STBER.2022.40
Verletzung der Verkehrsregeln
17. November 2022Deutsch24 min
angeordnet und der Berufungsklägerin Frist bis 2. Juni 2022 gesetzt zur Einreichung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. November 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander
Kunz,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 17. September
2020 wurde A.___ (nachfolgend die Beschuldigte) wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei
Tagen Freiheitsstrafe, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 150.00
verurteilt (Aktenseite [AS] 12 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 frist- und formgerecht
Einsprache (AS 15).
3. Mit Verfügung vom 16. März 2021
überwies der zuständige Untersuchungsbeamte die Akten an das Gerichtspräsidium
von Thal-Gäu zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts;
dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und unter Beantragung der
Befragung der Polizisten Wm B.___ und Wm C.___ als Zeugen an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 18 f.). Der Untersuchungsbeamte äusserte
sich in der Überweisungsverfügung im Rahmen eines Schlussberichts zum
Sachverhalt (AS 19).
4. Am 2. März 2022 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 105 ff.):
1.
A.___ hat sich der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer Verrichtung,
welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 22. Juli 2020,
schuldig gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu bezahlen. Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF
200.00, womit die gesamten Kosten CHF 450.00 betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess die
Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 100). Die
Berufungserklärung datiert vom 12. April 2022. Verlangt wird ein Freispruch,
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und
es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; U.K.u.E.F.
6. Mit Stellungnahme vom 29. April 2022
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 12. Mai 2022 wurde das schriftliche Berufungsverfahren
angeordnet und der Berufungsklägerin Frist bis 2. Juni 2022 gesetzt zur Einreichung
einer Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung ging innert dreimal
erstreckter Frist am 21. Juli 2022 ein.
8. Am 5. August 2022 wurde über die
Beschuldigte ein Strafregisterauszug eingeholt. Es sind zwei Verurteilungen
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verzeichnet (Strafbefehle vom
16.2.2016 und vom 31.3.2020).
Erwägungen
II. Kognition
1.
Bildeten – wie
vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398
Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)
Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach
Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die
Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.
Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398
StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen,
da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398
StPO N 24).
Gerügt werden können wegen
Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von
Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,
welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender
Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig
festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist
(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia
144).
2.
Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden.
Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die
erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung)
willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine
erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).
3.
Die Beschuldigte rügt eine Verletzung
des Anklageprinzips, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine
unrichtige Rechtsanwendung.
III. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Der Beschuldigten wird im
Strafbefehl vom 17. September 2020, welcher vorliegend die Anklage bildet,
vorgehalten, während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen zu haben, ohne
Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur und ohne Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, indem sie am 22. Juli 2020, um 18:30 Uhr, in Egerkingen,
Oltenstrasse, in Fahrtrichtung Hägendorf, als Lenkerin des Personenwagens VW [...],
SO-[...], ihr Mobiltelefon in der rechten Hand neben dem Lenkrad gehalten und
während ein bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem Kopf auf das Telefon
geblickt habe (Fahrstrecke ca. 20 Meter, Geschwindigkeit ca. 50 km/h). Dadurch
habe sie sich in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
schuldig gemacht.
2.
Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz
2.1
Die Vorinstanz hielt bei der
Beweiswürdigung abschliessend fest, es sei auf den Sachverhalt gemäss
Strafanzeige vom 22. Juli 2020 und die Aussagen der Beschuldigten anlässlich
der Erstbefragung abzustellen (US 5). Somit ging die Vorinstanz von folgendem
erstellten Sachverhalt aus:
Gemäss Polizeirapport war es bewölkt,
die Strassenverhältnisse waren trocken und es gab ein mittleres
Verkehrsaufkommen. Während der Verkehrsüberwachung der Patrouille MOP Ost
konnte auf der Oltnerstrasse in Egerkingen, am 22.07.2020, um 18:30 Uhr, der
Personenwagen (Pw) VW, SO-[...], fahrend festgestellt werden. Das Fahrzeug fuhr
mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 50 km/h in Fahrtrichtung Hägendorf.
Es konnte durch die Patrouille beobachtet werden, wie die Lenkerin ihr
Smartphone mit ihrer rechten Hand rechts neben dem Lenkrad (auf Höhe Mitte des
Lenkrades) hielt und dieses über eine Strecke von ca. 20 Metern resp. während
einer geschätzten Dauer von ein bis zwei Sekunden bediente. Der Blick war auf
das Smartphone gerichtet und somit war der Kopf leicht gesenkt. Eine Gefährdung
oder Behinderung Dritter sowie Schwenker des Fahrzeuges konnten nicht
festgestellt werden. Beim Verkehrsüberwachungsstandort handelte es sich um
einen leicht erhöhten Vorplatz der Liegenschaft Oltnerstrasse 25, Egerkingen,
ca. 6 m parallel zur Strasse mit freiem Blick auf die Oltnerstrasse (AS 3). Die
Beschuldigte sagte im Rahmen der Erstbefragung vom 22. Juli 2020 aus, sie habe
auf ihrem Natel das Navi einschalten wollen, um die Adresse vom Mc Donald’s in
Egerkingen einzugeben. Das Natel habe sie im Getränkehalter gehabt und sie habe
es von dort mit der rechten Hand behändigt. Sie habe es mittels Fingerabdruck
entsperren müssen und habe die App öffnen wollen, als sie hinter sich die
Polizei bemerkt habe. Sie denke, das Ganze habe etwa 2 -3 Sekunden gedauert.
2.2
Die Verteidigung rügt, die
Vorinstanz gehe dann bei der rechtlichen Würdigung von einer abstrakten
Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer aus und verletze damit das
Anklageprinzip. Denn in der Anklage werde eine Gefährdung ausdrücklich
verneint. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine abstrakte Gefährdung
vorliegt, eine Frage der rechtlichen Würdigung ist (vgl. dazu der im Rahmen der
rechtlichen Würdigung dargelegte Entscheid des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom
8.
Februar 2021 E. 3.3 in fine). Dementsprechend hat die Vorinstanz auch im
Rahmen der rechtlichen Würdigung auf eine abstrakte Gefährdung geschlossen. Die
Verneinung der Gefährdung im Strafbefehl bezieht sich darauf, dass eine
konkrete Gefährdung, mithin eine grobe Verkehrsregelverletzung ausgeschlossen
wird. Dass die Anklägerin damit nicht auch eine abstrakte Gefährdung
ausschloss, zeigt sich daran, dass sie Art. 3 Abs. 1 VRV und damit eine Norm
als verletzt angesehen hat, deren Verletzung stets mit einer zumindest
abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einhergeht (in diesem
Sinne auch Entscheid des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3).
Entgegen dem entsprechenden Einwand der
Verteidigung dehnte die Vorinstanz auch nicht den Anklagesachverhalt im Sinne
des Schlussberichts der Staatsanwaltschaft aus, was, wie die Verteidigung
zutreffend ausführt, auch nicht zulässig wäre, da der Schlussbericht nicht Teil
der Anklage, sondern eine Erläuterung davon ist in Fällen, in denen die
Staatsanwaltschaft die Anklage nicht persönlich vor Gericht vertritt (vgl. in diesem
Zusammenhang auch die Ausführungen im Basler Kommentar zur StPO, Basel 2014,
Art. 326 StPO N 15 ff.; Donatsch et al., Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf
2020, Art. 326 StPO N 16). Wie dargelegt, legte die Vorinstanz ihrem
Beweisergebnis die Strafanzeige und die Erstaussage der Beschuldigten zugrunde,
worauf sich auch die Anklage stützt. Soweit die Vorinstanz im Rahmen der
rechtlichen Würdigung von Sachverhalts-Elementen ausgeht, die sich im
Schlussbericht finden, wird dazu bei der rechtlichen Würdigung Stellung
genommen.
Weiter ist der Einwand der Verteidigung,
die Vorinstanz hätte nicht auf die Erstaussage der Beschuldigten abstellen
dürfen, denn diese habe sich damals möglichst schnell aus der unangenehmen
Situation der polizeilichen Anhaltung befreien wollen und deshalb das
Befragungsprotokoll unterschrieben, ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein,
rein appellatorischer Natur und vermag nicht einmal im Ansatz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Ebenso ist die Argumentation der
Verteidigung unzutreffend, es müsse «in dubio pro reo» von einer Dauer des
Vorfalls von lediglich einer Sekunde ausgegangen werden. Denn vorliegend ging
die Beschuldigte in der hier relevanten Erstaussage selbst von einer Dauer von
zwei bis drei Sekunden aus. Eine Dauer von ein bis zwei Sekunden hat sie also
gar nicht bestritten. Im Übrigen kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» in
seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
Es liegt somit weder eine Verletzung des
Anklageprinzips noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Das
Beweisergebnis der Vorinstanz, welches den angeklagten Sachverhalt als erfüllt
Dispositiv
ansah, ist demnach nicht zu beanstanden. Auf den Eventualantrag der
Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist unter diesen
Umständen nicht näher einzugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit
Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des
Bundesrates verletzt. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 17. September
2020 eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, indem er gegen Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen habe.
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der
Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also jederzeit in der Lage sein,
auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede
Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 53 E. 1). Er hat
dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung oder Mitfahrende noch auf
andere Weise behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Art. 3 Abs. 1 VRV
konkretisiert dies wie folgt: «Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der
Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung
vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu
sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte
beeinträchtigt wird.»
Während das allgemeine Mass der
Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, sich nach den
gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230 E. 2, BGE 103 IV 101 E. 2b), untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV
explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung, ebenso wie gemäss
Art. 3 Abs. 3 VRV jedes Loslassen der Lenkvorrichtung verboten ist (in diesem
Sinne auch GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 4. Aufl., S. 76). Gesetz und
Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die
notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne
eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die
übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen.
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher die
Zuwendung der Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse verlangt, ist nicht
bereits dadurch verletzt, dass der Fahrzeuglenker während der Fahrt ein
Telefongespräch führt; ein solches braucht die Konzentration nicht stärker zu
beanspruchen als ein Gespräch mit den Fahrzeuginsassen. Hingegen kann das
Halten des Telefonhörers allenfalls eine Verrichtung sein, welche die Bedienung
des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV).
Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad
mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die
andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die
Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des
Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur
Verfügung. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe
erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung,
dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur
sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die
Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung
in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer
oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit
der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in
unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2.a - d).
1.3 Im Entscheid 6B_894/2016 vom 14.
März 2017 stützte das Bundesgericht einen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV bei einem
Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit
derselben Hand, die sich am Lenkrad befand, ein Mobilgerät bediente (rechte
Hand). Die freie linke Hand befand sich nicht am Lenkrad, sondern lehnte im
Bereich des Kopfes. Er habe das Gerät nicht bloss gehalten, sondern bedient und
dafür unbestrittenermassen seinen Blick von der Strasse abgewandt. Allein
deswegen hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht sofort reagieren
können, wenn seine Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich gewesen
wäre. Er habe daher mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens eine abstrakte
Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwäge, verneine das Bundesgericht eine Erschwerung der
Fahrzeugbedienung bei einer kurzen Ablenkung in der Regel nur, wenn weder der
Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung verändert werden müsse
(E. 3.3.1).
1.4 Im Entscheid 6B_1423/2017 vom 9. Mai
2018 stützte das Bundesgericht einen Schuldspruch (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) in einem Fall, in dem der
Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h auf dem
Additionsstreifen über die Autobahn fuhr und dabei während ca. 3 Sekunden (ca.
49.5 - 57 Meter) seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse, sondern dem
Mobiltelefon bzw. einem Lasermessgerät zugewendet hatte, welches er in der
rechten Hand gehalten und bedient hatte. Die Bedienung bestand darin, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen das Gerät kurz aus der Halterung am
Gürtel genommen, abgeschaltet und wieder in die Halterung gesteckt hat. Die
Geschwindigkeit und das Verkehrsaufkommen auf dem fraglichen Autobahnabschnitt
habe grundsätzlich eine stete Aufmerksamkeit und eine erhöhte Bremsbereitschaft
des Fahrzeuglenkers erfordert, weswegen die Reaktionszeit zwischen 0,6 und 0,7
Sekunden betragen habe. Es handle sich um eine unzulässige appellatorische
Kritik am vorinstanzlichen Urteil, wenn der Beschwerdeführer vortrage, er habe
den Blick nicht senken müssen, um das Lasermessgerät aus der Halterung zu
nehmen und es abzuschalten (E. 3.2 - 3.3.3).
1.5 Im Entscheid 6B_1183/2014 vom 27.
Oktober 2015 stützte das Bundesgericht einen vorinstanzlichen Freispruch vom
Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung in einem Fall, in dem ein
Autolenker auf dem Normalstreifen einer Autobahn mit 80 - 100 km/h im
Kurvenbereich sein Mobiltelefon während 15 Sekunden ununterbrochen in der
linken Hand hielt, ohne zu telefonieren oder dieses zu bedienen, ohne den Blick
von der Strasse abzuwenden und ohne durch eine spezielle Fahrweise aufzufallen.
Der Fall unterscheide sich wesentlich von BGE 120 IV 36. Das Gesichtsfeld sei
nicht eingeschränkt gewesen und die freie Bewegung des Kopfes sei für
notwendige Seitenblicke oder die Beobachtung des Rückspiegels nicht behindert
gewesen (E 1.6). Anders sei der Fall aber allenfalls zu beurteilen, wenn der
Autolenker telefoniert oder andere Manipulationen vorgenommen hätte, hielt das
Bundesgericht abschliessend fest (E. 1.6 in fine).
1.6 Im Entscheid 1C_183/2016 vom 22.
September 2016 bejahte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität des
vorinstanzlichen Entscheids, der den Beschwerdeführer wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung verurteilt hatte, der bei einer Ortsausfahrt mehr als
nur einigen Sekunden ein Navigationsgerät zum Ablesen beim Steuerrad
positionierte. Dieses Verhalten entspreche insoweit dem Telefonieren während
der Fahrt, bei dem das Telefon für längere Zeit am Ohr gehalten werde (E. 2.6).
1.7 Im Verfahren STBER.2018.47 stützte
die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn einen vorinstanzlichen
Schuldspruch (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs.
1 VRV) in einem Fall, in dem der Beschuldigte während der Fahrt innerorts
während rund
zwei Sekunden mit seiner rechten Hand ein Mobiltelefon
hielt, auf dieses blickte und dieses bediente. Die Strafkammer erwog (US 10),
durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Bestimmungen von Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV missachtet, da er ohne
zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während rund zwei Sekunden weg vom
Strassengeschehen gerichtet habe. Die konkreten Umstände hätten jedoch vom
Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine
Innerortsstrecke mit regem Verkehrsaufkommen handle, auf welcher mit
Fussgängern und Velofahrern gerechnet werden müsse. Zudem seien angesichts der
Uhrzeit (Feierabendverkehr an einem Werktag) ein brüskes Abbremsen, Vollbremsungen
oder gar Überholmanöver entgegenkommender Fahrzeuge nicht auszuschliessen
gewesen. Aufgrund dieser konkreten Gegebenheiten wäre die aufmerksame
Beobachtung des vorausfahrenden und entgegenkommenden Verkehrs besonders
angezeigt gewesen, um von der Entwicklung der Verkehrssituation nicht überrascht
zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht nur auf
die im abendlichen Berufsverkehr üblicherweise zu erwartenden Gefahren zu
richten, sondern er hätte sekundär auch ungewöhnliche Verhaltensweisen anderer
Verkehrsteilnehmer im Auge behalten müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c).
Zwar seien die Strassen- und Sichtverhältnisse grundsätzlich gut gewesen,
aufgrund der konkreten Tatzeit (Novemberabend um 17.00 Uhr, einsetzende
Dämmerung) müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Sichtverhältnisse
nicht mehr optimal gewesen seien. Auch dies habe eine erhöhte Aufmerksamkeit
erfordert. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte das Gerät nicht bloss
gehalten, sondern bedient und daher eine erhöhte kognitive Aufmerksamkeit dem
Gerät zu- und von der Strasse abgewandt habe. Allein deswegen hätte er mit
grosser Wahrscheinlichkeit nicht sofort reagieren können, wenn seine
Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich gewesen wäre. Er habe daher
auch mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens eine abstrakte Gefahr für die
übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies genüge für die Erfüllung des
Tatbestandes. Die Strafkammer verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3.1 (analog:
STBER.2021.106, STBER.2022.36).
2. Rechtliche Würdigung in casu
2.1 Aufgrund der dargelegten
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass das Entsperren des
Smartphones (wie das Sperren im Entscheid 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018) bereits
ein Bedienen des Geräts darstellt. Dies in Abgrenzung zum blossen Halten des
Geräts (vgl. Entscheid 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015), das weder ein
Abwenden des Blicks vom Strassenverkehr noch eine Veränderung der Körperhaltung
oder eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Kopfs nach sich zieht und
auch nicht eine kognitive Ablenkung beinhaltet. Das Entsperren, sei es mittels
Eingabe eines Codes, sei es mittels Fingerabdruck, erfordert einen gezielten
Blick auf das Display des Gerätes, was wiederum zur Folge hat, dass während
diesem Moment der Blick vom Strassengeschehen abgewendet wird. Es kann der
Verteidigung also nicht gefolgt werden, wenn sie ins Feld führt, die
Beschuldigte habe das Gerät nicht bedient gehabt, da sie die App nicht geöffnet
habe. Sie hat das Gerät bereits dadurch bedient, dass sie dieses entsperrt hat.
Der Sachverhalt fällt unter Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV, wonach der Fahrzeugführer
beim Fahren keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert. Wie in den Erwägungen zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausgeführt, gehen diesbezüglich Gesetz und Verordnung davon aus,
dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs
beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets
zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen. Vorliegend
hat die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis ihren Kopf leicht gesenkt und ihren
Blick auf ihr Smartphone gerichtet. Die Verrichtung dauerte zwar nur kurz.
Jedoch können im Strassenverkehr bereits ein bis zwei Sekunden Ablenkung
ausreichen, um das richtige Lenken zu erschweren. Wie dargelegt, stützte die
Strafkammer im Verfahren STBER.2018.47 den vorinstanzlichen Schuldspruch in
einem ähnlichen Fall (Innerortsbereich, zwei Sekunden auf Mobiltelefon geschaut
und dieses bedient). Die Beschuldigte hat sich demnach einer einfachen
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV schuldig gemacht.
2.2 Die Vorinstanz sah zudem auch Art. 3
Abs. 1 Satz 1 VRV als verletzt an. Wie im Rahmen der allgemeinen Ausführungen
zur rechtlichen Würdigung ausgeführt, liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
Satz 1 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen
nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird
(vgl. 120 IV 63 E. 2c), wovon die Vorinstanz ausging. Die rechtliche Würdigung
der Vorinstanz lautet wie folgt (US 6 f.): «Die Beschuldigte hat über eine
Strecke von rund 20 Meter und eine Zeitdauer von ein bis zwei Sekunden ohne
zwingenden Grund ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt,
sondern hat auf das Display ihres Smartphones geschaut, welches sie in ihrer
rechten Hand auf Höhe des Lenkrads hielt, das Smartphone entsperrt und die
Navigations-App geöffnet um eine Adresse einzugeben. Sie hat das Gerät folglich
bedient. Dies innerorts, kurz vor einem vielbefahrenen zweispurigen Kreisverkehrsplatz
und einbiegenden Strassen. Die Aufmerksamkeit der Beschuldigten wurde durch ihr
Verhalten im vorliegenden Fall tatsächlich beeinträchtigt: Sie hatte sich auf
der genannten Streckenlänge nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt, obwohl die
konkreten Umstände ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt hätten (…)
Zudem hat die Beschuldigte ihr Smartphone (…) nicht bloss in der Hand gehalten,
sondern bedient und entsprechend eine erhöhte kognitive Aufmerksamkeit dem
Gerät zu und von der Strasse abgewandt. Wäre ihre Aufmerksamkeit, etwa wegen
eines brüsken Abbremsens der auf den Kreisverkehrsplatz zufahrenden Fahrzeuge,
erforderlich gewesen, hätte sie mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht
sofort reagieren können. Sie hat daher auch mit dem Bedienen des Handys
mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer
geschaffen.»
Soweit die Vorinstanz bei der
rechtlichen Würdigung davon ausgeht, die Beschuldigte habe die App
eingeschaltet, geht sie über ihr eigenes Beweisergebnis hinaus. Dies wird der
Beschuldigten denn auch nicht vorgehalten und ergibt sich weder aus der
Strafanzeige noch aus den Erstaussagen der Beschuldigten. Dies ändert aber
nichts an der Tatsache, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon bedient hat,
indem sie es entsperrt hat. Dass sie dies kurz vor einem vielbefahrenen
zweispurigen Kreisverkehrsplatz und einbiegenden Strassen getan hat, wie dies
die Vorinstanz annimmt, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Strafanzeige ist
zu entnehmen, dass es ein mittleres Verkehrsaufkommen gegeben hat, die
Strassenverhältnisse waren trocken, es war bewölkt, es war um 18:30 Uhr an
einem Juliabend noch hell. Der Strafanzeige ist weiter zu entnehmen, dass der
Verkehrsüberwachungsstandort auf Höhe der Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in Egerkingen
war. Dass der Tatort aber kurz vor dem Kreisel war, ist nicht aktenkundig. Eine
Internetrecherche (Google earth) ergibt sogar klar ein anderes Bild: Die
Liegenschaft 25 befindet sich rund 200 m weg vom Kreisel. Die von der
Vorinstanz genannten Begleitumstände (Tatort kurz vor vielbefahrenem Kreisel
und einbiegenden Strassen), welche eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt hätten,
sind somit akten- und tatsachenwidrig. In der konkreten Situation sind eher keine
Umstände erkennbar, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten.
Im Gegensatz zum Verfahren STBER.2018.47 herrschte keine Dämmerung, die die
Sichtverhältnisse etwas eingeschränkt hätte. Fussgängerstreifen (auf denen die
Beschuldigte gegebenenfalls mit Fussgängern rechnen musste) werden in der
Strafanzeige nicht erwähnt (und sind auch bei einer entsprechenden
Internetrecherche nicht ersichtlich). Der Vorfall ereignete sich auch nicht
während, sondern nach dem Feierabendverkehr. Insofern unterscheidet sich der
vorliegende Fall nicht unwesentlich von jenem, der die Strafkammer im Verfahren
STBER.2018.47 zu beurteilen hatte und in dem sie auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1
VRV als verletzt ansah. Ob sich auf dem entsprechenden Streckenabschnitt eine
Tankstelle befand, wie dies im Schlussbericht des zuständigen
Untersuchungsbeamten steht, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Es
kann aber festgehalten werden, dass dieser Umstand nicht einen erhöhten Grad an
erforderlicher Aufmerksamkeit zu begründen vermögen würde. Insgesamt liegt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV somit nicht vor. Dies ändert aber
nichts daran, dass ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.
1 SVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV zu ergehen hat.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte
zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe. Die
Verteidigung äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung
der Vorinstanz. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz ausser Acht liess,
dass die Beschuldigte wegen SVG-Delikten zweimal vorbestraft ist (jeweils grobe
Verletzung der Verkehrsregeln: Urteile vom 16.2.1016 und 31.3.2020) und die
neue Delinquenz innerhalb einer Probezeit erfolgte und nur kurz nach der
letzten Verurteilung, dürfte dieses Strafmass eher zu tief veranschlagt worden
sein. Die beschränkte Kognition betrifft die Strafzumessung nicht. Infolge des
hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes fällt eine Anpassung des
Strafmasses aber ausser Betracht. Die Busse der Vorinstanz ist zu bestätigen,
so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen
und ihr Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.
Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt, zuzüglich der allgemeinen Kosten
belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'050.00.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB;
Art. 379 ff., 398 ff und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer Verrichtung,
welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 22. Juli 2020,
schuldig gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3.
Das
Entschädigungsbegehren von A.___, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird
abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu
bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1’050.00,
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 aufgehoben.