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Entscheid

STBER.2022.27

versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

10. Januar 2023Deutsch21 min

in [Ort 1] SO zu einem versuchten Einbruchdiebstahl im Büro […] zum Nachteil der

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend versuchter

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1

lit. a StPO und Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. In der Nacht vom 12. Juli 2021 kam es

in [Ort 1] SO zu einem versuchten Einbruchdiebstahl im Büro […] zum Nachteil der

B.___ (nachfolgend Privatklägerin). Gestützt auf am Tatort sichergestellte

DNA-Spuren konnte A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger) als möglicher Täter

eruiert werden. Nach erfolgter Anklage am 5. November 2021 fällte die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 2. Februar 2022 folgendes

Strafurteil (nachfolgend erstinstanzliches Urteil, AS 273 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Versuchter Diebstahl, begangen am 12.

Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1),

b) Sachbeschädigung, begangen am 12. Juli

2021 (Vorhalt Ziff. 2),

c) Hausfriedensbruch, begangen am 12. Juli

2021 (Vorhalt Ziff. 3).

Erwägungen

2.

A.___ wird zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3.

A.___ werden 144 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im

Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung

der Sicherheitshaft für 2 Monate, d.h. bis 1. April 2022, angeordnet.

5.

A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

6.

Die Landesverweisung nach Ziff. 5

vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7.

Das im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 743.55 (eingezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff.

10.

hiernach verrechnet.

8.

Die Privatklägerin B.___, wird zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegenüber A.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

9.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 8’761.60

(Honorar CHF 7'830.00, Auslagen CHF 305.20, 7,7 % MwSt. CHF 626.40)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 3'747.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde,

inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'246.00, zu tragen. Nach

Verrechnung gemäss Ziff. 7 vorstehend belaufen sich die noch zu bezahlenden

Kosten auf CHF 1’502.45.

Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um

CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1’302.45 betragen (nach

Verrechnung gemäss Ziff. 7 vorstehend).

2.

Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 4. Februar 2022 die Berufung anmelden (AS 287). Mit

Berufungserklärung vom 3. März 2022 wurde das Urteil in Bezug auf die Höhe der

ausgesprochenen Sanktion (Ziff. 2) und die Ausschreibung der ausgesprochenen

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. 6) angefochten (OGer

001.

ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2022 gab der Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, bekannt, infolge der bereits

ausgestandenen Haftdauer werde die Berufung künftig auf die Frage der Ausschreibung

der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem beschränkt;

hinsichtlich der Höhe des Strafmasses werde die Berufung zurückgezogen (OGer

028).

3.

Die Staatsanwaltschaft teilte am 18.

März 2022 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf eine Teilnahme

am Berufungsverfahren (OGer 017).

4.

Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde festgestellt, dass der

Berufungskläger keine Einwände mehr gegen ein schriftliches Verfahren hat und

es wurde diesem Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (OGer 076,

Ziff. 2). Sinngemäss wurde damit in Anwendung von Art. 406 Abs. 1

lit. a StPO und Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren

angeordnet.

5.

Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde

der Privatklägerin mitgeteilt, dass sich die Berufung nun auf einen sie nicht

mehr betreffenden Punkt beschränkt, weswegen sie nicht mehr Teil des

Berufungsverfahrens ist bzw. nurmehr das begründete Urteil erhalten wird (OGer

101, Ziff. 2).

Dispositiv

6. In der Folge ist demnach das

schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen der Parteien ist

grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend

näher darauf eingegangen.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz

hat der Beschuldigte am 12. Juli 2021, zwischen 01:10 Uhr und 13:15 Uhr, in [Ort

1] Büro […], zum Nachteil der B.___, einen Diebstahl zu begehen versucht, indem

er in der Absicht, möglichst viel Deliktsgut zu finden, sich dieses anzueignen

und sich damit unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten der

Privatklägerin eingedrungen ist und diese nach Deliktsgut durchsucht hat. Weil

der Beschuldigte kein Deliktsgut vorgefunden hat, hat er den Tatort wieder

verlassen, ohne etwas zu entwenden, weshalb es beim Versuch geblieben ist. Weiter

hat der Beschuldigte im genannten Zeitpunkt eine Sachbeschädigung zum Nachteil

der Privatklägerin begangen, indem er wissentlich und willentlich den Türrahmen

der Eingangstüre zum Büro der Privatklägerin sowie das Fenster des Büros

beschädigt hat. Insbesondere hat der Beschuldigte mittels eines unbekannten

Flachwerkzeugs die Bürotür sowie den Fensterrahmen aufgewuchtet, um ins Innere

der Liegenschaft zu gelangen, wodurch er einen Sachschaden von total CHF

2'075.10 verursacht hat. Schliesslich hat der Beschuldigte einen

Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin begangen, indem er gegen den

Willen der Berechtigten in deren Räumlichkeiten eingedrungen ist und sich in

der Folge zwecks Verübung des eingangs geschilderten (versuchten) Diebstahls

unrechtmässig darin aufgehalten hat. In Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB wurde

der Beschuldigte entsprechend durch die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs verurteilt (Ziff. 1 lit. a – lit. c des erstinstanzlichen

Urteils). Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und

bilden folglich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Unter Berücksichtigung der Eingabe

der Verteidigung vom 30. März 2022, mit welcher der Beschuldigte die Berufung

hinsichtlich der mit Berufungserklärung vom 3. März 2022 geltend gemachten

Anfechtung der Höhe der ausgesprochenen Sanktion zurückziehen liess, ist auch diese

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend wurde mit Verfügung

des Obergerichts vom 1. April 2022 festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2.

Februar 2022 der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt worden ist (OGer 029). Dies ist entsprechend im Dispositiv

festzuhalten.

3. Ebenfalls nicht angefochten und damit

auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Urteilsziffern 3 – 5

(Anrechnung der ausgestandenen Haft, Anordnung der Sicherheitshaft im Hinblick

auf ein mögliches Berufungsverfahren und Landesverweisung von fünf Jahren)

sowie die Urteilsziffern 7 – 8 (Verrechnung der beschlagnahmten Bargelder mit

den Verfahrenskosten und Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg).

4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber

einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Obwohl nicht explizit

angefochten, bilden demnach auch die Kostenfrage und die Höhe der Rückforderung

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziffern 9 und 10 des

erstinstanzlichen Urteils) Gegenstand des Berufungsverfahrens.

5. Mit Berufungserklärung vom 3. März

2022 explizit angefochten wurde und damit ebenfalls Gegenstand des

Berufungsverfahrens bildet weiter die von der Vorinstanz verfügte Ausschreibung

der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem SIS

(Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils, s. auch Ziff. 6 der Verfügung der

Strafkammer vom 06.09.2022, OGer 101).

III. Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem

A. Rechtliche Grundlagen

1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006) legten

das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass ein

sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II» oder

auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach

Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten

Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union,

einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des

Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten (s.

Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).

2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der SIS-II-Verordnung

enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung. Die

Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatangehörigen zur Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem beurteilt sich

vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. SIS-II-Verordnung. Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person

die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich

untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der

Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016

über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

[Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23.03.2016). Die

übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall

aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c

Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die

Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der

Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das

Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).

3. Ausschreibungen im Schengener

Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung

verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.

Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der

zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese

Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen

(Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere

gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat

wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung)

oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht

besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete

Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates

plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und

das Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten,

dass die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer

Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn

der entsprechende Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine

Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So

wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des

Einreiseverbots im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei

i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30

Tagessätzen und einer Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die

Straftat erfülle den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten

Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist

indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen,

ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen

stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021,

insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen

der Ausschreibung).

Was konkret unter den Begriff der

«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit.

a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung

kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss

Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle stellvertretend auf die

zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Februar

2022 (Urteilsseite 12 ff.) und auf das differenzierte Urteil des Bundesgerichts

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4 ff. (jeweils

mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Auf eine detaillierte Wiederholung

sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz soll an dieser Stelle verzichtet werden.

Im Sinne eines gemeinsamen Nenners sind gemäss Bundesgericht an die Annahme

einer solchen Gefahr zumindest keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die

Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle

einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat von einer

besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird denn auch, dass das individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4 – E. 4.8).

B. Subsumtion

1.1. Mit Urteil der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2022 wurde der

Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt

(Ziff. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils). Wenn er damit auch konkret eine

Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr zu verbüssen hat, bleibt

festzustellen, dass ein Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Damit liegt das im Gesetz vorgesehene

maximale Strafmass für das zur Verurteilung gestandene Delikt weit über einem

Jahr. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs, welche beide ein Höchstmass von jeweils drei Jahren

vorsehen (Art. 144 StGB und Art. 186 StGB). Diese Verurteilungen sind ausnahmslos

unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden damit potentielle Grundlage

für eine Ausschreibung im SIS. Die Ausführungen der Verteidigung in der

Berufungsbegründung vom 1. September 2022 (Ziff. 2, OGer 079 f.), wonach

vorliegend eine Sanktion von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe

ausgesprochen wurde, gehen damit an der Sache vorbei.

2.1. Gemäss vorstehenden Ausführungen

ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Diesbezüglich ist vorab zunächst auf die

weiteren, in den Akten liegenden Verurteilungen des Beschuldigten im

Schengenraum zu verweisen:

-

Gemäss Auskunft aus

dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der

Beschuldigte am 30. Dezember 1993 vom Landgericht Dortmund wegen Diebstahls in

22 Fällen und versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten auf Bewährung verurteilt (AS 321).

-

Gemäss Auskunft aus

dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der

Beschuldigte am 3. Dezember 1996 wegen Urkundenfälschung und Widerstand gegen

Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen

verurteilt (AS 321 f.).

-

Gemäss Auskunft aus

dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der

Beschuldigte am 23. April 1999 vom Amtsgericht Hamm wegen versuchten Diebstahls

in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten

verurteilt (AS 322);

-

Gemäss Auskunft aus

dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der

Beschuldigte am 4. April 2001 vom Landgericht Bonn wegen schweren

Bandendiebstahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen zu einer

Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt (AS 322 f). Gemäss

Auskunft des Leitenden Oberstaatsanwalts in Arnsberg vom 3. Juni 2022 hat der

Beschuldigte im Falle einer Einreise in Deutschland aus dieser Verurteilung

noch eine Restfreiheitsstrafe zu verbüssen (AS 322 und OGer 068 f.).

-

Auf entsprechende

Anfrage der Polizei Kanton Solothurn haben die slowenischen Behörden bekannt

gegeben, dass der Beschuldigte auch in Slowenien bereits mehrfach deliktisch in

Erscheinung getreten ist und es sich bei ihm um einen Serientäter handelt. Wenn

auch der slowenische Strafregisterauszug auf den Namen des Beschuldigten keine

Einträge aufweist, vermag dies nichts zu seinen Gunsten beizutragen, wie dies

die Verteidigung geltend machen will. Gemäss Ausführungen der slowenischen

Behörden sei mehrfach gegen den Beschuldigten ermittelt worden, wobei er

verhaftet und wegen eines Raubes mit drei Mittätern verurteilt worden sei, dies

als er noch den Namen «C.___» getragen hat (AS 044). Weswegen dieser Umstand

nicht im Strafregister eingetragen ist, ist auf den ersten Blick nicht

nachvollziehbar; dies ist aber für die Frage der Ausschreibung im SIS nicht von

ausschlaggebender Bedeutung und braucht vorliegend deshalb auch nicht näher

geprüft zu werden.

Der Beschuldigte wurde nicht nur

vorliegend, sondern bereits vorgängig mehrfach wegen diverser Delikte, welche

mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, zu

Freiheitsstrafen verurteilt. Festzustellen ist damit, dass es sich bei der

vorliegenden Verurteilung des Beschuldigten nicht um einen Einzel- oder gar

Bagatellfall handelt, sondern dass sie sich vielmehr in eine Serie zahlreicher,

teilweise schwerer Verbrechen und Vergehen einzureihen vermag. Neben der

Schweiz ist der Beschuldigte mit Deutschland und Slowenien in mindestens zwei weiteren

Ländern des Schengenraums negativ in Erscheinung getreten.

Dass es sich bei den vorhandenen

Eintragungen um «eine alte Kamelle» handeln soll, dass die Unterlagen der

ausländischen Behörden «falsch» oder gar «wertlos» sein sollen oder gar, dass beim

Beschuldigten keine hohe kriminelle Energie vorhanden sein soll, wie dies die

Verteidigung vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Der Feststellung der

Vorinstanz (Urteil Seite 13), wonach der Beschuldigte mit seinen teils

einschlägigen Vorstrafen die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin

massiv gefährdet, ist ohne Weiteres beizupflichten.

2.2. Erschwerend zu berücksichtigen ist,

dass – wie bereits vorstehend angetönt – der Beschuldigte über mehrere

Alias-Identitäten verfügt. Es sind dies soweit bekannt:

·

C.___, (AS

011, AS 015, AS 023 und AS 107);

·

[…], (AS

011, AS 015, AS 023 und AS 107);

·

[…], (AS

011, AS 015, AS 023, AS 037 und AS 107);

·

[…] (AS

011, AS 015 und AS 023 und AS 107);

·

[…] (AS

011, AS 015 und AS 023, AS 037 und AS 107, s. zum Ganzen auch AS 234 ff.);

·

[…], (AS 023);

·

[…], (AS 037);

·

[…], (AS 037);

·

[…], (AS 038);

·

[…], (AS 320).

Dem Beschuldigten scheint es ein

Leichtes zu sein, international zu reisen und jeweils neue Identitäten

anzunehmen.

2.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist

damit festzuhalten, dass die von der SIS-II-Verordnung und die von der

Rechtsprechung geforderte Voraussetzung einer vom Beschuldigten ausgehenden

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestätigen ist. Dabei ist

die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS nicht als

unverhältnismässig zu betrachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Ausführungen

der Vorinstanz zu verweisen (Urteil Seite 13). Der Beschuldigte besitzt gemäss

eigenen Angaben ein Haus in Bosnien, wo er auch als selbständiger Arbeitnehmer

tätig ist (AS 315 ff.). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten verfügt

er in Bosnien über Angehörige, waren es doch diese, die ihm das Fahrzeug nach

seiner Anhaltung vom Flughafen wegfahren sollten (AS 088.1 und AS 167.9).

Ebenso bat er mit Schreiben vom 23. September 2021 darum, mit seiner Familie

telefonieren zu dürfen – wobei er zugleich eine Telefonnummer mit einer

bosnischen Vorwahl als Kontaktnummer angab (AS 160). Schliesslich führte er anlässlich

seiner Hafteinvernahme vom 13. September 2021 aus, seine Angehörigen müssten

nicht über die Festnahme informiert werden: «Wäre auch schwierig, die sind alle

in Bosnien.» (AS 126 ff., Z. 46 ff.). Ein besonderes Näheverhältnis zu seiner

Familie in Deutschland ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen, ebenso

wenig weitere Angaben zur angeblich vorhandenen Ehefrau (s. diesbezüglich den

Journaleintrag betr. die Anfrage der Bewährungshilfe, AS 087). Dem

Beschuldigten bleibt damit unbenommen, sich mit seiner Familie in seinem

Heimatland aufzuhalten.

Auch der vom Beschuldigten zu den Akten

gereichte Arbeitsvertrag, datierend vom 1. Juli 2022 (OGer 092 ff.),

vermag keine Unverhältnismässigkeit der Ausschreibung zu begründen. Ob die vom

Beschuldigten geltend gemachte Arbeitstätigkeit tatsächlich wahrgenommen wurde oder

ob es sich vorliegend nicht um einen reinen Gefälligkeitsvertrag handelte, ist

nicht eruierbar. So ist bspw. nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte –

bislang tätig als international tätiger, selbständig erwerbender Autohändler –

sich nun in ein Anstellungsverhältnis in einem fremden Land begeben sollte, wo

er gemäss Auskunft der dortigen Behörden bereits massiv strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist.

Schliesslich ist überdies nicht bestritten,

dass sich zumindest ein Teil der Verwandtschaft des Beschuldigten in

Deutschland aufhält; weswegen auch die von der Verteidigung eingereichten

Bestätigungen der Schwester des Beschuldigten (OGer 086 ff.) nichts Neues

beibringen.

3. Geht vom Beschuldigten eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und ist die Ausschreibung der

gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem an

sich nicht unangemessen, ist der Beschuldigte zur Einreiseverweigerung auszuschreiben.

Die Ausschreibung gilt dabei auch für allfällige Alias-Namen von A.___. Die

Berufung ist unbegründet und abzuweisen.

IV. Kosten

1. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten

des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 2'246.00

(Urteilsgebühr von CHF 800.00 zzgl. Auslagen von CHF 1'146.00); wobei der

Beschuldigte unter Berücksichtigung der erfolgten Verrechnung mit den

rechtskräftig beschlagnahmten Bargeldern in Höhe von CHF 743.55 (Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils) noch CHF 1'502.45 zu tragen hat (Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden

auf CHF 2'220.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 zzgl.

Auslagen von pauschal CHF 220.00) festgesetzt. Insgesamt hat A.___ somit

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'722.45 zu bezahlen.

2. Zu entschädigen bleiben die Aufwendungen

der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Konkret macht die

Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, in seiner

Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 19

Stunden à CHF 180.00 geltend. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Ebenfalls

ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind die Auslagen für Porti, Kopien,

Telekommunikation, Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer. Die Entschädigung von

Rechtsanwalt Oliver Wächter wird für das Berufungsverfahren demnach

antragsgemäss auf CHF 3'863.95 (19h à CHF 180.00, Auslagen von CHF 167.70 sowie

MwSt. zu 7.7 % von CHF 276.25) festgesetzt. Sie ist vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40

StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66a StGB, Art. 24

SIS-II-Verordnung, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1

StGB, Art. 186 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 StPO, Art. 335

ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 Abs. 1 lit.

a und Art. 406 Abs. 2 StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 442

Abs. 4 StPO erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2022

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ schuldig gemacht

a) des versuchten Diebstahls, begangen

am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1 AKS);

b) der Sachbeschädigung, begangen am 12.

Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 2 AKS);

c) des Hausfriedensbruchs, begangen am

12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 3 AKS).

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

10 Monaten verurteilt.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

erstinstanzlichen Urteils werden A.___ 144 Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für die Dauer von 5 Jahren des Landes

verwiesen.

5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 5

vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die

Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte

Bargeld im Betrag von CHF 743.55 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn) mit den Verfahrenskosten gemäss den nachstehenden Ziffern 11 und 12

verrechnet.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils wird die Privatklägerin B.___, zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 8'761.30 (Honorar

CHF 7'830.00, Auslagen CHF 305.20, MwSt. 7.7 % CHF 626.40) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachforderungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'747.95 (Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 260.00 pro Stunde zzgl. MwSt.) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'863.95 (Honorar CHF 3'420.00, Auslagen CHF

167.70 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 276.25) festgesetzt und ist vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF

2'246.00, zu bezahlen.

11. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'220.00, zu bezahlen.

12. Unter Berücksichtigung von Ziffer 6

vorstehend hat A.___ somit Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'722.45 zu

bezahlen.

13. Eine Entschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker

Auf eine gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

6B_67/2023 vom 3. März 2023 nicht ein.