STBER.2022.14
(mehrfacher) versuchter (eventual-)vorsätzlicher Mord, evtl. (mehrfache) versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung, in echter Idealkonkurrenz mit vorsätzlicher qualifizierter Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von Menschen), evtl. versuchter qualifizierter Brandstiftung, subevtl. Brandstiftung,
12. Juni 2023Deutsch98 min
derselben Nacht ca. um 03.00 Uhr wieder verlassen (zum Ganzen AS 1 ff., 92 ff.).
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Urs
Oswald,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend (mehrfacher)
versuchter (eventual-)vorsätzlicher Mord, evtl. (mehrfache) versuchte
(eventual-)vorsätzliche Tötung, in echter Idealkonkurrenz mit vorsätzlicher
qualifizierter Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von Menschen), evtl.
versuchter qualifizierter Brandstiftung, subevtl. Brandstiftung,
Landesverweisung
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht vom 12. Juni 2023:
1.
[Der Staatsanwalt],
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt Urs
Oswald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. [Eine Dolmetscherin].
Zudem erscheinen:
-
zwei Zuhörerinnen;
-
ein Medienvertreter;
-
zwei Polizisten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts
bekannt.
Die übersetzende Person wird auf die
Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher
Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der
Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB
hingewiesen.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 15. September 2021
hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die vom Beschuldigten und
Berufungskläger angefochtenen Urteilsziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafmass), 5
und 6 (Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS) und 13 (Kostenentscheid).
Er hält weiter fest, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen die Ziffern
1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils erhoben habe. Er stellt fest, dass das
erstinstanzliche Urteil demnach wie folgt in Rechtskraft erwachsen sei:
-
Ziffer 7 (Einziehung und Vernichtung
diverser Gegenstände);
-
Ziffer 8 (Einziehung von
CHF 2'741.65);
-
Ziffer 9 (Verweis der
Privatklägerinnen und Privatkläger auf den Zivilweg);
-
Ziffern 11 und 12
(Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und der vormaligen amtlichen
Verteidigerin der Höhe nach).
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
das Berufungsgericht die Anordnung der Sicherheitshaft prüfen werde. Den
Parteien werde Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen der Parteivorträge diesbezüglich
zu äussern.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2.
Befragung des
Beschuldigten;
3.
weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4.
Parteivorträge;
5.
letztes Wort des
Beschuldigten;
6.
geheime
Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 13. Juni 2023
um 17:00 Uhr.
Der amtliche Verteidiger legt
seine Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor (Aktenseiten
Berufungsgericht [ASB] 198 ff.).
Vorfragen
Keine Vorfragen seitens
der Parteien.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird,
nachdem er von Oberrichter Werner auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu
müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen
worden ist, zur Sache und zur Person befragt.
Die Parteivertreter
stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
[Der Staatsanwalt] stellt
und begründet (ASB 155 ff.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:
1.
Der Beschuldigte sei
wegen mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
schuldig zu sprechen.
2.
Die Freiheitsstrafe
sei um 5 Jahre zu erhöhen, d.h. der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe
von 17 Jahren zu verurteilen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
4.
Im Übrigen sei das
Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 15. September 2021 zu
bestätigen.
5. Dies alles unter umfänglicher Abweisung
anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.
Der amtliche Verteidiger Urs
Oswald stellt und begründet (ASB 164 ff.) im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:
1.
Der Beschuldigte sei
vom Vorwurf der mehrfachen versuchten eventualvorsätzlichen Tötung sowie vom
Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung freizusprechen.
2.
Der Beschuldigte sei
der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
3.
Der Beschuldigte sei
mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
4.
Der Beschuldigte sei
für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.
5.
Der Antrag auf
Ausschreibung im SIS sei abzuweisen.
6.
Die übrigen
Verfahrenskosten von total CHF 38'000.00 seien im Umfang von ¾ auf die
Staatskasse zu nehmen, zu ¼ dem Beschuldigten aufzuerlegen, dies unter
Verrechnung des beschlagnahmten Barbetrages von CHF 2'741.65, sodass der
Beschuldigte noch Verfahrenskosten von CHF 6'758.35 zu bezahlen hat.
7.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8.
Die Kosten der
amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens seien aus der Staatskasse zu
bezahlen.
9.
Die Anschlussberufung
sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
10.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Hierauf halten der
Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.
Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von
seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, es tue ihm
leid. Das, was er gesagt habe, sei die hundertprozentige Wahrheit. Er würde niemanden
beschuldigen, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. Es tue ihm sehr leid.
Damit endet der
öffentliche Teil der Berufungsverhandlung um 11:35 Uhr und das Gericht zieht
sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung vom 13. Juni 2023 um 17:00 Uhr:
1.
[Der Staatsanwalt],
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt Urs
Oswald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. [Eine Dolmetscherin].
Zudem erscheinen:
-
eine Zuhörerin;
-
ein Medienvertreter;
-
zwei Polizisten.
Der Vorsitzende weist
vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter
Werner den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen, nimmt die
rechtliche Würdigung vor, äussert sich zur Strafzumessung sowie zur
Landesverweisung. Weiter führt er aus, dass das Berufungsgericht über die
Anordnung der Sicherheitshaft entschieden habe. Mit den Angaben zur
Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.
Um 17:50 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Wie der
Strafanzeige vom 28. Mai 2020 entnommen werden kann, ging am 21. Juli 2019
um 23.52 Uhr bei der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn die Meldung
ein, dass es in einem Mehrfamilienhaus an der [Strasse] in [Ort 1] zu einer
Explosion mit Brandfolge gekommen sei («Explosion bei [ehemaligem
Gastgewerbelokal]. Es brennt. Es hat verletzte Personen.»; Aktenseite
[nachfolgend AS] 10). Die unverzüglich aufgebotenen Sicherheits- und
Rettungskräfte von Feuerwehr, Polizei und Ambulanz konnten in der Folge
sämtliche in der Liegenschaft wohnhaften Personen aus dieser retten und den
Brand löschen. Zwei Bewohner der Liegenschaft wurden wegen Verdachts einer
Rauchgasvergiftung ins [Spital] überführt. Sie konnten das Spital aber noch in
derselben Nacht ca. um 03.00 Uhr wieder verlassen (zum Ganzen AS 1 ff., 92 ff.).
2. In der
Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) am 22. Juli 2019 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt
betreffend Brandstiftung und versuchte vorsätzliche Tötung (AS 882).
3. Gestützt
auf die Aussagen von Anwohnern konnte der Fluchtweg des mutmasslichen Täters
sehr rasch ausfindig gemacht werden (AS 16). Auf der Fluchtroute konnten dann
auch Gegenstände, welcher sich der mutmassliche Täter entledigt hatte,
aufgefunden werden, wie insbesondere ein Schraubenzieher, ein Feuerzeug und brandbeschädigte
Turnschuhe (AS 12 ff., 144 ff., 225 ff.). Gestützt auf die DNA-Auswertung
dieser Gegenstände (AS 99 f., 187 ff.) wurde die Strafuntersuchung ab dem
26. Juli 2019 gegen [«A.»] bzw. A.___ geführt (AS 883).
4. Am 5.
August 2019 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 956 ff.) und mit
Entscheid des Haftgerichts vom 8. August 2019 für drei Monate in
Untersuchungshaft versetzt (AS 988 ff.). In der Folge wurde die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten mehrfach verlängert (AS 1016 ff.,
1036 ff.).
5. Mit
Verfügung vom 17. Juli 2020 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
den vorzeitigen Strafvollzug (AS 1064).
6. Am 23.
September 2020 erging eine bereinigte Eröffnungsverfügung betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und qualifizierte
Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von Menschen; Art. 221 Abs. 2 StGB)
gegen den Beschuldigten (AS 884 f.).
7. Mit
Anklageschrift vom 6. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.___ Anklage
betreffend (mehrfacher) versuchter (eventual-)vorsätzlicher Mord (Art. 112
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. (mehrfache) versuchte
(eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), in echter
Idealkonkurrenz mit qualifizierter Brandstiftung (Gefahr für Leib und Leben von
Menschen; Art. 221 Abs. 2 StGB), evtl. versuchte qualifizierte Brandstiftung
(Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. Brandstiftung (Art. 221
Abs. 1 StGB).
8. Mit
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Thal-Gäu vom 1. Juni
2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 15. September 2021 angesetzt (AS 1156).
9. Am 15.
September 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu statt (AS
1265 ff.). Gleichentags fällte es folgendes Urteil (AS 1313 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der
mehrfachen versuchten Tötung, zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___,
A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___;
- der
qualifizierten Brandstiftung, zum Nachteil der L.___ AG, E.___, F.___, G.___, K.___,
H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___ sowie C.___;
alles
begangen am 21. Juli 2019 in [Ort 1].
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Jahren.
3. Die vom 5. August 2019 bis am 16. Juli
2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem
17. Juli 2020 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ verbleibt im vorzeitigen
Strafvollzug.
5. A.___ wird für Dauer von 15 Jahren des
Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
6. Die Landesverweisung von A.___ wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
Papierware Papier (HD-Nr. 1)
Polizei Kanton Solothurn
Papierware Papier (HD-Nr. 2)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung (Samsung S10) (HD-Nr.3)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung (IPhone 6) (HD-Nr. 4)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung (IPhone) (HD-Nr. 5)
Polizei Kanton Solothurn
Quittung (Western Union) (HD-Nr. 6)
Polizei Kanton Solothurn
Vertrag (Kaufvertrag) (HD-Nr. 7)
Polizei Kanton Solothurn
Vollmacht (HD-Nr. 8)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon (Samsung Galaxy [...])
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) mutmasslich Holz
(Brandschutt) (ABI-Nr. 4)
Polizei Kanton Solothurn
Verbrauchsartikel für den Haushalt
diverse Bierdeckel (Brandschutt) (ABl-Nr. 5)
Polizei Kanton Solothurn
Körperpflegemittel/Kosmetik
Abtrocktücher (Brandschutt) (ABI-Nr. 6)
Polizei Kanton Solothurn
Teppich/Bodenbelag mutmasslich
Laminatboden (Brandschutt) (ABI-Nr. 7)
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) mutmasslich
Holz/Laminat (Brandschutt) (ABI-Nr. 8)
Polizei Kanton Solothurn
Installationsmaterial Elektro elektr.
Überreste (Brandschutt) (ABI-Nr. 9)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)
(ABI-Nr. 10)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)
(ABI-Nr. 11)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)
(ABI-Nr. 12)
Polizei Kanton Solothurn
Reinigungsmittel Kanister, schwarz
(i-Sint fuel economy, ca. 5 Liter) (ABI-Nr. 14)
Polizei Kanton Solothurn
Schuhe linker Schuh (New Balance, Gr.
42.5) (ABI-Nr. 17)
Polizei Kanton Solothurn
Schuhe rechter Schuh (New Balance, Gr.
42.5) (ABI-Nr. 18)
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) Holzverkleidung
(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 21)
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) Holz von Tablar &
Verkleidung (Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 22)
Polizei Kanton Solothurn
Verbrauchsartikel für den Haushalt
Bierdeckel (unverbrannt)
(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 23)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) div.
Stoffmaterialien (Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 24)
Polizei Kanton Solothurn
Spielzeug Spielstein (Rummikub,
Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 25)
Polizei Kanton Solothurn
Teppich/Bodenbelag Laminatboden
(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 26)
Polizei Kanton Solothurn
Reinigungsmittel Kanister, weiss,
russbehaftet (Glatron Universal, 20 kg) (ABI-Nr. 13)
Polizei Kanton Solothurn
Benzin (Treibstoff) Kanister, schwarz
(Jagtenberg, 5 Liter) (ABI-Nr. 15)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackungshilfsmittel Deckel weiss,
russbehaftet (ABI-Nr. 16)
Polizei Kanton Solothurn
Handwerkzeug Schraubendreher (ABI-Nr.
1)
Polizei Kanton Solothurn
Getränk (mit Alkohol), Bierflasche
Feldschlösschen (ABI-Nr. 2)
Polizei Kanton Solothurn
Feuerzeug Einwegfeuerzeug, blau
(ABI-Nr. 3)
Polizei Kanton Solothurn
Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab
linkem Schuh, schwarz, leicht angekohlt) (ABI-Nr. 19)
Polizei Kanton Solothurn
Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab
rechtem Schuh, schwarz, leicht angekohlt) (ABI-Nr. 20)
Polizei Kanton Solothurn
Büromaterial/Papeterieware (6 Lieferscheinbüchlein)
(ABI-Nr. 27)
Polizei Kanton Solothurn
A.___ ist berechtigt, die
auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy [...] vorhandenen Fotos vor der Vernichtung
zu kopieren.
8. Der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe
von total CHF 2'741.65 wird eingezogen und verfällt nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom
Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten.
9. Nachfolgende Privatkläger werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
- F.___ (Schadenersatzforderung von CHF
3'320.15 sowie Genugtuung von CHF 1'000.00);
- L.___ AG, v.d. O.___
(Schadenersatzforderung von ca. CHF 500'000.00);
- K.___ (Schadenersatzforderung von CHF
6'339.60 sowie Genugtuung von CHF 22'000.00);
- A.I.___ und B.I.___
(Schadenersatzforderung und Genugtuung in unbekannter Höhe).
10.
A.___
wird
mit Wirkung ab 1. September 2021 Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, als amtlicher
Verteidiger beigeordnet.
11.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wird auf CHF
7'022.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12. Die Entschädigung der vormaligen
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2020
auf CHF 14'226.75 festgesetzt (unter dem Vorbehalt der gesetzlichen
Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).
13. Die übrigen Verfahrenskosten, mit einer Urteilsgebühr von
CHF 8'000.00, total CHF 38'000.00, hat A.___ zu bezahlen. Der beschlagnahmte
Barbetrag von CHF 2'741.65 (siehe Ziff. 8 hiervor) wird mit den
Verfahrenskosten verrechnet, sodass A.___ noch Verfahrenskosten von CHF
35'258.35 zu bezahlen hat.
10. Am 30. September 2021 liess der
Beschuldigte Berufung anmelden (AS 1306).
11. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 31. Januar 2022 die Berufung (ASB
3 ff.). Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter
Tötung und qualifizierter Brandstiftung (Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz), gegen
die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (Ziffer 2 des Urteils
der Vorinstanz), gegen die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung
derselben im Schengener Informationssystem (Ziffern 5 und 6 des Urteils der
Vorinstanz) und gegen die Kostenauferlegung (Ziffer 13 des Urteils der
Vorinstanz). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorhalt der
mehrfachen versuchten Tötung und der qualifizierten Brandstiftung, einen Schuldspruch
wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, eine Landesverweisung für die Dauer von
acht Jahren, einen Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem sowie eine Kostenauferlegung im Verhältnis ¼ (Beschuldigter)
zu ¾ (Staat).
12. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022
erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 36 f.). Mit dieser
beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen versuchten mehrfachen
Mordes und eine Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe.
13. Am 11. Januar 2023
wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 12. Juni 2023 vorgeladen (ASB
44 f.).
14. Mit Eingabe vom
21. April 2023 teilte der amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft
mit, dass der Beschuldigte bereit sei, umfassende Aussagen zu machen (ASB 65
ff.).
15. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in
der Folge ein polizeiliches Ermittlungsverfahren unter der Verfahrensnummer
STA.2023.2412. Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2023 von der
Staatsanwaltschaft einvernommen (ASB 91 ff.).
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1.
In Rechtskraft erwachsen sind Ziffer
7.
(Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände), Ziffer 8 (Einziehung von
CHF 2'741.65), Ziffer 9 (Verweis der Privatklägerinnen und Privatkläger auf den
Zivilweg), sowie die Ziffern 11 und 12 (Entschädigungen des amtlichen
Verteidigers und der vormaligen amtlichen Verteidigerin der Höhe nach [mit
Ausnahme der Rückforderungsansprüche des Staates]).
2.
Das Berufungsgericht hat folgende
Vorhalte gemäss Anklageschrift (nachfolgend AnklS) vom 6. Mai 2021 zu
beurteilen:
AnklS Ziffer 1: (mehrfacher) versuchter
(eventual-)vorsätzlicher Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.
(mehrfache) versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB); in echter Idealkonkurrenz mit qualifizierter Brandstiftung
(Gefahr für Leib und Leben von Menschen) (Art. 221 Abs. 2 StGB), evtl.
versuchte qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 [recte: Abs. 2] i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)
begangen am 21.07.2019, um 23:52 Uhr, in
[Ort 1], [Strasse], Mehrfamilienhaus,
-
zum Nachteil von E.___, F.___,
G.___, K.___, H.___ sowie der Familie A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___,
indem der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass mit
Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Ansprüche zum Ausdruck kommt [siehe unten]) in besonders skrupelloser Weise
versuchte, die Bewohner des Mehrfamilienhauses [Strasse] in [Ort 1], d.h.
konkret E.___, F.___, G.___, K.___, H.___ sowie die Familie A.I.___, B.I.___, C.I.___
und D.I.___, mittels (qualifizierter) Brandstiftung (siehe nachfolgend) zu
töten (Hinweis: Da der Erfolg, d.h. der Tod der Geschädigten, nicht eintrat,
blieb es bei einem Versuch), wobei der Beschuldigte, da es letztlich nur vom
Zufall abhing, ob die Geschädigten den Brand rechtzeitig bemerkten und sich zu
retten vermochten, den Tod der Geschädigten (und/oder den Tod weiterer zufällig
anwesenden Personen) zumindest billigend in Kauf nahm, zumal dem Beschuldigten
bekannt war, dass sich Personen in der betreffenden Liegenschaft befanden,
welchen er durch die Art und Weise der Brandlegung zudem den Fluchtweg
abschnitt und er überdies davon ausging, dass diese zur mitternächtlichen
Tatzeit schliefen;
-
zum Nachteil der L.___ AG,
v.d. O.___, der Hausbewohner (A.I.___, B.I.___, C.I.___, D.I.___, E.___, F.___,
G.___, K.___, H.___) sowie des Mieters des [ehemaligen Gastgewerbelokals] im
Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses (C.___), indem der Beschuldigte das
Mehrfamilienhaus wissentlich und willentlich in Brand steckte und dadurch, d.h.
bedingt durch den verursachten grossflächigen und unkontrollierbaren Brand, zum
Schaden anderer sowie unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst
verursachte, wobei er überdies (im Sinne des direkten Vorsatzes) um die
konkrete Gefährdung für Leib und Leben von Menschen wusste und diese auch
wollte, zumal dem Beschuldigten bekannt war, dass sich Personen in der
betreffenden Liegenschaft befanden, welchen er durch die Art und Weise der
Brandlegung zudem den Fluchtweg abschnitt und er überdies davon ausging, dass
diese zur mitternächtlichen Tatzeit schliefen.
Konkret brach
der Beschuldigte mit einem mitgeführten Schraubenzieher [die Lieferantentür]
des Mehrfamilienhauses auf und schüttete im [ehemaligen Gastgewerbelokal] und
im ehemaligen Verkaufsraum drei bereits im Vorfeld am Tatort deponierte
Benzinkanister aus (insgesamt ca. 30 Liter). Daraufhin zündete der Beschuldigte
das ausgeschüttete Benzin an. Durch die Vermischung der Benzindämpfe (in einem
relativ eng begrenzten Raum) mit der Luft entstand ein explosionsfähiges
Gemisch, weshalb es bei der Entzündung zu einer (explosionsartigen) Verpuffung
mit entsprechender Hitze- und Druckenergie kam. Durch die plötzliche Verpuffung
entzündeten sich neben den Benzindämpfen und dem Benzin auch die
benzingetränkten Socken des Beschuldigten, die er unmittelbar vor der
Tatausführung über seine Schuhe gezogen hatte und immer noch trug.
Infolgedessen verliess der Beschuldigte den Tatort fluchtartig, rannte an einem
mit Wasser gefüllten Brunnen vorbei und warf die besagten Schuhe mitsamt den
Socken in [den nahegelegenen kleinen Fluss]. Schliesslich begab er sich zu
seinem Fahrzeug und fuhr weg, ohne den Brand gelöscht zu haben oder die
Rettungskräfte zu alarmieren. In der Folge konnte der Brand von der durch
Drittpersonen zu Hilfe gerufene Feuerwehr gelöscht werden.
Durch den Brand entstand ein Schaden am
Gebäude in der Höhe von ca. CHF 570'000.00. Hitze-, Rauch- und Russschäden
entstanden im ganzen Parterre der Liegenschaft, im ganzen Treppenhaus sowie in
sämtlichen Wohnungen des Mehrfamilienhauses.
Das besonders skrupellose Verhalten
des Beschuldigten ergibt sich konkret daraus, dass
-
er aus besonders
verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichen
Zweck handelte, weil er aus keinem nachvollziehbaren Anlass (Hinweis: Der
Beschuldigte schwieg über die wahren Motive der Tat) versuchte, mehrere
Menschen kaltblütig und gefühlskalt mittels Legung eines Brandes zu töten und
damit eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;
-
die Ausführung der Tat
darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der
Beschuldigte die völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlosen Opfer, welche sich
zum Zeitpunkt der Brandlegung teilweise schlafend in ihren Wohnungen befanden
und von der bevorstehenden Brandlegung nichts ahnen konnten), in heimtückischer
Art mit seiner Brandlegung im Erdgeschoss überraschte, so dass die unter den
gegebenen Umständen völlig schutz- und wehrlosen Beteiligten nahezu chancenlos
waren, den Brand zu bemerken und überdies der Fluchtweg über das Treppenhaus durch
den Brand verunmöglicht wurde.
Hinweis zu den Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz kann auch in Fällen
vorliegen, in welchen keine unterschiedlichen Rechtsgüter verletzt werden. Dies
ist bspw. dann der Fall, wenn der Täter durch eine Handlung (Idealkonkurrenz)
dasselbe Rechtsgut mehrerer Rechtsgutträger verletzt (vgl. BSK StGB-ACKERMANN,
Art. 49 N 72). Vor diesem Hintergrund ist auf mehrfachen versuchten
(eventual-)vorsätzlichen Mord, evtl. auf mehrfache versuchte
(eventual-)vorsätzliche Tötung, zu erkennen.
Hinweise zu den Eventualitervorhalten:
Sollte das urteilende Gericht zu der
Auffassung gelangen, dass der Beschuldigte die Geschädigten nicht auf skrupellose
Weise töten wollte, so ist er eventualiter – gestützt auf den erwähnten
Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen mehrfacher
(eventual-)vorsätzlicher Tötung zu verurteilen.
Sollte das urteilende Gericht zu der
Auffassung gelangen, dass keine tatsächliche und konkrete Gefährdung von Leib
und Leben der Mitbewohner bestand, der Beschuldigte eine solche aber
direktvorsätzlich herbeiführen wollte, so ist er eventualiter – gestützt auf
den erwähnten Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen
versuchter qualifizierter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) zu verurteilen.
Sollte das urteilende Gericht zu der
Auffassung gelangen, dass sich dem Beschuldigten betreffend konkrete Gefährdung
für Leib und Leben direktvorsätzliches Verhalten nicht rechtsgenüglich
nachweisen lässt, so ist er subeventualiter – gestützt auf den erwähnten
Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen Brandstiftung (Art. 221
Abs. 1 StGB) zu verurteilen.
3.
Der amtliche Verteidiger machte
anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, auf die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten. In der Anschlussberufung müsse genau
angegeben werden, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt
würden bzw. wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils lauten solle.
Im vorliegenden Fall beschränke sich die Staatsanwaltschaft darauf, zwar eine
Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten mehrfachen Mordes zu verlangen,
bezüglich der Strafzumessung bleibe sie aber unklar. Es werde lediglich «eine
Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe» verlangt. Eine derartige
Formulierung könne nicht in ein Urteilsdispositiv übernommen werden und auf die
Anschlussberufung könne deshalb nicht eingetreten werden.
Mit der Berufungserklärung hat die das
Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen
Entscheides anzugeben und insb. darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur
in Teilen angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 StPO). In der Berufungserklärung
ist sodann darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt
wird (Art. 399 Abs. 4 StPO).
Damit wird in diesem Verfahrensstadium
noch keine eigentliche Begründung der Berufung verlangt. Es ist jedoch genau
anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist. Aus der
allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO kann jedoch trotz fehlender
Notwendigkeit einer Begründungspflicht in diesem Verfahrensabschnitt zumindest
gefolgert werden, dass es jedenfalls nicht genügt, in der Berufungserklärung
bloss festzuhalten, das Rechtmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen
die Schuldfrage. Das hat die Staatsanwaltschaft vorliegend aber auch nicht
getan. Sie hat im Sinne einer Spezifizierung erklärt, dass eine andere
rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts angestrebt werde
(Qualifizierung als versuchter Mord statt versuchte vorsätzliche Tötung). Dies
genügt den Anforderungen von Art. 399 Abs. 4 StPO.
Nicht anders verhält es sich
hinsichtlich der Sanktion. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist u.a. anzugeben,
ob ein Wechsel der Strafart (Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe) oder eine
Strafminderung oder -schärfung angestrebt wird. Als Richtschnur kann gelten,
dass von einer Partei im Interesse einer effizienten Justiz erwartet werden
kann, dass sie ihre Anträge genügend begründet. Indem die Staatsanwaltschaft in
der Anschlussberufungserklärung beantragte, der Beschuldigte sei – bezugnehmend
auf das erstinstanzliche Urteil – zu einer höheren Freiheitsstrafe zu
verurteilen, hat sie den Umfang des Berufungsverfahrens abgesteckt. Damit
wurden der Berufungskläger und das Gericht informiert, welches Ziel die
Anschlussberufungsklägerin verfolgt und wie sie es zu erreichen glaubt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge schliesslich präzisiert.
Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist auf die
Anschlussberufung einzutreten.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander
ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Beweismittel
2.1 Aussagen des Beschuldigten
2.1.1 Der Beschuldigte wurde im
Vorverfahren mehrfach befragt, so am 6. August 2019 (AS 577 ff. und 962 ff.),
am 23. August 2019 (AS 635 ff.), am 29. August 2019 (AS 643 ff.), am 5.
September 2019 (655 ff.), am 17. Oktober 2019 (AS 731 ff.), am 12. November
2019 (AS 781 ff.), am 3. Februar 2020 (AS 784 ff.), am 23. April 2020 (AS 791
ff.), am 27. Mai 2020 (AS 828 ff.) und am 1. Oktober 2020 (AS 862 ff.).
Die Anwesenheit des Beschuldigten zur
Tatzeit am Tatort war von Beginn weg unbestritten, gab A.___ doch bereits in
der ersten Einvernahme am 6. August 2019 zu Protokoll, er sei zur fraglichen
Zeit dort gewesen (AS 579). Gleichzeitig sagte der Beschuldigte zu diesem
Zeitpunkt kurz zusammengefasst aus, er habe lediglich Getränke holen wollen (AS
579 ff.) und es habe eine Explosion gegeben, als er hineingegangen sei, worauf
seine Füsse bzw. Beine gebrannt hätten (AS 582 ff.). In den darauffolgenden
Einvernahmen änderte der Beschuldigte seine Aussagen mehrfach bzw. gab unterschiedliche
Sachverhaltsversionen zu Protokoll. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann
aus nachfolgenden Gründen grundsätzlich auf die Akten verwiesen werden. Anlässlich
der Einvernahme vom 5. September 2019 zeichnete
der Beschuldigte auf einem vorgelegten Plan den von ihm nach erfolgter
Explosion zurückgelegten Weg ein (AS 668), worauf zurückzukommen sein wird.
2.1.2 Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2020 (Schlusseinvernahme) führte
der Beschuldigte in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen versuchten
vorsätzlichen Tötung aus, er sei nicht dorthin gegangen, um jemanden
umzubringen (AS 864). Auf den Vorhalt, er habe in der Nacht vorsätzlich einen
Brand im genannten Mehrfamilienhaus verursacht, wobei er gewusst habe, dass
sich mehrere Personen, darunter zwei Kinder, im Gebäude befunden hätten, und er
davon ausgegangen sei, dass diese Personen zur Tatzeit geschlafen hätten, womit
er deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen habe, gab der Beschuldigte zu
Protokoll (AS 864): «Herr Staatsanwalt, da haben Sie schon recht. Ich habe was
die Leute angeht, gar nichts gewusst. Dort wo der Brand geschehen ist, gehört
dem Herrn C.___. Dass es noch andere Personen und Kinder im Gebäude hatte,
wusste ich nicht. Ich wusste nichts von den Leuten.» Auf Vorhalt des
Staatsanwalts, seines Erachtens sei aufgrund der Beweisergebnisse klar, dass er
(der Beschuldigte) die Liegenschaft in Brand gesetzt habe, nicht klar sei ihm
(dem Staatsanwalt) hingegen, weshalb er (der Beschuldigte) dies getan habe,
sagte A.___ Folgendes aus (AS 865): «Ja es ist gut. Ich gebe den Plan zu. Mehr
kann ich nicht riskieren. Es ist besser, dass ich bestraft werde aber ich
möchte keine Probleme haben. Ich kann es nicht riskieren. Es geht nicht um C.___.
Ich habe keine Angst vor ihm. Aber ich möchte nur, dass es abgeschlossen wird
und entschuldige mich.» Konfrontiert mit dem Vorhalt des Staatsanwalts, er gehe
davon aus, dass es ihm (dem Beschuldigten) völlig egal gewesen sei, wer sich
zum Tatzeitpunkt in der Liegenschaft aufgehalten habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll
(AS 865 f.): «Ich entschuldige mich. Ich weiss nicht, was ich Ihnen sagen kann.
Es ist ganz ein anderes Problem, das ich nicht lösen kann. Ich entschuldige
mich für den Brand. Von den Leuten weiss ich gar nichts. Ich habe mir darüber
keine Gedanken gemacht. Für mich ist es so, als ob man mit dem Auto auf der
Strasse fährt und einen Unfall macht. Als der Brand geschehen ist und ich
geflüchtet bin, gab es auf der anderen Seite ein Haus. Ich habe meine Schuhe
noch anbehalten, obwohl sie brannten. Ich habe mich von diesem Haus entfernt
damit niemand wegen dem Feuer an den Schuhen zu Schaden kommt. Was den Brand
angeht, dachte ich, dass niemand dort ist. Ich bin zum Auto gegangen, da hörte
ich die Sirenen. Da wusste ich, ich muss niemanden mehr alarmieren.» Auf den
Vorhalt, gemäss Untersuchungsergebnis habe er (der Beschuldigte) das Objekt
mitten in der Nacht entzündet, weshalb er (der Staatsanwalt) davon ausgehe,
dass er (der Beschuldigte) dadurch möglichst viele Menschen habe töten wollen,
da um diese Uhrzeit die Bewohner längst geschlafen hätten, sagte A.___ wie
folgt aus (AS 866): «Ich habe das nicht gewusst. Ich habe auch ein Kind. Ein
Vater, eine Mutter, Schwester. Ich wollte niemanden verletzen. Brandstiftung
schon aber Menschenleben nicht.» Auf die Frage, wie er vorgegangen sei, führte
der Beschuldigte aus (AS 866), er könne darüber nichts erzählen, er dürfe es
nicht riskieren. Er übernehme die Verantwortung und sei hier. «Wegen
Brandstiftung bin ich hier. Ich entschuldige mich bei Ihnen.»
Betreffend den Vorhalt der
qualifizierten Brandstiftung und konfrontiert mit dem diesbezüglich
vorgeworfenen Sachverhalt (AS 867, zusammengefasst: Aufbruch der [Lieferantentür]
des Mehrfamilienhauses mit einem mitgeführten Schraubenzieher, Ausschütten der
drei im Vorfeld am Tatort deponierten Benzinkanister [ca. 30 Liter], Anzünden
des ausgeschütteten Benzins, in der Folge explosionsartige Verpuffung und
Entzündung der benzingetränkten, über die Schuhe gezogenen Socken des
Beschuldigten, fluchtartiges Verlassen des Tatorts, Wurf der Schuhe in [den kleinen
Fluss] und Wegfahrt, ohne den Brand zu melden bzw. versucht zu haben, den Brand
zu löschen) gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 867): «Ja aber so viel Benzin
war es nicht. Das ist zu viel. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so war.
Denken Sie mal daran, wenn 30 L Benzin dort gewesen wären, dann wären alle
Scheiben kaputtgegangen.» Bezüglich des Vorhalts, er habe durch sein Vorgehen
vorsätzlich eine Gemeingefahr verursacht und wissentlich Leib und Leben von
mehreren Menschen in Gefahr gebracht, äusserte sich A.___ wie folgt (AS 868):
«Ich war sehr oft dort bei C.___. Aber ich habe dort nie ein Kind gesehen. Ich
wusste nicht, dass es in dem Gebäude noch andere Menschen gibt. Dass oberhalb
des Lokals C.___ gewohnt hat, wusste ich. Dass es aber andere Menschen hatte,
wusste ich nicht. Dies weil das Gebäude zweigeteilt ist.»
2.1.3 In der Einvernahme anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. September 2021 bestätigte der
Beschuldigte pauschal seine bisherigen Aussagen und insbesondere die
Brandlegung («Ja, ich habe dies gemacht», AS 1279). Auch wenn er in der Folge
wiederum von einem Unfall sprach (AS 1279 und 1284), eine vorsätzliche
Brandlegung – zumindest implizit – wieder bestritt (AS 1281 und 1284) und
beispielsweise aussagte, die fraglichen Schuhe hätten einem ihm unbekannten
Dritten gehört (AS 1280 f.), welcher ihn bedroht habe, und er habe den
Schraubenzieher nicht gehabt (AS 1282), kann nach dem Gesagten festgehalten
werden, dass A.___ die Brandlegung an sich im Grundsatz eingestanden hat. Dies
betonte vor der Vorinstanz auch der Verteidiger des Beschuldigten, indem er
u.a. ausführte, an der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich der Brandlegung könnten
keine ernsthaften Zweifel gegeben sein (AS 1242), der Beschuldigte stehe dazu,
dass er die Brandstiftung zu verantworten habe (AS 1243), und es liege ein an
sich klares Geständnis vor, das Motiv bleibe aber offen (AS 1244).
Die Frage, ob er gewusst habe, dass in
der Liegenschaft ausser Herrn C.___ noch andere Personen gewohnt hätten,
bejahte der Beschuldigte vor der Vorinstanz (AS 1283). Angesprochen darauf,
dass er im Vorverfahren noch gesagt habe, er habe nicht gewusst, dass Leute
dort seien, gab A.___ zu Protokoll (AS 1284): «Der Staatsanwalt hat mich nicht
richtig verstanden. Ich wusste, dass dort Leute wohnen. Aber ich habe nicht mit
Absicht oder bewusst jemanden verletzen wollen.» Schliesslich führte der
Beschuldigte im Zusammenhang mit anderen Personen in der Liegenschaft aus, er
habe gedacht, es seien alle in den Ferien. C.___ sei auch nicht da gewesen. Er
habe nicht bewusst gedacht (AS 1285).
2.1.4 Am 25. Mai 2023 wurde der
Beschuldigte auf dessen Wunsch hin erneut einvernommen. Er führte aus, er wolle
nun die Wahrheit sagen und die Karten auf den Tisch legen. Er habe die Nase
voll. Er wolle die wahren Gründe schildern, die ihn zu der Tat veranlasst
hätten. Er bezichtigte in der Befragung D.___ und C.___ des
Versicherungsbetruges und der Brandstiftung. Diese hätten den
Versicherungsbetrug geplant. D.___ sei an diesem Abend bei ihm gewesen, C.___
in den Ferien. Er, der Beschuldigte, habe lediglich einen Einbruch und einen
Diebstahl vortäuschen sollen, von einem Brand habe er keine Kenntnis gehabt.
2.1.5 Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen vom 25. Mai 2023. Er habe die
Türe mit D.___ aufgebrochen. C.___ sei in den Ferien gewesen. Die Brüder [C.___
und D.___] hätten den Versicherungsbetrug geplant. Er, der Beschuldigte, sei
lediglich da gewesen, um die Türe aufzubrechen und einen Einbruch und
Zigarettendiebstahl vorzutäuschen. Wie es zum Brand gekommen sei, könne er
nicht sagen. Er wisse nicht, wie das passiert sei. Er habe nicht gewusst, dass
jemand in dem Gebäude lebe. Er sei schon ein paar Mal da gewesen. Er sei auch
schon in der Wohnung von C.___ gewesen. Diese sei vom Rest des Gebäudes
abgetrennt. Er habe deshalb nicht gewusst, ob jemand anderes da wohne. Erst
später, als er C.___ gefragt habe, was passiert sei, habe er erfahren, dass da
Menschen im Gebäude gewesen seien.
2.2 Objektive Beweismittel
Der Beschuldigte selbst hat seine
Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort von Anfang an zugegeben. Im Übrigen änderte
er seine Aussagen aber mehrfach, bzw. gab unterschiedliche
Sachverhaltsversionen zu Protokoll. Sein Aussageverhalten muss als äusserst
ambivalent bezeichnet werden. Er hat teilweise die Brandlegung eingestanden und
hat mehrfach betont, er übernehme die Verantwortung und entschuldige sich.
Gleichzeitig hat er aber eine vorsätzliche Brandlegung auch immer wieder
bestritten, so auch vor Obergericht. Von einem klaren Geständnis kann keine
Rede sein. Hinsichtlich der Brandlegung liegen aber die nachfolgenden objektiven
Sachbeweise vor.
2.2.1 Brandursache
Wie dem forensisch-chemischen
Abschlussbericht (Brand) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern
vom 28. August 2019 (AS 309 ff.) zu entnehmen ist, wurden in zahlreichen
analysierten Brandasservaten die für Benzin charakteristischen Substanzen
nachgewiesen, wobei die Signalintensitäten bei jedem analysierten Asservat
unterschiedlich seien. Die Intensitäten könnten mit der nach dem Brand übrig
gebliebenen Menge Benzin in Verbindung gebracht werden (AS 323).
Der Spurenbericht (Brand) der Polizei
Kanton Solothurn vom 8. Juli 2020 (AS 187 ff.) hält fest, dass keine Hinweise
auf eine fahrlässige Handlung hätten erkannt werden können. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass das Benzin vorsätzlich ausgebracht und in Brand
gesetzt worden sei (AS 202). Im Weiteren wird zusammenfassend festgestellt,
anhand des Gesamtspurenbildes müsse davon ausgegangen werden, dass im
Gastlokal, im Buffetbereich und im ehemaligen Verkaufslokal eine grössere Menge
Benzin ausgeschüttet worden sei. Anhand der vorhandenen Kanister dürften es
nahezu 30 Liter gewesen sein. Die Täterschaft habe zum Ausschütten des Benzins
so viel Zeit benötigt, dass sich durch das Benzin/Luft-Gemisch eine
explosionsfähige Atmosphäre gebildet habe. Beim Zuführen des Zündfunkens sei es
dadurch zu einem raschen Abbrand des vorhandenen Benzins gekommen. Der Abbrand
habe zu einer starken Hitzeentwicklung geführt, begleitet durch eine Druckwelle
und eine massive Rauchentwicklung. Durch die massive Rauchentwicklung dürfte
eine Nutzung des Treppenhauses zumindest vorübergehend unmöglich gewesen sein
(AS 203).
2.2.2 Sichergestellte Gegenstände und
Spuren
2.2.2.1 Wie bereits ausgeführt (Ziffer III./2.1
hiervor), zeichnete der Beschuldigte den von ihm zurückgelegten Weg nach der
Explosion in der Brandliegenschaft auf einem Plan ein (AS 668). Dieser vom
Beschuldigten eingezeichnete Weg stimmt mit den Beobachtungen bzw.
Schilderungen mehrerer Auskunftspersonen überein (AS 490, 492, 500, 508 ff.
[insbesondere 514], 515 ff. [insbesondere 522], 534 ff. [insbesondere 538]). Auf
diesem Fluchtweg konnten durch die Polizei im Rahmen einer Nahfahndung vor dem
sich [in der Nähe] befindlichen hölzernen Gartenzaun ein am Boden liegender Schraubenzieher
und direkt hinter dem hölzernen Gartenzaun, […], ein Feuerzeug aufgefunden und
sichergestellt werden (AS 12, 144 ff.). In der Folge konnte die Polizei zudem [im
kleinen Fluss] zwei Turnschuhe, überzogen mit thermisch belasteten Socken,
fest- und sicherstellen (AS 14, 147 f.). Bei der Sicherstellung der Schuhe
konnte festgestellt werden, dass diese Brandspuren aufwiesen (AS 183). Im
Weiteren konnten im ehemaligen Verkaufsladen drei Kanister mit Rückständen von
Benzin festgestellt werden (AS 51).
2.2.2.2 Werkzeugspuren
Gestützt auf das Spurengutachten der
Polizei Kanton Solothurn vom 20. August 2019 (AS 168 ff., insbesondere 181)
steht – aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen der Spurenmuster in den Tatortspuren
und den Vergleichsspuren – fest, dass die Lieferantentür des Mehrfamilienhauses
([Lieferantentür]) mit dem sichergestellten Schraubenzieher aufgebrochen wurde.
2.2.2.3 DNA-Spuren
Wie dem Spurenbericht (Brand) der
Polizei Kanton Solothurn vom 8. Juli 2020 (AS 187 ff.) entnommen werden kann,
konnten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend
IRM Basel) bei mehreren Spuren DNA-Profile oder DNA-Mischprofile erstellt
werden (AS 199).
2.2.2.3.1 Ab dem Griff des
sichergestellten Schraubenziehers, mit welchem – wie ausgeführt – die
Aufbruchspuren verursacht wurden, konnte ein DNA-Profil gesichert werden,
welches mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmt (DNA-Hit, AS 18 und
insbesondere 99 f.).
Damit steht fest, dass es der
Beschuldigte war, der den sichergestellten Schraubenzieher mitgeführt,
verwendet und damit die fragliche Türe aufgebrochen hatte. Dies wurde vom
Verteidiger des Beschuldigten im Parteivortrag vor der Vorinstanz auch nicht
bestritten (AS 1239).
2.2.2.3.2 Aus dem Innern des [im kleinen
Fluss] gesicherten rechten Schuhs und ab dem Reibrad des sichergestellten
blauen Feuerzeugs konnten DNA-Mischprofile gesichert werden (AS 199). Wie den
in der Folge durch das IRM Basel erstellten Gutachten mit Beweiswertberechnung
vom 4. September 2019 (AS 325 ff.) und vom 17. März 2020 (AS 331 ff.) entnommen
werden kann, lässt sich das DNA-Profil der entsprechenden Mischspur ca. 117.9
Billiarden-mal (Schuh) bzw. ca. 395.4 Billiarden-mal (Feuerzeug) besser
erklären, wenn man annimmt, es stammt vom Beschuldigten und einer unbekannten,
mit A.___ nicht verwandten Personen, als wenn man davon ausgeht, es stammt von
zwei unbekannten, mit A.___ nicht verwandten Personen (AS 330 und 335).
Insofern ist erstellt, dass der
Beschuldigte sowohl die sichergestellten Schuhe getragen als auch das
sichergestellte Feuerzeug verwendet hatte. Beides wurde vom Verteidiger
ebenfalls nicht bestritten (AS 1239 f.).
2.2.2.3.3 Ein DNA-Mischprofil konnte
auch ab dem Deckel eines russbehafteten weissen Kanisters gesichert werden (AS
199). Hier lässt sich das DNA-Profil der entsprechenden Mischspur gemäss
Gutachten des IRM Basel ca. 3.1 Billionen-mal besser erklären, wenn man annimmt,
es stammt vom Beschuldigten und zwei unbekannten, mit A.___ nicht verwandten
Personen, als wenn man davon ausgeht, es stammt von drei unbekannten, mit A.___
nicht verwandten Personen (AS 330).
Auch diese Spur kann demzufolge
rechtsgenüglich dem Beschuldigten zugeordnet werden, womit feststeht, dass A.___
auch den fraglichen Kanister gebraucht bzw. am Deckel manipuliert hatte.
2.2.3 Verbrennungen
Wie das IRM Basel in seinem Kurzbericht
vom 7. August 2019 (AS 298 f.) sowie im Gutachten vom 18. September 2019 (AS
300 ff.) ausführt, passen die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen
(beiderseits über den Aussenknöcheln am Sprunggelenk unregelmässig berandete,
vom Randbereich her in Abheilung befindliche, zentral noch offene und gelblich
belegte Oberhautdefekte; flächige, rosafarbene, zentral noch teilweise
schorfbedeckte Narben an der linken Hand) stimmig und zwanglos ins Bild von in
Abheilung befindlichen Brandwunden. Die Verletzungen ausschliesslich oberhalb
der Schuhe würden ein brennender Fussboden oder auch in Brand geratene Schuhe
erklären (AS 305). Eine vom Beschuldigten angegebene chronische Hauterkrankung
könne nicht nachvollzogen werden; gegen eine solche spreche das
Verteilungsmuster und das Fehlen entsprechender Befunde an anderen
Körperregionen (AS 298 f., 305).
2.3 Rechtserheblicher Sachverhalt
Vor diesem Hintergrund ist, insbesondere
aufgrund der unter Ziffer III./2.2 genannten objektiven Beweismittel, der
Anklagesachverhalt wie folgt als erstellt zu erachten:
A.___ brach in der Nacht vom 21. Juli
2019, kurz vor Mitternacht, mit einem mitgeführten Schraubenzieher die [Lieferantentür]
des Mehrfamilienhauses an der [Strasse] in [Ort 1] auf und schüttete im [ehemaligen
Gastgewerbelokal] und Verkaufsraum im Erdgeschoss drei bereits im Vorfeld der
Tat von ihm oder einem Dritten am Tatort deponierte Benzinkanister aus (insgesamt
ca. 30 Liter). Daraufhin zündete der Beschuldigte das ausgeschüttete Benzin an.
Durch die Vermischung der Benzindämpfe (in einem relativ eng begrenzten Raum)
mit der Luft entstand ein explosionsfähiges Gemisch, weshalb es bei der
Entzündung zu einer explosionsartigen Verpuffung mit entsprechender Hitze- und
Druckenergie kam. Durch die plötzliche Verpuffung entzündeten sich neben den
Benzindämpfen und dem Benzin auch die benzingetränkten Socken des
Beschuldigten, die er unmittelbar vor der Tatausführung über seine Schuhe
gezogen hatte und immer noch trug. Infolgedessen verliess der Beschuldigte den
Tatort fluchtartig und warf die besagten Schuhe mitsamt den Socken in [den
nahegelegenen kleinen Fluss]. Schliesslich begab er sich zu seinem Fahrzeug und
fuhr weg, ohne den Brand gelöscht zu haben oder die Rettungskräfte zu
alarmieren. In der Folge konnte der Brand von der durch Drittpersonen zu Hilfe
gerufenen Feuerwehr gelöscht sowie die Bewohner und Bewohnerinnen der
Liegenschaft evakuiert werden. Durch den Brand entstand am Gebäude ein Schaden
in der Höhe von ca. CHF 570'000.00. Hitze-, Rauch- und Russschäden
entstanden im ganzen Parterre der Liegenschaft, im ganzen Treppenhaus sowie in
sämtlichen Wohnungen des Mehrfamilienhauses. Zwei Hausbewohner mussten zudem
wegen des Verdachts einer Rauchvergiftung das Spital aufsuchen, konnten dieses
aber noch in derselben Nacht wieder verlassen.
Nicht zum erstellten Anklagesachverhalt
gehört hingegen das Tatmotiv, auch wenn ein versuchter Versicherungsbetrug sehr
wahrscheinlich ist. Erstens ergibt sich ein entsprechendes Tatmotiv, welches
beim Mordtatbestand ein Tatbestandsmerkmal darstellt, nicht aus der
Anklageschrift (Anklagegrundsatz) und zweitens ist ein versuchter
Versicherungsbetrug – gerade mit Blick auf die widersprüchlichen Aussagen des
Beschuldigten, der vom Brand nichts gewusst haben will – nicht mit Sicherheit
erwiesen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfacher versuchter
(eventual-)vorsätzlicher Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl.
mehrfache versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB)
1.1 Vorhalt der besonderen
Skrupellosigkeit
Wie unter Ziffer II./2. hiervor
festgehalten, wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen,
in besonders skrupelloser Weise versucht zu haben, die Bewohner des
Mehrfamilienhauses [Strasse] in [Ort 1] zu töten, wobei er den Tod der
Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, da es letztlich nur vom
Zufall abgehangen sei, ob die Geschädigten den Brand rechtzeitig bemerken
würden und sich hätten retten können. Der Beschuldigte habe aus besonders
verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichem
Zweck gehandelt, weil er aus keinem nachvollziehbaren Anlass versucht habe,
mehrere Menschen kaltblütig und gefühlskalt mittels Brandlegung zu töten und damit
eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag gelegt habe.
Weiter sei die Tatausführung ausserordentlich verwerflich gewesen, weil der
Beschuldigte die völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlosen Opfer, welche sich
im Tatzeitpunkt teilweise schlafend in ihren Wohnungen befunden hätten, in
heimtückischer Art mit seiner Brandlegung im Erdgeschoss überrascht habe, so dass
die Beteiligten nahezu chancenlos gewesen seien, den Brand zu bemerken, und
überdies der Fluchtweg über das Treppenhaus durch den Brand verunmöglicht
worden sei.
Der Beschuldigte bestreitet dies.
1.2 Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand
der Tötung bzw. des Mordes
1.2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei
besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten
Mordtatbestand von Art. 112 StGB verwirklicht. Handelte er oder sie dagegen in
einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser
seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art.
113 StGB) zur Anwendung.
„Vorsätzlich“ im Sinne von Art. 111 StGB
handelt der Täter, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das
eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem
Vorsatz ersten Grades (vgl. Marcel
Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB I], Art. 12 StGB N 44).
Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der
eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide
Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen
jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg
billigt (eingehend BGE 96 IV 99; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; 130
IV 58 E. 8.3; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,
betrifft innere Tatsachen. Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das
Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus
denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des ihm bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann unter
anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses
Erfolgs gewertet werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV
12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.5;
130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen).
Eventualvorsatz kann auch gegeben sein,
wenn der Eintritt des Erfolgs sowohl objektiv als auch nach den subjektiven
Vorstellungen des Täters nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch
darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des
Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere
Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV
242 E. 3f). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm
bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
Der subjektive Tatbestand von Art. 111
StGB ist auch bei eventualvorsätzlichem Handeln erfüllt, sowohl beim
unvollendeten wie auch beim vollendeten Versuch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2.
Auflage, Basel/St. Gallen 2013, Art. 111 StGB N 1).
1.2.2 Der Versuch ist in Art. 22 StGB
geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit
Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen
haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,
aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch
gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.
1.2.3 Handelt der Täter beim
Tötungsdelikt besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck
der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe
lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
(Mord, Art. 112 StGB).
Die eventualvorsätzliche Begehung eines
Mordes ist möglich (BGE 112 IV E. 3b; 6B_719/2012 E. 1.5.2).
Die in Art. 112 StGB genannten Beispiele
für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund,
besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der
Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende
gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung
auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Der Richter
hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die
besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere
Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar
und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7.
April 2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht werden, wenn
keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber andere Faktoren
von gleichem Schweregrad auftreten (Christian
Schwarzenegger, BSK StGB I, Art. 112 StGB N 8). Die massgeblichen
Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ob eine Tötung als Mord zu
qualifizieren ist, ist vielmehr anhand einer Gesamtprüfung sämtlicher
Tatumstände zu entscheiden (BGE 118 IV 122 E. 3d; 104 IV 150; 101 IV 79 E. 5;
Urteile 6B_943/2018 E. 1.1.3; 6B_914/2010 E. 2.3; 6B_855/2009 E. 3.2). Besonders
belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt
auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln
womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses
Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1).
Mord zeichnet sich durch
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene
der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen
sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben.
Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv
egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner
eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt.
Die Qualifikation als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien.
Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes,
Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung
(BGE 127 IV 10 E. 1a).
Als besonders verwerfliche Beweggründe
werden in Lehre und Rechtsprechung folgende Fälle erwähnt (BSK StGB I, Art. 112
StGB N 9 ff.):
-
Habgier bei Tötung eines
Menschen zum Zwecke eines Raubes, zur Erzielung einer Belohnung (Auftragsmord)
oder einer Versicherungssumme;
-
Rache z.B. nach einer
aufgelösten Liebesbeziehung, gegen eine Steuerbehörde oder wegen einer
homosexuellen Annäherung, wobei das Rachemotiv völlig unnachvollziehbar sein
und der Anlass für die Tat geringfügig sein muss;
-
extremer Egoismus bzw.
extreme Geringschätzung des Lebens bei der Durchsetzung eigener, im Vergleich
zum Leben des Opfers unbedeutender Interessen (z.B. Tötung der Tochter als
Höhepunkt eines Kultur- und Generationenkonflikts, bei dem der Vater seine Ehre
über das Leben seiner Tochter stellt; Tötung der renitenten Prostituierten, um
sich zu holen, wofür der Täter bezahlt hat);
-
Eliminationsmord;
-
politische und
fundamentalistische Beweggründe;
-
Mordlust (z.B. Tötung aus
Neugierde, jemanden sterben zu sehen);
-
sexuelle Befriedigung (z.B.
wenn der Täter bei einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt).
Nach dem Urteil des Bundesgerichts
6B_748/2016 vom 22. August 2016 schliesst die mangelnde Kenntnis über das
Tatmotiv Mord nicht aus.
Die Art der Tatausführung ist besonders
verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare
ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1), bzw. wenn dem Opfer mehr
physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als
sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (Urteil des
Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine
skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise
bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche
versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde
bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer
durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss
versetzte (Urteil des Bundesgerichts 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Ein
klassischer Qualifikationsgrund ist auch die Heimtücke.
Das Bundesgericht hat bezüglich der Tatausführung
– nebst den bereits genannten Fällen – beispielsweise in folgenden Entscheiden
die besondere Skrupellosigkeit bejaht:
-
Im Entscheid 6S.10/2004 vom
1. April 2004 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, wo die
Beschuldigte ihrem Ehemann in einem von ihr zubereiteten Tee einen Giftstoff
beimischte. Da dieser den Tee nur teilweise trank, überlebte er ohne bleibende
Schäden.
Das Bundesgericht führte
aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant und entsprechende Vorkehrungen
getroffen hatte (Kauf des Giftes, Abwarten einer passenden Gelegenheit für
dessen Einsatz). Dem Tee mischte sie Zitrone und Honig bei, um den Geschmack
des Giftes zu neutralisieren. Die Beschuldigte habe das Gift somit auf eine
besonders heimtückische Art eingesetzt. Sie habe zudem nicht ausschliessen
können, dass das Gift qualvoll wirken würde. Aus all diesen Gründen müsse die
Art der Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden (E. 5.1).
-
Die Beschuldigte tötete
ihren Freund, weil dieser sie verlassen wollte, indem sie ihm aus unmittelbarer
Nähe in den Rücken und von oben in den Unterkiefer schoss. Sie vergrub in der
Folge die Leiche, nachdem sie diese mit Benzin übergossen und angezündet hatte
(Urteil 6P.46/2006 vom 31. August 2006, E. 9.3).
-
Im Entscheid 6P.47/2007 vom
29. Juni 2007 wird die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung mit
folgenden Gründen bejaht: Der Beschuldigte tötete seine Lebenspartnerin, indem
er ihr mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf
schoss. Dabei hat der Beschuldigte die Tat von langer Hand geplant: Er bemühte
sich über längere Zeit darum, eine Schusswaffe zu erlangen und verfasste zwei
Tage vor der Tat eine SMS, die den Verdacht auf die Schwester des Opfers lenken
sollte. Die Skrupellosigkeit ergab sich aber auch daraus, dass der Beschuldigte
das Opfer zielstrebig und kaltblütig von hinten erschossen hatte und dieses in
der Wohnung zurückliess, in welcher sich auch die zwei Kinder des Opfers (wovon
ein gemeinsames) aufhielten (E. 8.3).
-
Der Beschuldigte traf auf
dem Marktplatz in Basel auf seine getrennt von ihm lebende Ehefrau. Es kam zu
einer heftigen Auseinandersetzung, die Frau suchte eine nahe gelegene
Telefonkabine auf, worauf der Beschuldigte ihr folgte und eine Pistole zog, die
er schon Monate zuvor erworben hatte. In der Kabine kam es zu einem
Handgemenge. Der Beschuldigte gab einen aufgesetzten Schuss ins Gesicht und
einen zweiten Schuss in den Hals der Ehefrau ab. Die Frau sackte zusammen,
worauf der Beschuldigte drei weitere Schüsse abgab, die den Schulter- und
Oberarmbereich der Frau trafen. Der Beschuldigte steckte daraufhin die Waffe in
den Hosenbund zurück, zog das Opfer aus der Kabine und liess es am Boden
liegen.
Das Bundesgericht bejahte die
Skrupellosigkeit dieses Handelns, weil der Beschuldigte das Delikt mit dem Kauf
der Waffe von langer Hand geplant und alsdann äusserst kaltblütig und
konsequent umgesetzt habe (6B_535/2008 vom 11. September 2008, E. 4.4).
-
Im Entscheid 6B_21/2010 vom
4. März 2010 (E. 6.2) wird die besondere Skrupellosigkeit mit der
Kaltblütigkeit bejaht, die aus den Tatumständen abzuleiten sei (körperliche
Überlegenheit der beiden Täter, Bewaffnung, Wehrlosigkeit des Opfers). Das
Opfer habe sich ohne Abwehrchance auf den Knien mit dem Rücken zu den beiden
Tätern befunden, als es einer der Täter - einer Exekution gleich - von hinten
erschossen habe.
-
Die besondere
Skrupellosigkeit wurde auch im Entscheid 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018
bejaht. Der Beschuldigte stalkte eine Begleitdame nach einigen Treffen, bis
diese ihm sagte, dass sie ihn nicht liebe und er sie in Ruhe lassen solle;
daraufhin entführte er sie mit seinem Auto in einen Wald, fesselte sie und
redete noch die ganze Nacht auf sie ein und erzählte ihr unter anderem, wie er
seine vorherige Partnerin umgebracht habe. Gegen Ende der Nacht legte er ihr
einen Gürtel um den Hals und erwürgte sie kaltblütig über mehrere Minuten.
Eine besonders verwerfliche Art der
Ausführung kann sich auch aus dem Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlichen
Tatmitteln ergeben, wenn die Tötung derart ausgeführt wird. Dies allein genügt
jedoch nicht zur Annahme der besonderen Skrupellosigkeit. Der Einsatz dieser
Tatmittel ist zwar ein gewichtiges Indiz dafür, aber erst die Berücksichtigung
aller Umstände der Tatausführung lassen erkennen, ob der Gebrauch von Gift bzw.
Feuer mit besonderer Heimtücke erfolgte oder besonders grausam ist (BSK StGB I,
Art. 112 StGB N 23, mit Hinweisen).
Die Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte
(Tatausführung ohne Gefühlsregung) gehört für sich genommen nicht zu den Beweggründen,
können aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel
berücksichtigt werden (BGE 100 IV 146, E. 2; 118 IV 122, E. 3a; 127 IV 10, E.
1c).
1.3 Subsumtion
1.3.1 Gemäss vorstehendem Beweisergebnis
schüttete der Beschuldigte in der Nacht im Erdgeschoss des fraglichen
Mehrfamilienhauses, in welches er zuvor eingebrochen war, drei bereits im
Vorfeld der Tat von ihm oder einem Dritten am Tatort deponierte Benzinkanister
aus (insgesamt ca. 30 Liter). Hernach zündete er das ausgeschüttete Benzin an,
wobei es zu einer explosionsartigen Verpuffung mit entsprechender Hitze- und
Druckenergie kam. In der Folge verliess der Beschuldigte fluchtartig den Tatort
und fuhr mit seinem Fahrzeug weg, ohne den Brand gelöscht zu haben oder die
Rettungskräfte zu alarmieren.
1.3.2 Wie unter Ziffer III./2.1.2
hiervor festgehalten, machte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme
zuerst geltend, er habe, was die Menschen im betreffenden Mehrfamilienhaus
angehe, gar nichts gewusst. Er habe nicht gewusst, dass es noch andere Personen
und Kinder im Gebäude gehabt habe. Er habe sich darüber keine Gedanken gemacht.
Gleichzeitig sagte der Beschuldigte aus, er habe, was den Brand angehe, gedacht,
dass niemand dort sei. Er sei zum Auto gegangen, da habe er die Sirenen gehört
und gewusst, dass er niemanden mehr alarmieren müsse.
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
gab der Beschuldigte dann zu, gewusst zu haben, dass dort Leute wohnten. Der
Staatsanwalt habe ihn nicht richtig verstanden. Er habe gewusst, dass dort
Leute wohnten, habe aber nicht mit Absicht oder bewusst jemanden verletzen
wollen. Wenig später sagte A.___ vor der Vorinstanz in Bezug auf die anderen
Personen in der Brandliegenschaft aus, er habe gedacht, es seien alle in den
Ferien. C.___ sei auch nicht da gewesen. Er habe nicht bewusst gedacht.
Vor Obergericht führte er wiederum aus,
er habe nicht gewusst, dass jemand in dem Gebäude lebe. Er sei schon ein paar
Mal da gewesen. Er sei auch schon in der Wohnung von C.___ gewesen. Diese sei
vom Rest des Gebäudes abgetrennt. Er habe deshalb nicht gewusst, ob jemand
anderes da wohne. Erst später, als er C.___ gefragt habe, was passiert sei,
habe er erfahren, dass da Menschen im Gebäude gewesen seien.
1.3.3 Zur Frage des Vorsatzes
1.3.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem
Beschuldigten die Verhältnisse im brandbeschädigten Mehrfamilienhaus bestens
bekannt waren. Dazu kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung
verwiesen werden: Der Beschuldigte war oft im Lokal von C.___. Er wusste, dass
in der fraglichen Liegenschaft diverse Personen wohnten; und er sah diese auch,
was er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ausdrücklich zugestanden
hat (AS 1283). Zudem war die Wohnung von C.___ im ersten Obergeschoss, in
welcher der Beschuldigte mehrfach übernachtete und für welche er sogar einen
Schlüssel hatte, über dieselbe Eingangstüre erreichbar wie die übrigen
Wohnungen (AS 11).
1.3.3.2 Über den Beweggrund des
Beschuldigten kann, wie schon dargelegt, nach wie vor lediglich spekuliert
werden. Damit ist gleichzeitig aber auch keineswegs erstellt, dass es A.___ bei
der Brandlegung – im Sinne eines direkten Vorsatzes – um die Tötung von
Bewohnerinnen und Bewohnern des brandbeschädigten Mehrfamilienhauses gegangen
wäre, sein eigentliches Handlungsziel mithin die Tötung von ihm grundsätzlich
unbekannten bzw. lediglich oberflächlich bekannten Drittpersonen dargestellt
hätte. Dafür gibt es schlicht keine Indizien. Ein direkter Vorsatz ist insofern
zu verneinen.
1.3.3.3 Dass sich der Beschuldigte
Gedanken über die in der betreffenden Liegenschaft wohnhaften Personen – und
folglich auch über das damit verbundene Risiko – gemacht hatte, bevor er drei
Kanister Benzin (insgesamt ca. 30 Liter) ausgeschüttet und hernach entzündet
hat, ergibt sich bereits aus seinen Aussagen, wonach er davon ausgegangen sei,
dass niemand dort sei (AS 866) bzw. alle in den Ferien seien; C.___ sei auch
nicht da gewesen (AS 1285). Wenn der Beschuldigte nun vor diesem Hintergrund
geltend macht, er habe die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal
bedacht, kann dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon
widerspräche solches schlicht jeglicher Lebenserfahrung, wobei diesbezüglich wiederum
auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann. Unbewusste
Fahrlässigkeit scheidet demzufolge aus.
1.3.3.4 Zu klären ist somit, ob der
Beschuldigte bewusst fahrlässig oder eventualvorsätzlich gehandelt hat.
Bei der Brandliegenschaft handelt es
sich um ein Mehrfamilienhaus, in welchem sich zur Tatzeit im ersten bis dritten
Obergeschoss sowie im Dachgeschoss insgesamt mindestens sieben Mietwohnungen
befanden. Diese Wohnungen waren allesamt lediglich via Eingangstüre […] und
Treppenhaus erreichbar (AS 3 ff., 11, 143, 149, 445). Dass C.___ zum
Tatzeitpunkt mit seinem Vater in der Türkei in den Ferien weilte, was dem
Beschuldigten bekannt war, ändert nichts daran, dass A.___ bestens wusste, dass
es in der fraglichen Liegenschaft weitere Wohnungen gab und diese vermietet
waren, hatte er doch die betreffenden Personen auch schon gesehen. Auch wenn
der 21. Juli 2019 in der Ferienzeit lag, konnte der Beschuldigte – an einem
Sonntagabend kurz vor Mitternacht – nicht ernstlich davon ausgegangen sein,
dass alle Bewohnerinnen und Bewohner der übrigen sechs Mietwohnungen,
unabhängig von C.___, ausnahmslos abwesend bzw. in den Ferien sein würden. Die –
mehr als zwei Jahre nach der Tat gemachte – Aussage des Beschuldigten, er habe
gedacht, es seien alle in den Ferien, widerspricht jeder Lebenserfahrung und kann
als Schutzbehauptung gewertet werden.
Obgleich der Beschuldigte die
Brandliegenschaft bestens kannte und insbesondere wusste, dass diverse Personen
darin wohnten, legte er in der Nacht vom 21. Juli 2019 kurz vor Mitternacht im
Erdgeschoss einen erheblichen Brand, den er – und das fällt ins Gewicht – nicht
mehr kontrollieren konnte. Gemäss Spurenbericht (Brand) der Polizei Kanton
Solothurn vom 8. Juli 2020 (AS 187 ff., insbesondere AS 203) führte der Abbrand
des ausgeschütteten Benzins zu einer starken Hitzeentwicklung mit Blasenbildung
an diversen Türen und an der Decke des Treppenhauses, begleitet durch eine
Druckwelle (zersplitterte bzw. aufgebrochene Türe, herausgedrückte
Dachelemente, zersplitterte Fenster) und eine massive Rauchentwicklung mit
starken Russanhaftungen an den Wänden bis ins dritte Obergeschoss. Die
polizeiliche Fotodokumentation (AS 206 ff.), insbesondere die Bilder Nr. 13
(Zwischenboden des Treppenhauses im Erdgeschoss, AS 218), Nr. 14 (Gang im
ersten Obergeschoss, AS 219), Nr. 15 (Zwischenboden des Treppenhauses im ersten
Obergeschoss, AS 220) und Nr. 16 (Wohnungstüre im ersten Obergeschoss, AS 221),
illustriert die damalige Hitzeeinwirkung auf das Treppenhaus, die Decke, Wände
und die betreffende Wohnungstüre eindrücklich. Die Bilder lassen unschwer
erkennen, dass das enge Treppenhaus durch das Feuer bzw. die Hitze sowie den
Rauch massiv befallen wurden. Der Spurenbericht führt dazu aus, dass eine
Nutzung des Treppenhauses durch die massive Rauchentwicklung zumindest
vorübergehend unmöglich gewesen sein dürfte, was angesichts der
Fotodokumentation nachvollziehbar ist. Die Schilderungen der anwesenden
Hausbewohnerinnen und Hausbewohner stimmen mit dem Bericht insofern überein, als
diese allesamt schwarzen Rauch in ihrer Wohnung oder unmittelbar vor der
Wohnungstüre wahrgenommen haben. So sprachen die Bewohner B.I.___ und A.I.___,
die sich damals via Balkon und Leiter in Sicherheit bringen konnten, von beissendem
Rauch (AS 541) bzw. einer grossen Menge schwarzen, richtig dicken Rauchs,
welcher – «wie eine Lawine» – sofort in ihre Wohnung gekommen sei (AS 549). Ähnliches
schilderten F.___ (AS 476), E.___ (AS 478), K.___ (AS 482) und G.___
(AS 486). Letzterer wurde zusammen mit A.I.___ wegen des Verdachts einer
Rauchgasvergiftung ins [Spital] überführt. Beide konnten das Spital aber noch
in derselben Nacht wieder verlassen (AS 97 f.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass es vorliegend nur glücklichen Umständen zuzuschreiben ist, dass durch die
Brandlegung – abgesehen vom Beschuldigten – keine Menschen zu Schaden gekommen
sind. Dies führte auch der Verteidiger des Beschuldigten so aus (AS 1250). Der
Beschuldigte hat im Erdgeschoss eines älteren Gebäudes, in dessen Obergeschossen
sich Mietwohnungen befanden, die bewohnt und nur über das enge Treppenhaus
zugänglich waren, insgesamt ca. 30 Liter Benzin ausgeschüttet und hernach angezündet.
Dadurch hat er den Bewohnerinnen und Bewohnern den Fluchtweg über das
Treppenhaus abgeschnitten. Dies tat er notabene an einem Sonntagabend kurz vor
Mitternacht, mithin zu einer Zeit, in der die meisten Menschen üblicherweise schlafen.
In der Folge wütete im Erdgeschoss ein Feuer, in den Obergeschossen herrschte
dichter Rauch. Rauchgas ist hochgiftig und kann bereits nach wenigen Atemzügen
zum Tod führen (Rauchgasvergiftungen sind aus medizinischer Sicht die mit
Abstand häufigste Ursache bei Todesfällen durch Brände). Dass zwei Bewohner denn
auch tatsächlich – wenn auch bloss vorübergehend – wegen des Verdachts einer
Rauchgasvergiftung hospitalisiert werden mussten, kann vor diesem Hintergrund
nicht überraschen.
Dass ein Brand im Erdgeschoss nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge rasch auf das ganze Gebäude übergreifen kann, zumal
in einem älteren Gebäude, musste dem Beschuldigten klar sein. Ebenso klar
musste ihm sein, dass er das Feuer nicht mehr würde steuern bzw. kontrollieren können
und demzufolge auch nicht mehr in der Lage sein würde, das von ihm geschaffene
Risiko zu dosieren. Und dennoch hat A.___ – kurz vor Mitternacht und damit zur
Schlafenszeit – das fragliche Feuer gelegt und den Bewohnerinnen und Bewohnern damit
den einzigen Fluchtweg über das Treppenhaus abgeschnitten. Er hat dadurch eine eklatante
Sorgfaltspflichtverletzung begangen. In Anbetracht der konkreten Umstände,
insbesondere angesichts der nächtlichen Tatzeit, der grossen Menge an Benzin,
das – notabene in einem älteren Gebäude – verwendet wurde, der Tatsache, dass
sämtliche Mietwohnungen lediglich über das enge Treppenhaus und ein und
dieselbe Eingangstüre hätten verlassen werden können, dieser Fluchtweg durch
das Feuer und die Rauchentwicklung indes gerade vereitelt wurde, und angesichts
der Unmöglichkeit, das Feuer und das damit geschaffene Risiko kontrollieren zu
können, lag die Möglichkeit einer Tötung von Hausbewohnerinnen und
Hausbewohnern sehr nahe. Auch wenn sich der Beschuldigte dies nicht gewünscht
haben dürfte, konnte er nach dem Gesagten nicht ernsthaft darauf vertrauen,
dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nichts passieren würde. Vielmehr drängte
sich dem Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände bzw. infolge seines lebensgefährlichen
Verhaltens die Tötung von Bewohnerinnen und Bewohnern als so wahrscheinlich
auf, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet
werden kann. Eventualvorsatz liegt insofern vor.
Und selbst wenn man zum Schluss gelangen
würde, der Eintritt des Erfolgs (in Form des Todes von einem oder mehreren
Hausbewohnern) sei sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen
des Beschuldigten nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen, wäre
Eventualvorsatz nach der unter Ziffer IV./1.2.1 hiervor zitierten
Rechtsprechung zu bejahen, da A.___ das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren
und dosieren konnte und die sich in den Obergeschossen befindlichen neun Bewohnerinnen
und Bewohner infolge des wegen Feuers und Rauchs unpassierbaren Fluchtweges sowie
aufgrund der nächtlichen Tatzeit kaum Abwehrchancen hatten. Zu Letzterem ist der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die unmittelbar nach der Entzündung
erfolgte Explosion, welche die Geschädigten aus dem Schlaf riss bzw. auf den
Brand aufmerksam machte, nach dem Tatplan des Beschuldigten nicht gewollt gewesen
sein dürfte, zumal der Beschuldigte sich dadurch selbst schädigte.
Nach dem Gesagten ist bezüglich der
Tötung der Hausbewohner von Eventualvorsatz auszugehen. Es ist lediglich
glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch den Brand niemand tödlich
verletzt worden ist. Da die Bewohnerinnen und Bewohner, konkret E.___, F.___, G.___,
K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___, nicht getötet wurden,
liegt eine (vollendete) mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung vor (Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
1.3.4 Zur Frage der Mordqualifikation
1.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der
Beschuldigte des mehrfachen versuchten Mordes schuldig gemacht hat. Die
Staatsanwaltschaft wirft A.___ – wie unter Ziffer IV./1.1 festgehalten – vor, aus
besonders verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders
verwerflichen Zweck gehandelt und dabei eine ausserordentliche Geringschätzung
fremden Lebens an den Tag gelegt zu haben. Er habe die völlig arg- bzw.
ahnungs- und schutzlosen Opfer, welche sich im Tatzeitpunkt teilweise schlafend
in ihren Wohnungen befunden hätten, mit seiner Brandlegung im Erdgeschoss in
heimtückischer Art überrascht.
1.3.4.2 Der Beweggrund des Beschuldigten
ist nach wie vor nicht erstellt (siehe Ziffer III./2.3 hiervor). Die mangelnde
Kenntnis über das Tatmotiv schliesst die Qualifikation einer (versuchten)
Tötung als Mord zwar nicht aus (Ziffer IV./1.2.3 hiervor), vermag den Beschuldigten
aber auch nicht zusätzlich zu belasten. Ob A.___ tatsächlich aus besonders
verwerflichen und blanken egoistischen Gründen gehandelt hat, wie die
Staatsanwaltschaft dies vorbringt, muss letztlich offenbleiben.
Die Tatausführung unter Einsatz von
Feuer kann – aufgrund des Tatmittels – durchaus als heimtückisch bezeichnet
werden. Dies allein genügt jedoch nicht zur Annahme der besonderen
Skrupellosigkeit; entscheidend sind die Gesamtumstände der Tatausführung.
Vorliegend kann das Mordmerkmal der
Heimtücke insofern bejaht werden, als die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich
zum Tatzeitpunkt in ihren Wohnungen in den Obergeschossen befanden und
teilweise bereits schliefen bzw. dösten (AS 476, 484, 486), arg- und wehrlos
waren, zumal der Beschuldigte den Brand in der Nacht legte und den Geschädigten
zudem den Fluchtweg abschnitt. Auch wenn Letzteres kaum das eigentliche
Handlungsziel des Beschuldigten dargestellt haben dürfte, legte der
Beschuldigte durch sein Vorgehen eine ausgesprochene Gefühlskälte an den Tag,
wusste er doch, dass in den vermieteten Wohnungen in den Obergeschossen
Menschen wohnten. Dass der Beschuldigte davon absah, die Rettungskräfte zu
alarmieren, nachdem er den Brand gelegt hatte, ist an dieser Stelle erschwerend
zu berücksichtigten. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte den
Tod gleich mehrerer Menschen in Kauf nahm. Allerdings ist auch festzuhalten,
dass der Beschuldigte die Arg- und Wehrlosigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner
nicht derart ausgenutzt hat, wie dies ein Täter tut, der zuerst das Vertrauen
des Opfers erschleicht oder dieses (aktiv) in einen Hinterhalt lockt, um es
dann – unter bewusster Ausnützung seiner Arglosigkeit – zu töten. Dafür, dass
der Beschuldigte zu den Bewohnerinnen und Bewohnern – abgesehen von C.___ –
einen näheren Kontakt gesucht bzw. gepflegt hätte, bzw. dass er versucht hätte,
eine Bekanntschaft aufzubauen und sich diese hernach zu Nutze zu machen, gibt
es keinerlei Anhaltspunkte.
Abgesehen davon liegen weitere Umstände
vor, welche gegen eine besonders verwerfliche Tatausführung sprechen. So hat der
Beschuldigte durch sein Verhalten zwar eine eklatante
Sorgfaltspflichtverletzung begangen und eine grosse Gefühlskälte an den Tag
gelegt. Eine ausserordentliche Grausamkeit im Sinne eines absichtlichen Zufügens
von für die konkrete Tötung nicht notwendigen Leiden ist in seinem Vorgehen
indes nicht zu erblicken. Auch wenn eine Tötung unter Einsatz von Feuer per se
grausam ist, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass A.___ den Bewohnerinnen und
Bewohnern an Intensität oder Dauer je grössere physische oder psychische
Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügen wollte, als diese mit der in Kauf
genommenen Tötung in Folge der Brandlegung notwendigerweise verbunden gewesen
wären. Schliesslich kann die Vorgehensweise des Beschuldigten, der sich selbst
den grössten körperlichen Schaden zugefügt hatte, als seine benzingetränkten,
über die Schuhe gezogenen Socken Feuer fingen, bevor er den Tatort fluchtartig
verlassen hat, nur als stümperhaft bezeichnet werden, auch wenn dieser Umstand
den Beschuldigten nur leicht zu entlasten vermag. Eine besondere
Grausamkeit liegt nach dem Gesagten – auch im Quervergleich – nicht vor.
In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten,
dass die Tatausführung durchaus heimtückisch war und die grosse Gefühlskälte
des Beschuldigten diesen belastet, was auch für die Tatsache gilt, dass A.___
den Tod gleich mehrerer Menschen in Kauf genommen hat. Andererseits erfolgte
der Gebrauch von Feuer im konkreten Fall insgesamt weder mit besonderer
Heimtücke, noch war das Vorgehen des Beschuldigten besonders grausam. Der
Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Alles in allem ist die
Mordqualifikation deshalb zu verneinen.
Der Beschuldigte ist somit der
mehrfachen versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___,
A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___, für schuldig zu erkennen.
2. Qualifizierte Brandstiftung (Art. 221
Abs. 2 StGB), evtl. versuchte qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)
2.1 Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand
der Brandstiftung
2.1.1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter
Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1
StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB).
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).
Beim Tatbestand der Brandstiftung
handelt es sich um ein gemeingefährliches Delikt, wobei von einer Brandstiftung
nur dann die Rede ist, wenn aus einer Feuersbrunst entweder eine
Sachbeschädigung oder eine Gemeingefährdung resultiert (Stefan Trechsel/Anna Coninx, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018 [im Folgenden PK StGB], vor Art. 221 StGB N 1,
Art. 221 StGB N 1).
Nach der Rechtsprechung genügt zur
Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht jedes unbedeutende Feuer. Es muss
vielmehr ein Brand in solcher Stärke vorliegen, dass er vom Urheber nicht mehr
bezwungen werden kann. Der Täter muss mithin ausserstande sein, das Feuer zu
löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur
Gemeingefahr zu verhindern. Keine Feuersbrunst liegt vor, wenn Papier und
Reiswellen mit Hilfe einer Gabel und zwei Kesseln Wasser gelöscht werden können
(Stefan Trechsel/Anna Coninx, PK
StGB, Art. 221 StGB N 2). Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt. Es genügt
ein Verglimmen oder Verglühen, wie z.B. bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen,
Torfmooren und Grasflächen. Indessen bedingt auch ein Glimmbrand, dass er vom
Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (Bruno Roelli, in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
II, 4. Auflage 2019 [im Folgenden BSK StGB II], Art. 221 StGB N 8; Stefan Trechsel/Anna Coninx, PK StGB,
Art. 221 StGB N 2).
2.1.2 Der qualifizierte Tatbestand im
Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendetes Delikt setzt voraus, dass Leib
und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine abstrakte
Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass der Täter im Sinne des
direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es
genügt nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung
von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen
und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er
kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130;
Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch
seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu
wollen braucht er sie nicht (BGE 85 IV 130 E. 1 S. 132).
Die bei den konkreten
Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der
Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61;
124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit der
Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können
indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die
Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen
sind, hängt auch von der Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise
hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221
Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der
Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies
rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der
Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung
einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (BGE 123 IV 128
E. 2a S. 130 mit Hinweisen).
Die Verurteilung wegen qualifizierter
Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass
durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie
sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne
konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und
gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das
Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre.
Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was
sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand
konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in
Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131).
2.1.3 Der subjektive Tatbestand (im Sinne
von Art. 221 Abs. 2 StGB) verlangt, dass der Täter willentlich eine
Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und
Leben bringt. Erforderlich ist, dass er im Sinne des direkten Vorsatzes um
diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Wer mit Wissen und Willen
einen Zustand schafft, aus dem sich eine ihm bekannte Gefahr ergibt, der will
sie notwendigerweise auch. Bei einer Brandstiftung an einem Gebäude muss der
Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch befindet (Bruno Roelli, BSK StGB II, Art. 221 StGB
N 21).
2.1.4 Zwischen Art. 111 StGB und Art.
221 StGB besteht echte Konkurrenz. Diese wird allerdings nicht wegen der
Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter, sondern durch die
Gemeingefährlichkeit der Begehungsweise begründet (Stefan Trechsel/Anna Coninx, PK StGB, Art. 221 StGB N 12; Bruno Roelli, BSK StGB II, vor Art. 221
StGB N 14).
2.2 Subsumtion
2.2.1 Dass vorliegend zumindest der
Grundtatbestand der vollendeten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB
erfüllt ist, steht ausser Frage und ist auch von der Verteidigung anerkannt.
2.2.2 Der Beschuldigte legte in der
Nacht vom 21. Juli 2019 im Erdgeschoss des brandbeschädigten
Mehrfamilienhauses, obgleich ihm die Verhältnisse in der fraglichen
Liegenschaft bestens bekannt waren und er insbesondere wusste, dass darin
diverse Personen wohnten, kurz vor Mitternacht einen erheblichen Brand, den er
nicht mehr kontrollieren konnte. Welche Folgen diese Brandlegung hatte, wurde unter
Ziffer IV./1.3.3.4 ausgeführt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen
werden kann. Das enge Treppenhaus der betroffenen Liegenschaft wurde durch das
Feuer und den Rauch massiv befallen, eine Nutzung des Treppenhauses war
zumindest vorübergehend nicht mehr möglich. Insofern war den Bewohnerinnen und
Bewohnern, konkret E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___
und D.I.___, der einzige Fluchtweg abgeschnitten. Die dem Brand direkt
ausgesetzten Menschen haben allesamt Rauch in ihrer Wohnung oder unmittelbar
vor der Wohnungstüre wahrgenommen, wobei zwei Bewohner wegen des Verdachts
einer Rauchgasvergiftung vorübergebend hospitalisiert werden mussten. Bei der
explosionsartigen Verpuffung, welche die Bewohner aufschreckte, handelt es sich
um einen glücklichen Umstand, der so nicht geplant war (wie auch die
Brandverletzungen des Beschuldigten zeigen).
Vor diesem Hintergrund ist von einer
konkreten und sehr naheliegenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner auszugehen.
Letztere wurden allesamt tatsächlich und konkret an Leib und Leben gefährdet. Der
objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung ist damit erfüllt.
Dasselbe gilt für den subjektiven
Tatbestand, hat der Beschuldigte den Brand doch willentlich und im Wissen darum
gelegt, dass in den Obergeschossen diverse Personen wohnten. Das Feuer und
insbesondere das damit zusammenhängende Rauchgas hätten Bewohnerinnen und
Bewohner der brandbeschädigten Liegenschaft problemlos schwer schädigen oder gar
töten können, zumal kurz vor Mitternacht. Im Schlaf ist der Geruchssinn des
Menschen nämlich kaum aktiv, was dazu führt, dass gefährlicher Brandrauch oft
zu spät wahrgenommen wird. Gerade weil der Beschuldigte den Brand nachts legte,
musste sich ihm die Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Menschen aufdrängen,
musste er doch annehmen, dass die in den Obergeschossen wohnhaften Personen zum
Tatzeitpunkt – zumindest teilweise – bereits schliefen. Dass der Beschuldigte auch
nicht ernstlich davon ausgegangen sein kann, alle Bewohnerinnen und Bewohner
weilten in den Ferien, wurde bereits ausgeführt (Ziffer IV./1.3.3.4 hiervor). Der
Beschuldigte alarmierte weder die Rettungskräfte, noch versuchte er, den
entfachten Brand zu löschen, was indes auch gar nicht möglich gewesen wäre. Das
Feuer bzw. die starke Hitze und der massive Rauch griffen innert Kürze vom
Ladenlokal auf das gesamte Gebäude über. Die Möglichkeit einer Tötung von
Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern lag sehr nahe.
Wenn der Beschuldigte geltend macht, er
habe keine Leute im Gebäude gefährden wollen, ist dies im Lichte der bisherigen
Ausführungen alles andere als glaubhaft. Wer im Erdgeschoss eines älteren
Gebäudes, in dessen Obergeschossen sich Mietwohnungen befinden, die bewohnt und
nur über ein enges Treppenhaus zugänglich sind, an einem Sonntagabend kurz vor
Mitternacht insgesamt ca. 30 Liter Benzin ausschüttet und anzündet, wodurch er den
Bewohnerinnen und Bewohnern den einzigen Fluchtweg abschneidet, der weiss um die
durch seine Tat herbeigeführte, grosse Gefahr für Leib und Leben der
betroffenen Menschen und will diese auch. Der Beschuldigte hat mit Wissen und
Willen einen Brand gelegt, der die Bewohnerinnen und Bewohner des
brandbeschädigten Mehrfamilienhauses konkret an Leib und Leben gefährdet hat.
Diese Gefahr kannte der Beschuldigte, womit er sie notwendigerweise auch wollte.
Der Beschuldigte ist somit auch wegen
qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB, zum Nachteil
der L.___ AG, vertreten durch O.___, der Hausbewohnerinnen und Hausbewohner (E.___,
F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___ und D.I.___) sowie C.___
(Mieter der brandbeschädigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss), zu verurteilen.
V.
Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, PK StGB, Art. 47 StGB
N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot
besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen
Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil
dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute
gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3
S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder
privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann
indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des
Strafmasses führen.
1.5 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.6 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der
zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom
Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der
Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E
2.4.1). Die Reduktion der Strafe
wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige
Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49
E. 1b).
1.7 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.
2.4.2).
1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug
ausgeschlossen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen und Wahl der Strafart
2.1.1 Der Strafrahmen der vorsätzlichen
Tötung beläuft sich auf Freiheitsstrafe von fünf bis zu 20 Jahren. Bei der qualifizierten
Brandstiftung umfasst der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei bis zu 20 Jahren.
2.1.2 Die Frage der Sanktionsart stellt
sich demzufolge grundsätzlich nicht. Es ist vorliegend so oder anders eine Freiheitsstrafe
auszufällen.
2.2 Einsatzstrafe
2.2.1 Der Beschuldigte hat sich der
mehrfachen versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten
Brandstiftung strafbar gemacht. Als schwerste Straftat ist die versuchte
vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___,
B.I.___, C.I.___ und D.I.___ zu qualifizieren. Dafür ist eine Einsatzstrafe
festzusetzen. Anschliessend ist für die qualifizierte Brandstiftung eine
separate hypothetische Strafe festzusetzen, wobei nach Art. 49 Abs. 1 StGB
vorzugehen ist.
2.2.2 Tatkomponenten
2.2.2.1 Mehrfache versuchte
(eventual-)vorsätzliche Tötung
2.2.2.1.1 Hinsichtlich der objektiven
Tatschwere ist festzuhalten, dass das menschliche Leben das höchste Rechtsgut
darstellt. Das Vorgehen des Beschuldigten, der kurz vor Mitternacht im
Erdgeschoss einer Liegenschaft, die er bestens kannte und von der er wusste,
dass in den Obergeschossen diverse Personen wohnten, einen nicht mehr zu
kontrollierenden Brand legte und dadurch den Bewohnerinnen und Bewohnern den
einzigen Fluchtweg abschnitt, wiegt mit Blick auf die Schwere der Verletzung
bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes schwer, und zwar sowohl bezüglich
des Ranges des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch betreffend das Ausmass
seiner Beeinträchtigung. Vom Brand waren – abgesehen vom Beschuldigten – gleich
neun Bewohnerinnen und Bewohner, darunter zwei Kinder, betroffen, was sich
straferhöhend auswirkt. Die Bewohnerinnen und Bewohner befanden sich zur
Tatzeit allesamt in ihren jeweiligen Wohnungen in den Obergeschossen der
Brandliegenschaft, teilweise bereits schlafend. Sie alle hatten aufgrund der
nächtlichen Tatzeit und infolge des wegen Feuers und Rauchs unpassierbaren
Fluchtweges kaum Abwehrchancen. Insofern muss die Vorgehensweise des
Beschuldigten als skrupellos bezeichnet werden, was straferhöhend zu
berücksichtigen ist. Es ist lediglich glücklichen Umständen zuzuschreiben,
namentlich der Explosion unmittelbar nach der Entzündung als Folge der
Vermischung der Benzindämpfe mit der Luft, dass die Bewohnerinnen und Bewohner
geweckt bzw. auf den Brand aufmerksam wurden und sich so gerade noch
rechtzeitig in Sicherheit bringen oder von der Feuerwehr gerettet werden
konnten.
Auch die Würdigung der Verwerflichkeit
des Handelns belastet den Beschuldigten schwer. So wurde bereits im Rahmen der
rechtlichen Qualifikation darauf hingewiesen (Ziffer IV./1.3.4.2), dass im
vorliegenden Fall die Tatausführung unter Einsatz von Feuer durchaus als
heimtückisch zu qualifizieren ist und der Beschuldigte durch sein Vorgehen eine
ausgesprochene Gefühlskälte an den Tag legte. Die vom Beschuldigten
aufgewendete kriminelle Energie war gross. Dies alles wirkt sich straferhöhend
aus und kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, ohne dass das
Doppelverwertungsverbot verletzt würde, zumal die Mordqualifikation im
vorliegenden Fall verneint wird. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass er nicht der Initiator des Vorganges war.
Vor diesem Hintergrund wiegt das
Verschulden keineswegs mehr leicht. Im Gegenteil handelt es sich um einen im
Gesamtspektrum aller denkbaren Fälle schwerwiegenden Fall, der nicht weit von
der Grenze zum qualifizierten Tatbestand des Mordes liegt.
Gegen ein sehr schweres
Verschulden im Maximum der Verschuldensskala spricht hingegen der Umstand, dass
die Tatausführung laienhaft und nicht besonders verwerflich war. So hat
der Beschuldigte nicht mehr getan, als für die Tötung mittels Brandlegung
notwendig gewesen wäre. Eine ausserordentliche Grausamkeit im Sinne eines
absichtlichen Zufügens von für die konkrete Tötung nicht notwendigen Leiden ist
im Vorgehen des Beschuldigten nicht zu erblicken, auch wenn die Anzahl
denkbarer Fälle einer sogenannten Übertötung bei einer Tatausführung unter
Einsatz von Feuer wohl per se geringer ist als bei anderen Tötungsformen. Es
sind, ohne den vorliegenden Fall bagatellisieren zu wollen, noch schwerere
Fälle denkbar.
Das Verhalten unmittelbar nach der Tat
vermag sich nicht verschuldensmindernd auszuwirken. So verliess der
Beschuldigte den Tatort, ohne die Rettungskräfte zu alarmieren oder zu
versuchen, den entfachten Brand zu löschen, wobei Letzteres jedoch auch gar
nicht möglich gewesen wäre.
Das objektive Tatverschulden wiegt, insbesondere
auch wegen der Anzahl Geschädigter, nach dem Gesagten schwer und ist im oberen Bereich des oberen Drittels des
Strafrahmens anzusiedeln. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Fall, der
nicht weit von der Grenze zum qualifizierten Tatbestand des Mordes liegt.
2.2.2.1.2 Zur subjektiven
Tatschwere ist auszuführen, dass der
Beschuldigte (hinsichtlich der mehrfachen versuchten Tötung) nicht mit direktem
Vorsatz, sondern lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Dieser Umstand wirkt
entlastend und ist strafmindernd zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist
indes auch zu beachten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten sehr
rücksichtslos war. Er kannte die fragliche Liegenschaft und den einzigen Zugang
zu den Mietwohnungen über das Treppenhaus gut, entsprechend war ihm die
verletzliche Situation der Bewohnerinnen und Bewohner bekannt. Anzeichen für
das Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst
sind beim Beschuldigten – entgegen seinen Behauptungen – keine Einschränkungen
der Entscheidungsfreiheit auszumachen; ein irgendwie gearteter Druck seitens
von Dritten bestand nicht. Der Beschuldigte handelte wie ein Kriminaltourist.
Das Motiv ist wie dargelegt nicht nachweisbar, aber ein möglicherweise
entlastendes Motiv ist nicht erkennbar.
Das subjektive Tatverschulden,
insbesondere das Vorliegen eines Eventualdolus, vermag das objektive
Tatverschulden deshalb nur leicht zu relativieren.
Insgesamt ist das Tatverschulden nach wie vor im oberen Bereich des oberen
Drittels anzusiedeln. Für das gemäss den
Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt
erschiene eine Einsatzstrafe von 18 Jahren angemessen.
2.2.2.1.3 Strafmildernd zu berücksichtigen ist nun
jedoch, dass der Erfolg insofern ausgeblieben ist, als die Bewohnerinnen und
Bewohner nicht getötet wurden, weshalb lediglich ein Versuch vorliegt. Dabei
ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die neun Bewohnerinnen und
Bewohner zum Zeitpunkt der Brandlegung allesamt in ihren jeweiligen Wohnungen
befanden, teilweise bereits schlafend, und dass der Beschuldigte diesen durch
sein Vorgehen den Fluchtweg abschnitt, womit die Wahrscheinlichkeit der
Verwirklichung des tatbestandsmässigen Tötungserfolgs hoch war. Dass durch den
Brand niemand tödlich oder auch nur schwer verletzt worden ist, ist – wie
bereits festgestellt – lediglich glücklichen Umständen zu verdanken.
Die Einsatzstrafe ist praxisgemäss zufolge
Versuchs um einen Drittel, d.h. sechs Jahre, zu mindern. Es resultiert eine
Einsatzstrafe von zwölf Jahren.
2.2.2.2 Qualifizierte Brandstiftung
Wie unter Ziffer IV./2.1.4 ausgeführt,
besteht zwischen Art. 111 StGB und Art. 221 StGB echte Konkurrenz, die durch
die Gemeingefährlichkeit der Begehungsweise der Brandstiftung begründet wird.
Vorliegend weist die qualifizierte
Brandstiftung zeitlich, sachlich und situativ einen sehr engen Bezug zur
Haupttat auf, zumal Erstere das Tatmittel der versuchten Tötung darstellt. Dementsprechend
ist mit der ausgefällten Strafe für die mehrfache versuchte
(eventual-)vorsätzliche Tötung das deliktische Unrecht in Zusammenhang mit Art.
221 Abs. 2 StGB zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten.
Es hat deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen.
Das Verschulden ist analog zu den obigen
Ausführungen im oberen Bereich des oberen Drittels anzusiedeln, wobei hierzu
grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. Anders als bei der
mehrfachen versuchten Tötung hat der Beschuldigte die qualifizierte
Brandstiftung mit direktem Vorsatz begangen. Dabei richtete er einen immensen
Sachschaden von über einer halben Million Franken an.
In grosszügiger Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Strafe um zwei Jahre zu erhöhen. Insgesamt ergibt
sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine
Freiheitsstrafe von 14 Jahren.
2.3 Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf der
Urteilsseite (nachfolgend US) 18 verwiesen werden. Das Vorleben ist neutral zu
gewichten, die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind als leicht positiv zu
werten. Auf der anderen Seite schlägt die Vorstrafe aus dem Jahr 2007 zu Buche.
So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichtes Zug vom 5. Juli 2007
u.a. wegen Hausfriedensbruchs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und
mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Im Jahr 2008 wurde er durch den Kanton Zug ausgeschafft, seine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verlor er. Diese Vorstrafe ist leicht strafschärfend
zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits etwas länger zurückliegt, wobei in
diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2008 aus der
Schweiz weggewiesen wurde und sich in den folgenden Jahren nur noch sehr
eingeschränkt in der Schweiz aufhalten durfte.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem
17. Juli 2020 im vorzeitigen Strafvollzug, wo er grundsätzlich ein positives
Vollzugsverhalten zeigt und sich weitgehend angepasst verhält (vgl.
Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt [JVA 1] vom 21. November 2022 und
13. März 2023, Vollzugsverlaufsbericht der [JVA 2] vom 5. Juni 2023).
Ein vorbildliches Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug kann indes nicht als
besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden, da ein korrektes Verhalten
vorausgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B.974/2009).
Echte Einsicht und Reue zeigte der
Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorzuwerfen ist, da er die ihm
vorgehaltene versuchte Tötung und die Qualifikation bezüglich der Brandstiftung
bestreitet.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen.
Wegen der Vorstrafe aus dem Jahr 2007
wirkt sich die Täterkomponente gesamthaft straferhöhend aus; konkret würde sich
eine Erhöhung der Strafe um ein halbes Jahr auf 14 ½ Jahre rechtfertigen. Da
sich die anzuordnende Landesverweisung (s. hernach) nach der Praxis des
Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets indes strafreduzierend
auswirkt, verringert sich die Freiheitsstrafe um 1 ½ Jahre auf 13 Jahre.
Eine solche erscheint insgesamt als schuldangemessen.
2.4 Vollzugsform
Bei dieser
Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges von
Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.5 Anrechnung
der Haft
Dem Beschuldigten ist die vom 5. August
2019 bis zum 16. Juli 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige
Strafvollzug seit dem 17. Juli 2020 in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
VI.
Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
1. Allgemeine
Ausführungen
1.1
Nach Art. 66a Abs. 1 lit. a und i StGB ist ein Ausländer, der wegen mehrfacher
versuchter Tötung und qualifizierter Brandstiftung verurteilt wird, unabhängig
von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von
der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.
Die Vorinstanz
hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 19 f.).
Darauf kann verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion
einzugehen.
1.2 Eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in
Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur
vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles
dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung
im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der
Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS
immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2
SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch
Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in
ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes
dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art.
25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
2. Subsumtion
2.1 Landesverweisung
2.1.1 Der
Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten Tötung sowie der qualifizierten
Brandstiftung schuldig gemacht. Es liegen damit gleich zwei Anlasstaten nach
Art. 66a StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe
grundsätzlich erfüllt.
2.1.2
Bezüglich des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens und
des beruflichen Werdegangs kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 20). Der Beschuldigte kam als Jugendlicher in
die Schweiz, wurde per 3. November 2008 indes ausgeschafft und verlor seine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Er ist seit 2013 mit S.___ verheiratet
und hat seit 2017 eine Freundin namens T.___. Mit Letzterer hat der
Beschuldigte nach eigenen Angaben ein Kind ([…], Jg. 2018).
2.1.3 Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein schwerer persönlicher Härtefall
vorliegt. Der Beschuldigte hat in der Schweiz zwar seine Geschwister ([…]) und
Eltern. Er selbst wurde indes bereits im Jahr 2008 des Landes verwiesen und
lebt seither in Italien, wo auch seine Lebenspartnerin lebt. Die Wegweisung
vermochte den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass ihn die Landesverweisung
nicht im Sinne eines schweren persönlichen Härtefalles trifft.
Selbst bei
Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles würde das öffentliche
Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der verübten
Straftaten, des Verschuldens des Beschuldigten, dessen Unbelehrbarkeit
(Verübung von Katalogtaten nach früherer Verurteilung und Wegweisung) und der
daraus abzuleitenden schlechten Prognose die privaten Interessen des
Beschuldigten deutlich überwiegen.
Demzufolge
steht ausser Frage, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB des Landes
zu verweisen ist, was vom Verteidiger des Beschuldigten im Parteivortrag vor
der Vorinstanz auch ausdrücklich anerkannt wurde (AS 1261).
2.1.4 Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich eine Dauer der Landesverweisung
von 15 Jahren insofern rechtfertigen, als es sich um eine sehr schwere Tat und
darüber hinaus hinsichtlich der Landesverweisung quasi um einen
Wiederholungsfall handelt, wurde der Beschuldigte doch bereits einmal des
Landes verwiesen, wenn auch gestützt auf andere gesetzliche Bestimmungen.
2.2 Ausschreibung
im SIS
Der
Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger.
Er wurde im Jahr 2008 erstmals des Landes verwiesen. Nun wird der Beschuldigte
wegen mehrfacher versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung und qualifizierter
Brandstiftung – es handelt sich dabei fraglos um sehr schwere Verbrechen – zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Dass der Beschuldigte
trotz einer früheren Wegweisung in der Schweiz erneut – mit einem Verbrechen
gegen Leib und Leben und einem gemeingefährlichen Verbrechen – deliktisch in
Erscheinung getreten ist, zeigt eindrücklich, dass A.___ eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Insofern ist eine
Ausschreibung im SIS vorliegend verhältnismässig. Dass der Beschuldigte in
Italien lebt und seine Eltern und Geschwister in der Schweiz sind, ändert daran
angesichts der Schwere seiner Straftat und der zu verbüssenden langen
Freiheitsstrafe nichts. Dies gälte selbst für den Fall, dass dem Beschuldigten die
Einreise nach Italien – nach dem Strafvollzug – verweigert werden sollte.
Nach dem
Gesagten ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
VII. Kosten
und Entschädigung
1. Bei
diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Die
Berufung war nicht erfolgreich, der Beschuldigte unterliegt in allen Punkten.
Gleichzeitig war aber auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nur in
geringem Ausmass erfolgreich, wobei diese lediglich einen geringen zusätzlichen
Aufwand verursachte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das
Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 8'500.00, dem Beschuldigten
im Umfang von 90%, ausmachend
CHF 7'650.00, aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
3. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird
die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,
in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das
urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest
(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den
Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.
Gemäss § 158 Abs. 1 des
kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände betrug bis
31. Dezember 2022 CHF 180.00 und beträgt ab 1. Januar 2023
CHF 190.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).
Der vom amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Oswald, mittels Honorarnote geltend gemachte
Aufwand von total 72.15 Stunden erweist sich mit den folgenden Anpassungen als
angemessen:
-
Für die effektive Dauer (inkl.
Reiseweg) der Hauptverhandlung (5 Stunden) bzw. Urteilseröffnung (3 Stunden)
werden insgesamt 7 Stunden gekürzt (geltend gemacht wurden 11 Stunden für die
Hauptverhandlung und 4 Stunden für die Urteilseröffnung).
-
Weiter werden die
Positionen «Besprechung mit Schwester des Klienten, Frau U.___» vom
26. April 2022 (1 Stunde) sowie «Besprechung mit Frau U.___» vom
8. Juli 2022 (0.75 Stunden) gestrichen, da diese Aufwendungen nicht unter
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten subsumiert werden können.
Nach Aufrechnung der geltend gemachten
und angemessen erscheinenden Auslagen von total CHF 788.90 sowie der MwSt.
zu 7.7 % resultieren CHF 13'683.20 (13 Stunden à CHF 180.00, 50.4
Stunden à CHF 190.00). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Urs Oswald ist
demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates
Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 90%.
Demnach wird in Anwendung von Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 221 Abs. 2 StGB; Art.
40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art 69 StGB; Art. 122 ff., Art.
135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen versuchten
Tötung, zum Nachteil von E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___, B.I.___, C.I.___
und D.I.___;
-
der qualifizierten
Brandstiftung, zum Nachteil der L.___ AG, E.___, F.___, G.___, K.___, H.___, A.I.___,
B.I.___, C.I.___ und D.I.___ sowie C.___;
beides begangen am 21.
Juli 2019 in [Ort 1].
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Jahren.
3. Die vom 5. August 2019 bis am 16. Juli
2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem
17. Juli 2020 werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ verbleibt im vorzeitigen
Strafvollzug.
5. Es wird festgestellt, dass die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom
12. Juni 2023 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.
6. A.___ wird für die Dauer von 15 Jahren
des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung von A.___ wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 15. September 2021
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) werden folgende beschlagnahmte
Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
Papierware Papier (HD-Nr. 1)
Polizei Kanton Solothurn
Papierware Papier (HD-Nr. 2)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung (Samsung S10) (HD-Nr.3)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung (IPhone 6) (HD-Nr. 4)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackung (IPhone) (HD-Nr. 5)
Polizei Kanton Solothurn
Quittung (Western Union) (HD-Nr. 6)
Polizei Kanton Solothurn
Vertrag (Kaufvertrag) (HD-Nr. 7)
Polizei Kanton Solothurn
Vollmacht (HD-Nr. 8)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon (Samsung Galaxy [...])
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) mutmasslich Holz
(Brandschutt) (ABI-Nr. 4)
Polizei Kanton Solothurn
Verbrauchsartikel für den Haushalt
diverse Bierdeckel (Brandschutt) (ABl-Nr. 5)
Polizei Kanton Solothurn
Körperpflegemittel/Kosmetik
Abtrocktücher (Brandschutt) (ABI-Nr. 6)
Polizei Kanton Solothurn
Teppich/Bodenbelag mutmasslich
Laminatboden (Brandschutt) (ABI-Nr. 7)
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) mutmasslich
Holz/Laminat (Brandschutt) (ABI-Nr. 8)
Polizei Kanton Solothurn
Installationsmaterial Elektro elektr.
Überreste (Brandschutt) (ABI-Nr. 9)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)
(ABI-Nr. 10)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)
(ABI-Nr. 11)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) Textil (Brandschutt)
(ABI-Nr. 12)
Polizei Kanton Solothurn
Reinigungsmittel Kanister, schwarz
(i-Sint fuel economy, ca. 5 Liter)
(ABI-Nr. 14)
Polizei Kanton Solothurn
Schuhe linker Schuh (New Balance, Gr.
42.5) (ABI-Nr. 17)
Polizei Kanton Solothurn
Schuhe rechter Schuh (New Balance, Gr.
42.5) (ABI-Nr. 18)
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) Holzverkleidung
(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 21)
Polizei Kanton Solothurn
Holz (Werkstoff) Holz von Tablar &
Verkleidung (Vergleichsprobe)
(ABI-Nr. 22)
Polizei Kanton Solothurn
Verbrauchsartikel für den Haushalt
Bierdeckel (unverbrannt)
(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 23)
Polizei Kanton Solothurn
Textil (Rohstoff) div.
Stoffmaterialien (Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 24)
Polizei Kanton Solothurn
Spielzeug Spielstein (Rummikub,
Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 25)
Polizei Kanton Solothurn
Teppich/Bodenbelag Laminatboden
(Vergleichsprobe) (ABI-Nr. 26)
Polizei Kanton Solothurn
Reinigungsmittel Kanister, weiss,
russbehaftet (Glatron Universal, 20 kg) (ABI-Nr. 13)
Polizei Kanton Solothurn
Benzin (Treibstoff) Kanister, schwarz
(Jagtenberg, 5 Liter) (ABI-Nr. 15)
Polizei Kanton Solothurn
Verpackungshilfsmittel Deckel weiss,
russbehaftet (ABI-Nr. 16)
Polizei Kanton Solothurn
Handwerkzeug Schraubendreher (ABI-Nr.
1)
Polizei Kanton Solothurn
Getränk (mit Alkohol), Bierflasche
Feldschlösschen (ABI-Nr. 2)
Polizei Kanton Solothurn
Feuerzeug Einwegfeuerzeug, blau
(ABI-Nr. 3)
Polizei Kanton Solothurn
Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab
linkem Schuh, schwarz, leicht angekohlt) (ABI-Nr. 19)
Polizei Kanton Solothurn
Herrensocken/-Strümpfe (Socke ab
rechtem Schuh, schwarz, leicht
angekohlt) (ABI-Nr. 20)
Polizei Kanton Solothurn
Büromaterial/Papeterieware (6
Lieferscheinbüchlein) (ABI-Nr. 27)
Polizei Kanton Solothurn
A.___ ist berechtigt, die
auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy [...] vorhandenen Fotos vor der Vernichtung
zu kopieren.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils wird der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von
total CHF 2'741.65 eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu
tragenden Gerichtskosten gemäss Ziffer 16 hernach.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
erstinstanzlichen Urteils werden nachfolgende Privatkläger zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
-
F.___
(Schadenersatzforderung von CHF 3'320.15 sowie Genugtuung von CHF 1'000.00);
-
L.___ AG, v.d. O.___
(Schadenersatzforderung von ca. CHF 500'000.00);
-
K.___
(Schadenersatzforderung von CHF 6'339.60 sowie Genugtuung von CHF 22'000.00);
-
A.I.___ und B.I.___
(Schadenersatzforderung und Genugtuung in unbekannter Höhe).
11. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 7'022.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 13'683.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 12'314.90, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
13. Die Entschädigung der vormaligen
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wurde mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. November 2020
auf CHF 14'226.75 festgesetzt (unter dem Vorbehalt der gesetzlichen
Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).
14. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten,
mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 38'000.00, hat A.___
zu bezahlen.
15. Die Verfahrenskosten vor
Berufungsgericht, mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 8'500.00, hat A.___
im Umfang von 90%, ausmachend
CHF 7'650.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
16. Der beschlagnahmte Barbetrag von CHF
2'741.65 (siehe Ziffer 9 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet,
sodass A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 42'908.35 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1084/2023 vom 29. November
2023 bestätigt.