STBER.2022.11
versuchte Vergewaltigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), evtl. versuchte sexuelle Nötigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), subevtl. sexuelle Nötigung
24. Juni 2024Deutsch133 min
Privatklägerin) und 8 (Kosten) des Urteils. Es wird ein vollumfänglicher Freispruch
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Juni 2024
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter
Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Berufungsklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Privatberufungsklägerin
gegen
B.___, amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
Vergewaltigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), evtl. versuchte
sexuelle Nötigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), subevtl.
sexuelle Nötigung
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom
26. April 2023 / 24. Juni 2024:
1. Staatsanwältin C.___
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt Thomas A.
Müller als Vertreter der Privatberufungsklägerin;
3. B.___ als Beschuldigter
und Berufungskläger;
4. Rechtsanwalt Dominik
Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
5. […] als Dolmetscherin.
Zudem erscheinen:
-
eine
Medienschaffende;
-
ein
Zuhörer.
Es stellen
und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin
C.___:
1. Es sei festzustellen,
dass die Ziffer 5 und die Ziffer 7, was die Höhe der Entschädigungen anbelangt,
des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2021 in
Rechtskraft erwachsend sind.
2. B.___ sei in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB).
3. B.___ sei deshalb zu
bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 2
Jahren.
4. B.___ sei für die Dauer
von 6 Jahren des Landes zu verweisen.
5. B.___ sei im SIS
auszuschreiben.
6. Die nach richterlichem
Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien B.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
7.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von Rechtsanwalt
Dominik Schnyder eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt
Thomas A. Müller:
1. Der Beschuldigte sei
wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB), eventualiter wegen sexueller
Nötigung (Art. 189 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu
verpflichten, der Geschädigten A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000, evtl.
eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzüglich Verzugszins zu 5% seit
22. Juni 2019 zu bezahlen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der
amtliche Verteidiger Dominik Schnyder:
1. Ziff. 1 und 2 des
vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und Herr B.___ sei von sämtlichen
Vorwürfen freizusprechen.
2. Ziff. 4 des
vorinstanzlichen Urteils betreffend Genugtuung sei aufzuheben und die
entsprechenden Rechtsbegehren von Frau A.___ seien abzuweisen.
3. Ziff. 5 und 6 des
vorinstanzlichen Urteils seien dahingehend aufzuheben, dass diese Kosten dem
Staat aufzuerlegen seien.
4. Ziff. 7 des
vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend zu modifizieren, dass die Kostennote
für die amtliche Verteidigung in der Höhe als Parteientschädigung zu bestätigen
sei, jedoch allein dem Staat erliege.
5. Die Verfahrens- und
Gerichtkosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Es sei das
Beschleunigungsgebot verletzt worden.
7. Die Kostennote des
amtlichen Verteidigers (Parteientschädigung) vor der Strafkammer sei zu
genehmigen und allein dem Staat aufzuerlegen.
8. Die Kostennote des
unentgeltlichen Vertreters von Frau A.___ sei zu genehmigen und durch den Staat
Herr Kollege Müller zu erstatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei
wirtschaftlich besserer Lage von Frau A.___.
9. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Damit endet
der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Es
erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 24. Juni 2024:
1. Staatsanwältin C.___
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt Thomas A.
Müller als Vertreter der Privatberufungsklägerin;
3. B.___ als Beschuldigter
und Berufungskläger;
4. Rechtsanwalt Dominik
Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
5. […] als Dolmetscherin.
Zudem erscheint:
-
eine
Medienschaffende.
Das Verfahrensprotokoll
sowie die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten werden separat abgefasst und
zu den Akten genommen (Akten Berufungsverfahren Seiten [BAS] 431 ff., 601 ff., 611
ff.).
Die
Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am 22. Juni 2019
erschien A.___ (nachfolgend: Privatklägerin) persönlich am Schalter der
Kantonspolizei Solothurn in Olten und erklärte, sie sei am Vorabend von B.___
(nachfolgend: Beschuldigter) in sexueller Art bedrängt worden, wobei sie die
Bestrafung des Beschuldigten verlangte (vgl. polizeiliche Strafanzeige vom 27.
September 2019, Akten Seiten [AS] 1 ff.).
2.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Juni 2019 wurde gegen den
Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Nötigung eröffnet (AS
170), am 13. März 2020 erfolgte eine konkretisierte Eröffnungsverfügung mit dem
Vorhalt der versuchten Vergewaltigung, ev. wegen sexueller Nötigung (AS 171
f.).
Der Beschuldigte
bestritt in der Folge die ihm gemachten Vorhalte der versuchten Vergewaltigung,
ev. sexuelle Nötigung.
3.
Mit Anklageschrift vom
15. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung an das
Amtsgericht Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen versuchter
Vergewaltigung, evtl. versuchter sexueller Nötigung, subevtl. sexueller
Nötigung.
4.
Am 1. Oktober 2021
erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (AS 321 ff.):
«
1. Der Beschuldigte B.___
hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht, begangen am 21.06.2019
(AnklS. Ziff. 1).
2. Der Beschuldigte B.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Von einer
Landesverweisung gegenüber B.___ wird abgesehen.
4. Der Beschuldigte B.___
hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Olten, eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00, zzgl. 5% Zins seit dem 22. Juni
2019, zu bezahlen.
5. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas
A. Müller, wird auf CHF 4'734.85 (zu CHF 180.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte B.___
hat Rechtsanwalt Thomas A. Müller, als Vertreter der Privatklägerin A.___, eine
Parteientschädigung von CHF 898.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7%
MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Entschädigung für
den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Dominik
Schnyder, wird auf CHF 5'951.70 (a CHF 180.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Verfahrenskosten,
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen sich auf total CHF
10'346.00 und werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.»
5.
Am 11. Oktober 2021
meldete die Privatklägerin die Berufung an (AS 331 ff.). Am 14. Oktober 2021
meldeten sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft die Berufung
an (AS 336, 342).
6.
Am 3. Februar 2022
erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung hinsichtlich der Strafzumessung.
Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten
Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS (BAS 3).
Am 15. Februar 2022
erklärte der Beschuldigte die Berufung gegen die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2
(Strafzumessung), 4 (Genugtuung), 6 (Nachforderungsanspruch des Vertreters der
Privatklägerin) und 8 (Kosten) des Urteils. Es wird ein vollumfänglicher Freispruch
sowie die Aufhebung der entsprechenden Ziff. 1, 2, 4, 6 und 8 beantragt, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BAS 5 ff.).
Am 21. Februar 2022
erklärte schliesslich auch die Privatklägerin die Berufung (BAS 16 ff.). Die
Berufung richte sich gegen das gesamte Urteil. Es wird eine Verurteilung wegen
versuchter Vergewaltigung und eine angemessene Bestrafung beantragt, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
7.
Damit ist das
erstinstanzliche Urteil wie folgt in (Teil-)Rechtskraft getreten:
Entschädigungen des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin und des amtlichen
Verteidigers, je der Höhe nach.
8.
Am 2. November 2022
wurden die Parteien sowie die Zeugin D.___ zur Berufungsverhandlung vom 26.
April 2023 vorgeladen (Akten Berufungsverfahren Seiten 49 f., nachfolgend: BAS
49 f.).
9.
Am 26. April 2023
beschloss das Berufungsgericht, die Verhandlung zwecks Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens zu vertagen, da bei der Privatklägerin Hinweise auf
deutliche psychische Beeinträchtigungen vorlagen. Die als Auskunftsperson
vorgeladene Privatklägerin wurde ebenso wie die Zeugin vom Erscheinen
dispensiert.
10.
Die beauftragte
Gutachterin, Prof. Dr. E.___, legte das aussagepsychologische Gutachten am 4.
Februar 2024 vor (BAS 500 ff.). Auf die Einreichung von Ergänzungsfragen wurde
von Seiten der Parteien verzichtet.
11.
Mit Verfügung vom 22.
Februar 2024 wurden die Parteien auf den 24. Juni 2024 zur Fortsetzung der
Berufungsverhandlung vorgeladen.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich
vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber
nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur
Anwendung gelangt.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Der im
Berufungsverfahren zu beurteilende Vorhalt lautet wie folgt:
«Versuchte
Vergewaltigung in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung (Art. 190 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte sexuelle Nötigung in unechter
Konkurrenz zu sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
subevtl. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen am 21. Juni 2019,
ca. um 17:30 Uhr, in [Ort], [Adresse], Wohnung des Beschuldigten, Schlaf- und
Wohnzimmer, zum Nachteil von A.___ indem der Beschuldigte die Geschädigte durch
Gewaltanwendung gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs, evtl. einer
beischlafsähnlichen Handlung, zu nötigen versuchte, wobei er sie in diesem
Rahmen zu einer anderen sexuellen Handlung nötigte.
Die Geschädigte
besuchte den Beschuldigten – nachdem sich die beiden bereits am früheren
Nachmittag im Sälipark getroffen hatten – um ca. 17:00 Uhr in dessen Wohnung,
wo sie zunächst gemeinsam Kaffee tranken. Nach einiger Zeit bat der
Beschuldigte die Geschädigte, ihm beim Wechseln der Bettwäsche zu helfen,
woraufhin sich der Beschuldigte und die Geschädigte gemeinsam in das Schlafzimmer
begaben. Nach dem Wechseln der Bettwäsche packte der Beschuldigte die Geschädigte
unvermittelt von vorne mit beiden Händen an den Oberarmen, warf bzw. stiess sie
rücklings aufs Bett, griff nach ihrem Hosenbund und versuchte ihr die Hosen
runterzureissen und ihr an die Brüste zu fassen, während die Geschädigte ihm
wiederholt sagte, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle
sowie sich unter Einsatz ihrer Hände und Füsse dagegen wehrte, namentlich indem
sie die Hände des Beschuldigten jeweils wegstiess bzw. den Beschuldigten
wegzustossen versuchte. Als der Beschuldigte aufgrund ihrer Gegenwehr
schliesslich von der Geschädigten abliess, entfernte sich diese vom
Beschuldigten, begab sich zurück in das Wohnzimmer und setzte sich auf das
Sofa. Der Beschuldigte lief der Geschädigten nach und setzte sich auf sie.
Obschon die Geschädigte den Beschuldigten bzw. seine Hände wiederum wiederholt
wegstiess und ihm sagte, in Ruhe gelassen werden zu wollen, versuchte dieser
erneut, ihr an die Brüste zu fassen und ihr die Hosen auszuziehen, um den
Beischlaf mit ihr zu vollziehen, was ihm aufgrund der körperlichen Gegenwehr
der Geschädigten jedoch nicht gelang. Trotz den wiederholten Aufforderungen der
Geschädigten, sie in Ruhe zu lassen, sowie ihrer körperlichen Gegenwehr –
mithin also ungeachtet ihres für den Beschuldigten offensichtlich erkennbar entgegenstehenden
Willens – öffnete der Beschuldigte, während er sich nach wie vor auf der
Geschädigten befand, zudem seine Hose, zog seinen erigierten Penis raus und
machte Stossbewegungen, wodurch er seinen eindeutig auf sexuelle Handlungen an
bzw. mit der Geschädigten gerichteten Willen manifestierte. Da der Beschuldigte
aufgrund ihrer Gegenwehr schliesslich von der Geschädigten abliess, bevor es
zum Geschlechtsverkehr (Anal- oder Vaginalverkehr etc.) oder anderen
beischlafsähnlichen Handlungen kam, blieb es beim Versuch.»
2. Allgemeines zur
Beweiswürdigung
2.1 Nach Art. 10 Abs. 3
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung
operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in
dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der
rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt
auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder
wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise
nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet
der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei
sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine
Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.
Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und
Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung).
Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von
Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen
Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung
betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese
erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie
verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen
Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten
vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen,
welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten
günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz
wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,
widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte
gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis
feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern
die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet
bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es
im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit
verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.
2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des
In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung
des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel
ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung
ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche
Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass
erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser
Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel
eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in
Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht
gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer
Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich
erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen)
sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.
2.2.3.4 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Prüfung des
Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der
Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist
immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt
die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen
Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es
gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die
Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf
Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur
Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle
insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig /
Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse
Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin
Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien
anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; E.___, Zur Bedeutung
suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; E.___, Begutachtung der
Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.;
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.
Hervorzuheben ist
dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung
(Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und
der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher
Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit
einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die
Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven
Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der
aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus,
forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).
Als Realkennzeichen,
die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die
folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden
(Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl.
Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken,
Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner
Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
«
I. Allgemeine Merkmale
1.
Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen);
2.
Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird);
3.
Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen).
II. Spezielle Inhalte
1.
Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft);
2.
Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen);
3.
Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung);
4.
Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen).
III. Inhaltliche
Besonderheiten
1.
Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind);
2.
Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände);
3.
Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.
Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe);
4.
Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben);
5.
Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf
der Einstellung zum Täter);
6.
Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben).
IV. Motivationsbezogene
Inhalte
1.
Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt);
2.
Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben);
3.
Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt);
4.
Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten
gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet
sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise
dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,
Fehlverhalten);
5.
Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die
aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit).
V. Deliktsspezifische
Inhalte
1.
Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher
Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt).»
Nach dem Gesagten kann
also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden.
Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas
über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich
zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden
Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher
irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste
verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen
der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens
müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder
minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale
ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen
oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten
Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011
S. 1427).
Neben der rein auf die
erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des
Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der
aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine
wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der
aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive
Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die
Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die
Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch
eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund
rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage
vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und
Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen
2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.3 Eine beschuldigte
Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im
Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse
ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene
Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger beschuldigter Personen
gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,
bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den
Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,
ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so
viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die
Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf
irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld
(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen
von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,
durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität
St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
3. Die subjektiven
Beweismittel
3.1 Aussagen der
Privatklägerin
3.1.1 Die
Privatklägerin machte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung am 22.
Juni 2019, 13:35 Uhr, folgende Aussagen (AS 38 ff.):
Sie habe sich gestern,
um ca. 17:00 Uhr beim Beschuldigten aufgehalten. Dieser habe Kaffee gemacht. Er
habe sie dann gefragt, ob sie ihm helfen könne, das Leintuch am Bett zu
wechseln. Darauf hätten sie sich zusammen ins Schlafzimmer begeben und gemeinsam
das Leintuch gewechselt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er zusätzliche
Leintücher kaufen wolle, und habe im Nebenzimmer einen Meter geholt. Darauf
habe er das Bett ausgemessen, während sie zugeschaut habe. Als er damit fertig
gewesen sei, habe er sie plötzlich gepackt und auf das Bett geworfen. Dann sei
er auf sie gestiegen. Sie habe sich gewehrt und sie hätten gemeinsam gekämpft.
Darauf habe er sie losgelassen und sie sei ins Wohnzimmer geflüchtet. Dort habe
sie sich völlig verängstigt auf die Couch gesetzt. Er sei dann auch ins
Wohnzimmer gekommen und auf sie zu. Er habe sich wieder auf sie gesetzt und
ihre Hose am Bund gepackt. Er habe versucht, ihr diese runterzureissen.
Gleichzeitig habe er sie immer wieder an den Brüsten betatscht. Dann habe er
angefangen, sich mit seinem Penis gegen sie zu bewegen, als wolle er in sie
eindringen. Dabei habe er seine Hose aufgemacht und seinen Penis
herausgenommen. Sie habe diesen klar sehen können. Sie habe sich dagegen
gewehrt und sie hätten gegeneinander gekämpft. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie
das nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Kurz darauf habe er von ihr
abgelassen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht mehr weiter können. Sie
sei einfach dort sitzen geblieben. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ohne
Probleme Sex miteinander haben könnten. Das würde ja niemand mitbekommen. Sie
habe geantwortet, dass sie das nicht möchte und er dies lassen solle. Sie habe
dann weg gewollt und sei aufgestanden. Er habe zu ihr gesagt, dass er sich für
sie interessiere, worauf sie geantwortet habe, dass sie sein Interesse nicht
erwidern könne, er solle sich nach einer anderen umschauen. Darauf habe er zu
ihr gesagt, sie solle doch noch eine Zigarette bei ihm rauchen, was sie dann
auch gemacht habe. Danach habe sie die Wohnung verlassen wollen und habe sich
die Schuhe angezogen. Währenddessen habe er zu ihr gesagt, dass niemand das Vorgefallene
mitbekommen habe, und sie sollten es dabei belassen. Er habe ihr erneut
angeboten, mit ihm Sex zu haben und dass das niemand zu wissen brauche. Sie
habe noch einmal gesagt, dass sie das nicht haben möchte. Er habe ihr gedroht, er
gebe ihr bis am Sonntag Zeit. Entweder habe sie Sex mit ihm oder er werde nicht
mehr mit ihr sprechen. Daraufhin habe sie die Wohnung verlassen.
(Auf Frage, ob sie sich
beim Vorfall Verletzungen zugezogen habe)) Nein. (Ob es zu intimen sexuellen
Handlungen gekommen sei?) Nein, sie hätten keinen Sex gehabt. Sie kennen sich
seit ein paar Jahren. Zwischen ihnen sei eine freundschaftliche Beziehung
entstanden. (Ob es zuvor schon intime Treffen gegeben habe?) Nein. Es habe auch
schon Situationen gegeben, bei welchen er versucht habe, sie zu berühren. So
habe er sie etwa beim Kaffeetrinken mit seinen Füssen berührt. Sie habe aber
nie etwas von ihm gewollt. Sie habe einfach nur die Gespräche mit ihm genossen.
Körperkontakt habe sie nie gesucht. Er habe immer wieder versucht, sie
anzufassen. Aber in diesem Umfang noch nie. Er habe sie vielleicht ab und zu am
Rücken gestreichelt oder an den Füssen berührt und auch schon ihre Brüste
anfassen wollen. Sie habe ihn aber immer abgewiesen. (Wieso sie sich nie ganz
von ihm fern gehalten habe?) Sie habe gedacht, er würde es sein lassen. Da habe
sie sich getäuscht.
(Sie habe gesagt, er
habe seinen Penis hervor genommen, was sie dazu sage?) Er habe einen Ständer
gehabt. (Ob es ihm gelungen sei, ihre Hose runterzuziehen?) Nein. (Ob sie seit
dem Vorfall wieder Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe?) Er habe ihr letzte
Nacht eine SMS geschickt. Darin habe er sich für die Sache entschuldigt. Sie
habe ihm dann zurückgeschrieben und ihm mitgeteilt, dass sie zur Polizei gehen
werde, um ihn wegen versuchter Vergewaltigung anzuzeigen. Darauf habe er zurückgeschrieben,
dass sie versucht habe, ihn zu vergewaltigen. (Anlässlich der Einvernahme
erstellte die Polizei Abzüge von den SMS auf dem Handy der Privatklägerin, vgl.
nachfolgend).
(Welche Erwartungen sie
an die Polizei habe?) Sie habe nie daran gedacht, die Polizei einzuschalten.
Sie habe das Vorgefallene einer Freundin anvertraut. Diese habe sie dann darauf
aufmerksam gemacht und ihr gesagt, dass sie sich das nicht bieten lassen solle
und die Polizei einschalten müsse. Nachdem sie sich das überlegt gehabt habe,
sei sie dann zur Polizei gegangen.
3.1.2 Anlässlich der
zweiten Einvernahme, welche am gleichen Tag um 16:10 Uhr stattfand, gab die
Privatklägerin folgendes zu Protokoll (AS 43 ff.):
Sie seien ins
Schlafzimmer gegangen, um die Leintücher zu wechseln. Dann habe der
Beschuldigte einen Meter geholt, weil sie zwei Leintücher hätten kaufen wollen.
Er habe das Bett vermessen und als er fertig gewesen sei, habe er sie gepackt
und aufs Bett gestossen. Dann hätten sie Kampf gemacht im Bett. Sie habe
gesagt, sie möchte das nicht. Er habe aber weitergemacht. Sie habe mit der Hand
verhindert, dass er etwas mache und versuche, sie zu vergewaltigen. Dann habe
er von ihr abgelassen. Sie sei darauf ins Wohnzimmer. Er sei nachgekommen. Dann
hätten sie wieder gekämpft. Er sei oben gewesen und habe sie nach unten
gedrückt. Er habe versucht, ihre Hosen nach unten zu machen und ihre Brüste
angefasst. Sie habe sich verweigert und verhindert, dass er sie anfasse und so.
Plötzlich habe er seinen Penis herausgenommen und so Bewegungen gemacht, als
wolle er sie ficken. Er habe immer so gemacht und plötzlich habe er seinen
Penis herausgeholt. Er habe ihr seinen Penis gezeigt und immer die Bewegung
gemacht, als wolle er etwas machen. Sie habe gesagt «Hör auf!», sie habe kein
Interesse an ihm. Dann habe er aufgehört. Sie habe gehen wollen, worauf er
gesagt habe «rauch noch eine». Sie habe auf dem Balkon noch eine geraucht und
danach gehen wollen. Sie habe ihre Schuhe angezogen. Da habe er gesagt: «Es
sieht ja niemand, wenn wir hier Sex machen». Er habe sie bedroht, er gebe ihr
Zeit bis Sonntag, und wenn sie bis dann keinen Sex mit ihm habe, rede er nicht
mehr mit ihr.
Er habe auch vorher
schon mal gesagt, dass er Sex haben möchte mit ihr. Auf der ganzen Welt komme
es auf Sex drauf an, das sei die wichtigste Sache der Welt, habe er gesagt. Er
habe nur Sex gewollt, keine Beziehung. Er suche schon eine Frau für eine Beziehung,
finde aber keine.
Sie hätten sich vorher
im Sälipark getroffen und abgemacht, dass sie zu ihm komme. Gegen 17:00 Uhr sei
sie dann bei ihm gewesen. Als sie gekommen sei, habe er gesagt, warum sie nicht
um 15:30 Uhr gekommen sei.
Zuvor sei sie ein paar
Mal bei ihm gewesen. Er habe immer über Sex gesprochen. Er habe auch immer
versucht, sie anzufassen. An den Brüsten und am Rücken. Er habe ihr eine
Massage machen wollen oder mit dem Fuss berühren. Er habe gesagt «komm, machst
Du mir Massage», sie habe «nein» gesagt. Dann habe er sie sogar auf die Wange
geküsst. Das habe er zwei Mal gemacht. Einmal gestern Abend und einmal vor ein
paar Wochen. Sie kenne den Beschuldigten seit ein paar Jahren. In letzter Zeit
hätten sie sich öfters getroffen.
Heute Nacht um 01:00
Uhr habe er ihr ein SMS geschrieben, worin er sich für alles entschuldigt habe.
Sie habe zurückgeschrieben, es sei zu spät, sie werde morgen Anzeige machen. Er
habe gefragt, bei wem. Sie habe geschrieben, bei der Polizei wegen versuchter
Vergewaltigung. Dann habe er geschrieben, sie habe ja ihn versucht zu
vergewaltigen.
(Wie er sie im
Schlafzimmer gepackt habe?) Er sei neben ihr gestanden, sie wisse nicht mehr,
auf welcher Seite. Dann habe er sie mit seinen Händen an beiden Oberarmen
gepackt und aufs Bett gestossen. Sie glaube, sie sei mit dem Rücken aufs Bett
gefallen. Dann hätten sie auf dem Bett gekämpft. Er habe versucht, sie zu
vergewaltigen, ihr die Hosen auszuziehen und ihre Brüste anzufassen und so. Sie
habe sich gewehrt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht, sie habe kein
Interesse. Irgendeinmal habe er aufgehört. (Ob es dem Beschuldigten gelungen
sei, ihre Hose auszuziehen?) Nein. Sie habe immer seine Hand gefasst und
verhindert, dass er so etwas mache. (Wie er sie an den Brüsten angefasst habe?)
Er habe immer so anfassen wollen und sie habe ihn weggestossen. (Ob er sie über
oder unter den Kleidern angefasst habe?) Über den Kleidern. (Ob er sie sonst
noch an irgendeiner Körperstelle angefasst habe?) Er habe versucht, ihre Hose runterzuziehen
und habe ihre Brüste angefasst. Sie hätten gegenseitig ihre Hände angefasst, da
sie ihn mit ihren Händen weggestossen habe. (Ob er sie zu irgendeinem Zeitpunkt
unter ihren Kleidern angefasst habe?) Nein. (Wie sie sich dagegen gewehrt
habe?) Sie habe seine Hand gehalten und sich gewehrt, dass er nicht etwas mache,
und dass er sie loslasse. (Wie er darauf reagiert habe?) Irgendeinmal habe er
aufgehört und losgelassen. (Was der Beschuldigte auf dem Bett getragen habe?)
Sie glaube ein Hemd, aber die Hosen wisse sie nicht mehr. Aber Kleider schon,
er sei nicht nackt gewesen. Hemd und Hose. Sie habe auch Kleider angehabt. Sie
sei nicht nackt gewesen. (Wie er versucht habe, ihr die Hose auszuziehen?) Er
habe versucht, sie hier anzufassen (zeigt an ihre Hüfte und Brüste). (Wie die
Position des Beschuldigten auf dem Bett gewesen sei?) Er habe sie nach unten
gedrückt und sei oben an ihr gewesen. Sie sei aber nicht ganz unten gewesen,
sie sei im Bett gesessen. Er sei auf ihr gesessen. Als er dann losgelassen
habe, sei sie in das Wohnzimmer gegangen, auf die Couch. Dann sei er nachgekommen.
Er habe wieder versucht, oben auf sie zu kommen und ihr die Hose auszuziehen.
Er habe sie auch wieder an den Brüsten angefasst. Sie habe das wieder
verhindert, indem sie seine Hand gehalten habe. Plötzlich habe er seinen Penis
rausgemacht. Er habe seine Hose nach unten gezogen und sie habe gesehen, dass
sein Penis steif gewesen sei. Nachher habe er immer diese Bewegung gemacht und
später habe er seine Hose wieder nach oben gemacht und mit ihr gekämpft. Sie
habe ihm gesagt, er solle sie lassen, sie habe kein Interesse. Irgendeinmal
habe er sie wieder losgelassen. (Was für eine Bewegung er gemacht habe?) Er
habe versucht, ihre Hose auszuziehen und ihre Brüste anzufassen, da habe sie
ihn mit ihrer Hand weggestossen. Dann habe er seinen Penis herausgeholt und
diese Bewegung gemacht. So nach vorne und wieder zurück, nach vorne und wieder
zurück. (Wo sich der Beschuldigte befunden habe, als er seinen Penis
herausgeholt und diese Bewegungen gemacht habe?) Auf ihrem Bein. Er sei wieder
auf ihr gesessen auf dem Sofa. Mit seinem Gesicht gegen ihr Gesicht. Während
dem er so auf ihr gesessen sei, habe er seinen Penis herausgeholt. Dann habe er
versucht, ihre Hose herunterzuziehen und ihre Brüste angefasst. (Ob es dem
Beschuldigten gelungen sei, ihre Hose auszuziehen?) Nein. Zu keiner Zeit. Sie
habe jederzeit ihre Kleidung angehabt. (Wie der Zustand des Penis des
Beschuldigten gewesen sei?) Steif. (Ob er zum Samenerguss gekommen sei?) Nein. (Wie
sie sich auf dem Sofa zur Wehr gesetzt habe?) Sie habe seine Hand weggestossen
und immer gesagt, er solle sie loslassen, und dass sie kein Interesse habe.
Dann habe er den Penis wieder reingetan und irgendeinmal aufgehört und sie
losgelassen. Dann habe sie gehen wollen. Er habe gesagt, sie solle noch eine
rauchen auf dem Balkon. Das habe sie gemacht. Darauf habe sie nach Hause
gewollt. Sie habe ihre Schuhe angezogen und er habe gesagt, wenn sie Sex machen
würden, sähe das ja niemand. Er habe sie bedroht, wenn sie keinen Sex mit ihm
mache bis am Sonntag, spreche er nicht mehr mit ihr. (Weshalb sie die Wohnung
nicht direkt verlassen habe?) Sie habe eine rauchen wollen. (Weshalb sie die
Wohnung nicht bereits nach dem Vorfall im Schlafzimmer verlassen habe?) Sie
habe keinen Grund. (In welchem Ausmass der Beschuldigte Gewalt angewendet
habe?) Er habe immer ihre Hose ausziehen und sie anfassen wollen. Er habe sie
sogar auf die Backe geküsst. (Ob er sie verletzt habe?) Nein. (Ob er bewaffnet
gewesen sei oder dies vorgegeben habe?) Nein. (Ob er andere Gegenstände
verwendet habe?) Nein. (Ob der Beschuldigte sie unter psychischen Druck gesetzt
habe?) Sie sei überrascht gewesen. Er habe sie vorher schon immer mit dem Fuss
berührt oder mit der Hand angefasst. Dass er aber so weit gehe, habe sie nicht
erwartet. (Was sein Verhalten bei ihr ausgelöst habe?) Sie sei wütend auf ihn
gewesen. Nach dem Vorfall habe sie ihren Kollegen besucht. Sie sei überrascht
gewesen und habe nicht gedacht, dass sie das der Polizei melden könne. Ihr
Kollege habe ihr dann geraten, Anzeige zu machen. (Ob es zum Eindringen des Penis
in ihre Vagina gekommen sei?) Nein. (Wie lange der Vorfall gedauert habe?) Sie
sei sicher etwa eine ¾ Stunde bei ihm gewesen. (Ob sie Schmerzen habe?) Nein,
sie habe auch keine Verletzungen gehabt. (Wie sich der Beschuldigte vor,
während und nach dem Vorfall verhalten habe?) Als sie gekommen sei, habe er
gefragt, wieso sie nicht schon um 15.30 Uhr gekommen sei. Sie hätten sich aufs
Sofa gesetzt und da habe er sie auf die Wange geküsst. Sie habe ihn schon da
weggestossen. Dann habe er Kaffee gemacht und darauf sei eben das im
Schlafzimmer passiert. (Wie sie sich verhalten habe?) Sie habe ihn einfach
weggestossen. Nach dem Vorfall im Schlafzimmer sei sie in die Stube geflüchtet,
aufs Sofa. Dann sei es dort zum zweiten Vorfall gekommen. (Wie die unmittelbare
Reaktion des Beschuldigten auf ihre Abwehr gewesen sei?) Er habe sie weiter
angefasst und versucht, ihre Hose runterzuziehen. Sie habe ihn weggestossen, er
habe sie angefasst. Sie hätten so Kampf gemacht. Sie habe gesagt, er solle
aufhören und sie habe kein Interesse. Irgendeinmal habe er dann aufgehört. (Welche
Absichten der Beschuldigte ihrer Meinung nach gehabt habe?) Er habe Sex mit ihr
haben wollen.
(Ob es im Vorfeld auch
schon zu solchen Vorfällen gekommen sei?) Er habe sie vorher immer schon
angefasst mit seinen Händen. Er habe ihren Rücken und ihre Brust angefasst. Er
habe gesagt, «komm ich massiere dich» oder «komm, massiere mich». So etwas wie
gestern sei jedoch nie vorgekommen. (Ob sie vor der Anzeige mit jemandem
darüber gesprochen habe?) Ja, mit ihrem Kollegen F.___.
(Was sie beim Vorfall
getragen habe?) Eine Bluse und eine Stretch-Hose. (Wo diese Kleider jetzt
seien?) Zu Hause, ungewaschen. (Ob sie sich in der Zwischenzeit gewaschen,
geduscht oder gebadet habe?) Ja, sie habe sich heute Mittag geduscht. (Ob es
vor dem Vorfall zu sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten im gegenseitigen
Einverständnis gekommen sei?) Nein. (Ob sie wegen dem Vorfall in ärztlicher
Kontrolle gewesen sei?) Nein.
3.1.3 Am 19. Juli 2019
machte die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen
Verteidigers gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 78 ff.):
Er habe einen Kaffee
gemacht und sie auf die rechte Wange geküsst. Sie habe gesagt, er solle das
nicht machen, sie habe es nicht gerne. Nach dem Kaffee hätten sie dann im
Schlafzimmer die Bettwäsche gewechselt. Daraufhin habe er das Bett mit dem
Meter vermessen. Nachher habe er sie auf das Bett geschüpft. Sie habe sich
gewehrt. Er habe ihr die Hose ausziehen wollen. Sie habe seine Hand gehalten.
Sie hätten gekämpft. Dann habe er plötzlich losgelassen. Darauf sei sie ins
Wohnzimmer, er sei hinter ihr her gekommen. Dann habe er dort ihre Hose
ausziehen und ihre Brust anfassen wollen. Sie habe ihm gesagt, er solle das
nicht machen. Sie hätten gesprochen und sie habe seine Hand gehalten. Auf
einmal habe er seinen Penis rausgenommen und so Bewegungen gemacht (rutscht auf
dem Stuhl hin und her), als wolle er etwas machen. Dann hätten sie gekämpft.
Auf einmal habe er sie losgelassen und gesagt, sie solle noch eine rauchen. Sie
habe gehen wollen, sei aber dann mit ihm auf den Balkon rauchen gegangen. Sie
sei schockiert gewesen. Danach habe sie ihre Tasche genommen und gehen wollen.
Sie habe ihre Schuhe angezogen und bei der Türe habe er gesagt «es sieht ja
niemand, wenn wir das machen. Ich gebe Dir bis Sonntag Zeit, wenn Du bis
Sonntag keinen Sex mit mir hast, rede ich nicht mehr mit Dir». Darauf sei sie
nach Hause gegangen. Sie habe nicht an eine Anzeige gedacht. Sie sei aber dann
später bei einem Kollegen gewesen und dieser habe ihr zur Anzeige geraten. Der
Beschuldigte habe ihr um 01.00 Uhr eine SMS geschrieben und sich für alles
entschuldigt. Er habe gefragt, wofür sie ihn anzeige. Sie habe erwidert, bei
der Polizei wegen versuchter Vergewaltigung. Darauf habe er entgegnet, sie habe
ihn vergewaltigen wollen. Sie habe zurückgeschrieben, sie wolle keine
Diskussion mit ihm, es sei so, wie es gewesen sei. Darauf habe er geschrieben
«wenn Du nicht willst, warum kommst Du dann zu mir?» und «wenn Du das nicht
machst, bist Du eine Ordinäre». Am nächsten Tag sei sie dann die Anzeige machen
gegangen.
Sie habe den
Beschuldigten vor diesem Vorfall schon mehrmals gewarnt. Er habe sie mehrmals
mit der Hand oder dem Fuss angefasst. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das
nicht wolle und es nicht richtig sei. Er habe auch schon versucht, sie zu
küssen. Sie hätten sich gut verstanden, aber es sei keine Liebe gewesen. Er
habe aber Interesse an ihr gehabt. Er habe ein paar Mal zu ihr gesagt, dass er
sie liebe. Sie habe ihm entgegnet, dass sie ihn nicht liebe und er andere
Frauen suchen solle. Er habe zu einer Freundin von ihr gesagt, sie solle sie
verkuppeln. (Auf Vorhalt) Sie habe ihn nicht massiert, aber in der Badi habe
sie ihn eingecremt. Er habe schon gefragt, ob sie ihn massieren könne, sie habe
aber abgelehnt. Es habe nie Massagen gegeben. Diese Kollegin, die vom
Beschuldigten beauftragt worden sei, sie zu verkuppeln, habe auch mitbekommen,
wie der Beschuldigte sie mit dem Fuss berührt habe. Sie habe zu ihr gesagt, sie
wolle sich nicht einmischen. Diese Kollegin heisse G.___. (Ob während der
Freundschaft mit dem Beschuldigten über sexuelle Dinge gesprochen worden sei?)
An diesem Tag habe er gesagt, er wolle Sex mit ihr. Sie habe Nein gesagt. Aber
er habe schon mehrmals mit ihr Sex machen wollen. Er habe das erwähnt, aber sie
habe gesagt, sie wolle das nicht. Er solle eine andere Frau suchen. Er suche
andere Frauen, aber er finde keine. (Ob es zu irgendeinem Zeitpunkt zu Sex mit dem
Beschuldigten gekommen sei?) Nein. Sicher zwei Monate vor dem Vorfall habe er
gesagt, er wolle Sex mit ihr. Er habe das zwischendurch immer wieder erwähnt.
Wie oft genau, wisse sie nicht.
(Wie er sie auf das
Bett geschupst habe?) Er habe sie gestossen. Gepackt und gestossen. Dann sei
sie auf dem Bett gewesen und er sei auch auf dem Bett gesessen. Er habe sie von
vorne gestossen. (Wie sie gekämpft hätten?) Sie habe seine Hand gehalten. Er
habe ihre Hose ausziehen wollen. Dann habe sie mit ihm gekämpft und seine Hand
gehalten. Sie habe verhindert, dass er sie ausziehe. (Wo er sie gepackt habe?)
Das wisse sie nicht. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Es sei aber von vorne
gewesen. Plötzlich sei sie auf dem Bett gewesen. (Wie er sie gepackt habe?) Das
wisse sie nicht mehr. Es sei sehr schnell gewesen, einfach auf das Bett. Sie
wisse es aber nicht mehr, er habe sie gestossen. (Ob es ihm gelungen sei, ihr
die Hose auszuziehen?) Nein. (Wie er auf ihre Abwehr reagiert habe?) Er habe
immer weiter versucht und sie habe seine Hand gehalten. Sie habe ihm gesagt, er
solle es nicht machen, er solle sie loslassen. Plötzlich habe er losgelassen. (Wie
lange dies gedauert habe?) Vielleicht zwei, drei Minuten. Nicht lange. Nachher
sei sie ins Wohnzimmer. Er sei hinter ihr her gekommen aufs Sofa. Dort habe er
weiter versucht, ihre Hose auszuziehen, ihre Brust anzufassen. Dann habe sie
wieder seine Hand gehalten, um dies zu verhindern. Plötzlich habe er seinen
Penis herausgenommen und so Bewegungen gemacht. (Ob es auf dem Sofa dazu
gekommen sei, dass der Beschuldigte ihr die Hose habe runterziehen können?)
Nein. (Ob es dazu gekommen sei, dass er ihre Brust angefasst habe?) Er habe
dies gewollt, aber sie habe es verhindern können. (Wie der Zustand des Penis
gewesen sei?) Steif. (Ob sie vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer gegangen sei und
sich aufs Sofa gesetzt habe?) Ja. (Weshalb sie nicht umgehend die Wohnung
verlassen habe?) Weil sie einen Schock gehabt habe. (Ob sie die Wohnung hätte
verlassen können?) Ja. (Wann sie dann die Wohnung verlassen habe?) Ca. um 17.45
Uhr. Sie sei ca. eine ¾ Stunde bei ihm gewesen. (Was sie danach gemacht habe?) Sie
sei nach Hause gegangen. (Weshalb sie den Vorfall nicht umgehend der Polizei
gemeldet habe?) Sie habe nicht gedacht, dass sie ihn anzeigen könne. Nach dem
Vorfall habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Er sei aber
ein paar Tage später bei einer gemeinsamen Freundin gewesen und habe dieser
gesagt, sie solle mit ihr reden, sie solle ihre Anzeige zurückziehen. Es handle
sich um H.___. (Auf Vorhalt) Auf dem Sofa habe er ihr nicht an die Brüste
gefasst. Er habe es aber versucht, sie habe es verhindert.
3.1.4 Anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 30. September 2021
machte die Privatklägerin folgende Aussagen (AS 253 ff., mit Audioaufzeichnung):
Der Beschuldigte habe
schon eine Beziehung mit ihr gewollt. Sie jedoch nicht. Sie habe ihm gesagt, er
solle eine andere suchen. Er habe etwas von ihr haben wollen, sie habe sich
dann verweigert. Er habe sie vergewaltigen wollen. Er habe dies versucht. Aber
sie habe ihn gestossen. Er habe ihre Hose ausziehen wollen, sie habe ihn aber
immer mit ihrer Hand gestossen. Das habe bei ihm zu Hause stattgefunden. Zuerst
im Schlafzimmer, dann im Wohnzimmer. Er habe sie gestossen. Sie sei aufs Bett
gefallen. Danach habe er einfach versucht. Sie habe sich verweigert. Er habe
versucht, ihre Hose auszuziehen. Ihre Brust anzufassen und so weiter. (Wie sie
auf dem Bett gelegen sei?) Sie sei nicht so gerade gewesen, wie sitzend. (Ob
sie demnach nach dem Schupfen auf dem Bett gesessen sei?) Sie habe dagegen
gehalten, dass sie nicht nach hinten falle. Sie habe sich mit ihrem Körper nach
vorne gestossen. (Ob sie dabei noch gestanden sei?) Nein sie sei bereits auf
dem Bett gewesen. (Wo er denn gewesen sei?) Er habe versucht, ihre Hose
auszuziehen und sie an der Brust anzufassen. Danach habe sie ihn gestossen. Sie
habe rausgehen wollen und so. Er habe versucht, versucht, versucht. Sie habe
gesagt, sie wolle nicht, gestossen. Danach habe er gelassen. (Ob sie ihn
geschlagen habe?) Sie habe ihn mit der Hand gestossen. Ob dies Schlagen sei,
wisse sie nicht. Sie habe gestossen, einfach verweigert, ihn weggestossen,
damit er seine Hände wegnehme und sie frei lasse. (Ob er etwas gesagt habe?) Er
habe was versucht. Dass er etwas wolle, eine Beziehung, Sex und so. Sie habe
aber nicht gewollt. (Ob er sie geschlagen oder festgehalten habe?) Er habe ihre
Hose ausziehen wollen, das sei eine Männerkraft. Er habe versucht, ihre Hose
auszuziehen und ihre Brust anzufassen. (Wie lange das gedauert habe?) Nicht
lange. Sie könne sich nicht genau erinnern. Vielleicht fünf, zehn Minuten. (Ob
er es geschafft habe, ihre Brust zu berühren?) Er habe ganz wenig versucht. (Also
berühren aber nicht greifen?) Ja. Nicht mit der ganzen Hand, nicht zu 100 %. (Ob
er im Schlafzimmer mehrfach versucht habe, ihre Hose auszuziehen und wie er das
versucht habe?) Von der Hüfte habe er es versucht, von oben. Sie habe eine Hose
und eine Bluse angehabt. Sie ziehe immer eine Bluse über die Hose, da sie so
viele Kilos habe. (Ob er unter der Bluse an die Hose gegriffen habe?) Er habe
oben versucht. Es habe nicht geklappt. Sie habe sich verweigert. Er habe die
Hose nicht ausziehen können. Sie habe seine Hand weggenommen und gestossen. (Ob
er danach aufgehört habe?) Sie habe geredet, er habe geredet. Als sie
verweigert habe, habe er davon abgelassen. (Was er gesagt habe?) Er wolle eine
Beziehung, mit ihr schlafen. Sie könne sich aber nicht mehr zu 100 % erinnern,
was er konkret gesagt habe. Er habe etwas gewollt. Sie hätten geredet. Er habe
gewollt, sie nicht. Sie könne sich aber nicht wörtlich an das Gespräch
erinnern. Er habe mit ihr Schlafen wollen und eine Beziehung unterhalten. (Wieso
er im Schlafzimmer aufgehört habe?) Weil sie verweigert habe. (Ob er sie dazu
habe zwingen wollen, mit ihr zu schlafen?) Er habe es vor diesem Fall versucht.
Mit den Händen und Füssen habe er sie belästigt. Sie habe ihm immer gesagt, sie
wolle nicht. (Ob sie das Gefühl gehabt habe, er wolle sie im Schlafzimmer
zwingen, mit ihm zu schlafen?) Er habe vergewaltigen wollen. Sie habe nicht
gewollt. Sie habe Kampf gemacht so, aber er habe Männerkraft. Sie habe sich mit
ihrer ganzen Kraft geweigert, die Hand weggestossen, ihn weggestossen und
geredet. Sie habe gesagt, sie wolle nichts von ihm, er solle sie loslassen.
Weil sie verweigert habe, habe er losgelassen. Weil sie mit ihrer Hand
verweigert und ihn weggestossen habe. (Was danach geschehen sei?) Er habe
losgelassen, nicht mehr versucht, ihr die Hose auszuziehen und so weiteres. (Was
sie danach gemacht habe?) Sie sei schockiert gewesen. Sie habe eine Zigarette
genommen und sei auf dem Balkon gewesen. Sie sei schockiert und sehr nervös
gewesen. Danach sei sie wieder ins Wohnzimmer und habe gehen wollen. Das sei
etwa ein bis zwei Minuten gewesen, ganz kurz, sie wisse es nicht. Danach sei
sie nach Hause gegangen. Danach habe er gesagt, er gebe ihr bis Sonntag Zeit,
wenn sie nicht mit ihm schlafe und keine Beziehung akzeptiere, dann breche er
den Kontakt mit ihr ab. Für sie sei das eine Drohung. (Was genau auf dem Sofa
passiert sei?) Hose abziehen und Brust anfassen und so. (Wie es dazu gekommen
sei?) Sie habe gerade ihre Handtasche nehmen wollen und aus dem Wohnzimmer
gehen. Da sei er aufs Sofa gekommen und habe versucht. (Auf Vorhalt) Die
Handtasche sei neben dem Sofa gewesen. (Ob sie gestanden sei oder auf dem Sofa
gesessen sei?) Sie sei vom Balkon gekommen und habe sich aufs Sofa gesetzt.
Ihre Handtasche sei dort gewesen. Dann habe sie gehen wollen. Sie habe draussen
geraucht, dann sei das passiert. (Zuerst sei sie im Schlafzimmer gewesen,
danach auf dem Balkon, wieso sie sich dann nochmals hingesetzt habe?) Sie sei
schockiert gewesen. Sie habe nach Hause gehen wollen, aber er sei gekommen und
habe wieder versucht. Er habe versucht, ihr die Hose auszuziehen und die Brust
anzufassen. (Auf Vorhalt) Er habe die Brust schon angefasst, die Hose habe er
aber nicht ausgezogen. Sie habe versucht zu verhindern, die Brust habe er aber
angefasst. (Ob sie sich erinnern könne, wie sie auf dem Sofa gewesen sei?) Sie
sei nicht liegend auf dem Sofa gewesen, sitzend. (Wo der Beschuldigte gewesen
sei?) Nach dem Schlafzimmervorfall sei sie auf den Balkon gegangen. Danach sei
sie im Wohnzimmer gewesen. Danach sei er auch auf das Sofa gekommen. Er habe
ihre Brust berührt, die Hose habe er nicht ausziehen können. (Ob er dabei
gestanden sei?) Er habe noch… Sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, ohne
offen zu sein. Er habe sein männliches Geschlechtsteil an ihr gerieben und
danach hervorgenommen. (Wo er in diesem Moment gewesen sei?) Im Wohnzimmer. (Vor
ihr?) Auf dem Sofa. (Ob er sie berührt habe?) Er habe ihre Brust berührt und
versucht, ihre Hose auszuziehen, den Penis herausgenommen und sie habe
verweigert. Er habe losgelassen. Sie sei dann weg, da habe er gesagt, er gebe
ihr bis Sonntag Zeit. Danach habe er sie bedroht. (Ob er neben ihr oder 5m
neben dem Sofa gewesen sei?) Auf dem Sofa. Sie sei vom Balkon auf das Sofa
gekommen, er sei auch zum Sofa gekommen. (Ob er sich aufs Sofa gesetzt habe?)
Ja. (Neben sie?) Ja. Sie wisse nicht mehr genau, wie er dort gewesen sei. Aber
er habe versucht, auf dem Sofa. (Ob er links oder rechts von ihr gewesen sei?)
Er sei so gewesen (zeigt auf den linken Arm). Er habe eine normale Hose
angehabt oder einen Trainer und ein T-Shirt. (Ob er sie mit seinem Penis
berührt habe?) Zuerst habe er berührt, mit der Hose habe er berührt. Danach
habe er ihn rausgenommen. Er habe es danach versucht. (Wo er sie mit dem Penis
berührt habe, als er in der Hose gewesen sei?) Sie könne sich nicht zu 100 %
erinnern. Sie wisse, dass er sie berührt habe, sie könne aber nicht genau sagen
wo. (Ob der Vorfall für sie Folgen gehabt habe, Albträume oder Ähnliches?)
Nein.
3.2 Aussagen des
Beschuldigten
3.2.1 Der Beschuldigte
wurde am 28. Juni 2019 erstmals polizeilich zu den Vorwürfen befragt und machte
dabei folgende Aussagen (AS 56 ff.):
Es stimme nicht. Die
Privatklägerin sei nur zu ihm gekommen, um einen Kaffee zu trinken. Sie seien
zusammen im Sälipark gewesen, um nach Aktionen zu schauen. Dort seien noch
andere türkische Frauen gewesen. Er sei deshalb gegangen, weil es sonst ein
Gerede gegeben hätte. Er habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle um ca. 15:30
Uhr zu ihm kommen, dann könnten sie etwas Zeit verweilen. Sie sei dann am
späteren Nachmittag gekommen. Sie hätten Kaffee getrunken und miteinander
geredet. Es stimme, dass die Privatklägerin ihm im Schlafzimmer beim Wechseln
des Leintuches geholfen habe. Die Privatklägerin habe ihm zuvor schon einmal
vorgeschlagen, zusammen neue Leintücher zu kaufen. Das sei letzte Woche einmal
gewesen. Es stimme auch, dass er einen Meter genommen habe, um das Bett
auszumessen. Es stimme aber nicht, dass er sie aufs Bett geworfen habe. Im
Wohnzimmer sei sie gewesen. Sie habe dort Kaffee getrunken. Sie habe auch auf
dem Balkon geraucht. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob sie im
Wohnzimmer gesessen sei oder direkt auf dem Balkon geraucht habe. Sie hätten ab
und zu miteinander Spässe gemacht. Sie seien auch schon zusammen Baden
gegangen. Er habe sie massiert und sie ihn auch. Im Schlafzimmer sei aber
nichts passiert. Sie seien dann ins Wohnzimmer. Er sei sich nicht sicher, ob
sie zuerst noch auf dem Balkon gewesen sei. Als sie danach im Wohnzimmer
gewesen seien, habe er zu ihr gesagt, er wolle nicht, dass sie nochmals zu ihm
komme. Sie habe ihn gefragt, warum er das sage. Sie sei traurig gewesen und
gegangen. Spät abends, er habe zuvor Alkohol getrunken, habe er sich dann per
SMS bei ihr entschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, sie gehe zur Polizei und
zeige ihn an. Das sei alles, was er sagen könne. (Warum er nicht mehr gewollt
habe, dass sie zu ihm komme?) Sie seien viel zusammen gewesen. Die Leute hätten
das gesehen und nicht verstanden. Die Leute und auch seine Ex-Frau hätten den
Verdacht gehabt, dass sie zusammen seien. Wegen dem Gerede habe er sich nicht
mehr mit ihr treffen wollen. Auf dem Sofa sei auch nichts Sexuelles passiert. (Ob
er der Privatklägerin vorgeschlagen habe, mit ihm noch eine Zigarette zu
rauchen?) Er rauche nicht. Er könne sich nicht erinnern, dass er ihr dies
vorgeschlagen habe. Er sei seit drei Wochen Nichtraucher. Er habe ihr nie
gesagt, er wolle mit ihr Sex haben. Auch geküsst habe er sie nie. (Weshalb er
ihr geschrieben habe, sie habe versucht ihn zu vergewaltigen?) Sie habe es auf
ihn abgesehen, ansonsten wäre sie nicht über 30 Mal zu ihm gekommen. (Wieso er
sich dann per SMS entschuldigt habe?) Als er ihr gesagt habe, sie solle gehen
und nie mehr kommen, habe sie seine Wohnung traurig verlassen. Später am Abend
habe er Alkohol getrunken und dann einfach das Bedürfnis gehabt, sich deswegen
bei ihr zu entschuldigen. (Auf Frage des amtlichen Verteidigers, ob die
Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er sie heiraten wolle? Ja. Er habe aber
nein gesagt. Das sei ein paar Mal ein Thema gewesen. Er habe aber immer nein
gesagt. Auch am 21. Juni sei das ein Thema gewesen. Sie hätten diskutiert und
er habe ihr dann gesagt, sie solle nie mehr kommen. Das sei im Wohnzimmer
gewesen. Im Schlafzimmer hätten sie nur die Masse vom Bett genommen und das
Leintuch gewechselt. Danach seien sie ins Wohnzimmer. Er habe nie sexuellen
Kontakt mit der Privatklägerin gehabt.
3.2.2 Anlässlich der
Schlusseinvernahme durch die Staatsanwältin am 9. Juni 2020 machte der
Beschuldigte folgende Aussagen (AS 106 ff.):
Die Vorwürfe träfen
nicht zu. Das sei alles absolut erfunden. Wenn er sie belästigt haben sollte,
weshalb habe sie dann immer wieder Kontakt mit ihm gehabt? Sie habe das
gemeinsam mit F.___ erfunden. Wieso sollte sie denn noch bei ihm zu Hause
geblieben sein, wenn das so passiert wäre? Sie hätten seit ca. einem Jahr
Kontakt miteinander. Seit zwei bis drei Monaten seien sie enger befreundet. Sie
habe ihn und seine Ex-Frau immer wieder beleidigt. Er habe ihr dann gesagt,
dass sie nicht mehr zu ihm nach Hause kommen solle und dass er den Kontakt
abbrechen wolle. Als sie gekommen sei, habe er Kaffee gemacht. Dann hätten sie
eine Auseinandersetzung gehabt. Als die Auseinandersetzung vorbei gewesen sei,
habe er ihr wieder einen Kaffee gemacht. Sie hätten immer wieder
Auseinandersetzungen gehabt. Sie habe Sachen über seine Ehefrau gesagt. Sie
habe deren Arztrapporte gelesen. Sie habe gesagt, wie er das nur ausgehalten
habe mit ihr. Seine Ehefrau sei paranoid und schizophren. Die Privatklägerin
habe Sachen verkauft, wie Bettwäsche und Fernsehgeräte. Weil sie keine
Garantiescheine habe ausstellen können, habe er ihr nicht vertraut. Er habe
gedacht, das sei gestohlene Ware, deshalb hätten sie auch eine
Auseinandersetzung gehabt. Von diesem Tag weg habe er mit ihr den Kontakt
abgebrochen. (Ob sie im Verlaufe der Auseinandersetzung auch im Schlafzimmer
gewesen seien?) Ja, sie habe aber die Bettwäsche nicht dabei gehabt. Er habe
ihr auch keine abgekauft. Wenn sie bei ihm gewesen sei, sei sie überall in die
Wohnung, ins Badezimmer, in die Küche überall. (Was sie im Schlafzimmer gemacht
hätten?) Nichts, sie habe nur geschaut. (Aber sie seien beide im Schlafzimmer
gewesen?) Sie habe das Bett angeschaut wegen der Grösse. (Ob sie ihm auch geholfen
habe, das Bett zu beziehen?) Ja. Sie seien beide im Schlafzimmer gewesen, um
das Bett anzuziehen. (Wann es denn genau zur Auseinandersetzung gekommen sei?)
Sie hätten immer wieder regelmässig Auseinandersetzungen gehabt. Beim letzten
Mal habe er das Gefühl gehabt, dass sie ihn ausnütze. Deshalb habe er den
Kontakt mit ihr abgebrochen.
(Ob er den Ablauf des
Abends vom 21. Juni 2019 schildern könne?) Sie sei gekommen. Sie habe das Bett
angeschaut. Sie habe die Bettwäsche nicht dabei gehabt. Sie hätten aber die
Bettwäsche ausgetauscht. Vorher hätten sie einen Kaffee getrunken. Dann hätten
sie die Bettwäsche ausgetauscht. Hernach seien sie wieder ins Wohnzimmer und
seien dort gesessen. (Wann zeitlich sich denn die Auseinandersetzung an diesem
Abend abgespielt habe?) Zwischen vier und fünf Uhr, vielleicht auch sechs Uhr,
er wisse es nicht mehr. Sie hätten aber keinen Streit gehabt. Er habe ihr
einfach ganz klar gesagt, dass fertig sei und dass er keinen Kontakt mehr zu
ihr wolle. Wenn er sie belästigt haben solle, warum sei sie dann vom Schlafzimmer
nochmal ins Wohnzimmer? Sonst wäre sie doch gegangen. (Ob die
Auseinandersetzung beim Kaffeetrinken oder beim Wechseln der Bettwäsche
stattgefunden habe?) Sie seien am Kaffee trinken gewesen. Einfach in der Zeit.
Vielleicht hätten sie ihren Kaffee auch schon ausgetrunken gehabt. Sie sei aber
ohnehin nicht lange bei ihm gewesen. (Ob er ihr dann aus dem Nichts gesagt
habe, es sei fertig oder was der Anlass dafür gewesen sei?) Das sei nicht eine
einmalige Diskussion gewesen. Sie hätten immer wieder solche Diskussionen
gehabt. Das habe sich angesammelt. Am 21. sei das Fass übergelaufen und er habe
abgeschlossen. (Ob sich die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem
Bett befunden habe?) Nein. (Ob irgendjemand von beiden gestossen oder geschubst
worden sei?) Nein. (Auf Vorhalt der Belästigung im Wohnzimmer) Er sage dazu,
wenn er sie im Schlafzimmer belästigt haben soll, weshalb gehe sie dann ins
Wohnzimmer und setze sich gar noch hin? Im Wohnzimmer sei nichts Sexuelles
passiert. Sie hätten über alte Sachen diskutiert. Sie habe ihn und seine
Ex-Frau beleidigt. Dann habe er es einfach nicht mehr ausgehalten und gesagt
«fahr ab, geh!». (Ob die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zigarette
rauchen gegangen sei?) Ja, sie hätten gemeinsam geraucht. Sie hätten viel
geraucht an diesem Abend auf dem Balkon. Er wisse nicht wie oft, zwei bis drei
Mal, aber sie rauche mehr als er. (Ob sie auch noch eine rauchen gegangen
seien, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle «abfahren»?) Er wisse es nicht
mehr. Pardon, zu diesem Zeitpunkt habe er gar nicht mehr geraucht. Er sei seit
zwei bis drei Monaten Nichtraucher gewesen. Das habe er vergessen. (Was danach
geschehen sei, als er ihr gesagt habe, dass sie gehen solle?) Sie sei gegangen.
Er habe sich dann per SMS bei ihr entschuldigt, weil sie sehr traurig gewesen
sei. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie ihn anzeigen werde. (Auf Vorhalt,
er habe gesagt, nach der Auseinandersetzung habe sie noch einen zweiten Kaffee
getrunken) Ja, ja. (Ob er noch etwas sagen wolle?) Ja, er möchte der
Privatklägerin noch Bücher zurückgeben. Das seien religiöse Bücher. Er sei
Kurde und Alevit. Die Privatklägerin habe ihm diese Bücher zum Lesen gebracht.
Es seien Gebetsbücher. Deswegen hätten sie auch Diskussionen gehabt, weil er
kein Moslem sei. (Auf Frage des amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin habe
ausgesagt, sie habe den Beschuldigten über dessen geschiedene Ehefrau
kennengelernt. Ob es sich um dieselbe Frau handle, mit welcher er heute wieder
zusammenlebe, D.___?) Ja. (Ob er jemals Sex mit der Privatklägerin gehabt oder
gewollt habe?) Nein. (Was der Grund für die Anschuldigung sein könnte?) Er
glaube, das habe sie mit ihrem Kollegen entschieden. Wie er vernommen habe,
konsumiere dieser Drogen. Die Privatklägerin habe ihm, dem Beschuldigten, immer
wieder Sachen verkaufen wollen, Fernsehgeräte, Bettwäsche etc. Er habe ihr aber
nichts abgekauft. Er glaube, dass dies der Grund gewesen sei, warum die beiden
einen Plan geschmiedet hätten. Es gehe nur ums Geld. (Ob die Privatklägerin ihn
zum Islam habe bekehren wollen?) Ja.
3.2.3 Anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS
265 ff.):
Was die Privatklägerin
sage, stimme nicht. Sie habe das erfunden. Sie sei um 17:00 Uhr gekommen. Etwa
zwei Tage vorher habe sie ihm per SMS Bilder von Leintüchern geschickt. Sie
habe ihn gefragt, ob er solche kaufen möchte. Sie hätten dann Kaffee getrunken.
Daraufhin seien sie ins Schlafzimmer und hätten das Bett vermessen. Er könne
sich nicht erinnern, ob sie die Leintücher gewechselt hätten. Danach seien sie
wieder ins Wohnzimmer, wo sie einen weiteren Kaffee gewünscht habe. Er habe ihr
einen neuen Kaffee gemacht und ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen möchte.
Darauf habe sie zu weinen begonnen und sei gegangen. Später am Abend habe er
ihr dann ein SMS geschrieben und sich bei ihr entschuldigt. Sie habe
zurückgeschrieben, sie zeige ihn bei der Polizei an. (Weshalb er sich entschuldigt
habe?) Weil sie traurig gewesen sei, als sie gegangen sei. Sie hätten vorher
eine Auseinandersetzung gehabt wegen seiner Frau. Die Privatklägerin habe
beleidigende Aussagen gemacht. Seine Frau sei paranoid, schizophren. Sie habe
die Berichte über sie gelesen. Er habe sie gefragt, wieso sie das sage. (Weshalb
er geschrieben habe, die Privatklägerin habe ihn zu vergewaltigen versucht?)
Sie habe ihm gesagt, ihre Freundschaft solle nicht kaputtgehen, deshalb habe er
ihr das geschrieben. Sie seien kein Liebespaar gewesen, einfach befreundet. Er
habe damit sagen wollen, dass sie mit ihm einfach befreundet bleiben könne. (Auf
Vorhalt er habe von Vergewaltigung geschrieben) Die verschiedenen Begriffe
«Vergewaltigung», «Freundschaft» und «Beziehung» das gehöre alles irgendwie in
dieselbe Kategorie. Er könne jetzt nicht genau sagen, in welchem Zusammenhang
er das geschrieben habe. (Weshalb er ihr geschrieben habe «Wenn Du nicht
willst, was hast Du denn bei mir zu suchen?», wenn er sie doch nicht mehr habe
sehen wollen?) Er habe das einfach als Antwort geschrieben. Er habe einfach
gefragt, warum sie überhaupt zu ihm komme. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin
mache ihm per SMS Vorwürfe): Das sei nicht vorgefallen, sie habe das mit einer
Kollegin vorbereitet. Auf Vorhalt des Vorfalles im Wohnzimmer antwortete der
Beschuldigte mit der Gegenfrage «Wieso hätte sie nach dem Vorfall im Schlafzimmer
ins Wohnzimmer gehen sollen? Wäre dies im Schlafzimmer wirklich passiert, wäre
sie doch gegangen.». (Ob er im Wohnzimmer etwas gemacht habe?) Nein. (Auf
Vorhalt) Er habe sie etwa ein Jahr gekannt. Sie hätten dann eine Art Beziehung
gehabt während zwei Monaten. (Wie er die Gefühle zu ihr beschreiben würde?) Er
könne diese Gefühle nicht beschreiben. Sie habe aber seine Frau zu ihm
gebracht. Er habe sie gefragt, wieso sie seine getrennt lebende Frau gebracht
habe. Danach seien diese Auseinandersetzungen gekommen. Deshalb habe er dann
gesagt, er wolle sie nicht mehr treffen. (Ob sie nach dem Bett-Beziehen auf dem
Balkon geraucht hätten?) Sie habe auf dem Balkon geraucht. Er sei dabei
gewesen, habe aber seit zwei Monaten nicht mehr geraucht. Er könne sich nicht
erinnern, worüber sie gesprochen hätten. (Wer beim Treffen im Sälipark
vorgeschlagen habe, dass die Privatklägerin zu ihm komme?) Sie habe ihn
gefragt, um die Masse zu nehmen. (Ob man zuvor jemals über sexuelle Kontakt
gesprochen habe?) Es könne sein. Sie hätten oft telefoniert. Sie habe bei der
Polizei ausgesagt, sie hätten sich öfters getroffen. Er frage nun: warum? Es
könne sein, dass sie überlegt habe, ihn zu heiraten. Geld erbitten. (Ob sie solche
Anmerkungen gemacht habe?) Sie habe ihm ja Bettsachen verkaufen wollen. Auch
Fernsehgeräte und PCs. Er habe immer die Kaffees bezahlt. (Ob er gedacht habe,
die Privatklägerin wolle eine Beziehung mit ihm?) Das könne er nicht wissen.
Vielleicht schon. (Er habe im Vorverfahren ausgesagt, die Privatklägerin habe
ihn gedrängt, sie zu heiraten. Gemäss der Privatklägerin sei dies umgekehrt
gewesen. Wie das genau gewesen sei?) Das habe er vorhin beantwortet. (Ob sie
Streit über religiöse Fragen gehabt hätten?) Ja, sie habe gesagt, er sei kein
Moslem, er solle das lernen. Deshalb habe sie ihm die Bücher gegeben. (Ob es am
21. Juni 2019 auch um solche Themen gegangen sei?) Ja, sie hätten an diesem Tag
auch eine Auseinandersetzung darüber gehabt, auch über seine Frau. Deshalb habe
er gesagt, er wolle keine Beziehung mehr. Wenn so etwas geschehen sein soll,
wieso sei sie nicht ins Spital gegangen, oder zu Polizei? Ihre Kollegin habe ja
ausgesagt, dass sie ihr gesagt habe, sie solle eine Anzeige machen. (Ob er den
Vorwurf der Vergewaltigung, den die Privatklägerin ihm per SMS gemacht habe,
ernst genommen habe?) Zwei bis drei Tage später sei er in der Stadt beim Coop
gewesen. Sie sei dann neben ihn gesessen. Die Polizei habe gesagt, sie sollen
keinen Kontakt miteinander haben. Dennoch sei sie mehrmals zu ihm gekommen.
3.2.4 Vor dem
Berufungsgericht blieb der Beschuldigte am 26. April 2023 im Wesentlichen bei
seinen Aussagen (BAS 431 ff.). Er habe bisher die Wahrheit gesagt und nichts zu
ergänzen. Er habe die Privatklägerin damals ein Jahr gekannt und sie sei nach
einem Treffen in der Migros um ca. 17:00 Uhr zu ihm gekommen. Sie habe das Bett
für die Bettwäsche ausgemessen. Zuerst hätten sie einen Kaffee getrunken. Sie
habe oft Kaffee getrunken und viel geraucht. Dann seien sie ins Wohnzimmer
gegangen. Sie habe dann auf dem Balkon eine geraucht. Und dann habe er ihr
gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm kommen, denn er sei daran, wieder mit
seiner Frau zusammenzukommen. Sie habe ihn und seine Frau beleidigt. Er habe
ihr die Türe geöffnet und gesagt, sie solle gehen. In der Nacht habe er ihr
eine SMS geschrieben und sich entschuldigt. Sie habe ihm geschrieben, dass sie
ihn anzeigen werde. Er habe ihr geantwortet: «Dann mach es doch». So sei das
gewesen. Er habe sie in keiner Weise sexuell bedrängt. Sie sei dann bei einem F.___
gewesen und da hätten sie sich gemeinsam entschlossen, Anzeige zu erstatten.
Dies sei ein Komplott der Privatklägerin und Herrn F.___. (Auf Frage, welche
der von ihm bisher genannten Varianten, weshalb er keinen Kontakt mit ihr mehr
gewünscht habe, nun richtig sei?) «Alle Varianten sind wahr». (aF) Ja, es sei
an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung mit ihr gekommen, weil sie nicht
habe gehen wollen. Er habe sie so richtig fortjagen müssen. (aF) Er sei nie in
sexueller Hinsicht an ihr interessiert gewesen. Sie habe das am Schluss von ihm
gewollt. Aber er habe das nicht akzeptiert. Er habe kein Gerede gewollt, weil
er wieder mit seiner früheren Frau habe zusammenkommen wollen. (aF, warum die
Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte?) Seit vier Jahren frage er sich
das. Sie habe psychische Probleme gehabt. Er denke, dass sie ihn zu Unrecht
belaste, entweder, weil sie mit ihm zusammen sein wolle, oder wegen des Geldes.
(aF, wofür er sich per SMS entschuldigt habe?) Sie hätten eine einmonatige
Freundschaft bzw. Bekanntschaft gehabt. Dann habe er sie fortgejagt, obwohl sie
nicht habe gehen wollen. Das habe er bedauert. Für das habe er sich
entschuldigt. (aF) Mit dem Vorwurf der Vergewaltigung habe er einfach auf das
geantwortet, was sie ihm geschrieben gehabt habe. Das gelte auch für die
weitere Nachricht: «Wenn Du nicht willst, was suchst Du dann bei mir?» (auf
Vorhalt der SMS, in dem die Privatklägerin dem Beschuldigten geschrieben habe)
«Ich sagte immer nein und auch Fussbewegungen, Handbewegungen und so.») «Eine
Gegenfrage: Wenn ich seit Monaten immer Fuss- und Handbewegungen gemacht hätte,
warum ist sie dann immer wieder zu mir gekommen?» (aF der Verteidigung, ob ihm
die Privatklägerin einen oder mehrere Heiratsanträge gemacht habe?) Ja, das sei
sogar mehrfach vorgefallen. Sie hätten auch darüber geredet. Sie habe ihm ihren
Ex-Mann gezeigt auf ihrem Handy.
Bei der Fortsetzung der
Berufungsverhandlung am 24. Juni 2024 (BAS 611 ff.) führte der Beschuldigte
aus, er habe das Gutachten nicht gelesen, sein Anwalt habe ihm aber den Inhalt
bekannt gegeben. Er wolle sich nicht dazu äussern, er sei unschuldig. Er wohne
immer noch zusammen mit seiner Frau und beziehe seit Anfang 2024 vorzeitig
seine Rente. Er schaue zu seiner Frau. Tagsüber gehe er mit ihr im Sälipark
einkaufen und einen Kaffee trinken. Seine Frau habe eine IV-Rente wegen
paranoider Schizophrenie, sie könne nicht allein leben. Sie lebten von den
Renten und von den Ergänzungsleistungen.
3.3. Aussagen von
Auskunftspersonen
3.3.1 F.___ machte
anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2019 folgende
Aussagen (AS 94 ff.):
Die Privatklägerin sei
eine Kollegin von ihm. Er kenne sie seit rund drei bis vier Jahren. Den
Beschuldigten kenne er nicht. Am Abend des 21. Juni 2019 sei die Privatklägerin
zu ihm gekommen, so gegen 19:00 Uhr. Sie habe gesagt, sie sei beim
Beschuldigten gewesen, weil sie ihm Leintücher habe verkaufen wollen. Dieser
habe die Leintücher gleich im Schlafzimmer ausprobiert. Dabei habe er die
Privatklägerin aufs Bett gedrückt und ihr an die Brüste gegriffen. Weiter solle
er versucht haben, ihr die Hose auszuziehen. Die Privatklägerin soll sich
gewehrt und befreit haben, worauf sie ins Wohnzimmer gegangen sei. Der
Beschuldigte solle ihr gefolgt sein. Im Wohnzimmer solle er sie weiter bedrängt
haben. Er solle dabei sein Glied entblösst und vor ihr präsentiert haben. Die
Privatklägerin habe sich dann weiter gewehrt. Der Beschuldigte habe dann zu ihr
gesagt «komm doch, das sieht ja niemand». Sie solle ihm entgegnet haben: «geh
weg». Darauf solle sie die Wohnung verlassen haben. Der Beschuldigte habe die
Privatklägerin immer wieder anmachen wollen. Er solle ihr auch gesagt haben,
dass er sie heiraten wolle. Er habe ihr auch ab und zu an die Beine oder an den
Rücken gelangt. Er, F.___, habe das scherzhaft aufgefasst. Dass es so weit
komme, habe er nicht gedacht. Die Privatklägerin habe ihm von diesen Vorfällen
jeweils erzählt, gesehen habe er das nicht. Das sei so während eines Zeitraums
von zwei bis drei Monaten vor dem 21. Juni 2019 gewesen. Nach Aussage der
Privatklägerin habe der Beschuldigte sie heiraten wollen. Sie habe ihm von
einem Vorfall in der Badi erzählt, wo er ihr gesagt habe, wenn er sie sehe,
bekomme er einen Ständer. Das sei in diesem Sommer gewesen. (Ob er gewusst
habe, dass die Privatklägerin den Beschuldigten angezeigt habe?) Ja, er habe
ihr das empfohlen. Das sei noch am selben Abend gewesen. Er wisse nicht mehr,
was die Privatklägerin darauf genau gesagt habe. Jedenfalls habe sie gesagt,
sie werde die Anzeige machen. (Wie er die Privatklägerin an diesem Abend des
21. Juni 2019 erlebt habe?) Sie sei richtig aufgeregt gewesen. Ihm sei es
vorgekommen, dass sie noch nicht genau begriffen habe, was eigentlich passiert
sei. Sie habe damals in einer höheren Tonlage gesprochen. Noch in derselben
Nacht habe der Beschuldigte sich bei ihr entschuldigt. Die Privatklägerin sei
in diesem Zeitpunkt immer noch bei ihm gewesen. Sie sei so um ca. 19:00 Uhr
gekommen und so gegen ca. Mitternacht gegangen.
3.3.2 G.___ machte am
25. September 2019 gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 100 ff.):
Sie kenne die
Privatklägerin seit drei bis vier Jahren. Sie seien gute Kolleginnen. Sie kenne
auch den Beschuldigten. Dieser sei ein Kollege von ihr. (Was sie zu den
Vorkommnissen vom 21. Juni 2019 sagen könne?) Sie habe gehört, dass etwas
passiert sein soll, aber sie selbst sei ja nicht dabei gewesen. (Wann sie davon
Kenntnis erhalten habe?) Sie hätten damals häufig, also alle zwei bis drei Tage
Kontakt gehabt. Dabei habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass der
Beschuldigte sie angemacht habe. Sie habe gesagt, dass sie sich ab und zu mit
dem Beschuldigten getroffen habe und auch schon bei ihm zu Hause gewesen sei.
Sie habe diesem geholfen, das Bett zu beziehen. Dort soll dieser sich ihr
genähert haben. (Ob die Privatklägerin gesagt habe, sie sei vom Beschuldigten
unsittlich bedrängt worden?) Ja, das habe sie zu ihr gesagt. Sie wisse nicht,
was für eine Beziehung die beiden geführt hätten. Sie seien gut befreundet
gewesen und seien auch zusammen schwimmen gegangen. Sie seien zwar eng
befreundet gewesen, hätten aber keine Liebesbeziehung gepflegt. (Ob sie vom
Beschuldigten aufgefordert worden sei, die beiden zu verkuppeln?) Nein, dazu
müsse man die beiden ja nicht auffordern, sie seien ja erwachsen. Sie seien selbst
eng befreundet gewesen. (Auf Vorhalt) Die Privatklägerin habe ihr am nächsten
Tag gesagt, dass sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten gemacht habe. Ein
Kollege solle ihr dies geraten haben. (Ob sie darüber mit der Privatklägerin
oder dem Beschuldigten gesprochen habe?) Nein, das interessiere sie gar nicht.
Sie sei gezwungen worden, zu dieser Befragung zu erscheinen, weil die
Privatklägerin ihren Namen genannt habe. (Ob sie in der Vergangenheit jemals
gesehen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe?) Sie
wolle auf diese Frage nicht antworten. Sie habe genug gesagt.
4. Die objektiven
Beweismittel
Die Polizei erstellte
ab dem Handy der Privatklägerin Fotos des SMS-Verkehrs zwischen ihr und dem
Beschuldigten unmittelbar nach der Tat. Diese SMS wurden anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung übersetzt (AS 277 ff.). Der SMS-Verkehr präsentiert sich wie
folgt:
Am 22. Juni 2019 um
01:01:31 Uhr schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin:
«Ich entschuldige mich
für alles».
Um 01:03:51 Uhr schrieb
die Privatklägerin dem Beschuldigten:
«Du bist zu spät, ich
erstatte morgen Anzeige»
Um 01:04:49 Uhr
antwortete der Beschuldigte:
«Bei wem?»
Um 01:06:32 Uhr die
Privatklägerin:
«Bei der Polizei wegen
Vergewaltigung»
Um 01:11:38 Uhr der
Beschuldigte:
«Es war eine
Vergewaltigung, die Du erlebt hast» Anmerkung: Der Beschuldigte übersetzte
diese Mitteilung anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: «Du hast Dich zu
einer Vergewaltigung hinreissen lassen oder hast versucht». Anlässlich der
Einvernahme vom 28. Juni 2019 übersetzte der Beschuldigte «Du hast versucht zu
vergewaltigen». Genau so lautet auch die Übersetzung mit «google translation»
und davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen.
Um 01:12:48 Uhr die
Privatklägerin:
«Ich habe immer nein
gesagt, jetzt musst Du das Ergebnis ertragen, diese Hand- und Fussbewegungen
usw.»
Um 01:15:06 Uhr der
Beschuldigte:
«Wenn Du nicht willst,
was suchst Du denn bei mir?»
Um 01:15:15 Uhr die
Privatklägerin:
«Ich will mit dir nicht
streiten, es ist, wie es ist»
Um 01:16:16 Uhr der
Beschuldigte:
«Genau»
Um 01:36:57 Uhr der
Beschuldigte:
«Wenn Du es nicht machst,
bist Du einfältig (billig)».
5. Die Beweiswürdigung
5.1.1 Vorab ist
festzuhalten, dass die Privatklägerin den Kernsachverhalt während ihrer
insgesamt vier Befragungen im Wesentlichen immer gleichlautend schilderte.
Zuerst sei es im Schlafzimmer zu einem Übergriff gekommen. Der Beschuldigte
habe sie aufs Bett gestossen, ihr die Hose ausziehen und sie an den Brüsten
anfassen wollen. Sie sei dann ins Wohnzimmer «geflüchtet» und habe sich dort
auf das Sofa gesetzt. Der Beschuldigte sei ihr nachgekommen, habe sich wieder
auf sie gesetzt und erneut versucht, ihr die Hose auszuziehen und sie an den
Brüsten anzufassen. Darüber hinaus habe er dann seinen Penis hervorgeholt,
welcher erigiert gewesen sei, und habe damit Stossbewegungen gemacht. Während
beider Vorfälle habe sie sich gewehrt und auch gesagt, sie wolle das nicht.
Aufgrund ihrer Gegenwehr habe der Beschuldigte letztendlich von ihr abgelassen.
Auf diesem Sachverhalt fusst denn auch die Anklageschrift.
5.1.3 Ganz wesentlich
sind die objektiven Beweise in Form des SMS-Verkehrs unmittelbar nach der Tat,
welche die Aussagen der Privatklägerin erhärten. Der Beschuldigte entschuldigte
sich bei der Privatklägerin, diese antwortete, es sei zu spät, sie werde ihn
anzeigen wegen Vergewaltigung. Der Beschuldigte antwortete, sie habe versucht
zu vergewaltigen. Vor allem die Mitteilung: «Wenn Du nicht willst, was suchst
Du denn bei mir» zeigt eindeutig, dass der Beschuldigte anlässlich des besagten
Besuchs der Privatklägerin mit dieser Sex haben wollte und sie dies offenbar
nicht wollte. Der Beschuldigte konnte diese Mitteilungen nicht ansatzweise
befriedigend erklären und auch die Verteidigung, die ausführte, man könne diese
Mitteilung auch anders interpretieren, blieb eine andere mögliche
Interpretation schuldig. Seine Erklärungsversuche muten stellenweise schon fast
grotesk an. Der Beschuldigte behauptet, sich der Privatklägerin in keiner Weise
angenähert zu haben. Entschuldigt habe er sich, weil er der Privatklägerin
gesagt habe, sie solle gehen, worüber diese traurig gewesen sei bzw. weil er
sie «fortgejagt» habe. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte ganz
unterschiedliche Gründe angab, weshalb er die Privatklägerin weggeschickt haben
will. Darauf ist nachfolgend noch näher einzugehen.
Die SMS erhärten damit
die Aussagen der Privatklägerin und diese erscheinen grundsätzlich glaubhaft.
5.2.1 Zum gleichen
Ergebnis kommt die Gutachterin in ihrem aussagepsychologischen Gutachten. Das
Gutachten war in Auftrag gegeben worden, nachdem sich im Vorfeld der
Berufungsverhandlung Anzeichen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung der
Privatklägerin ergeben hatten: Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März
2023 wurde ausgeführt, die Kommunikation mit der Privatklägerin habe sich
deutlich verschlechtert, der Verteidiger habe mit der Berufungserklärung denn
auch zahlreiche E-Mails der Privatklägerin eingereicht, die einen sehr
verwirrenden Eindruck hinterliessen. Es habe sich nun gezeigt, dass die
Privatklägerin an einer paranoiden Schizophrenie leide. Lange sei von der
Krankheit kaum etwas feststellbar gewesen, aber seit Frühjahr 2021 seien klare
Anzeichen vorhanden, dass eine akute Phase der Krankheit ausgebrochen sei (BAS
108 ff.). Die genannte Diagnose (gestellt anlässlich eines Klinikaufenthaltes
im Herbst 2014, teilweise als Verdachtsdiagnose) ergab sich aus dem beigelegten
Sozialbericht des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz der Sozialregion
Olten vom 30. August 2021, der nach einem fürsorgerischen Informationsbericht
der Kantonspolizei Solothurn vom 19. April 2021 an die KESB Olten-Gösgen
veranlasst worden war. Aus diesem gehe hervor, dass die Privatklägerin auf
verschiedene und inadäquate Weise Personen beschuldige und belästige. Im
Gespräch sei zudem auffallend gewesen, dass sich die Privatklägerin kaum von
der Thematik der Bedrohungen und Belästigungen durch verschiedene, bekannte
Personen habe distanzieren können. Die diesbezüglichen Erzählungen seien teilweise
wirr und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie habe jedoch im Gespräch gestoppt,
angeleitet und in ein anderes Gesprächsthema verwickelt werden können. Zu allen
anderen Angelegenheiten und Lebensbereichen habe sie klar, adäquat und
transparent Auskunft geben können. Hinweise, dass die Privatklägerin nicht
wohnfähig wäre oder nicht mit ihrem Geld umgehen könne, hätten sich keine
ergeben. Es lägen somit Aspekte vor, die auf einen Schwächezustand und auf
einen damit verbundenen Schutzbedarf hinwiesen. Eine Errichtung einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme wäre jedoch nicht verhältnismässig und
zielführend. Auf eine solche Massnahme wurde von der KESB denn auch verzichtet.
Das Berufungsgericht holte in der Folge mit Verfügung vom 23. März 2023 die vollständigen
KESB-Akten ein.
5.2.2.1 Frau Prof. Dr. E.___,
eine bekannte und anerkannte Expertin für Aussagepsychologie, legte ihr
Gutachten am 4. Februar 2024 vor. Ihr Hauptgutachten entspricht den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine voll beweiswertige
Expertise: Es ist nach den geltenden Standards und Methoden erstellt, ist
widerspruchsfrei und kommt zu gut begründeten, nachvollziehbaren und plausiblen
Schlüssen. Das Hauptgutachten umfasst 54 Seiten (BAS 500 ff.), bezüglich der Frage
nach der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin zog die Gutachterin den Psychiater
Dr. med. I.___, leitender Arzt bei der [Psychiatrie], FMH Schwerpunkt
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, bei. Auch dessen Gutachten vom 25.
Dezember 2023, umfassend 27 Seiten, ist voll beweiskräftig (BAS 556 ff.).
5.2.2.2 Zu Beginn
beider Gutachten wird die aufgrund des schwer beeinträchtigen psychischen
Zustandes der Privatklägerin am 27. Oktober 2023 nicht gelungene persönliche
Exploration der Privatklägerin dargelegt. Dr. I.___ hielt aufgrund der
Aktenlage und vor dem Hintergrund des Eindrucks im Rahmen der genannten
(gescheiterten) Untersuchung fest, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
könne bei der Privatklägerin mit hinreichender Sicherheit gestellt werden. Die
aktenkundigen wirren E-Mails seien ebenso wie ihre persönlich abgefasste Berufungserklärung
eindeutig das Resultat einer produktiven Symptomatik ihrer Erkrankung, diese
Schriftstücke seien von der Privatklägerin offensichtlich in einem akut
psychotischen Zustand verfasst worden. Aus diesem Grund sei es weder sinnvoll,
deren Inhalt zu interpretieren oder nach dem Sinn in diesen Äusserungen zu
suchen, noch dürften diese Äusserungen, welche offensichtlich in einem Zustand
aufgehobener Aussagetüchtigkeit getätigt worden seien, herangezogen werden, um
der Privatklägerin allgemeine Glaubwürdigkeit abzusprechen (das Konzept einer
allgemeinen Glaubwürdigkeit sei nicht Gegenstand der aussagepsychologischen
Beurteilung, da es keine empirischen Belege für ein stabiles
Persönlichkeitsmerkmal gebe, welches zeitlich überdauernd den Wahrheitsvorsatz
für eine bestimmte Aussage determinieren würde). Aussagetüchtigkeit beziehe
sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt
zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der
Befragungszeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen,
die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes
von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Zur Krankheitsgeschichte
der Privatklägerin führte Dr. I.___ aus, diese sei nach der akuten
Manifestation der Symptomatik im September 2014 bis Dezember 2014 stationär
behandelt worden und hernach habe über Jahre im Rahmen einer ambulanten
Behandlung eine Stabilisierung der psychiatrischen Symptomatik bis zum Behandlungsabbruch
im Jahr 2020 erreicht werden können. Dabei sei zuerst eine Depotmedikation mit
Xeplion, danach eine orale Medikation mit Risperdal eingesetzt worden. Die
Privatklägerin habe bei der zweiten Befragung vom 22. Juni 2019 ausgeführt, sei
nehme Risperdal zweimal täglich ein. Unter Behandlung mit einem Antipsychotikum
habe sich die Privatklägerin gemäss den Behandlern weitgehend stabil gezeigt.
Eine Wahnsymptomatik, die bei der Privatklägerin offenbar u.a. darin bestanden
habe, dass sie das Gefühl gehabt habe, andere würden schlecht über sie reden,
sei in der Aktenlage nicht mehr beschrieben worden. Im 2020 habe sie aber
begonnen, die Medikation abzusetzen und in der Folge habe sich ihr Zustand
allmählich verschlechtert, bis sie im Oktober 2023 erneut habe eingewiesen werden
müssen. Die sich im Verlauf ändernde Ausprägung der psychotischen Symptomatik
habe Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin. Deshalb
müssten der Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses, spätere
Vernehmungszeitpunkte sowie der Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung
unterschieden werden. In Bezug auf den Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung sei
von einer fehlenden Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auszugehen. In Bezug
auf den Zeitpunkt des Ereignisses bzw. der folgenden Angaben der Privatklägerin
im Rahmen der Einvernahmen sei hingegen keine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit
der Privatklägerin festzustellen. Nach der Aktenlage habe sie zum Zeitpunkt des
Vorfalles keine akute psychotische wahnhafte Symptomatik gezeigt.
Auffälligkeiten im Verhalten der Privatklägerin, wie sie im Vorfeld der
Einweisungen 2014 und 2023 deutlich geworden seien, seien auch nicht durch die einvernehmenden
Polizisten, die befragten Drittpersonen oder den Beschuldigten beschrieben
worden. Letzterer habe angegeben, der Besuch sei normal verlaufen, sie hätten
Kaffee getrunken und geredet. Die Privatklägerin habe am 19. Juni 2019
angegeben, es gehe ihr gut. Ihre Äusserungen im Protokoll erschienen kohärent,
Hinweise auf formale Denkstörungen liessen sich nicht feststellen. Nach
Aktenlage lägen keinerlei Hinweise für taktile und visuelle Halluzinationen der
Privatklägerin vor. Zudem würde der von ihr geschilderte Vorfall vom 21. Juni
2019 einer sehr komplexen Wahrnehmungsstörung entsprechen. Sie hätte dann eine
szenische Abfolge mehrerer komplexer Handlungsabschnitte ohne entsprechende
Wahrnehmungen auf unterschiedlichen Sinnesebenen produzieren müssen, um dies
zur Grundlage ihrer Anschuldigungen gegen den Beschuldigten zu machen. Dies
erscheine im Hinblick auf die Kenntnis der Eigenschaften schizophren wahnhaften
Erbebens und der bisher gezeigten Symptomatik der Privatklägerin sehr unplausibel
(BAS 580). Zu keinem Zeitpunkt des Verlaufs ihrer psychotischen Erkrankung werde
im Übrigen beschrieben, dass sie ihrerseits länger gehende und nicht erlebnisbasierte
autobiografische Episoden gebildet hätte, die sich im Nachhinein als unzutreffend
herausgestellt hätten. Dies gerade auch nicht aus dem Moment heraus, quasi im
Sinne eines Einfalles. Die spezifische Symptomatik ihrer psychotischen
Verfassung sei auch nicht mit Besonderheiten der Gedächtnisfunktion einher
gegangen. Auch habe ihre schizophrene Erkrankung bisher nicht entscheidend die
Fähigkeit, Gedächtnisinhalte abzurufen und in einem Gespräch zu reproduzieren,
beeinträchtigt. Von Seiten der KESB werde u.a. beschrieben, dass die
Privatklägerin in der Lage gewesen sei, Termine einzuhalten und sie auch ihre
Termine beim Sozialamt wahrgenommen habe. Die Ausgestaltung der psychotischen
Erkrankung habe bisher ebenso nicht die Gestalt angenommen, in der sie nicht
mehr in der Lage gewesen wäre, die Quelle für Informationen genau zu
identifizieren. Somit erscheine aus heutiger Sicht aufgrund der vorliegenden
Informationen die Annahme einer «Störung der Diskrimination von Vorstellung und
Wahrnehmung» in Bezug auf ihre Angaben zum infrage stehenden Ereignis ebenfalls
sehr unplausibel. Obwohl man zum jetzigen Zeitpunkt von einer für die Aussagetüchtigkeit
relevanten Erkrankung bei der Privatklägerin ausgehen müsse, lege jedoch der
Verlauf ihrer Erkrankung nahe, dass sie zum Zeitpunkt des infrage stehenden
Ereignisses und im Verlauf der späteren Vernehmungszeitpunkte aussagetüchtig
gewesen sei, auch wenn möglicherweise Residualsymptome ihrer chronischen
Erkrankung vorgelegen hätten. Hingegen sprächen Hinweise auf eine Zunahme
psychotischer Symptome, wie sie 2021 mehrere Jahre nach dem infrage stehenden Ereignis
zum Beispiel durch die Eingabe der Privatklägerin gegenüber dem Gericht oder in
ihren Emails an den Ringpizza-Service deutlich und durch den Verteidiger des
Beschuldigten angeführt worden seien, nicht gegen die Aussagetüchtigkeit der
Privatklägerin in früheren Zeitpunkten (BAS 582). Die Gutachterin teilte diese
Einschätzung, für das Jahr 2019 ergäben sich keinerlei Auffälligkeiten. Erst ab
Sommer 2020 würden wieder potenziell relevante Symptome berichtet, mit einer
deutlichen Steigerung im Jahr 2021. Für die Aussage vom 20. September 2021
lägen zwar keine Hinweise auf einen akut psychotischen Zustand vor, dieser sei
aber wenige Tage später offenkundig geworden, und zum Verhandlungstermin sei in
jedem Fall eine Negativ-Symptomatik feststellbar gewesen (BAS 520).
5.2.2.3 In der Folge
kam die Gutachterin nach eingehender Rekonstruktion und Analyse der
Aussagegeschichte, relevanter Persönlichkeitsaspekte der Privatklägerin, der
Konstanz der Angaben, einer Motivationsanalyse, einer Analyse der
aussageimmanenten und aussageübergreifenden Qualität der Aussagen und der
Prüfung der möglichen Hypothesen einer nicht-erlebnisbasierten Aussage
(Gegenthesen zur Erlebnishypothese) zu folgenden Schlüssen (AS 549 ff.):
-
Die
Hypothese 1, dass es im Rahmen von Symptomen ihrer Schizophrenie zu einem
Halluzinieren der fraglichen Szenen in einer komplexen Wahrnehmungsstörung
gekommen sein könnte, die Aussage also als Ausdruck psychopathologischer
Symptomatik verstanden werden könnte, könne unter Berücksichtigung der
Beurteilung von Dr. I.___ verworfen werden. Aus forensisch-psychiatrischer wie
auch aus aussagepsychologischer Sicht spreche grundsätzlich nichts gegen eine
Verwertbarkeit ihrer im Jahr 2019 getätigten Aussagen, hinsichtlich ihrer
Aussage im Jahr 2021 (Vorinstanz) sei zu berücksichtigen, dass zu diesem
Zeitpunkt eine Negativ-Symptomatik erheblich beeinträchtigend auf die
Aussageleistung gewirkt haben dürfte. Eine nachvollziehbare Motivkonstellation
für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin
sei aus psychologischer Sicht nicht erkennbar. Aber selbst wenn dem so gewesen
wäre, wäre überdies mittels Analyse der Aussagequalität zu prüfen, ob die
Privatklägerin zur Produktion der vorliegenden Aussagequalität kognitiv in der
Lage wäre (kognitiver Aspekt der Falschaussage) und ob sie eine gezielte
Falschaussage auch in der vorliegenden Form vortragen würde (strategischer
Aspekt der Falschaussage). Vorliegend sei es gerade die aussageübergreifende
Qualität der Angaben der Privatklägerin, die bereits für sich genommen als
positiver Beleg für einen Erlebnisbezug herangezogen werden könne. Angesichts
der Konkretheit der geschilderten verbalen und nonverbalen Interaktionen und
der nicht aus gängigen Schemata ableitbaren Inhalte (Ungewöhnliches, Nebensächliches,
individuelle Durchzeichnung) dürfte bereits die kurzfristige Konstruktion mit
erheblichen kognitiven Anforderungen verbunden gewesen sein. Insbesondere aber
späteres, im Detail konstantes Wiederholen ohne Widersprüche zu Angaben
gegenüber Dritten oder zu äusseren Anknüpfungspunkten und früheren Aussagen
wäre unter diesen Bedingungen sehr schwierig gewesen. Zwar seien die von der
Privatklägerin geschilderten Rahmenbedingungen vom Beschuldigten auf konkreten
Vorhalt hin bestätigt worden und ständen damit nicht mehr in Frage, die
diagnostische Relevanz ergebe sich aber gleichwohl aus der engen Verwobenheit
der Beschuldigungen mit dieser Rahmenhandlung. Diese spontan, d.h. ohne
sorgfältige Vorüberlegung, über mehrere Szenen verteilt nahtlos in die
Rahmenhandlung einzufügen und konstant aufrecht zu erhalten, würde neben einer
für die Konstruktion der konkreten Vorwürfe notwendigen Leistungsfähigkeit auch
eine gute Konzentrationsfähigkeit und im Hinblick auf widerspruchsfreie
Wiederholung zu späteren Zeitpunkten gerade angesichts der fehlenden
Vorbereitungsmöglichkeit auch eine sehr gute Erinnerungsleistung erfordern.
Dass der Privatklägerin dies innerhalb sehr kurzer Zeit (eine Stunde Differenz
zwischen dem Vorfall und der ersten Kundgabe an F.___) mit der entsprechenden
darstellerischen Leistung ohne innere und äussere Widersprüche gelungen sein
könnte (kognitiver Aspekt der Falschaussage), sei – zumal bei einer eher im unteren
Bereich zu vermutenden Begabung – bereits unwahrscheinlich. Dass eine solche
Falschaussage dann auch noch in der hier zu beobachtenden Art präsentiert
würde, namentlich ohne Hinweise auf Kontrollbemühungen (täuschungsstrategischer
Aspekt), sei sehr unwahrscheinlich. Dass es ihr darüber hinaus sogar in Phasen
deutlicher psychopathologischer Symptomatik gelungen sein solle, ihre
Aussageweise derart zu kontrollieren, erscheine zudem auch psychopathologisch
unplausibel – spätestens hier wären im Falle einer absichtlichen Falschaussage
erhebliche Probleme zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass nicht einmal unter
den enorm erschwerten Aussagebedingungen im Jahr 2021 Äusserungen getätigt worden
seien, die gegen einen Erlebnishintergrund der Aussagen sprächen, spreche
bereits deutlich für einen Erlebnisbezug der Beschuldigungen. Die hypothetische
Annahme, die Privatklägerin könnte sich spontan überlegt haben, einen bis dahin
guten Kollegen aus einem aus psychologischer Sicht nicht erkennbaren Rachemotiv
heraus fälschlicherweise der sexuellen Belästigung oder versuchten Vergewaltigung
zu beschuldigen, und dies in der vorliegenden Qualität durchgehalten zu haben
(Hypothese 2a: absichtliche Falschbeschuldigung), sei angesichts dieser Befundlage
zu verwerfen. Da ein Motiv für ein Komplott mit dem Kollegen F.___ noch weniger
ersichtlich sei, aber grundsätzlich gar nicht einfacher zu realisieren wäre,
sondern vielmehr höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit beider
Beteiligter stellen würde, sei auch die Hypothese 2b (absichtliche
Falschbeschuldigung im Komplott mit F.___) angesichts der dargelegten Befunde zu
verwerfen.
-
Die
Aussagenentstehung und -entwicklung liefere insgesamt auch keinen Anhaltspunkt
für die Annahme einer durch auto- oder fremdsuggestive Prozesse entstandenen Falschaussage
im Sinne einer ganzen oder in Teilen falschen Erinnerung. Insgesamt entsprächen
die hier festzustellenden Entstehungs- und Entwicklungsbedingungen in keiner
Weise den für suggestive Prozesse bekannten Bedingungen, allein der in der
Rekonstruktion der Aussagegeschichte deutlich werdende zeitliche Ablauf und die
Spontanität der Mitteilung, welche kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung dem
Kollegen F.___ gegenüber erfolgt sei, sprächen aus aussagepsychologischer Sicht
deutlich gegen diese Denkmöglichkeit. Die Möglichkeit einer autosuggestiv erfolgten
sexualisierenden Umdeutung einer freundschaftlichen Gesprächssituation
erscheine unter diesen Bedingungen normalpsychologisch nicht denkbar. Die Hypothesen
3a und 3b seien daher aufgrund der Befundlage zu verwerfen.
-
Dass
auch die Diagnose der Privatklägerin im vorliegenden Fall keine psychologisch
nachvollziehbare Erklärung für das Vorliegen einer unabsichtlichen
Falschaussage bieten könne, sei im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit
dargelegt worden. Diese in Hypothese 1 formulierte Annahme sei bereits bei der Prüfung
der Aussagetüchtigkeit abgewiesen worden.
-
Zusammenfassend
sei angesichts dieser Befundlage somit zu konstatieren, dass derzeit aus
aussagepsychologischer Sicht keine Alternativdarstellung ersichtlich sei, die
nachvollziehbar erklären könnte, wie es im Anschluss an das Verlassen der Wohnung
des Beschuldigten anders als durch tatsächliches Erleben zu Vorwürfen in der
vorliegenden aussageimmanenten Qualität (v.a. nicht schematische Schilderung
und täuschungsstrategisch für eine absichtliche Falschbezichtigung nicht
naheliegende Aussageweise) und aussageübergreifenden Qualität (hohe
Konstanzleistung, selbst noch unter krankheitsbedingt erheblich erschwerten
Bedingungen) gekommen sein könnte. Vielmehr erscheine es ausgesprochen wahrscheinlich,
dass die strittigen Beschuldigungen der Privatklägerin erlebnisbegründet seien.
5.3 Keine Schmälerung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ergibt sich aus den
Aussagen des Beschuldigten. Im Gegenteil: Zu seiner zentralen Aussage (und
damit zum Grund seiner späteren Entschuldigung per SMS), wonach er die
Privatklägerin sozusagen aus der Wohnung «gejagt» habe, gab er ganz
unterschiedliche Gründe an. In chronologischer Reihenfolge sagte er aus:
-
Er
habe nicht mehr gewollt, dass sie zu ihm komme, weil die Leute gesehen und
nicht verstanden hätten, dass sie so viel zusammen gewesen seien. Die Leute und
auch seine Ex-Frau hätten den Verdacht gehabt, dass sie zusammen seien. Wegen
des Geredes habe er sich nicht mehr mit ihr treffen wollen (dies, nachdem der
Beschuldigte kurz vorher gesagt hatte, er habe sie zu sich eingeladen, damit es
kein Gerede gebe, wenn sie in der Öffentlichkeit zusammen seien).
-
Die
Privatklägerin habe ihn und seine Ex-Frau immer wieder beleidigt. Er habe ihr
dann gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm nach Hause kommen und er wolle den
Kontakt abbrechen. Nach dem Kaffeetrinken hätten sie eine Auseinandersetzung
gehabt und sie habe Sachen über seine Ex-Frau gesagt.
-
Er
habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin nütze ihn aus. Deshalb habe er den
Kontakt mit ihr abgebrochen.
-
Sie
hätten keinen Streit gehabt, er habe ihr einfach ganz klar gesagt, dass fertig
sei und er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. (auf Frage, ob er ihr denn aus dem
Nichts gesagt habe, es sei fertig, oder was der Anlass dafür gewesen sei?) Das
sei nicht eine einmalige Diskussion gewesen. Sie hätten immer wieder solche
Diskussionen gehabt. Das habe sich angesammelt. Am 21. sei das Fass
übergelaufen und er habe abgeschlossen.
-
Sie
hätten über alte Sachen diskutiert. Sie habe ihn und seine Ex-Frau beleidigt.
Dann habe er es einfach nicht mehr ausgehalten und gesagt: «Geh, fahr ab.».
-
Er
habe ihr einen Kaffee gemacht und ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen
möchte. Darauf habe sie zu weinen begonnen und sei gegangen. (auf Nachfrage)
Sie hätten vorher eine Auseinandersetzung gehabt wegen seiner Frau. Die
Privatklägerin habe beleidigende Aussagen gemacht, seine Frau sei paranoid,
schizophren.
-
Die
Privatklägerin habe seine Ex-Frau zu ihm gebracht. Er habe sie gefragt, wieso
sie seine getrennt lebende Frau gebracht habe. Danach seien diese
Auseinandersetzungen gekommen und er habe gesagt, er wolle sie nicht mehr
sehen.
-
Er
habe der Privatklägerin gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm kommen, denn er sei
daran, wieder mit seiner Ex-Frau zusammenzukommen. Sie habe ihn und seine Frau
beleidigt. Er habe ihr die Türe geöffnet und gesagt, sie solle gehen.
-
(Auf
Frage, welche der bisher genannten Varianten, weshalb er keinen Kontakt mehr
mit der Privatklägerin gewünscht habe, zutreffe?) Alle Varianten seien wahr.
-
Es
sei an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin
gekommen, weil diese nicht habe gehen wollen. Er habe sie so richtig fortjagen müssen.
Sie habe am Schluss etwas Sexuelles von ihm gewollt. Er habe das aber nicht
akzeptiert. Er habe kein Gerede gewollt, weil er wieder mit seiner Ex-Frau habe
zusammen kommen wollen.
Nur der Vollständigkeit
halber sei angefügt: Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht mehr bei
sich hätte haben wollen, warum hätte er ihr dann schreiben sollen: «Wenn Du
nicht willst, was suchst Du dann bei mir?». Generell fällt auf, dass der
Beschuldigte auf kritische Fragen oft mit Gegenfragen antwortete und versuchte,
die Privatklägerin schlecht zu machen (Verdacht, sie sei eine Hehlerin, die
gestohlene Waren verkaufe; sie habe seine Frau beleidigt, sie habe am Schluss
etwas Sexuelles von ihm gewollt etc.).
5.4 Somit ergibt sich
folgender rechtsrelevanter Sachverhalt: Der Beschuldigte lud die Privatklägerin
in seine Wohnung ein, wo sie nach einem Kaffee sein Bett neu anzogen und
vermassen im Hinblick auf eine neue Bettwäsche. Dabei stiess der Beschuldigte
die Privatklägerin auf das Bett, wollte ihr die Hosen ausziehen und sie an den
Brüsten anfassen. Sie wehrte sich tatkräftig dagegen und er liess von ihr ab,
worauf sie sich ins Wohnzimmer auf das Sofa begab. Der Beschuldigte folgte ihr,
setzte sich auf sie und versuchte erneut, gegen ihre tätliche Abwehr, ihr die
Hosen auszuziehen und sie an den Brüsten anzufassen. Darüber hinaus holte er
seinen erigierten Penis hervor und machte mit diesem Stossbewegungen gegen
ihren Körper. Aufgrund ihrer Gegenwehr liess der Beschuldigte in der Folge
erneut und endgültig von der Privatklägerin ab. Offenkundig ist, dass es das
Ziel des Beschuldigten war, mit der Privatklägerin geschlechtlich zu verkehren:
Er sprach am betreffenden Abend mehrfach davon, sie könnten doch Sex haben, das
bemerke ja niemand, bzw. wenn sie bis Sonntag keinen Sex mit ihm habe, spreche
er nicht mehr mit ihr. Zudem war seine Intention klar, wenn er mehrfach
versucht hat, der Privatklägerin die Hosen runter zu ziehen und er seinen
erigierten Penis hervor zog. Notabene sprach er in einer SMS selbst davon, die
Privatklägerin habe ihn «vergewaltigen» wollen und «wenn sie nicht wolle, was
sie denn bei ihm suche».
5.5 Zu prüfen sind die
von der Vorinstanz gegen eine versuchte Vergewaltigung bzw. gegen einen
Vergewaltigungsvorsatz des Beschuldigten vorgebrachten Erwägungen der Vorinstanz:
-
Die
Privatklägerin schildere zwar einen Vorfall, könne diesen aber nicht genau
beschreiben und antworte teilweise unterschiedlich auf dieselben Fragen bzw.
widersprüchlich. So sei der Beschuldigte im Schlafzimmer auf ihr gewesen, als
er sie auf das Bett gestossen habe. Ein anderes Mal sei er einfach auch auf dem
Bett gewesen. Am 22. Juni 20129 habe sie erklärt, sie sei aufgrund des Stosses
auf dem Rücken gewesen, an der gerichtlichen Befragung habe sie dagegen
ausgeführt, sie sei nicht auf dem Rücken gewesen, vielmehr sei sie gesessen.
Ebenso habe sie am 22. Juni 2019 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei im
Wohnzimmer wieder auf sie gestiegen, wobei er seinen Penis hervorgeholt habe,
als er auf ihr gesessen sei. An der gerichtlichen Einvernahme habe sie wiederum
ausgeführt, er sei neben ihr gewesen. Mehrmals habe sie gesagt, sie habe mit
dem Beschuldigten «gekämpft». Gemäss Duden habe «kämpfen» unter anderem
folgende Bedeutung: Sich (mit den verschiedensten Mitteln) heftig mit einem
Gegner auseinandersetzen. Obwohl es also zu einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sein solle, habe niemand Verletzungen davongetragen. Der Beschuldigte
habe sie nicht geschlagen. Sie ihn auch nicht. Sie habe ihn mit der Hand
gestossen. Als sie das vorgezeigt habe, habe sie beide Hände vor der Brust gehabt
und eine langsame Bewegung nach vorne, weg vom Körper gemacht. Auf die gleiche
Weise habe er sie zuvor auf das Bett gestossen. Dieses Schupsen habe aber
nichts mit einem Kampf bzw. mit kämpfen zu tun. Auch könnten ihre Aussagen
betreffend die Position des Beschuldigten nicht stimmen, als dieser angeblich
auf ihr gesessen sei. Die Privatklägerin sei eine kleine, korpulente Frau. Sie
trage wegen ihren Kilos ihre Blusen immer über der Hose, so auch am 21. Juni 2021.
Aufgrund der körperlichen Statur der Beiden sei es kaum möglich, dass die
Privatklägerin auf dem Sofa gesessen sei und der Beschuldigte auf sie habe
sitzen können. Selbst wenn, sei es nicht nachvollziehbar, wie jemand einer
Person die Hosen herunterziehen könnte, ohne ihr unter die Bluse zu greifen.
Sie selbst habe ausgeführt, er habe ihr nicht unter die Kleider gegriffen.
Insbesondere sei es aber überhaupt nicht möglich, jemandem die Hosen
herunterzuziehen, wenn man auf dieser Person sitze und dies mit dem eigenen
Gewicht verunmögliche. Wie der Beschuldigte in dieser Position seinen erigierten
Penis habe hervornehmen, der Privatklägerin die Hosen runterziehen und
gleichzeitig mit ihr kämpfen habe können sollen, sei nicht vorstellbar. Es sei
schlicht nicht möglich (US 12 f. Ziffer 3.5).
-
Gegen
die Vergewaltigung spreche, dass die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall
nicht aus der Wohnung geflüchtet sei, wie dies zu erwarten gewesen wäre.
Dasselbe gelte erst recht, wenn es im Wohnzimmer abermals zu einem
Vergewaltigungsversuch gekommen sein solle. Die Wohnung sei nicht verschlossen
gewesen. Selbst in einem Schockzustand erscheine es unverständlich, weshalb
jemand nach angeblich zwei Vergewaltigungsversuchen noch eine Zigarette mit dem
vermeintlichen Vergewaltiger rauche, ohne dazu genötigt worden zu sein. Sie habe
auch in keinem Moment um Hilfe geschrien. Auch sei sie nicht unmittelbar nach
dem Vorfall zur Polizei gegangen (US 13, Ziffer 3.6).
-
Die
Geschichte der Privatklägerin sei wie folgt zu interpretieren: Der Beschuldigte
habe sie leicht gestossen, sodass sie auf das Bett gefallen sei und danach auf
der Bettkante gesessen sei. Er habe sich neben sie gesetzt und habe seinen
Oberkörper über sie gebeugt, was erkläre, weshalb sie einmal davon spreche, er
sei auf ihr gewesen, und ein anderes Mal, er sei neben ihr gewesen. Er habe sie
danach an der Hüfte berührt, was sie als Versuch, ihr die Hosen herunterzureissen,
verstanden habe, was aber aufgrund der bereits gemachten Ausführungen nicht durchführbar
sei. Dabei habe er sie an der Brust berührt. Sie habe ihn an den Händen gehalten
und leicht von sich weggestossen, wie sie dies auch vorgezeigt habe. Von Kampf
im eigentlichen Sinne könne hier keine Rede sein. Hätte sich die Privatklägerin
tatsächlich heftig wehren müssen, hätte er viel mehr Kraft aufwenden müssen,
was aufgrund des Körperbaus und der Schilderungen nicht realistisch sei.
Nachdem sie gesagt gehabt habe, wie wolle nicht (ohne genau zu sagen, was sie nicht
wolle), habe er von ihr abgelassen. Sie sei in der Folge ins Wohnzimmer gegangen
und habe auf dem Sofa Platz genommen. Die Privatklägerin habe zwar öfters von
«flüchten» gesprochen, dies würde aber bedeuten, dass sie die Wohnung verlassen
hätte. Die Wohnung sei nicht abgeschlossen gewesen. Weshalb sie nicht gegangen
sei, lasse sich nur so erklären, dass nichts Schwerwiegendes passiert gewesen
sei. Sie habe weder geschrien noch um Hilfe gerufen. Sie habe stets ausgeführt,
was der Beschuldigte angeblich gewollt habe, was sie aber nicht einmal präzis habe
beschreiben können und schlicht nicht wissen könne. Die Schilderungen der Privatklägerin
erschienen glaubhaft, wenn man den Vorhalt (nur) als Annäherungsversuch des
Beschuldigten ansehe. Eine solche Ansicht erscheine aufgrund der vorliegenden Schilderungen
viel wahrscheinlicher als «eine Vergewaltigung im engeren Sinne». Vielmehr
scheine die Privatklägerin eine Annäherung gegen ihren Willen unter dem Begriff
«Vergewaltigung» zu verstehen. Dasselbe habe auch für den Vorfall im Wohnzimmer
zu gelten. Aufgrund der zeitlich näher an der Tat liegenden Erstaussagen sei
davon auszugehen, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussage vor Gericht
zuerst auf dem Sofa Platz genommen habe und danach auf dem Balkon eine
Zigarette geraucht habe, als sie aus dem Schlafzimmer gekommen sei. Auch hier
könne es nicht sein, dass der Beschuldigte auf ihr gesessen sei und ihr die
Hosen habe runterziehen wollen, vielmehr sei er links neben ihr gewesen und habe
sich mehrmals über sie gebeugt. Dafür spreche auch, dass sie hierbei ausgeführt
habe, sie seien Gesicht an Gesicht gewesen. Die soeben gemachten Ausführungen
zum Kampf, zur Berührung an der Brust und an der Hüfte gälten auch hier. Dass
der Beschuldigte seinen Penis habe hervorholen können, erscheine nun möglich,
wenn er direkt neben ihr gewesen sei, denn nur so habe er sie mit diesem auch
am Bein berühren können (US 14 f., Ziffer 3.6).
Diese aussagebezogenen
Erwägungen der Vorinstanz erscheinen zuweilen allzu wortklauberisch und es
handelt sich dabei – wie die Gutachterin dies nachvollziehbar und schlüssig
kritisiert – überwiegend um alltagspsychologische Plausibilitätserwägungen (BAS
532 f.): Hierzu zähle bspw. die an weit verbreiteten Stereotypen orientierte
Überzeugung, die Privatklägerin hätte wegrennen oder um Hilfe rufen müssen; wenn
es tatsächlich zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen wäre, sei es nicht
vorstellbar, dass man zunächst auf dem Sofa sitzen bleibe oder dass man
anschliessend der Aufforderung nachkomme, eine Zigarette zu rauchen (was bei
der sexuellen Nötigung, von der die Vorinstanz ja ausgeht, offenbar nicht
ungewöhnlich sein soll). Kriminologische Untersuchungen verwiesen hingegen
darauf, dass es kein bestimmtes Nachtatverhalten gebe, welches Opfer eines
sexuellen Übergriffs zeigen müssten. Menschen unterschieden sich diesbezüglich
erheblich. Die entscheidende Frage sei daher nicht, ob sich andere
Verfahrensbeteiligte vorstellen könnten, dass sie sich in entsprechender Situation
so verhalten würden, sondern diagnostisch entscheidend sei einzig, ob das beschriebene
Verhalten im Kontext der Lebenswelt der betroffenen Person selbst psychologisch
erklärbar erscheine. Die Privatklägerin habe angegeben, von der infrage
stehenden Aktion des Beschuldigten total überrascht gewesen zu sein, was auch
mit der Angabe des Kollegen korrespondiere, er habe den Eindruck gehabt, sie habe
das Ganze noch gar nicht richtig einordnen können, als sie ihm aufgeregt davon
berichtet habe. Es komme hinzu, dass die Privatklägerin sich letztlich zu
keinem Aussagezeitpunkt als wehrloses Opfer dargestellt habe, das in der
fraglichen Situation um sein Leben gefürchtet hätte, auch habe sie durchwegs
angegeben, dass sie sich gegen den Beschuldigten habe durchsetzen können.
Insofern erschiene im Falle des Zutreffens ihrer Schilderung unmittelbares
Flüchten und Schreien um Hilfe aus psychologischer Sicht weniger naheliegend,
naheliegender wäre etwa das Bedürfnis, sich zu sammeln und zu überlegen, wie
angesichts der bis dahin bestehenden Freundschaft mit dieser Situation
umzugehen sei, denn schliesslich habe es sich bei dem infrage stehenden Vorfall
nicht um einen Übergriff durch einen Fremden gehandelt, sondern um eine Person,
mit der die Privatklägerin eng befreundet gewesen sei. Dass sie zunächst auch
nach dem infrage stehenden Erlebnis verärgert, aber planlos gewesen sein könnte
und sich zur Einordnung mit einem guten Kollegen habe austauschen wollen, wäre
unter Berücksichtigung ihrer Lebenswelt insofern psychologisch nachvollziehbar.
Ein weiteres Beispiel fehlender Berücksichtigung dieses individuellen Kontexts
stellten in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Amtsgerichts zur Bedeutung
des Begriffes «kämpfen» dar. Entscheidend sei nicht, was im Duden unter
«kämpfen» verstanden werde, denn die Privatklägerin selbst dürfte kaum
regelmässig den Duden zu Rate ziehen, bevor sie sich äussere. Zu eruieren wäre
vielmehr, was diese selbst mit «kämpfen» meine. Im Sinne der notwendigen
Berücksichtigung individueller Voraussetzungen der aussagenden Person müsse
hier in Erwägung gezogen werden, dass die Ausdrucksfähigkeit der Privatklägerin
stellenweise auch an ihre Grenzen gestossen sein könnte (was auch die
Vorinstanz hervorhob: US 13 unten/14 oben), sie möglicherweise zur Beschreibung
der Situation einen anderen Begriff gewählt hätte (bspw. körperliche Auseinandersetzung,
Gerangel, Gegenwehr, Ringen, körperliche Abwehr, Handgemenge), wenn sie über einen
differenzierten Wortschatz verfügen würde. An dieser Stelle sei die Bemerkung
erlaubt, dass der Sachverständigen trotz vermutlich ausreichenden Wortschatzes
bislang auch nicht intuitiv klar gewesen sei, dass ein Kampf zu Verletzungen
führen müsse, um als solcher bezeichnet zu werden. Die Schlussfolgerung, dass
es nicht wie beschrieben abgelaufen sein könnte, weil keine Verletzungen oder
Ähnliches berichtet worden seien, erscheine vor diesem Hintergrund aus aussagepsychologischer
Sicht nicht zulässig. Zumal aus den Schilderungen der Privatklägerin deutlich
werde, welche konkreten Handlungen sie unter den Begriff des Kämpfens gefasst
habe. Solche Plausibilitätserwägungen seien für die aussagepsychologische Beurteilung
des Erlebnisbezuges einer Aussage ungeeignet. Es werde daher an dieser Stelle
darauf verzichtet, diese Argumentation im Detail weiter zu diskutieren. Einzig
bewertungsrelevant könnten in diesem Zusammenhang aus aussagepsychologischer
Sicht physikalische Unmöglichkeiten sein, welche äussere Widersprüche erzeugen
würden. Diesbezüglich sei ja von der Vorinstanz ausgeführt worden, dass es in
Anbetracht der körperlichen Verhältnisse gar nicht möglich sei, gleichzeitig
auf der Privatklägerin zu sitzen, sie anzufassen, zu versuchen, ihre Hose
herunterzuziehen und seinen Penis aus der Hose zu holen und gegen sie zu
bewegen. Die Sachverständige könne hierin keine Unmöglichkeit erkennen, zumal
es sich bei der beschriebenen, infrage stehenden Szene nicht um eine statische
Situation handle, sondern um ein Turbulenzgeschehen, in dessen Verlauf es relativ
rasch zu Positionsveränderungen kommen könne. Auch implizierten die Angaben der
Privatklägerin nicht, dass alle Handlungen genau gleichzeitig vorgenommen
worden sein müssten. Es möge schwierig sein, die Hose der Privatklägerin herunterzuziehen,
diese habe aber auch stets angegeben, dass dies zu keinem Zeitpunkt gelungen
sei. Insofern ergäben sich aus aussagepsychologischer Sicht diesbezüglich auch
keine inneren oder äusseren Widersprüche (BAS 532 f.).
Diesen überzeugenden
Ausführungen der Gutachterin ist nichts beizufügen. Es ist überdies
erklärungsbedürftig, wenn die Vorinstanz von einer «Vergewaltigung im engeren
Sinne» spricht. Es bleibt somit bei dem oben dargelegten Beweisergebnis.
5.6 Daran vermögen auch
die Vorbringen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht nichts zu ändern:
-
Wenn
geltend gemacht wird, die Gutachterin habe die Privatklägerin nie gesehen, es
bestünden keine Videoaufnahmen ihrer Befragungen, dann stimmt das wohl
weitgehend: Die Gutachter sahen die Privatklägerin, auch wenn sie aufgrund
ihres Zustandes keine Exploration vornehmen konnten. Von den Befragungen der
Privatklägerin besteht einzig die Audioaufnahme der Vorinstanz. Dennoch
erachtete es die erfahrene Gutachterin als möglich, aufgrund der Akten,
insbesondere der vorhandenen Protokolle, eine Beurteilung abzugeben, die
überzeugt. Auch von Seiten des Beschuldigten wurden keine konkreten Einwände
gegen das Gutachten erhoben, es wurden auch keine Zusatzfragen eingereicht.
-
Wenn
vorgebracht wird, die Aussagen der Privatklägerin schilderten wiederholt und
erratisch einen relativ einfachen Sachverhalt, dann kann dazu auf die
entsprechenden ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im Gutachten
verwiesen werden: Es handelte sich um ein zweiphasiges Geschehen, das in eine
recht komplexe Rahmenhandlung eingebettet war.
-
Auf
das Gutachten kann auch verwiesen werden, soweit Widersprüche bei den Aussagen
der Privatklägerin geltend gemacht werden («er kam auf mich», «er wollte auf
mich kommen» etc.).
-
Widersprüchlich
ist, wenn der Beschuldigte im Parteivortrag (mündlich) vortragen lässt, man
anerkenne das Gutachten von Dr. I.___, man habe die Aussagetüchtigkeit der
Privatklägerin ja auch gar nie angezweifelt, dann aber aus den KESB-Akten zum
Zustand der Privatklägerin im Jahr 2021 zitiert und vorbringt, bei den
Schilderungen der Privatklägerin könnte es sich angesichts ihrer Diagnose um
Wahnvorstellungen handeln. Auch diesbezüglich kann auf die ausführlich
begründeten Fachbeurteilungen verwiesen werden, gestützt auf welche das
ausgeschlossen werden kann.
IV. Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeines zu den
Straftatbeständen
Wer eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]).
Wer eine Person zur
Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck
setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Führt der Täter,
nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,
die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das
Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Vergewaltigung ist
Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung
der Frau. Geschützt ist unabhängig von ihrem Alter jede Person weiblichen
Geschlechts. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in Art. 189 StGB (Urteil des
Bundesgerichts 6B.993/2013 E. 3.4, BGE 124 IV 154, 122 IV 99, 119 IV 311).
Im Übrigen kann zu den
Tatbestandsmerkmalen der Art. 189 und 190 StGB auf die zutreffenden Darlegungen
der Vorinstanz auf US 5 f. verwiesen werden.
2. Subsumption
2.1 Dass das Anfassen
der Brust der Privatklägerin und das Hervorholen des Penis mit Reiben am Körper
der Privatklägerin gegen ihren Willen und gegen ihren tatkräftigen Widerstand
eine sexuelle Nötigung darstellen, ist offenkundig, dazu kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz auf US 16 unten verwiesen werden.
2.2.1 Die Vorinstanz
hat das Vorliegen einer versuchten Vergewaltigung mit folgender Begründung
verworfen:
«Damit eine versuchte
Vergewaltigung vorliegt, müsste B.___ den Tatentschluss in Bezug auf alle
objektiven Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung gefasst haben. Da B.___
selbst keine Angaben macht, ist gestützt auf das Beweisergebnis die subjektive
Seite herzuleiten. Der Beschuldigte hat sowohl im Schlaf- als auch im
Wohnzimmer von A.___ abgelassen, als diese sich dagegen wehrte und ihm
mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Nach dem Vorfall im Wohnzimmer sagte er
ihr, sie könnten problemlos miteinander Sex haben, das würde niemand
mitbekommen. Sie schlug sein Angebot aus, rauchte auf seinen Vorschlag hin aber
noch eine Zigarette bei ihm auf dem Balkon. Als A.___ danach die Wohnung
verlassen wollte, bot er ihr erneut Sex an, was sie abermals ablehnte. Aufgrund
der gegebenen Umstände ist erwiesen, dass B.___ Sex mit A.___ wünschte. Er
brach seine Annäherungsversuche jeweils ab, als sie sich widersetzte. Da er sie
nicht mit Taten überzeugen konnte mit ihm Sex zu haben, versuchte er dies mit
Worten, was ebenfalls misslang. Wie bereits festgehalten, hat er entgegen den
Ausführungen der Privatklägerin ihre Hosen nicht runterzureissen versucht. A.___
dachte selbst nicht einmal daran den Beschuldigten anzuzeigen, d.h. sie selbst
hat sein Handeln nicht als derart intensiv angesehen, dass er sie unter
Gewaltanwendung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs bringen wollte. Sie
entschloss sich erst nach dem Gespräch mit F.___ zur Anzeige. Wer so handelt,
wie dies der Beschuldigte vorliegend tat, will niemanden mit Gewalt zum
Geschlechtsverkehr zwingen. Es fehlt am subjektiven Element, weshalb keine
versuchte Vergewaltigung vorliegt.»
2.2.2 Dem kann nicht
gefolgt werden. Wie bei der Beweiswürdigung dargelegt, ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr ausführen
wollte. Er stiess sie zu diesem Zweck mit Gewalt im Schlafzimmer auf das Bett
und versuchte, ihr an die Brust zu fassen. Sowohl im Schlafzimmer auf dem Bett
als auch im Wohnzimmer auf dem Sofa hat er versucht, die Hose der
Privatklägerin gegen deren Willen und Widerstand herunterzuziehen. Er liess nur
von der Privatklägerin ab, weil sie sich tatkräftig wehrte und ihm offenbar
körperlich ebenbürtig war. Nachdem er sie ein erstes Mal im Schlafzimmer
losgelassen hatte, folgte er ihr ins Wohnzimmer und setzte seine Übergriffe
fort, bzw. intensivierte diese noch, indem er seinen Penis hervornahm und diesen
über den Kleidern am Körper der Privatklägerin rieb. Wer sich so verhält, der
will den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer gegen dessen Willen und mit Gewalt
erzwingen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten ganz offensichtlich
bewusst war, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte,
weshalb er sie schon zu Beginn mit Gewalt auf das Bett gestossen hat. Der
Beschuldigte wollte den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin mit Gewalt
erzwingen, liess aber beide Male aufgrund des tatkräftigen Widerstands der
Privatklägerin von seinem Vorhaben ab. Der Beschuldigte handelte somit mit
Vergewaltigungsvorsatz, die Schwelle zum Versucht hat er gleich zwei Mal
überschritten. Er hat sich der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Die
sexuellen Nötigungen werden vom Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung
konsumiert.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB
misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der
Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl
um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es korrekt, dem direkten Vorsatz
grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des
Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die
den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer
Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie
Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die
sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder
Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.
Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der
Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,
auch über im Ausland begangene Straftaten, ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters. Zu berücksichtigen sein können letztlich auch
der Zeitablauf zwischen Delikt und Urteilsfällung sowie eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots.
1.4 Gemäss Art 42 Abs.
1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver
Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche
Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug
genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der
Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Der Strafaufschub wird
lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die
Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
2. Konkrete
Strafzumessung
2.1 Die Vergewaltigung
wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft. Vorliegend
ist zunächst eine Strafzumessung für eine hypothetisch vollendete
Vergewaltigung vorzunehmen, bevor in einem zweiten Schritt eine Strafmilderung
zufolge Versuchs zu prüfen ist.
Das Vorgehen des
Beschuldigten war offensichtlich planmässig: Er lud die Privatklägerin zu sich
nach Hause ein, begab sich mit ihr in das Schlafzimmer, um das Bett auszumessen
und stiess sie dann auf das Bett, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Dabei
nutzte er das bestehende Vertrauensverhältnis gezielt aus. Dagegen waren die
eingesetzten Nötigungsmittel vergleichsweise gering, indem er gegen die ihm körperlich
ebenbürtige Privatklägerin nur seine Körperkraft einsetzte, ohne dabei auf
Seiten der Privatklägerin Verletzungsspuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte
legte dabei ein hartnäckiges Verhalten an den Tag, folgte er doch der
Privatklägerin nach dem erfolglosen Versuch in das Wohnzimmer und bedrängte die
Privatklägerin erneut. Dabei zog er seinen Penis hervor und rieb diesen am
Körper der Privatklägerin. Die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie
war nicht unerheblich und er hätte sich ohne Weiteres regelkonform verhalten
können. Allerdings dauerten die beiden Vorfälle nur kurze Zeit. Die Beweggründe
waren egoistisch und der Beschuldige handelte mit direktem Vorsatz. Das
Tatverschulden ist im unteren Drittel einzustufen, was bei einem zur Verfügung
stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren einer (hypothetischen) Einsatzstrafe
von 33 Monaten Freiheitsstrafe für den Fall eines vollendeten Delikts entspricht.
2.2 Diese Strafe ist
nun zufolge Versuchs zu reduzieren. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte beide Male nach dem tatkräftigen Widerstand der
Privatklägerin rasch von ihr abliess und er ihr die Hose nie runterziehen
konnte. Immerhin vollendete er im Wohnzimmer eine sexuelle Nötigung, indem er
seinen Penis über den Kleidern an der Privatklägerin rieb. Zu berücksichtigen
ist aber auch hier, dass der Beschuldigte zwei Mal zum Versuch der
Vergewaltigung ansetzte. Folgen hatte der Vorfall für die Privatklägerin nach
ihren Angaben keine. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die hypothetische
Einsatzstrafe zufolge Versuchs um einen Drittel auf 22 Monate Freiheitsstrafe
zu mildern.
2.3 Der Beschuldigte
wurde am [Geburtsdatum] in der Türkei geboren und reiste 2002 im Alter von 41
Jahren in die Schweiz ein und ersuchte hier am 24. Juli 2002 um Asyl. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge BFF verneinte mit Entscheid vom 18.
September 2002 die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten. Zufolge des
Flüchtlingsstatus seiner kurz zuvor geheirateten Ehefrau wurde er in deren
Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen und ebenfalls als Flüchtling anerkannt.
Ihm wurde daher in der Schweiz Asyl gewährt. Am 29. August 2007 erhielt er
erstmals eine Niederlassungsbewilligung C, die seither jeweils verlängert
wurde. Einer Arbeitstätigkeit ging der Beschuldigte nur vereinzelt nach und
lebte mehrheitlich von der Sozialhilfe. Im Strafregister ist der Beschuldigte
nicht verzeichnet. Heute bezieht er vorzeitig seine AHV-Rente. Auch im Übrigen
ergeben sich aus den Täterkomponenten keine Umstände, die sich auf die
Strafzumessung auswirken könnten. Reue und Einsicht sind nicht erkennbar. Wegen
der anzuordnenden Landesverweisung ist die Strafe um vier Monate auf nunmehr 18
Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
Der Beschuldigte liess
vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen. Dem
kann nicht gefolgt werden: Bis zur (ersten) Berufungsverhandlung dauerte das
Verfahren, das angesichts des Bestreitens durch den Beschuldigten keineswegs
einfach war, keine vier Jahre. Da aufgrund der nachvollziehbaren Bedenken des
Beschuldigten hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Privatklägerin danach
ein Gutachten eingeholt werden musste und deshalb ein weiteres Jahr verging,
war unvermeidlich. Der Beschuldigte befand sich nicht in Haft.
2.4 Der Beschuldigte
ist im Strafregister nicht verzeichnet und hat sich seit der zu beurteilenden
Tat nichts zuschulden kommen lassen. Daher kann ihm der bedingte Strafvollzug
mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
VI. Landesverweisung
1. Allgemeines zur
Landesverweisung
1.1 Der Beschuldigte
ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen einer Katalogtat nach Art. 66a
Abs. 1 StGB verurteilt. Er ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen,
wenn nicht ausnahmsweise von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen
werden muss und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die
privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen.
1.2 Bei der Prüfung, ob
im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind
insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc
Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche
Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):
-
Anwesenheitsdauer:
Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB
aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder
aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist
im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende
Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an
die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von
Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die
Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber
hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der
langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte
Privatleben führt.
-
Familiäre
Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die
Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es
den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.
-
Arbeits-
und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist
entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,
welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel
berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich
insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere
wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,
wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder
der Betroffene sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur
einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert
und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten
würde.
-
Entwicklung
der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine
überaus positive Persönlichkeitsentwicklung auf, die durch die Landesverweisung
zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles
hindeuten.
-
Grad
der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der
Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher,
sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund
weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn
eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf
die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare
Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde.
Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten
sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne
dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen
können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes
verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso
zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu
einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall
vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und
dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit,
die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt
es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem
Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.
-
Resozialisierungschancen:
Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann
anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern
erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest
deutlich schlechter erscheint.
Bei sämtlichen Aspekten
ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf
die Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage
nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt
ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob
der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf
einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet
werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei
grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel
Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich
zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer
persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller
Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der
Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in
seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S.
101).
1.3 Erst wenn
feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall
bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der
Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches
Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer
Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche
Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Bei der
Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten
Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen
Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener
in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben
sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je
wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird
und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird
(vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102 f.).
Bei der Bestimmung des
öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das
öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen
Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer
Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte
kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen
Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die
erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit
nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung
des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das
Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu
veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund
welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax,
a.a.O., S. 103).
Die Härtefallklausel
stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung
dar. Damit die Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer
Landesverweisung nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei
überwiegenden privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen
(vgl. hierzu Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.],
Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das
Bundesgericht hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung
ergangenen Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der
klaren Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modi restrittivo») anzuwenden
ist. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen
Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art.
13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur
Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Weiter hat das
Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige
Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung der Landesverweisungsnorm
klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E 4.3).
1.4 Art. 8 EMRK
verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf
einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht
wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur
insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen.
Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts
6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019
E. 2.5.2).
Im Entscheid
6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest,
härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn
sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren
persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei
jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes
aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand
seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur
noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.
1.5 Das BFF (heute SEM)
hielt im Entscheid vom 18. September 2002 fest, dass B.___ die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da er jedoch mit einem anerkannten
Flüchtling (D.___) verheiratet war, wurde er gemäss Art. 51 Abs. 1 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau
miteinbezogen und ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde daher in der
Schweiz Asyl gewährt.
Das Bundesgericht
äusserte sich in diversen Entscheiden zur Landesverweisung von Flüchtlingen:
In seinem Entscheid
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 hielt das Bundesgericht unter E. 2.2.3 das
Folgende fest: «Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der
obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die
Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus
(vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der
Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie gegenüber Angehörigen eines EU- oder
EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet werden darf, wenn dies nach
Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR
0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die
Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss
Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S.
68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Nach Art. 32 FK darf ein
Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der
Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern
wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt
(BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt
die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – unabhängig davon, ob
er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt
(vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art.
64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile 2C_108/2018 vom 28.
September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese
Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB
umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu
veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im
Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der
umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am
Verbleib in der Schweiz durchsetzen.»
An dieser
Rechtsprechung, wonach bei anerkannten Flüchtlingen der Härtefall gleichsam
vorausgesetzt werde, hielt das Bundesgericht jedoch nicht fest. Im Entscheid
6B_348/2020 vom 14. August 2020 hielt es in E. 1.3.1 betreffend einen
Eritreischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus fest, die Vorinstanz
begründe nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall verneine.
Im Urteil 6B_368/2020
vom 24. November 2021 hielt das Bundesgericht in E. 3.4.1 sodann fest: «Zwar
steht die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen der Anord-nung einer
Landesverweisung nicht per se entgegen. Das Gericht hat jedoch, um dem
Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner
Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen
Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne
von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei
stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden
Gesichtspunkt dar.» In E. 3.4.2 hielt es fest, die Vorinstanz habe «die
Härtefallprüfung sowie allenfalls eine Interessenabwägung neu vorzunehmen» und
dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anerkannter Flüchtling mit
Asylstatus sei. Damit stellt das Bundesgericht klar, dass die
Flüchtlingseigenschaft und sich daraus ableitende Rechte sowohl bei der Frage,
ob ein Härtefall vorliegt, wie auch bei der anschliessenden Interessenabwägung
als ein (wenn auch wesentliches) Kriterium unter anderen zu prüfen ist.
In E. 3.4.2 desselben
Entscheides führt das Bundesgericht weiter aus: «Bei anerkannten Flüchtlingen
ist die Landesverweisung nur unter den Voraussetzungen des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK;
SR 0.142.30]) zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich
rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder
der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Nach der ausländerrechtlichen
Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines Flüchtlings eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 33 Ziff. 2 FK).
Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2
StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu
veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dieses kann sich
nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings
am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni
2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht
(Nonrefoulment-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 FK)».
Zwar handle es sich hierbei um eine generell-abstrakte Normierung, die einer
Landesverweisung nicht zwingend entgegensteht. Der Beschwerdeführer müsse sich
individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile
6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E.
3.4.4).
Im Entscheid
6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1, betonte das Bundesgericht in
Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung, Vollzugshindernisse, wie sie sich
unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft ergäben, spielten schon bei der
strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB,
das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_747/2019 vom
24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht prüfe die rechtliche Durchführbarkeit
der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar sei. Im Übrigen seien die
Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im
Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststünden, zuständig (vgl. Urteile
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E.
1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
In E. 4.5 desselben
Entscheides führt das Bundesgericht weiter aus: «Es rechtfertigt sich nicht,
wegen der Flüchtlingseigenschaft auf die Anordnung der Landesverweisung zu
verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt nicht, dass aufgrund
der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Anordnung einer
Landesverweisung zu verzichten wäre (Urteile 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E.
3.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E.
2.2.2)». Beim Beschwerdeführer seien ohnehin keine Hinweise auf ein
herausragendes exilpolitisches Profil erkennbar, das auf eine Verfolgung in
seinem Heimatland schliessen liesse. Er mache auch nicht geltend, bei einer
Rückweisung in sein Heimatland konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein.
Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die
Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter sei als in der Schweiz, sei
für sich allein kein Non-Refoulement-Grund (Urteil 6B_555/2020 vom 12. August
2021 E. 1.4).
Die Rechtsprechung,
wonach Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu
berücksichtigen sind, wurde im Entscheid 6B_423/2019 vom 17. März 2020
ausführlich begründet. In E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht dort aber auch fest:
«Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dabei zu beachten, dass sich die
politische Situation im Zielland innerhalb des für die Landesverweisung
relevanten Zeitraums von 5 - 15 Jahren massgeblich ändern kann, ebenso während
der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Massnahme. Darauf hat das Bundesgericht auch im zur
Publikation vorgesehenen Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 hingewiesen.
Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt
massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur
Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des
Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend,
dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend
des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt
des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die
Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht
mehr möglich.»
Weiter hielt es in
derselben E. 2.2.2 fest, es sei zutreffend, «dass primär die für den Vollzug
der Landesverweisung zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige
Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen
zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des
non-refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan,
wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies
notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche
Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis
resp. als Aufschubsgrund nennt».
2. Im Konkreten
2.1 Dem Bericht des
MISA zur Landesverweisung vom 3. Dezember 2019 lässt sich folgendes entnehmen
(AS 234 f.):
B.___ sei am [Geburtsdatum]
in [Ort] (Türkei) geboren. Am 28. April 2002 sei er in die Schweiz
eingereist und habe hierzulande am 24. Juli 2002 um Asyl ersucht. Infolge der
Asylgewährung mit bereits erwähntem Entscheid vom 18. September 2002 habe die
Migrationsbehörde Solothurn (heute: Migrationsamt [MISA]) dem Beschuldigten am
9. Oktober 2002 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 29. August
2007 sei der Beschuldigte im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, deren
Kontrollfrist letztmals am 18. Januar 2019 bis am 28. Februar 2024 verlängert
worden sei.
Der Beschuldigte habe
sich am [Datum] in [Ort] mit der in der Schweiz ansässigen Landsfrau D.___, [Geburtsdatum],
welche heute ebenfalls im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei,
verheiratet. Gemäss einer Meldung der Einwohnerkontrolle […] vom 22. Dezember
2016 sei die Ehe am 8. Dezember 2016 geschieden worden. Am 2. September
2019 hätten sich B.___ und D.___ erneut verheiratet. Die Ehe sei – soweit
aktenkundig – kinderlos geblieben. In einer Befragung durch das BFF am 2.
August 2002 habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern J.___
und K.___ im Jahr 1994 bzw. 1997 verstorben seien. Dem Anhörungsprotokoll der
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 28. August 2002 könne zudem
entnommen werden, dass sich damals in der Türkei zwei Schwestern (L.___ und M.___),
drei Brüder (N.___, O.___ und P.___), drei Halbschwestern (Q.___, R.___ und S.___),
zwei Halbbrüder (T.___ und U.___) sowie drei Onkel und zwei Tanten von B.___
aufgehalten hätten. In Deutschland seien ein weiterer Halbbruder (V.___) sowie
ein Neffe (W.___) ansässig gewesen. Zwei Schwager (X.___ und Y.___) seien in
der Schweiz wohnhaft gewesen. Über welche familiären und verwandtschaftlichen
Beziehungen der Beschuldigte sonst noch in der Schweiz bzw. gegenwärtig in
seinem Heimatland verfüge, sei nicht aktenkundig.
In der Befragung durch
das BFF am 2. August 2002 habe der Beschuldigte angegeben, an Augenproblemen zu
leiden. Aktuelle Informationen über seinen Gesundheitszustand liessen sich den
Akten nicht entnehmen.
Gemäss der Befragung
durch das BFF am 2. August 2002 habe der Beschuldigte in seinem Heimatland das
Berufsgymnasium mit Schwerpunkt Metallurgie im Jahr 1980 beendet. Insgesamt sei
er 13 Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er in seinem Heimatland den Beruf
des Schweissers ausgeübt. Von 1985 bis 1989 habe er in einer Textilfabrik in [Ort]
(Türkei) gearbeitet, woraufhin er in den Jahren 1989 bis 1992 in der Verwaltung
der Ingenieurkammer tätig gewesen sei. Ab 1992 bis 2002 sei er in [Ort]
(Türkei) dem Beruf des Landwirtes nachgegangen. In der Schweiz habe der
Beschuldigte gemäss einem Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
Olten vom 5. Oktober 2004 per 11. November 2004 eine unbefristete Stelle als
Mitarbeiter in der Reinigungsequipe bei der Z.___ AG, [Ort], angetreten. Aus
den Verlängerungsgesuchen vom 10. August 2005, 31. Juli 2006, 02. August 2007,
21. Juli 2009 und einem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom
21. August 2007 gehe jeweils hervor, dass er dieser Erwerbstätigkeit weiterhin
nachgegangen sei. In den Verlängerungsgesuchen vom 9. Januar 2014 und 7. Januar
2019 habe der Beschuldigte jeweils angegeben, erwerbslos bzw. arbeitslos und
auf Stellensuche zu sein. Dies gehe auch aus den Strafanzeigen der
Kantonspolizei Solothurn vom 17. November 2015 bzw. 09. November 2016 und
diversen Meldungen der Einwohnergemeinde […] aus den Jahren 2017 und 2018
hervor. Seit anfangs 2024 bezieht der Beschuldigte vorzeitig die AHV-Rente,
seine Ehefrau bezieht eine IV-Rente.
In einer Strafanzeige
der Kantonspolizei Solothurn vom 17. November 2015 sei vermerkt, dass der
Beschuldigte beim Sozialamt […] angemeldet sei. Weitere Informationen zur
finanziellen Situation des Beschuldigten liessen sich den Akten nicht
entnehmen.
Zu den aktuellen
Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Heimatland könne das
MISA aufgrund der Akten keine Angaben machen. Einer Strafanzeige der
Kantonspolizei Solothurn vom 27. September 2019 sei zu entnehmen, dass der
Beschuldigte «türkisch und gebrochen Deutsch» spreche, weshalb für eine
Einvernahme eine Dolmetscherin beigezogen werden müsse. Ob der Beschuldigte
über ein geregeltes Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat verfüge,
sei aus den Akten nicht ersichtlich. Was den Vollzug einer allfälligen
Landesverweisung anbelange, so würde deren Durchführbarkeit im Rahmen der
Zuständigkeit des MISA zu gegebener Zeit geprüft (§ 3 Abs. 1 lit. g und 10bis
Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV; BGS 331.12]).
2.2 An der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht führte der Beschuldigte aus, seine Eltern seien
gestorben. Seine Geschwister lebten in der Türkei. In der Schweiz habe er bis
auf seine Ehefrau niemanden. Seiner Ehefrau gehe es nicht gut, sie sei krank
und auf seine Unterstützung angewiesen. Er habe Herzprobleme und gehe zu einem
Psychologen. Er nehme Antidepressiva. Die Schule habe er in der Türkei besucht.
Auch habe er danach dort gearbeitet.
Im vorinstanzlichen
Urteil wird weiter folgendes erwogen: Der Beschuldigte sei seit seiner Einreise
mit wenigen Ausnahmen arbeitslos gewesen. Seit dem 1. Oktober 2002 sei er mit
über CHF 300'000.00 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt worden. Diese
Gelder habe er zum Teil zusammen mit seiner Ehefrau bezogen. Auch heute noch
sei er von der Sozialhilfe abhängig. Nach fast 20 Jahren in der Schweiz spreche
der Beschuldigte kaum Deutsch und sei immer auf einen Türkisch-Dolmetscher
angewiesen. Er habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe wegen der
Regierung keine Chance in der Türkei; ihm drohe Gefängnis, da er Alewit sei.
2.3 Vor dem
Berufungsgericht führte der Beschuldigte am 26. April 2023 zur Scheidung im
Jahr 2016 aus, seine Ehefrau sei damals in ärztlicher Therapie gewesen. Sie sei
nicht richtig therapiert worden; es habe keine Gespräche gegeben, sondern sie
habe einfach Medikamente genommen. Ihr Zustand habe sich nicht verbessert.
Daraufhin habe sie weitere Medikamente vom Hausarzt erhalten. Das habe dann
eine Wechselwirkung ergeben. Sie habe Bekannte von ihm angegriffen. Deshalb
hätten sie sich entschieden, sich zu trennen. Daraufhin sei es ihr schlecht
gegangen. Sie habe zwei Suizidversuche unternommen. Wir hätten später dann
wieder telefonischen Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn jeweils am Morgen und
Abend angerufen. Und in dieser Zeit habe sie wie gesagt zwei Suizidversuche
unternommen. Er habe das gemerkt und sie eigentlich gerettet. Ende 2020, als
sie wieder zusammengelebt hätten, habe sie erneut einen Suizidversuch
unternommen. Jetzt sei es besser. Er passe auf sie auf, sieben Tage, 24
Stunden. Er mache es, so gut er es könne. Seine Frau erhalte eine IV-Rente.
Zuvor seien sie beide bei der Sozialhilfe gewesen. Seit März oder April 2020
erhalte seine Frau eine IV-Rente. Dann hätten sie einen Antrag auf
Ergänzungsleistungen gestellt; dieses Verfahren habe bis Ende 2020 gedauert.
Seit Ende 2020 hätten sie keine Sozialhilfe mehr, da sie die
Ergänzungsleistungen erhalten hätten. Er selbst habe Herzprobleme und habe Ende
2022 zwei Stents setzen lassen müssen. In psychiatrischer Behandlung sei er
nicht mehr, er nehme Medikamente wegen des Cholesterins. An seine letzte
Arbeitsstelle könne er sich nicht erinnern, das sei eine sehr lange Zeit her.
Ihm sei geraten worden, sich bei der IV anzumelden. Allerdings gehe das
Verfahren sehr lange und sei anstrengend, deshalb habe er sich entschieden,
keinen Antrag zu stellen. Er hätte im Zeitpunkt eines Entscheides der IV
vielleicht nicht mehr gelebt. Kinder hätten sie keine. Er sei ursprünglich als
Flüchtling aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen. Ihm sei Asyl
gewährt worden. Präsident Erdogan habe alle Leute einfach ins Gefängnis
gesteckt. Er würde dort ins Gefängnis wandern. Er sei Kurde und Alevit. Die
gingen alle ins Gefängnis, egal ob Politiker, Anwalt oder Arzt. Ja, er habe
Geschwister in der Türkei, mit denen er telefonischen Kontakt pflege. Sie seien
auch Aleviten, aber nicht im Gefängnis. Sie lebten in der Türkei verteilt. Seit
er in der Schweiz sei, habe er keinen Kontakt zum türkischen Konsulat. Er sei
seit 20 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und ich wolle nicht mehr
dorthin. In der Schweiz habe er keine Freunde und Kollegen, einzig Leute, die
er in der Stadt grüsse. Er stehe am Morgen auf, die Frau bleibe bis am Mittag
im Bett. Dann mache er das Frühstück. Nach dem Frühstück lege sich seine Frau
auf das Sofa. Dann gehe er oder gingen sie in den Sälipark und tränken einen
Kaffee. Dann gingen sie wieder nach Hause. Zukunftspläne habe er keine. Ja, er
spreche schlecht Deutsch. Er lebe seit mehr als 20 Jahren mit einer kranken
Frau zusammen. Und früher sei es ihr noch viel schlechter gegangen. Er habe den
Fernseher einschalten und deutsche Kanäle schauen wollen und sie habe immer
gesagt, er solle ihn abschalten. Er sei immer in einer Stresssituation gewesen.
Das Einzige, das seine Frau noch mache, sei, ab und zu in den Sälipark. Wenn
sie da jeweils zurückkämen, gehe es ihr schlecht, sie liege ab und er müsse
wieder den Blutdruck messen. Zwei Mal im Monat habe sie einen Termin im
Kantonsspital Olten. Dafür müsse sie jeweils ein Taxi nehmen, da sie nicht
laufen könne. Ja, bis zum Erdbeben am 6. Februar 2023 habe er ein Haus in der
Türkei gehabt, geerbt vom Vater. Als sie geschieden gewesen seien, habe seine
Frau allein gewohnt. Sie habe aber mit allen Krach gehabt und überall
Hausverbot. Sie könne nicht allein leben.
2.4 Der Beschuldigte
reiste als 41-jähriger Mann in die Schweiz, um seine jetzige Ehefrau zu
heiraten. Ihm wurde aufgrund seiner Ehefrau Asyl gewährt; er selbst wurde nicht
verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Ausschaffung
Gefängnis in der Türkei drohen sollte. Er hat seine lebensprägenden Jahre in
der Türkei verbracht und spricht nur leidlich deutsch. Mehrere enge Verwandte
leben in der Türkei, sodass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
könnten. Der Beschuldigte ist weder sozial noch wirtschaftlich in irgendeiner
Art und Weise in der Schweiz integriert. Für ihn spricht eigentlich einzig die
nunmehr lange Aufenthaltsdauer. Seine Flüchtlingseigenschaft spricht nicht
gegen eine Landesverweisung, da sie lediglich auf der Ehe mit seiner Frau
beruht. Ebenso sprechen die von ihm geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht
gegen eine Landesverweisung. Sowohl seine Herzprobleme wie auch seine früheren
psychischen Probleme, offenbar depressiver Natur, lassen sich in der Türkei
ohne weiteres behandeln.
Die Vorinstanz
attestierte dem Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall, weil er
seit fast 20 Jahren mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet sei. Die
Landesverweisung würde das Eheleben verunmöglichen. Dem kann nicht gefolgt
werden. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt seit gut zweieinhalb Jahren von
seiner Ehefrau geschieden. Die Wiederverheiratung erfolgte am 2. September 2019
wenige Wochen nach dem hier zu beurteilenden Vorfall und mithin während des
laufenden Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung einer Bekannten. Den
Aussagen der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ihr
mehrfach seine Liebe gestanden habe. Die Diagnose der Ehefrau will er erst von
der Privatklägerin erfahren haben. Die Wiederverheiratung nach Eröffnung des
Strafverfahrens ist vor diesem Hintergrund als reine Zweckehe zu bezeichnen,
die einer Landesverweisung in keiner Weise entgegensteht. Selbst wenn dem nicht
so wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Sowohl für die Ehefrau wie für
den Beschuldigten war im Zeitpunkt der erneuten Heirat klar, dass dem
Beschuldigten eine Landesverweisung droht. Der Beschuldigte kann sich daher
nicht erfolgreich auf Art. 8 EMRK berufen, um einer Landesverweisung zu
entgehen. Der Beschuldigte ist trotz mittlerweile 22-jähriger Aufenthaltsdauer
in der Schweiz nur schlecht bzw. gar nicht integriert. Da er kaum Deutsch
spricht, wohl aber perfekt Türkisch spricht und schreibt, sind seine
Integrationschancen in der Türkei sogar als besser einstufen als in der
Schweiz. Ausser der Aufenthaltsdauer spricht aber nichts gegen eine
Landesverweisung, das Leben, das der Beschuldigte hier führt, kann er ohne
Weiteres in der Türkei auch führen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist
somit zu verneinen. Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren ist
angemessen. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben, da die Strafdauer
ein Jahr übersteigt und der Beschuldigte keine Beziehung zu Schengen-Staaten
hat.
VII. Zivilforderung
Die Vorinstanz hat die
Grundlagen für die Zusprechung und Bemessung einer Genugtuung auf US 21 f. korrekt
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Da im Gegensatz zur Vorinstanz nunmehr
von einer versuchten Vergewaltigung mit zwei Anläufen ausgegangen wird, ist die
von der Privatklägerin beantragte Genugtuung von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5%
ab dem 22. Juni 2019 angemessen und zuzusprechen.
VIII. Kosten und
Entschädigungen
1.
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
im Grundsatz zu bestätigen: Der verurteilte Beschuldigte hat die
Verfahrenskosten zu bezahlen. Die den Rechtsvertretern zugesprochenen
Entschädigungen sind rechtskräftig. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil steht
dem Staat für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der
Privatklägerin ein Rückforderungsrecht für die Dauer von 10 Jahren zu, der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem
Beschuldigten beträgt CHF 1'283.30.
2.
2.1 Der Beschuldigte
hat nach dem Verfahrensausgang – er unterliegt mit seiner Berufung, die
Berufungen von Staatsanwaltschaft und Privatklägerin sind erfolgreich – die
Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Diese belaufen sich mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 auf total CHF 32'000.00.
2.2 Der unentgeltliche
Rechtsbeistand der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, macht
ein Honorar von CHF 3'845.10 sowie Auslagen von CHF 214.40 geltend,
was angemessen ist. Unter Hinzurechnung der Berufungsverhandlung von drei
Stunden, der Urteilseröffnung von 0.5 Stunden, der Wegzeit von drei Stunden
sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von CHF 5'702.05. Zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Umfang von CHF 1'706.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Der vom amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, mittels
Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 7'417.69 (inkl. Auslagen)
erweist sich grundsätzlich als angemessen; für die Dauer der Hauptverhandlung (drei
Stunden) bzw. Urteilseröffnung (0.5 Stunden), der Wegzeit von 45 Minuten sowie
der Nachbearbeitung von einer Stunde werden insgesamt 5.25 Stunden
hinzugerechnet. Nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer resultieren CHF 8'496.00.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder ist demgemäss in dieser
Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn
Jahren.
Demnach wird
in Anwendung der Art.
190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. B.___ hat sich der
versuchten Vergewaltigung, begangen am 21. Juni 2019, schuldig
gemacht.
2. B.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ wird für die
Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
4. Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. B.___ hat der
Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller, eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 2’000.00, zzgl. 5% Zins seit dem 22. Juni 2019,
zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas
A. Müller, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
1. Oktober 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) auf CHF
4'734.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 1'283.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas
A. Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'702.05 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'706.55 (Differenz zum
vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
8. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 5'951.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 8'496.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00,
belaufen sich auf CHF 10'346.00 und werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.
11. Die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen
sich auf CHF 32'000.00 und werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_629/2024 vom 21. Oktober
2024 bestätigt.