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Entscheid

STBER.2022.23

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, evtl. Raufhandel, Beschimpfung, Drohung

15. Dezember 2022Deutsch124 min

worden. In der Folge sei mit der im Spital anwesenden Lebenspartnerin des Privatklägers,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Fabian

Brunner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, evtl.

Raufhandel, Beschimpfung, Drohung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 15. Dezember 2022:

1.

Staatsanwalt C.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:55 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Er weist darauf hin, dass Rechtsanwalt

Samuel Neuhaus als Vertreter der Privatkläger D.___ und E.___ mit Verfügung vom

7. November 2022 vom persönlichen Erscheinen an der

Berufungsverhandlung dispensiert worden sei.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. September 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von

den Parteien angefochtenen Urteilspunkte. Er stellt fest, dass das

erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten B.___ vollumfänglich

rechtskräftig geworden sei. In Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger A.___

sei es wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer I.1.:

Freisprüche;

-

Ziffer I.2.

(teilweise): Schuldspruch wegen Raufhandels;

-

Ziffer III.:

Einziehung der Sportschuhe;

-

Ziffern IV.4 und 5:

Abweisung von Zivilforderungen;

-

Ziffer V.4.

(teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten

zugesprochenen Entschädigung.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen, Vorbemerkungen

und Anträge der Parteivertreter;

2.

Befragung des

Beschuldigten;

3.

weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.

Parteivorträge;

5.

letztes Wort des

Beschuldigten;

6.

geheime

Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen

gleichentags um 17:00 Uhr.

Der amtliche Verteidiger

legt seine Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor.

Vorfragen

Keine Vorfragen seitens

der Parteien.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird,

nachdem er von Oberrichter Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen

worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

Die Parteivertreter

stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Staatsanwalt C.___ stellt

und begründet (ASB 167 ff.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:

1.

Es sei Ziffer 3 des

erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2021 aufzuheben und A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges von 19 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren.

2.

Es sei Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2021 aufzuheben und es sei von

einer Landesverweisung abzusehen.

3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche

Urteil vom 21. September 2021 zu bestätigen.

Rechtsanwalt Samuel

Neuhaus stellte und begründete (ASB 44 ff.) im Namen und Auftrag der

Privatklägerschaft mit Eingabe vom 24. November 2022 schriftlich die

folgenden Anträge:

1.

Die Berufung sei

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschuldigten.

Der amtliche Verteidiger

Fabian Brunner stellt und begründet (ASB 176 ff.) im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

1.

Der Beschuldigte sei

in Abänderung der Dispositivziffer 1.2. des Urteils vom

21. September 2021 vom Vorhalt der versuchten schweren

Körperverletzung freizusprechen.

2.

Der Beschuldigte sei

in Abänderung der Dispositivziffern 1.3. und 1.4. des Urteils vom

21. September 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Im

Erstehungsfalle sei die ausgestandene Haft von einem Tag anzurechnen.

3.

In Abänderung der

Dispositivziffer 1.5. des Urteils vom 21. September 2021 sei vom

Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am

19. Mai 2016 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 40.00 abzusehen.

4.

In Abänderung der

Dispositivziffern 1.6. und 1.7. des Urteils vom 21. September 2021

sei von einer Landesverweisung abzusehen.

5.

Die

Dispositivziffern IV.1. bis IV.4. des Urteils vom 21. September 2021

seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Parteikläger seien abzuweisen

eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

6.

Die

Dispositivziffern V.1., V.3. und V.6. des Urteils vom

21. September 2021 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten –

ausgenommen der amtlichen Verteidigung – seien ausgangsgemäss zu 1/5 dem

Beschuldigten aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.

Die Kosten der

amtlichen Verteidigung seien gemäss der noch einzureichenden Honorar- und

Spesennote festzulegen.

8. Die Kosten des Verfahrens seien vom

Staat zu tragen.

Hierauf halten der

Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.

Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte macht von

seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus,

er arbeite sechs Tage in der Woche und habe Herzblut in die Firma gesteckt. Er

habe immer pünktlich seine Steuern bezahlt und keine Schulden. Es sei an jenem

Abend zu keinem Kick gekommen. Es sei wahr, dass es eine Schlägerei gegeben

habe. Er habe nicht nichts gemacht. Aber es sei von beiden Seiten ausgegangen.

Sein Leben hänge von diesem Verfahren ab. Er könne alles verlieren. Wenn er

gehen müsste, wüsste er nicht, was er im Kosovo machen sollte. Er würde seine

Familie und sein Geschäft verlieren.

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:30 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung, gleichentags um 17:00 Uhr:

1.

Staatsanwalt C.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten.

Der Vorsitzende weist

vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest

Oberrichter Marti den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen,

nimmt die rechtliche Würdigung vor und äussert sich zur Strafzumessung. Anschliessend

erläutert er die Überlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der

ausgesprochenen Landesverweisung. Mit den Angaben zur Kostenverteilung

schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.

Um 17:15 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1 Anlässlich des «Märetfeschts» in

Solothurn setzte der polizeiliche Einsatzleiter am Sonntag, 24. Juni 2018, um

02.17 Uhr die Funkmeldung ab, es sei vor der Liegenschaft Hauptgasse 15 zu

einer Schlägerei gekommen. Um 02.21 Uhr wurde via Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn eine Ambulanz für den verletzten und nicht ansprechbaren D.___

(nachfolgend: der Privatkläger) aufgeboten. Gemäss den damals gewonnenen

Erkenntnissen sei der Privatkläger von den beiden Beschuldigten A.___ und B.___

stehend mittels Schlag ins Gesicht und am Boden liegend noch mittels Fusstritt

attackiert worden. Die Begleiterinnen des Privatklägers, E.___ (heute […] mit

dem Privatkläger verheiratet, nachfolgend: die Privatklägerin) und G.___ hätten

sich schützend dazwischen begeben und hätten folglich von den Beschuldigten

auch Schläge abbekommen. Nach Erläuterung der rechtlichen Möglichkeiten seien

sämtliche Personen aus der Polizeikontrolle entlassen worden (vgl. dazu und zum

nachfolgenden die polizeiliche Strafanzeige vom 3. August 2018, Akten der

Staatsanwaltschaft Seiten 006 ff., nachfolgend: AS 006 ff.).

1.2 Später am frühen Morgen sei eine Polizeipatrouille,

die sich in einer anderen Angelegenheit im Bürgerspital Solothurn befunden

habe, von der Notfallärztin angesprochen worden mit dem Hinweis, dass der

Privatkläger unter heftigem Schock stehe, nach wie vor nicht sprechen könne und

insbesondere eine mögliche Trittmarke im Gesicht habe. Der diensthabende

Pikett-Fahnder der Polizei sei um 04.49 Uhr via Alarmzentrale orientiert

worden. In der Folge sei mit der im Spital anwesenden Lebenspartnerin des Privatklägers,

der Privatklägerin, eine Erstbefragung durchgeführt worden. Gleichzeitig seien

der Polizeiarzt und ein Kriminaltechniker ins Spital aufgeboten worden. Diese

hätten den Privatkläger um 06.00 Uhr untersucht und Fotos von der mutmasslichen

Trittmarke in dessen Gesicht erstellt. Beim Privatkläger seien vorsorglich

Blut- und Urinproben entnommen worden. Nebst einer geringen

Alkoholkonzentration im Blut seien die Ergebnisse hinsichtlich Drogen oder dergleichen

allesamt negativ ausgefallen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft habe Dr. M.___,

Rechtsmedizinischer Dienst des Bürgerspitals, zusätzlich einen Bericht hinsichtlich

der Verletzungen des Privatklägers in Bezug auf strafrechtlich relevante

Fragestellungen erstellt.

1.3 Nach den gewonnen Erkenntnissen,

habe der Gruppe mit dem Privatkläger und den beiden erwähnten Frauen auch noch F.___

angehört. Dieser sei zufolge einer Sportverletzung an Krücken gegangen und habe

dementsprechend nicht richtig in das Geschehen eingreifen können. Er wurde am

Morgen des 24. Juni 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt. In der Folge

ordnete der zuständige Staatsanwalt an, die beiden Beschuldigten anzuhalten,

was gleichentags um 12.30 Uhr an deren jeweiligem Domizil erfolgte. Nach Vornahme

der Befragungen wurden die beiden Beschuldigten am Abend des Folgetages aus der

Polizeihaft entlassen.

1.4 Am Tatort wurden am Abend des 24.

Juni 2018 von der Polizei Fotos erstellt. Bei der Kontrolle des Bodens habe

ausgeschlossen werden können, dass die Marke im Gesicht des Privatklägers auf

die dortigen Pflastersteine zurückzuführen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung

beim Beschuldigten A.___ wurde ein Paar schwarze Turnschuhe der Marke Nike

sichergestellt. Ein Abgleich der Schuhe mit der mutmasslichen Trittmarke im

Gesicht des Privatklägers sei negativ verlaufen.

2.

In der Folge wurde vom Kanton Solothurn

ein Verfahren des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher

Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen am 14. April

2019 frühmorgens in Zürich (Auseinandersetzung mit den Sicherheitsangestellten

eines Clubs) übernommen (AS 177 ff. und 403 ff.).

3.

Mit Anklageschrift vom 19. Oktober 2020

wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur

Beurteilung der den beiden Beschuldigten gemachten Vorhalte.

4.

Am 21. September 2021 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

I.

1.

A.___ wird von

folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

der einfachen

Körperverletzung,

-

der Drohung,

-

der Beschimpfung,

alles

angeblich begangen am 14. April 2019.

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der versuchten schweren

Körperverletzung,

-

des Raufhandels,

beides begangen am

24. Juni 2018.

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24

Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. A.___ ist ein Tag Untersuchungshaft an

den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der A.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 bedingt gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 ist

widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

Erwägungen

II.

1.

B.___ hat sich des Raufhandels, begangen

am 24. Juni 2018, schuldig gemacht.

2.

B.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

B.___ ist im Erstehungsfall ein Tag

Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 89

Tagessätze zu je CHF 120.00 reduziert.

4.

Der B.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 7. März 2018 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00

wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

III.

Die bei A.___ sichergestellten Nike

Sportschuhe, schwarz, Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate,

werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu

vernichten.

IV.

1.

A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 161.65 als Schadenersatz zu

bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.

2.

A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 2'000.00 als Genugtuung zu

bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.

3.

A.___ und B.___ werden unter

solidarischer Haftung verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel

Neuhaus, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit

dem 24. Juni 2018.

4.

A.___ und B.___ werden unter

solidarischer Haftung verurteilt, E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel

Neuhaus, CHF 600.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem

24.

Juni 2018.

5.

Das Begehren von H.___, […], um

Zusprechung von CHF 5'000.00 als Genugtuung ist abgewiesen.

6.

Das Begehren der Allianz Suisse

Schadenservice Center, 8048 Zürich, um Zusprechung von CHF 6'474.15 als

Schadenersatz ist abgewiesen.

V.

1.

A.___ hat dem Privatkläger D.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung im Umfang

von 2/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen

CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend

CHF 2'763.35, zu bezahlen.

2.

B.___ hat dem Privatkläger D.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung im Umfang

von 1/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen

CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend

CHF 1'381.70, zu bezahlen.

3.

A.___ und B.___ haben der Privatklägerin

E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, in solidarischer Haftung

eine Parteientschädigung von CHF 5'501.50 (Honorar CHF 4'850.00,

Auslagen CHF 258.20, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 393.30) zu bezahlen.

4.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 9'985.75

(Honorar CHF 9'000.00, Auslagen CHF 271.80, 7.7 % Mehrwertsteuer

CHF 713.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von 74%, somit CHF 7'389.45, während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang 74%, somit

CHF 1'992.45 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'977.45

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den

Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale Gerichtskasse B.___ noch

CHF 4'022.45 auszubezahlen hat.

6.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total

CHF 14'730.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu

bezahlen:

-

A.___:

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

1'965.00

Anteil Staatsgebühr

CHF

4‘000.00

Total

CHF

5'965.00

-

B.___:

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

655.00

Anteil Staatsgebühr

CHF

1'300.00

Total

CHF

1'955.00

-

Staat:

Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

1'310.00

Anteil Staatsgebühr

CHF

5'500.00

Total

CHF

6'810.00

5.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte A.___

am 27. September 2021 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern

Seiten 171 f., nachfolgend SL AS 171 f.). Mit der Berufungserklärung vom 16.

März 2022 wurde ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren

Körperverletzung beantragt. Für den Raufhandel sei eine bedingte Geldstrafe von

70.

Tagessätzen zu je CHF 30.00 auszufällen. Vom Widerruf des mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. September 2016 gewährten

bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00

und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen seien

abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die

Dispositivziffern V.1./3. und 6. des Urteils aufzuheben und die

Verfahrenskosten – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – seien

ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldigten und zu 4/5 dem Staat aufzuerlegen.

6.

Damit kann festgestellt werden, dass das

erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten B.___ vollumfänglich

rechtskräftig geworden ist. In Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger A.___

ist es wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer I.1.:

Freisprüche;

-

Ziffer I.2.

(teilweise): Schuldspruch wegen Raufhandels;

-

Ziffer III.: Einziehung

der Sportschuhe;

-

Ziffern IV.4 und 5:

Abweisung von Zivilforderungen;

-

Ziffer V.4.

(teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten

zugesprochenen Entschädigung.

7.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurden

der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger

sowie der Vertreter der Privatkläger zur Hauptverhandlung vor das

Berufungsgericht auf den 15. Dezember 2022 vorgeladen.

8.

Mit Eingabe vom 24. November 2022 lassen

die Privatkläger die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen. Auf

eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht werde

verzichtet.

II. Sachverhalt

1.

Der Vorhalt

Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 19.

Oktober 2020 lautet wie folgt:

«Versuchte schwere Körperverletzung

(Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

begangen am 24. Juni 2018, ca. 02:25 Uhr

in Solothurn, Hauptgasse, am "Märetfescht", zum Nachteil von D.___,

indem die Beschuldigten gemeinsam einen Angriff verübten und mit massiver

Gewalt auf den Geschädigten einwirkten, wodurch sie diesen vorsätzlich an

Körper und Gesundheit schädigten.

Die Beschuldigten schlugen dem

Geschädigten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrmals mit der

Faust ins Gesicht, sodass dieser zu Boden ging. Die Beschuldigten versuchten

daraufhin, den Geschädigten weiter zu traktieren, wobei der Beschuldigte A.___

dem auf dem Boden liegenden Geschädigten mindestens einmal wuchtig gegen den

Kopf trat. Mit ihren Schlägen und Tritten trafen und verletzten sie auch G.___

und E.___, die sich über den Geschädigten beugten, um diesen vor weiteren

Schlägen zu schützen.

Die Beschuldigten wussten aufgrund ihres

gewalttätigen Vorgehens um die Möglichkeit, den Geschädigten schwer zu

verletzen, sei es, ihm lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere schwere

lebensbedrohliche Kopf- oder Gehirnverletzungen, oder bleibende Schäden an

Körper und Gesundheit zuzufügen und wollten diese bzw. nahmen dies trotz des

hohen Risikos für den Fall des Eintritts zumindest in Kauf.

Die beiden Beschuldigten fassten zu

Beginn der Begebenheiten spontan den Entschluss, den Geschädigten massiv

zusammenzuschlagen. Sie wirkten an dem Angriff in gleicher Weise massgeblich

mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils anderen und machten sich so

dessen Verletzungsvorsatz zu eigen, handelten demzufolge mittäterschaftlich.

Der Geschädigte wurde durch den

Fusstritt in einen Zustand psychischen Schocks versetzt und befand sich

kurzzeitig in einem komaähnlichen Zustand. Weiter zog er sich Prellungen über

dem linken Jochbogen und am linken Oberlid, eine intrakutane Blutung im Bereich

des Schlüsselbeins sowie eine Schürfwunde über der linken Kniescheibe zu. Da

die schwere Verletzung nicht eintrat, blieb es beim Versuch.»

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in

dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der

Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die

Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).

2.4 Bei der Wertung von Aussagen –

unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder

gerichtlichen Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem

tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse

ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen

oder aber auf einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem

Entscheid BGE 129 I 49 vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse

soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der

Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche

Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind die

Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches Mittel,

da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern

bestehende Geschichten bestätigen oder abstreiten. Der mutmassliche Täter tut

also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig zu

erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und

bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie

beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter

hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend oder

unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer

Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphne Tavor: Aussagenpsychologie zur

Beurteilung der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei

Beschuldigten, Referat anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

16.-17. Mai 2011, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis sowie vom Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität

St. Gallen).

2.5 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.

Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt.

Hinsichtlich des Grundsatzes «in dubio

pro reo» im Indizienprozess hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 345 erwogen:

«2.2.3.2 Der In-dubio-Grundsatz

wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015

vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November

2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar

(VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie

Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In

dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer

uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen

Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das

Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, a.a.O., N. 62 zu Art. 10 StPO). Dieses

kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche

bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben

(ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 78 zu

Art. 10 StPO). Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein,

weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt

und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY,

ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei

der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf

die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur

Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines

Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE,

Basler Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 10 StPO; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 400;

BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 1993 S. 419, 423).

[…]

2.2.3.4 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz

denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend -

können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017

E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.

August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen»

3. Die Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz zum Raufhandel

Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen

Raufhandels sind hinsichtlich beider Beschuldigter rechtskräftig. Die

Vorinstanz ist dabei auf US 20 ff. von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

«A.___ und B.___ stiessen in der Nacht

des "Märitfeschts" auf D.___ und seine drei Begleitpersonen. Dabei

liefen die beiden Herren F.___ und D.___ mit etwas Distanz hinter den zwei

Frauen. F.___ ging an Krücken und D.___ trug seinen Arm im Gips. Sodann wurden

die beiden Frauen vom Beschuldigten A.___ angesprochen. Hierauf wies D.___ den

Beschuldigten darauf hin, dass E.___ seine Freundin sei. Daraus resultierte ein

kurzer verbaler Disput, der bald in eine physische Auseinandersetzung überging,

in deren Folge D.___ zumindest einen Schlag ins Gesicht erhielt. Unklar bleibt,

von welchem Täter der erste Schlag ausgeführt wurde, da die Aussagen der

Befragten diesbezüglich auseinandergehen. Fest steht einzig, dass nicht D.___

zuerst zuschlug. Die Aussagen der Beschuldigten dazu erweisen sich als

unglaubhaft. Hingegen ist als erwiesen zu erachten, dass sich auch B.___ an

dieser tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Einerseits wurde von E.___ und G.___

übereinstimmend geschildert, wie letztere B.___ zunächst noch erfolgreich

zurückhalten konnte, bevor sie von diesem zu Boden gestossen wurde. Zum andere

konnten die vier Auskunftspersonen, welche die Tat immerhin am nächsten

mitverfolgten, bestätigen, dass beide Beschuldigte gegen D.___ tätlich wurden.

Die Aussagen der Zeugen stehen dem nicht entgegen. Diese führten zwar aus, B.___

habe dem Opfer nichts gemacht (AS 143) bzw. keine Gewalt gegenüber diesem

ausgeübt (AS 153). Da jedoch selbst B.___ bestätigte, am

"Gerangel" beteiligt gewesen zu sein und beim

"Herumfuchteln" eventuell jemanden getroffen zu haben, ist davon

auszugehen, dass sich die Aussagen der Zeugen auf einen späteren Zeitpunkt in

der Auseinandersetzung beziehen. So führte I.___ auch aus, der mit dem hellen

Pullover habe auf das Paar loswollen. Sie wisse aber nicht, was vorher

geschehen sei. Sie vermute, dass er auch auf das Paar loswollte (AS 152).

Was die Beteiligung von D.___ an dieser

tätlichen Auseinandersetzung anbelangt, so gehen auch hier die Aussagen

auseinander. Die Zeugen J.___ und K.___ sagten aus, das Opfer bzw. das Paar

habe keinen einzigen Schlag ausgeteilt (AS 144 und 159), wobei auch hier

nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus einer gewissen Distanz den

Beginn der Auseinandersetzung nicht richtig mitbekommen haben. D.___ sprach

selber nur davon, versucht zu haben, sich zu wehren und den anderen

wegzustossen bzw. ihm eins zu "chlöpfen". Es sei ihm jedoch nicht

gelungen (AS 117). Demgegenüber führten E.___ und G.___ klar aus, dass D.___

einen der Täter weggestossen habe (AS 95 und 123). F.___ bestätigte

immerhin, dass es ein "Gerangel" gegeben habe, was auf eine

wechselseitige Auseinandersetzung hindeutet. Da der Beitrag von D.___ damit

ungewiss bleibt, ist bei der rechtlichen Würdigung von dem für die

Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist als erstellt

zu erachten, dass D.___ zumindest einen der Täter gestossen hatte.

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen

der Auskunftspersonen und Zeugen ist des Weiteren erstellt, dass D.___ sowie G.___

im Laufe des Geschehens unabhängig voneinander zu Boden fielen. Wie D.___ zu

Boden fiel, kann dabei nicht erstellt werden, da auch hierzu unterschiedliche

Angaben vorliegen bzw. die Mehrheit der Beteiligten angab, nicht gesehen zu

haben, wie dieser zu Boden fiel. Erstellt ist hingegen aufgrund der

übereinstimmenden Angaben von E.___ und G.___, dass letztere von B.___ zu Boden

gestossen wurde, da sie diesen zuvor festhielt.

Zu klären ist sodann, wie sich E.___ und

G.___ ihre Verletzungen zugezogen haben. Gemäss den Angaben von E.___ hätten

beide Männer auf sie eingeschlagen und eingetreten, als sie sich schützend über

D.___ gebeugt hätten. Dabei sei sie selber am Kopf und am rechten Arm getroffen

worden. G.___ führte aus, als sie sich schützend auf D.___ gelegt habe, habe

ihr einer der beiden Männer zweimal gegen ihr linkes Handgelenk getreten. Auch F.___

konnte bestätigen, wie die beiden Frauen schützend auf D.___ lagen, während die

beiden "Typen" noch ein- bis zweimal auf diesen eintraten, jedoch

mehrheitlich die Frauen trafen. J.___ führte hingegen aus, die Frauen seien mit

dem Opfer (D.___) umgefallen, als dieses wegen des Schlages zu Boden gegangen

sei. Dies, weil sie das Opfer festgehalten hätten. Gemäss den Angaben von E.___

stürzte sie sich sogleich auf ihren Freund, nachdem dieser zu Boden gefallen

war, und auch G.___ fiel gemäss eigenen Angaben fast zeitgleich mit D.___ zu

Boden, wobei sie direkt neben diesem zu liegen kam. Da J.___ das Geschehen aus

einer gewissen Distanz beobachtete und alles – wie von den Befragten mehrfach

ausgeführt – sehr schnell ging, lassen sich diese abweichenden Angaben des

Zeugen ohne Weiteres erklären. Zumindest konnte auch er bestätigen, dass

"alle kreuz und quer" lagen, also auch die Frauen, welche versuchten,

D.___ zu schützen (AS 141). Allerdings konnte er nicht beobachten, ob die

Frauen Schläge abbekommen haben (AS 144). Auch I.___ konnte lediglich

bestätigen, dass sich die beiden Frauen schützend auf D.___ legten

(AS 151). Hingegen beschrieb auch sie keine Schläge gegen E.___ und G.___,

sondern lediglich, wie der dunkel gekleidete Beschuldigte über die Frauen

hinüber gegangen sei und D.___ eine Faust verpasst habe (AS 152). Gestützt

auf die Angaben der Auskunftspersonen, welche vom Geschehen immerhin direkt

betroffen waren, kann jedoch als erstellt erachtet werden, dass E.___ und G.___

von Schlägen und Tritten getroffen wurden, als sie sich schützend auf D.___

legten. Klar ist jedoch aufgrund der übereinstimmenden Angaben, dass sich die

Aggressivität dabei gegen D.___ richtete. Nicht erwiesen ist dagegen, welcher

der Beschuldigten wem welche Verletzungen zufügte. Gestützt auf die Aussagen

der Zeugen J.___ und I.___ erfolgte in diesem Stadium der Auseinandersetzung

keinerlei Gewaltausübung durch B.___, wobei jedoch auch I.___ ausführte

"die Täter" seien immer wieder "vorgeprescht" und hätten es

wieder und wieder versucht (AS 154). Demgegenüber sollen gemäss F.___

beide Täter tätlich gewesen sein, als D.___ am Boden gelegen habe und sich die

Frauen über diesen gebeugt hätten (AS 109). Dass sich E.___ und G.___ im

Rahmen der Auseinandersetzungen Verletzungen zuzogen, ist aufgrund der

Arztberichte und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten als erstellt zu

erachten (AS 79 ff., 122 und 124). Allerdings kann insbesondere bei G.___

nicht abschliessend beurteilt werden, ob sie sich ihre Verletzungen durch den

Sturz oder durch die späteren Schläge und Tritte zuzog, wusste sie auf diese

Frage doch selber keine konkrete Antwort (AS 124). Doch auch bei E.___

muss offen bleiben, wer von den beiden Beschuldigten ihr letztlich die

Verletzungen zufügte.»

Diese Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz ist korrekt und gut begründet, dazu kann vollumfänglich auf die

entsprechenden ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts auf US 10 bis 22

verwiesen werden.

4. Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich

des Vorhalts der versuchten schweren Körperverletzung

4.1 Zur Frage der versuchten schweren

Körperverletzung enthalten die Akten folgende objektive Beweismittel:

4.1.1 Bericht von Dr. med. L.___,

Amtsarzt, vom 24. Juni 2018, 06.00 Uhr (AS 075): Der Privatkläger sei tief

somnolent bis komatös. Er reagiere weder auf Ansprechen noch auf Berührung oder

Schmerz. Der Kreislauf sei stabil, die Pupillen seien eng und reagierten kaum

auf Lichtreiz. Die Ursache des komatösen Zustandes sei bisher nicht bekannt, da

die computertomographischen Untersuchungen weder ein Schädel-Hirntrauma noch

eine Hirnblutung zeigten. Es handle sich entweder um eine sehr starke

Hirnerschütterung oder der psychische Schock habe den Verletzten in diesen

Zustand fallen lassen. Die Druckmarke auf der linken Wange könnte von einem

Sohlenprofil stammen.

4.1.2 Bericht von Dr. M.___, Rechtsmedizinischer

Dienst der Solothurner Spitäler, vom 25. Juni 2018 (AS 076 ff.): Die Diagnosen

seien:

-

eine Kopfprellung, klinisch

ohne Bewusstlosigkeit; im Schädel-CT keine Hinweise für eine intrakranielle

Blutung oder Fraktur im Bereich von Schädelkalotte, Schädelbasis oder

Halswirbelsäule;

-

Hautabschürfung am linken

Knie;

-

Der Verletzte habe sich im

Zustand eines psychischen Schocks ohne Fähigkeit zu sprechen und in einem

Zustand nach Stuhl- und Urinabgang befunden.

In der eigenen Untersuchung vom 25. Juni

2018 habe er festgestellt: eine geformte Hautunterblutung über dem Bereich des

Jochbeins links, eine diskrete Hautunterblutung mit Druckschmerzhaftigkeit am

linken Oberlid, unterblutungsfreie Bindehäute; eine fragliche Sehstörung

(«Scharfsehen») des prüfenden Fingers auf kurze Distanz; eine intrakutane,

nicht geformte Blutung im Bereich des linken Schlüsselbeins. Die Verletzungen

(geformte Hautunterblutung und Unterblutung am linken Oberlid) stellten den

Folgezustand einer stumpfen Gewalteinwirkung dar. Der geformte Abdruck sei vom

KTD bereits dokumentiert worden; in der Form könne es sich bspw. um eine

Schuhsohle handeln. Eine Selbstbeibringung sei prinzipiell denkbar,

insbesondere in einem Stolpersturz gegen eine geformte Fläche. Eine

absichtliche Selbstbeibringung sei zwar prinzipiell nicht ausschliessbar, wäre

aber angesichts der Gesamtumstände erstaunlich. Von einer akuten Lebensgefahr

sei nicht auszugehen. Gefährdet durch die stumpfe Gewalteinwirkung gegen den

Kopf sei vor allem das Gehirn (Hirnblutung, Zerreissen von Hirngefässen).

4.1.3 Arztbericht des Bürgerspitals

Solothurn vom 25. Juni 2018 (AS 087 ff.): Diagnostiziert würden beim

Privatkläger eine contusio capitis nach körperlicher Auseinandersetzung mit/bei

Verdacht auf psychischen Schock, Exkoriation Knie links und pectoral links,

Kontusion Schulter rechts sowie eine Hypokaliämie am ehesten stressbedingt im

Rahmen von Diagnose 1. Der Patient habe im Rahmen der Auseinandersetzung

eingenässt und eingestuhlt gehabt.

4.1.4 Fotos der geformten

Hautunterblutung über dem linken Jochbein: AS 56 f.) und vom Tatort (AS 059

f.).

4.1.5 Bericht des KTD vom 28. Juni 2018

betreffend die sichergestellten Schuhe (AS 047 f.): Das Schuhmuster der beim

Beschuldigten sicher gestellten Freizeitschuhe Nike sei mit der geformten

Verletzung auf der linken Backe des Opfers nicht in Verbindung zu bringen.

4.2 Die Aussagen zum massgeblichen,

angeklagten Tatgeschehen – Fusstritte gegen den Kopf des am Boden liegenden

Privatklägers – können wie folgt zusammengefasst werden (Hinweis: Wenn vom

«grösseren Mann» die Rede ist, ist der 1,73 Meter grosse Beschuldigte A.___

gemeint (so auch der Verteidiger: SL AS 127), dieser trug damals schwarze

Kleidung; der «kleinere Mann» ist der 1,61 Meter grosse Beschuldigte B.___):

4.2.1 Aussagen des Beschuldigten A.___:

24. Juni 2018, 12.35 Uhr:

Zur Auseinandersetzung könne er sagen,

dass es ein Gedränge gewesen sei. Viel mehr könne er nicht mehr sagen, da er es

selber nicht «getscheggt» habe. Dort, wo er gelaufen sei, sei er attackiert

worden, es seien mehrere Personen auf ihn losgegangen. Dies, weil er eine Frau

angemacht gehabt habe. Von da an seien überall Leute um ihn herum gewesen. Er

habe nichts mehr «getscheggt». Im Moment, als er zu einer Frau gesagt habe, sie

sei eine Hübsche, habe er eine Faust kassiert. Der Arm dieses Mannes sei

bedeckt gewesen, der habe also einen Handschuh oder eine Bandage getragen. Da

habe er sich nur noch schützen wollen. Er sei «zu gewesen», d.h. er habe viel

getrunken gehabt. Es seien schon 10 bis 15 Biere zu 3 dl gewesen. Er habe schon

geschwankt beim Gehen und könne aus diesem Grund auch nicht erklären, wie das

Ganze abgelaufen sei. Er sehe sich als Opfer, deshalb sei er wütend, dass er da

sein müsse. Er habe einfach geschaut, dass er keine Faust mehr kassiere. Er sei

mit einem Kollegen unterwegs gewesen, zu diesem wolle er nichts sagen. Er

selbst sei in der Nacht mit schwarzen kurzen Hosen und einem schwarzen

Kapuzenpullover unterwegs gewesen. Getragen habe er die weissen Nike-Schuhe,

die er gerade anhabe. Er habe bei der Auseinandersetzung einfach Leute

weggestossen, damit er keine Schläge mehr kassiere. Obwohl er vorher schon

Schläge einkassiert gehabt habe, aber nicht ins Gesicht. (aF, ob er mitbekommen

habe, dass jemand am Boden gelegen sei?) Ja, es seien viele gewesen, er selbst

sei auch zu Boden gefallen, ein-/zweimal. Aber bewusst gesehen, dass jemand am

Boden gelegen sei, habe er nicht. Einer sei einfach immer wieder auf ihn

losgekommen, glaublich derjenige, der ihm die Faust gegeben gehabt habe. Auf

den Vorhalt, andere Personen schilderten einen anderen Ablauf, er oder sein

Kollege seien zuerst gegen andere tätlich geworden, lachte der Beschuldigte:

das stimme nicht. Er sei der erste gewesen, der geschlagen worden sei. (auf

Vorhalt, nach andern Aussagen, dass ein Mann ihn nach dem Anmachen der Frau

zurecht gewiesen habe und er oder sein Kollege diesen Mann dann mit Ohrfeigen

oder Faustschlägen angegriffen hätten) Das sei eine Unverschämtheit, so zu

lügen. Er wolle diese Person anzeigen. (auf Nachfrage, der andere Mann solle

später am Boden gelegen sein, wobei er oder sein Kollege diesen noch mit

Fusstritten angegriffen habe) Dazu wolle er gar keine Aussagen machen, weil

alles, was er hier sage, gegen ihn verwendet werde. Es könne nicht sein, dass

der Spiess hier umgedreht werde. Den Rest werde sein Anwalt regeln. (Nach Rücksprache

mit dem Verteidiger) Er wolle eine Gegenanzeige machen.

25. Juni 2018, Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme (AS 325 ff.):

Er sei etwas besoffen gewesen und habe

eine Frau angemacht. Da sei einer der Typen gekommen, habe die Frau

weggestossen und ihm (dem Beschuldigten) in die rechte Gesichtshälfte

geschlagen. Er möchte das ärztlich untersuchen lassen. Als er geschlagen worden

sei, habe er kurz sein Bewusstsein verloren. Er sei dann mitten in der Gruppe

gewesen, es sei ein Gedränge gewesen. Was genau gewesen sei, wisse er nicht

mehr. Es seien Menschen dazu gekommen und die Security. Er habe nicht gewusst,

wer mit wem sei und wer auf ihn zukomme. Er sei wie in einem Schock gewesen.

Dann sei die Security gekommen und er habe seinen Kollegen gepackt. Als sie

bereits sechs Meter entfernt gewesen seien, sei die Security gekommen und

danach noch die Polizei. Diese habe die Personalien aufgenommen. Sie seien dann

Richtung Bahnhof gegangen. (aF) Nein, er habe nie eine Frau getreten oder

geschlagen. Er habe nur sich selbst schützen wollen. Er habe sich von den

vielen auf ihn zukommenden Menschen weggestossen. Was sein Kollege B.___

gemacht habe, wisse er nicht, er habe diesen erst gesehen, als er diesem

zugerufen habe, um zu gehen. Im Gedränge habe er nur für seinen eigenen Schutz

geschaut. Von einem Schlagen und Treten gegen das Opfer und die Frauen wisse er

nichts. (auf Vorhalt der Kopfverletzungen des Privatklägers) Das wisse er

nicht, vielleicht sei dies von der Menge gewesen. Er könne sich nicht mehr an

alles erinnern. Sie hätten viel getrunken. Von seiner Seite sei niemand

geschlagen worden. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger von jemandem

geschlagen worden sei. Das könne sein in diesem Gedränge bei so vielen Leuten.

12. September 2018, staatsanwaltschaftliche

Schlusseinvernahme (AS 168 ff.):

(auf Vorlesen des Vorhalts) Dass er

gezielt mit Schlägen gegen den Kopf geschlagen habe, stimme nicht. Er habe auch

keine Frauen geschlagen, das würde er nie tun. Er sei ja selbst umgefallen und wisse

nicht, ob der Andere auch einmal am Boden gewesen sei. Er habe die Frau

angemacht und sei dann vom Opfer zuerst angegriffen worden. Dieser, der Freund

der Frau, habe zuerst geschlagen. (aF, was er selbst gemacht habe) Er habe

nichts begriffen, weil er besoffen gewesen sei. Er sei dann auf den Boden

gefallen. Er sei in einer Art Schockzustand gewesen, weil er nicht gewusst

habe, was laufe. Der von den Zeugen/Auskunftspersonen geschilderte Sachverhalt

stimme nicht. Krücken habe er keine gesehen. Er selbst habe sicher nicht

geschlagen, auf seinen Freund habe er nicht geschaut. Er habe schauen müssen,

dass er selbst nicht geschlagen werde. (aF) Dass sie zuerst geschlagen hätten,

stimme nicht. Der Andere sei zuerst auf ihn losgegangen. Was danach gewesen

sei, wisse er nicht. Er habe sich fast nicht mehr auf den Beinen halten können

und habe versucht aufzustehen. Dann sei er gegen eine Wand gestossen worden. Er

habe nicht gesehen, was passiert sei. Dass die Schläge von ihnen aus gekommen

sein sollten, stimme nicht. Es sei ein Gerangel gewesen, keine Schlägerei. Er

sei selbst verletzt worden, habe aber niemanden verletzt. (auf Vorhalt, gemäss

unbeteiligten Zeugen habe er zuerst zugeschlagen) Das stimme nicht. Er habe gar

nicht geschlagen. Er sei im Schock gewesen. (auf Vorhalt, gemäss

übereinstimmenden Aussagen sei er ziemlich aggressiv gewesen) Das möchte er

nicht beantworten. Er wisse es nicht, er sei besoffen gewesen. (Auf Vorhalt, er

habe eine ähnliche Vorstrafe: alkoholisiert, ausgetickt und dreingeschlagen) Er

verweigere die Aussage. (auf Vorhalt, der Privatkläger habe eine

Handgelenksbandage gehabt am rechten Arm) Er wisse das nicht. Er selbst sei

geschlagen worden von der rechten Seite. Er habe den Anderen nicht als Erster

geschlagen. Einen Mann mit Krücken habe er nicht gesehen. (aF) Die Aussagen mit

dem Tritt gegen den am Boden liegenden Privatkläger stimmten nicht. Von ihm sei

niemand geschlagen worden. (auf Vorhalt es sei erstaunlich, dass er sich

erinnern könne, zuerst geschlagen worden zu sein, danach aber die Erinnerung

nachlasse) Er sei ja in einem Schock gewesen. Er habe nur die Frau angemacht.

Es sei passiert und er habe nur weg gewollt. (aF) Er sei 1,73 cm gross und 90

kg schwer.

Vor Amtsgericht am 20. September 2021

(SL AS 080 ff.):

Er könne sich nicht mehr so recht

erinnern an den Abend, so flüchtig. Als er die Dame angemacht gehabt habe, sei

er von hinten gestossen worden. Also weg von der Frau. Dann sei er geschlagen

worden. Dann habe der Mann gesagt, es sei seine Frau. (aF) Ja, zuerst habe man

ihn von der Frau weggestossen, weil er so nahe an ihr gewesen sei. (aF) Wie es

dann weiter gegangen sei, erinnere er sich nicht richtig. Wie viele Leute es

gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei schnell gegangen und er habe auf

sich geschaut. (aF) Er sei auf die rechte Seite geschlagen worden: er habe zur

Frau geschaut und sei von rechts geschlagen worden. Ob es ein Faustschlag oder

ein Schlag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Dann habe eine Diskussion

angefangen. (aF) Ja, die Person, die ihn geschlagen habe, sei hinter ihm

gewesen. Wie der Schlag passiert sei, wisse er nicht genau. Es sei sehr schnell

gegangen. (aF, er erinnere sich, auf der rechten Seite am Kopf getroffen worden

zu sein). Nicht richtig. So Bruchteile halt. Wie es genau entstanden sei, wisse

er nicht. Am Morgen habe er auch nicht viel gewusst, weil sie alkoholisiert

gewesen seien. (auf Vorhalt, bei der ersten Einvernahme habe er noch gesagt, er

sei nicht ins Gesicht geschlagen worden) Dazu wolle er keine Aussage machen.

(aF) Er habe Schürfungen und Prellungen davon getragen. Wo, wisse er nicht mehr.

(aF, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers erklären könne) Die müssten

passiert sein, als sie die Auseinandersetzung gehabt hätten. Aber wie genau,

das könne er nicht sagen. (auf Vorhalt der Trittmarke im Gesicht) Er könne sich

nicht an einen Fusstritt erinnern. Von ihm sicher nicht. (auf Vorhalt der

Zeugenaussagen) Dazu wolle er keine Aussage machen. (aF, wie die Auseinandersetzung

aus seiner Sicht abgelaufen sei) Es sei eine Frau von ihm angemacht worden.

Dann sei halt der Streit zwischen ihnen, den Männern, entstanden. Mehr könne er

nicht erklären, weil er sich nicht erinnern könne. Er wolle nichts Falsches

sagen. Am Anfang sei der Privatkläger auf ihn losgegangen, dann habe die

Diskussion angefangen. Weiter könne er sich nicht erinnern. (aF) Die

Verletzungen der beiden Frauen könne er sich nicht erklären. Was sein Freund

gemacht habe, könne er nicht sagen. Er könne sich wirklich nicht richtig

erinnern, weil sie so besoffen gewesen seien. Es sei ein Streit zwischen zwei

Gruppen gewesen. Dass der Privatkläger einen Gips getragen habe, habe er nicht

gesehen. (aF, ob er in der Auseinandersetzung zugeschlagen habe) «Also

zugeschlagen …» Er habe sich gewehrt, es sei ein Gerangel gewesen von beiden

Parteien aus. Wer dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt habe, könne er nicht

sagen. (aF) Der Privatkläger habe erst nach dem Schlag gesagt, dies sei seine

Frau. Damit sei es für ihn eigentlich erledigt gewesen. Aber die anderen hätten

nicht aufhören wollen. Der Freund von ihr sei erst im Nachhinein direkt und auf

eine aggressive Art gekommen. Dann sei es so schnell passiert. (aF, was) Der

Streit zwischen ihnen. Er habe mit ihm diskutiert. Dann habe es nach seiner

Erinnerung immer mehr angefangen. Der Privatkläger habe auf eine aggressive Art

mit Schlagen angefangen. (auf Vorhalt, es sei schwierig vorstellbar, dass ein Mann

mit einem Gips und der Andere mit Krücken kämen und diese zwei gesunde junge

Männer angriffen) Er könne sich das auch nicht vorstellen. Er könne sich nicht

richtig erinnern. Es sei eine Dummheit gewesen, was da passiert sei. (Auf Nachfrage,

ob er geschlagen habe) Es habe eine schnelle Schlägerei gegeben. Dass er spezifisch

auf jemanden eingeschlagen habe, nein. Er habe um sich geschlagen im Schock.

(auf Nachfrage, ob er nicht dreingeschlagen habe) Ob er die Aussage verweigern

könne? (auf Hinweis, er könne die Aussage verweigern) Ja, er habe um sich

geschlagen, er habe sich schützen wollen. (aF) Nach seiner Erinnerung sei er

einmal auf dem Boden gelegen. Weshalb, wisse er nicht. (aF) Nein, ein Kick habe

nicht existiert.

Vor Obergericht am

15. Dezember 2022 (ASB 161 ff.):

Er erinnere sich zwar noch an den

Vorfall, die Details wisse er aber nicht mehr. Er sei sich im Klaren darüber,

dass der Tritt nicht existiert habe. Er könne mit gutem Gewissen sagen, dass

der Tritt nicht passiert sei. (aF, warum er sicher wisse, dass der Fusstritt

nicht stattgefunden habe?) Wie und was genau passiert sei, wie sich beispielsweise

Herr Frühauf seine Prellungen zugezogen habe, wisse er nicht. Er wisse aber,

dass er keinen Kick gegeben habe. Er werde zu Unrecht beschuldigt.

4.2.2 Aussagen des Beschuldigten B.___:

24. Juni 2018, 12.45 Uhr (AS 135 ff.):

Er mache keine Aussagen zu diesem

Vorfall. Er werde einen Anwalt einschalten und bis dahin nichts sagen. Wenn es

soweit sei, werde er dann schon reden. D.___ und sein Kollege hätten

angefangen. Er lasse sich sowas nicht gefallen. (aF, was) Dass ihm die Schuld

gegeben werde für den Vorfall von letzter Nacht. Die beiden anderen hätten

angefangen. Auf die weiteren Fragen verweigerte der Beschuldigte die Aussage.

25. Juni 2018 Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme (AS 333 ff.):

Er könne sich nun dazu äussern. Er sei selbst

Opfer, er sei selber geschlagen worden. Er habe eine Faust bekommen. Ihm sei in

den Rücken und auf das linke Auge geschlagen worden. An den Schultern habe er

starke Schmerzen, an der Hand habe er Schürfungen. (aF, was passiert sei) Er

wisse es nicht mehr genau, er sei besoffen gewesen. Sie hätten zwei Frauen

angesprochen. Dann sei der Freund gekommen und habe sie angeschrien. Sie hätten

sich entschuldigt. Jemand sei auf ihn losgegangen und er sei am Boden gelandet.

Dass der Andere so zugerichtet worden sei, habe er nicht gewusst. Das habe er

erst am nächsten Morgen erfahren. Er wisse nicht, wer auf ihn losgegangen sei.

Er habe die Beiden trennen wollen. (aF) Am Boden habe er Schläge kassiert. Es

seien so viele Leute dort gewesen. Er sei dann weggegangen, davongerannt. (aF)

Was A.___ gemacht habe, wisse er nicht. Er habe erst am nächsten Tag erfahren,

was passiert sei. Er könne nicht bestätigen, was passiert sei. Jeder spreche

für sich. (aF) Ob jemand auf das Opfer geschlagen habe, wisse er nicht. (aF) Es

sei möglich, dass das Opfer seinen Kollegen A.___ geschlagen habe. «Er» sei

sehr aggressiv gewesen. Er selbst sei am Boden gewesen. Sie hätten sich auch

entschuldigt. (aF) Er wisse nicht, woher das Opfer die Verletzungen im Gesicht

habe. (aF) Es sei möglich, dass A.___ eine Faust kassiert habe. Er habe aber

nichts gesehen, weil er am Boden gewesen sei. (aF) Die Verletzungen des Opfers

seien sicher nicht von ihm. Das Opfer habe das gesucht. Er selbst sei besoffen

gewesen und sei selbst geschlagen worden. Er wisse nicht, was passiert sei. Es

sei doch normal, dass man Frauen ansprechen könne. (aF) Wenn er das Opfer

getreten hätte, würde er es zugeben. Sie seien ziemlich betrunken gewesen und

er wisse fast nichts mehr. (aF) Ja, er habe niemanden geschlagen und sei selbst

geschlagen worden. Er wisse fast nichts mehr. Sogar die Polizei habe

Verständnis gehabt mit ihnen.

12. September 2018, Schlusseinvernahme

(AS 162 ff.):

(auf Vorlesen der Vorhalte): Er habe

alles schon gesagt und habe nichts mehr zu sagen dazu. Man könne die Fragen an

seinen Anwalt richten. Er bestreite die Vorhalte.

20. September 2021, vor Amtsgericht (SL

AS 096 ff.):

Er könne sich grundsätzlich nicht stark erinnern,

sie seien recht betrunken gewesen. Der Kollege habe eine der beiden Frauen

angesprochen, dann seien «sie» schreiend gekommen. Es sei sehr, sehr schnell

gegangen. Er erinnere sich nicht genau. Er sei dagestanden und plötzlich am

Boden gewesen. Am Boden habe er einen Schlag erhalten. Dann sei einer der Security

gekommen und er sei beim Security gewesen. Er sei geschlagen worden, genau.

Daran vermöge er sich eigentlich wirklich zu erinnern. Dies aus einem Grund: er

habe ein Foto gemacht an diesem Abend, dieses aber am Abend wieder gelöscht,

weil er kein so negatives Bild auf dem Handy habe haben wollen. Es sei eine

Polizistin da gewesen. (aF) Als er am Boden gewesen sei, habe er sich

aufstützen wollen und sei auf die linke Seite geschlagen worden. Als er

aufgestanden sei, sei die Security da gewesen. Es seien nach seiner Erinnerung

nicht Sanitäter gewesen. So habe sich das Ganze dann aufgelöst. (aF) Er wisse nicht,

wer ihn geschlagen habe. (aF) Er wisse nicht, warum er zu Boden gefallen sei.

Es habe extrem viele Leute gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben und plötzlich

sei er am Boden gewesen. Er wisse nicht ob er gestossen worden sei oder ob er

gestolpert sei. (aF, wie sich das Opfer die Verletzungen zugezogen habe) Er

habe lange studiert, wie das habe passieren können. Ihm sei es erst klar

gewesen, als er das Foto gesehen habe. Man sehe auf dem Foto eindeutig, dass

die Verletzung eckig sei. Auf der Welt gebe es keine eckigen Schuhe. Er nehme

an, das Opfer sei umgefallen und sei auf die Pflastersteine gefallen. Wie das

Opfer zu Boden gefallen sei, wisse er nicht. Er habe weder links noch rechts

geschaut. Er sei selbst geschlagen worden. Es habe links und rechts Leute

gehabt. Es habe extrem viele Leute gehabt dort. Es sei ein Gerangel und sehr

eng gewesen. (auf Vorhalt der klaren und übereinstimmenden Zeugenaussagen) Das

könne er sich nicht gross vorstellen. Man dürfe nicht vergessen, dass sie ziemlich

betrunken gewesen seien. Er wisse nur, dass er am anderen Morgen aufgewacht sei

und gedacht habe: «Oh Gott, ich weiss, dass etwas passiert ist.» Was genau

passiert sei, daran könne er sich nicht erinnern. Er habe gewusst, dass er am Boden

einen Schlag erhalten habe. Nach dreieinhalb Jahren sei es nun schwierig,

Antworten zu geben. (aF, wie die Verletzungen der Frauen entstanden seien) Das

habe er auch studiert. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie eine Frau geschlagen.

Es seien so extrem viele Leute da gewesen und er frage sich, weshalb niemand

dazwischen gegangen sei. Bspw. die Sanitäter hätten der Polizei doch sagen

können, dass die Männer die Frauen geschlagen hätten. Wenn man eine Frau

schlage, werde man gleich mitgenommen. Er könne sich überhaupt nicht

vorstellen, wie sie zu den Verletzungen gekommen seien. Vielleicht seien sie

durch das Gerangel auch einfach umgefallen. Er wisse es nicht. Eine Frau zu

schlagen, gebe es in seiner Welt nicht. (aF) Ob er auch geschlagen habe, könne

er heute nicht mehr sagen, er wisse es nicht. Es könne sein, dass er im

Gerangel herumgefuchtelt habe und jemanden getroffen habe oder sonst

irgendetwas. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie seien betrunken

gewesen. Er wisse, dass er am Boden gelegen sei und einen Schlag erhalten habe.

Wie das Ganze entstanden sei, wisse er nicht mehr.

4.2.3 Aussagen des Privatklägers:

26. Juni 2018 (AS 114 ff.):

Er sei nun aus dem Spital entlassen

worden und habe noch Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und an der rechten

Schulter. Letzteres wohl vom Sturz. Und ein aufgeschürftes Knie. Dazu sei ihm

ab und zu etwas schwindlig. Er müsse nur noch Schmerzmittel einnehmen. (aF nach

dem Ablauf) Einer habe seine Freundin angebaggert. Auf seinen Einwand, das sei

seine Freundin und das mache man nicht, habe der Andere gesagt, wer er sei und

was passieren könne. Der Mann habe auch von einem Messer gesprochen oder so,

daran könne er sich aber nicht erinnern. Der Mann habe ihm dann «eins

abgedrückt». Er habe sich logischerweise noch wehren wollen. Danach wisse er

nur noch, dass er am Boden gelegen sei und einen grossen «Chlapf» erhalten

habe. Danach erinnere er sich an nichts mehr. (aF nach dem Auslöser für die

Auseinandersetzung) Er habe das wegen dem Anbaggern eigentlich anständig

gesagt, aber die hätten vermutlich nur auf so etwas gewartet. (aF, ob er das

Bewusstsein verloren habe bei der Auseinandersetzung) Er habe seine Augen schon

offen gehabt, sei aber irgendwie nicht dort gewesen. So etwas habe er noch nie

erlebt gehabt. (aF) Wie er am Boden gelegen sei, könne er nicht sagen, das

wisse wohl seine Freundin besser. (aF nach dem Abdruck an der linken

Gesichtshälfte) Er wisse nicht, woher er diesen habe. Am Anfang, als er mit

diesem Typen geredet habe, habe er einen Schlag, wohl einen Faustschlag, in

seine linke Gesichtshälfte erhalten. (aF) Die beiden anderen Typen hätten

angefangen. Er habe nur versucht, sich zu wehren. Es sei aber sehr schnell

gegangen: Die anderen seien zu zweit gewesen und sein Kollege sei an den

Krücken gegangen und habe nichts machen können. (aF, wie er versucht habe, sich

zu wehren) Er habe versucht, denjenigen, der gerade bei ihm gewesen sei,

wegzustossen. Zudem habe er glaublich versucht, einem eins zu «klöpfen». Das sei

ihm aber nicht gelungen. (aF, ob er am Boden auch noch weitere Angriffe

kassiert habe) Das wisse er nicht. Er könne sich einfach noch an dieses riesige

«Chlöpfen» erinnern, als er am Boden gelegen sei. Da habe es «geklepft» und er

sei «weg gewesen». Er habe keine Ahnung, ob das ein Tritt oder ein Schlag

gewesen sei. Von wem die Angriffe konkret gekommen seien, könne er nicht sagen,

aber seiner Meinung nach seien beide aktiv gewesen. Beide seien gegen ihn

tätlich geworden. (aF) Er sei nicht einer, der sich provozieren lasse oder

grundlos dreinschlage. So oder so sei der erste Schlag von den Beiden gekommen.

Er habe auch getrunken gehabt und habe sich wehren wollen. (aF) Er empfinde den

Angriff als Frechheit, schon wenn man schaue, dass er wegen der rechten Hand angeschlagen

gewesen sei, sein Freund an Krücken gegangen sei und es noch zwei Frauen

gewesen seien. Und nun solle er beide verklopft haben. Das stimme auf keinen

Fall.

4.2.4 E.___ (Privatklägerin):

24. Juni 2018, 05.20 Uhr als

Auskunftsperson (AS 095 ff.):

Sie und G.___ seien etwas vor D.___ und F.___

gelaufen. Zwei Männer seien ganz nahe bei ihnen gegangen und hätten sie

angesprochen mit Sprüchen wie: «Ihr seid zwei geile Frauen». F.___ habe dann

gesagt, sie gehörten zusammen und die Männer sollten sie (die Frauen) in Ruhe

lassen. D.___ habe gesagt: «Wie sprichst Du mit meiner Freundin?». Die beiden

Männer, einer kleiner und ein grösserer, hätten dann zurückgesagt: «Wie

sprichst Du mit meiner Freundin. Ich ficke Dich!». D.___ sei dann nahe beim

grösseren Mann gestanden und G.___ habe noch erfolgreich versucht, den

kleineren Mann zurückzuhalten. Sie habe dann einen Schlag gegen D.___ gehört,

könne aber nicht sagen, wie dieser geschlagen worden sei. D.___ habe den

grossen Mann aber noch zurückstossen können. Sie sei dazwischen und habe

versucht, den grossen Mann aufzuhalten. Sie habe diesen angeschrien, er solle

sie in Ruhe lassen. Der grosse Mann habe aber D.___ die ganze Zeit angestarrt und

sei total aggressiv gewesen. Sie sei dann von einem der Beiden zur Seite gestossen

worden und D.___ sei plötzlich am Boden gelegen. Wie dieser zu Boden gegangen

sei, habe sie nicht gesehen. Sie habe sich auf D.___ gestürzt, um diesen zu

schützen. Zur gleichen Zeit sei G.___ vom kleineren Mann auch zu Boden

gestossen worden und habe sich auch schützend auf D.___ gelegt. Die beiden Männer

hätten auf sie eingeschlagen und eingetreten, da diese auf D.___ los gewollt

hätten. Sie selbst habe Schläge und Tritte an den Kopf und an den rechten Arm

erhalten. G.___ sei am Rücken und an der linken Hand getroffen worden. Es seien

dann andere Passanten und Securitas dazu gekommen und die Schläge hätten so

aufgehört. D.___ habe einen ganz leeren Blick gehabt und auf nichts reagiert.

17. Juli 2018 als Auskunftsperson mit

Gewährung der Teilnahmerechte (AS 099 ff.):

Es sei aus dem Nichts gekommen, dass die

beiden Männer sie damals gepackt, in den Arm genommen und gesagt hätten: «He,

die zwöi geili Froue.». Da sei D.___ nach vorne gekommen und habe gefragt, wie

sie eigentlich mit seiner Freundin redeten. Und danach habe es schon

«geklepft». Einer der Beiden habe noch gesagt, das sei ihm scheissegal. Sie

wisse noch, dass sich einer der Beiden etwas mehr zurückgehalten habe. Dieser

habe D.___ zwar auch geschlagen, der Andere sei aber permanent auf D.___ los

gegangen. G.___ habe einen zurückgehalten und dieser habe sich etwas mehr

zurückgehalten. Sie hätten glaublich noch diskutiert, bevor es «geklepft» habe.

Sie wisse noch, wie der eine D.___ mit seinem Blick fixiert habe, wie es

Aggressive halt so täten. Dann habe dieser etwas von einem Messer gesagt. D.___

habe mit seiner kaputten Hand ja nichts machen können. Und sie habe ja eh nichts

machen können. Derjenige, der D.___ zuerst geschlagen habe, sei auch einmal am

Boden gesessen; warum, wisse sie nicht. Der Andere habe sich dann von G.___

losgerissen und habe den entscheidenden Schlag gegeben, dass D.___ zu Boden

gegangen sei. Sie und G.___ hätten sich dann schützend über D.___ gebeugt. Sie

hätten dann auf sie eingeschlagen und getreten. Sie selbst sei auch am Kopf

getroffen worden. Sie wisse aber nicht, wer der Beiden genau was gemacht habe.

Sie wisse auch nicht, welcher D.___ ins Gesicht getreten habe. (aF) Es seien

zwei Albanertypen gewesen, einer kleiner und der andere grösser. Sie glaube, der

Kleine sei von G.___ zurückgehalten worden. Sie könne auch nicht genau sagen,

wie D.___ zu Boden gegangen sei, da sie dazwischen gestanden sei. Sie habe

wirklich versucht, D.___ zu schützen, aber das sei für sie schwierig gewesen. D.___

habe keine Beleidigung oder so geäussert, die Beiden hätten keinen Grund gehabt,

ihn zu schlagen. Zu Kleidern und Schuhen der Täter könne sie nichts sagen. (aF)

Der Grössere habe den ersten Schlag gegen D.___ ausgeteilt, mit dem habe D.___

auch diskutiert. Der Kleinere, der von G.___ gehalten worden sei, habe dann D.___

von der Seite angegriffen, worauf D.___ zu Boden gegangen sei. Wer dann am

Boden was gemacht habe, könne sie nicht sagen, da sie selber am Boden gewesen

sei. Am Boden sei D.___ kurz bewusstlos gewesen. (aF nach dem aktiveren Täter)

Der Grössere, der D.___ so mit dem Blick fixiert habe, sei schon etwas schlimmer

gewesen. Der habe auch mehrmals geschlagen, aber D.___s sei nicht gleich zu

Boden gefallen. Der Kleinere habe ihn dann zu Boden geschlagen mit einer Faust

ins Gesicht. Sie habe noch die Samariter angefleht, sie sollten helfen, diese

hätten aber nichts gemacht. Sie selbst sei am Boden direkt zu seinem Kopf gegangen,

habe diesen auf ihre Beine gelegt und sich schützend darüber gebeugt. G.___ sei

auch dazu gekommen. D.___ selbst sei aber danach weggetreten. Die Beiden hätten

auf sie eingeschlagen, weil sie an D.___ heran gewollt hätten. Und so etwas

mache man einfach nicht, wenn jemand schon bewusstlos am Boden liege. Sie

glaube nicht, dass die Beiden so dumm seien und nicht wüssten, dass man so

jemanden töten könne. Sie habe den Eindruck gehabt, die Tat sei ihnen bewusst

gewesen. (aF) F.___ habe nichts machen können, der habe ohne Krücken nicht

einmal stehen können. (aF) Nach ihrer Meinung seien die Täter nicht unter dem

Einfluss von Drogen oder Alkohol gestanden; so wie die geredet hätten und gestanden

seien. Die Beiden hätten einfach Stress gesucht. Sie hätten einfach Glück

gehabt, D.___ hätte auch sterben oder eine Behinderung davon tragen können.

4.2.5 F.___:

24. Juni 2018, 08.13 Uhr als

Auskunftsperson (AS 107 ff.):

Ihm gehe es gut. Er habe aber ein schlechtes

Gewissen, weil er wegen den Krücken nicht mehr habe machen können. Zwei Männer

hätten zu den vor ihnen gehenden beiden Frauen gesagt: «Wüsset dir, wie geil

dass dir sit?». Er habe das mitbekommen und habe den Beiden gesagt, sie sollten

ihre Frauen in Ruhe lassen. Das habe dann auch D.___ klar gesagt. Die Beiden

hätten gesagt, dass sie das nicht hätten wissen können. Dann habe es angefangen,

mit einem Gerangel und dann habe es «geklepft». Das heisse, Fäuste oder

zumindest mehrere «Chläpfe» seien ins Gesicht von D.___ geflogen. Als D.___

dann am Boden gelegen sei, hätten die Frauen versucht, sein Gesicht zu

schützen. Die beiden Typen hätten noch ein-/zweimal auf D.___ eingetreten, da

sei er sich ganz sicher. Sie hätten aber mehr die Frauen getroffen. Die Frauen

seien danach unter Schock gewesen und D.___ habe die Augen geöffnet gehabt,

aber nichts gesprochen. Die Täter kenne er nicht. Es seien beide aktiv gewesen.

Er habe den Grösseren glaublich einmal etwas zurückgehalten. (aF) Irgendeinmal

sei D.___ am Boden gelegen und da hätten die Beiden nicht aufgehört und noch

ein-/zweimal auf ihn eingetreten. D.___ habe am Boden die Augen geöffnet

gehabt, sei aber reglos gewesen und habe nicht mehr gesprochen. Ob die

Fusstritte das Gesicht von D.___ getroffen hätten, könne er nicht sagen. (aF)

Die Fusstritte seien so gewesen, wie man nach einem Ball trete, also mit der

Oberseite der Schuhe. Da sei er sich sicher. (aF nach dem Abdruck im Gesicht

von D.___) Das werde vermutlich auch von einem Kick sein. Er habe einen Kick

sicher gesehen und dieser sei wie von einem Fussballer gewesen, das sehe er

noch vor sich. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass D.___ noch weitere

Tritte kassiert habe. Ob die Täter alkoholisiert gewesen seien, könne er nicht

sagen. Er habe das Gefühl gehabt, eher nicht oder zumindest nicht sehr. Auf

jeden Fall seien sie sehr aggressiv gewesen. Sie hätten es nach seiner Ansicht

gesucht, es sei so unnötig gewesen. (aF) Die Samariter seien erst gekommen, als

es fertig gewesen sei. Sie hätten gesagt, dass sie nicht hätten eingreifen und

helfen dürfen. Das finde er nicht gut.

4.2.6 G.___:

11. Juli 2018 als Auskunftsperson (mit

Gewährung der Teilnahmerechte):

Sie habe eine verletzte Hand vom Vorfall

(angerissenes Band). Einer der beiden Männer habe zu ihnen gesagt: «Wüsset dir

eigentlich, wie geil dass dir sit?». D.___ habe dann gesagt, er solle aufhören,

das sei seine Freundin. Der Mann sei dann auf D.___ zu gegangen und habe

relativ schnell und aggressiv gesagt, ob er riechen könne, dass sie seine Freundin

sei. D.___ habe diesem dann noch einmal gesagt, er solle es lassen. Darauf habe

ihm der Andere einen «Chlapf» gegeben. Danach habe ihn D.___ weggestossen. Der

zweite, der bis dahin noch nichts gemacht gehabt habe, habe sich dann auch beteiligt

und sie seien zu zweit auf D.___ losgegangen. Sie habe dann einen am T-Shirt

gepackt und versucht, diesen so lange wie möglich von D.___ fern zu halten.

Dieser habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihn los lassen, sie sei eine

Frau und er wolle sie nicht schlagen. Dann habe er sie zu Boden gestossen. Da

sei D.___ auch schon am Boden gelegen. Wie das gegangen sei, habe sie nicht

mitbekommen, da sie mit den anderen Typen beschäftigt gewesen sei. Als sie am

Boden gelegen sei, habe der Andere - da sei sie sich aber nicht ganz sicher –

dem D.___ mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Da sie neben D.___ gelegen sei, habe

sie sich schützend auf ihn gelegt. Darauf habe sie einer der Beiden zwei Mal

gegen ihr linkes Handgelenk getreten. Danach sei es eigentlich fertig gewesen,

es sei megaschnell gegangen. Sie vermute, dass Alkohol im Spiel gewesen sei, so

aggressiv wie die Beiden aufgetreten seien. Sie habe den etwas Kleineren

gepackt, der andere sei etwas grösser gewesen. (aF) Es seien sicher beide

handgreiflich geworden. (aF Nach dem Fusstritt gegen das Gesicht von D.___) Er

habe zugetreten, wie wenn man einen Fussball wegkicken würde. (das heisse also

mit der Oberseite des Schuhs?) Mehr mit der Innenseite. Wie gesagt, sei D.___ bereits

am Boden gelegen, als sie zu Boden gegangen sei. Wie D.___ vorher attackiert

worden sei, habe sie nicht gesehen. (aF) Der Fusstritt sei auf die Wange von D.___

gegangen. Sie glaube, links, sei aber nicht hundertprozentig sicher. Sie habe

sich dann mit dem Bauch vorn auf ihn geworfen, um ihn zu schützen. Nebst der

Handgelenksverletzung habe sie Prellungen am Rücken. (aF) Als sie die

Fusstritte erhalten habe, habe sie glaublich die Hände im Bereich des Kopfes von

D.___ gehabt, sie könne es aber nicht genau sagen. (aF) Die Fusstritte hätten D.___

gegolten. (aF) D.___ habe wegen einer Operation am rechten Handgelenk einen

Gips getragen. Angefangen habe sicher derjenige, den sie gepackt habe, der

kleinere, festere. Sie habe nicht verstanden, warum die Samariter gleich daneben,

nicht eingegriffen und geholfen hätten.

4.2.7 J.___:

Am 5. Juli 2018 als Zeuge (mit Gewährung

der Teilnahmerechte):

Er sei Einsatzleiter der Sanität gewesen

und sei auf lautes «Geschwätz», also eine Auseinandersetzung, aufmerksam geworden.

Sie seien von anderen Leuten aufgefordert worden, einzugreifen um zu

schlichten. Er habe seine Leute zurückgehalten, da dies nicht ihre Aufgabe sei,

und habe die VIP-Security angefunkt, dass sie Hilfe benötigten. Zudem habe er

die Polizei aufgeboten. Er sei nach vorne gegangen in die Nähe des Geschehens

und habe auf die Security gewartet. Der Täter sei auf das Opfer losgegangen.

Das Opfer sei mehrmals zurückgegangen. Der Täter sei immer wieder auf das Opfer

losgegangen und habe dieses tätlich angegangen. Also er habe diesem eine Faust

gegeben und, als dieses am Boden gelegen sei, noch einen Fusstritt gegeben. Und

dann noch einmal eine Faust. Dann seien alle kreuz und quer gelegen. Also die

Frauen, die hätten ja versucht, das Opfer zu schützen. Die Zwei, welche den

Streit angefangen hätten, seien danach zum Theater runter gegangen und hätten

sich entfernt. Als der andere am Boden gelegen sei und die Frauen versucht

hätten, ihn zu schützen, sei dieser einfach darüber gelaufen, das habe ihn

nicht interessiert. Er habe die Security und die Polizei zu den Beiden

geschickt. Den Anfang habe er nicht genau gesehen. Derjenige, der zugeschlagen

habe, habe so ein Bärtli gehabt. Einer sei schwarz angezogen gewesen. Das

Opfer habe einen Gips getragen. Seine beiden Kollegen hätten das Opfer dann

weggeholt. Dieser habe nicht mehr reden können und nur noch Handzeichen gegeben.

Bei den Tätern habe einer ein helles T-Shirt gehabt und einer ein dunkles. Der

mit dem hellen T-Shirt sei nicht so beteiligt gewesen und habe den anderen

festgehalten. Der im dunklen Shirt habe einen Schnauz gehabt. Von der Grösse

her könne er wenig Aussagen machen. (aF) Der mit dem dunklen Shirt und dem

Schnauz habe zugelangt und dem Opfer die Verletzungen zugefügt, die danach behandelt

worden seien. (aF) Der mit dem helleren Shirt sei eher im Hintergrund geblieben

und habe dem Opfer nichts gemacht. Dieser sei für ihn nicht im Fokus gewesen,

da er nicht auf das Opfer zugegangen sei. (aF nach dem Fusstritt) Es sei ein

seitlicher Tritt gewesen, als er gegangen sei. Zuerst habe er ihn mit der Faust

geschlagen, dann sei er auf die Seite gegangen und habe ihn von der Seite an

den Kopf getreten. Wenn er es von oben gemacht hätte, wären die Verletzungen

viel schlimmer gewesen. (aF) Er habe den Tritt mit der Sohle gemacht. (aF

wohin) In den Kopfbereich. Irgendwo auf der Seite im Gesicht im Wangenbereich. (AF)

Den ersten Schlag habe der Dunkle mit dem Bart gemacht. Der andere sei

zurückgegangen, wie die Frauen auch, und diese hätten versucht, ihn zu

schützen. Das Opfer habe keinen einzigen Schlag ausgeteilt. Einer der Täter sei

auf das Opfer los, der andere sei Mitläufer gewesen. Die Frauen seien dann zum

Opfer gegangen und hätten dieses beschützt. Sie hätten sich auf das Opfer

gelegt. (aF) Während dem Fusstritt seien die Frauen auf dem Boden gelegen. Sie

seien mit dem Opfer umgefallen, als dieses wegen des Schlages zu Boden gegangen

sei. Sie hätten das Opfer gehalten. (aF) Ob die Frauen auch Schläge abbekommen

hätten, könne er nicht genau sagen. Sie hätten im Sanitätszelt jedenfalls

Schmerzen beklagt. (aF) Der Mann mit den Krücken habe ja nichts machen können

und sei etwas zurückgegangen. (aF) Der Vorfall sei sehr schnell abgelaufen, er

tippe auf etwa eine Minute. (aF nach dem Zustand der Täter) Das sei schwer zu

sagen. Sie seien gerade gelaufen und nicht getorkelt oder so. Die Anderen seien

normale Besucher gewesen und überhaupt nicht aggressiv. (aF) Die Aggressivität

der Täter sei einseitig gewesen. Das Ganze sei von einer Seite ausgekommen.

(aF, ob beide Täter aggressiv gewesen seien) Also derjenige, der zugeschlagen

habe, sei sehr aggressiv gewesen, der andere sei ein Mitläufer gewesen. (aF) Er

habe den Anfang aus dem Zelt heraus mitbekommen.

4.2.8 I.___:

Am 19. Juli 2018 als Zeugin (mit

Gewährung der Teilnahmerechte, AS 149 ff.):

Sie hätten aus dem Samariter-Zelt

draussen einen Lärm gehört und gesehen, wie eine Schlägerei angefangen habe.

Herr J.___ habe dann den Sicherheitsdienst angefunkt und sie seien

rausgegangen. Sie hätten gesehen, wie ein Paar in die Ecke gedrängt worden sei.

Einer der beiden habe Stöcke gehabt und mit diesen versucht, die anderen

abzuwehren. Sie habe das Paar dann zu ihnen hin ziehen wollen, um die Situation

aufzulockern. Der Andere sei aber schneller gewesen und habe sie auf die Seite

geschoben. Dann habe dieser den anderen nehmen können. Es sei alles sehr

schnell gegangen. Sie habe sich wieder umgedreht und da sei das Hauptopfer

schon am Boden gewesen. Die beiden Frauen hätten sich als Schutz neben und auf

das Opfer gelegt. Frau K.___ neben ihr habe versucht, die anderen wie

abzudrängen. Den einen mit dem schwarzen Pullover habe das aber nicht interessiert:

er sei gekommen und habe ihm von oben, über die Frauen, die Faust gegeben. Ob

und wie er das Opfer getroffen habe, könne sie nicht sagen, es sei alles sehr

schnell gegangen. Der mit den Stöcken habe versucht, den mit dem helleren

Pullover abzuhalten. Das Paar, D.___ und E.___, seien die Opfer gewesen. Der

mit dem schwarzen Pullover sei so aggressiv gewesen. (aF, welche Rolle derjenige

mit dem helleren Pullover gehabt habe) Sie habe gesehen, dass der auch auf das

Paar los wollte. Den mit dem helleren Pulli könne sie nicht näher beschreiben.

Der schwarze sei eher ein Kapuzenpulli gewesen. Und der habe dunkle Hosen getragen,

habe Schnauz und Bart gehabt. (aF) Sie habe nicht gesehen, dass der mit dem

helleren Pullover Gewalt ausgeübt habe. Der Dunkle habe, als die Mädchen über

dem Opfer gelegen hätten, die Faust aufgezogen. (aF) Nein, Fusstritte habe sie keine

gesehen. Die Opfer hätten sich einfach zu wehren versucht: Abzuwehren oder wegzuschupsen.

(aF, ob sie den Eindruck gehabt habe, die Täter seien alkoholisiert) Sie

vermute, nicht gross. So wie der mit dem dunklen Pullover vorgeprescht sei, das

würde sie einem Besoffenen nicht geben. (aF) Sie haben nur konkret gesehen, wie

der mit dem dunklen Pullover über die Mädchen drüber sei und von oben nach

unten geschlagen habe. Dies sei der einzige Schlag gewesen, den sie gesehen

habe.

4.2.9 K.___

Am 19. Juli 2018 als Zeugin (mit

Gewährung der Teilnahmerechte, AS 156 ff.):

Sie sei damals im Sanitätszelt gewesen

und habe Leute betreut, denen es nicht so gut gegangen sei. Sie habe dann

mitbekommen, dass draussen «die Post abgegangen sei» und sei nachschauen

gegangen. Dort sei eine Schlägerei im Gang gewesen. Sie habe dann einerseits

auf die Schlägerei und anderseits auf ihre Patienten geschaut. I.___ sei schon

dazu gegangen gewesen und sie habe dieser helfen gehen wollen. Man habe sie

dann weggeschickt und die Beschuldigten seien dann auch gegangen. (aF nach dem

Verlauf der Schlägerei) Sie habe mitbekommen, dass einer gekommen sei und mit der

Faust geschlagen habe. Es sei dann einer auf dem Boden gelegen und dessen

Freundin habe sich panisch über ihn gelegt. Die Freundin habe immer gesagt, «Mi

Fründ» und «hälfet ihm». Sie sei panisch gewesen. So detailliert wisse sie den

Ablauf nicht mehr. Sie wisse nur, dass einer eine oder zwei Fäuste ausgeteilt

habe. Sie wisse nicht, wer. Und sie wisse, dass der Herr, der am Boden gelegen

sei, noch «e Schutt kassiert» habe. Sie wisse aber nicht mehr, wer das getan

habe. Sie habe sich um die Frau gekümmert. Sie wisse auch nicht mehr, von

welchem der beiden Herren der Faustschlag gekommen sei. Sicher nicht vom Paar,

das auf dem Boden gelegen sei. Es sei alles so schnell gegangen. Die beiden,

welche die Schlägerei begonnen hätten, seien dann weggelaufen. (aF) Der Herr sei

am Boden gelegen und der andere habe ihm «eis tschuttet». Das obwohl der andere

auf dem Boden gelegen sei und gar nichts mehr gemacht habe. (aF, wie der

Fusstritt erfolgt sein) Er habe dem anderen mit Anlauf «eis tschuttet». Von ihr

aus gesehen, sei das absichtlich gewesen. Er sei also nicht gestolpert, sondern

habe den anderen wirklich absichtlich «getschuttet». (aF, wo er den Anderen

getroffen habe) Im Gesicht. Sie habe es gedünkt, er habe ihn im Gesicht

getroffen, so wie sie es gesehen habe. (aF, wie er getreten habe) Mit dem Fuss.

Aufgezogen und «gschuttet»: Wie wenn man einen Fussball treten würde. (aF nach

dem Eindruck, den die beiden Männer gemacht hätten) Sie habe es nicht gedünkt,

dass diese besoffen gewesen seien, vielleicht angetrunken. Sie seien glaublich

noch gerade gelaufen. Sie habe aber keinen direkten Kontakt mit ihnen gehabt.

Auf Unterschiede zwischen den Beiden habe sie nicht geachtet. (aF) Sie habe

zwei Faustschläge und einen Tritt gesehen. (aF) Der Mann mit den Stöcken habe keine

Schläge verteilt.

4.3.1 Bei der Würdigung der Beweise und

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die in den Akten liegenden

Aussagen zu würdigen, dies auch unter Berücksichtigung der objektiven

Beweismittel. Dabei ist vorweg darauf hinzuweisen, dass angesichts des hektischen

und dynamischen Geschehens zu erwarten ist, dass die Darstellungen namentlich

der an der Auseinandersetzung direkt Beteiligten nicht in allen Details übereinstimmend

sind und einzelne Beteiligte sich in ihren Aussagen auch widersprechen können.

Dies ist auch vorliegend der Fall, wobei hinsichtlich des Kerngeschehens an

sich – die Gewaltausübung gegen den am Boden liegenden Privatkläger –

übereinstimmende Aussagen vorliegen. Die nicht am Geschehen direkt beteiligten

Samariter, die als Zeugen ausgesagt haben, haben teilweise nicht den ganzen

Ablauf mitverfolgt. Generell kann festgehalten werden, dass alle Aussagenden

mit Belastungen zurückhaltend waren und auf bestehende Unsicherheiten immer

ausdrücklich hinwiesen und dass aus den Aussagen keinerlei Hinweise auf Absprachen

oder auf Gespräche bspw. im Samariterzelt erkennbar sind, wären die Aussagen

doch sonst deckungsgleicher und weniger differenziert ausgefallen. Zu beachten

ist auch, dass die Mitarbeitenden der Sanität keine Beziehung zu den beiden

Gruppierungen haben und ihre Aussagen damit grossen Beweiswert beanspruchen

können. Sie konnten das Geschehen unbeteiligt aus der Nähe beobachten. Ihre

Aussagen haben entsprechend einen hohen Beweiswert. Hinsichtlich des von der Anklage

geschilderten Kerngeschehens sind drei Fragen zu beantworten:

-

Wurde dem Privatkläger am

Boden ein Fusstritt (oder gar mehrere Fusstritte) versetzt (nachfolgende Ziffer

4.3.2)?

-

Kann ein allfälliger

Fusstritt rechtsgenüglich wie angeklagt dem Beschuldigten A.___ zugeordnet

werden (nachfolgende Ziffer 4.3.3)?

-

Wie wurde ein allfälliger

Fusstritt ausgeführt (nachfolgende Ziffer 4.3.4)?

4.3.2.1 Bezüglich des/der Fusstritt/e

ist auf die mehreren Aussagen hinzuweisen, welche übereinstimmend ausgesagt

haben, auf den reglos am Boden liegenden Privatkläger sei ein oder zweimal

eingetreten worden:

Auskunftsperson F.___ war sich ganz

sicher, dass noch ein-/zweimal auf den Privatkläger eingetreten worden sei. Auskunftsperson

G.___ hat einen Fusstritt gegen die Wange des Privatklägers gesehen, sie

glaube, auf die linke Wange. Zeuge J.___ hat einen Fusstritt auf den am Boden

liegenden Privatkläger gesehen, irgendwo auf der Seite ins Gesicht im

Wangenbereich. Zeugin K.___ hat gesehen, dass der Herr am Boden «e Schutt

kassiert» habe, der Tritt habe ihn glaublich im Gesicht getroffen. Wenn die

Privatklägerin keinen Tritt schildert, dann ist das angesichts ihrer

Schilderung, sie habe sich zum Schutz des Privatklägers auf diesen gelegt,

nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Die Zeugin I.___

sah zwar keinen Fusstritt gegen den Privatkläger, hatte aber nach ihren Angaben

einen Teil des Vorfalles nicht mitbekommen. Auch der Privatkläger selbst hat

keinen Fusstritt gegen sein Gesicht geschildert, seine wiederholte Aussage, er

habe am Boden liegend einen grossen «Chlapf» erhalten, «ein riesiges Chlöpfen»,

und dann sei er «weg gewesen», ist aber eine indirekte Bestätigung des von den

anderen Aussagenden beschriebenen Fusstritts. Auch diese Aussage des

Privatklägers spricht gegen eine Absprache bzw. ein Nachreden gehörter Vorwürfe.

4.3.2.2 Die geformte Blutunterlaufung im

Gesicht des Privatklägers kann – entgegen den Spekulationen der Verteidigung –

weder von einem Faustschlag noch vom Aufprall am Boden (während der Abdruck im

Gesicht des Privatklägers ein rautenförmiges Muster aufwies, sind die

Pflastersteine rechteckig geformt) stammen. Dagegen spricht auch die

wiederholte Aussage des Privatklägers, er habe den «grossen Chlapf» erhalten,

als er am Boden gelegen sei.

4.3.2.3 Die Aussagen der Zeugen und

Beteiligten werden erhärtet durch das Verletzungsbild beim Privatkläger: er

erlitt eine contusio capitis (Kopf- oder Schädelprellung) und einen psychischen

Schock mit komaähnlichem Zustand und mit Urin- und Stuhlabgang, was eine

heftige Einwirkung voraussetzt. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel,

dass dem am Boden liegenden Privatkläger zumindest ein Fusstritt beigebracht

wurde. Die Notfallärztin beurteilte die Verletzung über dem Jochbein denn auch als

«Trittmarke» (AS 010).

4.3.3 Als Täter des Fusstrittes kommen

einzig die beiden Beschuldigten B.___ und A.___ in Frage. Soweit die beiden von

den aussagenden Personen unterschieden wurden, wurde wie bereits erwähnt vom

grösseren Täter, bzw. dem schwarz gekleideten Täter gesprochen, wenn vom

Beschuldigten A.___ die Rede war. Zum konkreten Täter des Fusstritts liegen

folgende Aussagen vor:

Die Auskunftsperson K.___ gab an, sie

habe den Kleineren der beiden Täter eine Zeit lang zurückhalten können. Den

Fusstritt an die Wange des Privatklägers habe glaublich der andere Täter

gemacht. Der Zeuge J.___ gab an, einer der Beiden sei immer wieder auf den

Privatkläger los gegangen und habe diesem, als der Privatkläger am Boden

gelegen sei, noch einen Fusstritt gegeben. Dies sei der mit dem dunklen T-Shirt

gewesen, der mit dem hellen Shirt habe sich nicht so beteiligt, sei im

Hintergrund geblieben und habe dem Opfer nichts gemacht. Die Zeugin I.___

schilderte, der mit dem schwarzen Pullover (eher ein «Kapuzenpulli», was

zutraf) habe von oben auf das ab Boden liegende Opfer und die darauf liegenden

Mädchen eingeschlagen. Der mit dem schwarzen Pulli sei so aggressiv gewesen. Die

Zeugin K.___ konnte keine näheren Angaben zum Täter mit dem Fusstritt machen. Dass

die beiden Privatkläger angaben, die Schläge bzw. den Tritt nicht zuordnen zu

können, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

Aufgrund dieser Aussagen, namentlich der

detaillierten Angaben des Zeugen J.___ und der Beschreibung der Zeugin I.___

hinsichtlich des schwarzen Kapuzenpullis ist rechtsgenüglich erstellt, dass der

Beschuldigte A.___ mit dem Fuss gegen Kopf des am Boden liegenden Privatklägers

getreten hat. An diesem eindeutigen Beweisergebnis vermag die Tatsache, dass

das Verletzungsbild nicht mit dem untersuchten Schuhsohlenmuster des

Beschuldigten A.___ in Verbindung gebracht werden konnte, keine vernünftigen

Zweifel zu erwecken: der Abdruck über dem Jochbein des Privatklägers muss nicht

zwingend von der Schuhsohle stammen (mehrere Personen haben angegeben, der

Täter habe gegen den Kopf getreten wie gegen einen Ball, also nicht mit der

Schuhsohle voran, was auch der Lebenserfahrung entspricht) und die Polizei hat

überdies nur das Schuhpaar mitgenommen, das vom Beschuldigten A.___ bezeichnet

wurde, und hat darauf verzichtet, bei der Hausdurchsuchung weitere Schuhe

sicher zu stellen.

4.3.4 Zur Wucht des Fusstrittes liegen

folgende Angaben vor:

Privatkläger: Er habe einen «riesigen

Chlapf» erhalten. AP F.___: Der Kick an den Kopf des Privatklägers sei «wie von

einem Fussballer» gewesen. AP G.___: Der Täter habe zugetreten, «wie wenn man einen

Fussball wegkicken» würde. Zeuge J.___: Der Tritt sei seitlich mit der Sohle

ausgeführt in den Kopfbereich ausgeführt worden, bei einem Tritt von oben wären

die Verletzungen viel schlimmer gewesen.

Zeugin K.___: Der Täter habe dem anderen

«mit Anlauf eis tschuttet». Das, obwohl der Andere am Boden gelegen sei und

nichts mehr gemacht habe. Er habe aufgezogen und «getschuttet», wie wenn man

einen Fussball treten würde. Es ist somit von einem wuchtigen Tritt seitlich an

den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers auszugehen, was auch von den

Verletzungsfolgen gestützt wird. Dies zeigt auch, dass der Täter vorsätzlich

gehandelt hat, was sich auch aus der Aussage der Zeugin K.___ ergibt. Es war

nicht die Folge unglücklicher Umstände oder eines Stolperns.

4.3.5 Zweifel an diesem

Sachverhaltsablauf ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der beiden

Beschuldigten: Ihre Angaben, sie hätten die anderen nicht geschlagen und seien

die Opfer des Geschehens, sind vor dem Hintergrund aller anderen Aussagen,

namentlich der unbeteiligten Zeugen, und – vor allem – der Verletzungen des

Privatklägers und der beiden Frauen, haltlos. Dem begegneten die beiden

Beschuldigten dann mit dem Zugeständnis, sie hätten wohl um sich geschlagen, um

sich zu wehren. Verletzungen der beiden Beschuldigten, die sich als Opfer der

Auseinandersetzung ausgaben, sind demgegenüber keine dokumentiert. Generell

beriefen sich die beiden Beschuldigten mehrheitlich auf ein stark

eingeschränktes Erinnerungsvermögen (Beschuldigter A.___: Er habe nichts «getschegget»,

er sei wie in einem Schock gewesen; Beschuldigter B.___: Er wisse nur, dass er

am Morgen aufgewacht sei und gedacht habe: «Oh Gott, ich weiss, dass etwas

passiert ist». Was genau passiert sei, daran könne er sich nicht erinnern.),

namentlich weil sie stark betrunken gewesen seien (dem wird von allen übrigen

Aussagenden widersprochen) oder auch weil das Ganze sehr schnell gegangen sei. Der

Beschuldigte A.___ offenbart allerdings ein selektives Erinnerungsvermögen,

wenn er sich sicher sein will, dass er zuerst geschlagen worden sein soll. Die

Aussagen der beiden Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

4.3.6 Der unter Ziffer 1.1 der

Anklageschrift vom 19. Oktober 2020 angeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich

erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich

- einen Menschen lebensgefährlich verletzt

(Absatz 1);

- den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt

(Absatz 2);

-

eine andere schwere

Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines

Menschen verursacht (Absatz 3).

Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 von

Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft

aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer

Auswirkungen ähnlich sind und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem

schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen

Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes

verbunden sind (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Unter die Generalklausel fällt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und

lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit

beispielsweise auch die Infizierung mit dem HI-Virus (BGE 144 IV 92 E. 2.4).

1.2 Die schwere Körperverletzung gemäss

Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen gemäss Art. 123 StGB durch

den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch

unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S. von Art. 122

StGB (vgl. den Wortlaut «Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise

an Körper oder Gesundheit schädigt, …»), aber auch nicht mehr als blosse

Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Unter den

letztgenannten Begriff werden Störungen des Wohlbefindens, beispielsweise

Schürfungen, Kratzwunden, harmlosen Quetschungen, die in kürzester Zeit

vorübergehen und ausheilen, subsumiert.

1.3 In subjektiver Hinsicht ist sowohl

bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz

erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss.

1.3.1 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn

der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

1.3.2 Ein eventualvorsätzliches

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des

tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt

bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.

3c S. 251).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer

die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt.

Dahinter steckt der

Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit

gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche – in

besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des

Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz

kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs

nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände

hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit

Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm

bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen

hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).

1.4 Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

2. Subsumption

2.1 Der objektive Tatbestand von Art.

122 StGB ist vorliegend nicht erfüllt: Der Privatkläger wurde nicht im Sinne

von Abs. 1 vom Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Es ist auch

keine der eingetretenen Verletzungen unter Abs. 2 von Art. 122 StGB zu

subsumieren. Ebenso wenig findet die Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122

StGB vorliegend Anwendung.

2.2 In objektiver Hinsicht handelt es

sich bei den durch den Beschuldigten verursachten und in der Anklageschrift

genannten Schädigungen um eine einfache Körperverletzung.

2.3 Zu prüfen bleibt, was der

Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. eventualvorsätzlich in Kauf

nahm. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, eine schwere

Körperverletzung (schwere lebensbedrohliche Kopf- oder Gehirnverletzungen oder

bleibende Schäden an Körper und Gesundheit) billigend in Kauf genommen zu

haben.

2.3.1 Das Bundesgericht hat sich in

seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge

von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung

der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung

der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur

Beurteilung stand (vgl. Urteile 6B_756/2020 vom 24. Juni 2021; 6B_529/2020 vom

14. September 2020; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018; 6B_1024/2016 vom 26.

April 2018; 6B_181/2015 vom 23.6.2015; 6B_760/2017 vom 23. März 2018: 6B_1250/2013

vom 24.4.2015; 6B_839/2014 vom 21.4.2015; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015;

6B_222/2014 vom 15. Juli 2014; 6B_370/2013 vom 16.1.2014; 6B_45/3013 vom 18.

Juli 2013).

Als instruktiv in Bezug auf die

Abgrenzungsproblematik erweist sich das Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015

vom 13. Mai 2016, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

„X. rannte am Donnerstag, 4. Oktober

2012, gegen 21.00 Uhr, in Turbenthal von hinten auf die auf dem Trottoir

dorfauswärts gehende A. zu und griff sie an, indem er ihr mit beiden Händen von

hinten auf den Kopf presste und sie in seitlicher Drehung zu Boden drückte. Als

sie auf dem Rücken auf dem Boden lag, zerrte er sie am Handgelenk zwei bis vier

Meter zum neben der Strasse gelegenen Holzhäuschen, warf sich im Bereich der

Hausecke auf sie, zerrte zwei bis drei Mal heftig an ihrer Gurtschnalle und

hielt ihr den Mund zu, als sie zu schreien begann. A. setzte sich durch die

Annahme, er wolle den Gurt öffnen und sie vergewaltigen, in Panik versetzt, mit

Händen und Füssen zur Wehr und biss X. in die Hand, mit welcher er ihr den Mund

zuhielt. X. stellte sich daraufhin auf der Höhe ihres Kopfes neben die am Boden

liegende Frau und trat ihr mit dem Fuss mindestens zwei Mal sowie mehrfach,

mindestens zwei Mal, mit dem Knie gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das

Gesicht. Ehe er von A. abliess, presste er sie mit beiden Händen auf Brusthöhe

kräftig gegen den Oberkörper zu Boden. A. erlitt durch die Gewalteinwirkung

eine leichte Gehirnerschütterung mit starken Kopfschmerzen, mehrere Blutergüsse

an der linken Schläfe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der

Bindehaut des linken Auges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am

linken Knie. Sie war während einer Woche arbeitsunfähig.“

Auf Berufung des Beurteilten und

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons

Zürich am 3. September 2015 X. der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig und hielt fest (E. 2.2), diese Qualifikation gelte auch, wenn der

Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt nicht «mit voller», sondern

lediglich «mit einer gewissen Wucht» zugetreten habe. Denn er sei nach seinen

eigenen Aussagen ausgerastet und der Übergriff sei in einer Kurzschlusshandlung

erfolgt. In diesem Gemütszustand habe er unmöglich in der Lage sein können, die

Intensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er

den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Wer völlig

unkontrolliert und ohne jegliche Zurückhaltung - wenn auch mit leichtem

Schuhwerk - mehrmals auf den Kopf einer am Boden liegenden Person eintrete, ihr

hernach in gleicher Art und Weise auch Kniestösse versetze und sich durch ihre

Gegenwehr noch provozieren lasse, könne gar nicht anders, als den Deliktserfolg

einer schweren Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines

wichtigen Organs, arge und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in

Rechnung zu stellen, und lasse es offensichtlich «drauf ankommen». (....) Seine

Vorgehensweise habe ihm allenfalls noch die Hoffnung erlaubt, die Sache werde

glimpflich ausgehen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des

tatbestandsmässigen Erfolgs schliesse eine Inkaufnahme im Sinne

eventualvorsätzlicher Tatbegehung aber nicht aus.

Dem hielt die Verteidigung entgegen (E.

2.3), nach den Feststellungen der Vorinstanz sei weder von einer besonderen

Heftigkeit der Tritte auszugehen, noch sei das Opfer abwehrunfähig gewesen,

noch habe es signifikant schwere Verletzungen erlitten. Das aktenmässig belegte

Verletzungsbild sowie die medizinischen Befunde ergäben nicht die geringsten

Hinweise darauf, dass das effektive Tatgeschehen mit einem relevanten Risiko

der Verwirklichung einer Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB einhergegangen

wäre. Es lägen auch keine aggravierenden Umstände vor, welche den Schluss auf

eventualvorsätzliches Handeln zuliessen. Der Beschwerdeführer machte weiter

geltend, die äusserlich feststellbaren Indizien sprächen gegen den Schluss,

dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Er habe die

Privatklägerin nur mit mässiger Wucht getreten und sei damit entscheidend dafür

verantwortlich gewesen, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Es

müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Intensität der Tritte habe

steuern können und demzufolge bewusst auf eine intensivere Gewalteinwirkung

verzichtet habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche das

unkalkulierbare Risiko einer schweren Körperverletzung begründet hätten.

Diese Argumentation der Verteidigung

hielt einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand. Es hielt fest, die

Vorinstanz nehme zutreffend an, dass es sich bei der Kopfregion um einen

besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle und dass

Kopfverletzungen (insbesondere Verletzungen der Hirnregion) gravierende Folgen

nach sich ziehen könnten. Dies stimme überein mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, das mehrfach festgehalten habe, es entspreche der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am

Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit

den Händen zu schützen versuche – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der

körperlichen Integrität führen könnten (Urteile 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E.

12.4; 6B_181/2015 vom 23.6.2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015

vom 21.4.2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15.7. 2014 E. 1.4; ferner

6B_901/2014 vom 27.2.2015 E. 2.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

setze die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes

der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den

eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment,

etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die

Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen,

hinzutreten müsse. (…) Für die rechtliche Würdigung sei auch ohne Bedeutung,

dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen

erlitten habe. Denn dem Beschwerdeführer werde nicht eine vollendete, sondern

lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung

vorgeworfen. Es liege in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg

nicht eintrete. Entscheidend sei demnach nicht, wie intensiv die Tritte

tatsächlich gewesen seien, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe (vgl. Urteil

6B_1250/2013 vom 24.4.2015 E. 1.4.1, mit Hinweis).

In einem weiteren vergleichbaren

Entscheid (6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018) bekräftigte das Bundesgericht

diese Rechtsprechung auch mit Bezug auf einen einzigen Fusstritt an den Kopf

des Opfers (E. 4.4).

2.3.2 Die Parallelen zum vorliegend zu

beurteilenden Fall sind deutlich. Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten oder

dessen Kollegen nach einer vom Beschuldigten verschuldeten Auseinandersetzung

mit einem Faustschlag zu Boden geworfen. In der Folge hat der Beschuldigte

einen gezielten, wuchtigen Fusstritt («wie gegen einen Fussball») gegen den

Kopf des am Boden liegenden Privatklägers ausgeführt. Der Privatkläger konnte

den Tritt nicht sehen und damit nicht abwehren. Das Vorgehen des Täters muss

hinsichtlich des Fusstrittes an den Kopf als sehr gefährlich qualifiziert

werden und die ihm anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Er

ging sehr aggressiv und entschlossen vor, wie die vorliegenden Aussagen belegen.

Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergibt sich nichts, was die Annahme

rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich

einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten

hätte, im Gegenteil. Es gilt als allgemein bekannt, und das wusste demnach auch

der Beschuldigte als medizinischer Laie, dass es sich beim Kopf – dem

Zielobjekt seiner Attacken – um einen besonders sensiblen Bereich des

menschlichen Körpers handelt, der vor allem in Anbetracht des unter der

Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig ist für schwere und bleibende

neurologische Beeinträchtigungen. Auch Dr. M.___ hält in seinem Bericht vom

25. Juni 2018 fest, dass Fusstritte gegen den Kopf in Form der stumpfen

Gewalteinwirkung zu einer erheblichen Beschleunigung des Kopfes und des

Gehirnes führten. Durch diese Beschleunigung könne es zu Zerreissungen von

Hirngefässen, Prellungen der Hirnrinde sowie zu einer Einblutung in das Gehirn

selber kommen. Solche Verletzungen seien potentiell lebensbedrohlich bis

lebensbedrohlich einzustufen. Ob solche Verletzungen einträten, hänge von

vielen Randbedingungen wie Stärke des Tritts, der getroffenen Stelle am Kopf,

dem Zustand des Geschädigten (erschlaffte Muskulatur des Halses und Rumpfes

oder starke Muskelanspannung) u.a.m. ab. Prinzipiell wohne aber einem Fusstritt

gegen den Kopf ein hohes Schädigungspotential inne, das vom Tretenden kaum

richtig eingeschätzt werden könne, auch sei ein Fusstritt kaum «richtig zu

dosieren». Zu bedenken sei auch, dass die schiere Masse der unteren Extremität

grösser sei als die des Armes: damit sei die Kraftübertragung mit dem Bein

bereits grösser, als wenn mit dem Arm geschlagen oder gestossen werde. Eine an sich

banale, alltagsbekannte Feststellung (AS 078). Dass ein solcher Taterfolg

ausblieb und die Attacke des Beschuldigten mit Blick auf die – physischen –

Folgen vergleichsweise glimpflich endete, ist dem Zufall zuzuschreiben. Der

Beschuldigte konnte bei diesem Fusstritt das ihm bekannte Risiko nicht

kalkulieren und dosieren und das Opfer hatte keine Abwehrchancen. Dem

Beschuldigten musste sich bei dieser Vorgehensweise das Risiko einer schweren

Beeinträchtigung des Kopfes und insbesondere des Gehirns als derart

wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Es sind damit

sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer eventualvorsätzlich versuchten

schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Das

Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1

Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und

subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66). Das Gericht

berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig,

das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so

mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Mildert das Gericht die

Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs.

1 StGB). Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht

um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens.

Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden

kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer.

Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter

Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter - unter

sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt

sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem

verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung

spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens

tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E.

4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die

Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes

nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus

dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010

E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen

stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht

muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe

festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben

(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.

April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in

Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe

innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil

6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe

für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011

vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer

Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.

Juni 2010 E. 3.2).

1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal

die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte

Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf

Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf

eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen

und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein

angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt

vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die

Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall

(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im

Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren

bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das

"Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen

ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,

dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und

dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger

die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der

auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei

das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (aaO E. 5.6).

1.5 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob

die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E.

4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2

StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung

verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst

allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die

daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Strafrahmen für das vollendete

Delikt (schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB) beträgt sechs Monate

bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Vorweg kann festgehalten werden, dass beim

Beschuldigten für den Raufhandel aus Gründen der präventiven Effizienz keine

Geldstrafe auszusprechen ist: er hat das vorliegende Gewaltdelikt während

laufender Probezeit für eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen

begangen. Das damalige Delikt (u.a. mehrfache einfache Körperverletzung) weist

grosse Parallelen zur vorliegend zu beurteilenden Delinquenz auf (darauf ist

später noch zurückzukommen).

2.2.1 In einem ersten Schritt ist eine

hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen. Hätte sich der vom

Beschuldigten in Kauf genommene Erfolg realisiert, hätte der Privatkläger eine

bleibende Beeinträchtigung seiner Hirnfunktionen erlitten. Dies stellt – auch

mit Blick auf die gesamten von Art. 122 StGB erfassten Verletzungen – einen

schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität dar.

Bezüglich der Art und Weise der

Tatausführung ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er einen Streit vom Zaun

gerissen hatte und danach das am Boden liegende und damit wehrlose Opfer attackierte.

Der Fusstritt war gemäss Beweisergebnis wuchtig und erfolgte gezielt. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Tat keine Planung

vorausging, sondern diese spontan erfolgte und er es bei einem einzigen

Fusstritt beliess. Aber ein Fusstritt an den Kopf eines wehrlos am Boden

liegenden Opfers offenbart einiges an Kaltblütigkeit und Skrupellosigkeit

verbunden mit hoher Gewaltbereitschaft, zudem war das Opfer mit einem Gips am

Arm körperlich eingeschränkt. Hingegen brachte der Beschuldigte keine Schlag-,

Stich- oder gar Schusswaffen zum Einsatz. Des Weiteren handelte er nicht

direktvorsätzlich, sondern bloss mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig

weniger schwer wiegt. Das Tatmotiv war rein egoistisch: Der Beschuldigte hatte

die Freundin des Privatklägers unanständig angemacht und war von diesem

zurechtgewiesen worden. Er handelte danach in Wut bzw. wollte ganz

offensichtlich in machohafter Manier dem Privatkläger seine Überlegenheit

beweisen. Seine Reaktion war von enormer Unverhältnismässigkeit.

Grundsätzlich ist kein Grund zu

erkennen, weshalb sich der Beschuldigte nicht rechtskonform hätte verhalten

können. Einer näheren Prüfung bedarf in diesem Zusammenhang aber die Frage einer

allfällig reduzierten Schuldfähigkeit: Der Beschuldige berief sich wiederholt

darauf, zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen zu sein: er sei «zu gewesen»,

er habe 10 bis 15 Biere zu 3 dl getrunken im Verlauf des Abends, er habe schon

geschwankt beim Gehen, er sei «besoffen» gewesen. Das Bundesgericht führt

diesbezüglich aus, ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit sei der psycho-pathologische

Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in

der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf

beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gebe es keine feste

Korrelation; stets seien Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren

Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer

groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer

Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von

drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer

Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promillen besteht danach im

Regelfall eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese

Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2;

6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde gemäss den gängigen

«Promille-Rechnern» eine Menge von 10 bis 15 Bier zu je 0,3 l bei einem Mann

mit einem Gewicht von 90 kg eine Blutalkoholkonzentration von 1.33 bis 2

Promille bewirken (online-rechner.net). Dabei wäre noch nicht berücksichtigt,

dass der Alkoholkonsum sich über einen Zeitraum von mehreren Stunden erstreckt

hat (gemäss Aussage des Beschuldigten befand er sich ab ca. 22.00 Uhr am

«Märetfescht»: AS 132). Das deckt sich mit den Aussagen der Zeugen: Man führte

die auffallende Aggressivität wohl vermutungsweise auf vorgängigen

Alkoholkonsum zurück, der Beschuldigte habe aber keine Anzeichen einer erhöhten

Alkoholeinwirkung aufgewiesen. Die gleiche Einschätzung findet sich im

polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 25. Juni (AS 042 f.): Die Aussprache der

beiden Beschuldigten sei weder lallend noch verwaschen gewesen; auch ihre

Gangart sei unauffällig gewesen. Zudem war der Beschuldigte in der Lage, dem

Privatkläger einen gezielten und wuchtigen Fusstritt an den Kopf zu versetzen.

Von einer relevanten Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ist daher

beim Beschuldigten nicht auszugehen. Der alkoholbedingt leicht reduzierten Hemmschwelle

beim Beschuldigten ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.

Das Tatverschulden ist unter

Berücksichtigung all dieser Faktoren als noch leicht bis knapp mittelschwer zu

qualifizieren und hierfür ist eine Einsatzstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe

angemessen. Dieses Strafmass markiert den Übergang vom ersten (untersten)

Strafdrittel zum zweiten (mittleren) Strafdrittel und bewegt sich im Rahmen

vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (bspw. STBER.2020.99).

2.2.2 Massgebend für den Umfang der

Strafmilderung zufolge Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) sind die Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat. Es liegt ein

vollendeter Versuch vor, der Beschuldigte hat aber nach einem einmaligen Tritt

gegen den Kopf vom Opfer abgelassen. Dass keine schwerwiegenderen Verletzungen

eingetreten sind, ist dem Glück zu verdanken. Der Privatkläger erlitt eine

schwere Hirnerschütterung oder einen psychischen Schock. Er war zwar

ansprechbar, konnte aber nicht reden. Am Folgetag konnte er aus der Spitalpflege

entlassen werden und es wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit für zehn Tage

attestiert (AS 089). Länger anhaltende Folgen der Tat sind nicht aktenkundig, bekannt

ist aber, dass derartige traumatisierende Erlebnisse in psychischer Hinsicht nicht

spurlos an den Geschädigten vorbeigehen.

In Anbetracht dieser Faktoren sowie

unter Berücksichtigung der Praxis der Strafkammer erscheint eine Strafreduktion

um rund einen Drittel, was 15 Monaten entspricht, angemessen. Es verbleibt

damit eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3 Diese Einsatzstrafe ist zu erhöhen

zur Abgeltung des Raufhandels. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte der Auslöser und Hauptaggressor des Raufhandels war. Der Verlauf

hat Ähnlichkeiten mit einem Angriff. Dabei sind drei Menschen leicht verletzt

worden: in Bezug auf das Verletzungsbild des Privatklägers kann auf die obigen

Erwägungen verwiesen werden. Weiter zogen sich auch die beiden Begleiterinnen

des Privatklägers Verletzungen zu. So erlitt E.___ eine leichte Rippenprellung

links, eine leichte Ellbogenprellung rechts sowie eine leichte Muskelzerrung

der Halswirbelsäule. G.___ zog sich eine Rückenprellung sowie eine Prellung des

Handgelenks zu. Andererseits ist zu beachten, dass ein Teil des Unrechts- und

Schuldgehaltes mit der Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer

Körperverletzung abgegolten ist. Auch dieser Rechtsverstoss erfolgte spontan

und ohne Planung. Hingegen ist von direktem Vorsatz auszugehen und von einem

rein egoistischen Beweggrund. Es ist von einem noch leichten Verschulden

auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen wäre.

Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um drei Monate auf nunmehr 32 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten

kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf

die Lebensgeschichte des Beschuldigten, aus der sich mit Ausnahme der Vorstrafen

nichts ergibt, das für die Strafzumessung von Relevanz wäre, ist nachfolgend

bei der Prüfung der Landesverweisung näher einzugehen. In strafrechtlicher

Hinsicht zeigt sich das Vorleben des Beschuldigten getrübt. Gemäss aktuellem

Strafregisterauszug weist er zwei Vorstrafen auf. Erstmals wurde er am

18. März 2013 vom Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen wegen Verletzung

der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges sowie Übertretung der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer bedingten Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00

verurteilt. Weiter wurde er am 19. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, Probezeit drei

Jahre. Insbesondere die jüngere Verurteilung erweist sich als einschlägig mit

erstaunlichen Parallelen zum vorliegenden Fall, was sich im Rahmen der

Täterkomponente zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt: Auch dort hat der

Beschuldigte zusammen mit einem (unbekannt gebliebenen) Kollegen massiv auf zwei

Männer eingeprügelt, die sich an seinem Verhalten (Urinieren in der

Öffentlichkeit von einer Terrasse auf die Strasse) gestört hatten (AS 430 ff.).

Die Opfer trugen dabei nicht unerhebliche Verletzungen davon. Statt sich von

diesem Strafurteil eines Besseren belehren zu lassen, schlug (und trat) der

Beschuldigte innerhalb der gesetzten Probezeit erneut zu, weshalb heute auch

über den Widerruf des damals gewährten bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe

zu befinden ist. Diese, namentlich die einschlägige, Vordelinquenz rechtfertigt

eine Straferhöhung um vier Monate auf nunmehr 36 Monate Freiheitsstrafe.

2.4.2 Gegen den Beschuldigten läuft im

Kanton Luzern ein weiteres Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 15. Februar 2020, 00.10 Uhr.

Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung von

Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Verletzung von

Verkehrsregeln sowie Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht

betriebssicherem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00, Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage,

verurteilt. Der Beschuldigte hat das Urteil angefochten und verlangt vor dem

Kantonsgericht Freisprüche mit Ausnahme des Vorhalts des Führens eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.

In Bezug auf neue, hängige

Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil

6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3, bestätigt zuletzt mir Urteil

6B_328/2021 vom 13. April 2022, festgehalten: «Die Strafzumessung erfasst das

gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende

Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind,

darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des

Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders

hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.

1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner

im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe

zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im

vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49

Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage

stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»

Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die neu

vorgehaltene Straftat bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen

hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in

einem hängigen Strafverfahren zugegebenen (oder hier zumindest offensichtlich

bestehenden) Tatsachen in die Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar

berücksichtigt werden müssen.

Hinsichtlich der Strafzumessung hat

damit das hängige Verfahren unbeachtet zu bleiben, bei der Prognosestellung hat

das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand hingegen

einzufliessen.

2.4.3 Zu berücksichtigen ist im Rahmen

des Sanktionenpakets die anzuordnende Landesverweisung. Diese trifft den Beschuldigten

nicht unwesentlich (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), sodass die

Freiheitsstrafe um vier Monate zu mindern ist.

2.4.4 Weitere Umstände, die sich auf die

Strafzumessung auswirken könnten, sind keine ersichtlich. Dies gilt auch für

das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der seine Taten bagatellisierte und

sich als Opfer darstellte. Dies lässt nicht auf echte Reue und Einsicht schliessen.

2.5.1 Geltend gemacht wird eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das

Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über

die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten

Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen

Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten

der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für

diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden

das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke,

welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14

Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den

Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von

zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die

Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158

E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23. November

2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen

fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der

Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder

in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach

ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten

und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand

berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1;

6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.5.2 Seit der Eröffnung des Verfahrens

sind mittlerweile fast viereinhalb Jahre vergangen. Dabei gestaltete sich das

Verfahren in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte vom 24. Juni 2018

nicht übermässig kompliziert. Dementsprechend konnte den Parteien bereits am

6. März 2019 der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Frist

zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden (AS 263 f.). Das

Verfahren verzögerte sich in der Folge aufgrund des Eingangs der Strafanzeige

von der Stadtpolizei Zürich und der damit einhergehenden Gerichtsstandsfrage.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 konnte erneut der Abschluss des Verfahrens mit

Anklageerhebung in Aussicht gestellt werden (AS 283 f.) Nach Fristerstreckungen

für die Beschuldigten stand das Verfahren von Anfang Oktober 2019 bis anfangs

März 2020, als eine telefonische Anfrage der Staatsanwaltschaft Luzern wegen

eines Raserfalls einging, still. Man einigte sich darauf, dass das Verfahren des

Kantons Luzern dort weitergeführt werden solle. Danach erfolgten bis Ende

August 2020 keine das Verfahrens weiterführende Handlungen, bevor am 26. August

2020 erneut der Abschluss des Verfahrens angekündigt wurde (AS 257). Am 19.

Oktober 2020 wurde Anklage erhoben, die Vorinstanz erliess rund fünf Monate

später die erste Verfügung mit Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 20. und

21. September 2021. Die Redaktion der erstinstanzlichen schriftlichen

Urteilsbegründung nahm weitere fünf Monate in Anspruch. Damit ist im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen

und aus diesem Grund eine weitere Strafreduktion um zwei Monate vorzunehmen.

2.6 Es resultiert somit eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten.

3.1 Das Strafmass von 30 Monaten

Freiheitsstrafe lässt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu. Die

Vorinstanz hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt, davon 12

Monate unbedingt. Davon kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgewichen

werden. Bei der Beurteilung der Legalprognose fällt vorweg die einschlägige

Vorstrafe und die Rückfälligkeit innert der damals gesetzten Probezeit negativ

ins Gewicht, beide Male nach dem Konsum von Alkohol. Gleiches gilt für das

Fahren in angetrunkenem Zustand am 15. Februar 2020 in Luzern, mithin während

des laufenden vorliegenden Verfahrens, auch wenn es sich lediglich um eine

Übertretung handelte (0,55 Gewichtspromille). Der Beschuldigte wird ganz

offensichtlich schnell gewalttätig, wenn er sich «in seiner Ehre verletzt»

fühlt, auch wenn er selbst den Grund für Reklamationen der Opfer gesetzt hat.

Dabei lässt er danach weder Reue noch Einsicht erkennen und ist bestrebt, die

Verantwortung für seine Taten den Opfern zuzuschieben, was insgesamt auf bestehende

Charaktermängel beim Beschuldigten schliessen lässt. In beiden Fällen hatte der

Beschuldigte vorgängig ausgiebig dem Alkohol zugesprochen. Seine persönlichen

Verhältnisse sind im Übrigen geordnet: der Beschuldigte betreibt eine Garage

und lässt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'097.60 auszahlen. Er hat

vor drei Jahren geheiratet, wobei seine Ehefrau aufgrund des vorliegenden

Verfahrens noch nicht aus dem Kosovo in die Schweiz einreisen konnte. Er wohnt noch

bei seinen Eltern. Sein Betreibungsregisterauszug vom 14. September 2018

verzeichnete nur eine Betreibung für Steuern, die beglichen wurde (AS 418 f.).

Mit dem Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) habe der Beschuldigte 2016

aufgehört (AS 474, wobei aber bei der Anhaltung in Luzern am 15. Februar 2020

ein (länger zurückliegender) Cannabis-Konsum festgestellt wurde. Insgesamt ist

beim Beschuldigten aufgrund der mangelnden Impulskontrolle von einer ungünstigen

Legalprognose auszugehen. Allerdings ist noch zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte nun erstmals eine längere Freiheitsstrafe (unbedingter Anteil) zu

erstehen hat und eine Landesverweisung anzuordnen ist. Diese Sanktionen dürften

dem Beschuldigten ein deutlicher Hinweis sein, dass er sich in Zukunft wohl zu

verhalten hat, und zeigen ihm, dass seine Taten Konsequenzen haben. Aufgrund

der grundsätzlich ungünstigen Legalprognose und der Einzeltatschuld erscheint

es angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Strafteil auf zwölf Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen. Für die restliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten

wird der bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von drei Jahren.

3.2 Dem Beschuldigten ist die erstandene

Polizeihaft von zwei Tagen (Anhaltung am Mittag des 24. Juni 2018, Entlassung

am Abend des 25. Juni 2018) an den unbedingt vollziehbaren Teil der

Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.3 Bei der Widerrufsfrage ist unter

Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen auf den Widerruf des bedingten

Strafvollzugs zu verzichten, die Probezeit ist aber um anderthalb Jahre zu

verlängern.

V. Landesverweisung

1. Allgemeines zur Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,

der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe

der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art.

66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den

allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts-

und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim

Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt

ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

1.2 Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen

Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen

Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB

dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art.

31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf

auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3.

Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform

auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3.

Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung

berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9.

April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist,

einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der

nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung,

Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2

mit Hinweis).

1.4 Das Bundesgericht hat sich in

BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz

aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre

teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen

Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem

Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor

Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand,

die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines

Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB.

Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung

getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in

aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste

kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden

Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person

mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,

dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je

kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen

seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

1.5 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person

mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch

Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als

besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche

Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom

15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte

seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein

Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di

una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV

(bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5;

zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

1.6 Wird ein schwerer persönlicher

Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung

nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung".

Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung

anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die

Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese

Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass

massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die

sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.

März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020

vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab

für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des

Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe

niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende

Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil

2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Aus den Antworten auf die Fragen zur

Person und dem Bericht des MISA vom 26. September 2018 (AS 424 f.) geht zum

Lebenslauf des Beschuldigten nebst dem bereits Erwähnten folgendes hervor:

Der Beschuldigte wurde […] 1992 in [Ort

4] geboren und wuchs mit zwei jüngeren Brüdern auf. Die Familie wohnt nach wie

vor beisammen. Seit […] 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

C, deren Kontrollfrist letztmals [im] November 2015 bis […] November 2020

verlängert worden war. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ermahnte das

Migrationsamt Solothurn den Beschuldigten aufgrund seines straffälligen

Verhaltens. Es werde erwartet, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nach

seinen Angaben ist der Beschuldigte seit [ein paar Jahren] mit einer

kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei deren Familiennachzug in die

Schweiz aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens noch nicht möglich war. Aus

diesem Grund gehe er seither auch regelmässig in den Kosovo. Er spricht deutsch

und – nach seinen Angaben schlecht - albanisch.

Allerdings war er in der

Lage, bei einem Ferienaufenthalt im Kosovo eine Frau kennen zu lernen und mit

ihr eine Beziehung aufzubauen, die schliesslich in der Heirat mündete. Nach

seinen Angaben hat er eine Ausbildung […] absolviert, er betreibe [seit 2018]

in [Ort 1] als Selbständigerwerbender [eine Werkstatt]. Verwandte und Freunde

habe er im Kosovo keine. Er besuche [an zwei Wochentagen] das Fussballtraining

in [Ort 2] bzw. nunmehr in [Ort 3].

2.2.1 Der Beschuldigte ist in der

Schweiz geboren und aufgewachsen, was – zusammen mit einer gelungenen Integration

– ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalles darstellt (BGE 146 IV 105). Nach dem Schulbesuch habe er eine Lehre […] absolvieren wollen, habe aber

nur [einen Teilabschluss]. Danach verfügte er über keine längere Anstellung und

versteuerte beispielsweise 2017 nur ein Jahreseinkommen von CHF 5'570.00. Seit […]

2018 betreibt er selbständig (zusammen mit seinem Bruder) in [Ort 1] eine [Werkstatt]

und kann sich nunmehr monatlich einen Lohn von netto rund CHF 3'100.00

auszahlen lassen. Die wirtschaftliche Integration scheint damit nach längeren

Anlaufschwierigkeiten gelungen zu sein. Schulden und Betreibungen habe er

keine. Der Beschuldigte wohnt seit jeher in der Schweiz bei seinen Eltern und

beiden Brüdern. Im Heimatland Kosovo habe er keine näheren Verwandten mehr.

In

sozialer Hinsicht lebt der Beschuldigte bei seinen Eltern, betreibt aber in der

Freizeit in einem Verein den Fussballsport. Die zahlreichen Straftaten sprechen

aber gegen eine gelungene soziale Integration. Wesentlich ist, dass die Ehefrau

des Beschuldigten im Kosovo aufgewachsen ist und heute noch dort lebt. Er

verfügt dort somit auch mit Blick auf die Familie der Ehefrau über ein gewisses

Beziehungsnetz. Der Beschuldigte spricht die albanische Sprache und könnte mit

seinen handwerklichen Fähigkeiten […] auch im Kosovo beruflich Fuss fassen.

Insgesamt ist der Beschuldigte wohl in der Schweiz aufgewachsen, ist aber sowohl

auf wirtschaftlicher und als auch auf sozialer Ebene nur mässig integriert. Seine

Ehefrau lebt im Kosovo. Es ist für ihn nicht wesentlich schwieriger, im Kosovo

mit seinen Kenntnissen […] eine Existenz aufzubauen als in der Schweiz,

zumindest erscheinen diese Chancen durchaus als intakt. Die Kontakte zu den

Eltern und Brüdern kann der Beschuldigte über die sozialen Netzwerke und bei

Besuchen weiterhin pflegen. Für den Beschuldigten, der hier aufgewachsen ist

und hier seine Herkunftsfamilie hat, stellt eine Landesverweisung wohl eine

gewisse Härte dar, die aber – namentlich vor dem Hintergrund der Ehefrau im

Kosovo – nicht über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber

mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder

gar gewollt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E.

2.4.3). Ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt

nicht vor.

2.2.2 Bei der Interessenabwägung sind

auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten persönlichen Interessen in

die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist vorweg zu

beachten, dass der Beschuldigte ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von

sechs Monaten Freiheitsstrafe versucht hat. Dabei handelt es sich trotz eines

Tatverschuldens im Grenzbereich von leicht bis mittelschwer um eine sehr

schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der Einsatzstrafe von 36

Monaten Freiheitsstrafe – nach Straferhöhung für den Raufhandel, aber vor

Abzügen wegen der Landesverweisung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots

– niederschlägt. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte schon

früher – unter anderem einschlägig mit einem Gewaltdelikt – strafbar gemacht

hatte und innerhalb der mit der Vorstrafe gesetzten Probezeit rückfällig

geworden ist. Zudem fuhr er während des laufenden Strafverfahrens mit einer

Blutalkoholkonzentration von 0,55 Gewichtspromillen einen Personenwagen, seit

dem Jahr 2006 mussten gegen ihn insgesamt acht Administrativmassnahmen

ausgesprochen werden (Urteil Bezirksgericht Luzern vom 22. Oktober 2021, S.

43). Der Beschuldigte liess damit mehrfach ein Verhalten erkennen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen

darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen

ausländischen Gewalttätern einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem

Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen

um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Auch wenn die

Strafe teilbedingt ausgesprochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich

aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im

ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der

Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen

einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade

bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem

Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare

Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in

Kauf zu nehmen. Die Legalprognose des Beschuldigten ist wie oben dargelegt,

grundsätzlich ungünstig und der teilbedingte Strafvollzug konnte namentlich vor

dem Hintergrund der anzuordnenden Landesverweisung überhaupt erst gewährt

werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen damit die persönlichen

Interessen des Beschuldigten und die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung

eines Härtefalles anzuordnen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich

deutlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_627/3018 vom

22. März 2019, mit dem das Bundesgericht den Verzicht auf die Landesverweisung

bei einem u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilten Ausländer der zweiten

Generation geschützt hat; vergleichbarer wäre das Urteil 6B_513/2021 vom 31.

März 2022.

2.3 Betreffend der Dauer der

anzuordnenden Landesverweisung ist zusammen mit der Vorinstanz auf die minimale

Dauer von fünf Jahren zu schliessen; dies angesichts der vorhandenen

persönlichen Interessen des Beschuldigten und der – im Hinblick auf die

angeordnete Landesverweisung – nicht ungünstigen Legalprognose. Hinweise, die

eine längere Dauer der Landesverweisung als notwendig erscheinen liessen, sind

nicht erkennbar.

2.4 Die angeordnete Landesverweisung ist

im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (vgl. BGE 147 IV 340).

VI. Zivilforderungen

1.

Zu den Voraussetzungen für die Zusprache

von Schadenersatz und einer Genugtuung kann auf die korrekten Darlegungen der

Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden.

2.

Der vom Privatkläger beanspruchte

Schadenersatz von CHF 161.65 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2018 ist

ausgewiesen und zuzusprechen.

3.

Ebenso zu bestätigen ist das

vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Genugtuungsansprüche des Privatklägers

und der Privatklägerin. Die vom Amtsgericht zugesprochenen Summen von CHF

3'000.00 (Privatkläger) und CHF 600.00 (Privatklägerin) sind den Umständen

angemessen und liegen im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Von

Seiten des Beschuldigten wurden dagegen denn auch keine konkreten Einwände

vorgebracht.

VII. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung weit überwiegend, nämlich hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch hinsichtlich

der Landesverweisung. Einzig eine leichte Reduktion der Strafe wurde von Amtes

wegen vorgenommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, sind damit ausgangsgemäss dem

Beschuldigten im Umfang von 90%, ausmachend CHF 6'300.00, aufzuerlegen.

Die restlichen Kosten erliegen auf dem Staat.

3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.

a StPO).

Der Vertreter der Privatkläger D.___ und

E.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, macht ein Honorar von CHF 2'025.00

sowie Auslagen von CHF 30.30 geltend, was angemessen erscheint. Unter

Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 158.35 resultiert eine

Entschädigung von CHF 2'213.55. Entsprechend haben die obsiegenden Privatkläger

Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung in dieser Höhe.

4. Nach

Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif

desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die

Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende

des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte

Person zu den Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4

StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der

Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen

Honorar zu erstatten.

Gemäss § 158 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt

CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT). Für Fotokopien

werden 50 Rappen pro Stück vergütet, für Reiseauslagen der Preis eines

Bahnbillets 2. Klasse oder CHF 0.70 pro mit dem Auto gefahrenen

Kilometer (§ 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag).

Der vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Brunner, mittels Honorarnote geltend

gemachte Aufwand von total 27.5 Stunden (exklusive Hauptverhandlung,

Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung) erweist sich als angemessen.

Aufzurechnen sind insgesamt drei Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung

sowie Nachbearbeitung. Insgesamt beläuft sich der Aufwand auf 30.5 Stunden.

Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen

von total CHF 141.10 sowie der MwSt. zu 7.7 % von CHF 433.60 resultieren

CHF 6'064.70 (zu CHF 180.00 pro Stunde). Die Entschädigung von

Rechtsanwalt Fabian Brunner ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

90%, ausmachend CHF 5'458.25, während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, ausmachend

CHF 1'478.20 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, davon

90%), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung

von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133

StGB; Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art.

335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO; § 146 lit. c, § 158 GT

für den Beschuldigten A.___ und

Art. 133 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 51 StGB, Art. 122 ff., Art.

335 ff., Art. 416 ff. StPO; § 146 lit. b, § 158 GT

für den Beschuldigten B.___

erkannt:

I.

1.

A.___ wird gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 21. September 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von

folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

der einfachen

Körperverletzung,

-

der Drohung,

-

der Beschimpfung,

alles angeblich begangen am 14. April

2019.

2.

A.___ hat sich

gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer I.2. des erstinstanzlichen Urteils des

Raufhandels, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht.

3.

A.___ hat sich der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 24. Juni 2018,

schuldig gemacht.

4.

A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs für 18 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

5.

A.___ werden zwei

Tage Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

6.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

7.

Der A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je

CHF 40.00 wird nicht widerrufen, die Probezeit hingegen um 1.5 Jahre

verlängert.

8.

A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

9. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

II.

1.

B.___ hat sich

gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1. des erstinstanzlichen Urteils des

Raufhandels, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht.

2.

B.___ wird gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.2. des erstinstanzlichen Urteils verurteilt zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

B.___ ist gemäss

rechtskräftiger Ziffer II.3. des erstinstanzlichen Urteils im Erstehungsfall

ein Tag Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf

89 Tagessätze zu je CHF 120.00 reduziert.

4. Der B.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 7. März 2018 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00

wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4. des erstinstanzlichen Urteils nicht

widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

III.

Die bei A.___ sichergestellten Nike

Sportschuhe, schwarz, Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate,

werden gemäss rechtskräftiger Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteils

eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu

vernichten.

IV.

1.

A.___ wird

verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 161.65

als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.

2.

A.___ wird

verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

CHF 2'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem

24. Juni 2018.

3.

A.___ und B.___

werden unter solidarischer Haftung verurteilt, D.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen,

zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018, wobei das Urteil hinsichtlich B.___

bereits rechtskräftig ist.

4.

A.___ und B.___

werden unter solidarischer Haftung verurteilt, E.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 600.00 als Genugtuung zu bezahlen,

zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018, wobei das Urteil hinsichtlich B.___

bereits rechtskräftig ist.

5.

Das Begehren von H.___,

[…], um Zusprechung von CHF 5'000.00 als Genugtuung ist gemäss

rechtskräftiger Ziffer IV.5. des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

6. Das Begehren der Allianz Suisse

Schadenservice Center, 8048 Zürich, um Zusprechung von CHF 6'474.15 als

Schadenersatz ist gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.6. des erstinstanzlichen

Urteils abgewiesen.

V.

1.

A.___ hat dem

Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 2/3 der

eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70,

7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 2'763.35, zu

bezahlen.

2.

B.___ hat dem

Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das

erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2. des

erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3 der

eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70,

7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 1'381.70, zu

bezahlen.

3.

A.___ und B.___

haben der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftung eine

Parteientschädigung von CHF 5'501.50 (Honorar CHF 4'850.00, Auslagen

CHF 258.20, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 393.30) zu bezahlen, wobei das

Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist.

4.

A.___ hat den

Privatklägern D.___ und E.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Samuel

Neuhaus, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von

CHF 2'213.55 (Honorar CHF 2'025.00, Auslagen CHF 30.30, 7.7%

Mehrwertsteuer CHF 158.25) zu bezahlen.

5.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.4. des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'985.75 (Honorar CHF 9'000.00,

Auslagen CHF 271.80, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 713.95) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 74%, ausmachend

CHF 7'389.45, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von 74%, ausmachend CHF 1'992.45

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'064.70 (Honorar CHF 5'490.00, Auslagen

CHF 141.10, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 433.60) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90%, ausmachend

CHF 5'458.25, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, ausmachend CHF 1'478.20

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, davon 90%), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.

B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des

erstinstanzlichen Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 5'977.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit dem von B.___ zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale

Gerichtskasse B.___ noch CHF 4'022.45 auszubezahlen hat.

8.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00,

total CHF 14'730.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat

zu bezahlen, wobei das Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist:

A.___:

·

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

1'965.00

·

Anteil

Staatsgebühr

CHF

4‘000.00

Total

CHF

5'965.00

B.___:

·

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

655.00

·

Anteil

Staatsgebühr

CHF

1'300.00

Total

CHF

1'955.00

Staat:

·

Anteil

allgemeine Auslagen

CHF

1'310.00

·

Anteil

Staatsgebühr

CHF

5'500.00

Total

CHF

6'810.00

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 7’000.00, werden A.___

zu 90%, ausmachend CHF 6'300.00, auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 67B_791/2023 vom 19.5.2025

bestätigt.