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Entscheid

STBER.2022.22

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

23. Mai 2023Deutsch50 min

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Daniel

Frey,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Es

erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1. C.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,

zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Daniel R. Frey als

amtlicher Verteidiger.

Zudem erscheinen als

Zuhörer:

-

die Eltern des

Beschuldigten;

-

zwei Schulklassen […];

-

eine Journalistin […].

Die Verhandlung beginnt um 08:44 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

weiteren Anwesenden fest. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 14. September 2021, dar und erklärt den

weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

-

Vorfragen und Vorbemerkungen

der Parteivertreter;

-

Befragung des

Beschuldigten;

-

allfällige weitere

Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

Urteilseröffnung (derzeit

vorgesehen am 23. Mai 2023, 16:00 Uhr, im Obergerichtssaal).

Der Verteidiger wird gebeten, gleich

seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht vorzulegen und dem Gericht

einzureichen. Die Staatsanwältin teilt mit, sie habe sie bereits erhalten.

Es werden keine Vorbemerkungen

oder Vorfragen aufgeworfen.

Der Verteidiger stellt folgenden

Beweisantrag: Es seien die ins Recht gelegten Unterlagen zu den Akten zu nehmen

und im Rahmen der Urteilsfällung entsprechend zu würdigen.

Er werde im Plädoyer darauf zurückkommen.

Es sei wichtig zur Kenntnis zu nehmen, dass der Beschuldigte sich im Rahmen des

Vollzugs Mühe gebe à jour zu bleiben und Weiterbildungen absolviere (Zertifikat

in den Beilagen). Er bemühe sich, sich im Justizbereich weiterzubilden. Im aktuellen

Vollzugsstadium sei eine Lehre und Ausbildung nicht möglich, soweit möglich, nehme

er seine Möglichkeiten wahr. Beilage 2 sei der Bericht vom 25. April 2022 in

Bezug auf die medizinische Situation, dann der Bericht vom 28. Juli, 14.

November und 24. November 2023. Er habe gerade erst eine entsprechende Konsultation

betreffend den Gesundheitszustand gehabt. Im Weiteren sei vor erster Instanz

die Rede von den familiären Banden gewesen, zu diesem Zweck würden

Besuchsrapporte eingereicht. Aufgrund von Recherchen habe er nichts Näheres zu

den Behandlungsmöglichkeiten von MS im Kosovo gefunden.

Die Staatsanwaltschaft hat keine

Einwände gegen die Aktennahme. Die Dokumente werden zu den Akten genommen

(Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 161 ff.).

Der Beschuldigte und Berufungskläger wird,

nachdem er vom Referenten Marti auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen

worden ist, als Beschuldigter zur Person befragt (ASB 202 ff.). Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB

216]).

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom

Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___ für die Anklägerin (die Anträge werden schriftlich zu den

Akten gegeben [ASB 206], das Plädoyer wird aufgezeichnet [Tonträger in den

Akten]):

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1

– 4 und 7 – 17 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. September 2021

in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___ sei für die Dauer von 10 Jahren

des Landes zu verweisen.

3. A.___ sei im SIS auszuschreiben.

4. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Daniel R. Frey sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten

anteilsmässig dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen

Verhältnisse zulassen.

5. Die Verfahrenskosten, inklusive der

Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Frey für den Beschuldigten

und Berufungskläger (die

Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten gegeben [ASB 207 ff.]):

1. Von diesen Plädoyernotizen sei Kenntnis

zu nehmen.

2. Die Berufung sei im Sinne der

Berufungserklärung, datiert vom 28. Februar 2022, gutzuheissen, von einer

Landesverweisung wie auch von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die dem urteilenden Gericht eingereichte Honorarnote im ausgewiesenen Umfang,

zuzüglich Spesen und Auslagen im ausgewiesenen Umfang, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer, sei wohlwollend zu prüfen, zu genehmigen und der in richterlich

bestätigtem Umfang festgelegte Betrag sei dem Unterzeichneten auf sein Konto […]

zu überweisen. Dabei sei das Kreisschreiben des Obergerichts zur Handhabung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt

des Rückforderungsrechts) vom 19. Dezember 2019 zu berücksichtigen, wobei

insbesondere die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen

Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu (CHF 280.00/h) im Dispositiv

festzuhalten sei und im Dispositiv zu Gunsten des amtlichen Verteidigers

aufzuführen sei.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch und sagt: «Ich habe so viel verloren, ich will

nicht noch meine Heimat verlieren. Bitte geben Sie mir noch eine Chance.»

Damit endet der öffentliche Teil der

Verhandlung um 09:53 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

am 23. Mai 2023 um 16:00 Uhr:

1. C.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Daniel R. Frey als

amtlicher Verteidiger.

Zudem erscheinen:

-

die Eltern des

Beschuldigten;

-

eine Journalistin […].

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent gibt

anschliessend das Berufungsurteil bekannt und begründet es kurz summarisch.

Nach der Begründung weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Urteilsdispositiv

in den nächsten Tagen zugestellt werde. Dieses löse keine Rechtsmittelfristen

aus, sondern die Zustellung des begründeten Urteils, die in wenigen Wochen

erfolge. Gegen das Urteil stehe die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Damit endet die mündliche

Urteilseröffnung um 16:06 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen

fällte am 14. September 2021 folgendes Strafurteil:

1.

Das Verfahren gegen

den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. März 2017

bis 21. April 2018, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 4).

2.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen

am 21. April 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff.

2).

3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 1);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2017

bis 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 3).

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von 8

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 10.00.

Die Untersuchungshaft seit 21. April 2018

sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 16. Januar 2019 sind dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.

Der Beschuldigte A.___

wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

6.

Der Beschuldigte A.___

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.

Für den

Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme

angeordnet.

8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Messer Klappmesser, Ganzo

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Drugwipe

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenarmbanduhr,

silberfarbig, Rolex (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).

9. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten B.___

herauszugeben:

-

1 Herrenkopfbedeckung

Mütze, Jack Jones (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Shirt T-Shirt, Hanes

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenunterwäsche

Unterleibchen, American A. (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn,

Asservate);

-

1 Herrenunterwäsche

Boxershorts, H+M (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Tasche Bauchtasche,

Cleptomanicx (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Brille (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn, KTD).

10. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___

herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Sportschuhe Turnschuhe,

Gr. 44, Nike (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenhose Jeans,

Clockhouse (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Feuerzeug gelb, Bic

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Feuerzeug schwarz /

silberfarbig, Davidoff (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Kopfhörer Kopfhörerkabel,

iPhone (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Lebensmittel / Esswaren

Kaugummipaket (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Shirt Polo-Shirt, Gr. S,

C & A (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenunterwäsche

Unterhose, Armani (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).

11. Folgender beschlagnahmte Gegenstand ist

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Berechtigten Schweizerische

Bundesbahn SBB (Transportpolizei) herauszugeben:

-

1 Sanitätsmaterial Flasche

Desinfektionsmittel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).

12.

Der Beschuldigte A.___

ist dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für den

durch die von ihm am 21. April 2018 begangene versuchte vorsätzliche Tötung

verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

13.

Der Beschuldigte A.___

hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,

Schadenersatz in Höhe von CHF 15'680.00, sowie eine Genugtuung in Höhe von

CHF 15'000.00, jeweils zzgl. Zins zu 5% seit 21. April 2018, zu bezahlen.

14.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin

Rahel Ritz, wird auf CHF 7'403.20 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.

15.

Der Beschuldigte A.___

hat Rechtsanwältin Rahel Ritz, als Vertreterin des Privatklägers B.___, eine

Parteientschädigung von CHF 2'539.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl.

7.7% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

16.

Die Entschädigung

des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___,

Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF 16'411.60 festgesetzt und ist

vom Staat zu bezahlen.

17.

Der Beschuldigte A.___

hat Rechtsanwalt Christian Werner, als vormaliger Vertreter des Privatklägers B.___,

eine Parteientschädigung von CHF 5'196.70 (Differenz zu vollem Honorar,

inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

18.

Die Entschädigung

für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel

Frey, wird auf CHF 21'329.25 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

19'196.30 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 6'947.90 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die

restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

19.

Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 13'000.00, belaufen sich auf

total CHF 28'570.20. Davon hat der Beschuldigte 90% = CHF 25'713.20 zu

bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

2. Der Beschuldigte liess am 24.

September 2021 gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung

vom 28. Februar 2022 liess er das Rechtsmittel sinngemäss auf die Anordnung der

Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (Ziffern 5 und 6 des erstinstanzlichen

Urteils) beschränken. «Aufgrund des Resultats des Berufungsverfahrens» seien

zudem die Ziffern 18 und 19 dem Ausgang des Verfahrens anzupassen.

3. Der Oberstaatsanwalt beantragte mit

Eingabe vom 7. März 2022, es sei auf die Berufung nicht einzutreten: Entgegen

den gesetzlichen Vorgaben in Art. 399 Abs. 3 lit. d StPO werde einzig die

«Anpassung gewisser Urteilsziffern an den Ausgang des Verfahrens» verlangt.

Namentlich werde dabei hinsichtlich Urteilsziffer 5 in keiner Weise geklärt, ob

das Absehen von der Landesverweisung verlangt werde oder ob die Berufung auf

eine Verkürzung oder allenfalls sogar eine Verlängerung der Verweilungsdauer

abziele. Für den Fall des Eintretens auf die Berufung verzichte die

Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

4. Mit Eingabe vom 24. März 2022 schloss

sich der Privatkläger dem Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft an und

verzichtete eventualiter auf eine Anschlussberufung.

5. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs des Beschuldigten stellte der Verfahrensleiter des

Berufungsgerichts mit Verfügung vom 1. Juni 2022 fest, es gehe aus seiner Sicht

aus der Berufungserklärung in Verbindung mit der Vernehmlassung vom 9. Mai

2022 deutlich genug hervor, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils

verlangt würden. Sofern die Staatsanwaltschaft einen formellen

Eintretensentscheid des Berufungsgerichts zur Frage des Eintretens wünsche, wäre

dies dem Gericht bis zum 22. Juni 2022 schriftlich mitzuteilen (was nicht

erfolgte). Der Privatkläger habe im Berufungsverfahren keine Parteistellung

mehr. Zudem wurde jedenfalls die Rechtskraft folgender Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils festgestellt:

-

Ziffer 1: Einstellung;

-

Ziffer 2: Freisprüche;

-

Ziffer 3: Schuldsprüche;

-

Ziffer 4: Strafe;

-

Ziffer 8: Einziehung;

-

Ziffern 9, 10 und 11:

Herausgaben;

-

Ziffern 12 und 13:

Zivilforderungen;

-

Ziffern 14 bis 18 (jeweils

teilweise): Entschädigungen, soweit die Höhe betreffend.

6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wurde

ergänzend festgestellt, dass auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils

(Anordnung einer ambulanten Massnahme) rechtskräftig sei.

Erwägungen

II.

Der

Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

Das Amtsgericht ging beim

rechtskräftigen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung namentlich

gestützt auf die Videoaufnahmen, welche den Tatverlauf praktisch vollständig

wiedergeben, von folgendem Sachverhalt aus (US 20):

-

dass der Geschädigte am 21.

April 2018 um 18:04 Uhr in der Bahnhofunterführung in [Ort 3] zum Beschuldigten

«loh die Frau los, me längt ke Froue a» gesagt hat, da er davon ausgegangen

war, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Begleiterin handgreiflich geworden

sei;

-

dass der Beschuldigte den

Geschädigten daraufhin mit geöffneten Handflächen gegen die Brust schubste,

wobei er da noch kein Messer in der Hand hielt;

-

dass der Geschädigte

unmittelbar mit einem Faustschlag gegen den Kopf des Beschuldigten reagierte

und es in der Folge zu einem Gerangel zwischen den beiden kam, im dessen Rahmen

beide Beteiligten zu Boden gingen;

-

dass sich der Geschädigte

als erster wieder aufrichtete, dabei seine Wollmütze vom Boden aufhob und durch

eine entsprechende Handgeste begleitet zum Beschuldigten sagte: «es ist gut,

jetzt lass es sein, du liegst am Boden»;

-

dass der Geschädigte gehen

wollte, da die Auseinandersetzung aus seiner Sicht beendet war;

-

dass der Beschuldigte sich

aufgrund der Unterlegenheit im Kampf gedemütigt fühlte, und deshalb beim

Aufstehen mit der rechten Hand einhändig ein Klappmesser aufklappte und vier

Mal schwungvoll und zielgerichtet von unten herauf in den Bauchraum des

Geschädigten einstach;

-

dass sich der verwundete

Geschädigte danach rückwärts weg vom Beschuldigten Richtung [eines Cafés]

bewegte;

-

dass der Beschuldigte das

Messer in seiner rechten Hand umdrehte, erneut auf den Geschädigten zuging und

nun von oben herab mit dem Messer in den Brustkorbbereich des Geschädigten

einstach;

-

dass es dem Geschädigten

gelang, den rechten Unterarm des Beschuldigten zu blockieren und diesen nach

einem Gerangel am Boden zu fixieren, bis schliesslich Hilfe heraneilte;

-

der Geschädigte durch den

Messereinsatz des Beschuldigten lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat.

Das Gericht ging von direktem

Tötungsvorsatz aus, eine Notwehrsituation sei nicht vorgelegen. Bei der

Strafzumessung wurde gestützt auf das psychiatrisch-forensische Gutachten eine

mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit berücksichtigt.

III.

Landesverweisung

1.

Allgemeines zur Landesverweisung

1.1

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB

verweist das Gericht den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111

StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre

aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im

Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der

konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob

es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweis).

1.2

Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).

Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der

Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf

auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). Bei der Härtefallprüfung

ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung

in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen

Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E.

3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; je mit

Hinweisen). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai

2022.

E. 4.3.1 je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem

eine längere Aufenthaltsdauer – zusammen mit einer guten Integration – in aller

Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in

der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

1.3

Von einem schweren persönlichen

Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in

den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021

vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art.

13.

BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres

möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_552/2021 vom 9.

November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Zum

geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,

sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.

Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen

Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,

regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere

Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen

Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in

diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden

Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen

familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen

Hinweisen; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3). Volljährigen

Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_1178/2019 vom 10.

März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_1087/2020 vom 25.

November 2020 E. 5.2 mit Hinweis).

Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom

10.

März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sind Kinder

involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem

Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom

24.

Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je

mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des

Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige

persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen

pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E.

5.5.1

mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf

Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen,

die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E.

6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Eine Landesverweisung,

die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und

Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des

Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und

umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen

Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E.

1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

1.4

Ferner kann die Landesverweisung aus

der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder

die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen

Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im

Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein

aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter

Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat

Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die

konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener

Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer

ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands

ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der

Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

1.5

Wird ein schwerer persönlicher

Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung

nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt

sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022

E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.

April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Bei der entsprechenden Prüfung ist

unter anderem der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3 mit

Hinweis).

1.6

Der Beschwerdeführer ist

kosovarischer Staatsbürger; seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung ist rechtskräftig. Die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sind somit grundsätzlich

erfüllt.

2.

Die Lebensgeschichte des Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte ist kosovarischer

Staatsbürger und wurde 1996 in der Schweiz geboren. Gemäss dem Protokoll

betreffend Befragung zur Person vom 28. August 2018 (AS 1657 ff.) wuchs er

gemeinsam mit […] Geschwistern bei seinen Eltern in [Ort 1] auf. Er sei

zweisprachig aufgewachsen: deutsch und albanisch. Nach der Primarschule habe er

die Realschule besucht und danach ein Motivationssemester beim RAV absolviert.

Im August 2013 habe er bei der Firma E.___ AG in [Ort 4] eine Lehre […]

begonnen, jedoch im September 2014 wieder abgebrochen, da er Ende 2013 Vater

eines Sohnes geworden sei und Geld gebraucht habe. Ende September 2014 habe er

bei der Firma F.___ AG eine Stelle […] angetreten; das Arbeitsverhältnis sei im

Februar 2015 aber gekündigt worden, weil er zu faul gewesen sei. Von Mai 2015

bis Juli 2015 habe er dann temporär bei der Firma J.___ AG gearbeitet und

danach für zwei Monate auf Abruf bei G.___ AG. Es folgten weitere

Temporäreinsätze, u.a. bei der [Firma] H.___ und bei I.___ AG. Anlässlich der

Einvernahme vom 28. August 2018 (AS 192 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll,

ihm sei kurz vor der Tat – konkret Ende März 2018 – die Arbeitsstelle bei der K.___

AG, wo er seit Januar oder Februar 2018 gearbeitet habe, gekündigt worden. Auf

den Grund angesprochen, entgegnete der Beschuldigte, er habe sich am Knie

verletzt und sei krankgeschrieben gewesen. Er habe Schmerzen gehabt und sei

dann einfach – ohne sich abzumelden – nicht zur Arbeit erschienen (AS

194). Gegenüber dem Gutachter führte der Beschuldigte aus, er habe in den rund

3,5 Jahren ab Lehrabbruch bis zur Verhaftung etwa die halbe Zeit gearbeitet und

die andere Zeit habe er keine Arbeit gefunden (AS 1695). Der Beschuldigte gab

weiter zu Protokoll, dass er mit seiner Schwester bei den Eltern in [Ort 2]

wohne. Vorher habe er von Oktober 2017 bis anfangs März 2018 mit seiner

Freundin zusammengewohnt in [Ort 3]. Der Vater arbeite in einem Teilzeitpensum […]

und die Mutter sei Hausfrau. Er kaufe für alle ein für CHF 300.00 bis 400.00

monatlich und gebe CHF 500.00 monatlich an die Miete (AS 194). Für Drogen habe

er monatlich zwischen CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 ausgegeben (AS 196). Das

Verhältnis zu seinen Eltern und zu den Geschwistern sei gemäss eigenen Angaben

«tiptop». Nach der Trennung von seiner Ex-Freundin im März 2018 habe er sich

wegen Depressionen in Behandlung begeben (bei der Befragung zur Person am 28.

August 2018 gab er hingegen an, er sei wegen Schizophrenie seit dem 24. April

2018.

in Behandlung, AS 1695).

2.2

Was seine körperliche Gesundheit

anbelangt, gab der Beschuldigte vor Amtsgericht an, dass sich der anfängliche

Verdacht erhärtet habe und 2019 bei ihm Multiple Sklerose diagnostiziert worden

sei (Verdachtsdiagnose 2018 im Rahmen der Begutachtung im vorliegenden

Verfahren). Typische Symptome dieser Erkrankung wie z.B. Taubheitsgefühl oder

Lähmung habe er bei sich bislang noch nicht feststellen können, da er

Medikamente einnehme. Seit Februar 2019 und bis auf unbestimmte Zeit bekomme er

drei Mal in der Woche eine Spritze. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess

er diverse Arztbericht zu den Akten geben, welche die Diagnose der Multiplen

Sklerose bestätigen. Im Frühjahr war es zu einer Blasenspeicherstörung

gekommen, die medikamentös behandelt werden konnte.

2.3

Als Beilage zur Berufungserklärung

wurden eine Anmeldebestätigung für einen Lehrgang in Produktionsmanagement bei

einer Fernakademie ab Januar 2022 (erfolgreich abgeschlossen im Januar 2023

gemäss Vollzugsbericht [JVA] vom 17. Februar 2023) sowie Bestätigungen über

Bildungs-Freizeiten und absolvierte Workshops im Strafvollzug eingereicht. Anlässlich

der Berufungsverhandlung wurde ein Zertifikat über einen absolvierten Kurs in

Restaurativer Justiz abgegeben.

2.4

Zum Verhältnis zu seinem Sohn […],

geb. […] 2013, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Gemäss Angaben des

Beschuldigten sei er mit der Kindsmutter, welche das alleinige Sorgerecht habe,

nicht mehr zusammen und er habe auch gar keinen Kontakt zu ihr. Sie seien von

Anfang 2012 bis Anfang 2015 ein Paar gewesen. Von Anfang 2018 bis Ende April

2018.

habe er ein begleitetes Besuchsrecht gehabt; ab Anfang Mai 2018 hätte er

seinen Sohn für die Besuche wieder zu sich nach Hause nehmen dürfen. Demgegenüber

geht aus dem Urteil des Obergerichts Aargau vom 17. August 2020 nur ein

begleitetes Tages-Besuchsrecht – das der Beschuldigte zudem mehrfach zum Teil

unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte – hervor. Mit diesem Urteil wurde sein

Antrag auf einen persönlichen Verkehr mit dem Sohn abgewiesen (Beilage zur

Berufungserklärung). Das Besuchsrecht habe er vor seiner Verhaftung alle zwei

Wochen wahrgenommen, was offenbar nur die halbe Wahrheit ist (AS 1659). Er habe

CHF 255.00 monatlich Kindsunterhalt an das Inkasso bezahlt; er sei jedoch mit

den Zahlungen etwas im Rückstand (AS 195; EV HV Amtsgericht, Zeilen 393 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht äusserte der Beschuldigte, dass

er seinen Sohn seit der Inhaftierung nicht mehr gesehen habe. Er habe jedoch

einen Antrag gestellt, dass ihm wieder ein Umgangsrecht eingeräumt werde. Aus

dem psychiatrischen Gutachten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte zu

Fragen betreffend seine Lebensgeschichte angab, er habe zu seinem Sohn ein gutes

Verhältnis aufbauen können. Er habe sich um das Baby gekümmert, es auch

gewickelt und ihm das Fläschchen gegeben. Er sei stolz auf seinen Sohn. Die

Kindsmutter, mit welcher er verlobt gewesen sei, habe sich Ende des Jahres 2014

von ihm getrennt. Sie habe ihm u.a. vorgeworfen, dass er sehr eifersüchtig sei

und nicht gut mit dem Kind umgehe. Nach einer Droh-SMS an die Kindsmutter (vgl.

beigezogene Strafakten des Bezirksgericht Baden) habe er während ungefähr einem

Jahr das Kind nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte räumte am 28. September 2017

vor dem Familiengericht Aarau ein, es habe Gewaltvorfälle gegenüber der Mutter

des Sohnes gegeben und er habe diese bedroht. Danach habe er seinen Sohn zwar

wieder sehen können, jedoch nur begleitet, alle zwei Wochen während eines Tages

(AS 1383). Das letzte Mal habe er seinen Sohn an einem Sonntag, rund zwei

Wochen vor der Inhaftierung gesehen (AS 1693 ff.). Der persönliche Verkehr des

Beschuldigten mit seinem Sohn wurde mit zwei Verfügungen des Bezirksgerichts

Aargau wegen des vorliegenden Verfahrens sistiert (Verfügungen vom 2. August

und 5. Oktober 2021). Mit der Berufungsbegründung und anlässlich der

Berufungsverhandlung wurden Besucherprotokolle der [JVA] eingereicht, das

regelmässige Besuche namentlich seiner Eltern und auch Besuche seiner

Geschwister ausweist.

2.5

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft und hat bereits zu seiner Jugendzeit delinquiert:

-

5.

Juni 2013:

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau: 30 Tage Freiheitsentzug mit bedingtem

Strafvollzug wegen Raubes und Hehlerei;

-

31.

Oktober 2014:

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: 150 Tagessätze Geldstrafe (Widerruf

des bedingten Strafvollzugs am 5. April 2018) und Busse CHF 1'600.00 wegen

diversen SVG-Widerhandlungen, darunter grobe Verletzung der Verkehrsregeln und

Fahren in fahrunfähigem Zustand;

-

30.

Mai 2016:

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Freiheitsstrafe fünf Monate und Busse

CHF 600.00 wegen diversen SVG-Widerhandlungen, darunter grobe Verletzung der

Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand;

-

22.

Mai 2017:

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: 120 Tagessätze Geldstrafe (Widerruf

des bedingten Strafvollzugs am 5. April 2018) und Busse CHF 250.00,

insbesondere wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand, Drohung und Tätlichkeiten;

-

5.

April 2018:

Gerichtspräsidium Baden: Geldstrafe 160 Tagessätze und gemeinnützige Arbeit 480

Stunden, insbesondere wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und

mehrfacher Drohung.

Aufgrund seines straffälligen Verhaltens

wurde der Beschuldigte mit Schreiben des Migrationsamtes vom 2. März 2015

ausländerrechtlich ermahnt (Bericht des Migrationsamtes, AS 1671).

2.6

Auf seinen Drogenkonsum

angesprochen, gab der Beschuldigte an, er habe im Jahr 2012 angefangen, Ecstasy

zu konsumieren. Anfangs 2013 habe er aufgehört, jedoch anfangs 2014 wieder

damit begonnen. Ab da habe er auch noch angefangen, regelmässig Kokain zu

konsumieren. Vor seiner Inhaftierung habe er sicher alle zwei Wochen Kokain

genommen; aber nur, wenn sein Sohn nicht bei ihm gewesen sei (AS 1659 f.).

Anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2018 sagte der Beschuldigte aus,

nebst Kokain und Ecstasy konsumiere er auch LSD, Amphetamine und selten Mal

GBL, Kokain konsumiere er fast jedes Wochenende im Ausgang (AS 195 f.). Zu

seiner finanziellen Situation äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass

er über CHF 50'000.00 Schulden habe (Handyrechnungen, Krankenkassenprämien

etc., AS 1659, vgl. auch den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. Februar

2019.

mit zahlreichen Verlustscheinen: AS 1661 ff.). Vor Amtsgericht sprach er

von Schulden im Umfang von CHF 150'000.00, seit dem Gefängnisaufenthalt

seien es jetzt noch mehr. Gemäss eigenen Angaben sei er jemand, der nicht gut

mit Geld umgehen könne (AS 1695). Nach den Angaben des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn (vgl. Bericht vom 22. Februar 2019, AS 1670 ff.) habe [das

Sozialamt] am 6. Februar 2019 gemeldet, dass der Beschuldigte seit dem 1. Mai

2018.

Sozialhilfe beziehe.

2.7

Aus dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten von Dr. P.___ vom 24. Dezember 2018 ergibt sich zusammengefasst

folgendes (AS 1673 ff.): Tatzeitaktuell habe der Beschuldigte an einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen,

an einem Abhängigkeitssyndrom für Kokain und für Alkohol und an einem Verdacht

auf chronisches Stimmenhören, ev. neurologisch-hirnorganisch bedingt

(organische bedingte Halluzinose), ev. im Rahmen einer paranoiden

Schizophrenie, gelitten. Zudem werde die Verdachtsdiagnose einer chronisch

entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems gestellt. Nicht

tatzeitaktuell sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (AS

1714). Hinsichtlich der Legalprognose hat der Gutachter nach einer Prüfung auf

das Vorliegen von Psychopathy mittels PCS-R und neben dem statistischen

Verfahren VRAG die klinisch orientierte Basler Kriterienliste nach Prof.

Dittmann benutzt. Er kam dabei zu folgenden Schlüssen (AS 1725 f.): In einer

wertenden Schau der legalprognostischen Faktoren sei die Prognose vor allem

durch die Schwere der gezeigten Aggressionshandlung als auch durch mehrere

psychosoziale Faktoren bedeutsam belastet. Weiter belasteten die

Suchtproblematik und die Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und

emotional instabilen Anteilen die Prognose. Das Rückfallrisiko für erneute

Gewaltdelikte ohne weitere Behandlung komme in einem deutlich erhöhten

Risikobereich zu liegen. Ein hohes Risiko bestehe auch für erneute

Verkehrsdelinquenz: hier sei der Beschuldigte schon wiederholt auffällig

geworden, hier träfen auch dissoziale Verhaltensbereitschaften mit einer

Suchtstörung zusammen. Weiter bestehe erkennbar ein Risiko für Drogendelikte

(im unteren Schwere-bereich) und damit verbunden Eigentumsdelikte, gebe der

Beschuldigte doch an, im letzten Jahr recht intensiv verbotene Drogen (vor

allem Kokain) konsumiert zu haben. Es liege denn auch eine entsprechende

Abhängigkeitsproblematik vor. Der Gutachter hat seine Einschätzungen vor der

Vorinstanz bestätigt.

In den Akten befinden sich diverse

Therapieverlaufs- und Führungsberichte, aus den neueren geht zusammengefasst

folgendes hervor:

-

Therapieabschlussbericht

der [JVA] vom 23. September 2021 über die ambulante Behandlung vom 15. Januar

2020.

bis 13. August 2021: Im Berichtszeitraum – mit einer dreimonatigen

Therapiepause – hätten 35 Sitzungen auf freiwilliger Basis stattgefunden. Zudem

habe sich der Beschuldigte in einem Programm zur freiwilligen Abgabe von

Urinproben befunden: von 14 Urinproben sei eine (vom 20. Dezember 2020) auf

Kokain positiv ausgefallen. Im Berichtszeitraum hätten die Fähigkeit zur

Emotionsregulation verbessert, eine positive Zukunftsgestaltung entwickelt und

ein Erklärungsmodell zur Abhängigkeitserkrankung, die Abstinenzmotivation sowie

Strategien zu Rückfallprophylaxe ausgearbeitet werden können. Das Gelernte

sollte nun ausserhalb des hoch strukturierten Settings des geschlossenen

Strafvollzugs geprüft und angewendet werden können. Die deliktsorientierte

Therapie im Rahmen des geschlossenen Vollzugs könne als abgeschlossen angesehen

werden.

-

Vollzugsbericht der [JVA]

vom 17. Februar 2023 (vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63

Abs. 1 StGB: Suchtbehandlung, Berichtszeitraum vom 24. Juli 2021 bis 17.

Februar 2023): Das Vollzugsverhalten des Beschuldigten könnte trotz zwei

Disziplinarmassnahmen (davon einmal fünf Tage Arrest wegen Tätlichkeit) als gut

beurteilt werden. Er verrichte seine Arbeit in der Gärtnerei pflichtbewusst und

selbständig. Ausserdem habe er sich grösstenteils an die Hausordnung gehalten.

Sein Verhalten gegenüber den Vollzugsangestellten und den Miteingewiesenen sei

freundlich und er arbeite aktiv daran mit, seine Vollzugsziele zu erreichen.

Seit dem 25. August 2022 befinde er sich in einer forensisch-deliktorientierten

Therapie. Er habe insgesamt CHF 1'700.00 auf ein Wiedergutmachungskonto

einbezahlt und vereinzelt Spenden an humanitäre Organisationen geleistet. Der

Beschuldigte leide an Multipler Sklerose. Er habe zunächst Mühe gehabt, die

Diagnose zu akzeptieren, habe sich aber mittlerweile damit arrangiert. Da die

Krankheit so früh diagnostiziert worden sei und medikamentös behandelt werde,

gehe es ihm den Umständen entsprechend gut.

-

Therapieverlaufsbericht des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der [JVA] vom 13. April 2023: Seit

Behandlungsbeginn am 22. August 2022 hätten insgesamt 24 Einzelsitzungen, in

der Regel wöchentlich, stattgefunden. Im Rahmen der sequenziellen Behandlung

sei die Behandlungssequenz I, «Indikation, Information & Motivation»,

weitgehend absolviert worden. Aktuell werde die Behandlungssequenz II «Deliktsanalyse»

absolviert. Es folgten noch die Behandlungssequenzen «Delikts­prävention»,

«Evaluation» und «Risikomanagement». Nach einigen Schwierigkeiten zu Beginn und

einem vorübergehenden Therapieabbruch seitens des Beschuldigten in der neunten

Sitzung verlaufe die Therapie nun gut. Während der Beschuldigte zu Beginn der

Therapie seine Tat externalisiert habe, sei es ihm während der Deliktsanalyse

gelungen, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und auch nicht

aktenkundige Details transparent zu machen. Therapieziele für den weiteren

Verlauf seien: Deliktsanalyse fertigstellen, darauf basierend vertiefte

Erarbeitung von Risikomanagementstrategien, deren Erprobung in neuen

Bewährungsfeldern, weitere Internalisierung funktionaler Emotionsregulations-

und Konfliktlösestrategien, Auseinandersetzung mit dem Thema Partnerschaft,

falls Landesverweis rechtskräftig: Vorbereitung dessen. Psychopharmaka habe der

Beschuldigte im Berichtszeitraum keine eingenommen, die Multiple Sklerose werde

seit dem 22. Oktober 2022 mit halbjährlichen Ocrevus-Infusionen behandelt. Alle

im Berichtszeitraum abgegebenen Urinproben seien negativ auf die getesteten

Substanzen ausgefallen.

Die

forensische Risikobeurteilung des Beschuldigten werde auf der Basis des HCR-2’

V3 vorgenommen, dessen Ergebnisse aber weder eine umfassende einordnende

Gesamtanalyse eines Falles noch ein forensisch psychiatrisches/psychologisches

Gutachten ersetzten. Von den beurteilten 20 Items seien 15 sowie ein Zusatzitem

als zumindest teilweise vorhanden geratet worden. Neun davon sowie das

Zusatzitem hätten eine hohe und sechs eine mittlere Relevanz bezogen auf die

Entwicklung zukünftiger Risikomanagement-Strategien gezeigt. In der Gesamtschau

zeige sich, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten für einschlägige Delikte

im Vergleich zum Tatzeitpunkt gesunken sei (aktuell moderates Rückfallrisiko

für schwere Gewalttaten, sollte der Beschuldigte erneut Substanzen konsumieren,

sei die Wahrscheinlichkeit des Wiederholungsszenarios aber hoch).

Nichtsdestotrotz bestehe bei ihm weiterhin ein Unterstützungs- respektive

Therapiebedarf im Kontext der Deliktsprävention (beim Risikomanagement). Im

geschlossenen Vollzug sowie bei allfälligen Vollzugsprogressionen in Form von

begleiteten oder unbegleiteten Ausgängen seien die aktuellen Risikomanagement-Strategien

(wöchentliche Therapiesitzungen, regelmässige Abstinenzkontrollen, Kontrolle

der Sozialkontakte) ausreichend. Zukünftige Probleme könnten dann erwartet

werden, wenn der Landesverweis für zehn Jahre vom Obergericht bestätigt werde,

keine positive Entwicklung in Bezug auf seinen persönlichen Verkehr zu seinem

Sohn möglich sein sollte oder sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten im

Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose deutlich verschlechtern sollte. Die Priorität

des Falles/zukünftige Gewalttätigkeit werde als mittel/erhöht eingestuft. Es

lägen mehrere relevante Risikofaktoren vor und es brauche

Risikomanagementstrategien sowie zumindest eine erhöhte Überwachungsfrequenz.

Das Risiko für schwere körperliche Schädigungen werde als mittel eingestuft,

die Imminenz der Gewalt werde als niedrig eingeschätzt. Die Widervorlage des

Falles empfehle sich Ende September 2023. Eine frühere Wiedervorlage sei in

folgenden Fällen indiziert: anstehende Vollzugsprogressionen, die über

unbegleitete Ausgängen hinausgingen; Vorliegen rechtskräftiges Urteil bezgl.

Landesverwies, Substanzkonsum oder Therapieabbruch.

2.8

Zum Kosovo habe der Beschuldigte

nach seinen Angaben vor Amtsgericht persönlich keine Beziehung. Er sei in der Schweiz

geboren und dies sei seine Heimat. Im Kosovo habe er nichts, seine Grossmutter

sei nun auch gestorben. Er sei bis 2017 regelmässig im Kosovo in den Ferien

gewesen.

3.

Würdigung

3.1.1

Der Beschuldigte wurde 1996 in der

Schweiz geboren und hat hier die Schulen besucht. Den Kosovo kennt er von

regelmässigen Ferien bis zu seiner Verhaftung im Frühling 2018. Die letzte dort

lebende nähere Verwandte, die Grossmutter, ist nunmehr verstorben, so dass er

zum Kosovo keine persönliche Verbindung mehr hat. Seine nahen Verwandten leben

alle in der Schweiz, so seine Eltern, bei denen er vor der Verhaftung wieder

gelebt hat, seine Geschwister und auch sein Sohn. Der Beschuldigte spricht mit

seinen Eltern albanisch.

3.1.2

Wirtschaftlich hat sich der

Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert: seine Lehre hat er abgebrochen und

danach hat er bis zur Verhaftung zeitweise, meist temporär, an verschiedenen

Orten gearbeitet. Eine längere Anstellung ist nicht zu verzeichnen, kurz vor

der Verhaftung verlor er auch die letzte Stelle. Die mangelnde Integration

dürfte auch dem erheblichen Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln,

vornehmlich Kokain, geschuldet sein. Aber auch eine soziale Integration in die

Gesellschaft in der Schweiz ist kaum auszumachen: er pflegte auch vor der

Anhaltung fast nur Kontakte mit der Familie und einzelnen Kollegen und ist in

keinem Verein. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im gesellschaftlichen

Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Bereits als Jugendlicher wurde

er erheblich straffällig und auch zwischen 2014 (Mündigkeit) und 2018

(Anhaltung) machte er sich regelmässig strafbar. Diese mehrfachen Strafurteile

vermochten ihn ebenso wenig wie die ausländerrechtliche Ermahnung vom 2. Mai

2015.

eines Besseren zu belehren. Immerhin anerkannte er nunmehr den

Schuldspruch und zahlte auch Beiträge auf ein Wiedergutmachungskonto ein. Ein

Härtefall aufgrund des langen Aufenthaltes in der Schweiz (seit Geburt) liegt

mangels guter Integration nicht vor.

3.1.3

Zum Kosovo hat der Beschuldigte

keine persönliche Beziehung, er hat dort auch keine nahen Verwandten mehr.

Allerdings spricht er fliessend albanisch und kann seine erworbenen praktischen

Berufskenntnisse […] und das Diplom […] auch dort anwenden. Eine berufliche

Integration im Kosovo, den er aus regelmässigen Ferienbesuchen kennt, erscheint

nicht als wesentlich schwerer als in der Schweiz und liegt jedenfalls im

Bereich des Zumutbaren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_1417/2019 vom 13. März 2020).

3.1.4

In Bezug auf seinen Sohn ist bei

einer Landesverweisung keine Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK

feststellbar. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu

seinem Kind (Kernfamilie) ist – mit Ausnahme der ersten Lebensmonate – nicht

erkennbar. Lange Zeit hatte der Beschuldigte – wohl auch wegen des

Zerwürfnisses mit der Mutter des Kindes – praktisch keinen Kontakt mit seinem

Sohn, bis er anfangs 2018 einige wenige begleitete Besuchstage mit ihm

verbrachte. Seit der Anhaltung im April 2018 besteht nun wieder keinerlei

Kontakt, wobei der Beschuldigte sich darum bemüht hat. Aus dem Chatverkehr

zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin «D.___» ist im Übrigen

zu entnehmen, dass er auch sein Besuchsrecht nicht immer wahrnahm und sich

plumper Ausreden bediente («Willi nöd ganz zit hindeniche sekle mag, mit ihm

spiele und ganz zit nor blöd ummehocke bringts au nöd», vgl. AS 403). Auch

seiner Unterhaltspflicht (CHF 255.00 monatlich) kam der Beschuldigte kaum nach,

währenddem er nach eigenen Angaben monatlich CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 für

Betäubungsmittel ausgab. Seine Verantwortung für den Sohn hielt den

Beschuldigten auch nicht von seiner mannigfaltigen Delinquenz ab (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Nicht von entscheidender

Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch seine Ursprungsfamilie (Urteile des

Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_244/2021 vom 17.

April 2023 E. 6.3), bei der er zuletzt nach der Trennung von seiner Freundin

wieder wohnte, auch wenn hier die Beziehung – namentlich zu seinem Vater –

wieder besser geworden sein dürfte (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz

auf US 48 und Besuchsprotokolle). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist

aber nicht erkennbar. Persönliche Kontakte können mit den modernen

Kommunikationsmitteln und mit Besuchen der nahen Verwandten – allesamt

kosovarischer Herkunft – im Kosovo aufrecht erhalten werden. Einen schweren

persönlichen Härtefall vermag dies für sich alleine noch nicht zu begründen.

3.1.5

Der Beschuldigte ist an Multipler

Sklerose erkrankt. Dank der frühen Erkennung und der eingenommenen Medikamente,

derzeit eine Infusion alle sechs Monate, verläuft die Krankheit bisher

symptomlos. Die nötigen Medikamente sind gemäss dem Gutachter P.___ sehr teuer,

ob diese im Kosovo eingesetzt werden oder ob es Alternativpräparate gibt,

konnte er nicht sagen (Angaben vor Amtsgericht).

Die Gesundheitsversorgung im Kosovo

stellt sich gemäss dem «Fokus Kosovo, medizinische Grundversorgung» des SEM vom

9.

März 2017 zusammenfassend wie folgt dar:

«Die medizinische Grundversorgung ist

sichergestellt. Die medizinische Grundversorgung im Kosovo ist im Sinn der

allgemein anerkannten Definition des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) von

Grundversorgung im ganzen Kosovo sichergestellt. In dieser Definition wird

ausdrücklich festgehalten, dass die medizinische Grundversorgung nicht

sämtliche Leistungen der Gesundheitsversorgung zu umfassen hat. Auch in

ländlichen Regionen im Kosovo bestehen medizinische Strukturen für eine

staatliche Erstbetreuung und -versorgung, respektive für eine Überweisung von

Patienten in die nächstgelegenen grösseren staatlichen medizinischen Zentren.

Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung sind auch im Kosovo die ergänzenden

medizinischen Dienstleistungen der relativ weit verbreiteten privaten

Dienstleister sowie der Apotheken dazuzuzählen. Selbst in westeuropäischen

Ländern diskutieren die zuständigen Institutionen und Fachgremien in den

letzten Jahren, wie für Berggebiete, gering besiedelte oder schwer zugängliche

Gebiete (Randregionen) eine adäquate medizinische Grundversorgung

sichergestellt werden kann.» Patienten mit chronischen Krankheiten – und dazu

gehört zweifellos auch die Multiple Sklerose – werden gratis behandelt und sind

daher auch von der Zahlung der Patientenbeteiligung (Co-Payment) befreit. «Es

gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland, unabhängig von

der jeweiligen Verweildauer, nicht nach denselben Regeln behandelt werden wie

im Kosovo lebende Patienten. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von

Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können fortgeführt und

medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse

sind in der Regel vorhanden. Im neuen Gesundheitsgesetz aus dem Jahr 2012 wird

in Artikel 61 auch die kostenbefreite Behandlung von Rückkehren und

repatriierten Personen geregelt sowie von noch nicht registrierten Personen aus

informellen Siedlungen. Bei letzteren handelt es sich in der Regel um Roma,

Ashkali und Ägypter (RAE).»

Auch wenn die medizinische Versorgung im

Kosovo zweifellos nicht den hohen Standart wie in der Schweiz erreicht, ist

doch davon auszugehen, dass eine Landesverweisung Art. 3 EMRK im oben

dargelegten Sinne nicht verletzen würde (vgl. dazu auch das Urteil des

Bundesgerichts 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.3.2).

Der Beschuldigte liess anlässlich der

Berufungsverhandlung einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 31.

August 2016 über die Behandlungsmöglichkeiten von Multipler Sklerose im Kosovo

einreichen, der weniger günstig lautet. Es ist aber auf den jüngeren und

fundierten Bericht des SEM, der zuständigen Schweizer Amtsstelle, abzustellen.

3.1.6

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung

sind somit doch erhebliche persönliche Interessen des Beschuldigten an einem

Verbleib in der Schweiz festzustellen (Geburt und Aufenthalt in der Schweiz,

Familie, keine persönlichen Beziehungen im Kosovo, diagnostizierte chronische,

ernsthafte Krankheit und bessere Gesundheitsversorgung in der Schweiz), sodass

gesamthaft vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Falle einer

Landesverweisung auszugehen ist.

3.2

Bei der Interessenabwägung stehen

diesen unter Ziffer 3.1 hiervor ausführlich dargelegten persönlichen

Interessen, welche einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermögen,

hohe öffentliche Interessen gegenüber: Mit einer versuchten vorsätzlichen

Tötung hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz eines der schwersten Delikte

des Strafgesetzbuches begangen, das mit einer Strafe von fünf bis 20 Jahren

Freiheitsstrafe bedroht ist. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Jahren –

trotz Strafmilderungsgründen wie mittelgradig reduzierter Schuldfähigkeit und

Versuchs – stellt eine hohe Strafe dar. Der Beschuldigte ist somit zu einer

«längerfristigen Freiheitsstrafe» verurteilt worden. Für solch schwere Delikte

sind gemäss Bundesgericht geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu

stellen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Verweisen). Der Beschuldigte hat sich

überdies seit seiner Jugend regelmässig strafbar gemacht und dies keineswegs

mit Bagatell-Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli

2022.

E. 1.7). Zudem war er auch mehrfach in nicht aktenkundige gewaltsame

Auseinandersetzungen verwickelt (S. Gutachten S. 12 f., AS 1684 f.). Überdies

war eine Zunahme der Intensität der Delikte festzustellen; mehrere

Verurteilungen, ein Strafvollzug und auch eine ausländerrechtliche Ermahnung

vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten.

Dementsprechend schlecht lautet die dem Beschuldigten vom Gutachter attestierte

Legalprognose. Der Beschuldigte muss sich eine sich auf die Impulskontrolle

auswirkende Charakterschwäche (Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und

emotional instabilen Anteilen) attestieren lassen. Es besteht u.a. ein deutlich

erhöhtes Risiko für erneute Gewaltdelikte. Daran ändert auch die derzeit

laufende ambulante Therapie nichts: Wohl schätzen die behandelnden Therapeuten

das Rückfallrisiko gegenüber dem Tatzeitpunkt als tiefer ein (moderates

Rückfallrisiko). Sollte der Beschuldigte aber erneut Substanzen konsumieren,

sei die Wahrscheinlichkeit des Wiederholungsszenarios hoch. Inwiefern sich der

Beschuldigte nach der Entlassung aus dem engen und schützenden Setting des

Strafvollzugs von Alkohol und Drogen mit den entsprechenden legalprognostischen

Folgen fernhalten könnte, ist nicht zu beurteilen. Dazu ist auch noch in

Rechnung zu stellen, dass der Beschuldigte hohe Schulden hat und sich kurz vor

der Anhaltung bei der Sozialhilfe angemeldet hat. Er war auch

fremdenpolizeilich ermahnt worden. Bei der Interessenabwägung überwiegen die

öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die oben festgehaltenen,

durchaus erheblichen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz

Dispositiv

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1). Demnach

ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu

verweisen.

3.3 Die Dauer der Landesverweisung

beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist

aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu

bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E.

4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der

Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36

Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E.

4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob

überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private

Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der

Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat

daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären

Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in

der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts

6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, 6B_445/2021 vom 6. September 2021

E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).

Der Beschuldigte hat angesichts seines

vergleichsweise jungen Alters bemerkenswert viele Strafregistereinträge auf

unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung

handelt es sich wie bereits erwähnt um eines der schwersten Verbrechen und der

Beschuldigte handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Das öffentliche Interesse an

seiner Fernhaltung ist gross. Dass der Beschuldigte demgegenüber auch

erhebliche persönliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz hat, wurde

von der Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer – zehn Jahre, genau in der Mitte

des zur Verfügung stehenden Rahmens – angemessen berücksichtigt. Die

Landesverweisung von zehn Jahren ist zu bestätigen, dazu kann auch auf das

Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3 verwiesen werden.

3.4 Die Landesverweisung ist im SIS

auszuschreiben, dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US

49 f. verwiesen werden.

IV.

Kosten und

Entschädigungen

1.1 Nach diesem Verfahrensausgang ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid – soweit die Höhe der

Entschädigungen betreffend – zu bestätigen.

1.2 Die erstinstanzlichen Formulierungen

der Entschädigungen an die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___,

Rechtsanwältin Rahel Ritz, den vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Privatklägers, Rechtsanwalt Christian Werner, sowie den amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Frey, sind indessen zu korrigieren: Die

Differenzen zum jeweiligen vollen Honorar sind gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b

und Art. 138 StPO als entsprechende Nachzahlungsansprüche festzuhalten, wo sie

gefordert wurden. Zudem ist ein Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben, vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO), dies im

Umfang von jeweils 90 %, analog der Kostenverteilung.

2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit

seinem Rechtsmittel vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'250.00, sind somit ihm

aufzuerlegen.

2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht für das

Berufungsverfahren einen Aufwand von 6.01 Stunden geltend. Davon ist eine halbe

Stunde in Abzug zu bringen, die die Rechtsvertreterin für die Einreichung der

Kostennote am 1. Mai 2023 geltend macht, da es sich dabei um Kanzleiaufwand

handelt. Bei der am 9. März 2022 verrechneten Position macht die Rechtsanwältin

eine Stunde für «Kopien» geltend. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei

um ein Versehen handelt und eine Kopie (ein Stück) verrechnet werden sollte. Da

der Aufwand von einer Stunde jedoch in die Berechnung addiert wurde, ist diese

Stunde zu streichen und eine Kopie dazuzurechnen. Im Übrigen ist der Aufwand

angemessen. Rechtsanwältin Rahel Ritz ist damit eine Entschädigung von

CHF 958.65 (4.51 Stunden Honorar à CHF 180.00 bzw. 190.00, Auslagen

von CHF 54.90 und MwSt. von CHF 68.55) auszurichten. Diese ist vom Staat

zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

2.3 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Frey, veranschlagt in seiner Honorarnote

einen Aufwand von insgesamt 38.47 Stunden. Dies erweist sich teilweise als

überhöht: Wie der Verteidiger selbst vorbrachte, sind fälschlicherweise noch

Aufwände enthalten, die von der ersten Instanz bereits vergütet wurden (22. und

23. September 2022, Aufwände im Zusammenhang mit der mündlichen

Urteilseröffnung der Vorinstanz), weshalb der entsprechende Aufwand bis zur

Berufungserklärung vom 24. September 2022, ausmachend 2.21 Stunden, zu kürzen

ist. Weiter ist eine Kürzung des Aufwandes für die Ausarbeitung der

Berufungserklärung von 4.55 Stunden auf 2.55 Stunden in Anbetracht deren Umfangs

und Inhalts angezeigt. Im Weiteren listet der Verteidiger am 15. Juni 2022 eine

Position «Korrespondenz verfassen» mit 0.25 Stunden auf, mit dem Vermerk «nicht

verrechnen». An diesem Datum erfolgte keine Eingabe, weshalb diese 0.25 Stunden

ebenfalls zu streichen sind. Die Urteilseröffnung wurde vom Verteidiger mit

einer Stunde zudem zu hoch veranschlagt, hier ist ebenfalls eine halbe Stunde

in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen ist dem Verteidiger wie beantragt eine

Stunde für die Nachbearbeitung. Somit werden dem amtlichen Verteidiger 15.47

Stunden à CHF 180.00 und 19.54 Stunden à CHF 190.00 entschädigt. Die

Entschädigung beträgt damit CHF 7'101.10 (Honorar von CHF 6'357.60,

Auslagen von CHF 235.80 und 7.7% MwSt von CHF 507.70) und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'840.65

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00, inkl. 7.7% MwSt und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG; Art.

20 N-SIS-Verordnung; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49,

Art. 51, Art. 56 ff., Art. 63, Art. 66a, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 138, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 433 StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 14. September 2021 (Urteil der

Vorinstanz) wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom

26. März 2017 bis 21. April 2018, eingestellt (AnklS. Ziff. 4).

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte A.___ der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. April 2018, nicht schuldig

gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 2).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte A.___

schuldig gemacht:

-

der versuchten vorsätzlichen

Tötung, begangen am 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 1);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2017

bis 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 3).

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz wird der Beschuldigte A.___

verurteilt zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von 8

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 10.00.

Die Untersuchungshaft seit

21. April 2018 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 16. Januar 2019 sind dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils der Vorinstanz wird für den Beschuldigten A.___ vollzugsbegleitend eine

ambulante Massnahme angeordnet.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden folgende

beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Messer Klappmesser, Ganzo

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Drugwipe

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenarmbanduhr,

silberfarbig, Rolex (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmte

Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten B.___

herauszugeben:

-

1 Herrenkopfbedeckung

Mütze, Jack Jones (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Shirt T-Shirt, Hanes

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenunterwäsche

Unterleibchen, American A. (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn,

Asservate);

-

1 Herrenunterwäsche

Boxershorts, H+M (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Tasche Bauchtasche,

Cleptomanicx (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Brille (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn, KTD).

10.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmte Gegenstände

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___

herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Sportschuhe Turnschuhe,

Gr. 44, Nike (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenhose Jeans,

Clockhouse (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Feuerzeug gelb, Bic

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Feuerzeug schwarz /

silberfarbig, Davidoff (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Kopfhörer Kopfhörerkabel,

iPhone (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Lebensmittel / Esswaren

Kaugummipaket (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Shirt Polo-Shirt, Gr. S,

C & A (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Herrenunterwäsche

Unterhose, Armani (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz ist folgender

beschlagnahmter Gegenstand nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

Berechtigten Schweizerische Bundesbahn SBB (Transportpolizei) herauszugeben:

-

1 Sanitätsmaterial Flasche

Desinfektionsmittel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für den durch die von ihm am 21.

April 2018 begangene versuchte vorsätzliche Tötung verursachten Schaden zu 100%

schadenersatzpflichtig.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, Schadenersatz in Höhe von CHF

15'680.00, sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00, jeweils zzgl.

Zins zu 5% seit 21. April 2018, zu bezahlen.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

14 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, im

erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 7'403.20 festgesetzt und ist vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6'662.90

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

2'539.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen

Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

16 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Christian Werner, auf

CHF 16'411.60 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 14'770.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 5'196.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

16. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, im

Berufungsverfahren wird auf CHF 958.65 festgesetzt und ist vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

18 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Frey, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'329.25 (inkl. 7.7% MwSt und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

19'196.30 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 6'947.90 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen

Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

18. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Frey, für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 7'101.10 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'840.65

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

19. Die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 13'000.00,

belaufen sich auf total CHF 28'570.20. Davon hat der Beschuldigte 90% =

CHF 25'713.20 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, von total CHF 2'250.00 hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid