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Entscheid

STBER.2022.4

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung in echter Idealkonkurrenz zu Gefährdung des Lebens; Gefährdung des Lebens; qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Be

30. Januar 2023Deutsch114 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der 18

½-jährige X liess sich trotz Warnungen und Bitten seiner Freundin durch einen

ihn überholenden PW provozieren und setzte diesem mit seinem VW Corrado

ungeachtet des sonntäglichen Ausflugsverkehrs auf der relativ kurvenreichen

Strasse mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (um mind. 48 km/h zu schnell) in

krass ungenügendem Abstand nach. Er verlor daraufhin in einer leichten

Linkskurve die Herrschaft über sein Auto und kollidierte mit dem korrekt

entgegenkommenden Fahrzeug frontal. Sowohl dessen Fahrer als auch seine

Freundin wurden getötet.

X wurde wegen

mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

Die

Urteilsgründe:

- Dass eine derartig halsbrecherische

Fahrweise beim Befahren einer kurvenreichen Strecke zum Verlust der Herrschaft

über das Fahrzeug führen kann, war für X - zumal nach den Warnungen seiner

Freundin - erkennbar. Er verfügte kaum über Fahrpraxis, hatte den Führerausweis

zum Unfallzeitpunkt erst seit 40 Tagen, konnte also nicht davon ausgehen,

kritische Situationen mit Fahrgeschick ausgleichen zu können.

- Auch das Willensmoment war erfüllt. Es

handelt sich um einen besonders krassen Fall, bei welchem der Schluss auf ein

eventualvorsätzliches Handeln mit Bundesrecht im Einklang steht. X ist mit

seiner Fahrweise an der Grenze der Fahrstabilität seines Fahrzeuges unter

Berücksichtigung seiner Unerfahrenheit ein äusserst hohes Risiko eingegangen.

Die konkreten Umstände erlaubten ihm nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen,

den als möglich erkannten Erfolg durch fahrerische Fähigkeit vermeiden zu

können (…) Sich als Neulenker mit fehlender Fahrpraxis auf die festgestellte

Verfolgungsjagd einzulassen, sprach für und nicht gegen die Inkaufnahme der als

möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. (…) Der Lenker des entgegenkommenden

Fahrzeuges hatte anders als in BGE 133 IV 1 keinerlei Abwehrchancen, keine

reelle Möglichkeit, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen,

einschliesslich Todesfolge, durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden. Der

Eintritt des Erfolges hing überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und

Zufall ab.

2.2.4 Im Entscheid 6B_463/2012 vom 6.

Mai 2013 (Fall Schönenwerd) beurteilte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt:

Am 8. November 2008, um 01:40 Uhr,

ereignete sich auf der Aarauerstrasse in Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das

von X mit stark übersetzter Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte innerorts

in das aus der Gegenrichtung kommende, nach links abbiegende Automobil von F.

Dieser wurde leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem

Rücksitz mitfahrende C tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das

Fahrzeug von X eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.

X, Y und Z wurde vorgeworfen, am 8.

November 2008 durch konkludentes Handeln – schnelles Hintereinanderfahren mit

ungenügenden Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten

Fahrzeugen – gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so

schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke

sollten sie mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im

Bereich Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf

der Haupt- bzw. Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens

117-135 km/h statt der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd

mindestens 116-129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die

aufgrund der Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und

Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.

X wurde vom Obergericht des Kantons

Solothurn u.a. wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer

(Gesamt)Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Bundesgericht wies die

Beschwerde des Verurteilten ab.

Die Urteilsgründe:

-

Nach den

tatsächlichen Feststellungen kannte der Beschwerdeführer die örtlichen

Verhältnisse bei der Dorfeinfahrt Schönenwerd. Er wusste um die besondere

Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, bei welcher der Strassenverlauf nach der

Innerortstafel bei der Einmündung der Stiftshalden- in die Hauptstrasse durch

verkehrsberuhigende Massnahmen (Verkehrsinseln, Leuchtpfosten und einen

leichten Kurvenverlauf) gesichert wird. In der kanalförmigen Verengung der Fahrspur

konnte der Beschwerdeführer einem Hindernis auf der Strasse nicht ausweichen.

Gleichwohl passierte er diese Ortseinfahrt mit einer Geschwindigkeit von

116-129 km/h, mithin mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 66

km/h. Obwohl er bereits beim Beginn der Innerortszone – also 130 Meter vor der

Kollisionsstelle – den Personenwagen gesehen und auch wahrgenommen hatte, dass

dieser zum Abbiegen einspurte, bremste er nicht, sondern liess lediglich das

Gaspedal los. Die Aufprallgeschwindigkeit mitten in den abbiegenden

Personenwagen betrug noch immer 101-116 km/h. Die Vorinstanz erwog zu Recht,

bereits aufgrund dieser massiv übersetzten Geschwindigkeit des

Beschwerdeführers innerorts in Kombination mit dem als Kurve angelegten, mit

baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschwerdeführer bestens vertrauten

Abbiegebereich, sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung derart hoch

gewesen, dass ihm das sehr hohe Risiko eines Verkehrsunfalls mit schwerst

möglichen Auswirkungen bewusst gewesen sei. Die Folgen einer derartigen

Fahrweise bei solchen Umständen stünden ohne Zweifel jedem Verkehrsteilnehmer

vor Augen.

-

Als

wahrscheinlicheres Motiv kam Gleichgültigkeit in Frage, indem es der

Beschwerdeführer darauf ankommen liess und sich innerlich mit der

vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar nicht auseinandersetzte.

Seine Aussagen liessen darauf schliessen. Die Vorinstanz ging zutreffend davon

aus, es liege einer jener krasser Fälle vor, in denen sich aus dem gesamten

Geschehen ergibt, dass sich der Fahrzeugführer gegen die geschützten

Rechtsgüter entschieden hat.

-

Der abbiegende

Autolenker hatte keine Chance, seinerseits den Unfall mit einer zweckmässigen

Reaktion zu vermeiden.

2.2.5 Im Entscheid 6B_863/2017 vom 27.

November 2017 ging es um folgenden Sachverhalt:

Die Kollegen X und Y waren mit ihren PW

BMW und VW Polo unterwegs. Wiederholt überschritten die beiden die zulässige

Höchstgeschwindigkeit. X fuhr Y mehrmals nahe auf und versuchte, ihn zu

überholen. Dies verhinderte Y, indem er auf die Fahrbahnmitte lenkte und X

dadurch die Durchfahrt versperrte. Im Dorfkern von L überholte X seinen

Kollegen und wollte im Bereich einer unübersichtlichen Rechtskurve wieder auf

die rechte Fahrbahn einlenken. Mit einer Geschwindigkeit zwischen 93 km/h und

100 km/h kam X ins Schleudern und kollidierte mit dem aus der Gegenrichtung

kommenden Fahrzeug von A. In der Folge erfasste das Fahrzeug von X den

Fussgänger B, der sich nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens auf dem

Trottoir befand. B. erlag den schweren Verletzungen. X wurde (u.a.) der

vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½

Jahren verurteilt.

Das Bundesgericht hielt in sachverhaltsmässiger

Hinsicht fest, dass X drei Fahrzeuge in einem Zug überholt habe. X habe

innerorts überholt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv

überschritten. Er habe auch gewusst, dass auf die Rechtskurve ein

Fussgängerstreifen folgte und es sei für ihn erkennbar gewesen, dass eine

derartige Fahrweise zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug führen könne.

Es sei ihm bewusst gewesen, dass unter diesen Umständen die erhöhte Gefahr

eines Verkehrsunfalls mit schwerstmöglichen Folgen bestanden habe. Die sichtbare

Strecke sei völlig ungenügend gewesen, um bei Gegenverkehr rechtzeitig

reagieren zu können. Das Bundesgericht bejahte deshalb das Wissenselement des

Vorsatzes.

Das Bundesgericht führte weiter aus, die

Querbeschleunigung des Fahrzeugs von X beim Schleuderbeginn sei derart hoch

gewesen, dass nur ein professioneller Testfahrer ein unkontrolliertes

Schleudern hätte verhindern können. Er habe sich auch durch die Beschleunigung

von Y nicht davon abbringen lassen, das riskante Überholmanöver durchzuziehen.

Damit habe er seine übersteigerte Risikobereitschaft manifestiert. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern X unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände

vernünftigerweise habe darauf vertrauen können, dass sich die Gefahr einer

tödlichen Kollision nicht verwirklichen würde. X sei damit willentlich ein

äusserst hohes Risiko eingegangen. Aus dem Ablauf des Geschehens, insbesondere

der gegenseitigen Anstachelung, der massiv überschrittenen

Höchstgeschwindigkeit und des im Dorf vor einem Fussgängerstreifen

stattfindenden Überholmanövers ergebe sich, dass es das primäre Ziel von X war,

Y die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Dieses Ziel habe er höher

bewertet als die drohenden Folgen. Damit bejahte das Bundesgericht auch das

Willensmoment des Vorsatzes.

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch

wegen eventualvorsätzlichen Tötung bestätigt.

2.2.6 Im Entscheid 6B_1050/2017 vom 20.

Dezember 2017 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

X fuhr am frühen Morgen ausserorts auf

einer geraden Strecke. Vor ihm fuhren D und E bei einer zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h. Es

herrschten dichter Nebel und schwierige Lichtverhältnisse (dunkel, keine

Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, die Fahrbahn war nass.

Die Sichtweite betrug 50 Meter. X beschleunigte auf 70 km/h und setzte zum

Überholen der beiden PW an. Zur gleichen Zeit fuhr auf der linken Seite die

Seetalbahn in derselben Fahrtrichtung wie X. Während des Überholmanövers

kollidierte X auf der Höhe des PW E frontal mit einem entgegenkommenden

Motorrad, welches er erst unmittelbar vor der Kollision gesehen hatte. Der

Motorradfahrer verstarb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.

Die Vorinstanz sprach X (u.a.) der

vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von

5 ½ Jahren.

Das Bundesgericht führte aus, dass der

Eintritt des Erfolges überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und Zufall

abgehängt habe. Entscheidend sei, ob X im Moment, als er zum Überholen auf die

Gegenfahrbahn wechselte, ernsthaft darauf vertrauen konnte, er werde den als

möglich erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können. Dies sei

vorliegend zu verneinen. Auf Grund der völlig ungenügenden Sichtverhältnisse

habe die Möglichkeit einer rechtzeitigen Reaktion nicht bestanden. Sowohl X als

auch der Motorradfahrer hätten die Gefahr durch eigenes Geschick nicht mehr

abwehren können. Der Eintritt einer Frontalkollision habe einzig vom Auftauchen

von Gegenverkehr abgehängt. Das Risiko einer Kollision mit Todesfolge erscheine

unter den vorliegenden Umständen derart gross, dass das Verhalten von X nur als

krass sorgfaltswidrig bezeichnet werden könne. Indem sich X weder von den

prekären Wetter- und Sichtverhältnissen noch von dem auf dem linksseitigen

Bahntrassee fahrenden Zug habe davon abhalten lassen, zwei Personenwagen zu

überholen, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit dem als möglich

erkannten Erfolg abgefunden und ihn in Kauf genommen habe.

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch

wegen vorsätzlicher Tötung bestätigt.

2.2.7 Im Entscheid 6B_567/2017 vom 22.

Mai 2018 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

X überholte ausserorts trotz eingeschränkter

Sicht zu Folge starken Nebels und bevorstehender Rechtskurve mit stark

überhöhter Geschwindigkeit zwei Autos, ohne nach dem Überholen des ersten

Fahrzeugs auf die Normalspur zurückzukehren. In der Folge kam es ca. 200 Meter

nach Beginn der durchgezogenen Sicherheitslinie bei einer Geschwindigkeit von

mindestens 133 km/h zur Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden

Fahrzeug. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden getötet. Die Vorinstanz sprach

X (u.a.) wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu

einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

Das Bundesgericht führte aus, es sei

nicht entscheidend, dass X sich kein Rennen mit einem anderen Strassenbenützer

geliefert habe und niemanden habe beeindrucken wollen. Zu beachten sei, dass

die Fahrer der überholten Fahrzeuge aufgrund der eingeschränkten Sicht nicht

mit den erlaubten 80 km/h, sondern mit bloss 60-70 km/h unterwegs gewesen

seien, wogegen das bei Y ermittelte Tempo zwischen 120 km/h und 133 km/h

als höchst unangemessen und gefährlich erscheine.

Die sichtbare Strecke bei Beginn des

Überholmanövers habe lediglich 150 Meter betragen. Diese Strecke sei angesichts

des Strassenverlaufs sowie der Witterungsverhältnisse bei Feuchtigkeit,

Dunkelheit und Nebel für ein Überholmanöver ungenügend gewesen, um auf

Gegenverkehr reagieren zu können. X habe deshalb um die grosse Gefahr einer

Frontalkollision mit dem Gegenverkehr sowie um deren potenziell tödlichen

Folgen gewusst. Die blosse Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher

Fügung nicht verwirklichen, schliesse Eventualvorsatz nicht aus. Der Eintritt

des tatbestandsmässigen Erfolgs habe sich unter den gegebenen Umständen als

derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

könne.

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch

wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung bestätigt.

2.2.8 Die Strafkammer des Obergerichts

hatte am 2. März 2015 folgenden Sachverhalt zu beurteilen (STBER.2015.34):

Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er

habe mit seinem Personenwagen trotz widrigster Sichtverhältnisse (konkret habe

die Sichtweite aufgrund von Nebel und Morgendämmerung lediglich ca. 50 bis 100

Meter betragen und am Tatort mache die Strasse eine langgezogene Rechtskurve)

zu einem Überholmanöver auf der Gegenfahrbahn angesetzt und versucht, nicht nur

den vor ihm fahrenden Personenwagen, sondern auch das vor diesem fahrende

Sattelmotorfahrzeug zu überholen. Dabei habe der Beschuldigte gemäss dem

verkehrstechnischen Gutachten des Dynamic Test Center, Vauffelin, eine

Geschwindigkeit zwischen 115 und 124 km/h erreicht. Auf der Höhe des

Sattelmotorfahrzeugs sei der Beschuldigte frontal mit dem korrekt

entgegenkommenden Fahrzeug der Geschädigten, welches mit einer Geschwindigkeit

zwischen 73 und 79 km/h unterwegs gewesen sei, kollidiert. Die Kollision

ereignete sich auf der Höhe des Aufliegers des Sattelschleppers, der PW des

Beschuldigten wurde nach der Kollision an den Auflieger geschleudert.

Die Strafkammer legte ihrer Beurteilung

folgende relevante Tatumstände zu Grunde:

-

Der Beschuldigte war

mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut, er hatte seit einigen Wochen

die Strecke täglich als Arbeitsweg zurückgelegt. An der Unfallstelle hatte er

bereits früher mehrfach andere Personenwagen überholt.

-

Der Beschuldigte war

als Automechaniker besonders gut mit dem Funktionieren von Autos vertraut.

-

Der Beschuldigte war

bei seiner Fahrt nicht in Eile und hätte den Arbeitsbeginn um 07:30 problemlos

einhalten können. Er war vor dem Unfall auf der Fahrt ausser einem deutlich zu

nahen Aufschliessen auf dem Hauensteinpass nicht aufgefallen.

-

Die Fahrt um 07:00

Uhr erfolgte mitten in der morgendlichen Hauptverkehrszeit, es musste also mit

regelmässigem Gegenverkehr gerechnet werden, auch wenn der Beschuldigte, wie

von der Verteidigung betont, in der Hauptverkehrsrichtung unterwegs war.

-

Zur

Veranschaulichung der benötigten freien Überholstrecke wurden folgende

rudimentäre Berechnungen angestellt: Um einen Sattelschlepper von 16,5 Metern,

der mit 60 km/h fährt, zu überholen, sind bei einer eigenen Geschwindigkeit von

(erlaubten) 80 km/h und einem Abstand von 30 Metern (Abstand PW zum LKW) und

einem Einbiegen 10 Meter vor dem Lastwagen gut 10 Sekunden oder 222 Meter nötig

(benötigte Mehrstrecke: 56,5 m, Geschwindigkeitsdifferenz 20 km/h), wobei fast

das Doppelte dieser Strecke frei und übersichtlich sein muss, da ja ein anderes

Fahrzeug mit der nahezu gleichen Geschwindigkeit entgegen kommen kann. Bei

einer Überholgeschwindigkeit von durchschnittlich 100 km/h beträgt die

Überholstrecke 139 Meter in 5 Sekunden. Ein mit 80 km/h entgegenkommendes

Fahrzeug würde in dieser Zeit 111 Meter zurücklegen. Übersichtlich und frei

müsste daher eine Strecke von mindestens 250 Metern sein. Dabei noch nicht

eingerechnet ist die Zeit/Strecke, die der Beschuldigte zum Beschleunigen und

Aufschliessen auf die Position des PW zusätzlich benötigt hätte.

-

Die Sichtweite des

Beschuldigten zu Beginn des Überholmanövers betrug wegen des Nebels maximal 100

Meter, dies bei einem Abstand der beiden Fahrzeuge zu Beginn des Manövers von

rund 240 Metern. Dazu kam die Unübersichtlichkeit der Überholstrecke wegen der

folgenden leichten Rechtskurve und der vor ihm fahrenden Fahrzeuge, wobei ihm

der Sattelschlepper – bis nach der leichten Rechtskurve, also kurz vor der

Kollision – praktisch jede Sicht nach vorne nahm. Er konnte allfälligen,

korrekt entgegenkommenden Verkehr schlicht nicht sehen.

-

Der Beschuldigte zog

nicht in Betracht, nur den PW zu überholen, sondern entschloss sich, beide vor

ihm fahrenden Fahrzeuge in einem Zug unter schwerwiegender Missachtung der

vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit (Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 115

und 124 km/h) zu überholen.

-

Mit dem Erreichen

des Sattelschleppers ergab sich eine Situation, die im Falle eines

entgegenkommenden Fahrzeugs keinerlei Ausweg mehr zuliess: die rechte Fahrspur

war blockiert und neben der Gegenfahrbahn stieg das Bord steil an. Auch ein

rechtzeitiges Bremsmanöver war angesichts der äusserst beschränkten Sichtweite

sowie der eigenen und der vom Gegenverkehr zu erwartenden Geschwindigkeit

völlig undenkbar. Beide Unfallfahrzeuglenker kamen denn auch gar nicht mehr zum

Bremsen vor der Kollision.

Alle diese Umstände waren dem

Beschuldigten bekannt. Ein erkennbares Motiv für das Verhalten des

Beschuldigten liess sich nicht mehr eruieren, da er sich nicht mehr an den

Unfall zu erinnern vermag. Das Fahrmanöver zeichnete sich jedoch aus durch eine

absolute Gleichgültigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern. Es war als

völlig unbegreiflich zu taxieren: Der Beschuldigte wollte mit einer weit

überhöhten Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle und bei Nebel zwei

Fahrzeuge, darunter einen Sattelschlepper, in einem Zug überholen, ohne nur die

geringste Chance zu haben, allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig erkennen und einem

entgegenkommenden Auto ausweichen zu können. Das Überholmanöver führte auf der

Höhe des Sattelschleppers durch einen eigentlichen Kanal, der rechts begrenzt

war durch den Lastwagen und links durch das steil ansteigende Strassenbord, und

der ein Kreuzen verunmöglichte. Die entgegenfahrende Geschädigte hatte damit

keinerlei Abwehrchance, sie konnte der Frontalkollision nicht ausweichen. Dies

galt ebenso für den Beschuldigten selbst. Diese Umstände liessen die in E. 4.4

von BGE 133 IV 9 vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung gar nicht bewusst gewesen, nicht mehr zu. Bei einer

Frontalkollision mit den vorliegenden Geschwindigkeiten (zwischen 115 und 124

km/h auf Seiten des Beschuldigten und 73 – 79 km/h auf Seiten der Geschädigten)

war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit Toten zu rechnen. Die Fahrweise des

Beschuldigten war derart krass, dass er nicht nur das Risiko einer

Frontalkollision mit einem allfällig entgegenkommenden Automobilisten, sondern

auch die tödlichen Folgen einer solchen Situation erkennen musste und solche

damit auch in Kauf genommen hat. Die konkreten Umstände – die völlig

unzureichende Sicht und die gefährliche Überholsituation ohne

Ausweichmöglichkeit – erlaubten es dem Beschuldigten nicht mehr, darauf zu

vertrauen, er oder der allenfalls entgegenkommende Automobilist könnten die

Kollision mit fahrerischem Können irgendwie vermeiden. Dass beide Unfallopfer

diese Kollision (wenn auch schwer verletzt) überlebt hatten, grenzte nachgerade

an ein Wunder. Der Beschuldigte liess es schlicht «drauf ankommen» und hat es

dem Glück oder dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde

oder nicht. Im Gegensatz zu den nachfolgend zitierten Fällen, bei denen es

nicht zu einer Verurteilung wegen (versuchter) Tötung gekommen ist, hatte hier

keiner der Beteiligten eine Abwehrchance. Mit der gezeigten absoluten

Gleichgültigkeit gegenüber den auf der Hand liegenden Folgen seines Verhaltens

hatte der Beschuldigte einen tödlich verlaufenden Verkehrsunfall und damit die

Tötung eines entgegenkommenden Automobilisten in Kauf genommen. Es handelte

sich vorliegend um einen der wenigen, besonders krassen Fälle, bei denen

Eventualvorsatz der Tötung angenommen werden musste.

2.2.9 Freisprüche

vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung nahm das Bundesgericht in folgenden Fällen

vor:

BGE 133 IV

1 vom 28. Dezember 2006

Auf der

Autobahn A5 kam es zwischen Grenchen und Solothurn zwischen dem überholenden

Renault des X und dem Golf des A zu einer seitlichen Kollision, die von X

absichtlich herbeigeführt worden war. Infolge der Kollision gerieten beide

Fahrzeuge ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen. Verletzt

wurde niemand, es entstand Sachschaden.

Das

Obergericht (BE) verurteilte X wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer

Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren. Das Bundesgericht hiess die

Nichtigkeitsbeschwerde des X gut.

Die

Urteilsgründe:

-

Bei der von X

herbeigeführten seitlichen Kollision mit einer Geschwindigkeit von über 100

km/h lag es zweifellos nahe, dass der Golf irgendwie ins Schleudern geriet. Der

weitere Verlauf des Geschehens war aber offen. Wohl war es möglich, dass der

ins Schleudern geratene PW aus irgendwelchen Gründen nicht stabilisiert werden

konnte und dass es daher zu einem Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen

einschliesslich Todesfolgen kam. Es konnte indessen nicht gesagt werden, ein

solcher Verlauf der Ereignisse habe sich X als so wahrscheinlich aufgedrängt,

dass aus diesem Grund sein Verhalten, die Herbeiführung der seitlichen

Kollision, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Tötungserfolges im Falle

seines Eintritts gewertet werden kann (…) Es bestand die reelle Möglichkeit,

dass das ins Schleudern geratene Fahrzeug, wie es tatsächlich geschah, etwa

durch eine zweckmässige Reaktion beziehungsweise durch fahrerisches Geschick

des Lenkers auf dem geraden und ebenen Streckenabschnitt der Autobahn

stabilisiert und dadurch der Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen vermieden

werden kann. - Der attackierte Lenker hatte damit eine reelle Abwehrchance, der

tatbestandsmässige Erfolg, die Todesfolge, hing damit nicht ausschliesslich

oder überwiegend von Glück und Zufall ab.

-

Die seitliche

Kollision erfolgte von X aus Wut über den Beifahrer von A, da ihm dieser zuvor

im Albaner-Club einen Faustschlag verabreicht hatte. Dies waren zwar relevante

Umstände, die bei der Abgrenzung zwischen Eventual-Vorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit berücksichtigt werden können. Sie führten aber nicht zu einer

anderen Einschätzung, da es dabei blieb, dass X darauf vertrauen durfte, dass

die von ihm aus Wut und Rache absichtlich geschaffene Gefahr für das Leben der

Insassen des Golfs sich nicht verwirklichen werde (E. 4.6.). X hatte in Bezug

auf allfällige Todesfolgen nicht mit Eventualvorsatz gehandelt, weshalb seine

Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen Bundesrecht verstiess.

-

X hatte aber mit

seinem Verhalten den Tatbestand der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB

offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz hatte ihn im Rahmen der prozessualen

Möglichkeiten deswegen zu verurteilen.

BGE 133 IV

9 vom 21. Januar 2007

X war mit

seinem VW Vento auf der rechten Seite der Aarauerstrasse unterwegs, als F ihn

etwa 250 m nach dem Signal „Ende 50“ mit seinem Mercedes auf der linken

Fahrbahnhälfte überholte. Aus der Gegenrichtung nahte G mit seinem Toyota,

dessen Lichter in der Dunkelheit erkennbar waren. Die Fahrzeuge von X und F

beschleunigten nun in geringem seitlichem Abstand parallel nebeneinander. Es

kam auch zu einer seitlichen Streifkollision, weil F versuchte, wegen des

nahenden Gegenverkehrs auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen. Dabei fuhren

beide Fahrzeuge mit 102 - 116 km/h (bei zulässigen 80 km/h). F zog daraufhin

sein Fahrzeug nach links und leitete eine Vollbremsung ein. Die

Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Toyota von G konnte er aber nicht

mehr verhindern. F und G wurden getötet. X fuhr vorerst auch nach links, wich

dann nach rechts aus und überschlug sich im angrenzenden Wiesland. Er blieb

unverletzt. Es gab in den Fahrzeugen von F und G mehrere verletzte Personen.

Das

Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X unter anderem wegen mehrfacher

eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren. Das

Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Die

Urteilsgründe:

-

Das Verhalten des X

führte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Frontalkollision zwischen dem

überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug und damit zum

tatbestandsmässigen Erfolg, falls der überholende Fahrzeuglenker sein

Überholmanöver nicht abbrach.

-

F konnte das

Überholmanöver auch noch in einer späteren Phase des Geschehens durch Abbremsen

und Einbiegen nach rechts hinter dem Fahrzeug von X abbrechen (…) Beim sog.

„Kräftemessen“ zwischen den Beteiligten ging es gerade auch darum, wer

angesichts des nahenden Gegenverkehrs als erster „aufgeben“ würde. Die von der

Vorinstanz genannten Umstände liessen mithin nicht den Schluss auf

Eventualvorsatz des X in Bezug auf den eingetretenen Tötungs- und

Verletzungserfolg zu.

-

Im Gegenteil sprachen

einige Umstände dafür, dass X - allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig - davon

ausging und darauf vertraute, dass F das Überholmanöver schon noch rechtzeitig

abbrechen und dadurch die drohende Frontalkollision vermeiden würde.

-

Der vorliegende

Sachverhalt unterschied sich wesentlich vom Corrado-Fall (130 IV 58). Dort war

es ein Rennen unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Aus dem Geschehen ergab sich, dass die Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte

Rechtsgut entschieden hatten. Demgegenüber konnte im vorliegenden Fall, bei dem

X auf einem geraden Streckenabschnitt sich nicht überholen lassen wollte und

daher seine Geschwindigkeit beschleunigte, während der überholende

Fahrzeuglenker trotz des nahenden Gegenverkehrs das Überholmanöver durchziehen

wollte, nicht der Schluss gezogen werden, dass X sich gegen das geschützte

Rechtsgut entschieden hatte.

-

Es darf bei Unfällen

im Strassenverkehr nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des

Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolges auf dessen Inkaufnahme geschlossen

werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die gefahren zu

unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen

unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht

bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht.

Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im

Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in

denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich

gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat.

BGE 136 IV

76 vom 27. April 2010

X verunfallte

als Lenker eines Subaru Impreza auf einer mit 100 km/h signalisierten

Autostrasse, als er mit 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren und auf die

Gegenfahrbahn geraten war, wo ihm ein korrekt fahrendes Auto (Lenker B) entgegenkam.

X konnte zwar eine Kollision vermeiden, geriet aber ins Schleudern und kam von

der Strasse ab. Seine beiden Mitfahrer C und D starben.

Das

Kriminalgericht Luzern verurteilte X wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum

Nachteil von C und D, wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung und wegen grober

Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitstrafe von 6 Jahren. Vom Vorwurf der

Gefährdung des Lebens gegenüber B wurde er freigesprochen. Das Bundesgericht

schützte dieses Urteil.

Die

Urteilsgründe:

-

Die Vorinstanz hatte

erwogen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h

habe es X nicht erlaubt, auf mögliche Hindernisse oder Gefahren, mit welchen

immer zu rechnen sei, zu reagieren. X habe um das sehr hohe Risiko eines

Unfalles mit tödlichen Folgen für die Fahrzeuginsassen gewusst. Die

Pflichtwidrigkeit sei als sehr schwer bzw. krass sorgfaltswidrig einzustufen.

Es habe kein Rennen stattgefunden und insofern sei keine Situation entstanden,

in welcher X alles andere dem Sieg untergeordnet hätte. Er habe in hohem Mass

auch sich selbst gefährdet. Es bestünden keine Anzeichen, dass er dem Tod

seiner beiden besten Freunde bzw. dem eigenen Tod gleichgültig

gegenübergestanden wäre. Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten seien

die eingetretenen Folgen nicht unvermeidbar gewesen. Die Möglichkeit des

ortskundigen X, mit Fahrgeschick die Kurve unfallfrei zu passieren, sei nicht

ausserhalb jeder Möglichkeit gelegen. Deshalb sei X der fahrlässigen Tötung

nach Art. 117 StGB und nicht der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu

sprechen.

-

Das Bundesgericht

hat diese Ausführungen unwidersprochen und ohne Kommentar wiedergegeben und

geschützt. Es hat sich in der Folge umfassend mit der Frage der Konkurrenz

zwischen Art. 117 (fahrlässige Tötung) und Art. 129 (Gefährdung des Lebens)

auseinandergesetzt und eine echte Konkurrenz bejaht.

2.2.10 In Zusammenfassung der obigen

Rechtsprechung ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf Eventualvorsatz zu

schliessen, in denen

-

das Risiko der

Verwirklichung der Gefahr besonders gross ist und

-

die

Sorgfaltspflichtverletzung besonders schwer wiegt,

so, dass man sagen muss, wer in dieser

Art und Weise fährt, erkennt die enorme Gefahr, will diese Gefahr und nimmt

damit auch deren Verwirklichung in Kauf, sei es, um «höhere Ziele» (Bsp. Rennen

gewinnen) zu erreichen oder sei es auch nur aus purer Gleichgültigkeit. Wer mit

seiner Fahrweise bewusst eine derart grosse Gefahr schafft, dass die Vermeidung

einer Rechtsgüterverletzung ausschliesslich vom Zufall und Glück abhängt, der

lässt es in der Tat «darauf ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar

unerwünscht sein, trotzdem ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang

seines Fahrmanövers, die der Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse

Verwirklichungsgefahr das Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt.

2.3. Im konkreten Fall ist zum

subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung folgendes

auszuführen:

2.3.1 Der Beschuldigte kannte die

Strecke auf der Gempenstrasse zwischen Dornach und Gempen; nach eigenen

Aussagen ist er diese Strecke schon mehrmals gefahren. Der Beschuldigte führte

aus, dass er bei Beginn des Überholmanövers Sicht bis zum Kurveneingang gehabt

habe. Der Beschuldigte, der den Beginn des Überholmanövers auf einem

Kartenausschnitt (AS 53) mit einem Kreuz bezeichnete, hatte somit in diesem

Zeitpunkt eine Sichtweite von ca. 120 Meter und er wusste, dass anschliessend

eine Kurve folgte. Er setzte in dieser Situation zum Überholen von zwei

Fahrzeugen an, die gemäss seinen Aussagen «aneinanderklebten», also relativ

nahe hintereinanderfuhren. Seine Geschwindigkeit betrug ca. 100 km/h. Die

sichtbare Strecke war damit völlig ungenügend, um bei einem Fahrzeug, welches

aus der Kurve auftauchte und dem Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn

entgegenfuhr, rechtzeitig reagieren zu können. Ein Ausweichen nach rechts wäre

zu Folge der beiden überholten Fahrzeuge, die auf der rechten Fahrbahn fuhren,

unmöglich gewesen; ebenso wäre aus topographischen Gründen (Wald) ein

Ausweichen nach links nicht möglich gewesen. Der entgegenkommende

Fahrzeugführer hätte keine Chance gehabt, dem PW des Beschuldigten

auszuweichen. Es war Glück und Zufall, dass in diesem Moment kein Fahrzeug aus

der Gegenrichtung gefahren kam.

2.3.2 Im Unterschied zu mehreren der

zitierten höchstrichterlichen Entscheide (Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4

hiervor) lieferte sich der Beschuldigte mit keinem anderen Verkehrsteilnehmer

ein Rennen oder ein fahrerisches Kräftemessen. Es ging ihm auch nicht darum,

einem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Der Strassenabschnitt,

auf welchem der Beschuldigte überholte, verlief auf einer Distanz von ca.

120 Metern bis zur Rechtskurve relativ gerade und es war dem Beschuldigten

– allerdings mit übersetzter Geschwindigkeit – möglich, knapp vor Beginn der

Rechtskurve wieder auf die rechte Fahrbahn zu wechseln. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritt der Beschuldigte, der mit 100

km/h überholte, zwar nicht massiv, die Geschwindigkeit war den Strassenverhältnissen

aber in keiner Weise angepasst. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache,

dass die beiden überholten Fahrzeuge nicht mit der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit fuhren, sondern deutlich langsamer (ca. 60 km/h)

unterwegs waren. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, mit dem Überholmanöver ein

grosses Risiko einer Tatbestandsverwirklichung eingegangen zu sein und eine

schwere Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben.

Von einer übersteigerten

Risikobereitschaft, wie sie im Fall 6B_863/2017 (Ziff. 2.2.5 hiervor) vorlag,

wo der Beschwerdeführer trotz Beschleunigung der Geschwindigkeit eines

PW-Führers, der überholt wurde, das Überholmanöver von insgesamt drei

Fahrzeugen nicht abbrach, kann aber nicht gesprochen werden. Die

Risikobereitschaft des PW-Führers erscheint auch in den Fällen gemäss Ziff. 2.2.6

und 2.2.7 grösser als im vorliegenden Fall: Im Entscheid 6B_1050/2017 (Ziff.

2.2.6 hiervor) überholte der Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge bei einer

Sichtweite von nur 50 Metern (Nebel, Dunkelheit, schwierige

Strassenverhältnisse), im Fall 6B_567/2017 (Ziff. 2.2.7 hiervor) betrug die

Sichtweite zu Beginn des Überholmanövers zwar 150 Meter, es lagen jedoch

schwierigere Sicht- und Strassenverhältnisse vor als im vorliegenden Fall

(Dunkelheit, Feuchtigkeit, Strassenverlauf); zudem hätte der dortige

Beschwerdeführer nach dem Überholen des ersten Fahrzeuges wieder auf die rechte

Fahrbahn wechseln können, was er trotz beginnender Sicherheitslinie nicht tat.

2.3.3 Der Beschuldigte setzte 120 Meter

vor der Rechtskurve zum Überholmanöver an und ging davon aus, dieses vor der

Kurve abschliessen zu können, was ihm auch gelang. Er überholte mit übersetzter

Geschwindigkeit und fuhr entsprechend auch mit übersetzter Geschwindigkeit in

die Kurve hinein. Zu prüfen ist, ob sich aus diesem gesamten Geschehensablauf

ergibt, der Beschuldigte habe in Kauf genommen,

dass der PW in der Kurve ausbrechen, auf

die Gegenfahrbahn schlittern und es zu einer Kollision mit einem

entgegenfahrenden Verkehrsteilnehmer mit tödlichem Ausgang kommen könnte.

Ein solcher Geschehensablauf ist aus der

Sicht eines Laien – und damit auch in der Vorstellung des Beschuldigten –

weniger eindeutig und klar erkennbar als die Folgen eines waghalsigen

Überholmanövers mit der Gefahr einer Frontalkollision mit einem

entgegenfahrenden Fahrzeug. Wohl musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass

bei einem Befahren einer Kurve mit übersetzter Geschwindigkeit die Gefahr eines

Ausbrechens des PW besteht. Die Gefahrenlage ist aber nicht in gleichem Masse

offensichtlich und damit erkennbar und voraussehbar wie bei einem

Überholmanöver. Ob das Fahrzeug tatsächlich ausbrechen würde und falls ja, in

welchem Mass, und ob es dem Fahrer gelingen würde, das Fahrzeug stabilisieren

zu können, ist in der Vorstellung eines «Normalbürgers» ohne besondere

physikalischen Kenntnisse viel offener als die Erkennbarkeit der Folgen eines

waghalsigen Überholmanövers. Klar ist, dass das Verhalten des Fahrzeugs in der

Kurve primär von der gefahrenen Geschwindigkeit, aber auch von anderen Faktoren

wie den Strassenverhältnissen, dem konkreten Kurvenverlauf und der

Beschaffenheit des Fahrzeugs abhängt. Insofern bestanden mehrere Faktoren,

welche in der Vorstellung des Beschuldigten die Erwartung zuliessen, darauf zu

vertrauen, das Fahrzeug in der Kurve stabil zu halten und diese unfallfrei

befahren zu können.

2.3.4 In den zitierten

höchstrichterlichen Urteilen, in welchen der Eventualvorsatz einer

vorsätzlichen Tötung bejaht worden war (Ziff. 2.2.1 bis 2.2.8 hiervor), mussten

die betreffenden Beschuldigten davon ausgehen, dass ihr Verhalten zu einer

Verletzung der von Art. 111 StGB geschützten Rechtsgüter (Leben, körperliche

Integrität) führen könnte, da die Folgen ihres Verhaltens im Falle eines

entgegenkommenden Fahrzeugs offensichtlich waren, die Geschädigten keine

Abwehrchance hatten und ausschliesslich Glück und Zufall darüber entschieden,

ob der tatbestandsmässige Erfolg eintrat oder nicht.

Offensichtlich ging der Beschuldigte in

concreto davon aus, dass das Fahrzeug «halten» und es ihm gelingen würde, die

Kurve trotz überhöhter Geschwindigkeit unfallfrei befahren zu können. Damit

nahm der Beschuldigte zwar eine klare Fehleinschätzung der physikalischen

Verhältnisse und Überschätzung seiner eigenen Fahrfähigkeiten vor, was eine

elementare Sorgfaltspflichtverletzung und ein leichtsinniges Verhalten

darstellt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der

Beschuldigte mit diesem Verhalten in gleichem Masse wie bei einem waghalsigen

Überholmanöver gegen das geschützte Rechtsgut «Leben» oder «körperliche

Unversehrtheit» eines anderen Verkehrsteilnehmers entschieden hat. Der

Beschuldigte durfte angesichts der erwähnten «offenen» Faktoren

(Geschwindigkeit, Strassenverhältnisse, Beschaffenheit des PW, eigene

Fahrfähigkeiten) darauf vertrauen, die Kurve unfallfrei befahren zu können. Der

Beschuldigte hat den Tod oder eine Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers

deshalb nicht in Kauf genommen. Das Wollenselement des Vorsatzes ist bei dieser

Ausgangslage zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich damit nicht der versuchten

eventualvorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und

auch nicht der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1

bis 3 StGB) schuldig gemacht.

2.4 Den Parteien wurde mit Verfügung vom

26. August 2022 mitgeteilt, dass der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift Ziff. 1 vom Berufungsgericht auch unter dem Aspekt von

Art. 125 Abs. 2 StGB geprüft werde.

2.4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt.

Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein

Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist.

2.4.2 Gemäss Arztbericht des

Universitätsspitals Basel vom 23. März 2020 erlitt der Geschädigte zahlreiche

und erhebliche Verletzungen (vgl. Ziff. 3.3 hiervor). Der Geschädigte befand

sich auf Grund dieser Verletzungen in Lebensgefahr (Verletzung des Brustkorbes

mit geminderter Sauerstoffzufuhr) und musste mehrfach operiert werden. Auf

Grund einer Schädel-Hirn-Verletzung kam es beim Geschädigten zu einer

Wesensveränderung und es folgte nach der Kollision eine langdauernde

Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung

eingereichten Bestätigung der SUVA, wonach der Privatkläger mittlerweile eine

Rente bezieht (OG 203), ist von einer dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit

auszugehen.

In objektiver Hinsicht ist damit

festzustellen, dass der Geschädigte durch die Kollision vom 19. Juni 2019 i.S.

von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB schwer verletzt

wurde. So hat denn der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bzw. Berufungsverhandlung auch einen Schuldspruch gemäss

Art. 125 Abs. 2 StGB beantragt.

2.4.3. Der Beschuldigte konnte, wie hiervor

dargelegt, die Folgen seiner Fahrweise (Verlust der Herrschaft über das

Fahrzeug, Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer) voraussehen und war

sich dieser Gefahr bewusst. Der Beschuldigte überholte mit übersetzter

Geschwindigkeit von 100 km/h, sein Fahrzeug wies eingangs der Rechtskurve noch

eine Geschwindigkeit von 93 km/h auf. Damit hat er die

Kurvengrenzgeschwindigkeit bei der Rechtskurve mit einem Radius von 27 Metern

von 59 km/h massiv überschritten. Das Fahrzeug brach hinten aus, geriet ins

Schleudern und auf die Gegenfahrbahn, wo es zur Kollision mit dem Geschädigten

kam. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten bestand im

Überholmanöver bei ungenügenden Sichtverhältnissen sowie im Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse. Da sich der

Beschuldigte der bestehenden Gefahrensituation bewusst war, aber auf das

Ausbleiben einer Kollision vertraute, handelte er mit bewusster Fahrlässigkeit.

2.5 Eventualiter wurde in Anklageschrift

Ziffer 1 Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB angeklagt. Hierzu hat

sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens

scheitert hinsichtlich des Fahrradlenkers am direkten Vorsatz, könnte dieser

doch nur bejaht werden, wenn der Beschuldigte den Fahrradfahrer bereits sah,

als er noch Handlungsoptionen hatte, mithin zu Beginn des Überholmanövers.

Gemäss Beweisergebnis sah der Beschuldigte den Radfahrer aber erst, als es zu

spät war.

3. Qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) durch waghalsiges Überholen und

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 1

und 2 SVG; Art. 4a Abs. 5 VRV; AKS Ziffer 3)

3.1 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich

strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich

durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit

Motorfahrzeugen.

Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise

naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht,

dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte

«ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach

Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Es ist für die

Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung zu verlangen.

Der subjektive Tatbestand des Art. 90

Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren

Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt.

Art. 90 Abs. 3 SVG wird von den

Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung und vorsätzlichen schweren

Körperverletzung konsumiert, sofern durch das Verkehrsdelikt keine weiteren

Personen als das konkrete Opfer in erhöhtem Masse abstrakt gefährdet werden.

Wurden weitere Personen gefährdet, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung

genügt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 111 bzw. Art. 122 StGB

echte Konkurrenz (6B_567/2017 E.3.1).

3.2 Der Beschuldigte hat willentlich und

wissentlich und damit vorsätzlich ca. 120 Meter vor dem Beginn der Rechtskurve

die Geschwindigkeit seines PW auf ca. 100 km/h erhöht. Er hat damit die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h deutlich überschritten und mit

dieser Geschwindigkeit die konkreten Sicht- und Strassenverhältnisse in

massiver Weise missachtet. Bezeichnenderweise fuhren die beiden überholten

Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit (rund 60 km/h). Der Beschuldigte verletzte angesichts der

völlig unzureichenden Sichtverhältnisse beim Überholen sowie der gefahrenen

Geschwindigkeit elementare Verkehrsregeln und sein Verhalten muss als

«waghalsiges Überholen» i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG bezeichnet werden. Er ging

damit vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder

Schwerverletzten ein. Im Fall eines entgegenkommenden anderen

Verkehrsteilnehmers wäre es dem Beschuldigten unmöglich gewesen, eine Kollision

zu verhindern; weder ein Ausweichen auf die rechte Fahrbahn noch nach links

wäre – sofern der Beschuldigte auf ein Auftauchen eines anderen

Verkehrsteilnehmers aus der Kurve überhaupt hätte reagieren können – möglich

gewesen. Eine konkrete Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer – sowohl eines

potentiell entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers als auch der Insassen der

beiden überholten Fahrzeuge – lag somit sehr nahe. Der Beschuldigte hat deshalb

Art. 90 Abs. 3 SVG durch das Überholmanöver der beiden PW E.___ und F.___

objektiv und subjektiv erfüllt.

3.3 Dagegen ist im Zusammenhang mit den beiden

vorgängigen Überholmanövern des Beschuldigten (PW I.___ und PW G.___) ein regelwidriges

Verhalten nicht erstellt. G.___ sprach zwar von einem «Wahnsinnstempo», mit

welchem der Beschuldigte überholt habe, eine ungefähre oder gar genaue

Geschwindigkeit ist aber nicht bekannt. G.___ und ihr Begleiter sprachen auch

von der Lautstärke des Motorengeräusches des McLaren, so dass davon auszugehen

ist, dass der akustische Eindruck die optische Wahrnehmung der Geschwindigkeit mit

beeinflusste. G.___ führte aus, der Beschuldigte habe sonst vorschriftsmässig

überholt, auch der PW-Führer I.___ sagte aus, die Strecke, wo der Beschuldigte

überholt habe, sei frei und das Überholen sei problemlos gewesen. Eine

Strafbarkeit ist bei diesen ersten beiden Überholmanövern somit nicht gegeben.

3.4 Durch das waghalsige Überholmanöver

des Beschuldigten wurden neben dem konkret Geschädigten die Insassen der beiden

überholten Fahrzeuge in erhöhtem Masse abstrakt gefährdet. Es besteht deshalb

zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 125 Abs. 2 StGB echte Konkurrenz.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)

– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.5 Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des

Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch

innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die

Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine

nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem

Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,

andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE

134 IV 17 E 3.6).

1.6 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011,6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011,6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschät-zung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren

(bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S.175 f.).

1.7 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE

134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

1.8 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43

StGB N 15).

Erwägungen

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Schwerste Tat

Art. 90 Abs. 3 SVG stellt mit einem

Strafrahmen zwischen 1 und 4 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Tat dar.

2.2

Tatkomponenten

Art. 90 Abs. 3 SVG schützt das

ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und damit auch Leib und Leben der

Verkehrsteilnehmer (Weissenberg, Kommentar SVG, 2. Auflage;6B_698/2017 E.

6.

). Der Beschuldigte gefährdete mit dem waghalsigen Überholmanöver Leib und

Leben von mehreren Verkehrsteilnehmern. Er hatte den PW McLaren von einer

Garage ausgeliehen und machte eine Probefahrt. Der Beschuldigte war somit mit

dem Fahrzeug nicht vertraut und wäre bereits aus diesem Grund verpflichtet

gewesen, besonders vorsichtig zu fahren. Der Beschuldigte beachtete diese

Vorsichtspflichten aber nicht und rückte im Gegenteil das eigene Fahrvergnügen

in den Vordergrund. Offensichtlich wollte er die Stärke des ausgeliehenen

Fahrzeugs ausprobieren und testen. Anders kann das hochriskante Überholmanöver

der beiden PW E.___ und F.___ gleichzeitig vor einer Rechtskurve mit einer

Sichtweite von 120 Metern nicht erklärt werden. Das Fahrzeug des Beschuldigten

war zwar in der Lage, die beiden PW E.___ und F.___ vor der Kurve zu überholen;

bei einem entgegenkommenden Fahrzeug in dieser Überholphase hätte der

Beschuldigte aber weder Zeit noch Gelegenheit gehabt, auszuweichen und eine

Kollision zu verhindern. Sodann wies das Fahrzeug des Beschuldigten eingangs

der Kurve eine Geschwindigkeit auf, welche die Kurvengrenzgeschwindigkeit und

damit den erforderlichen Haftwert, um ein Ausbrechen des Hecks zu verhindern,

deutlich überschritt. Der Beschuldigte erkannte das hohe Risiko eines Unfalls

mit Schwerverletzten oder Todesopfern und führte dieses direktvorsätzlich

herbei. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu

verhalten.

Das Tatverschulden ist unter

Berücksichtigung dieser Faktoren als mittelschwer zu qualifizieren, die

Einsatzstrafe ist entsprechend auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3

Asperation: Fahrlässige schwere

Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

Der Beschuldigte handelte bewusst

fahrlässig und damit mit der bei Fahrlässigkeitsdelikten schwersten vorwerfbaren

Schuldform. Die Beweggründe des Beschuldigten waren nichtiger Natur: Er wollte

sich mit einem leistungsstarken Personenwagen vergnügen und missachtete deshalb

elementare Vorsichtspflichten. Als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens

wurde der geschädigte Radfahrer schwer verletzt und hat bis zum heutigen Tag

unter den Folgen der Kollision zu leiden.

Es ist von einem mittelschweren bis

schweren Tatverschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von 24

Monaten zu bestrafen wäre. Da der Unrechtsgehalt der fahrlässigen schweren

Körperverletzung durch Art. 90 Abs. 3 SVG teilweise abgegolten ist, hat bei der

Asperation eine verstärkte Reduktion zu erfolgen. Die Einsatzstrafe ist

asperationsweise um sechs Monate auf nunmehr 36 Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

2.4

Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann

grundsätzlich auf die diversen Einvernahmen des Beschuldigten verwiesen werden.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft

(AS 477, 549).

Der Beschuldigte ist 1996 in […]

geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern und zwei

Geschwistern auf. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung im Bereich IT und

arbeitete für drei Gesellschaften, die via eine Holding («[Firma 1 AG]») in

seinem Eigentum standen. 2021 erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von

CHF 4'200.00 (AS 555). Gemäss Steuererklärung 2020 verfügte er per 31.

Dezember 2020 über ein Vermögen von CHF 565'119.00, wobei CHF 560'000.00 in

Form von Anteilen an einer Holding («[Firma 1 AG]», AS 571). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er noch

einen Aktienanteil von einem Drittel an der Holding habe (AS 680).

Vor Berufungsgericht (OG 178 ff.) führte

er aus, dass er bei der [Firma 2] in […] arbeite und ein monatliches Einkommen

von CHF 4'900.00 x 13 bei 80% erziele. Er sei zu einem Sechstel

Miteigentümer einer Liegenschaft, in der seine Eltern lebten. Er habe seine

Anteile an der Firma «[Firma 3 AG]» verkauft. Er habe CHF 470'000.00

Schulden gehabt und keine Lösung gesehen, wie er diese zurückbezahlen solle.

Die Person, bei der er die Schulden gehabt habe, habe seine Anteile an der «[Firma

1.

AG]» gekauft. Er lebe mit jemandem zusammen. Ihm sei auf Grund des Unfalls

vom 19. Juni 2019 für sechs Monate der Führerausweis entzogen worden. Er sei

aber fast ein ganzes Jahr nicht gefahren.

Die Täterkomponenten verhalten sich

insgesamt neutral, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt.

2.5

Vollzugsform

2.5.1

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,

seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind stabil. Das

Nachtatverhalten des Beschuldigten ist gut, weitere Strafverfahren oder

Verurteilungen liegen nicht vor.

Das Fehlen einer ungünstigen Prognose

ist deshalb gegeben. Dem Beschuldigten kann der teilbedingte Vollzug der Strafe

gewährt werden.

2.5.2

Wenn das Gericht auf eine teilbedingte

Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu

vollziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes

Verhältnis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender

Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der

Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits

hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter

Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 ff. E 5.6).

Hinsichtlich des Verschuldens ist zu

beachten, dass es sich bei der Haupttat (Art. 90 Abs. 3 SVG) um ein

schwerwiegendes Delikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe handelt,

bei dem von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. In Beachtung der doch bedeutenden Vorwerfbarkeit

der Haupttat ist der unbedingte Teil nicht am untersten Rand (6 Monate)

festzusetzen. Ein Verhältnis von 12 zu vollziehenden zu 24 bedingt zu

vollziehenden Monaten Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen Umständen

angemessen.

2.5.3

Die Probezeit für den bedingt zu

vollziehenden Strafteil wird auf zwei Jahre festgesetzt.

V. Kosten

1.

Bei

diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Der Beschuldigte unterliegt

teilweise. Er ist allerdings in zwei Punkten erfolgreich: Anstelle einer

versuchten vorsätzlichen Tötung erfolgt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger

schwerer Körperverletzung und die Freiheitsstrafe wird um 8 Monate reduziert. Die

Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolglos, diese verursachte allerdings zu

Folge der Berufung des Beschuldigten keine zusätzlichen Kosten. Es rechtfertigt

sich nach dem Gesagten, die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten

und dem Staat je hälftig aufzuerlegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 14'000.00 (inkl. Kosten

für das Ergänzungsgutachten, Auslagen des Gerichts), sind damit dem Beschuldigten

im Umfang von CHF 7’000.00 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten erliegen

auf dem Staat.

3.

Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.

a StPO). Da der Privatkläger vollständig unterliegt, steht ihm keine

Parteientschädigung zu. Das Gesuch wird entsprechend abgewiesen.

4.

Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird

die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,

in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das

urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest

(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.

Gemäss § 158 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände betrug bis

31.

Dezember 2022 CHF 180.00 und beträgt ab 1. Januar 2023

CHF 190.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).

Die vom ehemaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Advokat Jeremy Huart, Delémont, mittels Honorarnote geltend

gemachte Entschädigung von total CHF 1’231.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

erweist sich als angemessen. Die Entschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt.

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn

Jahren im Umfang von 50%.

Der vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Meilen, mittels Honorarnote

geltend gemachte Aufwand von total 67.85 Stunden erweist sich grundsätzlich als

angemessen; für die effektive Dauer der Hauptverhandlung (3.5 Stunden) bzw.

Urteilseröffnung (0.5 Stunden) werden insgesamt sechs Stunden gekürzt (geltend

gemacht wurden 8 Stunden für die Hauptverhandlung und 2 Stunden für die

Urteilseröffnung). Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen

erscheinenden Auslagen von total CHF 170.90 sowie der MwSt. zu 7.7 %

resultieren CHF 12'668.65 (15.95 Stunden à CHF 180.00, 45.9 Stunden à

CHF 190.00). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Bernhard Isenring ist

demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 50%.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3, Art. 32

Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4a Abs. 3 VRV, Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3

StGB; Art. 40, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art.

126.

Abs. 3, Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416.

ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

der fahrlässigen

schweren Körperverletzung, begangen am 19. Juni 2019;

b)

der qualifizierten

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen und

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, begangen am 19.

Juni 2019.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24

Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ wird ein Tag Haft an den unbedingt

vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Der beschlagnahmte Fahrradhelm

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird C.___ gemäss rechtskräftiger

Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils herausgegeben.

5.

Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber

A.___, resultierend aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2019, werden gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils bei einer Haftungsquote

von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung der Schadens- und

Genugtuungshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

6.

A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Advokat Andreas Brodbeck, gemäss rechtskräftiger Ziffer

6.

des erstinstanzlichen Urteils für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'467.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.

Der Antrag des Privatklägers

C.___ auf Ausrichtung einer vom Beschuldigten zu bezahlenden

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

8.

Die Entschädigung des ehemals amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wurde gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 18'476.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

9.

Die Entschädigung des ehemals amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 1'231.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 50%, ausmachend CHF 615.85,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Bernhard Isenring, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'668.65

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates im Umfang von 50%, ausmachend CHF 6'334.35, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'644.65 (inkl.

Gutachterkosten, jedoch ohne Dolmetscherkosten), mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 32'644.65,

zu bezahlen.

12.

A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 14'000.00, zur

Hälfte, ausmachend CHF 7'000.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten

des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer