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Entscheid

STBER.2022.4

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung in echter Idealkonkurrenz zu Gefährdung des Lebens; Gefährdung des Lebens; qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung)

30. Januar 2023Deutsch114 min

möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. (…) Der Lenker des entgegenkommenden

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Jeremy Huart

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung in echter Idealkonkurrenz

zu Gefährdung des Lebens; Gefährdung des Lebens; qualifizierte grobe Verletzung

der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung)

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 30. Januar 2023:

1.

Staatsanwalt B.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung eines

Untersuchungsbeamten;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3.

Rechtsanwalt Bernhard

Isenring, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung eines

Kanzleimitarbeitenden;

4.

Privatkläger

C.___;

5.

Advokat Andreas H.

Brodbeck als Vertreter des Privatklägers;

6. Dolmetscherin.

Zudem erscheinen:

-

eine Schulklasse;

-

diverse

Medienvertreter.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Die übersetzende Person wird auf die

Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher

Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der

Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB

hingewiesen.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021

hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die vom Beschuldigten und

Berufungskläger angefochtenen Urteilsziffern 1 (Schuldsprüche wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln),

2 (Sanktion) und 8 (Kostenentscheid). Er hält weiter fest, dass die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen

Urteils erhoben habe. Er stellt fest, dass das erstinstanzliche Urteil demnach wie

folgt in Rechtskraft erwachsen sei:

-

Ziff. 4: Herausgabe

Fahrradhelm;

-

Ziff. 5: Festlegung

Haftungsquote auf 100%;

-

Ziff. 6:

Parteientschädigung an das Opfer;

-

Ziff. 7: Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Er weist darauf hin, dass den Parteien

mit Verfügung vom 26. August 2022 mitgeteilt wurde, dass das Berufungsgericht

den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1 auch unter dem Aspekt von Art.

125 Abs. 2 StGB prüfen werde. Er teilt ihnen zudem mit, dass das

Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der schweren

Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB überprüfen werde.

Angeklagt sei lediglich die Würdigung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1.

Vorfragen,

Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2.

Befragung des

Beschuldigten;

3.

weitere

Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.

Parteivorträge;

5.

letztes Wort des

Beschuldigten;

6.

geheime

Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am

31. Januar 2023 um 17:30 Uhr.

Der amtliche Verteidiger und

der Vertreter des Privatklägers legen ihre Honorarnoten dem Staatsanwalt und

dem Gericht zur Einsicht vor.

Vorfragen

Keine Vorfragen seitens

der Parteien.

Beweisabnahme

Der Beschuldigte wird,

nachdem er von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst

belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen,

hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

Rechtsanwalt Brodbeck

reicht als weitere Urkunde die Bestätigung ein, wonach sein Klient mittlerweile

eine SUVA-Rente beziehe. Das Dokument wird zu den Akten genommen.

Die Parteivertreter

stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom

Vorsitzenden geschlossen wird.

Parteivorträge

Staatsanwalt B.___ stellt

und begründet (OG 182 ff.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen

-

versuchter

vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gemäss AZ 1;

-

qualifizierter

grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) gemäss AZ 3.

2.

A.___ sei deshalb zu

einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu verurteilen.

3.

Nach Rechtskraft des

Urteils sei das département des finances, office des véhicules, des Kantons

Jura über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren.

4.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die Honorarnote nach richterlichem

Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

5.

A.___ habe dem Staat

Solothurn die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger über die

Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Er habe ausserdem dem amtlichen Verteidiger,

Rechtsanwalt Isenring, die Differenz von der amtlichen Entschädigung zu dessen

vollem Honorar zu bezahlen.

6.

Die nach

richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten (inklusive die vom

Staat bezahlte Entschädigung des amtlichen Verteidigers) habe A.___ zu

bezahlen.

7. Der Beschuldigte sei zur Entschädigung

des Privatklägers für die Vertretung vor Obergericht zu verpflichten.

Advokat Andreas H.

Brodbeck stellt und begründet (OG 198 ff.) im Namen und Auftrag des

Privatklägers die folgenden Anträge:

1. Es sei die Berufung in allen Punkten

abzuweisen und das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom

21. Oktober 2021 zu bestätigen.

2. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen,

dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

von CHF 5'803.75 zzgl. CHF 300.00 pro Stunde für die Dauer der Berufungsverhandlung

und der Urteilseröffnung zu bezahlen.

3. Alles unter o/e Kostenfolge.

Der amtliche Verteidiger Bernhard

Isenring stellt und begründet (OG 204 ff.) im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

1.

Das Urteil des

Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021 (DTSAG.2020.00007-ADTMAG)

sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und A.___ sei vom Vorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen;

2.

Das Urteil des

Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021

(DTSAG.2020.00007-ADTMAG) sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und A.___

sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung betreffend

Geschwindigkeitsüberschreitung (Überholmanöver 1 und 2) sowie betreffend

waghalsiges Überholen (Überholmanöver 3) freizusprechen;

3.

A.___ sei mit der

Vorinstanz vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen;

4.

A.___ sei der

fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. In diesem

Zusammenhang sei A.___ zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, wobei 1

Tag Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei;

5.

A.___ sei überdies

der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art.

90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen. In diesem

Zusammenhang sei A.___ zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verurteilen;

6.

A.___ sei wegen

Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen überhöhter Geschwindigkeit

(Überholmanöver 3) zu verurteilen. In diesem Zusammenhang sei A.___ zu einer

Busse in Höhe von CHF 240.00 zu verurteilen;

7.

Die Zivilforderungen

des Geschädigten seien mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen;

8.

Das Urteil des

Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021

(DTSAG.2020.00007-ADTMAG) sei in Gutheissung der Berufung auch betreffend

Verfahrenskosten und Urteilsgebühr aufzuheben. Ausgangsgemäss seien die

Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr der Vorinstanz zur Hälfte A.___

aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen;

9.

Die Kosten der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien zur Hälfte

definitiv auf die Staatskasse zu nehmen;

10.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen;

11. RA Dr. Bernhard Isenring sei für seinen

Aufwand als amtlicher Verteidiger (ab 28. November 2022) gemäss

einzureichender Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien definitiv auf die

Staatskasse zu nehmen.

Hierauf halten der

Staatsanwalt, der Vertreter des Privatklägers und der amtliche Verteidiger

einen zweiten Parteivortrag.

Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte macht von

seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, dass der

Nachmittag vom 19. Juni 2019 immer Teil des Lebens von C.___ und auch

Teil seines Lebens bleiben werde. Leider könne er die Zeit nicht zurückdrehen,

obschon er dies so gerne würde. Er habe die Kurve unterschätzt und habe deshalb

nicht genug abgebremst. Es sei ihm absolut bewusst, dass er alleine Schuld sei

an diesem schrecklichen Unfall. Der Schmerz, den er C.___ und seiner Familie

zugefügt habe, sei unverzeihlich. Er sei dankbar, dass das Gericht ihm heute

die Möglichkeit gegeben habe, seine Sichtweise darzulegen. Er bedanke sich und

wünsche C.___ alles Gute.

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 12:15 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung vom 31. Januar 2023 um 17:30 Uhr:

1.

Staatsanwalt B.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung eines

Untersuchungsbeamten;

2.

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3.

Rechtsanwalt

Bernhard Isenring, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung eines

Kanzleimitarbeitenden;

4.

Privatkläger

C.___;

5.

Advokat Andreas H.

Brodbeck als Vertreter des Privatklägers;

6. Dolmetscherin.

Zudem erscheinen:

-

diverse

Medienvertreter.

Der Vorsitzende weist

vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest a.o.

Ersatzrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen,

nimmt die rechtliche Würdigung vor und äussert sich zur Strafzumessung. Mit den

Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische

Urteilsbegründung.

Um 17:50 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 19. Juni 2019, 17:03 Uhr, meldete

sich D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und

teilte mit, dass es auf der Gempenstrasse in Dornach zu einem Verkehrsunfall

zwischen einem PW und einem Radfahrer gekommen und der Radfahrer dabei schwer

verletzt sei. Durch die Polizei wurden umgehend die Ambulanz und die Rega

aufgeboten.

2. Am 20. Juni 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den PW-Lenker A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine

Strafuntersuchung wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2

StGB) und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3

SVG; AS 355). Am 27. Mai / 24. August 2020 erfolgten ausführliche und ergänzte

Eröffnungsverfügungen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.

mit Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. schwerer Körperverletzung (122 Abs. 2 StGB),

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowie qualifizierter grober Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG; AS 356 ff.; 361 ff.).

3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde

dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 413).

4. Der Radfahrer C.___ (nachfolgend:

Opfer) konstituierte sich am 4. Juli 2019 als Privatkläger im Zivil- und

Strafpunkt (AS 17).

5. Am 27. August 2019 beauftragte die

Staatsanwaltschaft das DTC Dynamic Test Center AG, Vauffelin, mit der

Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang vom 19. Juni

2019 (AS 437 ff.). Das Gutachten wurde am 29. Oktober 2019 vorgelegt (AS 228

ff.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 1.

Dezember 2020 (AS 508 ff.).

7. Am 21. Oktober 2021 fällte das

Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 695 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 19. Juni 2019,

b)

der qualifizierten

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen und

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, begangen am 19.

Juni 2019.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

3. A.___ wird 1 Tag Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Der beschlagnahmte Fahrradhelm

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird C.___ nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

5. Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber

A.___, resultierend aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2019, werden bei einer

Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung

der Schadens- und Genugtuungshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

6.

A.___

hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Advokat Andreas Brodbeck, eine

Parteientschädigung von CHF 15'467.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wird auf CHF 18'476.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 22'644.65 (inkl. Gutachterkosten,

jedoch ohne Dolmetscherkosten), mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 32'644.65, zu

bezahlen.

8. Der Beschuldigte liess am 25. Oktober

2021 gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 704).

9. Gemäss Berufungserklärung vom 25.

Januar 2022 (Akten Obergericht [OG] 4 ff.) richtet sich die Berufung gegen

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1:

Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und qualifizierter grober

Verletzung von Verkehrsregeln;

-

Ziff. 2: Sanktion;

-

Ziff. 8:

Kostenentscheid.

Der Beschuldigte lässt eine Verurteilung

wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie die Ausfällung einer

Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs, beantragen.

10. Am 2. Februar 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (OG 52). Das Rechtsmittel richtet sich

gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Ausfällung

einer höheren Freiheitsstrafe.

11. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 4: Herausgabe

Fahrradhelm;

-

Ziff. 5: Festlegung

Haftungsquote auf 100%;

-

Ziff. 6:

Parteientschädigung an das Opfer;

-

Ziff. 7: Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

12. Den Parteien wurde mit Verfügung vom

26. August 2022 mitgeteilt, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt

gemäss Anklageschrift Ziffer 1 auch unter dem Aspekt von Art. 125 Abs. 2 StGB

prüfen werde.

13. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023

holte das Berufungsgericht bei der DTC Dynamic Test Center AG, Vauffelin, ein Ergänzungsgutachten

ein. Dieses wurde am 20. Januar 2023 vorgelegt (OG 158 ff.).

14. Die Berufungsverhandlung fand am 30.

Januar 2023 statt. Den Parteien wurde anlässlich der Verhandlung eröffnet, dass

das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der schweren

Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB überprüfen werde.

Angeklagt sei lediglich die Würdigung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB.

II. Sachverhalt

1. Vorhalte

1.1 Versuchte vorsätzliche Tötung

(Vorhalt AZ Ziffer 1)

Der Beschuldigte habe sich der

versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, begangen am 19.06.2019, um

ca. 17:03 Uhr, in Dornach, Gempenstrasse, Strecke von Dornach in Fahrtrichtung

Gempen, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte wissentlich und

willentlich mit übersetzter Geschwindigkeit mit dem Personenwagen McLaren 570 S

Coupé, 570 PS, Kontrollschild […], im Anschluss an ein Überholmanöver, welches

er vor einer unübersichtlichen Kurve vorgenommen habe, und nach dem

geschwindigkeitsbedingten nicht korrekten Befahren der Kurve auf der

Gegenfahrbahn mit dem Opfer kollidiert sei, wobei er dessen Tod zumindest

billigend in Kauf genommen habe. Da der Erfolg – der Tod des Opfers – nicht

eingetreten sei, sei es beim Versuch geblieben. Durch seine waghalsige

Fahrweise und aufgrund überhöhter Geschwindigkeit während der Autofahrt habe

der Beschuldigte das Opfer C.___ in skrupelloser Weise in unmittelbare

Lebensgefahr gebracht.

Konkret sei der Beschuldigte mit dem

Personenwagen McLaren 570 S Coupé, 570 PS, Kontrollschild […], welchen er zuvor

bei der [Autogarage] in [...] als Kaufinteressent für eine Testfahrt

ausgeliehen habe, auf der kurvenreichen Gempenstrasse (Bergstrasse), welche als

Hauptverbindung zwischen Dornach und Gempen diene, ausserorts in einem

Waldstück bergaufwärts in Richtung Gempen gefahren, wobei die

Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt 80 km/h betrage. Vor

einer unübersichtlichen Rechtskurve habe der Beschuldigte die zwei

Personenwagen Mercedes Benz GLE 250, Kontrollschild […] und Mercedes Benz C350,

Kontrollschild […], welche bergaufwärts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 –

60 km/h fuhren, überholt, wobei der Beschuldigte beim Überholmanöver den

Personenwagen auf eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h

beschleunigt habe.

In der auf das Überholmanöver folgenden

Rechtskurve habe der Beschuldigte aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit die

Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei ausgangs Kurve auf die

Gegenfahrbahn geraten. Mangels Kontrolle über das Fahrzeug sei er schleudernd

links teilweise auf den an die Gegenfahrbahn angrenzenden Kiesplatz gekommen.

Dabei habe das Auto leicht zu übersteuern begonnen, das Heck des Autos sei

ausgebrochen und es sei zu einer Spurenzeichnung der Reifen gekommen. Mit der

Hinterachse und dem Rad vorne links neben und dem rechten Vorderrad auf der

Fahrbahn sei das Fahrzeug des Beschuldigten weiter der Fahrbahn entlang

bergwärts gerutscht. Eingangs der Rechtskurve habe die Geschwindigkeit des

bergwärts fahrenden Autos des Beschuldigten zwischen 93 km/h und 95 km/h

betragen.

Zur gleichen Zeit habe das Opfer, C.___,

die Gempenstrasse talwärts in Richtung Dornach mit dem Rennrad BMC Teammachine

SLR02 (unter anderem ausgerüstet mit einem Helm, Renndress sowie einer Kamera

Go Pro sowie einem Fahrradcomputer Garmin) korrekt auf seiner Fahrbahn

befahren. Unmittelbar nachdem das Opfer aus seiner Fahrtrichtung herkommend

eine starke Rechtskurve (Haarnadelkurve) passiert habe, habe es den auf seiner

Fahrbahnhälfte schleudernd und mit übersetzter und nicht an die

Strassenverhältnisse angepassten Geschwindigkeit entgegenkommenden

Personenwagen des Beschuldigten bemerkt, worauf das Opfer noch versucht habe zu

bremsen. Wenige Sekunden nach dem ersten Sichtkontakt zwischen dem Opfer und

dem heranschleudernden Auto des Beschuldigten sei es zu einer Frontalkollision

zwischen dem Personenwagen und dem Opfer auf dem talwärts führenden

Fahrstreifen gekommen. Dabei sei der Personenwagen des Beschuldigten im Bereich

zwischen dem linken Scheinwerfer und dem Kennzeichen gegen das Vorderrad des

Fahrrades geprallt. Das Opfer sei frontal mit dem Personenwagen des

Beschuldigte kollidiert, der Kollisionspunkt befinde sich rund 0.7 m vom

Fahrbahnrand entfernt auf der Fahrspur des Opfers. Die Kollisionsgeschwindigkeit

des Personenwagens habe zwischen 50 km/h und 58 km/h betragen, diejenige des

Fahrrades zwischen 24 km/h und 28 km/h. C.___ sei zunächst in die Luft

bergaufwärts geschleudert worden und sei schliesslich auf der Fahrbahn, 4 Meter

entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung, aufgeprallt. Der McLaren des

Beschuldigten sei nach der Kollision mit dem Opfer gegen einen Randstein am

linken Fahrbahnrand geprallt. Der Beschuldigte habe das Unfallauto nach der

Kollision auf der rechten Fahrspur abgestellt.

Durch die Kollision habe das Opfer C.___

lebensbedrohliche Verletzungen erlitten. Gemäss Arztbericht des Universitätsspitals

Basel vom 23.03.2020, habe das Opfer zusammengefasst folgende Verletzungen

erlitten und sich seit dem Verkehrsunfall bis am 04.07.2019 sowie vom

26.07.2019 bis 03.08.2019 in stationärer (und anschliessend in ambulanter)

Behandlung befunden:

-

eine schwere offene

Schädel-Hirn-Verletzung mit Luft- und Bluteinschluss im knöchernen Schädel,

-

Verdacht auf eine

Schärverletzung,

-

infolge dessen ein

eingeschränktes Bewusstsein,

-

komplexe Brüche des

Schädels inkl. Mittelgesicht und Schädelbasis,

-

Austritt von Hirnwasser

über das linke Nasenloch,

-

grosse Weichteilverletzung

der linken Flanke und des linken Oberschenkels mit einem drittgradig offenen

Bruch des Beckens (Beckenschaufel und Hüftgelenkpfanne),

-

Bruch des

Oberschenkelknochens links,

-

Bruch des Oberarmknochens

links,

-

Bruch des Schlüsselbeins

links,

-

schwere Verletzungen des

Brustkorbs mit Serienbrüchen der Rippen beidseits und Lungenkollaps

(Pneumothorax),

-

mehrere

Weichteilverletzungen im Sinne von etwa Hautabschürfungen.

Die Verletzungen hätten eine dauernde

und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit des Opfers zur Folge. Konkret

sei es beim Opfer aufgrund der Schädel-Hirn-Verletzung zu Wesensveränderungen

gekommen. Zudem müsse aufgrund der schweren Hüftpfannenverletzung mit einer

Arthrose oder einer entsprechenden Bewegungseinschränkung gerechnet werden.

Der unfallbeteiligte Personenwagen des

Beschuldigten habe nach dem Unfall Beschädigungen an der Front und am Dach

aufgewiesen. An der Stossfängerverkleidung und am linken Scheinwerfer seien

diverse Kratz- und Reifenabriebspuren ersichtlich gewesen, in der Mitte habe

sie einen Bruch aufgewiesen. Weiter habe die Motorhaube diverse Kratz- und

Kunststoffabriebspuren aufgewiesen, welche in Richtung Frontscheibe verlaufen.

Die Frontscheibe sei im rechten Bereich eingedrückt bzw. zersplittert gewesen.

Am Übergang zur rechten A-Säule und dem Dachrahmen sei zudem Gewebe des Opfers

ersichtlich gewesen. Die Felge des linken Vorderrades und der linke

Seitenschweller sei aufgrund des Aufpralls am Randstein beschädigt worden. Das

Fahrrad des Opfers habe nach dem Unfall einen komplett gebrochenen Karbonrahmen

aufgewiesen, alle Rohre des Rahmens hätten Bruchstellen aufgewiesen. Das

Vorderrad sei verbogen worden.

Der Beschuldigte habe auf besagter

Strecke die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mehrfach (überholte

die besagten Motorfahrzeuge mit ca. 100 km/h) missachtet und die

Geschwindigkeit auch nicht an die Strassen- und Sichtverhältnisse angepasst

(unübersichtliche Strassenführung mit Kurven und erhöhtes Verkehrsaufkommen

aufgrund Hauptverkehrsverbindung zwischen Dornach und Gempen, schönem Wetter und

Sperrung der [alternativen] Hauptverkehrsachse zwischen Dornach und Hochwald

wegen Unterhaltsarbeiten). Durch das waghalsige Überholmanöver und die

übersetzte und nicht angepasste Geschwindigkeit an die Strassen- und

Sichtverhältnisse habe der Beschuldigte den Tod des Opfers bzw. eine schwere

Körperverletzung zumindest billigend in Kauf genommen und habe das Opfer C.___

in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Der Beschuldigte

habe gewusst, dass sein waghalsiger Fahrstil mit diversen Überholmanövern auf

der kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke (lebens-)gefährlich sei und

habe trotzdem kurz vor einer Rechtskurve überholt, so dass er aufgrund der

überhöhten Geschwindigkeit die anschliessende Kurve nicht mehr korrekt habe

befahren können. Hätte der Beschuldigte nicht mit übersetzter Geschwindigkeit

ein Überholmanöver vor einer Rechtskurve vorgenommen und wäre deshalb nicht

viel zu schnell in die Kurve gefahren, so hätte er in der Kurve nicht die

Kontrolle über das Auto verloren, wäre nicht auf der Gegenfahrbahn

unkontrolliert bergwärts gerutscht und mit dem korrekt entgegenkommenden Opfer

auf der Gegenfahrbahn kollidiert. Die Kollision wäre bei angepasster und

zulässiger Fahrweise ausgeblieben. Dem Beschuldigten werde vorgehalten, die

möglichen Folgen seiner unverantwortlichen Fahrweise (massiv übersetzte

Geschwindigkeit, waghalsiges Überholen, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an

die die Strassen- und Sichtverhältnisse) zumindest in groben Zügen

vorhergesehen und den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben.

1.2 Qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen und Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Vorhalt AZ Ziffer 3)

Weiter wird dem Beschuldigten

vorgeworfen, sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch

waghalsiges Überholen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

ausserorts schuldig gemacht zu haben, begangen am 19.06.2019, um ca. 17:03 Uhr,

in Dornach, Gempenstrasse, Strecke von Dornach in Fahrtrichtung Gempen, indem

der Beschuldigte wissentlich und willentlich mehrere elementare Verkehrsregeln

auf schwerwiegende Weise verletzt habe und damit ein hohes Risiko eines Unfalls

mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei.

Konkret sei der Beschuldigte mit dem

Personenwagen McLaren 570 S Coupé, 570 PS, Kontrollschild […], welchen er zuvor

bei der [Autogarage] in [...] als Kaufinteressent für eine Testfahrt

ausgeliehen habe, auf der kurvenreichen Bergstrasse, welche als Hauptverbindung

zwischen Dornach und Gempen dient, ausserorts bergaufwärts in Richtung Gempen

gefahren, wobei die Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt

80 km/h betrage. Dabei habe er zunächst den Personenwagen Mercedes E220,

Kontrollschild […] (Taxi), welcher mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 - 60

km/h gefahren sei, und kurz danach den Personenwagen Daihatsu Terios,

Kontrollschild […], überholt. Die Fahrzeuglenkerin des Personenwagens Daihatsu

Terios sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 – 65 km/h gefahren, als der

Beschuldigte sie mit übersetzter Geschwindigkeit und heulendem Motor überholt

habe.

Im weiteren Verlauf der Fahrstrecke,

unmittelbar vor dem Verkehrsunfall, sei der Beschuldigte dem Personenwagen

Mercedes Benz GLE 250, Kontrollschild [...] sehr nahe aufgefahren, habe immer

wieder das Gas betätigt, wobei der Personenwagen jeweils aufgeheult habe und

habe sodann vor einer unübersichtlichen Rechtskurve gleichzeitig den

Personenwagen Mercedes Benz GLE 250, Kontrollschild [...] sowie den vorausfahrenden

Mercedes Benz C350, Kontrollschild [...], welche bergaufwärts mit einer

Geschwindigkeit von ca. 50 – 60 km/h fuhren, überholt, wobei der Beschuldigte

beim Überholmanöver seinen Personenwagen auf eine Geschwindigkeit von

mindestens 100 km/h beschleunigt habe.

Der Beschuldigte habe die Personenwagen,

obwohl er nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver ohne Behinderung oder

Gefährdung des Gegenverkehrs abschliessen zu können, überholt. Die besondere

Gefährlichkeit des Überholmanövers ergebe sich aus den besonders ungünstigen

Sicht- und Verkehrsverhältnissen (erhöhtes Verkehrsaufkommen aufgrund

Hauptverkehrsverbindung zwischen Dornach und Gempen, schönem Wetter und

Sperrung der [alternativen] Hauptverkehrsachse zwischen Dornach und Hochwald

wegen Unterhaltsarbeiten), indem der Beschuldigte auf einer steilen

Waldstrasse, vor einer unübersichtlichen Kurve zwei Motorfahrzeuge gleichzeitig

überholt habe, sowie aus der hohen Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h, mit

welcher der Beschuldigte die Fahrzeuge kurz vor der Kurve überholte habe.

2. Die Aussagen

2.1.1 E.___ fuhr als Lenkerin des PW

Mercedes Benz GLE 250d, schwarz (vgl. AS 6; […]) mit ihrem 5jährigen Sohn von

Dornach Richtung Gempen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni

2019 (AS 38 ff.) führte sie aus, dass sie gehört habe, wie sich ein Fahrzeug

mit auffällig lautem Ton genähert habe. Sie habe dann im Rückspiegel gesehen,

wie dieses Auto sehr schnell von hinten herangefahren sei. Sie habe sich

gedacht: «Hoffentlich fährt er nicht in mich hinein». Er habe dann wegen ihr

abbremsen müssen und danach sei er ziemlich nah auf sie aufgefahren. Sein

Abstand sei nicht gross gewesen, aber sie könne im Moment nicht sagen, wie

gross dieser genau gewesen sei. Sie sei aber der Meinung, wenn sie gebremst

hätte, so hätte er sicher nicht anhalten können. Sie selbst sei hinter einem

anderen Mercedes in normaler Geschwindigkeit gefahren. Da es eine kurvenreiche

Strasse sei, habe sie die Höchstgeschwindigkeit nicht ausgenutzt. Der

Beschuldigte sei dann einige Zeit hinter ihr hergefahren und habe immer wieder

Gas gegeben. Vor einer unübersichtlichen Rechtskurve habe sie der laute

Sportwagen mit hoher Geschwindigkeit überholt. Sie habe sich zu dieser Zeit vor

der Kurve befunden. Sie habe sich einfach gedacht: «Warum überholst du in

dieser Kurve und hoffentlich kommt niemand entgegen». Einen kurzen Augenblick

später habe sie eine Rauchwolke gesehen und ein lautes Quietschen gehört.

Gefühlt sei sie etwa 50-60 km/h gefahren. Es sei ja dann gerade die Kurve

gekommen. Der Sportwagen sei massiv zu schnell gefahren, aber die

Geschwindigkeit könne sie nicht schätzen.

2.1.2 Am 24. September 2020 wurde E.___

unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugin befragt (AS 110

ff.). Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen und führte aus, sie sei ab

Dornach hinter dem anderen Auto gefahren. Vor der Rechtskurve habe der McLaren sie

überholt, zusammen mit dem vor ihr fahrenden Auto. In der Kurve habe sie nur

noch eine Staubwolke gesehen. Es sei Feierabendverkehr gewesen, zufolge

Sperrung der Strasse Dornach-Hochwald noch mehr als sonst. Es sei schwierig zu

schätzen, sie seien 60 bis 70 km/h gefahren. Er habe sie vor der Kurve

überholt. Sie fahre diese Strecke regelmässig. Man sehe nicht um die Kurve. Sie

habe sich noch gedacht: «Wer überholt in dieser Kurve, hoffentlich kommt kein

Auto entgegen». Sie habe nicht gesehen, ob er wieder auf die rechte Spur

gekommen sei. Sie selber habe sich nicht in Gefahr gespürt. E.___ zeichnete den

Überholvorgang unmittelbar vor Kurvenbeginn und den Abstand zwischen ihr und

dem Kombi mit rund einer Wagenlänge ein (AS 115).

2.2 F.___ war Beifahrer des PW Mercedes

Kombi, der vor dem PW von E.___ auf der Gempenstrasse Richtung Gempen fuhr. Lenkerin

war seine Tochter D.___, hinten im Auto sassen deren drei Kinder. Anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 (AS 41 ff.) führte er aus, dass

ein grauer Sportwagen an einer unübersichtlichen Stelle mit hoher

Geschwindigkeit («in einem Affenzahn») plötzlich überholt habe. Der Sportwagen

sei ins Schleudern gekommen. Der Sportwagen habe unmittelbar vor der Kurve

überholt. Sie selbst seien im Bereich zwischen 40 und 60 km/h gefahren. Der

Unterschied zwischen der Geschwindigkeit des Sportwagens und ihrer

Geschwindigkeit sei gross gewesen. Der Sportwagen habe die Rechtskurve auf der

linken Fahrbahn befahren. Sie seien ca. am Kurvenende gewesen, als die

Kollision stattgefunden habe. Er sei ihrem Fahrzeug nicht nahegekommen. (AF: Auf

welcher Fahrbahn der Beschuldigte die Kurve befahren habe?) Auf der linken. Er

habe die Kurve vor der Unfallstelle auf der Gegenfahrbahn befahren. Der Zeuge

zeichnete das Überholmanöver unmittelbar vor Beginn der Rechtskurve ein, seinen

Standort zum Unfallzeitpunkt genau in der Mitte der Kurve (AS 46).

2.3.1 D.___ war die Lenkerin des PW

Mercedes C 350e Kombi schwarz (vgl. AS 5; […]). Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 19. Juni 2019 (AS 47 ff.) führte sie aus, dass vor ihr niemand

gefahren sei, hinter ihr sei ein anderer Mercedes gefahren. Plötzlich habe sie

ein lautes Motorengeräusch gehört und es sei ein Sportwagen mit einer unglaublichen

Geschwindigkeit neben ihnen vorbeigefahren und habe sie überholt. Sie hätten

sich noch gesagt: «Hey, was ist denn das für einer, was ist denn das für ein

Vollidiot, vor so einer Kurve mit so einem Tempo zu überholen». Nach der Kurve

habe sie gesehen, wie ein Velofahrer mit dem Auto kollidiert und durch die Luft

geflogen sei.

Sie seien unmittelbar im Bereich der

Rechtskurve viel zu schnell überholt worden. Aussergewöhnlich sei für sie

gewesen, dass er viel zu schnell und unmittelbar vor der Kurve überholt habe.

Dies sei sicher nicht normal gewesen. Der Sportwagen sei beim Überholmanöver

und unmittelbar danach auf der linken Fahrbahn gefahren. Ihrer Erinnerung nach

sei der Beschuldigte nach dem Überholmanöver nicht ins Schleudern oder von der

Strasse abgekommen. Die Rechtskurve habe er auf der linken Fahrspur befahren. Die

Kollision habe sich auf der Fahrbahn des Radfahrers ereignet. Sie selbst

schätze ihre Geschwindigkeit auf ca. 40 km/h. Sie habe vor der Kurve sicher

abgebremst. Die Zeugin zeichnet das Überholmanöver leicht nach der Mitte der

Rechtskurve ein, ca. 50 Meter vor der Kollisionsstelle (AS 53).

2.3.2 Am 24. September 2020 wurde D.___

unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugin befragt (AS 116

ff.). Sie führte aus, dass der PW zum Überholen angesetzt habe, als sie ca. 50

Meter vor der Kurve gewesen sei. Überholt habe er evtl. ca. 20 Meter vor der

Kurve. Evtl. sei es aber falsch, was sie sage. D.___ bestätigte im Übrigen ihre

Aussagen vom 19. Juni 2019. Die Strasse sei relativ befahren gewesen, mehr als

normalerweise. Die Kurve sei sehr unübersichtlich gewesen. Man könne nicht

sehen, wer von oben komme. Im Moment der Kollision sei sie noch vor der Kurve

gewesen. Auf Frage, wie sie dann den Unfall habe sehen können: «Ich glaube,

dass der Unfall passiert ist, als der Unfallverursacher etwa auf meiner Höhe

auf der Gegenfahrbahn war, evtl. ein bisschen weiter vorne. Der Unfall

ereignete sich für uns vor der Kurve». Die Zeugin wurde darauf hingewiesen,

dass es im Unfallbereich mehrere Kurven gebe. Sie zeichnete den Überholvorgang

auf, wobei sich dieser ausgangs Rechtskurve kurz vor dem Kollisionspunkt

befinde. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt selbst in Gefahr gefühlt.

2.4.1 Zur Tatzeit war auch G.___ in

Begleitung von H.___ auf der Gempenstrasse Richtung Gempen unterwegs. Aus ihrer

Einvernahme vom 24. Juli 2019 ergibt sich, dass sie nach dem Schiessstand

in Dornach vom PW des Beschuldigten überholt worden sei (AS 68 ff.). Sie

habe einen Daihatsu Terios, rot, gefahren (AS 6). Direkt hinter ihr sei in

einem ausreichenden Abstand ein Taxi gefahren. Als sie dann später wieder

einmal in den Rückspiegel geschaut habe, sei da plötzlich nicht mehr dieses Taxi

gewesen, sondern ganz dicht hinter ihr ein Sportwagen. Sie habe sich gedacht:

«Der hat es wohl eilig». Dann, das sei ungefähr bei der ersten Kurve gewesen, wo

es in den Wald hineingehe, habe der Sportwagen sie so überholt, dass sie sich

für den oder die Fahrerin dieses Sportwagens gedacht habe: «Na, wenn dir nicht

mal was passiert», weil er so unvernünftig überholt habe. So wie der gerast sei,

habe sie gedacht, vielleicht schaffe er die nächste nicht mehr. Das Taxi hinter

ihr habe sie ca. 100 bis 150 m nach dem Schiessstand wahrgenommen (ca. 2 min.).

Nachdem sie das Taxi im Rückspiegel festgestellt gehabt habe, sei sie

vielleicht noch 50 Meter weitergefahren und dann habe sie im Rückspiegel

gesehen, dass da plötzlich ein ganz anderer, der Sportwagen, hinter ihr sei.

Dann sei sie noch 250 – 300 Meter gefahren, bis sie überholt worden sei. Nach

dem Überholen sei der Beschuldigte ziemlich rasant weitergefahren.

Zum Überholmanöver führte G.___ aus,

dass es an der Stelle, wo der Sportwagen überholt habe, eigentlich frei gewesen

sei, da habe man überholen können. Überholt habe er sie vorschriftsmässig, halt

einfach in einem Wahnsinnstempo. Sie selbst sei, als der Sportwagen überholt

habe, ca. 60 – 65 km/h gefahren. Dann sei er wieder zur Seite und dann sei auch

schon die nächste Kurve gekommen. Vor ihnen sei kein anderes Fahrzeug gewesen,

der Sportwagen habe nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überholt. Als er

ausgeschert sei, sei es ein sehr lautes Geräusch gewesen.

2.4.2 Der Beifahrer im PW G.___, H.___,

führte am 24. Juli 2019 aus (AS 74 ff.), der Sportwagen habe gleichzeitig mit

ihrem PW drei oder vier Fahrzeuge, die vor ihnen gefahren seien, ebenfalls

überholt. Dies sei am Anfang der Gempenstrasse gewesen und es sei frei gewesen.

Er habe den Sportwagen erstmals realisiert wegen dem Motorengeräusch, als er

überholt habe. Er habe nach dem Militärgebäude in Dornach unten in der Kurve

auf der nachfolgenden Geraden überholt. Sie seien 50 – 55 km/h gefahren.

2.5 Auf der Gempenstrasse Richtung

Gempen fuhr ebenfalls I.___, der mit seinem Taxi, einem PW Mercedes Benz E220,

unterwegs war. Der Sportwagen habe ihn ausserorts überholt. Die Strecke sei

frei und ein Überholen problemlos möglich gewesen. Er sei nach dem Schiessstand

ausgangs Dornach überholt worden. Er selbst sei 50-60 km/h gefahren, als er

überholt worden sei (Einvernahme vom 24. Juli 2019, AS 78 ff.). Hernach

präzisierte er, er sei nach dem Munitionsmagazin resp. der folgenden Kurve

(eine Kurve danach) auf der Geraden überholt worden. Er habe 100 Meter vor sich

keine weiteren Fahrzeuge gesehen. Ein rotes Fahrzeug sei ihm erst an der

Unfallstelle aufgefallen. Auf der Fahrt habe er kein anderes Fahrzeug vor sich

in Sichtweite gehabt. Es seien sehr wenige Fahrzeuge unterwegs gewesen an

diesem Tag. Auf der Karte (AS 84) zeichnet der Zeuge den Ort, wo er überholt

wurde nach der auf die Gerade nach dem Magazin folgenden Kurve ein (also nach

dem Waldeingang).

2.6.1 Der Privatkläger wurde am 29.

August 2019 polizeilich befragt (AS 89 ff.). Aus gesundheitlichen Gründen war

eine frühere Einvernahme nicht möglich.

Der Privatkläger führte aus, es fehle

ihm die Erinnerung von einem Monat seines Lebens. Vom Unfall selbst habe er

keine Erinnerung. Er könne sich auch nicht an die Operationen erinnern.

2.6.2 Der Privatkläger konnte auch

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 (AS 671

ff.) keine Aussagen zum Unfall machen. Er führte aus, in seiner Bewegung und

Flexibilität zu Folge des Unfalls gestört zu sein. Die Hirnverletzung habe

einen Teil seiner Persönlichkeit verändert. Dies sei eine riesige

Herausforderung in seinem Leben. Mit seiner Ehefrau mache er seit mehr als

einem Jahr eine Paartherapie. Er sei aktuell 30% arbeitsfähig.

2.7.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am

20. Juni 2019 polizeilich befragt (AS 54 ff.). Er führte aus, er sei der Lenker

des am Unfall beteiligten PW gewesen. Er habe auf einer geraden Strecke vor der

Kurve die Autos, die vor ihm gefahren seien, überholt. Als er wieder rechts

habe einfahren wollen, habe er den Radfahrer gesehen und Angst gekriegt. Danach

habe er gebremst und den Wagen nach links gelenkt, um einen schweren Unfall zu

vermeiden.

Er sei einen McLaren gefahren, den er

zur Probe von der Garage bekommen habe. Er habe zwei Fahrzeuge überholt, die

seien mit ca. 60-65 km/h gefahren. Es seien ein schwarzer Mercedes SUV und ein

rotes Auto gewesen, vor ihm in erster Position sei das rote Auto gefahren,

danach der Mercedes SUV in zweiter Position, die er überholt habe. Hinter ihm

sei ein Taxi gewesen, ca. 200 m. An bestimmten Orten habe es ziemlich Verkehr

gehabt, an anderen weniger. Er habe zuerst das Taxi überholt und dann die zwei

anderen. Das Taxi sei beim Überholen etwa 50 km/h gefahren. Etwa 100 Meter vor

ihm sei dann das rote Auto gekommen. Er habe mit 80 – 85 km/h auf das rote Auto

aufgeschlossen. Der Beschuldigte markierte den Ort mit Z, wo er auf das rote

Auto aufschloss.

Er selbst kenne die Strecke, er sei die

Route schon mehrmals gefahren. Er habe die beiden Autos gleichzeitig überholt,

diese hätten «aneinandergeklebt». Er habe etwas Distanz gehalten, um sicherer

überholen zu können. Vielleicht 10 – 15 m. Das rote Auto habe etwa 2 – 5 m

Abstand zum Mercedes gehabt. Bevor er mit dem Überholmanöver angefangen habe,

habe er 60 – 65 km/h gehabt, das sei ja kurz nach der Kurve gewesen. Während

dem Überholen sei er etwa 100 km/h gefahren. Den Radfahrer habe er gesehen, als

er in die Kurve eingefahren sei. (AF: Ob er nach dem Überholen jemals auf den

rechten Streifen zurück gewechselt habe?) Ja. Er habe nach dem Überholen nach

rechts gewechselt und habe dann den Radfahrer gesehen und habe dann Angst

bekommen und sei dann nach links ausgewichen. Er sei ja nicht fertig gewesen mit

dem Fahrstreifenwechsel nach rechts und als er ihn gesehen habe, habe er dann

nach links gelenkt. Als er den Radfahrer gesehen habe, sei er in der Mitte der

Strasse gefahren. Er habe fest gebremst und dann nach links gesteuert. Als er

mit dem Überholen begonnen habe, habe sich die nächste Kurve 200 – 250 m vor

ihm befunden.

Der Beschuldigte markierte auf einem

Kartenausschnitt den Punkt, wo er mit dem Überholen begonnen habe (AS 66). Am

Ausgang der scharfen Rechtskurve. Er sagte nun aus, er habe das Überholmanöver

nach der Kurve begonnen. Mit «vor der Kurve» eingangs der Einvernahme habe er

die spätere Kurve gemeint, wo sich dann die Kollision ereignet habe (AS 59,

Fragen 34 und 35). (AF: Zu Anfang sei er zum Unfallhergang und wie es genau

dazu gekommen sei, befragt worden. Da habe er angegeben, dass er die Autos vor

einer Kurve überholt habe. Gemäss der Markierung auf dem Kartenausschnitt 1 und

den vorhergehenden Antworten solle es nun nach oder in der Kurve gewesen sein.

Wo er denn nun überholt habe?) Der Punkt, welchen er auf dem Kartenausschnitt 1

markiert habe, wonach er mit dem Überholen begonnen habe, sei korrekt. Mit seiner

Aussage «vor der Kurve» am Anfang habe er die Kurve gemeint, wo dann die

Kollision passiert sei. Während des Überholmanövers habe die Geschwindigkeit

ca. 100 km/h betragen. Er habe im Zeitpunkt, als er mit dem Überholmanöver

begonnen habe, Sicht bis zum Kurveneingang gehabt, wo die Kollision dann

passiert sei (vgl. Kartenausschnitte AS 66 und 67; anlässlich der Einvernahme

vom 29. August 2019 wurden die handschriftlichen Bemerkungen auf dem

Kartenausschnitt AS 66 präzisiert: mit «j’ai entammé un dépassement à cet

endroit là» bezeichnete der Beschuldigte den Beginn des Überholens des roten PW).

(AF: Er habe angegeben, nach vorne geblickt zu haben. Wie weit habe seine Sicht

zum Zeitpunkt gereicht, als er mit dem Überholen des roten Autos begonnen

habe?) Er habe bis zum Kurveneingang der Kurve sehen können, wo die Kollision

passiert sei. (AF: Wann er den Radfahrer gesehen habe?) Als er in die Kurve eingefahren

sei. (AF: Welche Kurve er jetzt meine; ob er das auf der Karte markieren könne?)

Auf Kartenausschnitt 2 markierte der Beschuldigte seinen Standort genau in der

Rechtskurve.

Er habe sich, als er den Radfahrer

erstmals gesehen habe, ungefähr in der Mitte der Strasse befunden und sei im

Begriff gewesen, das Überholen zu beenden. Der Radfahrer sei in der Mitte

seiner (derjenigen des Radfahrers) Fahrbahn gefahren. Als er den Radfahrer

gesehen habe, habe er Angst bekommen und habe nach links gelenkt. Zur Kollision

sei es auf der linken Fahrbahn gekommen. Er habe nach dem Überholen auf den

rechten Fahrstreifen gewechselt und dann den Radfahrer gesehen. Er sei in

diesem Zeitpunkt mit dem Fahrstreifenwechsel nach rechts noch nicht fertig

gewesen. Er sei in der Mitte der Strasse gefahren. Da habe er nach links

gelenkt. Er habe aus Angst nach links gewechselt.

Er kenne den McLaren nicht so gut. Es

sei aber nicht das erste Mal, dass er einen Sportwagen fahre. Er habe den

McLaren von einer Garage für eine Probefahrt bekommen.

2.7.2 Am 29. August 2019 erfolgte eine

zweite polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 93 ff.). Er führte aus,

dass er den roten Kleinwagen und den Mercedes SUV gleichzeitig überholt habe.

Diese beiden Fahrzeuge seien noch nicht ausgangs der letzten Rechtskurve vor

dem Unfallort gewesen, als er sich bereits eingangs der nächsten Linkskurve

nach dem Unfallort befunden habe.

Auf Vorhalt, ob er nicht auch einen

Mercedes Benz C350e überholt habe, führte der Beschuldigte aus, er könne sich

an dieses Auto nicht erinnern. Er wisse, dass er zwei Fahrzeuge überholt habe,

dies seien das rote Auto und der SUV gewesen. Er habe vor der Kurve überholt. Er

habe gewusst, dass er mit diesem Auto auf dieser Distanz überholen könne.

Der Beschuldigte verwies auf den Kartenausschnitt

(AS 67,107): Er habe an der Stelle, die er mit «j’ai commenc.à revernir sur ma

voie…» bezeichnet habe, das Überholmanöver beendet. Jetzt, wo er das

reflektiere, glaube er, dass er das sogar vorher beendet habe. Er habe in der

Kurve eine Vollbremsung gemacht, weil er den Radfahrer gesehen und Angst

bekommen habe. Ja und bremsen in einer Kurve sei nicht eine gute Idee,

normalerweise. (AF: Wieso er in der Kurve habe bremsen müssen?) Weil er ihn in

dem Moment gesehen habe. Er sei vor der Rechtskurve wieder auf seinen

Fahrstreifen zurückgekommen. Vor der Kollision sei er ins Schleudern gekommen, als

er gebremst habe.

Er sei im dritten Modus gefahren, der

Garagist habe ihm gesagt, er fahre auch immer in diesem Modus. Nicht Sport oder

Normal. Die Fahrassistenzsysteme habe er nicht manuell verändert. Er habe zwei

Mal aus den Lautsprechern ein «Beep» gehört, alle 5 oder 10 Minuten.

Der Beschuldigte konnte nicht erklären,

wieso er gebremst habe, als er den Radfahrer gesehen habe, wenn er doch nach

dem Überholen wieder auf den rechten Streifen gewechselt habe. Er habe einfach

Angst bekommen. Er habe gebremst und dann sei das Auto ausgebrochen. Er habe

Angst gehabt, deshalb habe er das Bremspedal gedrückt. Er sei ja vorher um die

100 km/h gefahren und er habe seine Geschwindigkeit heruntersetzen wollen und

dann habe er den Radfahrer gesehen und dann habe er Angst bekommen und zu stark

gebremst. (AF: Wovor er Angst gehabt habe?) Ihn dort zu sehen, habe ihm Angst

gemacht. Er habe gedacht, da sei niemand. Er sei auch in schwarz gekleidet

gewesen, wenn er sich richtig erinnere.

Es gebe keine Sicherheitslinie an dieser

Stelle und aufgrund dessen dürfe man überholen. Klar im Winter würde er so

nicht überholen. Es gebe kein Verbot, dass man nicht überholen dürfe an dieser

Stelle. Er habe die Verhältnisse so eingeschätzt, dass es für ihn möglich gewesen

sei, zu überholen, deshalb habe er überholt.

2.7.3 Am 25. Juni 2020 erfolgte eine

Einvernahme des Beschuldigten durch den Staatsanwalt (AS 308 ff.). Der

Beschuldigte bestätigte, zwei Autos überholt zu haben. Er habe das

Überholmanöver abgeschlossen. (AF) Er habe nach dem Überholmanöver wieder auf

die rechte Fahrbahn gewechselt. Das habe ja der Bericht gezeigt. Sie seien weit

hinter ihm gewesen, dann sei die Kurve gekommen. Das Auto habe begonnen sich zu

bewegen. Er habe vor sich auf der Mitte der Strasse einen Radfahrer gesehen,

darauf sei er in Panik und auf die linke Seite geraten. Er habe versucht, so

gut als möglich wieder auf die normale Spur zu kommen. Er sei dann erschrocken,

als der Aufprall gekommen sei. Er habe gedacht, er sei genügend auf der Seite,

da er ja auch auf dem Kies gewesen sei. Er sei sehr überrascht gewesen.

Der Garagist habe ihm erklärt, wie man

die Modi ändere und welche Auswirkungen das haben könne. Er habe auf dieser

Strecke schon viele Autos getestet. Das Verkehrsaufkommen sei wellenartig

gewesen.

Er sei sicher gewesen, dass er das

Überholmanöver machen könne, sonst hätte er nicht überholt. Er habe nicht mit

Gegenverkehr gerechnet. Die Distanz zum Überholen habe ihm die Sicherheit

gegeben, das Überholmanöver abschliessen zu können. Auf diese Distanz habe er

auch nichts gesehen.

Das Auto habe bereits zuvor gezittert

und bewegt. Er habe das in beide Richtungen gespürt. Dann sei es ganz

ausgebrochen. Das Auto sei in der Kurve ausgebrochen. Das Überholmanöver habe

er aber vor der Kurve abgeschlossen. Die Autos seien weit hinter ihm gewesen.

Das Auto habe Zeit gehabt auszubrechen. Mit diesem Fahrzeug könne man schneller

in die Kurve.

Er habe nie jemanden in Gefahr bringen

wollen. Wenn diese Fahrzeuge 50 km/h fahren und er 100 km/h, dann hätte er sie

ja in einer halben Sekunde überholt.

Auf Frage des Vertreters des

Geschädigten führte der Beschuldigte aus, dass er sicher gewesen sei, mit der

gefahrenen Geschwindigkeit die Kurve auf seiner Fahrbahn fahren zu können.

2.7.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 (AS 678 ff.) führte der Beschuldigte aus,

er habe beim Überholen gedacht, alles sei gut. Erst als er gebremst habe, sei

ihm klargeworden, dass es nicht gut sei. Er habe aber überhaupt nicht gedacht,

dass ihm in der Kurve etwas passieren könnte, weil er sicher gewesen sei,

überholen zu können. Er habe weder jemanden anders noch sich in Gefahr bringen

wollen. Er wisse nicht, warum er die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe.

Als er das Überholmanöver beendet gehabt habe, sei er auf die Bremse und das

Fahrzeug habe irgendetwas gemacht und er habe die Gewalt über das Fahrzeug

verloren.

Es habe zwischen den beiden Autos keinen

Platz gehabt, um reinzufahren. Er habe gedacht, alles sei gut. Gebremst habe

er, als ihm klargeworden sei, dass es nicht gut gewesen sei. Er habe niemals

gedacht, dass etwas passieren könnte. Er habe das Überholmanöver beendet gehabt

und sei auf die rechten Seite zurückgekehrt. Erst als er gebremst habe, habe

das Auto die Spur gewechselt. Als er den Radfahrer gesehen habe, habe er Angst

bekommen. Er sei in Panik geraten und habe noch fester gebremst und versucht,

das Auto wieder zurückzugewinnen.

Auf Vorhalt, woher er die Sicherheit

genommen habe, dass nichts passiere. Er habe ja nicht gewusst, was hinter der

Kurve komme. Er glaube, dass eine Überholung nicht eine Minute gehe, es müsse

etwas Schnelles sein. Da er vorausgeschaut und gesehen habe, dass er gehen könne,

sei er gegangen. Es sei keine Nadelöhrkurve.

Auf Vorhalt, es seien etwa 100 Meter von

dem Orte, den er als Beginn des Überholmanövers eingezeichnet habe; der

Überholweg sei aber 230 Meter, noch ohne Einrechnung des Weges des

Gegenverkehrs, sagte er aus, er verstehe nicht, wie man diese Berechnung machen

könne. Wenn gestrichelt sei, dürfe man überholen.

Auf Aufforderung der Gerichtspräsidentin

setzte er auf dem Kartenausschnitt auf AS 53 ein Kreuz an der Stelle, wo er das

Überholmanöver begann. Die Distanz von diesem Kreuz bis zur Kurve beträgt ca.

120 Meter (Distanz bis zur Kurve 9,5 cm, Massstab 1:1243; AS 684 Ziff. 262

ff.).

2.7.5 Vor Obergericht (OG 171 ff.) führte

der Beschuldigte aus, dass er die Strecke gekannt habe. Er habe sie zwischen

vier und zehn Mal gefahren. Als er auf dem Weg Richtung Gempen vor dem Unfall

zweimal andere PW überholt habe, sei er nicht so schnell gefahren, maximal 80

km/h. Die anderen Autos seien langsam unterwegs gewesen. Die beiden Mercedes,

die er unmittelbar vor dem Unfall überholt habe, hätten zueinander nicht genug

Abstand gehabt, damit ein Auto hätte dazwischenkommen können. Diese seien mit

40 km/h unterwegs gewesen. Er habe die Autos mit rund 90 km/h überholt. Zu

Beginn des Überholmanövers habe er Sicht gehabt bis zum Ende der Kurve. Ihm sei

zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ein Überholen in dieser Situation –

Sicht nach vorne ca. 120 Meter mit anschliessender Kurve – sehr gefährlich sei.

Er könne nicht sagen, was geschehen wäre, wenn während des Überholmanövers ein

Auto aus der Gegenrichtung gekommen wäre. Er habe das Überholmanöver vor der

Kurve ja abgeschlossen. Das Überholmanöver habe keine zwei Minuten gedauert. Er

habe das Manöver abgeschlossen und danach die Kurve unterschätzt. Er hätte mehr

bremsen müssen. Als er das Überholmanöver begonnen habe, sei er sich sicher

gewesen, es abschliessen zu können. Er sei vor der Kurve auch wieder auf seine

Spur gekommen. Auf Frage, warum er gedacht habe, er könne das Manöver

abschliessen, antwortete er, weil die Fahrzeuge 40 km/h gefahren seien und er

mit 90 km/h überholt habe. Es stimme, dass er gemäss dem verkehrstechnischen

Gutachten eine Geschwindigkeit von 93 – 98 km/h im Kurvenbereich gehabt habe.

Er habe die Kurve unterschätzt und nicht genug gebremst. So sei das Auto ins

Schleudern geraten. Er habe zu keinem Zeitpunkt gedacht, dass er die Kurve

nicht werde fahren können. (AV: Was geschehe, wenn ein Auto in einer Kurve

ausbreche? Ob ihm nicht bewusst sei, dass man die Kontrolle über das Auto

verlieren könne?) Doch. Aber er habe in diesem Moment nicht daran gedacht, weil

er nicht zu schnell unterwegs gewesen sei und er die Kurve unterschätzt habe.

Sein Verhalten sei falsch gewesen. (AV: Wenn jemand aus der Kurve

entgegengekommen wäre, dann hätte er keine Zeit gehabt, das Überholmanöver

abzuschliessen. Er habe Glück gehabt, dass niemand gekommen sei. Das sei doch

ein sehr risikobehaftetes Überholmanöver gewesen?) Nein, er habe das

Überholmanöver abschliessen können. Er habe die Kurve unterschätzt und nicht

genug abgebremst. Als er am Überholen gewesen sei, habe er nicht gedacht, dass

er sich selber in Gefahr bringen würde. (AV: Erstaunlich, dass er das immer

noch so sage. Man könne auch die Meinung vertreten, er habe zu riskant überholt

und habe deshalb die Kurve nicht nehmen können?) Er habe das Manöver

abschliessen können. Die Linie sei nicht durchgezogen. Es sei erlaubt gewesen,

zu überholen. Er sei konzentriert gewesen. Es sei ja schliesslich nicht sein

Auto gewesen. Deshalb habe er nicht einfach irgendwas gemacht. Für ihn sei klar

gewesen, dass es gut gehe. (AF: Er habe ausgesagt, er habe bei Beginn des

Überholmanövers bis zum Ende der Kurve gesehen. Ob er durch die Kurve habe sehen

können?) Er habe den Anfang der Kurve gesehen. So habe er sehen können, ob

Gegenverkehr komme. Den Ausgang der Kurve habe er nicht gesehen. (AV: Beendet habe

er das Manöver vor der Kurve. Der Überholweg von Beginn bis Ende habe rund 111

Meter betragen. Ob er das so etwa bestätigen könne?) Nein, er habe es nicht

gemessen. Das wisse er nicht. (AV: Aber er wisse doch, wie lange etwa die

Überholstrecke gewesen sei?) Das wisse er nicht. Er habe das Überholmanöver

beendet. Er denke nicht, dass man messe, wenn man ein Überholmanöver beginne.

Man schaue einfach, ob es abgeschlossen werden könne oder nicht. Als er das

Überholmanöver begonnen habe, habe er gewusst, dass er es beenden könne. (AV: Er

habe damals ausgesagt, er sei im dritten Modus (Rennstrecke, sog. «Track»)

gefahren. Ob das korrekt sei?) Der McLaren sei kein Rennwagen und es sei auch

nicht der Rennmodus eingestellt gewesen. Der Garagist habe den Modus eingestellt.

Der Modus ändere nichts an der Fahrweise. Er wisse nicht mehr, in welchem Modus

er gefahren sei.

3. Die objektiven Beweismittel

3.1 Die Polizei Kanton Solothurn

erstellte am Unfalltag eine Fotodokumentation (AS 213 ff.).

3.2 Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht

auf Fahrunfähigkeit vom 19. Juni 2019 betrug beim Beschuldigten die Messung bei

der durchgeführten Atemalkoholkontrolle 0,00 mg/l (AS 371). Am 18. Juli 2019

legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein rechtsmedizinisches

Gutachten betreffend den Beschuldigten vor, gemäss dem keine Hinweise auf eine

Aufnahme von toxikologisch relevanten Substanzen (Betäubungsmittel,

Benzodiazepine, Ethanol) vorlagen. Im Ereigniszeitpunkt sei deshalb die

Fahrfähigkeit des Beschuldigten substanzbedingt nicht eingeschränkt gewesen (AS

198 ff.).

3.3 Das Universitätsspital Basel,

Chirurgie, beantwortete der Staatsanwaltschaft am 23. März 2020 (AS 271

ff.) diverse Fragen zu den Unfallfolgen und den Verletzungen des Opfers.

Demnach erlitt das Opfer bei der Kollision vom 19. Juni 2019 folgende

Verletzungen:

-

Schwere offene

Schädel-Hirn-Verletzung mit Luft- und Bluteinschluss im knöchernen Schädel

sowie Verdacht auf eine Schärverletzung;

-

Infolge dessen

eingeschränktes Bewusstsein;

-

Komplexe Brüche des

Schädels inklusive Mittelgesicht und Schädelbasis;

-

Austritt von

Hirnwasser über das linke Nasenloch;

-

Grosse

Weichteilverletzung der linken Flanke und des linken Oberschenkels mit einem

drittgradig offenen Bruch des Beckens (Beckenschaufel und Hüftgelenkspfanne);

-

Bruch des

Oberschenkelknochens links;

-

Bruch des

Oberarmknochens links;

-

Bruch des

Schlüsselbeins links;

-

Schwere Verletzung

des Brustkorbs mit Serienbrüchen der Rippen beidseits und Lungenkollaps

(Pneumothorax)

-

Mehrere

Weichteilverletzungen im Sinne von etwa Hautabschürfungen.

Weiter wird ausgeführt, dass sich das

Opfer in Lebensgefahr befunden habe. Er sei nach der Kollision zu Folge der

Schädel-Hirn-Verletzung bewusstseinsgetrübt gewesen. Der Atemweg sei unsicher

und die Sauerstoffzufuhr durch die Verletzung des Brustkorbes gemindert

gewesen. Es sei als unmittelbar lebensrettende Massnahme eine Schutzintubation

und die Verbringung des Opfers mit der Rega in das Universitätsspital Basel

vorgenommen worden. Das Opfer habe infolge des Unfalls mehrfach operiert werden

müssen (Operationsberichte AS 289 -307). Nach Angaben der Angehörigen sei es zu

einer Wesensveränderung des Opfers gekommen, was angesichts der

Schädelverletzung denkbar und nachvollziehbar sei. Es müsse nach der schweren Hüftpfannenverletzung

mit einer Arthrose oder einer Bewegungseinschränkung gerechnet werden. Das

Opfer sei vom 19. Juni 2019 bis zum 4. Juli 2019 im Universitätsspital Basel

stationär behandelt und anschliessend im REHAB Basel therapiert worden. Vom 26.

Juli 2019 bis zum 3. August 2019 sei ein weiterer stationärer

Spitalaufenthalt erforderlich gewesen. Eine Arbeitsfähigkeit lag im Zeitpunkt

der Erstellung des Arztberichts (23. März 2020) noch nicht vor.

Gemäss E-Mail von […] vom 18. Oktober

2021 an den Vertreter des Opfers litt das Opfer unter diversen

neuropsychologischen Problemen (Schwierigkeiten im Zeitmanagement und der

Prioritätensetzung, verminderte kognitive Belastbarkeit, Schwierigkeiten in der

Emotionsregulation, AS 602).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung schilderte der Geschädigte eindrücklich die gesundheitlichen Folgen

der Kollision. Er habe 24 Brüche erlitten und habe sieben Mal operiert werden

müssen. Er schilderte die langen Spital- und Reha-Aufenthalte ab dem 19. Juni

2019 bis Ende 2019 sowie die diversen Therapien, die er seither regelmässig

besuche (Physiotherapie, neurologische Therapie, Psychologische Therapie,

Paartherapie). Er schilderte auch die Schwierigkeiten, die sich auf Grund der

Persönlichkeitsveränderung in der Beziehung zu seinen Freunden und vor allem zu

seiner Ehefrau ergeben hätten (AS 674 ff.)

3.4.1 Das verkehrstechnische Gutachten

der DTC Dynamic Test Center AG vom 29. Oktober 2019 (AS 228 ff.) hält

einleitend die äusseren Verhältnisse zur Unfallzeit fest: Die Strasse war

trocken, es herrschte Tageslicht, die Strasse, auf welcher sich die Kollision

ereignete, lag in einem Waldstück und wies eine Breite von 8,5 Metern auf. Der

Strassenabschnitt mit der Unfallstelle lag zwischen zwei Kurven und wies (in

der Fahrtrichtung des Beschuldigten) eine Steigung von 6% auf.

Die Gutachterin dokumentierte

Reifenspuren, welche auf der Gegenfahrbahn des Beschuldigten beginnen, über den

linksseitigen Kiesplatz hinaus ins angrenzende Wiesland und zurück auf die

Fahrbahn führen (AS 232 f.). Der PW des Beschuldigten wies Beschädigungen an

der Front und am Dach auf. Die Frontscheibe des PW war im rechten Bereich

eingedrückt bzw. zersplittert. Das Dach wies eine Eindellung auf (AS 234). Der

Karbonrahmen des Fahrrads des Geschädigten war komplett gebrochen (AS 235).

Der Geschädigte trug eine GoPro Hero 5

auf sich. Es handelt sich dabei um eine Kamera, die der Geschädigte offenbar am

Oberkörper trug und seine Fahrt Richtung Dornach zeigt. Die Kamera stellte pro

Sekunde 23,976 Bilder her. Der Videoausschnitt wurde von dem Punkt an, wo der

PW des Beschuldigten erstmals sichtbar wurde, bis zur Kollision in Einzelbilder

zerlegt. Dies ergab 47 Bilder und entspricht einer Zeitdauer von 1,92 – 2

Sekunden. Die sechs für die Rekonstruktion verwendeten Bilder finden sich auf

AS 238 f., vgl. auch AS 261 ff.

Die Gutachterin führte eine

Kollisionsanalyse mit Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit unter Verwendung

von zwei Berechnungsmethoden durch (AS 244 ff.). Sie stellte weiter fest, dass

der Kurvenradius der Rechtskurve, die der Beschuldigte vor der Kollision

befuhr, im engsten Bereich 27 m betrug und die Kurvengrenzgeschwindigkeit bei

trockenem Asphalt und einem Haftwert von 0,9 bei ca. 59 km/h lag (AS 247, 270).

(Die Kurvengrenzgeschwindigkeit ist die bei stabilem Durchfahren einer Kurve

maximal mögliche konstante Geschwindigkeit; de.m.wikipedia.org, besucht am

3.1.2023).

Gestützt auf das Spurenbild, die

Videoaufzeichnungen der GoPro Hero 5-Kamera des Geschädigten sowie die

angestellten Berechnungen lauten die wesentlichen Aussagen der Gutachterin zum

Unfallhergang wie folgt:

- Das Fahrzeug des Beschuldigten geriet in

der Rechtskurve mit Radius 27 Meter nach links über die Gegenfahrbahn bis auf

den angrenzenden Kiesplatz;

- Das Fahrzeug begann leicht zu

übersteuern, d.h. das Heck brach aus;

- Das Fahrzeug rutschte mit der

Hinterachse sowie dem linken Vorderrad neben und dem rechten Vorderrad auf der

Gegenfahrbahn weiter bergwärts;

- Der talwärts fahrende Radfahrer wurde

vom PW frontal erfasst. Der Kollisionspunkt befindet sich 0,7 Meter vom

Fahrbahnrand entfernt auf der Fahrspur des Radfahrers;

- Der Radfahrer prallte bei der Kollision

auf die Frontscheibe des PW und in der Folge ca. 4 Meter entgegen seiner

Fahrrichtung auf die Strasse;

- Die Geschwindigkeit des PW betrug beim

ersten Sichtkontakt der Kamera des Radfahrers eingangs der Rechtskurve (d.h.

1,92 sec vor der Kollision) zwischen 93 km/h und 98 km/h. Die linken Räder des

PW befanden sich in diesem Zeitpunkt auf der Mittellinie;

- Die Kollisionsgeschwindigkeit des PW

betrug zwischen 50 km/h und 58 km/h, diejenige des Fahrrads zwischen 24 km/h

und 28 km/h;

- Die Unfallursache war eine nicht an die

Verhältnisse angepasste Geschwindigkeit des PW. Die Kurvengrenzgeschwindigkeit

betrug 60 km/h, die ermittelte Geschwindigkeit beim Kurveneingang betrug

zwischen 93 km/h und 98 km/h;

- Aufgrund der ermittelten Positionen des

PW während der Kurvenfahrt und der Auswertung des Bildmaterials ist kein

Ausweichmanöver des Beschuldigten nach links erkennbar.

3.4.2 Durch das Berufungsgericht wurden

Zusatzfragen zum resultierenden Haftwert und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit

gestellt, welche im Rahmen des Ergänzungsgutachtens beantwortet wurden.

Das Ergänzungsgutachten vom

20. Januar 2023 (OG 159 ff.) hält fest, dass der in Ziffer 2.10

des Gutachtens vom 29. Oktober 2019 erwähnte Haftwert von 0.9 auch

für das Sportfahrzeug McLaren 570S Coupé gilt. Der errechnete Haftwert ist als

resultierender Haftwert zu verstehen. Auch die in Ziffer 2.10 des Gutachtens

angegebene Kurvengrenzgeschwindigkeit von 59 km/h wurde anhand einer Simulation

überprüft und gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem ein McLaren 570S

Coupé verwendet wurde. Mit einer Kurvengrenzgeschwindigkeit von 59 km/h kann

das Fahrzeug die Kurve noch passieren. Die beim McLaren 570S Coupé vorhandenen

Fahrdynamikprogramme (Fahrmodi) beeinflussen die Kurvengrenzgeschwindigkeit

nicht. Der resultierende Haftwert zwischen Reifen und Fahrbahn wird nicht

verändert. Die Wahl des Fahrmodus beeinflusst vor allem die Beherrschbarkeit

des Fahrzeugs: Je «schärfer» der Fahrmodus, desto grössere Anforderungen stellt

das Fahrzeug an das fahrerische Können des Fahrers. In welchem Fahrmodus sich

der McLaren 570S Coupé bei der Kollision befand, kann nicht mehr festgestellt

werden. Ebenfalls ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Modus des ESC

(Elektronische Stabilitätskontrolle) aktiviert war bzw. ob das ESC gar

abgeschaltet war.

4. Das Beweisergebnis

4.1 In der Anklageschrift werden dem

Beschuldigten unter Ziff. 3 (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG) auch die zwei Überholmanöver der PW I.___ (Taxi

Mercedes Benz) und PW G.___ (PW Daihatsu) nach dem Schiesstand in Dornach

vorgehalten.

Im Zusammenhang mit diesen

Überholmanövern ist erstellt, dass die beiden überholten Fahrzeuge bei einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit ca. 50-60 km/h (PW I.___) bzw.

60-65 km/h (PW G.___) unterwegs waren. I.___ machte im Zusammenhang mit dem

Überholmanöver seines PW’s keine Aussagen, welche auf ein verkehrswidriges

Verhalten des Beschuldigten hinweisen würden. Der Sachverhalt im Zusammenhang

mit dem Überholmanöver des PW G.___ ist unklar: Während die PW-Lenkerin G.___

aussagte, der Beschuldigte habe einzig ihren PW überholt, führte ihr Beifahrer H.___

aus, der Beschuldigte habe gleichzeitig drei oder vier Fahrzeuge überholt.

Beide PW-Insassen erwähnten das laute Motorengeräusch des Sportwagens beim

Überholen und führten aus, es sei zum Überholen «frei» gewesen. G.___ erwähnte,

der Sportwagen habe in einem «Wahnsinnstempo» überholt.

Es ist kein verkehrswidriges Verhalten

des Beschuldigten auszumachen. Der einzige Hinweis ergibt sich aus der Aussage

von G.___, der Sportwagen habe in einem Wahnsinnstempo überholt. Der Beschuldigte

habe unvorsichtig überholt. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass

das sowohl von G.___ als auch H.___ erwähnte laute Motorengeräusch des

Sportwagens auch die Wahrnehmung des Tempos eines PW beeinflusst. Eine

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts ist bei diesen

Überholmanövern deshalb nicht erstellt.

4.2 Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte der Lenker des an der Kollision beteiligten PW McLaren 570 war.

Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte die Strecke von Dornach nach

Gempen gut kannte, weil er dort nach eigenen Aussagen bereits viele Autos

getestet hatte. Unbestritten ist schliesslich, dass die Höchstgeschwindigkeit

am Unfallort 80 km/h betrug.

4.3 Bei der Festlegung des

rechtsrelevanten Sachverhalts des Unfallereignisses kann vollumfänglich auf die

überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des verkehrstechnischen

Gutachtens der DTC Dynamic Test Center AG vom 29. Oktober 2019 inkl. Ergänzungsgutachten

vom 20. Januar 2023 abgestellt werden. Es kann deshalb zum

eigentlichen Unfallhergang auf die Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 hiervor verwiesen

werden.

4.4 Zum Fahrverhalten des Beschuldigten

vor dem Befahren der Rechtskurve ist festzuhalten, dass das Überholmanöver von

zwei PW von seiner Seite unbestritten ist. Dabei ist offensichtlich, dass es

sich entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht um den roten PW G.___ und

einen Mercedes, sondern um die beiden PW Mercedes E.___ und D.___ handelte, die

der Beschuldigte vor der Rechtskurve überholt hat. Der Beschuldigte sagte aus,

er habe das Überholmanöver mit ca. 100 km/h ausgeführt. Diese Aussage

korrespondiert mit der Feststellung im Gutachten, wonach die Geschwindigkeit

des PW eingangs der Rechtskurve zwischen 93 km/h und 98 km/h betrug. Zu Gunsten

des Beschuldigten ist vom tieferen Wert auszugehen. Der Beschuldigte überholte

somit die beiden PW E.___ und D.___ vor der Rechtskurve mit ca. 100 km/h und

fuhr mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h in die Rechtskurve hinein.

4.5 Zum Punkt, wo der Beschuldigte zum

Überholmanöver ansetzte, ist folgendes festzuhalten:

Vor der Rechtskurve, in welcher das Heck

des PW McLaren ausbrach, verläuft die Gempenstrasse während ca. 130 Metern

gerade (vgl. AS 53: Kartenausschnitt mit Massstab 1:1243; gerade Strecke vor

der Kurve 10.5 cm). Gestützt auf die Videoaufnahmen der Kamera des Geschädigten

ist erstellt, dass der Beschuldigte das Überholmanöver eingangs der Rechtskurve

bereits abgeschlossen hatte, befand sich doch der PW McLaren eingangs der

Rechtskurve gerade noch auf der eigenen Fahrspur (AS 264-271). Gemäss

Feststellungen der Gutachterin befanden sich die beiden linken Räder des PW auf

der Mittellinie, der PW im Übrigen somit auf der eigenen Fahrspur. Die Aussagen

der PW-Insassen in den beiden überholten PW Mercedes C 350e Kombi (D.___) und

Mercedes Benz GLE 250d (E.___), wonach der Beschuldigte «unmittelbar vor der

Kurve» bzw. «im Bereich der Kurve» überholt habe, können nicht zutreffen. Der

Beschuldigte muss das Überholmanöver früher begonnen haben. Allerdings trifft

es entgegen den Aussagen des Beschuldigten auch nicht zu, dass die beiden

überholten PW «weit hinter ihm» gewesen seien, als er das Überholmanöver vor

der Kurve beendet habe, wie die folgende Berechnung zeigt:

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung setzte der Beschuldigte auf entsprechende Aufforderung der

Gerichtspräsidentin auf einen Kartenausschnitt an die Stelle, wo er zum

Überholen ansetzte, ein Kreuz (AS 53). Gemäss dieser Angabe begann der Beschuldigte

das Überholmanöver ca. 120 Meter vor der Rechtskurve (Distanz bis zur Kurve 9,5

cm bei einem Massstab 1:1243). Diese Distanz entspricht der für den

Beschuldigten überblickbaren Strecke.

Der Beschuldigte überholte mit einer

Geschwindigkeit von 100 km/h (28 Meter/sec) die beiden PW Mercedes, welche mit ca.

60 km/h (16.66 Meter/sec, Angabe Beschuldigter) fuhren. Er führte aus, vor dem

Überholen genug Abstand gelassen zu haben, um bessere Sicht zu haben und sicher

überholen zu können (AS 59).

Die zwei überholten PW wiesen eine

Gesamtlänge von ca. 10 Metern auf. Bei dem vom Beschuldigen angegebenen

genügenden Abstand zum hinteren PW, den er überholte, ist von 10 Metern

auszugehen. Der Abstand zwischen den beiden überholten PW war offenbar sehr

klein, es ist von zwei Wagenlängen, somit 10 Metern, auszugehen. Nach dem

Überholmanöver musste der Beschuldigte noch einen Sicherheitsabstand von

ebenfalls ca. 10 Metern einhalten, bevor er wieder auf die rechte Fahrbahn

einbiegen konnte.

Der Beschuldigte fuhr mit 100 km/h oder 28

Meter pro Sekunde, die beiden überholten PW Mercedes 60 km/h oder 16.66 Meter

pro Sekunde. Dies ergibt einen benötigten Überholweg von 115 Metern innert 4.1

Sekunden. Somit konnte er vor dem Beginn der Rechtskurve sein Überholmanöver gerade

noch abschliessen. Im verkehrstechnischen Gutachten ist entsprechend

festgehalten, dass sich die linken Räder des Fahrzeugs des Beschuldigten

eingangs der Rechtskurve auf der Mittellinie befunden hätten (AS 248; Bild AS

238 Position A). 1 – 1,5 sec später befand er sich im Kurvenbereich; zu diesem

Zeitpunkt, d.h. nach 4 – 4,5 sec nach Beginn des Überholmanövers, befand sich

der vordere PW Mercedes, ca. 40 Meter vor der Kurve und damit nicht «weit

hinter» dem PW des Beschuldigten.

Der vom Beschuldigten angegebene Ort des

Beginns des Überholmanövers erscheint unter Berücksichtigung der Angaben der

involvierten Personen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Ergebnissen

des verkehrstechnischen Gutachtens, wonach die Geschwindigkeit des

Beschuldigten eingangs der Rechtskurve (noch) 93 km/h betrug, als plausibel. Es

ist deshalb von diesem Sachverhalt auszugehen.

4.6 In der Rechtskurve brach das Heck

des PW des Beschuldigten aus und der PW geriet auf die linke Fahrspur. Ursache dafür

war die übersetzte Geschwindigkeit des PW. Die Rechtskurve wies einen Radius

von 27 Meter auf, was bei einem Haftwert von 0,9 eine

Kurvengrenzgeschwindigkeit von ca. 59 km/h bedeutete. Das Ergänzungsgutachten vom

20. Januar 2023 bestätigte explizit diese Werte in Bezug auf den vom

Beschuldigten gefahrenen McLaren. Die beim McLaren 570S Coupé vorhandenen

Fahrdynamikprogramme (Fahrmodi) beeinflussen die Kurvengrenzgeschwindigkeit

gemäss Ergänzungsgutachten nicht. Ebenso wird der resultierende Haftwert

zwischen Reifen und Fahrbahn dadurch nicht verändert. Es gibt mithin keine

Gründe, den in der Expertise errechneten Haftwert bzw. die Kurvengrenzgeschwindigkeit

in Frage zu ziehen; es ist davon auszugehen. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen

Geschwindigkeit von 93 km/h hätte es eines Haftwertes von 2,1 bedurft, um

das Ausbrechen des PW zu verhindern.

In Bezug auf den Fahrmodus ist festzuhalten,

dass gemäss Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten nicht mehr eruiert werden kann, in

welchem Fahrmodus sich der McLaren 570S Coupé bei der Kollision befand.

Ebenfalls ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Modus des ESC (Elektronische

Stabilitätskontrolle) aktiviert war bzw. ob das ESC gar abgeschaltet war.

4.7 Der Beschuldigte bremste in der

Rechtskurve das Fahrzeug ab, zu seinen Gunsten ist von der gemäss Gutachten tieferen

gefahrenen Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen. Die Kollision

ereignete sich auf der Fahrspur des Radfahrers, 0,7 Meter entfernt vom

rechten Fahrbahnrand. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten besteht kein

Hinweis auf ein von ihm vor der Kollision vorgenommenes Ausweichmanöver nach

links. Gemäss Gutachten (S. 5, 6, 13, 17) bremste der Radfahrer und steuerte

nach rechts.

4.8 Der talwärts fahrende Radfahrer

wurde bei der Kollision schwer verletzt und leidet unter bleibenden

gesundheitlichen Schädigungen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf Ziff.

3.3 hiervor verwiesen werden. Gemäss Bericht des Unispitals Basel vom

23. März 2020 (AS 271 ff.) bestand unmittelbare Lebensgefahr. Das Gesicht

ist nicht wesentlich entstellt. Es muss zufolge der Hüftverletzung mit einer

Arthrose oder einer entsprechenden Bewegungseinschränkung gerechnet werden. Als

Folge des Schlüsselbeinbruches bestehe noch eine eingeschränkte Beweglichkeit

in der linken Schulter. Die Heilung daure noch an. Arbeitsfähigkeit sei noch

nicht gegeben. Es lasse sich nicht sagen, inwiefern sich die

Schädelverletzungen dauerhaft kognitiv auswirkten. Die Bewegungseinschränkung

der Schulter könne sich noch verbessern. Eine abschliessende Beurteilung sei

noch nicht möglich.

Der Geschädigte sagte am

20. Oktober 2021 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, er

könne sich nicht wie vorher bewegen. Er sei nicht so flexibel und stark wie

vorher. Die Hirnverletzung habe seine Persönlichkeit verändert. Im Moment sei

er 30 % arbeitsfähig. Er besuche immer noch diverse Therapien.

Aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung

eingereichten Bestätigung der SUVA, wonach der Privatkläger mittlerweile eine Rente

bezieht (OG 203), ist damit eine dauernde gesundheitliche Einschränkung und

eine bleibende Erwerbseinschränkung erstellt.

III. Rechtliche Subsumtion

1. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB;

AKS Ziffer 2)

1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt,

dass sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von E.___, […],

D.___ und F.___ nicht schuldig gemacht habe (Urteil S. 19). Ein ausdrücklicher

Freispruch von diesem Vorhalt ist jedoch nicht erfolgt, wobei sich dafür im

Urteil keine Begründung findet.

1.2 Mit Blick auf die neuere

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» (vgl. BGE 144 IV 363) hat bezüglich AKS Ziff. 2 aber tatsächlich ein Freispruch zu

unterbleiben. Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen

gleicher Tatsachen, während das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren

Strafnormen ohne Bedeutung bleibt (Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4 mit

Hinweisen). Da es sich vorliegend um den identischen Lebenssachverhalt wie in

AKS Ziff. 1 und 3 handelt, bleibt für einen formellen Freispruch vom Vorwurf

der Gefährdung des Lebens kein Raum.

2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art.

111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziffer 1)

2.1 Allgemeine Ausführungen

2.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Im vorliegenden Fall ist der Tod des

Geschädigten nicht eingetreten. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist

damit nicht erfüllt.

2.1.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen

oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz

gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

2.1.3 Die Abgrenzung zwischen

Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein.

Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter

weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.

Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des

subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der

bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit)

darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das

Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde.

Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als

möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab.

Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2

StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt». Ob der Täter

die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen

hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten –

aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter

bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,

die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen

schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich

aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise

nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.

Ein Fahrzeuglenker droht durch sein

gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er

habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der

bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht

leichthin angenommen werden. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne

Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen

Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen

Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits

ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des

Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten

Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und

Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in

krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt,

dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (6B_1050/2017

E. 1.3.2).

2.2 Die Rechtsprechung

2.2.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid

BGE 130 IV 58 (Corrado-Fall), der als eigentlicher Leading-Case anzusehen ist,

folgenden Sachverhalt beurteilt:

Zwei Autolenker mit je einem VW Corrado

machten 1999 ein spontanes Rennen: Nr. 2 überholte Nr. 1, sie fuhren danach

knapp hintereinander und überholten so weitere unbeteiligte Personenwagen, vor

einem Ortseingang (Gelfingen) versuchte Nr. 1 die Nr. 2 wieder zu überholen,

die beiden rasten mit 120 km/h nebeneinander in das Dorf, wo Nr. 1 etwa 150 m

nach der Ortstafel die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, ins Schleudern kam

und 2 Jugendliche auf dem Trottoir erfasste und tötete. Nr. 2 war beim

Ortseingang vom Gas gegangen.

Beide Fahrer, Nr. 1 und Nr. 2, wurden vom

Kriminalgericht Luzern wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu je 6 ½ Jahren

Zuchthaus verurteilt, was vom Bundesgericht geschützt wurde.

Das Bundesgericht begründete das

Vorliegen des Eventualvorsatzes im Wesentlichen wie folgt:

- Schwierige Abgrenzung zwischen bewusster

Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz. Für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes

kann sich der Richter regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und

Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Tatumständen

auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu diesen Umständen zählt vor

allem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung

und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung: „Der Richter darf vom Wissen

des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung

der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als

Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt

werden kann (BGE 109 IV 140 mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75). - Zu den

äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe

die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter

anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer

die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf

genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des

Täters und die Art der Tathandlung gehören. Der Schluss, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein

aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der

Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen

um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten

Fahrlässigkeit vorausgesetzt“ (E. 8.4.).

- Das kantonale Gericht hat, wenn es um

die Frage des Eventualdolus geht, die in diesem Zusammenhang relevanten

Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus

welchen Umständen die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung abgeleitet

wurde (E. 8.5.).

- Wer im Rahmen eines fahrerischen

Kräftemessens kurz vor einem Dorfeingang mit einem Tempo von 120 - 140 km/h zu

einem Überholmanöver ansetzt und sich nicht davon abbringen lässt, obwohl er

voraussieht, dass es sich bis in den Innerortsbereich hinziehen wird, wo er die

höchstzulässige Geschwindigkeit mithin um bis zu 90 km/h überschreitet, kann

gar nicht anders, als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Er

lässt es offensichtlich „Drauf ankommen“. Der Beschwerdeführer 1 hat sich daher

mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden (…)

Seine Fahrweise hat ihm mit anderen Worten nunmehr die Hoffnung erlaubt,

die Sache werde glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück und Zufall

überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse

Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine

Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das - auch

bloss leichtsinnige - Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass

der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (E. 9.1.1.).

- Man wird einem Autofahrer bei einer riskanten

Fahrweise in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational nicht

begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem

Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut

entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen

guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (E.

9.1.1.).

- Im vorliegenden Fall war das primäre

Ziel des Beschwerdeführers 1, dem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit

zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren. Dieses Ziel hat er

höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod der beiden Opfer.

Diesem hat er selbst die eigene Sicherheit und diejenige seiner Mitfahrer

untergeordnet. Dadurch, dass er sich durch nichts davon abbringen liess, das

Überholmanöver bis zuletzt durchzuziehen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass

ihm der als möglich erkannte Erfolg völlig gleichgültig war (E. 9.1.1.a.E.).

2.2.2 Im

Entscheid 6S.114/2005 vom 28. März 2006 ging es um folgenden Sachverhalt:

Zwei junge

Kollegen X und Y beschlossen gemeinsam, mit ihren schnellen Autos zu einer

Raststätte zu fahren. Sie fuhren mit zum Teil erheblich übersetzter

Geschwindigkeit dicht hintereinander und versuchten, sich gegenseitig zu

überholen. Bei der Raststätte angekommen, forderte X den Y mit dem Einschalten

der Warnblinkanlage zu einem Rennen heraus, worauf die beiden auf die Autobahn

fuhren und auf mindestens 160 km/h beschleunigten. Y überholte X, reduzierte

dann aber vor einer Ausfahrt die Geschwindigkeit auf das zulässige Mass und

reihte sich hinter einem anderen PW zur Ausfahrt ein. X fuhr mit einer

Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h in knappem seitlichem Abstand an den

Ausfahrenden vorbei, über die Sperrfläche in die Ausfahrt, worauf er infolge

der massiv übersetzten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verlor

und mit mindestens noch 167 km/h in die Leitplanken und einen Kandelaber fuhr.

Infolge dieses Unfalls erlitt der Beifahrer des X tödliche Verletzungen.

X wurde wegen

vorsätzlicher Tötung und grober Verkehrsregelverletzung zu 5 Jahren und 3

Monaten Zuchthaus bestraft. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

Die

Urteilsgründe:

- X hat in der Ausfahrt mit mind. 170 km/h

und über die Sperrfläche den Y und den vor ihm fahrenden PW überholt. Ihm waren

die örtlichen Verhältnisse bekannt. Es war für ihn ohne weiteres erkennbar,

dass er mit diesem Manöver die naheliegende Möglichkeit schaffte, die

Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Die Wahrscheinlichkeit eines

Verkehrsunfalles mit schwerst möglichen Folgen war aufgrund der gegebenen

Verhältnisse derart hoch, dass der Beschwerdeführer diese bei seinem

Entschluss, die vor ihm fahrenden Personenwagen noch zu überholen und in die

Ausfahrt einzubiegen, erkannt haben musste.

- Er konnte aufgrund der konkreten

Umstände nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen, er werde den als möglich

erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können (gemäss

verkehrstechnischem Gutachten war der Unfall bei dieser Geschwindigkeit

unvermeidlich).

- Der Richter darf vom Wissen des Täters

auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr

als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt

werden kann.

- X hat es im eigentlichen Sinn „darauf

ankommen lassen“. Aufgrund der Situation konnte er gar nicht anders, als mit

der Tatbestandsverwirklichung rechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass er sich bei diesem Manöver auch selbst gefährdet hat.

- X hat sein Ziel, dem Kontrahenten seine

eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen, höher bewertet als die eigene

Sicherheit und diejenige seines Beifahrers. Der drohende Unfall mit seinen

Folgen war ihm offensichtlich gleichgültig. Wenn X geltend machte, er habe

darauf vertraut, er werde die Situation meistern, lag darin die blosse Hoffnung

darauf, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht

verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht ausschliesst.

2.2.3 Im

Entscheid 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010 beurteilte das Bundesgericht folgenden

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der 18

½-jährige X liess sich trotz Warnungen und Bitten seiner Freundin durch einen

ihn überholenden PW provozieren und setzte diesem mit seinem VW Corrado

ungeachtet des sonntäglichen Ausflugsverkehrs auf der relativ kurvenreichen

Strasse mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (um mind. 48 km/h zu schnell) in

krass ungenügendem Abstand nach. Er verlor daraufhin in einer leichten

Linkskurve die Herrschaft über sein Auto und kollidierte mit dem korrekt

entgegenkommenden Fahrzeug frontal. Sowohl dessen Fahrer als auch seine

Freundin wurden getötet.

X wurde wegen

mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

verurteilt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

Die

Urteilsgründe:

- Dass eine derartig halsbrecherische

Fahrweise beim Befahren einer kurvenreichen Strecke zum Verlust der Herrschaft

über das Fahrzeug führen kann, war für X - zumal nach den Warnungen seiner

Freundin - erkennbar. Er verfügte kaum über Fahrpraxis, hatte den Führerausweis

zum Unfallzeitpunkt erst seit 40 Tagen, konnte also nicht davon ausgehen,

kritische Situationen mit Fahrgeschick ausgleichen zu können.

- Auch das Willensmoment war erfüllt. Es

handelt sich um einen besonders krassen Fall, bei welchem der Schluss auf ein

eventualvorsätzliches Handeln mit Bundesrecht im Einklang steht. X ist mit

seiner Fahrweise an der Grenze der Fahrstabilität seines Fahrzeuges unter

Berücksichtigung seiner Unerfahrenheit ein äusserst hohes Risiko eingegangen.

Die konkreten Umstände erlaubten ihm nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen,

den als möglich erkannten Erfolg durch fahrerische Fähigkeit vermeiden zu

können (…) Sich als Neulenker mit fehlender Fahrpraxis auf die festgestellte

Verfolgungsjagd einzulassen, sprach für und nicht gegen die Inkaufnahme der als

möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. (…) Der Lenker des entgegenkommenden

Fahrzeuges hatte anders als in BGE 133 IV 1 keinerlei Abwehrchancen, keine

reelle Möglichkeit, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen,

einschliesslich Todesfolge, durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden. Der

Eintritt des Erfolges hing überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und

Zufall ab.

2.2.4 Im Entscheid 6B_463/2012 vom 6.

Mai 2013 (Fall Schönenwerd) beurteilte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt:

Am 8. November 2008, um 01:40 Uhr,

ereignete sich auf der Aarauerstrasse in Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das

von X mit stark übersetzter Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte innerorts

in das aus der Gegenrichtung kommende, nach links abbiegende Automobil von F.

Dieser wurde leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem

Rücksitz mitfahrende C tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das

Fahrzeug von X eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.

X, Y und Z wurde vorgeworfen, am 8.

November 2008 durch konkludentes Handeln – schnelles Hintereinanderfahren mit

ungenügenden Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten

Fahrzeugen – gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so

schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke

sollten sie mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im

Bereich Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf

der Haupt- bzw. Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens

117-135 km/h statt der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd

mindestens 116-129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die

aufgrund der Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und

Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.

X wurde vom Obergericht des Kantons

Solothurn u.a. wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer

(Gesamt)Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Bundesgericht wies die

Beschwerde des Verurteilten ab.

Die Urteilsgründe:

-

Nach den

tatsächlichen Feststellungen kannte der Beschwerdeführer die örtlichen

Verhältnisse bei der Dorfeinfahrt Schönenwerd. Er wusste um die besondere

Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, bei welcher der Strassenverlauf nach der

Innerortstafel bei der Einmündung der Stiftshalden- in die Hauptstrasse durch

verkehrsberuhigende Massnahmen (Verkehrsinseln, Leuchtpfosten und einen

leichten Kurvenverlauf) gesichert wird. In der kanalförmigen Verengung der Fahrspur

konnte der Beschwerdeführer einem Hindernis auf der Strasse nicht ausweichen.

Gleichwohl passierte er diese Ortseinfahrt mit einer Geschwindigkeit von

116-129 km/h, mithin mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 66

km/h. Obwohl er bereits beim Beginn der Innerortszone – also 130 Meter vor der

Kollisionsstelle – den Personenwagen gesehen und auch wahrgenommen hatte, dass

dieser zum Abbiegen einspurte, bremste er nicht, sondern liess lediglich das

Gaspedal los. Die Aufprallgeschwindigkeit mitten in den abbiegenden

Personenwagen betrug noch immer 101-116 km/h. Die Vorinstanz erwog zu Recht,

bereits aufgrund dieser massiv übersetzten Geschwindigkeit des

Beschwerdeführers innerorts in Kombination mit dem als Kurve angelegten, mit

baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschwerdeführer bestens vertrauten

Abbiegebereich, sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung derart hoch

gewesen, dass ihm das sehr hohe Risiko eines Verkehrsunfalls mit schwerst

möglichen Auswirkungen bewusst gewesen sei. Die Folgen einer derartigen

Fahrweise bei solchen Umständen stünden ohne Zweifel jedem Verkehrsteilnehmer

vor Augen.

-

Als

wahrscheinlicheres Motiv kam Gleichgültigkeit in Frage, indem es der

Beschwerdeführer darauf ankommen liess und sich innerlich mit der

vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar nicht auseinandersetzte.

Seine Aussagen liessen darauf schliessen. Die Vorinstanz ging zutreffend davon

aus, es liege einer jener krasser Fälle vor, in denen sich aus dem gesamten

Geschehen ergibt, dass sich der Fahrzeugführer gegen die geschützten

Rechtsgüter entschieden hat.

-

Der abbiegende

Autolenker hatte keine Chance, seinerseits den Unfall mit einer zweckmässigen

Reaktion zu vermeiden.

2.2.5 Im Entscheid 6B_863/2017 vom 27.

November 2017 ging es um folgenden Sachverhalt:

Die Kollegen X und Y waren mit ihren PW

BMW und VW Polo unterwegs. Wiederholt überschritten die beiden die zulässige

Höchstgeschwindigkeit. X fuhr Y mehrmals nahe auf und versuchte, ihn zu

überholen. Dies verhinderte Y, indem er auf die Fahrbahnmitte lenkte und X

dadurch die Durchfahrt versperrte. Im Dorfkern von L überholte X seinen

Kollegen und wollte im Bereich einer unübersichtlichen Rechtskurve wieder auf

die rechte Fahrbahn einlenken. Mit einer Geschwindigkeit zwischen 93 km/h und

100 km/h kam X ins Schleudern und kollidierte mit dem aus der Gegenrichtung

kommenden Fahrzeug von A. In der Folge erfasste das Fahrzeug von X den

Fussgänger B, der sich nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens auf dem

Trottoir befand. B. erlag den schweren Verletzungen. X wurde (u.a.) der

vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½

Jahren verurteilt.

Das Bundesgericht hielt in sachverhaltsmässiger

Hinsicht fest, dass X drei Fahrzeuge in einem Zug überholt habe. X habe

innerorts überholt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv

überschritten. Er habe auch gewusst, dass auf die Rechtskurve ein

Fussgängerstreifen folgte und es sei für ihn erkennbar gewesen, dass eine

derartige Fahrweise zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug führen könne.

Es sei ihm bewusst gewesen, dass unter diesen Umständen die erhöhte Gefahr

eines Verkehrsunfalls mit schwerstmöglichen Folgen bestanden habe. Die sichtbare

Strecke sei völlig ungenügend gewesen, um bei Gegenverkehr rechtzeitig

reagieren zu können. Das Bundesgericht bejahte deshalb das Wissenselement des

Vorsatzes.

Das Bundesgericht führte weiter aus, die

Querbeschleunigung des Fahrzeugs von X beim Schleuderbeginn sei derart hoch

gewesen, dass nur ein professioneller Testfahrer ein unkontrolliertes

Schleudern hätte verhindern können. Er habe sich auch durch die Beschleunigung

von Y nicht davon abbringen lassen, das riskante Überholmanöver durchzuziehen.

Damit habe er seine übersteigerte Risikobereitschaft manifestiert. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern X unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände

vernünftigerweise habe darauf vertrauen können, dass sich die Gefahr einer

tödlichen Kollision nicht verwirklichen würde. X sei damit willentlich ein

äusserst hohes Risiko eingegangen. Aus dem Ablauf des Geschehens, insbesondere

der gegenseitigen Anstachelung, der massiv überschrittenen

Höchstgeschwindigkeit und des im Dorf vor einem Fussgängerstreifen

stattfindenden Überholmanövers ergebe sich, dass es das primäre Ziel von X war,

Y die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Dieses Ziel habe er höher

bewertet als die drohenden Folgen. Damit bejahte das Bundesgericht auch das

Willensmoment des Vorsatzes.

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch

wegen eventualvorsätzlichen Tötung bestätigt.

2.2.6 Im Entscheid 6B_1050/2017 vom 20.

Dezember 2017 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

X fuhr am frühen Morgen ausserorts auf

einer geraden Strecke. Vor ihm fuhren D und E bei einer zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h. Es

herrschten dichter Nebel und schwierige Lichtverhältnisse (dunkel, keine

Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, die Fahrbahn war nass.

Die Sichtweite betrug 50 Meter. X beschleunigte auf 70 km/h und setzte zum

Überholen der beiden PW an. Zur gleichen Zeit fuhr auf der linken Seite die

Seetalbahn in derselben Fahrtrichtung wie X. Während des Überholmanövers

kollidierte X auf der Höhe des PW E frontal mit einem entgegenkommenden

Motorrad, welches er erst unmittelbar vor der Kollision gesehen hatte. Der

Motorradfahrer verstarb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.

Die Vorinstanz sprach X (u.a.) der

vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von

5 ½ Jahren.

Das Bundesgericht führte aus, dass der

Eintritt des Erfolges überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und Zufall

abgehängt habe. Entscheidend sei, ob X im Moment, als er zum Überholen auf die

Gegenfahrbahn wechselte, ernsthaft darauf vertrauen konnte, er werde den als

möglich erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können. Dies sei

vorliegend zu verneinen. Auf Grund der völlig ungenügenden Sichtverhältnisse

habe die Möglichkeit einer rechtzeitigen Reaktion nicht bestanden. Sowohl X als

auch der Motorradfahrer hätten die Gefahr durch eigenes Geschick nicht mehr

abwehren können. Der Eintritt einer Frontalkollision habe einzig vom Auftauchen

von Gegenverkehr abgehängt. Das Risiko einer Kollision mit Todesfolge erscheine

unter den vorliegenden Umständen derart gross, dass das Verhalten von X nur als

krass sorgfaltswidrig bezeichnet werden könne. Indem sich X weder von den

prekären Wetter- und Sichtverhältnissen noch von dem auf dem linksseitigen

Bahntrassee fahrenden Zug habe davon abhalten lassen, zwei Personenwagen zu

überholen, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit dem als möglich

erkannten Erfolg abgefunden und ihn in Kauf genommen habe.

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch

wegen vorsätzlicher Tötung bestätigt.

2.2.7 Im Entscheid 6B_567/2017 vom 22.

Mai 2018 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

X überholte ausserorts trotz eingeschränkter

Sicht zu Folge starken Nebels und bevorstehender Rechtskurve mit stark

überhöhter Geschwindigkeit zwei Autos, ohne nach dem Überholen des ersten

Fahrzeugs auf die Normalspur zurückzukehren. In der Folge kam es ca. 200 Meter

nach Beginn der durchgezogenen Sicherheitslinie bei einer Geschwindigkeit von

mindestens 133 km/h zur Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden

Fahrzeug. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden getötet. Die Vorinstanz sprach

X (u.a.) wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu

einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

Das Bundesgericht führte aus, es sei

nicht entscheidend, dass X sich kein Rennen mit einem anderen Strassenbenützer

geliefert habe und niemanden habe beeindrucken wollen. Zu beachten sei, dass

die Fahrer der überholten Fahrzeuge aufgrund der eingeschränkten Sicht nicht

mit den erlaubten 80 km/h, sondern mit bloss 60-70 km/h unterwegs gewesen

seien, wogegen das bei Y ermittelte Tempo zwischen 120 km/h und 133 km/h

als höchst unangemessen und gefährlich erscheine.

Die sichtbare Strecke bei Beginn des

Überholmanövers habe lediglich 150 Meter betragen. Diese Strecke sei angesichts

des Strassenverlaufs sowie der Witterungsverhältnisse bei Feuchtigkeit,

Dunkelheit und Nebel für ein Überholmanöver ungenügend gewesen, um auf

Gegenverkehr reagieren zu können. X habe deshalb um die grosse Gefahr einer

Frontalkollision mit dem Gegenverkehr sowie um deren potenziell tödlichen

Folgen gewusst. Die blosse Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher

Fügung nicht verwirklichen, schliesse Eventualvorsatz nicht aus. Der Eintritt

des tatbestandsmässigen Erfolgs habe sich unter den gegebenen Umständen als

derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

könne.

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch

wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung bestätigt.

2.2.8 Die Strafkammer des Obergerichts

hatte am 2. März 2015 folgenden Sachverhalt zu beurteilen (STBER.2015.34):

Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er

habe mit seinem Personenwagen trotz widrigster Sichtverhältnisse (konkret habe

die Sichtweite aufgrund von Nebel und Morgendämmerung lediglich ca. 50 bis 100

Meter betragen und am Tatort mache die Strasse eine langgezogene Rechtskurve)

zu einem Überholmanöver auf der Gegenfahrbahn angesetzt und versucht, nicht nur

den vor ihm fahrenden Personenwagen, sondern auch das vor diesem fahrende

Sattelmotorfahrzeug zu überholen. Dabei habe der Beschuldigte gemäss dem

verkehrstechnischen Gutachten des Dynamic Test Center, Vauffelin, eine

Geschwindigkeit zwischen 115 und 124 km/h erreicht. Auf der Höhe des

Sattelmotorfahrzeugs sei der Beschuldigte frontal mit dem korrekt

entgegenkommenden Fahrzeug der Geschädigten, welches mit einer Geschwindigkeit

zwischen 73 und 79 km/h unterwegs gewesen sei, kollidiert. Die Kollision

ereignete sich auf der Höhe des Aufliegers des Sattelschleppers, der PW des

Beschuldigten wurde nach der Kollision an den Auflieger geschleudert.

Die Strafkammer legte ihrer Beurteilung

folgende relevante Tatumstände zu Grunde:

-

Der Beschuldigte war

mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut, er hatte seit einigen Wochen

die Strecke täglich als Arbeitsweg zurückgelegt. An der Unfallstelle hatte er

bereits früher mehrfach andere Personenwagen überholt.

-

Der Beschuldigte war

als Automechaniker besonders gut mit dem Funktionieren von Autos vertraut.

-

Der Beschuldigte war

bei seiner Fahrt nicht in Eile und hätte den Arbeitsbeginn um 07:30 problemlos

einhalten können. Er war vor dem Unfall auf der Fahrt ausser einem deutlich zu

nahen Aufschliessen auf dem Hauensteinpass nicht aufgefallen.

-

Die Fahrt um 07:00

Uhr erfolgte mitten in der morgendlichen Hauptverkehrszeit, es musste also mit

regelmässigem Gegenverkehr gerechnet werden, auch wenn der Beschuldigte, wie

von der Verteidigung betont, in der Hauptverkehrsrichtung unterwegs war.

-

Zur

Veranschaulichung der benötigten freien Überholstrecke wurden folgende

rudimentäre Berechnungen angestellt: Um einen Sattelschlepper von 16,5 Metern,

der mit 60 km/h fährt, zu überholen, sind bei einer eigenen Geschwindigkeit von

(erlaubten) 80 km/h und einem Abstand von 30 Metern (Abstand PW zum LKW) und

einem Einbiegen 10 Meter vor dem Lastwagen gut 10 Sekunden oder 222 Meter nötig

(benötigte Mehrstrecke: 56,5 m, Geschwindigkeitsdifferenz 20 km/h), wobei fast

das Doppelte dieser Strecke frei und übersichtlich sein muss, da ja ein anderes

Fahrzeug mit der nahezu gleichen Geschwindigkeit entgegen kommen kann. Bei

einer Überholgeschwindigkeit von durchschnittlich 100 km/h beträgt die

Überholstrecke 139 Meter in 5 Sekunden. Ein mit 80 km/h entgegenkommendes

Fahrzeug würde in dieser Zeit 111 Meter zurücklegen. Übersichtlich und frei

müsste daher eine Strecke von mindestens 250 Metern sein. Dabei noch nicht

eingerechnet ist die Zeit/Strecke, die der Beschuldigte zum Beschleunigen und

Aufschliessen auf die Position des PW zusätzlich benötigt hätte.

-

Die Sichtweite des

Beschuldigten zu Beginn des Überholmanövers betrug wegen des Nebels maximal 100

Meter, dies bei einem Abstand der beiden Fahrzeuge zu Beginn des Manövers von

rund 240 Metern. Dazu kam die Unübersichtlichkeit der Überholstrecke wegen der

folgenden leichten Rechtskurve und der vor ihm fahrenden Fahrzeuge, wobei ihm

der Sattelschlepper – bis nach der leichten Rechtskurve, also kurz vor der

Kollision – praktisch jede Sicht nach vorne nahm. Er konnte allfälligen,

korrekt entgegenkommenden Verkehr schlicht nicht sehen.

-

Der Beschuldigte zog

nicht in Betracht, nur den PW zu überholen, sondern entschloss sich, beide vor

ihm fahrenden Fahrzeuge in einem Zug unter schwerwiegender Missachtung der

vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit (Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 115

und 124 km/h) zu überholen.

-

Mit dem Erreichen

des Sattelschleppers ergab sich eine Situation, die im Falle eines

entgegenkommenden Fahrzeugs keinerlei Ausweg mehr zuliess: die rechte Fahrspur

war blockiert und neben der Gegenfahrbahn stieg das Bord steil an. Auch ein

rechtzeitiges Bremsmanöver war angesichts der äusserst beschränkten Sichtweite

sowie der eigenen und der vom Gegenverkehr zu erwartenden Geschwindigkeit

völlig undenkbar. Beide Unfallfahrzeuglenker kamen denn auch gar nicht mehr zum

Bremsen vor der Kollision.

Alle diese Umstände waren dem

Beschuldigten bekannt. Ein erkennbares Motiv für das Verhalten des

Beschuldigten liess sich nicht mehr eruieren, da er sich nicht mehr an den

Unfall zu erinnern vermag. Das Fahrmanöver zeichnete sich jedoch aus durch eine

absolute Gleichgültigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern. Es war als

völlig unbegreiflich zu taxieren: Der Beschuldigte wollte mit einer weit

überhöhten Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle und bei Nebel zwei

Fahrzeuge, darunter einen Sattelschlepper, in einem Zug überholen, ohne nur die

geringste Chance zu haben, allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig erkennen und einem

entgegenkommenden Auto ausweichen zu können. Das Überholmanöver führte auf der

Höhe des Sattelschleppers durch einen eigentlichen Kanal, der rechts begrenzt

war durch den Lastwagen und links durch das steil ansteigende Strassenbord, und

der ein Kreuzen verunmöglichte. Die entgegenfahrende Geschädigte hatte damit

keinerlei Abwehrchance, sie konnte der Frontalkollision nicht ausweichen. Dies

galt ebenso für den Beschuldigten selbst. Diese Umstände liessen die in E. 4.4

von BGE 133 IV 9 vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung gar nicht bewusst gewesen, nicht mehr zu. Bei einer

Frontalkollision mit den vorliegenden Geschwindigkeiten (zwischen 115 und 124

km/h auf Seiten des Beschuldigten und 73 – 79 km/h auf Seiten der Geschädigten)

war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit Toten zu rechnen. Die Fahrweise des

Beschuldigten war derart krass, dass er nicht nur das Risiko einer

Frontalkollision mit einem allfällig entgegenkommenden Automobilisten, sondern

auch die tödlichen Folgen einer solchen Situation erkennen musste und solche

damit auch in Kauf genommen hat. Die konkreten Umstände – die völlig

unzureichende Sicht und die gefährliche Überholsituation ohne

Ausweichmöglichkeit – erlaubten es dem Beschuldigten nicht mehr, darauf zu

vertrauen, er oder der allenfalls entgegenkommende Automobilist könnten die

Kollision mit fahrerischem Können irgendwie vermeiden. Dass beide Unfallopfer

diese Kollision (wenn auch schwer verletzt) überlebt hatten, grenzte nachgerade

an ein Wunder. Der Beschuldigte liess es schlicht «drauf ankommen» und hat es

dem Glück oder dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde

oder nicht. Im Gegensatz zu den nachfolgend zitierten Fällen, bei denen es

nicht zu einer Verurteilung wegen (versuchter) Tötung gekommen ist, hatte hier

keiner der Beteiligten eine Abwehrchance. Mit der gezeigten absoluten

Gleichgültigkeit gegenüber den auf der Hand liegenden Folgen seines Verhaltens

hatte der Beschuldigte einen tödlich verlaufenden Verkehrsunfall und damit die

Tötung eines entgegenkommenden Automobilisten in Kauf genommen. Es handelte

sich vorliegend um einen der wenigen, besonders krassen Fälle, bei denen

Eventualvorsatz der Tötung angenommen werden musste.

2.2.9 Freisprüche

vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung nahm das Bundesgericht in folgenden Fällen

vor:

BGE 133 IV 1

vom 28. Dezember 2006

Auf der

Autobahn A5 kam es zwischen Grenchen und Solothurn zwischen dem überholenden

Renault des X und dem Golf des A zu einer seitlichen Kollision, die von X

absichtlich herbeigeführt worden war. Infolge der Kollision gerieten beide

Fahrzeuge ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen. Verletzt

wurde niemand, es entstand Sachschaden.

Das

Obergericht (BE) verurteilte X wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer

Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren. Das Bundesgericht hiess die

Nichtigkeitsbeschwerde des X gut.

Die

Urteilsgründe:

-

Bei der von X

herbeigeführten seitlichen Kollision mit einer Geschwindigkeit von über 100

km/h lag es zweifellos nahe, dass der Golf irgendwie ins Schleudern geriet. Der

weitere Verlauf des Geschehens war aber offen. Wohl war es möglich, dass der

ins Schleudern geratene PW aus irgendwelchen Gründen nicht stabilisiert werden

konnte und dass es daher zu einem Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen

einschliesslich Todesfolgen kam. Es konnte indessen nicht gesagt werden, ein

solcher Verlauf der Ereignisse habe sich X als so wahrscheinlich aufgedrängt,

dass aus diesem Grund sein Verhalten, die Herbeiführung der seitlichen

Kollision, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Tötungserfolges im Falle

seines Eintritts gewertet werden kann (…) Es bestand die reelle Möglichkeit,

dass das ins Schleudern geratene Fahrzeug, wie es tatsächlich geschah, etwa

durch eine zweckmässige Reaktion beziehungsweise durch fahrerisches Geschick

des Lenkers auf dem geraden und ebenen Streckenabschnitt der Autobahn

stabilisiert und dadurch der Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen vermieden

werden kann. - Der attackierte Lenker hatte damit eine reelle Abwehrchance, der

tatbestandsmässige Erfolg, die Todesfolge, hing damit nicht ausschliesslich

oder überwiegend von Glück und Zufall ab.

-

Die seitliche

Kollision erfolgte von X aus Wut über den Beifahrer von A, da ihm dieser zuvor

im Albaner-Club einen Faustschlag verabreicht hatte. Dies waren zwar relevante

Umstände, die bei der Abgrenzung zwischen Eventual-Vorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit berücksichtigt werden können. Sie führten aber nicht zu einer

anderen Einschätzung, da es dabei blieb, dass X darauf vertrauen durfte, dass

die von ihm aus Wut und Rache absichtlich geschaffene Gefahr für das Leben der

Insassen des Golfs sich nicht verwirklichen werde (E. 4.6.). X hatte in Bezug

auf allfällige Todesfolgen nicht mit Eventualvorsatz gehandelt, weshalb seine

Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen Bundesrecht verstiess.

-

X hatte aber mit

seinem Verhalten den Tatbestand der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB

offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz hatte ihn im Rahmen der prozessualen

Möglichkeiten deswegen zu verurteilen.

BGE 133 IV 9

vom 21. Januar 2007

X war mit

seinem VW Vento auf der rechten Seite der Aarauerstrasse unterwegs, als F ihn

etwa 250 m nach dem Signal „Ende 50“ mit seinem Mercedes auf der linken

Fahrbahnhälfte überholte. Aus der Gegenrichtung nahte G mit seinem Toyota,

dessen Lichter in der Dunkelheit erkennbar waren. Die Fahrzeuge von X und F

beschleunigten nun in geringem seitlichem Abstand parallel nebeneinander. Es

kam auch zu einer seitlichen Streifkollision, weil F versuchte, wegen des

nahenden Gegenverkehrs auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen. Dabei fuhren

beide Fahrzeuge mit 102 - 116 km/h (bei zulässigen 80 km/h). F zog daraufhin

sein Fahrzeug nach links und leitete eine Vollbremsung ein. Die

Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Toyota von G konnte er aber nicht

mehr verhindern. F und G wurden getötet. X fuhr vorerst auch nach links, wich

dann nach rechts aus und überschlug sich im angrenzenden Wiesland. Er blieb

unverletzt. Es gab in den Fahrzeugen von F und G mehrere verletzte Personen.

Das

Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X unter anderem wegen mehrfacher

eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren. Das

Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut.

Die

Urteilsgründe:

-

Das Verhalten des X

führte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Frontalkollision zwischen dem

überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug und damit zum

tatbestandsmässigen Erfolg, falls der überholende Fahrzeuglenker sein

Überholmanöver nicht abbrach.

-

F konnte das

Überholmanöver auch noch in einer späteren Phase des Geschehens durch Abbremsen

und Einbiegen nach rechts hinter dem Fahrzeug von X abbrechen (…) Beim sog.

„Kräftemessen“ zwischen den Beteiligten ging es gerade auch darum, wer

angesichts des nahenden Gegenverkehrs als erster „aufgeben“ würde. Die von der

Vorinstanz genannten Umstände liessen mithin nicht den Schluss auf

Eventualvorsatz des X in Bezug auf den eingetretenen Tötungs- und

Verletzungserfolg zu.

-

Im Gegenteil sprachen

einige Umstände dafür, dass X - allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig - davon

ausging und darauf vertraute, dass F das Überholmanöver schon noch rechtzeitig

abbrechen und dadurch die drohende Frontalkollision vermeiden würde.

-

Der vorliegende

Sachverhalt unterschied sich wesentlich vom Corrado-Fall (130 IV 58). Dort war

es ein Rennen unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Aus dem Geschehen ergab sich, dass die Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte

Rechtsgut entschieden hatten. Demgegenüber konnte im vorliegenden Fall, bei dem

X auf einem geraden Streckenabschnitt sich nicht überholen lassen wollte und

daher seine Geschwindigkeit beschleunigte, während der überholende

Fahrzeuglenker trotz des nahenden Gegenverkehrs das Überholmanöver durchziehen

wollte, nicht der Schluss gezogen werden, dass X sich gegen das geschützte

Rechtsgut entschieden hatte.

-

Es darf bei Unfällen

im Strassenverkehr nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des

Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolges auf dessen Inkaufnahme geschlossen

werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die gefahren zu

unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen

unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht

bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht.

Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im

Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in

denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich

gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat.

BGE 136 IV 76

vom 27. April 2010

X verunfallte

als Lenker eines Subaru Impreza auf einer mit 100 km/h signalisierten

Autostrasse, als er mit 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren und auf die

Gegenfahrbahn geraten war, wo ihm ein korrekt fahrendes Auto (Lenker B) entgegenkam.

X konnte zwar eine Kollision vermeiden, geriet aber ins Schleudern und kam von

der Strasse ab. Seine beiden Mitfahrer C und D starben.

Das

Kriminalgericht Luzern verurteilte X wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum

Nachteil von C und D, wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung und wegen grober

Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitstrafe von 6 Jahren. Vom Vorwurf der

Gefährdung des Lebens gegenüber B wurde er freigesprochen. Das Bundesgericht

schützte dieses Urteil.

Die

Urteilsgründe:

-

Die Vorinstanz hatte

erwogen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h

habe es X nicht erlaubt, auf mögliche Hindernisse oder Gefahren, mit welchen

immer zu rechnen sei, zu reagieren. X habe um das sehr hohe Risiko eines

Unfalles mit tödlichen Folgen für die Fahrzeuginsassen gewusst. Die

Pflichtwidrigkeit sei als sehr schwer bzw. krass sorgfaltswidrig einzustufen.

Es habe kein Rennen stattgefunden und insofern sei keine Situation entstanden,

in welcher X alles andere dem Sieg untergeordnet hätte. Er habe in hohem Mass

auch sich selbst gefährdet. Es bestünden keine Anzeichen, dass er dem Tod

seiner beiden besten Freunde bzw. dem eigenen Tod gleichgültig

gegenübergestanden wäre. Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten seien

die eingetretenen Folgen nicht unvermeidbar gewesen. Die Möglichkeit des

ortskundigen X, mit Fahrgeschick die Kurve unfallfrei zu passieren, sei nicht

ausserhalb jeder Möglichkeit gelegen. Deshalb sei X der fahrlässigen Tötung

nach Art. 117 StGB und nicht der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu

sprechen.

-

Das Bundesgericht

hat diese Ausführungen unwidersprochen und ohne Kommentar wiedergegeben und

geschützt. Es hat sich in der Folge umfassend mit der Frage der Konkurrenz

zwischen Art. 117 (fahrlässige Tötung) und Art. 129 (Gefährdung des Lebens)

auseinandergesetzt und eine echte Konkurrenz bejaht.

2.2.10 In Zusammenfassung der obigen

Rechtsprechung ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf Eventualvorsatz zu

schliessen, in denen

-

das Risiko der

Verwirklichung der Gefahr besonders gross ist und

-

die

Sorgfaltspflichtverletzung besonders schwer wiegt,

so, dass man sagen muss, wer in dieser

Art und Weise fährt, erkennt die enorme Gefahr, will diese Gefahr und nimmt

damit auch deren Verwirklichung in Kauf, sei es, um «höhere Ziele» (Bsp. Rennen

gewinnen) zu erreichen oder sei es auch nur aus purer Gleichgültigkeit. Wer mit

seiner Fahrweise bewusst eine derart grosse Gefahr schafft, dass die Vermeidung

einer Rechtsgüterverletzung ausschliesslich vom Zufall und Glück abhängt, der

lässt es in der Tat «darauf ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar

unerwünscht sein, trotzdem ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang

seines Fahrmanövers, die der Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse

Verwirklichungsgefahr das Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt.

2.3. Im konkreten Fall ist zum

subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung folgendes

auszuführen:

2.3.1 Der Beschuldigte kannte die

Strecke auf der Gempenstrasse zwischen Dornach und Gempen; nach eigenen

Aussagen ist er diese Strecke schon mehrmals gefahren. Der Beschuldigte führte

aus, dass er bei Beginn des Überholmanövers Sicht bis zum Kurveneingang gehabt

habe. Der Beschuldigte, der den Beginn des Überholmanövers auf einem

Kartenausschnitt (AS 53) mit einem Kreuz bezeichnete, hatte somit in diesem

Zeitpunkt eine Sichtweite von ca. 120 Meter und er wusste, dass anschliessend

eine Kurve folgte. Er setzte in dieser Situation zum Überholen von zwei

Fahrzeugen an, die gemäss seinen Aussagen «aneinanderklebten», also relativ

nahe hintereinanderfuhren. Seine Geschwindigkeit betrug ca. 100 km/h. Die

sichtbare Strecke war damit völlig ungenügend, um bei einem Fahrzeug, welches

aus der Kurve auftauchte und dem Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn

entgegenfuhr, rechtzeitig reagieren zu können. Ein Ausweichen nach rechts wäre

zu Folge der beiden überholten Fahrzeuge, die auf der rechten Fahrbahn fuhren,

unmöglich gewesen; ebenso wäre aus topographischen Gründen (Wald) ein

Ausweichen nach links nicht möglich gewesen. Der entgegenkommende

Fahrzeugführer hätte keine Chance gehabt, dem PW des Beschuldigten

auszuweichen. Es war Glück und Zufall, dass in diesem Moment kein Fahrzeug aus

der Gegenrichtung gefahren kam.

2.3.2 Im Unterschied zu mehreren der

zitierten höchstrichterlichen Entscheide (Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4

hiervor) lieferte sich der Beschuldigte mit keinem anderen Verkehrsteilnehmer

ein Rennen oder ein fahrerisches Kräftemessen. Es ging ihm auch nicht darum,

einem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Der Strassenabschnitt,

auf welchem der Beschuldigte überholte, verlief auf einer Distanz von ca.

120 Metern bis zur Rechtskurve relativ gerade und es war dem Beschuldigten

– allerdings mit übersetzter Geschwindigkeit – möglich, knapp vor Beginn der

Rechtskurve wieder auf die rechte Fahrbahn zu wechseln. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritt der Beschuldigte, der mit 100

km/h überholte, zwar nicht massiv, die Geschwindigkeit war den Strassenverhältnissen

aber in keiner Weise angepasst. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache,

dass die beiden überholten Fahrzeuge nicht mit der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit fuhren, sondern deutlich langsamer (ca. 60 km/h)

unterwegs waren. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, mit dem Überholmanöver ein

grosses Risiko einer Tatbestandsverwirklichung eingegangen zu sein und eine

schwere Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben.

Von einer übersteigerten

Risikobereitschaft, wie sie im Fall 6B_863/2017 (Ziff. 2.2.5 hiervor) vorlag,

wo der Beschwerdeführer trotz Beschleunigung der Geschwindigkeit eines

PW-Führers, der überholt wurde, das Überholmanöver von insgesamt drei

Fahrzeugen nicht abbrach, kann aber nicht gesprochen werden. Die

Risikobereitschaft des PW-Führers erscheint auch in den Fällen gemäss Ziff. 2.2.6

und 2.2.7 grösser als im vorliegenden Fall: Im Entscheid 6B_1050/2017 (Ziff.

2.2.6 hiervor) überholte der Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge bei einer

Sichtweite von nur 50 Metern (Nebel, Dunkelheit, schwierige

Strassenverhältnisse), im Fall 6B_567/2017 (Ziff. 2.2.7 hiervor) betrug die

Sichtweite zu Beginn des Überholmanövers zwar 150 Meter, es lagen jedoch

schwierigere Sicht- und Strassenverhältnisse vor als im vorliegenden Fall

(Dunkelheit, Feuchtigkeit, Strassenverlauf); zudem hätte der dortige

Beschwerdeführer nach dem Überholen des ersten Fahrzeuges wieder auf die rechte

Fahrbahn wechseln können, was er trotz beginnender Sicherheitslinie nicht tat.

2.3.3 Der Beschuldigte setzte 120 Meter

vor der Rechtskurve zum Überholmanöver an und ging davon aus, dieses vor der

Kurve abschliessen zu können, was ihm auch gelang. Er überholte mit übersetzter

Geschwindigkeit und fuhr entsprechend auch mit übersetzter Geschwindigkeit in

die Kurve hinein. Zu prüfen ist, ob sich aus diesem gesamten Geschehensablauf

ergibt, der Beschuldigte habe in Kauf genommen,

dass der PW in der Kurve ausbrechen, auf

die Gegenfahrbahn schlittern und es zu einer Kollision mit einem

entgegenfahrenden Verkehrsteilnehmer mit tödlichem Ausgang kommen könnte.

Ein solcher Geschehensablauf ist aus der

Sicht eines Laien – und damit auch in der Vorstellung des Beschuldigten –

weniger eindeutig und klar erkennbar als die Folgen eines waghalsigen

Überholmanövers mit der Gefahr einer Frontalkollision mit einem

entgegenfahrenden Fahrzeug. Wohl musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass

bei einem Befahren einer Kurve mit übersetzter Geschwindigkeit die Gefahr eines

Ausbrechens des PW besteht. Die Gefahrenlage ist aber nicht in gleichem Masse

offensichtlich und damit erkennbar und voraussehbar wie bei einem

Überholmanöver. Ob das Fahrzeug tatsächlich ausbrechen würde und falls ja, in

welchem Mass, und ob es dem Fahrer gelingen würde, das Fahrzeug stabilisieren

zu können, ist in der Vorstellung eines «Normalbürgers» ohne besondere

physikalischen Kenntnisse viel offener als die Erkennbarkeit der Folgen eines

waghalsigen Überholmanövers. Klar ist, dass das Verhalten des Fahrzeugs in der

Kurve primär von der gefahrenen Geschwindigkeit, aber auch von anderen Faktoren

wie den Strassenverhältnissen, dem konkreten Kurvenverlauf und der

Beschaffenheit des Fahrzeugs abhängt. Insofern bestanden mehrere Faktoren,

welche in der Vorstellung des Beschuldigten die Erwartung zuliessen, darauf zu

vertrauen, das Fahrzeug in der Kurve stabil zu halten und diese unfallfrei

befahren zu können.

2.3.4 In den zitierten

höchstrichterlichen Urteilen, in welchen der Eventualvorsatz einer

vorsätzlichen Tötung bejaht worden war (Ziff. 2.2.1 bis 2.2.8 hiervor), mussten

die betreffenden Beschuldigten davon ausgehen, dass ihr Verhalten zu einer

Verletzung der von Art. 111 StGB geschützten Rechtsgüter (Leben, körperliche

Integrität) führen könnte, da die Folgen ihres Verhaltens im Falle eines

entgegenkommenden Fahrzeugs offensichtlich waren, die Geschädigten keine

Abwehrchance hatten und ausschliesslich Glück und Zufall darüber entschieden,

ob der tatbestandsmässige Erfolg eintrat oder nicht.

Offensichtlich ging der Beschuldigte in

concreto davon aus, dass das Fahrzeug «halten» und es ihm gelingen würde, die

Kurve trotz überhöhter Geschwindigkeit unfallfrei befahren zu können. Damit

nahm der Beschuldigte zwar eine klare Fehleinschätzung der physikalischen

Verhältnisse und Überschätzung seiner eigenen Fahrfähigkeiten vor, was eine

elementare Sorgfaltspflichtverletzung und ein leichtsinniges Verhalten

darstellt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der

Beschuldigte mit diesem Verhalten in gleichem Masse wie bei einem waghalsigen

Überholmanöver gegen das geschützte Rechtsgut «Leben» oder «körperliche

Unversehrtheit» eines anderen Verkehrsteilnehmers entschieden hat. Der

Beschuldigte durfte angesichts der erwähnten «offenen» Faktoren

(Geschwindigkeit, Strassenverhältnisse, Beschaffenheit des PW, eigene

Fahrfähigkeiten) darauf vertrauen, die Kurve unfallfrei befahren zu können. Der

Beschuldigte hat den Tod oder eine Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers

deshalb nicht in Kauf genommen. Das Wollenselement des Vorsatzes ist bei dieser

Ausgangslage zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich damit nicht der versuchten

eventualvorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und

auch nicht der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1

bis 3 StGB) schuldig gemacht.

2.4 Den Parteien wurde mit Verfügung vom

26. August 2022 mitgeteilt, dass der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift Ziff. 1 vom Berufungsgericht auch unter dem Aspekt von

Art. 125 Abs. 2 StGB geprüft werde.

2.4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt.

Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein

Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht

nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist.

2.4.2 Gemäss Arztbericht des

Universitätsspitals Basel vom 23. März 2020 erlitt der Geschädigte zahlreiche

und erhebliche Verletzungen (vgl. Ziff. 3.3 hiervor). Der Geschädigte befand

sich auf Grund dieser Verletzungen in Lebensgefahr (Verletzung des Brustkorbes

mit geminderter Sauerstoffzufuhr) und musste mehrfach operiert werden. Auf

Grund einer Schädel-Hirn-Verletzung kam es beim Geschädigten zu einer

Wesensveränderung und es folgte nach der Kollision eine langdauernde

Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung

eingereichten Bestätigung der SUVA, wonach der Privatkläger mittlerweile eine

Rente bezieht (OG 203), ist von einer dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit

auszugehen.

In objektiver Hinsicht ist damit

festzustellen, dass der Geschädigte durch die Kollision vom 19. Juni 2019 i.S.

von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB schwer verletzt

wurde. So hat denn der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bzw. Berufungsverhandlung auch einen Schuldspruch gemäss

Art. 125 Abs. 2 StGB beantragt.

2.4.3. Der Beschuldigte konnte, wie hiervor

dargelegt, die Folgen seiner Fahrweise (Verlust der Herrschaft über das

Fahrzeug, Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer) voraussehen und war

sich dieser Gefahr bewusst. Der Beschuldigte überholte mit übersetzter

Geschwindigkeit von 100 km/h, sein Fahrzeug wies eingangs der Rechtskurve noch

eine Geschwindigkeit von 93 km/h auf. Damit hat er die

Kurvengrenzgeschwindigkeit bei der Rechtskurve mit einem Radius von 27 Metern

von 59 km/h massiv überschritten. Das Fahrzeug brach hinten aus, geriet ins

Schleudern und auf die Gegenfahrbahn, wo es zur Kollision mit dem Geschädigten

kam. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten bestand im

Überholmanöver bei ungenügenden Sichtverhältnissen sowie im Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse. Da sich der

Beschuldigte der bestehenden Gefahrensituation bewusst war, aber auf das

Ausbleiben einer Kollision vertraute, handelte er mit bewusster Fahrlässigkeit.

2.5 Eventualiter wurde in Anklageschrift

Ziffer 1 Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB angeklagt. Hierzu hat

sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens

scheitert hinsichtlich des Fahrradlenkers am direkten Vorsatz, könnte dieser

doch nur bejaht werden, wenn der Beschuldigte den Fahrradfahrer bereits sah,

als er noch Handlungsoptionen hatte, mithin zu Beginn des Überholmanövers.

Gemäss Beweisergebnis sah der Beschuldigte den Radfahrer aber erst, als es zu

spät war.

3. Qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) durch waghalsiges Überholen und

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 1

und 2 SVG; Art. 4a Abs. 5 VRV; AKS Ziffer 3)

3.1 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich

strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich

durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit

Motorfahrzeugen.

Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise

naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht,

dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte

«ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach

Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Es ist für die

Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung zu verlangen.

Der subjektive Tatbestand des Art. 90

Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren

Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt.

Art. 90 Abs. 3 SVG wird von den

Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung und vorsätzlichen schweren

Körperverletzung konsumiert, sofern durch das Verkehrsdelikt keine weiteren

Personen als das konkrete Opfer in erhöhtem Masse abstrakt gefährdet werden.

Wurden weitere Personen gefährdet, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung

genügt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 111 bzw. Art. 122 StGB

echte Konkurrenz (6B_567/2017 E.3.1).

3.2 Der Beschuldigte hat willentlich und

wissentlich und damit vorsätzlich ca. 120 Meter vor dem Beginn der Rechtskurve

die Geschwindigkeit seines PW auf ca. 100 km/h erhöht. Er hat damit die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h deutlich überschritten und mit

dieser Geschwindigkeit die konkreten Sicht- und Strassenverhältnisse in

massiver Weise missachtet. Bezeichnenderweise fuhren die beiden überholten

Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit (rund 60 km/h). Der Beschuldigte verletzte angesichts der

völlig unzureichenden Sichtverhältnisse beim Überholen sowie der gefahrenen

Geschwindigkeit elementare Verkehrsregeln und sein Verhalten muss als

«waghalsiges Überholen» i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG bezeichnet werden. Er ging

damit vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder

Schwerverletzten ein. Im Fall eines entgegenkommenden anderen

Verkehrsteilnehmers wäre es dem Beschuldigten unmöglich gewesen, eine Kollision

zu verhindern; weder ein Ausweichen auf die rechte Fahrbahn noch nach links

wäre – sofern der Beschuldigte auf ein Auftauchen eines anderen

Verkehrsteilnehmers aus der Kurve überhaupt hätte reagieren können – möglich

gewesen. Eine konkrete Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer – sowohl eines

potentiell entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers als auch der Insassen der

beiden überholten Fahrzeuge – lag somit sehr nahe. Der Beschuldigte hat deshalb

Art. 90 Abs. 3 SVG durch das Überholmanöver der beiden PW E.___ und F.___

objektiv und subjektiv erfüllt.

3.3 Dagegen ist im Zusammenhang mit den beiden

vorgängigen Überholmanövern des Beschuldigten (PW I.___ und PW G.___) ein regelwidriges

Verhalten nicht erstellt. G.___ sprach zwar von einem «Wahnsinnstempo», mit

welchem der Beschuldigte überholt habe, eine ungefähre oder gar genaue

Geschwindigkeit ist aber nicht bekannt. G.___ und ihr Begleiter sprachen auch

von der Lautstärke des Motorengeräusches des McLaren, so dass davon auszugehen

ist, dass der akustische Eindruck die optische Wahrnehmung der Geschwindigkeit mit

beeinflusste. G.___ führte aus, der Beschuldigte habe sonst vorschriftsmässig

überholt, auch der PW-Führer I.___ sagte aus, die Strecke, wo der Beschuldigte

überholt habe, sei frei und das Überholen sei problemlos gewesen. Eine

Strafbarkeit ist bei diesen ersten beiden Überholmanövern somit nicht gegeben.

3.4 Durch das waghalsige Überholmanöver

des Beschuldigten wurden neben dem konkret Geschädigten die Insassen der beiden

überholten Fahrzeuge in erhöhtem Masse abstrakt gefährdet. Es besteht deshalb

zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 125 Abs. 2 StGB echte Konkurrenz.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)

– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.5 Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des

Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch

innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die

Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine

nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem

Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,

andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

1.6 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschät-zung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren

(bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S.175 f.).

1.7 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

1.8 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43

StGB N 15).

Erwägungen

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Schwerste Tat

Art. 90 Abs. 3 SVG stellt mit einem

Strafrahmen zwischen 1 und 4 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Tat dar.

2.2

Tatkomponenten

Art. 90 Abs. 3 SVG schützt das

ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und damit auch Leib und Leben der

Verkehrsteilnehmer (Weissenberg, Kommentar SVG, 2. Auflage; 6B_698/2017 E.

6.2). Der Beschuldigte gefährdete mit dem waghalsigen Überholmanöver Leib und

Leben von mehreren Verkehrsteilnehmern. Er hatte den PW McLaren von einer

Garage ausgeliehen und machte eine Probefahrt. Der Beschuldigte war somit mit

dem Fahrzeug nicht vertraut und wäre bereits aus diesem Grund verpflichtet

gewesen, besonders vorsichtig zu fahren. Der Beschuldigte beachtete diese

Vorsichtspflichten aber nicht und rückte im Gegenteil das eigene Fahrvergnügen

in den Vordergrund. Offensichtlich wollte er die Stärke des ausgeliehenen

Fahrzeugs ausprobieren und testen. Anders kann das hochriskante Überholmanöver

der beiden PW E.___ und F.___ gleichzeitig vor einer Rechtskurve mit einer

Sichtweite von 120 Metern nicht erklärt werden. Das Fahrzeug des Beschuldigten

war zwar in der Lage, die beiden PW E.___ und F.___ vor der Kurve zu überholen;

bei einem entgegenkommenden Fahrzeug in dieser Überholphase hätte der

Beschuldigte aber weder Zeit noch Gelegenheit gehabt, auszuweichen und eine

Kollision zu verhindern. Sodann wies das Fahrzeug des Beschuldigten eingangs

der Kurve eine Geschwindigkeit auf, welche die Kurvengrenzgeschwindigkeit und

damit den erforderlichen Haftwert, um ein Ausbrechen des Hecks zu verhindern,

deutlich überschritt. Der Beschuldigte erkannte das hohe Risiko eines Unfalls

mit Schwerverletzten oder Todesopfern und führte dieses direktvorsätzlich

herbei. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu

verhalten.

Das Tatverschulden ist unter

Berücksichtigung dieser Faktoren als mittelschwer zu qualifizieren, die

Einsatzstrafe ist entsprechend auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3

Asperation: Fahrlässige schwere

Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

Der Beschuldigte handelte bewusst

fahrlässig und damit mit der bei Fahrlässigkeitsdelikten schwersten vorwerfbaren

Schuldform. Die Beweggründe des Beschuldigten waren nichtiger Natur: Er wollte

sich mit einem leistungsstarken Personenwagen vergnügen und missachtete deshalb

elementare Vorsichtspflichten. Als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens

wurde der geschädigte Radfahrer schwer verletzt und hat bis zum heutigen Tag

unter den Folgen der Kollision zu leiden.

Es ist von einem mittelschweren bis

schweren Tatverschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von 24

Monaten zu bestrafen wäre. Da der Unrechtsgehalt der fahrlässigen schweren

Körperverletzung durch Art. 90 Abs. 3 SVG teilweise abgegolten ist, hat bei der

Asperation eine verstärkte Reduktion zu erfolgen. Die Einsatzstrafe ist

asperationsweise um sechs Monate auf nunmehr 36 Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

2.4

Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann

grundsätzlich auf die diversen Einvernahmen des Beschuldigten verwiesen werden.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft

(AS 477, 549).

Der Beschuldigte ist 1996 in […]

geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern und zwei

Geschwistern auf. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung im Bereich IT und

arbeitete für drei Gesellschaften, die via eine Holding («[Firma 1 AG]») in

seinem Eigentum standen. 2021 erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von

CHF 4'200.00 (AS 555). Gemäss Steuererklärung 2020 verfügte er per 31.

Dezember 2020 über ein Vermögen von CHF 565'119.00, wobei CHF 560'000.00 in

Form von Anteilen an einer Holding («[Firma 1 AG]», AS 571). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er noch

einen Aktienanteil von einem Drittel an der Holding habe (AS 680).

Vor Berufungsgericht (OG 178 ff.) führte

er aus, dass er bei der [Firma 2] in […] arbeite und ein monatliches Einkommen

von CHF 4'900.00 x 13 bei 80% erziele. Er sei zu einem Sechstel

Miteigentümer einer Liegenschaft, in der seine Eltern lebten. Er habe seine

Anteile an der Firma «[Firma 3 AG]» verkauft. Er habe CHF 470'000.00

Schulden gehabt und keine Lösung gesehen, wie er diese zurückbezahlen solle.

Die Person, bei der er die Schulden gehabt habe, habe seine Anteile an der «[Firma

1.

AG]» gekauft. Er lebe mit jemandem zusammen. Ihm sei auf Grund des Unfalls

vom 19. Juni 2019 für sechs Monate der Führerausweis entzogen worden. Er sei

aber fast ein ganzes Jahr nicht gefahren.

Die Täterkomponenten verhalten sich

insgesamt neutral, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt.

2.5

Vollzugsform

2.5.1

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,

seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind stabil. Das

Nachtatverhalten des Beschuldigten ist gut, weitere Strafverfahren oder

Verurteilungen liegen nicht vor.

Das Fehlen einer ungünstigen Prognose

ist deshalb gegeben. Dem Beschuldigten kann der teilbedingte Vollzug der Strafe

gewährt werden.

2.5.2

Wenn das Gericht auf eine teilbedingte

Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu

vollziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes

Verhältnis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender

Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der

Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits

hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter

Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 ff. E 5.6).

Hinsichtlich des Verschuldens ist zu

beachten, dass es sich bei der Haupttat (Art. 90 Abs. 3 SVG) um ein

schwerwiegendes Delikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe handelt,

bei dem von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. In Beachtung der doch bedeutenden Vorwerfbarkeit

der Haupttat ist der unbedingte Teil nicht am untersten Rand (6 Monate)

festzusetzen. Ein Verhältnis von 12 zu vollziehenden zu 24 bedingt zu

vollziehenden Monaten Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen Umständen

angemessen.

2.5.3

Die Probezeit für den bedingt zu

vollziehenden Strafteil wird auf zwei Jahre festgesetzt.

V. Kosten

1.

Bei

diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Der Beschuldigte unterliegt

teilweise. Er ist allerdings in zwei Punkten erfolgreich: Anstelle einer

versuchten vorsätzlichen Tötung erfolgt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger

schwerer Körperverletzung und die Freiheitsstrafe wird um 8 Monate reduziert. Die

Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolglos, diese verursachte allerdings zu

Folge der Berufung des Beschuldigten keine zusätzlichen Kosten. Es rechtfertigt

sich nach dem Gesagten, die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten

und dem Staat je hälftig aufzuerlegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 14'000.00 (inkl. Kosten

für das Ergänzungsgutachten, Auslagen des Gerichts), sind damit dem Beschuldigten

im Umfang von CHF 7’000.00 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten erliegen

auf dem Staat.

3.

Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.

a StPO). Da der Privatkläger vollständig unterliegt, steht ihm keine

Parteientschädigung zu. Das Gesuch wird entsprechend abgewiesen.

4.

Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird

die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,

in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das

urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest

(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.

Gemäss § 158 Abs. 1 des

kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände betrug bis

31.

Dezember 2022 CHF 180.00 und beträgt ab 1. Januar 2023

CHF 190.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).

Die vom ehemaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Advokat Jeremy Huart, Delémont, mittels Honorarnote geltend

gemachte Entschädigung von total CHF 1’231.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

erweist sich als angemessen. Die Entschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt.

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn

Jahren im Umfang von 50%.

Der vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Meilen, mittels Honorarnote

geltend gemachte Aufwand von total 67.85 Stunden erweist sich grundsätzlich als

angemessen; für die effektive Dauer der Hauptverhandlung (3.5 Stunden) bzw.

Urteilseröffnung (0.5 Stunden) werden insgesamt sechs Stunden gekürzt (geltend

gemacht wurden 8 Stunden für die Hauptverhandlung und 2 Stunden für die

Urteilseröffnung). Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen

erscheinenden Auslagen von total CHF 170.90 sowie der MwSt. zu 7.7 %

resultieren CHF 12'668.65 (15.95 Stunden à CHF 180.00, 45.9 Stunden à

CHF 190.00). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Bernhard Isenring ist

demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 50%.

Dispositiv

Demnach wird

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3, Art. 32

Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4a Abs. 3 VRV, Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3

StGB; Art. 40, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art.

126 Abs. 3, Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

der fahrlässigen

schweren Körperverletzung, begangen am 19. Juni 2019;

b)

der qualifizierten

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen und

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, begangen am 19.

Juni 2019.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24

Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ wird ein Tag Haft an den unbedingt

vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Der beschlagnahmte Fahrradhelm

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird C.___ gemäss rechtskräftiger

Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils herausgegeben.

5. Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber

A.___, resultierend aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2019, werden gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils bei einer Haftungsquote

von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung der Schadens- und

Genugtuungshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

6. A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Advokat Andreas Brodbeck, gemäss rechtskräftiger Ziffer

6 des erstinstanzlichen Urteils für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'467.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7. Der Antrag des Privatklägers

C.___ auf Ausrichtung einer vom Beschuldigten zu bezahlenden

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

8. Die Entschädigung des ehemals amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wurde gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 18'476.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

9. Die Entschädigung des ehemals amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 1'231.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 50%, ausmachend CHF 615.85,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Bernhard Isenring, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'668.65

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates im Umfang von 50%, ausmachend CHF 6'334.35, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'644.65 (inkl.

Gutachterkosten, jedoch ohne Dolmetscherkosten), mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 32'644.65,

zu bezahlen.

12. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 14'000.00, zur

Hälfte, ausmachend CHF 7'000.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten

des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Wiedmer