STBER.2022.4
versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung in echter Idealkonkurrenz zu Gefährdung des Lebens; Gefährdung des Lebens; qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung)
30. Januar 2023Deutsch114 min
möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. (…) Der Lenker des entgegenkommenden
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Jeremy Huart
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung in echter Idealkonkurrenz
zu Gefährdung des Lebens; Gefährdung des Lebens; qualifizierte grobe Verletzung
der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 30. Januar 2023:
1.
Staatsanwalt B.___,
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung eines
Untersuchungsbeamten;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt Bernhard
Isenring, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung eines
Kanzleimitarbeitenden;
4.
Privatkläger
C.___;
5.
Advokat Andreas H.
Brodbeck als Vertreter des Privatklägers;
6. Dolmetscherin.
Zudem erscheinen:
-
eine Schulklasse;
-
diverse
Medienvertreter.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Die übersetzende Person wird auf die
Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher
Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der
Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB
hingewiesen.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021
hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die vom Beschuldigten und
Berufungskläger angefochtenen Urteilsziffern 1 (Schuldsprüche wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln),
2 (Sanktion) und 8 (Kostenentscheid). Er hält weiter fest, dass die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen
Urteils erhoben habe. Er stellt fest, dass das erstinstanzliche Urteil demnach wie
folgt in Rechtskraft erwachsen sei:
-
Ziff. 4: Herausgabe
Fahrradhelm;
-
Ziff. 5: Festlegung
Haftungsquote auf 100%;
-
Ziff. 6:
Parteientschädigung an das Opfer;
-
Ziff. 7: Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Er weist darauf hin, dass den Parteien
mit Verfügung vom 26. August 2022 mitgeteilt wurde, dass das Berufungsgericht
den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1 auch unter dem Aspekt von Art.
125 Abs. 2 StGB prüfen werde. Er teilt ihnen zudem mit, dass das
Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der schweren
Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB überprüfen werde.
Angeklagt sei lediglich die Würdigung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen,
Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;
2.
Befragung des
Beschuldigten;
3.
weitere
Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4.
Parteivorträge;
5.
letztes Wort des
Beschuldigten;
6.
geheime
Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am
31. Januar 2023 um 17:30 Uhr.
Der amtliche Verteidiger und
der Vertreter des Privatklägers legen ihre Honorarnoten dem Staatsanwalt und
dem Gericht zur Einsicht vor.
Vorfragen
Keine Vorfragen seitens
der Parteien.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird,
nachdem er von a.o. Ersatzrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst
belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen,
hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.
Rechtsanwalt Brodbeck
reicht als weitere Urkunde die Bestätigung ein, wonach sein Klient mittlerweile
eine SUVA-Rente beziehe. Das Dokument wird zu den Akten genommen.
Die Parteivertreter
stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwalt B.___ stellt
und begründet (OG 182 ff.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen
-
versuchter
vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gemäss AZ 1;
-
qualifizierter
grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) gemäss AZ 3.
2.
A.___ sei deshalb zu
einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu verurteilen.
3.
Nach Rechtskraft des
Urteils sei das département des finances, office des véhicules, des Kantons
Jura über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren.
4.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die Honorarnote nach richterlichem
Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
5.
A.___ habe dem Staat
Solothurn die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger über die
Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Er habe ausserdem dem amtlichen Verteidiger,
Rechtsanwalt Isenring, die Differenz von der amtlichen Entschädigung zu dessen
vollem Honorar zu bezahlen.
6.
Die nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten (inklusive die vom
Staat bezahlte Entschädigung des amtlichen Verteidigers) habe A.___ zu
bezahlen.
7. Der Beschuldigte sei zur Entschädigung
des Privatklägers für die Vertretung vor Obergericht zu verpflichten.
Advokat Andreas H.
Brodbeck stellt und begründet (OG 198 ff.) im Namen und Auftrag des
Privatklägers die folgenden Anträge:
1. Es sei die Berufung in allen Punkten
abzuweisen und das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom
21. Oktober 2021 zu bestätigen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen,
dem Privatkläger eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
von CHF 5'803.75 zzgl. CHF 300.00 pro Stunde für die Dauer der Berufungsverhandlung
und der Urteilseröffnung zu bezahlen.
3. Alles unter o/e Kostenfolge.
Der amtliche Verteidiger Bernhard
Isenring stellt und begründet (OG 204 ff.) im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:
1.
Das Urteil des
Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021 (DTSAG.2020.00007-ADTMAG)
sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und A.___ sei vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen;
2.
Das Urteil des
Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021
(DTSAG.2020.00007-ADTMAG) sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und A.___
sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung betreffend
Geschwindigkeitsüberschreitung (Überholmanöver 1 und 2) sowie betreffend
waghalsiges Überholen (Überholmanöver 3) freizusprechen;
3.
A.___ sei mit der
Vorinstanz vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen;
4.
A.___ sei der
fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. In diesem
Zusammenhang sei A.___ zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, wobei 1
Tag Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei;
5.
A.___ sei überdies
der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art.
90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen. In diesem
Zusammenhang sei A.___ zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verurteilen;
6.
A.___ sei wegen
Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen überhöhter Geschwindigkeit
(Überholmanöver 3) zu verurteilen. In diesem Zusammenhang sei A.___ zu einer
Busse in Höhe von CHF 240.00 zu verurteilen;
7.
Die Zivilforderungen
des Geschädigten seien mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen;
8.
Das Urteil des
Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021
(DTSAG.2020.00007-ADTMAG) sei in Gutheissung der Berufung auch betreffend
Verfahrenskosten und Urteilsgebühr aufzuheben. Ausgangsgemäss seien die
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr der Vorinstanz zur Hälfte A.___
aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen;
9.
Die Kosten der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien zur Hälfte
definitiv auf die Staatskasse zu nehmen;
10.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen;
11. RA Dr. Bernhard Isenring sei für seinen
Aufwand als amtlicher Verteidiger (ab 28. November 2022) gemäss
einzureichender Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien definitiv auf die
Staatskasse zu nehmen.
Hierauf halten der
Staatsanwalt, der Vertreter des Privatklägers und der amtliche Verteidiger
einen zweiten Parteivortrag.
Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von
seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, dass der
Nachmittag vom 19. Juni 2019 immer Teil des Lebens von C.___ und auch
Teil seines Lebens bleiben werde. Leider könne er die Zeit nicht zurückdrehen,
obschon er dies so gerne würde. Er habe die Kurve unterschätzt und habe deshalb
nicht genug abgebremst. Es sei ihm absolut bewusst, dass er alleine Schuld sei
an diesem schrecklichen Unfall. Der Schmerz, den er C.___ und seiner Familie
zugefügt habe, sei unverzeihlich. Er sei dankbar, dass das Gericht ihm heute
die Möglichkeit gegeben habe, seine Sichtweise darzulegen. Er bedanke sich und
wünsche C.___ alles Gute.
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 12:15 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung vom 31. Januar 2023 um 17:30 Uhr:
1.
Staatsanwalt B.___,
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung eines
Untersuchungsbeamten;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt
Bernhard Isenring, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung eines
Kanzleimitarbeitenden;
4.
Privatkläger
C.___;
5.
Advokat Andreas H.
Brodbeck als Vertreter des Privatklägers;
6. Dolmetscherin.
Zudem erscheinen:
-
diverse
Medienvertreter.
Der Vorsitzende weist
vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest a.o.
Ersatzrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen,
nimmt die rechtliche Würdigung vor und äussert sich zur Strafzumessung. Mit den
Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische
Urteilsbegründung.
Um 17:50 Uhr erklärt der Vorsitzende
die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 19. Juni 2019, 17:03 Uhr, meldete
sich D.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und
teilte mit, dass es auf der Gempenstrasse in Dornach zu einem Verkehrsunfall
zwischen einem PW und einem Radfahrer gekommen und der Radfahrer dabei schwer
verletzt sei. Durch die Polizei wurden umgehend die Ambulanz und die Rega
aufgeboten.
2. Am 20. Juni 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den PW-Lenker A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine
Strafuntersuchung wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
StGB) und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3
SVG; AS 355). Am 27. Mai / 24. August 2020 erfolgten ausführliche und ergänzte
Eröffnungsverfügungen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.
mit Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. schwerer Körperverletzung (122 Abs. 2 StGB),
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sowie qualifizierter grober Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG; AS 356 ff.; 361 ff.).
3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde
dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 413).
4. Der Radfahrer C.___ (nachfolgend:
Opfer) konstituierte sich am 4. Juli 2019 als Privatkläger im Zivil- und
Strafpunkt (AS 17).
5. Am 27. August 2019 beauftragte die
Staatsanwaltschaft das DTC Dynamic Test Center AG, Vauffelin, mit der
Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang vom 19. Juni
2019 (AS 437 ff.). Das Gutachten wurde am 29. Oktober 2019 vorgelegt (AS 228
ff.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 1.
Dezember 2020 (AS 508 ff.).
7. Am 21. Oktober 2021 fällte das
Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 695 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 19. Juni 2019,
b)
der qualifizierten
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen und
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, begangen am 19.
Juni 2019.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
3. A.___ wird 1 Tag Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Der beschlagnahmte Fahrradhelm
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird C.___ nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
5. Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber
A.___, resultierend aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2019, werden bei einer
Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung
der Schadens- und Genugtuungshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
6.
A.___
hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Advokat Andreas Brodbeck, eine
Parteientschädigung von CHF 15'467.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wird auf CHF 18'476.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 22'644.65 (inkl. Gutachterkosten,
jedoch ohne Dolmetscherkosten), mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 32'644.65, zu
bezahlen.
8. Der Beschuldigte liess am 25. Oktober
2021 gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 704).
9. Gemäss Berufungserklärung vom 25.
Januar 2022 (Akten Obergericht [OG] 4 ff.) richtet sich die Berufung gegen
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1:
Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und qualifizierter grober
Verletzung von Verkehrsregeln;
-
Ziff. 2: Sanktion;
-
Ziff. 8:
Kostenentscheid.
Der Beschuldigte lässt eine Verurteilung
wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie die Ausfällung einer
Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, beantragen.
10. Am 2. Februar 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (OG 52). Das Rechtsmittel richtet sich
gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Ausfällung
einer höheren Freiheitsstrafe.
11. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 4: Herausgabe
Fahrradhelm;
-
Ziff. 5: Festlegung
Haftungsquote auf 100%;
-
Ziff. 6:
Parteientschädigung an das Opfer;
-
Ziff. 7: Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
12. Den Parteien wurde mit Verfügung vom
26. August 2022 mitgeteilt, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt
gemäss Anklageschrift Ziffer 1 auch unter dem Aspekt von Art. 125 Abs. 2 StGB
prüfen werde.
13. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023
holte das Berufungsgericht bei der DTC Dynamic Test Center AG, Vauffelin, ein Ergänzungsgutachten
ein. Dieses wurde am 20. Januar 2023 vorgelegt (OG 158 ff.).
14. Die Berufungsverhandlung fand am 30.
Januar 2023 statt. Den Parteien wurde anlässlich der Verhandlung eröffnet, dass
das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der schweren
Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB überprüfen werde.
Angeklagt sei lediglich die Würdigung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB.
II. Sachverhalt
1. Vorhalte
1.1 Versuchte vorsätzliche Tötung
(Vorhalt AZ Ziffer 1)
Der Beschuldigte habe sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, begangen am 19.06.2019, um
ca. 17:03 Uhr, in Dornach, Gempenstrasse, Strecke von Dornach in Fahrtrichtung
Gempen, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte wissentlich und
willentlich mit übersetzter Geschwindigkeit mit dem Personenwagen McLaren 570 S
Coupé, 570 PS, Kontrollschild […], im Anschluss an ein Überholmanöver, welches
er vor einer unübersichtlichen Kurve vorgenommen habe, und nach dem
geschwindigkeitsbedingten nicht korrekten Befahren der Kurve auf der
Gegenfahrbahn mit dem Opfer kollidiert sei, wobei er dessen Tod zumindest
billigend in Kauf genommen habe. Da der Erfolg – der Tod des Opfers – nicht
eingetreten sei, sei es beim Versuch geblieben. Durch seine waghalsige
Fahrweise und aufgrund überhöhter Geschwindigkeit während der Autofahrt habe
der Beschuldigte das Opfer C.___ in skrupelloser Weise in unmittelbare
Lebensgefahr gebracht.
Konkret sei der Beschuldigte mit dem
Personenwagen McLaren 570 S Coupé, 570 PS, Kontrollschild […], welchen er zuvor
bei der [Autogarage] in [...] als Kaufinteressent für eine Testfahrt
ausgeliehen habe, auf der kurvenreichen Gempenstrasse (Bergstrasse), welche als
Hauptverbindung zwischen Dornach und Gempen diene, ausserorts in einem
Waldstück bergaufwärts in Richtung Gempen gefahren, wobei die
Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt 80 km/h betrage. Vor
einer unübersichtlichen Rechtskurve habe der Beschuldigte die zwei
Personenwagen Mercedes Benz GLE 250, Kontrollschild […] und Mercedes Benz C350,
Kontrollschild […], welche bergaufwärts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 –
60 km/h fuhren, überholt, wobei der Beschuldigte beim Überholmanöver den
Personenwagen auf eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h
beschleunigt habe.
In der auf das Überholmanöver folgenden
Rechtskurve habe der Beschuldigte aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit die
Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei ausgangs Kurve auf die
Gegenfahrbahn geraten. Mangels Kontrolle über das Fahrzeug sei er schleudernd
links teilweise auf den an die Gegenfahrbahn angrenzenden Kiesplatz gekommen.
Dabei habe das Auto leicht zu übersteuern begonnen, das Heck des Autos sei
ausgebrochen und es sei zu einer Spurenzeichnung der Reifen gekommen. Mit der
Hinterachse und dem Rad vorne links neben und dem rechten Vorderrad auf der
Fahrbahn sei das Fahrzeug des Beschuldigten weiter der Fahrbahn entlang
bergwärts gerutscht. Eingangs der Rechtskurve habe die Geschwindigkeit des
bergwärts fahrenden Autos des Beschuldigten zwischen 93 km/h und 95 km/h
betragen.
Zur gleichen Zeit habe das Opfer, C.___,
die Gempenstrasse talwärts in Richtung Dornach mit dem Rennrad BMC Teammachine
SLR02 (unter anderem ausgerüstet mit einem Helm, Renndress sowie einer Kamera
Go Pro sowie einem Fahrradcomputer Garmin) korrekt auf seiner Fahrbahn
befahren. Unmittelbar nachdem das Opfer aus seiner Fahrtrichtung herkommend
eine starke Rechtskurve (Haarnadelkurve) passiert habe, habe es den auf seiner
Fahrbahnhälfte schleudernd und mit übersetzter und nicht an die
Strassenverhältnisse angepassten Geschwindigkeit entgegenkommenden
Personenwagen des Beschuldigten bemerkt, worauf das Opfer noch versucht habe zu
bremsen. Wenige Sekunden nach dem ersten Sichtkontakt zwischen dem Opfer und
dem heranschleudernden Auto des Beschuldigten sei es zu einer Frontalkollision
zwischen dem Personenwagen und dem Opfer auf dem talwärts führenden
Fahrstreifen gekommen. Dabei sei der Personenwagen des Beschuldigten im Bereich
zwischen dem linken Scheinwerfer und dem Kennzeichen gegen das Vorderrad des
Fahrrades geprallt. Das Opfer sei frontal mit dem Personenwagen des
Beschuldigte kollidiert, der Kollisionspunkt befinde sich rund 0.7 m vom
Fahrbahnrand entfernt auf der Fahrspur des Opfers. Die Kollisionsgeschwindigkeit
des Personenwagens habe zwischen 50 km/h und 58 km/h betragen, diejenige des
Fahrrades zwischen 24 km/h und 28 km/h. C.___ sei zunächst in die Luft
bergaufwärts geschleudert worden und sei schliesslich auf der Fahrbahn, 4 Meter
entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung, aufgeprallt. Der McLaren des
Beschuldigten sei nach der Kollision mit dem Opfer gegen einen Randstein am
linken Fahrbahnrand geprallt. Der Beschuldigte habe das Unfallauto nach der
Kollision auf der rechten Fahrspur abgestellt.
Durch die Kollision habe das Opfer C.___
lebensbedrohliche Verletzungen erlitten. Gemäss Arztbericht des Universitätsspitals
Basel vom 23.03.2020, habe das Opfer zusammengefasst folgende Verletzungen
erlitten und sich seit dem Verkehrsunfall bis am 04.07.2019 sowie vom
26.07.2019 bis 03.08.2019 in stationärer (und anschliessend in ambulanter)
Behandlung befunden:
-
eine schwere offene
Schädel-Hirn-Verletzung mit Luft- und Bluteinschluss im knöchernen Schädel,
-
Verdacht auf eine
Schärverletzung,
-
infolge dessen ein
eingeschränktes Bewusstsein,
-
komplexe Brüche des
Schädels inkl. Mittelgesicht und Schädelbasis,
-
Austritt von Hirnwasser
über das linke Nasenloch,
-
grosse Weichteilverletzung
der linken Flanke und des linken Oberschenkels mit einem drittgradig offenen
Bruch des Beckens (Beckenschaufel und Hüftgelenkpfanne),
-
Bruch des
Oberschenkelknochens links,
-
Bruch des Oberarmknochens
links,
-
Bruch des Schlüsselbeins
links,
-
schwere Verletzungen des
Brustkorbs mit Serienbrüchen der Rippen beidseits und Lungenkollaps
(Pneumothorax),
-
mehrere
Weichteilverletzungen im Sinne von etwa Hautabschürfungen.
Die Verletzungen hätten eine dauernde
und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit des Opfers zur Folge. Konkret
sei es beim Opfer aufgrund der Schädel-Hirn-Verletzung zu Wesensveränderungen
gekommen. Zudem müsse aufgrund der schweren Hüftpfannenverletzung mit einer
Arthrose oder einer entsprechenden Bewegungseinschränkung gerechnet werden.
Der unfallbeteiligte Personenwagen des
Beschuldigten habe nach dem Unfall Beschädigungen an der Front und am Dach
aufgewiesen. An der Stossfängerverkleidung und am linken Scheinwerfer seien
diverse Kratz- und Reifenabriebspuren ersichtlich gewesen, in der Mitte habe
sie einen Bruch aufgewiesen. Weiter habe die Motorhaube diverse Kratz- und
Kunststoffabriebspuren aufgewiesen, welche in Richtung Frontscheibe verlaufen.
Die Frontscheibe sei im rechten Bereich eingedrückt bzw. zersplittert gewesen.
Am Übergang zur rechten A-Säule und dem Dachrahmen sei zudem Gewebe des Opfers
ersichtlich gewesen. Die Felge des linken Vorderrades und der linke
Seitenschweller sei aufgrund des Aufpralls am Randstein beschädigt worden. Das
Fahrrad des Opfers habe nach dem Unfall einen komplett gebrochenen Karbonrahmen
aufgewiesen, alle Rohre des Rahmens hätten Bruchstellen aufgewiesen. Das
Vorderrad sei verbogen worden.
Der Beschuldigte habe auf besagter
Strecke die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mehrfach (überholte
die besagten Motorfahrzeuge mit ca. 100 km/h) missachtet und die
Geschwindigkeit auch nicht an die Strassen- und Sichtverhältnisse angepasst
(unübersichtliche Strassenführung mit Kurven und erhöhtes Verkehrsaufkommen
aufgrund Hauptverkehrsverbindung zwischen Dornach und Gempen, schönem Wetter und
Sperrung der [alternativen] Hauptverkehrsachse zwischen Dornach und Hochwald
wegen Unterhaltsarbeiten). Durch das waghalsige Überholmanöver und die
übersetzte und nicht angepasste Geschwindigkeit an die Strassen- und
Sichtverhältnisse habe der Beschuldigte den Tod des Opfers bzw. eine schwere
Körperverletzung zumindest billigend in Kauf genommen und habe das Opfer C.___
in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Der Beschuldigte
habe gewusst, dass sein waghalsiger Fahrstil mit diversen Überholmanövern auf
der kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke (lebens-)gefährlich sei und
habe trotzdem kurz vor einer Rechtskurve überholt, so dass er aufgrund der
überhöhten Geschwindigkeit die anschliessende Kurve nicht mehr korrekt habe
befahren können. Hätte der Beschuldigte nicht mit übersetzter Geschwindigkeit
ein Überholmanöver vor einer Rechtskurve vorgenommen und wäre deshalb nicht
viel zu schnell in die Kurve gefahren, so hätte er in der Kurve nicht die
Kontrolle über das Auto verloren, wäre nicht auf der Gegenfahrbahn
unkontrolliert bergwärts gerutscht und mit dem korrekt entgegenkommenden Opfer
auf der Gegenfahrbahn kollidiert. Die Kollision wäre bei angepasster und
zulässiger Fahrweise ausgeblieben. Dem Beschuldigten werde vorgehalten, die
möglichen Folgen seiner unverantwortlichen Fahrweise (massiv übersetzte
Geschwindigkeit, waghalsiges Überholen, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an
die die Strassen- und Sichtverhältnisse) zumindest in groben Zügen
vorhergesehen und den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben.
1.2 Qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen und Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Vorhalt AZ Ziffer 3)
Weiter wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch
waghalsiges Überholen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
ausserorts schuldig gemacht zu haben, begangen am 19.06.2019, um ca. 17:03 Uhr,
in Dornach, Gempenstrasse, Strecke von Dornach in Fahrtrichtung Gempen, indem
der Beschuldigte wissentlich und willentlich mehrere elementare Verkehrsregeln
auf schwerwiegende Weise verletzt habe und damit ein hohes Risiko eines Unfalls
mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei.
Konkret sei der Beschuldigte mit dem
Personenwagen McLaren 570 S Coupé, 570 PS, Kontrollschild […], welchen er zuvor
bei der [Autogarage] in [...] als Kaufinteressent für eine Testfahrt
ausgeliehen habe, auf der kurvenreichen Bergstrasse, welche als Hauptverbindung
zwischen Dornach und Gempen dient, ausserorts bergaufwärts in Richtung Gempen
gefahren, wobei die Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt
80 km/h betrage. Dabei habe er zunächst den Personenwagen Mercedes E220,
Kontrollschild […] (Taxi), welcher mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 - 60
km/h gefahren sei, und kurz danach den Personenwagen Daihatsu Terios,
Kontrollschild […], überholt. Die Fahrzeuglenkerin des Personenwagens Daihatsu
Terios sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 – 65 km/h gefahren, als der
Beschuldigte sie mit übersetzter Geschwindigkeit und heulendem Motor überholt
habe.
Im weiteren Verlauf der Fahrstrecke,
unmittelbar vor dem Verkehrsunfall, sei der Beschuldigte dem Personenwagen
Mercedes Benz GLE 250, Kontrollschild [...] sehr nahe aufgefahren, habe immer
wieder das Gas betätigt, wobei der Personenwagen jeweils aufgeheult habe und
habe sodann vor einer unübersichtlichen Rechtskurve gleichzeitig den
Personenwagen Mercedes Benz GLE 250, Kontrollschild [...] sowie den vorausfahrenden
Mercedes Benz C350, Kontrollschild [...], welche bergaufwärts mit einer
Geschwindigkeit von ca. 50 – 60 km/h fuhren, überholt, wobei der Beschuldigte
beim Überholmanöver seinen Personenwagen auf eine Geschwindigkeit von
mindestens 100 km/h beschleunigt habe.
Der Beschuldigte habe die Personenwagen,
obwohl er nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver ohne Behinderung oder
Gefährdung des Gegenverkehrs abschliessen zu können, überholt. Die besondere
Gefährlichkeit des Überholmanövers ergebe sich aus den besonders ungünstigen
Sicht- und Verkehrsverhältnissen (erhöhtes Verkehrsaufkommen aufgrund
Hauptverkehrsverbindung zwischen Dornach und Gempen, schönem Wetter und
Sperrung der [alternativen] Hauptverkehrsachse zwischen Dornach und Hochwald
wegen Unterhaltsarbeiten), indem der Beschuldigte auf einer steilen
Waldstrasse, vor einer unübersichtlichen Kurve zwei Motorfahrzeuge gleichzeitig
überholt habe, sowie aus der hohen Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h, mit
welcher der Beschuldigte die Fahrzeuge kurz vor der Kurve überholte habe.
2. Die Aussagen
2.1.1 E.___ fuhr als Lenkerin des PW
Mercedes Benz GLE 250d, schwarz (vgl. AS 6; […]) mit ihrem 5jährigen Sohn von
Dornach Richtung Gempen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni
2019 (AS 38 ff.) führte sie aus, dass sie gehört habe, wie sich ein Fahrzeug
mit auffällig lautem Ton genähert habe. Sie habe dann im Rückspiegel gesehen,
wie dieses Auto sehr schnell von hinten herangefahren sei. Sie habe sich
gedacht: «Hoffentlich fährt er nicht in mich hinein». Er habe dann wegen ihr
abbremsen müssen und danach sei er ziemlich nah auf sie aufgefahren. Sein
Abstand sei nicht gross gewesen, aber sie könne im Moment nicht sagen, wie
gross dieser genau gewesen sei. Sie sei aber der Meinung, wenn sie gebremst
hätte, so hätte er sicher nicht anhalten können. Sie selbst sei hinter einem
anderen Mercedes in normaler Geschwindigkeit gefahren. Da es eine kurvenreiche
Strasse sei, habe sie die Höchstgeschwindigkeit nicht ausgenutzt. Der
Beschuldigte sei dann einige Zeit hinter ihr hergefahren und habe immer wieder
Gas gegeben. Vor einer unübersichtlichen Rechtskurve habe sie der laute
Sportwagen mit hoher Geschwindigkeit überholt. Sie habe sich zu dieser Zeit vor
der Kurve befunden. Sie habe sich einfach gedacht: «Warum überholst du in
dieser Kurve und hoffentlich kommt niemand entgegen». Einen kurzen Augenblick
später habe sie eine Rauchwolke gesehen und ein lautes Quietschen gehört.
Gefühlt sei sie etwa 50-60 km/h gefahren. Es sei ja dann gerade die Kurve
gekommen. Der Sportwagen sei massiv zu schnell gefahren, aber die
Geschwindigkeit könne sie nicht schätzen.
2.1.2 Am 24. September 2020 wurde E.___
unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugin befragt (AS 110
ff.). Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen und führte aus, sie sei ab
Dornach hinter dem anderen Auto gefahren. Vor der Rechtskurve habe der McLaren sie
überholt, zusammen mit dem vor ihr fahrenden Auto. In der Kurve habe sie nur
noch eine Staubwolke gesehen. Es sei Feierabendverkehr gewesen, zufolge
Sperrung der Strasse Dornach-Hochwald noch mehr als sonst. Es sei schwierig zu
schätzen, sie seien 60 bis 70 km/h gefahren. Er habe sie vor der Kurve
überholt. Sie fahre diese Strecke regelmässig. Man sehe nicht um die Kurve. Sie
habe sich noch gedacht: «Wer überholt in dieser Kurve, hoffentlich kommt kein
Auto entgegen». Sie habe nicht gesehen, ob er wieder auf die rechte Spur
gekommen sei. Sie selber habe sich nicht in Gefahr gespürt. E.___ zeichnete den
Überholvorgang unmittelbar vor Kurvenbeginn und den Abstand zwischen ihr und
dem Kombi mit rund einer Wagenlänge ein (AS 115).
2.2 F.___ war Beifahrer des PW Mercedes
Kombi, der vor dem PW von E.___ auf der Gempenstrasse Richtung Gempen fuhr. Lenkerin
war seine Tochter D.___, hinten im Auto sassen deren drei Kinder. Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 (AS 41 ff.) führte er aus, dass
ein grauer Sportwagen an einer unübersichtlichen Stelle mit hoher
Geschwindigkeit («in einem Affenzahn») plötzlich überholt habe. Der Sportwagen
sei ins Schleudern gekommen. Der Sportwagen habe unmittelbar vor der Kurve
überholt. Sie selbst seien im Bereich zwischen 40 und 60 km/h gefahren. Der
Unterschied zwischen der Geschwindigkeit des Sportwagens und ihrer
Geschwindigkeit sei gross gewesen. Der Sportwagen habe die Rechtskurve auf der
linken Fahrbahn befahren. Sie seien ca. am Kurvenende gewesen, als die
Kollision stattgefunden habe. Er sei ihrem Fahrzeug nicht nahegekommen. (AF: Auf
welcher Fahrbahn der Beschuldigte die Kurve befahren habe?) Auf der linken. Er
habe die Kurve vor der Unfallstelle auf der Gegenfahrbahn befahren. Der Zeuge
zeichnete das Überholmanöver unmittelbar vor Beginn der Rechtskurve ein, seinen
Standort zum Unfallzeitpunkt genau in der Mitte der Kurve (AS 46).
2.3.1 D.___ war die Lenkerin des PW
Mercedes C 350e Kombi schwarz (vgl. AS 5; […]). Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 19. Juni 2019 (AS 47 ff.) führte sie aus, dass vor ihr niemand
gefahren sei, hinter ihr sei ein anderer Mercedes gefahren. Plötzlich habe sie
ein lautes Motorengeräusch gehört und es sei ein Sportwagen mit einer unglaublichen
Geschwindigkeit neben ihnen vorbeigefahren und habe sie überholt. Sie hätten
sich noch gesagt: «Hey, was ist denn das für einer, was ist denn das für ein
Vollidiot, vor so einer Kurve mit so einem Tempo zu überholen». Nach der Kurve
habe sie gesehen, wie ein Velofahrer mit dem Auto kollidiert und durch die Luft
geflogen sei.
Sie seien unmittelbar im Bereich der
Rechtskurve viel zu schnell überholt worden. Aussergewöhnlich sei für sie
gewesen, dass er viel zu schnell und unmittelbar vor der Kurve überholt habe.
Dies sei sicher nicht normal gewesen. Der Sportwagen sei beim Überholmanöver
und unmittelbar danach auf der linken Fahrbahn gefahren. Ihrer Erinnerung nach
sei der Beschuldigte nach dem Überholmanöver nicht ins Schleudern oder von der
Strasse abgekommen. Die Rechtskurve habe er auf der linken Fahrspur befahren. Die
Kollision habe sich auf der Fahrbahn des Radfahrers ereignet. Sie selbst
schätze ihre Geschwindigkeit auf ca. 40 km/h. Sie habe vor der Kurve sicher
abgebremst. Die Zeugin zeichnet das Überholmanöver leicht nach der Mitte der
Rechtskurve ein, ca. 50 Meter vor der Kollisionsstelle (AS 53).
2.3.2 Am 24. September 2020 wurde D.___
unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugin befragt (AS 116
ff.). Sie führte aus, dass der PW zum Überholen angesetzt habe, als sie ca. 50
Meter vor der Kurve gewesen sei. Überholt habe er evtl. ca. 20 Meter vor der
Kurve. Evtl. sei es aber falsch, was sie sage. D.___ bestätigte im Übrigen ihre
Aussagen vom 19. Juni 2019. Die Strasse sei relativ befahren gewesen, mehr als
normalerweise. Die Kurve sei sehr unübersichtlich gewesen. Man könne nicht
sehen, wer von oben komme. Im Moment der Kollision sei sie noch vor der Kurve
gewesen. Auf Frage, wie sie dann den Unfall habe sehen können: «Ich glaube,
dass der Unfall passiert ist, als der Unfallverursacher etwa auf meiner Höhe
auf der Gegenfahrbahn war, evtl. ein bisschen weiter vorne. Der Unfall
ereignete sich für uns vor der Kurve». Die Zeugin wurde darauf hingewiesen,
dass es im Unfallbereich mehrere Kurven gebe. Sie zeichnete den Überholvorgang
auf, wobei sich dieser ausgangs Rechtskurve kurz vor dem Kollisionspunkt
befinde. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt selbst in Gefahr gefühlt.
2.4.1 Zur Tatzeit war auch G.___ in
Begleitung von H.___ auf der Gempenstrasse Richtung Gempen unterwegs. Aus ihrer
Einvernahme vom 24. Juli 2019 ergibt sich, dass sie nach dem Schiessstand
in Dornach vom PW des Beschuldigten überholt worden sei (AS 68 ff.). Sie
habe einen Daihatsu Terios, rot, gefahren (AS 6). Direkt hinter ihr sei in
einem ausreichenden Abstand ein Taxi gefahren. Als sie dann später wieder
einmal in den Rückspiegel geschaut habe, sei da plötzlich nicht mehr dieses Taxi
gewesen, sondern ganz dicht hinter ihr ein Sportwagen. Sie habe sich gedacht:
«Der hat es wohl eilig». Dann, das sei ungefähr bei der ersten Kurve gewesen, wo
es in den Wald hineingehe, habe der Sportwagen sie so überholt, dass sie sich
für den oder die Fahrerin dieses Sportwagens gedacht habe: «Na, wenn dir nicht
mal was passiert», weil er so unvernünftig überholt habe. So wie der gerast sei,
habe sie gedacht, vielleicht schaffe er die nächste nicht mehr. Das Taxi hinter
ihr habe sie ca. 100 bis 150 m nach dem Schiessstand wahrgenommen (ca. 2 min.).
Nachdem sie das Taxi im Rückspiegel festgestellt gehabt habe, sei sie
vielleicht noch 50 Meter weitergefahren und dann habe sie im Rückspiegel
gesehen, dass da plötzlich ein ganz anderer, der Sportwagen, hinter ihr sei.
Dann sei sie noch 250 – 300 Meter gefahren, bis sie überholt worden sei. Nach
dem Überholen sei der Beschuldigte ziemlich rasant weitergefahren.
Zum Überholmanöver führte G.___ aus,
dass es an der Stelle, wo der Sportwagen überholt habe, eigentlich frei gewesen
sei, da habe man überholen können. Überholt habe er sie vorschriftsmässig, halt
einfach in einem Wahnsinnstempo. Sie selbst sei, als der Sportwagen überholt
habe, ca. 60 – 65 km/h gefahren. Dann sei er wieder zur Seite und dann sei auch
schon die nächste Kurve gekommen. Vor ihnen sei kein anderes Fahrzeug gewesen,
der Sportwagen habe nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überholt. Als er
ausgeschert sei, sei es ein sehr lautes Geräusch gewesen.
2.4.2 Der Beifahrer im PW G.___, H.___,
führte am 24. Juli 2019 aus (AS 74 ff.), der Sportwagen habe gleichzeitig mit
ihrem PW drei oder vier Fahrzeuge, die vor ihnen gefahren seien, ebenfalls
überholt. Dies sei am Anfang der Gempenstrasse gewesen und es sei frei gewesen.
Er habe den Sportwagen erstmals realisiert wegen dem Motorengeräusch, als er
überholt habe. Er habe nach dem Militärgebäude in Dornach unten in der Kurve
auf der nachfolgenden Geraden überholt. Sie seien 50 – 55 km/h gefahren.
2.5 Auf der Gempenstrasse Richtung
Gempen fuhr ebenfalls I.___, der mit seinem Taxi, einem PW Mercedes Benz E220,
unterwegs war. Der Sportwagen habe ihn ausserorts überholt. Die Strecke sei
frei und ein Überholen problemlos möglich gewesen. Er sei nach dem Schiessstand
ausgangs Dornach überholt worden. Er selbst sei 50-60 km/h gefahren, als er
überholt worden sei (Einvernahme vom 24. Juli 2019, AS 78 ff.). Hernach
präzisierte er, er sei nach dem Munitionsmagazin resp. der folgenden Kurve
(eine Kurve danach) auf der Geraden überholt worden. Er habe 100 Meter vor sich
keine weiteren Fahrzeuge gesehen. Ein rotes Fahrzeug sei ihm erst an der
Unfallstelle aufgefallen. Auf der Fahrt habe er kein anderes Fahrzeug vor sich
in Sichtweite gehabt. Es seien sehr wenige Fahrzeuge unterwegs gewesen an
diesem Tag. Auf der Karte (AS 84) zeichnet der Zeuge den Ort, wo er überholt
wurde nach der auf die Gerade nach dem Magazin folgenden Kurve ein (also nach
dem Waldeingang).
2.6.1 Der Privatkläger wurde am 29.
August 2019 polizeilich befragt (AS 89 ff.). Aus gesundheitlichen Gründen war
eine frühere Einvernahme nicht möglich.
Der Privatkläger führte aus, es fehle
ihm die Erinnerung von einem Monat seines Lebens. Vom Unfall selbst habe er
keine Erinnerung. Er könne sich auch nicht an die Operationen erinnern.
2.6.2 Der Privatkläger konnte auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 (AS 671
ff.) keine Aussagen zum Unfall machen. Er führte aus, in seiner Bewegung und
Flexibilität zu Folge des Unfalls gestört zu sein. Die Hirnverletzung habe
einen Teil seiner Persönlichkeit verändert. Dies sei eine riesige
Herausforderung in seinem Leben. Mit seiner Ehefrau mache er seit mehr als
einem Jahr eine Paartherapie. Er sei aktuell 30% arbeitsfähig.
2.7.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am
20. Juni 2019 polizeilich befragt (AS 54 ff.). Er führte aus, er sei der Lenker
des am Unfall beteiligten PW gewesen. Er habe auf einer geraden Strecke vor der
Kurve die Autos, die vor ihm gefahren seien, überholt. Als er wieder rechts
habe einfahren wollen, habe er den Radfahrer gesehen und Angst gekriegt. Danach
habe er gebremst und den Wagen nach links gelenkt, um einen schweren Unfall zu
vermeiden.
Er sei einen McLaren gefahren, den er
zur Probe von der Garage bekommen habe. Er habe zwei Fahrzeuge überholt, die
seien mit ca. 60-65 km/h gefahren. Es seien ein schwarzer Mercedes SUV und ein
rotes Auto gewesen, vor ihm in erster Position sei das rote Auto gefahren,
danach der Mercedes SUV in zweiter Position, die er überholt habe. Hinter ihm
sei ein Taxi gewesen, ca. 200 m. An bestimmten Orten habe es ziemlich Verkehr
gehabt, an anderen weniger. Er habe zuerst das Taxi überholt und dann die zwei
anderen. Das Taxi sei beim Überholen etwa 50 km/h gefahren. Etwa 100 Meter vor
ihm sei dann das rote Auto gekommen. Er habe mit 80 – 85 km/h auf das rote Auto
aufgeschlossen. Der Beschuldigte markierte den Ort mit Z, wo er auf das rote
Auto aufschloss.
Er selbst kenne die Strecke, er sei die
Route schon mehrmals gefahren. Er habe die beiden Autos gleichzeitig überholt,
diese hätten «aneinandergeklebt». Er habe etwas Distanz gehalten, um sicherer
überholen zu können. Vielleicht 10 – 15 m. Das rote Auto habe etwa 2 – 5 m
Abstand zum Mercedes gehabt. Bevor er mit dem Überholmanöver angefangen habe,
habe er 60 – 65 km/h gehabt, das sei ja kurz nach der Kurve gewesen. Während
dem Überholen sei er etwa 100 km/h gefahren. Den Radfahrer habe er gesehen, als
er in die Kurve eingefahren sei. (AF: Ob er nach dem Überholen jemals auf den
rechten Streifen zurück gewechselt habe?) Ja. Er habe nach dem Überholen nach
rechts gewechselt und habe dann den Radfahrer gesehen und habe dann Angst
bekommen und sei dann nach links ausgewichen. Er sei ja nicht fertig gewesen mit
dem Fahrstreifenwechsel nach rechts und als er ihn gesehen habe, habe er dann
nach links gelenkt. Als er den Radfahrer gesehen habe, sei er in der Mitte der
Strasse gefahren. Er habe fest gebremst und dann nach links gesteuert. Als er
mit dem Überholen begonnen habe, habe sich die nächste Kurve 200 – 250 m vor
ihm befunden.
Der Beschuldigte markierte auf einem
Kartenausschnitt den Punkt, wo er mit dem Überholen begonnen habe (AS 66). Am
Ausgang der scharfen Rechtskurve. Er sagte nun aus, er habe das Überholmanöver
nach der Kurve begonnen. Mit «vor der Kurve» eingangs der Einvernahme habe er
die spätere Kurve gemeint, wo sich dann die Kollision ereignet habe (AS 59,
Fragen 34 und 35). (AF: Zu Anfang sei er zum Unfallhergang und wie es genau
dazu gekommen sei, befragt worden. Da habe er angegeben, dass er die Autos vor
einer Kurve überholt habe. Gemäss der Markierung auf dem Kartenausschnitt 1 und
den vorhergehenden Antworten solle es nun nach oder in der Kurve gewesen sein.
Wo er denn nun überholt habe?) Der Punkt, welchen er auf dem Kartenausschnitt 1
markiert habe, wonach er mit dem Überholen begonnen habe, sei korrekt. Mit seiner
Aussage «vor der Kurve» am Anfang habe er die Kurve gemeint, wo dann die
Kollision passiert sei. Während des Überholmanövers habe die Geschwindigkeit
ca. 100 km/h betragen. Er habe im Zeitpunkt, als er mit dem Überholmanöver
begonnen habe, Sicht bis zum Kurveneingang gehabt, wo die Kollision dann
passiert sei (vgl. Kartenausschnitte AS 66 und 67; anlässlich der Einvernahme
vom 29. August 2019 wurden die handschriftlichen Bemerkungen auf dem
Kartenausschnitt AS 66 präzisiert: mit «j’ai entammé un dépassement à cet
endroit là» bezeichnete der Beschuldigte den Beginn des Überholens des roten PW).
(AF: Er habe angegeben, nach vorne geblickt zu haben. Wie weit habe seine Sicht
zum Zeitpunkt gereicht, als er mit dem Überholen des roten Autos begonnen
habe?) Er habe bis zum Kurveneingang der Kurve sehen können, wo die Kollision
passiert sei. (AF: Wann er den Radfahrer gesehen habe?) Als er in die Kurve eingefahren
sei. (AF: Welche Kurve er jetzt meine; ob er das auf der Karte markieren könne?)
Auf Kartenausschnitt 2 markierte der Beschuldigte seinen Standort genau in der
Rechtskurve.
Er habe sich, als er den Radfahrer
erstmals gesehen habe, ungefähr in der Mitte der Strasse befunden und sei im
Begriff gewesen, das Überholen zu beenden. Der Radfahrer sei in der Mitte
seiner (derjenigen des Radfahrers) Fahrbahn gefahren. Als er den Radfahrer
gesehen habe, habe er Angst bekommen und habe nach links gelenkt. Zur Kollision
sei es auf der linken Fahrbahn gekommen. Er habe nach dem Überholen auf den
rechten Fahrstreifen gewechselt und dann den Radfahrer gesehen. Er sei in
diesem Zeitpunkt mit dem Fahrstreifenwechsel nach rechts noch nicht fertig
gewesen. Er sei in der Mitte der Strasse gefahren. Da habe er nach links
gelenkt. Er habe aus Angst nach links gewechselt.
Er kenne den McLaren nicht so gut. Es
sei aber nicht das erste Mal, dass er einen Sportwagen fahre. Er habe den
McLaren von einer Garage für eine Probefahrt bekommen.
2.7.2 Am 29. August 2019 erfolgte eine
zweite polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 93 ff.). Er führte aus,
dass er den roten Kleinwagen und den Mercedes SUV gleichzeitig überholt habe.
Diese beiden Fahrzeuge seien noch nicht ausgangs der letzten Rechtskurve vor
dem Unfallort gewesen, als er sich bereits eingangs der nächsten Linkskurve
nach dem Unfallort befunden habe.
Auf Vorhalt, ob er nicht auch einen
Mercedes Benz C350e überholt habe, führte der Beschuldigte aus, er könne sich
an dieses Auto nicht erinnern. Er wisse, dass er zwei Fahrzeuge überholt habe,
dies seien das rote Auto und der SUV gewesen. Er habe vor der Kurve überholt. Er
habe gewusst, dass er mit diesem Auto auf dieser Distanz überholen könne.
Der Beschuldigte verwies auf den Kartenausschnitt
(AS 67,107): Er habe an der Stelle, die er mit «j’ai commenc.à revernir sur ma
voie…» bezeichnet habe, das Überholmanöver beendet. Jetzt, wo er das
reflektiere, glaube er, dass er das sogar vorher beendet habe. Er habe in der
Kurve eine Vollbremsung gemacht, weil er den Radfahrer gesehen und Angst
bekommen habe. Ja und bremsen in einer Kurve sei nicht eine gute Idee,
normalerweise. (AF: Wieso er in der Kurve habe bremsen müssen?) Weil er ihn in
dem Moment gesehen habe. Er sei vor der Rechtskurve wieder auf seinen
Fahrstreifen zurückgekommen. Vor der Kollision sei er ins Schleudern gekommen, als
er gebremst habe.
Er sei im dritten Modus gefahren, der
Garagist habe ihm gesagt, er fahre auch immer in diesem Modus. Nicht Sport oder
Normal. Die Fahrassistenzsysteme habe er nicht manuell verändert. Er habe zwei
Mal aus den Lautsprechern ein «Beep» gehört, alle 5 oder 10 Minuten.
Der Beschuldigte konnte nicht erklären,
wieso er gebremst habe, als er den Radfahrer gesehen habe, wenn er doch nach
dem Überholen wieder auf den rechten Streifen gewechselt habe. Er habe einfach
Angst bekommen. Er habe gebremst und dann sei das Auto ausgebrochen. Er habe
Angst gehabt, deshalb habe er das Bremspedal gedrückt. Er sei ja vorher um die
100 km/h gefahren und er habe seine Geschwindigkeit heruntersetzen wollen und
dann habe er den Radfahrer gesehen und dann habe er Angst bekommen und zu stark
gebremst. (AF: Wovor er Angst gehabt habe?) Ihn dort zu sehen, habe ihm Angst
gemacht. Er habe gedacht, da sei niemand. Er sei auch in schwarz gekleidet
gewesen, wenn er sich richtig erinnere.
Es gebe keine Sicherheitslinie an dieser
Stelle und aufgrund dessen dürfe man überholen. Klar im Winter würde er so
nicht überholen. Es gebe kein Verbot, dass man nicht überholen dürfe an dieser
Stelle. Er habe die Verhältnisse so eingeschätzt, dass es für ihn möglich gewesen
sei, zu überholen, deshalb habe er überholt.
2.7.3 Am 25. Juni 2020 erfolgte eine
Einvernahme des Beschuldigten durch den Staatsanwalt (AS 308 ff.). Der
Beschuldigte bestätigte, zwei Autos überholt zu haben. Er habe das
Überholmanöver abgeschlossen. (AF) Er habe nach dem Überholmanöver wieder auf
die rechte Fahrbahn gewechselt. Das habe ja der Bericht gezeigt. Sie seien weit
hinter ihm gewesen, dann sei die Kurve gekommen. Das Auto habe begonnen sich zu
bewegen. Er habe vor sich auf der Mitte der Strasse einen Radfahrer gesehen,
darauf sei er in Panik und auf die linke Seite geraten. Er habe versucht, so
gut als möglich wieder auf die normale Spur zu kommen. Er sei dann erschrocken,
als der Aufprall gekommen sei. Er habe gedacht, er sei genügend auf der Seite,
da er ja auch auf dem Kies gewesen sei. Er sei sehr überrascht gewesen.
Der Garagist habe ihm erklärt, wie man
die Modi ändere und welche Auswirkungen das haben könne. Er habe auf dieser
Strecke schon viele Autos getestet. Das Verkehrsaufkommen sei wellenartig
gewesen.
Er sei sicher gewesen, dass er das
Überholmanöver machen könne, sonst hätte er nicht überholt. Er habe nicht mit
Gegenverkehr gerechnet. Die Distanz zum Überholen habe ihm die Sicherheit
gegeben, das Überholmanöver abschliessen zu können. Auf diese Distanz habe er
auch nichts gesehen.
Das Auto habe bereits zuvor gezittert
und bewegt. Er habe das in beide Richtungen gespürt. Dann sei es ganz
ausgebrochen. Das Auto sei in der Kurve ausgebrochen. Das Überholmanöver habe
er aber vor der Kurve abgeschlossen. Die Autos seien weit hinter ihm gewesen.
Das Auto habe Zeit gehabt auszubrechen. Mit diesem Fahrzeug könne man schneller
in die Kurve.
Er habe nie jemanden in Gefahr bringen
wollen. Wenn diese Fahrzeuge 50 km/h fahren und er 100 km/h, dann hätte er sie
ja in einer halben Sekunde überholt.
Auf Frage des Vertreters des
Geschädigten führte der Beschuldigte aus, dass er sicher gewesen sei, mit der
gefahrenen Geschwindigkeit die Kurve auf seiner Fahrbahn fahren zu können.
2.7.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 (AS 678 ff.) führte der Beschuldigte aus,
er habe beim Überholen gedacht, alles sei gut. Erst als er gebremst habe, sei
ihm klargeworden, dass es nicht gut sei. Er habe aber überhaupt nicht gedacht,
dass ihm in der Kurve etwas passieren könnte, weil er sicher gewesen sei,
überholen zu können. Er habe weder jemanden anders noch sich in Gefahr bringen
wollen. Er wisse nicht, warum er die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe.
Als er das Überholmanöver beendet gehabt habe, sei er auf die Bremse und das
Fahrzeug habe irgendetwas gemacht und er habe die Gewalt über das Fahrzeug
verloren.
Es habe zwischen den beiden Autos keinen
Platz gehabt, um reinzufahren. Er habe gedacht, alles sei gut. Gebremst habe
er, als ihm klargeworden sei, dass es nicht gut gewesen sei. Er habe niemals
gedacht, dass etwas passieren könnte. Er habe das Überholmanöver beendet gehabt
und sei auf die rechten Seite zurückgekehrt. Erst als er gebremst habe, habe
das Auto die Spur gewechselt. Als er den Radfahrer gesehen habe, habe er Angst
bekommen. Er sei in Panik geraten und habe noch fester gebremst und versucht,
das Auto wieder zurückzugewinnen.
Auf Vorhalt, woher er die Sicherheit
genommen habe, dass nichts passiere. Er habe ja nicht gewusst, was hinter der
Kurve komme. Er glaube, dass eine Überholung nicht eine Minute gehe, es müsse
etwas Schnelles sein. Da er vorausgeschaut und gesehen habe, dass er gehen könne,
sei er gegangen. Es sei keine Nadelöhrkurve.
Auf Vorhalt, es seien etwa 100 Meter von
dem Orte, den er als Beginn des Überholmanövers eingezeichnet habe; der
Überholweg sei aber 230 Meter, noch ohne Einrechnung des Weges des
Gegenverkehrs, sagte er aus, er verstehe nicht, wie man diese Berechnung machen
könne. Wenn gestrichelt sei, dürfe man überholen.
Auf Aufforderung der Gerichtspräsidentin
setzte er auf dem Kartenausschnitt auf AS 53 ein Kreuz an der Stelle, wo er das
Überholmanöver begann. Die Distanz von diesem Kreuz bis zur Kurve beträgt ca.
120 Meter (Distanz bis zur Kurve 9,5 cm, Massstab 1:1243; AS 684 Ziff. 262
ff.).
2.7.5 Vor Obergericht (OG 171 ff.) führte
der Beschuldigte aus, dass er die Strecke gekannt habe. Er habe sie zwischen
vier und zehn Mal gefahren. Als er auf dem Weg Richtung Gempen vor dem Unfall
zweimal andere PW überholt habe, sei er nicht so schnell gefahren, maximal 80
km/h. Die anderen Autos seien langsam unterwegs gewesen. Die beiden Mercedes,
die er unmittelbar vor dem Unfall überholt habe, hätten zueinander nicht genug
Abstand gehabt, damit ein Auto hätte dazwischenkommen können. Diese seien mit
40 km/h unterwegs gewesen. Er habe die Autos mit rund 90 km/h überholt. Zu
Beginn des Überholmanövers habe er Sicht gehabt bis zum Ende der Kurve. Ihm sei
zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ein Überholen in dieser Situation –
Sicht nach vorne ca. 120 Meter mit anschliessender Kurve – sehr gefährlich sei.
Er könne nicht sagen, was geschehen wäre, wenn während des Überholmanövers ein
Auto aus der Gegenrichtung gekommen wäre. Er habe das Überholmanöver vor der
Kurve ja abgeschlossen. Das Überholmanöver habe keine zwei Minuten gedauert. Er
habe das Manöver abgeschlossen und danach die Kurve unterschätzt. Er hätte mehr
bremsen müssen. Als er das Überholmanöver begonnen habe, sei er sich sicher
gewesen, es abschliessen zu können. Er sei vor der Kurve auch wieder auf seine
Spur gekommen. Auf Frage, warum er gedacht habe, er könne das Manöver
abschliessen, antwortete er, weil die Fahrzeuge 40 km/h gefahren seien und er
mit 90 km/h überholt habe. Es stimme, dass er gemäss dem verkehrstechnischen
Gutachten eine Geschwindigkeit von 93 – 98 km/h im Kurvenbereich gehabt habe.
Er habe die Kurve unterschätzt und nicht genug gebremst. So sei das Auto ins
Schleudern geraten. Er habe zu keinem Zeitpunkt gedacht, dass er die Kurve
nicht werde fahren können. (AV: Was geschehe, wenn ein Auto in einer Kurve
ausbreche? Ob ihm nicht bewusst sei, dass man die Kontrolle über das Auto
verlieren könne?) Doch. Aber er habe in diesem Moment nicht daran gedacht, weil
er nicht zu schnell unterwegs gewesen sei und er die Kurve unterschätzt habe.
Sein Verhalten sei falsch gewesen. (AV: Wenn jemand aus der Kurve
entgegengekommen wäre, dann hätte er keine Zeit gehabt, das Überholmanöver
abzuschliessen. Er habe Glück gehabt, dass niemand gekommen sei. Das sei doch
ein sehr risikobehaftetes Überholmanöver gewesen?) Nein, er habe das
Überholmanöver abschliessen können. Er habe die Kurve unterschätzt und nicht
genug abgebremst. Als er am Überholen gewesen sei, habe er nicht gedacht, dass
er sich selber in Gefahr bringen würde. (AV: Erstaunlich, dass er das immer
noch so sage. Man könne auch die Meinung vertreten, er habe zu riskant überholt
und habe deshalb die Kurve nicht nehmen können?) Er habe das Manöver
abschliessen können. Die Linie sei nicht durchgezogen. Es sei erlaubt gewesen,
zu überholen. Er sei konzentriert gewesen. Es sei ja schliesslich nicht sein
Auto gewesen. Deshalb habe er nicht einfach irgendwas gemacht. Für ihn sei klar
gewesen, dass es gut gehe. (AF: Er habe ausgesagt, er habe bei Beginn des
Überholmanövers bis zum Ende der Kurve gesehen. Ob er durch die Kurve habe sehen
können?) Er habe den Anfang der Kurve gesehen. So habe er sehen können, ob
Gegenverkehr komme. Den Ausgang der Kurve habe er nicht gesehen. (AV: Beendet habe
er das Manöver vor der Kurve. Der Überholweg von Beginn bis Ende habe rund 111
Meter betragen. Ob er das so etwa bestätigen könne?) Nein, er habe es nicht
gemessen. Das wisse er nicht. (AV: Aber er wisse doch, wie lange etwa die
Überholstrecke gewesen sei?) Das wisse er nicht. Er habe das Überholmanöver
beendet. Er denke nicht, dass man messe, wenn man ein Überholmanöver beginne.
Man schaue einfach, ob es abgeschlossen werden könne oder nicht. Als er das
Überholmanöver begonnen habe, habe er gewusst, dass er es beenden könne. (AV: Er
habe damals ausgesagt, er sei im dritten Modus (Rennstrecke, sog. «Track»)
gefahren. Ob das korrekt sei?) Der McLaren sei kein Rennwagen und es sei auch
nicht der Rennmodus eingestellt gewesen. Der Garagist habe den Modus eingestellt.
Der Modus ändere nichts an der Fahrweise. Er wisse nicht mehr, in welchem Modus
er gefahren sei.
3. Die objektiven Beweismittel
3.1 Die Polizei Kanton Solothurn
erstellte am Unfalltag eine Fotodokumentation (AS 213 ff.).
3.2 Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht
auf Fahrunfähigkeit vom 19. Juni 2019 betrug beim Beschuldigten die Messung bei
der durchgeführten Atemalkoholkontrolle 0,00 mg/l (AS 371). Am 18. Juli 2019
legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein rechtsmedizinisches
Gutachten betreffend den Beschuldigten vor, gemäss dem keine Hinweise auf eine
Aufnahme von toxikologisch relevanten Substanzen (Betäubungsmittel,
Benzodiazepine, Ethanol) vorlagen. Im Ereigniszeitpunkt sei deshalb die
Fahrfähigkeit des Beschuldigten substanzbedingt nicht eingeschränkt gewesen (AS
198 ff.).
3.3 Das Universitätsspital Basel,
Chirurgie, beantwortete der Staatsanwaltschaft am 23. März 2020 (AS 271
ff.) diverse Fragen zu den Unfallfolgen und den Verletzungen des Opfers.
Demnach erlitt das Opfer bei der Kollision vom 19. Juni 2019 folgende
Verletzungen:
-
Schwere offene
Schädel-Hirn-Verletzung mit Luft- und Bluteinschluss im knöchernen Schädel
sowie Verdacht auf eine Schärverletzung;
-
Infolge dessen
eingeschränktes Bewusstsein;
-
Komplexe Brüche des
Schädels inklusive Mittelgesicht und Schädelbasis;
-
Austritt von
Hirnwasser über das linke Nasenloch;
-
Grosse
Weichteilverletzung der linken Flanke und des linken Oberschenkels mit einem
drittgradig offenen Bruch des Beckens (Beckenschaufel und Hüftgelenkspfanne);
-
Bruch des
Oberschenkelknochens links;
-
Bruch des
Oberarmknochens links;
-
Bruch des
Schlüsselbeins links;
-
Schwere Verletzung
des Brustkorbs mit Serienbrüchen der Rippen beidseits und Lungenkollaps
(Pneumothorax)
-
Mehrere
Weichteilverletzungen im Sinne von etwa Hautabschürfungen.
Weiter wird ausgeführt, dass sich das
Opfer in Lebensgefahr befunden habe. Er sei nach der Kollision zu Folge der
Schädel-Hirn-Verletzung bewusstseinsgetrübt gewesen. Der Atemweg sei unsicher
und die Sauerstoffzufuhr durch die Verletzung des Brustkorbes gemindert
gewesen. Es sei als unmittelbar lebensrettende Massnahme eine Schutzintubation
und die Verbringung des Opfers mit der Rega in das Universitätsspital Basel
vorgenommen worden. Das Opfer habe infolge des Unfalls mehrfach operiert werden
müssen (Operationsberichte AS 289 -307). Nach Angaben der Angehörigen sei es zu
einer Wesensveränderung des Opfers gekommen, was angesichts der
Schädelverletzung denkbar und nachvollziehbar sei. Es müsse nach der schweren Hüftpfannenverletzung
mit einer Arthrose oder einer Bewegungseinschränkung gerechnet werden. Das
Opfer sei vom 19. Juni 2019 bis zum 4. Juli 2019 im Universitätsspital Basel
stationär behandelt und anschliessend im REHAB Basel therapiert worden. Vom 26.
Juli 2019 bis zum 3. August 2019 sei ein weiterer stationärer
Spitalaufenthalt erforderlich gewesen. Eine Arbeitsfähigkeit lag im Zeitpunkt
der Erstellung des Arztberichts (23. März 2020) noch nicht vor.
Gemäss E-Mail von […] vom 18. Oktober
2021 an den Vertreter des Opfers litt das Opfer unter diversen
neuropsychologischen Problemen (Schwierigkeiten im Zeitmanagement und der
Prioritätensetzung, verminderte kognitive Belastbarkeit, Schwierigkeiten in der
Emotionsregulation, AS 602).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung schilderte der Geschädigte eindrücklich die gesundheitlichen Folgen
der Kollision. Er habe 24 Brüche erlitten und habe sieben Mal operiert werden
müssen. Er schilderte die langen Spital- und Reha-Aufenthalte ab dem 19. Juni
2019 bis Ende 2019 sowie die diversen Therapien, die er seither regelmässig
besuche (Physiotherapie, neurologische Therapie, Psychologische Therapie,
Paartherapie). Er schilderte auch die Schwierigkeiten, die sich auf Grund der
Persönlichkeitsveränderung in der Beziehung zu seinen Freunden und vor allem zu
seiner Ehefrau ergeben hätten (AS 674 ff.)
3.4.1 Das verkehrstechnische Gutachten
der DTC Dynamic Test Center AG vom 29. Oktober 2019 (AS 228 ff.) hält
einleitend die äusseren Verhältnisse zur Unfallzeit fest: Die Strasse war
trocken, es herrschte Tageslicht, die Strasse, auf welcher sich die Kollision
ereignete, lag in einem Waldstück und wies eine Breite von 8,5 Metern auf. Der
Strassenabschnitt mit der Unfallstelle lag zwischen zwei Kurven und wies (in
der Fahrtrichtung des Beschuldigten) eine Steigung von 6% auf.
Die Gutachterin dokumentierte
Reifenspuren, welche auf der Gegenfahrbahn des Beschuldigten beginnen, über den
linksseitigen Kiesplatz hinaus ins angrenzende Wiesland und zurück auf die
Fahrbahn führen (AS 232 f.). Der PW des Beschuldigten wies Beschädigungen an
der Front und am Dach auf. Die Frontscheibe des PW war im rechten Bereich
eingedrückt bzw. zersplittert. Das Dach wies eine Eindellung auf (AS 234). Der
Karbonrahmen des Fahrrads des Geschädigten war komplett gebrochen (AS 235).
Der Geschädigte trug eine GoPro Hero 5
auf sich. Es handelt sich dabei um eine Kamera, die der Geschädigte offenbar am
Oberkörper trug und seine Fahrt Richtung Dornach zeigt. Die Kamera stellte pro
Sekunde 23,976 Bilder her. Der Videoausschnitt wurde von dem Punkt an, wo der
PW des Beschuldigten erstmals sichtbar wurde, bis zur Kollision in Einzelbilder
zerlegt. Dies ergab 47 Bilder und entspricht einer Zeitdauer von 1,92 – 2
Sekunden. Die sechs für die Rekonstruktion verwendeten Bilder finden sich auf
AS 238 f., vgl. auch AS 261 ff.
Die Gutachterin führte eine
Kollisionsanalyse mit Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit unter Verwendung
von zwei Berechnungsmethoden durch (AS 244 ff.). Sie stellte weiter fest, dass
der Kurvenradius der Rechtskurve, die der Beschuldigte vor der Kollision
befuhr, im engsten Bereich 27 m betrug und die Kurvengrenzgeschwindigkeit bei
trockenem Asphalt und einem Haftwert von 0,9 bei ca. 59 km/h lag (AS 247, 270).
(Die Kurvengrenzgeschwindigkeit ist die bei stabilem Durchfahren einer Kurve
maximal mögliche konstante Geschwindigkeit; de.m.wikipedia.org, besucht am
3.1.2023).
Gestützt auf das Spurenbild, die
Videoaufzeichnungen der GoPro Hero 5-Kamera des Geschädigten sowie die
angestellten Berechnungen lauten die wesentlichen Aussagen der Gutachterin zum
Unfallhergang wie folgt:
- Das Fahrzeug des Beschuldigten geriet in
der Rechtskurve mit Radius 27 Meter nach links über die Gegenfahrbahn bis auf
den angrenzenden Kiesplatz;
- Das Fahrzeug begann leicht zu
übersteuern, d.h. das Heck brach aus;
- Das Fahrzeug rutschte mit der
Hinterachse sowie dem linken Vorderrad neben und dem rechten Vorderrad auf der
Gegenfahrbahn weiter bergwärts;
- Der talwärts fahrende Radfahrer wurde
vom PW frontal erfasst. Der Kollisionspunkt befindet sich 0,7 Meter vom
Fahrbahnrand entfernt auf der Fahrspur des Radfahrers;
- Der Radfahrer prallte bei der Kollision
auf die Frontscheibe des PW und in der Folge ca. 4 Meter entgegen seiner
Fahrrichtung auf die Strasse;
- Die Geschwindigkeit des PW betrug beim
ersten Sichtkontakt der Kamera des Radfahrers eingangs der Rechtskurve (d.h.
1,92 sec vor der Kollision) zwischen 93 km/h und 98 km/h. Die linken Räder des
PW befanden sich in diesem Zeitpunkt auf der Mittellinie;
- Die Kollisionsgeschwindigkeit des PW
betrug zwischen 50 km/h und 58 km/h, diejenige des Fahrrads zwischen 24 km/h
und 28 km/h;
- Die Unfallursache war eine nicht an die
Verhältnisse angepasste Geschwindigkeit des PW. Die Kurvengrenzgeschwindigkeit
betrug 60 km/h, die ermittelte Geschwindigkeit beim Kurveneingang betrug
zwischen 93 km/h und 98 km/h;
- Aufgrund der ermittelten Positionen des
PW während der Kurvenfahrt und der Auswertung des Bildmaterials ist kein
Ausweichmanöver des Beschuldigten nach links erkennbar.
3.4.2 Durch das Berufungsgericht wurden
Zusatzfragen zum resultierenden Haftwert und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit
gestellt, welche im Rahmen des Ergänzungsgutachtens beantwortet wurden.
Das Ergänzungsgutachten vom
20. Januar 2023 (OG 159 ff.) hält fest, dass der in Ziffer 2.10
des Gutachtens vom 29. Oktober 2019 erwähnte Haftwert von 0.9 auch
für das Sportfahrzeug McLaren 570S Coupé gilt. Der errechnete Haftwert ist als
resultierender Haftwert zu verstehen. Auch die in Ziffer 2.10 des Gutachtens
angegebene Kurvengrenzgeschwindigkeit von 59 km/h wurde anhand einer Simulation
überprüft und gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem ein McLaren 570S
Coupé verwendet wurde. Mit einer Kurvengrenzgeschwindigkeit von 59 km/h kann
das Fahrzeug die Kurve noch passieren. Die beim McLaren 570S Coupé vorhandenen
Fahrdynamikprogramme (Fahrmodi) beeinflussen die Kurvengrenzgeschwindigkeit
nicht. Der resultierende Haftwert zwischen Reifen und Fahrbahn wird nicht
verändert. Die Wahl des Fahrmodus beeinflusst vor allem die Beherrschbarkeit
des Fahrzeugs: Je «schärfer» der Fahrmodus, desto grössere Anforderungen stellt
das Fahrzeug an das fahrerische Können des Fahrers. In welchem Fahrmodus sich
der McLaren 570S Coupé bei der Kollision befand, kann nicht mehr festgestellt
werden. Ebenfalls ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Modus des ESC
(Elektronische Stabilitätskontrolle) aktiviert war bzw. ob das ESC gar
abgeschaltet war.
4. Das Beweisergebnis
4.1 In der Anklageschrift werden dem
Beschuldigten unter Ziff. 3 (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG) auch die zwei Überholmanöver der PW I.___ (Taxi
Mercedes Benz) und PW G.___ (PW Daihatsu) nach dem Schiesstand in Dornach
vorgehalten.
Im Zusammenhang mit diesen
Überholmanövern ist erstellt, dass die beiden überholten Fahrzeuge bei einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit ca. 50-60 km/h (PW I.___) bzw.
60-65 km/h (PW G.___) unterwegs waren. I.___ machte im Zusammenhang mit dem
Überholmanöver seines PW’s keine Aussagen, welche auf ein verkehrswidriges
Verhalten des Beschuldigten hinweisen würden. Der Sachverhalt im Zusammenhang
mit dem Überholmanöver des PW G.___ ist unklar: Während die PW-Lenkerin G.___
aussagte, der Beschuldigte habe einzig ihren PW überholt, führte ihr Beifahrer H.___
aus, der Beschuldigte habe gleichzeitig drei oder vier Fahrzeuge überholt.
Beide PW-Insassen erwähnten das laute Motorengeräusch des Sportwagens beim
Überholen und führten aus, es sei zum Überholen «frei» gewesen. G.___ erwähnte,
der Sportwagen habe in einem «Wahnsinnstempo» überholt.
Es ist kein verkehrswidriges Verhalten
des Beschuldigten auszumachen. Der einzige Hinweis ergibt sich aus der Aussage
von G.___, der Sportwagen habe in einem Wahnsinnstempo überholt. Der Beschuldigte
habe unvorsichtig überholt. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass
das sowohl von G.___ als auch H.___ erwähnte laute Motorengeräusch des
Sportwagens auch die Wahrnehmung des Tempos eines PW beeinflusst. Eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts ist bei diesen
Überholmanövern deshalb nicht erstellt.
4.2 Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte der Lenker des an der Kollision beteiligten PW McLaren 570 war.
Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte die Strecke von Dornach nach
Gempen gut kannte, weil er dort nach eigenen Aussagen bereits viele Autos
getestet hatte. Unbestritten ist schliesslich, dass die Höchstgeschwindigkeit
am Unfallort 80 km/h betrug.
4.3 Bei der Festlegung des
rechtsrelevanten Sachverhalts des Unfallereignisses kann vollumfänglich auf die
überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des verkehrstechnischen
Gutachtens der DTC Dynamic Test Center AG vom 29. Oktober 2019 inkl. Ergänzungsgutachten
vom 20. Januar 2023 abgestellt werden. Es kann deshalb zum
eigentlichen Unfallhergang auf die Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 hiervor verwiesen
werden.
4.4 Zum Fahrverhalten des Beschuldigten
vor dem Befahren der Rechtskurve ist festzuhalten, dass das Überholmanöver von
zwei PW von seiner Seite unbestritten ist. Dabei ist offensichtlich, dass es
sich entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht um den roten PW G.___ und
einen Mercedes, sondern um die beiden PW Mercedes E.___ und D.___ handelte, die
der Beschuldigte vor der Rechtskurve überholt hat. Der Beschuldigte sagte aus,
er habe das Überholmanöver mit ca. 100 km/h ausgeführt. Diese Aussage
korrespondiert mit der Feststellung im Gutachten, wonach die Geschwindigkeit
des PW eingangs der Rechtskurve zwischen 93 km/h und 98 km/h betrug. Zu Gunsten
des Beschuldigten ist vom tieferen Wert auszugehen. Der Beschuldigte überholte
somit die beiden PW E.___ und D.___ vor der Rechtskurve mit ca. 100 km/h und
fuhr mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h in die Rechtskurve hinein.
4.5 Zum Punkt, wo der Beschuldigte zum
Überholmanöver ansetzte, ist folgendes festzuhalten:
Vor der Rechtskurve, in welcher das Heck
des PW McLaren ausbrach, verläuft die Gempenstrasse während ca. 130 Metern
gerade (vgl. AS 53: Kartenausschnitt mit Massstab 1:1243; gerade Strecke vor
der Kurve 10.5 cm). Gestützt auf die Videoaufnahmen der Kamera des Geschädigten
ist erstellt, dass der Beschuldigte das Überholmanöver eingangs der Rechtskurve
bereits abgeschlossen hatte, befand sich doch der PW McLaren eingangs der
Rechtskurve gerade noch auf der eigenen Fahrspur (AS 264-271). Gemäss
Feststellungen der Gutachterin befanden sich die beiden linken Räder des PW auf
der Mittellinie, der PW im Übrigen somit auf der eigenen Fahrspur. Die Aussagen
der PW-Insassen in den beiden überholten PW Mercedes C 350e Kombi (D.___) und
Mercedes Benz GLE 250d (E.___), wonach der Beschuldigte «unmittelbar vor der
Kurve» bzw. «im Bereich der Kurve» überholt habe, können nicht zutreffen. Der
Beschuldigte muss das Überholmanöver früher begonnen haben. Allerdings trifft
es entgegen den Aussagen des Beschuldigten auch nicht zu, dass die beiden
überholten PW «weit hinter ihm» gewesen seien, als er das Überholmanöver vor
der Kurve beendet habe, wie die folgende Berechnung zeigt:
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung setzte der Beschuldigte auf entsprechende Aufforderung der
Gerichtspräsidentin auf einen Kartenausschnitt an die Stelle, wo er zum
Überholen ansetzte, ein Kreuz (AS 53). Gemäss dieser Angabe begann der Beschuldigte
das Überholmanöver ca. 120 Meter vor der Rechtskurve (Distanz bis zur Kurve 9,5
cm bei einem Massstab 1:1243). Diese Distanz entspricht der für den
Beschuldigten überblickbaren Strecke.
Der Beschuldigte überholte mit einer
Geschwindigkeit von 100 km/h (28 Meter/sec) die beiden PW Mercedes, welche mit ca.
60 km/h (16.66 Meter/sec, Angabe Beschuldigter) fuhren. Er führte aus, vor dem
Überholen genug Abstand gelassen zu haben, um bessere Sicht zu haben und sicher
überholen zu können (AS 59).
Die zwei überholten PW wiesen eine
Gesamtlänge von ca. 10 Metern auf. Bei dem vom Beschuldigen angegebenen
genügenden Abstand zum hinteren PW, den er überholte, ist von 10 Metern
auszugehen. Der Abstand zwischen den beiden überholten PW war offenbar sehr
klein, es ist von zwei Wagenlängen, somit 10 Metern, auszugehen. Nach dem
Überholmanöver musste der Beschuldigte noch einen Sicherheitsabstand von
ebenfalls ca. 10 Metern einhalten, bevor er wieder auf die rechte Fahrbahn
einbiegen konnte.
Der Beschuldigte fuhr mit 100 km/h oder 28
Meter pro Sekunde, die beiden überholten PW Mercedes 60 km/h oder 16.66 Meter
pro Sekunde. Dies ergibt einen benötigten Überholweg von 115 Metern innert 4.1
Sekunden. Somit konnte er vor dem Beginn der Rechtskurve sein Überholmanöver gerade
noch abschliessen. Im verkehrstechnischen Gutachten ist entsprechend
festgehalten, dass sich die linken Räder des Fahrzeugs des Beschuldigten
eingangs der Rechtskurve auf der Mittellinie befunden hätten (AS 248; Bild AS
238 Position A). 1 – 1,5 sec später befand er sich im Kurvenbereich; zu diesem
Zeitpunkt, d.h. nach 4 – 4,5 sec nach Beginn des Überholmanövers, befand sich
der vordere PW Mercedes, ca. 40 Meter vor der Kurve und damit nicht «weit
hinter» dem PW des Beschuldigten.
Der vom Beschuldigten angegebene Ort des
Beginns des Überholmanövers erscheint unter Berücksichtigung der Angaben der
involvierten Personen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Ergebnissen
des verkehrstechnischen Gutachtens, wonach die Geschwindigkeit des
Beschuldigten eingangs der Rechtskurve (noch) 93 km/h betrug, als plausibel. Es
ist deshalb von diesem Sachverhalt auszugehen.
4.6 In der Rechtskurve brach das Heck
des PW des Beschuldigten aus und der PW geriet auf die linke Fahrspur. Ursache dafür
war die übersetzte Geschwindigkeit des PW. Die Rechtskurve wies einen Radius
von 27 Meter auf, was bei einem Haftwert von 0,9 eine
Kurvengrenzgeschwindigkeit von ca. 59 km/h bedeutete. Das Ergänzungsgutachten vom
20. Januar 2023 bestätigte explizit diese Werte in Bezug auf den vom
Beschuldigten gefahrenen McLaren. Die beim McLaren 570S Coupé vorhandenen
Fahrdynamikprogramme (Fahrmodi) beeinflussen die Kurvengrenzgeschwindigkeit
gemäss Ergänzungsgutachten nicht. Ebenso wird der resultierende Haftwert
zwischen Reifen und Fahrbahn dadurch nicht verändert. Es gibt mithin keine
Gründe, den in der Expertise errechneten Haftwert bzw. die Kurvengrenzgeschwindigkeit
in Frage zu ziehen; es ist davon auszugehen. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen
Geschwindigkeit von 93 km/h hätte es eines Haftwertes von 2,1 bedurft, um
das Ausbrechen des PW zu verhindern.
In Bezug auf den Fahrmodus ist festzuhalten,
dass gemäss Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten nicht mehr eruiert werden kann, in
welchem Fahrmodus sich der McLaren 570S Coupé bei der Kollision befand.
Ebenfalls ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Modus des ESC (Elektronische
Stabilitätskontrolle) aktiviert war bzw. ob das ESC gar abgeschaltet war.
4.7 Der Beschuldigte bremste in der
Rechtskurve das Fahrzeug ab, zu seinen Gunsten ist von der gemäss Gutachten tieferen
gefahrenen Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen. Die Kollision
ereignete sich auf der Fahrspur des Radfahrers, 0,7 Meter entfernt vom
rechten Fahrbahnrand. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten besteht kein
Hinweis auf ein von ihm vor der Kollision vorgenommenes Ausweichmanöver nach
links. Gemäss Gutachten (S. 5, 6, 13, 17) bremste der Radfahrer und steuerte
nach rechts.
4.8 Der talwärts fahrende Radfahrer
wurde bei der Kollision schwer verletzt und leidet unter bleibenden
gesundheitlichen Schädigungen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf Ziff.
3.3 hiervor verwiesen werden. Gemäss Bericht des Unispitals Basel vom
23. März 2020 (AS 271 ff.) bestand unmittelbare Lebensgefahr. Das Gesicht
ist nicht wesentlich entstellt. Es muss zufolge der Hüftverletzung mit einer
Arthrose oder einer entsprechenden Bewegungseinschränkung gerechnet werden. Als
Folge des Schlüsselbeinbruches bestehe noch eine eingeschränkte Beweglichkeit
in der linken Schulter. Die Heilung daure noch an. Arbeitsfähigkeit sei noch
nicht gegeben. Es lasse sich nicht sagen, inwiefern sich die
Schädelverletzungen dauerhaft kognitiv auswirkten. Die Bewegungseinschränkung
der Schulter könne sich noch verbessern. Eine abschliessende Beurteilung sei
noch nicht möglich.
Der Geschädigte sagte am
20. Oktober 2021 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, er
könne sich nicht wie vorher bewegen. Er sei nicht so flexibel und stark wie
vorher. Die Hirnverletzung habe seine Persönlichkeit verändert. Im Moment sei
er 30 % arbeitsfähig. Er besuche immer noch diverse Therapien.
Aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung
eingereichten Bestätigung der SUVA, wonach der Privatkläger mittlerweile eine Rente
bezieht (OG 203), ist damit eine dauernde gesundheitliche Einschränkung und
eine bleibende Erwerbseinschränkung erstellt.
III. Rechtliche Subsumtion
1. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB;
AKS Ziffer 2)
1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt,
dass sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von E.___, […],
D.___ und F.___ nicht schuldig gemacht habe (Urteil S. 19). Ein ausdrücklicher
Freispruch von diesem Vorhalt ist jedoch nicht erfolgt, wobei sich dafür im
Urteil keine Begründung findet.
1.2 Mit Blick auf die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» (vgl. BGE 144 IV 363) hat bezüglich AKS Ziff. 2 aber tatsächlich ein Freispruch zu
unterbleiben. Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen
gleicher Tatsachen, während das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren
Strafnormen ohne Bedeutung bleibt (Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4 mit
Hinweisen). Da es sich vorliegend um den identischen Lebenssachverhalt wie in
AKS Ziff. 1 und 3 handelt, bleibt für einen formellen Freispruch vom Vorwurf
der Gefährdung des Lebens kein Raum.
2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art.
111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; AKS Ziffer 1)
2.1 Allgemeine Ausführungen
2.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Im vorliegenden Fall ist der Tod des
Geschädigten nicht eingetreten. Der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist
damit nicht erfüllt.
2.1.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz
gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
2.1.3 Die Abgrenzung zwischen
Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein.
Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter
weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.
Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des
subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der
bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit)
darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das
Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde.
Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als
möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab.
Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt». Ob der Täter
die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen
hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten –
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,
die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.
Ein Fahrzeuglenker droht durch sein
gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er
habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der
bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht
leichthin angenommen werden. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne
Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen
Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen
Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits
ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des
Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten
Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und
Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in
krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt,
dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (6B_1050/2017
E. 1.3.2).
2.2 Die Rechtsprechung
2.2.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid
BGE 130 IV 58 (Corrado-Fall), der als eigentlicher Leading-Case anzusehen ist,
folgenden Sachverhalt beurteilt:
Zwei Autolenker mit je einem VW Corrado
machten 1999 ein spontanes Rennen: Nr. 2 überholte Nr. 1, sie fuhren danach
knapp hintereinander und überholten so weitere unbeteiligte Personenwagen, vor
einem Ortseingang (Gelfingen) versuchte Nr. 1 die Nr. 2 wieder zu überholen,
die beiden rasten mit 120 km/h nebeneinander in das Dorf, wo Nr. 1 etwa 150 m
nach der Ortstafel die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, ins Schleudern kam
und 2 Jugendliche auf dem Trottoir erfasste und tötete. Nr. 2 war beim
Ortseingang vom Gas gegangen.
Beide Fahrer, Nr. 1 und Nr. 2, wurden vom
Kriminalgericht Luzern wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu je 6 ½ Jahren
Zuchthaus verurteilt, was vom Bundesgericht geschützt wurde.
Das Bundesgericht begründete das
Vorliegen des Eventualvorsatzes im Wesentlichen wie folgt:
- Schwierige Abgrenzung zwischen bewusster
Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz. Für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes
kann sich der Richter regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Tatumständen
auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu diesen Umständen zählt vor
allem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung
und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung: „Der Richter darf vom Wissen
des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung
der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt
werden kann (BGE 109 IV 140 mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75). - Zu den
äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe
die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter
anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer
die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des
Täters und die Art der Tathandlung gehören. Der Schluss, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein
aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der
Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen
um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten
Fahrlässigkeit vorausgesetzt“ (E. 8.4.).
- Das kantonale Gericht hat, wenn es um
die Frage des Eventualdolus geht, die in diesem Zusammenhang relevanten
Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus
welchen Umständen die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung abgeleitet
wurde (E. 8.5.).
- Wer im Rahmen eines fahrerischen
Kräftemessens kurz vor einem Dorfeingang mit einem Tempo von 120 - 140 km/h zu
einem Überholmanöver ansetzt und sich nicht davon abbringen lässt, obwohl er
voraussieht, dass es sich bis in den Innerortsbereich hinziehen wird, wo er die
höchstzulässige Geschwindigkeit mithin um bis zu 90 km/h überschreitet, kann
gar nicht anders, als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Er
lässt es offensichtlich „Drauf ankommen“. Der Beschwerdeführer 1 hat sich daher
mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden (…)
Seine Fahrweise hat ihm mit anderen Worten nunmehr die Hoffnung erlaubt,
die Sache werde glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück und Zufall
überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse
Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine
Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das - auch
bloss leichtsinnige - Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass
der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (E. 9.1.1.).
- Man wird einem Autofahrer bei einer riskanten
Fahrweise in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational nicht
begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem
Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut
entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen
guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (E.
9.1.1.).
- Im vorliegenden Fall war das primäre
Ziel des Beschwerdeführers 1, dem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit
zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren. Dieses Ziel hat er
höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod der beiden Opfer.
Diesem hat er selbst die eigene Sicherheit und diejenige seiner Mitfahrer
untergeordnet. Dadurch, dass er sich durch nichts davon abbringen liess, das
Überholmanöver bis zuletzt durchzuziehen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass
ihm der als möglich erkannte Erfolg völlig gleichgültig war (E. 9.1.1.a.E.).
2.2.2 Im
Entscheid 6S.114/2005 vom 28. März 2006 ging es um folgenden Sachverhalt:
Zwei junge
Kollegen X und Y beschlossen gemeinsam, mit ihren schnellen Autos zu einer
Raststätte zu fahren. Sie fuhren mit zum Teil erheblich übersetzter
Geschwindigkeit dicht hintereinander und versuchten, sich gegenseitig zu
überholen. Bei der Raststätte angekommen, forderte X den Y mit dem Einschalten
der Warnblinkanlage zu einem Rennen heraus, worauf die beiden auf die Autobahn
fuhren und auf mindestens 160 km/h beschleunigten. Y überholte X, reduzierte
dann aber vor einer Ausfahrt die Geschwindigkeit auf das zulässige Mass und
reihte sich hinter einem anderen PW zur Ausfahrt ein. X fuhr mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h in knappem seitlichem Abstand an den
Ausfahrenden vorbei, über die Sperrfläche in die Ausfahrt, worauf er infolge
der massiv übersetzten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verlor
und mit mindestens noch 167 km/h in die Leitplanken und einen Kandelaber fuhr.
Infolge dieses Unfalls erlitt der Beifahrer des X tödliche Verletzungen.
X wurde wegen
vorsätzlicher Tötung und grober Verkehrsregelverletzung zu 5 Jahren und 3
Monaten Zuchthaus bestraft. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.
Die
Urteilsgründe:
- X hat in der Ausfahrt mit mind. 170 km/h
und über die Sperrfläche den Y und den vor ihm fahrenden PW überholt. Ihm waren
die örtlichen Verhältnisse bekannt. Es war für ihn ohne weiteres erkennbar,
dass er mit diesem Manöver die naheliegende Möglichkeit schaffte, die
Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren. Die Wahrscheinlichkeit eines
Verkehrsunfalles mit schwerst möglichen Folgen war aufgrund der gegebenen
Verhältnisse derart hoch, dass der Beschwerdeführer diese bei seinem
Entschluss, die vor ihm fahrenden Personenwagen noch zu überholen und in die
Ausfahrt einzubiegen, erkannt haben musste.
- Er konnte aufgrund der konkreten
Umstände nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen, er werde den als möglich
erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können (gemäss
verkehrstechnischem Gutachten war der Unfall bei dieser Geschwindigkeit
unvermeidlich).
- Der Richter darf vom Wissen des Täters
auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr
als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt
werden kann.
- X hat es im eigentlichen Sinn „darauf
ankommen lassen“. Aufgrund der Situation konnte er gar nicht anders, als mit
der Tatbestandsverwirklichung rechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass er sich bei diesem Manöver auch selbst gefährdet hat.
- X hat sein Ziel, dem Kontrahenten seine
eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen, höher bewertet als die eigene
Sicherheit und diejenige seines Beifahrers. Der drohende Unfall mit seinen
Folgen war ihm offensichtlich gleichgültig. Wenn X geltend machte, er habe
darauf vertraut, er werde die Situation meistern, lag darin die blosse Hoffnung
darauf, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht
verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht ausschliesst.
2.2.3 Im
Entscheid 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010 beurteilte das Bundesgericht folgenden
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der 18
½-jährige X liess sich trotz Warnungen und Bitten seiner Freundin durch einen
ihn überholenden PW provozieren und setzte diesem mit seinem VW Corrado
ungeachtet des sonntäglichen Ausflugsverkehrs auf der relativ kurvenreichen
Strasse mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (um mind. 48 km/h zu schnell) in
krass ungenügendem Abstand nach. Er verlor daraufhin in einer leichten
Linkskurve die Herrschaft über sein Auto und kollidierte mit dem korrekt
entgegenkommenden Fahrzeug frontal. Sowohl dessen Fahrer als auch seine
Freundin wurden getötet.
X wurde wegen
mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
verurteilt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.
Die
Urteilsgründe:
- Dass eine derartig halsbrecherische
Fahrweise beim Befahren einer kurvenreichen Strecke zum Verlust der Herrschaft
über das Fahrzeug führen kann, war für X - zumal nach den Warnungen seiner
Freundin - erkennbar. Er verfügte kaum über Fahrpraxis, hatte den Führerausweis
zum Unfallzeitpunkt erst seit 40 Tagen, konnte also nicht davon ausgehen,
kritische Situationen mit Fahrgeschick ausgleichen zu können.
- Auch das Willensmoment war erfüllt. Es
handelt sich um einen besonders krassen Fall, bei welchem der Schluss auf ein
eventualvorsätzliches Handeln mit Bundesrecht im Einklang steht. X ist mit
seiner Fahrweise an der Grenze der Fahrstabilität seines Fahrzeuges unter
Berücksichtigung seiner Unerfahrenheit ein äusserst hohes Risiko eingegangen.
Die konkreten Umstände erlaubten ihm nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen,
den als möglich erkannten Erfolg durch fahrerische Fähigkeit vermeiden zu
können (…) Sich als Neulenker mit fehlender Fahrpraxis auf die festgestellte
Verfolgungsjagd einzulassen, sprach für und nicht gegen die Inkaufnahme der als
möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. (…) Der Lenker des entgegenkommenden
Fahrzeuges hatte anders als in BGE 133 IV 1 keinerlei Abwehrchancen, keine
reelle Möglichkeit, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen,
einschliesslich Todesfolge, durch eine zweckmässige Reaktion zu vermeiden. Der
Eintritt des Erfolges hing überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und
Zufall ab.
2.2.4 Im Entscheid 6B_463/2012 vom 6.
Mai 2013 (Fall Schönenwerd) beurteilte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt:
Am 8. November 2008, um 01:40 Uhr,
ereignete sich auf der Aarauerstrasse in Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das
von X mit stark übersetzter Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte innerorts
in das aus der Gegenrichtung kommende, nach links abbiegende Automobil von F.
Dieser wurde leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem
Rücksitz mitfahrende C tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das
Fahrzeug von X eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.
X, Y und Z wurde vorgeworfen, am 8.
November 2008 durch konkludentes Handeln – schnelles Hintereinanderfahren mit
ungenügenden Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten
Fahrzeugen – gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so
schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke
sollten sie mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im
Bereich Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf
der Haupt- bzw. Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens
117-135 km/h statt der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd
mindestens 116-129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die
aufgrund der Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und
Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.
X wurde vom Obergericht des Kantons
Solothurn u.a. wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer
(Gesamt)Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Bundesgericht wies die
Beschwerde des Verurteilten ab.
Die Urteilsgründe:
-
Nach den
tatsächlichen Feststellungen kannte der Beschwerdeführer die örtlichen
Verhältnisse bei der Dorfeinfahrt Schönenwerd. Er wusste um die besondere
Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, bei welcher der Strassenverlauf nach der
Innerortstafel bei der Einmündung der Stiftshalden- in die Hauptstrasse durch
verkehrsberuhigende Massnahmen (Verkehrsinseln, Leuchtpfosten und einen
leichten Kurvenverlauf) gesichert wird. In der kanalförmigen Verengung der Fahrspur
konnte der Beschwerdeführer einem Hindernis auf der Strasse nicht ausweichen.
Gleichwohl passierte er diese Ortseinfahrt mit einer Geschwindigkeit von
116-129 km/h, mithin mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 66
km/h. Obwohl er bereits beim Beginn der Innerortszone – also 130 Meter vor der
Kollisionsstelle – den Personenwagen gesehen und auch wahrgenommen hatte, dass
dieser zum Abbiegen einspurte, bremste er nicht, sondern liess lediglich das
Gaspedal los. Die Aufprallgeschwindigkeit mitten in den abbiegenden
Personenwagen betrug noch immer 101-116 km/h. Die Vorinstanz erwog zu Recht,
bereits aufgrund dieser massiv übersetzten Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers innerorts in Kombination mit dem als Kurve angelegten, mit
baulichen Massnahmen kanalisierten und dem Beschwerdeführer bestens vertrauten
Abbiegebereich, sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung derart hoch
gewesen, dass ihm das sehr hohe Risiko eines Verkehrsunfalls mit schwerst
möglichen Auswirkungen bewusst gewesen sei. Die Folgen einer derartigen
Fahrweise bei solchen Umständen stünden ohne Zweifel jedem Verkehrsteilnehmer
vor Augen.
-
Als
wahrscheinlicheres Motiv kam Gleichgültigkeit in Frage, indem es der
Beschwerdeführer darauf ankommen liess und sich innerlich mit der
vorhersehbaren Möglichkeit des Erfolgseintritts gar nicht auseinandersetzte.
Seine Aussagen liessen darauf schliessen. Die Vorinstanz ging zutreffend davon
aus, es liege einer jener krasser Fälle vor, in denen sich aus dem gesamten
Geschehen ergibt, dass sich der Fahrzeugführer gegen die geschützten
Rechtsgüter entschieden hat.
-
Der abbiegende
Autolenker hatte keine Chance, seinerseits den Unfall mit einer zweckmässigen
Reaktion zu vermeiden.
2.2.5 Im Entscheid 6B_863/2017 vom 27.
November 2017 ging es um folgenden Sachverhalt:
Die Kollegen X und Y waren mit ihren PW
BMW und VW Polo unterwegs. Wiederholt überschritten die beiden die zulässige
Höchstgeschwindigkeit. X fuhr Y mehrmals nahe auf und versuchte, ihn zu
überholen. Dies verhinderte Y, indem er auf die Fahrbahnmitte lenkte und X
dadurch die Durchfahrt versperrte. Im Dorfkern von L überholte X seinen
Kollegen und wollte im Bereich einer unübersichtlichen Rechtskurve wieder auf
die rechte Fahrbahn einlenken. Mit einer Geschwindigkeit zwischen 93 km/h und
100 km/h kam X ins Schleudern und kollidierte mit dem aus der Gegenrichtung
kommenden Fahrzeug von A. In der Folge erfasste das Fahrzeug von X den
Fussgänger B, der sich nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens auf dem
Trottoir befand. B. erlag den schweren Verletzungen. X wurde (u.a.) der
vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½
Jahren verurteilt.
Das Bundesgericht hielt in sachverhaltsmässiger
Hinsicht fest, dass X drei Fahrzeuge in einem Zug überholt habe. X habe
innerorts überholt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv
überschritten. Er habe auch gewusst, dass auf die Rechtskurve ein
Fussgängerstreifen folgte und es sei für ihn erkennbar gewesen, dass eine
derartige Fahrweise zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug führen könne.
Es sei ihm bewusst gewesen, dass unter diesen Umständen die erhöhte Gefahr
eines Verkehrsunfalls mit schwerstmöglichen Folgen bestanden habe. Die sichtbare
Strecke sei völlig ungenügend gewesen, um bei Gegenverkehr rechtzeitig
reagieren zu können. Das Bundesgericht bejahte deshalb das Wissenselement des
Vorsatzes.
Das Bundesgericht führte weiter aus, die
Querbeschleunigung des Fahrzeugs von X beim Schleuderbeginn sei derart hoch
gewesen, dass nur ein professioneller Testfahrer ein unkontrolliertes
Schleudern hätte verhindern können. Er habe sich auch durch die Beschleunigung
von Y nicht davon abbringen lassen, das riskante Überholmanöver durchzuziehen.
Damit habe er seine übersteigerte Risikobereitschaft manifestiert. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern X unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände
vernünftigerweise habe darauf vertrauen können, dass sich die Gefahr einer
tödlichen Kollision nicht verwirklichen würde. X sei damit willentlich ein
äusserst hohes Risiko eingegangen. Aus dem Ablauf des Geschehens, insbesondere
der gegenseitigen Anstachelung, der massiv überschrittenen
Höchstgeschwindigkeit und des im Dorf vor einem Fussgängerstreifen
stattfindenden Überholmanövers ergebe sich, dass es das primäre Ziel von X war,
Y die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Dieses Ziel habe er höher
bewertet als die drohenden Folgen. Damit bejahte das Bundesgericht auch das
Willensmoment des Vorsatzes.
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch
wegen eventualvorsätzlichen Tötung bestätigt.
2.2.6 Im Entscheid 6B_1050/2017 vom 20.
Dezember 2017 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
X fuhr am frühen Morgen ausserorts auf
einer geraden Strecke. Vor ihm fuhren D und E bei einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h. Es
herrschten dichter Nebel und schwierige Lichtverhältnisse (dunkel, keine
Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, die Fahrbahn war nass.
Die Sichtweite betrug 50 Meter. X beschleunigte auf 70 km/h und setzte zum
Überholen der beiden PW an. Zur gleichen Zeit fuhr auf der linken Seite die
Seetalbahn in derselben Fahrtrichtung wie X. Während des Überholmanövers
kollidierte X auf der Höhe des PW E frontal mit einem entgegenkommenden
Motorrad, welches er erst unmittelbar vor der Kollision gesehen hatte. Der
Motorradfahrer verstarb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
Die Vorinstanz sprach X (u.a.) der
vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
5 ½ Jahren.
Das Bundesgericht führte aus, dass der
Eintritt des Erfolges überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und Zufall
abgehängt habe. Entscheidend sei, ob X im Moment, als er zum Überholen auf die
Gegenfahrbahn wechselte, ernsthaft darauf vertrauen konnte, er werde den als
möglich erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können. Dies sei
vorliegend zu verneinen. Auf Grund der völlig ungenügenden Sichtverhältnisse
habe die Möglichkeit einer rechtzeitigen Reaktion nicht bestanden. Sowohl X als
auch der Motorradfahrer hätten die Gefahr durch eigenes Geschick nicht mehr
abwehren können. Der Eintritt einer Frontalkollision habe einzig vom Auftauchen
von Gegenverkehr abgehängt. Das Risiko einer Kollision mit Todesfolge erscheine
unter den vorliegenden Umständen derart gross, dass das Verhalten von X nur als
krass sorgfaltswidrig bezeichnet werden könne. Indem sich X weder von den
prekären Wetter- und Sichtverhältnissen noch von dem auf dem linksseitigen
Bahntrassee fahrenden Zug habe davon abhalten lassen, zwei Personenwagen zu
überholen, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit dem als möglich
erkannten Erfolg abgefunden und ihn in Kauf genommen habe.
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch
wegen vorsätzlicher Tötung bestätigt.
2.2.7 Im Entscheid 6B_567/2017 vom 22.
Mai 2018 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
X überholte ausserorts trotz eingeschränkter
Sicht zu Folge starken Nebels und bevorstehender Rechtskurve mit stark
überhöhter Geschwindigkeit zwei Autos, ohne nach dem Überholen des ersten
Fahrzeugs auf die Normalspur zurückzukehren. In der Folge kam es ca. 200 Meter
nach Beginn der durchgezogenen Sicherheitslinie bei einer Geschwindigkeit von
mindestens 133 km/h zur Frontalkollision mit einem korrekt entgegenkommenden
Fahrzeug. Zwei Insassen dieses Fahrzeugs wurden getötet. Die Vorinstanz sprach
X (u.a.) wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
Das Bundesgericht führte aus, es sei
nicht entscheidend, dass X sich kein Rennen mit einem anderen Strassenbenützer
geliefert habe und niemanden habe beeindrucken wollen. Zu beachten sei, dass
die Fahrer der überholten Fahrzeuge aufgrund der eingeschränkten Sicht nicht
mit den erlaubten 80 km/h, sondern mit bloss 60-70 km/h unterwegs gewesen
seien, wogegen das bei Y ermittelte Tempo zwischen 120 km/h und 133 km/h
als höchst unangemessen und gefährlich erscheine.
Die sichtbare Strecke bei Beginn des
Überholmanövers habe lediglich 150 Meter betragen. Diese Strecke sei angesichts
des Strassenverlaufs sowie der Witterungsverhältnisse bei Feuchtigkeit,
Dunkelheit und Nebel für ein Überholmanöver ungenügend gewesen, um auf
Gegenverkehr reagieren zu können. X habe deshalb um die grosse Gefahr einer
Frontalkollision mit dem Gegenverkehr sowie um deren potenziell tödlichen
Folgen gewusst. Die blosse Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher
Fügung nicht verwirklichen, schliesse Eventualvorsatz nicht aus. Der Eintritt
des tatbestandsmässigen Erfolgs habe sich unter den gegebenen Umständen als
derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
könne.
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch
wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung bestätigt.
2.2.8 Die Strafkammer des Obergerichts
hatte am 2. März 2015 folgenden Sachverhalt zu beurteilen (STBER.2015.34):
Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er
habe mit seinem Personenwagen trotz widrigster Sichtverhältnisse (konkret habe
die Sichtweite aufgrund von Nebel und Morgendämmerung lediglich ca. 50 bis 100
Meter betragen und am Tatort mache die Strasse eine langgezogene Rechtskurve)
zu einem Überholmanöver auf der Gegenfahrbahn angesetzt und versucht, nicht nur
den vor ihm fahrenden Personenwagen, sondern auch das vor diesem fahrende
Sattelmotorfahrzeug zu überholen. Dabei habe der Beschuldigte gemäss dem
verkehrstechnischen Gutachten des Dynamic Test Center, Vauffelin, eine
Geschwindigkeit zwischen 115 und 124 km/h erreicht. Auf der Höhe des
Sattelmotorfahrzeugs sei der Beschuldigte frontal mit dem korrekt
entgegenkommenden Fahrzeug der Geschädigten, welches mit einer Geschwindigkeit
zwischen 73 und 79 km/h unterwegs gewesen sei, kollidiert. Die Kollision
ereignete sich auf der Höhe des Aufliegers des Sattelschleppers, der PW des
Beschuldigten wurde nach der Kollision an den Auflieger geschleudert.
Die Strafkammer legte ihrer Beurteilung
folgende relevante Tatumstände zu Grunde:
-
Der Beschuldigte war
mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut, er hatte seit einigen Wochen
die Strecke täglich als Arbeitsweg zurückgelegt. An der Unfallstelle hatte er
bereits früher mehrfach andere Personenwagen überholt.
-
Der Beschuldigte war
als Automechaniker besonders gut mit dem Funktionieren von Autos vertraut.
-
Der Beschuldigte war
bei seiner Fahrt nicht in Eile und hätte den Arbeitsbeginn um 07:30 problemlos
einhalten können. Er war vor dem Unfall auf der Fahrt ausser einem deutlich zu
nahen Aufschliessen auf dem Hauensteinpass nicht aufgefallen.
-
Die Fahrt um 07:00
Uhr erfolgte mitten in der morgendlichen Hauptverkehrszeit, es musste also mit
regelmässigem Gegenverkehr gerechnet werden, auch wenn der Beschuldigte, wie
von der Verteidigung betont, in der Hauptverkehrsrichtung unterwegs war.
-
Zur
Veranschaulichung der benötigten freien Überholstrecke wurden folgende
rudimentäre Berechnungen angestellt: Um einen Sattelschlepper von 16,5 Metern,
der mit 60 km/h fährt, zu überholen, sind bei einer eigenen Geschwindigkeit von
(erlaubten) 80 km/h und einem Abstand von 30 Metern (Abstand PW zum LKW) und
einem Einbiegen 10 Meter vor dem Lastwagen gut 10 Sekunden oder 222 Meter nötig
(benötigte Mehrstrecke: 56,5 m, Geschwindigkeitsdifferenz 20 km/h), wobei fast
das Doppelte dieser Strecke frei und übersichtlich sein muss, da ja ein anderes
Fahrzeug mit der nahezu gleichen Geschwindigkeit entgegen kommen kann. Bei
einer Überholgeschwindigkeit von durchschnittlich 100 km/h beträgt die
Überholstrecke 139 Meter in 5 Sekunden. Ein mit 80 km/h entgegenkommendes
Fahrzeug würde in dieser Zeit 111 Meter zurücklegen. Übersichtlich und frei
müsste daher eine Strecke von mindestens 250 Metern sein. Dabei noch nicht
eingerechnet ist die Zeit/Strecke, die der Beschuldigte zum Beschleunigen und
Aufschliessen auf die Position des PW zusätzlich benötigt hätte.
-
Die Sichtweite des
Beschuldigten zu Beginn des Überholmanövers betrug wegen des Nebels maximal 100
Meter, dies bei einem Abstand der beiden Fahrzeuge zu Beginn des Manövers von
rund 240 Metern. Dazu kam die Unübersichtlichkeit der Überholstrecke wegen der
folgenden leichten Rechtskurve und der vor ihm fahrenden Fahrzeuge, wobei ihm
der Sattelschlepper – bis nach der leichten Rechtskurve, also kurz vor der
Kollision – praktisch jede Sicht nach vorne nahm. Er konnte allfälligen,
korrekt entgegenkommenden Verkehr schlicht nicht sehen.
-
Der Beschuldigte zog
nicht in Betracht, nur den PW zu überholen, sondern entschloss sich, beide vor
ihm fahrenden Fahrzeuge in einem Zug unter schwerwiegender Missachtung der
vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit (Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 115
und 124 km/h) zu überholen.
-
Mit dem Erreichen
des Sattelschleppers ergab sich eine Situation, die im Falle eines
entgegenkommenden Fahrzeugs keinerlei Ausweg mehr zuliess: die rechte Fahrspur
war blockiert und neben der Gegenfahrbahn stieg das Bord steil an. Auch ein
rechtzeitiges Bremsmanöver war angesichts der äusserst beschränkten Sichtweite
sowie der eigenen und der vom Gegenverkehr zu erwartenden Geschwindigkeit
völlig undenkbar. Beide Unfallfahrzeuglenker kamen denn auch gar nicht mehr zum
Bremsen vor der Kollision.
Alle diese Umstände waren dem
Beschuldigten bekannt. Ein erkennbares Motiv für das Verhalten des
Beschuldigten liess sich nicht mehr eruieren, da er sich nicht mehr an den
Unfall zu erinnern vermag. Das Fahrmanöver zeichnete sich jedoch aus durch eine
absolute Gleichgültigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern. Es war als
völlig unbegreiflich zu taxieren: Der Beschuldigte wollte mit einer weit
überhöhten Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle und bei Nebel zwei
Fahrzeuge, darunter einen Sattelschlepper, in einem Zug überholen, ohne nur die
geringste Chance zu haben, allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig erkennen und einem
entgegenkommenden Auto ausweichen zu können. Das Überholmanöver führte auf der
Höhe des Sattelschleppers durch einen eigentlichen Kanal, der rechts begrenzt
war durch den Lastwagen und links durch das steil ansteigende Strassenbord, und
der ein Kreuzen verunmöglichte. Die entgegenfahrende Geschädigte hatte damit
keinerlei Abwehrchance, sie konnte der Frontalkollision nicht ausweichen. Dies
galt ebenso für den Beschuldigten selbst. Diese Umstände liessen die in E. 4.4
von BGE 133 IV 9 vertretene Annahme, dem Täter sei das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung gar nicht bewusst gewesen, nicht mehr zu. Bei einer
Frontalkollision mit den vorliegenden Geschwindigkeiten (zwischen 115 und 124
km/h auf Seiten des Beschuldigten und 73 – 79 km/h auf Seiten der Geschädigten)
war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit Toten zu rechnen. Die Fahrweise des
Beschuldigten war derart krass, dass er nicht nur das Risiko einer
Frontalkollision mit einem allfällig entgegenkommenden Automobilisten, sondern
auch die tödlichen Folgen einer solchen Situation erkennen musste und solche
damit auch in Kauf genommen hat. Die konkreten Umstände – die völlig
unzureichende Sicht und die gefährliche Überholsituation ohne
Ausweichmöglichkeit – erlaubten es dem Beschuldigten nicht mehr, darauf zu
vertrauen, er oder der allenfalls entgegenkommende Automobilist könnten die
Kollision mit fahrerischem Können irgendwie vermeiden. Dass beide Unfallopfer
diese Kollision (wenn auch schwer verletzt) überlebt hatten, grenzte nachgerade
an ein Wunder. Der Beschuldigte liess es schlicht «drauf ankommen» und hat es
dem Glück oder dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde
oder nicht. Im Gegensatz zu den nachfolgend zitierten Fällen, bei denen es
nicht zu einer Verurteilung wegen (versuchter) Tötung gekommen ist, hatte hier
keiner der Beteiligten eine Abwehrchance. Mit der gezeigten absoluten
Gleichgültigkeit gegenüber den auf der Hand liegenden Folgen seines Verhaltens
hatte der Beschuldigte einen tödlich verlaufenden Verkehrsunfall und damit die
Tötung eines entgegenkommenden Automobilisten in Kauf genommen. Es handelte
sich vorliegend um einen der wenigen, besonders krassen Fälle, bei denen
Eventualvorsatz der Tötung angenommen werden musste.
2.2.9 Freisprüche
vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung nahm das Bundesgericht in folgenden Fällen
vor:
BGE 133 IV 1
vom 28. Dezember 2006
Auf der
Autobahn A5 kam es zwischen Grenchen und Solothurn zwischen dem überholenden
Renault des X und dem Golf des A zu einer seitlichen Kollision, die von X
absichtlich herbeigeführt worden war. Infolge der Kollision gerieten beide
Fahrzeuge ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen. Verletzt
wurde niemand, es entstand Sachschaden.
Das
Obergericht (BE) verurteilte X wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer
Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren. Das Bundesgericht hiess die
Nichtigkeitsbeschwerde des X gut.
Die
Urteilsgründe:
-
Bei der von X
herbeigeführten seitlichen Kollision mit einer Geschwindigkeit von über 100
km/h lag es zweifellos nahe, dass der Golf irgendwie ins Schleudern geriet. Der
weitere Verlauf des Geschehens war aber offen. Wohl war es möglich, dass der
ins Schleudern geratene PW aus irgendwelchen Gründen nicht stabilisiert werden
konnte und dass es daher zu einem Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen
einschliesslich Todesfolgen kam. Es konnte indessen nicht gesagt werden, ein
solcher Verlauf der Ereignisse habe sich X als so wahrscheinlich aufgedrängt,
dass aus diesem Grund sein Verhalten, die Herbeiführung der seitlichen
Kollision, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Tötungserfolges im Falle
seines Eintritts gewertet werden kann (…) Es bestand die reelle Möglichkeit,
dass das ins Schleudern geratene Fahrzeug, wie es tatsächlich geschah, etwa
durch eine zweckmässige Reaktion beziehungsweise durch fahrerisches Geschick
des Lenkers auf dem geraden und ebenen Streckenabschnitt der Autobahn
stabilisiert und dadurch der Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen vermieden
werden kann. - Der attackierte Lenker hatte damit eine reelle Abwehrchance, der
tatbestandsmässige Erfolg, die Todesfolge, hing damit nicht ausschliesslich
oder überwiegend von Glück und Zufall ab.
-
Die seitliche
Kollision erfolgte von X aus Wut über den Beifahrer von A, da ihm dieser zuvor
im Albaner-Club einen Faustschlag verabreicht hatte. Dies waren zwar relevante
Umstände, die bei der Abgrenzung zwischen Eventual-Vorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit berücksichtigt werden können. Sie führten aber nicht zu einer
anderen Einschätzung, da es dabei blieb, dass X darauf vertrauen durfte, dass
die von ihm aus Wut und Rache absichtlich geschaffene Gefahr für das Leben der
Insassen des Golfs sich nicht verwirklichen werde (E. 4.6.). X hatte in Bezug
auf allfällige Todesfolgen nicht mit Eventualvorsatz gehandelt, weshalb seine
Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gegen Bundesrecht verstiess.
-
X hatte aber mit
seinem Verhalten den Tatbestand der Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB
offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz hatte ihn im Rahmen der prozessualen
Möglichkeiten deswegen zu verurteilen.
BGE 133 IV 9
vom 21. Januar 2007
X war mit
seinem VW Vento auf der rechten Seite der Aarauerstrasse unterwegs, als F ihn
etwa 250 m nach dem Signal „Ende 50“ mit seinem Mercedes auf der linken
Fahrbahnhälfte überholte. Aus der Gegenrichtung nahte G mit seinem Toyota,
dessen Lichter in der Dunkelheit erkennbar waren. Die Fahrzeuge von X und F
beschleunigten nun in geringem seitlichem Abstand parallel nebeneinander. Es
kam auch zu einer seitlichen Streifkollision, weil F versuchte, wegen des
nahenden Gegenverkehrs auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen. Dabei fuhren
beide Fahrzeuge mit 102 - 116 km/h (bei zulässigen 80 km/h). F zog daraufhin
sein Fahrzeug nach links und leitete eine Vollbremsung ein. Die
Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Toyota von G konnte er aber nicht
mehr verhindern. F und G wurden getötet. X fuhr vorerst auch nach links, wich
dann nach rechts aus und überschlug sich im angrenzenden Wiesland. Er blieb
unverletzt. Es gab in den Fahrzeugen von F und G mehrere verletzte Personen.
Das
Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X unter anderem wegen mehrfacher
eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren. Das
Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut.
Die
Urteilsgründe:
-
Das Verhalten des X
führte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Frontalkollision zwischen dem
überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug und damit zum
tatbestandsmässigen Erfolg, falls der überholende Fahrzeuglenker sein
Überholmanöver nicht abbrach.
-
F konnte das
Überholmanöver auch noch in einer späteren Phase des Geschehens durch Abbremsen
und Einbiegen nach rechts hinter dem Fahrzeug von X abbrechen (…) Beim sog.
„Kräftemessen“ zwischen den Beteiligten ging es gerade auch darum, wer
angesichts des nahenden Gegenverkehrs als erster „aufgeben“ würde. Die von der
Vorinstanz genannten Umstände liessen mithin nicht den Schluss auf
Eventualvorsatz des X in Bezug auf den eingetretenen Tötungs- und
Verletzungserfolg zu.
-
Im Gegenteil sprachen
einige Umstände dafür, dass X - allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig - davon
ausging und darauf vertraute, dass F das Überholmanöver schon noch rechtzeitig
abbrechen und dadurch die drohende Frontalkollision vermeiden würde.
-
Der vorliegende
Sachverhalt unterschied sich wesentlich vom Corrado-Fall (130 IV 58). Dort war
es ein Rennen unter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Aus dem Geschehen ergab sich, dass die Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte
Rechtsgut entschieden hatten. Demgegenüber konnte im vorliegenden Fall, bei dem
X auf einem geraden Streckenabschnitt sich nicht überholen lassen wollte und
daher seine Geschwindigkeit beschleunigte, während der überholende
Fahrzeuglenker trotz des nahenden Gegenverkehrs das Überholmanöver durchziehen
wollte, nicht der Schluss gezogen werden, dass X sich gegen das geschützte
Rechtsgut entschieden hatte.
-
Es darf bei Unfällen
im Strassenverkehr nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des
Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolges auf dessen Inkaufnahme geschlossen
werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die gefahren zu
unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen
unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht
bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht.
Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im
Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in
denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich
gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat.
BGE 136 IV 76
vom 27. April 2010
X verunfallte
als Lenker eines Subaru Impreza auf einer mit 100 km/h signalisierten
Autostrasse, als er mit 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren und auf die
Gegenfahrbahn geraten war, wo ihm ein korrekt fahrendes Auto (Lenker B) entgegenkam.
X konnte zwar eine Kollision vermeiden, geriet aber ins Schleudern und kam von
der Strasse ab. Seine beiden Mitfahrer C und D starben.
Das
Kriminalgericht Luzern verurteilte X wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum
Nachteil von C und D, wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung und wegen grober
Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitstrafe von 6 Jahren. Vom Vorwurf der
Gefährdung des Lebens gegenüber B wurde er freigesprochen. Das Bundesgericht
schützte dieses Urteil.
Die
Urteilsgründe:
-
Die Vorinstanz hatte
erwogen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h
habe es X nicht erlaubt, auf mögliche Hindernisse oder Gefahren, mit welchen
immer zu rechnen sei, zu reagieren. X habe um das sehr hohe Risiko eines
Unfalles mit tödlichen Folgen für die Fahrzeuginsassen gewusst. Die
Pflichtwidrigkeit sei als sehr schwer bzw. krass sorgfaltswidrig einzustufen.
Es habe kein Rennen stattgefunden und insofern sei keine Situation entstanden,
in welcher X alles andere dem Sieg untergeordnet hätte. Er habe in hohem Mass
auch sich selbst gefährdet. Es bestünden keine Anzeichen, dass er dem Tod
seiner beiden besten Freunde bzw. dem eigenen Tod gleichgültig
gegenübergestanden wäre. Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten seien
die eingetretenen Folgen nicht unvermeidbar gewesen. Die Möglichkeit des
ortskundigen X, mit Fahrgeschick die Kurve unfallfrei zu passieren, sei nicht
ausserhalb jeder Möglichkeit gelegen. Deshalb sei X der fahrlässigen Tötung
nach Art. 117 StGB und nicht der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu
sprechen.
-
Das Bundesgericht
hat diese Ausführungen unwidersprochen und ohne Kommentar wiedergegeben und
geschützt. Es hat sich in der Folge umfassend mit der Frage der Konkurrenz
zwischen Art. 117 (fahrlässige Tötung) und Art. 129 (Gefährdung des Lebens)
auseinandergesetzt und eine echte Konkurrenz bejaht.
2.2.10 In Zusammenfassung der obigen
Rechtsprechung ist nur in jenen (seltenen) Fällen auf Eventualvorsatz zu
schliessen, in denen
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das Risiko der
Verwirklichung der Gefahr besonders gross ist und
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die
Sorgfaltspflichtverletzung besonders schwer wiegt,
so, dass man sagen muss, wer in dieser
Art und Weise fährt, erkennt die enorme Gefahr, will diese Gefahr und nimmt
damit auch deren Verwirklichung in Kauf, sei es, um «höhere Ziele» (Bsp. Rennen
gewinnen) zu erreichen oder sei es auch nur aus purer Gleichgültigkeit. Wer mit
seiner Fahrweise bewusst eine derart grosse Gefahr schafft, dass die Vermeidung
einer Rechtsgüterverletzung ausschliesslich vom Zufall und Glück abhängt, der
lässt es in der Tat «darauf ankommen», ob der Erfolg eintritt; dieser mag zwar
unerwünscht sein, trotzdem ist er eine naheliegende Variante für den Ausgang
seines Fahrmanövers, die der Täter dadurch, dass er im Wissen um diese grosse
Verwirklichungsgefahr das Manöver trotzdem ausführt, eben auch in Kauf nimmt.
2.3. Im konkreten Fall ist zum
subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung folgendes
auszuführen:
2.3.1 Der Beschuldigte kannte die
Strecke auf der Gempenstrasse zwischen Dornach und Gempen; nach eigenen
Aussagen ist er diese Strecke schon mehrmals gefahren. Der Beschuldigte führte
aus, dass er bei Beginn des Überholmanövers Sicht bis zum Kurveneingang gehabt
habe. Der Beschuldigte, der den Beginn des Überholmanövers auf einem
Kartenausschnitt (AS 53) mit einem Kreuz bezeichnete, hatte somit in diesem
Zeitpunkt eine Sichtweite von ca. 120 Meter und er wusste, dass anschliessend
eine Kurve folgte. Er setzte in dieser Situation zum Überholen von zwei
Fahrzeugen an, die gemäss seinen Aussagen «aneinanderklebten», also relativ
nahe hintereinanderfuhren. Seine Geschwindigkeit betrug ca. 100 km/h. Die
sichtbare Strecke war damit völlig ungenügend, um bei einem Fahrzeug, welches
aus der Kurve auftauchte und dem Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn
entgegenfuhr, rechtzeitig reagieren zu können. Ein Ausweichen nach rechts wäre
zu Folge der beiden überholten Fahrzeuge, die auf der rechten Fahrbahn fuhren,
unmöglich gewesen; ebenso wäre aus topographischen Gründen (Wald) ein
Ausweichen nach links nicht möglich gewesen. Der entgegenkommende
Fahrzeugführer hätte keine Chance gehabt, dem PW des Beschuldigten
auszuweichen. Es war Glück und Zufall, dass in diesem Moment kein Fahrzeug aus
der Gegenrichtung gefahren kam.
2.3.2 Im Unterschied zu mehreren der
zitierten höchstrichterlichen Entscheide (Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4
hiervor) lieferte sich der Beschuldigte mit keinem anderen Verkehrsteilnehmer
ein Rennen oder ein fahrerisches Kräftemessen. Es ging ihm auch nicht darum,
einem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen. Der Strassenabschnitt,
auf welchem der Beschuldigte überholte, verlief auf einer Distanz von ca.
120 Metern bis zur Rechtskurve relativ gerade und es war dem Beschuldigten
– allerdings mit übersetzter Geschwindigkeit – möglich, knapp vor Beginn der
Rechtskurve wieder auf die rechte Fahrbahn zu wechseln. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritt der Beschuldigte, der mit 100
km/h überholte, zwar nicht massiv, die Geschwindigkeit war den Strassenverhältnissen
aber in keiner Weise angepasst. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache,
dass die beiden überholten Fahrzeuge nicht mit der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit fuhren, sondern deutlich langsamer (ca. 60 km/h)
unterwegs waren. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, mit dem Überholmanöver ein
grosses Risiko einer Tatbestandsverwirklichung eingegangen zu sein und eine
schwere Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben.
Von einer übersteigerten
Risikobereitschaft, wie sie im Fall 6B_863/2017 (Ziff. 2.2.5 hiervor) vorlag,
wo der Beschwerdeführer trotz Beschleunigung der Geschwindigkeit eines
PW-Führers, der überholt wurde, das Überholmanöver von insgesamt drei
Fahrzeugen nicht abbrach, kann aber nicht gesprochen werden. Die
Risikobereitschaft des PW-Führers erscheint auch in den Fällen gemäss Ziff. 2.2.6
und 2.2.7 grösser als im vorliegenden Fall: Im Entscheid 6B_1050/2017 (Ziff.
2.2.6 hiervor) überholte der Beschwerdeführer zwei Fahrzeuge bei einer
Sichtweite von nur 50 Metern (Nebel, Dunkelheit, schwierige
Strassenverhältnisse), im Fall 6B_567/2017 (Ziff. 2.2.7 hiervor) betrug die
Sichtweite zu Beginn des Überholmanövers zwar 150 Meter, es lagen jedoch
schwierigere Sicht- und Strassenverhältnisse vor als im vorliegenden Fall
(Dunkelheit, Feuchtigkeit, Strassenverlauf); zudem hätte der dortige
Beschwerdeführer nach dem Überholen des ersten Fahrzeuges wieder auf die rechte
Fahrbahn wechseln können, was er trotz beginnender Sicherheitslinie nicht tat.
2.3.3 Der Beschuldigte setzte 120 Meter
vor der Rechtskurve zum Überholmanöver an und ging davon aus, dieses vor der
Kurve abschliessen zu können, was ihm auch gelang. Er überholte mit übersetzter
Geschwindigkeit und fuhr entsprechend auch mit übersetzter Geschwindigkeit in
die Kurve hinein. Zu prüfen ist, ob sich aus diesem gesamten Geschehensablauf
ergibt, der Beschuldigte habe in Kauf genommen,
dass der PW in der Kurve ausbrechen, auf
die Gegenfahrbahn schlittern und es zu einer Kollision mit einem
entgegenfahrenden Verkehrsteilnehmer mit tödlichem Ausgang kommen könnte.
Ein solcher Geschehensablauf ist aus der
Sicht eines Laien – und damit auch in der Vorstellung des Beschuldigten –
weniger eindeutig und klar erkennbar als die Folgen eines waghalsigen
Überholmanövers mit der Gefahr einer Frontalkollision mit einem
entgegenfahrenden Fahrzeug. Wohl musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass
bei einem Befahren einer Kurve mit übersetzter Geschwindigkeit die Gefahr eines
Ausbrechens des PW besteht. Die Gefahrenlage ist aber nicht in gleichem Masse
offensichtlich und damit erkennbar und voraussehbar wie bei einem
Überholmanöver. Ob das Fahrzeug tatsächlich ausbrechen würde und falls ja, in
welchem Mass, und ob es dem Fahrer gelingen würde, das Fahrzeug stabilisieren
zu können, ist in der Vorstellung eines «Normalbürgers» ohne besondere
physikalischen Kenntnisse viel offener als die Erkennbarkeit der Folgen eines
waghalsigen Überholmanövers. Klar ist, dass das Verhalten des Fahrzeugs in der
Kurve primär von der gefahrenen Geschwindigkeit, aber auch von anderen Faktoren
wie den Strassenverhältnissen, dem konkreten Kurvenverlauf und der
Beschaffenheit des Fahrzeugs abhängt. Insofern bestanden mehrere Faktoren,
welche in der Vorstellung des Beschuldigten die Erwartung zuliessen, darauf zu
vertrauen, das Fahrzeug in der Kurve stabil zu halten und diese unfallfrei
befahren zu können.
2.3.4 In den zitierten
höchstrichterlichen Urteilen, in welchen der Eventualvorsatz einer
vorsätzlichen Tötung bejaht worden war (Ziff. 2.2.1 bis 2.2.8 hiervor), mussten
die betreffenden Beschuldigten davon ausgehen, dass ihr Verhalten zu einer
Verletzung der von Art. 111 StGB geschützten Rechtsgüter (Leben, körperliche
Integrität) führen könnte, da die Folgen ihres Verhaltens im Falle eines
entgegenkommenden Fahrzeugs offensichtlich waren, die Geschädigten keine
Abwehrchance hatten und ausschliesslich Glück und Zufall darüber entschieden,
ob der tatbestandsmässige Erfolg eintrat oder nicht.
Offensichtlich ging der Beschuldigte in
concreto davon aus, dass das Fahrzeug «halten» und es ihm gelingen würde, die
Kurve trotz überhöhter Geschwindigkeit unfallfrei befahren zu können. Damit
nahm der Beschuldigte zwar eine klare Fehleinschätzung der physikalischen
Verhältnisse und Überschätzung seiner eigenen Fahrfähigkeiten vor, was eine
elementare Sorgfaltspflichtverletzung und ein leichtsinniges Verhalten
darstellt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschuldigte mit diesem Verhalten in gleichem Masse wie bei einem waghalsigen
Überholmanöver gegen das geschützte Rechtsgut «Leben» oder «körperliche
Unversehrtheit» eines anderen Verkehrsteilnehmers entschieden hat. Der
Beschuldigte durfte angesichts der erwähnten «offenen» Faktoren
(Geschwindigkeit, Strassenverhältnisse, Beschaffenheit des PW, eigene
Fahrfähigkeiten) darauf vertrauen, die Kurve unfallfrei befahren zu können. Der
Beschuldigte hat den Tod oder eine Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers
deshalb nicht in Kauf genommen. Das Wollenselement des Vorsatzes ist bei dieser
Ausgangslage zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich damit nicht der versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und
auch nicht der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1
bis 3 StGB) schuldig gemacht.
2.4 Den Parteien wurde mit Verfügung vom
26. August 2022 mitgeteilt, dass der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift Ziff. 1 vom Berufungsgericht auch unter dem Aspekt von
Art. 125 Abs. 2 StGB geprüft werde.
2.4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein
Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist.
2.4.2 Gemäss Arztbericht des
Universitätsspitals Basel vom 23. März 2020 erlitt der Geschädigte zahlreiche
und erhebliche Verletzungen (vgl. Ziff. 3.3 hiervor). Der Geschädigte befand
sich auf Grund dieser Verletzungen in Lebensgefahr (Verletzung des Brustkorbes
mit geminderter Sauerstoffzufuhr) und musste mehrfach operiert werden. Auf
Grund einer Schädel-Hirn-Verletzung kam es beim Geschädigten zu einer
Wesensveränderung und es folgte nach der Kollision eine langdauernde
Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung
eingereichten Bestätigung der SUVA, wonach der Privatkläger mittlerweile eine
Rente bezieht (OG 203), ist von einer dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit
auszugehen.
In objektiver Hinsicht ist damit
festzustellen, dass der Geschädigte durch die Kollision vom 19. Juni 2019 i.S.
von Art. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB schwer verletzt
wurde. So hat denn der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bzw. Berufungsverhandlung auch einen Schuldspruch gemäss
Art. 125 Abs. 2 StGB beantragt.
2.4.3. Der Beschuldigte konnte, wie hiervor
dargelegt, die Folgen seiner Fahrweise (Verlust der Herrschaft über das
Fahrzeug, Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer) voraussehen und war
sich dieser Gefahr bewusst. Der Beschuldigte überholte mit übersetzter
Geschwindigkeit von 100 km/h, sein Fahrzeug wies eingangs der Rechtskurve noch
eine Geschwindigkeit von 93 km/h auf. Damit hat er die
Kurvengrenzgeschwindigkeit bei der Rechtskurve mit einem Radius von 27 Metern
von 59 km/h massiv überschritten. Das Fahrzeug brach hinten aus, geriet ins
Schleudern und auf die Gegenfahrbahn, wo es zur Kollision mit dem Geschädigten
kam. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten bestand im
Überholmanöver bei ungenügenden Sichtverhältnissen sowie im Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse. Da sich der
Beschuldigte der bestehenden Gefahrensituation bewusst war, aber auf das
Ausbleiben einer Kollision vertraute, handelte er mit bewusster Fahrlässigkeit.
2.5 Eventualiter wurde in Anklageschrift
Ziffer 1 Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB angeklagt. Hierzu hat
sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens
scheitert hinsichtlich des Fahrradlenkers am direkten Vorsatz, könnte dieser
doch nur bejaht werden, wenn der Beschuldigte den Fahrradfahrer bereits sah,
als er noch Handlungsoptionen hatte, mithin zu Beginn des Überholmanövers.
Gemäss Beweisergebnis sah der Beschuldigte den Radfahrer aber erst, als es zu
spät war.
3. Qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) durch waghalsiges Überholen und
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 1
und 2 SVG; Art. 4a Abs. 5 VRV; AKS Ziffer 3)
3.1 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich
strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe
Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich
durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit
Motorfahrzeugen.
Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise
naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht,
dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte
«ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach
Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Es ist für die
Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung zu verlangen.
Der subjektive Tatbestand des Art. 90
Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren
Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt.
Art. 90 Abs. 3 SVG wird von den
Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung und vorsätzlichen schweren
Körperverletzung konsumiert, sofern durch das Verkehrsdelikt keine weiteren
Personen als das konkrete Opfer in erhöhtem Masse abstrakt gefährdet werden.
Wurden weitere Personen gefährdet, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung
genügt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 111 bzw. Art. 122 StGB
echte Konkurrenz (6B_567/2017 E.3.1).
3.2 Der Beschuldigte hat willentlich und
wissentlich und damit vorsätzlich ca. 120 Meter vor dem Beginn der Rechtskurve
die Geschwindigkeit seines PW auf ca. 100 km/h erhöht. Er hat damit die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h deutlich überschritten und mit
dieser Geschwindigkeit die konkreten Sicht- und Strassenverhältnisse in
massiver Weise missachtet. Bezeichnenderweise fuhren die beiden überholten
Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von deutlich unter der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (rund 60 km/h). Der Beschuldigte verletzte angesichts der
völlig unzureichenden Sichtverhältnisse beim Überholen sowie der gefahrenen
Geschwindigkeit elementare Verkehrsregeln und sein Verhalten muss als
«waghalsiges Überholen» i.S. von Art. 90 Abs. 3 SVG bezeichnet werden. Er ging
damit vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder
Schwerverletzten ein. Im Fall eines entgegenkommenden anderen
Verkehrsteilnehmers wäre es dem Beschuldigten unmöglich gewesen, eine Kollision
zu verhindern; weder ein Ausweichen auf die rechte Fahrbahn noch nach links
wäre – sofern der Beschuldigte auf ein Auftauchen eines anderen
Verkehrsteilnehmers aus der Kurve überhaupt hätte reagieren können – möglich
gewesen. Eine konkrete Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer – sowohl eines
potentiell entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers als auch der Insassen der
beiden überholten Fahrzeuge – lag somit sehr nahe. Der Beschuldigte hat deshalb
Art. 90 Abs. 3 SVG durch das Überholmanöver der beiden PW E.___ und F.___
objektiv und subjektiv erfüllt.
3.3 Dagegen ist im Zusammenhang mit den beiden
vorgängigen Überholmanövern des Beschuldigten (PW I.___ und PW G.___) ein regelwidriges
Verhalten nicht erstellt. G.___ sprach zwar von einem «Wahnsinnstempo», mit
welchem der Beschuldigte überholt habe, eine ungefähre oder gar genaue
Geschwindigkeit ist aber nicht bekannt. G.___ und ihr Begleiter sprachen auch
von der Lautstärke des Motorengeräusches des McLaren, so dass davon auszugehen
ist, dass der akustische Eindruck die optische Wahrnehmung der Geschwindigkeit mit
beeinflusste. G.___ führte aus, der Beschuldigte habe sonst vorschriftsmässig
überholt, auch der PW-Führer I.___ sagte aus, die Strecke, wo der Beschuldigte
überholt habe, sei frei und das Überholen sei problemlos gewesen. Eine
Strafbarkeit ist bei diesen ersten beiden Überholmanövern somit nicht gegeben.
3.4 Durch das waghalsige Überholmanöver
des Beschuldigten wurden neben dem konkret Geschädigten die Insassen der beiden
überholten Fahrzeuge in erhöhtem Masse abstrakt gefährdet. Es besteht deshalb
zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 125 Abs. 2 StGB echte Konkurrenz.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit
wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1)
– und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.5 Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des
Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch
innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die
Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine
nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem
Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,
andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.6 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschät-zung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren
(bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S.175 f.).
1.7 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit
zahlreichen Hinweisen).
1.8 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43
StGB N 15).
Erwägungen
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Schwerste Tat
Art. 90 Abs. 3 SVG stellt mit einem
Strafrahmen zwischen 1 und 4 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Tat dar.
2.2
Tatkomponenten
Art. 90 Abs. 3 SVG schützt das
ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und damit auch Leib und Leben der
Verkehrsteilnehmer (Weissenberg, Kommentar SVG, 2. Auflage; 6B_698/2017 E.
6.2). Der Beschuldigte gefährdete mit dem waghalsigen Überholmanöver Leib und
Leben von mehreren Verkehrsteilnehmern. Er hatte den PW McLaren von einer
Garage ausgeliehen und machte eine Probefahrt. Der Beschuldigte war somit mit
dem Fahrzeug nicht vertraut und wäre bereits aus diesem Grund verpflichtet
gewesen, besonders vorsichtig zu fahren. Der Beschuldigte beachtete diese
Vorsichtspflichten aber nicht und rückte im Gegenteil das eigene Fahrvergnügen
in den Vordergrund. Offensichtlich wollte er die Stärke des ausgeliehenen
Fahrzeugs ausprobieren und testen. Anders kann das hochriskante Überholmanöver
der beiden PW E.___ und F.___ gleichzeitig vor einer Rechtskurve mit einer
Sichtweite von 120 Metern nicht erklärt werden. Das Fahrzeug des Beschuldigten
war zwar in der Lage, die beiden PW E.___ und F.___ vor der Kurve zu überholen;
bei einem entgegenkommenden Fahrzeug in dieser Überholphase hätte der
Beschuldigte aber weder Zeit noch Gelegenheit gehabt, auszuweichen und eine
Kollision zu verhindern. Sodann wies das Fahrzeug des Beschuldigten eingangs
der Kurve eine Geschwindigkeit auf, welche die Kurvengrenzgeschwindigkeit und
damit den erforderlichen Haftwert, um ein Ausbrechen des Hecks zu verhindern,
deutlich überschritt. Der Beschuldigte erkannte das hohe Risiko eines Unfalls
mit Schwerverletzten oder Todesopfern und führte dieses direktvorsätzlich
herbei. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu
verhalten.
Das Tatverschulden ist unter
Berücksichtigung dieser Faktoren als mittelschwer zu qualifizieren, die
Einsatzstrafe ist entsprechend auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3
Asperation: Fahrlässige schwere
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
Der Beschuldigte handelte bewusst
fahrlässig und damit mit der bei Fahrlässigkeitsdelikten schwersten vorwerfbaren
Schuldform. Die Beweggründe des Beschuldigten waren nichtiger Natur: Er wollte
sich mit einem leistungsstarken Personenwagen vergnügen und missachtete deshalb
elementare Vorsichtspflichten. Als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens
wurde der geschädigte Radfahrer schwer verletzt und hat bis zum heutigen Tag
unter den Folgen der Kollision zu leiden.
Es ist von einem mittelschweren bis
schweren Tatverschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten zu bestrafen wäre. Da der Unrechtsgehalt der fahrlässigen schweren
Körperverletzung durch Art. 90 Abs. 3 SVG teilweise abgegolten ist, hat bei der
Asperation eine verstärkte Reduktion zu erfolgen. Die Einsatzstrafe ist
asperationsweise um sechs Monate auf nunmehr 36 Monate Freiheitsstrafe zu
erhöhen.
2.4
Täterkomponenten
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann
grundsätzlich auf die diversen Einvernahmen des Beschuldigten verwiesen werden.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft
(AS 477, 549).
Der Beschuldigte ist 1996 in […]
geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern und zwei
Geschwistern auf. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung im Bereich IT und
arbeitete für drei Gesellschaften, die via eine Holding («[Firma 1 AG]») in
seinem Eigentum standen. 2021 erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von
CHF 4'200.00 (AS 555). Gemäss Steuererklärung 2020 verfügte er per 31.
Dezember 2020 über ein Vermögen von CHF 565'119.00, wobei CHF 560'000.00 in
Form von Anteilen an einer Holding («[Firma 1 AG]», AS 571). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er noch
einen Aktienanteil von einem Drittel an der Holding habe (AS 680).
Vor Berufungsgericht (OG 178 ff.) führte
er aus, dass er bei der [Firma 2] in […] arbeite und ein monatliches Einkommen
von CHF 4'900.00 x 13 bei 80% erziele. Er sei zu einem Sechstel
Miteigentümer einer Liegenschaft, in der seine Eltern lebten. Er habe seine
Anteile an der Firma «[Firma 3 AG]» verkauft. Er habe CHF 470'000.00
Schulden gehabt und keine Lösung gesehen, wie er diese zurückbezahlen solle.
Die Person, bei der er die Schulden gehabt habe, habe seine Anteile an der «[Firma
1.
AG]» gekauft. Er lebe mit jemandem zusammen. Ihm sei auf Grund des Unfalls
vom 19. Juni 2019 für sechs Monate der Führerausweis entzogen worden. Er sei
aber fast ein ganzes Jahr nicht gefahren.
Die Täterkomponenten verhalten sich
insgesamt neutral, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt.
2.5
Vollzugsform
2.5.1
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,
seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind stabil. Das
Nachtatverhalten des Beschuldigten ist gut, weitere Strafverfahren oder
Verurteilungen liegen nicht vor.
Das Fehlen einer ungünstigen Prognose
ist deshalb gegeben. Dem Beschuldigten kann der teilbedingte Vollzug der Strafe
gewährt werden.
2.5.2
Wenn das Gericht auf eine teilbedingte
Strafe erkennt, muss es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu
vollziehenden Strafteil festsetzen und die beiden Teile in ein angemessenes
Verhältnis bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender
Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der
Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits
hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter
Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 ff. E 5.6).
Hinsichtlich des Verschuldens ist zu
beachten, dass es sich bei der Haupttat (Art. 90 Abs. 3 SVG) um ein
schwerwiegendes Delikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe handelt,
bei dem von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. In Beachtung der doch bedeutenden Vorwerfbarkeit
der Haupttat ist der unbedingte Teil nicht am untersten Rand (6 Monate)
festzusetzen. Ein Verhältnis von 12 zu vollziehenden zu 24 bedingt zu
vollziehenden Monaten Freiheitsstrafe erscheint unter den gegebenen Umständen
angemessen.
2.5.3
Die Probezeit für den bedingt zu
vollziehenden Strafteil wird auf zwei Jahre festgesetzt.
V. Kosten
1.
Bei
diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Der Beschuldigte unterliegt
teilweise. Er ist allerdings in zwei Punkten erfolgreich: Anstelle einer
versuchten vorsätzlichen Tötung erfolgt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung und die Freiheitsstrafe wird um 8 Monate reduziert. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft ist erfolglos, diese verursachte allerdings zu
Folge der Berufung des Beschuldigten keine zusätzlichen Kosten. Es rechtfertigt
sich nach dem Gesagten, die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten
und dem Staat je hälftig aufzuerlegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 14'000.00 (inkl. Kosten
für das Ergänzungsgutachten, Auslagen des Gerichts), sind damit dem Beschuldigten
im Umfang von CHF 7’000.00 aufzuerlegen. Die restlichen Kosten erliegen
auf dem Staat.
3.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.
a StPO). Da der Privatkläger vollständig unterliegt, steht ihm keine
Parteientschädigung zu. Das Gesuch wird entsprechend abgewiesen.
4.
Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird
die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,
in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das
urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest
(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den
Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.
Gemäss § 158 Abs. 1 des
kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände betrug bis
31.
Dezember 2022 CHF 180.00 und beträgt ab 1. Januar 2023
CHF 190.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT).
Die vom ehemaligen amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten, Advokat Jeremy Huart, Delémont, mittels Honorarnote geltend
gemachte Entschädigung von total CHF 1’231.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
erweist sich als angemessen. Die Entschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt.
Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn
Jahren im Umfang von 50%.
Der vom amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Meilen, mittels Honorarnote
geltend gemachte Aufwand von total 67.85 Stunden erweist sich grundsätzlich als
angemessen; für die effektive Dauer der Hauptverhandlung (3.5 Stunden) bzw.
Urteilseröffnung (0.5 Stunden) werden insgesamt sechs Stunden gekürzt (geltend
gemacht wurden 8 Stunden für die Hauptverhandlung und 2 Stunden für die
Urteilseröffnung). Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen
erscheinenden Auslagen von total CHF 170.90 sowie der MwSt. zu 7.7 %
resultieren CHF 12'668.65 (15.95 Stunden à CHF 180.00, 45.9 Stunden à
CHF 190.00). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Bernhard Isenring ist
demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates
Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 50%.
Dispositiv
Demnach wird
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3, Art. 32
Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4a Abs. 3 VRV, Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3
StGB; Art. 40, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art.
126 Abs. 3, Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
der fahrlässigen
schweren Körperverletzung, begangen am 19. Juni 2019;
b)
der qualifizierten
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch waghalsiges Überholen und
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, begangen am 19.
Juni 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24
Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ wird ein Tag Haft an den unbedingt
vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Der beschlagnahmte Fahrradhelm
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird C.___ gemäss rechtskräftiger
Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2021
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils herausgegeben.
5. Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber
A.___, resultierend aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2019, werden gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils bei einer Haftungsquote
von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung der Schadens- und
Genugtuungshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
6. A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Advokat Andreas Brodbeck, gemäss rechtskräftiger Ziffer
6 des erstinstanzlichen Urteils für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'467.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Der Antrag des Privatklägers
C.___ auf Ausrichtung einer vom Beschuldigten zu bezahlenden
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
8. Die Entschädigung des ehemals amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wurde gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 18'476.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
9. Die Entschädigung des ehemals amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Jeremy Huart, wird für das Berufungsverfahren
auf CHF 1'231.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 50%, ausmachend CHF 615.85,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Bernhard Isenring, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'668.65
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates im Umfang von 50%, ausmachend CHF 6'334.35, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'644.65 (inkl.
Gutachterkosten, jedoch ohne Dolmetscherkosten), mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 32'644.65,
zu bezahlen.
12. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 14'000.00, zur
Hälfte, ausmachend CHF 7'000.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten
des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Wiedmer