STBER.2022.23
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, evtl. Raufhandel, Beschimpfung, Drohung
15. Dezember 2022Deutsch124 min
worden. In der Folge sei mit der im Spital anwesenden Lebenspartnerin des Privatklägers,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Fabian
Brunner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, evtl.
Raufhandel, Beschimpfung, Drohung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 15. Dezember 2022:
1.
Staatsanwalt C.___,
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:55 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Er weist darauf hin, dass Rechtsanwalt
Samuel Neuhaus als Vertreter der Privatkläger D.___ und E.___ mit Verfügung vom
7. November 2022 vom persönlichen Erscheinen an der
Berufungsverhandlung dispensiert worden sei.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
21. September 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von
den Parteien angefochtenen Urteilspunkte. Er stellt fest, dass das
erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten B.___ vollumfänglich
rechtskräftig geworden sei. In Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger A.___
sei es wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer I.1.:
Freisprüche;
-
Ziffer I.2.
(teilweise): Schuldspruch wegen Raufhandels;
-
Ziffer III.:
Einziehung der Sportschuhe;
-
Ziffern IV.4 und 5:
Abweisung von Zivilforderungen;
-
Ziffer V.4.
(teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
zugesprochenen Entschädigung.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen, Vorbemerkungen
und Anträge der Parteivertreter;
2.
Befragung des
Beschuldigten;
3.
weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4.
Parteivorträge;
5.
letztes Wort des
Beschuldigten;
6.
geheime
Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen
gleichentags um 17:00 Uhr.
Der amtliche Verteidiger
legt seine Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor.
Vorfragen
Keine Vorfragen seitens
der Parteien.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird,
nachdem er von Oberrichter Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu
müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen
worden ist, zur Sache und zur Person befragt.
Die Parteivertreter
stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwalt C.___ stellt
und begründet (ASB 167 ff.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:
1.
Es sei Ziffer 3 des
erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2021 aufzuheben und A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges von 19 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren.
2.
Es sei Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2021 aufzuheben und es sei von
einer Landesverweisung abzusehen.
3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche
Urteil vom 21. September 2021 zu bestätigen.
Rechtsanwalt Samuel
Neuhaus stellte und begründete (ASB 44 ff.) im Namen und Auftrag der
Privatklägerschaft mit Eingabe vom 24. November 2022 schriftlich die
folgenden Anträge:
1.
Die Berufung sei
abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschuldigten.
Der amtliche Verteidiger
Fabian Brunner stellt und begründet (ASB 176 ff.) im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:
1.
Der Beschuldigte sei
in Abänderung der Dispositivziffer 1.2. des Urteils vom
21. September 2021 vom Vorhalt der versuchten schweren
Körperverletzung freizusprechen.
2.
Der Beschuldigte sei
in Abänderung der Dispositivziffern 1.3. und 1.4. des Urteils vom
21. September 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Im
Erstehungsfalle sei die ausgestandene Haft von einem Tag anzurechnen.
3.
In Abänderung der
Dispositivziffer 1.5. des Urteils vom 21. September 2021 sei vom
Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am
19. Mai 2016 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 40.00 abzusehen.
4.
In Abänderung der
Dispositivziffern 1.6. und 1.7. des Urteils vom 21. September 2021
sei von einer Landesverweisung abzusehen.
5.
Die
Dispositivziffern IV.1. bis IV.4. des Urteils vom 21. September 2021
seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Parteikläger seien abzuweisen
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6.
Die
Dispositivziffern V.1., V.3. und V.6. des Urteils vom
21. September 2021 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten –
ausgenommen der amtlichen Verteidigung – seien ausgangsgemäss zu 1/5 dem
Beschuldigten aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.
Die Kosten der
amtlichen Verteidigung seien gemäss der noch einzureichenden Honorar- und
Spesennote festzulegen.
8. Die Kosten des Verfahrens seien vom
Staat zu tragen.
Hierauf halten der
Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.
Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von
seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus,
er arbeite sechs Tage in der Woche und habe Herzblut in die Firma gesteckt. Er
habe immer pünktlich seine Steuern bezahlt und keine Schulden. Es sei an jenem
Abend zu keinem Kick gekommen. Es sei wahr, dass es eine Schlägerei gegeben
habe. Er habe nicht nichts gemacht. Aber es sei von beiden Seiten ausgegangen.
Sein Leben hänge von diesem Verfahren ab. Er könne alles verlieren. Wenn er
gehen müsste, wüsste er nicht, was er im Kosovo machen sollte. Er würde seine
Familie und sein Geschäft verlieren.
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:30 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung, gleichentags um 17:00 Uhr:
1.
Staatsanwalt C.___,
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende weist
vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest
Oberrichter Marti den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen,
nimmt die rechtliche Würdigung vor und äussert sich zur Strafzumessung. Anschliessend
erläutert er die Überlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der
ausgesprochenen Landesverweisung. Mit den Angaben zur Kostenverteilung
schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.
Um 17:15 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1 Anlässlich des «Märetfeschts» in
Solothurn setzte der polizeiliche Einsatzleiter am Sonntag, 24. Juni 2018, um
02.17 Uhr die Funkmeldung ab, es sei vor der Liegenschaft Hauptgasse 15 zu
einer Schlägerei gekommen. Um 02.21 Uhr wurde via Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn eine Ambulanz für den verletzten und nicht ansprechbaren D.___
(nachfolgend: der Privatkläger) aufgeboten. Gemäss den damals gewonnenen
Erkenntnissen sei der Privatkläger von den beiden Beschuldigten A.___ und B.___
stehend mittels Schlag ins Gesicht und am Boden liegend noch mittels Fusstritt
attackiert worden. Die Begleiterinnen des Privatklägers, E.___ (heute […] mit
dem Privatkläger verheiratet, nachfolgend: die Privatklägerin) und G.___ hätten
sich schützend dazwischen begeben und hätten folglich von den Beschuldigten
auch Schläge abbekommen. Nach Erläuterung der rechtlichen Möglichkeiten seien
sämtliche Personen aus der Polizeikontrolle entlassen worden (vgl. dazu und zum
nachfolgenden die polizeiliche Strafanzeige vom 3. August 2018, Akten der
Staatsanwaltschaft Seiten 006 ff., nachfolgend: AS 006 ff.).
1.2 Später am frühen Morgen sei eine Polizeipatrouille,
die sich in einer anderen Angelegenheit im Bürgerspital Solothurn befunden
habe, von der Notfallärztin angesprochen worden mit dem Hinweis, dass der
Privatkläger unter heftigem Schock stehe, nach wie vor nicht sprechen könne und
insbesondere eine mögliche Trittmarke im Gesicht habe. Der diensthabende
Pikett-Fahnder der Polizei sei um 04.49 Uhr via Alarmzentrale orientiert
worden. In der Folge sei mit der im Spital anwesenden Lebenspartnerin des Privatklägers,
der Privatklägerin, eine Erstbefragung durchgeführt worden. Gleichzeitig seien
der Polizeiarzt und ein Kriminaltechniker ins Spital aufgeboten worden. Diese
hätten den Privatkläger um 06.00 Uhr untersucht und Fotos von der mutmasslichen
Trittmarke in dessen Gesicht erstellt. Beim Privatkläger seien vorsorglich
Blut- und Urinproben entnommen worden. Nebst einer geringen
Alkoholkonzentration im Blut seien die Ergebnisse hinsichtlich Drogen oder dergleichen
allesamt negativ ausgefallen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft habe Dr. M.___,
Rechtsmedizinischer Dienst des Bürgerspitals, zusätzlich einen Bericht hinsichtlich
der Verletzungen des Privatklägers in Bezug auf strafrechtlich relevante
Fragestellungen erstellt.
1.3 Nach den gewonnen Erkenntnissen,
habe der Gruppe mit dem Privatkläger und den beiden erwähnten Frauen auch noch F.___
angehört. Dieser sei zufolge einer Sportverletzung an Krücken gegangen und habe
dementsprechend nicht richtig in das Geschehen eingreifen können. Er wurde am
Morgen des 24. Juni 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt. In der Folge
ordnete der zuständige Staatsanwalt an, die beiden Beschuldigten anzuhalten,
was gleichentags um 12.30 Uhr an deren jeweiligem Domizil erfolgte. Nach Vornahme
der Befragungen wurden die beiden Beschuldigten am Abend des Folgetages aus der
Polizeihaft entlassen.
1.4 Am Tatort wurden am Abend des 24.
Juni 2018 von der Polizei Fotos erstellt. Bei der Kontrolle des Bodens habe
ausgeschlossen werden können, dass die Marke im Gesicht des Privatklägers auf
die dortigen Pflastersteine zurückzuführen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung
beim Beschuldigten A.___ wurde ein Paar schwarze Turnschuhe der Marke Nike
sichergestellt. Ein Abgleich der Schuhe mit der mutmasslichen Trittmarke im
Gesicht des Privatklägers sei negativ verlaufen.
2.
In der Folge wurde vom Kanton Solothurn
ein Verfahren des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher
Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen am 14. April
2019 frühmorgens in Zürich (Auseinandersetzung mit den Sicherheitsangestellten
eines Clubs) übernommen (AS 177 ff. und 403 ff.).
3.
Mit Anklageschrift vom 19. Oktober 2020
wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur
Beurteilung der den beiden Beschuldigten gemachten Vorhalte.
4.
Am 21. September 2021 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
I.
1.
A.___ wird von
folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
der einfachen
Körperverletzung,
-
der Drohung,
-
der Beschimpfung,
alles
angeblich begangen am 14. April 2019.
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der versuchten schweren
Körperverletzung,
-
des Raufhandels,
beides begangen am
24. Juni 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24
Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. A.___ ist ein Tag Untersuchungshaft an
den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 bedingt gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 ist
widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Erwägungen
II.
1.
B.___ hat sich des Raufhandels, begangen
am 24. Juni 2018, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
B.___ ist im Erstehungsfall ein Tag
Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 89
Tagessätze zu je CHF 120.00 reduziert.
4.
Der B.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 7. März 2018 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00
wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
III.
Die bei A.___ sichergestellten Nike
Sportschuhe, schwarz, Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate,
werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu
vernichten.
IV.
1.
A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 161.65 als Schadenersatz zu
bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.
2.
A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 2'000.00 als Genugtuung zu
bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.
3.
A.___ und B.___ werden unter
solidarischer Haftung verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Neuhaus, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit
dem 24. Juni 2018.
4.
A.___ und B.___ werden unter
solidarischer Haftung verurteilt, E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Neuhaus, CHF 600.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem
24.
Juni 2018.
5.
Das Begehren von H.___, […], um
Zusprechung von CHF 5'000.00 als Genugtuung ist abgewiesen.
6.
Das Begehren der Allianz Suisse
Schadenservice Center, 8048 Zürich, um Zusprechung von CHF 6'474.15 als
Schadenersatz ist abgewiesen.
V.
1.
A.___ hat dem Privatkläger D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung im Umfang
von 2/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen
CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend
CHF 2'763.35, zu bezahlen.
2.
B.___ hat dem Privatkläger D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung im Umfang
von 1/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen
CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend
CHF 1'381.70, zu bezahlen.
3.
A.___ und B.___ haben der Privatklägerin
E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, in solidarischer Haftung
eine Parteientschädigung von CHF 5'501.50 (Honorar CHF 4'850.00,
Auslagen CHF 258.20, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 393.30) zu bezahlen.
4.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 9'985.75
(Honorar CHF 9'000.00, Auslagen CHF 271.80, 7.7 % Mehrwertsteuer
CHF 713.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang
von 74%, somit CHF 7'389.45, während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang 74%, somit
CHF 1'992.45 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'977.45
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den
Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale Gerichtskasse B.___ noch
CHF 4'022.45 auszubezahlen hat.
6.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total
CHF 14'730.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu
bezahlen:
-
A.___:
Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
1'965.00
Anteil Staatsgebühr
CHF
4‘000.00
Total
CHF
5'965.00
-
B.___:
Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
655.00
Anteil Staatsgebühr
CHF
1'300.00
Total
CHF
1'955.00
-
Staat:
Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
1'310.00
Anteil Staatsgebühr
CHF
5'500.00
Total
CHF
6'810.00
5.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte A.___
am 27. September 2021 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern
Seiten 171 f., nachfolgend SL AS 171 f.). Mit der Berufungserklärung vom 16.
März 2022 wurde ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren
Körperverletzung beantragt. Für den Raufhandel sei eine bedingte Geldstrafe von
70.
Tagessätzen zu je CHF 30.00 auszufällen. Vom Widerruf des mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. September 2016 gewährten
bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00
und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen seien
abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die
Dispositivziffern V.1./3. und 6. des Urteils aufzuheben und die
Verfahrenskosten – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – seien
ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldigten und zu 4/5 dem Staat aufzuerlegen.
6.
Damit kann festgestellt werden, dass das
erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten B.___ vollumfänglich
rechtskräftig geworden ist. In Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger A.___
ist es wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer I.1.:
Freisprüche;
-
Ziffer I.2.
(teilweise): Schuldspruch wegen Raufhandels;
-
Ziffer III.: Einziehung
der Sportschuhe;
-
Ziffern IV.4 und 5:
Abweisung von Zivilforderungen;
-
Ziffer V.4.
(teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
zugesprochenen Entschädigung.
7.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurden
der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger
sowie der Vertreter der Privatkläger zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht auf den 15. Dezember 2022 vorgeladen.
8.
Mit Eingabe vom 24. November 2022 lassen
die Privatkläger die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen. Auf
eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht werde
verzichtet.
II. Sachverhalt
1.
Der Vorhalt
Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 19.
Oktober 2020 lautet wie folgt:
«Versuchte schwere Körperverletzung
(Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
begangen am 24. Juni 2018, ca. 02:25 Uhr
in Solothurn, Hauptgasse, am "Märetfescht", zum Nachteil von D.___,
indem die Beschuldigten gemeinsam einen Angriff verübten und mit massiver
Gewalt auf den Geschädigten einwirkten, wodurch sie diesen vorsätzlich an
Körper und Gesundheit schädigten.
Die Beschuldigten schlugen dem
Geschädigten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrmals mit der
Faust ins Gesicht, sodass dieser zu Boden ging. Die Beschuldigten versuchten
daraufhin, den Geschädigten weiter zu traktieren, wobei der Beschuldigte A.___
dem auf dem Boden liegenden Geschädigten mindestens einmal wuchtig gegen den
Kopf trat. Mit ihren Schlägen und Tritten trafen und verletzten sie auch G.___
und E.___, die sich über den Geschädigten beugten, um diesen vor weiteren
Schlägen zu schützen.
Die Beschuldigten wussten aufgrund ihres
gewalttätigen Vorgehens um die Möglichkeit, den Geschädigten schwer zu
verletzen, sei es, ihm lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere schwere
lebensbedrohliche Kopf- oder Gehirnverletzungen, oder bleibende Schäden an
Körper und Gesundheit zuzufügen und wollten diese bzw. nahmen dies trotz des
hohen Risikos für den Fall des Eintritts zumindest in Kauf.
Die beiden Beschuldigten fassten zu
Beginn der Begebenheiten spontan den Entschluss, den Geschädigten massiv
zusammenzuschlagen. Sie wirkten an dem Angriff in gleicher Weise massgeblich
mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils anderen und machten sich so
dessen Verletzungsvorsatz zu eigen, handelten demzufolge mittäterschaftlich.
Der Geschädigte wurde durch den
Fusstritt in einen Zustand psychischen Schocks versetzt und befand sich
kurzzeitig in einem komaähnlichen Zustand. Weiter zog er sich Prellungen über
dem linken Jochbogen und am linken Oberlid, eine intrakutane Blutung im Bereich
des Schlüsselbeins sowie eine Schürfwunde über der linken Kniescheibe zu. Da
die schwere Verletzung nicht eintrat, blieb es beim Versuch.»
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in
dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der
Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
2.4 Bei der Wertung von Aussagen –
unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder
gerichtlichen Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem
tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse
ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen
oder aber auf einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem
Entscheid BGE 129 I 49 vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse
soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der
Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche
Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.
Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind die
Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches Mittel,
da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern
bestehende Geschichten bestätigen oder abstreiten. Der mutmassliche Täter tut
also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig zu
erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und
bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie
beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter
hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend oder
unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer
Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphne Tavor: Aussagenpsychologie zur
Beurteilung der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei
Beschuldigten, Referat anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
16.-17. Mai 2011, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis sowie vom Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität
St. Gallen).
2.5 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.
Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt.
Hinsichtlich des Grundsatzes «in dubio
pro reo» im Indizienprozess hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 345 erwogen:
«2.2.3.2 Der In-dubio-Grundsatz
wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015
vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November
2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar
(VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie
Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In
dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer
uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen
Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das
Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, a.a.O., N. 62 zu Art. 10 StPO). Dieses
kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche
bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben
(ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 78 zu
Art. 10 StPO). Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein,
weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt
und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY,
ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei
der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf
die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur
Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines
Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE,
Basler Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 10 StPO; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 400;
BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 1993 S. 419, 423).
[…]
2.2.3.4 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz
denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend -
können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017
E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.
August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen»
3. Die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz zum Raufhandel
Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen
Raufhandels sind hinsichtlich beider Beschuldigter rechtskräftig. Die
Vorinstanz ist dabei auf US 20 ff. von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
«A.___ und B.___ stiessen in der Nacht
des "Märitfeschts" auf D.___ und seine drei Begleitpersonen. Dabei
liefen die beiden Herren F.___ und D.___ mit etwas Distanz hinter den zwei
Frauen. F.___ ging an Krücken und D.___ trug seinen Arm im Gips. Sodann wurden
die beiden Frauen vom Beschuldigten A.___ angesprochen. Hierauf wies D.___ den
Beschuldigten darauf hin, dass E.___ seine Freundin sei. Daraus resultierte ein
kurzer verbaler Disput, der bald in eine physische Auseinandersetzung überging,
in deren Folge D.___ zumindest einen Schlag ins Gesicht erhielt. Unklar bleibt,
von welchem Täter der erste Schlag ausgeführt wurde, da die Aussagen der
Befragten diesbezüglich auseinandergehen. Fest steht einzig, dass nicht D.___
zuerst zuschlug. Die Aussagen der Beschuldigten dazu erweisen sich als
unglaubhaft. Hingegen ist als erwiesen zu erachten, dass sich auch B.___ an
dieser tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Einerseits wurde von E.___ und G.___
übereinstimmend geschildert, wie letztere B.___ zunächst noch erfolgreich
zurückhalten konnte, bevor sie von diesem zu Boden gestossen wurde. Zum andere
konnten die vier Auskunftspersonen, welche die Tat immerhin am nächsten
mitverfolgten, bestätigen, dass beide Beschuldigte gegen D.___ tätlich wurden.
Die Aussagen der Zeugen stehen dem nicht entgegen. Diese führten zwar aus, B.___
habe dem Opfer nichts gemacht (AS 143) bzw. keine Gewalt gegenüber diesem
ausgeübt (AS 153). Da jedoch selbst B.___ bestätigte, am
"Gerangel" beteiligt gewesen zu sein und beim
"Herumfuchteln" eventuell jemanden getroffen zu haben, ist davon
auszugehen, dass sich die Aussagen der Zeugen auf einen späteren Zeitpunkt in
der Auseinandersetzung beziehen. So führte I.___ auch aus, der mit dem hellen
Pullover habe auf das Paar loswollen. Sie wisse aber nicht, was vorher
geschehen sei. Sie vermute, dass er auch auf das Paar loswollte (AS 152).
Was die Beteiligung von D.___ an dieser
tätlichen Auseinandersetzung anbelangt, so gehen auch hier die Aussagen
auseinander. Die Zeugen J.___ und K.___ sagten aus, das Opfer bzw. das Paar
habe keinen einzigen Schlag ausgeteilt (AS 144 und 159), wobei auch hier
nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus einer gewissen Distanz den
Beginn der Auseinandersetzung nicht richtig mitbekommen haben. D.___ sprach
selber nur davon, versucht zu haben, sich zu wehren und den anderen
wegzustossen bzw. ihm eins zu "chlöpfen". Es sei ihm jedoch nicht
gelungen (AS 117). Demgegenüber führten E.___ und G.___ klar aus, dass D.___
einen der Täter weggestossen habe (AS 95 und 123). F.___ bestätigte
immerhin, dass es ein "Gerangel" gegeben habe, was auf eine
wechselseitige Auseinandersetzung hindeutet. Da der Beitrag von D.___ damit
ungewiss bleibt, ist bei der rechtlichen Würdigung von dem für die
Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist als erstellt
zu erachten, dass D.___ zumindest einen der Täter gestossen hatte.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen
der Auskunftspersonen und Zeugen ist des Weiteren erstellt, dass D.___ sowie G.___
im Laufe des Geschehens unabhängig voneinander zu Boden fielen. Wie D.___ zu
Boden fiel, kann dabei nicht erstellt werden, da auch hierzu unterschiedliche
Angaben vorliegen bzw. die Mehrheit der Beteiligten angab, nicht gesehen zu
haben, wie dieser zu Boden fiel. Erstellt ist hingegen aufgrund der
übereinstimmenden Angaben von E.___ und G.___, dass letztere von B.___ zu Boden
gestossen wurde, da sie diesen zuvor festhielt.
Zu klären ist sodann, wie sich E.___ und
G.___ ihre Verletzungen zugezogen haben. Gemäss den Angaben von E.___ hätten
beide Männer auf sie eingeschlagen und eingetreten, als sie sich schützend über
D.___ gebeugt hätten. Dabei sei sie selber am Kopf und am rechten Arm getroffen
worden. G.___ führte aus, als sie sich schützend auf D.___ gelegt habe, habe
ihr einer der beiden Männer zweimal gegen ihr linkes Handgelenk getreten. Auch F.___
konnte bestätigen, wie die beiden Frauen schützend auf D.___ lagen, während die
beiden "Typen" noch ein- bis zweimal auf diesen eintraten, jedoch
mehrheitlich die Frauen trafen. J.___ führte hingegen aus, die Frauen seien mit
dem Opfer (D.___) umgefallen, als dieses wegen des Schlages zu Boden gegangen
sei. Dies, weil sie das Opfer festgehalten hätten. Gemäss den Angaben von E.___
stürzte sie sich sogleich auf ihren Freund, nachdem dieser zu Boden gefallen
war, und auch G.___ fiel gemäss eigenen Angaben fast zeitgleich mit D.___ zu
Boden, wobei sie direkt neben diesem zu liegen kam. Da J.___ das Geschehen aus
einer gewissen Distanz beobachtete und alles – wie von den Befragten mehrfach
ausgeführt – sehr schnell ging, lassen sich diese abweichenden Angaben des
Zeugen ohne Weiteres erklären. Zumindest konnte auch er bestätigen, dass
"alle kreuz und quer" lagen, also auch die Frauen, welche versuchten,
D.___ zu schützen (AS 141). Allerdings konnte er nicht beobachten, ob die
Frauen Schläge abbekommen haben (AS 144). Auch I.___ konnte lediglich
bestätigen, dass sich die beiden Frauen schützend auf D.___ legten
(AS 151). Hingegen beschrieb auch sie keine Schläge gegen E.___ und G.___,
sondern lediglich, wie der dunkel gekleidete Beschuldigte über die Frauen
hinüber gegangen sei und D.___ eine Faust verpasst habe (AS 152). Gestützt
auf die Angaben der Auskunftspersonen, welche vom Geschehen immerhin direkt
betroffen waren, kann jedoch als erstellt erachtet werden, dass E.___ und G.___
von Schlägen und Tritten getroffen wurden, als sie sich schützend auf D.___
legten. Klar ist jedoch aufgrund der übereinstimmenden Angaben, dass sich die
Aggressivität dabei gegen D.___ richtete. Nicht erwiesen ist dagegen, welcher
der Beschuldigten wem welche Verletzungen zufügte. Gestützt auf die Aussagen
der Zeugen J.___ und I.___ erfolgte in diesem Stadium der Auseinandersetzung
keinerlei Gewaltausübung durch B.___, wobei jedoch auch I.___ ausführte
"die Täter" seien immer wieder "vorgeprescht" und hätten es
wieder und wieder versucht (AS 154). Demgegenüber sollen gemäss F.___
beide Täter tätlich gewesen sein, als D.___ am Boden gelegen habe und sich die
Frauen über diesen gebeugt hätten (AS 109). Dass sich E.___ und G.___ im
Rahmen der Auseinandersetzungen Verletzungen zuzogen, ist aufgrund der
Arztberichte und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten als erstellt zu
erachten (AS 79 ff., 122 und 124). Allerdings kann insbesondere bei G.___
nicht abschliessend beurteilt werden, ob sie sich ihre Verletzungen durch den
Sturz oder durch die späteren Schläge und Tritte zuzog, wusste sie auf diese
Frage doch selber keine konkrete Antwort (AS 124). Doch auch bei E.___
muss offen bleiben, wer von den beiden Beschuldigten ihr letztlich die
Verletzungen zufügte.»
Diese Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz ist korrekt und gut begründet, dazu kann vollumfänglich auf die
entsprechenden ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts auf US 10 bis 22
verwiesen werden.
4. Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich
des Vorhalts der versuchten schweren Körperverletzung
4.1 Zur Frage der versuchten schweren
Körperverletzung enthalten die Akten folgende objektive Beweismittel:
4.1.1 Bericht von Dr. med. L.___,
Amtsarzt, vom 24. Juni 2018, 06.00 Uhr (AS 075): Der Privatkläger sei tief
somnolent bis komatös. Er reagiere weder auf Ansprechen noch auf Berührung oder
Schmerz. Der Kreislauf sei stabil, die Pupillen seien eng und reagierten kaum
auf Lichtreiz. Die Ursache des komatösen Zustandes sei bisher nicht bekannt, da
die computertomographischen Untersuchungen weder ein Schädel-Hirntrauma noch
eine Hirnblutung zeigten. Es handle sich entweder um eine sehr starke
Hirnerschütterung oder der psychische Schock habe den Verletzten in diesen
Zustand fallen lassen. Die Druckmarke auf der linken Wange könnte von einem
Sohlenprofil stammen.
4.1.2 Bericht von Dr. M.___, Rechtsmedizinischer
Dienst der Solothurner Spitäler, vom 25. Juni 2018 (AS 076 ff.): Die Diagnosen
seien:
-
eine Kopfprellung, klinisch
ohne Bewusstlosigkeit; im Schädel-CT keine Hinweise für eine intrakranielle
Blutung oder Fraktur im Bereich von Schädelkalotte, Schädelbasis oder
Halswirbelsäule;
-
Hautabschürfung am linken
Knie;
-
Der Verletzte habe sich im
Zustand eines psychischen Schocks ohne Fähigkeit zu sprechen und in einem
Zustand nach Stuhl- und Urinabgang befunden.
In der eigenen Untersuchung vom 25. Juni
2018 habe er festgestellt: eine geformte Hautunterblutung über dem Bereich des
Jochbeins links, eine diskrete Hautunterblutung mit Druckschmerzhaftigkeit am
linken Oberlid, unterblutungsfreie Bindehäute; eine fragliche Sehstörung
(«Scharfsehen») des prüfenden Fingers auf kurze Distanz; eine intrakutane,
nicht geformte Blutung im Bereich des linken Schlüsselbeins. Die Verletzungen
(geformte Hautunterblutung und Unterblutung am linken Oberlid) stellten den
Folgezustand einer stumpfen Gewalteinwirkung dar. Der geformte Abdruck sei vom
KTD bereits dokumentiert worden; in der Form könne es sich bspw. um eine
Schuhsohle handeln. Eine Selbstbeibringung sei prinzipiell denkbar,
insbesondere in einem Stolpersturz gegen eine geformte Fläche. Eine
absichtliche Selbstbeibringung sei zwar prinzipiell nicht ausschliessbar, wäre
aber angesichts der Gesamtumstände erstaunlich. Von einer akuten Lebensgefahr
sei nicht auszugehen. Gefährdet durch die stumpfe Gewalteinwirkung gegen den
Kopf sei vor allem das Gehirn (Hirnblutung, Zerreissen von Hirngefässen).
4.1.3 Arztbericht des Bürgerspitals
Solothurn vom 25. Juni 2018 (AS 087 ff.): Diagnostiziert würden beim
Privatkläger eine contusio capitis nach körperlicher Auseinandersetzung mit/bei
Verdacht auf psychischen Schock, Exkoriation Knie links und pectoral links,
Kontusion Schulter rechts sowie eine Hypokaliämie am ehesten stressbedingt im
Rahmen von Diagnose 1. Der Patient habe im Rahmen der Auseinandersetzung
eingenässt und eingestuhlt gehabt.
4.1.4 Fotos der geformten
Hautunterblutung über dem linken Jochbein: AS 56 f.) und vom Tatort (AS 059
f.).
4.1.5 Bericht des KTD vom 28. Juni 2018
betreffend die sichergestellten Schuhe (AS 047 f.): Das Schuhmuster der beim
Beschuldigten sicher gestellten Freizeitschuhe Nike sei mit der geformten
Verletzung auf der linken Backe des Opfers nicht in Verbindung zu bringen.
4.2 Die Aussagen zum massgeblichen,
angeklagten Tatgeschehen – Fusstritte gegen den Kopf des am Boden liegenden
Privatklägers – können wie folgt zusammengefasst werden (Hinweis: Wenn vom
«grösseren Mann» die Rede ist, ist der 1,73 Meter grosse Beschuldigte A.___
gemeint (so auch der Verteidiger: SL AS 127), dieser trug damals schwarze
Kleidung; der «kleinere Mann» ist der 1,61 Meter grosse Beschuldigte B.___):
4.2.1 Aussagen des Beschuldigten A.___:
24. Juni 2018, 12.35 Uhr:
Zur Auseinandersetzung könne er sagen,
dass es ein Gedränge gewesen sei. Viel mehr könne er nicht mehr sagen, da er es
selber nicht «getscheggt» habe. Dort, wo er gelaufen sei, sei er attackiert
worden, es seien mehrere Personen auf ihn losgegangen. Dies, weil er eine Frau
angemacht gehabt habe. Von da an seien überall Leute um ihn herum gewesen. Er
habe nichts mehr «getscheggt». Im Moment, als er zu einer Frau gesagt habe, sie
sei eine Hübsche, habe er eine Faust kassiert. Der Arm dieses Mannes sei
bedeckt gewesen, der habe also einen Handschuh oder eine Bandage getragen. Da
habe er sich nur noch schützen wollen. Er sei «zu gewesen», d.h. er habe viel
getrunken gehabt. Es seien schon 10 bis 15 Biere zu 3 dl gewesen. Er habe schon
geschwankt beim Gehen und könne aus diesem Grund auch nicht erklären, wie das
Ganze abgelaufen sei. Er sehe sich als Opfer, deshalb sei er wütend, dass er da
sein müsse. Er habe einfach geschaut, dass er keine Faust mehr kassiere. Er sei
mit einem Kollegen unterwegs gewesen, zu diesem wolle er nichts sagen. Er
selbst sei in der Nacht mit schwarzen kurzen Hosen und einem schwarzen
Kapuzenpullover unterwegs gewesen. Getragen habe er die weissen Nike-Schuhe,
die er gerade anhabe. Er habe bei der Auseinandersetzung einfach Leute
weggestossen, damit er keine Schläge mehr kassiere. Obwohl er vorher schon
Schläge einkassiert gehabt habe, aber nicht ins Gesicht. (aF, ob er mitbekommen
habe, dass jemand am Boden gelegen sei?) Ja, es seien viele gewesen, er selbst
sei auch zu Boden gefallen, ein-/zweimal. Aber bewusst gesehen, dass jemand am
Boden gelegen sei, habe er nicht. Einer sei einfach immer wieder auf ihn
losgekommen, glaublich derjenige, der ihm die Faust gegeben gehabt habe. Auf
den Vorhalt, andere Personen schilderten einen anderen Ablauf, er oder sein
Kollege seien zuerst gegen andere tätlich geworden, lachte der Beschuldigte:
das stimme nicht. Er sei der erste gewesen, der geschlagen worden sei. (auf
Vorhalt, nach andern Aussagen, dass ein Mann ihn nach dem Anmachen der Frau
zurecht gewiesen habe und er oder sein Kollege diesen Mann dann mit Ohrfeigen
oder Faustschlägen angegriffen hätten) Das sei eine Unverschämtheit, so zu
lügen. Er wolle diese Person anzeigen. (auf Nachfrage, der andere Mann solle
später am Boden gelegen sein, wobei er oder sein Kollege diesen noch mit
Fusstritten angegriffen habe) Dazu wolle er gar keine Aussagen machen, weil
alles, was er hier sage, gegen ihn verwendet werde. Es könne nicht sein, dass
der Spiess hier umgedreht werde. Den Rest werde sein Anwalt regeln. (Nach Rücksprache
mit dem Verteidiger) Er wolle eine Gegenanzeige machen.
25. Juni 2018, Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme (AS 325 ff.):
Er sei etwas besoffen gewesen und habe
eine Frau angemacht. Da sei einer der Typen gekommen, habe die Frau
weggestossen und ihm (dem Beschuldigten) in die rechte Gesichtshälfte
geschlagen. Er möchte das ärztlich untersuchen lassen. Als er geschlagen worden
sei, habe er kurz sein Bewusstsein verloren. Er sei dann mitten in der Gruppe
gewesen, es sei ein Gedränge gewesen. Was genau gewesen sei, wisse er nicht
mehr. Es seien Menschen dazu gekommen und die Security. Er habe nicht gewusst,
wer mit wem sei und wer auf ihn zukomme. Er sei wie in einem Schock gewesen.
Dann sei die Security gekommen und er habe seinen Kollegen gepackt. Als sie
bereits sechs Meter entfernt gewesen seien, sei die Security gekommen und
danach noch die Polizei. Diese habe die Personalien aufgenommen. Sie seien dann
Richtung Bahnhof gegangen. (aF) Nein, er habe nie eine Frau getreten oder
geschlagen. Er habe nur sich selbst schützen wollen. Er habe sich von den
vielen auf ihn zukommenden Menschen weggestossen. Was sein Kollege B.___
gemacht habe, wisse er nicht, er habe diesen erst gesehen, als er diesem
zugerufen habe, um zu gehen. Im Gedränge habe er nur für seinen eigenen Schutz
geschaut. Von einem Schlagen und Treten gegen das Opfer und die Frauen wisse er
nichts. (auf Vorhalt der Kopfverletzungen des Privatklägers) Das wisse er
nicht, vielleicht sei dies von der Menge gewesen. Er könne sich nicht mehr an
alles erinnern. Sie hätten viel getrunken. Von seiner Seite sei niemand
geschlagen worden. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger von jemandem
geschlagen worden sei. Das könne sein in diesem Gedränge bei so vielen Leuten.
12. September 2018, staatsanwaltschaftliche
Schlusseinvernahme (AS 168 ff.):
(auf Vorlesen des Vorhalts) Dass er
gezielt mit Schlägen gegen den Kopf geschlagen habe, stimme nicht. Er habe auch
keine Frauen geschlagen, das würde er nie tun. Er sei ja selbst umgefallen und wisse
nicht, ob der Andere auch einmal am Boden gewesen sei. Er habe die Frau
angemacht und sei dann vom Opfer zuerst angegriffen worden. Dieser, der Freund
der Frau, habe zuerst geschlagen. (aF, was er selbst gemacht habe) Er habe
nichts begriffen, weil er besoffen gewesen sei. Er sei dann auf den Boden
gefallen. Er sei in einer Art Schockzustand gewesen, weil er nicht gewusst
habe, was laufe. Der von den Zeugen/Auskunftspersonen geschilderte Sachverhalt
stimme nicht. Krücken habe er keine gesehen. Er selbst habe sicher nicht
geschlagen, auf seinen Freund habe er nicht geschaut. Er habe schauen müssen,
dass er selbst nicht geschlagen werde. (aF) Dass sie zuerst geschlagen hätten,
stimme nicht. Der Andere sei zuerst auf ihn losgegangen. Was danach gewesen
sei, wisse er nicht. Er habe sich fast nicht mehr auf den Beinen halten können
und habe versucht aufzustehen. Dann sei er gegen eine Wand gestossen worden. Er
habe nicht gesehen, was passiert sei. Dass die Schläge von ihnen aus gekommen
sein sollten, stimme nicht. Es sei ein Gerangel gewesen, keine Schlägerei. Er
sei selbst verletzt worden, habe aber niemanden verletzt. (auf Vorhalt, gemäss
unbeteiligten Zeugen habe er zuerst zugeschlagen) Das stimme nicht. Er habe gar
nicht geschlagen. Er sei im Schock gewesen. (auf Vorhalt, gemäss
übereinstimmenden Aussagen sei er ziemlich aggressiv gewesen) Das möchte er
nicht beantworten. Er wisse es nicht, er sei besoffen gewesen. (Auf Vorhalt, er
habe eine ähnliche Vorstrafe: alkoholisiert, ausgetickt und dreingeschlagen) Er
verweigere die Aussage. (auf Vorhalt, der Privatkläger habe eine
Handgelenksbandage gehabt am rechten Arm) Er wisse das nicht. Er selbst sei
geschlagen worden von der rechten Seite. Er habe den Anderen nicht als Erster
geschlagen. Einen Mann mit Krücken habe er nicht gesehen. (aF) Die Aussagen mit
dem Tritt gegen den am Boden liegenden Privatkläger stimmten nicht. Von ihm sei
niemand geschlagen worden. (auf Vorhalt es sei erstaunlich, dass er sich
erinnern könne, zuerst geschlagen worden zu sein, danach aber die Erinnerung
nachlasse) Er sei ja in einem Schock gewesen. Er habe nur die Frau angemacht.
Es sei passiert und er habe nur weg gewollt. (aF) Er sei 1,73 cm gross und 90
kg schwer.
Vor Amtsgericht am 20. September 2021
(SL AS 080 ff.):
Er könne sich nicht mehr so recht
erinnern an den Abend, so flüchtig. Als er die Dame angemacht gehabt habe, sei
er von hinten gestossen worden. Also weg von der Frau. Dann sei er geschlagen
worden. Dann habe der Mann gesagt, es sei seine Frau. (aF) Ja, zuerst habe man
ihn von der Frau weggestossen, weil er so nahe an ihr gewesen sei. (aF) Wie es
dann weiter gegangen sei, erinnere er sich nicht richtig. Wie viele Leute es
gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei schnell gegangen und er habe auf
sich geschaut. (aF) Er sei auf die rechte Seite geschlagen worden: er habe zur
Frau geschaut und sei von rechts geschlagen worden. Ob es ein Faustschlag oder
ein Schlag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Dann habe eine Diskussion
angefangen. (aF) Ja, die Person, die ihn geschlagen habe, sei hinter ihm
gewesen. Wie der Schlag passiert sei, wisse er nicht genau. Es sei sehr schnell
gegangen. (aF, er erinnere sich, auf der rechten Seite am Kopf getroffen worden
zu sein). Nicht richtig. So Bruchteile halt. Wie es genau entstanden sei, wisse
er nicht. Am Morgen habe er auch nicht viel gewusst, weil sie alkoholisiert
gewesen seien. (auf Vorhalt, bei der ersten Einvernahme habe er noch gesagt, er
sei nicht ins Gesicht geschlagen worden) Dazu wolle er keine Aussage machen.
(aF) Er habe Schürfungen und Prellungen davon getragen. Wo, wisse er nicht mehr.
(aF, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers erklären könne) Die müssten
passiert sein, als sie die Auseinandersetzung gehabt hätten. Aber wie genau,
das könne er nicht sagen. (auf Vorhalt der Trittmarke im Gesicht) Er könne sich
nicht an einen Fusstritt erinnern. Von ihm sicher nicht. (auf Vorhalt der
Zeugenaussagen) Dazu wolle er keine Aussage machen. (aF, wie die Auseinandersetzung
aus seiner Sicht abgelaufen sei) Es sei eine Frau von ihm angemacht worden.
Dann sei halt der Streit zwischen ihnen, den Männern, entstanden. Mehr könne er
nicht erklären, weil er sich nicht erinnern könne. Er wolle nichts Falsches
sagen. Am Anfang sei der Privatkläger auf ihn losgegangen, dann habe die
Diskussion angefangen. Weiter könne er sich nicht erinnern. (aF) Die
Verletzungen der beiden Frauen könne er sich nicht erklären. Was sein Freund
gemacht habe, könne er nicht sagen. Er könne sich wirklich nicht richtig
erinnern, weil sie so besoffen gewesen seien. Es sei ein Streit zwischen zwei
Gruppen gewesen. Dass der Privatkläger einen Gips getragen habe, habe er nicht
gesehen. (aF, ob er in der Auseinandersetzung zugeschlagen habe) «Also
zugeschlagen …» Er habe sich gewehrt, es sei ein Gerangel gewesen von beiden
Parteien aus. Wer dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt habe, könne er nicht
sagen. (aF) Der Privatkläger habe erst nach dem Schlag gesagt, dies sei seine
Frau. Damit sei es für ihn eigentlich erledigt gewesen. Aber die anderen hätten
nicht aufhören wollen. Der Freund von ihr sei erst im Nachhinein direkt und auf
eine aggressive Art gekommen. Dann sei es so schnell passiert. (aF, was) Der
Streit zwischen ihnen. Er habe mit ihm diskutiert. Dann habe es nach seiner
Erinnerung immer mehr angefangen. Der Privatkläger habe auf eine aggressive Art
mit Schlagen angefangen. (auf Vorhalt, es sei schwierig vorstellbar, dass ein Mann
mit einem Gips und der Andere mit Krücken kämen und diese zwei gesunde junge
Männer angriffen) Er könne sich das auch nicht vorstellen. Er könne sich nicht
richtig erinnern. Es sei eine Dummheit gewesen, was da passiert sei. (Auf Nachfrage,
ob er geschlagen habe) Es habe eine schnelle Schlägerei gegeben. Dass er spezifisch
auf jemanden eingeschlagen habe, nein. Er habe um sich geschlagen im Schock.
(auf Nachfrage, ob er nicht dreingeschlagen habe) Ob er die Aussage verweigern
könne? (auf Hinweis, er könne die Aussage verweigern) Ja, er habe um sich
geschlagen, er habe sich schützen wollen. (aF) Nach seiner Erinnerung sei er
einmal auf dem Boden gelegen. Weshalb, wisse er nicht. (aF) Nein, ein Kick habe
nicht existiert.
Vor Obergericht am
15. Dezember 2022 (ASB 161 ff.):
Er erinnere sich zwar noch an den
Vorfall, die Details wisse er aber nicht mehr. Er sei sich im Klaren darüber,
dass der Tritt nicht existiert habe. Er könne mit gutem Gewissen sagen, dass
der Tritt nicht passiert sei. (aF, warum er sicher wisse, dass der Fusstritt
nicht stattgefunden habe?) Wie und was genau passiert sei, wie sich beispielsweise
Herr Frühauf seine Prellungen zugezogen habe, wisse er nicht. Er wisse aber,
dass er keinen Kick gegeben habe. Er werde zu Unrecht beschuldigt.
4.2.2 Aussagen des Beschuldigten B.___:
24. Juni 2018, 12.45 Uhr (AS 135 ff.):
Er mache keine Aussagen zu diesem
Vorfall. Er werde einen Anwalt einschalten und bis dahin nichts sagen. Wenn es
soweit sei, werde er dann schon reden. D.___ und sein Kollege hätten
angefangen. Er lasse sich sowas nicht gefallen. (aF, was) Dass ihm die Schuld
gegeben werde für den Vorfall von letzter Nacht. Die beiden anderen hätten
angefangen. Auf die weiteren Fragen verweigerte der Beschuldigte die Aussage.
25. Juni 2018 Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme (AS 333 ff.):
Er könne sich nun dazu äussern. Er sei selbst
Opfer, er sei selber geschlagen worden. Er habe eine Faust bekommen. Ihm sei in
den Rücken und auf das linke Auge geschlagen worden. An den Schultern habe er
starke Schmerzen, an der Hand habe er Schürfungen. (aF, was passiert sei) Er
wisse es nicht mehr genau, er sei besoffen gewesen. Sie hätten zwei Frauen
angesprochen. Dann sei der Freund gekommen und habe sie angeschrien. Sie hätten
sich entschuldigt. Jemand sei auf ihn losgegangen und er sei am Boden gelandet.
Dass der Andere so zugerichtet worden sei, habe er nicht gewusst. Das habe er
erst am nächsten Morgen erfahren. Er wisse nicht, wer auf ihn losgegangen sei.
Er habe die Beiden trennen wollen. (aF) Am Boden habe er Schläge kassiert. Es
seien so viele Leute dort gewesen. Er sei dann weggegangen, davongerannt. (aF)
Was A.___ gemacht habe, wisse er nicht. Er habe erst am nächsten Tag erfahren,
was passiert sei. Er könne nicht bestätigen, was passiert sei. Jeder spreche
für sich. (aF) Ob jemand auf das Opfer geschlagen habe, wisse er nicht. (aF) Es
sei möglich, dass das Opfer seinen Kollegen A.___ geschlagen habe. «Er» sei
sehr aggressiv gewesen. Er selbst sei am Boden gewesen. Sie hätten sich auch
entschuldigt. (aF) Er wisse nicht, woher das Opfer die Verletzungen im Gesicht
habe. (aF) Es sei möglich, dass A.___ eine Faust kassiert habe. Er habe aber
nichts gesehen, weil er am Boden gewesen sei. (aF) Die Verletzungen des Opfers
seien sicher nicht von ihm. Das Opfer habe das gesucht. Er selbst sei besoffen
gewesen und sei selbst geschlagen worden. Er wisse nicht, was passiert sei. Es
sei doch normal, dass man Frauen ansprechen könne. (aF) Wenn er das Opfer
getreten hätte, würde er es zugeben. Sie seien ziemlich betrunken gewesen und
er wisse fast nichts mehr. (aF) Ja, er habe niemanden geschlagen und sei selbst
geschlagen worden. Er wisse fast nichts mehr. Sogar die Polizei habe
Verständnis gehabt mit ihnen.
12. September 2018, Schlusseinvernahme
(AS 162 ff.):
(auf Vorlesen der Vorhalte): Er habe
alles schon gesagt und habe nichts mehr zu sagen dazu. Man könne die Fragen an
seinen Anwalt richten. Er bestreite die Vorhalte.
20. September 2021, vor Amtsgericht (SL
AS 096 ff.):
Er könne sich grundsätzlich nicht stark erinnern,
sie seien recht betrunken gewesen. Der Kollege habe eine der beiden Frauen
angesprochen, dann seien «sie» schreiend gekommen. Es sei sehr, sehr schnell
gegangen. Er erinnere sich nicht genau. Er sei dagestanden und plötzlich am
Boden gewesen. Am Boden habe er einen Schlag erhalten. Dann sei einer der Security
gekommen und er sei beim Security gewesen. Er sei geschlagen worden, genau.
Daran vermöge er sich eigentlich wirklich zu erinnern. Dies aus einem Grund: er
habe ein Foto gemacht an diesem Abend, dieses aber am Abend wieder gelöscht,
weil er kein so negatives Bild auf dem Handy habe haben wollen. Es sei eine
Polizistin da gewesen. (aF) Als er am Boden gewesen sei, habe er sich
aufstützen wollen und sei auf die linke Seite geschlagen worden. Als er
aufgestanden sei, sei die Security da gewesen. Es seien nach seiner Erinnerung
nicht Sanitäter gewesen. So habe sich das Ganze dann aufgelöst. (aF) Er wisse nicht,
wer ihn geschlagen habe. (aF) Er wisse nicht, warum er zu Boden gefallen sei.
Es habe extrem viele Leute gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben und plötzlich
sei er am Boden gewesen. Er wisse nicht ob er gestossen worden sei oder ob er
gestolpert sei. (aF, wie sich das Opfer die Verletzungen zugezogen habe) Er
habe lange studiert, wie das habe passieren können. Ihm sei es erst klar
gewesen, als er das Foto gesehen habe. Man sehe auf dem Foto eindeutig, dass
die Verletzung eckig sei. Auf der Welt gebe es keine eckigen Schuhe. Er nehme
an, das Opfer sei umgefallen und sei auf die Pflastersteine gefallen. Wie das
Opfer zu Boden gefallen sei, wisse er nicht. Er habe weder links noch rechts
geschaut. Er sei selbst geschlagen worden. Es habe links und rechts Leute
gehabt. Es habe extrem viele Leute gehabt dort. Es sei ein Gerangel und sehr
eng gewesen. (auf Vorhalt der klaren und übereinstimmenden Zeugenaussagen) Das
könne er sich nicht gross vorstellen. Man dürfe nicht vergessen, dass sie ziemlich
betrunken gewesen seien. Er wisse nur, dass er am anderen Morgen aufgewacht sei
und gedacht habe: «Oh Gott, ich weiss, dass etwas passiert ist.» Was genau
passiert sei, daran könne er sich nicht erinnern. Er habe gewusst, dass er am Boden
einen Schlag erhalten habe. Nach dreieinhalb Jahren sei es nun schwierig,
Antworten zu geben. (aF, wie die Verletzungen der Frauen entstanden seien) Das
habe er auch studiert. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie eine Frau geschlagen.
Es seien so extrem viele Leute da gewesen und er frage sich, weshalb niemand
dazwischen gegangen sei. Bspw. die Sanitäter hätten der Polizei doch sagen
können, dass die Männer die Frauen geschlagen hätten. Wenn man eine Frau
schlage, werde man gleich mitgenommen. Er könne sich überhaupt nicht
vorstellen, wie sie zu den Verletzungen gekommen seien. Vielleicht seien sie
durch das Gerangel auch einfach umgefallen. Er wisse es nicht. Eine Frau zu
schlagen, gebe es in seiner Welt nicht. (aF) Ob er auch geschlagen habe, könne
er heute nicht mehr sagen, er wisse es nicht. Es könne sein, dass er im
Gerangel herumgefuchtelt habe und jemanden getroffen habe oder sonst
irgendetwas. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie seien betrunken
gewesen. Er wisse, dass er am Boden gelegen sei und einen Schlag erhalten habe.
Wie das Ganze entstanden sei, wisse er nicht mehr.
4.2.3 Aussagen des Privatklägers:
26. Juni 2018 (AS 114 ff.):
Er sei nun aus dem Spital entlassen
worden und habe noch Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und an der rechten
Schulter. Letzteres wohl vom Sturz. Und ein aufgeschürftes Knie. Dazu sei ihm
ab und zu etwas schwindlig. Er müsse nur noch Schmerzmittel einnehmen. (aF nach
dem Ablauf) Einer habe seine Freundin angebaggert. Auf seinen Einwand, das sei
seine Freundin und das mache man nicht, habe der Andere gesagt, wer er sei und
was passieren könne. Der Mann habe auch von einem Messer gesprochen oder so,
daran könne er sich aber nicht erinnern. Der Mann habe ihm dann «eins
abgedrückt». Er habe sich logischerweise noch wehren wollen. Danach wisse er
nur noch, dass er am Boden gelegen sei und einen grossen «Chlapf» erhalten
habe. Danach erinnere er sich an nichts mehr. (aF nach dem Auslöser für die
Auseinandersetzung) Er habe das wegen dem Anbaggern eigentlich anständig
gesagt, aber die hätten vermutlich nur auf so etwas gewartet. (aF, ob er das
Bewusstsein verloren habe bei der Auseinandersetzung) Er habe seine Augen schon
offen gehabt, sei aber irgendwie nicht dort gewesen. So etwas habe er noch nie
erlebt gehabt. (aF) Wie er am Boden gelegen sei, könne er nicht sagen, das
wisse wohl seine Freundin besser. (aF nach dem Abdruck an der linken
Gesichtshälfte) Er wisse nicht, woher er diesen habe. Am Anfang, als er mit
diesem Typen geredet habe, habe er einen Schlag, wohl einen Faustschlag, in
seine linke Gesichtshälfte erhalten. (aF) Die beiden anderen Typen hätten
angefangen. Er habe nur versucht, sich zu wehren. Es sei aber sehr schnell
gegangen: Die anderen seien zu zweit gewesen und sein Kollege sei an den
Krücken gegangen und habe nichts machen können. (aF, wie er versucht habe, sich
zu wehren) Er habe versucht, denjenigen, der gerade bei ihm gewesen sei,
wegzustossen. Zudem habe er glaublich versucht, einem eins zu «klöpfen». Das sei
ihm aber nicht gelungen. (aF, ob er am Boden auch noch weitere Angriffe
kassiert habe) Das wisse er nicht. Er könne sich einfach noch an dieses riesige
«Chlöpfen» erinnern, als er am Boden gelegen sei. Da habe es «geklepft» und er
sei «weg gewesen». Er habe keine Ahnung, ob das ein Tritt oder ein Schlag
gewesen sei. Von wem die Angriffe konkret gekommen seien, könne er nicht sagen,
aber seiner Meinung nach seien beide aktiv gewesen. Beide seien gegen ihn
tätlich geworden. (aF) Er sei nicht einer, der sich provozieren lasse oder
grundlos dreinschlage. So oder so sei der erste Schlag von den Beiden gekommen.
Er habe auch getrunken gehabt und habe sich wehren wollen. (aF) Er empfinde den
Angriff als Frechheit, schon wenn man schaue, dass er wegen der rechten Hand angeschlagen
gewesen sei, sein Freund an Krücken gegangen sei und es noch zwei Frauen
gewesen seien. Und nun solle er beide verklopft haben. Das stimme auf keinen
Fall.
4.2.4 E.___ (Privatklägerin):
24. Juni 2018, 05.20 Uhr als
Auskunftsperson (AS 095 ff.):
Sie und G.___ seien etwas vor D.___ und F.___
gelaufen. Zwei Männer seien ganz nahe bei ihnen gegangen und hätten sie
angesprochen mit Sprüchen wie: «Ihr seid zwei geile Frauen». F.___ habe dann
gesagt, sie gehörten zusammen und die Männer sollten sie (die Frauen) in Ruhe
lassen. D.___ habe gesagt: «Wie sprichst Du mit meiner Freundin?». Die beiden
Männer, einer kleiner und ein grösserer, hätten dann zurückgesagt: «Wie
sprichst Du mit meiner Freundin. Ich ficke Dich!». D.___ sei dann nahe beim
grösseren Mann gestanden und G.___ habe noch erfolgreich versucht, den
kleineren Mann zurückzuhalten. Sie habe dann einen Schlag gegen D.___ gehört,
könne aber nicht sagen, wie dieser geschlagen worden sei. D.___ habe den
grossen Mann aber noch zurückstossen können. Sie sei dazwischen und habe
versucht, den grossen Mann aufzuhalten. Sie habe diesen angeschrien, er solle
sie in Ruhe lassen. Der grosse Mann habe aber D.___ die ganze Zeit angestarrt und
sei total aggressiv gewesen. Sie sei dann von einem der Beiden zur Seite gestossen
worden und D.___ sei plötzlich am Boden gelegen. Wie dieser zu Boden gegangen
sei, habe sie nicht gesehen. Sie habe sich auf D.___ gestürzt, um diesen zu
schützen. Zur gleichen Zeit sei G.___ vom kleineren Mann auch zu Boden
gestossen worden und habe sich auch schützend auf D.___ gelegt. Die beiden Männer
hätten auf sie eingeschlagen und eingetreten, da diese auf D.___ los gewollt
hätten. Sie selbst habe Schläge und Tritte an den Kopf und an den rechten Arm
erhalten. G.___ sei am Rücken und an der linken Hand getroffen worden. Es seien
dann andere Passanten und Securitas dazu gekommen und die Schläge hätten so
aufgehört. D.___ habe einen ganz leeren Blick gehabt und auf nichts reagiert.
17. Juli 2018 als Auskunftsperson mit
Gewährung der Teilnahmerechte (AS 099 ff.):
Es sei aus dem Nichts gekommen, dass die
beiden Männer sie damals gepackt, in den Arm genommen und gesagt hätten: «He,
die zwöi geili Froue.». Da sei D.___ nach vorne gekommen und habe gefragt, wie
sie eigentlich mit seiner Freundin redeten. Und danach habe es schon
«geklepft». Einer der Beiden habe noch gesagt, das sei ihm scheissegal. Sie
wisse noch, dass sich einer der Beiden etwas mehr zurückgehalten habe. Dieser
habe D.___ zwar auch geschlagen, der Andere sei aber permanent auf D.___ los
gegangen. G.___ habe einen zurückgehalten und dieser habe sich etwas mehr
zurückgehalten. Sie hätten glaublich noch diskutiert, bevor es «geklepft» habe.
Sie wisse noch, wie der eine D.___ mit seinem Blick fixiert habe, wie es
Aggressive halt so täten. Dann habe dieser etwas von einem Messer gesagt. D.___
habe mit seiner kaputten Hand ja nichts machen können. Und sie habe ja eh nichts
machen können. Derjenige, der D.___ zuerst geschlagen habe, sei auch einmal am
Boden gesessen; warum, wisse sie nicht. Der Andere habe sich dann von G.___
losgerissen und habe den entscheidenden Schlag gegeben, dass D.___ zu Boden
gegangen sei. Sie und G.___ hätten sich dann schützend über D.___ gebeugt. Sie
hätten dann auf sie eingeschlagen und getreten. Sie selbst sei auch am Kopf
getroffen worden. Sie wisse aber nicht, wer der Beiden genau was gemacht habe.
Sie wisse auch nicht, welcher D.___ ins Gesicht getreten habe. (aF) Es seien
zwei Albanertypen gewesen, einer kleiner und der andere grösser. Sie glaube, der
Kleine sei von G.___ zurückgehalten worden. Sie könne auch nicht genau sagen,
wie D.___ zu Boden gegangen sei, da sie dazwischen gestanden sei. Sie habe
wirklich versucht, D.___ zu schützen, aber das sei für sie schwierig gewesen. D.___
habe keine Beleidigung oder so geäussert, die Beiden hätten keinen Grund gehabt,
ihn zu schlagen. Zu Kleidern und Schuhen der Täter könne sie nichts sagen. (aF)
Der Grössere habe den ersten Schlag gegen D.___ ausgeteilt, mit dem habe D.___
auch diskutiert. Der Kleinere, der von G.___ gehalten worden sei, habe dann D.___
von der Seite angegriffen, worauf D.___ zu Boden gegangen sei. Wer dann am
Boden was gemacht habe, könne sie nicht sagen, da sie selber am Boden gewesen
sei. Am Boden sei D.___ kurz bewusstlos gewesen. (aF nach dem aktiveren Täter)
Der Grössere, der D.___ so mit dem Blick fixiert habe, sei schon etwas schlimmer
gewesen. Der habe auch mehrmals geschlagen, aber D.___s sei nicht gleich zu
Boden gefallen. Der Kleinere habe ihn dann zu Boden geschlagen mit einer Faust
ins Gesicht. Sie habe noch die Samariter angefleht, sie sollten helfen, diese
hätten aber nichts gemacht. Sie selbst sei am Boden direkt zu seinem Kopf gegangen,
habe diesen auf ihre Beine gelegt und sich schützend darüber gebeugt. G.___ sei
auch dazu gekommen. D.___ selbst sei aber danach weggetreten. Die Beiden hätten
auf sie eingeschlagen, weil sie an D.___ heran gewollt hätten. Und so etwas
mache man einfach nicht, wenn jemand schon bewusstlos am Boden liege. Sie
glaube nicht, dass die Beiden so dumm seien und nicht wüssten, dass man so
jemanden töten könne. Sie habe den Eindruck gehabt, die Tat sei ihnen bewusst
gewesen. (aF) F.___ habe nichts machen können, der habe ohne Krücken nicht
einmal stehen können. (aF) Nach ihrer Meinung seien die Täter nicht unter dem
Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden; so wie die geredet hätten und gestanden
seien. Die Beiden hätten einfach Stress gesucht. Sie hätten einfach Glück
gehabt, D.___ hätte auch sterben oder eine Behinderung davon tragen können.
4.2.5 F.___:
24. Juni 2018, 08.13 Uhr als
Auskunftsperson (AS 107 ff.):
Ihm gehe es gut. Er habe aber ein schlechtes
Gewissen, weil er wegen den Krücken nicht mehr habe machen können. Zwei Männer
hätten zu den vor ihnen gehenden beiden Frauen gesagt: «Wüsset dir, wie geil
dass dir sit?». Er habe das mitbekommen und habe den Beiden gesagt, sie sollten
ihre Frauen in Ruhe lassen. Das habe dann auch D.___ klar gesagt. Die Beiden
hätten gesagt, dass sie das nicht hätten wissen können. Dann habe es angefangen,
mit einem Gerangel und dann habe es «geklepft». Das heisse, Fäuste oder
zumindest mehrere «Chläpfe» seien ins Gesicht von D.___ geflogen. Als D.___
dann am Boden gelegen sei, hätten die Frauen versucht, sein Gesicht zu
schützen. Die beiden Typen hätten noch ein-/zweimal auf D.___ eingetreten, da
sei er sich ganz sicher. Sie hätten aber mehr die Frauen getroffen. Die Frauen
seien danach unter Schock gewesen und D.___ habe die Augen geöffnet gehabt,
aber nichts gesprochen. Die Täter kenne er nicht. Es seien beide aktiv gewesen.
Er habe den Grösseren glaublich einmal etwas zurückgehalten. (aF) Irgendeinmal
sei D.___ am Boden gelegen und da hätten die Beiden nicht aufgehört und noch
ein-/zweimal auf ihn eingetreten. D.___ habe am Boden die Augen geöffnet
gehabt, sei aber reglos gewesen und habe nicht mehr gesprochen. Ob die
Fusstritte das Gesicht von D.___ getroffen hätten, könne er nicht sagen. (aF)
Die Fusstritte seien so gewesen, wie man nach einem Ball trete, also mit der
Oberseite der Schuhe. Da sei er sich sicher. (aF nach dem Abdruck im Gesicht
von D.___) Das werde vermutlich auch von einem Kick sein. Er habe einen Kick
sicher gesehen und dieser sei wie von einem Fussballer gewesen, das sehe er
noch vor sich. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass D.___ noch weitere
Tritte kassiert habe. Ob die Täter alkoholisiert gewesen seien, könne er nicht
sagen. Er habe das Gefühl gehabt, eher nicht oder zumindest nicht sehr. Auf
jeden Fall seien sie sehr aggressiv gewesen. Sie hätten es nach seiner Ansicht
gesucht, es sei so unnötig gewesen. (aF) Die Samariter seien erst gekommen, als
es fertig gewesen sei. Sie hätten gesagt, dass sie nicht hätten eingreifen und
helfen dürfen. Das finde er nicht gut.
4.2.6 G.___:
11. Juli 2018 als Auskunftsperson (mit
Gewährung der Teilnahmerechte):
Sie habe eine verletzte Hand vom Vorfall
(angerissenes Band). Einer der beiden Männer habe zu ihnen gesagt: «Wüsset dir
eigentlich, wie geil dass dir sit?». D.___ habe dann gesagt, er solle aufhören,
das sei seine Freundin. Der Mann sei dann auf D.___ zu gegangen und habe
relativ schnell und aggressiv gesagt, ob er riechen könne, dass sie seine Freundin
sei. D.___ habe diesem dann noch einmal gesagt, er solle es lassen. Darauf habe
ihm der Andere einen «Chlapf» gegeben. Danach habe ihn D.___ weggestossen. Der
zweite, der bis dahin noch nichts gemacht gehabt habe, habe sich dann auch beteiligt
und sie seien zu zweit auf D.___ losgegangen. Sie habe dann einen am T-Shirt
gepackt und versucht, diesen so lange wie möglich von D.___ fern zu halten.
Dieser habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihn los lassen, sie sei eine
Frau und er wolle sie nicht schlagen. Dann habe er sie zu Boden gestossen. Da
sei D.___ auch schon am Boden gelegen. Wie das gegangen sei, habe sie nicht
mitbekommen, da sie mit den anderen Typen beschäftigt gewesen sei. Als sie am
Boden gelegen sei, habe der Andere - da sei sie sich aber nicht ganz sicher –
dem D.___ mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Da sie neben D.___ gelegen sei, habe
sie sich schützend auf ihn gelegt. Darauf habe sie einer der Beiden zwei Mal
gegen ihr linkes Handgelenk getreten. Danach sei es eigentlich fertig gewesen,
es sei megaschnell gegangen. Sie vermute, dass Alkohol im Spiel gewesen sei, so
aggressiv wie die Beiden aufgetreten seien. Sie habe den etwas Kleineren
gepackt, der andere sei etwas grösser gewesen. (aF) Es seien sicher beide
handgreiflich geworden. (aF Nach dem Fusstritt gegen das Gesicht von D.___) Er
habe zugetreten, wie wenn man einen Fussball wegkicken würde. (das heisse also
mit der Oberseite des Schuhs?) Mehr mit der Innenseite. Wie gesagt, sei D.___ bereits
am Boden gelegen, als sie zu Boden gegangen sei. Wie D.___ vorher attackiert
worden sei, habe sie nicht gesehen. (aF) Der Fusstritt sei auf die Wange von D.___
gegangen. Sie glaube, links, sei aber nicht hundertprozentig sicher. Sie habe
sich dann mit dem Bauch vorn auf ihn geworfen, um ihn zu schützen. Nebst der
Handgelenksverletzung habe sie Prellungen am Rücken. (aF) Als sie die
Fusstritte erhalten habe, habe sie glaublich die Hände im Bereich des Kopfes von
D.___ gehabt, sie könne es aber nicht genau sagen. (aF) Die Fusstritte hätten D.___
gegolten. (aF) D.___ habe wegen einer Operation am rechten Handgelenk einen
Gips getragen. Angefangen habe sicher derjenige, den sie gepackt habe, der
kleinere, festere. Sie habe nicht verstanden, warum die Samariter gleich daneben,
nicht eingegriffen und geholfen hätten.
4.2.7 J.___:
Am 5. Juli 2018 als Zeuge (mit Gewährung
der Teilnahmerechte):
Er sei Einsatzleiter der Sanität gewesen
und sei auf lautes «Geschwätz», also eine Auseinandersetzung, aufmerksam geworden.
Sie seien von anderen Leuten aufgefordert worden, einzugreifen um zu
schlichten. Er habe seine Leute zurückgehalten, da dies nicht ihre Aufgabe sei,
und habe die VIP-Security angefunkt, dass sie Hilfe benötigten. Zudem habe er
die Polizei aufgeboten. Er sei nach vorne gegangen in die Nähe des Geschehens
und habe auf die Security gewartet. Der Täter sei auf das Opfer losgegangen.
Das Opfer sei mehrmals zurückgegangen. Der Täter sei immer wieder auf das Opfer
losgegangen und habe dieses tätlich angegangen. Also er habe diesem eine Faust
gegeben und, als dieses am Boden gelegen sei, noch einen Fusstritt gegeben. Und
dann noch einmal eine Faust. Dann seien alle kreuz und quer gelegen. Also die
Frauen, die hätten ja versucht, das Opfer zu schützen. Die Zwei, welche den
Streit angefangen hätten, seien danach zum Theater runter gegangen und hätten
sich entfernt. Als der andere am Boden gelegen sei und die Frauen versucht
hätten, ihn zu schützen, sei dieser einfach darüber gelaufen, das habe ihn
nicht interessiert. Er habe die Security und die Polizei zu den Beiden
geschickt. Den Anfang habe er nicht genau gesehen. Derjenige, der zugeschlagen
habe, habe so ein Bärtli gehabt. Einer sei schwarz angezogen gewesen. Das
Opfer habe einen Gips getragen. Seine beiden Kollegen hätten das Opfer dann
weggeholt. Dieser habe nicht mehr reden können und nur noch Handzeichen gegeben.
Bei den Tätern habe einer ein helles T-Shirt gehabt und einer ein dunkles. Der
mit dem hellen T-Shirt sei nicht so beteiligt gewesen und habe den anderen
festgehalten. Der im dunklen Shirt habe einen Schnauz gehabt. Von der Grösse
her könne er wenig Aussagen machen. (aF) Der mit dem dunklen Shirt und dem
Schnauz habe zugelangt und dem Opfer die Verletzungen zugefügt, die danach behandelt
worden seien. (aF) Der mit dem helleren Shirt sei eher im Hintergrund geblieben
und habe dem Opfer nichts gemacht. Dieser sei für ihn nicht im Fokus gewesen,
da er nicht auf das Opfer zugegangen sei. (aF nach dem Fusstritt) Es sei ein
seitlicher Tritt gewesen, als er gegangen sei. Zuerst habe er ihn mit der Faust
geschlagen, dann sei er auf die Seite gegangen und habe ihn von der Seite an
den Kopf getreten. Wenn er es von oben gemacht hätte, wären die Verletzungen
viel schlimmer gewesen. (aF) Er habe den Tritt mit der Sohle gemacht. (aF
wohin) In den Kopfbereich. Irgendwo auf der Seite im Gesicht im Wangenbereich. (AF)
Den ersten Schlag habe der Dunkle mit dem Bart gemacht. Der andere sei
zurückgegangen, wie die Frauen auch, und diese hätten versucht, ihn zu
schützen. Das Opfer habe keinen einzigen Schlag ausgeteilt. Einer der Täter sei
auf das Opfer los, der andere sei Mitläufer gewesen. Die Frauen seien dann zum
Opfer gegangen und hätten dieses beschützt. Sie hätten sich auf das Opfer
gelegt. (aF) Während dem Fusstritt seien die Frauen auf dem Boden gelegen. Sie
seien mit dem Opfer umgefallen, als dieses wegen des Schlages zu Boden gegangen
sei. Sie hätten das Opfer gehalten. (aF) Ob die Frauen auch Schläge abbekommen
hätten, könne er nicht genau sagen. Sie hätten im Sanitätszelt jedenfalls
Schmerzen beklagt. (aF) Der Mann mit den Krücken habe ja nichts machen können
und sei etwas zurückgegangen. (aF) Der Vorfall sei sehr schnell abgelaufen, er
tippe auf etwa eine Minute. (aF nach dem Zustand der Täter) Das sei schwer zu
sagen. Sie seien gerade gelaufen und nicht getorkelt oder so. Die Anderen seien
normale Besucher gewesen und überhaupt nicht aggressiv. (aF) Die Aggressivität
der Täter sei einseitig gewesen. Das Ganze sei von einer Seite ausgekommen.
(aF, ob beide Täter aggressiv gewesen seien) Also derjenige, der zugeschlagen
habe, sei sehr aggressiv gewesen, der andere sei ein Mitläufer gewesen. (aF) Er
habe den Anfang aus dem Zelt heraus mitbekommen.
4.2.8 I.___:
Am 19. Juli 2018 als Zeugin (mit
Gewährung der Teilnahmerechte, AS 149 ff.):
Sie hätten aus dem Samariter-Zelt
draussen einen Lärm gehört und gesehen, wie eine Schlägerei angefangen habe.
Herr J.___ habe dann den Sicherheitsdienst angefunkt und sie seien
rausgegangen. Sie hätten gesehen, wie ein Paar in die Ecke gedrängt worden sei.
Einer der beiden habe Stöcke gehabt und mit diesen versucht, die anderen
abzuwehren. Sie habe das Paar dann zu ihnen hin ziehen wollen, um die Situation
aufzulockern. Der Andere sei aber schneller gewesen und habe sie auf die Seite
geschoben. Dann habe dieser den anderen nehmen können. Es sei alles sehr
schnell gegangen. Sie habe sich wieder umgedreht und da sei das Hauptopfer
schon am Boden gewesen. Die beiden Frauen hätten sich als Schutz neben und auf
das Opfer gelegt. Frau K.___ neben ihr habe versucht, die anderen wie
abzudrängen. Den einen mit dem schwarzen Pullover habe das aber nicht interessiert:
er sei gekommen und habe ihm von oben, über die Frauen, die Faust gegeben. Ob
und wie er das Opfer getroffen habe, könne sie nicht sagen, es sei alles sehr
schnell gegangen. Der mit den Stöcken habe versucht, den mit dem helleren
Pullover abzuhalten. Das Paar, D.___ und E.___, seien die Opfer gewesen. Der
mit dem schwarzen Pullover sei so aggressiv gewesen. (aF, welche Rolle derjenige
mit dem helleren Pullover gehabt habe) Sie habe gesehen, dass der auch auf das
Paar los wollte. Den mit dem helleren Pulli könne sie nicht näher beschreiben.
Der schwarze sei eher ein Kapuzenpulli gewesen. Und der habe dunkle Hosen getragen,
habe Schnauz und Bart gehabt. (aF) Sie habe nicht gesehen, dass der mit dem
helleren Pullover Gewalt ausgeübt habe. Der Dunkle habe, als die Mädchen über
dem Opfer gelegen hätten, die Faust aufgezogen. (aF) Nein, Fusstritte habe sie keine
gesehen. Die Opfer hätten sich einfach zu wehren versucht: Abzuwehren oder wegzuschupsen.
(aF, ob sie den Eindruck gehabt habe, die Täter seien alkoholisiert) Sie
vermute, nicht gross. So wie der mit dem dunklen Pullover vorgeprescht sei, das
würde sie einem Besoffenen nicht geben. (aF) Sie haben nur konkret gesehen, wie
der mit dem dunklen Pullover über die Mädchen drüber sei und von oben nach
unten geschlagen habe. Dies sei der einzige Schlag gewesen, den sie gesehen
habe.
4.2.9 K.___
Am 19. Juli 2018 als Zeugin (mit
Gewährung der Teilnahmerechte, AS 156 ff.):
Sie sei damals im Sanitätszelt gewesen
und habe Leute betreut, denen es nicht so gut gegangen sei. Sie habe dann
mitbekommen, dass draussen «die Post abgegangen sei» und sei nachschauen
gegangen. Dort sei eine Schlägerei im Gang gewesen. Sie habe dann einerseits
auf die Schlägerei und anderseits auf ihre Patienten geschaut. I.___ sei schon
dazu gegangen gewesen und sie habe dieser helfen gehen wollen. Man habe sie
dann weggeschickt und die Beschuldigten seien dann auch gegangen. (aF nach dem
Verlauf der Schlägerei) Sie habe mitbekommen, dass einer gekommen sei und mit der
Faust geschlagen habe. Es sei dann einer auf dem Boden gelegen und dessen
Freundin habe sich panisch über ihn gelegt. Die Freundin habe immer gesagt, «Mi
Fründ» und «hälfet ihm». Sie sei panisch gewesen. So detailliert wisse sie den
Ablauf nicht mehr. Sie wisse nur, dass einer eine oder zwei Fäuste ausgeteilt
habe. Sie wisse nicht, wer. Und sie wisse, dass der Herr, der am Boden gelegen
sei, noch «e Schutt kassiert» habe. Sie wisse aber nicht mehr, wer das getan
habe. Sie habe sich um die Frau gekümmert. Sie wisse auch nicht mehr, von
welchem der beiden Herren der Faustschlag gekommen sei. Sicher nicht vom Paar,
das auf dem Boden gelegen sei. Es sei alles so schnell gegangen. Die beiden,
welche die Schlägerei begonnen hätten, seien dann weggelaufen. (aF) Der Herr sei
am Boden gelegen und der andere habe ihm «eis tschuttet». Das obwohl der andere
auf dem Boden gelegen sei und gar nichts mehr gemacht habe. (aF, wie der
Fusstritt erfolgt sein) Er habe dem anderen mit Anlauf «eis tschuttet». Von ihr
aus gesehen, sei das absichtlich gewesen. Er sei also nicht gestolpert, sondern
habe den anderen wirklich absichtlich «getschuttet». (aF, wo er den Anderen
getroffen habe) Im Gesicht. Sie habe es gedünkt, er habe ihn im Gesicht
getroffen, so wie sie es gesehen habe. (aF, wie er getreten habe) Mit dem Fuss.
Aufgezogen und «gschuttet»: Wie wenn man einen Fussball treten würde. (aF nach
dem Eindruck, den die beiden Männer gemacht hätten) Sie habe es nicht gedünkt,
dass diese besoffen gewesen seien, vielleicht angetrunken. Sie seien glaublich
noch gerade gelaufen. Sie habe aber keinen direkten Kontakt mit ihnen gehabt.
Auf Unterschiede zwischen den Beiden habe sie nicht geachtet. (aF) Sie habe
zwei Faustschläge und einen Tritt gesehen. (aF) Der Mann mit den Stöcken habe keine
Schläge verteilt.
4.3.1 Bei der Würdigung der Beweise und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die in den Akten liegenden
Aussagen zu würdigen, dies auch unter Berücksichtigung der objektiven
Beweismittel. Dabei ist vorweg darauf hinzuweisen, dass angesichts des hektischen
und dynamischen Geschehens zu erwarten ist, dass die Darstellungen namentlich
der an der Auseinandersetzung direkt Beteiligten nicht in allen Details übereinstimmend
sind und einzelne Beteiligte sich in ihren Aussagen auch widersprechen können.
Dies ist auch vorliegend der Fall, wobei hinsichtlich des Kerngeschehens an
sich – die Gewaltausübung gegen den am Boden liegenden Privatkläger –
übereinstimmende Aussagen vorliegen. Die nicht am Geschehen direkt beteiligten
Samariter, die als Zeugen ausgesagt haben, haben teilweise nicht den ganzen
Ablauf mitverfolgt. Generell kann festgehalten werden, dass alle Aussagenden
mit Belastungen zurückhaltend waren und auf bestehende Unsicherheiten immer
ausdrücklich hinwiesen und dass aus den Aussagen keinerlei Hinweise auf Absprachen
oder auf Gespräche bspw. im Samariterzelt erkennbar sind, wären die Aussagen
doch sonst deckungsgleicher und weniger differenziert ausgefallen. Zu beachten
ist auch, dass die Mitarbeitenden der Sanität keine Beziehung zu den beiden
Gruppierungen haben und ihre Aussagen damit grossen Beweiswert beanspruchen
können. Sie konnten das Geschehen unbeteiligt aus der Nähe beobachten. Ihre
Aussagen haben entsprechend einen hohen Beweiswert. Hinsichtlich des von der Anklage
geschilderten Kerngeschehens sind drei Fragen zu beantworten:
-
Wurde dem Privatkläger am
Boden ein Fusstritt (oder gar mehrere Fusstritte) versetzt (nachfolgende Ziffer
4.3.2)?
-
Kann ein allfälliger
Fusstritt rechtsgenüglich wie angeklagt dem Beschuldigten A.___ zugeordnet
werden (nachfolgende Ziffer 4.3.3)?
-
Wie wurde ein allfälliger
Fusstritt ausgeführt (nachfolgende Ziffer 4.3.4)?
4.3.2.1 Bezüglich des/der Fusstritt/e
ist auf die mehreren Aussagen hinzuweisen, welche übereinstimmend ausgesagt
haben, auf den reglos am Boden liegenden Privatkläger sei ein oder zweimal
eingetreten worden:
Auskunftsperson F.___ war sich ganz
sicher, dass noch ein-/zweimal auf den Privatkläger eingetreten worden sei. Auskunftsperson
G.___ hat einen Fusstritt gegen die Wange des Privatklägers gesehen, sie
glaube, auf die linke Wange. Zeuge J.___ hat einen Fusstritt auf den am Boden
liegenden Privatkläger gesehen, irgendwo auf der Seite ins Gesicht im
Wangenbereich. Zeugin K.___ hat gesehen, dass der Herr am Boden «e Schutt
kassiert» habe, der Tritt habe ihn glaublich im Gesicht getroffen. Wenn die
Privatklägerin keinen Tritt schildert, dann ist das angesichts ihrer
Schilderung, sie habe sich zum Schutz des Privatklägers auf diesen gelegt,
nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Die Zeugin I.___
sah zwar keinen Fusstritt gegen den Privatkläger, hatte aber nach ihren Angaben
einen Teil des Vorfalles nicht mitbekommen. Auch der Privatkläger selbst hat
keinen Fusstritt gegen sein Gesicht geschildert, seine wiederholte Aussage, er
habe am Boden liegend einen grossen «Chlapf» erhalten, «ein riesiges Chlöpfen»,
und dann sei er «weg gewesen», ist aber eine indirekte Bestätigung des von den
anderen Aussagenden beschriebenen Fusstritts. Auch diese Aussage des
Privatklägers spricht gegen eine Absprache bzw. ein Nachreden gehörter Vorwürfe.
4.3.2.2 Die geformte Blutunterlaufung im
Gesicht des Privatklägers kann – entgegen den Spekulationen der Verteidigung –
weder von einem Faustschlag noch vom Aufprall am Boden (während der Abdruck im
Gesicht des Privatklägers ein rautenförmiges Muster aufwies, sind die
Pflastersteine rechteckig geformt) stammen. Dagegen spricht auch die
wiederholte Aussage des Privatklägers, er habe den «grossen Chlapf» erhalten,
als er am Boden gelegen sei.
4.3.2.3 Die Aussagen der Zeugen und
Beteiligten werden erhärtet durch das Verletzungsbild beim Privatkläger: er
erlitt eine contusio capitis (Kopf- oder Schädelprellung) und einen psychischen
Schock mit komaähnlichem Zustand und mit Urin- und Stuhlabgang, was eine
heftige Einwirkung voraussetzt. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel,
dass dem am Boden liegenden Privatkläger zumindest ein Fusstritt beigebracht
wurde. Die Notfallärztin beurteilte die Verletzung über dem Jochbein denn auch als
«Trittmarke» (AS 010).
4.3.3 Als Täter des Fusstrittes kommen
einzig die beiden Beschuldigten B.___ und A.___ in Frage. Soweit die beiden von
den aussagenden Personen unterschieden wurden, wurde wie bereits erwähnt vom
grösseren Täter, bzw. dem schwarz gekleideten Täter gesprochen, wenn vom
Beschuldigten A.___ die Rede war. Zum konkreten Täter des Fusstritts liegen
folgende Aussagen vor:
Die Auskunftsperson K.___ gab an, sie
habe den Kleineren der beiden Täter eine Zeit lang zurückhalten können. Den
Fusstritt an die Wange des Privatklägers habe glaublich der andere Täter
gemacht. Der Zeuge J.___ gab an, einer der Beiden sei immer wieder auf den
Privatkläger los gegangen und habe diesem, als der Privatkläger am Boden
gelegen sei, noch einen Fusstritt gegeben. Dies sei der mit dem dunklen T-Shirt
gewesen, der mit dem hellen Shirt habe sich nicht so beteiligt, sei im
Hintergrund geblieben und habe dem Opfer nichts gemacht. Die Zeugin I.___
schilderte, der mit dem schwarzen Pullover (eher ein «Kapuzenpulli», was
zutraf) habe von oben auf das ab Boden liegende Opfer und die darauf liegenden
Mädchen eingeschlagen. Der mit dem schwarzen Pulli sei so aggressiv gewesen. Die
Zeugin K.___ konnte keine näheren Angaben zum Täter mit dem Fusstritt machen. Dass
die beiden Privatkläger angaben, die Schläge bzw. den Tritt nicht zuordnen zu
können, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Aufgrund dieser Aussagen, namentlich der
detaillierten Angaben des Zeugen J.___ und der Beschreibung der Zeugin I.___
hinsichtlich des schwarzen Kapuzenpullis ist rechtsgenüglich erstellt, dass der
Beschuldigte A.___ mit dem Fuss gegen Kopf des am Boden liegenden Privatklägers
getreten hat. An diesem eindeutigen Beweisergebnis vermag die Tatsache, dass
das Verletzungsbild nicht mit dem untersuchten Schuhsohlenmuster des
Beschuldigten A.___ in Verbindung gebracht werden konnte, keine vernünftigen
Zweifel zu erwecken: der Abdruck über dem Jochbein des Privatklägers muss nicht
zwingend von der Schuhsohle stammen (mehrere Personen haben angegeben, der
Täter habe gegen den Kopf getreten wie gegen einen Ball, also nicht mit der
Schuhsohle voran, was auch der Lebenserfahrung entspricht) und die Polizei hat
überdies nur das Schuhpaar mitgenommen, das vom Beschuldigten A.___ bezeichnet
wurde, und hat darauf verzichtet, bei der Hausdurchsuchung weitere Schuhe
sicher zu stellen.
4.3.4 Zur Wucht des Fusstrittes liegen
folgende Angaben vor:
Privatkläger: Er habe einen «riesigen
Chlapf» erhalten. AP F.___: Der Kick an den Kopf des Privatklägers sei «wie von
einem Fussballer» gewesen. AP G.___: Der Täter habe zugetreten, «wie wenn man einen
Fussball wegkicken» würde. Zeuge J.___: Der Tritt sei seitlich mit der Sohle
ausgeführt in den Kopfbereich ausgeführt worden, bei einem Tritt von oben wären
die Verletzungen viel schlimmer gewesen.
Zeugin K.___: Der Täter habe dem anderen
«mit Anlauf eis tschuttet». Das, obwohl der Andere am Boden gelegen sei und
nichts mehr gemacht habe. Er habe aufgezogen und «getschuttet», wie wenn man
einen Fussball treten würde. Es ist somit von einem wuchtigen Tritt seitlich an
den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers auszugehen, was auch von den
Verletzungsfolgen gestützt wird. Dies zeigt auch, dass der Täter vorsätzlich
gehandelt hat, was sich auch aus der Aussage der Zeugin K.___ ergibt. Es war
nicht die Folge unglücklicher Umstände oder eines Stolperns.
4.3.5 Zweifel an diesem
Sachverhaltsablauf ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der beiden
Beschuldigten: Ihre Angaben, sie hätten die anderen nicht geschlagen und seien
die Opfer des Geschehens, sind vor dem Hintergrund aller anderen Aussagen,
namentlich der unbeteiligten Zeugen, und – vor allem – der Verletzungen des
Privatklägers und der beiden Frauen, haltlos. Dem begegneten die beiden
Beschuldigten dann mit dem Zugeständnis, sie hätten wohl um sich geschlagen, um
sich zu wehren. Verletzungen der beiden Beschuldigten, die sich als Opfer der
Auseinandersetzung ausgaben, sind demgegenüber keine dokumentiert. Generell
beriefen sich die beiden Beschuldigten mehrheitlich auf ein stark
eingeschränktes Erinnerungsvermögen (Beschuldigter A.___: Er habe nichts «getschegget»,
er sei wie in einem Schock gewesen; Beschuldigter B.___: Er wisse nur, dass er
am Morgen aufgewacht sei und gedacht habe: «Oh Gott, ich weiss, dass etwas
passiert ist». Was genau passiert sei, daran könne er sich nicht erinnern.),
namentlich weil sie stark betrunken gewesen seien (dem wird von allen übrigen
Aussagenden widersprochen) oder auch weil das Ganze sehr schnell gegangen sei. Der
Beschuldigte A.___ offenbart allerdings ein selektives Erinnerungsvermögen,
wenn er sich sicher sein will, dass er zuerst geschlagen worden sein soll. Die
Aussagen der beiden Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
4.3.6 Der unter Ziffer 1.1 der
Anklageschrift vom 19. Oktober 2020 angeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich
erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich
- einen Menschen lebensgefährlich verletzt
(Absatz 1);
- den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
(Absatz 2);
-
eine andere schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht (Absatz 3).
Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 von
Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft
aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer
Auswirkungen ähnlich sind und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem
schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen
Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes
verbunden sind (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Unter die Generalklausel fällt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und
lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit
beispielsweise auch die Infizierung mit dem HI-Virus (BGE 144 IV 92 E. 2.4).
1.2 Die schwere Körperverletzung gemäss
Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen gemäss Art. 123 StGB durch
den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch
unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S. von Art. 122
StGB (vgl. den Wortlaut «Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise
an Körper oder Gesundheit schädigt, …»), aber auch nicht mehr als blosse
Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Unter den
letztgenannten Begriff werden Störungen des Wohlbefindens, beispielsweise
Schürfungen, Kratzwunden, harmlosen Quetschungen, die in kürzester Zeit
vorübergehen und ausheilen, subsumiert.
1.3 In subjektiver Hinsicht ist sowohl
bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz
erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss.
1.3.1 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn
der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
1.3.2 Ein eventualvorsätzliches
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des
tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt
bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.
3c S. 251).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer
die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt.
Dahinter steckt der
Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit
gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche – in
besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des
Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz
kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände
hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit
Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm
bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen
hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
1.4 Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
2. Subsumption
2.1 Der objektive Tatbestand von Art.
122 StGB ist vorliegend nicht erfüllt: Der Privatkläger wurde nicht im Sinne
von Abs. 1 vom Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Es ist auch
keine der eingetretenen Verletzungen unter Abs. 2 von Art. 122 StGB zu
subsumieren. Ebenso wenig findet die Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122
StGB vorliegend Anwendung.
2.2 In objektiver Hinsicht handelt es
sich bei den durch den Beschuldigten verursachten und in der Anklageschrift
genannten Schädigungen um eine einfache Körperverletzung.
2.3 Zu prüfen bleibt, was der
Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. eventualvorsätzlich in Kauf
nahm. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, eine schwere
Körperverletzung (schwere lebensbedrohliche Kopf- oder Gehirnverletzungen oder
bleibende Schäden an Körper und Gesundheit) billigend in Kauf genommen zu
haben.
2.3.1 Das Bundesgericht hat sich in
seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge
von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung
der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung
der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur
Beurteilung stand (vgl. Urteile 6B_756/2020 vom 24. Juni 2021; 6B_529/2020 vom
14. September 2020; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018; 6B_1024/2016 vom 26.
April 2018; 6B_181/2015 vom 23.6.2015; 6B_760/2017 vom 23. März 2018: 6B_1250/2013
vom 24.4.2015; 6B_839/2014 vom 21.4.2015; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015;
6B_222/2014 vom 15. Juli 2014; 6B_370/2013 vom 16.1.2014; 6B_45/3013 vom 18.
Juli 2013).
Als instruktiv in Bezug auf die
Abgrenzungsproblematik erweist sich das Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015
vom 13. Mai 2016, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
„X. rannte am Donnerstag, 4. Oktober
2012, gegen 21.00 Uhr, in Turbenthal von hinten auf die auf dem Trottoir
dorfauswärts gehende A. zu und griff sie an, indem er ihr mit beiden Händen von
hinten auf den Kopf presste und sie in seitlicher Drehung zu Boden drückte. Als
sie auf dem Rücken auf dem Boden lag, zerrte er sie am Handgelenk zwei bis vier
Meter zum neben der Strasse gelegenen Holzhäuschen, warf sich im Bereich der
Hausecke auf sie, zerrte zwei bis drei Mal heftig an ihrer Gurtschnalle und
hielt ihr den Mund zu, als sie zu schreien begann. A. setzte sich durch die
Annahme, er wolle den Gurt öffnen und sie vergewaltigen, in Panik versetzt, mit
Händen und Füssen zur Wehr und biss X. in die Hand, mit welcher er ihr den Mund
zuhielt. X. stellte sich daraufhin auf der Höhe ihres Kopfes neben die am Boden
liegende Frau und trat ihr mit dem Fuss mindestens zwei Mal sowie mehrfach,
mindestens zwei Mal, mit dem Knie gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das
Gesicht. Ehe er von A. abliess, presste er sie mit beiden Händen auf Brusthöhe
kräftig gegen den Oberkörper zu Boden. A. erlitt durch die Gewalteinwirkung
eine leichte Gehirnerschütterung mit starken Kopfschmerzen, mehrere Blutergüsse
an der linken Schläfe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der
Bindehaut des linken Auges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am
linken Knie. Sie war während einer Woche arbeitsunfähig.“
Auf Berufung des Beurteilten und
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons
Zürich am 3. September 2015 X. der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig und hielt fest (E. 2.2), diese Qualifikation gelte auch, wenn der
Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt nicht «mit voller», sondern
lediglich «mit einer gewissen Wucht» zugetreten habe. Denn er sei nach seinen
eigenen Aussagen ausgerastet und der Übergriff sei in einer Kurzschlusshandlung
erfolgt. In diesem Gemütszustand habe er unmöglich in der Lage sein können, die
Intensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er
den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Wer völlig
unkontrolliert und ohne jegliche Zurückhaltung - wenn auch mit leichtem
Schuhwerk - mehrmals auf den Kopf einer am Boden liegenden Person eintrete, ihr
hernach in gleicher Art und Weise auch Kniestösse versetze und sich durch ihre
Gegenwehr noch provozieren lasse, könne gar nicht anders, als den Deliktserfolg
einer schweren Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines
wichtigen Organs, arge und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in
Rechnung zu stellen, und lasse es offensichtlich «drauf ankommen». (....) Seine
Vorgehensweise habe ihm allenfalls noch die Hoffnung erlaubt, die Sache werde
glimpflich ausgehen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des
tatbestandsmässigen Erfolgs schliesse eine Inkaufnahme im Sinne
eventualvorsätzlicher Tatbegehung aber nicht aus.
Dem hielt die Verteidigung entgegen (E.
2.3), nach den Feststellungen der Vorinstanz sei weder von einer besonderen
Heftigkeit der Tritte auszugehen, noch sei das Opfer abwehrunfähig gewesen,
noch habe es signifikant schwere Verletzungen erlitten. Das aktenmässig belegte
Verletzungsbild sowie die medizinischen Befunde ergäben nicht die geringsten
Hinweise darauf, dass das effektive Tatgeschehen mit einem relevanten Risiko
der Verwirklichung einer Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB einhergegangen
wäre. Es lägen auch keine aggravierenden Umstände vor, welche den Schluss auf
eventualvorsätzliches Handeln zuliessen. Der Beschwerdeführer machte weiter
geltend, die äusserlich feststellbaren Indizien sprächen gegen den Schluss,
dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Er habe die
Privatklägerin nur mit mässiger Wucht getreten und sei damit entscheidend dafür
verantwortlich gewesen, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Es
müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Intensität der Tritte habe
steuern können und demzufolge bewusst auf eine intensivere Gewalteinwirkung
verzichtet habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche das
unkalkulierbare Risiko einer schweren Körperverletzung begründet hätten.
Diese Argumentation der Verteidigung
hielt einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand. Es hielt fest, die
Vorinstanz nehme zutreffend an, dass es sich bei der Kopfregion um einen
besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle und dass
Kopfverletzungen (insbesondere Verletzungen der Hirnregion) gravierende Folgen
nach sich ziehen könnten. Dies stimme überein mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, das mehrfach festgehalten habe, es entspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am
Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit
den Händen zu schützen versuche – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der
körperlichen Integrität führen könnten (Urteile 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E.
12.4; 6B_181/2015 vom 23.6.2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015
vom 21.4.2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15.7. 2014 E. 1.4; ferner
6B_901/2014 vom 27.2.2015 E. 2.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
setze die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes
der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den
eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment,
etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die
Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen,
hinzutreten müsse. (…) Für die rechtliche Würdigung sei auch ohne Bedeutung,
dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen
erlitten habe. Denn dem Beschwerdeführer werde nicht eine vollendete, sondern
lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung
vorgeworfen. Es liege in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg
nicht eintrete. Entscheidend sei demnach nicht, wie intensiv die Tritte
tatsächlich gewesen seien, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe (vgl. Urteil
6B_1250/2013 vom 24.4.2015 E. 1.4.1, mit Hinweis).
In einem weiteren vergleichbaren
Entscheid (6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018) bekräftigte das Bundesgericht
diese Rechtsprechung auch mit Bezug auf einen einzigen Fusstritt an den Kopf
des Opfers (E. 4.4).
2.3.2 Die Parallelen zum vorliegend zu
beurteilenden Fall sind deutlich. Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten oder
dessen Kollegen nach einer vom Beschuldigten verschuldeten Auseinandersetzung
mit einem Faustschlag zu Boden geworfen. In der Folge hat der Beschuldigte
einen gezielten, wuchtigen Fusstritt («wie gegen einen Fussball») gegen den
Kopf des am Boden liegenden Privatklägers ausgeführt. Der Privatkläger konnte
den Tritt nicht sehen und damit nicht abwehren. Das Vorgehen des Täters muss
hinsichtlich des Fusstrittes an den Kopf als sehr gefährlich qualifiziert
werden und die ihm anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Er
ging sehr aggressiv und entschlossen vor, wie die vorliegenden Aussagen belegen.
Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergibt sich nichts, was die Annahme
rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich
einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten
hätte, im Gegenteil. Es gilt als allgemein bekannt, und das wusste demnach auch
der Beschuldigte als medizinischer Laie, dass es sich beim Kopf – dem
Zielobjekt seiner Attacken – um einen besonders sensiblen Bereich des
menschlichen Körpers handelt, der vor allem in Anbetracht des unter der
Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig ist für schwere und bleibende
neurologische Beeinträchtigungen. Auch Dr. M.___ hält in seinem Bericht vom
25. Juni 2018 fest, dass Fusstritte gegen den Kopf in Form der stumpfen
Gewalteinwirkung zu einer erheblichen Beschleunigung des Kopfes und des
Gehirnes führten. Durch diese Beschleunigung könne es zu Zerreissungen von
Hirngefässen, Prellungen der Hirnrinde sowie zu einer Einblutung in das Gehirn
selber kommen. Solche Verletzungen seien potentiell lebensbedrohlich bis
lebensbedrohlich einzustufen. Ob solche Verletzungen einträten, hänge von
vielen Randbedingungen wie Stärke des Tritts, der getroffenen Stelle am Kopf,
dem Zustand des Geschädigten (erschlaffte Muskulatur des Halses und Rumpfes
oder starke Muskelanspannung) u.a.m. ab. Prinzipiell wohne aber einem Fusstritt
gegen den Kopf ein hohes Schädigungspotential inne, das vom Tretenden kaum
richtig eingeschätzt werden könne, auch sei ein Fusstritt kaum «richtig zu
dosieren». Zu bedenken sei auch, dass die schiere Masse der unteren Extremität
grösser sei als die des Armes: damit sei die Kraftübertragung mit dem Bein
bereits grösser, als wenn mit dem Arm geschlagen oder gestossen werde. Eine an sich
banale, alltagsbekannte Feststellung (AS 078). Dass ein solcher Taterfolg
ausblieb und die Attacke des Beschuldigten mit Blick auf die – physischen –
Folgen vergleichsweise glimpflich endete, ist dem Zufall zuzuschreiben. Der
Beschuldigte konnte bei diesem Fusstritt das ihm bekannte Risiko nicht
kalkulieren und dosieren und das Opfer hatte keine Abwehrchancen. Dem
Beschuldigten musste sich bei dieser Vorgehensweise das Risiko einer schweren
Beeinträchtigung des Kopfes und insbesondere des Gehirns als derart
wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Es sind damit
sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer eventualvorsätzlich versuchten
schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Das
Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und
subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66). Das Gericht
berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig,
das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Mildert das Gericht die
Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs.
1 StGB). Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht
um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens.
Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden
kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer.
Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter
Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter - unter
sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt
sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem
verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung
spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens
tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.
4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die
Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes
nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus
dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010
E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen
stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht
muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe
festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben
(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.
April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in
Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe
innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil
6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe
für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011
vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer
Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.
Juni 2010 E. 3.2).
1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das
klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch
wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug
zu gewähren ist.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal
die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte
Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf
Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf
eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen
und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein
angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt
vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die
Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall
(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im
Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren
bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das
"Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen
ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger
die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der
auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei
das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (aaO E. 5.6).
1.5 Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob
die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E.
4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2
StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung
verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst
allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die
daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen für das vollendete
Delikt (schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB) beträgt sechs Monate
bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Vorweg kann festgehalten werden, dass beim
Beschuldigten für den Raufhandel aus Gründen der präventiven Effizienz keine
Geldstrafe auszusprechen ist: er hat das vorliegende Gewaltdelikt während
laufender Probezeit für eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen
begangen. Das damalige Delikt (u.a. mehrfache einfache Körperverletzung) weist
grosse Parallelen zur vorliegend zu beurteilenden Delinquenz auf (darauf ist
später noch zurückzukommen).
2.2.1 In einem ersten Schritt ist eine
hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen. Hätte sich der vom
Beschuldigten in Kauf genommene Erfolg realisiert, hätte der Privatkläger eine
bleibende Beeinträchtigung seiner Hirnfunktionen erlitten. Dies stellt – auch
mit Blick auf die gesamten von Art. 122 StGB erfassten Verletzungen – einen
schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität dar.
Bezüglich der Art und Weise der
Tatausführung ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er einen Streit vom Zaun
gerissen hatte und danach das am Boden liegende und damit wehrlose Opfer attackierte.
Der Fusstritt war gemäss Beweisergebnis wuchtig und erfolgte gezielt. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Tat keine Planung
vorausging, sondern diese spontan erfolgte und er es bei einem einzigen
Fusstritt beliess. Aber ein Fusstritt an den Kopf eines wehrlos am Boden
liegenden Opfers offenbart einiges an Kaltblütigkeit und Skrupellosigkeit
verbunden mit hoher Gewaltbereitschaft, zudem war das Opfer mit einem Gips am
Arm körperlich eingeschränkt. Hingegen brachte der Beschuldigte keine Schlag-,
Stich- oder gar Schusswaffen zum Einsatz. Des Weiteren handelte er nicht
direktvorsätzlich, sondern bloss mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig
weniger schwer wiegt. Das Tatmotiv war rein egoistisch: Der Beschuldigte hatte
die Freundin des Privatklägers unanständig angemacht und war von diesem
zurechtgewiesen worden. Er handelte danach in Wut bzw. wollte ganz
offensichtlich in machohafter Manier dem Privatkläger seine Überlegenheit
beweisen. Seine Reaktion war von enormer Unverhältnismässigkeit.
Grundsätzlich ist kein Grund zu
erkennen, weshalb sich der Beschuldigte nicht rechtskonform hätte verhalten
können. Einer näheren Prüfung bedarf in diesem Zusammenhang aber die Frage einer
allfällig reduzierten Schuldfähigkeit: Der Beschuldige berief sich wiederholt
darauf, zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen zu sein: er sei «zu gewesen»,
er habe 10 bis 15 Biere zu 3 dl getrunken im Verlauf des Abends, er habe schon
geschwankt beim Gehen, er sei «besoffen» gewesen. Das Bundesgericht führt
diesbezüglich aus, ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit sei der psycho-pathologische
Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in
der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf
beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gebe es keine feste
Korrelation; stets seien Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren
Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer
groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer
Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von
drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer
Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promillen besteht danach im
Regelfall eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese
Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2;
6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde gemäss den gängigen
«Promille-Rechnern» eine Menge von 10 bis 15 Bier zu je 0,3 l bei einem Mann
mit einem Gewicht von 90 kg eine Blutalkoholkonzentration von 1.33 bis 2
Promille bewirken (online-rechner.net). Dabei wäre noch nicht berücksichtigt,
dass der Alkoholkonsum sich über einen Zeitraum von mehreren Stunden erstreckt
hat (gemäss Aussage des Beschuldigten befand er sich ab ca. 22.00 Uhr am
«Märetfescht»: AS 132). Das deckt sich mit den Aussagen der Zeugen: Man führte
die auffallende Aggressivität wohl vermutungsweise auf vorgängigen
Alkoholkonsum zurück, der Beschuldigte habe aber keine Anzeichen einer erhöhten
Alkoholeinwirkung aufgewiesen. Die gleiche Einschätzung findet sich im
polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 25. Juni (AS 042 f.): Die Aussprache der
beiden Beschuldigten sei weder lallend noch verwaschen gewesen; auch ihre
Gangart sei unauffällig gewesen. Zudem war der Beschuldigte in der Lage, dem
Privatkläger einen gezielten und wuchtigen Fusstritt an den Kopf zu versetzen.
Von einer relevanten Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ist daher
beim Beschuldigten nicht auszugehen. Der alkoholbedingt leicht reduzierten Hemmschwelle
beim Beschuldigten ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.
Das Tatverschulden ist unter
Berücksichtigung all dieser Faktoren als noch leicht bis knapp mittelschwer zu
qualifizieren und hierfür ist eine Einsatzstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe
angemessen. Dieses Strafmass markiert den Übergang vom ersten (untersten)
Strafdrittel zum zweiten (mittleren) Strafdrittel und bewegt sich im Rahmen
vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (bspw. STBER.2020.99).
2.2.2 Massgebend für den Umfang der
Strafmilderung zufolge Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) sind die Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat. Es liegt ein
vollendeter Versuch vor, der Beschuldigte hat aber nach einem einmaligen Tritt
gegen den Kopf vom Opfer abgelassen. Dass keine schwerwiegenderen Verletzungen
eingetreten sind, ist dem Glück zu verdanken. Der Privatkläger erlitt eine
schwere Hirnerschütterung oder einen psychischen Schock. Er war zwar
ansprechbar, konnte aber nicht reden. Am Folgetag konnte er aus der Spitalpflege
entlassen werden und es wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit für zehn Tage
attestiert (AS 089). Länger anhaltende Folgen der Tat sind nicht aktenkundig, bekannt
ist aber, dass derartige traumatisierende Erlebnisse in psychischer Hinsicht nicht
spurlos an den Geschädigten vorbeigehen.
In Anbetracht dieser Faktoren sowie
unter Berücksichtigung der Praxis der Strafkammer erscheint eine Strafreduktion
um rund einen Drittel, was 15 Monaten entspricht, angemessen. Es verbleibt
damit eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist zu erhöhen
zur Abgeltung des Raufhandels. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte der Auslöser und Hauptaggressor des Raufhandels war. Der Verlauf
hat Ähnlichkeiten mit einem Angriff. Dabei sind drei Menschen leicht verletzt
worden: in Bezug auf das Verletzungsbild des Privatklägers kann auf die obigen
Erwägungen verwiesen werden. Weiter zogen sich auch die beiden Begleiterinnen
des Privatklägers Verletzungen zu. So erlitt E.___ eine leichte Rippenprellung
links, eine leichte Ellbogenprellung rechts sowie eine leichte Muskelzerrung
der Halswirbelsäule. G.___ zog sich eine Rückenprellung sowie eine Prellung des
Handgelenks zu. Andererseits ist zu beachten, dass ein Teil des Unrechts- und
Schuldgehaltes mit der Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer
Körperverletzung abgegolten ist. Auch dieser Rechtsverstoss erfolgte spontan
und ohne Planung. Hingegen ist von direktem Vorsatz auszugehen und von einem
rein egoistischen Beweggrund. Es ist von einem noch leichten Verschulden
auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen wäre.
Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um drei Monate auf nunmehr 32 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten
kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf
die Lebensgeschichte des Beschuldigten, aus der sich mit Ausnahme der Vorstrafen
nichts ergibt, das für die Strafzumessung von Relevanz wäre, ist nachfolgend
bei der Prüfung der Landesverweisung näher einzugehen. In strafrechtlicher
Hinsicht zeigt sich das Vorleben des Beschuldigten getrübt. Gemäss aktuellem
Strafregisterauszug weist er zwei Vorstrafen auf. Erstmals wurde er am
18. März 2013 vom Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen wegen Verletzung
der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges sowie Übertretung der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer bedingten Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00
verurteilt. Weiter wurde er am 19. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, Probezeit drei
Jahre. Insbesondere die jüngere Verurteilung erweist sich als einschlägig mit
erstaunlichen Parallelen zum vorliegenden Fall, was sich im Rahmen der
Täterkomponente zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt: Auch dort hat der
Beschuldigte zusammen mit einem (unbekannt gebliebenen) Kollegen massiv auf zwei
Männer eingeprügelt, die sich an seinem Verhalten (Urinieren in der
Öffentlichkeit von einer Terrasse auf die Strasse) gestört hatten (AS 430 ff.).
Die Opfer trugen dabei nicht unerhebliche Verletzungen davon. Statt sich von
diesem Strafurteil eines Besseren belehren zu lassen, schlug (und trat) der
Beschuldigte innerhalb der gesetzten Probezeit erneut zu, weshalb heute auch
über den Widerruf des damals gewährten bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe
zu befinden ist. Diese, namentlich die einschlägige, Vordelinquenz rechtfertigt
eine Straferhöhung um vier Monate auf nunmehr 36 Monate Freiheitsstrafe.
2.4.2 Gegen den Beschuldigten läuft im
Kanton Luzern ein weiteres Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 15. Februar 2020, 00.10 Uhr.
Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung von
Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Verletzung von
Verkehrsregeln sowie Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht
betriebssicherem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00, Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage,
verurteilt. Der Beschuldigte hat das Urteil angefochten und verlangt vor dem
Kantonsgericht Freisprüche mit Ausnahme des Vorhalts des Führens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.
In Bezug auf neue, hängige
Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil
6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3, bestätigt zuletzt mir Urteil
6B_328/2021 vom 13. April 2022, festgehalten: «Die Strafzumessung erfasst das
gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende
Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind,
darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des
Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders
hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.
1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner
im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe
zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im
vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49
Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage
stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»
Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die neu
vorgehaltene Straftat bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen
hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in
einem hängigen Strafverfahren zugegebenen (oder hier zumindest offensichtlich
bestehenden) Tatsachen in die Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar
berücksichtigt werden müssen.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat
damit das hängige Verfahren unbeachtet zu bleiben, bei der Prognosestellung hat
das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand hingegen
einzufliessen.
2.4.3 Zu berücksichtigen ist im Rahmen
des Sanktionenpakets die anzuordnende Landesverweisung. Diese trifft den Beschuldigten
nicht unwesentlich (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), sodass die
Freiheitsstrafe um vier Monate zu mindern ist.
2.4.4 Weitere Umstände, die sich auf die
Strafzumessung auswirken könnten, sind keine ersichtlich. Dies gilt auch für
das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der seine Taten bagatellisierte und
sich als Opfer darstellte. Dies lässt nicht auf echte Reue und Einsicht schliessen.
2.5.1 Geltend gemacht wird eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über
die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen
Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten
der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für
diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden
das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke,
welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14
Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den
Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von
zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die
Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158
E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23. November
2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen
fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der
Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder
in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach
ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten
und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand
berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1;
6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.5.2 Seit der Eröffnung des Verfahrens
sind mittlerweile fast viereinhalb Jahre vergangen. Dabei gestaltete sich das
Verfahren in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte vom 24. Juni 2018
nicht übermässig kompliziert. Dementsprechend konnte den Parteien bereits am
6. März 2019 der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Frist
zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden (AS 263 f.). Das
Verfahren verzögerte sich in der Folge aufgrund des Eingangs der Strafanzeige
von der Stadtpolizei Zürich und der damit einhergehenden Gerichtsstandsfrage.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 konnte erneut der Abschluss des Verfahrens mit
Anklageerhebung in Aussicht gestellt werden (AS 283 f.) Nach Fristerstreckungen
für die Beschuldigten stand das Verfahren von Anfang Oktober 2019 bis anfangs
März 2020, als eine telefonische Anfrage der Staatsanwaltschaft Luzern wegen
eines Raserfalls einging, still. Man einigte sich darauf, dass das Verfahren des
Kantons Luzern dort weitergeführt werden solle. Danach erfolgten bis Ende
August 2020 keine das Verfahrens weiterführende Handlungen, bevor am 26. August
2020 erneut der Abschluss des Verfahrens angekündigt wurde (AS 257). Am 19.
Oktober 2020 wurde Anklage erhoben, die Vorinstanz erliess rund fünf Monate
später die erste Verfügung mit Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 20. und
21. September 2021. Die Redaktion der erstinstanzlichen schriftlichen
Urteilsbegründung nahm weitere fünf Monate in Anspruch. Damit ist im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen
und aus diesem Grund eine weitere Strafreduktion um zwei Monate vorzunehmen.
2.6 Es resultiert somit eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten.
3.1 Das Strafmass von 30 Monaten
Freiheitsstrafe lässt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu. Die
Vorinstanz hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt, davon 12
Monate unbedingt. Davon kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgewichen
werden. Bei der Beurteilung der Legalprognose fällt vorweg die einschlägige
Vorstrafe und die Rückfälligkeit innert der damals gesetzten Probezeit negativ
ins Gewicht, beide Male nach dem Konsum von Alkohol. Gleiches gilt für das
Fahren in angetrunkenem Zustand am 15. Februar 2020 in Luzern, mithin während
des laufenden vorliegenden Verfahrens, auch wenn es sich lediglich um eine
Übertretung handelte (0,55 Gewichtspromille). Der Beschuldigte wird ganz
offensichtlich schnell gewalttätig, wenn er sich «in seiner Ehre verletzt»
fühlt, auch wenn er selbst den Grund für Reklamationen der Opfer gesetzt hat.
Dabei lässt er danach weder Reue noch Einsicht erkennen und ist bestrebt, die
Verantwortung für seine Taten den Opfern zuzuschieben, was insgesamt auf bestehende
Charaktermängel beim Beschuldigten schliessen lässt. In beiden Fällen hatte der
Beschuldigte vorgängig ausgiebig dem Alkohol zugesprochen. Seine persönlichen
Verhältnisse sind im Übrigen geordnet: der Beschuldigte betreibt eine Garage
und lässt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'097.60 auszahlen. Er hat
vor drei Jahren geheiratet, wobei seine Ehefrau aufgrund des vorliegenden
Verfahrens noch nicht aus dem Kosovo in die Schweiz einreisen konnte. Er wohnt noch
bei seinen Eltern. Sein Betreibungsregisterauszug vom 14. September 2018
verzeichnete nur eine Betreibung für Steuern, die beglichen wurde (AS 418 f.).
Mit dem Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) habe der Beschuldigte 2016
aufgehört (AS 474, wobei aber bei der Anhaltung in Luzern am 15. Februar 2020
ein (länger zurückliegender) Cannabis-Konsum festgestellt wurde. Insgesamt ist
beim Beschuldigten aufgrund der mangelnden Impulskontrolle von einer ungünstigen
Legalprognose auszugehen. Allerdings ist noch zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte nun erstmals eine längere Freiheitsstrafe (unbedingter Anteil) zu
erstehen hat und eine Landesverweisung anzuordnen ist. Diese Sanktionen dürften
dem Beschuldigten ein deutlicher Hinweis sein, dass er sich in Zukunft wohl zu
verhalten hat, und zeigen ihm, dass seine Taten Konsequenzen haben. Aufgrund
der grundsätzlich ungünstigen Legalprognose und der Einzeltatschuld erscheint
es angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Strafteil auf zwölf Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen. Für die restliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten
wird der bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von drei Jahren.
3.2 Dem Beschuldigten ist die erstandene
Polizeihaft von zwei Tagen (Anhaltung am Mittag des 24. Juni 2018, Entlassung
am Abend des 25. Juni 2018) an den unbedingt vollziehbaren Teil der
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.3 Bei der Widerrufsfrage ist unter
Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen auf den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs zu verzichten, die Probezeit ist aber um anderthalb Jahre zu
verlängern.
V. Landesverweisung
1. Allgemeines zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,
der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe
der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art.
66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den
allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts-
und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim
Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt
ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
1.2 Von der Anordnung der
Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen
Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB
dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.
31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf
auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3.
Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform
auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3.
Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung
berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9.
April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist,
einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der
nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung,
Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2
mit Hinweis).
1.4 Das Bundesgericht hat sich in
BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz
aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre
teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen
Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem
Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor
Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand,
die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines
Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB.
Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung
getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in
aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten
Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste
kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden
Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person
mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,
dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je
kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen
seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.5 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person
mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch
andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch
Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als
besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche
Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom
15.10.2019 E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte
seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein
Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di
una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV
(bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5;
zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
1.6 Wird ein schwerer persönlicher
Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung
nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".
Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung
anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die
Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese
Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass
massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die
sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.
März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020
vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab
für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des
Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe
niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende
Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil
2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Aus den Antworten auf die Fragen zur
Person und dem Bericht des MISA vom 26. September 2018 (AS 424 f.) geht zum
Lebenslauf des Beschuldigten nebst dem bereits Erwähnten folgendes hervor:
Der Beschuldigte wurde […] 1992 in [Ort
4] geboren und wuchs mit zwei jüngeren Brüdern auf. Die Familie wohnt nach wie
vor beisammen. Seit […] 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
C, deren Kontrollfrist letztmals [im] November 2015 bis […] November 2020
verlängert worden war. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ermahnte das
Migrationsamt Solothurn den Beschuldigten aufgrund seines straffälligen
Verhaltens. Es werde erwartet, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nach
seinen Angaben ist der Beschuldigte seit [ein paar Jahren] mit einer
kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei deren Familiennachzug in die
Schweiz aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens noch nicht möglich war. Aus
diesem Grund gehe er seither auch regelmässig in den Kosovo. Er spricht deutsch
und – nach seinen Angaben schlecht - albanisch.
Allerdings war er in der
Lage, bei einem Ferienaufenthalt im Kosovo eine Frau kennen zu lernen und mit
ihr eine Beziehung aufzubauen, die schliesslich in der Heirat mündete. Nach
seinen Angaben hat er eine Ausbildung […] absolviert, er betreibe [seit 2018]
in [Ort 1] als Selbständigerwerbender [eine Werkstatt]. Verwandte und Freunde
habe er im Kosovo keine. Er besuche [an zwei Wochentagen] das Fussballtraining
in [Ort 2] bzw. nunmehr in [Ort 3].
2.2.1 Der Beschuldigte ist in der
Schweiz geboren und aufgewachsen, was – zusammen mit einer gelungenen Integration
– ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalles darstellt (BGE 146 IV 105). Nach dem Schulbesuch habe er eine Lehre […] absolvieren wollen, habe aber
nur [einen Teilabschluss]. Danach verfügte er über keine längere Anstellung und
versteuerte beispielsweise 2017 nur ein Jahreseinkommen von CHF 5'570.00. Seit […]
2018 betreibt er selbständig (zusammen mit seinem Bruder) in [Ort 1] eine [Werkstatt]
und kann sich nunmehr monatlich einen Lohn von netto rund CHF 3'100.00
auszahlen lassen. Die wirtschaftliche Integration scheint damit nach längeren
Anlaufschwierigkeiten gelungen zu sein. Schulden und Betreibungen habe er
keine. Der Beschuldigte wohnt seit jeher in der Schweiz bei seinen Eltern und
beiden Brüdern. Im Heimatland Kosovo habe er keine näheren Verwandten mehr.
In
sozialer Hinsicht lebt der Beschuldigte bei seinen Eltern, betreibt aber in der
Freizeit in einem Verein den Fussballsport. Die zahlreichen Straftaten sprechen
aber gegen eine gelungene soziale Integration. Wesentlich ist, dass die Ehefrau
des Beschuldigten im Kosovo aufgewachsen ist und heute noch dort lebt. Er
verfügt dort somit auch mit Blick auf die Familie der Ehefrau über ein gewisses
Beziehungsnetz. Der Beschuldigte spricht die albanische Sprache und könnte mit
seinen handwerklichen Fähigkeiten […] auch im Kosovo beruflich Fuss fassen.
Insgesamt ist der Beschuldigte wohl in der Schweiz aufgewachsen, ist aber sowohl
auf wirtschaftlicher und als auch auf sozialer Ebene nur mässig integriert. Seine
Ehefrau lebt im Kosovo. Es ist für ihn nicht wesentlich schwieriger, im Kosovo
mit seinen Kenntnissen […] eine Existenz aufzubauen als in der Schweiz,
zumindest erscheinen diese Chancen durchaus als intakt. Die Kontakte zu den
Eltern und Brüdern kann der Beschuldigte über die sozialen Netzwerke und bei
Besuchen weiterhin pflegen. Für den Beschuldigten, der hier aufgewachsen ist
und hier seine Herkunftsfamilie hat, stellt eine Landesverweisung wohl eine
gewisse Härte dar, die aber – namentlich vor dem Hintergrund der Ehefrau im
Kosovo – nicht über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber
mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder
gar gewollt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E.
2.4.3). Ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt
nicht vor.
2.2.2 Bei der Interessenabwägung sind
auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten persönlichen Interessen in
die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist vorweg zu
beachten, dass der Beschuldigte ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von
sechs Monaten Freiheitsstrafe versucht hat. Dabei handelt es sich trotz eines
Tatverschuldens im Grenzbereich von leicht bis mittelschwer um eine sehr
schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der Einsatzstrafe von 36
Monaten Freiheitsstrafe – nach Straferhöhung für den Raufhandel, aber vor
Abzügen wegen der Landesverweisung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots
– niederschlägt. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte schon
früher – unter anderem einschlägig mit einem Gewaltdelikt – strafbar gemacht
hatte und innerhalb der mit der Vorstrafe gesetzten Probezeit rückfällig
geworden ist. Zudem fuhr er während des laufenden Strafverfahrens mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,55 Gewichtspromillen einen Personenwagen, seit
dem Jahr 2006 mussten gegen ihn insgesamt acht Administrativmassnahmen
ausgesprochen werden (Urteil Bezirksgericht Luzern vom 22. Oktober 2021, S.
43). Der Beschuldigte liess damit mehrfach ein Verhalten erkennen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen
darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen
ausländischen Gewalttätern einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem
Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen
um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Auch wenn die
Strafe teilbedingt ausgesprochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich
aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im
ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der
Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen
einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade
bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem
Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare
Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in
Kauf zu nehmen. Die Legalprognose des Beschuldigten ist wie oben dargelegt,
grundsätzlich ungünstig und der teilbedingte Strafvollzug konnte namentlich vor
dem Hintergrund der anzuordnenden Landesverweisung überhaupt erst gewährt
werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen damit die persönlichen
Interessen des Beschuldigten und die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung
eines Härtefalles anzuordnen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich
deutlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_627/3018 vom
22. März 2019, mit dem das Bundesgericht den Verzicht auf die Landesverweisung
bei einem u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilten Ausländer der zweiten
Generation geschützt hat; vergleichbarer wäre das Urteil 6B_513/2021 vom 31.
März 2022.
2.3 Betreffend der Dauer der
anzuordnenden Landesverweisung ist zusammen mit der Vorinstanz auf die minimale
Dauer von fünf Jahren zu schliessen; dies angesichts der vorhandenen
persönlichen Interessen des Beschuldigten und der – im Hinblick auf die
angeordnete Landesverweisung – nicht ungünstigen Legalprognose. Hinweise, die
eine längere Dauer der Landesverweisung als notwendig erscheinen liessen, sind
nicht erkennbar.
2.4 Die angeordnete Landesverweisung ist
im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (vgl. BGE 147 IV 340).
VI. Zivilforderungen
1.
Zu den Voraussetzungen für die Zusprache
von Schadenersatz und einer Genugtuung kann auf die korrekten Darlegungen der
Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden.
2.
Der vom Privatkläger beanspruchte
Schadenersatz von CHF 161.65 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2018 ist
ausgewiesen und zuzusprechen.
3.
Ebenso zu bestätigen ist das
vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Genugtuungsansprüche des Privatklägers
und der Privatklägerin. Die vom Amtsgericht zugesprochenen Summen von CHF
3'000.00 (Privatkläger) und CHF 600.00 (Privatklägerin) sind den Umständen
angemessen und liegen im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Von
Seiten des Beschuldigten wurden dagegen denn auch keine konkreten Einwände
vorgebracht.
VII. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung weit überwiegend, nämlich hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch hinsichtlich
der Landesverweisung. Einzig eine leichte Reduktion der Strafe wurde von Amtes
wegen vorgenommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, sind damit ausgangsgemäss dem
Beschuldigten im Umfang von 90%, ausmachend CHF 6'300.00, aufzuerlegen.
Die restlichen Kosten erliegen auf dem Staat.
3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.
a StPO).
Der Vertreter der Privatkläger D.___ und
E.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, macht ein Honorar von CHF 2'025.00
sowie Auslagen von CHF 30.30 geltend, was angemessen erscheint. Unter
Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 158.35 resultiert eine
Entschädigung von CHF 2'213.55. Entsprechend haben die obsiegenden Privatkläger
Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung in dieser Höhe.
4. Nach
Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif
desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die
Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende
des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte
Person zu den Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4
StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der
Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar zu erstatten.
Gemäss § 158 Abs. 1 des
kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt
CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT). Für Fotokopien
werden 50 Rappen pro Stück vergütet, für Reiseauslagen der Preis eines
Bahnbillets 2. Klasse oder CHF 0.70 pro mit dem Auto gefahrenen
Kilometer (§ 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag).
Der vom amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Brunner, mittels Honorarnote geltend
gemachte Aufwand von total 27.5 Stunden (exklusive Hauptverhandlung,
Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung) erweist sich als angemessen.
Aufzurechnen sind insgesamt drei Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung
sowie Nachbearbeitung. Insgesamt beläuft sich der Aufwand auf 30.5 Stunden.
Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen
von total CHF 141.10 sowie der MwSt. zu 7.7 % von CHF 433.60 resultieren
CHF 6'064.70 (zu CHF 180.00 pro Stunde). Die Entschädigung von
Rechtsanwalt Fabian Brunner ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
90%, ausmachend CHF 5'458.25, während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, ausmachend
CHF 1'478.20 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, davon
90%), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung
von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133
StGB; Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art.
335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO; § 146 lit. c, § 158 GT
für den Beschuldigten A.___ und
Art. 133 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 51 StGB, Art. 122 ff., Art.
335 ff., Art. 416 ff. StPO; § 146 lit. b, § 158 GT
für den Beschuldigten B.___
erkannt:
I.
1.
A.___ wird gemäss
rechtskräftiger Ziffer I.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 21. September 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von
folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
der einfachen
Körperverletzung,
-
der Drohung,
-
der Beschimpfung,
alles angeblich begangen am 14. April
2019.
2.
A.___ hat sich
gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer I.2. des erstinstanzlichen Urteils des
Raufhandels, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht.
3.
A.___ hat sich der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 24. Juni 2018,
schuldig gemacht.
4.
A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs für 18 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
5.
A.___ werden zwei
Tage Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
6.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
7.
Der A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je
CHF 40.00 wird nicht widerrufen, die Probezeit hingegen um 1.5 Jahre
verlängert.
8.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
9. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
II.
1.
B.___ hat sich
gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1. des erstinstanzlichen Urteils des
Raufhandels, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.2. des erstinstanzlichen Urteils verurteilt zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
B.___ ist gemäss
rechtskräftiger Ziffer II.3. des erstinstanzlichen Urteils im Erstehungsfall
ein Tag Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf
89 Tagessätze zu je CHF 120.00 reduziert.
4. Der B.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 7. März 2018 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00
wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4. des erstinstanzlichen Urteils nicht
widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
III.
Die bei A.___ sichergestellten Nike
Sportschuhe, schwarz, Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate,
werden gemäss rechtskräftiger Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteils
eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu
vernichten.
IV.
1.
A.___ wird
verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 161.65
als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.
2.
A.___ wird
verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
CHF 2'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem
24. Juni 2018.
3.
A.___ und B.___
werden unter solidarischer Haftung verurteilt, D.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018, wobei das Urteil hinsichtlich B.___
bereits rechtskräftig ist.
4.
A.___ und B.___
werden unter solidarischer Haftung verurteilt, E.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 600.00 als Genugtuung zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018, wobei das Urteil hinsichtlich B.___
bereits rechtskräftig ist.
5.
Das Begehren von H.___,
[…], um Zusprechung von CHF 5'000.00 als Genugtuung ist gemäss
rechtskräftiger Ziffer IV.5. des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
6. Das Begehren der Allianz Suisse
Schadenservice Center, 8048 Zürich, um Zusprechung von CHF 6'474.15 als
Schadenersatz ist gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.6. des erstinstanzlichen
Urteils abgewiesen.
V.
1.
A.___ hat dem
Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 2/3 der
eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70,
7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 2'763.35, zu
bezahlen.
2.
B.___ hat dem
Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das
erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2. des
erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3 der
eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70,
7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 1'381.70, zu
bezahlen.
3.
A.___ und B.___
haben der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftung eine
Parteientschädigung von CHF 5'501.50 (Honorar CHF 4'850.00, Auslagen
CHF 258.20, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 393.30) zu bezahlen, wobei das
Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist.
4.
A.___ hat den
Privatklägern D.___ und E.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Neuhaus, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von
CHF 2'213.55 (Honorar CHF 2'025.00, Auslagen CHF 30.30, 7.7%
Mehrwertsteuer CHF 158.25) zu bezahlen.
5.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wurde für
das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.4. des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'985.75 (Honorar CHF 9'000.00,
Auslagen CHF 271.80, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 713.95) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 74%, ausmachend
CHF 7'389.45, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von 74%, ausmachend CHF 1'992.45
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'064.70 (Honorar CHF 5'490.00, Auslagen
CHF 141.10, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 433.60) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90%, ausmachend
CHF 5'458.25, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, ausmachend CHF 1'478.20
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, davon 90%), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.
B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des
erstinstanzlichen Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 5'977.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit dem von B.___ zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale
Gerichtskasse B.___ noch CHF 4'022.45 auszubezahlen hat.
8.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00,
total CHF 14'730.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat
zu bezahlen, wobei das Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist:
A.___:
·
Anteil
allgemeine Auslagen
CHF
1'965.00
·
Anteil
Staatsgebühr
CHF
4‘000.00
Total
CHF
5'965.00
B.___:
·
Anteil
allgemeine Auslagen
CHF
655.00
·
Anteil
Staatsgebühr
CHF
1'300.00
Total
CHF
1'955.00
Staat:
·
Anteil
allgemeine Auslagen
CHF
1'310.00
·
Anteil
Staatsgebühr
CHF
5'500.00
Total
CHF
6'810.00
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 7’000.00, werden A.___
zu 90%, ausmachend CHF 6'300.00, auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu
Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 67B_791/2023 vom 19.5.2025
bestätigt.