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Entscheid

STBER.2022.30

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl. vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe, Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das Waffengesetz

26. Februar 2025Deutsch202 min

vom Rettungsdienst mit polizeilicher Begleitung ins Kantonsspital Olten verbracht.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, subevtl.

vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Waffe,

Urkundenfälschung, Beschimpfung, Raufhandel, evtl. Angriff, Vergehen gegen das

Waffengesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

Staatsanwalt [...] für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

-

A.A.___ als Beschuldigter

und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt Camill Droll

als privater Verteidiger des Beschuldigten in Begleitung von Rechtsanwalt

Roland Winiger;

-

Dr. med. B.___ als

Sachverständiger;

-

Dr. med. C.___ als

Sachverständige;

-

Dr. med. D.___ als Zeuge (zur

Einvernahme);

-

Dr. med. E.___ als Zeuge

(zur Einvernahme);

-

eine Medienvertreterin von

der Solothurner Zeitung;

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Solothurn;

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Olten;

-

zwei Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt [...] als Vertreter der Anklage:

1. Der Beschuldigte sei auch wegen

Urkundenfälschung (Täuschungsgebrauch) schuldig zu sprechen (Schuldpunkt; Ziffer

2 des Urteils).

2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von elf

Jahren und neun Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen

(Strafzumessung; Ziffer 4.a und 4.b des Urteils).

3. Die sichergestellten und beschlagnahmten

Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen, eventualiter zu

vernichten (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Ziffer 7 Al. 1 - 5 des

Urteils).

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschuldigten.

5. Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 19. März 2021 zu bestätigen.

Rechtsanwalt Camill Droll als privater Verteidiger des

Beschuldigten:

1. A.A.___ sei von sämtlichen Vorhalten der

Anklage freizusprechen.

2. Es sei im Urteil festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot

mehrfach krass verletzt wurde.

3. Für die mehrfache krasse Verletzung des

Beschleunigungsgebotes sei eine Genugtuung von CHF 2'000.00 auszusprechen.

4. A.A.___ seien die Kosten für das

Privatgutachten von Prof. Dr. F.___ in der Höhe von CHF 6'975.00

zurückzuerstatten.

5. A.A.___ seien die Kosten für das

Privatgutachten von Prof. Dr. G.___ in der Höhe von EUR 5'200.00

zurückzuerstatten.

6. A.A.___ sei für die zu Unrecht

erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 5'200.00 zu bezahlen

zuzüglich Zins von 5 % ab dem 27. April 2015.

7. A.A.___ sei für die widerrechtliche

erstandene Sicherheitshaft eine Genugtuung von CHF 5'200.00 zu bezahlen

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. März 2021.

8. Die Kosten der privaten Verteidigung

durch Herrn Winiger für das Vorverfahren sowie für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren seien gemäss eingereichter Kostennote und

Honorarvereinbarungen vom Staat zu tragen.

9. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom

Staat zu tragen.

10. Alle übrigen Anträge der

Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am Samstag, 24. Januar 2015 kurz

nach 01:00 Uhr, meldeten mehrere Personen bei der Alarmzentrale, dass es in der

[Gasse] in Olten zu einer Schiesserei gekommen sei. Bei einer Meldung wurde auf

Rückfrage durch den Melder bei einer Drittperson erklärt, dass der Securitas

oder der Besitzer der [Bar] geschossen habe (Akten der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 076, 071 ff.). Die

ausgerückte Polizei stellte in der [Gasse] diverse Personen fest, darunter den

am Kopf verletzten H.___ (nachfolgend: Geschädigter). Dieser wurde im Anschluss

vom Rettungsdienst mit polizeilicher Begleitung ins Kantonsspital Olten verbracht.

Der Geschädigte gab anlässlich der Erstbefragung an, der Mann, der geschossen

habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die Haare nach

hinten gegelt und sei ca. 180 cm gross. Zudem identifizierte er die Person

Nr. 5 des Konfrontationsfotoblatts, A.A.___, als Schützen (Akten Stawa,

pag. 362 ff.).

2. Mit Verfügung vom 24. Januar

2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Gleichentags erfolgten u.a. Hausdurchsuchungen

im [Pub] inkl. Bar sowie am Wohndomizil des Beschuldigten. Neben

Erstbefragungen kam es zu mehreren vorläufigen Festnahmen und Einvernahmen von

Auskunftspersonen. Weitere Untersuchungsmassnahmen wurden veranlasst (Spurensicherung,

rückwirkende Teilnehmeridentifikation einer Rufnummer etc.). Zudem wurden der

Beschuldigte und das auf seinen Namen eingelöste Fahrzeug national zur Fahndung

ausgeschrieben (Akten Stawa, pag. 007 f., 152 ff., 516 ff.).

3. Nach telefonischer Mitteilung gegenüber

der Staatsanwaltschft am 27. Januar 2015 bestätigte Rechtsanwalt Roland

Winiger, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Übernahme der Verteidigung

des Beschuldigten in dessen Auftrag und legitimierte sich mit einer

Anwaltsvollmacht (Akten Stawa, pag. 563 f.).

4. Am 17. Februar 2015 veranlasste

die Staatsanwaltschaft die internationale Ausschreibung des Beschuldigten zur

Fahndung (Akten Stawa, pag. 574 ff.).

5. Am 27. April 2015

wurde der mit einem Flug aus Pristina, Kosovo, einreisende Beschuldigte am

Flughafen Zürich angehalten und festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.).

Gleichentags wurde er ins Untersuchungsgefängnis in Olten überstellt und am

Folgetag erstmals einvernommen (Akten Stawa, pag. 426 ff.). Im Anschluss

befand sich der Beschuldigte bis am 21. Mai 2015 in Untersuchungshaft (Akten

Stawa, pag. 608 ff.).

6. Auf Ersuchen der

Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 21. Mai 2015

Ersatzmassnahmen für die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft

an. Konkret wurde ihm untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. Zudem wurde

ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt (Akten Stawa, pag. 639 ff.). Mit

Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurden diese Ersatzmassnahmen per sofort

aufgehoben (Akten Stawa, pag. 662).

7. Am 26. September

2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung

gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl.

versuchter schwerer Körperverletzung, subevtl. einfacher Körperverletzung (mit

Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Raufhandels, evtl. Angriffs,

Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz

durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragens

einer Pistole ohne Waffentragbewilligung und Übertretung des Waffengesetzes

durch Erwerb und Besitz einer Alarmpistole ohne Aufbewahrung des Kaufvertrages

(Akten Stawa, pag. 675 ff.).

8. Mit Verfügung vom 5. Februar

2018 wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben (Akten Stawa,

pag. 687.14 ff.). Dieses wurde am 16. April 2018 ausgefertigt (Akten

Stawa, pag. 227.46 ff.).

9. Am 26. September

2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung,

subevtl. vollendeter einfacher Körperverletzung mit Waffe, Raufhandels, evtl.

Angriffs, Beschimpfung, Urkundenfälschung, mehrfacher Vergehen gegen das

Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung, Tragens

einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie unberechtigten Besitz einer

Alarmpistole (Akten des Amtgerichts Olten Gösgen, nachfolgend: Akten

Vorinstanz, pag. 001 ff.).

10. Mit Eingabe vom 31.

März 2020 zeigte der bisherige Verteidiger die Übernahme der Verteidigung des

Beschuldigten durch Rechtsanwalt Camill Droll an (Akten Vorinstanz,

pag. 094 ff.).

11. Die

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand vom 15. bis 17. März sowie am 19. März

2021 statt (Akten Vorinstanz, pag. 141 ff.).

12. Am 19. März 2021

erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz,

pag. 235 ff.):

1. Es wird festgestellt, dass der Vorhalt

der Beschimpfung, angeblich begangen am 24.01.2015, verjährt ist (AnklS. Ziff.

3.).

2. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich der

Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und

Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit zwischen 24.01.2015 und

27.04.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen. (AnklS. Ziff. 4.).

3. Der Beschuldigte A.A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- der versuchten vorsätzlichen Tötung,

begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 1.);

- des Raufhandels, begangen am 24.01.2015

(AnklS. Ziff. 2.);

- des mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen am 24.01.2015 (AnklS. Ziff. 5.).

4. Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt

zu:

1. einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren;

2. einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer

Probezeit von 3 Jahren.

Die

Untersuchungshaft vom 27.04.2015 bis 21.05.2015, total 25 Tage, sowie weitere

10 Tage für die Ersatzmassnahmen sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

5. Für den Beschuldigten A.A.___ wird bis

zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstes für die Dauer von 6

Monaten, Sicherheitshaft angeordnet (vgl. begründeter Beschluss vom

19.03.2021).

6. Folgender beschlagnahmter Gegenstand

wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

- 1 (Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm,

Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1 Projektil im Magazin)

7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind

nach Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten herauszugeben:

- 1 kosovarischer Reisepass, Nr. […],

lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___)

- 1 Paar Handschuhe, schwarz, Marke Daphne

(Berechtigter: I.___)

- 1 T-Shirt, weiss, langarm, Marke Zara

Man (Berechtigter: H.___)

- 1 Jeans, blau, Marke Zara Man, mit

schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)

- 1 Paar Turnschuhe, weiss, Nike Air,

Grösse 40 (Berechtigter: H.___)

8. Der ordnungsgemäss vorgeladene Zeuge H.___,

[Adresse] wird zufolge unentschuldigten Nichterscheinens an der

Hauptverhandlung vom 15.03.2021 mit CHF 600.00 gebüsst. Die Busse wird mit

der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet und beläuft sich

somit auf CHF 580.60.

9. Die Entschädigung des vormaligen

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___, Rechtsanwalt Patrick

Sunier, wird auf CHF 8'250.15 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Es wird

festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt

wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtbeistandes im Umfang von

CHF 3'520.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 16'500.00, total CHF 37'786.60, hat der

Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.

13. Mit Beschluss vom

19. März 2021 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen für den Beschuldigten

Sicherheitshaft für die Dauer von längstens sechs Monaten ab Verhaftung an.

Gestützt auf den Haftbefehl vom 24. März 2021 wurde der Beschuldigte am 25. März

2021 verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht (Akten

Vorinstanz, pag. 288 ff.).

14. Der Beschuldigte

meldete mit Eingabe vom 26. März 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (Akten

Vorinstanz, pag. 303 ff.). Gleichentags liess der Beschuldigte den

Beschluss vom 19. März 2021 betreffend die Sicherheitshaft mit Beschwerde

anfechten (Akten Vorinstanz, pag. 308 ff.).

15. Mit Beschluss vom

13. April 2021 ordnete die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft an (Akten

Vorinstanz, pag. 330 ff., Akten des Obergerichts des Kantons Solothurn [nachfolgend:

Akten Obergericht], pag. 004 ff.).

16. Der Beschuldigte

liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 9. März 2022

anfechten. Im Hauptbegehren beantragt er die Aufhebung des Urteils der

Vorinstanz verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten

Durchführung einer Hauptverhandlung in neuer Besetzung des Spruchkörpers. Als

Eventualantrag wird das Urteil der Vorinstanz teilweise, d.h. betreffend

die Dispositiv-Ziffern 3. (Schuldsprüche), 4. (Strafe), 9. (Entschädigung des vormaligen

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und 10. (Verfahrenskosten)

angefochten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch

unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragt er die Einholung eines

«Ober-» bzw. Zweitgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität

Bern (Akten Obergericht, pag. 012 ff.).

17. Mit Eingabe vom 4.

April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die

Dispositiv-Ziffern 2. (Freispruch), 4.a und 4.b (Strafzumessung) sowie 7.

(Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). Sie beantragt die Verurteilung des

Beschuldigten wegen Urkundenfälschung, die Ausfällung einer höheren

Freiheitsstrafe und die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten

Reisepasses des Beschuldigten sowie den Verbleib der übrigen sichergestellten

Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (Akten Obergericht, pag. 056 f.).

18. Mit Beschluss vom

17. Mai 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung des

erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 066 ff.).

19. Dagegen erhob der

Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht (Akten Obergericht, pag. 075 ff.).

20. Mit Urteil vom 30.

Juni 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein

(Akten Obergericht, pag. 901 ff.).

21. Mit Eingabe vom 18. August

2023 reichte der Beschuldige ein als aussagepsychologisches Gutachten bezeichnetes

Privatgutachten betreffend die Aussagen des Geschädigten ein (Akten

Obergericht, pag. 100 ff.).

22. Am 11. Januar

2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Einvernahme eines Zeugen statt (Akten

Obergericht, pag. 137 ff.).

23. Mit Verfügung vom

26. Januar 2024 wurde die Kantonspolizei Solothurn mit Nachforschungen

beauftragt (Akten Obergericht, pag. 156 ff.). Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar

2024 wurden die sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei

befindlichen Fotos der Verletzungen des Geschädigten eingereicht (Akten

Obergericht, pag. 161 f.).

24. Mit Verfügung vom

21. März 2024 wurde u.a. der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines

gerichtlichen Zweitgutachtens abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 168 f.).

25. Die auf den 13.

Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2024

auf begründetes Ersuchen der Verteidigung hin verschoben (Akten Obergericht,

pag. 173 f., 193 f.)

26. Mit Verfügung vom

12. Juli 2024 wurden die Parteien sowie die Sachverständigen und Zeugen rechtsgenüglich

zur neu angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten Obergericht, pag. 195).

27. Mit Verfügung vom 7.

Februar 2025 wurden die von der Verteidigung mit Eingabe vom 29. Januar 2025

gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht, pag. 250 f., pag. 306

ff.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die am 12. Februar

2025 teilweise erneut gestellten Beweisanträge abgewiesen (Akten Obergericht,

pag. 308 ff.).

28. Am 25./26. Februar 2025 fand

die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

Erwägungen

II.

Anwendbares

Verfahrensrecht (StPO)

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die

Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich

somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.

448.

folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am

17.

Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine

von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten

Dispositiv

Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in: Marcel Alexander Niggli

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung

ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht

generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es

würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so

auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011

gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448

ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach

neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) herangezogen werden, dessen

Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen

Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende

Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Rechtskraft

und Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Nach Art. 404 Abs.

1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den

angefochtenen Punkten.

2. Der Hauptantrag

des Beschuldigten auf Aufhebung und Rückweisung des Urteils der Vorinstanz

wurde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2022 abgewiesen.

Aufgrund der mit Eventualbegehren und Anschlussberufung lediglich teilweisen

Anfechtung sind die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ganz oder

teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Feststellung der

Verjährung des Vorhaltes der Beschimpfung;

-

Ziffer 6: Einziehung und

Vernichtung der beschlagnahmten Waffe;

-

Ziffer 8: Ordnungsbusse

Geschädigter;

-

Ziffer 9 (teilweise):

Entschädigung des vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers

(die Höhe der Entschädigung betreffend).

3. Ebenfalls nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahren ist die Ziffer 5 des erstinstanzlichen

Urteils betreffend die Anordnung der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 13.

April 2021 zwischenzeitlich aufgehobenen Sicherheitshaft.

IV.

Formelles

In formeller Hinsicht rügt die

Verteidigung, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie

begründet dies zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen im

Plädoyer nicht eingegangen sei. Insbesondere seien die aufgezeigten

Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten unberücksichtigt und die

Widersprüche der forensischen Untersuchung unbehandelt geblieben.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei genügt, wenn sich der Betroffene über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht

ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung, jedem angerufenen Beweismittel

und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen und diese

widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit

Hinweisen).

Die Vorinstanz war grundsätzlich nicht

verpflichtet, zu jeder einzelnen Rüge Stellung zu nehmen. Sie würdigte die

Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten ausführlich. Sie begründete die

aus den Aussagen gezogenen Schlüsse verständlich. Entgegen den Vorbringen des

Beschuldigten in der Berufungserklärung setzte sie sich auch mit dem

rechtsmedizinischen Gutachten wie auch der am Fragebogen bei Körperverletzung

geäusserten Kritik auseinander und begründete kurz, weshalb sie sich auf diese

stützt. Wie dargelegt, war sie darüber hinaus nicht verpflichtet, sich mit

Vorbringen auseinanderzusetzen, die ihres Erachtens offensichtlich nicht

zutrafen oder die sie als nicht relevant erachtete. Insgesamt hat die

Vorinstanz die Gründe, von denen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen,

und die Beweismittel, auf die sie sich dabei stützt, hinreichend dargelegt. Dem

Beschuldigten war es möglich, das Urteil in voller Kenntnis der Sache

anzufechten. Der Beschuldigte liess denn auch eine zehnseitige

Berufungserklärung einreichen, worin detailliert gerügt wird, welche Aspekte

des erstinstanzlichen Urteils beanstandet werden. Folglich ist die Vorinstanz

ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

V.

Vorhalte

Die im Berufungsverfahren zu

behandelnden Vorhalte gemäss Anklageschrift lauten wie folgt:

1.

Versuchte

vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

eventualiter versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), subeventualiter vollendete qualifizierte einfache

Körperverletzung mit Waffe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) – (AnklS. Ziff. 1)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren

Körperverletzung, subevtl. der vollendeten qualifizierten einfachen

Körperverletzung mit einer Waffe, begangen am 24. Januar 2015, ca. 01:10

Uhr, in Olten, [Gasse], zum Nachteil von H.___ schuldig gemacht, indem der

Beschuldigte vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich, versucht habe, den

Geschädigten bzw. das Opfer mittels einer Schussabgabe zu töten. Da der Erfolg

– der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch

geblieben.

Konkret sei es zunächst zu einer

verbalen (u. a. habe der Beschuldigte zum Opfer gesagt: «ich ficke dir deine

Familie» worauf das Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine»)

sowie tätlichen Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem

Beschuldigten und J.___ einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge

dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht,

indem er sich hinter das Opfer begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole,

(von hinten aus einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des

Opfers gerichtet und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses

abgefeuert habe. Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken

Kopfhälfte getroffen bzw. gestreift worden. Da das Opfer nicht verstorben sei,

sei es bei einem Versuch geblieben. Durch das Zielen mit einer geladenen Waffe

auf das Opfer und das anschliessende Abfeuern der Waffe habe der Beschuldigte

den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen. Aufgrund der Tatsache,

dass der Beschuldigte das Opfer am Kopf getroffen und verletzt habe, habe er

zudem davon ausgehen müssen, dass dieses an den Folgen der Schussverletzung

sterbe oder zumindest sterben könnte. Nach der Schussabgabe habe sich das Opfer

zum Beschuldigten hin umgedreht. Dabei habe der Beschuldigte seine Waffe in der

rechten Hand gegen den Fussboden gerichtet gehabt, habe diese jedoch wieder

angehoben und habe sie in Richtung Brustkorb des Opfers gerichtet, worauf

dieses sich auf den Beschuldigten gestürzt und ihn am Oberkörper gepackt und

zur Seite gestossen habe. Gleichzeitig sei das Opfer von J.___ mit weiteren

Schlägen mittels Schlagstock traktiert worden. Als J.___ und der Beschuldigte

die stark blutende Kopfverletzung des Opfers festgestellt hätten und dieses nun

mittels Handzeichen signalisiert habe, dass es sich ergebe, sei der

Beschuldigte in Richtung Eingang der [Bar] geflüchtet.

Aufgrund der Schussabgabe habe H.___

gemäss Arztbericht des Kantonsspital Olten eine scharf ausgestanzte, mehrere

Zentimeter lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit

entsprechendem halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der

Schädelkalotte links erlitten und sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.

Zum Eventual- und Subeventualantrag

enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:

Der Beschuldigte habe eventualiter durch

das Zielen mit einer geladenen Schusswaffe sowie das anschliessende Abfeuern

eines Schusses auf das Opfer zumindest eine schwere Körperverletzung in Kauf

genommen. Da das Opfer in der Folge keine schwere Verletzung davongetragen

habe, sei es bei einem Versuch geblieben.

Subeventualiter sei von einer einfachen

Körperverletzung mit einer Waffe auszugehen. Der Beschuldigte habe das Opfer

durch die Abgabe eines Schusses am Kopf verletzt.

2. Raufhandel

(Art. 133 StGB), evtl. Angriff (Art. 134 StGB) – (AnklS. Ziff. 2)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe sich des Raufhandels, evtl. des Angriffs, begangen am 24. Januar 2015, ca.

01:10 Uhr, in Olten, [Gasse], schuldig gemacht, indem er sich zusammen mit J.___

einerseits und H.___ andererseits bewusst an einem Raufhandel beteiligt habe,

bei dem H.___ durch den Beschuldigten durch die vorsätzliche Abgabe eines

Schusses am Kopf verletzt worden sei.

Zunächst sei es zu einer verbalen (u. a.

habe der Beschuldigte zum Opfern gesagt: «ich ficke dir deine Familie» worauf

der Opfer zum Beschuldigten gesagt habe: «ich ficke deine») sowie tätlichen

Auseinandersetzung (gegenseitiges Schubsen) zwischen dem Beschuldigten und J.___

einerseits und dem Opfer andererseits gekommen. Im Zuge dieser

Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Opfer zu töten versucht, indem er

sich hinter es begeben und eine Waffe, namentlich eine Pistole, (von hinten aus

einer Entfernung von wenigen Metern) auf den Hinterkopf des Opfers gerichtet

und in der Folge bewusst mindestens einen Schuss auf dieses abgefeuert habe.

Das Opfer sei dabei vom Geschoss von hinten an der linken Kopfhälfte getroffen

bzw. gestreift worden. Im Laufe dieser Auseinandersetzung habe J.___ - unter

Zuhilfenahme eines Schlagstockes – mehrfach auf das Opfer eingeschlagen.

Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals

Olten habe H.___ eine scharf ausgestanzte, mehrere Zentimeter lange und max.

einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem halbkreisförmigem

(rinnenförmigem) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte links und aufgrund

der Schläge verschiedene Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken

Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt sowie am linken

Handballen erlitten. Zusätzlich habe er eine schräg über den Rücken verlaufende

streifige Rötung erlitten. H.___ sei sieben Tage arbeitsunfähig gewesen.

Zum Eventual- und Subeventualantrag

enthält die Anklageschrift folgende Ausführungen:

Sollte das urteilende Gericht zum

Schluss kommen, dass sich H.___ nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt

habe, sei eventualiter – gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt - von einem

Angriff nach Art. 134 StGB von A.A.___ und J.___ gegen H.___ auszugehen.

3. Urkundenfälschung

(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB), evtl. Anstiftung zur

Urkundenfälschung und Täuschungsgebrauch (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2

i. V. m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3

StGB) – (AnklS. Ziff. 4)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe sich der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und

des Täuschungsgebrauchs, begangen an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt

im Zeitraum vom 24. Januar 2015 (01:10 Uhr) bis 27. April 2015 (12:02 Uhr), an

einem unbekannten Ort, festgestellt am 16. Juni 2015, in Solothurn,

Kriminaltechnischer Dienst der Polizei Kanton Solothurn, schuldig gemacht,

indem er in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, in

seinem Reisepass vorsätzlich einen Abdruck (Siegel) eines gefälschten

albanischen Einreisestempels angebracht habe. Somit habe er das Datum seiner

Einreise nach Durres, Albanien, absichtlich unrichtig beurkundet.

Konkret habe der Beschuldigte in seinem

echten kosovarischen Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___, geb. […],

auf der Seite 28 ein Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels

angebracht. Den Stempel habe er dabei bewusst mit dem Einreisedatum

«23.01.2015» und der Kontrollnummer «65» versehen. Bei dem vom Beschuldigten

verwendeten Stempel handle es sich um eine Totalfälschung. Der Einreisestempel

vom 23. Januar 2015 entspreche nicht der Standardgrösse und weise

Detailungenauigkeiten auf. Weiter sei die Kontrollzahl «65» im Zusammenhang mit

dem Datum vom 23. Januar 2015 falsch.

Mit dieser Fälschung habe sich der

Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen versucht, indem er

gegenüber den Behörden ein falsches Einreisedatum ausgewiesen habe und –

insbesondere die Strafverfolgungsbehörden – über den Umstand habe täuschen

wollen, dass er sich am 24. Januar 2015 nicht in der Schweiz befunden

habe, sondern vorgängig, d. h. vor dem massgeblichen Tatzeitpunkt der

versuchten vorsätzlichen Tötung in Olten zum Nachteil von H.___, bereits über

Durres nach Albanien eingereist sei.

Zum Eventualantrag enthält die

Anklageschrift folgende Ausführungen:

Sollte das urteilende Gericht zum

Schluss kommen, dass A.A.___ seinen kosovarischen Reisepass nicht selber mit

einem Siegel eines gefälschten albanischen Einreisestempels versehen habe, so

sei er wegen Anstiftung einer unbekannten Täterschaft zur Urkundenfälschung und

wegen des Täuschungsgebrauchs gegenüber den (Strafverfolgungs-)Behörden ins

Recht zu fassen.

4. Mehrfaches

Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne

Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie

unberechtigter Besitz einer Alarmpistole (Art. 4 Abs. 1 lit. a

und g, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 i. V. m.

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d,

Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 WV) – (AnklS. Ziff. 5)

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe

sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015, in

Olten, [Gasse], [Pub], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer

Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, in der

Öffentlichkeit eine Pistole (Typ unbekannt) auf sich getragen habe, obwohl ihm

als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das Tragen von

Waffen verboten sei. Die Pistole habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt

von einer unbekannten Person erworben.

Weiter wird dem Beschuldigten

vorgehalten, er habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24.

Januar 2015, in [Wohnadresse], schuldig gemacht, indem er als kosovarischer

Staatsangehöriger vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, eine

Alarmpistole (1 Pistole, schwarz, Marke Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin

[in welchem sich ein Projektil befunden habe]) erworben und besessen habe,

obwohl ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Erwerb, Besitz sowie das

Tragen von Waffen (vorliegend Alarmpistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit

einer echten Feuerwaffe verwechselt werden könne) verboten sei. Die Pistole

habe er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt von einer unbekannten Person

erworben.

VI.

Beweiswürdigung

und Sachverhalt

1.

Vorbemerkungen

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner, Art. 82 StPO N 13).

Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann

in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

(SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach

die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprech­ung (BGE 120

Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien

stützen.

2.3 Das Bundesgericht hat sich in einem

Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit dem

Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst und

dabei u.a. folgendes erkannt:

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn

unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den

verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen

(E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,

welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die

Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und

Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.

Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach

ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.

Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende

Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die

Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht

einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1 mit

Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das

Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der

feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2

mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.2.3.4

mit Hinweisen).

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu

einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals

führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen

Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden

Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als

ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu

einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz

bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5 mit Hinweisen).

Indizien sind oft nicht von vornherein

einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario

hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie

ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie

je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel

weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative

Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein

unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen

Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines

Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die

Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese

sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore

geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende,

und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu

tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und

gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6

mit Hinweisen).

Ist die Indizienlage widersprüchlich

oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage)

geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um

nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu

wecken (E. 2.2.3.7 mit Hinweisen).

2.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist

gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,

wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,

Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen

(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von

Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher

Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt

jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe

Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.

2.5).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

-

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und

6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3.

Aufgefundene

Tatortsituation

Gemäss Feststellungsbericht der Polizei

Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) vom 24. Januar 2015 herrschte beim

Eintreffen der Polizei an der [Gasse] ein grösseres Durcheinander. Es hätten

diverse Personen auf dem Trottoir vor dem [Restaurant] sowie vor dem [Hotel]

festgestellt werden können. Vor dem [Restaurant] habe eine Frau der Polizei

zugeschrien, dass beim [Weg] eine Person angeschossen worden sei und blute. In

der Folge habe dort der Geschädigte, mit nacktem Oberkörper und voller Blut,

stehend angetroffen werden können. Der Geschädigte sei sehr aufgebracht

gewesen, habe herumgeschrien und sei offensichtlich aggressiv gewesen. Eine

zweite männliche Person habe dem Geschädigten ein T-Shirt auf die Wunde am Kopf

gehalten. Der Geschädigte habe, noch einmal auf den Tatort angesprochen,

erklärt, dass er in der [Bar] gewesen sei, es sich beim Täter um den Chef der

Bar handle, angeblich ein Albaner, und er draussen angeschossen worden sei.

Zwei Polizisten seien in der Folge beim Geschädigten geblieben, während durch

die restlichen Patrouillen versucht worden sei, den Tatort zu verifizieren. Dann

sei der Haupteingang des [Hotel] beobachtet worden. Diverse Personen seien ein-

und ausgegangen. Der hintere Eingang (Terrasse [Pub]) habe in der ersten Phase

nicht gesichert werden können. In der Zwischenzeit seien zwei Polizisten von

einem Taxi-Chauffeur angesprochen worden. Dieser habe erklärt, er habe

angerufen. Er habe eine Person an der [Gasse] abholen müssen und, als er am

Warten gewesen sei, habe er plötzlich gehört, dass hinter ihm geschossen worden

sei. Einen Täter habe er jedoch nicht sehen können. Er habe erklärt, es sei vor

dem Haupteingang zum [Hotel] geschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich

diverse Personen vor dem Eingang zum Hotel befunden. Während der ganzen Zeit

hätten sich Personen von der [Gasse] in diverse Richtungen entfernt. Erst nach

den ersten Massnahmen habe eine Aussensicherung aufgestellt werden können.

Diverse Personalien seien erhoben worden. Während der ganzen Zeit hätten keine

Personen getroffen werden können, welche zum Hergang Angaben hätten machen

können (Akten Stawa, pag. 078 f.).

Zwischenzeitlich wurde der Geschädigte

durch den Rettungsdienst in Begleitung eines Polizeibeamten ins Kantonsspital

Olten verbracht.

4.

Verletzungsbild und

-ursache

Der Beschuldigte lässt bestreiten, dass es

sich bei der Verletzung des Geschädigten um eine Schussverletzung handelt. Er

beanstandet die Arztberichte und das erstellte Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin Basel (nachfolgend: IRM), macht geltend, diese unterlägen wegen

der Annahme einer Schussverletzung einem «confirmation bias» und reichte ein

Privatgutachten zu den Akten. Der Beschuldigte rügt, die Vor­instanz habe sich in

ihrem Urteil bezüglich der rechtsmedizinischen Fragen in keiner Weise mit den

Widersprüchen betreffend die Kopfwunde auseinandergesetzt.

4.1

Fotos

In den Vorakten befanden sich neben den

Verletzungen am Körper des Geschädigten einzig Fotos der versorgten Kopfwunde

des Geschädigten (Akten Stawa, pag. 212 f.).

Anlässlich der am 11. Januar 2024

durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte Dr. med. K.___, er müsse im

Zeitpunkt, als er den Fragebogen bei Körperverletzung (vgl. Akten Stawa, pag. 083

f.) ausgefüllt habe, ein Foto mit der frischen, unversorgten Wunde, welche von

der Polizei gemacht worden sei, vor sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so

hätte beschreiben können, wie es im Fragebogen stehe. Aufgrund dieser Aussage

ersuchte das Berufungsgericht die Polizei um Zusendung sämtlicher verfügbaren

Fotos betreffend den vorliegenden Fall (Akten Obergericht, pag. 137 ff).

Mit Nachtragsrapport vom 6. Februar

2024 wurden sämtliche sich in der offiziellen Foto-Datenbank (IMS) der Polizei

befindlichen Fotos zum vorliegenden Verfahren eingereicht (Akten Obergericht,

pag. 161 ff.). Darunter befinden sich neben den vom Kriminaltechnischen

Dienst der Polizei am 25. Januar 2015 angefertigten Fotos der versorgten

Wunde auch noch nicht aktenkundige Fotos der unversorgten Kopfwunde des

Geschädigten. Den Metadaten der Fotodateien lässt sich entnehmen, dass diese

Fotos am 24. Januar 2015 frühmorgens erstellt wurden.

Im Spitalbericht wurde auf dem Blatt

«Notfallbehandlung» vermerkt: «Die Wunde wurde fotodokumentiert» (Akten Stawa,

pag. 227.5 f.). Dieses wurde «Erstellt von E.___» und «Gedruckt am

24.01.2015 04:39». Auch aufgrund des Erstellungsdatums der Fotos gemäss

Metadaten, der Lokalisierung der Kopfverletzung, und der übereinstimmenden

Tätowierungen des Verletzten ist zweifelsfrei erstellt, dass die Aufnahmen den

Geschädigte H.___ und dessen unversorgte Kopfwunde zeigen, was auch seitens der

Verteidigung nicht bestritten wird.

4.2

Arztberichte

In den Akten befinden sich diverse Arztberichte,

darunter das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes, worin festgehalten ist,

dass der Patient bei einer Auseinandersetzung in einen Schusswechsel geraten

sei und laut dessen Aussage gezielt auf ihn geschossen worden sei. Es seien

zwei Schüsse abgegeben worden. Weiter ist festgehalten, dass der Patient nur

eine RQW (Rissquetschwunde) am Hinterkopf / an der Seite habe, und

keine Eintritts- oder Austrittstelle ersichtlich sei. Die Verdachtsdiagnose

lautete: «RQW Kopf nach Streifschuss» (Akten Stawa, pag. 227.42).

Im Schockraumprotokoll, welches als

behandelnden Arzt Dr. med. D.___ bezeichnet, wird ein Streifschuss am Kopf

erwähnt. Zudem ist eine arterielle Blutung dokumentiert. Die Verlegung auf die

Station erfolgte erst nach 04:00 Uhr (konkret 04:40 Uhr; Akten Stawa,

pag. 227.43 ff.).

4.2.1

Spitalbericht (Akten

Stawa, 227.24 ff. sowie 227.5 f.)

Im Spitalbericht wurde als Hauptdiagnose

Folgendes vermerkt:

«1. RQW Kalotte temporal links bei

Streifschuss

- Konventionelles Rx; kein

Projektivl, keine Fx erkennbar»

Die Anamnese lautet wie folgt:

«Im Ausgang in Olten ([Bar])

Auseinandersetzung, habe Kollege verteidigen wollen. Sei dann am Kopf

angeschossen worden. Nun habe er Schmerzen im Bereich der linken Kalotte, sonst

keine weiteren Beschwerden. Er sei ansonste[n] gesund, keine Medis. keine

Drogeneinnahme. Etwas Alkoh[o]l habe er getrunken.»

Zudem sind darin die Angaben gemäss

Ambulanzbericht wiedergegeben.

Unter dem Status ist aufgeführt:

«Kreislaufstabil, GCS 15. RQW ca. 3 cm

Kalotte temporal links, leicht klaffen, im Verlauf arterielle Blutung, durch

Sondierung kein Vd auf Fraktur. Pupillen isokor, FNV zielsicher bds, Hirnnerven

intakt, intakte Sensomtorik der oberen und unteren Extremität. Im Bodyche[c]k

keine Hinweise auf weitere Verletzung als RQW temporal, kardiopulmonal

kompensiert.»

4.2.2

Amteiärztlicher

Untersuchungsbericht (Akten Stawa, pag. 082)

Der Amteiarzt hielt in seinem

Untersuchungsbericht vom 25. Januar 2015 Folgendes fest:

«Es findet sich am Kopf seitlich links

eine ca. 4 cm, mit 6 Einzelknopfnähten versorgte Rissquetschwunde,

möglicherweise von einem Streifschuss herrührend.

Daneben verschiedene frische Blutergüsse

am linken Oberarm, neben der linken Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben

dem Schulterblatt, sowie am linken Handballen. Diese dürften durch direkte

Schläge verursacht worden sein.

Zusätzlich streifige Rötung schräg über

den Rücken verlaufend, könnte von einem Peitschenschlag herrühren.»

4.2.3

Fragebogen bei

Körperverletzung (Akten Stawa, pag. 083 f.)

Gemäss Journal der Staatsanwaltschaft

wurde am 25. Januar 2015 ein Arztbericht betreffend die Verletzungen des

Geschädigten eingeholt (Akten Stawa, pag. 515.3). Am 27. Januar 2015

ist vermerkt, dass Dr. K.___ den Fragebogen und Fotos der Verletzungen per Mail

wünschte. Als Ärzte des undatierten Fragebogens sind Dr. K.___ und Dr. D.___

aufgeführt. Als Datum der Untersuchung sind der 24. Januar 2015 resp. «Aktenkonsilium»

vermerkt. Unterschrieben wurde der Fragebogen von Dr. K.___. Die Fragen, ob

gesagt werden könne, durch was die Kopfverletzung, welche mit mehreren Stichen

hatte genäht werden müssen, verursacht worden sei und ob die festgestellte

Verletzung mit einer Schussverletzung (Streifschuss) vereinbar sei, wurden wie

folgt beantwortet:

«Die Verletzung ist mit einem

Streifschuss vereinbar:

Scharf ausgestanzte mehrere Zentimeter

lange und max. einen halben Zentimeter tiefe Wunde mit entsprechendem

halbkreisförmigem (rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte

links

Verschmutzungen oder Schmauchspuren

konnten wir nicht feststellen

keine Quetschungen oder Einrisse

Die anderen kleinen oberflächlichen

Verletzungen könnten durchaus von einer Stahlrute stammen (gemäss Angaben des

Pat. beim Abwehren mit der Hand)»

Dr. K.___ bestätigte anlässlich seiner

Einvernahme vom 11. Januar 2024 (Akten Obergericht, pag. 140 ff.), dass er

den Fragebogen selbst ausgefüllt habe. Er müsse damals ein Foto mit der

frischen, unversorgten Wunde, welches von der Polizei gemacht worden sei, vor

sich gehabt haben, ansonsten er es nicht so hätte beschreiben können, wie es im

Fragebogen stehe.

4.2.4

Einvernahme der

behandelnden Ärzte

Dr. D.___ führte vor dem

Berufungsgericht aus, sich an die Behandlung des Patienten bzw. dessen

Verletzung erinnern zu können. Als Teamleiter habe er die Befunde angeschaut

und Anweisungen gegeben. Er habe die Wunde selber gesehen. Er könne sich nicht

erinnern, am Verfassen des Fragebogens bzw. an der Wundumschreibung beteiligt

gewesen zu sein. Er nehme an, Dr. K.___ habe mit ihm Rücksprache genommen, wenn

er so einen Bogen verfasse und selber nicht vor Ort gewesen sei. Man sehe auf

den Fotos der (unversorgten) Wunde gut, dass es einen Substanzdefekt gäbe. Er

habe schon mehrere Schusswunden gesehen, wahrscheinlich häufiger Durchschüsse.

Es sei eine sehr ungewöhnliche Verletzung, die man sonst im Alltag nie sehe,

also so eine rinnenförmige halbkreisförmige Ausstanzung vom Gewebe. Die

Beschreibung der Wunde im Fragebogen für Körperverletzung hätte genau so von

ihm stammen können. Es sei eine sehr gute Beschreibung. Schussverletzungen

seien Teil der Ausbildung. Es gäbe rechtsmedizinische Vorlesungen, bei welchen

man insbesondere auch Schussverletzungen anschaue. Auf die Frage, ob er je

davon ausgegangen sei, dass die Wunde durch einen Schlag auf den Kopf (mit

einem Schlagstock) hätte entstanden sein können, führte Dr. D.___ aus, danach

habe es nicht ausgesehen. Ein Schlagstock führe zu einer Rissquetschwunde, die

eindeutige Zeichen einer Rissquetschwunde hätten. Diese Wunde sei scharf

ausgestanzt und scharf begrenzt gewesen. So eine Rissquetschwunde hätte er noch

nie gesehen.

Auch Dr. E.___, welcher die Kopfwunde im

Schockraum gesäubert und genäht hatte, bestätigte gegenüber dem

Berufungsgericht, dass die Wundbeschreibung im Fragebogen von ihm hätte stammen

können. Es seien Begriffe, die man als normaler Mediziner kenne und im Studium

lerne. Er wisse nicht, wer das geschrieben habe und was er selber im Bericht

geschrieben habe. Er sei zwei Monate auf der Rechtsmedizin als Unterassistent

gewesen. Falls er das geschrieben habe, könne es sein, dass etwas von ihm

reingeflossen sei. Er glaube, er habe vorher nie einen Streifschuss gesehen.

Auf die Frage, ob er den Unterschied zwischen einer Rissquetschwunde und einem

Streifschuss angeben könne, führte Dr. E.___ aus, bei einer Quetsch-Risswunde

würde zuerst gequetscht, dann auseinandergezogen. Die Wunden seien häufig nicht

schön begrenzt, sondern zerfranst und wellig. Wenn es scharf ausgestanzt sei,

also bei einem Streifschuss, sei es mehr wie eine Autobahn, also links und

rechts begrenzt. Eine schöne Quetsch-Risswunde sei wüst und man habe häufig

Mühe, zu nähen. Es sei ein Durcheinander in der Wunde.

4.3 Gutachten

4.3.1

Gutachten IRM Basel

(Akten Stawa, pag. 227.46 ff.)

Die Vorinstanz hat das Gutachten des IRM

Basel vom 16. April 2018 korrekt wiedergegeben (Urteil Vorinstanz, S. 9 ff.).

Darauf kann verwiesen werden.

Gestützt auf die damalige Aktenlage

gelangten die Gutachter Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ des IRM Basel zusammengefasst

zum Schluss, dass es sich bei der erlittenen Verletzung des Geschädigten mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Schussverletzung handle, wobei als wesentliches

Unterscheidungsmerkmal zur Quetsch-Risswunde der beschriebene Substanzdefekt

anzusehen sei. Der fehlende Schürfsaum am beurteilbaren vorderen Wundwinkel

spreche für eine Schussrichtung von hinten nach vorn, d.h. dass sich der

Schütze hinter dem Opfer befunden haben müsse.

4.3.2

Privatgutachten Dr.

med. F.___ (Akten Vorinstanz, pag. 039 ff.)

Das von der Verteidigung in Auftrag

gegebene Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. F.___ vom 22. Oktober 2019

gelangte gestützt auf die Vorakten, d.h. ohne Sichtung der neuen Fotos der

unversorgten Wunde am Kopf, zum Schluss, dass eine Unterscheidung zwischen

einer Schlagverletzung und einer Verletzung durch einen Streifschuss nicht

möglich sei. Dr. F.___ bestätigte im Privatgutachten, er könne sowohl einen

Streifschuss als auch eine stumpfe Gewalteinwirkung weder belegen noch

ausschliessen. Der Bericht des Amteiarztes sei forensisch nicht verwertbar. Den

Angaben im von Dr. K.___ unterschriebenen Fragebogen bei Körperverletzung sei

mit erheblicher Skepsis zu begegnen.

4.3.3

Rechtsmedizinische

Stellungnahme des IRM Basel zum Privatgutachten (Akten Vorinstanz,

pag. 085 ff.)

Mit rechtsmedizinischer Stellungnahme

vom 9. März 2020 äusserten sich die Sachverständigen zum Privatgutachten. Sie

führen aus, die Wundbeschreibung im Fragebogen bei Körperverletzung beschreibe

den «(rinnenförmigen) Substanzdefekt entlang der Schädelkalotte», d.h. am

Schädeldach verlaufend. Damit könne es kein oberflächlicher Streifschuss sein

wie in den vom Privatgutachter aufgezeigten Beispielen, da dies nur die Haut

betreffen würde. Bei einem «Streifschuss» mit Kontakt zum Schädeldach dürfte es

sich somit viel eher um einen tangentialen Durschuss gehandelt haben. Das

Fehlen eines Schürfsaums am Wundrand der chirurgisch versorgten Wunde erlaube

keine Rückschlüsse auf den Zustand der Wunde vor der Wundversorgung.

Das Fehlen von Schmauchspuren spreche

weder für noch gegen eine Schussabgabe. Wie im rechtsmedizinischen Gutachten

des IRM Basel bereits ausgeführt worden sei, komme es bei einem sogenannten

Fernschuss, einer Schussabgabe aus einer Distanz von mehreren Metern, im

Regelfall nicht zur Beschmauchung des getroffenen Opfers. Dies werde auch im

Privatgutachten so festgestellt. Wenn nun bei einer Nachuntersuchung doch noch

Schmauchspuren festgestellt worden seien, dann könne dies als zusätzliches

Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden.

Rückschlüsse auf die einzelne Wunde könnten daraus nicht gezogen werden.

Schmauchspuren könnten entgegen dem Privatgutachten nicht nur im Wundbereich

selbst sein, sondern die Verteilfläche werde mit zunehmender Schussentfernung

immer grösser. Die Verteilung sei im Einzelfall abhängig von der Waffe, der

Munition und den Umgebungsbedingungen.

Im Anschluss an diese Ausführungen

nehmen die Gutachter zu jedem einzelnen vom Privatgutachter kritisierten Punkt

an ihrem Gutachten Stellung und begründen ausführlich, weshalb sie zu ihren

Schlussfolgerungen gelangten und die Kritik als unbegründet erachten. Darauf

kann verwiesen werden.

4.3.4

Replik des

Privatgutachters (Akten Vorinstanz, pag. 096 ff.)

Mit Replik vom 23. März 2020 äusserte

sich der Privatgutachter zur Stellungnahme der Sachverständigen des IRM Basel.

Er bestätigt seine im Privatgutachten geäusserte, abweichende Meinung und

stellt mehrere Fragen.

4.3.5

Aussagen der

Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung bestätigten die Gutachter die Korrektheit ihres Gutachtens.

4.3.6

Aussagen der

Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung

Den Gutachtern wurden die neu zu den

Akten genommenen Fotos der unversorgten Wunde vorgängig zugesandt. Anlässlich

der Berufungsverhandlung äusserten sie sich wie folgt:

Gemäss dem Gutachter Dr. med. B.___

könne die unversorgte Wunde anhand der Fotos zumindest teilweise eingeschätzt

werden. Die Abbildungen seien nicht besonders schön, weil noch sehr viel Blut

drauf sei. Man sehe aber die Form der Wunde und die sehe anders aus als bei

einer üblichen Quetsch-Risswunde. An der Wunde würden die zwei parallelen

Wundränder auffallen, die praktisch einen gleichbleibenden Abstand voneinander

hätten, was sich mit den Aussagen der (einvernommenen) Chirurgen betreffend den

rinnenförmigen Substanzdefekt decke. Der Wundrand selber sei etwas

unregelmässig gestaltet, leicht fransig verändert und der in diesem Fall nach

vorne weisende Wundwinkel sei eben nicht spitz zulaufend, sondern abgerundet. Für

eine Quetsch-Risswunde wäre dies ungewöhnlich. Übliche Quetsch-Risswunden seien

meist unregelmässig, hätten Ausläufer an der Seite und seien meist spitz

zulaufend, weil sie aufgerissen seien und das komme irgendwann zusammen. Auch

mit dem auf dem Bild angedeuteten Substanzdefekt könne man durchaus schliessen,

dass es sich um einen Streifschuss handle, da hierfür mehr Merkmale sprächen

als für eine Quetsch-Risswunde durch eine Stahlrute. Die Haut ausserhalb der

Wunde sei bis auf die Blutantragungen augenscheinlich unverletzt. Es gäbe dort

keine Schürfungen oder Unterblutungen. Würde mit einem Gegenstand auf den Kopf

geschlagen, gäbe es erstmal eine Quetschung. Diese würde sich in einer

Unterblutung und letztlich Schwellung der Wunde ausserhalb des unmittelbaren

Defektbereichs zeigen, was hier nicht der Fall sei. Nachdem, was er heute von

den Chirurgen gehört habe, welche den Befund nochmals bestätigt hätten,

zuzüglich der neuen Fotos von der unbehandelten Wunde, könne er seine

Einschätzung, dass es eher eine Schussverletzung als eine Verletzung durch

einen Schlagstock sei, heute noch verstärken. Mit den heute gehörten

Anknüpfungstatsachen sei die Wahrscheinlichkeit, welche für die

Schussverletzung spreche, eigentlich noch viel grösser, weil eben die Wunde –

und das sei für ihn eine massgebliche Aussage von Dr. D.___ gewesen – eine

ungewöhnliche Verletzung gewesen sei, wohingegen dieser Verletzungen durch

Schläge jeden Tag sähe. Dass Dr. D.___ sich so explizit an die für ihn doch

sehr ungewöhnliche Verletzung habe erinnern können, spreche sehr dafür, dass es

so gewesen sei.

Bezüglich der Schmauchbestandteile hänge

von der Schussentfernung ab, wieviel Schmauch bis in den Wundbereich komme. Es

sei aber auch abhängig von der Waffe, der Munition und dem Umstand, wie oft mit

der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten Schuss einer sauber

geputzten Waffe fänden sich auf dem Projektil bestenfalls ein paar

Waffenölbestandteile, vielleicht ein klein bisschen Schmauch. Bei jedem

weiteren Schuss, der abgegeben würde, würden Schmauchbestandteile im Innern der

Waffe abgelagert, weshalb jedes zusätzliche Geschoss, welches aus der gleichen

Waffe nacheinander abgegeben werde, mehr Dreck auf sich kleben und damit mehr

Möglichkeiten habe, diese Verschmutzung an der Wunde zu hinterlassen.

Auch die Sachverständige Dr. med. C.___

hielt die Qualität der neu eingereichten Fotodokumentation weiterhin für

mangelhaft. Die Wundbeurteilung würde durch die blutigen Antragungen auf der

Wunde, in der Wundumgebung, auf Wundwinkeln und an der behaarten Kopfhaut sehr

stark eingeschränkt. Auffällig sei die vollständige Schürfung am oberen

Wundrand, welcher dem Pflaster nahe sei. Das sehe aber weder verfetzt noch

gefranst aus, sondern wirke relativ glatt. Für den unteren Wundrand könne man

das nur dort sicher annehmen, wo der Wundwinkel sei, weil danach sowohl Haare

als auch Blut im Bild seien. Unter der Annahme, dass der Wundrand dort genau so

gestalten sei, würde sie nach wie vor zum Schluss kommen, dass es kein

typischer Befund einer stumpfen Gewalt sei. Die Beurteilung beeinträchtige,

dass man den Wundgrund nicht beurteilen könne, wo man nach Gewebebrücken

schauen würde. Bei einem Streifschuss würden keine solchen erwartet, da diese

vom Projektil mitgenommen würden. Auffällig sei, dass das Blut wie in einer

Rinne stehe, was einfach der Moment des Fotos oder der Gesamtbefund sein könne,

also dass es tatsächlich so eine rinnenartige Beschaffenheit habe, in der das

Blut stehe. Ihres Erachtens veränderten die neuen Fotos die Einschätzung aber weniger

als die Aussagen der behandelnden Ärzte. Die Beschreibung der Kopfwunde im

Fragebogen für Körperverletzungen sei sehr gut. Wenn sie dies mit den heutigen

Aussagen der beiden Ärzte zusammenführe, fusse diese darauf, dass die

Verletzung gemäss den Aussagen von Dr. D.___ anders gewesen sei als alles

andere, was er regelmässig im Alltag sehe. Quetsch-Risswunden würden Chirurgen

regelmässig sehen. Also sei dort eine Abweichung aufgefallen, was dazu führen

könne, dass man genauer hinschaue und bewusster wahrnehme. Aufgrund der

heutigen Aussagen der Ärzte zusammen mit dem (neuen) Foto bleibe sie bei ihrer

Einschätzung, dass es ein Streifschuss sei. Bei einer stumpfen Gewalteinwirkung

würde, abhängig davon, wie die Schlagrute beschaffen sei, ein stumpfer Befund

erwartet mit primären Quetschungen, welche mit Unterblutungen einhergingen,

weil dort das Weichteilgewebe gequetscht und geschädigt werde und es zu

Blutungen im Gewebe komme. Nachfolgend reagiere das Gewebe zumindest mit einer

Wassereinlagerung auf die Verletzung, was als Schwellung wahrgenommen werde. Es

gehe relativ zügig, dass sich das gerade am Kopf optisch erkennbar entwickle.

Abhängig von der Region, die getroffen werde, wie gut diese gepolstert sei, wie

fest ein Schlag ausgeführt werde und ob ein Schlaggegenstand verwendet werde,

komme es dann möglicherweise zur Überdehnung vom Hautwiderstand und dadurch zum

Riss. Dieser Riss sei unregelmässiger. Bestimmte Gewebestrukturen würden

durchreissen, andere, die dehnbarer und widerstandsfähiger seien, blieben

bestehen. Das mache eigentlich ein anderes Verletzungsbild. Diskutiert werden

könne, ob es ein so feiner, fast drahtiger Gegenstand sei, der aufschlägt, dass

es im Prinzip fast wie bei der scharfen Gewalt eher schneiden würde. Dann könne

der Befund optisch am Wundrand ähnlich ausschauen, würde aber nicht diese

rinnenförmige Aussparung bieten, sondern diese schwierig zu adaptierende,

fetzig-fransende Beschaffenheit aufweisen.

4.4

T-Shirt des

Geschädigten

Betreffend das Resultat der

Schmauchuntersuchungen kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 8 f.).

4.5

Würdigung der

Beweise und Beweisergebnis Verletzungsursache

4.5.1

Vorbemerkungen zum

Privatgutachten

Nach konstanter Praxis des

Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein

Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt

wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens

kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden

Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die

Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht

werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit

Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine

erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als

Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und

unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem

Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine

Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen

worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer

Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien

ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht

und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder

Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht

ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des

Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe

des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf

seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch

wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich

angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2

m.w.H.).

Die Interessensbindung des

Privatgutachters zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren. So erweist sich

etwa die von der Verteidigung mehrfach zitierte Hypothese von Prof. F.___,

wonach die Schmauchpartikel auch durch das Bestätigen eines Feuerzeugs (Reiben

eines Zündsteins) auf das T-Shirt des Geschädigten gelangt sein könnten, als

eindeutig falsch. Wie der Sachverständige Dr. med. B.___ anlässlich der

Berufungsverhandlung ausführte, besteht der Feuerstein aus einer Legierung von

70 % Cer und 30 % Eisen und damit aus Elementen, die in

Schmauchbestandteilen – bestehend aus Blei, Antimon und Barium – nicht

enthalten sind, weshalb sie sich kriminaltechnisch sicher unterscheiden lassen.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die Hypothese von Prof. F.___

jeglicher fachlichen Grundlage entbehrt und damit die Zweifel an der

Unabhängigkeit des Privatgutachters bestärkt.

4.5.2

Konkrete Würdigung

4.5.2.1 Sowohl das vom Beschuldigten

eingereichte Privatgutachten als auch das Gutachten des IRM Basel gehen

übereinstimmend davon aus, dass es bei einer Schussdistanz von mehreren Metern

grundsätzlich nicht zu Schmauchspuren beim Opfer kommt. Entgegen dem

Privatgutachten gelangten die Sachverständigen jedoch zur Auffassung, dass die

gefundenen Schmauchpartikel auf dem T-Shirt des Opfers als ein zusätzliches

Indiz für eine Schussabgabe in der Nähe des Geschädigten gewertet werden können.

Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Dass im Falle einer Schussabgabe

einzelne Schmauchpartikel auf umstehende Personen bzw. deren Kleidung gelangen

können, ist auch dem von der Verteidigung vor der Vorinstanz eingereichten

Auszug aus einem Schmauchbericht zu entnehmen (Akten Vorinstanz, pag. 106

ff.). Logisch ist auch, dass je nach der räumlichen Nähe zur Schussabgabe mehr

oder weniger Schmauchpartikel gefunden werden. Damit erübrigen sich

Ausführungen zum Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht nachvollziehbar sei,

dass auf den Handschuhen mehr Schmauchpartikel festgestellt wurden als auf dem

T-Shirt des Geschädigten. Die vorliegend gemäss forensischem

Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 4. Juni 2018 (Akten Stawa,

pag. 227.54 ff.) gefundenen Schmauchpartikel waren nicht sehr zahlreich,

aber doch auf der Vorder- und der Rückseite des T-Shirts lokalisiert. Auch wenn

das T-Shirt des Geschädigten zur Stillung der Blutung an dessen Kopfverletzung

gedrückt wurde und gefaltet aufbewahrt worden sein sollte, so erklärt dies

nicht die Schmauchspuren auf der Vorder- und Rückseite des T-Shirts. Eine

Kontaminierung des T-Shirts durch Schmauch eines Feuerzeuges – wie von der

Verteidigung vorgebracht – ist im Übrigen gestützt auf die Ausführungen von Dr.

B.___ über die unterschiedliche Zusammensetzung von Feuersteinen und

Schmauchpartikeln ausgeschlossen. Seine Aussagen stimmen mit den Ausführungen

im forensischen Untersuchungsbericht Schmauchuntersuchung vom 5. März 2015

(Akten Stawa, pag. 160 ff.) überein, wonach Partikel als

«Schmauchpartikel (3-Komponenten-Partikel)» beurteilt werden, wenn sie die

Elemente Blei, Barium und Antimon enthalten und wenn ihre Form nicht kristallin

ist. Dies unterscheidet die Schmauchpartikel eindeutig von anderen

Russpartikeln wie denjenigen eines Feuerzeugs (vgl. dazu auch Ausführungen des

vorgenannten Untersuchungsberichts betreffend auf dem T-Shirt des Geschädigten

gefundene Partikel, die nicht als Schmauchspuren qualifiziert wurden, Akten

Stawa, pag. 163). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung wurde sodann

nicht von mehreren Rechtsmedizinern bestätigt, dass bei einem Streif- oder

Einschuss an der Eintrittsstelle des Projektils normalerweise zwingend ein

Schmauchspurring zu finden sei. Vielmehr führte Dr. B.___ bereits vor der

Vorinstanz aus, es hänge von der Munition und der Waffe ab, ob Schmauch bis ans

Ziel komme. Bei einem nicht direkten Ziel könne es sein, dass kein Schmauch am

Projektil dran sei und die Wunde dann keinen Schmauch aufweise. Auch hänge von

der Waffe ab, wie das Verteilungsbild der Schmauchwolke sei. Eine solche

Schmauchwolke fliege nur eine gewisse Entfernung von der Waffe weg (Akten

Vorinstanz, pag. 169). Vor dem Berufungsgericht bestätigte Dr. B.___ diese

Ausführungen und ergänzte, es hänge auch von der Schussentfernung ab, wieviel

Schmauch bis in den Wundbereich komme. Wie viele Schmauchbestandteile sich auf

dem Projektil befänden, sei neben der verwendeten Waffe und Munition auch

abhängig davon, wie oft mit der Waffe schon geschossen worden sei. Beim ersten

Schuss einer sauber geputzten Waffe, fände sich auf dem Projektil bestenfalls

ein bisschen Schmauch (Akten Obergericht, pag. 361 f.). Dass also auf dem

Projektil allenfalls kaum Schmauch vorhanden ist, welcher auf der Wunde

abgetragen werden kann, bedeutet somit nicht, dass auch in unmittelbarer Nähe

der abgefeuerten Waffe kein Schmauch zu finden ist. Damit steht das

Vorhandensein von Schmauchspuren auf den Handschuhen in keinem Widerspruch zu

deren Fehlen auf der Wunde.

Die Feststellung im Fragebogen bei

Körperverletzung, wonach von den Ärzten keine Verschmutzungen oder

Schmauchspuren festgestellt werden konnten, spricht somit nicht gegen die

Annahme einer Schussabgabe. Einerseits ist aufgrund der wenigen Schmauchpartikel

auf dem T-Shirt des Geschädigten von einer Distanz von mehreren Metern zwischen

der Waffe und dem Geschädigten auszugehen, weshalb auch an der Wunde von einer

kleineren Zahl Schmauchpartikel auszugehen ist. Andererseits ist davon

auszugehen, dass die Wundversorgung der stark blutenden Wunde wohl im

Vordergrund stand. Dr. D.___ ging anlässlich der Berufungsverhandlung zwar

davon aus, dass die Wunde nach Schmauchspuren abgesucht worden sei, räumte

jedoch ein, dass sie hierfür keine Spezialisten seien. Konkret würde lediglich

die Kopfhaut nach Verfärbungen abgesucht oder ob es neben der Wunde

Veränderungen an der Haut gäbe.

4.5.2.2 Seitens der Verteidigung wird

moniert, die einzige Beschreibung der Wunde stamme von Dr. K.___, wie sie

dieser im Fragebogen bei Körperverletzung festgehalten habe. Dieser habe vor

dem Berufungsgericht jedoch ausgesagt, er hätte die Wunde nie so beschreiben

können, da es Ausdrücke aus der Rechtsmedizin seien. Er wäre gestützt auf die

Fotos nie auf die Idee gekommen, die Wunde als mit einem Streifschuss vereinbar

zu bezeichnen. Gemäss Ansicht der Verteidigung sei dies ein Paradebeispiel für

einen «confirmation bias». Dr. K.___ habe sich auf die Angaben des Geschädigten

und der Polizei gestützt, sei davon ausgegangen, dass es korrekt sei, und habe

die entsprechende Wunde beschrieben.

Dem ist Folgendes

entgegenzuhalten: Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von Dr. E.___ und Dr.

D.___ seien die Begriffe, mit welcher die Verletzung im Fragebogen bei

Körperverletzung umschrieben worden sei, aus dem Medizinstudium bekannt. Beide

Ärzte gaben an, sie hätten die Wunde entsprechend so beschreiben können. Dass

er mit Dr. D.___ Rücksprache genommen hatte, schloss Dr. K.___ in seiner

Einvernahme sodann nicht aus. Bei genauer Betrachtung der Aussagen von Dr. K.___

ist zudem zu ergänzen, dass dieser an mehreren Stellen aussagte, er hätte die

Wunde nicht so – insbesondere nicht so präzise – beschreiben können, ohne ein

Foto der unversorgten Wunde vor sich gehabt zu haben. Er hätte die

Informationen entweder aus einem polizeilichen Rapport oder einem Foto der

ursprünglichen Wunde haben müssen. Wie unter E. VI./4.1 erwähnt, tauchten

im Nachgang zu dessen Einvernahme eben solche Fotos der unversorgten Wunde auf,

was die Aussage von Dr. K.___, wonach ihm diese vorgelegen hätten, glaubhaft

erscheinen lässt. Es ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass der

Fragebogen bei Körperverletzung zwar in Unkenntnis der vom KTD erstellten Fotos

der versorgten Wunde, jedoch in Kenntnis der auf der Notfallstation

aufgenommenen Fotos der unversorgten Wunde erstellt wurde. Die Kritik des Privatgutachters, wonach

das Wort «Substanzdefekt» in klinischen Berichten nicht gebräuchlich ist,

vermag die Validität der im Fragebogen gemachten Umschreibung nicht zu mindern.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass beim Verfassen zur Umschreibung der Wunde ein

Lehrbuch beigezogen wurde, was aufgrund der nicht alltäglichen Verletzung für

eine sorgfältige Erstellung des Fragebogens spräche.

4.5.2.3 Soweit ersichtlich wurde der

Fragebogen bei Körperverletzung von Dr. K.___, allenfalls nach Rücksprache

mit Dr. D.___, gestützt auf die medizinischen Akten und die Fotoaufnahmen

verfasst. Dr. D.___ war der verantwortliche behandelnde Oberarzt, unter dessen

Leitung und Aufsicht der Verletzte am 24. Januar 2015 im Schockraum der

Notaufnahme untersucht und behandelt wurde, weshalb er auf dem Fragebogen

ebenfalls aufgeführt ist. Die von Dr. K.___ konsultierten Spitalberichte wurden

unter der Leitung und Verantwortung von Dr. D.___ verfasst. Damit ist seine

Nennung als verantwortlicher Arzt sachlogisch und nachvollziehbar, stützen sich

die Antworten im Fragebogen doch u.a. auf die unter seiner Verantwortung

verfassten Krankenakten. Da der Fragebogen einzig durch Dr. K.___

unterschrieben ist, ist der Verfasser der Ausführungen ebenfalls eindeutig

erkennbar. Dass als Datum der Untersuchung die Untersuchung durch Dr. D.___

vermerkt ist, vermag auf den ersten Blick etwas verwirrlich gewesen sein.

Jedoch führte Dr. K.___ anlässlich der Einvernahme klar aus, dass er den

Fragebogen gestützt auf das Aktenkonsilium ausgefüllt hat. Womit auch klar

wurde, dass sich das «Datum der Untersuchung» auf den Behandlungszeitpunkt

gemäss Akten bezog und nicht etwa auf eine Untersuchung durch ihn. Die diesbezüglich

von der Verteidigung vorgebrachten Rügen erweisen sich folglich als

unbegründet.

4.5.2.4 Aufgrund des Verletzungsbildes

ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen B.___ und C.___ klar von einem

Streifschuss auszugehen. Sie haben anlässlich der

Berufungsverhandlung überzeugend erläutert, weshalb mehr Merkmale für einen

Streifschuss sprechen, wohingegen eine durch stumpfe Gewalt erzeugte Quetsch-Risswunde

ein anderes Verletzungsbild erwarten liesse. Dabei wurde insbesondere auch auf

die fehlenden Schürfungen und Unterblutungen ausserhalb der Wunde hingewiesen.

Die Gutachter bestätigen ausdrücklich, an ihrem Gutachten vom 16. April

2018 und der ergänzenden Stellungnahme festzuhalten. Diese vermögen in jeder

Hinsicht zu überzeugen. Die vom Privatgutachter vorgebrachte Kritik wird mit

einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung entkräftet. Waren die

Sachverständigen in ihrem Gutachten und der Stellungnahme gestützt auf die

Vorakten noch zum Schluss gelangt, dass die Verletzung des Geschädigten bloss

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Streifschuss stammte, wurde

diese Wahrscheinlichkeit nach dem Einbezug der Fotos der unbehandelten

Kopfverletzung sowie den Aussagen der behandelnden Ärzte anlässlich der

Berufungsverhandlung gar noch als höher eingeschätzt. Demgegenüber stützte sich

der Privatgutachter bei der Beurteilung der Verletzungsursache lediglich auf

die sich in den Vorakten befindlichen, vom KTD aufgenommenen Fotos der

versorgten Wunde. Dessen in Unkenntnis der Fotos der unversorgten Wunde

erfolgte Beurteilung vermag keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der

Sachverständigen B.___ und C.___ zu wecken.

4.5.2.5 Die behandelnden Ärzte Dr. E.___

und Dr. D.___ wie auch der Rettungsdienst, welche die unversorgte Wunde

erwiesenermassen gesehen haben, sind ebenfalls von einem Streifschuss

ausgegangen. Der Amteiarzt, der zwar nur die versorgte Wunde untersucht hat,

erwähnte als Verletzungsursache seinerseits einen (möglichen) Streifschuss.

Entgegen den Vorbringen der Verteidigung steht damit nicht im Widerspruch, dass

der Rettungsdienst und der damalige Assistenzarzt Dr. E.___ wie auch der

Amteiarzt die Verletzung als Rissquetschwunde vermerkt haben, haben sie doch

«RQW nach Streifschuss» bzw. «RQW Kalotte temporal links bei Streifschuss» bzw.

«Rissquetschwunde, möglicherweise von einem Streifschuss herrührend» als

Diagnose festgehalten. Da die behandelnden Ärzte und der Rettungsdienst in den

Berichten keine morphologische Beschreibung der Wunde vornahmen und der

Amteiarzt nur die versorgte Wunde sah, dienen die entsprechenden Aktenvermerke

nur bedingt der Eruierung der Verletzungsursache. Jedenfalls scheint trotz der

aus forensischer Sicht womöglich unpräzisen bzw. gar falschen Umschreibung als

Rissquetschwunde keiner der Ärzte Zweifel daran gehabt zu haben, dass die Wunde

durch einen Streifschuss verursacht worden sein könnte. Dass die behandelnden

Ärzte dabei lediglich bestätigten, was ihnen durch den Rettungsdienst

angekündigt worden war, und damit einem «confirmation bias» unterlagen, wie von

der Verteidigung behauptet, kann hingegen ausgeschlossen werden. Auch wenn in

den Akten – und offensichtlich auch im Klinikalltag – fälschlicherweise von

einer Rissquetschwunde gesprochen wird, konnten die einvernommenen Ärzte den

Unterschied zwischen einer Quetsch-Risswunde und einer Schussverletzung klar

benennen und anhand von objektiven Merkmalen darlegen, weshalb sie vorliegend

gerade nicht von einer Quetsch-Risswunde ausgingen. Aus den Aussagen der Zeugen

geht übereinstimmend hervor, dass die Wunde anders aussah als eine Quetsch-Risswunde.

Wie auch die Sachverständigen zurecht anmerkten, gilt es dabei zu bedenken,

dass Ärzte auf der Notfallstation täglich mit Quetsch-Risswunden konfrontiert

sind, wohingegen eine Schussverletzung einen sehr aussergewöhnlichen Befund

darstellt. Dass sich die Ärzte auch zehn Jahre nach dem Vorfall an den

Patienten erinnern, spricht umso mehr für den Umstand, dass dieser eine für sie

nicht alltägliche Verletzung aufwies.

4.5.2.6 Wenn die Verteidigung schliesslich

vorbringt, es sei auf die Aussagen des Geschädigten abzustellen, wonach dieser

mit einem Schlagstock an der linken Schläfe getroffen worden sei, weshalb auch

eine entsprechende Verletzung vorhanden sein müsste, ist dem das Folgende

entgegenzuhalten: Der Geschädigte führte anlässlich der Einvernahme vom

24. Januar 2015 aus, er habe das metallische Geräusch eines Schlagstockes

wahrgenommen, wenn er ausgefahren werde. Er habe dann Schläge verspürt auf der

linken Schläfe, am Rücken, am linken Oberarm und sei an der linken Hand

getroffen worden, als er sich zu schützen versucht habe (AS 369). In der

Einvernahme vom 30. Januar 2015 bestätigte der Geschädigte, dass auf ihn

eingeschlagen worden sei, «mit einem Schlagstock. Ich habe gehört, wie der

ausgefahren wurde. Ich wurde an der Schläfe, am Rücken, Arm und an der Brust

getroffen.» (AS 379). Auf die Frage, ob er den Schlagstock gesehen habe,

antwortete der Geschädigte, nein, er glaube nicht. Aber das Geräusch kenne

jeder. Sie hätten von oben und von der Seite geschlagen mit dem Schlagstock. Er

habe sich wirklich nur auf «A.A.___» geachtet. Sie hätten ihn nur mit

Gegenständen geschlagen, nicht aber mit der Hand oder Faust (Akten Stawa, pag. 382).

Der Geschädigte sagte somit nie explizit aus, mit dem Schlagstock auf den Kopf

getroffen worden zu sein, womit die Argumentation der Verteidigung, am Kopf

müsse zwingend eine entsprechende Verletzung vorhanden sein, ins Leere läuft. Die

ärztlichen Befunde und Ausführungen der Sachverständigen sprechen vielmehr

dagegen, wie bereits dargelegt wurde.

4.5.2.7 Darüber hinaus stützt sich die

Schlussfolgerung, wonach die Kopfverletzung des Geschädigten durch einen

Streifschuss verursacht wurde, auch auf die übrigen aktenkundigen Beweismittel

wie insbesondere Aussagen zu einer Schussabgabe bzw. einem Knall und

Schmauchspuren auf den sichergestellten Handschuhen (vgl. dazu nachfolgend

E. 5.1.1, 5.1.2, 5.1.9 und 5.1.10). Das Fehlen von Patronenhülsen,

Projektilen und Einschusslöchern am Tatort steht dem nicht entgegen. Wie die

Staatsanwaltschaft zurecht festhält, ist es bei einer Schussabgabe im

Aussenbereich beinahe unmöglich, festzustellen, wo das Projektil einschlug, insbesondere,

wenn nicht bekannt ist, in welche Richtung dieses flog. Demgegenüber fallen die

Patronenhülsen im Bereich der abgefeuerten Waffe zu Boden und können daher

problemlos beiseite geschaffen werden (vgl. auch Telefonnotiz der Polizei vom

2. März 2015, wonach der Zeuge L.___ angab, nach dem Schuss sei eine

Patronenhülse südlich des Haupteingangs zum [Pub] auf den Boden gefallen [Akten

Stawa, pag. 346 f.]).

4.5.2.8 Zusammenfassend ist gestützt auf

die Würdigung der Beweismittel ein Schuss als Verletzungsursache der Kopfwunde

des Geschädigten als erstellt zu erachten.

4.5.2.9 Die weiteren Verletzungen des

Geschädigten wurden vom Amteiarzt, der den Geschädigten selbst untersucht hat,

als «verschiedene frische Blutergüsse am linken Oberarm, neben der linken

Brustwarze, am Rücken rechtsseitig neben dem Schulterblatt, sowie am linken

Handballen» und «zusätzliche streifige Rötung schräg über den Rücken verlaufend»

umschrieben. Diese Verletzungen sind gestützt auf die entsprechenden

Fotoaufnahmen als erstellt zu erachten. Der Amteiarzt erwog in seinem Bericht,

dass diese weiteren Verletzungen womöglich durch direkte Schläge, die streifige

Rötung allenfalls durch einen Peitschenschlag verursacht worden sein könnten.

5.

Täterschaft

5.1

Beweismittel

Ergänzend zu den bereits erwähnten

Beweismitteln werden nachfolgend die weiteren relevanten objektiven und

subjektiven Beweismittel aufgeführt und gewürdigt.

5.1.1

Notrufmeldungen und

Einvernahmen der meldenden Personen

Es gibt mehrere Notrufmeldungen, wobei

zwei davon durch das [Taxiunternehmen] infolge einer Meldung über den

Taxifunkruf durch einen Taxifahrer vor Ort erfolgten (Akten Stawa, pag. 051

f.). In der ersten Meldung der Taxizentrale wurde mitgeteilt, dass es gemäss

Angaben des Taxifahrers vor Ort in der [Gasse] eine Schiesserei gebe. Auf

Rückfrage, anscheinend über den Funk, ist eine männliche Stimme zu hören, die

sagt: «Ja schick im Moment keinen hierhin, wenn eine Bestellung ist. Hier ist

ein uhuere Ghetto, hat wohl jemand in die Luft geschossen oder so sonst irgend

oben rein.» (Akten Stawa, pag. 072). Die zweite Notrufmeldung erfolgte

durch einen nicht betroffenen Taxifahrer, der angibt, über Funk von seinem

Kollegen vor Ort erfahren zu haben, dass es eine Schiesserei in Olten, «[…]»

Bar, gebe. Es sei beim [Hotel] (Akten Stawa, pag. 073). Die dritte Meldung

erfolgte durch M.___. Dieser rief die Rettungssanität an und wurde im Anschluss

mit der Polizei weiterverbunden. Gegenüber dem Rettungssanitäter erklärte er,

er sei in Olten, [Bar], er brauche einen Krankenwagen, Schussverletzung. Er

wisse nicht, wer geschossen habe. Im anschliessenden Gespräch mit dem

Polizeinotruf antwortete M.___ auf die Frage, ob er gesehen habe, wer die Waffe

gehabt habe oder wo die gewesen sei: «Keine Ahnung, sehr wahrscheinlich

Securitas von [der Bar].» Auf Rücksprache mit jemandem im Hintergrund «Sind es

Securitas gewesen, welche geschossen haben?» ist eine Frauenstimme hörbar. Der

Inhalt des Hintergrundgesprächs ist jedoch nicht verständlich. Daraufhin

bestätigte M.___: «Ja Securitas. Der Besitzer.» Auf erneute Rückfrage

bestätigte er: «Der Besitzer von [der Bar].» (Akten Stawa, pag. 074).

Diese Auskunft bestätigte er in seinen

weiteren Einvernahmen. Anlässlich der Ersteinvernahme vom 24. Januar 2015 (Akten

Stawa, pag. 232) erklärte er, ein Freund des Schwagers des Geschädigten zu

sein. Er gab gegenüber der Polizei zudem die ihm bekannten Personen an. Er sei

im Inneren bei der Treppe gewesen und hab selbst nichts mitbekommen oder

gehört. Nachdem er draussen gewesen sei, habe er von den Personen, die um den

Geschädigten herumgestanden seien, gehört, es sei geschossen worden. Die Leute

hätten gesagt, dass wohl der Chef der [Bar] geschossen habe. Verifizieren könne

er das nicht. Mehr könne er nicht dazu sagen. Anlässlich der Einvernahme vom

28. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 234 ff.) bestätigte M.___ erneut, alle

Leute hätten gesagt, der Chef der Security hätte geschossen. Eine Frau habe

gesagt, der Securitas habe geschossen.

Gemäss Polizeibericht vom 26. Januar

2015 erschien der Taxifahrer, welcher anlässlich des Vorfalls vor Ort war und

die zwei ersten Notrufmeldungen veranlasst hatte, pünktlich zur Einvernahme.

Er, N.___, erklärte, dass er keine schriftlichen Aussagen bzw. eine Einvernahme

mache. Er sei nicht bereit, Aussagen zu unterschreiben, da er Angst vor

möglichen Konsequenzen habe. Er habe auch selber Kinder und müsse seine Familie

vor möglichen Racheakten schützen. Weiter habe er erwähnt, dass er ja weder den

Täter noch das Opfer gesehen habe und diese nicht identifizieren könne. Er sei

in seinem Taxi ([Taxiunternehmen]) gesessen und habe einen Schuss gehört. Mehr

könne er kaum dazu sagen (Akten Stawa, pag. 274 ff.).

5.1.2

Handschuhe

Anlässlich der Hausdurchsuchung im [Pub]

in der Tatnacht wurde aus dem Abfalleimer unter dem Spülbecken der Bartheke ein

Paar Handschuhe sichergestellt (Akten Stawa, pag. 152 f.). Gemäss

forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen (Akten Stawa,

pag. 160 ff.) befand sich daran eine sehr grosse Zahl an Schmauchpartikeln,

d.h. aus einer Munitionsverwendung stammende 3-Komponenten-Partikel, welche die

Elemente Blei, Barium und Antimon enthalten und deren Form nicht kristallin

ist. Gemäss Bericht sind folgende Ursachen für das Vorhandensein von Schmauch

an den Handschuhen möglich:

«a) Die Handschuhe sind beim Abfeuern

einer Schusswaffe getragen worden,

b) Die Handschuhe befanden sich in der

Nähe einer Waffe, während diese abgefeuert worden ist.

c) Die Handschuhe sind mit einem

Gegenstand in Berührung gekommen, der mit Schmauch kontaminiert war.»

Gemäss telefonischer Auskunft von O.___ gegenüber

der Polizei vom 6. März 2015 werden die Abfalleimer täglich durch das

Reinigungspersonal geleert (Akten Stawa, pag. 361). Dies ist, insbesondere

bei einem Abfalleimer unter dem Spülbecken eines Pubs, nachvollziehbar.

Somit sind die im Abfalleimer unter der

Theke aufgefundenen Handschuhe, wie erwähnt, ein weiteres starkes Indiz für

eine Schussabgabe am 24. Januar 2015.

Eine Analyse der DNA-Spuren ab der

Handfläche des linken Handschuhes, Aussenseite, ergab, ein männliches

Mischprofil. Konkret wurden DNA-Spuren des ursprünglichen Besitzers der

Handschuhe sowie einer weiteren, nicht identifizierten Person gefunden, wobei

dieses Nebenprofil nicht interpretierbar war (Akten Stawa, pag. 196, pag. 171).

Die übrigen DNA-Spuren konnten dem ursprünglichen Besitzer der Handschuhe

zugeordnet werden. Dieser konnte im Verlaufe der Ermittlungen als Täter

ausgeschlossen werden (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom

13. August 2015; Akten Stawa, pag. 048).

Ob auf einem sichergestellten Gegenstand

DNA-Spuren gefunden werden, ist von den Umständen abhängig (so insbesondere der

Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatische Bedingungen, der Art und Weise

der Spurensicherung etc.). Werden auswertbare DNA-Spuren gefunden, so ist dies

ein starkes Indiz, dass eine dadurch identifizierte Person mit dem Spurenträger

Kontakt hatte. Das Fehlen von DNA bzw. das Fehlen von identifizierbaren

DNA-Spuren schliesst jedoch den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger nicht

aus.

Das Argument der Verteidigung, wonach der

Beschuldigte beim Tragen der Handschuhe hätte DNA hinterlassen müssen,

überzeugt nicht. Dass auf den Handschuhen keine DNA-Spuren des Beschuldigten

sichergestellt worden sind, vermag demnach den Beschuldigten nicht zu entlasten

bzw. schliesst – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – eine Täterschaft

des Beschuldigten nicht aus.

Zu berücksichtigen ist zudem der Fundort

der Handschuhe: Diese wurden in der Tatnacht im [Pub] im Abfalleimer unter dem

Spülbecken der Bartheke gefunden. Wie nachfolgend aufgezeigt, bestätigte der

Beschuldigte schlussendlich selbst, sich in der Tatnacht vor Ort, konkret

während bzw. nach der Auseinandersetzung im [Pub], aufgehalten zu haben.

5.1.3 Kontaktaufnahme mit der Rufnummer […70] und

rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID), CCIS-Abklärung und Aussagen dazu

In der Tatnacht versuchte die Polizei A.A.___

unter der Rufnummer […70] telefonisch zu erreichen. Um 04:38 Uhr wurde der

Anruf des von einem Mobiltelefon anrufenden Polizisten entgegengenommen.

Nachdem sich der Polizist als Kantonspolizist vorgestellt hatte, wurde der

Anruf vom Empfänger, ohne ein Wort gesagt zu haben, beendet. Der folgende Anruf

eine Minute später wurde direkt auf die Combox umgeleitet. Die im Anschluss

veranlasste rückwirkende Teilnehmerindentifikation zeigte, dass alle weiteren

Anrufe auf die Combox umgeleitet wurden, woraus zu schliessen ist, dass das

Telefon nach dem Anruf der Polizei ausgeschaltet worden ist (Akten Stawa,

pag. 054 f., pag. 468).

Die rückwirkende

Teilnehmeridentifikation der besagen Nummer zeigt, dass anlässlich des

entgegengenommenen Anrufs der Kantonspolizei die Mobilfunkantenne [Adresse] in

Olten verzeichnet wurde.

Anlässlich der Festnahme des

Beschuldigten am Flughafen Zürich am 27. April 2015 hatte dieser kein

Mobiltelefon auf sich (Akten Stawa, pag. 058). In seinen Effekten befand

sich ein SIM-Kartenträger für die SIM-Karte mit Rufnummer […70]. Die SIM-Karte

selbst war nicht vorhanden. Die besagte Rufnummer war gemäss CCIS-Abklärung auf

den Beschuldigten registriert (Stawa Akten, pag. 463 ff.). Dass der

Beschuldigte ausschliesslich diese Nummer verwendete, bestätigten insbesondere

seine Ehefrau und P.___ anlässlich ihren jeweiliger Einvernahme vom 26. Januar

2015 (Akten Stawa, pag. 269, 279 f.). Beide hatten in der Tatnacht

auch versucht, den Beschuldigten über diese Nummer zu erreichen (Akten Stawa,

pag. 468).

Gemäss Anrufliste kam um 04:32 Uhr in

der Tatnacht ein Anruf von P.___ kurz vor dem Anruf durch die Polizei zu Stande

und dauerte rund 40 Sekunden. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 (Akten

Stawa, pag. 267 ff.) erklärte P.___, der Beschuldigte sei ein sehr guter

Freund von ihm, er habe aber von ihm schon lange nichts mehr gehört. Am Vortag

der Einvernahme, ganzer Sonntag, habe er ihn nicht gesehen. Am Tag der Einvernahme

auch nicht. «Ich habe ihn letzte Woche irgendeinmal Donnerstag, oder Mittwoch

oder Freitag oder Samstag gesehen». Auf Vorhalt der Anrufliste führte er aus,

er habe am Telefon nicht mit ihm gesprochen, er habe nur mit der Combox

geredet. Er habe bereits mehrmals versucht ihn zu erreichen. Er habe etwas von

ihm gebraucht, vermutlich Getränke oder so. Er verneinte, am 24. Januar 2015

um 04:33 Uhr mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben. Er habe dies bloss

versucht. Auf Vorhalt, dass um diese Uhrzeit die Lokale an der [Gasse] in Olten

bereits geschlossen waren und er ihn daher nicht wegen Sachen wie Getränken

gesucht haben könne, erklärte P.___, er wisse nicht mehr genau, wieso er ihn

habe anrufen wollen. Er habe sich informieren wollen, was genau dort

vorgefallen sei. Es habe ja überall Polizei gehabt und die Lokale seien

geschlossen gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er (der Beschuldigte) je

nachdem etwas hätte wissen können. Auf erneuten Vorhalt, dass in der Tatnacht

nachweislich ein Anruf zwischen ihm und dem Beschuldigten zustande gekommen

war, wollte P.___ sich nicht erinnern können, worum es gegangen sei.

Somit ist als erstellt zu erachten, dass

die Rufnummer […70] in der Tatzeit vom Beschuldigten verwendet wurde und sich

dieser in der Tatnacht vom 24. Januar 2015 am Tatort in Olten bzw. in der

Nähe dazu aufhielt. Der Beschuldigte gestand dies schlussendlich in der

Einvernahme vom 27. Juli 2015 (Akten Stawa, pag. 496) auch ein.

5.1.4

Durchsuchung Domizil

des Beschuldigten

Noch in der Tatnacht fand frühmorgens

eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten statt. Anlässlich der

Durchsuchung wurde in der Küche (im Schrank neben dem Backofen, oberstes Regal)

eine Pistole inkl. Magazin mit einer Patrone sichergestellt (Akten Stawa,

pag. 154 f.). Dabei handelte es sich um eine Alarmpistole. Eine

Sonderbewilligung ist nicht registriert.

Das auf den Beschuldigten registrierte

Fahrzeug, ein grauer VW Passat mit der Nummer [Kennzeichen], wurde nicht

vorgefunden. Die Ehefrau des Beschuldigten führte anlässlich ihrer Einvernahme

vom 26. Januar 2015 aus, dass sie und der Beschuldigte neben dem auf sie

registrierten VW Golf kein weiteres Fahrzeug besitzen würden (Akten Stawa,

pag. 279).

5.1.5

Festnahme des

Beschuldigten

Obwohl der Beschuldigte international

ausgeschrieben war (Akten Stawa, pag. 574 ff.) und regelmässige

Polizeikontrollen an seinem Domizil stattfanden, konnte dieser nicht

aufgefunden werden. Aufgrund der internationalen Ausschreibung wurde der

Beschuldigte schliesslich am 27. April 2015 anlässlich seiner Einreise aus

Pristina, Kosovo, herkommend festgenommen (Akten Stawa, pag. 585 ff.).

5.1.6

Pass des

Beschuldigten mit Einreisestempel und Hotelquittung

Im albanischen Reisepass des

Beschuldigten befand sich ein Einreisestempel vom 23. Januar 2015 in

Durres (Albanien). Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei untersuchte

den Einreisestempel und identifizierte diesen als Fälschung. Dabei wurden nicht

nur Ungenauigkeiten festgestellt. Insbesondere die enthaltene Prüfziffer erwies

sich für das besagte Datum als falsch (vgl. Akten Stawa, pag. 183 ff.).

Neben dem Reisepass mit Einreisestempel

liess der Beschuldigte auch eine Hotelquittung einreichen. Diese lautet auf ein

Motel aus der Ortschaft [Ortschaft 1] für Übernachtungen vom 24. Januar bis 5.

Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 622). Die nach Festnahme des Beschuldigten

eingereichte Quittung stimmt nicht mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich

seiner Einvernahmen überein (vgl. Einvernahme vom 5. Mai 2015 [Akten

Stawa, pag. 445], Einvernahme vom 18. Mai 2015 [Akten Stawa,

pag. 473]), weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht, wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die nachträglich eingereichte Quittung ist

daher als nicht beweiswertig zu erachten.

5.1.7

Schlagstock und

Schlagrute

Anlässlich der Hausdurchsuchung beim

damaligen Mit-(Beschuldigten), J.___, wurden im Kofferraum seines Fahrzeugs ein

schwarzer Schlagstock und an seinem Domizil eine Schlagrute in einem Etui

sichergestellt (Akten Stawa, pag. 156 ff.).

Betreffend die Aussagen von J.___ wird

auf deren summarische Wiedergabe und Würdigung nachfolgend verwiesen.

Dass auf dem Schlagstock und der

Schlagrute keine DNA-Spuren des Geschädigten sichergestellt worden sind,

schliesst nicht aus, dass diese gegen den Geschädigten verwendet worden sein

könnten.

5.1.8

Auswertung

Mobiltelefon des Geschädigten

Aus der Auswertung des Mobiltelefons des

Geschädigten konnten keine fallrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden (vgl.

Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. August 2015; Akten

Stawa, pag. 056). Insbesondere gibt es keine Hinweise für einen früheren

Kontakt zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten.

Zwar liess der Beschuldigte vor der

Vorinstanz durch seine Verteidigung geltend machen, aus der Handyauswertung sei

ersichtlich, dass der Geschädigte Schulden gehabt habe (Akten Vorinstanz,

pag. 211). Über die Höhe dieser möglichen Schulden ist nichts bekannt.

Einen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vermag der

Beschuldigte nicht aufzuzeigen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

5.1.9

Abklärungen der

Polizei

Neben den bereits ausgeführten

Wahrnehmungen kontaktierte die Polizei die Auskunftspersonen Q.___ und R.___ je

einzeln telefonisch. Sie arbeiteten zur Tatzeit in einer nahegelegenen

Bäckerei. Beide bestätigen, einen Knall und anschliessend Frauengeschrei gehört

zu haben, ansonsten nichts gesehen und nichts wahrgenommen zu haben (vgl.

Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. August 2015, Akten

Stawa, pag. 049 f.). Diese telefonischen Angaben stimmen überein mit der

Aussage der Auskunftsperson S.___. Dieser gab anlässlich seiner Erstbefragung

vom 5. Februar 2015 an, um ca. 01:15 Uhr einen Knall und kurz danach heftiges

Geschrei von Frauen gehört zu haben. Vor seinem Restaurant habe er mehrere

Frauen feststellen können, welche ganz hysterisch gewesen seien (für seine

ausführliche Aussage zu seinen Beobachtungen nach dem Vorfall wird auf die

Akten Stawa, pag. 324 ff. verwiesen).

Gemäss Aktennotiz vom 26. Januar 2015

sprachen zwei Polizisten mit dem im [Pub] an diesem Tag angetroffenen Bruder

des Beschuldigten, T.___ (Stawa Akten, pag. 80 f.). Dieser habe dem

Schreibenden erklärt, das er bereits Kontakt mit seinem Anwalt gehabt habe.

«Er erklärte sich bereit, der Polizei

eine Liste mit sämtlichen Namen der Angestellten zu geben, welche in der

Tatnacht im Lokal arbeiteten. Er selbst hätte sich bereits etwas bei den Leuten

umgehört. Laut seinem Wissen wäre niemand durch eine Schussabgabe verletzt

worden. Es hätte zuerst im Lokal eine Rangelei bzw. eine Schlägerei zwischen

zwei Gruppen gegeben. Die Gruppe des Opfers verliess daraufhin das Lokal. Als

diese dann etwas später zurückkamen, ist es zu einer zweiten Schlägerei bzw.

Auseinandersetzung gekommen.

Während dieser Auseinandersetzung wäre

es dann zu massiven Drohungen seitens der Gruppierung des Opfers, gegenüber

seinem Bruder und seinen Leuten gekommen. Bei dieser zweiten körperlichen

Auseinandersetzung soll angeblich auch eine Art Schlagwaffe verwendet worden

sein. T.___ sagte auch aus, dass eventuell jemand eine Waffe vorzeigte und dass

es möglich wäre, dass jemand in die Luft oder auf den Boden schoss. Nach seinen

Informationen wurde aber nicht auf eine Person geschossen. Diesbezüglich hätte

ihm gegenüber niemand etwas gesagt. Die Verletzung könne seiner Meinung nach

keine Schussverletzung sein.

T.___ gab weiter zu verstehen, dass er

davon ausgehe, dass die Security Mitarbeiter alle Angst vor der Gruppierung um

das Opfer haben und aus diesem Grund nicht vor Ort geblieben sind. Die Familie

des Opfers sei ihnen gut bekannt und diese Familie wäre auch sehr gefährlich.

Später gegenüber U.___ nannte er den Namen V.___. Diese sollen alle aus Biel

und Grenchen stammen. Er versicherte dem Schreibenden, dass die Zeugen mit

grosser Wahrscheinlichkeit gegenüber der Polizei keine Aussagen machen werden.

Es hätten alle zu viel Angst. […]

T.___ gab an, dass sein Bruder eventuell

bereits nicht mehr in der Schweiz sei. Er wisse es aber nicht genau. Er hätte

seit dem Ereignis noch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er möchte es jedoch

vermeiden, dass das Gesicht seines Bruders überall in den Medien zusehen sei

und versicherte uns, dass er dafür Sorgen werde, dass sein Bruder sich bei der

Polizei stellt.»

5.1.10 Aussagen verschiedener Auskunftspersonen

und Zeugen

Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz

habe – mit Ausnahme der Aussage des Geschädigten – alle Aussagen pauschal als

unglaubhaft abgetan.

Die weiteren Aussagen werden nachfolgend

zusammengefasst wiedergegeben und kurz gewürdigt. Wie aufgezeigt wird, sind die

meisten Aussagen, insbesondere die Aussagen der Mitarbeiter des Beschuldigten,

wenig glaubhaft. Keiner der Mitarbeiter will selbst etwas von der

Auseinandersetzung vor dem Eingang mitbekommen haben und keiner bzw. keine will

sich daran erinnern, wann er oder sie den Beschuldigten letztmals gesehen hat.

Dies, obwohl er gemäss ihren Angaben für die Getränkelieferungen und bei

Abwesenheit von T.___ auch für das Geld zuständig war. Auch bei Drittpersonen

ist auffällig, dass sie – selbst wenn sie sich gegenüber der Polizei zuerst

geäussert bzw. Meldung gemacht hatten – plötzlich von nichts mehr wissen wollten,

so etwa der Zeuge L.___ oder der Taxifahrer N.___, die sich gemäss

Ermittlungsstand beide anlässlich des Vorfalls in unmittelbarer Nähe des bzw.

vor dem [Hotel] befanden (Stawa Akten, pag. 274 ff., pag. 346 ff.).

Beide äusserten sich, Angst zu haben und verweigerten eine formelle

Einvernahme, weshalb einzig ein Wahrnehmungsbericht bzw. eine Telefonnotiz der

Polizei aktenkundig sind.

5.1.10.1 Gemäss Telefonnotiz vom 2. März

2015 (Akten Stawa, pag. 346) erwähnte der Zeuge L.___ gegenüber der

Polizei am Telefon, dass er unmittelbar neben den Beteiligten gestanden sei und

die Schussabgabe gehört habe. Eine Patronenhülse sei nach der Schussabgabe

südlich des Haupteingangs zum [Pub] auf den Boden gefallen. Weiter vermerkt

ist, dass er Angst gehabt habe und in der Öffentlichkeit gegenüber der Polizei

keine weiteren Angaben machen wolle. Er verweigerte in der Folge auch die

Aussage und erklärte anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2015, dass er

nichts dazu wisse und sagen könne. Er sei kein Zeuge, kenne weder die Personen

noch könne er etwas dazu sagen, was dort geschehen sein solle (Akten Stawa,

pag. 347 ff.).

5.1.10.2 Am 5. März 2015 wurde die

Auskunftsperson O.___ einvernommen (Akten Stawa, pag. 352 ff.). Sie

arbeitete gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit im [Pub] hinter der Bar. Sie

bestätigte, dass zwei Securities Freitag und Samstag anwesend gewesen seien.

Diese hätten einen schwarzen Anzug getragen. Sie glaube, sie hätten nur die

Gäste der [Bar] kontrolliert. Die Namen kenne sie nicht. Der eine sei sehr

gross und der andere klein. Sie bestätigte auf Nachfrage, den Beschuldigten

nach bzw. seit dem Vorfall nicht mehr gesehen zu haben. Wenn der Chef nicht

anwesend gewesen sei, hätten sie dem Beschuldigten das Geld gegeben. Er habe

auch die Getränke gebracht. Vom Vorfall habe sie nichts mitbekommen. Sie habe

gehört, dass draussen eine Schlägerei stattgefunden habe. Sie habe nur gehört,

dass zwei Albaner zusammen ein Problem gehabt hätten. Nachdem sie die Frage, ob

sie nach der Tat von jemandem instruiert worden sei, was sie der Polizei zu

sagen habe, oder gar bedroht worden sei, falls sie Aussagen machen würde,

verneint hatte, erklärte sie, sie sei auch nicht bedroht worden. Auf erneute

Frage, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen habe, erklärte sie,

ca. 2-3 Tage vor dem Vorfall habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, dass er in

den Kosovo gehen müsse, weil es dem Vater schlecht gehe. Ob sie ihn dann noch

gesehen habe, wisse sie nicht mehr sicher. Sicher habe sie ihn nach dem 24.

Januar 2015 nicht mehr gesehen.

Obwohl die Auskunftsperson O.___ zuerst

sagte, es habe nicht viele Leute gehabt, im [Pub] sei es ganz ruhig gewesen,

erklärte sie auf die Frage, ob sie um die kritische Zeit, also am Samstag, 24.

Januar 2015, ca. 01:10 Uhr eine besondere Feststellung gemacht habe, z.B. dass

jemand durch das [Pub] gerannt sei, dass im [Pub] immer etwas los sei. Auf

Nachfrage bestätigte sie in Bezug auf diesen Vorfall nichts Besonderes

festgestellt zu haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zuletzt

angab, sich während bzw. nach der Auseinandersetzung im [Pub] aufgehalten und

dort von Leuten erfahren zu haben, dass der Chef geschossen habe, bevor er

gegangen sei, erscheint diese Aussage von O.___ unglaubhaft. Nicht

nachvollziehbar ist infolgedessen auch, dass sie, obwohl sie sich im [Pub] im

Parterre befand und es gemäss ihren eigenen Aussagen nicht viele Leute gehabt

habe, nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen haben will. Sie will sich

nicht erinnern können, wann sie den Beschuldigten das letzte Mal gesehen hat –

dies, obwohl der Beschuldigte selbst angibt, sich in der Tatnacht im [Pub]

aufgehalten zu haben. Dass sie ihn nach dem Vorfall nicht mehr gesehen hat,

kann sie hingegen zweifelsfrei bestätigen. Obwohl ihr bereits zuvor die Frage

nach der letzten Begegnung mit dem Beschuldigten gestellt worden war, fiel ihr

erst nach der Frage, ob sie beeinflusst oder bedroht worden sei, ein, dass der

Beschuldigte gesagt haben soll, dass er in den Kosovo gehen müsse, weil es dem

Vater schlecht gehe. Ihre Aussagen erscheinen daher in Bezug auf den Vorfall als

unglaubhaft.

5.1.10.3 Die Auskunftsperson W.___

arbeitete gemäss eigenen Angaben als Barmann in der [Bar]. Anlässlich seiner

Einvernahme vom 5. Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 314 ff.) bestätigte er,

dass er bis ca. 00:30 Uhr gearbeitet habe, danach sei er privat geblieben.

Plötzlich habe es Probleme zwischen zwei Gruppen gegeben. Eine der Gruppen,

welche Probleme gemacht habe, sei diejenige von der VIP-Lounge gewesen, die von

einem V.___ benutzt worden sei. Die andere Gruppe kenne er nicht. Es seien

irgendwelche Leute gewesen, die an diesem Abend eben auch in der Bar gewesen

seien. Kurz vor 01:00 Uhr hätten beide Gruppen die Bar verlassen. Um was es

dabei gegangen sei, wisse er nicht, die Leute hätten Albanisch gesprochen, das

verstehe er leider nicht. Im Innern des Lokals habe nicht so viel

stattgefunden. Wahrscheinlich hätten sich die Leute gegenseitig beleidigt. Das

schliesse er aus der Mimik der Beteiligten. Seiner Meinung nach sei im Innern

des Lokals nicht gegenseitig aufeinander eingeschlagen worden.

Er glaube, es hätten an diesem Abend

zwei Securities gearbeitet. Sie würden sich am Anfang meist unten beim

Haupteingang befinden, später würden sie meist patrouillieren. Sie befänden

sich dann auch in der [Bar]. Als das Gerangel in der [Bar] stattgefunden habe,

hätten sie sich logischerweise beide in der Bar befunden. Die Securities hätten

versucht, die Situation zu beruhigen. Die Gruppen hätten sich davon aber nicht

abhalten lassen. Sie hätten das Lokal verlassen, ohne auf die Anweisungen der

Security zu hören.

Auf Frage, ob er eine Person namens X.___

kenne, bestätigte W.___, ihn auch von der [Bar] zu kennen. Er unterstütze

manchmal die Security, wenn viel los sei. Er sei ca. 180 cm gross, breit, sei

Albaner und habe ganz kurze Haare. Erst auf Vorhalt bestätigte W.___, dass X.___

am besagten Abend auch dort gewesen sei. Er habe ihn nicht erwähnt, weil er

nicht offiziell als Security angestellt sei. Er glaube, er (X.___) habe eine

schwarze Hose getragen und ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift «Security».

A.A.___ will er an diesem Abend nicht

gesehen haben. Auf Frage, wer an diesem Abend der Chef gewesen sei, erklärte W.___,

wenn T.___ abwesend sei, sei meistens Y.A.___ der Verantwortliche. Dieser habe

an diesem Abend auch über sämtliche Schlüssel verfügt und die Abrechnung

vorgenommen.

Die letzte Aussage, wonach meistens Y.A.___

bei Abwesenheit von T.___ der Chef sei, erstaunt angesichts der Aussage von O.___

und den übrigen Mitarbeitern, die übereinstimmend den Beschuldigten als Chef

bzw. Verantwortlichen bei Abwesenheit von T.___ bezeichneten und ausführten,

dieser verfüge über die Schlüssel und sei für die Getränke und das Bargeld

zuständig. Zum Vorfall vor dem Gebäude konnte oder wollte W.___ keine Aussagen

machen.

5.1.10.4 Der Zeuge Z.___ bestätigte in

der Einvernahme vom 27. Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 287 ff.),

früher einmal im [Firma] in Biel gereinigt zu haben. Er gab an, am

23. / 24. Januar 2015 um 20:00 Uhr begonnen zu haben. Um

ca. Mitternacht seien sie (Z.___ und J.___) nach oben gegangen. Betreffend den

Vorfall will er nichts gesehen und nichts mitbekommen haben. Der Einsatz sei

ganz normal verlaufen. Er wisse von nichts. Er verneinte, eine Waffe gesehen

oder Schüsse gehört zu haben. Dies obwohl er angab um ca. 01:15 bzw. 01:30 Uhr

nach unten zum Eingang gegangen zu sein, weil oben nicht so viel gelaufen sei.

Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten erklärte er: «Ich habe sicher nichts

gemacht.» Als er nach unten gekommen sei, habe es viele Leute gehabt – aber es

sei nichts gewesen, wo man hätte sagen können, dass etwas gewesen sei. Auf die

Frage, ob er schon einmal bei jemandem eine Schlagrute gesehen habe vor dem

Lokal, fragte er: «Also, ein Schlagstock?» Den Beschuldigten will er nicht

gesehen haben. Er habe ihn auch schon einen Abend lang nicht gesehen. Es gebe

es manchmal auch, dass jemand hinten hineingehe. Normalerweise sehe er ihn,

wenn er da sei. Wenn er zu ihnen nach vorne komme, dann sehe er ihn. Es habe es

auch schon gegeben, dass er nicht da gewesen sei an einem Abend.

Für eine Person, die seit vielen Jahren

im Security-Bereich arbeitet, erscheint es befremdlich, wenn sie den

Unterschied zwischen einer Schlagrute und einem Schlagstock nicht kennen will.

Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Security-Kollege bzw. -Mitarbeiter

nachweislich im Besitz einer solchen Schlagrute und eines Schlagstocks war.

Ohnehin erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass Z.___ von der

Auseinandersetzung und dem Schuss nichts mitbekommen haben will, obwohl er

gemäss eigenen Angaben im Tatzeitpunkt unten im Eingangsbereich des [Hotels]

stand. Zudem bestätigte der Beschuldigte selber in einer Einvernahme, dass er

und die Securities (u.a. «der grosse Schweizer») während der Schlägerei im

Eingangsbereich des [Hotels] gestanden seien (Akten Stawa, pag. 497), was

die Aussagen des Zeugen Z.___, den Beschuldigten an diesem Abend nicht gesehen

zu haben, ebenfalls unglaubhaft erscheinen lässt. Den Beschuldigten bezeichnete

Z.___ als Chef, der die Schlüssel habe und Getränke und Sachen auffülle sowie «Münz»

hole. Er verneinte, ihn gesehen zu haben, und wiederholte mehrfach, dass es

auch schon vorgekommen sei, dass dieser einen Abend lang nicht da gewesen sei,

er diesen nicht gesehen habe, so als müsse er es betonen, dass dies vorkomme. Es

entsteht insgesamt der Eindruck, als versuche der Zeuge, alles schönzureden

oder zu negieren. Insgesamt erscheinen seine Aussagen unglaubhaft.

5.1.10.5 Der als (Mit-)Beschuldigter

einvernommene J.___ wollte ebenfalls nicht wissen, was passiert war. In seiner

ersten Einvernahme am 5. Februar 2015 (Akten Stawa, pag. 014 ff.) führte

er aus, er sei erst um ca. 01:30 Uhr nach unten gegangen. Dann habe er

viele Leute gesehen, die da herumgestanden seien. Sein Security-Kollege Z.___

sei da bereits unten gewesen. Er selber habe mit dieser Sache nichts zu tun. Er

habe keinen Menschen angefasst. Wenn Leute besoffen seien, müssten sie schauen,

dass nichts passiere und diese nach draussen begleiten.

J.___ gab weiter an, zuvor bereits im [Lokal]

in Biel gearbeitet zu haben. Er bezeichnete den Beschuldigten und seine Brüder

als «Chefs». Ausserdem erklärte er, dass am 24. Januar 2015 noch ein

dritter Security, X.___, gearbeitet habe. Er bestätigte, dass der Beschuldigte

der Chef dort sei, die Schlüssel auf sich trage und Nachschub bringe. Die

Brüder des Beschuldigten seien nicht so oft im Lokal. Er gab an, den

Beschuldigten eine Woche vor dem Vorfall letztmals gesehen zu haben. Er habe ihn

in der Nacht vom 23. / 24. Januar 2015 nicht gesehen. Auf die Frage,

ob er ihn (den Beschuldigten) gesehen hätte, wenn dieser vor Ort gewesen wäre,

bestätigt J.___, ja, es könne sein. Es gebe so viele Eingänge dort. Also zum

normalen Haupteingang sei er nicht hereingekommen. Er persönlich habe ihn an

jenem Abend nicht gesehen. Er (der Beschuldigte) sei der Chef. Normalerweise

sehe er ihn.

Von der Auseinandersetzung und der

Schussabgabe wollte er nichts wissen und nichts mitbekommen haben. Es sei ganz

normal gelaufen. Er sei ca. um 03:30 Uhr im [Pub] von der Polizei kontrolliert

worden, «doch ich hatte nur eine Taschenlampe und Pfefferspray dabei». H.___

kenne er nur vom Sehen. Es stimme, dass er seinen Bruder vom Fussball kenne. Er

könne nur sagen, dass es nie zu Problemen zwischen ihnen gekommen sei. Er habe

oder hätte nie etwas gegen ihn gehabt. Er habe H.___ zuvor nie im Lokal

gesehen. Nur an jenem Abend habe er ihn oben in der Bar gesehen. J.___

bestätigte, dass dieser ihn gegrüsst und ihm die Hand gereicht habe.

Konfrontiert mit den konkreten Vorwürfen, wollte J.___ wiederum nichts gesehen

und nichts gehört haben. Er habe gar nichts mit dem Geschädigten zu tun gehabt.

Er habe gar nichts mit dem Fall zu tun. Er habe auch keinen Schlagstock. Die

Polizei habe sie ja an diesem Abend kontrolliert und gesehen, was er dabei

gehabt habe. Eine Taschenlampe und einen Pfefferspray, mehr nicht.

Anlässlich der zweiten Einvernahme vom

14. März 2015 (Akten Stawa, pag. 031 ff.) wurde J.___ damit konfrontiert,

dass anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil und der Durchsuchung

seines Fahrzeugs am Tag seiner ersten Einvernahme eine Schlagrute und ein

Schlagstock sichergestellt worden waren. Er erklärte, er habe diese in Biel bei

der Eingangskontrolle jemandem abgenommen. Der im Auto sichergestellte

Schlagstock gehöre seinem Security-Kollegen. Den Schlagstock habe er nur

manchmal in Biel getragen. Bei dem Vorfall in Olten sei er ja von der Polizei

durchsucht worden. Sie hätten nur die Lampe und den Pfefferspray auf ihm

gefunden. Den Schlagstock habe er dort nicht dabeigehabt.

Auf die Frage, ob er vom Geschädigten

bedroht worden sei, bestätigt er, dass dieser ihm einmal gesagt habe, dass die

Sache sicher noch nicht vorbei sei. Die Polizei würde die Sache jetzt an die

Hand nehmen und er werde es privat auch noch regeln.

In der Einvernahme vom 12. Juni 2015 (Akten

Stawa, pag. 036 ff.) wurde J.___ vorgehalten, dass es in der Bar kurz vor 01:00

Uhr zwischen zwei Gruppierungen anscheinend zu Provokationen gekommen sei, bei

welchen die Security eingreifen musste. Er erklärte, da sei nichts gewesen. Es

sei nichts Schlimmes gewesen. Sie hätten einfach mit den Leuten gesprochen. Er

bestätigte, er habe nichts Verdächtiges feststellen können und ergänzte: «Das Ganze

nervt mich langsam, auch diese Befragungen…». Auf den Hinweis, dass er wegen

unbefugten Tragens eines Schlagstockes angezeigt werde, erklärte er, er sei

froh, dass er informiert werde, dass das verboten sei. Der «Jeton» sei gefallen

bei ihm. Dies, obwohl er in der vorhergehenden Einvernahme bereits mehrfach

bestätigt hatte, dass er um das Verbot wisse. Anlässlich der Einvernahme als

Auskunftsperson vor der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, pag. 153 ff.) wollte

er dann zum Vorfall keine Aussagen mehr machen, erklärte aber dennoch, es sei

nichts vorgefallen und er habe nichts mitbekommen.

Die Aussagen von J.___ betreffend den

Vorfall vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: Bevor er auch nur den konkreten

Vorwurf kannte, bestätigte er, dass es zwischen ihm und dem Geschädigten nie zu

Problemen gekommen sei. Er betonte anlässlich der ersten Einvernahme ohne

Anlass durch eine entsprechende Frage mehrfach, dass die Polizei um 03:30 Uhr bei

ihm nur einen Pfefferspray und eine Taschenlampe festgestellt habe. Zudem

versuchte er sich in ein gutes Licht zu rücken, wenn er etwa erklärte, sie (die

Security) seien hilfsbereit und würden Betrunkene nach draussen begleiten. Auf

Vorhalt der sich anlässlich der Hausdurchsuchung in seinem Besitz befindlichen

Schlagwaffen, bekräftigte er, diese würden ihm nicht gehören, und erklärte abermals,

nie so etwas verwendet zu haben bzw. zumindest nicht in Olten. Dass er die

Schlagrute einem Gast in Biel abgenommen hat, erscheint wenig plausibel. Ein

Gast würde im Ausgang wohl kaum eine Schlagrute in einem Etui mit sich tragen.

Konfrontiert damit, dass am Abend des Vorfalls eben doch etwas vorgefallen war,

zeigte er sich sichtlich genervt und machte geltend, die Leute hätten sich von

der Security beruhigen lassen. Dies steht in direktem Widerspruch zur Aussage

von W.___, der angab, die Leute hätten nicht auf die Security bzw. ihre Anweisungen

gehört. Angesichts dieser Umstände erscheinen seine Aussagen, wonach er nichts

wisse, nichts mitbekommen habe und nichts getan habe, als unglaubhaft.

5.1.10.6 Die damalige Verlobte des

Geschädigten, Bz.V.___, wurde am 30. Januar 2015 als Auskunftsperson

einvernommen (Akten Stawa, pag. 301 ff.). Sie bestätigte, in der [Bar] gewesen

zu sein, um den Geburtstag ihres Bruders zu feiern. Sie sei ca. zwischen 22:00

Uhr und 22:10 Uhr dort eingetroffen. Sie wolle die Namen ihrer Kolleginnen

nicht sagen, da sie diese nicht damit reinziehen wolle. Sie seien im Parterre,

unten an der Treppe beim Empfang des Hotels kontrolliert worden. Sie könne den

Security nicht beschreiben. Er sei mit «Securitas» angeschrieben gewesen. Oben

seien noch zwei weitere Sicherheitsleute vor der Türe der [Bar] gestanden. Die

Sicherheitsleute oben könne sie auch nicht beschreiben. Sie habe sich nicht

geachtet.

Sie gab an, an diesem Abend keinen

Alkohol getrunken zu haben. Sie trinke selten Alkohol. Ihre Kolleginnen hätten

auch keinen getrunken. Die Männer hätten angestossen. Aber man könne nicht

sagen, dass sie gerade «wäg vom Fänster sie gsi». H.___ trinke nicht so viel

Alkohol, nur an Festen, wo man anstosse. Auf Vorhalt, dass der Geschädigte

nachweislich einen sehr hohen Alkoholpegel gehabt habe und auch M.___ ausgesagt

habe, dass sehr viel Alkohol konsumiert worden sei, erklärte sie, sie könne es

nicht sagen. Sie sei ja nicht von Anfang an dort gewesen. Als sie dort gewesen

sei, sei nicht so viel getrunken worden. Sie verneinte, dass der Geschädigte

bereits vorher einen Streit gehabt habe.

Kurz vor 01:00 Uhr hätten ihre vier

Kolleginnen und sie nach Hause gehen wollen. Der Geschädigte habe sie

begleitet. Die anderen seien in der [Bar] geblieben. Sie hätten die Treppe

hinunter zum Haupteingang genommen. Beim Verlassen sei sie mit H.___

vorausgegangen. Es habe dort zwei Ausgänge. Welchen Ausgang ihre Kolleginnen

genommen hätten, wisse sie nicht. Sie hätten sich auf dem Trottoir

verabschiedet. Die fünf Frauen seien zum Parkplatz hinunter marschiert. Wohin

sich der Geschädigte begeben habe, könne sie nicht sagen. Ca. auf der Höhe des

Baches hätten sie einen Schuss gehört. Sie seien stehen geblieben. Sie seien

auf die Strasse gestanden und hätten in die Richtung, aus der sie gekommen

seien, geschaut. Sie hätten aber nichts gesehen. Der Blick nach oben sei

versperrt gewesen. Vor lauter Angst hätten sie nicht gewusst, was machen. Sie

seien trotz der Angst ein sehr kleines Stück nach oben marschiert. In diesem

Moment hätten sie H.___ gesehen. Er sei ihnen entgegengekommen. Er sei voller

Blut gewesen. Man habe ihn kaum erkannt. Nachdem sie ihn erkannt habe, habe sie

angefangen zu schreien. Er habe in diesem Moment «geh weg» gesagt, weil er

Angst gehabt habe, dass ihnen etwas passieren könne. Sie habe auf ihn zugehen

wollen, aber als sie ihn besser gesehen habe, sei sie bewusstlos geworden. Ihre

Kolleginnen hätten ihr dann Wasser übers Gesicht geleert. Als sie wieder zu

sich gekommen sei, habe sie M.___ gesehen und ihm gesagt, er solle ihren Bruder

(Cx.V.___) holen. Als dieser H.___ gesehen habe, sei er direkt zu ihm gerannt.

Er (Cx.V.___) sei aufgrund des Blutes davon ausgegangen, dass dieser eine

Brustverletzung gehabt habe. Er (Cx.V.___) habe ihm (dem Geschädigten) den

weissen Pullover vom Körper gerissen. Als sich dieser daraufhin an den Kopf

gefasst habe, habe ihr Bruder begriffen, dass dieser dort eine Verletzung

gehabt habe.

Sie gibt an, zu wissen, dass die Nr. 5 (der

Beschuldigte) geschossen haben soll. Sie wisse dies von H.___. Sie selbst kenne

den Mann nicht. Sie habe ihn noch nie gesehen. Auch an diesem Abend habe sie

diesen Mann nicht gesehen.

An den Aussagen von Bz.V.___ fällt auf,

dass sie den Alkoholkonsum und den angetrunkenen Zustand ihres Verlobten eher

beschönigt. Jedoch verneint sie – im Wissen darum, dass ihr Verlobter den

Beschuldigten als Schütze bezeichnete – diesen zu kennen oder an diesem Abend

gesehen zu haben. Dies stimmt auch mit ihrer Beschreibung ihres Standortes

überein, wonach sie sich bereits auf der Höhe des Baches befunden hatte. Ihre

Aussage, wonach sie dann etwas nach oben gelaufen seien, wird von der

Auskunftsperson S.___ bestätigt, der vor seinem Restaurant ein Schreien von

Frauen und hysterische Frauen beschrieb. Dass sie von ihrer Position im

Zeitpunkt der Schussabgabe keine weiteren Personen identifizieren konnte,

erscheint nachvollziehbar. Einerseits entfernte sie sich vom Lokal und war

damit mit dem Rücken zu den Geschehnissen, andererseits war ihre Sicht auch

danach zumindest durch ein Taxi eingeschränkt. In Bezug auf die Security stehen

ihre Aussagen in Übereinstimmung mit denjenigen von W.___. Sie hat drei

Security-Mitarbeiter gesehen, wovon einer als solcher angeschrieben war. Mit

Ausnahme der beschönigenden Aussagen zum Zustand ihres Verlobten erscheinen

ihre Aussagen folglich als glaubhaft, wobei ihre Aussage in Bezug auf den

Vorfall wenig relevant ist, da sie die Tat selbst nicht gesehen hat.

5.1.11 Aussagen des Beschuldigten

5.1.11.1 Der Beschuldigte wurde nach

seiner Festnahme am 28. April 2015 erstmals einvernommen (Akten Stawa,

pag. 426 ff.). Auf Vorhalt, wonach ihm vorgeworfen werde, am Samstag, 24.

Januar 2015, an der [Gasse] in Olten auf den Geschädigten geschossen zu haben,

erklärte er, am 24. Januar gar nicht hier gewesen zu sein. Er sei im Kosovo

gewesen. Er glaube, das sei vom 22. Januar 2015 an gewesen. Er sei am Morgen

mit zwei Kollegen mit dem Auto gefahren. Der Vater eines Kollegen von ihm sei

sehr krank und im Spital. Deshalb sei er mit ihm mitgereist. Einer seiner

Kollegen heisse Dw.___ und der andere Eu.___. Sie seien von Albanien. Auf

Frage, wo genau der Vater des Kollegen im Spital gewesen sei, antwortete der

Beschuldigte, es sei sein Vater, der im Spital gewesen sei. Ein Kollege habe

angerufen und gesagt, dass sein Vater im Spital sei. Dies sei in [Ortschaft 2],

im Kosovo, in der Nähe von dort, wo er wohne. Er bestätigte, seit dem Januar

2015 nicht mehr in der Schweiz gewesen zu sein.

Auf Vorhalt, dass es gemäss Aussagen des

Geschädigten am 24. Januar 2015, in der Nacht von Freitag auf Samstag, vor dem [Pub]

zu einer Auseinandersetzung mit Securities gekommen sei, erklärte er, er wisse

nichts dazu. Er sei nicht dort gewesen. Er verneinte ausdrücklich, dass beim [Pub]

respektive bei der [Bar] Securities arbeiteten. Dies sei nie der Fall. Er selbst

fülle Getränke auf, putze nach Feierabend und wechsle Glühbirnen im [Pub] respektive

in der [Bar]. Sein grosser Bruder, T.___, sei der Chef. Es käme schon vor, dass

es zwischen den Gästen Auseinandersetzungen gebe. Die Securities würden

schauen, dass es innen keine Probleme gäbe und würden diejenigen rauswerfen.

Auf Vorhalt, wonach er zuvor gesagt habe, es gäbe keine Securities, führte der

Beschuldigte aus, doch es gäbe Securities. Einige der Securities seien

angeschrieben. Sie seien nicht bewaffnet. Niemand habe ihm etwas über den

Vorfall erzählt. Er kenne den Geschädigten gar nicht. Er wisse nicht, wieso der

Geschädigte ihn als Schützen identifiziert habe. Er verstehe das nicht. Auf

Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob der Pass bei der Einreise in den Kosovo

abgestempelt worden sei, führte der Beschuldigte aus, ja, sie hätten die Pässe

der Polizei gegeben. Er habe aber nicht geschaut, ob die Einreise abgestempelt

worden sei. Sein Vater sei seit einer Woche wieder zuhause. Sein Hals sei

geschwollen gewesen und dann sei das nach unten gewandert. Das Spital könne

allenfalls bestätigen, dass er bei seinem Vater gewesen sei. Er habe auch in

der Nähe des Spitals in einem Hotel übernachtet. Er wisse aber nicht mehr, wie

dieses heisse. Sein Bruder könne sicherlich eine Quittung erhältlich machen. Dw.___

und Eu.___ habe er zuvor nicht gekannt. Diese seien um Mitternacht ins [Pub]

gekommen und er habe mit ihnen gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie am

nächsten Tag nach Albanien fahren würden und er mit ihnen mitfahren könne. Er

habe noch fertig gearbeitet, sei um 03.00 Uhr oder 04.00 Uhr nach Hause und

habe seinen Pass geholt und dann seien sie gegangen. Bis Rimini habe er

geschlafen. Er sei mit Dw.___ und Eu.___ bis nach Durres, in Albanien, und von

dort mit einem Mini-Bus nach Kosovo gefahren. Er sei am 22. Januar nach Kosovo

gefahren und gestern sei er zurückgekommen. Wenn er am 22. Januar gegangen sei,

dann habe das ja nicht mit der Tat zu tun. Das sei ja nachher erst am 24.

Januar 2015 gewesen.

Auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts

der versuchten vorsätzlichen Tötung erkläre der Beschuldigte erneut, er sei

wirklich nicht hier gewesen. Es müsse einfach alles überprüft werden. Er sei

ehrlich nicht hier gewesen. Vielleicht habe der Geschädigte ihn auf dem Foto

verwechselt, er wisse es nicht. Er kenne seinen Namen wirklich nicht. Auf

Frage, ob er sofort verfügbare Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht

widerlegen oder entkräften könnten, antwortete der Beschuldigte: «Wie gesagt,

der Pass.»

5.1.11.2 Anlässlich der Befragung zur

Person vom 30. April 2015 (Akten Stawa, pag. 697 ff.) gab der Beschuldigte

die Telefonnummer […10] als seine Nummer an. Weiter führte er aus, er arbeite

seit ca. 13 Jahren bei seinem Bruder T.___ als Hauswart im [Hotel]. Er arbeite

meistens am Abend in die Nacht hinein. Seine normale Arbeitszeit sei von 18:00 Uhr

bis 04:00 / 05:00 Uhr morgens. Er müsse dann jeweils in der [Bar], im

[Hotel] und im [Pub] Getränke auffüllen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten vornehmen.

Er habe einen VW Passat, Farbe grau-silber, Kontrollschild unbekannt, der auf

seinen Namen eingelöst sei.

5.1.11.3 In der Einvernahme vom 5. Mai 2015

(Akten Stawa, pag. 435 ff.) erklärte der Beschuldigte, in der Wohnung

seines Bruders T.___ zu wohnen. Bei der Wohnung hätten sie einen Parkplatz. Den

VW Passat parkiere er jeweils beim [Hotel]. Hinter dem Hotel habe es private

Parkplätze, er habe keinen fest zugeteilten.

Er bestätigte seine bisherigen Aussagen,

wonach er die Rufnummer […10] besitze. Dies sei seit einem, eineinhalb Jahren

der Fall. Vorher habe er eine Nummer von Orange gehabt. Am 22. Januar 2015 um

ca. 03:30 bis 04.00 Uhr sei er in den Kosovo gereist. In der gleichen Nacht am

Mittwoch, 21. Januar 2015 um ca. 20:00 Uhr, habe er erfahren, dass sein

Vater im Spital sei, und habe entschieden, in den Kosovo zu gehen. Ein Kollege

seines Vaters, Ft.A.___, habe einem Gs.___, dessen Familienname er nicht wisse,

mitgeteilt, dass sein Vater im Spital sei. Gs.___ habe ihn anschliessend

darüber informiert. Zuerst habe er das Flugzeug nehmen wollen, dann habe er

aber die beiden Männer im [Pub] kennengelernt. Sie hätten ihm gesagt, dass er

mitfahren könne. Er habe zuhause seinen Pass geholt und sei zurück ins [Hotel]

gegangen. Er habe nur eine Jacke genommen. Er sei ohne Gepäck verreist. Seine

Frau und die Kinder seien am Schlafen gewesen, sie hätten nichts von der

Abreise mitgekriegt. Er habe ca. einen Monat Überzeit gehabt, solange habe er

bleiben wollen. Er habe geplant, zuhause bei seinen Eltern zu übernachten, dies

sei ca. 5 km vom Spital entfernt. Das Spital sei in [Ortschaft 3]. Seine Eltern

würden in [Ortschaft 4] wohnen. Er sei etwa zehn Tage in einem Hotel in [Ortschaft

5] gewesen. Das Hotel liege ca. 1.5 km vom Spital entfernt. Zuerst habe er bei

seinen Eltern gewohnt, dann im Hotel und dann wieder bei seinen Eltern. Sein

Vater sei einen Monat im Spital gelegen, er wisse die Zimmernummer nicht. Es

gebe, so glaube er, keine Zimmernummern. Er sei zurückgekommen, weil er wieder

arbeiten und zur Familie habe zurückkehren wollen. Abschliessend erklärte er,

er sei nicht hier gewesen. Das was er jetzt gesagt habe, sei wahr.

5.1.11.4 In der Einvernahme vom 8. Mai

2015 (Akten Stawa, pag. 448 ff.) verweigerte der Beschuldigte weitgehend

die Aussage. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er mit Unstimmigkeiten in

seinen Aussagen, mit Widersprüchen zu den Aussagen anderer Personen sowie mit

der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konfrontiert. Einzig zum Vorhalt,

wonach er in der Tatnacht einen Hr.___ angerufen habe, erklärte der

Beschuldigte, diesen nicht zu kennen, wobei ihm sogleich vorgehalten wurde,

dass die Polizei wegen Hr.___ in seinem Beisein am 22. November 2014 habe

intervenieren müssen und er diesen somit kennen müsse.

5.1.11.5 In der Einvernahme vom 18. Mai 2015

(Akten Stawa, pag. 471 ff.) erklärte der Beschuldigte, er wolle nur sagen,

dass es nicht stimme, dass er geschossen habe. Er verweigerte weiterhin

weitgehend die Aussage. Er bestätigte jedoch auf entsprechende Frage, ob es

möglich sei, dass sein Vater in [Ortschaft 6] im Spital gewesen sei, ja, das

stimme. Auf Vorhalt, wonach die Hotelquittung die Ortschaft [Ortschaft 1]

enthalte, er aber die Ortschaft [Ortschaft 5] erwähnt habe, führte der

Beschuldigte aus, nein, es sei [Ortschaft 5]. [Ortschaft 5] liege an der Grenze

zu [Ortschaft 1]. Auf Vorhalt, wonach das Hotel ca. 14 km vom Spital

entfernt sei, erwiderte der Beschuldigte, er wisse nur, dass es nicht weit sei,

wieviele Kilometer wisse er nicht. Auf Vorhalt, wonach die Fahrt von [Ortschaft

4] nach [Ortschaft 6] lediglich 4 Minuten länger daure, führte der Beschuldigte

aus, [Ortschaft 4] habe schlechte Busverbindungen. Auf weitere Vorhalte machte

der Beschuldigte überwiegend keine Aussagen mehr. Auf Vorhalt des Fotos des

Geschädigten erklärte er, er habe diesen noch nie im Leben gesehen. Hinsichtlich

der sichergestellten Alarmpistole führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht,

wem diese gehöre. Er habe diese noch nie gesehen.

5.1.11.6 In

der Einvernahme vom 27. Juli 2015 (Akten Stawa, pag. 493 ff.) wurde dem

Beschuldigten vorgehalten, dass es sich beim Einreisestempel von Durres um eine

Fälschung handle, worauf der Beschuldigte erwiderte, er wisse es nicht. Er habe

den Stempel bei der Grenze bei Durres, Albanien, bei der offiziellen Zollstelle

machen lassen. Er habe gar nicht auf den Stempel geschaut. Angesprochen auf

seinen VW Passat bestätigte er, er habe es schon einmal gesagt. Das Auto stehe

in einer Garagenbox hinter dem [Hotel]. Er habe das Auto jetzt nicht mehr. Weil

er es nicht mehr gebraucht habe, habe ein Kollege es in den Kosovo genommen.

Seine Eltern seien nun im Besitz des Autos. Zum Alibi führte die Verteidigung

aus, dass sie deswegen bereits mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen

habe und der Beschuldigte die Berichtigung dort deponieren möchte. Der

Beschuldigte erklärte, er möchte sich für die Nacht entschuldigen. Er sei dabei

gewesen. Es seien zwei Gruppen dort gewesen. Diese beiden Gruppen hätten eine

Schlägerei angefangen. Er habe das Geschrei gehört. Bei der [Bar 2] habe er wie

Petarden gehört. Er habe keine Ahnung, was es gewesen sei. Er sei dann

zurückgegangen. Als die Polizei gekommen sei, habe er Angst bekommen und sei

weggegangen. Die Frage, ob «weggegangen» in den Kosovo geflüchtet heisse,

bestätigte er. Die Schlägerei sei unmittelbar vor dem [Hotel] gewesen. Er selber

sei im Eingangsbereich gestanden und habe nicht daran teilgenommen. Die

Securities seien ebenfalls nicht involviert gewesen. Diese seien beim Eingangsbereich

des [Hotels] gestanden. Auf die Frage, wer von den Securities dort gestanden

sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, der grosse Schweizer. Die anderen wisse

er nicht. Es stimme, dass die Geschichte mit Dw.___ und Eu.___ erfunden sei.

Sein Vater sei aber wirklich krank. Sein Mobiltelefon habe er in der [Bar]

gelassen. Auf die Frage, ob er das Mobiltelefon der Polizei übergeben könne,

führte der Beschuldigte aus, er habe das Handy samt SIM-Karte zur Reparatur in

den Kosovo geschickt.

5.1.11.7 Anlässlich der Einvernahme vom

28. Oktober 2015 (Akten Stawa, pag. 499 ff.) führte der Beschuldigte aus,

er sei in Nacht des Vorfalls im Hotel gewesen. Er habe zwei Gruppen gesehen,

die miteinander gestritten hätten. Sie seien nach draussen gegangen. Er sei direkt

nach der Gruppe nach draussen gegangen, um zu sehen, was sie gemacht hätten. Ein

oder zwei Minuten sei er bei der Tür stehen geblieben und dann wieder ins [Pub]

hineingegangen. Er habe gehört, dass es draussen ein Geschrei gegeben habe. Er

habe einfach einen Schock gehabt, als er dies gehört habe, und sei in den

Kosovo gegangen. Das sei alles, was er an diesem Abend gehört oder gesehen

habe. Er habe nichts gemacht. Er habe mit niemandem Streit gehabt und habe niemandem

etwas gemacht. Das sei alles, was er sagen könne.

Auf die Frage, warum er einen Schock

bekommen habe, meinte der Beschuldigte, als die Leute reingekommen seien und

gesagt hätten, dass es draussen einen Schuss gegeben habe. Er habe gehört, dass

es draussen eine Schlägerei und einen Schuss gegeben habe. Auf Frage, wieso ihn

dies so erschreckt habe, führte er aus, er sei verletzt, er gehe immer weg,

wenn er eine Schlägerei sehe. Er habe vor ca. zehn Jahren eine Operation am

Kopf gehabt. Er habe gehört, dass Leute gesagt hätten, es sei vielleicht der

Besitzer gewesen, der Albaner. Da habe er einfach einen Schock bekommen. Er sei

nach Hause, habe den Pass geholt und sei gegangen. Er sei mit dem Auto

gegangen, mit zwei Kollegen, welche er an diesem Abend kennengelernt habe. Auf

Vorhalt, wonach er bei der Polizei gesagt habe, dies mit den beiden Kollegen

stimme nicht, führte der Beschuldigte aus, er sei aber mit den zwei Kollegen

gegangen. Sein Vater sei wirklich krank gewesen.

Er könne nicht sagen, wieviele Leute

involviert gewesen seien, aber pro Seite seien es sicher fünf Personen gewesen.

Er habe keine Ahnung, wo die Securities zu diesem Zeitpunkt gewesen seien.

Er habe den Schock gehabt, weil die

gesagt hätten, der Chef habe etwas gemacht. Auf Frage, wonach er also der Chef

sei, führte er aus, nein. Immer wenn die Polizei komme, müssten er und sein

Bruder mit. Auf Frage, wieso er so lange weggeblieben sei, gab der Beschuldigte

zu Protokoll, dass sein Vater ja eben gerade krank gewesen sei und er viel

gehört habe. Er habe Angst gehabt. Auf Frage, wer der Chef sei, führte er aus,

sein Bruder, T.___. Dieser sei gar nicht da gewesen. Als er dann gehört habe,

dass sie vom Chef sprechen würden, habe er einen Schock bekommen und sei

gegangen. Auf Frage, weshalb er anfänglich eine andere Geschichte erzählt habe,

erklärte er, er habe Angst gehabt. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle.

Er sei ins [Pub] gegangen und plötzlich habe es geheissen, dass er geschossen habe.

Zum gefälschten Einreisestempel führte er aus, er habe diesen an der Grenze

erhalten.

5.1.11.8 In

der Schlusseinvernahme vom 12. Oktober 2017 (Akten Stawa, pag. 507 ff.) führte

der Beschuldigte aus, dass es ihm leidtue, dass er anfangs gesagt habe, er sei

nicht hier gewesen. Er habe mit dieser Sache, die draussen passiert sei, aber

nichts zu tun. Er sei im Hotel drinnen gewesen. Er habe die Schlägerei gehört,

aber damit nichts zu tun gehabt. Das alles sei auch draussen passiert, deshalb könne

er zur Schlägerei auch nichts sagen. Er habe keine Schüsse gehört. Er habe H.___

das erste Mal in seinem Leben anlässlich der Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft gesehen. Auf Frage, warum er dann zweifelsfrei als Schütze

identifiziert worden sei, erklärte er, das stimme nicht, er sei gar nicht

draussen gewesen, er kenne ihn gar nicht. Auf Frage, wieso er nach dieser

Auseinandersetzung das Land verlassen habe, führte er aus, er habe bereits den

Plan gehabt, mit diesem Kollegen zu gehen. Es sei dann noch die Schlägerei

gewesen und dann habe er zu ihm gesagt, komm, lass uns gehen. Er habe von

Anfang an der Polizei seine richtige Telefonnummer angegeben. Auf Vorhalt, dass

es sich beim Einreisestempel um eine Fälschung handle, erklärte der

Beschuldigte, das wisse er nicht. Er habe den Pass am Schalter abgegeben, mehr

wisse er nicht. Die sichergestellte Alarmpistole habe er im [Pub] gekauft. Der

Verkäufer habe gesagt, dass es eine Gaspistole sei. Er habe diese längere Zeit

im [Pub] gehabt und dann einmal nach Hause genommen. Dies sei Jahre her. Er

habe die Waffe noch nie benutzt.

5.1.11.9 Anlässlich der Einvernahme vom

15. März 2021 vor der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, pag. 148 ff.) wollte

sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache äussern. Auch vor dem

Berufungsgericht verweigerte er die Aussage.

5.1.11.10 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

Der Beschuldigte erzählte eine bzw.

mehrere Geschichten, wobei diese weder stimmig noch detailreich ausfallen, was

nachfolgend zu erörtern ist. Er machte nachweislich Falschaussagen: In den

ersten Einvernahmen hatte er seine Anwesenheit in der Tatnacht bestritten und

machte geltend, er sei damals bereits im Kosovo gewesen. Diese Abwesenheit

belegte der Beschuldigte sodann mit dem Einreisestempel in seinem Pass. Weiter nannte

und bestätigte er die Rufnummer […10] als seine Telefonnummer. Die Abklärungen

ergaben, dass es sich bei dieser Nummer um eine auf ein Unternehmen

registrierte und in einem Fahrzeug verbaute Nummer handelt, mit der keine

Anrufe getätigt werden können. Demgegenüber lautet die auf den Beschuldigten

registrierte und gemäss Aussagen seines Cousins, seiner Ehefrau und von P.___

ausschliesslich verwendete Nummer […70]. Die rückwirkende

Teilnehmeridentifikation ergab in der Folge, dass in der Tatnacht Anrufe

getätigt und entgegengenommen wurden und die Nummer mehrere Verbindungen zur Mobilfunkantenne

an der [Adresse] in Olten aufgebaut hatte. Der Beschuldigte machte auf den

entsprechenden Vorhalt keine Aussagen bzw. gab an, das Telefon in der [Bar]

gelassen zu haben, wobei er es dann im Anschluss zwecks Reparatur doch in den

Kosovo gesendet haben will. Der sich im Pass des Beschuldigten befindliche

albanische Einreisestempel vom 23. Januar 2015 erwies sich als

Totalfälschung. Angesichts der ihm vorgehaltenen erdrückenden Beweislage

gestand der Beschuldigte schliesslich in der Einvernahme vom 27. Juli 2015

ein, dass er in der Tatnacht im [Pub] gewesen sei.

Gab der Beschuldige anlässlich der

Einvernahme vom 18. Mai 2015 auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung

sichergestellten Alarmpistole noch an, er wisse nicht, wem diese sei, so

gestand er in der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft ein, die

sichergestellte Alarmpistole vor mehreren Jahren im [Pub] gekauft zu haben.

Die Aussagen des Beschuldigten sind

darüber hinaus auch äusserst widersprüchlich und zweifelhaft: Der Beschuldigte

hatte ausgeführt, aufgrund des erkrankten Vaters eines Kollegen in den Kosovo

gefahren zu sein, nur um wenig später zu bestätigen, dass es sein Vater gewesen

sei, der erkrankt sei. Machte er in einer Aussage nach seiner Rückkehr in die

Schweiz Ausführungen, wonach der Vater nun seit einer Woche zu Hause sei, so

erklärte er in einer späteren Aussage dann, dieser sei bloss ca. einen Monat im

Spital gelegen. Dies, obwohl der Beschuldigte sich unbestrittenermassen während

drei Monaten im Kosovo aufhielt. Auch seine Ausführungen, wie er vom

Spitalaufenthalt seines Vaters erfahren haben will, erscheinen konstruiert. Er

gab an, von einem sog. Gs.___, dessen Familienname ihm unbekannt sei, davon erfahren

zu haben. Dieser Gs.___ soll seinerseits die Information von einem Kollegen

seines Vaters gehabt haben. Es erscheint wenig glaubhaft, dass keiner der Söhne

vom im Kosovo lebenden Bruder oder der Mutter direkt über den Spitalaufenthalt

ihres Vaters informiert worden sein soll. Dies insbesondere zumal der Bruder T.___

zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Kosovo war. Weder T.___ noch Iq.A.___

erwähnten, dass ihr Vater gesundheitliche Probleme hatte. Auch Y.A.___ machte

keine diesbezüglichen Bemerkungen. Dies obwohl er anscheinend tatsächlich die

Stellvertretung des Beschuldigten nach dessen plötzlicher Abreise übernommen

hatte. Fragwürdig erscheint sodann auch die Fahrt in den Kosovo: Der

Beschuldigte will mit einem Eu.___ und Dw.___, d.h. mit ihm unbekannten

Personen, die er in der Nacht vom 22. / 23. Januar bzw. in der Tatnacht

kennengelernt haben will, in den Kosovo gefahren sein. In der Einvernahme vom 27. Juli

2015 gab der Beschuldigte zu, dass die Geschichte mit Dw.___ und Eu.___

erfunden gewesen sei. In der Einvernahme vom 28. Oktober 2015 beteuerte er

dann wiederum, die Geschichte mit den Kollegen sei wahr. In der

Schlusseinvernahme vom 12. Oktober 2017 erzählte er erneut eine andere Version,

wonach er das Land verlassen habe, da er «bereits den Plan gehabt» habe, «mit

diesem Kollegen» zu gehen.

Zum auf ihn registrierten VW Passat

erklärte der Beschuldigte, diesen auf einem der privaten Parkplätze hinter dem [Hotel]

parkiert zu haben. Er habe keinen festen Parkplatz gehabt. Gemäss einer

späteren Aussage soll dann der VW Passat in einer Garagenbox hinter dem [Hotel]

stehen. Später will er den VW Passat in den Kosovo geschickt haben. Dieser sei

bei den Eltern. Es liegt die Vermutung nahe, dass der VW Passat des

Beschuldigten als Fluchtfahrzeug gedient hatte (vgl. auch die Aussage der

Ehefrau vom 26. Januar 2015, wonach sie nur den VW Golf besitzen würden).

Auch die Ausführungen hinsichtlich des

Aufenthalts im Kosovo erscheinen widersprüchlich. In seiner ersten Einvernahme führte

der Beschuldigte aus, er habe in der Nähe des Spitals in einem Hotel

übernachtet. Er wisse aber nicht mehr, wie dieses heisse. Sein Bruder könne

aber sicherlich eine Quittung erhältlich machen. Dass der Beschuldigte nach

wenigen Monaten den Hotelnamen bereits vergessen haben will, mutet merkwürdig

an. In der Einvernahme vom 5. Mai 2015 erläuterte der Beschuldigte, er habe

zuerst bei seinen Eltern gewohnt, dann ca. 10 Tage in einem Hotel in [Ortschaft

5] und anschliessend wieder bei seinen Eltern. Das Hotel liege ca. 1.5 km vom

Spital entfernt. Auf der eingereichten Hotelquittung ist entgegen seinen

Ausführungen jedoch die Ortschaft [Ortschaft 1] und eine Aufenthaltsdauer vom

24. Januar bis 5. Februar 2015 vermerkt. Sowohl die Ortschaft wie auch das

Eincheckdatum und die Aufenthaltsdauer stimmen mit den Aussagen des

Beschuldigten nicht überein. Auf Vorhalt der Widersprüche erklärte der Beschuldigte,

[Ortschaft 5] liege an der Grenze von [Ortschaft 1]. Auch dies erscheint wenig

überzeugend. Auf Vorhalt, dass die Fahrt von seinen Eltern ins Spital lediglich

ca. 4 Minuten länger dauere als vom Hotel her, führte der Beschuldigte aus, [Ortschaft

4] (Ortschaft der Eltern) habe schlechte Busverbindungen. Auch diese Erklärung

erscheint unglaubhaft, hatte der Beschuldigte doch zuvor auf die Frage, ob ihm

ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei, angegeben, im Kosovo «mit Kollegen

und dem Bruder» unterwegs gewesen zu sein. Zudem ist seine Angabe, das Hotel

habe sich bloss 1.5 km vom Spital entfernt befunden, nachweislich falsch. Somit

wird der Anschein erweckt, dass es sich bei der aufgetriebenen Hotelquittung – wie

beim Einreisestempel im Pass – um eine Fälschung zwecks Alibi handelt, weshalb

er (zu Beginn) weder Namen des Hotels noch die korrekte Ortschaft oder die

Eckdaten des Aufenthalts nennen konnte.

In Bezug auf die Auseinandersetzung

sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 27. Juli 2015 noch aus,

diese sei unmittelbar vor dem [Hotel] gewesen. Er selber sei im Eingangsbereich

gestanden, so auch die Securities. In der Einvernahme vom 28. Oktober 2015

bestätigte er, nach draussen gegangen zu sein, um zu schauen, was passiere, und

hierfür ein bis zwei Minuten im Eingang stehen geblieben zu sein. Demgegenüber

wollte er nicht mehr wissen, wo die Securities zu diesem Zeitpunkt waren. In

der Schlusseinvernahme konnte er sodann nichts mehr zur Schlägerei sagen, da diese

draussen passiert sei, er jedoch drinnen gewesen sei. Die Aussagen des

Beschuldigten sind widersprüchlich und unglaubhaft.

Widersprüche bestehen nicht nur über die

Einvernahmen hinweg, sondern selbst innerhalb einzelner Einvernahmen. So

erklärte der Beschuldigte neben den merkwürdigen Angaben, wessen Vater nun

krank sei, beispielsweise anlässlich seiner ersten Aussage zunächst, dass das [Pub]

über keine Securities verfüge. In derselben Einvernahme führte er kurz darauf

jedoch aus, dass bei Auseinandersetzungen zwischen Gästen die Securities

schauen würden, dass es keine Probleme gäbe.

Widersprüche bestehen sodann auch

zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Beweismitteln. Einige

dieser Widersprüche wurden dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 8. Mai 2015

vorgehalten. Er verweigerte dazu die Aussagen und lieferte somit keine

Erklärungen. In derselben Einvernahme wurde er damit konfrontiert, dass gemäss

rückwirkender Teilnehmeridentifikation seiner korrekten Rufnummer in der

Tatnacht ein Anrufversuch an einen Hr.___ erfolgte. Er gab wahrheitswidrig an,

diesen nicht zu kennen. Auf entsprechenden Vorhalt verweigerte er wiederum die

Aussagen.

Die Aussagen des Beschuldigten stehen

nicht nur im Widerspruch mit sich selbst sowie mit den objektiven

Beweismitteln, sondern stimmen auch mit den Aussagen anderer Personen nicht

überein. Dabei gilt es anzumerken, dass seine Aussagen nicht nur mit den

Aussagen des Geschädigten, sondern zumindest teilweise insbesondere auch mit

den Angaben seiner Verwandten, d.h. seiner Brüder, Iq.A.___ (betreffend

Abreise) und T.___ (insbesondere betreffend Anwesenheit in der Tatnacht,

Auseinandersetzung, Schlagwaffe, Schussabgabe), sowie seiner Ehefrau (z.B.

betreffend VW Passat) im Widerspruch stehen.

Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen

des Beschuldigten nicht nur als äusserst widersprüchlich, sondern teilweise

auch als nachweislich falsch, weshalb sie als Schutzbehauptungen bzw.

unglaubhaft zu erachten sind.

Das Nachtatverhalten des Beschuldigten

kann bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden. Der

Beschuldigte verliess noch in der Tatnacht überstürzt die Schweiz. Er macht

geltend, einen Schock erlitten zu haben, nachdem die Leute gesagt hätten, ein

Schuss sei gefallen und der Chef habe etwas damit zu tun. Es ist schwer

nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nur aufgrund der Äusserungen der Leute,

wonach der Chef geschossen habe, einen Schock erlitten haben soll und die

Schweiz fluchtartig verlässt. Vielmehr zeigt seine Reaktion, d.h. die Flucht

und das Untertauchen, dass der Beschuldigte davon ausging, die Leute hätten ihn

als Chef bzw. Täter erkannt. Sein Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als

dass der Beschuldigte tatsächlich der Schütze war und erst in die Schweiz

zurückkehrte, nachdem er mit dem Einreisestempel im Pass ein vermeintliches

Alibi für die Tatnacht organisiert hatte.

5.1.12 Aussagen des Geschädigten

Der Geschädigte wurde insgesamt sechs

Mal einvernommen. Die Erstbefragung fand in der Tatnacht um 02:30 Uhr nach

Anästhesie, während der Behandlung auf der Notfallstation des Kantonsspitals

Olten statt. Praktisch zeitgleich mit der Erstbefragung fand eine Blutentnahme

statt. Gemäss Blut- und Urinauswertung war der Geschädigte sowohl im

Tatzeitpunkt (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1.04 Gew. ‰ bis 1.61

Gew. ‰) als auch anlässlich der Erstbefragung (Blutalkoholkonzentration von

1.10 Gew. ‰ [Mittelwert: 1.10]) stark alkoholisiert. Auf dem

Erstbefragungsprotokoll ist sodann vermerkt: «(Nach Anästhesie schwierig zu

befragen) spricht albanisch».

5.1.12.1 Gemäss diesem Protokoll der

Erstbefragung vom 24.01.2015 (Akten Stawa, pag. 362 f.) gab der

Geschädigte an, er sei an diesem Abend in der Bar gewesen. Ein Mann habe einen

Streit mit einem Türsteher bekommen. Er habe diesem Mann geholfen. Plötzlich

habe er einen Schmerz am Hinterkopf verspürt und Schüsse gehört. Auf Nachfrage

bestätigte er, sicher 2-3 Schüsse. Die Schiesserei sei draussen bei der [Bar],

links Richtung [Schnellimbiss] gewesen. Den Mann, der geschossen habe, würde er

wiedererkennen. Er habe eine Schusswaffe / Pistole gesehen. Der

Streit sei auf Albanisch gewesen. Er habe den Mann, dem er habe helfen wollen,

nicht gekannt. Er sei das erste Mal in der Bar gewesen. Der Mann, der

geschossen habe, sei der Chef der Türsteher. Er habe blau-grüne Augen, die

Haare nach hinten gegelt. Er sei «grösser als ich», ca. 180 cm gross und

von normaler Statur. Dem Geschädigten wurden im Anschluss an die Erstbefragung acht

Fotos vorgelegt, worauf der Geschädigte die Nummer 5 (den Beschuldigten) klar

als Täter identifizierte. Unter Bemerkungen ist dazu vermerkt: «H.___ ist sich

zu 100% sicher, dass es sich beim Schützen um die Person auf dem Bild Nr. 5

handelt.»

5.1.12.2 Der Geschädigte wurde am

Nachmittag des 24. Januar 2015 im Spitalzimmer erneut einvernommen (Akten

Stawa, pag. 367 ff.). Auf Hinweis, dass er den Beschuldigten in der Nacht

auf dem Fotobogen als Täter bezeichnet habe, und auf die explizite Frage, ob er

gegen ihn irgendwelche Geldforderungen geltend machen wolle, antwortete er, ja

er möchte gegen diese Person Geldforderungen stellen. Daraufhin wurde ihm erklärt,

dass er entsprechend als Auskunftsperson befragt werde. Auf die Frage, in

welcher Beziehung er zur beschuldigten Person stehe, antwortete er, nein, er

kenne diese Person nicht. Er habe diese Person zuvor noch nie gesehen. Sie

seien aber bekannt, da diese Familie viel Geld habe. Zum Vorfall selbst führte er

aus: Sie hätten den Geburtstag des Bruders seiner Frau, Cx.V.___, gefeiert. Er habe

in der [Bar] Plätze reserviert. Sie hätten ziemlich viel getrunken und es sehr

lustig gehabt. Normalerweise trinke er selten Alkohol. Aber am besagten Abend

sei eine Ausnahme gewesen. Gegessen hätten sie nichts. Die Frauen hätten

irgendeinmal nach Hause gehen wollen und er habe sie nach draussen begleitet

und verabschiedet. Er habe via Haupteingang (Schiebetüre) wieder in die Bar

hineingehen wollen, doch die Securities hätten ihn und einen anderen Gast nicht

mehr hineingelassen. Er habe gefragt, wieso sie ihn nicht mehr hineinlassen

würden. Diese hätten ihn dann auf albanisch beschimpft mit «fick deine Familie»

und ähnlichem. Er habe auf die gleiche Art zurückgegeben. Es sei gehässiger und

lauter geworden, bis sie sich angeschrien hätten. Die Securities seien auf ihn

zugekommen und sie hätten sich gegenseitig «gemüpft». Er habe sich dann etwas

zurückgezogen und sei auf dem Trottoir Richtung [Schnellimbiss] gewesen. Die

Beschimpfungen seien weitergegangen und die Securities seien ihm gefolgt.

Plötzlich habe er am Kopf eine Wärme gespürt und gleichzeitig einen Knall

gehört. Kurz davor habe er noch das typische Geräusch der Ladebewegung einer Pistole

gehört. Nach dem Knall sei er wie erstarrt gewesen und habe den Schützen

angeschaut. Dieser habe die Pistole in der rechten Hand gehalten. Die Pistole

sei auf den Boden gerichtet gewesen. Er habe die Pistole gehoben und auf seinen

Brustkorb gerichtet. Der Schütze sei ca. 2 m entfernt gewesen. Er sei auf

den Schützen los, habe diesen am Oberkörper gepackt und habe ihn zur Seite

gedrückt. Da habe es wieder geknallt. Er habe zudem das metallische Geräusch

eines Schlagstocks, wenn dieser ausgefahren werde, wahrgenommen. Er habe dann

Schläge auf der linken Schläfe, am Rücken, am linken Oberarm und an der linken

Hand gespürt. Währenddessen seien die Beleidigungen immer weitergegangen. Er

habe dann bemerkt, dass er stark geblutet habe. Er habe es mit der Angst zu tun

bekommen. Er meine, er habe dann nochmals einen Knall gehört. Er habe die eine

Hand gegen seinen Kopf gedrückt und mit der anderen habe er versucht, sich zu

schützen. Er habe mit der Hand ein Zeichen gegeben, dass er aufgebe. Die

Securities hätten realisiert, dass er geblutet habe. In der Folge habe der

Schütze sich zurückgezogen und sei Richtung Eingang der [Bar] gerannt. Wo er

genau durchgerannt sei, habe er nicht gesehen. Wohin die anderen Securities

gegangen seien, habe er sich nicht geachtet, da er sich nur auf den Schützen

konzentriert habe. Es komme ihm noch in den Sinn, dass ein Security ein grosser

Schweizer gewesen sei, welchen er schon im Fitness in Biel gesehen habe. Dieser

habe aber nichts gemacht, d.h. er habe nicht mit den anderen mitgemacht gegen

ihn. Was dann aber weiter gelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere

sich wieder, als er im Krankenwagen gelegen sei.

Auf die Frage, ob noch jemand in der

Nähe gewesen sei, den er kenne und der Aussagen machen könne, antwortete der

Geschädigte, er kenne einige Leute vom Sehen her, die dort gewesen seien, aber

konkret benennen könne er niemanden. Wer der Security von Biel gewesen sei,

könne er nicht sagen, er denke aber, dass er den Namen dieses Mannes

herausfinden könnte. Im Weiteren sei noch ein kleiner Albaner aus Biel bei den

Securities dabei gewesen und habe auf ihn eingewirkt. Dieser arbeite im «[Lokal]»

in Biel als Security.

Zweimal sei sicher geschossen worden.

Beim ersten Mal habe er die Wärme am Kopf gespürt, das zweite Mal sei im

Handgemenge gewesen, als er (der Geschädigte) ihn (den Beschuldigten) gepackt

habe. Beim dritten Mal sei er sich nicht ganz sicher. Er wolle aber noch sagen,

dass dieser Mann ihn habe töten wollen, davon sei er überzeugt. Er werde diesen

Blick nie vergessen. Wenn er ihm nur hätte Angst machen wollen, hätte er ja

auch in die Luft schiessen können, obwohl das ja auch nicht erlaubt sei.

Er habe den Schützen zuvor noch nie

gesehen und noch nie gesprochen. Er wisse aber, dass dieser aus einer sehr

reichen Familie sei. Auf Frage, wie er denn dies wissen könne, wenn er den

Schützen noch nie gesehen habe, führte er aus, der spätere Schütze habe zu

Beginn der Auseinandersetzung auf sich getippt und ihn gefragt, ob er wisse,

mit wem er es zu tun habe. Dabei habe er den Namen A.___ gesagt. Da sei ihm

klar gewesen, dass er zu dieser Familie gehöre. Auf Frage, ob er noch

Bemerkungen oder Ergänzungen habe, führte er aus, er könne nur nochmals sagen,

dass er diese Augen des Schützen nie vergessen werde. Dieser sei durchgedreht

und habe ihn umbringen wollen. Er habe grosse Angst gehabt, als er bemerkt

habe, dass er verletzt gewesen sei. Am Ende der Einvernahme wurde dem Geschädigten

nochmals ein Fotoblatt mit acht Fotos vorgelegt, worauf er den Beschuldigten sofort

und ohne zu zögern erneut als Schützen identifizierte.

5.1.12.3 In der Einvernahme vom 30.

Januar 2015 (Akten Stawa, pag. 374 ff.) wollte der Geschädigte keine

Angaben zu den anwesenden Kolleginnen seiner Verlobten und den Kollegen seines

Schwagers machen. Zu den Securities führte er aus, einen habe er erkannt.

Dieser sei ein grosser Schweizer aus Biel, dieser habe gar nichts gemacht, er

habe sogar noch geschrien «höret uf». Der andere sei ein Albaner, ein

Glatzkopf, ein kleiner. Dieser sei auch aus Biel. Es seien noch weitere

Sicherheitsleute dort gewesen. Auf diese habe er sich aber nicht geachtet. Der

Schweizer sei beim Vorfall nur danebengestanden und habe nichts gemacht. Dieser

habe im [Firma] geputzt oder so. Der Kleine arbeite im «[Lokal]» in Biel. Seine

Brüder würden ihn offenbar vom Fussball kennen. Er habe die beiden beim

Reingehen gegrüsst und ihnen die Hand gegeben. Der Schweizer habe ihn gefragt,

was er da mache. Er habe gelächelt. Auf Frage, ob die Securities bewaffnet

gewesen seien, erklärte er, er könne das nicht sagen. Er habe sich nicht darauf

geachtet.

Der Geschädigte schilderte die Anfahrt

nach Olten. Vor Ort hätten sie ziemlich viel Alkohol getrunken. Es sei lustig

gewesen. Die Frauen hätten früher nach Hause gehen wollen. Er sei mit seiner

Frau von der [Bar] nach draussen gegangen und habe sich auf dem Trottoir von ihr

verabschiedet. Die Kolleginnen seiner Frau seien nicht mit ihnen nach draussen

gekommen. Soviel er gehört habe, gebe es einen Hinterausgang. Vermutlich seien

sie da raus, aber gesehen habe er es nicht. Er habe sie erst etwas weiter unten

gesehen. Er habe ziemlich viel getrunken an jenem Abend. Er habe wieder

hineingehen wollen. Sie hätten dann aber dumm getan und er habe den Grund

wissen wollen, weshalb sie ihn nicht mehr reinliessen. Er glaube, es sei noch

einer dort gewesen, soviel er wisse, der Chef des Lokals. Dieser habe mit ihm

gesprochen und ihn gefragt, ob er wisse, mit wem er es zu tun habe. Er sei A.___,

wobei er den Finger hochgehalten habe, als ob er Gott oder so sei. Als er den

Namen A.___ gesagt habe, habe er gewusst, dass er der Chef sei. Es sei bekannt,

dass diese viel Geld hätten. Dieser A.A.___ habe begonnen, ihn zu beleidigen.

Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt «ich ficke dir deine Familie». Er habe

ihn (den Beschuldigten) dann auch beleidigt. Plötzlich sei es eskaliert. Sie

hätten sich gegenseitig «gemüpft». Dann plötzlich habe er es gehört. Wenn er

sich nicht täusche, habe er das Ladegeräusch «klack-klack» gehört. So eine

Wärme, so komisch, er (der Beschuldigte) habe geschossen. Er sei plötzlich wie

nüchtern gewesen. Davor sei er schon noch «druffe» gewesen. Es hätten sich dann

die Securities eingemischt. Sie seien auf ihn losgegangen. Der Schweizer habe

nichts gesagt und nichts gemacht. Später habe er «höret uf» gesagt. Als er (der

Geschädigte) sich umgedreht habe, habe er A.A.___ vor sich gesehen. Dieser habe

in der rechten Hand die Waffe gehalten. Diese sei gegen den Boden gerichtet

gewesen. Er (der Beschuldigte) habe dann die Waffe gegen seine Brust gerichtet.

Die Distanz sei etwa 1-2 m gewesen. Er sei auf A.A.___ los und habe ihn am

Oberkörper gepackt. Er habe dann nochmals ein «Klöpfen» gehört. Die anderen

hätten dann mit einem Schlagstock auf ihn eingeschlagen. Er habe gehört, wie

dieser ausgefahren worden sei. Er sei an der Schläfe, am Rücken, Arm und an der

Brust getroffen worden. In diesem Moment habe er nichts gespürt. Doch nun wisse

er aufgrund der blauen Flecken, wo er getroffen worden sei. Er sei voller Blut

gewesen. Er habe mit der einen Hand versucht, sich zu schützen, und die andere

habe er hochgehalten. Sie seien anschliessend davongerannt. Es hätten mehrere

Personen auf ihn eingewirkt, er wisse aber nicht mehr wie viele. Er habe sich

nur auf denjenigen mit der Pistole geachtet. Ein Kleiner, auch gut Gebauter,

habe ihm ins Gesicht geschlagen, auch mit dem Schlagstock. Dies sei nicht

derjenige vom «[Lokal]» gewesen. Dieser habe aber auch auf ihn eingeschlagen.

Er (der Geschädigte) sei auch einer, der sich nicht alles gefallen lasse. Hätte

er gewusst, dass es soweit komme, hätte er nicht so reagiert. Er sei verlobt,

er habe die Zukunft vor sich. Es sei für nichts passiert. Er komme mit dem

nicht klar. Er könne nicht schlafen, er denke die ganze Zeit an das. Er habe es

ihm angesehen, dass er ihn habe töten wollen. Er könne dies nicht verstehen. Wenn

sie vorgängig Probleme gehabt hätten, doch er habe den dort zum ersten Mal

gesehen. Er komme damit nicht klar, er könne es nicht glauben. Er (der

Geschädigte) habe ihn auch beleidigt. Als er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe

«ich ficke deine Familie», habe er (der Geschädigte) gesagt «ich ficke deine».

Er könne nicht sagen, wie viele

Securities dort gestanden seien, als er wieder habe hineingehen wollen. Er

wolle keinen Blödsinn erzählen. Doch es seien schon ein paar gewesen. Auf

Vorhalt, dass gemäss Informationen der Polizei in der Tatnacht lediglich zwei

Sicherheitsleute vor Ort gewesen seien, erklärte der Geschädigte, das sei

unmöglich. Das gehe ja gar nicht auf. Diese zwei von Biel, die hätten dort

gearbeitet. Der Chef, also derjenige der geschossen habe. Und dann seien noch

2-3 andere dort gewesen. Oder diese hätten nicht gearbeitet und seien einfach

sonst dort gewesen. Vielleicht Kollegen oder Verwandte oder so. Aber nur zwei

Securities, das sei 100% gelogen. Er glaube, sie seien schwarz angezogen

gewesen. Es sei gemischt gewesen. Sie hätten einen Smoking oder schwarze

Kleidung mit Jacke getragen. Der Schweizer und der kleine Albaner hätten einen

Anzug getragen. Der Chef sei anders gekleidet gewesen. Er habe eine schwarze

Jacke getragen, wie ein Security eben. Die anderen Anwesenden seien auch mit

einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen. Wenn er sich nicht täusche, er sei

sich aber nicht ganz sicher, dann sei der Chef erst etwas später dazu gekommen,

als er ihn beleidigt habe und so. Es sei noch ein Albaner dort gewesen, welcher

auch ein «Gstürm» mit denen gehabt habe. Dieser sei aber dann plötzlich weg

gewesen.

Er (der Geschädigte) sei

rückwärtsgegangen. Sie seien ihm hinterhergekommen. Sie hätten sich gegenseitig

«geschüpft». Er habe ein Ladegeräusch gehört, das habe er zu diesem Zeitpunkt

aber nicht realisiert. Er könne es nicht beschreiben, er habe plötzlich eine

Wärme am Kopf gespürt. An seine Blickrichtung könne er sich nicht mehr

erinnern. Als er den ersten Knall gehört habe, habe er ihn (den Beschuldigten)

mit der Waffe in der Hand stehen gesehen. Es sei eine schwarze Pistole gewesen,

so wie sie die Polizei habe, mehr wisse er nicht. Sie hätten «geschüpft» und er

habe «zurückgeschüpft». Wie viele Personen auf ihn eingewirkt hätten, wisse er

nicht. Aus seinem Gefühl würde er sagen, es seien fünf bis sechs gewesen, aber

genau könne er es nicht sagen. Den Schlagstock habe er nicht gesehen. Das

Geräusch kenne aber jeder. Als er A.A.___ festgehalten habe, sei von oben und

von der Seite her mit dem Schlagstock auf ihn geschlagen worden. Er habe sich

nur auf A.A.___ geachtet. Er habe schon Schmerz verspürt. Er habe das Gefühl

gehabt, er sterbe. Sie hätten ihn nur mit Gegenständen geschlagen, nicht mit

der Hand oder Faust. Er habe dies einfach gespürt. Er wisse nicht, um was für

Gegenstände es sich gehandelt habe. Sicherlich sei ein Schlagstock im Spiel gewesen.

Er wisse nicht, wer alles auf ihn eingewirkt habe. Der Schweizer habe nichts

gemacht.

Auf Frage, ob dem Ereignis eine

Auseinandersetzung vorausgegangen sei, erklärte er, seines Wissens nicht. Drinnen

sei er recht «besoffen» gewesen. Auf Frage, ob also die Möglichkeit bestehe,

dass vorgängig bereits ein Streit zwischen ihm und den Securities stattgefunden

habe, antwortete der Geschädigte, dies könne sein, vielleicht. Er können weder

ja, noch nein sagen. Er könne sich nicht erinnern. Er trinke nur selten.

5.1.12.4 Anlässlich der Einvernahme vom

19. Januar 2016 (Akten Stawa, pag. 387 ff.) erklärte der Geschädigte,

sein Schwager habe Geburtstag gehabt und habe dort alles organisiert. Er sei

mit der Frau nach draussen gegangen, um sie nach Hause zu begleiten. Es habe

dann plötzlich geheissen, dass er nicht mehr reingehen dürfe. Es sei zu einer

Auseinandersetzung gekommen. Es habe mit den Securities angefangen. Am Schluss

sei er von dem hier (Anm.: der Geschädigte zeigte auf den anwesenden

Beschuldigten) angeschossen worden. Er sei dann ins Spital gekommen.

Die Securities hätten ihn nicht mehr

reingelassen. Er habe gefragt, warum. Einer habe ihn dann plötzlich beleidigt

und etwas gegen seine Mutter gesagt und habe ihn gestossen. Dort habe es

angefangen. Es seien dann viele Leute dazugekommen, auch Securities. Er habe

zuvor etwas getrunken. Er sei wie in einem Schock gewesen, als er den Schuss

gehört habe. Er habe es zuerst gar nicht richtig realisiert. Nachher habe er

ihn gesehen (Anm.: Geschädigter zeigte auf den anwesenden Beschuldigten), so ein

bis zwei Meter entfernt mit der Waffe in der Hand. Er habe wie noch einmal

gezielt. Er (der Geschädigte) sei dann auf ihn zugegangen. Er habe versucht,

sich zu schützen. Es sei nochmals ein Schuss gefallen. Die anderen Securities

hätten den Moment ausgenutzt und hätten ihn geschlagen. Er habe auf einmal

bemerkt, dass er voller Blut gewesen sei. Plötzlich hätten die es gemerkt und

seien abgehauen. A.A.___ habe die Waffe in der rechten Hand gehalten. Wenn

jemand schiessen würde, würde man auf ihn losgehen, um sich zu schützen. Er

mache seit Jahren Kampfsport und habe dies so gelernt. Er sei nur von einem

Schuss getroffen worden, die anderen beiden wisse er nicht. Er habe versucht,

den Beschuldigten zu packen, und habe einfach gehört, dass es wieder «geklöpft»

habe in diesem Moment.

Er glaube schon, dass noch Leute dort

gewesen seien, aber diese würden, vielleicht aus Angst, mit der Sache nichts zu

tun haben wollen. Er werde keine Namen nennen, auch wenn er wisse, dass es für

ihn vielleicht gut wäre. Die könnten sich selber melden. Er sei an diesem Abend

besoffen gewesen, also drinnen. Als er nach draussen gegangen sei, an die

frische Luft, und als das Ganze losgegangen sei, vielleicht auch wegen des

Adrenalinstosses, könne er sich recht gut erinnern. Er wisse, dass er (der

Beschuldigte) geschossen habe. Er habe ihn (den Beschuldigten) auch auf den

Fotos als Täter erkannt. Er könne sich an das erinnern, was er jetzt gesagt

habe. Er wisse nicht mehr, ab wann er den Namen des Beschuldigten gekannt habe,

ob sie ihn gefragt hätten oder weil sein Name bei dem «Gestürme» gefallen sei.

Er habe ihn vorher noch nie gesehen.

Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte

angegeben habe, die Leute hätten gesagt, dass es der Chef gewesen sein soll,

der geschossen habe, fragte der Geschädigte, «Also, der Chef der [Bar], oder

wie?» Weiter fügte er an, also er (der Beschuldigte) sei ja der Chef dort, mit

seinem Bruder, dieser sei damals aber im Kosovo gewesen, wie sie herausgefunden

hätten. Auf die Frage, warum die Leute dies gesagt hätten, meinte er, dies sei,

weil sie es vermutlich gesehen hätten. «Sie haben einfach gesagt, wer

geschossen hat.»

Das Spital habe Fotos von den

Verletzungen gemacht. Er könne sich nicht mehr richtig daran erinnern. Es sei,

so glaube er, am Rücken gewesen. Die Verletzungen hätten die Securitas

verursacht. Der kleine Albaner, J.___, habe dort mitgemacht. Auf die Frage,

welche Verletzung er durch den Schuss erlitten habe, zeigte der Geschädigte auf

die Narbe an seinem Kopf. Es sei ein Streifschuss gewesen. Auf Frage, ob er die

Verletzung erst bemerkt habe, als er das Blut gesehen habe, führte er aus, er

habe wie eine Hitze gespürt, aber nicht bemerkt, dass er verletzt gewesen sei.

Er habe einen dünnen weissen Pullover getragen, der voll mit Blut gewesen sei.

Auf Frage, wieso er dann wisse, dass er von einem Schuss getroffen worden sei,

antwortete er, er habe das gehört und habe ihn nachher ja auch mit der Waffe

gesehen. Er habe nach dem Vorfall unter Kopfschmerzen gelitten und sei zum

Psychologen gegangen. Bis vor drei bis vier Monaten habe er die Auswirkungen

noch gespürt.

5.1.12.5 Vor der Vorinstanz erklärte der

Geschädigte, er habe absolut kein Interesse, diesen Menschen (den Beschuldigten)

zu belasten. Er habe mit diesem Menschen Frieden geschlossen. Es gehe ihm

momentan psychisch nicht gut. Es möge ihn, ihn (den Beschuldigten) hier zu

sehen. Dieser Mensch habe auf ihn geschossen, aber er habe mit ihm Frieden

geschlossen. Der Vorfall sei mehrere Jahre her. Er könne sich nicht mehr

erinnern. Er wolle nichts dazu sagen. Er habe mit dem Beschuldigten Frieden

gemacht. Was der Staat und das Gesetz mit ihm mache, gehe ihn nichts an. Er

habe damit abgeschlossen. Ob es richtig sei oder nicht, das müsse das Gericht

entscheiden. Er könne sich nicht erinnern. Er sei auch noch betrunken gewesen.

Er habe kein Interesse, darüber zu sprechen. Es gehe ihm heute noch schlecht,

wenn er darüber sprechen müsse. Auf Frage, wie oft bereits auf ihn geschossen

worden sei, führte er aus, er könne sich nicht erinnern. Sie hätten Frieden

geschlossen. Früher habe er auch gedacht, dass Blutrache richtig sei. Er sei

inzwischen Vater und ein anderer als damals. Deshalb habe er Frieden geschlossen,

seine Familie und diejenige des Beschuldigten. Mit dem Beschuldigten sei alles

gut. Er (der Beschuldigte) sei nicht in Gefahr vor ihnen und umgekehrt. Es sei

auch für ihn (den Geschädigten) schwierig zu sagen, was passiert sei. Auch der

Beschuldigte habe Familie. Er wolle niemanden belasten. Er habe selber «eine

Tochter, welche nachher…» Er wolle das nicht. Auf Frage, ob es richtig sei,

dass es ihm nicht leichtfalle, hier vor dem Beschuldigten auszusagen, welcher

auf ihn geschossen habe, erwiderte er, sie hätten sich missverstanden. Die

Situation sei schwierig. Es sei auf ihn geschossen worden. Das alles sei

schlimm für ihn – so habe er es gemeint. Er fragte zudem nach, wann er gesagt

habe, dass der Beschuldigte auf ihn geschossen habe. Dies sei falsch. Er habe

gesagt, es sei auf ihn geschossen worden. Er könne sich nicht erinnern. Er habe

wirklich mit dem abgeschlossen.

5.1.12.6 Würdigung der Aussagen des

Geschädigten

Die zuletzt gemachten Aussagen des

Beschuldigten stimmen zumindest insoweit mit denjenigen des Geschädigten

überein, als dass er sich in der Tatnacht, d.h. in der Nacht vom

24. Januar 2015, vor Ort aufhielt und es in der Tatnacht draussen zu einer

Auseinandersetzung kam. Davon ist auszugehen. Die Aussagen weiterer Personen,

die den Beschuldigten in der Tatnacht nicht gesehen haben oder nicht gesehen

haben wollen, ändern daran nichts.

Weiter haben der Beschuldigte und der

Geschädigte übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich nicht kannten und zuvor

nie begegnet waren. Trotzdem konnte der alkoholisierte Geschädigte noch in der

Tatnacht in der Notaufnahme des Spitals das Aussehen des Beschuldigten

zutreffend schildern und ihn dann anhand eines Fotoblatts, worauf auch die

Fotos der Brüder des Beschuldigten enthalten waren, ohne Zögern zweifelsfrei

identifizieren. Dies stand anfänglich im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher

anderer Personen, welche grundsätzlich alle angaben, den Beschuldigten in der

Tatnacht nicht gesehen zu haben. Erst im Nachhinein stellte sich, wie bereits

erwähnt, heraus, dass der Beschuldigte in der Tatnacht durchaus am Tatort war. Dass

der Geschädigte in seiner Erstaussage keinen Namen nannte, vermag unter diesen

Umständen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu begründen, im

Gegenteil. Dass dieser unter erschwerten Umständen (alkoholisiert, mit einer

stark blutenden Kopfwunde und unter Anästhesie stehend) derart spezifische

Angaben machten konnte, welche mit seinen späteren Aussagen im Einklang

standen, spricht für eine erlebnisbasierte Schilderung.

Für eine falsche Anschuldigung gibt es

auch keine Anzeichen. Die Verteidigung macht zwar geltend, der Geschädigte sei

wegen Erpressung vorbestraft und als Person nicht glaubwürdig. Eine Erklärung,

inwieweit dies für die Beurteilung der vorliegenden Straftat von Bedeutung sein

soll, bleibt sie jedoch schuldig. Auch das Argument, der Geschädigte habe

Schulden gehabt und habe zu Beginn der zweiten Einvernahme angegeben,

Forderungen geltend zu machen, vermag nicht zu überzeugen. Inwieweit der

Geschädigte Schulden hatte, ist nicht erstellt. Dass diese in irgendeinem

Zusammenhang zur Tat stehen würden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. In Bezug

auf die Forderung antwortete der Geschädigte einzig auf die ihm gestellte

Frage, ob er (Zivil-)forderungen stellen oder sich am Strafverfahren beteiligen

wolle. Erwiesenermassen stellte er in der Folge keine Zivilforderung und zog

sich vollständig aus dem Verfahren zurück.

Der Geschädigte wurde nachweislich

verletzt. Gemäss

Beweisergebnis zur Verletzungsursache ist erstellt, dass es sich bei der

Kopfverletzung des Geschädigten um eine Schussverletzung handelte. Er hielt sich in der [Bar] auf, während

der Beschuldigte selbst angab, im [Pub] gewesen zu sein. Obwohl Letzterer die Tat

bestreitet, führte er

selbst aus, dass Leute ins [Pub] gekommen seien und gesagt hätten, der Chef

habe geschossen. Damit

stützt er (ungewollt) die Aussagen des Geschädigten, wonach der Chef der

Türsteher geschossen habe. Mehrere Personen schilderten, einen Knall gehört zu haben (so etwa Bz.V.___,

S.___, N.___, L.___, Q.___, R.___). Es gab Schmauchspuren an den

sichergestellten Handschuhen im [Pub] sowie am T-Shirt des Geschädigten.

Anhand der vom Geschädigten gemachten

Angaben konnten zwei Security-Mitarbeiter identifiziert werden. Die Angaben

stellten sich im Nachhinein in den Befragungen der beiden Security-Mitarbeiter

als wahr heraus. Hingegen standen deren Aussagen, in der Tatnacht keinen

Schlagstock gesehen zu haben bzw. keinen solchen zu besitzen, zunächst im

Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten, der ausführte, vom kleinen

Albaner, welcher im «[Lokal]» in Biel arbeite, mit einem solchen geschlagen

worden zu sein. Dass anlässlich der bei J.___ durchgeführten Hausdurchsuchung

in dessen Fahrzeug ein Schlagstock sichergestellt werden konnte, spricht

wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Auch die

Angabe, wonach neben den beiden ihm bekannten Security-Mitarbeitern noch ein

weiterer anwesend gewesen sei, wird von mehreren einvernommenen Personen

bestätigt. W.___ und J.___ gaben übereinstimmend an, dass an diesem Abend auch ein

X.___ als Security gearbeitet habe. Die Beschreibung von dessen Kleider durch W.___

stimmt sodann mit den Angaben von Bz.V.___ überein, wonach ihre Tasche von

einem Security durchsucht worden sei, welcher als solcher angeschrieben gewesen

sei. Demgegenüber trugen die beiden anderen Securities gemäss eigenen Angaben

einen schwarzen Anzug ohne Aufschrift.

Folglich lassen sich die

Schilderungen des Geschädigten anhand der weiteren Beweismittel weitgehend

verifizieren.

Eine Falschbeschuldigung seitens des

Geschädigten ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Die allgemein

gehaltenen Vorbringen der Verteidigung zur Person des Geschädigten sind

folglich irrelevant.

Den Äusserungen des

Geschädigten können zusammengefasst folgende Glaubhaftigkeitskriterien

zugemessen werden, wobei jeweils kurz stichwortartig einzelne Beispiele

angeführt werden. Im Übrigen wird auf die oben aufgeführten Aussagen verwiesen:

­

Die

Aussagen des Geschädigten zum Ablauf des fraglichen Abends sind

nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig. Der Ablauf des Abends wird

teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht durchgehend chronologisch geschildert,

ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird (so etwa der

Ablauf des Abends, wonach der Bruder seiner Frau reserviert habe, um seinen

Geburtstag zu feiern, die Frauen erst später gekommen seien, er viel Alkohol

konsumiert habe, die Frauen früher hätten gehen wollen, er diese nach draussen

begleitet habe, nicht mehr eingelassen worden sei, es zu Beleidigungen und

Tätlichkeiten gekommen sei, geschossen worden sei, er den Schützen gesehen habe

und auf diesen losgegangen sei, die Securities auf ihn eingeschlagen hätten,

die Frauen zurückgekommen seien etc.). Insbesondere im Kerngeschehen erwiesen

sich die Ausführungen als gleichbleibend bzw. konstant und widerspruchsfrei.

Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Verlobten des

Geschädigten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung im Rahmen ihres

Plädoyers sagte Bz.V.___ nicht aus, der Geschädigte habe sich nur wenige

Sekunden nach dem Knall schon beim [Weg] versteckt. Es kann hierfür auf die

obige Zusammenfassung ihrer Aussagen verwiesen werden.

­

Es ist

zu keinen Änderungen oder Erweiterungen seiner Belastungen gekommen. Vielmehr

präzisierte bzw. relativierte der Geschädigte seine Aussagen im Verlaufe

dahingehend, dass er angab, dass er glaube, der Beschuldigte sei nicht von

Anfang an anwesend gewesen, als ihm der Einlass verweigert worden sei bzw.

später hinzugekommen. Er belastete den Beschuldigten nicht über Gebühr und nur

insoweit, als er angab, dieser habe ihn mit einem Satz beleidigt, worauf es zu

gegenseitigen Schubsereien und Beleidigungen gekommen sei und dieser auf ihn

geschossen habe. Darüber hinaus wird der Beschuldigte nicht weiter belastet,

obwohl es z.B. ein Leichtes gewesen wäre, anzugeben, dieser sei auch in das

Handgemenge involviert gewesen.

­

Der

Geschädigte versucht sein eigenes Verhalten nicht zu beschönigen, sondern belastet

sich selbst erheblich. So gibt er etwa an, er sei stark alkoholisiert gewesen.

Er habe den Beschuldigten ebenfalls beschimpft und gestossen. Er habe gedacht,

die wollten «fighten». Er sei einer, der sich nicht alles gefallen lasse. Er

sei – als er den Beschuldigten mit der Waffe in der Hand gesehen habe – auf

diesen losgegangen.

­

Seitens

des Geschädigten ist kein Forcieren des Strafverfahrens erkennbar, er hat keine

Zivilforderungen gestellt und sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen.

­

Der

Geschädigte hat Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingestanden. Er gab an,

wenn er sich in Bezug auf Einzelheiten nicht sicher war, beispielsweise, wann

der Beschuldigte draussen hinzugekommen sei, oder in Bezug auf die genaue Zahl

derjenigen, die ihn geschlagen hätten. Er erklärte, den Beschuldigten in der [Bar]

nicht gesehen zu haben, sich nicht geachtet zu haben. Er gab zu, in der Bar

betrunken gewesen zu sein und sich deshalb nicht mehr zu erinnern. Er könne

eine Auseinandersetzung im Inneren weder bejahen noch verneinen. Er wisse nicht

mehr, welche Verletzungen er am Körper erlitten habe. Das Spital habe Fotos

gemacht. Er wisse nicht, wo die Kolleginnen seiner Frau rausgegangen seien, es

sei möglich, dass sie einen Nebenausgang genommen hätten, aber gesehen habe er

es nicht.

­

Die

Aussagen des Geschädigten enthielten ungewöhnliche Details wie etwa die

plötzliche Hitze, die er am Kopf gespürt habe und den gleichzeitigen Knall, die

Beschreibung des Geräuschs beim Ausfahren des Schlagstockes, dass der

Beschuldigte die Waffe in der rechten Hand auf den Boden gerichtet gehalten

habe, dass er die Security-Mitarbeiter gegrüsst und ihnen die Hand gegeben habe

(was J.___ denn auch bestätigte).

­

Der

Geschädigte schilderte wiederholt die Gründe, weshalb er wieder ins Lokal habe

gehen wollen: Weil der Schwager womöglich nicht mitbekommen habe, dass die

Frauen gegangen seien.

­

Der

Geschädigte schilderte psychische Vorgänge resp. gehabte Gefühle: Er habe

gedacht, die wollten «fighten», er sei nach dem Schuss plötzlich wie nüchtern

gewesen, er habe grosse Angst gehabt, als er das viele Blut realisiert habe, er

habe gedachte er werde sterben; er werde den Blick des Schützen nie vergessen,

er komme mit der Sache nicht klar, er verstehe nicht, wie es plötzlich

ausgeartet sei.

­

In den

Angaben des Geschädigten finden sich auch Schilderungen zur Interaktion bzw. zu

den mit dem Beschuldigten ausgetauschten Beschimpfungen.

Die Vorbringen der Verteidigung gegen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten vermögen, wie nachfolgend

aufgezeigt, nicht zu überzeugen:

Die Verteidigung hat im

Berufungsverfahren ein Parteigutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Geschädigten eingereicht. Wie in den allgemeinen Ausführungen zur

Beweiswürdigung festgehalten, erfolgt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen grundsätzlich durch das Gericht. Im vorliegenden Fall gab es

keine Gründe für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Ein solches

wurde auch von der Verteidigung im Vorverfahren nicht beantragt. Dabei ist

festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein Privatgutachten

handelt, welchem gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts – wie die

Verteidigung zurecht ausführt – bloss ein reduzierter Beweiswert zukommt. Über

die Entstehung des nun als Parteigutachten eingereichten 21-seitigen Dokuments,

den Auftrag, die Fragestellung etc. sind keine Informationen aktenkundig. Es

ist nicht Aufgabe des Gerichts, solche erhältlich zu machen. In dem von der

Verteidigung eingereichten Dokument werden von Herrn G.___ gestützt auf

zumindest teilweise falsche Annahmen Hypothesen aufgestellt, die sich gestützt

auf die vollständige Aktenlage nicht halten lassen. So nimmt Herr G.___ ohne

Berücksichtigung der gesamten Umstände an, es erscheine nicht a priori

unwahrscheinlich, dass der Geschädigte zeitnah zu dem infragestehenden

Geschehen zu einer bewussten Falschaussage in der Lage gewesen sein könne.

Dabei stützt er sich einzig auf den polizeilichen Feststellungsbericht, wonach

der Geschädigte, obwohl verletzt, gestanden sei und sich aggressiv verhalten

habe. Dass sich der Beschuldigte bei der Erstbefragung stark alkoholisiert mit

einer stark blutenden Schussverletzung unter Anästhesie im Schockraum der

Notfallstation des Spitals befand und der Polizist es als erforderlich

erachtete, zu vermerken, dass eine Befragung schwierig sei, wird nicht

berücksichtigt. Gestützt auf die erste fehlerbehaftete Hypothese und darauf,

dass der Geschädigte angegeben habe, der mit dem Schlagstock Schlagende sei

nicht «der kleine Albaner» gewesen und dass er die anderen Personen, die auf

ihn eingewirkt hätten, nicht detailliert beschreiben könne, wird angenommen,

dass nicht unwahrscheinlich oder unbegründet erscheine, dass der Geschädigte

Informationen über diese zurückgehalten habe. Auch diese Schlussfolgerung wird

nicht begründet und die Akten zeigen eben gerade ein anderes Bild. Der

Geschädigte hat klar und nachvollziehbar erklärt, sich auf den Schützen mit der

Waffe konzentriert zu haben. Von den übrigen Beteiligten konnte er jene

beschreiben, die er kannte, nicht hingegen ihm bisher unbekannte Personen, was mit

Blick auf die Fokussierung auf den Schützen ebenfalls nachvollziehbar ist. Weiter

ist erstellt, dass entgegen den Angaben der Securities und des Beschuldigten

eben doch noch zumindest ein weiterer anscheinend nicht offiziell angestellter

Security-Mitarbeiter «X.___» am Tatabend arbeitete.

Ausser Acht gelassen wird sodann, dass der Geschädigte unter den gegebenen

Umständen nachvollziehbar begründet, weshalb er keine Angaben zu Kollegen

seines Schwagers machte, befanden sich diese während der Auseinandersetzung

doch im Innern der Bar, was von Cx.V.___ und M.___ bestätigt werden konnte. Dass

dies auch angesichts der konkreten Umstände, wonach unbeteiligte Dritte

nachweislich aus Angst eine formelle Aussage verweigerten, überzeugend ist,

wird ebenfalls nicht berücksichtigt. Gestützt auf diese zwei angesichts der

Aktenlage doch äusserst fragwürdigen Annahmen, gelangt Herr G.___ dann bereits

zu einem Zwischenfazit. Das Dokument übernimmt die teilweise sehr weit

hergeholten und gestützt auf die gesamte Aktenlage zumeist nicht haltbaren

Behauptungen der Verteidigung als Gegenhypothesen auf und schliesst, diese

könnten nicht falsifiziert werden. So geht Herr G.___ gestützt auf die

vorgängigen nicht plausiblen Annahmen etwa davon aus, dass die zutreffende

Beschreibung und Identifikation des Beschuldigten als Schützen auch erfolgt

sein könnte, wenn der Geschädigte den Beschuldigten in einem anderen als dem

ausgesagten und angeklagten Kontext gesehen hätte. Dies ist aber gemäss den

übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten nicht der

Fall. Dass beide übereinstimmend und mehrfach angaben, einander zuvor noch nie

begegnet zu sein, wird vollkommen ausser Acht gelassen. Aus dem Umstand, dass

der Name A.___ nicht bereits auf der Notfallstation durch den stark

alkoholisierten, unter Adrenalin und Anästhesie stehenden und stark blutenden

Geschädigten genannt wurde, sondern dies (erst) gleichentags elf Stunden später

immer noch im Spital erfolgte, werden Schlüsse gezogen, die geradezu

lebensfremd erscheinen. Sodann werden einzelne Teilsätze aus den Aussagen aus

dem Kontext genommen und gestützt darauf Schlüsse gezogen. Aufgrund der fehlenden

Berücksichtigung sämtlicher im vorliegenden Fall relevanten Beweismittel ist

das von der Verteidigung als Privatgutachten eingereichte Dokument als blosse

Parteibehauptung zu werten. Dieses vermag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit

der Aussagen des Geschädigten zu begründen.

Die Verteidigung bzw. das eingereichte

Parteigutachten rügen, dass die Anweisungen und Beschimpfungen den Securities

zugeordnet würden. Es wird zwar anerkannt, dass mit Securities auch der

Beschuldigte gemeint gewesen sein könnte, dass der Geschädigte den

Beschuldigten effektiv den Chef der Türsteher nannte, wird nicht erwähnt.

Ebenfalls nicht erwähnt wird, dass der Geschädigte eben nicht von einer

einzelnen Beschimpfung sprach, sondern von «fick deine Familie» und Ähnliche

bzw. von gegenseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten. Der Geschädigte sagte

aus, wenn er sich nicht täusche, er sei sich aber nicht ganz sicher, dann sei

der Chef erst etwas später dazu gekommen, als er ihn beleidigt habe und so. Der

Geschädigte hatte sodann auch geschildert, dass ihm zuerst der Zutritt

verweigert worden sei und er nach dem Grund gefragt habe, bevor die

Beschimpfungen begannen. Folglich ist – wenn die Aussagenchronologie und der

vollständige Satz berücksichtigt werden – kein Widerspruch zu erkennen. Dass er

ein Jahr später erklärte, «einer» habe ihn beleidigt und etwas gegen seine

Mutter gesagt, erscheint ebenfalls nicht als widersprüchlich. Zwar ist dies

insoweit eine kleine Abweichung, als dass in einem ersten Moment nur von

«einem» gesprochen wird. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es eben

nicht dabei blieb. Der Geschädigte konnte sich in der gleichen Einvernahme

sodann auch nicht mehr genau an die Verletzungen am Körper erinnern und verwies

insoweit auf die im Spital angefertigten Fotos. Unter den gegebenen Umständen

sind die entsprechenden Aussagen als konstant und widerspruchsfrei zu betrachten.

Wie die Verteidigung zurecht erkannt

hat, spricht der Geschädigte von mindestens zwei Schüssen bzw. einem Schuss und

einem weiteren «Knall», als er auf den Beschuldigten losgegangen sei. Darin ist

auf den ersten Blick effektiv ein Widerspruch zu jenen Aussagen zu erkennen,

die – mit Ausnahme des Beschuldigten, der von etwas wie Petarden (im Plural)

sprach – von einem einzigen «Knall» bzw. einer einzigen Schussabgabe sprachen.

Gegen mehrere Schüsse spricht die Tatsache, dass dem T-Shirt des Geschädigten

bloss einzelne Schmauchpartikel anhafteten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch,

dass der Geschädigte beschreibt, diesen zweiten «Knall» anlässlich des

Handgemenges mit dem bewaffneten Beschuldigten gehört zu haben, und gleichzeitig

angibt, er sei sogleich von mehreren Securities mit Gegenständen geschlagen

worden. Neben einem Schlagstock, dessen Geräusch der Geschädigte angab, gehört

zu haben, ist unklar, um welche Gegenstände es sich gehandelt haben könnte. Der

Bericht des Amteiarztes erachtet eine Schlagrute als mögliche Ursache der

Verletzung des Geschädigten auf dem Rücken. Es ist deshalb gut möglich, dass

der Geschädigte einen oder eben zwei solche Schläge als «Knall» wahrgenommen

hat und aufgrund der zuvor gesichteten Waffe im Eifer des Gefechts fälschlicherweise

von einer erneuten Schussabgabe ausging. Jedenfalls vermag die Angabe, wonach

mindestens zwei oder möglicherweise drei Schüsse abgegeben worden seien, die

Aussagen des Geschädigten nicht insgesamt in Zweifel zu ziehen.

Sodann wird gerügt, der Geschädigte habe

in der Einvernahme vom 24. Januar 2015 ausgesagt, er sei rückwärts – mit den

Securities vor ihm – in Richtung [Schnellimbiss] gelaufen. Die Verteidigung

erkennt einen Widerspruch zwischen der Aussage des Geschädigten, wonach er

einen Knall gehört und den Schützen angeschaut habe, und der darauffolgenden

Aussage, wonach er sich nach dem Schuss umgedreht und den Beschuldigten vor

sich gesehen habe. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte in

derselben Einvernahme etwas später ausführte, er sei rückwärtsgegangen, sie

seien ihm hinterhergekommen, er habe plötzlich eine Wärme am Kopf gespürt, an

seine Blickrichtung könne er sich nicht mehr erinnern. Als er den ersten Knall

gehört habe, habe er ihn mit der Waffe in der Hand stehen gesehen. Die Aussagen

sind folglich vereinbar. Widersprüche sind nicht erkennbar. Die Vorinstanz ging

von einem dynamischen Geschehen aus und erachtete es deshalb zugunsten des

Beschuldigten als nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte bewusst hinter den

Geschädigten begeben und auf dessen Hinterkopf gezielt habe. Diese

Schlussfolgerungen erscheinen angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte einen

dynamischen Tatablauf bzw. eine Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten

schildert, nachvollziehbar. Dieser Schluss steht auch nicht im Widerspruch zz

den Aussagen des Geschädigten, hatte dieser doch nie behauptet, von hinten

angeschossen worden zu sein, sondern eben nur, seinen Kopf gedreht zu haben.

Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen

davon aus, das Aussageverhalten des Geschädigten anlässlich der

Hauptverhandlung (unentschuldigtes Fernbleiben mit fadenscheiniger und

widersprüchlicher Begründung sowie weitgehende Verweigerung der Aussage)

verdeutliche, dass er den Beschuldigten auf keinen Fall belasten wollte. Indem

er anlässlich der Hauptverhandlung den Beschuldigten dennoch «versehentlich»

als Schützen identifizierte («[…] Es mag mich, ihn hier zu sehen. Dieser Mensch

hat auf mich geschossen, […]»), werde die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen

untermauert (vgl. Urteil Vorinstanz, S. 24). Im eingereichten

Parteigutachten wird diese Interpretation bemängelt, da es sich beim sog.

«leakage» um kein wissenschaftlich anerkanntes und empirisch geprüftes

Realkennzeichen handle. Gleichzeitig räumt der Parteigutachter indes ein, dass

in der psychologischen Lügenforschung das Konzept des «leak» (Leck, Loch) bzw.

«leakage» (Auslaufen) vorhanden sei und den Gedanken beinhalte, dass Lügen sich

unbewusst (versehentlich) offenbaren können – umgangssprachlich auch als

Freudscher Versprecher bekannt. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich nicht zu

widersprechen. Das Gericht bildet sich seine Meinung allerdings nicht nur

anhand einer strikten Aussagenanalyse, sondern hat sämtliche relevanten Beweise

frei zu würdigen. Dass dabei das Aussageverhalten des Geschädigten in die

Beweiswürdigung einfliesst, ist nicht zu beanstanden. Die Aussagen des

Geschädigten sind bereits gestützt auf die aufgeführten Realkennzeichen als

glaubhaft einzustufen. Der erwähnte Freudsche Versprecher ist lediglich als

Indiz zu werten, welches die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen des

Geschädigten bekräftigt. Dass diese Aussage durch den Geschädigten unüberlegt

und ungewollt war, zeigte sich im Verlauf der Einvernahme, als der Geschädigte

darauf bedacht war, die Aussage zu relativieren bzw. negieren.

Zusammenfassend ist damit festzustellen,

dass die Angaben des Geschädigten zu den Geschehnissen vom 24. Januar 2015

glaubhaft und überzeugend sind. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der

ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen werden, welche zum selben Ergebnis

gekommen ist (Urteil Vorinstanz, S. 22 ff.). Die dagegen vorgebrachten

Rügen sind unbegründet.

5.2

Abschliessende

Würdigung betreffend Täterschaft

Der Beschuldigte gestand mit seinen

Angaben zuletzt grundsätzlich zu, sich am 24. Januar 2015 im [Pub]

aufgehalten zu haben. Dies ist auch gestützt auf die objektiven Beweismittel

als erstellt zu erachten.

Im Weiteren kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers vor dem

Berufungsgericht verwiesen werden, wonach unter Berücksichtigung, dass

-

der Beschuldigte

unmittelbar nach der Tat ins Ausland flüchtete,

-

er nicht davor

zurückschreckte, ein falsches Alibi zu konstruieren,

-

seine Aussagen

nachweislich lügenhaft und widersprüchlich sind,

-

es zahlreiche

unabhängige Aussagen und Meldungen von weiteren Personen bezüglich der

Schussabgabe am Tatort in jener Nacht gibt,

-

in einem Abfalleimer

am Arbeitsort des Beschuldigten Handschuhe mit Schmauchspuren aufgefunden

wurden,

-

die medizinischen

Unterlagen sowie das rechtsmedizinische Gutachten einen Streifschuss belegen,

-

der forensische

Untersuchungsbericht zur Schmauchspurenuntersuchung eine Schussabgabe

dokumentiert,

-

die Aussagen des

Geschädigten glaubhaft sind,

-

und der Geschädigte

den Beschuldigten unmittelbar nach der Tat in einer Fotowahlkonfrontation

eindeutig identifizierte,

in Bezug auf die Schussverletzung von

der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist.

5.3

Beweisergebnis

5.3.1

Vorhalt der

versuchten vorsätzlichen Tötung evtl. versuchten schweren Körperverletzung,

subevtl. vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe) sowie

Raufhandel (evtl. Angriff) (Ziff. 1 und 2 der Anklage).

Gestützt auf die vorstehende Würdigung

der Beweismittel erachtet das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz – den Sachverhalt gemäss Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift mit

den nachfolgenden Abweichungen als erstellt.

Dass sich der Beschuldigte bewusst

hinter das Opfer begab und mit der Pistole auf dessen Hinterkopf zielte, ist

nicht erstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in

einem dynamischen Geschehen in Richtung des Opfers zielte und schoss.

5.3.2

Vorhalt der Urkundenfälschung,

evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und des Täuschungsgebrauchs (Ziff. 4

der Anklage)

5.3.2.1 Gestützt auf den

Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Polizei vom 16. Juni 2015

ist erstellt, dass der sich im Reisepass befindliche albanische Einreisestempel

vom 23. Januar 2015 gefälscht ist (Akten Stawa, pag. 183 ff.). Die

gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Mit der Vorinstanz

ist indes von einer Fälschungshandlung im Ausland auszugehen. Die

Voraussetzungen von Art. 4 bis 7 StGB sind nicht erfüllt, weshalb die

Anwendbarkeit des StGB in Bezug auf den Vorhalt der Anstiftung zur

Urkundenfälschung zu verneinen ist. Den zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Es kann auf die entsprechenden

Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 32).

5.3.2.2 Die Staatsanwaltschaft

wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich des Täuschungsgebrauchs, begangen im

Zeitraum vom 24. Januar 2015, 01:00 Uhr, bis 27. April 2015,

12:02 Uhr, schuldig gemacht zu haben.

Der

Urkundenfälschung durch Täuschungsgebrauch nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3

StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an

anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die

Tathandlung ist der Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde im

Rechtsverkehr. Die Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen

Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, d. h. in ihren Machtbereich

gelangen. Es reicht aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme

des Falsifikats verschafft wird, ohne dass es dafür noch einer weiteren

Handlung des Täters oder eines Dritten bedürfte. Als Gebrauch gelten darüber

hinaus das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und

Veröffentlichung sowie das Versenden. Dass der Adressat vom Inhalt der Urkunde

tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Noch kein Gebrauchmachen

liegt in der Übergabe der Urkunde an einen Boten oder in der Aufgabe zur Post,

solange die Urkunde dem Adressaten nicht ausgeliefert ist. Das blosse

Beisichtragen oder Mitsichführen der Urkunde, etwa eines gefälschten

Führerausweises, in der Absicht, jene gegebenenfalls vorzulegen, genügt nicht,

da es insoweit an einem Zugänglichmachen fehlt (BGE 117 IV 170 E. 2b).

Dasselbe gilt, soweit sich jemand auf eine in seinem eigenen Besitz befindliche

Urkunde beruft. Beruft sich der Täter auf eine Urkunde, die sich im Besitz des

zu Täuschenden befindet, ist Gebrauch zu bejahen, wenn die Kenntnisnahme durch

diesen Hinweis erst ermöglicht wird; die Berufung auf eine dem Opfer ohnehin

unmittelbar zugängliche Urkunde genügt aber nicht. Gebrauch kann nicht durch

Unterlassen begangen werden (Urteil 6B_844/2011 vom 18.06.2012 E. 3.1.2; Markus Boog

in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht,

4. Auflage 2019 [nachfolgend: BSK StGB], Art. 251 N 163 f.).

Der Beschuldigte trug seinen Reisepass

mit dem gefälschten Einreisestempel bei seiner Einreise vom 27. April 2015

auf sich, was – wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellt – noch keinen

Täuschungsgebrauch darstellt. Dass ihm der Reisepass in der Folge abgenommen

wurde, kann dem Beschuldigten ebenfalls nicht angelastet werden. Zwar musste er

mit seiner Verhaftung rechnen, doch fehlt es hierbei an einer aktiven

Täuschungshandlung. Dem Beschuldigten kann somit lediglich noch vorgeworfen

werden, sich in der Hafteinvernahme auf den gefälschten Einreisestempel berufen

zu haben. Dabei gilt indes zu berücksichtigen, dass in der Anklageschrift

lediglich der Tatzeitraum vom 24. Januar 2015 bis zum 27. April 2015

(12:02 Uhr) angeklagt ist. Die Hafteinvernahme, in welcher der Beschuldigte

die gefälschte Urkunde als vermeintliches Alibi anrief, fand hingegen am

Folgetag, d.h. am 28. April 2015, statt (Akten Stawa, pag. 432). Im

angeklagten Tatzeitraum hat der Beschuldigte somit keine Täuschungshandlung

vorgenommen. Entsprechend hat ein Freispruch zu erfolgen.

5.3.3

Vorhalt der mehrfachen

Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne

Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung sowie

unberechtigter Besitz einer Alarmpistole (Ziff. 5 der Anklage)

5.3.3.1 Das Berufungsgericht erachtet

den Sachverhalt gemäss Ziffer 5.1. der Anklageschrift gestützt auf das

vorstehende Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte in der Tatnacht auf den

Geschädigten geschossen hat, als erstellt.

5.3.3.2 In

Bezug auf Ziffer 5.2 der Anklageschrift erklärte die Ehefrau des Beschuldigten

anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Januar 2015 (Akten Stawa,

pag. 277 ff.) auf die gefundene Waffe angesprochen, dass die Kinder diese

zum Spielen verwendet hätten. Sie habe sie den Kindern weggenommen und

anschliessend auf das Tablar gelegt. Sie wisse nicht genau, wem die Pistole

gehöre. Sie habe diese einmal zufälligerweise in den Spielsachen der Kinder

gefunden. Von wo genau sie stamme, wisse sie nicht. Diese Aussage vermag nicht

zu überzeugen. Einerseits wird geltend gemacht, die mit einem Magazin und einer

Patrone sichergestellte Alarmpistole sei ein Spielzeug. Andererseits wird es

den Kindern dann doch weggenommen und über die Herkunft kann man keine Angaben

machen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei diesen Aussagen um eine

Schutzbehauptung handelt.

Nachdem der

Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Mai 2015 noch angegeben hatte,

keine Waffe zu besitzen und die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte

Alarmpistole noch nie gesehen zu haben (Akten Stawa, pag. 482 f.), räumte

er in der Einvernahme vom 12. Oktober 2017 deren Erwerb und Besitz ein. Er

habe diese im [Pub] gekauft. Das sei Jahre her. Der Verkäufer habe gesagt, dass

es eine Gaspistole sei. Er habe sie während längerer Zeit im [Pub] gehabt und

sie dann einmal nach Hause genommen. Seine Frau habe ihm später einmal gesagt,

sie habe gewusst, dass die Pistole dort sei. Er selber habe dies vergessen

(Akten Stawa, pag. 512).

Gestützt auf die Aussagen des

Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 5.2 der Anklageschrift

erstellt.

VII. Rechtliche Würdigung

1.

Versuchte

vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

eventualiter versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB, subeventualiter vollendete qualifizierte einfache

Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Der Tod des Geschädigten als objektives

Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Versuch

liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan

Trechsel / Christopher Geth in: Stefan Trechsel / Mark

Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: PK StGB],

vor Art. 22 StGB N 1).

1.2 In subjektiver Hinsicht

erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes

beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Christian Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB

verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und

Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat

für möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel

des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung

seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten sein direktes

Handlungsziel war –, lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen.

1.3 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar

2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

Der Beschuldigte gab während einer

tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten mit einer Waffe, die auf dessen

Kopf gerichtet war, einen Schuss ab. Auf Grund der Tatsache, dass sich sowohl

der Beschuldigte als auch der Geschädigte in Bewegung befanden, hing es einzig

vom Zufall und Glück ab, ob und wie der abgefeuerte Schuss den Geschädigten

treffen würde. In der gegebenen Situation bestand ein hohes Risiko, dass der

Geschädigte durch eine Schussverletzung hätte getötet werden können. Ebenso

schwer wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten, aus einer

Distanz von wenigen Metern einen Schuss in Richtung eines sich bewegenden

menschlichen Körpers abzugeben. Aus dem Verhalten des Beschuldigten muss

deshalb geschlossen werden, dass er den Tod des Geschädigten bei der Abgabe des

Schusses in Kauf genommen und er somit eventualvorsätzlich gehandelt hat.

1.4 Zusammenfassend ist damit

festzustellen, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 111

StGB erfüllt hat. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine

ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten.

Er ist wegen versuchter Tötung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig zu

sprechen.

1.5 Damit erübrigt sich eine

Prüfung der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung sowie

der subeventualiter angeklagten qualifizierten einfachen Körperverletzung.

2.

Raufhandel nach Art.

133 StGB

Die Vorinstanz hat eine

umfassende rechtliche Würdigung in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels

vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteil der

Vorinstanz, S. 30 f.). Der Beschuldigte ist folglich wegen Raufhandels,

begangen am 24. Januar 2015, schuldig zu sprechen.

3.

Mehrfache Vergehen

gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Pistole ohne

Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne Waffentragbewilligung (Art.

33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8

Abs. 1 sowie Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VW)

sowie durch den unberechtigten Besitz einer Alarmpistole (Art. 33 Abs. 1

lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 7 WG,

Art.12 Abs. 1 lit. d, Art. 48 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VW)

3.1 Auch in Bezug auf den Vorhalt

der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz kann auf die in jeder Hinsicht

zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S.

34 ff.) verwiesen werden. In Bezug auf die sichergestellte Alarmpistole

lässt der Beschuldigte vorbringen, er habe die Waffe vor dem 12. Dezember

2008 gekauft und in der Folge vergessen, dass er diese besitze, weil es eine

Spielzeugwaffe gewesen sei. Damit habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Dem ist Folgendes

entgegenzuhalten:

3.2 Zutreffend ist, dass der Besitz

von Waffen durch die vom Bundesrat zu bezeichnenden Staatsagengehörigen erst

mit der Revision des Waffengesetzes vom 12. Dezember 2008 verboten wurde

(Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Der Kauf und das Tragen von Waffen waren

den Staatsangehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien jedoch bereits

vorher verboten. Die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen

durch jugoslawische Staatsangehörige vom 18. Dezember 1991

(SR 514.545) trat am 19. Dezember 1991 in Kraft und war ursprünglich

bis längstens am 31. Dezember 1994 befristet. Ihre Geltungsdauer wurde

zunächst bis zum 31. Dezember 1996 (durch Verordnung vom 5. Dezember

1994 [AS1994, 2996]) und anschliessend nochmals bis zum 31. Dezember 1998

(durch Verordnung vom 2. Dezember 1996 [AS 1996, 3118]) verlängert

(vgl. auch BGE 123 IV 29 E. 1). Gestützt auf aArt. 7 des

Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) erliess der Bundesrat

sodann die Waffenverordnung vom 21. Dezember 1998 (SR 514.541),

gemäss deren Art. 9 Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien der Erwerb

und das Tragen von Waffen verboten war.

3.3 Der

Beschuldigte, welcher am 12. September 1994 in die Schweiz einreiste (vgl.

Migrationsakten, S. 34), konnte die Alarmpistole somit nicht legal

erworben haben. Die Verurteilung des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

26. November 2003, mit welcher der Beschuldigte u.a. wegen unberechtigten

Erwerbens und Tragens einer Waffe und Munition verurteilt wurde, zeigt zudem,

dass sich der Beschuldigte dieses Verbotes bewusst war (vgl. Migrationsakten,

S. 315 ff.). Dass er den illegalen Kauf der Alarmpistole einfach vergass,

ist wenig glaubhaft, zumal es sich offensichtlich nicht um ein Kinderspielzeug

handelt. Die entsprechenden Aussagen der Ehefrau sind absolut unglaubhaft und

als blosse Schutzbehauptung zu werten, insbesondere da noch entsprechende

Munition bei der Waffe gefunden wurde. Der Beschuldigte mag zwar angeben, die

Waffe «vor Jahren» gekauft zu haben. Allerdings führte er weiter aus, diese

zunächst während längerer Zeit im [Pub] aufbewahrt zu haben, bevor er sie

schliesslich nach Hause genommen habe, was eine bewusste Handlung voraussetzt

An der [Wohnadresse], wo die Waffe sichergestellt wurde, ist der Beschuldigte

erst seit Frühling 2012 wohnhaft (vgl. Migrationsakten, S. 474). Widerlegt

ist damit die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe die

Alarmpistole vor der Einführung des Besitzverbots am 12. Dezember 2008

erworben und im Anschluss vergessen, womit er sie nicht vorsätzlich habe

besitzen können. Im Übrigen vergingen zwischen dem Verbringen der Waffe an

seine Wohnadresse und deren Sicherstellung maximal drei Jahre. Dass der

Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Mai 2015 noch wahrheitswidrig

angab, die sichergestellte Alarmpistole noch nie gesehen zu haben, lässt seine

spätere Aussage, diese vergessen zu haben, noch weniger glaubhaft erscheinen. Gestützt

auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die

Alarmpistole bewusst besessen hat.

3.4 Folglich hat sich der

Beschuldigte der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und

Besitz einer Pistole ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Pistole ohne

Waffentragbewilligung sowie durch Besitz einer Alarmpistole schuldig gemacht.

VIII.

Strafzumessung

1.

Allgemeine

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB

misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für

die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Seelmann,

Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die

Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in

Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn

keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September

1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April

2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch

unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll

die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit

Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

(BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung

einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang

verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung

grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne

Delikte eine Freiheitsstrafe, statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil

die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation

mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der

Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für

alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist

(BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217

und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung

ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im

Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode

zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu

bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren

Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich

sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei

keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in

genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des

Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni

2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das

Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren

mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat,

von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte

bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht

hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der

Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine

eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17)

hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die

strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren solle, gelte es, vor

allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt

das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,

mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung

eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h.

die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und

Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK

StGB – Schneider / Garré,

Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches

zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht

und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird

abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner

die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung keinen Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel /

Pieth, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen

mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist

das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose

durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden

späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann

(vgl. hierzu etwa BSK-StGB – Schneider / Garré,

Art. 43 N 15).

1.8 Am 1.

Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft

getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des

revidierten Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn

dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener

Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich

umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht

gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur

entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden

Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen

begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob

das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe

zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend

ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende

Tat bessergestellt ist (vgl. zum Ganzen PK StGB –Trechsel / Vest, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der

Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu

richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass

der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,

namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der

Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen

hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der

Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist

altes Recht anzuwenden (vgl. BSK StGB –Popp

/ Berkemeier, Art. 2 N 20, m.H.).

1.9 Die vorliegend relevanten Strafbestimmungen

sind bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert

geblieben. Hingegen haben sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine

Änderung erfahren, als bei einer möglichen verbundenen Geldstrafe das

Höchstmass neu bei 180 statt wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl.

Art. 34 Abs. 1 StGB) und das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine

Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue

Sanktionsrecht ist somit nicht milder, weshalb das bisherige Sanktionsrecht zur

Anwendung gelangt.

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Strafart

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil

6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die

Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als

mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem

Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf

die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem

Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313

E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo

verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das

entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden

Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat

einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden

einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit

Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241

E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart

festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

Für die versuchte vorsätzliche Tötung

ist von Gesetzes wegen einzig eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den

zusätzlich erfolgten Schuldspruchs wegen Raufhandels, der in einem sehr engen

örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang dazu steht, ist ebenfalls

eine Freiheitsstrafe auszufällen. Das Gleiche gilt für das Vergehen gegen das

Waffengesetz in Bezug auf die Tatwaffe (AnklS Ziff. 5.1).

Für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss

AnklS Ziff. 5.2 (betreffend die Alarmpistole) erscheint demgegenüber die

Ausfällung eine Geldstrafe angezeigt.

2.2

Freiheitsstrafe

2.2.1

Strafrahmen für das

schwerste Delikt

Das schwerste Delikt ist vorliegend die

versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1

StGB). Der Strafrahmen bewegt sich von einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

bis zu 20 Jahren.

Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für

das schwerste Delikt ist Folgendes zu berücksichtigen:

2.2.2

Tatkomponenten

2.2.2.1 Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

Es geht bei diesem Kriterium sowohl um

den Rang des beeinträchtigten Rechtsgutes als auch um das Ausmass seiner

Beeinträchtigung (BSK StGB – Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 92). Das menschliche Leben ist

das höchste Rechtsgut in der schweizerischen Rechtsordnung. Jede Tötung

bedeutet eine Verletzung dieses höchsten Rechtsgutes, so dass das Kriterium des

Ausmasses des verschuldeten Erfolges bei diesem Tatbestand nicht zu einer

Gewichtung des Tatverschuldens führen kann.

2.2.2.2 Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges

Hier geht es um die Art der

Tatausführung, alles, was die Tat begleitet und sie geprägt hat. Es geht auch

um die Art und das Ausmass des zugefügten Übels, die eingesetzten Mittel und

auch um die kriminelle Energie, die für diese Delinquenz aufzubringen war (BSK

StGB – Wiprächtiger / Keller,

Art. 47 N 107).

Der Beschuldigte bewaffnete sich bzw.

trug ohne ersichtlichen Grund am 24. Januar 2015 eine Waffe auf sich. Bei

der Tatausführung ging er zielgerichtet vor. Zwar war es vor der Schussabgabe

zu gegenseitigen Beleidigungen und Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und

dem Geschädigten gekommen. Der Beschuldigte zog jedoch ohne jede Vorwarnung und

ohne nachvollziehbaren Grund eine Schusswaffe, lud diese, zielte damit auf den

Geschädigten und drückte ab. Dieses Vorgehen wirkt sich verschuldenserhöhend

aus.

2.2.2.3 Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit

Eventualvorsatz, somit mit weniger vorwerfbarer Schuldform, was sich

verschuldensvermindernd auswirkt.

2.2.2.4 Beweggründe und Ziele des Täters

Die tatsächlichen Hintergründe der Tat

müssen für die Strafverfolgungsbehörden im Dunkeln bleiben, da sich diese weder

gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Geschädigten eruieren

lassen. Der Bruder des Beschuldigten hatte sich gegenüber der Polizei informell

dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte Angst vor dem Geschädigten gehabt

habe. Dies ist nicht auszuschliessen, rechtfertigt jedoch nicht den Einsatz

einer Schusswaffe, insbesondere da der Beschuldigte die Waffe zum Einsatz brachte,

obwohl er zusammen mit seinem Security-Mitarbeiter, der einen Schlagstock gegen

den Geschädigten einsetzte, in Überzahl war und der Geschädigte nicht bewaffnet

war.

2.2.2.5 Es gab keine

Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten. Insgesamt wiegt das Verschulden

des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen mittelschwer und ist im

untersten Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Das Strafmass wäre beim

vollendeten Delikt auf 12 Jahre Freiheitsstrafe (144 Monate) festzusetzen.

2.2.3

Strafminderung wegen

versuchter Tatbegehung

Das Gericht kann die Strafe nach

Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende

Erfolg nicht eintritt (Art. 22 StGB).

Die Strafkammer hat unter

Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren

Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang

von 25 % - 35 % vorgenommen.

Dies rechtfertigt sich auch hier (Abzug

von 25 %), hat der Geschädigte doch «nur» eine vergleichsweise leichte

Verletzung erlitten. Hingegen ist der Taterfolg bei einer Abgabe von Schüssen

aus relativ kurzer Distanz gegen den Kopf doch recht nahe. Immerhin stellte der

Beschuldigte die Schussabgabe aber nach dem ersten Schuss ein. Die

Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung beträgt daher neun Jahre (108

Monate).

2.2.4

Strafminderung wegen

vermindertem Strafbedürfnis i.S.v. Art. 48 lit. e StGB

Das Gericht kann die Strafe nach

Massgabe von Art. 48 lit. e StGB mildern, wenn das Strafbedürfnis in

Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der

Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

War die Rechtsprechung des

Bundesgerichts früher noch sehr restriktiv bei der Bejahung eines

Strafmilderungsgrunds zufolge Zeitablaufs, so ist gemäss aktueller

Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Strafmilderungsgrund i.S.v. Art. 48

lit. e StGB in jedem Fall gegeben, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist

der Straftat seit der strafrechtlichen Handlung verstrichen sind (vgl. BSK StGB

– Wiprächtiger / Keller,

Art. 48 N 40). Der Richter kann dieses zeitliche Richtmass unterscheiten,

um der Art und der Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob

die Straftat in zeitlicher Nähe zur Verjährung liegt, ist der Zeitpunkt der

verbindlichen Sachverhaltsfeststellung und nicht derjenige des

erstinstanzlichen Urteils (an welchem die Verjährung i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB

zu laufen aufhört) massgebend. Erhebt der Verurteilte Berufung, so ist der

Zeitpunkt entscheidend, an welchem das zweitinstanzliche Urteil ergeht, da der

Berufung Devolutivwirkung zukommt (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO; BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGE 132 IV 1 E. 6.1 f.).

Der Beschuldigte ist seit der nun rund zehn

Jahre zurückliegenden Tat soweit ersichtlich nicht mehr straffällig geworden. Die

strafbaren Handlungen erfolgten am 24. Januar 2015. Die Verjährungsfrist

beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre. Im Zeitpunkt

der Beurteilung sind mithin 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen.

Aufgrund der seit der Tat verstrichenen

Zeitdauer von zehn Jahren und dem Wohlverhalten des Beschuldigten ist von einem

deutlich verminderten Strafbedürfnis auszugehen, welches eine Strafmilderung

i.S.v. Art. 48 lit. e StGB rechtfertigt. Bei der Bestimmung der Höhe

der Strafmilderung ist zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht in der

aktuellen Rechtsprechung gesetzte zeitliche Richtmass von 2/3 der

Verjährungsfrist nur knapp erfüllt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es

sich bei der vom Beschuldigten verübten Tat um ein Verbrechen handelt und sein

Verschulden als mittelschwer gewertet wurde.

Somit ist die Strafe gestützt auf Art. 48

lit. e StGB um rund 10 %, entsprechend elf Monate, zu reduzieren.

Die Einsatzstrafe nach Berücksichtigung

der Strafmilderungsgründe beträgt somit acht Jahre und vier Monate (97 Monate).

2.2.5

Erhöhung für weitere

Delikte

Unter Berücksichtigung des

Strafmilderungsgrundes i.S.v. Art. 48 lit. e StGB erscheint für die

Beteiligung am Raufhandel eine Strafe von drei Monaten und für die

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AnklS Ziff. 5.1) eine solche von 1,5 Monaten

angemessen. Aufgrund des sehr engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs

mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und der damit erfolgten teilweisen

Abgeltung des Unrechtsgehalts ist die Einsatzstrafe für den Raufhandel bloss um

einen Monat und für das Vergehen gegen das Waffengesetz um 15 Tage zu

asperieren.

Damit beläuft sich die Strafe vor der Täterkomponente

auf 98,5 Monate Freiheitsstrafe.

2.2.6

Täterkomponente

Der Beschuldigte lebt mit seiner Frau

und seinen drei Kindern. Aktuelle Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und seinem

Einkommen fehlen, da der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Gestützt auf die

eingeholten Steuerunterlagen war er zumindest im Jahre 2023 für die Jp.___ GmbH

tätig und verfügte über ein geregeltes Einkommen. In Übereinstimmung mit der

Einschätzung der Vorinstanz sind die Lebensumstände des Beschuldigten grundsätzlich

als neutral zu werten.

Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen

(mehr) auf. Zwar zeigt er weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht

zur Last gelegt werden, da er die Tat bestreitet, was sein gutes Recht ist. Er

ist soweit ersichtlich nicht mehr straffällig geworden. Die Täterkomponente ist

insgesamt als neutral zu werten.

2.2.7

Beschleunigungsgebot

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt

diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, BGE 130 I 312 E. 5.1;

je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden

die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,

ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich

starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen).

Sind sowohl die Voraussetzungen für eine

Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB als auch diejenigen für

eine Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5

StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt, so können

grundsätzlich beide Bestimmungen zur Anwendung gelangen (BSK StGB – Wiprächtiger / Keller, Art. 48

N 43, mit Verweis auf BGE 122 IV 103 E. VII.1.c, S. 131).

Die Gesamtdauer des Strafverfahrens

beträgt nunmehr zehn Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, dauerte das

vorliegende Verfahren zu lange. Bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft

gab es einen längeren Zeitraum von einem Jahr und 7,5 Monaten, während dem

keine Untersuchungshandlungen erfolgten und das Verfahren ruhte (Akten Stawa,

pag. 515.9). Dasselbe gilt für das Verfahren vor der Vorinstanz, wo die

Hauptverhandlung erst zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung stattfand und die

Urteilsbegründung wiederum beinahe ein Jahr beanspruchte. Das Berufungsverfahren

stand aufgrund einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 17.

Mai 2022 ans Bundesgericht während rund einem Jahr still. Auch wenn daneben

unter anderem eine Instruktionsverhandlung und weitere Abklärungen erforderlich

waren, dauerte das Berufungsverfahren ebenfalls zu lange. Folglich ist eine mehrfache

Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend rechtfertigt

sich eine Reduktion der Strafe um 24,5 Monate, was einer Reduktion von rund

25 % entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im

Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen.

Unter Berücksichtigung der Verletzung

des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf 74 Monate.

2.2.8

Vollzug

Die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen

ausgeschlossen.

2.2.9

Anrechnung Haft und

Ersatzmassnahmen

Die ausgestandene Haft von insgesamt 46

Tagen (Untersuchungshaft vom 27. April bis 21. Mai 2015 sowie Sicherheitshaft

vom 24. März bis 13. April 2021) ist dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen. Die vom 21. Mai bis 30. Oktober 2015

angeordneten Ersatzmassnahmen, d.h. das Verbot, das Gebiet der Schweiz zu

verlassen und die wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei, sind dem

Beschuldigten im Umfang von rund 12 %, d.h. 20 Tagen, an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.3

Geldstrafe für das

Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziff. 5.2

2.3.1

Tatkomponente

Der Beschuldigte hat sich weiter des

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er am 24. Januar

2015 eine Alarmpistole (mit Magazin) besass. Bezüglich der objektiven

Tatschwere ist festzuhalten, dass auch von einer Alarmpistole eine potenzielle

Gefahr für erhebliche bis hin zu tödlichen Verletzungen ausgeht, etwa wenn sie

aus nächster Nähe abgefeuert wird. Dass der Beschuldigte eine solche Waffe

ungesichert in einem Haushalt mit kleinen Kindern aufbewahrte, ist verwerflich.

Verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte mit

Eventualvorsatz gehandelt hat. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht und ist

im Spektrum sämtlicher denkbarer Fälle als noch im untersten Bereich des

untersten Strafrahmendrittels einzuordnen. Eine Geldstrafe von

30 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen.

Die Verjährungsfrist für das inzwischen

zehn Jahre zurückliegende Delikt beträgt ebenfalls zehn Jahre. Infolgedessen

erscheint in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine grosszügige

Strafmilderung angebracht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verletzung

des Beschleunigungsgebots ist die Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das

Waffengesetz um 2/3 zu reduzieren, was zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen

führt.

2.3.2

Täterkomponente

Betreffend die Täterkomponente kann auf

die vorherigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch an

dieser Stelle ist die Täterkomponente als neutral zu erachten, womit es bei

zehn Tagessätzen bleibt.

2.3.3

Bemessung der Höhe

des Tagessatzes

Der Beschuldigte arbeitet mutmasslich

weiterhin bei der Jp.___ GmbH. Gemäss Lohnausweis des Jahres 2023 verdiente der

Beschuldigte CHF 91'000.00 netto pro Jahr, was einen Betrag von CHF 7’583.00

pro Monat ergibt. Davon ist ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse,

Steuern etc. sowie von insgesamt 52,5% für die nichterwerbstätige Ehefrau und

die drei Kinder vorzunehmen. Somit resultiert ein Tagessatz von praxisgemäss

auf den nächsten 10er abgerundet CHF 90.00. Der Tagessatz ist entsprechend

zu bemessen.

2.3.4

Vollzugsform

In Bezug auf die Vollzugsform betreffend

die Geldstrafe kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz

abgestellt werden (Urteil Vorinstanz, S. 40 f.). Da der Beschuldigte keine

Vorstrafen (mehr) aufweist, ist von einer günstigen Legalprognose auszugehen.

Entsprechend ist die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren

auszusprechen.

2.4

Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird gestützt auf die

Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 74 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 90.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die

Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

2.5

Genugtuung

Der Beschuldigte beantragt in seiner

Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft sowie eine Genugtuung

für die mehrfache krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes.

Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der

Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Ebenso

fällt mit dem Schuldspruch eine Genugtuung für die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes dahin, da der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei

der Festsetzung der Strafe hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Anträge

sind abzuweisen.

IX.

Sicherheitshaft

Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei

zur Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen. Dieser Antrag ist aus

folgenden Gründen abzuweisen:

Der

Beschuldigte ist nicht Schweizer Bürger, er lebt jedoch seit über 30 Jahren in

der Schweiz, ist arbeitstätig und seine Kernfamilie, d.h. seine Frau und die

drei Kinder (geb. 2010, 2012, 2021), wie auch mehrere seiner Geschwister leben

in der Schweiz. Zwar hat der Beschuldigte auch im Kosovo Verwandte und war nach

der Tat im Ausland untergetaucht. Er kehrte jedoch nach rund drei Monaten freiwillig

zurück in die Schweiz. Zudem hat er sich in den zehn Jahren seit dem Vorfall

nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch wenn er aufgrund des noch nicht

rechtskräftigen zweitinstanzlichen Schuldspruchs mit einer mehrjährigen

Freiheitsstrafe rechnen muss und eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland

oder ein Untertauchen im Inland nicht völlig ausgeschlossen werden kann, so

lässt sich eine ernsthafte Gefahr bzw. Wahrscheinlichkeit der Flucht aufgrund

der Gesamtumstände nicht belegen.

Schliesslich ist davon auszugehen, dass

er als Ersttäter in den offenen Strafvollzug versetzt werden dürfte. Bei einer

Flucht im jetzigen Zeitpunkt würde er sich diese Chance vergeben.

Im Ergebnis ist der besondere Haftgrund

der Fluchtgefahr somit zu verneinen und auf die Anordnung von Sicherheitshaft

ist entsprechend zu verzichten. Ohne massgebliche Fluchtgefahr entfällt

ebenfalls die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen.

X.

Beschlagnahmen

1. Die Staatsanwaltschaft

beantragt die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten kosovarischen

Reisepasses des Beschuldigten und einen Verbleib der weiteren Gegenstände

gemäss Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils als Beweismittel in den Akten. Zur

Begründung wird ausgeführt, im Hinblick auf eine allfällige Revision seien die

wichtigsten Beweismittel in Fällen mit solch schweren Tatvorwürfen bei den

Akten zu belassen. Von einer Aushändigung der blutverschmierten Kleidung an den

Geschädigten sollte aber in jedem Fall abgesehen werden. Ebenso sollte

bezüglich des gefälschten Reisepasses eine Rückgabe unter keinen Umständen

erfolgen. Der Beschuldigte dürfte sich inzwischen einen neuen Pass beschaffen

haben, weshalb durch die Sicherungseinziehung des gefälschten Dokuments weder

ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil entstehe.

2.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer

Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte

voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,

Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; den Opfern

zurückzugeben sind; oder einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist mit einem

schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Abs. 2).

2.2 Ist der Grund für die

Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die

Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der

berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines

Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, ist über

seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung

oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).

2.3 Die Beschlagnahme kennt keine festen

Fristen, für die sie (jeweils) angeordnet würde. Ihre zeitliche Limitierung

ergibt sich aus ihrem Zweck: Als vorübergehender, für die Dauer des

Strafprozesses konzipierter staatlicher Zugriff (konservatorische

Zwangsmassnahme) darf sie nur solange andauern, wie für sie ein Grund besteht.

Unter anderem entfällt der Grund für die Beschlagnahme dann, wenn das

Provisorium, für dessen Dauer sie angeordnet ist, sein Ende findet. Dies ist

der Fall mit dem Endentscheid (Sachurteil, Prozessurteil, Strafbefehl,

Einstellung, Nichtanhandnahme), weshalb darin über das Schicksal der

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte entschieden werden muss. Dabei

bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Gegenstand oder Vermögenswert

der berechtigten Person zurückgegeben, oder er wird eingezogen, worunter auch

die Aushändigung an den Verletzten «zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes» zu fassen ist (Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil; BSK

StPO –Bommer / Goldschmid,

Art. 267 N 1 f., N 7).

2.4 Die Entscheidung über Rückgabe

oder Einziehung hängt zunächst davon ab, aus welchem Grund ein Objekt mit

Beschlag belegt war. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam,

so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie

Gründe für seine Einziehung. Dabei kommt es auf den Inhalt des Urteils nicht

an: Verurteilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln

beide gleichermassen zur Rückgabe. Doch gilt dies, wie gesagt, nur, wo

keinerlei andere Gründe die Beschlagnahme getragen haben. Soweit sie sich,

ausweislich des Beschlagnahmebefehls, auch, und sei es nur nebenher, auf

Gesichtspunkte der Gefährlichkeit des Gegenstandes oder der

Deliktsverstricktheit des Vermögenswertes bezieht, hat sich das weitere

Vorgehen an der Beschlagnahme zur Einziehungszwecken auszurichten. Da ein

reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss, hat der Endentscheid dies

im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der

Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (BSK StPO – Felix Bommer / Peter Goldschmid,

Art. 267 N 8 f.).

2.5 Im Gegensatz zur

Beweismittelbeschlagnahme hängt das Schicksal von Gegenständen, die zu

Einziehungs- oder Aushändigungszwecken beschlagnahmt worden sind, primär vom Inhalt

des Endentscheids ab. Ob eine Einziehung auch dort in Betracht kommt, wo die

beschuldigte Person nicht schuldig gesprochen wird, hängt wiederum von den

Vorgaben des materiellen Rechts ab. Der Grundsatz lautet dahin, dass im Falle

eines Freispruchs eine Einziehung ausscheidet. Doch gibt es Ausnahmen, die auf

den Grund des nicht-verurteilenden Verfahrensausgangs (hauptsächlich

Einstellung und Freispruch) abstellen: Die Sicherungseinziehung ist –

Zusammenhang des Einziehungsgegenstandes mit der untersuchten und angeklagten

Straftat sowie seine Gefährlichkeit vorausgesetzt – «ohne Rücksicht auf die

Strafbarkeit einer bestimmten Person» zulässig (Art. 69 StGB). Verlangt

ist nur tatbestandsmässiges (auch subjektiv: Vorsatz) und rechtswidriges

Unrecht. Was jenseits dessen liegt, hindert nicht, trotz nicht-verurteilendem

Verfahrensausgang die Beschlagnahme zur Einziehung werden zu lassen. So kann

auch dann eingezogen werden, wenn etwa infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19

Abs. 1 StGB) oder unvermeidbarem Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ein

Freispruch erfolgt oder wenn mangels einer Prozessvoraussetzung kein Urteil in

der Sache ergehen kann (BSK StPO – Felix

Bommer / Peter Goldschmid, Art. 267 N 10).

3.1 In der Beschlagnahmeverfügung

vom 26. September 2017 wird nicht spezifiziert, ob es sich um eine

Beweismittel-, Restitutions-, Einziehungs- oder Kostendeckungsbeschlagnahme

handelt. Es wird lediglich pauschal auf Art. 263 StPO verwiesen (Akten

Stawa, pag. 678). Aus der Sache ergibt sich jedoch, dass die Kleidung des

Geschädigten und die Handschuhe von I.___ als Beweismittel beschlagnahmt

wurden. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil bezüglich des Vorwurfs

der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen, womit kein Grund für

eine Beweissicherung mehr besteht. Sowohl die Kleidung als auch die Handschuhe

wurden spurentechnisch ausgewertet, was eine Schussabgabe in der fraglichen

Nacht indizierte. Darüber hinaus sprach der Fundort der Handschuhe für die

Schuld des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern künftige

technische Methoden Spuren zu Tage bringen könnten, mit welchen in einem

allfälligen Revisionsverfahren ein Freispruch erwirkt werden könnte. Selbst

wenn auf den Kleidungsstücken Dritt-DNA gefunden werden könnte, würde dadurch

die Täterschaft des Beschuldigten nicht in Frage gestellt, bestehen daneben

doch zahlreiche weitere Indizien, welche für seine Schuld sprechen. Da die

Gegenstände erst nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben

sind, besteht auch in einem allfälligen Neubeurteilungsverfahren kein Risiko

für einen Beweismittelverlust.

Gestützt auf diese Erwägungen sind

folgende Gegenstände an die Berechtigten herauszugeben, wobei innert

10 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

-

1 Paar Handschuhe, schwarz,

Marke Daphne (Berechtigter: I.___)

-

1 T-Shirt, weiss, langarm,

Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)

-

1 Jeans, blau, Marke Zara

Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)

-

1 Paar Turnschuhe, weiss,

Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)

Ohne ein solches Begehren

wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu

vernichten.

3.2 Demgegenüber diente der

beschlagnahmte Reisepass der Begehung einer Straftat. Der Beschuldigte trug den

Pass mit dem gefälschten Einreisestempel nicht nur bei sich, sondern gebrauchte

diesen zwecks Täuschung über den Aufenthalt in der Tatnacht, indem er sich

anlässlich der Einvernahme darauf berief, was eine aktive Täuschungshandlung

darstellt. Er handelte damit tatbestandsmässig wie auch rechtswidrig. Gestützt

auf die obigen Ausführungen kann der Reisepass somit trotz erfolgten

Freispruchs vom entsprechenden Vorhalt in Anwendung von Art. 69 StGB

eingezogen und vernichtet werden, zumal der Pass in den Händen des

Beschuldigten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

XI.

Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches

Verfahren

1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Zwar erhält der

Beschuldigte eine etwas tiefere Strafe. Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.

1.2 Gleiches gilt für die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren, deren Höhe

bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates

gegenüber dem Beschuldigten ist zu bestätigen.

2.

Berufungsverfahren

2.1.

Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können

einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO).

2.1.2 Der Beschuldigte obsiegt mit

seiner Berufung lediglich dahingehend, als dass wegen der Verletzung des

Beschleunigungsgebots eine etwas tiefere Strafe resultiert. Infolgedessen

rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung der Berufungskosten (inkl. Beschluss

vom 17. Mai 2022 und Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024) mit einer

Urteilsgebühr von CHF 17'000.00, total CHF 21'800.00, zu 90 %, entsprechend

CHF 19'620.00. Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.

2.2.

Entschädigungsbegehren

2.2.1 Der Kostenentscheid

präjudiziert die Entschädigungsfrage. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist

dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, somit eine

reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 10 % einer vollen

Parteientschädigung ausmacht.

Ausgangspunkt der Berechnung bildet die

vom privaten Verteidiger des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote,

welche einen Aufwand von 76 Stunden aufweist. Die Berufungsverhandlung

wurde dabei mit elf Stunden veranschlagt, was auf die effektive Dauer zu kürzen

ist. Für die Berufungsverhandlung ist somit ein Aufwand von 6.5 Stunden

(inkl. Reisezeit) zu entschädigen. Ebenso ist der Aufwand für die mündliche

Urteilseröffnung um eine Stunde auf insgesamt zwei Stunden (inkl. Reisezeit) zu

kürzen. Nicht zu entschädigen ist die 15-minütige Besprechung mit dem Bruder

des Beschuldigten unmittelbar nach Erhalt des Urteilsdispositives (Position vom

31. März 2021), da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche zur

Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist. Im Übrigen erscheint der

geltend gemachte Aufwand angemessen.

2.2.1.1 Der von der Verteidigung

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 gründet auf einer

«schriftliche(n) Bestätigung der mündlichen Honorarvereinbarung» mit dem

Beschuldigten (Akten Obergericht, pag. 322) vom 24. Februar 2025.

Diese ist für das Gericht nicht bindend (BSK StPO – Wehrenberg / Frank, Art. 429 N 16). Gemäss § 158

Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger

CHF 230.00 bis CHF 330.00. Mit Beschluss der Geschäftsleitung des

Obergerichts vom 16. Januar 2023 wurden diese Stundenansätze gestützt auf

§ 158 Abs. 4 GT per 1. Januar 2023 auf CHF 250.00 bis

CHF 350.00 angehoben. Nach der Praxis der Strafkammer wird für die private

Verteidigung grundsätzlich ein Stundenansatz bis zu CHF 260.00 bzw. seit dem

1. Januar 2023 bis zu CHF 280.00 unbesehen akzeptiert. Ein Stundenansatz

von über CHF 260.00 ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der konkrete Fall

als besonders komplex erweist oder die Verteidigung des Mandanten fundierte

Kenntnisse in einem strafrechtlichen Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht)

voraussetzt.

2.2.1.2 Die Verteidigung begründet

den Stundenansatz von CHF 330.00 vorliegend mit der Komplexität und dem

Spezialwissen sowie den erforderlichen Nachforschungen im Bereich der

Rechtsmedizin. Unerwähnt lässt sie dabei, dass vor der Vorinstanz noch ein

Stundenansatz von CHF 300.00 geltend gemacht wurde. Inwiefern der Fall vor

Obergericht an Komplexität zugenommen hat, wird nicht begründet und ist auch

nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Umstand, dass die Honorarvereinbarung vom

24. Februar 2025 datiert, erscheint offensichtlich, dass diese im Hinblick

auf die Berufungsverhandlung unterzeichnet wurde, was stossend erscheint. Auch

wird für den gesamten Zeitraum der gleiche Tarif verwendet, ohne zu

berücksichtigen, dass die Stundenansätze zwischenzeitlich – wie erwähnt – der

Teuerung angepasst wurden, wobei der Ansatz von CHF 330.00 zu Beginn des

Berufungsverfahrens noch dem Maximaltarif entsprach. Während das vorliegende

Verfahren in rechtsmedizinischer Hinsicht tatsächlich eine gewisse Komplexität

aufweist – wobei jedoch für die sich stellenden Fragen mehrere Gutachten

eingeholt und die Gutachter auch gerichtlich einvernommen wurden –, bot es in

rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten. Gestützt auf diese Ausführungen ist

ein leicht erhöhter Stundenansatz von CHF 280.00 für die Aufwendungen bis

zum 31. Dezember 2022 bzw. ein solcher von CHF 300.00 für die

Aufwendungen ab dem 1. Januar 2023 zu gewähren. Dies führt zu einer

Entschädigung von insgesamt CHF 20'688.40 (19.42 Stunden à

CHF 280.00 und 50.836 Stunden à CHF 300.00). Zuzüglich der Auslagen

von CHF 329.50 und 7,7 %MwSt. auf CHF 6'413.80 (Aufwand bis Ende

2023: 19.42 Stunden à CHF 280.00, 2.92 Stunden à

CHF 300.00, Auslagen CHF 100.20), ausmachend CHF 493.85, bzw.

8,1 %MwSt. auf CHF 14'604.10 (Aufwand ab Januar 2024:

47.916 Stunden à CHF 300.00, Auslagen CHF 229.30), ausmachend

CHF 1'182.90, macht die volle Parteientschädigung CHF 22'694.65 aus.

2.2.1.3 In Anwendung von Art. 436

Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Camill

Droll, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'269.45 (10% von CHF 22'694.65) zuzusprechen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

2.2.2 Neben der Parteientschädigung

verlangt der Beschuldigte unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO die Rückerstattung der Kosten für die beiden Privatgutachten

in Höhe von CHF 6'975.00 sowie EUR 5'200.00.

2.2.2.1 Mit Eingabe vom

20. Dezember 2019 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz ein

rechtsmedizinisches Zweitmeinungsgutachten von Prof. em. Dr. med. F.___,

erstellt im Auftrag seines ehemaligen Verteidigers, einreichen (Akten

Vorinstanz, pag. 037 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten wurden weitere

Beweiserhebungen in Form von Stellungnahmen und weiteren Einvernahmen getätigt,

weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend für diese Auslagen zu entschädigen. Gemäss Rechnung vom

22. Oktober 2019 beliefen sich die Koten für das Privatgutachten auf

CHF 4'500.00 und jene für die Replik auf CHF 1'575.00, insgesamt

somit CHF 6'075.00. Hierfür ist der Beschuldigte im Umfang von 10 %,

ausmachend CHF 607.50, zu entschädigen.

2.2.2.2 Vor dem Berufungsgericht liess

der Beschuldigte sodann mit Eingabe vom 18. August 2023 ein

aussagepsychologisches Gutachten von Prof. Dr. G.___, erstellt im Auftrag von

Rechtsanwalt Droll, einreichen (Akten Obergericht, pag. 100 ff.). Dieses

Privatgutachten ist als blosses Gefälligkeitsgutachten zu taxieren und

rechtfertigt keine Entschädigung. Das Begehren ist abzuweisen.

3.

Verrechnung

Gemäss Art. 442 Abs. 4 aStPO

können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit

Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen

Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die

Bestimmung verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene

aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von

Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen

Genugtuung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021

E. 2.3.1). Gestützt hierauf ist die dem Beschuldigten zugesprochene

reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'269.45 sowie die Entschädigung

für die Kosten des Privatgutachtens von CHF 607.50 mit den von ihm zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 57'406.60 (1. Instanz:

CHF 37'786.60, 2. Instanz: CHF 19'620.00) zu verrechnen, so dass

der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von

CHF 54'529.65 schuldet.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

aArt. 40, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,

Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1, Art. 51

und Art. 69, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1 StGB; Art. 33

Abs. 1 lit. a WG, Art. 138, Art. 205 Abs. 4, Art. 267,

Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und

Art. 422 ff. aStPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

19. März 2021 wird festgestellt, dass der Vorhalt der Beschimpfung,

angeblich begangen am 24. Januar 2015, verjährt ist (AnklS Ziff. 3).

2.

A.A.___ wird vom

Vorhalt der Urkundenfälschung, evtl. der Anstiftung zur Urkundenfälschung und

Täuschungsgebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Januar 2015 bis

am 27. April 2015, freigesprochen (AnklS Ziff. 4).

3.

A.A.___ hat sich

schuldig gemacht:

a)

der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff. 1),

b)

des Raufhandels,

begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff. 2),

c)

des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Januar 2015 (AnklS Ziff.

5).

4.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5.

A.A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 74 Monaten,

b)

einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

6.

A.A.___ werden die

ausgestandene Untersuchungshaft (27. April 2015 – 21. Mai 2015), die

ausgestandene Sicherheitshaft (24. März 2021 – 13. April 2021) sowie

im Umfang von 12 % die angeordneten Ersatzmassnahmen (21. Mai 2015 –

30. Oktober 2015) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Auf die Anordnung

von Sicherheitshaft wird verzichtet.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird die beschlagnahmte

(Alarm-)Pistole, schwarz, Typ Röhm, Serien-Nr. unbekannt mit Magazin (1

Projektil im Magazin; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB

Asservate), eingezogen und ist nach Feststellung der Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu vernichten.

9.

Der beschlagnahmte

kosovarische Reisepass, Nr. […], lautend auf A.A.___ (Berechtigter: A.A.___;

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und

ist nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu vernichten.

10.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) sind den Berechtigten herauszugeben, wobei innert 10 Tagen

nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

-

1 Paar Handschuhe, schwarz,

Marke Daphne (Berechtigter: I.___)

-

1 T-Shirt, weiss, langarm,

Marke Zara Man (Berechtigter: H.___)

-

1 Jeans, blau, Marke Zara

Man, mit schwarzem Ledergurt (Berechtigter: H.___)

-

1 Paar Turnschuhe, weiss,

Nike Air, Grösse 40 (Berechtigter: H.___)

Ohne ein solches Begehren

wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu

vernichten.

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird der ordnungsgemäss

vorgeladene Zeuge H.___, [Adresse], zufolge unentschuldigten Nichterscheinens

an der Hauptverhandlung vom 15. März 2021 mit CH 600.00 gebüsst. Die

Busse wird mit der Zeugenentschädigung in Höhe von CHF 19.40 verrechnet

und beläuft sich somit auf CHF 580.60.

12.

Der Antrag von A.A.___

auf Ausrichtung einer Genugtuung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes

wird abgewiesen.

13.

A.A.___ ist für die

Kosten des Privatgutachtens von Prof. Dr. F.___ im Umfang von CHF 607.50

zu entschädigen. Darüber hinaus ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

Dieser Betrag ist mit dem von A.A.___ zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 19 verrechnet.

14.

Das

Entschädigungsbegehren von A.A.___ für das Privatgutachten von Prof. Dr. G.___

in Höhe von EUR 5'200.00 wird abgewiesen.

15.

Der Antrag von A.A.___

auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO in Höhe von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem

27. April 2015 sowie einer Genugtuung i.S.v. Art. 431 Abs. 1

StPO in Höhe von CHF 5'200.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem

19. März 2021 wird abgewiesen.

16.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers H.___,

Rechtsanwalt Patrick Sunier, auf CHF 8'250.15 festgesetzt und zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat

ausbezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 3'520.00 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

17.

A.A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'269.45 zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Dieser Betrag ist mit dem von A.A.___ zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 19 verrechnet.

18.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 16'500.00,

total CHF 37'786.60, hat A.A.___ zu bezahlen.

19.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 17'000.00, total

CHF 21’800.00, hat A.A.___ zu 90 %, somit CHF 19’620.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

20.

Die A.A.___

zugesprochenen Entschädigungen von total CHF 2'876.95 (vgl. vorstehend

Ziff. 13 und 17) werden mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total

CHF 57'406.60 (1. Instanz: CHF 37'786.60, 2. Instanz:

CHF 19'620.00) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 54'529.65

zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Graf