STBER.2022.27
versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
10. Januar 2023Deutsch21 min
in [Ort 1] SO zu einem versuchten Einbruchdiebstahl im Büro […] zum Nachteil der
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchter
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1
lit. a StPO und Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. In der Nacht vom 12. Juli 2021 kam es
in [Ort 1] SO zu einem versuchten Einbruchdiebstahl im Büro […] zum Nachteil der
B.___ (nachfolgend Privatklägerin). Gestützt auf am Tatort sichergestellte
DNA-Spuren konnte A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger) als möglicher Täter
eruiert werden. Nach erfolgter Anklage am 5. November 2021 fällte die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen am 2. Februar 2022 folgendes
Strafurteil (nachfolgend erstinstanzliches Urteil, AS 273 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Versuchter Diebstahl, begangen am 12.
Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1),
b) Sachbeschädigung, begangen am 12. Juli
2021 (Vorhalt Ziff. 2),
c) Hausfriedensbruch, begangen am 12. Juli
2021 (Vorhalt Ziff. 3).
Erwägungen
2.
A.___ wird zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3.
A.___ werden 144 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im
Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung
der Sicherheitshaft für 2 Monate, d.h. bis 1. April 2022, angeordnet.
5.
A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
6.
Die Landesverweisung nach Ziff. 5
vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7.
Das im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 743.55 (eingezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff.
10.
hiernach verrechnet.
8.
Die Privatklägerin B.___, wird zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegenüber A.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
9.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 8’761.60
(Honorar CHF 7'830.00, Auslagen CHF 305.20, 7,7 % MwSt. CHF 626.40)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 3'747.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 260.00 pro Stunde,
inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'246.00, zu tragen. Nach
Verrechnung gemäss Ziff. 7 vorstehend belaufen sich die noch zu bezahlenden
Kosten auf CHF 1’502.45.
Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um
CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1’302.45 betragen (nach
Verrechnung gemäss Ziff. 7 vorstehend).
2.
Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 4. Februar 2022 die Berufung anmelden (AS 287). Mit
Berufungserklärung vom 3. März 2022 wurde das Urteil in Bezug auf die Höhe der
ausgesprochenen Sanktion (Ziff. 2) und die Ausschreibung der ausgesprochenen
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. 6) angefochten (OGer
001.
ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2022 gab der Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, bekannt, infolge der bereits
ausgestandenen Haftdauer werde die Berufung künftig auf die Frage der Ausschreibung
der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem beschränkt;
hinsichtlich der Höhe des Strafmasses werde die Berufung zurückgezogen (OGer
028).
3.
Die Staatsanwaltschaft teilte am 18.
März 2022 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf eine Teilnahme
am Berufungsverfahren (OGer 017).
4.
Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 11. August 2022 wurde festgestellt, dass der
Berufungskläger keine Einwände mehr gegen ein schriftliches Verfahren hat und
es wurde diesem Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (OGer 076,
Ziff. 2). Sinngemäss wurde damit in Anwendung von Art. 406 Abs. 1
lit. a StPO und Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren
angeordnet.
5.
Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde
der Privatklägerin mitgeteilt, dass sich die Berufung nun auf einen sie nicht
mehr betreffenden Punkt beschränkt, weswegen sie nicht mehr Teil des
Berufungsverfahrens ist bzw. nurmehr das begründete Urteil erhalten wird (OGer
101, Ziff. 2).
Dispositiv
6. In der Folge ist demnach das
schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen der Parteien ist
grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend
näher darauf eingegangen.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz
hat der Beschuldigte am 12. Juli 2021, zwischen 01:10 Uhr und 13:15 Uhr, in [Ort
1] Büro […], zum Nachteil der B.___, einen Diebstahl zu begehen versucht, indem
er in der Absicht, möglichst viel Deliktsgut zu finden, sich dieses anzueignen
und sich damit unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten der
Privatklägerin eingedrungen ist und diese nach Deliktsgut durchsucht hat. Weil
der Beschuldigte kein Deliktsgut vorgefunden hat, hat er den Tatort wieder
verlassen, ohne etwas zu entwenden, weshalb es beim Versuch geblieben ist. Weiter
hat der Beschuldigte im genannten Zeitpunkt eine Sachbeschädigung zum Nachteil
der Privatklägerin begangen, indem er wissentlich und willentlich den Türrahmen
der Eingangstüre zum Büro der Privatklägerin sowie das Fenster des Büros
beschädigt hat. Insbesondere hat der Beschuldigte mittels eines unbekannten
Flachwerkzeugs die Bürotür sowie den Fensterrahmen aufgewuchtet, um ins Innere
der Liegenschaft zu gelangen, wodurch er einen Sachschaden von total CHF
2'075.10 verursacht hat. Schliesslich hat der Beschuldigte einen
Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin begangen, indem er gegen den
Willen der Berechtigten in deren Räumlichkeiten eingedrungen ist und sich in
der Folge zwecks Verübung des eingangs geschilderten (versuchten) Diebstahls
unrechtmässig darin aufgehalten hat. In Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB wurde
der Beschuldigte entsprechend durch die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs verurteilt (Ziff. 1 lit. a – lit. c des erstinstanzlichen
Urteils). Diese Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und
bilden folglich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2. Unter Berücksichtigung der Eingabe
der Verteidigung vom 30. März 2022, mit welcher der Beschuldigte die Berufung
hinsichtlich der mit Berufungserklärung vom 3. März 2022 geltend gemachten
Anfechtung der Höhe der ausgesprochenen Sanktion zurückziehen liess, ist auch diese
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Entsprechend wurde mit Verfügung
des Obergerichts vom 1. April 2022 festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2.
Februar 2022 der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
verurteilt worden ist (OGer 029). Dies ist entsprechend im Dispositiv
festzuhalten.
3. Ebenfalls nicht angefochten und damit
auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Urteilsziffern 3 – 5
(Anrechnung der ausgestandenen Haft, Anordnung der Sicherheitshaft im Hinblick
auf ein mögliches Berufungsverfahren und Landesverweisung von fünf Jahren)
sowie die Urteilsziffern 7 – 8 (Verrechnung der beschlagnahmten Bargelder mit
den Verfahrenskosten und Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg).
4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber
einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz
getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Obwohl nicht explizit
angefochten, bilden demnach auch die Kostenfrage und die Höhe der Rückforderung
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziffern 9 und 10 des
erstinstanzlichen Urteils) Gegenstand des Berufungsverfahrens.
5. Mit Berufungserklärung vom 3. März
2022 explizit angefochten wurde und damit ebenfalls Gegenstand des
Berufungsverfahrens bildet weiter die von der Vorinstanz verfügte Ausschreibung
der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem SIS
(Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils, s. auch Ziff. 6 der Verfügung der
Strafkammer vom 06.09.2022, OGer 101).
III. Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem
A. Rechtliche Grundlagen
1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006) legten
das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass ein
sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II» oder
auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach
Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten
Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union,
einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des
Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten (s.
Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).
2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der SIS-II-Verordnung
enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung. Die
Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatangehörigen zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem beurteilt sich
vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. SIS-II-Verordnung. Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich
untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der
Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23.03.2016). Die
übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall
aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die
Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der
Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das
Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).
3. Ausschreibungen im Schengener
Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung
verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.
Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der
zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese
Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen
(Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere
gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung)
oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht
besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete
Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates
plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und
das Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten,
dass die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung
weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn
der entsprechende Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine
Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So
wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei
i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen und einer Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die
Straftat erfülle den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten
Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist
indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen
stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021,
insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen
der Ausschreibung).
Was konkret unter den Begriff der
«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit.
a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung
kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss
Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle stellvertretend auf die
zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Februar
2022 (Urteilsseite 12 ff.) und auf das differenzierte Urteil des Bundesgerichts
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4 ff. (jeweils
mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Auf eine detaillierte Wiederholung
sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz soll an dieser Stelle verzichtet werden.
Im Sinne eines gemeinsamen Nenners sind gemäss Bundesgericht an die Annahme
einer solchen Gefahr zumindest keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die
Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle
einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat von einer
besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird denn auch, dass das individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4 – E. 4.8).
B. Subsumtion
1.1. Mit Urteil der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2022 wurde der
Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt
(Ziff. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteils). Wenn er damit auch konkret eine
Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr zu verbüssen hat, bleibt
festzustellen, dass ein Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Damit liegt das im Gesetz vorgesehene
maximale Strafmass für das zur Verurteilung gestandene Delikt weit über einem
Jahr. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tatbestände der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs, welche beide ein Höchstmass von jeweils drei Jahren
vorsehen (Art. 144 StGB und Art. 186 StGB). Diese Verurteilungen sind ausnahmslos
unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden damit potentielle Grundlage
für eine Ausschreibung im SIS. Die Ausführungen der Verteidigung in der
Berufungsbegründung vom 1. September 2022 (Ziff. 2, OGer 079 f.), wonach
vorliegend eine Sanktion von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe
ausgesprochen wurde, gehen damit an der Sache vorbei.
2.1. Gemäss vorstehenden Ausführungen
ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Diesbezüglich ist vorab zunächst auf die
weiteren, in den Akten liegenden Verurteilungen des Beschuldigten im
Schengenraum zu verweisen:
-
Gemäss Auskunft aus
dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der
Beschuldigte am 30. Dezember 1993 vom Landgericht Dortmund wegen Diebstahls in
22 Fällen und versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten auf Bewährung verurteilt (AS 321).
-
Gemäss Auskunft aus
dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der
Beschuldigte am 3. Dezember 1996 wegen Urkundenfälschung und Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen
verurteilt (AS 321 f.).
-
Gemäss Auskunft aus
dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der
Beschuldigte am 23. April 1999 vom Amtsgericht Hamm wegen versuchten Diebstahls
in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt (AS 322);
-
Gemäss Auskunft aus
dem Deutschen Zentralregister in Bonn vom 4. Oktober 2021 wurde der
Beschuldigte am 4. April 2001 vom Landgericht Bonn wegen schweren
Bandendiebstahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt (AS 322 f). Gemäss
Auskunft des Leitenden Oberstaatsanwalts in Arnsberg vom 3. Juni 2022 hat der
Beschuldigte im Falle einer Einreise in Deutschland aus dieser Verurteilung
noch eine Restfreiheitsstrafe zu verbüssen (AS 322 und OGer 068 f.).
-
Auf entsprechende
Anfrage der Polizei Kanton Solothurn haben die slowenischen Behörden bekannt
gegeben, dass der Beschuldigte auch in Slowenien bereits mehrfach deliktisch in
Erscheinung getreten ist und es sich bei ihm um einen Serientäter handelt. Wenn
auch der slowenische Strafregisterauszug auf den Namen des Beschuldigten keine
Einträge aufweist, vermag dies nichts zu seinen Gunsten beizutragen, wie dies
die Verteidigung geltend machen will. Gemäss Ausführungen der slowenischen
Behörden sei mehrfach gegen den Beschuldigten ermittelt worden, wobei er
verhaftet und wegen eines Raubes mit drei Mittätern verurteilt worden sei, dies
als er noch den Namen «C.___» getragen hat (AS 044). Weswegen dieser Umstand
nicht im Strafregister eingetragen ist, ist auf den ersten Blick nicht
nachvollziehbar; dies ist aber für die Frage der Ausschreibung im SIS nicht von
ausschlaggebender Bedeutung und braucht vorliegend deshalb auch nicht näher
geprüft zu werden.
Der Beschuldigte wurde nicht nur
vorliegend, sondern bereits vorgängig mehrfach wegen diverser Delikte, welche
mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, zu
Freiheitsstrafen verurteilt. Festzustellen ist damit, dass es sich bei der
vorliegenden Verurteilung des Beschuldigten nicht um einen Einzel- oder gar
Bagatellfall handelt, sondern dass sie sich vielmehr in eine Serie zahlreicher,
teilweise schwerer Verbrechen und Vergehen einzureihen vermag. Neben der
Schweiz ist der Beschuldigte mit Deutschland und Slowenien in mindestens zwei weiteren
Ländern des Schengenraums negativ in Erscheinung getreten.
Dass es sich bei den vorhandenen
Eintragungen um «eine alte Kamelle» handeln soll, dass die Unterlagen der
ausländischen Behörden «falsch» oder gar «wertlos» sein sollen oder gar, dass beim
Beschuldigten keine hohe kriminelle Energie vorhanden sein soll, wie dies die
Verteidigung vorbringt, ist nicht nachvollziehbar. Der Feststellung der
Vorinstanz (Urteil Seite 13), wonach der Beschuldigte mit seinen teils
einschlägigen Vorstrafen die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin
massiv gefährdet, ist ohne Weiteres beizupflichten.
2.2. Erschwerend zu berücksichtigen ist,
dass – wie bereits vorstehend angetönt – der Beschuldigte über mehrere
Alias-Identitäten verfügt. Es sind dies soweit bekannt:
·
C.___, (AS
011, AS 015, AS 023 und AS 107);
·
[…], (AS
011, AS 015, AS 023 und AS 107);
·
[…], (AS
011, AS 015, AS 023, AS 037 und AS 107);
·
[…] (AS
011, AS 015 und AS 023 und AS 107);
·
[…] (AS
011, AS 015 und AS 023, AS 037 und AS 107, s. zum Ganzen auch AS 234 ff.);
·
[…], (AS 023);
·
[…], (AS 037);
·
[…], (AS 037);
·
[…], (AS 038);
·
[…], (AS 320).
Dem Beschuldigten scheint es ein
Leichtes zu sein, international zu reisen und jeweils neue Identitäten
anzunehmen.
2.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist
damit festzuhalten, dass die von der SIS-II-Verordnung und die von der
Rechtsprechung geforderte Voraussetzung einer vom Beschuldigten ausgehenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestätigen ist. Dabei ist
die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS nicht als
unverhältnismässig zu betrachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen (Urteil Seite 13). Der Beschuldigte besitzt gemäss
eigenen Angaben ein Haus in Bosnien, wo er auch als selbständiger Arbeitnehmer
tätig ist (AS 315 ff.). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten verfügt
er in Bosnien über Angehörige, waren es doch diese, die ihm das Fahrzeug nach
seiner Anhaltung vom Flughafen wegfahren sollten (AS 088.1 und AS 167.9).
Ebenso bat er mit Schreiben vom 23. September 2021 darum, mit seiner Familie
telefonieren zu dürfen – wobei er zugleich eine Telefonnummer mit einer
bosnischen Vorwahl als Kontaktnummer angab (AS 160). Schliesslich führte er anlässlich
seiner Hafteinvernahme vom 13. September 2021 aus, seine Angehörigen müssten
nicht über die Festnahme informiert werden: «Wäre auch schwierig, die sind alle
in Bosnien.» (AS 126 ff., Z. 46 ff.). Ein besonderes Näheverhältnis zu seiner
Familie in Deutschland ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen, ebenso
wenig weitere Angaben zur angeblich vorhandenen Ehefrau (s. diesbezüglich den
Journaleintrag betr. die Anfrage der Bewährungshilfe, AS 087). Dem
Beschuldigten bleibt damit unbenommen, sich mit seiner Familie in seinem
Heimatland aufzuhalten.
Auch der vom Beschuldigten zu den Akten
gereichte Arbeitsvertrag, datierend vom 1. Juli 2022 (OGer 092 ff.),
vermag keine Unverhältnismässigkeit der Ausschreibung zu begründen. Ob die vom
Beschuldigten geltend gemachte Arbeitstätigkeit tatsächlich wahrgenommen wurde oder
ob es sich vorliegend nicht um einen reinen Gefälligkeitsvertrag handelte, ist
nicht eruierbar. So ist bspw. nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte –
bislang tätig als international tätiger, selbständig erwerbender Autohändler –
sich nun in ein Anstellungsverhältnis in einem fremden Land begeben sollte, wo
er gemäss Auskunft der dortigen Behörden bereits massiv strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist.
Schliesslich ist überdies nicht bestritten,
dass sich zumindest ein Teil der Verwandtschaft des Beschuldigten in
Deutschland aufhält; weswegen auch die von der Verteidigung eingereichten
Bestätigungen der Schwester des Beschuldigten (OGer 086 ff.) nichts Neues
beibringen.
3. Geht vom Beschuldigten eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und ist die Ausschreibung der
gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem an
sich nicht unangemessen, ist der Beschuldigte zur Einreiseverweigerung auszuschreiben.
Die Ausschreibung gilt dabei auch für allfällige Alias-Namen von A.___. Die
Berufung ist unbegründet und abzuweisen.
IV. Kosten
1. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten
des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 2'246.00
(Urteilsgebühr von CHF 800.00 zzgl. Auslagen von CHF 1'146.00); wobei der
Beschuldigte unter Berücksichtigung der erfolgten Verrechnung mit den
rechtskräftig beschlagnahmten Bargeldern in Höhe von CHF 743.55 (Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils) noch CHF 1'502.45 zu tragen hat (Ziff. 10 des
erstinstanzlichen Urteils). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden
auf CHF 2'220.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 zzgl.
Auslagen von pauschal CHF 220.00) festgesetzt. Insgesamt hat A.___ somit
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'722.45 zu bezahlen.
2. Zu entschädigen bleiben die Aufwendungen
der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Konkret macht die
Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, in seiner
Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 19
Stunden à CHF 180.00 geltend. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Ebenfalls
ausgewiesen und nicht zu beanstanden sind die Auslagen für Porti, Kopien,
Telekommunikation, Fahrtkosten sowie Mehrwertsteuer. Die Entschädigung von
Rechtsanwalt Oliver Wächter wird für das Berufungsverfahren demnach
antragsgemäss auf CHF 3'863.95 (19h à CHF 180.00, Auslagen von CHF 167.70 sowie
MwSt. zu 7.7 % von CHF 276.25) festgesetzt. Sie ist vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40
StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66a StGB, Art. 24
SIS-II-Verordnung, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1
StGB, Art. 186 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 StPO, Art. 335
ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 Abs. 1 lit.
a und Art. 406 Abs. 2 StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 442
Abs. 4 StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2022
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ schuldig gemacht
a) des versuchten Diebstahls, begangen
am 12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1 AKS);
b) der Sachbeschädigung, begangen am 12.
Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 2 AKS);
c) des Hausfriedensbruchs, begangen am
12. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 3 AKS).
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
10 Monaten verurteilt.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
erstinstanzlichen Urteils werden A.___ 144 Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für die Dauer von 5 Jahren des Landes
verwiesen.
5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 5
vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die
Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte
Bargeld im Betrag von CHF 743.55 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn) mit den Verfahrenskosten gemäss den nachstehenden Ziffern 11 und 12
verrechnet.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils wird die Privatklägerin B.___, zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 8'761.30 (Honorar
CHF 7'830.00, Auslagen CHF 305.20, MwSt. 7.7 % CHF 626.40) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachforderungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'747.95 (Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 260.00 pro Stunde zzgl. MwSt.) während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'863.95 (Honorar CHF 3'420.00, Auslagen CHF
167.70 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 276.25) festgesetzt und ist vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF
2'246.00, zu bezahlen.
11. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'220.00, zu bezahlen.
12. Unter Berücksichtigung von Ziffer 6
vorstehend hat A.___ somit Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'722.45 zu
bezahlen.
13. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker
Auf eine gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
6B_67/2023 vom 3. März 2023 nicht ein.