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Entscheid

STBER.2022.32

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

14. Juni 2023Deutsch33 min

1. Vorhalt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Marc André

Schürch,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung am 14. Juni 2023 vor Obergericht:

1. A.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Marc André Schürch, als

Verteidiger des Berufungsklägers;

3. B.___, als Zeuge.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung

um 08:30 Uhr am Hauptbahnhof Solothurn, beim Kurzparking, stellt die Anwesenden

fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er legt kurz den

Prozessgegenstand, das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

vom 15. Februar 2022, dar.

Es werden keine Vorbemerkungen

oder Vorfragen aufgeworfen.

Das Gericht nimmt mit den Parteien einen

Augenschein des Kurzparkings beim Hauptbahnhof Solothurn vor.

Das Gericht befragt anlässlich des

Augenscheins den Beschuldigten und den Zeugen. Es wird ein separates Protokoll

abgefasst und zu den Akten genommen (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 77

ff.). Der Augenschein inkl. der Einvernahmen wird mit technischen Hilfsmitteln

aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB 84]).

Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge.

Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen.

Nach dem Augenschein und den Befragungen

unterbricht das Gericht die Verhandlung zwecks Dislozierung in den

Obergerichtssaal. Um 09:07 Uhr wird die Verhandlung nunmehr im Obergerichtssaal

fortgeführt.

Vom Vorsitzenden wird das Wort zum

Parteivortrag erteilt.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Marc André Schürch für den

Beschuldigten und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden

zu den Akten gegeben [ASB 85 ff.]):

1. In Gutheissung der Berufung sei das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15.02.2022

aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben

Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung der

Pflichten gegenüber Fussgängern freizusprechen.

2. Eventualiter sei das Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15.02.2022 aufzuheben und der

Beschuldigte sei wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch

Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung der Pflichten gegenüber Fussgängern zu

verurteilen und mit einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 zu bestrafen.

3. Die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollständig

auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Der Beschuldigte sei für seine Kosten im

Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte (Mandatierung des

sprechenden Anwalts) für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'423.25 (inkl.

Spesen und 7.7 % MwSt) und für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter

Honorarnote zu entschädigen, wobei die Entschädigung direkt auf das

Kanzleikonto des Unterzeichnenden zu überweisen sei.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch und sagt: «Er hat eigentlich alles mitgeteilt. Es

war ein Grund das Urteil anzufechten, wenn ich es runterbringe, kann ich das

Geschäft vielleicht retten. Sonst wenn die MFK mir den Ausweis entzieht, kann

ich dichtmachen, dann habe ich ein grosses Problem, auch mit der Pensionskasse.»

Der Präsident erklärt, dass die

Urteilseröffnung auf 16:00 Uhr angesetzt sei, diese könnte aber auf 11:30 Uhr

vorverschoben oder das Urteil telefonisch durch die Gerichtsschreiberin

mitgeteilt werden.

Nach kurzer Besprechung mit dem

Beschuldigten erklärt der Verteidiger, dass auf eine mündliche Eröffnung

verzichtet werde und das Urteil telefonisch mitgeteilt werden könne.

Der Präsident erklärt sodann kurz, dass

zuerst die Urteilsanzeige verschickt werde, die keine Rechtsmittelfristen

auslöse und alsdann das begründete Urteil.

Damit endet der öffentliche Teil der

Verhandlung um 09:38 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird dem Verteidiger

anschliessend am Nachmittag telefonisch mitgeteilt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am Mittwoch, 21. Oktober 2020, 15.13

Uhr, wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass auf dem Parkplatz vor

dem Hauptbahnhof Solothurn ein Fussgänger angefahren und verletzt worden sei

(vgl. Polizeirapport Verkehrsunfall vom 27. November 2020, nicht paginiert).

Im Polizeirapport wird der Unfallhergang

wie folgt dargelegt: Der PW Lenker A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) sei im

Schritttempo in seinem PW von der Luzernstrasse herkommend auf das Kurzparking

des Hauptbahnhofs Solothurn gefahren. In der Folge habe er in Richtung

Taxistände, welche sich auf der rechten Seite befänden, geblickt. Dabei habe er

den Fussgänger B.___ (nachfolgend: der Geschädigte), welcher den Parkplatz

bereits fast komplett überquert gehabt habe, in seinem «Totenwinkel» auf der

linken Seite an der A-Säule des PWs übersehen. In der Folge sei es zur

Kollision zwischen der linken Stossstange des Beschuldigten und dem

Geschädigten gekommen. Der Geschädigte sei dadurch zu Boden geschleudert worden

und habe sich Brüche an Schulter und Finger zugezogen.

2. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2021

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von

CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe,

nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 525.00.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 11. Februar 2021 form- und fristgerecht Einsprache.

Mit Eingabe vom 14. April 2021 teilte

der zugezogene private Verteidiger namens des Beschuldigten mit, dass an der

Einsprache festgehalten werde, und beantragte, der Strafbefehl vom 1. Februar

2021 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei anstelle der fahrlässigen groben

Verkehrsregelverletzung der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung

schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen sowie für seine

anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 750.00 zu entschädigen.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 hielt die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am Strafbefehl vom 1. Februar 2021 in

der ergänzten Version vom 20. Mai 2021 fest (als Ergänzung wurde neben dem

Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit zusätzlich festgehalten, dass der

Beschuldigte die Pflichten gegenüber Fussgängern nach Art. 33 Abs. 1 SVG

missachtet haben soll) und überwies die Einsprache mit den Akten und einem

Schlussbericht dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern fällte am 15. Februar 2022 folgendes Strafurteil:

A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und

Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern, begangen am 21. Oktober

2020, schuldig gemacht.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 3 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 760.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten

CHF 560.00 betragen.

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 23. Februar 2022 frist- und formgerecht die Berufung anmelden.

Mit Berufungserklärung vom 6. April 2022 liess er einen vollständigen

Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse

beantragen.

5. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2022 wurden der Beschuldigte und sein

privater Verteidiger sowie der Geschädigte als Zeuge auf den 14. Juni 2023 zur

Hauptverhandlung mit Augenschein an der Unfallstelle vorgeladen.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

vom 1. Februar 2021 bzw. im ergänzten Strafbefehl vom 20. Mai 2021 vorgeworfen,

am 21. Oktober 2020, um ca. 15:22 Uhr, in Solothurn, Luzernstrasse, auf dem

Parkplatz für Kurzparking beim Hauptbahnhof, als Lenker des PW […] links an den

Taxis vorbeigefahren zu sein und dann die Linkskurve befahren zu haben. Dabei

habe er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit (der Beschuldigte habe seinen Blick

eher nach rechts gerichtet gehabt) den Geschädigten, welcher dabei gewesen sei,

den Parkplatz korrekt von Westen nach Osten zu passieren, zu spät wahrgenommen

und sei mit diesem kollidiert. Durch die Kollision sei der Geschädigte zu Fall

gekommen und sei dabei verletzt worden. Durch sein Verhalten habe der

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere

des Geschädigten, hervorgerufen und habe dabei zumindest unbewusst

grobfahrlässig gehandelt. Es wird ihm ein Mangel an Aufmerksamkeit und das

Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgeworfen.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Sachverhaltsfeststellung

3.1.1 Der Beschuldigte gab bei seiner

Ersteinvernahme am 21. Oktober 2020 an, er sei mit seinem PW zum Hauptbahnhof

gefahren, um einen Freund abzuladen. Er habe seinen PW auf dem Parkareal

ausrollen lassen und sei nicht schnell gefahren. Es sei da immer ein wenig

unübersichtlich mit den Taxis auf der rechten Seite und den Fussgängern. Auf

der rechten Seite sei gerade noch ein Taxi losgefahren und deshalb sei sein

Fokus eher auf der rechten Seite gewesen. Sein Freund habe noch gesagt, er

könne ihn da vorne raus lassen. Plötzlich habe sein Freund gesagt «halt und

schau». Er habe zuerst nach rechts geschaut und habe sofort abgebremst. Es sei

jedoch trotzdem zur Kollision mit dem Fussgänger gekommen. (auf Fragen) Er sei

mit fünf bis maximal zehn km/h gefahren und habe den Fussgänger erst kurz vor

der Kollision auf seiner linken Seite gesehen. Er vermute, dieser habe sich im

toten Winkel befunden.

3.1.2 Unmittelbar nach dem Unfall wurden

zwei Auskunftspersonen befragt, die sich bei der Bushaltestelle bei den

Taxiplätzen aufhielten. C.___ gab an, den Unfall selbst nicht beobachtet zu

haben. D.___ sagte aus, er habe den Wagen des Beschuldigten um die Kurve kommen

sehen. Als er sich auf der Höhe der Parkuhr befunden habe, habe er den

Fussgänger mit der roten Jacke gesehen. Dieser Herr sei vom Parkplatz gekommen

und Richtung Bahnhof gegangen. Unmittelbar danach habe es einen Knall gegeben,

der Wagen sei mit dem Fussgänger kollidiert und dieser zu Boden gefallen.

3.1.3 Der Geschädigte wurde am 22.

Oktober 2020 als Auskunftsperson befragt und gab zusammenfassend an, er sei von

einer Wanderung zurückgekommen und sei dann vom Bahnhof zum Kurzparking

gegangen, wo seine Partnerin mit dem Auto gewartet habe. Er habe die Strasse

eigentlich schon passiert gehabt und habe plötzlich die Kollision bemerkt. Er

habe im Augenwinkel noch gesehen, dass ein Auto komme und gedacht, dass er

abbremsen würde. Er habe nicht mehr wegspringen können, es sei zu schnell

gegangen.

3.1.4 Vor der Amtsgerichtspräsidentin

sagte der Beschuldigte aus, er sei zum Bahnhof gefahren, um einen Kollegen abzuladen.

Es sei relativ viel los gewesen an diesem Tag. Er sei im Schritttempo hineingefahren

und habe einen Parkplatz suchen wollen, um den Kollegen aussteigen zu lassen.

Rechts seien noch Taxis gefahren und es habe viele Leute am Bahnhof gehabt. Er

sei dann zu dieser Linkskurve gekommen. Er habe immer geschaut, was so um das

Auto herum passiere, habe auch in den Seiten- und Rückspiegel geschaut, Dabei

habe er nicht gesehen, dass vor seinem Auto irgendeine Gefahr wäre. Plötzlich

habe sein Kollege gesagt «Achtung» oder «halt». Er habe nochmals hingeschaut

und genau in diesem Moment habe er die Person vorne links bei seiner A-Säule

auftauchen gesehen. Er habe noch gebremst, aber es sei schon zu spät gewesen.

(auf Frage[aF], was vor dem Befahren der Linkskurve passiert sei? Ob dort z.B.

schon ein Taxi herausgefahren oder ein Fussgänger über die Strasse gelaufen

sei?) Ja, rechts von ihm sei noch ein Taxi durchgefahren. Rechts von ihm sei ja

der Taxistand gewesen und er habe schon geschaut, dass dort sicher keine Gefahrensituation

entstehe. (aF) Das Taxi sei weggefahren. Es habe wohl jemanden aufgeladen oder

habe jemanden abholen müssen und sei im Prinzip rechts vor ihm durchgefahren.

(aF) Er sei auch schon vor Ort gewesen, aber eher selten. (aF, auf was er sich

vor dem Zusammenstoss geachtet, worauf er geblickt habe?) Eigentlich rund um

das Auto, es hätte ja jemand aus einer Parklücke herausfahren können. Rechts

sei wie gesagt sicher mehr los gewesen, weil es dort mehr Leute gehabt habe. Er

habe den Fokus schon eher auf der rechten Seite gehabt. (aF) Abgelenkt sei er

nicht gewesen. Natürlich erschrecke man, wenn der Kollege daneben plötzlich

«halt» schreie. Er habe den Geschädigten in diesem Moment auch noch gar nicht

gesehen. Er sei noch einen halben Meter gerollt, als er diesen plötzlich an der

Ecke habe stehen sehen. Er habe sich danach bei der Polizei nach der

Telefonnummer des Geschädigten erkundigt und diesen später kontaktiert und ihm

seine Hilfe angeboten. (aF, wie er sich vorstelle, warum er den Geschädigten in

roter Jacke nicht gesehen habe?) Er könne sich nur vorstellen, dass dieser in

der Kurve hinter der A-Säule gewesen sei. Es sei für ihn total unerklärlich.

Wenn er ihn gesehen hätte, hätte er ihn sicher nicht angefahren. (aF) Ein

Parkplatz sei zu diesem Zeitpunkt nicht frei gewesen, soweit er das habe

überblicken können.

3.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung

vor dem Berufungsgericht und des durchgeführten Augenscheins gaben der

Beschuldigte und der Geschädigte den Unfallort übereinstimmend wieder. Auch ansonsten

stimmten ihre Aussagen überein. Der Beschuldigte sagte aus, die Parkplätze des

Kurzparking seien voll gewesen. Vorne seien Taxis gestanden. Es habe relativ

viel Betrieb geherrscht. Als er gekommen sei, sei gerade ein Taxi weggefahren

und die anderen hätten aufgeschlossen. Er habe ein paar Minuten parkieren

wollen, damit sein Kollege ein Bahnticket kaufen könne. Er habe den

Geschädigten erst gesehen, als dieser vor seinem Auto gestanden sei. Er sei

sehr langsam gefahren, ca. 5 maximal 10 km/h. Er habe noch ein Hybridauto, dass

man schlecht höre. Als er um die Kurve gekommen sei, habe sein Kollege etwas

wie «Achtung» gesagt, er habe herumgeschaut und in dem Moment habe er den Geschädigten

vor seinem Auto auftauchen sehen. Er habe ihn wohl genau hinter der A-Säule

gehabt. Er habe ihn vorher nicht gesehen.

Der Geschädigte gab an, er sei von der

Vorderseite des Bahnhofsgebäudes hergelaufen (der Strasse zugewandte Seite,

nicht der Gleis 1 zugewandten Seite). Er habe zu den parkierten Autos gewollt.

Seine Partnerin habe auf ihn gewartet. Der Beschuldigte sei sehr langsam

gefahren. Er habe seinen Kotflügel gesehen und noch gedacht «der sieht mich,

der hält sicher» und dann habe er ihn angefahren. Er sei normal gelaufen. Er

habe das Auto des Beschuldigten vor der Kollision nicht kommen sehen. Ein

anderes Auto sei dem Beschuldigten nicht vorausgefahren.

3.2.1 Auf der Unfallskizze der Polizei

und auf den Fotos vom Unfallort ist die Situation wie folgt ersichtlich: Der

Beschuldigte fuhr auf dem Parkplatz (Einbahnverkehr) in westlicher Richtung.

Rechts von ihm standen (längs der Strasse) Taxis, welche in seiner

Fahrtrichtung wegfahren konnten. Links standen Fahrzeuge auf Parkfeldern (alle

mit der Front zum Beschuldigten, man konnte nur von Süden auf diese einbiegen).

Um auf diese Parkfelder zu kommen, musste der Beschuldigte eine

180-Grad-Linkskurve fahren um die Zentrale Parkuhr herum und direkt vor dem

Ausgang des Bahnhofs in Richtung der Parkfelder. Auf den Fotos ist die

Unfallendlage des Personenwagens des Beschuldigten ersichtlich: er hatte die

Linkskurve bereits zum grössten Teil absolviert und den Geschädigten nahe bei

den Parkfeldern vorne links mit der Stossstange erfasst und umgeworfen.

3.2.2 Als zusätzliche Erkenntnisse vom

Augenschein können angeführt werden: Der Geschädigte ging vor dem Hauptgebäude

des Bahnhofs durch in Richtung der Kurzzeitparkplätze – die eine

entgegenstehende Aussage von D.___ dürfte auf einem Missverständnis beruhen, da

der Beschuldigte und der Geschädigte wiederholt übereinstimmend aussagten, er

sei vom Bahnhof her Richtung Parking gelaufen – und betrat mitten in der Kurve

die Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite dürfte rund 5 bis 6 m betragen, die Kollision

ereignete sich, nachdem der Geschädigte rund 2/3 der Fahrbahnbreite überquert

hatte. Die Haltefläche für Taxis rechts der Fahrbahn endet ca. in der Mitte der

Linkskurve.

III.

Rechtliche

Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird ein Mangel an

Aufmerksamkeit und Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgehalten.

1.1 Gemäss Art. 31. Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Diese Grundregel wird in Art. 3 Abs. 1 VRV wie folgt

konkretisiert: Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem

Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, welche die

Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den

Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.

Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt

sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn

er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann

ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282

E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember

2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen gelten auch auf den

vorliegend vom Beschuldigten befahrenen Parkplatz (Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 1 Abs. 2 VRV).

1.2 Angesichts der konkreten Situation

vor Ort kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte bei gebotener

Aufmerksamkeit den Geschädigten deutlich vor dem Unfall hätte sehen müssen: Der

Weg des Geschädigten führte leicht links vor ihm mitten über die Kurve, welche

der Beschuldigte zu befahren hatte, kreuzte mithin seine beabsichtigte

Fahrstrecke. Der Geschädigte hatte vom Ausgang über die Strasse bis zum

Kollisionsort zumindest vier Meter zurückzulegen und benötigte dafür bei einer

normalen Gehgeschwindigkeit von vier km/h rund vier Sekunden. Der Geschädigte

hatte also mit dem Überqueren der Strasse begonnen, als der mit ca. doppelter

Geschwindigkeit (Angabe 5 – 10 km/h) fahrende Beschuldigte auf die Linkskurve

zufuhr. Nachgerade unmöglich ist, dass der aufrecht gehende Geschädigte die

ganze Zeit von der schräg verlaufenden linken A-Säule des PW des Beschuldigten

verdeckt wurde. Dieser Spekulation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden.

Es ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte für den Beschuldigten wegen

auf dem Taxistreifen parkierten Fahrzeugen und der Zentralen Parkuhr in der

Mitte der Linkskurve teilweise nicht vollständig erkennbar war. Dennoch muss

mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem vor ihm

liegenden Strassenabschnitt nicht die vorgeschriebene Aufmerksamkeit zukommen

liess, wenn er den links vor ihm seine Fahrspur kreuzenden Geschädigten bis

unmittelbar vor der Kollision (und nach Zuruf seines Fahrzeuginsassen) nicht

bemerkte, und er damit gegen die Pflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 33

Abs. 1 SVG verstossen hat.

2.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung

wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art.

90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Im Strassenverkehr richtet sich der

Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des

Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 100

Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es dieses Gesetz

nicht anders bestimmt.

2.2 Eine einfache Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen in unbewusster

Fahrlässigkeit, liegt nach den obigen Ausführungen jedenfalls vor. Zu prüfen

ist, ob es sich dabei um eine qualifizierte Widerhandlung handelt.

3.1 Der qualifizierte Tatbestand der

groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist

objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des

Bundesgerichts 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 3.3).

3.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand

von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem

Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter

sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst

ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe

Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Bei

Verkehrsregelverletzungen beruht die unbewusste Fahrlässigkeit oftmals darauf,

dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die

Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. «Dass der fehlbare

Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene

Verhaltensalternative nicht bedenkt, ist typisch für die unbewusste

Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und

damit grober Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr müssten weitere,

in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen,

die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht

erscheinen lassen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E.

4.1 mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c). Allerdings ging es im zitierten BGE 123 IV 88 um eine Fahrradfahrerin, die bei erkannter Gelbphase trotz

Haltemöglichkeit beschleunigte und auf der Verzweigung mit einem korrekt

fahrenden PW kollidierte, die Situation mithin falsch eingeschätzt hatte. Im

BGE 118 IV 285 hatte das Bundesgericht noch ausgeführt: «Grobe Fahrlässigkeit

kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst

fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober

Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49 mit Hinweisen). Sie

wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist.» In BGE 131 IV 133 verwendete es folgende Formulierung: «Grobe

Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst

fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen

ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4

mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten

gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.»

3.3 In der Rechtsprechung des

Bundesgerichts finden sich zur Beurteilung von unbewusster Fahrlässigkeit im

Strassenverkehr folgende Beispiele:

-

BGE 118 IV 285: Der

Beschwerdeführer übersah und missachtete an einer spitzwinkligen Verzweigung

das Rotlicht. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlich ausgefällte

Übertretungsbusse und führte dabei aus: «Im zu beurteilenden Fall ist eine

grobe Fahrlässigkeit zu verneinen, weil der Angeklagte nach den verbindlichen

Feststellungen der Vorinstanz infolge Unaufmerksamkeit das auf rot gestellte

Lichtsignal übersah und somit unbewusst handelte. Diese Pflichtwidrigkeit wiegt

angesichts der Übersichtlichkeit der spitzwinkligen Einmündung allein einer

Fahrbahn von links und der ausgesprochen ruhigen Verkehrslage nicht besonders

schwer. Von einem rücksichtslosen Verhalten kann daher nicht gesprochen werden.

Da der Angeklagte das ihm auf der einmündenden Fahrbahn wenige Wagenlängen

vorausfahrende Fahrzeug beobachten und auf dieses auch entsprechend Rücksicht

nehmen konnte, erweist sich die Verkehrsregelverletzung als nicht

schwerwiegend.»

-

BGE 123 IV 88 (Regeste):

Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von

Art. 90 Ziff. 2 SVG begründet eine Radfahrerin, die nach 08:00 Uhr bei nassen

Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufährt, diese

trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquert, und

dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstösst (E. 3). Wer

sich derart verhält, mag er auch die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr

nicht bedacht haben, handelt rücksichtslos und damit grob fahrlässig (E. 4c).

Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

-

6S.139/2005: Die

Beschwerdeführerin prallte mit der linken Front ihres Personenwagens in eine

Fussgängerin, welche den Fussgängerstreifen aus der Sicht der Autofahrerin von

links nach rechts überquerte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der

Staatsanwaltschaft gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher

Verletzung von Verkehrsregeln wegen Lücken in der Sachverhaltsfeststellung gut:

«So finden sich z.B. keine Angaben, auf welche Distanz die Beschwerdegegnerin

das Opfer hätte erkennen können. Dies wäre aber wichtig, um die Dauer der

Unaufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin verlässlich beurteilen zu können. Dazu

gehörten auch Feststellungen über die Breite der Strasse beim fraglichen

Fussgängerstreifen und die Gehgeschwindigkeit des 1923 geborenen Opfers.»

-

6B_13/2008: Die

Beschwerdeführerin fuhr mit einem Personenwagen mit der Geschwindigkeit von ca.

50 km/h auf eine Verzweigung zu. Ohne vortrittsberechtigt zu sein und ohne

abzubremsen, bog sie bei der Verzweigung nach rechts in eine Strasse ein. Dabei

übersah sie ein vortrittsberechtigtes, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h

von links herannahendes Fahrzeug, welches nur wenige Meter von ihrem Fahrzeug

entfernt war, und zwang dessen Lenker zu einer Vollbremsung. Das Bundesgericht

bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln und führte dazu namentlich aus: «Die Beschwerdeführerin war

ortskundig und kannte die Vortrittslast. Zwar hat sie das herannahende Fahrzeug

gesehen, jedoch die Distanz falsch eingeschätzt. Das Überqueren einer Kreuzung

birgt hohe Gefahren und erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit. Im Gegensatz zu

dem BGE 118 IV 285 zugrunde liegenden Sachverhalt kam es beinahe zu einer

Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihre

Fehleinschätzung rücksichtslos gegenüber dem herannahenden Fahrzeug und somit

grob fahrlässig verhalten. In dem von ihr genannten Entscheid musste der

fehlbare Fahrzeuglenker nicht nur seine Fahrspur, sondern das gesamte

Verkehrsgeschehen im Umkreis seines Fahrzeuges aufmerksam verfolgen (vgl.

unveröffentlichter Entscheid 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3d). Die

Beschwerdeführerin konnte sich auf das Fahrzeug der Auskunftsperson

konzentrieren, weshalb die Verhältnisse entgegen ihrem Einwand nicht

vergleichbar sind.»

-

6B_892/2009: Der

Beschwerdeführer wechselte auf der Autobahn nach mindestens einmaligem links

Blinken unvermittelt vom Normalstreifen, wo er zwischen Lastwagen fuhr, auf den

Überholstreifen. Dabei zwang er ein auf dem Überholstreifen in schnellerem

Tempo sowie mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn zu einer

Unfallstelle fahrendes Polizeifahrzeug zu einer Vollbremsung. Das Bundesgericht

schützte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln mit folgender Begründung: «Der Beschwerdeführer bemerkte das

Polizeifahrzeug gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erst, nachdem er den

Wechsel auf den Überholstreifen vollzogen hatte. Entgegen seinen Ausführungen

trug er den äusseren Umständen keineswegs soweit möglich Rechnung. Er hielt die

gebotene und zumutbare Vorsicht bei der Einleitung des Überholvorgangs nicht

ein. Im Gegenteil nahm er keine Rücksicht auf die Gefahren der Situation. Die

Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch den Beschwerdeführer wiegt

insgesamt so schwer, dass nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit

gesprochen werden kann. Er bemerkte das Polizeifahrzeug infolge seiner

Unaufmerksamkeit trotz des Wechselklanghorns und des Blaulichts überhaupt

nicht. Dass er die erhöhte Gefahr oder die gebotene Verhaltensalternative des

Zuwartens mit dem Überholen nicht bedachte, ist typisch für die unbewusste

Fahrlässigkeit und schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Angesichts der

nicht ganz übersichtlichen Situation und des regen Verkehrsaufkommens wiegt

dies schwer, da der Beschwerdeführer erhöht aufmerksam hätte sein müssen. Somit

bejahte die Vorinstanz zu Recht eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit im Sinne

von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.»

-

6B_835/2010: Im Bereich

eines Fussgängerstreifens kam zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten

Personenwagen und einer Fussgängerin zu einem Verkehrsunfall. Diese fiel dabei

zu Boden und erlitt einen Beckenbruch sowie Knie- und Kopfverletzungen. Das

Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen einfacher

Verletzung von Verkehrsregeln ab und führt aus: «In subjektiver Hinsicht

verneint die Vorinstanz – unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz –

ein rücksichtsloses bzw. schwerwiegend regelwidriges Verhalten des

Beschwerdeführers im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Diese zutreffende

Schlussfolgerung stützt sie insbesondere auf den Willen des Beschwerdeführers

vorsichtig zu fahren, sein Verhalten nach der Kollision und seine reduzierte

Geschwindigkeit.»

-

6B_157/2012: Unvorsichtiger

Wechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen. Das Bundesgericht schützte

den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

wie folgt: «Wer sich wie der Beschwerdeführer in der besagten Situation beim

Spurwechsel mit der Zeichengebung begnügt, fährt pflichtwidrig unvorsichtig

(vgl. Art. 39 Abs. 2 SVG). Die knappe Argumentation des Beschwerdeführers,

wonach "ein toter Winkel nie verschwindet", vermag ihn offensichtlich

nicht zu entlasten. Er hätte bei Sichtbehinderung den Fahrstreifen nicht

wechseln dürfen respektive zur Vermeidung der sich aus dem sichttoten Winkel

ergebenden Risiken auch den Kopf drehen müssen. Es geht nicht an, das

Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die

sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer

abzuwälzen. Vielmehr muss der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich

aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 127 IV 34 E. 3b

S. 40 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zog die Gefährdung Dritter nicht

in Betracht und handelte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

unbewusst fahrlässig. Das starke Verkehrsaufkommen und die hohe Geschwindigkeit

verlangten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Deshalb wiegt die Unaufmerksamkeit des

Beschwerdeführers schwer, und dessen Fahrweise offenbart ein rücksichtsloses

Verhalten. Die Schlussfolgerung auf grobe Fahrlässigkeit ist nicht zu

beanstanden.»

-

6B_480/2014: Der

Beschwerdeführer übersah ein seit 19,03 Sekunden auf Rot stehendes Lichtsignal,

das er mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h überfuhr. Das Bundesgericht

schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung von

Verkehrsregeln mit folgender Begründung: «Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, das Lichtsignal während

der Anfahrt auf die Kreuzung bzw. der gesamten Dauer der Rotlichtphase von

19,03 Sekunden nicht beachtet zu haben, sondern dass er es überhaupt nie

wahrgenommen hat. Wenn sie ausführt, unter diesen Umständen könne nicht von

einem "Augenblickversagen" gesprochen werden, ist dies nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz wirft ihm zu Recht bedenkenloses Verhalten vor, indem

er auf die Kreuzung zugefahren ist ohne zu bemerken, dass das Lichtsignal auf

Rot stand. Dies zeugt von einem besonderen Mass an Unaufmerksamkeit.»

3.4 Das Berufungsgericht hat in Fällen

von unbewusster Fahrlässigkeit wie folgt entschieden:

-

STBER.2013.7: Kollision bei

der Einfahrt in einen Kreisel mit einem darin fahrenden und

vortrittsberechtigten Roller, grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Wenn die

Beschuldigte die mit maximal 30 km/h fahrende Rollerlenkerin, die sich beim

Einfahren der Beschuldigten in den Kreisel bereits im Kreisel befunden haben

muss, erst unmittelbar vor der Kollision überhaupt wahrgenommen hat, hat sie

entweder gar nicht nach links geschaut oder der Blick war viel zu früh oder

völlig ungenügend: alle Möglichkeiten lassen aber nur den Schluss zu, dass sie

ihre Aufmerksamkeitspflichten schwerwiegend verletzt und deshalb das

Vortrittsrecht der Motorradfahrerin missachtet hat.

-

STBER.2015.66: Übersehen

und Missachten eines Rotlichts in einem Kreisel und Kollision mit der den

Kreisel querenden Strassenbahn, einfache Verletzung von Verkehrsregeln. Keine

Rücksichtslosigkeit aufgrund besonderer Umstände: komplexe, mehrspurige

Einfahrt auf den Kreisel; der Beschuldigte musste seine Aufmerksamkeit vorerst

nach links in den Kreisel richten, um in diesen einfahren zu können.

Anschliessend musste er innerhalb des Kreisels die rechte Fahrbahnhälfte im

Auge behalten, da sich dort Fahrzeuge in Richtung R. bewegten; keine

Vorsignalisation der Strassenbahn; bei der Einfahrt in den Kreisel sind die im

Inneren des Kreisels angebrachten Ampeln nicht sichtbar; die abfahrende

Strassenbahn war nicht ohne Weiteres erkennbar.

-

STBER.2016.52: Kollision

beim Linksabbiegen mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrradlenker,

Bestätigung des Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln:

«Die Berufungsklägerin konnte den Radfahrer aufgrund eines nicht von ihr zu

verantwortenden Umstandes (nur schwache Fahrzeugbeleuchtung des Radfahrers)

erst im letzten Moment vor dem Abbiegen richtig wahrnehmen. Zuvor konnte sie

den Radfahrer nur sehr schwierig erkennen. Es ist dabei zu berücksichtigen,

dass es dunkel war und regnete, der Radfahrer dunkle Kleidung trug, es keine

Strassenbeleuchtung gab, der Radfahrer erst sehr spät im Lichtkegel des Autos

erfasst werden konnte und die Fahrzeugbeleuchtung des Autos der Zeugin aus

Richtung N. blendete. Es liegt eine unbewusste Fahrlässigkeit vor. Bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Berufungsklägerin den Radfahrer zwar

erkennen können und müssen, von einem rücksichtslosen Verhalten kann aber unter

den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Es liegt demnach keine grobe

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor.»

-

STBER.2016.72: Missachten

des Vortrittsrechts des entgegenkommenden Fahrzeugs beim Linksabbiegen (Regen,

Dunkelheit), grobe Verletzung der Verkehrsregeln: «Die Beschuldigte sah den

Lieferwagen nicht, obwohl dieser für sie während rund 4 Sekunden sichtbar war

(50 m bei 50 km/h des entgegenkommenden Lieferwagens). Unter diesen Umständen

handelte es sich nicht lediglich um eine kurze momentane Unaufmerksamkeit. Es

ist von einer Gedankenlosigkeit auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die

Beschuldigte vor und während des Abbiegens den Gegenverkehr nicht beobachtet

hat. Dies war umso gravierender, als schlechte Sichtverhältnisse herrschten,

unter denen es nur erschwert möglich war, den Gegenverkehr ohne besondere

Aufmerksamkeit wahrzunehmen.»

4.1 Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte mit der fehlenden Aufmerksamkeit, indem er einen vor ihm während

einigen Sekunden die Fahrbahn kreuzenden Fussgänger bis unmittelbar vor der

Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hat, eine wichtige Verkehrsvorschrift in

objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Aufgrund der aus diesem Grund

erfolgten Kollision wurde der Geschädigte leicht verletzt. Der objektive

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.

4.2 Bezüglich des subjektiven

Tatbestandes ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung folgendes zu

berücksichtigen: Der Beschuldigte befuhr in langsamem Tempo (wie dies auch der

Geschädigte immer betont hat) einen Parkplatz, bei dem von rechts längs abgestellte

Taxis auf seine Fahrspur ausfahren konnten. Ein solches fuhr nach seinen

Angaben vor ihm aus einem Parkfeld. Es ist nachvollziehbar, wenn er seine

Aufmerksamkeit – auch – auf die rechts parkierten Fahrzeuge richtete, dies war

aus seiner Sicht die Hauptgefahrenquelle. Weiter dürfte er nach einem freien

Parkplatz Ausschau gehalten haben und es dürften auch immer mehrere Fussgänger

im Bereich des Bahnhofs und Kurzzeitparkings unterwegs gewesen sein. Dass der

Beschuldigte wegen einer Unaufmerksamkeit von wenigen Sekunden den hinter der

Zentralen Parkuhr zeitweise nicht vollständig sichtbaren Geschädigten zu spät

sah, lässt sein Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen und dieses

kann nicht als rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden.

Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Geschädigte den PW des Beschuldigten

ebenfalls erst kurz vor der Kollision bemerkt hat. Der Beschuldigte hat sich

deshalb der Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei einer Übertretung bemisst das

Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters

so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht (Art.

106 abs. 3 StGB). Dabei spielen somit die finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten neben dem Verschulden eine zentrale Rolle.

2. Konkrete Strafzumessung

Der Beschuldigte hat durch mangelnde

Aufmerksamkeit seine Pflichten gegenüber Fussgängern missachtet. Der

Beschuldigte fuhr nur sehr langsam und die Situation war nicht ganz

übersichtlich. Belastend ins Gewicht fällt, dass der Geschädigte je einen Bruch

an der Schulter und an einem Finger erlitten hat. Dennoch kann von einem noch

leichten Tatverschulden ausgegangen werden.

Auf der Seite der Täterkomponenten ist

die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen: am 12. Juni 2018 musste der

Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf

der Autobahn) bestraft werden. Positiv zu vermerken ist, dass der Beschuldigte

das Geschehen sehr bedauert und dem Geschädigten nach dem Unfall seine Hilfe

angeboten hat.

Hinsichtlich der finanziellen

Verhältnisse gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz an, er verdiene als

Selbständigerwerbender monatlich zwischen CHF 5'000.00 und 6'000.00. Im Jahr

2021 gab er in der Steuererklärung ein Nettoeinkommen von CHF 68'883.00

an. Vor Berufungsgericht bestätigte er ein sich in diesem Rahmen bewegendes

Einkommen.

Bei Würdigung der massgeblichen

Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von CHF 750.00, acht Tage

Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, als angemessen.

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Der verurteilte Beschuldigte hat

gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

760.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner

Verfahrensrechte ist ihm damit nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO in

contrario). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zuerst

eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln akzeptiert

hätte, dazu kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2012 verwiesen

werden. Überdies liess der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren durchgehend

einen Freispruch beantragen.

2. Im Berufungsverfahren obsiegt der

Beschuldigte teilweise: Er wird zwar nicht wie beantragt freigesprochen, es

erfolgt aber entgegen der Vorinstanz auch kein Schuldspruch wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind

die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00

total CHF 2'200.00, dem Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte

aufzuerlegen.

Dem Beschuldigten ist eine um 50%

reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen, wobei

die volle Entschädigung wie folgt zu berechnen ist: Der private Verteidiger des

Beschuldigten macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 7.42 Stunden

geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt ist.

Dies ist ohne Weiteres angemessen. Für die Verhandlung sind zusätzliche 1.5

Stunden dazuzurechnen. Damit resultiert ein Aufwand von 8.92 Stunden à

CHF 250.00, ausmachend CHF 2'230.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 46.60

und CHF 175.30 MwSt. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf

CHF 2'451.90. Die Entschädigung beträgt somit CHF 1'225.95.

3. Die reduzierte Parteientschädigung

von CHF 1'225.95 ist mit der Busse von CHF 750.00 und den vom

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 1'860.00

(CHF 760.00 Vorinstanz und CHF 1'100.00 Berufungsverfahren) zu

verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit sich ein Saldo von CHF 1'384.05

zu Gunsten des Staates ergibt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art.

106 StGB; Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428, Art. 429 und Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

Der

Beschuldigte A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten der Pflichten gegenüber

Fussgängern, begangen am 21. Oktober 2020, schuldig gemacht.

A.___ wird verurteilt zu einer

Busse von CHF 750.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 760.00, zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens,

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'200.00, hat

A.___ im Umfang von 50 %, ausmachend CHF 1'100.00, zu tragen.

Der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.

Für das

Berufungsverfahren wird A.___, privat vertreten durch Rechtsanwalt Marc

André Schürch, eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'225.95 (50 % von CHF 2'451.90) zugesprochen.

Die reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'225.95 wird mit der Busse von

CHF 750.00 und den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von

CHF 1'860.00 verrechnet. A.___ hat dem Staat somit noch CHF 1'384.05

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid