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Entscheid

STBER.2022.12

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB); eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller Nöt

16. November 2022Deutsch109 min

Beiständin der Privatklägerin. Die Klassenlehrerin, V.___, teilte der Beiständin,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline

Roos,

Gressly Rechtsanwälte

Privatberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher

Schändung, eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter

Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung,

Nötigung

Es erscheinen am 15.

November 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin Z.___,

i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-

Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin,

-

Rechtsanwältin

Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerin B.___,

-

Y.___,

Arabisch-Dolmetscherin,

-

zwei Polizeibeamte,

Vorführung des Beschuldigten und Aufsicht,

-

[eine]

Medienvertreterin (SZ),

-

eine

Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Roos, Zuhörerin,

-

ein Rechtspraktikant

der Staatsanwaltschaft, Zuhörer,

-

eine Mitarbeiterin

des SMV, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflichten und die

strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hin (Art. 307

StGB) und fordert sie auf, kurz abzuklären, ob der Beschuldigte sie versteht.

Der Beschuldigte gibt bekannt, dass er die Dolmetscherin versteht. Der

Vorsitzende weist die Parteien darauf hin, dass das Berufungsgericht sich

vorbehält, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Die Parteien können

sich zu dieser Frage im Rahmen ihrer Parteivorträge äussern.

Vorfragen/Beweisanträge der Parteien

Rechtsanwältin Roos gibt ihre Honorarnote zu den Akten

und beantragt, es seien folgende drei Berichte zu den Akten zu nehmen:

-

Austrittsbericht

erste Hospitalisation/Psychiatrie Baselland vom 9.3.2022,

-

Rechenschaftsbericht

Kindesschutz der Sozialregion Dorneck vom 11.10.2022,

-

Kurzbericht über

aktuelle Situation/Verein WOPLA vom 11.11.2022.

Sie legt die Berichte in Kopie auch den

anderen Parteien vor. Es gibt keine Einwände gegen den Beweisantrag.

Rechtsanwältin Weisskopf beantragt namens des Beschuldigten

(Beweisanträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):

1. Es sei ein aussagepsychologisches

Gutachten über B.___ einzuholen.

2. Eventualiter sei Prof. Dr. T.___ als

Sachverständige zu befragen.

3. Es sei E.___, [Ort 2], als Zeuge zu

befragen.

4. Es sei F.___, [Ort 3], als Zeuge zu

befragen.

5. Es sei G.___, [Ort 3], als Zeuge zu

befragen.

6. Es sei H.___, [Ort 4], als Zeuge zu

befragen.

7. Es sei C.D.___ als Zeuge zu befragen.

Sie legt ihre Honorarnote der

Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vor. Anschliessend wird die

Honorarnote zu den Akten genommen.

Die Staatsanwältin und die Vertreterin

der Privatklägerin beantragen die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des

Beschuldigten.

(Die Verhandlung wird zur geheimen

Beratung der Beweisanträge des Beschuldigten unterbrochen.)

Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:

1. Der Beweisantrag der Privatklägerin wird

gutgeheissen. Die drei vorgelegten Berichte werden zu den Akten genommen.

2. Die Beweisanträge des Beschuldigten

werden abgewiesen.

Der Beschluss wird den Parteien sofort

mündlich eröffnet und kurz begründet.

Begründung zu Ziffer 2:

Ad Einholung Gutachten (Beweisantrag 1): der Antrag wurde im Berufungsverfahren

bereits zweimal gestellt und mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom

3. Juni 2022 und vom 26. Oktober 2022 abgewiesen. Es kann auf die

damalige Begründung verwiesen werden (Akten Berufungsverfahren Seite 62 f. [im

Folgenden ASB 62 f.]). Die gegenwärtige Ausgangslage ist unverändert: es

handelt sich beim Opfer, das begutachtet werden soll, nicht um ein Kleinkind,

das Opfer weist zudem keine ernsthaften geistigen Störungen auf und es liegt

keine erhebliche Suggestions-Problematik vor. Es gehört zum Aufgabenbereich des

Gerichts, die Aussagen der Privatklägerin zu würdigen und deren Glaubhaftigkeit

zu prüfen. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur

bei besonderen Umständen auf, die hier nicht gegeben sind.

Ad Eventualantrag 2: Prof. Dr. T.___ hat sich im

Berufungsverfahren gegenüber einer Partei schon geäussert. Es handelt sich bei

ihr daher nicht um eine neutrale Sachverständige. Ihr aktenkundiger Bericht ist

denn auch nicht als Gutachten zu behandeln, sondern als Bericht einer

Drittperson.

Ad Zeugenbefragung der vier damaligen Mitbewohner

des Beschuldigten in der Asylunterkunft (E.___, F.___, G.___ und H.___, Beweisanträge

3 - 6): Bei E.___ steht

aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Einwohnergemeinde [Ort 2] vom 14.

Oktober 2022 fest, dass dieser erst ab 19. November 2016 und somit erst nach

der vom Opfer angegebenen Deliktszeit Frühling/Sommer 2016 zusammen mit dem Beschuldigten

in der Asylunterkunft wohnhaft war. Die Vorfälle liegen nunmehr schon sechs

Jahre zurück. Bereits daher ist der Beweiswert von Aussagen dieser Zeugen mehr

als fraglich. Zudem gab es in der Asylunterkunft keine abendliche

Präsenzkontrolle. Bei der Hausordnung handelte es sich um Richtlinien, deren

Einhaltung aber nicht kontrolliert wurde. Der Beweiswert entsprechender

Aussagen, dass der Beschuldigte angeblich immer in der Asylunterkunft

übernachtet habe, ist daher als sehr gering einzuschätzen, weil in keiner Weise

verifizierbar. Auf der anderen Seite sind mehrere Aussagen aus dem

unmittelbaren Umfeld des Geschehens aktenkundig, die bestätigen, dass der

Beschuldigte im Kinderzimmer der Privatklägerin übernachtet hat.

Zeugenbefragung des Bruders C.D.___

(Beweisantrag 7): Er

wurde bereits befragt und aus seinen Aussagen ergaben sich keine Hinweise auf

eine Dritttäterschaft.

Es folgt die Einvernahme des

Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem er auf seine Rechte und

Pflichten hingewiesen worden ist.

(Die Verhandlung wird von 10:55 bis

11:20 Uhr für eine Pause unterbrochen.)

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin Z.___

(gibt vorab ihre

Plädoyernotizen und Anträge

zu

den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein

vom

29. Oktober 2021 betreffend den impliziten Freispruch wegen Freiheitsberaubung

in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit

Kindern (Anklageschrift Ziffer 1) sowie wegen Nötigung (Anklageschrift Ziffer

2.).

3. A.___ sei zu bestrafen mit einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten.

4. Die von A.___ seit dem 23. Januar 2020

bis am 17. Februar 2020 erstandene Untersuchungshaft (26 Tage), die seit

dem 29. Oktober 2021 bis am 6. März 2022 erstandene Sicherheitshaft (128 Tage)

sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 7. März 2022 bis heute (253

Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitstrafe anzurechnen.

5. A.___ sei für die Dauer von zehn Jahren

jede Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, zu

verbieten.

6. Für die Dauer des Verbots gemäss Ziffer

5 sei Bewährungshilfe anzuordnen.

7. A.___ sei für die Dauer von acht Jahren

des Landes zu verweisen.

8. A.___ sei im SIS auszuschreiben.

9. Gegen A.___ sei Sicherheitshaft

anzuordnen.

10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden

Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen

Verhältnisse zulassen.

11. Die gemäss Ziffer 9 des Urteils des

Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 vom

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'500.00 sowie die gesamten Kosten für das

zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Roos

(gibt die

Anträge auch schriftlich zu den Akten)

1. Es sei A.___ für den Schaden, der B.___

durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, dem Grundsatz nach zu 100%

haftbar zu erklären.

2. Es sei A.___ zur verurteilen, B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 16'953.90 inkl. Auslagen und MwSt.

(gemäss anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichter

Kostennote) zu bezahlen.

3. Es sei A.___ zur verurteilen, der

Privatklägerin B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote

zu bezahlen.

4. Es seien A.___ die Kosten des

Berufungsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen.

Mit den Parteien wird das weitere

Vorgehen besprochen. Im Einverständnis mit dem Beschuldigten wird sein letztes

Wort vorgezogen, damit anschliessend die Dolmetscherin vor der Mittagspause

entlassen werden kann.

Der Beschuldigte führt aus, er danke dem

Staat für seine Verteidigung. Er habe nichts gemacht, vielleicht wolle die

Privatklägerin mit ihren belastenden Aussagen jemanden schützen. Deren Familie

kenne seinen richtigen Namen und dieser Name sei von B.___ nie genannt worden

im Zusammenhang mit den Delikten. Seine Religion erlaube solche Übergriffe, wie

ihm vorgeworfen würden, nicht. Er respektiere alle Frauen und Mädchen. Er bitte

das Gericht um Verständnis und darum, nicht ungerecht zu sein.

(Die Dolmetscherin wird entlassen und

die Verhandlung für eine Mittagspause von 12:15 - 13:30 Uhr unterbrochen.)

Anschliessend stellt und begründet

folgende Anträge:

Rechtsanwältin Weisskopf

(gibt die Anträge

auch schriftlich zu den Akten)

1. Es sei das Urteil des Amtsgerichts

Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei A.___ vollumfänglich

freizusprechen.

3. Es seien die Anträge der Staatsanwaltschaft

auf Anordnung einer Landesverweisung und eines Tätigkeitsverbots abzuweisen.

4. Es sei die Berufung der

Staatsanwaltschaft abzuweisen.

5. Es seien die Zivilforderungen der

Privatklägerin abzuweisen.

6. Es sei A.___ für die ausgestandene Haft

angemessen zu entschädigen.

7. Es seien die Verfahrenskosten des erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen.

8. Es sei A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren eine

Parteientschädigung

von Fr. 16'429.25 zuzusprechen. Damit werde das Beschwerdeverfahren BKBES.2022.17

gegenstandslos. Dieses sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Kantons – als gegenstandslos abzuschreiben.

9. Es sei A.___ für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote der

amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es folgen Repliken der Staatsanwältin

und von Rechtsanwältin Roos sowie eine Duplik von Rechtsanwältin Weisskopf.

Die Verhandlung wird um 14:25 Uhr geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Am 16. November 2022, um 16:00 Uhr, wird

das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen dieselben

Personen wie am Vortag zur Hauptverhandlung. Anschliessend wird dem

Beschuldigten und der Staatsanwältin der Beschluss über die Anordnung von

Sicherheitshaft ausgehändigt. Die Urteilsverkündung wird um 16:50 Uhr

geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 20. März

2020 entnommen werden kann, meldete sich die Klassenlehrerin der

Privatberufungsklägerin (nachfolgend Privatklägerin) am 31. Oktober 2019,

nachdem die Privatklägerin ihr von Erlebnissen mit dem Beschuldigten und

Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) berichtet hatte, bei der damaligen

Beiständin der Privatklägerin. Die Klassenlehrerin, V.___, teilte der Beiständin,

U.___, mit, dass die Privatklägerin nach eigenen Aussagen vor ca. vier Jahren

vergewaltigt worden sei. Mit Eingabe an die Leitung Opferermittlung der Polizei

Kanton Solothurn vom 2. Dezember 2019 reichte die Sozialregion Dorneck bzw. die

damalige Beiständin Strafanzeige ein (Akten Voruntersuchung Seiten 6 und 17 f.

[im Folgenden AS 6 und 17 f.]). Die Opferermittlung ersuchte am 12. Dezember

2019 um Fallzuteilung bei der Staatsanwaltschaft (AS 7).

2. Am 23. Januar 2020 erfolgte eine

Erstbefragung der Privatklägerin durch die Polizei Kanton Solothurn (Videobefragung),

wobei die Privatklägerin die fraglichen Tathandlungen schilderte (AS 6 und

52 ff.). Abklärungen ergaben, dass es sich bei der beschuldigten Person um [A.]

alias A.___ (Beschuldigter) handelt (AS 7). Dieser wurde gleichentags

vorläufig festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt (AS 175

ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete am 23. Januar 2020 gegen

den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern (AS 159). Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wurde als amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 219).

4. Am 24. Januar 2020 wurde durch die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Rechtsanwältin

Eveline Roos als Prozessbeiständin von B.___ eingesetzt (AS 222 f.).

5. Am 25. Januar 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den

Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag wurde mit Verfügung

des Haftgerichts vom 27. Januar 2020 teilweise gutgeheissen und es wurde

Untersuchungshaft für drei Wochen bis am 17. Februar 2020 angeordnet (AS

185 ff.).

6. Im Anschluss daran fanden diverse

Einvernahmen mit den Angehörigen, der Klassenlehrerin und der Beiständin von B.___

statt. Auch die Privatklägerin wurde erneut mittels Videoeinvernahme befragt,

zuletzt am 17. Februar 2020 (AS 74 ff.).

7. Mit Verfügung der zuständigen

Staatsanwältin vom 17. Februar 2020 wurde der Beschuldigte aus der

Untersuchungshaft entlassen (AS 209).

8. Mit bereinigter und ergänzter

Eröffnungsverfügung vom 19. Januar 2021 (AS 160 ff.) eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in

echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter

in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 190

Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller

Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1

StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).

9. Mit Anklageschrift vom 30. April 2021

(nicht paginiert, vor AS 1) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten

Anklage betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1

StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB),

eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder

(mehrfacher) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung

(Art. 183 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).

10. Mit Verfügung der

Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 28. Juni 2021

wurde die Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2021 angesetzt (Akten Vorinstanz

Seiten 355 ff. [im Folgenden ASDT 355 ff.]).

11. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht Dorneck-Thierstein fand am 21. Oktober 2021 statt (vgl. ASDT 408

ff.). Am 29. Oktober 2021 fällte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes

Urteil (ASDT 449 ff.):

1. A.___

hat sich der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis

31. Dezember 2016 an der [Adresse] in [Ort 1], sowie der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31.

Dezember 2016 in [Ort 1], jeweils zum Nachteil der Privatklägerin B.___,

schuldig gemacht.

2. A.___

hat sich der Nötigung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31.

Dezember 2016 an der [Adresse] in [Ort 1], zum Nachteil der Privatklägerin B.___,

schuldig gemacht.

3. A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten, unter Anrechnung der

vom 23. Januar 2020, 15:30 Uhr bis 17. Februar 2020, 17:05 Uhr (26 Tage)

ausgestandenen Untersuchungshaft.

4. A.___

wird für 10 Jahre ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.

5. A.___

hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins

zu 5% seit 31.12.2016 zu bezahlen.

6. Der

Antrag der Privatklägerin, B.___, A.___ für die aus und im Zusammenhang mit

diesen Straftaten bereits entstandenen und inskünftig noch entstehenden Kosten

(wie etwa Erwerbsausfall) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig zu erklären,

wird abgewiesen.

7. A.___

hat der Privatklägerin, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine

Parteientschädigung von CHF 11'640.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

8. Die

Gesamtentschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, wird

auf gesamthaft CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Davon auszubezahlen sind noch

CHF 10'369.25 (CHF 14'869.25 minus Akontozahlung von CHF 4'500.00, vgl.

Verfügung vom 04.05.2020).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang

von CHF 3'692.50 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF

230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art.

135 Abs. 4 StPO).

9. Die

Verfahrenskosten von CHF 8'500.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00,

Gerichtsauslagen von CHF 140.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'160.00

[insbesondere Polizeikosten von CHF 640.00, Kosten des Haftgerichts von CHF

300.00 sowie Kosten WSA/DNA von CHF 220.00]) hat A.___ zu bezahlen.

12. Gleichentags ordnete das Amtsgericht

Dorneck-Thierstein gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von

sechs Monaten an (ASDT 433 ff.). Diese wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 bestätigt

(BKBES.2021.176; ASDT 491 ff.).

13. Am 4. November 2021 liessen sowohl

die Privatklägerin als auch der Beschuldigte die Berufung anmelden (ASDT 460

und 462). Mit Eingabe vom 11. November 2021 meldete schliesslich auch die

Staatsanwaltschaft die Berufung an (ASDT 481).

14. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte die Privatklägerin am 27. Januar 2022 die Berufung

(ASB 4 ff.). Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung der Haftbarkeit für

Schadenersatzansprüche und gegen die Zusprechung einer gekürzten

Parteientschädigung.

15. Die Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Februar 2022. Beanstandet wird die

Strafzumessung, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sowie der Verzicht auf die Anordnung

von Bewährungshilfe (ASB 10 f.).

16. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten datiert vom 7. Februar 2022 (ASB 13 ff.). Die Berufung

richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher

sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Nötigung, gegen die Strafzumessung,

die Anordnung eines Tätigkeitsverbots, die Verpflichtung zur Bezahlung einer

Genugtuung und einer Parteientschädigung sowie gegen den

Rückforderungsvorbehalt und die Kostenauferlegung. Zudem beantragte der

Beschuldigte die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die

Privatklägerin. Im Weiteren wurde um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs

ersucht.

17. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde

dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (ASB 41).

18. Am 3. Juni 2022 wies der

Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten betreffend Einholung eines

aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin ab. Gleichzeitig

wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 15. November 2022 vorgeladen

(ASB 62 ff.).

19. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022

stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei Frau Prof. Dr. T.___ zu

ersuchen, sich in einem kurzen schriftlichen Bericht darüber zu äussern, ob sie

von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf (anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung) korrekt und vollständig wiedergegeben worden sei (ASB 74).

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde der

Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und Frau Prof. Dr. T.___ um

Zustellung dieses Berichts ersucht.

20. Am 7. September 2022 ging beim

Berufungsgericht der Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 5. September 2022

ein, welcher in der Folge den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (ASB 89 ff.).

21. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022

beantragte Rechtsanwältin Weisskopf namens des Beschuldigten, es sei ein

aussagepsychologisches Gutachten über B.___ einzuholen. Evenualiter sei Prof.

Dr. T.___ als Sachverständige zur Hauptverhandlung vorzuladen und ihr sei

vorgängig eine Kopie der Verfahrensakten, insbesondere der Videoeinvernahmen

von B.___, zuzustellen. Der Instruktionsrichter wies die Beweisanträge mit

Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab. Zur Begründung verwies er auf die Begründung

der Ziffer 5 der Verfügung vom 3. Juni 2022.

22. Mit Eingabe vom 3. November 2022

beantragte Rechtsanwältin Weisskopf namens des Beschuldigten, Herr E.___, [Ort

2], sei an der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Der Instruktionsrichter

wies den Beweisantrag mit Verfügung vom 8. November 2022 ab.

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1.

Da sämtliche Ziffern des Urteils des

Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 (von mindestens einer

Partei) angefochten wurden, erwuchs keine Ziffer des vorinstanzlichen Urteils

in Rechtskraft. Hingegen ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen

Schuldsprüche lediglich die Ziffern I.1 (Vorhalte der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Schändung) und I.3. (Vorhalt der

Nötigung) der Anklageschrift vom 30. April 2021 betreffen, nicht jedoch deren

Ziffer I.2. (Vorhalt der Freiheitsberaubung). Hinsichtlich des Vorhalts der Freiheitsberaubung

(Anklageschrift Ziffer I.2.) erfolgte durch die Vorinstanz ausdrücklich kein

Schuldspruch (ASDT 533). Da letzteres von keiner Partei angefochten wurde, ist

der Vorhalt der Freiheitsberaubung nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens.

2.

Die im Berufungsverfahren noch

umstrittenen Vorhalte lauten wie folgt:

Anklageschrift Ziffer 1:

«Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher

Schändung (Art. 191 StGB); eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit

(mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.

1.

StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016

bis 31. Dezember 2016, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, Kinderzimmer

der Geschädigten sowie Badezimmer, zum Nachteil der Geschädigten, B.___, geb. […]

2007, durch Vornahme von sexuellen Handlungen mit der acht- bis neunjährigen

Geschädigten, indem der Beschuldigte

- die

– bedingt dadurch, dass die Geschädigte bezüglich der sexuellen Handlungen

psychisch und physisch (körperlich massiv unterlegen) nicht in der Lage war,

sich gegen diese zu wehren und darüber entscheiden zu können, die sexuellen

Kontakte haben zu wollen oder nicht – bezüglich der konkret in Frage stehenden

sexuellen Handlungen urteilsunfähige und/oder

- die

situationsbedingt zumindest vorübergehend vollständig widerstandsunfähige

Geschädigte mehrfach vorsätzlich zu

beischlafähnlichen sowie anderen sexuellen Handlungen missbrauchte.

Konkret schlich sich der Beschuldigte,

der ein naher Freund der Familie war und von dem die Geschädigte glaubte, er

sei ihr Onkel, während 3 bis 4 Monaten zwischen 4 bis 5 Mal pro Woche nachts in

das Kinderzimmer der Geschädigten, in welchem sie zusammen mit ihren drei

Brüdern schlief. In der Folge legte sich der Beschuldigte zu der Geschädigten

ins Bett, zog ihr die Schlafhose (mit Unterhose) bis zu den Knien runter und

hob sie auf sich, so dass er in Rückenlage Bauch an Bauch mit ihr im Bett lag.

Dabei versuchte er, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Die

Geschädigte bewegte sich dabei jedoch so, dass ihm ein Eindringen misslang,

worauf er jeweils wiederholt seinen Penis bis zum Samenerguss zwischen den

Schenkeln der Geschädigten rieb. Dabei stellte sich die durch die Berührungen

(versuchtes Eindringen, Reiben des Penis zwischen den Oberschenkeln der

Geschädigten) wach gewordene Geschädigte schlafend, wobei in diesem

Zusammenhang auch das jeweilige Überraschungsmoment dazu beitrug, dass die

Widerstandsunfähigkeit der wach gewordenen Geschädigten fortdauerte.

Zudem leckte der Beschuldigte die auf

dem Rücken liegende Geschädigte im oberwähnten Zeitraum an einem Nachmittag, an

welchem ihre Mutter ausser Haus war, für die Dauer von 10 bis 15 Minuten unter

einer kuscheligen weissen Decke an der Vagina. Der Beschuldigte wusste dabei,

dass die Mutter ausser Haus war, da er zu der Zeit auf die Geschädigte und

deren Bruder aufpassen musste.

Überdies cremte der Beschuldigte die

Geschädigte einmal im oberwähnten Zeitraum nach dem Duschen mit Bodylotion ein

und berührte sie am ganzen Körper, unter anderem fasste er sie am Po und an der

Vagina an.

Aufgrund ihres jungen Alters im

Tatzeitraum, der Schlaftrunkenheit der Geschädigten zu Beginn der jeweiligen

sexuellen Handlungen, der Ausübung des psychischen Drucks mittels sozialer und

körperlicher Dominanz durch den Beschuldigten und der herrschenden Bräuche im

Zusammenhang mit der Sexualität im Herkunftsland der Geschädigten war diese

während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten urteilsunfähig und/oder

zumindest vorübergehend vollständig widerstandsunfähig.

Zum Eventual-Vorhalt:

Sollte das erkennende Gericht die

Urteilsunfähigkeit des Opfers verneinen, weil es zum Schluss kommt, dass das

Opfer bezüglich der sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese

zu wehren und darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu

wollen oder nicht (vgl. BGE 120 IV 198), so ist der Beschuldigte - insoweit er

bei den sexuellen Handlungen einen Widerstand des Opfers zu überwinden hatte -

wegen (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller

Nötigung schuldig zu sprechen.

Hinweis zu den Konkurrenzen:

Der Tatbestand der Schändung (Art. 191

StGB) schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Ehre und steht damit in

echter Idealkonkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

(Art. 187 StGB), welcher den Schutz vor Gefährdung der Entwicklung von

Unmündigen bezweckt. Der Beschuldigte ist deshalb in echter Idealkonkurrenz zu

Art. 191 StGB wegen Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. Gleiches gilt im Verhältnis

der Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art.

190.

StGB) zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB).»

Anklageschrift Ziffer 3:

«Nötigung (Art. 181 StGB), begangen zumindest in der Zeit vom 1.

Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus,

Kinderzimmer der Geschädigten, zum Nachteil der Geschädigten B.___, geb. […]

2007, indem der Beschuldigte die Geschädigte durch Androhung ernstlicher

Nachteile zu einem Unterlassen nötigte.

Konkret bedrohte der Beschuldigte die

Geschädigte damit, dass er zu ihr sagte, dass etwas passieren würde, wenn sie

ihrer Mutter oder ihrem Vater von den Vorfällen zwischen ihm und ihr erzählen

würde. Die Geschädigte fasste diese Aussage so auf, dass sie dann durch ihn

geschlagen würde und empfand diese Aussage als Drohung (Androhung von Gewalt). Durch

sein Vorgehen nötigte der Beschuldigte die Geschädigte, etwas zu unterlassen, nämlich

ihren Eltern nichts zu erzählen und entsprechend über die Vorfälle zu

schweigen.»

3.

Verletzung des Anklagegrundsatzes

Wie bereits anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, hat die Verteidigung auch im Rahmen der

Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt (fehlende

zeitliche Eingrenzung sowie fehlende Umschreibungen des angeklagten Vorwurfes).

Für den Alibi-Entlastungsbeweis wäre die Eingrenzung des Deliktszeitraums

wichtig gewesen und im Urteil 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 halte das

Bundesgericht fest, bei einem pauschalen Vorwurf über mehrere Jahre sei es

praktisch unmöglich für den Beschuldigten, sich zu verteidigen, führte die

Verteidigung vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus.

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.

9.

und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche

Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat

die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so

präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich

den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem

Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1;

140.

IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung

der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des

Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert

in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit

Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt

ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht

dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung

der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den

Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016

vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Im Urteil des Bundesgerichts

6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage

«nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die

fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem

Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der

Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten

Person, damit diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132

E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom

27.

August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten

sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte

Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird

(Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015

E. 1.3; je mit Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt

formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25.

März 2010 E.3.3).

Die Angabe eines bestimmten Zeitraums

genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren

lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches

Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum,

sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe

eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur

Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und

Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der

Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von

Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit

anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des

konkreten Anklagesachverhalts (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3

mit Hinweis). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem

Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher

Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine

bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der

Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den

Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.1.2.1

mit Hinweis auf 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 und 6B_907/2015 vom 7.

Dezember 2015 E. 1.3).

Mit der dargelegten Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist der Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei bei der

weitgefassten zeitlichen Deliktszeitangabe der Alibientlastungsbeweis

Dispositiv

verunmöglicht worden, entkräftet. Darauf ist demnach nicht näher einzugehen.

Zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, welches von der

Verteidigung ins Feld geführt wird, ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren,

wie der Urteilserwägung 2.4.1 zu entnehmen ist, die Anklage weder in zeitlicher, örtlicher

noch sachlicher Hinsicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten

Drogengeschäfte in hinreichend konkreter Weise umschrieb. Sie nannte die lange

Zeitspanne von rund drei Jahren (1996 bis 23. Januar 1999) für die

Drogenverkäufe an [Person 1] sowie von zwei Jahren (1998 und 1999) für die

entsprechenden Geschäfte mit [Person 2] und [Person 3]. Sie bezeichnete den

Deliktsort mit «Kanton Zürich und anderswo». Im Weiteren war der Anklageschrift

weder zu entnehmen, in wie vielen Malen die Kokainverkäufe stattgefunden haben

sollen, noch welche Mengen jeweils verkauft wurden. Die Gesamtmenge des

Kokaingemisches von insgesamt «680 g bis höchstens 8 kg» variierte innerhalb

einer weiten Bandbreite. Das Bundesgericht kam zum Schluss, bei solch

pauschalen Angaben könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr sachgerecht und

wirksam verteidigen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und das daraus abgeleitete Anklageprinzip würden

derartige, nicht näher konkretisierten Vorwürfe verbieten.

Die Anklageschrift war im Fall

6B_1067/2009 mithin nicht nur in zeitlicher Hinsicht sehr weitgefasst, sondern

war auch örtlich und sachlich vage, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Vorliegend ist in örtlicher und sachlicher Hinsicht klar, was dem Beschuldigten

vorgeworfen wird. Nur der zeitliche Rahmen ist relativ weit gefasst, wobei

unvergleichbar weniger weit als im erwähnten Fall 6B_1067/2009.

Der vorliegende Fall ist vielmehr mit

dem Fall vergleichbar, den die Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht in ihrer

Replik erwähnte (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021). Das

Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Anklage beschreibe zunächst in

einem allgemeinen Teil die grundsätzliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers

gegenüber dem Privatkläger bei den sexuellen Übergriffen. Sie gehe davon aus,

dass sich diese zwischen dem 1. August 2011 und dem Jahr 2014 ereignet hätten,

und schränke die angeklagte Zeitspanne somit auf knapp dreieinhalb Jahre ein,

in welcher der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung in […] verfügt habe.

Im Anschluss an diesen allgemeinen Teil umschreibe die Anklage nebst anderen

vor den kantonalen Instanzen rechtskräftig beurteilten Vorwürfen im Detail jene

sieben sexuellen Übergriffe, die noch Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht

bilden würden und grenze die einzelnen Vorfälle zeitlich weiter ein. Die

Anklage gehe davon aus, die sexuellen Übergriffe hätten sich nicht nur vor,

sondern auch nach dem 16. Altersjahr des Privatklägers zugetragen. Gewisse

Sachverhalte knüpfe sie an klar bestimmbare Zeiträume an. Aus der

Anklageschrift ergebe sich weiter, dass mehrere gleichartige Vorfälle

stattgefunden haben sollen. Auch sei der jeweiligen Umschreibung zu entnehmen,

welche sexuellen Handlungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden (E 1.3). Das

Bundesgericht hielt in Erwägung 1.4 weiter fest, da die Übergriffe während

einer Dauer von dreieinhalb Jahren im näheren familiären Umfeld erfolgt sein sollen

und eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf aufwiesen,

wäre es erstaunlich gewesen, wenn sich der Privatkläger jeweils an das Datum,

die Zeit und den genauen Ablauf erinnern hätte können, zumal über solche

Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt werde und die Anzeige erst zu

einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Für den Beschwerdeführer sei insgesamt

durchaus ersichtlich gewesen, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bildeten. Zwar

treffe es zu, dass die Übergriffe zeitlich vage, d.h. auf knapp ein halbes bis

zu drei Jahre, eingegrenzt seien und teils weite Zeiträume betreffen würden. Es

handle sich aber um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte und insoweit

gehäufte und regelmässige Delikte im Sinne der Erwägung E. 1.2.1 der zitierten

Rechtsprechung. Insoweit werde dem Anklagegrundsatz angesichts der übrigen

individualisierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens aber

Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht

lediglich approximativ umschrieben würden. Dies gelte entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers ganz allgemein und nicht bloss für den Fall, dass

Sexualdelikte gegen im gleichen Haushalt wohnhafte Personen («Familiendelikte»)

Verfahrensgegenstand bilden würden (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020

E. 2.3 mit Hinweis betreffend mehrfachen Diebstahl).

Diese Erwägungen treffen auch auf den

vorliegend zu beurteilenden Fall zu. Es handelt sich um mehrere über einen

längeren Zeitraum verübte und insoweit gehäufte und regelmässige Delikte, die

eine Gleichförmigkeit im Ablauf aufwiesen und um Ereignisse, über die das Opfer

nicht Buch führte. Im Übrigen ist die zeitliche Eingrenzung im vorliegenden

Fall wesentlich grösser als im dargelegten Bundesgerichtsurteil. Demnach ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in der Anklageschrift genannte

Tatzeitraum tatsächlich sehr grosszügig umschrieben worden ist (ganzes Jahr

2016), zumal die Privatklägerin diesen bei ihren Einvernahmen mehrmals

eingegrenzt hatte (Frühling / Sommer 2016). Entscheidend ist aber, dass der

Beschuldigte der Anklageschrift unschwer entnehmen konnte, wessen er angeklagt

ist, bzw. welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten

rechtlich qualifiziert wird. Demzufolge konnte er sich jederzeit wirksam

verteidigen. Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.

III. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

1. Mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher

Schändung; eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter

Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Anklageschrift Ziffer

1); Nötigung (Anklageschrift Ziffer 3)

1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime

«in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung

dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und

ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen

der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels

zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen

bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und

sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder

Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,

sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet

nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz

ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber

genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009

E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

1.1.5 Eine beschuldigte Person erzählt

im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht

eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

1.2 Beweismittel

Unmittelbare und direkte objektive

Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem

vollumfänglich bestrittenen Straftaten liegen keine vor. Insofern ist der

massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der Privatklägerin, derjenigen des

Beschuldigten sowie derjenigen des persönlichen Umfelds dieser beiden Personen

festzustellen.

1.2.1 Aussagen der Privatklägerin

1.2.1.1 Einvernahme (Videobefragung) der

Privatklägerin vom 23. Januar 2020

Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen

der Feststellung der Vorinstanz und der Verteidigung – nicht nur die

Einvernahme vom 17. Februar 2020, sondern auch jene vom 23. Januar 2020

verwertbar ist. Es trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die

Eröffnungsverfügung bereits am 19. Januar 2020 erlassen hat. Die

Eröffnungsverfügung datiert vielmehr vom 23. Januar 2020 (AS 159). (Am 19.

Januar 2021 erging die bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung [AS

160].) Dem Journal kann entnommen werden (AS 158.1), dass die

Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2020 zuerst von der Kantonspolizei

telefonisch über die Aussagen des Opfers (Privatklägerin) informiert wurde und

erst danach die Eröffnungsverfügung erliess. Die Einvernahme vom 23. Januar

2020 ist entsprechend vor der Eröffnungsverfügung erfolgt, bzw. sie wurde im

polizeilichen Ermittlungsverfahren und mithin in einem Verfahrensstadium

durchgeführt, in dem den Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte zustehen.

Das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) wurde dem Beschuldigten

anlässlich der dritten Einvernahme der Privatklägerin am 17. Februar 2020

gewährt, wobei dieser dann auch Fragen an die «Belastungszeugin» stellen

konnte. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es, wenn

die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens

einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem

Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen.

Die Privatklägerin machte am 23. Januar

2020 zusammengefasst folgende Aussagen (AS 52 ff.): Sie habe sich mit ihren

Brüdern ein Zimmer geteilt. Im Zimmer habe es vier Betten gehabt. Der

Beschuldigte habe jeweils bei ihr und ihren Brüdern ([Kind 1], [Kind 3] und [Kind

2]) im Zimmer (auf dem Boden) geschlafen. Sie habe geschlafen und dann

plötzlich bemerkt, dass sie jemand anfasse. Sie habe Angst gehabt, die Augen zu

öffnen, habe sie aber dennoch leicht geöffnet und den Beschuldigten erkannt. Er

sei wie ein Onkel von ihr. Dieser habe ihr dann die Hosen bis zu den Knien

runtergezogen und sie vergewaltigt. Auf Nachfrage, was sie darunter verstehe,

erklärte die Privatklägerin, er habe etwas gemacht, was eine Straftat sei. Auf

Nachfrage sagte die Privatklägerin, er habe angefangen zu ficken. Sie habe

danach nicht mehr schlafen können und sei später auf das WC gegangen. Dabei

habe sie festgestellt, dass sie einen weissen Schleim in der Unterhose gehabt

habe. Erst am nächsten Tag sei sie auf das WC gegangen und habe ihre Unterhose

wechseln können. Das habe mehrmals stattgefunden, während drei bis vier

Monaten. Es sei vor vier Jahren passiert, sie sei damals acht Jahre alt

gewesen. Sie glaube, es sei im Frühling gewesen, sicher sei sie sich aber nicht.

Sie sei damals nicht so warm angezogen gewesen. Sie habe geschlafen, als es

passiert sei. Er habe sie an den Beinen angefasst und ihr dann die Hose

ausgezogen. Sie habe das nicht gewollt (AS 52/55). Er habe die Hose

runtergezogen, nicht ganz ausgezogen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine

knielange Schlafhose getragen. Sie wisse nicht, ob ihre Brüder etwas

mitbekommen hätten.

Auf Nachfrage, was sie unter «ficken» verstehe,

erklärt die Privatklägerin, damit meine sie, dass er seinen Pimmel in ihre Mumu

tun würde. Er habe sich zu ihr ins Bett gelegt, sie dann aufgehoben und

bäuchlings auf seinen Bauch gelegt und habe angefangen zu ficken. Sie habe sich

immer schlafend gestellt. Sie habe seinen Pimmel gespürt, ihn aber nicht

gesehen. Es sei unangenehm gewesen. Das habe während drei bis vier Monaten

jedes Mal, wenn er bei ihnen übernachtet habe, stattgefunden, etwa fünf Mal in

der Woche. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher, wie oft, aber mehrmals die

Woche. Sie erklärte weiter, der Schleim in ihrer Unterhose sei feucht, grau-durchsichtig-weiss

gewesen. Sie wisse nicht, woher der stamme, glaube jedoch, er komme vom Pimmel.

Es sei einige Male vorgekommen, dass sie Schleim in der Hose gehabt habe. Das

Ficken habe weh getan, sowohl währendem als auch danach. Es sei immer gleich

abgelaufen. Sie habe sich stets schlafend gestellt und sie hätten nie

miteinander darüber gesprochen. Auf die Frage, warum sie sich nicht gewehrt

habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe Angst gehabt, dass er sie schlage,

und habe sich darum nicht zur Wehr gesetzt (AS 52/56).

An einem Tag danach habe sie sich nach

dem Duschen eingecremt; die Mutter sei nicht zuhause gewesen. Dann sei der

Beschuldigte gekommen und habe sie am ganzen Körper mit Bodylotion eingecremt.

Er habe sie dabei auch am Popo und an der Mumu angefasst (AS 52/56 und 58).

Die Privatklägerin sagte weiter aus, der

Beschuldigte habe sie an einem Nachmittag an der Mumu geleckt, was sie als

unangenehm empfunden habe. Ihre Mutter sei damals am Einkaufen gewesen. Sie,

die Privatklägerin, sei müde gewesen und habe sich hinlegen wollen. Er sei mit in

ihr Zimmer gekommen und habe dieses abgeschlossen. Er habe sich dann ihre

kuschlige weisse Decke, die sie von ihrer Nachbarin erhalten habe, über den

Kopf gezogen und dann ihre Mumu geleckt. Sie sei dabei auf ihrem Bett gelegen

(auf dem Rücken). Gesprochen hätten sie nicht. Das habe etwa 10 - 15 Minuten

gedauert. Sie habe es jetzt nicht mehr gerne, wenn sie jemand anfassen würde.

Das Lecken habe nur an diesem Nachmittag stattgefunden (AS 52/56).

Angesprochen auf den Namen [weiteres

alias A.] sagte die Privatklägerin, sie glaube, dies sei sein alter Name, er

habe seinen Namen gewechselt. Sie habe mit ihm über die Namensänderung

gesprochen. Er habe etwas vom Schweizer Pass erzählt und habe ihr den Ausweis

gezeigt. Sie glaube, sie habe dort «[…]» oder so gelesen (AS 52/56).

Im Rahmen der Ergänzungsfragen führt die

Privatklägerin aus, nicht mehr genau zu wissen, ob es beim Ficken noch andere

Positionen gegeben habe. Er habe jeweils versucht, seinen Pimmel in ihre Mumu

zu tun, aber er habe es nicht geschafft. Sie habe das nicht gewollt, es habe

sich unangenehm angefühlt, sie habe sich immer leicht bewegt. Er habe es zwar

versucht, sei aber nie eingedrungen. Auf die Frage, wie sich sein Pimmel

angefühlt habe, meinte die Privatklägerin, er sei weich gewesen. Wie der weisse

Schleim in ihre Unterhose gekommen sei, wisse sie nicht. Manchmal habe sie auch

ein bisschen davon an ihrer Mumu gehabt. Er sei jeweils leise gewesen, ihre

Brüder hätten nebenan geschlafen und seien nicht erwacht. Schmerzen habe sie sowohl

aussen an der Mumu als auch innen drin gehabt. Diese könnten jedoch auch von

einer Entzündung stammen, welche sie schon seit sechs Jahren habe. Die Vorfälle

hätten nachts stattgefunden, sie hätten aber Licht von einer farbigen

Lichterkette im Zimmer gehabt. Er habe ein Trägershirt und eine Jogginghose

(Schlafoutfit) getragen. Manchmal habe er auch kurze Hosen (bis zu den Knien)

getragen (AS 52/57).

Auf Nachfrage erklärte die

Privatklägerin, das Lecken der Mumu habe er mit seiner Zunge gemacht. Es sei

für sie unangenehm gewesen und sie habe versucht, seinen Kopf runterzudrücken.

Sie habe seine Zunge aussen an ihrer Mumu gespürt, gesprochen hätten sie nicht

(AS 52/57).

Auf entsprechende Frage führte die

Privatklägerin aus, er habe ihr gesagt, dass etwas passieren würde, wenn sie es

der Mutter sagen würde. Er habe gesagt, dann würde er sie schlagen oder so. Dies

sei gewesen, als sie einmal habe baden wollen und er mit ihr in die Badewanne

gegangen sei. Sie habe sich auf seine Beine gesetzt, sie habe keine Kleider

getragen. Er habe ficken wollen, sie habe ein wenig von seinem Pimmel gesehen.

Dieser sei weich gewesen (AS 52/58).

Auf Nachfrage, warum die Vorfälle

plötzlich aufgehört hätten, meinte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte

und ihre Mutter Streit gehaben hätten und sie ihm gesagt habe, dass er nicht

mehr kommen solle (AS 52/58).

Die Privatklägerin hat den Beschuldigten

aufgrund seiner Ausweiskopien (AS 62) als ihren Onkel und Täter identifiziert

(AS 61).

1.2.1.2 Einvernahme (Videobefragung) der

Privatklägerin vom 24. Januar 2020

Anlässlich der zweiten Videoeinvernahme

vom 24. Januar 2020 wurde der Privatklägerin erklärt, dass der Beschuldigte

ebenfalls mittels Video diese Einvernahme mitverfolgen könne. Daraufhin war die

Privatklägerin derart verängstigt, dass sie losweinen musste und die Befragung

abgebrochen wurde (AS 69 ff.).

1.2.1.3 Einvernahme (Videobefragung) der

Privatklägerin vom 17. Februar 2020

Am 17. Februar 2020 machte die

Privatklägerin zusammengefasst folgende Aussagen (AS 74 ff.): Es sei vor vier

Jahren gewesen, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Es sei jeweils nachts im

Kinderzimmer in [Ort 1] gewesen. Er habe auf einer Matratze geschlafen, habe

sie angefasst und habe ihre Hose runtergezogen. Anfänglich habe sie jeweils

geschlafen, sei dann aber durch die Berührungen wach geworden. Sie habe sich

dann schlafend gestellt und die Augen nur ganz wenig geöffnet, wobei sie den

Beschuldigten erkannt habe. Er habe sie vergewaltigt, er habe dies mehrmals

gemacht. Sie glaube, es sei im Frühling oder im Sommer gewesen. Sie habe sich

im Tatzeitpunkt das Zimmer mit den drei Brüdern [Kind 1], [Kind 2] und [Kind 3]

geteilt. Der Beschuldigte sei wie ihr Onkel. Sie kenne ihn seit etwa sechs bis

acht Jahren. Er sei ein sehr guter Freund ihres Vaters und eigentlich immer

nett gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien die Brüder ([Kind 1], [Kind 2] und [Kind

3]) auch im Zimmer gewesen. Sie hätten während der Vorfälle wohl jeweils

geschlafen (AS 74/77).

Es sei vier bis fünf Mal in der Woche

während etwa drei bis vier Monaten passiert. Der Beschuldigte habe damals oft

bei ihnen übernachtet, ihr Vater habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuhause

gewohnt (AS 74/78).

Nachdem er ihr die Hosen runtergezogen

habe (bis zu den Knien), habe er sich auf den Rücken gelegt. Er habe sie sich

auf seinen Bauch gelegt (Bauch an Bauch) und habe dann versucht, seinen Pimmel

in ihre Mumu zu stecken. Sie habe dabei den Pimmel gespürt. Sie habe sich

jeweils bewegt, damit er ihn nicht habe in ihre Mumu stecken können. Sein

Pimmel sei weich gewesen. Sie habe seinen Pimmel im Bereich des Unterleibs

gespürt. Gesehen habe sie den Pimmel aber nicht. Sie sei danach auf das WC

gegangen und habe den Schleim aus ihrer Unterhose weggeputzt. Da nicht alles

weggegangen sei, habe sie die Unterhose gewaschen und zum Trocknen auf die

Heizung gelegt. Der Schleim sei weiss-durchsichtig-grau gewesen und stamme

vermutlich vom Pimmel. Wie er in die Unterhose gekommen sei, wisse sie aber

nicht. Auf das WC sei sie immer dann gegangen, wenn er fertig gewesen sei. Ihre

Unterhosen habe er am Schluss jeweils wieder hochgezogen. Es sei einige Male

vorgekommen, es sei immer gleich abgelaufen (AS 74/78). Zusammen gesprochen

hätten sie dabei nie. Sie habe Schmerzen im Schambereich gehabt, weil er

manchmal mit dem Pimmel gedrückt habe. Gewehrt habe sie sich nicht, sie sei

klein gewesen und habe ihn nicht schlagen können. Im Zimmer habe eine

Lichterkette gebrannt. Den Schleim habe sie mehrfach in der Unterhose gehabt,

sie könne aber nicht sagen, wie oft. Er habe immer versucht, einzudringen, habe

es aber nie geschafft. Die Vorfälle hätten immer am gleichen Ort stattgefunden

(AS 74/79).

Einmal habe der Beschuldigte es auch am

Tag gemacht. Ihre Mutter sei an diesem Tag einkaufen gegangen. Sie, die

Privatklägerin, sei müde gewesen und habe sich hinlegen wollen. Er sei mit ihr ins

Zimmer gegangen und habe dieses abgeschlossen (AS 74/78 und 79). Er habe sich

dann mit der weissen Wolldecke, welche sie von ihrer Nachbarin erhalten habe, zugedeckt

und habe mit der Zunge ihre Mumu geleckt. Auf Nachfrage, wie er das getan habe,

antwortete sie «wie e Lolipop». Das habe etwa fünf Minuten gedauert und sei nur

einmal vorgekommen (AS 74/79).

Er habe ihr gesagt, dass sie es

niemandem, schon gar nicht ihren Eltern, sagen dürfe, sonst passiere ihr etwas.

Sie habe deshalb noch mehr Angst bekommen (AS 74/79).

1.2.2 Aussagen des Beschuldigten

1.2.2.1 Einvernahme des Beschuldigten

vom 23. Januar 2020

Der Beschuldigte sagte am 23. Januar

2020 anlässlich der polizeilichen Einvernahme mehrfach aus, er habe nichts

gemacht. Ansonsten verweigerte er die Aussage. Schliesslich hielt er fest, das

seien alles Lügen (AS 86 ff.).

1.2.2.2 Einvernahme des Beschuldigten

vom 25. Januar 2020

Am 25. Januar 2020 wurde der

Beschuldigte durch die zuständige Staatsanwältin im Untersuchungsgefängnis

Olten befragt (AS 178 ff.). Zur Sache äusserte er sich dabei nicht, ausser,

dass er ausführte, er habe so etwas nicht gemacht, er habe keine Antwort

darauf, er habe ja nichts gemacht und wisse daher nicht, wieso er Fragen

beantworten sollte.

1.2.2.3 Einvernahme des Beschuldigten

vom 17. Februar 2020

Am 17. Februar 2020 wurde der

Beschuldigte im Untersuchungsgefängnis Olten nochmals befragt (AS 150 ff.).

Abermals wollte er sich zur Sache nicht äussern. Er habe nichts gemacht.

1.2.2.4 Aussagen des Beschuldigten am 21.

Oktober 2021 (Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein)

Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Amtsgericht wollte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme zur Sache

keine Aussagen machen. Er hielt fest, er habe keine Antworten, weil er nichts

gemacht habe. Er bestreite sämtliche Anklagepunkte (ASDT 412).

Zum Schluss der Hauptverhandlung führte

der Beschuldigte im Rahmen des Rechts auf das letzte Wort sinngem.s aus, er

sei in die Schweiz gekommen, arbeite hier und mache keine Probleme. Er wolle

seine Verlobte nachholen, was ihm jetzt aber wegen „diesem Problem“ nicht

möglich sei (ASDT 430).

1.2.2.5 Aussagen des Beschuldigten am

15. November 2022 (Hauptverhandlung vor dem Obergericht)

Der Beschuldigte machte vor dem

Berufungsgericht schliesslich doch noch Aussagen zur Sache. Er bestritt die

Vorhalte relativ pauschal und mutmasste auf die Frage, wie er sich die Aussagen

von B.___ erkläre, er wisse es nicht, vielleicht wolle sie jemanden schützen. Er

habe das Vorgeworfene nie getan und sei auch nicht dort gewesen, auch nicht

tagsüber. Er habe 2014 einen Zettel unterschrieben und damit bestätigt, dass er

dort nicht hingehe und das Haus nicht betrete. Er habe die Gesetze der Schweiz

respektiert. Kurden dürften sich in der Schweiz ab 22 Uhr nicht mehr besuchen.

Seit 2014 sei er also auch tagsüber nicht mehr in der Wohnung der Familie [von B.___]

gewesen. Zuvor sei er manchmal schon dort gewesen. Aber er habe dort nicht die

Nacht verbracht, weil er von der Gemeinde einen Zettel erhalten habe, wonach er

nicht dort übernachten dürfe. Manchmal sei er (vor 2014) dort zum Essen

eingeladen gewesen und dann sei er gegangen, weil es ab 22:00 Uhr nicht mehr

erlaubt gewesen sei, zu bleiben.

(Auf Frage, wie sein Verhältnis zu B.___

gewesen sei) Er habe nur zu den Männern Kontakt gehabt, denn er sei Kurde. Da

gelte, wenn ein Mann nicht zuhause sei, gehöre es sich nicht, dass man als Mann

in die Wohnung gehe. Und dies sei ein Gesetz und er habe dies respektiert. Er

habe bisher auch den Behörden gegenüber Respekt gezeigt. Er habe dies (Vorhalt)

nicht getan. Er habe den ganzen Tag, von 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends,

bei einem Transport- und Reinigungsunternehmen gearbeitet und habe keine Zeit

für Besuche gehabt.

(Auf Vorhalt, es gebe Aussagen aus dem

familiären Umfeld, wonach er wie ein Onkel gewesen sei für die Kinder; es werde

ein enges Verhältnis zum Beschuldigten geschildert) Sie seien alle Kurden und

würden sich gegenseitig Bruder und so nennen, wenn man befreundet sei. Er sei

aber nur mit dem Hausbesitzer (Herr des Hauses, Vater von B.___) befreundet.

Er, der Beschuldigte, habe seit 2010 eine Verlobte (in der Heimat). Gestern

habe er mit ihr geredet und gesagt, dass er nicht fremdgehen würde. Er habe in der

Schweiz gearbeitet, um seine Verlobte hierher zu bringen. Aber wegen dieser

Sache sei sein Ausweis nun weg. Sein Leben sei zerstört. Er habe dies nicht

getan. In seiner Heimat stehe auf einem solchen Delikt die Todesstrafe.

Auf Vorhalt der Verteidigerin, gestern

habe er ihr von einem Vorfall mit [Kind 1] und B.___ erzählt, führte der

Beschuldigte aus, er sei damals bei der Arbeit gewesen und habe einen Anruf von

B.___s Vater erhalten. Dieser habe gesagt, es habe ein Problem gegeben. Der

Vater habe aber nicht sagen können, welches Problem es gegeben habe. Dann habe

er, der Beschuldigte, C.D.___ (den Bruder von B.___) und seine Mutter gesehen. C.D.___

habe dann gesagt, [Kind 1] habe seine Schwester belästigt. Und er, C.D.___, habe

dann den Bruder ([Kind 1]) geschlagen. [Kind 1] sei dann eine Woche lang nicht

nach Hause zurückgekehrt. Der Vater von B.___ habe ihm schliesslich dasselbe

auch erzählt.

(Auf Frage, ob sein Verhältnis zum Vater

von B.___ und der Familie bis zu der Trennung von Herrn und Frau D.___ eng und

familiär gewesen sei): «Wie soll ich es sagen? Ich kenne die Familie, aber

nicht nur diese. Ich kenne den ganzen Clan, und zwar seit der Zeit im Irak. Wir

lebten im Irak am selben Ort. Diese Familie kenne ich seit 20 Jahren. Ich hatte

Kontakt zum Mann, wir waren wie Geschwister, wie Brüder. Bei uns im Irak sagt

man, dass die Familie auf der einen Seite ist und der Mann auf der anderen

Seite.» Er habe den Vater der Familie draussen zum Kaffeetrinken gesehen oder

auf dem Markt. Aber bei einer Familie mit einem Mann könne nicht ein anderer

Mann hinkommen, alleine, ohne den Mann des Hauses. Dies gelte so in ihrem

Gesetz, in ihrer Religion. Der Familienvater habe zu Hause Probleme gehabt und

habe nicht nach Hause gehen dürfen. Also hätten sie beide sich draussen

getroffen. Manchmal habe er ihn gesehen, dieser sei Friseur. Er habe sich bei

ihm im Salon die Haare schneiden lassen.

1.2.3 Aussagen von Auskunftspersonen

1.2.3.1 Aussagen von V.___ (Klassenlehrerin

der Privatklägerin)

Die damalige Klassenlehrerin der

Privatklägerin führte am 27. Januar 2020 zusammengefasst aus, sie hätten im

Unterricht Mobbing thematisiert und es habe viele Fragen zum Thema Gewalt

gegeben. Es sei dann auch das Thema Vergewaltigung angesprochen und

thematisiert worden. In der Pause sei dann B.___ mit zwei Freundinnen zu ihr

gekommen. B.___ habe sich nicht so richtig getraut. Die beiden Freundinnen

hätten sie dann ermuntert, ihr das zu erzählen. B.___ habe gesagt, sie wüsste

nicht, wie sie das sagen solle. Sie habe gespürt, dass B.___ sehr grosse Angst

gehabt habe. Sie habe B.___ versprochen, dass sie das niemandem der Familie

sage, habe ihr aber auch klargemacht, dass sie als Lehrerin eine Meldepflicht

habe. B.___ habe geweint, es sei ihr nicht gut gegangen (AS 92). Sie habe nicht

nachgefragt bei B.___, um sie nicht zu beeinflussen. Sie habe gesagt, es sei

ein Onkel gewesen. Auf entsprechende Frage gab die Lehrerin zu Protokoll, sie

schätze die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft ein (AS 93).

1.2.3.2 Aussagen von U.___ (Beiständin

der Privatklägerin)

Die damalige Beiständin der

Privatklägerin beschrieb am 27. Januar 2020, wie sie mit der Privatklägerin und

Frau W.___ von der Opferhilfe Basel Kontakt aufgenommen habe und dass Frau W.___

die Privatklägerin darauf hingewiesen habe, sie müsse die Wahrheit sagen. B.___

habe Frau W.___ dasselbe erzählt wie Frau V.___ (AS 99). Frau W.___ habe weiter

erklärt, bei einer ersten Befragung nicht weiter nachzufragen (AS 100).

1.2.3.3 Aussagen von V.D.___ (Vater der

Privatklägerin)

Der Vater der Privatklägerin erklärte am

6. Februar 2020 zusammengefasst, der Beschuldigte sei wie ein Bruder für ihn,

er kenne ihn schon seit 20 Jahren. Er habe bei ihnen zuhause bleiben können,

wann er gewollt habe, das sei normal bei ihnen. Ob der Beschuldigte noch im [Ort

1] übernachtet habe, nachdem er schon nicht mehr dort gewohnt habe, könne er

nicht sagen (AS 108). Weiter führte er aus, seine vier Kinder [Kind 1], [Kind

3], [Kind 2] und B.___ hätten im selben Zimmer geschlafen (AS 109). Er beschrieb

die Privatklägerin als herzliches Mädchen, das sich aber nie zur Wehr setze,

sondern gleich weine. Sie sei keine Lügnerin (AS 110). Er glaube seiner Tochter

zu 100%, habe aber Angst, seinen engen Freund ohne Beweise zu beschuldigen (AS

111).

1.2.3.4 Aussagen von C.D.___ (Bruder der

Privatklägerin)

Der älteste Bruder der Privatklägerin

gab am 6. Februar 2020 zusammengefasst zu Protokoll, der Beschuldigte sei für

ihn wie ein Onkel. Der Beschuldigte sei bei der Geburt der meisten Kinder dabei

gewesen, weil sein Vater im Militär gewesen sei. [Kind 1], [Kind 3], [Kind 2]

und B.___ hätten im selben Zimmer geschlafen (AS 117). Dass der Beschuldigte

ebenfalls in diesem Zimmer geschlafen hätte, wüsste er nicht. Er sage nicht,

dass B.___ eine Lügnerin sei, er glaube ihr einfach nicht (AS 118). B.___ sei

eine ruhige Person. Sie wolle etwas lieber für sich behalten, wolle sich nicht in

den Mittelpunkt stellen (AS 119).

1.2.3.5 Aussagen von L.___ (Lehrerin der

Privatklägerin)

Die ehemalige Lehrerin der

Privatklägerin führte am 6. Februar 2020 zusammengefasst aus, B.___ sei ein

fröhliches, aufgestelltes Mädchen (AS 125). Sie habe ihr gesagt, sie leide an

einer Blasenentzündung. Sie könne nicht sagen, wie oft dies war, es sei einfach

zu oft gewesen für so ein kleines Kind (AS 126).

1.2.3.6 Aussagen von M.D.___ (Mutter der

Privatklägerin)

Die Mutter der Privatklägerin sagte in

ihrer Einvernahme vom 13. Februar 2020 zusammengefasst aus, dass der

Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung übernachtet habe. Das letzte Mal sei im

Jahr 2016 gewesen (AS 131). Die Betreuerin habe ihr dann gesagt, es habe zu

viele Personen in der Wohnung. Aus diesem Grund habe sie dem Beschuldigten

verboten, weiterhin zu kommen. Der Beschuldigte sei wie ein Familienmitglied.

Er habe auch bei den kleinen Kindern auf einer Matratze am Boden geschlafen. B.___

habe im selben Zimmer wie ihre Brüder geschlafen. Der Beschuldigte habe B.___

einmal im Bus an den Haaren gezogen, B.___ habe dabei leise vor sich hin

geweint (AS 132). Die Privatklägerin sei nicht als Lügnerin bekannt. Sie

habe mit B.___ eigentlich nicht über das Thema Sexualität gesprochen. Auf ihre

Frage an die Privatklägerin, weshalb sie ihr nichts von dieser Sache erzählt

habe, habe B.___ geantwortet, dass sie Angst gehabt habe (AS 133). Als B.___

ihr dann davon erzählt habe, habe sie (die Mutter) das Gefühl gehabt, sie

spreche mit einer verheirateten Frau. Die Privatklägerin habe erzählt, dass es

in der Nacht gewesen sei und alle geschlafen hätten. Er habe sie belästigt. Er

sei aber nicht bei ihr eingedrungen, da sie sich (mit der Hüfte) immer bewegt

habe. Sie habe erzählt, es sei dann bei ihm so wie Wasser gekommen, sodass sie

sich im Badezimmer habe waschen wollen. Sie habe gesprochen wie eine

Erwachsene. Sie (die Mutter) frage sich, woher ein Kind dies wissen sollte,

wenn so etwas nicht passiert sei? Die Privatklägerin habe damals die Unterhosen

selber gewaschen und zum Trocknen über die Heizung gehängt. Sie habe erzählt,

das sei während drei bis vier Monaten passiert; sie habe nichts gesagt und sich

nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe. Er habe ihr gedroht, ihr etwas

anzutun, sollte sie jemandem etwas sagen. B.___ habe auf ihre Frage hin

verneint, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht habe; er habe nur

gesagt, dass er ihr etwas Schlimmes antun würde (AS 134). Als Mutter und

verheiratete Frau glaube sie ihrer Tochter. Wie solle denn ein Kind wissen, wie

das gehe mit Sex und «Nass». Das müsse ihr passiert sein (AS 136).

1.2.3.7 Aussagen von [Kind 1] (Bruder

der Privatklägerin)

[Kind 1], der Bruder der Privatklägerin,

führte am 13. Februar 2020 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte oft bei

ihnen in der Wohnung übernachtet habe, manchmal auch in ihrem Zimmer

(AS 142). Er habe dann jeweils in der Mitte des Zimmers auf einer Matratze

geschlafen. Der Beschuldigte habe oft auf dieser Matratze geschlafen

(AS 143). Er habe nie Geräusche vom Bett von B.___ her gehört, er sei ein

Tiefschläfer und wache selten in der Nacht auf. Die Privatklägerin sei keine

Lügnerin, sondern ein ehrliches Mädchen (AS 144). Angesprochen darauf, dem

Beschuldigten werde vorgeworfen, an B.___ sexuelle Übergriffe begangen zu

haben, führte [Kind 1] aus, er habe sich dies zuerst nicht vorstellen können.

Wenn aber B.___ dies so sage, dann werde schon etwas daran sein (AS 146).

1.3 Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

Gestützt auf die bisherigen Ausführungen

kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen

des Beschuldigten bezüglich sämtlicher Vorhalte deutlich auseinandergehen. Zu deren

Beurteilung sind demnach die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten

unmittelbar zu würdigen und in einen Zusammenhang mit den Aussagen von weiteren

Personen aus dem persönlichen Umfeld der beiden Personen zu stellen.

1.3.1 Würdigung der Aussagen

der Privatklägerin

Einleitend ist

festzuhalten, dass keine Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen

vorliegen, welche die Qualität der Aussagen der Privatklägerin einschränken

würden.

Die Aussagen

der Privatklägerin sind konstant, detailliert, in sich stimmig, individuell

geprägt, sachlich, logisch konsistent, plausibel und im Kerngeschehen

widerspruchsfrei. Sie schilderte den Ablauf der nächtlichen Vorfälle im

Kinderzimmer wie auch den Vorfall mit dem Lecken an ihrer Vagina im

Kerngeschehen identisch. Die Schilderungen sind teilweise ungeordnet

sprunghaft. Die Privatklägerin gab sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch

bezüglich der Nebenumstände mehrfach die gleichen Details wieder (beispielsweise:

der Beschuldigte habe jeweils auf einer Matratze am Boden geschlafen; der Penis

habe sich weich angefühlt; die Unterhose habe sie jeweils selber gewaschen und

zum Trocknen auf die Heizung gelegt; grau-durchsichtig-weisser Schleim; Licht

von einer farbigen Lichterkette; kuschlige weisse Decke, die sie von ihrer

Nachbarin erhalten habe), wobei sie auch Einzelheiten erwähnte, welche als

nebensächlich erscheinen und für das Kerngeschehen kaum von Relevanz sind (beispielsweise:

ihre Mutter habe einen zweiten Schlüssel für das Zimmer gehabt; die weisse

Decke sei ihre Lieblingsdecke; die Nachbarin, von welcher sie diese Decke

erhalten habe, sei weggezogen). Gleichzeitig wirken die Aussagen der

Privatklägerin keineswegs eingeübt und stereotyp. Die Privatklägerin räumte

mehrfach Erinnerungslücken und auch Unsicherheiten bei ihren Aussagen ein. Einige

ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: sie

habe sich im Tatzeitpunkt das Zimmer mit den drei Brüdern [Kind 1], [Kind 2]

und [Kind 3] geteilt; ihr Vater habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuhause

gewohnt; ihre Mutter sei damals am Einkaufen gewesen). Auch Interaktionsschilderungen

sind auszumachen (beispielsweise: der Beschuldigte habe versucht, einzudringen,

was ihm aber nicht gelungen sei, weil sie sich immer leicht bewegt habe; der

Beschuldigte sei jeweils leise gewesen, ihre Brüder hätten nebenan geschlafen).

Die Aussagen der Privatklägerin weisen mithin zahlreiche Realkennzeichen auf.

Sie schilderte auch Umstände, die sie ihres Alters wegen gar noch nicht

verstehen konnte, so die Beschreibung des Spermas und die Vermutung, dass diese

Substanz aus dem Penis gekommen sei, und das Lecken an ihrer Mumu wie an einem

Loli-pop. Dazu kommen die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf (er

konnte nicht eindringen) und die Beschreibung einer besonderen Situation mit

den Brüdern, die im gleichen Zimmer geschlafen hätten. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die Privatklägerin bei einer Falschbeschuldigung kaum von

sich aus drei potenzielle Zeugen (Brüder) erwähnt hätte.

Die

Privatklägerin wirkt während der Videoeinvernahmen zwar sehr verlegen, was sie

auch mehrfach äussert, aber trotzdem ehrlich und nicht von Emotionen getrieben.

Sie schildert differenziert Gefühle und eigene psychische Vorgänge (beispielsweise:

sie habe Angst gehabt, die Augen zu öffnen; es sei unangenehm gewesen; sie habe

sich nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe; sie sei müde gewesen und habe

sich hinlegen wollen). Negative Gefühle beschreibt sie authentisch, oft

untermauert durch entsprechende Gestik und/oder Mimik.

Ein Belastungseifer

ist nicht erkennbar. So gab die Privatklägerin beispielsweise von sich aus zu

Protokoll, die Schmerzen in ihrem Intimbereich könnten auch von einer

Entzündung stammen. Angesprochen auf das Lecken an ihrer Vagina sagte sie mehrfach

aus, dies sei nur einmal vorgekommen. Und trotz entsprechender Frage ihrer Mutter

hat die Privatklägerin dieser gegenüber in Abrede gestellt, dass der

Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht habe; er habe nur gesagt, dass er ihr

etwas Schlimmes antun würde. Die Privatklägerin relativierte auch ihre eigenen

Aussagen zur Anzahl der Vorkommnisse. Übersteigerungen in den Beschuldigungen

im Verlaufe des Verfahrens sind keine auszumachen.

Ein Motiv für

eine Falschbezichtigung ist keines ersichtlich. Die Privatklägerin hatte

grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten (er war ein sehr guter

Freund ihres Vaters und sei eigentlich immer nett gewesen) und hatte keinen

Grund, ihn falsch zu belasten (der Beschuldigte war wie ein Familienmitglied

und genoss das volle Vertrauen der gesamten Familie, wobei er diese –

insbesondere während Abwesenheiten des Vaters der Privatklägerin – auch immer

wieder tatkräftig unterstützte). Zudem war der Privatklägerin bewusst, dass sie

für ihre Aussagen einen hohen Preis zahlen würde (sie hatte Angst vor

innerfamiliären Repressalien und das Verfahren führte dann auch zur

Fremdplatzierung der Privatklägerin).

Zu prüfen ist,

ob die Privatklägerin allenfalls beeinflusst worden ist oder sie bei ihren

Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hat. Ein Indiz für

eine Beeinflussung der Privatklägerin könnte die Bemerkung ihrer Mutter sein,

sie solle «es» sagen, damit der Beschuldigte eine Strafe bekomme. Auch die

problematische familiäre Situation sticht ins Auge. So war der Vater

gewalttätig gegen die Privatklägerin. Sie hatte also Gewalt schon früher

erlebt. Als es zum angeblichen Übergriff des Beschuldigten kam, waren die

Eltern bereits getrennt, die Privatklägerin verbeiständet und der Vater lebte

nicht mehr im gleichen Haushalt. Daraus jedoch zu schliessen, die

Privatklägerin übertrage früher erlebte Gewalt nun auf den Beschuldigten, würde

bedeuten, die dargelegten detaillierten, von Realkennzeichen geprägten Aussagen

der Privatklägerin auszublenden. Gegenüber diesen in hohem Mass glaubhaften

Aussagen tritt die rein theoretisch mögliche Übertragung eindeutig in den

Hintergrund. Die erwähnte Aussage der Mutter (sie solle es sagen, damit der

Beschuldigte eine Strafe bekommt) vermag die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Privatklägerin eben so wenig zu relativieren. Wäre die Privatklägerin

dadurch im Sinne einer wahrheitswidrig vorgegebenen Geschichte beeinflusst

worden, hätte dies die Privatklägerin niemals befähigt, gestützt darauf derart

detailliert und konstant die Vorfälle zu schildern, die sie nicht einmal

richtig verstanden hat.

Was die

Entstehungsgeschichte der Erstaussage der Privatklägerin anbelangt, steht fest,

dass das Thema Mobbing und Vergewaltigung in der Schule behandelt wurde. Kurz

danach meldete sich die Privatklägerin in der Pause bei der Lehrerin und machte

die Erstaussage. Dies lässt im ersten Moment wegen eines möglichen

Suggestionseffekts aufhorchen. Da die Privatklägerin aber derart zeitnah zu den

in der Schule behandelten Themen bei der Lehrerin die ersten Aussagen machte,

war der Zeitraum zu kurz für eine suggestive Wirkung in dieser ersten Phase.

Und es ist auch davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin mindestens einer

Kollegin bereits vor der Thematisierung von Mobbing und Vergewaltigung im

Rahmen des Unterrichts anvertraut hatte. Hätte sie ihre Erlebnisse erst nach

der Thematisierung in der Schule ihren Kolleginnen geschildert, wären diese

nicht unverzüglich bereits in der Pause mit der Privatklägerin zur damaligen

Klassenlehrerin gegangen. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine Hinweise für

eine Suggestion vor. Als die Privatklägerin danach gegenüber der Beiständin W.___

Aussagen machte, hatte die Beiständin bewusst nicht nachgefragt. Dies sagte sie

so explizit aus (AS 100). Auch auf dieser Stufe kann somit eine Suggestion

nahezu ausgeschlossen werden. Mithin ist zur Entstehungsgeschichte

festzuhalten, dass zwar eine Suggestions-Situation theoretisch gesehen möglich war,

eine tatsächlich erfolgte Suggestion praktisch jedoch ausgeschlossen werden

kann.

Als

Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin eine

Fülle von Realkennzeichen aufweisen, wobei bei einer erfundenen Geschichte eines

(sexuell unerfahrenen) Kindes kaum derart viele Realkennzeichen in solcher

Qualität zu erwarten wären. Es scheint ausgeschlossen, dass die Privatklägerin

als zum Zeitpunkt der Aussagen 12-jähriges Mädchen unter den gegebenen

Umständen solch spezifische, detaillierte und authentische Aussagen hätte

machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten.

Vielmehr muss die Privatklägerin das von ihr Geschilderte so erlebt haben. Ihre

Aussagen sind sehr glaubhaft. Die Einwände der Verteidigung vermögen die

Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen. Es wird moniert, das Eindringen sei bei

der vom Opfer beschriebenen Position gar nicht möglich gewesen. Ein Eindringen

wird dem Beschuldigten aber gar nicht vorgeworfen und ein Versuch war sehr wohl

möglich. Die beiden waren Bauch auf Bauch und die Genitalien auf derselben

Höhe. Weiter brachte die Verteidigung vor, es sei nicht logisch, dass das

Mädchen in seinen Hosen Schleim vorgefunden habe, wenn der Beschuldigte sein

Glied an dessen Oberschenkel gerieben haben soll: auch dieser Einwand ist nicht

stichhaltig, konnte der Schleim von den Oberschenkeln doch durch das

anschliessende Hochziehen der Unterhosen in diese gelangen. Weiter wird ins

Feld geführt, die Brüder im gleichen Zimmer wären doch ob den Geräuschen des

Beschuldigten erwacht, wenn es so gewesen wäre: dagegen ist einzuwenden, dass

eine Ejakulation auch geräuschlos möglich ist. Weiter lenkt die Verteidigung

den Verdacht auf den ältesten Sohn der Familie mit der Bemerkung, als dieser

ausgezogen sei, hätten die Vorfälle aufgehört. Abgesehen davon, dass dies eine

Behauptung ist, die nicht verifizierbar ist, sprach die Privatklägerin von

einem «Onkel» und nicht von einem Bruder, der sie sexuell belästigt habe. Die

Privatklägerin war kein Kleinkind mehr, die nicht zwischen einem «Onkel» und

ihrem Bruder unterscheiden könnte.

1.3.2 Würdigung

der Aussagen des Beschuldigten

Der

Beschuldigte bestritt die Vorhalte pauschal und wollte zur Sache während des

gesamten Verfahrens keine Aussagen machen, da er nichts getan habe. Erst vor

dem Berufungsgericht machte er schliesslich Aussagen zur Sache. Die

Privatklägerin wolle mit ihren ihn belastenden Aussagen womöglich jemanden

schützen. Er könne sich deren Aussagen nicht anders erklären. Er habe

jedenfalls nie dort übernachtet und habe eigentlich nur zu ihrem Vater ein

enges Verhältnis gehabt. Es gehöre sich nicht, als Mann in einen fremden

Haushalt zu gehen, wenn der Hausherr nicht anwesend sei. Solches verbiete seine

Religion. Diese ahnde denn auch sexuelle Übergriffe auf Kinder mit der

Todesstrafe. Der Beschuldigte versuchte damit aufzuzeigen, dass der Vorhalt

schon wegen seiner Religion nicht zutreffen könne. Seine diesbezüglichen

Aussagen sind jedoch aufgrund der einheitlichen Aussagen aus dem familiären

Umfeld der Privatklägerin (Mutter und Brüder) nicht überzeugend. Diese

schilderten, dass der Beschuldigte regelmässig dort übernachtet habe. Es

scheint, dass der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten weit von sich schieben

will, indem er vorgibt, gar nie dort übernachtet zu haben, was aber

offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist denn auch sein

angeblich religionskonformes Verhalten widerlegt. Er begab sich sehr wohl in

einen fremden Haushalt und übernachtete sogar dort, obwohl der Hausherr nicht

anwesend war. Sein angebliches Alibi, er habe immer in der Asylunterkunft

übernachtet, ist denn auch nicht verifizierbar. Denn es gab in der Unterkunft

offensichtlich keine Nachtkontrollen. Der Beschuldigte brachte vor dem

Berufungsgericht erstmals die These ins Spiel, allenfalls habe es sich beim

Täter um [Kind 1] gehandelt. Abgesehen davon, dass die Privatklägerin von

Anfang an vom «Onkel» und nicht etwa von einem Bruder sprach, stellt sich denn

auch die Frage, warum der Beschuldigte dies erstmals im zweitinstanzlichen

Verfahren einbringt. Gleichzeitig wich er der Kernfrage nach seinem Verhältnis

zur Familie der Privatklägerin aus, indem er sagte, er habe nur zum Vater der

Privatklägerin Kontakt gehabt. Und damit begab er sich in klaren Widerspruch zu

den Aussagen eben dieses familiären Umfelds.

1.3.3 Würdigung

der Aussagen weiterer Personen

Der Vater der Privatklägerin und deren

Brüder C.D.___ und [Kind 1] bestätigten, dass die vier Kinder [Kind 1], [Kind

3], [Kind 2] und B.___ im selben Zimmer geschlafen haben (AS 109, 117 und 142).

Die Mutter der Privatklägerin bestätigte zudem, dass der Beschuldigte oft bei

ihnen in der Wohnung übernachtet hat, letztmals im Jahr 2016 (AS 131), und dass

er auch im Zimmer der Kinder ([Kind 1], [Kind 3], [Kind 2] und B.___) auf einer

Matratze am Boden geschlafen hat (AS 132). Auch [Kind 1], der Bruder der

Privatklägerin, bestätigte, dass der Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung

und dabei auch in ihrem Zimmer übernachtet hat, auf einer Matratze (AS 142 f.).

Die Mutter der Privatklägerin bestätigte

weiter, dass B.___ zur fraglichen Zeit während der Nacht unter den Hosen

jeweils eine Unterhose (Slip) trug (AS 134) und dass die Privatklägerin ihre

Unterhosen jeweils selbst gewaschen und zum Trocknen über die Heizung

aufgehängt hatte (AS 134), wie dies die Privatklägerin schilderte. Und die Mutter

bestätigte ebenfalls, dass sie dem Beschuldigten damals gesagt hatte, er dürfe

nicht mehr zu ihnen nach Hause kommen (AS 132).

Das Umfeld der Privatklägerin beschreibt

diese als ehrliche Person. Ihr Vater betonte, die Privatklägerin sei keine Lügnerin

(AS 110), was auch deren Mutter (AS 133) und deren Bruder [Kind 1] (AS

144) bestätigten. Die Klassenlehrerin der Privatklägerin gab zu Protokoll, sie

schätze deren Aussagen als sehr glaubhaft ein (AS 93). Und der älteste Bruder

der Privatklägerin, C.D.___, beschrieb sie als ruhige Person, die sich nicht in

den Mittelpunkt stellen wolle und eher verschwiegen sei (AS 119).

Die Privatklägerin wird von ihrem Vater als

Mädchen beschrieben, das sich nie zur Wehr setze, sondern gleich weine (AS

110). Die Mutter gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe B.___ einmal im Bus an

den Haaren gezogen, B.___ habe dabei leise vor sich hin geweint (AS 132). Im

Weiteren sagte die Mutter der Privatklägerin aus, B.___ habe nach eigener

Aussage deshalb nie über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen

gesprochen, weil sie Angst gehabt habe (AS 133). Sie habe sich nicht gewehrt,

weil sie Angst gehabt habe. Er habe ihr gedroht, ihr etwas Schlimmes anzutun,

sollte sie jemandem etwas sagen (AS 134).

Somit ist festzuhalten, dass die

Ermittlungen im Umfeld der Privatklägerin (und des Beschuldigten) keine Zweifel

an den Angaben der Privatklägerin zu erwecken vermögen. Vielmehr ist angesichts

der relativ zahlreichen Aussagen von Personen aus dem persönlichen Umfeld der

beiden Personen, welche die Schilderungen der Privatklägerin in verschiedener

Hinsicht stützen, das Gegenteil der Fall.

Dass die Privatklägerin aussagte, der

Penis des Beschuldigten habe sich weich angefühlt, stellt ihre übrigen Aussagen

nicht in Frage. Abgesehen davon, dass die damals 8-jährige Privatklägerin nicht

nur den Penis des Beschuldigten, sondern vermutlich auch dessen Hodensack

gespürt haben dürfte, kann aus der sehr subjektiven Wahrnehmung und

Beschreibung eines – sexuell gänzlich unerfahrenen – Kindes nicht geschlossen

werden, dass der Beschuldigte keine Erektion gehabt hat. Es gibt hinsichtlich

der Härte der Erektion bzw. des Penis von Mann zu Mann Unterschiede und das

Ausmass einer Erektion hängt insbesondere auch vom Zeitpunkt der Wahrnehmung

ab. Im Übrigen ist die Aussage, der Penis habe sich weich angefühlt, ein

weiteres Realkennzeichen. Eine Person mit Falschbezichtigungsabsicht hätte eher

von einem harten Penis gesprochen.

Die Verteidigung macht in

den Aussagen der Privatklägerin insofern einen Widerspruch aus, als dass diese

die beiden Szenen im Badezimmer (Eincremen und gemeinsames Baden) in der

dritten Einvernahme vom 17. Februar 2020 nicht mehr erwähnt habe. Die

einvernehmende Person fragte jedoch auch nicht konkret nach und die

Privatklägerin gab in der dritten Einvernahme klar zu verstehen, dass es ihr

unangenehm sei und sie doch die gestellten Fragen schon in der ersten

Einvernahme beantwortet habe. Sie sah mithin nicht ein, weshalb sie alles

nochmals erzählen müsste, und neigte unter diesen Umständen eher dazu, Dinge

auszulassen als in der ersten Einvernahme. Im Übrigen sprach sie insbesondere

die Szene in der Badewanne bereits in der Einvernahme vom 23. Januar 2020 bloss

am Rande an. Es handelt sich um Auslassungen, nicht aber um Widersprüche. Allerdings

hat die Auslassung bezüglich des Eincremens mit Bodylotion anlässlich der

Einvernahme vom 17. Februar 2020 einen Einfluss auf das Beweisergebnis,

worauf zurückzukommen sein wird.

1.3.4 Fazit

Als Beweisergebnis ist demnach

festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt

werden kann. Deren Glaubhaftigkeit wird denn auch durch den schriftlichen

Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 5. September 2022 untermauert (ASB 89 ff.).

Für die rechtliche Würdigung ist von

folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte, der ein naher Freund

der Familie war und von dem die Privatklägerin glaubte, er sei ihr Onkel, kam

im Frühjahr / Sommer 2016, wenn er jeweils im Kinderzimmer auf einer Matratze

schlief, nachts zur Privatklägerin ins Bett, zog ihr die Schlaf- und Unterhose

bis zu den Knien runter, hob die Privatklägerin auf und legte sie sich auf den

Bauch (Bauch auf Bauch). Hernach versuchte der Beschuldigte, seinen Penis in

die Vagina der Privatklägerin einzuführen, was ihm aufgrund von Bewegungen der

Privatklägerin indes nicht gelang. Nichtsdestotrotz kam es durch das Reiben des

Penis zwischen den Schenkeln der Privatklägerin mehrmals zur Ejakulation, deren

Produkt die Privatklägerin schlussendlich in Form von weiss-durchsichtig-grauem

Schleim in ihrer Unterhose wiederfand und im Badezimmer auswusch. Dies fand

mehrfach statt. Die durch die Berührungen (versuchtes Eindringen, Reiben des

Penis zwischen den Schenkeln) wach gewordene Privatklägerin stellte sich

jeweils schlafend. Durch Blinzeln und dank der Lichterkette im Zimmer erkannte

die Privatklägerin den Beschuldigten, welchen sie auch anhand seines Passfotos

identifiziert hat.

Zu klären bleibt die Frage, wie viele

solcher Tathandlungen erstellt sind. Die Privatklägerin hat in diesem

Zusammenhang von vier bis fünf Vorkommnissen pro Woche während drei bis vier

Monaten gesprochen. Da sie ihre eigenen Aussagen zur Anzahl der Vorkommnisse

jedoch relativierte («mehrmals pro Woche»), ist zugunsten des Beschuldigten von

einer geringeren Anzahl Tathandlungen auszugehen. Konkret ist gestützt auf die

Aussagen der Privatklägerin von einem Tatzeitraum von drei Monaten und von zwei

Vorkommnissen pro Woche, mithin von insgesamt rund 24 Tathandlungen,

auszugehen.

Bewiesen ist weiter, dass der

Beschuldigte der Privatklägerin an einem Nachmittag im Frühjahr / Sommer 2016,

als diese sich hinlegen wollte, ins Zimmer folgte, dieses abschloss, sich die kuschlige

weisse Decke über den Kopf zog und während rund fünf Minuten an der Vagina der

Privatklägerin leckte. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Mutter der

Privatklägerin ausser Haus war.

Da die Privatklägerin das Eincremen mit

Bodylotion durch den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar

2020 nicht mehr erwähnte, womit der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem

Vorhalt nie Gelegenheit erhielt, Fragen an die «Belastungszeugin» zu stellen,

gehört dieser Vorhalt nicht zum erstellten Sachverhalt.

Erstellt ist schliesslich, dass der

Beschuldigte – ebenfalls im Frühjahr / Sommer 2016 – zur Privatklägerin sagte,

dass ihr etwas passiere, wenn sie jemandem und insbesondere ihren Eltern von

den Vorfällen zwischen ihm und ihr erzähle. Die Privatklägerin hat deshalb –

noch mehr als zuvor – Angst vor dem Beschuldigten bekommen und fasste dessen

Aussage so auf, dass sie dann durch ihn geschlagen würde. Gemäss ihren Aussagen

sagte er ihr dies, als er sich einmal mit ihr in die Badewanne setzte.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern

1.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird

bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt

(Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle

Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens

Eventualvorsatz erforderlich.

Gemäss Rechtsprechung lassen sich

sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der

Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv

eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die

Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat,

an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem

äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.

Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten

Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen

erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf

Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In

Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit

relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter

bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom

6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt

sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam

für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität

und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen

sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom

7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes

genügt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane.

Die Tatbestandsvariante der Vornahme

einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen

dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine

aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan

Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art.

187 StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom

7.10.2014 E. 3.4).

1.2 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte in mehreren Nächten versuchte, im Kinderzimmer seinen Penis in die

Vagina der Privatklägerin einzuführen, und dass er in der Folge jeweils seinen

Penis zwischen den Schenkeln der Privatklägerin bis zur Ejakulation rieb. Dass

es sich dabei um Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug handelt, ist

offensichtlich. Gleiches gilt für das ebenfalls erstellte Lecken an der Vagina

der Privatklägerin.

Diese Handlungen (versuchtes Eindringen,

Reiben des Penis zwischen den Schenkeln bis zur Ejakulation, Lecken der Vagina)

waren allesamt mit einem intensiven körperlichen Kontakt zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin verbunden, so dass auch die Erheblichkeit

des Verhaltens im Sinne der zitierten Rechtsprechung klar gegeben ist.

Der Beschuldigte hat sich deshalb in

objektiver Hinsicht der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum

Nachteil von B.___ im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB (Vornahme

von sexuellen Handlungen), begangen in [Ort 1], [Adresse], Kinderzimmer der

Privatklägerin, im Frühjahr / Sommer 2016, schuldig gemacht. In subjektiver

Hinsicht liegt eine wissentliche und willentliche Tatbegehung und damit

direkter Vorsatz vor. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB

ist damit (mehrfach) erfüllt.

2. Mehrfache Schändung

2.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der

Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige

Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen

oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zwischen Art. 187 und Art.

191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil

6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.1 und Urteil 6B_17/2016 vom 18.7.2017 E.

1.3.1).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 146 IV 153) ist der Tatbestand der Schändung auf den Fall,

in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch

nicht bilden kann, zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung darf eine allein

altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal

sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre

berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu

einer Abwehrreaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter

eine solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht

hat die Urteilsunfähigkeit eines 7-jährigen Kindes und damit die Unfähigkeit,

seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht

(BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1194/2015 E.

1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 E. 11.2 in fine). Auf die Festlegung

einer fixen Altersgrenze sei weiterhin zu verzichten, es seien vielmehr die

Umstände des Einzelfalles entscheidend. Die im Basler Kommentar von Philipp

Maier postulierte Altersgrenze von vier Jahren (Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB II],

Art. 191 N 11), erscheint dem Bundesgericht als «eindeutig zu tief». Solange

das Kind noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen

entwickeln könne, sei von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für

Fälle, in denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu

erwarten sei, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht

einordnen könne, sei der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153

E. 3.5.3).

2.2 Die Privatklägerin war zur Tatzeit

acht Jahre alt und noch nicht aufgeklärt, was die Mutter bestätigte. Den

Aussagen der Privatklägerin ist deutlich zu entnehmen, dass sie die Übergriffe

des Beschuldigten nicht wirklich einordnen konnte. Es war ihr einfach

unangenehm. Ein «Nein» zu den sexuellen Handlungen war von ihr unter diesen

Umständen nicht zu erwarten. Sie konnte aufgrund ihres Alters, der

kulturbedingten Tabuisierung des Themas und der folglich noch nicht erfolgten

sexuellen Aufklärung die wirkliche Bedeutung und Tragweite des Verhaltens des

Beschuldigten nicht abschätzen und war nicht in der Lage, darüber zu entscheiden,

die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht. In der Zeit zwischen den

Übergriffen bis zu den Einvernahmen erfolgte bis zu einem gewissen Grad eine

Aufklärung durch ihre Schulkolleginnen. Sie wusste dann, dass ein Penis

verschiedene Zustände haben kann, verstand den Sinn dieser Zustände aber nicht.

Eine entsprechende Frage verstand sie nicht.

Abgesehen vom kindlichen Alter war es

der Privatklägerin auch aufgrund ihrer Schlaftrunkenheit und des

Überraschungseffekts zu Beginn der jeweiligen sexuellen Handlungen nicht

möglich, die Übergriffe des Beschuldigten zu verhindern. Die Privatklägerin war

deshalb bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten sowohl urteils- als auch wehrunfähig.

Die Übergriffe des Beschuldigten erfüllten jeweils den Tatbestand der

Schändung. Der Beschuldigte war sich der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit

der Privatklägerin bewusst. Er ging auch davon aus, dass die Privatklägerin

schlief, als er übergriffig wurde. Er handelte mit direktem Vorsatz, weshalb

auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen

Schändung zum Nachteil von B.___ im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu

sprechen.

3. Nötigung

3.1 Der Nötigung schuldig macht sich,

wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die Androhung

ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der

Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint, und wenn die

Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit

einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile

ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt,

ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität

erreichen, sodass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von

der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen

kann

bzw.

bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu

beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und i.d.R. nach objektiven

Kriterien zu prüfen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 181 StGB N

25 f.).

3.2 Ausgehend vom Beweisergebnis, sagte

der Beschuldigte zur Privatklägerin, dass ihr etwas passiere, wenn sie jemandem

und insbesondere ihren Eltern von den Vorfällen erzähle. Die Privatklägerin

bekam deshalb noch mehr Angst vor dem Beschuldigten. Dass sie sich sehr vor ihm

fürchtete, zeigte sich auch anlässlich der Videoeinvernahme vom 24. Januar 2020,

welche aufgrund der Angst der Privatklägerin abgebrochen werden musste.

Gegenüber ihrer Mutter wiederholte die Privatklägerin mehrmals, Angst davor

gehabt zu haben, dass ihr der Beschuldigte etwas Schlimmes antun würde.

Der Beschuldigte wusste, welche

Konsequenzen er zu tragen hätte, sollten seine Handlungen bekannt werden. Unter

der Androhung, es würde ihr ansonsten etwas passieren, mithin unter Androhung

ernstlicher Nachteile, verbot der Beschuldigte der Privatklägerin, über seine

Taten zu sprechen, was diese in der Folge auch tatsächlich unterliess. Die

Nötigung erfolgte während des gemeinsamen Badens. Dass Nötigungen nicht auch

während der nächtlichen Übergriffe ausgesprochen wurden, ist darauf

zurückzuführen, dass der Beschuldigte übergriffig wurde, als die Privatklägerin

jeweils schlief und sich schlafend stellte, nachdem sie jeweils erwacht war. Es

gab in diesem Zusammenhang für den Beschuldigten also keinen Anlass zu

nötigenden Aussagen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Damit hat

er sich der Nötigung schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das

Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob

er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

Die Ausländereigenschaft des Täters als

solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt

kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu

berücksichtigen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des

ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes

erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem

Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes

zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von

vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem

Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK StGB I, Art. 47 StGB N 127 ff.).

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer

Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden

ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer

gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne

weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen,

wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist.

Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren

Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des

Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts

6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E.

3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.

2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte das Bundesgericht

das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs

Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft

hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte

bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht

hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der

Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine

eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)

hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die

strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache

sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.

Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe

zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall

seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine

Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei

Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei

mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich

eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen

lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei

Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug

ausgeschlossen.

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen,

dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begr.den

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit

zahlreichen Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior,

Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten im

Frühjahr / Sommer 2016 und damit unter der Geltung des bis zum 31. Dezember

2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich

diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die

günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden

des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der

Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021 E. 4.).

2.1.2 Im Rahmen der StGB-Revision von

2017 sind die Straftatbestände der Schändung, der sexuellen Handlungen mit

Kindern und der Nötigung in sämtlichen Teilbereichen unverändert geblieben,

ebenso die Vollzugsmodalitäten des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB.

Bei der Revision per 1. Januar 2018 wurde die Norm von Art. 43 StGB indes

dahingehend angepasst, als dass von der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs

nur noch Freiheitsstrafen umfasst sind, nicht mehr aber Geldstrafen und

gemeinnützige Arbeit. Zudem konnten bis zum 1. Januar 2018 Geldstrafen bis zu

360 Tagessätzen ausgesprochen werden, während ab dem 1. Januar 2018 eine

Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.2 Einsatzstrafe

2.2.1 Der Beschuldigte hat sich der

mehrfachen Schändung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe), der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe) und der Nötigung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe) strafbar gemacht. Als schwerste Straftat ist vorliegend somit die

(mehrfache) Schändung zu qualifizieren. Im Sinne der dargelegten neusten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es sachgerecht, die 24 nächtlichen

Schändungen zu einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einsatzstrafe

festzusetzen. Das einmalige Lecken an der Vagina unterscheidet sich hingegen –

was die Qualität und insbesondere die Tatausführung betrifft – deutlich von den

nächtlichen Schändungen. Dieser Oralverkehr ist entsprechend gesondert zu

betrachten. Für die Tatgruppe der nächtlichen Schändungen einerseits und den

Oralverkehr anderseits sind separate hypothetische Strafen festzusetzen, wobei

nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist. Da der Beschuldigte mit den

Schändungshandlungen gleichzeitig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen

mit Kindern erfüllte, sind die beiden hypothetischen Strafen für die

Schändungen – wenn auch moderat – jeweils leicht zu erhöhen, um dem

zusätzlichen Tatunrecht der sexuellen Handlungen mit Kindern gerecht zu werden

(Asperation).

2.2.2 Vorauszuschicken ist weiter, dass

beim Beschuldigten nach Möglichkeit, sofern für ein einzelnes Delikt eine

Strafe von maximal 360 Strafeinheiten auszufällen ist, eine Geldstrafe

auszusprechen ist.

2.2.3

Tatkomponenten

Tatgruppe der

nächtlichen Schändungen

Bei den zahlreichen

nächtlichen Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin handelt es sich in der Bandbreite der möglichen sexuellen

Handlungen – auch wenn (im Quervergleich) noch schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar sind (bspw. erzwungenes

Eindringen in die Vagina und/oder den Anus) – um intensive Handlungen. Der körperlich massiv überlegene

Beschuldigte verletzte in grober Weise das hochwertige Rechtsgut der sexuellen

Freiheit. So überraschte er die Privatklägerin jeweils im Schlaf, zog ihr die Schlaf- und Unterhose bis zu

den Knien runter und versuchte wiederholt, seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin

einzuführen, was ihm aufgrund von Bewegungen der Privatklägerin nicht gelang.

Letztere sprach von Schmerzen im Schambereich, weil der Beschuldigte manchmal

mit dem Penis gedrückt habe. Auch wenn ihm ein Eindringen jeweils nicht gelang

(und er ein solches auch nicht mit Gewalt erzwang), liess der Beschuldigte nicht

von seinem Opfer ab und rieb stattdessen seinen Penis zur Befriedigung seiner

sexuellen Wünsche wiederholt bis zur Ejakulation zwischen den Schenkeln der

Privatklägerin. Diese war dabei – wie es der Straftatbestand verlangt –

urteilsunfähig und den sexuellen Übergriffen richtiggehend ausgeliefert. Der

Beschuldigte nutzte zudem ein Vertrauensverhältnis aus, war er doch quasi ein

Familienmitglied («Onkel»). Diese Situation machte das Opfer zusätzlich

schutzlos und verletzlich, was der Beschuldigte rücksichtlos ausnutzte. Die

sexuell gänzlich unerfahrene Privatklägerin konnte in keinem Fall mit solchen

Übergriffen rechnen und musste diese darüber hinaus auch bewusst wahrnehmen,

was bei Schändungsdelikten nicht immer der Fall ist. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Schändungen keiner langen

Planung und Vorbereitung bedurften. Andererseits handelte es sich nicht um einen

einmaligen Ausrutscher, sondern im Gegenteil um ein systematisches,

regelmässiges und skrupelloses Ausnutzen der jeweiligen Situation, notabene

über einen Tatzeitraum von drei Monaten hinweg. Der Beschuldigte liess jeweils

erst nach erfolgter Ejakulation von der Privatklägerin ab, als sein sexuelles

Bedürfnis gestillt war. Sein Vorgehen muss auch als dreist bezeichnet werden,

schliefen im selben Raum doch jeweils auch noch Brüder der Privatklägerin. Das

Ausmass des eingetretenen Erfolges ist erheblich, führten die Taten bzw. die

späteren Aussagen durch die Privatklägerin doch zu deren Fremdplatzierung, wohl

als Folge ihrer Angst vor innerfamiliären Repressalien. Die lange Deliktszeit

wirkt sich straferhöhend aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass zahlreiche Einzelhandlungen

vorliegen. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass die regelmässigen

Schändungen durch den Beschuldigten nach drei Monaten nur deshalb aufgehört

haben, weil die Mutter der Privatklägerin dem Beschuldigten damals verbot,

weiterhin zu ihnen nach Hause zu kommen (und dort zu übernachten).

Der

Beschuldigte handelte stets mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen

Beweggründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche, auf Kosten der damals

lediglich acht Jahre alten Privatklägerin. Er setzte sich über die Bedürfnisse

der Privatklägerin skrupellos hinweg. Die zahlreichen Wiederholungen zeigen die

Stärke des deliktischen Willens auf. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten

Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der

Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.

Angesichts der

mehreren genannten verschuldenserhöhenden Faktoren kann das Tatverschulden –

auch in Anbetracht der relativ langen Deliktszeit, der Häufigkeit und der

jeweiligen Dauer der einzelnen Handlungen – nicht mehr als leicht bezeichnet

werden. Vielmehr ist zusammenfassend von einem mittelschweren Verschulden

auszugehen. Dem genannten Verschulden entspricht im zur Verfügung stehenden

Strafrahmen für die 24 nächtlichen Schändungsdelikte eine Einsatzstrafe von 50

Monaten Freiheitsstrafe. Mit dieser Einsatzstrafe ist das deliktische Unrecht

der gleichzeitig begangenen sexuellen Handlungen mit dem Kind (Art. 187 Ziff. 1

StGB) zu einem grossen Teil abgegolten. In grosszügiger Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Strafe zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit

einem Kind um sechs Monate auf 56 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Einmalige

Schändung durch Oralverkehr

Auch hinsichtlich des Leckens an der

Vagina war die Privatklägerin ausserstande, sich gegen die sexuelle Handlung

zur Wehr zu setzen, wobei sie mangels Urteilsfähigkeit auch gar nicht in der

Lage war, das Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Es liegt auch in diesem

Zusammenhang ein nicht unerheblicher deliktischer Erfolg vor, weil der

Beschuldigte – während rund fünf Minuten – eine schwerwiegende sexuelle

Handlung (Oralverkehr) zum Nachteil des Kindes vornahm. Zu berücksichtigten ist

weiter, dass der Beschuldigte den Umstand ausnutzte, dass die Mutter der

Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause war. Einzuräumen ist indes

auch hier, dass noch massivere sexuelle Übergriffe denkbar sind. Eine

hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten erscheint angemessen. Zur Abgeltung

der gleichzeitig begangenen sexuellen Handlung mit einem Kind ist die

Einsatzstrafe asperationsweise um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

2.3 Asperation der hypothetisch

festgelegten Strafen

Die für die Tatgruppe der nächtlichen

Schändungen und damit einhergehenden sexuellen Handlungen mit einem Kind

festgelegte hypothetische Strafe von 56 Monaten ist zur Abgeltung der

einmaligen Schändung durch Oralverkehr und damit einhergehenden sexuellen Handlung

mit einem Kind in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um etwas

weniger als ein Viertel der dafür festgelegten hypothetischen Strafe von 18

Monaten, konkret um vier Monate, auf 60 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von fünf

Jahren.

Für die Nötigung

kann eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb diesbezüglich keine Erhöhung

der Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.

2.4

Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde […] 1982 (im

Asylverfahren nannte er – damals noch unter dem Namen [alias A.] – als sein

Geburtsdatum […] 1990) im Irak geboren. Er wuchs dort mit mehreren Brüdern und

Schwestern auf. Im Jahr 2012, im Alter von 30 Jahren, kam der Beschuldigte in

die Schweiz. Wie den Migrationsakten entnommen werden kann, wies das damalige

Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 31. Januar 2013 das Asylgesuch des

Beschuldigten ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Auch nach

erfolgter Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hielt

das Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 20. Mai 2014 an der Ablehnung des

Asylgesuchs fest, schob den Vollzug der Wegweisung indes zugunsten einer

vorläufigen Aufnahme auf. Der Beschuldigte arbeitete ab dem 1. März 2016 – im

Rahmen einer Teilzeitstelle – bei [einem Pizzakurier] (Kündigung per 30. Juni

2016) und ab dem 1. Dezember 2019 – bis und mit Juli 2020 stundenweise und auf

Abruf, ab August 2020 im Rahmen einer Vollzeitstelle – bei [einer

Transportfirma] (fristlose Kündigung per 6. August 2021).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft

(ASB 114), was bei der Strafzumessung indes neutral zu behandeln ist, zumal die

bisherige Straffreiheit seitens des Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche

Gesetzestreue hinweist.

Der Beschuldigte befand sich vom 23.

Januar 2020 bis zum 17. Februar 2020 in Untersuchungshaft und ab dem 29.

Oktober 2021 in Sicherheitshaft. Seit dem 7. März 2022 befindet er

sich nun in der JVA Lenzburg im vorzeitigen Strafvollzug, wo er seit dem 13.

Juni 2022 in der Schlosserei arbeitet. Er verhält sich gemäss Vollzugsbericht

vom 27. September 2022 (ASB 108 ff.) unauffällig und korrekt, gegenüber dem

Personal und den Miteingewiesenen war er jeweils höflich und anständig. Der

Beschuldigte hat bis anhin keine Beziehungsbesuche empfangen.

Reue zeigte der Beschuldigte bisher

keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen

Straftaten bestreitet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht

auszumachen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass eine Strafminderung wegen

eines Kulturkonflikts vorliegend nicht in Frage kommt, war dem Beschuldigten

doch bestens bekannt, dass seine Tat auch in seinem Heimatland strafbar ist.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten nach dem Gesagten neutral aus. Es bleibt bei fünf Jahren

Freiheitsstrafe.

Im Gegensatz zu den entsprechenden

Ausführungen der Staatsanwaltschaft liegt keine überlange Verfahrensdauer vor.

Zwischen Anzeigeerstattung und Urteil des Berufungsgerichts verstrichen nur

etwas mehr als zweieinhalb Jahre.

2.5 Geldstrafe

Dadurch, dass

der Beschuldigte der Privatklägerin sagte, dass ihr etwas passiere, wenn sie

jemandem und insbesondere ihren Eltern von den Vorfällen erzähle, wurde das

Rechtsgut der freien Willensbetätigung ganz erheblich verletzt. Bei der

Privatklägerin hat dies das Gefühl der Angst nochmals gesteigert. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Gleichzeitig

ist festzuhalten, dass zwischen den Schändungsdelikten und der Nötigung

insofern ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, als es dem

Beschuldigten einzig darum ging, mittels Nötigung zu verhindern, dass seine

Handlungen bekannt werden. Insgesamt kann deshalb noch von einem leichten Verschulden

ausgegangen werden. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00 als angemessen.

2.6 Vollzugsform

Für eine

Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Da der Beschuldigte nicht (einschlägig)

vorbestraft ist, Ersttätern grundsätzlich der bedingte Strafvollzug zu gewähren

ist und blosses Bestreiten der Tat bzw. die Aussageverweigerung kein Grund zur

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, ist dem Beschuldigten für

die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00 der bedingte

Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.

2.7 Anrechnung

der Haft

Dem Beschuldigten ist die vom 23. Januar

2020 bis zum 17. Februar 2020 sowie die seit dem 29. Oktober 2021 ausgestandene

Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

VI. Massnahmen

1. Landesverweisung

1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt

auch im Berufungsverfahren die Anordnung einer Landesverweisung und die

Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS).

1.2 Die Bestimmungen zur

Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB sind am 1. Oktober 2016 und

somit nach dem Tatzeitraum des vorliegenden Verfahrens in Kraft getreten. Gemäss

Beweisergebnis erfolgte die Delinquenz des Beschuldigten im Frühling / Sommer

2016. Demnach ist eine Landesverweisung und Ausschreibung im SIS nicht zu

prüfen.

2. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe

2.1 Gemäss der Fassung des

Strafgesetzbuches, welche im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten in

Kraft war, sah aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB ein zehnjähriges Verbot für

jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, vor für jemanden, der unter

anderem wegen Schändung oder sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde.

Da die aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches gar ein lebenslängliches Verbot

beinhaltet, ist die im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Version für den

Beschuldigten milder und demzufolge anzuwenden.

2.2 Nach aArt. 67 Abs. 7 StGB kann das

Gericht für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem

Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot

aufgrund einer Straftat nach Absatz 3

oder 4 verhängt worden ist.

2.3 Die Voraussetzungen für die

Anordnung eines zehnjährigen Tätigkeitsverbotes nach aArt. 67 Abs. 3 lit.

a und b StGB (in der Fassung ab 1. Januar 2016) sind vorliegend erfüllt, wird

der Beschuldigte doch wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB und sexueller

Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB verurteilt. In diesem Punkt ist der

Entscheid der Vorinstanz somit zu bestätigen. Gegen den Beschuldigten ist –

zwingend – ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot auszusprechen.

2.4 Da vorliegend ein Tätigkeitsverbot

gemäss Absatz 3 (aufgrund einer Sexualstraftat, begangen an einem Kind)

ausgesprochen wird, ist gleichzeitig – und obligatorisch – für die Dauer des

Verbots Bewährungshilfe anzuordnen (aArt. 67 Abs. 7 Satz 2 StGB).

VII. Zivilforderungen der Privatklägerin

1. Die Privatklägerin beantragte vor

erster Instanz und nun im Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 30'000.00,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016, sowie die Festsetzung

einer Haftungsquote von 100 % für den der Privatklägerin im Zusammenhang mit

den verübten Straftaten entstandenen Schaden.

2. Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden,

sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf

Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen

Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit

einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der

die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.

2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

3. Konkrete Beurteilung

3.1 Haftungsquote

Der Beschuldigte ist gegenüber der

Privatklägerin B.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten (sexuelle

Handlungen mit Kindern, Schändung und Nötigung) verursachten Schaden dem

Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären.

3.2 Genugtuung

Die Privatklägerin wurde in ihrer

sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut erheblich verletzt.

Der Beschuldigte nutzte die sich ihm bietenden Gelegenheiten der sexuellen

Befriedigung wiederholt aus und vollzog in Kenntnis sowie unter Missachtung des

urteils- und widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin mehrfach

beischlafsähnliche Handlungen. Die Tathandlungen wurden zum Nachteil einer

besonders schutzwürdigen Person (Kind im Alter von acht Jahren) begangen. Dabei

stellte der Beschuldigte als damals 35-jähriger Erwachsener seine Interessen skrupellos

über diejenigen der Privatklägerin. Er setzte mit seinem Vorgehen nicht nur die

sexuelle Entwicklung der Privatklägerin einer Gefährdung aus, sondern

missbrauchte auch deren altersbedingte Urteilsunfähigkeit. Es gibt keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Beeinträchtigungen der Privatklägerin nicht nur

auf die Vorfälle mit dem Beschuldigten, sondern auch auf die Situation in ihrer

Familie bzw. auf frühere Gewaltakte des eigenen Vaters ihr gegenüber

zurückzuführen wären. Aufgrund der Art und Schwere, der Intensität, der Dauer

und Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs, des Alters der Privatklägerin und der

schamlosen Ausnützung des besonderen Vertrauensverhältnisses durch den

Beschuldigten handelt es sich vorliegend um schwerwiegende

Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Es ist

bekannt, dass sexuelle Übergriffe im Kindesalter das Opfer in einer späteren

Lebensphase (z.B. in der Adoleszenz oder im Erwachsenenalter) wieder einholen

und psychische Beeinträchtigungen und Belastungen hervorrufen können.

Demzufolge lassen sich die Folgen aus den hier zu beurteilenden Tathandlungen

derzeit nicht abschliessend beurteilen. Feststeht aufgrund der von

Rechtsanwältin Roos für die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung

eingereichten Berichte, dass die Privatklägerin zum Schutz vor ihrer eigenen

Familie fremdplatziert wurde. Ihre Herkunftsfamilie konnte nicht wahrhaben, was

vorgefallen ist, und verlangte von der Privatklägerin den Rückzug ihrer

Anzeige, wohl, um die Ehre der Familie zu bewahren. Die Privatklägerin war

während vier Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ihr wurden

Antidepressiva verschrieben. Gemäss Bericht der WOPLA vom 11. November 2022

leidet die Privatklägerin an Nachtangst, die mit Gedanken an die Übergriffe

einhergehen. Sie kann nur schlafen, wenn Fenster und Türen abgeschlossen sind

und sie keine Angst haben muss, dass jemand ins Zimmer kommt. Das konzentrierte

und fokussierte Erledigen von Aufgaben fällt ihr sehr schwer.

Das Tatverschulden wurde – wie unter

Ziffer V.2.2.3 hiervor ausgeführt – als mittelschwer qualifiziert.

Gesamthaft gesehen erweist sich unter

Zugrundelegung der oben genannten Faktoren eine Genugtuung in der von der

Vorinstanz festgesetzten Höhe von CHF 30'000.00 als angemessen, weshalb

der Beschuldigte zur Zahlung einer solchen zu verpflichten ist, zuzüglich 5 %

Verzugszins seit dem 31. Dezember 2016.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Der Beschuldigte wurde

auch im Berufungsverfahren umfassend schuldig gesprochen (mit Ausnahme des

impliziten Freispruchs wegen Freiheitsberaubung). Er hat die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF

8'500.00, zu bezahlen.

1.2 Die Berufung des

Beschuldigten war erfolglos. Er hat daher grundsätzlich auch die Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen. Eine minime Kostenausscheidung von 5 % zu Lasten

des Staates hat zu erfolgen, da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf

Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS unterlegen ist.

Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'000.00 festgelegt.

Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 7'000.00, total CHF 7'650.00, wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

A.___ 95% entspr.

CHF 7'267.50

Staat

5 % entspr. CHF 382.50

2. Entschädigungen

2.1 Gestützt auf den

Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwältin

Roos beantragt die Zusprechung ihrer vollen Forderung. Die Honorarnote der

Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Roos, wurde erstinstanzlich wie

folgt gekürzt:

-

generelle Kürzung

des Stundenansatzes von CHF 250.00 auf CHF 230.00;

-

Halbierung der

Entschädigungen für die Teilnahme an den Einvernahmen, zumal dort die

Rechtspraktikantinnen anwesend gewesen seien;

-

weitere Kürzung um

insgesamt 7.25 Stunden aus verschiedenen Gründen (vgl. US 25).

Der Entscheid der

Vorinstanz ist bezüglich der Kürzungen gemäss Lemma 1 und 3 zu korrigieren. Ein

Stundenansatz von CHF 250.00 ist praxisgemäss ohne Weiteres zu erstatten und

die diversen Kürzungen sind nicht nachvollziehbar. Hingegen ist die Kürzung

gemäss Lemma 2 zu bestätigen. Der Aufwand von Rechtspraktikanten wird

praxisgemäss lediglich zur Hälfte des Stundenansatzes des Anwalts vergütet.

Demnach ist der geltend gemachte Aufwand von 60.33 Stunden zuzüglich 1,5

Stunden für die Urteilseröffnung, die länger gedauert hat als veranschlagt,

somit total 61,83 Stunden zu vergüten. Davon entfallen 20.49 Stunden à CHF

125.00 auf Rechtspraktikantinnen und 41.34 Stunden zu CHF 250.00 auf die

Rechtsvertreterin, entsprechend einem Honorar von CHF 12'896.25, zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 14'547.75.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, somit für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'547.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.2 Rechtsanwältin Weisskopf legte gegen

den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz bei der Beschwerdekammer Beschwerde

ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 139 IV 199 ist die

Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das

Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches

das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das

Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies, wie

vorliegend, der Fall, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die

Höhe seiner Entschädigung im Berufungsverfahren zu behandeln.

Die amtliche Verteidigerin

beantragt für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer höheren

Entschädigung gemäss der damals eingereichten Honorarnote. Ihre Honorarnote

wurde erstinstanzlich um den Aufwand von CHF 1'560.00 gekürzt, der im

Zusammenhang mit Prof. Dr. T.___ entstanden war. Die Vorinstanz begründete die

Kürzung damit, dass von Prof. Dr. T.___ nichts Schriftliches eingereicht worden

sei. Die Aufwände für die Telefonate mit Prof. Dr. T.___ wurden der

Verteidigerin indes erstattet. Der Entscheid der Vorinstanz ist im Resultat zu

bestätigen. Es gab keinen Anlass für die Einholung eines Privatgutachtens durch

den Beschuldigten. Es handelt sich mithin um nicht notwendigen Aufwand, der

generiert worden ist.

Demnach wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

(Auszahlung abzüglich Akontozahlung von CHF 4'500.00, somit

CHF 10'369.25).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang

von CHF 3'692.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

2.3 Gestützt auf den

Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das

Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwältin

Roos weist einen Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden aus, was angemessen erscheint.

Dazu kommen 4.75 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die

mündliche Urteilseröffnung. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich

die Entschädigung auf total CHF 4'668.60. Demnach hat A.___ der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'668.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.4 Für das

Berufungsverfahren weist Rechtsanwältin Weisskopf einen Arbeitsaufwand von

29.37 Stunden aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen 4.75 Stunden für die

Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung. Zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf total CHF

7'903.75, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

entsprechend CHF 7'508.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

IX. Sicherheitshaft

Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde

für den Beschuldigten mit separatem Beschluss vom 16. November 2022

Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen

Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.

Demnach wird in Anwendung der Art. 181, Art. 187 Ziff. 1, Art. 191 StGB; Art. 42

Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, aArt. 67 Abs. 3 lit. a und

b, aArt. 67 Abs. 7 Satz 2 StGB; Art. 41 ff. OR;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.

StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich der mehrfachen Schändung und der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Nötigung, alles begangen in der

Zeit vom 01. März 2016 bis 30. September 2016, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren,

-

einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,

bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3. A.___ wird folgende bisher ausgestandene

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet:

-

Untersuchungshaft vom 23. Januar 2020 bis 17. Februar

2020,

-

Sicherheitshaft vom

21. Oktober 2021 bis 6. März 2022,

-

vorzeitiger

Strafvollzug vom 7. März 2022 bis 16. November 2022.

4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für

A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem

Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.

5. A.___ wird für 10 Jahre ein Verbot für jede berufliche oder

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit

Minderjährigen umfasst, auferlegt.

6. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots von

10 Jahren wird für A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von

CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2016 zu bezahlen.

8. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.___

für die aus und im Zusammenhang mit diesen Straftaten bereits entstandenen und

inskünftig noch entstehenden Kosten dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig

erklärt.

9. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'547.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10. Für das Berufungsverfahren hat A.___ der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine

Parteientschädigung von CHF 4'668.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

11. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, wird für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Auszahlung abzüglich

Akontozahlung von CHF 4'500.00, somit CHF 10'369.25).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang

von CHF 3'692.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

12. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, auf CHF

7'903.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, entsprechend CHF 7'508.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

13. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF 8'500.00, hat A.___ zu

bezahlen.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'650.00, werden wie folgt zur

Bezahlung auferlegt:

A.___ 95% entspr.

CHF 7'267.50

Staat

5 % entspr. CHF 382.50

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher