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Entscheid

STBER.2022.47

Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung

11. April 2023Deutsch76 min

(staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Opfer vom 23.07.2020 [Reg. 10.2.1. / Pag.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. April 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

2. H.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Lea

Leiser,

Privatanschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Rajeevan

Linganathan,

Beschuldigte und

Berufungsklägerin

betreffend Förderung

der Prostitution, einfache Körperverletzung

Zur Hauptverhandlung vom

11. April 2023, 08:30 Uhr, sind erschienen:

1. [Die Staatsanwältin], für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin;

3. Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;

4. [Rechtspraktikantin 1] bei RA

Linganathan;

5. [Rechtspraktikantin 2] bei RA

Linganathan;

6. Rechtsanwältin Lea Leiser,

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin und

Privatanschlussberufungsklägerin H.___;

7. [Eine Journalistin];

8. [Eine Schülerin einer Kantonsschule] als

Zuhörerin;

9. [Ein Rechtspraktikant] des Obergerichts,

als Zuhörer.

In Bezug auf die behandelten

Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführte

Einvernahme der Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge

vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung

vom 11. April 2023, das Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten, die Tonaufnahme

und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der

Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

[Die Staatsanwältin] für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen

a. der Förderung der Prostitution im Sinne

von Art. 195 lit. a und c StGB;

b. der einfachen Körperverletzung im Sinne

von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. A.___ sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom

17. September 2020 bis 1. Oktober 2020 sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Folgender beschlagnahmter Vermögenswert

ist an die Privatklägerin herauszugeben:

Objekt Aufbew.

Ort

CHF 3'000.00

(Ausgehändigt durch A.___) Gerichtskasse

5. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte

seien als unrechtmässiger Erlös einzuziehen evtl. an die Privatklägerin

auszuhändigen:

Objekt Aufbew.

Ort

CHF 14'500.00

(Surrogat für [Sportwagen]) Gerichtskasse

CHF 1'500.00

(Sicherstellung aus Handtasche von C.___) Gerichtskasse

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, sei durch das

Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. Die Verfahrenskosten seien A.___

aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Lea Leiser als unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Privatklägerin bzw. Privatanschlussberufungsklägerin:

1. A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig

zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. A.___ sei zu verurteilen, H.___ eine

Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 17'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem

16. Juli 2020 zu bezahlen.

3. A.___ sei zu verpflichten, H.___ eine

Entschädigung in Höhe von CHF 55'116.15 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16.

Juli 2020 zu bezahlen. Für den übrigen, bis heute noch nicht bezifferbaren

Schaden, welchen H.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift erlitten hat,

sei die Beschuldigte zu 100 % haftbar zu erklären.

4. Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von

CHF 3'000.00 sei H.___ herauszugeben. Die Zentrale Gerichtskasse sei

anzuweisen, das Guthaben an H.___ nach Rechtskraft dieses Urteils zu

überweisen.

5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in

Höhe von total CHF 16'000.00 seien sicherzustellen und an H.___ im Umfang ihrer

Zivilforderungen zuzusprechen, in erster Linie zur festzusetzenden

Schadenersatzforderung, in zweiter Linie zur festzusetzenden Genugtuung und

zuletzt an die Zinsen. Die Zentrale Gerichtskasse sei anzuweisen, das Guthaben

an H.___ nach Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___

ihre Forderung in diesem Umfang an den Staat ab.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss Kostennote festzusetzen und

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten sei der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin als Differenz zum

vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

7. Die Kosten des Verfahrens seien der

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Verteidiger der

Beschuldigten:

1. Die Verurteilungen der Berufungsklägerin

wegen Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit von ca.

anfangs Januar 2020 bis am 15. Juli 2020 und wegen einfacher Körperverletzung,

angeblich begangen zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Juli 2020

(Urteilsdispositiv Ziffern 1 – 3) seien vollumfänglich aufzuheben und die

Beschuldigte freizusprechen.

2. Die DNA-Profile und die Daten der

erkennungsdienstlichen Erfassung seien zur Löschung in Auftrag zu geben.

3. Weiter seien die Ziffern 4 – 6 des

Urteilsdispositivs aufzuheben und die beschlagnahmten Bargeldbeträge zu Gunsten

der Berechtigten wieder freizugeben.

4. Die Ziffern 7 – 10 des

Urteilsdispositivs (Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung) seien

vollumfänglich aufzuheben.

5. Die gemäss Ziffern 11 und 12 des

Urteilsdispositivs auferlegte Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht seien

aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung endgültig der Staatskasse

aufzuerlegen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung

gemäss Ziffer 13 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die gesamten

Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.

7. Der Berufungsklägerin sei eine

Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zu Lasten der

Staatskasse zuzusprechen.

8. Die eingereichte Honorarnote der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen.

9. Die Verfahrenskosten für das

Berufungsverfahren (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien

endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.

10. Die Anschlussberufung der Privatklägerin

sei, unter Kostenfolgen, abzuweisen.

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 12.

April 2023, 11:00 Uhr, erscheinen mit Ausnahme der beiden Rechtspraktikantinnen

von Rechtsanwalt Rajeevan Linganthan sämtliche Beteiligten wie anlässlich der

Hauptverhandlung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Wie der

Strafanzeige vom 14. November 2020 entnommen werden kann, trat die zum

damaligen Zeitpunkt minderjährige Privatanschlussberufungsklägerin (nachfolgend

Privatklägerin genannt), H.___, am 21. April 2020 anlässlich einer gezielten

Kontrolle im Rotlicht-Milieu polizeilich in Erscheinung (Akten der

Staatsanwaltschaft [zitiert Register / konkrete Seitenzahl], Reg. 2.1.1. / pag.

003). Am 22. April 2020 sagte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang aus,

sie gehe aus freien Stücken (seit Beginn des Jahres 2020) der Prostitution nach

(Reg. 5.1.1. / pag. 002). Sie sei eine Frau und habe eben auch ihre

(sexuellen) Bedürfnisse, die sie nun halt zu Geld mache.

2. Am 16. Juli

2020 meldete sich die damals 17-jährige Privatklägerin auf dem Regio-nenposten

Solothurn (Reg. 1.3. / pag. 001, Reg. 2.1.1. / pag. 003 und Reg. 3.1. / pag. 001).

Sie wies Brandverletzungen auf und gab an, dass ihr diese von der Freundin

ihres Bruders, A.___, zugefügt worden seien, weil sie nicht befolgt habe, was

diese von ihr verlangt habe (Reg. 3.1. / pag. 001 ff.).

3. Am 20. Juli

2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend

Staatsanwaltschaft genannt) eine Strafuntersuchung betreffend einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Förderung der Prostitution (Art.

195 StGB) gegen Unbekannt (Reg. 12.1.1. / pag. 001).

4.

Gleichentags wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin

von H.___ eingesetzt (Reg. 12.1.3.1. / pag. 002 f.).

5. Am 23. Juli

2020 wurde die Privatklägerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung durch die

Staatsanwaltschaft als Opfer bzw. Zeugin einvernommen (Videoaufzeichnung; Reg.

10.2.1. / pag. 002 ff.).

6. Am 24. Juli

2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.___ eine Untersuchung betreffend einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Förderung der Prostitution (Art.

195 StGB) (Reg. 12.1.1. / pag. 002).

7. Am 17.

September 2020 erfolgte eine Hausdurchsuchung in der 4.5-Zimmerwohnung [an der

Adresse] in [Ort 1], wo die Beschuldigte mit ihrem damaligen Freund und

heutigen Ehemann, B.___ (Bruder der Privatklägerin), den zwei gemeinsamen

Kleinkindern, der Privatklägerin sowie deren Mutter C.___ lebte. Dabei wurden

das Handy der Beschuldigten, Bargeld von CHF 1'500.00, diverse Unterlagen sowie

ein [Sportwagen] sichergestellt (Reg. 12.2. / pag. 004 ff.). Im Anschluss an

die Hausdurchsuchung händigte die Beschuldigte den Untersuchungsbehörden zudem

Bargeld in Höhe von CHF 3'000.00 aus (in einem Couvert), wobei sie angab,

dieses Geld gehöre der Privatklägerin (Reg. 2.1.1. / pag. 004). Rechtsanwalt

Rajeevan Linganathan wurde als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten

eingesetzt (Reg. 12.1.3.3. / pag. 001).

8.

Gleichentags wurde die Beschuldigte vorläufig festgenommen (Reg. 12.3.1. / pag. 002

ff.) und mit Entscheid des Haftgerichts vom 18. September 2020 für zwei Wochen

in Untersuchungshaft versetzt (Reg. 12.3.1. / pag. 078 ff.).

9. Mit

Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde die Beschuldigte durch die

Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen (Reg. 12.3.1. / pag. 085).

10. Mit

Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde der am 17. September 2020 sichergestellte [Sportwagen]

durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (Reg. 12.2. / pag. 045 f.). Diese

Beschlagnahme wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 29. März 2021 bestätigt (BKBES.2021.12; Reg. 12.4.1. / pag.

054 ff.). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

11. Am 20. Mai

2021 hinterlegte B.___ ([…] seit […] Ehemann der Beschuldigten) zwecks

Auslösung des beschlagnahmten [Sportwagens] den Betrag von CHF 14'500.00 bei

der Zentralen Gerichtskasse Solothurn. Die von B.___ einbezahlten CHF 14'500.00

(Surrogat für [Sportwagen]) wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.

Mai 2021 beschlagnahmt (Reg. 12.2. / pag. 047 f.); das Fahrzeug wurde später ausgehändigt.

12. Mit detaillierter

Eröffnungsverfügung vom 12. Juli 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine

Untersuchung betreffend Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a und c StGB)

und einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB) gegen die Beschuldigte (Reg. 12.1.1. / pag. 003 f.).

13. Mit

Anklageschrift vom 19. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die

Beschuldigte Anklage betreffend Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a und

c StGB) und einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB), eventualiter einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

14. Mit

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2021

wurde die Hauptverhandlung auf den 26. Januar 2022 angesetzt (Akten Richteramt

Thal-Gäu Seiten [nachfolgend ASTG] 007 f.).

15. Mit

Eingabe vom 3. November 2021 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages von

CHF 14'500.00 sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF

6'527.85, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASTG 015 f.). Die

Privatklägerin sowie die Staatsanwaltschaft schlossen mit Eingaben vom 30.

November 2021 (ASTG 027 f.) bzw. 13. Dezember 2021 (ASTG 029 f.) auf Abweisung

des Herausgabebegehrens.

16. Am 26.

Januar 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Thal-Gäu statt

(ASTG 041 ff.). Gleichentags fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes

Urteil (ASTG 143 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) der Förderung der Prostitution, begangen

in der Zeit von ca. anfangs Januar 2020 bis am 15. Juli 2020;

b)

der einfachen

Körperverletzung z.N. von H.___, begangen zwischen dem 24. Juni 2020 und 15.

Juli 2020.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

42 Monaten verurteilt.

3. Die vom 17. September 2020 bis am 1.

Oktober 2020 ausgestandene Untersuchungshaft (total 15 Tage) wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von

CHF 3’000.00 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist H.___

herauszugeben. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben an H.___

nach Rechtskraft des Urteils zu überweisen.

5. Das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von

CHF 1’500.00 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird

als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und der Privatklägerin H.___

zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte zugesprochen.

Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben an H.___ nach

Rechtskraft des Urteils zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___ ihre Forderung

in diesem Umfang an den Staat ab.

6. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF

14'500.00 (einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird als

unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und der Privatklägerin H.___ zur

Deckung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte zugesprochen. Die

Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, das Guthaben an H.___ nach Rechtskraft

des Urteils zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___ ihre Forderung in diesem

Umfang an den Staat ab.

7. A.___ hat der Privatklägerin H.___ eine

Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020 zu

bezahlen.

8. A.___ hat der Privatklägerin H.___ einen

Schadenersatz von CHF 48'665.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020

zu bezahlen.

9. A.___ wird gegenüber H.___ für alle

Schadenersatzansprüche aus der Förderung der Prostitution sowie der einfachen

Körperverletzung dem Grundsatz nach zu 100% haftbar erklärt.

10. A.___ hat H.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Eveline Roos, für den Aufwand vom 22. Juli 2020 bis 6. Juni 2021

eine Parteientschädigung von CHF 5'920.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

11. Für den Aufwand ab 7. Juni 2021 wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, auf CHF 4'705.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'075.70 (Differenz zum vollen Honorar

zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf

CHF 17'213.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. Die übrigen Verfahrenskosten, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 12'400.00, hat A.___ zu

bezahlen.

17. Am 4. Februar 2022 liess die

Beschuldigte Berufung anmelden (ASTG 155).

18. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte die Beschuldigte am 23. Mai 2022 die Berufung (Akten

Berufungsverfahren Seiten [nachfolgend ASB] 001 ff.). Diese richtet sich gegen

die Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution und einfacher

Körperverletzung und die damit verbundene Sanktion, gegen die Herausgabe bzw. Zusprechung

der beschlagnahmten Bargelder an die Privatklägerin, gegen die Verpflichtung

zur Bezahlung einer Genugtuung, eines Schadenersatzes und einer

Parteientschädigung an die Privatklägerin, gegen die Haftbarerklärung, gegen

den Rückforderungs- sowie Nachzahlungsvorbehalt sowie gegen die

Kostenauferlegung. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen

Freispruch, die Löschung der DNA-Profile und der Daten der

erkennungsdienstlichen Erfassung, die Freigabe der beschlagnahmten

Bargeldbeträge sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00, dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

19. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 teilte

die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (ASB 019).

20. Am 20. Juni 2022 erklärte die

Privatklägerin die Anschlussberufung (ASB 021 f.). Mit dieser beantragt die

Privatklägerin die Aussprechung einer höheren Genugtuung und eines höheren

Schadenersatzes.

21. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 30. Juni 2022 wurden B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Stephanie Selig, und dessen Mutter, C.___, je eine Kopie der

Berufungserklärung der Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der

Privatklägerin zugestellt (ASB 026 f.). Zudem wurde auf Ersuchen von Rechtsanwältin

Eveline Roos deren Mitarbeiterin, Rechtsanwältin Lea Leiser, als neue

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt.

22. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 liess B.___

mitteilen, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (ASB 032). Auch von C.___

ging keine Anschlussberufung ein.

23. Am 20. Januar 2023 wurden die

Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2023 vorgeladen (ASB 038

f.).

24. Mit Eingabe vom 10. März 2023 liess

die Beschuldigte dem Obergericht aktuelle Unterlagen zu ihren finanziellen

Verhältnissen (Lohnausweis 2022, Lohnabrechnungen Aug. – Nov. 2022 sowie

Steuerveranlagung 2021) zukommen (ASB 052 ff.).

25. Am 31. März 2023 beantragte die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, es sei anlässlich der

Hauptverhandlung vom 11. April 2023 und der Urteilseröffnung vom 12. April 2023

eine Begegnung derselben mit der Beschuldigten zu vermeiden (ASB 068 f.). Mit

Verfügung vom 4. April 2023 hiess der Instruktionsrichter diesen Antrag gut

(ASB 070). Mit Eingabe vom 6. April 2023 beantragte die Rechtsbeiständin

schliesslich die gänzliche Dispensation der Privatklägerin (ASB 071), was

mit Verfügung vom 5. April 2023 gutgeheissen wurde (ASB 072).

II. Eintretensfrage und Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1. Rechtsmittellegitimation

1.1. Die Beschuldigte verlangt mit

Berufungserklärung vom 23. Mai 2022 unter anderem, die Ziffern 4 bis 6 des

angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die beschlagnahmten Bargeldbeträge (CHF

3'000.00, CHF 1'500.00 und CHF 14'500.00) seien zu Gunsten der Beschuldigten

wieder freizugeben.

1.2. Die Parteien erhielten Gelegenheit,

sich zur Frage des Eintretens auf die Berufung der Beschuldigten hinsichtlich

der beschlagnahmten Bargeldbeträge zu äussern. Sie stellten jeweils keinen

konkreten Antrag auf Nichteintreten, sondern verwiesen auf ihre jeweiligen

Ausführungen im Plädoyer.

Die Staatsanwaltschaft brachte vor, die beschlagnahmten

Bargelder in Höhe von CHF 3'000.00 seien von der Beschuldigten an die Polizei

herausgegeben worden mit den Worten, dies sei das Geld der Privatklägerin. Dass

die Beschuldigte nun den Entscheid der Vorinstanz aufheben lassen wolle,

welcher sich genau auf diese Aussage abgestützt habe, verdeutliche, dass es der

Beschuldigten nur ums Geld bzw. den eigenen Vorteil gehe. Sie habe keinerlei

Berechtigung an diesem Geld. Auch nicht am beschlagnahmten [Sportwagen]: Dieser

habe dem Bruder der Privatklägerin bzw. dem Freund der Beschuldigten gehört. Er

habe das Geld einbezahlt. Es wäre somit an ihm gewesen, ein Rechtsmittel gegen

das erstinstanzliche Urteil einzulegen, mit welchem ihm die Berechtigung

abgesprochen worden sei. Darauf habe er jedoch verzichtet. Schliesslich seien

auch die weiteren CHF 1'500.00 nicht bei der Beschuldigten, sondern

vielmehr bei der Mutter der Privatklägerin sichergestellt worden. Auch diese

habe die Möglichkeit gehabt, sich am Verfahren zu beteiligen; auch sie habe

dies nicht gewollt. Keiner der Beteiligten habe im bisherigen Verfahren jemals

beantragt, dass ihnen das beschlagnahmte Geld herauszugeben sei. Das Geld könne

somit nicht einfach ohne Weiteres der Beschuldigten herausgegeben werden.

Die Privatklägerin verweist zur

Begründung ihrer Anträge auf das Urteil der Vorinstanz. Der Bargeldbetrag von

CHF 3'000.00, welcher in einem Couvert im Elternhaus der Beschuldigten gefunden

worden sei, sei der Privatklägerin gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO

auszuhändigen. Die CHF 1'500.00 aus der Handtasche der Mutter und der Betrag

von CHF 14'500.00 für den [Sportwagen] seien einzuziehen und gestützt auf Art.

73 Abs. 1 lit. b StGB der Geschädigten zuzusprechen.

Die Beschuldigte wiederum präzisiert

ihre ursprünglich gestellten Anträge dahingehend, als dass die Ziffern 4 – 6

des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die

beschlagnahmten Bargeldbeträge zu Gunsten der Berechtigten wieder

freizugeben seien. Auf spezifische Ausführungen zur Begründung dieser Anträge

wurde verzichtet.

1.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann

jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Legitimation

ist Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelentscheid; andernfalls ergeht

ein Prozessurteil. Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse bezieht

sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer

der betreffenden Partei. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das

Verfahrensrecht selbst grundsätzlich dem Schutz der Parteien dient (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler

Kommentar [BSK], Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage

2014, N 1 zu Art. 382 StPO).

Voraussetzung für die Ergreifung eines

Rechtsmittels ist in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Ein solches ergibt sich

daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid

unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse

(mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah

Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, N. 7 zu

Art. 382 StPO).

1.4. Subsumtion

1.4.1. Im Zusammenhang mit dem

beschlagnahmten Bargeld im Betrag von CHF 3'000.00 (Ziffer 4 des

angefochtenen Urteils) ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

abzustellen. Es ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bereits anlässlich der Hausdurchsuchung,

in deren Anschluss sie den Untersuchungsbehörden das fragliche Bargeld in Höhe

von CHF 3'000.00 aushändigte, angab, dieses Geld gehöre der Privatklägerin

(Reg. 2.1.1. / pag. 004), was sie in der Hafteinvernahme vom 17. September 2020

mehrfach wiederholte (Reg. 12.3.1. / pag. 013 f., 017 und 018). Dasselbe gab C.___

zu Protokoll (Reg. 10.2.2. / pag. 010 f.). Die Beschuldigte machte weder im

Vorverfahren noch vor der Vorinstanz je geltend, das betreffende Bargeld im

Betrag von CHF 3'000.00 gehöre ihr. Sie hat ihr Eigentum daran nicht einmal

behauptet, geschweige denn dargetan. Auch anlässlich der

Berufungsverhandlung verzichtet sie auf weitergehende Ausführungen dazu. Inwiefern

die Beschuldigte in diesem Punkt sonstwie zur Berufung berechtigt wäre, legt

sie nicht dar. Sie bleibt demzufolge durch die Herausgabe des beschlagnahmten

Bargeldes im Betrag von CHF 3'000.00 an die Privatklägerin in ihren

Rechtsgütern unberührt, womit sie diesbezüglich nicht beschwert ist bzw. kein

rechtlich geschütztes Interesse hat. Mangels Rechtsmittellegitimation der

Beschuldigten ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.4.2. Nichts anderes ergibt sich

hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 1'500.00 (Ziffer 5

des angefochtenen Urteils). Bereits im HD-Protokoll (Reg. 12.2. / pag. 006) ist

als Inhaberin der fraglichen CHF 1'500.00, welche in der Handtasche von C.___

festgestellt wurden, nicht die Beschuldigte, sondern deren Schwiegermutter C.___

aufgeführt. In ihrer Einvernahme vom 25. September 2020 gab die Beschuldigte zu

Protokoll, dieses Bargeld gehöre – wie die Tasche selbst – ihrer

Schwiegermutter C.___ (Reg. 10.1. / pag. 009). Letztere hat dies bestätigt

(Reg. 10.2.2. / pag. 010). Dass die Beschuldigte je Eigentümerin oder

Besitzerin des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 1'500.00 gewesen

wäre, wurde von dieser während des gesamten Verfahrens gar nie geltend gemacht.

Im Gegenteil sagte die Beschuldigte aus, das besagte Bargeld gehöre ihrer

Schwiegermutter. C.___ war im Verfahren vor der Vorinstanz denn auch beschwerte

Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO und hätte an der

Hauptverhandlung teilnehmen können (ASTG 005 ff.). C.___ wurde das Urteil der

Vorinstanz zugestellt (GU-Online), in der Folge erhielt sie – wie unter Ziffer

I./21. hiervor ausgeführt – auch eine Kopie der Berufungserklärung und der Anschlussberufung.

Sie wäre in Bezug auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes zur

Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert gewesen, verzichtete auf ein solches

indes.

Die Beschuldigte hingegen bleibt durch

die Zusprechung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 1'500.00 an die

Privatklägerin in ihren Rechtsgütern unberührt. Sie hat in diesem Zusammenhang

kein rechtlich geschütztes Interesse und ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels

folglich nicht berechtigt. Auch in diesem Punkt ist auf die Berufung nicht

einzutreten.

1.4.3. Bezüglich des beschlagnahmten

Bargeldes im Betrag von CHF 14'500.00 (Ziffer 6 des angefochtenen Urteils) ist

festzuhalten, dass dieses Geld von B.___ stammt. So zahlte dieser, nachdem er

gegen die Beschlagnahme des von ihm am 16. Juni 2020 gekauften [Sportwagens] erfolglos

Beschwerde eingereicht hatte (s. dazu Reg. 12.4.1. / pag. 001 ff.), am 20. Mai

2021 den Betrag von CHF 14'500.00 bei der Gerichtskasse ein, worauf die

von ihm einbezahlten CHF 14'500.00 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Mai 2021 beschlagnahmt wurden (das fragliche Fahrzeug [Sportwagen]

wurde ihm später ausgehändigt; Reg. 12.2. / pag. 047 f.). Folgerichtig war B.___

– wie seine Mutter C.___ – im Verfahren vor der Vorinstanz beschwerter Dritter im

Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (ASTG 005, 007 f. und 014 ff.). So

verlangte er am 3. November 2021 als beschwerter Dritter – wie unter Ziffer

I./15. hiervor ausgeführt – die Herausgabe der von ihm einbezahlten und

anschliessend beschlagnahmten CHF 14'500.00. B.___, damals noch vertreten

durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, wurden das Urteil der Vorinstanz und

später auch eine Kopie der Berufungserklärung und Anschlussberufung zugestellt.

Er reichte im Zusammenhang mit der Einziehung der fraglichen CHF 14'500.00 weder

eine Berufung noch eine Anschlussberufung ein, obwohl er dazu legitimiert

gewesen wäre.

Die Beschuldigte dagegen bleibt in ihren

Rechtsgütern auch hier unberührt. Sie machte nie geltend, je Eigentümerin oder

Besitzerin des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 14'500.00 gewesen zu

sein bzw. etwas damit zu tun gehabt zu haben, und sie legte auch in keiner

Weise dar, inwiefern sie sonstwie in dieser Sache zur Berufung berechtigt wäre.

Sie ist diesbezüglich nicht beschwert – eine allfällige blosse Reflexwirkung genügte

nicht – und sie hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Rechtsmittel.

Ebenso wenig ist die Beschuldigte berechtigt, im Namen von C.___ oder B.___ die

Herausgabe der Gelder zu verlangen. Demzufolge ist mangels Legitimation der

Beschuldigten auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

2.1. In Rechtskraft erwachsen sind nach

dem unter Ziffer II./1.4. Gesagten Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Herausgabe

von CHF 3'000.00 an die Privatklägerin), Ziffer 5 (Einziehung und Zusprechung

von CHF 1'500.00 an die Privatklägerin), Ziffer 6 (Einziehung und

Zusprechung von CHF 14'500.00 an die Privatklägerin) sowie die Ziffern 11 und

12 (Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___ und des

amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches

des Staates sowie des Nachzahlungsanspruches bezüglich der Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des Rückforderungsanspruches des Staates

bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers]).

2.2. Das Berufungsgericht hat somit

folgende, von der Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift

(nachfolgend AnklS) vom 19. August 2021 zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1: Förderung der

Prostitution (Art. 195 lit. a und c StGB)

begangen zwischen mindestens ca.

November 2019 evtl. anfangs Januar 2020 und dem 15. Juli 2020, in [Ort 1 ZH], [Ort

2 ZH], [Ort 2], [Ort 3], [Ort 1], [Ort 4], [Ort 5], [Ort 6], [Ort 7], [Ort 8]

sowie evtl. anderswo in der Schweiz, indem die Beschuldigte das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht von H.___ ([alias «H»]), die im fraglichen Zeitpunkt

noch minderjährig war (Geburtsdatum: [...]), worum die Beschuldigte auch

wusste, insofern verletzte, als sie diese zwecks Erlangung eines

Vermögensvorteils in der Prostitution förderte. Konkret verfasste sie teilweise

die Internetwerbung für die Privatklägerin, gab ihr Anweisungen für die

Erstellung der Inserate-Fotos, kommunizierte teilweise via Mail mit den Freiern

und vereinbarte dabei Termine wie auch Preise, drängte sie dazu mehr Freier zu

bedienen und nahm ihr die gesamten Einnahmen ab. Weiter beschränkte sie die

Handlungsfreiheit der Geschädigten, indem sie sie verpflichtete

-

sich so zu schminken, dass

sie älter wirkt, und sich aufreizend anzuziehen,

-

sexuelle Dienstleistungen

auch ungeschützt zu erbringen,

-

auch bei Menstruation und

Krankheit anzuschaffen,

-

die Beschuldigte über die

Einnahmen zu orientieren,

-

in der Regel mindestens CHF

1'000.00 pro Tag zu erarbeiten;

-

die gesamten Einnahmen an

sie resp. bei Abwesenheit an B.___ abzugeben sowie

-

sich anlässlich von

Polizeikontrollen resp. im Kontakt mit Behörden gemäss Anweisungen zu verhalten

und anzugeben, dass sie sich selbständig und aus freien Stücken prostituiere.

AnklS Ziffer 2: Einfache

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2

Abs. 2 StGB) evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)

begangen an einem nicht näher

bestimmbaren Datum zwischen ca. Ende Juni 2020 (jedenfalls nach dem 23. Juni

2020) und Mitte Juli 2020 (mutmasslich vor dem 5. Juli 2020), in [Ort 1], [an

der Adresse], Domizil der Beschuldigten sowie des Opfers, zum Nachteil der im

gleichen Haushalt lebenden minderjährigen H.___, indem die Beschuldigte der

Geschädigten vorsätzlich mit dem heissen Rand eines Feuerzeugs – und damit mit

einem gefährlichen Gegenstand – an den Oberschenkeln, am Rücken, am Rande des

Intimbereichs sowie am Hals insgesamt eine Vielzahl von Verbrennungen zufügte

und sie damit am Körper verletzte, so dass die Verbrennungen auch nach mehreren

Wochen noch gut sichtbar waren. Dabei drückte sie die Geschädigte zumindest

zeitweise zu Boden resp. setzte sich auf sie, wobei die Geschädigte aufgrund

der gesamten Umstände wie auch aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht

in der Lage war, sich zu wehren.

Damit zusammenhängend bildet die mit den

angefochtenen Schuldsprüchen verbundene Sanktion Gegenstand des

Berufungsverfahrens. Ebenso die Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung

einer Genugtuung, eines Schadenersatzes und einer Parteientschädigung an die

Privatklägerin, die Haftbarerklärung der Beschuldigten, der Rückforderungs-

sowie Nachzahlungsvorbehalt sowie die Kostenauferlegung an die Beschuldigte.

Verbunden mit dem beantragten Freispruch verlangt die Beschuldigte schliesslich

die Löschung der DNA-Profile und der Daten der erkennungsdienstlichen

Erfassung.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Förderung der Prostitution (Art. 195

lit. a und c StGB; AnklS Ziffer 1)

1.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio

pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.1.3. Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend

und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

1.1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011

E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

1.2. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1.2.1. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche (und die rechtliche)

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu

Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt

ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.

1.2.3., m.w.Verw.).

1.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem

Urteil vom 26. Januar 2022 die Aussagen der Privatklägerin H.___

(staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Opfer vom 23.07.2020 [Reg. 10.2.1. / Pag.

002 ff.] und vom 01.10.2020 [Reg. 10.2.1. / pag. 038 ff., in Anwesenheit der

Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers], gerichtliche Einvernahme als

Auskunftsperson vom 26.01.2022 [ASTG 049 ff.]) korrekt und ausführlich

wiedergegeben (angefochtenes Urteil Ziffer [nachfolgend Urteil Ziff.] II./2.2.2.).

Sodann nahm die Vorinstanz eine sorgfältige Würdigung der Aussagen der Privatklägerin

vor, wobei sie auch auf Ungenauigkeiten, (scheinbare) Widersprüche und

Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen einging (Urteil Ziff. II./2.3.).

Dasselbe gilt für die Aussagen der Beschuldigten (Urteil Ziff. II./2.4.)

und jene von B.___ (Urteil Ziff. II./2.5.), C.___ (Urteil Ziff. II./2.6.)

und der Mutter der Beschuldigten, D.___ (Urteil Ziff. II./2.7.). Die Vorinstanz

zeigte – auch unter Bezugnahme auf die vorhandenen objektiven Beweismittel,

insbesondere den WhatsApp-Verkehr zwischen der Beschuldigten und der

Privatklägerin sowie den E-Mail-Verkehr mit den Freiern (Urteil Ziff. II./2.8. f.)

– schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) auf die Aussagen der

Privatklägerin abgestellt werden kann, nicht hingegen auf jene der

Beschuldigten und von deren Ehemann und Schwiegermutter. Die Vorinstanz setzte

sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und kritisch auseinander und

analysierte auch die finanzielle Situation der Familie H.___/A.___ im

Tatzeitraum eingehend und zutreffend (Urteil Ziff. II./2.10.). Die

vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt nicht nur mit Blick auf das Ergebnis,

sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung. Ihr ist

vollumfänglich beizupflichten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

beschränkte sich die Beschuldigte darauf, die vor der Vorinstanz vorgebrachten

Entgegnungen zu wiederholen und ihren Ehemann als potentiellen Täter zu

bezichtigen. Vor Obergericht vermochte die Beschuldigte somit keine neuen

Argumente darzulegen, welche die Auffassung und Würdigung der Vorinstanz als

unzutreffend erscheinen liessen. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung

des angeklagten Sachverhalts auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen

werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.

1.2.3. Nach dem Gesagten ist – gestützt

auf die Akten und bezugnehmend auf die Begründung der Vorinstanz – folgender

Sachverhalt als erstellt zu erachten:

Die Beschuldigte verfasste teilweise die

Internetwerbung für die Privatklägerin, gab dieser Anweisungen für die

Erstellung von Inserate-Fotos, kommunizierte teilweise via E-Mail mit den

Freiern und vereinbarte dabei Termine und Preise für die Geschädigte, trieb

diese immer wieder an, mehr Freier zu bedienen, und nahm ihr die gesamten

Einnahmen ab. Weiter hat die Beschuldigte die Geschädigte verpflichtet, sich so

zu schminken, dass sie älter wirkt, und sich aufreizend anzuziehen, sexuelle

Dienstleistungen auch ungeschützt und bei Krankheit oder Menstruation zu

erbringen, die Beschuldigte über die Einnahmen zu orientieren, mindestens CHF

1'000.00 pro Tag zu erzielen, die gesamten Einnahmen an sie bzw. bei

Abwesenheit an ihren Bruder B.___ abzugeben sowie sich anlässlich von

Polizeikontrollen bzw. im Kontakt mit Behörden gemäss Anweisungen zu verhalten

und anzugeben, dass sie sich selbständig und aus freien Stücken prostituiere. Dabei

ist von einem Deliktszeitraum von Anfang Januar 2020 bis zum 15. Juli 2020 auszugehen.

2. Einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB; AnklS

Ziffer 2), evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB)

2.1. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

2.2.1. Auch in Bezug auf den Vorhalt der

Körperverletzung hat die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 26. Januar 2022 die

Aussagen der Privatklägerin (staatsanwaltschaftliche Einvernahmen als Opfer vom

23.07.2020 [Reg. 10.2.1. / pag. 002 ff., insbesondere pag. 027 ff.] und vom 01.10.2020

[Reg. 10.2.1. / pag. 038 ff., insbesondere pag. 079 ff.; in Anwesenheit der

Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers], gerichtliche Einvernahme als

Auskunftsperson vom 26.01.2022 [ASTG 049 ff.]), die Aussagen der Beschuldigten

(Haft-Einvernahme als Beschuldigte vom 17.09.2020 [Reg. 12.3.1. / pag. 014

ff.]) wie auch jene von C.___ (polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom

25.09.2020 [Reg. 10.2.2. / pag. 006]) zutreffend und detailliert wiedergegeben

(Urteil Ziff. III./2.1. ff.). Bei ihrer Würdigung (Urteil Ziff. III./2.5. f.)

ging die Vorinstanz zunächst auf die Möglichkeit einer Selbstbeibringung ein,

um dann überzeugend darzulegen, weshalb auch in diesem Zusammenhang auf die Aussagen

der Privatklägerin abgestellt werden kann.

Wiederum überzeugt die vorinstanzliche

Beweiswürdigung nicht nur betreffend das Ergebnis, sondern insbesondere auch bezüglich

der Begründung. Auch hier vermochte die Beschuldigte nicht, anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung darzulegen, inwiefern die Auffassung der

Vorinstanz fehlerhaft sein sollte. Dieser ist abermals vollumfänglich

beizupflichten.

2.2.2. Für die rechtliche Würdigung gilt

demzufolge folgender Sachverhalt als erstellt:

Die Beschuldigte hat der Geschädigten

mit dem heissen Rand eines Feuerzeugs an den Oberschenkeln, am Rücken, am Rande

des Intimbereichs sowie am Hals eine Vielzahl von Verbrennungen zugefügt und

hat sie zumindest zeitweise zu Boden gedrückt bzw. hat sich auf das Opfer

gesetzt, wobei die Geschädigte nicht in der Lage war, sich zu wehren. Gemäss

dem in den Akten liegenden Bericht von Dr. med. Q.___ vom 20. Juli 2020

zog sich die Geschädigte dabei mehrere Hautläsionen und Rötungen zu, welche –

trotz unterschiedlichen Heilungsalters – auch alle auf den selben Zeitpunkt –

gemäss Angaben der Geschädigten auf zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung –

datiert werden können (Reg. 7.1. / pag. 001 ff.). Die Beschuldigte handelte

damit an einem nicht näher bestimmbaren Datum zwischen drei Wochen vor dem

Untersuchungszeitpunkt (ca. 24.06.2020) und dem Tag vor der Untersuchung bzw.

dem Tag der Flucht (15.07.2020).

IV. Rechtliche Würdigung

1. Förderung der Prostitution (Art. 195

lit. a und c StGB; AnklS Ziffer 1)

1.1. Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand

der Förderung der Prostitution

Artikel 195 StGB enthält vier

Tatbestandsvarianten. Nach Art. 195 lit. a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu

zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person der

Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen,

ihre Prostitution fördert. Ein Zuführen der Privatklägerin in die Prostitution

wird der Beschuldigten gemäss Anklageschrift nicht vorgehalten. Einschlägig ist

somit der zweite Teilsatz, d.h. die Förderung der Prostitution einer

minderjährigen Person in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen.

Die Tatbestandsvariante nach Art. 195

lit. c StGB erfasst den Täter, der die Handlungsfreiheit einer Person, die

Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit

überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution

bestimmt.

Die Vorinstanz hat die einschlägige

Lehre und Rechtsprechung zu den vorliegend in Frage kommenden

Tatbestandsvarianten zutreffend dargelegt (Urteil Ziff. II./3.2. und 3.4.).

Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen

der Subsumtion einzugehen. Kurz auf den Punkt gebracht, ist nicht jegliche

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit von Sexarbeitenden von Art. 195 lit. c

StGB erfasst. Es muss eine Machtposition vorliegen, wobei die Umstände des

Einzelfalles entscheidend sind. Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 195

lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder

unfreiwillig ausgeübt wird. Hinsichtlich der Förderung der Prostitution im

Sinne von Art. 195 lit. a StGB betreffend minderjährige Sexarbeitende liegt die

Schwelle zur Strafbarkeit deutlich tiefer: Erfasst wird jede Erleichterung oder

Begünstigung der Prostitution Minderjähriger.

1.2. Subsumtion

1.2.1. Mit ihrem Mitwirken gemäss

Beweisergebnis, insbesondere mit dem (teilweisen) Verfassen der Internetwerbung

und der (partiellen) Kommunikation mit den Freiern, begünstigte die

Beschuldigte die Prostitution der Privatklägerin H.___ offensichtlich. Dass

diese Mitwirkung in der Absicht erfolgte, daraus Vermögensvorteile zu erlangen,

zeigt sich allein schon darin, dass die Beschuldigte der Geschädigten – von

Beginn an und über Monate hinweg – die gesamten Einnahmen abnahm. Die

Beschuldigte und ihr heutiger Ehemann waren im Deliktszeitraum nicht

erwerbstätig. Mit dem Verdienst der Geschädigten finanzierten sie zu einem grossen

Teil ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer beiden Kleinkinder, bezahlten

Rechnungen, kauften Güter des täglichen Bedarfs und leisteten sich gar ein

Sportcoupé als Zweitwagen. Die Beschuldigte hatte sich darauf eingerichtet,

zumindest einen Teil der Ausgaben mittels der Einnahmen aus der Prostitution

der Privatklägerin zu decken. Sie handelte wissentlich und willentlich. Der

Tatbestand von Art. 195 lit. a StGB ist erfüllt.

1.2.2. Hinsichtlich der ebenfalls

angeklagten Tatbestandsvariante nach Art. 195 lit. c StGB ist vorab

festzuhalten, dass die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt noch

minderjährig war, aus zerrütteten Familienverhältnissen stammte (sie erlebte

zuvor mehrfach und in unterschiedlicher Konstellation häusliche Gewalt, die Ehe

zwischen ihren Eltern war zerbrochen, ihr Vater sass im Gefängnis) und sich

demzufolge persönlich in einer schwierigen Situation befand. Nachdem sich die

Privatklägerin mit der Beschuldigten anfänglich gut verstand, änderte sich dies

spätestens im Herbst 2019, als sich C.___ von ihrem Ehemann E.___ trennte bzw.

dieser inhaftiert wurde, zumal die Beschuldigte dannzumal, insbesondere

gegenüber der minderjährigen Privatklägerin, zunehmend dominant auftrat. Die

Beschuldigte machte in der Familie H.___/A.___ fortan gedeihlich ihren Einfluss

geltend. Dass ihr dies zusehends gelang, hing nicht nur mit der besagten

Trennung und Inhaftierung zusammen, sondern war insbesondere auch darauf zurückzuführen,

dass in der Familie [H.___] die Überzeugung vorherrschte, die Beschuldigte

stamme aus einem sehr wohlhabenden Elternhaus (so gab bspw. C.___ am 11.11.2019

vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [Ort 1 ZH] Nord zu Protokoll [Reg.

5.1.2. / pag. 020 ff.], die Eltern der Freundin ihres Sohnes würden die Wohnung

im Kanton Solothurn bezahlen, bzw. sie hätten gesagt, sie würden die Wohnung

übernehmen, sie [C.___ und ihre Kinder] bräuchten sich deswegen keine Sorgen zu

machen; die Familie der Freundin ihres Sohnes hätte diesem auch schon ein Auto

geschenkt). Demgegenüber konnte die Familie […] zum damaligen Zeitpunkt ihre

Mietwohnung in [Ort 1 ZH] nicht mehr bezahlen. Die Beschuldigte, Schweizer

Staatsbürgerin, befand sich gegenüber der minderjährigen Privatklägerin, die

sich nie gut mit ihrer Mutter verstand und zu ihrem inhaftierten Vater keinen

Kontakt mehr pflegte, insofern zunehmend in einer Machtposition. Letztere

akzentuierte sich noch einmal, als C.___ mit ihren Kindern B.___ und H.___ im

Januar 2020 von [Ort 1 ZH], wo die Geschädigte verwurzelt war, nach [Ort 1] zog

und dort mit der Beschuldigten, die zuvor zwischen ihrem Wohnsitz in [Ort 8]

und [Ort 1 ZH] pendelte, zusammenzog (mit den beiden Kleinkindern K.___ und L.___).

So wurden bspw. sämtliche Rechnungen der Familie H.___/A.___ durch die

Beschuldigte bezahlt, wobei die übrigen Familienmitglieder – auch die

Schwiegermutter – der Beschuldigten jeweils die entsprechenden Rechnungen

aushändigten und dieser auch das Geld gaben (s. dazu die Aussagen von C.___,

Reg. 10.2.2. / pag. 007). Wie die Privatklägerin glaubhaft aussagte, hatte ihre

Mutter C.___ nichts mehr zu sagen (Reg. 10.2.1. / pag. 013), bzw. machte, was

die Beschuldigte sagte – wie ihr Bruder B.___ auch (ASTG 054 f.).

Die Privatklägerin konnte von ihrer

Mutter, die bis Mitte März 2020 in Zürich einer Arbeit nachging und insofern

für die Privatklägerin so oder anders nur beschränkt ansprechbar war, nach dem

Gesagten keine Hilfe erwarten. Dasselbe galt für den Bruder (B.___) der

Privatklägerin, der mit der Beschuldigten liiert war und von der Situation bzw.

H.___ finanziell erheblich profitierte. Ausser ihrer Familie kannte die

Privatklägerin an ihrem neuen Wohnort in [Ort 1] niemanden. Insofern gab es im

Leben der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt schlicht keine Vertrauensperson

mehr. Demzufolge war sie gegenüber der Beschuldigten in einer besonders

verletzlichen Situation. Auch wenn sich die Privatklägerin zu Beginn (im Raum [Ort

1 ZH]) freiwillig prostituierte, hatte sie nie vor, diese Tätigkeit quasi nach

der Art eines Berufes auszuüben. Dazu wurde sie von der Beschuldigten gedrängt,

nachdem diese realisierte, dass sich mit der Privatklägerin viel Geld verdienen

liesse. Die Beschuldigte war durchaus auch gewaltbereit und gewalttätig, was

sie die Privatklägerin verschiedentlich am eigenen Leibe spüren liess, worauf

zurückzukommen sein wird. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle

angemerkt, dass die Beschuldigte bereits in ihrer Schulzeit bisweilen Drohungen

aussprach bzw. teilweise sogar unvermittelt und ohne Anlass im Unterricht

zuschlug (Reg. 5.1.6. / pag. 016 und 020). Aufgrund der konkreten Umstände,

insbesondere angesichts der Machtposition der Beschuldigten, war die minderjährige

und verletzliche Geschädigte dieser gewissermassen ausgeliefert.

Im Zusammenhang mit den nachgewiesenen

Arbeitsbedingungen sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des

Straftatbestandes nach Art. 195 lit. c StGB:

-

Die Vorgabe,

sämtliche Freier bedienen zu müssen, schränkte die sexuelle Selbstbestimmung der

Privatklägerin erheblich ein.

-

Gleiches gilt

verstärkt auch für den Druck, auch ungewollte und ungeschützte Sexualpraktiken

anbieten zu müssen und die sexuellen Dienstleistungen auch bei Krankheit oder

Menstruation zu erbringen. Die Erwartungshaltung war aufgrund der geschalteten

Inserate hoch («alles was du willst», «erfülle alle deine versauten Wünsche»,

etc.). Die Beschuldigte erzeugte einen grossen Druck auf die Privatklägerin.

Anschaulich ist in diesem Zusammenhang bspw. die Antwort der Privatklägerin auf

die Frage, ob sie etwas zum Umstand sagen könne, dass bei gewissen Inseraten stehe,

AV (Abkürzung für Analverkehr) sei tabu (Reg. 10.2.1. / pag. 064): «Am

Anfang habe ich es nicht gemacht, da es mega weh macht. Sie hat dann gesagt,

ich müsse es irgendwann probieren, weil wir dann mehr Geld bekommen. Ich habe

es dann probiert. Es hat geklappt, aber weh getan.»

-

Vorgaben gab es im

Weiteren bezüglich Kleidung und Schminken, damit die damals minderjährige

Privatklägerin älter wirkte.

-

Vorgegeben waren der

Privatklägerin – zumindest am Anfang – auch die Preise für die anzubietenden

Dienstleistungen.

-

Die Privatklägerin musste

mindestens CHF 1'000.00 pro Tag erarbeiten, musste vollständig Rechenschaft

ablegen über ihre Einnahmen und musste diese nach der Dienstleistung

vollumfänglich der Beschuldigten abgeben (einzig 10er- und 20er-Noten behielt

die Privatklägerin zwischendurch für sich, was mit der Beschuldigten indes

nicht abgesprochen war, während sie 50er-, 100er- und 200er-Noten stets abgab).

Die Privatklägerin stand diesbezüglich unter Kontrolle der Beschuldigten.

Letztere wusste jeweils genau, wieviel die Geschädigte eingenommen hatte. Wenn

die Privatklägerin aus Sicht der Beschuldigten zu wenig Geld verdiente, wurde

sie von der Beschuldigten unter Druck gesetzt und angetrieben, mehr Freier zu

bedienen. Zudem kann die vollumfängliche Abgabe der Einnahmen nur als

ausbeuterisch bezeichnet werden.

-

Vorgaben gab es

schliesslich auch in Bezug auf befürchtete Polizeikontrollen bzw. im Kontakt

mit Behörden. So musste sich die Privatklägerin gemäss Anweisungen der

Beschuldigten verhalten und angeben, dass sie sich selbständig und aus freien

Stücken prostituiere.

Dass diese Vorgaben der Beschuldigten

das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der Geschädigten

stark einschränkten, ist offensichtlich. Die Geschädigte war nicht mehr frei in

ihrer Entscheidung, ob, wann und wie sie dem Gewerbe nachgehen will. Die für

den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation

bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die

Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war gegeben. Die Aussagen

der Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation und dem

Druck durch die Beschuldigte nicht einfach entziehen konnte, was nicht nur auf

das Fehlen von Hilfe und emotionaler Unterstützung insbesondere seitens der

eigenen Mutter und des Bruders, sondern auch auf die ausgeübte Gewalt durch die

körperlich stark überlegene Beschuldigte zurückzuführen war. So hat die

Beschuldigte die Privatklägerin öfters geschlagen, wobei die Geschädigte blaue

Flecken sowie einmalig eine Beule erlitt und eines Tages durch die Schläge der

Beschuldigten gar die Brille der Privatklägerin verbogen wurde. Weiter fügte

die Beschuldigte der Privatklägerin eine Vielzahl an Verbrennungen mit einem

Feuerzeug zu, schnitt ihr zweimal die Haare ab und sperrte sie einmal über

Nacht im Badezimmer ein. Die Privatklägerin stand unter permanentem Druck und

konnte die Beschuldigte, mit der sie im selben Haushalt lebte, nicht umgehen. Hinzu

kommt, dass die Privatklägerin nicht nur Angst vor ihrer Familie, sondern insbesondere

auch Angst vor einer Platzierung in einem Heim hatte. Letzteres erachtete die Geschädigte

als einzige Alternative, sie fürchtete sich aber sehr davor (alle hätten ihr

gesagt, im Heim sei es schlimm und man könne dort gemobbt werden; sie sei schon

einmal gemobbt worden; Reg. 10.2.1. / pag. 087). Aufgrund dieser ausweglosen

Situation blieb der Privatklägerin damals nichts Anderes übrig, als den Druck

und die Vorgaben durch die Beschuldigte zu akzeptieren. Von einer Einwilligung

der Privatklägerin in die effektive Tätigkeit und die Umstände kann keine Rede

sein. Die Beschuldigte schränkte die sexuelle Selbstbestimmung der

minderjährigen und verletzlichen Privatklägerin massiv ein und beutete diese

zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und

Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und sich zu einem grossen Teil ihren

Lebensunterhalt damit finanzieren liess. A.___ hat sich damit auch der

Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB zum Nachteil der

Privatklägerin, begangen in der Zeit von Anfang Januar 2020 bis zum 15. Juli

2020, schuldig gemacht.

Erwägungen

2.

Einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB), evtl.

einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB; AnklS Ziff. 2)

2.1

Allgemeine Erwägungen zum

Tatbestand der einfachen Körperverletzung

Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird,

auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,

wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit

schädigt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder

einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2

StGB).

Die Vorinstanz hat die einschlägige

Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urteil Ziff. III./3.1.). Darauf

kann verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion

einzugehen.

2.2

Subsumtion

Wie unter Ziffer III./2.2.2.

hiervor festgehalten, hat die Beschuldigte der Geschädigten mit dem heissen

Rand eines Feuerzeugs an den Oberschenkeln, am Rücken, am Rande des

Intimbereichs sowie am Hals eine Vielzahl von Verbrennungen zugefügt. Diese Verbrennungen

waren einige Wochen gut sichtbar, das Mass einer blossen Tätlichkeit wurde klar

überstiegen. Somit hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. In

subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor, wollte die Beschuldigte die

Privatklägerin doch für einen aus ihrer Sicht zu geringen Verdienst bestrafen.

Demzufolge hat sich A.___ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123

Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht, begangen

in der Zeit zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Juli 2020.

Die Vorinstanz kam im angefochtenen

Urteil vom 26. Januar 2022 zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2

StGB

nicht erfüllt seien. Angesichts

des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich deshalb weitere

Ausführungen hierzu. Es bleibt beim Schuldspruch nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

StGB.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 16 zu Art. 47, mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa).

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem

Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine

beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

1.4

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts vom 07.07.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 06.06.2011,

6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26.04.2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).

1.5

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S.

122.

f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl

der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

Dispositiv

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll

die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).

1.6. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).

1.7. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, N 61

zu Art. 42 StGB).

Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei

Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug

ausgeschlossen.

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan

Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Bern 2017, N 8 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Wahl der Strafart

2.1.1. Der Strafrahmen der Förderung der

Prostitution beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe. Bei der einfachen Körperverletzung umfasst der Strafrahmen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es stellt sich somit in Bezug

auf beide Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe).

2.1.2. Wie das Bundesgericht in einem

jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1. ausführt, beurteilt

sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen

sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1.), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere

Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem

Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf

die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem

Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; 144 IV 313 E.

1.1.1.; 134 IV 82 E. 4.1., 97 E. 4.2.). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie

eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter

Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24.11.2022 E. 1.3.8.). Nach der

Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der

Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2.).

2.1.3. Wie sich aus den Akten ergibt und auch anlässlich der Berufungsverhandlung

von der Beschuldigten bestätigt wurde, verfügt diese über kein eigenes

Einkommen oder Vermögen. Für ihren Lebensunterhalt kommt aktuell ihr Ehemann

auf. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde die Busse der

Beschuldigten in Höhe von CHF 1'350.00 aus einer Vorstrafe gemäss ihren eigenen

Angaben nicht von ihr, sondern von ihren Eltern bezahlt (Reg. 1.5. / pag. 016).

Diese unterstützen sie auch anderweitig finanziell. Wie unter Ziffer V./1.5.

hiervor ausgeführt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten und deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien

für die Wahl der Strafart. Festzuhalten ist nun jedoch, dass nach dem Gesagten ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die

Bezahlung einer Geldstrafe von den Eltern der Beschuldigten übernommen würde.

Angesichts dessen kann der Zweck der Geldstrafe, der im erzwungenen zeitweisen

Verzicht auf Konsum- und Bedürfnisbefriedigung liegt, im vorliegenden Fall gar

nicht erreicht werden und es ist deshalb fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt

eine spezialpräventive Wirkung zeitigen würde. Mit jeder tatsächlichen

Überbürdung der wirtschaftlichen Einbusse auf Dritte verliert die Geldstrafe

nämlich ihren Strafcharakter. Besteht ernstlich die Gefahr einer Drittleistung,

so muss eine andere Sanktion, namentlich eine Freiheitsstrafe, in Betracht

gezogen werden (Annette Dolge, in:

Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 34

StGB).

Die Förderung der Prostitution stellt

ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die schwersten Straftaten sind nach

der Konzeption des StGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

grundsätzlich durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu

sanktionieren. Auch wenn es sich beim Tatbestand der einfachen Körperverletzung

um ein Vergehen handelt (Art. 10 Abs. 3 StGB), stellt vorliegend insbesondere

angesichts der Dauer der Tathandlungen, der Anzahl Verletzungen, der Intensität

und des Beweggrundes auch die vorsätzliche Körperverletzung eine schwerwiegende

Straftat dar. Eine Geldstrafe vermöchte im vorliegenden Fall das Verschulden,

das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – neben den anderen

bestimmenden Kriterien – adäquat einzuschätzen ist, weder hinsichtlich der

Förderung der Prostitution noch bezüglich der Körperverletzung in angemessener

Weise zu sanktionieren. Aufgrund der intensiven Delinquenz der Beschuldigten

drängt sich vielmehr eine Freiheitsstrafe auf.

Vor diesem Hintergrund erweist sich

einzig die Freiheitsstrafe als geeignete Sanktion. Entsprechend ist eine solche

auszusprechen.

2.2. Einsatzstrafe

2.2.1. Die Beschuldigte hat sich der

Förderung der Prostitution (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe)

und der einfachen Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe) strafbar gemacht. Als schwerste Straftat ist somit die Förderung

der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin H.___ zu qualifizieren. Dafür ist

eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist für die Körperverletzung

eine separate hypothetische Strafe festzusetzen, wobei nach Art. 49 Abs. 1

StGB vorzugehen ist.

2.2.2. Tatkomponenten

2.2.2.1. Förderung der Prostitution

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere

ist vorab festzuhalten, dass die Geschädigte im Tatzeitraum erst 16 bzw. 17

Jahre alt und mithin minderjährig war. Sie befand sich auch nicht unmittelbar

an der Grenze zur Volljährigkeit. Weiter ist unter dem Gesichtspunkt der

Tatkomponenten darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zahlreichen,

teilweise massiven Einschränkungen unterworfen war. Sie musste täglich

anschaffen, ansonsten Konsequenzen drohten, sie sollte dabei mindestens CHF 1'000.00

pro Tag erarbeiten und sie musste sämtliche Freier bedienen. Auch betreffend

die zu erbringenden Dienstleistungen war sie nicht frei und war bspw.

gezwungen, gegen ihren Willen ungeschützten Verkehr (oral, vaginal und anal)

anzubieten. Zudem musste sie ihre sexuellen Dienstleistungen auch bei Krankheit

und Menstruation erbringen – notabene während der Pandemie, als die Arbeit als

Prostituierte teilweise sogar verboten war. Sie musste ihren gesamten Verdienst

an die Beschuldigte abgeben. Die Privatklägerin musste Gewalt in

unterschiedlichen Formen erdulden, sie wurde von der Beschuldigten mehrfach

geschlagen. Der Tatzeitraum erstreckte sich über mehrere Monate und die ungeheure

Menge an E-Mails mit den Freiern lassen auf eine äusserst grosse Anzahl

sexueller Dienstleistungen schliessen (dazu dürfte auch der damalige Lockdown und

das damit einhergehende Verbot der Prostitution beigetragen haben). Der

Eingriff in das geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und in das

Rechtsgut der sexuellen Entfaltung der Minderjährigen war massiv. Wäre die

Privatklägerin am 16. Juli 2020 nicht zur Polizei gegangen, hätte die

Beschuldigte ihre deliktische Tätigkeit zweifellos weitergeführt und die

Privatklägerin weiterhin ausgebeutet.

Auch wenn es sich bei der Beschuldigten

um eine junge Frau handelt, kann von einem klassischen «Zuhälter-Verhältnis» gesprochen

werden, herrschte doch ein immenser Druck und ein Klima der Angst, da die Beschuldigte

die Familie der Privatklägerin dominierte und die verletzliche Privatklägerin

der gewaltbereiten Beschuldigten körperlich stark unterlegen war, was der Beschuldigten

bewusst war und wovon diese profitierte. Über die psychischen Folgen bei der Privatklägerin

ist wenig bekannt (in den Akten befindet sich zwar eine Bestätigung von Dr.

med. R.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie,

wonach H.___ zwischen Oktober 2020 und März 2021 eine Einzel-Psychotherapie in

seiner Praxis besucht habe [ASTG 036]. Ein entsprechender Bericht ist den Akten

indes nicht zu entnehmen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte

die Privatklägerin aus, sie habe lange Zeit Albträume und Probleme mit dem Schlafen

gehabt, v.a. im Heim. Nun könne sie aber wieder normal schlafen. Der Psychologe

habe ihr geholfen, dies zu verarbeiten, sodass es ihr nicht mehr weh tue, wenn

sie darüber spreche [ASTG 051]). Klar straferhöhend zu berücksichtigen ist,

dass die Beschuldigte zwei Tatbestandsvarianten – diese dienen

unterschiedlichen Schutzzwecken – erfüllt hat, nämlich die Einschränkung der

Handlungsfreiheit einer Person, welche sich prostituiert (lit. c), wobei das

Opfer gleichzeitig auch noch minderjährig war (lit. a). Zu Gunsten der

Beschuldigten lässt sich zwar feststellen, dass die Privatklägerin selbst auf

die Idee kam, sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten und dies auch

umgesetzt hat, wenn auch im kleinen Rahmen (CHF 20.00 bis 40.00) und mit

ungefähr gleichaltrigen Bekannten. Die in der Folge von der Beschul­digten

angetriebene Prostitutionstätigkeit nahm aber ein ganz anderes Ausmass an, das

seitens der Privatklägerin weder je geplant noch gewollt war. Die Beschuldigte setzte

die Geschädigte unter grossen Druck, musste diese doch Tageseinnahmen von CHF

1‘000.00 erwirtschaften. Straferhöhend wirkt auch, dass die Beschuldigte ihre

Stellung als Familienmitglied (zukünftige Schwägerin, die das Vertrauen der

Mutter und des Bruders der Privatklägerin genoss), in Verbindung mit der

sozialen Isolation der Privatklägerin, ausgenutzt hat. Das Ganze hat sich im

sozialen Umfeld der Geschädigten abgespielt und führte schliesslich auch zur

Trennung von ihrer Familie, mit welcher die Privatklägerin bisher

zusammenlebte, sowie zur Platzierung im Heim, wovor sich die Geschädigte stets

fürchtete. Insgesamt handelt es sich um einen im Gesamtspektrum aller denkbaren

Fälle eher schwerwiegenden Fall der Förderung der Prostitution.

Das objektive Tatverschulden wiegt nach

dem Gesagten nicht mehr leicht und ist im unteren

Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln (41 – 54 Monate).

Zur subjektiven Tatschwere

ist auszuführen, dass die

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen

Motiven handelte (die Beschuldigte finanzierte mit den Einkünften aus der

Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin zu einem grossen Teil ihren

Lebensunterhalt bzw. lebte von diesem Geschäft). Die verletzliche Situation der

Geschädigten war ihr bestens bekannt. Sie setzte sich über die Bedürfnisse der

minderjährigen Privatklägerin skrupellos hinweg. Anzeichen für das Vorliegen

einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind bei der

Beschuldigten keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit auszumachen.

Das subjektive Tatverschulden vermag das

objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt

ist das Tatverschulden im unteren Bereich des mittleren Drittels

anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 42 Monaten erscheint

angemessen.

2.2.2.2. Einfache Körperverletzung

Die Beschuldigte hat der Privatklägerin mit dem heissen Rand eines Feuerzeugs eine Vielzahl von Verbrennungen

zugefügt, wobei sich die ganze Tortur über einen Zeitraum von einer Stunde

hingezogen hat. Bei den

zahlreichen Verbrennungen zum Nachteil der Privatklägerin handelt es sich in der Bandbreite der möglichen

Körperverletzungen – unterhalb der Schwelle zur schweren Körperverletzung – um

intensive Handlungen. Die

Verbrennungen waren

mindestens während einiger Wochen gut sichtbar. Das Vorgehen war äusserst demütigend, was sich

straferhöhend auswirkt. Die körperlich überlegene Beschuldigte verletzte in

grober Weise das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Festzuhalten

ist auch hier, dass sich das Ganze im sozialen Umfeld der Geschädigten

abgespielt hat, gar in Anwesenheit der Mutter der Privatklägerin, die dieser jedoch

nicht etwa zu Hilfe kam, sondern vielmehr wegschaute.

In subjektiver Hinsicht ist – wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt – zu berücksichtigen, dass die

Beschuldigte der Privatklägerin die Verletzungen einzig deshalb zufügte, um sie

zu bestrafen, da sie zu wenig Geld nach Hause gebracht hatte. Hinzu kommt nun

aber, dass die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen eine grosse Hartnäckigkeit an

den Tag legte und ihr eine nicht unerhebliche Skrupellosigkeit zu attestieren

ist. Das rücksichtslose

Vorgehen zeugt von einer gewichtigen Intensität des deliktischen Willens. Der egoistische

Beweggrund und die Intensität des deliktischen Willens wirken sich verschuldenserhöhend

aus.

Insgesamt wiegt das Verschulden auch

hier nicht mehr leicht, es ist wiederum im

unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Angemessen wäre eine

Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

2.3. Asperation der hypothetisch festgelegten Strafen

Die für die Förderung der Prostitution

festgelegte Einsatzstrafe von 42 Monaten ist

zur Abgeltung der einfachen Körperverletzung in Anwendung des

Asperationsprinzips um die Hälfte der dafür festgelegten hypothetischen Strafe

von 14 Monaten, konkret um sieben Monate, auf 49 Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat.

2.4.

Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf den

Urteilsseiten 26 f. verwiesen werden. Die Kindheit und Jugend der Beschuldigten

sind strafmindernd zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite schlägt die

Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen Betrugs sowie Vergehens gegen das

Waffengesetz zu Buche. Diese Vorstrafe sowie die Kindheit bzw. Jugend der

Beschuldigten heben sich gegenseitig in etwa auf. Reue zeigte die Beschuldigte

bisher keine, was ihr aber nicht vorgeworfen werden kann, da sie die ihr

vorgehaltenen Straftaten bestreitet.

Aktuell lebt die Beschuldigte nach wie

vor mit ihrem Ehemann, den beiden gemeinsamen Kindern und der Schwiegermutter

in der Wohnung in [Ort 1]. Während die Beschuldigte ausser ein paar wenigen

Temporäreinsätzen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Kinder betreut und den

Haushalt besorgt, sind der Ehemann (100 % [als […]) und die

Schwiegermutter (ebenfalls an Temporäreinsätzen, bis zu 50 % - 60 %)

erwerbstätig. Damit handelt es sich bei der Beschuldigten derzeit wohl um die

Hauptbetreuungsperson der Kinder. Dies dürfte jedoch nur vorübergehend der Fall

sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll,

sie sei auf der Suche nach Arbeit in einem Pensum von 80 % bis 100 %. Bereits

jetzt würden sie die Schwiegermutter, der Ehemann, ihre Schwester und deren

Ehemann bei der Betreuung der beiden Kleinkinder K.___ (geb. [...]) und L.___

(geb. [...]) unterstützen, wenn sie einen Einsatzvertrag habe. Die Beschuldigte

hat damit die Kinderbetreuung während ihren Abwesenheiten organisiert. Weiter

wird auch durch den Kindergarten- bzw. Schuleintritt der Kinder eine Abwesenheit

der Mutter weiter kompensiert. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte

Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten (s. diesbezüglich das Urteil des

Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23.06.2022 mit Verweis auf die Urteile des

Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26.02.2019 E. 3.4. am Ende, 6B_1416/2017 vom

29.11.2018 E. 1.4.4. und 6B_698/2017 vom 13.10.2017 E. 7.1.2., je mit

Hinweisen), sind demnach nicht gegeben. Die Täterkomponente ist diesbezüglich

neutral zu gewichten.

Insgesamt wäre die Beschuldigte somit zu

einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten zu verurteilen. In Anbetracht des

geltenden Verschlechterungsverbots ist die Freiheitsstrafe indes auf 42 Monate

festzusetzen.

2.5.

Vollzugsform

Bei dieser

Strafhöhe (Freiheitsstrafe von 42 Monaten) ist die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

2.6.

Anrechnung der Haft

Der

Beschuldigten ist die vom 17. September 2020 bis am 1. Oktober 2020

ausgestandene Untersuchungshaft (15

Tage) in Anwendung von Art.

51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

VI. Zivilforderungen der Privatklägerin

1. Die Privatklägerin beantragte vor

erster Instanz eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5

% seit dem 16. Juli 2020, Schadenersatz in Höhe von CHF 58'116.15 zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020 sowie die Festsetzung einer Haftungsquote

von 100 % für den noch nicht bezifferbaren Schaden im Zusammenhang mit den

verübten Straftaten. Im Berufungsverfahren beantragt die Privatklägerin nun

eine Genugtuung von CHF 17'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2020

und Schadenersatz in Höhe von CHF 55'116.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16.

Juli 2020.

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen

Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen korrekt dargelegt

(Urteilsseiten 30 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

Die Vorinstanz hat verständlich und

nachvollziehbar dargelegt, weswegen die Bargeldeinzahlungen auf das […]-Konto

von B.___ in der Zeit vom 16. Januar 2020 bis zum 5. August 2020 in Höhe von

CHF 30'885.45 nur aus der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin stammen

können, womit für diesen Betrag grundsätzlich Schadenersatz geschuldet ist bzw.

weshalb im Rahmen der zu berücksichtigenden Dispositionsmaxime lediglich die

beantragten CHF 28'945.45 zuzusprechen sind (Ziff. 3.4., Urteilsseite

33). Auch hinsichtlich der CHF 14'500.00, welche für den Kauf des [Sportwagens]

verwendet wurden, sowie für die CHF 3'720.00, welche für die Mietkaution

verwendet wurden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff.

3.4.5. und Ziff. 3.4.6., Urteilsseite 34). Schliesslich hat die Vorinstanz auch

nachvollziehbar dargelegt, weswegen von den in der Handtasche von C.___

sichergestellten CHF 2'470.00 lediglich CHF 1'500.00 an Schadenersatz

geschuldet sind (Ziff. 3.4.7., Urteilsseite 34). Die Argumente der Vorinstanz

finden ihre Stütze in den Akten und lassen sich ohne weiteres nachvollziehen.

Im Weiteren hat die erste Instanz ebenso

schlüssig begründet, weswegen für die vom 21. März 2020 bis zum 24. Juli

2020 getätigten, bar bezahlten Migros-Einkäufe im Umfang von CHF 1'908.50 sowie

für die mit dem Deliktserlös erworbenen, ebenfalls bar bezahlten Haushalts- und

Elektronikgeräte im Umfang von CHF 3'572.20 kein Schadenersatz geschuldet

ist (Ziff. 3.4.3. und Ziff. 3.4.4., Urteilsseite 34). Von den Eink.fen und

Geräten konnte die Privatklägerin zumindest teilweise selber profitieren. Die

Abgrenzungen, in welchem Ausmass und in welchem Zeitraum ihr dies möglich war, beinhalten

teilweise zivilrechtliche Fragestellungen und sind nicht ohne Weiteres zu

beantworten. Da der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend liquide eruiert

werden kann, können die beantragten Beträge nicht zugesprochen werden.

Insgesamt hat die Beschuldigte der

Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 48'665.45, zuzüglich Zins zu 5

% seit dem 16. Juli 2020, zu bezahlen.

3. Im vorliegenden Fall hat die erste

Instanz der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zugesprochen. Die

von der Vorinstanz diesbezüglich getätigten Überlegungen (Ziff. 2.4.,

Urteilsseiten 31 f.), welche grundsätzlich allesamt zutreffend sind, umfassen

jedoch nur einen Teil der Kriterien, die vorliegend mit in die Bemessung der

Höhe der Genugtuung einzubeziehen sind. Erschwerend tritt hinzu, dass die

Privatklägerin, wenn sie den Forderungen und Bedingungen der Beschuldigten

nicht nachgekommen ist, wiederholt körperliche Bestrafungen zu erwarten hatte

und der Druck, immer genügend Geld nach Hause zu bringen, vor diesem

Hintergrund noch schwerer wog als ohnehin schon.

Ebenso erschwerenden Einfluss hat – wenn

auch von der Vorinstanz zumindest kurz erwähnt – die Pandemielage. Im

Zeitpunkt, als sich die Privatklägerin auf Geheiss der Beschuldigten ohne

Rücksicht auf die eigene Gesundheit ohne Verhütungsmittel und ohne Einhaltung

von sonstigen Schutzmassnahmen wie bspw. Masken den Freiern hingeben musste –

d.h. im Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2020 –, bestand noch die Auffassung,

dass potentiell jeder Kontakt mit dem Corona-Virus bzw. eine Ansteckung mit

demselben tödlich verlaufen könnte. Die Beschuldigte setzte die Privatklägerin

damit wiederholt und ohne jeglichen Schutz einer akuten Gefahr für die eigene

Gesundheit aus. Das Risiko für die Geschädigte war massiv.

Im Vergleich mit weiteren Fällen der

Förderung der Prostitution – stellvertretend kann auf das publizierte Urteil

des Berufungsgerichts STBER.2019.43 verwiesen werden – erschient die von der

Vorinstanz zugesprochene Genugtuung als zu tief. Ermessensweise ist die

Genugtuung demnach auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Die Beschuldigte hat der

Privatklägerin damit eine Genugtuung von CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

dem 16. Juli 2020 zu bezahlen.

4. Aus den genannten Gründen ist auch

die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschuldigten zu bestätigen.

VII. Löschung DNA

1. Die Verteidigung der Beschuldigten

beantragt, die DNA-Profile und die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung

seien zur Löschung in Auftrag zu geben.

2. Vorliegend ist keiner der

Anwendungsfälle von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von

DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder

vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) gegeben, bei welcher es zu

einer Löschung der DNA-Profile durch die zuständige Stelle kommen könnte. Der

Antrag der Beschuldigten ist abzuweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (es

kommt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren zu

Schuldsprüchen) ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich

zu bestätigen.

Die Beschuldigte hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Verfahrensgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 12'400.00, zu bezahlen. Die erstinstanzlich festgelegten Entschädigungen

der vormaligen und der jetzigen amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sowie

der vormaligen und der jetzigen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin wurden nicht gerügt und sind in Rechtskraft erwachsen.

Vorbehalten bleiben die

Rückforderungsansprüche des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im geltend

gemachten Umfang, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

2.1. Die Beschuldigte unterliegt mit

ihrer Berufung vollständig. Der Schuldspruch wird vollumfänglich bestätigt,

auch die Höhe der Sanktion bleibt unverändert. Ebenso unverändert bleibt die

Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes; die der Privatklägerin zugesprochene

Genugtuung fällt sogar noch höher aus als noch vor erster Instanz. Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,

ausmachend total CHF 5'320.00, sind damit vollumfänglich der Beschuldigten

aufzuerlegen.

2.2. Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Leiser, macht in ihrer Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.88 Stunden (nicht wie irrtümlich

in der Zusammenfassung ausgewiesen 10.91 Stunden) geltend, zzgl. Hauptverhandlung

und Urteilseröffnung. Dies erscheint grundsätzlich angemessen.

Zusammengefasst ergibt sich folgende

Berechnung:

Ansatz

Zwischentotal

Ansatz

2.64 h

(bis 31.12.2022)

CHF 180.00

CHF 475.20

CHF 230.00

CHF 607.20

8.24 h

(ab 01.01.2023

CHF 190.00

CHF 1'565.60

CHF 250.00

CHF 2'060.00

3 h

(HV und Urteils-eröffnung)

CHF 190.00

CHF 570.00

CHF 250.00

CHF 750.00

CHF 2'610.80

CHF 3'417.20

Auslagen

CHF 46.10

CHF 46.10

CHF 2'656.90

CHF 3'463.30

MwSt.

7.7 %

CHF 204.60

CHF 266.70

TOTAL

CHF 2'861.50

CHF 3'730.00

Diff.

CHF 868.50

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird demnach auf CHF 2'861.50 festgesetzt.

Sie ist infolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

868.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 [bis 31.12.2022] bzw.

zu CHF 250.00 [ab 01.01.2023] pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2.3. Der amtliche Verteidiger der

Beschuldigten, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, macht in seiner Honorarnote

für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 32.53 Stunden geltend. Diesbezüglich

sind jedoch zwei Korrekturen anzubringen:

-

Im geltend gemachten

Umfang enthalten sind insgesamt 19.5 Stunden an Vorbereitung des Parteivortrags

anlässlich der Berufungsverhandlung. Mit Blick darauf, dass durch die

Verteidigung im Rahmen des Parteivortrags vor der Berufungsinstanz weitgehend

das Plädoyer vor erster Instanz wiederholt wurde, erscheint dieser Aufwand als

zu hoch. Er ist ermessensweise auf pauschal 10 Stunden zu reduzieren.

-

Für die

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung wurden insgesamt 4.5 Stunden geltend

gemacht. Mit Blick auf deren tatsächliche Dauer ist dieser Aufwand – wie auch

bei der unentgeltlichen Rechtsbeiständin – auf drei Stunden festzusetzen. Die

Position ist entsprechend zu kürzen.

-

Für ein Einschreiben

sind Portokosten von CHF 6.00 geltend gemacht. Die Kosten der Schweizerischen

Post für ein Einschreiben betragen jedoch lediglich CHF 5.30. Die Positionen

vom 4. Februar 2022 und vom 23. Mai 2022 sind entsprechend anzupassen.

Zusammengefasst ergibt sich folgende

Berechnung:

Ansatz

Zwischentotal

2.65 h

(bis 31.12.2022)

CHF 180.00

CHF 477.00

18.88 h

(ab 01.01.2023

CHF 190.00

CHF 3'587.20

CHF 4'064.20

Auslagen

CHF 155.70

CHF 4'219.90

MwSt.

7.7 %

CHF 324.95

TOTAL

CHF 4'544.85

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren demnach auf CHF

4'544.85 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

3. Ausgangsgemäss ist der Antrag der

Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO in Höhe von CHF 5'000.00 abzuweisen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art 49 StGB,

Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 195 lit. a StGB,

Art. 195 lit. c StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO,

Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 398

ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art 41 OR, Art. 49 OR, § 146 lit. c

Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

beschlossen, festgestellt und erkannt:

1. Auf die Berufung von A.___ gegen die

Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar

2022 wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht

a) der Förderung der Prostitution, begangen

in der Zeit von Anfangs Januar 2020 bis am 15. Juli 2020;

b) der einfachen Körperverletzung zum

Nachteil von H.___, begangen zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 15. Juli 2020;

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

42 Monaten verurteilt.

4. Die Untersuchungshaft vom 17. September

2020 bis 1. Oktober 2020, total 15 Tage, wird A.___ an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5. Die von A.___ geltend gemachte

Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 ist das

beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'000.00 (einbezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) der Privatklägerin H.___ herauszugeben. Die Zentrale

Gerichtskasse wird nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den Betrag an H.___

zu überweisen.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wird das

beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 1'500.00 (einbezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und

der Privatklägerin H.___ zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gegen die

Beschuldigte zugesprochen. Die Zentrale Gerichtskasse wird nach Rechtskraft

dieses Urteils angewiesen, den Betrag an H.___ zu überweisen. Im Gegenzug tritt

H.___ ihre Forderung in diesem Umfang an den Staat ab.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wird das

beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 14'500.00 (einbezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen und der Privatklägerin H.___ zur Deckung ihrer

Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte zugesprochen. Die Zentrale

Gerichtskasse wird nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den Betrag an H.___

zu überweisen. Im Gegenzug tritt H.___ ihre Forderung in diesem Umfang an den

Staat ab.

9. A.___ hat der Privatklägerin H.___ eine

Genugtuung von CHF 15'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli

2020, zu bezahlen.

10. A.___ hat der Privatklägerin H.___ einen

Schadenersatz von CHF 48'665.45, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juli

2020, zu bezahlen.

11. A.___ wird gegenüber H.___ für alle

Schadenersatzansprüche aus der Förderung der Prostitution sowie der einfachen

Körperverletzung dem Grundsatz nach zu 100 % haftbar erklärt.

12. A.___ hat H.___, vormals vertreten durch

Rechtsanwältin Eveline Roos, für deren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren

vom 22. Juli 2020 bis 6. Juni 2021 eine Parteientschädigung von CHF 5'920.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wurde für den

Aufwand der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 7. Juni 2021

eine Entschädigung von CHF 4'705.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der

ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'075.70

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 26. Januar 2022 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 17'213.15 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

15. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 12'400.00, zu bezahlen.

16. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von H.___, Rechtsanwältin Lea Leiser, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'861.50 (Honorar CHF 2'610.80 [2.64

Stunden à CHF 180.00, 11.24 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 46.10 und

7.7 % MwSt. CHF 204.60) festgesetzt. Sie ist infolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

868.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 [bis 31.12.2022] bzw. zu CHF

250.00 [ab 01.01.2023] pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

17. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'544.85 (Honorar CHF 4'064.20 [2.65 Stunden à CHF

180.00, 18.88 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 155.70 und MwSt. CHF 324.95)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

18. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF

5'320.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025

bestätigt.