STBER.2022.43
gewerbsmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Sachbeschädigung, etc.
11. Januar 2023Deutsch98 min
einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.2),
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Tobias
Jakob,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Sachbeschädigung, etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 11. Januar 2023
um 8:35 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft
als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Tobias Jakob, amtlicher
Verteidiger;
4. C.___, Dolmetscherin für Arabisch.
Zudem erscheint:
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn mit ihrem Lehrer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
Hierauf belehrt er die anwesende Dolmetscherin (Hinweis auf Wahrheitspflicht,
Geheimhaltungspflicht und Straffolgen) und gibt die Zusammensetzung des
Gerichts bekannt.
Die Dolmetscherin erklärt auf Arabisch,
welche Personen für die Berufungsinstanz mitwirken, worauf der Beschuldigte einwendet,
er könne die Dolmetscherin nicht gut verstehen. Grund hierfür ist die Raumakustik.
Der Vorsitzende bittet die Staatsanwältin und den Beschuldigten mit dessen
Verteidiger, von der üblichen Sitzordnung ausnahmsweise abzuweichen und die Plätze
zu tauschen, um die räumliche Distanz zu verringern. Nach Vollzug dieses
Wechsels signalisiert der Beschuldigte auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden mit einem Kopfnicken, dass nun die Verständigung zwischen ihm und der
Dolmetscherin funktioniere. Hierauf bedankt sich der Vorsitzende bei den
Polizisten für die Zuführung des Beschuldigten und begrüsst auch die anwesende
Schulklasse der Kantonsschule Solothurn. Er fasst in groben Zügen das Urteil
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 zusammen und verweist
auf die dagegen erklärten Rechtsmittel (Berufung des Beschuldigten und
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft). Ebenso nennt er die von den Parteien
angefochtenen Urteilspunkte und verliest deren Abänderungsanträge. Der
Vorsitzende stellt die Rechtskraft der Dispositivziffern 1, 8, 9, 10 sowie
(teilweise, soweit die Höhe der amtlichen Entschädigungen betreffend) 12 und 13
des erstinstanzlichen Urteils fest. Zudem weist er darauf hin, dass in Bezug
auf diverse Einzelhandlungen weitere Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls und
der missbräuchlichen Verwendung von Bank-, Post- und Kreditkarten erfolgt
seien, die jedoch nicht Eingang ins erstinstanzliche Urteilsdispositiv gefunden
hätten. Diese bloss impliziten Freisprüche seien ebenfalls bereits in Rechtskraft
erwachsen, wobei darauf verzichtet werde, sie nun im Rahmen der Vorbemerkungen einzeln
zu verlesen. Ebenso wird den Parteien angekündigt, dass die Berufungsinstanz
die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen habe, sofern der Beschuldigte
verurteilt werde und die ausgefällte Sanktion den bislang vom Beschuldigten
erstandenen Freiheitsentzug überdaure.
Den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreterin und des Parteivertreters;
-
Befragung des
Beschuldigten;
-
Frage nach weiteren
Beweisanträgen;
-
Schluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge (inkl.
Replik und Duplik);
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung
am 12. Januar 2023, um 16:00 Uhr, alternativ: schriftliche Urteilseröffnung mit
telefonischer Kurzorientierung der Parteivertreterin und des Parteivertreters
im Anschluss an die geheime Urteilsberatung.
Schliesslich fordert der Vorsitzende den
amtlichen Verteidiger auf, ein Exemplar seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen und ein
weiteres Exemplar dem Gericht einzureichen.
Staatsanwältin B.___ hat keine
Vorbemerkungen oder Vorfragen und erklärt, dass sie mit einer schriftlichen
Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung einverstanden
sei.
Rechtsanwalt Tobias Jakob wirft keine
Vorfragen auf und teilt mit, dass sein Mandant an der mündlichen
Urteilseröffnung festhalten wolle.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass
demnach am vereinbarten Termin (12.1.2023, 16:00 Uhr) die mündliche
Urteilseröffnung stattfinden werde.
Es folgt, nachdem der Beschuldigte auf
sein Recht, die Mitwirkung und Aussagen verweigern zu können, hingewiesen
worden ist, dessen Befragung zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren,
Seite [nachfolgend BAS] 109; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 110 ff.).
Da danach von den Parteien keine
weiteren Beweisanträge gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das
Beweisverfahren.
Hierauf stellt und begründet
Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl.
Audio-Dokument des Parteivortrages: BAS 117):
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 10, 12 und 13 des Urteils des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___
sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Verweisungsbruchs,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung,
mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, Fälschung von Ausweisen
und Übertretung des BetmG.
3. A.___
sei zu verurteilen zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Jura, Porrentruy, vom 7. Februar 2022;
-
einer Übertretungsbusse in
der Höhe von CHF 500.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
4. Die von A.___ am 27. Mai 2020 sowie vom
28. November 2020 bis am 19. Mai 2021 (14 Tage) erstandene Untersuchungshaft
sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass
sich der Beschuldigte seit dem 19. Mai 2021 im vorzeitigen Strafvollzug
befindet bzw. der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.
5. Es sei die Rückversetzung in den Strafvollzug
betreffend die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom
20. März 2020 festgesetzte Reststrafe von 76 Tagen anzuordnen.
6. A.___ sei für die Dauer von 20 Jahren
des Landes zu verweisen.
7. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.
8. Folgender Gegenstand sei dem
Beschuldigten zu belassen bzw., bei Verzicht auf die Herausgabe, einzuziehen
und zu vernichten (befindet sich in seinen Effekten): Mobiltelefon WIKO.
9. Folgende Gegenstände seien an den
jeweiligen Berechtigten auszuhändigen bzw. einzuziehen und zu vernichten
(befinden sich allesamt bei der Kantonspolizei Solothurn):
-
Brief der ARB (K.___)
-
Fotoapparat Nikon
-
Ladegerät Stromer
-
Rucksack Weissenstein
-
Paar Schuhe Fila, weiss
-
Rucksack North Face
-
Rucksack Millet
-
Mobiltelefon HTC one
-
Damenuhr Swatch.
10. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.»
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Tobias
Jakob, stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen: BAS 120 ff.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom
10. Januar 2022 betreffend den Ziffern 1 a – b, 10, 12 sowie 13 in
Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der
Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Auf
einen Widerruf der gewährten 76 Tage bedingte Entlassung gemäss Verfügung des
Amts für Justizvollzug Aargau vom 20. März 2020 sei zu verzichten.
4. Dem
Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht
ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug auszurichten.
5. Auf
die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei zu
verzichten.
6. Es
sei auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
(SIS) zu verzichten.
7. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen unter Vorbehalt
des Rückforderungsanspruches und des Nachzahlungsanspruches des amtlichen
Verteidigers.
9. Es
seien die Kosten des Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen.»
Staatsanwältin B.___ verzichtet auf
einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort Gebrauch, indem er Folgendes ausführt:
Er habe bereits oft erwähnt, dass er
Diebstähle begangen habe. Dies bereue er sehr. Er wolle sich für sein Verhalten
entschuldigen.
Um 9:55 Uhr erklärt der Vorsitzende die
Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur Urteilseröffnung
vor Obergericht vom 12. Januar 2023 um 16:05 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft
als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Tobias Jakob, amtlicher
Verteidiger;
4. C.___, Dolmetscherin für Arabisch.
Zudem erscheinen Schülerinnen und
Schüler der Kantonsschule Solothurn.
Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden
und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort, der zuerst die
wichtigsten Punkte des Urteilsdispositivs verliest und diese sogleich von der
Dolmetscherin übersetzen lässt. Auf die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage,
was Sicherheitshaft bedeute, erklärt der Referent deren Bedeutung näher. In der
Folge fasst er das Beweisergebnis zusammen und verweist hinsichtlich der
rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. In der
Folge bestimmt er anhand der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für den
gewerbsmässigen Diebstahl, nimmt für die weiteren Delikte Straferhöhungen vor,
geht auf die Täterkomponenten ein und nennt die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Weiteren bestätigt er den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die
Landesverweisung und deren Dauer sowie in Bezug auf die Zivilforderungen der
Privatklägerschaft und gibt die Verlegung der Verfahrenskosten bekannt.
Abschliessend fasst er diese Ausführungen in wenigen Kernsätzen zusammen, die anschliessend
von der Dolmetscherin für den Beschuldigten auf Arabisch übersetzt werden.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die
Rechtmittelfrist für eine Beschwerde in Strafsachen erst mit Zustellung der
schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne. Abschliessend händigt die Gerichtsschreiberin
der Parteivertreterin und dem Parteivertreter die Urteilsanzeige und den
separaten Beschluss betreffend Sicherheitshaft aus. Damit endet um 16:30 Uhr die
mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Anklageschrift vom 4. August 2021
(Akten Staatsanwaltschaft Seiten 1 ff., nachfolgend: AS 1 ff.) wurden die Akten
dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des
Beschuldigten A.___ namentlich wegen der Vorhalte des gewerbsmässigen
Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage. Im Zeitraum vom 10. September 2020 bis 26. November
2020 soll der Beschuldige gemäss Anklage insgesamt über 40 Diebstähle (des
Öfteren aus Autos) begangen haben und in 180 Fällen erbeutete Bank- und
Kreditkarten missbräuchlich verwendet haben.
2.
Am 10. Januar 2022 erliess das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«1. A.___ wird wie folgt
freigesprochen:
a)
mehrfacher
Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 21. November 2020,
22. November 2020 und am 26. November 2020 (Vorhalt
Ziff. 1.3.12, 1.3.15 und 1.3.20),
b)
mehrfaches
unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, angeblich begangen in der Zeit vom
29. September 2020 bis am 11. Oktober 2020, vom 13. Oktober 2020
bis am 14. Oktober 2020, vom 31. Oktober 2020 bis am 5. November
2020, vom 10. November 2020 bis am 11. November 2020 und vom 12. November
2020 bis am 13. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.7.2, 1.7.4, 1.7.5,
1.7.7 und 1.7.8).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen
in der Zeit vom 10. September 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt
Ziff. 1.1),
b) gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.2),
c) mehrfacher Hausfriedensbruch,
begangen in der Zeit vom 11. September 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt
Ziff. 1.3.1 bis 1.3.11, 1.3.13, 1.3.14 und 1.3.16 bis 1.3.19),
d) mehrfache Sachbeschädigung, begangen
am 4. Oktober 2020 und am 16. April 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4 und
1.10),
e) Verweisungsbruch, begangen in der
Zeit vom 21. März 2020 bis am 28. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.5),
f) Entwendung eines Fahrzeugs zum
Gebrauch, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis am 24. November
2020 (Vorhalt Ziff. 1.6),
g) Fahren ohne Berechtigung, begangen
in der Zeit vom 23. November 2020 bis am 24. November 2020 (Vorhalt
Ziff. 1.6),
h) mehrfaches unberechtigtes Verwenden
eines Fahrrads, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2020 bis am 24. November 2020
(Vorhalt Ziff. 1.7.1, 1.7.3, 1.7.6 und 1.7.9),
i) Fälschung von Ausweisen, begangen
am 28. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.8),
j) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 28. November 2020 (Vorhalt
Ziff. 1.9).
3.
Die A.___ mit
Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020 für
eine Reststrafe von 76 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
wird widerrufen.
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren als
Gesamtstrafe unter Einbezug der Verfügung des Amts für Justizvollzug des
Kantons Aargau vom 20. März 2020,
b)
einer Busse von
CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
5.
A.___ werden 410
Tage
Haft und vorzeitiger Strafvollzug
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Zur Sicherung des
Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen.
7.
A.___ wird für die
Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
Folgende im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) werden
den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes
Verlangen hin herausgegeben:
a)
1 Brief der ARB (K.___),
b)
1 Fotoapparat Nikon,
c)
1 Ladegerät Stromer,
d)
1 Rucksack
Weissenstein,
e)
1 Paar Schuhe Fila,
weiss,
f)
1 Rucksack North Face,
g)
1 Rucksack Millet,
h)
1 Mobiltelefon HTC
one,
i)
1 Damenuhr Swatch.
Ohne ein solches Begehren
oder sofern die Berechtigten nicht ermittelt werden können, werden die
Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei vernichtet, evtl. verwertet,
wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
9.
Das beschlagnahmte
Mobiltelefon WIKO (aufbewahrt im UG Solothurn, Effekten) wird zufolge Verzichts
auf Herausgabe eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei zu vernichten.
10.
Folgende
Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg
verwiesen:
a)
[Privatkläger 1]:
CHF 50.00 als Schadenersatz,
b)
[Privatkläger 2]:
CHF 450.00 als Schadenersatz,
c)
[Privatkläger 3]:
nicht quantifiziert,
d)
[Privatkläger 4]:
nicht quantifiziert,
e) [Privatklägerin 5]: nicht quantifiziert,
f)
[Privatkläger 6]:
CHF 200.00 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,
g)
[Privatkläger 7]:
CHF 700.00 als Schadenersatz,
h) [Privatkläger 8]: nicht quantifiziert,
i)
[Privatkläger 9]: nicht quantifiziert,
j)
[Privatklägerin 10]:
nicht quantifiziert,
k)
[Privatklägerin 11]:
CHF 453.65 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,
l)
[Privatkläger 12]:
CHF 1'800.00 als Schadenersatz,
m)
[Privatkläger 13]:
CHF 150.00 als Schadenersatz,
n)
[Privatkläger 14]:
nicht quantifiziert,
o)
[Privatklägerin 15]:
CHF 650.00 als Schadenersatz,
p)
[Privatklägerin 16]:
CHF 1'000.00 als Schadenersatz,
q)
[Privatklägerin 17]:
105.00 als Schadenersatz.
11.
A.___ wird wie folgt
zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a)
[Privatklägerin 18]:
CHF 338.70,
b)
[Privatkläger 19]:
283.60,
c)
[Privatkläger 20]: 300.00
d)
[Privatkläger 21]:
CHF 200.00,
e)
[Privatklägerin 22]:
CHF 250.00,
f)
[Privatkläger 23]:
CHF 861.50.
Die darüber hinausgehenden Forderungen
werden auf den Zivilweg verwiesen.
12.
Bezüglich der mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 31. März 2021
festgesetzten Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Bertrand Bosch, von CHF 4'370.55 bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit
CHF 3'277.90, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von 3/4, somit CHF 1'187.20
(Differenz zum vollem Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 %
Mwst. CHF 387.95) vorbehalten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird auf
CHF 7'981.65 (Honorar CHF 5'940.00, Auslagen CHF 1'471.00, 7,7 %
MwSt. CHF 570.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 5'986.25, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14.
An die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total
CHF 16'900.00, hat A.___ 3/4, somit CHF 12'675.00, zu bezahlen. Im Übrigen
gehen die Kosten zulasten des Staates.»
3.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 14. Januar 2022 die Berufung anmelden (Akten Solothurn-Lebern S. 213,
nachfolgend: SL AS 213). Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2022 lässt er einen
vollumfänglichen Freispruch beantragen. Dementsprechend sei auf den Widerruf
der bedingten Entlassung zu verzichten, es sei ihm eine Entschädigung für die
zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen
Strafvollzug auszurichten, auf die Anordnung und Ausschreibung einer
Landesverweisung sei zu verzichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev.
auf den Zivilweg zu verweisen, und die Kosten seien vom Staat zu bezahlen.
Am 25. Mai 2022 erklärte die stv.
Oberstaatsanwältin die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziffer 4
lit. a des erstinstanzlichen Urteils: Es werde die Ausfällung einer höheren
Freiheitsstrafe beantragt.
4.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtkraft getreten:
-
Ziffer 1: Freisprüche
(rechtskräftig sind aber auch die mehrfachen, impliziten Freisprüche von
einzelnen Diebstahlsvorhalten und unberechtigten Verwendungen von Bank-, Post
oder Kreditkarten, die aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmässigen
Diebstahls bzw. gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage keinen Eingang ins Urteilsdispositiv gefunden haben:
AKS Ziffern 1.1.8 - 1.1.10, 1.1.12 und 1.1.13, 1.1.23, 1.1.25, 1.1.30 und 1.1.31,
1.1.35, 1.1.39, 1.1.45 und 1.1.48, 1.1.53, 1.2.3 und 1.2.5, 1.2.13, und
1.2.16);
-
Ziffer 8: Herausgaben an
Berechtigte;
-
Ziffer 9: Einziehung;
-
Ziffer 10: Verweisung von
Zivilforderungen auf den Zivilweg;
-
Ziffern 12 und 13 (je
teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen.
5.
Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurden
der Beschuldigte, dessen amtlicher Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf
den 11. Januar 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalte
Wie bereits erwähnt, umfasst die
Anklageschrift unzählige Einzeldelikte, sodass auf deren ausführliche
Wiedergabe an dieser Stelle unter Hinweis auf die Auflistung auf Seiten 8 ff.
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (nachfolgend: US 8 ff.) unterbleibt.
Die Vorhalte werden nachfolgend bei der Prüfung des Sachverhaltes in Tatgruppen
dargestellt. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass dem Beschuldigten in
der Anklageschrift (AKS)
-
unter den Ziffern 1.1.1 bis
1.1.31
Diebstahlsdelikte aus Fahrzeugen,
-
unter den Ziffern 1.1.32
bis 1.1.53 Diebstahlsdelikte aus Liegenschaften oder an öffentlichen Orten,
-
unter den Ziffern 1.2.1 bis
1.2.18
betrügerische Verwendungen von gestohlenen Bank-, Post- oder
Kreditkarten,
-
unter den Ziffern 1.3.1 bis
1.3.20
Hausfriedensbrüche und
-
unter den Ziffern 1.4 ff.
diverse Delikte, darunter unter den Ziffern 1.7.1 bis 1.7.9 mehrfaches
unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades,
vorgehalten werden.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen,
die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
3. Beweiswürdigung
3.1 Die Anklage basiert für die
verschiedenen Vorhalte auf unterschiedlichen Beweismitteln: Geständnisse des
Beschuldigten, DNA-Spuren, enge örtliche und zeitliche Zusammenhänge
verschiedener Delikte, Aussagen von Mitbeschuldigten und Videoaufnahmen.
Der Beschuldigte ist teilweise
geständig. Wenn man seine Aussagen gesamthaft betrachtet, ist er vor allem bei
Delikten mit geringen Deliktsbeträgen und bei erdrückender Beweislage
geständig. Namentlich in der Schlusseinvernahme hat er häufig angegeben, er
könne sich nicht erinnern, was angesichts der vielen und oft ähnlichen Vorhalte
nicht weiter erstaunlich ist. Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte er aus,
er gebe manches zu und manches streite er ab, unabhängig davon, ob er es
gewesen sei oder nicht. Auch bei der Befragung vor Amtsgericht hat er sich
vielfach in Widersprüche verwickelt. Seine Aussagen haben daher kaum Beweiskraft,
wie dies auch der amtliche Verteidiger vor dem Berufungsgericht einräumte.
Die Vorhalte werden nachfolgend in
(zeitlich und örtlich) zusammengehörigen Gruppen geprüft (nachfolgende Ziffern
3.2.1 ff.). Vorweg wird zu zwei Hauptaussagen des Beschuldigten, wonach er nie
in Liegenschaften eingedrungen und Diebstähle begangen habe und er nie in
Mittäterschaft gehandelt habe, Stellung genommen.
-
Der Beschuldigte wurde
mehrfach von Videokameras erfasst, als er nachts Türklinken von Liegenschaften
betätigte. Dazu gab er an, er habe nie in Liegenschaften Diebstähle begangen,
er stehle nur aus nicht abgeschlossenen Fahrzeugen oder Läden. Die Türfallen
habe er nur heruntergedrückt, um bei einem gefundenen Fahrzeug zu schauen, ob
jemand daheim sei. Wenn das Haus verschlossen sei, gewinne er Zeit (AS 1029
f.). Auch wenn die Türe offen gewesen sei, habe er im Haus nichts gestohlen,
das sei nicht sein Stil. Diese Darstellung des Beschuldigten gehört ins Reich
der Märchen. Wie die Staatsanwältin vor Amtsgericht zutreffend schilderte,
müsste man sich die Situation nach den Aussagen des Beschuldigten wie folgt
vorstellen: Er ist nachts in einem ländlichen Gebiet unterwegs und findet ein
Auto. Es ist ruhig und der Beschuldigte kann ohne Weiteres schauen, ob das Auto
offen ist und er etwas daraus entwenden kann. Wenn das Auto offen ist, kann er
etwas stehlen, wenn es abgeschlossen ist, kann er weiter nach geeigneten
Objekten suchen. In dieser Situation wäre es unsinnig, wenn sich der
Beschuldigte, wie von ihm dargelegt, zuerst noch zum Haus schleicht, um die
Türfalle zu betätigen und damit Geräusche zu machen, welche anwesende Bewohner
erst recht auf ihn aufmerksam machen könnten. Und wenn die Haustüre offen
gewesen sei, will er trotzdem unverrichteter Dinge abgezogen sein. Und dies,
obwohl er selbst angibt, er müsse zum Überleben Diebstähle von Lebensmitteln
und Kleidern begehen (AS 898). Auf einem Video wird er denn auch dabei gezeigt,
wie er nach dem Drücken der Klinke der Haustüre die Türe ins Tenn öffnet und
hineingeht (AKS Ziffer 1.1.37). Weiter wurden in den Liegenschaften gestohlene
Karten des Öfteren danach an Orten eingesetzt, an denen sich der Beschuldigte
nachweislich aufhielt bzw. wo er regelmässig gestohlene Kreditkarten einsetzte
(s. nachfolgend). Gestohlene Bank- bzw. Kreditkarten wurden regelmässig in
bestimmten Geschäften eingesetzt, namentlich im Coop [Ortschaft 2] und in der [Metzgerei]
in [Ortschaft 2], einer Metzgerei für koschere Lebensmittel. Beim Beschuldigten
handelt es sich nach seinen Angaben um einen gläubigen Muslim, der den Ramadan
praktiziere (AS 898). Der Beschuldigte anerkennt denn auch, dass er in diesen
Geschäften eingekauft hat und dabei aus Autos entwendete Kreditkarten verwendet
hat. Wenn nun in diesen Geschäften eine aus einer Liegenschaft entwendete
Kreditkarte verwendet wurde, ist dies ein Indiz für die Täterschaft des
Beschuldigten.
-
Wenn der Beschuldigte
behauptet, er habe nie mit einem anderen Täter zusammen Diebstähle begangen, so
müssen ihm auch da unter anderem Videoaufnahmen entgegengehalten werden: Bei
einem Diebstahl in [Ortschaft 2] (AKS Ziffer 1.1.34 kann dem Beschuldigten anhand
der Videoaufnahmen nachgewiesen werden, dass er die Tat – notabene im Inneren
einer Liegenschaft – zusammen mit D.___ begangen hat. In einem anderen Fall
wurden am gleichen Ort gleichzeitig zwei Fahrräder gestohlen, was zwangsläufig
auf zwei Täter schliessen lässt (AKS Ziffern 1.7.6 und 1.7.7). Auch diese
Behauptung des Beschuldigten erweist sich als Schutzbehauptung. Diese Aussage
des Beschuldigten wurde im Übrigen auch durch die Fotos in den eingeholten
Vorakten des Kantons Jura mit aller Deutlichkeit widerlegt: Der Beschuldigte
ist dabei zusammen mit dem Mittäter D.___ beim Ausräumen in einem Laden zu
sehen.
Die Vorinstanz hat zu allen Vorhalten
eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen (US 23 ff.). Darauf wird
grundsätzlich verwiesen, analog zur Beweiswürdigung der Vorinstanz werden wie
bereits erwähnt nachfolgend in chronologischer Reihenfolge örtlich und zeitlich
naheliegende Vorhalte gemeinsam beurteilt.
3.2.1
27. Mai 2020: AKS Ziffer 1.7.1,
unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades in [Ortschaft 1]
In der Nacht des 27. Mai 2020, 03.20
Uhr, wurde eine Polizeipatrouille an [eine Adresse] in [Ortschaft 1] (BE) aufgeboten,
weil dort laut einer Meldung ein unbekannter Mann in ein Haus eingedrungen und
nach der Konfrontation mit dem Bewohner geflohen sei mit dem Hinweis, er habe
nur eine Schlafgelegenheit gesucht (AS 675 ff.). Um 03:30 Uhr wurde am
Bahnhof [Ortschaft 1] eine unbekannte Person auf einem Fahrrad von der Polizei
angehalten. Der Betreffende identifizierte sich als A.___. Er sei mit einem
Freund mit dem letzten Zug von [Ortschaft 2] nach [Ortschaft 1] gefahren und
suche nun einen Platz zum Schlafen. Das Signalement des Beschuldigten entsprach
nicht jenem, wie es der Melder des Hausfriedensbruchs beschrieben hatte. Der
Beschuldigte wurde trotzdem auf den Polizeiposten [Ortschaft 2] verbracht und
zu den Vorkommnissen befragt. Der Beschuldigte gestand zu, in der Nacht ein
Fahrrad in den Zug geladen zu haben, aber es sei sein Kollege gewesen, der das
Fahrrad genommen habe, um in den Zug zu gehen. Er sei auf dem Fahrrad weder
gefahren noch habe er es gestohlen. Dieses habe ein Kollege in [Ortschaft 2]
entwendet und er selbst habe es im Zug nach [Ortschaft 1] mitgenommen. Er
wisse, wem das Fahrrad gehöre. Ja, er habe das Fahrrad benutzt gestern Abend,
es sei aber nicht gestohlen. Er sage aber nicht, wem es gehöre. Er glaube, er
habe gefragt, ob er das Fahrrad benutzen dürfe. Den betreffenden Kollegen wolle
er jedoch nicht benennen, da er Angst vor dieser Person habe und keine Risiken
eingehen wolle (AS 897).
Die Polizei hat gesehen, wie der
Beschuldigte mit dem Fahrrad gefahren ist. Das wirre Aussageverhalten des Beschuldigten
lässt keinen Zweifel zu, dass er das Fahrrad unberechtigterweise benutzt hat.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass er mehrfach entwendete Fahrräder benutzt
hat, wie noch zu zeigen sein wird. Der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffer
1.7.1, ist erstellt.
3.2.2
Nacht vom 10. auf den 11. September
2020: AKS Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.32, 1.1.33, 1.3.1 und 1.3.2; mehrfacher
Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 3] und [Ortschaft 4]
(Mittäter D.___)
3.2.2.1 Konkret werden dem Beschuldigten
zwei Diebstahlsdelikte aus Fahrzeugen (zwischen dem Nachmittag des 10.
September 2020 und dem Morgen des 11. September 2020, beide in [Ortschaft 3] […])
und zwei Diebstahlsdelikte in Liegenschaften (am 1. September 2020 zwischen
01:30 Uhr und 06:15 Uhr in [Ortschaft 3] […] und am 11. September 2020
zwischen 02:30 Uhr und 04:15 Uhr in [Ortschaft 4] […]), jeweils samt
Hausfriedensbruch und in Mitttäterschaft, vorgehalten.
3.2.2.2 Der Beschuldigte wurde
anlässlich der Schlusseinvernahme erstmals zu den obgenannten Vorhalten in der
Anklageschrift befragt. Zu den Vorhalten betreffend den Diebstahl aus einem Fahrzeug
gestand er, CHF 2.00 – wie angezeigt (AS 68) – aus dem Auto entwendet zu haben
(AS 1017), und auch den Diebstahl aus dem zweiten Fahrzeug, nur wenige
Häuser entfernt, gab der Beschuldigte zu. Er habe dort – wie angezeigt (AS 74) –
Münzen aus dem Fahrzeug in der Höhe von etwa CHF 10.00 entwendet (AS
1017). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte die beiden Diebstähle aus den
Autos [an einer Strasse in] in [Ortschaft 3] verübt hat. Die entsprechenden
Geständnisse sind mit Details über die Betragshöhe untermauert.
3.2.2.3 Dagegen bestritt der
Beschuldigte durchgehend, Einschleich- und Einbruchdiebstähle in Liegenschaften
begangen zu haben, so auch die beiden hier vorgehaltenen in [Ortschaft 3] und [Ortschaft
4]. Gemäss seiner Aussage entspreche es nicht seinem Stil, aus Häusern zu
stehlen, das sei nicht so seine Art (AS 1027). Diese grundsätzliche Behauptung
des Beschuldigten erweist sich jedoch nach dem oben Ausgeführten als
Schutzbehauptung und wird in mehreren Fällen durch Bilder von
Überwachungskameras entkräftet. Diese zeigen den Beschuldigten beim Betätigen
der Türklinke beim jeweiligen Hauseingang.
Für die Täterschaft des Beschuldigten
spricht im vorliegenden Fall weiter Folgendes: Dem Ehemann der Geschädigten in [Ortschaft
3] gelang es, den Weg des gestohlenen Handys rückzuverfolgen (vgl. AS 362 ff.).
Dieser Weg beinhaltet unter anderem die Stationen der [Adresse 1] sowie [Adresse
2 an derselben Strasse] in [Ortschaft 3]. An diesen beiden Adressen wurden die
vom Beschuldigten zugestandenen Diebstähle aus Fahrzeugen verübt (AKS Ziffern
1.1.1 und 2). Das gestohlene Handy war somit nachweislich dabei, während die
vom Beschuldigten in der gleichen Zeitspanne zugestandenen Diebstähle aus
Fahrzeugen in [Ortschaft 3] verübt wurden. In der Schlusseinvernahme wurde der
Beschuldige mit diesem GPS-Tracking konfrontiert, wobei die Täterschaft mit dem
Handy danach den Zug nach [Ortschaft 2] bestiegen habe; auf den edierten
Video-Überwachungsaufnahmen im Zug seien er und D.___ erkennbar. Am Tatort in [Ortschaft
4] konnten im Büro zwei verschiedene Schuhprofile gefunden werden (AS 392). Der
Beschuldigte räumte ein, er sei in jener Nacht mit D.___ zusammen gewesen. Aber
jeder von ihnen sei seinen eigenen Weg gegangen. Jeder von ihnen sei etwas
Anderes klauen gegangen. Er habe nur aus Autos gestohlen. Beim
Einschleichdiebstahl in [Ortschaft 4] sei er dabei gewesen (dort wurden denn
auch DNA-Spuren von D.___ sichergestellt, AS 77), er habe aber nichts
gestohlen, das sei nur D.___ gewesen. Dieser habe wegen seiner Grösse die
Sachen von oben her öffnen können und die Geräte (ein Laptop und ein Handy)
nehmen können. Er habe D.___ noch gesagt, er solle dort nicht reingehen. Er
selbst stehle nicht so gerne elektronische Sachen, weil das der anderen Person
schade. Evtl. habe diese viel Arbeit drauf (AS 1028). Dass es sich dabei um
Schutzbehauptungen handelt, wurde oben dargelegt. Anlässlich der Hauptverhandlung
vor Amtsgericht bestritt der Beschuldigte dann wiederum, beim Delikt in [Ortschaft
4] überhaupt dabei gewesen zu sein, was als Schutzbehauptung zu werten ist.
Wenn der Beschuldigte aber – gestützt auf die Schuhsohlenprofile zweier
Personen und die eigenen Aussagen – zusammen mit D.___ am Tatort in der
Liegenschaft war, muss auf eine gemeinsam geplante und ausgeführte Tathandlung
geschlossen werden.
3.2.2.4 Der angeklagte Sachverhalt ist
deshalb bezüglich aller Delikte, AKS Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.32, 1.1.33,
1.3.1 und 1.3.2, rechtsgenüglich erstellt.
3.2.3
Vom Abend des 30. September bis 1.
Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.3 bis 1.1.7, 1.2.1 und 1.2.2, 1.7.3, Diebstahl,
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades
in [Ortschaft 5] und [Ortschaft 6]
3.2.3.1 Konkret vorgeworfen werden dem
Beschuldigten fünf Diebstähle aus Fahrzeugen am 1. Oktober 2001 in [Ortschaft
5] (zwei Delikte) und [Ortschaft 6] (drei Delikte) und die anschliessende
missbräuchliche Verwendung dabei erbeuteter Bank- bzw. Kreditkarten sowie das
unrechtmässige Verwenden eines Fahrrades.
3.2.3.2 Am Morgen des 1. Oktober 2020
wurden in [Ortschaft 5] und [Ortschaft 6] Diebstähle aus Fahrzeugen entdeckt.
Bei einem Diebstahl wurde zudem ein neben dem Fahrzeug stehendes Fahrrad
gestohlen. In der Folge wurden mit dabei gestohlenen Bank- bzw. Kreditkarten am
Morgen des 1. Oktober 2020 diverse Transaktionen getätigt. Die erste
Transaktion erfolgte um 05:00 Uhr an einen […]-Automaten in [Ortschaft 7],
weitere an verschiedenen Orten rund um den Bahnhofplatz in [Ortschaft 2] (u.a. [Kiosk
1], Coop Pronto, etc.), bei der [Metzgerei] in [Ortschaft 2] und beim [Türkischen
Geschäft] in [Ortschaft 2] (AS 87 ff.). Mit einer gestohlenen Kreditkarte wurden
am Bahnhof [Ortschaft 7] um 05:09 und 05:10 Uhr Bahn-Fahrkarten (CHF 31.00 und
CHF 6.00) gekauft (AS 113 f.). Durch die Videoüberwachung im Bahnhof [Ortschaft
7] konnte ein Mann festgestellt werden, der um 05:20 Uhr mit einem Fahrrad den
Zug nach [Ortschaft 2] bestieg. Diese Person hatte gemäss dem Verkäufer am
Bahnschalter die beiden Karten gekauft. Die genannte Person konnte aufgrund der
Videobilder als der Beschuldigte identifiziert werden (AS 119 f.).
3.2.3.3 Der Beschuldigte wurde in der
Einvernahme vom 28. Januar 2021 mit den obgenannten Vorhalten konfrontiert (AS
977 ff.). Auf Vorhalten des Bildes einer Überwachungskamera im Zug zwischen [Ortschaft
2] und [Ortschaft 8] bestätigte er, dass es sich dabei um ihn handle (AS 978).
Das Fahrrad sei zehn Jahre alt und er erinnere sich nicht, was damals passiert
sei. Er gestand in der Folge explizit zu, in der Nacht zum 1. Oktober 2020
Bankkarten der Geschädigten gemäss AKS Ziffer 1.1.4 aus deren Auto entwendet zu
haben. Er habe gesehen, dass das Auto offen sei, und habe die Karten an sich
genommen. Er wisse nicht, ob er auch noch Bargeld entwendet habe, maximal CHF
40.00 bis 100.00. Mit gestohlenen Bankkarten könne er Nahrungsmittel und
Zigaretten bis maximal CHF 40.00 bezahlen. Man habe nur kurz Zeit, um die Karten
zu verwenden, dann würden sie gesperrt. Er habe gestohlen, um zu überleben, die
Karten habe er nach Gebrauch in den Müll geworfen (AS 979 f.). Mit einer der
gestohlenen Kreditkarten wurden am frühen Morgen am Bahnhof [Ortschaft 7] zwei
Bahntickets (inkl. Fahrrad) gekauft (AS 113). Weitere Diebstähle habe der
Beschuldigte aber nicht begangen, es seien noch andere Diebe unterwegs.
Die Vorhalte gemäss AKS Ziffern 1.1.4
und 1.2.2 sind daher erstellt und auch zugestanden.
3.2.3.4 Im Weiteren konnte sich der
Beschuldigte aber nicht erinnern, weitere Delikte in derselben Zeit und in
dieser Region verübt zu haben. Auf einen in der gleichen Nacht nur wenige Meter
entfernt begangenen Diebstahl aus einem Fahrzeug angesprochen (AKS Ziffer
1.1.5), bestritt er, etwas damit zu tun zu haben (AS 981 und 122). Er sei nicht
die einzige Person, die stehle (AS 981). An der Schlusseinvernahme räumte der
Beschuldigte immerhin die Möglichkeit ein, dass er es gewesen sein könnte, da
es «seinem Stil» entspreche (AS 1019). Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen
und örtlichen Nähe zum Diebstahl gemäss AKS 1.1.4 und des identischen modus
operandi, nämlich Diebstahl von Bargeld aus einem unverschlossenen Fahrzeug,
ist die Tatbegehung beim Delikt gemäss AKS Ziffer 1.1.5 durch den Beschuldigten
erstellt.
3.2.3.5 In derselben Nacht wurde weiter
in einer unmittelbar daneben liegenden Strasse ein Diebstahl aus einem Fahrzeug
begangen (AKS 1.1.6). Des Weiteren wurde an der gleichen Adresse ein Fahrrad
mitgenommen (AS 128 ff.). Anlässlich der Einvernahme stritt der Beschuldigte
ab, die CHF 12.00 aus dem Fahrzeug entwendet zu haben. Das Fahrrad wollte
er am Waldrand gefunden und mitgenommen haben (AS 981). Später bestätigt er,
dass das Fahrrad, welches er mitgenommen habe, dasselbe sei wie jenes auf dem
Bild der Überwachungskamera (AS 693 sowie 997). Dieses Bild wurde auch dem
Geschädigten am 6. Februar 2021 vorgelegt. Er gab zu Protokoll, dass es sich
dabei ganz sicher um sein gestohlenes Fahrrad handle. Es sei genau der gleiche
Rahmen und Lenker (AS 135). Da dem Beschuldigten kein Diebstahl, sondern das
unberechtigte Verwenden des Fahrrades vorgeworfen wird, wäre es grundsätzlich
unerheblich, ob er dieses vom Domizil des Geschädigten mitgenommen oder am
Waldrand gefunden hatte. Da aber in der gleichen Nacht ein weiterer Diebstahl
aus dem Fahrzeug zum Nachteil des gleichen Geschädigten verübt wurde, handelt
es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten um eine blosse Schutzbehauptung.
Bezüglich des Diebstahls aus dem Fahrzeug sprechen die örtliche und zeitliche
Nähe zu den beiden oben zugestandenen bzw. nachgewiesen Diebstählen, das
gleichzeitig am selben Ort entwendete Fahrrad, das der Beschuldigte auf seiner
Heimfahrt noch immer bei sich hatte, sowie der modus operandi für die
Täterschaft des Beschuldigten. Die Delikte AKS Ziffern 1.1.6 und 1.7.3 sind
damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.3.6 In der gleichen Nacht wurde im
benachbarten [Ortschaft 5], wenige hundert Meter von den drei gerade
behandelten Tatorten entfernt, ein weiterer Diebstahl aus einem Fahrzeug verübt
(AKS Ziffer 1.1.7). Es soll dabei eine Deliktsumme von CHF 450.00 erbeutet
worden sein. Der Beschuldigte bestritt die Begehung dieses Diebstahls. Er nehme
nur kleine Sachen, nichts Teures (AS 982). Auch in der Schlusseinvernahme
basierte die Bestreitung durch den Beschuldigten auf der hohen Deliktsumme (AS
1019).
Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob sich
eine derart grosse Summe Bargeld in dem unverschlossenen Fahrzeug befand. Dass
in dieser Nacht ein Diebstahl aus dem Fahrzeug stattfand, ist dennoch als
erwiesen zu erachten. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der
Geschädigte andernfalls gleichentags um 08:00 Uhr eine Anzeige bei der Polizei
gemacht haben sollte (AS 139 ff.). Insbesondere konnte er nicht wissen, dass in
der Nachbarsgemeinde gleichartige Diebstähle verübt worden waren. Aufgrund der
grossen zeitlichen und örtlichen Nähe und des gleichen modus operandi ist auch
dieser Vorhalt, AKS Ziffer 1.1.7, rechtsgenüglich nachgewiesen. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat namentlich aufgrund der hohen
Deliktsumme bestritten hat. Deren konkrete Höhe erweist sich jedoch für die
nachfolgenden Ausführungen als wenig relevant. Aufgrund der Vielzahl der
Delikte fällt der Betrag bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung
nicht ins Gewicht. Da es auch keine Zivilforderung zu beurteilen gibt, kann der
konkrete Deliktsbetrag vorliegend offengelassen werden.
3.2.3.7 Ein weiterer Diebstahl aus einem
unverschlossenen Fahrzeug wurde ebenfalls in [Ortschaft 5] verübt und zwar in
unmittelbarer Nähe des gerade genannten Tatortes. Die Geschädigte bemerkte am
Morgen des 1. Oktober 2020 aufgrund entsprechender Meldungen auf ihrem
Mobiltelefon, wonach diverse Transaktionen mit einer ihrer Kreditkarten
getätigt worden waren (AS 89). Unter anderem wurde um 05:00 Uhr damit am
Bahnhof [Ortschaft 7] ein Bezug aus einem […]-Automaten getätigt (AS 86/89),
also unmittelbar bevor der Beschuldigte am gleichen Bahnhof
eingestandenermassen mit einer anderen Karte seine Tickets nach [Ortschaft 2]
kaufte (siehe oben Ziffer 3.2.3.3). Anhand der Kontoauszüge sind Transaktionen
in diversen Geschäften in [Ortschaft 2] ersichtlich (AS 95), welche auch
bei späteren, ähnlichen Fällen, in denen eine Kreditkarte durch den
Beschuldigten entwendet und zum Bezahlen diverser Waren verwendet wurde, immer
wieder auftauchen (Coop Pronto, [Kiosk 1], [Metzgerei], AS 104 ff.). Insgesamt
wurde zwölf unrechtmässige Bezüge getätigt, in vier Fällen blieb es beim
Versuch. Der Beschuldigte selbst gab diesbezüglich zu Protokoll, dass es
möglich sei, dass er den Diebstahl begangen habe (AS 981). In der
Schlusseinvernahme gestand er die Begehung des Delikts (AS 1018). Der
Sachverhalt ist erstellt.
3.2.3.8 Die angeklagten Sachverhalte,
AKS Ziffern 1.1.3 und 1.2.1, bezüglich dieser Delikte sind damit erstellt.
3.2.4
4. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.34,
1.3.3 und 1.4, Diebstahl, Hausfriedensbruch, und Sachbeschädigung in
Mittäterschaft mit D.___ in [Ortschaft 2]
3.2.4.1 Konkret vorgehalten wird dem
Beschuldigten ein Einbruchdiebstahl zum Nachteil des [Telekommunikations]-Ladens
in [Ortschaft 2] am frühen Morgen des 4. Oktober 2020, zwischen 05:30 und 05:45
Uhr. In diesem Zeitraum zeichnete eine Überwachungskamera im Laden auf, wie
zwei unbekannte Personen die Glastüre am Eingang aufschlugen und mehrere Handys
aus den Halterungen rissen und einpackten (Fotos: AS 418 ff.). Das Deliktsgut
wurde auf CHF 9'504.75 beziffert, der angerichtete Sachschaden auf ca. CHF
2'000.00 (AS 410 ff.).
3.2.4.2 Kurze Zeit nach Auslösen des
Einbruchalarms konnte aufgrund des Signalements der mehrfach einschlägig
vorbestrafte D.___ in einer nahegelegenen Strasse angehalten werden, wobei
dieser versuchte, die Flucht zu ergreifen (AS 312). Die Suche nach dem zweiten
Täter blieb erfolglos. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2020 gab D.___ zu
Protokoll, den Einbruch in den [Telekommunikations]-Laden begangen zu haben. Er
habe dies mit einem gewissen «Alias A.___» zusammen gemacht (AS 794). Er habe
diesem den Sack mit den Handys gegeben, sie seien nach dem Einbruch in
verschiedene Richtungen davon gelaufen. «Alias A.___» habe mit einer
Eisenstange die Glastür eingeschlagen (AS 796). Gemäss den vorhandenen Akten
handelt es sich bei «Alias A.___» um einen Spitznamen des Beschuldigten (bspw.
AS 302).
3.2.4.3 Ein weiteres Indiz ist die blaue
Nike-Trainerhose, welche der Mittäter von D.___ auf dem Video trägt. Eine
identische Trainerhose befand sich in den Effekten des Beschuldigten
(AS 1093). Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass die Hose
zwar die gleiche sei, aber diese dem Täter auf dem Video zu kurz sei, läuft ins
Leere: In der Einvernahme vom 28. November 2020 wurde dem Beschuldigten
ein Bild vorgelegt, auf dem er die gleiche Hose trägt und die er auch damals
bis oberhalb der Knöchel hinaufgezogen hatte (AS 920, Screenshot aus dem Video:
AS 919). Der Beschuldigte gibt dabei zu Protokoll, dass er sich auf diesem
Bild (AS 920) erkenne (AS 909).
3.2.4.4 Auf der Bruchkante des
eingeschlagenen Schaufensters konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden. Die
Probe enthielt lediglich 9 von 16 Loci, ergab aber nach der Analyse des IRM
Bern bei allen Markern eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten
(AS 424 sowie 428). Aufgrund der ungewöhnlichen Fundstelle (Glasbruchkante der
Scheibe) und der sich anderweitig ergebenden Indizien, ist – trotz reduzierter
Aussagekraft der DNA-Spur – in einer Gesamtwürdigung die Anwesenheit des
Beschuldigten an diesem Tatort als nachgewiesen zu erachten.
3.2.4.5 Nach dem Vorbringen der
Verteidigung sei auf dem Video ersichtlich, dass die Scheibe vom grösseren der
beiden Täter – und somit nicht vom Beschuldigten – eingeschlagen werde. In
Wahrheit ist allerdings auf der Aufzeichnung zu erkennen, dass im Verlaufe des
Einschlagens der Glastür eine Person mit weissen Schuhen neben jene Person
tritt, welche auf die Scheibe einschlägt. Der Träger der weissen Schuhe ist D.___,
während der Beschuldigte schwarze Schuhe trägt. Der angeklagte Sachverhalt, AKS
Ziffern 1.1.34, 1.3.3 und 1.4, ist damit erstellt.
3.2.4.6 Der Beschuldigte wurde in der
Einvernahme vom 28. November 2020 mit dem Vorhalt konfrontiert. Er bestritt
damals, an der Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht, in den [Telekommunikations]-Laden eingebrochen zu sein und Handys
gestohlen zu haben. Er könne sich aber nicht erklären, wie seine DNA an den
Tatort gekommen sein soll, in der Folge verweigerte er die Aussage dazu (AS 912
f.). In der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass es sich um
jemanden handle, der bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen sei und der sich
seine Kleider ausgeliehen habe. Der angebliche Besucher habe diesen Einbruch
verübt und der Mittäter D.___ schütze nun diesen und belaste stattdessen ihn,
den Beschuldigten. Dies mache dieser wohl aus Angst vor dem wirklichen Täter
(AS 1028 f.). Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte an, die andere Person
sehe fast gleich aus wie er, sie seien Doppelgänger. Das Bestreiten des
Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, erneut bestreitet er
angesichts des hohen Deliktsbetrages trotz erdrückender Beweislage.
3.2.5
13./14. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.11
und 1.2.4, Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage in [Ortschaft 9]
3.2.5.1 Konkret vorgehalten wird dem
Beschuldigten er habe zwischen dem Nachmittag des 13. und dem Morgen des 14.
Oktober 2020 aus einem Personenwagen in [Ortschaft 9] zwei Postkarten und eine
Bankkarte gestohlen (Mittäter J.___) und anschliessend unrechtmässige Bezüge im
Umfang von total CHF 576.80 getätigt.
3.2.5.2 Die Geschädigte meldete sich
erst am 21. Oktober 2020 bei der Polizei, als sie die missbräuchliche
Verwendung der gestohlenen Karten bemerkt hatte (AS 162 ff.). Die Karten wurden
am Morgen des 14. Oktober 2020 ab 06:30 Uhr (Bahnhof [Ortschaft 9]) verwendet
(AS 171 ff.). Der Beschuldigte wurde anlässlich der Schlusseinvernahme erstmals
dazu befragt und gab an, er könne es gewesen sein, habe es aber vergessen (AS
1020 f.).
3.2.5.3 Die Vorinstanz erachtete den
Vorhalt als erstellt, da der modus operandi (Diebstahl von Bankkarten mit
anschliessender missbräuchlicher, kontaktloser Verwendung für Zugtickets, an […]-Automaten
und in den einschlägigen Läden in [Ortschaft 2]: [türkischer Markt], Kiosk, [Metzgerei])
innert wenigen Stunden stark für die Täterschaft des Beschuldigten spreche (US
29 f.). Die Karten seien jeweils nur für wenige Stunden verwendet worden, da
danach die meisten Karten gesperrt worden seien und/oder nach mehrmaligem
Bezahlen mit «Kontaktlos»-Funktion die Eingabe des Pins erforderlich geworden
sei. Ebenso seien jeweils nur Einkäufe von maximal CHF 40.00 getätigt worden,
vermutlich da dies der damals bei den meisten Finanzinstituten gängigen «Kontaktlos»-Limite
entsprochen habe. Der Beschuldigte sei am 21. Oktober 2020 bei der missbräuchlichen
Verwendung einer gestohlenen Bankkarte einer anderen Geschädigten im Coop
Pronto am Bahnhof [Ortschaft 2] von einer Videoüberwachungsanlage erfasst
worden (AS 212). Dieselbe Karte sei am gleichen Morgen auch im [Türkischen
Markt], der [Metzgerei] und im Kiosk eingesetzt worden, also in gleichen
Geschäften, wie die in [Ortschaft 9] gestohlene Karte am 14. Oktober 2020
eingesetzt worden sei. In den Akten findet sich eine Fotografie vom 14. Oktober
2020, wie ein Mann um 06:30 Uhr am Bahnhof [Ortschaft 9] ein Ticket löst (AS
1355). Das Bild ist von schräg oben und lässt eine klare Identifikation nicht
zu. Hingegen ist der Beschuldigte auf einem weiteren Bild deutlich erkennbar, wie
er am gleichen Morgen um 07:54 Uhr am Bahnhof [Ortschaft 10] (auf der Strecke [Ortschaft
9]-[Ortschaft 2]) ein Ticket löst (AS 1356 und 1360). Erhärtet werden diese
Fotos von weiteren Fotos vom Morgen des 14. Oktober 2020 bei Einkäufen des
Beschuldigten in [Ortschaft 2] ([Türkischer Markt]: AS 1357, Coop City: AS
1358, Einkauf J.___, wobei der Beschuldigte beim Eingang wartet: AS 1359).
Damit ist der angeklagte Sachverhalt der Anklageschrift gemäss den Ziffern
1.1.11 und 1.2.4 erstellt.
3.2.6
17. bis 21. Oktober 2020: AKS Ziffern
1.1.14 bis 1.1.19 und AKS 1.2.6 bis 1.2.11, mehrfacher Diebstahl und mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in [Ortschaft 11], [Ortschaft
12], [Ortschaft 13], [Ortschaft 14]
3.2.6.1 Konkret vorgehalten werden dem
Beschuldigten insgesamt sechs Diebstähle aus Fahrzeugen zwischen dem 17. und
21. Oktober 2020, allesamt in den vorgenannten benachbarten Gemeinden im
Emmental, mit anschliessenden missbräuchlichen Verwendungen gestohlener Bank-
und Kreditkarten.
Am Morgen des 19. Oktober 2020, 05:35
Uhr, wurde der Beschuldigte am Bahnhof in [Ortschaft 15] von einer
Überwachungskamera fotografiert (AS 221). Dies wurde vom Beschuldigten bei der
Befragung vom 21. Januar 2021 anerkannt (AS 935). Nachdem er vorher die
vorgehaltenen fünf Diebstähle aus Personenwagen bestritten hatte, wollte er
sich nach Vorlage dieses Fotos nicht mehr erinnern, ob er der Täter gewesen
sei, da «es so viele Diebstähle aus Autos gewesen» seien.
Das genannte Bild korrespondiert mit
einem Ticketkauf für die Strecke [Ortschaft 15]-[Ortschaft 2] am BLS Bahnhof [Ortschaft
15] mit einer in der Nacht zuvor gestohlenen Bankkarte (AKS Ziffer 1.1.16) zur
gleichen Zeit (AS 220 und 225). Dieser Zusammenhang zwischen Aufnahme und
Transaktion beweist, dass der Beschuldigte mit der gestohlenen Bankkarte den
Ticketkauf getätigt hat. Später an diesem Tag weist der Kontoauszug des
gleichen Geschädigten weitere Verwendungen der Karte an einem […]-Automaten, in
der [Metzgerei] und im [Lebensmittelladen], jeweils in [Ortschaft 2], aus (AS 225
bzw. 227). Der in AKS Ziffern 1.1.16 und 1.2.8 vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt
3.2.6.2 Ungefähr zwei Stunden nach der
Aufnahme am Bahnhof [Ortschaft 15] wurde im Coop Pronto in [Ortschaft 2] eine
Person mit derselben Kleidung und Leuchtweste wie auf dem vorgenannten Bild
(Bahnhof [Ortschaft 15]) von einer Überwachungskamera erfasst (von hinten, AS
212). Konkret wurde die Aufnahme um 07:26 Uhr gemacht. In der gleichen Minute
wurde gemäss Kontoauszug der Geschädigten gemäss AKS Ziffer 1.1.15 mit einer
zwischen dem 17. und dem frühen Morgen des 19. Oktober 2020 gestohlenen
Bankkarte an einem EFT-Terminal im Coop Pronto in [Ortschaft 2] eine Zahlung
getätigt. Des Weiteren zeigt der Kontoauszug der betreffenden Geschädigten am
gleichen Morgen Transaktionen im [Türkischen Markt], in der [Metzgerei], im [Lebensmittelladen]
und im [Kiosk 2] in [Ortschaft 2] (AS 216 f.). Aufgrund der völlig
übereinstimmenden Bekleidung der Person auf bei den Überwachungsbildern
(Bahnhof [Ortschaft 15] und Coop Pronto [Ortschaft 2]) sowie des entsprechenden
modus operandi und der unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Nähe zum vorgenannten
Diebstahl gemäss AKS Ziffer 1.1.16 ist erstellt, dass auch hier der
Beschuldigte der Täter war. Die in AKS Ziffern 1.1.15 und 1.2.7 vorgehaltenen
Sachverhalte sind damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Tatorte der beiden
Diebstähle ([Ortschaft 12] und [Ortschaft 13]) lagen im Übrigen in benachbarten
Gemeinden (was ebenso für [Ortschaft 15] gilt), der Beschuldigte sagte am 21.
Januar 2020 aus, er könne sieben bis acht Stunden gehen, das mache ihm nichts
aus (AS 935).
3.2.6.3 Die im gleichen Zeitraum (bis
zum frühen Morgen des 19. Oktober 2020) in den angrenzenden Ortschaften ([Ortschaft
11], [Ortschaft 13]) gemeldeten Diebstähle und nachfolgenden betrügerischen
Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AKS Ziffern 1.1.14, 1.1.17
und 1.1.18 bzw. 1.2.6, 1.2.9 und 1.2.10 weisen durchgehend das gleiche Vorgehen
und gleiche «typische» Transaktionen auf. Es wurde mit allen Karten am Morgen
(und teilweise zur fast gleichen Uhrzeit) des 19. Oktober 2020 im [Türkischen
Geschäft] eingekauft (AS 207, 232, 241f.). Ausserdem wurden mit den gestohlenen
Karten Käufe im [Lebensmittelladen] (AS 207, 232), in der [Metzgerei]
(AS 207), am [Kiosk 2] in [Ortschaft 2] (AS 232) und an diversen […]-Automaten
(AS 207, 241 f.) getätigt. Der erkennbare modus operandi spricht insgesamt
eindeutig dafür, dass dieselbe Täterschaft mit den in casu angeklagten
Missbräuchen einer Datenverarbeitungsanlage in Verbindung zu bringen ist. Die
Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 21. Oktober 2020 wurden, wie
bereits dargelegt, alle in nebeneinanderliegenden Ortschaften verübt, womit
eine zeitliche und räumliche Nähe gegeben ist. Die in sämtlichen Fällen
erkennbare Systematik spricht dafür, dass der Beschuldigte die hier genannten
Delikte ebenfalls begangen hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffern
1.1.14, 1.1.17, 1.1.18, 1.2.6, 1.2.9 und 1.2.10, ist damit als erstellt zu
erachten.
3.2.6.4 Gleiches gilt auch für den
Diebstahl aus einem Lieferwagen in der folgenden Nacht (AKS 1.1.19) und die
nachfolgenden Verwendungen der gestohlenen Bankkarte (1.2.11). Der Diebstahl
wurde in [Ortschaft 14] begangen, einer Ortschaft, die der Beschuldigte in der
Nacht zuvor bereits «heimgesucht» hatte und die Bankkarte wurde am Morgen des
21. Oktober 2020 zwischen 07:15 und 08:21 Uhr an einem […]-Automaten, beim [Türkischen
Geschäft] in [Ortschaft 2] und an mehreren Kiosken in [Ortschaft 2] verwendet.
Angesichts dieser engen zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des identischen
modus operandi ist die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich
nachgewiesen, auch wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, alleine aufgrund von
Orts- und Zeitabgaben könne er nicht sagen, ob er das gewesen sei oder nicht.
3.2.7
26./27. Oktober 2020: AKS Ziffern
1.1.20, 1.1.21 und 1.1.36, 1.2.12 und 1.3.4, mehrfacher (einmal versuchter)
Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
und Hausfriedensbruch in [Ortschaft 6], [Ortschaft 16] und [Ortschaft 17]
3.2.7.1 Konkret wird dem Beschuldigten
vorgehalten, in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2020 in den drei vorgenannten,
neben einander liegenden Gemeinden im Seeland zwei Diebstähle aus Fahrzeugen
sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen zu haben; dazu kommen die
Verwendung einer dabei gestohlenen Postcard sowie Hausfriedensbruch.
3.2.7.2 In einem Fall wurde von einer
Überwachungskamera aufgezeichnet, wie um 03:25 Uhr in [Ortschaft 17] eine
unbekannte Person die Klinke der Haustür zu einer Privatliegenschaft
hinunterdrückte (AS 999). Da die Haustüre verschlossen war, konnte der Täter
nicht ins Haus eintreten. Damit konfrontiert, gab der Beschuldigte am 28.
Januar 2021 zu Protokoll, er habe dieses Haus nicht betreten wollen. Er habe
damals ein Geräusch gehört und habe nachschauen wollen, ob der Eigentümer des
Wagens da sei, weil er Angst gehabt habe, beim Diebstahl im Auto überrascht zu
werden. Er stehle nicht in Häusern (AS 984). Dass es sich bei diesen
Ausführungen um eine blosse Schutzbehauptung handelt, wurde bereits dargelegt.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, wenn die Haustür offen gewesen wäre,
der Beschuldigte auch zumindest bis in den Eingangsbereich vorgedrungen wäre,
um Gegenstände in Griffnähe zu entwenden. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift, Ziffern 1.1.36 und 1.3.4, ist damit erstellt.
3.2.7.3 In der gleichen Nacht kam es in
der benachbarten [Ortschaft 16] kurz nach 03:50 Uhr zu einem Diebstahl aus
einem Fahrzeug. Neben CHF 15.00 Bargeld wurde eine Postcard gestohlen und
schliesslich ab 04:54 Uhr zur Bezahlung am Bahnhof und im Coop Pronto im
benachbarten [Ortschaft 18] verwendet sowie später in [Ortschaft 2] beim [Geschäftsname].
Am Nachmittag des 27. Oktober 2020 wurde versucht, damit im [Lebensmittelladen]
in [Ortschaft 2] zu bezahlen, jedoch war die Karte zu diesem Zeitpunkt bereits
gesperrt (AS 266). Der Beschuldigte bestritt am 28. Januar 2021, etwas mit
den Delikten zu tun zu haben. Wenn man Beweise habe, solle man sie ihm
vorlegen. Es gebe auch andere Personen, die Diebstähle aus Fahrzeugen begingen
(AS 984 f.). Aufgrund der engen zeitlichen und örtlichen Nähe zum vorgenannten
versuchten Einschleichdiebstahl und des bekannten modus operandi des
Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.21 und AKS
1.2.12, erstellt.
3.2.7.4 Weiter wurde in der gleichen
Nacht im Nachbarort [Ortschaft 6] eine Summe von angeblich insgesamt CHF 828.00
aus einem unverschlossenen Fahrzeug entwendet (AS 260). Auch dazu erklärte der
Beschuldigte am 28. Januar 2021, wenn man ihm Beweise vorlege, gebe er das
Delikt zu (AS 986). Diebstähle aus unverschlossenen Fahrzeugen entsprechen dem
modus operandi des Beschuldigten. Zudem ist nach den vorstehenden Ausführungen
erstellt, dass sich der Beschuldigte in dieser Nacht in unmittelbarer Nähe zu
diesem Deliktsort befunden hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffer
1.1.20, ist rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.8
Früher Morgen des 5. November 2020: AKS
Ziffern 1.1.22, 11.1.37 und 1.1.38, 1.3.5 und 1.3.6, mehrfacher Diebstahl und
mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 18]
3.2.8.1 Konkret vorgehalten werden dem
Beschuldigten ein Diebstahl aus einem Fahrzeug und zwei versuchte Diebstähle
aus Privatliegenschaften, allesamt in [Ortschaft 18], [Adresse Nr. 1, 1b und 22],
verbunden jeweils mit Hausfriedensbruch.
3.2.8.2 Eine private Videoüberwachung
zeigte auf, wie eine unbekannte Person am 5. November 2020, 03:04 Uhr, die
Klinke der Eingangstür eines Bauernhauses betätigt. Danach sucht der Täter nach
einem Schlüssel hinter einer Blumenkiste im Eingangsbereich, schliesst mit dem
im Schloss steckenden Schlüssel das Tenn des Bauernhauses auf, verlässt das
Tenn, wirft noch einmal einen Blick auf den Hauseingang und verlässt den Tatort
ohne Deliktsgut (AS 462, Fotos: AS 467 und 1001).
In der gleichen Nacht wurden neben dem
gleichen Bauernhaus aus einem Fahrzeug ein Autoradio und mehrere Packungen
Zigaretten gestohlen (AS 269 ff.).
Während der Beschuldigte in der
polizeilichen Einvernahme noch bestritt, diese Delikte begangen zu haben und
sich auf dem vorgehaltenen Bild der Videoüberwachung zu erkennen (AS 986
f.), räumte er in der Schlusseinvernahme ein, an diesem Ort gewesen zu sein,
jedoch nichts gestohlen zu haben. Auch auf dem vorgehaltenen Bild erkannte er
sich wieder. Es gebe aber noch ein anderes Video, das ihm die Polizei gezeigt
habe. Da sei er es nicht gewesen. Die Polizei habe ihm ein Video gezeigt, kein
Foto (AS 1030). Da das in der Schlusseinvernahme vorgelegte Foto der
Einvernahme nicht beigefügt wurde, ist nicht bekannt, ob es sich dabei um die
gleiche Aufnahme handelt, welche dem Beschuldigten bereits bei der Polizei
vorgehalten worden war. Es kann jedoch festgehalten werden, dass dem
Beschuldigten auch bei der Polizei kein Video abgespielt wurde, sondern
lediglich ein Foto der Überwachungskamera gezeigt wurde (AS 986 und 1001).
Auf den bei der polizeilichen
Einvernahme vorgehaltenen Fotos ist die unbekannte Person tatsächlich nicht
eindeutig zu erkennen. Allerdings trägt die Person eine dunkelblaue Jacke mit
weissem Reissverschluss und dunkle Hosen. Solche Kleidungsstücke und insbesondere
diese Jacke trug der Beschuldigte auf diversen anderen Bildern von
Überwachungskameras und auch bei seiner Anhaltung (AS 994). Auch Grösse
und Haarfarbe auf dem genannten Bild deuten auf den Beschuldigten hin. Aufgrund
dessen, des Eingeständnisses des Beschuldigten anlässlich der
Schlusseinvernahme und des modus operandi, der dem Beschuldigten entsprach, ist
der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.22, 1.1.37 und 1.3.5, erstellt.
3.2.8.3 Des Weiteren wurde in der
gleichen Nacht an der gleichen Strasse ein Einschleichdiebstahl in ein anderes
Bauernhaus gemeldet (AS 468 ff.). Eine unbekannte Person verschaffte sich über
mehrere unverschlossene Eingänge Zutritt zum Wohnhaus und entwendete dort ein
Portemonnaie mit diversem Inhalt, einen Laptop, eine Holzschachtel mit CHF
400.00 Bargeld sowie zwei teureren Halsketten (AS 471). Da ein Bewohner
erwachte und sich bemerkbar machte, verliess die Täterschaft die Liegenschaft.
Die Tatzeit wurde auf 03:30 bis 03:50 Uhr datiert (AS 470).
Auch dieses Delikt bestritt der
Beschuldigte bzw. gab zu Protokoll, dass er nichts sage, solange ihm nichts
Konkretes vorgelegt werde (AS 987). Konkrete Beweismittel für seine Täterschaft
gibt es in der Tat nicht. Allerdings ist die Anwesenheit von des Beschuldigten
kurz zuvor in der Nachbarschaft gemäss vorstehenden Ausführungen nachgewiesen.
Zudem gibt es in anderen Fällen mehrere Nachweise, wie der Beschuldigte
versuchte, durch Betätigen der Türklinke in das Innere von Wohnhäusern zu
gelangen. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des
modus operandi ist auch dieser angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.38 und
1.3.6, rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.9
Nacht vom 10. auf den 11. November 2020:
AKS Ziffern 1.1.24, 1.1.40 bis 42, 1.3.7 bis 1.3.9 sowie 1.7.6, mehrfacher
Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und unberechtigtes Verwenden eines
Fahrrades in [Ortschaft 19] und [Ortschaft 20]
3.2.9.1 Konkret vorgeworfen wird dem
Beschuldigten, er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. November 2020
einen Diebstahl aus einem Fahrzeug, mehrfache Einschleichdiebstähle und das
unberechtigte Verwenden eines Fahrrades begangen, alles in aneinander
angrenzenden Gebieten in [Ortschaft 21] und [Ortschaft 22].
3.2.9.2 Die Anwesenheit des
Beschuldigten in der genannten Region im Emmental wird durch das Bild einer
Überwachungskamera der BLS belegt. Dieses zeigt den Beschuldigten am
11. November 2020 um 05:24 Uhr im Zug von [Ortschaft 22] nach [Ortschaft
23] (AS 943). Der Beschuldigte erkannte sich auf den Fotos. Mit dabei sei auch
ein Kollege, G.___, gewesen. Er sei mit diesem aber nicht die ganze Zeit über
zusammen gewesen, jeder gehe für sich (AS 937).
G.___, dem mutmasslichen Mittäter des
Beschuldigten, wurde anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2021 ein ähnliches
Bild der Überwachungskamera der BLS vorgelegt. Es wurde um 05:48 Uhr am
gleichen Ort im Zug wie das vorgenannte Bild aufgenommen (AS 779). G.___ gab zu
Protokoll, dass er die Person mit der grau-schwarzen Jacke auf dem Bild sei (AS
776). Neben ihm sitze der Beschuldigte, welcher sich auf dem 24 Minuten vorher
aufgezeichneten Bild selber identifiziert hat. Damit ist erwiesen, dass die
Beiden in dieser Nacht zusammen unterwegs waren.
Bezüglich des Diebstahls aus dem
Fahrzeug, AKS Ziffer 1.1.24, ist der Beschuldigte geständig (AS 1025). Die
ergibt sich aber auch aus der Tatsache, dass gleich daneben zwei Fahrräder
entwendet wurden. Der Beschuldigte gestand hinsichtlich eines Fahrrades (AKS
Ziffer 1.7.6) zu, dieses unberechtigt verwendet zu haben (AS 1038). Diesem
Zugeständnis kann geglaubt und der entsprechende Sachverhalt als erstellt
erachtet werden. Die Entwendung des zweiten Fahrrades, welches an der gleichen
Adresse gestanden hatte, bestritt der Beschuldigte jedoch (AS 1039). Es ist
davon auszugehen, dass die zwei Täter zusammen unterwegs waren und jeder ein
Fahrrad benötigte. Das andere Fahrrad ist daher von G.___ entwendet worden,
weshalb der Beschuldigte erstinstanzlich vom entsprechenden Vorhalt (AKS
Ziffer 1.7.7) freigesprochen wurde.
Die Sachverhalte gemäss AKS Ziffern
1.1.24 und 1.7.6 sind daher rechtsgenüglich nachgewiesen
3.2.9.3 Schliesslich wurden für den
genannten Zeitraum drei Diebstähle in Liegenschaften im gleichen Gebiet
gemeldet. Beim Deliktsgut handelt es sich um grössere Mengen Bargeld und
Schmuck. Die wiederholte Aussage des Beschuldigten, wonach er nie in eine
Liegenschaft eingedrungen sei, konnte bereits mehrfach widerlegt werden und ist
auch in diesen Fällen als Schutzbehauptung zu werten. Es ist erwiesen, dass der
Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen mit G.___ in diesem Gebiet
unterwegs war und dabei auch einen Diebstahl aus einen Fahrzeug begangen hat.
Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass diesen beiden Tätern
auch der Einschleichdiebstahl in der unmittelbar benachbarten Liegenschaft (AKS
1.1.42, [Adresse 1] in [Ortschaft 19], direkt neben dem Entwendungsort der
beiden Fahrräder [an Adresse 2]) zwischen 04:30 und 05:30 Uhr anzurechnen ist,
weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.
Auch bezüglich der beiden anderen
Diebstähle liegt eine enge räumliche und zeitliche Nähe vor. Die bereits
genannten Begehungsorte liegen geografisch zwischen den beiden -orten gemäss
AKS Ziffern 1.1.40 ([Adresse] in [Ortschaft 20]) und 1.1.41 ([Adresse] in [Ortschaft
19]). Es ist eine durchgehende Route erkennbar. Die genannten Vorhalte gemäss
Anklageschrift Ziffern 1.1.40 und 41, mit Einschluss der dazu gehörigen Vorhalte
des Hausfriedensbruchs (AKS Ziffern 1.3.7 bis 1.3.9) sind damit ebenfalls
rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.10
Nacht vom 20. auf den 21. November 2020:
AKS Ziffern 1.1.43 und 44, 1.3.11 und 12, Diebstahl und versuchter Diebstahl,
jeweils verbunden mit Hausfriedensbruch, in [Ortschaft 24]
3.2.10.1 Konkret vorgehalten werden dem
Beschuldigten je ein versuchter und vollendeter Diebstahl am 21. November 2020
um 03:30 und 04:10 Uhr in der vorgenannten Ortschaft im Seeland.
3.2.10.2 Am frühen Morgen des 21.
November 2020, um 04:10 Uhr, erfasste eine private Videoüberwachung den
Beschuldigten (zusammen mit einem unbekannten Mittäter), wie er im Hauseingang
einer Liegenschaft die Türfalle drückte (Fotos AS 554 f.). Bei der Einvernahme
vom 28. Januar 2021 erkannte sich der Beschuldigte auf den Fotos. Wenn dort
etwas gestohlen worden sei, sei er das gewesen. Er anerkenne den Versuch (AS
988). Anlässlich der Schlusseinvernahme wollte er die Türfalle nur
heruntergedrückt haben, um zu sehen, ob das Haus verschlossen sei bzw. jemand
anwesend sei (AS 1032). Dabei handelt es sich wie schon mehrfach erwähnt um
eine Schutzbehauptung: Der Beschuldigte hätte bei unverschlossener Tür die
Gelegenheit für einen Diebstahl ergriffen. Der angeklagte Sachverhallt, AKS
Ziffern 1.1.43 und 1.3.10, ist erstellt.
3.2.10.3 Kurz vorher, um 04:01 Uhr,
wurde im gleichen Ortsteil, nur wenige Gehminuten entfernt, ein
Einschleichdiebstahl gemeldet (AS 556 ff.). Der Täter sei um ca. 03:30 Uhr
durch eine unverschlossene Haustüre in das Gebäude gelangt und habe aus einem
Badezimmer im Treppenbereich drei Armbanduhren im Wert von total CHF 685.00
gestohlen. Der Beschuldigte gab am 28. Januar 2021 an, er wäre nach einem
gescheiterten Versuch nicht in der gleichen Ortschaft geblieben (wobei der
gescheiterte Versuch entgegen der Annahme des Beschuldigten kurze Zeit später
begangen wurde). Man solle ihm das Diebesgut zeigen, sonst sei er nicht sicher,
ob er es gewesen sei (AS 989). Anlässlich der Schlusseinvernahme brachte er die
bekannte Schutzbehauptung vor, wenn es ein Diebstahl in einer Liegenschaft
gewesen sei, sei er es nicht gewesen. Aufgrund der sehr engen zeitlichen und
örtlichen Nähe zum oben erwähnten und erstellten Sachverhalt sowie des
bekannten modus operandi des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, AKS
Ziffern 1.1.44 und 1.3.11, rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.11
Nacht vom 21. auf den 22. November 2020:
AKS Ziffern 1.1.46 und 47 sowie 1.3.13 und 14, vollendeter und versuchter
Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 25]
3.2.11.1 Konkret vorgehalten wird dem
Beschuldigten, er habe in der Nacht auf den 22. November 2020 in der vorgenannten Ortschaft
im Seeland in der gleichen Strasse ([Adresse 1 und Adresse 2]) je einen
versuchten und einen vollendeten Einschleichdiebstahl begangen, verbunden
jeweils mit Hausfriedensbruch.
3.2.11.2 An einem Tatort konnte die
Aufnahme einer privaten Überwachungskamera erhältlich gemacht werden, welche
zeigt, wie der Beschuldigte versucht, die Türklinke runterzudrücken (Fotos AS
589). Dieser Vorfall ereignete sich an einem Sonntag mitten in der Nacht (03:12
bis ca. 03:16 Uhr, vgl. AS 582). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei
der Person auf dem Bild um ihn handle (AS 990). Er bestätigte dies auch
anlässlich der Schlusseinvernahme, wiederholte jedoch, dass er sich nur so
verhalte, um zu sehen, ob jemand zu Hause sei (AS 1033). Auch hier ist
diese Aussage wiederum als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift, Ziffern 1.1.47 und 1.3.14, ist damit erstellt.
3.2.11.3 In der gleichen Nacht wurde nur
wenige Meter entfernt am gleichen Weg in ein Einfamilienhaus eingeschlichen und
ein Diebstahl, vor allem Bargeld und Uhren (Deliktsbetrag total ca. CHF 4'900.00),
verübt. Die Haustüre war nicht verschlossen. Der Beschuldigte bestritt, die Tat
begangen zu haben. Hätte er eine so grosse Deliktsumme erbeutet, wäre er nach
Italien gegangen (AS 991). Auch in der Schlusseinvernahme bestritt er die Tat
(AS 1033). Der Einstieg in Häuser wurde vom Beschuldigten bekanntlich
wiederholt bestritten. Dass er nie beim Betreten eines Hauses gefilmt werden
konnte, liegt vermutungsweise daran, dass Liegenschaftsbewohner, welche ihren
Eingang überwachen lassen, vorsichtshalber auch ihre Tür abschliessen. Es
entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, unverschlossene Fahrzeugen und
Türen zu öffnen und die Objekte nach Diebesgut zu durchsuchen. Angesichts der
engen zeitlichen und örtlichen Nähe zum vorstehenden Delikt und des bekannten
modus operandi ist der angeklagte Sachverhalt gemäss AKS Ziffern 1.1.46 und
1.3.13 rechtsgenüglich erstellt.
3.2.12
21. bis 24. November 2020: AKS Ziffern
1.1.26, 1.2.14 und 1.6, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage und Entwendung zum Gebrauch und Fahren ohne
Berechtigung in [Ortschaft 26] bzw. [Ortschaft 27] und [Ortschaft 28]
3.2.12.1 Konkret vorgehalten wird dem
Beschuldigten, er habe zwischen dem 21. und dem 24. November 2020 aus
einem Fahrzeug drei Bankkarten und eine Kreditkarte gestohlen, in der Folge mit
den Karten insgesamt 12 unrechtmässige Bezüge getätigt und zwischen dem
Nachmittag des 23. und dem frühen Morgen des 24. November 2020 in der
Nachbargemeinde ein Motorfahrrad «Stromer» zum Gebrauch entwendet und dieses
geführt, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen zu sein.
2.3.12.2 Zwischen dem 23. und dem 24.
November 2020 wurde in [Ortschaft 28] aus einem Einstellraum ein Motorfahrrad
der Marke «Stromer» zum Gebrauch entwendet. Ebenso wurde das Ladegerät für die
Marke «Stromer» mitgenommen, welches sich im selben Einstellraum wie der
«Stromer» befand (AS 650). In der Einvernahme vom 21. Januar 2021 sowie
anlässlich der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte, den «Stromer» entwendet
zu haben. Er nehme vielleicht normale Fahrräder bzw. «etwas Einfaches». Er
wisse, wer es gewesen sei, aber er wolle nicht verraten, wer. Der Vorname des
Diebes laute «H.___» (AS 953 f. sowie 1037). Der Beschuldigte nannte den Namen
«H.___» auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er zum
Vorhalt betreffend den «Stromer» befragt wurde: In der Schweiz heisse «H.___»
aber «[Alias H.___]».
Der Geschädigte sperrte den «Stromer»
mittels App gleich, nachdem er dessen Entwendung bemerkt hatte. Er erhielt
schliesslich ein Signal, wonach sich der «Stromer» in [Ortschaft 2] befinde,
ganz in der Nähe des damaligen Domizils des Beschuldigten. Das Fahrzeug konnte
dort allerdings nicht aufgefunden werden (AS 650).
Eine Durchsuchung des Mobiltelefons des
Beschuldigten offenbarte verschiedene Fotos des vorgenannten «Stromers» (AS 657
ff.). Diese Fotos wurden am 27. November 2020 um ca. 16:40 Uhr aufgenommen (AS
665 f.). Der Beschuldigte gab am 21. Januar 2021 zunächst an, er kenne den
Täter. Dessen Namen zu nennen, sei zu gefährlich für ihn. Er habe dem Täter
sein Mobiltelefon ausgeliehen, dieser habe die Fotos gemacht. Der Täter heisse
«H.___» (AS 953 f.). Später gab er zu Protokoll, er habe damit nichts zu tun,
er entwende vielleicht ein einfaches Fahrrad. Derjenige, welcher ihm das Handy
verkauft habe, habe die Fotos gemacht. Er kenne die Person, welche das Velo
gestohlen habe, man könne ihm ein Foto von dem Mann zeigen, dann könne er ihn
identifizieren (AS 1037). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung
vor Amtsgericht sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass sie zu viert im
Zimmer gewesen seien und er das Handy nur zum Schreiben von SMS und für das
Internet benutzt habe. Es sei nicht sein Handy. Diese verschiedenen Versionen
über ein und denselben Sachverhalt sind nicht glaubhaft.
Weiter wurde bei der Hausdurchsuchung an
der [Wohnadresse], welche der Beschuldigte als sein damaliges Domizil
bezeichnete, ein Ladegerät der Marke «Stromer» gefunden (AS 667). Damit
konfrontiert, erklärt der Beschuldigte, dass das Ladegerät zum gestohlenen
«Stromer» gehöre, der Dieb dieses aber bei ihm vergessen habe, als dieser die
Nacht bei ihm verbracht habe (AS 953 sowie 1037).
Ausserdem ergab eine für die Rufnummer
des Handys des Beschuldigten durchgeführte rückwirkendende
Teilnehmeridentifikation (RTI), dass dieses in der Nacht auf den 24. November
2020 einige Zeit (23:52 Uhr bis 01:33 Uhr) an einem 5G-Antennenstandort in [Ortschaft
29] eingeloggt war. Es handelt sich dabei um eine unmittelbare Nachbarortschaft
von [Ortschaft 28] (AS 668).
Diese grosse Anzahl an Indizien sowie
die unglaubhaften Erklärungsversuche des Beschuldigten lassen keinen anderen
Schluss zu, als dass er den «Stromer» entwendet und benutzt hat. Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 ist damit erstellt.
2.3.12.3 Im selben Zeitraum – 21.
November bis 24. November 2020 – wurden in der unmittelbar benachbarten [Ortschaft
26] vier Bank-/Kreditkarten aus einem unverschlossenen Fahrzeug gestohlen. Mit
einer dieser Karten wurden in der Folge am 24. November 2020 vom frühen Morgen
bis am Abend diverse Einkäufe an […]-Automaten (zunächst um 04:40 Uhr in [Ortschaft
30]), ab 07:10 Uhr dann in [Ortschaft 2] [an einem Kiosk] und jeweils im Coop
City und im [Geschäftsname] in [Ortschaft 2] getätigt (AS 308 f.). Es handelt
sich dabei erneut um typische Geschäfte, welche der Beschuldigte im Rahmen
seines modus operandi nach dem Diebstahl von Bankkarten aufsuchte. Der Einkauf
im Coop City in [Ortschaft 2], welcher um 07:26 Uhr stattfand (AS 302),
wurde von einer Überwachungskamera aufgezeichnet. Auf der Aufzeichnung
ersichtlich ist, wie eine dunkel gekleidete Person mit gelber Leuchtweste mehrere
Artikel mittels «Kontaktlos»-Funktion an einer bedienten Kasse bezahlt. Das
Signalement deutet aufgrund von Kleidung (gleiche Kleidung wie bei der
Anhaltung am 28. November 2020), Grösse und Statur deutlich auf den
Beschuldigten hin (AS 313, 956 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu
Protokoll, dass es gut möglich sei, dass er dies auf dem Bild sei. Er habe die
Bankkarten aber nicht gestohlen, sondern jemandem abgekauft: Er stehle nicht,
er kaufe solche Karten (AS 950). Er stehle nie Karten; ein Schweizer, dessen
Namen er nicht kenne, bringe ihm solche Karten (AS 951). Diese Aussage ist als
Schutzbehauptung zu werten. Einerseits hat der Beschuldigte in mehreren anderen
Fällen den Diebstahl von Bankkarten gestanden oder wurde diesbezüglich überführt.
Andererseits ist aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe zum Entwenden des
«Stromers» auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. Auch dieser
angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.26 und 1.2.14, ist damit als erwiesen
zu erachten.
3.2.13
Nacht vom 24. auf den 25. November 2020:
AKS 1.1.27 bis 1.1.29, 1.1.49 bis 1.1.52, 1.2.15/17/18, 1.3.16 bis 1.3.19 sowie
1.7.9, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch und unberechtigtes
Verwenden eines Fahrrads in [Ortschaft 19], [Ortschaft 21] und [Ortschaft 31].
3.2.13.1 Konkret wird dem Beschuldigten
vorgehalten, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2020 in der Region
Emmental in den vorgenannten benachbarten Ortschaften mehrere Diebstähle sowohl
aus Fahrzeugen wie auch aus Liegenschaften begangen zu haben. In einer
Ortschaft seien dabei in drei nebeneinander liegenden Strassen Diebstähle aus
Liegenschaften verübt worden und zuletzt sei ein Fahrrad entwendet und später
an einem nahegelegenen Bahnhof deponiert worden. Beteiligt gewesen sein solle
dabei ein Kollege namens I.___, der allerdings nicht befragt werden konnte.
3.2.13.2 Der Beschuldigte wurde in der
Einvernahme vom 21. Januar 2021 mit den Vorhalten konfrontiert. Da man ihm
Bilder einer Videoaufnahme vorzeigen konnte, bestritt er nicht, in der Tatnacht
in der genannten Region im Emmental gewesen zu sein, allerdings will er
namentlich mit den Einschleichdiebstählen nichts zu tun gehabt haben (AS 939,
analog in der Schlusseinvernahme: 1033 ff.).
3.2.13.3 Es konnte eine
Videoaufzeichnung der BLS erhältlich gemacht werden, welche den Beschuldigen um
05:47 Uhr beim Einsteigen in einen Zug ab [Ortschaft 19], wo das gestohlene
Fahrrad aufgefunden werden konnte, in Richtung [Ortschaft 23] zeigt (AS 944).
Zudem war die Rufnummer des Beschuldigten in der tatrelevanten Nacht in der
Region eingeloggt (AS 624). Damit ist die Anwesenheit des Beschuldigten in
dieser Region in der Tatnacht erwiesen.
3.2.13.4 Eines der beiden entwendeten
Fahrräder wurde am Morgen am Bahnhof [Ortschaft 19] gefunden. Am aufgefundenen
Fahrrad konnte die DNA von I.___ nachgewiesen werden (AS 733). An einem in der
Nähe des abgestellten Fahrrads aufgefundenen Getränkebeutel bzw. dem Trinkhalm
konnte zudem die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden (AS 733, 740 sowie
742 ff.). Aufgrund der gefundenen DNA und des Umstands, dass gemäss
Anzeigerapport in der genannten Nacht an der gleichen Adresse aus einem offen
zugänglichen Unterstand zwei Fahrräder entwendet wurden (AS 736), ist
davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals zusammen mit I.___ unterwegs war
und diese gemeinsam die beiden Fahrräder entwendeten. Das Vorgehen entspricht
dem modus operandi des Beschuldigten in anderen Fällen. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift, Ziffer 1.7.9, ist damit erstellt.
3.2.13.5 Beim Diebstahl in einem
unverschlossenen Einfamilienhaus in [Ortschaft 21] wurde aus einer Geldkassette
Deliktsgut gestohlen (AS 602 ff.). Ab dieser Kassette konnte ein Fingerabdruck
von I.___ gesichert werden (AS 603). Da der Beschuldigte in der fraglichen
Nacht wie erläutert nachweislich zusammen mit I.___ unterwegs war, kann als
erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte an diesem Einschleichdiebstahl,
AKS Ziffer 1.1.50, beteiligt war.
3.2.13.6 Die übrigen Deliktsorte in [Ortschaft
21] liegen alle im gleichen Quartier in aneinander angrenzenden Strassen, was
darauf hinweist, dass ein und dieselbe Täterschaft an den Diebstählen beteiligt
war. Weitere Diebstähle wurden in einem entlegenen Teil von [Ortschaft 19] bzw.
[Ortschaft 21] und im benachbarten [Ortschaft 31] verübt. Es ist dabei eine
Route erkennbar, welche an den Deliktsorten [Adresse] in [Ortschaft 19], [Adresse]
in [Ortschaft 31] und schliesslich an das Ende der befestigten Strasse nach
[Adresse] in [Ortschaft 19] führt. Beim letztgenannten Delikt konnten
Fahrradspuren zum Tatort und wieder davon weg festgestellt werden (AS 329). Es
besteht damit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den
einzelnen Delikten. Da dem Beschuldigten, wie gerade gezeigt, sowohl die
Entwendung des Fahrrades in [Ortschaft 21] als auch einer der
Einschleichdiebstähle in [Ortschaft 21] nachgewiesen werden konnte, liegt der
Schluss bereits sehr nahe, dass er auch an den anderen Delikten beteiligt war.
In drei Fällen der Diebstahlserie kam es
ausserdem in der Folge zur Nutzung von gestohlenen Bankkarten. Die
Bewegungsdetails der Postfinancecard eines Geschädigten zeigen am Morgen des
25. November 2020 um ca. 05:05 Uhr mehrere Bezüge an […]-Automaten und
schliesslich um 07:09 Uhr einen Einkauf im [Geschäftsname] am Bahnhof [Ortschaft
2] (AS 619 ff.). Dies entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, da es
sich um für ihn typische Einkäufe an einem bekannten Ort handelt. Mit den
Kreditkarten von zwei anderen Geschädigten wurden zwar keine Einkäufe getätigt,
aber die Karten wurde beim […]-Automaten am Bahnhof [Ortschaft 19], wo der
Beschuldigte bekanntlich in den Zug eingestiegen war, aufgefunden (AS 624
und 626). Auch mit der Mastercard Swiss eines dritten Geschädigten wurden an
einem […]-Automaten Einkäufe getätigt. Später versuchte eine unbekannte Person,
damit [an einem Kiosk] in [Ortschaft 2] Zigaretten zu kaufen, was nicht
funktionierte (AS 334). Der Versuch in [Ortschaft 2] deutet nach dem modus
operandi ebenfalls auf den Beschuldigten als Täter hin.
Der Verkäufer des Kiosks in [Ortschaft 2]
erkannte den Beschuldigten auf dem Foto aus dem Zug anhand einer rasierten
Stelle in der rechten Augenbraue als den potenziellen Käufer (AS 337 ff.). Dass
er den Beschuldigten anlässlich der Fotoblattkonfrontation nicht erkannte, ist
angesichts dieses fehlenden Merkmals (kleine rasierte Stelle in der rechten
Augenbraue) nicht entlastend für den Beschuldigten (AS 342 ff.).
Sämtliche weiteren Vorhalte für die
Nacht des 24. auf den 25. November 2020, AKS Ziffern 1.1.49, 1.1.51 und 1.1.52
(Einschleichdiebstähle), 1.1.27 bis 1.1.29 (Diebstähle aus Fahrzeugen), AKS
1.2.15, 17 und 18 (betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen)
sowie 1.3.16 bis 1.3.19 (Hausfriedensbrüche), sind aufgrund der ermittelten
Sachbeweise und der damit zusammenhängenden Indizien rechtsgenüglich
nachgewiesen.
3.2.14
AKS Ziffer 1.5, Verweisungsbruch
zwischen dem 21. März 2020 (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) und dem
28. November 2020 (Verhaftung im vorliegenden Verfahren)
3.2.14.1 Der Beschuldigte wurde mit
Urteil vom 4. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten
verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von acht Jahren
ausgesprochen (AS 1479). Seit der letztmaligen Verurteilung vom 7. November
2019 bzw. seit der bedingten Entlassung am 21. März 2020 hat sich der
Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten. Konkret wurde seine
Anwesenheit – nebst den oben behandelten Delikten – durch die Polizei bei der
Anhaltung am 27. Mai 2020 am Bahnhof [Ortschaft 1] sowie am 4. Oktober 2020
nach der Festnahme des Mittäters D.___ festgestellt (AS 675 ff. sowie 640 ff.).
3.2.14.2 Der Beschuldigte wurde mit dem
Vorhalt in der Einvernahme vom 28. Januar 2021 konfrontiert und war geständig.
Er sei ein paar Mal nach Italien ausgereist. Nach Marokko zurück wolle er
nicht, weil er hier im Gefängnis krank geworden sei und es in Marokko keine
medizinische Versorgung gebe. Er habe auch nie Papiere gehabt, mit welchen er
sich ausweisen könnte, weil er sehr früh aus Marokko ausgereist sei (AS 973).
Auch in der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte nicht, sich illegal in
der Schweiz aufgehalten zu haben. Das Problem sei die Corona-Pandemie gewesen
(AS 1036).
3.2.14.3 Der Beschuldigte hat gemäss
eigenen Aussagen die Schweiz zeitweise verlassen, ist aber immer wieder
zurückgekommen bzw. zurückgeschickt worden. Seine Zukunft sehe er bei seiner
Familie: in Marokko, Italien, Schweden. Er habe überall Familie (AS 1040). Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift, AKS Ziffer 1.5, ist damit erstellt.
3.2.15
AKS Ziffer 1.8: Fälschung von Ausweisen
am 28. November 2020 bei der Polizeikontrolle
3.2.15.1 Konkret vorgehalten wird dem
Beschuldigten, er habe am 28. November 2020 anlässlich einer polizeilichen
Personenkontrolle ein Arztzeugnis, das auf den Namen [Alias A.___], geb. 1982,
gelautet habe, als Identitätsnachweis vorgewiesen.
3.2.15.2. Am frühen Morgen des 28.
November 2020 traf eine Polizeipatrouille den Beschuldigten an, der sich mit
einem Medikamentenrezept, welches auf «[Alias A.___] 1982» lautete, auswies (AS
758). Weitere Hinweise auf die Identität des Beschuldigten gab es nicht, weshalb
die Polizeibeamten die zunächst unbekannte Person zwecks Abklärung der
Personalien auf die Polizeiwache verbringen wollten. Daraufhin gab sich der
Beschuldigte als solcher zu erkennen, was überprüft und bestätigt werden konnte
(AS 757).
Damit konfrontiert führte der
Beschuldigte aus, dass er seine Jacke jemandem ausgeliehen habe, und als er die
Jacke zurückerhalten habe, habe die andere Person vergessen, ihre Papiere
wieder an sich zu nehmen. Auf Verlangen der Polizei, sich auszuweisen, habe er ihnen
alle Papiere gegeben, die er auf sich getragen habe (AS 907 sowie 1039, wobei
er dort erklärte, er habe eine ausgeliehene Jacke getragen). Diese nachträglich
vorgeschobene Begründung ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Darauf
deutet auch die vom Beschuldigten vorgegebene angeblich starke Angetrunkenheit
bei einem Wert des Atemalkoholtests von lediglich 0,35 mg/l (AS 757) hin.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffer 1.8, ist damit erstellt.
3.2.16
AKS Ziffer 1.9; Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes am 28. November 2020 durch Konsum von Kokain
Im Rahmen der Anhaltung vom 28. November
2020 wurde beim Beschuldigten ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher
positiv ausfiel auf Kokain (AS 757 sowie 759). Der Beschuldigte gab
diesbezüglich zu Protokoll, dass er besessen sei: Nicht er konsumiere Drogen,
sondern der Teufel. Er wisse nicht, was dieser ihm gebe (AS 906). Später
in der Schlusseinvernahme gestand er zu, zusammen mit Schweizern an einer Party
eine kleine Menge, ungefähr ein Gramm, Kokain gesnifft zu haben (AS 1040). Der
Sachverhalt, AKS Ziffer 1.9, ist damit erwiesen.
3.2.17
AKS Ziffer 1.10: Sachbeschädigung im UG
Solothurn am 16. April 2021
Am 16. April 2021 bot das Personal des
UG Solothurn Polizeipatrouillen auf, um den inhaftierten Beschuldigten zu
verlegen. Dieser hatte zuvor das Lavabo, den Tisch und den Fernseher in der
Zelle beschädigt bzw. zerstört (AS 761 ff. sowie Fotos: AS 769).
Der Beschuldigte gestand die
Beschädigung bzw. Zerstörung des Zelleninventars zu. Er begründete sein
Verhalten damit, dass er starke Schmerzen gehabt habe und die Medikamente nicht
geholfen hätten resp. er nicht die richtigen Medikamente erhalten habe. Er
entschuldige sich dafür (AS 1008 ff.). Der Vorhalt, AKS Ziffer 1.10, ist damit
unbestritten und als erwiesen zu erachten.
III. Rechtliche Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 47 bis 58
verwiesen werden. Die vom Amtsgericht vorgenommenen Schuldsprüche sind zu bestätigen.
Zu einzelnen Einwänden des
Beschuldigten:
-
Im Rahmen von
mittäterschaftlich begangenen Delikten ist es nicht notwendig, die einzelnen
Tatbeiträge den einzelnen Beschuldigten in der Anklage zuzuordnen und
nachzuweisen. Mittäter haben sich die Tatbeiträge gegenseitig anrechnen zu
lassen, so beispielsweise das Einschlagen der Scheibe beim gemeinsamen
Einbruchdiebstahl in den [Telekommunikations]-Laden.
-
Der Qualifikationsgrund der
Gewerbsmässigkeit der Delinquenz des Beschuldigten ist offensichtlich: Der
Beschuldigte hat nach eigenen Angaben von seinen Delikten (Deliktsgut und
Verwendung von gestohlenen Karten) seinen Lebensunterhalt bestritten. Es
handelt sich um 39 – teilweise versuchte – Diebstahlsdelikte innert weniger
Wochen mit einem totalen Deliktsbetrag in der Grössenordnung von deutlich über
CHF 20'000.00 (der gegenüber der Anklage etwas reduzierte Deliktsbetrag ergibt
sich aus nicht vollumfänglich nachgewiesenen Deliktsbeträgen in den Anzeigen
sowie den in den Anzeigen angenommenen Deliktsbeträgen für die entwendeten
Karten, welche so nicht einfach übernommen werden können) und um unrechtmässige
Bezüge in rund 100 Fällen mit einem totalen Deliktsbetrag von rund CHF
2'500.00. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 48 f. und 51 ist
nichts beizufügen.
IV. Strafzumessung/Rückversetzung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc
Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 47 StGB N
18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins
Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen
lassen (E. 5.8).
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung
des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h.
für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen
ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe
als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe
erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision
diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer
Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder
mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt
führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur
anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder
Strafart gebunden (bei Geldstrafen ab 1.1.18: 180 Tagessätze). Das Gericht kann
eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der
ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat
auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB
festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,
welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und
welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so
lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei
der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120
f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann festgehalten werden,
dass beim Beschuldigten bei allen Vergehen und Verbrechen, die wahlweise die
Ausfällung einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus spezialpräventiven
Gründen nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Frage kommt: Der Beschuldigte
ist vielfach, zumeist einschlägig, vorbestraft und erzielt gar kein legales
Erwerbseinkommen, bzw. er kann zufolge seines illegalen Aufenthaltes gar kein
legales Erwerbseinkommen erzielen. Demensprechend ging auch der Verteidiger vor
dem Berufungsgericht bei seinen Eventualausführungen von einer
Gesamtfreiheitsstrafe für alle Delikte aus.
2.2.1 Die schwerste Straftat zur
Bestimmung der Einsatzstrafe ist der gewerbsmässige Diebstahl, der mit
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen zu bestrafen ist. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschuldigte
innert weniger Wochen 39 einzelne Diebstahlshandlungen begangen hat. Wäre er
nicht am 28. November 2020 durch die polizeiliche Anhaltung mit anschliessender
Inhaftierung davon abgehalten worden, hätte er seine Delinquenz zweifellos auch
fortgesetzt. Auch wenn die Deliktssumme mit über CHF 20'000.00 für einen
gewerbsmässigen Diebstahl eher tief ausgefallen ist, muss angesichts der
intensiven Delinquenz innert kurzer Zeit von einer erheblichen kriminellen
Energie gesprochen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzuführen, dass
bis auf eine Ausnahme keine Sachschäden angerichtet wurden und das Augenmerk
des Beschuldigten unverschlossenen Fahrzeugen und Liegenschaften galt. Die
Delikte erfolgten somit zwar geplant, aber ohne konkrete Vorbereitungen und
ohne Raffinesse. Die Delikte wären mit dem Verschliessen der Auto- bzw.
Haustüre leicht zu verhindern gewesen. In einigen Fällen hat der Beschuldigte
nicht alleine gehandelt, was seine Sozialgefährlichkeit erhöht hat. Dabei
handelte er mit unterschiedlichen Mittätern. Das Bundesgericht misst dem
Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften eindringen, zu Recht eine
verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruch- oder Einschleichdiebstahl
für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre
Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen
Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Bezüglich der subjektiven Tatschwere
ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit
direktem Vorsatz begangen hat. Seine Beweggründe waren finanzieller, somit rein
egoistischer Natur, wobei all dies deliktstypisch ist. Die Deliktserträge
gebrauchte er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte gleich wie ein Kriminaltourist ohne Aufenthaltsrecht in
der Schweiz lebte und sich mittels Delikten über Wasser hielt. Kriminaltourismus
aber ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts
6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Die
Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war gewahrt, wenn auch die ihm als
ausgewiesenem Straftäter zustehende Nothilfe eng bemessen ist (im Jahr 2019
lebte er in einem Durchgangszentrum in [Ortschaft 23], was ihm «zu eng» war: AS
1251). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als im mittleren bis
oberen Bereich eines leichten Verschuldens liegend zu bewerten, was zu einer
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 28 Monaten Freiheitsstrafe
führt. Diese liegt im Rahmen vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (vgl.
dazu die publizierten Urteile STBER.2020.55, 2020.45, 2020.12 und 2020.3, aber
auch das vom Verteidiger vor dem Berufungsgericht genannte Urteil STBER.2018.83).
2.2.2 Diese Einsatzstrafe ist zur
Abgeltung der weiteren Delikte wie folgt asperationsweise zu erhöhen:
-
Gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einem Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen: Der Beschuldigte hat mit den gestohlenen Bank-, Post- und
Kreditkarten rund 100 Bezüge von jeweils maximal CHF 40.00 in einem Gesamtwert
von rund CHF 2'500.00 getätigt. Er konnte die Karten jeweils nur einige Stunden
bis zur Sperrung und für geringe Beträge nutzen. Der Beschuldigte hat mit
direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen gehandelt, was allerdings in
der Regel tatbestandsimmanent ist. Das Tatverschulden wiegt noch leicht im
mittleren Bereich, was einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe
entspricht. Die Delikte sind jedoch Folgetaten der Diebstähle, weshalb ein Teil
des Tatverschuldens mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl abgegolten
ist. Es ist daher in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips zur
Abgeltung dieses Delikts eine Straferhöhung um sechs Monate Freiheitsstrafe
vorzunehmen.
-
Mehrfacher
Hausfriedensbruch: Der in 17 Fällen begangene Hausfriedensbruch stellt ein
Begleitdelikt zu den Diebstahlsdelikten dar. Des Öfteren ist der Beschuldigte
dabei nur in den Eingangsbereich der Liegenschaften eingedrungen. Das
Tatverschulden ist mit der Bestrafung wegen des gewerbsmässigen Diebstahls
weitgehend abgegolten, sodass zur Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch
eine vergleichsweise geringe Straferhöhung um drei Monate erfolgt.
-
Sachbeschädigungen: Beim
Einbruchdiebstahl in den [Telekommunikations]-Laden wurde ein Sachschaden von
rund CHF 2'000.00 verursacht. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten wäre
angemessen. Es handelte sich auch dabei um ein Begleitdelikt zu einem
Diebstahl, womit das Tatverschulden mit der Strafe für den gewerbsmässigen
Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Asperationsweise ist die
Freiheitsstrafe deshalb um einen weiteren Monat zu erhöhen.
Die Zerstörungen von
Mobiliar in der Zelle des Untersuchungsgefängnisses bewirkten einen Schaden von
rund CHF 880.00 und waren völlig willkürlich. Zu Gunsten des Beschuldigten wird
davon ausgegangen, dass das Motiv darin bestand, wegen starker Schmerzen auf
sich aufmerksam machen zu wollen. Es wäre ebenfalls eine Einsatzstrafe von zwei
Monaten Freiheitsstrafe angebracht, asperationsweise erfolgt eine Straferhöhung
um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe.
-
Entwendung eines Fahrzeugs
zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung: Es handelte sich um ein
Gelegenheitsdelikt, wobei es sich in diesem Einzelfall um ein elektrisch
motorisiertes Fahrrad handelte und das Fahrzeug ein einziges Mal benutzt wurde.
Insgesamt ist zur Abgeltung beider Straftatbestände eine weitere Erhöhung der
Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
-
Verweisungsbruch: Der
Beschuldigte hat während einer Dauer von rund acht Monaten gegen die
gerichtlich rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung verstossen. Obwohl er
seine Zukunft nach eigenen Angaben unter anderem in Marokko sieht, kam er der
Wegweisung nicht nach. Zu Gunsten des Beschuldigten muss mit der Vorinstanz in
Anschlag gebracht werden, dass eine Ausreise im Frühsommer 2020 wegen der
Corona-Pandemie nur erschwert möglich gewesen wäre. Zur Abgeltung des
Verweisungsbruchs ist eine Straferhöhung um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe
angebracht.
-
Fälschung von Ausweisen:
Bei der Vorweisung des Arztzeugnisses mit falschem Namen anlässlich der
Personenkontrolle handelte es sich um eine spontane Tat. Der Beschuldigte hat
in der Folge denn auch seine richtige Identität genannt. Eine Straferhöhung um
einen halben Monat Freiheitsstrafe ist angebracht.
Damit beläuft sich die Gesamtstrafe nach
Berücksichtigung des Tatverschuldens auf 42 Monate Freiheitsstrafe.
2.2.3 Bei den Täterkomponenten ist zum
Vorleben des Beschuldigten wenig bekannt. Vor Amtsgericht gab er an, er habe im
Alter von ungefähr zehn Jahren sein Heimatland verlassen und sei seit 20 Jahren
in Europa. Bis dahin, 2003, habe er in einem Hilfswerk in Marokko gelebt
gehabt. Aufgrund dessen, was ihm passiert sei, habe er nicht mehr mit seinen
Eltern zusammenleben wollen und sei vor ihnen geflüchtet in das Hilfswerk. Über
die Gründe könne er nicht sprechen. Ein Missbrauch in seiner frühen Kindheit
kann daher nicht ausgeschlossen werden. Um nach Europa zu gelangen, habe er
sich in einem Reisebus versteckt. In den folgenden Jahren soll der Beschuldigte
in diversen Camps in verschiedenen Ländern gelebt haben und aufgewachsen sein.
Schule habe er keine besucht, lesen und schreiben könne er bspw. in spanischer
Sprache. Weiter habe er nie über Ausweispapiere verfügt. Mit seinen Eltern habe
er keinen Kontakt, er habe Geschwister in Italien und in Schweden, die anderen
Geschwister kenne er nicht.
Das erste Mal offiziell aktenkundig
wurde der Beschuldigte, als er am 16. Februar 2011 erstmals in der Schweiz um
Asyl ersuchte (AS 1490). Auf dieses sowie alle nachfolgenden Asylgesuche des
Beschuldigten wurde nicht eingetreten und es wurde die Wegweisung verfügt. Die
dagegen erhobenen Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen. In
den folgenden Jahren wurde der Beschuldigte in mehreren europäischen Ländern
aufgegriffen und jeweils wieder in die Schweiz rücküberstellt. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hinter sich hat und
nie in günstigen Verhältnissen lebte. Das ist leicht strafmindernd zu
berücksichtigen.
Dem aktuellen Strafregisterauszug des
Beschuldigten können alleine zwischen 2012 und 2022 insgesamt 11
Verurteilungen, zumeist einschlägig wegen Eigentumsdelikten, entnommen werden.
Seit dem offiziellen Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2011
wurde der Beschuldigte somit wiederholt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen (total
gut 57 Monate) und Bussen verurteilt. Er delinquierte kurz nach seiner
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. März 2020 während der
gesetzten Probezeit unbeeindruckt weiter und beging gar noch in Haft ein
weiteres Delikt. Der Beschuldigte will sich ganz offensichtlich nicht an die
Rechtsordnung halten und ist unbelehrbar. Anlässlich der Hafteröffnung am 28.
November 2020 gab er an, er sei heute wegen kleineren Verfahren hier, das
nächste Mal werde er wegen grösseren Verfahren hier sein. Die Kriminalität habe
verschiedene Stufen, Man beginne mit kleineren Diebstählen, dann vielleicht ein
Haus, und dann immer höher und höher. Schliesslich werde er Suizid begehen (AS
1254 f.). Die Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus.
Weitere Umstände, die für die
Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht auszumachen. Auch die
(neuerliche) Landesverweisung stellt in casu für den Beschuldigten, der in der
Schweiz ohnehin keine Aufenthaltsrecht hat, keine relevante Einschränkung dar.
Er gab bereits nach der Anhaltung am 28. November 2020 anlässlich der
Hafteröffnung an, er wolle nach Marokko zurückgehen (AS 1253) und bekräftigte
dies auch nochmals anlässlich seiner Befragung vor Obergericht (vgl. BAS 115:
Natürlich sei er bereit, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Es sei sein
Traum, nach Marokko zurückzukehren). Der neueste Führungsbericht der JVA
Lenzburg vom 30. November 2022 ist durchschnittlich (mehrfache
Disziplinierungen, mehrfacher Stellenverlust wegen mangelhafter Arbeitsleistung).
Aufgrund der Täterkomponenten ist eine
Straferhöhung um neun Monate auf nunmehr 51 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Diese Gesamtfreiheitsstrafe erscheint im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die
vom Beschuldigten begangenen Delikte als angemessen.
2.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wäre (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der
retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass
der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht
schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen
Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche
Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.
Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter
Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90).
2.3.2 Der Beschuldigte wurde am 7.
Februar 2022 vom Ministère public du canton de Jura Porrentruy wegen
Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei
und Sachbeschädigung, begangen am 20. und 30. September 2020, zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Zu diesem Urteil ist somit hier eine
Zusatzstrafe auszufällen. Zur Abgeltung der genannten Delikte wäre die Einsatzstrafe
um einen halben Monat erhöht worden. Nach Abzug der dafür ausgefällten
Freiheitsstrafe von 30 Tagen verbleibt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50
Monaten und 15 Tagen.
2.4.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet
das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an,
wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht
zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so
verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung
darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die
Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese
mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so
bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs.
6).
Die Nichtbewährung während der Probezeit
nach bedingter Entlassung ist analog derjenigen beim bedingten Strafvollzug
geregelt (Art. 46 StGB). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet,
dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug
der Reststrafe entgeht. Anlass für die Überprüfung der bedingten Entlassung ist
die Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Das
Gesetz geht dabei von der Regel der Rückversetzung aus, wenn in der Probezeit
ein Verbrechen oder Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird. Dies
allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 StGB, wonach unter
bestimmten Voraussetzungen auf einen Widerruf verzichtet werden kann. Ebenso
wie bei Art. 46 Abs. 1 StGB soll also nicht jede Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens während der Probezeit zwingend zum Widerruf führen. Einzig der
Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen
Bewährungsaussichten vermag einen Widerruf zu rechtfertigen. Zu beurteilen ist
mithin, ob aufgrund der neuen Strafffälligkeit eine Schlechtprognose besteht.
Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten
günstig (z. B. bei Zufallsstraftaten), dann muss auf eine Rückversetzung
verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Peter Aebersold: in PK StGB,
Art. 89 StGB N 2 ff.; Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 89 StGB N 3).
2.4.2 Das Amt für Justizvollzug des
Kantons Aargau hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. März 2020 für die
Reststrafe von 76 Tagen die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt.
Die Probezeit betrug ein Jahr und dauerte somit bis am 20. März 2021. Der
Beschuldigte verübte innerhalb der gesetzten Probezeit die vorliegend
beurteilten Delikte. Aufgrund der erwähnten zahlreichen Verurteilungen
insbesondere für Diebstahl und Hausfriedensbruch ist dem Beschuldigten eine
schlechte Legalprognose zu attestieren. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die
mit diesem Urteil ausgesprochene Strafe eine nachhaltig günstige Wirkung
entfalten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erneut in gleicher Weise delinquieren wird.
Da die heute beurteilten Delikte innert einem Jahr nach dieser Entlassung
begangen wurden, ist die Rückversetzung anzuordnen.
2.4.3 Sind auf Grund der neuen Straftat
die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft
diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so
bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89
Abs. 6 Satz 1 StGB).
Bei der Gesamtstrafenbildung kann jedoch
das System von Art. 49 StGB im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen
übernommen werden. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 49
StGB soll dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung
des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – nur eine
gewisse Privilegierung gewährt werden, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das
neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht
hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»
auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt
insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der
Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da
insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche
Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch
«offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet
als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich
mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die
Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
2.4.4 Der Beschuldigte muss für die
heute zu beurteilenden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 50,5 Monaten
verurteilt werden. Diese Strafe trifft mit der durch den Widerruf vollziehbar
gewordenen Reststrafe von 76 Tagen zusammen. In sinngemässer Anwendung des
Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Gesamtfreiheitsstrafe von 50,5
Monaten um zwei Monate zu erhöhen. Im Ergebnis resultiert damit eine
(unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten und 15 Tagen.
2.5 An diese Freiheitsstrafe anzurechnen
sind dem Beschuldigten die am 27. Mai 2020 und die seit dem 28. November 2020
erstandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug. Der Antrag des
Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für die zu Unrecht
ausgestandene Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen Strafvollzug ist
abzuweisen.
2.6 Mit separatem Beschluss des
Berufungsgerichts wird für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet (BAS
135 - 139).
2.7 Nunmehr ist noch eine Gesamtbusse
auszufällen zur Abgeltung der vom Beschuldigten verwirklichten
Übertretungstatbestände. Bei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
handelt es sich um eine einmalige Verfehlung im Rahmen einer Party. Keinen
Bagatellcharakter hat hingegen das viermalige unrechtmässige Verwenden eines
Fahrrads. Das ist für die Betroffenen jeweils mit Umtrieben verbunden, sofern
das Fahrrad überhaupt wieder aufgefunden werden kann. Angesichts der engen
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Gesamtbusse von CHF
250.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen, angemessen.
V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1.1 Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB
sehen für gewerbsmässigen Diebstahl ebenso wie für Einschleichdiebstahl eine
obligatorische Landesverweisung von fünf bis 15 Jahren vor. Im
Wiederholungsfall ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre, ev. auf
Lebenszeit auszusprechen (Art. 66b StGB).
1.2 Beim Beschuldigten ist
offensichtlich, dass kein Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung
erfolgen kann, würde diese beim Beschuldigten, der gar nicht über ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, doch weder einen schweren persönlichen
Härtefall bewirken noch würden seine kaum vorhandenen privaten Interessen die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Es kann dazu auch
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 73 f. verwiesen werden.
2. Vorliegend war gegenüber dem
Beschuldigten bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Oktober 2018 eine
Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen worden, sodass gemäss Art. 66b
Abs. 1 StGB die Dauer der erneuten Landesverweisung auf 20 Jahre festzusetzen
ist.
3. Die angeordnete Landesverweisung ist
im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Sämtliche Voraussetzung hierfür
sind erfüllt: Der Beschuldigte ist als Marokkaner Drittstaatsangehöriger und
der von ihm (u.a.) begangene gewerbsmässige Diebstahl ist im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass
mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht (BGE 147 IV 340, insbesondere
E. 4.6 S. 349 f.). Ebenso geht vom Beschuldigten, der eine Vielzahl von
Einschleichdiebstählen in Privatliegenschaften begangen hat und dem eine
schlechte Legalprognose zu attestieren ist, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung aus (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung), so dass die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip
Stand hält.
VI. Zivilforderungen
Nachdem die Täterschaft des
Beschuldigten bei den betreffenden Delikten nunmehr erwiesen ist, können die
von der Vorinstanz den jeweiligen Geschädigten unter Ziffer 11 des
erstinstanzlichen Urteils zugesprochenen Zivilforderungen bestätigt werden. Zur
Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts
auf US 78 ff. verwiesen werden.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte
von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total
CHF 16'900.00, 3/4 (= CHF 12'675.00) zu bezahlen. Die verbleibenden CHF 4'225.00 gehen zu Lasten des
Staates.
Die amtliche Verteidigung des
Beschuldigten nahm in der ersten Phase des Strafverfahrens (vor Anerkennung des
Gerichtsstandes Kanton Solothurn) Rechtsanwalt Bertrand Bosch wahr. Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 31. März 2021 wurde das Honorar
von Rechtsanwalt Bertrand Bosch auf CHF 4'370.55 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Bern bezahlt (vgl. AS 1224
f.). Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Bern während
10 Jahren im Umfang von 3/4 (= CHF 3'277.90).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
berechnete ein volles Honorar im Betrag von CHF 5'601.90 (vgl. AS 1224: 16,33
Stunden zu je CHF 270.00, zzgl. Auslagen und 7,7 % MWST) und – für den
Fall einer vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten – einen
Nachzahlungsanspruch von CHF 1'231.35 (= Differenz zwischen dem vollen Honorar
und der amtlichen Entschädigung von total CHF 4'370.55). Da der
Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von ¾ zu tragen
hat, ist auch der Nachzahlungsanspruch auf 3/4,
ausmachend CHF 923.50, zu beschränken. Der Beschuldigte ist, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, diesen Betrag
seinem vormaligen Verteidiger zu erstatten.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Tobias Jakob, der nach Rechtsanwalt Bertrand
Bosch die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten wahrnahm, wurde rechtskräftig auf CHF 7'981.65
(Aufwand: CHF 5'940.00; Auslagen: CHF 1'471.00; 7,7 % MWST:
CHF 570.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt.
Vorzubehalten sind der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 3/4 (=
CHF 5'986.25) sowie
der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Nachzahlungsanspruch (vgl. hierzu
die vorinstanzliche Honorarnote: S-L AS 313), der ebenfalls auf 3/4 zu beschränken ist, ausmachend CHF 1'332.80 (= 0,75 x [33 Stunden
x CHF 50.00 + CHF 127.05 MWST]).
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung grösstenteils. Einzig die Strafe wurde um 12,5 % reduziert. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos, hatte aber keinen
Mehraufwand zur Folge, da die Strafzumessung aufgrund des Rechtmittels des
Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Nach diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich einer
Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 13'050.00, im Umfang von 9/10
(= CHF 11'745.00) zu bezahlen. Den Rest, ausmachend CHF 1'305.00, hat der Staat
Solothurn zu übernehmen.
2.2 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Jakob, ist für das
Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote (BAS 107 f.), die
sich als angemessen erweist und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt,
sowie zzgl. zwei Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der
Urteilsverkündung auf total CHF 3'439.40 (Aufwand: drei Stunden bis Ende 2022 zu
je CHF 180.00 sowie 13 Stunden ab 2023 zu je CHF 190.00; Auslagen von CHF
183.50; 7,7 % MWST: CHF 245.90) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 9/10
(= CHF 3'095.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Der amtliche Verteidiger macht für das
Berufungsverfahren einen normalen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend (vgl.
die ins Recht gelegte Honorarnote: BAS 107 f.). Demzufolge macht die
Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung CHF 721.60
(= 3 x CHF 50.00 + 13 x CHF 40.00 + 7,7 % MWST auf CHF 670.00) aus. Der vorzubehaltende
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Tobias Jakob, ist
in Anbetracht der Kostenverlegung auf CHF 649.45 (= 9/10
von CHF 721.60) festzusetzen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 41, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c und d
i.V.m. Art. 66b Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2,
Art. 186, Art. 252 al. 3, Art. 291 StGB; Art. 10
Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und
b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3 StPO festgestellt und erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)
A.___ freigesprochen worden ist:
a) vom Vorwurf des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 1.3.12, 1.3.15 und 1.3.20);
b)
vom Vorwurf des
mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (AKS Ziff. 1.7.2,
1.7.4, 1.7.5, 1.7.7 und 1.7.8).
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
a) des gewerbsmässigen Diebstahls,
begangen in der Zeit vom 10. September 2020 bis 25. November 2020 (AKS Ziff.
1.1.1 - 1.1.7, 1.1.11, 1.1.14 - 1.1.22, 1.1.24, 1.1.26 - 1.1.29, 1.1.32 -
1.1.34, 1.1.36 - 1.1.38, 1.1.40 - 1.1.44, 1.1.46, 1.1.47, 1.1.49 - 1.1.52);
b) des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober
2020 bis 25. November 2020 (AKS Ziff. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6 - 1.2.12,
1.2.14, 1.2.15, 1.2.17, 1.2.18);
c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 11. September 2020 bis 25. November 2020 (AKS
Ziff. 1.3.1 - 1.3.11, 1.3.13, 1.3.14, 1.3.16 - 1.3.19);
d) der mehrfachen Sachbeschädigung,
begangen am 4. Oktober 2020 und am 16. April 2021 (AKS Ziff 1.4 und
1.10);
e) des Verweisungsbruchs, begangen in
der Zeit vom 21. März 2020 bis am 28. November 2020 (AKS
Ziff. 1.5);
f) der Entwendung eines Fahrzeugs
zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis 24. November 2020
(AKS Ziff. 1.6);
g) des Fahrens ohne Berechtigung,
begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis 24. November 2020 (AKS
Ziff. 1.6);
h) des mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrads, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2020 bis am 24.
November 2020 (AKS Ziff. 1.7.1, 1.7.3, 1.7.6 und 1.7.9);
i) der Fälschung von Ausweisen,
begangen am 28. November 2020 (AKS Ziff. 1.8);
j) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 28. November 2020 (AKS Ziff. 1.9).
3.
Die A.___ mit
Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020 für
eine Reststrafe von 76 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
wird widerrufen (vgl. auch nachfolgende Ziffer 4 lit. a).
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Gesamtfreiheitsstrafe von 52 ½
Monaten, dies unter Einbezug der Reststrafe von 76 Tagen sowie als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura Porrentruy vom 7.
Februar 2022;
b)
einer Busse von
CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.
5.
A.___ wird die
erstandene Haft (27.5.2020 sowie die Zeit ab dem 28.11.2020) an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Der Antrag von A.___
auf Zusprechung einer Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene
Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen Strafvollzug wird abgewiesen.
7.
Es wird
festgestellt, dass gegen A.___ zur Sicherung des Strafvollzugs mit separatem
Beschluss vom 11. Januar 2023 Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
8.
A.___ wird für die
Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen.
9.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung
gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___.
10.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) den
Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden:
a) 1 Brief der ARB (K.___),
b)
1 Fotoapparat Nikon,
c)
1 Ladegerät Stromer,
d)
1 Rucksack
Weissenstein,
e)
1 Paar Schuhe Fila,
weiss,
f)
1 Rucksack North
Face,
g)
1 Rucksack Millet,
h)
1 Mobiltelefon HTC
one,
i) 1 Damenuhr Swatch.
Sofern die Berechtigten
nicht ermittelt werden können, werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
11.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen
Urteils das beschlagnahmte Mobiltelefon WIKO (aufbewahrt im UG Solothurn,
Effekten) zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen worden und nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten ist.
12.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen
Urteils folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den
Zivilweg verwiesen worden sind:
a)
[Privatkläger 1]:
CHF 50.00 als Schadenersatz,
b)
[Privatkläger 2]:
CHF 450.00 als Schadenersatz,
c)
[Privatkläger 3]:
nicht quantifiziert,
d)
[Privatkläger 4]:
nicht quantifiziert,
e) [Privatklägerin 5]: nicht quantifiziert,
f)
[Privatkläger 6]:
CHF 200.00 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,
g)
[Privatkläger 7]:
CHF 700.00 als Schadenersatz,
h) [Privatkläger 8]: nicht quantifiziert,
i)
[Privatkläger 9]: nicht quantifiziert,
j)
[Privatklägerin 10]:
nicht quantifiziert,
k)
[Privatklägerin 11]:
CHF 453.65 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung,
l)
[Privatkläger 12]:
CHF 1'800.00 als Schadenersatz,
m)
[Privatkläger 13]:
CHF 150.00 als Schadenersatz,
n)
[Privatkläger 14]:
nicht quantifiziert,
o)
[Privatklägerin 15]:
CHF 650.00 als Schadenersatz,
p)
[Privatklägerin 16]:
CHF 1'000.00 als Schadenersatz,
q)
[Privatklägerin 17]:
105.00 als Schadenersatz.
13.
A.___ wird wie folgt
zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a)
[Privatklägerin 18]:
CHF 338.70,
b)
[Privatkläger 19]:
283.60,
c)
[Privatkläger 20]:
300.00
d)
[Privatkläger 21]:
CHF 200.00,
e)
[Privatklägerin 22]:
CHF 250.00,
f)
[Privatkläger 23]:
CHF 861.50.
Die darüber hinausgehenden Forderungen
werden auf den Zivilweg verwiesen.
14.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des
erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
vom 31. März 2021 die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Bertrand Bosch, auf CHF 4'370.55 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Bern bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates Bern während 10 Jahren im Umfang von 3/4
(= CHF 3'277.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten im Umfang von 3/4
(= CHF 923.50), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'981.65 (Aufwand:
CHF 5'940.00; Auslagen: CHF 1'471.00; 7,7 % MWST: CHF 570.65)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt
worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 3/4 (=
CHF 5'986.25) sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 3/4 (=
CHF 1'332.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
16. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'439.40 (Aufwand: CHF 3'010.00, Auslagen: CHF
183.50; 7,7 % MWST: CHF 245.90) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 9/10
(= CHF 3'095.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
im Umfang von 9/10 (= CHF 649.45), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17.
An die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 10'400.00, total CHF 16'900.00, hat A.___ 3/4
(= CHF 12'675.00) zu bezahlen. CHF 4'225.00
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
18.
An die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF
13'050.00, hat A.___
9/10 (= CHF 11'745.00) zu bezahlen. CHF 1'305.00 gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker