STBER.2022.12
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB); eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller Nöt
16. November 2022Deutsch109 min
Beiständin der Privatklägerin. Die Klassenlehrerin, V.___, teilte der Beiständin,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. November 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline
Roos,
Gressly Rechtsanwälte
Privatberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher
Schändung, eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter
Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung,
Nötigung
Es erscheinen am 15.
November 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin Z.___,
i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin,
-
Rechtsanwältin
Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerin B.___,
-
Y.___,
Arabisch-Dolmetscherin,
-
zwei Polizeibeamte,
Vorführung des Beschuldigten und Aufsicht,
-
[eine]
Medienvertreterin (SZ),
-
eine
Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin Roos, Zuhörerin,
-
ein Rechtspraktikant
der Staatsanwaltschaft, Zuhörer,
-
eine Mitarbeiterin
des SMV, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflichten und die
strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hin (Art. 307
StGB) und fordert sie auf, kurz abzuklären, ob der Beschuldigte sie versteht.
Der Beschuldigte gibt bekannt, dass er die Dolmetscherin versteht. Der
Vorsitzende weist die Parteien darauf hin, dass das Berufungsgericht sich
vorbehält, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Die Parteien können
sich zu dieser Frage im Rahmen ihrer Parteivorträge äussern.
Vorfragen/Beweisanträge der Parteien
Rechtsanwältin Roos gibt ihre Honorarnote zu den Akten
und beantragt, es seien folgende drei Berichte zu den Akten zu nehmen:
-
Austrittsbericht
erste Hospitalisation/Psychiatrie Baselland vom 9.3.2022,
-
Rechenschaftsbericht
Kindesschutz der Sozialregion Dorneck vom 11.10.2022,
-
Kurzbericht über
aktuelle Situation/Verein WOPLA vom 11.11.2022.
Sie legt die Berichte in Kopie auch den
anderen Parteien vor. Es gibt keine Einwände gegen den Beweisantrag.
Rechtsanwältin Weisskopf beantragt namens des Beschuldigten
(Beweisanträge werden schriftlich zu den Akten gegeben):
1. Es sei ein aussagepsychologisches
Gutachten über B.___ einzuholen.
2. Eventualiter sei Prof. Dr. T.___ als
Sachverständige zu befragen.
3. Es sei E.___, [Ort 2], als Zeuge zu
befragen.
4. Es sei F.___, [Ort 3], als Zeuge zu
befragen.
5. Es sei G.___, [Ort 3], als Zeuge zu
befragen.
6. Es sei H.___, [Ort 4], als Zeuge zu
befragen.
7. Es sei C.D.___ als Zeuge zu befragen.
Sie legt ihre Honorarnote der
Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vor. Anschliessend wird die
Honorarnote zu den Akten genommen.
Die Staatsanwältin und die Vertreterin
der Privatklägerin beantragen die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des
Beschuldigten.
(Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung der Beweisanträge des Beschuldigten unterbrochen.)
Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:
1. Der Beweisantrag der Privatklägerin wird
gutgeheissen. Die drei vorgelegten Berichte werden zu den Akten genommen.
2. Die Beweisanträge des Beschuldigten
werden abgewiesen.
Der Beschluss wird den Parteien sofort
mündlich eröffnet und kurz begründet.
Begründung zu Ziffer 2:
Ad Einholung Gutachten (Beweisantrag 1): der Antrag wurde im Berufungsverfahren
bereits zweimal gestellt und mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom
3. Juni 2022 und vom 26. Oktober 2022 abgewiesen. Es kann auf die
damalige Begründung verwiesen werden (Akten Berufungsverfahren Seite 62 f. [im
Folgenden ASB 62 f.]). Die gegenwärtige Ausgangslage ist unverändert: es
handelt sich beim Opfer, das begutachtet werden soll, nicht um ein Kleinkind,
das Opfer weist zudem keine ernsthaften geistigen Störungen auf und es liegt
keine erhebliche Suggestions-Problematik vor. Es gehört zum Aufgabenbereich des
Gerichts, die Aussagen der Privatklägerin zu würdigen und deren Glaubhaftigkeit
zu prüfen. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur
bei besonderen Umständen auf, die hier nicht gegeben sind.
Ad Eventualantrag 2: Prof. Dr. T.___ hat sich im
Berufungsverfahren gegenüber einer Partei schon geäussert. Es handelt sich bei
ihr daher nicht um eine neutrale Sachverständige. Ihr aktenkundiger Bericht ist
denn auch nicht als Gutachten zu behandeln, sondern als Bericht einer
Drittperson.
Ad Zeugenbefragung der vier damaligen Mitbewohner
des Beschuldigten in der Asylunterkunft (E.___, F.___, G.___ und H.___, Beweisanträge
3 - 6): Bei E.___ steht
aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Einwohnergemeinde [Ort 2] vom 14.
Oktober 2022 fest, dass dieser erst ab 19. November 2016 und somit erst nach
der vom Opfer angegebenen Deliktszeit Frühling/Sommer 2016 zusammen mit dem Beschuldigten
in der Asylunterkunft wohnhaft war. Die Vorfälle liegen nunmehr schon sechs
Jahre zurück. Bereits daher ist der Beweiswert von Aussagen dieser Zeugen mehr
als fraglich. Zudem gab es in der Asylunterkunft keine abendliche
Präsenzkontrolle. Bei der Hausordnung handelte es sich um Richtlinien, deren
Einhaltung aber nicht kontrolliert wurde. Der Beweiswert entsprechender
Aussagen, dass der Beschuldigte angeblich immer in der Asylunterkunft
übernachtet habe, ist daher als sehr gering einzuschätzen, weil in keiner Weise
verifizierbar. Auf der anderen Seite sind mehrere Aussagen aus dem
unmittelbaren Umfeld des Geschehens aktenkundig, die bestätigen, dass der
Beschuldigte im Kinderzimmer der Privatklägerin übernachtet hat.
Zeugenbefragung des Bruders C.D.___
(Beweisantrag 7): Er
wurde bereits befragt und aus seinen Aussagen ergaben sich keine Hinweise auf
eine Dritttäterschaft.
Es folgt die Einvernahme des
Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem er auf seine Rechte und
Pflichten hingewiesen worden ist.
(Die Verhandlung wird von 10:55 bis
11:20 Uhr für eine Pause unterbrochen.)
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin Z.___
(gibt vorab ihre
Plädoyernotizen und Anträge
zu
den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein
vom
29. Oktober 2021 betreffend den impliziten Freispruch wegen Freiheitsberaubung
in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern (Anklageschrift Ziffer 1) sowie wegen Nötigung (Anklageschrift Ziffer
2.).
3. A.___ sei zu bestrafen mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten.
4. Die von A.___ seit dem 23. Januar 2020
bis am 17. Februar 2020 erstandene Untersuchungshaft (26 Tage), die seit
dem 29. Oktober 2021 bis am 6. März 2022 erstandene Sicherheitshaft (128 Tage)
sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 7. März 2022 bis heute (253
Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitstrafe anzurechnen.
5. A.___ sei für die Dauer von zehn Jahren
jede Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, zu
verbieten.
6. Für die Dauer des Verbots gemäss Ziffer
5 sei Bewährungshilfe anzuordnen.
7. A.___ sei für die Dauer von acht Jahren
des Landes zu verweisen.
8. A.___ sei im SIS auszuschreiben.
9. Gegen A.___ sei Sicherheitshaft
anzuordnen.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden
Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse zulassen.
11. Die gemäss Ziffer 9 des Urteils des
Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 vom
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'500.00 sowie die gesamten Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Roos
(gibt die
Anträge auch schriftlich zu den Akten)
1. Es sei A.___ für den Schaden, der B.___
durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, dem Grundsatz nach zu 100%
haftbar zu erklären.
2. Es sei A.___ zur verurteilen, B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 16'953.90 inkl. Auslagen und MwSt.
(gemäss anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichter
Kostennote) zu bezahlen.
3. Es sei A.___ zur verurteilen, der
Privatklägerin B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote
zu bezahlen.
4. Es seien A.___ die Kosten des
Berufungsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen.
Mit den Parteien wird das weitere
Vorgehen besprochen. Im Einverständnis mit dem Beschuldigten wird sein letztes
Wort vorgezogen, damit anschliessend die Dolmetscherin vor der Mittagspause
entlassen werden kann.
Der Beschuldigte führt aus, er danke dem
Staat für seine Verteidigung. Er habe nichts gemacht, vielleicht wolle die
Privatklägerin mit ihren belastenden Aussagen jemanden schützen. Deren Familie
kenne seinen richtigen Namen und dieser Name sei von B.___ nie genannt worden
im Zusammenhang mit den Delikten. Seine Religion erlaube solche Übergriffe, wie
ihm vorgeworfen würden, nicht. Er respektiere alle Frauen und Mädchen. Er bitte
das Gericht um Verständnis und darum, nicht ungerecht zu sein.
(Die Dolmetscherin wird entlassen und
die Verhandlung für eine Mittagspause von 12:15 - 13:30 Uhr unterbrochen.)
Anschliessend stellt und begründet
folgende Anträge:
Rechtsanwältin Weisskopf
(gibt die Anträge
auch schriftlich zu den Akten)
1. Es sei das Urteil des Amtsgerichts
Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei A.___ vollumfänglich
freizusprechen.
3. Es seien die Anträge der Staatsanwaltschaft
auf Anordnung einer Landesverweisung und eines Tätigkeitsverbots abzuweisen.
4. Es sei die Berufung der
Staatsanwaltschaft abzuweisen.
5. Es seien die Zivilforderungen der
Privatklägerin abzuweisen.
6. Es sei A.___ für die ausgestandene Haft
angemessen zu entschädigen.
7. Es seien die Verfahrenskosten des erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen.
8. Es sei A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren eine
Parteientschädigung
von Fr. 16'429.25 zuzusprechen. Damit werde das Beschwerdeverfahren BKBES.2022.17
gegenstandslos. Dieses sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Kantons – als gegenstandslos abzuschreiben.
9. Es sei A.___ für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote der
amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es folgen Repliken der Staatsanwältin
und von Rechtsanwältin Roos sowie eine Duplik von Rechtsanwältin Weisskopf.
Die Verhandlung wird um 14:25 Uhr geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Am 16. November 2022, um 16:00 Uhr, wird
das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen dieselben
Personen wie am Vortag zur Hauptverhandlung. Anschliessend wird dem
Beschuldigten und der Staatsanwältin der Beschluss über die Anordnung von
Sicherheitshaft ausgehändigt. Die Urteilsverkündung wird um 16:50 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 20. März
2020 entnommen werden kann, meldete sich die Klassenlehrerin der
Privatberufungsklägerin (nachfolgend Privatklägerin) am 31. Oktober 2019,
nachdem die Privatklägerin ihr von Erlebnissen mit dem Beschuldigten und
Berufungskläger (nachfolgend Beschuldigter) berichtet hatte, bei der damaligen
Beiständin der Privatklägerin. Die Klassenlehrerin, V.___, teilte der Beiständin,
U.___, mit, dass die Privatklägerin nach eigenen Aussagen vor ca. vier Jahren
vergewaltigt worden sei. Mit Eingabe an die Leitung Opferermittlung der Polizei
Kanton Solothurn vom 2. Dezember 2019 reichte die Sozialregion Dorneck bzw. die
damalige Beiständin Strafanzeige ein (Akten Voruntersuchung Seiten 6 und 17 f.
[im Folgenden AS 6 und 17 f.]). Die Opferermittlung ersuchte am 12. Dezember
2019 um Fallzuteilung bei der Staatsanwaltschaft (AS 7).
2. Am 23. Januar 2020 erfolgte eine
Erstbefragung der Privatklägerin durch die Polizei Kanton Solothurn (Videobefragung),
wobei die Privatklägerin die fraglichen Tathandlungen schilderte (AS 6 und
52 ff.). Abklärungen ergaben, dass es sich bei der beschuldigten Person um [A.]
alias A.___ (Beschuldigter) handelt (AS 7). Dieser wurde gleichentags
vorläufig festgenommen und dem Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt (AS 175
ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete am 23. Januar 2020 gegen
den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern (AS 159). Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wurde als amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 219).
4. Am 24. Januar 2020 wurde durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Rechtsanwältin
Eveline Roos als Prozessbeiständin von B.___ eingesetzt (AS 222 f.).
5. Am 25. Januar 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den
Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag wurde mit Verfügung
des Haftgerichts vom 27. Januar 2020 teilweise gutgeheissen und es wurde
Untersuchungshaft für drei Wochen bis am 17. Februar 2020 angeordnet (AS
185 ff.).
6. Im Anschluss daran fanden diverse
Einvernahmen mit den Angehörigen, der Klassenlehrerin und der Beiständin von B.___
statt. Auch die Privatklägerin wurde erneut mittels Videoeinvernahme befragt,
zuletzt am 17. Februar 2020 (AS 74 ff.).
7. Mit Verfügung der zuständigen
Staatsanwältin vom 17. Februar 2020 wurde der Beschuldigte aus der
Untersuchungshaft entlassen (AS 209).
8. Mit bereinigter und ergänzter
Eröffnungsverfügung vom 19. Januar 2021 (AS 160 ff.) eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in
echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter
in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 190
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller
Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1
StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).
9. Mit Anklageschrift vom 30. April 2021
(nicht paginiert, vor AS 1) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten
Anklage betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1
StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB),
eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und/oder
(mehrfacher) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung
(Art. 183 Ziff. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).
10. Mit Verfügung der
Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 28. Juni 2021
wurde die Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2021 angesetzt (Akten Vorinstanz
Seiten 355 ff. [im Folgenden ASDT 355 ff.]).
11. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Dorneck-Thierstein fand am 21. Oktober 2021 statt (vgl. ASDT 408
ff.). Am 29. Oktober 2021 fällte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes
Urteil (ASDT 449 ff.):
1. A.___
hat sich der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis
31. Dezember 2016 an der [Adresse] in [Ort 1], sowie der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31.
Dezember 2016 in [Ort 1], jeweils zum Nachteil der Privatklägerin B.___,
schuldig gemacht.
2. A.___
hat sich der Nötigung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2016 bis 31.
Dezember 2016 an der [Adresse] in [Ort 1], zum Nachteil der Privatklägerin B.___,
schuldig gemacht.
3. A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten, unter Anrechnung der
vom 23. Januar 2020, 15:30 Uhr bis 17. Februar 2020, 17:05 Uhr (26 Tage)
ausgestandenen Untersuchungshaft.
4. A.___
wird für 10 Jahre ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.
5. A.___
hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins
zu 5% seit 31.12.2016 zu bezahlen.
6. Der
Antrag der Privatklägerin, B.___, A.___ für die aus und im Zusammenhang mit
diesen Straftaten bereits entstandenen und inskünftig noch entstehenden Kosten
(wie etwa Erwerbsausfall) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig zu erklären,
wird abgewiesen.
7. A.___
hat der Privatklägerin, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine
Parteientschädigung von CHF 11'640.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
8. Die
Gesamtentschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, wird
auf gesamthaft CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Davon auszubezahlen sind noch
CHF 10'369.25 (CHF 14'869.25 minus Akontozahlung von CHF 4'500.00, vgl.
Verfügung vom 04.05.2020).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang
von CHF 3'692.50 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF
230.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
9. Die
Verfahrenskosten von CHF 8'500.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00,
Gerichtsauslagen von CHF 140.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'160.00
[insbesondere Polizeikosten von CHF 640.00, Kosten des Haftgerichts von CHF
300.00 sowie Kosten WSA/DNA von CHF 220.00]) hat A.___ zu bezahlen.
12. Gleichentags ordnete das Amtsgericht
Dorneck-Thierstein gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von
sechs Monaten an (ASDT 433 ff.). Diese wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 bestätigt
(BKBES.2021.176; ASDT 491 ff.).
13. Am 4. November 2021 liessen sowohl
die Privatklägerin als auch der Beschuldigte die Berufung anmelden (ASDT 460
und 462). Mit Eingabe vom 11. November 2021 meldete schliesslich auch die
Staatsanwaltschaft die Berufung an (ASDT 481).
14. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte die Privatklägerin am 27. Januar 2022 die Berufung
(ASB 4 ff.). Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung der Haftbarkeit für
Schadenersatzansprüche und gegen die Zusprechung einer gekürzten
Parteientschädigung.
15. Die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Februar 2022. Beanstandet wird die
Strafzumessung, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sowie der Verzicht auf die Anordnung
von Bewährungshilfe (ASB 10 f.).
16. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten datiert vom 7. Februar 2022 (ASB 13 ff.). Die Berufung
richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Nötigung, gegen die Strafzumessung,
die Anordnung eines Tätigkeitsverbots, die Verpflichtung zur Bezahlung einer
Genugtuung und einer Parteientschädigung sowie gegen den
Rückforderungsvorbehalt und die Kostenauferlegung. Zudem beantragte der
Beschuldigte die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die
Privatklägerin. Im Weiteren wurde um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs
ersucht.
17. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde
dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (ASB 41).
18. Am 3. Juni 2022 wies der
Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten betreffend Einholung eines
aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin ab. Gleichzeitig
wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 15. November 2022 vorgeladen
(ASB 62 ff.).
19. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022
stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei Frau Prof. Dr. T.___ zu
ersuchen, sich in einem kurzen schriftlichen Bericht darüber zu äussern, ob sie
von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf (anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung) korrekt und vollständig wiedergegeben worden sei (ASB 74).
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde der
Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und Frau Prof. Dr. T.___ um
Zustellung dieses Berichts ersucht.
20. Am 7. September 2022 ging beim
Berufungsgericht der Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 5. September 2022
ein, welcher in der Folge den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (ASB 89 ff.).
21. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022
beantragte Rechtsanwältin Weisskopf namens des Beschuldigten, es sei ein
aussagepsychologisches Gutachten über B.___ einzuholen. Evenualiter sei Prof.
Dr. T.___ als Sachverständige zur Hauptverhandlung vorzuladen und ihr sei
vorgängig eine Kopie der Verfahrensakten, insbesondere der Videoeinvernahmen
von B.___, zuzustellen. Der Instruktionsrichter wies die Beweisanträge mit
Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab. Zur Begründung verwies er auf die Begründung
der Ziffer 5 der Verfügung vom 3. Juni 2022.
22. Mit Eingabe vom 3. November 2022
beantragte Rechtsanwältin Weisskopf namens des Beschuldigten, Herr E.___, [Ort
2], sei an der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Der Instruktionsrichter
wies den Beweisantrag mit Verfügung vom 8. November 2022 ab.
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1.
Da sämtliche Ziffern des Urteils des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2021 (von mindestens einer
Partei) angefochten wurden, erwuchs keine Ziffer des vorinstanzlichen Urteils
in Rechtskraft. Hingegen ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen
Schuldsprüche lediglich die Ziffern I.1 (Vorhalte der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Schändung) und I.3. (Vorhalt der
Nötigung) der Anklageschrift vom 30. April 2021 betreffen, nicht jedoch deren
Ziffer I.2. (Vorhalt der Freiheitsberaubung). Hinsichtlich des Vorhalts der Freiheitsberaubung
(Anklageschrift Ziffer I.2.) erfolgte durch die Vorinstanz ausdrücklich kein
Schuldspruch (ASDT 533). Da letzteres von keiner Partei angefochten wurde, ist
der Vorhalt der Freiheitsberaubung nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
2.
Die im Berufungsverfahren noch
umstrittenen Vorhalte lauten wie folgt:
Anklageschrift Ziffer 1:
«Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher
Schändung (Art. 191 StGB); eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit
(mehrfacher) versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.
1.
StGB) und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016
bis 31. Dezember 2016, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, Kinderzimmer
der Geschädigten sowie Badezimmer, zum Nachteil der Geschädigten, B.___, geb. […]
2007, durch Vornahme von sexuellen Handlungen mit der acht- bis neunjährigen
Geschädigten, indem der Beschuldigte
- die
– bedingt dadurch, dass die Geschädigte bezüglich der sexuellen Handlungen
psychisch und physisch (körperlich massiv unterlegen) nicht in der Lage war,
sich gegen diese zu wehren und darüber entscheiden zu können, die sexuellen
Kontakte haben zu wollen oder nicht – bezüglich der konkret in Frage stehenden
sexuellen Handlungen urteilsunfähige und/oder
- die
situationsbedingt zumindest vorübergehend vollständig widerstandsunfähige
Geschädigte mehrfach vorsätzlich zu
beischlafähnlichen sowie anderen sexuellen Handlungen missbrauchte.
Konkret schlich sich der Beschuldigte,
der ein naher Freund der Familie war und von dem die Geschädigte glaubte, er
sei ihr Onkel, während 3 bis 4 Monaten zwischen 4 bis 5 Mal pro Woche nachts in
das Kinderzimmer der Geschädigten, in welchem sie zusammen mit ihren drei
Brüdern schlief. In der Folge legte sich der Beschuldigte zu der Geschädigten
ins Bett, zog ihr die Schlafhose (mit Unterhose) bis zu den Knien runter und
hob sie auf sich, so dass er in Rückenlage Bauch an Bauch mit ihr im Bett lag.
Dabei versuchte er, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Die
Geschädigte bewegte sich dabei jedoch so, dass ihm ein Eindringen misslang,
worauf er jeweils wiederholt seinen Penis bis zum Samenerguss zwischen den
Schenkeln der Geschädigten rieb. Dabei stellte sich die durch die Berührungen
(versuchtes Eindringen, Reiben des Penis zwischen den Oberschenkeln der
Geschädigten) wach gewordene Geschädigte schlafend, wobei in diesem
Zusammenhang auch das jeweilige Überraschungsmoment dazu beitrug, dass die
Widerstandsunfähigkeit der wach gewordenen Geschädigten fortdauerte.
Zudem leckte der Beschuldigte die auf
dem Rücken liegende Geschädigte im oberwähnten Zeitraum an einem Nachmittag, an
welchem ihre Mutter ausser Haus war, für die Dauer von 10 bis 15 Minuten unter
einer kuscheligen weissen Decke an der Vagina. Der Beschuldigte wusste dabei,
dass die Mutter ausser Haus war, da er zu der Zeit auf die Geschädigte und
deren Bruder aufpassen musste.
Überdies cremte der Beschuldigte die
Geschädigte einmal im oberwähnten Zeitraum nach dem Duschen mit Bodylotion ein
und berührte sie am ganzen Körper, unter anderem fasste er sie am Po und an der
Vagina an.
Aufgrund ihres jungen Alters im
Tatzeitraum, der Schlaftrunkenheit der Geschädigten zu Beginn der jeweiligen
sexuellen Handlungen, der Ausübung des psychischen Drucks mittels sozialer und
körperlicher Dominanz durch den Beschuldigten und der herrschenden Bräuche im
Zusammenhang mit der Sexualität im Herkunftsland der Geschädigten war diese
während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten urteilsunfähig und/oder
zumindest vorübergehend vollständig widerstandsunfähig.
Zum Eventual-Vorhalt:
Sollte das erkennende Gericht die
Urteilsunfähigkeit des Opfers verneinen, weil es zum Schluss kommt, dass das
Opfer bezüglich der sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese
zu wehren und darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu
wollen oder nicht (vgl. BGE 120 IV 198), so ist der Beschuldigte - insoweit er
bei den sexuellen Handlungen einen Widerstand des Opfers zu überwinden hatte -
wegen (mehrfacher) versuchter Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller
Nötigung schuldig zu sprechen.
Hinweis zu den Konkurrenzen:
Der Tatbestand der Schändung (Art. 191
StGB) schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Ehre und steht damit in
echter Idealkonkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
(Art. 187 StGB), welcher den Schutz vor Gefährdung der Entwicklung von
Unmündigen bezweckt. Der Beschuldigte ist deshalb in echter Idealkonkurrenz zu
Art. 191 StGB wegen Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. Gleiches gilt im Verhältnis
der Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art.
190.
StGB) zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB).»
Anklageschrift Ziffer 3:
«Nötigung (Art. 181 StGB), begangen zumindest in der Zeit vom 1.
Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus,
Kinderzimmer der Geschädigten, zum Nachteil der Geschädigten B.___, geb. […]
2007, indem der Beschuldigte die Geschädigte durch Androhung ernstlicher
Nachteile zu einem Unterlassen nötigte.
Konkret bedrohte der Beschuldigte die
Geschädigte damit, dass er zu ihr sagte, dass etwas passieren würde, wenn sie
ihrer Mutter oder ihrem Vater von den Vorfällen zwischen ihm und ihr erzählen
würde. Die Geschädigte fasste diese Aussage so auf, dass sie dann durch ihn
geschlagen würde und empfand diese Aussage als Drohung (Androhung von Gewalt). Durch
sein Vorgehen nötigte der Beschuldigte die Geschädigte, etwas zu unterlassen, nämlich
ihren Eltern nichts zu erzählen und entsprechend über die Vorfälle zu
schweigen.»
3.
Verletzung des Anklagegrundsatzes
Wie bereits anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, hat die Verteidigung auch im Rahmen der
Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt (fehlende
zeitliche Eingrenzung sowie fehlende Umschreibungen des angeklagten Vorwurfes).
Für den Alibi-Entlastungsbeweis wäre die Eingrenzung des Deliktszeitraums
wichtig gewesen und im Urteil 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 halte das
Bundesgericht fest, bei einem pauschalen Vorwurf über mehrere Jahre sei es
praktisch unmöglich für den Beschuldigten, sich zu verteidigen, führte die
Verteidigung vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.
9.
und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1;
140.
IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung
der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des
Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert
in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit
Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt
ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht
dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung
der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den
Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016
vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Im Urteil des Bundesgerichts
6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage
«nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die
fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem
Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der
Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten
Person, damit diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132
E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom
27.
August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten
sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird
(Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015
E. 1.3; je mit Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt
formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25.
März 2010 E.3.3).
Die Angabe eines bestimmten Zeitraums
genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren
lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches
Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum,
sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe
eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur
Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und
Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der
Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit
anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des
konkreten Anklagesachverhalts (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3
mit Hinweis). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem
Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher
Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine
bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der
Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den
Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.1.2.1
mit Hinweis auf 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 und 6B_907/2015 vom 7.
Dezember 2015 E. 1.3).
Mit der dargelegten Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist der Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei bei der
weitgefassten zeitlichen Deliktszeitangabe der Alibientlastungsbeweis
Dispositiv
verunmöglicht worden, entkräftet. Darauf ist demnach nicht näher einzugehen.
Zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, welches von der
Verteidigung ins Feld geführt wird, ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren,
wie der Urteilserwägung 2.4.1 zu entnehmen ist, die Anklage weder in zeitlicher, örtlicher
noch sachlicher Hinsicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Drogengeschäfte in hinreichend konkreter Weise umschrieb. Sie nannte die lange
Zeitspanne von rund drei Jahren (1996 bis 23. Januar 1999) für die
Drogenverkäufe an [Person 1] sowie von zwei Jahren (1998 und 1999) für die
entsprechenden Geschäfte mit [Person 2] und [Person 3]. Sie bezeichnete den
Deliktsort mit «Kanton Zürich und anderswo». Im Weiteren war der Anklageschrift
weder zu entnehmen, in wie vielen Malen die Kokainverkäufe stattgefunden haben
sollen, noch welche Mengen jeweils verkauft wurden. Die Gesamtmenge des
Kokaingemisches von insgesamt «680 g bis höchstens 8 kg» variierte innerhalb
einer weiten Bandbreite. Das Bundesgericht kam zum Schluss, bei solch
pauschalen Angaben könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr sachgerecht und
wirksam verteidigen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und das daraus abgeleitete Anklageprinzip würden
derartige, nicht näher konkretisierten Vorwürfe verbieten.
Die Anklageschrift war im Fall
6B_1067/2009 mithin nicht nur in zeitlicher Hinsicht sehr weitgefasst, sondern
war auch örtlich und sachlich vage, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Vorliegend ist in örtlicher und sachlicher Hinsicht klar, was dem Beschuldigten
vorgeworfen wird. Nur der zeitliche Rahmen ist relativ weit gefasst, wobei
unvergleichbar weniger weit als im erwähnten Fall 6B_1067/2009.
Der vorliegende Fall ist vielmehr mit
dem Fall vergleichbar, den die Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht in ihrer
Replik erwähnte (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021). Das
Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Anklage beschreibe zunächst in
einem allgemeinen Teil die grundsätzliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers
gegenüber dem Privatkläger bei den sexuellen Übergriffen. Sie gehe davon aus,
dass sich diese zwischen dem 1. August 2011 und dem Jahr 2014 ereignet hätten,
und schränke die angeklagte Zeitspanne somit auf knapp dreieinhalb Jahre ein,
in welcher der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung in […] verfügt habe.
Im Anschluss an diesen allgemeinen Teil umschreibe die Anklage nebst anderen
vor den kantonalen Instanzen rechtskräftig beurteilten Vorwürfen im Detail jene
sieben sexuellen Übergriffe, die noch Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht
bilden würden und grenze die einzelnen Vorfälle zeitlich weiter ein. Die
Anklage gehe davon aus, die sexuellen Übergriffe hätten sich nicht nur vor,
sondern auch nach dem 16. Altersjahr des Privatklägers zugetragen. Gewisse
Sachverhalte knüpfe sie an klar bestimmbare Zeiträume an. Aus der
Anklageschrift ergebe sich weiter, dass mehrere gleichartige Vorfälle
stattgefunden haben sollen. Auch sei der jeweiligen Umschreibung zu entnehmen,
welche sexuellen Handlungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden (E 1.3). Das
Bundesgericht hielt in Erwägung 1.4 weiter fest, da die Übergriffe während
einer Dauer von dreieinhalb Jahren im näheren familiären Umfeld erfolgt sein sollen
und eine gewisse Regelmässigkeit bzw. Gleichförmigkeit im Ablauf aufwiesen,
wäre es erstaunlich gewesen, wenn sich der Privatkläger jeweils an das Datum,
die Zeit und den genauen Ablauf erinnern hätte können, zumal über solche
Ereignisse für gewöhnlich nicht Buch geführt werde und die Anzeige erst zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Für den Beschwerdeführer sei insgesamt
durchaus ersichtlich gewesen, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bildeten. Zwar
treffe es zu, dass die Übergriffe zeitlich vage, d.h. auf knapp ein halbes bis
zu drei Jahre, eingegrenzt seien und teils weite Zeiträume betreffen würden. Es
handle sich aber um mehrere über einen längeren Zeitraum verübte und insoweit
gehäufte und regelmässige Delikte im Sinne der Erwägung E. 1.2.1 der zitierten
Rechtsprechung. Insoweit werde dem Anklagegrundsatz angesichts der übrigen
individualisierenden, einzigartigen Merkmale des angeklagten Geschehens aber
Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht
lediglich approximativ umschrieben würden. Dies gelte entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ganz allgemein und nicht bloss für den Fall, dass
Sexualdelikte gegen im gleichen Haushalt wohnhafte Personen («Familiendelikte»)
Verfahrensgegenstand bilden würden (vgl. Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020
E. 2.3 mit Hinweis betreffend mehrfachen Diebstahl).
Diese Erwägungen treffen auch auf den
vorliegend zu beurteilenden Fall zu. Es handelt sich um mehrere über einen
längeren Zeitraum verübte und insoweit gehäufte und regelmässige Delikte, die
eine Gleichförmigkeit im Ablauf aufwiesen und um Ereignisse, über die das Opfer
nicht Buch führte. Im Übrigen ist die zeitliche Eingrenzung im vorliegenden
Fall wesentlich grösser als im dargelegten Bundesgerichtsurteil. Demnach ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der in der Anklageschrift genannte
Tatzeitraum tatsächlich sehr grosszügig umschrieben worden ist (ganzes Jahr
2016), zumal die Privatklägerin diesen bei ihren Einvernahmen mehrmals
eingegrenzt hatte (Frühling / Sommer 2016). Entscheidend ist aber, dass der
Beschuldigte der Anklageschrift unschwer entnehmen konnte, wessen er angeklagt
ist, bzw. welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten
rechtlich qualifiziert wird. Demzufolge konnte er sich jederzeit wirksam
verteidigen. Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.
III. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1. Mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher
Schändung; eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit (mehrfacher) versuchter
Vergewaltigung und/oder (mehrfacher) sexueller Nötigung (Anklageschrift Ziffer
1); Nötigung (Anklageschrift Ziffer 3)
1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime
«in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung
dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und
ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen
der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels
zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen
bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und
sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder
Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,
sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet
nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz
ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber
genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009
E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.1.5 Eine beschuldigte Person erzählt
im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht
eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
- Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein
schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
1.2 Beweismittel
Unmittelbare und direkte objektive
Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem
vollumfänglich bestrittenen Straftaten liegen keine vor. Insofern ist der
massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der Privatklägerin, derjenigen des
Beschuldigten sowie derjenigen des persönlichen Umfelds dieser beiden Personen
festzustellen.
1.2.1 Aussagen der Privatklägerin
1.2.1.1 Einvernahme (Videobefragung) der
Privatklägerin vom 23. Januar 2020
Vorab ist festzuhalten, dass – entgegen
der Feststellung der Vorinstanz und der Verteidigung – nicht nur die
Einvernahme vom 17. Februar 2020, sondern auch jene vom 23. Januar 2020
verwertbar ist. Es trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die
Eröffnungsverfügung bereits am 19. Januar 2020 erlassen hat. Die
Eröffnungsverfügung datiert vielmehr vom 23. Januar 2020 (AS 159). (Am 19.
Januar 2021 erging die bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung [AS
160].) Dem Journal kann entnommen werden (AS 158.1), dass die
Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2020 zuerst von der Kantonspolizei
telefonisch über die Aussagen des Opfers (Privatklägerin) informiert wurde und
erst danach die Eröffnungsverfügung erliess. Die Einvernahme vom 23. Januar
2020 ist entsprechend vor der Eröffnungsverfügung erfolgt, bzw. sie wurde im
polizeilichen Ermittlungsverfahren und mithin in einem Verfahrensstadium
durchgeführt, in dem den Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte zustehen.
Das Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) wurde dem Beschuldigten
anlässlich der dritten Einvernahme der Privatklägerin am 17. Februar 2020
gewährt, wobei dieser dann auch Fragen an die «Belastungszeugin» stellen
konnte. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es, wenn
die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens
einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem
Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen.
Die Privatklägerin machte am 23. Januar
2020 zusammengefasst folgende Aussagen (AS 52 ff.): Sie habe sich mit ihren
Brüdern ein Zimmer geteilt. Im Zimmer habe es vier Betten gehabt. Der
Beschuldigte habe jeweils bei ihr und ihren Brüdern ([Kind 1], [Kind 3] und [Kind
2]) im Zimmer (auf dem Boden) geschlafen. Sie habe geschlafen und dann
plötzlich bemerkt, dass sie jemand anfasse. Sie habe Angst gehabt, die Augen zu
öffnen, habe sie aber dennoch leicht geöffnet und den Beschuldigten erkannt. Er
sei wie ein Onkel von ihr. Dieser habe ihr dann die Hosen bis zu den Knien
runtergezogen und sie vergewaltigt. Auf Nachfrage, was sie darunter verstehe,
erklärte die Privatklägerin, er habe etwas gemacht, was eine Straftat sei. Auf
Nachfrage sagte die Privatklägerin, er habe angefangen zu ficken. Sie habe
danach nicht mehr schlafen können und sei später auf das WC gegangen. Dabei
habe sie festgestellt, dass sie einen weissen Schleim in der Unterhose gehabt
habe. Erst am nächsten Tag sei sie auf das WC gegangen und habe ihre Unterhose
wechseln können. Das habe mehrmals stattgefunden, während drei bis vier
Monaten. Es sei vor vier Jahren passiert, sie sei damals acht Jahre alt
gewesen. Sie glaube, es sei im Frühling gewesen, sicher sei sie sich aber nicht.
Sie sei damals nicht so warm angezogen gewesen. Sie habe geschlafen, als es
passiert sei. Er habe sie an den Beinen angefasst und ihr dann die Hose
ausgezogen. Sie habe das nicht gewollt (AS 52/55). Er habe die Hose
runtergezogen, nicht ganz ausgezogen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt eine
knielange Schlafhose getragen. Sie wisse nicht, ob ihre Brüder etwas
mitbekommen hätten.
Auf Nachfrage, was sie unter «ficken» verstehe,
erklärt die Privatklägerin, damit meine sie, dass er seinen Pimmel in ihre Mumu
tun würde. Er habe sich zu ihr ins Bett gelegt, sie dann aufgehoben und
bäuchlings auf seinen Bauch gelegt und habe angefangen zu ficken. Sie habe sich
immer schlafend gestellt. Sie habe seinen Pimmel gespürt, ihn aber nicht
gesehen. Es sei unangenehm gewesen. Das habe während drei bis vier Monaten
jedes Mal, wenn er bei ihnen übernachtet habe, stattgefunden, etwa fünf Mal in
der Woche. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher, wie oft, aber mehrmals die
Woche. Sie erklärte weiter, der Schleim in ihrer Unterhose sei feucht, grau-durchsichtig-weiss
gewesen. Sie wisse nicht, woher der stamme, glaube jedoch, er komme vom Pimmel.
Es sei einige Male vorgekommen, dass sie Schleim in der Hose gehabt habe. Das
Ficken habe weh getan, sowohl währendem als auch danach. Es sei immer gleich
abgelaufen. Sie habe sich stets schlafend gestellt und sie hätten nie
miteinander darüber gesprochen. Auf die Frage, warum sie sich nicht gewehrt
habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe Angst gehabt, dass er sie schlage,
und habe sich darum nicht zur Wehr gesetzt (AS 52/56).
An einem Tag danach habe sie sich nach
dem Duschen eingecremt; die Mutter sei nicht zuhause gewesen. Dann sei der
Beschuldigte gekommen und habe sie am ganzen Körper mit Bodylotion eingecremt.
Er habe sie dabei auch am Popo und an der Mumu angefasst (AS 52/56 und 58).
Die Privatklägerin sagte weiter aus, der
Beschuldigte habe sie an einem Nachmittag an der Mumu geleckt, was sie als
unangenehm empfunden habe. Ihre Mutter sei damals am Einkaufen gewesen. Sie,
die Privatklägerin, sei müde gewesen und habe sich hinlegen wollen. Er sei mit in
ihr Zimmer gekommen und habe dieses abgeschlossen. Er habe sich dann ihre
kuschlige weisse Decke, die sie von ihrer Nachbarin erhalten habe, über den
Kopf gezogen und dann ihre Mumu geleckt. Sie sei dabei auf ihrem Bett gelegen
(auf dem Rücken). Gesprochen hätten sie nicht. Das habe etwa 10 - 15 Minuten
gedauert. Sie habe es jetzt nicht mehr gerne, wenn sie jemand anfassen würde.
Das Lecken habe nur an diesem Nachmittag stattgefunden (AS 52/56).
Angesprochen auf den Namen [weiteres
alias A.] sagte die Privatklägerin, sie glaube, dies sei sein alter Name, er
habe seinen Namen gewechselt. Sie habe mit ihm über die Namensänderung
gesprochen. Er habe etwas vom Schweizer Pass erzählt und habe ihr den Ausweis
gezeigt. Sie glaube, sie habe dort «[…]» oder so gelesen (AS 52/56).
Im Rahmen der Ergänzungsfragen führt die
Privatklägerin aus, nicht mehr genau zu wissen, ob es beim Ficken noch andere
Positionen gegeben habe. Er habe jeweils versucht, seinen Pimmel in ihre Mumu
zu tun, aber er habe es nicht geschafft. Sie habe das nicht gewollt, es habe
sich unangenehm angefühlt, sie habe sich immer leicht bewegt. Er habe es zwar
versucht, sei aber nie eingedrungen. Auf die Frage, wie sich sein Pimmel
angefühlt habe, meinte die Privatklägerin, er sei weich gewesen. Wie der weisse
Schleim in ihre Unterhose gekommen sei, wisse sie nicht. Manchmal habe sie auch
ein bisschen davon an ihrer Mumu gehabt. Er sei jeweils leise gewesen, ihre
Brüder hätten nebenan geschlafen und seien nicht erwacht. Schmerzen habe sie sowohl
aussen an der Mumu als auch innen drin gehabt. Diese könnten jedoch auch von
einer Entzündung stammen, welche sie schon seit sechs Jahren habe. Die Vorfälle
hätten nachts stattgefunden, sie hätten aber Licht von einer farbigen
Lichterkette im Zimmer gehabt. Er habe ein Trägershirt und eine Jogginghose
(Schlafoutfit) getragen. Manchmal habe er auch kurze Hosen (bis zu den Knien)
getragen (AS 52/57).
Auf Nachfrage erklärte die
Privatklägerin, das Lecken der Mumu habe er mit seiner Zunge gemacht. Es sei
für sie unangenehm gewesen und sie habe versucht, seinen Kopf runterzudrücken.
Sie habe seine Zunge aussen an ihrer Mumu gespürt, gesprochen hätten sie nicht
(AS 52/57).
Auf entsprechende Frage führte die
Privatklägerin aus, er habe ihr gesagt, dass etwas passieren würde, wenn sie es
der Mutter sagen würde. Er habe gesagt, dann würde er sie schlagen oder so. Dies
sei gewesen, als sie einmal habe baden wollen und er mit ihr in die Badewanne
gegangen sei. Sie habe sich auf seine Beine gesetzt, sie habe keine Kleider
getragen. Er habe ficken wollen, sie habe ein wenig von seinem Pimmel gesehen.
Dieser sei weich gewesen (AS 52/58).
Auf Nachfrage, warum die Vorfälle
plötzlich aufgehört hätten, meinte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte
und ihre Mutter Streit gehaben hätten und sie ihm gesagt habe, dass er nicht
mehr kommen solle (AS 52/58).
Die Privatklägerin hat den Beschuldigten
aufgrund seiner Ausweiskopien (AS 62) als ihren Onkel und Täter identifiziert
(AS 61).
1.2.1.2 Einvernahme (Videobefragung) der
Privatklägerin vom 24. Januar 2020
Anlässlich der zweiten Videoeinvernahme
vom 24. Januar 2020 wurde der Privatklägerin erklärt, dass der Beschuldigte
ebenfalls mittels Video diese Einvernahme mitverfolgen könne. Daraufhin war die
Privatklägerin derart verängstigt, dass sie losweinen musste und die Befragung
abgebrochen wurde (AS 69 ff.).
1.2.1.3 Einvernahme (Videobefragung) der
Privatklägerin vom 17. Februar 2020
Am 17. Februar 2020 machte die
Privatklägerin zusammengefasst folgende Aussagen (AS 74 ff.): Es sei vor vier
Jahren gewesen, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Es sei jeweils nachts im
Kinderzimmer in [Ort 1] gewesen. Er habe auf einer Matratze geschlafen, habe
sie angefasst und habe ihre Hose runtergezogen. Anfänglich habe sie jeweils
geschlafen, sei dann aber durch die Berührungen wach geworden. Sie habe sich
dann schlafend gestellt und die Augen nur ganz wenig geöffnet, wobei sie den
Beschuldigten erkannt habe. Er habe sie vergewaltigt, er habe dies mehrmals
gemacht. Sie glaube, es sei im Frühling oder im Sommer gewesen. Sie habe sich
im Tatzeitpunkt das Zimmer mit den drei Brüdern [Kind 1], [Kind 2] und [Kind 3]
geteilt. Der Beschuldigte sei wie ihr Onkel. Sie kenne ihn seit etwa sechs bis
acht Jahren. Er sei ein sehr guter Freund ihres Vaters und eigentlich immer
nett gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien die Brüder ([Kind 1], [Kind 2] und [Kind
3]) auch im Zimmer gewesen. Sie hätten während der Vorfälle wohl jeweils
geschlafen (AS 74/77).
Es sei vier bis fünf Mal in der Woche
während etwa drei bis vier Monaten passiert. Der Beschuldigte habe damals oft
bei ihnen übernachtet, ihr Vater habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuhause
gewohnt (AS 74/78).
Nachdem er ihr die Hosen runtergezogen
habe (bis zu den Knien), habe er sich auf den Rücken gelegt. Er habe sie sich
auf seinen Bauch gelegt (Bauch an Bauch) und habe dann versucht, seinen Pimmel
in ihre Mumu zu stecken. Sie habe dabei den Pimmel gespürt. Sie habe sich
jeweils bewegt, damit er ihn nicht habe in ihre Mumu stecken können. Sein
Pimmel sei weich gewesen. Sie habe seinen Pimmel im Bereich des Unterleibs
gespürt. Gesehen habe sie den Pimmel aber nicht. Sie sei danach auf das WC
gegangen und habe den Schleim aus ihrer Unterhose weggeputzt. Da nicht alles
weggegangen sei, habe sie die Unterhose gewaschen und zum Trocknen auf die
Heizung gelegt. Der Schleim sei weiss-durchsichtig-grau gewesen und stamme
vermutlich vom Pimmel. Wie er in die Unterhose gekommen sei, wisse sie aber
nicht. Auf das WC sei sie immer dann gegangen, wenn er fertig gewesen sei. Ihre
Unterhosen habe er am Schluss jeweils wieder hochgezogen. Es sei einige Male
vorgekommen, es sei immer gleich abgelaufen (AS 74/78). Zusammen gesprochen
hätten sie dabei nie. Sie habe Schmerzen im Schambereich gehabt, weil er
manchmal mit dem Pimmel gedrückt habe. Gewehrt habe sie sich nicht, sie sei
klein gewesen und habe ihn nicht schlagen können. Im Zimmer habe eine
Lichterkette gebrannt. Den Schleim habe sie mehrfach in der Unterhose gehabt,
sie könne aber nicht sagen, wie oft. Er habe immer versucht, einzudringen, habe
es aber nie geschafft. Die Vorfälle hätten immer am gleichen Ort stattgefunden
(AS 74/79).
Einmal habe der Beschuldigte es auch am
Tag gemacht. Ihre Mutter sei an diesem Tag einkaufen gegangen. Sie, die
Privatklägerin, sei müde gewesen und habe sich hinlegen wollen. Er sei mit ihr ins
Zimmer gegangen und habe dieses abgeschlossen (AS 74/78 und 79). Er habe sich
dann mit der weissen Wolldecke, welche sie von ihrer Nachbarin erhalten habe, zugedeckt
und habe mit der Zunge ihre Mumu geleckt. Auf Nachfrage, wie er das getan habe,
antwortete sie «wie e Lolipop». Das habe etwa fünf Minuten gedauert und sei nur
einmal vorgekommen (AS 74/79).
Er habe ihr gesagt, dass sie es
niemandem, schon gar nicht ihren Eltern, sagen dürfe, sonst passiere ihr etwas.
Sie habe deshalb noch mehr Angst bekommen (AS 74/79).
1.2.2 Aussagen des Beschuldigten
1.2.2.1 Einvernahme des Beschuldigten
vom 23. Januar 2020
Der Beschuldigte sagte am 23. Januar
2020 anlässlich der polizeilichen Einvernahme mehrfach aus, er habe nichts
gemacht. Ansonsten verweigerte er die Aussage. Schliesslich hielt er fest, das
seien alles Lügen (AS 86 ff.).
1.2.2.2 Einvernahme des Beschuldigten
vom 25. Januar 2020
Am 25. Januar 2020 wurde der
Beschuldigte durch die zuständige Staatsanwältin im Untersuchungsgefängnis
Olten befragt (AS 178 ff.). Zur Sache äusserte er sich dabei nicht, ausser,
dass er ausführte, er habe so etwas nicht gemacht, er habe keine Antwort
darauf, er habe ja nichts gemacht und wisse daher nicht, wieso er Fragen
beantworten sollte.
1.2.2.3 Einvernahme des Beschuldigten
vom 17. Februar 2020
Am 17. Februar 2020 wurde der
Beschuldigte im Untersuchungsgefängnis Olten nochmals befragt (AS 150 ff.).
Abermals wollte er sich zur Sache nicht äussern. Er habe nichts gemacht.
1.2.2.4 Aussagen des Beschuldigten am 21.
Oktober 2021 (Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein)
Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Amtsgericht wollte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme zur Sache
keine Aussagen machen. Er hielt fest, er habe keine Antworten, weil er nichts
gemacht habe. Er bestreite sämtliche Anklagepunkte (ASDT 412).
Zum Schluss der Hauptverhandlung führte
der Beschuldigte im Rahmen des Rechts auf das letzte Wort sinngem.s aus, er
sei in die Schweiz gekommen, arbeite hier und mache keine Probleme. Er wolle
seine Verlobte nachholen, was ihm jetzt aber wegen „diesem Problem“ nicht
möglich sei (ASDT 430).
1.2.2.5 Aussagen des Beschuldigten am
15. November 2022 (Hauptverhandlung vor dem Obergericht)
Der Beschuldigte machte vor dem
Berufungsgericht schliesslich doch noch Aussagen zur Sache. Er bestritt die
Vorhalte relativ pauschal und mutmasste auf die Frage, wie er sich die Aussagen
von B.___ erkläre, er wisse es nicht, vielleicht wolle sie jemanden schützen. Er
habe das Vorgeworfene nie getan und sei auch nicht dort gewesen, auch nicht
tagsüber. Er habe 2014 einen Zettel unterschrieben und damit bestätigt, dass er
dort nicht hingehe und das Haus nicht betrete. Er habe die Gesetze der Schweiz
respektiert. Kurden dürften sich in der Schweiz ab 22 Uhr nicht mehr besuchen.
Seit 2014 sei er also auch tagsüber nicht mehr in der Wohnung der Familie [von B.___]
gewesen. Zuvor sei er manchmal schon dort gewesen. Aber er habe dort nicht die
Nacht verbracht, weil er von der Gemeinde einen Zettel erhalten habe, wonach er
nicht dort übernachten dürfe. Manchmal sei er (vor 2014) dort zum Essen
eingeladen gewesen und dann sei er gegangen, weil es ab 22:00 Uhr nicht mehr
erlaubt gewesen sei, zu bleiben.
(Auf Frage, wie sein Verhältnis zu B.___
gewesen sei) Er habe nur zu den Männern Kontakt gehabt, denn er sei Kurde. Da
gelte, wenn ein Mann nicht zuhause sei, gehöre es sich nicht, dass man als Mann
in die Wohnung gehe. Und dies sei ein Gesetz und er habe dies respektiert. Er
habe bisher auch den Behörden gegenüber Respekt gezeigt. Er habe dies (Vorhalt)
nicht getan. Er habe den ganzen Tag, von 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends,
bei einem Transport- und Reinigungsunternehmen gearbeitet und habe keine Zeit
für Besuche gehabt.
(Auf Vorhalt, es gebe Aussagen aus dem
familiären Umfeld, wonach er wie ein Onkel gewesen sei für die Kinder; es werde
ein enges Verhältnis zum Beschuldigten geschildert) Sie seien alle Kurden und
würden sich gegenseitig Bruder und so nennen, wenn man befreundet sei. Er sei
aber nur mit dem Hausbesitzer (Herr des Hauses, Vater von B.___) befreundet.
Er, der Beschuldigte, habe seit 2010 eine Verlobte (in der Heimat). Gestern
habe er mit ihr geredet und gesagt, dass er nicht fremdgehen würde. Er habe in der
Schweiz gearbeitet, um seine Verlobte hierher zu bringen. Aber wegen dieser
Sache sei sein Ausweis nun weg. Sein Leben sei zerstört. Er habe dies nicht
getan. In seiner Heimat stehe auf einem solchen Delikt die Todesstrafe.
Auf Vorhalt der Verteidigerin, gestern
habe er ihr von einem Vorfall mit [Kind 1] und B.___ erzählt, führte der
Beschuldigte aus, er sei damals bei der Arbeit gewesen und habe einen Anruf von
B.___s Vater erhalten. Dieser habe gesagt, es habe ein Problem gegeben. Der
Vater habe aber nicht sagen können, welches Problem es gegeben habe. Dann habe
er, der Beschuldigte, C.D.___ (den Bruder von B.___) und seine Mutter gesehen. C.D.___
habe dann gesagt, [Kind 1] habe seine Schwester belästigt. Und er, C.D.___, habe
dann den Bruder ([Kind 1]) geschlagen. [Kind 1] sei dann eine Woche lang nicht
nach Hause zurückgekehrt. Der Vater von B.___ habe ihm schliesslich dasselbe
auch erzählt.
(Auf Frage, ob sein Verhältnis zum Vater
von B.___ und der Familie bis zu der Trennung von Herrn und Frau D.___ eng und
familiär gewesen sei): «Wie soll ich es sagen? Ich kenne die Familie, aber
nicht nur diese. Ich kenne den ganzen Clan, und zwar seit der Zeit im Irak. Wir
lebten im Irak am selben Ort. Diese Familie kenne ich seit 20 Jahren. Ich hatte
Kontakt zum Mann, wir waren wie Geschwister, wie Brüder. Bei uns im Irak sagt
man, dass die Familie auf der einen Seite ist und der Mann auf der anderen
Seite.» Er habe den Vater der Familie draussen zum Kaffeetrinken gesehen oder
auf dem Markt. Aber bei einer Familie mit einem Mann könne nicht ein anderer
Mann hinkommen, alleine, ohne den Mann des Hauses. Dies gelte so in ihrem
Gesetz, in ihrer Religion. Der Familienvater habe zu Hause Probleme gehabt und
habe nicht nach Hause gehen dürfen. Also hätten sie beide sich draussen
getroffen. Manchmal habe er ihn gesehen, dieser sei Friseur. Er habe sich bei
ihm im Salon die Haare schneiden lassen.
1.2.3 Aussagen von Auskunftspersonen
1.2.3.1 Aussagen von V.___ (Klassenlehrerin
der Privatklägerin)
Die damalige Klassenlehrerin der
Privatklägerin führte am 27. Januar 2020 zusammengefasst aus, sie hätten im
Unterricht Mobbing thematisiert und es habe viele Fragen zum Thema Gewalt
gegeben. Es sei dann auch das Thema Vergewaltigung angesprochen und
thematisiert worden. In der Pause sei dann B.___ mit zwei Freundinnen zu ihr
gekommen. B.___ habe sich nicht so richtig getraut. Die beiden Freundinnen
hätten sie dann ermuntert, ihr das zu erzählen. B.___ habe gesagt, sie wüsste
nicht, wie sie das sagen solle. Sie habe gespürt, dass B.___ sehr grosse Angst
gehabt habe. Sie habe B.___ versprochen, dass sie das niemandem der Familie
sage, habe ihr aber auch klargemacht, dass sie als Lehrerin eine Meldepflicht
habe. B.___ habe geweint, es sei ihr nicht gut gegangen (AS 92). Sie habe nicht
nachgefragt bei B.___, um sie nicht zu beeinflussen. Sie habe gesagt, es sei
ein Onkel gewesen. Auf entsprechende Frage gab die Lehrerin zu Protokoll, sie
schätze die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft ein (AS 93).
1.2.3.2 Aussagen von U.___ (Beiständin
der Privatklägerin)
Die damalige Beiständin der
Privatklägerin beschrieb am 27. Januar 2020, wie sie mit der Privatklägerin und
Frau W.___ von der Opferhilfe Basel Kontakt aufgenommen habe und dass Frau W.___
die Privatklägerin darauf hingewiesen habe, sie müsse die Wahrheit sagen. B.___
habe Frau W.___ dasselbe erzählt wie Frau V.___ (AS 99). Frau W.___ habe weiter
erklärt, bei einer ersten Befragung nicht weiter nachzufragen (AS 100).
1.2.3.3 Aussagen von V.D.___ (Vater der
Privatklägerin)
Der Vater der Privatklägerin erklärte am
6. Februar 2020 zusammengefasst, der Beschuldigte sei wie ein Bruder für ihn,
er kenne ihn schon seit 20 Jahren. Er habe bei ihnen zuhause bleiben können,
wann er gewollt habe, das sei normal bei ihnen. Ob der Beschuldigte noch im [Ort
1] übernachtet habe, nachdem er schon nicht mehr dort gewohnt habe, könne er
nicht sagen (AS 108). Weiter führte er aus, seine vier Kinder [Kind 1], [Kind
3], [Kind 2] und B.___ hätten im selben Zimmer geschlafen (AS 109). Er beschrieb
die Privatklägerin als herzliches Mädchen, das sich aber nie zur Wehr setze,
sondern gleich weine. Sie sei keine Lügnerin (AS 110). Er glaube seiner Tochter
zu 100%, habe aber Angst, seinen engen Freund ohne Beweise zu beschuldigen (AS
111).
1.2.3.4 Aussagen von C.D.___ (Bruder der
Privatklägerin)
Der älteste Bruder der Privatklägerin
gab am 6. Februar 2020 zusammengefasst zu Protokoll, der Beschuldigte sei für
ihn wie ein Onkel. Der Beschuldigte sei bei der Geburt der meisten Kinder dabei
gewesen, weil sein Vater im Militär gewesen sei. [Kind 1], [Kind 3], [Kind 2]
und B.___ hätten im selben Zimmer geschlafen (AS 117). Dass der Beschuldigte
ebenfalls in diesem Zimmer geschlafen hätte, wüsste er nicht. Er sage nicht,
dass B.___ eine Lügnerin sei, er glaube ihr einfach nicht (AS 118). B.___ sei
eine ruhige Person. Sie wolle etwas lieber für sich behalten, wolle sich nicht in
den Mittelpunkt stellen (AS 119).
1.2.3.5 Aussagen von L.___ (Lehrerin der
Privatklägerin)
Die ehemalige Lehrerin der
Privatklägerin führte am 6. Februar 2020 zusammengefasst aus, B.___ sei ein
fröhliches, aufgestelltes Mädchen (AS 125). Sie habe ihr gesagt, sie leide an
einer Blasenentzündung. Sie könne nicht sagen, wie oft dies war, es sei einfach
zu oft gewesen für so ein kleines Kind (AS 126).
1.2.3.6 Aussagen von M.D.___ (Mutter der
Privatklägerin)
Die Mutter der Privatklägerin sagte in
ihrer Einvernahme vom 13. Februar 2020 zusammengefasst aus, dass der
Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung übernachtet habe. Das letzte Mal sei im
Jahr 2016 gewesen (AS 131). Die Betreuerin habe ihr dann gesagt, es habe zu
viele Personen in der Wohnung. Aus diesem Grund habe sie dem Beschuldigten
verboten, weiterhin zu kommen. Der Beschuldigte sei wie ein Familienmitglied.
Er habe auch bei den kleinen Kindern auf einer Matratze am Boden geschlafen. B.___
habe im selben Zimmer wie ihre Brüder geschlafen. Der Beschuldigte habe B.___
einmal im Bus an den Haaren gezogen, B.___ habe dabei leise vor sich hin
geweint (AS 132). Die Privatklägerin sei nicht als Lügnerin bekannt. Sie
habe mit B.___ eigentlich nicht über das Thema Sexualität gesprochen. Auf ihre
Frage an die Privatklägerin, weshalb sie ihr nichts von dieser Sache erzählt
habe, habe B.___ geantwortet, dass sie Angst gehabt habe (AS 133). Als B.___
ihr dann davon erzählt habe, habe sie (die Mutter) das Gefühl gehabt, sie
spreche mit einer verheirateten Frau. Die Privatklägerin habe erzählt, dass es
in der Nacht gewesen sei und alle geschlafen hätten. Er habe sie belästigt. Er
sei aber nicht bei ihr eingedrungen, da sie sich (mit der Hüfte) immer bewegt
habe. Sie habe erzählt, es sei dann bei ihm so wie Wasser gekommen, sodass sie
sich im Badezimmer habe waschen wollen. Sie habe gesprochen wie eine
Erwachsene. Sie (die Mutter) frage sich, woher ein Kind dies wissen sollte,
wenn so etwas nicht passiert sei? Die Privatklägerin habe damals die Unterhosen
selber gewaschen und zum Trocknen über die Heizung gehängt. Sie habe erzählt,
das sei während drei bis vier Monaten passiert; sie habe nichts gesagt und sich
nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe. Er habe ihr gedroht, ihr etwas
anzutun, sollte sie jemandem etwas sagen. B.___ habe auf ihre Frage hin
verneint, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht habe; er habe nur
gesagt, dass er ihr etwas Schlimmes antun würde (AS 134). Als Mutter und
verheiratete Frau glaube sie ihrer Tochter. Wie solle denn ein Kind wissen, wie
das gehe mit Sex und «Nass». Das müsse ihr passiert sein (AS 136).
1.2.3.7 Aussagen von [Kind 1] (Bruder
der Privatklägerin)
[Kind 1], der Bruder der Privatklägerin,
führte am 13. Februar 2020 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte oft bei
ihnen in der Wohnung übernachtet habe, manchmal auch in ihrem Zimmer
(AS 142). Er habe dann jeweils in der Mitte des Zimmers auf einer Matratze
geschlafen. Der Beschuldigte habe oft auf dieser Matratze geschlafen
(AS 143). Er habe nie Geräusche vom Bett von B.___ her gehört, er sei ein
Tiefschläfer und wache selten in der Nacht auf. Die Privatklägerin sei keine
Lügnerin, sondern ein ehrliches Mädchen (AS 144). Angesprochen darauf, dem
Beschuldigten werde vorgeworfen, an B.___ sexuelle Übergriffe begangen zu
haben, führte [Kind 1] aus, er habe sich dies zuerst nicht vorstellen können.
Wenn aber B.___ dies so sage, dann werde schon etwas daran sein (AS 146).
1.3 Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
Gestützt auf die bisherigen Ausführungen
kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen
des Beschuldigten bezüglich sämtlicher Vorhalte deutlich auseinandergehen. Zu deren
Beurteilung sind demnach die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten
unmittelbar zu würdigen und in einen Zusammenhang mit den Aussagen von weiteren
Personen aus dem persönlichen Umfeld der beiden Personen zu stellen.
1.3.1 Würdigung der Aussagen
der Privatklägerin
Einleitend ist
festzuhalten, dass keine Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen
vorliegen, welche die Qualität der Aussagen der Privatklägerin einschränken
würden.
Die Aussagen
der Privatklägerin sind konstant, detailliert, in sich stimmig, individuell
geprägt, sachlich, logisch konsistent, plausibel und im Kerngeschehen
widerspruchsfrei. Sie schilderte den Ablauf der nächtlichen Vorfälle im
Kinderzimmer wie auch den Vorfall mit dem Lecken an ihrer Vagina im
Kerngeschehen identisch. Die Schilderungen sind teilweise ungeordnet
sprunghaft. Die Privatklägerin gab sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch
bezüglich der Nebenumstände mehrfach die gleichen Details wieder (beispielsweise:
der Beschuldigte habe jeweils auf einer Matratze am Boden geschlafen; der Penis
habe sich weich angefühlt; die Unterhose habe sie jeweils selber gewaschen und
zum Trocknen auf die Heizung gelegt; grau-durchsichtig-weisser Schleim; Licht
von einer farbigen Lichterkette; kuschlige weisse Decke, die sie von ihrer
Nachbarin erhalten habe), wobei sie auch Einzelheiten erwähnte, welche als
nebensächlich erscheinen und für das Kerngeschehen kaum von Relevanz sind (beispielsweise:
ihre Mutter habe einen zweiten Schlüssel für das Zimmer gehabt; die weisse
Decke sei ihre Lieblingsdecke; die Nachbarin, von welcher sie diese Decke
erhalten habe, sei weggezogen). Gleichzeitig wirken die Aussagen der
Privatklägerin keineswegs eingeübt und stereotyp. Die Privatklägerin räumte
mehrfach Erinnerungslücken und auch Unsicherheiten bei ihren Aussagen ein. Einige
ihrer Aussagen weisen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: sie
habe sich im Tatzeitpunkt das Zimmer mit den drei Brüdern [Kind 1], [Kind 2]
und [Kind 3] geteilt; ihr Vater habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuhause
gewohnt; ihre Mutter sei damals am Einkaufen gewesen). Auch Interaktionsschilderungen
sind auszumachen (beispielsweise: der Beschuldigte habe versucht, einzudringen,
was ihm aber nicht gelungen sei, weil sie sich immer leicht bewegt habe; der
Beschuldigte sei jeweils leise gewesen, ihre Brüder hätten nebenan geschlafen).
Die Aussagen der Privatklägerin weisen mithin zahlreiche Realkennzeichen auf.
Sie schilderte auch Umstände, die sie ihres Alters wegen gar noch nicht
verstehen konnte, so die Beschreibung des Spermas und die Vermutung, dass diese
Substanz aus dem Penis gekommen sei, und das Lecken an ihrer Mumu wie an einem
Loli-pop. Dazu kommen die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf (er
konnte nicht eindringen) und die Beschreibung einer besonderen Situation mit
den Brüdern, die im gleichen Zimmer geschlafen hätten. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Privatklägerin bei einer Falschbeschuldigung kaum von
sich aus drei potenzielle Zeugen (Brüder) erwähnt hätte.
Die
Privatklägerin wirkt während der Videoeinvernahmen zwar sehr verlegen, was sie
auch mehrfach äussert, aber trotzdem ehrlich und nicht von Emotionen getrieben.
Sie schildert differenziert Gefühle und eigene psychische Vorgänge (beispielsweise:
sie habe Angst gehabt, die Augen zu öffnen; es sei unangenehm gewesen; sie habe
sich nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe; sie sei müde gewesen und habe
sich hinlegen wollen). Negative Gefühle beschreibt sie authentisch, oft
untermauert durch entsprechende Gestik und/oder Mimik.
Ein Belastungseifer
ist nicht erkennbar. So gab die Privatklägerin beispielsweise von sich aus zu
Protokoll, die Schmerzen in ihrem Intimbereich könnten auch von einer
Entzündung stammen. Angesprochen auf das Lecken an ihrer Vagina sagte sie mehrfach
aus, dies sei nur einmal vorgekommen. Und trotz entsprechender Frage ihrer Mutter
hat die Privatklägerin dieser gegenüber in Abrede gestellt, dass der
Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht habe; er habe nur gesagt, dass er ihr
etwas Schlimmes antun würde. Die Privatklägerin relativierte auch ihre eigenen
Aussagen zur Anzahl der Vorkommnisse. Übersteigerungen in den Beschuldigungen
im Verlaufe des Verfahrens sind keine auszumachen.
Ein Motiv für
eine Falschbezichtigung ist keines ersichtlich. Die Privatklägerin hatte
grundsätzlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten (er war ein sehr guter
Freund ihres Vaters und sei eigentlich immer nett gewesen) und hatte keinen
Grund, ihn falsch zu belasten (der Beschuldigte war wie ein Familienmitglied
und genoss das volle Vertrauen der gesamten Familie, wobei er diese –
insbesondere während Abwesenheiten des Vaters der Privatklägerin – auch immer
wieder tatkräftig unterstützte). Zudem war der Privatklägerin bewusst, dass sie
für ihre Aussagen einen hohen Preis zahlen würde (sie hatte Angst vor
innerfamiliären Repressalien und das Verfahren führte dann auch zur
Fremdplatzierung der Privatklägerin).
Zu prüfen ist,
ob die Privatklägerin allenfalls beeinflusst worden ist oder sie bei ihren
Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hat. Ein Indiz für
eine Beeinflussung der Privatklägerin könnte die Bemerkung ihrer Mutter sein,
sie solle «es» sagen, damit der Beschuldigte eine Strafe bekomme. Auch die
problematische familiäre Situation sticht ins Auge. So war der Vater
gewalttätig gegen die Privatklägerin. Sie hatte also Gewalt schon früher
erlebt. Als es zum angeblichen Übergriff des Beschuldigten kam, waren die
Eltern bereits getrennt, die Privatklägerin verbeiständet und der Vater lebte
nicht mehr im gleichen Haushalt. Daraus jedoch zu schliessen, die
Privatklägerin übertrage früher erlebte Gewalt nun auf den Beschuldigten, würde
bedeuten, die dargelegten detaillierten, von Realkennzeichen geprägten Aussagen
der Privatklägerin auszublenden. Gegenüber diesen in hohem Mass glaubhaften
Aussagen tritt die rein theoretisch mögliche Übertragung eindeutig in den
Hintergrund. Die erwähnte Aussage der Mutter (sie solle es sagen, damit der
Beschuldigte eine Strafe bekommt) vermag die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Privatklägerin eben so wenig zu relativieren. Wäre die Privatklägerin
dadurch im Sinne einer wahrheitswidrig vorgegebenen Geschichte beeinflusst
worden, hätte dies die Privatklägerin niemals befähigt, gestützt darauf derart
detailliert und konstant die Vorfälle zu schildern, die sie nicht einmal
richtig verstanden hat.
Was die
Entstehungsgeschichte der Erstaussage der Privatklägerin anbelangt, steht fest,
dass das Thema Mobbing und Vergewaltigung in der Schule behandelt wurde. Kurz
danach meldete sich die Privatklägerin in der Pause bei der Lehrerin und machte
die Erstaussage. Dies lässt im ersten Moment wegen eines möglichen
Suggestionseffekts aufhorchen. Da die Privatklägerin aber derart zeitnah zu den
in der Schule behandelten Themen bei der Lehrerin die ersten Aussagen machte,
war der Zeitraum zu kurz für eine suggestive Wirkung in dieser ersten Phase.
Und es ist auch davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin mindestens einer
Kollegin bereits vor der Thematisierung von Mobbing und Vergewaltigung im
Rahmen des Unterrichts anvertraut hatte. Hätte sie ihre Erlebnisse erst nach
der Thematisierung in der Schule ihren Kolleginnen geschildert, wären diese
nicht unverzüglich bereits in der Pause mit der Privatklägerin zur damaligen
Klassenlehrerin gegangen. Auch vor diesem Hintergrund liegen keine Hinweise für
eine Suggestion vor. Als die Privatklägerin danach gegenüber der Beiständin W.___
Aussagen machte, hatte die Beiständin bewusst nicht nachgefragt. Dies sagte sie
so explizit aus (AS 100). Auch auf dieser Stufe kann somit eine Suggestion
nahezu ausgeschlossen werden. Mithin ist zur Entstehungsgeschichte
festzuhalten, dass zwar eine Suggestions-Situation theoretisch gesehen möglich war,
eine tatsächlich erfolgte Suggestion praktisch jedoch ausgeschlossen werden
kann.
Als
Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin eine
Fülle von Realkennzeichen aufweisen, wobei bei einer erfundenen Geschichte eines
(sexuell unerfahrenen) Kindes kaum derart viele Realkennzeichen in solcher
Qualität zu erwarten wären. Es scheint ausgeschlossen, dass die Privatklägerin
als zum Zeitpunkt der Aussagen 12-jähriges Mädchen unter den gegebenen
Umständen solch spezifische, detaillierte und authentische Aussagen hätte
machen können, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basierten.
Vielmehr muss die Privatklägerin das von ihr Geschilderte so erlebt haben. Ihre
Aussagen sind sehr glaubhaft. Die Einwände der Verteidigung vermögen die
Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen. Es wird moniert, das Eindringen sei bei
der vom Opfer beschriebenen Position gar nicht möglich gewesen. Ein Eindringen
wird dem Beschuldigten aber gar nicht vorgeworfen und ein Versuch war sehr wohl
möglich. Die beiden waren Bauch auf Bauch und die Genitalien auf derselben
Höhe. Weiter brachte die Verteidigung vor, es sei nicht logisch, dass das
Mädchen in seinen Hosen Schleim vorgefunden habe, wenn der Beschuldigte sein
Glied an dessen Oberschenkel gerieben haben soll: auch dieser Einwand ist nicht
stichhaltig, konnte der Schleim von den Oberschenkeln doch durch das
anschliessende Hochziehen der Unterhosen in diese gelangen. Weiter wird ins
Feld geführt, die Brüder im gleichen Zimmer wären doch ob den Geräuschen des
Beschuldigten erwacht, wenn es so gewesen wäre: dagegen ist einzuwenden, dass
eine Ejakulation auch geräuschlos möglich ist. Weiter lenkt die Verteidigung
den Verdacht auf den ältesten Sohn der Familie mit der Bemerkung, als dieser
ausgezogen sei, hätten die Vorfälle aufgehört. Abgesehen davon, dass dies eine
Behauptung ist, die nicht verifizierbar ist, sprach die Privatklägerin von
einem «Onkel» und nicht von einem Bruder, der sie sexuell belästigt habe. Die
Privatklägerin war kein Kleinkind mehr, die nicht zwischen einem «Onkel» und
ihrem Bruder unterscheiden könnte.
1.3.2 Würdigung
der Aussagen des Beschuldigten
Der
Beschuldigte bestritt die Vorhalte pauschal und wollte zur Sache während des
gesamten Verfahrens keine Aussagen machen, da er nichts getan habe. Erst vor
dem Berufungsgericht machte er schliesslich Aussagen zur Sache. Die
Privatklägerin wolle mit ihren ihn belastenden Aussagen womöglich jemanden
schützen. Er könne sich deren Aussagen nicht anders erklären. Er habe
jedenfalls nie dort übernachtet und habe eigentlich nur zu ihrem Vater ein
enges Verhältnis gehabt. Es gehöre sich nicht, als Mann in einen fremden
Haushalt zu gehen, wenn der Hausherr nicht anwesend sei. Solches verbiete seine
Religion. Diese ahnde denn auch sexuelle Übergriffe auf Kinder mit der
Todesstrafe. Der Beschuldigte versuchte damit aufzuzeigen, dass der Vorhalt
schon wegen seiner Religion nicht zutreffen könne. Seine diesbezüglichen
Aussagen sind jedoch aufgrund der einheitlichen Aussagen aus dem familiären
Umfeld der Privatklägerin (Mutter und Brüder) nicht überzeugend. Diese
schilderten, dass der Beschuldigte regelmässig dort übernachtet habe. Es
scheint, dass der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten weit von sich schieben
will, indem er vorgibt, gar nie dort übernachtet zu haben, was aber
offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist denn auch sein
angeblich religionskonformes Verhalten widerlegt. Er begab sich sehr wohl in
einen fremden Haushalt und übernachtete sogar dort, obwohl der Hausherr nicht
anwesend war. Sein angebliches Alibi, er habe immer in der Asylunterkunft
übernachtet, ist denn auch nicht verifizierbar. Denn es gab in der Unterkunft
offensichtlich keine Nachtkontrollen. Der Beschuldigte brachte vor dem
Berufungsgericht erstmals die These ins Spiel, allenfalls habe es sich beim
Täter um [Kind 1] gehandelt. Abgesehen davon, dass die Privatklägerin von
Anfang an vom «Onkel» und nicht etwa von einem Bruder sprach, stellt sich denn
auch die Frage, warum der Beschuldigte dies erstmals im zweitinstanzlichen
Verfahren einbringt. Gleichzeitig wich er der Kernfrage nach seinem Verhältnis
zur Familie der Privatklägerin aus, indem er sagte, er habe nur zum Vater der
Privatklägerin Kontakt gehabt. Und damit begab er sich in klaren Widerspruch zu
den Aussagen eben dieses familiären Umfelds.
1.3.3 Würdigung
der Aussagen weiterer Personen
Der Vater der Privatklägerin und deren
Brüder C.D.___ und [Kind 1] bestätigten, dass die vier Kinder [Kind 1], [Kind
3], [Kind 2] und B.___ im selben Zimmer geschlafen haben (AS 109, 117 und 142).
Die Mutter der Privatklägerin bestätigte zudem, dass der Beschuldigte oft bei
ihnen in der Wohnung übernachtet hat, letztmals im Jahr 2016 (AS 131), und dass
er auch im Zimmer der Kinder ([Kind 1], [Kind 3], [Kind 2] und B.___) auf einer
Matratze am Boden geschlafen hat (AS 132). Auch [Kind 1], der Bruder der
Privatklägerin, bestätigte, dass der Beschuldigte oft bei ihnen in der Wohnung
und dabei auch in ihrem Zimmer übernachtet hat, auf einer Matratze (AS 142 f.).
Die Mutter der Privatklägerin bestätigte
weiter, dass B.___ zur fraglichen Zeit während der Nacht unter den Hosen
jeweils eine Unterhose (Slip) trug (AS 134) und dass die Privatklägerin ihre
Unterhosen jeweils selbst gewaschen und zum Trocknen über die Heizung
aufgehängt hatte (AS 134), wie dies die Privatklägerin schilderte. Und die Mutter
bestätigte ebenfalls, dass sie dem Beschuldigten damals gesagt hatte, er dürfe
nicht mehr zu ihnen nach Hause kommen (AS 132).
Das Umfeld der Privatklägerin beschreibt
diese als ehrliche Person. Ihr Vater betonte, die Privatklägerin sei keine Lügnerin
(AS 110), was auch deren Mutter (AS 133) und deren Bruder [Kind 1] (AS
144) bestätigten. Die Klassenlehrerin der Privatklägerin gab zu Protokoll, sie
schätze deren Aussagen als sehr glaubhaft ein (AS 93). Und der älteste Bruder
der Privatklägerin, C.D.___, beschrieb sie als ruhige Person, die sich nicht in
den Mittelpunkt stellen wolle und eher verschwiegen sei (AS 119).
Die Privatklägerin wird von ihrem Vater als
Mädchen beschrieben, das sich nie zur Wehr setze, sondern gleich weine (AS
110). Die Mutter gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe B.___ einmal im Bus an
den Haaren gezogen, B.___ habe dabei leise vor sich hin geweint (AS 132). Im
Weiteren sagte die Mutter der Privatklägerin aus, B.___ habe nach eigener
Aussage deshalb nie über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen
gesprochen, weil sie Angst gehabt habe (AS 133). Sie habe sich nicht gewehrt,
weil sie Angst gehabt habe. Er habe ihr gedroht, ihr etwas Schlimmes anzutun,
sollte sie jemandem etwas sagen (AS 134).
Somit ist festzuhalten, dass die
Ermittlungen im Umfeld der Privatklägerin (und des Beschuldigten) keine Zweifel
an den Angaben der Privatklägerin zu erwecken vermögen. Vielmehr ist angesichts
der relativ zahlreichen Aussagen von Personen aus dem persönlichen Umfeld der
beiden Personen, welche die Schilderungen der Privatklägerin in verschiedener
Hinsicht stützen, das Gegenteil der Fall.
Dass die Privatklägerin aussagte, der
Penis des Beschuldigten habe sich weich angefühlt, stellt ihre übrigen Aussagen
nicht in Frage. Abgesehen davon, dass die damals 8-jährige Privatklägerin nicht
nur den Penis des Beschuldigten, sondern vermutlich auch dessen Hodensack
gespürt haben dürfte, kann aus der sehr subjektiven Wahrnehmung und
Beschreibung eines – sexuell gänzlich unerfahrenen – Kindes nicht geschlossen
werden, dass der Beschuldigte keine Erektion gehabt hat. Es gibt hinsichtlich
der Härte der Erektion bzw. des Penis von Mann zu Mann Unterschiede und das
Ausmass einer Erektion hängt insbesondere auch vom Zeitpunkt der Wahrnehmung
ab. Im Übrigen ist die Aussage, der Penis habe sich weich angefühlt, ein
weiteres Realkennzeichen. Eine Person mit Falschbezichtigungsabsicht hätte eher
von einem harten Penis gesprochen.
Die Verteidigung macht in
den Aussagen der Privatklägerin insofern einen Widerspruch aus, als dass diese
die beiden Szenen im Badezimmer (Eincremen und gemeinsames Baden) in der
dritten Einvernahme vom 17. Februar 2020 nicht mehr erwähnt habe. Die
einvernehmende Person fragte jedoch auch nicht konkret nach und die
Privatklägerin gab in der dritten Einvernahme klar zu verstehen, dass es ihr
unangenehm sei und sie doch die gestellten Fragen schon in der ersten
Einvernahme beantwortet habe. Sie sah mithin nicht ein, weshalb sie alles
nochmals erzählen müsste, und neigte unter diesen Umständen eher dazu, Dinge
auszulassen als in der ersten Einvernahme. Im Übrigen sprach sie insbesondere
die Szene in der Badewanne bereits in der Einvernahme vom 23. Januar 2020 bloss
am Rande an. Es handelt sich um Auslassungen, nicht aber um Widersprüche. Allerdings
hat die Auslassung bezüglich des Eincremens mit Bodylotion anlässlich der
Einvernahme vom 17. Februar 2020 einen Einfluss auf das Beweisergebnis,
worauf zurückzukommen sein wird.
1.3.4 Fazit
Als Beweisergebnis ist demnach
festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt
werden kann. Deren Glaubhaftigkeit wird denn auch durch den schriftlichen
Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 5. September 2022 untermauert (ASB 89 ff.).
Für die rechtliche Würdigung ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte, der ein naher Freund
der Familie war und von dem die Privatklägerin glaubte, er sei ihr Onkel, kam
im Frühjahr / Sommer 2016, wenn er jeweils im Kinderzimmer auf einer Matratze
schlief, nachts zur Privatklägerin ins Bett, zog ihr die Schlaf- und Unterhose
bis zu den Knien runter, hob die Privatklägerin auf und legte sie sich auf den
Bauch (Bauch auf Bauch). Hernach versuchte der Beschuldigte, seinen Penis in
die Vagina der Privatklägerin einzuführen, was ihm aufgrund von Bewegungen der
Privatklägerin indes nicht gelang. Nichtsdestotrotz kam es durch das Reiben des
Penis zwischen den Schenkeln der Privatklägerin mehrmals zur Ejakulation, deren
Produkt die Privatklägerin schlussendlich in Form von weiss-durchsichtig-grauem
Schleim in ihrer Unterhose wiederfand und im Badezimmer auswusch. Dies fand
mehrfach statt. Die durch die Berührungen (versuchtes Eindringen, Reiben des
Penis zwischen den Schenkeln) wach gewordene Privatklägerin stellte sich
jeweils schlafend. Durch Blinzeln und dank der Lichterkette im Zimmer erkannte
die Privatklägerin den Beschuldigten, welchen sie auch anhand seines Passfotos
identifiziert hat.
Zu klären bleibt die Frage, wie viele
solcher Tathandlungen erstellt sind. Die Privatklägerin hat in diesem
Zusammenhang von vier bis fünf Vorkommnissen pro Woche während drei bis vier
Monaten gesprochen. Da sie ihre eigenen Aussagen zur Anzahl der Vorkommnisse
jedoch relativierte («mehrmals pro Woche»), ist zugunsten des Beschuldigten von
einer geringeren Anzahl Tathandlungen auszugehen. Konkret ist gestützt auf die
Aussagen der Privatklägerin von einem Tatzeitraum von drei Monaten und von zwei
Vorkommnissen pro Woche, mithin von insgesamt rund 24 Tathandlungen,
auszugehen.
Bewiesen ist weiter, dass der
Beschuldigte der Privatklägerin an einem Nachmittag im Frühjahr / Sommer 2016,
als diese sich hinlegen wollte, ins Zimmer folgte, dieses abschloss, sich die kuschlige
weisse Decke über den Kopf zog und während rund fünf Minuten an der Vagina der
Privatklägerin leckte. Der Beschuldigte wusste dabei, dass die Mutter der
Privatklägerin ausser Haus war.
Da die Privatklägerin das Eincremen mit
Bodylotion durch den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar
2020 nicht mehr erwähnte, womit der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem
Vorhalt nie Gelegenheit erhielt, Fragen an die «Belastungszeugin» zu stellen,
gehört dieser Vorhalt nicht zum erstellten Sachverhalt.
Erstellt ist schliesslich, dass der
Beschuldigte – ebenfalls im Frühjahr / Sommer 2016 – zur Privatklägerin sagte,
dass ihr etwas passiere, wenn sie jemandem und insbesondere ihren Eltern von
den Vorfällen zwischen ihm und ihr erzähle. Die Privatklägerin hat deshalb –
noch mehr als zuvor – Angst vor dem Beschuldigten bekommen und fasste dessen
Aussage so auf, dass sie dann durch ihn geschlagen würde. Gemäss ihren Aussagen
sagte er ihr dies, als er sich einmal mit ihr in die Badewanne setzte.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern
1.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird
bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt
(Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle
Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens
Eventualvorsatz erforderlich.
Gemäss Rechtsprechung lassen sich
sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der
Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv
eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die
Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat,
an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem
äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.
Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten
Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen
erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf
Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In
Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit
relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter
bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom
6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt
sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam
für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität
und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen
sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom
7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes
genügt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane.
Die Tatbestandsvariante der Vornahme
einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen
dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine
aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan
Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art.
187 StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom
7.10.2014 E. 3.4).
1.2 Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte in mehreren Nächten versuchte, im Kinderzimmer seinen Penis in die
Vagina der Privatklägerin einzuführen, und dass er in der Folge jeweils seinen
Penis zwischen den Schenkeln der Privatklägerin bis zur Ejakulation rieb. Dass
es sich dabei um Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug handelt, ist
offensichtlich. Gleiches gilt für das ebenfalls erstellte Lecken an der Vagina
der Privatklägerin.
Diese Handlungen (versuchtes Eindringen,
Reiben des Penis zwischen den Schenkeln bis zur Ejakulation, Lecken der Vagina)
waren allesamt mit einem intensiven körperlichen Kontakt zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin verbunden, so dass auch die Erheblichkeit
des Verhaltens im Sinne der zitierten Rechtsprechung klar gegeben ist.
Der Beschuldigte hat sich deshalb in
objektiver Hinsicht der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum
Nachteil von B.___ im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB (Vornahme
von sexuellen Handlungen), begangen in [Ort 1], [Adresse], Kinderzimmer der
Privatklägerin, im Frühjahr / Sommer 2016, schuldig gemacht. In subjektiver
Hinsicht liegt eine wissentliche und willentliche Tatbegehung und damit
direkter Vorsatz vor. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB
ist damit (mehrfach) erfüllt.
2. Mehrfache Schändung
2.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der
Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige
Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen
oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zwischen Art. 187 und Art.
191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil
6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.1 und Urteil 6B_17/2016 vom 18.7.2017 E.
1.3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 146 IV 153) ist der Tatbestand der Schändung auf den Fall,
in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch
nicht bilden kann, zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung darf eine allein
altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal
sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre
berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu
einer Abwehrreaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter
eine solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht
hat die Urteilsunfähigkeit eines 7-jährigen Kindes und damit die Unfähigkeit,
seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht
(BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1194/2015 E.
1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 E. 11.2 in fine). Auf die Festlegung
einer fixen Altersgrenze sei weiterhin zu verzichten, es seien vielmehr die
Umstände des Einzelfalles entscheidend. Die im Basler Kommentar von Philipp
Maier postulierte Altersgrenze von vier Jahren (Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB II],
Art. 191 N 11), erscheint dem Bundesgericht als «eindeutig zu tief». Solange
das Kind noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen
entwickeln könne, sei von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für
Fälle, in denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu
erwarten sei, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht
einordnen könne, sei der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153
E. 3.5.3).
2.2 Die Privatklägerin war zur Tatzeit
acht Jahre alt und noch nicht aufgeklärt, was die Mutter bestätigte. Den
Aussagen der Privatklägerin ist deutlich zu entnehmen, dass sie die Übergriffe
des Beschuldigten nicht wirklich einordnen konnte. Es war ihr einfach
unangenehm. Ein «Nein» zu den sexuellen Handlungen war von ihr unter diesen
Umständen nicht zu erwarten. Sie konnte aufgrund ihres Alters, der
kulturbedingten Tabuisierung des Themas und der folglich noch nicht erfolgten
sexuellen Aufklärung die wirkliche Bedeutung und Tragweite des Verhaltens des
Beschuldigten nicht abschätzen und war nicht in der Lage, darüber zu entscheiden,
die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht. In der Zeit zwischen den
Übergriffen bis zu den Einvernahmen erfolgte bis zu einem gewissen Grad eine
Aufklärung durch ihre Schulkolleginnen. Sie wusste dann, dass ein Penis
verschiedene Zustände haben kann, verstand den Sinn dieser Zustände aber nicht.
Eine entsprechende Frage verstand sie nicht.
Abgesehen vom kindlichen Alter war es
der Privatklägerin auch aufgrund ihrer Schlaftrunkenheit und des
Überraschungseffekts zu Beginn der jeweiligen sexuellen Handlungen nicht
möglich, die Übergriffe des Beschuldigten zu verhindern. Die Privatklägerin war
deshalb bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten sowohl urteils- als auch wehrunfähig.
Die Übergriffe des Beschuldigten erfüllten jeweils den Tatbestand der
Schändung. Der Beschuldigte war sich der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit
der Privatklägerin bewusst. Er ging auch davon aus, dass die Privatklägerin
schlief, als er übergriffig wurde. Er handelte mit direktem Vorsatz, weshalb
auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen
Schändung zum Nachteil von B.___ im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu
sprechen.
3. Nötigung
3.1 Der Nötigung schuldig macht sich,
wer jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die Androhung
ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der
Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint, und wenn die
Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit
einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile
ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt,
ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität
erreichen, sodass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von
der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen
kann
bzw.
bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu
beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und i.d.R. nach objektiven
Kriterien zu prüfen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB II, Art. 181 StGB N
25 f.).
3.2 Ausgehend vom Beweisergebnis, sagte
der Beschuldigte zur Privatklägerin, dass ihr etwas passiere, wenn sie jemandem
und insbesondere ihren Eltern von den Vorfällen erzähle. Die Privatklägerin
bekam deshalb noch mehr Angst vor dem Beschuldigten. Dass sie sich sehr vor ihm
fürchtete, zeigte sich auch anlässlich der Videoeinvernahme vom 24. Januar 2020,
welche aufgrund der Angst der Privatklägerin abgebrochen werden musste.
Gegenüber ihrer Mutter wiederholte die Privatklägerin mehrmals, Angst davor
gehabt zu haben, dass ihr der Beschuldigte etwas Schlimmes antun würde.
Der Beschuldigte wusste, welche
Konsequenzen er zu tragen hätte, sollten seine Handlungen bekannt werden. Unter
der Androhung, es würde ihr ansonsten etwas passieren, mithin unter Androhung
ernstlicher Nachteile, verbot der Beschuldigte der Privatklägerin, über seine
Taten zu sprechen, was diese in der Folge auch tatsächlich unterliess. Die
Nötigung erfolgte während des gemeinsamen Badens. Dass Nötigungen nicht auch
während der nächtlichen Übergriffe ausgesprochen wurden, ist darauf
zurückzuführen, dass der Beschuldigte übergriffig wurde, als die Privatklägerin
jeweils schlief und sich schlafend stellte, nachdem sie jeweils erwacht war. Es
gab in diesem Zusammenhang für den Beschuldigten also keinen Anlass zu
nötigenden Aussagen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Damit hat
er sich der Nötigung schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das
Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob
er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
Die Ausländereigenschaft des Täters als
solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt
kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu
berücksichtigen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des
ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes
erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem
Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes
zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von
vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem
Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK StGB I, Art. 47 StGB N 127 ff.).
Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer
Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden
ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer
gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne
weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen,
wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist.
Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren
Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des
Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts
6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E.
3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.
2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte das Bundesgericht
das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs
Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft
hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte
bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht
hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der
Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren
Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine
eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)
hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die
strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das
Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das
Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache
sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.
Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe
zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall
seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine
Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei
Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei
mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich
eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen
lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug
ausgeschlossen.
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen,
dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begr.den
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit
zahlreichen Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior,
Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten im
Frühjahr / Sommer 2016 und damit unter der Geltung des bis zum 31. Dezember
2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich
diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 05.05.2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der
Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12.12.2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23.06.2021 E. 4.).
2.1.2 Im Rahmen der StGB-Revision von
2017 sind die Straftatbestände der Schändung, der sexuellen Handlungen mit
Kindern und der Nötigung in sämtlichen Teilbereichen unverändert geblieben,
ebenso die Vollzugsmodalitäten des teilbedingten Vollzuges gemäss Art. 43 StGB.
Bei der Revision per 1. Januar 2018 wurde die Norm von Art. 43 StGB indes
dahingehend angepasst, als dass von der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs
nur noch Freiheitsstrafen umfasst sind, nicht mehr aber Geldstrafen und
gemeinnützige Arbeit. Zudem konnten bis zum 1. Januar 2018 Geldstrafen bis zu
360 Tagessätzen ausgesprochen werden, während ab dem 1. Januar 2018 eine
Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Einsatzstrafe
2.2.1 Der Beschuldigte hat sich der
mehrfachen Schändung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe), der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe) und der Nötigung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe) strafbar gemacht. Als schwerste Straftat ist vorliegend somit die
(mehrfache) Schändung zu qualifizieren. Im Sinne der dargelegten neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es sachgerecht, die 24 nächtlichen
Schändungen zu einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einsatzstrafe
festzusetzen. Das einmalige Lecken an der Vagina unterscheidet sich hingegen –
was die Qualität und insbesondere die Tatausführung betrifft – deutlich von den
nächtlichen Schändungen. Dieser Oralverkehr ist entsprechend gesondert zu
betrachten. Für die Tatgruppe der nächtlichen Schändungen einerseits und den
Oralverkehr anderseits sind separate hypothetische Strafen festzusetzen, wobei
nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist. Da der Beschuldigte mit den
Schändungshandlungen gleichzeitig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen
mit Kindern erfüllte, sind die beiden hypothetischen Strafen für die
Schändungen – wenn auch moderat – jeweils leicht zu erhöhen, um dem
zusätzlichen Tatunrecht der sexuellen Handlungen mit Kindern gerecht zu werden
(Asperation).
2.2.2 Vorauszuschicken ist weiter, dass
beim Beschuldigten nach Möglichkeit, sofern für ein einzelnes Delikt eine
Strafe von maximal 360 Strafeinheiten auszufällen ist, eine Geldstrafe
auszusprechen ist.
2.2.3
Tatkomponenten
Tatgruppe der
nächtlichen Schändungen
Bei den zahlreichen
nächtlichen Schändungen zum Nachteil der Privatklägerin handelt es sich in der Bandbreite der möglichen sexuellen
Handlungen – auch wenn (im Quervergleich) noch schwerwiegendere Tathandlungen vorstellbar sind (bspw. erzwungenes
Eindringen in die Vagina und/oder den Anus) – um intensive Handlungen. Der körperlich massiv überlegene
Beschuldigte verletzte in grober Weise das hochwertige Rechtsgut der sexuellen
Freiheit. So überraschte er die Privatklägerin jeweils im Schlaf, zog ihr die Schlaf- und Unterhose bis zu
den Knien runter und versuchte wiederholt, seinen Penis in die Vagina der Privatklägerin
einzuführen, was ihm aufgrund von Bewegungen der Privatklägerin nicht gelang.
Letztere sprach von Schmerzen im Schambereich, weil der Beschuldigte manchmal
mit dem Penis gedrückt habe. Auch wenn ihm ein Eindringen jeweils nicht gelang
(und er ein solches auch nicht mit Gewalt erzwang), liess der Beschuldigte nicht
von seinem Opfer ab und rieb stattdessen seinen Penis zur Befriedigung seiner
sexuellen Wünsche wiederholt bis zur Ejakulation zwischen den Schenkeln der
Privatklägerin. Diese war dabei – wie es der Straftatbestand verlangt –
urteilsunfähig und den sexuellen Übergriffen richtiggehend ausgeliefert. Der
Beschuldigte nutzte zudem ein Vertrauensverhältnis aus, war er doch quasi ein
Familienmitglied («Onkel»). Diese Situation machte das Opfer zusätzlich
schutzlos und verletzlich, was der Beschuldigte rücksichtlos ausnutzte. Die
sexuell gänzlich unerfahrene Privatklägerin konnte in keinem Fall mit solchen
Übergriffen rechnen und musste diese darüber hinaus auch bewusst wahrnehmen,
was bei Schändungsdelikten nicht immer der Fall ist. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Schändungen keiner langen
Planung und Vorbereitung bedurften. Andererseits handelte es sich nicht um einen
einmaligen Ausrutscher, sondern im Gegenteil um ein systematisches,
regelmässiges und skrupelloses Ausnutzen der jeweiligen Situation, notabene
über einen Tatzeitraum von drei Monaten hinweg. Der Beschuldigte liess jeweils
erst nach erfolgter Ejakulation von der Privatklägerin ab, als sein sexuelles
Bedürfnis gestillt war. Sein Vorgehen muss auch als dreist bezeichnet werden,
schliefen im selben Raum doch jeweils auch noch Brüder der Privatklägerin. Das
Ausmass des eingetretenen Erfolges ist erheblich, führten die Taten bzw. die
späteren Aussagen durch die Privatklägerin doch zu deren Fremdplatzierung, wohl
als Folge ihrer Angst vor innerfamiliären Repressalien. Die lange Deliktszeit
wirkt sich straferhöhend aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass zahlreiche Einzelhandlungen
vorliegen. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass die regelmässigen
Schändungen durch den Beschuldigten nach drei Monaten nur deshalb aufgehört
haben, weil die Mutter der Privatklägerin dem Beschuldigten damals verbot,
weiterhin zu ihnen nach Hause zu kommen (und dort zu übernachten).
Der
Beschuldigte handelte stets mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen
Beweggründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche, auf Kosten der damals
lediglich acht Jahre alten Privatklägerin. Er setzte sich über die Bedürfnisse
der Privatklägerin skrupellos hinweg. Die zahlreichen Wiederholungen zeigen die
Stärke des deliktischen Willens auf. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten
Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der
Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.
Angesichts der
mehreren genannten verschuldenserhöhenden Faktoren kann das Tatverschulden –
auch in Anbetracht der relativ langen Deliktszeit, der Häufigkeit und der
jeweiligen Dauer der einzelnen Handlungen – nicht mehr als leicht bezeichnet
werden. Vielmehr ist zusammenfassend von einem mittelschweren Verschulden
auszugehen. Dem genannten Verschulden entspricht im zur Verfügung stehenden
Strafrahmen für die 24 nächtlichen Schändungsdelikte eine Einsatzstrafe von 50
Monaten Freiheitsstrafe. Mit dieser Einsatzstrafe ist das deliktische Unrecht
der gleichzeitig begangenen sexuellen Handlungen mit dem Kind (Art. 187 Ziff. 1
StGB) zu einem grossen Teil abgegolten. In grosszügiger Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Strafe zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit
einem Kind um sechs Monate auf 56 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Einmalige
Schändung durch Oralverkehr
Auch hinsichtlich des Leckens an der
Vagina war die Privatklägerin ausserstande, sich gegen die sexuelle Handlung
zur Wehr zu setzen, wobei sie mangels Urteilsfähigkeit auch gar nicht in der
Lage war, das Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Es liegt auch in diesem
Zusammenhang ein nicht unerheblicher deliktischer Erfolg vor, weil der
Beschuldigte – während rund fünf Minuten – eine schwerwiegende sexuelle
Handlung (Oralverkehr) zum Nachteil des Kindes vornahm. Zu berücksichtigten ist
weiter, dass der Beschuldigte den Umstand ausnutzte, dass die Mutter der
Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause war. Einzuräumen ist indes
auch hier, dass noch massivere sexuelle Übergriffe denkbar sind. Eine
hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten erscheint angemessen. Zur Abgeltung
der gleichzeitig begangenen sexuellen Handlung mit einem Kind ist die
Einsatzstrafe asperationsweise um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu
erhöhen.
2.3 Asperation der hypothetisch
festgelegten Strafen
Die für die Tatgruppe der nächtlichen
Schändungen und damit einhergehenden sexuellen Handlungen mit einem Kind
festgelegte hypothetische Strafe von 56 Monaten ist zur Abgeltung der
einmaligen Schändung durch Oralverkehr und damit einhergehenden sexuellen Handlung
mit einem Kind in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um etwas
weniger als ein Viertel der dafür festgelegten hypothetischen Strafe von 18
Monaten, konkret um vier Monate, auf 60 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von fünf
Jahren.
Für die Nötigung
kann eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb diesbezüglich keine Erhöhung
der Freiheitsstrafe zu erfolgen hat.
2.4
Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde […] 1982 (im
Asylverfahren nannte er – damals noch unter dem Namen [alias A.] – als sein
Geburtsdatum […] 1990) im Irak geboren. Er wuchs dort mit mehreren Brüdern und
Schwestern auf. Im Jahr 2012, im Alter von 30 Jahren, kam der Beschuldigte in
die Schweiz. Wie den Migrationsakten entnommen werden kann, wies das damalige
Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 31. Januar 2013 das Asylgesuch des
Beschuldigten ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Auch nach
erfolgter Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hielt
das Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 20. Mai 2014 an der Ablehnung des
Asylgesuchs fest, schob den Vollzug der Wegweisung indes zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Der Beschuldigte arbeitete ab dem 1. März 2016 – im
Rahmen einer Teilzeitstelle – bei [einem Pizzakurier] (Kündigung per 30. Juni
2016) und ab dem 1. Dezember 2019 – bis und mit Juli 2020 stundenweise und auf
Abruf, ab August 2020 im Rahmen einer Vollzeitstelle – bei [einer
Transportfirma] (fristlose Kündigung per 6. August 2021).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft
(ASB 114), was bei der Strafzumessung indes neutral zu behandeln ist, zumal die
bisherige Straffreiheit seitens des Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist.
Der Beschuldigte befand sich vom 23.
Januar 2020 bis zum 17. Februar 2020 in Untersuchungshaft und ab dem 29.
Oktober 2021 in Sicherheitshaft. Seit dem 7. März 2022 befindet er
sich nun in der JVA Lenzburg im vorzeitigen Strafvollzug, wo er seit dem 13.
Juni 2022 in der Schlosserei arbeitet. Er verhält sich gemäss Vollzugsbericht
vom 27. September 2022 (ASB 108 ff.) unauffällig und korrekt, gegenüber dem
Personal und den Miteingewiesenen war er jeweils höflich und anständig. Der
Beschuldigte hat bis anhin keine Beziehungsbesuche empfangen.
Reue zeigte der Beschuldigte bisher
keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen
Straftaten bestreitet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht
auszumachen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass eine Strafminderung wegen
eines Kulturkonflikts vorliegend nicht in Frage kommt, war dem Beschuldigten
doch bestens bekannt, dass seine Tat auch in seinem Heimatland strafbar ist.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten nach dem Gesagten neutral aus. Es bleibt bei fünf Jahren
Freiheitsstrafe.
Im Gegensatz zu den entsprechenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft liegt keine überlange Verfahrensdauer vor.
Zwischen Anzeigeerstattung und Urteil des Berufungsgerichts verstrichen nur
etwas mehr als zweieinhalb Jahre.
2.5 Geldstrafe
Dadurch, dass
der Beschuldigte der Privatklägerin sagte, dass ihr etwas passiere, wenn sie
jemandem und insbesondere ihren Eltern von den Vorfällen erzähle, wurde das
Rechtsgut der freien Willensbetätigung ganz erheblich verletzt. Bei der
Privatklägerin hat dies das Gefühl der Angst nochmals gesteigert. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Gleichzeitig
ist festzuhalten, dass zwischen den Schändungsdelikten und der Nötigung
insofern ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, als es dem
Beschuldigten einzig darum ging, mittels Nötigung zu verhindern, dass seine
Handlungen bekannt werden. Insgesamt kann deshalb noch von einem leichten Verschulden
ausgegangen werden. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00 als angemessen.
2.6 Vollzugsform
Für eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Da der Beschuldigte nicht (einschlägig)
vorbestraft ist, Ersttätern grundsätzlich der bedingte Strafvollzug zu gewähren
ist und blosses Bestreiten der Tat bzw. die Aussageverweigerung kein Grund zur
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, ist dem Beschuldigten für
die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00 der bedingte
Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.
2.7 Anrechnung
der Haft
Dem Beschuldigten ist die vom 23. Januar
2020 bis zum 17. Februar 2020 sowie die seit dem 29. Oktober 2021 ausgestandene
Haft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI. Massnahmen
1. Landesverweisung
1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt
auch im Berufungsverfahren die Anordnung einer Landesverweisung und die
Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS).
1.2 Die Bestimmungen zur
Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB sind am 1. Oktober 2016 und
somit nach dem Tatzeitraum des vorliegenden Verfahrens in Kraft getreten. Gemäss
Beweisergebnis erfolgte die Delinquenz des Beschuldigten im Frühling / Sommer
2016. Demnach ist eine Landesverweisung und Ausschreibung im SIS nicht zu
prüfen.
2. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe
2.1 Gemäss der Fassung des
Strafgesetzbuches, welche im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten in
Kraft war, sah aArt. 67 Abs. 3 lit. a und b StGB ein zehnjähriges Verbot für
jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, vor für jemanden, der unter
anderem wegen Schändung oder sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde.
Da die aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches gar ein lebenslängliches Verbot
beinhaltet, ist die im Tatzeitpunkt in Kraft stehende Version für den
Beschuldigten milder und demzufolge anzuwenden.
2.2 Nach aArt. 67 Abs. 7 StGB kann das
Gericht für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in jedem
Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot
aufgrund einer Straftat nach Absatz 3
oder 4 verhängt worden ist.
2.3 Die Voraussetzungen für die
Anordnung eines zehnjährigen Tätigkeitsverbotes nach aArt. 67 Abs. 3 lit.
a und b StGB (in der Fassung ab 1. Januar 2016) sind vorliegend erfüllt, wird
der Beschuldigte doch wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB und sexueller
Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 StGB verurteilt. In diesem Punkt ist der
Entscheid der Vorinstanz somit zu bestätigen. Gegen den Beschuldigten ist –
zwingend – ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot auszusprechen.
2.4 Da vorliegend ein Tätigkeitsverbot
gemäss Absatz 3 (aufgrund einer Sexualstraftat, begangen an einem Kind)
ausgesprochen wird, ist gleichzeitig – und obligatorisch – für die Dauer des
Verbots Bewährungshilfe anzuordnen (aArt. 67 Abs. 7 Satz 2 StGB).
VII. Zivilforderungen der Privatklägerin
1. Die Privatklägerin beantragte vor
erster Instanz und nun im Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 30'000.00,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2016, sowie die Festsetzung
einer Haftungsquote von 100 % für den der Privatklägerin im Zusammenhang mit
den verübten Straftaten entstandenen Schaden.
2. Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf
nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden,
sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf
Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit
einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der
die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.
2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
3. Konkrete Beurteilung
3.1 Haftungsquote
Der Beschuldigte ist gegenüber der
Privatklägerin B.___ für den durch die von ihm begangenen Straftaten (sexuelle
Handlungen mit Kindern, Schändung und Nötigung) verursachten Schaden dem
Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären.
3.2 Genugtuung
Die Privatklägerin wurde in ihrer
sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut erheblich verletzt.
Der Beschuldigte nutzte die sich ihm bietenden Gelegenheiten der sexuellen
Befriedigung wiederholt aus und vollzog in Kenntnis sowie unter Missachtung des
urteils- und widerstandsunfähigen Zustands der Privatklägerin mehrfach
beischlafsähnliche Handlungen. Die Tathandlungen wurden zum Nachteil einer
besonders schutzwürdigen Person (Kind im Alter von acht Jahren) begangen. Dabei
stellte der Beschuldigte als damals 35-jähriger Erwachsener seine Interessen skrupellos
über diejenigen der Privatklägerin. Er setzte mit seinem Vorgehen nicht nur die
sexuelle Entwicklung der Privatklägerin einer Gefährdung aus, sondern
missbrauchte auch deren altersbedingte Urteilsunfähigkeit. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beeinträchtigungen der Privatklägerin nicht nur
auf die Vorfälle mit dem Beschuldigten, sondern auch auf die Situation in ihrer
Familie bzw. auf frühere Gewaltakte des eigenen Vaters ihr gegenüber
zurückzuführen wären. Aufgrund der Art und Schwere, der Intensität, der Dauer
und Häufigkeit des sexuellen Missbrauchs, des Alters der Privatklägerin und der
schamlosen Ausnützung des besonderen Vertrauensverhältnisses durch den
Beschuldigten handelt es sich vorliegend um schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR. Es ist
bekannt, dass sexuelle Übergriffe im Kindesalter das Opfer in einer späteren
Lebensphase (z.B. in der Adoleszenz oder im Erwachsenenalter) wieder einholen
und psychische Beeinträchtigungen und Belastungen hervorrufen können.
Demzufolge lassen sich die Folgen aus den hier zu beurteilenden Tathandlungen
derzeit nicht abschliessend beurteilen. Feststeht aufgrund der von
Rechtsanwältin Roos für die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung
eingereichten Berichte, dass die Privatklägerin zum Schutz vor ihrer eigenen
Familie fremdplatziert wurde. Ihre Herkunftsfamilie konnte nicht wahrhaben, was
vorgefallen ist, und verlangte von der Privatklägerin den Rückzug ihrer
Anzeige, wohl, um die Ehre der Familie zu bewahren. Die Privatklägerin war
während vier Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ihr wurden
Antidepressiva verschrieben. Gemäss Bericht der WOPLA vom 11. November 2022
leidet die Privatklägerin an Nachtangst, die mit Gedanken an die Übergriffe
einhergehen. Sie kann nur schlafen, wenn Fenster und Türen abgeschlossen sind
und sie keine Angst haben muss, dass jemand ins Zimmer kommt. Das konzentrierte
und fokussierte Erledigen von Aufgaben fällt ihr sehr schwer.
Das Tatverschulden wurde – wie unter
Ziffer V.2.2.3 hiervor ausgeführt – als mittelschwer qualifiziert.
Gesamthaft gesehen erweist sich unter
Zugrundelegung der oben genannten Faktoren eine Genugtuung in der von der
Vorinstanz festgesetzten Höhe von CHF 30'000.00 als angemessen, weshalb
der Beschuldigte zur Zahlung einer solchen zu verpflichten ist, zuzüglich 5 %
Verzugszins seit dem 31. Dezember 2016.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Der Beschuldigte wurde
auch im Berufungsverfahren umfassend schuldig gesprochen (mit Ausnahme des
impliziten Freispruchs wegen Freiheitsberaubung). Er hat die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF
8'500.00, zu bezahlen.
1.2 Die Berufung des
Beschuldigten war erfolglos. Er hat daher grundsätzlich auch die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Eine minime Kostenausscheidung von 5 % zu Lasten
des Staates hat zu erfolgen, da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf
Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS unterlegen ist.
Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'000.00 festgelegt.
Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 7'000.00, total CHF 7'650.00, wie folgt zur Bezahlung auferlegt:
A.___ 95% entspr.
CHF 7'267.50
Staat
5 % entspr. CHF 382.50
2. Entschädigungen
2.1 Gestützt auf den
Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwältin
Roos beantragt die Zusprechung ihrer vollen Forderung. Die Honorarnote der
Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Roos, wurde erstinstanzlich wie
folgt gekürzt:
-
generelle Kürzung
des Stundenansatzes von CHF 250.00 auf CHF 230.00;
-
Halbierung der
Entschädigungen für die Teilnahme an den Einvernahmen, zumal dort die
Rechtspraktikantinnen anwesend gewesen seien;
-
weitere Kürzung um
insgesamt 7.25 Stunden aus verschiedenen Gründen (vgl. US 25).
Der Entscheid der
Vorinstanz ist bezüglich der Kürzungen gemäss Lemma 1 und 3 zu korrigieren. Ein
Stundenansatz von CHF 250.00 ist praxisgemäss ohne Weiteres zu erstatten und
die diversen Kürzungen sind nicht nachvollziehbar. Hingegen ist die Kürzung
gemäss Lemma 2 zu bestätigen. Der Aufwand von Rechtspraktikanten wird
praxisgemäss lediglich zur Hälfte des Stundenansatzes des Anwalts vergütet.
Demnach ist der geltend gemachte Aufwand von 60.33 Stunden zuzüglich 1,5
Stunden für die Urteilseröffnung, die länger gedauert hat als veranschlagt,
somit total 61,83 Stunden zu vergüten. Davon entfallen 20.49 Stunden à CHF
125.00 auf Rechtspraktikantinnen und 41.34 Stunden zu CHF 250.00 auf die
Rechtsvertreterin, entsprechend einem Honorar von CHF 12'896.25, zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 14'547.75.
A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, somit für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'547.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.2 Rechtsanwältin Weisskopf legte gegen
den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz bei der Beschwerdekammer Beschwerde
ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 139 IV 199 ist die
Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das
Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches
das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das
Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies, wie
vorliegend, der Fall, sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die
Höhe seiner Entschädigung im Berufungsverfahren zu behandeln.
Die amtliche Verteidigerin
beantragt für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer höheren
Entschädigung gemäss der damals eingereichten Honorarnote. Ihre Honorarnote
wurde erstinstanzlich um den Aufwand von CHF 1'560.00 gekürzt, der im
Zusammenhang mit Prof. Dr. T.___ entstanden war. Die Vorinstanz begründete die
Kürzung damit, dass von Prof. Dr. T.___ nichts Schriftliches eingereicht worden
sei. Die Aufwände für die Telefonate mit Prof. Dr. T.___ wurden der
Verteidigerin indes erstattet. Der Entscheid der Vorinstanz ist im Resultat zu
bestätigen. Es gab keinen Anlass für die Einholung eines Privatgutachtens durch
den Beschuldigten. Es handelt sich mithin um nicht notwendigen Aufwand, der
generiert worden ist.
Demnach wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
(Auszahlung abzüglich Akontozahlung von CHF 4'500.00, somit
CHF 10'369.25).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang
von CHF 3'692.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
2.3 Gestützt auf den
Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Privatklägerin für das
Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwältin
Roos weist einen Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden aus, was angemessen erscheint.
Dazu kommen 4.75 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die
mündliche Urteilseröffnung. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich
die Entschädigung auf total CHF 4'668.60. Demnach hat A.___ der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'668.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.4 Für das
Berufungsverfahren weist Rechtsanwältin Weisskopf einen Arbeitsaufwand von
29.37 Stunden aus, was angemessen erscheint. Dazu kommen 4.75 Stunden für die
Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung. Zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf total CHF
7'903.75, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im
Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
entsprechend CHF 7'508.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
IX. Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde
für den Beschuldigten mit separatem Beschluss vom 16. November 2022
Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen
Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.
Demnach wird in Anwendung der Art. 181, Art. 187 Ziff. 1, Art. 191 StGB; Art. 42
Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, aArt. 67 Abs. 3 lit. a und
b, aArt. 67 Abs. 7 Satz 2 StGB; Art. 41 ff. OR;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.
StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich der mehrfachen Schändung und der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Nötigung, alles begangen in der
Zeit vom 01. März 2016 bis 30. September 2016, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren,
-
einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. A.___ wird folgende bisher ausgestandene
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet:
-
Untersuchungshaft vom 23. Januar 2020 bis 17. Februar
2020,
-
Sicherheitshaft vom
21. Oktober 2021 bis 6. März 2022,
-
vorzeitiger
Strafvollzug vom 7. März 2022 bis 16. November 2022.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird für
A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem
Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit in der JVA Lenzburg.
5. A.___ wird für 10 Jahre ein Verbot für jede berufliche oder
organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit
Minderjährigen umfasst, auferlegt.
6. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots von
10 Jahren wird für A.___
Bewährungshilfe angeordnet.
7. A.___ hat der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung von
CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Dezember 2016 zu bezahlen.
8. A.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.___
für die aus und im Zusammenhang mit diesen Straftaten bereits entstandenen und
inskünftig noch entstehenden Kosten dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig
erklärt.
9. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'547.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. Für das Berufungsverfahren hat A.___ der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine
Parteientschädigung von CHF 4'668.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
11. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, wird für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 14'869.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Auszahlung abzüglich
Akontozahlung von CHF 4'500.00, somit CHF 10'369.25).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
14'869.25 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang
von CHF 3'692.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
12. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Weisskopf, auf CHF
7'903.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 95 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, entsprechend CHF 7'508.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
13. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 7'200.00, total CHF 8'500.00, hat A.___ zu
bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'650.00, werden wie folgt zur
Bezahlung auferlegt:
A.___ 95% entspr.
CHF 7'267.50
Staat
5 % entspr. CHF 382.50
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher