STBER.2022.35
Fälschung von Ausweisen
7. August 2023Deutsch40 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschuldigter
betreffend Fälschung
von Ausweisen
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 7. August 2023:
1. B.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter;
3. Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
4. [Dolmetscher] (Tibetisch).
Zudem erscheint als Zuhörerin:
-
die Partnerin des
Beschuldigten
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung,
die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie die vom amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten und des Staatsanwalts vorgebrachte Begründung der
jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll (Aktenseite
Berufungsverfahren [ASB] 118 ff.), das Einvernahmeprotokoll (ASB 121 ff.)
(inkl. Tonaufzeichnung [ASB 134]) und die Plädoyernotizen (ASB 99 ff.) in den
Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die
Berufungsklägerin:
1. A.___ sei wegen
Fälschen von Ausweisen schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu bestrafen
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Über die Kosten der
amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei ein
Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.
4. A.___ seien sämtliche
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Banga für
den Beschuldigten:
1.
Die Berufung der
Berufungsklägerin vom 5. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Das Urteil des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 25. März 2022 (recte: 11. Oktober 2021)
sei vollumfänglich zu bestätigen.
3.
Dem
Berufungsbeklagten sei die amtliche Verteidigung unter Beisetzung des
Sprechenden zu bestätigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates Solothurn.
--------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2021 wurde A.___
(nachfolgend Beschuldigter) wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren, und der Bezahlung der Verfahrenskosten von
CHF 400.00 verurteilt (Aktenseite Vorinstanz [ASV] 3 f.).
2. Der Beschuldigte erhob gegen den
Strafbefehl mit Eingabe vom 4. Juni 2021 Einsprache (ASV 165) und am 7. Juni
2021 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren dem Richteramt
Solothurn-Lebern zur Beurteilung (ASV 1).
3.
Nach der
Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin
gleichentags das folgende Urteil:
1.
A.___ wird vom
Vorwurf der Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 26. August
2020, freigesprochen.
2.
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Boris Banga, ist eine Parteientschädigung von
CHF 4'909.40 (Honorar CHF 4'370.85, Auslagen CHF 187.55 und 7.7%
Mehrwertsteuer CHF 351.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3.
Die
Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet auf die schriftliche Begründung des
Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche
Begründung verlangt.
4. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'150.00, gehen zu Lasten
des Staates Solothurn.
4. Die Staatsanwaltschaft meldete mit
Schreiben vom 25. Oktober 2021 die Berufung an (ASV 50). Nach Erhalt des
begründeten Urteils am 28. März 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft sodann am 5.
April 2022 die Berufung (ASB 8). Der Beschuldigte verzichtete auf eine
Anschlussberufung (ASB 13).
5. Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde
Rechtsanwalt Boris Banga für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten eingesetzt und das Forensische Institut Zürich (FOR) ersucht,
einen Fragenkatalog zu beantworten (ASB 15 f.).
6. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, anstelle der Beantwortung der Fragen
gemäss Verfügung vom 29. April 2022 ein Sachverständigengutachten durch C.___
des FOR erstellen zu lassen (ASB 17 f.). Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022
machte der Verteidiger Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen sachverständigen
Personen geltend und beantragte deren Ausstand (ASB 20 ff.). Die
Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022, auf
das Ausstandsgesuch nicht einzutreten (bzgl. D.___) und es abzuweisen (bzgl. C.___)
(ASB 24). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 nahm auch der Sachverständige des FOR
zum Ausstandsgesuch Stellung (ASB 25 f.). Der Verteidiger replizierte mit
Eingabe vom 20. Juni 2022 (ASB 28 ff.).
7. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde
den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, das Sachverständigengutachten
durch E.___, Kriminaltechnik, Kantonspolizei Bern, erstellen zu lassen (ASB 37
f.). Der Verteidiger machte keine Ablehnungsgründe geltend (ASB 39). Mit
Verfügung vom 5. September 2022 wurde der Gutachtensauftrag erteilt (ASB 40).
Das Gutachten datiert vom 22. Dezember 2022 (ASB 47 ff.). Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gutachten (ASB 58).
Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (ASB 61 f.). Der
Sachverständige reichte am 27. März 2023 die Ergänzung des Gutachtens ein (ASB 67
ff.). Der Verteidiger replizierte wiederum mit Eingabe vom 6. April 2023
(ASB 79 f.).
8. Am 7. August 2023 fand die
Berufungsverhandlung statt.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Vorgeschichte und Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht
1.1. Das vorliegende Strafverfahren geht auf
ein Revisionsgesuch des Beschuldigten vor Bundesverwaltungsgericht zurück. Mit
Urteil vom 22. Oktober 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das
Revisionsgesuch ein, zog die im Verlauf des Verfahrens eingereichte
Identitätskarte des Beschuldigten als Falschdokument ein und auferlegte dem
Beschuldigten eine Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung (Urteil
D-4385/2020, Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 19 ff.). Dem Urteil kann zur
Vorgeschichte folgendes entnommen werden:
Der Beschuldigte ersuchte am 1. Februar
2013 in der Schweiz um Asyl. Sein Gesuch wurde mit Verfügung des damaligen
Bundesamts für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom
22. Juli 2014 abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen. Das BFM begründete
seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte versuche, seine
wahre Herkunft zu verschleiern. Der Beschuldigte erhob gegen diese Verfügung
Beschwerde, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September
2014 (D-4406/2014) abgewiesen wurde. Der Beschuldigte ersuchte am 18. Dezember
2014 beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 12. September
2014. Zufolge Rückzugs wurde das Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. Februar
2015 als gegenstandslos abgeschrieben (D-7373/2014).
Mit Eingabe vom 26. August 2020 an das
SEM machte der Beschuldigte geltend, er habe nachträglich seine chinesische
Identitätskarte erhältlich machen können, wodurch seine Herkunft und Identität
zweifelsfrei belegt seien. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht, welches eine forensische Analyse der
eingereichten Identitätskarte veranlasste. Die Analyse ergab eine
Totalfälschung (AS 33). Ein Gesuch des Beschuldigten vom 1. Oktober 2020 um
Einsicht in die forensische Untersuchung wies das Bundesverwaltungsgericht am
6. Oktober 2020 ab, legte aber den zusammenfassenden Passus der
Dokumentenanalyse offen. Eine Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Analyse
liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen.
1.2. Gestützt auf die Anzeigepflicht teilte
das Bundesverwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Schreiben vom
18. November 2020 den Verdacht auf von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen
oder Vergehen mit, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit festgestellt worden
seien (AS 7 f.). Im Raum stehe die Begehung eines Urkundedelikts.
Erwägungen
2.
Vorhalt
Der Beschuldigte habe sich der Fälschung
von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig gemacht, indem er am 26. August 2020, in
[Ort], […], [Anwaltskanzlei] (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 3. September
2020), eine totalgefälschte chinesische Identitätskarte beim SEM für ein
zweites Asylgesuch, eventualiter Revision des Asylentscheids BFM vom 22. Juli
2014.
resp. des Urteils vom 12. September 2014 des Bundesverwaltungsgerichts als
Beweismittel eingereicht habe, um sich das Fortkommen zu erleichtern und einen
positiven Asylentscheid zu erwirken, sodass er die Schweiz nicht verlassen
müsste.
3.
Beweismittel
3.1
Ausweisprüfung des FOR (AS 33)
Im Bericht des FOR ist als
Untersuchungsergebnis festgehalten, dass es sich bei der Identitätskarte des
Beschuldigten um eine Totalfälschung handelt. Es sei keine Übersetzung
vorhanden. Bis auf die nachgeahmten diffraktiv optisch variablen Elemente (DOVID)
auf der Vorderseite, sei das Dokument komplett mittels eines tintenbasierten
Ausgabesystems produziert worden und weiche hinsichtlich Trägermaterial, Druck
und Sicherheitselementen deutlich von den ihnen zur Verfügung stehenden
Informationen zu chinesischen Identitätskarten dieser Generation ab. Der
Bericht wurde unterzeichnet von D.___, Experte Dokumente, und enthält den
Hinweis, dass der Bericht kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO sei.
3.2
Gutachten vom 22. Dezember 2022 (ASB 47
ff.)
3.2.1
Das Gutachten der Forensik Kantonspolizei Bern, Fachgruppe
Urkunden und Schriften vom 22. Dezember 2022 behandelte den Fragekatalog gemäss
der Verfügung des Obergerichts vom 19. August 2022. Als Vergleichsmaterial
stehe eine personalisierte Identitätskarte (Specimen) aus der Referenzsammlung
ARKILA des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zur Verfügung. Dieses Dokument
stamme aus einer EDA-Bejiing Anfrage vom 6. August 2023 und sei am 16. Januar
2014.
eingetroffen. Das Dokument sei gemäss ARKILA auch in Minderheitensprache
verfasst. Die Fachstelle TEA (Technologie, Entwicklung, Ausweise) des fedpol
führe eine Referenzdatenbank und sei für die Beschaffung von authentischen
Dokumenten beim ausstellenden Staat verantwortlich. Im Weiteren stünden der
Dienststelle Informationen und Beschreibungen mit Abbildungen aus der
Fachliteratur zur Verfügung.
Es seien eine Stereomakroskopische
Prüfung unter Verwendung unterschiedlicher Abbildungsmassstäbe,
Beleuchtungsintensitäten, -arten und -richtungen zur Feststellung von
Manipulationen sowie Untersuchungen im nichtsichtbaren Lichtbereich mit dem
Dokumentenprüfgerät, wobei durch die Anregung mit Licht von unterschiedlicher
Wellenlänge auf das Untersuchungsobjekt im nicht sichtbaren Bereich das
Absorptions- bzw. Reflexionsverhalten von allfällig vorhandenen Materialen
(Druckfarben und Schrifteinfärbemittel) geprüft würden, durchgeführt worden.
Die Identitätskarte liege im Original
vor und sei für die Untersuchungen uneingeschränkt geeignet. Die
fremdländischen Schriftzeichen seien für den Gutachter nicht lesbar. Die
Identitätskarte sei gemäss den Eintragungen am 16. Oktober 2003 ausgestellt worden
und bis am 16. Oktober 2003 gültig gewesen. Sie weise das Format 5,3 x 8,5 cm
auf und bestehe aus mehreren Schichten. Der Untergrunddruck der Lichtbildseite
und der Frontbildseite seien mit einem tintenbasierenden Verfahren hergestellt
worden. Das Druckbild setze sich aus Tintenpunkten zusammen, der stufenlose
Farbverlauf einer Iriseinfärbung fehle. Das rote Emblem, der schwarze Text und
sämtliche Ausfüllschriften sowie das Lichtbild seien mittels Tinte gedruckt
worden. Bei der visuellen Betrachtung sei oben am Rand der Lichtbildseite eine
kurze dunkle dünne Linie erkennbar. Bei der makroskopischen Betrachtung werde
diese Linie durch Tintenfarbpunkte eines Tintendruckers wahrnehmbar. Die blauen
und schwarzen Eintragungen auf der Frontseite setzten sich aus einzelnen
Farbpunkten zusammen. Die Mikroschriften seien mit einer 10x Vergrösserung
nicht oder kaum lesbar/erkennbar. Die irisierenden Elemente der chinesischen
Mauer und der Schriftzug CHINA auf der Lichtbildseite würden keine definierten
kinematischen Bewegungsabläufe und Farbumschläge aufweisen. Bei der
makroskopischen Betrachtung seien die Elemente blass und die Ränder unscharf.
Bei starkem Durchlicht könne im Trägermaterial kein Chip erkannt werden.
Bei der Betrachtung mit einer
Wellenlänge von 365 nm könne auf der Lichtbildseite im rechten oberen Bereich
eine wolkenartige Lumineszenz festgestellt werden. Auf der Frontseite seien
mittig am Rand oben ebenfalls zwei wolkenartige Lumineszenzen feststellbar. Der
Bedruckstoff der Frontseite und Lichtbildseite blieben stumpf. UV-angeregte
Aufdrucke seien weder auf der Lichtbild- noch auf der Frontseite ersichtlich.
Bei der IR-Lumineszenzenuntersuchung
werde der Kartenkörper weiss/beige sichtbar. Die mittigen Linien des
Schutzmusterdruckes seien auf der Lichtbild- und der Frontseite kaum noch
sichtbar. Die Linien im Bereich der linken und rechten Seite würden grau erkennbar.
Das rote Emblem der Frontseite werde halbtransparent rot und unscharf
wahrnehmbar. Teile der Schriften auf der Lichtbild- und Frontseite seien blau,
andere schwarz/grau sichtbar.
Bei der IR-Absorptionsuntersuchung werde
der gesamte Druck fast vollständig unsichtbar. Der Untergrund und die
Eintragungen sein nicht mehr sichtbar. Es seien nur noch die chinesische Mauer
und der Schriftzug CHINA erkennbar, welche das irisierende Element darstellen
sollten.
Schliesslich wird im Gutachten folgende
Befundbewertung festgehalten: Die Durchlichtuntersuchung habe ergeben, dass
kein Chip in der Identitätskarte vorhanden sei und dies vom authentischen
Vergleichsmaterial abweiche. Die feinen Linien des Untergrunddruckes und die
Iriseinfärbung wie beim Vergleichsmaterial fehlten. Das punktförmige Druckbild
des Tintendruckes und die unvollständig oder gar nicht vorhandenen Mikroschriftzüge
würden in hohem Masse für eine Fälschung sprechen. Abweichend zum
Vergleichsmaterial seien die gleichzeitige, parallele Anwendung des
Tintendrucks für den Untergrunddruck sowie die Personaleintragungen und das
Lichtbild atypisch. Die wolkenartigen Lumineszenzen auf der Vorder- und
Rückseite würden auf Klebstoffspuren hindeuten. Gegenüber dem
Vergleichsmaterial fehle auf der Frontseite der UV-Aufdruck in Form der
chinesischen Mauer. Die fehlenden definierten kinematischen Bewegungsabläufe
und Farbumschläge und die unscharfen Randzonen der irisierenden Elemente würden
auf eine Nachahmung dieser Elemente hinweisen. Die Ergebnisse der
IR-Lumineszenz- und IR-Absorptionsuntersuchungen würden die visuellen und
makroskopischen Untersuchungen unterstützen.
Aus den fälschungsspezifischen
Abweichungen zum Vergleichsmuster sei abzuleiten, dass es sich bei der zur
Untersuchung vorgelegten Identitätskarte um eine Totalfälschung handle.
3.2.2
Nach Kritik des amtlichen Verteidigers, das
Vergleichsmaterial sei untauglich, da die Identitätskarte des Beschuldigten am
16.
Oktober 2003 ausgestellt worden, das Vergleichsmaterial aber erst im Januar
2014.
beim fedpol eingetroffen sei (Schreiben vom 16. Januar 2023, ASB 61 f.),
nahm der Gutachter am 27. März 2023 ergänzend Stellung (ASB 67 ff.): Im
Gutachten sei das Ausstellungsdatum des Vergleichsmaterials nicht erwähnt
worden, nur das Eintreffen beim fedpol. Das Vergleichsmaterial weise eine
aufgedruckte Gültigkeit vom 27. Oktober 2004 bis 26. Oktober 2024 auf.
Zwischen dem aufgedruckten Gültigkeitsdatum und der fraglichen Identitätskarte
liege damit ca. ein Jahr. Es sei nicht bekannt, welche Amtsstellen in der
Volksrepublik China die Identitätskarten ausstellen. Die Angaben hinsichtlich
Trägermaterial, Druck und Sicherheitselementen seien in europaweiten
Datenbanken und Doku-Alerts einheitlich beschrieben und würden sich nicht vom
Vergleichsmaterial des fedpol unterscheiden. Die fragliche Identitätskarte
weiche vollständig von diesen Informationen ab und sei daher als Fälschung zu
bewerten. Vor Einführung der Identitätskarten der zweiten Generation ab 1. Januar
2004.
sei die Identitätskarte der ersten Generation ausgestellt worden. Die
Identitätskarte der ersten Generation unterscheide sich bezüglich
Erscheinungsbild, Format und Trägermaterial deutlich von der nachfolgenden
zweiten Generation (siehe Dokumentation mit Vergleichsmaterial). Mit
Fragestellung betreffend den Erstausgabezeitraum des fraglichen Kartenmodells
hätten sie am 6. Februar 2023 bei fedpol, TEA, um eine Anfrage bei der
Volksrepublik China ersucht. Durch das EDA-Staatssekretariat STS, Protokoll,
sei die Anfrage an die Botschaft der Volksrepublik China gesandt worden. Die
Dispositiv
Antwort sei am 15. Februar 2023 beim EDA eingetroffen. Demnach sei mit der
Ausstellung der Identitätskarte der zweiten Generation am 1. Januar 2004
begonnen worden (siehe Emailkorrespondenz). Bei der fraglichen Identitätskarte
sei das Ausstelldatum 16. Oktober 2003 aufgedruckt. Mit der Information
der Volksrepublik China sei demnach die fragliche Identitätskarte vor dem
offiziellen Einführungstermin der Identitätskarte der zweiten Generation
datiert. Demzufolge sei die Plausibilität des Ausstelldatums bei der fraglichen
Identitätskarte nicht gegeben. Die Frage über die Amtlichkeit der Ausstellung,
Gemeinde, Provinz, Erwerb eines Dokuments (Voraussetzungen) etc. könnten im
Rahmen der Echtheitsuntersuchung grundsätzlich durch den Sachverständigen nicht
abschliessend beurteilt werden.
3.3. Aussagen des Beschuldigten
3.3.1. Eingabe vom 26. August 2020 an das SEM
(AS 50 ff.)
In der Eingabe an das SEM (sodann
weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht) machte der Beschuldigte im
Wesentlichen folgendes geltend: Er habe am 17. September 2019 ein Paket
aus China erhalten, welches ein Kleidungsstück enthalten habe. Weshalb ihm ein
solches Paket zugestellt worden sei, habe er nicht gewusst. Später habe er
entdeckt, dass in das Kleidungsstück seine Identitätskarte eingenäht gewesen
sei. Der Identitätskarte sei zu entnehmen, dass er Wohnort in […] in Tibet
gehabt habe und aus […] stamme. Mit der Identitätskarte sei erwiesen, dass der
Beschuldigte vor seiner Flucht in die Schweiz in der von ihm angegebenen Region
gelebt habe, da die Identitätskarte am 16. Oktober 2013 abgelaufen sei.
Identität und Herkunft des Beschuldigten seien damit nun zweifelsfrei belegt
und die Glaubhaftigkeit seiner im früheren Asylverfahren als unglaubhaft
erachteten Asylvorbringen werde untermauert. Daher sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschuldigten Asyl zu gewähren.
3.3.2. Befragung bei der Polizei (AS 128 ff.)
Bei der Befragung am
24. März 2021 (bestätigt in der Befragung vom 20. April 2021 [AS 134 ff.]) gab
der Beschuldigte an, im Februar 2013 mit einem nepalesischen Reisepass
eingereist zu sein, den ihm seine dortige Chefin besorgt habe. Der Pass sei ihm
gleich nach der Einreise vom Schlepper, der ihn begleitet habe, abgenommen
worden. Der Beschuldigte konnte nicht sagen, was er für den Pass bezahlt habe.
Er habe im Jahr 2014 Kontakt mit der Familie aufgenommen und eine Kopie des
Familienbüchleins geschickt bekommen. Das habe für Asyl immer noch nicht
gereicht. Im August 2019 habe er einen Pullover aus Tibet erhalten, in den die
Identitätskarte eingenäht gewesen sei. Er denke, dass das Kloster sie geschickt
habe. Es sei genau die Karte, die er damals im Kloster habe lassen müssen. Die
Identitätskarte sei im Kloster ausgestellt worden. Es sei seine echte
Identitätskarte.
3.3.3. Befragung vor der Vorinstanz (ASV 30
ff.)
Vor der Vorinstanz gab
der Beschuldigte an, seine Flucht aus Tibet nicht geplant zu haben. Er habe in
seiner Tasche weniger als CHF 30.00 gehabt. Er habe keine
Identitätspapiere dabei gehabt. Er habe gewusst, dass er zu Hause welche hätte.
Er habe im Juli 2014 mit Freunden im Kloster, in dem er gelebt habe, Kontakt
aufgenommen und später mit seiner Familie. Er habe ab und zu Kontakt und kurze
Gespräche gehabt und immer gesagt, er brauche unbedingt einen Ausweis mit Foto.
Er habe die Identitätskarte damals im Kloster gelassen. Die Identitätskarte sei
ihm dann eingenäht in ein Kleidungsstück zugeschickt worden. Er glaube, er habe
das Paket von den Freunden im Kloster erhalten. Das sei im Winter 2019 gewesen.
Jetzt gerade habe er keinen Kontakt zu seinem Freund. Bis zum zweiten
Asylgesuch habe es so lange gedauert, weil er zuerst bei anderen Anwälten
gewesen sei. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass es sich bei der
eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle, gab der Beschuldigte
an, er sei das bei der Polizei mehrmals gefragt worden. Er habe oft gesagt, als
er ein Kind gewesen sei, habe er diese ID gehabt. Das Foto auf der ID sei er. Er
habe die ID im Kloster aufbewahrt. Als Mönch sei er unter 18 Jahre alt gewesen.
Das Kloster habe schliessen müsse. Die zuständige Person habe ihm gesagt, damit
er bleiben dürfe, brauche er einen Ausweis. Das Kloster habe die
Identitätskarte dann bei der Gemeinde beantragt.
Im Parteivortrag führte
der Verteidiger sodann aus, Ausstellungsbehörde der Identitätskarte sei das
Kloster des Beschuldigten in Tibet gewesen (ASV 41 f.). Der Beschuldigte habe
sie weder selbst gefälscht noch deren Fälschung in Auftrag gegeben, sondern habe
darauf vertrauen dürfen, dass sie gültig ist. China habe kein Interesse an der
gültigen Ausstellung von Personalausweisen für Tibeter. Das Kloster habe nicht
die richtigen Ressourcen erhalten, obwohl es zur Ausstellung berechtigt sei.
3.3.4. Befragung vor Obergericht (ASB 121 ff.)
Vor der Berufungsinstanz gab der
Beschuldigte folgendes zu Protokoll: Er sei aus Tibet nach Nepal gegangen und
habe dort bei einer Frau in einem Restaurant gearbeitet. Sie habe die Reise
organisiert. Geld habe er nicht gehabt, er habe ihr seine tibetischen Steine
gegeben. Er sei mit einem Reisedokument in die Schweiz gekommen, auf dem nicht
sein richtiger Name gestanden habe. Das Foto darauf sei von ihm gewesen. Die
Frau vom Restaurant habe den Pass organisiert. (aF ob der Pass gefälscht
gewesen sei) Das könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Der Schlepper habe ihm
das Dokument abgenommen. Er habe es am Flughafen zeigen müssen. Der Mann habe
ihm gesagt, wenn er es zeigen müsse, müsse er unbedingt sagen, dass er F.___
sei. Er habe nicht überlegt, wie das Dokument gemacht worden sei. Nachdem er in
die Schweiz gekommen sei habe er über WeChat mit seiner Familie kommuniziert
und gesagt, er brauche ein Dokument aus Tibet. Im Jahr 2014 habe seine Mutter
eine Kopie des Familienbüchleins geschickt, doch das habe nicht gereicht. Von
2016 bis 2018 habe er Kontakt mit Kollegen im Kloster gehabt. Er sei überstürzt
geflüchtet und habe die Identitätskarte im Kloster zurücklassen müssen. Im Jahr
2019 habe er das tibetische Hemd mit der Identitätskarte versteckt erhalten. Er
wisse nicht von wem, er denke aber, jemand aus dem Kloster. Die hätten gewusst,
wo die Karte sei. Die Karte habe nicht direkt geschickt werden können wegen der
Kontrollen der Behörden. (aF) Er habe zuerst mit den Eltern und dann über die
Eltern Kontakt zu den beiden Freunden im Kloster gehabt. Zu ihnen habe er
keinen direkten Kontakt gehabt. Er denke, er habe die Identitätskarte im Jahr
2020 an Rechtsanwalt Banga übergeben. Es sei viel Zeit vergangen zwischen dem
Erhalt und dem Kontakt mit dem Verteidiger. (aF ob er die Identitätskarte
innerhalb eines Monats übergeben habe) Ja. (aF ob er die Identitätskarte im
Hemd sofort bemerkt habe) Ja, das habe er sofort gemerkt. Er habe grosse Freude
an dem Hemd gehabt und es sogleich anprobiert und die Karte gespürt. (aF was er
dazu sage, dass die Identitätskarte gemäss Gutachten eine Totalfälschung sei)
Er könne nur sagen, dass es genau das Dokument sei, das er zurückgelassen habe.
Das Dokument habe damals das Sekretariat des Klosters ausgestellt. Wie es
ausgestellt worden sei, könne er nicht sagen. Er habe diese Identitätskarte seit
2003. Auf der Karte sei ein aktuelles Foto von ihm von 2003. Das Kloster habe
den Antrag für die Ausstellung der Identitätskarte gestellt, sie könnten nicht
einfach einen Ausweis ausstellen, sondern müssten zum Amt gehen. (aF warum
seine Identitätskarte von 2003 so aussehe wie die neuen, die ab 2004
ausgestellt wurden) Dazu könne er nichts sagen.
4. Beweiswürdigung
4.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
4.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
4.3. Während im erstinstanzlichen Verfahren
lediglich das kurze Ergebnis der Prüfung der Identitätskarte des FOR vorlag,
das kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO darstellt, besteht mit dem
Gutachten der Forensik Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2022 und
insbesondere auch dessen Ergänzung vom 27. März 2023 nun eine ganz andere
Beweislage. Beide – das FOR und der Gutachter – kommen dabei zum selben
Schluss, wonach es sich bei der fraglichen Identitätskarte um eine
Totalfälschung handelt. An den Befunden des Gutachtens ist dabei nichts
auszusetzen und darauf kann ohne Weiteres abgestellt werden. Im Gegensatz zum
Bericht des FOR werden sämtliche Angaben zur Durchführung der Echtheitsprüfung
wie auch das Vergleichsmaterial offengelegt und sind nachvollziehbar. Die
eingereichte Identitätskarte des Beschuldigten ist eindeutig der zweiten
Generation nachempfunden, wie aus der Dokumentation des Gutachtens hervorgeht
(ASB 71). Diese wurde aber erst ab dem 1. Januar 2004 in dieser Form
ausgestellt, wie die chinesischen Behörden selbst bestätigten (ASB 72 f.). Selbiges
kann im Übrigen auch dem von der Verteidigung eingebrachten und im
erstinstanzlichen Urteil (Urteilsseite 10) zitierte Bericht «China: Reisepässe
und Belegsdokumente Inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo
Norwegen von Bundesamt für Migration BFM, Schweiz» S. 10 ff. (ebenfalls inkl.
bildlicher Darstellung beider Identitätskarten) entnommen werden. Dem Gutachter
ist daher zuzustimmen, dass bereits das Ausstelldatum der Identitätskarte des
Beschuldigten (16. Oktober 2003) sie als Fälschung enttarnt. Die diesbezügliche
Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht, im Gegenteil. Es ist überhaupt nicht
nachvollziehbar, weshalb in Tibet die Identitätskarten noch vor dem Rest der
Volksrepublik China nach neuester Manier ausgestellt werden sollten, eher wäre nach
der Argumentationslinie des Verteidigers das Gegenteil zu erwarten. Daran
ändert auch der zuvor erwähnte Bericht von Landinfo Norwegen nichts. Es mag
zutreffen, dass es aufgrund der Grösse und der Behandlung von Minderheiten in
China schwierig ist, etwas als «allgemein gültig» zu bezeichnen. Aber schliesslich
wurde das Vergleichsmaterial auch in Minderheitssprache verfasst. Ob aber tatsächlich
Unterschiede in der Ausstellung von Identitätsdokumenten in Tibet im Vergleich
mit dem Rest Chinas bestehen, kann an dieser Stelle letztlich offen bleiben, da
durch das Ausstelldatum noch vor dem offiziellen Termin der Identitätskarten
der zweiten Generation ohne jeden Zweifel eine Fälschung vorliegt. Damit sind
auch sämtliche Ausführungen der Verteidigung, wonach die Gemeinde des
Beschuldigten nicht die Mittel und Materialen für die sachgemässe Ausstellung
der Identitätskarten habe, hinfällig. Im Übrigen besteht kein Hinweis oder
Grund zur Annahme, dass sich die in Tibet ausgestellten Identitätskarten
dermassen vom zur Verfügung gestellten Vergleichsmaterial unterscheiden würden,
dass die Karten zwar vom Erscheinungsbild her nahezu identisch sind, aber in
der Art der Karte grundlegend anders ausfallen, wie das Gutachten feststellte.
Demnach hat die Durchlichtuntersuchung ergeben, dass kein Chip in der
Identitätskarte vorhanden ist. Zudem fehlten die feinen Linien des
Untergrunddruckes und die Iriseinfärbung wie beim Vergleichsmaterial. Auch das
punktförmige Druckbild des Tintendruckes und die unvollständig oder gar nicht
vorhandenen Mikroschriftzüge sprechen für eine Fälschung. Atypisch sind im
Weiteren die gleichzeitige, parallele Anwendung des Tintendrucks für den
Untergrunddruck sowie die Personaleintragungen und das Lichtbild. Die
wolkenartigen Lumineszenzen auf der Vorder- und Rückseite deuten auf
Klebstoffspuren hin. Im Übrigen fehlt auf der Frontseite der UV-Aufdruck in
Form der chinesischen Mauer. Auch die fehlenden definierten kinematischen
Bewegungsabläufe und Farbumschläge und die unscharfen Randzonen der
irisierenden Elemente weisen auf eine Nachahmung dieser Elemente hin. Die
Ergebnisse der IR-Lumineszenz- und IR-Absorptionsuntersuchungen unterstützen
die visuellen und makroskopischen Untersuchungen. Im Ergebnis handelt es sich bei
der durch den Beschuldigten eingereichten Identitätskarte eindeutig um eine
Fälschung.
4.4. Da es sich aufgrund des Ausstelldatums
derart offenkundig um eine Fälschung handelt, ist – wie bereits ausgeführt –
auch ausgeschlossen, dass es sich um eine offiziell in Tibet ausgestellte
Identitätskarte handelt, die der Beschuldigte für echt hätte halten dürfen. Der
vorinstanzlichen Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten als stringent kann
nicht zugestimmt werden. Seine Aussagen sind teilweise widersprüchlich und im
Ergebnis überhaupt nicht glaubhaft. So überzeugen seine Schilderungen der Reise
über Nepal mittels eines Schleppers und eines falschen Passes in keiner Weise.
Der Beschuldigte behauptete vor Obergericht, er wisse nicht, ob der Pass, mit
dem er einreiste, gefälscht gewesen sei. Obwohl ein Foto von ihm selbst darauf
war, stand ein anderer Name in dem Pass und dem Beschuldigten wurde eingebläut,
bei Nachfragen am Zoll den anderen Namen anzugeben. Bei einem Pass mit dem
eigenen Foto aber anderem Namen ist jedem klar, dass es sich offensichtlich um
eine Fälschung handelt, was der Beschuldigte auch wissen musste. Damit ist auch
nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich bereits einmal eines gefälschten
Dokumentes bediente, um an sein Ziel zu kommen. Konkreten Fragen zu dieser
Reise nach Europa wich der Beschuldigte sodann jeweils aus. Auch ist nicht
glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht wissen will, was diese Reise mittels
eines Schleppers kostete, da bereits die Flüge zweifellos einen – insbesondere
für den gemäss eigenen Aussagen mittellosen Beschuldigten – stolzen Preis
hatten. Auch in seinen weiteren Aussagen finden sich zahlreiche
Ungereimtheiten: So gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 23. März 2021 an, er habe im Jahr 2014 mit seiner Familie
Kontakt aufgenommen und im selben Jahr eine Kopie seines Familienbüchleins
erhalten. Im August 2020 – später korrigierte er es in 2019 – sei dann dieses
Hemd aus Tibet gekommen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses aus dem Kloster gekommen
sei. Von einer konkreten Kontaktaufnahme mit jemandem aus dem Kloster zwecks
Erhalt der Identitätskarte sagte er damals aber nichts. Der Beschuldigte hat
dort auch keine Namen erwähnt. Erst vor der Vorinstanz erzählte er dann, er
habe im Jahr 2014 zuerst mit zwei Mönchen im Kloster – «[…]» und «[…]» –
Kontakt aufgenommen, erst später habe er mit seiner Familie Kontakt
aufgenommen. Vor Obergericht sagte er dagegen aus, dass er im Jahr 2014 mit der
Familie Kontakt gehabt habe und über die Familie dann in den Jahren 2016 bis
2018 zu seinen Freunden im Kloster. Während der Beschuldigte bei der
polizeilichen Einvernahme am 24. März 2021 angab, die Identitätskarte sei im
Kloster ausgestellt worden, sagte er vor der Vorinstanz, die Gemeinde habe
diese – auf Antrag des Klosters – ausgestellt. Vor Obergericht gab er auf
den Vorhalt, dass die ID gemäss Übersetzung vom Amt für öffentliche Sicherheit
des [Landkreises] (AS 69) ausgestellt worden sei, dann aber an, das Sekretariat
des Klosters habe den Antrag gestellt. Natürlich könne ein Kloster keinen
Ausweis ausstellen, sie müssten zu dem Amt gehen. Der Beschuldigte sagte auch
aus, die Identitätskarte habe er gebraucht, um im Kloster bleiben zu können,
als er unter 18 Jahre alt gewesen sei. Die fragliche Identitätskarte wurde aber
erst im Jahr 2003, als der Beschuldigte bereits 19 Jahre alt war, ausgestellt. Im
Weiteren gab der Beschuldigte vor Berufungsgericht an, er habe die
Identitätskarte sofort nach Erhalt des Pakets mit dem Hemd entdeckt. Er habe
sich sehr darüber gefreut und es sofort angezogen. Damit widerspricht er den
Ausführungen in seinem Revisionsgesuch, wo behauptet wurde, er habe die
Identitätskarte lange nicht entdeckt. Der gesamte zeitliche Ablauf mutet sodann
äusserst seltsam an. Wenn der Beschuldigte die Identitätskarte doch sofort,
d.h. im September 2019, entdeckt hat, wäre er doch umgehend zu den
entsprechenden Behörden – wie dem ihm durch die Verfahren gut bekannten
Migrationsamt – gegangen, die seit Jahren einen ebensolchen Ausweis von ihm
gefordert hatten. Auch dass er seinen Verteidiger gemäss Vollmacht Ende Oktober
mandatierte, diesem die Karte aber entweder nicht sogleich überbrachte oder
aber sie noch zurückbehalten wurde, ist völlig unplausibel. Im Übrigen gab der
Beschuldigte mehrfach an, die Identitätskarte sei genau die, die er als Kind
gehabt habe. Er war bei der Ausstellung aber bereits 19 Jahre alt und damit
lange kein Kind mehr. Sodann müsste die Karte, die er als Kind hatte, erst
Recht eine Karte der ersten Generation gewesen sein. Zudem fällt sofort auf,
dass auf dem Foto auf der Identitätskarte ein Kind abgebildet ist. Der
Beschuldigte gab vor Berufungsgericht zwar auf mehrfache Nachfrage an, das sei
er im Zeitpunkt der Ausstellung der Karte, also um das Jahr 2003 herum. Selbst
wenn es zutreffen mag – wie der Verteidiger behauptet – dass Tibeter eher jünger
aussehen, als sie tatsächlich sind, so ist auf dem Foto keinesfalls ein
19-jähriger Beschuldigter abgebildet, sondern ein Kind. Die Argumentation der
Verteidigung, wonach das Gutachten die politische Situation ausser Acht lasse
und davon ausgehe, es laufe in China wie in der Schweiz, vermag all diese
Widersprüche und Ungereimtheiten in keinster Wiese auszuräumen oder nur
ansatzweise zu erklären. Auch die Ausführungen zu einer Ausstellung im Kloster,
das nicht die geeigneten Mittel habe, haben weder Hand noch Fuss. Insgesamt
sind die Aussagen des Beschuldigten durchs Band unglaubhaft und darauf kann
nicht abgestellt werden. Ebenfalls gegen die Aussagen des Beschuldigten
spricht, dass auch das SEM zum Schluss kam, dass der Beschuldigte nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert
worden sei und seine Herkunft zu verschleiern versuche.
4.5. Die Zweifel, die die Vorinstanz noch am
Ergebnis des FOR hatte, wurden durch das Gutachten gänzlich ausgeräumt. Auf die
unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten kann dagegen nicht abgestellt werden. Es
kann aufgrund dieser Beweislage daher klar als erstellt erachtet werden, dass
der Beschuldigte die gefälschte Identitätskarte zum Zweck der Täuschung der
Behörden einreichte, indem er sie, im Wissen darum, dass es eine Totalfälschung
ist, dem SEM zusandte, um seinen Asylantrag erneut prüfen zu lassen und
allenfalls nun einen positiven Entscheid zu erhalten. Der Sachverhalt gemäss
Vorhalt ist damit erstellt.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeines
1.1. Nach Art. 252 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der
Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine
Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht oder echte, nicht für ihn bestimmte
Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht.
1.2. Die von Art. 252 genannten Schriftstücke
sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität
oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen (Markus
Boog in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4.
Aufl., 2019 [nachfolgend BSK StGB II-Boog], Art. 252 N 4). Ausweisschriften
sind Papiere, die der Feststellung der Identität, der Standes- oder
Familienverhältnisse einer Person dienen. Dazu zählen Pässe (nach Art. 255 auch
solche anderer Staaten; BGE 117 IV 170, 175; 99 IV 121, 125 E. 2),
Identitätskarten, Heimatscheine, die Einreise und Aufenthalt regelnden
fremdenpolizeilichen Ausweispapiere, insb. Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
die anstelle des Reisepasses ausgestellten Ausweispapiere der Staaten- und
Schriftenlosen, der Asylbewerberausweis, der Reiseausweis für Flüchtlinge,
Führerausweise sowie Geburtsscheine und das Familienbüchlein etc. (BSK StGB
II-Boog, Art. 252 N 5).
Strafbar ist wie bei Art. 251 der
Gebrauch einer der im Gesetz genannten Schriften, mit Einschluss des
erschlichenen Ausweises, zur Täuschung. Der blosse Besitz eines Ausweises zum
späteren Gebrauch genügt nicht (BSK StGB II-Boog, Art. 252 N 11).
1.3. Der subjektive Tatbestand erfordert
neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 95 IV 68, 72 E. 2; BGer, StrA,
28. 8. 2014, 6B_1187/2013, E. 7.2; vgl. Art. 251 N 182 ff.). Ferner ist
die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem andern
das Fortkommen zu erleichtern. Das Bundesgericht umschreibt das Fortkommen
sehr weit als jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (BGE
98 IV 55,
59; Donatsch/Thommen/Wohlers, IV5, 170; CR CP II-Kinzer, Art. 252 N
31; Uehlinger, Diss., 100 f.; vgl. auch Caviezel, Diss., 91). Die
Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, ist daher
aufzufassen als Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen (BSK StGB
II-Boog, Art. 252 N 16).
2. Im Konkreten
2.1. Mit der totalgefälschten chinesischen
Identitätskarte hat der Beschuldigte eindeutig eine Ausweisschrift im Sinne von
Art. 252 StGB verwendet. Er reichte diese gemäss dem erstellten Sachverhalt
beim SEM ein, um seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern, womit er klarerweise
die Tathandlung des Gebrauchs erfüllt hat. Der objektive Tatbestand ist damit
erfüllt.
2.2. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann
gemäss Beweisergebnis nicht abgestellt werden, sondern der gesamte Ablauf und
seine widersprüchlichen Aussagen lassen keinen Zweifel daran, dass der
Beschuldigte wusste, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Der
Beschuldigte verfolgte das Ziel, mit der gefälschten chinesischen
Identitätskarte seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern. Durch die vorangehenden
Asylverfahren wusste er, dass er seine Identität und Herkunft aus Tibet nachweisen
muss, um doch noch einen positiven Asylentscheid und damit einen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erhalten, der ihm sodann u.a. auch die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlauben und die drohende Wegweisung abwenden
würde. Somit wollte er sich sein eigenes Fortkommen erleichtern und die
Behörden über seine Identität täuschen. Er tat dies zweifellos mit direktem Vorsatz,
reichte er die gefälschte Identitätskarte schliesslich vorsätzlich zwecks
Täuschung ein. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes spricht auch der
Umstand, dass der Beschuldigte bereits mit einem gefälschten Pass nach Europa
einreiste. Auch damals wusste er genau um die Unechtheit des Reisedokumentes. Auch
der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte hat sich folglich
der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht.
IV.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1. Die Strafzumessung erfolgt nach dem
Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen
Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
1.2. Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legal-verhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland
M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
1.5. Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
2. Im Konkreten
2.1. Art. 252 StGB sieht einen Strafrahmen
von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Im vorliegenden
Fall wollte sich der Beschuldigte mit der Einreichung der gefälschten
chinesischen Identitätskarte einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verschaffen
und damit einer Wegweisung entgehen. Die beabsichtigte Täuschung war indessen
nicht erfolgreich, da bereits das Bundesverwaltungsgericht die ID als Fälschung
erkannte. In Anbetracht aller möglichen Tatvarianten ist das Verschulden des
Beschuldigten noch als leicht zu werten. Was die subjektive Tatschwere
betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Auch wenn die
Beweggründe des Beschuldigten, der seit Jahren als ab- und weggewiesener
Asylbewerber ohne Möglichkeit eines eigenständigen Lebens in der Schweiz lebt,
zwar nicht zu rechtfertigen, so dennoch zu einem gewissen Grad verständlich
sind, bewies er mit der Einreichung einer totalgefälschten Identitätskarte –
die er sich ja besorgen und auch etwas kosten lassen musste – dennoch eine
nicht unbedeutende kriminelle Energie, zumal er bereits bei seiner Reise in die
Schweiz mit einem gefälschten Dokument unterwegs war und dieses auch den
Grenzkontrollen vorzeigte. Ausgehend vom Strafrahmen von Art. 252 StGB ist die
Einsatzstrafe auf 40 Tagessätze festzusetzen.
2.2. Zum Vorleben des Beschuldigten ist
folgendes bekannt: Der Beschuldigte lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz.
Sein Asylgesuch wurde ab- und er aus der Schweiz weggewiesen. Diverse
Rechtsmittel waren nicht erfolgreich, der Beschuldigte hat bis heute keinen
anderen Status als der des abgewiesenen Asylsuchenden. Sein Aufenthaltsstatus
und die drohende Wegweisung sind zwar zweifellos belastend für den
Beschuldigten, dies gilt jedoch für alle Personen mit diesem Status und nicht
für den Beschuldigten im Speziellen. Der Beschuldigte führt eine Beziehung mit
einer Landsfrau, die denselben Status hat wie er. Sie leben mittlerweile
zusammen. Er ist nicht vorbestraft. Insgesamt ist das Vorleben neutral zu
werten.
2.3. Es muss allerdings eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes festgestellt werden. Die Begründung des Urteils durch
die Vorinstanz dauerte mit über fünf Monaten zu lange und auch das
Berufungsverfahren nahm viel Zeit in Anspruch. Es rechtfertigt sich daher eine
Reduktion um 10 Tagessätze auf insgesamt 30 Tagessätze Geldstrafe.
2.4. Der Beschuldigte hat aufgrund seines
ausländerrechtlichen Status keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf das Minimum von CHF 10.00 gemäss
Art. 34 Abs. 2 StGB festzusetzen.
2.5. Der Beschuldigte ist bisher nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Strafe kann damit ohne Weiteres
bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist dabei auf die Minimaldauer von
2 Jahren festzusetzen.
2.6. Die Einziehung der gefälschten
Identitätskarte erübrigt sich vorliegend, da das Bundesverwaltungsgericht diese
bereits in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2020 gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG verfügte.
V.
Kosten und
Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1. Ausgangsgemäss ist festzustellen, dass
der Beschuldigte in allen Punkten der Anklage schuldig gesprochen wurde. Ihm
sind daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die
Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens inkl. einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.00 auf CHF 1'150.00 festgesetzt. Es wurden dagegen keine
Einwendungen geltend gemacht, so dass diese Höhe zu bestätigen ist.
1.2. Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga, wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4'909.40 zugesprochen. Er wurde vor der ersten
Instanz privat vertreten, ein Gesuch um amtliche Verteidigung hatte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2021 abgewiesen (AS 158 ff.).
Aufgrund des nun erfolgten Schuldspruches gemäss Anklage entfällt auch die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Berufungsverfahren
2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Im Berufungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft mit ihren
Anträgen vollends durchgedrungen. Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch
auf der ganzen Linie. Er hat demnach die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total
CHF 3'820.00.
2.2. Für das Berufungsverfahren wurde
Rechtsanwalt Boris Banga dem Beschuldigen als amtlicher Verteidiger bestellt.
Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter
Honorarnote insgesamt einen Aufwand von 28.26 Stunden geltend. Dies erweist
sich teilweise als überhöht: Der Verteidiger macht für das Studium des
Gutachtens sowie dessen Ergänzung jeweils 3 Stunden geltend. Das ist in
Anbetracht des Umfangs des Gutachtens deutlich zu hoch. Der diesbezügliche
Aufwand ist jeweils auf 1.5 Stunden zu halbieren. Im Weiteren dauerte die Berufungsverhandlung
weniger lange, als vom Verteidiger angenommen, nämlich 2 Stunden und 20
Minuten. Damit sind 10 Minuten zu streichen. Die mündliche Urteilseröffnung
fand nicht statt, stattdessen wurde der Verteidiger von der Gerichtsschreiberin
telefonisch über das Urteil informiert. Von den für die Eröffnung
veranschlagten 30 Minuten sind daher 20 in Abzug zu bringen. Insgesamt ergibt
sich somit eine Kürzung von 3.5 Stunden. Der Verteidiger rechnete in seiner
Honorarnote jeweils mit CHF 250.00 pro Stunde. Als amtlicher Verteidiger
wird er jedoch mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (bis 31. Dezember 2022)
bzw. CHF 190.00 (ab. 1. Januar 2023) entschädigt. Es ergibt sich ein
Aufwand von insgesamt 24.76 Stunden, davon 7.24 bis Ende 2022 und 17.52 ab
Januar 2023. Die Entschädigung beträgt damit insgesamt CHF 5'162.80 und setzt
sich wie folgt zusammen: Honorar für 24.76 Stunden von CHF 4'632.00,
Auslagen von CHF 161.70 und MWST von CHF 369.10. Zufolge amtlicher
Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu zahlen, vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers. Der Nachzahlungsanspruch wird
– mangels anderslautender Honorarvereinbarung – bis 31. Dezember 2022 mit einem
Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde berechnet und ab 1. Januar 2023 mit
CHF 250.00 Daraus ergibt sich ein Anspruch im Umfang von
CHF 1'522.05.
Demnach wird in Anwendung von Art. 252
StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135,
Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO;
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August 2020.
2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird
dem Beschuldigten, dort privat vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Grenchen, keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris
Banga, Grenchen, auf CHF 5'162.80 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'522.05
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und CHF 250.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von total
CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden
dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1184/2023 vom 18. August
2025 aufgehoben.