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Entscheid

STBER.2022.24

Verletzung von Verfahrenspflichten nach MWSTG

16. August 2022Deutsch21 min

März 2022 richtet sich die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil. Eventualiter

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Graf

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

von Verfahrenspflichten nach MWSTG

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 29. September 2020 versandte die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an A.___ (Beschuldigter und

Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) eine Erinnerung betr. Einreichung

der Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 und setzte eine Frist zur

Einreichung des Formulars von 10 Tagen (AS 038).

2. Mit Datum vom 20. Oktober 2020

stellte die ESTV dem Beschuldigten das Schlussprotokoll zu und teilte ihm mit,

dass die Abrechnung für das 2. Quartal 2020 trotz Mahnung nicht eingereicht

worden sei. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass ein Strafbescheid erlassen

und eine Busse ausgesprochen werde, falls die Abrechnung nicht innert 10 Tagen

eingereicht werde (AS 036).

3. Am 8. November 2020 erliess die ESTV

wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. b des

Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz,

MWSTG) einen Strafbescheid und sprach eine Busse von CHF 2'000.00 aus (AS

032).

4. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020

erhob der Beschuldigte gegen den Strafbescheid Einsprache (AS 029).

5. Mit Strafverfügung vom 13. Januar

2021 wies die ESTV die Einsprache des Beschuldigten ab (AS 024 ff.).

6. Am 29. Januar 2021 stellte der

Beschuldigte Antrag auf gerichtliche Beurteilung (AS 021).

7. Am 10. Februar 2021 überwies die ESTV

die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS 011 ff.).

8. Am 1. Dezember 2021 fällt die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. b MWSTG i.V.m.

Art. 6 Abs. 1 VStrR schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse in Höhe von CHF 2'000.00.

3. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr

von CHF 500.00, total CHF 872.00 (Verfahrenskosten ESTV von CHF 240.00,

Auslagen des Gerichts von CHF 132.00) hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

4. a) Der Kanton Solothurn ist für die

Einziehung der Verfahrenskosten des Gerichts von total CHF 632.00 zuständig.

b)

Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV ist für die Vollstreckung der Busse

von CHF 2'000.00 sowie der Kosten der Verwaltung von CHF 240.00 zuständig.

9. Am 17. Dezember 2021 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 099).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 18.

März 2022 richtet sich die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil. Eventualiter

wird eine Überprüfung der Strafzumessung und der Verfahrenskosten beantragt

(Akten OGer 001 ff.).

11. Mit Verfügung vom 8. April 2022

wurden die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft und die

Bundesanwaltschaft aufgefordert, mitzuteilen, ob sie am Berufungsverfahren

teilnehmen wollen (OGer 014 ff.).

12. Mit Eingabe vom 28. April 2022

teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Teilnahme am

Berufungsverfahren mit (OGer 023). Von Seiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung

und der Bundesanwaltschaft erfolgten keine Mitteilungen.

13. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022

ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an (OGer 025

f.).

14. Am 24. Mai 2022 liess der inzwischen

anwaltlich vertretene Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung

einreichen (OGer 027).

Erwägungen

II. Prozessuale Vorfrage

1.

Zu prüfen ist, ob die

erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 trotz Abwesenheit des

Beschuldigten durchgeführt werden durfte.

1.1

Am 31. März 2021 setzte die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die erstinstanzliche

Hauptverhandlung auf den 14. Juli 2021 an (AS 061). Mit Eingabe vom 6. Juli

2021.

stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei B.___ «als meine Vertretung»

vorzuladen, da es ihm (dem Beschuldigten) an Wissen und Fachkenntnissen fehle.

Zudem stellte er zu Folge eines Todesfalls in der Familie den Antrag auf

Verschiebung der Hauptverhandlung (AS 063).

1.2

Mit Verfügung vom 9. Juli 2021

wurde die Hauptverhandlung von der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen auf ein späteres Datum verschoben. Zugleich wurde der Antrag, es

sei B.___ vorzuladen, gutgeheissen und seine Einvernahme als Zeuge vorgesehen

(AS 066).

1.3

Am 20. Juli 2021 wurden der

Beschuldigte und B.___ für die neu angesetzte Hauptverhandlung auf den 1.

Dezember 2021 vorgeladen (AS 070). Der Beschuldigte hat sich bis zum 1.

Dezember 2021 gegenüber dem Gericht nicht mehr vernehmen lassen; insbesondere

stellt er nach der Vorladung kein erneutes Dispensationsgesuch und reichte auch

kein Arztzeugnis ein.

1.4

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen stellte am 1. Dezember 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung

fest, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen sei und kein

Dispensationsgesuch vorliege. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge in

Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt; sie beschränkte sich auf die

Einvernahme des Zeugen (AS 076 ff.).

1.5

Art. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) sieht vor, dass

dieses Gesetz Anwendung findet, wenn die Verfolgung und Beurteilung von

Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist.

Gemäss Art. 103 Abs. 2 1. Teilsatz des

MWSTG obliegt die Strafverfolgung bei der Inlandsteuer und Bezugsteuer der

Eidgenössischen Steuerverwaltung und damit einer Verwaltungsbehörde des Bundes.

Das VStrR ist damit grundsätzlich auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dies

wird denn auch in Art. 103 Abs. 1 MWSTG (mit vorliegend nicht interessierenden

Ausnahmen) entsprechend festgehalten.

1.6

Die Art. 73 – 80 VStrR regeln das

Verfahren vor den kantonalen Gerichten. Art. 82 VStrR sieht vor, dass die

entsprechenden Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO, SR 312.0) gelten, soweit die Art. 73 – 81 VStrR nichts Anderes

bestimmen. Die Schweizerische Strafprozessordnung ist somit für das kantonale

Gerichtsverfahren im Verwaltungsstrafrecht subsidiäres Recht.

1.7

Art. 76 VStrR bestimmt, dass die

Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn der Beschuldigte trotz

ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist

(Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn

Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung

anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist,

zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, findet eine neue

Hauptverhandlung statt (Abs. 2).

1.8

Art. 76 VStrR sieht gegenüber Art.

336.

Abs. 4 StPO und Art. 366 Abs. 1 StPO eine abweichende Regelung vor: Gemäss

den Bestimmungen der StPO muss eine Hauptverhandlung verschoben und neu

angesetzt werden, wenn die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt

fernbleibt. Demgegenüber kann die Verhandlung gemäss Art. 76 VStrR trotz

Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden. Da die Bestimmungen der StPO

gegenüber dem VStrR subsidiären Charakter haben (vgl. Ziff. 1.6. hiervor), gilt

Art. 76 VStrR: Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen konnte die

Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 trotz der unentschuldigten Abwesenheit

des Beschuldigten durchführen. Der Beschuldigte hat diese Vorgehensweise im

Berufungsverfahren denn auch zu Recht nicht gerügt.

III. Umfang der Prüfungsbefugnis des

Berufungsgerichts

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel könne nicht vorgebracht

werden.

2.

Die Rüge der offensichtlich

unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts

entspricht Art. 97 des Bundesgesetztes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

(Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Offensichtlich unrichtig ist eine

Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst

klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und

Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie

der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der

Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt

Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen

Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender

ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1.; BGE 127 I 54 E. 2.b mit Hinweisen). Vielmehr ist

erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings

unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E.

3.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2007 vom 25.02.2008 E. 3.2.). Volle

Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der

Vorinstanz.

IV. Sachverhalt

A. Vorhalt

Als Anklageschrift gilt die Überweisung

der ESTV vom 10. Februar 2020 (Art. 73 Abs. 2 VStrR; AS 011 ff.). Dem

Beschuldigten wird zusammengefasst vorgehalten, er sei verpflichtet, gegenüber

der ESTV die Mehrwertsteuer vierteljährlich abzurechnen. Dieser Pflicht sei er

bezüglich des 2. Quartals 2020 nicht nachgekommen. Er hätte die Abrechnung für

das 2. Quartal bis zum 31. August 2020 einreichen sollen (Art. 71 Abs. 1

MSTWG), habe dies aber unterlassen.

B. Der vom erstinstanzlichen Gericht

festgestellte Sachverhalt

1.

Das erstinstanzliche Gericht hielt

zunächst die (unbestrittene) Tatsache fest, dass der Beschuldigte die

Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 nicht fristgerecht, d.h. bis

31.

August 2020 (Art. 71 MWSTG) eigereicht hatte.

2.

Sodann hielt die Vorinstanz folgendes

weiteres Beweisergebnis fest (Urteil Ziff. IV./3.4.; AS 093:)

«Bei objektiver Betrachtung der gesamten

Beweislage, insbesondere auch gestützt auf die Aussagen von B.___, bestehen für

das Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der

Überweisung umschrieben zugetragen hat. Gestützt auf die vorstehenden

Dispositiv

Erwägungen ist demnach insbesondere als erstellt zu erachten, dass

-

A.___ mit Schreiben

vom 29. September 2020 ermahnt wurde, die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2.

Quartal 2020 innert 10 Tagen einzureichen;

-

er das

Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020, mit welchem ihm erneut eine Frist von 10

Tagen zur Einreichung der Abrechnung gesetzt worden ist, erhalten hat;

-

die

Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 vom 5. November 2020 datiert

und bei der ESTV am 12. November 2020 einging.»

3. Der Beweis der Zustellung des

Schlussprotokolls vom 20. Oktober 2020 an den Beschuldigte begründete die

Vorinstanz mit den Aussagen des Zeugen B.___. Der Zeuge habe ausgesagt, dass

der Beschuldigte Mitte Dezember 2020 nach [Ort2] gezogen sei. Das

Schlussprotokoll datiere jedoch vom 20. Oktober 2020, so dass die Adressierung

mit [Ort1] korrekt gewesen sei. Die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 sei

ebenfalls mit der Adresse «[Ort1]» versehen (AS 024 ff.). Es sei aber erstellt,

dass dem Beschuldigten die Strafverfügung zugestellt worden sei, dieser habe

die am 21. Januar 2021 am Schalter in [Ort1] in Empfang genommen (AS 028).

Mithin könne der Beschuldigte aus der angeblich nicht ordnungsgemässen

Zustellung des Schlussprotokolls und der Strafverfügung nichts zu seinen

Gunsten ableiten.

C. Die Rügen des Beschuldigten

1. In der Berufungserklärung vom 18.

März 2022 führte der Beschuldigte aus, dass er von der ESTV nie ein Schreiben

mit dem Hinweis auf eine Busse erhalten habe, wenn die Mehrwertsteuerabrechnung

nicht innerhalb von 10 Tagen erfolge. Das Gericht verkenne, dass er die Mehrwertsteuerabrechnung

eingereicht habe, wenn auch verspätet. Hierfür würden aber Zinsen verrechnet,

so dass der Staat keine Nachteile erlitten habe.

2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 liess

der inzwischen anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufungserklärung ergänzen.

Dabei liess er eine verspätete und strafbare Einreichung der

Mehrwertsteuerabrechnung bestreiten. Es sei nicht erstellt, wann dem

Beschuldigten das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 zugestellt worden sei.

Da dieses Schreiben nicht eingeschrieben versandt worden war, stehe nicht fest,

wann es bei der Post aufgegeben und insbesondere, wann es vom Beschuldigten

empfangen worden sei. Gemäss Angaben der ESTV sei die Abrechnung am 12.

November 2020 eingegangen. Die Abrechnung datiere vom 5. November 2020, so dass

zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden müsse, dass es an diesem Tag

verschickt worden und am 6. November 2020 bei der ESTV eingegangen sei. Zu

Gunsten des Beschuldigten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die

zehntägige Frist mit Einreichung der Abrechnung zwischen dem 5. und 11.

November 2020 eingehalten worden sei. Der objektive Tatbestand von Art. 98 lit.

b MWSTG sei deshalb nicht erfüllt; der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz

falsch interpretiert worden bzw. es habe in gesetzeswidriger Weise und zu

Ungunsten des Beschuldigten eine Umkehr der Beweislast stattgefunden.

Sofern der objektive Tatbestand als

erfüllt erachtet werde, sei in subjektiver Hinsicht entgegen der Vorinstanz

nicht von Eventualvorsatz, sondern allenfalls von der Verletzung einer

Sorgfaltspflicht und damit von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

Bei einer Bejahung des objektiven und

subjektiven Tatbestandes sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit einer Busse

in der Höhe von CHF 2'000.00 ihr Ermessen überschritten habe. Die Busse wäre

mit Blick auf den geringen Betrag von CHF 685.55 für die Mehrwertsteuer und der

nur geringfügig verspäteten Einreichung der Abrechnung wie in vergleichbaren

Verfahren üblich auf CHF 500.00 zu reduzieren.

D. Der rechtsrelevante Sachverhalt

1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist zu

prüfen, ob und gegebenenfalls wann dem Beschuldigten das Schlussprotokoll vom

20. Oktober 2020 zugestellt worden ist. Mit dem Schlussprotokoll vom 20.

Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er die

Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal trotz Mahnung nicht eingereicht habe.

Es wurde dem Beschuldigten eine nicht verlängerbare Frist von 10 Tagen

gesetzt, um die Abrechnung einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt,

dass er mit einer Einhaltung dieser Frist eine Busse abwenden könne. Wenn er

die Frist aber ungenutzt verstreichen lasse, würde er einen Strafbescheid

(Busse) erhalten (AS 036).

2.1. Es ergibt sich aus den Akten nicht,

wie das Schlussprotokoll versandt wurde. Offenbar wurde es weder

«eingeschrieben» noch mit «A-Post-Plus» verschickt, so dass weder eine Empfangsbestätigung

des Adressaten noch ein Track&Trace-Auszug, wonach die Postsendung beim

Adressaten im Briefkasten abgelegt worden ist, vorliegt. Ein direkter Beweis

einer Zustellung liegt somit nicht vor.

2.2. B.___ führt als Zeuge anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe das Schlussprotokoll

nirgends gesehen und auch der Beschuldigte habe gesagt, dass er dieses nicht

gesehen habe.

Die Argumentation der Vorinstanz im

Zusammenhang mit dieser Aussage (vgl. lit. B./3. hiervor) ist nicht

schlüssig und geht von einer falschen Ausgangslage aus. Der Zeuge B.___

erwähnte zwar den Umzug des Beschuldigten Mitte Dezember 2020 nach [Ort2] und

er erwähnte auch, dass die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 trotzdem

noch mit der (früheren) Adresse in [Ort1] versehen gewesen sei (was zutrifft,

vgl. AS 016). Der Zeuge stellte aber den Umzug des Beschuldigten in keinen

Zusammenhang mit dem Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020. Er sagte also (zu

Recht) nicht aus, die ESTV habe das Schlussprotokoll mit «[Ort1]» adressiert,

obwohl der Beschuldigte bereits nach [Ort2] umgezogen sei; der Beschuldigte zog

erst im Dezember 2020 nach [Ort2] um. Zudem haben weder der Zeugen noch der

Beschuldigte jemals behauptet, es sei auch die Strafverfügung vom 13. Januar

2021 nicht zugestellt worden.

Die Vorinstanz unterschied somit in

ihrer Argumentation nicht zwischen den beiden Dokumenten und führte abgekürzt aus,

der Zeuge habe geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Schlussprotokoll und

die Strafverfügung nicht erhalten, weil er nach [Ort2] gezogen, die Post von

der ESTV aber nach [Ort1] versandt worden sei (Urteil S. 6 letzter Absatz; AS

092). Da dies nicht zutreffe und das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020

deshalb korrekt adressiert gewesen sei, könne der Beschuldigte «aus der

angeblich nicht ordnungsgemässen Zustellung des Schlussprotokolls und der

Strafverfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten.» Diese Argumentation ist

demnach unzutreffend, weil sie die Zeugenaussagen von B.___ mit nicht gemachten

Äusserungen ergänzt.

Festzuhalten ist vielmehr, dass aus

einer korrekten Zustellung der Strafverfügung vom 13. Januar 2021 (die

eingeschrieben erfolgte) nicht abgeleitet werden kann, dass auch das

Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 korrekt zugestellt worden ist. Diese

Frage ist gesondert zu prüfen.

2.3. In der Berufungserklärung vom 18.

März 2022 führte der Beschuldigte aus, er habe das Schlussprotokoll vom 20.

Oktober 2020 nicht erhalten. Diese Aussage ist aus zwei Gründen nicht

glaubhaft:

-

Am 15. Dezember 2020

erhob der Beschuldigte bei der ESTV gegen den Strafbescheid vom 8. November

2020 Einsprache (AS 048). Er führte dabei u.a. Folgendes aus: «Sie begründen

den Strafbescheid mit der Verletzung von Verfahrenspflichten durch

Nichteinreichung der Abrechnung 2. Quartal 2020 trotz vorheriger Mahnung.»

Der Strafbescheid vom 8.

November 2020 enthält in Ziff. 1 des Dispositivs tatsächlich den vom

Beschuldigten zitierten Wortlaut (AS 051). In Klammer angefügt ist diesem

Wortlaut jedoch folgender Zusatz: «(vgl. Schlussprotokoll vom 19.10.2020).»

Wenn der Beschuldigte das

im Strafbescheid erwähnte Schlussprotokoll tatsächlich nicht erhalten hätte, so

hätte er diesen Umstand mit grösster Wahrscheinlichkeit in seiner Eingabe vom

15. Dezember 2020 an die ESTV erwähnt. Der Beschuldigte hat im

erstinstanzlichen Verfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren bewiesen, dass

der in der Lage ist, die Akten aufmerksam zu studieren und seine Rechte

wahrzunehmen. Entsprechend wäre ihm aufgefallen, wenn im Strafbescheid ein Dokument

erwähnt wird, von welchem er keine Kenntnis hat. Dies hätte der Beschuldigte

geltend gemacht. Der Wortlaut seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 und die dort

fehlende Rüge, er habe keine Kenntnis eines Schlussprotokolls, sprechen deshalb

für den Erhalt des Schlussprotokolls vom 20. Oktober 2020.

-

In der ergänzenden

Begründung der Berufung durch den Vertreter des Beschuldigten vom 24. Mai 2022

wird der Erhalt des Schlussprotokolls nicht (mehr) bestritten. Vielmehr wird

aufgeführt, dass nicht eindeutig feststehe, wann dieses schreiben effektiv bei

der Post aufgegeben und insbesondere, wann es vom Beschuldigten empfangen

worden sei. Es sei nicht belegt, dass das Schreiben vom Beschuldigten vor dem

2. November 2020 empfangen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass

der Beschuldigte die Frist von 10 Tagen gemäss Schreiben vom 20. Oktober 2020

zur Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020

eingehalten habe.

Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen

des Beschuldigten und der Tatsache, dass er den Empfang des Schlussprotokolls

im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht (mehr) bestritt, ist erstellt, dass

ihm dieses Dokument zugestellt worden ist. Insoweit ist das Beweisergebnis der

Vorinstanz zu stützen.

3.1. In einem nächsten Schritt ist zu

prüfen, ob der Beschuldigte die Mehrwertsteuerabrechnung innerhalb der Frist

von 10 Tagen, die ihm gemäss Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 gesetzt

worden war, eingereicht hat und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Strafbescheids und Ausfällung einer Busse weggefallen sind.

3.2. Zum Datum der Einreichung der

Mehrwertsteuerabrechnung ist Folgendes festzuhalten:

Der Zeuge B.___ führte aus, dass die

Abrechnung vom 5. Dezember 2020 datiere. Diese Aussage beruht auf einem

offensichtlichen Irrtum, den auch die Vorinstanz feststellte (Urteil S. 6,

zweiter Absatz, AS 092): Der Zeuge meinte den 5. November 2020. B.___

führte weiter aus, er habe mit dem Verschicken der Abrechnung noch zugewartet,

weil er sie habe kontrollieren müssen. Sie müsse in der «Grössenordnung

zwischen dem 5. und dem 11. eingereicht worden sein.» (AS 079).

Gemäss Strafverfügung vom 13. Januar

2021 (Ziff. 5 a.E.) ging die streitige Abrechnung bei der ESTV am 12. November

2020 ein (AS 044). Die Abrechnung selbst und damit auch der Poststempel

befinden sich offenbar nicht in den Akten der Vorinstanz.

Der Tag der Erstellung der Abrechnung

(5. November 2020) war ein Donnerstag. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass B.___ die Abrechnung über das Wochenende des 7. / 8. November

2020 kontrollierte und diese am Montag, 9. November 2020 verschickt wurde.

3.3. Zum Datum des Erhalts des

Schlussprotokolls ist Folgendes festzustellen:

3.3.1. Verfügungen gelten als eröffnet,

sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon

Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht

erforderlich. Was für materiellrechtliche Verfügungen gilt, trifft auch auf

prozessleitende Verfügungen oder Dokumente ohne eigentlichen Verfügungscharakter

zu. Für die ordnungsgemässe Zustellung aller dieser Schriftstücke ist die

Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom

10.1.2019 E. 3.2.2.).

3.3.2. Die ESTV hat somit den Nachweis

zu erbringen, in welchem Zeitpunkt das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 in

den Machtbereich des Beschuldigten gekommen ist. Wie erwähnt, liegt hierfür

kein direkter Beweis vor, da das Schlussprotokoll weder eingeschrieben noch als

A-Post-Plus-Sendung, sondern mit A-Post oder mit B-Post versandt worden war

(vgl. Ziff. 2.1. hiervor).

3.3.3. Wird die Zustellung selbst oder

das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im

Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_156/2017 vom 12.6.2014 E. 4.1.).

Der Beschuldigte liess in der

ergänzenden Begründung seiner Berufung vom 24. Mai 2020 ausführen, dass das

Schlussprotokoll nicht vor dem 2. November 2020 bei ihm eingegangen sei.

Das Schlussprotokoll datiert vom 20.

Oktober 2020. Der 20. Oktober 2020 war ein Dienstag; es ist damit davon

auszugehen, dass das Schlussprotokoll am nächsten Arbeitstag, d.h. dem 21.

Oktober 2020, verschickt worden ist. Jedenfalls hat die ESTV sowohl den

Strafbescheid vom 8. November 2020 als auch die Strafverfügung vom 13. Januar

2021 am Tag der Datierung bzw. am Folgetag der Post übergeben (AS 016 und 028,

032 und 035). Sofern das Schlussprotokoll mit A-Post zugestellt worden ist,

müsste es beim Beschuldigten am Folgetag, d.h. am 22. Oktober 2020 (Donnerstag)

eingetroffen sein.

Nun ist aber nicht erstellt, ob die

Zustellung mit A-Post oder mit B-Post erfolgte. Aber selbst wenn die Zustellung

mit A-Post erfolgt ist, besteht bei dieser Versandart – im Gegensatz zur

Zustellung mit A-Post-Plus – keine Vermutung für eine korrekte Zustellung

(Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2019 vom 11.11.2020, E. 2.2.1.). Es kann also

nicht vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten das

Schlussprotokoll «normal» am 22. Oktober 2020 zugestellt worden ist.

3.3.4. Wenn davon ausgegangen wird, dass

der Beschuldigte die Abrechnung am 9. November 2020 verschickt hat (vgl.

Ziff. 3.2. hiervor) müsste er, um damit die Frist von 10 Tagen eingehalten

zu haben, das Schlussprotokoll am 30. Oktober 2020 oder später zugestellt

erhalten haben. Den Beweis, dass der Beschuldigte das Schlussprotokoll in einem

früheren Zeitpunkt zugestellt erhielt und er deshalb die zehntätige Frist nicht

eingehalten hat, kann die ESTV nicht erbringen. Es liegen weder Hinweise für

das Datum der Postaufgabe noch die Zustellung des Schlussprotokolls vor, zudem

ist auch unklar, welche Versandart die ESTV gewählt hat. Ohne entsprechenden

Nachweis kann aber eine Zustellung des Schlussprotokolls an den Beschuldigten

vor dem 30. Oktober 2020 nicht angenommen werden.

3.4. Damit muss das vorinstanzliche

Beweisergebnis, wonach dem Beschuldigten das Schlussprotokoll vom 20. Oktober

2020 fristgerecht zugestellt worden ist und dieser die Mehrwertsteuerabrechnung

für das 2. Quartal 2020 innert der gesetzten Frist von 10 Tagen nicht

einreichte, als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v.

Art. 398 Abs. 4 StPO bezeichnet werden. Die Sachverhaltsfeststellung geht von

einer unzutreffenden Würdigung der Zeugenaussage von B.___ aus. Zudem hat die

Vorinstanz aus einer ordnungsgemäss zugestellten Strafverfügung vom 13. Januar

2021 abgeleitet, dass auch das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020

ordnungsgemäss zugestellt worden sei, obwohl die ESTV bei diesen beiden

Dokumenten unterschiedliche Zustellungsformen wählte. Schliesslich vermochte

die ESTV für das Datum des Empfangs des Schlussprotokolls durch den Beschuldigten

keinerlei Nachweise zu erbringen. Die Annahme einer fristgerechten Zustellung

des Schlussprotokolls und einer verspäteten Einreichung der Abrechnung durch

den Beschuldigten stellt eine Verletzung der Beweisregeln gemäss Ziff. 3.3.1.

hiervor und damit eine Verletzung von Bundesrecht dar. Der erstinstanzliche

Entscheid muss deshalb aufgehoben werden.

4. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die

Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 innert der gemäss

Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 gesetzten Frist von 10 Tagen eingereicht

hat. Entsprechend den Ausführungen im Schlussprotokoll konnte er damit die

Ausfällung einer Busse und ein strafbares Verhalten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG

abwenden. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorhalt freizusprechen.

V. Kosten

Die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat

der Bund zu tragen. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen

gerichtlichen Verfahrens hat der Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 97 VStrR

i.V.m. Art. 423 StPO). Von einer Rückforderung beim Bund (Art. 98 Abs. 1 VStrR)

wird praxisgemäss abgesehen.

Der Beschuldigte wurde im

Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. Der Verteidiger des Beschuldigte

machte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 eine Parteientschädigung von CHF 1'411.85

inkl. Auslagen und MwSt. geltend (Stundenansatz: CHF 220.00). Der geltend

gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Bund, v.d. die ESTV, hat dem

Beschuldigten deshalb für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'411.85 zu bezahlen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes (Art.

101 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR).

Demnach wird in Anwendung von Art. 97 ff.

VStrR, Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorhalt der

Verletzung der Verfahrenspflichten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG i.V.m. Art. 6

Abs. 1 VStrR freigesprochen.

2. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens

trägt der Bund.

3. Dem Beschuldigten A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Graf, wird für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'411.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes.

4. Die Kosten des kantonalen erst- und

zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker