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Entscheid

STBER.2022.36

Verletzung der Verkehrsregeln

16. August 2022Deutsch18 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Michael Häfliger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2021 sprach

die Staatsanwaltschaft A.___ (Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung

ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur und ohne Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer schuldig i.S. von Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG sowie

Art. 3 Abs. 1 VRV und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm

die Verfahrenskosten zur Zahlung (AS 7).

2. Am 3. August 2021 erhob der

Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 15).

3. Die Staatsanwaltschaft hielt am

Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum

Entscheid (AS 26 f.).

4. Am 15. Februar 2022 fällte der

Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 68 ff.):

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert, begangen am 4. Juli 2021, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung

der Busse vollzogen wird.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine nachfolgende schriftliche

Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des

Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO).

In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 200.00 und A.___

hat noch CHF 400.00 zu bezahlen.

5. Am 1. März 2022 liess der inzwischen

anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufung anmelden (AS 74).

6. Gemäss Berufungserklärung vom 6.

April 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.

7. Am 8. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft

ihren Verzicht auf ein Rechtsmittel sowie eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

8. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 ordnete

der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an.

9. Die Berufungsbegründung des

Beschuldigten datiert vom 25. Mai 2022.

Erwägungen

II. Umfang der Prüfungsbefugnis

des Berufungsgerichts

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht

werden.

2.

Die Rüge der offensichtlich

unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts

entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine

Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst

klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und

Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie

der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der

Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt

Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen

Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender

ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist

erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings

unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis

offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das

Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

III. Sachverhalt

A. Vorhalt

Der Beschuldigte habe sich der Vornahme

einer Verrichtung, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur, ohne

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1

SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht, am 4. Juli 2021, um 16:52 Uhr,

in Egerkingen, Oltnerstrasse, Fahrtrichtung Egerkingen Zentrum, im

Personenwagen [Kennzeichen], indem er das Mobiltelefon während der Fahrt rechts

unterhalb des Lenkrads in seiner rechten Hand hielt. Der Blick habe für ca. 3

Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen gegolten.

B. Der rechtsrelevante

Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangt zu folgendem

Beweisergebnis (Ziff. II./B./2 lit.b):

«Vorliegend hat der Beschuldigte

anerkannt, dass er am 4. Juli 2021 sein Mobiltelefon während seiner Fahrt in

Griffnähe hatte. Dies will er allerdings nicht genutzt haben. Es sei an der

Lüftung oberhalb der Mittelkonsole montiert gewesen. Seine beiden Hände seien

am Steuerrad und die Aufmerksamkeit auf den Verkehr gerichtet gewesen. Die

Polizisten hingegen geben an, der Beschuldigte habe während rund 3 Sekunden

nach unten auf sein Mobiltelefon in der rechten Hand geschaut und mit dem

Daumen darauf getippt. Die beiden Polizisten sassen nur wenige Meter seitlich

versetzt zur Fahrspur in ihrem Patrouillenfahrzeug. Der Zeuge B.___ hat heute

ausgesagt, sie würden oft an diesem Standort Verkehrskontrollen durchführen. Er

biete optimale Sichtverhältnisse. Man sei auf diesem Vorplatz gegenüber der

Fahrbahn leicht erhöht und könne so besser in die Fahrgastzellen der

vorbeifahrenden Autos einsehen. Weiter könne man nicht nur den

Strassenabschnitt direkt vor dem Vorplatz beobachten. Die Sichtzone erstrecke

sich darüber hinaus, so dass die herannahenden Fahrzeuge schon vorher sichtbar

seien. In Anbetracht dieser Voraussetzungen ist es glaubhaft, dass die beiden

Polizisten den Beschuldigten während 2 – 3 Sekunden bei der Durchfahrt

beobachten konnten. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos und Videos zeigen

lediglich die direkt vor dem Vorplatz einsehbare Fahrspur. Die Sichtzone neben

dem Vorplatz blieb unberücksichtigt. Für die Aufnahmen wurde zudem eine

Position auf dem Vorplatz gewählt, die offensichtlich stark zurückversetzt und

direkt am östlichen Rand auch sehr schlechte Sichtverhältnisse auf die

herannahenden Fahrzeuge bietet. Diese war in casu aber nicht gegeben. Gemäss

den Aussagen der beiden Polizisten hat man einen idealen Standort auf dem

Vorplatz gewählt, um die vorbeifahrenden Fahrzeuglenker bestmöglich zu

beobachten. Zudem war es taghell und der Beschuldigte fuhr mit von den

Polizisten geschätzten 45 km/h nicht übermässig schnell vorbei. Der

Beschuldigte bestreitet diese Geschwindigkeit denn auch nicht. Ausgehend von

diesem Tempo ergibt sich bei 12.5 Metern pro Sekunde eine überblickbare Strecke

von 25 – 37.5 Metern. Vermasst man diese Distanz auf der Fahrbahn direkt

vor dem Standort der Verkehrskontrolle (Geoinformationsseite des Kantons

Solothurn, https://geo.so.ch; zuletzt besucht am 15. März 2022), erscheinen die

Angaben der beiden Polizisten als sehr realistisch. Es gibt auch sonst keinen

vernünftigen Grund, weshalb die beiden Polizisten den Beschuldigten einer

Straftat beschuldigen sollten, die sich nicht so wie angezeigt, abgespielt

haben soll. Die heutige Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht am

Dispositiv

Mobiltelefon manipuliert, kann demnach nicht zutreffen. Im Gegenteil, seine

Aussagen im Verfahren deuten klar daraufhin, dass er sein Mobiltelefon sehr

wohl benutzt hat. Gemäss Polizeirapport, teilte er unmittelbar nach der

Anhaltung dem Polizisten mit, dass er nur sein Mobiltelefon hingestellt habe,

weil es umgefallen sei. Auch hier stellt sich die Frage, warum der

rapportierende Polizist eine solche Aussage erfinden sollte. Weiter konnte

Polizist C.___ während der Personenkontrolle auf dem Display des in der

Mittelkonsole liegenden Mobiltelefons die geöffnete Applikation "Google

Maps" erkennen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der

Beschuldigte aufgrund der Umfahrung des Staus auf der A1 die Route auf der

Applikation "Google Maps", die er zugegebenermassen anstelle seines

Bordcomputers nutzte, neu programmieren musste. Er war zudem ortsunkundig. An

den Namen der Ortschaft seines Fahrtziels konnte er sich jedenfalls nicht mehr

erinnern.»

C. Beweiswürdigung

und Beweisergebnis

1. Der Vorhalt gegenüber

dem Beschuldigten und das Beweisergebnis der Vorinstanz stützen sich auf die

Beobachtungen der beiden Polizisten Gfr C.___, der die Strafanzeige vom 5. Juli

2021 und den Nachtragsrapport vom 27. August 2021 verfasste (AS 3 f.; 19 f.),

sowie Fw B.___, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge

einvernommen wurde (AS 64 ff.). Dabei ergibt sich aus den schriftlichen

Schilderungen und den Aussagen des Zeugen ein klares Bild:

Die beiden Polizisten

beobachteten am Sonntag, 4. Juli 2021, Nachmittag, in Egerkingen auf einem

unmittelbar an die Oltnerstrasse angrenzenden Parkplatz bei der Liegenschaft

Oltnerstrasse 25, der gegenüber der Oltnerstrasse erhöht liegt, den Verkehr. Es

handelt sich um eine Beobachtungsstelle, die von der Polizei oft benutzt wird. Um

16:52 h beobachteten sie den PW des Beschuldigten, wie er Richtung Zentrum von

Egerkingen fuhr. Der PW fuhr nach Schätzung der Polizisten mit einer

Geschwindigkeit von 45 km/h. Der Lenker des PW, bei dem es sich

unbestrittenermassen um den Beschuldigten handelte, hielt ein Mobiltelefon in

der rechten Hand und bediente dieses mit dem Daumen. Der Lenker hielt das

Mobiltelefon rechts unterhalb des Lenkrades und blickte nach unten, dies während

ca. 3 Sekunden.

Die Sichtwinkel der

Polizisten auf die Oltnerstrasse betrug von der Beobachtungsstelle aus 42

Meter.

Die Polizisten folgten dem

PW und hielten ihn an. Sie stellten fest, dass das Mobiltelefon in der

Mittelkonsole lag und die Applikation google maps geöffnet war.

2. Eine Würdigung der

Beweismittel ergibt folgendes:

2.1 Zwischen den beiden Polizisten und

dem Beschuldigten bestehen keinerlei persönliche Beziehungen. Es ist denn auch

kein Hinweis auf eine gegenüber dem Beschuldigten voreingenommene oder negativ

eingestellte Haltung der Polizisten erkennbar. Auch der Beschuldigte selbst

behauptet dies nicht. Fw B.___ sagte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht sowie nach Androhung der

Straffolgen gemäss Art. 307 StGB aus und bestätigte dabei den Sachverhalt, wie

er bereits in der Strafanzeige und im Nachtragsrapport von seinem Kollegen

geschildert worden war. Fw B.___ sagte zudem aus, dass sie nach ihrer Devise

nur die Fahrzeuge rausnehmen würden, bei denen sie zu 200% sicher seien, dass

sie etwas gemacht hätten. Dieser Nachsatz des Zeugen, den er von sich aus

machte, wirkt sehr authentisch. Die Aussage des Zeugen ist insgesamt als

glaubhaft zu qualifizieren.

2.2 Der Beschuldigte macht geltend, dass

die subjektiven Wahrnehmungen der beiden Polizisten mit den tatsächlichen objektiven

Begebenheiten nicht vereinbar seien.

Zu den Einwendungen des Beschuldigten

ist folgendes festzuhalten:

2.3.1 Der Beschuldigte macht geltend,

der Sichtzonenbereich der Polizisten sei auf die unmittelbare Strecke vor dem

Vorplatz begrenzt gewesen. Die für die Polizisten einsehbare Strecke der

Fahrbahn habe maximal rund 34 Meter betragen, wobei sie den Beschuldigten als

Fahrzeuglenker lediglich auf 11 Metern, was bei einer gefahrenen

Geschwindigkeit von 45 km/h eine Zeitdauer von knapp einer Sekunde ausmache,

hätten beobachten können. Dies ergebe sich auch aus den vom Beschuldigten ins

Recht gelegten Fotos und Videos.

Die Berechnungen des Beschuldigten gehen

davon aus, dass sich der Standort der Polizisten auf dem Parkplatz in der Ecke

Nordwest befand (Berufungserklärung vom 6. April 2022 Ziff. 8.3 und 8.4). Es

kann dahingestellt bleiben, ob die Sichtzone von diesem Punkt aus 34 Meter

betrug oder nicht, weil sich dieser Standort nicht aus den Akten ergibt. Es ist

offensichtlich, dass sich bei einem anderen Standort – z.B. in der Mitte des

Hausplatzes oder näher bei der Strasse – auch eine andere Sichtzone ergibt und

deshalb die von den Polizisten angegebene Sichtzone von 42 Meter objektiv sehr

wohl möglich ist. In den Ausführungen und Berechnungen des Beschuldigten bleibt

zudem unerwähnt und damit auch unberücksichtigt, dass der Parkplatz gegenüber

der Oltnerstrasse erhöht war (vgl. Aussage B.___ AS 66 sowie Fotos AS 36 ff.),

was sich auf den einsehbaren Bereich auf die Oltnerstrasse zweifellos

auswirkte.

Die Behauptung des Beschuldigten, der

Sichtzonenbereich der Polizisten habe (nur) 34 Meter betragen, ist somit nicht

geeignet, die Ausführungen der Polizisten, dieser habe 42 Meter betragen, als

unzutreffend oder gar objektiv unmöglich erscheinen zu lassen.

2.3.2 Das Gleiche gilt für die

Berechnungen des Beschuldigten bezüglich des Sichtfeldes auf den Lenker,

welches er auf rund 11 Meter begrenzt (Berufungserklärung Ziff. 8.5 und 8.6).

Auch hier geht der Beschuldigte von einem Standort der Polizisten aus, für

welchen sich in den Akten keine Grundlage finden lässt. Es ist offensichtlich,

dass auch hier ein Standort in der Mitte des Hausplatzes oder näher bei der

Strasse ein anderes Sichtfeld auf den Fahrzeuglenker eröffnet. Gleichzeitig ist

die Sicht auf den Fahrzeuglenker weder durch einen Beifahrer, der in aller

Regel mit dem Rücken angelehnt an der Lehne sitzt, noch durch getönte hintere

Fensterscheiben zwingend eingeschränkt. Tatsache ist, dass sich in den Akten

keinerlei entsprechende Aussagen oder Aufzeichnungen der Polizisten finden,

welche eine solche Einschränkung erwähnen. Die tatsächliche Möglichkeit einer

Einschränkung der Sichtverhältnisse macht die Wahrnehmung der Polizisten nicht

objektiv unmöglich. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage von Fw B.___

hinzuweisen, sie würden nur bei 200%iger Sicherheit intervenieren, was e

contrario heisst, dass sie bei eingeschränkter Sicht eben nicht eingegriffen

hätten.

2.3.3 Schliesslich gilt das Gesagte auch

für die vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen (AS 25). Es ist bei der

Aufnahme, die aus dem beim Hausplatz vorbeifahrenden PW gemacht wurde, zwar

einzuräumen, dass die Sicht auf den Hausplatz tatsächlich sehr kurz erscheint.

Dabei ist jedoch festzustellen, dass die vom PW gefahrene Geschwindigkeit nicht

bekannt ist. Dazu kommt, dass aus dieser Zeitdauer nicht darauf geschlossen

werden kann, wie lange aus umgekehrter Sicht der PW vom Hausplatz aus sichtbar

war, weil die Videoaufnahme vom Beifahrersitz des PW aus aufgenommen wurde und

die Sicht auf den Hausplatz zeitweise durch die Säule, welche die Frontscheibe

des PW begrenzt, verdeckt wird (Sekunde 29). Der Hausplatz ist jedoch aus

dieser Sicht sicher 2 Sekunden zu sehen. Aus umgekehrter Sicht ist der weisse

PW, der auf der Videoaufnahme, die vom Hausplatz aus aufgenommen wurde, bei

Sekunde 31 ins Bild kommt, für knapp 3 Sekunden zu sehen. Die Videoaufnahmen

bestätigen somit die Ausführungen der Polizisten, wonach die Vorbeifahrtzeit in

diesem Bereich 2-3 Sekunden dauere.

2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen,

dass die von den Polizisten festgehaltenen und dem erstinstanzlichen Urteil zu

Grunde gelegten Wahrnehmungen (Geschwindigkeit des Beschuldigten ca. 45 km/h,

Sichtwinkel ca. 42 Meter, Beobachtungsdauer ca. 3 Sekunden) weder durch die

vorliegenden Videoaufnahmen noch die vom Beschuldigten angestellten

Berechnungen als objektiv unmöglich und damit als unhaltbar und mit der

tatsächlichen Situation nicht vereinbar qualifiziert werden müssen. Das

Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich deshalb nicht als willkürlich i.S.

von Art. 398 Abs. 4 StPO.

2.3.5 An diesem Resultat ändern die

weiteren Argumente des Beschuldigten nichts:

-

Entgegen den Ausführungen

des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2022, Ziff. 3, letzter

Punkt, sagte Fw B.___ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge nicht

aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Entsprechend ist auch die

Möglichkeit einer Verwechslung nicht gegeben.

-

Die Aussagen des

Beschuldigten sind weder ent- noch belastend. Immerhin stellen sie aber ein

Indiz für die Richtigkeit der Ausführungen in der Strafanzeige dar, wonach beim

Mobiltelefon des Beschuldigten die Applikation google maps aufgeschaltet war.

Der Beschuldigte sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe

die Autobahn in Egerkingen wegen einem Stau verlassen und habe in eine

Ortschaft (gemäss E-mail vom 2. August 2021: Holderbank, vgl. AS 10) fahren

wollen. Die Aufschaltung des Navi war somit folgerichtig, da sich der

Beschuldigte nach dem Verlassen der Autobahn neu orientieren musste.

-

Schliesslich vermag die

schriftliche Aussage der Ehefrau, wonach der Beschuldigte das Handy nicht

bedient habe, die Zeugenaussage von Fw B.___ nicht zu erschüttern (AS 35). So

erfolgte die schriftliche Erklärung nicht unter Strafdrohung bei einer

wahrheitswidrigen Aussage; sodann hatte die Ehefrau im relevanten Zeitpunkt

überhaupt keine Veranlassung, auf das Verhalten des Ehemannes zu achten, weil

sie nicht wusste, dass sie später dazu befragt werden könnte. Schliesslich

steht die Ehefrau mit dem Beschuldigten in einer engen persönlichen Beziehung.

Entsprechend ist ihre schriftliche Erklärung ohne Beweiswert.

3. Die Vorinstanz hat somit den

Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Der Vorhalt, wie er dem

Beschuldigten mit Strafverfügung vom 22. Juli 2021 gemacht wird, ist erstellt

und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

IV. Rechtliche Subsumtion

1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich

strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrats verletzt.

2. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung

vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2

VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere

durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht

beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).

Das Mass der Aufmerksamkeit, die der

Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse

und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz

1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen

liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt

wird. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die

Fahrbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin

davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des

Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts –

stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer

schaffen (6B_1423/2017 E.2.1.1).

3.1 Das Bundesgericht hat in den

folgenden Fällen erkannt, dass ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche

Aufmerksamkeit i.S. von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV widmet:

-

Der Fahrer richtet seinen

Blick zum Schreiben einer SMS länger auf sein Mobiltelefon (6B_666)2009 E. 1.3

f.);

-

Der Fahrer beschreibt auf

dem Lenkrad ein Papier und wendet den Blick zeitweise von der Strasse ab

(1C_566/2018 E. 2.5);

-

Der Fahrer hält auf der

Höhe der Mittelkonsole ein Blatt Papier vor sich und richtet seinen Blick

während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf (1C_422/2016 E. 3.3);

-

Der Fahrer hält ein

Navigationsgerät länger als nur wenige Sekunden in der Hand auf der Höhe des

Lenkrades und richtet den Blick darauf (1C_183/2016 E. 2.6);

3.2 Im Entscheid 1C_470/2020 hielt der Fahrer

ein Mobiltelefon während der Fahrt kurz vor Mittag innerorts auf der Höhe des

Lenkrades in der rechten Hand, um die Musik zu wechseln. Dafür blickte er

während drei Sekunden auf das Display. Das Bundesgericht stellte fest, dass der

Fahrer dem Strassenverkehr dadurch nicht die erforderliche Aufmerksamkeit

schenkte und Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt hat (E. 4.3).

Auch im Entscheid 6B_1423/2017 bejahte das Bundesgericht eine Verletzung der

erwähnten Bestimmungen. In diesem Fall war erstellt, dass der Fahrer auf der

Autobahn während ca. drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse

zugewendet habe, sondern dem Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand

gehalten und bedient habe (E. 3).

3.3 Die Strafkammer des Obergerichts hat

in einem neuesten Entscheid vom 13. Juli 2022 in Anwendung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Fahrzeuglenker, der innerorts das

Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und während ca. 2 Sekunden nach rechts

unten blickte, gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig

gesprochen (STBER.2021.106).

4. Der Beschuldigte widmete seine

Aufmerksamkeit während ca. 3 Sekunden bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von

45 km/h auf einer Strecke von ca. 37 Metern nicht dem Verkehrsaufkommen, sondern

seinem Mobiltelefon. Auch bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen erforderte

aber die konkrete Verkehrssituation innerorts die stete Aufmerksamkeit und

Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers, befand sich doch gemäss Strafanzeige 90

Meter nach der Beobachtungsstelle Richtung Zentrum von Egerkingen ein

Fussgängerstreifen (AS 4) und 80 Meter nach der Beobachtungsstelle eine

Bushaltestelle (Eingabe der Ehefrau des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021, AS

35).

Vor dem Hintergrund der zitierten

Rechtsprechung hat es der Beschuldigte an der erforderlichen Aufmerksamkeit im

Strassenverkehr fehlen lassen und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV

i.V. mit Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung

erweist sich damit als zutreffend.

V. Strafzumessung

Der Beschuldigte liess gegen die von der

ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn

auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden

vor und die Busse ist entsprechend und in Bestätigung des erstinstanzlichen

Entscheides auf CHF 200.00, bei Nichtbezahlung 2 Tage Freiheitsstrafe,

festzusetzen.

VI. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Die

Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'200.00

festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 3

Abs. 1 VRV; Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art.

398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer

Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 4. Juli

2021, schuldig gemacht.

2.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Der Antrag des

Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.

5.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00,

hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2024 (7B_221/2022) bestätigt.