STBER.2022.28
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
28. August 2023Deutsch102 min
rückten die Feuerwehr und eine Polizeipatrouille zum Einfamilienhaus am [Adresse]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti, Vorsitz
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. AX.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Privatberufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Tobias Burri,
Beschuldigter
betreffend fahrlässige
Verursachung einer Feuersbrunst
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 28. August 2023:
1. B.___ als
Beschuldigter;
2. Rechtsanwalt Tobias
Burri als privater Verteidiger;
3. AX.___ als
Privatberufungskläger und Auskunftsperson;
4. Rechtsanwalt Simon
Bloch als Vertreter des Privatberufungsklägers;
5. C.___ als
Auskunftsperson;
6. DX.___ als
Auskunftsperson;
7. FwmbA E.___ als Zeuge.
Zudem erscheinen als
Zuhörer:
-
Polizeibeamte KAPO
Solothurn.
Rechtsanwalt Simon Bloch stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Privatberufungsklägers folgende Schlussanträge
(Berufungsverfahren, Aktenseite [ASB] 136):
« 1. Es
sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen
fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB und er
sei angemessen zu bestrafen.
2. Es
sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger AX.___ Schadenersatz in
Höhe von CHF 33'371.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu bezahlen.
3. Es
sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger AX.___ für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'620.15
und für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von CHF 2'346.25 zu bezahlen.
4. Es
seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Es wird auf die Audiodatei (ASB 151) und
die Notizen der Gerichtsschreiberin (Zusammenfassung der wesentlichen
Ausführungen: ASB 132 - 135) verwiesen.
Rechtsanwalt Tobias Burri stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Schlussanträge:
« 1. Herr
B.___ sei vom Vorhalt der fahrlässigen Begehung einer Feuersbrunst
vollumfänglich freizusprechen.
2. Die
Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Die
ins Recht gelegte Kostennote des Verteidigers sei dem Staat zur Bezahlung
aufzuerlegen.
4. Die
Verfahrenskosten seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen.»
Es wird auf die von Rechtsanwalt Burri
eingereichten Plädoyernotizen verwiesen (ASB 137 - 150).
Im Weiteren wird für die an der
Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf folgende Dokumente
verwiesen:
-
Separates
Verhandlungsprotokoll vom 28. August 2023 (ASB 60 ff.);
-
Einvernahmeprotokoll C.___
(ASB 71 - 87), Audiodatei der Einvernahme (ASB 88);
-
Einvernahmeprotokoll DX.___
(ASB 89 - 99), Audiodatei der Einvernahme (ASB 103);
-
Einvernahmeprotokoll FwmbA E.___
(ASB 104 - 115 ff.), Audiodatei der Einvernahme (ASB 116);
-
Einvernahmeprotokoll AX.___
(ASB 117 - 122), Audiodatei der Einvernahme (ASB 123);
-
Einvernahmeprotokoll B.___
(ASB 124 - 131 ff.), Audiodatei der Einvernahme (ASB 151).
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Aufgrund der am 22. Oktober 2020 um
20:22 Uhr bei der Alarmzentrale Solothurn eingegangenen Brandmeldung von FX.___
rückten die Feuerwehr und eine Polizeipatrouille zum Einfamilienhaus am [Adresse]
aus, welches von FX.___, deren Ehemann DX.___ und deren Sohn AX.___ bewohnt
wird. Durch die Polizeipatrouille wurde in der Folge FwmbA E.___ und Kpl G.___
vom kriminaltechnischen Dienst zur Abklärung der Brandursache zum Brandobjekt
aufgeboten (Aktenseiten [AS] 21 f.).
2. AX.___, der Eigentümer des
Brandobjektes, wurde noch gleichentags um 20:45 Uhr erstmals polizeilich
befragt (AS 63). Am darauf folgenden Tag fanden zeitgleich die getrennten
polizeilichen Einvernahmen von B.___ (nachfolgend auch Beschuldigter) und H.___
als Auskunftspersonen statt (AS 78 ff. und AS 83 ff.). Diese hatten in der
zweiten Nachmittagshälfte des 22. Oktober 2020 als Mitarbeiter der Firma I.___
AG auf dem Balkon/der Terrasse im ersten Obergeschoss der Liegenschaft zwischen
Elternschlafzimmer und dem Arbeitsraum oberhalb der Garage Heissarbeiten mit
Bitumen verrichtet (AS 16).
3. Am 29. Oktober 2020 fand die
polizeiliche Einvernahme von DX.___ als Auskunftsperson statt (AS 65 ff.).
4. Am 17. Februar 2021 erstattete die
Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend Polizei) Strafanzeige gegen B.___
und H.___ (AS 13 ff.). Am 25. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw. Anklägerin) gegen
beide einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und
verurteilte sie zu einer Geldstrafe von je 20 Tagessätzen à
CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, sowie zu den Verfahrenskosten
(AS 3 ff. und AS 8 ff.).
5. Die Strafanzeige der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) vom 3. März 2021 (AS 11) ging am 5. März
2021 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein.
6. Auf die Einsprachen von B.___ und H.___
hin (vgl. AS 103 ff. und AS 110 ff.) beauftragte die Staatsanwaltschaft die
Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (vgl. AS 90 f.: Insbesondere sei der Frage
nachzugehen, ob letztlich der Bauherr AX.___ selber für die Verursachung der
Feuersbrunst verantwortlich sein könnte). In der Folge wurde AX.___ am 27.
April 2021 polizeilich befragt (AS 69 ff.) und der Staatsanwaltschaft wurde am
7. Mai 2021 ein polizeilicher Nachtragsrapport vorgelegt (AS 26 ff.).
7. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 hielt
die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen am angefochtenen Strafbefehl fest und
überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid (AS 1 ff. und
AS 6 ff.).
8. Am […]. September 2021 verstarb H.___
(vgl. die Mitteilung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Stefan Eberle, vom
28.9.2021: AS 134).
9. Am 17. Januar 2022 fand die
erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher AX.___ als
Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen wurde (vgl. hierzu das
separate Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung: AS 158) und B.___, DX.___
und C.___, Geschäftsführer der I.___ AG, sowie AX.___ befragt wurden. Der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess noch gleichentags folgendes Urteil:
«1. B.___
wird vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst,
angeblich begangen am 22. Oktober 2020, freigesprochen.
2. Das
Strafverfahren gegen H.___ sel. wegen fahrlässiger Verursachung einer
Feuersbrunst, angeblich begangen am 22. Oktober 2020, wird eingestellt.
3. Die
Zivilforderungen von AX.___ gegenüber B.___ werden abgewiesen.
4. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri, wird eine Parteientschädigung von
CHF 5'363.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
5. H.___
sel., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Eberle, wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'441.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
6. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 2'500.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
10. Gegen dieses Urteil liess AX.___
(nachfolgend Privatberufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Simon Bloch, rechtzeitig die Berufung anmelden (AS 264.1). Mit
Berufungserklärung vom 15. März 2022 wendet sich der Privatberufungskläger
gegen den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten (Dispositivziffer 1),
die Abweisung der Zivilforderung des Privatberufungsklägers (Dispositivziffer 3)
sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 4 und 6.
Verlangt werden folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
-
Schuldspruch des
Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst;
-
Verurteilung des Beschuldigten
zu einer angemessenen Strafe;
-
Gutheissung der
Zivilforderung des Privatberufungsklägers bzw. Verpflichtung des Beschuldigten
zur Zahlung der Zivilforderung an den Privatberufungskläger;
-
Auferlegung der
anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschuldigten;
-
Verpflichtung des
Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger.
11. Weder die Staatsanwaltschaft noch
der Beschuldigte erhoben Anschlussberufung. Damit ist das erstinstanzliche
Urteil hinsichtlich folgender Punkte in Rechtskraft erwachsen:
-
Dispositivziffer 2:
Einstellung des Strafverfahrens gegen †H.___.
-
Dispositivziffer 5:
Parteientschädigung von CHF 1'441.45 zugunsten von †H.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Eberle, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
12. Die Berufungsverhandlung fand am 28.
August 2023 statt (vgl. hierzu ausführlich das Verhandlungsprotokoll: ASB 60 -
64).
Erwägungen
II. Vorhalt und Anklagegrundsatz
1.
Der dem Beschuldigten zur Last
gelegte Lebenssachverhalt wird im Strafbefehl vom 25. Februar 2021, der als
Anklage gilt, wie folgt umschrieben (AS 8 f.):
«Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
(Art. 222 Abs. 1 StGB
i.V.m. § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz sowie § 46, § 48 Abs.1 lit. d und Abs. 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz)
begangen am 22. Oktober
2020, um ca. 17:00 Uhr, sowie eine gewisse Zeit, mindestens eine halbe Stunde
danach, in [Adresse], zum Nachteil von AX.___, indem der Beschuldigte als
Mitarbeiter der Firma I.___ AG anlässlich der ihm zur Ausführung übertragenen
Heissarbeiten mit Bitumen durch unsachgemässen Umgang mit einem Gasbrenner
fahrlässig eine Feuersbrunst an einem Einfamilienhaus verursachte. Dabei
entstand am Gebäude ein Schaden in der Höhe von rund CHF 160'000.00.
Der Beschuldigte erhielt
von seinem Arbeitgeber den Auftrag, zusammen mit einem Arbeitskollegen, Abläufe
für die Liegenschaft zu installieren und diese anschliessend abzudichten. Für
die Abdichtung erwärmte er auf der Terrasse im ersten Obergeschoss der
Liegenschaft des Geschädigten, insbesondere in den Ecken, mit einem Gasbrenner
den Bitumen, um diesen weicher zu machen, wobei er in der dahinterstehenden
Isolation einen Glimmbrand verursachte, der sich infolge Zeitablaufs und
Sauerstoffzufuhr zu einem Brand entwickelte.
Die pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte seiner gesetzlichen
Vorsichtspflicht beim Umgang mit Feuer (§ 60 Gebäudeversicherungsgesetz, § 46
Abs. 1 sowie § 48 Abs. 1 lit. d und 3 Gebäudeversicherungsverordnung)
nicht nachkam, als er mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner Heissarbeiten auf
dem Terrassenboden im ersten Obergeschoss ausführte, konkret Bitumenbahnen mit
offener Flamme in den Ecken schweisste, sodass sich in der dahinterliegenden
Isolation Staubablagerungen und allfällige Holzspäne derart thermisch
erhitzten, dass ein Glimmbrand entstehen konnte, welcher bei fachgerechter
Ausführung nicht aufgetreten wäre. Mit diesem unsachgemässen Verhalten setzte
der Beschuldigte [die] Ursache für den Brand.
Im Zeitpunkt der
Arbeitsausführung war dem Beschuldigten aufgrund der langjährigen
Berufserfahrung von 12 Jahren und der Ausbildung als Spengler bekannt, dass im
Rahmen von Heissarbeiten mit Bitumen generell und erst recht bei mangelhafter
Ausführung ein Brand entstehen kann, wobei er jedoch in der Folge solche
risikoreichen Arbeiten unsachgemäss ausführte und keine adäquaten bzw.
weitergehende Brandverhütungsmassnahmen (Wässern der Schweissstellen, Räumen
der Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln) traf. Durch korrektes
Verhalten (Implementierung adäquater Brandschutzmassnahmen [Brandwache], Bereitstellen
von Löschwasser oder Feuerlöscher, Vermeiden zu starker Beheizung der Fassade
und der Isolation mit dem Gasbrenner bei der Ausführung) wäre der Brand
unterblieben. Ein solches korrektes Verhalten wäre im Übrigen für den
Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen.»
2.
Prozessuale Einwände
2.1
Der Beschuldigte lässt geltend
machen, der Strafbefehl gegen B.___ und der Strafbefehl gegen H.___ seien
identisch. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass beide mit dem
Bitumenbrenner Schweissarbeiten ausgeführt hätten und beide bei der Überprüfung
und Einhaltung der Sorgfaltspflichten unvorsichtig gewesen seien, was jedoch
nicht den damaligen Gegebenheiten entsprochen habe. B.___ und H.___ hätten
vielmehr den Auftrag in Arbeitsteilung ausgeführt, da es auch nur einen
Bitumenbrenner gegeben habe. H.___ habe vor Beginn der Schweissarbeiten
geprüft, ob die Fassade hinterlüftet sei bzw. ob sich entzündbares Material in
der dahinterliegenden Isolation befinde, und er habe während der
Schweissarbeiten die Bitumenbahnen zurechtgeschnitten. B.___ habe demgegenüber,
nachdem H.___ festgestellt gehabt habe, dass keine akute Brandgefahr bestehe
und kein Glimmbrand entstehen könne, mit den Schweissarbeiten angefangen. B.___
könne nicht für ein Tun von H.___ verurteilt werden, ohne dass von einer
Mittäterschaft ausgegangen werde. In Anbetracht der erfolgten Arbeitsteilung
müsste der Strafbefehl – wenn überhaupt – von einer Mittäterschaft ausgehen.
Die beiden Strafbefehle verletzten somit den Anklagegrundsatz, da diese B.___
und H.___ den gleichen Vorwurf machten, obwohl sich diese die Arbeiten geteilt
hätten (AS 198 f.).
2.2
Die beiden
Strafbefehle sind mit einer Ausnahme identisch formuliert. Lediglich hinsichtlich
der (individuellen) Berufserfahrung wird eine Differenzierung vorgenommen: Dem
Beschuldigten wird im Strafbefehl eine Berufserfahrung als Spengler von 12
Jahren, dem zwischenzeitlich verstorbenen H.___ eine Berufserfahrung von 42
Jahren attestiert. Würde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe die Tat in vorsätzlicher
Mittäterschaft mit H.___ (vormals Beschuldigter 2) begangen, wäre nicht
erforderlich, dass die Anklageschrift genau darlegt, welcher Beschuldigter im
Einzelnen welche Handlung vorgenommen hat, da sich jeder Mittäter die
Handlungen des anderen Mittäter gegenseitig anrechnen lassen muss (vgl. hierzu
das Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17.6.2014 E. 2: «Das Konzept
der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete
Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die
Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen
insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen
Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft
einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche
Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden,
denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt.»). Der im
vorliegenden Verfahren zur Anklage gebrachte Straftatbestand (Art. 222 Abs. 1
StGB) ist als Fahrlässigkeitsdelikt konzipiert. Die Konzeption einer fahrlässigen
Mittäterschaft wird in Judikatur und Lehre seit jeher kontrovers
diskutiert. Im Leitentscheid BGE 113 IV 58 (sog. «rolling stones» - Fall) hielt
das Bundesgericht hierzu Folgendes fest (Regeste): «Haben mehrere Personen eine
einzige (sorgfaltswidrige) Handlung beschlossen und in arbeitsteiliger Weise
durchgeführt, so hat die Bejahung der Kausalität zwischen der gemeinsam
vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen Erfolg die Strafbarkeit
aller Beteiligten zur Folge.»
Es stehe fest, dass beide
Angeklagten gemeinsam die beiden Steine den Abhang hinunterrollen lassen
wollten. In einer
derartigen Konstellation sei nicht danach zu fragen, ob der jeweilige Einzelbeitrag
für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden sei, sondern ob die
Kausalität zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem
eingetretenen Erfolg zu bejahen sei. Dies
müsse jedenfalls dann gelten, wenn die sorgfaltswidrige Handlung gemeinsam
beschlossen und in der Folge in einem nahen örtlichen und zeitlichen
Zusammenhang gemeinsam durchgeführt werde (E. 2 S. 60; zur im konkreten Fall
anerkannten fahrlässigen Mittäterschaft vgl. auch SOG 2013 Nr. 8). Anders
entschied das Bundesgericht in einem sachverhaltlich anders gelagerten Fall
(BGE 143 IV 361): Die beiden Beschuldigten hatten je zwei Feuerwerksraketen
gezündet. Eine dieser vier Raketen verursachte eine Feuersbrunst. Es konnte
jedoch nicht ermittelt werden, welcher der beiden Beschuldigten die
fehlgeleitete und brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Fehlleitung der
Rakete hatte ihre Ursache in einem unsachgemässen Abfeuern (mit Risikoerhöhung durch «falsches»
In-den-Boden-Stecken). Das
Bundesgericht kam zu folgendem Schluss, es fehle an den Voraussetzungen der
Annahme einer Gesamthandlung im Sinne von BGE 113 IV 58; denn der gemeinsame
Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung sei nicht nachgewiesen (vgl.
E. 4.9, in fine sowie Regeste: «Die
beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu
zünden. Im Übrigen blieb es aber jedem von ihnen überlassen, beim Anzünden der
jeweiligen Rakete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten
zu beachten. Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine
sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer
strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen.»).
Die von der
Verteidigung aufgeworfene Problematik der Zurechnung einzelner Tatbeiträge im
Falle einer arbeitsteiligen Vorgehensweise beschlägt im Kern die
Beweiswürdigung. Erst wenn sich im Rahmen der Beweiswürdigung herausstellen
sollte, dass dem Beschuldigten in dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl aufgrund
der arbeitsteiligen Vorgehensweise Einzeltatbeiträge vorgehalten werden, die
sich diesem nicht nachweisen bzw. zuordnen lassen, stellt sich die Frage, ob
der Strafbefehl eine auf einem gemeinsamen Beschluss beruhende sorgfaltswidrige
Gesamthandlung umschreibt, die eine mittäterschaftliche Zurechnung zulässt. Es
wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff.
III.4.3 verwiesen. Aus diesen Erwägungen erschliesst sich, dass der Gasbrenner
auf der Baustelle am 22. Oktober 2020 unstrittig ausschliesslich vom
Beschuldigten bedient wurde, so dass hinsichtlich der Frage, welcher der beiden
Monteure welche Handlungen im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgehensweise
vorgenommen hat, keine beweisrechtliche Abgrenzungs- bzw. Zuordnungsproblematik
zu erkennen ist. Der Einwand geht deshalb fehl.
2.3
Im Weiteren rügt die Verteidigung
(vgl. AS 202), es falle auf, dass die im Strafbefehl zitierte Bestimmung von §
50.
Abs. 1 lit. b der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz seit 1.
Januar 2015 ausser Kraft sei, weshalb der Beschuldigte bereits deswegen
freizusprechen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden: Der
Strafbefehl nennt den nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten
Straftatbestand (Art. 222 Abs. 1 StGB). Ebenso gehen aus dem Strafbefehl die
gesetzgeberischen Erlasse auf kantonaler Ebene hervor, die ein sorgfältiges
Verhalten bei feuergefährlichen Tätigkeiten vorschreiben. Es sind dies § 60 Abs. 1 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe
(Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111) sowie § 46, § 48 Abs. 1 lit. d der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung,
Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112). Die Tatsachen,
dass im Strafbefehl mit §
50.
Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz auch eine
Vollzugsbestimmung zitiert wurde, die zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzt
wurde, und dass die Bestimmung von § 48 dieser Verordnung (in der im
Tatzeitpunkt gültigen Fassung) auch nur einen Abs. 1 kennt, vermag daran nichts
zu ändern. Es geht hervor, auf welchen Straftatbestand und auf welche
kantonalen Normen sich die Anklägerin beruft, womit der Bestimmung von Art. 325
Abs. 1 lit. g StPO genüge getan ist.
III. Sachverhalt
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und
ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen
der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels
in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft.
2. Unbestrittener Sachverhalt
2.1 Unbestritten
ist, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2020 um ca. 15:30 Uhr zusammen mit H.___
beim Einfamilienhaus am [Adresse]
eintraf, um auf dem Flachdach im 1. OG dieser Liegenschaft Heissarbeiten mit
Bitumen für die Firma I.___ AG auszuführen. Beide Monteure verfügten zu jenem
Zeitpunkt bereits über eine langjährige berufliche Erfahrung als Spengler (B.___:
12 Jahre, inkl. Lehre; H.___: 42 Jahre, ebenfalls inkl. Lehre). Den
entsprechenden Auftrag und die näheren Angaben, was vor Ort zu erledigen war,
erhielten beide von ihrem Vorgesetzten
C.___, dem Geschäftsführer
der I.___ AG, der sich am Vormittag mit dem Vater des Privatberufungsklägers
vor Ort getroffen hatte, wobei die Aussagen über den Inhalt dieses Treffens
divergieren (vgl. hierzu die nachfolgende Beweiswürdigung). Der
Privatberufungskläger war zusammen mit seinem Vater bereits seit längerer Zeit
damit beschäftigt, die von ihnen bewohnte Liegenschaft umzubauen. Für diesen
Umbau führten sie auf dem Flachdach auch Arbeiten mit Bitumen aus. Bitumen ist
ein dunkelfarbiges, halbfestes bis springhartes, klebriges Erdölderivat, das
wasserabweisend und nicht wasserlöslich ist. Es wird vorwiegend als Bindemittel
im Asphalt eingesetzt, der im Strassenbau und für Abdichtungen im
Deponie- und Wasserbau eine wesentliche Rolle spielt. Aufgrund seiner
Eigenschaften kommt Bitumen auch vielfach für die Dach- und
Dichtungsbahnenherstellung zum Einsatz (vgl. www.derdichtebau.de, letztmals
besucht am 17.8.2023). Hinsichtlich der Verarbeitung des Bitumens ist unstrittig,
dass es zwingend erhitzt werden muss, um es weich und geschmeidig zu machen.
Ebenso ist eine Erhitzung des Bitumens unumgänglich, damit dieses klebt, d.h.
an der Fassadenwand (bei sog. Aufbordungen) haften bleibt. Diese Erhitzung
wurde – auch diesbezüglich liegen im Grundsatz übereinstimmende Aussagen der
Befragten vor – bei den Arbeiten auf dem Flachdach/Sitzplatz der Liegenschaft
mittels eines Gas-/Bunsenbrenners erzielt. Die Familie X.___ verfügte über
einen eigenen kleinen Bunsenbrenner, der draussen auf dem Balkon aufbewahrt
wurde, die beiden Mitarbeiter der I.___ AG brachten am 22. Oktober 2020
ihren eigenen Gasbrenner auf die Baustelle mit.
Strittig ist hingegen, wer
zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise auf dem Flachdach der Liegenschaft
Arbeiten mit Bitumen vornahm. Hierzu wird nachfolgend (Ziff. III.4.2) näher
einzugehen sein.
2.2 Im Weiteren ist
angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen
erstellt, dass der Beschuldigte und H.___ die Liegenschaft des
Privatberufungsklägers um bzw. kurz nach 17:00 Uhr wieder verliessen, die
zeitlichen Angaben variieren nur leicht (Privatberufungskläger: um ca. 17:00
Uhr, AS 63; bis 17:00 Uhr, AS 70; Beschuldigter: ca. 17:10/17:15 Uhr, AS 80; um
ca. 17:00 Uhr seien sie mit den Aufräum- und Messarbeiten fertig gewesen, AS
110; plus/minus 17:15 Uhr, AS 253; Vater des Privatberufungsklägers: ziemlich
genau um 17:10 Uhr habe seine Frau gesagt, AS 67; einzig H.___ machte die
Angabe, dass sie noch bis etwa 17:30 Uhr einen provisorischen Schlauch hätten
anbringen müssen: AS 85).
2.3 Hinsichtlich der
weiteren Chronologie der Ereignisse kann angesichts der Angaben von AX.___ und DX.___
als erstellt gelten, dass die Hausbewohner ihrer akuten Gefährdung erstmals
kurz nach dem Abendessen gewahr wurden, dies aufgrund der Rauchbildung, welche
zuerst im Schlafzimmer des Privatberufungsklägers und dann (in weit
umfassenderem Ausmass) in Elternschlafzimmer im 1. OG festgestellt wurde (vgl.
die Aussagen von DX.___: AS 67 und AS 236: Der Rauch sei dort «knüppeldicht»
gewesen; «ca. von oben bis kniehoch»). Hierauf versuchten der
Privatberufungskläger und dessen Vater das Feuer zu löschen. Zeitgleich
alarmierte die Mutter des Privatberufungsklägers die Alarmzentrale. Ihr Anruf
wurde um 20:22 Uhr registriert (AS 22). Gemäss Brandmeldung vom 6.
November 2020 konnte vor Ort beim Brandobjekt eine Rauchsäule mit der Fläche
des Brandobjektes und der Höhe von circa. 40 Metern festgestellt werden. Als
die Feuerwehr die Dachziegel vom Brandobjekt entfernte, kamen Flammen zum
Vorschein, die bereits den Dachstock des Gebäudes erreichten (AS 24).
2.4 Die Feuersbrunst zerstörte im 1. OG
der Liegenschaft zwischen dem Elternschlafzimmer und der neuen Terrasse mehrere
Quadratmeter der Hauswand (Holzbalken, Isolation und Aussenabrieb) sowie die
Wand- und Deckenverkleidung des Elternschlafzimmers. Im Schlafzimmer/Estrich im
2. OG verwüstete das Feuer Holzbalken und die umliegenden Wände sowie mehrere
Quadratmeter des Daches oberhalb des Estrichs. Im Weiteren wurden
Russanhaftungen an Decken und Wänden im 1. und 2. OG festgestellt. Im EG
(Wohnzimmer/Küche/Eingangsbereich) wurde die Wohnzimmerdecke durch Löschwasser
beschädigt (vgl. auch die fotografischen Aufnahmen unter AS 49 ff.). Im Weiteren
wurden Kleidungsstücke, elektronische Geräte und Einrichtungsgegenstände durch
die Rauchgase beschädigt bzw. kontaminiert.
2.5 Am 3. Juni 2021 stellte die I.___ AG
dem Privatberufungskläger Rechnung für Flachdach- und Spenglerarbeiten im
Betrag von total CHF 17‘948.00 (AS 190 ff.). Gemäss der Rechnung wurden die
Arbeiten ab dem 18. November 2020 ausgeführt, d.h. knapp einen Monat nach dem
Brand.
2.6 Am 14. Dezember 2021 erfolgte die
Kostengutsprache der SGV in Bezug auf den Gebäudeschaden. Für den Schadensfall
wurde dem Privatberufungskläger der Betrag von CHF 171‘546.00 überwiesen (AS
185 ff.).
3. Beweismittel
3.1
Fotografische Aufnahmen und spurenkundliche Überprüfung des Brandobjekts sowie
deren Interpretation durch den kriminaltechnischen Dienst
3.1.1 Beim Eintreffen der aufgebotenen
Brandursachenabklärer (Kpl G.___ und FwmbA E.___) sei der Brand grösstenteils
bereits gelöscht gewesen (vgl. Strafanzeige, AS 19). Der Brandherd habe sich im
südwestlichen Teil des Gebäudes, im Zimmer der Eltern des Geschädigten, auf der
Höhe der neugebauten Terrasse, in der Hausfassade zwischen der Isolation
und der Täferverkleidung befunden (AS 15, 22). In Anwendung des üblichen
Ausschlussverfahrens habe der Brandherdbereich genauer untersucht und fotografisch
dokumentiert werden können (vgl. die 13 Bildaufnahmen unter AS 50 - 62). Die
Fotos 9 - 12 zeigen die Situation nach Entfernung der Wandverkleidung im
Elternschlafzimmer hinter der Aussenfassade. Bild Nr. 12 (AS 61) zeigt eine
Nahaufnahme des Brandherds in der Hauswand mit folgender Bildinterpretation:
«Der Brandherd zeichnet sich spurenkundlich durch die stärkste Schollenbildung
und den entsprechenden Materialverlust an den Holzbalken ab. Hier muss die
Hitze am längsten eingewirkt haben.» Auf Bild Nr. 10/AS 59 (Übersichtsaufnahme
der Brandherdzone) sowie auf Bild Nr. 11/AS 60 (Nahaufnahme des Brandherds)
markieren die rot eingezeichneten Pfeile die Richtung der Brandausbreitung. Auf
Bild Nr. 8 (AS 57) wird eine Nahaufnahme der mit Bitumenbahnen überlappend
verschweissten Ecke gezeigt, der Brandherd befinde sich auf der Rückseite der
Hauswandfassade. Gekennzeichnet ist mit «a» ein Spalt am unteren Ende der
Hausfassade, durch welchen die Hitze des Bitumenbrenners in die Hauswand habe
eindringen können, und mit «b» der «Blechwinkel» in der Hauswand. Die
Untersuchung des Brandherdbereichs mittels Mini RAE 3000, einem Gerät zum
Nachweis von flüchtigen, organischen Stoffen (Brandbeschleunigungssubstanzen
wie bspw. Benzin, Lösungsmittel etc.), sei negativ verlaufen. Es hätten keine
Hinweise auf Brandbeschleunigungsmittel detektiert werden können (AS 18 f.).
Hinsichtlich der Witterung wird in der Brandmeldung festgehalten (AS 24):
«Nacht, bedeckt, Regen, windstill, 15 Grad).
3.1.2 Hinsichtlich der durchgeführten
Bitumen-Arbeiten zog FwmbA E.___, Brandursachenabklärer des kriminaltechnischen
Dienstes, folgendes Fazit (AS 16): Es habe festgestellt werden können, dass auf
dem Balkon/Terrasse im ersten Obergeschoss zwischen Elternschlafzimmer und dem
Arbeitsraum oberhalb der Garage Bitumenarbeiten verrichtet worden seien. Der
Balkon sei mittels Bitumenbahnen verdichtet/versiegelt worden. Diese Bahnen
seien an den Hauswänden ca. 10 cm hochgezogen und in den Ecken überlappend
verlegt worden. Um die Bitumenbahnen in der Ecke zu überlappen, werde mittels
Brenner das Material erhitzt, um es weich und geschmeidig zu machen. Für die
Einpassung der Bitumenbahnen in der Ecke werde mehr Hitze benötigt als bei der
allgemeinen Verlegung. Demzufolge müsse in den Eckbereichen länger mit dem
Brenner gearbeitet werden und die Hitze des Brenners wirke gebündelt auf die
Hausfassade, die Blechdecke und zwangsläufig auch auf die dahinterliegende
Isolation ein. Durch die Hitzeeinwirkung des Brenners für die Bitumenarbeiten
dürften sich in der dahinterliegenden Isolation der Hauswand Staubablagerungen
und allfällige Holzspäne dermassen thermisch erhitzt haben, dass ein Glimmbrand
habe entstehen können. Dieser Glimmbrand habe sich mit der Zeit und durch
Zufuhr von genügend Luftsauerstoff zu einem offenen Feuer entwickelt, das sich
in der hinterlüfteten Hausmauer habe ausbreiten können.
3.1.3 Die zur Anwendung gebrachte
Methodik zur Klärung der Brandursache erklärte FwmbA E.___ wie folgt (AS 16
f.): Anhand der Spuren würden sämtliche Brandentstehungsmöglichkeiten geprüft
und gegebenenfalls ausgeschlossen. Ziel sei es, dass man alle möglichen
Ursachen ausschliessen könne mit Ausnahme einer verbleibenden, die sich mit den
Spurenbildern widerspruchsfrei zusammenführen lasse. Das Verschweissen von
Bitumenbahnen oder ähnliche Arbeiten müssten mit offener Flamme (grosser Hitze)
vorgenommen werden, was grosse Erfahrung, sauberes Arbeiten und eine korrekte
Kontrolle der Arbeitsstelle voraussetze. Verdeckte brennbare Gegenstände oder
Stäube könnten sich ohne direkten Feuerkontakt unbemerkt entzünden. Es sei
bekannt, dass diese unabdinglichen Arbeiten fast immer mit einer latenten
Brandgefahr verbunden seien. Zur Schadensminderung trügen sicherlich
verschiedene Merkblätter mit Vorsichts- und Brandverhütungsmassnahmen sowie
spezifische Schulungen bei. Die Gefahr von meistens «verdeckten» Glimmbränden,
welche sich unter Umständen erst nach Stunden durch Rauchentwicklung zeigten,
sei jedoch immer vorhanden.
3.1.4 H.___ legte seiner Einsprache
gegen den Strafbefehl eine Fotoaufnahme bei, auf welcher zum einen der
abgeklebte Terrassenbereich («hier abgeklebt») und zum anderen das durch die
Feuerwehr abgedeckte Dach oberhalb der Brandherdzone markiert wurde, versehen
mit der Frage «warum hier oben?» (AS 104). Die Polizei ging dieser Frage
sowie den weiteren Ausführungen in der Einsprache nach und hielt in ihrem
Nachtragsrapport vom 7. Mai 2021 ergänzend Folgendes fest (AS 26 ff.): Für
das Bitumenschweissen seien Temperaturen von ca. 200 Grad erforderlich und
Bitumenklebemassen würden auf ca. 180 Grad erhitzt (AS 29). Hinsichtlich der
latent stets vorhandenen Brandgefahr bei Arbeiten mit offener Flamme und den
notwendig zu treffenden Massnahmen wurde das Merkblatt «Arbeiten mit offener
Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten» vom Verband Schweizer
Gebäudehüllen-Unternehmungen beigelegt (vgl. AS 32 - 48). Gemäss der
Fotodokumentation könne die Brandherdzone anhand des Gesamtbrandspurenbildes
(Zerstörung, Beschädigung, Verkohlung, Schollenbildung) im Bodenbereich der
Zwischenwand im Eckbereich zwischen Gebäudefassade und Schlafzimmer eruiert
werden (siehe Foto Nr. 11 und 12/AS 60 und 61). Der Brandherd befinde sich im
Eckbereich der Gebäudefassade, welche bei den Heissarbeiten mit Bitumen
thermisch belastet worden sei (siehe Foto Nr. 5 - 7/AS 54 - 56). Dieser Bereich
sei auf dem der Einsprache beiliegenden Fotoblatt als Arbeitsort markiert
worden. Bei den verrichteten Arbeiten mit offener Flamme seien die im
Eckbereich und der Zwischenwand umliegenden Materialien
(Aussenfassade/Isolation/Holzkonstruktion/Metallwinkel/Staub etc.) thermisch
belastet worden. Durch die Arbeiten dürfte besonders der im Bodeneckbereich
angebrachte Metallwinkel thermisch aufbereitet worden sein (siehe Foto Nr. 8/AS
57). Durch die Hitzeentwicklung auf die im Umfeld des Eckbereichs befindlichen
Materialien dürften im unmittelbaren Bodenbereich innerhalb der Zwischenwand
Holz- oder Staubpartikel thermisch dermassen belastet worden sein, dass sich
dort ein Glimmbrand habe bilden können. Der Glimmbrand bzw. die
Hitzeabstrahlung habe sich spurenkundlich (Verkohlung/Schollenbildung) über
einen längeren Zeitraum unbemerkt innerhalb der Zwischenwand weiter ausbreiten
können (siehe Foto Nr. 5 sowie 10 - 12/AS 54 sowie AS 59 - 61). Die durch den
Glimmbrand verursachten Rauchgase und die Hitze hätten sich – von aussen nicht
einsehbar – in den hinterlüfteten Zwischenwand nach oben ausdehnen können. In
der Folge sei die Holzkonstruktion und Isolation in der Zwischenwand thermisch
dermassen belastet worden, dass sich unter Zufuhr von genügend Luftsauerstoff
ein offenes Feuer habe entwickeln können und sich grossflächig in Richtung
Dachstock habe ausbreiten können (siehe Foto Nr. 5, 10, 11 und 13/AS 54, 59 und
62). Folglich seien gemäss dem eruierten Brandverlauf die Brandspuren an der
auf dem Fotoblatt zur Einsprache markierten Stelle («warum hier oben?»)
erklärbar (AS 31, oben). Fazit: Als Brandursache stünden die Heissarbeiten im
Zusammenhang mit den durchgeführten Bitumen-Schweissarbeiten im Bereich
Balkonboden und Gebäudeaussenfassade im 1. OG der Liegenschaft im Vordergrund.
Die Glimmbrandherdzone habe sich in der Zwischenwand über einen längeren
Zeitraum entwickeln können und sei bei einer Kontrolle vom Balkon oder dem
Schlafzimmer aus nicht einsehbar gewesen. Auch die Rauchgase, die sich über
einen längeren Zeitraum innerhalb der Zwischenwand Richtung Dachstock
ausgebreitet hätten, dürften über einen längeren Zeitraum nicht ersichtlich
bzw. feststellbar gewesen sein.
3.2 Aussagen des Beschuldigten
3.2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am
Vormittag nach dem Tag des Brandes polizeilich als Auskunftsperson
einvernommen. Zusammengefasst führte er Folgendes aus (AS 78 ff.): Sie hätten
Spenglerarbeiten/Flachdacharbeiten beim Haus gemacht. Das Flachdach habe der
Eigentümer selber gemacht. Sie hätten die Abläufe für das Haus setzen und
verdichten müssen. Hierfür hätten sie im Boden vom Balkon, bei der Holzplatte,
welche die Unterlage sei (OSB-Platte), zwei Löcher rausgeschnitten. Danach
hätten sie die Abläufe reingemacht, diese verschraubt und mit dem
Bitumenbrenner abgedichtet. Sie hätten den Wasserabfluss für den Balkon
gemacht. Sie hätten vor dieser Fensterfront, welche sich Richtung […] befinde,
rechts und links, gearbeitet. Mit dem Brenner hätten sie die Abdichtungen
gemacht. Der Eigentümer habe versucht, den Rest selber zu machen. Ob dieser
nach ihnen noch Arbeiten verrichtet habe, wisse er nicht. Geschweisst (mit dem
Bitumenbrenner) habe er. Hineingeklebt hätten sie zu zweit. Nachdem sie mit der
Arbeit aufgehört hätten, seien sie noch ca. eine halbe Stunde vor Ort gewesen
und hätten weder ein «Räuchlein» noch sonst irgendwas gesehen. Die Gasflasche
hätten sie vor Ort gelassen (im ersten Stock unter der Dachschräge vor der
Fensterfront zum Balkon), den Bitumenbrenner hätten sie wieder mitgenommen.
(Auf die Frage, ob dem Beschuldigten irgendetwas Komisches aufgefallen sei
während der Arbeit oder als sie die Baustelle verlassen hätten) «Nein, eigentlich
nicht. Der Eigentümer kam zwei Mal zu uns hoch. Sonst war alles normal» (AS
81). (Auf die Frage, ob irgendwelche Pflichten zur Nachkontrolle bestünden,
denen er jeweils nachgehen müsse) Er schaue immer, dass er eine halbe Stunde
vor Arbeitsschluss mit dem Brennen aufhöre, damit er es noch einmal
kontrollieren könne. Dies sei auch die Meinung seines Chefs. Ob es irgendeine
Regelung gebe, wisse er im Moment gerade nicht. (Auf die Frage, was aus seiner
Sicht zum Brand geführt habe) Wenn etwas glimme, dann sehe man nach einer
halben Stunde Rauch. Er habe keinen Rauch gesehen; wenn dem so gewesen wäre,
dann hätte er das Zeug wieder aufgeschnitten und gelöscht. Er könne sich nicht
vorstellen, dass sie den Brand verursacht hätten, sonst hätten sie irgendetwas
gesehen oder gerochen. Wenn sie etwas gesehen oder gerochen hätten, wären sie
nicht einfach gegangen. Abschliessend gab er zu Protokoll, sie hätten genug
früh mit den Arbeiten aufgehört und eine Nachkontrolle gemacht. Ob der Besitzer
nachher noch Arbeiten verrichtet habe, wisse er nicht. Er könne nur sagen, dass
die Abdichtungen, die der Besitzer selber gemacht habe, nicht dicht und nicht
korrekt gewesen seien.
3.2.2 Nachdem gegen den Beschuldigten
ein Strafbefehl erlassen worden war, begründete dieser noch vor Mandatierung
eines Rechtsvertreters und vor Einsichtnahme in die Akten seine Einsprache wie
folgt: Auf der Baustelle sei auch der Bauherr in Arbeitskleidung am Abdichten
von Oblichterverglasungen gewesen. Ob dieser vorher etwas geschweisst habe,
wüssten die Götter. Sie hätten die Schweissarbeiten um ca. 16:15 Uhr beendet.
Bis ca. 17:00 Uhr seien sie mit Aufräum- und Messarbeiten beschäftigt gewesen.
Ein Feuerlöscher wäre jederzeit griffbereit gewesen. Auch die Brandwache hätte
wohl nichts genützt, da sie die letzten 45 Minuten keine Feststellungen gemacht
hätten. Es könne auch nicht sichergestellt werden, dass der Bauherr keine
weiteren Arbeiten mehr ausgeführt habe, nachdem er (der Beschuldigte) die
Baustelle bereits verlassen gehabt habe. Im Weiteren müsse noch festgehalten
werden, dass das Verhalten des Bauherrn sehr komisch gewesen sei. Dieser habe
wie ein «geschlagener Hund» den Brand im Büro [der Firma I.___ AG] gemeldet.
Sein Auftritt sei sehr fraglich gewesen, als wüsste er mehr.
3.2.3 Vor erster Instanz führte der
Beschuldigte zusammengefasst aus, die Aufbordungen seien so «häb-chläpf»
zusammengeschweisst gewesen, einfach nicht dicht, es habe Löcher dazwischen,
also in diesen Nähten drinnen, gehabt. Sie hätten gesehen, dass man es wieder
habe wegziehen können, weil dies nur so «halb-schottisch» angeklebt gewesen
sei. Dann habe er es so im Eck genommen und retour gezogen. Durch die
OSB-Platte habe er mit dem Kronenbohrer ein Loch gemacht, diese Platte sei
schon vom Wasser «pflotschnass» gewesen. Danach hätten sie die Abläufe gesetzt.
Den Brenner habe er bedient. Er habe es nach vorne gezogen und nachher auf
seinem Schoss warm gemacht und dann hätten sie das Ganze auf einmal ins Eck
gedrückt. Viel mehr als dies hätten sie mit dem Brenner nicht gemacht und sie
hätten alles nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Zwischen Wand und Decke
habe sich so ein «Spältli» befunden. Sein Kollege habe dort einmal so «onge ine
glängt» und gemerkt, dass sich hintendran etwas befinde. Aber es sei nicht so,
als wäre das jetzt weiche Isolation oder so etwas gewesen. Aus diesem Grund
hätten sie sich entschieden, es nach vorne zu ziehen und vorne warm zu machen
und dann die Flamme wieder wegzunehmen und es in das Eck zu drücken. Mit der
Flamme sei er im Minimum etwa 70/80 cm von der Wand entfernt gewesen. Beim
zweiten Ablauf, der sich quasi am Haus hinten befunden habe, habe man noch
einen provisorischen Ablaufschlauch montiert, damit es dort nicht gleich die
Terrasse hinunter geregnet habe. Bevor sie aufgebrochen seien, hätten sie
nochmals diese zwei Ecken angeschaut und angefasst. Sie hätten weder etwas
gerochen noch irgendetwas gesehen. Deshalb hätten sie sich auch entschieden,
dass eine halbe Stunde ausreichend sei. Wie lange man warte, sei immer ein
wenig situationsbedingt und auch sein Arbeitskollege, der 42 Jahre
Berufungserfahrung habe, sei derselben Meinung gewesen. Sie hätten sich
abgesprochen. Einen Feuerlöscher habe er im Auto gehabt. Wenn sie irgendetwas
«onde dra» gesehen hätten, wäre ein Wasserschlauch da gelegen. Auch ein
Feuerlöscher von der Familie X.___ sei, so glaube er, auf dem Dach hinten ums
Eck gestanden. (Auf die Ergänzungsfrage seines Verteidigers) Das Flachdach sei
absolut nicht fachmännisch erstellt gewesen. Alles sei so ein wenig
zusammengebastelt gewesen, wenn man es vorsichtig ausdrücken wolle. Es sei
nicht fachmännisch verklebt gewesen und dicht sei es schon gar nicht gewesen.
(Befragt nach der Arbeitsaufteilung) Er habe die Löcher herausgebohrt und
geschweisst. Der Kollege habe ihm etwas Bitumen zugeschnitten und auch die
Schläuche angehängt. Die Brandwache hätten sie gemeinsam gemacht und das Ganze
sei auch zusammen nochmals kontrolliert worden. (Auf die Frage, ob er die
Fassade überprüft habe, bevor er die Arbeit mit dem Brenner begonnen habe) Weil
es dort so einen Spalt gehabt habe, habe der Kollege dort so «onde ine glängt»
und er habe gemerkt, dass irgendetwas dahinter gewesen sei, irgendetwas Festes.
Aus diesem Grund sei man mit der Flamme gar nie ins Eck rein gegangen. (Auf die
Frage, ob die von seinem Chef erwähnten Aufbordungen schon erstellt gewesen
seien, als sie auf der Baustelle angekommen seien) Die Nähte seien so
«halb-schottisch» angeschweisst gewesen. Er hätte es gar nicht wegnehmen
können, wenn es richtig angeschweisst gewesen wäre. An diesen habe er deshalb
nachher nichts mehr gemacht. Sie hätten diese Abläufe reingeschweisst und
fertig. Mit dem Schweissen hätten sie etwa um 16:20 Uhr/16:30 Uhr aufgehört.
Später als 16:30 Uhr sei es nicht gewesen. (Auf Vorhalt der abweichenden
Zeitangabe von H.___: «etwa um 16:15 Uhr bis 17:00 Uhr) Sie seien dort gewesen,
aber das Hineinschweissen sei eine Sache von fünf Minuten pro Ablauf gewesen.
3.2.4 Vor Obergericht führte der
Beschuldigte zusammengefasst wie bei der Vorinstanz aus, sie seien mit dem
Brenner nie in den Ecken gewesen. Die Aufbordungen seien entgegen der
Vereinbarung, welche sein Chef (C.___) mit Herrn DX.___ getroffen habe, nicht
gemacht gewesen, als sie auf der Baustelle am Nachmittag des 22. Oktober 2020
eingetroffen seien. Man habe das Bitumen wegziehen können. Er habe das Bitumen
auf seinem Schoss erwärmt. Hinsichtlich der konkreten Dauer der Brandwache
sagte der Beschuldigte aus, dies sei immer auch situationsbedingt. Aufgrund der Tatsache, dass er mit der
Flamme nie in die Ecke gelangt sei, seien sie (Beschuldigter und H.___) davon
ausgegangen, dass im konkreten Fall 35 Minuten ausreichend gewesen seien. Vor
dem Verlassen der Baustelle hätten sie nochmals eine Kontrolle vorgenommen und
nichts feststellen können: keine Rauchbildung, keinen Rauchgeruch und keine
Wärme. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich dort um eine
hinterlüftete Fassade gehandelt habe, gab er zu Protokoll, sie hätten unten
einen «Schlitz» gesehen und sein Arbeitskollege habe dort hineingegriffen und
feststellen können, dass da etwas sei. Die Einsprache habe er zusammen mit
seinem Vater verfasst. Dasselbe gelte für die Einsprache von Herrn H.___. Er
selber wisse nicht, ob am 22. Oktober 2020 jemand vor oder nach ihnen an dieser
Terrasse gearbeitet habe. Die Angabe in der Einsprache, wonach der Bauherr
damals damit beschäftigt gewesen sei, in Arbeitskleidung Oberlichter
abzudichten, stamme von seinem Chef. Er gehe davon aus, dass dort, wo die
Flamme des Brenners das Bitumen berühre, Temperaturen von schätzungsweise 150
Grad bestünden. Sein Chef habe ihm keine Vorwürfe gemacht und die
firmeninternen Abläufe und Instruktionen seien aufgrund dieses Brandereignisses
nicht angepasst worden.
3.3 Aussagen von H.___
3.3.1 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 23. Oktober 2020, einen Tag nach dem Brand, gab H.___
zusammengefasst zu Protokoll, sie hätten zwei Abläufe in das Flachdach machen
müssen (zwei Abläufe vom Dach durch das Holz in das bestehende Abwasserrohr).
Die Fläche auf dem Dach selber habe der Besitzer des Hauses bereits selber
gelegt gehabt. Um ca. 17:00 Uhr seien sie mit dem Legen der Rohre fertig
gewesen. Bis etwa 17:30 Uhr hätten sie noch einen provisorischen Schlauch
anbringen müssen. Sie hätten mit Sparflamme die Dachpappe noch aufbrennen
müssen, da alles aus Holz gewesen sei. (Auf die Frage: «Wo arbeiteten Sie am
Haus der Familie X.___ an diesem Tag?») «Schon an der Fassade zu. Dies auf dem
Sitzplatzdach oben.» Der zum Einsatz gebrachte Brenner habe schon eine
Temperatur von etwas über 100 Grad gehabt. Sonst schmelzten ja die Dachpappen
auch nicht. («Wo machten Sie die Schweissarbeiten am Haus?») «Am oberen Ende
der Abläufe» (AS 85, Antwort auf Frage 15), zeitlich sei das von etwa 16:15 Uhr
bis 17:00 Uhr gewesen. (Auf die Frage, welche Schutzmassnahmen er beim
Verrichten von Schweissarbeiten treffe) «Wir sollten eigentlichen einen Schlauch
oder einen Feuerlöscher dabei haben. Als wir gestern gegangen waren, haben wir
aber gar nichts festgestellt. Man hätte ja gesehen, wenn es oben
herausgeräuchert hätte» (AS 85, Antwort auf Frage 18). (Auf die Frage, ob an
jenem Tag die Schweissarbeiten am Haus abgeschlossen gewesen seien) «Man hätte
es aussen am Rand auch noch ankleben und dazu Schweissarbeiten ausführen
müssen» (AS 86, Antwort auf Frage 19). (Auf die Frage, ob ihm irgendetwas
Komisches aufgefallen sei, als er die Baustelle verlassen habe oder während der
Arbeit) «Nein» (AS 86, Antwort auf Frage 21). (Auf die Frage, ob noch
irgendwelche Pflichten zur Nachkontrolle bestünden, denen er [bei einer solchen
Arbeit] nachgehen müsse) Man sollte jeweils noch etwa eine Stunde vor Ort sein,
nachdem man die Schweissarbeiten beendet habe. Das sage sein Chef jeweils; wie
man auf diese Zeitspanne komme, könne er nicht sagen. Gestern seien sie noch
etwa eine halbe Stunde vor Ort geblieben. Ob der Bauherr im Innern des Hauses
etwas gearbeitet habe, könne er nicht sagen. (Auf die Frage nach der
Brandursache) Er könne nur mutmassen. Es handle sich um eine hinterlüftete
Fassade. Es könne sein, dass es später gemodert habe. Er wisse es nicht und
könne es nicht sagen. (Auf den Hinweis, dass die Angelegenheit an die
zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde, und auf die Frage, ob er der
Einvernahme noch etwas beifügen wolle) Sie hätten ja nur die Tabletts
aufgeschweisst gestern; mehr nicht.
3.3.2 Auch H.___ erhob begründete
Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 103). Der Inhalt dieser Einsprache
deckt sich – abgesehen von wenigen Ausnahmen, auf welche sogleich eingegangen
wird – wortwörtlich mit der vom Beschuldigten erhobenen Einsprache (vgl. hierzu
Ziff. III.3.2.2). In Bezug auf die Arbeitsaufteilung findet sich die Ergänzung,
dass H.___ selber keine Arbeiten mit dem Gasbrenner ausgeführt habe. Er sei mit
dem Zuschneiden der Bitumenbahnen beschäftigt gewesen. In Ziff. 2 hielt H.___
fest, die Arbeiten seien um ca. 16:15 Uhr fertig gewesen. In dieser Zeit sei
nichts von einem Glimmbrand zu sehen gewesen. Aus seiner Sicht wäre ihnen dies
aufgefallen, da dieser Fassadenteil hinterlüftet gewesen sei.
3.4 Aussagen des Privatberufungsklägers
3.4.1 Im Rahmen der polizeilichen
Erstbefragung vom 22. Oktober 2020 verwies der Privatberufungskläger auf den
(grösstenteils bereits abgeschlossenen) Umbau seines Eigenheims und die am
Nachmittag ausgeführten Arbeiten des Spenglers mit einem Bunsenbrenner auf dem
Balkon. In seinem Zimmer habe es, als er um ca. 20:00 Uhr nach dem Abendessen
nach oben gegangen sei, Rauch gehabt. Im Schlafzimmer seiner Eltern habe es
schon mehr Rauch gehabt. Seine Verdachtsgründe hinsichtlich der Verursachung
der Feuersbrunst formulierte er wie folgt (AS 63): «Als wir aus dem Fenster
[des Schlafzimmers] meiner Eltern sahen, sahen wir Flammen aus der Ecke kommen,
wo der Spengler heute arbeitete. Ich denke, dass der Spengler einen Glimmbrand
verursachte. Dies war um ca. 20:00 Uhr, als wir das Feuer feststellten. Schon
beim Nachtessen roch es leicht verbrannt, jedoch dachte meine Mutter, dies sei
vom Backofen. Es kann nur vom Spengler sein.»
3.4.2 Ein halbes Jahr nach dem
Brandereignis, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021,
führte der Privatberufungskläger als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 69
ff.), die beiden Spengler hätten am 22. Oktober 2021 [recte 2020] zwischen ca.
15:30 Uhr bis 17:00 Uhr gearbeitet. Da sie so spät gekommen seien, habe er das
Gefühl gehabt, sie hätten auch gleich am darauf folgenden Tag kommen können.
Diese seien also lediglich ca. 90 Minuten auf der Baustelle gewesen und hätten
ihre Arbeiten auf dem Balkon ausgeführt. Auf diesem Balkon hätten sie (Vater
und Sohn X.___) ca. eine Woche zuvor Bitumenbahnen ausgelegt. Diese
Bitumenbahnen hätten sie mit einem Handbrenner ausgeführt. Zuletzt hätten sie
auf dem Balkon die Fensterabschlüsse im Bodenbereich mit Silikon verarbeitet.
Dies sei ca. eine Woche vor dem Brandausbruch gewesen, wobei sie dazu keine
thermischen Geräte gebraucht hätten. Die Firma sei «angestellt» worden, um die
Bitumenbahnen nachzubessern und um die Ränder gegen die Hausfassade und Fenster
zu machen. Ebenso hätten sie auch noch zwei Wasserabläufe abdichten müssen,
ebenfalls mit Bitumen. Der Auftrag für H.___ und B.___ habe darin bestanden,
die von ihnen (Vater und Sohn X.___) angefangenen Bitumenarbeiten und die
Abdichtungen fertig zu stellen. Sie hätten im ganzen Bereich des erweiterten
Balkons Arbeiten zusammen ausgeführt (der Befragte zeichnete auf Vorlage eines
Fotoblattes die Arbeitsstellen ungefähr ein: vgl. AS 76). In der Folge wurde
der Privatberufungskläger mit den Angaben von B.___ und H.___ konfrontiert,
wonach die Flachdachabdichtungen auf dem Balkon durch die Bauherrschaft in
Eigenregie ausgeführt worden seien. Ob das zutreffend sei (Frage Nr. 7): Sie
hätten mit diesen Arbeiten angefangen und die Bitumenbahnen ausgelegt. Als sie
von der Bausumme noch etwas übrig gehabt hätten, hätten sie den Auftrag, den
Balkon fertig zu machen, an die Firma I.___ vergeben. Hierfür sei ein
Pauschalbetrag von ca. CHF 3‘000.00 vereinbart gewesen. (Auf Frage) Ja, es
treffe zu, dass am Donnerstag, 22. Oktober 2020, alle Hausbewohner zu Hause
gewesen seien. Im Keller sei eine neue Wärmepumpe eingebaut worden. Er und sein
Vater seien damit beschäftigt gewesen, die Verkleidungen in dem Keller wieder
einzubauen. Seine Mutter habe den ganzen Tag in der Liegenschaft geputzt. (Auf
Vorhalt der entsprechenden Aussagen von B.___ und H.___) Nein, an diesem Tag
habe er die Oberlichter nicht abgedichtet. Die Abdichtungsarbeiten habe er an
der Fläche (hierbei handelt es sich um eine handschriftlich angebrachte
Korrektur des Befragten, ursprüngliche Version des Protokollführers: «an der
Fassade und den Fenstern») gemacht. Für die Abdichtungsarbeiten sei lediglich
Silikon gebraucht worden und es sei keine thermische Bearbeitung gewesen. Für
sie (Vater und Sohn X.___) seien die Arbeiten auf dem Balkon erledigt gewesen
und sie seien froh gewesen, dass sie diese Arbeiten nicht noch selber hätten
machen müssen. (Wiederum auf Vorhalt) Ja, es sei richtig, dass sich auf dem
Balkon ein kleiner Brenner mit einer Kartusche befunden habe, dieser gehöre der
Familie. Mit diesem Brenner hätten sie versucht, den Bitumenboden zu verlegen,
und gemerkt, dass dies nicht so einfach sei, weshalb die Firma I.___ beauftragt
worden sei, die Arbeiten dort fertig zu stellen. Letztmals sei dieser Brenner,
wie bereits ausgeführt, ca. eine Woche vor dem Brand genutzt worden. Ja, er sei
Raucher, habe aber am Tag des Brandes im Elternschlafzimmer nicht geraucht und
sie hätten im Keller mit Akkubohrer, Schraubenzieher und vielleicht einer
Stichsäge gearbeitet. Sie hätten an jenem Tag keine Arbeiten oder Verrichtungen
gemacht, die zu einem Brand hätten führen können (keine Schweiss- oder Trennarbeiten,
Heissarbeiten, keine Arbeiten mit thermischen Hilfsmitteln). Weder er noch eine
Drittperson hätten vor oder nach der Arbeit von B.___ und H.___ in deren
Arbeitsbereich Verrichtungen vorgenommen. Als B.___ und H.___ die Baustelle
verlassen hätten, sei er immer noch im Keller am Arbeiten gewesen. (Auf Frage)
Er könne sich nicht erinnern, ob er nach dem Brand persönlich im Büro der Firma
I.___ im [Ort 1] gewesen sei. Abschliessend gab der Privatberufungskläger zu
Protokoll, er könne sich keine andere Ursache für den Brand vorstellen als die
von H.___ und B.___ ausgeführten Arbeiten.
3.4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte der Privatberufungskläger nochmals (AS 239 ff.),
dass er mit seinem Vater Schweissarbeiten auf dem Flachdach seiner Liegenschaft
gemacht habe. (Befragt nach dem Zeitpunkt) Das sei etwa zwei bis drei Wochen
vorher (= vor dem Brand) gewesen. (Auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage
im Rahmen der Befragung vom 27.4.2021) Also er sei sich nicht ganz sicher, aber
es sei sicherlich mindestens eine Woche vor dem Brand gewesen. Als der Brand
gewesen sei, hätten sich ganz sicher gar nichts auf dem Balkon gemacht. Die vom
Privatberufungskläger zusammen mit seinem Vater ausgeführten Arbeiten umschrieb
er wie folgt: Sie hätten das Bitumen bei der Firma I.___ geholt und die
Bitumenbahnen einmal grob ausgerollt und mit diesem «Handbunsenbrennerli»
verschweisst. Wie dies auf dem Foto ersichtlich sei, hätten sie es nur so
«drüber abe gleit» und an der Hauswand nur so «dran ufe gleit», mehr nicht. Die
Hauptarbeit habe darin bestanden, diese Bahnen miteinander zu verkleben. Sie
hätten nur so ein «Handbunsenbrennerli» gehabt. Es habe gehalten, aber wenn man
daran gerissen hätte, hätte man es wegnehmen können, und an der Wand hätte es
nicht geklebt. Im Weiteren ging der Privatberufungskläger sehr detailliert
darauf ein, welche Arbeiten er am Tag des Brandes im Keller der Liegenschaft
gemacht habe (vgl. AS 242, AS 88: Entfernung der Spanplatten beim
Einbauschrank, Einfügen eines Teils der neuen Wärmepumpe. Es sei eine
Sisyphusarbeit gewesen. Den ganzen Tag hätten sie daran «omeknüblet», die
Schrauben aus den Spanplatten heraus zu nehmen und wieder reinzubringen). Nach
dem Abendessen habe er in seinem Schlafzimmer «ein bisschen Rauch»
festgestellt, worauf er seinen Vater gerufen und sie es zusammen angeschaut
hätten. Anschliessend hätten sie das Elternschlafzimmer aufgesucht, in welchem
der Rauch schon gehangen sei. Sie hätten im Eck des Elternschlafzimmers, an
welchem sich am meisten Rauch befunden habe, die Blende weggerissen und dort
hintendran sei Feuer gewesen (AS 242
Z.116 f.). Er habe Feuerlöscher in den Brandherd «ine glo», das habe aber
eigentlich gar nichts gebracht und sei wie ein Tropfen auf den heissen Stein
gewesen. Sein Vater habe unterdessen versucht, den Wasserbettschlauch im Bad
anzuschliessen und ins Elternschlafzimmer rüber zu ziehen, währenddessen habe
seine Mutter die Feuerwehr angerufen, welche etwa eine halbe Stunde später eingetroffen
sei und sie rausgejagt habe. (Auf die Frage nach dem Standort dieses
Bunsenbrenners am 22.10.2020) Dieser sei in seinem Zimmer oder auf dem Balkon
gestanden, aber dieser sei wohl etwa zwei, drei Wochen dort draussen gestanden.
Überall sei Werkzeug rumgelegen. Im Weiteren bestätigte der
Privatberufungskläger auf entsprechende Frage erneut, dass er die Firma I.___
nach dem Brand mit Arbeiten beauftragt habe. Überall, wo gearbeitet werde, passierten
Fehler. Es seien noch Sachen offen gewesen und sie hätten keinen Grund gesehen,
den Spengler zu wechseln. Grundsätzlich habe der Spengler die Arbeit gut
gemacht. Es hätte nichts gebracht, wenn sie nachher irgendeinen anderen geholt
hätten. (Auf die Frage, ob er bzw. sie bei den Bitumen-Arbeiten Schutzvorkehrungen
getroffen hätten) Sie hätten es zu zweit gemacht und sie hätten den Standort
des Feuerlöschers gekannt. Sie hätten sich auch nach den Bitumenarbeiten noch
im Haus aufgehalten. Wenn es gebrannt hätte, hätten sie dies wohl schon
gemerkt. «Und wir waren ja nie an der Wand, wir waren wirklich rein auf dieser
Balkonfläche oben» (AS 244).
3.4.4 Vor Obergericht bestätigte der
Privatberufungskläger seine bisherigen Aussagen, wonach er zusammen mit seinem
Vater die Bitumenbahnen zusammengeschweisst habe, damit das Wasser einigermassen habe
abfliessen können. Sie
seien keine Profis gewesen und es sei auch nicht «profimässig» ausgeführt
worden. Wenn man daran
gerissen hätte, wäre alles runtergekommen, man hätte einfach alles wegreissen
können. In den Ecken hätten sie (Vater und Sohn X.___) nicht geschweisst. (Auf
Frage) Nein, an der Besprechung, welche am 22. Oktober 2020 vormittags mit
Herrn C.___ stattgefunden habe, habe er selber nicht teilgenommen, denn er habe
damals (in der Corona-Zeit) noch im Umfang von 50 % im Homeoffice gearbeitet.
Am Nachmittag bis zum Abendessen habe er dann seinen Vater bei den
Schrankarbeiten im Keller unterstützt. Die letzten Arbeiten mit Hitze hätten
sie selber am 9. Oktober 2020 ausgeführt, dies ergebe sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf
mit seiner Ex-Freundin aus […]. Der erste Gedanke sei gewesen, dass man das
selber mache. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass es schwieriger
gewesen sei, als von ihnen angenommen. Es sei eine Sisyphusarbeit gewesen.
Seine Mutter habe sie am Vorabend Folgendes gefragt: «Wollt ihr dies wirklich
noch selber machen?» Sie sei der Meinung gewesen, sie (Vater und Sohn X.___)
seien langsam am Anschlag. Man solle das mal abklären. Als sie dann
herausgefunden hätten, dass keine Rechnung mehr von der Firma I.___ komme, sei
klar gewesen, dass das Budget vorhanden gewesen sei, um die Arbeiten der Firma I.___
abzugeben. Bei der Platte, die vor erster Instanz [von Herrn C.___] als
Weichfaserplatte bezeichnet worden sei, handle es sich in Tat und Wahrheit um
eine Gipsplatte. (Auf Vorhalt seiner protokollierten Aussage im Rahmen der
Erstbefragung: Ob er Flammen im Aussenbereich gesehen habe) Nein. Das sei etwas
verwirrend. Im Elternschlafzimmer gebe es diese Fensterfront und in der Ecke,
dort wo sie im Innbereich den Schrank gebaut hätten, habe es ganz klar am
meisten Rauch gehabt, weshalb man dort die Blende weggerissen habe und
hintendran habe man das Feuer gesehen. (Auf den Vorhalt, wonach der
Bunsenbrenner der Familie X.___ am Vormittag des 22.10.2020 auf der Terrasse
rumgelegen sein solle) Überall sei Werkzeug rumgelegen. An vielen Orten habe es
damals ausgesehen wie in einer Werkstatt. (Zur Auftragserteilung an die Firm I.___
nach dem Brandvorfall) Nach dem Brand habe das Täfer weggenommen werden müssen,
dort habe es nach Russ gestunken. Es sei 5 cm mehr Isolation dazu gekommen und
aussen am Dach habe dies gewisse Anpassungen zur Folge (mehr Kupfer) gehabt.
Sie hätten nach dem Brand nichts gegen die Firma I.___ gehabt und hätten keine
Veranlassung für einen Wechsel der Firma gehabt. (Auf Frage) Ja, das Vertrauen
sei noch vorhanden gewesen.
3.5 Aussagen von DX.___ (Vater
des Privatberufungsklägers)
3.5.1 DX.___ wurde erstmals am 29.
Oktober 2020, eine Woche nach dem Brandereignis, als Auskunftsperson polizeilich
befragt (AS 65 ff.): Er habe vom Morgen bis zum Nachtessen um ca. 19:00 Uhr im
Keller einen Kasten aufgebaut, dort wo man die Wärmepumpe weggenommen habe.
(Auf Frage) Die Arbeiten mit dem Bitumenbrenner hätten sie (Vater und Sohn X.___)
ca. drei oder zwei Tage vorher ausgeführt. Er sei sich nicht 100 % sicher.
Nein, am Tag des Brandes habe er keine Bitumenarbeiten gemacht. Die letzten
Arbeiten mit Bitumen hätten er und sein Sohn gemacht, als sie die Bodenfenster
mit Silikon verdichtet hätten. (In Bezug auf die Auftragserteilung) Er habe den
Auftrag an die Firma I.___ erteilt, weil er festgestellt habe, dass sich das
Wasser nicht dort gesammelt habe, wo es sich hätte sammeln sollen. Dies sei ca.
14 Tage vorher mit der Firma I.___ besprochen worden und am Ereignistag sei der
Chef der Firma vorbei gekommen, um es zu besprechen. Als er den Preis gehört
habe, sei ihm klar gewesen, dass man die Arbeit von der Firma ausführen lasse.
Das Ziel sei es gewesen, dass die Firma zwei Abläufe auf der Terrasse mache.
(Auf die Frage, wann der Brand festgestellt worden sei) Sie hätten eine Woche
vor dem Brand einen neuen Backofen geholt, diesen angeschlossen und ihn dann
eine obligate Stunde laufen lassen, um diesen zu «entstinken». Seine Frau habe
am Tag des Brandes ein Poulet im Backofen zubereitet und ca. um 18:30 Uhr sei
seine Frau zu ihm gekommen und habe «gemotzt», dass der Backofen stinke. Dieser
Geruch sei aber noch gepaart mit Pouletsauce gewesen. Um 19:00 Uhr habe seine
Frau zum Abendessen gerufen und alles sei ganz normal gewesen, ausser der
Tatsache, dass es leicht gerochen habe, nicht aussergewöhnlich. Nach dem
Abendessen, gegen 20:00 Uhr, sei sein Sohn in sein Zimmer gegangen und habe
mitgeteilt, dass man in den Fust gehen und dort wegen des gekauften Backofens
reklamieren solle, da es in seinem Zimmer Rauch habe. Als sie dann auch das
Elternschlafzimmer aufgesucht hätten und dieses gefüllt mit Rauch gewesen sei,
habe er zu seinem Sohn gesagt, dies könne nicht vom Backofen sein. Nachher
seien sie in den Anbau rüber, in das Zimmer, welches sie neu gebaut hätten.
Dort hätten sie gesehen, wie aus einer neuen Verteilerdose Rauch gekommen sei.
Sie hätten aber kein Feuer und keine Flammen gesehen. Auch bei der Wärmepumpe
habe er nachgesehen. Diese sei auch in Ordnung gewesen. Er habe anschliessend
den Rauch verfolgt und ein Holz, welches er an den Kasten im Schlafzimmer
angebaut gehabt habe, weggerissen. Hinter dem Kasten hätten sie Flammen
gesehen. Sie hätten versucht, das Feuer zu löschen. Ebenso sei die Feuerwehr
alarmiert worden. Der Nachbar, der bei der Feuerwehr sei, habe ihnen gesagt,
dass sie sofort das Haus verlassen sollten. Dies hätten sie dann auch getan. Er
habe noch die Gasflasche des Spenglers genommen und aus dem Haus genommen.
Abschliessend fügte DX.___ an, an diesem Tag (22.10.2020) hätten sie keinen
Bunsenbrenner in der Hand gehabt. Alle von ihnen getätigten Arbeiten seien ohne
Hitze gewesen.
3.5.2 Vor erster Instanz führte DX.___
als Zeuge im Wesentlichen aus (AS 231 ff.), mit Bitumen hätten sie (=
Vater und Sohn X.___) selber ca. 14 Tage vorher Arbeiten gemacht. Das sei eine
Schätzung, genau könne er es nicht mehr sagen. Sie hätten auch gewisse
Schweissarbeiten vorgenommen, sie hätten die von der Firma I.___ gelieferten
Bitumenbahnen leicht erwärmt und dann auf diese Holzkonstruktion
hinuntergedrückt. (Auf die richterliche Nachfrage, ob sie das 14 Tage vorher
gemacht hätten) Etwa 14 Tage vorher. Sie hätten auch noch begehbare Glasfenster
erhalten und dort die Umrandung gemacht, dies sei vielleicht zwei oder drei
Tage oder einen Tag vor dem Brand gewesen. (Auf die Frage, ob man das auch
wieder mit Schweissen, also warm, gemacht habe) Nein, dort habe man eine
Aluminiumleiste hinuntergeschraubt und diese Aluminiumleiste habe man nachher
gegenüber dem Glas mit Silikonkitt aufgefüllt. An diesem Tag (= 22.10.2020)
hätten sie ganz sicher nicht am Balkon gearbeitet. In der Folge bestätigte DX.___
die Angabe des erstinstanzlich einvernommenen Zeugen C.___, wonach die
Aufbordungen lose gewesen seien, also erst ein wenig angelegt an die Wand.
Ebenso führte er aus, es sei richtig, dass man das hätte anmachen, anlöten oder
schweissen müssen. Das wäre so gewesen, aber sie hätten dies an diesem Tag ganz
sicher nicht gemacht. (Auf die richterliche Frage, ob man an jenem Morgen von
diesen Aufbordungen gesprochen habe) Nein. (Auf die nochmalige Frage, ob das
kein Thema gewesen sein) Nein. Es sei darum gegangen, ob sie (=Vater und Sohn X.___)
oder die Spengler der Firma I.___ es fertig machten. Herr C.___ habe ihm den
Preis gesagt (zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 4‘000.00) und dann habe er gesagt:
«Dann ist der Fall klar, dann macht ihr das.» Von diesem Augenblick an hätten
sie am Balkon nichts mehr angefasst. 14 Tage zuvor hätten sie die Folien so
hingelegt, aber es sei nicht festgemacht gewesen, es sei nicht abgedichtet
gewesen. Die Abläufe hätten noch gefehlt. Sie hätten schon gewisse Verleimungen
gemacht, aber man hätte es auf jeden Fall wegziehen können und dies sei ja dann
auch gemacht worden, damit man an diese Abläufe rangekommen sei. Es sei auch
nach dem Brand noch lose gewesen, es sei übers Geländer «abe ghanget». Genau,
das sehe man auf diesem Foto. (Auf die Frage, welche konkreten Feststellungen
er im Zusammenhang mit dem Brand gemacht habe) Bei seinem Sohn habe es im
Zimmer Rauch gehabt, wie wenn jemand zwei Zigaretten geraucht hätte. Sein Sohn
habe reklamiert und gesagt: «Hier oben stinkt es.» Er sei nach oben gegangen
und habe es sich angeschaut. Es sei nicht gravierend gewesen. Danach hätten sie
im Elternschlafzimmer die Tür aufgemacht und der Rauch sei dort «knüppeldick»
gewesen. Er habe gedacht, es sei die Wärmepumpe gewesen, die auf dem Dach
gestanden sei, und habe sich diese angeschaut. Alles sei in Ordnung gewesen.
Als er dann eine Blende von diesem Kasten im Elternschlafzimmer weggerissen
habe, habe man unten dran Feuer gesehen. Die Aufbordungen hätten sie selber
ganz sicher nicht angeschweisst. Sie hätten nur auf der Fläche, also da am
Boden, die Folien angemacht, also die Dachpappen. (Auf die Frage nach den von
ihm ergriffenen Schutzvorkehrungen bei den Arbeiten mit dem Bitumenbrenner) Sie
seien die ganze Zeit zu zweit gewesen, hätten aber keine grossen
Schutzvorkehrungen getroffen. Sie hätten gewusst, wo der Feuerlöscher gewesen
sei und wo die Wasserschläuche gewesen seien. Sie hätten nur die Bitumenbahn
unten durch erwärmt und deshalb sei es auch nicht fachmännisch angebracht
gewesen. Er habe keine Kenntnis von einem Merkblatt im Umgang mit diesen
Arbeiten. (Auf die Frage, wie er das Brandrisiko eingeschätzt habe) Er schätze
kein Brandrisiko ein, er wisse, wie man einen Braten mache, aber von dem habe
er keine Ahnung.
3.5.3 Vor Obergericht gab DX.___ zu
Protokoll, bei der Besprechung, welche er mit C.___ am 22. Oktober 2020 geführt
habe, sei es darum
gegangen, was er diesem noch schulde. Auf der Rechnung der Firma I.___ sei viel
Material, aber es seien keine «Mann»-Stunden, keine Handwerker-Stunden vermerkt
gewesen. Er habe deshalb eine Folgerechnung erwartet. Auf dem Platz sei seine
erste Frage an Herrn C.___ gewesen, was er ihm (betragsmässig) noch schuldig
sei. Herr C.___ habe ihm dann gesagt, sie seien ihm nichts mehr schuldig. Er
habe dann gefragt, was es ihn koste, die Terrasse fertig machen zu lassen. Herr
C.___ habe ihm gesagt, es seien CHF 4'000.00. Sie (Vater und Sohn X.___)
seien damals «kaputt», erschöpft gewesen und hätten bereits viel auf dieser
Baustelle gearbeitet gehabt. Für sie sei klar gewesen, den Auftrag der Firma I.___
zu erteilen. Ein Wetterwechsel sei gemeldet gewesen (von schön auf schlecht,
Regen sei gemeldet gewesen). Herr C.___ habe ihm gesagt, er schicke ihm zwei
Leute. Die Arbeiter seien dann auch gekommen, allerdings erst nachmittags um
15:30 Uhr. (Auf die Frage, was genau der Auftrag, den ganzen Balkon fertig zu
machen, beinhaltet habe) Die Abläufe zu setzen und den Balkon abzudichten. Das
habe C.___ auch bestätigt: Dieser habe vor Amtsgericht auf die Frage, ob es
sich um dasselbe Auftragsvolumen gehandelt habe oder ob das Auftragsvolumen
grösser geworden sei, ausgeführt, einzig beim hinteren Teil des Daches sei noch
etwas dazu gekommen (Zusatzleistungen). Den Balkon habe Herr C.___ bestätigt
und habe diesen mit genau CHF 5'000.00 in Rechnung gestellt. (Auf entsprechende
Frage) Nein, er habe im Rahmen dieser Besprechung von Herrn C.___ keinen
Auftrag gefasst. Sie hätten im Umfang von etwa CHF 5'000.00 einen Auftrag
erteilt und dann habe er selber kein Interesse gehabt, noch selber etwas zu
basteln. Er habe den Fachmann aufgeboten. Dann erwarte er von diesem auch, dass
er es fachmännisch erledige und dann helfe er persönlich nicht noch irgendwie
nach. (Auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen von Herr C.___) Das sei ein
klarer Lug. (Auf entsprechende Frage) Nein, bei den beiden Oberlichtern hätten
sie selber keine Schweissarbeiten ausgeführt: Zwischen den Aluleisten und
diesen Fenstern habe es einen ganz feinen Spalt gegeben, den man mit einer
Silikonabdichtungsmasse aufgefüllt habe. Sie selber hätten auf der Terrasse
Schweissarbeiten mit Hitze ausgeführt, als sie die Folien aneinander gemacht
hätten, damit die einzelnen Folien nicht hätten davonfliegen können. Diese
Folien hätte man jederzeit wieder wegnehmen können. Das sei auch so von den
Handwerkern klar bestätigt worden. Sie hätten das Holz schützen wollen, deshalb
seien die Folien von ihnen aneinandergeklebt und diese mit dem kleinen
Schweissbrenner erwärmt worden. Direkt am Haus hätten sie (Vater und Sohn X.___)
keine Schweissarbeiten gemacht. Von den Aufbordungen, die Herr C.___ nun
geltend mache, sei keine Rede gewesen. Sie hätten damals nicht gedacht, dass es
in Bezug auf das Datum (Ausführung ihrer Schweissarbeiten) so grosse Diskussion
gebe. Sie seien auf die Suche gegangen und hätten sämtliches Material
durchgeschaut. Zum Glück habe sein Sohn damals seiner Freundin in […]
geschrieben und Fotos gemacht. (Unter Hinweis auf den zu den Akten gegebenen
Chatverlauf): 9.10.2020, 17:20 Uhr: Man sehe die Spanplatte und die gemachten
Fenster (Oberlichter). Ebenfalls am 9.10.2020, nun etwa eine Stunde später,
nämlich um 18:31 Uhr, sehe man auf dem Foto, dass die Folienbahnen provisorisch
gemacht gewesen seien und man sehe auch den blauen Brenner. Und am 10.10.2020
sei noch um die Oberlichter gearbeitet worden. (Auf die Frage, was ihm als
Erstes durch den Kopf gegangen sei, als er den Brand entdeckt habe)
Zufälligerweise sei die Woche vorher der Backofen ausgewechselt worden. Jahre
vorher hätten sie einen «Stinkbachofen» gehabt. Jedes Mal, wenn der Backofen
gebraucht worden sei, habe es einen unangenehmen Geruch gegeben. Seine Frau
habe ein Poulet in die Backofenröhre geschoben und ihm zugerufen: «Was für
einen – entschuldigen Sie den Ausdruck – ‘Scheiss’-Backofen hast Du da
gekauft!» Sie habe gesagt, es stinke ja genau gleich wie im alten Backofen. Er
sei vom Keller zur Küche gegangen und habe nachgeschaut. Es habe gesagt, es
rühre daher, weil der Ofen nun zum ersten Mal gebraucht werde. Gegen 20:00 Uhr,
nach dem Abendessen, sei sein Sohn nach oben in sein Zimmer hinauf gegangen und
habe herunter geschrien: «Papi, Du musst beim Fust vorbeigehen, dieser
‘Scheiss’-Backkofen macht Rauch.» Er habe sofort an einen Glimmbrand gedacht,
wobei er gedacht habe, die Heizung (Wärmepumpe) «spinne». Er habe damals nicht
daran gedacht, die Handwerker hätten einen Fehler gemacht. Noch am selben Abend
habe er versucht, Herrn C.___ anzurufen, ohne ihn aber erreichen zu können. Am
nächsten Tag sei er ins Büro gegangen, dort habe er eine Dame im Büro
orientiert. (Befragt nach seiner damaligen Verfassung bzw. der Aussage der
anderen, er sei wie ein geschlagener Hund gewesen) Logisch. Er habe gesehen,
wie alles wieder weg- bzw. heruntergerissen worden sei, was sie zuvor
erschaffen gehabt hätten. Sie seien ins Motel verschoben worden. Er habe
geweint. Herr C.___ sei aber gar nicht dort gewesen. Der erste Kontakt mit ihm
sei erst am Freitagabend erfolgt. Er sei mit seiner Familie am Abend auswärts
essen gegangen und auf der Heimfahrt habe Herr C.___ ihn angerufen. Dieser habe
sich bei ihnen entschuldigt und gefragt, wie er ihnen behilflich sein könnte.
Die Frage, ob er eine Wohnung für sie habe, habe Herr C.___ verneint. Der
Vorfall habe für ihn (DX.___) nicht geheissen, dass man nun nicht mehr
gemeinsam habe weiterfahren können. Die Aufträge seien bereits erteilt gewesen
und hinzu gekommen sei nur Folgendes: Auf der entgegengesetzten Seite des
Brandes sei das Isolationsmaterial geschwärzt gewesen, man habe das Dach 5 cm
heben («lüpfen») müssen. Ein weiteres Schutzblech habe befestigt werden müssen.
Das seien Anpassungen gewesen, die wegen des Brandes hätten gemacht werden
müssen. Der Firma hätten sie trotz des Brandes weiterhin vertraut. Wo
gearbeitet werde, passierten Fehler. Herr C.___ habe sich ja auch an diesem
Freitagabend entschuldigt und habe sich zuvorkommend verhalten. (Auf die Frage,
ob sie bei der hinterlüfteten Fassade auch Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt
hätten) Die Platte hinter der Fassade, hinter welcher die Luft zirkuliere,
hätten sie zugeschnitten. Den ganzen Aufbau hätten sie gemacht. (Auf den von C.___
im Strafverfahren erhobenen Vorwurf, wonach es gar nicht gebrannt hätte, wenn
es dort richtig gemacht worden wäre) Sie hätten es richtig gemacht. Es handle
sich um eine feuersichere Platte. Sie hätten hierzu Vorgaben der Solothurner
Gebäudeversicherung gehabt. Auch der Beizug der Fotos zeige deutlich, dass es
diese Platte nicht verbrannt habe.
3.6 Aussagen von C.___ (Geschäftsführer der I.___ AG)
3.6.1 C.___ führte als Zeuge vor erster
Instanz zusammengefasst aus, das Flachdach habe die Familie X.___ in Eigenregie
gemacht. Sie seien bei ihm das Material holen gekommen und hätten dieses Zeug
selber geschweisst. Das Dach habe mehr oder weniger gerinnt, es sei einfach
nicht gut gewesen und habe vor allem keine Abläufe drin gehabt. Herr X.___
senior habe ihn angerufen und gesagt, Regen sei gemeldet, ob er die Abläufe
machen komme. Um 10:00 Uhr habe er Herrn X.___ senior bei der Liegenschaft
getroffen und dieser sei auf dem Dach gewesen im Blaumann und habe dort um
diese Glasscheiben, welche im Dach drin gewesen seien, so «Schwarzanstrichzeug»
gemacht. Seinen beiden Monteuren habe er gesagt, sie sollten dort die zwei
Abläufe reinmachen und er habe ihnen dies auch aufgezeichnet. (Befragt nach dem
konkreten Vorgehen) Normalerweise würden die Abläufe, bevor man die Folie
verlege, eingebaut. Das sei ein Rohr mit einem viereckigen Tablett dran, an
welches die Bitumenbahn draufgeklebt werde. Normalerweise mache man die Abläufe
rein, bevor die Abdichtung drauf komme, also vor dem Bitumen. Er habe DX.___
gesagt: «Ihr müsst da diese Aufbordungen – also dem Haus entlang – noch machen.
Das muss gemacht sein, damit wir einen Ablauf einbauen können.» DX.___ habe
gesagt, er mache das noch, bis sie kämen. Er (C.___) habe gesagt, sie (die
Monteure) kämen am Nachmittag, die genaue Zeit könne er aber nicht sagen. Worauf
DX.___ gesagt habe, es müsse noch heute gemacht sein, weil Regen gemeldet sei.
(Unter Bezugnahme auf das Foto unter AS 228). Die Aufbordungen, die Anschlüsse
am Haus entlang, seien lediglich aufgestellt gewesen. Er (C.___) habe Folgendes
gesagt: «Dort, wo die Abläufe reinmüssen, müssen die Anschlüsse der Wand
entlang fertig sein.» Er habe zu ihm gesagt: «Wir können den Ablauf nicht dort
ins Eck reinmachen, wenn der Anschluss nicht fertig ist» (AS 214 Z. 149 f.). Herr
X.___ senior habe dann gesagt, er mache dies noch, bis sie kämen (AS 214 Z. 129
f. Z.151 sowie bereits AS 213: Z. 119 f.). «Diese Ecken schweissen, das mache
er …» (AS 213 Z. 120). (Auf die richterliche Frage, wie man vorgehen müsse, um
die Aufbordung an der Wand zu befestigen) Heiss machen. Mit einem «Brennerli».
Als er dort (vor Ort) gewesen sei, sei so eine blaue Handlampe der
Bauherrschaft auf dem Dach gestanden. In der Folge reichte der Zeuge C.___ eine
von ihm erstellte Zeichnung (AS 230) ins Recht, welche das von ihm mehrfach
erwähnte Eck, die Aufbordungen und die zu erstellenden Abläufe zeigt. Er habe
diese Zeichnung den Monteuren mitgegeben. (Auf Frage) Ja, die Arbeiter hätten
am Nachmittag diese Abläufe setzen und nachher mit Bitumen abdichten müssen und
ja, damit man dies machen könne, müsse man auch wieder warm machen. (Auf Frage)
Ja, das Merkblatt «Technische Kommission Flachdach» sei ihm bekannt, und ja,
auch die Arbeiter kennten dieses Merkblatt. (Auf die Frage, wer das Brandrisiko
mit den Abstufungen «gering – mittel – hoch» einschätze, ob dies die
ausführende Person sei) Einerseits habe er gesagt: «Passt auf». Er habe seine
Leute so eingeteilt, dass sie zu zweit gewesen seien, wenn etwas gewesen wäre.
Er habe das Brandrisiko als mittel eingestuft, wie er (der Monteur) es
ausgeführt habe, sei das Risiko dann aber gering gewesen oder es sei gar kein
Risiko gewesen. So blöd es töne. (Weshalb er das Risiko nun anders einschätze)
Der Monteur habe gemerkt, dass das «Zeug» nicht halte und er habe den Bereich,
welchen er habe schweissen müssen, 40 -50 cm von der Fassade weg erwärmt, die
Bitumenbahn, damit diese klebe. Mit der Flamme sei er nie in dem Bereich
gewesen, wo die Brandursache gewesen sei. Der Monteur habe die Bitumenbahn so
zurückgelegt und dann am Schluss dieses Bitumen wie einen Teppich wieder ins
Eck gelegt, auf das Tablett, welches eingebaut gewesen sei. Er sage jetzt, es
sei etwas mehr als 40 cm, also etwa 80/90 cm vom Haus entfernt gewesen.
Normalerweise, wenn die Aufbordung geschweisst sei, könne man diese nicht mehr
wegnehmen. Hier habe man aber diesen Bitumen wegnehmen und dadurch den Ablauf
auf die Konstruktion «abe setze» können, so dass man mit der Flamme gar nie in
dieses Eck «inecho» sei. Bei dieser (= vor Ort) gewählten Variante heize der Monteur,
so blöd es auch töne, bei sich auf dem Schoss auf, bis dieses Bitumen zu laufen
beginne und dann werde es wieder in dieses Eck gelegt. (Auf die Frage, welches
die Sicherheitsmassnahmen gewesen wären, wenn man es so hätte machen müssen,
wie es angedacht gewesen sei) 1. Die Monteure müssten einen Feuerlöscher dabei
haben; auf dem Bild sei einer drauf. 2. Die Brandwache, im Minimum etwa ½
Stunde, eine Stunde. Da sie da alles weggenommen hätten und ihm nachher gesagt
worden sei, es habe eine halbe Stunde nichts gemacht, dann reiche das. Es sei
aus seiner Sicht richtig gemacht worden. Zur Qualität der von DX.___
ausgeführten Schweissarbeiten führte der Zeuge C.___ Folgendes aus: Mit dem
«Bunsenbrennerli», das die Familie X.___ gehabt habe, habe man gar nicht die
Wärme hingekriegt, damit man so schweissen könne, dass es dicht sei.
Dementsprechend habe das Zeug auch nicht richtig gehalten. Sie hätten im
Nachgang, nach dem Brand, das ganze Dach nochmals geschweisst. Im letzten Teil
der Befragung äusserte sich der Zeuge C.___ in Bezug auf den Brandherd und auf
Vorlage von Bild Nr. 12 des Brandberichts dahingehend, dass eine
Weichfaserplatte wie Zunder brenne. Diese Weichfaserplatte, welche auf der
Aufnahme ganz sei, müsste verbrannt sein, damit innen dieser Kasten brennen
könne. Von ihm aus gesehen sei die Brandursache innen und nicht aussen gewesen.
(Auf Frage) Ja, die Firma I.___ habe nach dem Brand für die Familie X.___ auf
jeden Fall zusätzliche Arbeiten ausgeführt, die mit dem Brand nichts zu tun
gehabt hätten.
(Auf die Ergänzungsfrage des Vertreters
des Privatberufungsklägers, was in Bezug auf die Brandwache die interne Regel
sei) Das hänge davon ab, welche Arbeiten ausgeführt würden und welche
Jahreszeit sei. Wenn man draussen bei 30 oder 40 Grad schweisse, sei die
Tendenz, dass etwas brenne, eine andere, als wenn es regne, schneie oder kalt
sei. Sie hätten die Regelung, dass man im Minimum eine Stunde vor Arbeitsende
aufhöre zu schweissen und nachher heimkomme. Und das Andere sei eben
abzuschätzen, was für ein Potential es habe, wie gefährlich es sei. (Auf die
weitere Ergänzungsfrage des Vertreters des Privatberufungsklägers: Wenn nach
ihm gar kein Risiko bestanden habe, weshalb seien dann die Monteure trotzdem
noch [gemäss deren Einsprache] 45 Minuten geblieben?) Sie hätten noch
zusammenräumen und Ablaufschläuche montieren müssen. Beides seien Fachleute,
jeder von ihnen wisse, was er mache, und eine Person habe man die ganze Zeit
als Brandwache oben gehabt. Geschweisst habe Herr B.___. Herr H.___ sei einfach
dabei gewesen, damit man habe reagieren können, wenn etwas gewesen wäre. Viel
mehr Vorsichtsmassnahmen, als man dort an den Tag gelegt habe, habe man gar
nicht machen können. (Auf die weitere Ergänzungsfrage des Vertreters des
Privatberufungsklägers: Ob man gewusst habe, dass es sich um eine hinterlüftete
Fassade gehandelt habe) Ja, das habe er gewusst, aber als sie gekommen seien,
seien die Abdichtungen, welche bauseits gemacht worden seien, vor der Fassade
gewesen («ufe gse»). Man sehe gerade auf Bild Nr. 5 die Aufbordungen. Da sei
keine Hinterlüftung mehr.
3.6.2 Vor Obergericht gab C.___ als
Auskunftsperson zu Protokoll, Herr X.___ senior habe ihn über den Brand
orientiert. Dies sei in seinem Büro gewesen am Morgen nach dem Brand. Gestützt
auf die Angaben seiner Mitarbeiter, die ihm am Vortrag berichtet hätten, wie
sie vor Ort vorgegangen seien, habe er zu 99,9 % ausschliessen können,
dass der Brand von ihnen verursacht worden sei. Er selber sei nicht von einem
Fehler des Unternehmens ausgegangen. (Auf die Frage, was die beiden Monteure
ihm berichtet hätten) Sie hätten abends, als sie von der Arbeit zurückgekommen
seien, ihm gesagt, es sei nicht so gewesen, wie es abgemacht worden sei. Man
habe es wegziehen können. Die Bitumenbahnen seien teilweise lose gewesen, es
sei nicht so gewesen, wie es hätte sein sollen. Die Nähte seien nicht richtig
geschweisst gewesen. (Auf Frage) Ja, es habe vor Ort eine mündliche
Vereinbarung gegeben, was bereits von Herrn DX.___ selber habe gemacht sein
müssen. Die Vereinbarung habe darin bestanden, dass die Aufbordungen vor dem
Eintreffen der Monteure gemacht sein müssten. Er habe die Positionen für die
Löcher der Wasserabläufe vor Ort am Vormittag angezeichnet. Auf den
Bitumenbahnen habe er mit einer Kreide zwei Kreuzchen für die Position der
Wasserabläufe gemacht. Anlässlich dieses Treffens habe es keinerlei
Meinungsverschiedenheiten, Unklarheiten oder Diskussionen zwischen ihm und
Herrn DX.___ gegeben. Die beiden Monteure hätten das Loch bohren, die Abläufe
setzen und anschweissen müssen. (Auf Frage) Ja, es habe zeitlicher Druck
bestanden. Es sei noch trocken gewesen, doch Regen sei gemeldet gewesen. Man
könne diese Arbeiten nur machen, wenn es trocken sein, sonst gehe das nicht.
Als er am Vormittag vor Ort eingetroffen sei, habe Herr DX.___ Schweissarbeiten
mit Bitumen bei den Oberlichtern ausgeführt. (Auf Frage) Ja, er habe eine
Hitzequelle wahrgenommen, eine blaue Lötlampe. (Vater und Sohn X.___ hätten
immer bestritten, dass von ihnen am Tag des Brandes überhaupt Arbeiten auf dem
Flachdach ausgeführt worden seien. Sie hätten an diesem Tag überhaupt keine
Heissarbeiten ausgeführt. Wie er sich diesen Widerspruch erkläre) Dazu könne er
nichts sagen. (Ob er selber gesehen habe, wie Herr DX.___ den Lötkolben
verwendet habe) Nein. Herr DX.___ habe die Finger voll Bitumen gehabt, das
klebe. Dieser sei daran gewesen, den Anstrich zu machen. Für ihn sei es
aufgrund seiner Wahrnehmung vor Ort klar gewesen, dass Herr DX.___ dort
geschweisst habe. (Auf die Frage, war er über die Situation vor Ort,
insbesondere in Bezug auf die Materialien dort im Balkonbereich hinter der
Fassade, gewusst habe) Er habe den Aufbau gekannt. (Ob ihm folglich bewusst
gewesen sei, welche Materialien dort gewesen seien) Ja. (Ob er auch gewusst
habe, dass die Fassade dort hinterlüftet gewesen sei) Ja, das habe er gewusst.
(Auf die Anschlussfrage, was das konkret heisse, was dieser Umstand für Auswirkungen
auf die Einschätzung der Brandgefahr habe) Man habe da ein Element, das man
nicht kontrollieren könne, das man nicht im Griff habe. Dort könnten Spinnweben
sein. Er sei froh gewesen, dass Herr X.___ (senior) gesagt habe, er mache die
Aufbordungen selber, dann sei der grosse schwierige Punkt für sie bereits
erledigt gewesen. (Ob man sagen könne, dass bei einer hinterlüfteten Fassade
die Brandgefahr eher als hoch eingeschätzt werden müsse) Das sei so, ja. Sie
selber hätten es wohl anders gemacht, sie hätten die Anschlüsse mit
Flüssigkunststoff oder mit sonst etwas gemacht. Er gehe auch davon aus, dass es
nicht zum Brand gekommen wäre, wenn der Bauablauf richtig gemacht worden wäre,
sofern der Brand tatsächlich von aussen gekommen sei. Er gehe jedoch anhand der
Fotos der Brandermittler davon aus, dass der Brand gar nicht von aussen,
sondern von innen gekommen sei. Beide Monteure hätten ihm gesagt, man habe die
Bitumenbahnen wegziehen, zurücklegen und die Bitumenbahnen auf dem Schoss (etwa
in einer Entfernung von einem Meter bzw. 80 cm von der Wand) warm machen und am
Schluss kleben können. Als er erfahren habe, wie die Monteure konkret
vorgegangen seien, sei er davon ausgegangen, dass dies unproblematisch gewesen
sei. (Auf die Frage, was denn anders gewesen wäre bei der ursprünglichen
Version, d.h. wenn Herr DX.___ das Vereinbarte im Vorfeld tatsächlich erledigt
gehabt hätte) Dann wäre man auch gar nicht in den Ecken gewesen, Herr B.___
hätte nur das Loch machen müssen und er hätte nur das ganze Rohr und das
viereckige Tablet (die viereckige Blechfläche) heizen und dann drauflegen
können. Man hätte nie in den Ecken geheizt. (Ob er B.___ und H.___ vorgängig
Instruktionen betreffend Brandgefahr und deren Einschätzung erteilt habe) Das
komme von der SUVA und vom Dachdeckerverband. Die Monteure müssten die Augen
offen behalten. Man habe mit allen Sitzungen im Büro und bespreche die Fälle,
man spreche die Verfahren an und er sage jeweils: «Bitte ruft an, wenn es
Probleme gibt.» Dann könne er vorbeigehen. Doch dort habe es kein Problem
gegeben, beim besten Willen nicht. (Ob es nicht grundsätzlich so sei, dass man
bei allen Schweissarbeiten vorgängig die Brandgefahr einschätzen und
klassifizieren müsse) Da mache man natürlich automatisch. Man mache sich
Gedanken, was für Probleme da sein könnten. Für die Arbeiten, die sie hätten
erledigen müssen, habe kein Risiko bestanden. Es sei ihnen klar, was passieren
könne, und in den allermeisten Fällen (90 %) sei er jeweils schon vorher vor
Ort gewesen und wisse dann, wo die heiklen Punkte lägen und mache dann
beispielsweise die Details anders. (Auf Frage) Ja, die Herren B.___ und H.___
seien aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, selber die Brandgefahr
einzuschätzen und die sich allenfalls aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen. Er
klassifiziere nicht im Vorfeld die Brandklasse. (Ob die Brandwache im
Zusammenhang mit diesem Auftrag thematisiert worden sei) Bei ihnen gelte die
Regel, dass eine Stunde vor Feierabend normalerweise nicht mehr geschweisst und
gelötet werde, wenn sie ein Flachdach machten, damit man reagieren könnte, wenn
etwas passieren sollte. Wenn nach einer halben Stunde bzw. 45 Minuten nichts
sei, dann sei die Chance relativ klein, dass etwas sei. Sie (die Monteure)
hätten auch einen Feuerlöscher dabei gehabt. Eine Stunde sei der Richtwert.
Wenn man im konkreten Einzelfall zur Einschätzung komme, dass es nicht
gefährlich sei, könne es weniger lang sein. (Beim Vorderrichter habe er
ausgesagt, normalerweise mache man die Abläufe rein, bevor die Abdichtung, das
Bitumen, draufkomme. Vorliegend habe er nun aber Herrn DX.___ morgens um 10:00
Uhr mitgeteilt, die Aufbordungen dem Haus entlang müssten gemacht sein, damit
die Monteure einen Ablauf einbauen könnten. Das sei nun genau das Gegenteil
dessen, was dem Regelfall entspreche. Das klinge widersprüchlich. Weshalb er
das verlangt habe) Im vorliegenden Fall seien die Folien bereits vorher verlegt
gewesen, in einem solchen Fall bohre man das Loch durch die Folien hindurch,
lege den Ablauf rein und schweisse einen Flick drauf, man habe dann aber
mehrere (3 - 4 Schichten) Bitumenbahnen und dadurch 1 cm stehendes Wasser auf
der Dachfläche. Es sei nun nicht so wie vereinbart gewesen, man habe im
vorliegenden Fall das Bitumen zurücklegen, das Loch bohren, den Ablauf hinuntersetzen
und das Bitumen auf dem Schoss erwärmen und wieder hineinkleben können. Die
Aufbordungen seien dem Haus entlang noch nicht fertig gewesen. (Auf die
richterliche Anschlussfrage, ob man daraus ableiten könne, dass Herr DX.___ an
diesem Morgen wohl kaum in diesem Ecken erhitzt habe) Das sei richtig.
3.7 FwmbA E.___ (kriminaltechnischer
Dienst, Brandursachenabklärung) sagte vor Obergericht zusammengefasst als Zeuge
Folgendes aus: Man habe gewusst, dass beim Brandobjekt Heissarbeiten ausgeführt
worden seien. Das sei ihnen bereits am Abend selber zu Ohren gekommen. Er wisse
nicht mehr, von wem er dies erfahren habe. Bitumenbahnen seien mit einem
Gasbrenner verlegt worden, in diesem Bereich sei Bitumen an der Fassade
raufgezogen und überlappend geklebt worden. Dort habe es ein Eckblech gehabt.
Man habe das Bitumen mit dem Brecheisen etwas weggenommen und ein Loch bzw.
einen kleinen Durchbruch in der Fassade von etwa 0,5 cm gesehen; es sei
für die Brandursachenabklärer ziemlich klar gewesen, dass die Hitze, welche von
aussen gewirkt habe, dort relativ ungehindert in die Fassade habe eindringen
können. Durch die Hitzeeinwirkung in diesem Bereich hätten sich in der Fassade
– es habe sich um eine hinterlüftete Fassade gehandelt – Staub oder Späne
entzünden können. Es sei zum Glimmbrand gekommen. Dies könne über Stunden
gehen, bis man Rauch feststelle. Wenn genügend Sauerstoff dazu komme, könne es
in einen offenen Brand, in einen Flammenbrand übergehen. Im Elternschlafzimmer,
dort wo die Feuerwehr das Täfer weggerissen gehabt habe, hätten sie die
typische Schollenbildung gesehen, gerade im Ecken unten, d.h. auf der
Innen-/Hinterseite der Fassade, genau dort, wo aussen mit dem Brenner Bitumen
verklebt worden sei. Das hätten sie gut eingrenzen können. Im Rahmen des
Ausschlussverfahrens habe man sich auch die Sicherungen angeschaut und die
elektrischen Leitungen seien auch überprüft worden. Man sei der Frage
nachgegangen, ob es einen «Kurzen» (Kurzschluss) gegeben habe. Es seien aber
erst die blauen Flex-Rohre verlegt gewesen, d.h. ohne die Kabel, diese seien
noch gar nicht verlegt gewesen, womit man einen Kurzschluss habe ausschliessen
können. Auch flüchtige, organische Stoffe, Brandlegemittel wie beispielsweise
Benzin habe man nicht detektieren können. (Ob schon ziemlich bald die
Bitumenarbeiten im Vordergrund gestanden seien) «Jein». Es sei ein Hinweis
gewesen, so etwas verfolge man. Bitumenschweissarbeiten seien ein bekanntes
Phänomen. Sie bergen immer eine Brandgefahr. Nichtsdestotrotz lasse man die
anderen Ursachen nicht ausser Acht. Man sei ergebnisoffen vorgegangen. Ein
Tunnelblick sei immer falsch. Man sei als Brandermittler auch im Keller
gewesen, ebenso sei der Backofen als möglicher Brandauslöser ein Thema gewesen,
auch die Photovoltaik sei thematisiert worden, was sich aber nicht bestätigt
habe. Schliesslich seien nur noch die Bitumenarbeiten und die Brandstiftung
übrig geblieben, wobei für Letzteres überhaupt keine Hinweise vorgelegen seien.
Damit hätten bis auf die Bitumenschweissarbeiten alle anderen Brandursachen mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. (Auf
Frage) Er habe nicht den Eindruck, dass der längliche Durchbruch oberhalb des
Blechwinkels erst durch den Brand entstanden sei, dieser habe wahrscheinlich
schon vorher bestanden, jedoch lasse sich dies nicht mit Sicherheit sagen.
Ebenso wenig könne man sagen, dass der Brand ohne dieses Loch ausgeblieben
wäre. Da habe Hitze eingewirkt, der Winkel habe sich erwärmt und die Fassade
dahinter ebenfalls. Man könne nicht sagen, wie lange es gegangen sei, bis sich
etwas habe entzünden können. Sicherlich habe das Loch diese Entwicklung
begünstigt. Es könnte sein, dass ohne diesen Durchbruch nichts passiert wäre,
aber dafür lege er nun nicht die Hand ins Feuer. Im Optimalfall liessen sich in
Anwendung des Ausschlussverfahrens alle Brandursachen bis auf eine verbleibende
ausschliessen. Wenn dies nicht der Fall sei, seien die unterschiedlichen
Ursachen zu gewichten. Aber im vorliegenden Fall sei keine andere Brandursache
in Frage gekommen. Es sei klar gewesen, dass der Brand von aussen und nicht von
innen gekommen sei. Auch der Brandherd habe klar lokalisiert werden können und
einen anderen Brandherd habe man nicht gefunden. Von diesem Brandherd aus habe sich
das Feuer nach oben gefressen. Es habe sich eine klare Kaminwirkung feststellen
lassen. Er könne weder dementieren noch bestätigen, dass es sich bei der auf
Foto Nr. 12 abgebildeten Platte um eine Weichfaserplatte handle. Über die
Brandneigung oder Brandgefahr dieser Platte könne er ebenfalls keine Aussage
machen. Offensichtlich habe diese Platte nicht gebrannt wie Zunder. Wenn die
Platte gebrannt hätte wie Zunder, dann wäre sie nun auch verkohlt. Man sehe die
Hitzeeinwirkung, man sehe die Russanhaftung. Möglicherweise sei diese Platte
auch noch durch Isolationsmaterial geschützt gewesen. Diese Platte sei
jedenfalls kein Beweis dafür, dass der Brand nicht von aussen entstanden sei.
Am Anfang sei es sicherlich ein Glimmbrand gewesen, der sich später zu einem
Flammenbrand habe weiterentwickeln können. (Gefragt nach der zeitlichen
Komponente) Man könne nicht sagen, ob es eine halbe Stunde sei oder ob es fünf
Stunden seien, es könne sich über mehrere Stunden hinwegziehen. Man brauche für
einen Brand eine Hitzequelle, brennbares Material und Sauerstoff. (Gemäss der
Aussage eines Hausbewohners sei Rauch durch die Steckdose gekommen. Ob man
daraus Schlüsse hinsichtlich der Brandursache ziehen könne) Rauch könne durch
jede Ritze dringen. Die Steckdose sei prädestiniert. Es könne sehr gut sein,
dass der Rauch in der Fassade irgendwie den Weg dorthin gefunden habe. Diese
Steckdose habe keinen Zusammenhang mit dem Brandherd und der Brandursache. Es
fehlten stromführende Leitungen. Zur Aussage, wonach man das Bitumen habe
wegziehen können und dieses dann auf dem Schoss erhitzt worden sei, könne er
nichts sagen. Vielleicht sei dies möglich. Er könne dies weder ausschliessen
noch bestätigen. (Wenn dies [= Erwärmen des Bitumens auf dem Schoss] möglich
gewesen wäre: Treffe es zu, dass es dann wohl nicht zum Brand gekommen wäre).
Dann wäre die Hitzeeinwirkung nicht so gebündelt, d.h. so konzentriert über
eine längere Zeit in dieser Ecke erfolgt. Davon gehe er aus. (Auf die Frage, ob
das heisse, dass in dieser Ecke eine konzentrierte Hitzeeinwirkung
stattgefunden habe). (Auf Frage) Ja, er könne diese Theorie stützen: Wenn das
Bitumen tatsächlich auf dem Schoss erwärmt worden wäre, dann wäre dies nicht
die Brandursache gewesen, sondern dann hätte jemand anderes mit einer Hitzequelle
/einem Bunsenbrenner in der Ecke etwas gemacht. Die beiden Faktoren (1.
Riss/Durchbruch in der Fassade; 2. Blech in der Ecke) hätten zur
Hitzeableitung beigetragen. (Auf entsprechende Frage) Nein, er könne nicht aus
Erfahrung sagen, wie lange man die besagte Stelle hätte überwachen müssen. (Auf
Frage der Verteidigung) Nein, sie hätten hinsichtlich der Brennbarkeit keine
Material- und Stofftests durchgeführt, für sie (Brandursachenabklärer) habe
sich diese Frage nicht gestellt und es sei ihnen hierzu auch kein Auftrag
erteilt worden. (Zum Bewässern: Was dies bringe) Der Zündpunkt werde erhöht. Es
brauche mehr Energie, wenn die Umgebung feucht sei. Bis es trocken sei, könne
man Zeit gewinnen. Im Nachhinein gehe es ums Herunterkühlen (Ob die Annahme
zutreffe, dass aufgrund des festgestellten Loches/Spaltes das Bewässern nicht
besonders viel gebracht hätte) Er könne nicht sagen, ob durch das Bewässern ein
allenfalls bereits vorhandener Glimmbrand aufgehört hätte. Er gehe jedoch davon
aus, dass es auch nachher noch geglimmt hätte, denn man hätte gezielt durch
dieses Loch hindurch wässern müssen.
4. Beweiswürdigung
4.1. Brandursache, -herd
Die polizeilichen Ausführungen in der
Brandmeldung, der Strafanzeige und dem polizeilichen Nachtragsrapport
hinsichtlich der Brandursache und des Brandherdes sind klar, nachvollziehbar
und überzeugend. Es wurden diverse Übersichts- und Nahaufnahmen erstellt,
welche die Beschädigungen im Brandobjekt dokumentieren. Die schriftlichen
Ausführungen – insbesondere zur grossen Hitze, die mit der Verarbeitung von
Bitumen zwingend einhergeht, zur Hitzeabstrahlung auf Materialien, die selbst
nie direkt der Flamme eines Brenners ausgesetzt waren, zur
Glimmbrandproblematik bei einer hinterlüfteten Fassade – fügen sich zusammen
mit dem Spurenbild zu einem in sich schlüssigen und kohärenten Gesamtbild
zusammen.
Die Verteidigung rügt eine
mangelhafte Brandermittlung und führt gegen die kriminaltechnischen
Schlussfolgerungen zur Brandursache und zum Brandherd ins Feld, die Platte auf
Foto Nr. 12 (vom Vorderrichter gestützt auf die Angabe des Zeugen C.___ als
Weichfaserplatte angeschrieben), welche gemäss dem Zeugen C.___ wie Zunder
brenne (AS 225 Z. 510 ff.), sei im vorliegenden Fall intakt geblieben, was
nicht sein könne, wenn der Brand durch eine Hitzeeinwirkung von aussen
entstanden sein solle. Die Verteidigung bringt vor, die vom Zeugen C.___
ebenfalls erwähnte und auf der Fotoaufnahme ersichtliche Steigzone für Strom
käme genauso gut als Brandursache in Frage. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob
es sich bei der Platte um eine Weichfaserplatte gehandelt hat, konnte der als
Zeuge befragte Brandursachenabklärer E.___ vor Obergericht weder bestätigen
noch verneinen. Erstellt ist hingegen, dass diese Platte weniger stark vom
Feuer angegriffen wurde und nicht der Brandherdzone zuzurechnen ist. Diese
Platte taugt nicht als Beweisstück für eine Brandursache im Innern. Im Weiteren
ergaben die Abklärungen des kriminaltechnischen Dienstes, dass im Brandzeitpunkt erst die (äusseren) blauen Flex-Rohre verlegt waren, wohingegen die
(inneren) Stromkabel noch fehlten. Ein Kurzschluss kann somit ausgeschlossen
werden. Ebenso wurde geprüft, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Brand und
dem frisch eingebauten Backofen oder der Photovoltaikanlage gab. Beides konnte verworfen
werden. Es ist
hinsichtlich der Brandursache, der Lokalisierung des Brandherdes und des
Brandverlaufes auf die Schlussfolgerungen des kriminaltechnischen Dienstes (Brandursachenabklärung) abzustellen: Die durch die
Bitumenarbeiten erzeugte Hitze war ursächlich dafür, dass sich später hinter
der Hauswand bzw. im Innern der Hauswand ein verdeckter Glimmbrand entwickeln
konnte (Hitzeabstrahlung auf die dahinter liegenden Materialien), der in der
Folge aufgrund einer ausreichenden Sauerstoffzufuhr und des Zeitablaufes in
einen offenen Brand (Flammenbrand) überging. Der Zeuge E.___ erörterte, dass alle
anderen in Erwägungen gezogenen Brandursachen nicht mit dem Spurenbild in
Übereinstimmung hätten gebracht werden können und folglich nach dem
Ausschlussverfahren verworfen worden seien. Es war die konzentrierte, gebündelte und starke Hitzeeinwirkung
mit der offenen Flamme eines Brenners im Eckbereich der Hausfassade, welche die
Brandursache setzte. Dabei begünstigten zwei Faktoren die Entwicklung des
Glimmbrandes im Innern erheblich: Zum einen der Metallwinkel im Eckbereich der
Hausfassade, der thermisch stark aufbereitet wurde, zum anderen das Loch bzw. der kleine Durchbruch von
ca. 0,5 cm in der Hausfassade, der von den beiden Monteuren wahrgenommen
worden war und durch welchen die Hitze leicht in die hinterlüftete Fassade
eindringen konnte.
4.2 Zuordnung der Bitumenarbeiten
Ins Zentrum rückt die Frage, wer gezielt
mit Hitze auf den besagten Eckbereich an der Hausfassade eingewirkt hat, da zum
einen der Privatberufungskläger und sein Vater und zum anderen der Beschuldigte
mit einem Brenner Bitumenarbeiten mit offener Flamme auf dem Flachdach
verrichteten.
4.2.1 Würdigt man die Aussagen des
Beschuldigten und H.___, so fällt Folgendes auf: In den beiden tatnächsten
Einvernahmen wurden beide Monteure explizit danach gefragt, ob ihnen
irgendetwas Komisches bei der Ausführung der Arbeit oder beim Verlassen der Baustelle
aufgefallen sei. Beide verneinten diese Frage ausdrücklich. Eine entscheidende
Wendung nahm die Darstellung erst mit der Befragung von C.___, dem Vorgesetzten
der beiden Monteure, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung. Dieser sagte
aus, er habe dem Vater des Privatberufungsklägers am Vormittag mitgeteilt, die
Aufbordungen dem Haus entlang müssten vor dem Eintreffen seiner beiden Monteure
erledigt sein, was dann aber doch nicht der Fall gewesen sei. Die Monteure
hätten ihm nämlich mitgeteilt, man habe das Bitumen wegziehen, auf dem Schoss
erwärmen und dann in die Ecken drücken können. Mit dem Bunsenbrenner sei der
Beschuldigte folglich gar nie in den Ecken der Fassade gewesen. Auch der
Beschuldigte selbst griff in seiner Befragung vor erster Instanz nun all diese
Elemente (Wegziehen der Bitumenbahnen, Erwärmen des Bitumens auf dem Schoss,
keine Hitzeeinwirkung mit dem Brenner im Eckbereich) auf. Diese
Sachverhaltsversion erweist sich indessen aus mehreren Gründen als unglaubhaft:
Mit Blick auf die Brandproblematik hätte sich der Hinweis auf diese besondere
Vorgehensweise geradezu aufgedrängt und es wäre zu Beginn des Strafverfahrens
einem Befreiungsschlag gleichgekommen, wenn die beiden Monteure von sich aus
ausgeführt hätten, der Eckbereich sei gar nie der offenen Flamme ausgesetzt
gewesen. Es entzieht sich einer Erklärung, weshalb beide Monteure dies im
Rahmen der tatnächsten Einvernahme gar nicht thematisierten, zumal sie ja
explizit nach Besonderheiten bei der Verrichtung ihrer Arbeit gefragt wurden.
Auch steht diese (neue) Sachverhaltsversion in einem Spannungsverhältnis zur
tatnächsten Angabe von H.___, der auf die Frage, wo er an jenem Tag am Haus der
Familie X.___ gearbeitet habe, Folgendes zu Protokoll gab: «Schon an der
Fassade zu.» Auch der angebliche Auftrag (Erledigung der Aufbordung), der C.___
dem Vater des Privatberufungsklägers erteilt haben will, wirft Fragen auf, die
ohne schlüssige Erklärung blieben: Weshalb sollte DX.___ zuerst die Aufbordung
machen, wenn dies – gemäss den Aussagen von C.___ – dem Gegenteil des üblichen
und von ihm empfohlenen Vorgehens entsprach? Weshalb sollte C.___ überhaupt die
Aufbordung von DX.___ verlangt haben, wenn sich dann die Arbeit der Monteure
aufgrund der unterbliebenen Aufbordung gar besser ausführen liess, indem
diese die Bitumenbahnen zurückziehen und auf dem Schoss erwärmen konnten, so
dass – wiederum gemäss C.___ – gar kein
Brandrisiko mehr bestand?
4.2.2 Der Privatberufungskläger und DX.___
stellten dezidiert in Abrede, am Tag des Brandes (22.10.2020) Heissarbeiten mit
Bitumen auf dem Flachdach ausgeführt zu haben. Sie hätten am Tag des Brandes
ausschliesslich im Keller und nicht auf dem Flachdach Arbeiten ausgeführt.
Sowohl den damaligen Arbeitsort (Keller) als auch die dort ausgeführten
Tätigkeiten schilderten Vater und Sohn X.___ ausführlich und im Kern
deckungsgleich. Ebenso räumten diese ein, selber für den Umbau Bitumen
verarbeitet und mittels «Handbunsenbrennerli» erhitzt zu haben. Aus dem
anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung ins Recht gelegten Foto
(ASB 101) aus dem Chatverlauf des Privatberufungsklägers mit seiner
Ex-Freundin erschliesst sich, dass am 9. Oktober 2020 um 17:20 Uhr die
Bitumenbahnen noch nicht verlegt waren, wohingegen die rund eine Stunde später
(18:31 Uhr) verschickte Detailaufnahme (Ausschnitt des Flachdaches) die
Verlegung des Flachdaches mit Bitumenbahnen dokumentiert (ASB 102). Dieser
Zeitpunkt (9.10.2020) korreliert mit der Angabe des Privatberufungsklägers vor
erster Instanz, wonach er den Brenner letztmals ca. zwei bis drei Wochen vor
dem Brand gebraucht habe. Mit der Verteidigung ist aber auch einzuräumen, dass
die zeitlichen Angaben von Vater und Sohn X.___ zum letzten Gebrauch des
Brenners unterschiedlich ausfielen und die Bandbreite der Angaben relativ gross
war. So gab DX.___ in der Einvernahme vom 29. Oktober 2020 an, der letzte
Gebrauch des Brenners sei ca. drei oder zwei Tage vorher gewesen (vgl. EV vom
29.10.2020, Antwort auf Frage 7, AS 67). Letztlich kann offenbleiben, ob es nun
zwei, drei Tage oder eine, zwei oder drei Wochen waren. Auf jeden Fall führten Vater
und Sohn X.___ am Tag des Brandes keine Bitumenschweissarbeiten auf dem
Flachdach aus, was sich aus folgenden Aussagen ableiten lässt: Sowohl der
Privatberufungskläger als auch dessen Vater machten – im Unterschied zu C.___
und dem Beschuldigten vor erster und zweiter Instanz – hinsichtlich der
einzelnen Arbeitsschritte Ausführungen, die ein in sich kohärentes Gesamtbild
ergaben: Sie führten aus, wie die Bitumenbahnen einmal grob ausgerollt und mit
diesem «Handbunsenbrennerli» verschweisst/verklebt wurden. Beide äusserten sich
auch ausführlich zu von ihnen vorgenommenen Arbeiten bei den Oberlichtern. Dort
habe man eine Aluminiumleiste hinuntergeschraubt und diese Aluminiumleiste habe
man nachher gegenüber dem Glas mit Silikonkitt aufgefüllt. Dies seien keine Schweiss-/Heissarbeiten
gewesen. Hinzu kommt, dass im Bereich
dieser Fensterabdichtungen keinerlei Brandspuren festgestellt werden konnten.
Die Brandspuren waren in einem ganz anderen Bereich auszumachen. Mit mehreren
Angaben verdeutlichte der Privatberufungskläger, dass die Bitumenarbeiten einen
vorläufigen Charakter hatten (nur so «drüber abe gleit» und an der Hauswand nur
so «dran ufe gleit»). Auch nahm er auf sein Werkzeug Bezug, das kaum eine
fachmännische Ausführung der Bitumen-Arbeiten zuliess: Sie hätten nur so ein
«Handbunsenbrennerli» gehabt, kein Profi-Werkzeug. Letzteres bestätigte C.___,
der Vorgesetzte des Beschuldigten, ausdrücklich: Mit dem «Bunsenbrennerli», welches die Familie X.___ habe,
habe man gar nicht die Wärme hingekriegt, damit man so schweissen könne, dass
es dicht sei. Auch die beiden Monteure verwiesen darauf, dass das angetroffene
Zwischenergebnis nichts mit einer fachmännischen Ausführung gemein hatte
(«halb-schottisch», es habe eine Vielzahl undichter Stellen gehabt). DX.___ hob den provisorischen
Charakter dieser Arbeit ebenfalls hervor: Sie hätten schon gewisse Verleimungen
gemacht, aber man hätte es auf jeden Fall wegziehen können. Die Aufbordungen
hätten sie selber ganz sicher nicht angeschweisst und sie seien im Rahmen der
Besprechungen am Vormittag des 22. Oktober 2020 nicht thematisiert worden.
Beide (Vater und Sohn X.___) machten mit ihren Angaben deutlich, dass sie mit
den von ihnen selbst ausgeführten Bitumenarbeiten handwerklich an ihre Grenzen
stiessen. Es sei – so der
Privatberufungskläger vor Obergericht – schwieriger gewesen, als sie es sich
vorgestellt hätten. Es sei eine Sisyphusarbeit gewesen. Besonders lebensnah wirkten in diesem
Zusammenhang die wiedergegebenen Gesprächssequenzen
der Mutter des Privatberufungsklägers am Vorabend des Brandtages. Diese habe gemäss
den Aussagen des Privatberufungsklägers Vater und Sohn X.___ gefragt, ob sie
dies wirklich noch selber machen wollten. Sie sei der Meinung gewesen, sie
(Vater und Sohn X.___) seien langsam am Anschlag. Man solle das mal abklären. DX.___
führte vor Obergericht aus, sei seien damals «kaputt», erschöpft gewesen und hätten
bereits viel auf dieser Baustelle gearbeitet gehabt. Dass DX.___ bei dieser
Ausgangslage sich bereit erklärt haben sollte, die Aufbordungen der Hauswand
entlang selber zu erledigen, erweist sich als abwegig und ist zu verwerfen. Es
ist auf die Aussagen von DX.___ abzustellen: Demnach erkundigte sich dieser bei
C.___ am Vormittag des Brandtages persönlich, was ihn die Fertigstellung des
Flachdaches durch die Firma I.___ AG kosten werde, und dieser aufgrund der
Angaben des Geschäftsführers zum Schluss kam, dass man sich dies leisten könne.
Folglich kann als erstellt gelten, dass DX.___ anlässlich des Treffens am Vormittag des
Brandtages C.___, dem Geschäftsführer der I.___ AG, den Auftrag erteilte, die
Arbeiten am Flachdach fertigzustellen, was im Einzelnen das Anbringen der
Wasserabläufe, deren Abdichtung, aber auch die Aufbordungen der Fassadenwand
entlang beinhaltete.
4.2.3 Dafür spricht im Übrigen auch der
Umstand, dass der sonderbare und unangenehme Geruch, der sich am Abend des
Brandtages vor dem Abendessen im Innern des Einfamilienhauses bemerkbar machte,
von den Hausbewohnern dem neuen, erst vor kurzem erworbenen und selber
eingebauten Backofen zugerechnet wurde. Die von DX.___ und AX.___ in diesem
Zusammenhang wiedergegebenen Dialoge und ihre Gedankengänge (vgl. insbesondere
vorstehende Ziff. III.3.5.1 – 3.5.3) wirken erlebnisbasiert. Ein solcher
«Nebenschauplatz» wäre in einer erfundenen Geschichte, die zielgerichtet
erzählt wird, gerade nicht zu erwarten gewesen. DX.___ und AX.___ stellten
folglich glaubhaft überhaupt keinen Konnex zwischen den Geruchs- und
Rauchimmissionen und den am selben Tag auf der Baustelle ausgeführten Arbeiten
mit dem Bunsenbrenner her. Hätten DX.___ und AX.___ tatsächlich an jenem Tag gemeinsam
auf dem Flachdach an der Fassade entlang Heissarbeiten verrichtet, hätten diese
die von ihnen wahrgenommene Geruchs- und Rauchbildung sogleich dieser
brandgefährlichen Tätigkeit zugeordnet und sofort diesen Bereich angepeilt; der
Verdacht wäre weder auf den Backofen noch auf die Heizung (Wärmepumpe)
gefallen.
4.2.4 Als ein den Beschuldigten
entlastendes und den Privatberufungskläger belastendes Indiz verweist die
Vorinstanz bzw. die Verteidigung auf den Umstand, dass der Bunsenbrenner der
Familie X.___ am Tag des Brandes nachweislich auf dem Flachdach/Balkon
deponiert gewesen sei, was dessen Gebrauch am Tag des Brandes durch die
Bauherrschaft nahelege. Die Annahme, dass der letzte Gebrauch dieses Gerätes
bereits mehrere Tage bzw. gar Wochen zurückliege, sei abwegig, wenn dieses
einfach auf dem Balkon liegen gelassen werde, insbesondere wenn man sich
vergegenwärtige, dass das Wetter damals regnerisch gewesen sei.
Dass der Brenner nicht weggeräumt wurde
und ungeschützt der Witterung ausgesetzt war, zeugt von einem nachlässigen
Umgang mit Material. Der Privatberufungskläger machte keinen Hehl daraus, dass
sich die Situation auf der Baustelle damals chaotisch präsentiert habe und
überall Werkzeug rumgelegen sei. Eine unsorgfältige bzw. unsachgemässe
Aufbewahrung vermag jedoch nicht den Gebrauch des Brenners durch den
Privatberufungskläger selbst bzw. dessen Vater am Tag des Brandes belegen.
4.2.5 Im Weiteren bringt die Vorinstanz
vor, es mute seltsam an, dass sich der Privatberufungskläger nicht mehr daran
erinnern könne, ob er den Brand persönlich bei der Firma I.___ AG gemeldet
habe. Auch sei es «nicht gerade naheliegend», dass der Privatberufungskläger
derjenigen Firma, die den Brand verursacht haben solle, noch weitere Aufträge
erteilt habe, und die neuen Aufträge über das bisherige Auftragsvolumen
hinausgegangen seien.
Der Brand war spektakulär und hat einen
erheblichen Teil des Eigenheims der Privatberufungsklägers zu Nichte gemacht.
Es war sicherlich ein einschneidendes Ereignis im Leben des
Privatberufungsklägers und dessen Vater, weil diese selber viel Zeit, Energie
und Geld in den Umbau des Hauses gesteckt hatten. Davon zeugen auch die
Aussagen von DX.___ vor Obergericht: Er habe damals geweint. Alles was sie
erschaffen hätten, sei wieder weg- bzw. heruntergerissen worden. Aus den Akten
geht hervor, dass der Privatberufungskläger zwar Eigentümer des Hauses ist,
wohingegen die treibende Kraft für die Besprechungen und Verhandlungen im
Zusammenhang mit dem Umbau Herr X.___ senior war. Dieser war auch die direkte
Ansprechperson für C.___. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass der
Privatberufungskläger ein halbes Jahr später ein persönliches Erscheinen im
Büro der I.___ AG weder bestätigen noch verneinen konnte.
Die Tatsache, dass der
Privatberufungskläger trotz des erlittenen Brandes und des hängigen
Strafverfahrens die I.___ AG erneut mit Flachdach- und Spenglerarbeiten
beauftragte, mag auf den ersten Blick atypisch erscheinen, da ein solcher
Brandvorfall durchaus das Vertrauensverhältnis beeinträchtigen oder gar zerstören
kann. Der Privatberufungskläger wie auch dessen Vater vermochten indes vor
Obergericht glaubhaft darzulegen, dass das Vertrauen zur Firma nach wie vor
vorhanden und nicht erschüttert war. Sie waren beide nicht nachtragend und
empfanden überhaupt keinen Groll gegenüber C.___ und den beiden Monteuren. Dazu
trug gemäss den Angaben von DX.___ auch bei, dass sich C.___ in den Tagen
unmittelbar nach dem Brand zuvorkommend verhalten und dieser der Familie X.___
auch seine Hilfe angeboten hatte. Die erneute Auftragserteilung zu Gunsten der I.___
AG nährt deshalb in Bezug auf den Brandvorfall keine Verdachtsgründe gegen den
Privatberufungskläger.
4.2.6 Zusammengefasst kann ausgeschlossen
werden, dass AX.___ und DX.___ Bitumenarbeiten ausführten, welche für den Brand
am 22. Oktober 2020 ursächlich waren.
4.3 Beweisergebnis
Es kann zusammengefasst folgender
Lebenssachverhalt zum Beweisergebnis erhoben werden: Der Privatberufungskläger
führte auf dem Flachdach seines Eigenheims zusammen mit seinem Vater
Umbauarbeiten durch. Dafür bezogen sie von der Firma I.___ AG Bitumen und
verlegten Bitumenbahnen auf dem Boden. Hierfür wurde das Bitumen mittels eines
Bunsenbrenners erhitzt. Diese Arbeiten verrichteten AX.___ und DX.___ am 9.
Oktober 2020, abends (vgl. Chatverlauf mit Bilddokumentation: ASB 101 f.). Ob
an jenem Abend bereits alle Platten verlegt und verklebt waren, lässt ich nicht
mehr zweifelsfrei eruieren und kann offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann
jedoch, dass am Tag des Brandes vom Privatberufungskläger und/oder DX.___ selbst
irgendwelche Heissarbeiten mit Bitumen auf dem Flachdach ausgeführt wurden. Die
letzten von AX.___ und DX.___ selbst auf dem Flachdach vorgenommenen Arbeiten
waren die Silikonabdichtungen der Oberlichter und fanden wenige Tage vor dem Brand
statt. Diese Arbeiten waren jedoch keine Heissarbeiten und hatten keinen Konnex
mit dem Brandvorfall (vgl. das Brandspurenbild, die beiden Oberlichter lagen
ausserhalb der Brandherdzone). Am Tag des Brandes traf sich der Vater des
Privatberufungsklägers mit C.___, dem Geschäftsführer der Firma I.___ AG, gegen 10:00 Uhr auf der Baustelle,
um vor Ort das weitere Vorgehen zu besprechen. Es wurde vereinbart, dass am Nachmittag
zwei Monteure (H.___ und B.___) die von AX.___ und DX.___ angefangenen Bitumenarbeiten
fertigstellten. Dies beinhaltete das Anbringen und Abdichten der beiden
Wasserabläufe auf dem Flachdach (vgl. in Bezug auf den Standort dieser beiden
Abläufe die Skizze von C.___ [AS 230] sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung
vom Vertreter des Privatberufungsklägers eingereichten Fotos [ASB 67 – 70]) sowie die Aufbordungen an der
Hausfassade entlang. C.___ war sich aufgrund der Besichtigung vor Ort im
Klaren, dass es sich um eine hinterlüftete Fassade handelte (vgl. seine Aussage
vor Obergericht). Gegen
15:30 Uhr trafen der Beschuldigte und H.___, welche zuvor von C.___ über die zu
erledigenden Arbeit informiert und zur Baustelle entsandt worden waren, vor Ort
ein. Die beiden Monteure gingen arbeitsteilig vor: H.___ schnitt das Bitumen zu
und hängte die Schläuche an. Den Gasbrenner, mit welchem das Bitumen erhitzt
wurde, bediente ausschliesslich der Beschuldigte. Dieser gelangte mit der
offenen Flamme des Gasbrenners direkt in die Ecke der Hausfassade, so dass
dieser Eckbereich über einen längeren Zeitraum einer gebündelte bzw.
konzentrierten Hitze ausgesetzt war. Die von C.___ vorgebrachte Behauptung, die
im gerichtlichen Verfahren auch vom Beschuldigten übernommen wurde, wonach man
gar nie mit der offenen Flamme des Brenners in dem Eckbereich der Hausfassade
gewesen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Hitzeeinwirkung im
Eckbereich der Hausfassade setzte die Ursache dafür, dass in der hinterlüfteten
Fassade ein Glimmbrand entstand, der sich in der Folge aufgrund des
Zeitablaufes und der Sauerstoffzufuhr zu einem Flammenbrand entwickeln konnte
(es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer III.4.1
verwiesen).
Nach Abschluss der Heissarbeiten
verblieben beide Spengler noch ca. eine halbe Stunde auf der Baustelle zur
Nachkontrolle. Es ist diesbezüglich auf die tatnächsten Angaben des
Beschuldigten und von H.___ abzustellen. In der Einsprachebegründung und den
darauf folgenden Einvernahmen hatten sowohl B.___ als auch H.___ – zu ihrer
eigenen Entlastung – die Tendenz, den Abschluss der Schweissarbeiten zeitlich
vorzulagern, um auf diese Weise die Dauer der Nachkontrolle auszuweiten. Die
generelle Instruktion ihres Vorgesetzten (C.___) lautete, man habe – im Sinne
eines Richtwertes – jeweils eine Stunde vor Verlassen der Baustelle die
Schweiss-/Heissarbeiten zu beenden. Die Nachkontrolle oblag beiden Monteuren
gleichermassen. Der Eckbereich wurden nochmals angeschaut und angefasst, ohne
dass Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (keine Rauchbildung, kein
Rauchgeruch, keine taktil wahrnehmbare Erwärmung im Bereich der Hausfassade),
weshalb sich die beiden Monteure entschieden, die Baustelle kurz nach 17:00 Uhr
zu verlassen. Die Bewohner der Liegenschaft nahmen erstmals gegen 18:30 Uhr
einen unangenehmen Geruch wahr, den sie dem vor einigen Tagen eingebauten neuen
Backofengerät zuordneten. Die Rauchbildung im Schlafzimmer der
Privatberufungsklägers sowie (weit umfassender) im Elternschlafzimmer wurde
nach dem um 19:00 Uhr eingenommenen Abendessen festgestellt und die
Brandmeldung ging um 20:22 Uhr bei der Alarmzentrale ein.
IV. Rechtliches
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit
Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer fahrlässig
zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine
Feuersbrunst verursacht.
Die Tathandlung wird als Verursachen umschrieben.
Dabei stellt sich die Frage der Kausalität, d.h. ob die beschuldigte Person den
Erfolg konkret verursacht hat. Der Tatbestand kann durch ein Tun oder
Unterlassen erfüllt werden. Nach der Adäquanztheorie ist eine Handlung nur dann
als zurechenbare Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn diese erfahrungsgemäss
«nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» geeignet ist, den betreffenden Erfolg
herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (BGE 122 IV 23). Wird der Brand
durch ein Unterlassen verursacht, ist der adäquate Kausalzusammenhang nur dann
gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass
der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (Pra 1990, Nr. 257, 933 f., zitiert
nach BSK-StGB, Art. 222 StGB N 5).
Art. 222 Abs. 1 StGB ist als
fahrlässiges Erfolgsdelikt konzipiert. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12 Abs. 3 StGB).
Um strafrechtlich verantwortlich zu
sein, muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben.
Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht gelten Gesetze, Verordnungen und
Reglemente, Betriebsvorschriften, Sportregeln, Spielregeln oder anerkannte
Regeln für die Ausführung gefährlicher Tätigkeiten. Sorgfaltspflichten ergeben
sich auch aus der Generalklausel des allgemeinen Gefahrensatzes. Danach muss
derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die
Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (Stefan Trechsel:
Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 29 zu Art. 18 StGB). Je näher die
Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung
ist, desto grösser muss die Sorgfalt sein (SOG 2004 Nr. 16).
1.2 Im Bereich der Brandbekämpfung und
des Feuerschutzes sind auf kantonaler Ebene folgende Erlasse und Normen massgeblich:
·
Gesetz über die
Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe
(Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111)
§ 60 Abs. 1 Allgemeine Pflicht im Umgang mit Feuer und Licht
Abs.
1: Jedermann hat im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und
explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen,
Motoren, elektrischen und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines
Brandausbruches oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen.
·
Vollzugsverordnung
zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und
Elementarschadenhilfe (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112)
§ 46 Brandverhütungsgebote (G § 60)
Abs.
1: Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz
besonders mit Feuer und offenen Flammen, mit feuergefährlichen Stoffen und
Waren sowie bei der Verwendung von Maschinen, Apparaten und dergleichen die zur
Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu
lassen.
Abs.
2: Personen, denen die Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen,
dass diese instruiert sind und die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen anwenden.
Abs. 3: Insbesondere sind folgende
Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:
(…)
lit. d:
Feuerarbeiten wie Schweissen, Löten oder das Verflüssigen von Bitumen
oder ähnlichen Stoffen sowie funkenbildende Arbeiten dürfen nur unter Wahrung
der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden.
§ 48 Art und Umfang der
Brandschutzmassnahmen (G § 61)
Abs.
1: Für die Art und den Umfang von Brandschutzmassnahmen sind insbesondere
massgebend:
(…)
lit. d:
Brandbelastung,
Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr
Beide Erlasse (Gesetz und Verordnung)
erfuhren Teilrevisionen, welche am 1. Januar 2021 in Kraft traten. Die hier
zitierten Bestimmungen blieben von diesen Revisionen unberührt, d.h. der
Wortlaut der Bestimmungen lautete bereits im Tatzeitpunkt (22.10.2020) gleich
wie im Beurteilungszeitpunkt.
1.3 Brandschutz-Merkblätter
Im Bereich der Sicherheitsvorkehrungen
hat der Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen für Arbeiten mit offener
Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten ein Merkblatt erarbeitet (AS 32 ff.,
nachfolgend zitiert «Merkblatt 1»).
Ebenso hat die Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen (VKF) zur Brandverhütung auf Baustellen ein
Brandschutzmerkblatt verfasst, welches unter nachfolgendem Link abrufbar ist
(letztmals besucht am 22.8.2023, nachfolgend zitiert «Merkblatt 2»).
Auf die Einzelheiten dieser Merkblätter
1 und 2 wird im Rahmen der konkreten Prüfung (nachfolgende Ziff. IV.2.2.4) eingegangen.
2. Konkrete Prüfung
2.1 Die «Feuersbrunst» und die «Schädigung eines anderen» als
objektive Tatbestandselemente sind unstrittig. Weitere Ausführungen hierzu
erübrigen sich.
2.2 Sorgfaltspflichtverletzung und
adäquater Kausalzusammenhang
Näher zu prüfen ist die Frage, ob sich
der Beschuldigte sorgfaltswidrig verhalten hat und dadurch adäquat-kausal eine
Feuersbrunst verursacht hat.
2.2.1 Der Strafbefehl vom 25. Februar
2021 umschreibt als Hauptvorhalt ein aktives Tun: Dem Beschuldigten wird ein unsachgemässer
Umgang mit einem Gasbrenner vorgeworfen, konkret das Erwärmen des Bitumens
mit einem Gasbrenner in den Ecken: Der Beschuldigte habe Bitumenbahnen mit
offener Flamme in den Ecken geschweisst. Bei fachgerechter Ausführung wäre – so
der Vorhalt – der Glimmbrand nicht aufgetreten und er habe mit diesem
unsachgemässen Verhalten die Ursache für den Brand gesetzt.
Dieser Vorhalt verfängt bei näherer
Betrachtung nicht: Bei Abdichtungsarbeiten mit Bitumen wird zwangsläufig eine
hohe Hitze erzeugt. Die hohen Temperaturen sind diesem Arbeitsschritt immanent.
Es kann diesbezüglich auf die Angaben im Nachtragsrapport (AS 29) verwiesen
werden: Für das Schweissen von Bitumen seien Temperaturen von 200 Grad Celsius
erforderlich, Bitumenklebemassen würden auf ca. 180 Grad Celsius erhitzt. Wird
das Bitumen nicht stark erhitzt, klebt es nicht. Letzteres geht auch aus der
obergerichtlichen Einvernahme des Brandursachenabklärers E.___ hervor:
Bitumenschweissarbeiten bergen
immer eine Brandgefahr. Es liess sich nicht vermeiden, dass im Rahmen
der erforderlichen Aufbordungen (der Hausfassade entlang) auch der Eckbereich
stark erhitzt wurde. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung ist in diesem Zusammenhang zu verneinen.
2.2.2 Im Weiteren wird dem Beschuldigten
gemäss Strafbefehl vorgeworfen, er habe «keine adäquaten bzw. weitergehende
Brandverhütungsmassnahmen» getroffen, wobei explizit «das Wässern der
Schweissstellen» genannt wird.
Es wurde vom Beschuldigten im
Strafverfahren nicht behauptet, dass er die Schweissstellen gewässert habe.
Strafrechtlich kann der Beschuldigte jedoch hierfür nur im Sinne von Art. 222
StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn zwischen dieser
Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg (Feuersbrunst) ein adäquat-kausaler
Zusammenhang besteht. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nur dann
gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass
auch der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele.
Ob das Unterlassen des Wärmens
sorgfaltspflichtwidrig war, kann offen bleiben: Im vorliegenden Fall konnte im Eckbereich der Fassade ein kleiner
Durchbruch/Spalt von etwa 0,5 cm festgestellt werden (vgl.
Detailfotoaufnahme: AS 57), durch welchen die Hitze des Bitumenbrenners in die
Hauswand leicht eindringen konnte. Dadurch wurde die Entstehung des
Glimmbrandes erheblich begünstigt. Es ist aufgrund dieser Gegebenheit zu bezweifeln,
dass sich der Glimmbrand mit dem Wässern überhaupt hätte wirkungsvoll eindämmen
lassen. Auch der befragte (sachverständige) Zeuge E.___ stellte dies
grundsätzlich in Frage, indem er ausführte, es hätte (wenn überhaupt) nur ein zielgerichtetes
Wässern durch diesen Spalt hindurch den Glimmbrand beenden können. Er gehe aber
davon aus, dass es auch mit dem Wässern weiterhin in der hinterlüfteten Fassade
geglimmt hätte. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandserfordernis. Die
adäquate Kausalität zwischen der vorgehaltenen Unterlassung (ausgebliebenes
Wässern) und dem Erfolgseintritt (Feuersbrunst) ist zu verneinen.
2.2.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Brandwache verhält.
In formeller Hinsicht fällt auf, dass der Strafbefehl, der vorliegend als
Anklage gilt (Art. 356 Abs. 1 StGB), den Aspekt der Brandwache bloss
ansatzweise und nur stichwortartig aufgreift. Der Hauptvorwurf, der dem
Beschuldigten gemacht wird, liegt in einem Tun (Erwärmen des Bitumens mit einem
Gasbrenner in den Ecken der
Hausfassade). Hinsichtlich der Unterlassungen bleibt der Strafbefehl fragmentarisch,
obwohl sich der Deliktsaufbau eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts
massgeblich von einem fahrlässigen Tätigkeitsdelikt unterscheidet und es
demnach unabdingbar ist, dass sich die Anklageschrift zu den einzelnen
Tatbestandselementen eines Unterlassungsdelikts äussert. Hinsichtlich der
Brandwache beschränkt sich der Strafbefehl auf folgende Wendung: «Durch
korrektes Verhalten (Implementierung adäquater Brandschutzmassnahmen
[Brandwache]) wäre der Brand unterblieben». Offen lässt der Strafbefehl indes, was
konkret damit gemeint war. Ein Verzicht auf eine Brandwache entspricht nicht
dem Beweisergebnis, blieb doch der Beschuldigte eine halbe Stunde nach
Abschluss der Schweissarbeiten mit seinem Arbeitskollegen vor Ort und kontrollierte,
ob er Veränderungen (Rauchbildung, Rauchgeruch, taktil wahrnehmbare Erwärmung
der Hausfassade) wahrnehmen konnte. Sollte die Auffassung vertreten werden,
dass die Brandwache vom Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht zu kurz
ausgefallen bzw. zu früh beendet worden ist, so fand dies keinen Eingang in den
zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt. Diesem ist weder zu entnehmen, wie
lange der Beschuldigte tatsächlich vor Ort blieb, noch wird erörtert, wie lange
die Brandwache hätte dauern müssen, damit der Beschuldigte seiner Sorgfaltspflicht
im konkreten Fall gerecht geworden wäre. Auch die Gründe, welche eine längere
Brandwache implizierten, führt die Anklageschrift nicht auf. Darin liegt eine
unzureichende Konkretisierung des Tatvorwurfes. Der Beschuldigte konnte aus dem
Strafbefehl nicht ersehen, welche Sorgfaltspflichten er im Zusammenhang mit der
Brandwache verletzte. Er war nicht in der Lage, seine Verteidigung entsprechend
danach auszurichten, mithin sich dagegen effektiv zur Wehr zu setzen.
Damit ist der Anklagegrundsatz verletzt und auf der Grundlage dieses
Strafbefehls kann kein Schuldspruch ergehen.
2.2.4 Es sind aber nicht nur formell rechtliche
Überlegungen im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz, sondern – mit Blick auf
die Zuständigkeitsbereiche und Verantwortungssphären innerhalb der I.___ AG – auch
materiell rechtliche Gründe, die einem Schuldspruch entgegenstehen.
C.___ oblag es in seiner Funktion als
Geschäftsführer der I.___ AG, den Einsatz der beiden Monteure zu planen. Zu
diesem Zweck besichtigte er die Baustelle, vergewisserte sich vor Ort über die baulichen
Gegebenheiten und Besonderheiten, definierte im Gespräch mit DX.___, der die
Bauherrschaft vertrat, was Gegenstand des Auftrages bildete, und erstellte die
Bauskizze. Er stand als Vorgesetzter in der Verantwortung, seine Angestellten umfassend
zu instruieren und diesen für die Ausführung der Arbeiten sowie deren
Nachkontrolle (d.h. die Brandwache) die erforderlichen zeitlichen
Rahmenbedingungen zu schaffen. Beiden Aufgaben wurde er nicht gerecht, wie sich
auf den nachfolgenden Erwägungen erschliesst:
Aus den vorgenannten Brandschutzmerkblättern
1 und 2 erschliesst sich, dass in der Planungsphase zur Verhütung von
Bränden das Brandrisiko (BrR) eingeschätzt werden muss. Dabei wird folgende
schematische Unterteilung vorgenommen: «Brandrisiko nicht vorhanden»,
«Brandrisiko vorhanden» und Risikostufen («gering, mittel, hoch», vgl. hierzu
die tabellarische Auflistung auf S. 6 (AS 37) von Merkblatt 1. Aus der
Einschätzung des konkreten Brandrisikos leiten sich die zu ergreifenden
Schutzmassnahmen ab. Bei einem mittleren bis hohen Brandrisiko wird Folgendes
postuliert «Nach Beendigung der Arbeiten mit offener Flamme ist die
Arbeitsstelle und Umgebung auf Erwärmung, Brandgeruch sowie auf Schwel- und
Glimmstellen mittels Wärmebildkamera zu untersuchen. Ohne Wärmebildkamera sind
die Kontrollmassnahmen mittels Brandwache bei einem mittleren Brandrisiko
während 2 Stunden und bei einem hohen Brandrisiko während 4 Stunden
weiterzuführen» (Merkblatt 2, S. 16; inhaltlich deckungsgleich hinsichtlich der
zeitlichen Vorgaben: Merkblatt 1, S. 14/AS 45). In der tabellarischen
Aufstellung auf S. 6/AS 37 von Merkblatt 1 wird das Brandrisiko für
«Wandanschluss hinterlüftete Fassade ohne brennbare Teile» als hoch
eingeschätzt. Es folgt im Weiteren der Hinweis auf S. 7/AS 38, wonach besondere
Vorsicht geboten sei, wenn die einzelnen Schichten einer Konstruktion nicht
mehr einsehbar seien (S. 7/AS 38). Merkblatt 2 ergänzt in planerischer
Hinsicht Folgendes (S. 16) «Steht keine Wärmebildkamera zur Nachkontrolle zur
Verfügung, sind die auszuführenden Arbeiten so auf den Tag zu legen bzw. zu
organisieren, dass die Brandwache sichergestellt ist.»
Obwohl C.___ aufgrund der von ihm persönlich
vorgenommenen Besichtigung der Baustelle von der Problematik der hinterlüfteten
Fassade und dem damit einhergehenden Brandrisiko Kenntnis hatte (bezeichnend
hierzu seine Aussage vor Obergericht: Das sei ein Element, das man nicht
kontrollieren könne, das man nicht im Griff habe), sah er als Vorgesetzter davon
ab, den Monteuren spezifische Anweisungen in zeitlicher Hinsicht zu erteilen.
Die generelle firmeninterne Vorgabe, wonach die Monteure ihre Schweissarbeiten
eine Stunde vor Verlassen der Baustelle zu beenden hätten, erwies sich – wie
sich den branchenspezifischen Merkblättern entnehmen lässt – für den
vorliegenden Fall als klar ungenügend. Ohne die auszuführenden Monteure mit
Wärmebildkameras auszustatten, hätte C.___ den Beschuldigten und seinen
Arbeitskollegen instruieren müssen, während vier Stunden vor Ort zu bleiben und
die Arbeitsstelle und Umgebung auf Erwärmung, Brandgeruch sowie auf Schwel- und
Glimmstellen zu kontrollieren. Wäre vorliegend eine Brandwache von vier Stunden
umgesetzt worden, hätte die Entstehung eines Glimmbrandes (Rauchgeruch,
Rauchbildung) rechtzeitig erkannt werden können. Bereits um ca. 18:30 Uhr
wurden von den Bewohnern des Hauses Geruchsimmissionen festgestellt, die – bei
einer Präsenz der Monteure vor Ort – als Warnsignal interpretiert worden wären
und weitere Abklärungen ausgelöst und erforderliche Gegenmassnahmen erlaubt
hätten. Die Bewohner selbst wurden der Gefahr gewahr, als sie im Zimmer des
Privatberufungsklägers auf Rauch und um ca. 20:00 Uhr in der Folge im
Elternschlafzimmer auf bereits sehr dichten Rauch stiessen. In zeitlicher
Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Weiterführung der Brandwache
den Ausbruch der Feuersbrunst verhindert hätte. Im Unterschied zum vorgenannten
Wässern ist die adäquate Kausalität zwischen der Unterlassung und dem Erfolgseintritt
zu bejahen.
Ebenso lag es in der Verantwortung des
Vorgesetzten, die Arbeiten der Monteure so auf den Tag zu legen bzw. zu
organisieren, dass die Brandwache sichergestellt werden konnte. Auch dieser
Pflicht kam C.___ nicht nach, zumal der Beschuldigte zusammen mit seinem
Arbeitskollegen die Arbeit auf dem Flachdach der Liegenschaft des Privatberufungsklägers
bekanntlich erst im zweiten Teil des Nachmittages aufnahm, während er zuvor an
einem anderen Ort für die Firma I.___ AG eingeteilt war. Die (angezeigte) Nachkontrolle
hätte sich bis in die Nachtstunden erstreckt. Vom Beschuldigten, der zu seinem
Vorgesetzten in einem Subordinationsverhältnis steht, durfte und konnte nicht erwartet
werden, dass er sich einer Arbeitsausführung dieser brandgefährlichen Tätigkeit
am späteren Nachmittag des 22. Oktober 2020 widersetzte oder die Brandwache in
Eigenregie auf vier Stunden ausweitete.
Die Verantwortung für die im Strafbefehl
bloss schlagwortartig genannte und unzureichend konkretisierte «Implementierung
adäquater Brandschutzmassnahmen [Brandwache]» ist deshalb beim Vorgesetzten C.___
zu verorten. Er ist dieser Verantwortung nicht gerecht geworden, sondern hat
als Vorgesetzter seine Sorgfaltspflichten auf der Ebene der Instruktion und Planung
verletzt.
Der Beschuldigte ist freizusprechen.
V. Zivilforderung
Bei diesem Verfahrensausgang ist die
Schadenersatzforderung des Privatberufungsklägers gegen den Beschuldigten
abzuweisen.
VI. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
1.1 Die Verlegung der erstinstanzlichen
Kosten zu Lasten des Staates ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423
StPO).
1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von
CHF 5'000.00 total CHF 5'225.00 ausmachen, gehen zu Lasten des Privatberufungsklägers, da
dieser im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1
StPO).
2. Entschädigungsfolgen
2.1 Der Antrag des
Privatberufungsklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Olten, auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche und
obergerichtliche Verfahren ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
2.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 47 eingehend mit der Frage befasst, ob der Staat oder die
Privatklägerschaft gegenüber der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten
Person entschädigungspflichtig wird. Es hielt darin fest (E. 4.2.5 und 4.2.6 S.
53 f.), die Regel, wonach die Verantwortung des Staates für die Strafverfolgung
dazu führe, dass der Staat auch deren Kosten trage, werde gegenstandslos,
sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt
werde. Der Staat habe den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden
Urteil abschliessend eingelöst, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung
vorzeitig beende. Der Strafverfolgungsanspruch gehe beim Offizialdelikt
indessen weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden
Delikten trage die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende
Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches
Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpfe sich
dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Sofern es sich um
Antragsdelikte handle, gehe die Entschädigung der beschuldigten Person im
Rechtsmittelverfahren regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein
beschreitenden) Privatklägerschaft, dies unabhängig davon, ob das Vor- resp.
Hauptverfahren vollständig durchgeführt worden sei oder nicht. Die betreffende
Differenzierung komme nur bei Offizialdelikten zum Tragen. Die Entschädigung der
beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gehe
bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem (erstinstanzlichen) Freispruch
zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handle (Art. 429
Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die
unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im
Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde
sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft
entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432
Abs. 2 StPO).
2.3 In Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides ist die Parteientschädigung für den Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Tobias Burri, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 5'363.10 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Entschädigung
ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu
bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO sowie vorstehende Ziff. VI.2.2).
2.4 Die vom Rechtsvertreter des
Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren (inkl.
An- und Rückfahrt sowie Nachbearbeitung, jedoch exkl. Dauer der Berufungsverhandlung)
setzt sich aus einem Aufwand von 14,99 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen
von CHF 97.40 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 66). Für die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung sind 5 Stunden und 10 Minuten hinzu zu zählen. Die beiden
Positionen vom 2. Februar 2022 («Studium, Verfügung, E-Mail an Klient», «E-Mail
an Klient, Fragen beantworten») sowie die Position vom 24. Februar 2022
(«Studium Urteil, BF an Klient»), insgesamt 0,58 Stunden, sind in Abzug zu
bringen, da dieser Aufwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit der
Nachbearbeitungspauschale von 0,50 Stunden abgegolten worden war (vgl.
AS 209). Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen resultiert ein Total
von 20,32666 Stunden und die Entschädigung ist insgesamt auf CHF 5‘577.85
festzusetzen (Aufwand: CHF 5‘081.65; Auslagen: CHF 97.40; 7,7 % MWST:
CHF 398.80).
Diese Entschädigung im
Berufungsverfahren geht zulasten des unterliegenden Privatberufungsklägers
(vgl. hierzu Ziff. VI.2.2).
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO festgestellt und
erkannt:
1. B.___
wird vom Vorhalt der
fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 22. Oktober
2020, freigesprochen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 17. Januar 2022
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist das Strafverfahren gegen H.___ sel.
wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am
22. Oktober 2020, eingestellt worden.
3. Die Schadenersatzforderung des
Privatberufungsklägers AX.___ gegenüber B.___ wird abgewiesen.
4. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Tobias Burri, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 5'363.10 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
5. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Tobias Burri, Olten, wird für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 5'577.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen,
zahlbar durch den Privatberufungskläger AX.___.
6. Der Antrag des Privatberufungsklägers AX.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils ist H.___ sel., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Eberle, eine Parteientschädigung von CHF 1'441.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen worden, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 2'500.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
9. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'225.00,
gehen zu Lasten des Privatberufungsklägers AX.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker