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Entscheid

STBER.2022.14

(mehrfacher) versuchter (eventual-)vorsätzlicher Mord, evtl. (mehrfache) versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung, in echter Idealkonkurrenz mit vorsätzlicher qualifizierter Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von Menschen), evtl. versuchter qualifizierter Brandstiftung, subevtl. Brandstiftung,

12. Juni 2023Deutsch98 min

derselben Nacht ca. um 03.00 Uhr wieder verlassen (zum Ganzen AS 1 ff., 92 ff.).

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Urs

Oswald,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend (mehrfacher)

versuchter (eventual-)vorsätzlicher Mord, evtl. (mehrfache) versuchte

(eventual-)vorsätzliche Tötung, in echter Idealkonkurrenz mit vorsätzlicher

qualifizierter Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von Menschen), evtl.

versuchter qualifizierter Brandstiftung, subevtl. Brandstiftung,

Landesverweisung

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht vom 12. Juni 2023:

1.

[Der Staatsanwalt],

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3.

Rechtsanwalt Urs

Oswald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4. [Eine Dolmetscherin].

Zudem erscheinen:

-

zwei Zuhörerinnen;

-

ein Medienvertreter;

-

zwei Polizisten.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts

bekannt.

Die übersetzende Person wird auf die

Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher

Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der

Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB

hingewiesen.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 15. September 2021

hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die vom Beschuldigten und

Berufungskläger angefochtenen Urteilsziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafmass), 5

und 6 (Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS) und 13 (Kostenentscheid).

Er hält weiter fest, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen die Ziffern

1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils erhoben habe. Er stellt fest, dass das

erstinstanzliche Urteil demnach wie folgt in Rechtskraft erwachsen sei:

-

Ziffer 7 (Einziehung und Vernichtung

diverser Gegenstände);

-

Ziffer 8 (Einziehung von

CHF 2'741.65);

-

Ziffer 9 (Verweis der

Privatklägerinnen und Privatkläger auf den Zivilweg);

-

Ziffern 11 und 12

(Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der vormaligen amtlichen

Verteidigerin der Höhe nach).

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass

das Berufungsgericht die Anordnung der Sicherheitshaft prüfen werde. Den

Parteien werde Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen der Parteivorträge diesbezüglich

zu äussern.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2.

Befragung des

Beschuldigten;

3.

weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.

Parteivorträge;

5.

letztes Wort des

Beschuldigten;

6.

geheime

Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 13. Juni 2023

um 17:00 Uhr.

Der amtliche Verteidiger legt

seine Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor (Aktenseiten

Berufungsgericht [ASB] 198 ff.).

Vorfragen

Keine Vorfragen seitens

der Parteien.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird,

nachdem er von Oberrichter Werner auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen

worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

Die Parteivertreter

stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

[Der Staatsanwalt] stellt

und begründet (ASB 155 ff.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:

1.

Der Beschuldigte sei

wegen mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

schuldig zu sprechen.

2.

Die Freiheitsstrafe

sei um 5 Jahre zu erhöhen, d.h. der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe

von 17 Jahren zu verurteilen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

4.

Im Übrigen sei das

Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 15. September 2021 zu

bestätigen.

5. Dies alles unter umfänglicher Abweisung

anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.

Der amtliche Verteidiger Urs

Oswald stellt und begründet (ASB 164 ff.) im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

1.

Der Beschuldigte sei

vom Vorwurf der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung sowie vom

Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung freizusprechen.

2.

Der Beschuldigte sei

der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

3.

Der Beschuldigte sei

mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

4.

Der Beschuldigte sei

für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.

5.

Der Antrag auf

Ausschreibung im SIS sei abzuweisen.

6.

Die übrigen

Verfahrenskosten von total CHF 38'000.00 seien im Umfang von ¾ auf die

Staatskasse zu nehmen, zu ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen, dies unter

Verrechnung des beschlagnahmten Barbetrages von CHF 2'741.65, sodass der

Beschuldigte noch Verfahrenskosten von CHF 6'758.35 zu bezahlen hat.

7.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

8.

Die Kosten der

amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens seien aus der Staatskasse zu

bezahlen.

9.

Die Anschlussberufung

sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

10.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Hierauf halten der

Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.

Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte macht von

seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, es tue ihm

leid. Das, was er gesagt habe, sei die hundertprozentige Wahrheit. Er würde niemanden

beschuldigen, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. Es tue ihm sehr leid.

Damit endet der

öffentliche Teil der Berufungsverhandlung um 11:35 Uhr und das Gericht zieht

sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung vom 13. Juni 2023 um 17:00 Uhr:

1.

[Der Staatsanwalt],

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3.

Rechtsanwalt Urs

Oswald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4. [Eine Dolmetscherin].

Zudem erscheinen:

-

eine Zuhörerin;

-

ein Medienvertreter;

-

zwei Polizisten.

Der Vorsitzende weist

vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest Oberrichter

Werner den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen, nimmt die

rechtliche Würdigung vor, äussert sich zur Strafzumessung sowie zur

Landesverweisung. Weiter führt er aus, dass das Berufungsgericht über die

Anordnung der Sicherheitshaft entschieden habe. Mit den Angaben zur

Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.

Um 17:50 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Wie der

Strafanzeige vom 28. Mai 2020 entnommen werden kann, ging am 21. Juli 2019

um 23.52 Uhr bei der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn die Meldung

ein, dass es in einem Mehrfamilienhaus an der [Strasse] in [Ort 1] zu einer

Explosion mit Brandfolge gekommen sei («Explosion bei [ehemaligem

Gastgewerbelokal]. Es brennt. Es hat verletzte Personen.»; Aktenseite

[nachfolgend AS] 10). Die unverzüglich aufgebotenen Sicherheits- und

Rettungskräfte von Feuerwehr, Polizei und Ambulanz konnten in der Folge

sämtliche in der Liegenschaft wohnhaften Personen aus dieser retten und den

Brand löschen. Zwei Bewohner der Liegenschaft wurden wegen Verdachts einer

Rauchgasvergiftung ins [Spital] überführt. Sie konnten das Spital aber noch in

derselben Nacht ca. um 03.00 Uhr wieder verlassen (zum Ganzen AS 1 ff., 92 ff.).

2. In der

Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) am 22. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt

betreffend Brandstiftung und versuchte vorsätzliche Tötung (AS 882).

3. Gestützt

auf die Aussagen von Anwohnern konnte der Fluchtweg des mutmasslichen Täters

sehr rasch ausfindig gemacht werden (AS 16). Auf der Fluchtroute konnten dann

auch Gegenstände, welcher sich der mutmassliche Täter entledigt hatte,

aufgefunden werden, wie insbesondere ein Schraubenzieher, ein Feuerzeug und brandbeschädigte

Turnschuhe (AS 12 ff., 144 ff., 225 ff.). Gestützt auf die DNA-Auswertung

dieser Gegenstände (AS 99 f., 187 ff.) wurde die Strafuntersuchung ab dem

26. Juli 2019 gegen [«A.»] bzw. A.___ geführt (AS 883).

4. Am 5.

August 2019 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 956 ff.) und mit

Entscheid des Haftgerichts vom 8. August 2019 für drei Monate in

Untersuchungshaft versetzt (AS 988 ff.). In der Folge wurde die

Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten mehrfach verlängert (AS 1016 ff.,

1036 ff.).

5. Mit

Verfügung vom 17. Juli 2020 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

den vorzeitigen Strafvollzug (AS 1064).

6. Am 23.

September 2020 erging eine bereinigte Eröffnungsverfügung betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und qualifizierte

Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von Menschen; Art. 221 Abs. 2 StGB)

gegen den Beschuldigten (AS 884 f.).

7. Mit

Anklageschrift vom 6. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.___ Anklage

betreffend (mehrfacher) versuchter (eventual-)vorsätzlicher Mord (Art. 112

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. (mehrfache) versuchte

(eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), in echter

Idealkonkurrenz mit qualifizierter Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von

Menschen; Art. 221 Abs. 2 StGB), evtl. versuchte qualifizierte Brandstiftung

(Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. Brandstiftung (Art. 221

Abs. 1 StGB).

8. Mit

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni

2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 15. September 2021 angesetzt (AS 1156).

9. Am 15.

September 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu statt (AS

1265 ff.). Gleichentags fällte es folgendes Urteil (AS 1313 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der

mehrfachen versuchten Tötung, zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___,

A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___;

- der

qualifizierten Brandstiftung, zum Nachteil der L.___ AG, E.___, F.___, G.___, K.___,

H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___ sowie C.___;

alles

begangen am 21. Juli 2019 in [Ort 1].

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Jahren.

3. Die vom 5. August 2019 bis am 16. Juli

2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem

17. Juli 2020 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ verbleibt im vorzeitigen

Strafvollzug.

5. A.___ wird für Dauer von 15 Jahren des

Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

6. Die Landesverweisung von A.___ wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Papierware Papier (HD-Nr. 1)

Polizei Kanton Solothurn

Papierware Papier (HD-Nr. 2)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung (Samsung S10) (HD-Nr.3)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung (IPhone 6) (HD-Nr. 4)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung (IPhone) (HD-Nr. 5)

Polizei Kanton Solothurn

Quittung (Western Union) (HD-Nr. 6)

Polizei Kanton Solothurn

Vertrag (Kaufvertrag) (HD-Nr. 7)

Polizei Kanton Solothurn

Vollmacht (HD-Nr. 8)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon (Samsung Galaxy [...])

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) mutmasslich Holz

(Brandschutt) (ABI-Nr. 4)

Polizei Kanton Solothurn

Verbrauchsartikel für den Haushalt

diverse Bierdeckel (Brandschutt) (ABl-Nr. 5)

Polizei Kanton Solothurn

Körperpflegemittel/Kosmetik

Abtrocktücher (Brandschutt) (ABI-Nr. 6)

Polizei Kanton Solothurn

Teppich/Bodenbelag mutmasslich

Laminatboden (Brandschutt) (ABI-Nr. 7)

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) mutmasslich

Holz/Laminat (Brandschutt) (ABI-Nr. 8)

Polizei Kanton Solothurn

Installationsmaterial Elektro elektr.

Überreste (Brandschutt) (ABI-Nr. 9)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)

(ABI-Nr. 10)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)

(ABI-Nr. 11)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)

(ABI-Nr. 12)

Polizei Kanton Solothurn

Reinigungsmittel Kanister, schwarz

(i-Sint fuel economy, ca. 5 Liter) (ABI-Nr. 14)

Polizei Kanton Solothurn

Schuhe linker Schuh (New Balance, Gr.

42.5) (ABI-Nr. 17)

Polizei Kanton Solothurn

Schuhe rechter Schuh (New Balance, Gr.

42.5) (ABI-Nr. 18)

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) Holzverkleidung

(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 21)

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) Holz von Tablar &

Verkleidung (Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 22)

Polizei Kanton Solothurn

Verbrauchsartikel für den Haushalt

Bierdeckel (unverbrannt)

(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 23)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) div.

Stoffmaterialien (Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 24)

Polizei Kanton Solothurn

Spielzeug Spielstein (Rummikub,

Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 25)

Polizei Kanton Solothurn

Teppich/Bodenbelag Laminatboden

(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 26)

Polizei Kanton Solothurn

Reinigungsmittel Kanister, weiss,

russbehaftet (Glatron Universal, 20 kg) (ABI-Nr. 13)

Polizei Kanton Solothurn

Benzin (Treibstoff) Kanister, schwarz

(Jagtenberg, 5 Liter) (ABI-Nr. 15)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackungshilfsmittel Deckel weiss,

russbehaftet (ABI-Nr. 16)

Polizei Kanton Solothurn

Handwerkzeug Schraubendreher (ABI-Nr.

1)

Polizei Kanton Solothurn

Getränk (mit Alkohol), Bierflasche

Feldschlösschen (ABI-Nr. 2)

Polizei Kanton Solothurn

Feuerzeug Einwegfeuerzeug, blau

(ABI-Nr. 3)

Polizei Kanton Solothurn

Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab

linkem Schuh, schwarz, leicht angekohlt) (ABI-Nr. 19)

Polizei Kanton Solothurn

Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab

rechtem Schuh, schwarz, leicht angekohlt) (ABI-Nr. 20)

Polizei Kanton Solothurn

Büromaterial/Papeterieware (6 Lieferscheinbüchlein)

(ABI-Nr. 27)

Polizei Kanton Solothurn

A.___ ist berechtigt, die

auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy [...] vorhandenen Fotos vor der Vernichtung

zu kopieren.

8. Der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe

von total CHF 2'741.65 wird eingezogen und verfällt nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom

Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten.

9. Nachfolgende Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

- F.___ (Schadenersatzforderung von CHF

3'320.15 sowie Genugtuung von CHF 1'000.00);

- L.___ AG, v.d. O.___

(Schadenersatzforderung von ca. CHF 500'000.00);

- K.___ (Schadenersatzforderung von CHF

6'339.60 sowie Genugtuung von CHF 22'000.00);

- A.I.___ und B.I.___

(Schadenersatzforderung und Genugtuung in unbekannter Höhe).

10.

A.___

wird

mit Wirkung ab 1. September 2021 Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, als amtlicher

Verteidiger beigeordnet.

11.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wird auf CHF

7'022.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12. Die Entschädigung der vormaligen

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2020

auf CHF 14'226.75 festgesetzt (unter dem Vorbehalt der gesetzlichen

Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

13. Die übrigen Verfahrenskosten, mit einer Urteilsgebühr von

CHF 8'000.00, total CHF 38'000.00, hat A.___ zu bezahlen. Der beschlagnahmte

Barbetrag von CHF 2'741.65 (siehe Ziff. 8 hiervor) wird mit den

Verfahrenskosten verrechnet, sodass A.___ noch Verfahrenskosten von CHF

35'258.35 zu bezahlen hat.

10. Am 30. September 2021 liess der

Beschuldigte Berufung anmelden (AS 1306).

11. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 31. Januar 2022 die Berufung (ASB

3 ff.). Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter

Tötung und qualifizierter Brandstiftung (Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz), gegen

die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Ziffer 2 des Urteils

der Vorinstanz), gegen die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung

derselben im Schengener Informationssystem (Ziffern 5 und 6 des Urteils der

Vorinstanz) und gegen die Kostenauferlegung (Ziffer 13 des Urteils der

Vorinstanz). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorhalt der

mehrfachen versuchten Tötung und der qualifizierten Brandstiftung, einen Schuldspruch

wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, eine Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, eine Landesverweisung für die Dauer von

acht Jahren, einen Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem sowie eine Kostenauferlegung im Verhältnis ¼ (Beschuldigter)

zu ¾ (Staat).

12. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022

erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 36 f.). Mit dieser

beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen versuchten mehrfachen

Mordes und eine Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe.

13. Am 11. Januar 2023

wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 12. Juni 2023 vorgeladen (ASB

44 f.).

14. Mit Eingabe vom

21. April 2023 teilte der amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft

mit, dass der Beschuldigte bereit sei, umfassende Aussagen zu machen (ASB 65

ff.).

15. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in

der Folge ein polizeiliches Ermittlungsverfahren unter der Verfahrensnummer

STA.2023.2412. Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2023 von der

Staatsanwaltschaft einvernommen (ASB 91 ff.).

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1.

In Rechtskraft erwachsen sind Ziffer

7.

(Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände), Ziffer 8 (Einziehung von

CHF 2'741.65), Ziffer 9 (Verweis der Privatklägerinnen und Privatkläger auf den

Zivilweg), sowie die Ziffern 11 und 12 (Entschädigungen des amtlichen

Verteidigers und der vormaligen amtlichen Verteidigerin der Höhe nach [mit

Ausnahme der Rückforderungsansprüche des Staates]).

2.

Das Berufungsgericht hat folgende

Vorhalte gemäss Anklageschrift (nachfolgend AnklS) vom 6. Mai 2021 zu

beurteilen:

AnklS Ziffer 1: (mehrfacher) versuchter

(eventual-)vorsätzlicher Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.

(mehrfache) versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB); in echter Idealkonkurrenz mit qualifizierter Brandstiftung

(Gefahr für Leib und Leben von Menschen) (Art. 221 Abs. 2 StGB), evtl.

versuchte qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 [recte: Abs. 2] i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 21.07.2019, um 23:52 Uhr, in

[Ort 1], [Strasse], Mehrfamilienhaus,

-

zum Nachteil von E.___, F.___,

G.___, K.___, H.___ sowie der Familie A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___,

indem der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass mit

Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener

Ansprüche zum Ausdruck kommt [siehe unten]) in besonders skrupelloser Weise

versuchte, die Bewohner des Mehrfamilienhauses [Strasse] in [Ort 1], d.h.

konkret E.___, F.___, G.___, K.___, H.___ sowie die Familie A.I.___, B.I.___, C.I.___

und D.I.___, mittels (qualifizierter) Brandstiftung (siehe nachfolgend) zu

töten (Hinweis: Da der Erfolg, d.h. der Tod der Geschädigten, nicht eintrat,

blieb es bei einem Versuch), wobei der Beschuldigte, da es letztlich nur vom

Zufall abhing, ob die Geschädigten den Brand rechtzeitig bemerkten und sich zu

retten vermochten, den Tod der Geschädigten (und/oder den Tod weiterer zufällig

anwesenden Personen) zumindest billigend in Kauf nahm, zumal dem Beschuldigten

bekannt war, dass sich Personen in der betreffenden Liegenschaft befanden,

welchen er durch die Art und Weise der Brandlegung zudem den Fluchtweg

abschnitt und er überdies davon ausging, dass diese zur mitternächtlichen

Tatzeit schliefen;

-

zum Nachteil der L.___ AG,

v.d. O.___, der Hausbewohner (A.I.___, B.I.___, C.I.___, D.I.___, E.___, F.___,

G.___, K.___, H.___) sowie des Mieters des [ehemaligen Gastgewerbelokals] im

Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses (C.___), indem der Beschuldigte das

Mehrfamilienhaus wissentlich und willentlich in Brand steckte und dadurch, d.h.

bedingt durch den verursachten grossflächigen und unkontrollierbaren Brand, zum

Schaden anderer sowie unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst

verursachte, wobei er überdies (im Sinne des direkten Vorsatzes) um die

konkrete Gefährdung für Leib und Leben von Menschen wusste und diese auch

wollte, zumal dem Beschuldigten bekannt war, dass sich Personen in der

betreffenden Liegenschaft befanden, welchen er durch die Art und Weise der

Brandlegung zudem den Fluchtweg abschnitt und er überdies davon ausging, dass

diese zur mitternächtlichen Tatzeit schliefen.

Konkret brach

der Beschuldigte mit einem mitgeführten Schraubenzieher [die Lieferantentür]

des Mehrfamilienhauses auf und schüttete im [ehemaligen Gastgewerbelokal] und

im ehemaligen Verkaufsraum drei bereits im Vorfeld am Tatort deponierte

Benzinkanister aus (insgesamt ca. 30 Liter). Daraufhin zündete der Beschuldigte

das ausgeschüttete Benzin an. Durch die Vermischung der Benzindämpfe (in einem

relativ eng begrenzten Raum) mit der Luft entstand ein explosionsfähiges

Gemisch, weshalb es bei der Entzündung zu einer (explosionsartigen) Verpuffung

mit entsprechender Hitze- und Druckenergie kam. Durch die plötzliche Verpuffung

entzündeten sich neben den Benzindämpfen und dem Benzin auch die

benzingetränkten Socken des Beschuldigten, die er unmittelbar vor der

Tatausführung über seine Schuhe gezogen hatte und immer noch trug.

Infolgedessen verliess der Beschuldigte den Tatort fluchtartig, rannte an einem

mit Wasser gefüllten Brunnen vorbei und warf die besagten Schuhe mitsamt den

Socken in [den nahegelegenen kleinen Fluss]. Schliesslich begab er sich zu

seinem Fahrzeug und fuhr weg, ohne den Brand gelöscht zu haben oder die

Rettungskräfte zu alarmieren. In der Folge konnte der Brand von der durch

Drittpersonen zu Hilfe gerufene Feuerwehr gelöscht werden.

Durch den Brand entstand ein Schaden am

Gebäude in der Höhe von ca. CHF 570'000.00. Hitze-, Rauch- und Russschäden

entstanden im ganzen Parterre der Liegenschaft, im ganzen Treppenhaus sowie in

sämtlichen Wohnungen des Mehrfamilienhauses.

Das besonders skrupellose Verhalten

des Beschuldigten ergibt sich konkret daraus, dass

-

er aus besonders

verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichen

Zweck handelte, weil er aus keinem nachvollziehbaren Anlass (Hinweis: Der

Beschuldigte schwieg über die wahren Motive der Tat) versuchte, mehrere

Menschen kaltblütig und gefühlskalt mittels Legung eines Brandes zu töten und

damit eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;

-

die Ausführung der Tat

darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der

Beschuldigte die völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlosen Opfer, welche sich

zum Zeitpunkt der Brandlegung teilweise schlafend in ihren Wohnungen befanden

und von der bevorstehenden Brandlegung nichts ahnen konnten), in heimtückischer

Art mit seiner Brandlegung im Erdgeschoss überraschte, so dass die unter den

gegebenen Umständen völlig schutz- und wehrlosen Beteiligten nahezu chancenlos

waren, den Brand zu bemerken und überdies der Fluchtweg über das Treppenhaus durch

den Brand verunmöglicht wurde.

Hinweis zu den Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz kann auch in Fällen

vorliegen, in welchen keine unterschiedlichen Rechtsgüter verletzt werden. Dies

ist bspw. dann der Fall, wenn der Täter durch eine Handlung (Idealkonkurrenz)

dasselbe Rechtsgut mehrerer Rechtsgutträger verletzt (vgl. BSK StGB-ACKERMANN,

Art. 49 N 72). Vor diesem Hintergrund ist auf mehrfachen versuchten

(eventual-)vorsätzlichen Mord, evtl. auf mehrfache versuchte

(eventual-)vorsätzliche Tötung, zu erkennen.

Hinweise zu den Eventualitervorhalten:

Sollte das urteilende Gericht zu der

Auffassung gelangen, dass der Beschuldigte die Geschädigten nicht auf skrupellose

Weise töten wollte, so ist er eventualiter – gestützt auf den erwähnten

Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen mehrfacher

(eventual-)vorsätzlicher Tötung zu verurteilen.

Sollte das urteilende Gericht zu der

Auffassung gelangen, dass keine tatsächliche und konkrete Gefährdung von Leib

und Leben der Mitbewohner bestand, der Beschuldigte eine solche aber

direktvorsätzlich herbeiführen wollte, so ist er eventualiter – gestützt auf

den erwähnten Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen

versuchter qualifizierter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB) zu verurteilen.

Sollte das urteilende Gericht zu der

Auffassung gelangen, dass sich dem Beschuldigten betreffend konkrete Gefährdung

für Leib und Leben direktvorsätzliches Verhalten nicht rechtsgenüglich

nachweisen lässt, so ist er subeventualiter – gestützt auf den erwähnten

Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen Brandstiftung (Art. 221

Abs. 1 StGB) zu verurteilen.

3.

Der amtliche Verteidiger machte

anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, auf die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten. In der Anschlussberufung müsse genau

angegeben werden, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt

würden bzw. wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils lauten solle.

Im vorliegenden Fall beschränke sich die Staatsanwaltschaft darauf, zwar eine

Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten mehrfachen Mordes zu verlangen,

bezüglich der Strafzumessung bleibe sie aber unklar. Es werde lediglich «eine

Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe» verlangt. Eine derartige

Formulierung könne nicht in ein Urteilsdispositiv übernommen werden und auf die

Anschlussberufung könne deshalb nicht eingetreten werden.

Mit der Berufungserklärung hat die das

Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen

Entscheides anzugeben und insb. darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur

in Teilen angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 StPO). In der Berufungserklärung

ist sodann darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt

wird (Art. 399 Abs. 4 StPO).

Damit wird in diesem Verfahrensstadium

noch keine eigentliche Begründung der Berufung verlangt. Es ist jedoch genau

anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist. Aus der

allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO kann jedoch trotz fehlender

Notwendigkeit einer Begründungspflicht in diesem Verfahrensabschnitt zumindest

gefolgert werden, dass es jedenfalls nicht genügt, in der Berufungserklärung

bloss festzuhalten, das Rechtmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen

die Schuldfrage. Das hat die Staatsanwaltschaft vorliegend aber auch nicht

getan. Sie hat im Sinne einer Spezifizierung erklärt, dass eine andere

rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts angestrebt werde

(Qualifizierung als versuchter Mord statt versuchte vorsätzliche Tötung). Dies

genügt den Anforderungen von Art. 399 Abs. 4 StPO.

Nicht anders verhält es sich

hinsichtlich der Sanktion. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist u.a. anzugeben,

ob ein Wechsel der Strafart (Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe) oder eine

Strafminderung oder -schärfung angestrebt wird. Als Richtschnur kann gelten,

dass von einer Partei im Interesse einer effizienten Justiz erwartet werden

kann, dass sie ihre Anträge genügend begründet. Indem die Staatsanwaltschaft in

der Anschlussberufungserklärung beantragte, der Beschuldigte sei – bezugnehmend

auf das erstinstanzliche Urteil – zu einer höheren Freiheitsstrafe zu

verurteilen, hat sie den Umfang des Berufungsverfahrens abgesteckt. Damit

wurden der Berufungskläger und das Gericht informiert, welches Ziel die

Anschlussberufungsklägerin verfolgt und wie sie es zu erreichen glaubt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge schliesslich präzisiert.

Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist auf die

Anschlussberufung einzutreten.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander

ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Beweismittel

2.1 Aussagen des Beschuldigten

2.1.1 Der Beschuldigte wurde im

Vorverfahren mehrfach befragt, so am 6. August 2019 (AS 577 ff. und 962 ff.),

am 23. August 2019 (AS 635 ff.), am 29. August 2019 (AS 643 ff.), am 5.

September 2019 (655 ff.), am 17. Oktober 2019 (AS 731 ff.), am 12. November

2019 (AS 781 ff.), am 3. Februar 2020 (AS 784 ff.), am 23. April 2020 (AS 791

ff.), am 27. Mai 2020 (AS 828 ff.) und am 1. Oktober 2020 (AS 862 ff.).

Die Anwesenheit des Beschuldigten zur

Tatzeit am Tatort war von Beginn weg unbestritten, gab A.___ doch bereits in

der ersten Einvernahme am 6. August 2019 zu Protokoll, er sei zur fraglichen

Zeit dort gewesen (AS 579). Gleichzeitig sagte der Beschuldigte zu diesem

Zeitpunkt kurz zusammengefasst aus, er habe lediglich Getränke holen wollen (AS

579 ff.) und es habe eine Explosion gegeben, als er hineingegangen sei, worauf

seine Füsse bzw. Beine gebrannt hätten (AS 582 ff.). In den darauffolgenden

Einvernahmen änderte der Beschuldigte seine Aussagen mehrfach bzw. gab unterschiedliche

Sachverhaltsversionen zu Protokoll. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann

aus nachfolgenden Gründen grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden. Anlässlich

der Einvernahme vom 5. September 2019 zeichnete

der Beschuldigte auf einem vorgelegten Plan den von ihm nach erfolgter

Explosion zurückgelegten Weg ein (AS 668), worauf zurückzukommen sein wird.

2.1.2 Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2020 (Schlusseinvernahme) führte

der Beschuldigte in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen versuchten

vorsätzlichen Tötung aus, er sei nicht dorthin gegangen, um jemanden

umzubringen (AS 864). Auf den Vorhalt, er habe in der Nacht vorsätzlich einen

Brand im genannten Mehrfamilienhaus verursacht, wobei er gewusst habe, dass

sich mehrere Personen, darunter zwei Kinder, im Gebäude befunden hätten, und er

davon ausgegangen sei, dass diese Personen zur Tatzeit geschlafen hätten, womit

er deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen habe, gab der Beschuldigte zu

Protokoll (AS 864): «Herr Staatsanwalt, da haben Sie schon recht. Ich habe was

die Leute angeht, gar nichts gewusst. Dort wo der Brand geschehen ist, gehört

dem Herrn C.___. Dass es noch andere Personen und Kinder im Gebäude hatte,

wusste ich nicht. Ich wusste nichts von den Leuten.» Auf Vorhalt des

Staatsanwalts, seines Erachtens sei aufgrund der Beweisergebnisse klar, dass er

(der Beschuldigte) die Liegenschaft in Brand gesetzt habe, nicht klar sei ihm

(dem Staatsanwalt) hingegen, weshalb er (der Beschuldigte) dies getan habe,

sagte A.___ Folgendes aus (AS 865): «Ja es ist gut. Ich gebe den Plan zu. Mehr

kann ich nicht riskieren. Es ist besser, dass ich bestraft werde aber ich

möchte keine Probleme haben. Ich kann es nicht riskieren. Es geht nicht um C.___.

Ich habe keine Angst vor ihm. Aber ich möchte nur, dass es abgeschlossen wird

und entschuldige mich.» Konfrontiert mit dem Vorhalt des Staatsanwalts, er gehe

davon aus, dass es ihm (dem Beschuldigten) völlig egal gewesen sei, wer sich

zum Tatzeitpunkt in der Liegenschaft aufgehalten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll

(AS 865 f.): «Ich entschuldige mich. Ich weiss nicht, was ich Ihnen sagen kann.

Es ist ganz ein anderes Problem, das ich nicht lösen kann. Ich entschuldige

mich für den Brand. Von den Leuten weiss ich gar nichts. Ich habe mir darüber

keine Gedanken gemacht. Für mich ist es so, als ob man mit dem Auto auf der

Strasse fährt und einen Unfall macht. Als der Brand geschehen ist und ich

geflüchtet bin, gab es auf der anderen Seite ein Haus. Ich habe meine Schuhe

noch anbehalten, obwohl sie brannten. Ich habe mich von diesem Haus entfernt

damit niemand wegen dem Feuer an den Schuhen zu Schaden kommt. Was den Brand

angeht, dachte ich, dass niemand dort ist. Ich bin zum Auto gegangen, da hörte

ich die Sirenen. Da wusste ich, ich muss niemanden mehr alarmieren.» Auf den

Vorhalt, gemäss Untersuchungsergebnis habe er (der Beschuldigte) das Objekt

mitten in der Nacht entzündet, weshalb er (der Staatsanwalt) davon ausgehe,

dass er (der Beschuldigte) dadurch möglichst viele Menschen habe töten wollen,

da um diese Uhrzeit die Bewohner längst geschlafen hätten, sagte A.___ wie

folgt aus (AS 866): «Ich habe das nicht gewusst. Ich habe auch ein Kind. Ein

Vater, eine Mutter, Schwester. Ich wollte niemanden verletzen. Brandstiftung

schon aber Menschenleben nicht.» Auf die Frage, wie er vorgegangen sei, führte

der Beschuldigte aus (AS 866), er könne darüber nichts erzählen, er dürfe es

nicht riskieren. Er übernehme die Verantwortung und sei hier. «Wegen

Brandstiftung bin ich hier. Ich entschuldige mich bei Ihnen.»

Betreffend den Vorhalt der

qualifizierten Brandstiftung und konfrontiert mit dem diesbezüglich

vorgeworfenen Sachverhalt (AS 867, zusammengefasst: Aufbruch der [Lieferantentür]

des Mehrfamilienhauses mit einem mitgeführten Schraubenzieher, Ausschütten der

drei im Vorfeld am Tatort deponierten Benzinkanister [ca. 30 Liter], Anzünden

des ausgeschütteten Benzins, in der Folge explosionsartige Verpuffung und

Entzündung der benzingetränkten, über die Schuhe gezogenen Socken des

Beschuldigten, fluchtartiges Verlassen des Tatorts, Wurf der Schuhe in [den kleinen

Fluss] und Wegfahrt, ohne den Brand zu melden bzw. versucht zu haben, den Brand

zu löschen) gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 867): «Ja aber so viel Benzin

war es nicht. Das ist zu viel. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so war.

Denken Sie mal daran, wenn 30 L Benzin dort gewesen wären, dann wären alle

Scheiben kaputtgegangen.» Bezüglich des Vorhalts, er habe durch sein Vorgehen

vorsätzlich eine Gemeingefahr verursacht und wissentlich Leib und Leben von

mehreren Menschen in Gefahr gebracht, äusserte sich A.___ wie folgt (AS 868):

«Ich war sehr oft dort bei C.___. Aber ich habe dort nie ein Kind gesehen. Ich

wusste nicht, dass es in dem Gebäude noch andere Menschen gibt. Dass oberhalb

des Lokals C.___ gewohnt hat, wusste ich. Dass es aber andere Menschen hatte,

wusste ich nicht. Dies weil das Gebäude zweigeteilt ist.»

2.1.3 In der Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. September 2021 bestätigte der

Beschuldigte pauschal seine bisherigen Aussagen und insbesondere die

Brandlegung («Ja, ich habe dies gemacht», AS 1279). Auch wenn er in der Folge

wiederum von einem Unfall sprach (AS 1279 und 1284), eine vorsätzliche

Brandlegung – zumindest implizit – wieder bestritt (AS 1281 und 1284) und

beispielsweise aussagte, die fraglichen Schuhe hätten einem ihm unbekannten

Dritten gehört (AS 1280 f.), welcher ihn bedroht habe, und er habe den

Schraubenzieher nicht gehabt (AS 1282), kann nach dem Gesagten festgehalten

werden, dass A.___ die Brandlegung an sich im Grundsatz eingestanden hat. Dies

betonte vor der Vorinstanz auch der Verteidiger des Beschuldigten, indem er

u.a. ausführte, an der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich der Brandlegung könnten

keine ernsthaften Zweifel gegeben sein (AS 1242), der Beschuldigte stehe dazu,

dass er die Brandstiftung zu verantworten habe (AS 1243), und es liege ein an

sich klares Geständnis vor, das Motiv bleibe aber offen (AS 1244).

Die Frage, ob er gewusst habe, dass in

der Liegenschaft ausser Herrn C.___ noch andere Personen gewohnt hätten,

bejahte der Beschuldigte vor der Vorinstanz (AS 1283). Angesprochen darauf,

dass er im Vorverfahren noch gesagt habe, er habe nicht gewusst, dass Leute

dort seien, gab A.___ zu Protokoll (AS 1284): «Der Staatsanwalt hat mich nicht

richtig verstanden. Ich wusste, dass dort Leute wohnen. Aber ich habe nicht mit

Absicht oder bewusst jemanden verletzen wollen.» Schliesslich führte der

Beschuldigte im Zusammenhang mit anderen Personen in der Liegenschaft aus, er

habe gedacht, es seien alle in den Ferien. C.___ sei auch nicht da gewesen. Er

habe nicht bewusst gedacht (AS 1285).

2.1.4 Am 25. Mai 2023 wurde der

Beschuldigte auf dessen Wunsch hin erneut einvernommen. Er führte aus, er wolle

nun die Wahrheit sagen und die Karten auf den Tisch legen. Er habe die Nase

voll. Er wolle die wahren Gründe schildern, die ihn zu der Tat veranlasst

hätten. Er bezichtigte in der Befragung D.___ und C.___ des

Versicherungsbetruges und der Brandstiftung. Diese hätten den

Versicherungsbetrug geplant. D.___ sei an diesem Abend bei ihm gewesen, C.___

in den Ferien. Er, der Beschuldigte, habe lediglich einen Einbruch und einen

Diebstahl vortäuschen sollen, von einem Brand habe er keine Kenntnis gehabt.

2.1.5 Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen vom 25. Mai 2023. Er habe die

Türe mit D.___ aufgebrochen. C.___ sei in den Ferien gewesen. Die Brüder [C.___

und D.___] hätten den Versicherungsbetrug geplant. Er, der Beschuldigte, sei

lediglich da gewesen, um die Türe aufzubrechen und einen Einbruch und

Zigarettendiebstahl vorzutäuschen. Wie es zum Brand gekommen sei, könne er

nicht sagen. Er wisse nicht, wie das passiert sei. Er habe nicht gewusst, dass

jemand in dem Gebäude lebe. Er sei schon ein paar Mal da gewesen. Er sei auch

schon in der Wohnung von C.___ gewesen. Diese sei vom Rest des Gebäudes

abgetrennt. Er habe deshalb nicht gewusst, ob jemand anderes da wohne. Erst

später, als er C.___ gefragt habe, was passiert sei, habe er erfahren, dass da

Menschen im Gebäude gewesen seien.

2.2 Objektive Beweismittel

Der Beschuldigte selbst hat seine

Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort von Anfang an zugegeben. Im Übrigen änderte

er seine Aussagen aber mehrfach, bzw. gab unterschiedliche

Sachverhaltsversionen zu Protokoll. Sein Aussageverhalten muss als äusserst

ambivalent bezeichnet werden. Er hat teilweise die Brandlegung eingestanden und

hat mehrfach betont, er übernehme die Verantwortung und entschuldige sich.

Gleichzeitig hat er aber eine vorsätzliche Brandlegung auch immer wieder

bestritten, so auch vor Obergericht. Von einem klaren Geständnis kann keine

Rede sein. Hinsichtlich der Brandlegung liegen aber die nachfolgenden objektiven

Sachbeweise vor.

2.2.1 Brandursache

Wie dem forensisch-chemischen

Abschlussbericht (Brand) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern

vom 28. August 2019 (AS 309 ff.) zu entnehmen ist, wurden in zahlreichen

analysierten Brandasservaten die für Benzin charakteristischen Substanzen

nachgewiesen, wobei die Signalintensitäten bei jedem analysierten Asservat

unterschiedlich seien. Die Intensitäten könnten mit der nach dem Brand übrig

gebliebenen Menge Benzin in Verbindung gebracht werden (AS 323).

Der Spurenbericht (Brand) der Polizei

Kanton Solothurn vom 8. Juli 2020 (AS 187 ff.) hält fest, dass keine Hinweise

auf eine fahrlässige Handlung hätten erkannt werden können. Es müsse davon

ausgegangen werden, dass das Benzin vorsätzlich ausgebracht und in Brand

gesetzt worden sei (AS 202). Im Weiteren wird zusammenfassend festgestellt,

anhand des Gesamtspurenbildes müsse davon ausgegangen werden, dass im

Gastlokal, im Buffetbereich und im ehemaligen Verkaufslokal eine grössere Menge

Benzin ausgeschüttet worden sei. Anhand der vorhandenen Kanister dürften es

nahezu 30 Liter gewesen sein. Die Täterschaft habe zum Ausschütten des Benzins

so viel Zeit benötigt, dass sich durch das Benzin/Luft-Gemisch eine

explosionsfähige Atmosphäre gebildet habe. Beim Zuführen des Zündfunkens sei es

dadurch zu einem raschen Abbrand des vorhandenen Benzins gekommen. Der Abbrand

habe zu einer starken Hitzeentwicklung geführt, begleitet durch eine Druckwelle

und eine massive Rauchentwicklung. Durch die massive Rauchentwicklung dürfte

eine Nutzung des Treppenhauses zumindest vorübergehend unmöglich gewesen sein

(AS 203).

2.2.2 Sichergestellte Gegenstände und

Spuren

2.2.2.1 Wie bereits ausgeführt (Ziffer III./2.1

hiervor), zeichnete der Beschuldigte den von ihm zurückgelegten Weg nach der

Explosion in der Brandliegenschaft auf einem Plan ein (AS 668). Dieser vom

Beschuldigten eingezeichnete Weg stimmt mit den Beobachtungen bzw.

Schilderungen mehrerer Auskunftspersonen überein (AS 490, 492, 500, 508 ff.

[insbesondere 514], 515 ff. [insbesondere 522], 534 ff. [insbesondere 538]). Auf

diesem Fluchtweg konnten durch die Polizei im Rahmen einer Nahfahndung vor dem

sich [in der Nähe] befindlichen hölzernen Gartenzaun ein am Boden liegender Schraubenzieher

und direkt hinter dem hölzernen Gartenzaun, […], ein Feuerzeug aufgefunden und

sichergestellt werden (AS 12, 144 ff.). In der Folge konnte die Polizei zudem [im

kleinen Fluss] zwei Turnschuhe, überzogen mit thermisch belasteten Socken,

fest- und sicherstellen (AS 14, 147 f.). Bei der Sicherstellung der Schuhe

konnte festgestellt werden, dass diese Brandspuren aufwiesen (AS 183). Im

Weiteren konnten im ehemaligen Verkaufsladen drei Kanister mit Rückständen von

Benzin festgestellt werden (AS 51).

2.2.2.2 Werkzeugspuren

Gestützt auf das Spurengutachten der

Polizei Kanton Solothurn vom 20. August 2019 (AS 168 ff., insbesondere 181)

steht – aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen der Spurenmuster in den Tatortspuren

und den Vergleichsspuren – fest, dass die Lieferantentür des Mehrfamilienhauses

([Lieferantentür]) mit dem sichergestellten Schraubenzieher aufgebrochen wurde.

2.2.2.3 DNA-Spuren

Wie dem Spurenbericht (Brand) der

Polizei Kanton Solothurn vom 8. Juli 2020 (AS 187 ff.) entnommen werden kann,

konnten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend

IRM Basel) bei mehreren Spuren DNA-Profile oder DNA-Mischprofile erstellt

werden (AS 199).

2.2.2.3.1 Ab dem Griff des

sichergestellten Schraubenziehers, mit welchem – wie ausgeführt – die

Aufbruchspuren verursacht wurden, konnte ein DNA-Profil gesichert werden,

welches mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmt (DNA-Hit, AS 18 und

insbesondere 99 f.).

Damit steht fest, dass es der

Beschuldigte war, der den sichergestellten Schraubenzieher mitgeführt,

verwendet und damit die fragliche Türe aufgebrochen hatte. Dies wurde vom

Verteidiger des Beschuldigten im Parteivortrag vor der Vorinstanz auch nicht

bestritten (AS 1239).

2.2.2.3.2 Aus dem Innern des [im kleinen

Fluss] gesicherten rechten Schuhs und ab dem Reibrad des sichergestellten

blauen Feuerzeugs konnten DNA-Mischprofile gesichert werden (AS 199). Wie den

in der Folge durch das IRM Basel erstellten Gutachten mit Beweiswertberechnung

vom 4. September 2019 (AS 325 ff.) und vom 17. März 2020 (AS 331 ff.) entnommen

werden kann, lässt sich das DNA-Profil der entsprechenden Mischspur ca. 117.9

Billiarden-mal (Schuh) bzw. ca. 395.4 Billiarden-mal (Feuerzeug) besser

erklären, wenn man annimmt, es stammt vom Beschuldigten und einer unbekannten,

mit A.___ nicht verwandten Personen, als wenn man davon ausgeht, es stammt von

zwei unbekannten, mit A.___ nicht verwandten Personen (AS 330 und 335).

Insofern ist erstellt, dass der

Beschuldigte sowohl die sichergestellten Schuhe getragen als auch das

sichergestellte Feuerzeug verwendet hatte. Beides wurde vom Verteidiger

ebenfalls nicht bestritten (AS 1239 f.).

2.2.2.3.3 Ein DNA-Mischprofil konnte

auch ab dem Deckel eines russbehafteten weissen Kanisters gesichert werden (AS

199). Hier lässt sich das DNA-Profil der entsprechenden Mischspur gemäss

Gutachten des IRM Basel ca. 3.1 Billionen-mal besser erklären, wenn man annimmt,

es stammt vom Beschuldigten und zwei unbekannten, mit A.___ nicht verwandten

Personen, als wenn man davon ausgeht, es stammt von drei unbekannten, mit A.___

nicht verwandten Personen (AS 330).

Auch diese Spur kann demzufolge

rechtsgenüglich dem Beschuldigten zugeordnet werden, womit feststeht, dass A.___

auch den fraglichen Kanister gebraucht bzw. am Deckel manipuliert hatte.

2.2.3 Verbrennungen

Wie das IRM Basel in seinem Kurzbericht

vom 7. August 2019 (AS 298 f.) sowie im Gutachten vom 18. September 2019 (AS

300 ff.) ausführt, passen die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen

(beiderseits über den Aussenknöcheln am Sprunggelenk unregelmässig berandete,

vom Randbereich her in Abheilung befindliche, zentral noch offene und gelblich

belegte Oberhautdefekte; flächige, rosafarbene, zentral noch teilweise

schorfbedeckte Narben an der linken Hand) stimmig und zwanglos ins Bild von in

Abheilung befindlichen Brandwunden. Die Verletzungen ausschliesslich oberhalb

der Schuhe würden ein brennender Fussboden oder auch in Brand geratene Schuhe

erklären (AS 305). Eine vom Beschuldigten angegebene chronische Hauterkrankung

könne nicht nachvollzogen werden; gegen eine solche spreche das

Verteilungsmuster und das Fehlen entsprechender Befunde an anderen

Körperregionen (AS 298 f., 305).

2.3 Rechtserheblicher Sachverhalt

Vor diesem Hintergrund ist, insbesondere

aufgrund der unter Ziffer III./2.2 genannten objektiven Beweismittel, der

Anklagesachverhalt wie folgt als erstellt zu erachten:

A.___ brach in der Nacht vom 21. Juli

2019, kurz vor Mitternacht, mit einem mitgeführten Schraubenzieher die [Lieferantentür]

des Mehrfamilienhauses an der [Strasse] in [Ort 1] auf und schüttete im [ehemaligen

Gastgewerbelokal] und Verkaufsraum im Erdgeschoss drei bereits im Vorfeld der

Tat von ihm oder einem Dritten am Tatort deponierte Benzinkanister aus (insgesamt

ca. 30 Liter). Daraufhin zündete der Beschuldigte das ausgeschüttete Benzin an.

Durch die Vermischung der Benzindämpfe (in einem relativ eng begrenzten Raum)

mit der Luft entstand ein explosionsfähiges Gemisch, weshalb es bei der

Entzündung zu einer explosionsartigen Verpuffung mit entsprechender Hitze- und

Druckenergie kam. Durch die plötzliche Verpuffung entzündeten sich neben den

Benzindämpfen und dem Benzin auch die benzingetränkten Socken des

Beschuldigten, die er unmittelbar vor der Tatausführung über seine Schuhe

gezogen hatte und immer noch trug. Infolgedessen verliess der Beschuldigte den

Tatort fluchtartig und warf die besagten Schuhe mitsamt den Socken in [den

nahegelegenen kleinen Fluss]. Schliesslich begab er sich zu seinem Fahrzeug und

fuhr weg, ohne den Brand gelöscht zu haben oder die Rettungskräfte zu

alarmieren. In der Folge konnte der Brand von der durch Drittpersonen zu Hilfe

gerufenen Feuerwehr gelöscht sowie die Bewohner und Bewohnerinnen der

Liegenschaft evakuiert werden. Durch den Brand entstand am Gebäude ein Schaden

in der Höhe von ca. CHF 570'000.00. Hitze-, Rauch- und Russschäden

entstanden im ganzen Parterre der Liegenschaft, im ganzen Treppenhaus sowie in

sämtlichen Wohnungen des Mehrfamilienhauses. Zwei Hausbewohner mussten zudem

wegen des Verdachts einer Rauchvergiftung das Spital aufsuchen, konnten dieses

aber noch in derselben Nacht wieder verlassen.

Nicht zum erstellten Anklagesachverhalt

gehört hingegen das Tatmotiv, auch wenn ein versuchter Versicherungsbetrug sehr

wahrscheinlich ist. Erstens ergibt sich ein entsprechendes Tatmotiv, welches

beim Mordtatbestand ein Tatbestandsmerkmal darstellt, nicht aus der

Anklageschrift (Anklagegrundsatz) und zweitens ist ein versuchter

Versicherungsbetrug – gerade mit Blick auf die widersprüchlichen Aussagen des

Beschuldigten, der vom Brand nichts gewusst haben will – nicht mit Sicherheit

erwiesen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfacher versuchter

(eventual-)vorsätzlicher Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.

mehrfache versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB)

1.1 Vorhalt der besonderen

Skrupellosigkeit

Wie unter Ziffer II./2. hiervor

festgehalten, wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen,

in besonders skrupelloser Weise versucht zu haben, die Bewohner des

Mehrfamilienhauses [Strasse] in [Ort 1] zu töten, wobei er den Tod der

Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, da es letztlich nur vom

Zufall abgehangen sei, ob die Geschädigten den Brand rechtzeitig bemerken

würden und sich hätten retten können. Der Beschuldigte habe aus besonders

verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichem

Zweck gehandelt, weil er aus keinem nachvollziehbaren Anlass versucht habe,

mehrere Menschen kaltblütig und gefühlskalt mittels Brandlegung zu töten und damit

eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag gelegt habe.

Weiter sei die Tatausführung ausserordentlich verwerflich gewesen, weil der

Beschuldigte die völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlosen Opfer, welche sich

im Tatzeitpunkt teilweise schlafend in ihren Wohnungen befunden hätten, in

heimtückischer Art mit seiner Brandlegung im Erdgeschoss überrascht habe, so dass

die Beteiligten nahezu chancenlos gewesen seien, den Brand zu bemerken, und

überdies der Fluchtweg über das Treppenhaus durch den Brand verunmöglicht

worden sei.

Der Beschuldigte bestreitet dies.

1.2 Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand

der Tötung bzw. des Mordes

1.2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei

besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten

Mordtatbestand von Art. 112 StGB verwirklicht. Handelte er oder sie dagegen in

einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser

seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art.

113 StGB) zur Anwendung.

„Vorsätzlich“ im Sinne von Art. 111 StGB

handelt der Täter, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das

eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem

Vorsatz ersten Grades (vgl. Marcel

Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 4. Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB I], Art. 12 StGB N 44).

Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und

bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der

eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide

Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen

jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich

mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich

handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet

mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg

billigt (eingehend BGE 96 IV 99; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; 130

IV 58 E. 8.3; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,

betrifft innere Tatsachen. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das

Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich

feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse

auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus

denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des ihm bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter

anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich

aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses

Erfolgs gewertet werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV

12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.5;

130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen).

Eventualvorsatz kann auch gegeben sein,

wenn der Eintritt des Erfolgs sowohl objektiv als auch nach den subjektiven

Vorstellungen des Täters nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch

darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des

Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere

Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV

242 E. 3f). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm

bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).

Der subjektive Tatbestand von Art. 111

StGB ist auch bei eventualvorsätzlichem Handeln erfüllt, sowohl beim

unvollendeten wie auch beim vollendeten Versuch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2.

Auflage, Basel/St. Gallen 2013, Art. 111 StGB N 1).

1.2.2 Der Versuch ist in Art. 22 StGB

geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit

Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen

haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,

aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch

gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.

1.2.3 Handelt der Täter beim

Tötungsdelikt besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck

der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe

lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren

(Mord, Art. 112 StGB).

Die eventualvorsätzliche Begehung eines

Mordes ist möglich (BGE 112 IV E. 3b; 6B_719/2012 E. 1.5.2).

Die in Art. 112 StGB genannten Beispiele

für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund,

besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der

Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende

gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung

auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Der Richter

hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die

besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere

Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar

und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere

Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7.

April 2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht werden, wenn

keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber andere Faktoren

von gleichem Schweregrad auftreten (Christian

Schwarzenegger, BSK StGB I, Art. 112 StGB N 8). Die massgeblichen

Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ob eine Tötung als Mord zu

qualifizieren ist, ist vielmehr anhand einer Gesamtprüfung sämtlicher

Tatumstände zu entscheiden (BGE 118 IV 122 E. 3d; 104 IV 150; 101 IV 79 E. 5;

Urteile 6B_943/2018 E. 1.1.3; 6B_914/2010 E. 2.3; 6B_855/2009 E. 3.2). Besonders

belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt

auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln

womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses

Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom

3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1).

Mord zeichnet sich durch

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener

Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene

der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen

sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben.

Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv

egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner

eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt.

Die Qualifikation als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien.

Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes,

Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung

(BGE 127 IV 10 E. 1a).

Als besonders verwerfliche Beweggründe

werden in Lehre und Rechtsprechung folgende Fälle erwähnt (BSK StGB I, Art. 112

StGB N 9 ff.):

-

Habgier bei Tötung eines

Menschen zum Zwecke eines Raubes, zur Erzielung einer Belohnung (Auftragsmord)

oder einer Versicherungssumme;

-

Rache z.B. nach einer

aufgelösten Liebesbeziehung, gegen eine Steuerbehörde oder wegen einer

homosexuellen Annäherung, wobei das Rachemotiv völlig unnachvollziehbar sein

und der Anlass für die Tat geringfügig sein muss;

-

extremer Egoismus bzw.

extreme Geringschätzung des Lebens bei der Durchsetzung eigener, im Vergleich

zum Leben des Opfers unbedeutender Interessen (z.B. Tötung der Tochter als

Höhepunkt eines Kultur- und Generationenkonflikts, bei dem der Vater seine Ehre

über das Leben seiner Tochter stellt; Tötung der renitenten Prostituierten, um

sich zu holen, wofür der Täter bezahlt hat);

-

Eliminationsmord;

-

politische und

fundamentalistische Beweggründe;

-

Mordlust (z.B. Tötung aus

Neugierde, jemanden sterben zu sehen);

-

sexuelle Befriedigung (z.B.

wenn der Täter bei einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt).

Nach dem Urteil des Bundesgerichts

6B_748/2016 vom 22. August 2016 schliesst die mangelnde Kenntnis über das

Tatmotiv Mord nicht aus.

Die Art der Tatausführung ist besonders

verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare

ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1), bzw. wenn dem Opfer mehr

physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als

sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (Urteil des

Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine

skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise

bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche

versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde

bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer

durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss

versetzte (Urteil des Bundesgerichts 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Ein

klassischer Qualifikationsgrund ist auch die Heimtücke.

Das Bundesgericht hat bezüglich der Tatausführung

– nebst den bereits genannten Fällen – beispielsweise in folgenden Entscheiden

die besondere Skrupellosigkeit bejaht:

-

Im Entscheid 6S.10/2004 vom

1. April 2004 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, wo die

Beschuldigte ihrem Ehemann in einem von ihr zubereiteten Tee einen Giftstoff

beimischte. Da dieser den Tee nur teilweise trank, überlebte er ohne bleibende

Schäden.

Das Bundesgericht führte

aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant und entsprechende Vorkehrungen

getroffen hatte (Kauf des Giftes, Abwarten einer passenden Gelegenheit für

dessen Einsatz). Dem Tee mischte sie Zitrone und Honig bei, um den Geschmack

des Giftes zu neutralisieren. Die Beschuldigte habe das Gift somit auf eine

besonders heimtückische Art eingesetzt. Sie habe zudem nicht ausschliessen

können, dass das Gift qualvoll wirken würde. Aus all diesen Gründen müsse die

Art der Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden (E. 5.1).

-

Die Beschuldigte tötete

ihren Freund, weil dieser sie verlassen wollte, indem sie ihm aus unmittelbarer

Nähe in den Rücken und von oben in den Unterkiefer schoss. Sie vergrub in der

Folge die Leiche, nachdem sie diese mit Benzin übergossen und angezündet hatte

(Urteil 6P.46/2006 vom 31. August 2006, E. 9.3).

-

Im Entscheid 6P.47/2007 vom

29. Juni 2007 wird die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung mit

folgenden Gründen bejaht: Der Beschuldigte tötete seine Lebenspartnerin, indem

er ihr mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf

schoss. Dabei hat der Beschuldigte die Tat von langer Hand geplant: Er bemühte

sich über längere Zeit darum, eine Schusswaffe zu erlangen und verfasste zwei

Tage vor der Tat eine SMS, die den Verdacht auf die Schwester des Opfers lenken

sollte. Die Skrupellosigkeit ergab sich aber auch daraus, dass der Beschuldigte

das Opfer zielstrebig und kaltblütig von hinten erschossen hatte und dieses in

der Wohnung zurückliess, in welcher sich auch die zwei Kinder des Opfers (wovon

ein gemeinsames) aufhielten (E. 8.3).

-

Der Beschuldigte traf auf

dem Marktplatz in Basel auf seine getrennt von ihm lebende Ehefrau. Es kam zu

einer heftigen Auseinandersetzung, die Frau suchte eine nahe gelegene

Telefonkabine auf, worauf der Beschuldigte ihr folgte und eine Pistole zog, die

er schon Monate zuvor erworben hatte. In der Kabine kam es zu einem

Handgemenge. Der Beschuldigte gab einen aufgesetzten Schuss ins Gesicht und

einen zweiten Schuss in den Hals der Ehefrau ab. Die Frau sackte zusammen,

worauf der Beschuldigte drei weitere Schüsse abgab, die den Schulter- und

Oberarmbereich der Frau trafen. Der Beschuldigte steckte daraufhin die Waffe in

den Hosenbund zurück, zog das Opfer aus der Kabine und liess es am Boden

liegen.

Das Bundesgericht bejahte die

Skrupellosigkeit dieses Handelns, weil der Beschuldigte das Delikt mit dem Kauf

der Waffe von langer Hand geplant und alsdann äusserst kaltblütig und

konsequent umgesetzt habe (6B_535/2008 vom 11. September 2008, E. 4.4).

-

Im Entscheid 6B_21/2010 vom

4. März 2010 (E. 6.2) wird die besondere Skrupellosigkeit mit der

Kaltblütigkeit bejaht, die aus den Tatumständen abzuleiten sei (körperliche

Überlegenheit der beiden Täter, Bewaffnung, Wehrlosigkeit des Opfers). Das

Opfer habe sich ohne Abwehrchance auf den Knien mit dem Rücken zu den beiden

Tätern befunden, als es einer der Täter - einer Exekution gleich - von hinten

erschossen habe.

-

Die besondere

Skrupellosigkeit wurde auch im Entscheid 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018

bejaht. Der Beschuldigte stalkte eine Begleitdame nach einigen Treffen, bis

diese ihm sagte, dass sie ihn nicht liebe und er sie in Ruhe lassen solle;

daraufhin entführte er sie mit seinem Auto in einen Wald, fesselte sie und

redete noch die ganze Nacht auf sie ein und erzählte ihr unter anderem, wie er

seine vorherige Partnerin umgebracht habe. Gegen Ende der Nacht legte er ihr

einen Gürtel um den Hals und erwürgte sie kaltblütig über mehrere Minuten.

Eine besonders verwerfliche Art der

Ausführung kann sich auch aus dem Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen

Tatmitteln ergeben, wenn die Tötung derart ausgeführt wird. Dies allein genügt

jedoch nicht zur Annahme der besonderen Skrupellosigkeit. Der Einsatz dieser

Tatmittel ist zwar ein gewichtiges Indiz dafür, aber erst die Berücksichtigung

aller Umstände der Tatausführung lassen erkennen, ob der Gebrauch von Gift bzw.

Feuer mit besonderer Heimtücke erfolgte oder besonders grausam ist (BSK StGB I,

Art. 112 StGB N 23, mit Hinweisen).

Die Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte

(Tatausführung ohne Gefühlsregung) gehört für sich genommen nicht zu den Beweggründen,

können aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel

berücksichtigt werden (BGE 100 IV 146, E. 2; 118 IV 122, E. 3a; 127 IV 10, E.

1c).

1.3 Subsumtion

1.3.1 Gemäss vorstehendem Beweisergebnis

schüttete der Beschuldigte in der Nacht im Erdgeschoss des fraglichen

Mehrfamilienhauses, in welches er zuvor eingebrochen war, drei bereits im

Vorfeld der Tat von ihm oder einem Dritten am Tatort deponierte Benzinkanister

aus (insgesamt ca. 30 Liter). Hernach zündete er das ausgeschüttete Benzin an,

wobei es zu einer explosionsartigen Verpuffung mit entsprechender Hitze- und

Druckenergie kam. In der Folge verliess der Beschuldigte fluchtartig den Tatort

und fuhr mit seinem Fahrzeug weg, ohne den Brand gelöscht zu haben oder die

Rettungskräfte zu alarmieren.

1.3.2 Wie unter Ziffer III./2.1.2

hiervor festgehalten, machte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme

zuerst geltend, er habe, was die Menschen im betreffenden Mehrfamilienhaus

angehe, gar nichts gewusst. Er habe nicht gewusst, dass es noch andere Personen

und Kinder im Gebäude gehabt habe. Er habe sich darüber keine Gedanken gemacht.

Gleichzeitig sagte der Beschuldigte aus, er habe, was den Brand angehe, gedacht,

dass niemand dort sei. Er sei zum Auto gegangen, da habe er die Sirenen gehört

und gewusst, dass er niemanden mehr alarmieren müsse.

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

gab der Beschuldigte dann zu, gewusst zu haben, dass dort Leute wohnten. Der

Staatsanwalt habe ihn nicht richtig verstanden. Er habe gewusst, dass dort

Leute wohnten, habe aber nicht mit Absicht oder bewusst jemanden verletzen

wollen. Wenig später sagte A.___ vor der Vorinstanz in Bezug auf die anderen

Personen in der Brandliegenschaft aus, er habe gedacht, es seien alle in den

Ferien. C.___ sei auch nicht da gewesen. Er habe nicht bewusst gedacht.

Vor Obergericht führte er wiederum aus,

er habe nicht gewusst, dass jemand in dem Gebäude lebe. Er sei schon ein paar

Mal da gewesen. Er sei auch schon in der Wohnung von C.___ gewesen. Diese sei

vom Rest des Gebäudes abgetrennt. Er habe deshalb nicht gewusst, ob jemand

anderes da wohne. Erst später, als er C.___ gefragt habe, was passiert sei,

habe er erfahren, dass da Menschen im Gebäude gewesen seien.

1.3.3 Zur Frage des Vorsatzes

1.3.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem

Beschuldigten die Verhältnisse im brandbeschädigten Mehrfamilienhaus bestens

bekannt waren. Dazu kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung

verwiesen werden: Der Beschuldigte war oft im Lokal von C.___. Er wusste, dass

in der fraglichen Liegenschaft diverse Personen wohnten; und er sah diese auch,

was er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ausdrücklich zugestanden

hat (AS 1283). Zudem war die Wohnung von C.___ im ersten Obergeschoss, in

welcher der Beschuldigte mehrfach übernachtete und für welche er sogar einen

Schlüssel hatte, über dieselbe Eingangstüre erreichbar wie die übrigen

Wohnungen (AS 11).

1.3.3.2 Über den Beweggrund des

Beschuldigten kann, wie schon dargelegt, nach wie vor lediglich spekuliert

werden. Damit ist gleichzeitig aber auch keineswegs erstellt, dass es A.___ bei

der Brandlegung – im Sinne eines direkten Vorsatzes – um die Tötung von

Bewohnerinnen und Bewohnern des brandbeschädigten Mehrfamilienhauses gegangen

wäre, sein eigentliches Handlungsziel mithin die Tötung von ihm grundsätzlich

unbekannten bzw. lediglich oberflächlich bekannten Drittpersonen dargestellt

hätte. Dafür gibt es schlicht keine Indizien. Ein direkter Vorsatz ist insofern

zu verneinen.

1.3.3.3 Dass sich der Beschuldigte

Gedanken über die in der betreffenden Liegenschaft wohnhaften Personen – und

folglich auch über das damit verbundene Risiko – gemacht hatte, bevor er drei

Kanister Benzin (insgesamt ca. 30 Liter) ausgeschüttet und hernach entzündet

hat, ergibt sich bereits aus seinen Aussagen, wonach er davon ausgegangen sei,

dass niemand dort sei (AS 866) bzw. alle in den Ferien seien; C.___ sei auch

nicht da gewesen (AS 1285). Wenn der Beschuldigte nun vor diesem Hintergrund

geltend macht, er habe die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal

bedacht, kann dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon

widerspräche solches schlicht jeglicher Lebenserfahrung, wobei diesbezüglich wiederum

auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann. Unbewusste

Fahrlässigkeit scheidet demzufolge aus.

1.3.3.4 Zu klären ist somit, ob der

Beschuldigte bewusst fahrlässig oder eventualvorsätzlich gehandelt hat.

Bei der Brandliegenschaft handelt es

sich um ein Mehrfamilienhaus, in welchem sich zur Tatzeit im ersten bis dritten

Obergeschoss sowie im Dachgeschoss insgesamt mindestens sieben Mietwohnungen

befanden. Diese Wohnungen waren allesamt lediglich via Eingangstüre […] und

Treppenhaus erreichbar (AS 3 ff., 11, 143, 149, 445). Dass C.___ zum

Tatzeitpunkt mit seinem Vater in der Türkei in den Ferien weilte, was dem

Beschuldigten bekannt war, ändert nichts daran, dass A.___ bestens wusste, dass

es in der fraglichen Liegenschaft weitere Wohnungen gab und diese vermietet

waren, hatte er doch die betreffenden Personen auch schon gesehen. Auch wenn

der 21. Juli 2019 in der Ferienzeit lag, konnte der Beschuldigte – an einem

Sonntagabend kurz vor Mitternacht – nicht ernstlich davon ausgegangen sein,

dass alle Bewohnerinnen und Bewohner der übrigen sechs Mietwohnungen,

unabhängig von C.___, ausnahmslos abwesend bzw. in den Ferien sein würden. Die –

mehr als zwei Jahre nach der Tat gemachte – Aussage des Beschuldigten, er habe

gedacht, es seien alle in den Ferien, widerspricht jeder Lebenserfahrung und kann

als Schutzbehauptung gewertet werden.

Obgleich der Beschuldigte die

Brandliegenschaft bestens kannte und insbesondere wusste, dass diverse Personen

darin wohnten, legte er in der Nacht vom 21. Juli 2019 kurz vor Mitternacht im

Erdgeschoss einen erheblichen Brand, den er – und das fällt ins Gewicht – nicht

mehr kontrollieren konnte. Gemäss Spurenbericht (Brand) der Polizei Kanton

Solothurn vom 8. Juli 2020 (AS 187 ff., insbesondere AS 203) führte der Abbrand

des ausgeschütteten Benzins zu einer starken Hitzeentwicklung mit Blasenbildung

an diversen Türen und an der Decke des Treppenhauses, begleitet durch eine

Druckwelle (zersplitterte bzw. aufgebrochene Türe, herausgedrückte

Dachelemente, zersplitterte Fenster) und eine massive Rauchentwicklung mit

starken Russanhaftungen an den Wänden bis ins dritte Obergeschoss. Die

polizeiliche Fotodokumentation (AS 206 ff.), insbesondere die Bilder Nr. 13

(Zwischenboden des Treppenhauses im Erdgeschoss, AS 218), Nr. 14 (Gang im

ersten Obergeschoss, AS 219), Nr. 15 (Zwischenboden des Treppenhauses im ersten

Obergeschoss, AS 220) und Nr. 16 (Wohnungstüre im ersten Obergeschoss, AS 221),

illustriert die damalige Hitzeeinwirkung auf das Treppenhaus, die Decke, Wände

und die betreffende Wohnungstüre eindrücklich. Die Bilder lassen unschwer

erkennen, dass das enge Treppenhaus durch das Feuer bzw. die Hitze sowie den

Rauch massiv befallen wurden. Der Spurenbericht führt dazu aus, dass eine

Nutzung des Treppenhauses durch die massive Rauchentwicklung zumindest

vorübergehend unmöglich gewesen sein dürfte, was angesichts der

Fotodokumentation nachvollziehbar ist. Die Schilderungen der anwesenden

Hausbewohnerinnen und Hausbewohner stimmen mit dem Bericht insofern überein, als

diese allesamt schwarzen Rauch in ihrer Wohnung oder unmittelbar vor der

Wohnungstüre wahrgenommen haben. So sprachen die Bewohner B.I.___ und A.I.___,

die sich damals via Balkon und Leiter in Sicherheit bringen konnten, von beissendem

Rauch (AS 541) bzw. einer grossen Menge schwarzen, richtig dicken Rauchs,

welcher – «wie eine Lawine» – sofort in ihre Wohnung gekommen sei (AS 549). Ähnliches

schilderten F.___ (AS 476), E.___ (AS 478), K.___ (AS 482) und G.___

(AS 486). Letzterer wurde zusammen mit A.I.___ wegen des Verdachts einer

Rauchgasvergiftung ins [Spital] überführt. Beide konnten das Spital aber noch

in derselben Nacht wieder verlassen (AS 97 f.).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass es vorliegend nur glücklichen Umständen zuzuschreiben ist, dass durch die

Brandlegung – abgesehen vom Beschuldigten – keine Menschen zu Schaden gekommen

sind. Dies führte auch der Verteidiger des Beschuldigten so aus (AS 1250). Der

Beschuldigte hat im Erdgeschoss eines älteren Gebäudes, in dessen Obergeschossen

sich Mietwohnungen befanden, die bewohnt und nur über das enge Treppenhaus

zugänglich waren, insgesamt ca. 30 Liter Benzin ausgeschüttet und hernach angezündet.

Dadurch hat er den Bewohnerinnen und Bewohnern den Fluchtweg über das

Treppenhaus abgeschnitten. Dies tat er notabene an einem Sonntagabend kurz vor

Mitternacht, mithin zu einer Zeit, in der die meisten Menschen üblicherweise schlafen.

In der Folge wütete im Erdgeschoss ein Feuer, in den Obergeschossen herrschte

dichter Rauch. Rauchgas ist hochgiftig und kann bereits nach wenigen Atemzügen

zum Tod führen (Rauchgasvergiftungen sind aus medizinischer Sicht die mit

Abstand häufigste Ursache bei Todesfällen durch Brände). Dass zwei Bewohner denn

auch tatsächlich – wenn auch bloss vorübergehend – wegen des Verdachts einer

Rauchgasvergiftung hospitalisiert werden mussten, kann vor diesem Hintergrund

nicht überraschen.

Dass ein Brand im Erdgeschoss nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge rasch auf das ganze Gebäude übergreifen kann, zumal

in einem älteren Gebäude, musste dem Beschuldigten klar sein. Ebenso klar

musste ihm sein, dass er das Feuer nicht mehr würde steuern bzw. kontrollieren können

und demzufolge auch nicht mehr in der Lage sein würde, das von ihm geschaffene

Risiko zu dosieren. Und dennoch hat A.___ – kurz vor Mitternacht und damit zur

Schlafenszeit – das fragliche Feuer gelegt und den Bewohnerinnen und Bewohnern damit

den einzigen Fluchtweg über das Treppenhaus abgeschnitten. Er hat dadurch eine eklatante

Sorgfaltspflichtverletzung begangen. In Anbetracht der konkreten Umstände,

insbesondere angesichts der nächtlichen Tatzeit, der grossen Menge an Benzin,

das – notabene in einem älteren Gebäude – verwendet wurde, der Tatsache, dass

sämtliche Mietwohnungen lediglich über das enge Treppenhaus und ein und

dieselbe Eingangstüre hätten verlassen werden können, dieser Fluchtweg durch

das Feuer und die Rauchentwicklung indes gerade vereitelt wurde, und angesichts

der Unmöglichkeit, das Feuer und das damit geschaffene Risiko kontrollieren zu

können, lag die Möglichkeit einer Tötung von Hausbewohnerinnen und

Hausbewohnern sehr nahe. Auch wenn sich der Beschuldigte dies nicht gewünscht

haben dürfte, konnte er nach dem Gesagten nicht ernsthaft darauf vertrauen,

dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nichts passieren würde. Vielmehr drängte

sich dem Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände bzw. infolge seines lebensgefährlichen

Verhaltens die Tötung von Bewohnerinnen und Bewohnern als so wahrscheinlich

auf, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet

werden kann. Eventualvorsatz liegt insofern vor.

Und selbst wenn man zum Schluss gelangen

würde, der Eintritt des Erfolgs (in Form des Todes von einem oder mehreren

Hausbewohnern) sei sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen

des Beschuldigten nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen, wäre

Eventualvorsatz nach der unter Ziffer IV./1.2.1 hiervor zitierten

Rechtsprechung zu bejahen, da A.___ das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren

und dosieren konnte und die sich in den Obergeschossen befindlichen neun Bewohnerinnen

und Bewohner infolge des wegen Feuers und Rauchs unpassierbaren Fluchtweges sowie

aufgrund der nächtlichen Tatzeit kaum Abwehrchancen hatten. Zu Letzterem ist der

Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die unmittelbar nach der Entzündung

erfolgte Explosion, welche die Geschädigten aus dem Schlaf riss bzw. auf den

Brand aufmerksam machte, nach dem Tatplan des Beschuldigten nicht gewollt gewesen

sein dürfte, zumal der Beschuldigte sich dadurch selbst schädigte.

Nach dem Gesagten ist bezüglich der

Tötung der Hausbewohner von Eventualvorsatz auszugehen. Es ist lediglich

glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch den Brand niemand tödlich

verletzt worden ist. Da die Bewohnerinnen und Bewohner, konkret E.___, F.___, G.___,

K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___, nicht getötet wurden,

liegt eine (vollendete) mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung vor (Art. 111

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

1.3.4 Zur Frage der Mordqualifikation

1.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der

Beschuldigte des mehrfachen versuchten Mordes schuldig gemacht hat. Die

Staatsanwaltschaft wirft A.___ – wie unter Ziffer IV./1.1 festgehalten – vor, aus

besonders verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders

verwerflichen Zweck gehandelt und dabei eine ausserordentliche Geringschätzung

fremden Lebens an den Tag gelegt zu haben. Er habe die völlig arg- bzw.

ahnungs- und schutzlosen Opfer, welche sich im Tatzeitpunkt teilweise schlafend

in ihren Wohnungen befunden hätten, mit seiner Brandlegung im Erdgeschoss in

heimtückischer Art überrascht.

1.3.4.2 Der Beweggrund des Beschuldigten

ist nach wie vor nicht erstellt (siehe Ziffer III./2.3 hiervor). Die mangelnde

Kenntnis über das Tatmotiv schliesst die Qualifikation einer (versuchten)

Tötung als Mord zwar nicht aus (Ziffer IV./1.2.3 hiervor), vermag den Beschuldigten

aber auch nicht zusätzlich zu belasten. Ob A.___ tatsächlich aus besonders

verwerflichen und blanken egoistischen Gründen gehandelt hat, wie die

Staatsanwaltschaft dies vorbringt, muss letztlich offenbleiben.

Die Tatausführung unter Einsatz von

Feuer kann – aufgrund des Tatmittels – durchaus als heimtückisch bezeichnet

werden. Dies allein genügt jedoch nicht zur Annahme der besonderen

Skrupellosigkeit; entscheidend sind die Gesamtumstände der Tatausführung.

Vorliegend kann das Mordmerkmal der

Heimtücke insofern bejaht werden, als die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich

zum Tatzeitpunkt in ihren Wohnungen in den Obergeschossen befanden und

teilweise bereits schliefen bzw. dösten (AS 476, 484, 486), arg- und wehrlos

waren, zumal der Beschuldigte den Brand in der Nacht legte und den Geschädigten

zudem den Fluchtweg abschnitt. Auch wenn Letzteres kaum das eigentliche

Handlungsziel des Beschuldigten dargestellt haben dürfte, legte der

Beschuldigte durch sein Vorgehen eine ausgesprochene Gefühlskälte an den Tag,

wusste er doch, dass in den vermieteten Wohnungen in den Obergeschossen

Menschen wohnten. Dass der Beschuldigte davon absah, die Rettungskräfte zu

alarmieren, nachdem er den Brand gelegt hatte, ist an dieser Stelle erschwerend

zu berücksichtigten. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte den

Tod gleich mehrerer Menschen in Kauf nahm. Allerdings ist auch festzuhalten,

dass der Beschuldigte die Arg- und Wehrlosigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner

nicht derart ausgenutzt hat, wie dies ein Täter tut, der zuerst das Vertrauen

des Opfers erschleicht oder dieses (aktiv) in einen Hinterhalt lockt, um es

dann – unter bewusster Ausnützung seiner Arglosigkeit – zu töten. Dafür, dass

der Beschuldigte zu den Bewohnerinnen und Bewohnern – abgesehen von C.___ –

einen näheren Kontakt gesucht bzw. gepflegt hätte, bzw. dass er versucht hätte,

eine Bekanntschaft aufzubauen und sich diese hernach zu Nutze zu machen, gibt

es keinerlei Anhaltspunkte.

Abgesehen davon liegen weitere Umstände

vor, welche gegen eine besonders verwerfliche Tatausführung sprechen. So hat der

Beschuldigte durch sein Verhalten zwar eine eklatante

Sorgfaltspflichtverletzung begangen und eine grosse Gefühlskälte an den Tag

gelegt. Eine ausserordentliche Grausamkeit im Sinne eines absichtlichen Zufügens

von für die konkrete Tötung nicht notwendigen Leiden ist in seinem Vorgehen

indes nicht zu erblicken. Auch wenn eine Tötung unter Einsatz von Feuer per se

grausam ist, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass A.___ den Bewohnerinnen und

Bewohnern an Intensität oder Dauer je grössere physische oder psychische

Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügen wollte, als diese mit der in Kauf

genommenen Tötung in Folge der Brandlegung notwendigerweise verbunden gewesen

wären. Schliesslich kann die Vorgehensweise des Beschuldigten, der sich selbst

den grössten körperlichen Schaden zugefügt hatte, als seine benzingetränkten,

über die Schuhe gezogenen Socken Feuer fingen, bevor er den Tatort fluchtartig

verlassen hat, nur als stümperhaft bezeichnet werden, auch wenn dieser Umstand

den Beschuldigten nur leicht zu entlasten vermag. Eine besondere

Grausamkeit liegt nach dem Gesagten – auch im Quervergleich – nicht vor.

In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten,

dass die Tatausführung durchaus heimtückisch war und die grosse Gefühlskälte

des Beschuldigten diesen belastet, was auch für die Tatsache gilt, dass A.___

den Tod gleich mehrerer Menschen in Kauf genommen hat. Andererseits erfolgte

der Gebrauch von Feuer im konkreten Fall insgesamt weder mit besonderer

Heimtücke, noch war das Vorgehen des Beschuldigten besonders grausam. Der

Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Alles in allem ist die

Mordqualifikation deshalb zu verneinen.

Der Beschuldigte ist somit der

mehrfachen versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___,

A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___, für schuldig zu erkennen.

2. Qualifizierte Brandstiftung (Art. 221

Abs. 2 StGB), evtl. versuchte qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

2.1 Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand

der Brandstiftung

2.1.1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter

Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1

StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so

ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB).

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).

Beim Tatbestand der Brandstiftung

handelt es sich um ein gemeingefährliches Delikt, wobei von einer Brandstiftung

nur dann die Rede ist, wenn aus einer Feuersbrunst entweder eine

Sachbeschädigung oder eine Gemeingefährdung resultiert (Stefan Trechsel/Anna Coninx, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018 [im Folgenden PK StGB], vor Art. 221 StGB N 1,

Art. 221 StGB N 1).

Nach der Rechtsprechung genügt zur

Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss

vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr

bezwungen werden kann. Der Täter muss mithin ausserstande sein, das Feuer zu

löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur

Gemeingefahr zu verhindern. Keine Feuersbrunst liegt vor, wenn Papier und

Reiswellen mit Hilfe einer Gabel und zwei Kesseln Wasser gelöscht werden können

(Stefan Trechsel/Anna Coninx, PK

StGB, Art. 221 StGB N 2). Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt. Es genügt

ein Verglimmen oder Verglühen, wie z.B. bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen,

Torfmooren und Grasflächen. Indessen bedingt auch ein Glimmbrand, dass er vom

Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (Bruno Roelli, in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Auflage 2019 [im Folgenden BSK StGB II], Art. 221 StGB N 8; Stefan Trechsel/Anna Coninx, PK StGB,

Art. 221 StGB N 2).

2.1.2 Der qualifizierte Tatbestand im

Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendetes Delikt setzt voraus, dass Leib

und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine abstrakte

Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des

direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es

genügt nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung

von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen

und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er

kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130;

Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; je mit

Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch

seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu

wollen braucht er sie nicht (BGE 85 IV 130 E. 1 S. 132).

Die bei den konkreten

Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der

Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61;

124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit der

Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können

indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die

Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen

sind, hängt auch von der Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise

hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221

Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der

Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies

rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der

Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung

einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (BGE 123 IV 128

E. 2a S. 130 mit Hinweisen).

Die Verurteilung wegen qualifizierter

Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass

durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie

sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne

konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und

gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das

Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre.

Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was

sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand

konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt

sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in

Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131).

2.1.3 Der subjektive Tatbestand (im Sinne

von Art. 221 Abs. 2 StGB) verlangt, dass der Täter willentlich eine

Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und

Leben bringt. Erforderlich ist, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um

diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Wer mit Wissen und Willen

einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will

sie notwendigerweise auch. Bei einer Brandstiftung an einem Gebäude muss der

Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch befindet (Bruno Roelli, BSK StGB II, Art. 221 StGB

N 21).

2.1.4 Zwischen Art. 111 StGB und Art.

221 StGB besteht echte Konkurrenz. Diese wird allerdings nicht wegen der

Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter, sondern durch die

Gemeingefährlichkeit der Begehungsweise begründet (Stefan Trechsel/Anna Coninx, PK StGB, Art. 221 StGB N 12; Bruno Roelli, BSK StGB II, vor Art. 221

StGB N 14).

2.2 Subsumtion

2.2.1 Dass vorliegend zumindest der

Grundtatbestand der vollendeten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB

erfüllt ist, steht ausser Frage und ist auch von der Verteidigung anerkannt.

2.2.2 Der Beschuldigte legte in der

Nacht vom 21. Juli 2019 im Erdgeschoss des brandbeschädigten

Mehrfamilienhauses, obgleich ihm die Verhältnisse in der fraglichen

Liegenschaft bestens bekannt waren und er insbesondere wusste, dass darin

diverse Personen wohnten, kurz vor Mitternacht einen erheblichen Brand, den er

nicht mehr kontrollieren konnte. Welche Folgen diese Brandlegung hatte, wurde unter

Ziffer IV./1.3.3.4 ausgeführt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen

werden kann. Das enge Treppenhaus der betroffenen Liegenschaft wurde durch das

Feuer und den Rauch massiv befallen, eine Nutzung des Treppenhauses war

zumindest vorübergehend nicht mehr möglich. Insofern war den Bewohnerinnen und

Bewohnern, konkret E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___

und D.I.___, der einzige Fluchtweg abgeschnitten. Die dem Brand direkt

ausgesetzten Menschen haben allesamt Rauch in ihrer Wohnung oder unmittelbar

vor der Wohnungstüre wahrgenommen, wobei zwei Bewohner wegen des Verdachts

einer Rauchgasvergiftung vorübergebend hospitalisiert werden mussten. Bei der

explosionsartigen Verpuffung, welche die Bewohner aufschreckte, handelt es sich

um einen glücklichen Umstand, der so nicht geplant war (wie auch die

Brandverletzungen des Beschuldigten zeigen).

Vor diesem Hintergrund ist von einer

konkreten und sehr naheliegenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner auszugehen.

Letztere wurden allesamt tatsächlich und konkret an Leib und Leben gefährdet. Der

objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung ist damit erfüllt.

Dasselbe gilt für den subjektiven

Tatbestand, hat der Beschuldigte den Brand doch willentlich und im Wissen darum

gelegt, dass in den Obergeschossen diverse Personen wohnten. Das Feuer und

insbesondere das damit zusammenhängende Rauchgas hätten Bewohnerinnen und

Bewohner der brandbeschädigten Liegenschaft problemlos schwer schädigen oder gar

töten können, zumal kurz vor Mitternacht. Im Schlaf ist der Geruchssinn des

Menschen nämlich kaum aktiv, was dazu führt, dass gefährlicher Brandrauch oft

zu spät wahrgenommen wird. Gerade weil der Beschuldigte den Brand nachts legte,

musste sich ihm die Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Menschen aufdrängen,

musste er doch annehmen, dass die in den Obergeschossen wohnhaften Personen zum

Tatzeitpunkt – zumindest teilweise – bereits schliefen. Dass der Beschuldigte auch

nicht ernstlich davon ausgegangen sein kann, alle Bewohnerinnen und Bewohner

weilten in den Ferien, wurde bereits ausgeführt (Ziffer IV./1.3.3.4 hiervor). Der

Beschuldigte alarmierte weder die Rettungskräfte, noch versuchte er, den

entfachten Brand zu löschen, was indes auch gar nicht möglich gewesen wäre. Das

Feuer bzw. die starke Hitze und der massive Rauch griffen innert Kürze vom

Ladenlokal auf das gesamte Gebäude über. Die Möglichkeit einer Tötung von

Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern lag sehr nahe.

Wenn der Beschuldigte geltend macht, er

habe keine Leute im Gebäude gefährden wollen, ist dies im Lichte der bisherigen

Ausführungen alles andere als glaubhaft. Wer im Erdgeschoss eines älteren

Gebäudes, in dessen Obergeschossen sich Mietwohnungen befinden, die bewohnt und

nur über ein enges Treppenhaus zugänglich sind, an einem Sonntagabend kurz vor

Mitternacht insgesamt ca. 30 Liter Benzin ausschüttet und anzündet, wodurch er den

Bewohnerinnen und Bewohnern den einzigen Fluchtweg abschneidet, der weiss um die

durch seine Tat herbeigeführte, grosse Gefahr für Leib und Leben der

betroffenen Menschen und will diese auch. Der Beschuldigte hat mit Wissen und

Willen einen Brand gelegt, der die Bewohnerinnen und Bewohner des

brandbeschädigten Mehrfamilienhauses konkret an Leib und Leben gefährdet hat.

Diese Gefahr kannte der Beschuldigte, womit er sie notwendigerweise auch wollte.

Der Beschuldigte ist somit auch wegen

qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB, zum Nachteil

der L.___ AG, vertreten durch O.___, der Hausbewohnerinnen und Hausbewohner (E.___,

F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___) sowie C.___

(Mieter der brandbeschädigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss), zu verurteilen.

V.

Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, PK StGB, Art. 47 StGB

N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot

besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen

Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil

dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute

gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3

S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder

privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann

indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des

Strafmasses führen.

1.5 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).

1.6 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der

zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom

Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der

Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E

2.4.1). Die Reduktion der Strafe

wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige

Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49

E. 1b).

1.7 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.

2.4.2).

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei

Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug

ausgeschlossen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen und Wahl der Strafart

2.1.1 Der Strafrahmen der vorsätzlichen

Tötung beläuft sich auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren. Bei der qualifizierten

Brandstiftung umfasst der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei bis zu 20 Jahren.

2.1.2 Die Frage der Sanktionsart stellt

sich demzufolge grundsätzlich nicht. Es ist vorliegend so oder anders eine Freiheitsstrafe

auszufällen.

2.2 Einsatzstrafe

2.2.1 Der Beschuldigte hat sich der

mehrfachen versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten

Brandstiftung strafbar gemacht. Als schwerste Straftat ist die versuchte

vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___,

B.I.___, C.I.___ und D.I.___ zu qualifizieren. Dafür ist eine Einsatzstrafe

festzusetzen. Anschliessend ist für die qualifizierte Brandstiftung eine

separate hypothetische Strafe festzusetzen, wobei nach Art. 49 Abs. 1 StGB

vorzugehen ist.

2.2.2 Tatkomponenten

2.2.2.1 Mehrfache versuchte

(eventual-)vorsätzliche Tötung

2.2.2.1.1 Hinsichtlich der objektiven

Tatschwere ist festzuhalten, dass das menschliche Leben das höchste Rechtsgut

darstellt. Das Vorgehen des Beschuldigten, der kurz vor Mitternacht im

Erdgeschoss einer Liegenschaft, die er bestens kannte und von der er wusste,

dass in den Obergeschossen diverse Personen wohnten, einen nicht mehr zu

kontrollierenden Brand legte und dadurch den Bewohnerinnen und Bewohnern den

einzigen Fluchtweg abschnitt, wiegt mit Blick auf die Schwere der Verletzung

bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes schwer, und zwar sowohl bezüglich

des Ranges des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch betreffend das Ausmass

seiner Beeinträchtigung. Vom Brand waren – abgesehen vom Beschuldigten – gleich

neun Bewohnerinnen und Bewohner, darunter zwei Kinder, betroffen, was sich

straferhöhend auswirkt. Die Bewohnerinnen und Bewohner befanden sich zur

Tatzeit allesamt in ihren jeweiligen Wohnungen in den Obergeschossen der

Brandliegenschaft, teilweise bereits schlafend. Sie alle hatten aufgrund der

nächtlichen Tatzeit und infolge des wegen Feuers und Rauchs unpassierbaren

Fluchtweges kaum Abwehrchancen. Insofern muss die Vorgehensweise des

Beschuldigten als skrupellos bezeichnet werden, was straferhöhend zu

berücksichtigen ist. Es ist lediglich glücklichen Umständen zuzuschreiben,

namentlich der Explosion unmittelbar nach der Entzündung als Folge der

Vermischung der Benzindämpfe mit der Luft, dass die Bewohnerinnen und Bewohner

geweckt bzw. auf den Brand aufmerksam wurden und sich so gerade noch

rechtzeitig in Sicherheit bringen oder von der Feuerwehr gerettet werden

konnten.

Auch die Würdigung der Verwerflichkeit

des Handelns belastet den Beschuldigten schwer. So wurde bereits im Rahmen der

rechtlichen Qualifikation darauf hingewiesen (Ziffer IV./1.3.4.2), dass im

vorliegenden Fall die Tatausführung unter Einsatz von Feuer durchaus als

heimtückisch zu qualifizieren ist und der Beschuldigte durch sein Vorgehen eine

ausgesprochene Gefühlskälte an den Tag legte. Die vom Beschuldigten

aufgewendete kriminelle Energie war gross. Dies alles wirkt sich straferhöhend

aus und kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, ohne dass das

Doppelverwertungsverbot verletzt würde, zumal die Mordqualifikation im

vorliegenden Fall verneint wird. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass er nicht der Initiator des Vorganges war.

Vor diesem Hintergrund wiegt das

Verschulden keineswegs mehr leicht. Im Gegenteil handelt es sich um einen im

Gesamtspektrum aller denkbaren Fälle schwerwiegenden Fall, der nicht weit von

der Grenze zum qualifizierten Tatbestand des Mordes liegt.

Gegen ein sehr schweres

Verschulden im Maximum der Verschuldensskala spricht hingegen der Umstand, dass

die Tatausführung laienhaft und nicht besonders verwerflich war. So hat

der Beschuldigte nicht mehr getan, als für die Tötung mittels Brandlegung

notwendig gewesen wäre. Eine ausserordentliche Grausamkeit im Sinne eines

absichtlichen Zufügens von für die konkrete Tötung nicht notwendigen Leiden ist

im Vorgehen des Beschuldigten nicht zu erblicken, auch wenn die Anzahl

denkbarer Fälle einer sogenannten Übertötung bei einer Tatausführung unter

Einsatz von Feuer wohl per se geringer ist als bei anderen Tötungsformen. Es

sind, ohne den vorliegenden Fall bagatellisieren zu wollen, noch schwerere

Fälle denkbar.

Das Verhalten unmittelbar nach der Tat

vermag sich nicht verschuldensmindernd auszuwirken. So verliess der

Beschuldigte den Tatort, ohne die Rettungskräfte zu alarmieren oder zu

versuchen, den entfachten Brand zu löschen, wobei Letzteres jedoch auch gar

nicht möglich gewesen wäre.

Das objektive Tatverschulden wiegt, insbesondere

auch wegen der Anzahl Geschädigter, nach dem Gesagten schwer und ist im oberen Bereich des oberen Drittels des

Strafrahmens anzusiedeln. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Fall, der

nicht weit von der Grenze zum qualifizierten Tatbestand des Mordes liegt.

2.2.2.1.2 Zur subjektiven

Tatschwere ist auszuführen, dass der

Beschuldigte (hinsichtlich der mehrfachen versuchten Tötung) nicht mit direktem

Vorsatz, sondern lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Dieser Umstand wirkt

entlastend und ist strafmindernd zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist

indes auch zu beachten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten sehr

rücksichtslos war. Er kannte die fragliche Liegenschaft und den einzigen Zugang

zu den Mietwohnungen über das Treppenhaus gut, entsprechend war ihm die

verletzliche Situation der Bewohnerinnen und Bewohner bekannt. Anzeichen für

das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst

sind beim Beschuldigten – entgegen seinen Behauptungen – keine Einschränkungen

der Entscheidungsfreiheit auszumachen; ein irgendwie gearteter Druck seitens

von Dritten bestand nicht. Der Beschuldigte handelte wie ein Kriminaltourist.

Das Motiv ist wie dargelegt nicht nachweisbar, aber ein möglicherweise

entlastendes Motiv ist nicht erkennbar.

Das subjektive Tatverschulden,

insbesondere das Vorliegen eines Eventualdolus, vermag das objektive

Tatverschulden deshalb nur leicht zu relativieren.

Insgesamt ist das Tatverschulden nach wie vor im oberen Bereich des oberen

Drittels anzusiedeln. Für das gemäss den

Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt

erschiene eine Einsatzstrafe von 18 Jahren angemessen.

2.2.2.1.3 Strafmildernd zu berücksichtigen ist nun

jedoch, dass der Erfolg insofern ausgeblieben ist, als die Bewohnerinnen und

Bewohner nicht getötet wurden, weshalb lediglich ein Versuch vorliegt. Dabei

ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die neun Bewohnerinnen und

Bewohner zum Zeitpunkt der Brandlegung allesamt in ihren jeweiligen Wohnungen

befanden, teilweise bereits schlafend, und dass der Beschuldigte diesen durch

sein Vorgehen den Fluchtweg abschnitt, womit die Wahrscheinlichkeit der

Verwirklichung des tatbestandsmässigen Tötungserfolgs hoch war. Dass durch den

Brand niemand tödlich oder auch nur schwer verletzt worden ist, ist – wie

bereits festgestellt – lediglich glücklichen Umständen zu verdanken.

Die Einsatzstrafe ist praxisgemäss zufolge

Versuchs um einen Drittel, d.h. sechs Jahre, zu mindern. Es resultiert eine

Einsatzstrafe von zwölf Jahren.

2.2.2.2 Qualifizierte Brandstiftung

Wie unter Ziffer IV./2.1.4 ausgeführt,

besteht zwischen Art. 111 StGB und Art. 221 StGB echte Konkurrenz, die durch

die Gemeingefährlichkeit der Begehungsweise der Brandstiftung begründet wird.

Vorliegend weist die qualifizierte

Brandstiftung zeitlich, sachlich und situativ einen sehr engen Bezug zur

Haupttat auf, zumal Erstere das Tatmittel der versuchten Tötung darstellt. Dementsprechend

ist mit der ausgefällten Strafe für die mehrfache versuchte

(eventual-)vorsätzliche Tötung das deliktische Unrecht in Zusammenhang mit Art.

221 Abs. 2 StGB zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten.

Es hat deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen.

Das Verschulden ist analog zu den obigen

Ausführungen im oberen Bereich des oberen Drittels anzusiedeln, wobei hierzu

grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. Anders als bei der

mehrfachen versuchten Tötung hat der Beschuldigte die qualifizierte

Brandstiftung mit direktem Vorsatz begangen. Dabei richtete er einen immensen

Sachschaden von über einer halben Million Franken an.

In grosszügiger Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Strafe um zwei Jahre zu erhöhen. Insgesamt ergibt

sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine

Freiheitsstrafe von 14 Jahren.

2.3 Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf der

Urteilsseite (nachfolgend US) 18 verwiesen werden. Das Vorleben ist neutral zu

gewichten, die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind als leicht positiv zu

werten. Auf der anderen Seite schlägt die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 zu Buche.

So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichtes Zug vom 5. Juli 2007

u.a. wegen Hausfriedensbruchs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und

mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Im Jahr 2008 wurde er durch den Kanton Zug ausgeschafft, seine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verlor er. Diese Vorstrafe ist leicht strafschärfend

zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits etwas länger zurückliegt, wobei in

diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2008 aus der

Schweiz weggewiesen wurde und sich in den folgenden Jahren nur noch sehr

eingeschränkt in der Schweiz aufhalten durfte.

Der Beschuldigte befindet sich seit dem

17. Juli 2020 im vorzeitigen Strafvollzug, wo er grundsätzlich ein positives

Vollzugsverhalten zeigt und sich weitgehend angepasst verhält (vgl.

Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt [JVA 1] vom 21. November 2022 und

13. März 2023, Vollzugsverlaufsbericht der [JVA 2] vom 5. Juni 2023).

Ein vorbildliches Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug kann indes nicht als

besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden, da ein korrektes Verhalten

vorausgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B.974/2009).

Echte Einsicht und Reue zeigte der

Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorzuwerfen ist, da er die ihm

vorgehaltene versuchte Tötung und die Qualifikation bezüglich der Brandstiftung

bestreitet.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen.

Wegen der Vorstrafe aus dem Jahr 2007

wirkt sich die Täterkomponente gesamthaft straferhöhend aus; konkret würde sich

eine Erhöhung der Strafe um ein halbes Jahr auf 14 ½ Jahre rechtfertigen. Da

sich die anzuordnende Landesverweisung (s. hernach) nach der Praxis des

Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets indes strafreduzierend

auswirkt, verringert sich die Freiheitsstrafe um 1 ½ Jahre auf 13 Jahre.

Eine solche erscheint insgesamt als schuldangemessen.

2.4 Vollzugsform

Bei dieser

Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges von

Gesetzes wegen ausgeschlossen.

2.5 Anrechnung

der Haft

Dem Beschuldigten ist die vom 5. August

2019 bis zum 16. Juli 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige

Strafvollzug seit dem 17. Juli 2020 in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

VI.

Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

1. Allgemeine

Ausführungen

1.1

Nach Art. 66a Abs. 1 lit. a und i StGB ist ein Ausländer, der wegen mehrfacher

versuchter Tötung und qualifizierter Brandstiftung verurteilt wird, unabhängig

von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von

der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.

Die Vorinstanz

hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 19 f.).

Darauf kann verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion

einzugehen.

1.2 Eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in

Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur

vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles

dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete

Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete

Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung

im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der

Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet

aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1

lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das

Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch

Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in

ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des

nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes

dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art.

25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

2. Subsumtion

2.1 Landesverweisung

2.1.1 Der

Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten Tötung sowie der qualifizierten

Brandstiftung schuldig gemacht. Es liegen damit gleich zwei Anlasstaten nach

Art. 66a StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe

grundsätzlich erfüllt.

2.1.2

Bezüglich des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens und

des beruflichen Werdegangs kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 20). Der Beschuldigte kam als Jugendlicher in

die Schweiz, wurde per 3. November 2008 indes ausgeschafft und verlor seine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Er ist seit 2013 mit S.___ verheiratet

und hat seit 2017 eine Freundin namens T.___. Mit Letzterer hat der

Beschuldigte nach eigenen Angaben ein Kind ([…], Jg. 2018).

2.1.3 Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein schwerer persönlicher Härtefall

vorliegt. Der Beschuldigte hat in der Schweiz zwar seine Geschwister ([…]) und

Eltern. Er selbst wurde indes bereits im Jahr 2008 des Landes verwiesen und

lebt seither in Italien, wo auch seine Lebenspartnerin lebt. Die Wegweisung

vermochte den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.

Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass ihn die Landesverweisung

nicht im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalles trifft.

Selbst bei

Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles würde das öffentliche

Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der verübten

Straftaten, des Verschuldens des Beschuldigten, dessen Unbelehrbarkeit

(Verübung von Katalogtaten nach früherer Verurteilung und Wegweisung) und der

daraus abzuleitenden schlechten Prognose die privaten Interessen des

Beschuldigten deutlich überwiegen.

Demzufolge

steht ausser Frage, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB des Landes

zu verweisen ist, was vom Verteidiger des Beschuldigten im Parteivortrag vor

der Vorinstanz auch ausdrücklich anerkannt wurde (AS 1261).

2.1.4 Wie die

Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich eine Dauer der Landesverweisung

von 15 Jahren insofern rechtfertigen, als es sich um eine sehr schwere Tat und

darüber hinaus hinsichtlich der Landesverweisung quasi um einen

Wiederholungsfall handelt, wurde der Beschuldigte doch bereits einmal des

Landes verwiesen, wenn auch gestützt auf andere gesetzliche Bestimmungen.

2.2 Ausschreibung

im SIS

Der

Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger.

Er wurde im Jahr 2008 erstmals des Landes verwiesen. Nun wird der Beschuldigte

wegen mehrfacher versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung und qualifizierter

Brandstiftung – es handelt sich dabei fraglos um sehr schwere Verbrechen – zu einer

langjährigen Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Dass der Beschuldigte

trotz einer früheren Wegweisung in der Schweiz erneut – mit einem Verbrechen

gegen Leib und Leben und einem gemeingefährlichen Verbrechen – deliktisch in

Erscheinung getreten ist, zeigt eindrücklich, dass A.___ eine schwerwiegende

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Insofern ist eine

Ausschreibung im SIS vorliegend verhältnismässig. Dass der Beschuldigte in

Italien lebt und seine Eltern und Geschwister in der Schweiz sind, ändert daran

angesichts der Schwere seiner Straftat und der zu verbüssenden langen

Freiheitsstrafe nichts. Dies gälte selbst für den Fall, dass dem Beschuldigten die

Einreise nach Italien – nach dem Strafvollzug – verweigert werden sollte.

Nach dem

Gesagten ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

VII. Kosten

und Entschädigung

1. Bei

diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Die

Berufung war nicht erfolgreich, der Beschuldigte unterliegt in allen Punkten.

Gleichzeitig war aber auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nur in

geringem Ausmass erfolgreich, wobei diese lediglich einen geringen zusätzlichen

Aufwand verursachte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das

Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 8'500.00, dem Beschuldigten

im Umfang von 90%, ausmachend

CHF 7'650.00, aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

3. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird

die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,

in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das

urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest

(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,

dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.

Gemäss § 158 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände betrug bis

31. Dezember 2022 CHF 180.00 und beträgt ab 1. Januar 2023

CHF 190.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).

Der vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Oswald, mittels Honorarnote geltend gemachte

Aufwand von total 72.15 Stunden erweist sich mit den folgenden Anpassungen als

angemessen:

-

Für die effektive Dauer (inkl.

Reiseweg) der Hauptverhandlung (5 Stunden) bzw. Urteilseröffnung (3 Stunden)

werden insgesamt 7 Stunden gekürzt (geltend gemacht wurden 11 Stunden für die

Hauptverhandlung und 4 Stunden für die Urteilseröffnung).

-

Weiter werden die

Positionen «Besprechung mit Schwester des Klienten, Frau U.___» vom

26. April 2022 (1 Stunde) sowie «Besprechung mit Frau U.___» vom

8. Juli 2022 (0.75 Stunden) gestrichen, da diese Aufwendungen nicht unter

die amtliche Verteidigung des Beschuldigten subsumiert werden können.

Nach Aufrechnung der geltend gemachten

und angemessen erscheinenden Auslagen von total CHF 788.90 sowie der MwSt.

zu 7.7 % resultieren CHF 13'683.20 (13 Stunden à CHF 180.00, 50.4

Stunden à CHF 190.00). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Urs Oswald ist

demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 90%.

Demnach wird in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 221 Abs. 2 StGB; Art.

40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art 69 StGB; Art. 122 ff., Art.

135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen versuchten

Tötung, zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___

und D.I.___;

-

der qualifizierten

Brandstiftung, zum Nachteil der L.___ AG, E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___,

B.I.___, C.I.___ und D.I.___ sowie C.___;

beides begangen am 21.

Juli 2019 in [Ort 1].

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

3. Die vom 5. August 2019 bis am 16. Juli

2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem

17. Juli 2020 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ verbleibt im vorzeitigen

Strafvollzug.

5. Es wird festgestellt, dass die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom

12. Juni 2023 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

6. A.___ wird für die Dauer von 15 Jahren

des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung von A.___ wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 15. September 2021

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) werden folgende beschlagnahmte

Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Papierware Papier (HD-Nr. 1)

Polizei Kanton Solothurn

Papierware Papier (HD-Nr. 2)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung (Samsung S10) (HD-Nr.3)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung (IPhone 6) (HD-Nr. 4)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung (IPhone) (HD-Nr. 5)

Polizei Kanton Solothurn

Quittung (Western Union) (HD-Nr. 6)

Polizei Kanton Solothurn

Vertrag (Kaufvertrag) (HD-Nr. 7)

Polizei Kanton Solothurn

Vollmacht (HD-Nr. 8)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon (Samsung Galaxy [...])

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) mutmasslich Holz

(Brandschutt) (ABI-Nr. 4)

Polizei Kanton Solothurn

Verbrauchsartikel für den Haushalt

diverse Bierdeckel (Brandschutt) (ABl-Nr. 5)

Polizei Kanton Solothurn

Körperpflegemittel/Kosmetik

Abtrocktücher (Brandschutt) (ABI-Nr. 6)

Polizei Kanton Solothurn

Teppich/Bodenbelag mutmasslich

Laminatboden (Brandschutt) (ABI-Nr. 7)

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) mutmasslich

Holz/Laminat (Brandschutt) (ABI-Nr. 8)

Polizei Kanton Solothurn

Installationsmaterial Elektro elektr.

Überreste (Brandschutt) (ABI-Nr. 9)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)

(ABI-Nr. 10)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)

(ABI-Nr. 11)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)

(ABI-Nr. 12)

Polizei Kanton Solothurn

Reinigungsmittel Kanister, schwarz

(i-Sint fuel economy, ca. 5 Liter)

(ABI-Nr. 14)

Polizei Kanton Solothurn

Schuhe linker Schuh (New Balance, Gr.

42.5) (ABI-Nr. 17)

Polizei Kanton Solothurn

Schuhe rechter Schuh (New Balance, Gr.

42.5) (ABI-Nr. 18)

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) Holzverkleidung

(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 21)

Polizei Kanton Solothurn

Holz (Werkstoff) Holz von Tablar &

Verkleidung (Vergleichsprobe)

(ABI-Nr. 22)

Polizei Kanton Solothurn

Verbrauchsartikel für den Haushalt

Bierdeckel (unverbrannt)

(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 23)

Polizei Kanton Solothurn

Textil (Rohstoff) div.

Stoffmaterialien (Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 24)

Polizei Kanton Solothurn

Spielzeug Spielstein (Rummikub,

Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 25)

Polizei Kanton Solothurn

Teppich/Bodenbelag Laminatboden

(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 26)

Polizei Kanton Solothurn

Reinigungsmittel Kanister, weiss,

russbehaftet (Glatron Universal, 20 kg) (ABI-Nr. 13)

Polizei Kanton Solothurn

Benzin (Treibstoff) Kanister, schwarz

(Jagtenberg, 5 Liter) (ABI-Nr. 15)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackungshilfsmittel Deckel weiss,

russbehaftet (ABI-Nr. 16)

Polizei Kanton Solothurn

Handwerkzeug Schraubendreher (ABI-Nr.

1)

Polizei Kanton Solothurn

Getränk (mit Alkohol), Bierflasche

Feldschlösschen (ABI-Nr. 2)

Polizei Kanton Solothurn

Feuerzeug Einwegfeuerzeug, blau

(ABI-Nr. 3)

Polizei Kanton Solothurn

Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab

linkem Schuh, schwarz, leicht angekohlt) (ABI-Nr. 19)

Polizei Kanton Solothurn

Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab

rechtem Schuh, schwarz, leicht

angekohlt) (ABI-Nr. 20)

Polizei Kanton Solothurn

Büromaterial/Papeterieware (6

Lieferscheinbüchlein) (ABI-Nr. 27)

Polizei Kanton Solothurn

A.___ ist berechtigt, die

auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy [...] vorhandenen Fotos vor der Vernichtung

zu kopieren.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils wird der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von

total CHF 2'741.65 eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu

tragenden Gerichtskosten gemäss Ziffer 16 hernach.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

erstinstanzlichen Urteils werden nachfolgende Privatkläger zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

-

F.___

(Schadenersatzforderung von CHF 3'320.15 sowie Genugtuung von CHF 1'000.00);

-

L.___ AG, v.d. O.___

(Schadenersatzforderung von ca. CHF 500'000.00);

-

K.___

(Schadenersatzforderung von CHF 6'339.60 sowie Genugtuung von CHF 22'000.00);

-

A.I.___ und B.I.___

(Schadenersatzforderung und Genugtuung in unbekannter Höhe).

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 7'022.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 13'683.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 12'314.90, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

13. Die Entschädigung der vormaligen

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2020

auf CHF 14'226.75 festgesetzt (unter dem Vorbehalt der gesetzlichen

Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

14. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten,

mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 38'000.00, hat A.___

zu bezahlen.

15. Die Verfahrenskosten vor

Berufungsgericht, mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 8'500.00, hat A.___

im Umfang von 90%, ausmachend

CHF 7'650.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

16. Der beschlagnahmte Barbetrag von CHF

2'741.65 (siehe Ziffer 9 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet,

sodass A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 42'908.35 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1084/2023 vom 29. November

2023 bestätigt.