesen,

sie sei im Bett gesessen. Er sei auf ihr gesessen. Als er dann losgelassen

habe, sei sie in das Wohnzimmer gegangen, auf die Couch. Dann sei er nachgekommen.

Er habe wieder versucht, oben auf sie zu kommen und ihr die Hose auszuziehen.

Er habe sie auch wieder an den Brüsten angefasst. Sie habe das wieder

verhindert, indem sie seine Hand gehalten habe. Plötzlich habe er seinen Penis

rausgemacht. Er habe seine Hose nach unten gezogen und sie habe gesehen, dass

sein Penis steif gewesen sei. Nachher habe er immer diese Bewegung gemacht und

später habe er seine Hose wieder nach oben gemacht und mit ihr gekämpft. Sie

habe ihm gesagt, er solle sie lassen, sie habe kein Interesse. Irgendeinmal

habe er sie wieder losgelassen. (Was für eine Bewegung er gemacht habe?) Er

habe versucht, ihre Hose auszuziehen und ihre Brüste anzufassen, da habe sie

ihn mit ihrer Hand weggestossen. Dann habe er seinen Penis herausgeholt und

diese Bewegung gemacht. So nach vorne und wieder zurück, nach vorne und wieder

zurück. (Wo sich der Beschuldigte befunden habe, als er seinen Penis

herausgeholt und diese Bewegungen gemacht habe?) Auf ihrem Bein. Er sei wieder

auf ihr gesessen auf dem Sofa. Mit seinem Gesicht gegen ihr Gesicht. Während

dem er so auf ihr gesessen sei, habe er seinen Penis herausgeholt. Dann habe er

versucht, ihre Hose herunterzuziehen und ihre Brüste angefasst. (Ob es dem

Beschuldigten gelungen sei, ihre Hose auszuziehen?) Nein. Zu keiner Zeit. Sie

habe jederzeit ihre Kleidung angehabt. (Wie der Zustand des Penis des

Beschuldigten gewesen sei?) Steif. (Ob er zum Samenerguss gekommen sei?) Nein. (Wie

sie sich auf dem Sofa zur Wehr gesetzt habe?) Sie habe seine Hand weggestossen

und immer gesagt, er solle sie loslassen, und dass sie kein Interesse habe.

Dann habe er den Penis wieder reingetan und irgendeinmal aufgehört und sie

losgelassen. Dann habe sie gehen wollen. Er habe gesagt, sie solle noch eine

rauchen auf dem Balkon. Das habe sie gemacht. Darauf habe sie nach Hause

gewollt. Sie habe ihre Schuhe angezogen und er habe gesagt, wenn sie Sex machen

würden, sähe das ja niemand. Er habe sie bedroht, wenn sie keinen Sex mit ihm

mache bis am Sonntag, spreche er nicht mehr mit ihr. (Weshalb sie die Wohnung

nicht direkt verlassen habe?) Sie habe eine rauchen wollen. (Weshalb sie die

Wohnung nicht bereits nach dem Vorfall im Schlafzimmer verlassen habe?) Sie

habe keinen Grund. (In welchem Ausmass der Beschuldigte Gewalt angewendet

habe?) Er habe immer ihre Hose ausziehen und sie anfassen wollen. Er habe sie

sogar auf die Backe geküsst. (Ob er sie verletzt habe?) Nein. (Ob er bewaffnet

gewesen sei oder dies vorgegeben habe?) Nein. (Ob er andere Gegenstände

verwendet habe?) Nein. (Ob der Beschuldigte sie unter psychischen Druck gesetzt

habe?) Sie sei überrascht gewesen. Er habe sie vorher schon immer mit dem Fuss

berührt oder mit der Hand angefasst. Dass er aber so weit gehe, habe sie nicht

erwartet. (Was sein Verhalten bei ihr ausgelöst habe?) Sie sei wütend auf ihn

gewesen. Nach dem Vorfall habe sie ihren Kollegen besucht. Sie sei überrascht

gewesen und habe nicht gedacht, dass sie das der Polizei melden könne. Ihr

Kollege habe ihr dann geraten, Anzeige zu machen. (Ob es zum Eindringen des Penis

in ihre Vagina gekommen sei?) Nein. (Wie lange der Vorfall gedauert habe?) Sie

sei sicher etwa eine ¾ Stunde bei ihm gewesen. (Ob sie Schmerzen habe?) Nein,

sie habe auch keine Verletzungen gehabt. (Wie sich der Beschuldigte vor,

während und nach dem Vorfall verhalten habe?) Als sie gekommen sei, habe er

gefragt, wieso sie nicht schon um 15.30 Uhr gekommen sei. Sie hätten sich aufs

Sofa gesetzt und da habe er sie auf die Wange geküsst. Sie habe ihn schon da

weggestossen. Dann habe er Kaffee gemacht und darauf sei eben das im

Schlafzimmer passiert. (Wie sie sich verhalten habe?) Sie habe ihn einfach

weggestossen. Nach dem Vorfall im Schlafzimmer sei sie in die Stube geflüchtet,

aufs Sofa. Dann sei es dort zum zweiten Vorfall gekommen. (Wie die unmittelbare

Reaktion des Beschuldigten auf ihre Abwehr gewesen sei?) Er habe sie weiter

angefasst und versucht, ihre Hose runterzuziehen. Sie habe ihn weggestossen, er

habe sie angefasst. Sie hätten so Kampf gemacht. Sie habe gesagt, er solle

aufhören und sie habe kein Interesse. Irgendeinmal habe er dann aufgehört. (Welche

Absichten der Beschuldigte ihrer Meinung nach gehabt habe?) Er habe Sex mit ihr

haben wollen.

(Ob es im Vorfeld auch

schon zu solchen Vorfällen gekommen sei?) Er habe sie vorher immer schon

angefasst mit seinen Händen. Er habe ihren Rücken und ihre Brust angefasst. Er

habe gesagt, «komm ich massiere dich» oder «komm, massiere mich». So etwas wie

gestern sei jedoch nie vorgekommen. (Ob sie vor der Anzeige mit jemandem

darüber gesprochen habe?) Ja, mit ihrem Kollegen F.___.

(Was sie beim Vorfall

getragen habe?) Eine Bluse und eine Stretch-Hose. (Wo diese Kleider jetzt

seien?) Zu Hause, ungewaschen. (Ob sie sich in der Zwischenzeit gewaschen,

geduscht oder gebadet habe?) Ja, sie habe sich heute Mittag geduscht. (Ob es

vor dem Vorfall zu sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten im gegenseitigen

Einverständnis gekommen sei?) Nein. (Ob sie wegen dem Vorfall in ärztlicher

Kontrolle gewesen sei?) Nein.

3.1.3 Am 19. Juli 2019

machte die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen

Verteidigers gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 78 ff.):

Er habe einen Kaffee

gemacht und sie auf die rechte Wange geküsst. Sie habe gesagt, er solle das

nicht machen, sie habe es nicht gerne. Nach dem Kaffee hätten sie dann im

Schlafzimmer die Bettwäsche gewechselt. Daraufhin habe er das Bett mit dem

Meter vermessen. Nachher habe er sie auf das Bett geschüpft. Sie habe sich

gewehrt. Er habe ihr die Hose ausziehen wollen. Sie habe seine Hand gehalten.

Sie hätten gekämpft. Dann habe er plötzlich losgelassen. Darauf sei sie ins

Wohnzimmer, er sei hinter ihr her gekommen. Dann habe er dort ihre Hose

ausziehen und ihre Brust anfassen wollen. Sie habe ihm gesagt, er solle das

nicht machen. Sie hätten gesprochen und sie habe seine Hand gehalten. Auf

einmal habe er seinen Penis rausgenommen und so Bewegungen gemacht (rutscht auf

dem Stuhl hin und her), als wolle er etwas machen. Dann hätten sie gekämpft.

Auf einmal habe er sie losgelassen und gesagt, sie solle noch eine rauchen. Sie

habe gehen wollen, sei aber dann mit ihm auf den Balkon rauchen gegangen. Sie

sei schockiert gewesen. Danach habe sie ihre Tasche genommen und gehen wollen.

Sie habe ihre Schuhe angezogen und bei der Türe habe er gesagt «es sieht ja

niemand, wenn wir das machen. Ich gebe Dir bis Sonntag Zeit, wenn Du bis

Sonntag keinen Sex mit mir hast, rede ich nicht mehr mit Dir». Darauf sei sie

nach Hause gegangen. Sie habe nicht an eine Anzeige gedacht. Sie sei aber dann

später bei einem Kollegen gewesen und dieser habe ihr zur Anzeige geraten. Der

Beschuldigte habe ihr um 01.00 Uhr eine SMS geschrieben und sich für alles

entschuldigt. Er habe gefragt, wofür sie ihn anzeige. Sie habe erwidert, bei

der Polizei wegen versuchter Vergewaltigung. Darauf habe er entgegnet, sie habe

ihn vergewaltigen wollen. Sie habe zurückgeschrieben, sie wolle keine

Diskussion mit ihm, es sei so, wie es gewesen sei. Darauf habe er geschrieben

«wenn Du nicht willst, warum kommst Du dann zu mir?» und «wenn Du das nicht

machst, bist Du eine Ordinäre». Am nächsten Tag sei sie dann die Anzeige machen

gegangen.

Sie habe den

Beschuldigten vor diesem Vorfall schon mehrmals gewarnt. Er habe sie mehrmals

mit der Hand oder dem Fuss angefasst. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das

nicht wolle und es nicht richtig sei. Er habe auch schon versucht, sie zu

küssen. Sie hätten sich gut verstanden, aber es sei keine Liebe gewesen. Er

habe aber Interesse an ihr gehabt. Er habe ein paar Mal zu ihr gesagt, dass er

sie liebe. Sie habe ihm entgegnet, dass sie ihn nicht liebe und er andere

Frauen suchen solle. Er habe zu einer Freundin von ihr gesagt, sie solle sie

verkuppeln. (Auf Vorhalt) Sie habe ihn nicht massiert, aber in der Badi habe

sie ihn eingecremt. Er habe schon gefragt, ob sie ihn massieren könne, sie habe

aber abgelehnt. Es habe nie Massagen gegeben. Diese Kollegin, die vom

Beschuldigten beauftragt worden sei, sie zu verkuppeln, habe auch mitbekommen,

wie der Beschuldigte sie mit dem Fuss berührt habe. Sie habe zu ihr gesagt, sie

wolle sich nicht einmischen. Diese Kollegin heisse G.___. (Ob während der

Freundschaft mit dem Beschuldigten über sexuelle Dinge gesprochen worden sei?)

An diesem Tag habe er gesagt, er wolle Sex mit ihr. Sie habe Nein gesagt. Aber

er habe schon mehrmals mit ihr Sex machen wollen. Er habe das erwähnt, aber sie

habe gesagt, sie wolle das nicht. Er solle eine andere Frau suchen. Er suche

andere Frauen, aber er finde keine. (Ob es zu irgendeinem Zeitpunkt zu Sex mit dem

Beschuldigten gekommen sei?) Nein. Sicher zwei Monate vor dem Vorfall habe er

gesagt, er wolle Sex mit ihr. Er habe das zwischendurch immer wieder erwähnt.

Wie oft genau, wisse sie nicht.

(Wie er sie auf das

Bett geschupst habe?) Er habe sie gestossen. Gepackt und gestossen. Dann sei

sie auf dem Bett gewesen und er sei auch auf dem Bett gesessen. Er habe sie von

vorne gestossen. (Wie sie gekämpft hätten?) Sie habe seine Hand gehalten. Er

habe ihre Hose ausziehen wollen. Dann habe sie mit ihm gekämpft und seine Hand

gehalten. Sie habe verhindert, dass er sie ausziehe. (Wo er sie gepackt habe?)

Das wisse sie nicht. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Es sei aber von vorne

gewesen. Plötzlich sei sie auf dem Bett gewesen. (Wie er sie gepackt habe?) Das

wisse sie nicht mehr. Es sei sehr schnell gewesen, einfach auf das Bett. Sie

wisse es aber nicht mehr, er habe sie gestossen. (Ob es ihm gelungen sei, ihr

die Hose auszuziehen?) Nein. (Wie er auf ihre Abwehr reagiert habe?) Er habe

immer weiter versucht und sie habe seine Hand gehalten. Sie habe ihm gesagt, er

solle es nicht machen, er solle sie loslassen. Plötzlich habe er losgelassen. (Wie

lange dies gedauert habe?) Vielleicht zwei, drei Minuten. Nicht lange. Nachher

sei sie ins Wohnzimmer. Er sei hinter ihr her gekommen aufs Sofa. Dort habe er

weiter versucht, ihre Hose auszuziehen, ihre Brust anzufassen. Dann habe sie

wieder seine Hand gehalten, um dies zu verhindern. Plötzlich habe er seinen

Penis herausgenommen und so Bewegungen gemacht. (Ob es auf dem Sofa dazu

gekommen sei, dass der Beschuldigte ihr die Hose habe runterziehen können?)

Nein. (Ob es dazu gekommen sei, dass er ihre Brust angefasst habe?) Er habe

dies gewollt, aber sie habe es verhindern können. (Wie der Zustand des Penis

gewesen sei?) Steif. (Ob sie vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer gegangen sei und

sich aufs Sofa gesetzt habe?) Ja. (Weshalb sie nicht umgehend die Wohnung

verlassen habe?) Weil sie einen Schock gehabt habe. (Ob sie die Wohnung hätte

verlassen können?) Ja. (Wann sie dann die Wohnung verlassen habe?) Ca. um 17.45

Uhr. Sie sei ca. eine ¾ Stunde bei ihm gewesen. (Was sie danach gemacht habe?) Sie

sei nach Hause gegangen. (Weshalb sie den Vorfall nicht umgehend der Polizei

gemeldet habe?) Sie habe nicht gedacht, dass sie ihn anzeigen könne. Nach dem

Vorfall habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Er sei aber

ein paar Tage später bei einer gemeinsamen Freundin gewesen und habe dieser

gesagt, sie solle mit ihr reden, sie solle ihre Anzeige zurückziehen. Es handle

sich um H.___. (Auf Vorhalt) Auf dem Sofa habe er ihr nicht an die Brüste

gefasst. Er habe es aber versucht, sie habe es verhindert.

3.1.4 Anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 30. September 2021

machte die Privatklägerin folgende Aussagen (AS 253 ff., mit Audioaufzeichnung):

Der Beschuldigte habe

schon eine Beziehung mit ihr gewollt. Sie jedoch nicht. Sie habe ihm gesagt, er

solle eine andere suchen. Er habe etwas von ihr haben wollen, sie habe sich

dann verweigert. Er habe sie vergewaltigen wollen. Er habe dies versucht. Aber

sie habe ihn gestossen. Er habe ihre Hose ausziehen wollen, sie habe ihn aber

immer mit ihrer Hand gestossen. Das habe bei ihm zu Hause stattgefunden. Zuerst

im Schlafzimmer, dann im Wohnzimmer. Er habe sie gestossen. Sie sei aufs Bett

gefallen. Danach habe er einfach versucht. Sie habe sich verweigert. Er habe

versucht, ihre Hose auszuziehen. Ihre Brust anzufassen und so weiter. (Wie sie

auf dem Bett gelegen sei?) Sie sei nicht so gerade gewesen, wie sitzend. (Ob

sie demnach nach dem Schupfen auf dem Bett gesessen sei?) Sie habe dagegen

gehalten, dass sie nicht nach hinten falle. Sie habe sich mit ihrem Körper nach

vorne gestossen. (Ob sie dabei noch gestanden sei?) Nein sie sei bereits auf

dem Bett gewesen. (Wo er denn gewesen sei?) Er habe versucht, ihre Hose

auszuziehen und sie an der Brust anzufassen. Danach habe sie ihn gestossen. Sie

habe rausgehen wollen und so. Er habe versucht, versucht, versucht. Sie habe

gesagt, sie wolle nicht, gestossen. Danach habe er gelassen. (Ob sie ihn

geschlagen habe?) Sie habe ihn mit der Hand gestossen. Ob dies Schlagen sei,

wisse sie nicht. Sie habe gestossen, einfach verweigert, ihn weggestossen,

damit er seine Hände wegnehme und sie frei lasse. (Ob er etwas gesagt habe?) Er

habe was versucht. Dass er etwas wolle, eine Beziehung, Sex und so. Sie habe

aber nicht gewollt. (Ob er sie geschlagen oder festgehalten habe?) Er habe ihre

Hose ausziehen wollen, das sei eine Männerkraft. Er habe versucht, ihre Hose

auszuziehen und ihre Brust anzufassen. (Wie lange das gedauert habe?) Nicht

lange. Sie könne sich nicht genau erinnern. Vielleicht fünf, zehn Minuten. (Ob

er es geschafft habe, ihre Brust zu berühren?) Er habe ganz wenig versucht. (Also

berühren aber nicht greifen?) Ja. Nicht mit der ganzen Hand, nicht zu 100 %. (Ob

er im Schlafzimmer mehrfach versucht habe, ihre Hose auszuziehen und wie er das

versucht habe?) Von der Hüfte habe er es versucht, von oben. Sie habe eine Hose

und eine Bluse angehabt. Sie ziehe immer eine Bluse über die Hose, da sie so

viele Kilos habe. (Ob er unter der Bluse an die Hose gegriffen habe?) Er habe

oben versucht. Es habe nicht geklappt. Sie habe sich verweigert. Er habe die

Hose nicht ausziehen können. Sie habe seine Hand weggenommen und gestossen. (Ob

er danach aufgehört habe?) Sie habe geredet, er habe geredet. Als sie

verweigert habe, habe er davon abgelassen. (Was er gesagt habe?) Er wolle eine

Beziehung, mit ihr schlafen. Sie könne sich aber nicht mehr zu 100 % erinnern,

was er konkret gesagt habe. Er habe etwas gewollt. Sie hätten geredet. Er habe

gewollt, sie nicht. Sie könne sich aber nicht wörtlich an das Gespräch

erinnern. Er habe mit ihr Schlafen wollen und eine Beziehung unterhalten. (Wieso

er im Schlafzimmer aufgehört habe?) Weil sie verweigert habe. (Ob er sie dazu

habe zwingen wollen, mit ihr zu schlafen?) Er habe es vor diesem Fall versucht.

Mit den Händen und Füssen habe er sie belästigt. Sie habe ihm immer gesagt, sie

wolle nicht. (Ob sie das Gefühl gehabt habe, er wolle sie im Schlafzimmer

zwingen, mit ihm zu schlafen?) Er habe vergewaltigen wollen. Sie habe nicht

gewollt. Sie habe Kampf gemacht so, aber er habe Männerkraft. Sie habe sich mit

ihrer ganzen Kraft geweigert, die Hand weggestossen, ihn weggestossen und

geredet. Sie habe gesagt, sie wolle nichts von ihm, er solle sie loslassen.

Weil sie verweigert habe, habe er losgelassen. Weil sie mit ihrer Hand

verweigert und ihn weggestossen habe. (Was danach geschehen sei?) Er habe

losgelassen, nicht mehr versucht, ihr die Hose auszuziehen und so weiteres. (Was

sie danach gemacht habe?) Sie sei schockiert gewesen. Sie habe eine Zigarette

genommen und sei auf dem Balkon gewesen. Sie sei schockiert und sehr nervös

gewesen. Danach sei sie wieder ins Wohnzimmer und habe gehen wollen. Das sei

etwa ein bis zwei Minuten gewesen, ganz kurz, sie wisse es nicht. Danach sei

sie nach Hause gegangen. Danach habe er gesagt, er gebe ihr bis Sonntag Zeit,

wenn sie nicht mit ihm schlafe und keine Beziehung akzeptiere, dann breche er

den Kontakt mit ihr ab. Für sie sei das eine Drohung. (Was genau auf dem Sofa

passiert sei?) Hose abziehen und Brust anfassen und so. (Wie es dazu gekommen

sei?) Sie habe gerade ihre Handtasche nehmen wollen und aus dem Wohnzimmer

gehen. Da sei er aufs Sofa gekommen und habe versucht. (Auf Vorhalt) Die

Handtasche sei neben dem Sofa gewesen. (Ob sie gestanden sei oder auf dem Sofa

gesessen sei?) Sie sei vom Balkon gekommen und habe sich aufs Sofa gesetzt.

Ihre Handtasche sei dort gewesen. Dann habe sie gehen wollen. Sie habe draussen

geraucht, dann sei das passiert. (Zuerst sei sie im Schlafzimmer gewesen,

danach auf dem Balkon, wieso sie sich dann nochmals hingesetzt habe?) Sie sei

schockiert gewesen. Sie habe nach Hause gehen wollen, aber er sei gekommen und

habe wieder versucht. Er habe versucht, ihr die Hose auszuziehen und die Brust

anzufassen. (Auf Vorhalt) Er habe die Brust schon angefasst, die Hose habe er

aber nicht ausgezogen. Sie habe versucht zu verhindern, die Brust habe er aber

angefasst. (Ob sie sich erinnern könne, wie sie auf dem Sofa gewesen sei?) Sie

sei nicht liegend auf dem Sofa gewesen, sitzend. (Wo der Beschuldigte gewesen

sei?) Nach dem Schlafzimmervorfall sei sie auf den Balkon gegangen. Danach sei

sie im Wohnzimmer gewesen. Danach sei er auch auf das Sofa gekommen. Er habe

ihre Brust berührt, die Hose habe er nicht ausziehen können. (Ob er dabei

gestanden sei?) Er habe noch… Sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, ohne

offen zu sein. Er habe sein männliches Geschlechtsteil an ihr gerieben und

danach hervorgenommen. (Wo er in diesem Moment gewesen sei?) Im Wohnzimmer. (Vor

ihr?) Auf dem Sofa. (Ob er sie berührt habe?) Er habe ihre Brust berührt und

versucht, ihre Hose auszuziehen, den Penis herausgenommen und sie habe

verweigert. Er habe losgelassen. Sie sei dann weg, da habe er gesagt, er gebe

ihr bis Sonntag Zeit. Danach habe er sie bedroht. (Ob er neben ihr oder 5m

neben dem Sofa gewesen sei?) Auf dem Sofa. Sie sei vom Balkon auf das Sofa

gekommen, er sei auch zum Sofa gekommen. (Ob er sich aufs Sofa gesetzt habe?)

Ja. (Neben sie?) Ja. Sie wisse nicht mehr genau, wie er dort gewesen sei. Aber

er habe versucht, auf dem Sofa. (Ob er links oder rechts von ihr gewesen sei?)

Er sei so gewesen (zeigt auf den linken Arm). Er habe eine normale Hose

angehabt oder einen Trainer und ein T-Shirt. (Ob er sie mit seinem Penis

berührt habe?) Zuerst habe er berührt, mit der Hose habe er berührt. Danach

habe er ihn rausgenommen. Er habe es danach versucht. (Wo er sie mit dem Penis

berührt habe, als er in der Hose gewesen sei?) Sie könne sich nicht zu 100 %

erinnern. Sie wisse, dass er sie berührt habe, sie könne aber nicht genau sagen

wo. (Ob der Vorfall für sie Folgen gehabt habe, Albträume oder Ähnliches?)

Nein.

3.2 Aussagen des

Beschuldigten

3.2.1 Der Beschuldigte

wurde am 28. Juni 2019 erstmals polizeilich zu den Vorwürfen befragt und machte

dabei folgende Aussagen (AS 56 ff.):

Es stimme nicht. Die

Privatklägerin sei nur zu ihm gekommen, um einen Kaffee zu trinken. Sie seien

zusammen im Sälipark gewesen, um nach Aktionen zu schauen. Dort seien noch

andere türkische Frauen gewesen. Er sei deshalb gegangen, weil es sonst ein

Gerede gegeben hätte. Er habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle um ca. 15:30

Uhr zu ihm kommen, dann könnten sie etwas Zeit verweilen. Sie sei dann am

späteren Nachmittag gekommen. Sie hätten Kaffee getrunken und miteinander

geredet. Es stimme, dass die Privatklägerin ihm im Schlafzimmer beim Wechseln

des Leintuches geholfen habe. Die Privatklägerin habe ihm zuvor schon einmal

vorgeschlagen, zusammen neue Leintücher zu kaufen. Das sei letzte Woche einmal

gewesen. Es stimme auch, dass er einen Meter genommen habe, um das Bett

auszumessen. Es stimme aber nicht, dass er sie aufs Bett geworfen habe. Im

Wohnzimmer sei sie gewesen. Sie habe dort Kaffee getrunken. Sie habe auch auf

dem Balkon geraucht. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob sie im

Wohnzimmer gesessen sei oder direkt auf dem Balkon geraucht habe. Sie hätten ab

und zu miteinander Spässe gemacht. Sie seien auch schon zusammen Baden

gegangen. Er habe sie massiert und sie ihn auch. Im Schlafzimmer sei aber

nichts passiert. Sie seien dann ins Wohnzimmer. Er sei sich nicht sicher, ob

sie zuerst noch auf dem Balkon gewesen sei. Als sie danach im Wohnzimmer

gewesen seien, habe er zu ihr gesagt, er wolle nicht, dass sie nochmals zu ihm

komme. Sie habe ihn gefragt, warum er das sage. Sie sei traurig gewesen und

gegangen. Spät abends, er habe zuvor Alkohol getrunken, habe er sich dann per

SMS bei ihr entschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, sie gehe zur Polizei und

zeige ihn an. Das sei alles, was er sagen könne. (Warum er nicht mehr gewollt

habe, dass sie zu ihm komme?) Sie seien viel zusammen gewesen. Die Leute hätten

das gesehen und nicht verstanden. Die Leute und auch seine Ex-Frau hätten den

Verdacht gehabt, dass sie zusammen seien. Wegen dem Gerede habe er sich nicht

mehr mit ihr treffen wollen. Auf dem Sofa sei auch nichts Sexuelles passiert. (Ob

er der Privatklägerin vorgeschlagen habe, mit ihm noch eine Zigarette zu

rauchen?) Er rauche nicht. Er könne sich nicht erinnern, dass er ihr dies

vorgeschlagen habe. Er sei seit drei Wochen Nichtraucher. Er habe ihr nie

gesagt, er wolle mit ihr Sex haben. Auch geküsst habe er sie nie. (Weshalb er

ihr geschrieben habe, sie habe versucht ihn zu vergewaltigen?) Sie habe es auf

ihn abgesehen, ansonsten wäre sie nicht über 30 Mal zu ihm gekommen. (Wieso er

sich dann per SMS entschuldigt habe?) Als er ihr gesagt habe, sie solle gehen

und nie mehr kommen, habe sie seine Wohnung traurig verlassen. Später am Abend

habe er Alkohol getrunken und dann einfach das Bedürfnis gehabt, sich deswegen

bei ihr zu entschuldigen. (Auf Frage des amtlichen Verteidigers, ob die

Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er sie heiraten wolle? Ja. Er habe aber

nein gesagt. Das sei ein paar Mal ein Thema gewesen. Er habe aber immer nein

gesagt. Auch am 21. Juni sei das ein Thema gewesen. Sie hätten diskutiert und

er habe ihr dann gesagt, sie solle nie mehr kommen. Das sei im Wohnzimmer

gewesen. Im Schlafzimmer hätten sie nur die Masse vom Bett genommen und das

Leintuch gewechselt. Danach seien sie ins Wohnzimmer. Er habe nie sexuellen

Kontakt mit der Privatklägerin gehabt.

3.2.2 Anlässlich der

Schlusseinvernahme durch die Staatsanwältin am 9. Juni 2020 machte der

Beschuldigte folgende Aussagen (AS 106 ff.):

Die Vorwürfe träfen

nicht zu. Das sei alles absolut erfunden. Wenn er sie belästigt haben sollte,

weshalb habe sie dann immer wieder Kontakt mit ihm gehabt? Sie habe das

gemeinsam mit F.___ erfunden. Wieso sollte sie denn noch bei ihm zu Hause

geblieben sein, wenn das so passiert wäre? Sie hätten seit ca. einem Jahr

Kontakt miteinander. Seit zwei bis drei Monaten seien sie enger befreundet. Sie

habe ihn und seine Ex-Frau immer wieder beleidigt. Er habe ihr dann gesagt,

dass sie nicht mehr zu ihm nach Hause kommen solle und dass er den Kontakt

abbrechen wolle. Als sie gekommen sei, habe er Kaffee gemacht. Dann hätten sie

eine Auseinandersetzung gehabt. Als die Auseinandersetzung vorbei gewesen sei,

habe er ihr wieder einen Kaffee gemacht. Sie hätten immer wieder

Auseinandersetzungen gehabt. Sie habe Sachen über seine Ehefrau gesagt. Sie

habe deren Arztrapporte gelesen. Sie habe gesagt, wie er das nur ausgehalten

habe mit ihr. Seine Ehefrau sei paranoid und schizophren. Die Privatklägerin

habe Sachen verkauft, wie Bettwäsche und Fernsehgeräte. Weil sie keine

Garantiescheine habe ausstellen können, habe er ihr nicht vertraut. Er habe

gedacht, das sei gestohlene Ware, deshalb hätten sie auch eine

Auseinandersetzung gehabt. Von diesem Tag weg habe er mit ihr den Kontakt

abgebrochen. (Ob sie im Verlaufe der Auseinandersetzung auch im Schlafzimmer

gewesen seien?) Ja, sie habe aber die Bettwäsche nicht dabei gehabt. Er habe

ihr auch keine abgekauft. Wenn sie bei ihm gewesen sei, sei sie überall in die

Wohnung, ins Badezimmer, in die Küche überall. (Was sie im Schlafzimmer gemacht

hätten?) Nichts, sie habe nur geschaut. (Aber sie seien beide im Schlafzimmer

gewesen?) Sie habe das Bett angeschaut wegen der Grösse. (Ob sie ihm auch geholfen

habe, das Bett zu beziehen?) Ja. Sie seien beide im Schlafzimmer gewesen, um

das Bett anzuziehen. (Wann es denn genau zur Auseinandersetzung gekommen sei?)

Sie hätten immer wieder regelmässig Auseinandersetzungen gehabt. Beim letzten

Mal habe er das Gefühl gehabt, dass sie ihn ausnütze. Deshalb habe er den

Kontakt mit ihr abgebrochen.

(Ob er den Ablauf des

Abends vom 21. Juni 2019 schildern könne?) Sie sei gekommen. Sie habe das Bett

angeschaut. Sie habe die Bettwäsche nicht dabei gehabt. Sie hätten aber die

Bettwäsche ausgetauscht. Vorher hätten sie einen Kaffee getrunken. Dann hätten

sie die Bettwäsche ausgetauscht. Hernach seien sie wieder ins Wohnzimmer und

seien dort gesessen. (Wann zeitlich sich denn die Auseinandersetzung an diesem

Abend abgespielt habe?) Zwischen vier und fünf Uhr, vielleicht auch sechs Uhr,

er wisse es nicht mehr. Sie hätten aber keinen Streit gehabt. Er habe ihr

einfach ganz klar gesagt, dass fertig sei und dass er keinen Kontakt mehr zu

ihr wolle. Wenn er sie belästigt haben solle, warum sei sie dann vom Schlafzimmer

nochmal ins Wohnzimmer? Sonst wäre sie doch gegangen. (Ob die

Auseinandersetzung beim Kaffeetrinken oder beim Wechseln der Bettwäsche

stattgefunden habe?) Sie seien am Kaffee trinken gewesen. Einfach in der Zeit.

Vielleicht hätten sie ihren Kaffee auch schon ausgetrunken gehabt. Sie sei aber

ohnehin nicht lange bei ihm gewesen. (Ob er ihr dann aus dem Nichts gesagt

habe, es sei fertig oder was der Anlass dafür gewesen sei?) Das sei nicht eine

einmalige Diskussion gewesen. Sie hätten immer wieder solche Diskussionen

gehabt. Das habe sich angesammelt. Am 21. sei das Fass übergelaufen und er habe

abgeschlossen. (Ob sich die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem

Bett befunden habe?) Nein. (Ob irgendjemand von beiden gestossen oder geschubst

worden sei?) Nein. (Auf Vorhalt der Belästigung im Wohnzimmer) Er sage dazu,

wenn er sie im Schlafzimmer belästigt haben soll, weshalb gehe sie dann ins

Wohnzimmer und setze sich gar noch hin? Im Wohnzimmer sei nichts Sexuelles

passiert. Sie hätten über alte Sachen diskutiert. Sie habe ihn und seine

Ex-Frau beleidigt. Dann habe er es einfach nicht mehr ausgehalten und gesagt

«fahr ab, geh!». (Ob die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zigarette

rauchen gegangen sei?) Ja, sie hätten gemeinsam geraucht. Sie hätten viel

geraucht an diesem Abend auf dem Balkon. Er wisse nicht wie oft, zwei bis drei

Mal, aber sie rauche mehr als er. (Ob sie auch noch eine rauchen gegangen

seien, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle «abfahren»?) Er wisse es nicht

mehr. Pardon, zu diesem Zeitpunkt habe er gar nicht mehr geraucht. Er sei seit

zwei bis drei Monaten Nichtraucher gewesen. Das habe er vergessen. (Was danach

geschehen sei, als er ihr gesagt habe, dass sie gehen solle?) Sie sei gegangen.

Er habe sich dann per SMS bei ihr entschuldigt, weil sie sehr traurig gewesen

sei. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie ihn anzeigen werde. (Auf Vorhalt,

er habe gesagt, nach der Auseinandersetzung habe sie noch einen zweiten Kaffee

getrunken) Ja, ja. (Ob er noch etwas sagen wolle?) Ja, er möchte der

Privatklägerin noch Bücher zurückgeben. Das seien religiöse Bücher. Er sei

Kurde und Alevit. Die Privatklägerin habe ihm diese Bücher zum Lesen gebracht.

Es seien Gebetsbücher. Deswegen hätten sie auch Diskussionen gehabt, weil er

kein Moslem sei. (Auf Frage des amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin habe

ausgesagt, sie habe den Beschuldigten über dessen geschiedene Ehefrau

kennengelernt. Ob es sich um dieselbe Frau handle, mit welcher er heute wieder

zusammenlebe, D.___?) Ja. (Ob er jemals Sex mit der Privatklägerin gehabt oder

gewollt habe?) Nein. (Was der Grund für die Anschuldigung sein könnte?) Er

glaube, das habe sie mit ihrem Kollegen entschieden. Wie er vernommen habe,

konsumiere dieser Drogen. Die Privatklägerin habe ihm, dem Beschuldigten, immer

wieder Sachen verkaufen wollen, Fernsehgeräte, Bettwäsche etc. Er habe ihr aber

nichts abgekauft. Er glaube, dass dies der Grund gewesen sei, warum die beiden

einen Plan geschmiedet hätten. Es gehe nur ums Geld. (Ob die Privatklägerin ihn

zum Islam habe bekehren wollen?) Ja.

3.2.3 Anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS

265 ff.):

Was die Privatklägerin

sage, stimme nicht. Sie habe das erfunden. Sie sei um 17:00 Uhr gekommen. Etwa

zwei Tage vorher habe sie ihm per SMS Bilder von Leintüchern geschickt. Sie

habe ihn gefragt, ob er solche kaufen möchte. Sie hätten dann Kaffee getrunken.

Daraufhin seien sie ins Schlafzimmer und hätten das Bett vermessen. Er könne

sich nicht erinnern, ob sie die Leintücher gewechselt hätten. Danach seien sie

wieder ins Wohnzimmer, wo sie einen weiteren Kaffee gewünscht habe. Er habe ihr

einen neuen Kaffee gemacht und ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen möchte.

Darauf habe sie zu weinen begonnen und sei gegangen. Später am Abend habe er

ihr dann ein SMS geschrieben und sich bei ihr entschuldigt. Sie habe

zurückgeschrieben, sie zeige ihn bei der Polizei an. (Weshalb er sich entschuldigt

habe?) Weil sie traurig gewesen sei, als sie gegangen sei. Sie hätten vorher

eine Auseinandersetzung gehabt wegen seiner Frau. Die Privatklägerin habe

beleidigende Aussagen gemacht. Seine Frau sei paranoid, schizophren. Sie habe

die Berichte über sie gelesen. Er habe sie gefragt, wieso sie das sage. (Weshalb

er geschrieben habe, die Privatklägerin habe ihn zu vergewaltigen versucht?)

Sie habe ihm gesagt, ihre Freundschaft solle nicht kaputtgehen, deshalb habe er

ihr das geschrieben. Sie seien kein Liebespaar gewesen, einfach befreundet. Er

habe damit sagen wollen, dass sie mit ihm einfach befreundet bleiben könne. (Auf

Vorhalt er habe von Vergewaltigung geschrieben) Die verschiedenen Begriffe

«Vergewaltigung», «Freundschaft» und «Beziehung» das gehöre alles irgendwie in

dieselbe Kategorie. Er könne jetzt nicht genau sagen, in welchem Zusammenhang

er das geschrieben habe. (Weshalb er ihr geschrieben habe «Wenn Du nicht

willst, was hast Du denn bei mir zu suchen?», wenn er sie doch nicht mehr habe

sehen wollen?) Er habe das einfach als Antwort geschrieben. Er habe einfach

gefragt, warum sie überhaupt zu ihm komme. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin

mache ihm per SMS Vorwürfe): Das sei nicht vorgefallen, sie habe das mit einer

Kollegin vorbereitet. Auf Vorhalt des Vorfalles im Wohnzimmer antwortete der

Beschuldigte mit der Gegenfrage «Wieso hätte sie nach dem Vorfall im Schlafzimmer

ins Wohnzimmer gehen sollen? Wäre dies im Schlafzimmer wirklich passiert, wäre

sie doch gegangen.». (Ob er im Wohnzimmer etwas gemacht habe?) Nein. (Auf

Vorhalt) Er habe sie etwa ein Jahr gekannt. Sie hätten dann eine Art Beziehung

gehabt während zwei Monaten. (Wie er die Gefühle zu ihr beschreiben würde?) Er

könne diese Gefühle nicht beschreiben. Sie habe aber seine Frau zu ihm

gebracht. Er habe sie gefragt, wieso sie seine getrennt lebende Frau gebracht

habe. Danach seien diese Auseinandersetzungen gekommen. Deshalb habe er dann

gesagt, er wolle sie nicht mehr treffen. (Ob sie nach dem Bett-Beziehen auf dem

Balkon geraucht hätten?) Sie habe auf dem Balkon geraucht. Er sei dabei

gewesen, habe aber seit zwei Monaten nicht mehr geraucht. Er könne sich nicht

erinnern, worüber sie gesprochen hätten. (Wer beim Treffen im Sälipark

vorgeschlagen habe, dass die Privatklägerin zu ihm komme?) Sie habe ihn

gefragt, um die Masse zu nehmen. (Ob man zuvor jemals über sexuelle Kontakt

gesprochen habe?) Es könne sein. Sie hätten oft telefoniert. Sie habe bei der

Polizei ausgesagt, sie hätten sich öfters getroffen. Er frage nun: warum? Es

könne sein, dass sie überlegt habe, ihn zu heiraten. Geld erbitten. (Ob sie solche

Anmerkungen gemacht habe?) Sie habe ihm ja Bettsachen verkaufen wollen. Auch

Fernsehgeräte und PCs. Er habe immer die Kaffees bezahlt. (Ob er gedacht habe,

die Privatklägerin wolle eine Beziehung mit ihm?) Das könne er nicht wissen.

Vielleicht schon. (Er habe im Vorverfahren ausgesagt, die Privatklägerin habe

ihn gedrängt, sie zu heiraten. Gemäss der Privatklägerin sei dies umgekehrt

gewesen. Wie das genau gewesen sei?) Das habe er vorhin beantwortet. (Ob sie

Streit über religiöse Fragen gehabt hätten?) Ja, sie habe gesagt, er sei kein

Moslem, er solle das lernen. Deshalb habe sie ihm die Bücher gegeben. (Ob es am

21. Juni 2019 auch um solche Themen gegangen sei?) Ja, sie hätten an diesem Tag

auch eine Auseinandersetzung darüber gehabt, auch über seine Frau. Deshalb habe

er gesagt, er wolle keine Beziehung mehr. Wenn so etwas geschehen sein soll,

wieso sei sie nicht ins Spital gegangen, oder zu Polizei? Ihre Kollegin habe ja

ausgesagt, dass sie ihr gesagt habe, sie solle eine Anzeige machen. (Ob er den

Vorwurf der Vergewaltigung, den die Privatklägerin ihm per SMS gemacht habe,

ernst genommen habe?) Zwei bis drei Tage später sei er in der Stadt beim Coop

gewesen. Sie sei dann neben ihn gesessen. Die Polizei habe gesagt, sie sollen

keinen Kontakt miteinander haben. Dennoch sei sie mehrmals zu ihm gekommen.

3.2.4 Vor dem

Berufungsgericht blieb der Beschuldigte am 26. April 2023 im Wesentlichen bei

seinen Aussagen (BAS 431 ff.). Er habe bisher die Wahrheit gesagt und nichts zu

ergänzen. Er habe die Privatklägerin damals ein Jahr gekannt und sie sei nach

einem Treffen in der Migros um ca. 17:00 Uhr zu ihm gekommen. Sie habe das Bett

für die Bettwäsche ausgemessen. Zuerst hätten sie einen Kaffee getrunken. Sie

habe oft Kaffee getrunken und viel geraucht. Dann seien sie ins Wohnzimmer

gegangen. Sie habe dann auf dem Balkon eine geraucht. Und dann habe er ihr

gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm kommen, denn er sei daran, wieder mit

seiner Frau zusammenzukommen. Sie habe ihn und seine Frau beleidigt. Er habe

ihr die Türe geöffnet und gesagt, sie solle gehen. In der Nacht habe er ihr

eine SMS geschrieben und sich entschuldigt. Sie habe ihm geschrieben, dass sie

ihn anzeigen werde. Er habe ihr geantwortet: «Dann mach es doch». So sei das

gewesen. Er habe sie in keiner Weise sexuell bedrängt. Sie sei dann bei einem F.___

gewesen und da hätten sie sich gemeinsam entschlossen, Anzeige zu erstatten.

Dies sei ein Komplott der Privatklägerin und Herrn F.___. (Auf Frage, welche

der von ihm bisher genannten Varianten, weshalb er keinen Kontakt mit ihr mehr

gewünscht habe, nun richtig sei?) «Alle Varianten sind wahr». (aF) Ja, es sei

an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung mit ihr gekommen, weil sie nicht

habe gehen wollen. Er habe sie so richtig fortjagen müssen. (aF) Er sei nie in

sexueller Hinsicht an ihr interessiert gewesen. Sie habe das am Schluss von ihm

gewollt. Aber er habe das nicht akzeptiert. Er habe kein Gerede gewollt, weil

er wieder mit seiner früheren Frau habe zusammenkommen wollen. (aF, warum die

Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte?) Seit vier Jahren frage er sich

das. Sie habe psychische Probleme gehabt. Er denke, dass sie ihn zu Unrecht

belaste, entweder, weil sie mit ihm zusammen sein wolle, oder wegen des Geldes.

(aF, wofür er sich per SMS entschuldigt habe?) Sie hätten eine einmonatige

Freundschaft bzw. Bekanntschaft gehabt. Dann habe er sie fortgejagt, obwohl sie

nicht habe gehen wollen. Das habe er bedauert. Für das habe er sich

entschuldigt. (aF) Mit dem Vorwurf der Vergewaltigung habe er einfach auf das

geantwortet, was sie ihm geschrieben gehabt habe. Das gelte auch für die

weitere Nachricht: «Wenn Du nicht willst, was suchst Du dann bei mir?» (auf

Vorhalt der SMS, in dem die Privatklägerin dem Beschuldigten geschrieben habe)

«Ich sagte immer nein und auch Fussbewegungen, Handbewegungen und so.») «Eine

Gegenfrage: Wenn ich seit Monaten immer Fuss- und Handbewegungen gemacht hätte,

warum ist sie dann immer wieder zu mir gekommen?» (aF der Verteidigung, ob ihm

die Privatklägerin einen oder mehrere Heiratsanträge gemacht habe?) Ja, das sei

sogar mehrfach vorgefallen. Sie hätten auch darüber geredet. Sie habe ihm ihren

Ex-Mann gezeigt auf ihrem Handy.

Bei der Fortsetzung der

Berufungsverhandlung am 24. Juni 2024 (BAS 611 ff.) führte der Beschuldigte

aus, er habe das Gutachten nicht gelesen, sein Anwalt habe ihm aber den Inhalt

bekannt gegeben. Er wolle sich nicht dazu äussern, er sei unschuldig. Er wohne

immer noch zusammen mit seiner Frau und beziehe seit Anfang 2024 vorzeitig

seine Rente. Er schaue zu seiner Frau. Tagsüber gehe er mit ihr im Sälipark

einkaufen und einen Kaffee trinken. Seine Frau habe eine IV-Rente wegen

paranoider Schizophrenie, sie könne nicht allein leben. Sie lebten von den

Renten und von den Ergänzungsleistungen.

3.3. Aussagen von

Auskunftspersonen

3.3.1 F.___ machte

anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2019 folgende

Aussagen (AS 94 ff.):

Die Privatklägerin sei

eine Kollegin von ihm. Er kenne sie seit rund drei bis vier Jahren. Den

Beschuldigten kenne er nicht. Am Abend des 21. Juni 2019 sei die Privatklägerin

zu ihm gekommen, so gegen 19:00 Uhr. Sie habe gesagt, sie sei beim

Beschuldigten gewesen, weil sie ihm Leintücher habe verkaufen wollen. Dieser

habe die Leintücher gleich im Schlafzimmer ausprobiert. Dabei habe er die

Privatklägerin aufs Bett gedrückt und ihr an die Brüste gegriffen. Weiter solle

er versucht haben, ihr die Hose auszuziehen. Die Privatklägerin soll sich

gewehrt und befreit haben, worauf sie ins Wohnzimmer gegangen sei. Der

Beschuldigte solle ihr gefolgt sein. Im Wohnzimmer solle er sie weiter bedrängt

haben. Er solle dabei sein Glied entblösst und vor ihr präsentiert haben. Die

Privatklägerin habe sich dann weiter gewehrt. Der Beschuldigte habe dann zu ihr

gesagt «komm doch, das sieht ja niemand». Sie solle ihm entgegnet haben: «geh

weg». Darauf solle sie die Wohnung verlassen haben. Der Beschuldigte habe die

Privatklägerin immer wieder anmachen wollen. Er solle ihr auch gesagt haben,

dass er sie heiraten wolle. Er habe ihr auch ab und zu an die Beine oder an den

Rücken gelangt. Er, F.___, habe das scherzhaft aufgefasst. Dass es so weit

komme, habe er nicht gedacht. Die Privatklägerin habe ihm von diesen Vorfällen

jeweils erzählt, gesehen habe er das nicht. Das sei so während eines Zeitraums

von zwei bis drei Monaten vor dem 21. Juni 2019 gewesen. Nach Aussage der

Privatklägerin habe der Beschuldigte sie heiraten wollen. Sie habe ihm von

einem Vorfall in der Badi erzählt, wo er ihr gesagt habe, wenn er sie sehe,

bekomme er einen Ständer. Das sei in diesem Sommer gewesen. (Ob er gewusst

habe, dass die Privatklägerin den Beschuldigten angezeigt habe?) Ja, er habe

ihr das empfohlen. Das sei noch am selben Abend gewesen. Er wisse nicht mehr,

was die Privatklägerin darauf genau gesagt habe. Jedenfalls habe sie gesagt,

sie werde die Anzeige machen. (Wie er die Privatklägerin an diesem Abend des

21. Juni 2019 erlebt habe?) Sie sei richtig aufgeregt gewesen. Ihm sei es

vorgekommen, dass sie noch nicht genau begriffen habe, was eigentlich passiert

sei. Sie habe damals in einer höheren Tonlage gesprochen. Noch in derselben

Nacht habe der Beschuldigte sich bei ihr entschuldigt. Die Privatklägerin sei

in diesem Zeitpunkt immer noch bei ihm gewesen. Sie sei so um ca. 19:00 Uhr

gekommen und so gegen ca. Mitternacht gegangen.

3.3.2 G.___ machte am

25. September 2019 gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 100 ff.):

Sie kenne die

Privatklägerin seit drei bis vier Jahren. Sie seien gute Kolleginnen. Sie kenne

auch den Beschuldigten. Dieser sei ein Kollege von ihr. (Was sie zu den

Vorkommnissen vom 21. Juni 2019 sagen könne?) Sie habe gehört, dass etwas

passiert sein soll, aber sie selbst sei ja nicht dabei gewesen. (Wann sie davon

Kenntnis erhalten habe?) Sie hätten damals häufig, also alle zwei bis drei Tage

Kontakt gehabt. Dabei habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass der

Beschuldigte sie angemacht habe. Sie habe gesagt, dass sie sich ab und zu mit

dem Beschuldigten getroffen habe und auch schon bei ihm zu Hause gewesen sei.

Sie habe diesem geholfen, das Bett zu beziehen. Dort soll dieser sich ihr

genähert haben. (Ob die Privatklägerin gesagt habe, sie sei vom Beschuldigten

unsittlich bedrängt worden?) Ja, das habe sie zu ihr gesagt. Sie wisse nicht,

was für eine Beziehung die beiden geführt hätten. Sie seien gut befreundet

gewesen und seien auch zusammen schwimmen gegangen. Sie seien zwar eng

befreundet gewesen, hätten aber keine Liebesbeziehung gepflegt. (Ob sie vom

Beschuldigten aufgefordert worden sei, die beiden zu verkuppeln?) Nein, dazu

müsse man die beiden ja nicht auffordern, sie seien ja erwachsen. Sie seien selbst

eng befreundet gewesen. (Auf Vorhalt) Die Privatklägerin habe ihr am nächsten

Tag gesagt, dass sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten gemacht habe. Ein

Kollege solle ihr dies geraten haben. (Ob sie darüber mit der Privatklägerin

oder dem Beschuldigten gesprochen habe?) Nein, das interessiere sie gar nicht.

Sie sei gezwungen worden, zu dieser Befragung zu erscheinen, weil die

Privatklägerin ihren Namen genannt habe. (Ob sie in der Vergangenheit jemals

gesehen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe?) Sie

wolle auf diese Frage nicht antworten. Sie habe genug gesagt.

4. Die objektiven

Beweismittel

Die Polizei erstellte

ab dem Handy der Privatklägerin Fotos des SMS-Verkehrs zwischen ihr und dem

Beschuldigten unmittelbar nach der Tat. Diese SMS wurden anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung übersetzt (AS 277 ff.). Der SMS-Verkehr präsentiert sich wie

folgt:

Am 22. Juni 2019 um

01:01:31 Uhr schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin:

«Ich entschuldige mich

für alles».

Um 01:03:51 Uhr schrieb

die Privatklägerin dem Beschuldigten:

«Du bist zu spät, ich

erstatte morgen Anzeige»

Um 01:04:49 Uhr

antwortete der Beschuldigte:

«Bei wem?»

Um 01:06:32 Uhr die

Privatklägerin:

«Bei der Polizei wegen

Vergewaltigung»

Um 01:11:38 Uhr der

Beschuldigte:

«Es war eine

Vergewaltigung, die Du erlebt hast» Anmerkung: Der Beschuldigte übersetzte

diese Mitteilung anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: «Du hast Dich zu

einer Vergewaltigung hinreissen lassen oder hast versucht». Anlässlich der

Einvernahme vom 28. Juni 2019 übersetzte der Beschuldigte «Du hast versucht zu

vergewaltigen». Genau so lautet auch die Übersetzung mit «google translation»

und davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen.

Um 01:12:48 Uhr die

Privatklägerin:

«Ich habe immer nein

gesagt, jetzt musst Du das Ergebnis ertragen, diese Hand- und Fussbewegungen

usw.»

Um 01:15:06 Uhr der

Beschuldigte:

«Wenn Du nicht willst,

was suchst Du denn bei mir?»

Um 01:15:15 Uhr die

Privatklägerin:

«Ich will mit dir nicht

streiten, es ist, wie es ist»

Um 01:16:16 Uhr der

Beschuldigte:

«Genau»

Um 01:36:57 Uhr der

Beschuldigte:

«Wenn Du es nicht machst,

bist Du einfältig (billig)».

5. Die Beweiswürdigung

5.1.1 Vorab ist

festzuhalten, dass die Privatklägerin den Kernsachverhalt während ihrer

insgesamt vier Befragungen im Wesentlichen immer gleichlautend schilderte.

Zuerst sei es im Schlafzimmer zu einem Übergriff gekommen. Der Beschuldigte

habe sie aufs Bett gestossen, ihr die Hose ausziehen und sie an den Brüsten

anfassen wollen. Sie sei dann ins Wohnzimmer «geflüchtet» und habe sich dort

auf das Sofa gesetzt. Der Beschuldigte sei ihr nachgekommen, habe sich wieder

auf sie gesetzt und erneut versucht, ihr die Hose auszuziehen und sie an den

Brüsten anzufassen. Darüber hinaus habe er dann seinen Penis hervorgeholt,

welcher erigiert gewesen sei, und habe damit Stossbewegungen gemacht. Während

beider Vorfälle habe sie sich gewehrt und auch gesagt, sie wolle das nicht.

Aufgrund ihrer Gegenwehr habe der Beschuldigte letztendlich von ihr abgelassen.

Auf diesem Sachverhalt fusst denn auch die Anklageschrift.

5.1.3 Ganz wesentlich

sind die objektiven Beweise in Form des SMS-Verkehrs unmittelbar nach der Tat,

welche die Aussagen der Privatklägerin erhärten. Der Beschuldigte entschuldigte

sich bei der Privatklägerin, diese antwortete, es sei zu spät, sie werde ihn

anzeigen wegen Vergewaltigung. Der Beschuldigte antwortete, sie habe versucht

zu vergewaltigen. Vor allem die Mitteilung: «Wenn Du nicht willst, was suchst

Du denn bei mir» zeigt eindeutig, dass der Beschuldigte anlässlich des besagten

Besuchs der Privatklägerin mit dieser Sex haben wollte und sie dies offenbar

nicht wollte. Der Beschuldigte konnte diese Mitteilungen nicht ansatzweise

befriedigend erklären und auch die Verteidigung, die ausführte, man könne diese

Mitteilung auch anders interpretieren, blieb eine andere mögliche

Interpretation schuldig. Seine Erklärungsversuche muten stellenweise schon fast

grotesk an. Der Beschuldigte behauptet, sich der Privatklägerin in keiner Weise

angenähert zu haben. Entschuldigt habe er sich, weil er der Privatklägerin

gesagt habe, sie solle gehen, worüber diese traurig gewesen sei bzw. weil er

sie «fortgejagt» habe. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte ganz

unterschiedliche Gründe angab, weshalb er die Privatklägerin weggeschickt haben

will. Darauf ist nachfolgend noch näher einzugehen.

Die SMS erhärten damit

die Aussagen der Privatklägerin und diese erscheinen grundsätzlich glaubhaft.

5.2.1 Zum gleichen

Ergebnis kommt die Gutachterin in ihrem aussagepsychologischen Gutachten. Das

Gutachten war in Auftrag gegeben worden, nachdem sich im Vorfeld der

Berufungsverhandlung Anzeichen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung der

Privatklägerin ergeben hatten: Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März

2023 wurde ausgeführt, die Kommunikation mit der Privatklägerin habe sich

deutlich verschlechtert, der Verteidiger habe mit der Berufungserklärung denn

auch zahlreiche E-Mails der Privatklägerin eingereicht, die einen sehr

verwirrenden Eindruck hinterliessen. Es habe sich nun gezeigt, dass die

Privatklägerin an einer paranoiden Schizophrenie leide. Lange sei von der

Krankheit kaum etwas feststellbar gewesen, aber seit Frühjahr 2021 seien klare

Anzeichen vorhanden, dass eine akute Phase der Krankheit ausgebrochen sei (BAS

108 ff.). Die genannte Diagnose (gestellt anlässlich eines Klinikaufenthaltes

im Herbst 2014, teilweise als Verdachtsdiagnose) ergab sich aus dem beigelegten

Sozialbericht des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz der Sozialregion

Olten vom 30. August 2021, der nach einem fürsorgerischen Informationsbericht

der Kantonspolizei Solothurn vom 19. April 2021 an die KESB Olten-Gösgen

veranlasst worden war. Aus diesem gehe hervor, dass die Privatklägerin auf

verschiedene und inadäquate Weise Personen beschuldige und belästige. Im

Gespräch sei zudem auffallend gewesen, dass sich die Privatklägerin kaum von

der Thematik der Bedrohungen und Belästigungen durch verschiedene, bekannte

Personen habe distanzieren können. Die diesbezüglichen Erzählungen seien teilweise

wirr und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie habe jedoch im Gespräch gestoppt,

angeleitet und in ein anderes Gesprächsthema verwickelt werden können. Zu allen

anderen Angelegenheiten und Lebensbereichen habe sie klar, adäquat und

transparent Auskunft geben können. Hinweise, dass die Privatklägerin nicht

wohnfähig wäre oder nicht mit ihrem Geld umgehen könne, hätten sich keine

ergeben. Es lägen somit Aspekte vor, die auf einen Schwächezustand und auf

einen damit verbundenen Schutzbedarf hinwiesen. Eine Errichtung einer

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme wäre jedoch nicht verhältnismässig und

zielführend. Auf eine solche Massnahme wurde von der KESB denn auch verzichtet.

Das Berufungsgericht holte in der Folge mit Verfügung vom 23. März 2023 die vollständigen

KESB-Akten ein.

5.2.2.1 Frau Prof. Dr. E.___,

eine bekannte und anerkannte Expertin für Aussagepsychologie, legte ihr

Gutachten am 4. Februar 2024 vor. Ihr Hauptgutachten entspricht den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine voll beweiswertige

Expertise: Es ist nach den geltenden Standards und Methoden erstellt, ist

widerspruchsfrei und kommt zu gut begründeten, nachvollziehbaren und plausiblen

Schlüssen. Das Hauptgutachten umfasst 54 Seiten (BAS 500 ff.), bezüglich der Frage

nach der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin zog die Gutachterin den Psychiater

Dr. med. I.___, leitender Arzt bei der [Psychiatrie], FMH Schwerpunkt

Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, bei. Auch dessen Gutachten vom 25.

Dezember 2023, umfassend 27 Seiten, ist voll beweiskräftig (BAS 556 ff.).

5.2.2.2 Zu Beginn

beider Gutachten wird die aufgrund des schwer beeinträchtigen psychischen

Zustandes der Privatklägerin am 27. Oktober 2023 nicht gelungene persönliche

Exploration der Privatklägerin dargelegt. Dr. I.___ hielt aufgrund der

Aktenlage und vor dem Hintergrund des Eindrucks im Rahmen der genannten

(gescheiterten) Untersuchung fest, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

könne bei der Privatklägerin mit hinreichender Sicherheit gestellt werden. Die

aktenkundigen wirren E-Mails seien ebenso wie ihre persönlich abgefasste Berufungserklärung

eindeutig das Resultat einer produktiven Symptomatik ihrer Erkrankung, diese

Schriftstücke seien von der Privatklägerin offensichtlich in einem akut

psychotischen Zustand verfasst worden. Aus diesem Grund sei es weder sinnvoll,

deren Inhalt zu interpretieren oder nach dem Sinn in diesen Äusserungen zu

suchen, noch dürften diese Äusserungen, welche offensichtlich in einem Zustand

aufgehobener Aussagetüchtigkeit getätigt worden seien, herangezogen werden, um

der Privatklägerin allgemeine Glaubwürdigkeit abzusprechen (das Konzept einer

allgemeinen Glaubwürdigkeit sei nicht Gegenstand der aussagepsychologischen

Beurteilung, da es keine empirischen Belege für ein stabiles

Persönlichkeitsmerkmal gebe, welches zeitlich überdauernd den Wahrheitsvorsatz

für eine bestimmte Aussage determinieren würde). Aussagetüchtigkeit beziehe

sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt

zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der

Befragungszeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen,

die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes

von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Zur Krankheitsgeschichte

der Privatklägerin führte Dr. I.___ aus, diese sei nach der akuten

Manifestation der Symptomatik im September 2014 bis Dezember 2014 stationär

behandelt worden und hernach habe über Jahre im Rahmen einer ambulanten

Behandlung eine Stabilisierung der psychiatrischen Symptomatik bis zum Behandlungsabbruch

im Jahr 2020 erreicht werden können. Dabei sei zuerst eine Depotmedikation mit

Xeplion, danach eine orale Medikation mit Risperdal eingesetzt worden. Die

Privatklägerin habe bei der zweiten Befragung vom 22. Juni 2019 ausgeführt, sei

nehme Risperdal zweimal täglich ein. Unter Behandlung mit einem Antipsychotikum

habe sich die Privatklägerin gemäss den Behandlern weitgehend stabil gezeigt.

Eine Wahnsymptomatik, die bei der Privatklägerin offenbar u.a. darin bestanden

habe, dass sie das Gefühl gehabt habe, andere würden schlecht über sie reden,

sei in der Aktenlage nicht mehr beschrieben worden. Im 2020 habe sie aber

begonnen, die Medikation abzusetzen und in der Folge habe sich ihr Zustand

allmählich verschlechtert, bis sie im Oktober 2023 erneut habe eingewiesen werden

müssen. Die sich im Verlauf ändernde Ausprägung der psychotischen Symptomatik

habe Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin. Deshalb

müssten der Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses, spätere

Vernehmungszeitpunkte sowie der Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung

unterschieden werden. In Bezug auf den Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung sei

von einer fehlenden Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auszugehen. In Bezug

auf den Zeitpunkt des Ereignisses bzw. der folgenden Angaben der Privatklägerin

im Rahmen der Einvernahmen sei hingegen keine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit

der Privatklägerin festzustellen. Nach der Aktenlage habe sie zum Zeitpunkt des

Vorfalles keine akute psychotische wahnhafte Symptomatik gezeigt.

Auffälligkeiten im Verhalten der Privatklägerin, wie sie im Vorfeld der

Einweisungen 2014 und 2023 deutlich geworden seien, seien auch nicht durch die einvernehmenden

Polizisten, die befragten Drittpersonen oder den Beschuldigten beschrieben

worden. Letzterer habe angegeben, der Besuch sei normal verlaufen, sie hätten

Kaffee getrunken und geredet. Die Privatklägerin habe am 19. Juni 2019

angegeben, es gehe ihr gut. Ihre Äusserungen im Protokoll erschienen kohärent,

Hinweise auf formale Denkstörungen liessen sich nicht feststellen. Nach

Aktenlage lägen keinerlei Hinweise für taktile und visuelle Halluzinationen der

Privatklägerin vor. Zudem würde der von ihr geschilderte Vorfall vom 21. Juni

2019 einer sehr komplexen Wahrnehmungsstörung entsprechen. Sie hätte dann eine

szenische Abfolge mehrerer komplexer Handlungsabschnitte ohne entsprechende

Wahrnehmungen auf unterschiedlichen Sinnesebenen produzieren müssen, um dies

zur Grundlage ihrer Anschuldigungen gegen den Beschuldigten zu machen. Dies

erscheine im Hinblick auf die Kenntnis der Eigenschaften schizophren wahnhaften

Erbebens und der bisher gezeigten Symptomatik der Privatklägerin sehr unplausibel

(BAS 580). Zu keinem Zeitpunkt des Verlaufs ihrer psychotischen Erkrankung werde

im Übrigen beschrieben, dass sie ihrerseits länger gehende und nicht erlebnisbasierte

autobiografische Episoden gebildet hätte, die sich im Nachhinein als unzutreffend

herausgestellt hätten. Dies gerade auch nicht aus dem Moment heraus, quasi im

Sinne eines Einfalles. Die spezifische Symptomatik ihrer psychotischen

Verfassung sei auch nicht mit Besonderheiten der Gedächtnisfunktion einher

gegangen. Auch habe ihre schizophrene Erkrankung bisher nicht entscheidend die

Fähigkeit, Gedächtnisinhalte abzurufen und in einem Gespräch zu reproduzieren,

beeinträchtigt. Von Seiten der KESB werde u.a. beschrieben, dass die

Privatklägerin in der Lage gewesen sei, Termine einzuhalten und sie auch ihre

Termine beim Sozialamt wahrgenommen habe. Die Ausgestaltung der psychotischen

Erkrankung habe bisher ebenso nicht die Gestalt angenommen, in der sie nicht

mehr in der Lage gewesen wäre, die Quelle für Informationen genau zu

identifizieren. Somit erscheine aus heutiger Sicht aufgrund der vorliegenden

Informationen die Annahme einer «Störung der Diskrimination von Vorstellung und

Wahrnehmung» in Bezug auf ihre Angaben zum infrage stehenden Ereignis ebenfalls

sehr unplausibel. Obwohl man zum jetzigen Zeitpunkt von einer für die Aussagetüchtigkeit

relevanten Erkrankung bei der Privatklägerin ausgehen müsse, lege jedoch der

Verlauf ihrer Erkrankung nahe, dass sie zum Zeitpunkt des infrage stehenden

Ereignisses und im Verlauf der späteren Vernehmungszeitpunkte aussagetüchtig

gewesen sei, auch wenn möglicherweise Residualsymptome ihrer chronischen

Erkrankung vorgelegen hätten. Hingegen sprächen Hinweise auf eine Zunahme

psychotischer Symptome, wie sie 2021 mehrere Jahre nach dem infrage stehenden Ereignis

zum Beispiel durch die Eingabe der Privatklägerin gegenüber dem Gericht oder in

ihren Emails an den Ringpizza-Service deutlich und durch den Verteidiger des

Beschuldigten angeführt worden seien, nicht gegen die Aussagetüchtigkeit der

Privatklägerin in früheren Zeitpunkten (BAS 582). Die Gutachterin teilte diese

Einschätzung, für das Jahr 2019 ergäben sich keinerlei Auffälligkeiten. Erst ab

Sommer 2020 würden wieder potenziell relevante Symptome berichtet, mit einer

deutlichen Steigerung im Jahr 2021. Für die Aussage vom 20. September 2021

lägen zwar keine Hinweise auf einen akut psychotischen Zustand vor, dieser sei

aber wenige Tage später offenkundig geworden, und zum Verhandlungstermin sei in

jedem Fall eine Negativ-Symptomatik feststellbar gewesen (BAS 520).

5.2.2.3 In der Folge

kam die Gutachterin nach eingehender Rekonstruktion und Analyse der

Aussagegeschichte, relevanter Persönlichkeitsaspekte der Privatklägerin, der

Konstanz der Angaben, einer Motivationsanalyse, einer Analyse der

aussageimmanenten und aussageübergreifenden Qualität der Aussagen und der

Prüfung der möglichen Hypothesen einer nicht-erlebnisbasierten Aussage

(Gegenthesen zur Erlebnishypothese) zu folgenden Schlüssen (AS 549 ff.):

-

Die

Hypothese 1, dass es im Rahmen von Symptomen ihrer Schizophrenie zu einem

Halluzinieren der fraglichen Szenen in einer komplexen Wahrnehmungsstörung

gekommen sein könnte, die Aussage also als Ausdruck psychopathologischer

Symptomatik verstanden werden könnte, könne unter Berücksichtigung der

Beurteilung von Dr. I.___ verworfen werden. Aus forensisch-psychiatrischer wie

auch aus aussagepsychologischer Sicht spreche grundsätzlich nichts gegen eine

Verwertbarkeit ihrer im Jahr 2019 getätigten Aussagen, hinsichtlich ihrer

Aussage im Jahr 2021 (Vorinstanz) sei zu berücksichtigen, dass zu diesem

Zeitpunkt eine Negativ-Symptomatik erheblich beeinträchtigend auf die

Aussageleistung gewirkt haben dürfte. Eine nachvollziehbare Motivkonstellation

für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin

sei aus psychologischer Sicht nicht erkennbar. Aber selbst wenn dem so gewesen

wäre, wäre überdies mittels Analyse der Aussagequalität zu prüfen, ob die

Privatklägerin zur Produktion der vorliegenden Aussagequalität kognitiv in der

Lage wäre (kognitiver Aspekt der Falschaussage) und ob sie eine gezielte

Falschaussage auch in der vorliegenden Form vortragen würde (strategischer

Aspekt der Falschaussage). Vorliegend sei es gerade die aussageübergreifende

Qualität der Angaben der Privatklägerin, die bereits für sich genommen als

positiver Beleg für einen Erlebnisbezug herangezogen werden könne. Angesichts

der Konkretheit der geschilderten verbalen und nonverbalen Interaktionen und

der nicht aus gängigen Schemata ableitbaren Inhalte (Ungewöhnliches, Nebensächliches,

individuelle Durchzeichnung) dürfte bereits die kurzfristige Konstruktion mit

erheblichen kognitiven Anforderungen verbunden gewesen sein. Insbesondere aber

späteres, im Detail konstantes Wiederholen ohne Widersprüche zu Angaben

gegenüber Dritten oder zu äusseren Anknüpfungspunkten und früheren Aussagen

wäre unter diesen Bedingungen sehr schwierig gewesen. Zwar seien die von der

Privatklägerin geschilderten Rahmenbedingungen vom Beschuldigten auf konkreten

Vorhalt hin bestätigt worden und ständen damit nicht mehr in Frage, die

diagnostische Relevanz ergebe sich aber gleichwohl aus der engen Verwobenheit

der Beschuldigungen mit dieser Rahmenhandlung. Diese spontan, d.h. ohne

sorgfältige Vorüberlegung, über mehrere Szenen verteilt nahtlos in die

Rahmenhandlung einzufügen und konstant aufrecht zu erhalten, würde neben einer

für die Konstruktion der konkreten Vorwürfe notwendigen Leistungsfähigkeit auch

eine gute Konzentrationsfähigkeit und im Hinblick auf widerspruchsfreie

Wiederholung zu späteren Zeitpunkten gerade angesichts der fehlenden

Vorbereitungsmöglichkeit auch eine sehr gute Erinnerungsleistung erfordern.

Dass der Privatklägerin dies innerhalb sehr kurzer Zeit (eine Stunde Differenz

zwischen dem Vorfall und der ersten Kundgabe an F.___) mit der entsprechenden

darstellerischen Leistung ohne innere und äussere Widersprüche gelungen sein

könnte (kognitiver Aspekt der Falschaussage), sei – zumal bei einer eher im unteren

Bereich zu vermutenden Begabung – bereits unwahrscheinlich. Dass eine solche

Falschaussage dann auch noch in der hier zu beobachtenden Art präsentiert

würde, namentlich ohne Hinweise auf Kontrollbemühungen (täuschungsstrategischer

Aspekt), sei sehr unwahrscheinlich. Dass es ihr darüber hinaus sogar in Phasen

deutlicher psychopathologischer Symptomatik gelungen sein solle, ihre

Aussageweise derart zu kontrollieren, erscheine zudem auch psychopathologisch

unplausibel – spätestens hier wären im Falle einer absichtlichen Falschaussage

erhebliche Probleme zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass nicht einmal unter

den enorm erschwerten Aussagebedingungen im Jahr 2021 Äusserungen getätigt worden

seien, die gegen einen Erlebnishintergrund der Aussagen sprächen, spreche

bereits deutlich für einen Erlebnisbezug der Beschuldigungen. Die hypothetische

Annahme, die Privatklägerin könnte sich spontan überlegt haben, einen bis dahin

guten Kollegen aus einem aus psychologischer Sicht nicht erkennbaren Rachemotiv

heraus fälschlicherweise der sexuellen Belästigung oder versuchten Vergewaltigung

zu beschuldigen, und dies in der vorliegenden Qualität durchgehalten zu haben

(Hypothese 2a: absichtliche Falschbeschuldigung), sei angesichts dieser Befundlage

zu verwerfen. Da ein Motiv für ein Komplott mit dem Kollegen F.___ noch weniger

ersichtlich sei, aber grundsätzlich gar nicht einfacher zu realisieren wäre,

sondern vielmehr höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit beider

Beteiligter stellen würde, sei auch die Hypothese 2b (absichtliche

Falschbeschuldigung im Komplott mit F.___) angesichts der dargelegten Befunde zu

verwerfen.

-

Die

Aussagenentstehung und -entwicklung liefere insgesamt auch keinen Anhaltspunkt

für die Annahme einer durch auto- oder fremdsuggestive Prozesse entstandenen Falschaussage

im Sinne einer ganzen oder in Teilen falschen Erinnerung. Insgesamt entsprächen

die hier festzustellenden Entstehungs- und Entwicklungsbedingungen in keiner

Weise den für suggestive Prozesse bekannten Bedingungen, allein der in der

Rekonstruktion der Aussagegeschichte deutlich werdende zeitliche Ablauf und die

Spontanität der Mitteilung, welche kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung dem

Kollegen F.___ gegenüber erfolgt sei, sprächen aus aussagepsychologischer Sicht

deutlich gegen diese Denkmöglichkeit. Die Möglichkeit einer autosuggestiv erfolgten

sexualisierenden Umdeutung einer freundschaftlichen Gesprächssituation

erscheine unter diesen Bedingungen normalpsychologisch nicht denkbar. Die Hypothesen

3a und 3b seien daher aufgrund der Befundlage zu verwerfen.

-

Dass

auch die Diagnose der Privatklägerin im vorliegenden Fall keine psychologisch

nachvollziehbare Erklärung für das Vorliegen einer unabsichtlichen

Falschaussage bieten könne, sei im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit

dargelegt worden. Diese in Hypothese 1 formulierte Annahme sei bereits bei der Prüfung

der Aussagetüchtigkeit abgewiesen worden.

-

Zusammenfassend

sei angesichts dieser Befundlage somit zu konstatieren, dass derzeit aus

aussagepsychologischer Sicht keine Alternativdarstellung ersichtlich sei, die

nachvollziehbar erklären könnte, wie es im Anschluss an das Verlassen der Wohnung

des Beschuldigten anders als durch tatsächliches Erleben zu Vorwürfen in der

vorliegenden aussageimmanenten Qualität (v.a. nicht schematische Schilderung

und täuschungsstrategisch für eine absichtliche Falschbezichtigung nicht

naheliegende Aussageweise) und aussageübergreifenden Qualität (hohe

Konstanzleistung, selbst noch unter krankheitsbedingt erheblich erschwerten

Bedingungen) gekommen sein könnte. Vielmehr erscheine es ausgesprochen wahrscheinlich,

dass die strittigen Beschuldigungen der Privatklägerin erlebnisbegründet seien.

5.3 Keine Schmälerung

der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ergibt sich aus den

Aussagen des Beschuldigten. Im Gegenteil: Zu seiner zentralen Aussage (und

damit zum Grund seiner späteren Entschuldigung per SMS), wonach er die

Privatklägerin sozusagen aus der Wohnung «gejagt» habe, gab er ganz

unterschiedliche Gründe an. In chronologischer Reihenfolge sagte er aus:

-

Er

habe nicht mehr gewollt, dass sie zu ihm komme, weil die Leute gesehen und

nicht verstanden hätten, dass sie so viel zusammen gewesen seien. Die Leute und

auch seine Ex-Frau hätten den Verdacht gehabt, dass sie zusammen seien. Wegen

des Geredes habe er sich nicht mehr mit ihr treffen wollen (dies, nachdem der

Beschuldigte kurz vorher gesagt hatte, er habe sie zu sich eingeladen, damit es

kein Gerede gebe, wenn sie in der Öffentlichkeit zusammen seien).

-

Die

Privatklägerin habe ihn und seine Ex-Frau immer wieder beleidigt. Er habe ihr

dann gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm nach Hause kommen und er wolle den

Kontakt abbrechen. Nach dem Kaffeetrinken hätten sie eine Auseinandersetzung

gehabt und sie habe Sachen über seine Ex-Frau gesagt.

-

Er

habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin nütze ihn aus. Deshalb habe er den

Kontakt mit ihr abgebrochen.

-

Sie

hätten keinen Streit gehabt, er habe ihr einfach ganz klar gesagt, dass fertig

sei und er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. (auf Frage, ob er ihr denn aus dem

Nichts gesagt habe, es sei fertig, oder was der Anlass dafür gewesen sei?) Das

sei nicht eine einmalige Diskussion gewesen. Sie hätten immer wieder solche

Diskussionen gehabt. Das habe sich angesammelt. Am 21. sei das Fass

übergelaufen und er habe abgeschlossen.

-

Sie

hätten über alte Sachen diskutiert. Sie habe ihn und seine Ex-Frau beleidigt.

Dann habe er es einfach nicht mehr ausgehalten und gesagt: «Geh, fahr ab.».

-

Er

habe ihr einen Kaffee gemacht und ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen

möchte. Darauf habe sie zu weinen begonnen und sei gegangen. (auf Nachfrage)

Sie hätten vorher eine Auseinandersetzung gehabt wegen seiner Frau. Die

Privatklägerin habe beleidigende Aussagen gemacht, seine Frau sei paranoid,

schizophren.

-

Die

Privatklägerin habe seine Ex-Frau zu ihm gebracht. Er habe sie gefragt, wieso

sie seine getrennt lebende Frau gebracht habe. Danach seien diese

Auseinandersetzungen gekommen und er habe gesagt, er wolle sie nicht mehr

sehen.

-

Er

habe der Privatklägerin gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm kommen, denn er sei

daran, wieder mit seiner Ex-Frau zusammenzukommen. Sie habe ihn und seine Frau

beleidigt. Er habe ihr die Türe geöffnet und gesagt, sie solle gehen.

-

(Auf

Frage, welche der bisher genannten Varianten, weshalb er keinen Kontakt mehr

mit der Privatklägerin gewünscht habe, zutreffe?) Alle Varianten seien wahr.

-

Es

sei an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin

gekommen, weil diese nicht habe gehen wollen. Er habe sie so richtig fortjagen müssen.

Sie habe am Schluss etwas Sexuelles von ihm gewollt. Er habe das aber nicht

akzeptiert. Er habe kein Gerede gewollt, weil er wieder mit seiner Ex-Frau habe

zusammen kommen wollen.

Nur der Vollständigkeit

halber sei angefügt: Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht mehr bei

sich hätte haben wollen, warum hätte er ihr dann schreiben sollen: «Wenn Du

nicht willst, was suchst Du dann bei mir?». Generell fällt auf, dass der

Beschuldigte auf kritische Fragen oft mit Gegenfragen antwortete und versuchte,

die Privatklägerin schlecht zu machen (Verdacht, sie sei eine Hehlerin, die

gestohlene Waren verkaufe; sie habe seine Frau beleidigt, sie habe am Schluss

etwas Sexuelles von ihm gewollt etc.).

5.4 Somit ergibt sich

folgender rechtsrelevanter Sachverhalt: Der Beschuldigte lud die Privatklägerin

in seine Wohnung ein, wo sie nach einem Kaffee sein Bett neu anzogen und

vermassen im Hinblick auf eine neue Bettwäsche. Dabei stiess der Beschuldigte

die Privatklägerin auf das Bett, wollte ihr die Hosen ausziehen und sie an den

Brüsten anfassen. Sie wehrte sich tatkräftig dagegen und er liess von ihr ab,

worauf sie sich ins Wohnzimmer auf das Sofa begab. Der Beschuldigte folgte ihr,

setzte sich auf sie und versuchte erneut, gegen ihre tätliche Abwehr, ihr die

Hosen auszuziehen und sie an den Brüsten anzufassen. Darüber hinaus holte er

seinen erigierten Penis hervor und machte mit diesem Stossbewegungen gegen

ihren Körper. Aufgrund ihrer Gegenwehr liess der Beschuldigte in der Folge

erneut und endgültig von der Privatklägerin ab. Offenkundig ist, dass es das

Ziel des Beschuldigten war, mit der Privatklägerin geschlechtlich zu verkehren:

Er sprach am betreffenden Abend mehrfach davon, sie könnten doch Sex haben, das

bemerke ja niemand, bzw. wenn sie bis Sonntag keinen Sex mit ihm habe, spreche

er nicht mehr mit ihr. Zudem war seine Intention klar, wenn er mehrfach

versucht hat, der Privatklägerin die Hosen runter zu ziehen und er seinen

erigierten Penis hervor zog. Notabene sprach er in einer SMS selbst davon, die

Privatklägerin habe ihn «vergewaltigen» wollen und «wenn sie nicht wolle, was

sie denn bei ihm suche».

5.5 Zu prüfen sind die

von der Vorinstanz gegen eine versuchte Vergewaltigung bzw. gegen einen

Vergewaltigungsvorsatz des Beschuldigten vorgebrachten Erwägungen der Vorinstanz:

-

Die

Privatklägerin schildere zwar einen Vorfall, könne diesen aber nicht genau

beschreiben und antworte teilweise unterschiedlich auf dieselben Fragen bzw.

widersprüchlich. So sei der Beschuldigte im Schlafzimmer auf ihr gewesen, als

er sie auf das Bett gestossen habe. Ein anderes Mal sei er einfach auch auf dem

Bett gewesen. Am 22. Juni 20129 habe sie erklärt, sie sei aufgrund des Stosses

auf dem Rücken gewesen, an der gerichtlichen Befragung habe sie dagegen

ausgeführt, sie sei nicht auf dem Rücken gewesen, vielmehr sei sie gesessen.

Ebenso habe sie am 22. Juni 2019 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei im

Wohnzimmer wieder auf sie gestiegen, wobei er seinen Penis hervorgeholt habe,

als er auf ihr gesessen sei. An der gerichtlichen Einvernahme habe sie wiederum

ausgeführt, er sei neben ihr gewesen. Mehrmals habe sie gesagt, sie habe mit

dem Beschuldigten «gekämpft». Gemäss Duden habe «kämpfen» unter anderem

folgende Bedeutung: Sich (mit den verschiedensten Mitteln) heftig mit einem

Gegner auseinandersetzen. Obwohl es also zu einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung

gekommen sein solle, habe niemand Verletzungen davongetragen. Der Beschuldigte

habe sie nicht geschlagen. Sie ihn auch nicht. Sie habe ihn mit der Hand

gestossen. Als sie das vorgezeigt habe, habe sie beide Hände vor der Brust gehabt

und eine langsame Bewegung nach vorne, weg vom Körper gemacht. Auf die gleiche

Weise habe er sie zuvor auf das Bett gestossen. Dieses Schupsen habe aber

nichts mit einem Kampf bzw. mit kämpfen zu tun. Auch könnten ihre Aussagen

betreffend die Position des Beschuldigten nicht stimmen, als dieser angeblich

auf ihr gesessen sei. Die Privatklägerin sei eine kleine, korpulente Frau. Sie

trage wegen ihren Kilos ihre Blusen immer über der Hose, so auch am 21. Juni 2021.

Aufgrund der körperlichen Statur der Beiden sei es kaum möglich, dass die

Privatklägerin auf dem Sofa gesessen sei und der Beschuldigte auf sie habe

sitzen können. Selbst wenn, sei es nicht nachvollziehbar, wie jemand einer

Person die Hosen herunterziehen könnte, ohne ihr unter die Bluse zu greifen.

Sie selbst habe ausgeführt, er habe ihr nicht unter die Kleider gegriffen.

Insbesondere sei es aber überhaupt nicht möglich, jemandem die Hosen

herunterzuziehen, wenn man auf dieser Person sitze und dies mit dem eigenen

Gewicht verunmögliche. Wie der Beschuldigte in dieser Position seinen erigierten

Penis habe hervornehmen, der Privatklägerin die Hosen runterziehen und

gleichzeitig mit ihr kämpfen habe können sollen, sei nicht vorstellbar. Es sei

schlicht nicht möglich (US 12 f. Ziffer 3.5).

-

Gegen

die Vergewaltigung spreche, dass die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall

nicht aus der Wohnung geflüchtet sei, wie dies zu erwarten gewesen wäre.

Dasselbe gelte erst recht, wenn es im Wohnzimmer abermals zu einem

Vergewaltigungsversuch gekommen sein solle. Die Wohnung sei nicht verschlossen

gewesen. Selbst in einem Schockzustand erscheine es unverständlich, weshalb

jemand nach angeblich zwei Vergewaltigungsversuchen noch eine Zigarette mit dem

vermeintlichen Vergewaltiger rauche, ohne dazu genötigt worden zu sein. Sie habe

auch in keinem Moment um Hilfe geschrien. Auch sei sie nicht unmittelbar nach

dem Vorfall zur Polizei gegangen (US 13, Ziffer 3.6).

-

Die

Geschichte der Privatklägerin sei wie folgt zu interpretieren: Der Beschuldigte

habe sie leicht gestossen, sodass sie auf das Bett gefallen sei und danach auf

der Bettkante gesessen sei. Er habe sich neben sie gesetzt und habe seinen

Oberkörper über sie gebeugt, was erkläre, weshalb sie einmal davon spreche, er

sei auf ihr gewesen, und ein anderes Mal, er sei neben ihr gewesen. Er habe sie

danach an der Hüfte berührt, was sie als Versuch, ihr die Hosen herunterzureissen,

verstanden habe, was aber aufgrund der bereits gemachten Ausführungen nicht durchführbar

sei. Dabei habe er sie an der Brust berührt. Sie habe ihn an den Händen gehalten

und leicht von sich weggestossen, wie sie dies auch vorgezeigt habe. Von Kampf

im eigentlichen Sinne könne hier keine Rede sein. Hätte sich die Privatklägerin

tatsächlich heftig wehren müssen, hätte er viel mehr Kraft aufwenden müssen,

was aufgrund des Körperbaus und der Schilderungen nicht realistisch sei.

Nachdem sie gesagt gehabt habe, wie wolle nicht (ohne genau zu sagen, was sie nicht

wolle), habe er von ihr abgelassen. Sie sei in der Folge ins Wohnzimmer gegangen

und habe auf dem Sofa Platz genommen. Die Privatklägerin habe zwar öfters von

«flüchten» gesprochen, dies würde aber bedeuten, dass sie die Wohnung verlassen

hätte. Die Wohnung sei nicht abgeschlossen gewesen. Weshalb sie nicht gegangen

sei, lasse sich nur so erklären, dass nichts Schwerwiegendes passiert gewesen

sei. Sie habe weder geschrien noch um Hilfe gerufen. Sie habe stets ausgeführt,

was der Beschuldigte angeblich gewollt habe, was sie aber nicht einmal präzis habe

beschreiben können und schlicht nicht wissen könne. Die Schilderungen der Privatklägerin

erschienen glaubhaft, wenn man den Vorhalt (nur) als Annäherungsversuch des

Beschuldigten ansehe. Eine solche Ansicht erscheine aufgrund der vorliegenden Schilderungen

viel wahrscheinlicher als «eine Vergewaltigung im engeren Sinne». Vielmehr

scheine die Privatklägerin eine Annäherung gegen ihren Willen unter dem Begriff

«Vergewaltigung» zu verstehen. Dasselbe habe auch für den Vorfall im Wohnzimmer

zu gelten. Aufgrund der zeitlich näher an der Tat liegenden Erstaussagen sei

davon auszugehen, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussage vor Gericht

zuerst auf dem Sofa Platz genommen habe und danach auf dem Balkon eine

Zigarette geraucht habe, als sie aus dem Schlafzimmer gekommen sei. Auch hier

könne es nicht sein, dass der Beschuldigte auf ihr gesessen sei und ihr die

Hosen habe runterziehen wollen, vielmehr sei er links neben ihr gewesen und habe

sich mehrmals über sie gebeugt. Dafür spreche auch, dass sie hierbei ausgeführt

habe, sie seien Gesicht an Gesicht gewesen. Die soeben gemachten Ausführungen

zum Kampf, zur Berührung an der Brust und an der Hüfte gälten auch hier. Dass

der Beschuldigte seinen Penis habe hervorholen können, erscheine nun möglich,

wenn er direkt neben ihr gewesen sei, denn nur so habe er sie mit diesem auch

am Bein berühren können (US 14 f., Ziffer 3.6).

Diese aussagebezogenen

Erwägungen der Vorinstanz erscheinen zuweilen allzu wortklauberisch und es

handelt sich dabei – wie die Gutachterin dies nachvollziehbar und schlüssig

kritisiert – überwiegend um alltagspsychologische Plausibilitätserwägungen (BAS

532 f.): Hierzu zähle bspw. die an weit verbreiteten Stereotypen orientierte

Überzeugung, die Privatklägerin hätte wegrennen oder um Hilfe rufen müssen; wenn

es tatsächlich zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen wäre, sei es nicht

vorstellbar, dass man zunächst auf dem Sofa sitzen bleibe oder dass man

anschliessend der Aufforderung nachkomme, eine Zigarette zu rauchen (was bei

der sexuellen Nötigung, von der die Vorinstanz ja ausgeht, offenbar nicht

ungewöhnlich sein soll). Kriminologische Untersuchungen verwiesen hingegen

darauf, dass es kein bestimmtes Nachtatverhalten gebe, welches Opfer eines

sexuellen Übergriffs zeigen müssten. Menschen unterschieden sich diesbezüglich

erheblich. Die entscheidende Frage sei daher nicht, ob sich andere

Verfahrensbeteiligte vorstellen könnten, dass sie sich in entsprechender Situation

so verhalten würden, sondern diagnostisch entscheidend sei einzig, ob das beschriebene

Verhalten im Kontext der Lebenswelt der betroffenen Person selbst psychologisch

erklärbar erscheine. Die Privatklägerin habe angegeben, von der infrage

stehenden Aktion des Beschuldigten total überrascht gewesen zu sein, was auch

mit der Angabe des Kollegen korrespondiere, er habe den Eindruck gehabt, sie habe

das Ganze noch gar nicht richtig einordnen können, als sie ihm aufgeregt davon

berichtet habe. Es komme hinzu, dass die Privatklägerin sich letztlich zu

keinem Aussagezeitpunkt als wehrloses Opfer dargestellt habe, das in der

fraglichen Situation um sein Leben gefürchtet hätte, auch habe sie durchwegs

angegeben, dass sie sich gegen den Beschuldigten habe durchsetzen können.

Insofern erschiene im Falle des Zutreffens ihrer Schilderung unmittelbares

Flüchten und Schreien um Hilfe aus psychologischer Sicht weniger naheliegend,

naheliegender wäre etwa das Bedürfnis, sich zu sammeln und zu überlegen, wie

angesichts der bis dahin bestehenden Freundschaft mit dieser Situation

umzugehen sei, denn schliesslich habe es sich bei dem infrage stehenden Vorfall

nicht um einen Übergriff durch einen Fremden gehandelt, sondern um eine Person,

mit der die Privatklägerin eng befreundet gewesen sei. Dass sie zunächst auch

nach dem infrage stehenden Erlebnis verärgert, aber planlos gewesen sein könnte

und sich zur Einordnung mit einem guten Kollegen habe austauschen wollen, wäre

unter Berücksichtigung ihrer Lebenswelt insofern psychologisch nachvollziehbar.

Ein weiteres Beispiel fehlender Berücksichtigung dieses individuellen Kontexts

stellten in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Amtsgerichts zur Bedeutung

des Begriffes «kämpfen» dar. Entscheidend sei nicht, was im Duden unter

«kämpfen» verstanden werde, denn die Privatklägerin selbst dürfte kaum

regelmässig den Duden zu Rate ziehen, bevor sie sich äussere. Zu eruieren wäre

vielmehr, was diese selbst mit «kämpfen» meine. Im Sinne der notwendigen

Berücksichtigung individueller Voraussetzungen der aussagenden Person müsse

hier in Erwägung gezogen werden, dass die Ausdrucksfähigkeit der Privatklägerin

stellenweise auch an ihre Grenzen gestossen sein könnte (was auch die

Vorinstanz hervorhob: US 13 unten/14 oben), sie möglicherweise zur Beschreibung

der Situation einen anderen Begriff gewählt hätte (bspw. körperliche Auseinandersetzung,

Gerangel, Gegenwehr, Ringen, körperliche Abwehr, Handgemenge), wenn sie über einen

differenzierten Wortschatz verfügen würde. An dieser Stelle sei die Bemerkung

erlaubt, dass der Sachverständigen trotz vermutlich ausreichenden Wortschatzes

bislang auch nicht intuitiv klar gewesen sei, dass ein Kampf zu Verletzungen

führen müsse, um als solcher bezeichnet zu werden. Die Schlussfolgerung, dass

es nicht wie beschrieben abgelaufen sein könnte, weil keine Verletzungen oder

Ähnliches berichtet worden seien, erscheine vor diesem Hintergrund aus aussagepsychologischer

Sicht nicht zulässig. Zumal aus den Schilderungen der Privatklägerin deutlich

werde, welche konkreten Handlungen sie unter den Begriff des Kämpfens gefasst

habe. Solche Plausibilitätserwägungen seien für die aussagepsychologische Beurteilung

des Erlebnisbezuges einer Aussage ungeeignet. Es werde daher an dieser Stelle

darauf verzichtet, diese Argumentation im Detail weiter zu diskutieren. Einzig

bewertungsrelevant könnten in diesem Zusammenhang aus aussagepsychologischer

Sicht physikalische Unmöglichkeiten sein, welche äussere Widersprüche erzeugen

würden. Diesbezüglich sei ja von der Vorinstanz ausgeführt worden, dass es in

Anbetracht der körperlichen Verhältnisse gar nicht möglich sei, gleichzeitig

auf der Privatklägerin zu sitzen, sie anzufassen, zu versuchen, ihre Hose

herunterzuziehen und seinen Penis aus der Hose zu holen und gegen sie zu

bewegen. Die Sachverständige könne hierin keine Unmöglichkeit erkennen, zumal

es sich bei der beschriebenen, infrage stehenden Szene nicht um eine statische

Situation handle, sondern um ein Turbulenzgeschehen, in dessen Verlauf es relativ

rasch zu Positionsveränderungen kommen könne. Auch implizierten die Angaben der

Privatklägerin nicht, dass alle Handlungen genau gleichzeitig vorgenommen

worden sein müssten. Es möge schwierig sein, die Hose der Privatklägerin herunterzuziehen,

diese habe aber auch stets angegeben, dass dies zu keinem Zeitpunkt gelungen

sei. Insofern ergäben sich aus aussagepsychologischer Sicht diesbezüglich auch

keine inneren oder äusseren Widersprüche (BAS 532 f.).

Diesen überzeugenden

Ausführungen der Gutachterin ist nichts beizufügen. Es ist überdies

erklärungsbedürftig, wenn die Vorinstanz von einer «Vergewaltigung im engeren

Sinne» spricht. Es bleibt somit bei dem oben dargelegten Beweisergebnis.

5.6 Daran vermögen auch

die Vorbringen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht nichts zu ändern:

-

Wenn

geltend gemacht wird, die Gutachterin habe die Privatklägerin nie gesehen, es

bestünden keine Videoaufnahmen ihrer Befragungen, dann stimmt das wohl

weitgehend: Die Gutachter sahen die Privatklägerin, auch wenn sie aufgrund

ihres Zustandes keine Exploration vornehmen konnten. Von den Befragungen der

Privatklägerin besteht einzig die Audioaufnahme der Vorinstanz. Dennoch

erachtete es die erfahrene Gutachterin als möglich, aufgrund der Akten,

insbesondere der vorhandenen Protokolle, eine Beurteilung abzugeben, die

überzeugt. Auch von Seiten des Beschuldigten wurden keine konkreten Einwände

gegen das Gutachten erhoben, es wurden auch keine Zusatzfragen eingereicht.

-

Wenn

vorgebracht wird, die Aussagen der Privatklägerin schilderten wiederholt und

erratisch einen relativ einfachen Sachverhalt, dann kann dazu auf die

entsprechenden ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im Gutachten

verwiesen werden: Es handelte sich um ein zweiphasiges Geschehen, das in eine

recht komplexe Rahmenhandlung eingebettet war.

-

Auf

das Gutachten kann auch verwiesen werden, soweit Widersprüche bei den Aussagen

der Privatklägerin geltend gemacht werden («er kam auf mich», «er wollte auf

mich kommen» etc.).

-

Widersprüchlich

ist, wenn der Beschuldigte im Parteivortrag (mündlich) vortragen lässt, man

anerkenne das Gutachten von Dr. I.___, man habe die Aussagetüchtigkeit der

Privatklägerin ja auch gar nie angezweifelt, dann aber aus den KESB-Akten zum

Zustand der Privatklägerin im Jahr 2021 zitiert und vorbringt, bei den

Schilderungen der Privatklägerin könnte es sich angesichts ihrer Diagnose um

Wahnvorstellungen handeln. Auch diesbezüglich kann auf die ausführlich

begründeten Fachbeurteilungen verwiesen werden, gestützt auf welche das

ausgeschlossen werden kann.

IV. Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeines zu den

Straftatbeständen

Wer eine Person

weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er

sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum

Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]).

Wer eine Person zur

Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt,

namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck

setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).

Führt der Täter,

nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,

die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das

Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Vergewaltigung ist

Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung

der Frau. Geschützt ist unabhängig von ihrem Alter jede Person weiblichen

Geschlechts. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in Art. 189 StGB (Urteil des

Bundesgerichts 6B.993/2013 E. 3.4, BGE 124 IV 154, 122 IV 99, 119 IV 311).

Im Übrigen kann zu den

Tatbestandsmerkmalen der Art. 189 und 190 StGB auf die zutreffenden Darlegungen

der Vorinstanz auf US 5 f. verwiesen werden.

2. Subsumption

2.1 Dass das Anfassen

der Brust der Privatklägerin und das Hervorholen des Penis mit Reiben am Körper

der Privatklägerin gegen ihren Willen und gegen ihren tatkräftigen Widerstand

eine sexuelle Nötigung darstellen, ist offenkundig, dazu kann auf die Erwägungen

der Vorinstanz auf US 16 unten verwiesen werden.

2.2.1 Die Vorinstanz

hat das Vorliegen einer versuchten Vergewaltigung mit folgender Begründung

verworfen:

«Damit eine versuchte

Vergewaltigung vorliegt, müsste B.___ den Tatentschluss in Bezug auf alle

objektiven Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung gefasst haben. Da B.___

selbst keine Angaben macht, ist gestützt auf das Beweisergebnis die subjektive

Seite herzuleiten. Der Beschuldigte hat sowohl im Schlaf- als auch im

Wohnzimmer von A.___ abgelassen, als diese sich dagegen wehrte und ihm

mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Nach dem Vorfall im Wohnzimmer sagte er

ihr, sie könnten problemlos miteinander Sex haben, das würde niemand

mitbekommen. Sie schlug sein Angebot aus, rauchte auf seinen Vorschlag hin aber

noch eine Zigarette bei ihm auf dem Balkon. Als A.___ danach die Wohnung

verlassen wollte, bot er ihr erneut Sex an, was sie abermals ablehnte. Aufgrund

der gegebenen Umstände ist erwiesen, dass B.___ Sex mit A.___ wünschte. Er

brach seine Annäherungsversuche jeweils ab, als sie sich widersetzte. Da er sie

nicht mit Taten überzeugen konnte mit ihm Sex zu haben, versuchte er dies mit

Worten, was ebenfalls misslang. Wie bereits festgehalten, hat er entgegen den

Ausführungen der Privatklägerin ihre Hosen nicht runterzureissen versucht. A.___

dachte selbst nicht einmal daran den Beschuldigten anzuzeigen, d.h. sie selbst

hat sein Handeln nicht als derart intensiv angesehen, dass er sie unter

Gewaltanwendung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs bringen wollte. Sie

entschloss sich erst nach dem Gespräch mit F.___ zur Anzeige. Wer so handelt,

wie dies der Beschuldigte vorliegend tat, will niemanden mit Gewalt zum

Geschlechtsverkehr zwingen. Es fehlt am subjektiven Element, weshalb keine

versuchte Vergewaltigung vorliegt.»

2.2.2 Dem kann nicht

gefolgt werden. Wie bei der Beweiswürdigung dargelegt, ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr ausführen

wollte. Er stiess sie zu diesem Zweck mit Gewalt im Schlafzimmer auf das Bett

und versuchte, ihr an die Brust zu fassen. Sowohl im Schlafzimmer auf dem Bett

als auch im Wohnzimmer auf dem Sofa hat er versucht, die Hose der

Privatklägerin gegen deren Willen und Widerstand herunterzuziehen. Er liess nur

von der Privatklägerin ab, weil sie sich tatkräftig wehrte und ihm offenbar

körperlich ebenbürtig war. Nachdem er sie ein erstes Mal im Schlafzimmer

losgelassen hatte, folgte er ihr ins Wohnzimmer und setzte seine Übergriffe

fort, bzw. intensivierte diese noch, indem er seinen Penis hervornahm und diesen

über den Kleidern am Körper der Privatklägerin rieb. Wer sich so verhält, der

will den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer gegen dessen Willen und mit Gewalt

erzwingen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten ganz offensichtlich

bewusst war, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte,

weshalb er sie schon zu Beginn mit Gewalt auf das Bett gestossen hat. Der

Beschuldigte wollte den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin mit Gewalt

erzwingen, liess aber beide Male aufgrund des tatkräftigen Widerstands der

Privatklägerin von seinem Vorhaben ab. Der Beschuldigte handelte somit mit

Vergewaltigungsvorsatz, die Schwelle zum Versucht hat er gleich zwei Mal

überschritten. Er hat sich der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Die

sexuellen Nötigungen werden vom Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung

konsumiert.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB

misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der

Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl

um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner

Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es korrekt, dem direkten Vorsatz

grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die

den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer

Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie

Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die

sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder

Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,

auch über im Ausland begangene Straftaten, ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters. Zu berücksichtigen sein können letztlich auch

der Zeitablauf zwischen Delikt und Urteilsfällung sowie eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots.

1.4 Gemäss Art 42 Abs.

1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver

Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche

Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug

genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der

Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Der Strafaufschub wird

lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die

Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen

die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

2. Konkrete

Strafzumessung

2.1 Die Vergewaltigung

wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft. Vorliegend

ist zunächst eine Strafzumessung für eine hypothetisch vollendete

Vergewaltigung vorzunehmen, bevor in einem zweiten Schritt eine Strafmilderung

zufolge Versuchs zu prüfen ist.

Das Vorgehen des

Beschuldigten war offensichtlich planmässig: Er lud die Privatklägerin zu sich

nach Hause ein, begab sich mit ihr in das Schlafzimmer, um das Bett auszumessen

und stiess sie dann auf das Bett, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Dabei

nutzte er das bestehende Vertrauensverhältnis gezielt aus. Dagegen waren die

eingesetzten Nötigungsmittel vergleichsweise gering, indem er gegen die ihm körperlich

ebenbürtige Privatklägerin nur seine Körperkraft einsetzte, ohne dabei auf

Seiten der Privatklägerin Verletzungsspuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte

legte dabei ein hartnäckiges Verhalten an den Tag, folgte er doch der

Privatklägerin nach dem erfolglosen Versuch in das Wohnzimmer und bedrängte die

Privatklägerin erneut. Dabei zog er seinen Penis hervor und rieb diesen am

Körper der Privatklägerin. Die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie

war nicht unerheblich und er hätte sich ohne Weiteres regelkonform verhalten

können. Allerdings dauerten die beiden Vorfälle nur kurze Zeit. Die Beweggründe

waren egoistisch und der Beschuldige handelte mit direktem Vorsatz. Das

Tatverschulden ist im unteren Drittel einzustufen, was bei einem zur Verfügung

stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren einer (hypothetischen) Einsatzstrafe

von 33 Monaten Freiheitsstrafe für den Fall eines vollendeten Delikts entspricht.

2.2 Diese Strafe ist

nun zufolge Versuchs zu reduzieren. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte beide Male nach dem tatkräftigen Widerstand der

Privatklägerin rasch von ihr abliess und er ihr die Hose nie runterziehen

konnte. Immerhin vollendete er im Wohnzimmer eine sexuelle Nötigung, indem er

seinen Penis über den Kleidern an der Privatklägerin rieb. Zu berücksichtigen

ist aber auch hier, dass der Beschuldigte zwei Mal zum Versuch der

Vergewaltigung ansetzte. Folgen hatte der Vorfall für die Privatklägerin nach

ihren Angaben keine. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die hypothetische

Einsatzstrafe zufolge Versuchs um einen Drittel auf 22 Monate Freiheitsstrafe

zu mildern.

2.3 Der Beschuldigte

wurde am [Geburtsdatum] in der Türkei geboren und reiste 2002 im Alter von 41

Jahren in die Schweiz ein und ersuchte hier am 24. Juli 2002 um Asyl. Das

damalige Bundesamt für Flüchtlinge BFF verneinte mit Entscheid vom 18.

September 2002 die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten. Zufolge des

Flüchtlingsstatus seiner kurz zuvor geheirateten Ehefrau wurde er in deren

Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen und ebenfalls als Flüchtling anerkannt.

Ihm wurde daher in der Schweiz Asyl gewährt. Am 29. August 2007 erhielt er

erstmals eine Niederlassungsbewilligung C, die seither jeweils verlängert

wurde. Einer Arbeitstätigkeit ging der Beschuldigte nur vereinzelt nach und

lebte mehrheitlich von der Sozialhilfe. Im Strafregister ist der Beschuldigte

nicht verzeichnet. Heute bezieht er vorzeitig seine AHV-Rente. Auch im Übrigen

ergeben sich aus den Täterkomponenten keine Umstände, die sich auf die

Strafzumessung auswirken könnten. Reue und Einsicht sind nicht erkennbar. Wegen

der anzuordnenden Landesverweisung ist die Strafe um vier Monate auf nunmehr 18

Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Der Beschuldigte liess

vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen. Dem

kann nicht gefolgt werden: Bis zur (ersten) Berufungsverhandlung dauerte das

Verfahren, das angesichts des Bestreitens durch den Beschuldigten keineswegs

einfach war, keine vier Jahre. Da aufgrund der nachvollziehbaren Bedenken des

Beschuldigten hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Privatklägerin danach

ein Gutachten eingeholt werden musste und deshalb ein weiteres Jahr verging,

war unvermeidlich. Der Beschuldigte befand sich nicht in Haft.

2.4 Der Beschuldigte

ist im Strafregister nicht verzeichnet und hat sich seit der zu beurteilenden

Tat nichts zuschulden kommen lassen. Daher kann ihm der bedingte Strafvollzug

mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

VI. Landesverweisung

1. Allgemeines zur

Landesverweisung

1.1 Der Beschuldigte

ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen einer Katalogtat nach Art. 66a

Abs. 1 StGB verurteilt. Er ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen,

wenn nicht ausnahmsweise von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen

werden muss und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die

privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen.

1.2 Bei der Prüfung, ob

im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind

insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc

Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche

Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):

-

Anwesenheitsdauer:

Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB

aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist

im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende

Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an

die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von

Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die

Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber

hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der

langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben führt.

-

Familiäre

Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die

Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es

den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-

Arbeits-

und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist

entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,

welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel

berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich

insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere

wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,

wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder

der Betroffene sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur

einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert

und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten

würde.

-

Entwicklung

der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine

überaus positive Persönlichkeitsentwicklung auf, die durch die Landesverweisung

zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles

hindeuten.

-

Grad

der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der

Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher,

sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund

weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn

eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf

die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare

Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde.

Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten

sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne

dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen

können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes

verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso

zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu

einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall

vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und

dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit,

die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt

es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem

Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.

-

Resozialisierungschancen:

Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann

anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern

erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest

deutlich schlechter erscheint.

Bei sämtlichen Aspekten

ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf

die Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage

nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt

ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob

der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf

einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet

werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei

grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel

Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich

zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer

persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller

Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der

Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S.

101).

1.3 Erst wenn

feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall

bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der

Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches

Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer

Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche

Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Bei der

Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten

Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen

Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener

in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben

sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je

wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird

und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird

(vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102 f.).

Bei der Bestimmung des

öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das

öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen

Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer

Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte

kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen

Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die

erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit

nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung

des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das

Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu

veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund

welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax,

a.a.O., S. 103).

Die Härtefallklausel

stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung

dar. Damit die Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer

Landesverweisung nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei

überwiegenden privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen

(vgl. hierzu Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.],

Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das

Bundesgericht hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung

ergangenen Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der

klaren Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modi restrittivo») anzuwenden

ist. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen

Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art.

13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur

Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Weiter hat das

Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige

Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung der Landesverweisungsnorm

klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E 4.3).

1.4 Art. 8 EMRK

verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf

einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8

Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht

wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht

besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre

Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur

insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen.

Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts

6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019

E. 2.5.2).

Im Entscheid

6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest,

härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn

sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren

persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei

jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes

aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand

seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur

noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

1.5 Das BFF (heute SEM)

hielt im Entscheid vom 18. September 2002 fest, dass B.___ die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da er jedoch mit einem anerkannten

Flüchtling (D.___) verheiratet war, wurde er gemäss Art. 51 Abs. 1 des

Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau

miteinbezogen und ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde daher in der

Schweiz Asyl gewährt.

Das Bundesgericht

äusserte sich in diversen Entscheiden zur Landesverweisung von Flüchtlingen:

In seinem Entscheid

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 hielt das Bundesgericht unter E. 2.2.3 das

Folgende fest: «Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der

obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die

Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus

(vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der

Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie gegenüber Angehörigen eines EU- oder

EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet werden darf, wenn dies nach

Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR

0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die

Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss

Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S.

68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Nach Art. 32 FK darf ein

Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der

Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern

wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt

(BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt

die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – unabhängig davon, ob

er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt

(vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art.

64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile 2C_108/2018 vom 28.

September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese

Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB

umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu

veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im

Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der

umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am

Verbleib in der Schweiz durchsetzen.»

An dieser

Rechtsprechung, wonach bei anerkannten Flüchtlingen der Härtefall gleichsam

vorausgesetzt werde, hielt das Bundesgericht jedoch nicht fest. Im Entscheid

6B_348/2020 vom 14. August 2020 hielt es in E. 1.3.1 betreffend einen

Eritreischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus fest, die Vorinstanz

begründe nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall verneine.

Im Urteil 6B_368/2020

vom 24. November 2021 hielt das Bundesgericht in E. 3.4.1 sodann fest: «Zwar

steht die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen der Anord-nung einer

Landesverweisung nicht per se entgegen. Das Gericht hat jedoch, um dem

Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner

Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen

Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne

von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei

stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden

Gesichtspunkt dar.» In E. 3.4.2 hielt es fest, die Vorinstanz habe «die

Härtefallprüfung sowie allenfalls eine Interessenabwägung neu vorzunehmen» und

dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anerkannter Flüchtling mit

Asylstatus sei. Damit stellt das Bundesgericht klar, dass die

Flüchtlingseigenschaft und sich daraus ableitende Rechte sowohl bei der Frage,

ob ein Härtefall vorliegt, wie auch bei der anschliessenden Interessenabwägung

als ein (wenn auch wesentliches) Kriterium unter anderen zu prüfen ist.

In E. 3.4.2 desselben

Entscheides führt das Bundesgericht weiter aus: «Bei anerkannten Flüchtlingen

ist die Landesverweisung nur unter den Voraussetzungen des Abkommens vom 28.

Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK;

SR 0.142.30]) zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich

rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder

der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Nach der ausländerrechtlichen

Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines Flüchtlings eine schwerwiegende

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 33 Ziff. 2 FK).

Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2

StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu

veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dieses kann sich

nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings

am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni

2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat

ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder

eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht

(Nonrefoulment-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 FK)».

Zwar handle es sich hierbei um eine generell-abstrakte Normierung, die einer

Landesverweisung nicht zwingend entgegensteht. Der Beschwerdeführer müsse sich

individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile

6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E.

3.4.4).

Im Entscheid

6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1, betonte das Bundesgericht in

Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung, Vollzugshindernisse, wie sie sich

unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft ergäben, spielten schon bei der

strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB,

das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_747/2019 vom

24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht prüfe die rechtliche Durchführbarkeit

der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar sei. Im Übrigen seien die

Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im

Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststünden, zuständig (vgl. Urteile

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E.

1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

In E. 4.5 desselben

Entscheides führt das Bundesgericht weiter aus: «Es rechtfertigt sich nicht,

wegen der Flüchtlingseigenschaft auf die Anordnung der Landesverweisung zu

verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt nicht, dass aufgrund

der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Anordnung einer

Landesverweisung zu verzichten wäre (Urteile 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E.

3.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E.

2.2.2)». Beim Beschwerdeführer seien ohnehin keine Hinweise auf ein

herausragendes exilpolitisches Profil erkennbar, das auf eine Verfolgung in

seinem Heimatland schliessen liesse. Er mache auch nicht geltend, bei einer

Rückweisung in sein Heimatland konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein.

Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die

Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter sei als in der Schweiz, sei

für sich allein kein Non-Refoulement-Grund (Urteil 6B_555/2020 vom 12. August

2021 E. 1.4).

Die Rechtsprechung,

wonach Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu

berücksichtigen sind, wurde im Entscheid 6B_423/2019 vom 17. März 2020

ausführlich begründet. In E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht dort aber auch fest:

«Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dabei zu beachten, dass sich die

politische Situation im Zielland innerhalb des für die Landesverweisung

relevanten Zeitraums von 5 - 15 Jahren massgeblich ändern kann, ebenso während

der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder

freiheitsentziehenden Massnahme. Darauf hat das Bundesgericht auch im zur

Publikation vorgesehenen Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 hingewiesen.

Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt

massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur

Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des

Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend,

dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend

des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt

des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die

Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht

mehr möglich.»

Weiter hielt es in

derselben E. 2.2.2 fest, es sei zutreffend, «dass primär die für den Vollzug

der Landesverweisung zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige

Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen

zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des

non-refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan,

wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies

notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche

Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis

resp. als Aufschubsgrund nennt».

2. Im Konkreten

2.1 Dem Bericht des

MISA zur Landesverweisung vom 3. Dezember 2019 lässt sich folgendes entnehmen

(AS 234 f.):

B.___ sei am [Geburtsdatum]

in [Ort] (Türkei) geboren. Am 28. April 2002 sei er in die Schweiz

eingereist und habe hierzulande am 24. Juli 2002 um Asyl ersucht. Infolge der

Asylgewährung mit bereits erwähntem Entscheid vom 18. September 2002 habe die

Migrationsbehörde Solothurn (heute: Migrationsamt [MISA]) dem Beschuldigten am

9. Oktober 2002 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 29. August

2007 sei der Beschuldigte im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, deren

Kontrollfrist letztmals am 18. Januar 2019 bis am 28. Februar 2024 verlängert

worden sei.

Der Beschuldigte habe

sich am [Datum] in [Ort] mit der in der Schweiz ansässigen Landsfrau D.___, [Geburtsdatum],

welche heute ebenfalls im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei,

verheiratet. Gemäss einer Meldung der Einwohnerkontrolle […] vom 22. Dezember

2016 sei die Ehe am 8. Dezember 2016 geschieden worden. Am 2. September

2019 hätten sich B.___ und D.___ erneut verheiratet. Die Ehe sei – soweit

aktenkundig – kinderlos geblieben. In einer Befragung durch das BFF am 2.

August 2002 habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern J.___

und K.___ im Jahr 1994 bzw. 1997 verstorben seien. Dem Anhörungsprotokoll der

Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 28. August 2002 könne zudem

entnommen werden, dass sich damals in der Türkei zwei Schwestern (L.___ und M.___),

drei Brüder (N.___, O.___ und P.___), drei Halbschwestern (Q.___, R.___ und S.___),

zwei Halbbrüder (T.___ und U.___) sowie drei Onkel und zwei Tanten von B.___

aufgehalten hätten. In Deutschland seien ein weiterer Halbbruder (V.___) sowie

ein Neffe (W.___) ansässig gewesen. Zwei Schwager (X.___ und Y.___) seien in

der Schweiz wohnhaft gewesen. Über welche familiären und verwandtschaftlichen

Beziehungen der Beschuldigte sonst noch in der Schweiz bzw. gegenwärtig in

seinem Heimatland verfüge, sei nicht aktenkundig.

In der Befragung durch

das BFF am 2. August 2002 habe der Beschuldigte angegeben, an Augenproblemen zu

leiden. Aktuelle Informationen über seinen Gesundheitszustand liessen sich den

Akten nicht entnehmen.

Gemäss der Befragung

durch das BFF am 2. August 2002 habe der Beschuldigte in seinem Heimatland das

Berufsgymnasium mit Schwerpunkt Metallurgie im Jahr 1980 beendet. Insgesamt sei

er 13 Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er in seinem Heimatland den Beruf

des Schweissers ausgeübt. Von 1985 bis 1989 habe er in einer Textilfabrik in [Ort]

(Türkei) gearbeitet, woraufhin er in den Jahren 1989 bis 1992 in der Verwaltung

der Ingenieurkammer tätig gewesen sei. Ab 1992 bis 2002 sei er in [Ort]

(Türkei) dem Beruf des Landwirtes nachgegangen. In der Schweiz habe der

Beschuldigte gemäss einem Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums

Olten vom 5. Oktober 2004 per 11. November 2004 eine unbefristete Stelle als

Mitarbeiter in der Reinigungsequipe bei der Z.___ AG, [Ort], angetreten. Aus

den Verlängerungsgesuchen vom 10. August 2005, 31. Juli 2006, 02. August 2007,

21. Juli 2009 und einem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom

21. August 2007 gehe jeweils hervor, dass er dieser Erwerbstätigkeit weiterhin

nachgegangen sei. In den Verlängerungsgesuchen vom 9. Januar 2014 und 7. Januar

2019 habe der Beschuldigte jeweils angegeben, erwerbslos bzw. arbeitslos und

auf Stellensuche zu sein. Dies gehe auch aus den Strafanzeigen der

Kantonspolizei Solothurn vom 17. November 2015 bzw. 09. November 2016 und

diversen Meldungen der Einwohnergemeinde […] aus den Jahren 2017 und 2018

hervor. Seit anfangs 2024 bezieht der Beschuldigte vorzeitig die AHV-Rente,

seine Ehefrau bezieht eine IV-Rente.

In einer Strafanzeige

der Kantonspolizei Solothurn vom 17. November 2015 sei vermerkt, dass der

Beschuldigte beim Sozialamt […] angemeldet sei. Weitere Informationen zur

finanziellen Situation des Beschuldigten liessen sich den Akten nicht

entnehmen.

Zu den aktuellen

Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Heimatland könne das

MISA aufgrund der Akten keine Angaben machen. Einer Strafanzeige der

Kantonspolizei Solothurn vom 27. September 2019 sei zu entnehmen, dass der

Beschuldigte «türkisch und gebrochen Deutsch» spreche, weshalb für eine

Einvernahme eine Dolmetscherin beigezogen werden müsse. Ob der Beschuldigte

über ein geregeltes Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat verfüge,

sei aus den Akten nicht ersichtlich. Was den Vollzug einer allfälligen

Landesverweisung anbelange, so würde deren Durchführbarkeit im Rahmen der

Zuständigkeit des MISA zu gegebener Zeit geprüft (§ 3 Abs. 1 lit. g und 10bis

Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV; BGS 331.12]).

2.2 An der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht führte der Beschuldigte aus, seine Eltern seien

gestorben. Seine Geschwister lebten in der Türkei. In der Schweiz habe er bis

auf seine Ehefrau niemanden. Seiner Ehefrau gehe es nicht gut, sie sei krank

und auf seine Unterstützung angewiesen. Er habe Herzprobleme und gehe zu einem

Psychologen. Er nehme Antidepressiva. Die Schule habe er in der Türkei besucht.

Auch habe er danach dort gearbeitet.

Im vorinstanzlichen

Urteil wird weiter folgendes erwogen: Der Beschuldigte sei seit seiner Einreise

mit wenigen Ausnahmen arbeitslos gewesen. Seit dem 1. Oktober 2002 sei er mit

über CHF 300'000.00 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt worden. Diese

Gelder habe er zum Teil zusammen mit seiner Ehefrau bezogen. Auch heute noch

sei er von der Sozialhilfe abhängig. Nach fast 20 Jahren in der Schweiz spreche

der Beschuldigte kaum Deutsch und sei immer auf einen Türkisch-Dolmetscher

angewiesen. Er habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe wegen der

Regierung keine Chance in der Türkei; ihm drohe Gefängnis, da er Alewit sei.

2.3 Vor dem

Berufungsgericht führte der Beschuldigte am 26. April 2023 zur Scheidung im

Jahr 2016 aus, seine Ehefrau sei damals in ärztlicher Therapie gewesen. Sie sei

nicht richtig therapiert worden; es habe keine Gespräche gegeben, sondern sie

habe einfach Medikamente genommen. Ihr Zustand habe sich nicht verbessert.

Daraufhin habe sie weitere Medikamente vom Hausarzt erhalten. Das habe dann

eine Wechselwirkung ergeben. Sie habe Bekannte von ihm angegriffen. Deshalb

hätten sie sich entschieden, sich zu trennen. Daraufhin sei es ihr schlecht

gegangen. Sie habe zwei Suizidversuche unternommen. Wir hätten später dann

wieder telefonischen Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn jeweils am Morgen und

Abend angerufen. Und in dieser Zeit habe sie wie gesagt zwei Suizidversuche

unternommen. Er habe das gemerkt und sie eigentlich gerettet. Ende 2020, als

sie wieder zusammengelebt hätten, habe sie erneut einen Suizidversuch

unternommen. Jetzt sei es besser. Er passe auf sie auf, sieben Tage, 24

Stunden. Er mache es, so gut er es könne. Seine Frau erhalte eine IV-Rente.

Zuvor seien sie beide bei der Sozialhilfe gewesen. Seit März oder April 2020

erhalte seine Frau eine IV-Rente. Dann hätten sie einen Antrag auf

Ergänzungsleistungen gestellt; dieses Verfahren habe bis Ende 2020 gedauert.

Seit Ende 2020 hätten sie keine Sozialhilfe mehr, da sie die

Ergänzungsleistungen erhalten hätten. Er selbst habe Herzprobleme und habe Ende

2022 zwei Stents setzen lassen müssen. In psychiatrischer Behandlung sei er

nicht mehr, er nehme Medikamente wegen des Cholesterins. An seine letzte

Arbeitsstelle könne er sich nicht erinnern, das sei eine sehr lange Zeit her.

Ihm sei geraten worden, sich bei der IV anzumelden. Allerdings gehe das

Verfahren sehr lange und sei anstrengend, deshalb habe er sich entschieden,

keinen Antrag zu stellen. Er hätte im Zeitpunkt eines Entscheides der IV

vielleicht nicht mehr gelebt. Kinder hätten sie keine. Er sei ursprünglich als

Flüchtling aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen. Ihm sei Asyl

gewährt worden. Präsident Erdogan habe alle Leute einfach ins Gefängnis

gesteckt. Er würde dort ins Gefängnis wandern. Er sei Kurde und Alevit. Die

gingen alle ins Gefängnis, egal ob Politiker, Anwalt oder Arzt. Ja, er habe

Geschwister in der Türkei, mit denen er telefonischen Kontakt pflege. Sie seien

auch Aleviten, aber nicht im Gefängnis. Sie lebten in der Türkei verteilt. Seit

er in der Schweiz sei, habe er keinen Kontakt zum türkischen Konsulat. Er sei

seit 20 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und ich wolle nicht mehr

dorthin. In der Schweiz habe er keine Freunde und Kollegen, einzig Leute, die

er in der Stadt grüsse. Er stehe am Morgen auf, die Frau bleibe bis am Mittag

im Bett. Dann mache er das Frühstück. Nach dem Frühstück lege sich seine Frau

auf das Sofa. Dann gehe er oder gingen sie in den Sälipark und tränken einen

Kaffee. Dann gingen sie wieder nach Hause. Zukunftspläne habe er keine. Ja, er

spreche schlecht Deutsch. Er lebe seit mehr als 20 Jahren mit einer kranken

Frau zusammen. Und früher sei es ihr noch viel schlechter gegangen. Er habe den

Fernseher einschalten und deutsche Kanäle schauen wollen und sie habe immer

gesagt, er solle ihn abschalten. Er sei immer in einer Stresssituation gewesen.

Das Einzige, das seine Frau noch mache, sei, ab und zu in den Sälipark. Wenn

sie da jeweils zurückkämen, gehe es ihr schlecht, sie liege ab und er müsse

wieder den Blutdruck messen. Zwei Mal im Monat habe sie einen Termin im

Kantonsspital Olten. Dafür müsse sie jeweils ein Taxi nehmen, da sie nicht

laufen könne. Ja, bis zum Erdbeben am 6. Februar 2023 habe er ein Haus in der

Türkei gehabt, geerbt vom Vater. Als sie geschieden gewesen seien, habe seine

Frau allein gewohnt. Sie habe aber mit allen Krach gehabt und überall

Hausverbot. Sie könne nicht allein leben.

2.4 Der Beschuldigte

reiste als 41-jähriger Mann in die Schweiz, um seine jetzige Ehefrau zu

heiraten. Ihm wurde aufgrund seiner Ehefrau Asyl gewährt; er selbst wurde nicht

verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Ausschaffung

Gefängnis in der Türkei drohen sollte. Er hat seine lebensprägenden Jahre in

der Türkei verbracht und spricht nur leidlich deutsch. Mehrere enge Verwandte

leben in der Türkei, sodass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen

könnten. Der Beschuldigte ist weder sozial noch wirtschaftlich in irgendeiner

Art und Weise in der Schweiz integriert. Für ihn spricht eigentlich einzig die

nunmehr lange Aufenthaltsdauer. Seine Flüchtlingseigenschaft spricht nicht

gegen eine Landesverweisung, da sie lediglich auf der Ehe mit seiner Frau

beruht. Ebenso sprechen die von ihm geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht

gegen eine Landesverweisung. Sowohl seine Herzprobleme wie auch seine früheren

psychischen Probleme, offenbar depressiver Natur, lassen sich in der Türkei

ohne weiteres behandeln.

Die Vorinstanz

attestierte dem Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall, weil er

seit fast 20 Jahren mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet sei. Die

Landesverweisung würde das Eheleben verunmöglichen. Dem kann nicht gefolgt

werden. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt seit gut zweieinhalb Jahren von

seiner Ehefrau geschieden. Die Wiederverheiratung erfolgte am 2. September 2019

wenige Wochen nach dem hier zu beurteilenden Vorfall und mithin während des

laufenden Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung einer Bekannten. Den

Aussagen der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ihr

mehrfach seine Liebe gestanden habe. Die Diagnose der Ehefrau will er erst von

der Privatklägerin erfahren haben. Die Wiederverheiratung nach Eröffnung des

Strafverfahrens ist vor diesem Hintergrund als reine Zweckehe zu bezeichnen,

die einer Landesverweisung in keiner Weise entgegensteht. Selbst wenn dem nicht

so wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Sowohl für die Ehefrau wie für

den Beschuldigten war im Zeitpunkt der erneuten Heirat klar, dass dem

Beschuldigten eine Landesverweisung droht. Der Beschuldigte kann sich daher

nicht erfolgreich auf Art. 8 EMRK berufen, um einer Landesverweisung zu

entgehen. Der Beschuldigte ist trotz mittlerweile 22-jähriger Aufenthaltsdauer

in der Schweiz nur schlecht bzw. gar nicht integriert. Da er kaum Deutsch

spricht, wohl aber perfekt Türkisch spricht und schreibt, sind seine

Integrationschancen in der Türkei sogar als besser einstufen als in der

Schweiz. Ausser der Aufenthaltsdauer spricht aber nichts gegen eine

Landesverweisung, das Leben, das der Beschuldigte hier führt, kann er ohne

Weiteres in der Türkei auch führen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist

somit zu verneinen. Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Die von der

Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren ist

angemessen. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben, da die Strafdauer

ein Jahr übersteigt und der Beschuldigte keine Beziehung zu Schengen-Staaten

hat.

VII. Zivilforderung

Die Vorinstanz hat die

Grundlagen für die Zusprechung und Bemessung einer Genugtuung auf US 21 f. korrekt

dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Da im Gegensatz zur Vorinstanz nunmehr

von einer versuchten Vergewaltigung mit zwei Anläufen ausgegangen wird, ist die

von der Privatklägerin beantragte Genugtuung von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5%

ab dem 22. Juni 2019 angemessen und zuzusprechen.

VIII. Kosten und

Entschädigungen

1.

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

im Grundsatz zu bestätigen: Der verurteilte Beschuldigte hat die

Verfahrenskosten zu bezahlen. Die den Rechtsvertretern zugesprochenen

Entschädigungen sind rechtskräftig. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil steht

dem Staat für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der

Privatklägerin ein Rückforderungsrecht für die Dauer von 10 Jahren zu, der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem

Beschuldigten beträgt CHF 1'283.30.

2.

2.1 Der Beschuldigte

hat nach dem Verfahrensausgang – er unterliegt mit seiner Berufung, die

Berufungen von Staatsanwaltschaft und Privatklägerin sind erfolgreich – die

Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Diese belaufen sich mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 auf total CHF 32'000.00.

2.2 Der unentgeltliche

Rechtsbeistand der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, macht

ein Honorar von CHF 3'845.10 sowie Auslagen von CHF 214.40 geltend,

was angemessen ist. Unter Hinzurechnung der Berufungsverhandlung von drei

Stunden, der Urteilseröffnung von 0.5 Stunden, der Wegzeit von drei Stunden

sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von CHF 5'702.05. Zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat

zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Umfang von CHF 1'706.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Der vom amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, mittels

Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 7'417.69 (inkl. Auslagen)

erweist sich grundsätzlich als angemessen; für die Dauer der Hauptverhandlung (drei

Stunden) bzw. Urteilseröffnung (0.5 Stunden), der Wegzeit von 45 Minuten sowie

der Nachbearbeitung von einer Stunde werden insgesamt 5.25 Stunden

hinzugerechnet. Nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer resultieren CHF 8'496.00.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder ist demgemäss in dieser

Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn

Jahren.

Demnach wird

in Anwendung der Art.

190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. B.___ hat sich der

versuchten Vergewaltigung, begangen am 21. Juni 2019, schuldig

gemacht.

2. B.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B.___ wird für die

Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

4. Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. B.___ hat der

Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller, eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 2’000.00, zzgl. 5% Zins seit dem 22. Juni 2019,

zu bezahlen.

6. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas

A. Müller, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

1. Oktober 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) auf CHF

4'734.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 1'283.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas

A. Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'702.05 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'706.55 (Differenz zum

vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

8. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 5'951.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 8'496.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00,

belaufen sich auf CHF 10'346.00 und werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.

11. Die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen

sich auf CHF 32'000.00 und werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_629/2024 vom 21. Oktober

2024 bestätigt.