STBER.2022.32
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
14. Juni 2023Deutsch33 min
1. Vorhalt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Marc André
Schürch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung am 14. Juni 2023 vor Obergericht:
1. A.___, als Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Marc André Schürch, als
Verteidiger des Berufungsklägers;
3. B.___, als Zeuge.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
um 08:30 Uhr am Hauptbahnhof Solothurn, beim Kurzparking, stellt die Anwesenden
fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er legt kurz den
Prozessgegenstand, das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
vom 15. Februar 2022, dar.
Es werden keine Vorbemerkungen
oder Vorfragen aufgeworfen.
Das Gericht nimmt mit den Parteien einen
Augenschein des Kurzparkings beim Hauptbahnhof Solothurn vor.
Das Gericht befragt anlässlich des
Augenscheins den Beschuldigten und den Zeugen. Es wird ein separates Protokoll
abgefasst und zu den Akten genommen (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 77
ff.). Der Augenschein inkl. der Einvernahmen wird mit technischen Hilfsmitteln
aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB 84]).
Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.
Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen.
Nach dem Augenschein und den Befragungen
unterbricht das Gericht die Verhandlung zwecks Dislozierung in den
Obergerichtssaal. Um 09:07 Uhr wird die Verhandlung nunmehr im Obergerichtssaal
fortgeführt.
Vom Vorsitzenden wird das Wort zum
Parteivortrag erteilt.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Marc André Schürch für den
Beschuldigten und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden
zu den Akten gegeben [ASB 85 ff.]):
1. In Gutheissung der Berufung sei das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15.02.2022
aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung der
Pflichten gegenüber Fussgängern freizusprechen.
2. Eventualiter sei das Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15.02.2022 aufzuheben und der
Beschuldigte sei wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch
Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung der Pflichten gegenüber Fussgängern zu
verurteilen und mit einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu bestrafen.
3. Die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollständig
auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine Kosten im
Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (Mandatierung des
sprechenden Anwalts) für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'423.25 (inkl.
Spesen und 7.7 % MwSt) und für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter
Honorarnote zu entschädigen, wobei die Entschädigung direkt auf das
Kanzleikonto des Unterzeichnenden zu überweisen sei.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch und sagt: «Er hat eigentlich alles mitgeteilt. Es
war ein Grund das Urteil anzufechten, wenn ich es runterbringe, kann ich das
Geschäft vielleicht retten. Sonst wenn die MFK mir den Ausweis entzieht, kann
ich dichtmachen, dann habe ich ein grosses Problem, auch mit der Pensionskasse.»
Der Präsident erklärt, dass die
Urteilseröffnung auf 16:00 Uhr angesetzt sei, diese könnte aber auf 11:30 Uhr
vorverschoben oder das Urteil telefonisch durch die Gerichtsschreiberin
mitgeteilt werden.
Nach kurzer Besprechung mit dem
Beschuldigten erklärt der Verteidiger, dass auf eine mündliche Eröffnung
verzichtet werde und das Urteil telefonisch mitgeteilt werden könne.
Der Präsident erklärt sodann kurz, dass
zuerst die Urteilsanzeige verschickt werde, die keine Rechtsmittelfristen
auslöse und alsdann das begründete Urteil.
Damit endet der öffentliche Teil der
Verhandlung um 09:38 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird dem Verteidiger
anschliessend am Nachmittag telefonisch mitgeteilt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am Mittwoch, 21. Oktober 2020, 15.13
Uhr, wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass auf dem Parkplatz vor
dem Hauptbahnhof Solothurn ein Fussgänger angefahren und verletzt worden sei
(vgl. Polizeirapport Verkehrsunfall vom 27. November 2020, nicht paginiert).
Im Polizeirapport wird der Unfallhergang
wie folgt dargelegt: Der PW Lenker A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) sei im
Schritttempo in seinem PW von der Luzernstrasse herkommend auf das Kurzparking
des Hauptbahnhofs Solothurn gefahren. In der Folge habe er in Richtung
Taxistände, welche sich auf der rechten Seite befänden, geblickt. Dabei habe er
den Fussgänger B.___ (nachfolgend: der Geschädigte), welcher den Parkplatz
bereits fast komplett überquert gehabt habe, in seinem «Totenwinkel» auf der
linken Seite an der A-Säule des PWs übersehen. In der Folge sei es zur
Kollision zwischen der linken Stossstange des Beschuldigten und dem
Geschädigten gekommen. Der Geschädigte sei dadurch zu Boden geschleudert worden
und habe sich Brüche an Schulter und Finger zugezogen.
2. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2021
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von
CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe,
nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 525.00.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 11. Februar 2021 form- und fristgerecht Einsprache.
Mit Eingabe vom 14. April 2021 teilte
der zugezogene private Verteidiger namens des Beschuldigten mit, dass an der
Einsprache festgehalten werde, und beantragte, der Strafbefehl vom 1. Februar
2021 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei anstelle der fahrlässigen groben
Verkehrsregelverletzung der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung
schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen sowie für seine
anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 750.00 zu entschädigen.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 hielt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am Strafbefehl vom 1. Februar 2021 in
der ergänzten Version vom 20. Mai 2021 fest (als Ergänzung wurde neben dem
Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit zusätzlich festgehalten, dass der
Beschuldigte die Pflichten gegenüber Fussgängern nach Art. 33 Abs. 1 SVG
missachtet haben soll) und überwies die Einsprache mit den Akten und einem
Schlussbericht dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern fällte am 15. Februar 2022 folgendes Strafurteil:
A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und
Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern, begangen am 21. Oktober
2020, schuldig gemacht.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 3 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 760.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten
CHF 560.00 betragen.
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 23. Februar 2022 frist- und formgerecht die Berufung anmelden.
Mit Berufungserklärung vom 6. April 2022 liess er einen vollständigen
Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse
beantragen.
5. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2022 wurden der Beschuldigte und sein
privater Verteidiger sowie der Geschädigte als Zeuge auf den 14. Juni 2023 zur
Hauptverhandlung mit Augenschein an der Unfallstelle vorgeladen.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
vom 1. Februar 2021 bzw. im ergänzten Strafbefehl vom 20. Mai 2021 vorgeworfen,
am 21. Oktober 2020, um ca. 15:22 Uhr, in Solothurn, Luzernstrasse, auf dem
Parkplatz für Kurzparking beim Hauptbahnhof, als Lenker des PW […] links an den
Taxis vorbeigefahren zu sein und dann die Linkskurve befahren zu haben. Dabei
habe er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit (der Beschuldigte habe seinen Blick
eher nach rechts gerichtet gehabt) den Geschädigten, welcher dabei gewesen sei,
den Parkplatz korrekt von Westen nach Osten zu passieren, zu spät wahrgenommen
und sei mit diesem kollidiert. Durch die Kollision sei der Geschädigte zu Fall
gekommen und sei dabei verletzt worden. Durch sein Verhalten habe der
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere
des Geschädigten, hervorgerufen und habe dabei zumindest unbewusst
grobfahrlässig gehandelt. Es wird ihm ein Mangel an Aufmerksamkeit und das
Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgeworfen.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Sachverhaltsfeststellung
3.1.1 Der Beschuldigte gab bei seiner
Ersteinvernahme am 21. Oktober 2020 an, er sei mit seinem PW zum Hauptbahnhof
gefahren, um einen Freund abzuladen. Er habe seinen PW auf dem Parkareal
ausrollen lassen und sei nicht schnell gefahren. Es sei da immer ein wenig
unübersichtlich mit den Taxis auf der rechten Seite und den Fussgängern. Auf
der rechten Seite sei gerade noch ein Taxi losgefahren und deshalb sei sein
Fokus eher auf der rechten Seite gewesen. Sein Freund habe noch gesagt, er
könne ihn da vorne raus lassen. Plötzlich habe sein Freund gesagt «halt und
schau». Er habe zuerst nach rechts geschaut und habe sofort abgebremst. Es sei
jedoch trotzdem zur Kollision mit dem Fussgänger gekommen. (auf Fragen) Er sei
mit fünf bis maximal zehn km/h gefahren und habe den Fussgänger erst kurz vor
der Kollision auf seiner linken Seite gesehen. Er vermute, dieser habe sich im
toten Winkel befunden.
3.1.2 Unmittelbar nach dem Unfall wurden
zwei Auskunftspersonen befragt, die sich bei der Bushaltestelle bei den
Taxiplätzen aufhielten. C.___ gab an, den Unfall selbst nicht beobachtet zu
haben. D.___ sagte aus, er habe den Wagen des Beschuldigten um die Kurve kommen
sehen. Als er sich auf der Höhe der Parkuhr befunden habe, habe er den
Fussgänger mit der roten Jacke gesehen. Dieser Herr sei vom Parkplatz gekommen
und Richtung Bahnhof gegangen. Unmittelbar danach habe es einen Knall gegeben,
der Wagen sei mit dem Fussgänger kollidiert und dieser zu Boden gefallen.
3.1.3 Der Geschädigte wurde am 22.
Oktober 2020 als Auskunftsperson befragt und gab zusammenfassend an, er sei von
einer Wanderung zurückgekommen und sei dann vom Bahnhof zum Kurzparking
gegangen, wo seine Partnerin mit dem Auto gewartet habe. Er habe die Strasse
eigentlich schon passiert gehabt und habe plötzlich die Kollision bemerkt. Er
habe im Augenwinkel noch gesehen, dass ein Auto komme und gedacht, dass er
abbremsen würde. Er habe nicht mehr wegspringen können, es sei zu schnell
gegangen.
3.1.4 Vor der Amtsgerichtspräsidentin
sagte der Beschuldigte aus, er sei zum Bahnhof gefahren, um einen Kollegen abzuladen.
Es sei relativ viel los gewesen an diesem Tag. Er sei im Schritttempo hineingefahren
und habe einen Parkplatz suchen wollen, um den Kollegen aussteigen zu lassen.
Rechts seien noch Taxis gefahren und es habe viele Leute am Bahnhof gehabt. Er
sei dann zu dieser Linkskurve gekommen. Er habe immer geschaut, was so um das
Auto herum passiere, habe auch in den Seiten- und Rückspiegel geschaut, Dabei
habe er nicht gesehen, dass vor seinem Auto irgendeine Gefahr wäre. Plötzlich
habe sein Kollege gesagt «Achtung» oder «halt». Er habe nochmals hingeschaut
und genau in diesem Moment habe er die Person vorne links bei seiner A-Säule
auftauchen gesehen. Er habe noch gebremst, aber es sei schon zu spät gewesen.
(auf Frage[aF], was vor dem Befahren der Linkskurve passiert sei? Ob dort z.B.
schon ein Taxi herausgefahren oder ein Fussgänger über die Strasse gelaufen
sei?) Ja, rechts von ihm sei noch ein Taxi durchgefahren. Rechts von ihm sei ja
der Taxistand gewesen und er habe schon geschaut, dass dort sicher keine Gefahrensituation
entstehe. (aF) Das Taxi sei weggefahren. Es habe wohl jemanden aufgeladen oder
habe jemanden abholen müssen und sei im Prinzip rechts vor ihm durchgefahren.
(aF) Er sei auch schon vor Ort gewesen, aber eher selten. (aF, auf was er sich
vor dem Zusammenstoss geachtet, worauf er geblickt habe?) Eigentlich rund um
das Auto, es hätte ja jemand aus einer Parklücke herausfahren können. Rechts
sei wie gesagt sicher mehr los gewesen, weil es dort mehr Leute gehabt habe. Er
habe den Fokus schon eher auf der rechten Seite gehabt. (aF) Abgelenkt sei er
nicht gewesen. Natürlich erschrecke man, wenn der Kollege daneben plötzlich
«halt» schreie. Er habe den Geschädigten in diesem Moment auch noch gar nicht
gesehen. Er sei noch einen halben Meter gerollt, als er diesen plötzlich an der
Ecke habe stehen sehen. Er habe sich danach bei der Polizei nach der
Telefonnummer des Geschädigten erkundigt und diesen später kontaktiert und ihm
seine Hilfe angeboten. (aF, wie er sich vorstelle, warum er den Geschädigten in
roter Jacke nicht gesehen habe?) Er könne sich nur vorstellen, dass dieser in
der Kurve hinter der A-Säule gewesen sei. Es sei für ihn total unerklärlich.
Wenn er ihn gesehen hätte, hätte er ihn sicher nicht angefahren. (aF) Ein
Parkplatz sei zu diesem Zeitpunkt nicht frei gewesen, soweit er das habe
überblicken können.
3.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung
vor dem Berufungsgericht und des durchgeführten Augenscheins gaben der
Beschuldigte und der Geschädigte den Unfallort übereinstimmend wieder. Auch ansonsten
stimmten ihre Aussagen überein. Der Beschuldigte sagte aus, die Parkplätze des
Kurzparking seien voll gewesen. Vorne seien Taxis gestanden. Es habe relativ
viel Betrieb geherrscht. Als er gekommen sei, sei gerade ein Taxi weggefahren
und die anderen hätten aufgeschlossen. Er habe ein paar Minuten parkieren
wollen, damit sein Kollege ein Bahnticket kaufen könne. Er habe den
Geschädigten erst gesehen, als dieser vor seinem Auto gestanden sei. Er sei
sehr langsam gefahren, ca. 5 maximal 10 km/h. Er habe noch ein Hybridauto, dass
man schlecht höre. Als er um die Kurve gekommen sei, habe sein Kollege etwas
wie «Achtung» gesagt, er habe herumgeschaut und in dem Moment habe er den Geschädigten
vor seinem Auto auftauchen sehen. Er habe ihn wohl genau hinter der A-Säule
gehabt. Er habe ihn vorher nicht gesehen.
Der Geschädigte gab an, er sei von der
Vorderseite des Bahnhofsgebäudes hergelaufen (der Strasse zugewandte Seite,
nicht der Gleis 1 zugewandten Seite). Er habe zu den parkierten Autos gewollt.
Seine Partnerin habe auf ihn gewartet. Der Beschuldigte sei sehr langsam
gefahren. Er habe seinen Kotflügel gesehen und noch gedacht «der sieht mich,
der hält sicher» und dann habe er ihn angefahren. Er sei normal gelaufen. Er
habe das Auto des Beschuldigten vor der Kollision nicht kommen sehen. Ein
anderes Auto sei dem Beschuldigten nicht vorausgefahren.
3.2.1 Auf der Unfallskizze der Polizei
und auf den Fotos vom Unfallort ist die Situation wie folgt ersichtlich: Der
Beschuldigte fuhr auf dem Parkplatz (Einbahnverkehr) in westlicher Richtung.
Rechts von ihm standen (längs der Strasse) Taxis, welche in seiner
Fahrtrichtung wegfahren konnten. Links standen Fahrzeuge auf Parkfeldern (alle
mit der Front zum Beschuldigten, man konnte nur von Süden auf diese einbiegen).
Um auf diese Parkfelder zu kommen, musste der Beschuldigte eine
180-Grad-Linkskurve fahren um die Zentrale Parkuhr herum und direkt vor dem
Ausgang des Bahnhofs in Richtung der Parkfelder. Auf den Fotos ist die
Unfallendlage des Personenwagens des Beschuldigten ersichtlich: er hatte die
Linkskurve bereits zum grössten Teil absolviert und den Geschädigten nahe bei
den Parkfeldern vorne links mit der Stossstange erfasst und umgeworfen.
3.2.2 Als zusätzliche Erkenntnisse vom
Augenschein können angeführt werden: Der Geschädigte ging vor dem Hauptgebäude
des Bahnhofs durch in Richtung der Kurzzeitparkplätze – die eine
entgegenstehende Aussage von D.___ dürfte auf einem Missverständnis beruhen, da
der Beschuldigte und der Geschädigte wiederholt übereinstimmend aussagten, er
sei vom Bahnhof her Richtung Parking gelaufen – und betrat mitten in der Kurve
die Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite dürfte rund 5 bis 6 m betragen, die Kollision
ereignete sich, nachdem der Geschädigte rund 2/3 der Fahrbahnbreite überquert
hatte. Die Haltefläche für Taxis rechts der Fahrbahn endet ca. in der Mitte der
Linkskurve.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird ein Mangel an
Aufmerksamkeit und Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgehalten.
1.1 Gemäss Art. 31. Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Diese Grundregel wird in Art. 3 Abs. 1 VRV wie folgt
konkretisiert: Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem
Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den
Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.
Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt
sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn
er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann
ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282
E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember
2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen gelten auch auf den
vorliegend vom Beschuldigten befahrenen Parkplatz (Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 VRV).
1.2 Angesichts der konkreten Situation
vor Ort kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte bei gebotener
Aufmerksamkeit den Geschädigten deutlich vor dem Unfall hätte sehen müssen: Der
Weg des Geschädigten führte leicht links vor ihm mitten über die Kurve, welche
der Beschuldigte zu befahren hatte, kreuzte mithin seine beabsichtigte
Fahrstrecke. Der Geschädigte hatte vom Ausgang über die Strasse bis zum
Kollisionsort zumindest vier Meter zurückzulegen und benötigte dafür bei einer
normalen Gehgeschwindigkeit von vier km/h rund vier Sekunden. Der Geschädigte
hatte also mit dem Überqueren der Strasse begonnen, als der mit ca. doppelter
Geschwindigkeit (Angabe 5 – 10 km/h) fahrende Beschuldigte auf die Linkskurve
zufuhr. Nachgerade unmöglich ist, dass der aufrecht gehende Geschädigte die
ganze Zeit von der schräg verlaufenden linken A-Säule des PW des Beschuldigten
verdeckt wurde. Dieser Spekulation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden.
Es ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte für den Beschuldigten wegen
auf dem Taxistreifen parkierten Fahrzeugen und der Zentralen Parkuhr in der
Mitte der Linkskurve teilweise nicht vollständig erkennbar war. Dennoch muss
mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem vor ihm
liegenden Strassenabschnitt nicht die vorgeschriebene Aufmerksamkeit zukommen
liess, wenn er den links vor ihm seine Fahrspur kreuzenden Geschädigten bis
unmittelbar vor der Kollision (und nach Zuruf seines Fahrzeuginsassen) nicht
bemerkte, und er damit gegen die Pflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 33
Abs. 1 SVG verstossen hat.
2.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung
wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art.
90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Im Strassenverkehr richtet sich der
Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 100
Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es dieses Gesetz
nicht anders bestimmt.
2.2 Eine einfache Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen in unbewusster
Fahrlässigkeit, liegt nach den obigen Ausführungen jedenfalls vor. Zu prüfen
ist, ob es sich dabei um eine qualifizierte Widerhandlung handelt.
3.1 Der qualifizierte Tatbestand der
groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist
objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des
Bundesgerichts 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 3.3).
3.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand
von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem
Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter
sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst
ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Bei
Verkehrsregelverletzungen beruht die unbewusste Fahrlässigkeit oftmals darauf,
dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die
Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. «Dass der fehlbare
Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene
Verhaltensalternative nicht bedenkt, ist typisch für die unbewusste
Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und
damit grober Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr müssten weitere,
in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen,
die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht
erscheinen lassen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E.
4.1 mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c). Allerdings ging es im zitierten BGE 123 IV 88 um eine Fahrradfahrerin, die bei erkannter Gelbphase trotz
Haltemöglichkeit beschleunigte und auf der Verzweigung mit einem korrekt
fahrenden PW kollidierte, die Situation mithin falsch eingeschätzt hatte. Im
BGE 118 IV 285 hatte das Bundesgericht noch ausgeführt: «Grobe Fahrlässigkeit
kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst
fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober
Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49 mit Hinweisen). Sie
wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist.» In BGE 131 IV 133 verwendete es folgende Formulierung: «Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen
ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4
mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten
gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.»
3.3 In der Rechtsprechung des
Bundesgerichts finden sich zur Beurteilung von unbewusster Fahrlässigkeit im
Strassenverkehr folgende Beispiele:
-
BGE 118 IV 285: Der
Beschwerdeführer übersah und missachtete an einer spitzwinkligen Verzweigung
das Rotlicht. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlich ausgefällte
Übertretungsbusse und führte dabei aus: «Im zu beurteilenden Fall ist eine
grobe Fahrlässigkeit zu verneinen, weil der Angeklagte nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz infolge Unaufmerksamkeit das auf rot gestellte
Lichtsignal übersah und somit unbewusst handelte. Diese Pflichtwidrigkeit wiegt
angesichts der Übersichtlichkeit der spitzwinkligen Einmündung allein einer
Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders
schwer. Von einem rücksichtslosen Verhalten kann daher nicht gesprochen werden.
Da der Angeklagte das ihm auf der einmündenden Fahrbahn wenige Wagenlängen
vorausfahrende Fahrzeug beobachten und auf dieses auch entsprechend Rücksicht
nehmen konnte, erweist sich die Verkehrsregelverletzung als nicht
schwerwiegend.»
-
BGE 123 IV 88 (Regeste):
Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG begründet eine Radfahrerin, die nach 08:00 Uhr bei nassen
Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufährt, diese
trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquert, und
dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstösst (E. 3). Wer
sich derart verhält, mag er auch die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr
nicht bedacht haben, handelt rücksichtslos und damit grob fahrlässig (E. 4c).
Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
-
6S.139/2005: Die
Beschwerdeführerin prallte mit der linken Front ihres Personenwagens in eine
Fussgängerin, welche den Fussgängerstreifen aus der Sicht der Autofahrerin von
links nach rechts überquerte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln wegen Lücken in der Sachverhaltsfeststellung gut:
«So finden sich z.B. keine Angaben, auf welche Distanz die Beschwerdegegnerin
das Opfer hätte erkennen können. Dies wäre aber wichtig, um die Dauer der
Unaufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin verlässlich beurteilen zu können. Dazu
gehörten auch Feststellungen über die Breite der Strasse beim fraglichen
Fussgängerstreifen und die Gehgeschwindigkeit des 1923 geborenen Opfers.»
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6B_13/2008: Die
Beschwerdeführerin fuhr mit einem Personenwagen mit der Geschwindigkeit von ca.
50 km/h auf eine Verzweigung zu. Ohne vortrittsberechtigt zu sein und ohne
abzubremsen, bog sie bei der Verzweigung nach rechts in eine Strasse ein. Dabei
übersah sie ein vortrittsberechtigtes, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h
von links herannahendes Fahrzeug, welches nur wenige Meter von ihrem Fahrzeug
entfernt war, und zwang dessen Lenker zu einer Vollbremsung. Das Bundesgericht
bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln und führte dazu namentlich aus: «Die Beschwerdeführerin war
ortskundig und kannte die Vortrittslast. Zwar hat sie das herannahende Fahrzeug
gesehen, jedoch die Distanz falsch eingeschätzt. Das Überqueren einer Kreuzung
birgt hohe Gefahren und erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit. Im Gegensatz zu
dem BGE 118 IV 285 zugrunde liegenden Sachverhalt kam es beinahe zu einer
Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihre
Fehleinschätzung rücksichtslos gegenüber dem herannahenden Fahrzeug und somit
grob fahrlässig verhalten. In dem von ihr genannten Entscheid musste der
fehlbare Fahrzeuglenker nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte
Verkehrsgeschehen im Umkreis seines Fahrzeuges aufmerksam verfolgen (vgl.
unveröffentlichter Entscheid 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3d). Die
Beschwerdeführerin konnte sich auf das Fahrzeug der Auskunftsperson
konzentrieren, weshalb die Verhältnisse entgegen ihrem Einwand nicht
vergleichbar sind.»
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6B_892/2009: Der
Beschwerdeführer wechselte auf der Autobahn nach mindestens einmaligem links
Blinken unvermittelt vom Normalstreifen, wo er zwischen Lastwagen fuhr, auf den
Überholstreifen. Dabei zwang er ein auf dem Überholstreifen in schnellerem
Tempo sowie mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn zu einer
Unfallstelle fahrendes Polizeifahrzeug zu einer Vollbremsung. Das Bundesgericht
schützte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln mit folgender Begründung: «Der Beschwerdeführer bemerkte das
Polizeifahrzeug gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erst, nachdem er den
Wechsel auf den Überholstreifen vollzogen hatte. Entgegen seinen Ausführungen
trug er den äusseren Umständen keineswegs soweit möglich Rechnung. Er hielt die
gebotene und zumutbare Vorsicht bei der Einleitung des Überholvorgangs nicht
ein. Im Gegenteil nahm er keine Rücksicht auf die Gefahren der Situation. Die
Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch den Beschwerdeführer wiegt
insgesamt so schwer, dass nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit
gesprochen werden kann. Er bemerkte das Polizeifahrzeug infolge seiner
Unaufmerksamkeit trotz des Wechselklanghorns und des Blaulichts überhaupt
nicht. Dass er die erhöhte Gefahr oder die gebotene Verhaltensalternative des
Zuwartens mit dem Überholen nicht bedachte, ist typisch für die unbewusste
Fahrlässigkeit und schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Angesichts der
nicht ganz übersichtlichen Situation und des regen Verkehrsaufkommens wiegt
dies schwer, da der Beschwerdeführer erhöht aufmerksam hätte sein müssen. Somit
bejahte die Vorinstanz zu Recht eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit im Sinne
von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.»
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6B_835/2010: Im Bereich
eines Fussgängerstreifens kam zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten
Personenwagen und einer Fussgängerin zu einem Verkehrsunfall. Diese fiel dabei
zu Boden und erlitt einen Beckenbruch sowie Knie- und Kopfverletzungen. Das
Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln ab und führt aus: «In subjektiver Hinsicht
verneint die Vorinstanz – unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz –
ein rücksichtsloses bzw. schwerwiegend regelwidriges Verhalten des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Diese zutreffende
Schlussfolgerung stützt sie insbesondere auf den Willen des Beschwerdeführers
vorsichtig zu fahren, sein Verhalten nach der Kollision und seine reduzierte
Geschwindigkeit.»
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6B_157/2012: Unvorsichtiger
Wechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen. Das Bundesgericht schützte
den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
wie folgt: «Wer sich wie der Beschwerdeführer in der besagten Situation beim
Spurwechsel mit der Zeichengebung begnügt, fährt pflichtwidrig unvorsichtig
(vgl. Art. 39 Abs. 2 SVG). Die knappe Argumentation des Beschwerdeführers,
wonach "ein toter Winkel nie verschwindet", vermag ihn offensichtlich
nicht zu entlasten. Er hätte bei Sichtbehinderung den Fahrstreifen nicht
wechseln dürfen respektive zur Vermeidung der sich aus dem sichttoten Winkel
ergebenden Risiken auch den Kopf drehen müssen. Es geht nicht an, das
Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die
sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer
abzuwälzen. Vielmehr muss der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich
aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 127 IV 34 E. 3b
S. 40 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zog die Gefährdung Dritter nicht
in Betracht und handelte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
unbewusst fahrlässig. Das starke Verkehrsaufkommen und die hohe Geschwindigkeit
verlangten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Deshalb wiegt die Unaufmerksamkeit des
Beschwerdeführers schwer, und dessen Fahrweise offenbart ein rücksichtsloses
Verhalten. Die Schlussfolgerung auf grobe Fahrlässigkeit ist nicht zu
beanstanden.»
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6B_480/2014: Der
Beschwerdeführer übersah ein seit 19,03 Sekunden auf Rot stehendes Lichtsignal,
das er mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h überfuhr. Das Bundesgericht
schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung von
Verkehrsregeln mit folgender Begründung: «Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, das Lichtsignal während
der Anfahrt auf die Kreuzung bzw. der gesamten Dauer der Rotlichtphase von
19,03 Sekunden nicht beachtet zu haben, sondern dass er es überhaupt nie
wahrgenommen hat. Wenn sie ausführt, unter diesen Umständen könne nicht von
einem "Augenblickversagen" gesprochen werden, ist dies nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz wirft ihm zu Recht bedenkenloses Verhalten vor, indem
er auf die Kreuzung zugefahren ist ohne zu bemerken, dass das Lichtsignal auf
Rot stand. Dies zeugt von einem besonderen Mass an Unaufmerksamkeit.»
3.4 Das Berufungsgericht hat in Fällen
von unbewusster Fahrlässigkeit wie folgt entschieden:
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STBER.2013.7: Kollision bei
der Einfahrt in einen Kreisel mit einem darin fahrenden und
vortrittsberechtigten Roller, grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Wenn die
Beschuldigte die mit maximal 30 km/h fahrende Rollerlenkerin, die sich beim
Einfahren der Beschuldigten in den Kreisel bereits im Kreisel befunden haben
muss, erst unmittelbar vor der Kollision überhaupt wahrgenommen hat, hat sie
entweder gar nicht nach links geschaut oder der Blick war viel zu früh oder
völlig ungenügend: alle Möglichkeiten lassen aber nur den Schluss zu, dass sie
ihre Aufmerksamkeitspflichten schwerwiegend verletzt und deshalb das
Vortrittsrecht der Motorradfahrerin missachtet hat.
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STBER.2015.66: Übersehen
und Missachten eines Rotlichts in einem Kreisel und Kollision mit der den
Kreisel querenden Strassenbahn, einfache Verletzung von Verkehrsregeln. Keine
Rücksichtslosigkeit aufgrund besonderer Umstände: komplexe, mehrspurige
Einfahrt auf den Kreisel; der Beschuldigte musste seine Aufmerksamkeit vorerst
nach links in den Kreisel richten, um in diesen einfahren zu können.
Anschliessend musste er innerhalb des Kreisels die rechte Fahrbahnhälfte im
Auge behalten, da sich dort Fahrzeuge in Richtung R. bewegten; keine
Vorsignalisation der Strassenbahn; bei der Einfahrt in den Kreisel sind die im
Inneren des Kreisels angebrachten Ampeln nicht sichtbar; die abfahrende
Strassenbahn war nicht ohne Weiteres erkennbar.
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STBER.2016.52: Kollision
beim Linksabbiegen mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrradlenker,
Bestätigung des Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln:
«Die Berufungsklägerin konnte den Radfahrer aufgrund eines nicht von ihr zu
verantwortenden Umstandes (nur schwache Fahrzeugbeleuchtung des Radfahrers)
erst im letzten Moment vor dem Abbiegen richtig wahrnehmen. Zuvor konnte sie
den Radfahrer nur sehr schwierig erkennen. Es ist dabei zu berücksichtigen,
dass es dunkel war und regnete, der Radfahrer dunkle Kleidung trug, es keine
Strassenbeleuchtung gab, der Radfahrer erst sehr spät im Lichtkegel des Autos
erfasst werden konnte und die Fahrzeugbeleuchtung des Autos der Zeugin aus
Richtung N. blendete. Es liegt eine unbewusste Fahrlässigkeit vor. Bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Berufungsklägerin den Radfahrer zwar
erkennen können und müssen, von einem rücksichtslosen Verhalten kann aber unter
den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Es liegt demnach keine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor.»
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STBER.2016.72: Missachten
des Vortrittsrechts des entgegenkommenden Fahrzeugs beim Linksabbiegen (Regen,
Dunkelheit), grobe Verletzung der Verkehrsregeln: «Die Beschuldigte sah den
Lieferwagen nicht, obwohl dieser für sie während rund 4 Sekunden sichtbar war
(50 m bei 50 km/h des entgegenkommenden Lieferwagens). Unter diesen Umständen
handelte es sich nicht lediglich um eine kurze momentane Unaufmerksamkeit. Es
ist von einer Gedankenlosigkeit auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die
Beschuldigte vor und während des Abbiegens den Gegenverkehr nicht beobachtet
hat. Dies war umso gravierender, als schlechte Sichtverhältnisse herrschten,
unter denen es nur erschwert möglich war, den Gegenverkehr ohne besondere
Aufmerksamkeit wahrzunehmen.»
4.1 Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte mit der fehlenden Aufmerksamkeit, indem er einen vor ihm während
einigen Sekunden die Fahrbahn kreuzenden Fussgänger bis unmittelbar vor der
Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hat, eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Aufgrund der aus diesem Grund
erfolgten Kollision wurde der Geschädigte leicht verletzt. Der objektive
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.
4.2 Bezüglich des subjektiven
Tatbestandes ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung folgendes zu
berücksichtigen: Der Beschuldigte befuhr in langsamem Tempo (wie dies auch der
Geschädigte immer betont hat) einen Parkplatz, bei dem von rechts längs abgestellte
Taxis auf seine Fahrspur ausfahren konnten. Ein solches fuhr nach seinen
Angaben vor ihm aus einem Parkfeld. Es ist nachvollziehbar, wenn er seine
Aufmerksamkeit – auch – auf die rechts parkierten Fahrzeuge richtete, dies war
aus seiner Sicht die Hauptgefahrenquelle. Weiter dürfte er nach einem freien
Parkplatz Ausschau gehalten haben und es dürften auch immer mehrere Fussgänger
im Bereich des Bahnhofs und Kurzzeitparkings unterwegs gewesen sein. Dass der
Beschuldigte wegen einer Unaufmerksamkeit von wenigen Sekunden den hinter der
Zentralen Parkuhr zeitweise nicht vollständig sichtbaren Geschädigten zu spät
sah, lässt sein Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen und dieses
kann nicht als rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden.
Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Geschädigte den PW des Beschuldigten
ebenfalls erst kurz vor der Kollision bemerkt hat. Der Beschuldigte hat sich
deshalb der Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
IV.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei einer Übertretung bemisst das
Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters
so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht (Art.
106 abs. 3 StGB). Dabei spielen somit die finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten neben dem Verschulden eine zentrale Rolle.
2. Konkrete Strafzumessung
Der Beschuldigte hat durch mangelnde
Aufmerksamkeit seine Pflichten gegenüber Fussgängern missachtet. Der
Beschuldigte fuhr nur sehr langsam und die Situation war nicht ganz
übersichtlich. Belastend ins Gewicht fällt, dass der Geschädigte je einen Bruch
an der Schulter und an einem Finger erlitten hat. Dennoch kann von einem noch
leichten Tatverschulden ausgegangen werden.
Auf der Seite der Täterkomponenten ist
die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen: am 12. Juni 2018 musste der
Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf
der Autobahn) bestraft werden. Positiv zu vermerken ist, dass der Beschuldigte
das Geschehen sehr bedauert und dem Geschädigten nach dem Unfall seine Hilfe
angeboten hat.
Hinsichtlich der finanziellen
Verhältnisse gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz an, er verdiene als
Selbständigerwerbender monatlich zwischen CHF 5'000.00 und 6'000.00. Im Jahr
2021 gab er in der Steuererklärung ein Nettoeinkommen von CHF 68'883.00
an. Vor Berufungsgericht bestätigte er ein sich in diesem Rahmen bewegendes
Einkommen.
Bei Würdigung der massgeblichen
Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von CHF 750.00, acht Tage
Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, als angemessen.
V.
Kosten und
Entschädigungen
1. Der verurteilte Beschuldigte hat
gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
760.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte ist ihm damit nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO in
contrario). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zuerst
eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln akzeptiert
hätte, dazu kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2012 verwiesen
werden. Überdies liess der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren durchgehend
einen Freispruch beantragen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der
Beschuldigte teilweise: Er wird zwar nicht wie beantragt freigesprochen, es
erfolgt aber entgegen der Vorinstanz auch kein Schuldspruch wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind
die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00
total CHF 2'200.00, dem Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte
aufzuerlegen.
Dem Beschuldigten ist eine um 50%
reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen, wobei
die volle Entschädigung wie folgt zu berechnen ist: Der private Verteidiger des
Beschuldigten macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 7.42 Stunden
geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt ist.
Dies ist ohne Weiteres angemessen. Für die Verhandlung sind zusätzliche 1.5
Stunden dazuzurechnen. Damit resultiert ein Aufwand von 8.92 Stunden à
CHF 250.00, ausmachend CHF 2'230.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 46.60
und CHF 175.30 MwSt. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf
CHF 2'451.90. Die Entschädigung beträgt somit CHF 1'225.95.
3. Die reduzierte Parteientschädigung
von CHF 1'225.95 ist mit der Busse von CHF 750.00 und den vom
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 1'860.00
(CHF 760.00 Vorinstanz und CHF 1'100.00 Berufungsverfahren) zu
verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit sich ein Saldo von CHF 1'384.05
zu Gunsten des Staates ergibt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art.
106 StGB; Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428, Art. 429 und Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
Der
Beschuldigte A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten der Pflichten gegenüber
Fussgängern, begangen am 21. Oktober 2020, schuldig gemacht.
A.___ wird verurteilt zu einer
Busse von CHF 750.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 760.00, zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens,
mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'200.00, hat
A.___ im Umfang von 50 %, ausmachend CHF 1'100.00, zu tragen.
Der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.
Für das
Berufungsverfahren wird A.___, privat vertreten durch Rechtsanwalt Marc
André Schürch, eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'225.95 (50 % von CHF 2'451.90) zugesprochen.
Die reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'225.95 wird mit der Busse von
CHF 750.00 und den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von
CHF 1'860.00 verrechnet. A.___ hat dem Staat somit noch CHF 1'384.05
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid