STBER.2022.44
geringfügige Sachbeschädigung, geringfügiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Verletzung der Verkehrsregeln
10. Mai 2023Deutsch28 min
eingestanden. Es stehe Aussage des Privatklägers gegen Aussage der Beschuldigten,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Boris Banga
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend geringfügige
Sachbeschädigung, geringfügiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Verletzung der
Verkehrsregeln
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn verurteilte A.___ (nachfolgend Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 10.
März 2021 wegen geringfügigen Diebstahls sowie geringfügiger Sachbeschädigung,
begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020, vor 18:05 Uhr, bzw. zu einem
nicht näher als zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020
eingrenzbaren Zeitraum, zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der
Verfahrenskosten von total CHF 225.00.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte am 17. März 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 7. April 2021
überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Richteramt
Solothurn-Lebern.
3. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021
verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte wegen Verletzung der
Verkehrsregeln sowie Sachbeschädigung, begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr,
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, und zur
Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 525.00.
4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte am 11. August 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 16. November 2021
überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auch dieses Verfahren an
das Richteramt Solothurn-Lebern zur Beurteilung.
5. Das Richteramt Solothurn-Lebern
vereinigte mit Verfügung vom 18. November 2021 die beiden Verfahren betreffend
die Strafbefehle vom 10. März 2021 sowie vom 28. Juli 2021.
6. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern fällte am 14. März 2022 nach erfolgter Hauptverhandlung
folgendes Urteil:
1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) Geringfügiger Diebstahl, angeblich
begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem nicht näher als
zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020 eingrenzbaren Zeitraum,
b) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich
begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem nicht näher als
zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020 eingrenzbaren Zeitraum.
2. A.___ hat sich schuldig
gemacht der Sachbeschädigung, begangen am 4. März 2021.
3. A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___, bis am 6.
Dezember 2021 privat verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga, wird eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 598.25 (1/5 von Honorar 10.38 Std.
à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'595.00, Auslagen CHF 182.50 und
7.7% MwSt. CHF 213.85) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit
dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (vgl.
Ziffer 6).
5. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers (ab 7. Dezember 2021) von A.___, Rechtsanwalt Boris
Banga, wird auf CHF 1'813.15 (Honorar 8.92 Std. à CHF 180.00,
ausmachend CHF 1'605.60, Auslagen CHF 77.90 und 7.7% MwSt.
CHF 129.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 1'450.50, sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 4/5, somit
CHF 538.00 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro
Stunde inkl. 7.7% MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
6. Die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'900.00, sind
wie folgt durch die Beschuldigte und den Staat Solothurn zu übernehmen:
- A.___: 4/5 entsprechend CHF
1'520.00
-
Staat
Solothurn: 1/5 entsprechend CHF 380.00
Nach Verrechnung mit der
Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hiervor verbleiben zu Lasten von A.___ CHF
921.75. Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 300.00, womit sich die Kosten auf CHF 1'600.00 belaufen und
nach Verrechnung mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hiervor
CHF 681.75 zu Lasten von A.___ verbleiben.
7. Die Beschuldigte, nach wie vor vertreten
durch Rechtsanwalt Boris Banga, meldete gegen dieses Urteil am 24. März 2022 die
Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Mai 2022 stellte der
Verteidiger mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 die folgenden Anträge:
1.
Die Ziffern 2, 3, 4 und 6
des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2.
Die Beschuldigte sei vom
Vorhalt der Sachbeschädigung, begangen am 4. März 2021 zufolge
Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3.
Das erstinstanzliche
Kostendispositiv (Ziffer 4 und 6) sei aufzuheben und sämtliche Kosten seien auf
die Staatskasse zu nehmen. Insbesondere sei der Beschuldigten, bis am 6.
Dezember 2021 privat verteidigt durch den Unterzeichnenden, eine volle
Parteientschädigung von CHF 2'991.35 (10.38 Std. à CHF 250.00, ausmachend
CHF 2'595.00, Auslagen CHF 182.50 und 7.7% MwSt. CH 213.85) zuzusprechen.
4.
Es sei der Beschuldigten
für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und den
unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Stellungnahme vom 30. Mai 2022 auf eine Anschlussberufung und eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde
die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt Boris Banga im
Berufungsverfahren weitergeführt.
10. Die Berufungsbegründung datiert vom 8.
September 2022.
11. Nicht angefochten und damit in
Rechtskraft erwachsen sind somit die in Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils ergangenen Freisprüche.
II.
Vorhalt und Gegenstand
des Berufungsverfahrens
1.1 Der Beschuldigten wurden mit
Strafbefehl vom 28. Juli 2021 folgende Vorhalte gemacht:
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 SVG), begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr, in Bettlach,
Kreisverkehrsplatz Solothurnstrasse/Bielstrasse. Die Beschuldigte habe
plötzlich und ohne ersichtlichen Grund die Fahrbahn des Kreisverkehrsplatzes
betreten, sich einem sich nähernden Fahrzeug in den Weg gestellt und diesem die
Weiterfahrt blockiert.
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr, in Bettlach, Kreisverkehrsplatz
Solothurnstrasse/Bielstrasse, zum Nachteil von B.___. Die Beschuldigte habe mit
einem Stein auf das von ihr blockierte Fahrzeug eingeschlagen, was zu Kratzern
auf der Motorhaube und zu einem geschätzten Schaden in der Höhe von ca.
CHF 1'000.00 geführt habe. Sie habe damit vorsätzlich an erkennbar fremdem
Eigentum einen Sachschaden verursacht.
1.2 Die Vorinstanz führte betreffend die
Verletzung der Verkehrsregeln aus, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl von
der Beschuldigten anerkannt bzw. eingestanden sei. Der Strafbefehl nenne aber
einzig Art. 90 Abs. 1 SVG und keine konkrete Verkehrsvorschrift, gegen welche
die Beschuldigte verstossen haben soll. Angesichts dessen sei nicht klar,
welche Verkehrsregelverletzung ihr vorgeworfen werde. Eine Verurteilung allein
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG sei ausgeschlossen. Deshalb sei die
Beschuldigte von diesem Vorhalt freizusprechen. Aufgrund der «ne bis in
idem»-Problematik werde der Freispruch jedoch nicht ins Urteilsdispositiv
aufgenommen, da gleichzeitig eine Sachbeschädigung zu beurteilen sei.
2. Aufgrund der angefochtenen Ziffern
des Urteils der Vorinstanz sowie deren Ausführungen zum Freispruch vom Vorhalt
der Verletzung der Verkehrsregeln bildet ausschliesslich der Vorhalt der
Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl vom 28. Juli 2021 Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und rechtliche Würdigung
1.1 Der Verteidiger bringt in der
Berufungsbegründung betreffend den erstellten Sachverhalt vor, dieser sei nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Beschuldigte habe den Vorfall keineswegs
eingestanden. Es stehe Aussage des Privatklägers gegen Aussage der Beschuldigten,
wobei auf diese nicht abgestützt werden könne, da sie sich in einem
psychotischen Erregungszustand befunden habe.
1.2 Diese Behauptung widerspricht den
eigenen Ausführungen des Verteidigers anlässlich seines Parteivortrages bei der
ersten Instanz. Dort führte er gemäss den Plädoyernotizen aus: «Der Sachverhalt
ist unbestritten» (Aktenseiten Solothurn-Lebern [AS-SL] 40 und 104).
1.3 Im Übrigen bestritt die Beschuldigte zu
keinem Zeitpunkt, die ihr vorgeworfene Tat begangen zu haben. Anlässlich der
Einvernahme vor der Vorinstanz bestritt die Beschuldigte die Vorhalte des
Strafbefehls vom 10. März 2021 und gab zum zweiten Vorfall (Strafbefehl
Erwägungen
vom 28. Juli 2021) Folgendes an (AS-SL 92, Zeile 176 ff.): «Beim zweiten
Vorfall weiss ich gemäss Arzt, dass wenn man eine Psychose hat, kann man für
das eigentlich nicht bestraft werden. Ich bin natürlich jederzeit bereit,
diesem Herrn den Schaden, der entstanden ist, zu bezahlen. Ich habe immer, wenn
ich Psychosen hatte, alles wieder in Ordnung gebracht.» Bei der polizeilichen
Einvernahme vom 24. Mai 2021 (nicht paginierte Akten der Staatsanwaltschaft)
sagte die Beschuldigte aus, sie könne nicht sagen, warum sie das gemacht habe
oder wie es dazu gekommen sei (Seite 2, Frage 1). Sie wisse nur noch, dass sie
mit dem Herrn gestürmt habe. Sie wisse auch noch, dass sie den Stein in der
Hand gehalten habe (Seite 3, Frage 3). Gefragt nach dem Grund für das Schlagen
mit dem Stein auf die Motorhaube, gab sie an, sie wisse es auch nicht.
Normalerweise mache man solche Sachen ja auch nicht (Seite 3, Frage 8). Dass
sich die Beschuldigte – wie der Verteidiger behauptet – an nichts habe erinnern
können, ist aktenwidrig. Sie konnte sich offenbar nicht mehr genau an den
Vorfall erinnern, diejenigen Erinnerungen, die sie aber schilderte, stimmen mit
den Aussagen des Geschädigten überein. Mangels Bestreitung von Seiten der
Beschuldigten kann ohne Weiteres auf die schlüssigen Aussagen des Geschädigten
abgestellt werden.
1.4
Der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl
Dispositiv
vom 28. Juli 2021 vorgehalten wird, ist demnach erstellt.
2. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 9 f.). Die
Vorinstanz stellte zu Recht fest, die Beschuldigte habe sich der
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsbegründung gehen
an der Sache vorbei und zielen letztlich auf die Frage der Schuldfähigkeit der
Beschuldigten ab. Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i. S. v. Art.
12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu
unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen
tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig
Schuldunfähige vorsätzlich handeln (Felix Bommer/Volker Dittmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], Art. 19 StGB N 19).
IV.
Schuldfähigkeit
1. Allgemeines
1.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht
fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu
handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht hält zur
Schuldfähigkeit Folgendes fest (6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.
1.2.2): «Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit voraus. Die Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit)
betrifft damit das Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen
(Thommen/Habermeyer/Graf, tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, N. 15
S. 332). Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es,
Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht zu werden (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, §
11 N. 8 und 23). Art. 19 Abs. 1 StGB schweigt sich – anders als aArt. 10 StGB –
zu den Gründen für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
aus. Dennoch kommen auch unter geltendem Recht nur Fälle psychischer Anomalien
als Schuldausschlussgründe im Sinne von Art. 19 StGB in Betracht (Stratenwerth,
a.a.O., § 11 N. 15; Felix Bommer, in: BSK StGB, vor Art. 19 StGB
N. 11 f.).»
Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft
wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S.
136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil
6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2). Ob das Gericht die im Gutachten
(vgl. Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht
und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist
mithin eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter
Willkürgesichtspunkten prüft (Urteile 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019
E. 2.3.1; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 2.3.2; 6B_1323/2018 vom
12. Juni 2019 E. 3.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die
Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig
ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_202/2017
vom 23. August 2017 E. 2.2.1; 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017
E. 2.2).
1.2 Grund für eine fehlende Schuldfähigkeit
können in erster Linie sehr schwere psychische Störungen sein, wie folgende
psychiatrische Diagnosen: schwere hirnorganische Störungen, exogen entstandene
Psychosen, schizophrene und affektive Psychosen, in Ausnahmefällen auch sehr
schwere andere psychische Störungen, wenn sie in ihren forensisch relevanten
Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (dazu und im Folgenden: Felix
Bommer/Volker Dittmann in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 29, 32 und 38 f.).
Die Beurteilung akuter Stadien von
Schizophrenien und wahnhaften Störungen bereiten forensisch kaum Probleme.
Menschen, die unter dem Einfluss eines Wahns handeln und diesen mehr oder
minder hilflos ausgeliefert sind, oder deren Handeln von imperativen Stimmen
vorgeschrieben wird, sind in der Regel schuldunfähig. Eine quasi
reflektorisch-kurzschlüssige Begutachtung, wonach die Diagnose einer Psychose
automatisch zu Schuldunfähigkeit führt, ist jedoch unzulässig, es muss immer
auf die zugrunde liegende Symptomatik abgestellt werden, da es gerade auch bei
schizophrenen Störungen Verlaufsformen und Stadien gibt, in denen keine schwere
Beeinträchtigung vorliegt. Diagnostisch umstrittene Kategorien wie «latente»
Schizophrenie sollten im Rahmen der Begutachtung ebenso vermieden werden wie
die Ausweichdiagnose «Borderline». Diagnostik und forensisch-psychiatrische
Beurteilung haben sich an den psychopathologischen Symptomen und den Kriterien
der ICD-10 zu orientieren. Dann ist zunächst zu fragen, ob die feststellbare
Symptomatik überhaupt einen Bezug zur Delinquenz aufweist. Schliesslich ist
darzulegen, wie das Verhalten des Betreffenden ausserhalb des
Delinquenzbereiches und in vergleichbaren Situationen gewesen ist. Sodann ist
auf die Komorbidität mit anderen Störungen zu achten, insbesondere auf
Substanzmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen, die das Risiko für
delinquentes und gewalttätiges Verhalten bei Schizophrenen deutlich erhöhen.
Aggressives und gewalttätiges Verhalten von Schizophrenen und Wahnkranken kann
viele Ursachen haben, diese sind soweit als möglich im Gutachten
herauszuarbeiten. Wesentlich schwieriger als die Beurteilung der
Einsichtsfähigkeit ist die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit, die sich
naturgemäss nicht direkt messen lässt. Eine Einschätzung kann sich aber ergeben
aus dem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat. Dass der Täter «nicht
anders hätte handeln können», ist keine überzeugende Argumentation, denn dies
ist – abgesehen von der physischen Unmöglichkeit einer bestimmten Handlung –
wissenschaftlich nie zu begründen. Ein überzeugendes Gutachten zur
Schuldfähigkeit zeichnet sich auch dadurch aus, dass nicht ausschliesslich auf
Psychopathologie und Verhaltensabnormität abgestellt wird, sondern dass für den
fraglichen Zeitraum auch herausgearbeitet wird, welche Fähigkeiten dem
Betreffenden noch zur Verfügung standen, um so das Ausmass der Beeinträchtigung
quasi vom oberen und unteren Rand der Schwereskala her einzugrenzen. Die Schuldunfähigkeit
ist in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht relativ: Sie muss sich
stets auf die konkrete Straftat beziehen, im Zeitpunkt der Tatbegehung
vorliegen und beim konkreten Täter vorliegen.
1.3 Besteht ernsthafter Anlass, an der
Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder
das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an
(Art. 20 StGB).
Die bundesgerichtliche Praxis lässt es
in einem eng begrenzten Ausschnitt von drei Fällen zu, auf die Anordnung einer
Untersuchung zu verzichten. Zwei dieser Fälle ergeben sich aus Art. 20, der die
Anordnung der Begutachtung (nur) bei ernsthaften Zweifeln an der (vollen)
Schuldfähigkeit verlangt. Zweifel lassen sich jedoch u. U. anders als durch ein
von der mit der Sache befassten Behörde angeordnetes Gutachten ausräumen: Durch
ein noch gültiges früheres Gutachten oder ein schlüssiges Privatgutachten.
Schliesslich kann absehbar sein, dass sich Zweifel auch durch ein Gutachten
nicht werden ausräumen lassen, was dessen Anordnung überflüssig macht (Felix
Bommer in BSK StGB, Art. 20 N 15).
Zum Teil wird in der Praxis, trotz
eindeutigen Zweifeln an der Schuldfähigkeit, auf die Anordnung einer
Begutachtung verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters
handelt (Bertschi, ZStrR 1980, 354 f.; Maier/Möller, Gutachten, 98), wobei
dafür der Mangel an geeigneten Gutachtern bzw. deren Überlastung eine grosse
Rolle spielt. Abgesehen davon wäre ein Begutachtungsverzicht nur unter dem
Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips i. e. S. zulässig, wenn die
Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Als
leichter Eingriff in die persönliche Freiheit wird das nur selten der Fall sein
(BGE 124 I 40, 47), ausser die Begutachtung lasse sich nicht ambulant, sondern
nur stationär durch die vorübergehende Einweisung in eine psychiatrische Klinik
durchführen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Interessenlage des
Beschuldigten an der Untersuchung ambivalent sein kann: Zwar macht erst sie die
Verhängung von Massnahmen nach Art. 59 f. oder Art. 64 Abs. 1 (lit. b) möglich,
insofern wirkt sie sich, gerade in jüngerer Zeit, belastend aus. Aber im
günstigen Fall führt sie zu einer Verringerung der Strafdauer; insofern hat der
Beschuldigte ein Interesse an der Begutachtung, und wenn sie objektiv notwendig
ist und er in sie einwilligt, lässt sich die Pflicht zur Begutachtung i. S. v.
Art. 20 nicht mit dem Hinweis auf angeblich fehlende Verhältnismässigkeit
überspielen (BGE 128 IV 241, 247 E. 3.4 betr. Aufhebung einer Massnahme stützte
den Verzicht auf die Einholung eines neuen Gutachtens nicht auf den
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit i. e. S., sondern auf denjenigen der
Erforderlichkeit, woran es i. c. fehlte). Wollte man trotz ernsthafter Zweifel
an der Schuldfähigkeit auf eine Begutachtung verzichten, könnte dies nur unter
Annahme des äusserstenfalls anzunehmenden oder verlangten Grades der
Schuldfähigkeitsverminderung (im Extremfall des Schuldausschlusses) geschehen
(ebenso Wiprächtiger, Strafrecht, 219), was jedoch auf eine unzulässige
«Meistbegünstigung» des Beschuldigten hinausläuft. Soweit schliesslich der
Verzicht auf die Begutachtung einzig aus finanziellen Gründen erfolgen sollte,
widerspricht diese Praxis Art. 20 (so i. E. auch Bertschi, ZStrR 1980, 354 f.;
vgl. auch BGE 91 II 159, 169) (Felix Bommer in BSK StGB, Art. 20 N 23).
1.4 Ein Freispruch hat mangels
Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht
behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob
der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war
(Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9). Die Annahme bloss
verminderter Schuldfähigkeit ist in diesem Fall unzulässig (Felix Bommer/Volker
Dittmann, in: BSK StGB, Art. 19 StGB N 51 mit Hinweisen).
2. Im Konkreten
2.1. Im vorliegenden Fall wurde kein
Gutachten eingeholt. Es liegen folgende Berichte vor:
2.1.1. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste
vom 16. Juli 2021
Der Bericht
verweist betreffend Behandlungsdauer und –verlauf sowie Diagnosen auf den
Austrittsbericht vom 10. März 2021 und hält bezüglich Einsichtsfähigkeit fest,
dass es sich dabei um eine gutachterliche Fragestellung handle, welche nicht in
einem ärztlichen Bericht beantwortet werden könne. Von ihrer Krankengeschichte
sei davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit stark beeinträchtigt bis
nicht gegeben gewesen sei.
2.1.2. Austrittsbericht der Psychiatrischen
Dienste vom 10. März 2021
Der Bericht zum
stationären Aufenthalt der Beschuldigten vom 4. März 2021 bis 10. März
2021 führt als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung auf, gegenwärtig
manisch-psychotisch (F25.0) sowie als Nebendiagnose eine Thalassämie minor. Die
Patientin nehme aktuell zwei Mal täglich Orfiril und Seroquel sowie einmal
Relaxane. Die Zuweisung sei durch die Polizei bei einem psychotischen
Erregungszustand erfolgt. Ein Aufnahmegespräch sei nicht möglich gewesen. Sie
habe sich im Gespräch agitiert, beschimpfend und beleidigend gezeigt, habe laut
herumgeschrien, sei unkooperativ gewesen, habe ihre Hand so hochgeworfen, als
wolle sie damit schlagen, so dass sie in einem Isolationszimmer untergebracht
worden sei. Die vorbestehende Medikation sei unverändert fortgeführt und
vorübergehend mit Benzodiazepinen und Clopixol ergänzt worden. Unter der
Medikation und der Reizabschirmung sei es zu einer deutlichen
Zustandsverbesserung gekommen und ein Übertritt in die normale Abteilung habe
erfolgen können. Eine längere Hospitalisation habe sie abgelehnt. Im stationären
Alltag habe sich die Beschuldigte sehr angepasst, freundlich zugewandt gezeigt
und sich gut in das stationäre Setting integriert. Am 10. März 2021 habe sie in
stabilisiertem Zustand und bei fehlender akuter Eigen- oder Fremdgefährdung
entlassen werden können.
2.1.3. Bericht von Dr. med. C.___ vom 20.
Dezember 2021
Die
Erstkonsultation der Beschuldigten habe am 30. September 2019 stattgefunden.
Sie habe damals berichtet, seit 30 Jahren die Diagnose einer bipolaren Störung
zu haben und deshalb mehrmals hospitalisiert gewesen zu sein. Im März 2020 sei
die Beschuldigte in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Es seien
regelmässige Therapiesitzungen gefolgt, in denen sie eher depressiv gewesen
sei. Am 7. Dezember 2020 sei eine Hospitalisation in die psychiatrische Klinik
erfolgt, wo die Medikation angepasst worden sei. Während sie vorher zwei
verschiedene Neuroleptika erhalten habe, habe sie ab dann ein Antiepileptikum
(Orfiril) und ein Neuroleptikum (Seroquel) erhalten. Diese Medikation sei bis
zu ihrer Absage für weitere Termine am 18. Mai 2021 beibehalten worden. Die
Beschuldigte leide seit über 30 Jahren an einer bipolaren Psychose, sie sei
deswegen wiederholt hospitalisiert worden, beide erwachsenen Kinder seien in
diesen Verlauf involviert, in den antriebsarmen Phasen falle sie in einen
depressiven Zustand, sie sei dann psychopathologisch wenig auffällig.
Es folgt ein
Auszug aus der Krankengeschichte der Beschuldigten anfangs des Jahres 2021,
wonach die erste Sitzung nach der Entlassung aus der Klinik am 11. Januar
2021 erfolgt sei. Sie habe sich über die Behandlung beklagt, habe wenig
kohärent gewirkt, aber sei bereit gewesen, die vorgeschriebene Medikation
einzunehmen. Am 25. Januar 2021 sei sie zu ihrem Bruder und ihrer Mutter
umgezogen. Am 1. Februar 2021 habe eine angetriebene, aber steuerbare
Beschuldigte berichtet, dass sie die Medikation wöchentlich in einer Apotheke
abhole. Am 15. Februar 2021 habe eine weiter angetriebene und euphorische
Beschuldigte berichtet, dass sie die Medikation zur Zeit nicht einnehmen wolle.
Am 22. März 2021 sei das Seroquel erhöht worden, nach einem etwas kohärenten
Monolog, aber gereizter Stimmung. Am 19. April 2021 sei die Beschuldigte
besonnener und ruhiger gewesen und habe eine eigene Wohnung gesucht, die
Medikation sei unverändert geblieben.
In manischen
Phasen sei die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten fluktuierend und sehr
abhängig von der Grundstimmung. Gelinge es, diese zu beruhigen, könne die
Einsichtsfähigkeit verbessert werden. Ein latentes Bedrohungsgefühl bleibe
allerdings und könne schnell aggressive Reaktionen auslösen. In einer akuten
Anspannung könne die Compliance der Beschuldigten abnehmen oder ganz abbrechen.
Das Absetzen der Medikation könne die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
beeinträchtigen. Die bipolare Störung der Beschuldigten sei eine Psychose, die
zwischen zwei Polen schwanke, einerseits dem depressiven Pol mit
Zurückgezogenheit, fehlender Motivation und Blockierung, andererseits die Manie
mit Angetriebenheit und reduzierter Einsichtsfähigkeit. Die Wechsel in der
Manie hätten zu wiederholten unfreiwilligen Einweisungen geführt, was die
Beschuldigte misstrauischer gegenüber ihren behandelnden Ärzten gemacht habe.
Zu keinem Zeitpunkt sei seinerseits während seiner Behandlung die Rede von
einer medikamentösen Reduktion gewesen. Das Absetzen oder Reduzieren der Medikation
erhöhe die Wahrscheinlichkeit einer Zunahme der pathologischen Symptome mit
entsprechendem Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
2.2. In der Strafanzeige vom 14. Juni 2021
finden sich diverse Anhaltspunkte zum Zustand der Beschuldigten während des
Ereignisses. So gab der Geschädigte bei seinem Anruf an die Polizei an, sie
«spinne», ein unbeteiligter Dritter bezeichnete sie als «komische» Frau, welche
umherschreie und Fahrzeuge anhalte. Nach ihrer Anhaltung habe die Beschuldigte
fortlaufend wirr, zusammenhangslos und in verschiedenen Lautstärken
kommuniziert. Eine Befragung sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht
möglich gewesen und sie sei in die Psychiatrischen Dienste überführt worden.
2.3. Bei ihrer Befragung am 24. Mai 2021
sagte die Beschuldigte zu ihrem Gesundheitszustand zusammengefasst das
Folgende: Sie habe in der Vergangenheit schon mehrfach Psychosen gehabt. Sie
habe ein enormes «Gnusch» und Probleme mit dem Denken. Sie sei wie neben den
Schuhen gewesen. Wenn sie die Medikamente nicht gleichmässig einnehme, komme
schnell alles durcheinander bei ihr. Wenn sie psychotisch sei, nehme sie
äussere Eindrücke anders wahr. Sie habe viele starke Psychosen gehabt. Dann
falle sie jeweils in eine starke Depression. Sie habe dann auch Ängste. Sie sei
bei Dr. C.___ in Therapie gewesen. Nun habe sie sich für eine andere Therapie
entschieden und sei dort auf der Warteliste. Sie nehme seit mehreren Jahren
Medikamente. Im Zeitpunkt des Vorfalles habe sie Sequase und Orfiril
eingenommen. Ihr Sohn habe bemerkt, dass sie zwei, drei Tage nicht geschlafen
habe und auch die Medikamente nicht mehr korrekt eingenommen habe. Das mache
sie nicht mit Absicht. Dann kämen die Psychosen.
2.4. Anlässlich der Einvernahme vor der
ersten Instanz am 14. März 2022 gab die Beschuldigte Folgendes an: Es gehe ihr
gesundheitlich sehr gut. Sie habe den Psychiater gewechselt. Der neue
Psychiater sage ihr immer, sie sei gesund, d.h. die schizoaffektive Störung
trete nur auf, wenn gewisse Komponenten nicht stimmen würden. Über all die
Jahre habe sie gelernt, damit umzugehen. In der letzten Psychose sei das
Problem gewesen, dass man ihr ihr Medikament weggenommen und ein anderes
gegeben habe. Sie habe Dr. C.___ dann wieder um das alte gebeten. Von da an sei
es ihr besser gegangen. Im Moment nehme sie einfach das Seroquel. Das Orfiril
habe sie noch mit Dr. C.___ abgesetzt, das sei ein ganz schlimmes
Medikament. Das Seroquel, das sie über Jahre nehme, habe ihr Gehirn auch
angenommen. Wenn man zurückfahre, wie das bei ihr gewesen sei, könne das
Störungen geben. Mit diesen Medikamenten zu leben sei nicht einfach, man müsse
sehr diszipliniert leben. Sie verneinte, ihre Medikamentendosis Ende 2020 und
anfangs 2021 reduziert zu haben. Wenige Fragen später gab sie dagegen an, das
Orfiril abgebaut und das Seroquel zurückgefahren zu haben, so sei es zu dieser
Psychose gekommen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass durch die Reduktion
der Medikamente die Gefahr einer Zunahme pathologischer Symptome bestehe. Es
sei ihr sehr gut gegangen. Heute wisse sie, dass sie ohne Medikamente nicht
sein könne. Sie wünsche sich, von 600 mg wieder auf 300 mg hinunterzukommen,
weil sie Probleme mit der Konzentration habe. Sie habe die Medikamente immer
genommen. Sie bejahte die Frage, ob es bereits früher zu solchen Vorfällen im
Rahmen einer Psychose gekommen sei. Beim Vorfall vom 4. März 2021 sei sie
psychotisch gewesen. Sie könne heute nicht mehr sagen, weshalb sie auf die
Strasse gegangen sei und Autos angehalten habe. Sie sei diesem Herrn dankbar,
dass er reagiert und die Polizei gerufen habe, so sei sie in die Klinik
gekommen. Dort werde man heruntergespritzt und müsse warten, bis es einem
besser gehe. Die Psychose vor zwei Jahren habe sie wegen des Abbaus von Orfiril
und Seroquel gehabt. Eine Psychose sei nicht von einem Tag auf den anderen da,
das sei ein laufender Prozess.
2.5. Die psychische Erkrankung der
Beschuldigten ist unbestritten. Ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit
wurde aber nicht eingeholt. Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens damit, dass aufgrund des vorliegend
im Raum stehenden Tatvorwurfs ein solches unverhältnismässig wäre. Umso mehr,
da mit dem Austrittsbericht vom 10. März 2021 und dem Arztbericht vom 20.
Dezember 2021 zwei Berichte von Psychiatern vorlägen. Beide Berichte würden der
Beschuldigten keine vollständige Schuldunfähigkeit attestieren, sondern
lediglich eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
2.6. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Das Schreiben der Psychiatrischen Dienste vom 16. Juli 2021 hält klar
fest, dass es sich bezüglich der Einsichtsfähigkeit um eine gutachterliche
Fragestellung handle, die in einem ärztlichen Bericht nicht beantwortet werden
könne. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Einsichtsfähigkeit stark
beeinträchtigt bis nicht gegeben gewesen sei. Der Beschuldigten wird damit
keineswegs «nur» eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert. Der
Austrittsbericht vom 10. März 2021 beschreibt klar, dass die Beschuldigte
am 4. März 2021 in ihrer schizoaffektiven Störung manisch-psychotisch
(F25.0) gewesen sei. Die Ausführungen zum Zustand und Verhalten der
Beschuldigten bei Einlieferung zeichnen ein Bild einer stark psychotischen
Patientin. Gleiches gilt für die Schilderungen im Polizeibericht. Der Bericht
von Dr. med. C.___ vom 20. Dezember 2021 beantwortet die Frage nach der
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sodann unklar. Er hält fest, dass die
Einsichtsfähigkeit in manischen Phasen fluktuierend sei und sehr abhängig von
der Grundstimmung. Wie diese Grundstimmung der Beschuldigten und damit
letztlich ihre Einsichtsfähigkeit im tatrelevanten Zeitraum zu beurteilen war,
beantwortet er aber nicht. Nach seinen Ausführungen kann die Einsichtsfähigkeit
durch eine beruhigte Grundstimmung verbessert werden. Ob dies zur Tatzeit
gelungen war oder nicht, geht aber nicht aus dem Bericht hervor. Aus den
allgemeinen Ausführungen von Dr. med. C.___ zur Einsichtsfähigkeit der
Beschuldigten während manischen Phasen ihrer Psychose kann daher nicht auf den
konkreten Fall geschlossen werden. Dr. med. C.___ führt sodann bei der Frage
von Nebenwirkungen einer Reduktion der Medikamente Orfiril und Seroquel aus,
dass die Beschuldigte zwischen dem depressiven Pol mit Zurückgezogenheit,
fehlender Motivation und Blockierung und der Manie mit Angetriebenheit und
reduzierter Einsichtsfähigkeit schwanke. Aus dieser wiederum sehr allgemeinen
Aussage schliesst die Vorinstanz sodann, Dr. med. C.___ habe der Beschuldigten
eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum des Vorfalles attestiert.
Die
Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Medikamenteneinnahme und
deren Reduktion. Einmal gab sie an, sie habe die verschriebene Medikation
reduziert oder Medikamente nicht mehr korrekt eingenommen. Sodann gab sie aber
auch an, ihre Medikamente immer zu nehmen. Während Dr. med. C.___ angibt, eine
Reduktion sei nie Thema gewesen, führte die Beschuldigte aus, durch den Abbau
und das Zurückfahren der Medikamente sei es zur Psychose gekommen. Es blieb
letztlich unklar, ob die Beschuldigte vor dem Tattag ihre Medikamente gemäss
Verschreibung eingenommen hat. Gemäss dem Bericht von Dr. med. C.___ könne eine
Reduktion die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen. Es kann
vorliegend daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte durch eine
Reduktion oder Nichteinnahme der Medikamente in eine Psychose geriet und es ist
unklar, wie sich diese zu anderen Psychosen (mit korrekter Medikation) verhält.
Die Zweifel,
die die Vorinstanz an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten hatte, hätten im
vorliegenden Fall nur durch eine Begutachtung ausgeräumt werden können. Dass
die Vorinstanz darauf verzichtete, widerspricht Art. 20 StGB.
2.7. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Durchführung einer Begutachtung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides
erweist sich vorliegend als nicht mehr zielführend. Seit dem Vorfall sind
mittlerweile über zwei Jahre vergangen, in denen auch die Therapie und
Medikation der Beschuldigten verändert wurden. Eine möglichst zeitnahe
Begutachtung wäre in diesem Fall wichtig gewesen. Eine Beurteilung der
damaligen manischen Episode, die die bestehenden Zweifel an der Schuldfähigkeit
ausräumen könnte, ist in Anbetracht dessen nicht mehr zu erwarten. Somit
bestehen nicht mehr behebbare Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschuldigten
und sie ist mangels solcher vom Vorhalt freizusprechen.
V.
Kosten und
Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF
1'200.00 total CHF 1'900.00) sowie des Berufungsverfahrens (mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'150.00) zu Lasten des
Kantons Solothurn.
2.1 Die bis am 6. Dezember 2021 privat
verteidigte Beschuldigte hat infolge des nun vollumfänglichen Freispruches
Anspruch auf volle Parteientschädigung. Diese beträgt CHF 2'991.35 (10.38 Std.
à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'592.00, Auslagen von CHF 182.50
und MwSt. von CHF 213.85).
2.2 Ab Beginn der amtlichen Verteidigung
ist dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, der
geltend gemachte Aufwand zu entschädigen. Die Entschädigung wird demnach auf
CHF 1'813.15 (Honorar 8.92 Std. à CHF 180.00, ausmachend
CHF 1'605.60, Auslagen CHF 77.90 und 7.7% MwSt. CHF 129.65)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen.
2.3 Der Aufwand, den der amtliche
Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend macht, ist angemessen. Für die
Aufwände bis 31. Dezember 2022 ist er dafür mit einem Stundenansatz von
CHF 180.00 zu entschädigen, für die Aufwände ab 1. Januar 2023 mit dem
neuen Ansatz von CHF 190.00 (0.5 Std. für Sichtung Urteil Obergericht).
Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung somit auf CHF 2'243.15
(11.18 Std. à CHF 180.00 bzw. 190.00, Auslagen CHF 65.40 und MwSt.
CHF 160.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 132, Art. 135,
Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 429 StPO
erkannt:
1.
Die Beschuldigte A.___
wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Solothurn-Lebern vom 14. März 2022 (Urteil der Vorinstanz) wie folgt
freigesprochen:
a)
Geringfügiger
Diebstahl, angeblich begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem
nicht näher als zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020
eingrenzbaren Zeitraum;
b) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich
begangen annahmeweise am 18. Dezember 2020 bzw. zu einem nicht näher als
zwischen dem 7. Dezember 2020 bis am 23. Dezember 2020 eingrenzbaren Zeitraum.
2.
Die Beschuldigte
wird überdies von folgenden Vorhalten freigesprochen:
a)
Verletzung der
Verkehrsregeln, angeblich begangen am 4. März 2021, ca. 05:25 Uhr;
b) Sachbeschädigung, angeblich begangen am
4. März 2021, ca. 05:25 Uhr.
3. Der Beschuldigten, bis am 6. Dezember
2021 privat verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga, wird eine
Parteientschädigung von CHF 2'991.35 (Honorar 10.38 Std. à CHF 250.00,
ausmachend CHF 2'595.00, Auslagen CHF 182.50 und MwSt. CHF 213.85) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (ab 7. Dezember
2021) der Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'813.15 (Honorar 8.92 Std. à CHF
180.00, ausmachend CHF 1'605.60, Auslagen CHF 77.90 und 7.7% MwSt.
CHF 129.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
5. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers (ab 7. Dezember 2021) der Beschuldigten,
Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 2'243.15 (11.18 Std. à CHF 180.00
bzw. 190.00, Auslagen CHF 65.40 und MwSt. CHF 160.35) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Die
Entschädigung geht definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 total CHF 1'900.00)
sowie des Berufungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00
total CHF 2'150.00) gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid