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Entscheid

STBER.2022.43

gewerbsmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Sachbeschädigung, etc.

11. Januar 2023Deutsch98 min

einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.2),

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Tobias

Jakob,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher

Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Sachbeschädigung, etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 11. Januar 2023

um 8:35 Uhr:

1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft

als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Tobias Jakob, amtlicher

Verteidiger;

4. C.___, Dolmetscherin für Arabisch.

Zudem erscheint:

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Solothurn mit ihrem Lehrer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.

Hierauf belehrt er die anwesende Dolmetscherin (Hinweis auf Wahrheitspflicht,

Geheimhaltungspflicht und Straffolgen) und gibt die Zusammensetzung des

Gerichts bekannt.

Die Dolmetscherin erklärt auf Arabisch,

welche Personen für die Berufungsinstanz mitwirken, worauf der Beschuldigte einwendet,

er könne die Dolmetscherin nicht gut verstehen. Grund hierfür ist die Raumakustik.

Der Vorsitzende bittet die Staatsanwältin und den Beschuldigten mit dessen

Verteidiger, von der üblichen Sitzordnung ausnahmsweise abzuweichen und die Plätze

zu tauschen, um die räumliche Distanz zu verringern. Nach Vollzug dieses

Wechsels signalisiert der Beschuldigte auf die entsprechende Frage des

Vorsitzenden mit einem Kopfnicken, dass nun die Verständigung zwischen ihm und der

Dolmetscherin funktioniere. Hierauf bedankt sich der Vorsitzende bei den

Polizisten für die Zuführung des Beschuldigten und begrüsst auch die anwesende

Schulklasse der Kantonsschule Solothurn. Er fasst in groben Zügen das Urteil

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 zusammen und verweist

auf die dagegen erklärten Rechtsmittel (Berufung des Beschuldigten und

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft). Ebenso nennt er die von den Parteien

angefochtenen Urteilspunkte und verliest deren Abänderungsanträge. Der

Vorsitzende stellt die Rechtskraft der Dispositivziffern 1, 8, 9, 10 sowie

(teilweise, soweit die Höhe der amtlichen Entschädigungen betreffend) 12 und 13

des erstinstanzlichen Urteils fest. Zudem weist er darauf hin, dass in Bezug

auf diverse Einzelhandlungen weitere Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls und

der missbräuchlichen Verwendung von Bank-, Post- und Kreditkarten erfolgt

seien, die jedoch nicht Eingang ins erstinstanzliche Urteilsdispositiv gefunden

hätten. Diese bloss impliziten Freisprüche seien ebenfalls bereits in Rechtskraft

erwachsen, wobei darauf verzichtet werde, sie nun im Rahmen der Vorbemerkungen einzeln

zu verlesen. Ebenso wird den Parteien angekündigt, dass die Berufungsinstanz

die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen habe, sofern der Beschuldigte

verurteilt werde und die ausgefällte Sanktion den bislang vom Beschuldigten

erstandenen Freiheitsentzug überdaure.

Den vorgesehenen weiteren

Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreterin und des Parteivertreters;

-

Befragung des

Beschuldigten;

-

Frage nach weiteren

Beweisanträgen;

-

Schluss des

Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge (inkl.

Replik und Duplik);

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung

am 12. Januar 2023, um 16:00 Uhr, alternativ: schriftliche Urteilseröffnung mit

telefonischer Kurzorientierung der Parteivertreterin und des Parteivertreters

im Anschluss an die geheime Urteilsberatung.

Schliesslich fordert der Vorsitzende den

amtlichen Verteidiger auf, ein Exemplar seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen und ein

weiteres Exemplar dem Gericht einzureichen.

Staatsanwältin B.___ hat keine

Vorbemerkungen oder Vorfragen und erklärt, dass sie mit einer schriftlichen

Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung einverstanden

sei.

Rechtsanwalt Tobias Jakob wirft keine

Vorfragen auf und teilt mit, dass sein Mandant an der mündlichen

Urteilseröffnung festhalten wolle.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass

demnach am vereinbarten Termin (12.1.2023, 16:00 Uhr) die mündliche

Urteilseröffnung stattfinden werde.

Es folgt, nachdem der Beschuldigte auf

sein Recht, die Mitwirkung und Aussagen verweigern zu können, hingewiesen

worden ist, dessen Befragung zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren,

Seite [nachfolgend BAS] 109; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 110 ff.).

Da danach von den Parteien keine

weiteren Beweisanträge gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das

Beweisverfahren.

Hierauf stellt und begründet

Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl.

Audio-Dokument des Parteivortrages: BAS 117):

« 1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 10, 12 und 13 des Urteils des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___

sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Verweisungsbruchs,

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung,

mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, Fälschung von Ausweisen

und Übertretung des BetmG.

3. A.___

sei zu verurteilen zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

sieben Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Jura, Porrentruy, vom 7. Februar 2022;

-

einer Übertretungsbusse in

der Höhe von CHF 500.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf

Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

4. Die von A.___ am 27. Mai 2020 sowie vom

28. November 2020 bis am 19. Mai 2021 (14 Tage) erstandene Untersuchungshaft

sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass

sich der Beschuldigte seit dem 19. Mai 2021 im vorzeitigen Strafvollzug

befindet bzw. der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

5. Es sei die Rückversetzung in den Strafvollzug

betreffend die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom

20. März 2020 festgesetzte Reststrafe von 76 Tagen anzuordnen.

6. A.___ sei für die Dauer von 20 Jahren

des Landes zu verweisen.

7. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.

8. Folgender Gegenstand sei dem

Beschuldigten zu belassen bzw., bei Verzicht auf die Herausgabe, einzuziehen

und zu vernichten (befindet sich in seinen Effekten): Mobiltelefon WIKO.

9. Folgende Gegenstände seien an den

jeweiligen Berechtigten auszuhändigen bzw. einzuziehen und zu vernichten

(befinden sich allesamt bei der Kantonspolizei Solothurn):

-

Brief der ARB (K.___)

-

Fotoapparat Nikon

-

Ladegerät Stromer

-

Rucksack Weissenstein

-

Paar Schuhe Fila, weiss

-

Rucksack North Face

-

Rucksack Millet

-

Mobiltelefon HTC one

-

Damenuhr Swatch.

10. Die Verfahrenskosten, inklusive der

Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.»

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Tobias

Jakob, stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen: BAS 120 ff.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom

10. Januar 2022 betreffend den Ziffern 1 a – b, 10, 12 sowie 13 in

Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der

Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Auf

einen Widerruf der gewährten 76 Tage bedingte Entlassung gemäss Verfügung des

Amts für Justizvollzug Aargau vom 20. März 2020 sei zu verzichten.

4. Dem

Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht

ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug auszurichten.

5. Auf

die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei zu

verzichten.

6. Es

sei auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

(SIS) zu verzichten.

7. Die

Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen unter Vorbehalt

des Rückforderungsanspruches und des Nachzahlungsanspruches des amtlichen

Verteidigers.

9. Es

seien die Kosten des Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen.»

Staatsanwältin B.___ verzichtet auf

einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch, indem er Folgendes ausführt:

Er habe bereits oft erwähnt, dass er

Diebstähle begangen habe. Dies bereue er sehr. Er wolle sich für sein Verhalten

entschuldigen.

Um 9:55 Uhr erklärt der Vorsitzende die

Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur Urteilseröffnung

vor Obergericht vom 12. Januar 2023 um 16:05 Uhr:

1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft

als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Tobias Jakob, amtlicher

Verteidiger;

4. C.___, Dolmetscherin für Arabisch.

Zudem erscheinen Schülerinnen und

Schüler der Kantonsschule Solothurn.

Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden

und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort, der zuerst die

wichtigsten Punkte des Urteilsdispositivs verliest und diese sogleich von der

Dolmetscherin übersetzen lässt. Auf die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage,

was Sicherheitshaft bedeute, erklärt der Referent deren Bedeutung näher. In der

Folge fasst er das Beweisergebnis zusammen und verweist hinsichtlich der

rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. In der

Folge bestimmt er anhand der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für den

gewerbsmässigen Diebstahl, nimmt für die weiteren Delikte Straferhöhungen vor,

geht auf die Täterkomponenten ein und nennt die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Weiteren bestätigt er den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die

Landesverweisung und deren Dauer sowie in Bezug auf die Zivilforderungen der

Privatklägerschaft und gibt die Verlegung der Verfahrenskosten bekannt.

Abschliessend fasst er diese Ausführungen in wenigen Kernsätzen zusammen, die anschliessend

von der Dolmetscherin für den Beschuldigten auf Arabisch übersetzt werden.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die

Rechtmittelfrist für eine Beschwerde in Strafsachen erst mit Zustellung der

schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne. Abschliessend händigt die Gerichtsschreiberin

der Parteivertreterin und dem Parteivertreter die Urteilsanzeige und den

separaten Beschluss betreffend Sicherheitshaft aus. Damit endet um 16:30 Uhr die

mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 4. August 2021

(Akten Staatsanwaltschaft Seiten 1 ff., nachfolgend: AS 1 ff.) wurden die Akten

dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des

Beschuldigten A.___ namentlich wegen der Vorhalte des gewerbsmässigen

Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage. Im Zeitraum vom 10. September 2020 bis 26. November

2020 soll der Beschuldige gemäss Anklage insgesamt über 40 Diebstähle (des

Öfteren aus Autos) begangen haben und in 180 Fällen erbeutete Bank- und

Kreditkarten missbräuchlich verwendet haben.

2.

Am 10. Januar 2022 erliess das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

«1. A.___ wird wie folgt

freigesprochen:

a)

mehrfacher

Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 21. November 2020,

22. November 2020 und am 26. November 2020 (Vorhalt

Ziff. 1.3.12, 1.3.15 und 1.3.20),

b)

mehrfaches

unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, angeblich begangen in der Zeit vom

29. September 2020 bis am 11. Oktober 2020, vom 13. Oktober 2020

bis am 14. Oktober 2020, vom 31. Oktober 2020 bis am 5. November

2020, vom 10. November 2020 bis am 11. November 2020 und vom 12. November

2020 bis am 13. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.7.2, 1.7.4, 1.7.5,

1.7.7 und 1.7.8).

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen

in der Zeit vom 10. September 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt

Ziff. 1.1),

b) gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.2),

c) mehrfacher Hausfriedensbruch,

begangen in der Zeit vom 11. September 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt

Ziff. 1.3.1 bis 1.3.11, 1.3.13, 1.3.14 und 1.3.16 bis 1.3.19),

d) mehrfache Sachbeschädigung, begangen

am 4. Oktober 2020 und am 16. April 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4 und

1.10),

e) Verweisungsbruch, begangen in der

Zeit vom 21. März 2020 bis am 28. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.5),

f) Entwendung eines Fahrzeugs zum

Gebrauch, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis am 24. November

2020 (Vorhalt Ziff. 1.6),

g) Fahren ohne Berechtigung, begangen

in der Zeit vom 23. November 2020 bis am 24. November 2020 (Vorhalt

Ziff. 1.6),

h) mehrfaches unberechtigtes Verwenden

eines Fahrrads, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2020 bis am 24. November 2020

(Vorhalt Ziff. 1.7.1, 1.7.3, 1.7.6 und 1.7.9),

i) Fälschung von Ausweisen, begangen

am 28. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.8),

j) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 28. November 2020 (Vorhalt

Ziff. 1.9).

3.

Die A.___ mit

Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020 für

eine Reststrafe von 76 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

wird widerrufen.

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 5 Jahren als

Gesamtstrafe unter Einbezug der Verfügung des Amts für Justizvollzug des

Kantons Aargau vom 20. März 2020,

b)

einer Busse von

CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

5.

A.___ werden 410

Tage

Haft und vorzeitiger Strafvollzug

an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Zur Sicherung des

Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

7.

A.___ wird für die

Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.

Folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) werden

den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes

Verlangen hin herausgegeben:

a)

1 Brief der ARB (K.___),

b)

1 Fotoapparat Nikon,

c)

1 Ladegerät Stromer,

d)

1 Rucksack

Weissenstein,

e)

1 Paar Schuhe Fila,

weiss,

f)

1 Rucksack North Face,

g)

1 Rucksack Millet,

h)

1 Mobiltelefon HTC

one,

i)

1 Damenuhr Swatch.

Ohne ein solches Begehren

oder sofern die Berechtigten nicht ermittelt werden können, werden die

Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei vernichtet, evtl. verwertet,

wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

9.

Das beschlagnahmte

Mobiltelefon WIKO (aufbewahrt im UG Solothurn, Effekten) wird zufolge Verzichts

auf Herausgabe eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei zu vernichten.

10.

Folgende

Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg

verwiesen:

a)

[Privatkläger 1]:

CHF 50.00 als Schadenersatz,

b)

[Privatkläger 2]:

CHF 450.00 als Schadenersatz,

c)

[Privatkläger 3]:

nicht quantifiziert,

d)

[Privatkläger 4]:

nicht quantifiziert,

e) [Privatklägerin 5]: nicht quantifiziert,

f)

[Privatkläger 6]:

CHF 200.00 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,

g)

[Privatkläger 7]:

CHF 700.00 als Schadenersatz,

h) [Privatkläger 8]: nicht quantifiziert,

i)

[Privatkläger 9]: nicht quantifiziert,

j)

[Privatklägerin 10]:

nicht quantifiziert,

k)

[Privatklägerin 11]:

CHF 453.65 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,

l)

[Privatkläger 12]:

CHF 1'800.00 als Schadenersatz,

m)

[Privatkläger 13]:

CHF 150.00 als Schadenersatz,

n)

[Privatkläger 14]:

nicht quantifiziert,

o)

[Privatklägerin 15]:

CHF 650.00 als Schadenersatz,

p)

[Privatklägerin 16]:

CHF 1'000.00 als Schadenersatz,

q)

[Privatklägerin 17]:

105.00 als Schadenersatz.

11.

A.___ wird wie folgt

zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)

[Privatklägerin 18]:

CHF 338.70,

b)

[Privatkläger 19]:

283.60,

c)

[Privatkläger 20]: 300.00

d)

[Privatkläger 21]:

CHF 200.00,

e)

[Privatklägerin 22]:

CHF 250.00,

f)

[Privatkläger 23]:

CHF 861.50.

Die darüber hinausgehenden Forderungen

werden auf den Zivilweg verwiesen.

12.

Bezüglich der mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 31. März 2021

festgesetzten Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Bertrand Bosch, von CHF 4'370.55 bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit

CHF 3'277.90, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von 3/4, somit CHF 1'187.20

(Differenz zum vollem Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 %

Mwst. CHF 387.95) vorbehalten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird auf

CHF 7'981.65 (Honorar CHF 5'940.00, Auslagen CHF 1'471.00, 7,7 %

MwSt. CHF 570.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 5'986.25, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.

An die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total

CHF 16'900.00, hat A.___ 3/4, somit CHF 12'675.00, zu bezahlen. Im Übrigen

gehen die Kosten zulasten des Staates.»

3.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 14. Januar 2022 die Berufung anmelden (Akten Solothurn-Lebern S. 213,

nachfolgend: SL AS 213). Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2022 lässt er einen

vollumfänglichen Freispruch beantragen. Dementsprechend sei auf den Widerruf

der bedingten Entlassung zu verzichten, es sei ihm eine Entschädigung für die

zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen

Strafvollzug auszurichten, auf die Anordnung und Ausschreibung einer

Landesverweisung sei zu verzichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev.

auf den Zivilweg zu verweisen, und die Kosten seien vom Staat zu bezahlen.

Am 25. Mai 2022 erklärte die stv.

Oberstaatsanwältin die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziffer 4

lit. a des erstinstanzlichen Urteils: Es werde die Ausfällung einer höheren

Freiheitsstrafe beantragt.

4.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtkraft getreten:

-

Ziffer 1: Freisprüche

(rechtskräftig sind aber auch die mehrfachen, impliziten Freisprüche von

einzelnen Diebstahlsvorhalten und unberechtigten Verwendungen von Bank-, Post

oder Kreditkarten, die aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmässigen

Diebstahls bzw. gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage keinen Eingang ins Urteilsdispositiv gefunden haben:

AKS Ziffern 1.1.8 - 1.1.10, 1.1.12 und 1.1.13, 1.1.23, 1.1.25, 1.1.30 und 1.1.31,

1.1.35, 1.1.39, 1.1.45 und 1.1.48, 1.1.53, 1.2.3 und 1.2.5, 1.2.13, und

1.2.16);

-

Ziffer 8: Herausgaben an

Berechtigte;

-

Ziffer 9: Einziehung;

-

Ziffer 10: Verweisung von

Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-

Ziffern 12 und 13 (je

teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen.

5.

Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurden

der Beschuldigte, dessen amtlicher Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf

den 11. Januar 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalte

Wie bereits erwähnt, umfasst die

Anklageschrift unzählige Einzeldelikte, sodass auf deren ausführliche

Wiedergabe an dieser Stelle unter Hinweis auf die Auflistung auf Seiten 8 ff.

der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (nachfolgend: US 8 ff.) unterbleibt.

Die Vorhalte werden nachfolgend bei der Prüfung des Sachverhaltes in Tatgruppen

dargestellt. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass dem Beschuldigten in

der Anklageschrift (AKS)

-

unter den Ziffern 1.1.1 bis

1.1.31

Diebstahlsdelikte aus Fahrzeugen,

-

unter den Ziffern 1.1.32

bis 1.1.53 Diebstahlsdelikte aus Liegenschaften oder an öffentlichen Orten,

-

unter den Ziffern 1.2.1 bis

1.2.18

betrügerische Verwendungen von gestohlenen Bank-, Post- oder

Kreditkarten,

-

unter den Ziffern 1.3.1 bis

1.3.20

Hausfriedensbrüche und

-

unter den Ziffern 1.4 ff.

diverse Delikte, darunter unter den Ziffern 1.7.1 bis 1.7.9 mehrfaches

unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades,

vorgehalten werden.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen,

die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

3. Beweiswürdigung

3.1 Die Anklage basiert für die

verschiedenen Vorhalte auf unterschiedlichen Beweismitteln: Geständnisse des

Beschuldigten, DNA-Spuren, enge örtliche und zeitliche Zusammenhänge

verschiedener Delikte, Aussagen von Mitbeschuldigten und Videoaufnahmen.

Der Beschuldigte ist teilweise

geständig. Wenn man seine Aussagen gesamthaft betrachtet, ist er vor allem bei

Delikten mit geringen Deliktsbeträgen und bei erdrückender Beweislage

geständig. Namentlich in der Schlusseinvernahme hat er häufig angegeben, er

könne sich nicht erinnern, was angesichts der vielen und oft ähnlichen Vorhalte

nicht weiter erstaunlich ist. Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte er aus,

er gebe manches zu und manches streite er ab, unabhängig davon, ob er es

gewesen sei oder nicht. Auch bei der Befragung vor Amtsgericht hat er sich

vielfach in Widersprüche verwickelt. Seine Aussagen haben daher kaum Beweiskraft,

wie dies auch der amtliche Verteidiger vor dem Berufungsgericht einräumte.

Die Vorhalte werden nachfolgend in

(zeitlich und örtlich) zusammengehörigen Gruppen geprüft (nachfolgende Ziffern

3.2.1 ff.). Vorweg wird zu zwei Hauptaussagen des Beschuldigten, wonach er nie

in Liegenschaften eingedrungen und Diebstähle begangen habe und er nie in

Mittäterschaft gehandelt habe, Stellung genommen.

-

Der Beschuldigte wurde

mehrfach von Videokameras erfasst, als er nachts Türklinken von Liegenschaften

betätigte. Dazu gab er an, er habe nie in Liegenschaften Diebstähle begangen,

er stehle nur aus nicht abgeschlossenen Fahrzeugen oder Läden. Die Türfallen

habe er nur heruntergedrückt, um bei einem gefundenen Fahrzeug zu schauen, ob

jemand daheim sei. Wenn das Haus verschlossen sei, gewinne er Zeit (AS 1029

f.). Auch wenn die Türe offen gewesen sei, habe er im Haus nichts gestohlen,

das sei nicht sein Stil. Diese Darstellung des Beschuldigten gehört ins Reich

der Märchen. Wie die Staatsanwältin vor Amtsgericht zutreffend schilderte,

müsste man sich die Situation nach den Aussagen des Beschuldigten wie folgt

vorstellen: Er ist nachts in einem ländlichen Gebiet unterwegs und findet ein

Auto. Es ist ruhig und der Beschuldigte kann ohne Weiteres schauen, ob das Auto

offen ist und er etwas daraus entwenden kann. Wenn das Auto offen ist, kann er

etwas stehlen, wenn es abgeschlossen ist, kann er weiter nach geeigneten

Objekten suchen. In dieser Situation wäre es unsinnig, wenn sich der

Beschuldigte, wie von ihm dargelegt, zuerst noch zum Haus schleicht, um die

Türfalle zu betätigen und damit Geräusche zu machen, welche anwesende Bewohner

erst recht auf ihn aufmerksam machen könnten. Und wenn die Haustüre offen

gewesen sei, will er trotzdem unverrichteter Dinge abgezogen sein. Und dies,

obwohl er selbst angibt, er müsse zum Überleben Diebstähle von Lebensmitteln

und Kleidern begehen (AS 898). Auf einem Video wird er denn auch dabei gezeigt,

wie er nach dem Drücken der Klinke der Haustüre die Türe ins Tenn öffnet und

hineingeht (AKS Ziffer 1.1.37). Weiter wurden in den Liegenschaften gestohlene

Karten des Öfteren danach an Orten eingesetzt, an denen sich der Beschuldigte

nachweislich aufhielt bzw. wo er regelmässig gestohlene Kreditkarten einsetzte

(s. nachfolgend). Gestohlene Bank- bzw. Kreditkarten wurden regelmässig in

bestimmten Geschäften eingesetzt, namentlich im Coop [Ortschaft 2] und in der [Metzgerei]

in [Ortschaft 2], einer Metzgerei für koschere Lebensmittel. Beim Beschuldigten

handelt es sich nach seinen Angaben um einen gläubigen Muslim, der den Ramadan

praktiziere (AS 898). Der Beschuldigte anerkennt denn auch, dass er in diesen

Geschäften eingekauft hat und dabei aus Autos entwendete Kreditkarten verwendet

hat. Wenn nun in diesen Geschäften eine aus einer Liegenschaft entwendete

Kreditkarte verwendet wurde, ist dies ein Indiz für die Täterschaft des

Beschuldigten.

-

Wenn der Beschuldigte

behauptet, er habe nie mit einem anderen Täter zusammen Diebstähle begangen, so

müssen ihm auch da unter anderem Videoaufnahmen entgegengehalten werden: Bei

einem Diebstahl in [Ortschaft 2] (AKS Ziffer 1.1.34 kann dem Beschuldigten anhand

der Videoaufnahmen nachgewiesen werden, dass er die Tat – notabene im Inneren

einer Liegenschaft – zusammen mit D.___ begangen hat. In einem anderen Fall

wurden am gleichen Ort gleichzeitig zwei Fahrräder gestohlen, was zwangsläufig

auf zwei Täter schliessen lässt (AKS Ziffern 1.7.6 und 1.7.7). Auch diese

Behauptung des Beschuldigten erweist sich als Schutzbehauptung. Diese Aussage

des Beschuldigten wurde im Übrigen auch durch die Fotos in den eingeholten

Vorakten des Kantons Jura mit aller Deutlichkeit widerlegt: Der Beschuldigte

ist dabei zusammen mit dem Mittäter D.___ beim Ausräumen in einem Laden zu

sehen.

Die Vorinstanz hat zu allen Vorhalten

eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen (US 23 ff.). Darauf wird

grundsätzlich verwiesen, analog zur Beweiswürdigung der Vorinstanz werden wie

bereits erwähnt nachfolgend in chronologischer Reihenfolge örtlich und zeitlich

naheliegende Vorhalte gemeinsam beurteilt.

3.2.1

27. Mai 2020: AKS Ziffer 1.7.1,

unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades in [Ortschaft 1]

In der Nacht des 27. Mai 2020, 03.20

Uhr, wurde eine Polizeipatrouille an [eine Adresse] in [Ortschaft 1] (BE) aufgeboten,

weil dort laut einer Meldung ein unbekannter Mann in ein Haus eingedrungen und

nach der Konfrontation mit dem Bewohner geflohen sei mit dem Hinweis, er habe

nur eine Schlafgelegenheit gesucht (AS 675 ff.). Um 03:30 Uhr wurde am

Bahnhof [Ortschaft 1] eine unbekannte Person auf einem Fahrrad von der Polizei

angehalten. Der Betreffende identifizierte sich als A.___. Er sei mit einem

Freund mit dem letzten Zug von [Ortschaft 2] nach [Ortschaft 1] gefahren und

suche nun einen Platz zum Schlafen. Das Signalement des Beschuldigten entsprach

nicht jenem, wie es der Melder des Hausfriedensbruchs beschrieben hatte. Der

Beschuldigte wurde trotzdem auf den Polizeiposten [Ortschaft 2] verbracht und

zu den Vorkommnissen befragt. Der Beschuldigte gestand zu, in der Nacht ein

Fahrrad in den Zug geladen zu haben, aber es sei sein Kollege gewesen, der das

Fahrrad genommen habe, um in den Zug zu gehen. Er sei auf dem Fahrrad weder

gefahren noch habe er es gestohlen. Dieses habe ein Kollege in [Ortschaft 2]

entwendet und er selbst habe es im Zug nach [Ortschaft 1] mitgenommen. Er

wisse, wem das Fahrrad gehöre. Ja, er habe das Fahrrad benutzt gestern Abend,

es sei aber nicht gestohlen. Er sage aber nicht, wem es gehöre. Er glaube, er

habe gefragt, ob er das Fahrrad benutzen dürfe. Den betreffenden Kollegen wolle

er jedoch nicht benennen, da er Angst vor dieser Person habe und keine Risiken

eingehen wolle (AS 897).

Die Polizei hat gesehen, wie der

Beschuldigte mit dem Fahrrad gefahren ist. Das wirre Aussageverhalten des Beschuldigten

lässt keinen Zweifel zu, dass er das Fahrrad unberechtigterweise benutzt hat.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass er mehrfach entwendete Fahrräder benutzt

hat, wie noch zu zeigen sein wird. Der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffer

1.7.1, ist erstellt.

3.2.2

Nacht vom 10. auf den 11. September

2020: AKS Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.32, 1.1.33, 1.3.1 und 1.3.2; mehrfacher

Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 3] und [Ortschaft 4]

(Mittäter D.___)

3.2.2.1 Konkret werden dem Beschuldigten

zwei Diebstahlsdelikte aus Fahrzeugen (zwischen dem Nachmittag des 10.

September 2020 und dem Morgen des 11. September 2020, beide in [Ortschaft 3] […])

und zwei Diebstahlsdelikte in Liegenschaften (am 1. September 2020 zwischen

01:30 Uhr und 06:15 Uhr in [Ortschaft 3] […] und am 11. September 2020

zwischen 02:30 Uhr und 04:15 Uhr in [Ortschaft 4] […]), jeweils samt

Hausfriedensbruch und in Mitttäterschaft, vorgehalten.

3.2.2.2 Der Beschuldigte wurde

anlässlich der Schlusseinvernahme erstmals zu den obgenannten Vorhalten in der

Anklageschrift befragt. Zu den Vorhalten betreffend den Diebstahl aus einem Fahrzeug

gestand er, CHF 2.00 – wie angezeigt (AS 68) – aus dem Auto entwendet zu haben

(AS 1017), und auch den Diebstahl aus dem zweiten Fahrzeug, nur wenige

Häuser entfernt, gab der Beschuldigte zu. Er habe dort – wie angezeigt (AS 74) –

Münzen aus dem Fahrzeug in der Höhe von etwa CHF 10.00 entwendet (AS

1017). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte die beiden Diebstähle aus den

Autos [an einer Strasse in] in [Ortschaft 3] verübt hat. Die entsprechenden

Geständnisse sind mit Details über die Betragshöhe untermauert.

3.2.2.3 Dagegen bestritt der

Beschuldigte durchgehend, Einschleich- und Einbruchdiebstähle in Liegenschaften

begangen zu haben, so auch die beiden hier vorgehaltenen in [Ortschaft 3] und [Ortschaft

4]. Gemäss seiner Aussage entspreche es nicht seinem Stil, aus Häusern zu

stehlen, das sei nicht so seine Art (AS 1027). Diese grundsätzliche Behauptung

des Beschuldigten erweist sich jedoch nach dem oben Ausgeführten als

Schutzbehauptung und wird in mehreren Fällen durch Bilder von

Überwachungskameras entkräftet. Diese zeigen den Beschuldigten beim Betätigen

der Türklinke beim jeweiligen Hauseingang.

Für die Täterschaft des Beschuldigten

spricht im vorliegenden Fall weiter Folgendes: Dem Ehemann der Geschädigten in [Ortschaft

3] gelang es, den Weg des gestohlenen Handys rückzuverfolgen (vgl. AS 362 ff.).

Dieser Weg beinhaltet unter anderem die Stationen der [Adresse 1] sowie [Adresse

2 an derselben Strasse] in [Ortschaft 3]. An diesen beiden Adressen wurden die

vom Beschuldigten zugestandenen Diebstähle aus Fahrzeugen verübt (AKS Ziffern

1.1.1 und 2). Das gestohlene Handy war somit nachweislich dabei, während die

vom Beschuldigten in der gleichen Zeitspanne zugestandenen Diebstähle aus

Fahrzeugen in [Ortschaft 3] verübt wurden. In der Schlusseinvernahme wurde der

Beschuldige mit diesem GPS-Tracking konfrontiert, wobei die Täterschaft mit dem

Handy danach den Zug nach [Ortschaft 2] bestiegen habe; auf den edierten

Video-Überwachungsaufnahmen im Zug seien er und D.___ erkennbar. Am Tatort in [Ortschaft

4] konnten im Büro zwei verschiedene Schuhprofile gefunden werden (AS 392). Der

Beschuldigte räumte ein, er sei in jener Nacht mit D.___ zusammen gewesen. Aber

jeder von ihnen sei seinen eigenen Weg gegangen. Jeder von ihnen sei etwas

Anderes klauen gegangen. Er habe nur aus Autos gestohlen. Beim

Einschleichdiebstahl in [Ortschaft 4] sei er dabei gewesen (dort wurden denn

auch DNA-Spuren von D.___ sichergestellt, AS 77), er habe aber nichts

gestohlen, das sei nur D.___ gewesen. Dieser habe wegen seiner Grösse die

Sachen von oben her öffnen können und die Geräte (ein Laptop und ein Handy)

nehmen können. Er habe D.___ noch gesagt, er solle dort nicht reingehen. Er

selbst stehle nicht so gerne elektronische Sachen, weil das der anderen Person

schade. Evtl. habe diese viel Arbeit drauf (AS 1028). Dass es sich dabei um

Schutzbehauptungen handelt, wurde oben dargelegt. Anlässlich der Hauptverhandlung

vor Amtsgericht bestritt der Beschuldigte dann wiederum, beim Delikt in [Ortschaft

4] überhaupt dabei gewesen zu sein, was als Schutzbehauptung zu werten ist.

Wenn der Beschuldigte aber – gestützt auf die Schuhsohlenprofile zweier

Personen und die eigenen Aussagen – zusammen mit D.___ am Tatort in der

Liegenschaft war, muss auf eine gemeinsam geplante und ausgeführte Tathandlung

geschlossen werden.

3.2.2.4 Der angeklagte Sachverhalt ist

deshalb bezüglich aller Delikte, AKS Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.32, 1.1.33,

1.3.1 und 1.3.2, rechtsgenüglich erstellt.

3.2.3

Vom Abend des 30. September bis 1.

Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.3 bis 1.1.7, 1.2.1 und 1.2.2, 1.7.3, Diebstahl,

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades

in [Ortschaft 5] und [Ortschaft 6]

3.2.3.1 Konkret vorgeworfen werden dem

Beschuldigten fünf Diebstähle aus Fahrzeugen am 1. Oktober 2001 in [Ortschaft

5] (zwei Delikte) und [Ortschaft 6] (drei Delikte) und die anschliessende

missbräuchliche Verwendung dabei erbeuteter Bank- bzw. Kreditkarten sowie das

unrechtmässige Verwenden eines Fahrrades.

3.2.3.2 Am Morgen des 1. Oktober 2020

wurden in [Ortschaft 5] und [Ortschaft 6] Diebstähle aus Fahrzeugen entdeckt.

Bei einem Diebstahl wurde zudem ein neben dem Fahrzeug stehendes Fahrrad

gestohlen. In der Folge wurden mit dabei gestohlenen Bank- bzw. Kreditkarten am

Morgen des 1. Oktober 2020 diverse Transaktionen getätigt. Die erste

Transaktion erfolgte um 05:00 Uhr an einen […]-Automaten in [Ortschaft 7],

weitere an verschiedenen Orten rund um den Bahnhofplatz in [Ortschaft 2] (u.a. [Kiosk

1], Coop Pronto, etc.), bei der [Metzgerei] in [Ortschaft 2] und beim [Türkischen

Geschäft] in [Ortschaft 2] (AS 87 ff.). Mit einer gestohlenen Kreditkarte wurden

am Bahnhof [Ortschaft 7] um 05:09 und 05:10 Uhr Bahn-Fahrkarten (CHF 31.00 und

CHF 6.00) gekauft (AS 113 f.). Durch die Videoüberwachung im Bahnhof [Ortschaft

7] konnte ein Mann festgestellt werden, der um 05:20 Uhr mit einem Fahrrad den

Zug nach [Ortschaft 2] bestieg. Diese Person hatte gemäss dem Verkäufer am

Bahnschalter die beiden Karten gekauft. Die genannte Person konnte aufgrund der

Videobilder als der Beschuldigte identifiziert werden (AS 119 f.).

3.2.3.3 Der Beschuldigte wurde in der

Einvernahme vom 28. Januar 2021 mit den obgenannten Vorhalten konfrontiert (AS

977 ff.). Auf Vorhalten des Bildes einer Überwachungskamera im Zug zwischen [Ortschaft

2] und [Ortschaft 8] bestätigte er, dass es sich dabei um ihn handle (AS 978).

Das Fahrrad sei zehn Jahre alt und er erinnere sich nicht, was damals passiert

sei. Er gestand in der Folge explizit zu, in der Nacht zum 1. Oktober 2020

Bankkarten der Geschädigten gemäss AKS Ziffer 1.1.4 aus deren Auto entwendet zu

haben. Er habe gesehen, dass das Auto offen sei, und habe die Karten an sich

genommen. Er wisse nicht, ob er auch noch Bargeld entwendet habe, maximal CHF

40.00 bis 100.00. Mit gestohlenen Bankkarten könne er Nahrungsmittel und

Zigaretten bis maximal CHF 40.00 bezahlen. Man habe nur kurz Zeit, um die Karten

zu verwenden, dann würden sie gesperrt. Er habe gestohlen, um zu überleben, die

Karten habe er nach Gebrauch in den Müll geworfen (AS 979 f.). Mit einer der

gestohlenen Kreditkarten wurden am frühen Morgen am Bahnhof [Ortschaft 7] zwei

Bahntickets (inkl. Fahrrad) gekauft (AS 113). Weitere Diebstähle habe der

Beschuldigte aber nicht begangen, es seien noch andere Diebe unterwegs.

Die Vorhalte gemäss AKS Ziffern 1.1.4

und 1.2.2 sind daher erstellt und auch zugestanden.

3.2.3.4 Im Weiteren konnte sich der

Beschuldigte aber nicht erinnern, weitere Delikte in derselben Zeit und in

dieser Region verübt zu haben. Auf einen in der gleichen Nacht nur wenige Meter

entfernt begangenen Diebstahl aus einem Fahrzeug angesprochen (AKS Ziffer

1.1.5), bestritt er, etwas damit zu tun zu haben (AS 981 und 122). Er sei nicht

die einzige Person, die stehle (AS 981). An der Schlusseinvernahme räumte der

Beschuldigte immerhin die Möglichkeit ein, dass er es gewesen sein könnte, da

es «seinem Stil» entspreche (AS 1019). Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen

und örtlichen Nähe zum Diebstahl gemäss AKS 1.1.4 und des identischen modus

operandi, nämlich Diebstahl von Bargeld aus einem unverschlossenen Fahrzeug,

ist die Tatbegehung beim Delikt gemäss AKS Ziffer 1.1.5 durch den Beschuldigten

erstellt.

3.2.3.5 In derselben Nacht wurde weiter

in einer unmittelbar daneben liegenden Strasse ein Diebstahl aus einem Fahrzeug

begangen (AKS 1.1.6). Des Weiteren wurde an der gleichen Adresse ein Fahrrad

mitgenommen (AS 128 ff.). Anlässlich der Einvernahme stritt der Beschuldigte

ab, die CHF 12.00 aus dem Fahrzeug entwendet zu haben. Das Fahrrad wollte

er am Waldrand gefunden und mitgenommen haben (AS 981). Später bestätigt er,

dass das Fahrrad, welches er mitgenommen habe, dasselbe sei wie jenes auf dem

Bild der Überwachungskamera (AS 693 sowie 997). Dieses Bild wurde auch dem

Geschädigten am 6. Februar 2021 vorgelegt. Er gab zu Protokoll, dass es sich

dabei ganz sicher um sein gestohlenes Fahrrad handle. Es sei genau der gleiche

Rahmen und Lenker (AS 135). Da dem Beschuldigten kein Diebstahl, sondern das

unberechtigte Verwenden des Fahrrades vorgeworfen wird, wäre es grundsätzlich

unerheblich, ob er dieses vom Domizil des Geschädigten mitgenommen oder am

Waldrand gefunden hatte. Da aber in der gleichen Nacht ein weiterer Diebstahl

aus dem Fahrzeug zum Nachteil des gleichen Geschädigten verübt wurde, handelt

es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten um eine blosse Schutzbehauptung.

Bezüglich des Diebstahls aus dem Fahrzeug sprechen die örtliche und zeitliche

Nähe zu den beiden oben zugestandenen bzw. nachgewiesen Diebstählen, das

gleichzeitig am selben Ort entwendete Fahrrad, das der Beschuldigte auf seiner

Heimfahrt noch immer bei sich hatte, sowie der modus operandi für die

Täterschaft des Beschuldigten. Die Delikte AKS Ziffern 1.1.6 und 1.7.3 sind

damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

3.2.3.6 In der gleichen Nacht wurde im

benachbarten [Ortschaft 5], wenige hundert Meter von den drei gerade

behandelten Tatorten entfernt, ein weiterer Diebstahl aus einem Fahrzeug verübt

(AKS Ziffer 1.1.7). Es soll dabei eine Deliktsumme von CHF 450.00 erbeutet

worden sein. Der Beschuldigte bestritt die Begehung dieses Diebstahls. Er nehme

nur kleine Sachen, nichts Teures (AS 982). Auch in der Schlusseinvernahme

basierte die Bestreitung durch den Beschuldigten auf der hohen Deliktsumme (AS

1019).

Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob sich

eine derart grosse Summe Bargeld in dem unverschlossenen Fahrzeug befand. Dass

in dieser Nacht ein Diebstahl aus dem Fahrzeug stattfand, ist dennoch als

erwiesen zu erachten. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der

Geschädigte andernfalls gleichentags um 08:00 Uhr eine Anzeige bei der Polizei

gemacht haben sollte (AS 139 ff.). Insbesondere konnte er nicht wissen, dass in

der Nachbarsgemeinde gleichartige Diebstähle verübt worden waren. Aufgrund der

grossen zeitlichen und örtlichen Nähe und des gleichen modus operandi ist auch

dieser Vorhalt, AKS Ziffer 1.1.7, rechtsgenüglich nachgewiesen. Es ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat namentlich aufgrund der hohen

Deliktsumme bestritten hat. Deren konkrete Höhe erweist sich jedoch für die

nachfolgenden Ausführungen als wenig relevant. Aufgrund der Vielzahl der

Delikte fällt der Betrag bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung

nicht ins Gewicht. Da es auch keine Zivilforderung zu beurteilen gibt, kann der

konkrete Deliktsbetrag vorliegend offengelassen werden.

3.2.3.7 Ein weiterer Diebstahl aus einem

unverschlossenen Fahrzeug wurde ebenfalls in [Ortschaft 5] verübt und zwar in

unmittelbarer Nähe des gerade genannten Tatortes. Die Geschädigte bemerkte am

Morgen des 1. Oktober 2020 aufgrund entsprechender Meldungen auf ihrem

Mobiltelefon, wonach diverse Transaktionen mit einer ihrer Kreditkarten

getätigt worden waren (AS 89). Unter anderem wurde um 05:00 Uhr damit am

Bahnhof [Ortschaft 7] ein Bezug aus einem […]-Automaten getätigt (AS 86/89),

also unmittelbar bevor der Beschuldigte am gleichen Bahnhof

eingestandenermassen mit einer anderen Karte seine Tickets nach [Ortschaft 2]

kaufte (siehe oben Ziffer 3.2.3.3). Anhand der Kontoauszüge sind Transaktionen

in diversen Geschäften in [Ortschaft 2] ersichtlich (AS 95), welche auch

bei späteren, ähnlichen Fällen, in denen eine Kreditkarte durch den

Beschuldigten entwendet und zum Bezahlen diverser Waren verwendet wurde, immer

wieder auftauchen (Coop Pronto, [Kiosk 1], [Metzgerei], AS 104 ff.). Insgesamt

wurde zwölf unrechtmässige Bezüge getätigt, in vier Fällen blieb es beim

Versuch. Der Beschuldigte selbst gab diesbezüglich zu Protokoll, dass es

möglich sei, dass er den Diebstahl begangen habe (AS 981). In der

Schlusseinvernahme gestand er die Begehung des Delikts (AS 1018). Der

Sachverhalt ist erstellt.

3.2.3.8 Die angeklagten Sachverhalte,

AKS Ziffern 1.1.3 und 1.2.1, bezüglich dieser Delikte sind damit erstellt.

3.2.4

4. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.34,

1.3.3 und 1.4, Diebstahl, Hausfriedensbruch, und Sachbeschädigung in

Mittäterschaft mit D.___ in [Ortschaft 2]

3.2.4.1 Konkret vorgehalten wird dem

Beschuldigten ein Einbruchdiebstahl zum Nachteil des [Telekommunikations]-Ladens

in [Ortschaft 2] am frühen Morgen des 4. Oktober 2020, zwischen 05:30 und 05:45

Uhr. In diesem Zeitraum zeichnete eine Überwachungskamera im Laden auf, wie

zwei unbekannte Personen die Glastüre am Eingang aufschlugen und mehrere Handys

aus den Halterungen rissen und einpackten (Fotos: AS 418 ff.). Das Deliktsgut

wurde auf CHF 9'504.75 beziffert, der angerichtete Sachschaden auf ca. CHF

2'000.00 (AS 410 ff.).

3.2.4.2 Kurze Zeit nach Auslösen des

Einbruchalarms konnte aufgrund des Signalements der mehrfach einschlägig

vorbestrafte D.___ in einer nahegelegenen Strasse angehalten werden, wobei

dieser versuchte, die Flucht zu ergreifen (AS 312). Die Suche nach dem zweiten

Täter blieb erfolglos. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2020 gab D.___ zu

Protokoll, den Einbruch in den [Telekommunikations]-Laden begangen zu haben. Er

habe dies mit einem gewissen «Alias A.___» zusammen gemacht (AS 794). Er habe

diesem den Sack mit den Handys gegeben, sie seien nach dem Einbruch in

verschiedene Richtungen davon gelaufen. «Alias A.___» habe mit einer

Eisenstange die Glastür eingeschlagen (AS 796). Gemäss den vorhandenen Akten

handelt es sich bei «Alias A.___» um einen Spitznamen des Beschuldigten (bspw.

AS 302).

3.2.4.3 Ein weiteres Indiz ist die blaue

Nike-Trainerhose, welche der Mittäter von D.___ auf dem Video trägt. Eine

identische Trainerhose befand sich in den Effekten des Beschuldigten

(AS 1093). Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass die Hose

zwar die gleiche sei, aber diese dem Täter auf dem Video zu kurz sei, läuft ins

Leere: In der Einvernahme vom 28. November 2020 wurde dem Beschuldigten

ein Bild vorgelegt, auf dem er die gleiche Hose trägt und die er auch damals

bis oberhalb der Knöchel hinaufgezogen hatte (AS 920, Screenshot aus dem Video:

AS 919). Der Beschuldigte gibt dabei zu Protokoll, dass er sich auf diesem

Bild (AS 920) erkenne (AS 909).

3.2.4.4 Auf der Bruchkante des

eingeschlagenen Schaufensters konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden. Die

Probe enthielt lediglich 9 von 16 Loci, ergab aber nach der Analyse des IRM

Bern bei allen Markern eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten

(AS 424 sowie 428). Aufgrund der ungewöhnlichen Fundstelle (Glasbruchkante der

Scheibe) und der sich anderweitig ergebenden Indizien, ist – trotz reduzierter

Aussagekraft der DNA-Spur – in einer Gesamtwürdigung die Anwesenheit des

Beschuldigten an diesem Tatort als nachgewiesen zu erachten.

3.2.4.5 Nach dem Vorbringen der

Verteidigung sei auf dem Video ersichtlich, dass die Scheibe vom grösseren der

beiden Täter – und somit nicht vom Beschuldigten – eingeschlagen werde. In

Wahrheit ist allerdings auf der Aufzeichnung zu erkennen, dass im Verlaufe des

Einschlagens der Glastür eine Person mit weissen Schuhen neben jene Person

tritt, welche auf die Scheibe einschlägt. Der Träger der weissen Schuhe ist D.___,

während der Beschuldigte schwarze Schuhe trägt. Der angeklagte Sachverhalt, AKS

Ziffern 1.1.34, 1.3.3 und 1.4, ist damit erstellt.

3.2.4.6 Der Beschuldigte wurde in der

Einvernahme vom 28. November 2020 mit dem Vorhalt konfrontiert. Er bestritt

damals, an der Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht, in den [Telekommunikations]-Laden eingebrochen zu sein und Handys

gestohlen zu haben. Er könne sich aber nicht erklären, wie seine DNA an den

Tatort gekommen sein soll, in der Folge verweigerte er die Aussage dazu (AS 912

f.). In der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass es sich um

jemanden handle, der bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen sei und der sich

seine Kleider ausgeliehen habe. Der angebliche Besucher habe diesen Einbruch

verübt und der Mittäter D.___ schütze nun diesen und belaste stattdessen ihn,

den Beschuldigten. Dies mache dieser wohl aus Angst vor dem wirklichen Täter

(AS 1028 f.). Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte an, die andere Person

sehe fast gleich aus wie er, sie seien Doppelgänger. Das Bestreiten des

Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, erneut bestreitet er

angesichts des hohen Deliktsbetrages trotz erdrückender Beweislage.

3.2.5

13./14. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.11

und 1.2.4, Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage in [Ortschaft 9]

3.2.5.1 Konkret vorgehalten wird dem

Beschuldigten er habe zwischen dem Nachmittag des 13. und dem Morgen des 14.

Oktober 2020 aus einem Personenwagen in [Ortschaft 9] zwei Postkarten und eine

Bankkarte gestohlen (Mittäter J.___) und anschliessend unrechtmässige Bezüge im

Umfang von total CHF 576.80 getätigt.

3.2.5.2 Die Geschädigte meldete sich

erst am 21. Oktober 2020 bei der Polizei, als sie die missbräuchliche

Verwendung der gestohlenen Karten bemerkt hatte (AS 162 ff.). Die Karten wurden

am Morgen des 14. Oktober 2020 ab 06:30 Uhr (Bahnhof [Ortschaft 9]) verwendet

(AS 171 ff.). Der Beschuldigte wurde anlässlich der Schlusseinvernahme erstmals

dazu befragt und gab an, er könne es gewesen sein, habe es aber vergessen (AS

1020 f.).

3.2.5.3 Die Vorinstanz erachtete den

Vorhalt als erstellt, da der modus operandi (Diebstahl von Bankkarten mit

anschliessender missbräuchlicher, kontaktloser Verwendung für Zugtickets, an […]-Automaten

und in den einschlägigen Läden in [Ortschaft 2]: [türkischer Markt], Kiosk, [Metzgerei])

innert wenigen Stunden stark für die Täterschaft des Beschuldigten spreche (US

29 f.). Die Karten seien jeweils nur für wenige Stunden verwendet worden, da

danach die meisten Karten gesperrt worden seien und/oder nach mehrmaligem

Bezahlen mit «Kontaktlos»-Funktion die Eingabe des Pins erforderlich geworden

sei. Ebenso seien jeweils nur Einkäufe von maximal CHF 40.00 getätigt worden,

vermutlich da dies der damals bei den meisten Finanzinstituten gängigen «Kontaktlos»-Limite

entsprochen habe. Der Beschuldigte sei am 21. Oktober 2020 bei der missbräuchlichen

Verwendung einer gestohlenen Bankkarte einer anderen Geschädigten im Coop

Pronto am Bahnhof [Ortschaft 2] von einer Videoüberwachungsanlage erfasst

worden (AS 212). Dieselbe Karte sei am gleichen Morgen auch im [Türkischen

Markt], der [Metzgerei] und im Kiosk eingesetzt worden, also in gleichen

Geschäften, wie die in [Ortschaft 9] gestohlene Karte am 14. Oktober 2020

eingesetzt worden sei. In den Akten findet sich eine Fotografie vom 14. Oktober

2020, wie ein Mann um 06:30 Uhr am Bahnhof [Ortschaft 9] ein Ticket löst (AS

1355). Das Bild ist von schräg oben und lässt eine klare Identifikation nicht

zu. Hingegen ist der Beschuldigte auf einem weiteren Bild deutlich erkennbar, wie

er am gleichen Morgen um 07:54 Uhr am Bahnhof [Ortschaft 10] (auf der Strecke [Ortschaft

9]-[Ortschaft 2]) ein Ticket löst (AS 1356 und 1360). Erhärtet werden diese

Fotos von weiteren Fotos vom Morgen des 14. Oktober 2020 bei Einkäufen des

Beschuldigten in [Ortschaft 2] ([Türkischer Markt]: AS 1357, Coop City: AS

1358, Einkauf J.___, wobei der Beschuldigte beim Eingang wartet: AS 1359).

Damit ist der angeklagte Sachverhalt der Anklageschrift gemäss den Ziffern

1.1.11 und 1.2.4 erstellt.

3.2.6

17. bis 21. Oktober 2020: AKS Ziffern

1.1.14 bis 1.1.19 und AKS 1.2.6 bis 1.2.11, mehrfacher Diebstahl und mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in [Ortschaft 11], [Ortschaft

12], [Ortschaft 13], [Ortschaft 14]

3.2.6.1 Konkret vorgehalten werden dem

Beschuldigten insgesamt sechs Diebstähle aus Fahrzeugen zwischen dem 17. und

21. Oktober 2020, allesamt in den vorgenannten benachbarten Gemeinden im

Emmental, mit anschliessenden missbräuchlichen Verwendungen gestohlener Bank-

und Kreditkarten.

Am Morgen des 19. Oktober 2020, 05:35

Uhr, wurde der Beschuldigte am Bahnhof in [Ortschaft 15] von einer

Überwachungskamera fotografiert (AS 221). Dies wurde vom Beschuldigten bei der

Befragung vom 21. Januar 2021 anerkannt (AS 935). Nachdem er vorher die

vorgehaltenen fünf Diebstähle aus Personenwagen bestritten hatte, wollte er

sich nach Vorlage dieses Fotos nicht mehr erinnern, ob er der Täter gewesen

sei, da «es so viele Diebstähle aus Autos gewesen» seien.

Das genannte Bild korrespondiert mit

einem Ticketkauf für die Strecke [Ortschaft 15]-[Ortschaft 2] am BLS Bahnhof [Ortschaft

15] mit einer in der Nacht zuvor gestohlenen Bankkarte (AKS Ziffer 1.1.16) zur

gleichen Zeit (AS 220 und 225). Dieser Zusammenhang zwischen Aufnahme und

Transaktion beweist, dass der Beschuldigte mit der gestohlenen Bankkarte den

Ticketkauf getätigt hat. Später an diesem Tag weist der Kontoauszug des

gleichen Geschädigten weitere Verwendungen der Karte an einem […]-Automaten, in

der [Metzgerei] und im [Lebensmittelladen], jeweils in [Ortschaft 2], aus (AS 225

bzw. 227). Der in AKS Ziffern 1.1.16 und 1.2.8 vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt

3.2.6.2 Ungefähr zwei Stunden nach der

Aufnahme am Bahnhof [Ortschaft 15] wurde im Coop Pronto in [Ortschaft 2] eine

Person mit derselben Kleidung und Leuchtweste wie auf dem vorgenannten Bild

(Bahnhof [Ortschaft 15]) von einer Überwachungskamera erfasst (von hinten, AS

212). Konkret wurde die Aufnahme um 07:26 Uhr gemacht. In der gleichen Minute

wurde gemäss Kontoauszug der Geschädigten gemäss AKS Ziffer 1.1.15 mit einer

zwischen dem 17. und dem frühen Morgen des 19. Oktober 2020 gestohlenen

Bankkarte an einem EFT-Terminal im Coop Pronto in [Ortschaft 2] eine Zahlung

getätigt. Des Weiteren zeigt der Kontoauszug der betreffenden Geschädigten am

gleichen Morgen Transaktionen im [Türkischen Markt], in der [Metzgerei], im [Lebensmittelladen]

und im [Kiosk 2] in [Ortschaft 2] (AS 216 f.). Aufgrund der völlig

übereinstimmenden Bekleidung der Person auf bei den Überwachungsbildern

(Bahnhof [Ortschaft 15] und Coop Pronto [Ortschaft 2]) sowie des entsprechenden

modus operandi und der unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Nähe zum vorgenannten

Diebstahl gemäss AKS Ziffer 1.1.16 ist erstellt, dass auch hier der

Beschuldigte der Täter war. Die in AKS Ziffern 1.1.15 und 1.2.7 vorgehaltenen

Sachverhalte sind damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Tatorte der beiden

Diebstähle ([Ortschaft 12] und [Ortschaft 13]) lagen im Übrigen in benachbarten

Gemeinden (was ebenso für [Ortschaft 15] gilt), der Beschuldigte sagte am 21.

Januar 2020 aus, er könne sieben bis acht Stunden gehen, das mache ihm nichts

aus (AS 935).

3.2.6.3 Die im gleichen Zeitraum (bis

zum frühen Morgen des 19. Oktober 2020) in den angrenzenden Ortschaften ([Ortschaft

11], [Ortschaft 13]) gemeldeten Diebstähle und nachfolgenden betrügerischen

Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AKS Ziffern 1.1.14, 1.1.17

und 1.1.18 bzw. 1.2.6, 1.2.9 und 1.2.10 weisen durchgehend das gleiche Vorgehen

und gleiche «typische» Transaktionen auf. Es wurde mit allen Karten am Morgen

(und teilweise zur fast gleichen Uhrzeit) des 19. Oktober 2020 im [Türkischen

Geschäft] eingekauft (AS 207, 232, 241f.). Ausserdem wurden mit den gestohlenen

Karten Käufe im [Lebensmittelladen] (AS 207, 232), in der [Metzgerei]

(AS 207), am [Kiosk 2] in [Ortschaft 2] (AS 232) und an diversen […]-Automaten

(AS 207, 241 f.) getätigt. Der erkennbare modus operandi spricht insgesamt

eindeutig dafür, dass dieselbe Täterschaft mit den in casu angeklagten

Missbräuchen einer Datenverarbeitungsanlage in Verbindung zu bringen ist. Die

Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 21. Oktober 2020 wurden, wie

bereits dargelegt, alle in nebeneinanderliegenden Ortschaften verübt, womit

eine zeitliche und räumliche Nähe gegeben ist. Die in sämtlichen Fällen

erkennbare Systematik spricht dafür, dass der Beschuldigte die hier genannten

Delikte ebenfalls begangen hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffern

1.1.14, 1.1.17, 1.1.18, 1.2.6, 1.2.9 und 1.2.10, ist damit als erstellt zu

erachten.

3.2.6.4 Gleiches gilt auch für den

Diebstahl aus einem Lieferwagen in der folgenden Nacht (AKS 1.1.19) und die

nachfolgenden Verwendungen der gestohlenen Bankkarte (1.2.11). Der Diebstahl

wurde in [Ortschaft 14] begangen, einer Ortschaft, die der Beschuldigte in der

Nacht zuvor bereits «heimgesucht» hatte und die Bankkarte wurde am Morgen des

21. Oktober 2020 zwischen 07:15 und 08:21 Uhr an einem […]-Automaten, beim [Türkischen

Geschäft] in [Ortschaft 2] und an mehreren Kiosken in [Ortschaft 2] verwendet.

Angesichts dieser engen zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des identischen

modus operandi ist die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich

nachgewiesen, auch wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, alleine aufgrund von

Orts- und Zeitabgaben könne er nicht sagen, ob er das gewesen sei oder nicht.

3.2.7

26./27. Oktober 2020: AKS Ziffern

1.1.20, 1.1.21 und 1.1.36, 1.2.12 und 1.3.4, mehrfacher (einmal versuchter)

Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

und Hausfriedensbruch in [Ortschaft 6], [Ortschaft 16] und [Ortschaft 17]

3.2.7.1 Konkret wird dem Beschuldigten

vorgehalten, in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2020 in den drei vorgenannten,

neben einander liegenden Gemeinden im Seeland zwei Diebstähle aus Fahrzeugen

sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen zu haben; dazu kommen die

Verwendung einer dabei gestohlenen Postcard sowie Hausfriedensbruch.

3.2.7.2 In einem Fall wurde von einer

Überwachungskamera aufgezeichnet, wie um 03:25 Uhr in [Ortschaft 17] eine

unbekannte Person die Klinke der Haustür zu einer Privatliegenschaft

hinunterdrückte (AS 999). Da die Haustüre verschlossen war, konnte der Täter

nicht ins Haus eintreten. Damit konfrontiert, gab der Beschuldigte am 28.

Januar 2021 zu Protokoll, er habe dieses Haus nicht betreten wollen. Er habe

damals ein Geräusch gehört und habe nachschauen wollen, ob der Eigentümer des

Wagens da sei, weil er Angst gehabt habe, beim Diebstahl im Auto überrascht zu

werden. Er stehle nicht in Häusern (AS 984). Dass es sich bei diesen

Ausführungen um eine blosse Schutzbehauptung handelt, wurde bereits dargelegt.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, wenn die Haustür offen gewesen wäre,

der Beschuldigte auch zumindest bis in den Eingangsbereich vorgedrungen wäre,

um Gegenstände in Griffnähe zu entwenden. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift, Ziffern 1.1.36 und 1.3.4, ist damit erstellt.

3.2.7.3 In der gleichen Nacht kam es in

der benachbarten [Ortschaft 16] kurz nach 03:50 Uhr zu einem Diebstahl aus

einem Fahrzeug. Neben CHF 15.00 Bargeld wurde eine Postcard gestohlen und

schliesslich ab 04:54 Uhr zur Bezahlung am Bahnhof und im Coop Pronto im

benachbarten [Ortschaft 18] verwendet sowie später in [Ortschaft 2] beim [Geschäftsname].

Am Nachmittag des 27. Oktober 2020 wurde versucht, damit im [Lebensmittelladen]

in [Ortschaft 2] zu bezahlen, jedoch war die Karte zu diesem Zeitpunkt bereits

gesperrt (AS 266). Der Beschuldigte bestritt am 28. Januar 2021, etwas mit

den Delikten zu tun zu haben. Wenn man Beweise habe, solle man sie ihm

vorlegen. Es gebe auch andere Personen, die Diebstähle aus Fahrzeugen begingen

(AS 984 f.). Aufgrund der engen zeitlichen und örtlichen Nähe zum vorgenannten

versuchten Einschleichdiebstahl und des bekannten modus operandi des

Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.21 und AKS

1.2.12, erstellt.

3.2.7.4 Weiter wurde in der gleichen

Nacht im Nachbarort [Ortschaft 6] eine Summe von angeblich insgesamt CHF 828.00

aus einem unverschlossenen Fahrzeug entwendet (AS 260). Auch dazu erklärte der

Beschuldigte am 28. Januar 2021, wenn man ihm Beweise vorlege, gebe er das

Delikt zu (AS 986). Diebstähle aus unverschlossenen Fahrzeugen entsprechen dem

modus operandi des Beschuldigten. Zudem ist nach den vorstehenden Ausführungen

erstellt, dass sich der Beschuldigte in dieser Nacht in unmittelbarer Nähe zu

diesem Deliktsort befunden hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffer

1.1.20, ist rechtsgenüglich nachgewiesen.

3.2.8

Früher Morgen des 5. November 2020: AKS

Ziffern 1.1.22, 11.1.37 und 1.1.38, 1.3.5 und 1.3.6, mehrfacher Diebstahl und

mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 18]

3.2.8.1 Konkret vorgehalten werden dem

Beschuldigten ein Diebstahl aus einem Fahrzeug und zwei versuchte Diebstähle

aus Privatliegenschaften, allesamt in [Ortschaft 18], [Adresse Nr. 1, 1b und 22],

verbunden jeweils mit Hausfriedensbruch.

3.2.8.2 Eine private Videoüberwachung

zeigte auf, wie eine unbekannte Person am 5. November 2020, 03:04 Uhr, die

Klinke der Eingangstür eines Bauernhauses betätigt. Danach sucht der Täter nach

einem Schlüssel hinter einer Blumenkiste im Eingangsbereich, schliesst mit dem

im Schloss steckenden Schlüssel das Tenn des Bauernhauses auf, verlässt das

Tenn, wirft noch einmal einen Blick auf den Hauseingang und verlässt den Tatort

ohne Deliktsgut (AS 462, Fotos: AS 467 und 1001).

In der gleichen Nacht wurden neben dem

gleichen Bauernhaus aus einem Fahrzeug ein Autoradio und mehrere Packungen

Zigaretten gestohlen (AS 269 ff.).

Während der Beschuldigte in der

polizeilichen Einvernahme noch bestritt, diese Delikte begangen zu haben und

sich auf dem vorgehaltenen Bild der Videoüberwachung zu erkennen (AS 986

f.), räumte er in der Schlusseinvernahme ein, an diesem Ort gewesen zu sein,

jedoch nichts gestohlen zu haben. Auch auf dem vorgehaltenen Bild erkannte er

sich wieder. Es gebe aber noch ein anderes Video, das ihm die Polizei gezeigt

habe. Da sei er es nicht gewesen. Die Polizei habe ihm ein Video gezeigt, kein

Foto (AS 1030). Da das in der Schlusseinvernahme vorgelegte Foto der

Einvernahme nicht beigefügt wurde, ist nicht bekannt, ob es sich dabei um die

gleiche Aufnahme handelt, welche dem Beschuldigten bereits bei der Polizei

vorgehalten worden war. Es kann jedoch festgehalten werden, dass dem

Beschuldigten auch bei der Polizei kein Video abgespielt wurde, sondern

lediglich ein Foto der Überwachungskamera gezeigt wurde (AS 986 und 1001).

Auf den bei der polizeilichen

Einvernahme vorgehaltenen Fotos ist die unbekannte Person tatsächlich nicht

eindeutig zu erkennen. Allerdings trägt die Person eine dunkelblaue Jacke mit

weissem Reissverschluss und dunkle Hosen. Solche Kleidungsstücke und insbesondere

diese Jacke trug der Beschuldigte auf diversen anderen Bildern von

Überwachungskameras und auch bei seiner Anhaltung (AS 994). Auch Grösse

und Haarfarbe auf dem genannten Bild deuten auf den Beschuldigten hin. Aufgrund

dessen, des Eingeständnisses des Beschuldigten anlässlich der

Schlusseinvernahme und des modus operandi, der dem Beschuldigten entsprach, ist

der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.22, 1.1.37 und 1.3.5, erstellt.

3.2.8.3 Des Weiteren wurde in der

gleichen Nacht an der gleichen Strasse ein Einschleichdiebstahl in ein anderes

Bauernhaus gemeldet (AS 468 ff.). Eine unbekannte Person verschaffte sich über

mehrere unverschlossene Eingänge Zutritt zum Wohnhaus und entwendete dort ein

Portemonnaie mit diversem Inhalt, einen Laptop, eine Holzschachtel mit CHF

400.00 Bargeld sowie zwei teureren Halsketten (AS 471). Da ein Bewohner

erwachte und sich bemerkbar machte, verliess die Täterschaft die Liegenschaft.

Die Tatzeit wurde auf 03:30 bis 03:50 Uhr datiert (AS 470).

Auch dieses Delikt bestritt der

Beschuldigte bzw. gab zu Protokoll, dass er nichts sage, solange ihm nichts

Konkretes vorgelegt werde (AS 987). Konkrete Beweismittel für seine Täterschaft

gibt es in der Tat nicht. Allerdings ist die Anwesenheit von des Beschuldigten

kurz zuvor in der Nachbarschaft gemäss vorstehenden Ausführungen nachgewiesen.

Zudem gibt es in anderen Fällen mehrere Nachweise, wie der Beschuldigte

versuchte, durch Betätigen der Türklinke in das Innere von Wohnhäusern zu

gelangen. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des

modus operandi ist auch dieser angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.38 und

1.3.6, rechtsgenüglich nachgewiesen.

3.2.9

Nacht vom 10. auf den 11. November 2020:

AKS Ziffern 1.1.24, 1.1.40 bis 42, 1.3.7 bis 1.3.9 sowie 1.7.6, mehrfacher

Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und unberechtigtes Verwenden eines

Fahrrades in [Ortschaft 19] und [Ortschaft 20]

3.2.9.1 Konkret vorgeworfen wird dem

Beschuldigten, er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. November 2020

einen Diebstahl aus einem Fahrzeug, mehrfache Einschleichdiebstähle und das

unberechtigte Verwenden eines Fahrrades begangen, alles in aneinander

angrenzenden Gebieten in [Ortschaft 21] und [Ortschaft 22].

3.2.9.2 Die Anwesenheit des

Beschuldigten in der genannten Region im Emmental wird durch das Bild einer

Überwachungskamera der BLS belegt. Dieses zeigt den Beschuldigten am

11. November 2020 um 05:24 Uhr im Zug von [Ortschaft 22] nach [Ortschaft

23] (AS 943). Der Beschuldigte erkannte sich auf den Fotos. Mit dabei sei auch

ein Kollege, G.___, gewesen. Er sei mit diesem aber nicht die ganze Zeit über

zusammen gewesen, jeder gehe für sich (AS 937).

G.___, dem mutmasslichen Mittäter des

Beschuldigten, wurde anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2021 ein ähnliches

Bild der Überwachungskamera der BLS vorgelegt. Es wurde um 05:48 Uhr am

gleichen Ort im Zug wie das vorgenannte Bild aufgenommen (AS 779). G.___ gab zu

Protokoll, dass er die Person mit der grau-schwarzen Jacke auf dem Bild sei (AS

776). Neben ihm sitze der Beschuldigte, welcher sich auf dem 24 Minuten vorher

aufgezeichneten Bild selber identifiziert hat. Damit ist erwiesen, dass die

Beiden in dieser Nacht zusammen unterwegs waren.

Bezüglich des Diebstahls aus dem

Fahrzeug, AKS Ziffer 1.1.24, ist der Beschuldigte geständig (AS 1025). Die

ergibt sich aber auch aus der Tatsache, dass gleich daneben zwei Fahrräder

entwendet wurden. Der Beschuldigte gestand hinsichtlich eines Fahrrades (AKS

Ziffer 1.7.6) zu, dieses unberechtigt verwendet zu haben (AS 1038). Diesem

Zugeständnis kann geglaubt und der entsprechende Sachverhalt als erstellt

erachtet werden. Die Entwendung des zweiten Fahrrades, welches an der gleichen

Adresse gestanden hatte, bestritt der Beschuldigte jedoch (AS 1039). Es ist

davon auszugehen, dass die zwei Täter zusammen unterwegs waren und jeder ein

Fahrrad benötigte. Das andere Fahrrad ist daher von G.___ entwendet worden,

weshalb der Beschuldigte erstinstanzlich vom entsprechenden Vorhalt (AKS

Ziffer 1.7.7) freigesprochen wurde.

Die Sachverhalte gemäss AKS Ziffern

1.1.24 und 1.7.6 sind daher rechtsgenüglich nachgewiesen

3.2.9.3 Schliesslich wurden für den

genannten Zeitraum drei Diebstähle in Liegenschaften im gleichen Gebiet

gemeldet. Beim Deliktsgut handelt es sich um grössere Mengen Bargeld und

Schmuck. Die wiederholte Aussage des Beschuldigten, wonach er nie in eine

Liegenschaft eingedrungen sei, konnte bereits mehrfach widerlegt werden und ist

auch in diesen Fällen als Schutzbehauptung zu werten. Es ist erwiesen, dass der

Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen mit G.___ in diesem Gebiet

unterwegs war und dabei auch einen Diebstahl aus einen Fahrzeug begangen hat.

Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass diesen beiden Tätern

auch der Einschleichdiebstahl in der unmittelbar benachbarten Liegenschaft (AKS

1.1.42, [Adresse 1] in [Ortschaft 19], direkt neben dem Entwendungsort der

beiden Fahrräder [an Adresse 2]) zwischen 04:30 und 05:30 Uhr anzurechnen ist,

weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.

Auch bezüglich der beiden anderen

Diebstähle liegt eine enge räumliche und zeitliche Nähe vor. Die bereits

genannten Begehungsorte liegen geografisch zwischen den beiden -orten gemäss

AKS Ziffern 1.1.40 ([Adresse] in [Ortschaft 20]) und 1.1.41 ([Adresse] in [Ortschaft

19]). Es ist eine durchgehende Route erkennbar. Die genannten Vorhalte gemäss

Anklageschrift Ziffern 1.1.40 und 41, mit Einschluss der dazu gehörigen Vorhalte

des Hausfriedensbruchs (AKS Ziffern 1.3.7 bis 1.3.9) sind damit ebenfalls

rechtsgenüglich nachgewiesen.

3.2.10

Nacht vom 20. auf den 21. November 2020:

AKS Ziffern 1.1.43 und 44, 1.3.11 und 12, Diebstahl und versuchter Diebstahl,

jeweils verbunden mit Hausfriedensbruch, in [Ortschaft 24]

3.2.10.1 Konkret vorgehalten werden dem

Beschuldigten je ein versuchter und vollendeter Diebstahl am 21. November 2020

um 03:30 und 04:10 Uhr in der vorgenannten Ortschaft im Seeland.

3.2.10.2 Am frühen Morgen des 21.

November 2020, um 04:10 Uhr, erfasste eine private Videoüberwachung den

Beschuldigten (zusammen mit einem unbekannten Mittäter), wie er im Hauseingang

einer Liegenschaft die Türfalle drückte (Fotos AS 554 f.). Bei der Einvernahme

vom 28. Januar 2021 erkannte sich der Beschuldigte auf den Fotos. Wenn dort

etwas gestohlen worden sei, sei er das gewesen. Er anerkenne den Versuch (AS

988). Anlässlich der Schlusseinvernahme wollte er die Türfalle nur

heruntergedrückt haben, um zu sehen, ob das Haus verschlossen sei bzw. jemand

anwesend sei (AS 1032). Dabei handelt es sich wie schon mehrfach erwähnt um

eine Schutzbehauptung: Der Beschuldigte hätte bei unverschlossener Tür die

Gelegenheit für einen Diebstahl ergriffen. Der angeklagte Sachverhallt, AKS

Ziffern 1.1.43 und 1.3.10, ist erstellt.

3.2.10.3 Kurz vorher, um 04:01 Uhr,

wurde im gleichen Ortsteil, nur wenige Gehminuten entfernt, ein

Einschleichdiebstahl gemeldet (AS 556 ff.). Der Täter sei um ca. 03:30 Uhr

durch eine unverschlossene Haustüre in das Gebäude gelangt und habe aus einem

Badezimmer im Treppenbereich drei Armbanduhren im Wert von total CHF 685.00

gestohlen. Der Beschuldigte gab am 28. Januar 2021 an, er wäre nach einem

gescheiterten Versuch nicht in der gleichen Ortschaft geblieben (wobei der

gescheiterte Versuch entgegen der Annahme des Beschuldigten kurze Zeit später

begangen wurde). Man solle ihm das Diebesgut zeigen, sonst sei er nicht sicher,

ob er es gewesen sei (AS 989). Anlässlich der Schlusseinvernahme brachte er die

bekannte Schutzbehauptung vor, wenn es ein Diebstahl in einer Liegenschaft

gewesen sei, sei er es nicht gewesen. Aufgrund der sehr engen zeitlichen und

örtlichen Nähe zum oben erwähnten und erstellten Sachverhalt sowie des

bekannten modus operandi des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, AKS

Ziffern 1.1.44 und 1.3.11, rechtsgenüglich nachgewiesen.

3.2.11

Nacht vom 21. auf den 22. November 2020:

AKS Ziffern 1.1.46 und 47 sowie 1.3.13 und 14, vollendeter und versuchter

Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 25]

3.2.11.1 Konkret vorgehalten wird dem

Beschuldigten, er habe in der Nacht auf den 22. November 2020 in der vorgenannten Ortschaft

im Seeland in der gleichen Strasse ([Adresse 1 und Adresse 2]) je einen

versuchten und einen vollendeten Einschleichdiebstahl begangen, verbunden

jeweils mit Hausfriedensbruch.

3.2.11.2 An einem Tatort konnte die

Aufnahme einer privaten Überwachungskamera erhältlich gemacht werden, welche

zeigt, wie der Beschuldigte versucht, die Türklinke runterzudrücken (Fotos AS

589). Dieser Vorfall ereignete sich an einem Sonntag mitten in der Nacht (03:12

bis ca. 03:16 Uhr, vgl. AS 582). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei

der Person auf dem Bild um ihn handle (AS 990). Er bestätigte dies auch

anlässlich der Schlusseinvernahme, wiederholte jedoch, dass er sich nur so

verhalte, um zu sehen, ob jemand zu Hause sei (AS 1033). Auch hier ist

diese Aussage wiederum als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift, Ziffern 1.1.47 und 1.3.14, ist damit erstellt.

3.2.11.3 In der gleichen Nacht wurde nur

wenige Meter entfernt am gleichen Weg in ein Einfamilienhaus eingeschlichen und

ein Diebstahl, vor allem Bargeld und Uhren (Deliktsbetrag total ca. CHF 4'900.00),

verübt. Die Haustüre war nicht verschlossen. Der Beschuldigte bestritt, die Tat

begangen zu haben. Hätte er eine so grosse Deliktsumme erbeutet, wäre er nach

Italien gegangen (AS 991). Auch in der Schlusseinvernahme bestritt er die Tat

(AS 1033). Der Einstieg in Häuser wurde vom Beschuldigten bekanntlich

wiederholt bestritten. Dass er nie beim Betreten eines Hauses gefilmt werden

konnte, liegt vermutungsweise daran, dass Liegenschaftsbewohner, welche ihren

Eingang überwachen lassen, vorsichtshalber auch ihre Tür abschliessen. Es

entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, unverschlossene Fahrzeugen und

Türen zu öffnen und die Objekte nach Diebesgut zu durchsuchen. Angesichts der

engen zeitlichen und örtlichen Nähe zum vorstehenden Delikt und des bekannten

modus operandi ist der angeklagte Sachverhalt gemäss AKS Ziffern 1.1.46 und

1.3.13 rechtsgenüglich erstellt.

3.2.12

21. bis 24. November 2020: AKS Ziffern

1.1.26, 1.2.14 und 1.6, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage und Entwendung zum Gebrauch und Fahren ohne

Berechtigung in [Ortschaft 26] bzw. [Ortschaft 27] und [Ortschaft 28]

3.2.12.1 Konkret vorgehalten wird dem

Beschuldigten, er habe zwischen dem 21. und dem 24. November 2020 aus

einem Fahrzeug drei Bankkarten und eine Kreditkarte gestohlen, in der Folge mit

den Karten insgesamt 12 unrechtmässige Bezüge getätigt und zwischen dem

Nachmittag des 23. und dem frühen Morgen des 24. November 2020 in der

Nachbargemeinde ein Motorfahrrad «Stromer» zum Gebrauch entwendet und dieses

geführt, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen zu sein.

2.3.12.2 Zwischen dem 23. und dem 24.

November 2020 wurde in [Ortschaft 28] aus einem Einstellraum ein Motorfahrrad

der Marke «Stromer» zum Gebrauch entwendet. Ebenso wurde das Ladegerät für die

Marke «Stromer» mitgenommen, welches sich im selben Einstellraum wie der

«Stromer» befand (AS 650). In der Einvernahme vom 21. Januar 2021 sowie

anlässlich der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte, den «Stromer» entwendet

zu haben. Er nehme vielleicht normale Fahrräder bzw. «etwas Einfaches». Er

wisse, wer es gewesen sei, aber er wolle nicht verraten, wer. Der Vorname des

Diebes laute «H.___» (AS 953 f. sowie 1037). Der Beschuldigte nannte den Namen

«H.___» auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er zum

Vorhalt betreffend den «Stromer» befragt wurde: In der Schweiz heisse «H.___»

aber «[Alias H.___]».

Der Geschädigte sperrte den «Stromer»

mittels App gleich, nachdem er dessen Entwendung bemerkt hatte. Er erhielt

schliesslich ein Signal, wonach sich der «Stromer» in [Ortschaft 2] befinde,

ganz in der Nähe des damaligen Domizils des Beschuldigten. Das Fahrzeug konnte

dort allerdings nicht aufgefunden werden (AS 650).

Eine Durchsuchung des Mobiltelefons des

Beschuldigten offenbarte verschiedene Fotos des vorgenannten «Stromers» (AS 657

ff.). Diese Fotos wurden am 27. November 2020 um ca. 16:40 Uhr aufgenommen (AS

665 f.). Der Beschuldigte gab am 21. Januar 2021 zunächst an, er kenne den

Täter. Dessen Namen zu nennen, sei zu gefährlich für ihn. Er habe dem Täter

sein Mobiltelefon ausgeliehen, dieser habe die Fotos gemacht. Der Täter heisse

«H.___» (AS 953 f.). Später gab er zu Protokoll, er habe damit nichts zu tun,

er entwende vielleicht ein einfaches Fahrrad. Derjenige, welcher ihm das Handy

verkauft habe, habe die Fotos gemacht. Er kenne die Person, welche das Velo

gestohlen habe, man könne ihm ein Foto von dem Mann zeigen, dann könne er ihn

identifizieren (AS 1037). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung

vor Amtsgericht sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass sie zu viert im

Zimmer gewesen seien und er das Handy nur zum Schreiben von SMS und für das

Internet benutzt habe. Es sei nicht sein Handy. Diese verschiedenen Versionen

über ein und denselben Sachverhalt sind nicht glaubhaft.

Weiter wurde bei der Hausdurchsuchung an

der [Wohnadresse], welche der Beschuldigte als sein damaliges Domizil

bezeichnete, ein Ladegerät der Marke «Stromer» gefunden (AS 667). Damit

konfrontiert, erklärt der Beschuldigte, dass das Ladegerät zum gestohlenen

«Stromer» gehöre, der Dieb dieses aber bei ihm vergessen habe, als dieser die

Nacht bei ihm verbracht habe (AS 953 sowie 1037).

Ausserdem ergab eine für die Rufnummer

des Handys des Beschuldigten durchgeführte rückwirkendende

Teilnehmeridentifikation (RTI), dass dieses in der Nacht auf den 24. November

2020 einige Zeit (23:52 Uhr bis 01:33 Uhr) an einem 5G-Antennenstandort in [Ortschaft

29] eingeloggt war. Es handelt sich dabei um eine unmittelbare Nachbarortschaft

von [Ortschaft 28] (AS 668).

Diese grosse Anzahl an Indizien sowie

die unglaubhaften Erklärungsversuche des Beschuldigten lassen keinen anderen

Schluss zu, als dass er den «Stromer» entwendet und benutzt hat. Der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 ist damit erstellt.

2.3.12.3 Im selben Zeitraum – 21.

November bis 24. November 2020 – wurden in der unmittelbar benachbarten [Ortschaft

26] vier Bank-/Kreditkarten aus einem unverschlossenen Fahrzeug gestohlen. Mit

einer dieser Karten wurden in der Folge am 24. November 2020 vom frühen Morgen

bis am Abend diverse Einkäufe an […]-Automaten (zunächst um 04:40 Uhr in [Ortschaft

30]), ab 07:10 Uhr dann in [Ortschaft 2] [an einem Kiosk] und jeweils im Coop

City und im [Geschäftsname] in [Ortschaft 2] getätigt (AS 308 f.). Es handelt

sich dabei erneut um typische Geschäfte, welche der Beschuldigte im Rahmen

seines modus operandi nach dem Diebstahl von Bankkarten aufsuchte. Der Einkauf

im Coop City in [Ortschaft 2], welcher um 07:26 Uhr stattfand (AS 302),

wurde von einer Überwachungskamera aufgezeichnet. Auf der Aufzeichnung

ersichtlich ist, wie eine dunkel gekleidete Person mit gelber Leuchtweste mehrere

Artikel mittels «Kontaktlos»-Funktion an einer bedienten Kasse bezahlt. Das

Signalement deutet aufgrund von Kleidung (gleiche Kleidung wie bei der

Anhaltung am 28. November 2020), Grösse und Statur deutlich auf den

Beschuldigten hin (AS 313, 956 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu

Protokoll, dass es gut möglich sei, dass er dies auf dem Bild sei. Er habe die

Bankkarten aber nicht gestohlen, sondern jemandem abgekauft: Er stehle nicht,

er kaufe solche Karten (AS 950). Er stehle nie Karten; ein Schweizer, dessen

Namen er nicht kenne, bringe ihm solche Karten (AS 951). Diese Aussage ist als

Schutzbehauptung zu werten. Einerseits hat der Beschuldigte in mehreren anderen

Fällen den Diebstahl von Bankkarten gestanden oder wurde diesbezüglich überführt.

Andererseits ist aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe zum Entwenden des

«Stromers» auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. Auch dieser

angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.26 und 1.2.14, ist damit als erwiesen

zu erachten.

3.2.13

Nacht vom 24. auf den 25. November 2020:

AKS 1.1.27 bis 1.1.29, 1.1.49 bis 1.1.52, 1.2.15/17/18, 1.3.16 bis 1.3.19 sowie

1.7.9, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch und unberechtigtes

Verwenden eines Fahrrads in [Ortschaft 19], [Ortschaft 21] und [Ortschaft 31].

3.2.13.1 Konkret wird dem Beschuldigten

vorgehalten, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2020 in der Region

Emmental in den vorgenannten benachbarten Ortschaften mehrere Diebstähle sowohl

aus Fahrzeugen wie auch aus Liegenschaften begangen zu haben. In einer

Ortschaft seien dabei in drei nebeneinander liegenden Strassen Diebstähle aus

Liegenschaften verübt worden und zuletzt sei ein Fahrrad entwendet und später

an einem nahegelegenen Bahnhof deponiert worden. Beteiligt gewesen sein solle

dabei ein Kollege namens I.___, der allerdings nicht befragt werden konnte.

3.2.13.2 Der Beschuldigte wurde in der

Einvernahme vom 21. Januar 2021 mit den Vorhalten konfrontiert. Da man ihm

Bilder einer Videoaufnahme vorzeigen konnte, bestritt er nicht, in der Tatnacht

in der genannten Region im Emmental gewesen zu sein, allerdings will er

namentlich mit den Einschleichdiebstählen nichts zu tun gehabt haben (AS 939,

analog in der Schlusseinvernahme: 1033 ff.).

3.2.13.3 Es konnte eine

Videoaufzeichnung der BLS erhältlich gemacht werden, welche den Beschuldigen um

05:47 Uhr beim Einsteigen in einen Zug ab [Ortschaft 19], wo das gestohlene

Fahrrad aufgefunden werden konnte, in Richtung [Ortschaft 23] zeigt (AS 944).

Zudem war die Rufnummer des Beschuldigten in der tatrelevanten Nacht in der

Region eingeloggt (AS 624). Damit ist die Anwesenheit des Beschuldigten in

dieser Region in der Tatnacht erwiesen.

3.2.13.4 Eines der beiden entwendeten

Fahrräder wurde am Morgen am Bahnhof [Ortschaft 19] gefunden. Am aufgefundenen

Fahrrad konnte die DNA von I.___ nachgewiesen werden (AS 733). An einem in der

Nähe des abgestellten Fahrrads aufgefundenen Getränkebeutel bzw. dem Trinkhalm

konnte zudem die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden (AS 733, 740 sowie

742 ff.). Aufgrund der gefundenen DNA und des Umstands, dass gemäss

Anzeigerapport in der genannten Nacht an der gleichen Adresse aus einem offen

zugänglichen Unterstand zwei Fahrräder entwendet wurden (AS 736), ist

davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals zusammen mit I.___ unterwegs war

und diese gemeinsam die beiden Fahrräder entwendeten. Das Vorgehen entspricht

dem modus operandi des Beschuldigten in anderen Fällen. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift, Ziffer 1.7.9, ist damit erstellt.

3.2.13.5 Beim Diebstahl in einem

unverschlossenen Einfamilienhaus in [Ortschaft 21] wurde aus einer Geldkassette

Deliktsgut gestohlen (AS 602 ff.). Ab dieser Kassette konnte ein Fingerabdruck

von I.___ gesichert werden (AS 603). Da der Beschuldigte in der fraglichen

Nacht wie erläutert nachweislich zusammen mit I.___ unterwegs war, kann als

erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte an diesem Einschleichdiebstahl,

AKS Ziffer 1.1.50, beteiligt war.

3.2.13.6 Die übrigen Deliktsorte in [Ortschaft

21] liegen alle im gleichen Quartier in aneinander angrenzenden Strassen, was

darauf hinweist, dass ein und dieselbe Täterschaft an den Diebstählen beteiligt

war. Weitere Diebstähle wurden in einem entlegenen Teil von [Ortschaft 19] bzw.

[Ortschaft 21] und im benachbarten [Ortschaft 31] verübt. Es ist dabei eine

Route erkennbar, welche an den Deliktsorten [Adresse] in [Ortschaft 19], [Adresse]

in [Ortschaft 31] und schliesslich an das Ende der befestigten Strasse nach

[Adresse] in [Ortschaft 19] führt. Beim letztgenannten Delikt konnten

Fahrradspuren zum Tatort und wieder davon weg festgestellt werden (AS 329). Es

besteht damit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den

einzelnen Delikten. Da dem Beschuldigten, wie gerade gezeigt, sowohl die

Entwendung des Fahrrades in [Ortschaft 21] als auch einer der

Einschleichdiebstähle in [Ortschaft 21] nachgewiesen werden konnte, liegt der

Schluss bereits sehr nahe, dass er auch an den anderen Delikten beteiligt war.

In drei Fällen der Diebstahlserie kam es

ausserdem in der Folge zur Nutzung von gestohlenen Bankkarten. Die

Bewegungsdetails der Postfinancecard eines Geschädigten zeigen am Morgen des

25. November 2020 um ca. 05:05 Uhr mehrere Bezüge an […]-Automaten und

schliesslich um 07:09 Uhr einen Einkauf im [Geschäftsname] am Bahnhof [Ortschaft

2] (AS 619 ff.). Dies entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, da es

sich um für ihn typische Einkäufe an einem bekannten Ort handelt. Mit den

Kreditkarten von zwei anderen Geschädigten wurden zwar keine Einkäufe getätigt,

aber die Karten wurde beim […]-Automaten am Bahnhof [Ortschaft 19], wo der

Beschuldigte bekanntlich in den Zug eingestiegen war, aufgefunden (AS 624

und 626). Auch mit der Mastercard Swiss eines dritten Geschädigten wurden an

einem […]-Automaten Einkäufe getätigt. Später versuchte eine unbekannte Person,

damit [an einem Kiosk] in [Ortschaft 2] Zigaretten zu kaufen, was nicht

funktionierte (AS 334). Der Versuch in [Ortschaft 2] deutet nach dem modus

operandi ebenfalls auf den Beschuldigten als Täter hin.

Der Verkäufer des Kiosks in [Ortschaft 2]

erkannte den Beschuldigten auf dem Foto aus dem Zug anhand einer rasierten

Stelle in der rechten Augenbraue als den potenziellen Käufer (AS 337 ff.). Dass

er den Beschuldigten anlässlich der Fotoblattkonfrontation nicht erkannte, ist

angesichts dieses fehlenden Merkmals (kleine rasierte Stelle in der rechten

Augenbraue) nicht entlastend für den Beschuldigten (AS 342 ff.).

Sämtliche weiteren Vorhalte für die

Nacht des 24. auf den 25. November 2020, AKS Ziffern 1.1.49, 1.1.51 und 1.1.52

(Einschleichdiebstähle), 1.1.27 bis 1.1.29 (Diebstähle aus Fahrzeugen), AKS

1.2.15, 17 und 18 (betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen)

sowie 1.3.16 bis 1.3.19 (Hausfriedensbrüche), sind aufgrund der ermittelten

Sachbeweise und der damit zusammenhängenden Indizien rechtsgenüglich

nachgewiesen.

3.2.14

AKS Ziffer 1.5, Verweisungsbruch

zwischen dem 21. März 2020 (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) und dem

28. November 2020 (Verhaftung im vorliegenden Verfahren)

3.2.14.1 Der Beschuldigte wurde mit

Urteil vom 4. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten

verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von acht Jahren

ausgesprochen (AS 1479). Seit der letztmaligen Verurteilung vom 7. November

2019 bzw. seit der bedingten Entlassung am 21. März 2020 hat sich der

Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten. Konkret wurde seine

Anwesenheit – nebst den oben behandelten Delikten – durch die Polizei bei der

Anhaltung am 27. Mai 2020 am Bahnhof [Ortschaft 1] sowie am 4. Oktober 2020

nach der Festnahme des Mittäters D.___ festgestellt (AS 675 ff. sowie 640 ff.).

3.2.14.2 Der Beschuldigte wurde mit dem

Vorhalt in der Einvernahme vom 28. Januar 2021 konfrontiert und war geständig.

Er sei ein paar Mal nach Italien ausgereist. Nach Marokko zurück wolle er

nicht, weil er hier im Gefängnis krank geworden sei und es in Marokko keine

medizinische Versorgung gebe. Er habe auch nie Papiere gehabt, mit welchen er

sich ausweisen könnte, weil er sehr früh aus Marokko ausgereist sei (AS 973).

Auch in der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte nicht, sich illegal in

der Schweiz aufgehalten zu haben. Das Problem sei die Corona-Pandemie gewesen

(AS 1036).

3.2.14.3 Der Beschuldigte hat gemäss

eigenen Aussagen die Schweiz zeitweise verlassen, ist aber immer wieder

zurückgekommen bzw. zurückgeschickt worden. Seine Zukunft sehe er bei seiner

Familie: in Marokko, Italien, Schweden. Er habe überall Familie (AS 1040). Der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift, AKS Ziffer 1.5, ist damit erstellt.

3.2.15

AKS Ziffer 1.8: Fälschung von Ausweisen

am 28. November 2020 bei der Polizeikontrolle

3.2.15.1 Konkret vorgehalten wird dem

Beschuldigten, er habe am 28. November 2020 anlässlich einer polizeilichen

Personenkontrolle ein Arztzeugnis, das auf den Namen [Alias A.___], geb. 1982,

gelautet habe, als Identitätsnachweis vorgewiesen.

3.2.15.2. Am frühen Morgen des 28.

November 2020 traf eine Polizeipatrouille den Beschuldigten an, der sich mit

einem Medikamentenrezept, welches auf «[Alias A.___] 1982» lautete, auswies (AS

758). Weitere Hinweise auf die Identität des Beschuldigten gab es nicht, weshalb

die Polizeibeamten die zunächst unbekannte Person zwecks Abklärung der

Personalien auf die Polizeiwache verbringen wollten. Daraufhin gab sich der

Beschuldigte als solcher zu erkennen, was überprüft und bestätigt werden konnte

(AS 757).

Damit konfrontiert führte der

Beschuldigte aus, dass er seine Jacke jemandem ausgeliehen habe, und als er die

Jacke zurückerhalten habe, habe die andere Person vergessen, ihre Papiere

wieder an sich zu nehmen. Auf Verlangen der Polizei, sich auszuweisen, habe er ihnen

alle Papiere gegeben, die er auf sich getragen habe (AS 907 sowie 1039, wobei

er dort erklärte, er habe eine ausgeliehene Jacke getragen). Diese nachträglich

vorgeschobene Begründung ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Darauf

deutet auch die vom Beschuldigten vorgegebene angeblich starke Angetrunkenheit

bei einem Wert des Atemalkoholtests von lediglich 0,35 mg/l (AS 757) hin.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffer 1.8, ist damit erstellt.

3.2.16

AKS Ziffer 1.9; Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes am 28. November 2020 durch Konsum von Kokain

Im Rahmen der Anhaltung vom 28. November

2020 wurde beim Beschuldigten ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher

positiv ausfiel auf Kokain (AS 757 sowie 759). Der Beschuldigte gab

diesbezüglich zu Protokoll, dass er besessen sei: Nicht er konsumiere Drogen,

sondern der Teufel. Er wisse nicht, was dieser ihm gebe (AS 906). Später

in der Schlusseinvernahme gestand er zu, zusammen mit Schweizern an einer Party

eine kleine Menge, ungefähr ein Gramm, Kokain gesnifft zu haben (AS 1040). Der

Sachverhalt, AKS Ziffer 1.9, ist damit erwiesen.

3.2.17

AKS Ziffer 1.10: Sachbeschädigung im UG

Solothurn am 16. April 2021

Am 16. April 2021 bot das Personal des

UG Solothurn Polizeipatrouillen auf, um den inhaftierten Beschuldigten zu

verlegen. Dieser hatte zuvor das Lavabo, den Tisch und den Fernseher in der

Zelle beschädigt bzw. zerstört (AS 761 ff. sowie Fotos: AS 769).

Der Beschuldigte gestand die

Beschädigung bzw. Zerstörung des Zelleninventars zu. Er begründete sein

Verhalten damit, dass er starke Schmerzen gehabt habe und die Medikamente nicht

geholfen hätten resp. er nicht die richtigen Medikamente erhalten habe. Er

entschuldige sich dafür (AS 1008 ff.). Der Vorhalt, AKS Ziffer 1.10, ist damit

unbestritten und als erwiesen zu erachten.

III. Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 47 bis 58

verwiesen werden. Die vom Amtsgericht vorgenommenen Schuldsprüche sind zu bestätigen.

Zu einzelnen Einwänden des

Beschuldigten:

-

Im Rahmen von

mittäterschaftlich begangenen Delikten ist es nicht notwendig, die einzelnen

Tatbeiträge den einzelnen Beschuldigten in der Anklage zuzuordnen und

nachzuweisen. Mittäter haben sich die Tatbeiträge gegenseitig anrechnen zu

lassen, so beispielsweise das Einschlagen der Scheibe beim gemeinsamen

Einbruchdiebstahl in den [Telekommunikations]-Laden.

-

Der Qualifikationsgrund der

Gewerbsmässigkeit der Delinquenz des Beschuldigten ist offensichtlich: Der

Beschuldigte hat nach eigenen Angaben von seinen Delikten (Deliktsgut und

Verwendung von gestohlenen Karten) seinen Lebensunterhalt bestritten. Es

handelt sich um 39 – teilweise versuchte – Diebstahlsdelikte innert weniger

Wochen mit einem totalen Deliktsbetrag in der Grössenordnung von deutlich über

CHF 20'000.00 (der gegenüber der Anklage etwas reduzierte Deliktsbetrag ergibt

sich aus nicht vollumfänglich nachgewiesenen Deliktsbeträgen in den Anzeigen

sowie den in den Anzeigen angenommenen Deliktsbeträgen für die entwendeten

Karten, welche so nicht einfach übernommen werden können) und um unrechtmässige

Bezüge in rund 100 Fällen mit einem totalen Deliktsbetrag von rund CHF

2'500.00. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 48 f. und 51 ist

nichts beizufügen.

IV. Strafzumessung/Rückversetzung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc

Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 47 StGB N

18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins

Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen

lassen (E. 5.8).

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz

über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E.

5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung

des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h.

für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe

erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision

diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer

Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen ab 1.1.18: 180 Tagessätze). Das Gericht kann

eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der

ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat

auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB

festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so

lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei

der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120

f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg kann festgehalten werden,

dass beim Beschuldigten bei allen Vergehen und Verbrechen, die wahlweise die

Ausfällung einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus spezialpräventiven

Gründen nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Frage kommt: Der Beschuldigte

ist vielfach, zumeist einschlägig, vorbestraft und erzielt gar kein legales

Erwerbseinkommen, bzw. er kann zufolge seines illegalen Aufenthaltes gar kein

legales Erwerbseinkommen erzielen. Demensprechend ging auch der Verteidiger vor

dem Berufungsgericht bei seinen Eventualausführungen von einer

Gesamtfreiheitsstrafe für alle Delikte aus.

2.2.1 Die schwerste Straftat zur

Bestimmung der Einsatzstrafe ist der gewerbsmässige Diebstahl, der mit

Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen zu bestrafen ist. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschuldigte

innert weniger Wochen 39 einzelne Diebstahlshandlungen begangen hat. Wäre er

nicht am 28. November 2020 durch die polizeiliche Anhaltung mit anschliessender

Inhaftierung davon abgehalten worden, hätte er seine Delinquenz zweifellos auch

fortgesetzt. Auch wenn die Deliktssumme mit über CHF 20'000.00 für einen

gewerbsmässigen Diebstahl eher tief ausgefallen ist, muss angesichts der

intensiven Delinquenz innert kurzer Zeit von einer erheblichen kriminellen

Energie gesprochen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzuführen, dass

bis auf eine Ausnahme keine Sachschäden angerichtet wurden und das Augenmerk

des Beschuldigten unverschlossenen Fahrzeugen und Liegenschaften galt. Die

Delikte erfolgten somit zwar geplant, aber ohne konkrete Vorbereitungen und

ohne Raffinesse. Die Delikte wären mit dem Verschliessen der Auto- bzw.

Haustüre leicht zu verhindern gewesen. In einigen Fällen hat der Beschuldigte

nicht alleine gehandelt, was seine Sozialgefährlichkeit erhöht hat. Dabei

handelte er mit unterschiedlichen Mittätern. Das Bundesgericht misst dem

Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften eindringen, zu Recht eine

verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruch- oder Einschleichdiebstahl

für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre

Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen

Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Bezüglich der subjektiven Tatschwere

ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit

direktem Vorsatz begangen hat. Seine Beweggründe waren finanzieller, somit rein

egoistischer Natur, wobei all dies deliktstypisch ist. Die Deliktserträge

gebrauchte er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte gleich wie ein Kriminaltourist ohne Aufenthaltsrecht in

der Schweiz lebte und sich mittels Delikten über Wasser hielt. Kriminaltourismus

aber ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts

6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Die

Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war gewahrt, wenn auch die ihm als

ausgewiesenem Straftäter zustehende Nothilfe eng bemessen ist (im Jahr 2019

lebte er in einem Durchgangszentrum in [Ortschaft 23], was ihm «zu eng» war: AS

1251). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als im mittleren bis

oberen Bereich eines leichten Verschuldens liegend zu bewerten, was zu einer

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 28 Monaten Freiheitsstrafe

führt. Diese liegt im Rahmen vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (vgl.

dazu die publizierten Urteile STBER.2020.55, 2020.45, 2020.12 und 2020.3, aber

auch das vom Verteidiger vor dem Berufungsgericht genannte Urteil STBER.2018.83).

2.2.2 Diese Einsatzstrafe ist zur

Abgeltung der weiteren Delikte wie folgt asperationsweise zu erhöhen:

-

Gewerbsmässiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einem Strafrahmen

von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen: Der Beschuldigte hat mit den gestohlenen Bank-, Post- und

Kreditkarten rund 100 Bezüge von jeweils maximal CHF 40.00 in einem Gesamtwert

von rund CHF 2'500.00 getätigt. Er konnte die Karten jeweils nur einige Stunden

bis zur Sperrung und für geringe Beträge nutzen. Der Beschuldigte hat mit

direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen gehandelt, was allerdings in

der Regel tatbestandsimmanent ist. Das Tatverschulden wiegt noch leicht im

mittleren Bereich, was einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe

entspricht. Die Delikte sind jedoch Folgetaten der Diebstähle, weshalb ein Teil

des Tatverschuldens mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl abgegolten

ist. Es ist daher in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips zur

Abgeltung dieses Delikts eine Straferhöhung um sechs Monate Freiheitsstrafe

vorzunehmen.

-

Mehrfacher

Hausfriedensbruch: Der in 17 Fällen begangene Hausfriedensbruch stellt ein

Begleitdelikt zu den Diebstahlsdelikten dar. Des Öfteren ist der Beschuldigte

dabei nur in den Eingangsbereich der Liegenschaften eingedrungen. Das

Tatverschulden ist mit der Bestrafung wegen des gewerbsmässigen Diebstahls

weitgehend abgegolten, sodass zur Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch

eine vergleichsweise geringe Straferhöhung um drei Monate erfolgt.

-

Sachbeschädigungen: Beim

Einbruchdiebstahl in den [Telekommunikations]-Laden wurde ein Sachschaden von

rund CHF 2'000.00 verursacht. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten wäre

angemessen. Es handelte sich auch dabei um ein Begleitdelikt zu einem

Diebstahl, womit das Tatverschulden mit der Strafe für den gewerbsmässigen

Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Asperationsweise ist die

Freiheitsstrafe deshalb um einen weiteren Monat zu erhöhen.

Die Zerstörungen von

Mobiliar in der Zelle des Untersuchungsgefängnisses bewirkten einen Schaden von

rund CHF 880.00 und waren völlig willkürlich. Zu Gunsten des Beschuldigten wird

davon ausgegangen, dass das Motiv darin bestand, wegen starker Schmerzen auf

sich aufmerksam machen zu wollen. Es wäre ebenfalls eine Einsatzstrafe von zwei

Monaten Freiheitsstrafe angebracht, asperationsweise erfolgt eine Straferhöhung

um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe.

-

Entwendung eines Fahrzeugs

zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung: Es handelte sich um ein

Gelegenheitsdelikt, wobei es sich in diesem Einzelfall um ein elektrisch

motorisiertes Fahrrad handelte und das Fahrzeug ein einziges Mal benutzt wurde.

Insgesamt ist zur Abgeltung beider Straftatbestände eine weitere Erhöhung der

Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.

-

Verweisungsbruch: Der

Beschuldigte hat während einer Dauer von rund acht Monaten gegen die

gerichtlich rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung verstossen. Obwohl er

seine Zukunft nach eigenen Angaben unter anderem in Marokko sieht, kam er der

Wegweisung nicht nach. Zu Gunsten des Beschuldigten muss mit der Vorinstanz in

Anschlag gebracht werden, dass eine Ausreise im Frühsommer 2020 wegen der

Corona-Pandemie nur erschwert möglich gewesen wäre. Zur Abgeltung des

Verweisungsbruchs ist eine Straferhöhung um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe

angebracht.

-

Fälschung von Ausweisen:

Bei der Vorweisung des Arztzeugnisses mit falschem Namen anlässlich der

Personenkontrolle handelte es sich um eine spontane Tat. Der Beschuldigte hat

in der Folge denn auch seine richtige Identität genannt. Eine Straferhöhung um

einen halben Monat Freiheitsstrafe ist angebracht.

Damit beläuft sich die Gesamtstrafe nach

Berücksichtigung des Tatverschuldens auf 42 Monate Freiheitsstrafe.

2.2.3 Bei den Täterkomponenten ist zum

Vorleben des Beschuldigten wenig bekannt. Vor Amtsgericht gab er an, er habe im

Alter von ungefähr zehn Jahren sein Heimatland verlassen und sei seit 20 Jahren

in Europa. Bis dahin, 2003, habe er in einem Hilfswerk in Marokko gelebt

gehabt. Aufgrund dessen, was ihm passiert sei, habe er nicht mehr mit seinen

Eltern zusammenleben wollen und sei vor ihnen geflüchtet in das Hilfswerk. Über

die Gründe könne er nicht sprechen. Ein Missbrauch in seiner frühen Kindheit

kann daher nicht ausgeschlossen werden. Um nach Europa zu gelangen, habe er

sich in einem Reisebus versteckt. In den folgenden Jahren soll der Beschuldigte

in diversen Camps in verschiedenen Ländern gelebt haben und aufgewachsen sein.

Schule habe er keine besucht, lesen und schreiben könne er bspw. in spanischer

Sprache. Weiter habe er nie über Ausweispapiere verfügt. Mit seinen Eltern habe

er keinen Kontakt, er habe Geschwister in Italien und in Schweden, die anderen

Geschwister kenne er nicht.

Das erste Mal offiziell aktenkundig

wurde der Beschuldigte, als er am 16. Februar 2011 erstmals in der Schweiz um

Asyl ersuchte (AS 1490). Auf dieses sowie alle nachfolgenden Asylgesuche des

Beschuldigten wurde nicht eingetreten und es wurde die Wegweisung verfügt. Die

dagegen erhobenen Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen. In

den folgenden Jahren wurde der Beschuldigte in mehreren europäischen Ländern

aufgegriffen und jeweils wieder in die Schweiz rücküberstellt. Es ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hinter sich hat und

nie in günstigen Verhältnissen lebte. Das ist leicht strafmindernd zu

berücksichtigen.

Dem aktuellen Strafregisterauszug des

Beschuldigten können alleine zwischen 2012 und 2022 insgesamt 11

Verurteilungen, zumeist einschlägig wegen Eigentumsdelikten, entnommen werden.

Seit dem offiziellen Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2011

wurde der Beschuldigte somit wiederholt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen (total

gut 57 Monate) und Bussen verurteilt. Er delinquierte kurz nach seiner

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. März 2020 während der

gesetzten Probezeit unbeeindruckt weiter und beging gar noch in Haft ein

weiteres Delikt. Der Beschuldigte will sich ganz offensichtlich nicht an die

Rechtsordnung halten und ist unbelehrbar. Anlässlich der Hafteröffnung am 28.

November 2020 gab er an, er sei heute wegen kleineren Verfahren hier, das

nächste Mal werde er wegen grösseren Verfahren hier sein. Die Kriminalität habe

verschiedene Stufen, Man beginne mit kleineren Diebstählen, dann vielleicht ein

Haus, und dann immer höher und höher. Schliesslich werde er Suizid begehen (AS

1254 f.). Die Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus.

Weitere Umstände, die für die

Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht auszumachen. Auch die

(neuerliche) Landesverweisung stellt in casu für den Beschuldigten, der in der

Schweiz ohnehin keine Aufenthaltsrecht hat, keine relevante Einschränkung dar.

Er gab bereits nach der Anhaltung am 28. November 2020 anlässlich der

Hafteröffnung an, er wolle nach Marokko zurückgehen (AS 1253) und bekräftigte

dies auch nochmals anlässlich seiner Befragung vor Obergericht (vgl. BAS 115:

Natürlich sei er bereit, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Es sei sein

Traum, nach Marokko zurückzukehren). Der neueste Führungsbericht der JVA

Lenzburg vom 30. November 2022 ist durchschnittlich (mehrfache

Disziplinierungen, mehrfacher Stellenverlust wegen mangelhafter Arbeitsleistung).

Aufgrund der Täterkomponenten ist eine

Straferhöhung um neun Monate auf nunmehr 51 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

Diese Gesamtfreiheitsstrafe erscheint im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die

vom Beschuldigten begangenen Delikte als angemessen.

2.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wäre (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der

retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass

der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht

schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen

Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche

Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.

Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter

Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90).

2.3.2 Der Beschuldigte wurde am 7.

Februar 2022 vom Ministère public du canton de Jura Porrentruy wegen

Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei

und Sachbeschädigung, begangen am 20. und 30. September 2020, zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Zu diesem Urteil ist somit hier eine

Zusatzstrafe auszufällen. Zur Abgeltung der genannten Delikte wäre die Einsatzstrafe

um einen halben Monat erhöht worden. Nach Abzug der dafür ausgefällten

Freiheitsstrafe von 30 Tagen verbleibt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50

Monaten und 15 Tagen.

2.4.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet

das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an,

wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht

zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so

verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung

darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei

Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die

Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese

mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so

bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs.

6).

Die Nichtbewährung während der Probezeit

nach bedingter Entlassung ist analog derjenigen beim bedingten Strafvollzug

geregelt (Art. 46 StGB). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet,

dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug

der Reststrafe entgeht. Anlass für die Überprüfung der bedingten Entlassung ist

die Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Das

Gesetz geht dabei von der Regel der Rückversetzung aus, wenn in der Probezeit

ein Verbrechen oder Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird. Dies

allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 StGB, wonach unter

bestimmten Voraussetzungen auf einen Widerruf verzichtet werden kann. Ebenso

wie bei Art. 46 Abs. 1 StGB soll also nicht jede Begehung eines Verbrechens

oder Vergehens während der Probezeit zwingend zum Widerruf führen. Einzig der

Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen

Bewährungsaussichten vermag einen Widerruf zu rechtfertigen. Zu beurteilen ist

mithin, ob aufgrund der neuen Strafffälligkeit eine Schlechtprognose besteht.

Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten

günstig (z. B. bei Zufallsstraftaten), dann muss auf eine Rückversetzung

verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Peter Aebersold: in PK StGB,

Art. 89 StGB N 2 ff.; Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 89 StGB N 3).

2.4.2 Das Amt für Justizvollzug des

Kantons Aargau hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. März 2020 für die

Reststrafe von 76 Tagen die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt.

Die Probezeit betrug ein Jahr und dauerte somit bis am 20. März 2021. Der

Beschuldigte verübte innerhalb der gesetzten Probezeit die vorliegend

beurteilten Delikte. Aufgrund der erwähnten zahlreichen Verurteilungen

insbesondere für Diebstahl und Hausfriedensbruch ist dem Beschuldigten eine

schlechte Legalprognose zu attestieren. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die

mit diesem Urteil ausgesprochene Strafe eine nachhaltig günstige Wirkung

entfalten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach

Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erneut in gleicher Weise delinquieren wird.

Da die heute beurteilten Delikte innert einem Jahr nach dieser Entlassung

begangen wurden, ist die Rückversetzung anzuordnen.

2.4.3 Sind auf Grund der neuen Straftat

die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft

diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so

bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89

Abs. 6 Satz 1 StGB).

Bei der Gesamtstrafenbildung kann jedoch

das System von Art. 49 StGB im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen

übernommen werden. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 49

StGB soll dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung

des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – nur eine

gewisse Privilegierung gewährt werden, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das

neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht

hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»

auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den

Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt

insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der

Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da

insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche

Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch

«offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet

als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich

mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die

Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).

2.4.4 Der Beschuldigte muss für die

heute zu beurteilenden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 50,5 Monaten

verurteilt werden. Diese Strafe trifft mit der durch den Widerruf vollziehbar

gewordenen Reststrafe von 76 Tagen zusammen. In sinngemässer Anwendung des

Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Gesamtfreiheitsstrafe von 50,5

Monaten um zwei Monate zu erhöhen. Im Ergebnis resultiert damit eine

(unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten und 15 Tagen.

2.5 An diese Freiheitsstrafe anzurechnen

sind dem Beschuldigten die am 27. Mai 2020 und die seit dem 28. November 2020

erstandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug. Der Antrag des

Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für die zu Unrecht

ausgestandene Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen Strafvollzug ist

abzuweisen.

2.6 Mit separatem Beschluss des

Berufungsgerichts wird für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet (BAS

135 - 139).

2.7 Nunmehr ist noch eine Gesamtbusse

auszufällen zur Abgeltung der vom Beschuldigten verwirklichten

Übertretungstatbestände. Bei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

handelt es sich um eine einmalige Verfehlung im Rahmen einer Party. Keinen

Bagatellcharakter hat hingegen das viermalige unrechtmässige Verwenden eines

Fahrrads. Das ist für die Betroffenen jeweils mit Umtrieben verbunden, sofern

das Fahrrad überhaupt wieder aufgefunden werden kann. Angesichts der engen

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Gesamtbusse von CHF

250.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen, angemessen.

V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1.1 Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB

sehen für gewerbsmässigen Diebstahl ebenso wie für Einschleichdiebstahl eine

obligatorische Landesverweisung von fünf bis 15 Jahren vor. Im

Wiederholungsfall ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre, ev. auf

Lebenszeit auszusprechen (Art. 66b StGB).

1.2 Beim Beschuldigten ist

offensichtlich, dass kein Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung

erfolgen kann, würde diese beim Beschuldigten, der gar nicht über ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, doch weder einen schweren persönlichen

Härtefall bewirken noch würden seine kaum vorhandenen privaten Interessen die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Es kann dazu auch

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 73 f. verwiesen werden.

2. Vorliegend war gegenüber dem

Beschuldigten bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Oktober 2018 eine

Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen worden, sodass gemäss Art. 66b

Abs. 1 StGB die Dauer der erneuten Landesverweisung auf 20 Jahre festzusetzen

ist.

3. Die angeordnete Landesverweisung ist

im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Sämtliche Voraussetzung hierfür

sind erfüllt: Der Beschuldigte ist als Marokkaner Drittstaatsangehöriger und

der von ihm (u.a.) begangene gewerbsmässige Diebstahl ist im Sinne von

Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass

mit einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht (BGE 147 IV 340, insbesondere

E. 4.6 S. 349 f.). Ebenso geht vom Beschuldigten, der eine Vielzahl von

Einschleichdiebstählen in Privatliegenschaften begangen hat und dem eine

schlechte Legalprognose zu attestieren ist, eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung aus (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung), so dass die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip

Stand hält.

VI. Zivilforderungen

Nachdem die Täterschaft des

Beschuldigten bei den betreffenden Delikten nunmehr erwiesen ist, können die

von der Vorinstanz den jeweiligen Geschädigten unter Ziffer 11 des

erstinstanzlichen Urteils zugesprochenen Zivilforderungen bestätigt werden. Zur

Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts

auf US 78 ff. verwiesen werden.

VII. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte

von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total

CHF 16'900.00, 3/4 (= CHF 12'675.00) zu bezahlen. Die verbleibenden CHF 4'225.00 gehen zu Lasten des

Staates.

Die amtliche Verteidigung des

Beschuldigten nahm in der ersten Phase des Strafverfahrens (vor Anerkennung des

Gerichtsstandes Kanton Solothurn) Rechtsanwalt Bertrand Bosch wahr. Mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 31. März 2021 wurde das Honorar

von Rechtsanwalt Bertrand Bosch auf CHF 4'370.55 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Bern bezahlt (vgl. AS 1224

f.). Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Bern während

10 Jahren im Umfang von 3/4 (= CHF 3'277.90).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

berechnete ein volles Honorar im Betrag von CHF 5'601.90 (vgl. AS 1224: 16,33

Stunden zu je CHF 270.00, zzgl. Auslagen und 7,7 % MWST) und – für den

Fall einer vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten – einen

Nachzahlungsanspruch von CHF 1'231.35 (= Differenz zwischen dem vollen Honorar

und der amtlichen Entschädigung von total CHF 4'370.55). Da der

Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von ¾ zu tragen

hat, ist auch der Nachzahlungsanspruch auf 3/4,

ausmachend CHF 923.50, zu beschränken. Der Beschuldigte ist, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, diesen Betrag

seinem vormaligen Verteidiger zu erstatten.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Tobias Jakob, der nach Rechtsanwalt Bertrand

Bosch die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten wahrnahm, wurde rechtskräftig auf CHF 7'981.65

(Aufwand: CHF 5'940.00; Auslagen: CHF 1'471.00; 7,7 % MWST:

CHF 570.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt.

Vorzubehalten sind der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 3/4 (=

CHF 5'986.25) sowie

der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Nachzahlungsanspruch (vgl. hierzu

die vorinstanzliche Honorarnote: S-L AS 313), der ebenfalls auf 3/4 zu beschränken ist, ausmachend CHF 1'332.80 (= 0,75 x [33 Stunden

x CHF 50.00 + CHF 127.05 MWST]).

2. Berufungsverfahren

2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung grösstenteils. Einzig die Strafe wurde um 12,5 % reduziert. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos, hatte aber keinen

Mehraufwand zur Folge, da die Strafzumessung aufgrund des Rechtmittels des

Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Nach diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich einer

Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 13'050.00, im Umfang von 9/10

(= CHF 11'745.00) zu bezahlen. Den Rest, ausmachend CHF 1'305.00, hat der Staat

Solothurn zu übernehmen.

2.2 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Jakob, ist für das

Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote (BAS 107 f.), die

sich als angemessen erweist und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt,

sowie zzgl. zwei Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der

Urteilsverkündung auf total CHF 3'439.40 (Aufwand: drei Stunden bis Ende 2022 zu

je CHF 180.00 sowie 13 Stunden ab 2023 zu je CHF 190.00; Auslagen von CHF

183.50; 7,7 % MWST: CHF 245.90) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 9/10

(= CHF 3'095.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Der amtliche Verteidiger macht für das

Berufungsverfahren einen normalen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend (vgl.

die ins Recht gelegte Honorarnote: BAS 107 f.). Demzufolge macht die

Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung CHF 721.60

(= 3 x CHF 50.00 + 13 x CHF 40.00 + 7,7 % MWST auf CHF 670.00) aus. Der vorzubehaltende

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Tobias Jakob, ist

in Anbetracht der Kostenverlegung auf CHF 649.45 (= 9/10

von CHF 721.60) festzusetzen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 41, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c und d

i.V.m. Art. 66b Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.

Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2,

Art. 186, Art. 252 al. 3, Art. 291 StGB; Art. 10

Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;

Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und

b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3 StPO festgestellt und erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)

A.___ freigesprochen worden ist:

a) vom Vorwurf des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 1.3.12, 1.3.15 und 1.3.20);

b)

vom Vorwurf des

mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (AKS Ziff. 1.7.2,

1.7.4, 1.7.5, 1.7.7 und 1.7.8).

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

a) des gewerbsmässigen Diebstahls,

begangen in der Zeit vom 10. September 2020 bis 25. November 2020 (AKS Ziff.

1.1.1 - 1.1.7, 1.1.11, 1.1.14 - 1.1.22, 1.1.24, 1.1.26 - 1.1.29, 1.1.32 -

1.1.34, 1.1.36 - 1.1.38, 1.1.40 - 1.1.44, 1.1.46, 1.1.47, 1.1.49 - 1.1.52);

b) des gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober

2020 bis 25. November 2020 (AKS Ziff. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6 - 1.2.12,

1.2.14, 1.2.15, 1.2.17, 1.2.18);

c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 11. September 2020 bis 25. November 2020 (AKS

Ziff. 1.3.1 - 1.3.11, 1.3.13, 1.3.14, 1.3.16 - 1.3.19);

d) der mehrfachen Sachbeschädigung,

begangen am 4. Oktober 2020 und am 16. April 2021 (AKS Ziff 1.4 und

1.10);

e) des Verweisungsbruchs, begangen in

der Zeit vom 21. März 2020 bis am 28. November 2020 (AKS

Ziff. 1.5);

f) der Entwendung eines Fahrzeugs

zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis 24. November 2020

(AKS Ziff. 1.6);

g) des Fahrens ohne Berechtigung,

begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis 24. November 2020 (AKS

Ziff. 1.6);

h) des mehrfachen unberechtigten

Verwendens eines Fahrrads, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2020 bis am 24.

November 2020 (AKS Ziff. 1.7.1, 1.7.3, 1.7.6 und 1.7.9);

i) der Fälschung von Ausweisen,

begangen am 28. November 2020 (AKS Ziff. 1.8);

j) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 28. November 2020 (AKS Ziff. 1.9).

3.

Die A.___ mit

Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020 für

eine Reststrafe von 76 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

wird widerrufen (vgl. auch nachfolgende Ziffer 4 lit. a).

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Gesamtfreiheitsstrafe von 52 ½

Monaten, dies unter Einbezug der Reststrafe von 76 Tagen sowie als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura Porrentruy vom 7.

Februar 2022;

b)

einer Busse von

CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

5.

A.___ wird die

erstandene Haft (27.5.2020 sowie die Zeit ab dem 28.11.2020) an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Der Antrag von A.___

auf Zusprechung einer Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene

Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen Strafvollzug wird abgewiesen.

7.

Es wird

festgestellt, dass gegen A.___ zur Sicherung des Strafvollzugs mit separatem

Beschluss vom 11. Januar 2023 Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

8.

A.___ wird für die

Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen.

9.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung

gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.

10.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) den

Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden:

a) 1 Brief der ARB (K.___),

b)

1 Fotoapparat Nikon,

c)

1 Ladegerät Stromer,

d)

1 Rucksack

Weissenstein,

e)

1 Paar Schuhe Fila,

weiss,

f)

1 Rucksack North

Face,

g)

1 Rucksack Millet,

h)

1 Mobiltelefon HTC

one,

i) 1 Damenuhr Swatch.

Sofern die Berechtigten

nicht ermittelt werden können, werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

11.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen

Urteils das beschlagnahmte Mobiltelefon WIKO (aufbewahrt im UG Solothurn,

Effekten) zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen worden und nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten ist.

12.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen

Urteils folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den

Zivilweg verwiesen worden sind:

a)

[Privatkläger 1]:

CHF 50.00 als Schadenersatz,

b)

[Privatkläger 2]:

CHF 450.00 als Schadenersatz,

c)

[Privatkläger 3]:

nicht quantifiziert,

d)

[Privatkläger 4]:

nicht quantifiziert,

e) [Privatklägerin 5]: nicht quantifiziert,

f)

[Privatkläger 6]:

CHF 200.00 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,

g)

[Privatkläger 7]:

CHF 700.00 als Schadenersatz,

h) [Privatkläger 8]: nicht quantifiziert,

i)

[Privatkläger 9]: nicht quantifiziert,

j)

[Privatklägerin 10]:

nicht quantifiziert,

k)

[Privatklägerin 11]:

CHF 453.65 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,

l)

[Privatkläger 12]:

CHF 1'800.00 als Schadenersatz,

m)

[Privatkläger 13]:

CHF 150.00 als Schadenersatz,

n)

[Privatkläger 14]:

nicht quantifiziert,

o)

[Privatklägerin 15]:

CHF 650.00 als Schadenersatz,

p)

[Privatklägerin 16]:

CHF 1'000.00 als Schadenersatz,

q)

[Privatklägerin 17]:

105.00 als Schadenersatz.

13.

A.___ wird wie folgt

zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)

[Privatklägerin 18]:

CHF 338.70,

b)

[Privatkläger 19]:

283.60,

c)

[Privatkläger 20]:

300.00

d)

[Privatkläger 21]:

CHF 200.00,

e)

[Privatklägerin 22]:

CHF 250.00,

f)

[Privatkläger 23]:

CHF 861.50.

Die darüber hinausgehenden Forderungen

werden auf den Zivilweg verwiesen.

14.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des

erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

vom 31. März 2021 die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Bertrand Bosch, auf CHF 4'370.55 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Bern bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates Bern während 10 Jahren im Umfang von 3/4

(= CHF 3'277.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten im Umfang von 3/4

(= CHF 923.50), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'981.65 (Aufwand:

CHF 5'940.00; Auslagen: CHF 1'471.00; 7,7 % MWST: CHF 570.65)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt

worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 3/4 (=

CHF 5'986.25) sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 3/4 (=

CHF 1'332.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

16. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'439.40 (Aufwand: CHF 3'010.00, Auslagen: CHF

183.50; 7,7 % MWST: CHF 245.90) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 9/10

(= CHF 3'095.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers

im Umfang von 9/10 (= CHF 649.45), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.

An die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 10'400.00, total CHF 16'900.00, hat A.___ 3/4

(= CHF 12'675.00) zu bezahlen. CHF 4'225.00

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

18.

An die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF

13'050.00, hat A.___

9/10 (= CHF 11'745.00) zu bezahlen. CHF 1'305.00 gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker