STBER.2022.49
versuchte vorsätzliche Tötung
18. August 2023Deutsch105 min
nicht zu erwarten ist. Der Privatkläger gab zudem mehrmals zu Protokoll, er wisse
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat
Christian von Wartburg,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht vom 18. August 2023 um 7:30 Uhr:
1. B.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger,
2. Advokat Christian von Wartburg als
Vertreter,
3. C.___, leitender Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,
4. D.___ als Zeuge (von 8:25 bis 8:50 Uhr),
5. E.___ als Dolmetscherin (albanisch; bis
9:00 Uhr).
Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und
Zuhörer:
-
zwei Söhne des
Beschuldigten,
-
zwei Medienvertreterinnen.
In Bezug auf den Ablauf der
Hauptverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und des
Zeugen sowie in Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und
des Staatsanwalts vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf
das Hauptverhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.
Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (Aktenseite
Berufungsverfahren [ASB] 131 ff.).
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ stellt und begründet
für die Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen in den
Berufungsakten [ASB 155 ff.]):
1. B.___ sei wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung schuldig zu sprechen.
2. B.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
3. An die Freiheitsstrafe seien 97 Tage
Untersuchungshaft anzurechnen.
4. B.___ sei für zehn Jahre des Landes zu
verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung im SIS.
5. Über eine allfällige Anordnung von
Sicherheitshaft sei von Amtes wegen zu befinden.
6. Über die Kostennote des amtlichen
Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu befinden, wobei
ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.
7.
Der Beschuldigte sei
zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.
Advokat Christian von Wartburg stellt
und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers
folgende Anträge (vgl.
auch Plädoyernotizen in den Berufungsakten [ASB 173 ff.]):
1. Es sei der Berufungskläger in
Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___ gestützt auf Art. 15 StGB wegen
rechtfertigender Notwehr freizusprechen.
2. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___ gestützt auf Art. 16
Abs. 2 StGB wegen entschuldbarer Notwehr freizusprechen.
3. Subeventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und lediglich der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von A.___ mit einem gefährlichen Gegenstand,
begangen in Überschreitung der Grenzen der Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12
Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.
4. Subsubeventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___ freizusprechen und
lediglich der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum
Nachteil von A.___, begangen in Überschreitung der Grenzen der Notwehr gemäss
Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.
5. Subsubsubeventualiter sei der Berufungskläger lediglich des
versuchten Totschlags zum Nachteil von A.___ schuldig zu sprechen und zu einer
teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate mit
unbedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.
6. Es sei in Abweisung der
Anschlussberufung und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB in jedem Fall von einer
Landesverweisung abzusehen.
7. Es sei in Gutheissung der Berufung und
in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 25.
Februar 2022 die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen und es sei diesem
auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Es seien die Kosten des
Berufungsverfahrens zulasten des Staates zu verlegen und es sei dem
Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene
Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten.
9. Unter o/e Kostenfolge.
10.
Es sei der Antrag
auf Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger abzuweisen.
Rechtsanwalt Patrick Hasler stellte im
Namen und Auftrag des Privatanschlussklägers A.___ im Vorfeld der
Berufungsverhandlung folgende Anträge
(vgl. auch ASB 87 ff.):
1. In Abänderung der Ziffer 12 des
erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25.
Februar 2022 sei B.___ zu verpflichten, A.___ eine Genugtuung in der Höhe von
CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. September 2020 zu bezahlen.
2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche
Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022
vollumfänglich zu bestätigen.
3. B.___ sei zu verpflichten, A.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang der eingereichten
Kostennote zuzusprechen.
4. Die Verfahrenskosten für das
obergerichtliche Verfahren seien B.___ aufzuerlegen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Vor- und
Prozessgeschichte
1. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen zwei Bauarbeitern auf einer Baustelle in [Ort 1] am 17. September 2020
eröffnete die Staatsanwaltschaft gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB) (Aktenseite [AS] 330). Mit Ausdehnungsverfügung vom 18.
September 2020 wurde die hängige Untersuchung ausgedehnt auf den
(Eventual-)Vorhalt der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) (AS 331).
2. Am 2. Juli 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den
Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art.
22 Abs. 1 StGB), evtl. schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) (AS 1 ff.).
3. Am 25. Februar 2022 erliess das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1387 ff.):
1.
B.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen
Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig gemacht.
2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
3.
B.___ werden 97 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Von einer
Landesverweisung von B.___ wird abgesehen.
5.
Der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ wird
abgewiesen.
6.
Die sichergestellten
Kleidungsstücke und Schuhe von B.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
7.
Die sichergestellten
Kleidungsstücke von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
8.
Die sichergestellten
Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herausgegeben.
9. Folgende im Verfahren gegen B.___
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts des Berechtigten F.___ nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten:
1. 1 buntes Küchentuch,
2. 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:
L.
10.
B.___ hat A.___
Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit
17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung
wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11.
B.___ wird gegenüber
A.___ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziff. 1
hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem
Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.
12.
B.___ hat A.___ eine
Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit
17. September 2020, zu bezahlen.
13.
B.___ hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, eine
Parteientschädigung von CHF 13'074.35 (Honorar CHF 11'857.40,
Auslagen CHF 282.20 und 7.7 % MWST CHF 934.75) zu bezahlen.
14.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird auf
CHF 18'700.00 (89.33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 1'283.65 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'336.95)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7.7 %
MWST von CHF 343.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
15. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hat B.___ zu bezahlen.
4. Am 10. März 2022 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 1398).
5. Nachdem dem Beschuldigten am 27. Mai
2022 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1455), reichte
dieser am 16. Juni 2022 die Berufungserklärung ein (ASB 2 ff.). Diese richtet
sich gegen die Ziffern 1 (versuchte vorsätzliche Tötung), 2 (Freiheitsstrafe
von 7 Jahren), 11 (Haftungsquote von 100 % in Bezug auf Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Urteilsdispositivs), 12 (Genugtuung CHF 8'000.00, zuzüglich Zins) und 15
(Verfahrenskosten).
6. Mit Stellungnahme und Anschlussberufung
vom 6. Juli 2022 (ASB 9) stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf
Nichteintreten und erklärte die Anfechtung des Urteils betreffend der Ziffern 2
(Strafzumessung) und 4 (Landesverweisung). Sie verlangte die Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils insofern, dass eine Verurteilung zu einer längeren
Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 10
Jahren mit Ausschreibung im SIS zu erfolgen habe.
7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob auch
der Privatkläger Anschlussberufung (ASB 11) und beantragte eine Genugtuung in
der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020.
8. Am 18. August 2022 teilte der
Beschuldigte mit, er lasse sich von nun an privat durch Rechtsanwalt Kunz,
verteidigen (ASB 13).
9. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde
zur Hauptverhandlung auf den 4. Mai 2023 vorgeladen (ASB 36).
10. Mit Eingabe vom 5. April 2023 teilte der
Beschuldigte den Wechsel seiner privaten Verteidigung mit. Er werde neu durch
Advokat Christian von Wartburg, vertreten. Ferner ersuchte er um Verschiebung
der Hauptverhandlung (ASB 51).
11. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde neu
vorgeladen auf den 18. August 2023 (ASB 59).
12. Für die Parteistandpunkte, die
Ausführungen der Vorinstanz, die Aussagen und Berichte wird auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
evtl. der schweren Körperverletzung nach Art. 122 al. 1 StGB, zum Nachteil von A.___
(Privatkläger), schuldig gemacht haben, begangen am 17. September 2020,
zwischen ca. 12:20 und 12:25 Uhr, in [Ort 1], damalige Baustelle am [Adresse],
im Bereich einer Betonröhre vor den dortigen Baucontainern bzw. auf dem
entsprechenden Vorplatz sowie im angrenzenden Strassenbereich. Dies, indem er –
auf der Basis bereits vorbestehender, aber grundsätzlich ausgeräumter
Differenzen und in unmittelbarem Nachgang zu einer durch eine Drittperson
aufgelösten verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem
Privatkläger im Inneren des Baucontainers wegen Sitzgepflogenheiten und der
Beschädigung eines Krans – aus seinem Auto, evtl. anderswo, ein Messer
(Küchenmesser/Schnitzer/Brotmesser, evtl. ein Isolier- oder Japanmesser) mit
einer Klingenlänge von ca. 10 cm behändigt habe, wobei er den Bereich der
Baucontainer zu entsprechenden Zwecken vorübergehend verlassen habe; evtl. habe
er das Messer im Bereich der Baustelle behändigt bzw. in unmittelbarer Nähe des
Orts der nachmaligen Auseinandersetzung.
Der Beschuldigte habe sich dem im
Bereich einer grossen Betonröhre mit entkleidetem Oberkörper stehenden
Privatkläger zügigen Schritts genähert, wobei er das Messer in der rechten Hand
gehalten habe. In der Folge habe er mit dem Messer vorsätzlich, in einer
wütenden Grundhaltung, ohne vorgängige Ankündigung, ein erstes Mal
unvermittelt, schwungvoll und mit erheblichem Kraftaufwand frontal, evtl.
seitlich leicht versetzt, auf den Oberkörper des überraschten Privatklägers
eingestochen. Im Rahmen eines dynamischen und sich vom Vorplatz auf die Strasse
verlegenden Geschehens habe der Privatkläger versucht, sich den anhaltenden und
durch die Worte «wotsch no meh!?» begleiteten Stichbewegungen zu entziehen,
wobei der Beschuldigte ihm gefolgt sei und mindestens drei weitere Male mit
erheblichem Krafteinsatz und unkontrolliert gegen den Oberkörper des
Privatklägers zugestochen habe, wodurch er ihm nebst oberflächlichen
Hautdurchtrennungen und Haut-Weichteilverletzungen (Einstich und Stichkanal)
insbesondere folgende Verletzungen zugefügt habe:
a)
Stichverletzung an
der Brustkorbvorderseite links, Höhe 6. Rippe, mittlere Schlüsselbeinlinie; 2.5
cm x 1 cm, 2.5 cm Tiefe; wobei die Einstichstelle 4 cm vor dem Herzen
liege;
b)
mittlere
Achsellinie, seitliche linke Brustkorbwand, Höhe 7. bis 8. Rippe; 1.5 cm
messend, durch den linken Lungenflügel bis an den Herzbeutel reichend; diese
Stichverletzung habe zu einem Hämatopneumothorax und der Entwicklung eines
Spannungspneumothorax mit Blutverlust nach innen (700 ml Blutverlust in die
Brusthöhle), einer Verletzung des linken Lungenflügels und einer Verletzung des
Herzbeutels mit einhergehender Perimyokarditis geführt;
c)
hintere Achsellinie
links; Übergang seitliche Brustwand zu Rücken, Höhe 4. Rippe; 3 cm x 1 cm,
4.5 bis 8 cm Tiefe; die Stichverletzung habe von der Hautoberfläche durch das
Unterhautfettgewebe bis auf die Muskelfaszie eines Rückenmuskels gereicht,
wobei daraus weder eine Eröffnung der Brusthöhle noch eine Verletzung der Lunge
resultiert sei;
d)
hintere Achsellinie
rechts, Höhe 1. und 2. Rippe; 2.5 x 1 cm, 1 cm Tiefe; auch dieser Stich habe
nicht zu einer Eröffnung der Brusthöhle oder einer Verletzung der Lunge
geführt.
In der Gesamtschau würden die
beschriebenen Verletzungsbilder, insbesondere der Spannungspneumothorax, akut
lebensgefährliche Verletzungen darstellen, die ohne zeitnahe adäquate
medizinische Versorgung zum Ableben des Privatklägers geführt hätten. Dieser
sei bis mindestens am 16. Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig und im
Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis bis mindestens April 2021 in
ärztlicher Behandlung gewesen.
Der Beschuldigte habe im Wissen darum
gehandelt, dass der mehrfache Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper eines
anderen Menschen in Form von Stichbewegungen im Rahmen eines dynamischen
Geschehens nicht nur zu lebensgefährlichen Verletzungen, sondern auch zu dessen
Tod führen könne. Er habe mit seinem mehrfachen, kräftigen Zustechen mit einem
Messer im Bereich des Oberkörpers akut lebensgefährliche, mithin schwere
Verletzungen und letztlich auch den Tod des Privatklägers zumindest billigend
in Kauf genommen; eventualiter habe er mit direktem Vorsatz gehandelt, den
Privatkläger zu töten.
Nach dem vierten Stich habe der
Beschuldigte den Ort des Geschehens verlassen.
Der Beschuldigte wolle während eines
sich im Gange befindlichen Angriffs seitens des Privatklägers lediglich einmal
einen Schlag mit einem vor Ort gefundenen Messer ausgeführt haben, wobei er
selber im Bereich der Palette vor dem Eingang der Baracke gelegen sei und A.___
seine Hände an seinem Hals gehabt habe.
III.
Beweismittel
1. Strafanzeige vom 25. Januar 2021 (AS 6
ff.) und Spurenbericht vom 4. November 2020 (AS 75 ff.):
Beim Eintreffen der Polizei kurz nach
Meldungseingang um ca. 12:40 Uhr konnte am Tatort der Privatkläger angetroffen
werden. Für die Polizei war sofort ersichtlich, dass der Privatkläger schwer
verletzt war. Die Ersthelfer drückten mehrere offene Wunden mit Händen und
Kleidungsstücken zu, um den Blutverlust des Privatklägers zu stoppen. Beim
Tatort konnten vor und in der Mannschaftbaracke mehrere Blutspuren festgestellt
werden. Der Beschuldigte befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht mehr vor
Ort. Dieser konnte jedoch kurze Zeit später an seinem Wohnort betroffen werden.
Der Beschuldigte wurde darauf von der Polizei zurück zum Tatort verbracht. Die
Tatwaffe konnte nicht gefunden werden.
Der beim Beschuldigten durchgeführte
Atem-Alkoholtest sowie der durchgeführte Drogenschnelltest «Drug Wipe»
verliefen negativ.
Weder die Auswertung der Mobiltelefone
des Beschuldigten und des Privatklägers noch die Durchsuchung des Autos des
Beschuldigten ergaben neue Erkenntnisse zum vorliegenden Ereignis.
Durch die Polizei wurden sodann
zahlreiche Fotos vom Tatort und den sichergestellten Kleidern erstellt (AS 82
ff.).
2. Arztberichte und rechtsmedizinisches
Gutachten (betreffend den Privatkläger)
2.1 Im vorläufigen rechtsmedizinischen
Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. September
2020 (AS 501 f.) ist betreffend der Verletzungen des Privatklägers Folgendes
festgehalten: Gemäss mündlichen Informationen der behandelnden Ärzte seien beim
Privatkläger am 17. September 2020 im Bürgerspital Solothurn vier
«Stichverletzungen» festgestellt worden, wobei mindestens einer der Stiche die
Brusthöhle eröffnet haben müsse, da diagnostisch ein sog. Spannungspneumothorax
(Luftbrust) festgestellt worden sei. Auch ein Blutverlust infolge der
Verletzung sei eingetreten. Diesem habe nicht mit der Gabe von Blut- oder Blutersatzprodukten
begegnet werden müssen. Infolge des Spannungspneumothorax sei aber eine
Kreislaufinstabilität aufgetreten, weswegen eine rasche medizinische
Intervention (Einlegen einer sog. Bülau-Drainage in die Brusthöhle zum Absaugen
von Luft und ggf. Blut und zur Verbesserung der Drucksituation in der
Brusthöhle) notwendig gewesen sei. Weiter sei bekannt geworden, dass eine
Stichverletzung nahe am Herzbeutel verlaufen sei. Aufgrund der Schilderungen
der behandelnden Ärzte sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine akute
Lebensgefahr zu bejahen. Ohne zügig und adäquate medizinische Intervention habe
die Gefahr bestanden, dass der Geschädigte infolge des Spannungspneumothorax
versterbe. Hierzu sei auch anzumerken, dass die Eindringtiefe (Stichkanallänge)
für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum
Körper hin gerichtete Stichbewegung ausgeführt habe, praktisch nicht steuerbar
sei, da nach Überwindung des Widerstandes durch allenfalls getragene Kleidung
und die derb-elastische Haut das darunter liegende Weichgewebe dem
eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegensetze,
sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden. Bei der rechtsmedizinischen
Untersuchung seien die Stichverletzungen, die alle in der Brustregion gelegen
seien, bereits medizinisch versorgt gewesen. An der Halshaut rechts hätten sich
zwei Areale mit frisch imponierenden Hauteinblutungen gefunden, die durch einen
Griff gegen den Hals verursacht worden sein könnten. Ein entsprechender Angriff
gegen den Hals sei vom Privatkläger auch berichtet worden. Subjektive oder
objektive Befunde, die eine akute Lebensgefahr infolge des Griffs an den Hals
belegen könnten, hätten nicht bestanden. Am linken Handrücken und am rechten
Unterarm hätten sich je eine ritzerartige Läsion, die durch eine oberflächliche
Einwirkung eines scharfen oder spitz-kantigen Gegenstandes zu erklären sei,
gefunden.
2.2
Im Notfallbericht
Chirurgie sowie im OP-Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 17. September
2020 (AS 512 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
1. Penetrierendes Thoraxtrauma vom 17.
September 2020 m/b
-
3 Stichverletzungen Thorax
links: anterior, lateral und dorsolateral
-
Spannungshämatopneumothorax
links
-
Lungenlazeration
Unterlappen links
-
1 Stichverletzung rechts dorsolateral
-
Hämatom im Musculus
serratus links
2. Hypokaliämie ED, 17.
September 2020
2.3 In den Berichten der Kardiologie des
Bürgerspitals Solothurn vom 21. September 2020 (AS 522 f.) und im
Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 29. September 2020 (AS
518 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Penetrierendes
Thoraxtrauma am 17. September 2020
-
3 Stichverletzungen Thorax
links: anterior, lateral und dorsolateral
-
Spannungshämatopneumothorax
links
-
1 Stichverletzung rechts dorsolateral
2. Troponinämie
a.e. bei Perimyokarditis, 17. September 2020
-
hs Trop I Peak am 18.
September 2020: 1508 ng/l, CK Peak am 18. September 2020:431 U/l
-
17. September 2020 EKG:
PQ-Senkung und konkave ST-Streckenhebungen diffus verteilt
-
18. September 2020 TTE:
LVEF 65 %, keine Regionalitäten, keine hämodynamisch relevante Vitien, kein
Perikarderguss
-
19. September 2020 TTE:
Unauffällig bei unverändertem Befund zum Vortag
3. Hypokaliämie,
17. September 2020
Gemäss Austrittsbericht konnte der
Privatkläger am 23. September 2020 «in einem ordentlichen Allgemeinzustand nach
Hause entlassen» werden. Es wurde ihm eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom
17. September 2020 bis 16. Oktober 2020 attestiert.
2.4 Im rechtsmedizinischen Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 8. Januar 2021 (AS
605 ff.) wurde Folgendes ausgeführt: Klinisch seien Stichverletzungen
festgestellt worden. Daneben hätten am linken Handrücken, am rechten Unterarm
sowie am Unterbauch links frische, ritzerartige Hautdurchtrennungen
festgestellt werden können, welche wundmorphologisch oberflächliche
Schnittverletzungen darstellten. Diese seien durch die Einwirkung eines
scharfen oder spitzkantigen Gegenstandes, wie z.B. einer Messerspitze,
entstanden. Eine Entstehung mit dem gleichen Tatwerkzeug, das auch für die
Verursachung der Stichverletzungen am Rumpf verwendet worden sei, sei
plausibel. An der rechten Halsseite hätten zudem Hauteinblutungen festgestellt
werden können. Diese könnten im Sinne von Würgemalen interpretiert werden und
somit einen Angriff gegen den Hals, wie vom Privatkläger berichtet, abbilden.
Alternativ seien sie durch Zerren an der Kleidung entstanden. Objektive Befunde
einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) hätten nicht festgestellt
werden können und der Privatkläger habe keine subjektiven Angaben zu zerebralen
Ausfallerscheinungen, die auf eine Lebensgefahr aufgrund der Halskompression
schliessen liessen, gemacht. Weitere Hauteinblutungen hätten sich an der
rechten Schulter sowie am rechten Unterschenkel feststellen lassen. Diese seien
durch stupfe Gewalteinwirkung entstanden, wie z.B. Anstossen an einen
Gegenstand oder aber auch durch Zerren an der Kleidung (Schulter). In der
Zusammenschau mit den klinischen Unterlagen seien beim Privatkläger insgesamt
vier Stichverletzungen am Rumpf vorgelegen. Drei Stichverletzungen seien in der
linken Rumpfhälfte, eine in der rechten Rumpfhälfte vorgelegen. Die eine
Stichverletzung sei in die Brusthöhle und dort in den linken Lungenflügel
eingedrungen. Auf den CT-Schnittbildern ende der Stichkanal unmittelbar am
Herzbeutel. Aufgrund von Atemexkursionen und der Ausdehnung des Herzens bei der
Aufnahme von Blut könne der Stichkanal grundsätzlich auch durch den Herzbeutel
bis an die Herzwand gelangt sein. Die Eröffnung der Brusthöhle habe zu einem
Blutverlust in die Brusthöhle (ca. 700ml) und einem Eintritt von Luft geführt
(Hämatopneumothorax). Der Blutverlust habe nicht mit der Gabe von Blut- oder
Blutersatzprodukten behandelt werden müssen. Aus dem Hämatopneumothorax habe
sich aber ein sogenannter Spannungspneumothorax entwickelt. Beim
Spannungspneumothorax handle es sich um eine lebensgefährliche Form des
Pneumothorax. Zur Abwendung der bestehenden Lebensgefahr sei dabei zwingend
eine umgehende medizinische Entlastungspunktion mittels Thoraxdrainage
erforderlich, wie es auch beim Privatkläger erfolgt sei. Die übrigen
Stichverletzungen seien gemäss den CT-Befunden nicht in die Brusthöhle
eingetreten, sondern im Weichteilgewebe verlaufen. Für die eine Stichverletzung
sei eine Stichkanallänge von 4.5 cm bis 8 cm angegeben worden, wobei eine
Stichkanallänge von 8 cm für einen sehr tangentialen, fast parallel zur
Körperoberfläche verlaufenden Wundkanal sprechen würde, was insbesondere dann
ungewöhnlich wäre, wenn eine auf den Körper hin gerichtete Bewegung mit dem
Tatwerkzeug erfolge, was angesichts der Wundmorphologie an der Oberfläche
anzunehmen sei. Aus diesem Grund werde rechtsmedizinisch eine Stichkanallänge
von 4.5 cm für plausibel erachtet. Die drei weiteren Stiche seien per se nicht
lebensbedrohlich gewesen, allerdings seien auch hier in unmittelbarer Nähe
lebenswichtige Organe wie Lunge und grössere venöse und arterielle Blutgefälle,
sowie im Falle einer Stichverletzung das Herz gelegen. Aus Verletzung von
Lunge, Herz oder Blutgefässen hätten ohne Weiteres und in sehr kurzer Zeit
vital bedrohliche Zustände resultieren können. Zusammenfassend sei aufgrund der
Stichverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer akuten
Lebensgefahr zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass der Privatkläger ohne
sehr rasche und adäquate medizinische Intervention unmittelbar an den Folgen
des Spannungspneumothorax verstorben wäre. Darüber hinaus habe aufgrund der
Folgekomplikationen konkrete Risiken für eine vital bedrohliche Schädigung
bestanden. Hinsichtlich der Beibringung der Stichverletzungen sei von einer
rasch aufeinander folgenden Beibringung auszugehen. Die Stichverletzungen sowie
auch die zusätzlich festgestellten oberflächlichen, ritzartigen
Schnittverletzungen seien durch scharfe Gewalteinwirkung entstanden. Exakte
Rückschlüsse aus den Verletzungen auf die Ausmasse des Tatwerkzeuges
(insbesondere Klingenlänge-/breite) seien nicht mehr möglich. Eine Beibringung
der Stichwunden mit dem durch den Privatkläger im Rahmen der
rechtsmedizinischen Untersuchung beschriebenen, ca. 10 cm langen,
einschneidigen Wellenschliffmesser sei möglich. Eine sichere Aussage über den
notwendigen Kraftaufwand zur Verursachung der Verletzung sei nicht möglich. Das
Vorliegen der Stichverletzung spreche aber zumindest für eine aktive Führung
des Tatwerkzeuges gegen den Körper des Privatklägers. Der Spannungspneumothorax
sei als direkte Folge der einen Stichverletzung anzusehen. Aus dem erlittenen
Blutverlust sei vorliegend keine konkrete Lebensgefahr abzuleiten. Diese hätte
aber, v.a. bei später medizinischer Versorgung eintreten können, da nicht davon
auszugehen sei, dass die durch den Stich verursachte innere Blutung von alleine
gestoppt hätte. Generell ist anzumerken, dass bei einer Penetration durch einen
scharfen oder spitzen Gegenstand die Haut und gegebenenfalls darüber getragene
Kleidung den grössten Widerstand für den eindringenden Gegenstand darstelle.
Nach Überwinden des Hautwiderstands werde dem eindringenden Werkzeug durch das
Weichteilgewebe kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt. Dies führe
dazu, dass der Angreifer insbesondere in einem dynamischen Geschehen nicht
abschätzen könne, welche Verletzungen letztlich hervorgerufen würden. Dies
gelte insbesondere für innere Verletzungen an Organen oder Gefässen. Für den
vorliegenden Fall bedeute dies, dass durch den Angreifer nicht habe gesteuert
werden können, dass zum Beispiel nur die Lunge und nicht auch das Herz
mitverletzt werde. Hinzu komme, dass bei einer Auseinandersetzung, bei der
Angreifer und Angegriffener in Bewegung seien (dynamisches Geschehen) auch
nicht gesteuert werden könne, wo und mit wie viel Energie das Tatwerkzeug
letztlich den Körper treffe. Das bedeute, dass nicht gesteuert werden könne, wo
die Verletzung letztlich lokalisiert sei und auch nicht, dass diese immer
oberflächlich bleibe. Die Angaben des Privatklägers, wonach er nicht versucht
habe, den Angriff abzuwehren, sondern versucht habe, sich vom Angreifer zu
entfernen, würden passen. Dies könne auch erklären, warum keine relevanten
Abwehrverletzungen an den Händen oder Armen feststellbar gewesen seien.
3. Arztberichte (betreffend den
Beschuldigten)
3.1 Der Amteiarzt hielt zuhanden der
Staatsanwaltschaft am 18. September 2020 fest, er habe den Beschuldigten am 17.
September 2020 im Beisein des KTD im UG Solothurn untersucht. Der Beschuldigte
habe über Halsschmerzen nach Würgen geklagt. Es hätten aber keine Verletzungen
festgestellt werden können. Auch die übrige körperliche Untersuchung sei
unauffällig gewesen. Die Blutuntersuchung habe nicht durchgeführt werden können
(AS 480).
3.2
Im Bericht des
Instituts der Medizinischen Radiologie des Bürgerspitals Solothurn vom 25.
September 2020 wurde Folgendes festgehalten (AS 486):
-
kein Pleuraerguss, keine
pleurale Verbreiterung
-
kein Pneumothorax
-
Herzkontur regelrecht. Kein
Hinweis auf eine pulmonalvenöse Stauung
-
Hili beidseits gefässbetont
ohne Hinweis auf Lymphome. Mediastinum nicht verbreitert.
-
Intrapulmonal kein Nachweis
von Rundherden, Infiltraten oder Belüftungsstörungen
-
BWS Wirbelkörper in der
Höhe enthalten bei glatter Berandung der Grund- und Deckplatten.
Zwischenwirbelräume erhalten. Kein Nachweis einer Ruptur. Rippen ohne Hinweis
auf eine dislozierte Fraktur.
3.3
In der Stellungnahme
der Gefängnisärztin an die Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 (AS
495) antwortete diese auf die gestellten Fragen, was folgt:
1. Wann, wie oft und weswegen ist der
Beschuldigte bei ihnen vorstellig geworden? Der Beschuldigte ist am 17.
September 2020 ins UG Olten eingetreten. Ich habe ihn am 24. September und
am 1. Oktober 2020 in der medizinischen Sprechstunde gesehen. Er hat sich wegen
Schmerzen beim Schlucken und Schmerzen an den Rippen vor allem rechts an der
Flanke gemeldet. Diese Schmerzen seien durch Würgen und einen Stoss in die
Rippen verursacht worden.
2. Wurden dem Beschuldigten Medikamente
gegeben? Wenn ja, welche und in welcher Dosierung? Ich habe dem Beschuldigten
nichtsteroidale Entzündungshemmer (eine Gruppe von Schmerzmitteln) verabreicht
und dazu einen Magenschoner. 2 x 40 mg Optifen und 1 x 40mg Pantoprazol
täglich.
3. Steht der Beschuldigte in ärztlicher
Behandlung? Wenn ja, bei wem und wie oft bzw. wegen welcher Beschwerden? Nein,
sonst sind keine Behandlungen bekannt.
4. Welche Befunde wurden erhoben und
dokumentiert? Druckdolenz am Hals rechts, auf Höhe des Zungenbeines. Keine
Schwellung, kein Hämatom, enoral unauffällig. Schmerzen Rippenthorax
rechtsseitig, eher an der Seite, nicht vorne oder hinten. Kein Hämatom, Atmung
unauffällig, Herzauskultation unauffällig. Ein Röntgenthorax (Röntgenbild der
Rippen) hat keine gebrochene Rippe oder einen anderen pathologischen Befund
gezeigt (Röntgen am 25. September 2020 im Bürgerspital Solothurn durchgeführt).
3.4
Den Berichten von G.___,
Leitender Arzt Universitätsspital, Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, Inselspital Bern vom 21. Juni 2021 (AS 728.48 ff.) und
vom 20. Oktober 2021 (AS 1238 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
-
St. nach Würgetrauma
09/2020
-
Verspannungen der
zervikalen Muskulatur
Der Patient befinde sich immer noch in
Physiotherapie. Der Patient berichte, mit Schlucken und Sprechen gehe es
besser, aber er verspüre immer noch ein Verspannungsgefühl vor allem rechts
zervikal.
4. Aussagen des Privatklägers, des Zeugen
und des Beschuldigten
4.1 Privatkläger
4.1.1 Anlässlich der Erstbefragung am 21.
September 2020 (AS 96 ff.) gab der Privatkläger, als Auskunftsperson befragt,
zusammengefasst zu Protokoll, nachdem er das Mittagessen gegessen habe, so ca.
12:15 Uhr, sei er alleine in der Baracke gewesen und habe sich auf die Sitzbank
gesetzt. Wenig später sei der Beschuldigte zusammen mit D.___ zurück vom
Einkaufen gekommen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle aufstehen, es
sei sein Platz. Er habe geantwortet, dass es noch andere Plätze gebe. Er habe
dort schlafen wollen. Er (der Beschuldigte) habe dann angefangen, an der Bank
und am Tisch mit seinen Händen zu rütteln. Er (der Privatkläger) habe aufstehen
müssen, weil er fast heruntergefallen sei. Er (der Beschuldigte) habe ihn dann,
so glaube er, mit der linken Hand am Hals gepackt, worauf er sich gewehrt habe.
Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Er (der Beschuldigte) habe ihn an seinen
Kleidern gepackt. D.___ sei dann dazwischen gegangen. Er habe sie voneinander
getrennt. Der Beschuldigte sei aus der Baracke gegangen und verschwunden. Er
(der Privatkläger) habe dann seine Brottasche gepackt und sei auch aus der
Baracke gegangen. Die Brottasche habe er bei der Röhre hingestellt. Plötzlich
sei der Beschuldigte wieder da gewesen. Dazwischen seien ca. ein bis zwei
Minuten vergangen. Er (der Privatkläger) habe gesehen, dass er (der
Beschuldigte) mit einem Küchenmesser mit schwarzem Griff zurückgekommen sei.
Die Klinge sei vielleicht 12 cm lang gewesen. Er (der Beschuldigte) habe die
Klinge nach oben gehalten, in seiner rechten Hand. Er (der Privatkläger) habe
dann plötzlich den ersten Stich gespürt, links auf der Brusthöhe und dann, wie
das Blut hinunter gelaufen sei. Er habe kein T-Shirt mehr getragen, da dieses
kaputtgegangen sei. Dann sei auch schon der zweite Stich in dieselbe Gegend
gekommen. Der Beschuldigte sei etwa eine Armbreite weit weg von ihm gestanden
und habe das Messer in der rechten Hand gehabt. Nach dem ersten Stich habe er
auf Albanisch zu ihm gesagt: Willst Du noch mehr, willst Du noch mehr? Er (der
Privatkläger) habe sich einfach schützen wollen und von ihm (dem Beschuldigten)
weg, also sei er in Richtung Strasse gelaufen. Er (der Beschuldigte) sei aber
immer wieder auf ihn zu gekommen und habe auf ihn eingestochen. Vielleicht habe
er das Messer auch einmal in die andere Hand genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe
er nicht sagen können, wie viele Male er (der Beschuldigte) auf ihn
eingestochen habe. Der Kollege (D.___) habe es, so glaube er, vom Materialcontainer
aus gesehen. Scheinbar habe er (D.___) aber Angst gehabt, dazwischen zu kommen.
Er (der Privatkläger) habe sich mit einem Fusstritt gewehrt, als er auf der
Strasse gestanden sei. Er (der Privatkläger) habe ihn (den Beschuldigten) in
der Bauchregion getroffen. Zum Glück seien eine Pöstlerin und ein junger Mann,
welcher mit dem Hund spazieren gewesen sei, dort gewesen. Auf der Strasse sei
er (der Beschuldigte) aber trotzdem noch einmal auf ihn (den Privatkläger)
zugekommen und habe ihn mit dem Messer gestochen. D.___ habe ihm (dem
Privatkläger) von der Baustelle aus zugerufen «gehst Du weg», was er ja auch
die ganze Zeit versucht habe. Der Beschuldigte habe dann plötzlich aufgehört
und sei in Richtung seines Autos weggelaufen. Er habe nicht gesehen, dass der
Beschuldigte das Messer irgendwo hingeworfen habe. Der Beschuldigte habe
während der Tat und auch nachher nichts zu ihm gesagt. Zu der Tat habe es eine
Vorgeschichte gegeben. Der Beschuldigte sei schon einmal mit einem Hammer auf
ihn losgegangen, als der Polier und D.___ in den Ferien gewesen seien und er
(der Privatkläger) die Verantwortung für die Baustelle gehabt habe. Das sei
vielleicht vor einem Monat gewesen. Er (der Privatkläger) sei mit seiner Arbeit
beschäftigt gewesen als der Beschuldigte zu ihm gekommen sei und ihn gefragt
habe, warum er so lange habe. Er (der Privatkläger) habe dann geantwortet, dass
er seine Arbeit mache und er (der Beschuldigte) seine Arbeit machen solle. Sie
hätten sich dann gegenseitig beleidigt. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann mit
dem Hammer gedroht und gesagt, er schlage ihm mit der Spitze des Hammers auf
den Kopf, wenn er nicht aufhöre. Er (der Privatkläger) habe ihm (dem
Beschuldigten) gesagt, er solle auch aufhören, er habe schliesslich angefangen.
Dann seien sie nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe er den Vorfall dem
Bauführer gemeldet.
4.1.2 Anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme vom 25. September 2020, in Anwesenheit des damaligen Verteidigers
des Beschuldigten (AS 106 ff.), bestätigte der Privatkläger im Wesentlichen
seine Aussage bei der Erstbefragung. Es sei Mittagszeit gewesen und er sei in
die Baracke gegangen. Er sei alleine in der Baracke gewesen. Nach dem Essen
habe er sich auf die Bank gelegt, um zu schlafen. Als der Beschuldigte und D.___
zurückgekommen seien, sei dieser zu ihm gekommen und habe gemeint, er solle
dort aufstehen, er (der Beschuldigte) wolle hier essen. Er (der Privatkläger)
habe ihm (dem Beschuldigten) dann gesagt, es habe genügend Platz, wo er auch
absitzen und essen könne. Er (der Beschuldigte) sei dann immer näher zu ihm
gekommen und habe an der Bank geschüttelt, auf der er (der Privatkläger)
gelegen sei. Er (der Privatkläger) sei dort fast auf den Boden gefallen und
habe aufstehen müssen. In dem Moment, als er (der Privatkläger) aufgestanden
sei, habe er (der Beschuldigte) ihn am Hals gepackt, also gewürgt. Er (der
Privatkläger) habe einfach abgewehrt. Er (der Privatkläger) habe sich wehren
wollen, weil er keine Luft mehr bekommen habe, weil er (der Beschuldigte) zugedrückt
habe. Dann sei D.___ dazwischen gekommen und habe sie auseinandergenommen.
Danach sei der Beschuldigte rausgegangen. D.___ sei zur Materialbaracke
gegangen um sich hinzusetzen. Er (der Privatkläger) habe sein T-Shirt
ausgezogen, da es total zerrissen gewesen sei. Er (der Privatkläger) habe seine
Brottasche genommen und sie auf den Schacht, auf die Betonröhre, gelegt. In dem
Moment, als er (der Privatkläger) sich gedreht habe, sei der Beschuldigte mit
einem Messer vor ihm gestanden und habe auf ihn zugestochen. Er (der
Privatkläger) sei komplett im Schock gewesen, weil er sein Blut gesehen habe,
wie es an ihm heruntergelaufen sei. Er (der Beschuldigte) habe dann nochmals
auf ihn eingestochen. In diesem Moment habe er gedacht, dass er raus auf die
Strasse müsse, dass es jemand sehen könne. D.___ sei in diesem Moment in der
Materialbaracke gewesen, er (der Privatkläger) wisse nicht genau, was er (D.___)
von dort aus gesehen habe. Und als er auf der Strasse gewesen sei, sei er (der
Beschuldigte) nochmals auf ihn zugekommen und habe auf ihn eingestochen. Auf
der Strasse sei eine Pöstlerin und ein junger Mann mit einem Hund gewesen,
welche ihm geholfen hätten, die Verletzungen mit dem T-Shirt zuzudrücken. Er
habe etwas vergessen: Als er auf der Strasse gewesen sei, sei D.___ gekommen
und habe ihm gesagt «A.___, geh weg». Das Messer habe Zacken gehabt, es sei
kein gerades Messer gewesen, die Klinge habe Zacken gehabt. Er könne nicht
sagen, wie lange die Klinge gewesen sei, vom Augenmass her vielleicht 12 cm.
Vielleicht sei es ein Küchenmesser gewesen. Es sei kein Messer gewesen, das man
auf der Baustelle verwende. Als er (der Beschuldigte) ihm den ersten
Messerstich gegeben habe, habe er gesagt «wotsch no meh, wotsch no meh». Einfach
auf Albanisch habe er das gesagt. Nach dem ersten Stich habe er einen Schritt
zurück gemacht und er (der Beschuldigte) sei wieder auf ihn losgekommen und
habe ihn da hinten links getroffen. Als er (der Privatkläger) gemerkt habe,
dass er (der Beschuldigte) einfach nicht aufhöre, habe er (der Privatkläger)
gemerkt, dass er auf die Strasse müsse. D.___ sei bei der Materialbaracke
gesessen. Er wisse nicht, wie viel er (D.___) gesehen habe. Er (der
Privatkläger) sei dann auf die Strasse gegangen. Dort auf der Strasse sei er
(der Beschuldigte) dann nochmals auf ihn (den Privatkläger) losgekommen. Als er
auf die Strasse gegangen sei, sei er (der Beschuldigte) auch gekommen und habe
dort auf ihn eingestochen. Er könne nicht genau sagen, ob der dritte Schnitt
bei der Brust oder der hinten gewesen sei. Er wisse es nicht. D.___ sei dann
aus der Materialbaracke gekommen und habe von weitem geschrien «A.___, gehst Du
weg». Er (der Privatkläger) sei dann in Richtung Firmenauto gelaufen und dort
sei der Beschuldigte wieder auf ihn losgekommen und habe ihn dort das vierte
Mal abgestochen. Er (der Privatkläger) könne nicht genau sagen, wo er
zugestochen habe, er sei unter Schock gestanden. Nach der vierten Verletzung
sei er (der Beschuldigte) weggegangen, habe ihn sein lassen und sei in Richtung
seines Autos gegangen. Er könne nicht sagen, aus welchem Grund er von ihm
abgelassen habe. Die ersten Probleme zwischen ihnen seien aufgetaucht, als der
Polier und D.___ in den Ferien gewesen seien. Vielleicht sei er (der
Beschuldigte) etwas neidisch gewesen, weil er (der Privatkläger) die
Verantwortung vom Polier bekommen habe. Dann habe es angefangen, dass er ihn
(den Privatkläger) von sich aus anfing zu beleidigen. Sie seien auf der
Brüstung in der Attika am fertig betonieren gewesen. Er (der Privatkläger) sei
dort mit seinen eigenen Arbeiten beschäftigt gewesen. Dann habe er (der
Beschuldigte) zu ihm (dem Privatkläger) gesagt, «was machst Du so lange da
dran». Er (der Privatkläger) habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass er (der
Beschuldigte) seine Arbeiten mache und er (der Privatkläger) seine und dass er
sich bei ihm auch nicht einmischen würde. Beim zweiten Konflikt sei er (der
Beschuldigte) mit einem Hammer auf ihn (den Privatkläger) losgegangen.
4.1.3 Schliesslich bestätigte der Privatkläger
auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als Auskunftsperson
befragt, seine früheren Aussagen (AS 1306 ff.).
4.2 Zeuge (D.___)
4.2.1 Anlässlich der Erstbefragung am 17.
September 2020 (AS 132 f.) gab D.___, damals noch als Auskunftsperson befragt,
zusammengefasst zu Protokoll, um ca. 12:25 Uhr sei der Privatkläger in der
Baracke auf der Baustelle gewesen. Er sei auf einer Bank in der Baracke am
Schlafen gewesen. Er (D.___) und der Beschuldigte seien gerade retour vom [Laden]
gekommen und seien in die Baracke gegangen. Dann habe der Beschuldigte gesagt,
dass der Privatkläger aufstehen solle, weil dieser auf seinem Platz liege. Der
Privatkläger sei dann aber nicht weg von diesem Platz und habe zum
Beschuldigten gesagt, er solle woanders sitzen und essen. Die beiden hätten
angefangen verbal zu streiten «auf ihre Sprache». Er (D.___) habe nichts
verstanden. Er sei dann aus der Baracke gegangen und rüber in die
Materialbaracke. Dann habe er gehört, dass die beiden sich gegenseitig
geschlagen hätten. Also sei er zurück in die Baracke und dazwischen gegangen.
Er habe ihnen gesagt, dass sie aufhören sollen. Dann sei er wieder zurück in
die Materialbaracke gegangen um zu Essen. Dann habe er gesehen, dass der
Beschuldigte zur Baracke rausgekommen und zu seinem Auto gelaufen sei, welches
auf einem Parkfeld an der [Strasse] parkiert gewesen sei. Er habe beobachten
können, wie der Privatkläger auch aus der Baracke gekommen sei. Der
Privatkläger sei angelehnt beim Zementrohr vor der Baracke gestanden. Danach
sei der Beschuldigte von seinem Auto zurück- und in Richtung des Privatklägers
gelaufen. Der Beschuldigte habe in der rechten Hand ein Küchenmesser
(Schnitzergrösse) gehalten. Der Beschuldigte habe weiterhin mit dem
Privatkläger in seiner Sprache gesprochen. Er (D.___) habe dem Beschuldigten
gesagt, er solle aufhören. Er (D.___) habe Angst gehabt, weshalb er nicht
dazwischen gegangen sei. Der Privatkläger sei immer noch beim Zementrohr
gestanden. Danach habe der Beschuldigte ca. zweimal mit diesem Messer den
Privatkläger geschnitten und zwar am linken Oberkörper bzw. unter dem linken
Arm. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit dem linken Arm abgewehrt. Er
habe ihn geschnitten und nicht das Messer reingestochen. Der Privatkläger habe
dann versucht zu entkommen und sei auf die Strasse gelaufen. Der Beschuldigte
sei ihm hinterher gelaufen. Er (D.___) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle
jetzt aufhören. Zum Privatkläger habe er gesagt, er solle abhauen. Dann sei der
Beschuldigte weggegangen. Er (D.___) habe dann gehört, dass der Beschuldigte
mit einem Auto weggefahren sei, gesehen habe er das aber nicht. Er habe sich
dann um den Privatkläger gekümmert.
4.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 22. September 2020, in Anwesenheit des damaligen Verteidigers
des Beschuldigten (AS 137 ff.), bestätigte der nun als Zeuge befragte D.___ im
Wesentlichen die Aussage bei der Erstbefragung. Als er und der Beschuldigte vom
Einkaufen zurückgekommen seien, habe der Beschuldigte auf seinen Platz gewollt.
Vielleicht habe er (der Beschuldigte) auch schon etwas Essen dort gehabt, das
wisse er nicht mehr sicher. Er (der Zeuge) schaue immer auf die Uhr am Mittag,
weil er die Pausendauer genau wissen wolle. Es sei 12:25 Uhr gewesen, als sie
rein (in die Baracke) gekommen seien. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger gesagt,
dass er dort sitzen möchte, wo der Privatkläger gesessen sei. Sie hätten auf
Albanisch miteinander gesprochen. Er (der Zeuge) habe das nicht alles
verstanden. Der Privatkläger habe nicht weggehen wollen. Er sei am Schlafen
gewesen und habe nicht weggehen wollen. Er (der Zeuge) habe schlichten wollen.
Sie (der Beschuldigte und der Privatkläger) hätten weiter in ihrer Sprache
gesprochen. Er sei dann nach draussen gegangen in eine andere Baracke
(Materialbaracke). Er sei dann in der anderen Baracke gewesen und habe Lärm
gehört. Dann sei er wieder zurückgegangen. Sie (der Beschuldigte und der Privatkläger)
seien am Streiten gewesen. Er sei zwischen die beiden gegangen und habe
versucht, zu schlichten. Er habe ihnen gesagt, dass sie aufhören müssen. Dass
es nicht gut sei. Sie hätten dann aufgehört und zusammen noch auf Albanisch
gesprochen. Der Beschuldigte sei dann weggegangen. Als der Beschuldigte
weggegangen sei, habe er den Privatkläger gefragt, was er mit dem älteren Mann
streiten würde, das sei nicht gut. Der Privatkläger sei bei der Röhre
gestanden. Er (der Zeuge) sei bei der Materialbaracke an der Tür gestanden. Der
Beschuldigte sei dann zurückgekommen. Sein Gesicht sei nicht mehr das gleiche
gewesen. Er sei «verruckt» gewesen. Sein Gesicht sei auch schon «verruckt»
gewesen, als sie zusammen am Anfang gestritten hätten. Als er (der Zeuge) gesagt
habe, dass sie aufhören sollen, hätten beide nicht mit ihm reden wollen. Sie
hätten einfach auf Albanisch weiter gesprochen, als ob er nicht da gewesen
wäre. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, sei er mit einem Messer
gekommen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit einem Messer gestochen, er
(der Zeuge) wisse nicht wie viele Male. Er (der Zeuge) habe zum Beschuldigten gesagt,
was machst du für «Schissdräck». Er solle aufhören. Er habe aber nicht auf ihn
gehört. Der Beschuldigte sei dann weggegangen.
4.2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 24. November 2020, in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen
Verteidigers (AS 157 ff.), bestätigte der als Zeuge befragte D.___ im
Wesentlichen die bereits gemachten Aussagen: Es sei gegen Mittag gewesen und er
habe einkaufen gehen wollen. Wie immer gehe er manchmal mit dem Privatkläger
oder mit dem Beschuldigten. Als sie zurückgekommen seien, seien sie in die
Baracke gegangen. Es sei ca. 12:25 oder 12:30 Uhr gewesen. Er (der Zeuge) habe
an seinen Platz gehen wollen, der Beschuldigte sei vorbeigegangen, um an seinen
Platz zu gelangen und der andere sei gelegen. Was er (der Zeuge) nicht
verstanden habe, weil er albanisch gesprochen habe, sei gewesen, ob er gesagt
habe, er müsse vorbei, um sein Essen zu holen, oder er wolle sich setzen. Sie
hätten dann angefangen zu streiten, er habe ihn schlagen wollen. Der
Beschuldigte habe vorbeigehen wollen und jedes Mal wenn sie begonnen hätten zu
streiten, habe er (der Zeuge) sich dazwischen gestellt. Er (der Zeuge) wisse
nicht, was sie gesprochen hätten. Als er (der Zeuge) gesehen habe, dass sie
sich streiten, habe er (der Zeuge) gesagt, er (der Zeuge) lasse sie hier, sie
sollen aufhören. Er (der Zeuge) sei in eine andere Baracke gegangen. Zu diesem
Zeitpunkt hätten sie keine körperliche Auseinandersetzung gehabt. Es sei
einfach ein Streit gewesen. Später habe er dann Geräusche gehört und sich
gedacht, jetzt seien sie richtig am Streiten. Deshalb sei er hinübergerannt, um
sie auseinander zu bringen. Er habe sie voneinander getrennt, dann seien sie
wieder aufeinander gestossen, dann habe er (der Zeuge) sie mit Gewalt getrennt
und dann hätten sie sich in Ruhe gelassen. Er (der Zeuge) habe dem Privatkläger
gesagt, lass ihn doch, das sei nicht gut, er sei der Ältere. Sie hätten lange auf
Albanisch miteinander gesprochen. Dann sei der Beschuldigte rausgegangen. Er
sei sich nicht sicher ob er (der Zeuge) oder ob der Beschuldigte rausgegangen
sei. Dann sei der Beschuldigte rausgegangen. Da sei er sich nicht 100 % sicher.
Er sei dann rausgegangen, er (der Zeuge) habe sich gesetzt. Er (der Zeuge) habe
dem Privatkläger gesagt, weshalb er mit ihm streite, das sollten sie nicht tun.
Er habe mit dem Privatkläger gesprochen, dann sei der Beschuldigte mit dem
Messer gekommen. Er (der Zeuge) habe zum Beschuldigten gesagt, das könne er
nicht tun. Er sei ganz schwarz geworden. Er (der Zeuge) habe sie nicht trennen
können und dann habe der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen. Sie seien
aufeinander gestossen und dann habe er ihn mit dem Messer geschlagen. Sie
hätten sich gegenseitig geschlagen und wie man gesehen habe, habe er ihn mit
dem Messer geschlagen und dabei sei das Resultat herausgekommen. Er (der Zeuge)
sei gestresst gewesen, als er das gesehen habe. Der Beschuldigte und er (der
Zeuge) würden sich gegenseitig respektieren. Aber da habe der Beschuldigte ihn
nicht einmal gehört. Er sei teufelswild gewesen, furchtbar wutentbrannt. Sein
Gesicht habe sich verändert. Er (der Zeuge) habe das nicht verstanden, ihn so
zu sehen. Er habe zum Privatkläger gesagt … Als er (der Zeuge) sie habe kämpfen
sehen, habe er gesagt, sie sollen aufhören. Am Anfang habe er (der Zeuge) nicht
gedacht, dass der Privatkläger so schlimm verletzt sei, dann habe er aber das
Blut gesehen und er habe ihm gesagt, dass er verletzt sei. Dann hätten sie die
Polizei und Feuerwehr gerufen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte die
Baustelle verlassen habe. Er sei draussen gewesen, als sie die körperliche Auseinandersetzung
gehabt hätten. Er wisse nicht, ob er nach hinten weggegangen sei. Er sei vor
der Baracke gewesen. Da wo sie sich gestritten hätten, er wisse nicht, ob er da
weggegangen sei und wieder gekommen sei, ob er etwas holen gegangen sei und wieder
zurückgekommen sei. Er sei vor der Baracke gesessen und habe mit dem
Privatkläger gesprochen. Der Beschuldigte sei von hinter der Baracke
hervorgekommen, also von der linkten Seite. Er sei direkt auf den Privatkläger
zugegangen, da habe er ihn mit dem Messer gesehen.
4.2.4 Vor Obergericht bestätigte der Zeuge,
dass seine früheren Aussagen der Wahrheit entsprochen hätten. Die Einvernahme
sei sogar mit Kamera gefilmt und auf Französisch (seine Muttersprache)
übersetzt worden. Vom Privatkläger oder dessen Familie habe er seit dem 17.
September 2020 nie mehr etwas gehört. Er habe dem Privatkläger noch geschrieben
und gefragt, wie es ihm gehe, doch dieser habe nie geantwortet. Den Beschuldigten
habe er vor ca. drei Monaten getroffen. Er habe den Beschuldigten kontaktiert.
Sie hätten sich auf der Baustelle des Beschuldigten beim Bahnhof [Ort 2]
getroffen. Sie hätten nicht über den Vorfall damals gesprochen, sondern über das
Auto und die Arbeit. Er arbeite aktuell temporär und habe den Beschuldigten
nach einer Stelle gefragt. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte etwas Anderes
behaupte. Er habe der Polizei genau das erzählt, was er gesehen habe. Nach dem
Streit in der Baracke, bei dem er – der Zeuge – den Beschuldigten und den
Privatkläger auseinandergenommen habe, hätten die beiden weiter gestritten. Der
Beschuldigte sei weggegangen und mit dem Messer zurückgekommen. Er sei schnell
verschwunden und schnell wiedergekommen. Er sei 20 bis 40 Sekunden, vielleicht
eine Minute weg gewesen, aber genau könne er es nicht sagen. In der Zeit habe
er – der Zeuge – zum Privatkläger gesagt, sie sollten doch nicht streiten. Der
Beschuldigte habe den Privatkläger mit dem Messer geschlagen. Der Privatkläger
sei Richtung Strasse geflüchtet, er – der Zeuge – habe ihm noch gesagt, geh
lieber weg, und der Beschuldigte sei ihm nach. Dann sei der Beschuldigte
verschwunden. Er habe gemerkt, dass der Privatkläger verletzt sei und Hilfe
gerufen. Er wisse nicht, ob da ein Japanmesser herumgelegen sei. Er habe nicht
gesagt, es sei ein Japanmesser gewesen, er habe einfach ein Messer gesehen. Er
sei nie bedroht worden. Auch nicht von Familienmitgliedern der beiden. Für ihn
seien beide Kollegen, er habe nie Probleme mit ihnen gehabt. Er habe keine
Angst vor irgendwem. Der Beschuldigte und der Privatkläger hätten seit etwa
einem Monat vor dem Vorfall ständig Streitereien gehabt. An diesem Mittag seien
beide gleichzeitig aufeinander losgegangen. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten
keinen Platz gemacht, dann hätten sie angefangen zu streiten.
4.3 Beschuldigter
4.3.1 Anlässlich der Befragung nach
vorläufiger Festnahme (AS 256 ff.) gab der Beschuldigte am 17. September 2020
zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Um 12:00 Uhr sei er
mit einem Kollegen in den [Laden] gegangen, um das Mittagessen zu kaufen. Der
Tisch, an dem sie sitzen würden, habe an der Seite eine Bank. Dort sei er immer
gesessen. An seinem Platz lag er (der Privatkläger) schon fast dort. Er habe ihn
gefragt, ob er (der Beschuldigte) dort sitzen könne, um zu Essen. Es habe noch
andere Plätze frei gehabt, um zu liegen. Der Privatkläger hätte aber auch nach
draussen gehen können. Seine Mittagszeit sei bereits vorüber gewesen. Der
Privatkläger habe ihm geantwortet «nein, Du wirst hier nicht sitzen. Sitz, wo
immer Du willst.». Er sei fortgefahren «Falls Du nicht woanders sitzen willst,
packe ich Dich am Hals». In diesem Moment sei der Privatkläger aufgestanden,
habe ihn gepackt und habe ihn über den Tisch des Poliers geworfen. Da sei ein
Kollege von ihnen aufgestanden und dazwischen gegangen. Dieser Kollege habe zum
Privatkläger gesagt, dass er ihn in Ruhe lassen solle, da er (der Beschuldigte)
nur essen wolle. Er habe nicht aufgehört und ihn am Hals gepackt, worauf er
(der Beschuldigte) fast keine Luft mehr gekriegt habe. Der Privatkläger habe
ihn zu Boden geworfen. In diesem Moment habe er ein Messer auf der Palette
erblickt. Er wisse nicht, wem es gehört habe. In diesem Moment habe er sein
komplettes Bewusstsein verloren. Er habe den Privatkläger in Notwehr mit einem
spitzen Gegenstand geschlagen. Dann habe er ihn voller Blut gesehen und er
wisse nicht, was dann passiert sei. Er sei dann abgehauen. Das Messer sei wie
ein Japanmesser gewesen. Nachdem er draussen gewesen sei, habe er das
Japanmesser gesehen. Er habe gedacht, der andere wolle ihn ersticken. Er (der
Privatkläger) habe ihn gegen ein Rohr gedrückt. Als er (der Beschuldigte) ihn
so gesehen habe, habe er nicht gewusst, was passieren werde. Er (der
Beschuldigte) wisse noch, dass er ihn einmal getroffen habe. An mehr könne er
sich nicht erinnern. Irgendwann habe er das Messer weggeworfen und sei
weggegangen. Als der Privatkläger ihm die Luft angehalten habe, habe er
irgendwie entkommen und sich retten wollen. Er (der Beschuldigte) habe die
Kontrolle verloren und das nicht aus Freude getan. Er könne sich nicht mehr
bildlich vorstellen, wie er das Messer eingesetzt habe. Er (der Beschuldigte)
habe gedacht, es gebe kein Entkommen, er habe das Messer zufällig gesehen und
auch genommen. Er wisse nicht, wem das Messer gehöre. Es sei in der ersten
Palette gewesen. Es sei dort drin gewesen. Diese Palette sei eher noch
ausserhalb des Containers gewesen. Das Messer sei bereits geöffnet gewesen. Er
könne nicht sagen, ob es einem Arbeiter gehört habe. Er wisse, dass er ihn (den
Privatkläger) einmal im Brustbereich getroffen habe. An weiteres könne er sich
nicht erinnern. Er selbst sei auch verletzt worden. Da, wo er (der
Privatkläger) ihn gepackt habe (Hals). Er könne nicht mehr schlucken. Und auch
dort, wo der Privatkläger ihn geschlagen habe (Bereich Brustkorb). Dort habe er
ihn (den Beschuldigten) mit dem Ellbogen geschlagen. Am Hals habe er ihn (den
Beschuldigten) gepackt. Er habe das Messer geworfen, aber er wisse nicht, in
welche Richtung. Er habe die Kontrolle verloren. Er wisse nicht, wohin er das
Messer geworfen habe. Er könne nicht beschreiben, wie das Messer ausgesehen
habe. Was das für ein Messer gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe nicht
geschaut, welche Farbe es gehabt habe. Vielleicht sei es grau gewesen. Er (der
Beschuldigte) habe ihn einfach loswerden wollen. Er habe sich bloss retten
wollen. Es sei alles ohne Bewusstsein geschehen.
4.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 18.
September 2020 (AS 270 ff.) und konkret nach der Tatwaffe gefragt, gab der
Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: Es sei so ein graues Messer gewesen. Ein Brotmesser.
Es sei ein kleines Messer gewesen. Es sei kein Japanmesser gewesen und auch
kein scharfes Messer. Es sei ein kleines Messer gewesen, nicht einmal 15 cm.
Insgesamt vielleicht 10 bis 15 cm. Mit dem Messer schneide man auch die
Isolation. Er (der Beschuldigte) habe es einfach am Boden gefunden. Dort wo sie
angefangen hätten… dort bei der Baracke, wo sich die Arbeiter befänden. Dort
habe es zwei Paletten. Das Messer sei einfach dort gewesen. Er habe das Messer
weggeworfen. Er habe es in Richtung des Krans geworfen. Dort bei der Baracke
sei so ein grüner Zaun. In diese Richtung, aber wo es hingefallen sei, könne er
nicht sagen. Er wisse nicht, wie lange er das Messer in der Hand gehalten habe.
Es könne sein, dass das Messer jemandem gehört habe und dieser das genommen
habe.
4.3.3 Auf die Frage, ob er den Privatkläger
mit einem Messer angegriffen und verletzt habe, gab der Beschuldigte anlässlich
der Haftverhandlung vom 21. September 2020 (AS 396 ff.) Folgendes zu Protokoll:
«Ich habe mich geschützt, er hat mich am Hals gepackt und er zog mich aus der
Baracke und sagte zu mir, dass er mich umbringen werde. Er hat mich zu Boden
gestreckt, da habe ich ein Taschenmesser auf der Palette vor der Türe gesehen,
als ich nicht mehr richtig atmen konnte, habe ich mich gewehrt, ich wollte ihn
nicht umbringen, nur von mir loshaben. Ich habe nur einmal geschlagen und dann
weiss ich nicht mehr, was geschehen ist. Als ich mich von dort entfernt habe,
habe ich das Taschenmesser weggeworfen».
4.3.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der
Einvernahme vom 30. September 2020 (AS 278 ff.) aus, er wolle etwas zur
Einvernahme von Herrn D.___ sagen. Er (der Beschuldigte) habe diese Einvernahme
gelesen und gesehen, was er deklariert habe. Und er (der Beschuldigte) könne es
nochmals wiederholen. Die Übersetzerin habe nicht genau die Worte übersetzt,
welche er (der Beschuldigte) gesagt habe und was der Staatsanwalt gesagt habe,
sei ihm auch nicht wortwörtlich übersetzt worden. Er (der Beschuldigte) möchte
nochmals deklarieren, wie der Fall passiert sei. D.___ und er (der
Beschuldigte) seien am Mittag zusammen mit seinem Auto gegangen. D.___ habe ihm
(dem Beschuldigten) gesagt, er habe Uneinigkeiten, Streit mit dem Privatkläger
gehabt. Wegen einer Betonbohrmaschine hätten sie Streit gehabt. Und er habe ihm
(dem Beschuldigten) gesagt, er wisse nicht, wie es mit dieser Person
weitergehen solle. Sie hätten jeden Tag Probleme mit ihm gehabt, habe er
gesagt. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, dass sie schauen müssen, dass sie
die Sache in Frieden überwinden müssen. Sie seien dann nach dem [Laden] zurück
zum Parkplatz gekommen. Dort seien sie am Reden gewesen, bis sie in der
Materialbaracke gewesen seien. […] Sie seien hineingegangen. Der Privatkläger
sei dort am Liegen gewesen. Er habe sie gesehen, aber nicht mit ihnen
gesprochen. Er habe sein linkes Bein halb auf dem Tisch gehabt. Er (der
Beschuldigte) habe gesagt, ob er sein Bein wegnehmen könne, da er (der
Beschuldigte) zu seinem Platz habe gehen wollen. Einfach um zu Essen. Der
Privatkläger sei einfach wütend gewesen und habe ihm (dem Beschuldigten) wütend
und nervös gesagt: «Du sitzt nicht mehr da. Geh heim, geh raus, aber hier sitzt
du nicht mehr». Er (der Beschuldigte) habe ihm nochmals gesagt und ihn gebeten
«wieso bist du so wütend, das wäre keine Lösung, das was du sagst». Zu diesem
Zeitpunkt habe der Privatkläger auch zu ihm gesagt, dass er (der Beschuldigte)
den Kran kaputt gemacht habe. Aber er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, dass
er (der Beschuldigte) zum Polier gesagt habe, dass er (der Beschuldigte) einen
Nagel und eine lange «Traut» gefunden habe und dass er dem Polier gesagt habe,
dass jemand etwas gegen den Kran werfe und ihn so kaputt mache. In dem Moment
wisse er (der Beschuldigte) nicht mehr. Der Privatkläger sei einfach
aufgestanden und habe ihn (den Beschuldigten) gepackt und ihn gegen den Polier
geworfen. Da die Tische nahe beieinander seien, habe er ihn halb auf den Tisch
geworfen. D.___ habe den Privatkläger dann gepackt und habe ihn aufhalten wollen.
Nachher habe der Privatkläger den D.___ auf die Seite gestossen mit der Hand
und der Privatkläger habe ihm gesagt, gehe weg von hier. Nachher habe er wieder
angefangen und ihn (den Beschuldigten) am Hals gepackt und habe ihn
herausgezogen. Dann habe er ihm (dem Beschuldigten) gesagt: «Ich bringe dich
um». Er habe ihn (den Beschuldigten) am Hals immer fester zugedrückt. Er (der
Beschuldigte) habe ihm seine Hand nicht wegnehmen können. Und bei der Palette
sei er (der Beschuldigte) dann umgefallen, also der Privatkläger habe ihn (den
Beschuldigten) umgeworfen. Er (der Beschuldigte) habe fast nicht mehr atmen
können und sei fast erstickt. Und bei diesen Paletten, also bei der ersten
Palette sei ein Messer gewesen. Er (der Beschuldigte) habe dieses in dem Moment
genommen und habe den Privatkläger mit diesem Messer geschlagen. Und nachher
habe er keine Kontrolle mehr über sich gehabt und er habe nicht mehr denken
können, er habe sich einfach nicht mehr kontrollieren können. Er (der
Beschuldigte) wisse nicht, ob er den Privatkläger nochmals geschlagen habe oder
nicht. Als er (der Beschuldigte) dann aufgestanden sei, habe er das Messer
gegen den Gartenzaun geworfen. Aus Angst, was passiert sei, sei er (der
Beschuldigte) Richtung Auto gelaufen und er habe D.___ auch nicht mehr gesehen.
Er sei dann nach Hause gegangen.
4.3.5 Anlässlich der Einvernahmen vom 9.
Dezember 2020 (AS 295), vom 1. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft (AS
311.1) und vom 24. Februar 2022 (erstinstanzliche Hauptverhandlung), bestätigte
der Beschuldigte die gemachten Aussagen.
4.3.6 An der Berufungsverhandlung schilderte
der Beschuldigte den Vorfall vom 17. September 2020 wie folgt: Er und der
Privatkläger hätten manchmal Streit gehabt. Der Privatkläger komme manchmal
besoffen auf die Baustelle. Als er mit dem Zeugen an diesem Mittag in die
Baracke gekommen sei, sei der Privatkläger auf der Bank gelegen, ein Fuss auf
dem Tisch. Er (der Beschuldigte) habe den Privatkläger gefragt, ob er den Fuss
wegnehmen und ihm Platz machen könne. Der Privatkläger sei sehr wütend gewesen
und habe gesagt «du sitzt nicht hier» und «du arbeitest auch nicht mehr hier
auf der Baustelle». Dann habe der Privatkläger ihn in die Seite geschlagen. Der
Zeuge sei zwischen sie gekommen und habe ihn gestoppt. Er habe gefragt «warum
machst du das». Dann habe der Privatkläger den Zeugen an der Schulter gepackt
und gesagt «du raus». Der Zeuge sei hinausgegangen und der Privatkläger habe
ihn (den Beschuldigten) am T-Shirt am Hals gepackt und dieses festgezogen. Er
habe fast keine Luft bekommen. Vor der Baracke seien sie hingefallen, er unten.
Er habe versucht, die Hand des Privatklägers wegzunehmen, habe aber keine Kraft
gehabt. Er sei da gelegen und habe ein Japanmesser gesehen. Die Klinge sei
vielleicht 2 cm herausgestanden. Er habe den Privatkläger einmal in die linke
Seite geschlagen. Dieser habe versucht aufzustehen und weiter an ihm gezogen.
Dann habe er (der Beschuldigte) das Messer von der rechten in die linke Hand
genommen, er habe wieder versucht, die Hand des Privatklägers wegzunehmen, aber
er habe keine Kraft mehr gehabt. Und der Privatkläger habe gezogen und gezogen.
Dann habe er (der Beschuldigte) noch zwei oder drei Mal gestochen. Beim Herz
habe der Privatkläger aber keine Verletzung gehabt. Dann habe der Privatkläger
ihn frei gelassen. Er habe das Messer bei einem Rohr, etwa einen Meter von der
Baracke entfernt, weggeworfen und sei zu seinem Auto gegangen. Er habe Angst
gehabt, dass die Familie des Privatklägers nun komme. Er habe den Tatort erst
verlassen, nachdem er den Privatkläger gestochen gehabt habe. Der Zeuge habe
Angst vor dem Privatkläger gehabt. Sie (der Zeuge und der Privatkläger) seien
zusammen in der Baracke gewesen und hätten geredet. Das habe ihm der Zeuge vor
zwei Monaten gesagt. Dieser habe gesagt «Entschuldigung, ich habe ein paar Mal
falsch gesagt, ich hatte Angst vor der Familie des Privatklägers». Auf die
Frage, ob sich der Privatkläger und der Zeuge abgesprochen hätten, antwortete
er mit ja. Der Zeuge habe Angst vor dem Privatkläger. Nach dem Unfall mit ihm
(dem Beschuldigten) und dem Privatkläger habe dieser zum Zeugen gesagt, er
solle mit ihm in die Baracke kommen und wenn er nicht so sage, wie er (der
Privatkläger) es ihm sage, bekomme er (der Zeuge) Probleme mit ihm und seiner
Familie. Das sei direkt vor Ort gewesen, nachdem er (der Beschuldigte) sich
entfernt gehabt habe. Der Privatkläger sei nicht in einem so schlechten Zustand
gewesen, er habe mit dem Zeugen reden und ihm drohen können. Auf die Frage nach
dem Messer (er habe heute gesagt, es sei ein Japanmesser gewesen, er habe aber
auch schon gesagt ein Brotmesser) gab der Beschuldigte an, er habe in der ersten
Einvernahme gesagt, es sei ein Japanmesser gewesen. Die Übersetzerin habe
gesagt, die Staatsanwaltschaft wolle von einem Küchenmesser reden, nicht einem
Japanmesser. Die Übersetzerin habe immer Küchenmesser gesagt. Er habe ihr dann
gesagt Japanmesser. Er habe immer Japanmesser gesagt.
5. Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Sachverhalt
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der
angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Akten als erstellt erachtet werden
kann. Die Aussagen des Privatklägers und diejenige des Zeugen D.___ stimmen in
den wesentlichen Zügen überein. So geben beide an, dass, nachdem der
Beschuldigte die Baracke verlassen hat, er in der Folge mit einem Messer
zurückgekehrt sei und sich zum Privatkläger begeben hat, um mit dem
mitgeführten Messer mehrmals auf diesen einzustechen. Die Verletzungen des
Privatklägers sind durch die Arztberichte und das rechtsmedizinische Gutachten
dokumentiert, diese erhärten die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers.
5.2 Die Aussagen des Privatklägers weisen
mehrere Realkennzeichen auf, welche dafür sprechen, dass die Schilderungen
erlebnisbasiert sind. Er schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung während
mehreren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend, detailgetreu und mit
zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar und plastisch
erscheinen. Seine Kernaussagen hat er anlässlich parteiöffentlicher
Einvernahmen bestätigt. Seine Tatablaufsschilderung nach Verlassen der Baracke
deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen. Es gibt hier keine Hinweise oder
Anzeichen dafür, dass der Privatkläger das eigentliche Kerngeschehen anders als
tatsächlich erlebt, geschildert hat. Der Privatkläger legte keinerlei
Belastungseifer an den Tag. Gefragt nach der Länge der Messers gab er an, das
könne er nicht sagen. Vom Augenmass her vielleicht 12 cm (AS 115). Der
Beschuldigte habe von sich aus von ihm abgelassen. Er belastet sich auch selbst
(Fusstritt, er habe den Beschuldigten auch gepackt [AS 113]). Er hält immer
zwei Phasen des Geschehens fest: 1. Rückkehr vom Einkauf und erste
Auseinandersetzung/Verlassen der Baracke, 2. Rückkehr zur Baracke und Angriff
des Beschuldigten. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen D.___. Der
Privatkläger schilderte aber auch seine eigenen Gefühle, bspw. er habe Angst
gehabt (AS 116, 163). Er schilderte auch Aussergewöhnliches: Nach dem ersten
Stich habe der Beschuldigte gesagt: wotsch no meh, wotsch no meh, einfach auf
Albanisch (AS 117). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als sehr
glaubhaft zu beurteilen.
5.3 Die Aussagen des Zeugen D.___ erscheinen
ebenfalls glaubhaft. Auch bei diesem ist keinerlei übermässiger Belastungseifer
ersichtlich und er schilderte jeweils nur das, was er gesehen hat. So
schilderte er etwa, der Beschuldigte habe ca. zweimal mit diesem Messer den
Privatkläger geschnitten und zwar am linken Oberkörper bzw. unter dem linken
Arm. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit dem linken Arm abgewehrt. Er
habe ihn geschnitten und nicht das Messer reingestochen. In einer weiteren
Einvernahme relativiert der Zeuge dann aber und sagt, er gehe davon aus, dass
das Messer mit voller Kraft eingesetzt worden sei. Was er nicht mitbekommen
hatte, legte der Zeuge offen, und er hielt sich mit Mutmassungen zurück. Der
Zeuge hat den Ablauf der Tat und des vorangegangenen Streites detailliert
geschildert. Auf Nachfragen hat er klar geantwortet und die Ereignisse vor und
während des Tatzeitraums glaubhaft geschildert. Es gibt hier keine Hinweise
oder Anzeichen dafür, dass der Zeuge das eigentliche Kerngeschehen anders als
tatsächlich erlebt, geschildert hat. Immer wieder hat auch er klar die zwei
Phasen des Geschehens in der Baracke (Rückkehr zur Baracke und Angriff des
Beschuldigten) geschildert und auch immer auseinandergehalten, was er
tatsächlich gesehen, was er nur gehört und was er mit eigenen Augen gar nicht
gesehen hat. Der Zeuge schilderte aber auch seine eigenen Gefühle, bspw. er
habe Angst gehabt, weshalb er nicht dazwischen gegangen sei, er sei gestresst
gewesen (AS 163), es sei für ihn wie eine Ewigkeit gewesen, weil es für ihn
nicht schön gewesen sei, das zu sehen (AS 164). Seine Tatablaufsschilderung
nach Verlassen der Baracke deckt sich mit den Schilderungen des Privatklägers.
Er beschreibt aber auch Ausgefallenes: der Beschuldigte sei fuchsteufelswild
gewesen, furchtbar wutentbrannt, er habe sich verändert, er sei ganz schwarz
geworden. Betreffend den Zeugen D.___ bleibt anzumerken, dass dem Zeugen
jegliche Motivation für eine strafbare Falschbezichtigung fehlt. Dieser betonte
mehrfach, dass er zum Beschuldigten und zum Privatkläger ein gleiches
Verhältnis pflege. Aus seinen Aussagen geht dann auch klar hervor, dass er sich
weder zu Gunsten des einen noch zu Lasten des andern positionieren wollte (Er
sei gestresst gewesen, weil beide seine Freunde seien [AS 163], sie seien immer
Freunde gewesen [AS 167], es sei ein Unfall gewesen, beides seien gute Personen
[AS 169]).
Der Zeuge
bestätigte seine Aussagen auch nochmals vor Obergericht. Wieder schilderte er
den Vorfall im Wesentlichen deckungsgleich mit seinen früheren Aussagen, wobei
er auch zugab, einige Dinge nicht oder nicht mehr genau zu wissen. So sagte er
aus, er habe einfach ein Messer gesehen. Und der Beschuldigte sei weggegangen
und mit dem Messer zurückgekommen, ob er dabei aber zum Auto gegangen sei, sei
er nicht sicher. Er verneinte sodann, jemals eine Falschaussage gemacht zu
haben. Er habe sich zwar vor wenigen Monaten mit dem Beschuldigten getroffen,
dabei hätten sie aber gar nicht über den Vorfall gesprochen. Er habe keine
Angst vor dem Privatkläger und sei auch nie bedroht worden. Es sind keine
Hinweise ersichtlich, weshalb der Zeuge zwar gegenüber dem Beschuldigten eine
Falschaussage eingestehen, diese dann aber vor Gericht erneuern sollte. Auch
war seine Reaktion auf den Vorwurf, früher nicht die Wahrheit gesagt zu haben,
authentisch.
5.4 Während sich die Kernaussagen von
Privatkläger und Zeuge D.___ decken, stehen die Aussagen des Beschuldigten im
Widerspruch zu diesen. In der Sache wich der Beschuldigte immer wieder aus. Die
Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach er sich mit einem
zufälligerweise greifbaren Messer im Rahmen eines gegen ihn im Gange
befindlichen Angriffs des Privatklägers zur Wehr gesetzt habe, dass er nicht
gezielt und nur einmal zugestochen habe, findet in den objektiven Beweismitteln
keine Stütze. Seine Aussagen betreffend das eigentliche Tatgeschehen stehen
nicht nur im Widerspruch zu den anderen Aussagen, sondern auch zu den
ausführlichen medizinischen Dokumenten. Anhaltspunkte für einen
Strangulationsvorgang wurden beim Beschuldigten (im Gegenteil zum Privatkläger)
bei den zeitnahen medizinischen Untersuchungen keine gefunden (siehe dazu auch
nachfolgend zur geltend gemachten Notwehrsituation). Daran ändert nichts, dass
der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht plötzlich angab, der Privatkläger
habe sein T-Shirt am Hals so fest zugedrückt, dass er keine Luft mehr bekommen
habe. Auch das hätte entsprechende Spuren hinterlassen. Betreffend die Tatwaffe
– welche nicht mehr aufgefunden werden konnte – macht der Beschuldigte
unterschiedliche Angaben. So spricht er einmal von einem Japanmesser, dann
wieder von einem Brot- oder Taschenmesser. Vor Obergericht behauptete er sodann
auf den Widerspruch angesprochen, er habe immer von einem Japanmesser
gesprochen, die Übersetzerin habe es falsch übersetzt. Das ist eindeutig als
Schutzbehauptung zu werten. Auch die Argumentation des Beschuldigten betreffend
Entledigung der Tatwaffe ist nicht schlüssig. Wo genau er sich dieser entledigt
hat, kann er nicht mehr sagen, bzw. gibt unterschiedliche Antworten auf die
Frage danach. Bei einem Wegwerfen nahe des Rohrs, nur ca. 1 m von der Baracke
entfernt – wie der Beschuldigte vor Obergericht behauptete – wäre das Messer
zweifellos bei der umfangreichen Suche gefunden worden. Dass jemand – wie vom
Beschuldigten vorgebracht – die Tatwaffe mitgenommen hat, dürfte aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sein. Vor Berufungsgericht hat der
Beschuldigte erstmals alle Stiche auf den Privatkläger zugegeben (er habe
zuerst einmal und dann nochmals zwei bis drei Mal zugestochen), während er
zuvor immer behauptet hatte, sich nur an einen Stich erinnern zu können.
Während der Zeuge und der Privatkläger konstante Aussagen machten, bewegte er
sich stetig und passte seine Aussagen den Gegebenheiten an. Die vom
Beschuldigten ins Feld geführte These, wonach die übereinstimmenden Aussagen
von Privatkläger und Zeuge auf einer Absprache beruhen könnten, verfängt aus
mehreren Gründen nicht: Die von ihnen gemachten Schilderungen des Vorfalls sind
nicht in allen Belangen deckungsgleich, sondern unterscheiden sich hinsichtlich
gewisser Nebenpunkte, was für deren Glaubhaftigkeit und gegen eine Absprache
spricht, denn bei einer solchen zielen die Involvierten darauf ab, eine
überschaubare und vor allem in allen Teilen identische Geschichte zu
präsentieren, so dass die Bekanntgabe von unterschiedlichen Details gerade
nicht zu erwarten ist. Der Privatkläger gab zudem mehrmals zu Protokoll, er wisse
nicht, was der Zeuge alles gesehen habe. Eine Absprache kann sodann auch
aufgrund der zeitlichen (unmittelbare Einvernahme durch die Polizei) und
faktischen Umstände (schwer verletzter Privatkläger, welcher nach
Erstversorgung vor Ort ins Spital überführt werden musste) ausgeschlossen
werden. Entsprechend gaben die beiden Ersthelfer vor Ort, welche beide als
Zeuge befragt worden sind (AS 207 ff. und AS 216 ff.), übereinstimmend zu
Protokoll, dass der (verletzte) Privatkläger kaum mehr gesprochen habe. Schliesslich
kann auch die Aussage des Beschuldigten, welcher ausführt, nach dem Streit
seien der Privatkläger und der Zeuge wieder zurück in die Bracke gegangen und hätten
20 Minuten miteinander geredet und erst dann die Polizei oder die Ambulanz
gerufen (AS 311.12, 1322), durch die Meldung an die Alarmzentrale widerlegt
werden: Diese ist bereits um 12:29 Uhr eingegangen (AS 11). Im
Berufungsverfahren brachte der Beschuldigte vor, der Zeuge habe ihn kontaktiert
und eine Falschaussage eingestanden. Die erneute Befragung des Zeugen konnte
aber keinerlei Stütze für diese Behauptung liefern, im Gegenteil. Der Zeuge gab
glaubhaft wieder, immer die Wahrheit gesagt zu haben und auch nie bedroht
worden zu sein. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten sind eindeutige
Versuche, seine Taten herunterzuspielen. Die Aussage (AS 311.13), wonach sich
der Privatkläger die (weiteren) Verletzungen selbst zugeführt haben könnte, ist
schlicht unrealistisch. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.5 Betreffend das Messer kann festgestellt
werden, dass es sich mit Sicherheit nicht um ein Japanmesser handelte, auch
wenn der Beschuldigte dies behauptet. Seine diesbezüglichen Äusserungen (die
Übersetzerin habe Küchenmesser sagen wollen, er habe immer Japanmesser gesagt)
sind absolut unglaubhaft. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Tatort
kurz verliess und das Messer behändigte. Der Privatkläger hatte das Messer
beschrieben und auch der Zeuge beschrieb es wiederholt (es sei kein Japanmesser
gewesen) und zeichnete es sogar auf (AS 152). Im Übrigen spricht auch das
IRM-Gutachten gegen die Aussage des Beschuldigten (Japanmesser mit ca. 2 cm
ausgefahrener Klinge). Es hält fest, dass die Stichkanäle 4,5 cm lang waren
(AS 617). Zwar könnten aus den Verletzungen nicht exakte Rückschlüsse auf
das Tatwerkzeug gezogen werden, die vom Privatkläger beschriebene 10 cm lange
Klinge sei möglich. Aufgrund der Stichkanäle ist aber von mehr als 4,5 cm
auszugehen. Letztlich ist die genaue Länge der Klinge im vorliegenden Fall auch
nicht entscheidend, sondern die zugefügten Verletzungen.
Durch die
übereinstimmenden und überzeugenden Schilderungen des Zeugen und des
Privatkläger ist auch erstellt, dass es zuerst zu einem Streit zwischen dem
Beschuldigten und dem Privatkläger kam, der wechselseitig zuerst verbal und
dann tätlich ausgetragen wurde. Nach dieser ersten Phase entfernte sich der
Beschuldigte und kehrte mit dem Messer zurück. Dieser Augenblick, in dem der
Beschuldigte sich entfernte und zurückkehrte, beschrieb der Zeuge bei der
polizeilichen Einvernahme mit zwei bis drei Minuten. Auch wenn er vor
Obergericht angab, es könnten auch 20 bis 40 Sekunden oder vielleicht eine
Minute gewesen sein, so ist auf die tatzeitnahen Aussagen abzustützen. Der
Augenblick dauerte damit nicht nur Sekunden, sondern Minuten, wobei auch hier
die exakte Anzahl Minuten nicht von entscheidender Bedeutung ist, es handelte
sich jedenfalls nicht um eine lange Zeit.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen des Privatklägers sowie des
Zeugen D.___, aber auch durch die medizinischen Berichte, insbesondere durch
das Gutachten, erstellt ist.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1. Was den Vorhalt der vorsätzlich
versuchten Tötung anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:
Da der Privatkläger den Vorfall überlebt
hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Zu
prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz von Eventualvorsatz
ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist nachfolgend eingehend
zu prüfen.
Erwägungen
2.
2.1
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als
Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen
können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören
(BGE 130 IV 58 E. 8.4).
2.2
Es gibt eine reiche Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder
betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen
Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung
unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,
müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer
tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom
19.5.2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für
Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom
27.11.2012
E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13.7.2009:
Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen
verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht
kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012). Im Urteil 6B_148/2013
vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen
Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch
eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten
Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch
einzustufen (E. 4.4).
2.3
Auch das Berufungsgericht hatte sich in
zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in den
Oberkörper eines Menschen zu befassen:
In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich
mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen
und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der Intercostalarterie
im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust als versuchte
vorsätzliche Tötung.
Auch in folgenden Fällen wurde auf
versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:
STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in
den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender
Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der
Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter
abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.
STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte
dem Geschädigten bewusst zwei Stichverletzungen in der Gegend des Brust- und
Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das
Brustfell des Opfers.
STBER.2012.66: Stich mit einem
Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken
Schulterblattes von hinten in den Rücken.
STBER.2014.30: Stich mit einer
Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der
Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels
(Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.
STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem
dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit
einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte
Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den
Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete
Lebensgefahr herbeizuführen.
STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine
Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.
Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach
oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie
3.
cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von
einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei
verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6
bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers
gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen
Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.
STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung
im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den
Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der
Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe.
STBER.2018.32: Stichverletzung von
hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der
linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich
erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge
des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm
von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei
auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit
der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und
Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die
Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte
Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren
Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu
entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des
Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit
konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und
dosieren.
STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem
Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor
unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den
Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und
verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das
Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer
musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war
während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.
STBER.2019.75: Stich mit einer Schere
mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen
Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht
allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch
einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest:
Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen
Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,
begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit
einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der
angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,
die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte
also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.
STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der
Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten
ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss
medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral
links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im
Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem
teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit
ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links
führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der
Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.
STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in
aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an
die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom
Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine
Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein
Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des
Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten
Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass
es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach
rechts hinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser
Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den
Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des
Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück
zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung
nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei
durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch
den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine
allfällige Notwehrsituation strittig.
Schliesslich STBER.2021.62: Der
Beschuldigte suchte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen
Kinder auf. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die
Geschädigte mit beiden Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die
Hauswand und schlug ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 -
15.
cm) mehrfach gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus
zu alarmieren schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach,
mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken
zufügte. In subjektiver Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des
Todes der Privatklägerin) ausgegangen.
3.
3.1
Die Anklage, auf die gemäss vorliegendem
Beweisergebnis abzustellen ist, führt vier Stichverletzungen auf und führt aus,
in der Gesamtschau stellten die beschriebenen Verletzungsbilder, insbesondere
der Spannungspneumothorax, akut lebensgefährliche Verletzungen dar, die ohne
zeitnahe adäquate medizinische Versorgung zum Ableben des Privatklägers geführt
hätten.
Zum Vorsatz führt die Anklageschrift
sodann aus: Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass der mehrfache
Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper eines anderen Menschen in Form von
Stichbewegungen im Rahmen eines dynamischen Geschehens nicht nur zu
lebensgefährlichen Verletzungen, sondern auch zu dessen Tod führen könne. Er
habe mit seinem mehrfachen, kräftigen Zustechen mit einem Messer im Bereich des
Oberkörpers akut lebensgefährliche, mithin schwere Verletzungen und letztlich
auch den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen;
eventualiter habe er mit direktem Vorsatz gehandelt, den Privatkläger zu töten.
3.2
Das Gutachten des IRM kam zum Schluss,
beim Spannungspneumothorax handle es sich um eine lebensgefährliche Form des
Pneumothorax. Zur Abwendung der bestehenden Lebensgefahr sei dabei zwingend
eine umgehende medizinische Entlastungspunktion mittels Thoraxdrainage
erforderlich, wie es auch beim Privatkläger erfolgt sei. Die übrigen
Stichverletzungen seien gemäss den CT-Befunden nicht in die Brusthöhle
eingetreten, sondern im Weichteilgewebe verlaufen. Rechtsmedizinisch werde für
die eine Stichverletzung eine Stichkanallänge von 4.5 cm für plausibel
erachtet. Die drei weiteren Stiche seien per se nicht lebensbedrohlich gewesen,
allerdings seien auch hier in unmittelbarer Nähe lebenswichtige Organe wie
Lunge und grössere venöse und arterielle Blutgefässe, sowie im Falle einer Stichverletzung
das Herz gelegen. Aus Verletzung von Lunge, Herz oder Blutgefässen hätten ohne
Weiteres und in sehr kurzer Zeit vital bedrohliche Zustände resultieren können.
Zusammenfassend sei aufgrund der Stichverletzungen aus rechtsmedizinischer
Sicht das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr zu bejahen. Es sei davon
auszugehen, dass der Privatkläger ohne sehr rasche und adäquate medizinische
Intervention unmittelbar an den Folgen des Spannungspneumothorax verstorben
wäre. Darüber hinaus habe aufgrund der Folgekomplikationen konkrete Risiken für
eine vital bedrohliche Schädigung bestanden. Exakte Rückschlüsse aus den
Verletzungen auf die Ausmasse des Tatwerkzeugs (insbesondere
Klingenlänge-/breite) seien nicht mehr möglich. Eine Beibringung der
Stichwunden mit dem durch den Privatkläger im Rahmen der rechtsmedizinischen
Untersuchung beschriebenen, ca. 10 cm langen, einschneidigen
Wellenschliffmesser sei möglich. Eine sichere Aussage über den notwendigen
Kraftaufwand zur Verursachung der Verletzung sei nicht möglich. Das Vorliegen
der Stichverletzung spreche aber zumindest für eine aktive Führung des Tatwerkzeuges
gegen den Körper des Privatklägers.
4.
4.1
Dass die Verletzung lebensgefährlich
gewesen ist und bei Nichteingreifen durch die Ärzte zum Tod hätte führen
können, ist allen medizinischen Berichten zu entnehmen. Der Beschuldigte
verfügt zwar nicht im Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf
es weder medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen,
dass ein bewusster Stich in den oberen Brustbereich ohne weiteres
lebensbedrohliche Folgen haben kann. Dieses Wissen ist ihm zu unterstellen. Der
Stich im Bereich des linken Brustkorbes wurde dem Privatkläger im Rahmen eines
dynamischen Geschehens zugefügt, so dass sich ohne Weiteres auch ein anderer
Verlauf des Stichkanals oder eine andere Stichtiefe hätte ergeben können. Wie
das Gutachten festhält, stellt die menschliche Haut den grössten Widerstand
dar. Ist dieser einmal überwunden, kann die Klinge ungehindert ins Gewebe
eindringen. Die Eindringtiefe ist daher im Rahmen eines dynamischen Geschehens
ebenso wenig steuerbar wie der genaue Stichverlauf. Die Wahrscheinlichkeit des
Todeseintritts durch den tieferen Stich im Bereich des linken Brustkorbes war
Dispositiv
demnach im konkreten Fall sehr gross. Durch den gewaltsamen Angriff auf den
unbewaffneten Privatkläger mit einem Messer ohne nachvollziehbaren Anlass beging
der Beschuldigte auch eine ausserordentlich hohe Pflichtverletzung. Der
Beschuldigte ist insofern gezielt vorgegangen, als er sich nach der ersten
verbalen/tätlichen Auseinandersetzung kurz entfernte, mit einem Messer
zurückkam und unvermittelt auf den Privatkläger mehrfach eingestochen hat. Mit
Blick auf das viermalige «Zustechen» hat er eine grosse Hartnäckigkeit
manifestiert. Umso mehr, da er ausrief «Wotsch no meh!?» während er zustach und
er dem Privatkläger, als dieser sich Richtung Strasse von ihm entfernte – und
damit die Flucht ergriffen hatte –, noch nachlief und erneut zustach. Aufgrund
der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung konnte der Beschuldigte mit Blick auf das
Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist
deshalb klar auszuschliessen. Auch kann bei dieser Hartnäckigkeit nicht mehr
nur von einer billigenden Inkaufnahme des Todes des Privatklägers gesprochen
werden. Immerhin bleibt aber zu bemerken, dass der Beschuldigte schlussendlich
von sich aus vom Privatkläger abliess.
4.2 Angesichts dieser äusseren Umstände ist
der direkte Tötungsvorsatz zu bejahen. Dies gilt unabhängig von der effektiven
Klingenlänge, welche im konkreten Fall nicht feststeht. Angesichts der
beschriebenen Verletzungen muss jedenfalls von einer Klingenlänge von deutlich
über 4.5 cm ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten
vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.
4.3 Dass der Beschuldigte in Notwehr
gehandelt haben soll, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dass
es im Vorfeld zur Tat zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, ist aktenkundig. Anhand der
glaubhaften Ausführungen von Privatkläger (dieser gab dies auch vor der Vorinstanz
zu Protokoll [AS 1312, siehe auch AS 115], die Auseinandersetzung in der
Baracke sei durch D.___ gestoppt worden, es sei etwa zwei bis drei Minuten
gegangen, bis der Beschuldigte wieder zurückgekommen sei) und Zeuge (dieser gab
bei allen seinen Einvernahmen zu Protokoll, der Beschuldigte sei rausgegangen
und sei dann wieder zurückgekommen) war diese Auseinandersetzung aber bereits
beendet, als der Beschuldigte sich entfernte und sich des Messers behändigte.
Sodann wurden entsprechende Handlungen des Privatklägers im Rahmen einer
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung vom
26. Mai 2021 beurteilt (AS 732.3). Anhaltspunkte für einen schweren oder
gar lebensgefährlichen Strangulationsvorgang haben sich beim Beschuldigten –
wie bereits erwähnt – keine gefunden. Im Rahmen der körperlichen
Untersuchung des Beschuldigten durch den Amteiarzt unmittelbar nach der Tat
konnten keine Verletzungen im Halsbereich festgestellt werden. Am 25. September
2020 erfolgte sodann eine weitere medizinische Untersuchung. Auch da konnte
kein Befund erhoben werden, welcher auf eine Verletzung des Beschuldigten
deutet. Auch dem Bericht der Gefängnisärztin können keine entsprechenden
Verletzungen entnommen werden. Auf diese zeitnahen Berichte ist abzustellen. An
den darin enthaltenen Feststellungen vermögen die vom Beschuldigten später
eingereichten ärztlichen Berichte nichts zu ändern.
4.4 Auch der von der Verteidigung
eingebrachte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) ist nach dem
vorliegenden Beweisergebnis ausgeschlossen.
4.5 Zusammenfassend – und wie bereits
erwähnt – hat sich der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung
im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht.
V.
Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten
(vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer
wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3 Wurde eine Straftat lediglich versucht,
ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den
Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist
hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der
Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw. der
Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen
Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015
E 2.4.1).
1.4 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung
mit Einschluss des subjektiven Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird
bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische
Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen (etwa im Falle einer vorsätzlichen
Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren, bei leichter
Tatschwere im Bereich von 5 - 10 Jahren und in schweren Fällen im Bereich von
15 - 20 Jahren). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann
anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise
kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Im Konkreten
2.1 Nach dem Gesagten ist in einem ersten
Schritt die Strafe für eine hypothetisch vollendete Tötung zu bestimmen. Diese
Strafe ist hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass
«lediglich» ein Versuch vorliegt, zu mildern.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden
variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und
im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der
(angenommenen) vollendeten Tötung des Privatklägers von einem doch sehr
verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Nach einer zunächst wechselseitigen
Auseinandersetzung hat sich der Beschuldigte entfernt, um ein Messer zu
behändigen. Damit ging er wieder zurück zum Privatkläger und hat auf diesen
eingestochen. Es handelte sich demnach nicht mehr um einen spontanen
Tatentschluss, wenn auch der Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen.
Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem mehrphasigen Geschehen
Gewalt angewendet, indem er mehrfach auf dieses einstach. Selbst als der
Privatkläger versuchte, sich dem Beschuldigten zu entziehen, ist ihm dieser
gefolgt und hat noch weitere Male auf dessen Oberkörper eingestochen.
Das Weggehen und Zurückkommen mit einem
Messer sowie das mehrmalige Zustechen zeugen zudem von Heimtücke. Der
Beschuldigte stach selbst dann noch auf den Privatkläger ein, als dieser
bereits die Flucht ergriff. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer
ausserordentlich hohen kriminellen Energie.
In subjektiver Hinsicht ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und aus
nichtigem Anlass handelte. Das Motiv des Beschuldigten bestand darin, dem
Privatkläger eine Lektion zu erteilen. Die Beziehung der beiden war bereits
vorbelastet durch wiederkehrende Streitereien, als es zur Auseinandersetzung am
Tattag (und der folgenden Kurzschlusshandlung des Beschuldigten) kam. Nach dem
Beweisergebnis ist auch nicht erstellt, wer mit den Tätlichkeiten angefangen
hat. Der Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich korrekt zu
verhalten. Der Beschuldigte handelte mit einem direkten Tötungsvorsatz aus
verletztem Stolz und aus Wut. Als entlastend ist zu berücksichtigen, dass die
Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein dürfte. Es handelte sich
vielmehr um einen seit Wochen schwelenden Konflikt und die Auseinandersetzung
am 17. September 2020 brachte das Fass für den Beschuldigten zum Überlaufen. Alles
in allem wäre aufgrund der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, der Art und
Weise des Tatvorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns für eine
vollendete Tötung von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
Art. 111 StGB sieht einen Strafrahmen
von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgehend vom mittelschweren
Verschulden wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 12 ½ Jahren
angemessen.
Bei der Bemessung der Strafreduktion
zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch
die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) eine
unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers eingetreten ist. Der Privatkläger
war während längerer Zeit arbeitsunfähig, trug aber keine bleibenden Schäden
davon. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Nur ein unwesentlich anderer
Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des dynamischen
Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte und die
Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. Immerhin liess der
Beschuldigte schliesslich aus freien Stücken vom Privatkläger ab. In Anbetracht
der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat
sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren
Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe
als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge
Versuchs um 28 % auf neun Jahre Freiheitsstrafe.
2.2 Was die Täterkomponente anbelangt, kann
grundsätzlich auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen verwiesen
werden:
Der Beschuldigte ist am [Geburtsdatum]
in [Ort 3], Kosovo, geboren, wo er – zusammen mit seinen Geschwistern –
bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Nach der Primarschule arbeitete er, eigenen
Angaben zufolge, als Bäcker sowie bei seinen Eltern auf dem Land; hin und
wieder verrichtete er auch Temporärarbeiten. Mit seinen Geschwistern, welche
heute teilweise in der Schweiz ([Ort 4]), teilweise im Kosovo leben, pflegt er
einen guten und regelmässigen Kontakt. Im Juli [Jahr] heiratete er in seinem
Heimatland. Aus dieser Ehe entsprangen zunächst drei Kinder; der älteste Sohn
kam mit einer schweren Behinderung zur Welt. Als Kriegsflüchtling reiste er
sodann am [Datum] mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern erstmals
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Da die
Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllt waren, wurde der Beschuldigte bzw. die
gesamte Familie mit Entscheid vom [Datum] des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF;
heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) zwar aus der Schweiz weggewiesen,
aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 aber vorläufig
aufgenommen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erfolgte am [Datum]
ein Nichteintretensentscheid durch die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK; wurde per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt). Nach
Aufhebung des Bundesratsbeschlusses per 16. August 1999 hätte der Beschuldigte
(samt Familie) die Schweiz bis am [Datum] verlassen müssen. Am [Datum] stellte
der Beschuldigte jedoch ein Wiedererwägungsgesuch, welches das BFF mit
Entscheid vom [Datum] guthiess und eine individuelle vorläufige Aufnahme
anordnete; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine adäquate Behandlung
des ältesten, schwerstbehinderten Sohns im Heimatland nicht gewährleistet
werden könne und der Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf den
Behandlungsbedarf des schwerstbehinderten Sohns eine unzumutbare Härte darstellen
würde. In der Zwischenzeit kam im Mai [Jahr] das vierte Kind (in der Schweiz)
zur Welt. U.a. mit Eingabe vom [Datum] ersuchte der Beschuldigte um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls wurde diesem Ersuchen schliesslich am [Datum]
stattgegeben. Seit dem [Datum] ist der Beschuldigte nunmehr im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung; ebenso seine Kinder. Seine Ehefrau verstarb nach
schwerer Krankheit im Mai [Jahr]. Der Beschuldigte war fortan alleine zuständig
für die (drei minderjährigen) Kinder, wobei der älteste (volljährige) und
invalide Sohn bereits seit längerer Zeit in einem speziellen Heim untergebracht
war. Die elterliche Obhut über ihn wurde den Eltern nämlich (formell) per [Datum]
entzogen. Aktuell ist der älteste Sohn im Wohnheim [Name] in [Ort 5]
untergebracht, wobei er vor der COVID-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils
Zuhause bei seiner Familie wohnen konnte. Zudem finden (bis heute noch)
regelmässige Besuche statt. In den Jahren […] arbeitete der Beschuldigte bei
verschiedenen Bauern in der Schweiz; er half dort temporär aus. Seit [Datum]
arbeitete er durchgehend als Bauarbeiter auf dem Bau. Im Jahr […] absolvierte
er sodann eine Ausbildung zum Kranführer.
Im Rahmen der Täterkomponenten sind die
aussergewöhnlich schwierigen Umstände im Vorleben des Beschuldigten (Flucht vor
dem Krieg im Kosovo; schwere Behinderung des ältesten Sohns; Tod seiner
Ehefrau; alleinerziehender Vater von insgesamt drei minderjährigen Kindern) leicht
zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
2.3 Der Beschuldigte weist gemäss
Schweizerischem Strafregisterauszug eine Vorstrafe auf, welche er aber nach der
hier zu beurteilenden Straftat, nämlich im Zeitraum vom 20. April bis am
4. Mai 2021, begangen hat. So handelt es sich nicht um eine eigentliche
Vorstrafe, sondern um weitere Delinquenz während hängigem Strafverfahren: Mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom [Datum] wurde er wegen
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten
Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren,
verurteilt (vgl. AS 1251). Vor der vorliegend zu beurteilenden Straftat
ist er strafrechtlich also nicht in Erscheinung getreten. Da diese Tat – vor
allem im Vergleich zu der vorliegend zu beurteilenden Straftat – als
eigentliches Bagatelldelikt anzusehen ist, fällt sie im Rahmen des
Nachtatverhaltens nicht ins Gewicht.
2.4 Zu den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten im Tatzeitpunkt lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte
in einer Festanstellung als Kranführer/Bauarbeiter bei der [Firma] befand. Er
lebte (und lebt nach wie vor) zusammen mit zwei Söhnen in einer Mietwohnung in [Ort
6]. Seine Lebensverhältnisse waren zum Zeitpunkt der Tat also grundsätzlich
geordnet und stabil. Aktenkundig ist, dass er als guter und gewissenhafter
Mitarbeiter galt, aber – gleich wie der Privatkläger – vom Arbeitgeber wegen
der bestehenden Differenzen mit dem Privatkläger verwarnt worden war. Die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat lassen
demgemäss keine zu berücksichtigenden Besonderheiten erkennen.
Zu den persönlichen Verhältnissen zum
jetzigen Zeitpunkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kurz nach seiner
Haftentlassung eine neue Arbeitsstelle gefunden hat und nach wie vor dort
arbeitet. Er lebt, wie bereits erwähnt, mit zwei Söhnen im selben Haushalt. Die
Tochter lebt alleine und der älteste Sohn lebt nach wie vor im Heim. Die
aktuellen persönlichen Verhältnisse lassen (nach wie vor) eine geordnete und
gefestigte Situation erkennen, haben indes keine Auswirkung auf die Strafhöhe.
Sie sind dementsprechend neutral zu gewichten.
2.5 Eine besondere Einsicht oder Reue,
welche strafmindernd zu berücksichtigen wäre, ist beim Beschuldigten nicht zu
erkennen. Bis vor Berufungsgericht hat er sich auch nie entschuldigt, wobei
auch das keine Reue darstellte, sagte er doch, es tue ihm leid, das der Unfall
passiert sei und er hoffe auf eine gute Lösung für alle. Er bedauert folglich vor
allem die Folgen der Tat, die ihn selbst betreffen. Der Beschuldigte versuchte
bis zuletzt, die Schuld dem Opfer zuzuschieben. Das Verhalten im Strafverfahren
ist dementsprechend neutral zu gewichten.
2.6 Die von der Vorinstanz vorgenommene
Reduktion von zwei Jahren wegen dem schwierigen Vorleben und der erhöhten
Strafempfindlichkeit erscheint als deutlich zu hoch. Das zugegebenermassen
harte Schicksal des Beschuldigten ist zwar mit einer Reduktion von einem halben
Jahr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Vorliegend ist im Gegensatz zur
Vorinstanz aber auch eine Landesverweisung auszusprechen. Diese ist im Rahmen
des Sanktionspakets zu berücksichtigen und weist zweifellos auch einen pönalen
Charakter auf und trifft den Beschuldigten hart, ohne dass von einem persönlichen
Härtefall auszugehen ist. Für die Landesverweisung rechtfertigt sich eine
weitere Reduktion um ein Jahr. Im Ergebnis ist eine Reduktion von insgesamt 1 ½
Jahren somit angemessen.
2.7 Zusammengefasst ist die Strafe aufgrund
der Täterkomponenten um 1 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre zu reduzieren. Diese Strafdauer
schliesst die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs aus.
Infolgedessen ist der Beschuldigte zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe
von 7 ½ Jahren zu verurteilen. An die Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der
ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft vom 17. September 2020
bis 22. Dezember 2020) anzurechnen (Art. 51 StGB).
VI.
Landesverweisung
und SIS-Ausschreibung
1. Der Beschuldigte
hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Gestützt auf
Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB ist der Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der
Schweiz zu verweisen. Dies gilt auch für eine Verurteilung wegen einer
versuchten Deliktsbegehung (Botschaft 2013,
6020 f.; BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a, N 3). Von der Landesverweisung
kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an eine
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers an einem
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind
damit vorliegend grundsätzlich
erfüllt. Zu prüfen ist jedoch nachfolgend, ob ein Härtefall i.S.v.
Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.
2.
2.1 Eine Definition, was unter einem
«schweren persönlichen Härtefall» zu verstehen ist, findet sich im Gesetz
ebenso wenig wie die Frage, welche Voraussetzungen bei der Interessenabwägung
zu berücksichtigen sind. Angesicht der terminologischen Nähe zu dem im
Ausländerrecht seit langem verankerten Härtefallbegriff, ist naheliegend, die
allgemeinen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201] in
analoger Weise beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23.
November 2018, E. 3.3.2 m.w.H. auf die h.L.). Demgemäss sind insbesondere die
folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Integration, die Beachtung der
Schweizerischen Rechtsordnung, familiäre Beziehungen, die Schulzeit und die
Dauer der Schulbildung, die finanziellen Verhältnisse, die Bereitschaft zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb einer Ausbildung, die
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die
Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 VZAE,
vgl. OGer ZH SB170394 vom 16. Oktober 2018, E. VI, 3). Dabei sind die konkreten
Umstände in der Schweiz zu beleuchten und der Situation im Heimatland
gegenüberzustellen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen,
wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass
ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht
hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer
persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
eruieren (Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 101 f.). Dabei kommt der Rechtsprechung über
den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eine bedeutende Rolle zu, erfolgt
auch diese gegenüber Ausländern, die seit langem in der Schweiz leben, nur mit
besonderer Zurückhaltung (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23.
November 2018, E. 3.3.3).
2.2 Von einem schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E.
5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar
2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art.
13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144
I 266 E.
3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96 und E. 5.1 S. 96 f.; 144 II
1 E.
6.1 S. 12; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145
I 227 E.
5.3; 144 II
1 E. 6.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Das
Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte
Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.
emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145
I 227 E.
5.3; 144 II
1 E.
6.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.3;
2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]
in [Ort 3] (Kosovo) geboren. Dort hat er acht Jahre die Grundschule besucht.
Von Januar 1988 bis Ende 1988 habe er Militärdienst geleistet. Ferner habe er
in einer Bäckerei gearbeitet. Am [Datum] reiste er, zusammen mit seiner Ehefrau
(geb. [Jahrgang]) und den drei gemeinsamen Kindern, geb. [Jahrgang], [Jahrgang]
und [Jahrgang], in die Schweiz ein. Im Jahr [Jahr] kam ein weiteres Kind zur
Welt. Die Ehefrau des Beschuldigten verstarb im Jahr [Jahr]. Der Beschuldigte
und seine vier Kinder verfügen heute alle über eine Niederlassungsbewilligung.
Während der älteste Sohn in einem Heim wohnt, wohnen die beiden jüngeren Söhne
zusammen mit dem Beschuldigten in [Ort 6]. Die Tochter wohnt im Kanton […] (vgl.
AS 744 ff.).
3.2 Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten
in der Schweiz beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 24 ½ Jahre. Eine so lange
Anwesenheit kann zur Annahme eines Härtefalls führen. Dies aber auch nur dann,
wenn ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie sozial und
beruflich gute Integration vorliegen. Es kann daher nicht schematisch auf eine
bestimmte Aufenthaltsdauer abgestellt werden, vielmehr ist – unabhängig von der
Anwesenheitsdauer – die Integration in sprachlicher, sozialer, kultureller,
religiöser und persönlicher Hinsicht zu prüfen. Es bedarf einer besonders engen
Beziehung zur Schweiz, die insofern zu einer Härte führt, als dass die
Beziehungen im Falle einer Landesverweisung nicht oder nicht mehr gelebt werden
können. Entgegen den Ausführungen durch die Vorinstanz kann beim Beschuldigten
nicht von einer «in jeglicher Hinsicht guten Integration» ausgegangen werden.
Zwar kann dem Beschuldigten eine gute berufliche Integration zugesprochen
werden. Der Beschuldigte war bzw. ist seit dem 1. Juli 2003 (praktisch
durchwegs) arbeitstätig; dies, obschon er seit dem [Datum], als seine Ehefrau
verstarb (AS 778), alleinerziehender Vater von drei minderjährigen Kindern
war (der ältere Sohn war damals bereits im Heim untergebracht). Auch unmittelbar
nach seiner Haftentlassung am 22. Dezember 2020 bemühte er sich
unverzüglich um eine neue Arbeitsstelle, welche er sodann im […] 2021 antreten
konnte; seither ist er wieder arbeitstätig. Aus den Akten geht auch hervor,
dass der Beschuldigte von seinen Vorgesetzten stets als sehr guter und
gewissenhafter Mitarbeiter bezeichnet und geschätzt worden ist (vgl. z.B. AS
915, 933, 1016). Dies belegen auch die anlässlich der Berufungsverhandlung
eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnis [Firma] AG und Schreiben von aktuellen
und ehemaligen Arbeitskollegen). Aufgrund seiner beruflich guten Integration
war der Beschuldigte auch grösstenteils finanziell unabhängig. Die bis anhin
von der Familie in Anspruch genommenen Sozialhilfeleistungen in einem
sechsstelligen Betrag entfielen primär auf den schwer beeinträchtigten,
ältesten Sohn, der im Heim lebt und auf spezielle Betreuung angewiesen ist. Zum
Erfordernis des tadellosen Verhaltens ist anzumerken, dass der Beschuldigte
einen Eintrag im Strafregister hat und zwar wegen Nichtabgabe von ungültigen
oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes. Der Beschuldigte ist somit zwar nicht einschlägig
vorbestraft, sein Verhalten kann jedoch – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – nicht als tadellos bezeichnet werden. Mit der Vorinstanz ist aber
davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des «Bagatellvergehens» nicht
im eigentlichen Sinne vorbestraft ist und somit als Ersttäter gilt. Beim
Beschuldigten – welcher hier seine vier Kinder hat – ist ohne weiteres von
festen familiären Bindungen in der Schweiz auszugehen. Zwei seiner Geschwister
leben ebenfalls in der Schweiz (AS 740). Allerdings verfügt der Beschuldigte
über kein wirklich tragfähiges Netzwerk hier in der Schweiz, das über eine
Beziehung zu seiner hier lebenden Verwandtschaft hinausgeht. Daran ändert
nichts, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz anführte, er gehe ab und an mit
Kollegen einen Kaffee trinken (AS 1319). Bei seinen Kollegen handelt es sich
gemäss seinen Aussagen vor Obergericht um Arbeitskollegen. Besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
gesellschaftlicher Art, sind nicht zu erkennen. Schliesslich ist auch die
sprachliche Integration des Beschuldigten hier in der Schweiz nur bedingt
geglückt. Trotz seiner über 20-jährigen Anwesenheit in der (Deutsch-)-Schweiz
ist er der deutschen Sprache nur in beschränktem Masse mächtig.
3.3 Eine Integration im Kosovo ist dem
Beschuldigten ohne weiteres zumutbar. Zwar gab der Beschuldigte anlässlich der
Haftverhandlung zu Protokoll, dass nur ein Bruder von ihm im Heimatland wohne,
sonst niemand (AS 397). Anlässlich der Befragung vor dem Staatsanwalt und vor
Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, (AS 311.4, 1319), er habe einen
Bruder und eine Schwester im Kosovo. Der Kontakt sei gut. Vor der Pandemie sei
er regelmässig unten gewesen. Zwei Mal pro Jahr. Gleiches geht aus den Aussagen
seines Sohnes hervor (AS 238) und bestätigte er vor Obergericht. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Kosovo Familie hat, zu der er auch
von der Schweiz aus Beziehungen pflegt und die er auch regelmässig besucht. Der
Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und dort zur Schule gegangen. Er ist
mit der dortigen Kultur vertraut. Im Kosovo hat er die lebensprägenden Jahre
seiner Kindheit sowie Jugend verbracht und auch dort gearbeitet. Aufgrund der
beruflichen Ausbildung und Erfahrung sollte es dem Beschuldigten gut gelingen,
in seinem Heimatland Fuss zu fassen. Seine Resozialisierungschancen im
Heimatland sind intakt. Ausser den geklagten Problemen mit Hals und Rippen ist
der Beschuldigte gesund (vgl. AS 1317). Beim Beschuldigten ist gesamthaft
aufgrund der konkreten Umständen nicht von einem Härtefall auszugehen. Daran
vermögen auch die Kinder des Beschuldigten nichts zu ändern. Der Beschuldigte
hat vier erwachsene Kinder in der Schweiz. Diese gehören – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – nicht mehr zu Kernfamilie. Insofern ist es
unerheblich, dass der Beschuldigte mit zwei seiner Söhne zusammenwohnt. Vor
Vorinstanz führte der Beschuldigte zwar aus, dass er sie immer noch unterstütze
(AS 1320). Vor Berufungsgericht gab er sodann an, die beiden seien arbeitstätig
und er müsse sie nicht (mehr) unterstützen. Gleich verhält es sich mit der
Beziehung zu seinem ältesten Sohn. Zwar pflegt der Beschuldigte den Kontakt zu
seinem in einer Pflegeinstitution lebenden schwerst behinderten ([Krankheitsbild]
[AS 952, 1023]) Sohn. Bereits im 2002 wurden den Eltern aber aufgrund einer
Gefährdungsmeldung (Vernachlässigung bzw. Misshandlung eines schwer behinderten
Kindes) die Obhut über den ältesten Sohn entzogen (AS 1064, 1085). Der älteste
Sohn lebte und lebt seither betreut in einem Heim (AS 952). Der älteste Sohn
verbrachte früher auch Wochenenden zu Hause. Vor der Pandemie habe er samstags
und sonntags nach Hause gekonnt. Nachher habe er so einmal in drei Wochen so
für drei Stunden nach Hause kommen können. Sie hätten ihn auch besuchen können
(vgl. AS 1317). Nach den Angaben des Beschuldigten vor Berufungsgericht sind
Besuche zu Hause aktuell nicht mehr möglich, da die neue Wohnung der Familie im
dritten Stock liegt und über keinen Lift für den Rollstuhl verfügt. Es wird
weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen
ältesten Sohn betreut, oder dass dieser sonst auf seine Unterstützung
angewiesen ist. Der Beschuldigte besucht seinen Sohn zwar regelmässig, erbringt
aber keine besonderen Leistungen für ihn, wie bspw. Fahrten zum Arzt,
Pflegeleistungen oder auch finanzielle Beteiligung, wie er vor Berufungsgericht
aussagte. Der Kontakt zu seinem ältesten Sohn wird indessen bereits durch die
Verbüssung der mehrjährigen Haftstrafe für lange Zeit abbrechen. Demnach vermag
auch die Beziehung zu seinem ältesten Sohn keinen Härtefall zu begründen.
Folglich fällt das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen volljährigen Söhnen
(die volljährige Tochter wohnt nicht mehr zu Hause) nicht unter das geschützte
Familienleben, da vorliegend kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.
emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es ist
damit nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Da bereits
der persönliche Härtefall verneint ist, kann eine Interessenabwägung
unterbleiben.
3.4 Und selbst bei der Annahme eines
Härtefalles wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib
in der Schweiz überwiegen würde. Vorliegend führte ein Konflikt zwischen zwei
Landsleuten und die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten zu einer
schweren Straftat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte
auch in Zukunft wieder in eine ähnliche Situation gerät und erneut straffällig
wird. Der Beschuldigte hat sodann nichts aus seiner Tat gelernt, sondern hält
an Ausreden fest, bagatellisiert sein Verhalten und schiebt die Schuld auf das
Opfer.
3.5 Zusammenfassend erweist sich demnach
eine Landesverweisung als angezeigt. Mit Blick auf die Schwere der Tat und die
vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer
von 10 Jahren.
4.
4.1 Es ist zudem über die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht)
beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben,
wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des
betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen
sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,
oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine
Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung
nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS
immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2
SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS
(Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).
4.2 Vorliegend wird der Beschuldigte wegen
seiner Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt und eine
Rückfallgefahr kann nicht verneint werden. Aufgrund der Umstände, welche zur
heute zu beurteilenden Tat geführt haben, nämlich ein Konflikt zwischen zwei
Landsleuten und die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft wieder in eine
ähnliche Situation gerät und erneut straffällig wird. Der Beschuldigte hat
nichts aus seiner Tat gelernt, sondern hält an Ausreden fest, bagatellisiert
sein Verhalten und schiebt es auf das Opfer. Deshalb, aufgrund der
heimtückischen Tatausführung und weil der Beschuldigte einen geringen Bezug zum
Schengenraum hat, ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
VII.
Sicherheitshaft
Bei diesem
Verfahrensausgang (Verurteilung des Beschuldigten zu einer höheren
Freiheitsstrafe und Landesverweisung) ist von Amtes wegen die Anordnung von
Sicherheitshaft zu prüfen. Der Beschuldigte hat bisher gezeigt, dass er sich
dem Verfahren stellt. Zudem ist in Anbetracht der nun verhängten
Landesverweisung sein Interesse, die verbleibende Zeit bestmöglich mit seiner
Familie hier zu verbringen, noch gestiegen. Es ist keine Fluchtgefahr zu
erkennen und eine Sicherheitshaft ist daher nicht nötig.
VIII.
Schadenersatz
und Genugtuung
1. Schadenersatz
1.1 Der Privatkläger verlangte vor
Vorinstanz, der Privatkläger sei ihm gegenüber für den durch seine strafbaren Handlungen
zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären.
1.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der
Beschuldigte für die Folgen seiner wiederrechtlichen Handlung, die Verletzungen
des Privatklägers, haftpflichtig ist. Der Beschuldigte wird gegenüber dem
Privatkläger entsprechend für den durch die von ihm am 17. September 2020
begangene Straftat verursachten Schaden vollumfänglich schadenersatzpflichtig
erklärt.
2. Genugtuung
2.1 Der Privatkläger beantragte
erstinstanzlich die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 12'000.00. Die
Vorinstanz hat ihm eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zugesprochen. Mit der
Anschlussberufung wird eine Genugtuung von CHF 12'000.00 geltend gemacht.
2.2 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei
Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person
eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im
Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer
der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des
Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung
eines Geldbetrags (Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und
6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2).
2.3 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung
ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen.
Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst
werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines
Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend
die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E.
2.2.3 S. 120; Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und
6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung
durch das Sachgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieses
grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht
massgebenden Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich
unbillig erweist (vgl. Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2;
6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E.
3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97;
je mit Hinweisen).
2.4 Das Amtsgericht hat bei der Bemessung
der Genugtuung grundsätzlich alle massgeblichen Faktoren korrekt und umfassend
berücksichtigt. Es führte zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Im
vorliegenden Fall habe der Beschuldigte mit seinem mehrfachen Einstechen auf
den Privatkläger in Kauf genommen, diesen tödlich zu verletzen. Die ihm vom
Beschuldigten zugefügten Verletzungen seien erheblich und teilweise gar
lebensgefährlich gewesen. […]. Der Privatkläger habe sich in konkreter und
akuter Lebensgefahr befunden. Dass der Tod ausgeblieben sei, sei insbesondere
dem Glück und der sehr raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw.
Intervention zuzuschreiben. Zur Vermeidung von Folgekomplikationen, wie bspw.
Verwachsungen oder einer Lungenentzündung infolge der Lungenschädigung, hätten
im Verlauf des Spitalaufenthalts mehrmals täglich intensivierte
Maskenbeatmungen zur vollständigen Entfaltung des Lungengewebes durchgeführt
werden müssen. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten sich sodann auch Hinweise
auf die Entwicklung einer Entzündung des Herzmuskels und des Herzbeutels
(Perimyokarditis) ergeben. Eine Perimyokarditis könne sich ebenfalls zu einem
schwerwiegenden, ja gar tödlich verlaufenden Krankheitsbild entwickeln. Vor
allem während der Entzündungsphase sei das Risiko eines Herztodes erhöht. Der
Spitalaufenthalt habe vom 17. bis am 23. September 2020 (insgesamt sieben Tage)
gedauert und bis am 16. Oktober 2020 sei der Privatkläger zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht
aktenkundig. Nach dem Spitalaustritt habe sich der Privatkläger weiterer
ärztlicher Kontrollen und Behandlungen unterziehen sowie Medikamente bzw.
Schmerzmittel einnehmen müssen. Der Privatkläger habe über einen längeren
Zeitraum unter Schmerzen, insbesondere beim Husten und Niesen gelitten.
Anlässlich der gerichtlichen Befragung habe er zudem glaubhaft geltend gemacht,
immer (wieder) einen Druck im Brustbein zu verspüren; seit kurzem habe er auch
wieder Schmerzen beim Husten; vermutlich eine Verknorpelung. Gewisse
Restbeschwerden würden demzufolge nach wie vor fortbestehen. Der Eingriff in
die körperliche Integrität sei somit erheblich gewesen. Der lebensbedrohliche
Angriff habe beim Privatkläger zweifellos auch psychische Folgen hinterlassen.
Er habe sich ab dem 25. November 2020 in psychotherapeutische Behandlung
begeben, welche nach eigenen Angaben rund fünf Monate gedauerte habe und nach
Bedarf wieder aufgenommen werden könne. Ihm sei insbesondere eine
Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden (vgl. AS 1274 ff.).
Sein Sicherheits- und Selbstwertgefühl sei durch die Tat sicherlich erschüttert
worden; er leide insbesondere unter Todesangst. Auch wenn die psychischen
Folgen zum heutigen Zeitpunkt nicht vollständig absehbar seien, sei vorliegend
nicht von einer konstant fortbestehenden Belastungssituation oder von
vergleichbaren negativen Auswirkungen von erheblichem Ausmass auszugehen. So
seien bspw. keine fortbestehenden Auswirkungen auf das Berufs- oder Privatleben
oder eine erhebliche Veränderung der Lebensweise auszumachen.
2.5 Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Allerdings rechtfertigt sich in Anbetracht des direkten Tötungsvorsatzes und
eines mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten nun eine leicht höhere Genugtuung,
als sie von der Vorinstanz gesprochen wurde. Eine Genugtuung von CHF 10'000.00
ist angesichts der dargelegten, konkreten Umstände angemessen und deshalb – in teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung des Privatklägers – zuzusprechen. Die Mehrforderung
des Privatklägers ist abzuweisen.
IX.
Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
1.2 Die vorinstanzlich gesprochenen
Entschädigungen sind der Höhe nach bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund
des Verfahrensausganges ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend
Rückforderung ebenfalls zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
ausgangsgemäss zu Lasten des Beschuldigten. Sie betragen mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 total CHF 8'710.00.
2.2 Der Privatkläger obsiegt mit dem Antrag
im Schuldpunkt vollumfänglich und mit seinem Antrag auf eine höhere Genugtuung
teilweise. Er hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die durch den
Beschuldigten zu bezahlen ist. Gegen die Honorarnote von Rechtsanwalt Patrick
Hasler (ASB 124 ff.), dem Vertreter von A.___, ist nichts einzuwenden. Die
Parteientschädigung ist auf die verlangten CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen
und MWST) festzusetzen.
2.3 Der durch Rechtsanwalt Daniel R. Frey
als früherer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mittels eingereichter
Kostennote (ASB 28 ff.) geltend gemachte Aufwand von 7.98 Stunden erweist sich
als angemessen. Die Entschädigung ist daher auf CHF 1'560.50 (inkl.
Auslagen und MWST) festzusetzen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 424.85 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
2.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte, privat vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird in Anwendung von Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 51 und Art. 66a Abs. 1 lit.
a StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3,
Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 StPO;
festgestellt und erkannt:
1.
Der Beschuldigte B.___
hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September
2020, schuldig gemacht.
2.
B.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.
3.
B.___ werden
97 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
B.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
5.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom
25. Februar 2022 (Urteil der Vorinstanz) sind die sichergestellten
Kleidungsstücke und Schuhe von B.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind die sichergestellten
Kleidungsstücke von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden die sichergestellten
Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende im Verfahren
gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten F.___
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten:
a) 1 buntes Küchentuch,
b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:
L.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils der Vorinstanz hat B.___ A.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich
Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung
seiner Mehrforderung wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. B.___ wird gegenüber A.___ für
allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor
noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz
nach für ersatzpflichtig erklärt.
12. B.___ hat A.___ eine Genugtuung von
CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu
bezahlen.
13. Die Parteientschädigung von A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche
Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz
auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch B.___
zu bezahlen.
14.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für
das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des
Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
15. Die Parteientschädigung von A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren
auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch B.___
zu bezahlen.
16.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.85
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
17. Bei diesem Verfahrensausgang hat B.___,
privat vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 16'260.00, hat B.___
zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat B.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Schmid