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Entscheid

STBER.2022.28

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

28. August 2023Deutsch102 min

rückten die Feuerwehr und eine Polizeipatrouille zum Einfamilienhaus am [Adresse]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. AX.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Privatberufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Tobias Burri,

Beschuldigter

betreffend fahrlässige

Verursachung einer Feuersbrunst

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 28. August 2023:

1. B.___ als

Beschuldigter;

2. Rechtsanwalt Tobias

Burri als privater Verteidiger;

3. AX.___ als

Privatberufungskläger und Auskunftsperson;

4. Rechtsanwalt Simon

Bloch als Vertreter des Privatberufungsklägers;

5. C.___ als

Auskunftsperson;

6. DX.___ als

Auskunftsperson;

7. FwmbA E.___ als Zeuge.

Zudem erscheinen als

Zuhörer:

-

Polizeibeamte KAPO

Solothurn.

Rechtsanwalt Simon Bloch stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Privatberufungsklägers folgende Schlussanträge

(Berufungsverfahren, Aktenseite [ASB] 136):

« 1. Es

sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen

fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB und er

sei angemessen zu bestrafen.

2. Es

sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger AX.___ Schadenersatz in

Höhe von CHF 33'371.95 zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2020 zu bezahlen.

3. Es

sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger AX.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'620.15

und für das obergerichtliche Verfahren in Höhe von CHF 2'346.25 zu bezahlen.

4. Es

seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Es wird auf die Audiodatei (ASB 151) und

die Notizen der Gerichtsschreiberin (Zusammenfassung der wesentlichen

Ausführungen: ASB 132 - 135) verwiesen.

Rechtsanwalt Tobias Burri stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Schlussanträge:

« 1. Herr

B.___ sei vom Vorhalt der fahrlässigen Begehung einer Feuersbrunst

vollumfänglich freizusprechen.

2. Die

Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Die

ins Recht gelegte Kostennote des Verteidigers sei dem Staat zur Bezahlung

aufzuerlegen.

4. Die

Verfahrenskosten seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen.»

Es wird auf die von Rechtsanwalt Burri

eingereichten Plädoyernotizen verwiesen (ASB 137 - 150).

Im Weiteren wird für die an der

Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen auf folgende Dokumente

verwiesen:

-

Separates

Verhandlungsprotokoll vom 28. August 2023 (ASB 60 ff.);

-

Einvernahmeprotokoll C.___

(ASB 71 - 87), Audiodatei der Einvernahme (ASB 88);

-

Einvernahmeprotokoll DX.___

(ASB 89 - 99), Audiodatei der Einvernahme (ASB 103);

-

Einvernahmeprotokoll FwmbA E.___

(ASB 104 - 115 ff.), Audiodatei der Einvernahme (ASB 116);

-

Einvernahmeprotokoll AX.___

(ASB 117 - 122), Audiodatei der Einvernahme (ASB 123);

-

Einvernahmeprotokoll B.___

(ASB 124 - 131 ff.), Audiodatei der Einvernahme (ASB 151).

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Aufgrund der am 22. Oktober 2020 um

20:22 Uhr bei der Alarmzentrale Solothurn eingegangenen Brandmeldung von FX.___

rückten die Feuerwehr und eine Polizeipatrouille zum Einfamilienhaus am [Adresse]

aus, welches von FX.___, deren Ehemann DX.___ und deren Sohn AX.___ bewohnt

wird. Durch die Polizeipatrouille wurde in der Folge FwmbA E.___ und Kpl G.___

vom kriminaltechnischen Dienst zur Abklärung der Brandursache zum Brandobjekt

aufgeboten (Aktenseiten [AS] 21 f.).

2. AX.___, der Eigentümer des

Brandobjektes, wurde noch gleichentags um 20:45 Uhr erstmals polizeilich

befragt (AS 63). Am darauf folgenden Tag fanden zeitgleich die getrennten

polizeilichen Einvernahmen von B.___ (nachfolgend auch Beschuldigter) und H.___

als Auskunftspersonen statt (AS 78 ff. und AS 83 ff.). Diese hatten in der

zweiten Nachmittagshälfte des 22. Oktober 2020 als Mitarbeiter der Firma I.___

AG auf dem Balkon/der Terrasse im ersten Obergeschoss der Liegenschaft zwischen

Elternschlafzimmer und dem Arbeitsraum oberhalb der Garage Heissarbeiten mit

Bitumen verrichtet (AS 16).

3. Am 29. Oktober 2020 fand die

polizeiliche Einvernahme von DX.___ als Auskunftsperson statt (AS 65 ff.).

4. Am 17. Februar 2021 erstattete die

Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend Polizei) Strafanzeige gegen B.___

und H.___ (AS 13 ff.). Am 25. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw. Anklägerin) gegen

beide einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und

verurteilte sie zu einer Geldstrafe von je 20 Tagessätzen à

CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, sowie zu den Verfahrenskosten

(AS 3 ff. und AS 8 ff.).

5. Die Strafanzeige der Solothurnischen

Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) vom 3. März 2021 (AS 11) ging am 5. März

2021 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein.

6. Auf die Einsprachen von B.___ und H.___

hin (vgl. AS 103 ff. und AS 110 ff.) beauftragte die Staatsanwaltschaft die

Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (vgl. AS 90 f.: Insbesondere sei der Frage

nachzugehen, ob letztlich der Bauherr AX.___ selber für die Verursachung der

Feuersbrunst verantwortlich sein könnte). In der Folge wurde AX.___ am 27.

April 2021 polizeilich befragt (AS 69 ff.) und der Staatsanwaltschaft wurde am

7. Mai 2021 ein polizeilicher Nachtragsrapport vorgelegt (AS 26 ff.).

7. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 hielt

die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen am angefochtenen Strafbefehl fest und

überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid (AS 1 ff. und

AS 6 ff.).

8. Am […]. September 2021 verstarb H.___

(vgl. die Mitteilung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Stefan Eberle, vom

28.9.2021: AS 134).

9. Am 17. Januar 2022 fand die

erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher AX.___ als

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen wurde (vgl. hierzu das

separate Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung: AS 158) und B.___, DX.___

und C.___, Geschäftsführer der I.___ AG, sowie AX.___ befragt wurden. Der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess noch gleichentags folgendes Urteil:

«1. B.___

wird vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst,

angeblich begangen am 22. Oktober 2020, freigesprochen.

2. Das

Strafverfahren gegen H.___ sel. wegen fahrlässiger Verursachung einer

Feuersbrunst, angeblich begangen am 22. Oktober 2020, wird eingestellt.

3. Die

Zivilforderungen von AX.___ gegenüber B.___ werden abgewiesen.

4. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri, wird eine Parteientschädigung von

CHF 5'363.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5. H.___

sel., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Eberle, wird eine Parteientschädigung

von CHF 1'441.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

6. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 2'500.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

10. Gegen dieses Urteil liess AX.___

(nachfolgend Privatberufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt

Simon Bloch, rechtzeitig die Berufung anmelden (AS 264.1). Mit

Berufungserklärung vom 15. März 2022 wendet sich der Privatberufungskläger

gegen den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten (Dispositivziffer 1),

die Abweisung der Zivilforderung des Privatberufungsklägers (Dispositivziffer 3)

sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 4 und 6.

Verlangt werden folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

-

Schuldspruch des

Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst;

-

Verurteilung des Beschuldigten

zu einer angemessenen Strafe;

-

Gutheissung der

Zivilforderung des Privatberufungsklägers bzw. Verpflichtung des Beschuldigten

zur Zahlung der Zivilforderung an den Privatberufungskläger;

-

Auferlegung der

anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschuldigten;

-

Verpflichtung des

Beschuldigten zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger.

11. Weder die Staatsanwaltschaft noch

der Beschuldigte erhoben Anschlussberufung. Damit ist das erstinstanzliche

Urteil hinsichtlich folgender Punkte in Rechtskraft erwachsen:

-

Dispositivziffer 2:

Einstellung des Strafverfahrens gegen †H.___.

-

Dispositivziffer 5:

Parteientschädigung von CHF 1'441.45 zugunsten von †H.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Stefan Eberle, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

12. Die Berufungsverhandlung fand am 28.

August 2023 statt (vgl. hierzu ausführlich das Verhandlungsprotokoll: ASB 60 -

64).

Erwägungen

II. Vorhalt und Anklagegrundsatz

1.

Der dem Beschuldigten zur Last

gelegte Lebenssachverhalt wird im Strafbefehl vom 25. Februar 2021, der als

Anklage gilt, wie folgt umschrieben (AS 8 f.):

«Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

(Art. 222 Abs. 1 StGB

i.V.m. § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz sowie § 46, § 48 Abs.1 lit. d und Abs. 3, § 50 Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz)

begangen am 22. Oktober

2020, um ca. 17:00 Uhr, sowie eine gewisse Zeit, mindestens eine halbe Stunde

danach, in [Adresse], zum Nachteil von AX.___, indem der Beschuldigte als

Mitarbeiter der Firma I.___ AG anlässlich der ihm zur Ausführung übertragenen

Heissarbeiten mit Bitumen durch unsachgemässen Umgang mit einem Gasbrenner

fahrlässig eine Feuersbrunst an einem Einfamilienhaus verursachte. Dabei

entstand am Gebäude ein Schaden in der Höhe von rund CHF 160'000.00.

Der Beschuldigte erhielt

von seinem Arbeitgeber den Auftrag, zusammen mit einem Arbeitskollegen, Abläufe

für die Liegenschaft zu installieren und diese anschliessend abzudichten. Für

die Abdichtung erwärmte er auf der Terrasse im ersten Obergeschoss der

Liegenschaft des Geschädigten, insbesondere in den Ecken, mit einem Gasbrenner

den Bitumen, um diesen weicher zu machen, wobei er in der dahinterstehenden

Isolation einen Glimmbrand verursachte, der sich infolge Zeitablaufs und

Sauerstoffzufuhr zu einem Brand entwickelte.

Die pflichtwidrige

Unvorsichtigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte seiner gesetzlichen

Vorsichtspflicht beim Umgang mit Feuer (§ 60 Gebäudeversicherungsgesetz, § 46

Abs. 1 sowie § 48 Abs. 1 lit. d und 3 Gebäudeversicherungsverordnung)

nicht nachkam, als er mit Bitumenbahnen und einem Gasbrenner Heissarbeiten auf

dem Terrassenboden im ersten Obergeschoss ausführte, konkret Bitumenbahnen mit

offener Flamme in den Ecken schweisste, sodass sich in der dahinterliegenden

Isolation Staubablagerungen und allfällige Holzspäne derart thermisch

erhitzten, dass ein Glimmbrand entstehen konnte, welcher bei fachgerechter

Ausführung nicht aufgetreten wäre. Mit diesem unsachgemässen Verhalten setzte

der Beschuldigte [die] Ursache für den Brand.

Im Zeitpunkt der

Arbeitsausführung war dem Beschuldigten aufgrund der langjährigen

Berufserfahrung von 12 Jahren und der Ausbildung als Spengler bekannt, dass im

Rahmen von Heissarbeiten mit Bitumen generell und erst recht bei mangelhafter

Ausführung ein Brand entstehen kann, wobei er jedoch in der Folge solche

risikoreichen Arbeiten unsachgemäss ausführte und keine adäquaten bzw.

weitergehende Brandverhütungsmassnahmen (Wässern der Schweissstellen, Räumen

der Arbeitsstelle, Bereitstellen von Löschmitteln) traf. Durch korrektes

Verhalten (Implementierung adäquater Brandschutzmassnahmen [Brandwache], Bereitstellen

von Löschwasser oder Feuerlöscher, Vermeiden zu starker Beheizung der Fassade

und der Isolation mit dem Gasbrenner bei der Ausführung) wäre der Brand

unterblieben. Ein solches korrektes Verhalten wäre im Übrigen für den

Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen.»

2.

Prozessuale Einwände

2.1

Der Beschuldigte lässt geltend

machen, der Strafbefehl gegen B.___ und der Strafbefehl gegen H.___ seien

identisch. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass beide mit dem

Bitumenbrenner Schweissarbeiten ausgeführt hätten und beide bei der Überprüfung

und Einhaltung der Sorgfaltspflichten unvorsichtig gewesen seien, was jedoch

nicht den damaligen Gegebenheiten entsprochen habe. B.___ und H.___ hätten

vielmehr den Auftrag in Arbeitsteilung ausgeführt, da es auch nur einen

Bitumenbrenner gegeben habe. H.___ habe vor Beginn der Schweissarbeiten

geprüft, ob die Fassade hinterlüftet sei bzw. ob sich entzündbares Material in

der dahinterliegenden Isolation befinde, und er habe während der

Schweissarbeiten die Bitumenbahnen zurechtgeschnitten. B.___ habe demgegenüber,

nachdem H.___ festgestellt gehabt habe, dass keine akute Brandgefahr bestehe

und kein Glimmbrand entstehen könne, mit den Schweissarbeiten angefangen. B.___

könne nicht für ein Tun von H.___ verurteilt werden, ohne dass von einer

Mittäterschaft ausgegangen werde. In Anbetracht der erfolgten Arbeitsteilung

müsste der Strafbefehl – wenn überhaupt – von einer Mittäterschaft ausgehen.

Die beiden Strafbefehle verletzten somit den Anklagegrundsatz, da diese B.___

und H.___ den gleichen Vorwurf machten, obwohl sich diese die Arbeiten geteilt

hätten (AS 198 f.).

2.2

Die beiden

Strafbefehle sind mit einer Ausnahme identisch formuliert. Lediglich hinsichtlich

der (individuellen) Berufserfahrung wird eine Differenzierung vorgenommen: Dem

Beschuldigten wird im Strafbefehl eine Berufserfahrung als Spengler von 12

Jahren, dem zwischenzeitlich verstorbenen H.___ eine Berufserfahrung von 42

Jahren attestiert. Würde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe die Tat in vorsätzlicher

Mittäterschaft mit H.___ (vormals Beschuldigter 2) begangen, wäre nicht

erforderlich, dass die Anklageschrift genau darlegt, welcher Beschuldigter im

Einzelnen welche Handlung vorgenommen hat, da sich jeder Mittäter die

Handlungen des anderen Mittäter gegenseitig anrechnen lassen muss (vgl. hierzu

das Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17.6.2014 E. 2: «Das Konzept

der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete

Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die

Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen

insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen

Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft

einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche

Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden,

denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt.»). Der im

vorliegenden Verfahren zur Anklage gebrachte Straftatbestand (Art. 222 Abs. 1

StGB) ist als Fahrlässigkeitsdelikt konzipiert. Die Konzeption einer fahrlässigen

Mittäterschaft wird in Judikatur und Lehre seit jeher kontrovers

diskutiert. Im Leitentscheid BGE 113 IV 58 (sog. «rolling stones» - Fall) hielt

das Bundesgericht hierzu Folgendes fest (Regeste): «Haben mehrere Personen eine

einzige (sorgfaltswidrige) Handlung beschlossen und in arbeitsteiliger Weise

durchgeführt, so hat die Bejahung der Kausalität zwischen der gemeinsam

vorgenommenen Gesamthandlung und dem eingetretenen Erfolg die Strafbarkeit

aller Beteiligten zur Folge.»

Es stehe fest, dass beide

Angeklagten gemeinsam die beiden Steine den Abhang hinunterrollen lassen

wollten. In einer

derartigen Konstellation sei nicht danach zu fragen, ob der jeweilige Einzelbeitrag

für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden sei, sondern ob die

Kausalität zwischen der gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung und dem

eingetretenen Erfolg zu bejahen sei. Dies

müsse jedenfalls dann gelten, wenn die sorgfaltswidrige Handlung gemeinsam

beschlossen und in der Folge in einem nahen örtlichen und zeitlichen

Zusammenhang gemeinsam durchgeführt werde (E. 2 S. 60; zur im konkreten Fall

anerkannten fahrlässigen Mittäterschaft vgl. auch SOG 2013 Nr. 8). Anders

entschied das Bundesgericht in einem sachverhaltlich anders gelagerten Fall

(BGE 143 IV 361): Die beiden Beschuldigten hatten je zwei Feuerwerksraketen

gezündet. Eine dieser vier Raketen verursachte eine Feuersbrunst. Es konnte

jedoch nicht ermittelt werden, welcher der beiden Beschuldigten die

fehlgeleitete und brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Fehlleitung der

Rakete hatte ihre Ursache in einem unsachgemässen Abfeuern (mit Risikoerhöhung durch «falsches»

In-den-Boden-Stecken). Das

Bundesgericht kam zu folgendem Schluss, es fehle an den Voraussetzungen der

Annahme einer Gesamthandlung im Sinne von BGE 113 IV 58; denn der gemeinsame

Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung sei nicht nachgewiesen (vgl.

E. 4.9, in fine sowie Regeste: «Die

beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu

zünden. Im Übrigen blieb es aber jedem von ihnen überlassen, beim Anzünden der

jeweiligen Rakete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten

zu beachten. Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine

sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer

strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen.»).

Die von der

Verteidigung aufgeworfene Problematik der Zurechnung einzelner Tatbeiträge im

Falle einer arbeitsteiligen Vorgehensweise beschlägt im Kern die

Beweiswürdigung. Erst wenn sich im Rahmen der Beweiswürdigung herausstellen

sollte, dass dem Beschuldigten in dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl aufgrund

der arbeitsteiligen Vorgehensweise Einzeltatbeiträge vorgehalten werden, die

sich diesem nicht nachweisen bzw. zuordnen lassen, stellt sich die Frage, ob

der Strafbefehl eine auf einem gemeinsamen Beschluss beruhende sorgfaltswidrige

Gesamthandlung umschreibt, die eine mittäterschaftliche Zurechnung zulässt. Es

wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff.

III.4.3 verwiesen. Aus diesen Erwägungen erschliesst sich, dass der Gasbrenner

auf der Baustelle am 22. Oktober 2020 unstrittig ausschliesslich vom

Beschuldigten bedient wurde, so dass hinsichtlich der Frage, welcher der beiden

Monteure welche Handlungen im Rahmen der arbeitsteiligen Vorgehensweise

vorgenommen hat, keine beweisrechtliche Abgrenzungs- bzw. Zuordnungsproblematik

zu erkennen ist. Der Einwand geht deshalb fehl.

2.3

Im Weiteren rügt die Verteidigung

(vgl. AS 202), es falle auf, dass die im Strafbefehl zitierte Bestimmung von §

50.

Abs. 1 lit. b der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz seit 1.

Januar 2015 ausser Kraft sei, weshalb der Beschuldigte bereits deswegen

freizusprechen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden: Der

Strafbefehl nennt den nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten

Straftatbestand (Art. 222 Abs. 1 StGB). Ebenso gehen aus dem Strafbefehl die

gesetzgeberischen Erlasse auf kantonaler Ebene hervor, die ein sorgfältiges

Verhalten bei feuergefährlichen Tätigkeiten vorschreiben. Es sind dies § 60 Abs. 1 des Gesetzes über die

Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe

(Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111) sowie § 46, § 48 Abs. 1 lit. d der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung,

Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112). Die Tatsachen,

dass im Strafbefehl mit §

50.

Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz auch eine

Vollzugsbestimmung zitiert wurde, die zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzt

wurde, und dass die Bestimmung von § 48 dieser Verordnung (in der im

Tatzeitpunkt gültigen Fassung) auch nur einen Abs. 1 kennt, vermag daran nichts

zu ändern. Es geht hervor, auf welchen Straftatbestand und auf welche

kantonalen Normen sich die Anklägerin beruft, womit der Bestimmung von Art. 325

Abs. 1 lit. g StPO genüge getan ist.

III. Sachverhalt

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und

ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen

der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels

in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei

kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft.

2. Unbestrittener Sachverhalt

2.1 Unbestritten

ist, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2020 um ca. 15:30 Uhr zusammen mit H.___

beim Einfamilienhaus am [Adresse]

eintraf, um auf dem Flachdach im 1. OG dieser Liegenschaft Heissarbeiten mit

Bitumen für die Firma I.___ AG auszuführen. Beide Monteure verfügten zu jenem

Zeitpunkt bereits über eine langjährige berufliche Erfahrung als Spengler (B.___:

12 Jahre, inkl. Lehre; H.___: 42 Jahre, ebenfalls inkl. Lehre). Den

entsprechenden Auftrag und die näheren Angaben, was vor Ort zu erledigen war,

erhielten beide von ihrem Vorgesetzten

C.___, dem Geschäftsführer

der I.___ AG, der sich am Vormittag mit dem Vater des Privatberufungsklägers

vor Ort getroffen hatte, wobei die Aussagen über den Inhalt dieses Treffens

divergieren (vgl. hierzu die nachfolgende Beweiswürdigung). Der

Privatberufungskläger war zusammen mit seinem Vater bereits seit längerer Zeit

damit beschäftigt, die von ihnen bewohnte Liegenschaft umzubauen. Für diesen

Umbau führten sie auf dem Flachdach auch Arbeiten mit Bitumen aus. Bitumen ist

ein dunkelfarbiges, halbfestes bis springhartes, klebriges Erdölderivat, das

wasserabweisend und nicht wasserlöslich ist. Es wird vorwiegend als Bindemittel

im Asphalt eingesetzt, der im Strassenbau und für Abdichtungen im

Deponie- und Wasserbau eine wesentliche Rolle spielt. Aufgrund seiner

Eigenschaften kommt Bitumen auch vielfach für die Dach- und

Dichtungsbahnenherstellung zum Einsatz (vgl. www.derdichtebau.de, letztmals

besucht am 17.8.2023). Hinsichtlich der Verarbeitung des Bitumens ist unstrittig,

dass es zwingend erhitzt werden muss, um es weich und geschmeidig zu machen.

Ebenso ist eine Erhitzung des Bitumens unumgänglich, damit dieses klebt, d.h.

an der Fassadenwand (bei sog. Aufbordungen) haften bleibt. Diese Erhitzung

wurde – auch diesbezüglich liegen im Grundsatz übereinstimmende Aussagen der

Befragten vor – bei den Arbeiten auf dem Flachdach/Sitzplatz der Liegenschaft

mittels eines Gas-/Bunsenbrenners erzielt. Die Familie X.___ verfügte über

einen eigenen kleinen Bunsenbrenner, der draussen auf dem Balkon aufbewahrt

wurde, die beiden Mitarbeiter der I.___ AG brachten am 22. Oktober 2020

ihren eigenen Gasbrenner auf die Baustelle mit.

Strittig ist hingegen, wer

zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise auf dem Flachdach der Liegenschaft

Arbeiten mit Bitumen vornahm. Hierzu wird nachfolgend (Ziff. III.4.2) näher

einzugehen sein.

2.2 Im Weiteren ist

angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen

erstellt, dass der Beschuldigte und H.___ die Liegenschaft des

Privatberufungsklägers um bzw. kurz nach 17:00 Uhr wieder verliessen, die

zeitlichen Angaben variieren nur leicht (Privatberufungskläger: um ca. 17:00

Uhr, AS 63; bis 17:00 Uhr, AS 70; Beschuldigter: ca. 17:10/17:15 Uhr, AS 80; um

ca. 17:00 Uhr seien sie mit den Aufräum- und Messarbeiten fertig gewesen, AS

110; plus/minus 17:15 Uhr, AS 253; Vater des Privatberufungsklägers: ziemlich

genau um 17:10 Uhr habe seine Frau gesagt, AS 67; einzig H.___ machte die

Angabe, dass sie noch bis etwa 17:30 Uhr einen provisorischen Schlauch hätten

anbringen müssen: AS 85).

2.3 Hinsichtlich der

weiteren Chronologie der Ereignisse kann angesichts der Angaben von AX.___ und DX.___

als erstellt gelten, dass die Hausbewohner ihrer akuten Gefährdung erstmals

kurz nach dem Abendessen gewahr wurden, dies aufgrund der Rauchbildung, welche

zuerst im Schlafzimmer des Privatberufungsklägers und dann (in weit

umfassenderem Ausmass) in Elternschlafzimmer im 1. OG festgestellt wurde (vgl.

die Aussagen von DX.___: AS 67 und AS 236: Der Rauch sei dort «knüppeldicht»

gewesen; «ca. von oben bis kniehoch»). Hierauf versuchten der

Privatberufungskläger und dessen Vater das Feuer zu löschen. Zeitgleich

alarmierte die Mutter des Privatberufungsklägers die Alarmzentrale. Ihr Anruf

wurde um 20:22 Uhr registriert (AS 22). Gemäss Brandmeldung vom 6.

November 2020 konnte vor Ort beim Brandobjekt eine Rauchsäule mit der Fläche

des Brandobjektes und der Höhe von circa. 40 Metern festgestellt werden. Als

die Feuerwehr die Dachziegel vom Brandobjekt entfernte, kamen Flammen zum

Vorschein, die bereits den Dachstock des Gebäudes erreichten (AS 24).

2.4 Die Feuersbrunst zerstörte im 1. OG

der Liegenschaft zwischen dem Elternschlafzimmer und der neuen Terrasse mehrere

Quadratmeter der Hauswand (Holzbalken, Isolation und Aussenabrieb) sowie die

Wand- und Deckenverkleidung des Elternschlafzimmers. Im Schlafzimmer/Estrich im

2. OG verwüstete das Feuer Holzbalken und die umliegenden Wände sowie mehrere

Quadratmeter des Daches oberhalb des Estrichs. Im Weiteren wurden

Russanhaftungen an Decken und Wänden im 1. und 2. OG festgestellt. Im EG

(Wohnzimmer/Küche/Eingangsbereich) wurde die Wohnzimmerdecke durch Löschwasser

beschädigt (vgl. auch die fotografischen Aufnahmen unter AS 49 ff.). Im Weiteren

wurden Kleidungsstücke, elektronische Geräte und Einrichtungsgegenstände durch

die Rauchgase beschädigt bzw. kontaminiert.

2.5 Am 3. Juni 2021 stellte die I.___ AG

dem Privatberufungskläger Rechnung für Flachdach- und Spenglerarbeiten im

Betrag von total CHF 17‘948.00 (AS 190 ff.). Gemäss der Rechnung wurden die

Arbeiten ab dem 18. November 2020 ausgeführt, d.h. knapp einen Monat nach dem

Brand.

2.6 Am 14. Dezember 2021 erfolgte die

Kostengutsprache der SGV in Bezug auf den Gebäudeschaden. Für den Schadensfall

wurde dem Privatberufungskläger der Betrag von CHF 171‘546.00 überwiesen (AS

185 ff.).

3. Beweismittel

3.1

Fotografische Aufnahmen und spurenkundliche Überprüfung des Brandobjekts sowie

deren Interpretation durch den kriminaltechnischen Dienst

3.1.1 Beim Eintreffen der aufgebotenen

Brandursachenabklärer (Kpl G.___ und FwmbA E.___) sei der Brand grösstenteils

bereits gelöscht gewesen (vgl. Strafanzeige, AS 19). Der Brandherd habe sich im

südwestlichen Teil des Gebäudes, im Zimmer der Eltern des Geschädigten, auf der

Höhe der neugebauten Terrasse, in der Hausfassade zwischen der Isolation

und der Täferverkleidung befunden (AS 15, 22). In Anwendung des üblichen

Ausschlussverfahrens habe der Brandherdbereich genauer untersucht und fotografisch

dokumentiert werden können (vgl. die 13 Bildaufnahmen unter AS 50 - 62). Die

Fotos 9 - 12 zeigen die Situation nach Entfernung der Wandverkleidung im

Elternschlafzimmer hinter der Aussenfassade. Bild Nr. 12 (AS 61) zeigt eine

Nahaufnahme des Brandherds in der Hauswand mit folgender Bildinterpretation:

«Der Brandherd zeichnet sich spurenkundlich durch die stärkste Schollenbildung

und den entsprechenden Materialverlust an den Holzbalken ab. Hier muss die

Hitze am längsten eingewirkt haben.» Auf Bild Nr. 10/AS 59 (Übersichtsaufnahme

der Brandherdzone) sowie auf Bild Nr. 11/AS 60 (Nahaufnahme des Brandherds)

markieren die rot eingezeichneten Pfeile die Richtung der Brandausbreitung. Auf

Bild Nr. 8 (AS 57) wird eine Nahaufnahme der mit Bitumenbahnen überlappend

verschweissten Ecke gezeigt, der Brandherd befinde sich auf der Rückseite der

Hauswandfassade. Gekennzeichnet ist mit «a» ein Spalt am unteren Ende der

Hausfassade, durch welchen die Hitze des Bitumenbrenners in die Hauswand habe

eindringen können, und mit «b» der «Blechwinkel» in der Hauswand. Die

Untersuchung des Brandherdbereichs mittels Mini RAE 3000, einem Gerät zum

Nachweis von flüchtigen, organischen Stoffen (Brandbeschleunigungssubstanzen

wie bspw. Benzin, Lösungsmittel etc.), sei negativ verlaufen. Es hätten keine

Hinweise auf Brandbeschleunigungsmittel detektiert werden können (AS 18 f.).

Hinsichtlich der Witterung wird in der Brandmeldung festgehalten (AS 24):

«Nacht, bedeckt, Regen, windstill, 15 Grad).

3.1.2 Hinsichtlich der durchgeführten

Bitumen-Arbeiten zog FwmbA E.___, Brandursachenabklärer des kriminaltechnischen

Dienstes, folgendes Fazit (AS 16): Es habe festgestellt werden können, dass auf

dem Balkon/Terrasse im ersten Obergeschoss zwischen Elternschlafzimmer und dem

Arbeitsraum oberhalb der Garage Bitumenarbeiten verrichtet worden seien. Der

Balkon sei mittels Bitumenbahnen verdichtet/versiegelt worden. Diese Bahnen

seien an den Hauswänden ca. 10 cm hochgezogen und in den Ecken überlappend

verlegt worden. Um die Bitumenbahnen in der Ecke zu überlappen, werde mittels

Brenner das Material erhitzt, um es weich und geschmeidig zu machen. Für die

Einpassung der Bitumenbahnen in der Ecke werde mehr Hitze benötigt als bei der

allgemeinen Verlegung. Demzufolge müsse in den Eckbereichen länger mit dem

Brenner gearbeitet werden und die Hitze des Brenners wirke gebündelt auf die

Hausfassade, die Blechdecke und zwangsläufig auch auf die dahinterliegende

Isolation ein. Durch die Hitzeeinwirkung des Brenners für die Bitumenarbeiten

dürften sich in der dahinterliegenden Isolation der Hauswand Staubablagerungen

und allfällige Holzspäne dermassen thermisch erhitzt haben, dass ein Glimmbrand

habe entstehen können. Dieser Glimmbrand habe sich mit der Zeit und durch

Zufuhr von genügend Luftsauerstoff zu einem offenen Feuer entwickelt, das sich

in der hinterlüfteten Hausmauer habe ausbreiten können.

3.1.3 Die zur Anwendung gebrachte

Methodik zur Klärung der Brandursache erklärte FwmbA E.___ wie folgt (AS 16

f.): Anhand der Spuren würden sämtliche Brandentstehungsmöglichkeiten geprüft

und gegebenenfalls ausgeschlossen. Ziel sei es, dass man alle möglichen

Ursachen ausschliessen könne mit Ausnahme einer verbleibenden, die sich mit den

Spurenbildern widerspruchsfrei zusammenführen lasse. Das Verschweissen von

Bitumenbahnen oder ähnliche Arbeiten müssten mit offener Flamme (grosser Hitze)

vorgenommen werden, was grosse Erfahrung, sauberes Arbeiten und eine korrekte

Kontrolle der Arbeitsstelle voraussetze. Verdeckte brennbare Gegenstände oder

Stäube könnten sich ohne direkten Feuerkontakt unbemerkt entzünden. Es sei

bekannt, dass diese unabdinglichen Arbeiten fast immer mit einer latenten

Brandgefahr verbunden seien. Zur Schadensminderung trügen sicherlich

verschiedene Merkblätter mit Vorsichts- und Brandverhütungsmassnahmen sowie

spezifische Schulungen bei. Die Gefahr von meistens «verdeckten» Glimmbränden,

welche sich unter Umständen erst nach Stunden durch Rauchentwicklung zeigten,

sei jedoch immer vorhanden.

3.1.4 H.___ legte seiner Einsprache

gegen den Strafbefehl eine Fotoaufnahme bei, auf welcher zum einen der

abgeklebte Terrassenbereich («hier abgeklebt») und zum anderen das durch die

Feuerwehr abgedeckte Dach oberhalb der Brandherdzone markiert wurde, versehen

mit der Frage «warum hier oben?» (AS 104). Die Polizei ging dieser Frage

sowie den weiteren Ausführungen in der Einsprache nach und hielt in ihrem

Nachtragsrapport vom 7. Mai 2021 ergänzend Folgendes fest (AS 26 ff.): Für

das Bitumenschweissen seien Temperaturen von ca. 200 Grad erforderlich und

Bitumenklebemassen würden auf ca. 180 Grad erhitzt (AS 29). Hinsichtlich der

latent stets vorhandenen Brandgefahr bei Arbeiten mit offener Flamme und den

notwendig zu treffenden Massnahmen wurde das Merkblatt «Arbeiten mit offener

Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten» vom Verband Schweizer

Gebäudehüllen-Unternehmungen beigelegt (vgl. AS 32 - 48). Gemäss der

Fotodokumentation könne die Brandherdzone anhand des Gesamtbrandspurenbildes

(Zerstörung, Beschädigung, Verkohlung, Schollenbildung) im Bodenbereich der

Zwischenwand im Eckbereich zwischen Gebäudefassade und Schlafzimmer eruiert

werden (siehe Foto Nr. 11 und 12/AS 60 und 61). Der Brandherd befinde sich im

Eckbereich der Gebäudefassade, welche bei den Heissarbeiten mit Bitumen

thermisch belastet worden sei (siehe Foto Nr. 5 - 7/AS 54 - 56). Dieser Bereich

sei auf dem der Einsprache beiliegenden Fotoblatt als Arbeitsort markiert

worden. Bei den verrichteten Arbeiten mit offener Flamme seien die im

Eckbereich und der Zwischenwand umliegenden Materialien

(Aussenfassade/Isolation/Holzkonstruktion/Metallwinkel/Staub etc.) thermisch

belastet worden. Durch die Arbeiten dürfte besonders der im Bodeneckbereich

angebrachte Metallwinkel thermisch aufbereitet worden sein (siehe Foto Nr. 8/AS

57). Durch die Hitzeentwicklung auf die im Umfeld des Eckbereichs befindlichen

Materialien dürften im unmittelbaren Bodenbereich innerhalb der Zwischenwand

Holz- oder Staubpartikel thermisch dermassen belastet worden sein, dass sich

dort ein Glimmbrand habe bilden können. Der Glimmbrand bzw. die

Hitzeabstrahlung habe sich spurenkundlich (Verkohlung/Schollenbildung) über

einen längeren Zeitraum unbemerkt innerhalb der Zwischenwand weiter ausbreiten

können (siehe Foto Nr. 5 sowie 10 - 12/AS 54 sowie AS 59 - 61). Die durch den

Glimmbrand verursachten Rauchgase und die Hitze hätten sich – von aussen nicht

einsehbar – in den hinterlüfteten Zwischenwand nach oben ausdehnen können. In

der Folge sei die Holzkonstruktion und Isolation in der Zwischenwand thermisch

dermassen belastet worden, dass sich unter Zufuhr von genügend Luftsauerstoff

ein offenes Feuer habe entwickeln können und sich grossflächig in Richtung

Dachstock habe ausbreiten können (siehe Foto Nr. 5, 10, 11 und 13/AS 54, 59 und

62). Folglich seien gemäss dem eruierten Brandverlauf die Brandspuren an der

auf dem Fotoblatt zur Einsprache markierten Stelle («warum hier oben?»)

erklärbar (AS 31, oben). Fazit: Als Brandursache stünden die Heissarbeiten im

Zusammenhang mit den durchgeführten Bitumen-Schweissarbeiten im Bereich

Balkonboden und Gebäudeaussenfassade im 1. OG der Liegenschaft im Vordergrund.

Die Glimmbrandherdzone habe sich in der Zwischenwand über einen längeren

Zeitraum entwickeln können und sei bei einer Kontrolle vom Balkon oder dem

Schlafzimmer aus nicht einsehbar gewesen. Auch die Rauchgase, die sich über

einen längeren Zeitraum innerhalb der Zwischenwand Richtung Dachstock

ausgebreitet hätten, dürften über einen längeren Zeitraum nicht ersichtlich

bzw. feststellbar gewesen sein.

3.2 Aussagen des Beschuldigten

3.2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am

Vormittag nach dem Tag des Brandes polizeilich als Auskunftsperson

einvernommen. Zusammengefasst führte er Folgendes aus (AS 78 ff.): Sie hätten

Spenglerarbeiten/Flachdacharbeiten beim Haus gemacht. Das Flachdach habe der

Eigentümer selber gemacht. Sie hätten die Abläufe für das Haus setzen und

verdichten müssen. Hierfür hätten sie im Boden vom Balkon, bei der Holzplatte,

welche die Unterlage sei (OSB-Platte), zwei Löcher rausgeschnitten. Danach

hätten sie die Abläufe reingemacht, diese verschraubt und mit dem

Bitumenbrenner abgedichtet. Sie hätten den Wasserabfluss für den Balkon

gemacht. Sie hätten vor dieser Fensterfront, welche sich Richtung […] befinde,

rechts und links, gearbeitet. Mit dem Brenner hätten sie die Abdichtungen

gemacht. Der Eigentümer habe versucht, den Rest selber zu machen. Ob dieser

nach ihnen noch Arbeiten verrichtet habe, wisse er nicht. Geschweisst (mit dem

Bitumenbrenner) habe er. Hineingeklebt hätten sie zu zweit. Nachdem sie mit der

Arbeit aufgehört hätten, seien sie noch ca. eine halbe Stunde vor Ort gewesen

und hätten weder ein «Räuchlein» noch sonst irgendwas gesehen. Die Gasflasche

hätten sie vor Ort gelassen (im ersten Stock unter der Dachschräge vor der

Fensterfront zum Balkon), den Bitumenbrenner hätten sie wieder mitgenommen.

(Auf die Frage, ob dem Beschuldigten irgendetwas Komisches aufgefallen sei

während der Arbeit oder als sie die Baustelle verlassen hätten) «Nein, eigentlich

nicht. Der Eigentümer kam zwei Mal zu uns hoch. Sonst war alles normal» (AS

81). (Auf die Frage, ob irgendwelche Pflichten zur Nachkontrolle bestünden,

denen er jeweils nachgehen müsse) Er schaue immer, dass er eine halbe Stunde

vor Arbeitsschluss mit dem Brennen aufhöre, damit er es noch einmal

kontrollieren könne. Dies sei auch die Meinung seines Chefs. Ob es irgendeine

Regelung gebe, wisse er im Moment gerade nicht. (Auf die Frage, was aus seiner

Sicht zum Brand geführt habe) Wenn etwas glimme, dann sehe man nach einer

halben Stunde Rauch. Er habe keinen Rauch gesehen; wenn dem so gewesen wäre,

dann hätte er das Zeug wieder aufgeschnitten und gelöscht. Er könne sich nicht

vorstellen, dass sie den Brand verursacht hätten, sonst hätten sie irgendetwas

gesehen oder gerochen. Wenn sie etwas gesehen oder gerochen hätten, wären sie

nicht einfach gegangen. Abschliessend gab er zu Protokoll, sie hätten genug

früh mit den Arbeiten aufgehört und eine Nachkontrolle gemacht. Ob der Besitzer

nachher noch Arbeiten verrichtet habe, wisse er nicht. Er könne nur sagen, dass

die Abdichtungen, die der Besitzer selber gemacht habe, nicht dicht und nicht

korrekt gewesen seien.

3.2.2 Nachdem gegen den Beschuldigten

ein Strafbefehl erlassen worden war, begründete dieser noch vor Mandatierung

eines Rechtsvertreters und vor Einsichtnahme in die Akten seine Einsprache wie

folgt: Auf der Baustelle sei auch der Bauherr in Arbeitskleidung am Abdichten

von Oblichterverglasungen gewesen. Ob dieser vorher etwas geschweisst habe,

wüssten die Götter. Sie hätten die Schweissarbeiten um ca. 16:15 Uhr beendet.

Bis ca. 17:00 Uhr seien sie mit Aufräum- und Messarbeiten beschäftigt gewesen.

Ein Feuerlöscher wäre jederzeit griffbereit gewesen. Auch die Brandwache hätte

wohl nichts genützt, da sie die letzten 45 Minuten keine Feststellungen gemacht

hätten. Es könne auch nicht sichergestellt werden, dass der Bauherr keine

weiteren Arbeiten mehr ausgeführt habe, nachdem er (der Beschuldigte) die

Baustelle bereits verlassen gehabt habe. Im Weiteren müsse noch festgehalten

werden, dass das Verhalten des Bauherrn sehr komisch gewesen sei. Dieser habe

wie ein «geschlagener Hund» den Brand im Büro [der Firma I.___ AG] gemeldet.

Sein Auftritt sei sehr fraglich gewesen, als wüsste er mehr.

3.2.3 Vor erster Instanz führte der

Beschuldigte zusammengefasst aus, die Aufbordungen seien so «häb-chläpf»

zusammengeschweisst gewesen, einfach nicht dicht, es habe Löcher dazwischen,

also in diesen Nähten drinnen, gehabt. Sie hätten gesehen, dass man es wieder

habe wegziehen können, weil dies nur so «halb-schottisch» angeklebt gewesen

sei. Dann habe er es so im Eck genommen und retour gezogen. Durch die

OSB-Platte habe er mit dem Kronenbohrer ein Loch gemacht, diese Platte sei

schon vom Wasser «pflotschnass» gewesen. Danach hätten sie die Abläufe gesetzt.

Den Brenner habe er bedient. Er habe es nach vorne gezogen und nachher auf

seinem Schoss warm gemacht und dann hätten sie das Ganze auf einmal ins Eck

gedrückt. Viel mehr als dies hätten sie mit dem Brenner nicht gemacht und sie

hätten alles nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Zwischen Wand und Decke

habe sich so ein «Spältli» befunden. Sein Kollege habe dort einmal so «onge ine

glängt» und gemerkt, dass sich hintendran etwas befinde. Aber es sei nicht so,

als wäre das jetzt weiche Isolation oder so etwas gewesen. Aus diesem Grund

hätten sie sich entschieden, es nach vorne zu ziehen und vorne warm zu machen

und dann die Flamme wieder wegzunehmen und es in das Eck zu drücken. Mit der

Flamme sei er im Minimum etwa 70/80 cm von der Wand entfernt gewesen. Beim

zweiten Ablauf, der sich quasi am Haus hinten befunden habe, habe man noch

einen provisorischen Ablaufschlauch montiert, damit es dort nicht gleich die

Terrasse hinunter geregnet habe. Bevor sie aufgebrochen seien, hätten sie

nochmals diese zwei Ecken angeschaut und angefasst. Sie hätten weder etwas

gerochen noch irgendetwas gesehen. Deshalb hätten sie sich auch entschieden,

dass eine halbe Stunde ausreichend sei. Wie lange man warte, sei immer ein

wenig situationsbedingt und auch sein Arbeitskollege, der 42 Jahre

Berufungserfahrung habe, sei derselben Meinung gewesen. Sie hätten sich

abgesprochen. Einen Feuerlöscher habe er im Auto gehabt. Wenn sie irgendetwas

«onde dra» gesehen hätten, wäre ein Wasserschlauch da gelegen. Auch ein

Feuerlöscher von der Familie X.___ sei, so glaube er, auf dem Dach hinten ums

Eck gestanden. (Auf die Ergänzungsfrage seines Verteidigers) Das Flachdach sei

absolut nicht fachmännisch erstellt gewesen. Alles sei so ein wenig

zusammengebastelt gewesen, wenn man es vorsichtig ausdrücken wolle. Es sei

nicht fachmännisch verklebt gewesen und dicht sei es schon gar nicht gewesen.

(Befragt nach der Arbeitsaufteilung) Er habe die Löcher herausgebohrt und

geschweisst. Der Kollege habe ihm etwas Bitumen zugeschnitten und auch die

Schläuche angehängt. Die Brandwache hätten sie gemeinsam gemacht und das Ganze

sei auch zusammen nochmals kontrolliert worden. (Auf die Frage, ob er die

Fassade überprüft habe, bevor er die Arbeit mit dem Brenner begonnen habe) Weil

es dort so einen Spalt gehabt habe, habe der Kollege dort so «onde ine glängt»

und er habe gemerkt, dass irgendetwas dahinter gewesen sei, irgendetwas Festes.

Aus diesem Grund sei man mit der Flamme gar nie ins Eck rein gegangen. (Auf die

Frage, ob die von seinem Chef erwähnten Aufbordungen schon erstellt gewesen

seien, als sie auf der Baustelle angekommen seien) Die Nähte seien so

«halb-schottisch» angeschweisst gewesen. Er hätte es gar nicht wegnehmen

können, wenn es richtig angeschweisst gewesen wäre. An diesen habe er deshalb

nachher nichts mehr gemacht. Sie hätten diese Abläufe reingeschweisst und

fertig. Mit dem Schweissen hätten sie etwa um 16:20 Uhr/16:30 Uhr aufgehört.

Später als 16:30 Uhr sei es nicht gewesen. (Auf Vorhalt der abweichenden

Zeitangabe von H.___: «etwa um 16:15 Uhr bis 17:00 Uhr) Sie seien dort gewesen,

aber das Hineinschweissen sei eine Sache von fünf Minuten pro Ablauf gewesen.

3.2.4 Vor Obergericht führte der

Beschuldigte zusammengefasst wie bei der Vorinstanz aus, sie seien mit dem

Brenner nie in den Ecken gewesen. Die Aufbordungen seien entgegen der

Vereinbarung, welche sein Chef (C.___) mit Herrn DX.___ getroffen habe, nicht

gemacht gewesen, als sie auf der Baustelle am Nachmittag des 22. Oktober 2020

eingetroffen seien. Man habe das Bitumen wegziehen können. Er habe das Bitumen

auf seinem Schoss erwärmt. Hinsichtlich der konkreten Dauer der Brandwache

sagte der Beschuldigte aus, dies sei immer auch situationsbedingt. Aufgrund der Tatsache, dass er mit der

Flamme nie in die Ecke gelangt sei, seien sie (Beschuldigter und H.___) davon

ausgegangen, dass im konkreten Fall 35 Minuten ausreichend gewesen seien. Vor

dem Verlassen der Baustelle hätten sie nochmals eine Kontrolle vorgenommen und

nichts feststellen können: keine Rauchbildung, keinen Rauchgeruch und keine

Wärme. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich dort um eine

hinterlüftete Fassade gehandelt habe, gab er zu Protokoll, sie hätten unten

einen «Schlitz» gesehen und sein Arbeitskollege habe dort hineingegriffen und

feststellen können, dass da etwas sei. Die Einsprache habe er zusammen mit

seinem Vater verfasst. Dasselbe gelte für die Einsprache von Herrn H.___. Er

selber wisse nicht, ob am 22. Oktober 2020 jemand vor oder nach ihnen an dieser

Terrasse gearbeitet habe. Die Angabe in der Einsprache, wonach der Bauherr

damals damit beschäftigt gewesen sei, in Arbeitskleidung Oberlichter

abzudichten, stamme von seinem Chef. Er gehe davon aus, dass dort, wo die

Flamme des Brenners das Bitumen berühre, Temperaturen von schätzungsweise 150

Grad bestünden. Sein Chef habe ihm keine Vorwürfe gemacht und die

firmeninternen Abläufe und Instruktionen seien aufgrund dieses Brandereignisses

nicht angepasst worden.

3.3 Aussagen von H.___

3.3.1 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 23. Oktober 2020, einen Tag nach dem Brand, gab H.___

zusammengefasst zu Protokoll, sie hätten zwei Abläufe in das Flachdach machen

müssen (zwei Abläufe vom Dach durch das Holz in das bestehende Abwasserrohr).

Die Fläche auf dem Dach selber habe der Besitzer des Hauses bereits selber

gelegt gehabt. Um ca. 17:00 Uhr seien sie mit dem Legen der Rohre fertig

gewesen. Bis etwa 17:30 Uhr hätten sie noch einen provisorischen Schlauch

anbringen müssen. Sie hätten mit Sparflamme die Dachpappe noch aufbrennen

müssen, da alles aus Holz gewesen sei. (Auf die Frage: «Wo arbeiteten Sie am

Haus der Familie X.___ an diesem Tag?») «Schon an der Fassade zu. Dies auf dem

Sitzplatzdach oben.» Der zum Einsatz gebrachte Brenner habe schon eine

Temperatur von etwas über 100 Grad gehabt. Sonst schmelzten ja die Dachpappen

auch nicht. («Wo machten Sie die Schweissarbeiten am Haus?») «Am oberen Ende

der Abläufe» (AS 85, Antwort auf Frage 15), zeitlich sei das von etwa 16:15 Uhr

bis 17:00 Uhr gewesen. (Auf die Frage, welche Schutzmassnahmen er beim

Verrichten von Schweissarbeiten treffe) «Wir sollten eigentlichen einen Schlauch

oder einen Feuerlöscher dabei haben. Als wir gestern gegangen waren, haben wir

aber gar nichts festgestellt. Man hätte ja gesehen, wenn es oben

herausgeräuchert hätte» (AS 85, Antwort auf Frage 18). (Auf die Frage, ob an

jenem Tag die Schweissarbeiten am Haus abgeschlossen gewesen seien) «Man hätte

es aussen am Rand auch noch ankleben und dazu Schweissarbeiten ausführen

müssen» (AS 86, Antwort auf Frage 19). (Auf die Frage, ob ihm irgendetwas

Komisches aufgefallen sei, als er die Baustelle verlassen habe oder während der

Arbeit) «Nein» (AS 86, Antwort auf Frage 21). (Auf die Frage, ob noch

irgendwelche Pflichten zur Nachkontrolle bestünden, denen er [bei einer solchen

Arbeit] nachgehen müsse) Man sollte jeweils noch etwa eine Stunde vor Ort sein,

nachdem man die Schweissarbeiten beendet habe. Das sage sein Chef jeweils; wie

man auf diese Zeitspanne komme, könne er nicht sagen. Gestern seien sie noch

etwa eine halbe Stunde vor Ort geblieben. Ob der Bauherr im Innern des Hauses

etwas gearbeitet habe, könne er nicht sagen. (Auf die Frage nach der

Brandursache) Er könne nur mutmassen. Es handle sich um eine hinterlüftete

Fassade. Es könne sein, dass es später gemodert habe. Er wisse es nicht und

könne es nicht sagen. (Auf den Hinweis, dass die Angelegenheit an die

zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde, und auf die Frage, ob er der

Einvernahme noch etwas beifügen wolle) Sie hätten ja nur die Tabletts

aufgeschweisst gestern; mehr nicht.

3.3.2 Auch H.___ erhob begründete

Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 103). Der Inhalt dieser Einsprache

deckt sich – abgesehen von wenigen Ausnahmen, auf welche sogleich eingegangen

wird – wortwörtlich mit der vom Beschuldigten erhobenen Einsprache (vgl. hierzu

Ziff. III.3.2.2). In Bezug auf die Arbeitsaufteilung findet sich die Ergänzung,

dass H.___ selber keine Arbeiten mit dem Gasbrenner ausgeführt habe. Er sei mit

dem Zuschneiden der Bitumenbahnen beschäftigt gewesen. In Ziff. 2 hielt H.___

fest, die Arbeiten seien um ca. 16:15 Uhr fertig gewesen. In dieser Zeit sei

nichts von einem Glimmbrand zu sehen gewesen. Aus seiner Sicht wäre ihnen dies

aufgefallen, da dieser Fassadenteil hinterlüftet gewesen sei.

3.4 Aussagen des Privatberufungsklägers

3.4.1 Im Rahmen der polizeilichen

Erstbefragung vom 22. Oktober 2020 verwies der Privatberufungskläger auf den

(grösstenteils bereits abgeschlossenen) Umbau seines Eigenheims und die am

Nachmittag ausgeführten Arbeiten des Spenglers mit einem Bunsenbrenner auf dem

Balkon. In seinem Zimmer habe es, als er um ca. 20:00 Uhr nach dem Abendessen

nach oben gegangen sei, Rauch gehabt. Im Schlafzimmer seiner Eltern habe es

schon mehr Rauch gehabt. Seine Verdachtsgründe hinsichtlich der Verursachung

der Feuersbrunst formulierte er wie folgt (AS 63): «Als wir aus dem Fenster

[des Schlafzimmers] meiner Eltern sahen, sahen wir Flammen aus der Ecke kommen,

wo der Spengler heute arbeitete. Ich denke, dass der Spengler einen Glimmbrand

verursachte. Dies war um ca. 20:00 Uhr, als wir das Feuer feststellten. Schon

beim Nachtessen roch es leicht verbrannt, jedoch dachte meine Mutter, dies sei

vom Backofen. Es kann nur vom Spengler sein.»

3.4.2 Ein halbes Jahr nach dem

Brandereignis, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021,

führte der Privatberufungskläger als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 69

ff.), die beiden Spengler hätten am 22. Oktober 2021 [recte 2020] zwischen ca.

15:30 Uhr bis 17:00 Uhr gearbeitet. Da sie so spät gekommen seien, habe er das

Gefühl gehabt, sie hätten auch gleich am darauf folgenden Tag kommen können.

Diese seien also lediglich ca. 90 Minuten auf der Baustelle gewesen und hätten

ihre Arbeiten auf dem Balkon ausgeführt. Auf diesem Balkon hätten sie (Vater

und Sohn X.___) ca. eine Woche zuvor Bitumenbahnen ausgelegt. Diese

Bitumenbahnen hätten sie mit einem Handbrenner ausgeführt. Zuletzt hätten sie

auf dem Balkon die Fensterabschlüsse im Bodenbereich mit Silikon verarbeitet.

Dies sei ca. eine Woche vor dem Brandausbruch gewesen, wobei sie dazu keine

thermischen Geräte gebraucht hätten. Die Firma sei «angestellt» worden, um die

Bitumenbahnen nachzubessern und um die Ränder gegen die Hausfassade und Fenster

zu machen. Ebenso hätten sie auch noch zwei Wasserabläufe abdichten müssen,

ebenfalls mit Bitumen. Der Auftrag für H.___ und B.___ habe darin bestanden,

die von ihnen (Vater und Sohn X.___) angefangenen Bitumenarbeiten und die

Abdichtungen fertig zu stellen. Sie hätten im ganzen Bereich des erweiterten

Balkons Arbeiten zusammen ausgeführt (der Befragte zeichnete auf Vorlage eines

Fotoblattes die Arbeitsstellen ungefähr ein: vgl. AS 76). In der Folge wurde

der Privatberufungskläger mit den Angaben von B.___ und H.___ konfrontiert,

wonach die Flachdachabdichtungen auf dem Balkon durch die Bauherrschaft in

Eigenregie ausgeführt worden seien. Ob das zutreffend sei (Frage Nr. 7): Sie

hätten mit diesen Arbeiten angefangen und die Bitumenbahnen ausgelegt. Als sie

von der Bausumme noch etwas übrig gehabt hätten, hätten sie den Auftrag, den

Balkon fertig zu machen, an die Firma I.___ vergeben. Hierfür sei ein

Pauschalbetrag von ca. CHF 3‘000.00 vereinbart gewesen. (Auf Frage) Ja, es

treffe zu, dass am Donnerstag, 22. Oktober 2020, alle Hausbewohner zu Hause

gewesen seien. Im Keller sei eine neue Wärmepumpe eingebaut worden. Er und sein

Vater seien damit beschäftigt gewesen, die Verkleidungen in dem Keller wieder

einzubauen. Seine Mutter habe den ganzen Tag in der Liegenschaft geputzt. (Auf

Vorhalt der entsprechenden Aussagen von B.___ und H.___) Nein, an diesem Tag

habe er die Oberlichter nicht abgedichtet. Die Abdichtungsarbeiten habe er an

der Fläche (hierbei handelt es sich um eine handschriftlich angebrachte

Korrektur des Befragten, ursprüngliche Version des Protokollführers: «an der

Fassade und den Fenstern») gemacht. Für die Abdichtungsarbeiten sei lediglich

Silikon gebraucht worden und es sei keine thermische Bearbeitung gewesen. Für

sie (Vater und Sohn X.___) seien die Arbeiten auf dem Balkon erledigt gewesen

und sie seien froh gewesen, dass sie diese Arbeiten nicht noch selber hätten

machen müssen. (Wiederum auf Vorhalt) Ja, es sei richtig, dass sich auf dem

Balkon ein kleiner Brenner mit einer Kartusche befunden habe, dieser gehöre der

Familie. Mit diesem Brenner hätten sie versucht, den Bitumenboden zu verlegen,

und gemerkt, dass dies nicht so einfach sei, weshalb die Firma I.___ beauftragt

worden sei, die Arbeiten dort fertig zu stellen. Letztmals sei dieser Brenner,

wie bereits ausgeführt, ca. eine Woche vor dem Brand genutzt worden. Ja, er sei

Raucher, habe aber am Tag des Brandes im Elternschlafzimmer nicht geraucht und

sie hätten im Keller mit Akkubohrer, Schraubenzieher und vielleicht einer

Stichsäge gearbeitet. Sie hätten an jenem Tag keine Arbeiten oder Verrichtungen

gemacht, die zu einem Brand hätten führen können (keine Schweiss- oder Trennarbeiten,

Heissarbeiten, keine Arbeiten mit thermischen Hilfsmitteln). Weder er noch eine

Drittperson hätten vor oder nach der Arbeit von B.___ und H.___ in deren

Arbeitsbereich Verrichtungen vorgenommen. Als B.___ und H.___ die Baustelle

verlassen hätten, sei er immer noch im Keller am Arbeiten gewesen. (Auf Frage)

Er könne sich nicht erinnern, ob er nach dem Brand persönlich im Büro der Firma

I.___ im [Ort 1] gewesen sei. Abschliessend gab der Privatberufungskläger zu

Protokoll, er könne sich keine andere Ursache für den Brand vorstellen als die

von H.___ und B.___ ausgeführten Arbeiten.

3.4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Privatberufungskläger nochmals (AS 239 ff.),

dass er mit seinem Vater Schweissarbeiten auf dem Flachdach seiner Liegenschaft

gemacht habe. (Befragt nach dem Zeitpunkt) Das sei etwa zwei bis drei Wochen

vorher (= vor dem Brand) gewesen. (Auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage

im Rahmen der Befragung vom 27.4.2021) Also er sei sich nicht ganz sicher, aber

es sei sicherlich mindestens eine Woche vor dem Brand gewesen. Als der Brand

gewesen sei, hätten sich ganz sicher gar nichts auf dem Balkon gemacht. Die vom

Privatberufungskläger zusammen mit seinem Vater ausgeführten Arbeiten umschrieb

er wie folgt: Sie hätten das Bitumen bei der Firma I.___ geholt und die

Bitumenbahnen einmal grob ausgerollt und mit diesem «Handbunsenbrennerli»

verschweisst. Wie dies auf dem Foto ersichtlich sei, hätten sie es nur so

«drüber abe gleit» und an der Hauswand nur so «dran ufe gleit», mehr nicht. Die

Hauptarbeit habe darin bestanden, diese Bahnen miteinander zu verkleben. Sie

hätten nur so ein «Handbunsenbrennerli» gehabt. Es habe gehalten, aber wenn man

daran gerissen hätte, hätte man es wegnehmen können, und an der Wand hätte es

nicht geklebt. Im Weiteren ging der Privatberufungskläger sehr detailliert

darauf ein, welche Arbeiten er am Tag des Brandes im Keller der Liegenschaft

gemacht habe (vgl. AS 242, AS 88: Entfernung der Spanplatten beim

Einbauschrank, Einfügen eines Teils der neuen Wärmepumpe. Es sei eine

Sisyphusarbeit gewesen. Den ganzen Tag hätten sie daran «omeknüblet», die

Schrauben aus den Spanplatten heraus zu nehmen und wieder reinzubringen). Nach

dem Abendessen habe er in seinem Schlafzimmer «ein bisschen Rauch»

festgestellt, worauf er seinen Vater gerufen und sie es zusammen angeschaut

hätten. Anschliessend hätten sie das Elternschlafzimmer aufgesucht, in welchem

der Rauch schon gehangen sei. Sie hätten im Eck des Elternschlafzimmers, an

welchem sich am meisten Rauch befunden habe, die Blende weggerissen und dort

hintendran sei Feuer gewesen (AS 242

Z.116 f.). Er habe Feuerlöscher in den Brandherd «ine glo», das habe aber

eigentlich gar nichts gebracht und sei wie ein Tropfen auf den heissen Stein

gewesen. Sein Vater habe unterdessen versucht, den Wasserbettschlauch im Bad

anzuschliessen und ins Elternschlafzimmer rüber zu ziehen, währenddessen habe

seine Mutter die Feuerwehr angerufen, welche etwa eine halbe Stunde später eingetroffen

sei und sie rausgejagt habe. (Auf die Frage nach dem Standort dieses

Bunsenbrenners am 22.10.2020) Dieser sei in seinem Zimmer oder auf dem Balkon

gestanden, aber dieser sei wohl etwa zwei, drei Wochen dort draussen gestanden.

Überall sei Werkzeug rumgelegen. Im Weiteren bestätigte der

Privatberufungskläger auf entsprechende Frage erneut, dass er die Firma I.___

nach dem Brand mit Arbeiten beauftragt habe. Überall, wo gearbeitet werde, passierten

Fehler. Es seien noch Sachen offen gewesen und sie hätten keinen Grund gesehen,

den Spengler zu wechseln. Grundsätzlich habe der Spengler die Arbeit gut

gemacht. Es hätte nichts gebracht, wenn sie nachher irgendeinen anderen geholt

hätten. (Auf die Frage, ob er bzw. sie bei den Bitumen-Arbeiten Schutzvorkehrungen

getroffen hätten) Sie hätten es zu zweit gemacht und sie hätten den Standort

des Feuerlöschers gekannt. Sie hätten sich auch nach den Bitumenarbeiten noch

im Haus aufgehalten. Wenn es gebrannt hätte, hätten sie dies wohl schon

gemerkt. «Und wir waren ja nie an der Wand, wir waren wirklich rein auf dieser

Balkonfläche oben» (AS 244).

3.4.4 Vor Obergericht bestätigte der

Privatberufungskläger seine bisherigen Aussagen, wonach er zusammen mit seinem

Vater die Bitumenbahnen zusammengeschweisst habe, damit das Wasser einigermassen habe

abfliessen können. Sie

seien keine Profis gewesen und es sei auch nicht «profimässig» ausgeführt

worden. Wenn man daran

gerissen hätte, wäre alles runtergekommen, man hätte einfach alles wegreissen

können. In den Ecken hätten sie (Vater und Sohn X.___) nicht geschweisst. (Auf

Frage) Nein, an der Besprechung, welche am 22. Oktober 2020 vormittags mit

Herrn C.___ stattgefunden habe, habe er selber nicht teilgenommen, denn er habe

damals (in der Corona-Zeit) noch im Umfang von 50 % im Homeoffice gearbeitet.

Am Nachmittag bis zum Abendessen habe er dann seinen Vater bei den

Schrankarbeiten im Keller unterstützt. Die letzten Arbeiten mit Hitze hätten

sie selber am 9. Oktober 2020 ausgeführt, dies ergebe sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf

mit seiner Ex-Freundin aus […]. Der erste Gedanke sei gewesen, dass man das

selber mache. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass es schwieriger

gewesen sei, als von ihnen angenommen. Es sei eine Sisyphusarbeit gewesen.

Seine Mutter habe sie am Vorabend Folgendes gefragt: «Wollt ihr dies wirklich

noch selber machen?» Sie sei der Meinung gewesen, sie (Vater und Sohn X.___)

seien langsam am Anschlag. Man solle das mal abklären. Als sie dann

herausgefunden hätten, dass keine Rechnung mehr von der Firma I.___ komme, sei

klar gewesen, dass das Budget vorhanden gewesen sei, um die Arbeiten der Firma I.___

abzugeben. Bei der Platte, die vor erster Instanz [von Herrn C.___] als

Weichfaserplatte bezeichnet worden sei, handle es sich in Tat und Wahrheit um

eine Gipsplatte. (Auf Vorhalt seiner protokollierten Aussage im Rahmen der

Erstbefragung: Ob er Flammen im Aussenbereich gesehen habe) Nein. Das sei etwas

verwirrend. Im Elternschlafzimmer gebe es diese Fensterfront und in der Ecke,

dort wo sie im Innbereich den Schrank gebaut hätten, habe es ganz klar am

meisten Rauch gehabt, weshalb man dort die Blende weggerissen habe und

hintendran habe man das Feuer gesehen. (Auf den Vorhalt, wonach der

Bunsenbrenner der Familie X.___ am Vormittag des 22.10.2020 auf der Terrasse

rumgelegen sein solle) Überall sei Werkzeug rumgelegen. An vielen Orten habe es

damals ausgesehen wie in einer Werkstatt. (Zur Auftragserteilung an die Firm I.___

nach dem Brandvorfall) Nach dem Brand habe das Täfer weggenommen werden müssen,

dort habe es nach Russ gestunken. Es sei 5 cm mehr Isolation dazu gekommen und

aussen am Dach habe dies gewisse Anpassungen zur Folge (mehr Kupfer) gehabt.

Sie hätten nach dem Brand nichts gegen die Firma I.___ gehabt und hätten keine

Veranlassung für einen Wechsel der Firma gehabt. (Auf Frage) Ja, das Vertrauen

sei noch vorhanden gewesen.

3.5 Aussagen von DX.___ (Vater

des Privatberufungsklägers)

3.5.1 DX.___ wurde erstmals am 29.

Oktober 2020, eine Woche nach dem Brandereignis, als Auskunftsperson polizeilich

befragt (AS 65 ff.): Er habe vom Morgen bis zum Nachtessen um ca. 19:00 Uhr im

Keller einen Kasten aufgebaut, dort wo man die Wärmepumpe weggenommen habe.

(Auf Frage) Die Arbeiten mit dem Bitumenbrenner hätten sie (Vater und Sohn X.___)

ca. drei oder zwei Tage vorher ausgeführt. Er sei sich nicht 100 % sicher.

Nein, am Tag des Brandes habe er keine Bitumenarbeiten gemacht. Die letzten

Arbeiten mit Bitumen hätten er und sein Sohn gemacht, als sie die Bodenfenster

mit Silikon verdichtet hätten. (In Bezug auf die Auftragserteilung) Er habe den

Auftrag an die Firma I.___ erteilt, weil er festgestellt habe, dass sich das

Wasser nicht dort gesammelt habe, wo es sich hätte sammeln sollen. Dies sei ca.

14 Tage vorher mit der Firma I.___ besprochen worden und am Ereignistag sei der

Chef der Firma vorbei gekommen, um es zu besprechen. Als er den Preis gehört

habe, sei ihm klar gewesen, dass man die Arbeit von der Firma ausführen lasse.

Das Ziel sei es gewesen, dass die Firma zwei Abläufe auf der Terrasse mache.

(Auf die Frage, wann der Brand festgestellt worden sei) Sie hätten eine Woche

vor dem Brand einen neuen Backofen geholt, diesen angeschlossen und ihn dann

eine obligate Stunde laufen lassen, um diesen zu «entstinken». Seine Frau habe

am Tag des Brandes ein Poulet im Backofen zubereitet und ca. um 18:30 Uhr sei

seine Frau zu ihm gekommen und habe «gemotzt», dass der Backofen stinke. Dieser

Geruch sei aber noch gepaart mit Pouletsauce gewesen. Um 19:00 Uhr habe seine

Frau zum Abendessen gerufen und alles sei ganz normal gewesen, ausser der

Tatsache, dass es leicht gerochen habe, nicht aussergewöhnlich. Nach dem

Abendessen, gegen 20:00 Uhr, sei sein Sohn in sein Zimmer gegangen und habe

mitgeteilt, dass man in den Fust gehen und dort wegen des gekauften Backofens

reklamieren solle, da es in seinem Zimmer Rauch habe. Als sie dann auch das

Elternschlafzimmer aufgesucht hätten und dieses gefüllt mit Rauch gewesen sei,

habe er zu seinem Sohn gesagt, dies könne nicht vom Backofen sein. Nachher

seien sie in den Anbau rüber, in das Zimmer, welches sie neu gebaut hätten.

Dort hätten sie gesehen, wie aus einer neuen Verteilerdose Rauch gekommen sei.

Sie hätten aber kein Feuer und keine Flammen gesehen. Auch bei der Wärmepumpe

habe er nachgesehen. Diese sei auch in Ordnung gewesen. Er habe anschliessend

den Rauch verfolgt und ein Holz, welches er an den Kasten im Schlafzimmer

angebaut gehabt habe, weggerissen. Hinter dem Kasten hätten sie Flammen

gesehen. Sie hätten versucht, das Feuer zu löschen. Ebenso sei die Feuerwehr

alarmiert worden. Der Nachbar, der bei der Feuerwehr sei, habe ihnen gesagt,

dass sie sofort das Haus verlassen sollten. Dies hätten sie dann auch getan. Er

habe noch die Gasflasche des Spenglers genommen und aus dem Haus genommen.

Abschliessend fügte DX.___ an, an diesem Tag (22.10.2020) hätten sie keinen

Bunsenbrenner in der Hand gehabt. Alle von ihnen getätigten Arbeiten seien ohne

Hitze gewesen.

3.5.2 Vor erster Instanz führte DX.___

als Zeuge im Wesentlichen aus (AS 231 ff.), mit Bitumen hätten sie (=

Vater und Sohn X.___) selber ca. 14 Tage vorher Arbeiten gemacht. Das sei eine

Schätzung, genau könne er es nicht mehr sagen. Sie hätten auch gewisse

Schweissarbeiten vorgenommen, sie hätten die von der Firma I.___ gelieferten

Bitumenbahnen leicht erwärmt und dann auf diese Holzkonstruktion

hinuntergedrückt. (Auf die richterliche Nachfrage, ob sie das 14 Tage vorher

gemacht hätten) Etwa 14 Tage vorher. Sie hätten auch noch begehbare Glasfenster

erhalten und dort die Umrandung gemacht, dies sei vielleicht zwei oder drei

Tage oder einen Tag vor dem Brand gewesen. (Auf die Frage, ob man das auch

wieder mit Schweissen, also warm, gemacht habe) Nein, dort habe man eine

Aluminiumleiste hinuntergeschraubt und diese Aluminiumleiste habe man nachher

gegenüber dem Glas mit Silikonkitt aufgefüllt. An diesem Tag (= 22.10.2020)

hätten sie ganz sicher nicht am Balkon gearbeitet. In der Folge bestätigte DX.___

die Angabe des erstinstanzlich einvernommenen Zeugen C.___, wonach die

Aufbordungen lose gewesen seien, also erst ein wenig angelegt an die Wand.

Ebenso führte er aus, es sei richtig, dass man das hätte anmachen, anlöten oder

schweissen müssen. Das wäre so gewesen, aber sie hätten dies an diesem Tag ganz

sicher nicht gemacht. (Auf die richterliche Frage, ob man an jenem Morgen von

diesen Aufbordungen gesprochen habe) Nein. (Auf die nochmalige Frage, ob das

kein Thema gewesen sein) Nein. Es sei darum gegangen, ob sie (=Vater und Sohn X.___)

oder die Spengler der Firma I.___ es fertig machten. Herr C.___ habe ihm den

Preis gesagt (zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 4‘000.00) und dann habe er gesagt:

«Dann ist der Fall klar, dann macht ihr das.» Von diesem Augenblick an hätten

sie am Balkon nichts mehr angefasst. 14 Tage zuvor hätten sie die Folien so

hingelegt, aber es sei nicht festgemacht gewesen, es sei nicht abgedichtet

gewesen. Die Abläufe hätten noch gefehlt. Sie hätten schon gewisse Verleimungen

gemacht, aber man hätte es auf jeden Fall wegziehen können und dies sei ja dann

auch gemacht worden, damit man an diese Abläufe rangekommen sei. Es sei auch

nach dem Brand noch lose gewesen, es sei übers Geländer «abe ghanget». Genau,

das sehe man auf diesem Foto. (Auf die Frage, welche konkreten Feststellungen

er im Zusammenhang mit dem Brand gemacht habe) Bei seinem Sohn habe es im

Zimmer Rauch gehabt, wie wenn jemand zwei Zigaretten geraucht hätte. Sein Sohn

habe reklamiert und gesagt: «Hier oben stinkt es.» Er sei nach oben gegangen

und habe es sich angeschaut. Es sei nicht gravierend gewesen. Danach hätten sie

im Elternschlafzimmer die Tür aufgemacht und der Rauch sei dort «knüppeldick»

gewesen. Er habe gedacht, es sei die Wärmepumpe gewesen, die auf dem Dach

gestanden sei, und habe sich diese angeschaut. Alles sei in Ordnung gewesen.

Als er dann eine Blende von diesem Kasten im Elternschlafzimmer weggerissen

habe, habe man unten dran Feuer gesehen. Die Aufbordungen hätten sie selber

ganz sicher nicht angeschweisst. Sie hätten nur auf der Fläche, also da am

Boden, die Folien angemacht, also die Dachpappen. (Auf die Frage nach den von

ihm ergriffenen Schutzvorkehrungen bei den Arbeiten mit dem Bitumenbrenner) Sie

seien die ganze Zeit zu zweit gewesen, hätten aber keine grossen

Schutzvorkehrungen getroffen. Sie hätten gewusst, wo der Feuerlöscher gewesen

sei und wo die Wasserschläuche gewesen seien. Sie hätten nur die Bitumenbahn

unten durch erwärmt und deshalb sei es auch nicht fachmännisch angebracht

gewesen. Er habe keine Kenntnis von einem Merkblatt im Umgang mit diesen

Arbeiten. (Auf die Frage, wie er das Brandrisiko eingeschätzt habe) Er schätze

kein Brandrisiko ein, er wisse, wie man einen Braten mache, aber von dem habe

er keine Ahnung.

3.5.3 Vor Obergericht gab DX.___ zu

Protokoll, bei der Besprechung, welche er mit C.___ am 22. Oktober 2020 geführt

habe, sei es darum

gegangen, was er diesem noch schulde. Auf der Rechnung der Firma I.___ sei viel

Material, aber es seien keine «Mann»-Stunden, keine Handwerker-Stunden vermerkt

gewesen. Er habe deshalb eine Folgerechnung erwartet. Auf dem Platz sei seine

erste Frage an Herrn C.___ gewesen, was er ihm (betragsmässig) noch schuldig

sei. Herr C.___ habe ihm dann gesagt, sie seien ihm nichts mehr schuldig. Er

habe dann gefragt, was es ihn koste, die Terrasse fertig machen zu lassen. Herr

C.___ habe ihm gesagt, es seien CHF 4'000.00. Sie (Vater und Sohn X.___)

seien damals «kaputt», erschöpft gewesen und hätten bereits viel auf dieser

Baustelle gearbeitet gehabt. Für sie sei klar gewesen, den Auftrag der Firma I.___

zu erteilen. Ein Wetterwechsel sei gemeldet gewesen (von schön auf schlecht,

Regen sei gemeldet gewesen). Herr C.___ habe ihm gesagt, er schicke ihm zwei

Leute. Die Arbeiter seien dann auch gekommen, allerdings erst nachmittags um

15:30 Uhr. (Auf die Frage, was genau der Auftrag, den ganzen Balkon fertig zu

machen, beinhaltet habe) Die Abläufe zu setzen und den Balkon abzudichten. Das

habe C.___ auch bestätigt: Dieser habe vor Amtsgericht auf die Frage, ob es

sich um dasselbe Auftragsvolumen gehandelt habe oder ob das Auftragsvolumen

grösser geworden sei, ausgeführt, einzig beim hinteren Teil des Daches sei noch

etwas dazu gekommen (Zusatzleistungen). Den Balkon habe Herr C.___ bestätigt

und habe diesen mit genau CHF 5'000.00 in Rechnung gestellt. (Auf entsprechende

Frage) Nein, er habe im Rahmen dieser Besprechung von Herrn C.___ keinen

Auftrag gefasst. Sie hätten im Umfang von etwa CHF 5'000.00 einen Auftrag

erteilt und dann habe er selber kein Interesse gehabt, noch selber etwas zu

basteln. Er habe den Fachmann aufgeboten. Dann erwarte er von diesem auch, dass

er es fachmännisch erledige und dann helfe er persönlich nicht noch irgendwie

nach. (Auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen von Herr C.___) Das sei ein

klarer Lug. (Auf entsprechende Frage) Nein, bei den beiden Oberlichtern hätten

sie selber keine Schweissarbeiten ausgeführt: Zwischen den Aluleisten und

diesen Fenstern habe es einen ganz feinen Spalt gegeben, den man mit einer

Silikonabdichtungsmasse aufgefüllt habe. Sie selber hätten auf der Terrasse

Schweissarbeiten mit Hitze ausgeführt, als sie die Folien aneinander gemacht

hätten, damit die einzelnen Folien nicht hätten davonfliegen können. Diese

Folien hätte man jederzeit wieder wegnehmen können. Das sei auch so von den

Handwerkern klar bestätigt worden. Sie hätten das Holz schützen wollen, deshalb

seien die Folien von ihnen aneinandergeklebt und diese mit dem kleinen

Schweissbrenner erwärmt worden. Direkt am Haus hätten sie (Vater und Sohn X.___)

keine Schweissarbeiten gemacht. Von den Aufbordungen, die Herr C.___ nun

geltend mache, sei keine Rede gewesen. Sie hätten damals nicht gedacht, dass es

in Bezug auf das Datum (Ausführung ihrer Schweissarbeiten) so grosse Diskussion

gebe. Sie seien auf die Suche gegangen und hätten sämtliches Material

durchgeschaut. Zum Glück habe sein Sohn damals seiner Freundin in […]

geschrieben und Fotos gemacht. (Unter Hinweis auf den zu den Akten gegebenen

Chatverlauf): 9.10.2020, 17:20 Uhr: Man sehe die Spanplatte und die gemachten

Fenster (Oberlichter). Ebenfalls am 9.10.2020, nun etwa eine Stunde später,

nämlich um 18:31 Uhr, sehe man auf dem Foto, dass die Folienbahnen provisorisch

gemacht gewesen seien und man sehe auch den blauen Brenner. Und am 10.10.2020

sei noch um die Oberlichter gearbeitet worden. (Auf die Frage, was ihm als

Erstes durch den Kopf gegangen sei, als er den Brand entdeckt habe)

Zufälligerweise sei die Woche vorher der Backofen ausgewechselt worden. Jahre

vorher hätten sie einen «Stinkbachofen» gehabt. Jedes Mal, wenn der Backofen

gebraucht worden sei, habe es einen unangenehmen Geruch gegeben. Seine Frau

habe ein Poulet in die Backofenröhre geschoben und ihm zugerufen: «Was für

einen – entschuldigen Sie den Ausdruck – ‘Scheiss’-Backofen hast Du da

gekauft!» Sie habe gesagt, es stinke ja genau gleich wie im alten Backofen. Er

sei vom Keller zur Küche gegangen und habe nachgeschaut. Es habe gesagt, es

rühre daher, weil der Ofen nun zum ersten Mal gebraucht werde. Gegen 20:00 Uhr,

nach dem Abendessen, sei sein Sohn nach oben in sein Zimmer hinauf gegangen und

habe herunter geschrien: «Papi, Du musst beim Fust vorbeigehen, dieser

‘Scheiss’-Backkofen macht Rauch.» Er habe sofort an einen Glimmbrand gedacht,

wobei er gedacht habe, die Heizung (Wärmepumpe) «spinne». Er habe damals nicht

daran gedacht, die Handwerker hätten einen Fehler gemacht. Noch am selben Abend

habe er versucht, Herrn C.___ anzurufen, ohne ihn aber erreichen zu können. Am

nächsten Tag sei er ins Büro gegangen, dort habe er eine Dame im Büro

orientiert. (Befragt nach seiner damaligen Verfassung bzw. der Aussage der

anderen, er sei wie ein geschlagener Hund gewesen) Logisch. Er habe gesehen,

wie alles wieder weg- bzw. heruntergerissen worden sei, was sie zuvor

erschaffen gehabt hätten. Sie seien ins Motel verschoben worden. Er habe

geweint. Herr C.___ sei aber gar nicht dort gewesen. Der erste Kontakt mit ihm

sei erst am Freitagabend erfolgt. Er sei mit seiner Familie am Abend auswärts

essen gegangen und auf der Heimfahrt habe Herr C.___ ihn angerufen. Dieser habe

sich bei ihnen entschuldigt und gefragt, wie er ihnen behilflich sein könnte.

Die Frage, ob er eine Wohnung für sie habe, habe Herr C.___ verneint. Der

Vorfall habe für ihn (DX.___) nicht geheissen, dass man nun nicht mehr

gemeinsam habe weiterfahren können. Die Aufträge seien bereits erteilt gewesen

und hinzu gekommen sei nur Folgendes: Auf der entgegengesetzten Seite des

Brandes sei das Isolationsmaterial geschwärzt gewesen, man habe das Dach 5 cm

heben («lüpfen») müssen. Ein weiteres Schutzblech habe befestigt werden müssen.

Das seien Anpassungen gewesen, die wegen des Brandes hätten gemacht werden

müssen. Der Firma hätten sie trotz des Brandes weiterhin vertraut. Wo

gearbeitet werde, passierten Fehler. Herr C.___ habe sich ja auch an diesem

Freitagabend entschuldigt und habe sich zuvorkommend verhalten. (Auf die Frage,

ob sie bei der hinterlüfteten Fassade auch Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt

hätten) Die Platte hinter der Fassade, hinter welcher die Luft zirkuliere,

hätten sie zugeschnitten. Den ganzen Aufbau hätten sie gemacht. (Auf den von C.___

im Strafverfahren erhobenen Vorwurf, wonach es gar nicht gebrannt hätte, wenn

es dort richtig gemacht worden wäre) Sie hätten es richtig gemacht. Es handle

sich um eine feuersichere Platte. Sie hätten hierzu Vorgaben der Solothurner

Gebäudeversicherung gehabt. Auch der Beizug der Fotos zeige deutlich, dass es

diese Platte nicht verbrannt habe.

3.6 Aussagen von C.___ (Geschäftsführer der I.___ AG)

3.6.1 C.___ führte als Zeuge vor erster

Instanz zusammengefasst aus, das Flachdach habe die Familie X.___ in Eigenregie

gemacht. Sie seien bei ihm das Material holen gekommen und hätten dieses Zeug

selber geschweisst. Das Dach habe mehr oder weniger gerinnt, es sei einfach

nicht gut gewesen und habe vor allem keine Abläufe drin gehabt. Herr X.___

senior habe ihn angerufen und gesagt, Regen sei gemeldet, ob er die Abläufe

machen komme. Um 10:00 Uhr habe er Herrn X.___ senior bei der Liegenschaft

getroffen und dieser sei auf dem Dach gewesen im Blaumann und habe dort um

diese Glasscheiben, welche im Dach drin gewesen seien, so «Schwarzanstrichzeug»

gemacht. Seinen beiden Monteuren habe er gesagt, sie sollten dort die zwei

Abläufe reinmachen und er habe ihnen dies auch aufgezeichnet. (Befragt nach dem

konkreten Vorgehen) Normalerweise würden die Abläufe, bevor man die Folie

verlege, eingebaut. Das sei ein Rohr mit einem viereckigen Tablett dran, an

welches die Bitumenbahn draufgeklebt werde. Normalerweise mache man die Abläufe

rein, bevor die Abdichtung drauf komme, also vor dem Bitumen. Er habe DX.___

gesagt: «Ihr müsst da diese Aufbordungen – also dem Haus entlang – noch machen.

Das muss gemacht sein, damit wir einen Ablauf einbauen können.» DX.___ habe

gesagt, er mache das noch, bis sie kämen. Er (C.___) habe gesagt, sie (die

Monteure) kämen am Nachmittag, die genaue Zeit könne er aber nicht sagen. Worauf

DX.___ gesagt habe, es müsse noch heute gemacht sein, weil Regen gemeldet sei.

(Unter Bezugnahme auf das Foto unter AS 228). Die Aufbordungen, die Anschlüsse

am Haus entlang, seien lediglich aufgestellt gewesen. Er (C.___) habe Folgendes

gesagt: «Dort, wo die Abläufe reinmüssen, müssen die Anschlüsse der Wand

entlang fertig sein.» Er habe zu ihm gesagt: «Wir können den Ablauf nicht dort

ins Eck reinmachen, wenn der Anschluss nicht fertig ist» (AS 214 Z. 149 f.). Herr

X.___ senior habe dann gesagt, er mache dies noch, bis sie kämen (AS 214 Z. 129

f. Z.151 sowie bereits AS 213: Z. 119 f.). «Diese Ecken schweissen, das mache

er …» (AS 213 Z. 120). (Auf die richterliche Frage, wie man vorgehen müsse, um

die Aufbordung an der Wand zu befestigen) Heiss machen. Mit einem «Brennerli».

Als er dort (vor Ort) gewesen sei, sei so eine blaue Handlampe der

Bauherrschaft auf dem Dach gestanden. In der Folge reichte der Zeuge C.___ eine

von ihm erstellte Zeichnung (AS 230) ins Recht, welche das von ihm mehrfach

erwähnte Eck, die Aufbordungen und die zu erstellenden Abläufe zeigt. Er habe

diese Zeichnung den Monteuren mitgegeben. (Auf Frage) Ja, die Arbeiter hätten

am Nachmittag diese Abläufe setzen und nachher mit Bitumen abdichten müssen und

ja, damit man dies machen könne, müsse man auch wieder warm machen. (Auf Frage)

Ja, das Merkblatt «Technische Kommission Flachdach» sei ihm bekannt, und ja,

auch die Arbeiter kennten dieses Merkblatt. (Auf die Frage, wer das Brandrisiko

mit den Abstufungen «gering – mittel – hoch» einschätze, ob dies die

ausführende Person sei) Einerseits habe er gesagt: «Passt auf». Er habe seine

Leute so eingeteilt, dass sie zu zweit gewesen seien, wenn etwas gewesen wäre.

Er habe das Brandrisiko als mittel eingestuft, wie er (der Monteur) es

ausgeführt habe, sei das Risiko dann aber gering gewesen oder es sei gar kein

Risiko gewesen. So blöd es töne. (Weshalb er das Risiko nun anders einschätze)

Der Monteur habe gemerkt, dass das «Zeug» nicht halte und er habe den Bereich,

welchen er habe schweissen müssen, 40 -50 cm von der Fassade weg erwärmt, die

Bitumenbahn, damit diese klebe. Mit der Flamme sei er nie in dem Bereich

gewesen, wo die Brandursache gewesen sei. Der Monteur habe die Bitumenbahn so

zurückgelegt und dann am Schluss dieses Bitumen wie einen Teppich wieder ins

Eck gelegt, auf das Tablett, welches eingebaut gewesen sei. Er sage jetzt, es

sei etwas mehr als 40 cm, also etwa 80/90 cm vom Haus entfernt gewesen.

Normalerweise, wenn die Aufbordung geschweisst sei, könne man diese nicht mehr

wegnehmen. Hier habe man aber diesen Bitumen wegnehmen und dadurch den Ablauf

auf die Konstruktion «abe setze» können, so dass man mit der Flamme gar nie in

dieses Eck «inecho» sei. Bei dieser (= vor Ort) gewählten Variante heize der Monteur,

so blöd es auch töne, bei sich auf dem Schoss auf, bis dieses Bitumen zu laufen

beginne und dann werde es wieder in dieses Eck gelegt. (Auf die Frage, welches

die Sicherheitsmassnahmen gewesen wären, wenn man es so hätte machen müssen,

wie es angedacht gewesen sei) 1. Die Monteure müssten einen Feuerlöscher dabei

haben; auf dem Bild sei einer drauf. 2. Die Brandwache, im Minimum etwa ½

Stunde, eine Stunde. Da sie da alles weggenommen hätten und ihm nachher gesagt

worden sei, es habe eine halbe Stunde nichts gemacht, dann reiche das. Es sei

aus seiner Sicht richtig gemacht worden. Zur Qualität der von DX.___

ausgeführten Schweissarbeiten führte der Zeuge C.___ Folgendes aus: Mit dem

«Bunsenbrennerli», das die Familie X.___ gehabt habe, habe man gar nicht die

Wärme hingekriegt, damit man so schweissen könne, dass es dicht sei.

Dementsprechend habe das Zeug auch nicht richtig gehalten. Sie hätten im

Nachgang, nach dem Brand, das ganze Dach nochmals geschweisst. Im letzten Teil

der Befragung äusserte sich der Zeuge C.___ in Bezug auf den Brandherd und auf

Vorlage von Bild Nr. 12 des Brandberichts dahingehend, dass eine

Weichfaserplatte wie Zunder brenne. Diese Weichfaserplatte, welche auf der

Aufnahme ganz sei, müsste verbrannt sein, damit innen dieser Kasten brennen

könne. Von ihm aus gesehen sei die Brandursache innen und nicht aussen gewesen.

(Auf Frage) Ja, die Firma I.___ habe nach dem Brand für die Familie X.___ auf

jeden Fall zusätzliche Arbeiten ausgeführt, die mit dem Brand nichts zu tun

gehabt hätten.

(Auf die Ergänzungsfrage des Vertreters

des Privatberufungsklägers, was in Bezug auf die Brandwache die interne Regel

sei) Das hänge davon ab, welche Arbeiten ausgeführt würden und welche

Jahreszeit sei. Wenn man draussen bei 30 oder 40 Grad schweisse, sei die

Tendenz, dass etwas brenne, eine andere, als wenn es regne, schneie oder kalt

sei. Sie hätten die Regelung, dass man im Minimum eine Stunde vor Arbeitsende

aufhöre zu schweissen und nachher heimkomme. Und das Andere sei eben

abzuschätzen, was für ein Potential es habe, wie gefährlich es sei. (Auf die

weitere Ergänzungsfrage des Vertreters des Privatberufungsklägers: Wenn nach

ihm gar kein Risiko bestanden habe, weshalb seien dann die Monteure trotzdem

noch [gemäss deren Einsprache] 45 Minuten geblieben?) Sie hätten noch

zusammenräumen und Ablaufschläuche montieren müssen. Beides seien Fachleute,

jeder von ihnen wisse, was er mache, und eine Person habe man die ganze Zeit

als Brandwache oben gehabt. Geschweisst habe Herr B.___. Herr H.___ sei einfach

dabei gewesen, damit man habe reagieren können, wenn etwas gewesen wäre. Viel

mehr Vorsichtsmassnahmen, als man dort an den Tag gelegt habe, habe man gar

nicht machen können. (Auf die weitere Ergänzungsfrage des Vertreters des

Privatberufungsklägers: Ob man gewusst habe, dass es sich um eine hinterlüftete

Fassade gehandelt habe) Ja, das habe er gewusst, aber als sie gekommen seien,

seien die Abdichtungen, welche bauseits gemacht worden seien, vor der Fassade

gewesen («ufe gse»). Man sehe gerade auf Bild Nr. 5 die Aufbordungen. Da sei

keine Hinterlüftung mehr.

3.6.2 Vor Obergericht gab C.___ als

Auskunftsperson zu Protokoll, Herr X.___ senior habe ihn über den Brand

orientiert. Dies sei in seinem Büro gewesen am Morgen nach dem Brand. Gestützt

auf die Angaben seiner Mitarbeiter, die ihm am Vortrag berichtet hätten, wie

sie vor Ort vorgegangen seien, habe er zu 99,9 % ausschliessen können,

dass der Brand von ihnen verursacht worden sei. Er selber sei nicht von einem

Fehler des Unternehmens ausgegangen. (Auf die Frage, was die beiden Monteure

ihm berichtet hätten) Sie hätten abends, als sie von der Arbeit zurückgekommen

seien, ihm gesagt, es sei nicht so gewesen, wie es abgemacht worden sei. Man

habe es wegziehen können. Die Bitumenbahnen seien teilweise lose gewesen, es

sei nicht so gewesen, wie es hätte sein sollen. Die Nähte seien nicht richtig

geschweisst gewesen. (Auf Frage) Ja, es habe vor Ort eine mündliche

Vereinbarung gegeben, was bereits von Herrn DX.___ selber habe gemacht sein

müssen. Die Vereinbarung habe darin bestanden, dass die Aufbordungen vor dem

Eintreffen der Monteure gemacht sein müssten. Er habe die Positionen für die

Löcher der Wasserabläufe vor Ort am Vormittag angezeichnet. Auf den

Bitumenbahnen habe er mit einer Kreide zwei Kreuzchen für die Position der

Wasserabläufe gemacht. Anlässlich dieses Treffens habe es keinerlei

Meinungsverschiedenheiten, Unklarheiten oder Diskussionen zwischen ihm und

Herrn DX.___ gegeben. Die beiden Monteure hätten das Loch bohren, die Abläufe

setzen und anschweissen müssen. (Auf Frage) Ja, es habe zeitlicher Druck

bestanden. Es sei noch trocken gewesen, doch Regen sei gemeldet gewesen. Man

könne diese Arbeiten nur machen, wenn es trocken sein, sonst gehe das nicht.

Als er am Vormittag vor Ort eingetroffen sei, habe Herr DX.___ Schweissarbeiten

mit Bitumen bei den Oberlichtern ausgeführt. (Auf Frage) Ja, er habe eine

Hitzequelle wahrgenommen, eine blaue Lötlampe. (Vater und Sohn X.___ hätten

immer bestritten, dass von ihnen am Tag des Brandes überhaupt Arbeiten auf dem

Flachdach ausgeführt worden seien. Sie hätten an diesem Tag überhaupt keine

Heissarbeiten ausgeführt. Wie er sich diesen Widerspruch erkläre) Dazu könne er

nichts sagen. (Ob er selber gesehen habe, wie Herr DX.___ den Lötkolben

verwendet habe) Nein. Herr DX.___ habe die Finger voll Bitumen gehabt, das

klebe. Dieser sei daran gewesen, den Anstrich zu machen. Für ihn sei es

aufgrund seiner Wahrnehmung vor Ort klar gewesen, dass Herr DX.___ dort

geschweisst habe. (Auf die Frage, war er über die Situation vor Ort,

insbesondere in Bezug auf die Materialien dort im Balkonbereich hinter der

Fassade, gewusst habe) Er habe den Aufbau gekannt. (Ob ihm folglich bewusst

gewesen sei, welche Materialien dort gewesen seien) Ja. (Ob er auch gewusst

habe, dass die Fassade dort hinterlüftet gewesen sei) Ja, das habe er gewusst.

(Auf die Anschlussfrage, was das konkret heisse, was dieser Umstand für Auswirkungen

auf die Einschätzung der Brandgefahr habe) Man habe da ein Element, das man

nicht kontrollieren könne, das man nicht im Griff habe. Dort könnten Spinnweben

sein. Er sei froh gewesen, dass Herr X.___ (senior) gesagt habe, er mache die

Aufbordungen selber, dann sei der grosse schwierige Punkt für sie bereits

erledigt gewesen. (Ob man sagen könne, dass bei einer hinterlüfteten Fassade

die Brandgefahr eher als hoch eingeschätzt werden müsse) Das sei so, ja. Sie

selber hätten es wohl anders gemacht, sie hätten die Anschlüsse mit

Flüssigkunststoff oder mit sonst etwas gemacht. Er gehe auch davon aus, dass es

nicht zum Brand gekommen wäre, wenn der Bauablauf richtig gemacht worden wäre,

sofern der Brand tatsächlich von aussen gekommen sei. Er gehe jedoch anhand der

Fotos der Brandermittler davon aus, dass der Brand gar nicht von aussen,

sondern von innen gekommen sei. Beide Monteure hätten ihm gesagt, man habe die

Bitumenbahnen wegziehen, zurücklegen und die Bitumenbahnen auf dem Schoss (etwa

in einer Entfernung von einem Meter bzw. 80 cm von der Wand) warm machen und am

Schluss kleben können. Als er erfahren habe, wie die Monteure konkret

vorgegangen seien, sei er davon ausgegangen, dass dies unproblematisch gewesen

sei. (Auf die Frage, was denn anders gewesen wäre bei der ursprünglichen

Version, d.h. wenn Herr DX.___ das Vereinbarte im Vorfeld tatsächlich erledigt

gehabt hätte) Dann wäre man auch gar nicht in den Ecken gewesen, Herr B.___

hätte nur das Loch machen müssen und er hätte nur das ganze Rohr und das

viereckige Tablet (die viereckige Blechfläche) heizen und dann drauflegen

können. Man hätte nie in den Ecken geheizt. (Ob er B.___ und H.___ vorgängig

Instruktionen betreffend Brandgefahr und deren Einschätzung erteilt habe) Das

komme von der SUVA und vom Dachdeckerverband. Die Monteure müssten die Augen

offen behalten. Man habe mit allen Sitzungen im Büro und bespreche die Fälle,

man spreche die Verfahren an und er sage jeweils: «Bitte ruft an, wenn es

Probleme gibt.» Dann könne er vorbeigehen. Doch dort habe es kein Problem

gegeben, beim besten Willen nicht. (Ob es nicht grundsätzlich so sei, dass man

bei allen Schweissarbeiten vorgängig die Brandgefahr einschätzen und

klassifizieren müsse) Da mache man natürlich automatisch. Man mache sich

Gedanken, was für Probleme da sein könnten. Für die Arbeiten, die sie hätten

erledigen müssen, habe kein Risiko bestanden. Es sei ihnen klar, was passieren

könne, und in den allermeisten Fällen (90 %) sei er jeweils schon vorher vor

Ort gewesen und wisse dann, wo die heiklen Punkte lägen und mache dann

beispielsweise die Details anders. (Auf Frage) Ja, die Herren B.___ und H.___

seien aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, selber die Brandgefahr

einzuschätzen und die sich allenfalls aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen. Er

klassifiziere nicht im Vorfeld die Brandklasse. (Ob die Brandwache im

Zusammenhang mit diesem Auftrag thematisiert worden sei) Bei ihnen gelte die

Regel, dass eine Stunde vor Feierabend normalerweise nicht mehr geschweisst und

gelötet werde, wenn sie ein Flachdach machten, damit man reagieren könnte, wenn

etwas passieren sollte. Wenn nach einer halben Stunde bzw. 45 Minuten nichts

sei, dann sei die Chance relativ klein, dass etwas sei. Sie (die Monteure)

hätten auch einen Feuerlöscher dabei gehabt. Eine Stunde sei der Richtwert.

Wenn man im konkreten Einzelfall zur Einschätzung komme, dass es nicht

gefährlich sei, könne es weniger lang sein. (Beim Vorderrichter habe er

ausgesagt, normalerweise mache man die Abläufe rein, bevor die Abdichtung, das

Bitumen, draufkomme. Vorliegend habe er nun aber Herrn DX.___ morgens um 10:00

Uhr mitgeteilt, die Aufbordungen dem Haus entlang müssten gemacht sein, damit

die Monteure einen Ablauf einbauen könnten. Das sei nun genau das Gegenteil

dessen, was dem Regelfall entspreche. Das klinge widersprüchlich. Weshalb er

das verlangt habe) Im vorliegenden Fall seien die Folien bereits vorher verlegt

gewesen, in einem solchen Fall bohre man das Loch durch die Folien hindurch,

lege den Ablauf rein und schweisse einen Flick drauf, man habe dann aber

mehrere (3 - 4 Schichten) Bitumenbahnen und dadurch 1 cm stehendes Wasser auf

der Dachfläche. Es sei nun nicht so wie vereinbart gewesen, man habe im

vorliegenden Fall das Bitumen zurücklegen, das Loch bohren, den Ablauf hinuntersetzen

und das Bitumen auf dem Schoss erwärmen und wieder hineinkleben können. Die

Aufbordungen seien dem Haus entlang noch nicht fertig gewesen. (Auf die

richterliche Anschlussfrage, ob man daraus ableiten könne, dass Herr DX.___ an

diesem Morgen wohl kaum in diesem Ecken erhitzt habe) Das sei richtig.

3.7 FwmbA E.___ (kriminaltechnischer

Dienst, Brandursachenabklärung) sagte vor Obergericht zusammengefasst als Zeuge

Folgendes aus: Man habe gewusst, dass beim Brandobjekt Heissarbeiten ausgeführt

worden seien. Das sei ihnen bereits am Abend selber zu Ohren gekommen. Er wisse

nicht mehr, von wem er dies erfahren habe. Bitumenbahnen seien mit einem

Gasbrenner verlegt worden, in diesem Bereich sei Bitumen an der Fassade

raufgezogen und überlappend geklebt worden. Dort habe es ein Eckblech gehabt.

Man habe das Bitumen mit dem Brecheisen etwas weggenommen und ein Loch bzw.

einen kleinen Durchbruch in der Fassade von etwa 0,5 cm gesehen; es sei

für die Brandursachenabklärer ziemlich klar gewesen, dass die Hitze, welche von

aussen gewirkt habe, dort relativ ungehindert in die Fassade habe eindringen

können. Durch die Hitzeeinwirkung in diesem Bereich hätten sich in der Fassade

– es habe sich um eine hinterlüftete Fassade gehandelt – Staub oder Späne

entzünden können. Es sei zum Glimmbrand gekommen. Dies könne über Stunden

gehen, bis man Rauch feststelle. Wenn genügend Sauerstoff dazu komme, könne es

in einen offenen Brand, in einen Flammenbrand übergehen. Im Elternschlafzimmer,

dort wo die Feuerwehr das Täfer weggerissen gehabt habe, hätten sie die

typische Schollenbildung gesehen, gerade im Ecken unten, d.h. auf der

Innen-/Hinterseite der Fassade, genau dort, wo aussen mit dem Brenner Bitumen

verklebt worden sei. Das hätten sie gut eingrenzen können. Im Rahmen des

Ausschlussverfahrens habe man sich auch die Sicherungen angeschaut und die

elektrischen Leitungen seien auch überprüft worden. Man sei der Frage

nachgegangen, ob es einen «Kurzen» (Kurzschluss) gegeben habe. Es seien aber

erst die blauen Flex-Rohre verlegt gewesen, d.h. ohne die Kabel, diese seien

noch gar nicht verlegt gewesen, womit man einen Kurzschluss habe ausschliessen

können. Auch flüchtige, organische Stoffe, Brandlegemittel wie beispielsweise

Benzin habe man nicht detektieren können. (Ob schon ziemlich bald die

Bitumenarbeiten im Vordergrund gestanden seien) «Jein». Es sei ein Hinweis

gewesen, so etwas verfolge man. Bitumenschweissarbeiten seien ein bekanntes

Phänomen. Sie bergen immer eine Brandgefahr. Nichtsdestotrotz lasse man die

anderen Ursachen nicht ausser Acht. Man sei ergebnisoffen vorgegangen. Ein

Tunnelblick sei immer falsch. Man sei als Brandermittler auch im Keller

gewesen, ebenso sei der Backofen als möglicher Brandauslöser ein Thema gewesen,

auch die Photovoltaik sei thematisiert worden, was sich aber nicht bestätigt

habe. Schliesslich seien nur noch die Bitumenarbeiten und die Brandstiftung

übrig geblieben, wobei für Letzteres überhaupt keine Hinweise vorgelegen seien.

Damit hätten bis auf die Bitumenschweissarbeiten alle anderen Brandursachen mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. (Auf

Frage) Er habe nicht den Eindruck, dass der längliche Durchbruch oberhalb des

Blechwinkels erst durch den Brand entstanden sei, dieser habe wahrscheinlich

schon vorher bestanden, jedoch lasse sich dies nicht mit Sicherheit sagen.

Ebenso wenig könne man sagen, dass der Brand ohne dieses Loch ausgeblieben

wäre. Da habe Hitze eingewirkt, der Winkel habe sich erwärmt und die Fassade

dahinter ebenfalls. Man könne nicht sagen, wie lange es gegangen sei, bis sich

etwas habe entzünden können. Sicherlich habe das Loch diese Entwicklung

begünstigt. Es könnte sein, dass ohne diesen Durchbruch nichts passiert wäre,

aber dafür lege er nun nicht die Hand ins Feuer. Im Optimalfall liessen sich in

Anwendung des Ausschlussverfahrens alle Brandursachen bis auf eine verbleibende

ausschliessen. Wenn dies nicht der Fall sei, seien die unterschiedlichen

Ursachen zu gewichten. Aber im vorliegenden Fall sei keine andere Brandursache

in Frage gekommen. Es sei klar gewesen, dass der Brand von aussen und nicht von

innen gekommen sei. Auch der Brandherd habe klar lokalisiert werden können und

einen anderen Brandherd habe man nicht gefunden. Von diesem Brandherd aus habe sich

das Feuer nach oben gefressen. Es habe sich eine klare Kaminwirkung feststellen

lassen. Er könne weder dementieren noch bestätigen, dass es sich bei der auf

Foto Nr. 12 abgebildeten Platte um eine Weichfaserplatte handle. Über die

Brandneigung oder Brandgefahr dieser Platte könne er ebenfalls keine Aussage

machen. Offensichtlich habe diese Platte nicht gebrannt wie Zunder. Wenn die

Platte gebrannt hätte wie Zunder, dann wäre sie nun auch verkohlt. Man sehe die

Hitzeeinwirkung, man sehe die Russanhaftung. Möglicherweise sei diese Platte

auch noch durch Isolationsmaterial geschützt gewesen. Diese Platte sei

jedenfalls kein Beweis dafür, dass der Brand nicht von aussen entstanden sei.

Am Anfang sei es sicherlich ein Glimmbrand gewesen, der sich später zu einem

Flammenbrand habe weiterentwickeln können. (Gefragt nach der zeitlichen

Komponente) Man könne nicht sagen, ob es eine halbe Stunde sei oder ob es fünf

Stunden seien, es könne sich über mehrere Stunden hinwegziehen. Man brauche für

einen Brand eine Hitzequelle, brennbares Material und Sauerstoff. (Gemäss der

Aussage eines Hausbewohners sei Rauch durch die Steckdose gekommen. Ob man

daraus Schlüsse hinsichtlich der Brandursache ziehen könne) Rauch könne durch

jede Ritze dringen. Die Steckdose sei prädestiniert. Es könne sehr gut sein,

dass der Rauch in der Fassade irgendwie den Weg dorthin gefunden habe. Diese

Steckdose habe keinen Zusammenhang mit dem Brandherd und der Brandursache. Es

fehlten stromführende Leitungen. Zur Aussage, wonach man das Bitumen habe

wegziehen können und dieses dann auf dem Schoss erhitzt worden sei, könne er

nichts sagen. Vielleicht sei dies möglich. Er könne dies weder ausschliessen

noch bestätigen. (Wenn dies [= Erwärmen des Bitumens auf dem Schoss] möglich

gewesen wäre: Treffe es zu, dass es dann wohl nicht zum Brand gekommen wäre).

Dann wäre die Hitzeeinwirkung nicht so gebündelt, d.h. so konzentriert über

eine längere Zeit in dieser Ecke erfolgt. Davon gehe er aus. (Auf die Frage, ob

das heisse, dass in dieser Ecke eine konzentrierte Hitzeeinwirkung

stattgefunden habe). (Auf Frage) Ja, er könne diese Theorie stützen: Wenn das

Bitumen tatsächlich auf dem Schoss erwärmt worden wäre, dann wäre dies nicht

die Brandursache gewesen, sondern dann hätte jemand anderes mit einer Hitzequelle

/einem Bunsenbrenner in der Ecke etwas gemacht. Die beiden Faktoren (1.

Riss/Durchbruch in der Fassade; 2. Blech in der Ecke) hätten zur

Hitzeableitung beigetragen. (Auf entsprechende Frage) Nein, er könne nicht aus

Erfahrung sagen, wie lange man die besagte Stelle hätte überwachen müssen. (Auf

Frage der Verteidigung) Nein, sie hätten hinsichtlich der Brennbarkeit keine

Material- und Stofftests durchgeführt, für sie (Brandursachenabklärer) habe

sich diese Frage nicht gestellt und es sei ihnen hierzu auch kein Auftrag

erteilt worden. (Zum Bewässern: Was dies bringe) Der Zündpunkt werde erhöht. Es

brauche mehr Energie, wenn die Umgebung feucht sei. Bis es trocken sei, könne

man Zeit gewinnen. Im Nachhinein gehe es ums Herunterkühlen (Ob die Annahme

zutreffe, dass aufgrund des festgestellten Loches/Spaltes das Bewässern nicht

besonders viel gebracht hätte) Er könne nicht sagen, ob durch das Bewässern ein

allenfalls bereits vorhandener Glimmbrand aufgehört hätte. Er gehe jedoch davon

aus, dass es auch nachher noch geglimmt hätte, denn man hätte gezielt durch

dieses Loch hindurch wässern müssen.

4. Beweiswürdigung

4.1. Brandursache, -herd

Die polizeilichen Ausführungen in der

Brandmeldung, der Strafanzeige und dem polizeilichen Nachtragsrapport

hinsichtlich der Brandursache und des Brandherdes sind klar, nachvollziehbar

und überzeugend. Es wurden diverse Übersichts- und Nahaufnahmen erstellt,

welche die Beschädigungen im Brandobjekt dokumentieren. Die schriftlichen

Ausführungen – insbesondere zur grossen Hitze, die mit der Verarbeitung von

Bitumen zwingend einhergeht, zur Hitzeabstrahlung auf Materialien, die selbst

nie direkt der Flamme eines Brenners ausgesetzt waren, zur

Glimmbrandproblematik bei einer hinterlüfteten Fassade – fügen sich zusammen

mit dem Spurenbild zu einem in sich schlüssigen und kohärenten Gesamtbild

zusammen.

Die Verteidigung rügt eine

mangelhafte Brandermittlung und führt gegen die kriminaltechnischen

Schlussfolgerungen zur Brandursache und zum Brandherd ins Feld, die Platte auf

Foto Nr. 12 (vom Vorderrichter gestützt auf die Angabe des Zeugen C.___ als

Weichfaserplatte angeschrieben), welche gemäss dem Zeugen C.___ wie Zunder

brenne (AS 225 Z. 510 ff.), sei im vorliegenden Fall intakt geblieben, was

nicht sein könne, wenn der Brand durch eine Hitzeeinwirkung von aussen

entstanden sein solle. Die Verteidigung bringt vor, die vom Zeugen C.___

ebenfalls erwähnte und auf der Fotoaufnahme ersichtliche Steigzone für Strom

käme genauso gut als Brandursache in Frage. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob

es sich bei der Platte um eine Weichfaserplatte gehandelt hat, konnte der als

Zeuge befragte Brandursachenabklärer E.___ vor Obergericht weder bestätigen

noch verneinen. Erstellt ist hingegen, dass diese Platte weniger stark vom

Feuer angegriffen wurde und nicht der Brandherdzone zuzurechnen ist. Diese

Platte taugt nicht als Beweisstück für eine Brandursache im Innern. Im Weiteren

ergaben die Abklärungen des kriminaltechnischen Dienstes, dass im Brandzeitpunkt erst die (äusseren) blauen Flex-Rohre verlegt waren, wohingegen die

(inneren) Stromkabel noch fehlten. Ein Kurzschluss kann somit ausgeschlossen

werden. Ebenso wurde geprüft, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Brand und

dem frisch eingebauten Backofen oder der Photovoltaikanlage gab. Beides konnte verworfen

werden. Es ist

hinsichtlich der Brandursache, der Lokalisierung des Brandherdes und des

Brandverlaufes auf die Schlussfolgerungen des kriminaltechnischen Dienstes (Brandursachenabklärung) abzustellen: Die durch die

Bitumenarbeiten erzeugte Hitze war ursächlich dafür, dass sich später hinter

der Hauswand bzw. im Innern der Hauswand ein verdeckter Glimmbrand entwickeln

konnte (Hitzeabstrahlung auf die dahinter liegenden Materialien), der in der

Folge aufgrund einer ausreichenden Sauerstoffzufuhr und des Zeitablaufes in

einen offenen Brand (Flammenbrand) überging. Der Zeuge E.___ erörterte, dass alle

anderen in Erwägungen gezogenen Brandursachen nicht mit dem Spurenbild in

Übereinstimmung hätten gebracht werden können und folglich nach dem

Ausschlussverfahren verworfen worden seien. Es war die konzentrierte, gebündelte und starke Hitzeeinwirkung

mit der offenen Flamme eines Brenners im Eckbereich der Hausfassade, welche die

Brandursache setzte. Dabei begünstigten zwei Faktoren die Entwicklung des

Glimmbrandes im Innern erheblich: Zum einen der Metallwinkel im Eckbereich der

Hausfassade, der thermisch stark aufbereitet wurde, zum anderen das Loch bzw. der kleine Durchbruch von

ca. 0,5 cm in der Hausfassade, der von den beiden Monteuren wahrgenommen

worden war und durch welchen die Hitze leicht in die hinterlüftete Fassade

eindringen konnte.

4.2 Zuordnung der Bitumenarbeiten

Ins Zentrum rückt die Frage, wer gezielt

mit Hitze auf den besagten Eckbereich an der Hausfassade eingewirkt hat, da zum

einen der Privatberufungskläger und sein Vater und zum anderen der Beschuldigte

mit einem Brenner Bitumenarbeiten mit offener Flamme auf dem Flachdach

verrichteten.

4.2.1 Würdigt man die Aussagen des

Beschuldigten und H.___, so fällt Folgendes auf: In den beiden tatnächsten

Einvernahmen wurden beide Monteure explizit danach gefragt, ob ihnen

irgendetwas Komisches bei der Ausführung der Arbeit oder beim Verlassen der Baustelle

aufgefallen sei. Beide verneinten diese Frage ausdrücklich. Eine entscheidende

Wendung nahm die Darstellung erst mit der Befragung von C.___, dem Vorgesetzten

der beiden Monteure, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung. Dieser sagte

aus, er habe dem Vater des Privatberufungsklägers am Vormittag mitgeteilt, die

Aufbordungen dem Haus entlang müssten vor dem Eintreffen seiner beiden Monteure

erledigt sein, was dann aber doch nicht der Fall gewesen sei. Die Monteure

hätten ihm nämlich mitgeteilt, man habe das Bitumen wegziehen, auf dem Schoss

erwärmen und dann in die Ecken drücken können. Mit dem Bunsenbrenner sei der

Beschuldigte folglich gar nie in den Ecken der Fassade gewesen. Auch der

Beschuldigte selbst griff in seiner Befragung vor erster Instanz nun all diese

Elemente (Wegziehen der Bitumenbahnen, Erwärmen des Bitumens auf dem Schoss,

keine Hitzeeinwirkung mit dem Brenner im Eckbereich) auf. Diese

Sachverhaltsversion erweist sich indessen aus mehreren Gründen als unglaubhaft:

Mit Blick auf die Brandproblematik hätte sich der Hinweis auf diese besondere

Vorgehensweise geradezu aufgedrängt und es wäre zu Beginn des Strafverfahrens

einem Befreiungsschlag gleichgekommen, wenn die beiden Monteure von sich aus

ausgeführt hätten, der Eckbereich sei gar nie der offenen Flamme ausgesetzt

gewesen. Es entzieht sich einer Erklärung, weshalb beide Monteure dies im

Rahmen der tatnächsten Einvernahme gar nicht thematisierten, zumal sie ja

explizit nach Besonderheiten bei der Verrichtung ihrer Arbeit gefragt wurden.

Auch steht diese (neue) Sachverhaltsversion in einem Spannungsverhältnis zur

tatnächsten Angabe von H.___, der auf die Frage, wo er an jenem Tag am Haus der

Familie X.___ gearbeitet habe, Folgendes zu Protokoll gab: «Schon an der

Fassade zu.» Auch der angebliche Auftrag (Erledigung der Aufbordung), der C.___

dem Vater des Privatberufungsklägers erteilt haben will, wirft Fragen auf, die

ohne schlüssige Erklärung blieben: Weshalb sollte DX.___ zuerst die Aufbordung

machen, wenn dies – gemäss den Aussagen von C.___ – dem Gegenteil des üblichen

und von ihm empfohlenen Vorgehens entsprach? Weshalb sollte C.___ überhaupt die

Aufbordung von DX.___ verlangt haben, wenn sich dann die Arbeit der Monteure

aufgrund der unterbliebenen Aufbordung gar besser ausführen liess, indem

diese die Bitumenbahnen zurückziehen und auf dem Schoss erwärmen konnten, so

dass – wiederum gemäss C.___ – gar kein

Brandrisiko mehr bestand?

4.2.2 Der Privatberufungskläger und DX.___

stellten dezidiert in Abrede, am Tag des Brandes (22.10.2020) Heissarbeiten mit

Bitumen auf dem Flachdach ausgeführt zu haben. Sie hätten am Tag des Brandes

ausschliesslich im Keller und nicht auf dem Flachdach Arbeiten ausgeführt.

Sowohl den damaligen Arbeitsort (Keller) als auch die dort ausgeführten

Tätigkeiten schilderten Vater und Sohn X.___ ausführlich und im Kern

deckungsgleich. Ebenso räumten diese ein, selber für den Umbau Bitumen

verarbeitet und mittels «Handbunsenbrennerli» erhitzt zu haben. Aus dem

anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung ins Recht gelegten Foto

(ASB 101) aus dem Chatverlauf des Privatberufungsklägers mit seiner

Ex-Freundin erschliesst sich, dass am 9. Oktober 2020 um 17:20 Uhr die

Bitumenbahnen noch nicht verlegt waren, wohingegen die rund eine Stunde später

(18:31 Uhr) verschickte Detailaufnahme (Ausschnitt des Flachdaches) die

Verlegung des Flachdaches mit Bitumenbahnen dokumentiert (ASB 102). Dieser

Zeitpunkt (9.10.2020) korreliert mit der Angabe des Privatberufungsklägers vor

erster Instanz, wonach er den Brenner letztmals ca. zwei bis drei Wochen vor

dem Brand gebraucht habe. Mit der Verteidigung ist aber auch einzuräumen, dass

die zeitlichen Angaben von Vater und Sohn X.___ zum letzten Gebrauch des

Brenners unterschiedlich ausfielen und die Bandbreite der Angaben relativ gross

war. So gab DX.___ in der Einvernahme vom 29. Oktober 2020 an, der letzte

Gebrauch des Brenners sei ca. drei oder zwei Tage vorher gewesen (vgl. EV vom

29.10.2020, Antwort auf Frage 7, AS 67). Letztlich kann offenbleiben, ob es nun

zwei, drei Tage oder eine, zwei oder drei Wochen waren. Auf jeden Fall führten Vater

und Sohn X.___ am Tag des Brandes keine Bitumenschweissarbeiten auf dem

Flachdach aus, was sich aus folgenden Aussagen ableiten lässt: Sowohl der

Privatberufungskläger als auch dessen Vater machten – im Unterschied zu C.___

und dem Beschuldigten vor erster und zweiter Instanz – hinsichtlich der

einzelnen Arbeitsschritte Ausführungen, die ein in sich kohärentes Gesamtbild

ergaben: Sie führten aus, wie die Bitumenbahnen einmal grob ausgerollt und mit

diesem «Handbunsenbrennerli» verschweisst/verklebt wurden. Beide äusserten sich

auch ausführlich zu von ihnen vorgenommenen Arbeiten bei den Oberlichtern. Dort

habe man eine Aluminiumleiste hinuntergeschraubt und diese Aluminiumleiste habe

man nachher gegenüber dem Glas mit Silikonkitt aufgefüllt. Dies seien keine Schweiss-/Heissarbeiten

gewesen. Hinzu kommt, dass im Bereich

dieser Fensterabdichtungen keinerlei Brandspuren festgestellt werden konnten.

Die Brandspuren waren in einem ganz anderen Bereich auszumachen. Mit mehreren

Angaben verdeutlichte der Privatberufungskläger, dass die Bitumenarbeiten einen

vorläufigen Charakter hatten (nur so «drüber abe gleit» und an der Hauswand nur

so «dran ufe gleit»). Auch nahm er auf sein Werkzeug Bezug, das kaum eine

fachmännische Ausführung der Bitumen-Arbeiten zuliess: Sie hätten nur so ein

«Handbunsenbrennerli» gehabt, kein Profi-Werkzeug. Letzteres bestätigte C.___,

der Vorgesetzte des Beschuldigten, ausdrücklich: Mit dem «Bunsenbrennerli», welches die Familie X.___ habe,

habe man gar nicht die Wärme hingekriegt, damit man so schweissen könne, dass

es dicht sei. Auch die beiden Monteure verwiesen darauf, dass das angetroffene

Zwischenergebnis nichts mit einer fachmännischen Ausführung gemein hatte

(«halb-schottisch», es habe eine Vielzahl undichter Stellen gehabt). DX.___ hob den provisorischen

Charakter dieser Arbeit ebenfalls hervor: Sie hätten schon gewisse Verleimungen

gemacht, aber man hätte es auf jeden Fall wegziehen können. Die Aufbordungen

hätten sie selber ganz sicher nicht angeschweisst und sie seien im Rahmen der

Besprechungen am Vormittag des 22. Oktober 2020 nicht thematisiert worden.

Beide (Vater und Sohn X.___) machten mit ihren Angaben deutlich, dass sie mit

den von ihnen selbst ausgeführten Bitumenarbeiten handwerklich an ihre Grenzen

stiessen. Es sei – so der

Privatberufungskläger vor Obergericht – schwieriger gewesen, als sie es sich

vorgestellt hätten. Es sei eine Sisyphusarbeit gewesen. Besonders lebensnah wirkten in diesem

Zusammenhang die wiedergegebenen Gesprächssequenzen

der Mutter des Privatberufungsklägers am Vorabend des Brandtages. Diese habe gemäss

den Aussagen des Privatberufungsklägers Vater und Sohn X.___ gefragt, ob sie

dies wirklich noch selber machen wollten. Sie sei der Meinung gewesen, sie

(Vater und Sohn X.___) seien langsam am Anschlag. Man solle das mal abklären. DX.___

führte vor Obergericht aus, sei seien damals «kaputt», erschöpft gewesen und hätten

bereits viel auf dieser Baustelle gearbeitet gehabt. Dass DX.___ bei dieser

Ausgangslage sich bereit erklärt haben sollte, die Aufbordungen der Hauswand

entlang selber zu erledigen, erweist sich als abwegig und ist zu verwerfen. Es

ist auf die Aussagen von DX.___ abzustellen: Demnach erkundigte sich dieser bei

C.___ am Vormittag des Brandtages persönlich, was ihn die Fertigstellung des

Flachdaches durch die Firma I.___ AG kosten werde, und dieser aufgrund der

Angaben des Geschäftsführers zum Schluss kam, dass man sich dies leisten könne.

Folglich kann als erstellt gelten, dass DX.___ anlässlich des Treffens am Vormittag des

Brandtages C.___, dem Geschäftsführer der I.___ AG, den Auftrag erteilte, die

Arbeiten am Flachdach fertigzustellen, was im Einzelnen das Anbringen der

Wasserabläufe, deren Abdichtung, aber auch die Aufbordungen der Fassadenwand

entlang beinhaltete.

4.2.3 Dafür spricht im Übrigen auch der

Umstand, dass der sonderbare und unangenehme Geruch, der sich am Abend des

Brandtages vor dem Abendessen im Innern des Einfamilienhauses bemerkbar machte,

von den Hausbewohnern dem neuen, erst vor kurzem erworbenen und selber

eingebauten Backofen zugerechnet wurde. Die von DX.___ und AX.___ in diesem

Zusammenhang wiedergegebenen Dialoge und ihre Gedankengänge (vgl. insbesondere

vorstehende Ziff. III.3.5.1 – 3.5.3) wirken erlebnisbasiert. Ein solcher

«Nebenschauplatz» wäre in einer erfundenen Geschichte, die zielgerichtet

erzählt wird, gerade nicht zu erwarten gewesen. DX.___ und AX.___ stellten

folglich glaubhaft überhaupt keinen Konnex zwischen den Geruchs- und

Rauchimmissionen und den am selben Tag auf der Baustelle ausgeführten Arbeiten

mit dem Bunsenbrenner her. Hätten DX.___ und AX.___ tatsächlich an jenem Tag gemeinsam

auf dem Flachdach an der Fassade entlang Heissarbeiten verrichtet, hätten diese

die von ihnen wahrgenommene Geruchs- und Rauchbildung sogleich dieser

brandgefährlichen Tätigkeit zugeordnet und sofort diesen Bereich angepeilt; der

Verdacht wäre weder auf den Backofen noch auf die Heizung (Wärmepumpe)

gefallen.

4.2.4 Als ein den Beschuldigten

entlastendes und den Privatberufungskläger belastendes Indiz verweist die

Vorinstanz bzw. die Verteidigung auf den Umstand, dass der Bunsenbrenner der

Familie X.___ am Tag des Brandes nachweislich auf dem Flachdach/Balkon

deponiert gewesen sei, was dessen Gebrauch am Tag des Brandes durch die

Bauherrschaft nahelege. Die Annahme, dass der letzte Gebrauch dieses Gerätes

bereits mehrere Tage bzw. gar Wochen zurückliege, sei abwegig, wenn dieses

einfach auf dem Balkon liegen gelassen werde, insbesondere wenn man sich

vergegenwärtige, dass das Wetter damals regnerisch gewesen sei.

Dass der Brenner nicht weggeräumt wurde

und ungeschützt der Witterung ausgesetzt war, zeugt von einem nachlässigen

Umgang mit Material. Der Privatberufungskläger machte keinen Hehl daraus, dass

sich die Situation auf der Baustelle damals chaotisch präsentiert habe und

überall Werkzeug rumgelegen sei. Eine unsorgfältige bzw. unsachgemässe

Aufbewahrung vermag jedoch nicht den Gebrauch des Brenners durch den

Privatberufungskläger selbst bzw. dessen Vater am Tag des Brandes belegen.

4.2.5 Im Weiteren bringt die Vorinstanz

vor, es mute seltsam an, dass sich der Privatberufungskläger nicht mehr daran

erinnern könne, ob er den Brand persönlich bei der Firma I.___ AG gemeldet

habe. Auch sei es «nicht gerade naheliegend», dass der Privatberufungskläger

derjenigen Firma, die den Brand verursacht haben solle, noch weitere Aufträge

erteilt habe, und die neuen Aufträge über das bisherige Auftragsvolumen

hinausgegangen seien.

Der Brand war spektakulär und hat einen

erheblichen Teil des Eigenheims der Privatberufungsklägers zu Nichte gemacht.

Es war sicherlich ein einschneidendes Ereignis im Leben des

Privatberufungsklägers und dessen Vater, weil diese selber viel Zeit, Energie

und Geld in den Umbau des Hauses gesteckt hatten. Davon zeugen auch die

Aussagen von DX.___ vor Obergericht: Er habe damals geweint. Alles was sie

erschaffen hätten, sei wieder weg- bzw. heruntergerissen worden. Aus den Akten

geht hervor, dass der Privatberufungskläger zwar Eigentümer des Hauses ist,

wohingegen die treibende Kraft für die Besprechungen und Verhandlungen im

Zusammenhang mit dem Umbau Herr X.___ senior war. Dieser war auch die direkte

Ansprechperson für C.___. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass der

Privatberufungskläger ein halbes Jahr später ein persönliches Erscheinen im

Büro der I.___ AG weder bestätigen noch verneinen konnte.

Die Tatsache, dass der

Privatberufungskläger trotz des erlittenen Brandes und des hängigen

Strafverfahrens die I.___ AG erneut mit Flachdach- und Spenglerarbeiten

beauftragte, mag auf den ersten Blick atypisch erscheinen, da ein solcher

Brandvorfall durchaus das Vertrauensverhältnis beeinträchtigen oder gar zerstören

kann. Der Privatberufungskläger wie auch dessen Vater vermochten indes vor

Obergericht glaubhaft darzulegen, dass das Vertrauen zur Firma nach wie vor

vorhanden und nicht erschüttert war. Sie waren beide nicht nachtragend und

empfanden überhaupt keinen Groll gegenüber C.___ und den beiden Monteuren. Dazu

trug gemäss den Angaben von DX.___ auch bei, dass sich C.___ in den Tagen

unmittelbar nach dem Brand zuvorkommend verhalten und dieser der Familie X.___

auch seine Hilfe angeboten hatte. Die erneute Auftragserteilung zu Gunsten der I.___

AG nährt deshalb in Bezug auf den Brandvorfall keine Verdachtsgründe gegen den

Privatberufungskläger.

4.2.6 Zusammengefasst kann ausgeschlossen

werden, dass AX.___ und DX.___ Bitumenarbeiten ausführten, welche für den Brand

am 22. Oktober 2020 ursächlich waren.

4.3 Beweisergebnis

Es kann zusammengefasst folgender

Lebenssachverhalt zum Beweisergebnis erhoben werden: Der Privatberufungskläger

führte auf dem Flachdach seines Eigenheims zusammen mit seinem Vater

Umbauarbeiten durch. Dafür bezogen sie von der Firma I.___ AG Bitumen und

verlegten Bitumenbahnen auf dem Boden. Hierfür wurde das Bitumen mittels eines

Bunsenbrenners erhitzt. Diese Arbeiten verrichteten AX.___ und DX.___ am 9.

Oktober 2020, abends (vgl. Chatverlauf mit Bilddokumentation: ASB 101 f.). Ob

an jenem Abend bereits alle Platten verlegt und verklebt waren, lässt ich nicht

mehr zweifelsfrei eruieren und kann offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann

jedoch, dass am Tag des Brandes vom Privatberufungskläger und/oder DX.___ selbst

irgendwelche Heissarbeiten mit Bitumen auf dem Flachdach ausgeführt wurden. Die

letzten von AX.___ und DX.___ selbst auf dem Flachdach vorgenommenen Arbeiten

waren die Silikonabdichtungen der Oberlichter und fanden wenige Tage vor dem Brand

statt. Diese Arbeiten waren jedoch keine Heissarbeiten und hatten keinen Konnex

mit dem Brandvorfall (vgl. das Brandspurenbild, die beiden Oberlichter lagen

ausserhalb der Brandherdzone). Am Tag des Brandes traf sich der Vater des

Privatberufungsklägers mit C.___, dem Geschäftsführer der Firma I.___ AG, gegen 10:00 Uhr auf der Baustelle,

um vor Ort das weitere Vorgehen zu besprechen. Es wurde vereinbart, dass am Nachmittag

zwei Monteure (H.___ und B.___) die von AX.___ und DX.___ angefangenen Bitumenarbeiten

fertigstellten. Dies beinhaltete das Anbringen und Abdichten der beiden

Wasserabläufe auf dem Flachdach (vgl. in Bezug auf den Standort dieser beiden

Abläufe die Skizze von C.___ [AS 230] sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung

vom Vertreter des Privatberufungsklägers eingereichten Fotos [ASB 67 – 70]) sowie die Aufbordungen an der

Hausfassade entlang. C.___ war sich aufgrund der Besichtigung vor Ort im

Klaren, dass es sich um eine hinterlüftete Fassade handelte (vgl. seine Aussage

vor Obergericht). Gegen

15:30 Uhr trafen der Beschuldigte und H.___, welche zuvor von C.___ über die zu

erledigenden Arbeit informiert und zur Baustelle entsandt worden waren, vor Ort

ein. Die beiden Monteure gingen arbeitsteilig vor: H.___ schnitt das Bitumen zu

und hängte die Schläuche an. Den Gasbrenner, mit welchem das Bitumen erhitzt

wurde, bediente ausschliesslich der Beschuldigte. Dieser gelangte mit der

offenen Flamme des Gasbrenners direkt in die Ecke der Hausfassade, so dass

dieser Eckbereich über einen längeren Zeitraum einer gebündelte bzw.

konzentrierten Hitze ausgesetzt war. Die von C.___ vorgebrachte Behauptung, die

im gerichtlichen Verfahren auch vom Beschuldigten übernommen wurde, wonach man

gar nie mit der offenen Flamme des Brenners in dem Eckbereich der Hausfassade

gewesen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Hitzeeinwirkung im

Eckbereich der Hausfassade setzte die Ursache dafür, dass in der hinterlüfteten

Fassade ein Glimmbrand entstand, der sich in der Folge aufgrund des

Zeitablaufes und der Sauerstoffzufuhr zu einem Flammenbrand entwickeln konnte

(es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer III.4.1

verwiesen).

Nach Abschluss der Heissarbeiten

verblieben beide Spengler noch ca. eine halbe Stunde auf der Baustelle zur

Nachkontrolle. Es ist diesbezüglich auf die tatnächsten Angaben des

Beschuldigten und von H.___ abzustellen. In der Einsprachebegründung und den

darauf folgenden Einvernahmen hatten sowohl B.___ als auch H.___ – zu ihrer

eigenen Entlastung – die Tendenz, den Abschluss der Schweissarbeiten zeitlich

vorzulagern, um auf diese Weise die Dauer der Nachkontrolle auszuweiten. Die

generelle Instruktion ihres Vorgesetzten (C.___) lautete, man habe – im Sinne

eines Richtwertes – jeweils eine Stunde vor Verlassen der Baustelle die

Schweiss-/Heissarbeiten zu beenden. Die Nachkontrolle oblag beiden Monteuren

gleichermassen. Der Eckbereich wurden nochmals angeschaut und angefasst, ohne

dass Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (keine Rauchbildung, kein

Rauchgeruch, keine taktil wahrnehmbare Erwärmung im Bereich der Hausfassade),

weshalb sich die beiden Monteure entschieden, die Baustelle kurz nach 17:00 Uhr

zu verlassen. Die Bewohner der Liegenschaft nahmen erstmals gegen 18:30 Uhr

einen unangenehmen Geruch wahr, den sie dem vor einigen Tagen eingebauten neuen

Backofengerät zuordneten. Die Rauchbildung im Schlafzimmer der

Privatberufungsklägers sowie (weit umfassender) im Elternschlafzimmer wurde

nach dem um 19:00 Uhr eingenommenen Abendessen festgestellt und die

Brandmeldung ging um 20:22 Uhr bei der Alarmzentrale ein.

IV. Rechtliches

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit

Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer fahrlässig

zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine

Feuersbrunst verursacht.

Die Tathandlung wird als Verursachen umschrieben.

Dabei stellt sich die Frage der Kausalität, d.h. ob die beschuldigte Person den

Erfolg konkret verursacht hat. Der Tatbestand kann durch ein Tun oder

Unterlassen erfüllt werden. Nach der Adäquanztheorie ist eine Handlung nur dann

als zurechenbare Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn diese erfahrungsgemäss

«nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» geeignet ist, den betreffenden Erfolg

herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (BGE 122 IV 23). Wird der Brand

durch ein Unterlassen verursacht, ist der adäquate Kausalzusammenhang nur dann

gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass

der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (Pra 1990, Nr. 257, 933 f., zitiert

nach BSK-StGB, Art. 222 StGB N 5).

Art. 222 Abs. 1 StGB ist als

fahrlässiges Erfolgsdelikt konzipiert. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach

den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.

12 Abs. 3 StGB).

Um strafrechtlich verantwortlich zu

sein, muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben.

Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht gelten Gesetze, Verordnungen und

Reglemente, Betriebsvorschriften, Sportregeln, Spielregeln oder anerkannte

Regeln für die Ausführung gefährlicher Tätigkeiten. Sorgfaltspflichten ergeben

sich auch aus der Generalklausel des allgemeinen Gefahrensatzes. Danach muss

derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die

Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (Stefan Trechsel:

Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, N 29 zu Art. 18 StGB). Je näher die

Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung

ist, desto grösser muss die Sorgfalt sein (SOG 2004 Nr. 16).

1.2 Im Bereich der Brandbekämpfung und

des Feuerschutzes sind auf kantonaler Ebene folgende Erlasse und Normen massgeblich:

·

Gesetz über die

Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe

(Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.111)

§ 60 Abs. 1 Allgemeine Pflicht im Umgang mit Feuer und Licht

Abs.

1: Jedermann hat im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und

explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen,

Motoren, elektrischen und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines

Brandausbruches oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen.

·

Vollzugsverordnung

zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und

Elementarschadenhilfe (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112)

§ 46 Brandverhütungsgebote (G § 60)

Abs.

1: Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz

besonders mit Feuer und offenen Flammen, mit feuergefährlichen Stoffen und

Waren sowie bei der Verwendung von Maschinen, Apparaten und dergleichen die zur

Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu

lassen.

Abs.

2: Personen, denen die Aufsicht über andere zusteht, haben darüber zu wachen,

dass diese instruiert sind und die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen anwenden.

Abs. 3: Insbesondere sind folgende

Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:

(…)

lit. d:

Feuerarbeiten wie Schweissen, Löten oder das Verflüssigen von Bitumen

oder ähnlichen Stoffen sowie funkenbildende Arbeiten dürfen nur unter Wahrung

der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden.

§ 48 Art und Umfang der

Brandschutzmassnahmen (G § 61)

Abs.

1: Für die Art und den Umfang von Brandschutzmassnahmen sind insbesondere

massgebend:

(…)

lit. d:

Brandbelastung,

Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr

Beide Erlasse (Gesetz und Verordnung)

erfuhren Teilrevisionen, welche am 1. Januar 2021 in Kraft traten. Die hier

zitierten Bestimmungen blieben von diesen Revisionen unberührt, d.h. der

Wortlaut der Bestimmungen lautete bereits im Tatzeitpunkt (22.10.2020) gleich

wie im Beurteilungszeitpunkt.

1.3 Brandschutz-Merkblätter

Im Bereich der Sicherheitsvorkehrungen

hat der Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen für Arbeiten mit offener

Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten ein Merkblatt erarbeitet (AS 32 ff.,

nachfolgend zitiert «Merkblatt 1»).

Ebenso hat die Vereinigung Kantonaler

Feuerversicherungen (VKF) zur Brandverhütung auf Baustellen ein

Brandschutzmerkblatt verfasst, welches unter nachfolgendem Link abrufbar ist

(letztmals besucht am 22.8.2023, nachfolgend zitiert «Merkblatt 2»).

Auf die Einzelheiten dieser Merkblätter

1 und 2 wird im Rahmen der konkreten Prüfung (nachfolgende Ziff. IV.2.2.4) eingegangen.

2. Konkrete Prüfung

2.1 Die «Feuersbrunst» und die «Schädigung eines anderen» als

objektive Tatbestandselemente sind unstrittig. Weitere Ausführungen hierzu

erübrigen sich.

2.2 Sorgfaltspflichtverletzung und

adäquater Kausalzusammenhang

Näher zu prüfen ist die Frage, ob sich

der Beschuldigte sorgfaltswidrig verhalten hat und dadurch adäquat-kausal eine

Feuersbrunst verursacht hat.

2.2.1 Der Strafbefehl vom 25. Februar

2021 umschreibt als Hauptvorhalt ein aktives Tun: Dem Beschuldigten wird ein unsachgemässer

Umgang mit einem Gasbrenner vorgeworfen, konkret das Erwärmen des Bitumens

mit einem Gasbrenner in den Ecken: Der Beschuldigte habe Bitumenbahnen mit

offener Flamme in den Ecken geschweisst. Bei fachgerechter Ausführung wäre – so

der Vorhalt – der Glimmbrand nicht aufgetreten und er habe mit diesem

unsachgemässen Verhalten die Ursache für den Brand gesetzt.

Dieser Vorhalt verfängt bei näherer

Betrachtung nicht: Bei Abdichtungsarbeiten mit Bitumen wird zwangsläufig eine

hohe Hitze erzeugt. Die hohen Temperaturen sind diesem Arbeitsschritt immanent.

Es kann diesbezüglich auf die Angaben im Nachtragsrapport (AS 29) verwiesen

werden: Für das Schweissen von Bitumen seien Temperaturen von 200 Grad Celsius

erforderlich, Bitumenklebemassen würden auf ca. 180 Grad Celsius erhitzt. Wird

das Bitumen nicht stark erhitzt, klebt es nicht. Letzteres geht auch aus der

obergerichtlichen Einvernahme des Brandursachenabklärers E.___ hervor:

Bitumenschweissarbeiten bergen

immer eine Brandgefahr. Es liess sich nicht vermeiden, dass im Rahmen

der erforderlichen Aufbordungen (der Hausfassade entlang) auch der Eckbereich

stark erhitzt wurde. Eine

Sorgfaltspflichtverletzung ist in diesem Zusammenhang zu verneinen.

2.2.2 Im Weiteren wird dem Beschuldigten

gemäss Strafbefehl vorgeworfen, er habe «keine adäquaten bzw. weitergehende

Brandverhütungsmassnahmen» getroffen, wobei explizit «das Wässern der

Schweissstellen» genannt wird.

Es wurde vom Beschuldigten im

Strafverfahren nicht behauptet, dass er die Schweissstellen gewässert habe.

Strafrechtlich kann der Beschuldigte jedoch hierfür nur im Sinne von Art. 222

StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn zwischen dieser

Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg (Feuersbrunst) ein adäquat-kausaler

Zusammenhang besteht. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nur dann

gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass

auch der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele.

Ob das Unterlassen des Wärmens

sorgfaltspflichtwidrig war, kann offen bleiben: Im vorliegenden Fall konnte im Eckbereich der Fassade ein kleiner

Durchbruch/Spalt von etwa 0,5 cm festgestellt werden (vgl.

Detailfotoaufnahme: AS 57), durch welchen die Hitze des Bitumenbrenners in die

Hauswand leicht eindringen konnte. Dadurch wurde die Entstehung des

Glimmbrandes erheblich begünstigt. Es ist aufgrund dieser Gegebenheit zu bezweifeln,

dass sich der Glimmbrand mit dem Wässern überhaupt hätte wirkungsvoll eindämmen

lassen. Auch der befragte (sachverständige) Zeuge E.___ stellte dies

grundsätzlich in Frage, indem er ausführte, es hätte (wenn überhaupt) nur ein zielgerichtetes

Wässern durch diesen Spalt hindurch den Glimmbrand beenden können. Er gehe aber

davon aus, dass es auch mit dem Wässern weiterhin in der hinterlüfteten Fassade

geglimmt hätte. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandserfordernis. Die

adäquate Kausalität zwischen der vorgehaltenen Unterlassung (ausgebliebenes

Wässern) und dem Erfolgseintritt (Feuersbrunst) ist zu verneinen.

2.2.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Brandwache verhält.

In formeller Hinsicht fällt auf, dass der Strafbefehl, der vorliegend als

Anklage gilt (Art. 356 Abs. 1 StGB), den Aspekt der Brandwache bloss

ansatzweise und nur stichwortartig aufgreift. Der Hauptvorwurf, der dem

Beschuldigten gemacht wird, liegt in einem Tun (Erwärmen des Bitumens mit einem

Gasbrenner in den Ecken der

Hausfassade). Hinsichtlich der Unterlassungen bleibt der Strafbefehl fragmentarisch,

obwohl sich der Deliktsaufbau eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts

massgeblich von einem fahrlässigen Tätigkeitsdelikt unterscheidet und es

demnach unabdingbar ist, dass sich die Anklageschrift zu den einzelnen

Tatbestandselementen eines Unterlassungsdelikts äussert. Hinsichtlich der

Brandwache beschränkt sich der Strafbefehl auf folgende Wendung: «Durch

korrektes Verhalten (Implementierung adäquater Brandschutzmassnahmen

[Brandwache]) wäre der Brand unterblieben». Offen lässt der Strafbefehl indes, was

konkret damit gemeint war. Ein Verzicht auf eine Brandwache entspricht nicht

dem Beweisergebnis, blieb doch der Beschuldigte eine halbe Stunde nach

Abschluss der Schweissarbeiten mit seinem Arbeitskollegen vor Ort und kontrollierte,

ob er Veränderungen (Rauchbildung, Rauchgeruch, taktil wahrnehmbare Erwärmung

der Hausfassade) wahrnehmen konnte. Sollte die Auffassung vertreten werden,

dass die Brandwache vom Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht zu kurz

ausgefallen bzw. zu früh beendet worden ist, so fand dies keinen Eingang in den

zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt. Diesem ist weder zu entnehmen, wie

lange der Beschuldigte tatsächlich vor Ort blieb, noch wird erörtert, wie lange

die Brandwache hätte dauern müssen, damit der Beschuldigte seiner Sorgfaltspflicht

im konkreten Fall gerecht geworden wäre. Auch die Gründe, welche eine längere

Brandwache implizierten, führt die Anklageschrift nicht auf. Darin liegt eine

unzureichende Konkretisierung des Tatvorwurfes. Der Beschuldigte konnte aus dem

Strafbefehl nicht ersehen, welche Sorgfaltspflichten er im Zusammenhang mit der

Brandwache verletzte. Er war nicht in der Lage, seine Verteidigung entsprechend

danach auszurichten, mithin sich dagegen effektiv zur Wehr zu setzen.

Damit ist der Anklagegrundsatz verletzt und auf der Grundlage dieses

Strafbefehls kann kein Schuldspruch ergehen.

2.2.4 Es sind aber nicht nur formell rechtliche

Überlegungen im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz, sondern – mit Blick auf

die Zuständigkeitsbereiche und Verantwortungssphären innerhalb der I.___ AG – auch

materiell rechtliche Gründe, die einem Schuldspruch entgegenstehen.

C.___ oblag es in seiner Funktion als

Geschäftsführer der I.___ AG, den Einsatz der beiden Monteure zu planen. Zu

diesem Zweck besichtigte er die Baustelle, vergewisserte sich vor Ort über die baulichen

Gegebenheiten und Besonderheiten, definierte im Gespräch mit DX.___, der die

Bauherrschaft vertrat, was Gegenstand des Auftrages bildete, und erstellte die

Bauskizze. Er stand als Vorgesetzter in der Verantwortung, seine Angestellten umfassend

zu instruieren und diesen für die Ausführung der Arbeiten sowie deren

Nachkontrolle (d.h. die Brandwache) die erforderlichen zeitlichen

Rahmenbedingungen zu schaffen. Beiden Aufgaben wurde er nicht gerecht, wie sich

auf den nachfolgenden Erwägungen erschliesst:

Aus den vorgenannten Brandschutzmerkblättern

1 und 2 erschliesst sich, dass in der Planungsphase zur Verhütung von

Bränden das Brandrisiko (BrR) eingeschätzt werden muss. Dabei wird folgende

schematische Unterteilung vorgenommen: «Brandrisiko nicht vorhanden»,

«Brandrisiko vorhanden» und Risikostufen («gering, mittel, hoch», vgl. hierzu

die tabellarische Auflistung auf S. 6 (AS 37) von Merkblatt 1. Aus der

Einschätzung des konkreten Brandrisikos leiten sich die zu ergreifenden

Schutzmassnahmen ab. Bei einem mittleren bis hohen Brandrisiko wird Folgendes

postuliert «Nach Beendigung der Arbeiten mit offener Flamme ist die

Arbeitsstelle und Umgebung auf Erwärmung, Brandgeruch sowie auf Schwel- und

Glimmstellen mittels Wärmebildkamera zu untersuchen. Ohne Wärmebildkamera sind

die Kontrollmassnahmen mittels Brandwache bei einem mittleren Brandrisiko

während 2 Stunden und bei einem hohen Brandrisiko während 4 Stunden

weiterzuführen» (Merkblatt 2, S. 16; inhaltlich deckungsgleich hinsichtlich der

zeitlichen Vorgaben: Merkblatt 1, S. 14/AS 45). In der tabellarischen

Aufstellung auf S. 6/AS 37 von Merkblatt 1 wird das Brandrisiko für

«Wandanschluss hinterlüftete Fassade ohne brennbare Teile» als hoch

eingeschätzt. Es folgt im Weiteren der Hinweis auf S. 7/AS 38, wonach besondere

Vorsicht geboten sei, wenn die einzelnen Schichten einer Konstruktion nicht

mehr einsehbar seien (S. 7/AS 38). Merkblatt 2 ergänzt in planerischer

Hinsicht Folgendes (S. 16) «Steht keine Wärmebildkamera zur Nachkontrolle zur

Verfügung, sind die auszuführenden Arbeiten so auf den Tag zu legen bzw. zu

organisieren, dass die Brandwache sichergestellt ist.»

Obwohl C.___ aufgrund der von ihm persönlich

vorgenommenen Besichtigung der Baustelle von der Problematik der hinterlüfteten

Fassade und dem damit einhergehenden Brandrisiko Kenntnis hatte (bezeichnend

hierzu seine Aussage vor Obergericht: Das sei ein Element, das man nicht

kontrollieren könne, das man nicht im Griff habe), sah er als Vorgesetzter davon

ab, den Monteuren spezifische Anweisungen in zeitlicher Hinsicht zu erteilen.

Die generelle firmeninterne Vorgabe, wonach die Monteure ihre Schweissarbeiten

eine Stunde vor Verlassen der Baustelle zu beenden hätten, erwies sich – wie

sich den branchenspezifischen Merkblättern entnehmen lässt – für den

vorliegenden Fall als klar ungenügend. Ohne die auszuführenden Monteure mit

Wärmebildkameras auszustatten, hätte C.___ den Beschuldigten und seinen

Arbeitskollegen instruieren müssen, während vier Stunden vor Ort zu bleiben und

die Arbeitsstelle und Umgebung auf Erwärmung, Brandgeruch sowie auf Schwel- und

Glimmstellen zu kontrollieren. Wäre vorliegend eine Brandwache von vier Stunden

umgesetzt worden, hätte die Entstehung eines Glimmbrandes (Rauchgeruch,

Rauchbildung) rechtzeitig erkannt werden können. Bereits um ca. 18:30 Uhr

wurden von den Bewohnern des Hauses Geruchsimmissionen festgestellt, die – bei

einer Präsenz der Monteure vor Ort – als Warnsignal interpretiert worden wären

und weitere Abklärungen ausgelöst und erforderliche Gegenmassnahmen erlaubt

hätten. Die Bewohner selbst wurden der Gefahr gewahr, als sie im Zimmer des

Privatberufungsklägers auf Rauch und um ca. 20:00 Uhr in der Folge im

Elternschlafzimmer auf bereits sehr dichten Rauch stiessen. In zeitlicher

Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Weiterführung der Brandwache

den Ausbruch der Feuersbrunst verhindert hätte. Im Unterschied zum vorgenannten

Wässern ist die adäquate Kausalität zwischen der Unterlassung und dem Erfolgseintritt

zu bejahen.

Ebenso lag es in der Verantwortung des

Vorgesetzten, die Arbeiten der Monteure so auf den Tag zu legen bzw. zu

organisieren, dass die Brandwache sichergestellt werden konnte. Auch dieser

Pflicht kam C.___ nicht nach, zumal der Beschuldigte zusammen mit seinem

Arbeitskollegen die Arbeit auf dem Flachdach der Liegenschaft des Privatberufungsklägers

bekanntlich erst im zweiten Teil des Nachmittages aufnahm, während er zuvor an

einem anderen Ort für die Firma I.___ AG eingeteilt war. Die (angezeigte) Nachkontrolle

hätte sich bis in die Nachtstunden erstreckt. Vom Beschuldigten, der zu seinem

Vorgesetzten in einem Subordinationsverhältnis steht, durfte und konnte nicht erwartet

werden, dass er sich einer Arbeitsausführung dieser brandgefährlichen Tätigkeit

am späteren Nachmittag des 22. Oktober 2020 widersetzte oder die Brandwache in

Eigenregie auf vier Stunden ausweitete.

Die Verantwortung für die im Strafbefehl

bloss schlagwortartig genannte und unzureichend konkretisierte «Implementierung

adäquater Brandschutzmassnahmen [Brandwache]» ist deshalb beim Vorgesetzten C.___

zu verorten. Er ist dieser Verantwortung nicht gerecht geworden, sondern hat

als Vorgesetzter seine Sorgfaltspflichten auf der Ebene der Instruktion und Planung

verletzt.

Der Beschuldigte ist freizusprechen.

V. Zivilforderung

Bei diesem Verfahrensausgang ist die

Schadenersatzforderung des Privatberufungsklägers gegen den Beschuldigten

abzuweisen.

VI. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1 Die Verlegung der erstinstanzlichen

Kosten zu Lasten des Staates ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423

StPO).

1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von

CHF 5'000.00 total CHF 5'225.00 ausmachen, gehen zu Lasten des Privatberufungsklägers, da

dieser im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1

StPO).

2. Entschädigungsfolgen

2.1 Der Antrag des

Privatberufungsklägers, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Olten, auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche und

obergerichtliche Verfahren ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

2.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 47 eingehend mit der Frage befasst, ob der Staat oder die

Privatklägerschaft gegenüber der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten

Person entschädigungspflichtig wird. Es hielt darin fest (E. 4.2.5 und 4.2.6 S.

53 f.), die Regel, wonach die Verantwortung des Staates für die Strafverfolgung

dazu führe, dass der Staat auch deren Kosten trage, werde gegenstandslos,

sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt

werde. Der Staat habe den Strafverfolgungsanspruch mit einem freisprechenden

Urteil abschliessend eingelöst, während die Einstellungsverfügung die Strafverfolgung

vorzeitig beende. Der Strafverfolgungsanspruch gehe beim Offizialdelikt

indessen weiter als beim Antragsdelikt. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden

Delikten trage die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende

Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches

Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpfe sich

dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Sofern es sich um

Antragsdelikte handle, gehe die Entschädigung der beschuldigten Person im

Rechtsmittelverfahren regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein

beschreitenden) Privatklägerschaft, dies unabhängig davon, ob das Vor- resp.

Hauptverfahren vollständig durchgeführt worden sei oder nicht. Die betreffende

Differenzierung komme nur bei Offizialdelikten zum Tragen. Die Entschädigung der

beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gehe

bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem (erstinstanzlichen) Freispruch

zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handle (Art. 429

Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die

unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im

Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde

sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft

entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432

Abs. 2 StPO).

2.3 In Bestätigung des erstinstanzlichen

Entscheides ist die Parteientschädigung für den Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Tobias Burri, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 5'363.10 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Entschädigung

ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu

bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO sowie vorstehende Ziff. VI.2.2).

2.4 Die vom Rechtsvertreter des

Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren (inkl.

An- und Rückfahrt sowie Nachbearbeitung, jedoch exkl. Dauer der Berufungsverhandlung)

setzt sich aus einem Aufwand von 14,99 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen

von CHF 97.40 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 66). Für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung sind 5 Stunden und 10 Minuten hinzu zu zählen. Die beiden

Positionen vom 2. Februar 2022 («Studium, Verfügung, E-Mail an Klient», «E-Mail

an Klient, Fragen beantworten») sowie die Position vom 24. Februar 2022

(«Studium Urteil, BF an Klient»), insgesamt 0,58 Stunden, sind in Abzug zu

bringen, da dieser Aufwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit der

Nachbearbeitungspauschale von 0,50 Stunden abgegolten worden war (vgl.

AS 209). Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen resultiert ein Total

von 20,32666 Stunden und die Entschädigung ist insgesamt auf CHF 5‘577.85

festzusetzen (Aufwand: CHF 5‘081.65; Auslagen: CHF 97.40; 7,7 % MWST:

CHF 398.80).

Diese Entschädigung im

Berufungsverfahren geht zulasten des unterliegenden Privatberufungsklägers

(vgl. hierzu Ziff. VI.2.2).

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO festgestellt und

erkannt:

1. B.___

wird vom Vorhalt der

fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 22. Oktober

2020, freigesprochen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 17. Januar 2022

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist das Strafverfahren gegen H.___ sel.

wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am

22. Oktober 2020, eingestellt worden.

3. Die Schadenersatzforderung des

Privatberufungsklägers AX.___ gegenüber B.___ wird abgewiesen.

4. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Tobias Burri, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 5'363.10 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

5. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Tobias Burri, Olten, wird für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 5'577.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen,

zahlbar durch den Privatberufungskläger AX.___.

6. Der Antrag des Privatberufungsklägers AX.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren

wird abgewiesen.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils ist H.___ sel., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan

Eberle, eine Parteientschädigung von CHF 1'441.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen worden, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 2'500.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

9. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'225.00,

gehen zu Lasten des Privatberufungsklägers AX.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker