STBER.2022.18
einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln
13. April 2023Deutsch34 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. April 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Frey
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung,
Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen am 13. April
2023, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
B.___, Privatkläger
und Auskunftsperson,
-
Rechtsanwältin
Cécile Pelet, Vertreterin des Privatklägers.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar.
Rechtsanwältin Pelet gibt ihre
Kostennoten, Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten.
Die Parteien haben keine Vorfragen.
Es folgen die Einvernahmen des
Privatklägers und des Beschuldigten, dies jeweils nach Hinweis auf deren Rechte
und Pflichten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet.
Der entsprechende Tonträger befindet sich in den Akten.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwältin Pelet
1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich
zu bestätigen.
2. U.K.u.E.F. (inkl. Ersatz der
Mehrwertsteuer).
A.___
Er sei von sämtlichen Vorhalten
freizusprechen.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 6. Juni 2019, 16:30 h, erschien B.___
(nachfolgend: Privatkläger) auf [einem] Stützpunkt […] der Kantonspolizei
Aargau und meldete, dass er von einem unbekannten Täter im Verlauf einer
Auseinandersetzung im Strassenverkehr beschimpft, bedroht und verletzt worden
sei. An seinem Fahrzeug sei dabei ein Sachschaden entstanden (Aktenseite 2 [im
Folgenden AS 2]).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
27. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (AS 58); am 4. März 2020
erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung, mit welcher
gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Untersuchung eröffnet wurde wegen
des Verdachts auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB),
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs.
1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Mit derselben Verfügung wurde auch gegen
den Privatkläger eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) eröffnet. Der
Beschuldigte verzichtete am 9. September 2019, Strafantrag wegen
allfälliger Antragsdelikte gegen den Privatkläger zu stellen (AS 30, 45 Frage
16).
3. Am 9. März 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft zwei Strafverfügungen und sprach sowohl den Beschuldigten
als auch den Privatkläger im Sinne der bereinigten Eröffnungsverfügungen
schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu vier Tagen Freiheitsstrafe, bestraft (AS 66 f.). Der Privatkläger wurde zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse
von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen
Freiheitsstrafe (AS 70 f.), verurteilt.
4. Der Beschuldigte erhob gegen den
Strafbefehl am 19. März 2020 Einsprache (AS 87 f.). Die Staatsanwaltschaft
hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten am 25. März 2020
an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 120 f.).
Der Strafbefehl gegen den Privatkläger
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wies
der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen die Akten zwecks Berichtigung des
Strafbefehls vom 9. März 2020 bezüglich der Schadenstelle am Fahrzeug des
Privatklägers an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 161 f.).
6. Am 6. August 2021 erliess die
Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl (AS 164 f.).
7. Am 11. August 2021 fand die
erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Durchführung eines Augenscheins und der
Einvernahme diverser Zeugen statt (AS 170 ff.). Am 13. August 2021 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 212 f.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der einfachen
Körperverletzung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.1.);
-
der
Sachbeschädigung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.2.);
-
der Beschimpfung, begangen
am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.3.);
-
der Drohung,
begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.4.);
-
der Tätlichkeiten,
begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.5.);
-
der Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.6.).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a)
einer Geldstrafe von 55
Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer Busse in Höhe von
CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cecile Pelet, zu
bezahlen:
a) Schadenersatz in Höhe von
CHF 1'688.05 zzgl. 5 % Zins seit 18.06.2019;
b) eine Genugtuung in Höhe von
CHF 1'500.00;
c) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00.
Im
Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'968.60, hat der
Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
8. Am 23. August 2021 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 309).
9. Gemäss Berufungserklärung vom 10.
Februar 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorhalten (Akten
Obergericht OG 3 ff.).
10. Die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger verzichteten auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete zudem auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 10, 12).
11. Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 13. April 2023 wurden der Beschuldigte zur Person und zur Sache und der
Privatkläger als Auskunftsperson zur Sache einvernommen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.1
Der Privatkläger wurde am 6. Juni
2019.
als Auskunftsperson befragt (AS 18 ff.). Er führte aus, er habe mit seinem
PW in [Ort 1] zu seiner Tochter fahren wollen. An der Kreuzung [Strasse 1] sei
von links ein nicht vortrittsberechtigtes Fahrzeug sehr zügig herangefahren, so
dass er (der Privatkläger) eine Vollbremsung habe machen müssen. Er habe gehupt
und die Lichthupe betätigt. Der andere Fahrzeuglenker habe ihm darauf den
Stinkfinger gezeigt. Er habe darauf die Lichthupe erneut betätigt und den
Fahrzeugführer mittels Betätigung des rechten Blinkers aufgefordert,
anzuhalten. Der andere Fahrzeugführer habe das Tempo auf ca. 10 km/h
verlangsamt, worauf er diesen überholt und angehalten habe. Der andere
Fahrzeuglenker habe nicht neben ihm durchfahren können, weil die Strasse zu
schmal gewesen sei. Sie seien beide ausgestiegen, worauf der andere
Fahrzeugführer wie ein wilder Stier auf ihn losgekommen sei. Er habe gesagt:
«Ich mach di tot, du Sauhund» und habe ihn gegen sein Fahrzeug geschubst. Er
habe dabei den Hinterkopf an der Dachkante seines PW’s angeschlagen. Er habe
sich rückwärts vom Fahrzeug wegbewegt, während ihm der Fahrzeuglenker mehrere
Faustschläge in den Hals- und Kopfbereich gegeben habe. Beim Rückwärtsgehen sei
er (der Privatkläger) hingefallen. Als er auf dem Rücken gelegen sei, habe ihn
der Fahrzeuglenker mehrmals gekickt, er vermute im Bereich linker
Oberarm/Schulter und linker Oberschenkel. Es sei ihm halbwegs gelungen,
aufzustehen, dabei habe ihn der Fahrzeuglenker aber nochmals mit der Faust
geschlagen, so dass er am Randstein hängen geblieben und rücklings ins Bord
gefallen sei. Der Fahrzeuglenker sei ausser sich gewesen vor Wut und habe die
ganze Zeit geflucht. In der Zwischenzeit sei ein Lieferwagen hinter ihrem PW
gestanden. Er (der Privatkläger) habe sich dann nach links wegrollen und zu
seinem Fahrzeug gehen können. Er sei anschliessend zum Polizeiposten [Ort 1]
gefahren, der jedoch bereits geschlossen gewesen sei. Er habe darauf die
Polizei in Olten angerufen. Dort sei ihm geraten worden, ins nächste Spital zu
gehen und anschliessend eine Strafanzeige zu machen. Er sei erst um 21:30 Uhr
aus dem Spital gekommen und habe deshalb die Anzeige nicht mehr am gleichen Tag
gemacht.
Er habe an beiden Beinen, am Ellbogen
rechts und am Rücken Schürfungen und Prellungen erlitten. Der Kiefer schmerze
ihn und er habe ein Pfeifen im rechten Ohr. Er (der Privatkläger) sei dumm
gewesen, dem Beschuldigten nachzufahren, er hätte nicht reagieren sollen. Er
hätte auf der Strasse auch nicht anhalten sollen. Er habe sich wahrscheinlich
strafbar gemacht, weil er vor den anderen Fahrzeuglenker gefahren sei und dann
angehalten habe.
Sein Fahrzeug sei bei der linken
hinteren Beifahrertüre beschädigt worden, als er gegen sein Fahrzeug geschubst
worden sei. Es sei eine kleine und grosse Beule entstanden.
1.2
Am 23. September 2019 wurde der
Privatkläger als Beschuldigter einvernommen, nachdem er vom Beschuldigten in
dessen Einvernahme vom 9. September 2019 (Ziff. 4.1 hiernach) belastet worden
war (AS 47 ff.).
Der Privatkläger bestätigte seine
Aussagen vom 6. Juni 2019. Er bestätigte, missbräuchlich Warnsignale (Lichthupe,
akustische Hupe) abgegeben zu haben. Er sei dem Beschuldigten mit ungenügendem
Abstand gefolgt. Nachdem er den Beschuldigte überholt gehabt habe, habe dieser
versucht, ihn erneut zu überholen. Darauf habe er seinen PW quer zur Fahrbahn
gestellt, um den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen. Er habe wissen wollen,
warum er ihm den Stinkfinger gezeigt habe.
1.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 188 ff.) führte der Privatkläger aus, dass er im letzten
Moment von links ein […] Auto gesehen habe, das relativ zügig gekommen sei. Er
habe gestoppt und so einen Unfall verhindert.
Nachdem sie anschliessend auf der Höhe
[Strasse 2] beide ausgestiegen seien, sei der Beschuldigte auf ihn losgestürmt.
Dieser habe ihn ein erstes Mal geschlagen, worauf er rückwärts gestolpert und
den Kopf am Auto angeschlagen habe. Dabei habe er wohl mit seinem Arm oder
Körper die Beule ins Auto gedrückt. Er habe sich weggedreht und sei rückwärtsgelaufen.
Der Beschuldigte habe ihn weiter attackiert, worauf er (der Privatkläger)
hingefallen sei. Am Boden habe er einen Fusstritt erhalten. Er sei wieder
aufgestanden, der Beschuldigte sei weiter auf ihn losgegangen. Er habe ihn auch
in der Wiese getreten. Er sei rückwärts ins Bord gefallen. Er habe sich gewehrt
und das Bein hochgehalten und gegen dessen Bauch gestossen. Er sei dort vom
Beschuldigten auch getreten worden. Er habe sich dann weggedreht und sei zu
seinem Auto gegangen.
Der Beschuldigte habe ihn beschimpft
(«schiss Aargauer») und bedroht («ich mach dich tot du Sauhund»).
Der Schaden an seinem PW sei gemäss
Kostenvoranschlag repariert worden, es habe etwas über CHF 2'000.00 gekostet.
Er habe Schürfungen an den
Schulterblättern vom Hinfallen, Schürfwunden am Knie und Prellungen an der Hüfte
erlitten. Er habe seither Probleme mit der linken Schulter. Er könne diese
nicht mehr richtig bewegen, schwere Sachen heben könne er nicht mehr. Dies sei
der Grund für die anschliessende Arbeitsunfähigkeit gewesen. Er habe bis April
2020.
Suva-Taggelder erhalten.
1.4
Entsprechendes sagte der
Privatkläger auch vor dem Berufungsgericht aus. Er sei vom Beschuldigten verbal
bedroht worden. Dieser habe gesagt, er wolle ihn umbringen, also ihn
zusammenschlagen. Er habe die Drohung ernstgenommen. Der Beschuldigte sei auf
ihn zugekommen und habe ihn geschlagen. Er, der Privatkläger, sei von ihm
weggegangen und sei auf der Strasse zweimal umgefallen. Irgendwann seien sie
beide in einem Bord gelandet, er (Privatkläger) sei auf dem Boden gelegen und
der Beschuldigte habe ihn mit den Fäusten geschlagen und den Füssen getreten.
Er habe ihn dort geschlagen, wo er nicht habe abwehren können. Er, der
Privatkläger, sei dadurch verletzt worden. Die eine Schulter sei seither
kaputt. In der folgenden Nacht habe er auch Blut im Urin gehabt. Er habe auch
Schürfungen und blaue Flecken erlitten. Mit der Schulter habe er noch heute
Probleme. Die Kugel sei in der Pfanne 1,5 cm verschoben. Wenn er ein Kilogramm
heben/halten sollte, tue das weh. Auch bei der Arbeit ziehe es ihm in den Arm
hinein. Er könne nachts auf dieser Seite nicht schlafen und erwache, wenn er
auf dieser Seite liege. Diese Beeinträchtigung sei ausschliesslich auf diesen
Vorfall zurückzuführen. Vorher habe er mit der Schulter keine Probleme gehabt.
Die Schulterverletzung sei wahrscheinlich durch Fusstritte (mit Arbeitsschuhen)
entstanden. Infolge der Schläge habe er auch einen Tinnitus erlitten. Dieser
habe sich in der Zwischenzeit aber gebessert. Diesen habe er nur noch ganz
selten, wenn es ganz ruhig sei. Es sei ein Pfeifen. Er habe vorher nie Probleme
damit gehabt. Wahrscheinlich habe er einen Schlag aufs Ohr abbekommen. Er sei
da so viel geschlagen worden, dass er gar nicht mehr im Detail wisse, wohin. Er
könne dies nur noch anhand der Arztberichte sagen. Den Tinnitus habe er im
linken Ohr.
2.1
Am 31. Juli 2019 wurde C.___
polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Sie führte aus, im Garten
ihrer Mutter Arbeiten ausgeführt zu haben. Sie habe einen Knall gehört, als ob
zwei Autos ineinander gefahren seien. Sie sei dann vom Garten Richtung Strasse
gegangen und habe zwei Autos und zwei Männer gesehen. Ihre (C.___s) Distanz zu
den Autos habe ca. 10-15 Meter betragen. Der Lenker des [Autos 1] (der
Beschuldigte) habe dem Privatkläger mit der flachen Hand ins Gesicht
geschlagen. Er habe geschrien und den Privatkläger als Arschloch beschimpft.
Der Privatkläger habe sich nicht gewehrt, sondern sei davongelaufen. Der Beschuldigte
sei dem Privatkläger nachgelaufen und habe ihm mit der Faust gegen die rechte
Schulter geschlagen. Er habe ihn darauf gestossen, worauf der Privatkläger beim
Wiesenbord hingefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm einen Fusstritt gegen das
Bein oder Knie gegeben. Darauf sei ihre Mutter aus dem Haus gekommen und habe
die Männer angeschrien, dass sie aufhören sollen. Darauf sei der Beschuldigte
zu seinem Auto gerannt und weggefahren. Sie habe an beiden Beinen des
Privatklägers Schürfwunden feststellen können; dieser habe sich die rechte
Schulter gehalten.
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeugin einvernommen (AS 206 ff.). Sie
bestätigte ihre Aussagen vom 31. Juli 2019. Sie habe gesehen und gehört, dass
der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und beschimpft habe, mit Arschloch
und weiss ich was alles. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mehrmals
geschlagen. Zuletzt sei dieser in das Gebüsch gefallen. Der Beschuldigte habe
den Privatkläger einmal am Kopf und an der Brust geschlagen, sie meine auch,
sich an Fusstritte zu erinnern.
3.1
Am 22. August 2019 wurde D.___
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 37 ff.). Er führte aus, dass
er mit seinem Lieferwagen auf der [Strasse 1] Richtung [Ort 2] gefahren sei und
er wegen zwei PW’s, die mitten auf der Strasse gestanden seien, habe anhalten
müssen. Er habe aus einer Distanz von zwei bis drei Metern eine tätliche
Auseinandersetzung zwischen zwei Männern beobachten können. Der ältere Mann sei
auf dem Rücken in der Böschung gelegen, der Jüngere sei über ihn gebeugt
gewesen und habe ihn Richtung Boden gedrückt. Er habe aus dem geöffneten
Fenster gerufen, dass sie aufhören sollen. Der grössere Mann (der Beschuldigte)
habe vom Anderen (Privatkläger) abgelassen und sei zu seinem PW gegangen. Der
ältere Mann sei vom Boden aufgestanden. Plötzlich habe sich der Beschuldigte
umgedreht, sei zum anderen Mann zurückgegangen und habe diesem ins Gesicht
geschlagen, so dass dieser erneut in die Böschung gefallen sei. Der Schlag sei
«etwas heftig» gewesen. Der Beschuldigte sei darauf fluchend zu seinem PW
gegangen. Er habe dabei Kraftausdrücke wie «Dubel» und «Arschloch» verwendet
und dem Privatkläger vorgeworfen, ihn ausgebremst und schikaniert zu haben. Er
sei darauf in sein Auto gestiegen und weggefahren. Er habe gesehen, dass es am [Auto
2] (PW des Privatklägers) hinten links einen Schaden gegeben habe. Wie der
Schaden entstanden sei, wisse er nicht.
3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeuge einvernommen (AS 199 ff.). Er bestätigte
seine Aussagen vom 22. August 2019. Der Beschuldigte habe den Privatkläger
in die Böschung gedrückt, der Privatkläger sei auf dem Rücken gelegen. Die
Autos seien mitten auf der Strasse gestanden, so dass man nicht habe passieren
können. Er wisse nicht mehr, ob einer der Männer geschlagen worden sei. Der
Privatkläger habe sich gewehrt, aber nicht wirklich heftig. Er habe nicht
gesehen, dass der Beschuldigte auch am Boden gelegen sei. Der Zeuge erinnerte
sich nicht, was die beiden Männer redeten, und er erinnerte sich auch nicht an
einen Schaden, den er am PW des Privatklägers bemerkt habe.
4.1
Am 9. September 2019 wurde der
Beschuldigte erstmals polizeilich befragt (AS 41 ff.). Er führte aus, mit
seinem [Auto 1] Richtung [Ort 1] gefahren zu sein. Er habe wegen einer
Stützmauer den PW des Privatklägers von rechts nicht gesehen und sei etwas
knapp vor diesem über die Kreuzung gefahren. Er glaube aber nicht, diesen
behindert oder gefährdet zu haben. Der Privatkläger sei darauf hinter ihm sehr
nahe aufgefahren. Dieser habe dabei gehupt und die Lichthupe betätigt. Er habe
mit der rechten Hand Zeichen gemacht, damit er anhalte. Er (der Beschuldigte)
habe ihm darauf via Innenspiegel den rechten gestreckten Daumen nach oben
gezeigt. Er habe ihm damit auf ironische Weise sagen wollen, er sei der Beste. Er
sei nie langsamer als 30 km/h gefahren. Plötzlich habe ihn der Privatkläger
überholt und anschliessend seinen PW quer zur Fahrbahn gestellt, so dass er
(der Beschuldigte) nicht habe weiterfahren können. Sie seien beide ausgestiegen
und hätten sich gegenseitig angeschrien. Dann habe ihn der Privatkläger
körperlich angegriffen. Er habe ihn mit beiden Händen weggestossen. Im Verlauf
des Gerangels hätten sie beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden
gestürzt. Sie seien beide wieder aufgestanden, worauf der Privatkläger mit
beiden Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Sie seien ein zweites Mal beide
gestürzt, diesmal in das angrenzende Wiesenbord. Als er habe aufstehen wollen,
habe ihn der Privatkläger mit dem Fuss in den Unterleib getreten. Er habe
Schmerzen im Unterleib gehabt. Beide seien in der Folge wieder aufgestanden und
hätten sich angeschrien. Der Privatkläger sei in der Folge zu seinem PW
gegangen und von der Strasse gefahren. Er (der Beschuldigte) sei ebenfalls
eingestiegen und in Richtung [Ort 2] weitergefahren.
Er habe Schürfwunden am linken Bein und
Kratzspuren am Hals gehabt. Er sei aber nicht zum Arzt gegangen.
Die Sachverhaltsdarstellung des
Privatklägers bestritt der Beschuldigte vollumfänglich.
4.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (AS 176 ff.), dass er den
Privatkläger relativ spät gesehen habe. Für ihn sei es aber nicht ultraknapp
gewesen. Es könne sein, dass er ihn gestört habe, dass er knapp vor ihm
durchgefahren sei.
Der Privatkläger sei bei der [Strasse 2]
ausgestiegen und sehr rasch auf sein (des Beschuldigten) Fahrzeug zugekommen.
Er habe auf die Motorhaube geschlagen, dann sei auch er (der Beschuldigte)
ausgestiegen. Sie hätten sich angeschrien. Er (der Beschuldigte) habe unter
anderem «du schiss Aargauer» gesagt, mit dem Tod bedroht habe er den
Privatkläger aber nicht. Sie hätten sich gegenseitig geschubst, es könne sein,
dass der Privatkläger gegen sein (eigenes) Auto gefallen sei. Er habe den
Privatkläger nicht getreten. Der Privatkläger sei auf den Rücken gefallen,
vermutlich über das Rändli. Er habe den Privatkläger am Kragen gepackt, aber
nicht auf ihn eingeschlagen. Dieser habe ihn in die Eier getreten, er sei
darauf schmerzverzerrt zu seinem Auto gegangen. Er habe sich gewehrt und sich
verteidigt.
Der Privatkläger sei zweimal gefallen,
das erste Mal ohne sein Zutun beim Auto, das zweite Mal habe er ihn
zurückgedrückt und da sei er über das Bord gefallen. Er selbst sei da auch
gefallen, dann habe er den Fusstritt erhalten.
4.3
Entsprechendes sagte der
Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht aus, wobei er im Vergleich zu
früheren Aussagen auch einige Zugeständnisse machte. Auf Frage, was er zu den
Aussagen des Privatklägers zu bemerken habe: dieser habe dem Grundsatz nach
nicht ganz unrecht. Es werde lediglich alles einfach etwas einseitig erzählt.
Wenn man das ganze Verhalten anschaue, sei er, der Beschuldigte,
hundertprozentig nicht der Aggressor. Der Privatkläger sei vielmehr der
Aggressor gewesen. Dieser habe ihn überholt, ausgebremst, habe die Lichthupe
betätigt etc. Aber der Privatkläger sei wohl wegen ihm, dem Beschuldigten, bzw.
wegen seines Fahrverhaltens aggressiv geworden. Er habe den Privatkläger aber
nicht bedroht. Er habe ja keinen Hass auf diesen Menschen gehabt. Wenn er, der
Beschuldigte, etwas hätte sagen wollen, hätte er gesagt «ich mache dich
kaputt», aber nicht, dass er ihn töte. Sie hätten sich angeschrien und seien
gegenseitig handgreiflich geworden. Später habe er den Privatkläger auch
beschimpft. Er habe ihm gesagt «was machst du überhaupt hier, du Scheiss-Aargauer».
Geschlagen habe er ihn nicht. Er habe ihn lediglich festgehalten und
geschüttelt. Sie hätten sich gegenseitig weggeschubst. Der Privatkläger sei
einmal «gestürchelt» und schliesslich zu Boden gefallen, sei wieder
aufgestanden und sie seien wieder aufeinander losgegangen. Der Privatkläger sei
wieder gestürzt. Er, der Beschuldigte, habe ihn gehalten und sei auf ihn
raufgestürzt.
5.
Objektive Beweismittel
5.1
Der Privatkläger begab sich
gleichentags in das [Spital] […]. Gemäss Bericht der Notfallstation vom 5. Juni
2019.
(AS 14 ff.) hatte der Privatkläger zahlreiche Schürfwunden und klagte über
Schmerzen in der linken Schulter, im linken Oberschenkel und im Kiefer sowie
über ein Pfeifen im Ohr rechts. In der klinischen Untersuchung zeigten sich
entsprechende Befunde. Es wurde eine symptomatische Therapie mit Ponstan 500 mg
vorgesehen und eine MRI-Untersuchung bei Persistenz der Schulterbeschwerden
empfohlen.
5.2
Gemäss Bericht von Dr. med L.___,
Spezialarzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 18. Juni 2019 stellte
dieser beim Privatkläger einen Tinnitus in Form eines hohen Pfeifens im Ohr
links fest, der unmittelbar nach den Schlägen aufgetreten sei. Eine äussere
Verletzung des Ohrs bestehe nicht. Es sei möglich, dass die Verletzung der
Kiefergelenke durch Faustschläge eine Rolle bei der Entstehung des Tinnitus
gespielt habe. Der Tinnitus sei abnehmend und intermittierend, so dass die
Möglichkeit einer langsamen Kompensation bestehe (AS 105.13 f.).
5.3
Am 26. Juni 2019 wurde vom linken
Schultergelenk des Privatklägers ein MRI erstellt (AS 105.15 f.). Festgestellt
wurden:
- ein
ansatznaher, ca. 1,7 cm messender, Riss der Infraspinatussehne mit KM-Austritt
in der Bursa subacromialis und subdeltoidea
- eine
Zerrung oder Partialriss der Subcapularis- und der langen Bizepssehne
- eine
SLAP-II-Verletzung
- ein
traumatisiertes AC-Gelenk
- Tendinopathie
der Subraspinatussehne
5.4
Im Bericht [der] Klinik für
Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie, vom 13. Juli 2021 (AS 287 f.)
wurde eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter mit Beteiligung der
Infraspinatussehne sowie ein Partialriss der Subcapularissehne mit SLAP-Läsion
der langen Bizepssehne diagnostiziert. Es bestehe eine deutliche Kraftminderung
im Vergleich zur gesunden rechten Gegenseite, die wahrscheinlich bestehen
bleibe. Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Schulterhöhe mit Lasten würden
wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Der Privatkläger sei deshalb auf dem
Arbeitsmarkt nur eingeschränkt einsetzbar.
5.5
Der Privatkläger war vom 5. Juni
2019.
bis 2. August 2019 vollumfänglich (AS 105.17 ff.) und vom 3. August
2019.
bis 30. September 2019 80% arbeitsunfähig (AS 105.21 ff.).
5.6
Mit Datum vom 30. April 2020
kündigte die Arbeitgeberin des Privatklägers, die G.___ AG, das Arbeitsverhältnis
mit dem Privatkläger per 30. Juni 2020 (AS 286). Wie sich im Rahmen der
Berufungsverhandlung herausstellte, stand diese Kündigung aber nicht im
Zusammenhang mit der vorfallbedingten Beeinträchtigung des Privatklägers.
6.
Beweiswürdigung
6.1
Der Privatkläger und der
Beschuldigte kannten sich vor dem 5. Juni 2019 nicht und hatten keinerlei
persönliche Beziehungen zueinander. Der Privatkläger, der als Auskunftsperson
mehrmals unter Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung
Aussagen machte, hatte deshalb keinerlei Veranlassung, den Beschuldigten zu
Unrecht zu belasten.
6.2
Der Privatkläger machte während des
Verfahrens mehrfach gleichlautende Aussagen; es liegt von seiner Seite somit
ein konstantes Aussageverhalten vor.
6.3
Der Privatkläger belastete sich
anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 selbst und
räumte ein, sich «wahrscheinlich» strafbar gemacht zu haben, weil er sein
Fahrzeug vor dem Beschuldigten angehalten habe, so dass dieser nicht mehr habe
weiterfahren können. Entsprechend erwuchs der Strafbefehl gegen den
Privatkläger vom 9. März 2020 wegen Nötigung und mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln auch unangefochten in Rechtskraft. Der Privatkläger stand somit
von allem Anfang an dazu, dass er beim ganzen Geschehensablauf Fehler beging,
die sogar strafrechtliche Relevanz aufwiesen. Der Privatkläger benutzte somit
nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten zu belasten, sondern übernahm auch
selbst Verantwortung und zeigte von Beginn weg Einsicht bezüglich der von ihm
begangenen Fehler. Dieses Verhalten führt zu einer erhöhten Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen, soweit diese den Beschuldigten belasten.
6.4
Die unmittelbar nach dem Vorfall im [Spital]
[…] festgestellten Verletzungen des Privatklägers (zahlreiche Schürfwunden und
Schmerzen in der linken Schulter, im linken Oberschenkel und im Kiefer sowie
ein Pfeifen im Ohr rechts) entsprechen den Schilderungen des Privatklägers.
6.5
Die Aussagen des Privatklägers
wurden in mehrfacher Hinsicht sowohl von C.___ als auch D.___ bestätigt. So
erwähnte C.___ einen «Knall», der mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Stoss des
Privatklägers in seinen PW herrührte. Sie schilderte den Beschuldigten als
Aggressor, der den Privatkläger schlug und stiess, so dass dieser hinfiel, und
sie bestätigte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt
versetzte, als dieser am Wiesenbord lag. Der Privatkläger verhielt sich nach
den Wahrnehmungen von C.___ demgegenüber defensiv; er habe sich kaum gewehrt
und sei davongelaufen. Auch D.___ bestätigte, dass die Aggression vom
Beschuldigten ausgegangen ist. (Die Aussage des Beschuldigten vor dem
Berufungsgericht, die Zeugin C.___ sei vom Privatkläger bezüglich ihrer
Aussagen beeinflusst worden, muss nicht zuletzt deshalb als Schutzbehauptung
gewertet werden.) Der Beschuldigte sei auf den Privatkläger zugegangen und habe
diesen ins Gesicht geschlagen, worauf der Privatkläger zu Boden gestürzt sei. D.___
bestätigte zudem, dass der Beschuldigte am Wiesenbord über den Privatkläger
gebeugt war und diesen zu Boden drückte.
6.6
Zum geltend gemachten Sachschaden
ist Folgendes auszuführen:
Halterin des beschädigten Fahrzeugs ist
die Firma F.___ (AS 26, 194), welche gemäss Aussagen des Privatklägers vor dem
Berufungsgericht ihm gehört. Der Privatkläger verkaufte am 1. Januar 2019 diese
Firma bzw. dieses Geschäft an die Firma G.___ AG, wobei er das «Namensrecht»
bei sich behielt. Die Firma ist immer noch auf ihn im Handelsregister
eingetragen und wird dieses Jahr offenbar gelöscht. Bis Juni 2020 war er dann
bei der Firma G.___ angestellt. Der Kostenvoranschlag für die Reparatur des
Sachschadens am PW des Privatklägers stammt von dieser Firma (AS 136). Eine
«Freundschaftsofferte», wie dies der Beschuldigte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend machte, kann
ausgeschlossen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass kleinste Beschädigungen
an der Carosserie eines PW, welche eine Ausbeulung und Farbkorrekturen nach
sich ziehen, regelmässig hohe Kosten zur Folge haben. Der geltend gemachte
Schadenbetrag von CHF 2'250.75 ist deshalb nicht in Zweifel zu ziehen.
6.7
Der Privatkläger vermittelte auch
vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen einen
glaubhaften Eindruck. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. Vor dem
Berufungsgericht zeigte sich im Weiteren, dass der Beschuldigte dem
Privatkläger körperlich sichtlich überlegen ist. Gestützt auf die Aussagen des
Privatklägers, welche durch die Zeugenaussagen untermauert werden, ist der
angeklagte Sachverhalt erstellt.
6.8
Der Beschuldigte schilderte den
Ablauf der Ereignisse weitgehend gleich wie der Privatkläger mit der einzigen,
aber entscheidenden Abweichung, dass die Aggression nicht von ihm, dem
Beschuldigten, sondern vom Privatkläger ausgegangen sei. Immerhin ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich nicht ganz klar war in seinen
Aussagen: Während er in der ersten Einvernahme vom 9. September 2019 ausführte,
sie hätten sich angeschrien und anschliessend habe der Privatkläger ihn
angegriffen, führte er anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, dass sie sich angeschrien und anschliessend gegenseitig
geschubst hätten. Hinzu kommt, dass eine Angriffshandlung von Seiten des
Privatklägers weder von C.___ noch von D.___ wahrgenommen wurde. Die
diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten müssen deshalb als
Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Sie vermögen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Privatklägers nicht zu erschüttern.
6.9
Der Sachverhalt, wie er dem
Beschuldigten im berichtigten Strafbefehl vom 6. August 2021 vorgehalten
wird (AS 164 f.), ist somit erstellt.
III. Rechtliche Qualifikation
Bezüglich der rechtlichen Qualifikation
der dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte kann i.S. von Art. 82 Abs. 4
StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S.
Dispositiv
20-27) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist demnach wie folgt schuldig zu
sprechen:
-
einfache Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 1 StGB);
-
Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB);
-
Beschimpfung (Art. 177 Abs.
1 StGB);
-
Drohung (Art. 180 Abs. 1
StGB);
-
Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 1 StGB);
-
Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 32 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG).
IV. Strafzumessung
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Die schwerste Tat ist vorliegend die
einfache Körperverletzung, für welche Art. 123 Abs. 1 StGB einen
Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht.
Der Beschuldigte handelte ohne vorherige
Planung und aus dem Moment heraus. Er war offensichtlich ausser sich vor Wut,
nachdem er auf Grund des Verhaltens des Privatklägers nicht weiterfahren
konnte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger mehrfach und zeigte dabei eine
gewisse Hartnäckigkeit, indem der Privatkläger im Verlauf der
Auseinandersetzung zweimal zu Boden fiel und der Beschuldigte ihm folgte, um
ihn weiter zu schlagen. Der Privatkläger litt in der Folge unter erheblichen
Schmerzen, vor allem am linken Oberschenkel und der linken Schulter. Zufolge
der verletzten linken Schulter bestand zudem eine längere Arbeitsunfähigkeit.
Der Beschuldigte wollte den Privatkläger verletzen und handelte deshalb mit
direktem Vorsatz. Ein rechtskonformes Verhalten wäre dem Beschuldigten ohne
Weiteres zumutbar gewesen.
Insgesamt ist das Verschulden des
Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 120 Tagessätze
Geldstrafe festzulegen.
3. Asperation
3.1 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
StGB)
Der entstandene Schaden ist nicht sehr
hoch. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und damit einer weniger
vorwerfbaren Schuldform. Es liegt ein leichtes Verschulden vor. Es ist eine
Straferhöhung von 20 Tagessätzen, asperiert von 10 Tagessätzen, Geldstrafe
vorzunehmen.
3.2 Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
Die Beschimpfungen erfolgten im Rahmen
der emotional aufgeladenen Auseinandersetzung. Es liegt ein sehr leichtes
Verschulden vor. Zu berücksichtigen ist hier auch das Verhalten des
Privatklägers, der seinen PW auf der Strasse so stellte, dass der Beschuldigte
nicht weiterfahren konnte. Dabei ist wiederum zu beachten, dass dieses Verhalten
des Privatklägers nicht aus dem Nichts kam, sondern wegen der Missachtung des
Vortritts und des anschliessenden Zeigens des Stinkfingers seitens des
Beschuldigten erfolgte. Es ist eine Straferhöhung um zehn Tagessätze, asperiert
um fünf Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.
3.3 Drohung (Art. 180 StGB)
Auch die vom Beschuldigten
ausgesprochene Drohung fiel im Rahmen der emotional aufgeladenen Stimmung. Es
handelte sich jedoch um eine massive Drohung mit dem Tod. Beweggrund für die
Drohung war die Wut des Beschuldigten, er musste jedoch damit rechnen, dass sie
vom Privatkläger ernstgenommen und dieser damit in Angst und Schrecken versetzt
wird. Der Beschuldigte handelte deshalb eventualvorsätzlich, insgesamt ist von
einem leichten Verschulden auszugehen.
Die Strafe ist um 60 Tagessätze,
asperiert 30 Tagessätze Geldstrafe, zu erhöhen.
3.4 Damit ergibt sich unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ein Strafmass von 165
Tagessätzen Geldstrafe.
5. Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es
liegen auch im Übrigen weder be- noch entlastende Täterkomponenten vor. Die
Täterkomponente ist somit neutral zu werten.
6. Verletzung des Beschleunigungsgebots
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO
geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren
zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren
(BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen
ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen
sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,
das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die
Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Es sind im erstinstanzlichen Verfahren
Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
qualifizieren sind. Zwischen dem 6. April 2020 (AS 122) und dem 21. April 2021
(AS 156, Vorladung zur Hauptverhandlung) wurde das Verfahren vor der ersten
Instanz ohne ersichtlichen Grund nicht fortgeführt. Die erstinstanzliche
Hauptverhandlung fand am 13. August 2021 statt, die Zustellung des begründeten
Urteils erfolgte nach 5 ½ Monaten am 25. Januar 2022 und somit deutlich nach
Ablauf der Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO.
Die Geldstrafe von 165 Tagessätzen ist
deshalb um 25 Tagessätze auf 140 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Die
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zudem im Dispositiv festzuhalten.
Zu Folge des Verbots des Verschlechterungsverbots
(Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen
Geldstrafe von 55 Tagessätzen.
7. Höhe des Tagessatzes
Ausgehend von einem derzeitigen
Nettoeinkommen (inkl. Liegenschaftsnettogewinn) von ca. 7'500.00 abzüglich 30 %
resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 175.00. Die Tagessatzhöhe der
Vorinstanz von CHF 170.00 ist zu bestätigen.
8. Gewährung des bedingten Strafvollzugs
Die Voraussetzungen für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB liegen vor. Die Probezeit
wird auf zwei Jahre festgesetzt.
9. Busse
Die Tätlichkeiten und die Verletzung der
Verkehrsregeln stellen Übertretungen dar, welche mit einer Busse zu
sanktionieren sind. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 33 f.). Die erstinstanzlich
ausgefällte Busse von CHF 250.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, ist
auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen
und entsprechend zu bestätigen.
V. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
Der vom Privatkläger geltend gemachte
Schaden am Auto von CHF 2'250.75 ist ausgewiesen und erstellt (AS 105.7). Dass
es sich dabei um eine Gefälligkeitsofferte handelt, wie dies der Beschuldigte
behauptet, kann, wie dargelegt, ausgeschlossen werden.
Gestützt auf Art. 44 OR kann der Richter
die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände,
für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens
eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei leichtem Selbstverschulden wird
dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (Urteil des
Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 4).
Der Privatkläger hat die Auseinandersetzung
mit dem Beschuldigten insofern provoziert, als er den Beschuldigten überholte
und anschliessend seinen PW auf der Strasse so anhielt, dass der Beschuldigte
anhalten musste und nicht weiterfahren konnte. Der Privatkläger wurde deshalb
wegen Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln bestraft; er hat den
entsprechenden Strafbefehl vom 9. März 2020 akzeptiert. Die Vorinstanz hat den
Anspruch des Privatklägers auf Schadenersatz um einen Viertel herabgesetzt und
ihm einen Betrag von CHF 1’688.05 zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 18. Juni 2019
zugesprochen. Diese Kürzung blieb von Seiten des Privatklägers ebenfalls unangefochten.
Der Umfang der Kürzung ist angemessen, so dass der erstinstanzliche Entscheid
zu bestätigen ist.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.).
Die Vorinstanz setzte die Genugtuung für
den Privatkläger auf CHF 2'000.00 fest und berücksichtigte dabei u.a. auch den
geltend gemachten Tinnitus. Diesbezüglich ist die Aktenlage zu wenig klar: Im Bericht
des Kantonsspitals Olten vom 5. Juni 2019 ist in diesem Zusammenhang
vom rechten Ohr die Rede, während Dr. med. L.___ am 18. Juni 2019 und der
Privatkläger in der Berufungsverhandlung das linke Ohr erwähnen. Der Tinnitus
ist zudem im Strafbefehl vom 6. August 2021 nicht erwähnt, so dass er auch aus
diesem Grund nicht berücksichtigt werden darf. Insgesamt ist die Genugtuung
unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen (Schürfwunden an der rechten
Schulter und beiden Beinen, Schmerzen im linken lateralen Oberschenkel, nunmehr
festgestellte bleibende Beeinträchtigung der linken Schulter, Umschulung, drei
Monate Arbeitsunfähigkeit) sowie der Drohung auf CHF 2’000.00 festzulegen.
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von einem Viertel (vgl. oben Ziff. 1 betr.
Reduktion Schadenersatz) ergibt sich ein Genugtuungsanspruch von CHF 1’500.00.
Der Entscheid der Vorinstanz ist somit auch diesbezüglich zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
bezahlen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen. Für
das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'000.00 festgelegt.
Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Kosten auf total
CHF 2'070.00.
2. Entschädigung
In diesbezüglicher Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids hat der Beschuldigte dem Privatkläger, vertreten
durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin
Cécile Pelet in ihren Kostennoten einen Arbeitsaufwand von total 5.25 Stunden geltend,
was angemessen erscheint. Dazu kommen drei Stunden für die Hauptverhandlung
inkl. Hin- und Rückfahrt, total sind somit 8.25 Stunden zu berechnen. Statt des
geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 werden praxisgemäss in nicht
besonders komplexen Fällen wie vorliegend jedoch lediglich max. CHF 260.00 (für
Aufwände bis Ende 2022, vorliegend deren 2.75 h) bzw. CHF 280.00 (für Aufwände
ab 1.1.2023, vorliegend deren 5.5 h) vergütet. Es resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'255.00, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer von total CHF 2'479.50, welche der Beschuldigte dem
Privatkläger zu bezahlen hat.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177
Abs. 1 und Art. 180 StGB; Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 und Art.
36 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49
Abs. 1 und Art. 106 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 379
ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der einfachen
Körperverletzung (AnklS. Ziff. 1.1.),
-
der Sachbeschädigung
(AnklS. Ziff. 1.2.),
-
der Beschimpfung
(AnklS. Ziff. 1.3.),
-
der Drohung (AnklS.
Ziff. 1.4.),
-
der Tätlichkeiten
(AnklS. Ziff. 1.5.),
-
der Verletzung der
Verkehrsregeln (AnklS. Ziff. 1.6.),
alles begangen am 5. Juni 2019.
2. Im vorliegenden Verfahren wurde das
Beschleunigungsgebot verletzt.
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu
je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse in Höhe von CHF 250.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, zu bezahlen:
a) Schadenersatz in Höhe von
CHF 1'688.05 zzgl. 5 % Zins seit 18. Juni 2019;
b) eine Genugtuung in Höhe von
CHF 1'500.00;
c) für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer);
d) für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von 2'479.50 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer).
Im Übrigen werden die
Zivilforderungen abgewiesen.
5. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00,
total CHF 1'968.60, zu bezahlen.
6. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'070.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher