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Entscheid

STBER.2022.35

Fälschung von Ausweisen

7. August 2023Deutsch40 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschuldigter

betreffend Fälschung

von Ausweisen

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht am 7. August 2023:

1. B.___, Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter;

3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

4. [Dolmetscher] (Tibetisch).

Zudem erscheint als Zuhörerin:

-

die Partnerin des

Beschuldigten

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung,

die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie die vom amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten und des Staatsanwalts vorgebrachte Begründung der

jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll (Aktenseite

Berufungsverfahren [ASB] 118 ff.), das Einvernahmeprotokoll (ASB 121 ff.)

(inkl. Tonaufzeichnung [ASB 134]) und die Plädoyernotizen (ASB 99 ff.) in den

Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die

Berufungsklägerin:

1. A.___ sei wegen

Fälschen von Ausweisen schuldig zu sprechen.

2. A.___ sei zu bestrafen

mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Über die Kosten der

amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei ein

Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

4. A.___ seien sämtliche

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Banga für

den Beschuldigten:

1.

Die Berufung der

Berufungsklägerin vom 5. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Das Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 25. März 2022 (recte: 11. Oktober 2021)

sei vollumfänglich zu bestätigen.

3.

Dem

Berufungsbeklagten sei die amtliche Verteidigung unter Beisetzung des

Sprechenden zu bestätigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates Solothurn.

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2021 wurde A.___

(nachfolgend Beschuldigter) wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren, und der Bezahlung der Verfahrenskosten von

CHF 400.00 verurteilt (Aktenseite Vorinstanz [ASV] 3 f.).

2. Der Beschuldigte erhob gegen den

Strafbefehl mit Eingabe vom 4. Juni 2021 Einsprache (ASV 165) und am 7. Juni

2021 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren dem Richteramt

Solothurn-Lebern zur Beurteilung (ASV 1).

3.

Nach der

Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin

gleichentags das folgende Urteil:

1.

A.___ wird vom

Vorwurf der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 26. August

2020, freigesprochen.

2.

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Boris Banga, ist eine Parteientschädigung von

CHF 4'909.40 (Honorar CHF 4'370.85, Auslagen CHF 187.55 und 7.7%

Mehrwertsteuer CHF 351.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.

Die

Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet auf die schriftliche Begründung des

Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche

Begründung verlangt.

4. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'150.00, gehen zu Lasten

des Staates Solothurn.

4. Die Staatsanwaltschaft meldete mit

Schreiben vom 25. Oktober 2021 die Berufung an (ASV 50). Nach Erhalt des

begründeten Urteils am 28. März 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft sodann am 5.

April 2022 die Berufung (ASB 8). Der Beschuldigte verzichtete auf eine

Anschlussberufung (ASB 13).

5. Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde

Rechtsanwalt Boris Banga für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger

des Beschuldigten eingesetzt und das Forensische Institut Zürich (FOR) ersucht,

einen Fragenkatalog zu beantworten (ASB 15 f.).

6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, anstelle der Beantwortung der Fragen

gemäss Verfügung vom 29. April 2022 ein Sachverständigengutachten durch C.___

des FOR erstellen zu lassen (ASB 17 f.). Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022

machte der Verteidiger Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen sachverständigen

Personen geltend und beantragte deren Ausstand (ASB 20 ff.). Die

Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022, auf

das Ausstandsgesuch nicht einzutreten (bzgl. D.___) und es abzuweisen (bzgl. C.___)

(ASB 24). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 nahm auch der Sachverständige des FOR

zum Ausstandsgesuch Stellung (ASB 25 f.). Der Verteidiger replizierte mit

Eingabe vom 20. Juni 2022 (ASB 28 ff.).

7. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde

den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, das Sachverständigengutachten

durch E.___, Kriminaltechnik, Kantonspolizei Bern, erstellen zu lassen (ASB 37

f.). Der Verteidiger machte keine Ablehnungsgründe geltend (ASB 39). Mit

Verfügung vom 5. September 2022 wurde der Gutachtensauftrag erteilt (ASB 40).

Das Gutachten datiert vom 22. Dezember 2022 (ASB 47 ff.). Die

Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gutachten (ASB 58).

Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (ASB 61 f.). Der

Sachverständige reichte am 27. März 2023 die Ergänzung des Gutachtens ein (ASB 67

ff.). Der Verteidiger replizierte wiederum mit Eingabe vom 6. April 2023

(ASB 79 f.).

8. Am 7. August 2023 fand die

Berufungsverhandlung statt.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Vorgeschichte und Verfahren vor

Bundesverwaltungsgericht

1.1. Das vorliegende Strafverfahren geht auf

ein Revisionsgesuch des Beschuldigten vor Bundesverwaltungsgericht zurück. Mit

Urteil vom 22. Oktober 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das

Revisionsgesuch ein, zog die im Verlauf des Verfahrens eingereichte

Identitätskarte des Beschuldigten als Falschdokument ein und auferlegte dem

Beschuldigten eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (Urteil

D-4385/2020, Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 19 ff.). Dem Urteil kann zur

Vorgeschichte folgendes entnommen werden:

Der Beschuldigte ersuchte am 1. Februar

2013 in der Schweiz um Asyl. Sein Gesuch wurde mit Verfügung des damaligen

Bundesamts für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom

22. Juli 2014 abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen. Das BFM begründete

seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte versuche, seine

wahre Herkunft zu verschleiern. Der Beschuldigte erhob gegen diese Verfügung

Beschwerde, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September

2014 (D-4406/2014) abgewiesen wurde. Der Beschuldigte ersuchte am 18. Dezember

2014 beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 12. September

2014. Zufolge Rückzugs wurde das Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. Februar

2015 als gegenstandslos abgeschrieben (D-7373/2014).

Mit Eingabe vom 26. August 2020 an das

SEM machte der Beschuldigte geltend, er habe nachträglich seine chinesische

Identitätskarte erhältlich machen können, wodurch seine Herkunft und Identität

zweifelsfrei belegt seien. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an

das Bundesverwaltungsgericht, welches eine forensische Analyse der

eingereichten Identitätskarte veranlasste. Die Analyse ergab eine

Totalfälschung (AS 33). Ein Gesuch des Beschuldigten vom 1. Oktober 2020 um

Einsicht in die forensische Untersuchung wies das Bundesverwaltungsgericht am

6. Oktober 2020 ab, legte aber den zusammenfassenden Passus der

Dokumentenanalyse offen. Eine Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Analyse

liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen.

1.2. Gestützt auf die Anzeigepflicht teilte

das Bundesverwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Schreiben vom

18. November 2020 den Verdacht auf von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen

oder Vergehen mit, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit festgestellt worden

seien (AS 7 f.). Im Raum stehe die Begehung eines Urkundedelikts.

Erwägungen

2.

Vorhalt

Der Beschuldigte habe sich der Fälschung

von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig gemacht, indem er am 26. August 2020, in

[Ort], […], [Anwaltskanzlei] (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 3. September

2020), eine totalgefälschte chinesische Identitätskarte beim SEM für ein

zweites Asylgesuch, eventualiter Revision des Asylentscheids BFM vom 22. Juli

2014.

resp. des Urteils vom 12. September 2014 des Bundesverwaltungsgerichts als

Beweismittel eingereicht habe, um sich das Fortkommen zu erleichtern und einen

positiven Asylentscheid zu erwirken, sodass er die Schweiz nicht verlassen

müsste.

3.

Beweismittel

3.1

Ausweisprüfung des FOR (AS 33)

Im Bericht des FOR ist als

Untersuchungsergebnis festgehalten, dass es sich bei der Identitätskarte des

Beschuldigten um eine Totalfälschung handelt. Es sei keine Übersetzung

vorhanden. Bis auf die nachgeahmten diffraktiv optisch variablen Elemente (DOVID)

auf der Vorderseite, sei das Dokument komplett mittels eines tintenbasierten

Ausgabesystems produziert worden und weiche hinsichtlich Trägermaterial, Druck

und Sicherheitselementen deutlich von den ihnen zur Verfügung stehenden

Informationen zu chinesischen Identitätskarten dieser Generation ab. Der

Bericht wurde unterzeichnet von D.___, Experte Dokumente, und enthält den

Hinweis, dass der Bericht kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO sei.

3.2

Gutachten vom 22. Dezember 2022 (ASB 47

ff.)

3.2.1

Das Gutachten der Forensik Kantonspolizei Bern, Fachgruppe

Urkunden und Schriften vom 22. Dezember 2022 behandelte den Fragekatalog gemäss

der Verfügung des Obergerichts vom 19. August 2022. Als Vergleichsmaterial

stehe eine personalisierte Identitätskarte (Specimen) aus der Referenzsammlung

ARKILA des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zur Verfügung. Dieses Dokument

stamme aus einer EDA-Bejiing Anfrage vom 6. August 2023 und sei am 16. Januar

2014.

eingetroffen. Das Dokument sei gemäss ARKILA auch in Minderheitensprache

verfasst. Die Fachstelle TEA (Technologie, Entwicklung, Ausweise) des fedpol

führe eine Referenzdatenbank und sei für die Beschaffung von authentischen

Dokumenten beim ausstellenden Staat verantwortlich. Im Weiteren stünden der

Dienststelle Informationen und Beschreibungen mit Abbildungen aus der

Fachliteratur zur Verfügung.

Es seien eine Stereomakroskopische

Prüfung unter Verwendung unterschiedlicher Abbildungsmassstäbe,

Beleuchtungsintensitäten, -arten und -richtungen zur Feststellung von

Manipulationen sowie Untersuchungen im nichtsichtbaren Lichtbereich mit dem

Dokumentenprüfgerät, wobei durch die Anregung mit Licht von unterschiedlicher

Wellenlänge auf das Untersuchungsobjekt im nicht sichtbaren Bereich das

Absorptions- bzw. Reflexionsverhalten von allfällig vorhandenen Materialen

(Druckfarben und Schrifteinfärbemittel) geprüft würden, durchgeführt worden.

Die Identitätskarte liege im Original

vor und sei für die Untersuchungen uneingeschränkt geeignet. Die

fremdländischen Schriftzeichen seien für den Gutachter nicht lesbar. Die

Identitätskarte sei gemäss den Eintragungen am 16. Oktober 2003 ausgestellt worden

und bis am 16. Oktober 2003 gültig gewesen. Sie weise das Format 5,3 x 8,5 cm

auf und bestehe aus mehreren Schichten. Der Untergrunddruck der Lichtbildseite

und der Frontbildseite seien mit einem tintenbasierenden Verfahren hergestellt

worden. Das Druckbild setze sich aus Tintenpunkten zusammen, der stufenlose

Farbverlauf einer Iriseinfärbung fehle. Das rote Emblem, der schwarze Text und

sämtliche Ausfüllschriften sowie das Lichtbild seien mittels Tinte gedruckt

worden. Bei der visuellen Betrachtung sei oben am Rand der Lichtbildseite eine

kurze dunkle dünne Linie erkennbar. Bei der makroskopischen Betrachtung werde

diese Linie durch Tintenfarbpunkte eines Tintendruckers wahrnehmbar. Die blauen

und schwarzen Eintragungen auf der Frontseite setzten sich aus einzelnen

Farbpunkten zusammen. Die Mikroschriften seien mit einer 10x Vergrösserung

nicht oder kaum lesbar/erkennbar. Die irisierenden Elemente der chinesischen

Mauer und der Schriftzug CHINA auf der Lichtbildseite würden keine definierten

kinematischen Bewegungsabläufe und Farbumschläge aufweisen. Bei der

makroskopischen Betrachtung seien die Elemente blass und die Ränder unscharf.

Bei starkem Durchlicht könne im Trägermaterial kein Chip erkannt werden.

Bei der Betrachtung mit einer

Wellenlänge von 365 nm könne auf der Lichtbildseite im rechten oberen Bereich

eine wolkenartige Lumineszenz festgestellt werden. Auf der Frontseite seien

mittig am Rand oben ebenfalls zwei wolkenartige Lumineszenzen feststellbar. Der

Bedruckstoff der Frontseite und Lichtbildseite blieben stumpf. UV-angeregte

Aufdrucke seien weder auf der Lichtbild- noch auf der Frontseite ersichtlich.

Bei der IR-Lumineszenzenuntersuchung

werde der Kartenkörper weiss/beige sichtbar. Die mittigen Linien des

Schutzmusterdruckes seien auf der Lichtbild- und der Frontseite kaum noch

sichtbar. Die Linien im Bereich der linken und rechten Seite würden grau erkennbar.

Das rote Emblem der Frontseite werde halbtransparent rot und unscharf

wahrnehmbar. Teile der Schriften auf der Lichtbild- und Frontseite seien blau,

andere schwarz/grau sichtbar.

Bei der IR-Absorptionsuntersuchung werde

der gesamte Druck fast vollständig unsichtbar. Der Untergrund und die

Eintragungen sein nicht mehr sichtbar. Es seien nur noch die chinesische Mauer

und der Schriftzug CHINA erkennbar, welche das irisierende Element darstellen

sollten.

Schliesslich wird im Gutachten folgende

Befundbewertung festgehalten: Die Durchlichtuntersuchung habe ergeben, dass

kein Chip in der Identitätskarte vorhanden sei und dies vom authentischen

Vergleichsmaterial abweiche. Die feinen Linien des Untergrunddruckes und die

Iriseinfärbung wie beim Vergleichsmaterial fehlten. Das punktförmige Druckbild

des Tintendruckes und die unvollständig oder gar nicht vorhandenen Mikroschriftzüge

würden in hohem Masse für eine Fälschung sprechen. Abweichend zum

Vergleichsmaterial seien die gleichzeitige, parallele Anwendung des

Tintendrucks für den Untergrunddruck sowie die Personaleintragungen und das

Lichtbild atypisch. Die wolkenartigen Lumineszenzen auf der Vorder- und

Rückseite würden auf Klebstoffspuren hindeuten. Gegenüber dem

Vergleichsmaterial fehle auf der Frontseite der UV-Aufdruck in Form der

chinesischen Mauer. Die fehlenden definierten kinematischen Bewegungsabläufe

und Farbumschläge und die unscharfen Randzonen der irisierenden Elemente würden

auf eine Nachahmung dieser Elemente hinweisen. Die Ergebnisse der

IR-Lumineszenz- und IR-Absorptionsuntersuchungen würden die visuellen und

makroskopischen Untersuchungen unterstützen.

Aus den fälschungsspezifischen

Abweichungen zum Vergleichsmuster sei abzuleiten, dass es sich bei der zur

Untersuchung vorgelegten Identitätskarte um eine Totalfälschung handle.

3.2.2

Nach Kritik des amtlichen Verteidigers, das

Vergleichsmaterial sei untauglich, da die Identitätskarte des Beschuldigten am

16.

Oktober 2003 ausgestellt worden, das Vergleichsmaterial aber erst im Januar

2014.

beim fedpol eingetroffen sei (Schreiben vom 16. Januar 2023, ASB 61 f.),

nahm der Gutachter am 27. März 2023 ergänzend Stellung (ASB 67 ff.): Im

Gutachten sei das Ausstellungsdatum des Vergleichsmaterials nicht erwähnt

worden, nur das Eintreffen beim fedpol. Das Vergleichsmaterial weise eine

aufgedruckte Gültigkeit vom 27. Oktober 2004 bis 26. Oktober 2024 auf.

Zwischen dem aufgedruckten Gültigkeitsdatum und der fraglichen Identitätskarte

liege damit ca. ein Jahr. Es sei nicht bekannt, welche Amtsstellen in der

Volksrepublik China die Identitätskarten ausstellen. Die Angaben hinsichtlich

Trägermaterial, Druck und Sicherheitselementen seien in europaweiten

Datenbanken und Doku-Alerts einheitlich beschrieben und würden sich nicht vom

Vergleichsmaterial des fedpol unterscheiden. Die fragliche Identitätskarte

weiche vollständig von diesen Informationen ab und sei daher als Fälschung zu

bewerten. Vor Einführung der Identitätskarten der zweiten Generation ab 1. Januar

2004.

sei die Identitätskarte der ersten Generation ausgestellt worden. Die

Identitätskarte der ersten Generation unterscheide sich bezüglich

Erscheinungsbild, Format und Trägermaterial deutlich von der nachfolgenden

zweiten Generation (siehe Dokumentation mit Vergleichsmaterial). Mit

Fragestellung betreffend den Erstausgabezeitraum des fraglichen Kartenmodells

hätten sie am 6. Februar 2023 bei fedpol, TEA, um eine Anfrage bei der

Volksrepublik China ersucht. Durch das EDA-Staatssekretariat STS, Protokoll,

sei die Anfrage an die Botschaft der Volksrepublik China gesandt worden. Die

Dispositiv

Antwort sei am 15. Februar 2023 beim EDA eingetroffen. Demnach sei mit der

Ausstellung der Identitätskarte der zweiten Generation am 1. Januar 2004

begonnen worden (siehe Emailkorrespondenz). Bei der fraglichen Identitätskarte

sei das Ausstelldatum 16. Oktober 2003 aufgedruckt. Mit der Information

der Volksrepublik China sei demnach die fragliche Identitätskarte vor dem

offiziellen Einführungstermin der Identitätskarte der zweiten Generation

datiert. Demzufolge sei die Plausibilität des Ausstelldatums bei der fraglichen

Identitätskarte nicht gegeben. Die Frage über die Amtlichkeit der Ausstellung,

Gemeinde, Provinz, Erwerb eines Dokuments (Voraussetzungen) etc. könnten im

Rahmen der Echtheitsuntersuchung grundsätzlich durch den Sachverständigen nicht

abschliessend beurteilt werden.

3.3. Aussagen des Beschuldigten

3.3.1. Eingabe vom 26. August 2020 an das SEM

(AS 50 ff.)

In der Eingabe an das SEM (sodann

weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht) machte der Beschuldigte im

Wesentlichen folgendes geltend: Er habe am 17. September 2019 ein Paket

aus China erhalten, welches ein Kleidungsstück enthalten habe. Weshalb ihm ein

solches Paket zugestellt worden sei, habe er nicht gewusst. Später habe er

entdeckt, dass in das Kleidungsstück seine Identitätskarte eingenäht gewesen

sei. Der Identitätskarte sei zu entnehmen, dass er Wohnort in […] in Tibet

gehabt habe und aus […] stamme. Mit der Identitätskarte sei erwiesen, dass der

Beschuldigte vor seiner Flucht in die Schweiz in der von ihm angegebenen Region

gelebt habe, da die Identitätskarte am 16. Oktober 2013 abgelaufen sei.

Identität und Herkunft des Beschuldigten seien damit nun zweifelsfrei belegt

und die Glaubhaftigkeit seiner im früheren Asylverfahren als unglaubhaft

erachteten Asylvorbringen werde untermauert. Daher sei die

Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschuldigten Asyl zu gewähren.

3.3.2. Befragung bei der Polizei (AS 128 ff.)

Bei der Befragung am

24. März 2021 (bestätigt in der Befragung vom 20. April 2021 [AS 134 ff.]) gab

der Beschuldigte an, im Februar 2013 mit einem nepalesischen Reisepass

eingereist zu sein, den ihm seine dortige Chefin besorgt habe. Der Pass sei ihm

gleich nach der Einreise vom Schlepper, der ihn begleitet habe, abgenommen

worden. Der Beschuldigte konnte nicht sagen, was er für den Pass bezahlt habe.

Er habe im Jahr 2014 Kontakt mit der Familie aufgenommen und eine Kopie des

Familienbüchleins geschickt bekommen. Das habe für Asyl immer noch nicht

gereicht. Im August 2019 habe er einen Pullover aus Tibet erhalten, in den die

Identitätskarte eingenäht gewesen sei. Er denke, dass das Kloster sie geschickt

habe. Es sei genau die Karte, die er damals im Kloster habe lassen müssen. Die

Identitätskarte sei im Kloster ausgestellt worden. Es sei seine echte

Identitätskarte.

3.3.3. Befragung vor der Vorinstanz (ASV 30

ff.)

Vor der Vorinstanz gab

der Beschuldigte an, seine Flucht aus Tibet nicht geplant zu haben. Er habe in

seiner Tasche weniger als CHF 30.00 gehabt. Er habe keine

Identitätspapiere dabei gehabt. Er habe gewusst, dass er zu Hause welche hätte.

Er habe im Juli 2014 mit Freunden im Kloster, in dem er gelebt habe, Kontakt

aufgenommen und später mit seiner Familie. Er habe ab und zu Kontakt und kurze

Gespräche gehabt und immer gesagt, er brauche unbedingt einen Ausweis mit Foto.

Er habe die Identitätskarte damals im Kloster gelassen. Die Identitätskarte sei

ihm dann eingenäht in ein Kleidungsstück zugeschickt worden. Er glaube, er habe

das Paket von den Freunden im Kloster erhalten. Das sei im Winter 2019 gewesen.

Jetzt gerade habe er keinen Kontakt zu seinem Freund. Bis zum zweiten

Asylgesuch habe es so lange gedauert, weil er zuerst bei anderen Anwälten

gewesen sei. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass es sich bei der

eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle, gab der Beschuldigte

an, er sei das bei der Polizei mehrmals gefragt worden. Er habe oft gesagt, als

er ein Kind gewesen sei, habe er diese ID gehabt. Das Foto auf der ID sei er. Er

habe die ID im Kloster aufbewahrt. Als Mönch sei er unter 18 Jahre alt gewesen.

Das Kloster habe schliessen müsse. Die zuständige Person habe ihm gesagt, damit

er bleiben dürfe, brauche er einen Ausweis. Das Kloster habe die

Identitätskarte dann bei der Gemeinde beantragt.

Im Parteivortrag führte

der Verteidiger sodann aus, Ausstellungsbehörde der Identitätskarte sei das

Kloster des Beschuldigten in Tibet gewesen (ASV 41 f.). Der Beschuldigte habe

sie weder selbst gefälscht noch deren Fälschung in Auftrag gegeben, sondern habe

darauf vertrauen dürfen, dass sie gültig ist. China habe kein Interesse an der

gültigen Ausstellung von Personalausweisen für Tibeter. Das Kloster habe nicht

die richtigen Ressourcen erhalten, obwohl es zur Ausstellung berechtigt sei.

3.3.4. Befragung vor Obergericht (ASB 121 ff.)

Vor der Berufungsinstanz gab der

Beschuldigte folgendes zu Protokoll: Er sei aus Tibet nach Nepal gegangen und

habe dort bei einer Frau in einem Restaurant gearbeitet. Sie habe die Reise

organisiert. Geld habe er nicht gehabt, er habe ihr seine tibetischen Steine

gegeben. Er sei mit einem Reisedokument in die Schweiz gekommen, auf dem nicht

sein richtiger Name gestanden habe. Das Foto darauf sei von ihm gewesen. Die

Frau vom Restaurant habe den Pass organisiert. (aF ob der Pass gefälscht

gewesen sei) Das könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Der Schlepper habe ihm

das Dokument abgenommen. Er habe es am Flughafen zeigen müssen. Der Mann habe

ihm gesagt, wenn er es zeigen müsse, müsse er unbedingt sagen, dass er F.___

sei. Er habe nicht überlegt, wie das Dokument gemacht worden sei. Nachdem er in

die Schweiz gekommen sei habe er über WeChat mit seiner Familie kommuniziert

und gesagt, er brauche ein Dokument aus Tibet. Im Jahr 2014 habe seine Mutter

eine Kopie des Familienbüchleins geschickt, doch das habe nicht gereicht. Von

2016 bis 2018 habe er Kontakt mit Kollegen im Kloster gehabt. Er sei überstürzt

geflüchtet und habe die Identitätskarte im Kloster zurücklassen müssen. Im Jahr

2019 habe er das tibetische Hemd mit der Identitätskarte versteckt erhalten. Er

wisse nicht von wem, er denke aber, jemand aus dem Kloster. Die hätten gewusst,

wo die Karte sei. Die Karte habe nicht direkt geschickt werden können wegen der

Kontrollen der Behörden. (aF) Er habe zuerst mit den Eltern und dann über die

Eltern Kontakt zu den beiden Freunden im Kloster gehabt. Zu ihnen habe er

keinen direkten Kontakt gehabt. Er denke, er habe die Identitätskarte im Jahr

2020 an Rechtsanwalt Banga übergeben. Es sei viel Zeit vergangen zwischen dem

Erhalt und dem Kontakt mit dem Verteidiger. (aF ob er die Identitätskarte

innerhalb eines Monats übergeben habe) Ja. (aF ob er die Identitätskarte im

Hemd sofort bemerkt habe) Ja, das habe er sofort gemerkt. Er habe grosse Freude

an dem Hemd gehabt und es sogleich anprobiert und die Karte gespürt. (aF was er

dazu sage, dass die Identitätskarte gemäss Gutachten eine Totalfälschung sei)

Er könne nur sagen, dass es genau das Dokument sei, das er zurückgelassen habe.

Das Dokument habe damals das Sekretariat des Klosters ausgestellt. Wie es

ausgestellt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe diese Identitätskarte seit

2003. Auf der Karte sei ein aktuelles Foto von ihm von 2003. Das Kloster habe

den Antrag für die Ausstellung der Identitätskarte gestellt, sie könnten nicht

einfach einen Ausweis ausstellen, sondern müssten zum Amt gehen. (aF warum

seine Identitätskarte von 2003 so aussehe wie die neuen, die ab 2004

ausgestellt wurden) Dazu könne er nichts sagen.

4. Beweiswürdigung

4.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

4.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

4.3. Während im erstinstanzlichen Verfahren

lediglich das kurze Ergebnis der Prüfung der Identitätskarte des FOR vorlag,

das kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO darstellt, besteht mit dem

Gutachten der Forensik Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2022 und

insbesondere auch dessen Ergänzung vom 27. März 2023 nun eine ganz andere

Beweislage. Beide – das FOR und der Gutachter – kommen dabei zum selben

Schluss, wonach es sich bei der fraglichen Identitätskarte um eine

Totalfälschung handelt. An den Befunden des Gutachtens ist dabei nichts

auszusetzen und darauf kann ohne Weiteres abgestellt werden. Im Gegensatz zum

Bericht des FOR werden sämtliche Angaben zur Durchführung der Echtheitsprüfung

wie auch das Vergleichsmaterial offengelegt und sind nachvollziehbar. Die

eingereichte Identitätskarte des Beschuldigten ist eindeutig der zweiten

Generation nachempfunden, wie aus der Dokumentation des Gutachtens hervorgeht

(ASB 71). Diese wurde aber erst ab dem 1. Januar 2004 in dieser Form

ausgestellt, wie die chinesischen Behörden selbst bestätigten (ASB 72 f.). Selbiges

kann im Übrigen auch dem von der Verteidigung eingebrachten und im

erstinstanzlichen Urteil (Urteilsseite 10) zitierte Bericht «China: Reisepässe

und Belegsdokumente Inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo

Norwegen von Bundesamt für Migration BFM, Schweiz» S. 10 ff. (ebenfalls inkl.

bildlicher Darstellung beider Identitätskarten) entnommen werden. Dem Gutachter

ist daher zuzustimmen, dass bereits das Ausstelldatum der Identitätskarte des

Beschuldigten (16. Oktober 2003) sie als Fälschung enttarnt. Die diesbezügliche

Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht, im Gegenteil. Es ist überhaupt nicht

nachvollziehbar, weshalb in Tibet die Identitätskarten noch vor dem Rest der

Volksrepublik China nach neuester Manier ausgestellt werden sollten, eher wäre nach

der Argumentationslinie des Verteidigers das Gegenteil zu erwarten. Daran

ändert auch der zuvor erwähnte Bericht von Landinfo Norwegen nichts. Es mag

zutreffen, dass es aufgrund der Grösse und der Behandlung von Minderheiten in

China schwierig ist, etwas als «allgemein gültig» zu bezeichnen. Aber schliesslich

wurde das Vergleichsmaterial auch in Minderheitssprache verfasst. Ob aber tatsächlich

Unterschiede in der Ausstellung von Identitätsdokumenten in Tibet im Vergleich

mit dem Rest Chinas bestehen, kann an dieser Stelle letztlich offen bleiben, da

durch das Ausstelldatum noch vor dem offiziellen Termin der Identitätskarten

der zweiten Generation ohne jeden Zweifel eine Fälschung vorliegt. Damit sind

auch sämtliche Ausführungen der Verteidigung, wonach die Gemeinde des

Beschuldigten nicht die Mittel und Materialen für die sachgemässe Ausstellung

der Identitätskarten habe, hinfällig. Im Übrigen besteht kein Hinweis oder

Grund zur Annahme, dass sich die in Tibet ausgestellten Identitätskarten

dermassen vom zur Verfügung gestellten Vergleichsmaterial unterscheiden würden,

dass die Karten zwar vom Erscheinungsbild her nahezu identisch sind, aber in

der Art der Karte grundlegend anders ausfallen, wie das Gutachten feststellte.

Demnach hat die Durchlichtuntersuchung ergeben, dass kein Chip in der

Identitätskarte vorhanden ist. Zudem fehlten die feinen Linien des

Untergrunddruckes und die Iriseinfärbung wie beim Vergleichsmaterial. Auch das

punktförmige Druckbild des Tintendruckes und die unvollständig oder gar nicht

vorhandenen Mikroschriftzüge sprechen für eine Fälschung. Atypisch sind im

Weiteren die gleichzeitige, parallele Anwendung des Tintendrucks für den

Untergrunddruck sowie die Personaleintragungen und das Lichtbild. Die

wolkenartigen Lumineszenzen auf der Vorder- und Rückseite deuten auf

Klebstoffspuren hin. Im Übrigen fehlt auf der Frontseite der UV-Aufdruck in

Form der chinesischen Mauer. Auch die fehlenden definierten kinematischen

Bewegungsabläufe und Farbumschläge und die unscharfen Randzonen der

irisierenden Elemente weisen auf eine Nachahmung dieser Elemente hin. Die

Ergebnisse der IR-Lumineszenz- und IR-Absorptionsuntersuchungen unterstützen

die visuellen und makroskopischen Untersuchungen. Im Ergebnis handelt es sich bei

der durch den Beschuldigten eingereichten Identitätskarte eindeutig um eine

Fälschung.

4.4. Da es sich aufgrund des Ausstelldatums

derart offenkundig um eine Fälschung handelt, ist – wie bereits ausgeführt –

auch ausgeschlossen, dass es sich um eine offiziell in Tibet ausgestellte

Identitätskarte handelt, die der Beschuldigte für echt hätte halten dürfen. Der

vorinstanzlichen Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten als stringent kann

nicht zugestimmt werden. Seine Aussagen sind teilweise widersprüchlich und im

Ergebnis überhaupt nicht glaubhaft. So überzeugen seine Schilderungen der Reise

über Nepal mittels eines Schleppers und eines falschen Passes in keiner Weise.

Der Beschuldigte behauptete vor Obergericht, er wisse nicht, ob der Pass, mit

dem er einreiste, gefälscht gewesen sei. Obwohl ein Foto von ihm selbst darauf

war, stand ein anderer Name in dem Pass und dem Beschuldigten wurde eingebläut,

bei Nachfragen am Zoll den anderen Namen anzugeben. Bei einem Pass mit dem

eigenen Foto aber anderem Namen ist jedem klar, dass es sich offensichtlich um

eine Fälschung handelt, was der Beschuldigte auch wissen musste. Damit ist auch

nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich bereits einmal eines gefälschten

Dokumentes bediente, um an sein Ziel zu kommen. Konkreten Fragen zu dieser

Reise nach Europa wich der Beschuldigte sodann jeweils aus. Auch ist nicht

glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht wissen will, was diese Reise mittels

eines Schleppers kostete, da bereits die Flüge zweifellos einen – insbesondere

für den gemäss eigenen Aussagen mittellosen Beschuldigten – stolzen Preis

hatten. Auch in seinen weiteren Aussagen finden sich zahlreiche

Ungereimtheiten: So gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 23. März 2021 an, er habe im Jahr 2014 mit seiner Familie

Kontakt aufgenommen und im selben Jahr eine Kopie seines Familienbüchleins

erhalten. Im August 2020 – später korrigierte er es in 2019 – sei dann dieses

Hemd aus Tibet gekommen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses aus dem Kloster gekommen

sei. Von einer konkreten Kontaktaufnahme mit jemandem aus dem Kloster zwecks

Erhalt der Identitätskarte sagte er damals aber nichts. Der Beschuldigte hat

dort auch keine Namen erwähnt. Erst vor der Vorinstanz erzählte er dann, er

habe im Jahr 2014 zuerst mit zwei Mönchen im Kloster – «[…]» und «[…]» –

Kontakt aufgenommen, erst später habe er mit seiner Familie Kontakt

aufgenommen. Vor Obergericht sagte er dagegen aus, dass er im Jahr 2014 mit der

Familie Kontakt gehabt habe und über die Familie dann in den Jahren 2016 bis

2018 zu seinen Freunden im Kloster. Während der Beschuldigte bei der

polizeilichen Einvernahme am 24. März 2021 angab, die Identitätskarte sei im

Kloster ausgestellt worden, sagte er vor der Vorinstanz, die Gemeinde habe

diese – auf Antrag des Klosters – ausgestellt. Vor Obergericht gab er auf

den Vorhalt, dass die ID gemäss Übersetzung vom Amt für öffentliche Sicherheit

des [Landkreises] (AS 69) ausgestellt worden sei, dann aber an, das Sekretariat

des Klosters habe den Antrag gestellt. Natürlich könne ein Kloster keinen

Ausweis ausstellen, sie müssten zu dem Amt gehen. Der Beschuldigte sagte auch

aus, die Identitätskarte habe er gebraucht, um im Kloster bleiben zu können,

als er unter 18 Jahre alt gewesen sei. Die fragliche Identitätskarte wurde aber

erst im Jahr 2003, als der Beschuldigte bereits 19 Jahre alt war, ausgestellt. Im

Weiteren gab der Beschuldigte vor Berufungsgericht an, er habe die

Identitätskarte sofort nach Erhalt des Pakets mit dem Hemd entdeckt. Er habe

sich sehr darüber gefreut und es sofort angezogen. Damit widerspricht er den

Ausführungen in seinem Revisionsgesuch, wo behauptet wurde, er habe die

Identitätskarte lange nicht entdeckt. Der gesamte zeitliche Ablauf mutet sodann

äusserst seltsam an. Wenn der Beschuldigte die Identitätskarte doch sofort,

d.h. im September 2019, entdeckt hat, wäre er doch umgehend zu den

entsprechenden Behörden – wie dem ihm durch die Verfahren gut bekannten

Migrationsamt – gegangen, die seit Jahren einen ebensolchen Ausweis von ihm

gefordert hatten. Auch dass er seinen Verteidiger gemäss Vollmacht Ende Oktober

mandatierte, diesem die Karte aber entweder nicht sogleich überbrachte oder

aber sie noch zurückbehalten wurde, ist völlig unplausibel. Im Übrigen gab der

Beschuldigte mehrfach an, die Identitätskarte sei genau die, die er als Kind

gehabt habe. Er war bei der Ausstellung aber bereits 19 Jahre alt und damit

lange kein Kind mehr. Sodann müsste die Karte, die er als Kind hatte, erst

Recht eine Karte der ersten Generation gewesen sein. Zudem fällt sofort auf,

dass auf dem Foto auf der Identitätskarte ein Kind abgebildet ist. Der

Beschuldigte gab vor Berufungsgericht zwar auf mehrfache Nachfrage an, das sei

er im Zeitpunkt der Ausstellung der Karte, also um das Jahr 2003 herum. Selbst

wenn es zutreffen mag – wie der Verteidiger behauptet – dass Tibeter eher jünger

aussehen, als sie tatsächlich sind, so ist auf dem Foto keinesfalls ein

19-jähriger Beschuldigter abgebildet, sondern ein Kind. Die Argumentation der

Verteidigung, wonach das Gutachten die politische Situation ausser Acht lasse

und davon ausgehe, es laufe in China wie in der Schweiz, vermag all diese

Widersprüche und Ungereimtheiten in keinster Wiese auszuräumen oder nur

ansatzweise zu erklären. Auch die Ausführungen zu einer Ausstellung im Kloster,

das nicht die geeigneten Mittel habe, haben weder Hand noch Fuss. Insgesamt

sind die Aussagen des Beschuldigten durchs Band unglaubhaft und darauf kann

nicht abgestellt werden. Ebenfalls gegen die Aussagen des Beschuldigten

spricht, dass auch das SEM zum Schluss kam, dass der Beschuldigte nicht in der

Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert

worden sei und seine Herkunft zu verschleiern versuche.

4.5. Die Zweifel, die die Vorinstanz noch am

Ergebnis des FOR hatte, wurden durch das Gutachten gänzlich ausgeräumt. Auf die

unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten kann dagegen nicht abgestellt werden. Es

kann aufgrund dieser Beweislage daher klar als erstellt erachtet werden, dass

der Beschuldigte die gefälschte Identitätskarte zum Zweck der Täuschung der

Behörden einreichte, indem er sie, im Wissen darum, dass es eine Totalfälschung

ist, dem SEM zusandte, um seinen Asylantrag erneut prüfen zu lassen und

allenfalls nun einen positiven Entscheid zu erhalten. Der Sachverhalt gemäss

Vorhalt ist damit erstellt.

III.

Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeines

1.1. Nach Art. 252 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der

Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,

Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine

Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht oder echte, nicht für ihn bestimmte

Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht.

1.2. Die von Art. 252 genannten Schriftstücke

sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität

oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen (Markus

Boog in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.

Aufl., 2019 [nachfolgend BSK StGB II-Boog], Art. 252 N 4). Ausweisschriften

sind Papiere, die der Feststellung der Identität, der Standes- oder

Familienverhältnisse einer Person dienen. Dazu zählen Pässe (nach Art. 255 auch

solche anderer Staaten; BGE 117 IV 170, 175; 99 IV 121, 125 E. 2),

Identitätskarten, Heimatscheine, die Einreise und Aufenthalt regelnden

fremdenpolizeilichen Ausweispapiere, insb. Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,

die anstelle des Reisepasses ausgestellten Ausweispapiere der Staaten- und

Schriftenlosen, der Asylbewerberausweis, der Reiseausweis für Flüchtlinge,

Führerausweise sowie Geburtsscheine und das Familienbüchlein etc. (BSK StGB

II-Boog, Art. 252 N 5).

Strafbar ist wie bei Art. 251 der

Gebrauch einer der im Gesetz genannten Schriften, mit Einschluss des

erschlichenen Ausweises, zur Täuschung. Der blosse Besitz eines Ausweises zum

späteren Gebrauch genügt nicht (BSK StGB II-Boog, Art. 252 N 11).

1.3. Der subjektive Tatbestand erfordert

neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 95 IV 68, 72 E. 2; BGer, StrA,

28. 8. 2014, 6B_1187/2013, E. 7.2; vgl. Art. 251 N 182 ff.). Ferner ist

die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem andern

das Fortkommen zu erleichtern. Das Bundesgericht umschreibt das Fortkommen

sehr weit als jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (BGE

98 IV 55,

59; Donatsch/Thommen/Wohlers, IV5, 170; CR CP II-Kinzer, Art. 252 N

31; Uehlinger, Diss., 100 f.; vgl. auch Caviezel, Diss., 91). Die

Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, ist daher

aufzufassen als Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen (BSK StGB

II-Boog, Art. 252 N 16).

2. Im Konkreten

2.1. Mit der totalgefälschten chinesischen

Identitätskarte hat der Beschuldigte eindeutig eine Ausweisschrift im Sinne von

Art. 252 StGB verwendet. Er reichte diese gemäss dem erstellten Sachverhalt

beim SEM ein, um seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern, womit er klarerweise

die Tathandlung des Gebrauchs erfüllt hat. Der objektive Tatbestand ist damit

erfüllt.

2.2. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann

gemäss Beweisergebnis nicht abgestellt werden, sondern der gesamte Ablauf und

seine widersprüchlichen Aussagen lassen keinen Zweifel daran, dass der

Beschuldigte wusste, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Der

Beschuldigte verfolgte das Ziel, mit der gefälschten chinesischen

Identitätskarte seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern. Durch die vorangehenden

Asylverfahren wusste er, dass er seine Identität und Herkunft aus Tibet nachweisen

muss, um doch noch einen positiven Asylentscheid und damit einen

Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erhalten, der ihm sodann u.a. auch die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlauben und die drohende Wegweisung abwenden

würde. Somit wollte er sich sein eigenes Fortkommen erleichtern und die

Behörden über seine Identität täuschen. Er tat dies zweifellos mit direktem Vorsatz,

reichte er die gefälschte Identitätskarte schliesslich vorsätzlich zwecks

Täuschung ein. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes spricht auch der

Umstand, dass der Beschuldigte bereits mit einem gefälschten Pass nach Europa

einreiste. Auch damals wusste er genau um die Unechtheit des Reisedokumentes. Auch

der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte hat sich folglich

der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1. Die Strafzumessung erfolgt nach dem

Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen

Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47

Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

1.2. Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legal-verhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland

M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

1.5. Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

2. Im Konkreten

2.1. Art. 252 StGB sieht einen Strafrahmen

von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Im vorliegenden

Fall wollte sich der Beschuldigte mit der Einreichung der gefälschten

chinesischen Identitätskarte einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verschaffen

und damit einer Wegweisung entgehen. Die beabsichtigte Täuschung war indessen

nicht erfolgreich, da bereits das Bundesverwaltungsgericht die ID als Fälschung

erkannte. In Anbetracht aller möglichen Tatvarianten ist das Verschulden des

Beschuldigten noch als leicht zu werten. Was die subjektive Tatschwere

betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Auch wenn die

Beweggründe des Beschuldigten, der seit Jahren als ab- und weggewiesener

Asylbewerber ohne Möglichkeit eines eigenständigen Lebens in der Schweiz lebt,

zwar nicht zu rechtfertigen, so dennoch zu einem gewissen Grad verständlich

sind, bewies er mit der Einreichung einer totalgefälschten Identitätskarte –

die er sich ja besorgen und auch etwas kosten lassen musste – dennoch eine

nicht unbedeutende kriminelle Energie, zumal er bereits bei seiner Reise in die

Schweiz mit einem gefälschten Dokument unterwegs war und dieses auch den

Grenzkontrollen vorzeigte. Ausgehend vom Strafrahmen von Art. 252 StGB ist die

Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze festzusetzen.

2.2. Zum Vorleben des Beschuldigten ist

folgendes bekannt: Der Beschuldigte lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz.

Sein Asylgesuch wurde ab- und er aus der Schweiz weggewiesen. Diverse

Rechtsmittel waren nicht erfolgreich, der Beschuldigte hat bis heute keinen

anderen Status als der des abgewiesenen Asylsuchenden. Sein Aufenthaltsstatus

und die drohende Wegweisung sind zwar zweifellos belastend für den

Beschuldigten, dies gilt jedoch für alle Personen mit diesem Status und nicht

für den Beschuldigten im Speziellen. Der Beschuldigte führt eine Beziehung mit

einer Landsfrau, die denselben Status hat wie er. Sie leben mittlerweile

zusammen. Er ist nicht vorbestraft. Insgesamt ist das Vorleben neutral zu

werten.

2.3. Es muss allerdings eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes festgestellt werden. Die Begründung des Urteils durch

die Vorinstanz dauerte mit über fünf Monaten zu lange und auch das

Berufungsverfahren nahm viel Zeit in Anspruch. Es rechtfertigt sich daher eine

Reduktion um 10 Tagessätze auf insgesamt 30 Tagessätze Geldstrafe.

2.4. Der Beschuldigte hat aufgrund seines

ausländerrechtlichen Status keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf das Minimum von CHF 10.00 gemäss

Art. 34 Abs. 2 StGB festzusetzen.

2.5. Der Beschuldigte ist bisher nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Strafe kann damit ohne Weiteres

bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist dabei auf die Minimaldauer von

2 Jahren festzusetzen.

2.6. Die Einziehung der gefälschten

Identitätskarte erübrigt sich vorliegend, da das Bundesverwaltungsgericht diese

bereits in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2020 gestützt auf Art. 10 Abs. 4

AsylG verfügte.

V.

Kosten und

Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Ausgangsgemäss ist festzustellen, dass

der Beschuldigte in allen Punkten der Anklage schuldig gesprochen wurde. Ihm

sind daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die

Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens inkl. einer Urteilsgebühr von

CHF 1’000.00 auf CHF 1'150.00 festgesetzt. Es wurden dagegen keine

Einwendungen geltend gemacht, so dass diese Höhe zu bestätigen ist.

1.2. Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga, wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4'909.40 zugesprochen. Er wurde vor der ersten

Instanz privat vertreten, ein Gesuch um amtliche Verteidigung hatte die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2021 abgewiesen (AS 158 ff.).

Aufgrund des nun erfolgten Schuldspruches gemäss Anklage entfällt auch die

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2. Berufungsverfahren

2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Im Berufungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft mit ihren

Anträgen vollends durchgedrungen. Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch

auf der ganzen Linie. Er hat demnach die Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total

CHF 3'820.00.

2.2. Für das Berufungsverfahren wurde

Rechtsanwalt Boris Banga dem Beschuldigen als amtlicher Verteidiger bestellt.

Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter

Honorarnote insgesamt einen Aufwand von 28.26 Stunden geltend. Dies erweist

sich teilweise als überhöht: Der Verteidiger macht für das Studium des

Gutachtens sowie dessen Ergänzung jeweils 3 Stunden geltend. Das ist in

Anbetracht des Umfangs des Gutachtens deutlich zu hoch. Der diesbezügliche

Aufwand ist jeweils auf 1.5 Stunden zu halbieren. Im Weiteren dauerte die Berufungsverhandlung

weniger lange, als vom Verteidiger angenommen, nämlich 2 Stunden und 20

Minuten. Damit sind 10 Minuten zu streichen. Die mündliche Urteilseröffnung

fand nicht statt, stattdessen wurde der Verteidiger von der Gerichtsschreiberin

telefonisch über das Urteil informiert. Von den für die Eröffnung

veranschlagten 30 Minuten sind daher 20 in Abzug zu bringen. Insgesamt ergibt

sich somit eine Kürzung von 3.5 Stunden. Der Verteidiger rechnete in seiner

Honorarnote jeweils mit CHF 250.00 pro Stunde. Als amtlicher Verteidiger

wird er jedoch mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (bis 31. Dezember 2022)

bzw. CHF 190.00 (ab. 1. Januar 2023) entschädigt. Es ergibt sich ein

Aufwand von insgesamt 24.76 Stunden, davon 7.24 bis Ende 2022 und 17.52 ab

Januar 2023. Die Entschädigung beträgt damit insgesamt CHF 5'162.80 und setzt

sich wie folgt zusammen: Honorar für 24.76 Stunden von CHF 4'632.00,

Auslagen von CHF 161.70 und MWST von CHF 369.10. Zufolge amtlicher

Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen, vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers. Der Nachzahlungsanspruch wird

– mangels anderslautender Honorarvereinbarung – bis 31. Dezember 2022 mit einem

Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde berechnet und ab 1. Januar 2023 mit

CHF 250.00 Daraus ergibt sich ein Anspruch im Umfang von

CHF 1'522.05.

Demnach wird in Anwendung von Art. 252

StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135,

Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO;

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August 2020.

2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird

dem Beschuldigten, dort privat vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Grenchen, keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris

Banga, Grenchen, auf CHF 5'162.80 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'522.05

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und CHF 250.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von total

CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden

dem Beschuldigten auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1184/2023 vom 18. August

2025 aufgehoben.