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Entscheid

STBER.2022.16

mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades, unerlaubtes Mitführen einer Person, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

22. Juni 2022Deutsch23 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfaches

Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades,

unerlaubtes Mitführen einer Person, mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes

Die Berufung wird in Anwendung von Art.

406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. November 2021 fällte der

Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 104 ff.):

1. Der Antrag, es seien das Protokoll der

Einvernahme von A.___ vom 22. Oktober 2020 resp. die Randziffern 55-58 und

66-74 und das Protokoll der Einvernahme von B.___ vom 26. Oktober 2020 resp.

die Randziffern 66-85 im Protokoll, für unverwertbar zu erklären, aus den

Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter

separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Antrag, es sei B.___ als Zeuge

abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, wird gutgeheissen.

3.

Der Antrag, es sei B.___ auch als

Auskunftsperson abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, wird

abgewiesen.

4.

Der Antrag, es sei dem Beschuldigten die

amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, zu

gewähren, wird abgewiesen.

5.

Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom

26.

Januar 2018 bis am 11. November 2018, wird infolge Eintritts der

Verjährung eingestellt.

6.

A.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 12. November 2018

bis am 30. September 2020,

b) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem

Zustand, angeblich begangen am 2. Oktober 2020.

7.

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) unberechtigtes Verwenden eines

Motorfahrrades, begangen am 2. Oktober 2020, in [Ort 2], Bahnhof, zum Nachteil von C.___,

b) unerlaubtes Mitführen einer Person,

begangen am 2. Oktober 2020, auf der Strecke [Ort 1], Wohndomizil–[Ort 2],

Bahnhof,

c) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober

2021, in [Ort 1].

8.

A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

9.

A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Daniel Helfenfinger, wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 2'395.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden

Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 350.00 verrechnet, so dass die

Zentrale Gerichtskasse A.___ noch CHF 2'045.00 auszubezahlen hat.

10.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 700.00,

hat A.___ im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 350.00, zu bezahlen.

2.

Am 6. Dezember 2021 liess der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 111).

3.1

Gemäss

Berufungserklärung vom 21. Februar 2021 richtet sich die Berufung gegen

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Verwertbarkeit von

Aussagen;

-

Ziff. 4: Amtliche

Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren;

-

Ziff. 7 b und c:

Schuldsprüche;

-

Ziff. 9: Höhe der

Parteientschädigung.

3.2

Obwohl nicht ausdrücklich

angefochten, sind auch die Ziff. 8 (Strafzumessung) und 10 (Verfahrenskosten) zu

überprüfen.

3.3

In Rechtskraft erwachsen sind

Dispositiv

demnach die Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7 lit. a des erstinstanzlichen Urteils.

II. Umfang

der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

1. Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht

werden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen

oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art.

97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits

dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)

Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100

E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

III. Die

Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme vom 22. Oktober

2020, Fragen 55-58 und 66-74) und von B.___ vom 23. Oktober 2020 (Fragen

66-85)

1. Der Beschuldigte lässt in der

Berufungsbegründung ausführen, die Randziffern 55-58 und 66-74 im Protokoll der

Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Oktober 2020 (AS 22 ff.) seien nicht

verwertbar (mit «Randziffer» ist offensichtlich die Nummerierung der Fragen

gemeint). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 158 Abs. 1

lit. a StPO verletzt sei. Der Beschuldigte habe bezüglich Betäubungsmittelkonsum

ein Spontangeständnis abgelegt (Frage 26). Die einvernehmende Polizistin sei

zunächst nicht auf diese Aussage eingegangen, sei dann aber auf den

Betäubungsmittelkonsum zweimal zurückgekommen (Fragen 55-58 und 66-74). Diesen

Fragen zum Betäubungsmittelkonsum hätte, da dieser nicht Gegenstand der

Befragung gewesen sei und es sich insofern um neue Tatvorwürfe gehandelt habe,

eine neue Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vorausgehen

müssen.

2. Das Gleiche gelte bezüglich der

Einvernahme von B.___ vom 23. Oktober 2020 (AS 35 ff.). Gemäss

einleitender Rechtsmittelbelehrung (recte: Rechtsbelehrung) seien Gegenstand

der Strafuntersuchung gegen B.___ die Vorhalte des Diebstahls und der

Entwendung zum Gebrauch. Die einvernehmende Polizistin habe dann aber auch

Fragen zur Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, zum Fahren in

fahrunfähigem Zustand sowie zum unerlaubten Mitführen einer Person gestellt

(Fragen 66-85). Da auch hier trotz neuen Tatvorwürfen vorgängig kein erneuter

Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt sei, seien die entsprechenden

Aussagen von B.___ nicht verwertbar. Soweit sich die Aussagen von B.___ auf

unverwertbare Aussagen des Beschuldigten stützten, sei zudem die Fernwirkung

des Beweisverwertungsverbotes gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten.

3.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO

weisen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu

Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin,

dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten

Gegenstand des Verfahrens bilden.

Dieser Hinweis hat die Funktion, die

Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu sichern und den Prozessgegenstand

festzulegen. Es soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass die beschuldigte

Person entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will (Niklaus

Ruckstuhl in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 158 StPO N 22).

3.2 Im Entscheid 659/2021 vom 21. Mai

2021 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Beschuldigte A. wurde zu Beginn der

Einvernahme darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen

einfacher sowie versuchter schwerer Körperverletzung eingeleitet worden sei.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschuldigte angesichts der Hinweise

in der Rechtsbelehrung den gegen ihn gerichteten Vorwurf genügend klar erfassen

und sich entsprechend verteidigen konnte.

Anlässlich dieser Einvernahme sagte A.

aus, dass er seinen Gegner habe töten wollen. Der einvernehmende Polizist setzte

die Einvernahme ohne erneute Belehrung gemäss Art. 158 StPO fort. Der

Beschuldigte machte deshalb die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend.

Das Bundesgericht führte aus, dass

gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die detaillierte Belehrung zu Beginn der

ersten Einvernahme zu erfolgen habe. Gemäss Rechtsprechung müsse die

ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme

wiederholt werden. Der Begriff der «ersten Einvernahme» sei an den

Verfahrensgegenstand – die «Straftat» im verfahrensrechtlichen Sinne –

gebunden, der durch die Mitteilung gemäss Abs. 1 lit. a umgrenzt werde.

Erweitere sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte

Verfahrensgegenstand, müsse die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt

werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand

bezogene «erste» Einvernahme stattfinde. Im beurteilten Fall hat das

Bundesgericht die Verwertbarkeit der Einvernahme bejaht, weil dem Beschuldigten

zu Beginn der Befragung der inhaltlich gesetzeskonforme Tatvorhalt mitgeteilt

worden sei. Zu Beginn der Befragung hätten die Strafverfolgungsbehörden den

Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung noch nicht gekannt; es könne

ihnen deshalb auch nicht vorgehalten werden, diesen dem Beschuldigten nicht

bekanntgegeben zu haben (E. 1.3 – 1.5).

4.1 Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme vom 22. Oktober

2020 darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Diebstahl

und (evtl.) Entwendung zum Gebrauch eingeleitet worden sei. Vor der ersten

Frage wurde dem Beschuldigten zudem eröffnet, dass es um die Entwendung eines

Fahrrades (e-Bike) vom 2. Oktober 2020 am Bahnhof [Ort 2] gehe (AS 22 f.).

Der Prozessgegenstand wurde dem Beschuldigten somit umfassend und klar

entsprechend dem Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörde zum damaligen

Zeitpunkt eröffnet. Der Beschuldigte konnte somit entscheiden, ob und in

welchem Umfang er zu diesem Vorhalt Fragen beantworten will. Er war damit auch

in der Lage, sich zu entscheiden, auf welche Weise er seine Verteidigungsrechte

ausüben will.

4.2 Zu Beginn der Einvernahme vom 22.

Oktober 2020 hatte die Strafverfolgungsbehörde keine Kenntnis von einer

möglichen Übertretung des BetmG durch den Beschuldigten. Deshalb konnte dem

Beschuldigten zu Beginn dieser Einvernahme auch kein entsprechender Vorhalt

gemacht werden. Der Verdacht einer Übertretung des BetmG ergab sich erst

während der Einvernahme, als der Beschuldigte in Beantwortung der Frage 26

ausführte, sie seien «ehrlich gesagt voll auf Koks gewesen» (AS 25).

Nach der dargelegten Rechtsprechung

musste nun allerdings nach dieser Aussage eine erneute Belehrung gemäss Art.

158 StPO nicht sofort, sondern (erst) bei der nächsten «ersten Einvernahme»,

d.h. bei der nächsten Einvernahme, welche sich auf den neuen

Verfahrensgegenstand bezieht, erfolgen. Im vorliegenden Fall war dies die

Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher der

Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (AS 88).

4.3 Der Verteidiger des Beschuldigten

verweist in der Berufungsbegründung auf den Basler Kommentar (a.a.O, Art. 158

StPO N 14) und führt aus, es sei unzulässig, wenn wegen eines bestimmten

Delikts ermittelt und befragt werde, im Rahmen dieser Befragungen aber Themen

angeschnitten würden, die Begleitumstände beträfen, die auf ein ganz anderes

Delikt zielen würden, und wenn nach den entsprechenden Antworten dann das

Verfahren um dieses andere Delikt erweitert würde. Es müsse in einem solchen

Fall die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO umfassend wiederholt werden.

Diese Ausführungen im Basler Kommentar

sind nachvollziehbar, weil beim geschilderten Sachverhalt die Zweckbestimmung

von Art. 158 StPO in Frage gestellt wird. Wenn dem Beschuldigten Fragen

gestellt werden, welche darauf abzielen, ihm einen Tatvorwurf vorzuhalten,

welcher zu Beginn der Einvernahme noch nicht eröffnet wurde, ist eine

wirkungsvolle Ausübung seiner Verteidigungsrechte in Frage gestellt, da sich

der Beschuldigte nicht gegen einen ihm (noch) unbekannten Vorhalt verteidigen

kann.

Dieser Verweis ist jedoch nicht

einschlägig, weil vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Dem

Beschuldigten wurden von Seiten der einvernehmenden Polizistin nicht Fragen

gestellt, welche darauf abzielten, herauszufinden, ob der Beschuldigte

Betäubungsmittel konsumiert hatte, sondern es war der Beschuldigte selbst, der

auf die Frage «Aus welchem Grund haben Sie das Fahrrad gestohlen?» antwortete

«Wir sind ehrlich gesagt voll auf Koks gewesen» (AS 25, Frage 26). Die

Polizistin schnitt das Thema Betäubungsmittel also nicht von sich aus an,

sondern es war der Beschuldigte, der den Kokainkonsum von sich aus

thematisierte.

4.4 Eine Gefährdung einer wirkungsvollen

Ausübung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten kann somit bei diesem Ablauf

der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 nicht erblickt werden. Es ist im Gegenteil

vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu der Aussage, sie seien

voll auf Koks gewesen, in der Absicht entschloss, sich zu entlasten. Der

Beschuldigte machte in der Antwort auf die Frage 26 letztlich den Kokainkonsum

für sein Verhalten verantwortlich, seien sie doch deshalb «zu hyperaktiv»

gewesen (AS 25). Die Aussage war also Teil seiner Verteidigungsstrategie. Es

ist aus dem weiteren Verlauf auch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte

darüber im Klaren war, seine Aussage verweigern zu können. So antwortete er auf

Frage 74 («Können Sie genauere Angaben dazu machen» - gemeint war zum Ort und zur

Person, von welcher er Drogen bezieht): «Das will ich nicht, nein».

4.5 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die einvernehmende Polizistin dem Beschuldigten zu Beginn

der Einvernahme den Prozessgegenstand nach ihrem damaligen Wissensstand korrekt

eröffnet hat. Nach der Aussage des Beschuldigten zu seinem

Betäubungsmittelkonsum war die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, ihn bei

der nächsten Einvernahme – und nicht sofort – erneut nach Art. 158 Abs. 1 StPO

zu belehren. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 wurden somit die

Verteidigungsrechte des Beschuldigten in keiner Weise tangiert, die Einvernahme

wurde gesetzeskonform durchgeführt und es sind entsprechend die vom

Beschuldigten gemachten Aussagen verwertbar.

5. Zur Frage der Verwertbarkeit der

Aussagen von B.___ vom 23. Oktober 2020, Fragen 66-85 (AS 42 f.), ist

folgendes festzuhalten:

5.1 Die Fragen 66-70 betreffen den

Kokainkonsum des Beschuldigten bzw. den gemeinsamen Kokainkonsum vom 2. Oktober

2020.

Nachdem die Verwertbarkeit der Aussagen

des Beschuldigten bejaht wird (Ziff. 1-4 hiervor), ist auch die Verwertbarkeit

der Aussagen von B.___ zu bejahen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen

zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (v.a. Ziff. 3 und 4 hiervor)

verwiesen werden.

5.2 Die Fragen 75-77 betreffen den

Vorhalt des unerlaubten Mitführens einer Person auf dem Fahrrad. B.___

antwortete auf die Frage 75 («Wieso sind Sie unter Drogeneinfluss Velo

gefahren») von sich aus, dass «er» (d.h. der Beschuldigte) mit dem Velo gefahren

sei und B.___ hinten auf dem Velo drauf gewesen sei. Es kann somit auch

bezüglich dieses Vorhalts auf die Ausführungen zu der Verwertbarkeit der

Aussagen des Beschuldigten (Ziff. 3 und 4 hiervor) verwiesen werden.

5.3 Die Fragen 71-73 und 78-84 betreffen

den Kokainkonsum von B.___ und somit ein anderes Verfahren. Es besteht kein

Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers, dass im vorliegenden Verfahren die

Verwertbarkeit dieser Aussagen einer Prüfung unterzogen wird, da diese Aussagen

für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz aufweisen.

IV. Amtliche

Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren

1. Der Beschuldigte beantragt für das

erstinstanzliche Verfahren die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Zur

Begründung lässt er ausführen, dass ihm in der Anklageschrift mehrfache

Übertretung des BetmG über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgehalten

worden sei. Eine Verurteilung in diesem Anklagepunkt hätte zweifellos

Auswirkungen auch auf das parallel im Kanton Basel-Stadt laufende

Strafverfahren gehabt, wo dem Beschuldigten eine längere Freiheitsstrafe sowie

eine Landesverweisung drohe. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im

erstinstanzlichen Verfahren sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden.

2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer

Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung

namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der

Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Art. 132 Abs. 3 StPO

schliesslich hält fest, dass ein Bagatellfall dann nicht mehr vorliegt, wenn

eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als

120 Tagessätzen zu erwarten ist.

3. Gemäss Strafbefehl vom 8. April 2021

wurden dem Beschuldigten ausschliesslich Übertretungen zur Last gelegt (AS 70

f.). Die Ausfällung einer Freiheits- oder Geldstrafe stand damit nie zur

Diskussion, weshalb offensichtlich von einem Bagatellfall auszugehen ist. Der

Beschuldigte macht nicht geltend, dass der vorliegende Fall in tatsächlicher

oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten hätte, denen er nicht

gewachsen war. Vielmehr verweist er auf ein im Kanton Basel-Stadt offenbar

hängiges Strafverfahren, in welchem ihm eine längere Freiheitsstrafe und eine

Landesverweisung drohen soll. Dies würden «schwierige persönliche Verhältnisse»

begründen, was die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers bedinge.

4. Die Tatsache, dass der Beschuldigte

in einem Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt eine längere Freiheitsstrafe und

eine Landesverweisung zu gewärtigen hat, stellt zweifellos eine schwierige

persönliche Situation dar. Dieser Situation wird von Seiten der Strafjustiz

aber dadurch begegnet, dass dem Beschuldigten im betreffenden Verfahren im

Kanton Basel-Stadt ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt wurde.

Inwiefern der Konsum von Betäubungsmitteln für den Entscheid über eine

Landesverweisung von wesentlicher Bedeutung sein soll, ist nicht

nachvollziehbar. Der Beschuldigte musste gemäss Auszug aus dem Strafregister

zwischen 2017 und 2022 viermal bestraft werden, dreimal (u.a.) wegen Gewalt und

Drohung gegen Beamte, ein weiteres Mal wegen einfacher Körperverletzung. Sollte

es im Verfahren im Kanton Basel-Stadt zu einer Verurteilung des Beschuldigten

und zur Prüfung der Landesverweisung kommen, würde eine Verurteilung wegen

einer BetmG-Übertretung eine nur marginale Rolle spielen. Entsprechend kann

nicht mit Blick auf die Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf das

Verfahren im Kanton Basel-Stadt ein amtlicher Verteidiger bestellt werden. Der

entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

V. Willkürliche

Feststellung des Sachverhalts

1. Der Beschuldigte macht sinngemäss

eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bezüglich

des Vorhalts des unerlaubten Mitführens einer Person auf dem Fahrrad geltend,

weil diesbezüglich einzig widersprüchliche Aussagen von B.___ vorlägen.

2. Dieser Einwand ist unzutreffend. B.___

sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2020 aus, dass er in

der Nacht vom 1./2. Oktober 2020 bei seinem Kollegen, bei A.___ gewesen sei (AS

36, Frage 3). Dieser wohnte zur Tatzeit in [Ort 1] (AS 22). B.___ war mit

seinem eigenen Velo dort (AS 38, Frage 28). Mit diesem Velo fuhren sie in der

Folge gemeinsam nach [Ort 2] (AS 42, Frage 75). Wenn B.___ in diesem

Zusammenhang ausführte, sie seien von «[Ort 3]» nach [Ort 2]

gefahren, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Missverständnis,

welches er anlässlich der Hauptverhandlung, als er aussagte, sie seien in [Ort 1]

gewesen, bevor sie nach [Ort 2] gingen, korrigierte (AS 85).

Die Aussagen von B.___ sind somit, wenn

sie gesamthaft gewürdigt werden, nicht widersprüchlich. Entsprechend liegt

keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Vorinstanz bei der

Beurteilung des Vorhalts des unerlaubten Mitführens einer Person auf einem

Fahrrad auf diese Aussagen abstützte.

3. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung

des Beschuldigten, er sei mit den Aussagen von B.___ nicht konfrontiert worden.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde B.___ als Auskunftsperson befragt (AS 84), dies in

Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (AS 81). Anlässlich

dieser Einvernahme machte B.___ Aussagen zu der Velofahrt von [Ort 1] nach

[Ort 2]. Gemäss Einvernahmeprotokoll stellte der Verteidiger keine

Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson. Von einer fehlenden Konfrontation kann

somit keine Rede sein.

VI. Rechtliche

Rügen

1.1 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt der

Übertretung des BetmG lässt der Beschuldigte ausführen, es sei der

Anklagegrundsatz verletzt worden, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid von

der Anklage abgewichen sei. Im Strafbefehl vom 8. April 2021 werde dem

Beschuldigten vorgehalten, er habe in [Ort 2] Kokain konsumiert, gemäss

Urteil sei dies jedoch in [Ort 1] gewesen.

1.2 Dieser Einwand ist nicht

nachvollziehbar, nennt doch der Strafbefehl vom 8. April 2021, Ziff. 1.4, am 2.

Oktober 2021 für den Betäubungsmittelkonsum als Tatort «[Ort 1]». Der

Strafbefehl vom 8. April 2021, der im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift

darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO), und das erstinstanzliche Urteil weisen somit

keine Differenz bezüglich dem Ort des Konsums von Kokain durch den

Beschuldigten auf.

2.1 Der Beschuldigte lässt ausführen,

dass beim Konsum von Kokain vom 2. Oktober 2020, wenn überhaupt, nur ein

leichter Fall i.S. von Art. 19a Ziff. 2 in Frage komme und deshalb das

Verfahren eingestellt oder aber von einer Strafe Umgang genommen werden müsse.

2.2 Der Beschuldigte hat in der Nacht

vom 1./2. Oktober 2020 im Sinne der Anklage eine kleine Menge Kokain (ca. 0,7

Gramm) konsumiert.

Wer unbefugt Betäubungsmittel

vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne

von Art. 19 BetmG begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse

bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer

Strafe abgesehen werden; es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a

Ziff. 2 BetmG).

Der «leichte» Fall ist ein unbestimmter

Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Sachrichter ein weiter

Ermessensspielraum zu. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die

gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu

berücksichtigen (BGE 124 IV 184 E. 3).

2.3 Es ist einzuräumen, dass der

Beschuldigte am 2. Oktober 2020 eine geringe Menge Kokain konsumierte. Beim

Kokain handelt es sich jedoch um eine «harte» Droge mit erheblichem

Gefährdungs- und Suchtpotenzial. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Kokain

konsumierte, bevor er mit dem Velo von [Ort 1] nach [Ort 2] fuhr und

dabei B.___ unerlaubterweise mitfahren liess. Er stellte damit in seinem

Zustand (AS 25: «Wir sind voll auf Koks gewesen») eine erhebliche Gefahr für

die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Diese Umstände während des Drogenkonsums

bzw. unmittelbar anschliessend (AS 28: «Das Meiste haben wir vorher – d.h. vor

der Fahrt nach [Ort 2] – konsumiert») sind bei der Beurteilung des

leichten Falles ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist vom Beschuldigten nicht

dargetan, inwiefern der erstinstanzliche Sachrichter bei der Verneinung des

leichten Falles sein Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten

hätte. Dessen Entscheid ist zu bestätigen.

2.4 Der Antrag auf Einstellung des

Verfahrens oder auf einen Verzicht auf eine Strafe ist deshalb abzuweisen.

VII. Strafzumessung

Der Beschuldigte machte in seinem

Eventualbegehren für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche keine

Ausführungen zur Strafzumessung. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine

rechtsfehlerhafte Strafzumessung vor. Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse

von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, ist zu

bestätigen.

VIII. Verfahrenskosten

A. Erste Instanz

1. Der Beschuldigte lässt ausführen, er

sei erstinstanzlich von den Vorhalten der mehrfachen Übertretung des BetmG und

des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen worden. Zudem

sei das Verfahren bezüglich Übertretung des BetmG für die Zeit vom 26. Januar

2018 bis zum 11. November 2018 infolge Eintritts der Verjährung eingestellt

worden. Der Beschuldigte sei einzig wegen einmalig begangenen Übertretungen

schuldig gesprochen worden, was mit einem weniger hohen Unrechtsgehalt

verbunden sei. Demzufolge rechtfertige es sich nicht, dem Beschuldigten die

Verfahrenskosten zur Hälfte zu auferlegen.

2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der

Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird ein

Beschuldigter freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, hat

er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung

seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Die Einstellung des Verfahrens wegen

Übertretung des BetmG zu Folge Eintritts der Verjährung führt zu einer

teilweisen Kostenauferlegung zu Lasten des Staates. Der Verteidiger hatte in

diesem Zusammenhang keine Aufwendungen, weil die Einstellung einzig auf den

Zeitablauf zurückzuführen ist. Der Einstellung und den zwei Freisprüchen stehen

drei Schuldsprüche gegenüber; wie den zitierten Bestimmungen der StPO zu

entnehmen ist, entscheidet nicht der Unrechtsgehalt einer Straftat, sondern das

Resultat einer Strafuntersuchung (Freispruch, Schuldspruch) über die

Kostenverlegung. Bei drei Schuldsprüchen, zwei Freisprüchen und einer

Einstellung lässt sich eine hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten nicht

beanstanden. Entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu

bestätigen.

B. Berufungsverfahren

1. Die Berufung ist erfolglos, der

erstinstanzliche Entscheid ist in allen Punkten zu bestätigen. Entsprechend hat

der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. Die

Urteilsgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – wie die dem

Beschuldigten auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – mit der dem

Beschuldigten 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren verrechnet (Art. 442

Abs. 4 StPO).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19a

Ziff. 1 BetmG; Art. 94 Abs. 4 SVG; Art. 96 VRV, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 106 StGB; Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff., Art.

442 Abs. 4 StPO erkannt:

1.

Der Antrag, es seien

das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten A.___ vom 22. Oktober 2020

resp. die Randziffern 55-58 und 66-74 und das Protokoll der Einvernahme von B.___

vom 26. Oktober 2020 resp. die Randziffern 66-85 im Protokoll, für unverwertbar

zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten,

wird abgewiesen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. November 2021 (Urteil

der Vorinstanz) wird der Antrag, es sei B.___ als Zeuge abzulehnen bzw. dürfe nicht

einvernommen werden, gutgeheissen.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils der Vorinstanz wird der Antrag, es sei B.___ auch als Auskunftsperson

abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, abgewiesen.

4. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten die

amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, zu

gewähren, wird abgewiesen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Vorinstanz wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der

Zeit vom 26. Januar 2018 bis am 11. November 2018, infolge Eintritts der

Verjährung eingestellt.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird der Beschuldigte A.___

von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom

12. November 2018 bis am 30. September 2020,

b) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem

Zustand, angeblich begangen am 2. Oktober 2020.

7.

Der Beschuldigte A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

unberechtigtes

Verwenden eines Motorfahrrades, begangen am 2. Oktober 2020, in [Ort 2],

Bahnhof, zum Nachteil von C.___ (gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 lit. a

des Urteils der Vorinstanz);

b)

unerlaubtes

Mitführen einer Person, begangen am 2. Oktober 2020, auf der Strecke [Ort 1],

Wohndomizil–[Ort 2], Bahnhof;

c) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober

2021, in [Ort 1].

8. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

9. Dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt

Daniel Helfenfinger, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'395.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, Zentrale

Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschuldigten zu bezahlenden

Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet.

10.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 700.00,

hat der Beschuldigte im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 350.00, zu bezahlen. Die Kosten werden mit der dem

Beschuldigten in Ziffer 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für

das erstinstanzliche Verfahren verrechnet.

11. Der Antrag des Beschuldigten, verteidigt

durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

12.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1’570.00, werden

dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auch diese Kosten werden mit der dem Beschuldigten in

Ziffer 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren verrechnet. Die Gerichtskasse hat dem Beschuldigten damit noch einen

Betrag von CHF 475.00 auszuzahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid