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Entscheid

STBER.2022.29

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerruf

28. Juli 2022Deutsch16 min

einer Urteilgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Verfügung

über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, Widerruf

Das Verfahren wird gemäss Art. 406 Abs.

2 StPO schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 6. Januar 2021 reichte das

Betreibungsamt Thal-Gäu gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) eine

Strafanzeige wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten (Art.

169 StGB) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) ein (AS 1

ff.).

2. Die Staatanwaltschaft erliess am 23.

März 2021 einen Strafbefehl, mit welchem die Beschuldigte in beiden angezeigten

Punkten schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je

CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde (AS 93 ff.).

3. Die anwaltlich vertretene

Beschuldigte liess gegen diesen Strafbefehl am 25. März 2021 Einsprache erheben

(AS 97), worauf die Staatsanwaltschaft am 24. August 2021 am Strafbefehl

festhielt und die Akten dem Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid

überwies.

4. Am 31. Januar 2022 fällte der

Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 177 ff.):

1.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Verfügung über mit Beschlag

belegte Vermögenswerte, begangen in der Zeit vom 6. Juli 2020 bis 6. Januar

2021,

b) Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis

21. Januar 2021.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) Einer Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu je CHF 50.00,

b) Einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. März 2019 für eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug

wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 500.00

betragen.

5. Am 14. Februar 2022 liess die

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 183).

6. Gemäss Berufungserklärung vom 14.

März 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 21. März 2022 auf die Einreichung eines Rechtsmittels sowie auf

die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8. Am 8. April 2022 ordnete der

Instruktionsrichter im Einverständnis der Beschuldigten das schriftliche

Verfahren an.

9. Die Beschuldigte liess die

schriftliche Berufungsbegründung am 3. Juni 2022 einreichen. Sie zog dabei die

Berufung gegen den Schuldspruch wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

sowie die ausgefällte Busse von CHF 200.00 zurück. Sie beantragt die

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

10. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die Ziffern 1 lit. b und 2

lit. b des erstinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

II. Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen (Art. 292 StGB)

Die Beschuldigte liess die Berufung

gegen diesen Schuldspruch sowie die dafür ausgesprochene Busse von CHF 200.00

in der schriftlichen Urteilsbegründung zurückziehen. Der Schuldspruch wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und die Sanktion (Busse CHF 200.00) sind

damit in Rechtskraft erwachsen.

III. Rüge der Verletzung des

Anklagegrundsatzes

1.

Der Anklagegrundsatz verteilt

die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und

den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten

und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S.

21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird

der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die

Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte

Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes

(Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die

für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen

Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von

gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f. mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354 und BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc).

Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der

Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den

Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.

Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und

ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (Urteil des

Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19.3.2007 E. 4.2).

2.

Die Beschuldigte lässt geltend machen,

dass sich aus dem Strafbefehl vom 23. März 2021, der vorliegend als

Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), nicht ergebe, welcher Vorwurf ihr

konkret gemacht werde. Unklar sei der Tatzeitpunkt. Es sei ihr nicht klar, in

welchem Zeitraum sie sich nun strafbar gemacht haben soll bzw. für welche

Monate ihr vorgeworfen werde, die pfändbare Quote nicht abgeliefert zu haben.

3.

Es ist einzuräumen, dass die

Anklageschrift bezüglich des der Beschuldigten vorgehaltenen Tatzeitraumes

präziser formuliert sein könnte. So wird der Tatzeitraum eingangs von Ziff. 1.1

der Anklageschrift eingegrenzt auf die Zeit vom 6. Juli 2020 bis 6. Januar

2021.

Im nächsten Abschnitt, der mit dem Wort «Konkret» beginnt, wird der

Beschuldigten vorgehalten, sie habe in den Monaten September, Oktober und

November 2020 die Pfändungsquote von jeweils CHF 1'400.00, total CHF 4'200.00,

dem Betreibungsamt nicht abgeliefert. Im nächsten Absatz wird diese Aussage

aber sogleich wieder zurückgenommen und ausgeführt, dass eine Neuberechnung des

Betreibungsamtes ergeben habe, dass die Beschuldigte im Jahr 2020 insgesamt CHF

2'993.20 an das Betreibungsamt hätte abliefern müssen. In der entsprechenden

Auflistung werden mehrere Monate des Jahres 2020, auch solche vor Juli 2020

aufgeführt, in welchen von der Beschuldigten eine Pfändungsquote hätte

abgeliefert werden sollen.

4.

In der Anklageschrift wird explizit

die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 22. Juni 2020 erwähnt, mit

welcher der Beschuldigten eine monatliche Lohnpfändung von CHF 1'400.00

angezeigt wurde (AS 16 f.). Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift ein

Verstoss gegen diese Verfügung vorgehalten; es ist somit klar, dass der

vorgehaltene Tatzeitpunkt nicht vor dem 22. Juni 2020 liegen kann. Entsprechend

wird denn im ersten Absatz von Ziff. 1.1 der Anklageschrift auch der 6. Juli

2020.

als Beginn des Tatzeitraumes erwähnt, weil die monatliche Pfändungsquote

jeweils bis am 5. Tag des Monats beim Betreibungsamt abzuliefern war. Strafrechtlich

irrelevant ist deshalb, ob die Beschuldigte vor dem 22. Juni 2020 dem

Betreibungsamt einen Teil ihres Erwerbseinkommens hätte abliefern müssen oder

nicht. Die im dritten Absatz von Ziff. 1.1 der Anklageschrift aufgelisteten

Beträge für die Monate Februar – Mai 2020 sind deshalb nicht beachtlich.

5.

Insgesamt erfüllt die Anklageschrift

die Anforderungen, um ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion genügen zu

können. Der Vorhalt an die Beschuldigte ist eng mit der Verfügung des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 22. Juni 2020 verknüpft, so dass sich daraus klar

der Beginn des Tatzeitraumes (6. Juli 2020; Fälligkeit der ersten Rate, die an

das Betreibungsamt abzuliefern war) ergibt. Das Ende des vorgehaltenen

Tatzeitraumes wird in der Anklageschrift ebenfalls genannt (6. Januar 2021,

Datum der Strafanzeige des Betreibungsamtes). Der Beschuldigten war gestützt

auf diese Angaben klar, dass ihr vorgehalten wird, in diesem Zeitraum dem

Betreibungsamt gepfändete Lohnanteile nicht abgeliefert zu haben. Eine

Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten ist deshalb nicht erkennbar. Der

Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

IV. Verfügung

über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)

1.

Vorhalt

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, in

der Zeit vom 6. Juli 2020 bis 6. Januar 2021, im Betreibungsamt Thal-Gäu in

Balsthal, über mit Beschlag belegte Verfügungswerte verfügt zu haben, indem sie

eigenmächtig und zum Schaden ihrer Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt

habe, der amtlich gepfändet worden sei. Konkret habe die Beschuldigte die

Pfändungsquoten von je CHF 1'400.00 für die Monate September, Oktober und

November 2020, total CHF 4'200.00, nicht abgeliefert. Nach einer durch das

Betreibungsamt erstellten Berechnung der effektiv ausstehenden Pfändungsquote

für das Jahr 2020, habe sich eine neue effektiv fällige Quote von total

CHF 2'993.30 ergeben.

2.

Am 22. Juni 2020 erliess das

Betreibungsamt Thal-Gäu eine Verfügung betreffend Verdienstpfändung gegenüber

der Beschuldigten. Gemäss dieser Verfügung wurden mit sofortiger Wirkung die

das monatliche Existenzminimum von CHF 1'600.00 übersteigenden Einkünfte

gepfändet. Das Betreibungsamt ging von einem monatlichen Einkommen von CHF

3'000.00 aus, so dass sich ein monatlich gepfändeter Betrag von CHF 1'400.00

ergab. Die Beschuldigte wurde aufgefordert, die gepfändete Quote jeweils bis am

5.

Tag des Monats beim Betreibungsamt abzuliefern (AS 16 f.).

Es ist von Seiten der Beschuldigten

unbestritten, dass ihr diese Verfügung rechtsgültig zugestellt wurde

(Berufungsbegründung vom 3. Juni 2022, Ziff. 5) und diese in Rechtskraft

erwachsen ist. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschuldigte die gepfändete

Quote beim Betreibungsamt nicht abgeliefert hat.

3.1

Das Betreibungsamt Thal-Gäu setzte

das Existenzminimum der Beschuldigten am 22. Juni 2020 auf CHF 1'600.00 fest und

berücksichtigte dabei folgende Positionen (AS 77):

-

Grundbetrag alleinstehender

Schuldner CHF 1'200.00

-

Krankenkasse CHF

392.85

Total (gerundet) CHF

1'600.00

Ein Betrag für den Mietzins wurde nicht

eingerechnet. In der Berechnung des Existenzminimums ist ausgeführt, dass der

aktuelle Mietzinsanteil CHF 550.00 betrage, jedoch per 1. November 2020 auf den

ortsüblichen Betrag von CHF 412.50 (1/4 Anteil von CHF 1'650.00) herabgesetzt

werde. Der Anteil von CHF 550.00 gehe «retour gg. Vertrag und Quittung». Der

Mietzinsanteil sollte der Beschuldigten somit jeweils zurückerstattet werden,

wenn sie die Mietzinszahlung gegenüber dem Betreibungsamt nachgewiesen hatte.

3.2

Die Akten enthalten zwei frühere

Berechnungen des Existenzminimums der Beschuldigten. Diese enthielten folgende

Positionen:

3.2.1

Existenzminimum 26. Februar

2019.

(AS 71):

-

Grundbetrag CHF

1'200.00

-

Mietzins inkl. NK CHF

462.50

-

Krankenkasse CHF

366.90

Total (gerundet) CHF

2'030.00

3.2.2

Existenzminimum 17. Januar 2020

(AS 76):

-

Grundbetrag CHF

1'200.00

-

Mietzins inkl. NK CHF

462.50

-

Krankenkasse CHF

392.85

Total (gerundet) CHF

2'060.00

3.3

Die Ausgangslage für die Berechnung

des Existenzminimums der Beschuldigten war in allen Fällen die gleiche: Die

Beschuldigte lebte zusammen mit ihrem Partner im Konkubinat. Im gleichen

Haushalt lebten zudem [Familienmitglieder] des Partners. Der Partner verfügte

über kein Einkommen (AS 63, 64; 10, 11).

4.

Kommt der Schuldner seiner Pflicht

zur Ablieferung der gepfändeten Monatsbeiträge trotz rechtskräftiger

Verdienstpfändung in der Folge nicht nach und wird deshalb ein Strafverfahren

gegen ihn durchgeführt, so hat der Strafrichter den Verdienstumfang und den

Notbedarf des Schuldners sowie die allfällige pfändbare Quote selbst zu

ermitteln, um festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliege oder nicht (96

IV 111 E.2).

4.1

Das Existenzminimum der

Beschuldigten ist aus strafrechtlicher Sicht wie folgt festzulegen:

-

Als Grundbetrag ist

entsprechend der Vorgehensweise des Betreibungsamtes der Betrag von CHF

1'200.00 einzusetzen. Gemäss Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums ist dies der Betrag für einen alleinstehenden Schuldner. Eine

Senkung dieses Betrages ist nur angezeigt, wenn der Schuldner in einer

kinderlosen Wohngemeinschaft lebt und der Partner ebenfalls über Einkommen

verfügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall; in den Protokollen des

Betreibungsamtes ist jeweils ausgeführt «Partner hat kein Einkommen» (AS 11,

64). Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil ist der Grundbetrag von CHF 1'200.00

deshalb nicht auf die Hälfte des Betrages für Ehepaare (CHF 850.00) zu senken.

-

Für den Mietzins ergibt

sich aus dem Empfangsscheinbuch bis zum 30. Juni 2020 ein Mietzins von CHF

1'900.00 und ab Juli 2020 ein solcher von CHF 2'200.00 (AS 176). Davon ist

der Beschuldigten ein Viertel anzurechnen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum

in der Verfügung vom 22. Juni 2020 kein Mietzins berücksichtigt war, ergibt

sich doch aus dem Empfangsscheinbuch, dass die Mietzinse Mai bis Oktober 2020

bezahlt worden sind und deshalb kein Anlass bestand, den Anteil der

Beschuldigten nur gegen Vorlage von Quittungen zu berücksichtigen.

-

Entsprechend der

Vorgehensweise des Betreibungsamtes ist für die Krankenkasse ein Betrag von

monatlich CHF 392.85 zu berücksichtigen.

4.2

Damit ergibt sich für die erste

Jahreshälfte 2020 bis zum 30. Juni 2020 ein Existenzminimum der Beschuldigten

von CHF 2'075.00 und ab dem 1. Juli 2020 ein solches von CHF 2'150.00 (jeweils

gerundet).

Der Notbedarf der Beschuldigten im Jahr

2020.

betrug damit total CHF 25'350.00.

5.

Das Einkommen der Beschuldigten im

Jahr 2020 ist unbestritten. Das Betreibungsamt hat die Nettoeinkommen 2020 der

Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021 zusammengestellt (AS 42

f.). Dabei hat es die Zahlen der Beschuldigten für die Monate Januar bis Juni

(vgl. AS 36 - 41) übernommen. Die vom Betreibungsamt berechneten Zahlen ab Juli

2020.

wurden von der Vertreterin der Beschuldigten in der Berufungsbegründung

vom 3. Juni 2022, Ziff. 9, ausdrücklich anerkannt.

Für das Jahr 2020 ergibt sich somit für

die Beschuldigte ein Nettoeinkommen von total CHF 25'304.85.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die

Jahresrechnung 2020 des Treuhandbüros F.___, welche die Beschuldigte im Berufungsverfahren

einreichte. Gemäss Jahresrechnung 2020 erzielte die Beschuldigte in diesem Jahr

einen Reingewinn von CHF 24'108.20.

6.1

Das Bundesgericht führte im

Entscheid 6S.454/2005 vom 11. Januar 2006, E. 1, aus, dass die Strafbarkeit der

eigenmächtigen Verfügung über künftige Erwerbseinkommen voraussetze, dass der

Schuldner das Einkommen während der Pfändungsperiode auch tatsächlich erzielte

und unter Berücksichtigung seines Notbedarfs die Pfändung hätte respektieren

können, sich aber dafür entschied, die Vermögenswerte anderweitig zu verwenden.

Dabei sei nicht jeder Monat isoliert für sich zu betrachten, sondern aufgrund

des Durchschnittseinkommens während der Pfändungsperiode zu bestimmen, ob das

Erwerbseinkommen das Existenzminimum überstieg, so dass eine pfändbare Quote

verblieb.

6.2

Im vorliegenden Fall begann die

Pfändungsperiode am 22. Juni 2020 und dauerte längstens bis zum 21. Juni 2021.

Da die Strafanzeige vom Betreibungsamt am 6. Januar 2021 eingereicht wurde,

kann die vom Bundesgericht geforderte Vorgehensweise nicht über die gesamte

Pfändungsperiode erfolgen. Da aber bei der Beschuldigten schon vor dem 22. Juni

2020.

eine Lohnpfändung verfügt worden war, kann der entsprechenden Berechnung

das ganze Jahr 2020 zu Grunde gelegt und damit eine isolierte Betrachtung

einzelner Monate vermieden werden.

7.

Aus den vorstehenden Ausführungen

ergibt sich, dass die Beschuldigte im Jahr 2020 einen Notbedarf von CHF

25'350.00 aufwies und in der gleichen Zeit ein Nettoeinkommen von CHF 25'304.85

erzielte. Eine pfändbare Quote ihres Einkommens bestand somit in dieser Zeit

nicht.

8.

Gemäss Art. 169 StGB ist strafbar,

wer u.a. eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert

verfügt, der amtlich gepfändet ist.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschuldigte während der vorgehaltenen

Tatzeit nicht ein Einkommen erzielte, welches ihren Notbedarf überstieg.

Entsprechend kann ihr nicht vorgehalten werden, die Verfügung betreffend

Verdienstpfändung vom 22. Juni 2020 nicht eingehalten und dem Betreibungsamt

den verfügten Betrag von CHF 1'400.00 pro Monat und auch einen tieferen Betrag nicht

abgeliefert zu haben. Die Beschuldigte muss deshalb vom Vorhalt der Verfügung

über mit Beschlag belegten Vermögenswerten gemäss Art. 169 StGB freigesprochen

werden.

V. Widerruf

Zu Folge des Freispruchs beging die

Beschuldigte während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 20. März 2019 weder ein Vergehen noch ein Verbrechen. Ein

Widerruf des in diesem Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzugs kommt

deshalb nicht in Frage (Art. 46 StGB).

VI. Kosten

1.

Erste Instanz

Die Beschuldigte wird vom Vorhalt der

Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten (Vergehen) und damit vom

Hauptvorwurf freigesprochen. Es rechtfertigt sich damit, die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von total CHF 800.00 zu drei Vierteln (CHF 600.00) der

Staatskasse zu auferlegen. Ein Anteil von CHF 200.00 hat die Beschuldigte zu

tragen.

Entsprechend hat die Beschuldigte

Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 75%. Die vor

erster Instanz eingereichte Kostennote (AS 175), mit welcher ein Aufwand von

13,17 h zu je CHF 250.00 geltend gemacht wurde, erweist sich als angemessen.

Entsprechend ist der Beschuldigten 75% des (inkl. Auslagen und MWST) geltend

gemachten Honorars von CHF 3'727.05, somit CHF 2'795.30, als

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

2.

Zweite Instanz

Zu Folge des Ausgangs des Verfahrens

sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Die Beschuldigte hat Anspruch

auf eine volle Parteientschädigung.

Die Vertreterin der Beschuldigten macht

in der Honorarnote vom 24. Juni 2022 einen Zeitaufwand von 7,58 Stunden geltend,

zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie bei zwei Positionen zu

CHF 115.00 (14. März und 21. Juni 2022). Die Positionen vom 21./24. Juni 2022

(«AktenE, Doks, Schreiben Oger, Abschlussarbeiten») sind teilweise nicht

nachvollziehbar und als Kanzleiarbeit zu qualifizieren. Der geltend gemachte

Aufwand vom 21. Juni 2022 ist daher komplett zu streichen und derjenige vom

24.

Juni 2022 um 0.5 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 5.66

Stunden à CHF 250.00 und 0.5 Stunden à CHF 115.00:

-

Honorar: 5.66

x CHF 250.00 CHF 1'415.00

0.5

x CHF 115.00 CHF 57.50

-

Auslagen CHF

58.10

-

MWST auf CHF 1'530.60 CHF

117.90

Total CHF

1'648.50

3.

Verrechnung

Die Beschuldigte hat somit Anspruch auf

Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von total

CHF 4'443.80. Mit diesem Betrag ist der von der Beschuldigten zu tragende

Anteil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu verrechnen.

Damit ergibt sich ein Betrag von CHF

4'243.80, welcher der Beschuldigten auszubezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 47,

Art. 106, Art. 292 StGB; Art. 406 Abs. 2, Art. 426, Art. 428 Abs. 1, Art. 429,

Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1. A.___ wird vom Vorhalt der Verfügung

über mit Beschlag belegte Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom

6. Juli 2020 bis 6. Januar 2021, freigesprochen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b

des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ sich wegen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis 21. Januar 2021, schuldig

gemacht.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. b

des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu einer Busse von CHF 200.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt.

4. A.___ wird für das erstinstanzliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'795.30 und für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'648.50 zugesprochen.

5. A.___ hat an die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 800.00 einen Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen. Den

restlichen Betrag von CHF 600.00 trägt der Staat.

6. Die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens trägt der Staat.

7. Die A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen

von total CHF 4'443.80 werden mit dem von ihr zu tragenden Anteil an den

Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet. A.___ ist somit noch ein Betrag von

CHF 4'243.80 auszubezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid