STBER.2022.36
Verletzung der Verkehrsregeln
16. August 2022Deutsch18 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. August 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Häfliger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2021 sprach
die Staatsanwaltschaft A.___ (Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung
ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur und ohne Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer schuldig i.S. von Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG sowie
Art. 3 Abs. 1 VRV und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm
die Verfahrenskosten zur Zahlung (AS 7).
2. Am 3. August 2021 erhob der
Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 15).
3. Die Staatsanwaltschaft hielt am
Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum
Entscheid (AS 26 f.).
4. Am 15. Februar 2022 fällte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 68 ff.):
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert, begangen am 4. Juli 2021, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung
der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche
Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des
Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO).
In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 200.00 und A.___
hat noch CHF 400.00 zu bezahlen.
5. Am 1. März 2022 liess der inzwischen
anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufung anmelden (AS 74).
6. Gemäss Berufungserklärung vom 6.
April 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.
7. Am 8. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft
ihren Verzicht auf ein Rechtsmittel sowie eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
8. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 ordnete
der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an.
9. Die Berufungsbegründung des
Beschuldigten datiert vom 25. Mai 2022.
Erwägungen
II. Umfang der Prüfungsbefugnis
des Berufungsgerichts
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht
werden.
2.
Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts
entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst
klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und
Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie
der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der
Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen
Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender
ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist
erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das
Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
III. Sachverhalt
A. Vorhalt
Der Beschuldigte habe sich der Vornahme
einer Verrichtung, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur, ohne
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1
SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht, am 4. Juli 2021, um 16:52 Uhr,
in Egerkingen, Oltnerstrasse, Fahrtrichtung Egerkingen Zentrum, im
Personenwagen [Kennzeichen], indem er das Mobiltelefon während der Fahrt rechts
unterhalb des Lenkrads in seiner rechten Hand hielt. Der Blick habe für ca. 3
Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen gegolten.
B. Der rechtsrelevante
Sachverhalt gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangt zu folgendem
Beweisergebnis (Ziff. II./B./2 lit.b):
«Vorliegend hat der Beschuldigte
anerkannt, dass er am 4. Juli 2021 sein Mobiltelefon während seiner Fahrt in
Griffnähe hatte. Dies will er allerdings nicht genutzt haben. Es sei an der
Lüftung oberhalb der Mittelkonsole montiert gewesen. Seine beiden Hände seien
am Steuerrad und die Aufmerksamkeit auf den Verkehr gerichtet gewesen. Die
Polizisten hingegen geben an, der Beschuldigte habe während rund 3 Sekunden
nach unten auf sein Mobiltelefon in der rechten Hand geschaut und mit dem
Daumen darauf getippt. Die beiden Polizisten sassen nur wenige Meter seitlich
versetzt zur Fahrspur in ihrem Patrouillenfahrzeug. Der Zeuge B.___ hat heute
ausgesagt, sie würden oft an diesem Standort Verkehrskontrollen durchführen. Er
biete optimale Sichtverhältnisse. Man sei auf diesem Vorplatz gegenüber der
Fahrbahn leicht erhöht und könne so besser in die Fahrgastzellen der
vorbeifahrenden Autos einsehen. Weiter könne man nicht nur den
Strassenabschnitt direkt vor dem Vorplatz beobachten. Die Sichtzone erstrecke
sich darüber hinaus, so dass die herannahenden Fahrzeuge schon vorher sichtbar
seien. In Anbetracht dieser Voraussetzungen ist es glaubhaft, dass die beiden
Polizisten den Beschuldigten während 2 – 3 Sekunden bei der Durchfahrt
beobachten konnten. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos und Videos zeigen
lediglich die direkt vor dem Vorplatz einsehbare Fahrspur. Die Sichtzone neben
dem Vorplatz blieb unberücksichtigt. Für die Aufnahmen wurde zudem eine
Position auf dem Vorplatz gewählt, die offensichtlich stark zurückversetzt und
direkt am östlichen Rand auch sehr schlechte Sichtverhältnisse auf die
herannahenden Fahrzeuge bietet. Diese war in casu aber nicht gegeben. Gemäss
den Aussagen der beiden Polizisten hat man einen idealen Standort auf dem
Vorplatz gewählt, um die vorbeifahrenden Fahrzeuglenker bestmöglich zu
beobachten. Zudem war es taghell und der Beschuldigte fuhr mit von den
Polizisten geschätzten 45 km/h nicht übermässig schnell vorbei. Der
Beschuldigte bestreitet diese Geschwindigkeit denn auch nicht. Ausgehend von
diesem Tempo ergibt sich bei 12.5 Metern pro Sekunde eine überblickbare Strecke
von 25 – 37.5 Metern. Vermasst man diese Distanz auf der Fahrbahn direkt
vor dem Standort der Verkehrskontrolle (Geoinformationsseite des Kantons
Solothurn, https://geo.so.ch; zuletzt besucht am 15. März 2022), erscheinen die
Angaben der beiden Polizisten als sehr realistisch. Es gibt auch sonst keinen
vernünftigen Grund, weshalb die beiden Polizisten den Beschuldigten einer
Straftat beschuldigen sollten, die sich nicht so wie angezeigt, abgespielt
haben soll. Die heutige Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht am
Dispositiv
Mobiltelefon manipuliert, kann demnach nicht zutreffen. Im Gegenteil, seine
Aussagen im Verfahren deuten klar daraufhin, dass er sein Mobiltelefon sehr
wohl benutzt hat. Gemäss Polizeirapport, teilte er unmittelbar nach der
Anhaltung dem Polizisten mit, dass er nur sein Mobiltelefon hingestellt habe,
weil es umgefallen sei. Auch hier stellt sich die Frage, warum der
rapportierende Polizist eine solche Aussage erfinden sollte. Weiter konnte
Polizist C.___ während der Personenkontrolle auf dem Display des in der
Mittelkonsole liegenden Mobiltelefons die geöffnete Applikation "Google
Maps" erkennen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der
Beschuldigte aufgrund der Umfahrung des Staus auf der A1 die Route auf der
Applikation "Google Maps", die er zugegebenermassen anstelle seines
Bordcomputers nutzte, neu programmieren musste. Er war zudem ortsunkundig. An
den Namen der Ortschaft seines Fahrtziels konnte er sich jedenfalls nicht mehr
erinnern.»
C. Beweiswürdigung
und Beweisergebnis
1. Der Vorhalt gegenüber
dem Beschuldigten und das Beweisergebnis der Vorinstanz stützen sich auf die
Beobachtungen der beiden Polizisten Gfr C.___, der die Strafanzeige vom 5. Juli
2021 und den Nachtragsrapport vom 27. August 2021 verfasste (AS 3 f.; 19 f.),
sowie Fw B.___, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge
einvernommen wurde (AS 64 ff.). Dabei ergibt sich aus den schriftlichen
Schilderungen und den Aussagen des Zeugen ein klares Bild:
Die beiden Polizisten
beobachteten am Sonntag, 4. Juli 2021, Nachmittag, in Egerkingen auf einem
unmittelbar an die Oltnerstrasse angrenzenden Parkplatz bei der Liegenschaft
Oltnerstrasse 25, der gegenüber der Oltnerstrasse erhöht liegt, den Verkehr. Es
handelt sich um eine Beobachtungsstelle, die von der Polizei oft benutzt wird. Um
16:52 h beobachteten sie den PW des Beschuldigten, wie er Richtung Zentrum von
Egerkingen fuhr. Der PW fuhr nach Schätzung der Polizisten mit einer
Geschwindigkeit von 45 km/h. Der Lenker des PW, bei dem es sich
unbestrittenermassen um den Beschuldigten handelte, hielt ein Mobiltelefon in
der rechten Hand und bediente dieses mit dem Daumen. Der Lenker hielt das
Mobiltelefon rechts unterhalb des Lenkrades und blickte nach unten, dies während
ca. 3 Sekunden.
Die Sichtwinkel der
Polizisten auf die Oltnerstrasse betrug von der Beobachtungsstelle aus 42
Meter.
Die Polizisten folgten dem
PW und hielten ihn an. Sie stellten fest, dass das Mobiltelefon in der
Mittelkonsole lag und die Applikation google maps geöffnet war.
2. Eine Würdigung der
Beweismittel ergibt folgendes:
2.1 Zwischen den beiden Polizisten und
dem Beschuldigten bestehen keinerlei persönliche Beziehungen. Es ist denn auch
kein Hinweis auf eine gegenüber dem Beschuldigten voreingenommene oder negativ
eingestellte Haltung der Polizisten erkennbar. Auch der Beschuldigte selbst
behauptet dies nicht. Fw B.___ sagte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeuge unter Wahrheitspflicht sowie nach Androhung der
Straffolgen gemäss Art. 307 StGB aus und bestätigte dabei den Sachverhalt, wie
er bereits in der Strafanzeige und im Nachtragsrapport von seinem Kollegen
geschildert worden war. Fw B.___ sagte zudem aus, dass sie nach ihrer Devise
nur die Fahrzeuge rausnehmen würden, bei denen sie zu 200% sicher seien, dass
sie etwas gemacht hätten. Dieser Nachsatz des Zeugen, den er von sich aus
machte, wirkt sehr authentisch. Die Aussage des Zeugen ist insgesamt als
glaubhaft zu qualifizieren.
2.2 Der Beschuldigte macht geltend, dass
die subjektiven Wahrnehmungen der beiden Polizisten mit den tatsächlichen objektiven
Begebenheiten nicht vereinbar seien.
Zu den Einwendungen des Beschuldigten
ist folgendes festzuhalten:
2.3.1 Der Beschuldigte macht geltend,
der Sichtzonenbereich der Polizisten sei auf die unmittelbare Strecke vor dem
Vorplatz begrenzt gewesen. Die für die Polizisten einsehbare Strecke der
Fahrbahn habe maximal rund 34 Meter betragen, wobei sie den Beschuldigten als
Fahrzeuglenker lediglich auf 11 Metern, was bei einer gefahrenen
Geschwindigkeit von 45 km/h eine Zeitdauer von knapp einer Sekunde ausmache,
hätten beobachten können. Dies ergebe sich auch aus den vom Beschuldigten ins
Recht gelegten Fotos und Videos.
Die Berechnungen des Beschuldigten gehen
davon aus, dass sich der Standort der Polizisten auf dem Parkplatz in der Ecke
Nordwest befand (Berufungserklärung vom 6. April 2022 Ziff. 8.3 und 8.4). Es
kann dahingestellt bleiben, ob die Sichtzone von diesem Punkt aus 34 Meter
betrug oder nicht, weil sich dieser Standort nicht aus den Akten ergibt. Es ist
offensichtlich, dass sich bei einem anderen Standort – z.B. in der Mitte des
Hausplatzes oder näher bei der Strasse – auch eine andere Sichtzone ergibt und
deshalb die von den Polizisten angegebene Sichtzone von 42 Meter objektiv sehr
wohl möglich ist. In den Ausführungen und Berechnungen des Beschuldigten bleibt
zudem unerwähnt und damit auch unberücksichtigt, dass der Parkplatz gegenüber
der Oltnerstrasse erhöht war (vgl. Aussage B.___ AS 66 sowie Fotos AS 36 ff.),
was sich auf den einsehbaren Bereich auf die Oltnerstrasse zweifellos
auswirkte.
Die Behauptung des Beschuldigten, der
Sichtzonenbereich der Polizisten habe (nur) 34 Meter betragen, ist somit nicht
geeignet, die Ausführungen der Polizisten, dieser habe 42 Meter betragen, als
unzutreffend oder gar objektiv unmöglich erscheinen zu lassen.
2.3.2 Das Gleiche gilt für die
Berechnungen des Beschuldigten bezüglich des Sichtfeldes auf den Lenker,
welches er auf rund 11 Meter begrenzt (Berufungserklärung Ziff. 8.5 und 8.6).
Auch hier geht der Beschuldigte von einem Standort der Polizisten aus, für
welchen sich in den Akten keine Grundlage finden lässt. Es ist offensichtlich,
dass auch hier ein Standort in der Mitte des Hausplatzes oder näher bei der
Strasse ein anderes Sichtfeld auf den Fahrzeuglenker eröffnet. Gleichzeitig ist
die Sicht auf den Fahrzeuglenker weder durch einen Beifahrer, der in aller
Regel mit dem Rücken angelehnt an der Lehne sitzt, noch durch getönte hintere
Fensterscheiben zwingend eingeschränkt. Tatsache ist, dass sich in den Akten
keinerlei entsprechende Aussagen oder Aufzeichnungen der Polizisten finden,
welche eine solche Einschränkung erwähnen. Die tatsächliche Möglichkeit einer
Einschränkung der Sichtverhältnisse macht die Wahrnehmung der Polizisten nicht
objektiv unmöglich. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage von Fw B.___
hinzuweisen, sie würden nur bei 200%iger Sicherheit intervenieren, was e
contrario heisst, dass sie bei eingeschränkter Sicht eben nicht eingegriffen
hätten.
2.3.3 Schliesslich gilt das Gesagte auch
für die vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen (AS 25). Es ist bei der
Aufnahme, die aus dem beim Hausplatz vorbeifahrenden PW gemacht wurde, zwar
einzuräumen, dass die Sicht auf den Hausplatz tatsächlich sehr kurz erscheint.
Dabei ist jedoch festzustellen, dass die vom PW gefahrene Geschwindigkeit nicht
bekannt ist. Dazu kommt, dass aus dieser Zeitdauer nicht darauf geschlossen
werden kann, wie lange aus umgekehrter Sicht der PW vom Hausplatz aus sichtbar
war, weil die Videoaufnahme vom Beifahrersitz des PW aus aufgenommen wurde und
die Sicht auf den Hausplatz zeitweise durch die Säule, welche die Frontscheibe
des PW begrenzt, verdeckt wird (Sekunde 29). Der Hausplatz ist jedoch aus
dieser Sicht sicher 2 Sekunden zu sehen. Aus umgekehrter Sicht ist der weisse
PW, der auf der Videoaufnahme, die vom Hausplatz aus aufgenommen wurde, bei
Sekunde 31 ins Bild kommt, für knapp 3 Sekunden zu sehen. Die Videoaufnahmen
bestätigen somit die Ausführungen der Polizisten, wonach die Vorbeifahrtzeit in
diesem Bereich 2-3 Sekunden dauere.
2.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen,
dass die von den Polizisten festgehaltenen und dem erstinstanzlichen Urteil zu
Grunde gelegten Wahrnehmungen (Geschwindigkeit des Beschuldigten ca. 45 km/h,
Sichtwinkel ca. 42 Meter, Beobachtungsdauer ca. 3 Sekunden) weder durch die
vorliegenden Videoaufnahmen noch die vom Beschuldigten angestellten
Berechnungen als objektiv unmöglich und damit als unhaltbar und mit der
tatsächlichen Situation nicht vereinbar qualifiziert werden müssen. Das
Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich deshalb nicht als willkürlich i.S.
von Art. 398 Abs. 4 StPO.
2.3.5 An diesem Resultat ändern die
weiteren Argumente des Beschuldigten nichts:
-
Entgegen den Ausführungen
des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2022, Ziff. 3, letzter
Punkt, sagte Fw B.___ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge nicht
aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Entsprechend ist auch die
Möglichkeit einer Verwechslung nicht gegeben.
-
Die Aussagen des
Beschuldigten sind weder ent- noch belastend. Immerhin stellen sie aber ein
Indiz für die Richtigkeit der Ausführungen in der Strafanzeige dar, wonach beim
Mobiltelefon des Beschuldigten die Applikation google maps aufgeschaltet war.
Der Beschuldigte sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe
die Autobahn in Egerkingen wegen einem Stau verlassen und habe in eine
Ortschaft (gemäss E-mail vom 2. August 2021: Holderbank, vgl. AS 10) fahren
wollen. Die Aufschaltung des Navi war somit folgerichtig, da sich der
Beschuldigte nach dem Verlassen der Autobahn neu orientieren musste.
-
Schliesslich vermag die
schriftliche Aussage der Ehefrau, wonach der Beschuldigte das Handy nicht
bedient habe, die Zeugenaussage von Fw B.___ nicht zu erschüttern (AS 35). So
erfolgte die schriftliche Erklärung nicht unter Strafdrohung bei einer
wahrheitswidrigen Aussage; sodann hatte die Ehefrau im relevanten Zeitpunkt
überhaupt keine Veranlassung, auf das Verhalten des Ehemannes zu achten, weil
sie nicht wusste, dass sie später dazu befragt werden könnte. Schliesslich
steht die Ehefrau mit dem Beschuldigten in einer engen persönlichen Beziehung.
Entsprechend ist ihre schriftliche Erklärung ohne Beweiswert.
3. Die Vorinstanz hat somit den
Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Der Vorhalt, wie er dem
Beschuldigten mit Strafverfügung vom 22. Juli 2021 gemacht wird, ist erstellt
und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich
strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrats verletzt.
2. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung
vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2
VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere
durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht
beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).
Das Mass der Aufmerksamkeit, die der
Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse
und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz
1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen
liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt
wird. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die
Fahrbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin
davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des
Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch – im Sinne eines Gefährdungsdelikts –
stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer
schaffen (6B_1423/2017 E.2.1.1).
3.1 Das Bundesgericht hat in den
folgenden Fällen erkannt, dass ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche
Aufmerksamkeit i.S. von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV widmet:
-
Der Fahrer richtet seinen
Blick zum Schreiben einer SMS länger auf sein Mobiltelefon (6B_666)2009 E. 1.3
f.);
-
Der Fahrer beschreibt auf
dem Lenkrad ein Papier und wendet den Blick zeitweise von der Strasse ab
(1C_566/2018 E. 2.5);
-
Der Fahrer hält auf der
Höhe der Mittelkonsole ein Blatt Papier vor sich und richtet seinen Blick
während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf (1C_422/2016 E. 3.3);
-
Der Fahrer hält ein
Navigationsgerät länger als nur wenige Sekunden in der Hand auf der Höhe des
Lenkrades und richtet den Blick darauf (1C_183/2016 E. 2.6);
3.2 Im Entscheid 1C_470/2020 hielt der Fahrer
ein Mobiltelefon während der Fahrt kurz vor Mittag innerorts auf der Höhe des
Lenkrades in der rechten Hand, um die Musik zu wechseln. Dafür blickte er
während drei Sekunden auf das Display. Das Bundesgericht stellte fest, dass der
Fahrer dem Strassenverkehr dadurch nicht die erforderliche Aufmerksamkeit
schenkte und Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt hat (E. 4.3).
Auch im Entscheid 6B_1423/2017 bejahte das Bundesgericht eine Verletzung der
erwähnten Bestimmungen. In diesem Fall war erstellt, dass der Fahrer auf der
Autobahn während ca. drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse
zugewendet habe, sondern dem Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand
gehalten und bedient habe (E. 3).
3.3 Die Strafkammer des Obergerichts hat
in einem neuesten Entscheid vom 13. Juli 2022 in Anwendung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Fahrzeuglenker, der innerorts das
Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und während ca. 2 Sekunden nach rechts
unten blickte, gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig
gesprochen (STBER.2021.106).
4. Der Beschuldigte widmete seine
Aufmerksamkeit während ca. 3 Sekunden bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von
45 km/h auf einer Strecke von ca. 37 Metern nicht dem Verkehrsaufkommen, sondern
seinem Mobiltelefon. Auch bei guten Sicht- und Strassenverhältnissen erforderte
aber die konkrete Verkehrssituation innerorts die stete Aufmerksamkeit und
Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers, befand sich doch gemäss Strafanzeige 90
Meter nach der Beobachtungsstelle Richtung Zentrum von Egerkingen ein
Fussgängerstreifen (AS 4) und 80 Meter nach der Beobachtungsstelle eine
Bushaltestelle (Eingabe der Ehefrau des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021, AS
35).
Vor dem Hintergrund der zitierten
Rechtsprechung hat es der Beschuldigte an der erforderlichen Aufmerksamkeit im
Strassenverkehr fehlen lassen und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV
i.V. mit Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung
erweist sich damit als zutreffend.
V. Strafzumessung
Der Beschuldigte liess gegen die von der
ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn
auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden
vor und die Busse ist entsprechend und in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheides auf CHF 200.00, bei Nichtbezahlung 2 Tage Freiheitsstrafe,
festzusetzen.
VI. Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Die
Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'200.00
festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 3
Abs. 1 VRV; Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art.
398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 4. Juli
2021, schuldig gemacht.
2.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Der Antrag des
Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.
5.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00,
hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2024 (7B_221/2022) bestätigt.