STBER.2022.29
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerruf
28. Juli 2022Deutsch16 min
einer Urteilgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Verfügung
über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, Widerruf
Das Verfahren wird gemäss Art. 406 Abs.
2 StPO schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 6. Januar 2021 reichte das
Betreibungsamt Thal-Gäu gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) eine
Strafanzeige wegen Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten (Art.
169 StGB) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) ein (AS 1
ff.).
2. Die Staatanwaltschaft erliess am 23.
März 2021 einen Strafbefehl, mit welchem die Beschuldigte in beiden angezeigten
Punkten schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je
CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde (AS 93 ff.).
3. Die anwaltlich vertretene
Beschuldigte liess gegen diesen Strafbefehl am 25. März 2021 Einsprache erheben
(AS 97), worauf die Staatsanwaltschaft am 24. August 2021 am Strafbefehl
festhielt und die Akten dem Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid
überwies.
4. Am 31. Januar 2022 fällte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 177 ff.):
1.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Verfügung über mit Beschlag
belegte Vermögenswerte, begangen in der Zeit vom 6. Juli 2020 bis 6. Januar
2021,
b) Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis
21. Januar 2021.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) Einer Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu je CHF 50.00,
b) Einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. März 2019 für eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug
wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 500.00
betragen.
5. Am 14. Februar 2022 liess die
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 183).
6. Gemäss Berufungserklärung vom 14.
März 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.
7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 21. März 2022 auf die Einreichung eines Rechtsmittels sowie auf
die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
8. Am 8. April 2022 ordnete der
Instruktionsrichter im Einverständnis der Beschuldigten das schriftliche
Verfahren an.
9. Die Beschuldigte liess die
schriftliche Berufungsbegründung am 3. Juni 2022 einreichen. Sie zog dabei die
Berufung gegen den Schuldspruch wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
sowie die ausgefällte Busse von CHF 200.00 zurück. Sie beantragt die
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.
10. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die Ziffern 1 lit. b und 2
lit. b des erstinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
II. Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen (Art. 292 StGB)
Die Beschuldigte liess die Berufung
gegen diesen Schuldspruch sowie die dafür ausgesprochene Busse von CHF 200.00
in der schriftlichen Urteilsbegründung zurückziehen. Der Schuldspruch wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und die Sanktion (Busse CHF 200.00) sind
damit in Rechtskraft erwachsen.
III. Rüge der Verletzung des
Anklagegrundsatzes
1.
Der Anklagegrundsatz verteilt
die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und
den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten
und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S.
21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird
der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die
Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte
Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes
(Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die
für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen
Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von
gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f. mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354 und BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc).
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den
Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.
Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und
ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (Urteil des
Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19.3.2007 E. 4.2).
2.
Die Beschuldigte lässt geltend machen,
dass sich aus dem Strafbefehl vom 23. März 2021, der vorliegend als
Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), nicht ergebe, welcher Vorwurf ihr
konkret gemacht werde. Unklar sei der Tatzeitpunkt. Es sei ihr nicht klar, in
welchem Zeitraum sie sich nun strafbar gemacht haben soll bzw. für welche
Monate ihr vorgeworfen werde, die pfändbare Quote nicht abgeliefert zu haben.
3.
Es ist einzuräumen, dass die
Anklageschrift bezüglich des der Beschuldigten vorgehaltenen Tatzeitraumes
präziser formuliert sein könnte. So wird der Tatzeitraum eingangs von Ziff. 1.1
der Anklageschrift eingegrenzt auf die Zeit vom 6. Juli 2020 bis 6. Januar
2021.
Im nächsten Abschnitt, der mit dem Wort «Konkret» beginnt, wird der
Beschuldigten vorgehalten, sie habe in den Monaten September, Oktober und
November 2020 die Pfändungsquote von jeweils CHF 1'400.00, total CHF 4'200.00,
dem Betreibungsamt nicht abgeliefert. Im nächsten Absatz wird diese Aussage
aber sogleich wieder zurückgenommen und ausgeführt, dass eine Neuberechnung des
Betreibungsamtes ergeben habe, dass die Beschuldigte im Jahr 2020 insgesamt CHF
2'993.20 an das Betreibungsamt hätte abliefern müssen. In der entsprechenden
Auflistung werden mehrere Monate des Jahres 2020, auch solche vor Juli 2020
aufgeführt, in welchen von der Beschuldigten eine Pfändungsquote hätte
abgeliefert werden sollen.
4.
In der Anklageschrift wird explizit
die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 22. Juni 2020 erwähnt, mit
welcher der Beschuldigten eine monatliche Lohnpfändung von CHF 1'400.00
angezeigt wurde (AS 16 f.). Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift ein
Verstoss gegen diese Verfügung vorgehalten; es ist somit klar, dass der
vorgehaltene Tatzeitpunkt nicht vor dem 22. Juni 2020 liegen kann. Entsprechend
wird denn im ersten Absatz von Ziff. 1.1 der Anklageschrift auch der 6. Juli
2020.
als Beginn des Tatzeitraumes erwähnt, weil die monatliche Pfändungsquote
jeweils bis am 5. Tag des Monats beim Betreibungsamt abzuliefern war. Strafrechtlich
irrelevant ist deshalb, ob die Beschuldigte vor dem 22. Juni 2020 dem
Betreibungsamt einen Teil ihres Erwerbseinkommens hätte abliefern müssen oder
nicht. Die im dritten Absatz von Ziff. 1.1 der Anklageschrift aufgelisteten
Beträge für die Monate Februar – Mai 2020 sind deshalb nicht beachtlich.
5.
Insgesamt erfüllt die Anklageschrift
die Anforderungen, um ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion genügen zu
können. Der Vorhalt an die Beschuldigte ist eng mit der Verfügung des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 22. Juni 2020 verknüpft, so dass sich daraus klar
der Beginn des Tatzeitraumes (6. Juli 2020; Fälligkeit der ersten Rate, die an
das Betreibungsamt abzuliefern war) ergibt. Das Ende des vorgehaltenen
Tatzeitraumes wird in der Anklageschrift ebenfalls genannt (6. Januar 2021,
Datum der Strafanzeige des Betreibungsamtes). Der Beschuldigten war gestützt
auf diese Angaben klar, dass ihr vorgehalten wird, in diesem Zeitraum dem
Betreibungsamt gepfändete Lohnanteile nicht abgeliefert zu haben. Eine
Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten ist deshalb nicht erkennbar. Der
Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
IV. Verfügung
über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)
1.
Vorhalt
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, in
der Zeit vom 6. Juli 2020 bis 6. Januar 2021, im Betreibungsamt Thal-Gäu in
Balsthal, über mit Beschlag belegte Verfügungswerte verfügt zu haben, indem sie
eigenmächtig und zum Schaden ihrer Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt
habe, der amtlich gepfändet worden sei. Konkret habe die Beschuldigte die
Pfändungsquoten von je CHF 1'400.00 für die Monate September, Oktober und
November 2020, total CHF 4'200.00, nicht abgeliefert. Nach einer durch das
Betreibungsamt erstellten Berechnung der effektiv ausstehenden Pfändungsquote
für das Jahr 2020, habe sich eine neue effektiv fällige Quote von total
CHF 2'993.30 ergeben.
2.
Am 22. Juni 2020 erliess das
Betreibungsamt Thal-Gäu eine Verfügung betreffend Verdienstpfändung gegenüber
der Beschuldigten. Gemäss dieser Verfügung wurden mit sofortiger Wirkung die
das monatliche Existenzminimum von CHF 1'600.00 übersteigenden Einkünfte
gepfändet. Das Betreibungsamt ging von einem monatlichen Einkommen von CHF
3'000.00 aus, so dass sich ein monatlich gepfändeter Betrag von CHF 1'400.00
ergab. Die Beschuldigte wurde aufgefordert, die gepfändete Quote jeweils bis am
5.
Tag des Monats beim Betreibungsamt abzuliefern (AS 16 f.).
Es ist von Seiten der Beschuldigten
unbestritten, dass ihr diese Verfügung rechtsgültig zugestellt wurde
(Berufungsbegründung vom 3. Juni 2022, Ziff. 5) und diese in Rechtskraft
erwachsen ist. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschuldigte die gepfändete
Quote beim Betreibungsamt nicht abgeliefert hat.
3.1
Das Betreibungsamt Thal-Gäu setzte
das Existenzminimum der Beschuldigten am 22. Juni 2020 auf CHF 1'600.00 fest und
berücksichtigte dabei folgende Positionen (AS 77):
-
Grundbetrag alleinstehender
Schuldner CHF 1'200.00
-
Krankenkasse CHF
392.85
Total (gerundet) CHF
1'600.00
Ein Betrag für den Mietzins wurde nicht
eingerechnet. In der Berechnung des Existenzminimums ist ausgeführt, dass der
aktuelle Mietzinsanteil CHF 550.00 betrage, jedoch per 1. November 2020 auf den
ortsüblichen Betrag von CHF 412.50 (1/4 Anteil von CHF 1'650.00) herabgesetzt
werde. Der Anteil von CHF 550.00 gehe «retour gg. Vertrag und Quittung». Der
Mietzinsanteil sollte der Beschuldigten somit jeweils zurückerstattet werden,
wenn sie die Mietzinszahlung gegenüber dem Betreibungsamt nachgewiesen hatte.
3.2
Die Akten enthalten zwei frühere
Berechnungen des Existenzminimums der Beschuldigten. Diese enthielten folgende
Positionen:
3.2.1
Existenzminimum 26. Februar
2019.
(AS 71):
-
Grundbetrag CHF
1'200.00
-
Mietzins inkl. NK CHF
462.50
-
Krankenkasse CHF
366.90
Total (gerundet) CHF
2'030.00
3.2.2
Existenzminimum 17. Januar 2020
(AS 76):
-
Grundbetrag CHF
1'200.00
-
Mietzins inkl. NK CHF
462.50
-
Krankenkasse CHF
392.85
Total (gerundet) CHF
2'060.00
3.3
Die Ausgangslage für die Berechnung
des Existenzminimums der Beschuldigten war in allen Fällen die gleiche: Die
Beschuldigte lebte zusammen mit ihrem Partner im Konkubinat. Im gleichen
Haushalt lebten zudem [Familienmitglieder] des Partners. Der Partner verfügte
über kein Einkommen (AS 63, 64; 10, 11).
4.
Kommt der Schuldner seiner Pflicht
zur Ablieferung der gepfändeten Monatsbeiträge trotz rechtskräftiger
Verdienstpfändung in der Folge nicht nach und wird deshalb ein Strafverfahren
gegen ihn durchgeführt, so hat der Strafrichter den Verdienstumfang und den
Notbedarf des Schuldners sowie die allfällige pfändbare Quote selbst zu
ermitteln, um festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliege oder nicht (96
IV 111 E.2).
4.1
Das Existenzminimum der
Beschuldigten ist aus strafrechtlicher Sicht wie folgt festzulegen:
-
Als Grundbetrag ist
entsprechend der Vorgehensweise des Betreibungsamtes der Betrag von CHF
1'200.00 einzusetzen. Gemäss Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums ist dies der Betrag für einen alleinstehenden Schuldner. Eine
Senkung dieses Betrages ist nur angezeigt, wenn der Schuldner in einer
kinderlosen Wohngemeinschaft lebt und der Partner ebenfalls über Einkommen
verfügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall; in den Protokollen des
Betreibungsamtes ist jeweils ausgeführt «Partner hat kein Einkommen» (AS 11,
64). Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil ist der Grundbetrag von CHF 1'200.00
deshalb nicht auf die Hälfte des Betrages für Ehepaare (CHF 850.00) zu senken.
-
Für den Mietzins ergibt
sich aus dem Empfangsscheinbuch bis zum 30. Juni 2020 ein Mietzins von CHF
1'900.00 und ab Juli 2020 ein solcher von CHF 2'200.00 (AS 176). Davon ist
der Beschuldigten ein Viertel anzurechnen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum
in der Verfügung vom 22. Juni 2020 kein Mietzins berücksichtigt war, ergibt
sich doch aus dem Empfangsscheinbuch, dass die Mietzinse Mai bis Oktober 2020
bezahlt worden sind und deshalb kein Anlass bestand, den Anteil der
Beschuldigten nur gegen Vorlage von Quittungen zu berücksichtigen.
-
Entsprechend der
Vorgehensweise des Betreibungsamtes ist für die Krankenkasse ein Betrag von
monatlich CHF 392.85 zu berücksichtigen.
4.2
Damit ergibt sich für die erste
Jahreshälfte 2020 bis zum 30. Juni 2020 ein Existenzminimum der Beschuldigten
von CHF 2'075.00 und ab dem 1. Juli 2020 ein solches von CHF 2'150.00 (jeweils
gerundet).
Der Notbedarf der Beschuldigten im Jahr
2020.
betrug damit total CHF 25'350.00.
5.
Das Einkommen der Beschuldigten im
Jahr 2020 ist unbestritten. Das Betreibungsamt hat die Nettoeinkommen 2020 der
Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021 zusammengestellt (AS 42
f.). Dabei hat es die Zahlen der Beschuldigten für die Monate Januar bis Juni
(vgl. AS 36 - 41) übernommen. Die vom Betreibungsamt berechneten Zahlen ab Juli
2020.
wurden von der Vertreterin der Beschuldigten in der Berufungsbegründung
vom 3. Juni 2022, Ziff. 9, ausdrücklich anerkannt.
Für das Jahr 2020 ergibt sich somit für
die Beschuldigte ein Nettoeinkommen von total CHF 25'304.85.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch die
Jahresrechnung 2020 des Treuhandbüros F.___, welche die Beschuldigte im Berufungsverfahren
einreichte. Gemäss Jahresrechnung 2020 erzielte die Beschuldigte in diesem Jahr
einen Reingewinn von CHF 24'108.20.
6.1
Das Bundesgericht führte im
Entscheid 6S.454/2005 vom 11. Januar 2006, E. 1, aus, dass die Strafbarkeit der
eigenmächtigen Verfügung über künftige Erwerbseinkommen voraussetze, dass der
Schuldner das Einkommen während der Pfändungsperiode auch tatsächlich erzielte
und unter Berücksichtigung seines Notbedarfs die Pfändung hätte respektieren
können, sich aber dafür entschied, die Vermögenswerte anderweitig zu verwenden.
Dabei sei nicht jeder Monat isoliert für sich zu betrachten, sondern aufgrund
des Durchschnittseinkommens während der Pfändungsperiode zu bestimmen, ob das
Erwerbseinkommen das Existenzminimum überstieg, so dass eine pfändbare Quote
verblieb.
6.2
Im vorliegenden Fall begann die
Pfändungsperiode am 22. Juni 2020 und dauerte längstens bis zum 21. Juni 2021.
Da die Strafanzeige vom Betreibungsamt am 6. Januar 2021 eingereicht wurde,
kann die vom Bundesgericht geforderte Vorgehensweise nicht über die gesamte
Pfändungsperiode erfolgen. Da aber bei der Beschuldigten schon vor dem 22. Juni
2020.
eine Lohnpfändung verfügt worden war, kann der entsprechenden Berechnung
das ganze Jahr 2020 zu Grunde gelegt und damit eine isolierte Betrachtung
einzelner Monate vermieden werden.
7.
Aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt sich, dass die Beschuldigte im Jahr 2020 einen Notbedarf von CHF
25'350.00 aufwies und in der gleichen Zeit ein Nettoeinkommen von CHF 25'304.85
erzielte. Eine pfändbare Quote ihres Einkommens bestand somit in dieser Zeit
nicht.
8.
Gemäss Art. 169 StGB ist strafbar,
wer u.a. eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert
verfügt, der amtlich gepfändet ist.
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschuldigte während der vorgehaltenen
Tatzeit nicht ein Einkommen erzielte, welches ihren Notbedarf überstieg.
Entsprechend kann ihr nicht vorgehalten werden, die Verfügung betreffend
Verdienstpfändung vom 22. Juni 2020 nicht eingehalten und dem Betreibungsamt
den verfügten Betrag von CHF 1'400.00 pro Monat und auch einen tieferen Betrag nicht
abgeliefert zu haben. Die Beschuldigte muss deshalb vom Vorhalt der Verfügung
über mit Beschlag belegten Vermögenswerten gemäss Art. 169 StGB freigesprochen
werden.
V. Widerruf
Zu Folge des Freispruchs beging die
Beschuldigte während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 20. März 2019 weder ein Vergehen noch ein Verbrechen. Ein
Widerruf des in diesem Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzugs kommt
deshalb nicht in Frage (Art. 46 StGB).
VI. Kosten
1.
Erste Instanz
Die Beschuldigte wird vom Vorhalt der
Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten (Vergehen) und damit vom
Hauptvorwurf freigesprochen. Es rechtfertigt sich damit, die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von total CHF 800.00 zu drei Vierteln (CHF 600.00) der
Staatskasse zu auferlegen. Ein Anteil von CHF 200.00 hat die Beschuldigte zu
tragen.
Entsprechend hat die Beschuldigte
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 75%. Die vor
erster Instanz eingereichte Kostennote (AS 175), mit welcher ein Aufwand von
13,17 h zu je CHF 250.00 geltend gemacht wurde, erweist sich als angemessen.
Entsprechend ist der Beschuldigten 75% des (inkl. Auslagen und MWST) geltend
gemachten Honorars von CHF 3'727.05, somit CHF 2'795.30, als
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
2.
Zweite Instanz
Zu Folge des Ausgangs des Verfahrens
sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Die Beschuldigte hat Anspruch
auf eine volle Parteientschädigung.
Die Vertreterin der Beschuldigten macht
in der Honorarnote vom 24. Juni 2022 einen Zeitaufwand von 7,58 Stunden geltend,
zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie bei zwei Positionen zu
CHF 115.00 (14. März und 21. Juni 2022). Die Positionen vom 21./24. Juni 2022
(«AktenE, Doks, Schreiben Oger, Abschlussarbeiten») sind teilweise nicht
nachvollziehbar und als Kanzleiarbeit zu qualifizieren. Der geltend gemachte
Aufwand vom 21. Juni 2022 ist daher komplett zu streichen und derjenige vom
24.
Juni 2022 um 0.5 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 5.66
Stunden à CHF 250.00 und 0.5 Stunden à CHF 115.00:
-
Honorar: 5.66
x CHF 250.00 CHF 1'415.00
0.5
x CHF 115.00 CHF 57.50
-
Auslagen CHF
58.10
-
MWST auf CHF 1'530.60 CHF
117.90
Total CHF
1'648.50
3.
Verrechnung
Die Beschuldigte hat somit Anspruch auf
Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von total
CHF 4'443.80. Mit diesem Betrag ist der von der Beschuldigten zu tragende
Anteil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu verrechnen.
Damit ergibt sich ein Betrag von CHF
4'243.80, welcher der Beschuldigten auszubezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 47,
Art. 106, Art. 292 StGB; Art. 406 Abs. 2, Art. 426, Art. 428 Abs. 1, Art. 429,
Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. A.___ wird vom Vorhalt der Verfügung
über mit Beschlag belegte Vermögenswerten, angeblich begangen in der Zeit vom
6. Juli 2020 bis 6. Januar 2021, freigesprochen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b
des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ sich wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis 21. Januar 2021, schuldig
gemacht.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. b
des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ zu einer Busse von CHF 200.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt.
4. A.___ wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'795.30 und für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'648.50 zugesprochen.
5. A.___ hat an die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 800.00 einen Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen. Den
restlichen Betrag von CHF 600.00 trägt der Staat.
6. Die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens trägt der Staat.
7. Die A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen
von total CHF 4'443.80 werden mit dem von ihr zu tragenden Anteil an den
Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet. A.___ ist somit noch ein Betrag von
CHF 4'243.80 auszubezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid