STBER.2022.30
versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe, Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das Waffengesetz
26. Februar 2025Deutsch202 min
vom Rettungsdienst mit polizeilicher Begleitung ins Kantonsspital Olten verbracht.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl.
vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe,
Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das
Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Staatsanwalt [...] für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
-
A.A.___ als Beschuldigter
und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Camill Droll
als privater Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwalt
Roland Winiger;
-
Dr. med. B.___ als
Sachverständiger;
-
Dr. med. C.___ als
Sachverständige;
-
Dr. med. D.___ als Zeuge (zur
Einvernahme);
-
Dr. med. E.___ als Zeuge
(zur Einvernahme);
-
eine Medienvertreterin von
der Solothurner Zeitung;
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn;
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Olten;
-
zwei Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt [...] als Vertreter der Anklage:
1. Der Beschuldigte sei auch wegen
Urkundenfälschung (Täuschungsgebrauch) schuldig zu sprechen (Schuldpunkt; Ziffer
2 des Urteils).
2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von elf
Jahren und neun Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen
(Strafzumessung; Ziffer 4.a und 4.b des Urteils).
3. Die sichergestellten und beschlagnahmten
Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen, eventualiter zu
vernichten (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Ziffer 7 Al. 1 - 5 des
Urteils).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschuldigten.
5. Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. März 2021 zu bestätigen.
Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des
Beschuldigten:
1. A.A.___ sei von sämtlichen Vorhalten der
Anklage freizusprechen.
2. Es sei im Urteil festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot
mehrfach krass verletzt wurde.
3. Für die mehrfache krasse Verletzung des
Beschleunigungsgebotes sei eine Genugtuung von CHF 2'000.00 auszusprechen.
4. A.A.___ seien die Kosten für das
Privatgutachten von Prof. Dr. F.___ in der Höhe von CHF 6'975.00
zurückzuerstatten.
5. A.A.___ seien die Kosten für das
Privatgutachten von Prof. Dr. G.___ in der Höhe von EUR 5'200.00
zurückzuerstatten.
6. A.A.___ sei für die zu Unrecht
erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 5'200.00 zu bezahlen
zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. April 2015.
7. A.A.___ sei für die widerrechtliche
erstandene Sicherheitshaft eine Genugtuung von CHF 5'200.00 zu bezahlen
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. März 2021.
8. Die Kosten der privaten Verteidigung
durch Herrn Winiger für das Vorverfahren sowie für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote und
Honorarvereinbarungen vom Staat zu tragen.
9. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom
Staat zu tragen.
10. Alle übrigen Anträge der
Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 24. Januar 2015 kurz
nach 01:00 Uhr, meldeten mehrere Personen bei der Alarmzentrale, dass es in der
[Gasse] in Olten zu einer Schiesserei gekommen sei. Bei einer Meldung wurde auf
Rückfrage durch den Melder bei einer Drittperson erklärt, dass der Securitas
oder der Besitzer der [Bar] geschossen habe (Akten der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 076, 071 ff.). Die
ausgerückte Polizei stellte in der [Gasse] diverse Personen fest, darunter den
am Kopf verletzten H.___ (nachfolgend: Geschädigter). Dieser wurde im Anschluss
vom Rettungsdienst mit polizeilicher Begleitung ins Kantonsspital Olten verbracht.
Der Geschädigte gab anlässlich der Erstbefragung an, der Mann, der geschossen
habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die Haare nach
hinten gegelt und sei ca. 180 cm gross. Zudem identifizierte er die Person
Nr. 5 des Konfrontationsfotoblatts, A.A.___, als Schützen (Akten Stawa,
pag. 362 ff.).
2. Mit Verfügung vom 24. Januar
2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Gleichentags erfolgten u.a. Hausdurchsuchungen
im [Pub] inkl. Bar sowie am Wohndomizil des Beschuldigten. Neben
Erstbefragungen kam es zu mehreren vorläufigen Festnahmen und Einvernahmen von
Auskunftspersonen. Weitere Untersuchungsmassnahmen wurden veranlasst (Spurensicherung,
rückwirkende Teilnehmeridentifikation einer Rufnummer etc.). Zudem wurden der
Beschuldigte und das auf seinen Namen eingelöste Fahrzeug national zur Fahndung
ausgeschrieben (Akten Stawa, pag. 007 f., 152 ff., 516 ff.).
3. Nach telefonischer Mitteilung gegenüber
der Staatsanwaltschft am 27. Januar 2015 bestätigte Rechtsanwalt Roland
Winiger, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Übernahme der Verteidigung
des Beschuldigten in dessen Auftrag und legitimierte sich mit einer
Anwaltsvollmacht (Akten Stawa, pag. 563 f.).
4. Am 17. Februar 2015 veranlasste
die Staatsanwaltschaft die internationale Ausschreibung des Beschuldigten zur
Fahndung (Akten Stawa, pag. 574 ff.).
5. Am 27. April 2015
wurde der mit einem Flug aus Pristina, Kosovo, einreisende Beschuldigte am
Flughafen Zürich angehalten und festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.).
Gleichentags wurde er ins Untersuchungsgefängnis in Olten überstellt und am
Folgetag erstmals einvernommen (Akten Stawa, pag. 426 ff.). Im Anschluss
befand sich der Beschuldigte bis am 21. Mai 2015 in Untersuchungshaft (Akten
Stawa, pag. 608 ff.).
6. Auf Ersuchen der
Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 21. Mai 2015
Ersatzmassnahmen für die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft
an. Konkret wurde ihm untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. Zudem wurde
ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt (Akten Stawa, pag. 639 ff.). Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurden diese Ersatzmassnahmen per sofort
aufgehoben (Akten Stawa, pag. 662).
7. Am 26. September
2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung
gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl.
versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. einfacher Körperverletzung (mit
Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Raufhandels, evtl. Angriffs,
Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz
durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragens
einer Pistole ohne Waffentragbewilligung und Übertretung des Waffengesetzes
durch Erwerb und Besitz einer Alarmpistole ohne Aufbewahrung des Kaufvertrages
(Akten Stawa, pag. 675 ff.).
8. Mit Verfügung vom 5. Februar
2018 wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben (Akten Stawa,
pag. 687.14 ff.). Dieses wurde am 16. April 2018 ausgefertigt (Akten
Stawa, pag. 227.46 ff.).
9. Am 26. September
2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung,
subevtl. vollendeter einfacher Körperverletzung mit Waffe, Raufhandels, evtl.
Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das
Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung, Tragens
einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigten Besitz einer
Alarmpistole (Akten des Amtgerichts Olten Gösgen, nachfolgend: Akten
Vorinstanz, pag. 001 ff.).
10. Mit Eingabe vom 31.
März 2020 zeigte der bisherige Verteidiger die Übernahme der Verteidigung des
Beschuldigten durch Rechtsanwalt Camill Droll an (Akten Vorinstanz,
pag. 094 ff.).
11. Die
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand vom 15. bis 17. März sowie am 19. März
2021 statt (Akten Vorinstanz, pag. 141 ff.).
12. Am 19. März 2021
erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz,
pag. 235 ff.):
1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt
der Beschimpfung, angeblich begangen am 24.01.2015, verjährt ist (AnklS. Ziff.
3.).
2. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich der
Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und
Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit zwischen 24.01.2015 und
27.04.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen. (AnklS. Ziff. 4.).
3. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung,
begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 1.);
- des Raufhandels, begangen am 24.01.2015
(AnklS. Ziff. 2.);
- des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 5.).
4. Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt
zu:
1. einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren;
2. einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer
Probezeit von 3 Jahren.
Die
Untersuchungshaft vom 27.04.2015 bis 21.05.2015, total 25 Tage, sowie weitere
10 Tage für die Ersatzmassnahmen sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
5. Für den Beschuldigten A.A.___ wird bis
zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstes für die Dauer von 6
Monaten, Sicherheitshaft angeordnet (vgl. begründeter Beschluss vom
19.03.2021).
6. Folgender beschlagnahmter Gegenstand
wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
- 1 (Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm,
Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1 Projektil im Magazin)
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind
nach Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten herauszugeben:
- 1 kosovarischer Reisepass, Nr. […],
lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___)
- 1 Paar Handschuhe, schwarz, Marke Daphne
(Berechtigter: I.___)
- 1 T-Shirt, weiss, langarm, Marke Zara
Man (Berechtigter: H.___)
- 1 Jeans, blau, Marke Zara Man, mit
schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)
- 1 Paar Turnschuhe, weiss, Nike Air,
Grösse 40 (Berechtigter: H.___)
8. Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge H.___,
[Adresse] wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der
Hauptverhandlung vom 15.03.2021 mit CHF 600.00 gebüsst. Die Busse wird mit
der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet und beläuft sich
somit auf CHF 580.60.
9. Die Entschädigung des vormaligen
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___, Rechtsanwalt Patrick
Sunier, wird auf CHF 8'250.15 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Es wird
festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt
wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtbeistandes im Umfang von
CHF 3'520.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 16'500.00, total CHF 37'786.60, hat der
Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.
13. Mit Beschluss vom
19. März 2021 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen für den Beschuldigten
Sicherheitshaft für die Dauer von längstens sechs Monaten ab Verhaftung an.
Gestützt auf den Haftbefehl vom 24. März 2021 wurde der Beschuldigte am 25. März
2021 verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht (Akten
Vorinstanz, pag. 288 ff.).
14. Der Beschuldigte
meldete mit Eingabe vom 26. März 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (Akten
Vorinstanz, pag. 303 ff.). Gleichentags liess der Beschuldigte den
Beschluss vom 19. März 2021 betreffend die Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Akten Vorinstanz, pag. 308 ff.).
15. Mit Beschluss vom
13. April 2021 ordnete die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (Akten
Vorinstanz, pag. 330 ff., Akten des Obergerichts des Kantons Solothurn [nachfolgend:
Akten Obergericht], pag. 004 ff.).
16. Der Beschuldigte
liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 9. März 2022
anfechten. Im Hauptbegehren beantragt er die Aufhebung des Urteils der
Vorinstanz verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten
Durchführung einer Hauptverhandlung in neuer Besetzung des Spruchkörpers. Als
Eventualantrag wird das Urteil der Vorinstanz teilweise, d.h. betreffend
die Dispositiv-Ziffern 3. (Schuldsprüche), 4. (Strafe), 9. (Entschädigung des vormaligen
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und 10. (Verfahrenskosten)
angefochten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch
unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragt er die Einholung eines
«Ober-» bzw. Zweitgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität
Bern (Akten Obergericht, pag. 012 ff.).
17. Mit Eingabe vom 4.
April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die
Dispositiv-Ziffern 2. (Freispruch), 4.a und 4.b (Strafzumessung) sowie 7.
(Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). Sie beantragt die Verurteilung des
Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, die Ausfällung einer höheren
Freiheitsstrafe und die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten
Reisepasses des Beschuldigten sowie den Verbleib der übrigen sichergestellten
Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (Akten Obergericht, pag. 056 f.).
18. Mit Beschluss vom
17. Mai 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 066 ff.).
19. Dagegen erhob der
Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht (Akten Obergericht, pag. 075 ff.).
20. Mit Urteil vom 30.
Juni 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein
(Akten Obergericht, pag. 901 ff.).
21. Mit Eingabe vom 18. August
2023 reichte der Beschuldige ein als aussagepsychologisches Gutachten bezeichnetes
Privatgutachten betreffend die Aussagen des Geschädigten ein (Akten
Obergericht, pag. 100 ff.).
22. Am 11. Januar
2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Einvernahme eines Zeugen statt (Akten
Obergericht, pag. 137 ff.).
23. Mit Verfügung vom
26. Januar 2024 wurde die Kantonspolizei Solothurn mit Nachforschungen
beauftragt (Akten Obergericht, pag. 156 ff.). Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar
2024 wurden die sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei
befindlichen Fotos der Verletzungen des Geschädigten eingereicht (Akten
Obergericht, pag. 161 f.).
24. Mit Verfügung vom
21. März 2024 wurde u.a. der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines
gerichtlichen Zweitgutachtens abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 168 f.).
25. Die auf den 13.
Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2024
auf begründetes Ersuchen der Verteidigung hin verschoben (Akten Obergericht,
pag. 173 f., 193 f.)
26. Mit Verfügung vom
12. Juli 2024 wurden die Parteien sowie die Sachverständigen und Zeugen rechtsgenüglich
zur neu angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten Obergericht, pag. 195).
27. Mit Verfügung vom 7.
Februar 2025 wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 29. Januar 2025
gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 250 f., pag. 306
ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die am 12. Februar
2025 teilweise erneut gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht,
pag. 308 ff.).
28. Am 25./26. Februar 2025 fand
die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
Erwägungen
II.
Anwendbares
Verfahrensrecht (StPO)
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die
Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich
somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.
448.
folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am
17.
Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine
von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten
Dispositiv
Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung
ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht
generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es
würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so
auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011
gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448
ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues
Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach
neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) herangezogen werden, dessen
Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen
Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende
Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
Rechtskraft
und Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Nach Art. 404 Abs.
1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den
angefochtenen Punkten.
2. Der Hauptantrag
des Beschuldigten auf Aufhebung und Rückweisung des Urteils der Vorinstanz
wurde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2022 abgewiesen.
Aufgrund der mit Eventualbegehren und Anschlussberufung lediglich teilweisen
Anfechtung sind die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ganz oder
teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Feststellung der
Verjährung des Vorhaltes der Beschimpfung;
-
Ziffer 6: Einziehung und
Vernichtung der beschlagnahmten Waffe;
-
Ziffer 8: Ordnungsbusse
Geschädigter;
-
Ziffer 9 (teilweise):
Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers
(die Höhe der Entschädigung betreffend).
3. Ebenfalls nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahren ist die Ziffer 5 des erstinstanzlichen
Urteils betreffend die Anordnung der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13.
April 2021 zwischenzeitlich aufgehobenen Sicherheitshaft.
IV.
Formelles
In formeller Hinsicht rügt die
Verteidigung, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie
begründet dies zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen im
Plädoyer nicht eingegangen sei. Insbesondere seien die aufgezeigten
Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten unberücksichtigt und die
Widersprüche der forensischen Untersuchung unbehandelt geblieben.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei genügt, wenn sich der Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung, jedem angerufenen Beweismittel
und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen und diese
widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz war grundsätzlich nicht
verpflichtet, zu jeder einzelnen Rüge Stellung zu nehmen. Sie würdigte die
Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten ausführlich. Sie begründete die
aus den Aussagen gezogenen Schlüsse verständlich. Entgegen den Vorbringen des
Beschuldigten in der Berufungserklärung setzte sie sich auch mit dem
rechtsmedizinischen Gutachten wie auch der am Fragebogen bei Körperverletzung
geäusserten Kritik auseinander und begründete kurz, weshalb sie sich auf diese
stützt. Wie dargelegt, war sie darüber hinaus nicht verpflichtet, sich mit
Vorbringen auseinanderzusetzen, die ihres Erachtens offensichtlich nicht
zutrafen oder die sie als nicht relevant erachtete. Insgesamt hat die
Vorinstanz die Gründe, von denen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen,
und die Beweismittel, auf die sie sich dabei stützt, hinreichend dargelegt. Dem
Beschuldigten war es möglich, das Urteil in voller Kenntnis der Sache
anzufechten. Der Beschuldigte liess denn auch eine zehnseitige
Berufungserklärung einreichen, worin detailliert gerügt wird, welche Aspekte
des erstinstanzlichen Urteils beanstandet werden. Folglich ist die Vorinstanz
ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
V.
Vorhalte
Die im Berufungsverfahren zu
behandelnden Vorhalte gemäss Anklageschrift lauten wie folgt:
1.
Versuchte
vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
eventualiter versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), subeventualiter vollendete qualifizierte einfache
Körperverletzung mit Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) – (AnklS. Ziff. 1)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren
Körperverletzung, subevtl. der vollendeten qualifizierten einfachen
Körperverletzung mit einer Waffe, begangen am 24. Januar 2015, ca. 01:10
Uhr, in Olten, [Gasse], zum Nachteil von H.___ schuldig gemacht, indem der
Beschuldigte vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich, versucht habe, den
Geschädigten bzw. das Opfer mittels einer Schussabgabe zu töten. Da der Erfolg
– der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch
geblieben.
Konkret sei es zunächst zu einer
verbalen (u. a. habe der Beschuldigte zum Opfer gesagt: «ich ficke dir deine
Familie» worauf das Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine»)
sowie tätlichen Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem
Beschuldigten und J.___ einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge
dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht,
indem er sich hinter das Opfer begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole,
(von hinten aus einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des
Opfers gerichtet und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses
abgefeuert habe. Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken
Kopfhälfte getroffen bzw. gestreift worden. Da das Opfer nicht verstorben sei,
sei es bei einem Versuch geblieben. Durch das Zielen mit einer geladenen Waffe
auf das Opfer und das anschliessende Abfeuern der Waffe habe der Beschuldigte
den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschuldigte das Opfer am Kopf getroffen und verletzt habe, habe er
zudem davon ausgehen müssen, dass dieses an den Folgen der Schussverletzung
sterbe oder zumindest sterben könnte. Nach der Schussabgabe habe sich das Opfer
zum Beschuldigten hin umgedreht. Dabei habe der Beschuldigte seine Waffe in der
rechten Hand gegen den Fussboden gerichtet gehabt, habe diese jedoch wieder
angehoben und habe sie in Richtung Brustkorb des Opfers gerichtet, worauf
dieses sich auf den Beschuldigten gestürzt und ihn am Oberkörper gepackt und
zur Seite gestossen habe. Gleichzeitig sei das Opfer von J.___ mit weiteren
Schlägen mittels Schlagstock traktiert worden. Als J.___ und der Beschuldigte
die stark blutende Kopfverletzung des Opfers festgestellt hätten und dieses nun
mittels Handzeichen signalisiert habe, dass es sich ergebe, sei der
Beschuldigte in Richtung Eingang der [Bar] geflüchtet.
Aufgrund der Schussabgabe habe H.___
gemäss Arztbericht des Kantonsspital Olten eine scharf ausgestanzte, mehrere
Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit
entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der
Schädelkalotte links erlitten und sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.
Zum Eventual- und Subeventualantrag
enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:
Der Beschuldigte habe eventualiter durch
das Zielen mit einer geladenen Schusswaffe sowie das anschliessende Abfeuern
eines Schusses auf das Opfer zumindest eine schwere Körperverletzung in Kauf
genommen. Da das Opfer in der Folge keine schwere Verletzung davongetragen
habe, sei es bei einem Versuch geblieben.
Subeventualiter sei von einer einfachen
Körperverletzung mit einer Waffe auszugehen. Der Beschuldigte habe das Opfer
durch die Abgabe eines Schusses am Kopf verletzt.
2. Raufhandel
(Art. 133 StGB), evtl. Angriff (Art. 134 StGB) – (AnklS. Ziff. 2)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe sich des Raufhandels, evtl. des Angriffs, begangen am 24. Januar 2015, ca.
01:10 Uhr, in Olten, [Gasse], schuldig gemacht, indem er sich zusammen mit J.___
einerseits und H.___ andererseits bewusst an einem Raufhandel beteiligt habe,
bei dem H.___ durch den Beschuldigten durch die vorsätzliche Abgabe eines
Schusses am Kopf verletzt worden sei.
Zunächst sei es zu einer verbalen (u. a.
habe der Beschuldigte zum Opfern gesagt: «ich ficke dir deine Familie» worauf
der Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine») sowie tätlichen
Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem Beschuldigten und J.___
einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge dieser
Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht, indem er
sich hinter es begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole, (von hinten aus
einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des Opfers gerichtet
und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses abgefeuert habe.
Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken Kopfhälfte getroffen
bzw. gestreift worden. Im Laufe dieser Auseinandersetzung habe J.___ - unter
Zuhilfenahme eines Schlagstockes – mehrfach auf das Opfer eingeschlagen.
Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals
Olten habe H.___ eine scharf ausgestanzte, mehrere Zentimeter lange und max.
einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem
(rinnenförmigem) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links und aufgrund
der Schläge verschiedene Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken
Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt sowie am linken
Handballen erlitten. Zusätzlich habe er eine schräg über den Rücken verlaufende
streifige Rötung erlitten. H.___ sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.
Zum Eventual- und Subeventualantrag
enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:
Sollte das urteilende Gericht zum
Schluss kommen, dass sich H.___ nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt
habe, sei eventualiter – gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt - von einem
Angriff nach Art. 134 StGB von A.A.___ und J.___ gegen H.___ auszugehen.
3. Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB), evtl. Anstiftung zur
Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
i. V. m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3
StGB) – (AnklS. Ziff. 4)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe sich der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und
des Täuschungsgebrauchs, begangen an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt
im Zeitraum vom 24. Januar 2015 (01:10 Uhr) bis 27. April 2015 (12:02 Uhr), an
einem unbekannten Ort, festgestellt am 16. Juni 2015, in Solothurn,
Kriminaltechnischer Dienst der Polizei Kanton Solothurn, schuldig gemacht,
indem er in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, in
seinem Reisepass vorsätzlich einen Abdruck (Siegel) eines gefälschten
albanischen Einreisestempels angebracht habe. Somit habe er das Datum seiner
Einreise nach Durres, Albanien, absichtlich unrichtig beurkundet.
Konkret habe der Beschuldigte in seinem
echten kosovarischen Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___, geb. […],
auf der Seite 28 ein Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels
angebracht. Den Stempel habe er dabei bewusst mit dem Einreisedatum
«23.01.2015» und der Kontrollnummer «65» versehen. Bei dem vom Beschuldigten
verwendeten Stempel handle es sich um eine Totalfälschung. Der Einreisestempel
vom 23. Januar 2015 entspreche nicht der Standardgrösse und weise
Detailungenauigkeiten auf. Weiter sei die Kontrollzahl «65» im Zusammenhang mit
dem Datum vom 23. Januar 2015 falsch.
Mit dieser Fälschung habe sich der
Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen versucht, indem er
gegenüber den Behörden ein falsches Einreisedatum ausgewiesen habe und –
insbesondere die Strafverfolgungsbehörden – über den Umstand habe täuschen
wollen, dass er sich am 24. Januar 2015 nicht in der Schweiz befunden
habe, sondern vorgängig, d. h. vor dem massgeblichen Tatzeitpunkt der
versuchten vorsätzlichen Tötung in Olten zum Nachteil von H.___, bereits über
Durres nach Albanien eingereist sei.
Zum Eventualantrag enthält die
Anklageschrift folgende Ausführungen:
Sollte das urteilende Gericht zum
Schluss kommen, dass A.A.___ seinen kosovarischen Reisepass nicht selber mit
einem Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels versehen habe, so
sei er wegen Anstiftung einer unbekannten Täterschaft zur Urkundenfälschung und
wegen des Täuschungsgebrauchs gegenüber den (Strafverfolgungs-)Behörden ins
Recht zu fassen.
4. Mehrfaches
Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne
Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie
unberechtigter Besitz einer Alarmpistole (Art. 4 Abs. 1 lit. a
und g, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 i. V. m.
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 WV) – (AnklS. Ziff. 5)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe
sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015, in
Olten, [Gasse], [Pub], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer
Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, in der
Öffentlichkeit eine Pistole (Typ unbekannt) auf sich getragen habe, obwohl ihm
als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das Tragen von
Waffen verboten sei. Die Pistole habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt
von einer unbekannten Person erworben.
Weiter wird dem Beschuldigten
vorgehalten, er habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24.
Januar 2015, in [Wohnadresse], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer
Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, eine
Alarmpistole (1 Pistole, schwarz, Marke Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin
[in welchem sich ein Projektil befunden habe]) erworben und besessen habe,
obwohl ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das
Tragen von Waffen (vorliegend Alarmpistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit
einer echten Feuerwaffe verwechselt werden könne) verboten sei. Die Pistole
habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von einer unbekannten Person
erworben.
VI.
Beweiswürdigung
und Sachverhalt
1.
Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13).
Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann
in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
(SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach
die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120
Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden
wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von
ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien
stützen.
2.3 Das Bundesgericht hat sich in einem
Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit dem
Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und
dabei u.a. folgendes erkannt:
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn
unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den
verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn
eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen
(E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,
welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die
Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und
Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.
Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach
ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.
Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende
Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die
Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht
einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit
Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine
Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt
werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das
Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der
feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2
mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4
mit Hinweisen).
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch
ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu
einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals
führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen
Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden
Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als
ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu
einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz
bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines
tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).
Indizien sind oft nicht von vornherein
einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario
hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie
ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie
je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel
weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative
Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein
unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen
Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines
Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die
Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese
sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore
geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende,
und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu
tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und
gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6
mit Hinweisen).
Ist die Indizienlage widersprüchlich
oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage)
geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um
nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu
wecken (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).
2.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist
gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,
wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,
Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen
(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von
Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher
Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt
jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe
Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht
verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen
Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.
2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine
beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer
im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit
und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
-
Ein schuldiger
Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist
zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.
Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der
Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3.
Aufgefundene
Tatortsituation
Gemäss Feststellungsbericht der Polizei
Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) vom 24. Januar 2015 herrschte beim
Eintreffen der Polizei an der [Gasse] ein grösseres Durcheinander. Es hätten
diverse Personen auf dem Trottoir vor dem [Restaurant] sowie vor dem [Hotel]
festgestellt werden können. Vor dem [Restaurant] habe eine Frau der Polizei
zugeschrien, dass beim [Weg] eine Person angeschossen worden sei und blute. In
der Folge habe dort der Geschädigte, mit nacktem Oberkörper und voller Blut,
stehend angetroffen werden können. Der Geschädigte sei sehr aufgebracht
gewesen, habe herumgeschrien und sei offensichtlich aggressiv gewesen. Eine
zweite männliche Person habe dem Geschädigten ein T-Shirt auf die Wunde am Kopf
gehalten. Der Geschädigte habe, noch einmal auf den Tatort angesprochen,
erklärt, dass er in der [Bar] gewesen sei, es sich beim Täter um den Chef der
Bar handle, angeblich ein Albaner, und er draussen angeschossen worden sei.
Zwei Polizisten seien in der Folge beim Geschädigten geblieben, während durch
die restlichen Patrouillen versucht worden sei, den Tatort zu verifizieren. Dann
sei der Haupteingang des [Hotel] beobachtet worden. Diverse Personen seien ein-
und ausgegangen. Der hintere Eingang (Terrasse [Pub]) habe in der ersten Phase
nicht gesichert werden können. In der Zwischenzeit seien zwei Polizisten von
einem Taxi-Chauffeur angesprochen worden. Dieser habe erklärt, er habe
angerufen. Er habe eine Person an der [Gasse] abholen müssen und, als er am
Warten gewesen sei, habe er plötzlich gehört, dass hinter ihm geschossen worden
sei. Einen Täter habe er jedoch nicht sehen können. Er habe erklärt, es sei vor
dem Haupteingang zum [Hotel] geschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich
diverse Personen vor dem Eingang zum Hotel befunden. Während der ganzen Zeit
hätten sich Personen von der [Gasse] in diverse Richtungen entfernt. Erst nach
den ersten Massnahmen habe eine Aussensicherung aufgestellt werden können.
Diverse Personalien seien erhoben worden. Während der ganzen Zeit hätten keine
Personen getroffen werden können, welche zum Hergang Angaben hätten machen
können (Akten Stawa, pag. 078 f.).
Zwischenzeitlich wurde der Geschädigte
durch den Rettungsdienst in Begleitung eines Polizeibeamten ins Kantonsspital
Olten verbracht.
4.
Verletzungsbild und
-ursache
Der Beschuldigte lässt bestreiten, dass es
sich bei der Verletzung des Geschädigten um eine Schussverletzung handelt. Er
beanstandet die Arztberichte und das erstellte Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin Basel (nachfolgend: IRM), macht geltend, diese unterlägen wegen
der Annahme einer Schussverletzung einem «confirmation bias» und reichte ein
Privatgutachten zu den Akten. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe sich in
ihrem Urteil bezüglich der rechtsmedizinischen Fragen in keiner Weise mit den
Widersprüchen betreffend die Kopfwunde auseinandergesetzt.
4.1
Fotos
In den Vorakten befanden sich neben den
Verletzungen am Körper des Geschädigten einzig Fotos der versorgten Kopfwunde
des Geschädigten (Akten Stawa, pag. 212 f.).
Anlässlich der am 11. Januar 2024
durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte Dr. med. K.___, er müsse im
Zeitpunkt, als er den Fragebogen bei Körperverletzung (vgl. Akten Stawa, pag. 083
f.) ausgefüllt habe, ein Foto mit der frischen, unversorgten Wunde, welche von
der Polizei gemacht worden sei, vor sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so
hätte beschreiben können, wie es im Fragebogen stehe. Aufgrund dieser Aussage
ersuchte das Berufungsgericht die Polizei um Zusendung sämtlicher verfügbaren
Fotos betreffend den vorliegenden Fall (Akten Obergericht, pag. 137 ff).
Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar
2024 wurden sämtliche sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei
befindlichen Fotos zum vorliegenden Verfahren eingereicht (Akten Obergericht,
pag. 161 ff.). Darunter befinden sich neben den vom Kriminaltechnischen
Dienst der Polizei am 25. Januar 2015 angefertigten Fotos der versorgten
Wunde auch noch nicht aktenkundige Fotos der unversorgten Kopfwunde des
Geschädigten. Den Metadaten der Fotodateien lässt sich entnehmen, dass diese
Fotos am 24. Januar 2015 frühmorgens erstellt wurden.
Im Spitalbericht wurde auf dem Blatt
«Notfallbehandlung» vermerkt: «Die Wunde wurde fotodokumentiert» (Akten Stawa,
pag. 227.5 f.). Dieses wurde «Erstellt von E.___» und «Gedruckt am
24.01.2015 04:39». Auch aufgrund des Erstellungsdatums der Fotos gemäss
Metadaten, der Lokalisierung der Kopfverletzung, und der übereinstimmenden
Tätowierungen des Verletzten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Aufnahmen den
Geschädigte H.___ und dessen unversorgte Kopfwunde zeigen, was auch seitens der
Verteidigung nicht bestritten wird.
4.2
Arztberichte
In den Akten befinden sich diverse Arztberichte,
darunter das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes, worin festgehalten ist,
dass der Patient bei einer Auseinandersetzung in einen Schusswechsel geraten
sei und laut dessen Aussage gezielt auf ihn geschossen worden sei. Es seien
zwei Schüsse abgegeben worden. Weiter ist festgehalten, dass der Patient nur
eine RQW (Rissquetschwunde) am Hinterkopf / an der Seite habe, und
keine Eintritts- oder Austrittstelle ersichtlich sei. Die Verdachtsdiagnose
lautete: «RQW Kopf nach Streifschuss» (Akten Stawa, pag. 227.42).
Im Schockraumprotokoll, welches als
behandelnden Arzt Dr. med. D.___ bezeichnet, wird ein Streifschuss am Kopf
erwähnt. Zudem ist eine arterielle Blutung dokumentiert. Die Verlegung auf die
Station erfolgte erst nach 04:00 Uhr (konkret 04:40 Uhr; Akten Stawa,
pag. 227.43 ff.).
4.2.1
Spitalbericht (Akten
Stawa, 227.24 ff. sowie 227.5 f.)
Im Spitalbericht wurde als Hauptdiagnose
Folgendes vermerkt:
«1. RQW Kalotte temporal links bei
Streifschuss
- Konventionelles Rx; kein
Projektivl, keine Fx erkennbar»
Die Anamnese lautet wie folgt:
«Im Ausgang in Olten ([Bar])
Auseinandersetzung, habe Kollege verteidigen wollen. Sei dann am Kopf
angeschossen worden. Nun habe er Schmerzen im Bereich der linken Kalotte, sonst
keine weiteren Beschwerden. Er sei ansonste[n] gesund, keine Medis. keine
Drogeneinnahme. Etwas Alkoh[o]l habe er getrunken.»
Zudem sind darin die Angaben gemäss
Ambulanzbericht wiedergegeben.
Unter dem Status ist aufgeführt:
«Kreislaufstabil, GCS 15. RQW ca. 3 cm
Kalotte temporal links, leicht klaffen, im Verlauf arterielle Blutung, durch
Sondierung kein Vd auf Fraktur. Pupillen isokor, FNV zielsicher bds, Hirnnerven
intakt, intakte Sensomtorik der oberen und unteren Extremität. Im Bodyche[c]k
keine Hinweise auf weitere Verletzung als RQW temporal, kardiopulmonal
kompensiert.»
4.2.2
Amteiärztlicher
Untersuchungsbericht (Akten Stawa, pag. 082)
Der Amteiarzt hielt in seinem
Untersuchungsbericht vom 25. Januar 2015 Folgendes fest:
«Es findet sich am Kopf seitlich links
eine ca. 4 cm, mit 6 Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde,
möglicherweise von einem Streifschuss herrührend.
Daneben verschiedene frische Blutergüsse
am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben
dem Schulterblatt, sowie am linken Handballen. Diese dürften durch direkte
Schläge verursacht worden sein.
Zusätzlich streifige Rötung schräg über
den Rücken verlaufend, könnte von einem Peitschenschlag herrühren.»
4.2.3
Fragebogen bei
Körperverletzung (Akten Stawa, pag. 083 f.)
Gemäss Journal der Staatsanwaltschaft
wurde am 25. Januar 2015 ein Arztbericht betreffend die Verletzungen des
Geschädigten eingeholt (Akten Stawa, pag. 515.3). Am 27. Januar 2015
ist vermerkt, dass Dr. K.___ den Fragebogen und Fotos der Verletzungen per Mail
wünschte. Als Ärzte des undatierten Fragebogens sind Dr. K.___ und Dr. D.___
aufgeführt. Als Datum der Untersuchung sind der 24. Januar 2015 resp. «Aktenkonsilium»
vermerkt. Unterschrieben wurde der Fragebogen von Dr. K.___. Die Fragen, ob
gesagt werden könne, durch was die Kopfverletzung, welche mit mehreren Stichen
hatte genäht werden müssen, verursacht worden sei und ob die festgestellte
Verletzung mit einer Schussverletzung (Streifschuss) vereinbar sei, wurden wie
folgt beantwortet:
«Die Verletzung ist mit einem
Streifschuss vereinbar:
Scharf ausgestanzte mehrere Zentimeter
lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem
halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte
links
Verschmutzungen oder Schmauchspuren
konnten wir nicht feststellen
keine Quetschungen oder Einrisse
Die anderen kleinen oberflächlichen
Verletzungen könnten durchaus von einer Stahlrute stammen (gemäss Angaben des
Pat. beim Abwehren mit der Hand)»
Dr. K.___ bestätigte anlässlich seiner
Einvernahme vom 11. Januar 2024 (Akten Obergericht, pag. 140 ff.), dass er
den Fragebogen selbst ausgefüllt habe. Er müsse damals ein Foto mit der
frischen, unversorgten Wunde, welches von der Polizei gemacht worden sei, vor
sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so hätte beschreiben können, wie es im
Fragebogen stehe.
4.2.4
Einvernahme der
behandelnden Ärzte
Dr. D.___ führte vor dem
Berufungsgericht aus, sich an die Behandlung des Patienten bzw. dessen
Verletzung erinnern zu können. Als Teamleiter habe er die Befunde angeschaut
und Anweisungen gegeben. Er habe die Wunde selber gesehen. Er könne sich nicht
erinnern, am Verfassen des Fragebogens bzw. an der Wundumschreibung beteiligt
gewesen zu sein. Er nehme an, Dr. K.___ habe mit ihm Rücksprache genommen, wenn
er so einen Bogen verfasse und selber nicht vor Ort gewesen sei. Man sehe auf
den Fotos der (unversorgten) Wunde gut, dass es einen Substanzdefekt gäbe. Er
habe schon mehrere Schusswunden gesehen, wahrscheinlich häufiger Durchschüsse.
Es sei eine sehr ungewöhnliche Verletzung, die man sonst im Alltag nie sehe,
also so eine rinnenförmige halbkreisförmige Ausstanzung vom Gewebe. Die
Beschreibung der Wunde im Fragebogen für Körperverletzung hätte genau so von
ihm stammen können. Es sei eine sehr gute Beschreibung. Schussverletzungen
seien Teil der Ausbildung. Es gäbe rechtsmedizinische Vorlesungen, bei welchen
man insbesondere auch Schussverletzungen anschaue. Auf die Frage, ob er je
davon ausgegangen sei, dass die Wunde durch einen Schlag auf den Kopf (mit
einem Schlagstock) hätte entstanden sein können, führte Dr. D.___ aus, danach
habe es nicht ausgesehen. Ein Schlagstock führe zu einer Rissquetschwunde, die
eindeutige Zeichen einer Rissquetschwunde hätten. Diese Wunde sei scharf
ausgestanzt und scharf begrenzt gewesen. So eine Rissquetschwunde hätte er noch
nie gesehen.
Auch Dr. E.___, welcher die Kopfwunde im
Schockraum gesäubert und genäht hatte, bestätigte gegenüber dem
Berufungsgericht, dass die Wundbeschreibung im Fragebogen von ihm hätte stammen
können. Es seien Begriffe, die man als normaler Mediziner kenne und im Studium
lerne. Er wisse nicht, wer das geschrieben habe und was er selber im Bericht
geschrieben habe. Er sei zwei Monate auf der Rechtsmedizin als Unterassistent
gewesen. Falls er das geschrieben habe, könne es sein, dass etwas von ihm
reingeflossen sei. Er glaube, er habe vorher nie einen Streifschuss gesehen.
Auf die Frage, ob er den Unterschied zwischen einer Rissquetschwunde und einem
Streifschuss angeben könne, führte Dr. E.___ aus, bei einer Quetsch-Risswunde
würde zuerst gequetscht, dann auseinandergezogen. Die Wunden seien häufig nicht
schön begrenzt, sondern zerfranst und wellig. Wenn es scharf ausgestanzt sei,
also bei einem Streifschuss, sei es mehr wie eine Autobahn, also links und
rechts begrenzt. Eine schöne Quetsch-Risswunde sei wüst und man habe häufig
Mühe, zu nähen. Es sei ein Durcheinander in der Wunde.
4.3 Gutachten
4.3.1
Gutachten IRM Basel
(Akten Stawa, pag. 227.46 ff.)
Die Vorinstanz hat das Gutachten des IRM
Basel vom 16. April 2018 korrekt wiedergegeben (Urteil Vorinstanz, S. 9 ff.).
Darauf kann verwiesen werden.
Gestützt auf die damalige Aktenlage
gelangten die Gutachter Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ des IRM Basel zusammengefasst
zum Schluss, dass es sich bei der erlittenen Verletzung des Geschädigten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Schussverletzung handle, wobei als wesentliches
Unterscheidungsmerkmal zur Quetsch-Risswunde der beschriebene Substanzdefekt
anzusehen sei. Der fehlende Schürfsaum am beurteilbaren vorderen Wundwinkel
spreche für eine Schussrichtung von hinten nach vorn, d.h. dass sich der
Schütze hinter dem Opfer befunden haben müsse.
4.3.2
Privatgutachten Dr.
med. F.___ (Akten Vorinstanz, pag. 039 ff.)
Das von der Verteidigung in Auftrag
gegebene Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. F.___ vom 22. Oktober 2019
gelangte gestützt auf die Vorakten, d.h. ohne Sichtung der neuen Fotos der
unversorgten Wunde am Kopf, zum Schluss, dass eine Unterscheidung zwischen
einer Schlagverletzung und einer Verletzung durch einen Streifschuss nicht
möglich sei. Dr. F.___ bestätigte im Privatgutachten, er könne sowohl einen
Streifschuss als auch eine stumpfe Gewalteinwirkung weder belegen noch
ausschliessen. Der Bericht des Amteiarztes sei forensisch nicht verwertbar. Den
Angaben im von Dr. K.___ unterschriebenen Fragebogen bei Körperverletzung sei
mit erheblicher Skepsis zu begegnen.
4.3.3
Rechtsmedizinische
Stellungnahme des IRM Basel zum Privatgutachten (Akten Vorinstanz,
pag. 085 ff.)
Mit rechtsmedizinischer Stellungnahme
vom 9. März 2020 äusserten sich die Sachverständigen zum Privatgutachten. Sie
führen aus, die Wundbeschreibung im Fragebogen bei Körperverletzung beschreibe
den «(rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte», d.h. am
Schädeldach verlaufend. Damit könne es kein oberflächlicher Streifschuss sein
wie in den vom Privatgutachter aufgezeigten Beispielen, da dies nur die Haut
betreffen würde. Bei einem «Streifschuss» mit Kontakt zum Schädeldach dürfte es
sich somit viel eher um einen tangentialen Durschuss gehandelt haben. Das
Fehlen eines Schürfsaums am Wundrand der chirurgisch versorgten Wunde erlaube
keine Rückschlüsse auf den Zustand der Wunde vor der Wundversorgung.
Das Fehlen von Schmauchspuren spreche
weder für noch gegen eine Schussabgabe. Wie im rechtsmedizinischen Gutachten
des IRM Basel bereits ausgeführt worden sei, komme es bei einem sogenannten
Fernschuss, einer Schussabgabe aus einer Distanz von mehreren Metern, im
Regelfall nicht zur Beschmauchung des getroffenen Opfers. Dies werde auch im
Privatgutachten so festgestellt. Wenn nun bei einer Nachuntersuchung doch noch
Schmauchspuren festgestellt worden seien, dann könne dies als zusätzliches
Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden.
Rückschlüsse auf die einzelne Wunde könnten daraus nicht gezogen werden.
Schmauchspuren könnten entgegen dem Privatgutachten nicht nur im Wundbereich
selbst sein, sondern die Verteilfläche werde mit zunehmender Schussentfernung
immer grösser. Die Verteilung sei im Einzelfall abhängig von der Waffe, der
Munition und den Umgebungsbedingungen.
Im Anschluss an diese Ausführungen
nehmen die Gutachter zu jedem einzelnen vom Privatgutachter kritisierten Punkt
an ihrem Gutachten Stellung und begründen ausführlich, weshalb sie zu ihren
Schlussfolgerungen gelangten und die Kritik als unbegründet erachten. Darauf
kann verwiesen werden.
4.3.4
Replik des
Privatgutachters (Akten Vorinstanz, pag. 096 ff.)
Mit Replik vom 23. März 2020 äusserte
sich der Privatgutachter zur Stellungnahme der Sachverständigen des IRM Basel.
Er bestätigt seine im Privatgutachten geäusserte, abweichende Meinung und
stellt mehrere Fragen.
4.3.5
Aussagen der
Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung bestätigten die Gutachter die Korrektheit ihres Gutachtens.
4.3.6
Aussagen der
Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung
Den Gutachtern wurden die neu zu den
Akten genommenen Fotos der unversorgten Wunde vorgängig zugesandt. Anlässlich
der Berufungsverhandlung äusserten sie sich wie folgt:
Gemäss dem Gutachter Dr. med. B.___
könne die unversorgte Wunde anhand der Fotos zumindest teilweise eingeschätzt
werden. Die Abbildungen seien nicht besonders schön, weil noch sehr viel Blut
drauf sei. Man sehe aber die Form der Wunde und die sehe anders aus als bei
einer üblichen Quetsch-Risswunde. An der Wunde würden die zwei parallelen
Wundränder auffallen, die praktisch einen gleichbleibenden Abstand voneinander
hätten, was sich mit den Aussagen der (einvernommenen) Chirurgen betreffend den
rinnenförmigen Substanzdefekt decke. Der Wundrand selber sei etwas
unregelmässig gestaltet, leicht fransig verändert und der in diesem Fall nach
vorne weisende Wundwinkel sei eben nicht spitz zulaufend, sondern abgerundet. Für
eine Quetsch-Risswunde wäre dies ungewöhnlich. Übliche Quetsch-Risswunden seien
meist unregelmässig, hätten Ausläufer an der Seite und seien meist spitz
zulaufend, weil sie aufgerissen seien und das komme irgendwann zusammen. Auch
mit dem auf dem Bild angedeuteten Substanzdefekt könne man durchaus schliessen,
dass es sich um einen Streifschuss handle, da hierfür mehr Merkmale sprächen
als für eine Quetsch-Risswunde durch eine Stahlrute. Die Haut ausserhalb der
Wunde sei bis auf die Blutantragungen augenscheinlich unverletzt. Es gäbe dort
keine Schürfungen oder Unterblutungen. Würde mit einem Gegenstand auf den Kopf
geschlagen, gäbe es erstmal eine Quetschung. Diese würde sich in einer
Unterblutung und letztlich Schwellung der Wunde ausserhalb des unmittelbaren
Defektbereichs zeigen, was hier nicht der Fall sei. Nachdem, was er heute von
den Chirurgen gehört habe, welche den Befund nochmals bestätigt hätten,
zuzüglich der neuen Fotos von der unbehandelten Wunde, könne er seine
Einschätzung, dass es eher eine Schussverletzung als eine Verletzung durch
einen Schlagstock sei, heute noch verstärken. Mit den heute gehörten
Anknüpfungstatsachen sei die Wahrscheinlichkeit, welche für die
Schussverletzung spreche, eigentlich noch viel grösser, weil eben die Wunde –
und das sei für ihn eine massgebliche Aussage von Dr. D.___ gewesen – eine
ungewöhnliche Verletzung gewesen sei, wohingegen dieser Verletzungen durch
Schläge jeden Tag sähe. Dass Dr. D.___ sich so explizit an die für ihn doch
sehr ungewöhnliche Verletzung habe erinnern können, spreche sehr dafür, dass es
so gewesen sei.
Bezüglich der Schmauchbestandteile hänge
von der Schussentfernung ab, wieviel Schmauch bis in den Wundbereich komme. Es
sei aber auch abhängig von der Waffe, der Munition und dem Umstand, wie oft mit
der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten Schuss einer sauber
geputzten Waffe fänden sich auf dem Projektil bestenfalls ein paar
Waffenölbestandteile, vielleicht ein klein bisschen Schmauch. Bei jedem
weiteren Schuss, der abgegeben würde, würden Schmauchbestandteile im Innern der
Waffe abgelagert, weshalb jedes zusätzliche Geschoss, welches aus der gleichen
Waffe nacheinander abgegeben werde, mehr Dreck auf sich kleben und damit mehr
Möglichkeiten habe, diese Verschmutzung an der Wunde zu hinterlassen.
Auch die Sachverständige Dr. med. C.___
hielt die Qualität der neu eingereichten Fotodokumentation weiterhin für
mangelhaft. Die Wundbeurteilung würde durch die blutigen Antragungen auf der
Wunde, in der Wundumgebung, auf Wundwinkeln und an der behaarten Kopfhaut sehr
stark eingeschränkt. Auffällig sei die vollständige Schürfung am oberen
Wundrand, welcher dem Pflaster nahe sei. Das sehe aber weder verfetzt noch
gefranst aus, sondern wirke relativ glatt. Für den unteren Wundrand könne man
das nur dort sicher annehmen, wo der Wundwinkel sei, weil danach sowohl Haare
als auch Blut im Bild seien. Unter der Annahme, dass der Wundrand dort genau so
gestalten sei, würde sie nach wie vor zum Schluss kommen, dass es kein
typischer Befund einer stumpfen Gewalt sei. Die Beurteilung beeinträchtige,
dass man den Wundgrund nicht beurteilen könne, wo man nach Gewebebrücken
schauen würde. Bei einem Streifschuss würden keine solchen erwartet, da diese
vom Projektil mitgenommen würden. Auffällig sei, dass das Blut wie in einer
Rinne stehe, was einfach der Moment des Fotos oder der Gesamtbefund sein könne,
also dass es tatsächlich so eine rinnenartige Beschaffenheit habe, in der das
Blut stehe. Ihres Erachtens veränderten die neuen Fotos die Einschätzung aber weniger
als die Aussagen der behandelnden Ärzte. Die Beschreibung der Kopfwunde im
Fragebogen für Körperverletzungen sei sehr gut. Wenn sie dies mit den heutigen
Aussagen der beiden Ärzte zusammenführe, fusse diese darauf, dass die
Verletzung gemäss den Aussagen von Dr. D.___ anders gewesen sei als alles
andere, was er regelmässig im Alltag sehe. Quetsch-Risswunden würden Chirurgen
regelmässig sehen. Also sei dort eine Abweichung aufgefallen, was dazu führen
könne, dass man genauer hinschaue und bewusster wahrnehme. Aufgrund der
heutigen Aussagen der Ärzte zusammen mit dem (neuen) Foto bleibe sie bei ihrer
Einschätzung, dass es ein Streifschuss sei. Bei einer stumpfen Gewalteinwirkung
würde, abhängig davon, wie die Schlagrute beschaffen sei, ein stumpfer Befund
erwartet mit primären Quetschungen, welche mit Unterblutungen einhergingen,
weil dort das Weichteilgewebe gequetscht und geschädigt werde und es zu
Blutungen im Gewebe komme. Nachfolgend reagiere das Gewebe zumindest mit einer
Wassereinlagerung auf die Verletzung, was als Schwellung wahrgenommen werde. Es
gehe relativ zügig, dass sich das gerade am Kopf optisch erkennbar entwickle.
Abhängig von der Region, die getroffen werde, wie gut diese gepolstert sei, wie
fest ein Schlag ausgeführt werde und ob ein Schlaggegenstand verwendet werde,
komme es dann möglicherweise zur Überdehnung vom Hautwiderstand und dadurch zum
Riss. Dieser Riss sei unregelmässiger. Bestimmte Gewebestrukturen würden
durchreissen, andere, die dehnbarer und widerstandsfähiger seien, blieben
bestehen. Das mache eigentlich ein anderes Verletzungsbild. Diskutiert werden
könne, ob es ein so feiner, fast drahtiger Gegenstand sei, der aufschlägt, dass
es im Prinzip fast wie bei der scharfen Gewalt eher schneiden würde. Dann könne
der Befund optisch am Wundrand ähnlich ausschauen, würde aber nicht diese
rinnenförmige Aussparung bieten, sondern diese schwierig zu adaptierende,
fetzig-fransende Beschaffenheit aufweisen.
4.4
T-Shirt des
Geschädigten
Betreffend das Resultat der
Schmauchuntersuchungen kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 8 f.).
4.5
Würdigung der
Beweise und Beweisergebnis Verletzungsursache
4.5.1
Vorbemerkungen zum
Privatgutachten
Nach konstanter Praxis des
Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein
Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt
wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens
kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden
Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die
Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht
werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit
Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine
erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als
Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und
unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem
Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine
Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen
worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer
Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien
ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht
und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder
Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht
ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des
Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe
des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf
seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch
wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich
angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2
m.w.H.).
Die Interessensbindung des
Privatgutachters zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren. So erweist sich
etwa die von der Verteidigung mehrfach zitierte Hypothese von Prof. F.___,
wonach die Schmauchpartikel auch durch das Bestätigen eines Feuerzeugs (Reiben
eines Zündsteins) auf das T-Shirt des Geschädigten gelangt sein könnten, als
eindeutig falsch. Wie der Sachverständige Dr. med. B.___ anlässlich der
Berufungsverhandlung ausführte, besteht der Feuerstein aus einer Legierung von
70 % Cer und 30 % Eisen und damit aus Elementen, die in
Schmauchbestandteilen – bestehend aus Blei, Antimon und Barium – nicht
enthalten sind, weshalb sie sich kriminaltechnisch sicher unterscheiden lassen.
Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Hypothese von Prof. F.___
jeglicher fachlichen Grundlage entbehrt und damit die Zweifel an der
Unabhängigkeit des Privatgutachters bestärkt.
4.5.2
Konkrete Würdigung
4.5.2.1 Sowohl das vom Beschuldigten
eingereichte Privatgutachten als auch das Gutachten des IRM Basel gehen
übereinstimmend davon aus, dass es bei einer Schussdistanz von mehreren Metern
grundsätzlich nicht zu Schmauchspuren beim Opfer kommt. Entgegen dem
Privatgutachten gelangten die Sachverständigen jedoch zur Auffassung, dass die
gefundenen Schmauchpartikel auf dem T-Shirt des Opfers als ein zusätzliches
Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden können.
Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Dass im Falle einer Schussabgabe
einzelne Schmauchpartikel auf umstehende Personen bzw. deren Kleidung gelangen
können, ist auch dem von der Verteidigung vor der Vorinstanz eingereichten
Auszug aus einem Schmauchbericht zu entnehmen (Akten Vorinstanz, pag. 106
ff.). Logisch ist auch, dass je nach der räumlichen Nähe zur Schussabgabe mehr
oder weniger Schmauchpartikel gefunden werden. Damit erübrigen sich
Ausführungen zum Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht nachvollziehbar sei,
dass auf den Handschuhen mehr Schmauchpartikel festgestellt wurden als auf dem
T-Shirt des Geschädigten. Die vorliegend gemäss forensischem
Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 4. Juni 2018 (Akten Stawa,
pag. 227.54 ff.) gefundenen Schmauchpartikel waren nicht sehr zahlreich,
aber doch auf der Vorder- und der Rückseite des T-Shirts lokalisiert. Auch wenn
das T-Shirt des Geschädigten zur Stillung der Blutung an dessen Kopfverletzung
gedrückt wurde und gefaltet aufbewahrt worden sein sollte, so erklärt dies
nicht die Schmauchspuren auf der Vorder- und Rückseite des T-Shirts. Eine
Kontaminierung des T-Shirts durch Schmauch eines Feuerzeuges – wie von der
Verteidigung vorgebracht – ist im Übrigen gestützt auf die Ausführungen von Dr.
B.___ über die unterschiedliche Zusammensetzung von Feuersteinen und
Schmauchpartikeln ausgeschlossen. Seine Aussagen stimmen mit den Ausführungen
im forensischen Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 5. März 2015
(Akten Stawa, pag. 160 ff.) überein, wonach Partikel als
«Schmauchpartikel (3-Komponenten-Partikel)» beurteilt werden, wenn sie die
Elemente Blei, Barium und Antimon enthalten und wenn ihre Form nicht kristallin
ist. Dies unterscheidet die Schmauchpartikel eindeutig von anderen
Russpartikeln wie denjenigen eines Feuerzeugs (vgl. dazu auch Ausführungen des
vorgenannten Untersuchungsberichts betreffend auf dem T-Shirt des Geschädigten
gefundene Partikel, die nicht als Schmauchspuren qualifiziert wurden, Akten
Stawa, pag. 163). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung wurde sodann
nicht von mehreren Rechtsmedizinern bestätigt, dass bei einem Streif- oder
Einschuss an der Eintrittsstelle des Projektils normalerweise zwingend ein
Schmauchspurring zu finden sei. Vielmehr führte Dr. B.___ bereits vor der
Vorinstanz aus, es hänge von der Munition und der Waffe ab, ob Schmauch bis ans
Ziel komme. Bei einem nicht direkten Ziel könne es sein, dass kein Schmauch am
Projektil dran sei und die Wunde dann keinen Schmauch aufweise. Auch hänge von
der Waffe ab, wie das Verteilungsbild der Schmauchwolke sei. Eine solche
Schmauchwolke fliege nur eine gewisse Entfernung von der Waffe weg (Akten
Vorinstanz, pag. 169). Vor dem Berufungsgericht bestätigte Dr. B.___ diese
Ausführungen und ergänzte, es hänge auch von der Schussentfernung ab, wieviel
Schmauch bis in den Wundbereich komme. Wie viele Schmauchbestandteile sich auf
dem Projektil befänden, sei neben der verwendeten Waffe und Munition auch
abhängig davon, wie oft mit der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten
Schuss einer sauber geputzten Waffe, fände sich auf dem Projektil bestenfalls
ein bisschen Schmauch (Akten Obergericht, pag. 361 f.). Dass also auf dem
Projektil allenfalls kaum Schmauch vorhanden ist, welcher auf der Wunde
abgetragen werden kann, bedeutet somit nicht, dass auch in unmittelbarer Nähe
der abgefeuerten Waffe kein Schmauch zu finden ist. Damit steht das
Vorhandensein von Schmauchspuren auf den Handschuhen in keinem Widerspruch zu
deren Fehlen auf der Wunde.
Die Feststellung im Fragebogen bei
Körperverletzung, wonach von den Ärzten keine Verschmutzungen oder
Schmauchspuren festgestellt werden konnten, spricht somit nicht gegen die
Annahme einer Schussabgabe. Einerseits ist aufgrund der wenigen Schmauchpartikel
auf dem T-Shirt des Geschädigten von einer Distanz von mehreren Metern zwischen
der Waffe und dem Geschädigten auszugehen, weshalb auch an der Wunde von einer
kleineren Zahl Schmauchpartikel auszugehen ist. Andererseits ist davon
auszugehen, dass die Wundversorgung der stark blutenden Wunde wohl im
Vordergrund stand. Dr. D.___ ging anlässlich der Berufungsverhandlung zwar
davon aus, dass die Wunde nach Schmauchspuren abgesucht worden sei, räumte
jedoch ein, dass sie hierfür keine Spezialisten seien. Konkret würde lediglich
die Kopfhaut nach Verfärbungen abgesucht oder ob es neben der Wunde
Veränderungen an der Haut gäbe.
4.5.2.2 Seitens der Verteidigung wird
moniert, die einzige Beschreibung der Wunde stamme von Dr. K.___, wie sie
dieser im Fragebogen bei Körperverletzung festgehalten habe. Dieser habe vor
dem Berufungsgericht jedoch ausgesagt, er hätte die Wunde nie so beschreiben
können, da es Ausdrücke aus der Rechtsmedizin seien. Er wäre gestützt auf die
Fotos nie auf die Idee gekommen, die Wunde als mit einem Streifschuss vereinbar
zu bezeichnen. Gemäss Ansicht der Verteidigung sei dies ein Paradebeispiel für
einen «confirmation bias». Dr. K.___ habe sich auf die Angaben des Geschädigten
und der Polizei gestützt, sei davon ausgegangen, dass es korrekt sei, und habe
die entsprechende Wunde beschrieben.
Dem ist Folgendes
entgegenzuhalten: Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von Dr. E.___ und Dr.
D.___ seien die Begriffe, mit welcher die Verletzung im Fragebogen bei
Körperverletzung umschrieben worden sei, aus dem Medizinstudium bekannt. Beide
Ärzte gaben an, sie hätten die Wunde entsprechend so beschreiben können. Dass
er mit Dr. D.___ Rücksprache genommen hatte, schloss Dr. K.___ in seiner
Einvernahme sodann nicht aus. Bei genauer Betrachtung der Aussagen von Dr. K.___
ist zudem zu ergänzen, dass dieser an mehreren Stellen aussagte, er hätte die
Wunde nicht so – insbesondere nicht so präzise – beschreiben können, ohne ein
Foto der unversorgten Wunde vor sich gehabt zu haben. Er hätte die
Informationen entweder aus einem polizeilichen Rapport oder einem Foto der
ursprünglichen Wunde haben müssen. Wie unter E. VI./4.1 erwähnt, tauchten
im Nachgang zu dessen Einvernahme eben solche Fotos der unversorgten Wunde auf,
was die Aussage von Dr. K.___, wonach ihm diese vorgelegen hätten, glaubhaft
erscheinen lässt. Es ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass der
Fragebogen bei Körperverletzung zwar in Unkenntnis der vom KTD erstellten Fotos
der versorgten Wunde, jedoch in Kenntnis der auf der Notfallstation
aufgenommenen Fotos der unversorgten Wunde erstellt wurde. Die Kritik des Privatgutachters, wonach
das Wort «Substanzdefekt» in klinischen Berichten nicht gebräuchlich ist,
vermag die Validität der im Fragebogen gemachten Umschreibung nicht zu mindern.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass beim Verfassen zur Umschreibung der Wunde ein
Lehrbuch beigezogen wurde, was aufgrund der nicht alltäglichen Verletzung für
eine sorgfältige Erstellung des Fragebogens spräche.
4.5.2.3 Soweit ersichtlich wurde der
Fragebogen bei Körperverletzung von Dr. K.___, allenfalls nach Rücksprache
mit Dr. D.___, gestützt auf die medizinischen Akten und die Fotoaufnahmen
verfasst. Dr. D.___ war der verantwortliche behandelnde Oberarzt, unter dessen
Leitung und Aufsicht der Verletzte am 24. Januar 2015 im Schockraum der
Notaufnahme untersucht und behandelt wurde, weshalb er auf dem Fragebogen
ebenfalls aufgeführt ist. Die von Dr. K.___ konsultierten Spitalberichte wurden
unter der Leitung und Verantwortung von Dr. D.___ verfasst. Damit ist seine
Nennung als verantwortlicher Arzt sachlogisch und nachvollziehbar, stützen sich
die Antworten im Fragebogen doch u.a. auf die unter seiner Verantwortung
verfassten Krankenakten. Da der Fragebogen einzig durch Dr. K.___
unterschrieben ist, ist der Verfasser der Ausführungen ebenfalls eindeutig
erkennbar. Dass als Datum der Untersuchung die Untersuchung durch Dr. D.___
vermerkt ist, vermag auf den ersten Blick etwas verwirrlich gewesen sein.
Jedoch führte Dr. K.___ anlässlich der Einvernahme klar aus, dass er den
Fragebogen gestützt auf das Aktenkonsilium ausgefüllt hat. Womit auch klar
wurde, dass sich das «Datum der Untersuchung» auf den Behandlungszeitpunkt
gemäss Akten bezog und nicht etwa auf eine Untersuchung durch ihn. Die diesbezüglich
von der Verteidigung vorgebrachten Rügen erweisen sich folglich als
unbegründet.
4.5.2.4 Aufgrund des Verletzungsbildes
ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen B.___ und C.___ klar von einem
Streifschuss auszugehen. Sie haben anlässlich der
Berufungsverhandlung überzeugend erläutert, weshalb mehr Merkmale für einen
Streifschuss sprechen, wohingegen eine durch stumpfe Gewalt erzeugte Quetsch-Risswunde
ein anderes Verletzungsbild erwarten liesse. Dabei wurde insbesondere auch auf
die fehlenden Schürfungen und Unterblutungen ausserhalb der Wunde hingewiesen.
Die Gutachter bestätigen ausdrücklich, an ihrem Gutachten vom 16. April
2018 und der ergänzenden Stellungnahme festzuhalten. Diese vermögen in jeder
Hinsicht zu überzeugen. Die vom Privatgutachter vorgebrachte Kritik wird mit
einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung entkräftet. Waren die
Sachverständigen in ihrem Gutachten und der Stellungnahme gestützt auf die
Vorakten noch zum Schluss gelangt, dass die Verletzung des Geschädigten bloss
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Streifschuss stammte, wurde
diese Wahrscheinlichkeit nach dem Einbezug der Fotos der unbehandelten
Kopfverletzung sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte anlässlich der
Berufungsverhandlung gar noch als höher eingeschätzt. Demgegenüber stützte sich
der Privatgutachter bei der Beurteilung der Verletzungsursache lediglich auf
die sich in den Vorakten befindlichen, vom KTD aufgenommenen Fotos der
versorgten Wunde. Dessen in Unkenntnis der Fotos der unversorgten Wunde
erfolgte Beurteilung vermag keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der
Sachverständigen B.___ und C.___ zu wecken.
4.5.2.5 Die behandelnden Ärzte Dr. E.___
und Dr. D.___ wie auch der Rettungsdienst, welche die unversorgte Wunde
erwiesenermassen gesehen haben, sind ebenfalls von einem Streifschuss
ausgegangen. Der Amteiarzt, der zwar nur die versorgte Wunde untersucht hat,
erwähnte als Verletzungsursache seinerseits einen (möglichen) Streifschuss.
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung steht damit nicht im Widerspruch, dass
der Rettungsdienst und der damalige Assistenzarzt Dr. E.___ wie auch der
Amteiarzt die Verletzung als Rissquetschwunde vermerkt haben, haben sie doch
«RQW nach Streifschuss» bzw. «RQW Kalotte temporal links bei Streifschuss» bzw.
«Rissquetschwunde, möglicherweise von einem Streifschuss herrührend» als
Diagnose festgehalten. Da die behandelnden Ärzte und der Rettungsdienst in den
Berichten keine morphologische Beschreibung der Wunde vornahmen und der
Amteiarzt nur die versorgte Wunde sah, dienen die entsprechenden Aktenvermerke
nur bedingt der Eruierung der Verletzungsursache. Jedenfalls scheint trotz der
aus forensischer Sicht womöglich unpräzisen bzw. gar falschen Umschreibung als
Rissquetschwunde keiner der Ärzte Zweifel daran gehabt zu haben, dass die Wunde
durch einen Streifschuss verursacht worden sein könnte. Dass die behandelnden
Ärzte dabei lediglich bestätigten, was ihnen durch den Rettungsdienst
angekündigt worden war, und damit einem «confirmation bias» unterlagen, wie von
der Verteidigung behauptet, kann hingegen ausgeschlossen werden. Auch wenn in
den Akten – und offensichtlich auch im Klinikalltag – fälschlicherweise von
einer Rissquetschwunde gesprochen wird, konnten die einvernommenen Ärzte den
Unterschied zwischen einer Quetsch-Risswunde und einer Schussverletzung klar
benennen und anhand von objektiven Merkmalen darlegen, weshalb sie vorliegend
gerade nicht von einer Quetsch-Risswunde ausgingen. Aus den Aussagen der Zeugen
geht übereinstimmend hervor, dass die Wunde anders aussah als eine Quetsch-Risswunde.
Wie auch die Sachverständigen zurecht anmerkten, gilt es dabei zu bedenken,
dass Ärzte auf der Notfallstation täglich mit Quetsch-Risswunden konfrontiert
sind, wohingegen eine Schussverletzung einen sehr aussergewöhnlichen Befund
darstellt. Dass sich die Ärzte auch zehn Jahre nach dem Vorfall an den
Patienten erinnern, spricht umso mehr für den Umstand, dass dieser eine für sie
nicht alltägliche Verletzung aufwies.
4.5.2.6 Wenn die Verteidigung schliesslich
vorbringt, es sei auf die Aussagen des Geschädigten abzustellen, wonach dieser
mit einem Schlagstock an der linken Schläfe getroffen worden sei, weshalb auch
eine entsprechende Verletzung vorhanden sein müsste, ist dem das Folgende
entgegenzuhalten: Der Geschädigte führte anlässlich der Einvernahme vom
24. Januar 2015 aus, er habe das metallische Geräusch eines Schlagstockes
wahrgenommen, wenn er ausgefahren werde. Er habe dann Schläge verspürt auf der
linken Schläfe, am Rücken, am linken Oberarm und sei an der linken Hand
getroffen worden, als er sich zu schützen versucht habe (AS 369). In der
Einvernahme vom 30. Januar 2015 bestätigte der Geschädigte, dass auf ihn
eingeschlagen worden sei, «mit einem Schlagstock. Ich habe gehört, wie der
ausgefahren wurde. Ich wurde an der Schläfe, am Rücken, Arm und an der Brust
getroffen.» (AS 379). Auf die Frage, ob er den Schlagstock gesehen habe,
antwortete der Geschädigte, nein, er glaube nicht. Aber das Geräusch kenne
jeder. Sie hätten von oben und von der Seite geschlagen mit dem Schlagstock. Er
habe sich wirklich nur auf «A.A.___» geachtet. Sie hätten ihn nur mit
Gegenständen geschlagen, nicht aber mit der Hand oder Faust (Akten Stawa, pag. 382).
Der Geschädigte sagte somit nie explizit aus, mit dem Schlagstock auf den Kopf
getroffen worden zu sein, womit die Argumentation der Verteidigung, am Kopf
müsse zwingend eine entsprechende Verletzung vorhanden sein, ins Leere läuft. Die
ärztlichen Befunde und Ausführungen der Sachverständigen sprechen vielmehr
dagegen, wie bereits dargelegt wurde.
4.5.2.7 Darüber hinaus stützt sich die
Schlussfolgerung, wonach die Kopfverletzung des Geschädigten durch einen
Streifschuss verursacht wurde, auch auf die übrigen aktenkundigen Beweismittel
wie insbesondere Aussagen zu einer Schussabgabe bzw. einem Knall und
Schmauchspuren auf den sichergestellten Handschuhen (vgl. dazu nachfolgend
E. 5.1.1, 5.1.2, 5.1.9 und 5.1.10). Das Fehlen von Patronenhülsen,
Projektilen und Einschusslöchern am Tatort steht dem nicht entgegen. Wie die
Staatsanwaltschaft zurecht festhält, ist es bei einer Schussabgabe im
Aussenbereich beinahe unmöglich, festzustellen, wo das Projektil einschlug, insbesondere,
wenn nicht bekannt ist, in welche Richtung dieses flog. Demgegenüber fallen die
Patronenhülsen im Bereich der abgefeuerten Waffe zu Boden und können daher
problemlos beiseite geschaffen werden (vgl. auch Telefonnotiz der Polizei vom
2. März 2015, wonach der Zeuge L.___ angab, nach dem Schuss sei eine
Patronenhülse südlich des Haupteingangs zum [Pub] auf den Boden gefallen [Akten
Stawa, pag. 346 f.]).
4.5.2.8 Zusammenfassend ist gestützt auf
die Würdigung der Beweismittel ein Schuss als Verletzungsursache der Kopfwunde
des Geschädigten als erstellt zu erachten.
4.5.2.9 Die weiteren Verletzungen des
Geschädigten wurden vom Amteiarzt, der den Geschädigten selbst untersucht hat,
als «verschiedene frische Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken
Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt, sowie am linken
Handballen» und «zusätzliche streifige Rötung schräg über den Rücken verlaufend»
umschrieben. Diese Verletzungen sind gestützt auf die entsprechenden
Fotoaufnahmen als erstellt zu erachten. Der Amteiarzt erwog in seinem Bericht,
dass diese weiteren Verletzungen womöglich durch direkte Schläge, die streifige
Rötung allenfalls durch einen Peitschenschlag verursacht worden sein könnten.
5.
Täterschaft
5.1
Beweismittel
Ergänzend zu den bereits erwähnten
Beweismitteln werden nachfolgend die weiteren relevanten objektiven und
subjektiven Beweismittel aufgeführt und gewürdigt.
5.1.1
Notrufmeldungen und
Einvernahmen der meldenden Personen
Es gibt mehrere Notrufmeldungen, wobei
zwei davon durch das [Taxiunternehmen] infolge einer Meldung über den
Taxifunkruf durch einen Taxifahrer vor Ort erfolgten (Akten Stawa, pag. 051
f.). In der ersten Meldung der Taxizentrale wurde mitgeteilt, dass es gemäss
Angaben des Taxifahrers vor Ort in der [Gasse] eine Schiesserei gebe. Auf
Rückfrage, anscheinend über den Funk, ist eine männliche Stimme zu hören, die
sagt: «Ja schick im Moment keinen hierhin, wenn eine Bestellung ist. Hier ist
ein uhuere Ghetto, hat wohl jemand in die Luft geschossen oder so sonst irgend
oben rein.» (Akten Stawa, pag. 072). Die zweite Notrufmeldung erfolgte
durch einen nicht betroffenen Taxifahrer, der angibt, über Funk von seinem
Kollegen vor Ort erfahren zu haben, dass es eine Schiesserei in Olten, «[…]»
Bar, gebe. Es sei beim [Hotel] (Akten Stawa, pag. 073). Die dritte Meldung
erfolgte durch M.___. Dieser rief die Rettungssanität an und wurde im Anschluss
mit der Polizei weiterverbunden. Gegenüber dem Rettungssanitäter erklärte er,
er sei in Olten, [Bar], er brauche einen Krankenwagen, Schussverletzung. Er
wisse nicht, wer geschossen habe. Im anschliessenden Gespräch mit dem
Polizeinotruf antwortete M.___ auf die Frage, ob er gesehen habe, wer die Waffe
gehabt habe oder wo die gewesen sei: «Keine Ahnung, sehr wahrscheinlich
Securitas von [der Bar].» Auf Rücksprache mit jemandem im Hintergrund «Sind es
Securitas gewesen, welche geschossen haben?» ist eine Frauenstimme hörbar. Der
Inhalt des Hintergrundgesprächs ist jedoch nicht verständlich. Daraufhin
bestätigte M.___: «Ja Securitas. Der Besitzer.» Auf erneute Rückfrage
bestätigte er: «Der Besitzer von [der Bar].» (Akten Stawa, pag. 074).
Diese Auskunft bestätigte er in seinen
weiteren Einvernahmen. Anlässlich der Ersteinvernahme vom 24. Januar 2015 (Akten
Stawa, pag. 232) erklärte er, ein Freund des Schwagers des Geschädigten zu
sein. Er gab gegenüber der Polizei zudem die ihm bekannten Personen an. Er sei
im Inneren bei der Treppe gewesen und hab selbst nichts mitbekommen oder
gehört. Nachdem er draussen gewesen sei, habe er von den Personen, die um den
Geschädigten herumgestanden seien, gehört, es sei geschossen worden. Die Leute
hätten gesagt, dass wohl der Chef der [Bar] geschossen habe. Verifizieren könne
er das nicht. Mehr könne er nicht dazu sagen. Anlässlich der Einvernahme vom
28. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 234 ff.) bestätigte M.___ erneut, alle
Leute hätten gesagt, der Chef der Security hätte geschossen. Eine Frau habe
gesagt, der Securitas habe geschossen.
Gemäss Polizeibericht vom 26. Januar
2015 erschien der Taxifahrer, welcher anlässlich des Vorfalls vor Ort war und
die zwei ersten Notrufmeldungen veranlasst hatte, pünktlich zur Einvernahme.
Er, N.___, erklärte, dass er keine schriftlichen Aussagen bzw. eine Einvernahme
mache. Er sei nicht bereit, Aussagen zu unterschreiben, da er Angst vor
möglichen Konsequenzen habe. Er habe auch selber Kinder und müsse seine Familie
vor möglichen Racheakten schützen. Weiter habe er erwähnt, dass er ja weder den
Täter noch das Opfer gesehen habe und diese nicht identifizieren könne. Er sei
in seinem Taxi ([Taxiunternehmen]) gesessen und habe einen Schuss gehört. Mehr
könne er kaum dazu sagen (Akten Stawa, pag. 274 ff.).
5.1.2
Handschuhe
Anlässlich der Hausdurchsuchung im [Pub]
in der Tatnacht wurde aus dem Abfalleimer unter dem Spülbecken der Bartheke ein
Paar Handschuhe sichergestellt (Akten Stawa, pag. 152 f.). Gemäss
forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen (Akten Stawa,
pag. 160 ff.) befand sich daran eine sehr grosse Zahl an Schmauchpartikeln,
d.h. aus einer Munitionsverwendung stammende 3-Komponenten-Partikel, welche die
Elemente Blei, Barium und Antimon enthalten und deren Form nicht kristallin
ist. Gemäss Bericht sind folgende Ursachen für das Vorhandensein von Schmauch
an den Handschuhen möglich:
«a) Die Handschuhe sind beim Abfeuern
einer Schusswaffe getragen worden,
b) Die Handschuhe befanden sich in der
Nähe einer Waffe, während diese abgefeuert worden ist.
c) Die Handschuhe sind mit einem
Gegenstand in Berührung gekommen, der mit Schmauch kontaminiert war.»
Gemäss telefonischer Auskunft von O.___ gegenüber
der Polizei vom 6. März 2015 werden die Abfalleimer täglich durch das
Reinigungspersonal geleert (Akten Stawa, pag. 361). Dies ist, insbesondere
bei einem Abfalleimer unter dem Spülbecken eines Pubs, nachvollziehbar.
Somit sind die im Abfalleimer unter der
Theke aufgefundenen Handschuhe, wie erwähnt, ein weiteres starkes Indiz für
eine Schussabgabe am 24. Januar 2015.
Eine Analyse der DNA-Spuren ab der
Handfläche des linken Handschuhes, Aussenseite, ergab, ein männliches
Mischprofil. Konkret wurden DNA-Spuren des ursprünglichen Besitzers der
Handschuhe sowie einer weiteren, nicht identifizierten Person gefunden, wobei
dieses Nebenprofil nicht interpretierbar war (Akten Stawa, pag. 196, pag. 171).
Die übrigen DNA-Spuren konnten dem ursprünglichen Besitzer der Handschuhe
zugeordnet werden. Dieser konnte im Verlaufe der Ermittlungen als Täter
ausgeschlossen werden (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom
13. August 2015; Akten Stawa, pag. 048).
Ob auf einem sichergestellten Gegenstand
DNA-Spuren gefunden werden, ist von den Umständen abhängig (so insbesondere der
Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatische Bedingungen, der Art und Weise
der Spurensicherung etc.). Werden auswertbare DNA-Spuren gefunden, so ist dies
ein starkes Indiz, dass eine dadurch identifizierte Person mit dem Spurenträger
Kontakt hatte. Das Fehlen von DNA bzw. das Fehlen von identifizierbaren
DNA-Spuren schliesst jedoch den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger nicht
aus.
Das Argument der Verteidigung, wonach der
Beschuldigte beim Tragen der Handschuhe hätte DNA hinterlassen müssen,
überzeugt nicht. Dass auf den Handschuhen keine DNA-Spuren des Beschuldigten
sichergestellt worden sind, vermag demnach den Beschuldigten nicht zu entlasten
bzw. schliesst – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – eine Täterschaft
des Beschuldigten nicht aus.
Zu berücksichtigen ist zudem der Fundort
der Handschuhe: Diese wurden in der Tatnacht im [Pub] im Abfalleimer unter dem
Spülbecken der Bartheke gefunden. Wie nachfolgend aufgezeigt, bestätigte der
Beschuldigte schlussendlich selbst, sich in der Tatnacht vor Ort, konkret
während bzw. nach der Auseinandersetzung im [Pub], aufgehalten zu haben.
5.1.3 Kontaktaufnahme mit der Rufnummer […70] und
rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID), CCIS-Abklärung und Aussagen dazu
In der Tatnacht versuchte die Polizei A.A.___
unter der Rufnummer […70] telefonisch zu erreichen. Um 04:38 Uhr wurde der
Anruf des von einem Mobiltelefon anrufenden Polizisten entgegengenommen.
Nachdem sich der Polizist als Kantonspolizist vorgestellt hatte, wurde der
Anruf vom Empfänger, ohne ein Wort gesagt zu haben, beendet. Der folgende Anruf
eine Minute später wurde direkt auf die Combox umgeleitet. Die im Anschluss
veranlasste rückwirkende Teilnehmerindentifikation zeigte, dass alle weiteren
Anrufe auf die Combox umgeleitet wurden, woraus zu schliessen ist, dass das
Telefon nach dem Anruf der Polizei ausgeschaltet worden ist (Akten Stawa,
pag. 054 f., pag. 468).
Die rückwirkende
Teilnehmeridentifikation der besagen Nummer zeigt, dass anlässlich des
entgegengenommenen Anrufs der Kantonspolizei die Mobilfunkantenne [Adresse] in
Olten verzeichnet wurde.
Anlässlich der Festnahme des
Beschuldigten am Flughafen Zürich am 27. April 2015 hatte dieser kein
Mobiltelefon auf sich (Akten Stawa, pag. 058). In seinen Effekten befand
sich ein SIM-Kartenträger für die SIM-Karte mit Rufnummer […70]. Die SIM-Karte
selbst war nicht vorhanden. Die besagte Rufnummer war gemäss CCIS-Abklärung auf
den Beschuldigten registriert (Stawa Akten, pag. 463 ff.). Dass der
Beschuldigte ausschliesslich diese Nummer verwendete, bestätigten insbesondere
seine Ehefrau und P.___ anlässlich ihren jeweiliger Einvernahme vom 26. Januar
2015 (Akten Stawa, pag. 269, 279 f.). Beide hatten in der Tatnacht
auch versucht, den Beschuldigten über diese Nummer zu erreichen (Akten Stawa,
pag. 468).
Gemäss Anrufliste kam um 04:32 Uhr in
der Tatnacht ein Anruf von P.___ kurz vor dem Anruf durch die Polizei zu Stande
und dauerte rund 40 Sekunden. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 (Akten
Stawa, pag. 267 ff.) erklärte P.___, der Beschuldigte sei ein sehr guter
Freund von ihm, er habe aber von ihm schon lange nichts mehr gehört. Am Vortag
der Einvernahme, ganzer Sonntag, habe er ihn nicht gesehen. Am Tag der Einvernahme
auch nicht. «Ich habe ihn letzte Woche irgendeinmal Donnerstag, oder Mittwoch
oder Freitag oder Samstag gesehen». Auf Vorhalt der Anrufliste führte er aus,
er habe am Telefon nicht mit ihm gesprochen, er habe nur mit der Combox
geredet. Er habe bereits mehrmals versucht ihn zu erreichen. Er habe etwas von
ihm gebraucht, vermutlich Getränke oder so. Er verneinte, am 24. Januar 2015
um 04:33 Uhr mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben. Er habe dies bloss
versucht. Auf Vorhalt, dass um diese Uhrzeit die Lokale an der [Gasse] in Olten
bereits geschlossen waren und er ihn daher nicht wegen Sachen wie Getränken
gesucht haben könne, erklärte P.___, er wisse nicht mehr genau, wieso er ihn
habe anrufen wollen. Er habe sich informieren wollen, was genau dort
vorgefallen sei. Es habe ja überall Polizei gehabt und die Lokale seien
geschlossen gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er (der Beschuldigte) je
nachdem etwas hätte wissen können. Auf erneuten Vorhalt, dass in der Tatnacht
nachweislich ein Anruf zwischen ihm und dem Beschuldigten zustande gekommen
war, wollte P.___ sich nicht erinnern können, worum es gegangen sei.
Somit ist als erstellt zu erachten, dass
die Rufnummer […70] in der Tatzeit vom Beschuldigten verwendet wurde und sich
dieser in der Tatnacht vom 24. Januar 2015 am Tatort in Olten bzw. in der
Nähe dazu aufhielt. Der Beschuldigte gestand dies schlussendlich in der
Einvernahme vom 27. Juli 2015 (Akten Stawa, pag. 496) auch ein.
5.1.4
Durchsuchung Domizil
des Beschuldigten
Noch in der Tatnacht fand frühmorgens
eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten statt. Anlässlich der
Durchsuchung wurde in der Küche (im Schrank neben dem Backofen, oberstes Regal)
eine Pistole inkl. Magazin mit einer Patrone sichergestellt (Akten Stawa,
pag. 154 f.). Dabei handelte es sich um eine Alarmpistole. Eine
Sonderbewilligung ist nicht registriert.
Das auf den Beschuldigten registrierte
Fahrzeug, ein grauer VW Passat mit der Nummer [Kennzeichen], wurde nicht
vorgefunden. Die Ehefrau des Beschuldigten führte anlässlich ihrer Einvernahme
vom 26. Januar 2015 aus, dass sie und der Beschuldigte neben dem auf sie
registrierten VW Golf kein weiteres Fahrzeug besitzen würden (Akten Stawa,
pag. 279).
5.1.5
Festnahme des
Beschuldigten
Obwohl der Beschuldigte international
ausgeschrieben war (Akten Stawa, pag. 574 ff.) und regelmässige
Polizeikontrollen an seinem Domizil stattfanden, konnte dieser nicht
aufgefunden werden. Aufgrund der internationalen Ausschreibung wurde der
Beschuldigte schliesslich am 27. April 2015 anlässlich seiner Einreise aus
Pristina, Kosovo, herkommend festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.).
5.1.6
Pass des
Beschuldigten mit Einreisestempel und Hotelquittung
Im albanischen Reisepass des
Beschuldigten befand sich ein Einreisestempel vom 23. Januar 2015 in
Durres (Albanien). Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei untersuchte
den Einreisestempel und identifizierte diesen als Fälschung. Dabei wurden nicht
nur Ungenauigkeiten festgestellt. Insbesondere die enthaltene Prüfziffer erwies
sich für das besagte Datum als falsch (vgl. Akten Stawa, pag. 183 ff.).
Neben dem Reisepass mit Einreisestempel
liess der Beschuldigte auch eine Hotelquittung einreichen. Diese lautet auf ein
Motel aus der Ortschaft [Ortschaft 1] für Übernachtungen vom 24. Januar bis 5.
Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 622). Die nach Festnahme des Beschuldigten
eingereichte Quittung stimmt nicht mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich
seiner Einvernahmen überein (vgl. Einvernahme vom 5. Mai 2015 [Akten
Stawa, pag. 445], Einvernahme vom 18. Mai 2015 [Akten Stawa,
pag. 473]), weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die nachträglich eingereichte Quittung ist
daher als nicht beweiswertig zu erachten.
5.1.7
Schlagstock und
Schlagrute
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim
damaligen Mit-(Beschuldigten), J.___, wurden im Kofferraum seines Fahrzeugs ein
schwarzer Schlagstock und an seinem Domizil eine Schlagrute in einem Etui
sichergestellt (Akten Stawa, pag. 156 ff.).
Betreffend die Aussagen von J.___ wird
auf deren summarische Wiedergabe und Würdigung nachfolgend verwiesen.
Dass auf dem Schlagstock und der
Schlagrute keine DNA-Spuren des Geschädigten sichergestellt worden sind,
schliesst nicht aus, dass diese gegen den Geschädigten verwendet worden sein
könnten.
5.1.8
Auswertung
Mobiltelefon des Geschädigten
Aus der Auswertung des Mobiltelefons des
Geschädigten konnten keine fallrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden (vgl.
Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. August 2015; Akten
Stawa, pag. 056). Insbesondere gibt es keine Hinweise für einen früheren
Kontakt zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten.
Zwar liess der Beschuldigte vor der
Vorinstanz durch seine Verteidigung geltend machen, aus der Handyauswertung sei
ersichtlich, dass der Geschädigte Schulden gehabt habe (Akten Vorinstanz,
pag. 211). Über die Höhe dieser möglichen Schulden ist nichts bekannt.
Einen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vermag der
Beschuldigte nicht aufzuzeigen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
5.1.9
Abklärungen der
Polizei
Neben den bereits ausgeführten
Wahrnehmungen kontaktierte die Polizei die Auskunftspersonen Q.___ und R.___ je
einzeln telefonisch. Sie arbeiteten zur Tatzeit in einer nahegelegenen
Bäckerei. Beide bestätigen, einen Knall und anschliessend Frauengeschrei gehört
zu haben, ansonsten nichts gesehen und nichts wahrgenommen zu haben (vgl.
Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. August 2015, Akten
Stawa, pag. 049 f.). Diese telefonischen Angaben stimmen überein mit der
Aussage der Auskunftsperson S.___. Dieser gab anlässlich seiner Erstbefragung
vom 5. Februar 2015 an, um ca. 01:15 Uhr einen Knall und kurz danach heftiges
Geschrei von Frauen gehört zu haben. Vor seinem Restaurant habe er mehrere
Frauen feststellen können, welche ganz hysterisch gewesen seien (für seine
ausführliche Aussage zu seinen Beobachtungen nach dem Vorfall wird auf die
Akten Stawa, pag. 324 ff. verwiesen).
Gemäss Aktennotiz vom 26. Januar 2015
sprachen zwei Polizisten mit dem im [Pub] an diesem Tag angetroffenen Bruder
des Beschuldigten, T.___ (Stawa Akten, pag. 80 f.). Dieser habe dem
Schreibenden erklärt, das er bereits Kontakt mit seinem Anwalt gehabt habe.
«Er erklärte sich bereit, der Polizei
eine Liste mit sämtlichen Namen der Angestellten zu geben, welche in der
Tatnacht im Lokal arbeiteten. Er selbst hätte sich bereits etwas bei den Leuten
umgehört. Laut seinem Wissen wäre niemand durch eine Schussabgabe verletzt
worden. Es hätte zuerst im Lokal eine Rangelei bzw. eine Schlägerei zwischen
zwei Gruppen gegeben. Die Gruppe des Opfers verliess daraufhin das Lokal. Als
diese dann etwas später zurückkamen, ist es zu einer zweiten Schlägerei bzw.
Auseinandersetzung gekommen.
Während dieser Auseinandersetzung wäre
es dann zu massiven Drohungen seitens der Gruppierung des Opfers, gegenüber
seinem Bruder und seinen Leuten gekommen. Bei dieser zweiten körperlichen
Auseinandersetzung soll angeblich auch eine Art Schlagwaffe verwendet worden
sein. T.___ sagte auch aus, dass eventuell jemand eine Waffe vorzeigte und dass
es möglich wäre, dass jemand in die Luft oder auf den Boden schoss. Nach seinen
Informationen wurde aber nicht auf eine Person geschossen. Diesbezüglich hätte
ihm gegenüber niemand etwas gesagt. Die Verletzung könne seiner Meinung nach
keine Schussverletzung sein.
T.___ gab weiter zu verstehen, dass er
davon ausgehe, dass die Security Mitarbeiter alle Angst vor der Gruppierung um
das Opfer haben und aus diesem Grund nicht vor Ort geblieben sind. Die Familie
des Opfers sei ihnen gut bekannt und diese Familie wäre auch sehr gefährlich.
Später gegenüber U.___ nannte er den Namen V.___. Diese sollen alle aus Biel
und Grenchen stammen. Er versicherte dem Schreibenden, dass die Zeugen mit
grosser Wahrscheinlichkeit gegenüber der Polizei keine Aussagen machen werden.
Es hätten alle zu viel Angst. […]
T.___ gab an, dass sein Bruder eventuell
bereits nicht mehr in der Schweiz sei. Er wisse es aber nicht genau. Er hätte
seit dem Ereignis noch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er möchte es jedoch
vermeiden, dass das Gesicht seines Bruders überall in den Medien zusehen sei
und versicherte uns, dass er dafür Sorgen werde, dass sein Bruder sich bei der
Polizei stellt.»
5.1.10 Aussagen verschiedener Auskunftspersonen
und Zeugen
Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz
habe – mit Ausnahme der Aussage des Geschädigten – alle Aussagen pauschal als
unglaubhaft abgetan.
Die weiteren Aussagen werden nachfolgend
zusammengefasst wiedergegeben und kurz gewürdigt. Wie aufgezeigt wird, sind die
meisten Aussagen, insbesondere die Aussagen der Mitarbeiter des Beschuldigten,
wenig glaubhaft. Keiner der Mitarbeiter will selbst etwas von der
Auseinandersetzung vor dem Eingang mitbekommen haben und keiner bzw. keine will
sich daran erinnern, wann er oder sie den Beschuldigten letztmals gesehen hat.
Dies, obwohl er gemäss ihren Angaben für die Getränkelieferungen und bei
Abwesenheit von T.___ auch für das Geld zuständig war. Auch bei Drittpersonen
ist auffällig, dass sie – selbst wenn sie sich gegenüber der Polizei zuerst
geäussert bzw. Meldung gemacht hatten – plötzlich von nichts mehr wissen wollten,
so etwa der Zeuge L.___ oder der Taxifahrer N.___, die sich gemäss
Ermittlungsstand beide anlässlich des Vorfalls in unmittelbarer Nähe des bzw.
vor dem [Hotel] befanden (Stawa Akten, pag. 274 ff., pag. 346 ff.).
Beide äusserten sich, Angst zu haben und verweigerten eine formelle
Einvernahme, weshalb einzig ein Wahrnehmungsbericht bzw. eine Telefonnotiz der
Polizei aktenkundig sind.
5.1.10.1 Gemäss Telefonnotiz vom 2. März
2015 (Akten Stawa, pag. 346) erwähnte der Zeuge L.___ gegenüber der
Polizei am Telefon, dass er unmittelbar neben den Beteiligten gestanden sei und
die Schussabgabe gehört habe. Eine Patronenhülse sei nach der Schussabgabe
südlich des Haupteingangs zum [Pub] auf den Boden gefallen. Weiter vermerkt
ist, dass er Angst gehabt habe und in der Öffentlichkeit gegenüber der Polizei
keine weiteren Angaben machen wolle. Er verweigerte in der Folge auch die
Aussage und erklärte anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2015, dass er
nichts dazu wisse und sagen könne. Er sei kein Zeuge, kenne weder die Personen
noch könne er etwas dazu sagen, was dort geschehen sein solle (Akten Stawa,
pag. 347 ff.).
5.1.10.2 Am 5. März 2015 wurde die
Auskunftsperson O.___ einvernommen (Akten Stawa, pag. 352 ff.). Sie
arbeitete gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit im [Pub] hinter der Bar. Sie
bestätigte, dass zwei Securities Freitag und Samstag anwesend gewesen seien.
Diese hätten einen schwarzen Anzug getragen. Sie glaube, sie hätten nur die
Gäste der [Bar] kontrolliert. Die Namen kenne sie nicht. Der eine sei sehr
gross und der andere klein. Sie bestätigte auf Nachfrage, den Beschuldigten
nach bzw. seit dem Vorfall nicht mehr gesehen zu haben. Wenn der Chef nicht
anwesend gewesen sei, hätten sie dem Beschuldigten das Geld gegeben. Er habe
auch die Getränke gebracht. Vom Vorfall habe sie nichts mitbekommen. Sie habe
gehört, dass draussen eine Schlägerei stattgefunden habe. Sie habe nur gehört,
dass zwei Albaner zusammen ein Problem gehabt hätten. Nachdem sie die Frage, ob
sie nach der Tat von jemandem instruiert worden sei, was sie der Polizei zu
sagen habe, oder gar bedroht worden sei, falls sie Aussagen machen würde,
verneint hatte, erklärte sie, sie sei auch nicht bedroht worden. Auf erneute
Frage, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen habe, erklärte sie,
ca. 2-3 Tage vor dem Vorfall habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, dass er in
den Kosovo gehen müsse, weil es dem Vater schlecht gehe. Ob sie ihn dann noch
gesehen habe, wisse sie nicht mehr sicher. Sicher habe sie ihn nach dem 24.
Januar 2015 nicht mehr gesehen.
Obwohl die Auskunftsperson O.___ zuerst
sagte, es habe nicht viele Leute gehabt, im [Pub] sei es ganz ruhig gewesen,
erklärte sie auf die Frage, ob sie um die kritische Zeit, also am Samstag, 24.
Januar 2015, ca. 01:10 Uhr eine besondere Feststellung gemacht habe, z.B. dass
jemand durch das [Pub] gerannt sei, dass im [Pub] immer etwas los sei. Auf
Nachfrage bestätigte sie in Bezug auf diesen Vorfall nichts Besonderes
festgestellt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zuletzt
angab, sich während bzw. nach der Auseinandersetzung im [Pub] aufgehalten und
dort von Leuten erfahren zu haben, dass der Chef geschossen habe, bevor er
gegangen sei, erscheint diese Aussage von O.___ unglaubhaft. Nicht
nachvollziehbar ist infolgedessen auch, dass sie, obwohl sie sich im [Pub] im
Parterre befand und es gemäss ihren eigenen Aussagen nicht viele Leute gehabt
habe, nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen haben will. Sie will sich
nicht erinnern können, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen hat –
dies, obwohl der Beschuldigte selbst angibt, sich in der Tatnacht im [Pub]
aufgehalten zu haben. Dass sie ihn nach dem Vorfall nicht mehr gesehen hat,
kann sie hingegen zweifelsfrei bestätigen. Obwohl ihr bereits zuvor die Frage
nach der letzten Begegnung mit dem Beschuldigten gestellt worden war, fiel ihr
erst nach der Frage, ob sie beeinflusst oder bedroht worden sei, ein, dass der
Beschuldigte gesagt haben soll, dass er in den Kosovo gehen müsse, weil es dem
Vater schlecht gehe. Ihre Aussagen erscheinen daher in Bezug auf den Vorfall als
unglaubhaft.
5.1.10.3 Die Auskunftsperson W.___
arbeitete gemäss eigenen Angaben als Barmann in der [Bar]. Anlässlich seiner
Einvernahme vom 5. Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 314 ff.) bestätigte er,
dass er bis ca. 00:30 Uhr gearbeitet habe, danach sei er privat geblieben.
Plötzlich habe es Probleme zwischen zwei Gruppen gegeben. Eine der Gruppen,
welche Probleme gemacht habe, sei diejenige von der VIP-Lounge gewesen, die von
einem V.___ benutzt worden sei. Die andere Gruppe kenne er nicht. Es seien
irgendwelche Leute gewesen, die an diesem Abend eben auch in der Bar gewesen
seien. Kurz vor 01:00 Uhr hätten beide Gruppen die Bar verlassen. Um was es
dabei gegangen sei, wisse er nicht, die Leute hätten Albanisch gesprochen, das
verstehe er leider nicht. Im Innern des Lokals habe nicht so viel
stattgefunden. Wahrscheinlich hätten sich die Leute gegenseitig beleidigt. Das
schliesse er aus der Mimik der Beteiligten. Seiner Meinung nach sei im Innern
des Lokals nicht gegenseitig aufeinander eingeschlagen worden.
Er glaube, es hätten an diesem Abend
zwei Securities gearbeitet. Sie würden sich am Anfang meist unten beim
Haupteingang befinden, später würden sie meist patrouillieren. Sie befänden
sich dann auch in der [Bar]. Als das Gerangel in der [Bar] stattgefunden habe,
hätten sie sich logischerweise beide in der Bar befunden. Die Securities hätten
versucht, die Situation zu beruhigen. Die Gruppen hätten sich davon aber nicht
abhalten lassen. Sie hätten das Lokal verlassen, ohne auf die Anweisungen der
Security zu hören.
Auf Frage, ob er eine Person namens X.___
kenne, bestätigte W.___, ihn auch von der [Bar] zu kennen. Er unterstütze
manchmal die Security, wenn viel los sei. Er sei ca. 180 cm gross, breit, sei
Albaner und habe ganz kurze Haare. Erst auf Vorhalt bestätigte W.___, dass X.___
am besagten Abend auch dort gewesen sei. Er habe ihn nicht erwähnt, weil er
nicht offiziell als Security angestellt sei. Er glaube, er (X.___) habe eine
schwarze Hose getragen und ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift «Security».
A.A.___ will er an diesem Abend nicht
gesehen haben. Auf Frage, wer an diesem Abend der Chef gewesen sei, erklärte W.___,
wenn T.___ abwesend sei, sei meistens Y.A.___ der Verantwortliche. Dieser habe
an diesem Abend auch über sämtliche Schlüssel verfügt und die Abrechnung
vorgenommen.
Die letzte Aussage, wonach meistens Y.A.___
bei Abwesenheit von T.___ der Chef sei, erstaunt angesichts der Aussage von O.___
und den übrigen Mitarbeitern, die übereinstimmend den Beschuldigten als Chef
bzw. Verantwortlichen bei Abwesenheit von T.___ bezeichneten und ausführten,
dieser verfüge über die Schlüssel und sei für die Getränke und das Bargeld
zuständig. Zum Vorfall vor dem Gebäude konnte oder wollte W.___ keine Aussagen
machen.
5.1.10.4 Der Zeuge Z.___ bestätigte in
der Einvernahme vom 27. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 287 ff.),
früher einmal im [Firma] in Biel gereinigt zu haben. Er gab an, am
23. / 24. Januar 2015 um 20:00 Uhr begonnen zu haben. Um
ca. Mitternacht seien sie (Z.___ und J.___) nach oben gegangen. Betreffend den
Vorfall will er nichts gesehen und nichts mitbekommen haben. Der Einsatz sei
ganz normal verlaufen. Er wisse von nichts. Er verneinte, eine Waffe gesehen
oder Schüsse gehört zu haben. Dies obwohl er angab um ca. 01:15 bzw. 01:30 Uhr
nach unten zum Eingang gegangen zu sein, weil oben nicht so viel gelaufen sei.
Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten erklärte er: «Ich habe sicher nichts
gemacht.» Als er nach unten gekommen sei, habe es viele Leute gehabt – aber es
sei nichts gewesen, wo man hätte sagen können, dass etwas gewesen sei. Auf die
Frage, ob er schon einmal bei jemandem eine Schlagrute gesehen habe vor dem
Lokal, fragte er: «Also, ein Schlagstock?» Den Beschuldigten will er nicht
gesehen haben. Er habe ihn auch schon einen Abend lang nicht gesehen. Es gebe
es manchmal auch, dass jemand hinten hineingehe. Normalerweise sehe er ihn,
wenn er da sei. Wenn er zu ihnen nach vorne komme, dann sehe er ihn. Es habe es
auch schon gegeben, dass er nicht da gewesen sei an einem Abend.
Für eine Person, die seit vielen Jahren
im Security-Bereich arbeitet, erscheint es befremdlich, wenn sie den
Unterschied zwischen einer Schlagrute und einem Schlagstock nicht kennen will.
Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Security-Kollege bzw. -Mitarbeiter
nachweislich im Besitz einer solchen Schlagrute und eines Schlagstocks war.
Ohnehin erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass Z.___ von der
Auseinandersetzung und dem Schuss nichts mitbekommen haben will, obwohl er
gemäss eigenen Angaben im Tatzeitpunkt unten im Eingangsbereich des [Hotels]
stand. Zudem bestätigte der Beschuldigte selber in einer Einvernahme, dass er
und die Securities (u.a. «der grosse Schweizer») während der Schlägerei im
Eingangsbereich des [Hotels] gestanden seien (Akten Stawa, pag. 497), was
die Aussagen des Zeugen Z.___, den Beschuldigten an diesem Abend nicht gesehen
zu haben, ebenfalls unglaubhaft erscheinen lässt. Den Beschuldigten bezeichnete
Z.___ als Chef, der die Schlüssel habe und Getränke und Sachen auffülle sowie «Münz»
hole. Er verneinte, ihn gesehen zu haben, und wiederholte mehrfach, dass es
auch schon vorgekommen sei, dass dieser einen Abend lang nicht da gewesen sei,
er diesen nicht gesehen habe, so als müsse er es betonen, dass dies vorkomme. Es
entsteht insgesamt der Eindruck, als versuche der Zeuge, alles schönzureden
oder zu negieren. Insgesamt erscheinen seine Aussagen unglaubhaft.
5.1.10.5 Der als (Mit-)Beschuldigter
einvernommene J.___ wollte ebenfalls nicht wissen, was passiert war. In seiner
ersten Einvernahme am 5. Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 014 ff.) führte
er aus, er sei erst um ca. 01:30 Uhr nach unten gegangen. Dann habe er
viele Leute gesehen, die da herumgestanden seien. Sein Security-Kollege Z.___
sei da bereits unten gewesen. Er selber habe mit dieser Sache nichts zu tun. Er
habe keinen Menschen angefasst. Wenn Leute besoffen seien, müssten sie schauen,
dass nichts passiere und diese nach draussen begleiten.
J.___ gab weiter an, zuvor bereits im [Lokal]
in Biel gearbeitet zu haben. Er bezeichnete den Beschuldigten und seine Brüder
als «Chefs». Ausserdem erklärte er, dass am 24. Januar 2015 noch ein
dritter Security, X.___, gearbeitet habe. Er bestätigte, dass der Beschuldigte
der Chef dort sei, die Schlüssel auf sich trage und Nachschub bringe. Die
Brüder des Beschuldigten seien nicht so oft im Lokal. Er gab an, den
Beschuldigten eine Woche vor dem Vorfall letztmals gesehen zu haben. Er habe ihn
in der Nacht vom 23. / 24. Januar 2015 nicht gesehen. Auf die Frage,
ob er ihn (den Beschuldigten) gesehen hätte, wenn dieser vor Ort gewesen wäre,
bestätigt J.___, ja, es könne sein. Es gebe so viele Eingänge dort. Also zum
normalen Haupteingang sei er nicht hereingekommen. Er persönlich habe ihn an
jenem Abend nicht gesehen. Er (der Beschuldigte) sei der Chef. Normalerweise
sehe er ihn.
Von der Auseinandersetzung und der
Schussabgabe wollte er nichts wissen und nichts mitbekommen haben. Es sei ganz
normal gelaufen. Er sei ca. um 03:30 Uhr im [Pub] von der Polizei kontrolliert
worden, «doch ich hatte nur eine Taschenlampe und Pfefferspray dabei». H.___
kenne er nur vom Sehen. Es stimme, dass er seinen Bruder vom Fussball kenne. Er
könne nur sagen, dass es nie zu Problemen zwischen ihnen gekommen sei. Er habe
oder hätte nie etwas gegen ihn gehabt. Er habe H.___ zuvor nie im Lokal
gesehen. Nur an jenem Abend habe er ihn oben in der Bar gesehen. J.___
bestätigte, dass dieser ihn gegrüsst und ihm die Hand gereicht habe.
Konfrontiert mit den konkreten Vorwürfen, wollte J.___ wiederum nichts gesehen
und nichts gehört haben. Er habe gar nichts mit dem Geschädigten zu tun gehabt.
Er habe gar nichts mit dem Fall zu tun. Er habe auch keinen Schlagstock. Die
Polizei habe sie ja an diesem Abend kontrolliert und gesehen, was er dabei
gehabt habe. Eine Taschenlampe und einen Pfefferspray, mehr nicht.
Anlässlich der zweiten Einvernahme vom
14. März 2015 (Akten Stawa, pag. 031 ff.) wurde J.___ damit konfrontiert,
dass anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil und der Durchsuchung
seines Fahrzeugs am Tag seiner ersten Einvernahme eine Schlagrute und ein
Schlagstock sichergestellt worden waren. Er erklärte, er habe diese in Biel bei
der Eingangskontrolle jemandem abgenommen. Der im Auto sichergestellte
Schlagstock gehöre seinem Security-Kollegen. Den Schlagstock habe er nur
manchmal in Biel getragen. Bei dem Vorfall in Olten sei er ja von der Polizei
durchsucht worden. Sie hätten nur die Lampe und den Pfefferspray auf ihm
gefunden. Den Schlagstock habe er dort nicht dabeigehabt.
Auf die Frage, ob er vom Geschädigten
bedroht worden sei, bestätigt er, dass dieser ihm einmal gesagt habe, dass die
Sache sicher noch nicht vorbei sei. Die Polizei würde die Sache jetzt an die
Hand nehmen und er werde es privat auch noch regeln.
In der Einvernahme vom 12. Juni 2015 (Akten
Stawa, pag. 036 ff.) wurde J.___ vorgehalten, dass es in der Bar kurz vor 01:00
Uhr zwischen zwei Gruppierungen anscheinend zu Provokationen gekommen sei, bei
welchen die Security eingreifen musste. Er erklärte, da sei nichts gewesen. Es
sei nichts Schlimmes gewesen. Sie hätten einfach mit den Leuten gesprochen. Er
bestätigte, er habe nichts Verdächtiges feststellen können und ergänzte: «Das Ganze
nervt mich langsam, auch diese Befragungen…». Auf den Hinweis, dass er wegen
unbefugten Tragens eines Schlagstockes angezeigt werde, erklärte er, er sei
froh, dass er informiert werde, dass das verboten sei. Der «Jeton» sei gefallen
bei ihm. Dies, obwohl er in der vorhergehenden Einvernahme bereits mehrfach
bestätigt hatte, dass er um das Verbot wisse. Anlässlich der Einvernahme als
Auskunftsperson vor der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, pag. 153 ff.) wollte
er dann zum Vorfall keine Aussagen mehr machen, erklärte aber dennoch, es sei
nichts vorgefallen und er habe nichts mitbekommen.
Die Aussagen von J.___ betreffend den
Vorfall vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: Bevor er auch nur den konkreten
Vorwurf kannte, bestätigte er, dass es zwischen ihm und dem Geschädigten nie zu
Problemen gekommen sei. Er betonte anlässlich der ersten Einvernahme ohne
Anlass durch eine entsprechende Frage mehrfach, dass die Polizei um 03:30 Uhr bei
ihm nur einen Pfefferspray und eine Taschenlampe festgestellt habe. Zudem
versuchte er sich in ein gutes Licht zu rücken, wenn er etwa erklärte, sie (die
Security) seien hilfsbereit und würden Betrunkene nach draussen begleiten. Auf
Vorhalt der sich anlässlich der Hausdurchsuchung in seinem Besitz befindlichen
Schlagwaffen, bekräftigte er, diese würden ihm nicht gehören, und erklärte abermals,
nie so etwas verwendet zu haben bzw. zumindest nicht in Olten. Dass er die
Schlagrute einem Gast in Biel abgenommen hat, erscheint wenig plausibel. Ein
Gast würde im Ausgang wohl kaum eine Schlagrute in einem Etui mit sich tragen.
Konfrontiert damit, dass am Abend des Vorfalls eben doch etwas vorgefallen war,
zeigte er sich sichtlich genervt und machte geltend, die Leute hätten sich von
der Security beruhigen lassen. Dies steht in direktem Widerspruch zur Aussage
von W.___, der angab, die Leute hätten nicht auf die Security bzw. ihre Anweisungen
gehört. Angesichts dieser Umstände erscheinen seine Aussagen, wonach er nichts
wisse, nichts mitbekommen habe und nichts getan habe, als unglaubhaft.
5.1.10.6 Die damalige Verlobte des
Geschädigten, Bz.V.___, wurde am 30. Januar 2015 als Auskunftsperson
einvernommen (Akten Stawa, pag. 301 ff.). Sie bestätigte, in der [Bar] gewesen
zu sein, um den Geburtstag ihres Bruders zu feiern. Sie sei ca. zwischen 22:00
Uhr und 22:10 Uhr dort eingetroffen. Sie wolle die Namen ihrer Kolleginnen
nicht sagen, da sie diese nicht damit reinziehen wolle. Sie seien im Parterre,
unten an der Treppe beim Empfang des Hotels kontrolliert worden. Sie könne den
Security nicht beschreiben. Er sei mit «Securitas» angeschrieben gewesen. Oben
seien noch zwei weitere Sicherheitsleute vor der Türe der [Bar] gestanden. Die
Sicherheitsleute oben könne sie auch nicht beschreiben. Sie habe sich nicht
geachtet.
Sie gab an, an diesem Abend keinen
Alkohol getrunken zu haben. Sie trinke selten Alkohol. Ihre Kolleginnen hätten
auch keinen getrunken. Die Männer hätten angestossen. Aber man könne nicht
sagen, dass sie gerade «wäg vom Fänster sie gsi». H.___ trinke nicht so viel
Alkohol, nur an Festen, wo man anstosse. Auf Vorhalt, dass der Geschädigte
nachweislich einen sehr hohen Alkoholpegel gehabt habe und auch M.___ ausgesagt
habe, dass sehr viel Alkohol konsumiert worden sei, erklärte sie, sie könne es
nicht sagen. Sie sei ja nicht von Anfang an dort gewesen. Als sie dort gewesen
sei, sei nicht so viel getrunken worden. Sie verneinte, dass der Geschädigte
bereits vorher einen Streit gehabt habe.
Kurz vor 01:00 Uhr hätten ihre vier
Kolleginnen und sie nach Hause gehen wollen. Der Geschädigte habe sie
begleitet. Die anderen seien in der [Bar] geblieben. Sie hätten die Treppe
hinunter zum Haupteingang genommen. Beim Verlassen sei sie mit H.___
vorausgegangen. Es habe dort zwei Ausgänge. Welchen Ausgang ihre Kolleginnen
genommen hätten, wisse sie nicht. Sie hätten sich auf dem Trottoir
verabschiedet. Die fünf Frauen seien zum Parkplatz hinunter marschiert. Wohin
sich der Geschädigte begeben habe, könne sie nicht sagen. Ca. auf der Höhe des
Baches hätten sie einen Schuss gehört. Sie seien stehen geblieben. Sie seien
auf die Strasse gestanden und hätten in die Richtung, aus der sie gekommen
seien, geschaut. Sie hätten aber nichts gesehen. Der Blick nach oben sei
versperrt gewesen. Vor lauter Angst hätten sie nicht gewusst, was machen. Sie
seien trotz der Angst ein sehr kleines Stück nach oben marschiert. In diesem
Moment hätten sie H.___ gesehen. Er sei ihnen entgegengekommen. Er sei voller
Blut gewesen. Man habe ihn kaum erkannt. Nachdem sie ihn erkannt habe, habe sie
angefangen zu schreien. Er habe in diesem Moment «geh weg» gesagt, weil er
Angst gehabt habe, dass ihnen etwas passieren könne. Sie habe auf ihn zugehen
wollen, aber als sie ihn besser gesehen habe, sei sie bewusstlos geworden. Ihre
Kolleginnen hätten ihr dann Wasser übers Gesicht geleert. Als sie wieder zu
sich gekommen sei, habe sie M.___ gesehen und ihm gesagt, er solle ihren Bruder
(Cx.V.___) holen. Als dieser H.___ gesehen habe, sei er direkt zu ihm gerannt.
Er (Cx.V.___) sei aufgrund des Blutes davon ausgegangen, dass dieser eine
Brustverletzung gehabt habe. Er (Cx.V.___) habe ihm (dem Geschädigten) den
weissen Pullover vom Körper gerissen. Als sich dieser daraufhin an den Kopf
gefasst habe, habe ihr Bruder begriffen, dass dieser dort eine Verletzung
gehabt habe.
Sie gibt an, zu wissen, dass die Nr. 5 (der
Beschuldigte) geschossen haben soll. Sie wisse dies von H.___. Sie selbst kenne
den Mann nicht. Sie habe ihn noch nie gesehen. Auch an diesem Abend habe sie
diesen Mann nicht gesehen.
An den Aussagen von Bz.V.___ fällt auf,
dass sie den Alkoholkonsum und den angetrunkenen Zustand ihres Verlobten eher
beschönigt. Jedoch verneint sie – im Wissen darum, dass ihr Verlobter den
Beschuldigten als Schütze bezeichnete – diesen zu kennen oder an diesem Abend
gesehen zu haben. Dies stimmt auch mit ihrer Beschreibung ihres Standortes
überein, wonach sie sich bereits auf der Höhe des Baches befunden hatte. Ihre
Aussage, wonach sie dann etwas nach oben gelaufen seien, wird von der
Auskunftsperson S.___ bestätigt, der vor seinem Restaurant ein Schreien von
Frauen und hysterische Frauen beschrieb. Dass sie von ihrer Position im
Zeitpunkt der Schussabgabe keine weiteren Personen identifizieren konnte,
erscheint nachvollziehbar. Einerseits entfernte sie sich vom Lokal und war
damit mit dem Rücken zu den Geschehnissen, andererseits war ihre Sicht auch
danach zumindest durch ein Taxi eingeschränkt. In Bezug auf die Security stehen
ihre Aussagen in Übereinstimmung mit denjenigen von W.___. Sie hat drei
Security-Mitarbeiter gesehen, wovon einer als solcher angeschrieben war. Mit
Ausnahme der beschönigenden Aussagen zum Zustand ihres Verlobten erscheinen
ihre Aussagen folglich als glaubhaft, wobei ihre Aussage in Bezug auf den
Vorfall wenig relevant ist, da sie die Tat selbst nicht gesehen hat.
5.1.11 Aussagen des Beschuldigten
5.1.11.1 Der Beschuldigte wurde nach
seiner Festnahme am 28. April 2015 erstmals einvernommen (Akten Stawa,
pag. 426 ff.). Auf Vorhalt, wonach ihm vorgeworfen werde, am Samstag, 24.
Januar 2015, an der [Gasse] in Olten auf den Geschädigten geschossen zu haben,
erklärte er, am 24. Januar gar nicht hier gewesen zu sein. Er sei im Kosovo
gewesen. Er glaube, das sei vom 22. Januar 2015 an gewesen. Er sei am Morgen
mit zwei Kollegen mit dem Auto gefahren. Der Vater eines Kollegen von ihm sei
sehr krank und im Spital. Deshalb sei er mit ihm mitgereist. Einer seiner
Kollegen heisse Dw.___ und der andere Eu.___. Sie seien von Albanien. Auf
Frage, wo genau der Vater des Kollegen im Spital gewesen sei, antwortete der
Beschuldigte, es sei sein Vater, der im Spital gewesen sei. Ein Kollege habe
angerufen und gesagt, dass sein Vater im Spital sei. Dies sei in [Ortschaft 2],
im Kosovo, in der Nähe von dort, wo er wohne. Er bestätigte, seit dem Januar
2015 nicht mehr in der Schweiz gewesen zu sein.
Auf Vorhalt, dass es gemäss Aussagen des
Geschädigten am 24. Januar 2015, in der Nacht von Freitag auf Samstag, vor dem [Pub]
zu einer Auseinandersetzung mit Securities gekommen sei, erklärte er, er wisse
nichts dazu. Er sei nicht dort gewesen. Er verneinte ausdrücklich, dass beim [Pub]
respektive bei der [Bar] Securities arbeiteten. Dies sei nie der Fall. Er selbst
fülle Getränke auf, putze nach Feierabend und wechsle Glühbirnen im [Pub] respektive
in der [Bar]. Sein grosser Bruder, T.___, sei der Chef. Es käme schon vor, dass
es zwischen den Gästen Auseinandersetzungen gebe. Die Securities würden
schauen, dass es innen keine Probleme gäbe und würden diejenigen rauswerfen.
Auf Vorhalt, wonach er zuvor gesagt habe, es gäbe keine Securities, führte der
Beschuldigte aus, doch es gäbe Securities. Einige der Securities seien
angeschrieben. Sie seien nicht bewaffnet. Niemand habe ihm etwas über den
Vorfall erzählt. Er kenne den Geschädigten gar nicht. Er wisse nicht, wieso der
Geschädigte ihn als Schützen identifiziert habe. Er verstehe das nicht. Auf
Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob der Pass bei der Einreise in den Kosovo
abgestempelt worden sei, führte der Beschuldigte aus, ja, sie hätten die Pässe
der Polizei gegeben. Er habe aber nicht geschaut, ob die Einreise abgestempelt
worden sei. Sein Vater sei seit einer Woche wieder zuhause. Sein Hals sei
geschwollen gewesen und dann sei das nach unten gewandert. Das Spital könne
allenfalls bestätigen, dass er bei seinem Vater gewesen sei. Er habe auch in
der Nähe des Spitals in einem Hotel übernachtet. Er wisse aber nicht mehr, wie
dieses heisse. Sein Bruder könne sicherlich eine Quittung erhältlich machen. Dw.___
und Eu.___ habe er zuvor nicht gekannt. Diese seien um Mitternacht ins [Pub]
gekommen und er habe mit ihnen gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie am
nächsten Tag nach Albanien fahren würden und er mit ihnen mitfahren könne. Er
habe noch fertig gearbeitet, sei um 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr nach Hause und
habe seinen Pass geholt und dann seien sie gegangen. Bis Rimini habe er
geschlafen. Er sei mit Dw.___ und Eu.___ bis nach Durres, in Albanien, und von
dort mit einem Mini-Bus nach Kosovo gefahren. Er sei am 22. Januar nach Kosovo
gefahren und gestern sei er zurückgekommen. Wenn er am 22. Januar gegangen sei,
dann habe das ja nicht mit der Tat zu tun. Das sei ja nachher erst am 24.
Januar 2015 gewesen.
Auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts
der versuchten vorsätzlichen Tötung erkläre der Beschuldigte erneut, er sei
wirklich nicht hier gewesen. Es müsse einfach alles überprüft werden. Er sei
ehrlich nicht hier gewesen. Vielleicht habe der Geschädigte ihn auf dem Foto
verwechselt, er wisse es nicht. Er kenne seinen Namen wirklich nicht. Auf
Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht
widerlegen oder entkräften könnten, antwortete der Beschuldigte: «Wie gesagt,
der Pass.»
5.1.11.2 Anlässlich der Befragung zur
Person vom 30. April 2015 (Akten Stawa, pag. 697 ff.) gab der Beschuldigte
die Telefonnummer […10] als seine Nummer an. Weiter führte er aus, er arbeite
seit ca. 13 Jahren bei seinem Bruder T.___ als Hauswart im [Hotel]. Er arbeite
meistens am Abend in die Nacht hinein. Seine normale Arbeitszeit sei von 18:00 Uhr
bis 04:00 / 05:00 Uhr morgens. Er müsse dann jeweils in der [Bar], im
[Hotel] und im [Pub] Getränke auffüllen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten vornehmen.
Er habe einen VW Passat, Farbe grau-silber, Kontrollschild unbekannt, der auf
seinen Namen eingelöst sei.
5.1.11.3 In der Einvernahme vom 5. Mai 2015
(Akten Stawa, pag. 435 ff.) erklärte der Beschuldigte, in der Wohnung
seines Bruders T.___ zu wohnen. Bei der Wohnung hätten sie einen Parkplatz. Den
VW Passat parkiere er jeweils beim [Hotel]. Hinter dem Hotel habe es private
Parkplätze, er habe keinen fest zugeteilten.
Er bestätigte seine bisherigen Aussagen,
wonach er die Rufnummer […10] besitze. Dies sei seit einem, eineinhalb Jahren
der Fall. Vorher habe er eine Nummer von Orange gehabt. Am 22. Januar 2015 um
ca. 03:30 bis 04.00 Uhr sei er in den Kosovo gereist. In der gleichen Nacht am
Mittwoch, 21. Januar 2015 um ca. 20:00 Uhr, habe er erfahren, dass sein
Vater im Spital sei, und habe entschieden, in den Kosovo zu gehen. Ein Kollege
seines Vaters, Ft.A.___, habe einem Gs.___, dessen Familienname er nicht wisse,
mitgeteilt, dass sein Vater im Spital sei. Gs.___ habe ihn anschliessend
darüber informiert. Zuerst habe er das Flugzeug nehmen wollen, dann habe er
aber die beiden Männer im [Pub] kennengelernt. Sie hätten ihm gesagt, dass er
mitfahren könne. Er habe zuhause seinen Pass geholt und sei zurück ins [Hotel]
gegangen. Er habe nur eine Jacke genommen. Er sei ohne Gepäck verreist. Seine
Frau und die Kinder seien am Schlafen gewesen, sie hätten nichts von der
Abreise mitgekriegt. Er habe ca. einen Monat Überzeit gehabt, solange habe er
bleiben wollen. Er habe geplant, zuhause bei seinen Eltern zu übernachten, dies
sei ca. 5 km vom Spital entfernt. Das Spital sei in [Ortschaft 3]. Seine Eltern
würden in [Ortschaft 4] wohnen. Er sei etwa zehn Tage in einem Hotel in [Ortschaft
5] gewesen. Das Hotel liege ca. 1.5 km vom Spital entfernt. Zuerst habe er bei
seinen Eltern gewohnt, dann im Hotel und dann wieder bei seinen Eltern. Sein
Vater sei einen Monat im Spital gelegen, er wisse die Zimmernummer nicht. Es
gebe, so glaube er, keine Zimmernummern. Er sei zurückgekommen, weil er wieder
arbeiten und zur Familie habe zurückkehren wollen. Abschliessend erklärte er,
er sei nicht hier gewesen. Das was er jetzt gesagt habe, sei wahr.
5.1.11.4 In der Einvernahme vom 8. Mai
2015 (Akten Stawa, pag. 448 ff.) verweigerte der Beschuldigte weitgehend
die Aussage. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er mit Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen, mit Widersprüchen zu den Aussagen anderer Personen sowie mit
der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert. Einzig zum Vorhalt,
wonach er in der Tatnacht einen Hr.___ angerufen habe, erklärte der
Beschuldigte, diesen nicht zu kennen, wobei ihm sogleich vorgehalten wurde,
dass die Polizei wegen Hr.___ in seinem Beisein am 22. November 2014 habe
intervenieren müssen und er diesen somit kennen müsse.
5.1.11.5 In der Einvernahme vom 18. Mai 2015
(Akten Stawa, pag. 471 ff.) erklärte der Beschuldigte, er wolle nur sagen,
dass es nicht stimme, dass er geschossen habe. Er verweigerte weiterhin
weitgehend die Aussage. Er bestätigte jedoch auf entsprechende Frage, ob es
möglich sei, dass sein Vater in [Ortschaft 6] im Spital gewesen sei, ja, das
stimme. Auf Vorhalt, wonach die Hotelquittung die Ortschaft [Ortschaft 1]
enthalte, er aber die Ortschaft [Ortschaft 5] erwähnt habe, führte der
Beschuldigte aus, nein, es sei [Ortschaft 5]. [Ortschaft 5] liege an der Grenze
zu [Ortschaft 1]. Auf Vorhalt, wonach das Hotel ca. 14 km vom Spital
entfernt sei, erwiderte der Beschuldigte, er wisse nur, dass es nicht weit sei,
wieviele Kilometer wisse er nicht. Auf Vorhalt, wonach die Fahrt von [Ortschaft
4] nach [Ortschaft 6] lediglich 4 Minuten länger daure, führte der Beschuldigte
aus, [Ortschaft 4] habe schlechte Busverbindungen. Auf weitere Vorhalte machte
der Beschuldigte überwiegend keine Aussagen mehr. Auf Vorhalt des Fotos des
Geschädigten erklärte er, er habe diesen noch nie im Leben gesehen. Hinsichtlich
der sichergestellten Alarmpistole führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht,
wem diese gehöre. Er habe diese noch nie gesehen.
5.1.11.6 In
der Einvernahme vom 27. Juli 2015 (Akten Stawa, pag. 493 ff.) wurde dem
Beschuldigten vorgehalten, dass es sich beim Einreisestempel von Durres um eine
Fälschung handle, worauf der Beschuldigte erwiderte, er wisse es nicht. Er habe
den Stempel bei der Grenze bei Durres, Albanien, bei der offiziellen Zollstelle
machen lassen. Er habe gar nicht auf den Stempel geschaut. Angesprochen auf
seinen VW Passat bestätigte er, er habe es schon einmal gesagt. Das Auto stehe
in einer Garagenbox hinter dem [Hotel]. Er habe das Auto jetzt nicht mehr. Weil
er es nicht mehr gebraucht habe, habe ein Kollege es in den Kosovo genommen.
Seine Eltern seien nun im Besitz des Autos. Zum Alibi führte die Verteidigung
aus, dass sie deswegen bereits mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen
habe und der Beschuldigte die Berichtigung dort deponieren möchte. Der
Beschuldigte erklärte, er möchte sich für die Nacht entschuldigen. Er sei dabei
gewesen. Es seien zwei Gruppen dort gewesen. Diese beiden Gruppen hätten eine
Schlägerei angefangen. Er habe das Geschrei gehört. Bei der [Bar 2] habe er wie
Petarden gehört. Er habe keine Ahnung, was es gewesen sei. Er sei dann
zurückgegangen. Als die Polizei gekommen sei, habe er Angst bekommen und sei
weggegangen. Die Frage, ob «weggegangen» in den Kosovo geflüchtet heisse,
bestätigte er. Die Schlägerei sei unmittelbar vor dem [Hotel] gewesen. Er selber
sei im Eingangsbereich gestanden und habe nicht daran teilgenommen. Die
Securities seien ebenfalls nicht involviert gewesen. Diese seien beim Eingangsbereich
des [Hotels] gestanden. Auf die Frage, wer von den Securities dort gestanden
sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, der grosse Schweizer. Die anderen wisse
er nicht. Es stimme, dass die Geschichte mit Dw.___ und Eu.___ erfunden sei.
Sein Vater sei aber wirklich krank. Sein Mobiltelefon habe er in der [Bar]
gelassen. Auf die Frage, ob er das Mobiltelefon der Polizei übergeben könne,
führte der Beschuldigte aus, er habe das Handy samt SIM-Karte zur Reparatur in
den Kosovo geschickt.
5.1.11.7 Anlässlich der Einvernahme vom
28. Oktober 2015 (Akten Stawa, pag. 499 ff.) führte der Beschuldigte aus,
er sei in Nacht des Vorfalls im Hotel gewesen. Er habe zwei Gruppen gesehen,
die miteinander gestritten hätten. Sie seien nach draussen gegangen. Er sei direkt
nach der Gruppe nach draussen gegangen, um zu sehen, was sie gemacht hätten. Ein
oder zwei Minuten sei er bei der Tür stehen geblieben und dann wieder ins [Pub]
hineingegangen. Er habe gehört, dass es draussen ein Geschrei gegeben habe. Er
habe einfach einen Schock gehabt, als er dies gehört habe, und sei in den
Kosovo gegangen. Das sei alles, was er an diesem Abend gehört oder gesehen
habe. Er habe nichts gemacht. Er habe mit niemandem Streit gehabt und habe niemandem
etwas gemacht. Das sei alles, was er sagen könne.
Auf die Frage, warum er einen Schock
bekommen habe, meinte der Beschuldigte, als die Leute reingekommen seien und
gesagt hätten, dass es draussen einen Schuss gegeben habe. Er habe gehört, dass
es draussen eine Schlägerei und einen Schuss gegeben habe. Auf Frage, wieso ihn
dies so erschreckt habe, führte er aus, er sei verletzt, er gehe immer weg,
wenn er eine Schlägerei sehe. Er habe vor ca. zehn Jahren eine Operation am
Kopf gehabt. Er habe gehört, dass Leute gesagt hätten, es sei vielleicht der
Besitzer gewesen, der Albaner. Da habe er einfach einen Schock bekommen. Er sei
nach Hause, habe den Pass geholt und sei gegangen. Er sei mit dem Auto
gegangen, mit zwei Kollegen, welche er an diesem Abend kennengelernt habe. Auf
Vorhalt, wonach er bei der Polizei gesagt habe, dies mit den beiden Kollegen
stimme nicht, führte der Beschuldigte aus, er sei aber mit den zwei Kollegen
gegangen. Sein Vater sei wirklich krank gewesen.
Er könne nicht sagen, wieviele Leute
involviert gewesen seien, aber pro Seite seien es sicher fünf Personen gewesen.
Er habe keine Ahnung, wo die Securities zu diesem Zeitpunkt gewesen seien.
Er habe den Schock gehabt, weil die
gesagt hätten, der Chef habe etwas gemacht. Auf Frage, wonach er also der Chef
sei, führte er aus, nein. Immer wenn die Polizei komme, müssten er und sein
Bruder mit. Auf Frage, wieso er so lange weggeblieben sei, gab der Beschuldigte
zu Protokoll, dass sein Vater ja eben gerade krank gewesen sei und er viel
gehört habe. Er habe Angst gehabt. Auf Frage, wer der Chef sei, führte er aus,
sein Bruder, T.___. Dieser sei gar nicht da gewesen. Als er dann gehört habe,
dass sie vom Chef sprechen würden, habe er einen Schock bekommen und sei
gegangen. Auf Frage, weshalb er anfänglich eine andere Geschichte erzählt habe,
erklärte er, er habe Angst gehabt. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle.
Er sei ins [Pub] gegangen und plötzlich habe es geheissen, dass er geschossen habe.
Zum gefälschten Einreisestempel führte er aus, er habe diesen an der Grenze
erhalten.
5.1.11.8 In
der Schlusseinvernahme vom 12. Oktober 2017 (Akten Stawa, pag. 507 ff.) führte
der Beschuldigte aus, dass es ihm leidtue, dass er anfangs gesagt habe, er sei
nicht hier gewesen. Er habe mit dieser Sache, die draussen passiert sei, aber
nichts zu tun. Er sei im Hotel drinnen gewesen. Er habe die Schlägerei gehört,
aber damit nichts zu tun gehabt. Das alles sei auch draussen passiert, deshalb könne
er zur Schlägerei auch nichts sagen. Er habe keine Schüsse gehört. Er habe H.___
das erste Mal in seinem Leben anlässlich der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft gesehen. Auf Frage, warum er dann zweifelsfrei als Schütze
identifiziert worden sei, erklärte er, das stimme nicht, er sei gar nicht
draussen gewesen, er kenne ihn gar nicht. Auf Frage, wieso er nach dieser
Auseinandersetzung das Land verlassen habe, führte er aus, er habe bereits den
Plan gehabt, mit diesem Kollegen zu gehen. Es sei dann noch die Schlägerei
gewesen und dann habe er zu ihm gesagt, komm, lass uns gehen. Er habe von
Anfang an der Polizei seine richtige Telefonnummer angegeben. Auf Vorhalt, dass
es sich beim Einreisestempel um eine Fälschung handle, erklärte der
Beschuldigte, das wisse er nicht. Er habe den Pass am Schalter abgegeben, mehr
wisse er nicht. Die sichergestellte Alarmpistole habe er im [Pub] gekauft. Der
Verkäufer habe gesagt, dass es eine Gaspistole sei. Er habe diese längere Zeit
im [Pub] gehabt und dann einmal nach Hause genommen. Dies sei Jahre her. Er
habe die Waffe noch nie benutzt.
5.1.11.9 Anlässlich der Einvernahme vom
15. März 2021 vor der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, pag. 148 ff.) wollte
sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache äussern. Auch vor dem
Berufungsgericht verweigerte er die Aussage.
5.1.11.10 Würdigung der Aussagen des
Beschuldigten
Der Beschuldigte erzählte eine bzw.
mehrere Geschichten, wobei diese weder stimmig noch detailreich ausfallen, was
nachfolgend zu erörtern ist. Er machte nachweislich Falschaussagen: In den
ersten Einvernahmen hatte er seine Anwesenheit in der Tatnacht bestritten und
machte geltend, er sei damals bereits im Kosovo gewesen. Diese Abwesenheit
belegte der Beschuldigte sodann mit dem Einreisestempel in seinem Pass. Weiter nannte
und bestätigte er die Rufnummer […10] als seine Telefonnummer. Die Abklärungen
ergaben, dass es sich bei dieser Nummer um eine auf ein Unternehmen
registrierte und in einem Fahrzeug verbaute Nummer handelt, mit der keine
Anrufe getätigt werden können. Demgegenüber lautet die auf den Beschuldigten
registrierte und gemäss Aussagen seines Cousins, seiner Ehefrau und von P.___
ausschliesslich verwendete Nummer […70]. Die rückwirkende
Teilnehmeridentifikation ergab in der Folge, dass in der Tatnacht Anrufe
getätigt und entgegengenommen wurden und die Nummer mehrere Verbindungen zur Mobilfunkantenne
an der [Adresse] in Olten aufgebaut hatte. Der Beschuldigte machte auf den
entsprechenden Vorhalt keine Aussagen bzw. gab an, das Telefon in der [Bar]
gelassen zu haben, wobei er es dann im Anschluss zwecks Reparatur doch in den
Kosovo gesendet haben will. Der sich im Pass des Beschuldigten befindliche
albanische Einreisestempel vom 23. Januar 2015 erwies sich als
Totalfälschung. Angesichts der ihm vorgehaltenen erdrückenden Beweislage
gestand der Beschuldigte schliesslich in der Einvernahme vom 27. Juli 2015
ein, dass er in der Tatnacht im [Pub] gewesen sei.
Gab der Beschuldige anlässlich der
Einvernahme vom 18. Mai 2015 auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung
sichergestellten Alarmpistole noch an, er wisse nicht, wem diese sei, so
gestand er in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft ein, die
sichergestellte Alarmpistole vor mehreren Jahren im [Pub] gekauft zu haben.
Die Aussagen des Beschuldigten sind
darüber hinaus auch äusserst widersprüchlich und zweifelhaft: Der Beschuldigte
hatte ausgeführt, aufgrund des erkrankten Vaters eines Kollegen in den Kosovo
gefahren zu sein, nur um wenig später zu bestätigen, dass es sein Vater gewesen
sei, der erkrankt sei. Machte er in einer Aussage nach seiner Rückkehr in die
Schweiz Ausführungen, wonach der Vater nun seit einer Woche zu Hause sei, so
erklärte er in einer späteren Aussage dann, dieser sei bloss ca. einen Monat im
Spital gelegen. Dies, obwohl der Beschuldigte sich unbestrittenermassen während
drei Monaten im Kosovo aufhielt. Auch seine Ausführungen, wie er vom
Spitalaufenthalt seines Vaters erfahren haben will, erscheinen konstruiert. Er
gab an, von einem sog. Gs.___, dessen Familienname ihm unbekannt sei, davon erfahren
zu haben. Dieser Gs.___ soll seinerseits die Information von einem Kollegen
seines Vaters gehabt haben. Es erscheint wenig glaubhaft, dass keiner der Söhne
vom im Kosovo lebenden Bruder oder der Mutter direkt über den Spitalaufenthalt
ihres Vaters informiert worden sein soll. Dies insbesondere zumal der Bruder T.___
zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Kosovo war. Weder T.___ noch Iq.A.___
erwähnten, dass ihr Vater gesundheitliche Probleme hatte. Auch Y.A.___ machte
keine diesbezüglichen Bemerkungen. Dies obwohl er anscheinend tatsächlich die
Stellvertretung des Beschuldigten nach dessen plötzlicher Abreise übernommen
hatte. Fragwürdig erscheint sodann auch die Fahrt in den Kosovo: Der
Beschuldigte will mit einem Eu.___ und Dw.___, d.h. mit ihm unbekannten
Personen, die er in der Nacht vom 22. / 23. Januar bzw. in der Tatnacht
kennengelernt haben will, in den Kosovo gefahren sein. In der Einvernahme vom 27. Juli
2015 gab der Beschuldigte zu, dass die Geschichte mit Dw.___ und Eu.___
erfunden gewesen sei. In der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 beteuerte er
dann wiederum, die Geschichte mit den Kollegen sei wahr. In der
Schlusseinvernahme vom 12. Oktober 2017 erzählte er erneut eine andere Version,
wonach er das Land verlassen habe, da er «bereits den Plan gehabt» habe, «mit
diesem Kollegen» zu gehen.
Zum auf ihn registrierten VW Passat
erklärte der Beschuldigte, diesen auf einem der privaten Parkplätze hinter dem [Hotel]
parkiert zu haben. Er habe keinen festen Parkplatz gehabt. Gemäss einer
späteren Aussage soll dann der VW Passat in einer Garagenbox hinter dem [Hotel]
stehen. Später will er den VW Passat in den Kosovo geschickt haben. Dieser sei
bei den Eltern. Es liegt die Vermutung nahe, dass der VW Passat des
Beschuldigten als Fluchtfahrzeug gedient hatte (vgl. auch die Aussage der
Ehefrau vom 26. Januar 2015, wonach sie nur den VW Golf besitzen würden).
Auch die Ausführungen hinsichtlich des
Aufenthalts im Kosovo erscheinen widersprüchlich. In seiner ersten Einvernahme führte
der Beschuldigte aus, er habe in der Nähe des Spitals in einem Hotel
übernachtet. Er wisse aber nicht mehr, wie dieses heisse. Sein Bruder könne
aber sicherlich eine Quittung erhältlich machen. Dass der Beschuldigte nach
wenigen Monaten den Hotelnamen bereits vergessen haben will, mutet merkwürdig
an. In der Einvernahme vom 5. Mai 2015 erläuterte der Beschuldigte, er habe
zuerst bei seinen Eltern gewohnt, dann ca. 10 Tage in einem Hotel in [Ortschaft
5] und anschliessend wieder bei seinen Eltern. Das Hotel liege ca. 1.5 km vom
Spital entfernt. Auf der eingereichten Hotelquittung ist entgegen seinen
Ausführungen jedoch die Ortschaft [Ortschaft 1] und eine Aufenthaltsdauer vom
24. Januar bis 5. Februar 2015 vermerkt. Sowohl die Ortschaft wie auch das
Eincheckdatum und die Aufenthaltsdauer stimmen mit den Aussagen des
Beschuldigten nicht überein. Auf Vorhalt der Widersprüche erklärte der Beschuldigte,
[Ortschaft 5] liege an der Grenze von [Ortschaft 1]. Auch dies erscheint wenig
überzeugend. Auf Vorhalt, dass die Fahrt von seinen Eltern ins Spital lediglich
ca. 4 Minuten länger dauere als vom Hotel her, führte der Beschuldigte aus, [Ortschaft
4] (Ortschaft der Eltern) habe schlechte Busverbindungen. Auch diese Erklärung
erscheint unglaubhaft, hatte der Beschuldigte doch zuvor auf die Frage, ob ihm
ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, angegeben, im Kosovo «mit Kollegen
und dem Bruder» unterwegs gewesen zu sein. Zudem ist seine Angabe, das Hotel
habe sich bloss 1.5 km vom Spital entfernt befunden, nachweislich falsch. Somit
wird der Anschein erweckt, dass es sich bei der aufgetriebenen Hotelquittung – wie
beim Einreisestempel im Pass – um eine Fälschung zwecks Alibi handelt, weshalb
er (zu Beginn) weder Namen des Hotels noch die korrekte Ortschaft oder die
Eckdaten des Aufenthalts nennen konnte.
In Bezug auf die Auseinandersetzung
sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. Juli 2015 noch aus,
diese sei unmittelbar vor dem [Hotel] gewesen. Er selber sei im Eingangsbereich
gestanden, so auch die Securities. In der Einvernahme vom 28. Oktober 2015
bestätigte er, nach draussen gegangen zu sein, um zu schauen, was passiere, und
hierfür ein bis zwei Minuten im Eingang stehen geblieben zu sein. Demgegenüber
wollte er nicht mehr wissen, wo die Securities zu diesem Zeitpunkt waren. In
der Schlusseinvernahme konnte er sodann nichts mehr zur Schlägerei sagen, da diese
draussen passiert sei, er jedoch drinnen gewesen sei. Die Aussagen des
Beschuldigten sind widersprüchlich und unglaubhaft.
Widersprüche bestehen nicht nur über die
Einvernahmen hinweg, sondern selbst innerhalb einzelner Einvernahmen. So
erklärte der Beschuldigte neben den merkwürdigen Angaben, wessen Vater nun
krank sei, beispielsweise anlässlich seiner ersten Aussage zunächst, dass das [Pub]
über keine Securities verfüge. In derselben Einvernahme führte er kurz darauf
jedoch aus, dass bei Auseinandersetzungen zwischen Gästen die Securities
schauen würden, dass es keine Probleme gäbe.
Widersprüche bestehen sodann auch
zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Beweismitteln. Einige
dieser Widersprüche wurden dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 8. Mai 2015
vorgehalten. Er verweigerte dazu die Aussagen und lieferte somit keine
Erklärungen. In derselben Einvernahme wurde er damit konfrontiert, dass gemäss
rückwirkender Teilnehmeridentifikation seiner korrekten Rufnummer in der
Tatnacht ein Anrufversuch an einen Hr.___ erfolgte. Er gab wahrheitswidrig an,
diesen nicht zu kennen. Auf entsprechenden Vorhalt verweigerte er wiederum die
Aussagen.
Die Aussagen des Beschuldigten stehen
nicht nur im Widerspruch mit sich selbst sowie mit den objektiven
Beweismitteln, sondern stimmen auch mit den Aussagen anderer Personen nicht
überein. Dabei gilt es anzumerken, dass seine Aussagen nicht nur mit den
Aussagen des Geschädigten, sondern zumindest teilweise insbesondere auch mit
den Angaben seiner Verwandten, d.h. seiner Brüder, Iq.A.___ (betreffend
Abreise) und T.___ (insbesondere betreffend Anwesenheit in der Tatnacht,
Auseinandersetzung, Schlagwaffe, Schussabgabe), sowie seiner Ehefrau (z.B.
betreffend VW Passat) im Widerspruch stehen.
Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen
des Beschuldigten nicht nur als äusserst widersprüchlich, sondern teilweise
auch als nachweislich falsch, weshalb sie als Schutzbehauptungen bzw.
unglaubhaft zu erachten sind.
Das Nachtatverhalten des Beschuldigten
kann bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden. Der
Beschuldigte verliess noch in der Tatnacht überstürzt die Schweiz. Er macht
geltend, einen Schock erlitten zu haben, nachdem die Leute gesagt hätten, ein
Schuss sei gefallen und der Chef habe etwas damit zu tun. Es ist schwer
nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nur aufgrund der Äusserungen der Leute,
wonach der Chef geschossen habe, einen Schock erlitten haben soll und die
Schweiz fluchtartig verlässt. Vielmehr zeigt seine Reaktion, d.h. die Flucht
und das Untertauchen, dass der Beschuldigte davon ausging, die Leute hätten ihn
als Chef bzw. Täter erkannt. Sein Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als
dass der Beschuldigte tatsächlich der Schütze war und erst in die Schweiz
zurückkehrte, nachdem er mit dem Einreisestempel im Pass ein vermeintliches
Alibi für die Tatnacht organisiert hatte.
5.1.12 Aussagen des Geschädigten
Der Geschädigte wurde insgesamt sechs
Mal einvernommen. Die Erstbefragung fand in der Tatnacht um 02:30 Uhr nach
Anästhesie, während der Behandlung auf der Notfallstation des Kantonsspitals
Olten statt. Praktisch zeitgleich mit der Erstbefragung fand eine Blutentnahme
statt. Gemäss Blut- und Urinauswertung war der Geschädigte sowohl im
Tatzeitpunkt (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1.04 Gew. ‰ bis 1.61
Gew. ‰) als auch anlässlich der Erstbefragung (Blutalkoholkonzentration von
1.10 Gew. ‰ [Mittelwert: 1.10]) stark alkoholisiert. Auf dem
Erstbefragungsprotokoll ist sodann vermerkt: «(Nach Anästhesie schwierig zu
befragen) spricht albanisch».
5.1.12.1 Gemäss diesem Protokoll der
Erstbefragung vom 24.01.2015 (Akten Stawa, pag. 362 f.) gab der
Geschädigte an, er sei an diesem Abend in der Bar gewesen. Ein Mann habe einen
Streit mit einem Türsteher bekommen. Er habe diesem Mann geholfen. Plötzlich
habe er einen Schmerz am Hinterkopf verspürt und Schüsse gehört. Auf Nachfrage
bestätigte er, sicher 2-3 Schüsse. Die Schiesserei sei draussen bei der [Bar],
links Richtung [Schnellimbiss] gewesen. Den Mann, der geschossen habe, würde er
wiedererkennen. Er habe eine Schusswaffe / Pistole gesehen. Der
Streit sei auf Albanisch gewesen. Er habe den Mann, dem er habe helfen wollen,
nicht gekannt. Er sei das erste Mal in der Bar gewesen. Der Mann, der
geschossen habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die
Haare nach hinten gegelt. Er sei «grösser als ich», ca. 180 cm gross und
von normaler Statur. Dem Geschädigten wurden im Anschluss an die Erstbefragung acht
Fotos vorgelegt, worauf der Geschädigte die Nummer 5 (den Beschuldigten) klar
als Täter identifizierte. Unter Bemerkungen ist dazu vermerkt: «H.___ ist sich
zu 100% sicher, dass es sich beim Schützen um die Person auf dem Bild Nr. 5
handelt.»
5.1.12.2 Der Geschädigte wurde am
Nachmittag des 24. Januar 2015 im Spitalzimmer erneut einvernommen (Akten
Stawa, pag. 367 ff.). Auf Hinweis, dass er den Beschuldigten in der Nacht
auf dem Fotobogen als Täter bezeichnet habe, und auf die explizite Frage, ob er
gegen ihn irgendwelche Geldforderungen geltend machen wolle, antwortete er, ja
er möchte gegen diese Person Geldforderungen stellen. Daraufhin wurde ihm erklärt,
dass er entsprechend als Auskunftsperson befragt werde. Auf die Frage, in
welcher Beziehung er zur beschuldigten Person stehe, antwortete er, nein, er
kenne diese Person nicht. Er habe diese Person zuvor noch nie gesehen. Sie
seien aber bekannt, da diese Familie viel Geld habe. Zum Vorfall selbst führte er
aus: Sie hätten den Geburtstag des Bruders seiner Frau, Cx.V.___, gefeiert. Er habe
in der [Bar] Plätze reserviert. Sie hätten ziemlich viel getrunken und es sehr
lustig gehabt. Normalerweise trinke er selten Alkohol. Aber am besagten Abend
sei eine Ausnahme gewesen. Gegessen hätten sie nichts. Die Frauen hätten
irgendeinmal nach Hause gehen wollen und er habe sie nach draussen begleitet
und verabschiedet. Er habe via Haupteingang (Schiebetüre) wieder in die Bar
hineingehen wollen, doch die Securities hätten ihn und einen anderen Gast nicht
mehr hineingelassen. Er habe gefragt, wieso sie ihn nicht mehr hineinlassen
würden. Diese hätten ihn dann auf albanisch beschimpft mit «fick deine Familie»
und ähnlichem. Er habe auf die gleiche Art zurückgegeben. Es sei gehässiger und
lauter geworden, bis sie sich angeschrien hätten. Die Securities seien auf ihn
zugekommen und sie hätten sich gegenseitig «gemüpft». Er habe sich dann etwas
zurückgezogen und sei auf dem Trottoir Richtung [Schnellimbiss] gewesen. Die
Beschimpfungen seien weitergegangen und die Securities seien ihm gefolgt.
Plötzlich habe er am Kopf eine Wärme gespürt und gleichzeitig einen Knall
gehört. Kurz davor habe er noch das typische Geräusch der Ladebewegung einer Pistole
gehört. Nach dem Knall sei er wie erstarrt gewesen und habe den Schützen
angeschaut. Dieser habe die Pistole in der rechten Hand gehalten. Die Pistole
sei auf den Boden gerichtet gewesen. Er habe die Pistole gehoben und auf seinen
Brustkorb gerichtet. Der Schütze sei ca. 2 m entfernt gewesen. Er sei auf
den Schützen los, habe diesen am Oberkörper gepackt und habe ihn zur Seite
gedrückt. Da habe es wieder geknallt. Er habe zudem das metallische Geräusch
eines Schlagstocks, wenn dieser ausgefahren werde, wahrgenommen. Er habe dann
Schläge auf der linken Schläfe, am Rücken, am linken Oberarm und an der linken
Hand gespürt. Währenddessen seien die Beleidigungen immer weitergegangen. Er
habe dann bemerkt, dass er stark geblutet habe. Er habe es mit der Angst zu tun
bekommen. Er meine, er habe dann nochmals einen Knall gehört. Er habe die eine
Hand gegen seinen Kopf gedrückt und mit der anderen habe er versucht, sich zu
schützen. Er habe mit der Hand ein Zeichen gegeben, dass er aufgebe. Die
Securities hätten realisiert, dass er geblutet habe. In der Folge habe der
Schütze sich zurückgezogen und sei Richtung Eingang der [Bar] gerannt. Wo er
genau durchgerannt sei, habe er nicht gesehen. Wohin die anderen Securities
gegangen seien, habe er sich nicht geachtet, da er sich nur auf den Schützen
konzentriert habe. Es komme ihm noch in den Sinn, dass ein Security ein grosser
Schweizer gewesen sei, welchen er schon im Fitness in Biel gesehen habe. Dieser
habe aber nichts gemacht, d.h. er habe nicht mit den anderen mitgemacht gegen
ihn. Was dann aber weiter gelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere
sich wieder, als er im Krankenwagen gelegen sei.
Auf die Frage, ob noch jemand in der
Nähe gewesen sei, den er kenne und der Aussagen machen könne, antwortete der
Geschädigte, er kenne einige Leute vom Sehen her, die dort gewesen seien, aber
konkret benennen könne er niemanden. Wer der Security von Biel gewesen sei,
könne er nicht sagen, er denke aber, dass er den Namen dieses Mannes
herausfinden könnte. Im Weiteren sei noch ein kleiner Albaner aus Biel bei den
Securities dabei gewesen und habe auf ihn eingewirkt. Dieser arbeite im «[Lokal]»
in Biel als Security.
Zweimal sei sicher geschossen worden.
Beim ersten Mal habe er die Wärme am Kopf gespürt, das zweite Mal sei im
Handgemenge gewesen, als er (der Geschädigte) ihn (den Beschuldigten) gepackt
habe. Beim dritten Mal sei er sich nicht ganz sicher. Er wolle aber noch sagen,
dass dieser Mann ihn habe töten wollen, davon sei er überzeugt. Er werde diesen
Blick nie vergessen. Wenn er ihm nur hätte Angst machen wollen, hätte er ja
auch in die Luft schiessen können, obwohl das ja auch nicht erlaubt sei.
Er habe den Schützen zuvor noch nie
gesehen und noch nie gesprochen. Er wisse aber, dass dieser aus einer sehr
reichen Familie sei. Auf Frage, wie er denn dies wissen könne, wenn er den
Schützen noch nie gesehen habe, führte er aus, der spätere Schütze habe zu
Beginn der Auseinandersetzung auf sich getippt und ihn gefragt, ob er wisse,
mit wem er es zu tun habe. Dabei habe er den Namen A.___ gesagt. Da sei ihm
klar gewesen, dass er zu dieser Familie gehöre. Auf Frage, ob er noch
Bemerkungen oder Ergänzungen habe, führte er aus, er könne nur nochmals sagen,
dass er diese Augen des Schützen nie vergessen werde. Dieser sei durchgedreht
und habe ihn umbringen wollen. Er habe grosse Angst gehabt, als er bemerkt
habe, dass er verletzt gewesen sei. Am Ende der Einvernahme wurde dem Geschädigten
nochmals ein Fotoblatt mit acht Fotos vorgelegt, worauf er den Beschuldigten sofort
und ohne zu zögern erneut als Schützen identifizierte.
5.1.12.3 In der Einvernahme vom 30.
Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 374 ff.) wollte der Geschädigte keine
Angaben zu den anwesenden Kolleginnen seiner Verlobten und den Kollegen seines
Schwagers machen. Zu den Securities führte er aus, einen habe er erkannt.
Dieser sei ein grosser Schweizer aus Biel, dieser habe gar nichts gemacht, er
habe sogar noch geschrien «höret uf». Der andere sei ein Albaner, ein
Glatzkopf, ein kleiner. Dieser sei auch aus Biel. Es seien noch weitere
Sicherheitsleute dort gewesen. Auf diese habe er sich aber nicht geachtet. Der
Schweizer sei beim Vorfall nur danebengestanden und habe nichts gemacht. Dieser
habe im [Firma] geputzt oder so. Der Kleine arbeite im «[Lokal]» in Biel. Seine
Brüder würden ihn offenbar vom Fussball kennen. Er habe die beiden beim
Reingehen gegrüsst und ihnen die Hand gegeben. Der Schweizer habe ihn gefragt,
was er da mache. Er habe gelächelt. Auf Frage, ob die Securities bewaffnet
gewesen seien, erklärte er, er könne das nicht sagen. Er habe sich nicht darauf
geachtet.
Der Geschädigte schilderte die Anfahrt
nach Olten. Vor Ort hätten sie ziemlich viel Alkohol getrunken. Es sei lustig
gewesen. Die Frauen hätten früher nach Hause gehen wollen. Er sei mit seiner
Frau von der [Bar] nach draussen gegangen und habe sich auf dem Trottoir von ihr
verabschiedet. Die Kolleginnen seiner Frau seien nicht mit ihnen nach draussen
gekommen. Soviel er gehört habe, gebe es einen Hinterausgang. Vermutlich seien
sie da raus, aber gesehen habe er es nicht. Er habe sie erst etwas weiter unten
gesehen. Er habe ziemlich viel getrunken an jenem Abend. Er habe wieder
hineingehen wollen. Sie hätten dann aber dumm getan und er habe den Grund
wissen wollen, weshalb sie ihn nicht mehr reinliessen. Er glaube, es sei noch
einer dort gewesen, soviel er wisse, der Chef des Lokals. Dieser habe mit ihm
gesprochen und ihn gefragt, ob er wisse, mit wem er es zu tun habe. Er sei A.___,
wobei er den Finger hochgehalten habe, als ob er Gott oder so sei. Als er den
Namen A.___ gesagt habe, habe er gewusst, dass er der Chef sei. Es sei bekannt,
dass diese viel Geld hätten. Dieser A.A.___ habe begonnen, ihn zu beleidigen.
Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt «ich ficke dir deine Familie». Er habe
ihn (den Beschuldigten) dann auch beleidigt. Plötzlich sei es eskaliert. Sie
hätten sich gegenseitig «gemüpft». Dann plötzlich habe er es gehört. Wenn er
sich nicht täusche, habe er das Ladegeräusch «klack-klack» gehört. So eine
Wärme, so komisch, er (der Beschuldigte) habe geschossen. Er sei plötzlich wie
nüchtern gewesen. Davor sei er schon noch «druffe» gewesen. Es hätten sich dann
die Securities eingemischt. Sie seien auf ihn losgegangen. Der Schweizer habe
nichts gesagt und nichts gemacht. Später habe er «höret uf» gesagt. Als er (der
Geschädigte) sich umgedreht habe, habe er A.A.___ vor sich gesehen. Dieser habe
in der rechten Hand die Waffe gehalten. Diese sei gegen den Boden gerichtet
gewesen. Er (der Beschuldigte) habe dann die Waffe gegen seine Brust gerichtet.
Die Distanz sei etwa 1-2 m gewesen. Er sei auf A.A.___ los und habe ihn am
Oberkörper gepackt. Er habe dann nochmals ein «Klöpfen» gehört. Die anderen
hätten dann mit einem Schlagstock auf ihn eingeschlagen. Er habe gehört, wie
dieser ausgefahren worden sei. Er sei an der Schläfe, am Rücken, Arm und an der
Brust getroffen worden. In diesem Moment habe er nichts gespürt. Doch nun wisse
er aufgrund der blauen Flecken, wo er getroffen worden sei. Er sei voller Blut
gewesen. Er habe mit der einen Hand versucht, sich zu schützen, und die andere
habe er hochgehalten. Sie seien anschliessend davongerannt. Es hätten mehrere
Personen auf ihn eingewirkt, er wisse aber nicht mehr wie viele. Er habe sich
nur auf denjenigen mit der Pistole geachtet. Ein Kleiner, auch gut Gebauter,
habe ihm ins Gesicht geschlagen, auch mit dem Schlagstock. Dies sei nicht
derjenige vom «[Lokal]» gewesen. Dieser habe aber auch auf ihn eingeschlagen.
Er (der Geschädigte) sei auch einer, der sich nicht alles gefallen lasse. Hätte
er gewusst, dass es soweit komme, hätte er nicht so reagiert. Er sei verlobt,
er habe die Zukunft vor sich. Es sei für nichts passiert. Er komme mit dem
nicht klar. Er könne nicht schlafen, er denke die ganze Zeit an das. Er habe es
ihm angesehen, dass er ihn habe töten wollen. Er könne dies nicht verstehen. Wenn
sie vorgängig Probleme gehabt hätten, doch er habe den dort zum ersten Mal
gesehen. Er komme damit nicht klar, er könne es nicht glauben. Er (der
Geschädigte) habe ihn auch beleidigt. Als er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe
«ich ficke deine Familie», habe er (der Geschädigte) gesagt «ich ficke deine».
Er könne nicht sagen, wie viele
Securities dort gestanden seien, als er wieder habe hineingehen wollen. Er
wolle keinen Blödsinn erzählen. Doch es seien schon ein paar gewesen. Auf
Vorhalt, dass gemäss Informationen der Polizei in der Tatnacht lediglich zwei
Sicherheitsleute vor Ort gewesen seien, erklärte der Geschädigte, das sei
unmöglich. Das gehe ja gar nicht auf. Diese zwei von Biel, die hätten dort
gearbeitet. Der Chef, also derjenige der geschossen habe. Und dann seien noch
2-3 andere dort gewesen. Oder diese hätten nicht gearbeitet und seien einfach
sonst dort gewesen. Vielleicht Kollegen oder Verwandte oder so. Aber nur zwei
Securities, das sei 100% gelogen. Er glaube, sie seien schwarz angezogen
gewesen. Es sei gemischt gewesen. Sie hätten einen Smoking oder schwarze
Kleidung mit Jacke getragen. Der Schweizer und der kleine Albaner hätten einen
Anzug getragen. Der Chef sei anders gekleidet gewesen. Er habe eine schwarze
Jacke getragen, wie ein Security eben. Die anderen Anwesenden seien auch mit
einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen. Wenn er sich nicht täusche, er sei
sich aber nicht ganz sicher, dann sei der Chef erst etwas später dazu gekommen,
als er ihn beleidigt habe und so. Es sei noch ein Albaner dort gewesen, welcher
auch ein «Gstürm» mit denen gehabt habe. Dieser sei aber dann plötzlich weg
gewesen.
Er (der Geschädigte) sei
rückwärtsgegangen. Sie seien ihm hinterhergekommen. Sie hätten sich gegenseitig
«geschüpft». Er habe ein Ladegeräusch gehört, das habe er zu diesem Zeitpunkt
aber nicht realisiert. Er könne es nicht beschreiben, er habe plötzlich eine
Wärme am Kopf gespürt. An seine Blickrichtung könne er sich nicht mehr
erinnern. Als er den ersten Knall gehört habe, habe er ihn (den Beschuldigten)
mit der Waffe in der Hand stehen gesehen. Es sei eine schwarze Pistole gewesen,
so wie sie die Polizei habe, mehr wisse er nicht. Sie hätten «geschüpft» und er
habe «zurückgeschüpft». Wie viele Personen auf ihn eingewirkt hätten, wisse er
nicht. Aus seinem Gefühl würde er sagen, es seien fünf bis sechs gewesen, aber
genau könne er es nicht sagen. Den Schlagstock habe er nicht gesehen. Das
Geräusch kenne aber jeder. Als er A.A.___ festgehalten habe, sei von oben und
von der Seite her mit dem Schlagstock auf ihn geschlagen worden. Er habe sich
nur auf A.A.___ geachtet. Er habe schon Schmerz verspürt. Er habe das Gefühl
gehabt, er sterbe. Sie hätten ihn nur mit Gegenständen geschlagen, nicht mit
der Hand oder Faust. Er habe dies einfach gespürt. Er wisse nicht, um was für
Gegenstände es sich gehandelt habe. Sicherlich sei ein Schlagstock im Spiel gewesen.
Er wisse nicht, wer alles auf ihn eingewirkt habe. Der Schweizer habe nichts
gemacht.
Auf Frage, ob dem Ereignis eine
Auseinandersetzung vorausgegangen sei, erklärte er, seines Wissens nicht. Drinnen
sei er recht «besoffen» gewesen. Auf Frage, ob also die Möglichkeit bestehe,
dass vorgängig bereits ein Streit zwischen ihm und den Securities stattgefunden
habe, antwortete der Geschädigte, dies könne sein, vielleicht. Er können weder
ja, noch nein sagen. Er könne sich nicht erinnern. Er trinke nur selten.
5.1.12.4 Anlässlich der Einvernahme vom
19. Januar 2016 (Akten Stawa, pag. 387 ff.) erklärte der Geschädigte,
sein Schwager habe Geburtstag gehabt und habe dort alles organisiert. Er sei
mit der Frau nach draussen gegangen, um sie nach Hause zu begleiten. Es habe
dann plötzlich geheissen, dass er nicht mehr reingehen dürfe. Es sei zu einer
Auseinandersetzung gekommen. Es habe mit den Securities angefangen. Am Schluss
sei er von dem hier (Anm.: der Geschädigte zeigte auf den anwesenden
Beschuldigten) angeschossen worden. Er sei dann ins Spital gekommen.
Die Securities hätten ihn nicht mehr
reingelassen. Er habe gefragt, warum. Einer habe ihn dann plötzlich beleidigt
und etwas gegen seine Mutter gesagt und habe ihn gestossen. Dort habe es
angefangen. Es seien dann viele Leute dazugekommen, auch Securities. Er habe
zuvor etwas getrunken. Er sei wie in einem Schock gewesen, als er den Schuss
gehört habe. Er habe es zuerst gar nicht richtig realisiert. Nachher habe er
ihn gesehen (Anm.: Geschädigter zeigte auf den anwesenden Beschuldigten), so ein
bis zwei Meter entfernt mit der Waffe in der Hand. Er habe wie noch einmal
gezielt. Er (der Geschädigte) sei dann auf ihn zugegangen. Er habe versucht,
sich zu schützen. Es sei nochmals ein Schuss gefallen. Die anderen Securities
hätten den Moment ausgenutzt und hätten ihn geschlagen. Er habe auf einmal
bemerkt, dass er voller Blut gewesen sei. Plötzlich hätten die es gemerkt und
seien abgehauen. A.A.___ habe die Waffe in der rechten Hand gehalten. Wenn
jemand schiessen würde, würde man auf ihn losgehen, um sich zu schützen. Er
mache seit Jahren Kampfsport und habe dies so gelernt. Er sei nur von einem
Schuss getroffen worden, die anderen beiden wisse er nicht. Er habe versucht,
den Beschuldigten zu packen, und habe einfach gehört, dass es wieder «geklöpft»
habe in diesem Moment.
Er glaube schon, dass noch Leute dort
gewesen seien, aber diese würden, vielleicht aus Angst, mit der Sache nichts zu
tun haben wollen. Er werde keine Namen nennen, auch wenn er wisse, dass es für
ihn vielleicht gut wäre. Die könnten sich selber melden. Er sei an diesem Abend
besoffen gewesen, also drinnen. Als er nach draussen gegangen sei, an die
frische Luft, und als das Ganze losgegangen sei, vielleicht auch wegen des
Adrenalinstosses, könne er sich recht gut erinnern. Er wisse, dass er (der
Beschuldigte) geschossen habe. Er habe ihn (den Beschuldigten) auch auf den
Fotos als Täter erkannt. Er könne sich an das erinnern, was er jetzt gesagt
habe. Er wisse nicht mehr, ab wann er den Namen des Beschuldigten gekannt habe,
ob sie ihn gefragt hätten oder weil sein Name bei dem «Gestürme» gefallen sei.
Er habe ihn vorher noch nie gesehen.
Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte
angegeben habe, die Leute hätten gesagt, dass es der Chef gewesen sein soll,
der geschossen habe, fragte der Geschädigte, «Also, der Chef der [Bar], oder
wie?» Weiter fügte er an, also er (der Beschuldigte) sei ja der Chef dort, mit
seinem Bruder, dieser sei damals aber im Kosovo gewesen, wie sie herausgefunden
hätten. Auf die Frage, warum die Leute dies gesagt hätten, meinte er, dies sei,
weil sie es vermutlich gesehen hätten. «Sie haben einfach gesagt, wer
geschossen hat.»
Das Spital habe Fotos von den
Verletzungen gemacht. Er könne sich nicht mehr richtig daran erinnern. Es sei,
so glaube er, am Rücken gewesen. Die Verletzungen hätten die Securitas
verursacht. Der kleine Albaner, J.___, habe dort mitgemacht. Auf die Frage,
welche Verletzung er durch den Schuss erlitten habe, zeigte der Geschädigte auf
die Narbe an seinem Kopf. Es sei ein Streifschuss gewesen. Auf Frage, ob er die
Verletzung erst bemerkt habe, als er das Blut gesehen habe, führte er aus, er
habe wie eine Hitze gespürt, aber nicht bemerkt, dass er verletzt gewesen sei.
Er habe einen dünnen weissen Pullover getragen, der voll mit Blut gewesen sei.
Auf Frage, wieso er dann wisse, dass er von einem Schuss getroffen worden sei,
antwortete er, er habe das gehört und habe ihn nachher ja auch mit der Waffe
gesehen. Er habe nach dem Vorfall unter Kopfschmerzen gelitten und sei zum
Psychologen gegangen. Bis vor drei bis vier Monaten habe er die Auswirkungen
noch gespürt.
5.1.12.5 Vor der Vorinstanz erklärte der
Geschädigte, er habe absolut kein Interesse, diesen Menschen (den Beschuldigten)
zu belasten. Er habe mit diesem Menschen Frieden geschlossen. Es gehe ihm
momentan psychisch nicht gut. Es möge ihn, ihn (den Beschuldigten) hier zu
sehen. Dieser Mensch habe auf ihn geschossen, aber er habe mit ihm Frieden
geschlossen. Der Vorfall sei mehrere Jahre her. Er könne sich nicht mehr
erinnern. Er wolle nichts dazu sagen. Er habe mit dem Beschuldigten Frieden
gemacht. Was der Staat und das Gesetz mit ihm mache, gehe ihn nichts an. Er
habe damit abgeschlossen. Ob es richtig sei oder nicht, das müsse das Gericht
entscheiden. Er könne sich nicht erinnern. Er sei auch noch betrunken gewesen.
Er habe kein Interesse, darüber zu sprechen. Es gehe ihm heute noch schlecht,
wenn er darüber sprechen müsse. Auf Frage, wie oft bereits auf ihn geschossen
worden sei, führte er aus, er könne sich nicht erinnern. Sie hätten Frieden
geschlossen. Früher habe er auch gedacht, dass Blutrache richtig sei. Er sei
inzwischen Vater und ein anderer als damals. Deshalb habe er Frieden geschlossen,
seine Familie und diejenige des Beschuldigten. Mit dem Beschuldigten sei alles
gut. Er (der Beschuldigte) sei nicht in Gefahr vor ihnen und umgekehrt. Es sei
auch für ihn (den Geschädigten) schwierig zu sagen, was passiert sei. Auch der
Beschuldigte habe Familie. Er wolle niemanden belasten. Er habe selber «eine
Tochter, welche nachher…» Er wolle das nicht. Auf Frage, ob es richtig sei,
dass es ihm nicht leichtfalle, hier vor dem Beschuldigten auszusagen, welcher
auf ihn geschossen habe, erwiderte er, sie hätten sich missverstanden. Die
Situation sei schwierig. Es sei auf ihn geschossen worden. Das alles sei
schlimm für ihn – so habe er es gemeint. Er fragte zudem nach, wann er gesagt
habe, dass der Beschuldigte auf ihn geschossen habe. Dies sei falsch. Er habe
gesagt, es sei auf ihn geschossen worden. Er könne sich nicht erinnern. Er habe
wirklich mit dem abgeschlossen.
5.1.12.6 Würdigung der Aussagen des
Geschädigten
Die zuletzt gemachten Aussagen des
Beschuldigten stimmen zumindest insoweit mit denjenigen des Geschädigten
überein, als dass er sich in der Tatnacht, d.h. in der Nacht vom
24. Januar 2015, vor Ort aufhielt und es in der Tatnacht draussen zu einer
Auseinandersetzung kam. Davon ist auszugehen. Die Aussagen weiterer Personen,
die den Beschuldigten in der Tatnacht nicht gesehen haben oder nicht gesehen
haben wollen, ändern daran nichts.
Weiter haben der Beschuldigte und der
Geschädigte übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich nicht kannten und zuvor
nie begegnet waren. Trotzdem konnte der alkoholisierte Geschädigte noch in der
Tatnacht in der Notaufnahme des Spitals das Aussehen des Beschuldigten
zutreffend schildern und ihn dann anhand eines Fotoblatts, worauf auch die
Fotos der Brüder des Beschuldigten enthalten waren, ohne Zögern zweifelsfrei
identifizieren. Dies stand anfänglich im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher
anderer Personen, welche grundsätzlich alle angaben, den Beschuldigten in der
Tatnacht nicht gesehen zu haben. Erst im Nachhinein stellte sich, wie bereits
erwähnt, heraus, dass der Beschuldigte in der Tatnacht durchaus am Tatort war. Dass
der Geschädigte in seiner Erstaussage keinen Namen nannte, vermag unter diesen
Umständen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu begründen, im
Gegenteil. Dass dieser unter erschwerten Umständen (alkoholisiert, mit einer
stark blutenden Kopfwunde und unter Anästhesie stehend) derart spezifische
Angaben machten konnte, welche mit seinen späteren Aussagen im Einklang
standen, spricht für eine erlebnisbasierte Schilderung.
Für eine falsche Anschuldigung gibt es
auch keine Anzeichen. Die Verteidigung macht zwar geltend, der Geschädigte sei
wegen Erpressung vorbestraft und als Person nicht glaubwürdig. Eine Erklärung,
inwieweit dies für die Beurteilung der vorliegenden Straftat von Bedeutung sein
soll, bleibt sie jedoch schuldig. Auch das Argument, der Geschädigte habe
Schulden gehabt und habe zu Beginn der zweiten Einvernahme angegeben,
Forderungen geltend zu machen, vermag nicht zu überzeugen. Inwieweit der
Geschädigte Schulden hatte, ist nicht erstellt. Dass diese in irgendeinem
Zusammenhang zur Tat stehen würden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In Bezug
auf die Forderung antwortete der Geschädigte einzig auf die ihm gestellte
Frage, ob er (Zivil-)forderungen stellen oder sich am Strafverfahren beteiligen
wolle. Erwiesenermassen stellte er in der Folge keine Zivilforderung und zog
sich vollständig aus dem Verfahren zurück.
Der Geschädigte wurde nachweislich
verletzt. Gemäss
Beweisergebnis zur Verletzungsursache ist erstellt, dass es sich bei der
Kopfverletzung des Geschädigten um eine Schussverletzung handelte. Er hielt sich in der [Bar] auf, während
der Beschuldigte selbst angab, im [Pub] gewesen zu sein. Obwohl Letzterer die Tat
bestreitet, führte er
selbst aus, dass Leute ins [Pub] gekommen seien und gesagt hätten, der Chef
habe geschossen. Damit
stützt er (ungewollt) die Aussagen des Geschädigten, wonach der Chef der
Türsteher geschossen habe. Mehrere Personen schilderten, einen Knall gehört zu haben (so etwa Bz.V.___,
S.___, N.___, L.___, Q.___, R.___). Es gab Schmauchspuren an den
sichergestellten Handschuhen im [Pub] sowie am T-Shirt des Geschädigten.
Anhand der vom Geschädigten gemachten
Angaben konnten zwei Security-Mitarbeiter identifiziert werden. Die Angaben
stellten sich im Nachhinein in den Befragungen der beiden Security-Mitarbeiter
als wahr heraus. Hingegen standen deren Aussagen, in der Tatnacht keinen
Schlagstock gesehen zu haben bzw. keinen solchen zu besitzen, zunächst im
Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten, der ausführte, vom kleinen
Albaner, welcher im «[Lokal]» in Biel arbeite, mit einem solchen geschlagen
worden zu sein. Dass anlässlich der bei J.___ durchgeführten Hausdurchsuchung
in dessen Fahrzeug ein Schlagstock sichergestellt werden konnte, spricht
wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Auch die
Angabe, wonach neben den beiden ihm bekannten Security-Mitarbeitern noch ein
weiterer anwesend gewesen sei, wird von mehreren einvernommenen Personen
bestätigt. W.___ und J.___ gaben übereinstimmend an, dass an diesem Abend auch ein
X.___ als Security gearbeitet habe. Die Beschreibung von dessen Kleider durch W.___
stimmt sodann mit den Angaben von Bz.V.___ überein, wonach ihre Tasche von
einem Security durchsucht worden sei, welcher als solcher angeschrieben gewesen
sei. Demgegenüber trugen die beiden anderen Securities gemäss eigenen Angaben
einen schwarzen Anzug ohne Aufschrift.
Folglich lassen sich die
Schilderungen des Geschädigten anhand der weiteren Beweismittel weitgehend
verifizieren.
Eine Falschbeschuldigung seitens des
Geschädigten ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Die allgemein
gehaltenen Vorbringen der Verteidigung zur Person des Geschädigten sind
folglich irrelevant.
Den Äusserungen des
Geschädigten können zusammengefasst folgende Glaubhaftigkeitskriterien
zugemessen werden, wobei jeweils kurz stichwortartig einzelne Beispiele
angeführt werden. Im Übrigen wird auf die oben aufgeführten Aussagen verwiesen:
Die
Aussagen des Geschädigten zum Ablauf des fraglichen Abends sind
nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig. Der Ablauf des Abends wird
teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht durchgehend chronologisch geschildert,
ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird (so etwa der
Ablauf des Abends, wonach der Bruder seiner Frau reserviert habe, um seinen
Geburtstag zu feiern, die Frauen erst später gekommen seien, er viel Alkohol
konsumiert habe, die Frauen früher hätten gehen wollen, er diese nach draussen
begleitet habe, nicht mehr eingelassen worden sei, es zu Beleidigungen und
Tätlichkeiten gekommen sei, geschossen worden sei, er den Schützen gesehen habe
und auf diesen losgegangen sei, die Securities auf ihn eingeschlagen hätten,
die Frauen zurückgekommen seien etc.). Insbesondere im Kerngeschehen erwiesen
sich die Ausführungen als gleichbleibend bzw. konstant und widerspruchsfrei.
Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Verlobten des
Geschädigten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung im Rahmen ihres
Plädoyers sagte Bz.V.___ nicht aus, der Geschädigte habe sich nur wenige
Sekunden nach dem Knall schon beim [Weg] versteckt. Es kann hierfür auf die
obige Zusammenfassung ihrer Aussagen verwiesen werden.
Es ist
zu keinen Änderungen oder Erweiterungen seiner Belastungen gekommen. Vielmehr
präzisierte bzw. relativierte der Geschädigte seine Aussagen im Verlaufe
dahingehend, dass er angab, dass er glaube, der Beschuldigte sei nicht von
Anfang an anwesend gewesen, als ihm der Einlass verweigert worden sei bzw.
später hinzugekommen. Er belastete den Beschuldigten nicht über Gebühr und nur
insoweit, als er angab, dieser habe ihn mit einem Satz beleidigt, worauf es zu
gegenseitigen Schubsereien und Beleidigungen gekommen sei und dieser auf ihn
geschossen habe. Darüber hinaus wird der Beschuldigte nicht weiter belastet,
obwohl es z.B. ein Leichtes gewesen wäre, anzugeben, dieser sei auch in das
Handgemenge involviert gewesen.
Der
Geschädigte versucht sein eigenes Verhalten nicht zu beschönigen, sondern belastet
sich selbst erheblich. So gibt er etwa an, er sei stark alkoholisiert gewesen.
Er habe den Beschuldigten ebenfalls beschimpft und gestossen. Er habe gedacht,
die wollten «fighten». Er sei einer, der sich nicht alles gefallen lasse. Er
sei – als er den Beschuldigten mit der Waffe in der Hand gesehen habe – auf
diesen losgegangen.
Seitens
des Geschädigten ist kein Forcieren des Strafverfahrens erkennbar, er hat keine
Zivilforderungen gestellt und sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen.
Der
Geschädigte hat Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingestanden. Er gab an,
wenn er sich in Bezug auf Einzelheiten nicht sicher war, beispielsweise, wann
der Beschuldigte draussen hinzugekommen sei, oder in Bezug auf die genaue Zahl
derjenigen, die ihn geschlagen hätten. Er erklärte, den Beschuldigten in der [Bar]
nicht gesehen zu haben, sich nicht geachtet zu haben. Er gab zu, in der Bar
betrunken gewesen zu sein und sich deshalb nicht mehr zu erinnern. Er könne
eine Auseinandersetzung im Inneren weder bejahen noch verneinen. Er wisse nicht
mehr, welche Verletzungen er am Körper erlitten habe. Das Spital habe Fotos
gemacht. Er wisse nicht, wo die Kolleginnen seiner Frau rausgegangen seien, es
sei möglich, dass sie einen Nebenausgang genommen hätten, aber gesehen habe er
es nicht.
Die
Aussagen des Geschädigten enthielten ungewöhnliche Details wie etwa die
plötzliche Hitze, die er am Kopf gespürt habe und den gleichzeitigen Knall, die
Beschreibung des Geräuschs beim Ausfahren des Schlagstockes, dass der
Beschuldigte die Waffe in der rechten Hand auf den Boden gerichtet gehalten
habe, dass er die Security-Mitarbeiter gegrüsst und ihnen die Hand gegeben habe
(was J.___ denn auch bestätigte).
Der
Geschädigte schilderte wiederholt die Gründe, weshalb er wieder ins Lokal habe
gehen wollen: Weil der Schwager womöglich nicht mitbekommen habe, dass die
Frauen gegangen seien.
Der
Geschädigte schilderte psychische Vorgänge resp. gehabte Gefühle: Er habe
gedacht, die wollten «fighten», er sei nach dem Schuss plötzlich wie nüchtern
gewesen, er habe grosse Angst gehabt, als er das viele Blut realisiert habe, er
habe gedachte er werde sterben; er werde den Blick des Schützen nie vergessen,
er komme mit der Sache nicht klar, er verstehe nicht, wie es plötzlich
ausgeartet sei.
In den
Angaben des Geschädigten finden sich auch Schilderungen zur Interaktion bzw. zu
den mit dem Beschuldigten ausgetauschten Beschimpfungen.
Die Vorbringen der Verteidigung gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten vermögen, wie nachfolgend
aufgezeigt, nicht zu überzeugen:
Die Verteidigung hat im
Berufungsverfahren ein Parteigutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Geschädigten eingereicht. Wie in den allgemeinen Ausführungen zur
Beweiswürdigung festgehalten, erfolgt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen grundsätzlich durch das Gericht. Im vorliegenden Fall gab es
keine Gründe für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Ein solches
wurde auch von der Verteidigung im Vorverfahren nicht beantragt. Dabei ist
festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein Privatgutachten
handelt, welchem gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts – wie die
Verteidigung zurecht ausführt – bloss ein reduzierter Beweiswert zukommt. Über
die Entstehung des nun als Parteigutachten eingereichten 21-seitigen Dokuments,
den Auftrag, die Fragestellung etc. sind keine Informationen aktenkundig. Es
ist nicht Aufgabe des Gerichts, solche erhältlich zu machen. In dem von der
Verteidigung eingereichten Dokument werden von Herrn G.___ gestützt auf
zumindest teilweise falsche Annahmen Hypothesen aufgestellt, die sich gestützt
auf die vollständige Aktenlage nicht halten lassen. So nimmt Herr G.___ ohne
Berücksichtigung der gesamten Umstände an, es erscheine nicht a priori
unwahrscheinlich, dass der Geschädigte zeitnah zu dem infragestehenden
Geschehen zu einer bewussten Falschaussage in der Lage gewesen sein könne.
Dabei stützt er sich einzig auf den polizeilichen Feststellungsbericht, wonach
der Geschädigte, obwohl verletzt, gestanden sei und sich aggressiv verhalten
habe. Dass sich der Beschuldigte bei der Erstbefragung stark alkoholisiert mit
einer stark blutenden Schussverletzung unter Anästhesie im Schockraum der
Notfallstation des Spitals befand und der Polizist es als erforderlich
erachtete, zu vermerken, dass eine Befragung schwierig sei, wird nicht
berücksichtigt. Gestützt auf die erste fehlerbehaftete Hypothese und darauf,
dass der Geschädigte angegeben habe, der mit dem Schlagstock Schlagende sei
nicht «der kleine Albaner» gewesen und dass er die anderen Personen, die auf
ihn eingewirkt hätten, nicht detailliert beschreiben könne, wird angenommen,
dass nicht unwahrscheinlich oder unbegründet erscheine, dass der Geschädigte
Informationen über diese zurückgehalten habe. Auch diese Schlussfolgerung wird
nicht begründet und die Akten zeigen eben gerade ein anderes Bild. Der
Geschädigte hat klar und nachvollziehbar erklärt, sich auf den Schützen mit der
Waffe konzentriert zu haben. Von den übrigen Beteiligten konnte er jene
beschreiben, die er kannte, nicht hingegen ihm bisher unbekannte Personen, was mit
Blick auf die Fokussierung auf den Schützen ebenfalls nachvollziehbar ist. Weiter
ist erstellt, dass entgegen den Angaben der Securities und des Beschuldigten
eben doch noch zumindest ein weiterer anscheinend nicht offiziell angestellter
Security-Mitarbeiter «X.___» am Tatabend arbeitete.
Ausser Acht gelassen wird sodann, dass der Geschädigte unter den gegebenen
Umständen nachvollziehbar begründet, weshalb er keine Angaben zu Kollegen
seines Schwagers machte, befanden sich diese während der Auseinandersetzung
doch im Innern der Bar, was von Cx.V.___ und M.___ bestätigt werden konnte. Dass
dies auch angesichts der konkreten Umstände, wonach unbeteiligte Dritte
nachweislich aus Angst eine formelle Aussage verweigerten, überzeugend ist,
wird ebenfalls nicht berücksichtigt. Gestützt auf diese zwei angesichts der
Aktenlage doch äusserst fragwürdigen Annahmen, gelangt Herr G.___ dann bereits
zu einem Zwischenfazit. Das Dokument übernimmt die teilweise sehr weit
hergeholten und gestützt auf die gesamte Aktenlage zumeist nicht haltbaren
Behauptungen der Verteidigung als Gegenhypothesen auf und schliesst, diese
könnten nicht falsifiziert werden. So geht Herr G.___ gestützt auf die
vorgängigen nicht plausiblen Annahmen etwa davon aus, dass die zutreffende
Beschreibung und Identifikation des Beschuldigten als Schützen auch erfolgt
sein könnte, wenn der Geschädigte den Beschuldigten in einem anderen als dem
ausgesagten und angeklagten Kontext gesehen hätte. Dies ist aber gemäss den
übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten nicht der
Fall. Dass beide übereinstimmend und mehrfach angaben, einander zuvor noch nie
begegnet zu sein, wird vollkommen ausser Acht gelassen. Aus dem Umstand, dass
der Name A.___ nicht bereits auf der Notfallstation durch den stark
alkoholisierten, unter Adrenalin und Anästhesie stehenden und stark blutenden
Geschädigten genannt wurde, sondern dies (erst) gleichentags elf Stunden später
immer noch im Spital erfolgte, werden Schlüsse gezogen, die geradezu
lebensfremd erscheinen. Sodann werden einzelne Teilsätze aus den Aussagen aus
dem Kontext genommen und gestützt darauf Schlüsse gezogen. Aufgrund der fehlenden
Berücksichtigung sämtlicher im vorliegenden Fall relevanten Beweismittel ist
das von der Verteidigung als Privatgutachten eingereichte Dokument als blosse
Parteibehauptung zu werten. Dieses vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Geschädigten zu begründen.
Die Verteidigung bzw. das eingereichte
Parteigutachten rügen, dass die Anweisungen und Beschimpfungen den Securities
zugeordnet würden. Es wird zwar anerkannt, dass mit Securities auch der
Beschuldigte gemeint gewesen sein könnte, dass der Geschädigte den
Beschuldigten effektiv den Chef der Türsteher nannte, wird nicht erwähnt.
Ebenfalls nicht erwähnt wird, dass der Geschädigte eben nicht von einer
einzelnen Beschimpfung sprach, sondern von «fick deine Familie» und Ähnliche
bzw. von gegenseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten. Der Geschädigte sagte
aus, wenn er sich nicht täusche, er sei sich aber nicht ganz sicher, dann sei
der Chef erst etwas später dazu gekommen, als er ihn beleidigt habe und so. Der
Geschädigte hatte sodann auch geschildert, dass ihm zuerst der Zutritt
verweigert worden sei und er nach dem Grund gefragt habe, bevor die
Beschimpfungen begannen. Folglich ist – wenn die Aussagenchronologie und der
vollständige Satz berücksichtigt werden – kein Widerspruch zu erkennen. Dass er
ein Jahr später erklärte, «einer» habe ihn beleidigt und etwas gegen seine
Mutter gesagt, erscheint ebenfalls nicht als widersprüchlich. Zwar ist dies
insoweit eine kleine Abweichung, als dass in einem ersten Moment nur von
«einem» gesprochen wird. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es eben
nicht dabei blieb. Der Geschädigte konnte sich in der gleichen Einvernahme
sodann auch nicht mehr genau an die Verletzungen am Körper erinnern und verwies
insoweit auf die im Spital angefertigten Fotos. Unter den gegebenen Umständen
sind die entsprechenden Aussagen als konstant und widerspruchsfrei zu betrachten.
Wie die Verteidigung zurecht erkannt
hat, spricht der Geschädigte von mindestens zwei Schüssen bzw. einem Schuss und
einem weiteren «Knall», als er auf den Beschuldigten losgegangen sei. Darin ist
auf den ersten Blick effektiv ein Widerspruch zu jenen Aussagen zu erkennen,
die – mit Ausnahme des Beschuldigten, der von etwas wie Petarden (im Plural)
sprach – von einem einzigen «Knall» bzw. einer einzigen Schussabgabe sprachen.
Gegen mehrere Schüsse spricht die Tatsache, dass dem T-Shirt des Geschädigten
bloss einzelne Schmauchpartikel anhafteten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch,
dass der Geschädigte beschreibt, diesen zweiten «Knall» anlässlich des
Handgemenges mit dem bewaffneten Beschuldigten gehört zu haben, und gleichzeitig
angibt, er sei sogleich von mehreren Securities mit Gegenständen geschlagen
worden. Neben einem Schlagstock, dessen Geräusch der Geschädigte angab, gehört
zu haben, ist unklar, um welche Gegenstände es sich gehandelt haben könnte. Der
Bericht des Amteiarztes erachtet eine Schlagrute als mögliche Ursache der
Verletzung des Geschädigten auf dem Rücken. Es ist deshalb gut möglich, dass
der Geschädigte einen oder eben zwei solche Schläge als «Knall» wahrgenommen
hat und aufgrund der zuvor gesichteten Waffe im Eifer des Gefechts fälschlicherweise
von einer erneuten Schussabgabe ausging. Jedenfalls vermag die Angabe, wonach
mindestens zwei oder möglicherweise drei Schüsse abgegeben worden seien, die
Aussagen des Geschädigten nicht insgesamt in Zweifel zu ziehen.
Sodann wird gerügt, der Geschädigte habe
in der Einvernahme vom 24. Januar 2015 ausgesagt, er sei rückwärts – mit den
Securities vor ihm – in Richtung [Schnellimbiss] gelaufen. Die Verteidigung
erkennt einen Widerspruch zwischen der Aussage des Geschädigten, wonach er
einen Knall gehört und den Schützen angeschaut habe, und der darauffolgenden
Aussage, wonach er sich nach dem Schuss umgedreht und den Beschuldigten vor
sich gesehen habe. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte in
derselben Einvernahme etwas später ausführte, er sei rückwärtsgegangen, sie
seien ihm hinterhergekommen, er habe plötzlich eine Wärme am Kopf gespürt, an
seine Blickrichtung könne er sich nicht mehr erinnern. Als er den ersten Knall
gehört habe, habe er ihn mit der Waffe in der Hand stehen gesehen. Die Aussagen
sind folglich vereinbar. Widersprüche sind nicht erkennbar. Die Vorinstanz ging
von einem dynamischen Geschehen aus und erachtete es deshalb zugunsten des
Beschuldigten als nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte bewusst hinter den
Geschädigten begeben und auf dessen Hinterkopf gezielt habe. Diese
Schlussfolgerungen erscheinen angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte einen
dynamischen Tatablauf bzw. eine Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten
schildert, nachvollziehbar. Dieser Schluss steht auch nicht im Widerspruch zz
den Aussagen des Geschädigten, hatte dieser doch nie behauptet, von hinten
angeschossen worden zu sein, sondern eben nur, seinen Kopf gedreht zu haben.
Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen
davon aus, das Aussageverhalten des Geschädigten anlässlich der
Hauptverhandlung (unentschuldigtes Fernbleiben mit fadenscheiniger und
widersprüchlicher Begründung sowie weitgehende Verweigerung der Aussage)
verdeutliche, dass er den Beschuldigten auf keinen Fall belasten wollte. Indem
er anlässlich der Hauptverhandlung den Beschuldigten dennoch «versehentlich»
als Schützen identifizierte («[…] Es mag mich, ihn hier zu sehen. Dieser Mensch
hat auf mich geschossen, […]»), werde die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen
untermauert (vgl. Urteil Vorinstanz, S. 24). Im eingereichten
Parteigutachten wird diese Interpretation bemängelt, da es sich beim sog.
«leakage» um kein wissenschaftlich anerkanntes und empirisch geprüftes
Realkennzeichen handle. Gleichzeitig räumt der Parteigutachter indes ein, dass
in der psychologischen Lügenforschung das Konzept des «leak» (Leck, Loch) bzw.
«leakage» (Auslaufen) vorhanden sei und den Gedanken beinhalte, dass Lügen sich
unbewusst (versehentlich) offenbaren können – umgangssprachlich auch als
Freudscher Versprecher bekannt. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich nicht zu
widersprechen. Das Gericht bildet sich seine Meinung allerdings nicht nur
anhand einer strikten Aussagenanalyse, sondern hat sämtliche relevanten Beweise
frei zu würdigen. Dass dabei das Aussageverhalten des Geschädigten in die
Beweiswürdigung einfliesst, ist nicht zu beanstanden. Die Aussagen des
Geschädigten sind bereits gestützt auf die aufgeführten Realkennzeichen als
glaubhaft einzustufen. Der erwähnte Freudsche Versprecher ist lediglich als
Indiz zu werten, welches die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen des
Geschädigten bekräftigt. Dass diese Aussage durch den Geschädigten unüberlegt
und ungewollt war, zeigte sich im Verlauf der Einvernahme, als der Geschädigte
darauf bedacht war, die Aussage zu relativieren bzw. negieren.
Zusammenfassend ist damit festzustellen,
dass die Angaben des Geschädigten zu den Geschehnissen vom 24. Januar 2015
glaubhaft und überzeugend sind. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der
ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen werden, welche zum selben Ergebnis
gekommen ist (Urteil Vorinstanz, S. 22 ff.). Die dagegen vorgebrachten
Rügen sind unbegründet.
5.2
Abschliessende
Würdigung betreffend Täterschaft
Der Beschuldigte gestand mit seinen
Angaben zuletzt grundsätzlich zu, sich am 24. Januar 2015 im [Pub]
aufgehalten zu haben. Dies ist auch gestützt auf die objektiven Beweismittel
als erstellt zu erachten.
Im Weiteren kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers vor dem
Berufungsgericht verwiesen werden, wonach unter Berücksichtigung, dass
-
der Beschuldigte
unmittelbar nach der Tat ins Ausland flüchtete,
-
er nicht davor
zurückschreckte, ein falsches Alibi zu konstruieren,
-
seine Aussagen
nachweislich lügenhaft und widersprüchlich sind,
-
es zahlreiche
unabhängige Aussagen und Meldungen von weiteren Personen bezüglich der
Schussabgabe am Tatort in jener Nacht gibt,
-
in einem Abfalleimer
am Arbeitsort des Beschuldigten Handschuhe mit Schmauchspuren aufgefunden
wurden,
-
die medizinischen
Unterlagen sowie das rechtsmedizinische Gutachten einen Streifschuss belegen,
-
der forensische
Untersuchungsbericht zur Schmauchspurenuntersuchung eine Schussabgabe
dokumentiert,
-
die Aussagen des
Geschädigten glaubhaft sind,
-
und der Geschädigte
den Beschuldigten unmittelbar nach der Tat in einer Fotowahlkonfrontation
eindeutig identifizierte,
in Bezug auf die Schussverletzung von
der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist.
5.3
Beweisergebnis
5.3.1
Vorhalt der
versuchten vorsätzlichen Tötung evtl. versuchten schweren Körperverletzung,
subevtl. vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe) sowie
Raufhandel (evtl. Angriff) (Ziff. 1 und 2 der Anklage).
Gestützt auf die vorstehende Würdigung
der Beweismittel erachtet das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – den Sachverhalt gemäss Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift mit
den nachfolgenden Abweichungen als erstellt.
Dass sich der Beschuldigte bewusst
hinter das Opfer begab und mit der Pistole auf dessen Hinterkopf zielte, ist
nicht erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in
einem dynamischen Geschehen in Richtung des Opfers zielte und schoss.
5.3.2
Vorhalt der Urkundenfälschung,
evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und des Täuschungsgebrauchs (Ziff. 4
der Anklage)
5.3.2.1 Gestützt auf den
Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Polizei vom 16. Juni 2015
ist erstellt, dass der sich im Reisepass befindliche albanische Einreisestempel
vom 23. Januar 2015 gefälscht ist (Akten Stawa, pag. 183 ff.). Die
gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Mit der Vorinstanz
ist indes von einer Fälschungshandlung im Ausland auszugehen. Die
Voraussetzungen von Art. 4 bis 7 StGB sind nicht erfüllt, weshalb die
Anwendbarkeit des StGB in Bezug auf den Vorhalt der Anstiftung zur
Urkundenfälschung zu verneinen ist. Den zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Es kann auf die entsprechenden
Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 32).
5.3.2.2 Die Staatsanwaltschaft
wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich des Täuschungsgebrauchs, begangen im
Zeitraum vom 24. Januar 2015, 01:00 Uhr, bis 27. April 2015,
12:02 Uhr, schuldig gemacht zu haben.
Der
Urkundenfälschung durch Täuschungsgebrauch nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3
StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an
anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die
Tathandlung ist der Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde im
Rechtsverkehr. Die Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen
Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, d. h. in ihren Machtbereich
gelangen. Es reicht aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme
des Falsifikats verschafft wird, ohne dass es dafür noch einer weiteren
Handlung des Täters oder eines Dritten bedürfte. Als Gebrauch gelten darüber
hinaus das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und
Veröffentlichung sowie das Versenden. Dass der Adressat vom Inhalt der Urkunde
tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Noch kein Gebrauchmachen
liegt in der Übergabe der Urkunde an einen Boten oder in der Aufgabe zur Post,
solange die Urkunde dem Adressaten nicht ausgeliefert ist. Das blosse
Beisichtragen oder Mitsichführen der Urkunde, etwa eines gefälschten
Führerausweises, in der Absicht, jene gegebenenfalls vorzulegen, genügt nicht,
da es insoweit an einem Zugänglichmachen fehlt (BGE 117 IV 170 E. 2b).
Dasselbe gilt, soweit sich jemand auf eine in seinem eigenen Besitz befindliche
Urkunde beruft. Beruft sich der Täter auf eine Urkunde, die sich im Besitz des
zu Täuschenden befindet, ist Gebrauch zu bejahen, wenn die Kenntnisnahme durch
diesen Hinweis erst ermöglicht wird; die Berufung auf eine dem Opfer ohnehin
unmittelbar zugängliche Urkunde genügt aber nicht. Gebrauch kann nicht durch
Unterlassen begangen werden (Urteil 6B_844/2011 vom 18.06.2012 E. 3.1.2; Markus Boog
in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Auflage 2019 [nachfolgend: BSK StGB], Art. 251 N 163 f.).
Der Beschuldigte trug seinen Reisepass
mit dem gefälschten Einreisestempel bei seiner Einreise vom 27. April 2015
auf sich, was – wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellt – noch keinen
Täuschungsgebrauch darstellt. Dass ihm der Reisepass in der Folge abgenommen
wurde, kann dem Beschuldigten ebenfalls nicht angelastet werden. Zwar musste er
mit seiner Verhaftung rechnen, doch fehlt es hierbei an einer aktiven
Täuschungshandlung. Dem Beschuldigten kann somit lediglich noch vorgeworfen
werden, sich in der Hafteinvernahme auf den gefälschten Einreisestempel berufen
zu haben. Dabei gilt indes zu berücksichtigen, dass in der Anklageschrift
lediglich der Tatzeitraum vom 24. Januar 2015 bis zum 27. April 2015
(12:02 Uhr) angeklagt ist. Die Hafteinvernahme, in welcher der Beschuldigte
die gefälschte Urkunde als vermeintliches Alibi anrief, fand hingegen am
Folgetag, d.h. am 28. April 2015, statt (Akten Stawa, pag. 432). Im
angeklagten Tatzeitraum hat der Beschuldigte somit keine Täuschungshandlung
vorgenommen. Entsprechend hat ein Freispruch zu erfolgen.
5.3.3
Vorhalt der mehrfachen
Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne
Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie
unberechtigter Besitz einer Alarmpistole (Ziff. 5 der Anklage)
5.3.3.1 Das Berufungsgericht erachtet
den Sachverhalt gemäss Ziffer 5.1. der Anklageschrift gestützt auf das
vorstehende Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte in der Tatnacht auf den
Geschädigten geschossen hat, als erstellt.
5.3.3.2 In
Bezug auf Ziffer 5.2 der Anklageschrift erklärte die Ehefrau des Beschuldigten
anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Januar 2015 (Akten Stawa,
pag. 277 ff.) auf die gefundene Waffe angesprochen, dass die Kinder diese
zum Spielen verwendet hätten. Sie habe sie den Kindern weggenommen und
anschliessend auf das Tablar gelegt. Sie wisse nicht genau, wem die Pistole
gehöre. Sie habe diese einmal zufälligerweise in den Spielsachen der Kinder
gefunden. Von wo genau sie stamme, wisse sie nicht. Diese Aussage vermag nicht
zu überzeugen. Einerseits wird geltend gemacht, die mit einem Magazin und einer
Patrone sichergestellte Alarmpistole sei ein Spielzeug. Andererseits wird es
den Kindern dann doch weggenommen und über die Herkunft kann man keine Angaben
machen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei diesen Aussagen um eine
Schutzbehauptung handelt.
Nachdem der
Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Mai 2015 noch angegeben hatte,
keine Waffe zu besitzen und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte
Alarmpistole noch nie gesehen zu haben (Akten Stawa, pag. 482 f.), räumte
er in der Einvernahme vom 12. Oktober 2017 deren Erwerb und Besitz ein. Er
habe diese im [Pub] gekauft. Das sei Jahre her. Der Verkäufer habe gesagt, dass
es eine Gaspistole sei. Er habe sie während längerer Zeit im [Pub] gehabt und
sie dann einmal nach Hause genommen. Seine Frau habe ihm später einmal gesagt,
sie habe gewusst, dass die Pistole dort sei. Er selber habe dies vergessen
(Akten Stawa, pag. 512).
Gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 5.2 der Anklageschrift
erstellt.
VII. Rechtliche Würdigung
1.
Versuchte
vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
eventualiter versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB, subeventualiter vollendete qualifizierte einfache
Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Der Tod des Geschädigten als objektives
Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch
liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan
Trechsel / Christopher Geth in: Stefan Trechsel / Mark
Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: PK StGB],
vor Art. 22 StGB N 1).
1.2 In subjektiver Hinsicht
erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes
beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Christian Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7).
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB
verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und
Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel
des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung
seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten sein direktes
Handlungsziel war –, lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen.
1.3 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar
2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).
Der Beschuldigte gab während einer
tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten mit einer Waffe, die auf dessen
Kopf gerichtet war, einen Schuss ab. Auf Grund der Tatsache, dass sich sowohl
der Beschuldigte als auch der Geschädigte in Bewegung befanden, hing es einzig
vom Zufall und Glück ab, ob und wie der abgefeuerte Schuss den Geschädigten
treffen würde. In der gegebenen Situation bestand ein hohes Risiko, dass der
Geschädigte durch eine Schussverletzung hätte getötet werden können. Ebenso
schwer wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten, aus einer
Distanz von wenigen Metern einen Schuss in Richtung eines sich bewegenden
menschlichen Körpers abzugeben. Aus dem Verhalten des Beschuldigten muss
deshalb geschlossen werden, dass er den Tod des Geschädigten bei der Abgabe des
Schusses in Kauf genommen und er somit eventualvorsätzlich gehandelt hat.
1.4 Zusammenfassend ist damit
festzustellen, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 111
StGB erfüllt hat. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine
ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten.
Er ist wegen versuchter Tötung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig zu
sprechen.
1.5 Damit erübrigt sich eine
Prüfung der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung sowie
der subeventualiter angeklagten qualifizierten einfachen Körperverletzung.
2.
Raufhandel nach Art.
133 StGB
Die Vorinstanz hat eine
umfassende rechtliche Würdigung in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels
vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteil der
Vorinstanz, S. 30 f.). Der Beschuldigte ist folglich wegen Raufhandels,
begangen am 24. Januar 2015, schuldig zu sprechen.
3.
Mehrfache Vergehen
gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne
Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung (Art.
33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8
Abs. 1 sowie Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VW)
sowie durch den unberechtigten Besitz einer Alarmpistole (Art. 33 Abs. 1
lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 7 WG,
Art.12 Abs. 1 lit. d, Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VW)
3.1 Auch in Bezug auf den Vorhalt
der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz kann auf die in jeder Hinsicht
zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S.
34 ff.) verwiesen werden. In Bezug auf die sichergestellte Alarmpistole
lässt der Beschuldigte vorbringen, er habe die Waffe vor dem 12. Dezember
2008 gekauft und in der Folge vergessen, dass er diese besitze, weil es eine
Spielzeugwaffe gewesen sei. Damit habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Dem ist Folgendes
entgegenzuhalten:
3.2 Zutreffend ist, dass der Besitz
von Waffen durch die vom Bundesrat zu bezeichnenden Staatsagengehörigen erst
mit der Revision des Waffengesetzes vom 12. Dezember 2008 verboten wurde
(Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Der Kauf und das Tragen von Waffen waren
den Staatsangehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien jedoch bereits
vorher verboten. Die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen
durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991
(SR 514.545) trat am 19. Dezember 1991 in Kraft und war ursprünglich
bis längstens am 31. Dezember 1994 befristet. Ihre Geltungsdauer wurde
zunächst bis zum 31. Dezember 1996 (durch Verordnung vom 5. Dezember
1994 [AS1994, 2996]) und anschliessend nochmals bis zum 31. Dezember 1998
(durch Verordnung vom 2. Dezember 1996 [AS 1996, 3118]) verlängert
(vgl. auch BGE 123 IV 29 E. 1). Gestützt auf aArt. 7 des
Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) erliess der Bundesrat
sodann die Waffenverordnung vom 21. Dezember 1998 (SR 514.541),
gemäss deren Art. 9 Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien der Erwerb
und das Tragen von Waffen verboten war.
3.3 Der
Beschuldigte, welcher am 12. September 1994 in die Schweiz einreiste (vgl.
Migrationsakten, S. 34), konnte die Alarmpistole somit nicht legal
erworben haben. Die Verurteilung des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
26. November 2003, mit welcher der Beschuldigte u.a. wegen unberechtigten
Erwerbens und Tragens einer Waffe und Munition verurteilt wurde, zeigt zudem,
dass sich der Beschuldigte dieses Verbotes bewusst war (vgl. Migrationsakten,
S. 315 ff.). Dass er den illegalen Kauf der Alarmpistole einfach vergass,
ist wenig glaubhaft, zumal es sich offensichtlich nicht um ein Kinderspielzeug
handelt. Die entsprechenden Aussagen der Ehefrau sind absolut unglaubhaft und
als blosse Schutzbehauptung zu werten, insbesondere da noch entsprechende
Munition bei der Waffe gefunden wurde. Der Beschuldigte mag zwar angeben, die
Waffe «vor Jahren» gekauft zu haben. Allerdings führte er weiter aus, diese
zunächst während längerer Zeit im [Pub] aufbewahrt zu haben, bevor er sie
schliesslich nach Hause genommen habe, was eine bewusste Handlung voraussetzt
An der [Wohnadresse], wo die Waffe sichergestellt wurde, ist der Beschuldigte
erst seit Frühling 2012 wohnhaft (vgl. Migrationsakten, S. 474). Widerlegt
ist damit die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe die
Alarmpistole vor der Einführung des Besitzverbots am 12. Dezember 2008
erworben und im Anschluss vergessen, womit er sie nicht vorsätzlich habe
besitzen können. Im Übrigen vergingen zwischen dem Verbringen der Waffe an
seine Wohnadresse und deren Sicherstellung maximal drei Jahre. Dass der
Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Mai 2015 noch wahrheitswidrig
angab, die sichergestellte Alarmpistole noch nie gesehen zu haben, lässt seine
spätere Aussage, diese vergessen zu haben, noch weniger glaubhaft erscheinen. Gestützt
auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
Alarmpistole bewusst besessen hat.
3.4 Folglich hat sich der
Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und
Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne
Waffentragbewilligung sowie durch Besitz einer Alarmpistole schuldig gemacht.
VIII.
Strafzumessung
1.
Allgemeine
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB
misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Seelmann,
Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34
StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die
Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in
Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn
keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September
1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl
1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April
2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch
unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll
die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit
Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung
einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung
grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne
Delikte eine Freiheitsstrafe, statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil
die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation
mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der
Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für
alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist
(BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217
und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung
ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im
Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode
zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu
bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren
Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich
sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei
keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in
genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des
Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni
2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das
Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren
mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat,
von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte
bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht
hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der
Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren
Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine
eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)
hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die
strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor
allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt
das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,
mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018
vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung
eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat
unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h.
die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und
Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK
StGB – Schneider / Garré,
Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches
zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht
und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird
abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner
die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem
Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat
oder die Aussageverweigerung keinen Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel /
Pieth, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist
das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur
Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe
gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der
Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der
Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose
durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden
späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann
(vgl. hierzu etwa BSK-StGB – Schneider / Garré,
Art. 43 N 15).
1.8 Am 1.
Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft
getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des
revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn
dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener
Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich
umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht
gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur
entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden
Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen
begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob
das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe
zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend
ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende
Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen PK StGB –Trechsel / Vest, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu
richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass
der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,
namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der
Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen
hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der
Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist
altes Recht anzuwenden (vgl. BSK StGB –Popp
/ Berkemeier, Art. 2 N 20, m.H.).
1.9 Die vorliegend relevanten Strafbestimmungen
sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert
geblieben. Hingegen haben sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine
Änderung erfahren, als bei einer möglichen verbundenen Geldstrafe das
Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl.
Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine
Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue
Sanktionsrecht ist somit nicht milder, weshalb das bisherige Sanktionsrecht zur
Anwendung gelangt.
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1
Strafart
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil
6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die
Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,
gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als
mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem
Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf
die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem
Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313
E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo
verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das
entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden
Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat
einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden
einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit
Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241
E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart
festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Für die versuchte vorsätzliche Tötung
ist von Gesetzes wegen einzig eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den
zusätzlich erfolgten Schuldspruchs wegen Raufhandels, der in einem sehr engen
örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang dazu steht, ist ebenfalls
eine Freiheitsstrafe auszufällen. Das Gleiche gilt für das Vergehen gegen das
Waffengesetz in Bezug auf die Tatwaffe (AnklS Ziff. 5.1).
Für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss
AnklS Ziff. 5.2 (betreffend die Alarmpistole) erscheint demgegenüber die
Ausfällung eine Geldstrafe angezeigt.
2.2
Freiheitsstrafe
2.2.1
Strafrahmen für das
schwerste Delikt
Das schwerste Delikt ist vorliegend die
versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1
StGB). Der Strafrahmen bewegt sich von einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
bis zu 20 Jahren.
Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt ist Folgendes zu berücksichtigen:
2.2.2
Tatkomponenten
2.2.2.1 Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
Es geht bei diesem Kriterium sowohl um
den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung (BSK StGB – Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 92). Das menschliche Leben ist
das höchste Rechtsgut in der schweizerischen Rechtsordnung. Jede Tötung
bedeutet eine Verletzung dieses höchsten Rechtsgutes, so dass das Kriterium des
Ausmasses des verschuldeten Erfolges bei diesem Tatbestand nicht zu einer
Gewichtung des Tatverschuldens führen kann.
2.2.2.2 Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges
Hier geht es um die Art der
Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch
um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und
auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (BSK
StGB – Wiprächtiger / Keller,
Art. 47 N 107).
Der Beschuldigte bewaffnete sich bzw.
trug ohne ersichtlichen Grund am 24. Januar 2015 eine Waffe auf sich. Bei
der Tatausführung ging er zielgerichtet vor. Zwar war es vor der Schussabgabe
zu gegenseitigen Beleidigungen und Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und
dem Geschädigten gekommen. Der Beschuldigte zog jedoch ohne jede Vorwarnung und
ohne nachvollziehbaren Grund eine Schusswaffe, lud diese, zielte damit auf den
Geschädigten und drückte ab. Dieses Vorgehen wirkt sich verschuldenserhöhend
aus.
2.2.2.3 Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit
Eventualvorsatz, somit mit weniger vorwerfbarer Schuldform, was sich
verschuldensvermindernd auswirkt.
2.2.2.4 Beweggründe und Ziele des Täters
Die tatsächlichen Hintergründe der Tat
müssen für die Strafverfolgungsbehörden im Dunkeln bleiben, da sich diese weder
gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Geschädigten eruieren
lassen. Der Bruder des Beschuldigten hatte sich gegenüber der Polizei informell
dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte Angst vor dem Geschädigten gehabt
habe. Dies ist nicht auszuschliessen, rechtfertigt jedoch nicht den Einsatz
einer Schusswaffe, insbesondere da der Beschuldigte die Waffe zum Einsatz brachte,
obwohl er zusammen mit seinem Security-Mitarbeiter, der einen Schlagstock gegen
den Geschädigten einsetzte, in Überzahl war und der Geschädigte nicht bewaffnet
war.
2.2.2.5 Es gab keine
Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten. Insgesamt wiegt das Verschulden
des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen mittelschwer und ist im
untersten Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Das Strafmass wäre beim
vollendeten Delikt auf 12 Jahre Freiheitsstrafe (144 Monate) festzusetzen.
2.2.3
Strafminderung wegen
versuchter Tatbegehung
Das Gericht kann die Strafe nach
Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende
Erfolg nicht eintritt (Art. 22 StGB).
Die Strafkammer hat unter
Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren
Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang
von 25 % - 35 % vorgenommen.
Dies rechtfertigt sich auch hier (Abzug
von 25 %), hat der Geschädigte doch «nur» eine vergleichsweise leichte
Verletzung erlitten. Hingegen ist der Taterfolg bei einer Abgabe von Schüssen
aus relativ kurzer Distanz gegen den Kopf doch recht nahe. Immerhin stellte der
Beschuldigte die Schussabgabe aber nach dem ersten Schuss ein. Die
Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung beträgt daher neun Jahre (108
Monate).
2.2.4
Strafminderung wegen
vermindertem Strafbedürfnis i.S.v. Art. 48 lit. e StGB
Das Gericht kann die Strafe nach
Massgabe von Art. 48 lit. e StGB mildern, wenn das Strafbedürfnis in
Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
War die Rechtsprechung des
Bundesgerichts früher noch sehr restriktiv bei der Bejahung eines
Strafmilderungsgrunds zufolge Zeitablaufs, so ist gemäss aktueller
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Strafmilderungsgrund i.S.v. Art. 48
lit. e StGB in jedem Fall gegeben, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist
der Straftat seit der strafrechtlichen Handlung verstrichen sind (vgl. BSK StGB
– Wiprächtiger / Keller,
Art. 48 N 40). Der Richter kann dieses zeitliche Richtmass unterscheiten,
um der Art und der Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob
die Straftat in zeitlicher Nähe zur Verjährung liegt, ist der Zeitpunkt der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung und nicht derjenige des
erstinstanzlichen Urteils (an welchem die Verjährung i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB
zu laufen aufhört) massgebend. Erhebt der Verurteilte Berufung, so ist der
Zeitpunkt entscheidend, an welchem das zweitinstanzliche Urteil ergeht, da der
Berufung Devolutivwirkung zukommt (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.1 f.).
Der Beschuldigte ist seit der nun rund zehn
Jahre zurückliegenden Tat soweit ersichtlich nicht mehr straffällig geworden. Die
strafbaren Handlungen erfolgten am 24. Januar 2015. Die Verjährungsfrist
beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Im Zeitpunkt
der Beurteilung sind mithin 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen.
Aufgrund der seit der Tat verstrichenen
Zeitdauer von zehn Jahren und dem Wohlverhalten des Beschuldigten ist von einem
deutlich verminderten Strafbedürfnis auszugehen, welches eine Strafmilderung
i.S.v. Art. 48 lit. e StGB rechtfertigt. Bei der Bestimmung der Höhe
der Strafmilderung ist zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht in der
aktuellen Rechtsprechung gesetzte zeitliche Richtmass von 2/3 der
Verjährungsfrist nur knapp erfüllt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es
sich bei der vom Beschuldigten verübten Tat um ein Verbrechen handelt und sein
Verschulden als mittelschwer gewertet wurde.
Somit ist die Strafe gestützt auf Art. 48
lit. e StGB um rund 10 %, entsprechend elf Monate, zu reduzieren.
Die Einsatzstrafe nach Berücksichtigung
der Strafmilderungsgründe beträgt somit acht Jahre und vier Monate (97 Monate).
2.2.5
Erhöhung für weitere
Delikte
Unter Berücksichtigung des
Strafmilderungsgrundes i.S.v. Art. 48 lit. e StGB erscheint für die
Beteiligung am Raufhandel eine Strafe von drei Monaten und für die
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AnklS Ziff. 5.1) eine solche von 1,5 Monaten
angemessen. Aufgrund des sehr engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs
mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und der damit erfolgten teilweisen
Abgeltung des Unrechtsgehalts ist die Einsatzstrafe für den Raufhandel bloss um
einen Monat und für das Vergehen gegen das Waffengesetz um 15 Tage zu
asperieren.
Damit beläuft sich die Strafe vor der Täterkomponente
auf 98,5 Monate Freiheitsstrafe.
2.2.6
Täterkomponente
Der Beschuldigte lebt mit seiner Frau
und seinen drei Kindern. Aktuelle Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und seinem
Einkommen fehlen, da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Gestützt auf die
eingeholten Steuerunterlagen war er zumindest im Jahre 2023 für die Jp.___ GmbH
tätig und verfügte über ein geregeltes Einkommen. In Übereinstimmung mit der
Einschätzung der Vorinstanz sind die Lebensumstände des Beschuldigten grundsätzlich
als neutral zu werten.
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen
(mehr) auf. Zwar zeigt er weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht
zur Last gelegt werden, da er die Tat bestreitet, was sein gutes Recht ist. Er
ist soweit ersichtlich nicht mehr straffällig geworden. Die Täterkomponente ist
insgesamt als neutral zu werten.
2.2.7
Beschleunigungsgebot
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt
diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1;
je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden
die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).
Sind sowohl die Voraussetzungen für eine
Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB als auch diejenigen für
eine Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5
StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt, so können
grundsätzlich beide Bestimmungen zur Anwendung gelangen (BSK StGB – Wiprächtiger / Keller, Art. 48
N 43, mit Verweis auf BGE 122 IV 103 E. VII.1.c, S. 131).
Die Gesamtdauer des Strafverfahrens
beträgt nunmehr zehn Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, dauerte das
vorliegende Verfahren zu lange. Bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft
gab es einen längeren Zeitraum von einem Jahr und 7,5 Monaten, während dem
keine Untersuchungshandlungen erfolgten und das Verfahren ruhte (Akten Stawa,
pag. 515.9). Dasselbe gilt für das Verfahren vor der Vorinstanz, wo die
Hauptverhandlung erst zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung stattfand und die
Urteilsbegründung wiederum beinahe ein Jahr beanspruchte. Das Berufungsverfahren
stand aufgrund einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 17.
Mai 2022 ans Bundesgericht während rund einem Jahr still. Auch wenn daneben
unter anderem eine Instruktionsverhandlung und weitere Abklärungen erforderlich
waren, dauerte das Berufungsverfahren ebenfalls zu lange. Folglich ist eine mehrfache
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend rechtfertigt
sich eine Reduktion der Strafe um 24,5 Monate, was einer Reduktion von rund
25 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im
Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.
Unter Berücksichtigung der Verletzung
des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf 74 Monate.
2.2.8
Vollzug
Die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen
ausgeschlossen.
2.2.9
Anrechnung Haft und
Ersatzmassnahmen
Die ausgestandene Haft von insgesamt 46
Tagen (Untersuchungshaft vom 27. April bis 21. Mai 2015 sowie Sicherheitshaft
vom 24. März bis 13. April 2021) ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen. Die vom 21. Mai bis 30. Oktober 2015
angeordneten Ersatzmassnahmen, d.h. das Verbot, das Gebiet der Schweiz zu
verlassen und die wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei, sind dem
Beschuldigten im Umfang von rund 12 %, d.h. 20 Tagen, an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.3
Geldstrafe für das
Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziff. 5.2
2.3.1
Tatkomponente
Der Beschuldigte hat sich weiter des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er am 24. Januar
2015 eine Alarmpistole (mit Magazin) besass. Bezüglich der objektiven
Tatschwere ist festzuhalten, dass auch von einer Alarmpistole eine potenzielle
Gefahr für erhebliche bis hin zu tödlichen Verletzungen ausgeht, etwa wenn sie
aus nächster Nähe abgefeuert wird. Dass der Beschuldigte eine solche Waffe
ungesichert in einem Haushalt mit kleinen Kindern aufbewahrte, ist verwerflich.
Verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte mit
Eventualvorsatz gehandelt hat. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht und ist
im Spektrum sämtlicher denkbarer Fälle als noch im untersten Bereich des
untersten Strafrahmendrittels einzuordnen. Eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen.
Die Verjährungsfrist für das inzwischen
zehn Jahre zurückliegende Delikt beträgt ebenfalls zehn Jahre. Infolgedessen
erscheint in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine grosszügige
Strafmilderung angebracht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verletzung
des Beschleunigungsgebots ist die Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das
Waffengesetz um 2/3 zu reduzieren, was zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen
führt.
2.3.2
Täterkomponente
Betreffend die Täterkomponente kann auf
die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an
dieser Stelle ist die Täterkomponente als neutral zu erachten, womit es bei
zehn Tagessätzen bleibt.
2.3.3
Bemessung der Höhe
des Tagessatzes
Der Beschuldigte arbeitet mutmasslich
weiterhin bei der Jp.___ GmbH. Gemäss Lohnausweis des Jahres 2023 verdiente der
Beschuldigte CHF 91'000.00 netto pro Jahr, was einen Betrag von CHF 7’583.00
pro Monat ergibt. Davon ist ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse,
Steuern etc. sowie von insgesamt 52,5% für die nichterwerbstätige Ehefrau und
die drei Kinder vorzunehmen. Somit resultiert ein Tagessatz von praxisgemäss
auf den nächsten 10er abgerundet CHF 90.00. Der Tagessatz ist entsprechend
zu bemessen.
2.3.4
Vollzugsform
In Bezug auf die Vollzugsform betreffend
die Geldstrafe kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz
abgestellt werden (Urteil Vorinstanz, S. 40 f.). Da der Beschuldigte keine
Vorstrafen (mehr) aufweist, ist von einer günstigen Legalprognose auszugehen.
Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren
auszusprechen.
2.4
Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte wird gestützt auf die
Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 90.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die
Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2.5
Genugtuung
Der Beschuldigte beantragt in seiner
Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft sowie eine Genugtuung
für die mehrfache krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der
Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Ebenso
fällt mit dem Schuldspruch eine Genugtuung für die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes dahin, da der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei
der Festsetzung der Strafe hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Anträge
sind abzuweisen.
IX.
Sicherheitshaft
Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei
zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen. Dieser Antrag ist aus
folgenden Gründen abzuweisen:
Der
Beschuldigte ist nicht Schweizer Bürger, er lebt jedoch seit über 30 Jahren in
der Schweiz, ist arbeitstätig und seine Kernfamilie, d.h. seine Frau und die
drei Kinder (geb. 2010, 2012, 2021), wie auch mehrere seiner Geschwister leben
in der Schweiz. Zwar hat der Beschuldigte auch im Kosovo Verwandte und war nach
der Tat im Ausland untergetaucht. Er kehrte jedoch nach rund drei Monaten freiwillig
zurück in die Schweiz. Zudem hat er sich in den zehn Jahren seit dem Vorfall
nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch wenn er aufgrund des noch nicht
rechtskräftigen zweitinstanzlichen Schuldspruchs mit einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe rechnen muss und eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland
oder ein Untertauchen im Inland nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so
lässt sich eine ernsthafte Gefahr bzw. Wahrscheinlichkeit der Flucht aufgrund
der Gesamtumstände nicht belegen.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass
er als Ersttäter in den offenen Strafvollzug versetzt werden dürfte. Bei einer
Flucht im jetzigen Zeitpunkt würde er sich diese Chance vergeben.
Im Ergebnis ist der besondere Haftgrund
der Fluchtgefahr somit zu verneinen und auf die Anordnung von Sicherheitshaft
ist entsprechend zu verzichten. Ohne massgebliche Fluchtgefahr entfällt
ebenfalls die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen.
X.
Beschlagnahmen
1. Die Staatsanwaltschaft
beantragt die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten kosovarischen
Reisepasses des Beschuldigten und einen Verbleib der weiteren Gegenstände
gemäss Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils als Beweismittel in den Akten. Zur
Begründung wird ausgeführt, im Hinblick auf eine allfällige Revision seien die
wichtigsten Beweismittel in Fällen mit solch schweren Tatvorwürfen bei den
Akten zu belassen. Von einer Aushändigung der blutverschmierten Kleidung an den
Geschädigten sollte aber in jedem Fall abgesehen werden. Ebenso sollte
bezüglich des gefälschten Reisepasses eine Rückgabe unter keinen Umständen
erfolgen. Der Beschuldigte dürfte sich inzwischen einen neuen Pass beschaffen
haben, weshalb durch die Sicherungseinziehung des gefälschten Dokuments weder
ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil entstehe.
2.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte
voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; den Opfern
zurückzugeben sind; oder einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist mit einem
schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Abs. 2).
2.2 Ist der Grund für die
Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die
Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der
berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines
Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, ist über
seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung
oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).
2.3 Die Beschlagnahme kennt keine festen
Fristen, für die sie (jeweils) angeordnet würde. Ihre zeitliche Limitierung
ergibt sich aus ihrem Zweck: Als vorübergehender, für die Dauer des
Strafprozesses konzipierter staatlicher Zugriff (konservatorische
Zwangsmassnahme) darf sie nur solange andauern, wie für sie ein Grund besteht.
Unter anderem entfällt der Grund für die Beschlagnahme dann, wenn das
Provisorium, für dessen Dauer sie angeordnet ist, sein Ende findet. Dies ist
der Fall mit dem Endentscheid (Sachurteil, Prozessurteil, Strafbefehl,
Einstellung, Nichtanhandnahme), weshalb darin über das Schicksal der
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden muss. Dabei
bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Gegenstand oder Vermögenswert
der berechtigten Person zurückgegeben, oder er wird eingezogen, worunter auch
die Aushändigung an den Verletzten «zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes» zu fassen ist (Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil; BSK
StPO –Bommer / Goldschmid,
Art. 267 N 1 f., N 7).
2.4 Die Entscheidung über Rückgabe
oder Einziehung hängt zunächst davon ab, aus welchem Grund ein Objekt mit
Beschlag belegt war. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam,
so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie
Gründe für seine Einziehung. Dabei kommt es auf den Inhalt des Urteils nicht
an: Verurteilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln
beide gleichermassen zur Rückgabe. Doch gilt dies, wie gesagt, nur, wo
keinerlei andere Gründe die Beschlagnahme getragen haben. Soweit sie sich,
ausweislich des Beschlagnahmebefehls, auch, und sei es nur nebenher, auf
Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der
Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes bezieht, hat sich das weitere
Vorgehen an der Beschlagnahme zur Einziehungszwecken auszurichten. Da ein
reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss, hat der Endentscheid dies
im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der
Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (BSK StPO – Felix Bommer / Peter Goldschmid,
Art. 267 N 8 f.).
2.5 Im Gegensatz zur
Beweismittelbeschlagnahme hängt das Schicksal von Gegenständen, die zu
Einziehungs- oder Aushändigungszwecken beschlagnahmt worden sind, primär vom Inhalt
des Endentscheids ab. Ob eine Einziehung auch dort in Betracht kommt, wo die
beschuldigte Person nicht schuldig gesprochen wird, hängt wiederum von den
Vorgaben des materiellen Rechts ab. Der Grundsatz lautet dahin, dass im Falle
eines Freispruchs eine Einziehung ausscheidet. Doch gibt es Ausnahmen, die auf
den Grund des nicht-verurteilenden Verfahrensausgangs (hauptsächlich
Einstellung und Freispruch) abstellen: Die Sicherungseinziehung ist –
Zusammenhang des Einziehungsgegenstandes mit der untersuchten und angeklagten
Straftat sowie seine Gefährlichkeit vorausgesetzt – «ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person» zulässig (Art. 69 StGB). Verlangt
ist nur tatbestandsmässiges (auch subjektiv: Vorsatz) und rechtswidriges
Unrecht. Was jenseits dessen liegt, hindert nicht, trotz nicht-verurteilendem
Verfahrensausgang die Beschlagnahme zur Einziehung werden zu lassen. So kann
auch dann eingezogen werden, wenn etwa infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19
Abs. 1 StGB) oder unvermeidbarem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ein
Freispruch erfolgt oder wenn mangels einer Prozessvoraussetzung kein Urteil in
der Sache ergehen kann (BSK StPO – Felix
Bommer / Peter Goldschmid, Art. 267 N 10).
3.1 In der Beschlagnahmeverfügung
vom 26. September 2017 wird nicht spezifiziert, ob es sich um eine
Beweismittel-, Restitutions-, Einziehungs- oder Kostendeckungsbeschlagnahme
handelt. Es wird lediglich pauschal auf Art. 263 StPO verwiesen (Akten
Stawa, pag. 678). Aus der Sache ergibt sich jedoch, dass die Kleidung des
Geschädigten und die Handschuhe von I.___ als Beweismittel beschlagnahmt
wurden. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil bezüglich des Vorwurfs
der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen, womit kein Grund für
eine Beweissicherung mehr besteht. Sowohl die Kleidung als auch die Handschuhe
wurden spurentechnisch ausgewertet, was eine Schussabgabe in der fraglichen
Nacht indizierte. Darüber hinaus sprach der Fundort der Handschuhe für die
Schuld des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern künftige
technische Methoden Spuren zu Tage bringen könnten, mit welchen in einem
allfälligen Revisionsverfahren ein Freispruch erwirkt werden könnte. Selbst
wenn auf den Kleidungsstücken Dritt-DNA gefunden werden könnte, würde dadurch
die Täterschaft des Beschuldigten nicht in Frage gestellt, bestehen daneben
doch zahlreiche weitere Indizien, welche für seine Schuld sprechen. Da die
Gegenstände erst nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben
sind, besteht auch in einem allfälligen Neubeurteilungsverfahren kein Risiko
für einen Beweismittelverlust.
Gestützt auf diese Erwägungen sind
folgende Gegenstände an die Berechtigten herauszugeben, wobei innert
10 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
-
1 Paar Handschuhe, schwarz,
Marke Daphne (Berechtigter: I.___)
-
1 T-Shirt, weiss, langarm,
Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)
-
1 Jeans, blau, Marke Zara
Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)
-
1 Paar Turnschuhe, weiss,
Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)
Ohne ein solches Begehren
wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu
vernichten.
3.2 Demgegenüber diente der
beschlagnahmte Reisepass der Begehung einer Straftat. Der Beschuldigte trug den
Pass mit dem gefälschten Einreisestempel nicht nur bei sich, sondern gebrauchte
diesen zwecks Täuschung über den Aufenthalt in der Tatnacht, indem er sich
anlässlich der Einvernahme darauf berief, was eine aktive Täuschungshandlung
darstellt. Er handelte damit tatbestandsmässig wie auch rechtswidrig. Gestützt
auf die obigen Ausführungen kann der Reisepass somit trotz erfolgten
Freispruchs vom entsprechenden Vorhalt in Anwendung von Art. 69 StGB
eingezogen und vernichtet werden, zumal der Pass in den Händen des
Beschuldigten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
XI.
Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches
Verfahren
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang
ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Zwar erhält der
Beschuldigte eine etwas tiefere Strafe. Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.
1.2 Gleiches gilt für die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren, deren Höhe
bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates
gegenüber dem Beschuldigten ist zu bestätigen.
2.
Berufungsverfahren
2.1.
Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können
einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
2.1.2 Der Beschuldigte obsiegt mit
seiner Berufung lediglich dahingehend, als dass wegen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots eine etwas tiefere Strafe resultiert. Infolgedessen
rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung der Berufungskosten (inkl. Beschluss
vom 17. Mai 2022 und Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024) mit einer
Urteilsgebühr von CHF 17'000.00, total CHF 21'800.00, zu 90 %, entsprechend
CHF 19'620.00. Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
2.2.
Entschädigungsbegehren
2.2.1 Der Kostenentscheid
präjudiziert die Entschädigungsfrage. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist
dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, somit eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 10 % einer vollen
Parteientschädigung ausmacht.
Ausgangspunkt der Berechnung bildet die
vom privaten Verteidiger des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote,
welche einen Aufwand von 76 Stunden aufweist. Die Berufungsverhandlung
wurde dabei mit elf Stunden veranschlagt, was auf die effektive Dauer zu kürzen
ist. Für die Berufungsverhandlung ist somit ein Aufwand von 6.5 Stunden
(inkl. Reisezeit) zu entschädigen. Ebenso ist der Aufwand für die mündliche
Urteilseröffnung um eine Stunde auf insgesamt zwei Stunden (inkl. Reisezeit) zu
kürzen. Nicht zu entschädigen ist die 15-minütige Besprechung mit dem Bruder
des Beschuldigten unmittelbar nach Erhalt des Urteilsdispositives (Position vom
31. März 2021), da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche zur
Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist. Im Übrigen erscheint der
geltend gemachte Aufwand angemessen.
2.2.1.1 Der von der Verteidigung
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 gründet auf einer
«schriftliche(n) Bestätigung der mündlichen Honorarvereinbarung» mit dem
Beschuldigten (Akten Obergericht, pag. 322) vom 24. Februar 2025.
Diese ist für das Gericht nicht bindend (BSK StPO – Wehrenberg / Frank, Art. 429 N 16). Gemäss § 158
Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger
CHF 230.00 bis CHF 330.00. Mit Beschluss der Geschäftsleitung des
Obergerichts vom 16. Januar 2023 wurden diese Stundenansätze gestützt auf
§ 158 Abs. 4 GT per 1. Januar 2023 auf CHF 250.00 bis
CHF 350.00 angehoben. Nach der Praxis der Strafkammer wird für die private
Verteidigung grundsätzlich ein Stundenansatz bis zu CHF 260.00 bzw. seit dem
1. Januar 2023 bis zu CHF 280.00 unbesehen akzeptiert. Ein Stundenansatz
von über CHF 260.00 ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der konkrete Fall
als besonders komplex erweist oder die Verteidigung des Mandanten fundierte
Kenntnisse in einem strafrechtlichen Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht)
voraussetzt.
2.2.1.2 Die Verteidigung begründet
den Stundenansatz von CHF 330.00 vorliegend mit der Komplexität und dem
Spezialwissen sowie den erforderlichen Nachforschungen im Bereich der
Rechtsmedizin. Unerwähnt lässt sie dabei, dass vor der Vorinstanz noch ein
Stundenansatz von CHF 300.00 geltend gemacht wurde. Inwiefern der Fall vor
Obergericht an Komplexität zugenommen hat, wird nicht begründet und ist auch
nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Umstand, dass die Honorarvereinbarung vom
24. Februar 2025 datiert, erscheint offensichtlich, dass diese im Hinblick
auf die Berufungsverhandlung unterzeichnet wurde, was stossend erscheint. Auch
wird für den gesamten Zeitraum der gleiche Tarif verwendet, ohne zu
berücksichtigen, dass die Stundenansätze zwischenzeitlich – wie erwähnt – der
Teuerung angepasst wurden, wobei der Ansatz von CHF 330.00 zu Beginn des
Berufungsverfahrens noch dem Maximaltarif entsprach. Während das vorliegende
Verfahren in rechtsmedizinischer Hinsicht tatsächlich eine gewisse Komplexität
aufweist – wobei jedoch für die sich stellenden Fragen mehrere Gutachten
eingeholt und die Gutachter auch gerichtlich einvernommen wurden –, bot es in
rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten. Gestützt auf diese Ausführungen ist
ein leicht erhöhter Stundenansatz von CHF 280.00 für die Aufwendungen bis
zum 31. Dezember 2022 bzw. ein solcher von CHF 300.00 für die
Aufwendungen ab dem 1. Januar 2023 zu gewähren. Dies führt zu einer
Entschädigung von insgesamt CHF 20'688.40 (19.42 Stunden à
CHF 280.00 und 50.836 Stunden à CHF 300.00). Zuzüglich der Auslagen
von CHF 329.50 und 7,7 %MwSt. auf CHF 6'413.80 (Aufwand bis Ende
2023: 19.42 Stunden à CHF 280.00, 2.92 Stunden à
CHF 300.00, Auslagen CHF 100.20), ausmachend CHF 493.85, bzw.
8,1 %MwSt. auf CHF 14'604.10 (Aufwand ab Januar 2024:
47.916 Stunden à CHF 300.00, Auslagen CHF 229.30), ausmachend
CHF 1'182.90, macht die volle Parteientschädigung CHF 22'694.65 aus.
2.2.1.3 In Anwendung von Art. 436
Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill
Droll, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 2'269.45 (10% von CHF 22'694.65) zuzusprechen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
2.2.2 Neben der Parteientschädigung
verlangt der Beschuldigte unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO die Rückerstattung der Kosten für die beiden Privatgutachten
in Höhe von CHF 6'975.00 sowie EUR 5'200.00.
2.2.2.1 Mit Eingabe vom
20. Dezember 2019 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz ein
rechtsmedizinisches Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. F.___,
erstellt im Auftrag seines ehemaligen Verteidigers, einreichen (Akten
Vorinstanz, pag. 037 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten wurden weitere
Beweiserhebungen in Form von Stellungnahmen und weiteren Einvernahmen getätigt,
weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend für diese Auslagen zu entschädigen. Gemäss Rechnung vom
22. Oktober 2019 beliefen sich die Koten für das Privatgutachten auf
CHF 4'500.00 und jene für die Replik auf CHF 1'575.00, insgesamt
somit CHF 6'075.00. Hierfür ist der Beschuldigte im Umfang von 10 %,
ausmachend CHF 607.50, zu entschädigen.
2.2.2.2 Vor dem Berufungsgericht liess
der Beschuldigte sodann mit Eingabe vom 18. August 2023 ein
aussagepsychologisches Gutachten von Prof. Dr. G.___, erstellt im Auftrag von
Rechtsanwalt Droll, einreichen (Akten Obergericht, pag. 100 ff.). Dieses
Privatgutachten ist als blosses Gefälligkeitsgutachten zu taxieren und
rechtfertigt keine Entschädigung. Das Begehren ist abzuweisen.
3.
Verrechnung
Gemäss Art. 442 Abs. 4 aStPO
können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit
Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen
Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die
Bestimmung verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene
aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von
Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen
Genugtuung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021
E. 2.3.1). Gestützt hierauf ist die dem Beschuldigten zugesprochene
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'269.45 sowie die Entschädigung
für die Kosten des Privatgutachtens von CHF 607.50 mit den von ihm zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 57'406.60 (1. Instanz:
CHF 37'786.60, 2. Instanz: CHF 19'620.00) zu verrechnen, so dass
der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von
CHF 54'529.65 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
aArt. 40, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,
Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1, Art. 51
und Art. 69, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1 StGB; Art. 33
Abs. 1 lit. a WG, Art. 138, Art. 205 Abs. 4, Art. 267,
Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und
Art. 422 ff. aStPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
19. März 2021 wird festgestellt, dass der Vorhalt der Beschimpfung,
angeblich begangen am 24. Januar 2015, verjährt ist (AnklS Ziff. 3).
2.
A.A.___ wird vom
Vorhalt der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und
Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Januar 2015 bis
am 27. April 2015, freigesprochen (AnklS Ziff. 4).
3.
A.A.___ hat sich
schuldig gemacht:
a)
der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff. 1),
b)
des Raufhandels,
begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff. 2),
c)
des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff.
5).
4.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5.
A.A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 74 Monaten,
b)
einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
6.
A.A.___ werden die
ausgestandene Untersuchungshaft (27. April 2015 – 21. Mai 2015), die
ausgestandene Sicherheitshaft (24. März 2021 – 13. April 2021) sowie
im Umfang von 12 % die angeordneten Ersatzmassnahmen (21. Mai 2015 –
30. Oktober 2015) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
Auf die Anordnung
von Sicherheitshaft wird verzichtet.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird die beschlagnahmte
(Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1
Projektil im Magazin; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB
Asservate), eingezogen und ist nach Feststellung der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu vernichten.
9.
Der beschlagnahmte
kosovarische Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___;
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und
ist nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.
10.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate) sind den Berechtigten herauszugeben, wobei innert 10 Tagen
nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
-
1 Paar Handschuhe, schwarz,
Marke Daphne (Berechtigter: I.___)
-
1 T-Shirt, weiss, langarm,
Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)
-
1 Jeans, blau, Marke Zara
Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)
-
1 Paar Turnschuhe, weiss,
Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)
Ohne ein solches Begehren
wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu
vernichten.
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird der ordnungsgemäss
vorgeladene Zeuge H.___, [Adresse], zufolge unentschuldigten Nichterscheinens
an der Hauptverhandlung vom 15. März 2021 mit CH 600.00 gebüsst. Die
Busse wird mit der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet
und beläuft sich somit auf CHF 580.60.
12.
Der Antrag von A.A.___
auf Ausrichtung einer Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes
wird abgewiesen.
13.
A.A.___ ist für die
Kosten des Privatgutachtens von Prof. Dr. F.___ im Umfang von CHF 607.50
zu entschädigen. Darüber hinaus ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.
Dieser Betrag ist mit dem von A.A.___ zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 19 verrechnet.
14.
Das
Entschädigungsbegehren von A.A.___ für das Privatgutachten von Prof. Dr. G.___
in Höhe von EUR 5'200.00 wird abgewiesen.
15.
Der Antrag von A.A.___
auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO in Höhe von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
27. April 2015 sowie einer Genugtuung i.S.v. Art. 431 Abs. 1
StPO in Höhe von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem
19. März 2021 wird abgewiesen.
16.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___,
Rechtsanwalt Patrick Sunier, auf CHF 8'250.15 festgesetzt und zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat
ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 3'520.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
17.
A.A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'269.45 zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag ist mit dem von A.A.___ zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 19 verrechnet.
18.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 16'500.00,
total CHF 37'786.60, hat A.A.___ zu bezahlen.
19.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 17'000.00, total
CHF 21’800.00, hat A.A.___ zu 90 %, somit CHF 19’620.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
20.
Die A.A.___
zugesprochenen Entschädigungen von total CHF 2'876.95 (vgl. vorstehend
Ziff. 13 und 17) werden mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total
CHF 57'406.60 (1. Instanz: CHF 37'786.60, 2. Instanz:
CHF 19'620.00) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 54'529.65
zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Graf