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Entscheid

STBER.2022.18

einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln

13. April 2023Deutsch34 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. April 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Frey

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung,

Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen am 13. April

2023, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

B.___, Privatkläger

und Auskunftsperson,

-

Rechtsanwältin

Cécile Pelet, Vertreterin des Privatklägers.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar.

Rechtsanwältin Pelet gibt ihre

Kostennoten, Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten.

Die Parteien haben keine Vorfragen.

Es folgen die Einvernahmen des

Privatklägers und des Beschuldigten, dies jeweils nach Hinweis auf deren Rechte

und Pflichten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet.

Der entsprechende Tonträger befindet sich in den Akten.

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwältin Pelet

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich

zu bestätigen.

2. U.K.u.E.F. (inkl. Ersatz der

Mehrwertsteuer).

A.___

Er sei von sämtlichen Vorhalten

freizusprechen.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr

geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. Juni 2019, 16:30 h, erschien B.___

(nachfolgend: Privatkläger) auf [einem] Stützpunkt […] der Kantonspolizei

Aargau und meldete, dass er von einem unbekannten Täter im Verlauf einer

Auseinandersetzung im Strassenverkehr beschimpft, bedroht und verletzt worden

sei. An seinem Fahrzeug sei dabei ein Sachschaden entstanden (Aktenseite 2 [im

Folgenden AS 2]).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

27. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (AS 58); am 4. März 2020

erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung, mit welcher

gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Untersuchung eröffnet wurde wegen

des Verdachts auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB),

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs.

1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Mit derselben Verfügung wurde auch gegen

den Privatkläger eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) eröffnet. Der

Beschuldigte verzichtete am 9. September 2019, Strafantrag wegen

allfälliger Antragsdelikte gegen den Privatkläger zu stellen (AS 30, 45 Frage

16).

3. Am 9. März 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft zwei Strafverfügungen und sprach sowohl den Beschuldigten

als auch den Privatkläger im Sinne der bereinigten Eröffnungsverfügungen

schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu vier Tagen Freiheitsstrafe, bestraft (AS 66 f.). Der Privatkläger wurde zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse

von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen

Freiheitsstrafe (AS 70 f.), verurteilt.

4. Der Beschuldigte erhob gegen den

Strafbefehl am 19. März 2020 Einsprache (AS 87 f.). Die Staatsanwaltschaft

hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten am 25. März 2020

an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 120 f.).

Der Strafbefehl gegen den Privatkläger

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wies

der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen die Akten zwecks Berichtigung des

Strafbefehls vom 9. März 2020 bezüglich der Schadenstelle am Fahrzeug des

Privatklägers an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 161 f.).

6. Am 6. August 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl (AS 164 f.).

7. Am 11. August 2021 fand die

erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Durchführung eines Augenscheins und der

Einvernahme diverser Zeugen statt (AS 170 ff.). Am 13. August 2021 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 212 f.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der einfachen

Körperverletzung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.1.);

-

der

Sachbeschädigung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.2.);

-

der Beschimpfung, begangen

am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.3.);

-

der Drohung,

begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.4.);

-

der Tätlichkeiten,

begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.5.);

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.6.).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a)

einer Geldstrafe von 55

Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer Busse in Höhe von

CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cecile Pelet, zu

bezahlen:

a) Schadenersatz in Höhe von

CHF 1'688.05 zzgl. 5 % Zins seit 18.06.2019;

b) eine Genugtuung in Höhe von

CHF 1'500.00;

c) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00.

Im

Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen.

Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'968.60, hat der

Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

8. Am 23. August 2021 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 309).

9. Gemäss Berufungserklärung vom 10.

Februar 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorhalten (Akten

Obergericht OG 3 ff.).

10. Die Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger verzichteten auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete zudem auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 10, 12).

11. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 13. April 2023 wurden der Beschuldigte zur Person und zur Sache und der

Privatkläger als Auskunftsperson zur Sache einvernommen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.1

Der Privatkläger wurde am 6. Juni

2019.

als Auskunftsperson befragt (AS 18 ff.). Er führte aus, er habe mit seinem

PW in [Ort 1] zu seiner Tochter fahren wollen. An der Kreuzung [Strasse 1] sei

von links ein nicht vortrittsberechtigtes Fahrzeug sehr zügig herangefahren, so

dass er (der Privatkläger) eine Vollbremsung habe machen müssen. Er habe gehupt

und die Lichthupe betätigt. Der andere Fahrzeuglenker habe ihm darauf den

Stinkfinger gezeigt. Er habe darauf die Lichthupe erneut betätigt und den

Fahrzeugführer mittels Betätigung des rechten Blinkers aufgefordert,

anzuhalten. Der andere Fahrzeugführer habe das Tempo auf ca. 10 km/h

verlangsamt, worauf er diesen überholt und angehalten habe. Der andere

Fahrzeuglenker habe nicht neben ihm durchfahren können, weil die Strasse zu

schmal gewesen sei. Sie seien beide ausgestiegen, worauf der andere

Fahrzeugführer wie ein wilder Stier auf ihn losgekommen sei. Er habe gesagt:

«Ich mach di tot, du Sauhund» und habe ihn gegen sein Fahrzeug geschubst. Er

habe dabei den Hinterkopf an der Dachkante seines PW’s angeschlagen. Er habe

sich rückwärts vom Fahrzeug wegbewegt, während ihm der Fahrzeuglenker mehrere

Faustschläge in den Hals- und Kopfbereich gegeben habe. Beim Rückwärtsgehen sei

er (der Privatkläger) hingefallen. Als er auf dem Rücken gelegen sei, habe ihn

der Fahrzeuglenker mehrmals gekickt, er vermute im Bereich linker

Oberarm/Schulter und linker Oberschenkel. Es sei ihm halbwegs gelungen,

aufzustehen, dabei habe ihn der Fahrzeuglenker aber nochmals mit der Faust

geschlagen, so dass er am Randstein hängen geblieben und rücklings ins Bord

gefallen sei. Der Fahrzeuglenker sei ausser sich gewesen vor Wut und habe die

ganze Zeit geflucht. In der Zwischenzeit sei ein Lieferwagen hinter ihrem PW

gestanden. Er (der Privatkläger) habe sich dann nach links wegrollen und zu

seinem Fahrzeug gehen können. Er sei anschliessend zum Polizeiposten [Ort 1]

gefahren, der jedoch bereits geschlossen gewesen sei. Er habe darauf die

Polizei in Olten angerufen. Dort sei ihm geraten worden, ins nächste Spital zu

gehen und anschliessend eine Strafanzeige zu machen. Er sei erst um 21:30 Uhr

aus dem Spital gekommen und habe deshalb die Anzeige nicht mehr am gleichen Tag

gemacht.

Er habe an beiden Beinen, am Ellbogen

rechts und am Rücken Schürfungen und Prellungen erlitten. Der Kiefer schmerze

ihn und er habe ein Pfeifen im rechten Ohr. Er (der Privatkläger) sei dumm

gewesen, dem Beschuldigten nachzufahren, er hätte nicht reagieren sollen. Er

hätte auf der Strasse auch nicht anhalten sollen. Er habe sich wahrscheinlich

strafbar gemacht, weil er vor den anderen Fahrzeuglenker gefahren sei und dann

angehalten habe.

Sein Fahrzeug sei bei der linken

hinteren Beifahrertüre beschädigt worden, als er gegen sein Fahrzeug geschubst

worden sei. Es sei eine kleine und grosse Beule entstanden.

1.2

Am 23. September 2019 wurde der

Privatkläger als Beschuldigter einvernommen, nachdem er vom Beschuldigten in

dessen Einvernahme vom 9. September 2019 (Ziff. 4.1 hiernach) belastet worden

war (AS 47 ff.).

Der Privatkläger bestätigte seine

Aussagen vom 6. Juni 2019. Er bestätigte, missbräuchlich Warnsignale (Lichthupe,

akustische Hupe) abgegeben zu haben. Er sei dem Beschuldigten mit ungenügendem

Abstand gefolgt. Nachdem er den Beschuldigte überholt gehabt habe, habe dieser

versucht, ihn erneut zu überholen. Darauf habe er seinen PW quer zur Fahrbahn

gestellt, um den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen. Er habe wissen wollen,

warum er ihm den Stinkfinger gezeigt habe.

1.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 188 ff.) führte der Privatkläger aus, dass er im letzten

Moment von links ein […] Auto gesehen habe, das relativ zügig gekommen sei. Er

habe gestoppt und so einen Unfall verhindert.

Nachdem sie anschliessend auf der Höhe

[Strasse 2] beide ausgestiegen seien, sei der Beschuldigte auf ihn losgestürmt.

Dieser habe ihn ein erstes Mal geschlagen, worauf er rückwärts gestolpert und

den Kopf am Auto angeschlagen habe. Dabei habe er wohl mit seinem Arm oder

Körper die Beule ins Auto gedrückt. Er habe sich weggedreht und sei rückwärtsgelaufen.

Der Beschuldigte habe ihn weiter attackiert, worauf er (der Privatkläger)

hingefallen sei. Am Boden habe er einen Fusstritt erhalten. Er sei wieder

aufgestanden, der Beschuldigte sei weiter auf ihn losgegangen. Er habe ihn auch

in der Wiese getreten. Er sei rückwärts ins Bord gefallen. Er habe sich gewehrt

und das Bein hochgehalten und gegen dessen Bauch gestossen. Er sei dort vom

Beschuldigten auch getreten worden. Er habe sich dann weggedreht und sei zu

seinem Auto gegangen.

Der Beschuldigte habe ihn beschimpft

(«schiss Aargauer») und bedroht («ich mach dich tot du Sauhund»).

Der Schaden an seinem PW sei gemäss

Kostenvoranschlag repariert worden, es habe etwas über CHF 2'000.00 gekostet.

Er habe Schürfungen an den

Schulterblättern vom Hinfallen, Schürfwunden am Knie und Prellungen an der Hüfte

erlitten. Er habe seither Probleme mit der linken Schulter. Er könne diese

nicht mehr richtig bewegen, schwere Sachen heben könne er nicht mehr. Dies sei

der Grund für die anschliessende Arbeitsunfähigkeit gewesen. Er habe bis April

2020.

Suva-Taggelder erhalten.

1.4

Entsprechendes sagte der

Privatkläger auch vor dem Berufungsgericht aus. Er sei vom Beschuldigten verbal

bedroht worden. Dieser habe gesagt, er wolle ihn umbringen, also ihn

zusammenschlagen. Er habe die Drohung ernstgenommen. Der Beschuldigte sei auf

ihn zugekommen und habe ihn geschlagen. Er, der Privatkläger, sei von ihm

weggegangen und sei auf der Strasse zweimal umgefallen. Irgendwann seien sie

beide in einem Bord gelandet, er (Privatkläger) sei auf dem Boden gelegen und

der Beschuldigte habe ihn mit den Fäusten geschlagen und den Füssen getreten.

Er habe ihn dort geschlagen, wo er nicht habe abwehren können. Er, der

Privatkläger, sei dadurch verletzt worden. Die eine Schulter sei seither

kaputt. In der folgenden Nacht habe er auch Blut im Urin gehabt. Er habe auch

Schürfungen und blaue Flecken erlitten. Mit der Schulter habe er noch heute

Probleme. Die Kugel sei in der Pfanne 1,5 cm verschoben. Wenn er ein Kilogramm

heben/halten sollte, tue das weh. Auch bei der Arbeit ziehe es ihm in den Arm

hinein. Er könne nachts auf dieser Seite nicht schlafen und erwache, wenn er

auf dieser Seite liege. Diese Beeinträchtigung sei ausschliesslich auf diesen

Vorfall zurückzuführen. Vorher habe er mit der Schulter keine Probleme gehabt.

Die Schulterverletzung sei wahrscheinlich durch Fusstritte (mit Arbeitsschuhen)

entstanden. Infolge der Schläge habe er auch einen Tinnitus erlitten. Dieser

habe sich in der Zwischenzeit aber gebessert. Diesen habe er nur noch ganz

selten, wenn es ganz ruhig sei. Es sei ein Pfeifen. Er habe vorher nie Probleme

damit gehabt. Wahrscheinlich habe er einen Schlag aufs Ohr abbekommen. Er sei

da so viel geschlagen worden, dass er gar nicht mehr im Detail wisse, wohin. Er

könne dies nur noch anhand der Arztberichte sagen. Den Tinnitus habe er im

linken Ohr.

2.1

Am 31. Juli 2019 wurde C.___

polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Sie führte aus, im Garten

ihrer Mutter Arbeiten ausgeführt zu haben. Sie habe einen Knall gehört, als ob

zwei Autos ineinander gefahren seien. Sie sei dann vom Garten Richtung Strasse

gegangen und habe zwei Autos und zwei Männer gesehen. Ihre (C.___s) Distanz zu

den Autos habe ca. 10-15 Meter betragen. Der Lenker des [Autos 1] (der

Beschuldigte) habe dem Privatkläger mit der flachen Hand ins Gesicht

geschlagen. Er habe geschrien und den Privatkläger als Arschloch beschimpft.

Der Privatkläger habe sich nicht gewehrt, sondern sei davongelaufen. Der Beschuldigte

sei dem Privatkläger nachgelaufen und habe ihm mit der Faust gegen die rechte

Schulter geschlagen. Er habe ihn darauf gestossen, worauf der Privatkläger beim

Wiesenbord hingefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm einen Fusstritt gegen das

Bein oder Knie gegeben. Darauf sei ihre Mutter aus dem Haus gekommen und habe

die Männer angeschrien, dass sie aufhören sollen. Darauf sei der Beschuldigte

zu seinem Auto gerannt und weggefahren. Sie habe an beiden Beinen des

Privatklägers Schürfwunden feststellen können; dieser habe sich die rechte

Schulter gehalten.

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeugin einvernommen (AS 206 ff.). Sie

bestätigte ihre Aussagen vom 31. Juli 2019. Sie habe gesehen und gehört, dass

der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und beschimpft habe, mit Arschloch

und weiss ich was alles. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mehrmals

geschlagen. Zuletzt sei dieser in das Gebüsch gefallen. Der Beschuldigte habe

den Privatkläger einmal am Kopf und an der Brust geschlagen, sie meine auch,

sich an Fusstritte zu erinnern.

3.1

Am 22. August 2019 wurde D.___

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 37 ff.). Er führte aus, dass

er mit seinem Lieferwagen auf der [Strasse 1] Richtung [Ort 2] gefahren sei und

er wegen zwei PW’s, die mitten auf der Strasse gestanden seien, habe anhalten

müssen. Er habe aus einer Distanz von zwei bis drei Metern eine tätliche

Auseinandersetzung zwischen zwei Männern beobachten können. Der ältere Mann sei

auf dem Rücken in der Böschung gelegen, der Jüngere sei über ihn gebeugt

gewesen und habe ihn Richtung Boden gedrückt. Er habe aus dem geöffneten

Fenster gerufen, dass sie aufhören sollen. Der grössere Mann (der Beschuldigte)

habe vom Anderen (Privatkläger) abgelassen und sei zu seinem PW gegangen. Der

ältere Mann sei vom Boden aufgestanden. Plötzlich habe sich der Beschuldigte

umgedreht, sei zum anderen Mann zurückgegangen und habe diesem ins Gesicht

geschlagen, so dass dieser erneut in die Böschung gefallen sei. Der Schlag sei

«etwas heftig» gewesen. Der Beschuldigte sei darauf fluchend zu seinem PW

gegangen. Er habe dabei Kraftausdrücke wie «Dubel» und «Arschloch» verwendet

und dem Privatkläger vorgeworfen, ihn ausgebremst und schikaniert zu haben. Er

sei darauf in sein Auto gestiegen und weggefahren. Er habe gesehen, dass es am [Auto

2] (PW des Privatklägers) hinten links einen Schaden gegeben habe. Wie der

Schaden entstanden sei, wisse er nicht.

3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeuge einvernommen (AS 199 ff.). Er bestätigte

seine Aussagen vom 22. August 2019. Der Beschuldigte habe den Privatkläger

in die Böschung gedrückt, der Privatkläger sei auf dem Rücken gelegen. Die

Autos seien mitten auf der Strasse gestanden, so dass man nicht habe passieren

können. Er wisse nicht mehr, ob einer der Männer geschlagen worden sei. Der

Privatkläger habe sich gewehrt, aber nicht wirklich heftig. Er habe nicht

gesehen, dass der Beschuldigte auch am Boden gelegen sei. Der Zeuge erinnerte

sich nicht, was die beiden Männer redeten, und er erinnerte sich auch nicht an

einen Schaden, den er am PW des Privatklägers bemerkt habe.

4.1

Am 9. September 2019 wurde der

Beschuldigte erstmals polizeilich befragt (AS 41 ff.). Er führte aus, mit

seinem [Auto 1] Richtung [Ort 1] gefahren zu sein. Er habe wegen einer

Stützmauer den PW des Privatklägers von rechts nicht gesehen und sei etwas

knapp vor diesem über die Kreuzung gefahren. Er glaube aber nicht, diesen

behindert oder gefährdet zu haben. Der Privatkläger sei darauf hinter ihm sehr

nahe aufgefahren. Dieser habe dabei gehupt und die Lichthupe betätigt. Er habe

mit der rechten Hand Zeichen gemacht, damit er anhalte. Er (der Beschuldigte)

habe ihm darauf via Innenspiegel den rechten gestreckten Daumen nach oben

gezeigt. Er habe ihm damit auf ironische Weise sagen wollen, er sei der Beste. Er

sei nie langsamer als 30 km/h gefahren. Plötzlich habe ihn der Privatkläger

überholt und anschliessend seinen PW quer zur Fahrbahn gestellt, so dass er

(der Beschuldigte) nicht habe weiterfahren können. Sie seien beide ausgestiegen

und hätten sich gegenseitig angeschrien. Dann habe ihn der Privatkläger

körperlich angegriffen. Er habe ihn mit beiden Händen weggestossen. Im Verlauf

des Gerangels hätten sie beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden

gestürzt. Sie seien beide wieder aufgestanden, worauf der Privatkläger mit

beiden Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Sie seien ein zweites Mal beide

gestürzt, diesmal in das angrenzende Wiesenbord. Als er habe aufstehen wollen,

habe ihn der Privatkläger mit dem Fuss in den Unterleib getreten. Er habe

Schmerzen im Unterleib gehabt. Beide seien in der Folge wieder aufgestanden und

hätten sich angeschrien. Der Privatkläger sei in der Folge zu seinem PW

gegangen und von der Strasse gefahren. Er (der Beschuldigte) sei ebenfalls

eingestiegen und in Richtung [Ort 2] weitergefahren.

Er habe Schürfwunden am linken Bein und

Kratzspuren am Hals gehabt. Er sei aber nicht zum Arzt gegangen.

Die Sachverhaltsdarstellung des

Privatklägers bestritt der Beschuldigte vollumfänglich.

4.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (AS 176 ff.), dass er den

Privatkläger relativ spät gesehen habe. Für ihn sei es aber nicht ultraknapp

gewesen. Es könne sein, dass er ihn gestört habe, dass er knapp vor ihm

durchgefahren sei.

Der Privatkläger sei bei der [Strasse 2]

ausgestiegen und sehr rasch auf sein (des Beschuldigten) Fahrzeug zugekommen.

Er habe auf die Motorhaube geschlagen, dann sei auch er (der Beschuldigte)

ausgestiegen. Sie hätten sich angeschrien. Er (der Beschuldigte) habe unter

anderem «du schiss Aargauer» gesagt, mit dem Tod bedroht habe er den

Privatkläger aber nicht. Sie hätten sich gegenseitig geschubst, es könne sein,

dass der Privatkläger gegen sein (eigenes) Auto gefallen sei. Er habe den

Privatkläger nicht getreten. Der Privatkläger sei auf den Rücken gefallen,

vermutlich über das Rändli. Er habe den Privatkläger am Kragen gepackt, aber

nicht auf ihn eingeschlagen. Dieser habe ihn in die Eier getreten, er sei

darauf schmerzverzerrt zu seinem Auto gegangen. Er habe sich gewehrt und sich

verteidigt.

Der Privatkläger sei zweimal gefallen,

das erste Mal ohne sein Zutun beim Auto, das zweite Mal habe er ihn

zurückgedrückt und da sei er über das Bord gefallen. Er selbst sei da auch

gefallen, dann habe er den Fusstritt erhalten.

4.3

Entsprechendes sagte der

Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht aus, wobei er im Vergleich zu

früheren Aussagen auch einige Zugeständnisse machte. Auf Frage, was er zu den

Aussagen des Privatklägers zu bemerken habe: dieser habe dem Grundsatz nach

nicht ganz unrecht. Es werde lediglich alles einfach etwas einseitig erzählt.

Wenn man das ganze Verhalten anschaue, sei er, der Beschuldigte,

hundertprozentig nicht der Aggressor. Der Privatkläger sei vielmehr der

Aggressor gewesen. Dieser habe ihn überholt, ausgebremst, habe die Lichthupe

betätigt etc. Aber der Privatkläger sei wohl wegen ihm, dem Beschuldigten, bzw.

wegen seines Fahrverhaltens aggressiv geworden. Er habe den Privatkläger aber

nicht bedroht. Er habe ja keinen Hass auf diesen Menschen gehabt. Wenn er, der

Beschuldigte, etwas hätte sagen wollen, hätte er gesagt «ich mache dich

kaputt», aber nicht, dass er ihn töte. Sie hätten sich angeschrien und seien

gegenseitig handgreiflich geworden. Später habe er den Privatkläger auch

beschimpft. Er habe ihm gesagt «was machst du überhaupt hier, du Scheiss-Aargauer».

Geschlagen habe er ihn nicht. Er habe ihn lediglich festgehalten und

geschüttelt. Sie hätten sich gegenseitig weggeschubst. Der Privatkläger sei

einmal «gestürchelt» und schliesslich zu Boden gefallen, sei wieder

aufgestanden und sie seien wieder aufeinander losgegangen. Der Privatkläger sei

wieder gestürzt. Er, der Beschuldigte, habe ihn gehalten und sei auf ihn

raufgestürzt.

5.

Objektive Beweismittel

5.1

Der Privatkläger begab sich

gleichentags in das [Spital] […]. Gemäss Bericht der Notfallstation vom 5. Juni

2019.

(AS 14 ff.) hatte der Privatkläger zahlreiche Schürfwunden und klagte über

Schmerzen in der linken Schulter, im linken Oberschenkel und im Kiefer sowie

über ein Pfeifen im Ohr rechts. In der klinischen Untersuchung zeigten sich

entsprechende Befunde. Es wurde eine symptomatische Therapie mit Ponstan 500 mg

vorgesehen und eine MRI-Untersuchung bei Persistenz der Schulterbeschwerden

empfohlen.

5.2

Gemäss Bericht von Dr. med L.___,

Spezialarzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 18. Juni 2019 stellte

dieser beim Privatkläger einen Tinnitus in Form eines hohen Pfeifens im Ohr

links fest, der unmittelbar nach den Schlägen aufgetreten sei. Eine äussere

Verletzung des Ohrs bestehe nicht. Es sei möglich, dass die Verletzung der

Kiefergelenke durch Faustschläge eine Rolle bei der Entstehung des Tinnitus

gespielt habe. Der Tinnitus sei abnehmend und intermittierend, so dass die

Möglichkeit einer langsamen Kompensation bestehe (AS 105.13 f.).

5.3

Am 26. Juni 2019 wurde vom linken

Schultergelenk des Privatklägers ein MRI erstellt (AS 105.15 f.). Festgestellt

wurden:

- ein

ansatznaher, ca. 1,7 cm messender, Riss der Infraspinatussehne mit KM-Austritt

in der Bursa subacromialis und subdeltoidea

- eine

Zerrung oder Partialriss der Subcapularis- und der langen Bizepssehne

- eine

SLAP-II-Verletzung

- ein

traumatisiertes AC-Gelenk

- Tendinopathie

der Subraspinatussehne

5.4

Im Bericht [der] Klinik für

Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie, vom 13. Juli 2021 (AS 287 f.)

wurde eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter mit Beteiligung der

Infraspinatussehne sowie ein Partialriss der Subcapularissehne mit SLAP-Läsion

der langen Bizepssehne diagnostiziert. Es bestehe eine deutliche Kraftminderung

im Vergleich zur gesunden rechten Gegenseite, die wahrscheinlich bestehen

bleibe. Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Schulterhöhe mit Lasten würden

wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Der Privatkläger sei deshalb auf dem

Arbeitsmarkt nur eingeschränkt einsetzbar.

5.5

Der Privatkläger war vom 5. Juni

2019.

bis 2. August 2019 vollumfänglich (AS 105.17 ff.) und vom 3. August

2019.

bis 30. September 2019 80% arbeitsunfähig (AS 105.21 ff.).

5.6

Mit Datum vom 30. April 2020

kündigte die Arbeitgeberin des Privatklägers, die G.___ AG, das Arbeitsverhältnis

mit dem Privatkläger per 30. Juni 2020 (AS 286). Wie sich im Rahmen der

Berufungsverhandlung herausstellte, stand diese Kündigung aber nicht im

Zusammenhang mit der vorfallbedingten Beeinträchtigung des Privatklägers.

6.

Beweiswürdigung

6.1

Der Privatkläger und der

Beschuldigte kannten sich vor dem 5. Juni 2019 nicht und hatten keinerlei

persönliche Beziehungen zueinander. Der Privatkläger, der als Auskunftsperson

mehrmals unter Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung

Aussagen machte, hatte deshalb keinerlei Veranlassung, den Beschuldigten zu

Unrecht zu belasten.

6.2

Der Privatkläger machte während des

Verfahrens mehrfach gleichlautende Aussagen; es liegt von seiner Seite somit

ein konstantes Aussageverhalten vor.

6.3

Der Privatkläger belastete sich

anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 selbst und

räumte ein, sich «wahrscheinlich» strafbar gemacht zu haben, weil er sein

Fahrzeug vor dem Beschuldigten angehalten habe, so dass dieser nicht mehr habe

weiterfahren können. Entsprechend erwuchs der Strafbefehl gegen den

Privatkläger vom 9. März 2020 wegen Nötigung und mehrfacher Verletzung der

Verkehrsregeln auch unangefochten in Rechtskraft. Der Privatkläger stand somit

von allem Anfang an dazu, dass er beim ganzen Geschehensablauf Fehler beging,

die sogar strafrechtliche Relevanz aufwiesen. Der Privatkläger benutzte somit

nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten zu belasten, sondern übernahm auch

selbst Verantwortung und zeigte von Beginn weg Einsicht bezüglich der von ihm

begangenen Fehler. Dieses Verhalten führt zu einer erhöhten Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen, soweit diese den Beschuldigten belasten.

6.4

Die unmittelbar nach dem Vorfall im [Spital]

[…] festgestellten Verletzungen des Privatklägers (zahlreiche Schürfwunden und

Schmerzen in der linken Schulter, im linken Oberschenkel und im Kiefer sowie

ein Pfeifen im Ohr rechts) entsprechen den Schilderungen des Privatklägers.

6.5

Die Aussagen des Privatklägers

wurden in mehrfacher Hinsicht sowohl von C.___ als auch D.___ bestätigt. So

erwähnte C.___ einen «Knall», der mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Stoss des

Privatklägers in seinen PW herrührte. Sie schilderte den Beschuldigten als

Aggressor, der den Privatkläger schlug und stiess, so dass dieser hinfiel, und

sie bestätigte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt

versetzte, als dieser am Wiesenbord lag. Der Privatkläger verhielt sich nach

den Wahrnehmungen von C.___ demgegenüber defensiv; er habe sich kaum gewehrt

und sei davongelaufen. Auch D.___ bestätigte, dass die Aggression vom

Beschuldigten ausgegangen ist. (Die Aussage des Beschuldigten vor dem

Berufungsgericht, die Zeugin C.___ sei vom Privatkläger bezüglich ihrer

Aussagen beeinflusst worden, muss nicht zuletzt deshalb als Schutzbehauptung

gewertet werden.) Der Beschuldigte sei auf den Privatkläger zugegangen und habe

diesen ins Gesicht geschlagen, worauf der Privatkläger zu Boden gestürzt sei. D.___

bestätigte zudem, dass der Beschuldigte am Wiesenbord über den Privatkläger

gebeugt war und diesen zu Boden drückte.

6.6

Zum geltend gemachten Sachschaden

ist Folgendes auszuführen:

Halterin des beschädigten Fahrzeugs ist

die Firma F.___ (AS 26, 194), welche gemäss Aussagen des Privatklägers vor dem

Berufungsgericht ihm gehört. Der Privatkläger verkaufte am 1. Januar 2019 diese

Firma bzw. dieses Geschäft an die Firma G.___ AG, wobei er das «Namensrecht»

bei sich behielt. Die Firma ist immer noch auf ihn im Handelsregister

eingetragen und wird dieses Jahr offenbar gelöscht. Bis Juni 2020 war er dann

bei der Firma G.___ angestellt. Der Kostenvoranschlag für die Reparatur des

Sachschadens am PW des Privatklägers stammt von dieser Firma (AS 136). Eine

«Freundschaftsofferte», wie dies der Beschuldigte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend machte, kann

ausgeschlossen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass kleinste Beschädigungen

an der Carosserie eines PW, welche eine Ausbeulung und Farbkorrekturen nach

sich ziehen, regelmässig hohe Kosten zur Folge haben. Der geltend gemachte

Schadenbetrag von CHF 2'250.75 ist deshalb nicht in Zweifel zu ziehen.

6.7

Der Privatkläger vermittelte auch

vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen einen

glaubhaften Eindruck. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. Vor dem

Berufungsgericht zeigte sich im Weiteren, dass der Beschuldigte dem

Privatkläger körperlich sichtlich überlegen ist. Gestützt auf die Aussagen des

Privatklägers, welche durch die Zeugenaussagen untermauert werden, ist der

angeklagte Sachverhalt erstellt.

6.8

Der Beschuldigte schilderte den

Ablauf der Ereignisse weitgehend gleich wie der Privatkläger mit der einzigen,

aber entscheidenden Abweichung, dass die Aggression nicht von ihm, dem

Beschuldigten, sondern vom Privatkläger ausgegangen sei. Immerhin ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich nicht ganz klar war in seinen

Aussagen: Während er in der ersten Einvernahme vom 9. September 2019 ausführte,

sie hätten sich angeschrien und anschliessend habe der Privatkläger ihn

angegriffen, führte er anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, dass sie sich angeschrien und anschliessend gegenseitig

geschubst hätten. Hinzu kommt, dass eine Angriffshandlung von Seiten des

Privatklägers weder von C.___ noch von D.___ wahrgenommen wurde. Die

diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten müssen deshalb als

Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Sie vermögen die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Privatklägers nicht zu erschüttern.

6.9

Der Sachverhalt, wie er dem

Beschuldigten im berichtigten Strafbefehl vom 6. August 2021 vorgehalten

wird (AS 164 f.), ist somit erstellt.

III. Rechtliche Qualifikation

Bezüglich der rechtlichen Qualifikation

der dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte kann i.S. von Art. 82 Abs. 4

StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S.

Dispositiv

20-27) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist demnach wie folgt schuldig zu

sprechen:

-

einfache Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 StGB);

-

Sachbeschädigung (Art. 144

Abs. 1 StGB);

-

Beschimpfung (Art. 177 Abs.

1 StGB);

-

Drohung (Art. 180 Abs. 1

StGB);

-

Tätlichkeiten (Art. 126

Abs. 1 StGB);

-

Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 32 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG).

IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

2. Die schwerste Tat ist vorliegend die

einfache Körperverletzung, für welche Art. 123 Abs. 1 StGB einen

Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe

vorsieht.

Der Beschuldigte handelte ohne vorherige

Planung und aus dem Moment heraus. Er war offensichtlich ausser sich vor Wut,

nachdem er auf Grund des Verhaltens des Privatklägers nicht weiterfahren

konnte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger mehrfach und zeigte dabei eine

gewisse Hartnäckigkeit, indem der Privatkläger im Verlauf der

Auseinandersetzung zweimal zu Boden fiel und der Beschuldigte ihm folgte, um

ihn weiter zu schlagen. Der Privatkläger litt in der Folge unter erheblichen

Schmerzen, vor allem am linken Oberschenkel und der linken Schulter. Zufolge

der verletzten linken Schulter bestand zudem eine längere Arbeitsunfähigkeit.

Der Beschuldigte wollte den Privatkläger verletzen und handelte deshalb mit

direktem Vorsatz. Ein rechtskonformes Verhalten wäre dem Beschuldigten ohne

Weiteres zumutbar gewesen.

Insgesamt ist das Verschulden des

Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 120 Tagessätze

Geldstrafe festzulegen.

3. Asperation

3.1 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1

StGB)

Der entstandene Schaden ist nicht sehr

hoch. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und damit einer weniger

vorwerfbaren Schuldform. Es liegt ein leichtes Verschulden vor. Es ist eine

Straferhöhung von 20 Tagessätzen, asperiert von 10 Tagessätzen, Geldstrafe

vorzunehmen.

3.2 Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Die Beschimpfungen erfolgten im Rahmen

der emotional aufgeladenen Auseinandersetzung. Es liegt ein sehr leichtes

Verschulden vor. Zu berücksichtigen ist hier auch das Verhalten des

Privatklägers, der seinen PW auf der Strasse so stellte, dass der Beschuldigte

nicht weiterfahren konnte. Dabei ist wiederum zu beachten, dass dieses Verhalten

des Privatklägers nicht aus dem Nichts kam, sondern wegen der Missachtung des

Vortritts und des anschliessenden Zeigens des Stinkfingers seitens des

Beschuldigten erfolgte. Es ist eine Straferhöhung um zehn Tagessätze, asperiert

um fünf Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.

3.3 Drohung (Art. 180 StGB)

Auch die vom Beschuldigten

ausgesprochene Drohung fiel im Rahmen der emotional aufgeladenen Stimmung. Es

handelte sich jedoch um eine massive Drohung mit dem Tod. Beweggrund für die

Drohung war die Wut des Beschuldigten, er musste jedoch damit rechnen, dass sie

vom Privatkläger ernstgenommen und dieser damit in Angst und Schrecken versetzt

wird. Der Beschuldigte handelte deshalb eventualvorsätzlich, insgesamt ist von

einem leichten Verschulden auszugehen.

Die Strafe ist um 60 Tagessätze,

asperiert 30 Tagessätze Geldstrafe, zu erhöhen.

3.4 Damit ergibt sich unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ein Strafmass von 165

Tagessätzen Geldstrafe.

5. Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es

liegen auch im Übrigen weder be- noch entlastende Täterkomponenten vor. Die

Täterkomponente ist somit neutral zu werten.

6. Verletzung des Beschleunigungsgebots

Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO

geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren

zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren

(BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen

ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen

sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die

Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,

das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die

Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Es sind im erstinstanzlichen Verfahren

Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

qualifizieren sind. Zwischen dem 6. April 2020 (AS 122) und dem 21. April 2021

(AS 156, Vorladung zur Hauptverhandlung) wurde das Verfahren vor der ersten

Instanz ohne ersichtlichen Grund nicht fortgeführt. Die erstinstanzliche

Hauptverhandlung fand am 13. August 2021 statt, die Zustellung des begründeten

Urteils erfolgte nach 5 ½ Monaten am 25. Januar 2022 und somit deutlich nach

Ablauf der Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO.

Die Geldstrafe von 165 Tagessätzen ist

deshalb um 25 Tagessätze auf 140 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Die

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zudem im Dispositiv festzuhalten.

Zu Folge des Verbots des Verschlechterungsverbots

(Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen

Geldstrafe von 55 Tagessätzen.

7. Höhe des Tagessatzes

Ausgehend von einem derzeitigen

Nettoeinkommen (inkl. Liegenschaftsnettogewinn) von ca. 7'500.00 abzüglich 30 %

resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 175.00. Die Tagessatzhöhe der

Vorinstanz von CHF 170.00 ist zu bestätigen.

8. Gewährung des bedingten Strafvollzugs

Die Voraussetzungen für die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB liegen vor. Die Probezeit

wird auf zwei Jahre festgesetzt.

9. Busse

Die Tätlichkeiten und die Verletzung der

Verkehrsregeln stellen Übertretungen dar, welche mit einer Busse zu

sanktionieren sind. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 33 f.). Die erstinstanzlich

ausgefällte Busse von CHF 250.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, ist

auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen

und entsprechend zu bestätigen.

V. Zivilforderungen

1. Schadenersatz

Der vom Privatkläger geltend gemachte

Schaden am Auto von CHF 2'250.75 ist ausgewiesen und erstellt (AS 105.7). Dass

es sich dabei um eine Gefälligkeitsofferte handelt, wie dies der Beschuldigte

behauptet, kann, wie dargelegt, ausgeschlossen werden.

Gestützt auf Art. 44 OR kann der Richter

die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände,

für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens

eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei leichtem Selbstverschulden wird

dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (Urteil des

Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 4).

Der Privatkläger hat die Auseinandersetzung

mit dem Beschuldigten insofern provoziert, als er den Beschuldigten überholte

und anschliessend seinen PW auf der Strasse so anhielt, dass der Beschuldigte

anhalten musste und nicht weiterfahren konnte. Der Privatkläger wurde deshalb

wegen Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln bestraft; er hat den

entsprechenden Strafbefehl vom 9. März 2020 akzeptiert. Die Vorinstanz hat den

Anspruch des Privatklägers auf Schadenersatz um einen Viertel herabgesetzt und

ihm einen Betrag von CHF 1’688.05 zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 18. Juni 2019

zugesprochen. Diese Kürzung blieb von Seiten des Privatklägers ebenfalls unangefochten.

Der Umfang der Kürzung ist angemessen, so dass der erstinstanzliche Entscheid

zu bestätigen ist.

2. Genugtuung

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.).

Die Vorinstanz setzte die Genugtuung für

den Privatkläger auf CHF 2'000.00 fest und berücksichtigte dabei u.a. auch den

geltend gemachten Tinnitus. Diesbezüglich ist die Aktenlage zu wenig klar: Im Bericht

des Kantonsspitals Olten vom 5. Juni 2019 ist in diesem Zusammenhang

vom rechten Ohr die Rede, während Dr. med. L.___ am 18. Juni 2019 und der

Privatkläger in der Berufungsverhandlung das linke Ohr erwähnen. Der Tinnitus

ist zudem im Strafbefehl vom 6. August 2021 nicht erwähnt, so dass er auch aus

diesem Grund nicht berücksichtigt werden darf. Insgesamt ist die Genugtuung

unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen (Schürfwunden an der rechten

Schulter und beiden Beinen, Schmerzen im linken lateralen Oberschenkel, nunmehr

festgestellte bleibende Beeinträchtigung der linken Schulter, Umschulung, drei

Monate Arbeitsunfähigkeit) sowie der Drohung auf CHF 2’000.00 festzulegen.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von einem Viertel (vgl. oben Ziff. 1 betr.

Reduktion Schadenersatz) ergibt sich ein Genugtuungsanspruch von CHF 1’500.00.

Der Entscheid der Vorinstanz ist somit auch diesbezüglich zu bestätigen.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

bezahlen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen. Für

das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'000.00 festgelegt.

Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Kosten auf total

CHF 2'070.00.

2. Entschädigung

In diesbezüglicher Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids hat der Beschuldigte dem Privatkläger, vertreten

durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin

Cécile Pelet in ihren Kostennoten einen Arbeitsaufwand von total 5.25 Stunden geltend,

was angemessen erscheint. Dazu kommen drei Stunden für die Hauptverhandlung

inkl. Hin- und Rückfahrt, total sind somit 8.25 Stunden zu berechnen. Statt des

geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 werden praxisgemäss in nicht

besonders komplexen Fällen wie vorliegend jedoch lediglich max. CHF 260.00 (für

Aufwände bis Ende 2022, vorliegend deren 2.75 h) bzw. CHF 280.00 (für Aufwände

ab 1.1.2023, vorliegend deren 5.5 h) vergütet. Es resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'255.00, zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer von total CHF 2'479.50, welche der Beschuldigte dem

Privatkläger zu bezahlen hat.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177

Abs. 1 und Art. 180 StGB; Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 und Art.

36 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49

Abs. 1 und Art. 106 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 379

ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der einfachen

Körperverletzung (AnklS. Ziff. 1.1.),

-

der Sachbeschädigung

(AnklS. Ziff. 1.2.),

-

der Beschimpfung

(AnklS. Ziff. 1.3.),

-

der Drohung (AnklS.

Ziff. 1.4.),

-

der Tätlichkeiten

(AnklS. Ziff. 1.5.),

-

der Verletzung der

Verkehrsregeln (AnklS. Ziff. 1.6.),

alles begangen am 5. Juni 2019.

2. Im vorliegenden Verfahren wurde das

Beschleunigungsgebot verletzt.

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu

je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse in Höhe von CHF 250.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, zu bezahlen:

a) Schadenersatz in Höhe von

CHF 1'688.05 zzgl. 5 % Zins seit 18. Juni 2019;

b) eine Genugtuung in Höhe von

CHF 1'500.00;

c) für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer);

d) für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von 2'479.50 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer).

Im Übrigen werden die

Zivilforderungen abgewiesen.

5. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00,

total CHF 1'968.60, zu bezahlen.

6. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'070.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher