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Entscheid

STBER.2022.40

Verletzung der Verkehrsregeln

17. November 2022Deutsch24 min

angeordnet und der Berufungsklägerin Frist bis 2. Juni 2022 gesetzt zur Einreichung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Alexander

Kunz,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 17. September

2020 wurde A.___ (nachfolgend die Beschuldigte) wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei

Tagen Freiheitsstrafe, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 150.00

verurteilt (Aktenseite [AS] 12 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 frist- und formgerecht

Einsprache (AS 15).

3. Mit Verfügung vom 16. März 2021

überwies der zuständige Untersuchungsbeamte die Akten an das Gerichtspräsidium

von Thal-Gäu zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts;

dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und unter Beantragung der

Befragung der Polizisten Wm B.___ und Wm C.___ als Zeugen an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 18 f.). Der Untersuchungsbeamte äusserte

sich in der Überweisungsverfügung im Rahmen eines Schlussberichts zum

Sachverhalt (AS 19).

4. Am 2. März 2022 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 105 ff.):

1.

A.___ hat sich der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 22. Juli 2020,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

200.00, womit die gesamten Kosten CHF 450.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess die

Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 100). Die

Berufungserklärung datiert vom 12. April 2022. Verlangt wird ein Freispruch,

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und

es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten; U.K.u.E.F.

6. Mit Stellungnahme vom 29. April 2022

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 12. Mai 2022 wurde das schriftliche Berufungsverfahren

angeordnet und der Berufungsklägerin Frist bis 2. Juni 2022 gesetzt zur Einreichung

einer Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung ging innert dreimal

erstreckter Frist am 21. Juli 2022 ein.

8. Am 5. August 2022 wurde über die

Beschuldigte ein Strafregisterauszug eingeholt. Es sind zwei Verurteilungen

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verzeichnet (Strafbefehle vom

16.2.2016 und vom 31.3.2020).

Erwägungen

II. Kognition

1.

Bildeten – wie

vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398

Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)

Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach

Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die

Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.

Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398

StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen,

da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398

StPO N 24).

Gerügt werden können wegen

Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von

Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,

welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender

Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig

festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist

(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia

144).

2.

Neue

Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden.

Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die

erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung)

willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine

erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).

3.

Die Beschuldigte rügt eine Verletzung

des Anklageprinzips, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine

unrichtige Rechtsanwendung.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Der Beschuldigten wird im

Strafbefehl vom 17. September 2020, welcher vorliegend die Anklage bildet,

vorgehalten, während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen zu haben, ohne

Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur und ohne Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer, indem sie am 22. Juli 2020, um 18:30 Uhr, in Egerkingen,

Oltenstrasse, in Fahrtrichtung Hägendorf, als Lenkerin des Personenwagens VW [...],

SO-[...], ihr Mobiltelefon in der rechten Hand neben dem Lenkrad gehalten und

während ein bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem Kopf auf das Telefon

geblickt habe (Fahrstrecke ca. 20 Meter, Geschwindigkeit ca. 50 km/h). Dadurch

habe sie sich in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG

schuldig gemacht.

2.

Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz

2.1

Die Vorinstanz hielt bei der

Beweiswürdigung abschliessend fest, es sei auf den Sachverhalt gemäss

Strafanzeige vom 22. Juli 2020 und die Aussagen der Beschuldigten anlässlich

der Erstbefragung abzustellen (US 5). Somit ging die Vorinstanz von folgendem

erstellten Sachverhalt aus:

Gemäss Polizeirapport war es bewölkt,

die Strassenverhältnisse waren trocken und es gab ein mittleres

Verkehrsaufkommen. Während der Verkehrsüberwachung der Patrouille MOP Ost

konnte auf der Oltnerstrasse in Egerkingen, am 22.07.2020, um 18:30 Uhr, der

Personenwagen (Pw) VW, SO-[...], fahrend festgestellt werden. Das Fahrzeug fuhr

mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 50 km/h in Fahrtrichtung Hägendorf.

Es konnte durch die Patrouille beobachtet werden, wie die Lenkerin ihr

Smartphone mit ihrer rechten Hand rechts neben dem Lenkrad (auf Höhe Mitte des

Lenkrades) hielt und dieses über eine Strecke von ca. 20 Metern resp. während

einer geschätzten Dauer von ein bis zwei Sekunden bediente. Der Blick war auf

das Smartphone gerichtet und somit war der Kopf leicht gesenkt. Eine Gefährdung

oder Behinderung Dritter sowie Schwenker des Fahrzeuges konnten nicht

festgestellt werden. Beim Verkehrsüberwachungsstandort handelte es sich um

einen leicht erhöhten Vorplatz der Liegenschaft Oltnerstrasse 25, Egerkingen,

ca. 6 m parallel zur Strasse mit freiem Blick auf die Oltnerstrasse (AS 3). Die

Beschuldigte sagte im Rahmen der Erstbefragung vom 22. Juli 2020 aus, sie habe

auf ihrem Natel das Navi einschalten wollen, um die Adresse vom Mc Donald’s in

Egerkingen einzugeben. Das Natel habe sie im Getränkehalter gehabt und sie habe

es von dort mit der rechten Hand behändigt. Sie habe es mittels Fingerabdruck

entsperren müssen und habe die App öffnen wollen, als sie hinter sich die

Polizei bemerkt habe. Sie denke, das Ganze habe etwa 2 -3 Sekunden gedauert.

2.2

Die Verteidigung rügt, die

Vorinstanz gehe dann bei der rechtlichen Würdigung von einer abstrakten

Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer aus und verletze damit das

Anklageprinzip. Denn in der Anklage werde eine Gefährdung ausdrücklich

verneint. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine abstrakte Gefährdung

vorliegt, eine Frage der rechtlichen Würdigung ist (vgl. dazu der im Rahmen der

rechtlichen Würdigung dargelegte Entscheid des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom

8.

Februar 2021 E. 3.3 in fine). Dementsprechend hat die Vorinstanz auch im

Rahmen der rechtlichen Würdigung auf eine abstrakte Gefährdung geschlossen. Die

Verneinung der Gefährdung im Strafbefehl bezieht sich darauf, dass eine

konkrete Gefährdung, mithin eine grobe Verkehrsregelverletzung ausgeschlossen

wird. Dass die Anklägerin damit nicht auch eine abstrakte Gefährdung

ausschloss, zeigt sich daran, dass sie Art. 3 Abs. 1 VRV und damit eine Norm

als verletzt angesehen hat, deren Verletzung stets mit einer zumindest

abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer einhergeht (in diesem

Sinne auch Entscheid des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3).

Entgegen dem entsprechenden Einwand der

Verteidigung dehnte die Vorinstanz auch nicht den Anklagesachverhalt im Sinne

des Schlussberichts der Staatsanwaltschaft aus, was, wie die Verteidigung

zutreffend ausführt, auch nicht zulässig wäre, da der Schlussbericht nicht Teil

der Anklage, sondern eine Erläuterung davon ist in Fällen, in denen die

Staatsanwaltschaft die Anklage nicht persönlich vor Gericht vertritt (vgl. in diesem

Zusammenhang auch die Ausführungen im Basler Kommentar zur StPO, Basel 2014,

Art. 326 StPO N 15 ff.; Donatsch et al., Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf

2020, Art. 326 StPO N 16). Wie dargelegt, legte die Vorinstanz ihrem

Beweisergebnis die Strafanzeige und die Erstaussage der Beschuldigten zugrunde,

worauf sich auch die Anklage stützt. Soweit die Vorinstanz im Rahmen der

rechtlichen Würdigung von Sachverhalts-Elementen ausgeht, die sich im

Schlussbericht finden, wird dazu bei der rechtlichen Würdigung Stellung

genommen.

Weiter ist der Einwand der Verteidigung,

die Vorinstanz hätte nicht auf die Erstaussage der Beschuldigten abstellen

dürfen, denn diese habe sich damals möglichst schnell aus der unangenehmen

Situation der polizeilichen Anhaltung befreien wollen und deshalb das

Befragungsprotokoll unterschrieben, ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein,

rein appellatorischer Natur und vermag nicht einmal im Ansatz eine willkürliche

Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Ebenso ist die Argumentation der

Verteidigung unzutreffend, es müsse «in dubio pro reo» von einer Dauer des

Vorfalls von lediglich einer Sekunde ausgegangen werden. Denn vorliegend ging

die Beschuldigte in der hier relevanten Erstaussage selbst von einer Dauer von

zwei bis drei Sekunden aus. Eine Dauer von ein bis zwei Sekunden hat sie also

gar nicht bestritten. Im Übrigen kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» in

seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot

hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).

Es liegt somit weder eine Verletzung des

Anklageprinzips noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Das

Beweisergebnis der Vorinstanz, welches den angeklagten Sachverhalt als erfüllt

Dispositiv

ansah, ist demnach nicht zu beanstanden. Auf den Eventualantrag der

Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist unter diesen

Umständen nicht näher einzugehen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit

Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des

Bundesrates verletzt. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 17. September

2020 eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, indem er gegen Art. 31

Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen habe.

1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der

Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also jederzeit in der Lage sein,

auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede

Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 53 E. 1). Er hat

dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung oder Mitfahrende noch auf

andere Weise behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Art. 3 Abs. 1 VRV

konkretisiert dies wie folgt: «Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der

Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung

vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu

sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte

beeinträchtigt wird.»

Während das allgemeine Mass der

Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, sich nach den

gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230 E. 2, BGE 103 IV 101 E. 2b), untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV

explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung, ebenso wie gemäss

Art. 3 Abs. 3 VRV jedes Loslassen der Lenkvorrichtung verboten ist (in diesem

Sinne auch GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 4. Aufl., S. 76). Gesetz und

Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die

notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne

eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die

übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen.

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, welcher die

Zuwendung der Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse verlangt, ist nicht

bereits dadurch verletzt, dass der Fahrzeuglenker während der Fahrt ein

Telefongespräch führt; ein solches braucht die Konzentration nicht stärker zu

beanspruchen als ein Gespräch mit den Fahrzeuginsassen. Hingegen kann das

Halten des Telefonhörers allenfalls eine Verrichtung sein, welche die Bedienung

des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV).

Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad

mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die

andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die

Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des

Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur

Verfügung. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe

erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung,

dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur

sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die

Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung

in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer

oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit

der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in

unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2.a - d).

1.3 Im Entscheid 6B_894/2016 vom 14.

März 2017 stützte das Bundesgericht einen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 1

SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV bei einem

Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit

derselben Hand, die sich am Lenkrad befand, ein Mobilgerät bediente (rechte

Hand). Die freie linke Hand befand sich nicht am Lenkrad, sondern lehnte im

Bereich des Kopfes. Er habe das Gerät nicht bloss gehalten, sondern bedient und

dafür unbestrittenermassen seinen Blick von der Strasse abgewandt. Allein

deswegen hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht sofort reagieren

können, wenn seine Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich gewesen

wäre. Er habe daher mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens eine abstrakte

Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwäge, verneine das Bundesgericht eine Erschwerung der

Fahrzeugbedienung bei einer kurzen Ablenkung in der Regel nur, wenn weder der

Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung verändert werden müsse

(E. 3.3.1).

1.4 Im Entscheid 6B_1423/2017 vom 9. Mai

2018 stützte das Bundesgericht einen Schuldspruch (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) in einem Fall, in dem der

Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h auf dem

Additionsstreifen über die Autobahn fuhr und dabei während ca. 3 Sekunden (ca.

49.5 - 57 Meter) seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse, sondern dem

Mobiltelefon bzw. einem Lasermessgerät zugewendet hatte, welches er in der

rechten Hand gehalten und bedient hatte. Die Bedienung bestand darin, dass der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen das Gerät kurz aus der Halterung am

Gürtel genommen, abgeschaltet und wieder in die Halterung gesteckt hat. Die

Geschwindigkeit und das Verkehrsaufkommen auf dem fraglichen Autobahnabschnitt

habe grundsätzlich eine stete Aufmerksamkeit und eine erhöhte Bremsbereitschaft

des Fahrzeuglenkers erfordert, weswegen die Reaktionszeit zwischen 0,6 und 0,7

Sekunden betragen habe. Es handle sich um eine unzulässige appellatorische

Kritik am vorinstanzlichen Urteil, wenn der Beschwerdeführer vortrage, er habe

den Blick nicht senken müssen, um das Lasermessgerät aus der Halterung zu

nehmen und es abzuschalten (E. 3.2 - 3.3.3).

1.5 Im Entscheid 6B_1183/2014 vom 27.

Oktober 2015 stützte das Bundesgericht einen vorinstanzlichen Freispruch vom

Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung in einem Fall, in dem ein

Autolenker auf dem Normalstreifen einer Autobahn mit 80 - 100 km/h im

Kurvenbereich sein Mobiltelefon während 15 Sekunden ununterbrochen in der

linken Hand hielt, ohne zu telefonieren oder dieses zu bedienen, ohne den Blick

von der Strasse abzuwenden und ohne durch eine spezielle Fahrweise aufzufallen.

Der Fall unterscheide sich wesentlich von BGE 120 IV 36. Das Gesichtsfeld sei

nicht eingeschränkt gewesen und die freie Bewegung des Kopfes sei für

notwendige Seitenblicke oder die Beobachtung des Rückspiegels nicht behindert

gewesen (E 1.6). Anders sei der Fall aber allenfalls zu beurteilen, wenn der

Autolenker telefoniert oder andere Manipulationen vorgenommen hätte, hielt das

Bundesgericht abschliessend fest (E. 1.6 in fine).

1.6 Im Entscheid 1C_183/2016 vom 22.

September 2016 bejahte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität des

vorinstanzlichen Entscheids, der den Beschwerdeführer wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung verurteilt hatte, der bei einer Ortsausfahrt mehr als

nur einigen Sekunden ein Navigationsgerät zum Ablesen beim Steuerrad

positionierte. Dieses Verhalten entspreche insoweit dem Telefonieren während

der Fahrt, bei dem das Telefon für längere Zeit am Ohr gehalten werde (E. 2.6).

1.7 Im Verfahren STBER.2018.47 stützte

die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn einen vorinstanzlichen

Schuldspruch (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs.

1 VRV) in einem Fall, in dem der Beschuldigte während der Fahrt innerorts

während rund

zwei Sekunden mit seiner rechten Hand ein Mobiltelefon

hielt, auf dieses blickte und dieses bediente. Die Strafkammer erwog (US 10),

durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Bestimmungen von Art. 31

Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV missachtet, da er ohne

zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während rund zwei Sekunden weg vom

Strassengeschehen gerichtet habe. Die konkreten Umstände hätten jedoch vom

Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine

Innerortsstrecke mit regem Verkehrsaufkommen handle, auf welcher mit

Fussgängern und Velofahrern gerechnet werden müsse. Zudem seien angesichts der

Uhrzeit (Feierabendverkehr an einem Werktag) ein brüskes Abbremsen, Vollbremsungen

oder gar Überholmanöver entgegenkommender Fahrzeuge nicht auszuschliessen

gewesen. Aufgrund dieser konkreten Gegebenheiten wäre die aufmerksame

Beobachtung des vorausfahrenden und entgegenkommenden Verkehrs besonders

angezeigt gewesen, um von der Entwicklung der Verkehrssituation nicht überrascht

zu werden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht nur auf

die im abendlichen Berufsverkehr üblicherweise zu erwartenden Gefahren zu

richten, sondern er hätte sekundär auch ungewöhnliche Verhaltensweisen anderer

Verkehrsteilnehmer im Auge behalten müssen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2c).

Zwar seien die Strassen- und Sichtverhältnisse grundsätzlich gut gewesen,

aufgrund der konkreten Tatzeit (Novemberabend um 17.00 Uhr, einsetzende

Dämmerung) müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Sichtverhältnisse

nicht mehr optimal gewesen seien. Auch dies habe eine erhöhte Aufmerksamkeit

erfordert. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte das Gerät nicht bloss

gehalten, sondern bedient und daher eine erhöhte kognitive Aufmerksamkeit dem

Gerät zu- und von der Strasse abgewandt habe. Allein deswegen hätte er mit

grosser Wahrscheinlichkeit nicht sofort reagieren können, wenn seine

Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich gewesen wäre. Er habe daher

auch mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens eine abstrakte Gefahr für die

übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies genüge für die Erfüllung des

Tatbestandes. Die Strafkammer verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3.1 (analog:

STBER.2021.106, STBER.2022.36).

2. Rechtliche Würdigung in casu

2.1 Aufgrund der dargelegten

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass das Entsperren des

Smartphones (wie das Sperren im Entscheid 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018) bereits

ein Bedienen des Geräts darstellt. Dies in Abgrenzung zum blossen Halten des

Geräts (vgl. Entscheid 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015), das weder ein

Abwenden des Blicks vom Strassenverkehr noch eine Veränderung der Körperhaltung

oder eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Kopfs nach sich zieht und

auch nicht eine kognitive Ablenkung beinhaltet. Das Entsperren, sei es mittels

Eingabe eines Codes, sei es mittels Fingerabdruck, erfordert einen gezielten

Blick auf das Display des Gerätes, was wiederum zur Folge hat, dass während

diesem Moment der Blick vom Strassengeschehen abgewendet wird. Es kann der

Verteidigung also nicht gefolgt werden, wenn sie ins Feld führt, die

Beschuldigte habe das Gerät nicht bedient gehabt, da sie die App nicht geöffnet

habe. Sie hat das Gerät bereits dadurch bedient, dass sie dieses entsperrt hat.

Der Sachverhalt fällt unter Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV, wonach der Fahrzeugführer

beim Fahren keine Verrichtung vornehmen darf, welche die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert. Wie in den Erwägungen zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ausgeführt, gehen diesbezüglich Gesetz und Verordnung davon aus,

dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs

beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets

zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen. Vorliegend

hat die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis ihren Kopf leicht gesenkt und ihren

Blick auf ihr Smartphone gerichtet. Die Verrichtung dauerte zwar nur kurz.

Jedoch können im Strassenverkehr bereits ein bis zwei Sekunden Ablenkung

ausreichen, um das richtige Lenken zu erschweren. Wie dargelegt, stützte die

Strafkammer im Verfahren STBER.2018.47 den vorinstanzlichen Schuldspruch in

einem ähnlichen Fall (Innerortsbereich, zwei Sekunden auf Mobiltelefon geschaut

und dieses bedient). Die Beschuldigte hat sich demnach einer einfachen

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV schuldig gemacht.

2.2 Die Vorinstanz sah zudem auch Art. 3

Abs. 1 Satz 1 VRV als verletzt an. Wie im Rahmen der allgemeinen Ausführungen

zur rechtlichen Würdigung ausgeführt, liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1

Satz 1 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen

nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird

(vgl. 120 IV 63 E. 2c), wovon die Vorinstanz ausging. Die rechtliche Würdigung

der Vorinstanz lautet wie folgt (US 6 f.): «Die Beschuldigte hat über eine

Strecke von rund 20 Meter und eine Zeitdauer von ein bis zwei Sekunden ohne

zwingenden Grund ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt,

sondern hat auf das Display ihres Smartphones geschaut, welches sie in ihrer

rechten Hand auf Höhe des Lenkrads hielt, das Smartphone entsperrt und die

Navigations-App geöffnet um eine Adresse einzugeben. Sie hat das Gerät folglich

bedient. Dies innerorts, kurz vor einem vielbefahrenen zweispurigen Kreisverkehrsplatz

und einbiegenden Strassen. Die Aufmerksamkeit der Beschuldigten wurde durch ihr

Verhalten im vorliegenden Fall tatsächlich beeinträchtigt: Sie hatte sich auf

der genannten Streckenlänge nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt, obwohl die

konkreten Umstände ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt hätten (…)

Zudem hat die Beschuldigte ihr Smartphone (…) nicht bloss in der Hand gehalten,

sondern bedient und entsprechend eine erhöhte kognitive Aufmerksamkeit dem

Gerät zu und von der Strasse abgewandt. Wäre ihre Aufmerksamkeit, etwa wegen

eines brüsken Abbremsens der auf den Kreisverkehrsplatz zufahrenden Fahrzeuge,

erforderlich gewesen, hätte sie mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht

sofort reagieren können. Sie hat daher auch mit dem Bedienen des Handys

mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer

geschaffen.»

Soweit die Vorinstanz bei der

rechtlichen Würdigung davon ausgeht, die Beschuldigte habe die App

eingeschaltet, geht sie über ihr eigenes Beweisergebnis hinaus. Dies wird der

Beschuldigten denn auch nicht vorgehalten und ergibt sich weder aus der

Strafanzeige noch aus den Erstaussagen der Beschuldigten. Dies ändert aber

nichts an der Tatsache, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon bedient hat,

indem sie es entsperrt hat. Dass sie dies kurz vor einem vielbefahrenen

zweispurigen Kreisverkehrsplatz und einbiegenden Strassen getan hat, wie dies

die Vorinstanz annimmt, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Strafanzeige ist

zu entnehmen, dass es ein mittleres Verkehrsaufkommen gegeben hat, die

Strassenverhältnisse waren trocken, es war bewölkt, es war um 18:30 Uhr an

einem Juliabend noch hell. Der Strafanzeige ist weiter zu entnehmen, dass der

Verkehrsüberwachungsstandort auf Höhe der Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in Egerkingen

war. Dass der Tatort aber kurz vor dem Kreisel war, ist nicht aktenkundig. Eine

Internetrecherche (Google earth) ergibt sogar klar ein anderes Bild: Die

Liegenschaft 25 befindet sich rund 200 m weg vom Kreisel. Die von der

Vorinstanz genannten Begleitumstände (Tatort kurz vor vielbefahrenem Kreisel

und einbiegenden Strassen), welche eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt hätten,

sind somit akten- und tatsachenwidrig. In der konkreten Situation sind eher keine

Umstände erkennbar, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten.

Im Gegensatz zum Verfahren STBER.2018.47 herrschte keine Dämmerung, die die

Sichtverhältnisse etwas eingeschränkt hätte. Fussgängerstreifen (auf denen die

Beschuldigte gegebenenfalls mit Fussgängern rechnen musste) werden in der

Strafanzeige nicht erwähnt (und sind auch bei einer entsprechenden

Internetrecherche nicht ersichtlich). Der Vorfall ereignete sich auch nicht

während, sondern nach dem Feierabendverkehr. Insofern unterscheidet sich der

vorliegende Fall nicht unwesentlich von jenem, der die Strafkammer im Verfahren

STBER.2018.47 zu beurteilen hatte und in dem sie auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1

VRV als verletzt ansah. Ob sich auf dem entsprechenden Streckenabschnitt eine

Tankstelle befand, wie dies im Schlussbericht des zuständigen

Untersuchungsbeamten steht, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Es

kann aber festgehalten werden, dass dieser Umstand nicht einen erhöhten Grad an

erforderlicher Aufmerksamkeit zu begründen vermögen würde. Insgesamt liegt eine

Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV somit nicht vor. Dies ändert aber

nichts daran, dass ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs.

1 SVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV zu ergehen hat.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte

zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe. Die

Verteidigung äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung

der Vorinstanz. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz ausser Acht liess,

dass die Beschuldigte wegen SVG-Delikten zweimal vorbestraft ist (jeweils grobe

Verletzung der Verkehrsregeln: Urteile vom 16.2.1016 und 31.3.2020) und die

neue Delinquenz innerhalb einer Probezeit erfolgte und nur kurz nach der

letzten Verurteilung, dürfte dieses Strafmass eher zu tief veranschlagt worden

sein. Die beschränkte Kognition betrifft die Strafzumessung nicht. Infolge des

hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes fällt eine Anpassung des

Strafmasses aber ausser Betracht. Die Busse der Vorinstanz ist zu bestätigen,

so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen

und ihr Entschädigungsbegehren ist abzuweisen.

Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt, zuzüglich der allgemeinen Kosten

belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'050.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB;

Art. 379 ff., 398 ff und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 22. Juli 2020,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.

Das

Entschädigungsbegehren von A.___, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird

abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu

bezahlen.

5. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1’050.00,

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 aufgehoben.