STBER.2022.22
versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
23. Mai 2023Deutsch50 min
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Daniel
Frey,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es
erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. C.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger,
zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Daniel R. Frey als
amtlicher Verteidiger.
Zudem erscheinen als
Zuhörer:
-
die Eltern des
Beschuldigten;
-
zwei Schulklassen […];
-
eine Journalistin […].
Die Verhandlung beginnt um 08:44 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
weiteren Anwesenden fest. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 14. September 2021, dar und erklärt den
weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorfragen und Vorbemerkungen
der Parteivertreter;
-
Befragung des
Beschuldigten;
-
allfällige weitere
Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung (derzeit
vorgesehen am 23. Mai 2023, 16:00 Uhr, im Obergerichtssaal).
Der Verteidiger wird gebeten, gleich
seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht vorzulegen und dem Gericht
einzureichen. Die Staatsanwältin teilt mit, sie habe sie bereits erhalten.
Es werden keine Vorbemerkungen
oder Vorfragen aufgeworfen.
Der Verteidiger stellt folgenden
Beweisantrag: Es seien die ins Recht gelegten Unterlagen zu den Akten zu nehmen
und im Rahmen der Urteilsfällung entsprechend zu würdigen.
Er werde im Plädoyer darauf zurückkommen.
Es sei wichtig zur Kenntnis zu nehmen, dass der Beschuldigte sich im Rahmen des
Vollzugs Mühe gebe à jour zu bleiben und Weiterbildungen absolviere (Zertifikat
in den Beilagen). Er bemühe sich, sich im Justizbereich weiterzubilden. Im aktuellen
Vollzugsstadium sei eine Lehre und Ausbildung nicht möglich, soweit möglich, nehme
er seine Möglichkeiten wahr. Beilage 2 sei der Bericht vom 25. April 2022 in
Bezug auf die medizinische Situation, dann der Bericht vom 28. Juli, 14.
November und 24. November 2023. Er habe gerade erst eine entsprechende Konsultation
betreffend den Gesundheitszustand gehabt. Im Weiteren sei vor erster Instanz
die Rede von den familiären Banden gewesen, zu diesem Zweck würden
Besuchsrapporte eingereicht. Aufgrund von Recherchen habe er nichts Näheres zu
den Behandlungsmöglichkeiten von MS im Kosovo gefunden.
Die Staatsanwaltschaft hat keine
Einwände gegen die Aktennahme. Die Dokumente werden zu den Akten genommen
(Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 161 ff.).
Der Beschuldigte und Berufungskläger wird,
nachdem er vom Referenten Marti auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen
worden ist, als Beschuldigter zur Person befragt (ASB 202 ff.). Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB
216]).
Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom
Vorsitzenden geschlossen und das Wort zum Parteivortrag erteilt.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___ für die Anklägerin (die Anträge werden schriftlich zu den
Akten gegeben [ASB 206], das Plädoyer wird aufgezeichnet [Tonträger in den
Akten]):
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1
– 4 und 7 – 17 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. September 2021
in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei für die Dauer von 10 Jahren
des Landes zu verweisen.
3. A.___ sei im SIS auszuschreiben.
4. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Daniel R. Frey sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten
anteilsmässig dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse zulassen.
5. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Frey für den Beschuldigten
und Berufungskläger (die
Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten gegeben [ASB 207 ff.]):
1. Von diesen Plädoyernotizen sei Kenntnis
zu nehmen.
2. Die Berufung sei im Sinne der
Berufungserklärung, datiert vom 28. Februar 2022, gutzuheissen, von einer
Landesverweisung wie auch von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die dem urteilenden Gericht eingereichte Honorarnote im ausgewiesenen Umfang,
zuzüglich Spesen und Auslagen im ausgewiesenen Umfang, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer, sei wohlwollend zu prüfen, zu genehmigen und der in richterlich
bestätigtem Umfang festgelegte Betrag sei dem Unterzeichneten auf sein Konto […]
zu überweisen. Dabei sei das Kreisschreiben des Obergerichts zur Handhabung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung (inkl. Vorbehalt
des Rückforderungsrechts) vom 19. Dezember 2019 zu berücksichtigen, wobei
insbesondere die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu (CHF 280.00/h) im Dispositiv
festzuhalten sei und im Dispositiv zu Gunsten des amtlichen Verteidigers
aufzuführen sei.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch und sagt: «Ich habe so viel verloren, ich will
nicht noch meine Heimat verlieren. Bitte geben Sie mir noch eine Chance.»
Damit endet der öffentliche Teil der
Verhandlung um 09:53 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
am 23. Mai 2023 um 16:00 Uhr:
1. C.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Daniel R. Frey als
amtlicher Verteidiger.
Zudem erscheinen:
-
die Eltern des
Beschuldigten;
-
eine Journalistin […].
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Der Referent gibt
anschliessend das Berufungsurteil bekannt und begründet es kurz summarisch.
Nach der Begründung weist der Vorsitzende darauf hin, dass das Urteilsdispositiv
in den nächsten Tagen zugestellt werde. Dieses löse keine Rechtsmittelfristen
aus, sondern die Zustellung des begründeten Urteils, die in wenigen Wochen
erfolge. Gegen das Urteil stehe die Beschwerde an das Bundesgericht offen.
Damit endet die mündliche
Urteilseröffnung um 16:06 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
fällte am 14. September 2021 folgendes Strafurteil:
1.
Das Verfahren gegen
den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. März 2017
bis 21. April 2018, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 4).
2.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen
am 21. April 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff.
2).
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 1);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2017
bis 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 3).
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von 8
Jahren;
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 10.00.
Die Untersuchungshaft seit 21. April 2018
sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 16. Januar 2019 sind dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Der Beschuldigte A.___
wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
6.
Der Beschuldigte A.___
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7.
Für den
Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme
angeordnet.
8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1 Messer Klappmesser, Ganzo
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Drugwipe
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenarmbanduhr,
silberfarbig, Rolex (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).
9. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten B.___
herauszugeben:
-
1 Herrenkopfbedeckung
Mütze, Jack Jones (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Shirt T-Shirt, Hanes
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenunterwäsche
Unterleibchen, American A. (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn,
Asservate);
-
1 Herrenunterwäsche
Boxershorts, H+M (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Tasche Bauchtasche,
Cleptomanicx (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Brille (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn, KTD).
10. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___
herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Sportschuhe Turnschuhe,
Gr. 44, Nike (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenhose Jeans,
Clockhouse (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Feuerzeug gelb, Bic
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Feuerzeug schwarz /
silberfarbig, Davidoff (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Kopfhörer Kopfhörerkabel,
iPhone (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Lebensmittel / Esswaren
Kaugummipaket (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Shirt Polo-Shirt, Gr. S,
C & A (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenunterwäsche
Unterhose, Armani (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).
11. Folgender beschlagnahmte Gegenstand ist
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Berechtigten Schweizerische
Bundesbahn SBB (Transportpolizei) herauszugeben:
-
1 Sanitätsmaterial Flasche
Desinfektionsmittel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).
12.
Der Beschuldigte A.___
ist dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für den
durch die von ihm am 21. April 2018 begangene versuchte vorsätzliche Tötung
verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.
13.
Der Beschuldigte A.___
hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,
Schadenersatz in Höhe von CHF 15'680.00, sowie eine Genugtuung in Höhe von
CHF 15'000.00, jeweils zzgl. Zins zu 5% seit 21. April 2018, zu bezahlen.
14.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin
Rahel Ritz, wird auf CHF 7'403.20 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.
15.
Der Beschuldigte A.___
hat Rechtsanwältin Rahel Ritz, als Vertreterin des Privatklägers B.___, eine
Parteientschädigung von CHF 2'539.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl.
7.7% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
16.
Die Entschädigung
des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___,
Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF 16'411.60 festgesetzt und ist
vom Staat zu bezahlen.
17.
Der Beschuldigte A.___
hat Rechtsanwalt Christian Werner, als vormaliger Vertreter des Privatklägers B.___,
eine Parteientschädigung von CHF 5'196.70 (Differenz zu vollem Honorar,
inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
18.
Die Entschädigung
für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel
Frey, wird auf CHF 21'329.25 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
19'196.30 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 6'947.90 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die
restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
19.
Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 13'000.00, belaufen sich auf
total CHF 28'570.20. Davon hat der Beschuldigte 90% = CHF 25'713.20 zu
bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2. Der Beschuldigte liess am 24.
September 2021 gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung
vom 28. Februar 2022 liess er das Rechtsmittel sinngemäss auf die Anordnung der
Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (Ziffern 5 und 6 des erstinstanzlichen
Urteils) beschränken. «Aufgrund des Resultats des Berufungsverfahrens» seien
zudem die Ziffern 18 und 19 dem Ausgang des Verfahrens anzupassen.
3. Der Oberstaatsanwalt beantragte mit
Eingabe vom 7. März 2022, es sei auf die Berufung nicht einzutreten: Entgegen
den gesetzlichen Vorgaben in Art. 399 Abs. 3 lit. d StPO werde einzig die
«Anpassung gewisser Urteilsziffern an den Ausgang des Verfahrens» verlangt.
Namentlich werde dabei hinsichtlich Urteilsziffer 5 in keiner Weise geklärt, ob
das Absehen von der Landesverweisung verlangt werde oder ob die Berufung auf
eine Verkürzung oder allenfalls sogar eine Verlängerung der Verweilungsdauer
abziele. Für den Fall des Eintretens auf die Berufung verzichte die
Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.
4. Mit Eingabe vom 24. März 2022 schloss
sich der Privatkläger dem Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft an und
verzichtete eventualiter auf eine Anschlussberufung.
5. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs des Beschuldigten stellte der Verfahrensleiter des
Berufungsgerichts mit Verfügung vom 1. Juni 2022 fest, es gehe aus seiner Sicht
aus der Berufungserklärung in Verbindung mit der Vernehmlassung vom 9. Mai
2022 deutlich genug hervor, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
verlangt würden. Sofern die Staatsanwaltschaft einen formellen
Eintretensentscheid des Berufungsgerichts zur Frage des Eintretens wünsche, wäre
dies dem Gericht bis zum 22. Juni 2022 schriftlich mitzuteilen (was nicht
erfolgte). Der Privatkläger habe im Berufungsverfahren keine Parteistellung
mehr. Zudem wurde jedenfalls die Rechtskraft folgender Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils festgestellt:
-
Ziffer 1: Einstellung;
-
Ziffer 2: Freisprüche;
-
Ziffer 3: Schuldsprüche;
-
Ziffer 4: Strafe;
-
Ziffer 8: Einziehung;
-
Ziffern 9, 10 und 11:
Herausgaben;
-
Ziffern 12 und 13:
Zivilforderungen;
-
Ziffern 14 bis 18 (jeweils
teilweise): Entschädigungen, soweit die Höhe betreffend.
6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wurde
ergänzend festgestellt, dass auch Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils
(Anordnung einer ambulanten Massnahme) rechtskräftig sei.
Erwägungen
II.
Der
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
Das Amtsgericht ging beim
rechtskräftigen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung namentlich
gestützt auf die Videoaufnahmen, welche den Tatverlauf praktisch vollständig
wiedergeben, von folgendem Sachverhalt aus (US 20):
-
dass der Geschädigte am 21.
April 2018 um 18:04 Uhr in der Bahnhofunterführung in [Ort 3] zum Beschuldigten
«loh die Frau los, me längt ke Froue a» gesagt hat, da er davon ausgegangen
war, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Begleiterin handgreiflich geworden
sei;
-
dass der Beschuldigte den
Geschädigten daraufhin mit geöffneten Handflächen gegen die Brust schubste,
wobei er da noch kein Messer in der Hand hielt;
-
dass der Geschädigte
unmittelbar mit einem Faustschlag gegen den Kopf des Beschuldigten reagierte
und es in der Folge zu einem Gerangel zwischen den beiden kam, im dessen Rahmen
beide Beteiligten zu Boden gingen;
-
dass sich der Geschädigte
als erster wieder aufrichtete, dabei seine Wollmütze vom Boden aufhob und durch
eine entsprechende Handgeste begleitet zum Beschuldigten sagte: «es ist gut,
jetzt lass es sein, du liegst am Boden»;
-
dass der Geschädigte gehen
wollte, da die Auseinandersetzung aus seiner Sicht beendet war;
-
dass der Beschuldigte sich
aufgrund der Unterlegenheit im Kampf gedemütigt fühlte, und deshalb beim
Aufstehen mit der rechten Hand einhändig ein Klappmesser aufklappte und vier
Mal schwungvoll und zielgerichtet von unten herauf in den Bauchraum des
Geschädigten einstach;
-
dass sich der verwundete
Geschädigte danach rückwärts weg vom Beschuldigten Richtung [eines Cafés]
bewegte;
-
dass der Beschuldigte das
Messer in seiner rechten Hand umdrehte, erneut auf den Geschädigten zuging und
nun von oben herab mit dem Messer in den Brustkorbbereich des Geschädigten
einstach;
-
dass es dem Geschädigten
gelang, den rechten Unterarm des Beschuldigten zu blockieren und diesen nach
einem Gerangel am Boden zu fixieren, bis schliesslich Hilfe heraneilte;
-
der Geschädigte durch den
Messereinsatz des Beschuldigten lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat.
Das Gericht ging von direktem
Tötungsvorsatz aus, eine Notwehrsituation sei nicht vorgelegen. Bei der
Strafzumessung wurde gestützt auf das psychiatrisch-forensische Gutachten eine
mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit berücksichtigt.
III.
Landesverweisung
1.
Allgemeines zur Landesverweisung
1.1
Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB
verweist das Gericht den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111
StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre
aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im
Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der
konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob
es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweis).
1.2
Von der Anordnung der
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der
Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf
auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten
berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). Bei der Härtefallprüfung
ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung
in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen
Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E.
3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; je mit
Hinweisen). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai
2022.
E. 4.3.1 je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem
eine längere Aufenthaltsdauer – zusammen mit einer guten Integration – in aller
Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
1.3
Von einem schweren persönlichen
Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in
den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021
vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art.
13.
BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres
möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_552/2021 vom 9.
November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Zum
geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.
Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen
Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in
diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden
Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen
familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen
Hinweisen; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3). Volljährigen
Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_1178/2019 vom 10.
März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_1087/2020 vom 25.
November 2020 E. 5.2 mit Hinweis).
Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom
10.
März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sind Kinder
involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom
24.
Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je
mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des
Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen
pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E.
5.5.1
mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf
Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen,
die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E.
6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Eine Landesverweisung,
die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und
Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des
Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und
umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen
Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E.
1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.4
Ferner kann die Landesverweisung aus
der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen
Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein
aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter
Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat
Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die
konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener
Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer
ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der
Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
1.5
Wird ein schwerer persönlicher
Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung
nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt
sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022
E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.
April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Bei der entsprechenden Prüfung ist
unter anderem der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3 mit
Hinweis).
1.6
Der Beschwerdeführer ist
kosovarischer Staatsbürger; seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung ist rechtskräftig. Die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sind somit grundsätzlich
erfüllt.
2.
Die Lebensgeschichte des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte ist kosovarischer
Staatsbürger und wurde 1996 in der Schweiz geboren. Gemäss dem Protokoll
betreffend Befragung zur Person vom 28. August 2018 (AS 1657 ff.) wuchs er
gemeinsam mit […] Geschwistern bei seinen Eltern in [Ort 1] auf. Er sei
zweisprachig aufgewachsen: deutsch und albanisch. Nach der Primarschule habe er
die Realschule besucht und danach ein Motivationssemester beim RAV absolviert.
Im August 2013 habe er bei der Firma E.___ AG in [Ort 4] eine Lehre […]
begonnen, jedoch im September 2014 wieder abgebrochen, da er Ende 2013 Vater
eines Sohnes geworden sei und Geld gebraucht habe. Ende September 2014 habe er
bei der Firma F.___ AG eine Stelle […] angetreten; das Arbeitsverhältnis sei im
Februar 2015 aber gekündigt worden, weil er zu faul gewesen sei. Von Mai 2015
bis Juli 2015 habe er dann temporär bei der Firma J.___ AG gearbeitet und
danach für zwei Monate auf Abruf bei G.___ AG. Es folgten weitere
Temporäreinsätze, u.a. bei der [Firma] H.___ und bei I.___ AG. Anlässlich der
Einvernahme vom 28. August 2018 (AS 192 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll,
ihm sei kurz vor der Tat – konkret Ende März 2018 – die Arbeitsstelle bei der K.___
AG, wo er seit Januar oder Februar 2018 gearbeitet habe, gekündigt worden. Auf
den Grund angesprochen, entgegnete der Beschuldigte, er habe sich am Knie
verletzt und sei krankgeschrieben gewesen. Er habe Schmerzen gehabt und sei
dann einfach – ohne sich abzumelden – nicht zur Arbeit erschienen (AS
194). Gegenüber dem Gutachter führte der Beschuldigte aus, er habe in den rund
3,5 Jahren ab Lehrabbruch bis zur Verhaftung etwa die halbe Zeit gearbeitet und
die andere Zeit habe er keine Arbeit gefunden (AS 1695). Der Beschuldigte gab
weiter zu Protokoll, dass er mit seiner Schwester bei den Eltern in [Ort 2]
wohne. Vorher habe er von Oktober 2017 bis anfangs März 2018 mit seiner
Freundin zusammengewohnt in [Ort 3]. Der Vater arbeite in einem Teilzeitpensum […]
und die Mutter sei Hausfrau. Er kaufe für alle ein für CHF 300.00 bis 400.00
monatlich und gebe CHF 500.00 monatlich an die Miete (AS 194). Für Drogen habe
er monatlich zwischen CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 ausgegeben (AS 196). Das
Verhältnis zu seinen Eltern und zu den Geschwistern sei gemäss eigenen Angaben
«tiptop». Nach der Trennung von seiner Ex-Freundin im März 2018 habe er sich
wegen Depressionen in Behandlung begeben (bei der Befragung zur Person am 28.
August 2018 gab er hingegen an, er sei wegen Schizophrenie seit dem 24. April
2018.
in Behandlung, AS 1695).
2.2
Was seine körperliche Gesundheit
anbelangt, gab der Beschuldigte vor Amtsgericht an, dass sich der anfängliche
Verdacht erhärtet habe und 2019 bei ihm Multiple Sklerose diagnostiziert worden
sei (Verdachtsdiagnose 2018 im Rahmen der Begutachtung im vorliegenden
Verfahren). Typische Symptome dieser Erkrankung wie z.B. Taubheitsgefühl oder
Lähmung habe er bei sich bislang noch nicht feststellen können, da er
Medikamente einnehme. Seit Februar 2019 und bis auf unbestimmte Zeit bekomme er
drei Mal in der Woche eine Spritze. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess
er diverse Arztbericht zu den Akten geben, welche die Diagnose der Multiplen
Sklerose bestätigen. Im Frühjahr war es zu einer Blasenspeicherstörung
gekommen, die medikamentös behandelt werden konnte.
2.3
Als Beilage zur Berufungserklärung
wurden eine Anmeldebestätigung für einen Lehrgang in Produktionsmanagement bei
einer Fernakademie ab Januar 2022 (erfolgreich abgeschlossen im Januar 2023
gemäss Vollzugsbericht [JVA] vom 17. Februar 2023) sowie Bestätigungen über
Bildungs-Freizeiten und absolvierte Workshops im Strafvollzug eingereicht. Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde ein Zertifikat über einen absolvierten Kurs in
Restaurativer Justiz abgegeben.
2.4
Zum Verhältnis zu seinem Sohn […],
geb. […] 2013, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: Gemäss Angaben des
Beschuldigten sei er mit der Kindsmutter, welche das alleinige Sorgerecht habe,
nicht mehr zusammen und er habe auch gar keinen Kontakt zu ihr. Sie seien von
Anfang 2012 bis Anfang 2015 ein Paar gewesen. Von Anfang 2018 bis Ende April
2018.
habe er ein begleitetes Besuchsrecht gehabt; ab Anfang Mai 2018 hätte er
seinen Sohn für die Besuche wieder zu sich nach Hause nehmen dürfen. Demgegenüber
geht aus dem Urteil des Obergerichts Aargau vom 17. August 2020 nur ein
begleitetes Tages-Besuchsrecht – das der Beschuldigte zudem mehrfach zum Teil
unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte – hervor. Mit diesem Urteil wurde sein
Antrag auf einen persönlichen Verkehr mit dem Sohn abgewiesen (Beilage zur
Berufungserklärung). Das Besuchsrecht habe er vor seiner Verhaftung alle zwei
Wochen wahrgenommen, was offenbar nur die halbe Wahrheit ist (AS 1659). Er habe
CHF 255.00 monatlich Kindsunterhalt an das Inkasso bezahlt; er sei jedoch mit
den Zahlungen etwas im Rückstand (AS 195; EV HV Amtsgericht, Zeilen 393 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht äusserte der Beschuldigte, dass
er seinen Sohn seit der Inhaftierung nicht mehr gesehen habe. Er habe jedoch
einen Antrag gestellt, dass ihm wieder ein Umgangsrecht eingeräumt werde. Aus
dem psychiatrischen Gutachten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte zu
Fragen betreffend seine Lebensgeschichte angab, er habe zu seinem Sohn ein gutes
Verhältnis aufbauen können. Er habe sich um das Baby gekümmert, es auch
gewickelt und ihm das Fläschchen gegeben. Er sei stolz auf seinen Sohn. Die
Kindsmutter, mit welcher er verlobt gewesen sei, habe sich Ende des Jahres 2014
von ihm getrennt. Sie habe ihm u.a. vorgeworfen, dass er sehr eifersüchtig sei
und nicht gut mit dem Kind umgehe. Nach einer Droh-SMS an die Kindsmutter (vgl.
beigezogene Strafakten des Bezirksgericht Baden) habe er während ungefähr einem
Jahr das Kind nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte räumte am 28. September 2017
vor dem Familiengericht Aarau ein, es habe Gewaltvorfälle gegenüber der Mutter
des Sohnes gegeben und er habe diese bedroht. Danach habe er seinen Sohn zwar
wieder sehen können, jedoch nur begleitet, alle zwei Wochen während eines Tages
(AS 1383). Das letzte Mal habe er seinen Sohn an einem Sonntag, rund zwei
Wochen vor der Inhaftierung gesehen (AS 1693 ff.). Der persönliche Verkehr des
Beschuldigten mit seinem Sohn wurde mit zwei Verfügungen des Bezirksgerichts
Aargau wegen des vorliegenden Verfahrens sistiert (Verfügungen vom 2. August
und 5. Oktober 2021). Mit der Berufungsbegründung und anlässlich der
Berufungsverhandlung wurden Besucherprotokolle der [JVA] eingereicht, das
regelmässige Besuche namentlich seiner Eltern und auch Besuche seiner
Geschwister ausweist.
2.5
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft und hat bereits zu seiner Jugendzeit delinquiert:
-
5.
Juni 2013:
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau: 30 Tage Freiheitsentzug mit bedingtem
Strafvollzug wegen Raubes und Hehlerei;
-
31.
Oktober 2014:
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: 150 Tagessätze Geldstrafe (Widerruf
des bedingten Strafvollzugs am 5. April 2018) und Busse CHF 1'600.00 wegen
diversen SVG-Widerhandlungen, darunter grobe Verletzung der Verkehrsregeln und
Fahren in fahrunfähigem Zustand;
-
30.
Mai 2016:
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Freiheitsstrafe fünf Monate und Busse
CHF 600.00 wegen diversen SVG-Widerhandlungen, darunter grobe Verletzung der
Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand;
-
22.
Mai 2017:
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: 120 Tagessätze Geldstrafe (Widerruf
des bedingten Strafvollzugs am 5. April 2018) und Busse CHF 250.00,
insbesondere wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem
Gegenstand, Drohung und Tätlichkeiten;
-
5.
April 2018:
Gerichtspräsidium Baden: Geldstrafe 160 Tagessätze und gemeinnützige Arbeit 480
Stunden, insbesondere wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfacher Drohung.
Aufgrund seines straffälligen Verhaltens
wurde der Beschuldigte mit Schreiben des Migrationsamtes vom 2. März 2015
ausländerrechtlich ermahnt (Bericht des Migrationsamtes, AS 1671).
2.6
Auf seinen Drogenkonsum
angesprochen, gab der Beschuldigte an, er habe im Jahr 2012 angefangen, Ecstasy
zu konsumieren. Anfangs 2013 habe er aufgehört, jedoch anfangs 2014 wieder
damit begonnen. Ab da habe er auch noch angefangen, regelmässig Kokain zu
konsumieren. Vor seiner Inhaftierung habe er sicher alle zwei Wochen Kokain
genommen; aber nur, wenn sein Sohn nicht bei ihm gewesen sei (AS 1659 f.).
Anlässlich der Einvernahme vom 28. August 2018 sagte der Beschuldigte aus,
nebst Kokain und Ecstasy konsumiere er auch LSD, Amphetamine und selten Mal
GBL, Kokain konsumiere er fast jedes Wochenende im Ausgang (AS 195 f.). Zu
seiner finanziellen Situation äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass
er über CHF 50'000.00 Schulden habe (Handyrechnungen, Krankenkassenprämien
etc., AS 1659, vgl. auch den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 5. Februar
2019.
mit zahlreichen Verlustscheinen: AS 1661 ff.). Vor Amtsgericht sprach er
von Schulden im Umfang von CHF 150'000.00, seit dem Gefängnisaufenthalt
seien es jetzt noch mehr. Gemäss eigenen Angaben sei er jemand, der nicht gut
mit Geld umgehen könne (AS 1695). Nach den Angaben des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn (vgl. Bericht vom 22. Februar 2019, AS 1670 ff.) habe [das
Sozialamt] am 6. Februar 2019 gemeldet, dass der Beschuldigte seit dem 1. Mai
2018.
Sozialhilfe beziehe.
2.7
Aus dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten von Dr. P.___ vom 24. Dezember 2018 ergibt sich zusammengefasst
folgendes (AS 1673 ff.): Tatzeitaktuell habe der Beschuldigte an einer
Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen,
an einem Abhängigkeitssyndrom für Kokain und für Alkohol und an einem Verdacht
auf chronisches Stimmenhören, ev. neurologisch-hirnorganisch bedingt
(organische bedingte Halluzinose), ev. im Rahmen einer paranoiden
Schizophrenie, gelitten. Zudem werde die Verdachtsdiagnose einer chronisch
entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems gestellt. Nicht
tatzeitaktuell sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (AS
1714). Hinsichtlich der Legalprognose hat der Gutachter nach einer Prüfung auf
das Vorliegen von Psychopathy mittels PCS-R und neben dem statistischen
Verfahren VRAG die klinisch orientierte Basler Kriterienliste nach Prof.
Dittmann benutzt. Er kam dabei zu folgenden Schlüssen (AS 1725 f.): In einer
wertenden Schau der legalprognostischen Faktoren sei die Prognose vor allem
durch die Schwere der gezeigten Aggressionshandlung als auch durch mehrere
psychosoziale Faktoren bedeutsam belastet. Weiter belasteten die
Suchtproblematik und die Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und
emotional instabilen Anteilen die Prognose. Das Rückfallrisiko für erneute
Gewaltdelikte ohne weitere Behandlung komme in einem deutlich erhöhten
Risikobereich zu liegen. Ein hohes Risiko bestehe auch für erneute
Verkehrsdelinquenz: hier sei der Beschuldigte schon wiederholt auffällig
geworden, hier träfen auch dissoziale Verhaltensbereitschaften mit einer
Suchtstörung zusammen. Weiter bestehe erkennbar ein Risiko für Drogendelikte
(im unteren Schwere-bereich) und damit verbunden Eigentumsdelikte, gebe der
Beschuldigte doch an, im letzten Jahr recht intensiv verbotene Drogen (vor
allem Kokain) konsumiert zu haben. Es liege denn auch eine entsprechende
Abhängigkeitsproblematik vor. Der Gutachter hat seine Einschätzungen vor der
Vorinstanz bestätigt.
In den Akten befinden sich diverse
Therapieverlaufs- und Führungsberichte, aus den neueren geht zusammengefasst
folgendes hervor:
-
Therapieabschlussbericht
der [JVA] vom 23. September 2021 über die ambulante Behandlung vom 15. Januar
2020.
bis 13. August 2021: Im Berichtszeitraum – mit einer dreimonatigen
Therapiepause – hätten 35 Sitzungen auf freiwilliger Basis stattgefunden. Zudem
habe sich der Beschuldigte in einem Programm zur freiwilligen Abgabe von
Urinproben befunden: von 14 Urinproben sei eine (vom 20. Dezember 2020) auf
Kokain positiv ausgefallen. Im Berichtszeitraum hätten die Fähigkeit zur
Emotionsregulation verbessert, eine positive Zukunftsgestaltung entwickelt und
ein Erklärungsmodell zur Abhängigkeitserkrankung, die Abstinenzmotivation sowie
Strategien zu Rückfallprophylaxe ausgearbeitet werden können. Das Gelernte
sollte nun ausserhalb des hoch strukturierten Settings des geschlossenen
Strafvollzugs geprüft und angewendet werden können. Die deliktsorientierte
Therapie im Rahmen des geschlossenen Vollzugs könne als abgeschlossen angesehen
werden.
-
Vollzugsbericht der [JVA]
vom 17. Februar 2023 (vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63
Abs. 1 StGB: Suchtbehandlung, Berichtszeitraum vom 24. Juli 2021 bis 17.
Februar 2023): Das Vollzugsverhalten des Beschuldigten könnte trotz zwei
Disziplinarmassnahmen (davon einmal fünf Tage Arrest wegen Tätlichkeit) als gut
beurteilt werden. Er verrichte seine Arbeit in der Gärtnerei pflichtbewusst und
selbständig. Ausserdem habe er sich grösstenteils an die Hausordnung gehalten.
Sein Verhalten gegenüber den Vollzugsangestellten und den Miteingewiesenen sei
freundlich und er arbeite aktiv daran mit, seine Vollzugsziele zu erreichen.
Seit dem 25. August 2022 befinde er sich in einer forensisch-deliktorientierten
Therapie. Er habe insgesamt CHF 1'700.00 auf ein Wiedergutmachungskonto
einbezahlt und vereinzelt Spenden an humanitäre Organisationen geleistet. Der
Beschuldigte leide an Multipler Sklerose. Er habe zunächst Mühe gehabt, die
Diagnose zu akzeptieren, habe sich aber mittlerweile damit arrangiert. Da die
Krankheit so früh diagnostiziert worden sei und medikamentös behandelt werde,
gehe es ihm den Umständen entsprechend gut.
-
Therapieverlaufsbericht des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der [JVA] vom 13. April 2023: Seit
Behandlungsbeginn am 22. August 2022 hätten insgesamt 24 Einzelsitzungen, in
der Regel wöchentlich, stattgefunden. Im Rahmen der sequenziellen Behandlung
sei die Behandlungssequenz I, «Indikation, Information & Motivation»,
weitgehend absolviert worden. Aktuell werde die Behandlungssequenz II «Deliktsanalyse»
absolviert. Es folgten noch die Behandlungssequenzen «Deliktsprävention»,
«Evaluation» und «Risikomanagement». Nach einigen Schwierigkeiten zu Beginn und
einem vorübergehenden Therapieabbruch seitens des Beschuldigten in der neunten
Sitzung verlaufe die Therapie nun gut. Während der Beschuldigte zu Beginn der
Therapie seine Tat externalisiert habe, sei es ihm während der Deliktsanalyse
gelungen, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und auch nicht
aktenkundige Details transparent zu machen. Therapieziele für den weiteren
Verlauf seien: Deliktsanalyse fertigstellen, darauf basierend vertiefte
Erarbeitung von Risikomanagementstrategien, deren Erprobung in neuen
Bewährungsfeldern, weitere Internalisierung funktionaler Emotionsregulations-
und Konfliktlösestrategien, Auseinandersetzung mit dem Thema Partnerschaft,
falls Landesverweis rechtskräftig: Vorbereitung dessen. Psychopharmaka habe der
Beschuldigte im Berichtszeitraum keine eingenommen, die Multiple Sklerose werde
seit dem 22. Oktober 2022 mit halbjährlichen Ocrevus-Infusionen behandelt. Alle
im Berichtszeitraum abgegebenen Urinproben seien negativ auf die getesteten
Substanzen ausgefallen.
Die
forensische Risikobeurteilung des Beschuldigten werde auf der Basis des HCR-2’
V3 vorgenommen, dessen Ergebnisse aber weder eine umfassende einordnende
Gesamtanalyse eines Falles noch ein forensisch psychiatrisches/psychologisches
Gutachten ersetzten. Von den beurteilten 20 Items seien 15 sowie ein Zusatzitem
als zumindest teilweise vorhanden geratet worden. Neun davon sowie das
Zusatzitem hätten eine hohe und sechs eine mittlere Relevanz bezogen auf die
Entwicklung zukünftiger Risikomanagement-Strategien gezeigt. In der Gesamtschau
zeige sich, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten für einschlägige Delikte
im Vergleich zum Tatzeitpunkt gesunken sei (aktuell moderates Rückfallrisiko
für schwere Gewalttaten, sollte der Beschuldigte erneut Substanzen konsumieren,
sei die Wahrscheinlichkeit des Wiederholungsszenarios aber hoch).
Nichtsdestotrotz bestehe bei ihm weiterhin ein Unterstützungs- respektive
Therapiebedarf im Kontext der Deliktsprävention (beim Risikomanagement). Im
geschlossenen Vollzug sowie bei allfälligen Vollzugsprogressionen in Form von
begleiteten oder unbegleiteten Ausgängen seien die aktuellen Risikomanagement-Strategien
(wöchentliche Therapiesitzungen, regelmässige Abstinenzkontrollen, Kontrolle
der Sozialkontakte) ausreichend. Zukünftige Probleme könnten dann erwartet
werden, wenn der Landesverweis für zehn Jahre vom Obergericht bestätigt werde,
keine positive Entwicklung in Bezug auf seinen persönlichen Verkehr zu seinem
Sohn möglich sein sollte oder sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten im
Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose deutlich verschlechtern sollte. Die Priorität
des Falles/zukünftige Gewalttätigkeit werde als mittel/erhöht eingestuft. Es
lägen mehrere relevante Risikofaktoren vor und es brauche
Risikomanagementstrategien sowie zumindest eine erhöhte Überwachungsfrequenz.
Das Risiko für schwere körperliche Schädigungen werde als mittel eingestuft,
die Imminenz der Gewalt werde als niedrig eingeschätzt. Die Widervorlage des
Falles empfehle sich Ende September 2023. Eine frühere Wiedervorlage sei in
folgenden Fällen indiziert: anstehende Vollzugsprogressionen, die über
unbegleitete Ausgängen hinausgingen; Vorliegen rechtskräftiges Urteil bezgl.
Landesverwies, Substanzkonsum oder Therapieabbruch.
2.8
Zum Kosovo habe der Beschuldigte
nach seinen Angaben vor Amtsgericht persönlich keine Beziehung. Er sei in der Schweiz
geboren und dies sei seine Heimat. Im Kosovo habe er nichts, seine Grossmutter
sei nun auch gestorben. Er sei bis 2017 regelmässig im Kosovo in den Ferien
gewesen.
3.
Würdigung
3.1.1
Der Beschuldigte wurde 1996 in der
Schweiz geboren und hat hier die Schulen besucht. Den Kosovo kennt er von
regelmässigen Ferien bis zu seiner Verhaftung im Frühling 2018. Die letzte dort
lebende nähere Verwandte, die Grossmutter, ist nunmehr verstorben, so dass er
zum Kosovo keine persönliche Verbindung mehr hat. Seine nahen Verwandten leben
alle in der Schweiz, so seine Eltern, bei denen er vor der Verhaftung wieder
gelebt hat, seine Geschwister und auch sein Sohn. Der Beschuldigte spricht mit
seinen Eltern albanisch.
3.1.2
Wirtschaftlich hat sich der
Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert: seine Lehre hat er abgebrochen und
danach hat er bis zur Verhaftung zeitweise, meist temporär, an verschiedenen
Orten gearbeitet. Eine längere Anstellung ist nicht zu verzeichnen, kurz vor
der Verhaftung verlor er auch die letzte Stelle. Die mangelnde Integration
dürfte auch dem erheblichen Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln,
vornehmlich Kokain, geschuldet sein. Aber auch eine soziale Integration in die
Gesellschaft in der Schweiz ist kaum auszumachen: er pflegte auch vor der
Anhaltung fast nur Kontakte mit der Familie und einzelnen Kollegen und ist in
keinem Verein. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im gesellschaftlichen
Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Bereits als Jugendlicher wurde
er erheblich straffällig und auch zwischen 2014 (Mündigkeit) und 2018
(Anhaltung) machte er sich regelmässig strafbar. Diese mehrfachen Strafurteile
vermochten ihn ebenso wenig wie die ausländerrechtliche Ermahnung vom 2. Mai
2015.
eines Besseren zu belehren. Immerhin anerkannte er nunmehr den
Schuldspruch und zahlte auch Beiträge auf ein Wiedergutmachungskonto ein. Ein
Härtefall aufgrund des langen Aufenthaltes in der Schweiz (seit Geburt) liegt
mangels guter Integration nicht vor.
3.1.3
Zum Kosovo hat der Beschuldigte
keine persönliche Beziehung, er hat dort auch keine nahen Verwandten mehr.
Allerdings spricht er fliessend albanisch und kann seine erworbenen praktischen
Berufskenntnisse […] und das Diplom […] auch dort anwenden. Eine berufliche
Integration im Kosovo, den er aus regelmässigen Ferienbesuchen kennt, erscheint
nicht als wesentlich schwerer als in der Schweiz und liegt jedenfalls im
Bereich des Zumutbaren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_1417/2019 vom 13. März 2020).
3.1.4
In Bezug auf seinen Sohn ist bei
einer Landesverweisung keine Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK
feststellbar. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu
seinem Kind (Kernfamilie) ist – mit Ausnahme der ersten Lebensmonate – nicht
erkennbar. Lange Zeit hatte der Beschuldigte – wohl auch wegen des
Zerwürfnisses mit der Mutter des Kindes – praktisch keinen Kontakt mit seinem
Sohn, bis er anfangs 2018 einige wenige begleitete Besuchstage mit ihm
verbrachte. Seit der Anhaltung im April 2018 besteht nun wieder keinerlei
Kontakt, wobei der Beschuldigte sich darum bemüht hat. Aus dem Chatverkehr
zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin «D.___» ist im Übrigen
zu entnehmen, dass er auch sein Besuchsrecht nicht immer wahrnahm und sich
plumper Ausreden bediente («Willi nöd ganz zit hindeniche sekle mag, mit ihm
spiele und ganz zit nor blöd ummehocke bringts au nöd», vgl. AS 403). Auch
seiner Unterhaltspflicht (CHF 255.00 monatlich) kam der Beschuldigte kaum nach,
währenddem er nach eigenen Angaben monatlich CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 für
Betäubungsmittel ausgab. Seine Verantwortung für den Sohn hielt den
Beschuldigten auch nicht von seiner mannigfaltigen Delinquenz ab (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Nicht von entscheidender
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch seine Ursprungsfamilie (Urteile des
Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_244/2021 vom 17.
April 2023 E. 6.3), bei der er zuletzt nach der Trennung von seiner Freundin
wieder wohnte, auch wenn hier die Beziehung – namentlich zu seinem Vater –
wieder besser geworden sein dürfte (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz
auf US 48 und Besuchsprotokolle). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist
aber nicht erkennbar. Persönliche Kontakte können mit den modernen
Kommunikationsmitteln und mit Besuchen der nahen Verwandten – allesamt
kosovarischer Herkunft – im Kosovo aufrecht erhalten werden. Einen schweren
persönlichen Härtefall vermag dies für sich alleine noch nicht zu begründen.
3.1.5
Der Beschuldigte ist an Multipler
Sklerose erkrankt. Dank der frühen Erkennung und der eingenommenen Medikamente,
derzeit eine Infusion alle sechs Monate, verläuft die Krankheit bisher
symptomlos. Die nötigen Medikamente sind gemäss dem Gutachter P.___ sehr teuer,
ob diese im Kosovo eingesetzt werden oder ob es Alternativpräparate gibt,
konnte er nicht sagen (Angaben vor Amtsgericht).
Die Gesundheitsversorgung im Kosovo
stellt sich gemäss dem «Fokus Kosovo, medizinische Grundversorgung» des SEM vom
9.
März 2017 zusammenfassend wie folgt dar:
«Die medizinische Grundversorgung ist
sichergestellt. Die medizinische Grundversorgung im Kosovo ist im Sinn der
allgemein anerkannten Definition des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) von
Grundversorgung im ganzen Kosovo sichergestellt. In dieser Definition wird
ausdrücklich festgehalten, dass die medizinische Grundversorgung nicht
sämtliche Leistungen der Gesundheitsversorgung zu umfassen hat. Auch in
ländlichen Regionen im Kosovo bestehen medizinische Strukturen für eine
staatliche Erstbetreuung und -versorgung, respektive für eine Überweisung von
Patienten in die nächstgelegenen grösseren staatlichen medizinischen Zentren.
Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung sind auch im Kosovo die ergänzenden
medizinischen Dienstleistungen der relativ weit verbreiteten privaten
Dienstleister sowie der Apotheken dazuzuzählen. Selbst in westeuropäischen
Ländern diskutieren die zuständigen Institutionen und Fachgremien in den
letzten Jahren, wie für Berggebiete, gering besiedelte oder schwer zugängliche
Gebiete (Randregionen) eine adäquate medizinische Grundversorgung
sichergestellt werden kann.» Patienten mit chronischen Krankheiten – und dazu
gehört zweifellos auch die Multiple Sklerose – werden gratis behandelt und sind
daher auch von der Zahlung der Patientenbeteiligung (Co-Payment) befreit. «Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland, unabhängig von
der jeweiligen Verweildauer, nicht nach denselben Regeln behandelt werden wie
im Kosovo lebende Patienten. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von
Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können fortgeführt und
medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse
sind in der Regel vorhanden. Im neuen Gesundheitsgesetz aus dem Jahr 2012 wird
in Artikel 61 auch die kostenbefreite Behandlung von Rückkehren und
repatriierten Personen geregelt sowie von noch nicht registrierten Personen aus
informellen Siedlungen. Bei letzteren handelt es sich in der Regel um Roma,
Ashkali und Ägypter (RAE).»
Auch wenn die medizinische Versorgung im
Kosovo zweifellos nicht den hohen Standart wie in der Schweiz erreicht, ist
doch davon auszugehen, dass eine Landesverweisung Art. 3 EMRK im oben
dargelegten Sinne nicht verletzen würde (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesgerichts 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.3.2).
Der Beschuldigte liess anlässlich der
Berufungsverhandlung einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 31.
August 2016 über die Behandlungsmöglichkeiten von Multipler Sklerose im Kosovo
einreichen, der weniger günstig lautet. Es ist aber auf den jüngeren und
fundierten Bericht des SEM, der zuständigen Schweizer Amtsstelle, abzustellen.
3.1.6
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
sind somit doch erhebliche persönliche Interessen des Beschuldigten an einem
Verbleib in der Schweiz festzustellen (Geburt und Aufenthalt in der Schweiz,
Familie, keine persönlichen Beziehungen im Kosovo, diagnostizierte chronische,
ernsthafte Krankheit und bessere Gesundheitsversorgung in der Schweiz), sodass
gesamthaft vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Falle einer
Landesverweisung auszugehen ist.
3.2
Bei der Interessenabwägung stehen
diesen unter Ziffer 3.1 hiervor ausführlich dargelegten persönlichen
Interessen, welche einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermögen,
hohe öffentliche Interessen gegenüber: Mit einer versuchten vorsätzlichen
Tötung hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz eines der schwersten Delikte
des Strafgesetzbuches begangen, das mit einer Strafe von fünf bis 20 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht ist. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Jahren –
trotz Strafmilderungsgründen wie mittelgradig reduzierter Schuldfähigkeit und
Versuchs – stellt eine hohe Strafe dar. Der Beschuldigte ist somit zu einer
«längerfristigen Freiheitsstrafe» verurteilt worden. Für solch schwere Delikte
sind gemäss Bundesgericht geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu
stellen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Verweisen). Der Beschuldigte hat sich
überdies seit seiner Jugend regelmässig strafbar gemacht und dies keineswegs
mit Bagatell-Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli
2022.
E. 1.7). Zudem war er auch mehrfach in nicht aktenkundige gewaltsame
Auseinandersetzungen verwickelt (S. Gutachten S. 12 f., AS 1684 f.). Überdies
war eine Zunahme der Intensität der Delikte festzustellen; mehrere
Verurteilungen, ein Strafvollzug und auch eine ausländerrechtliche Ermahnung
vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten.
Dementsprechend schlecht lautet die dem Beschuldigten vom Gutachter attestierte
Legalprognose. Der Beschuldigte muss sich eine sich auf die Impulskontrolle
auswirkende Charakterschwäche (Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und
emotional instabilen Anteilen) attestieren lassen. Es besteht u.a. ein deutlich
erhöhtes Risiko für erneute Gewaltdelikte. Daran ändert auch die derzeit
laufende ambulante Therapie nichts: Wohl schätzen die behandelnden Therapeuten
das Rückfallrisiko gegenüber dem Tatzeitpunkt als tiefer ein (moderates
Rückfallrisiko). Sollte der Beschuldigte aber erneut Substanzen konsumieren,
sei die Wahrscheinlichkeit des Wiederholungsszenarios hoch. Inwiefern sich der
Beschuldigte nach der Entlassung aus dem engen und schützenden Setting des
Strafvollzugs von Alkohol und Drogen mit den entsprechenden legalprognostischen
Folgen fernhalten könnte, ist nicht zu beurteilen. Dazu ist auch noch in
Rechnung zu stellen, dass der Beschuldigte hohe Schulden hat und sich kurz vor
der Anhaltung bei der Sozialhilfe angemeldet hat. Er war auch
fremdenpolizeilich ermahnt worden. Bei der Interessenabwägung überwiegen die
öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die oben festgehaltenen,
durchaus erheblichen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
Dispositiv
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1). Demnach
ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu
verweisen.
3.3 Die Dauer der Landesverweisung
beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist
aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu
bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E.
4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der
Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36
Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E.
4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob
überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private
Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der
Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat
daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären
Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in
der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts
6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, 6B_445/2021 vom 6. September 2021
E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).
Der Beschuldigte hat angesichts seines
vergleichsweise jungen Alters bemerkenswert viele Strafregistereinträge auf
unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung
handelt es sich wie bereits erwähnt um eines der schwersten Verbrechen und der
Beschuldigte handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Das öffentliche Interesse an
seiner Fernhaltung ist gross. Dass der Beschuldigte demgegenüber auch
erhebliche persönliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz hat, wurde
von der Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer – zehn Jahre, genau in der Mitte
des zur Verfügung stehenden Rahmens – angemessen berücksichtigt. Die
Landesverweisung von zehn Jahren ist zu bestätigen, dazu kann auch auf das
Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3 verwiesen werden.
3.4 Die Landesverweisung ist im SIS
auszuschreiben, dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US
49 f. verwiesen werden.
IV.
Kosten und
Entschädigungen
1.1 Nach diesem Verfahrensausgang ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid – soweit die Höhe der
Entschädigungen betreffend – zu bestätigen.
1.2 Die erstinstanzlichen Formulierungen
der Entschädigungen an die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___,
Rechtsanwältin Rahel Ritz, den vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Privatklägers, Rechtsanwalt Christian Werner, sowie den amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Frey, sind indessen zu korrigieren: Die
Differenzen zum jeweiligen vollen Honorar sind gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b
und Art. 138 StPO als entsprechende Nachzahlungsansprüche festzuhalten, wo sie
gefordert wurden. Zudem ist ein Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben, vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO), dies im
Umfang von jeweils 90 %, analog der Kostenverteilung.
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit
seinem Rechtsmittel vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'250.00, sind somit ihm
aufzuerlegen.
2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von 6.01 Stunden geltend. Davon ist eine halbe
Stunde in Abzug zu bringen, die die Rechtsvertreterin für die Einreichung der
Kostennote am 1. Mai 2023 geltend macht, da es sich dabei um Kanzleiaufwand
handelt. Bei der am 9. März 2022 verrechneten Position macht die Rechtsanwältin
eine Stunde für «Kopien» geltend. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei
um ein Versehen handelt und eine Kopie (ein Stück) verrechnet werden sollte. Da
der Aufwand von einer Stunde jedoch in die Berechnung addiert wurde, ist diese
Stunde zu streichen und eine Kopie dazuzurechnen. Im Übrigen ist der Aufwand
angemessen. Rechtsanwältin Rahel Ritz ist damit eine Entschädigung von
CHF 958.65 (4.51 Stunden Honorar à CHF 180.00 bzw. 190.00, Auslagen
von CHF 54.90 und MwSt. von CHF 68.55) auszurichten. Diese ist vom Staat
zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2.3 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Frey, veranschlagt in seiner Honorarnote
einen Aufwand von insgesamt 38.47 Stunden. Dies erweist sich teilweise als
überhöht: Wie der Verteidiger selbst vorbrachte, sind fälschlicherweise noch
Aufwände enthalten, die von der ersten Instanz bereits vergütet wurden (22. und
23. September 2022, Aufwände im Zusammenhang mit der mündlichen
Urteilseröffnung der Vorinstanz), weshalb der entsprechende Aufwand bis zur
Berufungserklärung vom 24. September 2022, ausmachend 2.21 Stunden, zu kürzen
ist. Weiter ist eine Kürzung des Aufwandes für die Ausarbeitung der
Berufungserklärung von 4.55 Stunden auf 2.55 Stunden in Anbetracht deren Umfangs
und Inhalts angezeigt. Im Weiteren listet der Verteidiger am 15. Juni 2022 eine
Position «Korrespondenz verfassen» mit 0.25 Stunden auf, mit dem Vermerk «nicht
verrechnen». An diesem Datum erfolgte keine Eingabe, weshalb diese 0.25 Stunden
ebenfalls zu streichen sind. Die Urteilseröffnung wurde vom Verteidiger mit
einer Stunde zudem zu hoch veranschlagt, hier ist ebenfalls eine halbe Stunde
in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen ist dem Verteidiger wie beantragt eine
Stunde für die Nachbearbeitung. Somit werden dem amtlichen Verteidiger 15.47
Stunden à CHF 180.00 und 19.54 Stunden à CHF 190.00 entschädigt. Die
Entschädigung beträgt damit CHF 7'101.10 (Honorar von CHF 6'357.60,
Auslagen von CHF 235.80 und 7.7% MwSt von CHF 507.70) und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'840.65
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00, inkl. 7.7% MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG; Art.
20 N-SIS-Verordnung; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49,
Art. 51, Art. 56 ff., Art. 63, Art. 66a, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 138, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 433 StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 14. September 2021 (Urteil der
Vorinstanz) wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom
26. März 2017 bis 21. April 2018, eingestellt (AnklS. Ziff. 4).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte A.___ der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. April 2018, nicht schuldig
gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 2).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte A.___
schuldig gemacht:
-
der versuchten vorsätzlichen
Tötung, begangen am 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 1);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2017
bis 21. April 2018 (AnklS. Ziff. 3).
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz wird der Beschuldigte A.___
verurteilt zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von 8
Jahren;
b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 10.00.
Die Untersuchungshaft seit
21. April 2018 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 16. Januar 2019 sind dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils der Vorinstanz wird für den Beschuldigten A.___ vollzugsbegleitend eine
ambulante Massnahme angeordnet.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden folgende
beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten:
-
1 Messer Klappmesser, Ganzo
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Drugwipe
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenarmbanduhr,
silberfarbig, Rolex (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmte
Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten B.___
herauszugeben:
-
1 Herrenkopfbedeckung
Mütze, Jack Jones (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Shirt T-Shirt, Hanes
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenunterwäsche
Unterleibchen, American A. (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn,
Asservate);
-
1 Herrenunterwäsche
Boxershorts, H+M (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Tasche Bauchtasche,
Cleptomanicx (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Brille (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn, KTD).
10.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmte Gegenstände
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___
herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Sportschuhe Turnschuhe,
Gr. 44, Nike (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenhose Jeans,
Clockhouse (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Feuerzeug gelb, Bic
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Feuerzeug schwarz /
silberfarbig, Davidoff (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Kopfhörer Kopfhörerkabel,
iPhone (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Lebensmittel / Esswaren
Kaugummipaket (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Shirt Polo-Shirt, Gr. S,
C & A (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Herrenunterwäsche
Unterhose, Armani (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz ist folgender
beschlagnahmter Gegenstand nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
Berechtigten Schweizerische Bundesbahn SBB (Transportpolizei) herauszugeben:
-
1 Sanitätsmaterial Flasche
Desinfektionsmittel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate).
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, für den durch die von ihm am 21.
April 2018 begangene versuchte vorsätzliche Tötung verursachten Schaden zu 100%
schadenersatzpflichtig.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, Schadenersatz in Höhe von CHF
15'680.00, sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00, jeweils zzgl.
Zins zu 5% seit 21. April 2018, zu bezahlen.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
14 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, im
erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 7'403.20 festgesetzt und ist vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6'662.90
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
2'539.00 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen
Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
16 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Christian Werner, auf
CHF 16'411.60 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 14'770.45 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 5'196.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
16. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, im
Berufungsverfahren wird auf CHF 958.65 festgesetzt und ist vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
18 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Frey, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21'329.25 (inkl. 7.7% MwSt und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
19'196.30 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 6'947.90 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen
Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
18. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Frey, für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 7'101.10 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'840.65
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
19. Die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 13'000.00,
belaufen sich auf total CHF 28'570.20. Davon hat der Beschuldigte 90% =
CHF 25'713.20 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, von total CHF 2'250.00 hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid