STBER.2022.47
Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung
11. April 2023Deutsch76 min
(staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Opfer vom 23.07.2020 [Reg. 10.2.1. / Pag.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. April 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
2. H.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Lea
Leiser,
Privatanschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Rajeevan
Linganathan,
Beschuldigte und
Berufungsklägerin
betreffend Förderung
der Prostitution, einfache Körperverletzung
Zur Hauptverhandlung vom
11. April 2023, 08:30 Uhr, sind erschienen:
1. [Die Staatsanwältin], für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;
3. Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;
4. [Rechtspraktikantin 1] bei RA
Linganathan;
5. [Rechtspraktikantin 2] bei RA
Linganathan;
6. Rechtsanwältin Lea Leiser,
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin und
Privatanschlussberufungsklägerin H.___;
7. [Eine Journalistin];
8. [Eine Schülerin einer Kantonsschule] als
Zuhörerin;
9. [Ein Rechtspraktikant] des Obergerichts,
als Zuhörer.
In Bezug auf die behandelten
Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführte
Einvernahme der Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge
vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung
vom 11. April 2023, das Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten, die Tonaufnahme
und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der
Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
[Die Staatsanwältin] für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen
a. der Förderung der Prostitution im Sinne
von Art. 195 lit. a und c StGB;
b. der einfachen Körperverletzung im Sinne
von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom
17. September 2020 bis 1. Oktober 2020 sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Folgender beschlagnahmter Vermögenswert
ist an die Privatklägerin herauszugeben:
Objekt Aufbew.
Ort
CHF 3'000.00
(Ausgehändigt durch A.___) Gerichtskasse
5. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte
seien als unrechtmässiger Erlös einzuziehen evtl. an die Privatklägerin
auszuhändigen:
Objekt Aufbew.
Ort
CHF 14'500.00
(Surrogat für [Sportwagen]) Gerichtskasse
CHF 1'500.00
(Sicherstellung aus Handtasche von C.___) Gerichtskasse
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, sei durch das
Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Die Verfahrenskosten seien A.___
aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Privatklägerin bzw. Privatanschlussberufungsklägerin:
1. A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig
zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. A.___ sei zu verurteilen, H.___ eine
Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 17'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
16. Juli 2020 zu bezahlen.
3. A.___ sei zu verpflichten, H.___ eine
Entschädigung in Höhe von CHF 55'116.15 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16.
Juli 2020 zu bezahlen. Für den übrigen, bis heute noch nicht bezifferbaren
Schaden, welchen H.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat,
sei die Beschuldigte zu 100 % haftbar zu erklären.
4. Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von
CHF 3'000.00 sei H.___ herauszugeben. Die Zentrale Gerichtskasse sei
anzuweisen, das Guthaben an H.___ nach Rechtskraft dieses Urteils zu
überweisen.
5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in
Höhe von total CHF 16'000.00 seien sicherzustellen und an H.___ im Umfang ihrer
Zivilforderungen zuzusprechen, in erster Linie zur festzusetzenden
Schadenersatzforderung, in zweiter Linie zur festzusetzenden Genugtuung und
zuletzt an die Zinsen. Die Zentrale Gerichtskasse sei anzuweisen, das Guthaben
an H.___ nach Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___
ihre Forderung in diesem Umfang an den Staat ab.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss Kostennote festzusetzen und
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten sei der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin als Differenz zum
vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
7. Die Kosten des Verfahrens seien der
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Verteidiger der
Beschuldigten:
1. Die Verurteilungen der Berufungsklägerin
wegen Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit von ca.
anfangs Januar 2020 bis am 15. Juli 2020 und wegen einfacher Körperverletzung,
angeblich begangen zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Juli 2020
(Urteilsdispositiv Ziffern 1 – 3) seien vollumfänglich aufzuheben und die
Beschuldigte freizusprechen.
2. Die DNA-Profile und die Daten der
erkennungsdienstlichen Erfassung seien zur Löschung in Auftrag zu geben.
3. Weiter seien die Ziffern 4 – 6 des
Urteilsdispositivs aufzuheben und die beschlagnahmten Bargeldbeträge zu Gunsten
der Berechtigten wieder freizugeben.
4. Die Ziffern 7 – 10 des
Urteilsdispositivs (Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung) seien
vollumfänglich aufzuheben.
5. Die gemäss Ziffern 11 und 12 des
Urteilsdispositivs auferlegte Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht seien
aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung endgültig der Staatskasse
aufzuerlegen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung
gemäss Ziffer 13 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die gesamten
Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
7. Der Berufungsklägerin sei eine
Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zu Lasten der
Staatskasse zuzusprechen.
8. Die eingereichte Honorarnote der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen.
9. Die Verfahrenskosten für das
Berufungsverfahren (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien
endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Die Anschlussberufung der Privatklägerin
sei, unter Kostenfolgen, abzuweisen.
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 12.
April 2023, 11:00 Uhr, erscheinen mit Ausnahme der beiden Rechtspraktikantinnen
von Rechtsanwalt Rajeevan Linganthan sämtliche Beteiligten wie anlässlich der
Hauptverhandlung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der
Strafanzeige vom 14. November 2020 entnommen werden kann, trat die zum
damaligen Zeitpunkt minderjährige Privatanschlussberufungsklägerin (nachfolgend
Privatklägerin genannt), H.___, am 21. April 2020 anlässlich einer gezielten
Kontrolle im Rotlicht-Milieu polizeilich in Erscheinung (Akten der
Staatsanwaltschaft [zitiert Register / konkrete Seitenzahl], Reg. 2.1.1. / pag.
003). Am 22. April 2020 sagte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aus,
sie gehe aus freien Stücken (seit Beginn des Jahres 2020) der Prostitution nach
(Reg. 5.1.1. / pag. 002). Sie sei eine Frau und habe eben auch ihre
(sexuellen) Bedürfnisse, die sie nun halt zu Geld mache.
2. Am 16. Juli
2020 meldete sich die damals 17-jährige Privatklägerin auf dem Regio-nenposten
Solothurn (Reg. 1.3. / pag. 001, Reg. 2.1.1. / pag. 003 und Reg. 3.1. / pag. 001).
Sie wies Brandverletzungen auf und gab an, dass ihr diese von der Freundin
ihres Bruders, A.___, zugefügt worden seien, weil sie nicht befolgt habe, was
diese von ihr verlangt habe (Reg. 3.1. / pag. 001 ff.).
3. Am 20. Juli
2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend
Staatsanwaltschaft genannt) eine Strafuntersuchung betreffend einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Förderung der Prostitution (Art.
195 StGB) gegen Unbekannt (Reg. 12.1.1. / pag. 001).
4.
Gleichentags wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin
von H.___ eingesetzt (Reg. 12.1.3.1. / pag. 002 f.).
5. Am 23. Juli
2020 wurde die Privatklägerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung durch die
Staatsanwaltschaft als Opfer bzw. Zeugin einvernommen (Videoaufzeichnung; Reg.
10.2.1. / pag. 002 ff.).
6. Am 24. Juli
2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.___ eine Untersuchung betreffend einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Förderung der Prostitution (Art.
195 StGB) (Reg. 12.1.1. / pag. 002).
7. Am 17.
September 2020 erfolgte eine Hausdurchsuchung in der 4.5-Zimmerwohnung [an der
Adresse] in [Ort 1], wo die Beschuldigte mit ihrem damaligen Freund und
heutigen Ehemann, B.___ (Bruder der Privatklägerin), den zwei gemeinsamen
Kleinkindern, der Privatklägerin sowie deren Mutter C.___ lebte. Dabei wurden
das Handy der Beschuldigten, Bargeld von CHF 1'500.00, diverse Unterlagen sowie
ein [Sportwagen] sichergestellt (Reg. 12.2. / pag. 004 ff.). Im Anschluss an
die Hausdurchsuchung händigte die Beschuldigte den Untersuchungsbehörden zudem
Bargeld in Höhe von CHF 3'000.00 aus (in einem Couvert), wobei sie angab,
dieses Geld gehöre der Privatklägerin (Reg. 2.1.1. / pag. 004). Rechtsanwalt
Rajeevan Linganathan wurde als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten
eingesetzt (Reg. 12.1.3.3. / pag. 001).
8.
Gleichentags wurde die Beschuldigte vorläufig festgenommen (Reg. 12.3.1. / pag. 002
ff.) und mit Entscheid des Haftgerichts vom 18. September 2020 für zwei Wochen
in Untersuchungshaft versetzt (Reg. 12.3.1. / pag. 078 ff.).
9. Mit
Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde die Beschuldigte durch die
Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen (Reg. 12.3.1. / pag. 085).
10. Mit
Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde der am 17. September 2020 sichergestellte [Sportwagen]
durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (Reg. 12.2. / pag. 045 f.). Diese
Beschlagnahme wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 29. März 2021 bestätigt (BKBES.2021.12; Reg. 12.4.1. / pag.
054 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
11. Am 20. Mai
2021 hinterlegte B.___ ([…] seit […] Ehemann der Beschuldigten) zwecks
Auslösung des beschlagnahmten [Sportwagens] den Betrag von CHF 14'500.00 bei
der Zentralen Gerichtskasse Solothurn. Die von B.___ einbezahlten CHF 14'500.00
(Surrogat für [Sportwagen]) wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.
Mai 2021 beschlagnahmt (Reg. 12.2. / pag. 047 f.); das Fahrzeug wurde später ausgehändigt.
12. Mit detaillierter
Eröffnungsverfügung vom 12. Juli 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung betreffend Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a und c StGB)
und einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB) gegen die Beschuldigte (Reg. 12.1.1. / pag. 003 f.).
13. Mit
Anklageschrift vom 19. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die
Beschuldigte Anklage betreffend Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a und
c StGB) und einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB), eventualiter einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
14. Mit
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2021
wurde die Hauptverhandlung auf den 26. Januar 2022 angesetzt (Akten Richteramt
Thal-Gäu Seiten [nachfolgend ASTG] 007 f.).
15. Mit
Eingabe vom 3. November 2021 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages von
CHF 14'500.00 sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF
6'527.85, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASTG 015 f.). Die
Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft schlossen mit Eingaben vom 30.
November 2021 (ASTG 027 f.) bzw. 13. Dezember 2021 (ASTG 029 f.) auf Abweisung
des Herausgabebegehrens.
16. Am 26.
Januar 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Thal-Gäu statt
(ASTG 041 ff.). Gleichentags fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes
Urteil (ASTG 143 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) der Förderung der Prostitution, begangen
in der Zeit von ca. anfangs Januar 2020 bis am 15. Juli 2020;
b)
der einfachen
Körperverletzung z.N. von H.___, begangen zwischen dem 24. Juni 2020 und 15.
Juli 2020.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
42 Monaten verurteilt.
3. Die vom 17. September 2020 bis am 1.
Oktober 2020 ausgestandene Untersuchungshaft (total 15 Tage) wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von
CHF 3’000.00 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist H.___
herauszugeben. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben an H.___
nach Rechtskraft des Urteils zu überweisen.
5. Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von
CHF 1’500.00 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird
als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und der Privatklägerin H.___
zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte zugesprochen.
Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben an H.___ nach
Rechtskraft des Urteils zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___ ihre Forderung
in diesem Umfang an den Staat ab.
6. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF
14'500.00 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird als
unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und der Privatklägerin H.___ zur
Deckung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte zugesprochen. Die
Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben an H.___ nach Rechtskraft
des Urteils zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___ ihre Forderung in diesem
Umfang an den Staat ab.
7. A.___ hat der Privatklägerin H.___ eine
Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020 zu
bezahlen.
8. A.___ hat der Privatklägerin H.___ einen
Schadenersatz von CHF 48'665.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020
zu bezahlen.
9. A.___ wird gegenüber H.___ für alle
Schadenersatzansprüche aus der Förderung der Prostitution sowie der einfachen
Körperverletzung dem Grundsatz nach zu 100% haftbar erklärt.
10. A.___ hat H.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Eveline Roos, für den Aufwand vom 22. Juli 2020 bis 6. Juni 2021
eine Parteientschädigung von CHF 5'920.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
11. Für den Aufwand ab 7. Juni 2021 wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, auf CHF 4'705.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'075.70 (Differenz zum vollen Honorar
zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf
CHF 17'213.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13. Die übrigen Verfahrenskosten, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 12'400.00, hat A.___ zu
bezahlen.
17. Am 4. Februar 2022 liess die
Beschuldigte Berufung anmelden (ASTG 155).
18. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte die Beschuldigte am 23. Mai 2022 die Berufung (Akten
Berufungsverfahren Seiten [nachfolgend ASB] 001 ff.). Diese richtet sich gegen
die Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution und einfacher
Körperverletzung und die damit verbundene Sanktion, gegen die Herausgabe bzw. Zusprechung
der beschlagnahmten Bargelder an die Privatklägerin, gegen die Verpflichtung
zur Bezahlung einer Genugtuung, eines Schadenersatzes und einer
Parteientschädigung an die Privatklägerin, gegen die Haftbarerklärung, gegen
den Rückforderungs- sowie Nachzahlungsvorbehalt sowie gegen die
Kostenauferlegung. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen
Freispruch, die Löschung der DNA-Profile und der Daten der
erkennungsdienstlichen Erfassung, die Freigabe der beschlagnahmten
Bargeldbeträge sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00, dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
19. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 teilte
die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (ASB 019).
20. Am 20. Juni 2022 erklärte die
Privatklägerin die Anschlussberufung (ASB 021 f.). Mit dieser beantragt die
Privatklägerin die Aussprechung einer höheren Genugtuung und eines höheren
Schadenersatzes.
21. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 30. Juni 2022 wurden B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig, und dessen Mutter, C.___, je eine Kopie der
Berufungserklärung der Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der
Privatklägerin zugestellt (ASB 026 f.). Zudem wurde auf Ersuchen von Rechtsanwältin
Eveline Roos deren Mitarbeiterin, Rechtsanwältin Lea Leiser, als neue
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt.
22. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 liess B.___
mitteilen, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (ASB 032). Auch von C.___
ging keine Anschlussberufung ein.
23. Am 20. Januar 2023 wurden die
Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2023 vorgeladen (ASB 038
f.).
24. Mit Eingabe vom 10. März 2023 liess
die Beschuldigte dem Obergericht aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen
Verhältnissen (Lohnausweis 2022, Lohnabrechnungen Aug. – Nov. 2022 sowie
Steuerveranlagung 2021) zukommen (ASB 052 ff.).
25. Am 31. März 2023 beantragte die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, es sei anlässlich der
Hauptverhandlung vom 11. April 2023 und der Urteilseröffnung vom 12. April 2023
eine Begegnung derselben mit der Beschuldigten zu vermeiden (ASB 068 f.). Mit
Verfügung vom 4. April 2023 hiess der Instruktionsrichter diesen Antrag gut
(ASB 070). Mit Eingabe vom 6. April 2023 beantragte die Rechtsbeiständin
schliesslich die gänzliche Dispensation der Privatklägerin (ASB 071), was
mit Verfügung vom 5. April 2023 gutgeheissen wurde (ASB 072).
II. Eintretensfrage und Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1. Rechtsmittellegitimation
1.1. Die Beschuldigte verlangt mit
Berufungserklärung vom 23. Mai 2022 unter anderem, die Ziffern 4 bis 6 des
angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die beschlagnahmten Bargeldbeträge (CHF
3'000.00, CHF 1'500.00 und CHF 14'500.00) seien zu Gunsten der Beschuldigten
wieder freizugeben.
1.2. Die Parteien erhielten Gelegenheit,
sich zur Frage des Eintretens auf die Berufung der Beschuldigten hinsichtlich
der beschlagnahmten Bargeldbeträge zu äussern. Sie stellten jeweils keinen
konkreten Antrag auf Nichteintreten, sondern verwiesen auf ihre jeweiligen
Ausführungen im Plädoyer.
Die Staatsanwaltschaft brachte vor, die beschlagnahmten
Bargelder in Höhe von CHF 3'000.00 seien von der Beschuldigten an die Polizei
herausgegeben worden mit den Worten, dies sei das Geld der Privatklägerin. Dass
die Beschuldigte nun den Entscheid der Vorinstanz aufheben lassen wolle,
welcher sich genau auf diese Aussage abgestützt habe, verdeutliche, dass es der
Beschuldigten nur ums Geld bzw. den eigenen Vorteil gehe. Sie habe keinerlei
Berechtigung an diesem Geld. Auch nicht am beschlagnahmten [Sportwagen]: Dieser
habe dem Bruder der Privatklägerin bzw. dem Freund der Beschuldigten gehört. Er
habe das Geld einbezahlt. Es wäre somit an ihm gewesen, ein Rechtsmittel gegen
das erstinstanzliche Urteil einzulegen, mit welchem ihm die Berechtigung
abgesprochen worden sei. Darauf habe er jedoch verzichtet. Schliesslich seien
auch die weiteren CHF 1'500.00 nicht bei der Beschuldigten, sondern
vielmehr bei der Mutter der Privatklägerin sichergestellt worden. Auch diese
habe die Möglichkeit gehabt, sich am Verfahren zu beteiligen; auch sie habe
dies nicht gewollt. Keiner der Beteiligten habe im bisherigen Verfahren jemals
beantragt, dass ihnen das beschlagnahmte Geld herauszugeben sei. Das Geld könne
somit nicht einfach ohne Weiteres der Beschuldigten herausgegeben werden.
Die Privatklägerin verweist zur
Begründung ihrer Anträge auf das Urteil der Vorinstanz. Der Bargeldbetrag von
CHF 3'000.00, welcher in einem Couvert im Elternhaus der Beschuldigten gefunden
worden sei, sei der Privatklägerin gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO
auszuhändigen. Die CHF 1'500.00 aus der Handtasche der Mutter und der Betrag
von CHF 14'500.00 für den [Sportwagen] seien einzuziehen und gestützt auf Art.
73 Abs. 1 lit. b StGB der Geschädigten zuzusprechen.
Die Beschuldigte wiederum präzisiert
ihre ursprünglich gestellten Anträge dahingehend, als dass die Ziffern 4 – 6
des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die
beschlagnahmten Bargeldbeträge zu Gunsten der Berechtigten wieder
freizugeben seien. Auf spezifische Ausführungen zur Begründung dieser Anträge
wurde verzichtet.
1.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann
jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Legitimation
ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelentscheid; andernfalls ergeht
ein Prozessurteil. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht
sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer
der betreffenden Partei. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das
Verfahrensrecht selbst grundsätzlich dem Schutz der Parteien dient (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler
Kommentar [BSK], Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage
2014, N 1 zu Art. 382 StPO).
Voraussetzung für die Ergreifung eines
Rechtsmittels ist in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Ein solches ergibt sich
daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse
(mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah
Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, N. 7 zu
Art. 382 StPO).
1.4. Subsumtion
1.4.1. Im Zusammenhang mit dem
beschlagnahmten Bargeld im Betrag von CHF 3'000.00 (Ziffer 4 des
angefochtenen Urteils) ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
abzustellen. Es ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bereits anlässlich der Hausdurchsuchung,
in deren Anschluss sie den Untersuchungsbehörden das fragliche Bargeld in Höhe
von CHF 3'000.00 aushändigte, angab, dieses Geld gehöre der Privatklägerin
(Reg. 2.1.1. / pag. 004), was sie in der Hafteinvernahme vom 17. September 2020
mehrfach wiederholte (Reg. 12.3.1. / pag. 013 f., 017 und 018). Dasselbe gab C.___
zu Protokoll (Reg. 10.2.2. / pag. 010 f.). Die Beschuldigte machte weder im
Vorverfahren noch vor der Vorinstanz je geltend, das betreffende Bargeld im
Betrag von CHF 3'000.00 gehöre ihr. Sie hat ihr Eigentum daran nicht einmal
behauptet, geschweige denn dargetan. Auch anlässlich der
Berufungsverhandlung verzichtet sie auf weitergehende Ausführungen dazu. Inwiefern
die Beschuldigte in diesem Punkt sonstwie zur Berufung berechtigt wäre, legt
sie nicht dar. Sie bleibt demzufolge durch die Herausgabe des beschlagnahmten
Bargeldes im Betrag von CHF 3'000.00 an die Privatklägerin in ihren
Rechtsgütern unberührt, womit sie diesbezüglich nicht beschwert ist bzw. kein
rechtlich geschütztes Interesse hat. Mangels Rechtsmittellegitimation der
Beschuldigten ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten.
1.4.2. Nichts anderes ergibt sich
hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 1'500.00 (Ziffer 5
des angefochtenen Urteils). Bereits im HD-Protokoll (Reg. 12.2. / pag. 006) ist
als Inhaberin der fraglichen CHF 1'500.00, welche in der Handtasche von C.___
festgestellt wurden, nicht die Beschuldigte, sondern deren Schwiegermutter C.___
aufgeführt. In ihrer Einvernahme vom 25. September 2020 gab die Beschuldigte zu
Protokoll, dieses Bargeld gehöre – wie die Tasche selbst – ihrer
Schwiegermutter C.___ (Reg. 10.1. / pag. 009). Letztere hat dies bestätigt
(Reg. 10.2.2. / pag. 010). Dass die Beschuldigte je Eigentümerin oder
Besitzerin des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 1'500.00 gewesen
wäre, wurde von dieser während des gesamten Verfahrens gar nie geltend gemacht.
Im Gegenteil sagte die Beschuldigte aus, das besagte Bargeld gehöre ihrer
Schwiegermutter. C.___ war im Verfahren vor der Vorinstanz denn auch beschwerte
Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO und hätte an der
Hauptverhandlung teilnehmen können (ASTG 005 ff.). C.___ wurde das Urteil der
Vorinstanz zugestellt (GU-Online), in der Folge erhielt sie – wie unter Ziffer
I./21. hiervor ausgeführt – auch eine Kopie der Berufungserklärung und der Anschlussberufung.
Sie wäre in Bezug auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes zur
Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert gewesen, verzichtete auf ein solches
indes.
Die Beschuldigte hingegen bleibt durch
die Zusprechung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 1'500.00 an die
Privatklägerin in ihren Rechtsgütern unberührt. Sie hat in diesem Zusammenhang
kein rechtlich geschütztes Interesse und ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels
folglich nicht berechtigt. Auch in diesem Punkt ist auf die Berufung nicht
einzutreten.
1.4.3. Bezüglich des beschlagnahmten
Bargeldes im Betrag von CHF 14'500.00 (Ziffer 6 des angefochtenen Urteils) ist
festzuhalten, dass dieses Geld von B.___ stammt. So zahlte dieser, nachdem er
gegen die Beschlagnahme des von ihm am 16. Juni 2020 gekauften [Sportwagens] erfolglos
Beschwerde eingereicht hatte (s. dazu Reg. 12.4.1. / pag. 001 ff.), am 20. Mai
2021 den Betrag von CHF 14'500.00 bei der Gerichtskasse ein, worauf die
von ihm einbezahlten CHF 14'500.00 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Mai 2021 beschlagnahmt wurden (das fragliche Fahrzeug [Sportwagen]
wurde ihm später ausgehändigt; Reg. 12.2. / pag. 047 f.). Folgerichtig war B.___
– wie seine Mutter C.___ – im Verfahren vor der Vorinstanz beschwerter Dritter im
Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (ASTG 005, 007 f. und 014 ff.). So
verlangte er am 3. November 2021 als beschwerter Dritter – wie unter Ziffer
I./15. hiervor ausgeführt – die Herausgabe der von ihm einbezahlten und
anschliessend beschlagnahmten CHF 14'500.00. B.___, damals noch vertreten
durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, wurden das Urteil der Vorinstanz und
später auch eine Kopie der Berufungserklärung und Anschlussberufung zugestellt.
Er reichte im Zusammenhang mit der Einziehung der fraglichen CHF 14'500.00 weder
eine Berufung noch eine Anschlussberufung ein, obwohl er dazu legitimiert
gewesen wäre.
Die Beschuldigte dagegen bleibt in ihren
Rechtsgütern auch hier unberührt. Sie machte nie geltend, je Eigentümerin oder
Besitzerin des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 14'500.00 gewesen zu
sein bzw. etwas damit zu tun gehabt zu haben, und sie legte auch in keiner
Weise dar, inwiefern sie sonstwie in dieser Sache zur Berufung berechtigt wäre.
Sie ist diesbezüglich nicht beschwert – eine allfällige blosse Reflexwirkung genügte
nicht – und sie hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Rechtsmittel.
Ebenso wenig ist die Beschuldigte berechtigt, im Namen von C.___ oder B.___ die
Herausgabe der Gelder zu verlangen. Demzufolge ist mangels Legitimation der
Beschuldigten auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
2.1. In Rechtskraft erwachsen sind nach
dem unter Ziffer II./1.4. Gesagten Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Herausgabe
von CHF 3'000.00 an die Privatklägerin), Ziffer 5 (Einziehung und Zusprechung
von CHF 1'500.00 an die Privatklägerin), Ziffer 6 (Einziehung und
Zusprechung von CHF 14'500.00 an die Privatklägerin) sowie die Ziffern 11 und
12 (Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___ und des
amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches
des Staates sowie des Nachzahlungsanspruches bezüglich der Entschädigungen der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des Rückforderungsanspruches des Staates
bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers]).
2.2. Das Berufungsgericht hat somit
folgende, von der Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift
(nachfolgend AnklS) vom 19. August 2021 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Förderung der
Prostitution (Art. 195 lit. a und c StGB)
begangen zwischen mindestens ca.
November 2019 evtl. anfangs Januar 2020 und dem 15. Juli 2020, in [Ort 1 ZH], [Ort
2 ZH], [Ort 2], [Ort 3], [Ort 1], [Ort 4], [Ort 5], [Ort 6], [Ort 7], [Ort 8]
sowie evtl. anderswo in der Schweiz, indem die Beschuldigte das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht von H.___ ([alias «H»]), die im fraglichen Zeitpunkt
noch minderjährig war (Geburtsdatum: [...]), worum die Beschuldigte auch
wusste, insofern verletzte, als sie diese zwecks Erlangung eines
Vermögensvorteils in der Prostitution förderte. Konkret verfasste sie teilweise
die Internetwerbung für die Privatklägerin, gab ihr Anweisungen für die
Erstellung der Inserate-Fotos, kommunizierte teilweise via Mail mit den Freiern
und vereinbarte dabei Termine wie auch Preise, drängte sie dazu mehr Freier zu
bedienen und nahm ihr die gesamten Einnahmen ab. Weiter beschränkte sie die
Handlungsfreiheit der Geschädigten, indem sie sie verpflichtete
-
sich so zu schminken, dass
sie älter wirkt, und sich aufreizend anzuziehen,
-
sexuelle Dienstleistungen
auch ungeschützt zu erbringen,
-
auch bei Menstruation und
Krankheit anzuschaffen,
-
die Beschuldigte über die
Einnahmen zu orientieren,
-
in der Regel mindestens CHF
1'000.00 pro Tag zu erarbeiten;
-
die gesamten Einnahmen an
sie resp. bei Abwesenheit an B.___ abzugeben sowie
-
sich anlässlich von
Polizeikontrollen resp. im Kontakt mit Behörden gemäss Anweisungen zu verhalten
und anzugeben, dass sie sich selbständig und aus freien Stücken prostituiere.
AnklS Ziffer 2: Einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
Abs. 2 StGB) evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
begangen an einem nicht näher
bestimmbaren Datum zwischen ca. Ende Juni 2020 (jedenfalls nach dem 23. Juni
2020) und Mitte Juli 2020 (mutmasslich vor dem 5. Juli 2020), in [Ort 1], [an
der Adresse], Domizil der Beschuldigten sowie des Opfers, zum Nachteil der im
gleichen Haushalt lebenden minderjährigen H.___, indem die Beschuldigte der
Geschädigten vorsätzlich mit dem heissen Rand eines Feuerzeugs – und damit mit
einem gefährlichen Gegenstand – an den Oberschenkeln, am Rücken, am Rande des
Intimbereichs sowie am Hals insgesamt eine Vielzahl von Verbrennungen zufügte
und sie damit am Körper verletzte, so dass die Verbrennungen auch nach mehreren
Wochen noch gut sichtbar waren. Dabei drückte sie die Geschädigte zumindest
zeitweise zu Boden resp. setzte sich auf sie, wobei die Geschädigte aufgrund
der gesamten Umstände wie auch aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht
in der Lage war, sich zu wehren.
Damit zusammenhängend bildet die mit den
angefochtenen Schuldsprüchen verbundene Sanktion Gegenstand des
Berufungsverfahrens. Ebenso die Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung
einer Genugtuung, eines Schadenersatzes und einer Parteientschädigung an die
Privatklägerin, die Haftbarerklärung der Beschuldigten, der Rückforderungs-
sowie Nachzahlungsvorbehalt sowie die Kostenauferlegung an die Beschuldigte.
Verbunden mit dem beantragten Freispruch verlangt die Beschuldigte schliesslich
die Löschung der DNA-Profile und der Daten der erkennungsdienstlichen
Erfassung.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Förderung der Prostitution (Art. 195
lit. a und c StGB; AnklS Ziffer 1)
1.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio
pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.1.3. Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend
und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011
E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
1.2. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1.2.1. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche (und die rechtliche)
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu
Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt
ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.
1.2.3., m.w.Verw.).
1.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem
Urteil vom 26. Januar 2022 die Aussagen der Privatklägerin H.___
(staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Opfer vom 23.07.2020 [Reg. 10.2.1. / Pag.
002 ff.] und vom 01.10.2020 [Reg. 10.2.1. / pag. 038 ff., in Anwesenheit der
Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers], gerichtliche Einvernahme als
Auskunftsperson vom 26.01.2022 [ASTG 049 ff.]) korrekt und ausführlich
wiedergegeben (angefochtenes Urteil Ziffer [nachfolgend Urteil Ziff.] II./2.2.2.).
Sodann nahm die Vorinstanz eine sorgfältige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
vor, wobei sie auch auf Ungenauigkeiten, (scheinbare) Widersprüche und
Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen einging (Urteil Ziff. II./2.3.).
Dasselbe gilt für die Aussagen der Beschuldigten (Urteil Ziff. II./2.4.)
und jene von B.___ (Urteil Ziff. II./2.5.), C.___ (Urteil Ziff. II./2.6.)
und der Mutter der Beschuldigten, D.___ (Urteil Ziff. II./2.7.). Die Vorinstanz
zeigte – auch unter Bezugnahme auf die vorhandenen objektiven Beweismittel,
insbesondere den WhatsApp-Verkehr zwischen der Beschuldigten und der
Privatklägerin sowie den E-Mail-Verkehr mit den Freiern (Urteil Ziff. II./2.8. f.)
– schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) auf die Aussagen der
Privatklägerin abgestellt werden kann, nicht hingegen auf jene der
Beschuldigten und von deren Ehemann und Schwiegermutter. Die Vorinstanz setzte
sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und kritisch auseinander und
analysierte auch die finanzielle Situation der Familie H.___/A.___ im
Tatzeitraum eingehend und zutreffend (Urteil Ziff. II./2.10.). Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt nicht nur mit Blick auf das Ergebnis,
sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung. Ihr ist
vollumfänglich beizupflichten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
beschränkte sich die Beschuldigte darauf, die vor der Vorinstanz vorgebrachten
Entgegnungen zu wiederholen und ihren Ehemann als potentiellen Täter zu
bezichtigen. Vor Obergericht vermochte die Beschuldigte somit keine neuen
Argumente darzulegen, welche die Auffassung und Würdigung der Vorinstanz als
unzutreffend erscheinen liessen. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung
des angeklagten Sachverhalts auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen
werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.
1.2.3. Nach dem Gesagten ist – gestützt
auf die Akten und bezugnehmend auf die Begründung der Vorinstanz – folgender
Sachverhalt als erstellt zu erachten:
Die Beschuldigte verfasste teilweise die
Internetwerbung für die Privatklägerin, gab dieser Anweisungen für die
Erstellung von Inserate-Fotos, kommunizierte teilweise via E-Mail mit den
Freiern und vereinbarte dabei Termine und Preise für die Geschädigte, trieb
diese immer wieder an, mehr Freier zu bedienen, und nahm ihr die gesamten
Einnahmen ab. Weiter hat die Beschuldigte die Geschädigte verpflichtet, sich so
zu schminken, dass sie älter wirkt, und sich aufreizend anzuziehen, sexuelle
Dienstleistungen auch ungeschützt und bei Krankheit oder Menstruation zu
erbringen, die Beschuldigte über die Einnahmen zu orientieren, mindestens CHF
1'000.00 pro Tag zu erzielen, die gesamten Einnahmen an sie bzw. bei
Abwesenheit an ihren Bruder B.___ abzugeben sowie sich anlässlich von
Polizeikontrollen bzw. im Kontakt mit Behörden gemäss Anweisungen zu verhalten
und anzugeben, dass sie sich selbständig und aus freien Stücken prostituiere. Dabei
ist von einem Deliktszeitraum von Anfang Januar 2020 bis zum 15. Juli 2020 auszugehen.
2. Einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB; AnklS
Ziffer 2), evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB)
2.1. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
2.2.1. Auch in Bezug auf den Vorhalt der
Körperverletzung hat die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 26. Januar 2022 die
Aussagen der Privatklägerin (staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Opfer vom
23.07.2020 [Reg. 10.2.1. / pag. 002 ff., insbesondere pag. 027 ff.] und vom 01.10.2020
[Reg. 10.2.1. / pag. 038 ff., insbesondere pag. 079 ff.; in Anwesenheit der
Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers], gerichtliche Einvernahme als
Auskunftsperson vom 26.01.2022 [ASTG 049 ff.]), die Aussagen der Beschuldigten
(Haft-Einvernahme als Beschuldigte vom 17.09.2020 [Reg. 12.3.1. / pag. 014
ff.]) wie auch jene von C.___ (polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom
25.09.2020 [Reg. 10.2.2. / pag. 006]) zutreffend und detailliert wiedergegeben
(Urteil Ziff. III./2.1. ff.). Bei ihrer Würdigung (Urteil Ziff. III./2.5. f.)
ging die Vorinstanz zunächst auf die Möglichkeit einer Selbstbeibringung ein,
um dann überzeugend darzulegen, weshalb auch in diesem Zusammenhang auf die Aussagen
der Privatklägerin abgestellt werden kann.
Wiederum überzeugt die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht nur betreffend das Ergebnis, sondern insbesondere auch bezüglich
der Begründung. Auch hier vermochte die Beschuldigte nicht, anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung darzulegen, inwiefern die Auffassung der
Vorinstanz fehlerhaft sein sollte. Dieser ist abermals vollumfänglich
beizupflichten.
2.2.2. Für die rechtliche Würdigung gilt
demzufolge folgender Sachverhalt als erstellt:
Die Beschuldigte hat der Geschädigten
mit dem heissen Rand eines Feuerzeugs an den Oberschenkeln, am Rücken, am Rande
des Intimbereichs sowie am Hals eine Vielzahl von Verbrennungen zugefügt und
hat sie zumindest zeitweise zu Boden gedrückt bzw. hat sich auf das Opfer
gesetzt, wobei die Geschädigte nicht in der Lage war, sich zu wehren. Gemäss
dem in den Akten liegenden Bericht von Dr. med. Q.___ vom 20. Juli 2020
zog sich die Geschädigte dabei mehrere Hautläsionen und Rötungen zu, welche –
trotz unterschiedlichen Heilungsalters – auch alle auf den selben Zeitpunkt –
gemäss Angaben der Geschädigten auf zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung –
datiert werden können (Reg. 7.1. / pag. 001 ff.). Die Beschuldigte handelte
damit an einem nicht näher bestimmbaren Datum zwischen drei Wochen vor dem
Untersuchungszeitpunkt (ca. 24.06.2020) und dem Tag vor der Untersuchung bzw.
dem Tag der Flucht (15.07.2020).
IV. Rechtliche Würdigung
1. Förderung der Prostitution (Art. 195
lit. a und c StGB; AnklS Ziffer 1)
1.1. Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand
der Förderung der Prostitution
Artikel 195 StGB enthält vier
Tatbestandsvarianten. Nach Art. 195 lit. a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person der
Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen,
ihre Prostitution fördert. Ein Zuführen der Privatklägerin in die Prostitution
wird der Beschuldigten gemäss Anklageschrift nicht vorgehalten. Einschlägig ist
somit der zweite Teilsatz, d.h. die Förderung der Prostitution einer
minderjährigen Person in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen.
Die Tatbestandsvariante nach Art. 195
lit. c StGB erfasst den Täter, der die Handlungsfreiheit einer Person, die
Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit
überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution
bestimmt.
Die Vorinstanz hat die einschlägige
Lehre und Rechtsprechung zu den vorliegend in Frage kommenden
Tatbestandsvarianten zutreffend dargelegt (Urteil Ziff. II./3.2. und 3.4.).
Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen
der Subsumtion einzugehen. Kurz auf den Punkt gebracht, ist nicht jegliche
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit von Sexarbeitenden von Art. 195 lit. c
StGB erfasst. Es muss eine Machtposition vorliegen, wobei die Umstände des
Einzelfalles entscheidend sind. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 195
lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder
unfreiwillig ausgeübt wird. Hinsichtlich der Förderung der Prostitution im
Sinne von Art. 195 lit. a StGB betreffend minderjährige Sexarbeitende liegt die
Schwelle zur Strafbarkeit deutlich tiefer: Erfasst wird jede Erleichterung oder
Begünstigung der Prostitution Minderjähriger.
1.2. Subsumtion
1.2.1. Mit ihrem Mitwirken gemäss
Beweisergebnis, insbesondere mit dem (teilweisen) Verfassen der Internetwerbung
und der (partiellen) Kommunikation mit den Freiern, begünstigte die
Beschuldigte die Prostitution der Privatklägerin H.___ offensichtlich. Dass
diese Mitwirkung in der Absicht erfolgte, daraus Vermögensvorteile zu erlangen,
zeigt sich allein schon darin, dass die Beschuldigte der Geschädigten – von
Beginn an und über Monate hinweg – die gesamten Einnahmen abnahm. Die
Beschuldigte und ihr heutiger Ehemann waren im Deliktszeitraum nicht
erwerbstätig. Mit dem Verdienst der Geschädigten finanzierten sie zu einem grossen
Teil ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer beiden Kleinkinder, bezahlten
Rechnungen, kauften Güter des täglichen Bedarfs und leisteten sich gar ein
Sportcoupé als Zweitwagen. Die Beschuldigte hatte sich darauf eingerichtet,
zumindest einen Teil der Ausgaben mittels der Einnahmen aus der Prostitution
der Privatklägerin zu decken. Sie handelte wissentlich und willentlich. Der
Tatbestand von Art. 195 lit. a StGB ist erfüllt.
1.2.2. Hinsichtlich der ebenfalls
angeklagten Tatbestandsvariante nach Art. 195 lit. c StGB ist vorab
festzuhalten, dass die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt noch
minderjährig war, aus zerrütteten Familienverhältnissen stammte (sie erlebte
zuvor mehrfach und in unterschiedlicher Konstellation häusliche Gewalt, die Ehe
zwischen ihren Eltern war zerbrochen, ihr Vater sass im Gefängnis) und sich
demzufolge persönlich in einer schwierigen Situation befand. Nachdem sich die
Privatklägerin mit der Beschuldigten anfänglich gut verstand, änderte sich dies
spätestens im Herbst 2019, als sich C.___ von ihrem Ehemann E.___ trennte bzw.
dieser inhaftiert wurde, zumal die Beschuldigte dannzumal, insbesondere
gegenüber der minderjährigen Privatklägerin, zunehmend dominant auftrat. Die
Beschuldigte machte in der Familie H.___/A.___ fortan gedeihlich ihren Einfluss
geltend. Dass ihr dies zusehends gelang, hing nicht nur mit der besagten
Trennung und Inhaftierung zusammen, sondern war insbesondere auch darauf zurückzuführen,
dass in der Familie [H.___] die Überzeugung vorherrschte, die Beschuldigte
stamme aus einem sehr wohlhabenden Elternhaus (so gab bspw. C.___ am 11.11.2019
vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [Ort 1 ZH] Nord zu Protokoll [Reg.
5.1.2. / pag. 020 ff.], die Eltern der Freundin ihres Sohnes würden die Wohnung
im Kanton Solothurn bezahlen, bzw. sie hätten gesagt, sie würden die Wohnung
übernehmen, sie [C.___ und ihre Kinder] bräuchten sich deswegen keine Sorgen zu
machen; die Familie der Freundin ihres Sohnes hätte diesem auch schon ein Auto
geschenkt). Demgegenüber konnte die Familie […] zum damaligen Zeitpunkt ihre
Mietwohnung in [Ort 1 ZH] nicht mehr bezahlen. Die Beschuldigte, Schweizer
Staatsbürgerin, befand sich gegenüber der minderjährigen Privatklägerin, die
sich nie gut mit ihrer Mutter verstand und zu ihrem inhaftierten Vater keinen
Kontakt mehr pflegte, insofern zunehmend in einer Machtposition. Letztere
akzentuierte sich noch einmal, als C.___ mit ihren Kindern B.___ und H.___ im
Januar 2020 von [Ort 1 ZH], wo die Geschädigte verwurzelt war, nach [Ort 1] zog
und dort mit der Beschuldigten, die zuvor zwischen ihrem Wohnsitz in [Ort 8]
und [Ort 1 ZH] pendelte, zusammenzog (mit den beiden Kleinkindern K.___ und L.___).
So wurden bspw. sämtliche Rechnungen der Familie H.___/A.___ durch die
Beschuldigte bezahlt, wobei die übrigen Familienmitglieder – auch die
Schwiegermutter – der Beschuldigten jeweils die entsprechenden Rechnungen
aushändigten und dieser auch das Geld gaben (s. dazu die Aussagen von C.___,
Reg. 10.2.2. / pag. 007). Wie die Privatklägerin glaubhaft aussagte, hatte ihre
Mutter C.___ nichts mehr zu sagen (Reg. 10.2.1. / pag. 013), bzw. machte, was
die Beschuldigte sagte – wie ihr Bruder B.___ auch (ASTG 054 f.).
Die Privatklägerin konnte von ihrer
Mutter, die bis Mitte März 2020 in Zürich einer Arbeit nachging und insofern
für die Privatklägerin so oder anders nur beschränkt ansprechbar war, nach dem
Gesagten keine Hilfe erwarten. Dasselbe galt für den Bruder (B.___) der
Privatklägerin, der mit der Beschuldigten liiert war und von der Situation bzw.
H.___ finanziell erheblich profitierte. Ausser ihrer Familie kannte die
Privatklägerin an ihrem neuen Wohnort in [Ort 1] niemanden. Insofern gab es im
Leben der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt schlicht keine Vertrauensperson
mehr. Demzufolge war sie gegenüber der Beschuldigten in einer besonders
verletzlichen Situation. Auch wenn sich die Privatklägerin zu Beginn (im Raum [Ort
1 ZH]) freiwillig prostituierte, hatte sie nie vor, diese Tätigkeit quasi nach
der Art eines Berufes auszuüben. Dazu wurde sie von der Beschuldigten gedrängt,
nachdem diese realisierte, dass sich mit der Privatklägerin viel Geld verdienen
liesse. Die Beschuldigte war durchaus auch gewaltbereit und gewalttätig, was
sie die Privatklägerin verschiedentlich am eigenen Leibe spüren liess, worauf
zurückzukommen sein wird. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle
angemerkt, dass die Beschuldigte bereits in ihrer Schulzeit bisweilen Drohungen
aussprach bzw. teilweise sogar unvermittelt und ohne Anlass im Unterricht
zuschlug (Reg. 5.1.6. / pag. 016 und 020). Aufgrund der konkreten Umstände,
insbesondere angesichts der Machtposition der Beschuldigten, war die minderjährige
und verletzliche Geschädigte dieser gewissermassen ausgeliefert.
Im Zusammenhang mit den nachgewiesenen
Arbeitsbedingungen sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des
Straftatbestandes nach Art. 195 lit. c StGB:
-
Die Vorgabe,
sämtliche Freier bedienen zu müssen, schränkte die sexuelle Selbstbestimmung der
Privatklägerin erheblich ein.
-
Gleiches gilt
verstärkt auch für den Druck, auch ungewollte und ungeschützte Sexualpraktiken
anbieten zu müssen und die sexuellen Dienstleistungen auch bei Krankheit oder
Menstruation zu erbringen. Die Erwartungshaltung war aufgrund der geschalteten
Inserate hoch («alles was du willst», «erfülle alle deine versauten Wünsche»,
etc.). Die Beschuldigte erzeugte einen grossen Druck auf die Privatklägerin.
Anschaulich ist in diesem Zusammenhang bspw. die Antwort der Privatklägerin auf
die Frage, ob sie etwas zum Umstand sagen könne, dass bei gewissen Inseraten stehe,
AV (Abkürzung für Analverkehr) sei tabu (Reg. 10.2.1. / pag. 064): «Am
Anfang habe ich es nicht gemacht, da es mega weh macht. Sie hat dann gesagt,
ich müsse es irgendwann probieren, weil wir dann mehr Geld bekommen. Ich habe
es dann probiert. Es hat geklappt, aber weh getan.»
-
Vorgaben gab es im
Weiteren bezüglich Kleidung und Schminken, damit die damals minderjährige
Privatklägerin älter wirkte.
-
Vorgegeben waren der
Privatklägerin – zumindest am Anfang – auch die Preise für die anzubietenden
Dienstleistungen.
-
Die Privatklägerin musste
mindestens CHF 1'000.00 pro Tag erarbeiten, musste vollständig Rechenschaft
ablegen über ihre Einnahmen und musste diese nach der Dienstleistung
vollumfänglich der Beschuldigten abgeben (einzig 10er- und 20er-Noten behielt
die Privatklägerin zwischendurch für sich, was mit der Beschuldigten indes
nicht abgesprochen war, während sie 50er-, 100er- und 200er-Noten stets abgab).
Die Privatklägerin stand diesbezüglich unter Kontrolle der Beschuldigten.
Letztere wusste jeweils genau, wieviel die Geschädigte eingenommen hatte. Wenn
die Privatklägerin aus Sicht der Beschuldigten zu wenig Geld verdiente, wurde
sie von der Beschuldigten unter Druck gesetzt und angetrieben, mehr Freier zu
bedienen. Zudem kann die vollumfängliche Abgabe der Einnahmen nur als
ausbeuterisch bezeichnet werden.
-
Vorgaben gab es
schliesslich auch in Bezug auf befürchtete Polizeikontrollen bzw. im Kontakt
mit Behörden. So musste sich die Privatklägerin gemäss Anweisungen der
Beschuldigten verhalten und angeben, dass sie sich selbständig und aus freien
Stücken prostituiere.
Dass diese Vorgaben der Beschuldigten
das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der Geschädigten
stark einschränkten, ist offensichtlich. Die Geschädigte war nicht mehr frei in
ihrer Entscheidung, ob, wann und wie sie dem Gewerbe nachgehen will. Die für
den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation
bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die
Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war gegeben. Die Aussagen
der Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation und dem
Druck durch die Beschuldigte nicht einfach entziehen konnte, was nicht nur auf
das Fehlen von Hilfe und emotionaler Unterstützung insbesondere seitens der
eigenen Mutter und des Bruders, sondern auch auf die ausgeübte Gewalt durch die
körperlich stark überlegene Beschuldigte zurückzuführen war. So hat die
Beschuldigte die Privatklägerin öfters geschlagen, wobei die Geschädigte blaue
Flecken sowie einmalig eine Beule erlitt und eines Tages durch die Schläge der
Beschuldigten gar die Brille der Privatklägerin verbogen wurde. Weiter fügte
die Beschuldigte der Privatklägerin eine Vielzahl an Verbrennungen mit einem
Feuerzeug zu, schnitt ihr zweimal die Haare ab und sperrte sie einmal über
Nacht im Badezimmer ein. Die Privatklägerin stand unter permanentem Druck und
konnte die Beschuldigte, mit der sie im selben Haushalt lebte, nicht umgehen. Hinzu
kommt, dass die Privatklägerin nicht nur Angst vor ihrer Familie, sondern insbesondere
auch Angst vor einer Platzierung in einem Heim hatte. Letzteres erachtete die Geschädigte
als einzige Alternative, sie fürchtete sich aber sehr davor (alle hätten ihr
gesagt, im Heim sei es schlimm und man könne dort gemobbt werden; sie sei schon
einmal gemobbt worden; Reg. 10.2.1. / pag. 087). Aufgrund dieser ausweglosen
Situation blieb der Privatklägerin damals nichts Anderes übrig, als den Druck
und die Vorgaben durch die Beschuldigte zu akzeptieren. Von einer Einwilligung
der Privatklägerin in die effektive Tätigkeit und die Umstände kann keine Rede
sein. Die Beschuldigte schränkte die sexuelle Selbstbestimmung der
minderjährigen und verletzlichen Privatklägerin massiv ein und beutete diese
zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und
Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und sich zu einem grossen Teil ihren
Lebensunterhalt damit finanzieren liess. A.___ hat sich damit auch der
Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB zum Nachteil der
Privatklägerin, begangen in der Zeit von Anfang Januar 2020 bis zum 15. Juli
2020, schuldig gemacht.
Erwägungen
2.
Einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB), evtl.
einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB; AnklS Ziff. 2)
2.1
Allgemeine Erwägungen zum
Tatbestand der einfachen Körperverletzung
Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit
schädigt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder
einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2
StGB).
Die Vorinstanz hat die einschlägige
Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urteil Ziff. III./3.1.). Darauf
kann verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion
einzugehen.
2.2
Subsumtion
Wie unter Ziffer III./2.2.2.
hiervor festgehalten, hat die Beschuldigte der Geschädigten mit dem heissen
Rand eines Feuerzeugs an den Oberschenkeln, am Rücken, am Rande des
Intimbereichs sowie am Hals eine Vielzahl von Verbrennungen zugefügt. Diese Verbrennungen
waren einige Wochen gut sichtbar, das Mass einer blossen Tätlichkeit wurde klar
überstiegen. Somit hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. In
subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor, wollte die Beschuldigte die
Privatklägerin doch für einen aus ihrer Sicht zu geringen Verdienst bestrafen.
Demzufolge hat sich A.___ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht, begangen
in der Zeit zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Juli 2020.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen
Urteil vom 26. Januar 2022 zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2
StGB
nicht erfüllt seien. Angesichts
des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich deshalb weitere
Ausführungen hierzu. Es bleibt beim Schuldspruch nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB.
V. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 16 zu Art. 47, mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa).
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem
Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine
beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.4
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts vom 07.07.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 06.06.2011,
6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26.04.2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).
1.5
Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34.
StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S.
122.
f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl
der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
Dispositiv
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll
die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).
1.6. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).
1.7. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré in: Niggli /
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, N 61
zu Art. 42 StGB).
Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug
ausgeschlossen.
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan
Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Bern 2017, N 8 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl der Strafart
2.1.1. Der Strafrahmen der Förderung der
Prostitution beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe. Bei der einfachen Körperverletzung umfasst der Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es stellt sich somit in Bezug
auf beide Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe).
2.1.2. Wie das Bundesgericht in einem
jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1. ausführt, beurteilt
sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen
sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.
3.3.1.), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere
Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem
Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf
die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem
Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; 144 IV 313 E.
1.1.1.; 134 IV 82 E. 4.1., 97 E. 4.2.). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie
eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter
Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24.11.2022 E. 1.3.8.). Nach der
Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der
Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit
Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2.).
2.1.3. Wie sich aus den Akten ergibt und auch anlässlich der Berufungsverhandlung
von der Beschuldigten bestätigt wurde, verfügt diese über kein eigenes
Einkommen oder Vermögen. Für ihren Lebensunterhalt kommt aktuell ihr Ehemann
auf. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde die Busse der
Beschuldigten in Höhe von CHF 1'350.00 aus einer Vorstrafe gemäss ihren eigenen
Angaben nicht von ihr, sondern von ihren Eltern bezahlt (Reg. 1.5. / pag. 016).
Diese unterstützen sie auch anderweitig finanziell. Wie unter Ziffer V./1.5.
hiervor ausgeführt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten und deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien
für die Wahl der Strafart. Festzuhalten ist nun jedoch, dass nach dem Gesagten ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die
Bezahlung einer Geldstrafe von den Eltern der Beschuldigten übernommen würde.
Angesichts dessen kann der Zweck der Geldstrafe, der im erzwungenen zeitweisen
Verzicht auf Konsum- und Bedürfnisbefriedigung liegt, im vorliegenden Fall gar
nicht erreicht werden und es ist deshalb fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt
eine spezialpräventive Wirkung zeitigen würde. Mit jeder tatsächlichen
Überbürdung der wirtschaftlichen Einbusse auf Dritte verliert die Geldstrafe
nämlich ihren Strafcharakter. Besteht ernstlich die Gefahr einer Drittleistung,
so muss eine andere Sanktion, namentlich eine Freiheitsstrafe, in Betracht
gezogen werden (Annette Dolge, in:
Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 34
StGB).
Die Förderung der Prostitution stellt
ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die schwersten Straftaten sind nach
der Konzeption des StGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu
sanktionieren. Auch wenn es sich beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung
um ein Vergehen handelt (Art. 10 Abs. 3 StGB), stellt vorliegend insbesondere
angesichts der Dauer der Tathandlungen, der Anzahl Verletzungen, der Intensität
und des Beweggrundes auch die vorsätzliche Körperverletzung eine schwerwiegende
Straftat dar. Eine Geldstrafe vermöchte im vorliegenden Fall das Verschulden,
das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – neben den anderen
bestimmenden Kriterien – adäquat einzuschätzen ist, weder hinsichtlich der
Förderung der Prostitution noch bezüglich der Körperverletzung in angemessener
Weise zu sanktionieren. Aufgrund der intensiven Delinquenz der Beschuldigten
drängt sich vielmehr eine Freiheitsstrafe auf.
Vor diesem Hintergrund erweist sich
einzig die Freiheitsstrafe als geeignete Sanktion. Entsprechend ist eine solche
auszusprechen.
2.2. Einsatzstrafe
2.2.1. Die Beschuldigte hat sich der
Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe)
und der einfachen Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe) strafbar gemacht. Als schwerste Straftat ist somit die Förderung
der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin H.___ zu qualifizieren. Dafür ist
eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist für die Körperverletzung
eine separate hypothetische Strafe festzusetzen, wobei nach Art. 49 Abs. 1
StGB vorzugehen ist.
2.2.2. Tatkomponenten
2.2.2.1. Förderung der Prostitution
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere
ist vorab festzuhalten, dass die Geschädigte im Tatzeitraum erst 16 bzw. 17
Jahre alt und mithin minderjährig war. Sie befand sich auch nicht unmittelbar
an der Grenze zur Volljährigkeit. Weiter ist unter dem Gesichtspunkt der
Tatkomponenten darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zahlreichen,
teilweise massiven Einschränkungen unterworfen war. Sie musste täglich
anschaffen, ansonsten Konsequenzen drohten, sie sollte dabei mindestens CHF 1'000.00
pro Tag erarbeiten und sie musste sämtliche Freier bedienen. Auch betreffend
die zu erbringenden Dienstleistungen war sie nicht frei und war bspw.
gezwungen, gegen ihren Willen ungeschützten Verkehr (oral, vaginal und anal)
anzubieten. Zudem musste sie ihre sexuellen Dienstleistungen auch bei Krankheit
und Menstruation erbringen – notabene während der Pandemie, als die Arbeit als
Prostituierte teilweise sogar verboten war. Sie musste ihren gesamten Verdienst
an die Beschuldigte abgeben. Die Privatklägerin musste Gewalt in
unterschiedlichen Formen erdulden, sie wurde von der Beschuldigten mehrfach
geschlagen. Der Tatzeitraum erstreckte sich über mehrere Monate und die ungeheure
Menge an E-Mails mit den Freiern lassen auf eine äusserst grosse Anzahl
sexueller Dienstleistungen schliessen (dazu dürfte auch der damalige Lockdown und
das damit einhergehende Verbot der Prostitution beigetragen haben). Der
Eingriff in das geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und in das
Rechtsgut der sexuellen Entfaltung der Minderjährigen war massiv. Wäre die
Privatklägerin am 16. Juli 2020 nicht zur Polizei gegangen, hätte die
Beschuldigte ihre deliktische Tätigkeit zweifellos weitergeführt und die
Privatklägerin weiterhin ausgebeutet.
Auch wenn es sich bei der Beschuldigten
um eine junge Frau handelt, kann von einem klassischen «Zuhälter-Verhältnis» gesprochen
werden, herrschte doch ein immenser Druck und ein Klima der Angst, da die Beschuldigte
die Familie der Privatklägerin dominierte und die verletzliche Privatklägerin
der gewaltbereiten Beschuldigten körperlich stark unterlegen war, was der Beschuldigten
bewusst war und wovon diese profitierte. Über die psychischen Folgen bei der Privatklägerin
ist wenig bekannt (in den Akten befindet sich zwar eine Bestätigung von Dr.
med. R.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie,
wonach H.___ zwischen Oktober 2020 und März 2021 eine Einzel-Psychotherapie in
seiner Praxis besucht habe [ASTG 036]. Ein entsprechender Bericht ist den Akten
indes nicht zu entnehmen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte
die Privatklägerin aus, sie habe lange Zeit Albträume und Probleme mit dem Schlafen
gehabt, v.a. im Heim. Nun könne sie aber wieder normal schlafen. Der Psychologe
habe ihr geholfen, dies zu verarbeiten, sodass es ihr nicht mehr weh tue, wenn
sie darüber spreche [ASTG 051]). Klar straferhöhend zu berücksichtigen ist,
dass die Beschuldigte zwei Tatbestandsvarianten – diese dienen
unterschiedlichen Schutzzwecken – erfüllt hat, nämlich die Einschränkung der
Handlungsfreiheit einer Person, welche sich prostituiert (lit. c), wobei das
Opfer gleichzeitig auch noch minderjährig war (lit. a). Zu Gunsten der
Beschuldigten lässt sich zwar feststellen, dass die Privatklägerin selbst auf
die Idee kam, sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten und dies auch
umgesetzt hat, wenn auch im kleinen Rahmen (CHF 20.00 bis 40.00) und mit
ungefähr gleichaltrigen Bekannten. Die in der Folge von der Beschuldigten
angetriebene Prostitutionstätigkeit nahm aber ein ganz anderes Ausmass an, das
seitens der Privatklägerin weder je geplant noch gewollt war. Die Beschuldigte setzte
die Geschädigte unter grossen Druck, musste diese doch Tageseinnahmen von CHF
1‘000.00 erwirtschaften. Straferhöhend wirkt auch, dass die Beschuldigte ihre
Stellung als Familienmitglied (zukünftige Schwägerin, die das Vertrauen der
Mutter und des Bruders der Privatklägerin genoss), in Verbindung mit der
sozialen Isolation der Privatklägerin, ausgenutzt hat. Das Ganze hat sich im
sozialen Umfeld der Geschädigten abgespielt und führte schliesslich auch zur
Trennung von ihrer Familie, mit welcher die Privatklägerin bisher
zusammenlebte, sowie zur Platzierung im Heim, wovor sich die Geschädigte stets
fürchtete. Insgesamt handelt es sich um einen im Gesamtspektrum aller denkbaren
Fälle eher schwerwiegenden Fall der Förderung der Prostitution.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach
dem Gesagten nicht mehr leicht und ist im unteren
Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln (41 – 54 Monate).
Zur subjektiven Tatschwere
ist auszuführen, dass die
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen
Motiven handelte (die Beschuldigte finanzierte mit den Einkünften aus der
Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin zu einem grossen Teil ihren
Lebensunterhalt bzw. lebte von diesem Geschäft). Die verletzliche Situation der
Geschädigten war ihr bestens bekannt. Sie setzte sich über die Bedürfnisse der
minderjährigen Privatklägerin skrupellos hinweg. Anzeichen für das Vorliegen
einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind bei der
Beschuldigten keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit auszumachen.
Das subjektive Tatverschulden vermag das
objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt
ist das Tatverschulden im unteren Bereich des mittleren Drittels
anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 42 Monaten erscheint
angemessen.
2.2.2.2. Einfache Körperverletzung
Die Beschuldigte hat der Privatklägerin mit dem heissen Rand eines Feuerzeugs eine Vielzahl von Verbrennungen
zugefügt, wobei sich die ganze Tortur über einen Zeitraum von einer Stunde
hingezogen hat. Bei den
zahlreichen Verbrennungen zum Nachteil der Privatklägerin handelt es sich in der Bandbreite der möglichen
Körperverletzungen – unterhalb der Schwelle zur schweren Körperverletzung – um
intensive Handlungen. Die
Verbrennungen waren
mindestens während einiger Wochen gut sichtbar. Das Vorgehen war äusserst demütigend, was sich
straferhöhend auswirkt. Die körperlich überlegene Beschuldigte verletzte in
grober Weise das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Festzuhalten
ist auch hier, dass sich das Ganze im sozialen Umfeld der Geschädigten
abgespielt hat, gar in Anwesenheit der Mutter der Privatklägerin, die dieser jedoch
nicht etwa zu Hilfe kam, sondern vielmehr wegschaute.
In subjektiver Hinsicht ist – wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt – zu berücksichtigen, dass die
Beschuldigte der Privatklägerin die Verletzungen einzig deshalb zufügte, um sie
zu bestrafen, da sie zu wenig Geld nach Hause gebracht hatte. Hinzu kommt nun
aber, dass die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen eine grosse Hartnäckigkeit an
den Tag legte und ihr eine nicht unerhebliche Skrupellosigkeit zu attestieren
ist. Das rücksichtslose
Vorgehen zeugt von einer gewichtigen Intensität des deliktischen Willens. Der egoistische
Beweggrund und die Intensität des deliktischen Willens wirken sich verschuldenserhöhend
aus.
Insgesamt wiegt das Verschulden auch
hier nicht mehr leicht, es ist wiederum im
unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Angemessen wäre eine
Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
2.3. Asperation der hypothetisch festgelegten Strafen
Die für die Förderung der Prostitution
festgelegte Einsatzstrafe von 42 Monaten ist
zur Abgeltung der einfachen Körperverletzung in Anwendung des
Asperationsprinzips um die Hälfte der dafür festgelegten hypothetischen Strafe
von 14 Monaten, konkret um sieben Monate, auf 49 Monate Freiheitsstrafe zu
erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat.
2.4.
Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf den
Urteilsseiten 26 f. verwiesen werden. Die Kindheit und Jugend der Beschuldigten
sind strafmindernd zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite schlägt die
Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen Betrugs sowie Vergehens gegen das
Waffengesetz zu Buche. Diese Vorstrafe sowie die Kindheit bzw. Jugend der
Beschuldigten heben sich gegenseitig in etwa auf. Reue zeigte die Beschuldigte
bisher keine, was ihr aber nicht vorgeworfen werden kann, da sie die ihr
vorgehaltenen Straftaten bestreitet.
Aktuell lebt die Beschuldigte nach wie
vor mit ihrem Ehemann, den beiden gemeinsamen Kindern und der Schwiegermutter
in der Wohnung in [Ort 1]. Während die Beschuldigte ausser ein paar wenigen
Temporäreinsätzen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Kinder betreut und den
Haushalt besorgt, sind der Ehemann (100 % [als […]) und die
Schwiegermutter (ebenfalls an Temporäreinsätzen, bis zu 50 % - 60 %)
erwerbstätig. Damit handelt es sich bei der Beschuldigten derzeit wohl um die
Hauptbetreuungsperson der Kinder. Dies dürfte jedoch nur vorübergehend der Fall
sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll,
sie sei auf der Suche nach Arbeit in einem Pensum von 80 % bis 100 %. Bereits
jetzt würden sie die Schwiegermutter, der Ehemann, ihre Schwester und deren
Ehemann bei der Betreuung der beiden Kleinkinder K.___ (geb. [...]) und L.___
(geb. [...]) unterstützen, wenn sie einen Einsatzvertrag habe. Die Beschuldigte
hat damit die Kinderbetreuung während ihren Abwesenheiten organisiert. Weiter
wird auch durch den Kindergarten- bzw. Schuleintritt der Kinder eine Abwesenheit
der Mutter weiter kompensiert. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte
Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten (s. diesbezüglich das Urteil des
Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23.06.2022 mit Verweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26.02.2019 E. 3.4. am Ende, 6B_1416/2017 vom
29.11.2018 E. 1.4.4. und 6B_698/2017 vom 13.10.2017 E. 7.1.2., je mit
Hinweisen), sind demnach nicht gegeben. Die Täterkomponente ist diesbezüglich
neutral zu gewichten.
Insgesamt wäre die Beschuldigte somit zu
einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten zu verurteilen. In Anbetracht des
geltenden Verschlechterungsverbots ist die Freiheitsstrafe indes auf 42 Monate
festzusetzen.
2.5.
Vollzugsform
Bei dieser
Strafhöhe (Freiheitsstrafe von 42 Monaten) ist die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.6.
Anrechnung der Haft
Der
Beschuldigten ist die vom 17. September 2020 bis am 1. Oktober 2020
ausgestandene Untersuchungshaft (15
Tage) in Anwendung von Art.
51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI. Zivilforderungen der Privatklägerin
1. Die Privatklägerin beantragte vor
erster Instanz eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 16. Juli 2020, Schadenersatz in Höhe von CHF 58'116.15 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020 sowie die Festsetzung einer Haftungsquote
von 100 % für den noch nicht bezifferbaren Schaden im Zusammenhang mit den
verübten Straftaten. Im Berufungsverfahren beantragt die Privatklägerin nun
eine Genugtuung von CHF 17'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020
und Schadenersatz in Höhe von CHF 55'116.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16.
Juli 2020.
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen
Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen korrekt dargelegt
(Urteilsseiten 30 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat verständlich und
nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Bargeldeinzahlungen auf das […]-Konto
von B.___ in der Zeit vom 16. Januar 2020 bis zum 5. August 2020 in Höhe von
CHF 30'885.45 nur aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin stammen
können, womit für diesen Betrag grundsätzlich Schadenersatz geschuldet ist bzw.
weshalb im Rahmen der zu berücksichtigenden Dispositionsmaxime lediglich die
beantragten CHF 28'945.45 zuzusprechen sind (Ziff. 3.4., Urteilsseite
33). Auch hinsichtlich der CHF 14'500.00, welche für den Kauf des [Sportwagens]
verwendet wurden, sowie für die CHF 3'720.00, welche für die Mietkaution
verwendet wurden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff.
3.4.5. und Ziff. 3.4.6., Urteilsseite 34). Schliesslich hat die Vorinstanz auch
nachvollziehbar dargelegt, weswegen von den in der Handtasche von C.___
sichergestellten CHF 2'470.00 lediglich CHF 1'500.00 an Schadenersatz
geschuldet sind (Ziff. 3.4.7., Urteilsseite 34). Die Argumente der Vorinstanz
finden ihre Stütze in den Akten und lassen sich ohne weiteres nachvollziehen.
Im Weiteren hat die erste Instanz ebenso
schlüssig begründet, weswegen für die vom 21. März 2020 bis zum 24. Juli
2020 getätigten, bar bezahlten Migros-Einkäufe im Umfang von CHF 1'908.50 sowie
für die mit dem Deliktserlös erworbenen, ebenfalls bar bezahlten Haushalts- und
Elektronikgeräte im Umfang von CHF 3'572.20 kein Schadenersatz geschuldet
ist (Ziff. 3.4.3. und Ziff. 3.4.4., Urteilsseite 34). Von den Eink.fen und
Geräten konnte die Privatklägerin zumindest teilweise selber profitieren. Die
Abgrenzungen, in welchem Ausmass und in welchem Zeitraum ihr dies möglich war, beinhalten
teilweise zivilrechtliche Fragestellungen und sind nicht ohne Weiteres zu
beantworten. Da der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend liquide eruiert
werden kann, können die beantragten Beträge nicht zugesprochen werden.
Insgesamt hat die Beschuldigte der
Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 48'665.45, zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 16. Juli 2020, zu bezahlen.
3. Im vorliegenden Fall hat die erste
Instanz der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zugesprochen. Die
von der Vorinstanz diesbezüglich getätigten Überlegungen (Ziff. 2.4.,
Urteilsseiten 31 f.), welche grundsätzlich allesamt zutreffend sind, umfassen
jedoch nur einen Teil der Kriterien, die vorliegend mit in die Bemessung der
Höhe der Genugtuung einzubeziehen sind. Erschwerend tritt hinzu, dass die
Privatklägerin, wenn sie den Forderungen und Bedingungen der Beschuldigten
nicht nachgekommen ist, wiederholt körperliche Bestrafungen zu erwarten hatte
und der Druck, immer genügend Geld nach Hause zu bringen, vor diesem
Hintergrund noch schwerer wog als ohnehin schon.
Ebenso erschwerenden Einfluss hat – wenn
auch von der Vorinstanz zumindest kurz erwähnt – die Pandemielage. Im
Zeitpunkt, als sich die Privatklägerin auf Geheiss der Beschuldigten ohne
Rücksicht auf die eigene Gesundheit ohne Verhütungsmittel und ohne Einhaltung
von sonstigen Schutzmassnahmen wie bspw. Masken den Freiern hingeben musste –
d.h. im Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2020 –, bestand noch die Auffassung,
dass potentiell jeder Kontakt mit dem Corona-Virus bzw. eine Ansteckung mit
demselben tödlich verlaufen könnte. Die Beschuldigte setzte die Privatklägerin
damit wiederholt und ohne jeglichen Schutz einer akuten Gefahr für die eigene
Gesundheit aus. Das Risiko für die Geschädigte war massiv.
Im Vergleich mit weiteren Fällen der
Förderung der Prostitution – stellvertretend kann auf das publizierte Urteil
des Berufungsgerichts STBER.2019.43 verwiesen werden – erschient die von der
Vorinstanz zugesprochene Genugtuung als zu tief. Ermessensweise ist die
Genugtuung demnach auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Die Beschuldigte hat der
Privatklägerin damit eine Genugtuung von CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
dem 16. Juli 2020 zu bezahlen.
4. Aus den genannten Gründen ist auch
die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschuldigten zu bestätigen.
VII. Löschung DNA
1. Die Verteidigung der Beschuldigten
beantragt, die DNA-Profile und die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung
seien zur Löschung in Auftrag zu geben.
2. Vorliegend ist keiner der
Anwendungsfälle von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) gegeben, bei welcher es zu
einer Löschung der DNA-Profile durch die zuständige Stelle kommen könnte. Der
Antrag der Beschuldigten ist abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (es
kommt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren zu
Schuldsprüchen) ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich
zu bestätigen.
Die Beschuldigte hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Verfahrensgebühr von CHF 6'000.00, total
CHF 12'400.00, zu bezahlen. Die erstinstanzlich festgelegten Entschädigungen
der vormaligen und der jetzigen amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sowie
der vormaligen und der jetzigen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin wurden nicht gerügt und sind in Rechtskraft erwachsen.
Vorbehalten bleiben die
Rückforderungsansprüche des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im geltend
gemachten Umfang, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
2.1. Die Beschuldigte unterliegt mit
ihrer Berufung vollständig. Der Schuldspruch wird vollumfänglich bestätigt,
auch die Höhe der Sanktion bleibt unverändert. Ebenso unverändert bleibt die
Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes; die der Privatklägerin zugesprochene
Genugtuung fällt sogar noch höher aus als noch vor erster Instanz. Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,
ausmachend total CHF 5'320.00, sind damit vollumfänglich der Beschuldigten
aufzuerlegen.
2.2. Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Leiser, macht in ihrer Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.88 Stunden (nicht wie irrtümlich
in der Zusammenfassung ausgewiesen 10.91 Stunden) geltend, zzgl. Hauptverhandlung
und Urteilseröffnung. Dies erscheint grundsätzlich angemessen.
Zusammengefasst ergibt sich folgende
Berechnung:
Ansatz
Zwischentotal
Ansatz
2.64 h
(bis 31.12.2022)
CHF 180.00
CHF 475.20
CHF 230.00
CHF 607.20
8.24 h
(ab 01.01.2023
CHF 190.00
CHF 1'565.60
CHF 250.00
CHF 2'060.00
3 h
(HV und Urteils-eröffnung)
CHF 190.00
CHF 570.00
CHF 250.00
CHF 750.00
CHF 2'610.80
CHF 3'417.20
Auslagen
CHF 46.10
CHF 46.10
CHF 2'656.90
CHF 3'463.30
MwSt.
7.7 %
CHF 204.60
CHF 266.70
TOTAL
CHF 2'861.50
CHF 3'730.00
Diff.
CHF 868.50
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird demnach auf CHF 2'861.50 festgesetzt.
Sie ist infolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
868.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 [bis 31.12.2022] bzw.
zu CHF 250.00 [ab 01.01.2023] pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2.3. Der amtliche Verteidiger der
Beschuldigten, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, macht in seiner Honorarnote
für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 32.53 Stunden geltend. Diesbezüglich
sind jedoch zwei Korrekturen anzubringen:
-
Im geltend gemachten
Umfang enthalten sind insgesamt 19.5 Stunden an Vorbereitung des Parteivortrags
anlässlich der Berufungsverhandlung. Mit Blick darauf, dass durch die
Verteidigung im Rahmen des Parteivortrags vor der Berufungsinstanz weitgehend
das Plädoyer vor erster Instanz wiederholt wurde, erscheint dieser Aufwand als
zu hoch. Er ist ermessensweise auf pauschal 10 Stunden zu reduzieren.
-
Für die
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung wurden insgesamt 4.5 Stunden geltend
gemacht. Mit Blick auf deren tatsächliche Dauer ist dieser Aufwand – wie auch
bei der unentgeltlichen Rechtsbeiständin – auf drei Stunden festzusetzen. Die
Position ist entsprechend zu kürzen.
-
Für ein Einschreiben
sind Portokosten von CHF 6.00 geltend gemacht. Die Kosten der Schweizerischen
Post für ein Einschreiben betragen jedoch lediglich CHF 5.30. Die Positionen
vom 4. Februar 2022 und vom 23. Mai 2022 sind entsprechend anzupassen.
Zusammengefasst ergibt sich folgende
Berechnung:
Ansatz
Zwischentotal
2.65 h
(bis 31.12.2022)
CHF 180.00
CHF 477.00
18.88 h
(ab 01.01.2023
CHF 190.00
CHF 3'587.20
CHF 4'064.20
Auslagen
CHF 155.70
CHF 4'219.90
MwSt.
7.7 %
CHF 324.95
TOTAL
CHF 4'544.85
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren demnach auf CHF
4'544.85 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
3. Ausgangsgemäss ist der Antrag der
Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO in Höhe von CHF 5'000.00 abzuweisen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art 49 StGB,
Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 195 lit. a StGB,
Art. 195 lit. c StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO,
Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 398
ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art 41 OR, Art. 49 OR, § 146 lit. c
Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
beschlossen, festgestellt und erkannt:
1. Auf die Berufung von A.___ gegen die
Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar
2022 wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht
a) der Förderung der Prostitution, begangen
in der Zeit von Anfangs Januar 2020 bis am 15. Juli 2020;
b) der einfachen Körperverletzung zum
Nachteil von H.___, begangen zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Juli 2020;
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
42 Monaten verurteilt.
4. Die Untersuchungshaft vom 17. September
2020 bis 1. Oktober 2020, total 15 Tage, wird A.___ an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5. Die von A.___ geltend gemachte
Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 ist das
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'000.00 (einbezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) der Privatklägerin H.___ herauszugeben. Die Zentrale
Gerichtskasse wird nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den Betrag an H.___
zu überweisen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wird das
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 1'500.00 (einbezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und
der Privatklägerin H.___ zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gegen die
Beschuldigte zugesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse wird nach Rechtskraft
dieses Urteils angewiesen, den Betrag an H.___ zu überweisen. Im Gegenzug tritt
H.___ ihre Forderung in diesem Umfang an den Staat ab.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wird das
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 14'500.00 (einbezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen und der Privatklägerin H.___ zur Deckung ihrer
Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte zugesprochen. Die Zentrale
Gerichtskasse wird nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den Betrag an H.___
zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___ ihre Forderung in diesem Umfang an den
Staat ab.
9. A.___ hat der Privatklägerin H.___ eine
Genugtuung von CHF 15'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli
2020, zu bezahlen.
10. A.___ hat der Privatklägerin H.___ einen
Schadenersatz von CHF 48'665.45, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli
2020, zu bezahlen.
11. A.___ wird gegenüber H.___ für alle
Schadenersatzansprüche aus der Förderung der Prostitution sowie der einfachen
Körperverletzung dem Grundsatz nach zu 100 % haftbar erklärt.
12. A.___ hat H.___, vormals vertreten durch
Rechtsanwältin Eveline Roos, für deren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren
vom 22. Juli 2020 bis 6. Juni 2021 eine Parteientschädigung von CHF 5'920.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wurde für den
Aufwand der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 7. Juni 2021
eine Entschädigung von CHF 4'705.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der
ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'075.70
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'213.15 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
15. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total
CHF 12'400.00, zu bezahlen.
16. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von H.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'861.50 (Honorar CHF 2'610.80 [2.64
Stunden à CHF 180.00, 11.24 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 46.10 und
7.7 % MwSt. CHF 204.60) festgesetzt. Sie ist infolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
868.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 [bis 31.12.2022] bzw. zu CHF
250.00 [ab 01.01.2023] pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
17. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'544.85 (Honorar CHF 4'064.20 [2.65 Stunden à CHF
180.00, 18.88 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 155.70 und MwSt. CHF 324.95)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
18. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF
5'320.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025
bestätigt.