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Entscheid

STBER.2022.42

Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 13.5.2021])

10. Juli 2023Deutsch10 min

Wiedereinreichung der Anklage liege die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 10. Juli

2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Unbefugtes

Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder

zivilgesellschaftlichen Kundgebung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art 6c Abs. 2

Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 13.5.2021])

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Mai 2021 hielt sich A.___

(nachfolgend Beschuldigter) um 19:39 Uhr auf dem Kronenplatz in Solothurn auf,

als dort nach Angaben der Stadtpolizei Solothurn eine Kundgebung erfolgte.

Wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske wurde dem Beschuldigten ein

Bussenzettel mit Bedenkfrist ausgestellt, dessen Frist er ungenutzt

verstreichen liess (Akten Staatsanwaltschaft, vor Paginierung).

2. Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2021 wurde

der Beschuldigte wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer

politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art.

6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) zu einer Busse von

CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, und zur

Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Mit Eingabe vom

17. Juli 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (vor

Paginierung).

3. Die Staatsanwaltschaft überwies

daraufhin am 22. Juli 2021 die Einsprache mit den Akten dem zuständigen Gericht

und hielt an ihrem Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 19. August 2021 lud das

Richteramt Solothurn-Lebern zur Hauptverhandlung vor, wobei der Beschuldigte

und B.___ als Zeuge befragt werden sollten. Mit Verfügung vom 26. August 2021

sistierte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Verfahren,

retournierte die Anklage mit den Akten der Staatsanwaltschaft und schrieb das

Verfahren von der Geschäftskontrolle ab; bis zu einer allfälligen

Wiedereinreichung der Anklage liege die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft.

4. Am 27. September 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft einen inhaltlich ergänzten Strafbefehl und überwies die

Einsprache des Beschuldigten dem Gerichtspräsidium zum Entscheid (Aktenseite

[AS] 1 ff.).

5. Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde

sodann erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei nur noch der Beschuldigte

einvernommen werden sollte (AS 7). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 reichte

der Beschuldigte eine Stellungnahme zum Verfahren mit diversen Beilagen ein (AS

15 ff.).

6. Am 21. Februar 2022 um 09:00 Uhr fand

die Hauptverhandlung statt. Gleichentags erliess die Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

A.___ hat sich des

unbefugtes Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder

zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 13. Mai 2021, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Busse von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1

Tag.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 480.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um

CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF 380.00 betragen.

7. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 53). Nach Erhalt des begründeten

Urteils am 28. April 2022 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Mai

2022 die Berufung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils, die

Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse und eine Entschädigung von

CHF 800.00.

8. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 verzichtete

die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet.

9. Die ergänzende Berufungsbegründung

datiert vom 25. Juni 2022. Der Beschuldigte stellte diverse Beweisanträge und

beantragt eine Entschädigung von CHF 3'600.00. Das mit Hinweis auf die

Verfügung vom 7. Juni 2022 vom Beschuldigten gegen Oberrichter Werner mit

Eingabe vom 25. Juni 2022 erhobene Ausstandsbegehren wurde mit Beschluss vom 8.

September 2022 abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorliegende Fall stellt einen von

drei gleich gelagerten Fällen jener Kundgebung am 13. Mai 2021 dar (nebst dem

vorliegenden die erstinstanzlichen Aktenzeichen SLSPR.2021.135 und

SLSPR.2021.141). Sämtliche drei Fälle wurden vom Richteramt Solothurn-Lebern am

selben Tag, dem 21. Februar 2022 erstmals verhandelt, wobei im Fall

SLSPR.2021.141 die Hauptverhandlung zwecks einer Zeugenbefragung unterbrochen

und sodann am 5. Juli 2022 fortgesetzt wurde. Der vorliegende Fall und

SLSPR.2021.135 wurden von derselben Gerichtspräsidentin am Morgen um 08:00 und

09:00 Uhr verhandelt, der Dritte SLSPR.2021.141 vom Gerichtspräsidenten am

Nachmittag. Alle drei Beschuldigten erhoben Berufung gegen ihr jeweiliges

Urteil (SLSPR.2021.135 unter dem Aktenzeichen STBER.2022.41 und SLSPR.2021.141

unter der Nummer STBER.2022.79).

2.

Obwohl diese drei Fälle jeweils auf

einem Strafbefehl wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an

derselben politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung vom 13. Mai 2021

in Solothurn beruhen, wurden drei einzelne Verfahren geführt und es resultierte

eine erheblich unterschiedliche Beweislage vor der ersten Instanz.

2.1

Im vorliegenden Fall, dessen

Hauptverhandlung gleich anschliessend an jene des Verfahrens SLSPR.2021.135

stattfand, war der Beschuldigte – im Gegensatz zu den anderen beiden

Beschuldigten – nicht anwaltlich vertreten. In dieses Verfahren fanden keine

Beweismittel ausser den Vorakten und den Aussagen des Beschuldigten Eingang.

Dabei fällt insbesondere auf, dass eine Zeugenvorladung an den Polizisten B.___

(auf dem Bussenzettel als Zeuge aufgeführt), der vor der durch die Vorinstanz

verfügten Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung noch

als Zeuge vorgesehen war, in der erneuten Vorladung zur Hauptverhandlung nicht

wiederholt wurde. Am gleichen Nachmittag wurde B.___ in der Verhandlung

betreffend SLSPR.2021.141 sodann doch noch befragt.

2.2

Im Verfahren SLSPR.2021.135, das am 21.

Februar 2022 den Auftakt bildete, lagen – durch die Rechtsvertreterin

eingereicht – das auf USB-Stick gespeicherte Video der Bussenverteilung am 13.

Mai 2021 (AS 18) sowie das Schreiben der Kantonspolizei Solothurn vom 15.

Februar 2022 (AS 22), wonach kein Rapport vorliege und der Eintrag im

Behördentagebuch zusammengefasst worden sei, nebst den jeweiligen Einvernahmen

der Beschuldigten und den Akten der Staatsanwaltschaft vor.

2.3

Im Fall SLSPR.2021.141, dessen Berufung

STBER.2022.79 mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen wurde (mit Entscheid des

Obergerichts vom 15. Mai 2023 wurde die Berufung abgewiesen), lagen

umfangreichere Beweise vor: Nebst der Videoaufnahme der Bussenverteilung findet

sich in den Akten eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dieser Aufnahme

und es liegt auch das Schreiben der Kantonspolizei vom 15. Februar 2022 vor. Im

Weiteren wurde der Polizist B.___ als Zeuge befragt und vom damaligen

Einsatzleiter der Polizei, C.___, ein Bericht verlangt. Die Hauptverhandlung

vom 21. Februar 2022 wurde zwecks Vernehmung des Einsatzleiters auch

unterbrochen und sodann am 5. Juli 2022 fortgesetzt.

2.4

Durch die unterschiedliche Handhabung

der Fälle, die alle denselben Sachverhalt und Vorwurf betreffen, resultierten

schlussendlich zwar drei nahezu identische Urteile der Vorinstanz – das

vorliegende erstinstanzliche Urteil und dasjenige betreffend SLSPR.2021.135

sind über weite Teile absolut deckungsgleich –, diese basieren aber auf völlig

unterschiedlichen Ausgangslagen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die

Beweismittel, die durchaus vorgelegen haben (STBER.2022.79), nicht in allen

Verfahren gleichermassen berücksichtigt wurden. Ohnehin wäre eine Vereinigung

der drei Verfahren wohl angezeigt gewesen.

2.5

Der Beschuldigte macht in seiner Eingabe

vom 25. Juni 2022 denn auch geltend, dass Urkunden in den anderen Verfahren

berücksichtigt worden seien, in dem ihn betreffenden aber nicht und sogar der

für sein Verfahren vorgesehene Zeuge erst im anderen Verfahren am Nachmittag

befragt worden sei, so dass er ihn nicht habe befragen können. Der Beschuldigte

kam offensichtlich auf anderem Weg auch in den Besitz des Berichtes von C.___

und äusserte sich anschliessend auch dazu und bemängelte, diesen Bericht nur

«auf Umwegen zugestellt» erhalten zu haben.

3.

Es stellt sich somit die Frage, ob das

vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist.

3.1

Weist das erstinstanzliche Verfahren

wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können,

so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache

zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen

Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Ein

nicht heilbarer Mangel fällt etwa in Betracht, wenn eine Rückweisung zur

Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zu Vermeidung des Instanzenverlusts,

unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten

oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts

oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte und

bei Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise (BGE 143 IV 408 E.

6.1).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht

weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht

automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Die Bestimmung greift nur, wenn

die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind,

dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Dies

gilt auch, wenn die Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen in

Tatfragen auf Willkür beschränkt ist. Art. 408 StPO unterscheidet nicht danach,

ob im Berufungsverfahren Verbrechen bzw. Vergehen oder blosse Übertretungen zu

beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E.

8.4.2

mit Hinweisen).

3.2

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung,

wonach eine Rückweisung nur in Frage kommt, wenn die Fehler des

erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die

Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint, und dies auch

bei der beschränkten Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen gelte,

steht einer Rückweisung im vorliegenden Fall nicht entgegen. In den drei gleich

gelagerten Fällen wurde nur in einem Fall (STBER.2022.79) ein ordentliches

Beweisverfahren durchgeführt. Dadurch entstand in den anderen beiden Fällen

eine Ungleichbehandlung, die auch durch eine Beweisabnahme im

Berufungsverfahren nicht mehr zu beheben wäre, sondern zu einem

Instanzenverlust führen würde. Es gibt keine Begründung, diese drei Fälle auf

derart unterschiedliche – in diesem vorliegenden Fall ein nahezu gar nicht durchgeführtes

– Beweisverfahren zu stützen. Somit besteht im vorliegenden Fall ein

unheilbarer Mangel, der nur durch eine Rückweisung behoben werden kann.

3.3

Vor der erneuten Beurteilung hat die

Vorinstanz deshalb nun die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

STBER.2022.79 (vormals SLSPR.2021.141) beizuziehen und den Parteien

entsprechend das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.

Abschliessend ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte sich in seinen Eingaben mehrfach einer ungebührlichen Sprache gegenüber

Beamten des Kantons bedient. Insbesondere seine Bezeichnungen von C.___ mit

Ausdrücken des Nationalsozialistischen Militärsystems in seiner Eingabe vom 25.

Juni 2022 überschreiten klarerweise eine Grenze. Weitere derartige Eingaben des

Beschuldigten wären zurückzuweisen und sodann nicht zu beachten (Art. 110 Abs.

4.

StPO).

III.

1.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen

die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

2.

Der Beschuldigte beantragte eine

Entschädigung von zuerst CHF 800.00 (Berufungserklärung) und sodann von

CHF 3'600.00 (ergänzende Berufungsbegründung). Der Beschuldigte wurde mit

Verfügung vom 7. Juni 2022 aufgefordert, die Aufwände zu beziffern und zu

belegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Es ist daher keine

Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 409

Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

1. Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Akten gehen

zurück an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Urteils.

2. A.___ wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid