STBER.2022.16
mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades, unerlaubtes Mitführen einer Person, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
22. Juni 2022Deutsch23 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfaches
Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades,
unerlaubtes Mitführen einer Person, mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes
Die Berufung wird in Anwendung von Art.
406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. November 2021 fällte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 104 ff.):
1. Der Antrag, es seien das Protokoll der
Einvernahme von A.___ vom 22. Oktober 2020 resp. die Randziffern 55-58 und
66-74 und das Protokoll der Einvernahme von B.___ vom 26. Oktober 2020 resp.
die Randziffern 66-85 im Protokoll, für unverwertbar zu erklären, aus den
Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter
separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Antrag, es sei B.___ als Zeuge
abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, wird gutgeheissen.
3.
Der Antrag, es sei B.___ auch als
Auskunftsperson abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, wird
abgewiesen.
4.
Der Antrag, es sei dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, zu
gewähren, wird abgewiesen.
5.
Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom
26.
Januar 2018 bis am 11. November 2018, wird infolge Eintritts der
Verjährung eingestellt.
6.
A.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 12. November 2018
bis am 30. September 2020,
b) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem
Zustand, angeblich begangen am 2. Oktober 2020.
7.
A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) unberechtigtes Verwenden eines
Motorfahrrades, begangen am 2. Oktober 2020, in [Ort 2], Bahnhof, zum Nachteil von C.___,
b) unerlaubtes Mitführen einer Person,
begangen am 2. Oktober 2020, auf der Strecke [Ort 1], Wohndomizil–[Ort 2],
Bahnhof,
c) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober
2021, in [Ort 1].
8.
A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
9.
A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Daniel Helfenfinger, wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 2'395.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden
Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 350.00 verrechnet, so dass die
Zentrale Gerichtskasse A.___ noch CHF 2'045.00 auszubezahlen hat.
10.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 700.00,
hat A.___ im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 350.00, zu bezahlen.
2.
Am 6. Dezember 2021 liess der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 111).
3.1
Gemäss
Berufungserklärung vom 21. Februar 2021 richtet sich die Berufung gegen
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Verwertbarkeit von
Aussagen;
-
Ziff. 4: Amtliche
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren;
-
Ziff. 7 b und c:
Schuldsprüche;
-
Ziff. 9: Höhe der
Parteientschädigung.
3.2
Obwohl nicht ausdrücklich
angefochten, sind auch die Ziff. 8 (Strafzumessung) und 10 (Verfahrenskosten) zu
überprüfen.
3.3
In Rechtskraft erwachsen sind
Dispositiv
demnach die Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7 lit. a des erstinstanzlichen Urteils.
II. Umfang
der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1. Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht
werden.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art.
97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits
dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)
Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100
E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
III. Die
Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme vom 22. Oktober
2020, Fragen 55-58 und 66-74) und von B.___ vom 23. Oktober 2020 (Fragen
66-85)
1. Der Beschuldigte lässt in der
Berufungsbegründung ausführen, die Randziffern 55-58 und 66-74 im Protokoll der
Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Oktober 2020 (AS 22 ff.) seien nicht
verwertbar (mit «Randziffer» ist offensichtlich die Nummerierung der Fragen
gemeint). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 158 Abs. 1
lit. a StPO verletzt sei. Der Beschuldigte habe bezüglich Betäubungsmittelkonsum
ein Spontangeständnis abgelegt (Frage 26). Die einvernehmende Polizistin sei
zunächst nicht auf diese Aussage eingegangen, sei dann aber auf den
Betäubungsmittelkonsum zweimal zurückgekommen (Fragen 55-58 und 66-74). Diesen
Fragen zum Betäubungsmittelkonsum hätte, da dieser nicht Gegenstand der
Befragung gewesen sei und es sich insofern um neue Tatvorwürfe gehandelt habe,
eine neue Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vorausgehen
müssen.
2. Das Gleiche gelte bezüglich der
Einvernahme von B.___ vom 23. Oktober 2020 (AS 35 ff.). Gemäss
einleitender Rechtsmittelbelehrung (recte: Rechtsbelehrung) seien Gegenstand
der Strafuntersuchung gegen B.___ die Vorhalte des Diebstahls und der
Entwendung zum Gebrauch. Die einvernehmende Polizistin habe dann aber auch
Fragen zur Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, zum Fahren in
fahrunfähigem Zustand sowie zum unerlaubten Mitführen einer Person gestellt
(Fragen 66-85). Da auch hier trotz neuen Tatvorwürfen vorgängig kein erneuter
Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt sei, seien die entsprechenden
Aussagen von B.___ nicht verwertbar. Soweit sich die Aussagen von B.___ auf
unverwertbare Aussagen des Beschuldigten stützten, sei zudem die Fernwirkung
des Beweisverwertungsverbotes gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten.
3.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO
weisen die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu
Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin,
dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten
Gegenstand des Verfahrens bilden.
Dieser Hinweis hat die Funktion, die
Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu sichern und den Prozessgegenstand
festzulegen. Es soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass die beschuldigte
Person entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will (Niklaus
Ruckstuhl in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 158 StPO N 22).
3.2 Im Entscheid 659/2021 vom 21. Mai
2021 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Der Beschuldigte A. wurde zu Beginn der
Einvernahme darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen
einfacher sowie versuchter schwerer Körperverletzung eingeleitet worden sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschuldigte angesichts der Hinweise
in der Rechtsbelehrung den gegen ihn gerichteten Vorwurf genügend klar erfassen
und sich entsprechend verteidigen konnte.
Anlässlich dieser Einvernahme sagte A.
aus, dass er seinen Gegner habe töten wollen. Der einvernehmende Polizist setzte
die Einvernahme ohne erneute Belehrung gemäss Art. 158 StPO fort. Der
Beschuldigte machte deshalb die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend.
Das Bundesgericht führte aus, dass
gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die detaillierte Belehrung zu Beginn der
ersten Einvernahme zu erfolgen habe. Gemäss Rechtsprechung müsse die
ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme
wiederholt werden. Der Begriff der «ersten Einvernahme» sei an den
Verfahrensgegenstand – die «Straftat» im verfahrensrechtlichen Sinne –
gebunden, der durch die Mitteilung gemäss Abs. 1 lit. a umgrenzt werde.
Erweitere sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte
Verfahrensgegenstand, müsse die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt
werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand
bezogene «erste» Einvernahme stattfinde. Im beurteilten Fall hat das
Bundesgericht die Verwertbarkeit der Einvernahme bejaht, weil dem Beschuldigten
zu Beginn der Befragung der inhaltlich gesetzeskonforme Tatvorhalt mitgeteilt
worden sei. Zu Beginn der Befragung hätten die Strafverfolgungsbehörden den
Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung noch nicht gekannt; es könne
ihnen deshalb auch nicht vorgehalten werden, diesen dem Beschuldigten nicht
bekanntgegeben zu haben (E. 1.3 – 1.5).
4.1 Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme vom 22. Oktober
2020 darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Diebstahl
und (evtl.) Entwendung zum Gebrauch eingeleitet worden sei. Vor der ersten
Frage wurde dem Beschuldigten zudem eröffnet, dass es um die Entwendung eines
Fahrrades (e-Bike) vom 2. Oktober 2020 am Bahnhof [Ort 2] gehe (AS 22 f.).
Der Prozessgegenstand wurde dem Beschuldigten somit umfassend und klar
entsprechend dem Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörde zum damaligen
Zeitpunkt eröffnet. Der Beschuldigte konnte somit entscheiden, ob und in
welchem Umfang er zu diesem Vorhalt Fragen beantworten will. Er war damit auch
in der Lage, sich zu entscheiden, auf welche Weise er seine Verteidigungsrechte
ausüben will.
4.2 Zu Beginn der Einvernahme vom 22.
Oktober 2020 hatte die Strafverfolgungsbehörde keine Kenntnis von einer
möglichen Übertretung des BetmG durch den Beschuldigten. Deshalb konnte dem
Beschuldigten zu Beginn dieser Einvernahme auch kein entsprechender Vorhalt
gemacht werden. Der Verdacht einer Übertretung des BetmG ergab sich erst
während der Einvernahme, als der Beschuldigte in Beantwortung der Frage 26
ausführte, sie seien «ehrlich gesagt voll auf Koks gewesen» (AS 25).
Nach der dargelegten Rechtsprechung
musste nun allerdings nach dieser Aussage eine erneute Belehrung gemäss Art.
158 StPO nicht sofort, sondern (erst) bei der nächsten «ersten Einvernahme»,
d.h. bei der nächsten Einvernahme, welche sich auf den neuen
Verfahrensgegenstand bezieht, erfolgen. Im vorliegenden Fall war dies die
Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher der
Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (AS 88).
4.3 Der Verteidiger des Beschuldigten
verweist in der Berufungsbegründung auf den Basler Kommentar (a.a.O, Art. 158
StPO N 14) und führt aus, es sei unzulässig, wenn wegen eines bestimmten
Delikts ermittelt und befragt werde, im Rahmen dieser Befragungen aber Themen
angeschnitten würden, die Begleitumstände beträfen, die auf ein ganz anderes
Delikt zielen würden, und wenn nach den entsprechenden Antworten dann das
Verfahren um dieses andere Delikt erweitert würde. Es müsse in einem solchen
Fall die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO umfassend wiederholt werden.
Diese Ausführungen im Basler Kommentar
sind nachvollziehbar, weil beim geschilderten Sachverhalt die Zweckbestimmung
von Art. 158 StPO in Frage gestellt wird. Wenn dem Beschuldigten Fragen
gestellt werden, welche darauf abzielen, ihm einen Tatvorwurf vorzuhalten,
welcher zu Beginn der Einvernahme noch nicht eröffnet wurde, ist eine
wirkungsvolle Ausübung seiner Verteidigungsrechte in Frage gestellt, da sich
der Beschuldigte nicht gegen einen ihm (noch) unbekannten Vorhalt verteidigen
kann.
Dieser Verweis ist jedoch nicht
einschlägig, weil vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Dem
Beschuldigten wurden von Seiten der einvernehmenden Polizistin nicht Fragen
gestellt, welche darauf abzielten, herauszufinden, ob der Beschuldigte
Betäubungsmittel konsumiert hatte, sondern es war der Beschuldigte selbst, der
auf die Frage «Aus welchem Grund haben Sie das Fahrrad gestohlen?» antwortete
«Wir sind ehrlich gesagt voll auf Koks gewesen» (AS 25, Frage 26). Die
Polizistin schnitt das Thema Betäubungsmittel also nicht von sich aus an,
sondern es war der Beschuldigte, der den Kokainkonsum von sich aus
thematisierte.
4.4 Eine Gefährdung einer wirkungsvollen
Ausübung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten kann somit bei diesem Ablauf
der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 nicht erblickt werden. Es ist im Gegenteil
vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu der Aussage, sie seien
voll auf Koks gewesen, in der Absicht entschloss, sich zu entlasten. Der
Beschuldigte machte in der Antwort auf die Frage 26 letztlich den Kokainkonsum
für sein Verhalten verantwortlich, seien sie doch deshalb «zu hyperaktiv»
gewesen (AS 25). Die Aussage war also Teil seiner Verteidigungsstrategie. Es
ist aus dem weiteren Verlauf auch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte
darüber im Klaren war, seine Aussage verweigern zu können. So antwortete er auf
Frage 74 («Können Sie genauere Angaben dazu machen» - gemeint war zum Ort und zur
Person, von welcher er Drogen bezieht): «Das will ich nicht, nein».
4.5 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die einvernehmende Polizistin dem Beschuldigten zu Beginn
der Einvernahme den Prozessgegenstand nach ihrem damaligen Wissensstand korrekt
eröffnet hat. Nach der Aussage des Beschuldigten zu seinem
Betäubungsmittelkonsum war die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, ihn bei
der nächsten Einvernahme – und nicht sofort – erneut nach Art. 158 Abs. 1 StPO
zu belehren. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 wurden somit die
Verteidigungsrechte des Beschuldigten in keiner Weise tangiert, die Einvernahme
wurde gesetzeskonform durchgeführt und es sind entsprechend die vom
Beschuldigten gemachten Aussagen verwertbar.
5. Zur Frage der Verwertbarkeit der
Aussagen von B.___ vom 23. Oktober 2020, Fragen 66-85 (AS 42 f.), ist
folgendes festzuhalten:
5.1 Die Fragen 66-70 betreffen den
Kokainkonsum des Beschuldigten bzw. den gemeinsamen Kokainkonsum vom 2. Oktober
2020.
Nachdem die Verwertbarkeit der Aussagen
des Beschuldigten bejaht wird (Ziff. 1-4 hiervor), ist auch die Verwertbarkeit
der Aussagen von B.___ zu bejahen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen
zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (v.a. Ziff. 3 und 4 hiervor)
verwiesen werden.
5.2 Die Fragen 75-77 betreffen den
Vorhalt des unerlaubten Mitführens einer Person auf dem Fahrrad. B.___
antwortete auf die Frage 75 («Wieso sind Sie unter Drogeneinfluss Velo
gefahren») von sich aus, dass «er» (d.h. der Beschuldigte) mit dem Velo gefahren
sei und B.___ hinten auf dem Velo drauf gewesen sei. Es kann somit auch
bezüglich dieses Vorhalts auf die Ausführungen zu der Verwertbarkeit der
Aussagen des Beschuldigten (Ziff. 3 und 4 hiervor) verwiesen werden.
5.3 Die Fragen 71-73 und 78-84 betreffen
den Kokainkonsum von B.___ und somit ein anderes Verfahren. Es besteht kein
Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers, dass im vorliegenden Verfahren die
Verwertbarkeit dieser Aussagen einer Prüfung unterzogen wird, da diese Aussagen
für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz aufweisen.
IV. Amtliche
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren
1. Der Beschuldigte beantragt für das
erstinstanzliche Verfahren die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Zur
Begründung lässt er ausführen, dass ihm in der Anklageschrift mehrfache
Übertretung des BetmG über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgehalten
worden sei. Eine Verurteilung in diesem Anklagepunkt hätte zweifellos
Auswirkungen auch auf das parallel im Kanton Basel-Stadt laufende
Strafverfahren gehabt, wo dem Beschuldigten eine längere Freiheitsstrafe sowie
eine Landesverweisung drohe. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im
erstinstanzlichen Verfahren sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden.
2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung
namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der
Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Art. 132 Abs. 3 StPO
schliesslich hält fest, dass ein Bagatellfall dann nicht mehr vorliegt, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als
120 Tagessätzen zu erwarten ist.
3. Gemäss Strafbefehl vom 8. April 2021
wurden dem Beschuldigten ausschliesslich Übertretungen zur Last gelegt (AS 70
f.). Die Ausfällung einer Freiheits- oder Geldstrafe stand damit nie zur
Diskussion, weshalb offensichtlich von einem Bagatellfall auszugehen ist. Der
Beschuldigte macht nicht geltend, dass der vorliegende Fall in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten hätte, denen er nicht
gewachsen war. Vielmehr verweist er auf ein im Kanton Basel-Stadt offenbar
hängiges Strafverfahren, in welchem ihm eine längere Freiheitsstrafe und eine
Landesverweisung drohen soll. Dies würden «schwierige persönliche Verhältnisse»
begründen, was die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers bedinge.
4. Die Tatsache, dass der Beschuldigte
in einem Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt eine längere Freiheitsstrafe und
eine Landesverweisung zu gewärtigen hat, stellt zweifellos eine schwierige
persönliche Situation dar. Dieser Situation wird von Seiten der Strafjustiz
aber dadurch begegnet, dass dem Beschuldigten im betreffenden Verfahren im
Kanton Basel-Stadt ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt wurde.
Inwiefern der Konsum von Betäubungsmitteln für den Entscheid über eine
Landesverweisung von wesentlicher Bedeutung sein soll, ist nicht
nachvollziehbar. Der Beschuldigte musste gemäss Auszug aus dem Strafregister
zwischen 2017 und 2022 viermal bestraft werden, dreimal (u.a.) wegen Gewalt und
Drohung gegen Beamte, ein weiteres Mal wegen einfacher Körperverletzung. Sollte
es im Verfahren im Kanton Basel-Stadt zu einer Verurteilung des Beschuldigten
und zur Prüfung der Landesverweisung kommen, würde eine Verurteilung wegen
einer BetmG-Übertretung eine nur marginale Rolle spielen. Entsprechend kann
nicht mit Blick auf die Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf das
Verfahren im Kanton Basel-Stadt ein amtlicher Verteidiger bestellt werden. Der
entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
V. Willkürliche
Feststellung des Sachverhalts
1. Der Beschuldigte macht sinngemäss
eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bezüglich
des Vorhalts des unerlaubten Mitführens einer Person auf dem Fahrrad geltend,
weil diesbezüglich einzig widersprüchliche Aussagen von B.___ vorlägen.
2. Dieser Einwand ist unzutreffend. B.___
sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2020 aus, dass er in
der Nacht vom 1./2. Oktober 2020 bei seinem Kollegen, bei A.___ gewesen sei (AS
36, Frage 3). Dieser wohnte zur Tatzeit in [Ort 1] (AS 22). B.___ war mit
seinem eigenen Velo dort (AS 38, Frage 28). Mit diesem Velo fuhren sie in der
Folge gemeinsam nach [Ort 2] (AS 42, Frage 75). Wenn B.___ in diesem
Zusammenhang ausführte, sie seien von «[Ort 3]» nach [Ort 2]
gefahren, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Missverständnis,
welches er anlässlich der Hauptverhandlung, als er aussagte, sie seien in [Ort 1]
gewesen, bevor sie nach [Ort 2] gingen, korrigierte (AS 85).
Die Aussagen von B.___ sind somit, wenn
sie gesamthaft gewürdigt werden, nicht widersprüchlich. Entsprechend liegt
keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Vorinstanz bei der
Beurteilung des Vorhalts des unerlaubten Mitführens einer Person auf einem
Fahrrad auf diese Aussagen abstützte.
3. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung
des Beschuldigten, er sei mit den Aussagen von B.___ nicht konfrontiert worden.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde B.___ als Auskunftsperson befragt (AS 84), dies in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (AS 81). Anlässlich
dieser Einvernahme machte B.___ Aussagen zu der Velofahrt von [Ort 1] nach
[Ort 2]. Gemäss Einvernahmeprotokoll stellte der Verteidiger keine
Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson. Von einer fehlenden Konfrontation kann
somit keine Rede sein.
VI. Rechtliche
Rügen
1.1 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt der
Übertretung des BetmG lässt der Beschuldigte ausführen, es sei der
Anklagegrundsatz verletzt worden, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid von
der Anklage abgewichen sei. Im Strafbefehl vom 8. April 2021 werde dem
Beschuldigten vorgehalten, er habe in [Ort 2] Kokain konsumiert, gemäss
Urteil sei dies jedoch in [Ort 1] gewesen.
1.2 Dieser Einwand ist nicht
nachvollziehbar, nennt doch der Strafbefehl vom 8. April 2021, Ziff. 1.4, am 2.
Oktober 2021 für den Betäubungsmittelkonsum als Tatort «[Ort 1]». Der
Strafbefehl vom 8. April 2021, der im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift
darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO), und das erstinstanzliche Urteil weisen somit
keine Differenz bezüglich dem Ort des Konsums von Kokain durch den
Beschuldigten auf.
2.1 Der Beschuldigte lässt ausführen,
dass beim Konsum von Kokain vom 2. Oktober 2020, wenn überhaupt, nur ein
leichter Fall i.S. von Art. 19a Ziff. 2 in Frage komme und deshalb das
Verfahren eingestellt oder aber von einer Strafe Umgang genommen werden müsse.
2.2 Der Beschuldigte hat in der Nacht
vom 1./2. Oktober 2020 im Sinne der Anklage eine kleine Menge Kokain (ca. 0,7
Gramm) konsumiert.
Wer unbefugt Betäubungsmittel
vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne
von Art. 19 BetmG begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse
bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer
Strafe abgesehen werden; es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a
Ziff. 2 BetmG).
Der «leichte» Fall ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Sachrichter ein weiter
Ermessensspielraum zu. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die
gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen (BGE 124 IV 184 E. 3).
2.3 Es ist einzuräumen, dass der
Beschuldigte am 2. Oktober 2020 eine geringe Menge Kokain konsumierte. Beim
Kokain handelt es sich jedoch um eine «harte» Droge mit erheblichem
Gefährdungs- und Suchtpotenzial. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Kokain
konsumierte, bevor er mit dem Velo von [Ort 1] nach [Ort 2] fuhr und
dabei B.___ unerlaubterweise mitfahren liess. Er stellte damit in seinem
Zustand (AS 25: «Wir sind voll auf Koks gewesen») eine erhebliche Gefahr für
die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Diese Umstände während des Drogenkonsums
bzw. unmittelbar anschliessend (AS 28: «Das Meiste haben wir vorher – d.h. vor
der Fahrt nach [Ort 2] – konsumiert») sind bei der Beurteilung des
leichten Falles ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist vom Beschuldigten nicht
dargetan, inwiefern der erstinstanzliche Sachrichter bei der Verneinung des
leichten Falles sein Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten
hätte. Dessen Entscheid ist zu bestätigen.
2.4 Der Antrag auf Einstellung des
Verfahrens oder auf einen Verzicht auf eine Strafe ist deshalb abzuweisen.
VII. Strafzumessung
Der Beschuldigte machte in seinem
Eventualbegehren für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche keine
Ausführungen zur Strafzumessung. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine
rechtsfehlerhafte Strafzumessung vor. Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse
von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, ist zu
bestätigen.
VIII. Verfahrenskosten
A. Erste Instanz
1. Der Beschuldigte lässt ausführen, er
sei erstinstanzlich von den Vorhalten der mehrfachen Übertretung des BetmG und
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen worden. Zudem
sei das Verfahren bezüglich Übertretung des BetmG für die Zeit vom 26. Januar
2018 bis zum 11. November 2018 infolge Eintritts der Verjährung eingestellt
worden. Der Beschuldigte sei einzig wegen einmalig begangenen Übertretungen
schuldig gesprochen worden, was mit einem weniger hohen Unrechtsgehalt
verbunden sei. Demzufolge rechtfertige es sich nicht, dem Beschuldigten die
Verfahrenskosten zur Hälfte zu auferlegen.
2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der
Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird ein
Beschuldigter freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, hat
er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung
seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
3. Die Einstellung des Verfahrens wegen
Übertretung des BetmG zu Folge Eintritts der Verjährung führt zu einer
teilweisen Kostenauferlegung zu Lasten des Staates. Der Verteidiger hatte in
diesem Zusammenhang keine Aufwendungen, weil die Einstellung einzig auf den
Zeitablauf zurückzuführen ist. Der Einstellung und den zwei Freisprüchen stehen
drei Schuldsprüche gegenüber; wie den zitierten Bestimmungen der StPO zu
entnehmen ist, entscheidet nicht der Unrechtsgehalt einer Straftat, sondern das
Resultat einer Strafuntersuchung (Freispruch, Schuldspruch) über die
Kostenverlegung. Bei drei Schuldsprüchen, zwei Freisprüchen und einer
Einstellung lässt sich eine hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten nicht
beanstanden. Entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen.
B. Berufungsverfahren
1. Die Berufung ist erfolglos, der
erstinstanzliche Entscheid ist in allen Punkten zu bestätigen. Entsprechend hat
der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. Die
Urteilsgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – wie die dem
Beschuldigten auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – mit der dem
Beschuldigten 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren verrechnet (Art. 442
Abs. 4 StPO).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19a
Ziff. 1 BetmG; Art. 94 Abs. 4 SVG; Art. 96 VRV, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 106 StGB; Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff., Art.
442 Abs. 4 StPO erkannt:
1.
Der Antrag, es seien
das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten A.___ vom 22. Oktober 2020
resp. die Randziffern 55-58 und 66-74 und das Protokoll der Einvernahme von B.___
vom 26. Oktober 2020 resp. die Randziffern 66-85 im Protokoll, für unverwertbar
zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten,
wird abgewiesen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. November 2021 (Urteil
der Vorinstanz) wird der Antrag, es sei B.___ als Zeuge abzulehnen bzw. dürfe nicht
einvernommen werden, gutgeheissen.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils der Vorinstanz wird der Antrag, es sei B.___ auch als Auskunftsperson
abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, abgewiesen.
4. Der Antrag, es sei dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, zu
gewähren, wird abgewiesen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Vorinstanz wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der
Zeit vom 26. Januar 2018 bis am 11. November 2018, infolge Eintritts der
Verjährung eingestellt.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird der Beschuldigte A.___
von folgenden Vorhalten freigesprochen:
a)
mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom
12. November 2018 bis am 30. September 2020,
b) mehrfaches Fahren in fahrunfähigem
Zustand, angeblich begangen am 2. Oktober 2020.
7.
Der Beschuldigte A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
unberechtigtes
Verwenden eines Motorfahrrades, begangen am 2. Oktober 2020, in [Ort 2],
Bahnhof, zum Nachteil von C.___ (gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 lit. a
des Urteils der Vorinstanz);
b)
unerlaubtes
Mitführen einer Person, begangen am 2. Oktober 2020, auf der Strecke [Ort 1],
Wohndomizil–[Ort 2], Bahnhof;
c) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober
2021, in [Ort 1].
8. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
9. Dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt
Daniel Helfenfinger, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'395.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, Zentrale
Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschuldigten zu bezahlenden
Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet.
10.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 700.00,
hat der Beschuldigte im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 350.00, zu bezahlen. Die Kosten werden mit der dem
Beschuldigten in Ziffer 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren verrechnet.
11. Der Antrag des Beschuldigten, verteidigt
durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
12.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1’570.00, werden
dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auch diese Kosten werden mit der dem Beschuldigten in
Ziffer 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren verrechnet. Die Gerichtskasse hat dem Beschuldigten damit noch einen
Betrag von CHF 475.00 auszuzahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid