STBER.2022.24
Verletzung von Verfahrenspflichten nach MWSTG
16. August 2022Deutsch21 min
März 2022 richtet sich die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil. Eventualiter
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. August 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Graf
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
von Verfahrenspflichten nach MWSTG
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 29. September 2020 versandte die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an A.___ (Beschuldigter und
Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) eine Erinnerung betr. Einreichung
der Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 und setzte eine Frist zur
Einreichung des Formulars von 10 Tagen (AS 038).
2. Mit Datum vom 20. Oktober 2020
stellte die ESTV dem Beschuldigten das Schlussprotokoll zu und teilte ihm mit,
dass die Abrechnung für das 2. Quartal 2020 trotz Mahnung nicht eingereicht
worden sei. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass ein Strafbescheid erlassen
und eine Busse ausgesprochen werde, falls die Abrechnung nicht innert 10 Tagen
eingereicht werde (AS 036).
3. Am 8. November 2020 erliess die ESTV
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. b des
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG) einen Strafbescheid und sprach eine Busse von CHF 2'000.00 aus (AS
032).
4. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020
erhob der Beschuldigte gegen den Strafbescheid Einsprache (AS 029).
5. Mit Strafverfügung vom 13. Januar
2021 wies die ESTV die Einsprache des Beschuldigten ab (AS 024 ff.).
6. Am 29. Januar 2021 stellte der
Beschuldigte Antrag auf gerichtliche Beurteilung (AS 021).
7. Am 10. Februar 2021 überwies die ESTV
die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS 011 ff.).
8. Am 1. Dezember 2021 fällt die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. b MWSTG i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 VStrR schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse in Höhe von CHF 2'000.00.
3. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr
von CHF 500.00, total CHF 872.00 (Verfahrenskosten ESTV von CHF 240.00,
Auslagen des Gerichts von CHF 132.00) hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
4. a) Der Kanton Solothurn ist für die
Einziehung der Verfahrenskosten des Gerichts von total CHF 632.00 zuständig.
b)
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV ist für die Vollstreckung der Busse
von CHF 2'000.00 sowie der Kosten der Verwaltung von CHF 240.00 zuständig.
9. Am 17. Dezember 2021 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 099).
10. Gemäss Berufungserklärung vom 18.
März 2022 richtet sich die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil. Eventualiter
wird eine Überprüfung der Strafzumessung und der Verfahrenskosten beantragt
(Akten OGer 001 ff.).
11. Mit Verfügung vom 8. April 2022
wurden die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft und die
Bundesanwaltschaft aufgefordert, mitzuteilen, ob sie am Berufungsverfahren
teilnehmen wollen (OGer 014 ff.).
12. Mit Eingabe vom 28. April 2022
teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Teilnahme am
Berufungsverfahren mit (OGer 023). Von Seiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und der Bundesanwaltschaft erfolgten keine Mitteilungen.
13. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022
ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an (OGer 025
f.).
14. Am 24. Mai 2022 liess der inzwischen
anwaltlich vertretene Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung
einreichen (OGer 027).
Erwägungen
II. Prozessuale Vorfrage
1.
Zu prüfen ist, ob die
erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 trotz Abwesenheit des
Beschuldigten durchgeführt werden durfte.
1.1
Am 31. März 2021 setzte die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die erstinstanzliche
Hauptverhandlung auf den 14. Juli 2021 an (AS 061). Mit Eingabe vom 6. Juli
2021.
stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei B.___ «als meine Vertretung»
vorzuladen, da es ihm (dem Beschuldigten) an Wissen und Fachkenntnissen fehle.
Zudem stellte er zu Folge eines Todesfalls in der Familie den Antrag auf
Verschiebung der Hauptverhandlung (AS 063).
1.2
Mit Verfügung vom 9. Juli 2021
wurde die Hauptverhandlung von der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen auf ein späteres Datum verschoben. Zugleich wurde der Antrag, es
sei B.___ vorzuladen, gutgeheissen und seine Einvernahme als Zeuge vorgesehen
(AS 066).
1.3
Am 20. Juli 2021 wurden der
Beschuldigte und B.___ für die neu angesetzte Hauptverhandlung auf den 1.
Dezember 2021 vorgeladen (AS 070). Der Beschuldigte hat sich bis zum 1.
Dezember 2021 gegenüber dem Gericht nicht mehr vernehmen lassen; insbesondere
stellt er nach der Vorladung kein erneutes Dispensationsgesuch und reichte auch
kein Arztzeugnis ein.
1.4
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen stellte am 1. Dezember 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung
fest, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen sei und kein
Dispensationsgesuch vorliege. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge in
Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt; sie beschränkte sich auf die
Einvernahme des Zeugen (AS 076 ff.).
1.5
Art. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) sieht vor, dass
dieses Gesetz Anwendung findet, wenn die Verfolgung und Beurteilung von
Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist.
Gemäss Art. 103 Abs. 2 1. Teilsatz des
MWSTG obliegt die Strafverfolgung bei der Inlandsteuer und Bezugsteuer der
Eidgenössischen Steuerverwaltung und damit einer Verwaltungsbehörde des Bundes.
Das VStrR ist damit grundsätzlich auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dies
wird denn auch in Art. 103 Abs. 1 MWSTG (mit vorliegend nicht interessierenden
Ausnahmen) entsprechend festgehalten.
1.6
Die Art. 73 – 80 VStrR regeln das
Verfahren vor den kantonalen Gerichten. Art. 82 VStrR sieht vor, dass die
entsprechenden Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007.
(StPO, SR 312.0) gelten, soweit die Art. 73 – 81 VStrR nichts Anderes
bestimmen. Die Schweizerische Strafprozessordnung ist somit für das kantonale
Gerichtsverfahren im Verwaltungsstrafrecht subsidiäres Recht.
1.7
Art. 76 VStrR bestimmt, dass die
Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn der Beschuldigte trotz
ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist
(Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn
Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung
anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist,
zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, findet eine neue
Hauptverhandlung statt (Abs. 2).
1.8
Art. 76 VStrR sieht gegenüber Art.
336.
Abs. 4 StPO und Art. 366 Abs. 1 StPO eine abweichende Regelung vor: Gemäss
den Bestimmungen der StPO muss eine Hauptverhandlung verschoben und neu
angesetzt werden, wenn die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt
fernbleibt. Demgegenüber kann die Verhandlung gemäss Art. 76 VStrR trotz
Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden. Da die Bestimmungen der StPO
gegenüber dem VStrR subsidiären Charakter haben (vgl. Ziff. 1.6. hiervor), gilt
Art. 76 VStrR: Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen konnte die
Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 trotz der unentschuldigten Abwesenheit
des Beschuldigten durchführen. Der Beschuldigte hat diese Vorgehensweise im
Berufungsverfahren denn auch zu Recht nicht gerügt.
III. Umfang der Prüfungsbefugnis des
Berufungsgerichts
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel könne nicht vorgebracht
werden.
2.
Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts
entspricht Art. 97 des Bundesgesetztes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst
klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und
Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie
der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der
Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen
Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender
ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1.; BGE 127 I 54 E. 2.b mit Hinweisen). Vielmehr ist
erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E.
3.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2007 vom 25.02.2008 E. 3.2.). Volle
Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der
Vorinstanz.
IV. Sachverhalt
A. Vorhalt
Als Anklageschrift gilt die Überweisung
der ESTV vom 10. Februar 2020 (Art. 73 Abs. 2 VStrR; AS 011 ff.). Dem
Beschuldigten wird zusammengefasst vorgehalten, er sei verpflichtet, gegenüber
der ESTV die Mehrwertsteuer vierteljährlich abzurechnen. Dieser Pflicht sei er
bezüglich des 2. Quartals 2020 nicht nachgekommen. Er hätte die Abrechnung für
das 2. Quartal bis zum 31. August 2020 einreichen sollen (Art. 71 Abs. 1
MSTWG), habe dies aber unterlassen.
B. Der vom erstinstanzlichen Gericht
festgestellte Sachverhalt
1.
Das erstinstanzliche Gericht hielt
zunächst die (unbestrittene) Tatsache fest, dass der Beschuldigte die
Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 nicht fristgerecht, d.h. bis
31.
August 2020 (Art. 71 MWSTG) eigereicht hatte.
2.
Sodann hielt die Vorinstanz folgendes
weiteres Beweisergebnis fest (Urteil Ziff. IV./3.4.; AS 093:)
«Bei objektiver Betrachtung der gesamten
Beweislage, insbesondere auch gestützt auf die Aussagen von B.___, bestehen für
das Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der
Überweisung umschrieben zugetragen hat. Gestützt auf die vorstehenden
Dispositiv
Erwägungen ist demnach insbesondere als erstellt zu erachten, dass
-
A.___ mit Schreiben
vom 29. September 2020 ermahnt wurde, die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2.
Quartal 2020 innert 10 Tagen einzureichen;
-
er das
Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020, mit welchem ihm erneut eine Frist von 10
Tagen zur Einreichung der Abrechnung gesetzt worden ist, erhalten hat;
-
die
Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 vom 5. November 2020 datiert
und bei der ESTV am 12. November 2020 einging.»
3. Der Beweis der Zustellung des
Schlussprotokolls vom 20. Oktober 2020 an den Beschuldigte begründete die
Vorinstanz mit den Aussagen des Zeugen B.___. Der Zeuge habe ausgesagt, dass
der Beschuldigte Mitte Dezember 2020 nach [Ort2] gezogen sei. Das
Schlussprotokoll datiere jedoch vom 20. Oktober 2020, so dass die Adressierung
mit [Ort1] korrekt gewesen sei. Die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 sei
ebenfalls mit der Adresse «[Ort1]» versehen (AS 024 ff.). Es sei aber erstellt,
dass dem Beschuldigten die Strafverfügung zugestellt worden sei, dieser habe
die am 21. Januar 2021 am Schalter in [Ort1] in Empfang genommen (AS 028).
Mithin könne der Beschuldigte aus der angeblich nicht ordnungsgemässen
Zustellung des Schlussprotokolls und der Strafverfügung nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
C. Die Rügen des Beschuldigten
1. In der Berufungserklärung vom 18.
März 2022 führte der Beschuldigte aus, dass er von der ESTV nie ein Schreiben
mit dem Hinweis auf eine Busse erhalten habe, wenn die Mehrwertsteuerabrechnung
nicht innerhalb von 10 Tagen erfolge. Das Gericht verkenne, dass er die Mehrwertsteuerabrechnung
eingereicht habe, wenn auch verspätet. Hierfür würden aber Zinsen verrechnet,
so dass der Staat keine Nachteile erlitten habe.
2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 liess
der inzwischen anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufungserklärung ergänzen.
Dabei liess er eine verspätete und strafbare Einreichung der
Mehrwertsteuerabrechnung bestreiten. Es sei nicht erstellt, wann dem
Beschuldigten das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 zugestellt worden sei.
Da dieses Schreiben nicht eingeschrieben versandt worden war, stehe nicht fest,
wann es bei der Post aufgegeben und insbesondere, wann es vom Beschuldigten
empfangen worden sei. Gemäss Angaben der ESTV sei die Abrechnung am 12.
November 2020 eingegangen. Die Abrechnung datiere vom 5. November 2020, so dass
zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden müsse, dass es an diesem Tag
verschickt worden und am 6. November 2020 bei der ESTV eingegangen sei. Zu
Gunsten des Beschuldigten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die
zehntägige Frist mit Einreichung der Abrechnung zwischen dem 5. und 11.
November 2020 eingehalten worden sei. Der objektive Tatbestand von Art. 98 lit.
b MWSTG sei deshalb nicht erfüllt; der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz
falsch interpretiert worden bzw. es habe in gesetzeswidriger Weise und zu
Ungunsten des Beschuldigten eine Umkehr der Beweislast stattgefunden.
Sofern der objektive Tatbestand als
erfüllt erachtet werde, sei in subjektiver Hinsicht entgegen der Vorinstanz
nicht von Eventualvorsatz, sondern allenfalls von der Verletzung einer
Sorgfaltspflicht und damit von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Bei einer Bejahung des objektiven und
subjektiven Tatbestandes sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit einer Busse
in der Höhe von CHF 2'000.00 ihr Ermessen überschritten habe. Die Busse wäre
mit Blick auf den geringen Betrag von CHF 685.55 für die Mehrwertsteuer und der
nur geringfügig verspäteten Einreichung der Abrechnung wie in vergleichbaren
Verfahren üblich auf CHF 500.00 zu reduzieren.
D. Der rechtsrelevante Sachverhalt
1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist zu
prüfen, ob und gegebenenfalls wann dem Beschuldigten das Schlussprotokoll vom
20. Oktober 2020 zugestellt worden ist. Mit dem Schlussprotokoll vom 20.
Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er die
Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal trotz Mahnung nicht eingereicht habe.
Es wurde dem Beschuldigten eine nicht verlängerbare Frist von 10 Tagen
gesetzt, um die Abrechnung einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt,
dass er mit einer Einhaltung dieser Frist eine Busse abwenden könne. Wenn er
die Frist aber ungenutzt verstreichen lasse, würde er einen Strafbescheid
(Busse) erhalten (AS 036).
2.1. Es ergibt sich aus den Akten nicht,
wie das Schlussprotokoll versandt wurde. Offenbar wurde es weder
«eingeschrieben» noch mit «A-Post-Plus» verschickt, so dass weder eine Empfangsbestätigung
des Adressaten noch ein Track&Trace-Auszug, wonach die Postsendung beim
Adressaten im Briefkasten abgelegt worden ist, vorliegt. Ein direkter Beweis
einer Zustellung liegt somit nicht vor.
2.2. B.___ führt als Zeuge anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe das Schlussprotokoll
nirgends gesehen und auch der Beschuldigte habe gesagt, dass er dieses nicht
gesehen habe.
Die Argumentation der Vorinstanz im
Zusammenhang mit dieser Aussage (vgl. lit. B./3. hiervor) ist nicht
schlüssig und geht von einer falschen Ausgangslage aus. Der Zeuge B.___
erwähnte zwar den Umzug des Beschuldigten Mitte Dezember 2020 nach [Ort2] und
er erwähnte auch, dass die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 trotzdem
noch mit der (früheren) Adresse in [Ort1] versehen gewesen sei (was zutrifft,
vgl. AS 016). Der Zeuge stellte aber den Umzug des Beschuldigten in keinen
Zusammenhang mit dem Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020. Er sagte also (zu
Recht) nicht aus, die ESTV habe das Schlussprotokoll mit «[Ort1]» adressiert,
obwohl der Beschuldigte bereits nach [Ort2] umgezogen sei; der Beschuldigte zog
erst im Dezember 2020 nach [Ort2] um. Zudem haben weder der Zeugen noch der
Beschuldigte jemals behauptet, es sei auch die Strafverfügung vom 13. Januar
2021 nicht zugestellt worden.
Die Vorinstanz unterschied somit in
ihrer Argumentation nicht zwischen den beiden Dokumenten und führte abgekürzt aus,
der Zeuge habe geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Schlussprotokoll und
die Strafverfügung nicht erhalten, weil er nach [Ort2] gezogen, die Post von
der ESTV aber nach [Ort1] versandt worden sei (Urteil S. 6 letzter Absatz; AS
092). Da dies nicht zutreffe und das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020
deshalb korrekt adressiert gewesen sei, könne der Beschuldigte «aus der
angeblich nicht ordnungsgemässen Zustellung des Schlussprotokolls und der
Strafverfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten.» Diese Argumentation ist
demnach unzutreffend, weil sie die Zeugenaussagen von B.___ mit nicht gemachten
Äusserungen ergänzt.
Festzuhalten ist vielmehr, dass aus
einer korrekten Zustellung der Strafverfügung vom 13. Januar 2021 (die
eingeschrieben erfolgte) nicht abgeleitet werden kann, dass auch das
Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 korrekt zugestellt worden ist. Diese
Frage ist gesondert zu prüfen.
2.3. In der Berufungserklärung vom 18.
März 2022 führte der Beschuldigte aus, er habe das Schlussprotokoll vom 20.
Oktober 2020 nicht erhalten. Diese Aussage ist aus zwei Gründen nicht
glaubhaft:
-
Am 15. Dezember 2020
erhob der Beschuldigte bei der ESTV gegen den Strafbescheid vom 8. November
2020 Einsprache (AS 048). Er führte dabei u.a. Folgendes aus: «Sie begründen
den Strafbescheid mit der Verletzung von Verfahrenspflichten durch
Nichteinreichung der Abrechnung 2. Quartal 2020 trotz vorheriger Mahnung.»
Der Strafbescheid vom 8.
November 2020 enthält in Ziff. 1 des Dispositivs tatsächlich den vom
Beschuldigten zitierten Wortlaut (AS 051). In Klammer angefügt ist diesem
Wortlaut jedoch folgender Zusatz: «(vgl. Schlussprotokoll vom 19.10.2020).»
Wenn der Beschuldigte das
im Strafbescheid erwähnte Schlussprotokoll tatsächlich nicht erhalten hätte, so
hätte er diesen Umstand mit grösster Wahrscheinlichkeit in seiner Eingabe vom
15. Dezember 2020 an die ESTV erwähnt. Der Beschuldigte hat im
erstinstanzlichen Verfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren bewiesen, dass
der in der Lage ist, die Akten aufmerksam zu studieren und seine Rechte
wahrzunehmen. Entsprechend wäre ihm aufgefallen, wenn im Strafbescheid ein Dokument
erwähnt wird, von welchem er keine Kenntnis hat. Dies hätte der Beschuldigte
geltend gemacht. Der Wortlaut seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 und die dort
fehlende Rüge, er habe keine Kenntnis eines Schlussprotokolls, sprechen deshalb
für den Erhalt des Schlussprotokolls vom 20. Oktober 2020.
-
In der ergänzenden
Begründung der Berufung durch den Vertreter des Beschuldigten vom 24. Mai 2022
wird der Erhalt des Schlussprotokolls nicht (mehr) bestritten. Vielmehr wird
aufgeführt, dass nicht eindeutig feststehe, wann dieses schreiben effektiv bei
der Post aufgegeben und insbesondere, wann es vom Beschuldigten empfangen
worden sei. Es sei nicht belegt, dass das Schreiben vom Beschuldigten vor dem
2. November 2020 empfangen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
der Beschuldigte die Frist von 10 Tagen gemäss Schreiben vom 20. Oktober 2020
zur Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020
eingehalten habe.
Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
des Beschuldigten und der Tatsache, dass er den Empfang des Schlussprotokolls
im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht (mehr) bestritt, ist erstellt, dass
ihm dieses Dokument zugestellt worden ist. Insoweit ist das Beweisergebnis der
Vorinstanz zu stützen.
3.1. In einem nächsten Schritt ist zu
prüfen, ob der Beschuldigte die Mehrwertsteuerabrechnung innerhalb der Frist
von 10 Tagen, die ihm gemäss Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 gesetzt
worden war, eingereicht hat und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Strafbescheids und Ausfällung einer Busse weggefallen sind.
3.2. Zum Datum der Einreichung der
Mehrwertsteuerabrechnung ist Folgendes festzuhalten:
Der Zeuge B.___ führte aus, dass die
Abrechnung vom 5. Dezember 2020 datiere. Diese Aussage beruht auf einem
offensichtlichen Irrtum, den auch die Vorinstanz feststellte (Urteil S. 6,
zweiter Absatz, AS 092): Der Zeuge meinte den 5. November 2020. B.___
führte weiter aus, er habe mit dem Verschicken der Abrechnung noch zugewartet,
weil er sie habe kontrollieren müssen. Sie müsse in der «Grössenordnung
zwischen dem 5. und dem 11. eingereicht worden sein.» (AS 079).
Gemäss Strafverfügung vom 13. Januar
2021 (Ziff. 5 a.E.) ging die streitige Abrechnung bei der ESTV am 12. November
2020 ein (AS 044). Die Abrechnung selbst und damit auch der Poststempel
befinden sich offenbar nicht in den Akten der Vorinstanz.
Der Tag der Erstellung der Abrechnung
(5. November 2020) war ein Donnerstag. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass B.___ die Abrechnung über das Wochenende des 7. / 8. November
2020 kontrollierte und diese am Montag, 9. November 2020 verschickt wurde.
3.3. Zum Datum des Erhalts des
Schlussprotokolls ist Folgendes festzustellen:
3.3.1. Verfügungen gelten als eröffnet,
sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon
Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht
erforderlich. Was für materiellrechtliche Verfügungen gilt, trifft auch auf
prozessleitende Verfügungen oder Dokumente ohne eigentlichen Verfügungscharakter
zu. Für die ordnungsgemässe Zustellung aller dieser Schriftstücke ist die
Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom
10.1.2019 E. 3.2.2.).
3.3.2. Die ESTV hat somit den Nachweis
zu erbringen, in welchem Zeitpunkt das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 in
den Machtbereich des Beschuldigten gekommen ist. Wie erwähnt, liegt hierfür
kein direkter Beweis vor, da das Schlussprotokoll weder eingeschrieben noch als
A-Post-Plus-Sendung, sondern mit A-Post oder mit B-Post versandt worden war
(vgl. Ziff. 2.1. hiervor).
3.3.3. Wird die Zustellung selbst oder
das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im
Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_156/2017 vom 12.6.2014 E. 4.1.).
Der Beschuldigte liess in der
ergänzenden Begründung seiner Berufung vom 24. Mai 2020 ausführen, dass das
Schlussprotokoll nicht vor dem 2. November 2020 bei ihm eingegangen sei.
Das Schlussprotokoll datiert vom 20.
Oktober 2020. Der 20. Oktober 2020 war ein Dienstag; es ist damit davon
auszugehen, dass das Schlussprotokoll am nächsten Arbeitstag, d.h. dem 21.
Oktober 2020, verschickt worden ist. Jedenfalls hat die ESTV sowohl den
Strafbescheid vom 8. November 2020 als auch die Strafverfügung vom 13. Januar
2021 am Tag der Datierung bzw. am Folgetag der Post übergeben (AS 016 und 028,
032 und 035). Sofern das Schlussprotokoll mit A-Post zugestellt worden ist,
müsste es beim Beschuldigten am Folgetag, d.h. am 22. Oktober 2020 (Donnerstag)
eingetroffen sein.
Nun ist aber nicht erstellt, ob die
Zustellung mit A-Post oder mit B-Post erfolgte. Aber selbst wenn die Zustellung
mit A-Post erfolgt ist, besteht bei dieser Versandart – im Gegensatz zur
Zustellung mit A-Post-Plus – keine Vermutung für eine korrekte Zustellung
(Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2019 vom 11.11.2020, E. 2.2.1.). Es kann also
nicht vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten das
Schlussprotokoll «normal» am 22. Oktober 2020 zugestellt worden ist.
3.3.4. Wenn davon ausgegangen wird, dass
der Beschuldigte die Abrechnung am 9. November 2020 verschickt hat (vgl.
Ziff. 3.2. hiervor) müsste er, um damit die Frist von 10 Tagen eingehalten
zu haben, das Schlussprotokoll am 30. Oktober 2020 oder später zugestellt
erhalten haben. Den Beweis, dass der Beschuldigte das Schlussprotokoll in einem
früheren Zeitpunkt zugestellt erhielt und er deshalb die zehntätige Frist nicht
eingehalten hat, kann die ESTV nicht erbringen. Es liegen weder Hinweise für
das Datum der Postaufgabe noch die Zustellung des Schlussprotokolls vor, zudem
ist auch unklar, welche Versandart die ESTV gewählt hat. Ohne entsprechenden
Nachweis kann aber eine Zustellung des Schlussprotokolls an den Beschuldigten
vor dem 30. Oktober 2020 nicht angenommen werden.
3.4. Damit muss das vorinstanzliche
Beweisergebnis, wonach dem Beschuldigten das Schlussprotokoll vom 20. Oktober
2020 fristgerecht zugestellt worden ist und dieser die Mehrwertsteuerabrechnung
für das 2. Quartal 2020 innert der gesetzten Frist von 10 Tagen nicht
einreichte, als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v.
Art. 398 Abs. 4 StPO bezeichnet werden. Die Sachverhaltsfeststellung geht von
einer unzutreffenden Würdigung der Zeugenaussage von B.___ aus. Zudem hat die
Vorinstanz aus einer ordnungsgemäss zugestellten Strafverfügung vom 13. Januar
2021 abgeleitet, dass auch das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020
ordnungsgemäss zugestellt worden sei, obwohl die ESTV bei diesen beiden
Dokumenten unterschiedliche Zustellungsformen wählte. Schliesslich vermochte
die ESTV für das Datum des Empfangs des Schlussprotokolls durch den Beschuldigten
keinerlei Nachweise zu erbringen. Die Annahme einer fristgerechten Zustellung
des Schlussprotokolls und einer verspäteten Einreichung der Abrechnung durch
den Beschuldigten stellt eine Verletzung der Beweisregeln gemäss Ziff. 3.3.1.
hiervor und damit eine Verletzung von Bundesrecht dar. Der erstinstanzliche
Entscheid muss deshalb aufgehoben werden.
4. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 innert der gemäss
Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 gesetzten Frist von 10 Tagen eingereicht
hat. Entsprechend den Ausführungen im Schlussprotokoll konnte er damit die
Ausfällung einer Busse und ein strafbares Verhalten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG
abwenden. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorhalt freizusprechen.
V. Kosten
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat
der Bund zu tragen. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen
gerichtlichen Verfahrens hat der Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 97 VStrR
i.V.m. Art. 423 StPO). Von einer Rückforderung beim Bund (Art. 98 Abs. 1 VStrR)
wird praxisgemäss abgesehen.
Der Beschuldigte wurde im
Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. Der Verteidiger des Beschuldigte
machte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 eine Parteientschädigung von CHF 1'411.85
inkl. Auslagen und MwSt. geltend (Stundenansatz: CHF 220.00). Der geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Bund, v.d. die ESTV, hat dem
Beschuldigten deshalb für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'411.85 zu bezahlen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes (Art.
101 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR).
Demnach wird in Anwendung von Art. 97 ff.
VStrR, Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorhalt der
Verletzung der Verfahrenspflichten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG i.V.m. Art. 6
Abs. 1 VStrR freigesprochen.
2. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens
trägt der Bund.
3. Dem Beschuldigten A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Graf, wird für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'411.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes.
4. Die Kosten des kantonalen erst- und
zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker