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Entscheid

STBER.2022.44

geringfügige Sachbeschädigung, geringfügiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Verletzung der Verkehrsregeln

10. Mai 2023Deutsch28 min

eingestanden. Es stehe Aussage des Privatklägers gegen Aussage der Beschuldigten,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Boris Banga

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend geringfügige

Sachbeschädigung, geringfügiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Verletzung der

Verkehrsregeln

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn verurteilte A.___ (nachfolgend Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 10.

März 2021 wegen geringfügigen Diebstahls sowie geringfügiger Sachbeschädigung,

begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020, vor 18:05 Uhr, bzw. zu einem

nicht näher als zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020

eingrenzbaren Zeitraum, zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der

Verfahrenskosten von total CHF 225.00.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte am 17. März 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 7. April 2021

überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Richteramt

Solothurn-Lebern.

3. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021

verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte wegen Verletzung der

Verkehrsregeln sowie Sachbeschädigung, begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr,

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, und zur

Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 525.00.

4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte am 11. August 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 16. November 2021

überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auch dieses Verfahren an

das Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.

5. Das Richteramt Solothurn-Lebern

vereinigte mit Verfügung vom 18. November 2021 die beiden Verfahren betreffend

die Strafbefehle vom 10. März 2021 sowie vom 28. Juli 2021.

6. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern fällte am 14. März 2022 nach erfolgter Hauptverhandlung

folgendes Urteil:

1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) Geringfügiger Diebstahl, angeblich

begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem nicht näher als

zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020 eingrenzbaren Zeitraum,

b) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich

begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem nicht näher als

zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020 eingrenzbaren Zeitraum.

2. A.___ hat sich schuldig

gemacht der Sachbeschädigung, begangen am 4. März 2021.

3. A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___, bis am 6.

Dezember 2021 privat verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga, wird eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 598.25 (1/5 von Honorar 10.38 Std.

à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'595.00, Auslagen CHF 182.50 und

7.7% MwSt. CHF 213.85) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit

dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (vgl.

Ziffer 6).

5. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers (ab 7. Dezember 2021) von A.___, Rechtsanwalt Boris

Banga, wird auf CHF 1'813.15 (Honorar 8.92 Std. à CHF 180.00,

ausmachend CHF 1'605.60, Auslagen CHF 77.90 und 7.7% MwSt.

CHF 129.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 1'450.50, sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 4/5, somit

CHF 538.00 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro

Stunde inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

6. Die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'900.00, sind

wie folgt durch die Beschuldigte und den Staat Solothurn zu übernehmen:

- A.___: 4/5 entsprechend CHF

1'520.00

-

Staat

Solothurn: 1/5 entsprechend CHF 380.00

Nach Verrechnung mit der

Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hiervor verbleiben zu Lasten von A.___ CHF

921.75. Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 300.00, womit sich die Kosten auf CHF 1'600.00 belaufen und

nach Verrechnung mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hiervor

CHF 681.75 zu Lasten von A.___ verbleiben.

7. Die Beschuldigte, nach wie vor vertreten

durch Rechtsanwalt Boris Banga, meldete gegen dieses Urteil am 24. März 2022 die

Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Mai 2022 stellte der

Verteidiger mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 die folgenden Anträge:

1.

Die Ziffern 2, 3, 4 und 6

des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.

Die Beschuldigte sei vom

Vorhalt der Sachbeschädigung, begangen am 4. März 2021 zufolge

Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3.

Das erstinstanzliche

Kostendispositiv (Ziffer 4 und 6) sei aufzuheben und sämtliche Kosten seien auf

die Staatskasse zu nehmen. Insbesondere sei der Beschuldigten, bis am 6.

Dezember 2021 privat verteidigt durch den Unterzeichnenden, eine volle

Parteientschädigung von CHF 2'991.35 (10.38 Std. à CHF 250.00, ausmachend

CHF 2'595.00, Auslagen CHF 182.50 und 7.7% MwSt. CH 213.85) zuzusprechen.

4.

Es sei der Beschuldigten

für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und den

unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Stellungnahme vom 30. Mai 2022 auf eine Anschlussberufung und eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde

die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt Boris Banga im

Berufungsverfahren weitergeführt.

10. Die Berufungsbegründung datiert vom 8.

September 2022.

11. Nicht angefochten und damit in

Rechtskraft erwachsen sind somit die in Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils ergangenen Freisprüche.

II.

Vorhalt und Gegenstand

des Berufungsverfahrens

1.1 Der Beschuldigten wurden mit

Strafbefehl vom 28. Juli 2021 folgende Vorhalte gemacht:

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 1 SVG), begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr, in Bettlach,

Kreisverkehrsplatz Solothurnstrasse/Bielstrasse. Die Beschuldigte habe

plötzlich und ohne ersichtlichen Grund die Fahrbahn des Kreisverkehrsplatzes

betreten, sich einem sich nähernden Fahrzeug in den Weg gestellt und diesem die

Weiterfahrt blockiert.

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),

begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr, in Bettlach, Kreisverkehrsplatz

Solothurnstrasse/Bielstrasse, zum Nachteil von B.___. Die Beschuldigte habe mit

einem Stein auf das von ihr blockierte Fahrzeug eingeschlagen, was zu Kratzern

auf der Motorhaube und zu einem geschätzten Schaden in der Höhe von ca.

CHF 1'000.00 geführt habe. Sie habe damit vorsätzlich an erkennbar fremdem

Eigentum einen Sachschaden verursacht.

1.2 Die Vorinstanz führte betreffend die

Verletzung der Verkehrsregeln aus, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl von

der Beschuldigten anerkannt bzw. eingestanden sei. Der Strafbefehl nenne aber

einzig Art. 90 Abs. 1 SVG und keine konkrete Verkehrsvorschrift, gegen welche

die Beschuldigte verstossen haben soll. Angesichts dessen sei nicht klar,

welche Verkehrsregelverletzung ihr vorgeworfen werde. Eine Verurteilung allein

gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG sei ausgeschlossen. Deshalb sei die

Beschuldigte von diesem Vorhalt freizusprechen. Aufgrund der «ne bis in

idem»-Problematik werde der Freispruch jedoch nicht ins Urteilsdispositiv

aufgenommen, da gleichzeitig eine Sachbeschädigung zu beurteilen sei.

2. Aufgrund der angefochtenen Ziffern

des Urteils der Vorinstanz sowie deren Ausführungen zum Freispruch vom Vorhalt

der Verletzung der Verkehrsregeln bildet ausschliesslich der Vorhalt der

Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl vom 28. Juli 2021 Gegenstand des

Berufungsverfahrens.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und rechtliche Würdigung

1.1 Der Verteidiger bringt in der

Berufungsbegründung betreffend den erstellten Sachverhalt vor, dieser sei nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Beschuldigte habe den Vorfall keineswegs

eingestanden. Es stehe Aussage des Privatklägers gegen Aussage der Beschuldigten,

wobei auf diese nicht abgestützt werden könne, da sie sich in einem

psychotischen Erregungszustand befunden habe.

1.2 Diese Behauptung widerspricht den

eigenen Ausführungen des Verteidigers anlässlich seines Parteivortrages bei der

ersten Instanz. Dort führte er gemäss den Plädoyernotizen aus: «Der Sachverhalt

ist unbestritten» (Aktenseiten Solothurn-Lebern [AS-SL] 40 und 104).

1.3 Im Übrigen bestritt die Beschuldigte zu

keinem Zeitpunkt, die ihr vorgeworfene Tat begangen zu haben. Anlässlich der

Einvernahme vor der Vorinstanz bestritt die Beschuldigte die Vorhalte des

Strafbefehls vom 10. März 2021 und gab zum zweiten Vorfall (Strafbefehl

Erwägungen

vom 28. Juli 2021) Folgendes an (AS-SL 92, Zeile 176 ff.): «Beim zweiten

Vorfall weiss ich gemäss Arzt, dass wenn man eine Psychose hat, kann man für

das eigentlich nicht bestraft werden. Ich bin natürlich jederzeit bereit,

diesem Herrn den Schaden, der entstanden ist, zu bezahlen. Ich habe immer, wenn

ich Psychosen hatte, alles wieder in Ordnung gebracht.» Bei der polizeilichen

Einvernahme vom 24. Mai 2021 (nicht paginierte Akten der Staatsanwaltschaft)

sagte die Beschuldigte aus, sie könne nicht sagen, warum sie das gemacht habe

oder wie es dazu gekommen sei (Seite 2, Frage 1). Sie wisse nur noch, dass sie

mit dem Herrn gestürmt habe. Sie wisse auch noch, dass sie den Stein in der

Hand gehalten habe (Seite 3, Frage 3). Gefragt nach dem Grund für das Schlagen

mit dem Stein auf die Motorhaube, gab sie an, sie wisse es auch nicht.

Normalerweise mache man solche Sachen ja auch nicht (Seite 3, Frage 8). Dass

sich die Beschuldigte – wie der Verteidiger behauptet – an nichts habe erinnern

können, ist aktenwidrig. Sie konnte sich offenbar nicht mehr genau an den

Vorfall erinnern, diejenigen Erinnerungen, die sie aber schilderte, stimmen mit

den Aussagen des Geschädigten überein. Mangels Bestreitung von Seiten der

Beschuldigten kann ohne Weiteres auf die schlüssigen Aussagen des Geschädigten

abgestellt werden.

1.4

Der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl

Dispositiv

vom 28. Juli 2021 vorgehalten wird, ist demnach erstellt.

2. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 9 f.). Die

Vorinstanz stellte zu Recht fest, die Beschuldigte habe sich der

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die

diesbezüglichen Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsbegründung gehen

an der Sache vorbei und zielen letztlich auf die Frage der Schuldfähigkeit der

Beschuldigten ab. Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i. S. v. Art.

12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu

unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen

tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig

Schuldunfähige vorsätzlich handeln (Felix Bommer/Volker Dittmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], Art. 19 StGB N 19).

IV.

Schuldfähigkeit

1. Allgemeines

1.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht

fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu

handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

Das Bundesgericht hält zur

Schuldfähigkeit Folgendes fest (6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.

1.2.2): «Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit voraus. Die Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit)

betrifft damit das Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen

(Thommen/Habermeyer/Graf, tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, N. 15

S. 332). Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es,

Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht zu werden (Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, §

11 N. 8 und 23). Art. 19 Abs. 1 StGB schweigt sich – anders als aArt. 10 StGB –

zu den Gründen für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

aus. Dennoch kommen auch unter geltendem Recht nur Fälle psychischer Anomalien

als Schuldausschlussgründe im Sinne von Art. 19 StGB in Betracht (Stratenwerth,

a.a.O., § 11 N. 15; Felix Bommer, in: BSK StGB, vor Art. 19 StGB

N. 11 f.).»

Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft

wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S.

136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil

6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2). Ob das Gericht die im Gutachten

(vgl. Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht

und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist

mithin eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter

Willkürgesichtspunkten prüft (Urteile 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019

E. 2.3.1; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 2.3.2; 6B_1323/2018 vom

12. Juni 2019 E. 3.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die

Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig

ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_202/2017

vom 23. August 2017 E. 2.2.1; 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017

E. 2.2).

1.2 Grund für eine fehlende Schuldfähigkeit

können in erster Linie sehr schwere psychische Störungen sein, wie folgende

psychiatrische Diagnosen: schwere hirnorganische Störungen, exogen entstandene

Psychosen, schizophrene und affektive Psychosen, in Ausnahmefällen auch sehr

schwere andere psychische Störungen, wenn sie in ihren forensisch relevanten

Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (dazu und im Folgenden: Felix

Bommer/Volker Dittmann in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 29, 32 und 38 f.).

Die Beurteilung akuter Stadien von

Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereiten forensisch kaum Probleme.

Menschen, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesen mehr oder

minder hilflos ausgeliefert sind, oder deren Handeln von imperativen Stimmen

vorgeschrieben wird, sind in der Regel schuldunfähig. Eine quasi

reflektorisch-kurzschlüssige Begutachtung, wonach die Diagnose einer Psychose

automatisch zu Schuldunfähigkeit führt, ist jedoch unzulässig, es muss immer

auf die zugrunde liegende Symptomatik abgestellt werden, da es gerade auch bei

schizophrenen Störungen Verlaufsformen und Stadien gibt, in denen keine schwere

Beeinträchtigung vorliegt. Diagnostisch umstrittene Kategorien wie «latente»

Schizophrenie sollten im Rahmen der Begutachtung ebenso vermieden werden wie

die Ausweichdiagnose «Borderline». Diagnostik und forensisch-psychiatrische

Beurteilung haben sich an den psychopathologischen Symptomen und den Kriterien

der ICD-10 zu orientieren. Dann ist zunächst zu fragen, ob die feststellbare

Symptomatik überhaupt einen Bezug zur Delinquenz aufweist. Schliesslich ist

darzulegen, wie das Verhalten des Betreffenden ausserhalb des

Delinquenzbereiches und in vergleichbaren Situationen gewesen ist. Sodann ist

auf die Komorbidität mit anderen Störungen zu achten, insbesondere auf

Substanzmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen, die das Risiko für

delinquentes und gewalttätiges Verhalten bei Schizophrenen deutlich erhöhen.

Aggressives und gewalttätiges Verhalten von Schizophrenen und Wahnkranken kann

viele Ursachen haben, diese sind soweit als möglich im Gutachten

herauszuarbeiten. Wesentlich schwieriger als die Beurteilung der

Einsichtsfähigkeit ist die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit, die sich

naturgemäss nicht direkt messen lässt. Eine Einschätzung kann sich aber ergeben

aus dem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat. Dass der Täter «nicht

anders hätte handeln können», ist keine überzeugende Argumentation, denn dies

ist – abgesehen von der physischen Unmöglichkeit einer bestimmten Handlung –

wissenschaftlich nie zu begründen. Ein überzeugendes Gutachten zur

Schuldfähigkeit zeichnet sich auch dadurch aus, dass nicht ausschliesslich auf

Psychopathologie und Verhaltensabnormität abgestellt wird, sondern dass für den

fraglichen Zeitraum auch herausgearbeitet wird, welche Fähigkeiten dem

Betreffenden noch zur Verfügung standen, um so das Ausmass der Beeinträchtigung

quasi vom oberen und unteren Rand der Schwereskala her einzugrenzen. Die Schuldunfähigkeit

ist in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht relativ: Sie muss sich

stets auf die konkrete Straftat beziehen, im Zeitpunkt der Tatbegehung

vorliegen und beim konkreten Täter vorliegen.

1.3 Besteht ernsthafter Anlass, an der

Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder

das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an

(Art. 20 StGB).

Die bundesgerichtliche Praxis lässt es

in einem eng begrenzten Ausschnitt von drei Fällen zu, auf die Anordnung einer

Untersuchung zu verzichten. Zwei dieser Fälle ergeben sich aus Art. 20, der die

Anordnung der Begutachtung (nur) bei ernsthaften Zweifeln an der (vollen)

Schuldfähigkeit verlangt. Zweifel lassen sich jedoch u. U. anders als durch ein

von der mit der Sache befassten Behörde angeordnetes Gutachten ausräumen: Durch

ein noch gültiges früheres Gutachten oder ein schlüssiges Privatgutachten.

Schliesslich kann absehbar sein, dass sich Zweifel auch durch ein Gutachten

nicht werden ausräumen lassen, was dessen Anordnung überflüssig macht (Felix

Bommer in BSK StGB, Art. 20 N 15).

Zum Teil wird in der Praxis, trotz

eindeutigen Zweifeln an der Schuldfähigkeit, auf die Anordnung einer

Begutachtung verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters

handelt (Bertschi, ZStrR 1980, 354 f.; Maier/Möller, Gutachten, 98), wobei

dafür der Mangel an geeigneten Gutachtern bzw. deren Überlastung eine grosse

Rolle spielt. Abgesehen davon wäre ein Begutachtungsverzicht nur unter dem

Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips i. e. S. zulässig, wenn die

Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Als

leichter Eingriff in die persönliche Freiheit wird das nur selten der Fall sein

(BGE 124 I 40, 47), ausser die Begutachtung lasse sich nicht ambulant, sondern

nur stationär durch die vorübergehende Einweisung in eine psychiatrische Klinik

durchführen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Interessenlage des

Beschuldigten an der Untersuchung ambivalent sein kann: Zwar macht erst sie die

Verhängung von Massnahmen nach Art. 59 f. oder Art. 64 Abs. 1 (lit. b) möglich,

insofern wirkt sie sich, gerade in jüngerer Zeit, belastend aus. Aber im

günstigen Fall führt sie zu einer Verringerung der Strafdauer; insofern hat der

Beschuldigte ein Interesse an der Begutachtung, und wenn sie objektiv notwendig

ist und er in sie einwilligt, lässt sich die Pflicht zur Begutachtung i. S. v.

Art. 20 nicht mit dem Hinweis auf angeblich fehlende Verhältnismässigkeit

überspielen (BGE 128 IV 241, 247 E. 3.4 betr. Aufhebung einer Massnahme stützte

den Verzicht auf die Einholung eines neuen Gutachtens nicht auf den

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit i. e. S., sondern auf denjenigen der

Erforderlichkeit, woran es i. c. fehlte). Wollte man trotz ernsthafter Zweifel

an der Schuldfähigkeit auf eine Begutachtung verzichten, könnte dies nur unter

Annahme des äusserstenfalls anzunehmenden oder verlangten Grades der

Schuldfähigkeitsverminderung (im Extremfall des Schuldausschlusses) geschehen

(ebenso Wiprächtiger, Strafrecht, 219), was jedoch auf eine unzulässige

«Meistbegünstigung» des Beschuldigten hinausläuft. Soweit schliesslich der

Verzicht auf die Begutachtung einzig aus finanziellen Gründen erfolgen sollte,

widerspricht diese Praxis Art. 20 (so i. E. auch Bertschi, ZStrR 1980, 354 f.;

vgl. auch BGE 91 II 159, 169) (Felix Bommer in BSK StGB, Art. 20 N 23).

1.4 Ein Freispruch hat mangels

Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht

behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob

der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war

(Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9). Die Annahme bloss

verminderter Schuldfähigkeit ist in diesem Fall unzulässig (Felix Bommer/Volker

Dittmann, in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 51 mit Hinweisen).

2. Im Konkreten

2.1. Im vorliegenden Fall wurde kein

Gutachten eingeholt. Es liegen folgende Berichte vor:

2.1.1. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste

vom 16. Juli 2021

Der Bericht

verweist betreffend Behandlungsdauer und –verlauf sowie Diagnosen auf den

Austrittsbericht vom 10. März 2021 und hält bezüglich Einsichtsfähigkeit fest,

dass es sich dabei um eine gutachterliche Fragestellung handle, welche nicht in

einem ärztlichen Bericht beantwortet werden könne. Von ihrer Krankengeschichte

sei davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit stark beeinträchtigt bis

nicht gegeben gewesen sei.

2.1.2. Austrittsbericht der Psychiatrischen

Dienste vom 10. März 2021

Der Bericht zum

stationären Aufenthalt der Beschuldigten vom 4. März 2021 bis 10. März

2021 führt als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung auf, gegenwärtig

manisch-psychotisch (F25.0) sowie als Nebendiagnose eine Thalassämie minor. Die

Patientin nehme aktuell zwei Mal täglich Orfiril und Seroquel sowie einmal

Relaxane. Die Zuweisung sei durch die Polizei bei einem psychotischen

Erregungszustand erfolgt. Ein Aufnahmegespräch sei nicht möglich gewesen. Sie

habe sich im Gespräch agitiert, beschimpfend und beleidigend gezeigt, habe laut

herumgeschrien, sei unkooperativ gewesen, habe ihre Hand so hochgeworfen, als

wolle sie damit schlagen, so dass sie in einem Isolationszimmer untergebracht

worden sei. Die vorbestehende Medikation sei unverändert fortgeführt und

vorübergehend mit Benzodiazepinen und Clopixol ergänzt worden. Unter der

Medikation und der Reizabschirmung sei es zu einer deutlichen

Zustandsverbesserung gekommen und ein Übertritt in die normale Abteilung habe

erfolgen können. Eine längere Hospitalisation habe sie abgelehnt. Im stationären

Alltag habe sich die Beschuldigte sehr angepasst, freundlich zugewandt gezeigt

und sich gut in das stationäre Setting integriert. Am 10. März 2021 habe sie in

stabilisiertem Zustand und bei fehlender akuter Eigen- oder Fremdgefährdung

entlassen werden können.

2.1.3. Bericht von Dr. med. C.___ vom 20.

Dezember 2021

Die

Erstkonsultation der Beschuldigten habe am 30. September 2019 stattgefunden.

Sie habe damals berichtet, seit 30 Jahren die Diagnose einer bipolaren Störung

zu haben und deshalb mehrmals hospitalisiert gewesen zu sein. Im März 2020 sei

die Beschuldigte in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Es seien

regelmässige Therapiesitzungen gefolgt, in denen sie eher depressiv gewesen

sei. Am 7. Dezember 2020 sei eine Hospitalisation in die psychiatrische Klinik

erfolgt, wo die Medikation angepasst worden sei. Während sie vorher zwei

verschiedene Neuroleptika erhalten habe, habe sie ab dann ein Antiepileptikum

(Orfiril) und ein Neuroleptikum (Seroquel) erhalten. Diese Medikation sei bis

zu ihrer Absage für weitere Termine am 18. Mai 2021 beibehalten worden. Die

Beschuldigte leide seit über 30 Jahren an einer bipolaren Psychose, sie sei

deswegen wiederholt hospitalisiert worden, beide erwachsenen Kinder seien in

diesen Verlauf involviert, in den antriebsarmen Phasen falle sie in einen

depressiven Zustand, sie sei dann psychopathologisch wenig auffällig.

Es folgt ein

Auszug aus der Krankengeschichte der Beschuldigten anfangs des Jahres 2021,

wonach die erste Sitzung nach der Entlassung aus der Klinik am 11. Januar

2021 erfolgt sei. Sie habe sich über die Behandlung beklagt, habe wenig

kohärent gewirkt, aber sei bereit gewesen, die vorgeschriebene Medikation

einzunehmen. Am 25. Januar 2021 sei sie zu ihrem Bruder und ihrer Mutter

umgezogen. Am 1. Februar 2021 habe eine angetriebene, aber steuerbare

Beschuldigte berichtet, dass sie die Medikation wöchentlich in einer Apotheke

abhole. Am 15. Februar 2021 habe eine weiter angetriebene und euphorische

Beschuldigte berichtet, dass sie die Medikation zur Zeit nicht einnehmen wolle.

Am 22. März 2021 sei das Seroquel erhöht worden, nach einem etwas kohärenten

Monolog, aber gereizter Stimmung. Am 19. April 2021 sei die Beschuldigte

besonnener und ruhiger gewesen und habe eine eigene Wohnung gesucht, die

Medikation sei unverändert geblieben.

In manischen

Phasen sei die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten fluktuierend und sehr

abhängig von der Grundstimmung. Gelinge es, diese zu beruhigen, könne die

Einsichtsfähigkeit verbessert werden. Ein latentes Bedrohungsgefühl bleibe

allerdings und könne schnell aggressive Reaktionen auslösen. In einer akuten

Anspannung könne die Compliance der Beschuldigten abnehmen oder ganz abbrechen.

Das Absetzen der Medikation könne die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

beeinträchtigen. Die bipolare Störung der Beschuldigten sei eine Psychose, die

zwischen zwei Polen schwanke, einerseits dem depressiven Pol mit

Zurückgezogenheit, fehlender Motivation und Blockierung, andererseits die Manie

mit Angetriebenheit und reduzierter Einsichtsfähigkeit. Die Wechsel in der

Manie hätten zu wiederholten unfreiwilligen Einweisungen geführt, was die

Beschuldigte misstrauischer gegenüber ihren behandelnden Ärzten gemacht habe.

Zu keinem Zeitpunkt sei seinerseits während seiner Behandlung die Rede von

einer medikamentösen Reduktion gewesen. Das Absetzen oder Reduzieren der Medikation

erhöhe die Wahrscheinlichkeit einer Zunahme der pathologischen Symptome mit

entsprechendem Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.

2.2. In der Strafanzeige vom 14. Juni 2021

finden sich diverse Anhaltspunkte zum Zustand der Beschuldigten während des

Ereignisses. So gab der Geschädigte bei seinem Anruf an die Polizei an, sie

«spinne», ein unbeteiligter Dritter bezeichnete sie als «komische» Frau, welche

umherschreie und Fahrzeuge anhalte. Nach ihrer Anhaltung habe die Beschuldigte

fortlaufend wirr, zusammenhangslos und in verschiedenen Lautstärken

kommuniziert. Eine Befragung sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht

möglich gewesen und sie sei in die Psychiatrischen Dienste überführt worden.

2.3. Bei ihrer Befragung am 24. Mai 2021

sagte die Beschuldigte zu ihrem Gesundheitszustand zusammengefasst das

Folgende: Sie habe in der Vergangenheit schon mehrfach Psychosen gehabt. Sie

habe ein enormes «Gnusch» und Probleme mit dem Denken. Sie sei wie neben den

Schuhen gewesen. Wenn sie die Medikamente nicht gleichmässig einnehme, komme

schnell alles durcheinander bei ihr. Wenn sie psychotisch sei, nehme sie

äussere Eindrücke anders wahr. Sie habe viele starke Psychosen gehabt. Dann

falle sie jeweils in eine starke Depression. Sie habe dann auch Ängste. Sie sei

bei Dr. C.___ in Therapie gewesen. Nun habe sie sich für eine andere Therapie

entschieden und sei dort auf der Warteliste. Sie nehme seit mehreren Jahren

Medikamente. Im Zeitpunkt des Vorfalles habe sie Sequase und Orfiril

eingenommen. Ihr Sohn habe bemerkt, dass sie zwei, drei Tage nicht geschlafen

habe und auch die Medikamente nicht mehr korrekt eingenommen habe. Das mache

sie nicht mit Absicht. Dann kämen die Psychosen.

2.4. Anlässlich der Einvernahme vor der

ersten Instanz am 14. März 2022 gab die Beschuldigte Folgendes an: Es gehe ihr

gesundheitlich sehr gut. Sie habe den Psychiater gewechselt. Der neue

Psychiater sage ihr immer, sie sei gesund, d.h. die schizoaffektive Störung

trete nur auf, wenn gewisse Komponenten nicht stimmen würden. Über all die

Jahre habe sie gelernt, damit umzugehen. In der letzten Psychose sei das

Problem gewesen, dass man ihr ihr Medikament weggenommen und ein anderes

gegeben habe. Sie habe Dr. C.___ dann wieder um das alte gebeten. Von da an sei

es ihr besser gegangen. Im Moment nehme sie einfach das Seroquel. Das Orfiril

habe sie noch mit Dr. C.___ abgesetzt, das sei ein ganz schlimmes

Medikament. Das Seroquel, das sie über Jahre nehme, habe ihr Gehirn auch

angenommen. Wenn man zurückfahre, wie das bei ihr gewesen sei, könne das

Störungen geben. Mit diesen Medikamenten zu leben sei nicht einfach, man müsse

sehr diszipliniert leben. Sie verneinte, ihre Medikamentendosis Ende 2020 und

anfangs 2021 reduziert zu haben. Wenige Fragen später gab sie dagegen an, das

Orfiril abgebaut und das Seroquel zurückgefahren zu haben, so sei es zu dieser

Psychose gekommen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass durch die Reduktion

der Medikamente die Gefahr einer Zunahme pathologischer Symptome bestehe. Es

sei ihr sehr gut gegangen. Heute wisse sie, dass sie ohne Medikamente nicht

sein könne. Sie wünsche sich, von 600 mg wieder auf 300 mg hinunterzukommen,

weil sie Probleme mit der Konzentration habe. Sie habe die Medikamente immer

genommen. Sie bejahte die Frage, ob es bereits früher zu solchen Vorfällen im

Rahmen einer Psychose gekommen sei. Beim Vorfall vom 4. März 2021 sei sie

psychotisch gewesen. Sie könne heute nicht mehr sagen, weshalb sie auf die

Strasse gegangen sei und Autos angehalten habe. Sie sei diesem Herrn dankbar,

dass er reagiert und die Polizei gerufen habe, so sei sie in die Klinik

gekommen. Dort werde man heruntergespritzt und müsse warten, bis es einem

besser gehe. Die Psychose vor zwei Jahren habe sie wegen des Abbaus von Orfiril

und Seroquel gehabt. Eine Psychose sei nicht von einem Tag auf den anderen da,

das sei ein laufender Prozess.

2.5. Die psychische Erkrankung der

Beschuldigten ist unbestritten. Ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit

wurde aber nicht eingeholt. Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens damit, dass aufgrund des vorliegend

im Raum stehenden Tatvorwurfs ein solches unverhältnismässig wäre. Umso mehr,

da mit dem Austrittsbericht vom 10. März 2021 und dem Arztbericht vom 20.

Dezember 2021 zwei Berichte von Psychiatern vorlägen. Beide Berichte würden der

Beschuldigten keine vollständige Schuldunfähigkeit attestieren, sondern

lediglich eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.

2.6. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt

werden. Das Schreiben der Psychiatrischen Dienste vom 16. Juli 2021 hält klar

fest, dass es sich bezüglich der Einsichtsfähigkeit um eine gutachterliche

Fragestellung handle, die in einem ärztlichen Bericht nicht beantwortet werden

könne. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Einsichtsfähigkeit stark

beeinträchtigt bis nicht gegeben gewesen sei. Der Beschuldigten wird damit

keineswegs «nur» eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Der

Austrittsbericht vom 10. März 2021 beschreibt klar, dass die Beschuldigte

am 4. März 2021 in ihrer schizoaffektiven Störung manisch-psychotisch

(F25.0) gewesen sei. Die Ausführungen zum Zustand und Verhalten der

Beschuldigten bei Einlieferung zeichnen ein Bild einer stark psychotischen

Patientin. Gleiches gilt für die Schilderungen im Polizeibericht. Der Bericht

von Dr. med. C.___ vom 20. Dezember 2021 beantwortet die Frage nach der

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sodann unklar. Er hält fest, dass die

Einsichtsfähigkeit in manischen Phasen fluktuierend sei und sehr abhängig von

der Grundstimmung. Wie diese Grundstimmung der Beschuldigten und damit

letztlich ihre Einsichtsfähigkeit im tatrelevanten Zeitraum zu beurteilen war,

beantwortet er aber nicht. Nach seinen Ausführungen kann die Einsichtsfähigkeit

durch eine beruhigte Grundstimmung verbessert werden. Ob dies zur Tatzeit

gelungen war oder nicht, geht aber nicht aus dem Bericht hervor. Aus den

allgemeinen Ausführungen von Dr. med. C.___ zur Einsichtsfähigkeit der

Beschuldigten während manischen Phasen ihrer Psychose kann daher nicht auf den

konkreten Fall geschlossen werden. Dr. med. C.___ führt sodann bei der Frage

von Nebenwirkungen einer Reduktion der Medikamente Orfiril und Seroquel aus,

dass die Beschuldigte zwischen dem depressiven Pol mit Zurückgezogenheit,

fehlender Motivation und Blockierung und der Manie mit Angetriebenheit und

reduzierter Einsichtsfähigkeit schwanke. Aus dieser wiederum sehr allgemeinen

Aussage schliesst die Vorinstanz sodann, Dr. med. C.___ habe der Beschuldigten

eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum des Vorfalles attestiert.

Die

Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Medikamenteneinnahme und

deren Reduktion. Einmal gab sie an, sie habe die verschriebene Medikation

reduziert oder Medikamente nicht mehr korrekt eingenommen. Sodann gab sie aber

auch an, ihre Medikamente immer zu nehmen. Während Dr. med. C.___ angibt, eine

Reduktion sei nie Thema gewesen, führte die Beschuldigte aus, durch den Abbau

und das Zurückfahren der Medikamente sei es zur Psychose gekommen. Es blieb

letztlich unklar, ob die Beschuldigte vor dem Tattag ihre Medikamente gemäss

Verschreibung eingenommen hat. Gemäss dem Bericht von Dr. med. C.___ könne eine

Reduktion die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen. Es kann

vorliegend daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte durch eine

Reduktion oder Nichteinnahme der Medikamente in eine Psychose geriet und es ist

unklar, wie sich diese zu anderen Psychosen (mit korrekter Medikation) verhält.

Die Zweifel,

die die Vorinstanz an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten hatte, hätten im

vorliegenden Fall nur durch eine Begutachtung ausgeräumt werden können. Dass

die Vorinstanz darauf verzichtete, widerspricht Art. 20 StGB.

2.7. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur

Durchführung einer Begutachtung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides

erweist sich vorliegend als nicht mehr zielführend. Seit dem Vorfall sind

mittlerweile über zwei Jahre vergangen, in denen auch die Therapie und

Medikation der Beschuldigten verändert wurden. Eine möglichst zeitnahe

Begutachtung wäre in diesem Fall wichtig gewesen. Eine Beurteilung der

damaligen manischen Episode, die die bestehenden Zweifel an der Schuldfähigkeit

ausräumen könnte, ist in Anbetracht dessen nicht mehr zu erwarten. Somit

bestehen nicht mehr behebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten

und sie ist mangels solcher vom Vorhalt freizusprechen.

V.

Kosten und

Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF

1'200.00 total CHF 1'900.00) sowie des Berufungsverfahrens (mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'150.00) zu Lasten des

Kantons Solothurn.

2.1 Die bis am 6. Dezember 2021 privat

verteidigte Beschuldigte hat infolge des nun vollumfänglichen Freispruches

Anspruch auf volle Parteientschädigung. Diese beträgt CHF 2'991.35 (10.38 Std.

à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'592.00, Auslagen von CHF 182.50

und MwSt. von CHF 213.85).

2.2 Ab Beginn der amtlichen Verteidigung

ist dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, der

geltend gemachte Aufwand zu entschädigen. Die Entschädigung wird demnach auf

CHF 1'813.15 (Honorar 8.92 Std. à CHF 180.00, ausmachend

CHF 1'605.60, Auslagen CHF 77.90 und 7.7% MwSt. CHF 129.65)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen.

2.3 Der Aufwand, den der amtliche

Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend macht, ist angemessen. Für die

Aufwände bis 31. Dezember 2022 ist er dafür mit einem Stundenansatz von

CHF 180.00 zu entschädigen, für die Aufwände ab 1. Januar 2023 mit dem

neuen Ansatz von CHF 190.00 (0.5 Std. für Sichtung Urteil Obergericht).

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung somit auf CHF 2'243.15

(11.18 Std. à CHF 180.00 bzw. 190.00, Auslagen CHF 65.40 und MwSt.

CHF 160.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 132, Art. 135,

Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,

Art. 429 StPO

erkannt:

1.

Die Beschuldigte A.___

wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Solothurn-Lebern vom 14. März 2022 (Urteil der Vorinstanz) wie folgt

freigesprochen:

a)

Geringfügiger

Diebstahl, angeblich begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem

nicht näher als zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020

eingrenzbaren Zeitraum;

b) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich

begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem nicht näher als

zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020 eingrenzbaren Zeitraum.

2.

Die Beschuldigte

wird überdies von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)

Verletzung der

Verkehrsregeln, angeblich begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr;

b) Sachbeschädigung, angeblich begangen am

4. März 2021, ca. 05:25 Uhr.

3. Der Beschuldigten, bis am 6. Dezember

2021 privat verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga, wird eine

Parteientschädigung von CHF 2'991.35 (Honorar 10.38 Std. à CHF 250.00,

ausmachend CHF 2'595.00, Auslagen CHF 182.50 und MwSt. CHF 213.85) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (ab 7. Dezember

2021) der Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'813.15 (Honorar 8.92 Std. à CHF

180.00, ausmachend CHF 1'605.60, Auslagen CHF 77.90 und 7.7% MwSt.

CHF 129.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

5. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers (ab 7. Dezember 2021) der Beschuldigten,

Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 2'243.15 (11.18 Std. à CHF 180.00

bzw. 190.00, Auslagen CHF 65.40 und MwSt. CHF 160.35) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Die

Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 total CHF 1'900.00)

sowie des Berufungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00

total CHF 2'150.00) gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

geringfügige Sachbeschädigung, geringfügiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Verletzung der Verkehrsregeln | Lexipedia