Lexipedia

Entscheid

STBER.2022.49

versuchte vorsätzliche Tötung

18. August 2023Deutsch105 min

nicht zu erwarten ist. Der Privatkläger gab zudem mehrmals zu Protokoll, er wisse

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokat

Christian von Wartburg,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht vom 18. August 2023 um 7:30 Uhr:

1. B.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger,

2. Advokat Christian von Wartburg als

Vertreter,

3. C.___, leitender Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,

4. D.___ als Zeuge (von 8:25 bis 8:50 Uhr),

5. E.___ als Dolmetscherin (albanisch; bis

9:00 Uhr).

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen und

Zuhörer:

-

zwei Söhne des

Beschuldigten,

-

zwei Medienvertreterinnen.

In Bezug auf den Ablauf der

Hauptverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten und des

Zeugen sowie in Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und

des Staatsanwalts vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf

das Hauptverhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.

Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (Aktenseite

Berufungsverfahren [ASB] 131 ff.).

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ stellt und begründet

für die Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen in den

Berufungsakten [ASB 155 ff.]):

1. B.___ sei wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung schuldig zu sprechen.

2. B.___ sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

3. An die Freiheitsstrafe seien 97 Tage

Untersuchungshaft anzurechnen.

4. B.___ sei für zehn Jahre des Landes zu

verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung im SIS.

5. Über eine allfällige Anordnung von

Sicherheitshaft sei von Amtes wegen zu befinden.

6. Über die Kostennote des amtlichen

Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von Amtes wegen zu befinden, wobei

ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

7.

Der Beschuldigte sei

zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Advokat Christian von Wartburg stellt

und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers

folgende Anträge (vgl.

auch Plädoyernotizen in den Berufungsakten [ASB 173 ff.]):

1. Es sei der Berufungskläger in

Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 vom Vorwurf der versuchten

vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___ gestützt auf Art. 15 StGB wegen

rechtfertigender Notwehr freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___ gestützt auf Art. 16

Abs. 2 StGB wegen entschuldbarer Notwehr freizusprechen.

3. Subeventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und lediglich der einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von A.___ mit einem gefährlichen Gegenstand,

begangen in Überschreitung der Grenzen der Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB

schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12

Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.

4. Subsubeventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___ freizusprechen und

lediglich der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung zum

Nachteil von A.___, begangen in Überschreitung der Grenzen der Notwehr gemäss

Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.

5. Subsubsubeventualiter sei der Berufungskläger lediglich des

versuchten Totschlags zum Nachteil von A.___ schuldig zu sprechen und zu einer

teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate mit

unbedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.

6. Es sei in Abweisung der

Anschlussberufung und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB in jedem Fall von einer

Landesverweisung abzusehen.

7. Es sei in Gutheissung der Berufung und

in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 25.

Februar 2022 die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen und es sei diesem

auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Es seien die Kosten des

Berufungsverfahrens zulasten des Staates zu verlegen und es sei dem

Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene

Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten.

9. Unter o/e Kostenfolge.

10.

Es sei der Antrag

auf Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger abzuweisen.

Rechtsanwalt Patrick Hasler stellte im

Namen und Auftrag des Privatanschlussklägers A.___ im Vorfeld der

Berufungsverhandlung folgende Anträge

(vgl. auch ASB 87 ff.):

1. In Abänderung der Ziffer 12 des

erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25.

Februar 2022 sei B.___ zu verpflichten, A.___ eine Genugtuung in der Höhe von

CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. September 2020 zu bezahlen.

2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche

Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022

vollumfänglich zu bestätigen.

3. B.___ sei zu verpflichten, A.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang der eingereichten

Kostennote zuzusprechen.

4. Die Verfahrenskosten für das

obergerichtliche Verfahren seien B.___ aufzuerlegen.

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Vor- und

Prozessgeschichte

1. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen zwei Bauarbeitern auf einer Baustelle in [Ort 1] am 17. September 2020

eröffnete die Staatsanwaltschaft gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB), evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB) (Aktenseite [AS] 330). Mit Ausdehnungsverfügung vom 18.

September 2020 wurde die hängige Untersuchung ausgedehnt auf den

(Eventual-)Vorhalt der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) (AS 331).

2. Am 2. Juli 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den

Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB), evtl. schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) (AS 1 ff.).

3. Am 25. Februar 2022 erliess das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1387 ff.):

1.

B.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen

Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig gemacht.

2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

3.

B.___ werden 97 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Von einer

Landesverweisung von B.___ wird abgesehen.

5.

Der Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ wird

abgewiesen.

6.

Die sichergestellten

Kleidungsstücke und Schuhe von B.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

7.

Die sichergestellten

Kleidungsstücke von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

8.

Die sichergestellten

Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herausgegeben.

9. Folgende im Verfahren gegen B.___

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate) sind zufolge Verzichts des Berechtigten F.___ nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten:

1. 1 buntes Küchentuch,

2. 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:

L.

10.

B.___ hat A.___

Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung

wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11.

B.___ wird gegenüber

A.___ für allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziff. 1

hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem

Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt.

12.

B.___ hat A.___ eine

Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. September 2020, zu bezahlen.

13.

B.___ hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, eine

Parteientschädigung von CHF 13'074.35 (Honorar CHF 11'857.40,

Auslagen CHF 282.20 und 7.7 % MWST CHF 934.75) zu bezahlen.

14.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird auf

CHF 18'700.00 (89.33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 1'283.65 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'336.95)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7.7 %

MWST von CHF 343.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

15. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hat B.___ zu bezahlen.

4. Am 10. März 2022 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 1398).

5. Nachdem dem Beschuldigten am 27. Mai

2022 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1455), reichte

dieser am 16. Juni 2022 die Berufungserklärung ein (ASB 2 ff.). Diese richtet

sich gegen die Ziffern 1 (versuchte vorsätzliche Tötung), 2 (Freiheitsstrafe

von 7 Jahren), 11 (Haftungsquote von 100 % in Bezug auf Ziffer 1 des vorinstanzlichen

Urteilsdispositivs), 12 (Genugtuung CHF 8'000.00, zuzüglich Zins) und 15

(Verfahrenskosten).

6. Mit Stellungnahme und Anschlussberufung

vom 6. Juli 2022 (ASB 9) stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf

Nichteintreten und erklärte die Anfechtung des Urteils betreffend der Ziffern 2

(Strafzumessung) und 4 (Landesverweisung). Sie verlangte die Abänderungen des

erstinstanzlichen Urteils insofern, dass eine Verurteilung zu einer längeren

Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 10

Jahren mit Ausschreibung im SIS zu erfolgen habe.

7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob auch

der Privatkläger Anschlussberufung (ASB 11) und beantragte eine Genugtuung in

der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020.

8. Am 18. August 2022 teilte der

Beschuldigte mit, er lasse sich von nun an privat durch Rechtsanwalt Kunz,

verteidigen (ASB 13).

9. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde

zur Hauptverhandlung auf den 4. Mai 2023 vorgeladen (ASB 36).

10. Mit Eingabe vom 5. April 2023 teilte der

Beschuldigte den Wechsel seiner privaten Verteidigung mit. Er werde neu durch

Advokat Christian von Wartburg, vertreten. Ferner ersuchte er um Verschiebung

der Hauptverhandlung (ASB 51).

11. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde neu

vorgeladen auf den 18. August 2023 (ASB 59).

12. Für die Parteistandpunkte, die

Ausführungen der Vorinstanz, die Aussagen und Berichte wird auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich der

versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

evtl. der schweren Körperverletzung nach Art. 122 al. 1 StGB, zum Nachteil von A.___

(Privatkläger), schuldig gemacht haben, begangen am 17. September 2020,

zwischen ca. 12:20 und 12:25 Uhr, in [Ort 1], damalige Baustelle am [Adresse],

im Bereich einer Betonröhre vor den dortigen Baucontainern bzw. auf dem

entsprechenden Vorplatz sowie im angrenzenden Strassenbereich. Dies, indem er –

auf der Basis bereits vorbestehender, aber grundsätzlich ausgeräumter

Differenzen und in unmittelbarem Nachgang zu einer durch eine Drittperson

aufgelösten verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem

Privatkläger im Inneren des Baucontainers wegen Sitzgepflogenheiten und der

Beschädigung eines Krans – aus seinem Auto, evtl. anderswo, ein Messer

(Küchenmesser/Schnitzer/Brotmesser, evtl. ein Isolier- oder Japanmesser) mit

einer Klingenlänge von ca. 10 cm behändigt habe, wobei er den Bereich der

Baucontainer zu entsprechenden Zwecken vorübergehend verlassen habe; evtl. habe

er das Messer im Bereich der Baustelle behändigt bzw. in unmittelbarer Nähe des

Orts der nachmaligen Auseinandersetzung.

Der Beschuldigte habe sich dem im

Bereich einer grossen Betonröhre mit entkleidetem Oberkörper stehenden

Privatkläger zügigen Schritts genähert, wobei er das Messer in der rechten Hand

gehalten habe. In der Folge habe er mit dem Messer vorsätzlich, in einer

wütenden Grundhaltung, ohne vorgängige Ankündigung, ein erstes Mal

unvermittelt, schwungvoll und mit erheblichem Kraftaufwand frontal, evtl.

seitlich leicht versetzt, auf den Oberkörper des überraschten Privatklägers

eingestochen. Im Rahmen eines dynamischen und sich vom Vorplatz auf die Strasse

verlegenden Geschehens habe der Privatkläger versucht, sich den anhaltenden und

durch die Worte «wotsch no meh!?» begleiteten Stichbewegungen zu entziehen,

wobei der Beschuldigte ihm gefolgt sei und mindestens drei weitere Male mit

erheblichem Krafteinsatz und unkontrolliert gegen den Oberkörper des

Privatklägers zugestochen habe, wodurch er ihm nebst oberflächlichen

Hautdurchtrennungen und Haut-Weichteilverletzungen (Einstich und Stichkanal)

insbesondere folgende Verletzungen zugefügt habe:

a)

Stichverletzung an

der Brustkorbvorderseite links, Höhe 6. Rippe, mittlere Schlüsselbeinlinie; 2.5

cm x 1 cm, 2.5 cm Tiefe; wobei die Einstichstelle 4 cm vor dem Herzen

liege;

b)

mittlere

Achsellinie, seitliche linke Brustkorbwand, Höhe 7. bis 8. Rippe; 1.5 cm

messend, durch den linken Lungenflügel bis an den Herzbeutel reichend; diese

Stichverletzung habe zu einem Hämatopneumothorax und der Entwicklung eines

Spannungspneumothorax mit Blutverlust nach innen (700 ml Blutverlust in die

Brusthöhle), einer Verletzung des linken Lungenflügels und einer Verletzung des

Herzbeutels mit einhergehender Perimyokarditis geführt;

c)

hintere Achsellinie

links; Übergang seitliche Brustwand zu Rücken, Höhe 4. Rippe; 3 cm x 1 cm,

4.5 bis 8 cm Tiefe; die Stichverletzung habe von der Hautoberfläche durch das

Unterhautfettgewebe bis auf die Muskelfaszie eines Rückenmuskels gereicht,

wobei daraus weder eine Eröffnung der Brusthöhle noch eine Verletzung der Lunge

resultiert sei;

d)

hintere Achsellinie

rechts, Höhe 1. und 2. Rippe; 2.5 x 1 cm, 1 cm Tiefe; auch dieser Stich habe

nicht zu einer Eröffnung der Brusthöhle oder einer Verletzung der Lunge

geführt.

In der Gesamtschau würden die

beschriebenen Verletzungsbilder, insbesondere der Spannungspneumothorax, akut

lebensgefährliche Verletzungen darstellen, die ohne zeitnahe adäquate

medizinische Versorgung zum Ableben des Privatklägers geführt hätten. Dieser

sei bis mindestens am 16. Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig und im

Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis bis mindestens April 2021 in

ärztlicher Behandlung gewesen.

Der Beschuldigte habe im Wissen darum

gehandelt, dass der mehrfache Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper eines

anderen Menschen in Form von Stichbewegungen im Rahmen eines dynamischen

Geschehens nicht nur zu lebensgefährlichen Verletzungen, sondern auch zu dessen

Tod führen könne. Er habe mit seinem mehrfachen, kräftigen Zustechen mit einem

Messer im Bereich des Oberkörpers akut lebensgefährliche, mithin schwere

Verletzungen und letztlich auch den Tod des Privatklägers zumindest billigend

in Kauf genommen; eventualiter habe er mit direktem Vorsatz gehandelt, den

Privatkläger zu töten.

Nach dem vierten Stich habe der

Beschuldigte den Ort des Geschehens verlassen.

Der Beschuldigte wolle während eines

sich im Gange befindlichen Angriffs seitens des Privatklägers lediglich einmal

einen Schlag mit einem vor Ort gefundenen Messer ausgeführt haben, wobei er

selber im Bereich der Palette vor dem Eingang der Baracke gelegen sei und A.___

seine Hände an seinem Hals gehabt habe.

III.

Beweismittel

1. Strafanzeige vom 25. Januar 2021 (AS 6

ff.) und Spurenbericht vom 4. November 2020 (AS 75 ff.):

Beim Eintreffen der Polizei kurz nach

Meldungseingang um ca. 12:40 Uhr konnte am Tatort der Privatkläger angetroffen

werden. Für die Polizei war sofort ersichtlich, dass der Privatkläger schwer

verletzt war. Die Ersthelfer drückten mehrere offene Wunden mit Händen und

Kleidungsstücken zu, um den Blutverlust des Privatklägers zu stoppen. Beim

Tatort konnten vor und in der Mannschaftbaracke mehrere Blutspuren festgestellt

werden. Der Beschuldigte befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht mehr vor

Ort. Dieser konnte jedoch kurze Zeit später an seinem Wohnort betroffen werden.

Der Beschuldigte wurde darauf von der Polizei zurück zum Tatort verbracht. Die

Tatwaffe konnte nicht gefunden werden.

Der beim Beschuldigten durchgeführte

Atem-Alkoholtest sowie der durchgeführte Drogenschnelltest «Drug Wipe»

verliefen negativ.

Weder die Auswertung der Mobiltelefone

des Beschuldigten und des Privatklägers noch die Durchsuchung des Autos des

Beschuldigten ergaben neue Erkenntnisse zum vorliegenden Ereignis.

Durch die Polizei wurden sodann

zahlreiche Fotos vom Tatort und den sichergestellten Kleidern erstellt (AS 82

ff.).

2. Arztberichte und rechtsmedizinisches

Gutachten (betreffend den Privatkläger)

2.1 Im vorläufigen rechtsmedizinischen

Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 18. September

2020 (AS 501 f.) ist betreffend der Verletzungen des Privatklägers Folgendes

festgehalten: Gemäss mündlichen Informationen der behandelnden Ärzte seien beim

Privatkläger am 17. September 2020 im Bürgerspital Solothurn vier

«Stichverletzungen» festgestellt worden, wobei mindestens einer der Stiche die

Brusthöhle eröffnet haben müsse, da diagnostisch ein sog. Spannungspneumothorax

(Luftbrust) festgestellt worden sei. Auch ein Blutverlust infolge der

Verletzung sei eingetreten. Diesem habe nicht mit der Gabe von Blut- oder Blutersatzprodukten

begegnet werden müssen. Infolge des Spannungspneumothorax sei aber eine

Kreislaufinstabilität aufgetreten, weswegen eine rasche medizinische

Intervention (Einlegen einer sog. Bülau-Drainage in die Brusthöhle zum Absaugen

von Luft und ggf. Blut und zur Verbesserung der Drucksituation in der

Brusthöhle) notwendig gewesen sei. Weiter sei bekannt geworden, dass eine

Stichverletzung nahe am Herzbeutel verlaufen sei. Aufgrund der Schilderungen

der behandelnden Ärzte sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine akute

Lebensgefahr zu bejahen. Ohne zügig und adäquate medizinische Intervention habe

die Gefahr bestanden, dass der Geschädigte infolge des Spannungspneumothorax

versterbe. Hierzu sei auch anzumerken, dass die Eindringtiefe (Stichkanallänge)

für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum

Körper hin gerichtete Stichbewegung ausgeführt habe, praktisch nicht steuerbar

sei, da nach Überwindung des Widerstandes durch allenfalls getragene Kleidung

und die derb-elastische Haut das darunter liegende Weichgewebe dem

eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegensetze,

sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden. Bei der rechtsmedizinischen

Untersuchung seien die Stichverletzungen, die alle in der Brustregion gelegen

seien, bereits medizinisch versorgt gewesen. An der Halshaut rechts hätten sich

zwei Areale mit frisch imponierenden Hauteinblutungen gefunden, die durch einen

Griff gegen den Hals verursacht worden sein könnten. Ein entsprechender Angriff

gegen den Hals sei vom Privatkläger auch berichtet worden. Subjektive oder

objektive Befunde, die eine akute Lebensgefahr infolge des Griffs an den Hals

belegen könnten, hätten nicht bestanden. Am linken Handrücken und am rechten

Unterarm hätten sich je eine ritzerartige Läsion, die durch eine oberflächliche

Einwirkung eines scharfen oder spitz-kantigen Gegenstandes zu erklären sei,

gefunden.

2.2

Im Notfallbericht

Chirurgie sowie im OP-Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 17. September

2020 (AS 512 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

1. Penetrierendes Thoraxtrauma vom 17.

September 2020 m/b

-

3 Stichverletzungen Thorax

links: anterior, lateral und dorsolateral

-

Spannungshämatopneumothorax

links

-

Lungenlazeration

Unterlappen links

-

1 Stichverletzung rechts dorsolateral

-

Hämatom im Musculus

serratus links

2. Hypokaliämie ED, 17.

September 2020

2.3 In den Berichten der Kardiologie des

Bürgerspitals Solothurn vom 21. September 2020 (AS 522 f.) und im

Austrittsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 29. September 2020 (AS

518 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1. Penetrierendes

Thoraxtrauma am 17. September 2020

-

3 Stichverletzungen Thorax

links: anterior, lateral und dorsolateral

-

Spannungshämatopneumothorax

links

-

1 Stichverletzung rechts dorsolateral

2. Troponinämie

a.e. bei Perimyokarditis, 17. September 2020

-

hs Trop I Peak am 18.

September 2020: 1508 ng/l, CK Peak am 18. September 2020:431 U/l

-

17. September 2020 EKG:

PQ-Senkung und konkave ST-Streckenhebungen diffus verteilt

-

18. September 2020 TTE:

LVEF 65 %, keine Regionalitäten, keine hämodynamisch relevante Vitien, kein

Perikarderguss

-

19. September 2020 TTE:

Unauffällig bei unverändertem Befund zum Vortag

3. Hypokaliämie,

17. September 2020

Gemäss Austrittsbericht konnte der

Privatkläger am 23. September 2020 «in einem ordentlichen Allgemeinzustand nach

Hause entlassen» werden. Es wurde ihm eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom

17. September 2020 bis 16. Oktober 2020 attestiert.

2.4 Im rechtsmedizinischen Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 8. Januar 2021 (AS

605 ff.) wurde Folgendes ausgeführt: Klinisch seien Stichverletzungen

festgestellt worden. Daneben hätten am linken Handrücken, am rechten Unterarm

sowie am Unterbauch links frische, ritzerartige Hautdurchtrennungen

festgestellt werden können, welche wundmorphologisch oberflächliche

Schnittverletzungen darstellten. Diese seien durch die Einwirkung eines

scharfen oder spitzkantigen Gegenstandes, wie z.B. einer Messerspitze,

entstanden. Eine Entstehung mit dem gleichen Tatwerkzeug, das auch für die

Verursachung der Stichverletzungen am Rumpf verwendet worden sei, sei

plausibel. An der rechten Halsseite hätten zudem Hauteinblutungen festgestellt

werden können. Diese könnten im Sinne von Würgemalen interpretiert werden und

somit einen Angriff gegen den Hals, wie vom Privatkläger berichtet, abbilden.

Alternativ seien sie durch Zerren an der Kleidung entstanden. Objektive Befunde

einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) hätten nicht festgestellt

werden können und der Privatkläger habe keine subjektiven Angaben zu zerebralen

Ausfallerscheinungen, die auf eine Lebensgefahr aufgrund der Halskompression

schliessen liessen, gemacht. Weitere Hauteinblutungen hätten sich an der

rechten Schulter sowie am rechten Unterschenkel feststellen lassen. Diese seien

durch stupfe Gewalteinwirkung entstanden, wie z.B. Anstossen an einen

Gegenstand oder aber auch durch Zerren an der Kleidung (Schulter). In der

Zusammenschau mit den klinischen Unterlagen seien beim Privatkläger insgesamt

vier Stichverletzungen am Rumpf vorgelegen. Drei Stichverletzungen seien in der

linken Rumpfhälfte, eine in der rechten Rumpfhälfte vorgelegen. Die eine

Stichverletzung sei in die Brusthöhle und dort in den linken Lungenflügel

eingedrungen. Auf den CT-Schnittbildern ende der Stichkanal unmittelbar am

Herzbeutel. Aufgrund von Atemexkursionen und der Ausdehnung des Herzens bei der

Aufnahme von Blut könne der Stichkanal grundsätzlich auch durch den Herzbeutel

bis an die Herzwand gelangt sein. Die Eröffnung der Brusthöhle habe zu einem

Blutverlust in die Brusthöhle (ca. 700ml) und einem Eintritt von Luft geführt

(Hämatopneumothorax). Der Blutverlust habe nicht mit der Gabe von Blut- oder

Blutersatzprodukten behandelt werden müssen. Aus dem Hämatopneumothorax habe

sich aber ein sogenannter Spannungspneumothorax entwickelt. Beim

Spannungspneumothorax handle es sich um eine lebensgefährliche Form des

Pneumothorax. Zur Abwendung der bestehenden Lebensgefahr sei dabei zwingend

eine umgehende medizinische Entlastungspunktion mittels Thoraxdrainage

erforderlich, wie es auch beim Privatkläger erfolgt sei. Die übrigen

Stichverletzungen seien gemäss den CT-Befunden nicht in die Brusthöhle

eingetreten, sondern im Weichteilgewebe verlaufen. Für die eine Stichverletzung

sei eine Stichkanallänge von 4.5 cm bis 8 cm angegeben worden, wobei eine

Stichkanallänge von 8 cm für einen sehr tangentialen, fast parallel zur

Körperoberfläche verlaufenden Wundkanal sprechen würde, was insbesondere dann

ungewöhnlich wäre, wenn eine auf den Körper hin gerichtete Bewegung mit dem

Tatwerkzeug erfolge, was angesichts der Wundmorphologie an der Oberfläche

anzunehmen sei. Aus diesem Grund werde rechtsmedizinisch eine Stichkanallänge

von 4.5 cm für plausibel erachtet. Die drei weiteren Stiche seien per se nicht

lebensbedrohlich gewesen, allerdings seien auch hier in unmittelbarer Nähe

lebenswichtige Organe wie Lunge und grössere venöse und arterielle Blutgefälle,

sowie im Falle einer Stichverletzung das Herz gelegen. Aus Verletzung von

Lunge, Herz oder Blutgefässen hätten ohne Weiteres und in sehr kurzer Zeit

vital bedrohliche Zustände resultieren können. Zusammenfassend sei aufgrund der

Stichverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht das Vorliegen einer akuten

Lebensgefahr zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass der Privatkläger ohne

sehr rasche und adäquate medizinische Intervention unmittelbar an den Folgen

des Spannungspneumothorax verstorben wäre. Darüber hinaus habe aufgrund der

Folgekomplikationen konkrete Risiken für eine vital bedrohliche Schädigung

bestanden. Hinsichtlich der Beibringung der Stichverletzungen sei von einer

rasch aufeinander folgenden Beibringung auszugehen. Die Stichverletzungen sowie

auch die zusätzlich festgestellten oberflächlichen, ritzartigen

Schnittverletzungen seien durch scharfe Gewalteinwirkung entstanden. Exakte

Rückschlüsse aus den Verletzungen auf die Ausmasse des Tatwerkzeuges

(insbesondere Klingenlänge-/breite) seien nicht mehr möglich. Eine Beibringung

der Stichwunden mit dem durch den Privatkläger im Rahmen der

rechtsmedizinischen Untersuchung beschriebenen, ca. 10 cm langen,

einschneidigen Wellenschliffmesser sei möglich. Eine sichere Aussage über den

notwendigen Kraftaufwand zur Verursachung der Verletzung sei nicht möglich. Das

Vorliegen der Stichverletzung spreche aber zumindest für eine aktive Führung

des Tatwerkzeuges gegen den Körper des Privatklägers. Der Spannungspneumothorax

sei als direkte Folge der einen Stichverletzung anzusehen. Aus dem erlittenen

Blutverlust sei vorliegend keine konkrete Lebensgefahr abzuleiten. Diese hätte

aber, v.a. bei später medizinischer Versorgung eintreten können, da nicht davon

auszugehen sei, dass die durch den Stich verursachte innere Blutung von alleine

gestoppt hätte. Generell ist anzumerken, dass bei einer Penetration durch einen

scharfen oder spitzen Gegenstand die Haut und gegebenenfalls darüber getragene

Kleidung den grössten Widerstand für den eindringenden Gegenstand darstelle.

Nach Überwinden des Hautwiderstands werde dem eindringenden Werkzeug durch das

Weichteilgewebe kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt. Dies führe

dazu, dass der Angreifer insbesondere in einem dynamischen Geschehen nicht

abschätzen könne, welche Verletzungen letztlich hervorgerufen würden. Dies

gelte insbesondere für innere Verletzungen an Organen oder Gefässen. Für den

vorliegenden Fall bedeute dies, dass durch den Angreifer nicht habe gesteuert

werden können, dass zum Beispiel nur die Lunge und nicht auch das Herz

mitverletzt werde. Hinzu komme, dass bei einer Auseinandersetzung, bei der

Angreifer und Angegriffener in Bewegung seien (dynamisches Geschehen) auch

nicht gesteuert werden könne, wo und mit wie viel Energie das Tatwerkzeug

letztlich den Körper treffe. Das bedeute, dass nicht gesteuert werden könne, wo

die Verletzung letztlich lokalisiert sei und auch nicht, dass diese immer

oberflächlich bleibe. Die Angaben des Privatklägers, wonach er nicht versucht

habe, den Angriff abzuwehren, sondern versucht habe, sich vom Angreifer zu

entfernen, würden passen. Dies könne auch erklären, warum keine relevanten

Abwehrverletzungen an den Händen oder Armen feststellbar gewesen seien.

3. Arztberichte (betreffend den

Beschuldigten)

3.1 Der Amteiarzt hielt zuhanden der

Staatsanwaltschaft am 18. September 2020 fest, er habe den Beschuldigten am 17.

September 2020 im Beisein des KTD im UG Solothurn untersucht. Der Beschuldigte

habe über Halsschmerzen nach Würgen geklagt. Es hätten aber keine Verletzungen

festgestellt werden können. Auch die übrige körperliche Untersuchung sei

unauffällig gewesen. Die Blutuntersuchung habe nicht durchgeführt werden können

(AS 480).

3.2

Im Bericht des

Instituts der Medizinischen Radiologie des Bürgerspitals Solothurn vom 25.

September 2020 wurde Folgendes festgehalten (AS 486):

-

kein Pleuraerguss, keine

pleurale Verbreiterung

-

kein Pneumothorax

-

Herzkontur regelrecht. Kein

Hinweis auf eine pulmonalvenöse Stauung

-

Hili beidseits gefässbetont

ohne Hinweis auf Lymphome. Mediastinum nicht verbreitert.

-

Intrapulmonal kein Nachweis

von Rundherden, Infiltraten oder Belüftungsstörungen

-

BWS Wirbelkörper in der

Höhe enthalten bei glatter Berandung der Grund- und Deckplatten.

Zwischenwirbelräume erhalten. Kein Nachweis einer Ruptur. Rippen ohne Hinweis

auf eine dislozierte Fraktur.

3.3

In der Stellungnahme

der Gefängnisärztin an die Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 (AS

495) antwortete diese auf die gestellten Fragen, was folgt:

1. Wann, wie oft und weswegen ist der

Beschuldigte bei ihnen vorstellig geworden? Der Beschuldigte ist am 17.

September 2020 ins UG Olten eingetreten. Ich habe ihn am 24. September und

am 1. Oktober 2020 in der medizinischen Sprechstunde gesehen. Er hat sich wegen

Schmerzen beim Schlucken und Schmerzen an den Rippen vor allem rechts an der

Flanke gemeldet. Diese Schmerzen seien durch Würgen und einen Stoss in die

Rippen verursacht worden.

2. Wurden dem Beschuldigten Medikamente

gegeben? Wenn ja, welche und in welcher Dosierung? Ich habe dem Beschuldigten

nichtsteroidale Entzündungshemmer (eine Gruppe von Schmerzmitteln) verabreicht

und dazu einen Magenschoner. 2 x 40 mg Optifen und 1 x 40mg Pantoprazol

täglich.

3. Steht der Beschuldigte in ärztlicher

Behandlung? Wenn ja, bei wem und wie oft bzw. wegen welcher Beschwerden? Nein,

sonst sind keine Behandlungen bekannt.

4. Welche Befunde wurden erhoben und

dokumentiert? Druckdolenz am Hals rechts, auf Höhe des Zungenbeines. Keine

Schwellung, kein Hämatom, enoral unauffällig. Schmerzen Rippenthorax

rechtsseitig, eher an der Seite, nicht vorne oder hinten. Kein Hämatom, Atmung

unauffällig, Herzauskultation unauffällig. Ein Röntgenthorax (Röntgenbild der

Rippen) hat keine gebrochene Rippe oder einen anderen pathologischen Befund

gezeigt (Röntgen am 25. September 2020 im Bürgerspital Solothurn durchgeführt).

3.4

Den Berichten von G.___,

Leitender Arzt Universitätsspital, Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten, Inselspital Bern vom 21. Juni 2021 (AS 728.48 ff.) und

vom 20. Oktober 2021 (AS 1238 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

-

St. nach Würgetrauma

09/2020

-

Verspannungen der

zervikalen Muskulatur

Der Patient befinde sich immer noch in

Physiotherapie. Der Patient berichte, mit Schlucken und Sprechen gehe es

besser, aber er verspüre immer noch ein Verspannungsgefühl vor allem rechts

zervikal.

4. Aussagen des Privatklägers, des Zeugen

und des Beschuldigten

4.1 Privatkläger

4.1.1 Anlässlich der Erstbefragung am 21.

September 2020 (AS 96 ff.) gab der Privatkläger, als Auskunftsperson befragt,

zusammengefasst zu Protokoll, nachdem er das Mittagessen gegessen habe, so ca.

12:15 Uhr, sei er alleine in der Baracke gewesen und habe sich auf die Sitzbank

gesetzt. Wenig später sei der Beschuldigte zusammen mit D.___ zurück vom

Einkaufen gekommen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle aufstehen, es

sei sein Platz. Er habe geantwortet, dass es noch andere Plätze gebe. Er habe

dort schlafen wollen. Er (der Beschuldigte) habe dann angefangen, an der Bank

und am Tisch mit seinen Händen zu rütteln. Er (der Privatkläger) habe aufstehen

müssen, weil er fast heruntergefallen sei. Er (der Beschuldigte) habe ihn dann,

so glaube er, mit der linken Hand am Hals gepackt, worauf er sich gewehrt habe.

Es sei zu einem Handgemenge gekommen. Er (der Beschuldigte) habe ihn an seinen

Kleidern gepackt. D.___ sei dann dazwischen gegangen. Er habe sie voneinander

getrennt. Der Beschuldigte sei aus der Baracke gegangen und verschwunden. Er

(der Privatkläger) habe dann seine Brottasche gepackt und sei auch aus der

Baracke gegangen. Die Brottasche habe er bei der Röhre hingestellt. Plötzlich

sei der Beschuldigte wieder da gewesen. Dazwischen seien ca. ein bis zwei

Minuten vergangen. Er (der Privatkläger) habe gesehen, dass er (der

Beschuldigte) mit einem Küchenmesser mit schwarzem Griff zurückgekommen sei.

Die Klinge sei vielleicht 12 cm lang gewesen. Er (der Beschuldigte) habe die

Klinge nach oben gehalten, in seiner rechten Hand. Er (der Privatkläger) habe

dann plötzlich den ersten Stich gespürt, links auf der Brusthöhe und dann, wie

das Blut hinunter gelaufen sei. Er habe kein T-Shirt mehr getragen, da dieses

kaputtgegangen sei. Dann sei auch schon der zweite Stich in dieselbe Gegend

gekommen. Der Beschuldigte sei etwa eine Armbreite weit weg von ihm gestanden

und habe das Messer in der rechten Hand gehabt. Nach dem ersten Stich habe er

auf Albanisch zu ihm gesagt: Willst Du noch mehr, willst Du noch mehr? Er (der

Privatkläger) habe sich einfach schützen wollen und von ihm (dem Beschuldigten)

weg, also sei er in Richtung Strasse gelaufen. Er (der Beschuldigte) sei aber

immer wieder auf ihn zu gekommen und habe auf ihn eingestochen. Vielleicht habe

er das Messer auch einmal in die andere Hand genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe

er nicht sagen können, wie viele Male er (der Beschuldigte) auf ihn

eingestochen habe. Der Kollege (D.___) habe es, so glaube er, vom Materialcontainer

aus gesehen. Scheinbar habe er (D.___) aber Angst gehabt, dazwischen zu kommen.

Er (der Privatkläger) habe sich mit einem Fusstritt gewehrt, als er auf der

Strasse gestanden sei. Er (der Privatkläger) habe ihn (den Beschuldigten) in

der Bauchregion getroffen. Zum Glück seien eine Pöstlerin und ein junger Mann,

welcher mit dem Hund spazieren gewesen sei, dort gewesen. Auf der Strasse sei

er (der Beschuldigte) aber trotzdem noch einmal auf ihn (den Privatkläger)

zugekommen und habe ihn mit dem Messer gestochen. D.___ habe ihm (dem

Privatkläger) von der Baustelle aus zugerufen «gehst Du weg», was er ja auch

die ganze Zeit versucht habe. Der Beschuldigte habe dann plötzlich aufgehört

und sei in Richtung seines Autos weggelaufen. Er habe nicht gesehen, dass der

Beschuldigte das Messer irgendwo hingeworfen habe. Der Beschuldigte habe

während der Tat und auch nachher nichts zu ihm gesagt. Zu der Tat habe es eine

Vorgeschichte gegeben. Der Beschuldigte sei schon einmal mit einem Hammer auf

ihn losgegangen, als der Polier und D.___ in den Ferien gewesen seien und er

(der Privatkläger) die Verantwortung für die Baustelle gehabt habe. Das sei

vielleicht vor einem Monat gewesen. Er (der Privatkläger) sei mit seiner Arbeit

beschäftigt gewesen als der Beschuldigte zu ihm gekommen sei und ihn gefragt

habe, warum er so lange habe. Er (der Privatkläger) habe dann geantwortet, dass

er seine Arbeit mache und er (der Beschuldigte) seine Arbeit machen solle. Sie

hätten sich dann gegenseitig beleidigt. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann mit

dem Hammer gedroht und gesagt, er schlage ihm mit der Spitze des Hammers auf

den Kopf, wenn er nicht aufhöre. Er (der Privatkläger) habe ihm (dem

Beschuldigten) gesagt, er solle auch aufhören, er habe schliesslich angefangen.

Dann seien sie nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe er den Vorfall dem

Bauführer gemeldet.

4.1.2 Anlässlich seiner polizeilichen

Einvernahme vom 25. September 2020, in Anwesenheit des damaligen Verteidigers

des Beschuldigten (AS 106 ff.), bestätigte der Privatkläger im Wesentlichen

seine Aussage bei der Erstbefragung. Es sei Mittagszeit gewesen und er sei in

die Baracke gegangen. Er sei alleine in der Baracke gewesen. Nach dem Essen

habe er sich auf die Bank gelegt, um zu schlafen. Als der Beschuldigte und D.___

zurückgekommen seien, sei dieser zu ihm gekommen und habe gemeint, er solle

dort aufstehen, er (der Beschuldigte) wolle hier essen. Er (der Privatkläger)

habe ihm (dem Beschuldigten) dann gesagt, es habe genügend Platz, wo er auch

absitzen und essen könne. Er (der Beschuldigte) sei dann immer näher zu ihm

gekommen und habe an der Bank geschüttelt, auf der er (der Privatkläger)

gelegen sei. Er (der Privatkläger) sei dort fast auf den Boden gefallen und

habe aufstehen müssen. In dem Moment, als er (der Privatkläger) aufgestanden

sei, habe er (der Beschuldigte) ihn am Hals gepackt, also gewürgt. Er (der

Privatkläger) habe einfach abgewehrt. Er (der Privatkläger) habe sich wehren

wollen, weil er keine Luft mehr bekommen habe, weil er (der Beschuldigte) zugedrückt

habe. Dann sei D.___ dazwischen gekommen und habe sie auseinandergenommen.

Danach sei der Beschuldigte rausgegangen. D.___ sei zur Materialbaracke

gegangen um sich hinzusetzen. Er (der Privatkläger) habe sein T-Shirt

ausgezogen, da es total zerrissen gewesen sei. Er (der Privatkläger) habe seine

Brottasche genommen und sie auf den Schacht, auf die Betonröhre, gelegt. In dem

Moment, als er (der Privatkläger) sich gedreht habe, sei der Beschuldigte mit

einem Messer vor ihm gestanden und habe auf ihn zugestochen. Er (der

Privatkläger) sei komplett im Schock gewesen, weil er sein Blut gesehen habe,

wie es an ihm heruntergelaufen sei. Er (der Beschuldigte) habe dann nochmals

auf ihn eingestochen. In diesem Moment habe er gedacht, dass er raus auf die

Strasse müsse, dass es jemand sehen könne. D.___ sei in diesem Moment in der

Materialbaracke gewesen, er (der Privatkläger) wisse nicht genau, was er (D.___)

von dort aus gesehen habe. Und als er auf der Strasse gewesen sei, sei er (der

Beschuldigte) nochmals auf ihn zugekommen und habe auf ihn eingestochen. Auf

der Strasse sei eine Pöstlerin und ein junger Mann mit einem Hund gewesen,

welche ihm geholfen hätten, die Verletzungen mit dem T-Shirt zuzudrücken. Er

habe etwas vergessen: Als er auf der Strasse gewesen sei, sei D.___ gekommen

und habe ihm gesagt «A.___, geh weg». Das Messer habe Zacken gehabt, es sei

kein gerades Messer gewesen, die Klinge habe Zacken gehabt. Er könne nicht

sagen, wie lange die Klinge gewesen sei, vom Augenmass her vielleicht 12 cm.

Vielleicht sei es ein Küchenmesser gewesen. Es sei kein Messer gewesen, das man

auf der Baustelle verwende. Als er (der Beschuldigte) ihm den ersten

Messerstich gegeben habe, habe er gesagt «wotsch no meh, wotsch no meh». Einfach

auf Albanisch habe er das gesagt. Nach dem ersten Stich habe er einen Schritt

zurück gemacht und er (der Beschuldigte) sei wieder auf ihn losgekommen und

habe ihn da hinten links getroffen. Als er (der Privatkläger) gemerkt habe,

dass er (der Beschuldigte) einfach nicht aufhöre, habe er (der Privatkläger)

gemerkt, dass er auf die Strasse müsse. D.___ sei bei der Materialbaracke

gesessen. Er wisse nicht, wie viel er (D.___) gesehen habe. Er (der

Privatkläger) sei dann auf die Strasse gegangen. Dort auf der Strasse sei er

(der Beschuldigte) dann nochmals auf ihn (den Privatkläger) losgekommen. Als er

auf die Strasse gegangen sei, sei er (der Beschuldigte) auch gekommen und habe

dort auf ihn eingestochen. Er könne nicht genau sagen, ob der dritte Schnitt

bei der Brust oder der hinten gewesen sei. Er wisse es nicht. D.___ sei dann

aus der Materialbaracke gekommen und habe von weitem geschrien «A.___, gehst Du

weg». Er (der Privatkläger) sei dann in Richtung Firmenauto gelaufen und dort

sei der Beschuldigte wieder auf ihn losgekommen und habe ihn dort das vierte

Mal abgestochen. Er (der Privatkläger) könne nicht genau sagen, wo er

zugestochen habe, er sei unter Schock gestanden. Nach der vierten Verletzung

sei er (der Beschuldigte) weggegangen, habe ihn sein lassen und sei in Richtung

seines Autos gegangen. Er könne nicht sagen, aus welchem Grund er von ihm

abgelassen habe. Die ersten Probleme zwischen ihnen seien aufgetaucht, als der

Polier und D.___ in den Ferien gewesen seien. Vielleicht sei er (der

Beschuldigte) etwas neidisch gewesen, weil er (der Privatkläger) die

Verantwortung vom Polier bekommen habe. Dann habe es angefangen, dass er ihn

(den Privatkläger) von sich aus anfing zu beleidigen. Sie seien auf der

Brüstung in der Attika am fertig betonieren gewesen. Er (der Privatkläger) sei

dort mit seinen eigenen Arbeiten beschäftigt gewesen. Dann habe er (der

Beschuldigte) zu ihm (dem Privatkläger) gesagt, «was machst Du so lange da

dran». Er (der Privatkläger) habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, dass er (der

Beschuldigte) seine Arbeiten mache und er (der Privatkläger) seine und dass er

sich bei ihm auch nicht einmischen würde. Beim zweiten Konflikt sei er (der

Beschuldigte) mit einem Hammer auf ihn (den Privatkläger) losgegangen.

4.1.3 Schliesslich bestätigte der Privatkläger

auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als Auskunftsperson

befragt, seine früheren Aussagen (AS 1306 ff.).

4.2 Zeuge (D.___)

4.2.1 Anlässlich der Erstbefragung am 17.

September 2020 (AS 132 f.) gab D.___, damals noch als Auskunftsperson befragt,

zusammengefasst zu Protokoll, um ca. 12:25 Uhr sei der Privatkläger in der

Baracke auf der Baustelle gewesen. Er sei auf einer Bank in der Baracke am

Schlafen gewesen. Er (D.___) und der Beschuldigte seien gerade retour vom [Laden]

gekommen und seien in die Baracke gegangen. Dann habe der Beschuldigte gesagt,

dass der Privatkläger aufstehen solle, weil dieser auf seinem Platz liege. Der

Privatkläger sei dann aber nicht weg von diesem Platz und habe zum

Beschuldigten gesagt, er solle woanders sitzen und essen. Die beiden hätten

angefangen verbal zu streiten «auf ihre Sprache». Er (D.___) habe nichts

verstanden. Er sei dann aus der Baracke gegangen und rüber in die

Materialbaracke. Dann habe er gehört, dass die beiden sich gegenseitig

geschlagen hätten. Also sei er zurück in die Baracke und dazwischen gegangen.

Er habe ihnen gesagt, dass sie aufhören sollen. Dann sei er wieder zurück in

die Materialbaracke gegangen um zu Essen. Dann habe er gesehen, dass der

Beschuldigte zur Baracke rausgekommen und zu seinem Auto gelaufen sei, welches

auf einem Parkfeld an der [Strasse] parkiert gewesen sei. Er habe beobachten

können, wie der Privatkläger auch aus der Baracke gekommen sei. Der

Privatkläger sei angelehnt beim Zementrohr vor der Baracke gestanden. Danach

sei der Beschuldigte von seinem Auto zurück- und in Richtung des Privatklägers

gelaufen. Der Beschuldigte habe in der rechten Hand ein Küchenmesser

(Schnitzergrösse) gehalten. Der Beschuldigte habe weiterhin mit dem

Privatkläger in seiner Sprache gesprochen. Er (D.___) habe dem Beschuldigten

gesagt, er solle aufhören. Er (D.___) habe Angst gehabt, weshalb er nicht

dazwischen gegangen sei. Der Privatkläger sei immer noch beim Zementrohr

gestanden. Danach habe der Beschuldigte ca. zweimal mit diesem Messer den

Privatkläger geschnitten und zwar am linken Oberkörper bzw. unter dem linken

Arm. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit dem linken Arm abgewehrt. Er

habe ihn geschnitten und nicht das Messer reingestochen. Der Privatkläger habe

dann versucht zu entkommen und sei auf die Strasse gelaufen. Der Beschuldigte

sei ihm hinterher gelaufen. Er (D.___) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle

jetzt aufhören. Zum Privatkläger habe er gesagt, er solle abhauen. Dann sei der

Beschuldigte weggegangen. Er (D.___) habe dann gehört, dass der Beschuldigte

mit einem Auto weggefahren sei, gesehen habe er das aber nicht. Er habe sich

dann um den Privatkläger gekümmert.

4.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 22. September 2020, in Anwesenheit des damaligen Verteidigers

des Beschuldigten (AS 137 ff.), bestätigte der nun als Zeuge befragte D.___ im

Wesentlichen die Aussage bei der Erstbefragung. Als er und der Beschuldigte vom

Einkaufen zurückgekommen seien, habe der Beschuldigte auf seinen Platz gewollt.

Vielleicht habe er (der Beschuldigte) auch schon etwas Essen dort gehabt, das

wisse er nicht mehr sicher. Er (der Zeuge) schaue immer auf die Uhr am Mittag,

weil er die Pausendauer genau wissen wolle. Es sei 12:25 Uhr gewesen, als sie

rein (in die Baracke) gekommen seien. Der Beschuldigte habe zum Privatkläger gesagt,

dass er dort sitzen möchte, wo der Privatkläger gesessen sei. Sie hätten auf

Albanisch miteinander gesprochen. Er (der Zeuge) habe das nicht alles

verstanden. Der Privatkläger habe nicht weggehen wollen. Er sei am Schlafen

gewesen und habe nicht weggehen wollen. Er (der Zeuge) habe schlichten wollen.

Sie (der Beschuldigte und der Privatkläger) hätten weiter in ihrer Sprache

gesprochen. Er sei dann nach draussen gegangen in eine andere Baracke

(Materialbaracke). Er sei dann in der anderen Baracke gewesen und habe Lärm

gehört. Dann sei er wieder zurückgegangen. Sie (der Beschuldigte und der Privatkläger)

seien am Streiten gewesen. Er sei zwischen die beiden gegangen und habe

versucht, zu schlichten. Er habe ihnen gesagt, dass sie aufhören müssen. Dass

es nicht gut sei. Sie hätten dann aufgehört und zusammen noch auf Albanisch

gesprochen. Der Beschuldigte sei dann weggegangen. Als der Beschuldigte

weggegangen sei, habe er den Privatkläger gefragt, was er mit dem älteren Mann

streiten würde, das sei nicht gut. Der Privatkläger sei bei der Röhre

gestanden. Er (der Zeuge) sei bei der Materialbaracke an der Tür gestanden. Der

Beschuldigte sei dann zurückgekommen. Sein Gesicht sei nicht mehr das gleiche

gewesen. Er sei «verruckt» gewesen. Sein Gesicht sei auch schon «verruckt»

gewesen, als sie zusammen am Anfang gestritten hätten. Als er (der Zeuge) gesagt

habe, dass sie aufhören sollen, hätten beide nicht mit ihm reden wollen. Sie

hätten einfach auf Albanisch weiter gesprochen, als ob er nicht da gewesen

wäre. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, sei er mit einem Messer

gekommen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mit einem Messer gestochen, er

(der Zeuge) wisse nicht wie viele Male. Er (der Zeuge) habe zum Beschuldigten gesagt,

was machst du für «Schissdräck». Er solle aufhören. Er habe aber nicht auf ihn

gehört. Der Beschuldigte sei dann weggegangen.

4.2.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 24. November 2020, in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen

Verteidigers (AS 157 ff.), bestätigte der als Zeuge befragte D.___ im

Wesentlichen die bereits gemachten Aussagen: Es sei gegen Mittag gewesen und er

habe einkaufen gehen wollen. Wie immer gehe er manchmal mit dem Privatkläger

oder mit dem Beschuldigten. Als sie zurückgekommen seien, seien sie in die

Baracke gegangen. Es sei ca. 12:25 oder 12:30 Uhr gewesen. Er (der Zeuge) habe

an seinen Platz gehen wollen, der Beschuldigte sei vorbeigegangen, um an seinen

Platz zu gelangen und der andere sei gelegen. Was er (der Zeuge) nicht

verstanden habe, weil er albanisch gesprochen habe, sei gewesen, ob er gesagt

habe, er müsse vorbei, um sein Essen zu holen, oder er wolle sich setzen. Sie

hätten dann angefangen zu streiten, er habe ihn schlagen wollen. Der

Beschuldigte habe vorbeigehen wollen und jedes Mal wenn sie begonnen hätten zu

streiten, habe er (der Zeuge) sich dazwischen gestellt. Er (der Zeuge) wisse

nicht, was sie gesprochen hätten. Als er (der Zeuge) gesehen habe, dass sie

sich streiten, habe er (der Zeuge) gesagt, er (der Zeuge) lasse sie hier, sie

sollen aufhören. Er (der Zeuge) sei in eine andere Baracke gegangen. Zu diesem

Zeitpunkt hätten sie keine körperliche Auseinandersetzung gehabt. Es sei

einfach ein Streit gewesen. Später habe er dann Geräusche gehört und sich

gedacht, jetzt seien sie richtig am Streiten. Deshalb sei er hinübergerannt, um

sie auseinander zu bringen. Er habe sie voneinander getrennt, dann seien sie

wieder aufeinander gestossen, dann habe er (der Zeuge) sie mit Gewalt getrennt

und dann hätten sie sich in Ruhe gelassen. Er (der Zeuge) habe dem Privatkläger

gesagt, lass ihn doch, das sei nicht gut, er sei der Ältere. Sie hätten lange auf

Albanisch miteinander gesprochen. Dann sei der Beschuldigte rausgegangen. Er

sei sich nicht sicher ob er (der Zeuge) oder ob der Beschuldigte rausgegangen

sei. Dann sei der Beschuldigte rausgegangen. Da sei er sich nicht 100 % sicher.

Er sei dann rausgegangen, er (der Zeuge) habe sich gesetzt. Er (der Zeuge) habe

dem Privatkläger gesagt, weshalb er mit ihm streite, das sollten sie nicht tun.

Er habe mit dem Privatkläger gesprochen, dann sei der Beschuldigte mit dem

Messer gekommen. Er (der Zeuge) habe zum Beschuldigten gesagt, das könne er

nicht tun. Er sei ganz schwarz geworden. Er (der Zeuge) habe sie nicht trennen

können und dann habe der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen. Sie seien

aufeinander gestossen und dann habe er ihn mit dem Messer geschlagen. Sie

hätten sich gegenseitig geschlagen und wie man gesehen habe, habe er ihn mit

dem Messer geschlagen und dabei sei das Resultat herausgekommen. Er (der Zeuge)

sei gestresst gewesen, als er das gesehen habe. Der Beschuldigte und er (der

Zeuge) würden sich gegenseitig respektieren. Aber da habe der Beschuldigte ihn

nicht einmal gehört. Er sei teufelswild gewesen, furchtbar wutentbrannt. Sein

Gesicht habe sich verändert. Er (der Zeuge) habe das nicht verstanden, ihn so

zu sehen. Er habe zum Privatkläger gesagt … Als er (der Zeuge) sie habe kämpfen

sehen, habe er gesagt, sie sollen aufhören. Am Anfang habe er (der Zeuge) nicht

gedacht, dass der Privatkläger so schlimm verletzt sei, dann habe er aber das

Blut gesehen und er habe ihm gesagt, dass er verletzt sei. Dann hätten sie die

Polizei und Feuerwehr gerufen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte die

Baustelle verlassen habe. Er sei draussen gewesen, als sie die körperliche Auseinandersetzung

gehabt hätten. Er wisse nicht, ob er nach hinten weggegangen sei. Er sei vor

der Baracke gewesen. Da wo sie sich gestritten hätten, er wisse nicht, ob er da

weggegangen sei und wieder gekommen sei, ob er etwas holen gegangen sei und wieder

zurückgekommen sei. Er sei vor der Baracke gesessen und habe mit dem

Privatkläger gesprochen. Der Beschuldigte sei von hinter der Baracke

hervorgekommen, also von der linkten Seite. Er sei direkt auf den Privatkläger

zugegangen, da habe er ihn mit dem Messer gesehen.

4.2.4 Vor Obergericht bestätigte der Zeuge,

dass seine früheren Aussagen der Wahrheit entsprochen hätten. Die Einvernahme

sei sogar mit Kamera gefilmt und auf Französisch (seine Muttersprache)

übersetzt worden. Vom Privatkläger oder dessen Familie habe er seit dem 17.

September 2020 nie mehr etwas gehört. Er habe dem Privatkläger noch geschrieben

und gefragt, wie es ihm gehe, doch dieser habe nie geantwortet. Den Beschuldigten

habe er vor ca. drei Monaten getroffen. Er habe den Beschuldigten kontaktiert.

Sie hätten sich auf der Baustelle des Beschuldigten beim Bahnhof [Ort 2]

getroffen. Sie hätten nicht über den Vorfall damals gesprochen, sondern über das

Auto und die Arbeit. Er arbeite aktuell temporär und habe den Beschuldigten

nach einer Stelle gefragt. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte etwas Anderes

behaupte. Er habe der Polizei genau das erzählt, was er gesehen habe. Nach dem

Streit in der Baracke, bei dem er – der Zeuge – den Beschuldigten und den

Privatkläger auseinandergenommen habe, hätten die beiden weiter gestritten. Der

Beschuldigte sei weggegangen und mit dem Messer zurückgekommen. Er sei schnell

verschwunden und schnell wiedergekommen. Er sei 20 bis 40 Sekunden, vielleicht

eine Minute weg gewesen, aber genau könne er es nicht sagen. In der Zeit habe

er – der Zeuge – zum Privatkläger gesagt, sie sollten doch nicht streiten. Der

Beschuldigte habe den Privatkläger mit dem Messer geschlagen. Der Privatkläger

sei Richtung Strasse geflüchtet, er – der Zeuge – habe ihm noch gesagt, geh

lieber weg, und der Beschuldigte sei ihm nach. Dann sei der Beschuldigte

verschwunden. Er habe gemerkt, dass der Privatkläger verletzt sei und Hilfe

gerufen. Er wisse nicht, ob da ein Japanmesser herumgelegen sei. Er habe nicht

gesagt, es sei ein Japanmesser gewesen, er habe einfach ein Messer gesehen. Er

sei nie bedroht worden. Auch nicht von Familienmitgliedern der beiden. Für ihn

seien beide Kollegen, er habe nie Probleme mit ihnen gehabt. Er habe keine

Angst vor irgendwem. Der Beschuldigte und der Privatkläger hätten seit etwa

einem Monat vor dem Vorfall ständig Streitereien gehabt. An diesem Mittag seien

beide gleichzeitig aufeinander losgegangen. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten

keinen Platz gemacht, dann hätten sie angefangen zu streiten.

4.3 Beschuldigter

4.3.1 Anlässlich der Befragung nach

vorläufiger Festnahme (AS 256 ff.) gab der Beschuldigte am 17. September 2020

zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Um 12:00 Uhr sei er

mit einem Kollegen in den [Laden] gegangen, um das Mittagessen zu kaufen. Der

Tisch, an dem sie sitzen würden, habe an der Seite eine Bank. Dort sei er immer

gesessen. An seinem Platz lag er (der Privatkläger) schon fast dort. Er habe ihn

gefragt, ob er (der Beschuldigte) dort sitzen könne, um zu Essen. Es habe noch

andere Plätze frei gehabt, um zu liegen. Der Privatkläger hätte aber auch nach

draussen gehen können. Seine Mittagszeit sei bereits vorüber gewesen. Der

Privatkläger habe ihm geantwortet «nein, Du wirst hier nicht sitzen. Sitz, wo

immer Du willst.». Er sei fortgefahren «Falls Du nicht woanders sitzen willst,

packe ich Dich am Hals». In diesem Moment sei der Privatkläger aufgestanden,

habe ihn gepackt und habe ihn über den Tisch des Poliers geworfen. Da sei ein

Kollege von ihnen aufgestanden und dazwischen gegangen. Dieser Kollege habe zum

Privatkläger gesagt, dass er ihn in Ruhe lassen solle, da er (der Beschuldigte)

nur essen wolle. Er habe nicht aufgehört und ihn am Hals gepackt, worauf er

(der Beschuldigte) fast keine Luft mehr gekriegt habe. Der Privatkläger habe

ihn zu Boden geworfen. In diesem Moment habe er ein Messer auf der Palette

erblickt. Er wisse nicht, wem es gehört habe. In diesem Moment habe er sein

komplettes Bewusstsein verloren. Er habe den Privatkläger in Notwehr mit einem

spitzen Gegenstand geschlagen. Dann habe er ihn voller Blut gesehen und er

wisse nicht, was dann passiert sei. Er sei dann abgehauen. Das Messer sei wie

ein Japanmesser gewesen. Nachdem er draussen gewesen sei, habe er das

Japanmesser gesehen. Er habe gedacht, der andere wolle ihn ersticken. Er (der

Privatkläger) habe ihn gegen ein Rohr gedrückt. Als er (der Beschuldigte) ihn

so gesehen habe, habe er nicht gewusst, was passieren werde. Er (der

Beschuldigte) wisse noch, dass er ihn einmal getroffen habe. An mehr könne er

sich nicht erinnern. Irgendwann habe er das Messer weggeworfen und sei

weggegangen. Als der Privatkläger ihm die Luft angehalten habe, habe er

irgendwie entkommen und sich retten wollen. Er (der Beschuldigte) habe die

Kontrolle verloren und das nicht aus Freude getan. Er könne sich nicht mehr

bildlich vorstellen, wie er das Messer eingesetzt habe. Er (der Beschuldigte)

habe gedacht, es gebe kein Entkommen, er habe das Messer zufällig gesehen und

auch genommen. Er wisse nicht, wem das Messer gehöre. Es sei in der ersten

Palette gewesen. Es sei dort drin gewesen. Diese Palette sei eher noch

ausserhalb des Containers gewesen. Das Messer sei bereits geöffnet gewesen. Er

könne nicht sagen, ob es einem Arbeiter gehört habe. Er wisse, dass er ihn (den

Privatkläger) einmal im Brustbereich getroffen habe. An weiteres könne er sich

nicht erinnern. Er selbst sei auch verletzt worden. Da, wo er (der

Privatkläger) ihn gepackt habe (Hals). Er könne nicht mehr schlucken. Und auch

dort, wo der Privatkläger ihn geschlagen habe (Bereich Brustkorb). Dort habe er

ihn (den Beschuldigten) mit dem Ellbogen geschlagen. Am Hals habe er ihn (den

Beschuldigten) gepackt. Er habe das Messer geworfen, aber er wisse nicht, in

welche Richtung. Er habe die Kontrolle verloren. Er wisse nicht, wohin er das

Messer geworfen habe. Er könne nicht beschreiben, wie das Messer ausgesehen

habe. Was das für ein Messer gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe nicht

geschaut, welche Farbe es gehabt habe. Vielleicht sei es grau gewesen. Er (der

Beschuldigte) habe ihn einfach loswerden wollen. Er habe sich bloss retten

wollen. Es sei alles ohne Bewusstsein geschehen.

4.3.2 Anlässlich der Einvernahme vom 18.

September 2020 (AS 270 ff.) und konkret nach der Tatwaffe gefragt, gab der

Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: Es sei so ein graues Messer gewesen. Ein Brotmesser.

Es sei ein kleines Messer gewesen. Es sei kein Japanmesser gewesen und auch

kein scharfes Messer. Es sei ein kleines Messer gewesen, nicht einmal 15 cm.

Insgesamt vielleicht 10 bis 15 cm. Mit dem Messer schneide man auch die

Isolation. Er (der Beschuldigte) habe es einfach am Boden gefunden. Dort wo sie

angefangen hätten… dort bei der Baracke, wo sich die Arbeiter befänden. Dort

habe es zwei Paletten. Das Messer sei einfach dort gewesen. Er habe das Messer

weggeworfen. Er habe es in Richtung des Krans geworfen. Dort bei der Baracke

sei so ein grüner Zaun. In diese Richtung, aber wo es hingefallen sei, könne er

nicht sagen. Er wisse nicht, wie lange er das Messer in der Hand gehalten habe.

Es könne sein, dass das Messer jemandem gehört habe und dieser das genommen

habe.

4.3.3 Auf die Frage, ob er den Privatkläger

mit einem Messer angegriffen und verletzt habe, gab der Beschuldigte anlässlich

der Haftverhandlung vom 21. September 2020 (AS 396 ff.) Folgendes zu Protokoll:

«Ich habe mich geschützt, er hat mich am Hals gepackt und er zog mich aus der

Baracke und sagte zu mir, dass er mich umbringen werde. Er hat mich zu Boden

gestreckt, da habe ich ein Taschenmesser auf der Palette vor der Türe gesehen,

als ich nicht mehr richtig atmen konnte, habe ich mich gewehrt, ich wollte ihn

nicht umbringen, nur von mir loshaben. Ich habe nur einmal geschlagen und dann

weiss ich nicht mehr, was geschehen ist. Als ich mich von dort entfernt habe,

habe ich das Taschenmesser weggeworfen».

4.3.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der

Einvernahme vom 30. September 2020 (AS 278 ff.) aus, er wolle etwas zur

Einvernahme von Herrn D.___ sagen. Er (der Beschuldigte) habe diese Einvernahme

gelesen und gesehen, was er deklariert habe. Und er (der Beschuldigte) könne es

nochmals wiederholen. Die Übersetzerin habe nicht genau die Worte übersetzt,

welche er (der Beschuldigte) gesagt habe und was der Staatsanwalt gesagt habe,

sei ihm auch nicht wortwörtlich übersetzt worden. Er (der Beschuldigte) möchte

nochmals deklarieren, wie der Fall passiert sei. D.___ und er (der

Beschuldigte) seien am Mittag zusammen mit seinem Auto gegangen. D.___ habe ihm

(dem Beschuldigten) gesagt, er habe Uneinigkeiten, Streit mit dem Privatkläger

gehabt. Wegen einer Betonbohrmaschine hätten sie Streit gehabt. Und er habe ihm

(dem Beschuldigten) gesagt, er wisse nicht, wie es mit dieser Person

weitergehen solle. Sie hätten jeden Tag Probleme mit ihm gehabt, habe er

gesagt. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, dass sie schauen müssen, dass sie

die Sache in Frieden überwinden müssen. Sie seien dann nach dem [Laden] zurück

zum Parkplatz gekommen. Dort seien sie am Reden gewesen, bis sie in der

Materialbaracke gewesen seien. […] Sie seien hineingegangen. Der Privatkläger

sei dort am Liegen gewesen. Er habe sie gesehen, aber nicht mit ihnen

gesprochen. Er habe sein linkes Bein halb auf dem Tisch gehabt. Er (der

Beschuldigte) habe gesagt, ob er sein Bein wegnehmen könne, da er (der

Beschuldigte) zu seinem Platz habe gehen wollen. Einfach um zu Essen. Der

Privatkläger sei einfach wütend gewesen und habe ihm (dem Beschuldigten) wütend

und nervös gesagt: «Du sitzt nicht mehr da. Geh heim, geh raus, aber hier sitzt

du nicht mehr». Er (der Beschuldigte) habe ihm nochmals gesagt und ihn gebeten

«wieso bist du so wütend, das wäre keine Lösung, das was du sagst». Zu diesem

Zeitpunkt habe der Privatkläger auch zu ihm gesagt, dass er (der Beschuldigte)

den Kran kaputt gemacht habe. Aber er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, dass

er (der Beschuldigte) zum Polier gesagt habe, dass er (der Beschuldigte) einen

Nagel und eine lange «Traut» gefunden habe und dass er dem Polier gesagt habe,

dass jemand etwas gegen den Kran werfe und ihn so kaputt mache. In dem Moment

wisse er (der Beschuldigte) nicht mehr. Der Privatkläger sei einfach

aufgestanden und habe ihn (den Beschuldigten) gepackt und ihn gegen den Polier

geworfen. Da die Tische nahe beieinander seien, habe er ihn halb auf den Tisch

geworfen. D.___ habe den Privatkläger dann gepackt und habe ihn aufhalten wollen.

Nachher habe der Privatkläger den D.___ auf die Seite gestossen mit der Hand

und der Privatkläger habe ihm gesagt, gehe weg von hier. Nachher habe er wieder

angefangen und ihn (den Beschuldigten) am Hals gepackt und habe ihn

herausgezogen. Dann habe er ihm (dem Beschuldigten) gesagt: «Ich bringe dich

um». Er habe ihn (den Beschuldigten) am Hals immer fester zugedrückt. Er (der

Beschuldigte) habe ihm seine Hand nicht wegnehmen können. Und bei der Palette

sei er (der Beschuldigte) dann umgefallen, also der Privatkläger habe ihn (den

Beschuldigten) umgeworfen. Er (der Beschuldigte) habe fast nicht mehr atmen

können und sei fast erstickt. Und bei diesen Paletten, also bei der ersten

Palette sei ein Messer gewesen. Er (der Beschuldigte) habe dieses in dem Moment

genommen und habe den Privatkläger mit diesem Messer geschlagen. Und nachher

habe er keine Kontrolle mehr über sich gehabt und er habe nicht mehr denken

können, er habe sich einfach nicht mehr kontrollieren können. Er (der

Beschuldigte) wisse nicht, ob er den Privatkläger nochmals geschlagen habe oder

nicht. Als er (der Beschuldigte) dann aufgestanden sei, habe er das Messer

gegen den Gartenzaun geworfen. Aus Angst, was passiert sei, sei er (der

Beschuldigte) Richtung Auto gelaufen und er habe D.___ auch nicht mehr gesehen.

Er sei dann nach Hause gegangen.

4.3.5 Anlässlich der Einvernahmen vom 9.

Dezember 2020 (AS 295), vom 1. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft (AS

311.1) und vom 24. Februar 2022 (erstinstanzliche Hauptverhandlung), bestätigte

der Beschuldigte die gemachten Aussagen.

4.3.6 An der Berufungsverhandlung schilderte

der Beschuldigte den Vorfall vom 17. September 2020 wie folgt: Er und der

Privatkläger hätten manchmal Streit gehabt. Der Privatkläger komme manchmal

besoffen auf die Baustelle. Als er mit dem Zeugen an diesem Mittag in die

Baracke gekommen sei, sei der Privatkläger auf der Bank gelegen, ein Fuss auf

dem Tisch. Er (der Beschuldigte) habe den Privatkläger gefragt, ob er den Fuss

wegnehmen und ihm Platz machen könne. Der Privatkläger sei sehr wütend gewesen

und habe gesagt «du sitzt nicht hier» und «du arbeitest auch nicht mehr hier

auf der Baustelle». Dann habe der Privatkläger ihn in die Seite geschlagen. Der

Zeuge sei zwischen sie gekommen und habe ihn gestoppt. Er habe gefragt «warum

machst du das». Dann habe der Privatkläger den Zeugen an der Schulter gepackt

und gesagt «du raus». Der Zeuge sei hinausgegangen und der Privatkläger habe

ihn (den Beschuldigten) am T-Shirt am Hals gepackt und dieses festgezogen. Er

habe fast keine Luft bekommen. Vor der Baracke seien sie hingefallen, er unten.

Er habe versucht, die Hand des Privatklägers wegzunehmen, habe aber keine Kraft

gehabt. Er sei da gelegen und habe ein Japanmesser gesehen. Die Klinge sei

vielleicht 2 cm herausgestanden. Er habe den Privatkläger einmal in die linke

Seite geschlagen. Dieser habe versucht aufzustehen und weiter an ihm gezogen.

Dann habe er (der Beschuldigte) das Messer von der rechten in die linke Hand

genommen, er habe wieder versucht, die Hand des Privatklägers wegzunehmen, aber

er habe keine Kraft mehr gehabt. Und der Privatkläger habe gezogen und gezogen.

Dann habe er (der Beschuldigte) noch zwei oder drei Mal gestochen. Beim Herz

habe der Privatkläger aber keine Verletzung gehabt. Dann habe der Privatkläger

ihn frei gelassen. Er habe das Messer bei einem Rohr, etwa einen Meter von der

Baracke entfernt, weggeworfen und sei zu seinem Auto gegangen. Er habe Angst

gehabt, dass die Familie des Privatklägers nun komme. Er habe den Tatort erst

verlassen, nachdem er den Privatkläger gestochen gehabt habe. Der Zeuge habe

Angst vor dem Privatkläger gehabt. Sie (der Zeuge und der Privatkläger) seien

zusammen in der Baracke gewesen und hätten geredet. Das habe ihm der Zeuge vor

zwei Monaten gesagt. Dieser habe gesagt «Entschuldigung, ich habe ein paar Mal

falsch gesagt, ich hatte Angst vor der Familie des Privatklägers». Auf die

Frage, ob sich der Privatkläger und der Zeuge abgesprochen hätten, antwortete

er mit ja. Der Zeuge habe Angst vor dem Privatkläger. Nach dem Unfall mit ihm

(dem Beschuldigten) und dem Privatkläger habe dieser zum Zeugen gesagt, er

solle mit ihm in die Baracke kommen und wenn er nicht so sage, wie er (der

Privatkläger) es ihm sage, bekomme er (der Zeuge) Probleme mit ihm und seiner

Familie. Das sei direkt vor Ort gewesen, nachdem er (der Beschuldigte) sich

entfernt gehabt habe. Der Privatkläger sei nicht in einem so schlechten Zustand

gewesen, er habe mit dem Zeugen reden und ihm drohen können. Auf die Frage nach

dem Messer (er habe heute gesagt, es sei ein Japanmesser gewesen, er habe aber

auch schon gesagt ein Brotmesser) gab der Beschuldigte an, er habe in der ersten

Einvernahme gesagt, es sei ein Japanmesser gewesen. Die Übersetzerin habe

gesagt, die Staatsanwaltschaft wolle von einem Küchenmesser reden, nicht einem

Japanmesser. Die Übersetzerin habe immer Küchenmesser gesagt. Er habe ihr dann

gesagt Japanmesser. Er habe immer Japanmesser gesagt.

5. Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Sachverhalt

5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der

angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Akten als erstellt erachtet werden

kann. Die Aussagen des Privatklägers und diejenige des Zeugen D.___ stimmen in

den wesentlichen Zügen überein. So geben beide an, dass, nachdem der

Beschuldigte die Baracke verlassen hat, er in der Folge mit einem Messer

zurückgekehrt sei und sich zum Privatkläger begeben hat, um mit dem

mitgeführten Messer mehrmals auf diesen einzustechen. Die Verletzungen des

Privatklägers sind durch die Arztberichte und das rechtsmedizinische Gutachten

dokumentiert, diese erhärten die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers.

5.2 Die Aussagen des Privatklägers weisen

mehrere Realkennzeichen auf, welche dafür sprechen, dass die Schilderungen

erlebnisbasiert sind. Er schilderte den Ablauf der Auseinandersetzung während

mehreren Einvernahmen weitgehend übereinstimmend, detailgetreu und mit

zahlreichen raum-zeitlichen Verknüpfungen, welche nachvollziehbar und plastisch

erscheinen. Seine Kernaussagen hat er anlässlich parteiöffentlicher

Einvernahmen bestätigt. Seine Tatablaufsschilderung nach Verlassen der Baracke

deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen. Es gibt hier keine Hinweise oder

Anzeichen dafür, dass der Privatkläger das eigentliche Kerngeschehen anders als

tatsächlich erlebt, geschildert hat. Der Privatkläger legte keinerlei

Belastungseifer an den Tag. Gefragt nach der Länge der Messers gab er an, das

könne er nicht sagen. Vom Augenmass her vielleicht 12 cm (AS 115). Der

Beschuldigte habe von sich aus von ihm abgelassen. Er belastet sich auch selbst

(Fusstritt, er habe den Beschuldigten auch gepackt [AS 113]). Er hält immer

zwei Phasen des Geschehens fest: 1. Rückkehr vom Einkauf und erste

Auseinandersetzung/Verlassen der Baracke, 2. Rückkehr zur Baracke und Angriff

des Beschuldigten. Dies deckt sich mit den Aussagen des Zeugen D.___. Der

Privatkläger schilderte aber auch seine eigenen Gefühle, bspw. er habe Angst

gehabt (AS 116, 163). Er schilderte auch Aussergewöhnliches: Nach dem ersten

Stich habe der Beschuldigte gesagt: wotsch no meh, wotsch no meh, einfach auf

Albanisch (AS 117). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als sehr

glaubhaft zu beurteilen.

5.3 Die Aussagen des Zeugen D.___ erscheinen

ebenfalls glaubhaft. Auch bei diesem ist keinerlei übermässiger Belastungseifer

ersichtlich und er schilderte jeweils nur das, was er gesehen hat. So

schilderte er etwa, der Beschuldigte habe ca. zweimal mit diesem Messer den

Privatkläger geschnitten und zwar am linken Oberkörper bzw. unter dem linken

Arm. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit dem linken Arm abgewehrt. Er

habe ihn geschnitten und nicht das Messer reingestochen. In einer weiteren

Einvernahme relativiert der Zeuge dann aber und sagt, er gehe davon aus, dass

das Messer mit voller Kraft eingesetzt worden sei. Was er nicht mitbekommen

hatte, legte der Zeuge offen, und er hielt sich mit Mutmassungen zurück. Der

Zeuge hat den Ablauf der Tat und des vorangegangenen Streites detailliert

geschildert. Auf Nachfragen hat er klar geantwortet und die Ereignisse vor und

während des Tatzeitraums glaubhaft geschildert. Es gibt hier keine Hinweise

oder Anzeichen dafür, dass der Zeuge das eigentliche Kerngeschehen anders als

tatsächlich erlebt, geschildert hat. Immer wieder hat auch er klar die zwei

Phasen des Geschehens in der Baracke (Rückkehr zur Baracke und Angriff des

Beschuldigten) geschildert und auch immer auseinandergehalten, was er

tatsächlich gesehen, was er nur gehört und was er mit eigenen Augen gar nicht

gesehen hat. Der Zeuge schilderte aber auch seine eigenen Gefühle, bspw. er

habe Angst gehabt, weshalb er nicht dazwischen gegangen sei, er sei gestresst

gewesen (AS 163), es sei für ihn wie eine Ewigkeit gewesen, weil es für ihn

nicht schön gewesen sei, das zu sehen (AS 164). Seine Tatablaufsschilderung

nach Verlassen der Baracke deckt sich mit den Schilderungen des Privatklägers.

Er beschreibt aber auch Ausgefallenes: der Beschuldigte sei fuchsteufelswild

gewesen, furchtbar wutentbrannt, er habe sich verändert, er sei ganz schwarz

geworden. Betreffend den Zeugen D.___ bleibt anzumerken, dass dem Zeugen

jegliche Motivation für eine strafbare Falschbezichtigung fehlt. Dieser betonte

mehrfach, dass er zum Beschuldigten und zum Privatkläger ein gleiches

Verhältnis pflege. Aus seinen Aussagen geht dann auch klar hervor, dass er sich

weder zu Gunsten des einen noch zu Lasten des andern positionieren wollte (Er

sei gestresst gewesen, weil beide seine Freunde seien [AS 163], sie seien immer

Freunde gewesen [AS 167], es sei ein Unfall gewesen, beides seien gute Personen

[AS 169]).

Der Zeuge

bestätigte seine Aussagen auch nochmals vor Obergericht. Wieder schilderte er

den Vorfall im Wesentlichen deckungsgleich mit seinen früheren Aussagen, wobei

er auch zugab, einige Dinge nicht oder nicht mehr genau zu wissen. So sagte er

aus, er habe einfach ein Messer gesehen. Und der Beschuldigte sei weggegangen

und mit dem Messer zurückgekommen, ob er dabei aber zum Auto gegangen sei, sei

er nicht sicher. Er verneinte sodann, jemals eine Falschaussage gemacht zu

haben. Er habe sich zwar vor wenigen Monaten mit dem Beschuldigten getroffen,

dabei hätten sie aber gar nicht über den Vorfall gesprochen. Er habe keine

Angst vor dem Privatkläger und sei auch nie bedroht worden. Es sind keine

Hinweise ersichtlich, weshalb der Zeuge zwar gegenüber dem Beschuldigten eine

Falschaussage eingestehen, diese dann aber vor Gericht erneuern sollte. Auch

war seine Reaktion auf den Vorwurf, früher nicht die Wahrheit gesagt zu haben,

authentisch.

5.4 Während sich die Kernaussagen von

Privatkläger und Zeuge D.___ decken, stehen die Aussagen des Beschuldigten im

Widerspruch zu diesen. In der Sache wich der Beschuldigte immer wieder aus. Die

Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach er sich mit einem

zufälligerweise greifbaren Messer im Rahmen eines gegen ihn im Gange

befindlichen Angriffs des Privatklägers zur Wehr gesetzt habe, dass er nicht

gezielt und nur einmal zugestochen habe, findet in den objektiven Beweismitteln

keine Stütze. Seine Aussagen betreffend das eigentliche Tatgeschehen stehen

nicht nur im Widerspruch zu den anderen Aussagen, sondern auch zu den

ausführlichen medizinischen Dokumenten. Anhaltspunkte für einen

Strangulationsvorgang wurden beim Beschuldigten (im Gegenteil zum Privatkläger)

bei den zeitnahen medizinischen Untersuchungen keine gefunden (siehe dazu auch

nachfolgend zur geltend gemachten Notwehrsituation). Daran ändert nichts, dass

der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht plötzlich angab, der Privatkläger

habe sein T-Shirt am Hals so fest zugedrückt, dass er keine Luft mehr bekommen

habe. Auch das hätte entsprechende Spuren hinterlassen. Betreffend die Tatwaffe

– welche nicht mehr aufgefunden werden konnte – macht der Beschuldigte

unterschiedliche Angaben. So spricht er einmal von einem Japanmesser, dann

wieder von einem Brot- oder Taschenmesser. Vor Obergericht behauptete er sodann

auf den Widerspruch angesprochen, er habe immer von einem Japanmesser

gesprochen, die Übersetzerin habe es falsch übersetzt. Das ist eindeutig als

Schutzbehauptung zu werten. Auch die Argumentation des Beschuldigten betreffend

Entledigung der Tatwaffe ist nicht schlüssig. Wo genau er sich dieser entledigt

hat, kann er nicht mehr sagen, bzw. gibt unterschiedliche Antworten auf die

Frage danach. Bei einem Wegwerfen nahe des Rohrs, nur ca. 1 m von der Baracke

entfernt – wie der Beschuldigte vor Obergericht behauptete – wäre das Messer

zweifellos bei der umfangreichen Suche gefunden worden. Dass jemand – wie vom

Beschuldigten vorgebracht – die Tatwaffe mitgenommen hat, dürfte aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sein. Vor Berufungsgericht hat der

Beschuldigte erstmals alle Stiche auf den Privatkläger zugegeben (er habe

zuerst einmal und dann nochmals zwei bis drei Mal zugestochen), während er

zuvor immer behauptet hatte, sich nur an einen Stich erinnern zu können.

Während der Zeuge und der Privatkläger konstante Aussagen machten, bewegte er

sich stetig und passte seine Aussagen den Gegebenheiten an. Die vom

Beschuldigten ins Feld geführte These, wonach die übereinstimmenden Aussagen

von Privatkläger und Zeuge auf einer Absprache beruhen könnten, verfängt aus

mehreren Gründen nicht: Die von ihnen gemachten Schilderungen des Vorfalls sind

nicht in allen Belangen deckungsgleich, sondern unterscheiden sich hinsichtlich

gewisser Nebenpunkte, was für deren Glaubhaftigkeit und gegen eine Absprache

spricht, denn bei einer solchen zielen die Involvierten darauf ab, eine

überschaubare und vor allem in allen Teilen identische Geschichte zu

präsentieren, so dass die Bekanntgabe von unterschiedlichen Details gerade

nicht zu erwarten ist. Der Privatkläger gab zudem mehrmals zu Protokoll, er wisse

nicht, was der Zeuge alles gesehen habe. Eine Absprache kann sodann auch

aufgrund der zeitlichen (unmittelbare Einvernahme durch die Polizei) und

faktischen Umstände (schwer verletzter Privatkläger, welcher nach

Erstversorgung vor Ort ins Spital überführt werden musste) ausgeschlossen

werden. Entsprechend gaben die beiden Ersthelfer vor Ort, welche beide als

Zeuge befragt worden sind (AS 207 ff. und AS 216 ff.), übereinstimmend zu

Protokoll, dass der (verletzte) Privatkläger kaum mehr gesprochen habe. Schliesslich

kann auch die Aussage des Beschuldigten, welcher ausführt, nach dem Streit

seien der Privatkläger und der Zeuge wieder zurück in die Bracke gegangen und hätten

20 Minuten miteinander geredet und erst dann die Polizei oder die Ambulanz

gerufen (AS 311.12, 1322), durch die Meldung an die Alarmzentrale widerlegt

werden: Diese ist bereits um 12:29 Uhr eingegangen (AS 11). Im

Berufungsverfahren brachte der Beschuldigte vor, der Zeuge habe ihn kontaktiert

und eine Falschaussage eingestanden. Die erneute Befragung des Zeugen konnte

aber keinerlei Stütze für diese Behauptung liefern, im Gegenteil. Der Zeuge gab

glaubhaft wieder, immer die Wahrheit gesagt zu haben und auch nie bedroht

worden zu sein. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten sind eindeutige

Versuche, seine Taten herunterzuspielen. Die Aussage (AS 311.13), wonach sich

der Privatkläger die (weiteren) Verletzungen selbst zugeführt haben könnte, ist

schlicht unrealistisch. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.5 Betreffend das Messer kann festgestellt

werden, dass es sich mit Sicherheit nicht um ein Japanmesser handelte, auch

wenn der Beschuldigte dies behauptet. Seine diesbezüglichen Äusserungen (die

Übersetzerin habe Küchenmesser sagen wollen, er habe immer Japanmesser gesagt)

sind absolut unglaubhaft. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Tatort

kurz verliess und das Messer behändigte. Der Privatkläger hatte das Messer

beschrieben und auch der Zeuge beschrieb es wiederholt (es sei kein Japanmesser

gewesen) und zeichnete es sogar auf (AS 152). Im Übrigen spricht auch das

IRM-Gutachten gegen die Aussage des Beschuldigten (Japanmesser mit ca. 2 cm

ausgefahrener Klinge). Es hält fest, dass die Stichkanäle 4,5 cm lang waren

(AS 617). Zwar könnten aus den Verletzungen nicht exakte Rückschlüsse auf

das Tatwerkzeug gezogen werden, die vom Privatkläger beschriebene 10 cm lange

Klinge sei möglich. Aufgrund der Stichkanäle ist aber von mehr als 4,5 cm

auszugehen. Letztlich ist die genaue Länge der Klinge im vorliegenden Fall auch

nicht entscheidend, sondern die zugefügten Verletzungen.

Durch die

übereinstimmenden und überzeugenden Schilderungen des Zeugen und des

Privatkläger ist auch erstellt, dass es zuerst zu einem Streit zwischen dem

Beschuldigten und dem Privatkläger kam, der wechselseitig zuerst verbal und

dann tätlich ausgetragen wurde. Nach dieser ersten Phase entfernte sich der

Beschuldigte und kehrte mit dem Messer zurück. Dieser Augenblick, in dem der

Beschuldigte sich entfernte und zurückkehrte, beschrieb der Zeuge bei der

polizeilichen Einvernahme mit zwei bis drei Minuten. Auch wenn er vor

Obergericht angab, es könnten auch 20 bis 40 Sekunden oder vielleicht eine

Minute gewesen sein, so ist auf die tatzeitnahen Aussagen abzustützen. Der

Augenblick dauerte damit nicht nur Sekunden, sondern Minuten, wobei auch hier

die exakte Anzahl Minuten nicht von entscheidender Bedeutung ist, es handelte

sich jedenfalls nicht um eine lange Zeit.

5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen des Privatklägers sowie des

Zeugen D.___, aber auch durch die medizinischen Berichte, insbesondere durch

das Gutachten, erstellt ist.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1. Was den Vorhalt der vorsätzlich

versuchten Tötung anbelangt, ist Folgendes zu erwägen:

Da der Privatkläger den Vorfall überlebt

hat, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt. Zu

prüfen ist der subjektive Tatbestand, wobei die Vorinstanz von Eventualvorsatz

ausging. Ob diese rechtliche Qualifikation zutrifft, ist nachfolgend eingehend

zu prüfen.

Erwägungen

2.

2.1

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist

gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als

Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen

können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören

(BGE 130 IV 58 E. 8.4).

2.2

Es gibt eine reiche Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder

betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen

Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung

unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche,

müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer

tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil 6B_808/2013 vom

19.5.2014, siehe auch Urteil 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für

Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom

27.11.2012

E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom 13.7.2009:

Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz hingegen

verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie nicht

kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4.6.2012). Im Urteil 6B_148/2013

vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen

Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch

eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten

Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch

einzustufen (E. 4.4).

2.3

Auch das Berufungsgericht hatte sich in

zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in den

Oberkörper eines Menschen zu befassen:

In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich

mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen

und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb posterobasal links mit Verletzung der Intercostalarterie

im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust als versuchte

vorsätzliche Tötung.

Auch in folgenden Fällen wurde auf

versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in

den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer, senkrecht verlaufender

Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der

Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter

abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.

STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte

dem Geschädigten bewusst zwei Stichverletzungen in der Gegend des Brust- und

Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das

Brustfell des Opfers.

STBER.2012.66: Stich mit einem

Küchenmesser mit 12,5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken

Schulterblattes von hinten in den Rücken.

STBER.2014.30: Stich mit einer

Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der

Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels

(Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem

dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit

einem Messer mit einer Klingenlänge von 7,2 cm fünfmal auf die rechte

Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den

Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete

Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine

Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.

Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach

oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie

3.

cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von

einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei

verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6

bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des Opfers

gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen

Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung

im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt gegen den

Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der

Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von

hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der

linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich

erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die Klingenlänge

des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte gegen den ihm

von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten ist dabei

auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die Gefährlichkeit

der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von T-Shirt und

Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die

Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte

Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren

Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu

entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des

Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit

konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und

dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem

Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor

unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den

Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und

verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das

Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer

musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war

während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere

mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen

Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht

allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch

einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest:

Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen

Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,

begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit

einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der

angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,

die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte

also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der

Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten

ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss

medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral

links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im

Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem

teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit

ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links

führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der

Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in

aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an

die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom

Beschuldigten abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine

Angst, wieder auf diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein

Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des

Privatklägers. Er zog dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten

Stich brach gar die Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass

es zunächst einen nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach

rechts hinten verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser

Stichkanal verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den

Lungenunterlappen und die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des

Stichkanals betrug ca. 15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück

zurückgezogen und in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung

nach aussen versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei

durchtrennte das Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch

den Brustkorb wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine

allfällige Notwehrsituation strittig.

Schliesslich STBER.2021.62: Der

Beschuldigte suchte das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen

Kinder auf. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die

Geschädigte mit beiden Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die

Hauswand und schlug ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 -

15.

cm) mehrfach gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus

zu alarmieren schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach,

mindestens jedoch zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken

zufügte. In subjektiver Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des

Todes der Privatklägerin) ausgegangen.

3.

3.1

Die Anklage, auf die gemäss vorliegendem

Beweisergebnis abzustellen ist, führt vier Stichverletzungen auf und führt aus,

in der Gesamtschau stellten die beschriebenen Verletzungsbilder, insbesondere

der Spannungspneumothorax, akut lebensgefährliche Verletzungen dar, die ohne

zeitnahe adäquate medizinische Versorgung zum Ableben des Privatklägers geführt

hätten.

Zum Vorsatz führt die Anklageschrift

sodann aus: Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass der mehrfache

Einsatz eines Messers gegen den Oberkörper eines anderen Menschen in Form von

Stichbewegungen im Rahmen eines dynamischen Geschehens nicht nur zu

lebensgefährlichen Verletzungen, sondern auch zu dessen Tod führen könne. Er

habe mit seinem mehrfachen, kräftigen Zustechen mit einem Messer im Bereich des

Oberkörpers akut lebensgefährliche, mithin schwere Verletzungen und letztlich

auch den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen;

eventualiter habe er mit direktem Vorsatz gehandelt, den Privatkläger zu töten.

3.2

Das Gutachten des IRM kam zum Schluss,

beim Spannungspneumothorax handle es sich um eine lebensgefährliche Form des

Pneumothorax. Zur Abwendung der bestehenden Lebensgefahr sei dabei zwingend

eine umgehende medizinische Entlastungspunktion mittels Thoraxdrainage

erforderlich, wie es auch beim Privatkläger erfolgt sei. Die übrigen

Stichverletzungen seien gemäss den CT-Befunden nicht in die Brusthöhle

eingetreten, sondern im Weichteilgewebe verlaufen. Rechtsmedizinisch werde für

die eine Stichverletzung eine Stichkanallänge von 4.5 cm für plausibel

erachtet. Die drei weiteren Stiche seien per se nicht lebensbedrohlich gewesen,

allerdings seien auch hier in unmittelbarer Nähe lebenswichtige Organe wie

Lunge und grössere venöse und arterielle Blutgefässe, sowie im Falle einer Stichverletzung

das Herz gelegen. Aus Verletzung von Lunge, Herz oder Blutgefässen hätten ohne

Weiteres und in sehr kurzer Zeit vital bedrohliche Zustände resultieren können.

Zusammenfassend sei aufgrund der Stichverletzungen aus rechtsmedizinischer

Sicht das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr zu bejahen. Es sei davon

auszugehen, dass der Privatkläger ohne sehr rasche und adäquate medizinische

Intervention unmittelbar an den Folgen des Spannungspneumothorax verstorben

wäre. Darüber hinaus habe aufgrund der Folgekomplikationen konkrete Risiken für

eine vital bedrohliche Schädigung bestanden. Exakte Rückschlüsse aus den

Verletzungen auf die Ausmasse des Tatwerkzeugs (insbesondere

Klingenlänge-/breite) seien nicht mehr möglich. Eine Beibringung der

Stichwunden mit dem durch den Privatkläger im Rahmen der rechtsmedizinischen

Untersuchung beschriebenen, ca. 10 cm langen, einschneidigen

Wellenschliffmesser sei möglich. Eine sichere Aussage über den notwendigen

Kraftaufwand zur Verursachung der Verletzung sei nicht möglich. Das Vorliegen

der Stichverletzung spreche aber zumindest für eine aktive Führung des Tatwerkzeuges

gegen den Körper des Privatklägers.

4.

4.1

Dass die Verletzung lebensgefährlich

gewesen ist und bei Nichteingreifen durch die Ärzte zum Tod hätte führen

können, ist allen medizinischen Berichten zu entnehmen. Der Beschuldigte

verfügt zwar nicht im Detail über dieses medizinische Fachwissen. Jedoch bedarf

es weder medizinischen Fachwissens noch besonderer Intelligenz, um zu wissen,

dass ein bewusster Stich in den oberen Brustbereich ohne weiteres

lebensbedrohliche Folgen haben kann. Dieses Wissen ist ihm zu unterstellen. Der

Stich im Bereich des linken Brustkorbes wurde dem Privatkläger im Rahmen eines

dynamischen Geschehens zugefügt, so dass sich ohne Weiteres auch ein anderer

Verlauf des Stichkanals oder eine andere Stichtiefe hätte ergeben können. Wie

das Gutachten festhält, stellt die menschliche Haut den grössten Widerstand

dar. Ist dieser einmal überwunden, kann die Klinge ungehindert ins Gewebe

eindringen. Die Eindringtiefe ist daher im Rahmen eines dynamischen Geschehens

ebenso wenig steuerbar wie der genaue Stichverlauf. Die Wahrscheinlichkeit des

Todeseintritts durch den tieferen Stich im Bereich des linken Brustkorbes war

Dispositiv

demnach im konkreten Fall sehr gross. Durch den gewaltsamen Angriff auf den

unbewaffneten Privatkläger mit einem Messer ohne nachvollziehbaren Anlass beging

der Beschuldigte auch eine ausserordentlich hohe Pflichtverletzung. Der

Beschuldigte ist insofern gezielt vorgegangen, als er sich nach der ersten

verbalen/tätlichen Auseinandersetzung kurz entfernte, mit einem Messer

zurückkam und unvermittelt auf den Privatkläger mehrfach eingestochen hat. Mit

Blick auf das viermalige «Zustechen» hat er eine grosse Hartnäckigkeit

manifestiert. Umso mehr, da er ausrief «Wotsch no meh!?» während er zustach und

er dem Privatkläger, als dieser sich Richtung Strasse von ihm entfernte – und

damit die Flucht ergriffen hatte –, noch nachlief und erneut zustach. Aufgrund

der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und der Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung konnte der Beschuldigte mit Blick auf das

Willensmoment nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Eine bewusste Fahrlässigkeit ist

deshalb klar auszuschliessen. Auch kann bei dieser Hartnäckigkeit nicht mehr

nur von einer billigenden Inkaufnahme des Todes des Privatklägers gesprochen

werden. Immerhin bleibt aber zu bemerken, dass der Beschuldigte schlussendlich

von sich aus vom Privatkläger abliess.

4.2 Angesichts dieser äusseren Umstände ist

der direkte Tötungsvorsatz zu bejahen. Dies gilt unabhängig von der effektiven

Klingenlänge, welche im konkreten Fall nicht feststeht. Angesichts der

beschriebenen Verletzungen muss jedenfalls von einer Klingenlänge von deutlich

über 4.5 cm ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat sich daher der versuchten

vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.

4.3 Dass der Beschuldigte in Notwehr

gehandelt haben soll, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dass

es im Vorfeld zur Tat zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem

Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, ist aktenkundig. Anhand der

glaubhaften Ausführungen von Privatkläger (dieser gab dies auch vor der Vorinstanz

zu Protokoll [AS 1312, siehe auch AS 115], die Auseinandersetzung in der

Baracke sei durch D.___ gestoppt worden, es sei etwa zwei bis drei Minuten

gegangen, bis der Beschuldigte wieder zurückgekommen sei) und Zeuge (dieser gab

bei allen seinen Einvernahmen zu Protokoll, der Beschuldigte sei rausgegangen

und sei dann wieder zurückgekommen) war diese Auseinandersetzung aber bereits

beendet, als der Beschuldigte sich entfernte und sich des Messers behändigte.

Sodann wurden entsprechende Handlungen des Privatklägers im Rahmen einer

unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Nichtanhandnahmeverfügung vom

26. Mai 2021 beurteilt (AS 732.3). Anhaltspunkte für einen schweren oder

gar lebensgefährlichen Strangulationsvorgang haben sich beim Beschuldigten –

wie bereits erwähnt – keine gefunden. Im Rahmen der körperlichen

Untersuchung des Beschuldigten durch den Amteiarzt unmittelbar nach der Tat

konnten keine Verletzungen im Halsbereich festgestellt werden. Am 25. September

2020 erfolgte sodann eine weitere medizinische Untersuchung. Auch da konnte

kein Befund erhoben werden, welcher auf eine Verletzung des Beschuldigten

deutet. Auch dem Bericht der Gefängnisärztin können keine entsprechenden

Verletzungen entnommen werden. Auf diese zeitnahen Berichte ist abzustellen. An

den darin enthaltenen Feststellungen vermögen die vom Beschuldigten später

eingereichten ärztlichen Berichte nichts zu ändern.

4.4 Auch der von der Verteidigung

eingebrachte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) ist nach dem

vorliegenden Beweisergebnis ausgeschlossen.

4.5 Zusammenfassend – und wie bereits

erwähnt – hat sich der Beschuldigte somit der versuchten vorsätzlichen Tötung

im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht.

V.

Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten

(vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die

zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die

Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer

wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.3 Wurde eine Straftat lediglich versucht,

ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den

Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist

hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der

Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr bzw. der

Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen

Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015

E 2.4.1).

1.4 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

mit Einschluss des subjektiven Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird

bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische

Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen (etwa im Falle einer vorsätzlichen

Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren, bei leichter

Tatschwere im Bereich von 5 - 10 Jahren und in schweren Fällen im Bereich von

15 - 20 Jahren). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann

anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise

kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Im Konkreten

2.1 Nach dem Gesagten ist in einem ersten

Schritt die Strafe für eine hypothetisch vollendete Tötung zu bestimmen. Diese

Strafe ist hernach in einem zweiten Schritt aufgrund des Umstandes, dass

«lediglich» ein Versuch vorliegt, zu mildern.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

wiegt bei der Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden

variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und

im Bereich der subjektiven Tatkomponenten. Diesbezüglich ist hinsichtlich der

(angenommenen) vollendeten Tötung des Privatklägers von einem doch sehr

verwerflichen Tatvorgehen auszugehen. Nach einer zunächst wechselseitigen

Auseinandersetzung hat sich der Beschuldigte entfernt, um ein Messer zu

behändigen. Damit ging er wieder zurück zum Privatkläger und hat auf diesen

eingestochen. Es handelte sich demnach nicht mehr um einen spontanen

Tatentschluss, wenn auch der Tat keine allzu komplexen Planungen vorausgingen.

Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Opfer in einem mehrphasigen Geschehen

Gewalt angewendet, indem er mehrfach auf dieses einstach. Selbst als der

Privatkläger versuchte, sich dem Beschuldigten zu entziehen, ist ihm dieser

gefolgt und hat noch weitere Male auf dessen Oberkörper eingestochen.

Das Weggehen und Zurückkommen mit einem

Messer sowie das mehrmalige Zustechen zeugen zudem von Heimtücke. Der

Beschuldigte stach selbst dann noch auf den Privatkläger ein, als dieser

bereits die Flucht ergriff. Der Beschuldigte handelte skrupellos und mit einer

ausserordentlich hohen kriminellen Energie.

In subjektiver Hinsicht ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen und aus

nichtigem Anlass handelte. Das Motiv des Beschuldigten bestand darin, dem

Privatkläger eine Lektion zu erteilen. Die Beziehung der beiden war bereits

vorbelastet durch wiederkehrende Streitereien, als es zur Auseinandersetzung am

Tattag (und der folgenden Kurzschlusshandlung des Beschuldigten) kam. Nach dem

Beweisergebnis ist auch nicht erstellt, wer mit den Tätlichkeiten angefangen

hat. Der Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich korrekt zu

verhalten. Der Beschuldigte handelte mit einem direkten Tötungsvorsatz aus

verletztem Stolz und aus Wut. Als entlastend ist zu berücksichtigen, dass die

Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein dürfte. Es handelte sich

vielmehr um einen seit Wochen schwelenden Konflikt und die Auseinandersetzung

am 17. September 2020 brachte das Fass für den Beschuldigten zum Überlaufen. Alles

in allem wäre aufgrund der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, der Art und

Weise des Tatvorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns für eine

vollendete Tötung von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

Art. 111 StGB sieht einen Strafrahmen

von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgehend vom mittelschweren

Verschulden wäre für ein vollendetes Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 12 ½ Jahren

angemessen.

Bei der Bemessung der Strafreduktion

zufolge versuchter Tatbegehung ist einerseits zu berücksichtigen, dass durch

die Tötungshandlung (mit dem Messer zugeführte Stichverletzung) eine

unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers eingetreten ist. Der Privatkläger

war während längerer Zeit arbeitsunfähig, trug aber keine bleibenden Schäden

davon. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Nur ein unwesentlich anderer

Stichverlauf hätte zum Todeseintritt geführt, was im Rahmen des dynamischen

Geschehens durch den Beschuldigten kaum beeinflusst werden konnte und die

Gefährlichkeit des Messers als Tatwerkzeug unterstreicht. Immerhin liess der

Beschuldigte schliesslich aus freien Stücken vom Privatkläger ab. In Anbetracht

der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat

sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren

Fällen (Gebrauch eines Messers oder gar einer noch gefährlicheren Schusswaffe

als Tatwerkzeug) rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe zufolge

Versuchs um 28 % auf neun Jahre Freiheitsstrafe.

2.2 Was die Täterkomponente anbelangt, kann

grundsätzlich auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen verwiesen

werden:

Der Beschuldigte ist am [Geburtsdatum]

in [Ort 3], Kosovo, geboren, wo er – zusammen mit seinen Geschwistern –

bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Nach der Primarschule arbeitete er, eigenen

Angaben zufolge, als Bäcker sowie bei seinen Eltern auf dem Land; hin und

wieder verrichtete er auch Temporärarbeiten. Mit seinen Geschwistern, welche

heute teilweise in der Schweiz ([Ort 4]), teilweise im Kosovo leben, pflegt er

einen guten und regelmässigen Kontakt. Im Juli [Jahr] heiratete er in seinem

Heimatland. Aus dieser Ehe entsprangen zunächst drei Kinder; der älteste Sohn

kam mit einer schweren Behinderung zur Welt. Als Kriegsflüchtling reiste er

sodann am [Datum] mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern erstmals

in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Da die

Flüchtlingseigenschaften nicht erfüllt waren, wurde der Beschuldigte bzw. die

gesamte Familie mit Entscheid vom [Datum] des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF;

heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) zwar aus der Schweiz weggewiesen,

aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 aber vorläufig

aufgenommen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erfolgte am [Datum]

ein Nichteintretensentscheid durch die Schweizerische Asylrekurskommission

(ARK; wurde per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt). Nach

Aufhebung des Bundesratsbeschlusses per 16. August 1999 hätte der Beschuldigte

(samt Familie) die Schweiz bis am [Datum] verlassen müssen. Am [Datum] stellte

der Beschuldigte jedoch ein Wiedererwägungsgesuch, welches das BFF mit

Entscheid vom [Datum] guthiess und eine individuelle vorläufige Aufnahme

anordnete; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine adäquate Behandlung

des ältesten, schwerstbehinderten Sohns im Heimatland nicht gewährleistet

werden könne und der Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf den

Behandlungsbedarf des schwerstbehinderten Sohns eine unzumutbare Härte darstellen

würde. In der Zwischenzeit kam im Mai [Jahr] das vierte Kind (in der Schweiz)

zur Welt. U.a. mit Eingabe vom [Datum] ersuchte der Beschuldigte um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Wegen Vorliegens eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls wurde diesem Ersuchen schliesslich am [Datum]

stattgegeben. Seit dem [Datum] ist der Beschuldigte nunmehr im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung; ebenso seine Kinder. Seine Ehefrau verstarb nach

schwerer Krankheit im Mai [Jahr]. Der Beschuldigte war fortan alleine zuständig

für die (drei minderjährigen) Kinder, wobei der älteste (volljährige) und

invalide Sohn bereits seit längerer Zeit in einem speziellen Heim untergebracht

war. Die elterliche Obhut über ihn wurde den Eltern nämlich (formell) per [Datum]

entzogen. Aktuell ist der älteste Sohn im Wohnheim [Name] in [Ort 5]

untergebracht, wobei er vor der COVID-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils

Zuhause bei seiner Familie wohnen konnte. Zudem finden (bis heute noch)

regelmässige Besuche statt. In den Jahren […] arbeitete der Beschuldigte bei

verschiedenen Bauern in der Schweiz; er half dort temporär aus. Seit [Datum]

arbeitete er durchgehend als Bauarbeiter auf dem Bau. Im Jahr […] absolvierte

er sodann eine Ausbildung zum Kranführer.

Im Rahmen der Täterkomponenten sind die

aussergewöhnlich schwierigen Umstände im Vorleben des Beschuldigten (Flucht vor

dem Krieg im Kosovo; schwere Behinderung des ältesten Sohns; Tod seiner

Ehefrau; alleinerziehender Vater von insgesamt drei minderjährigen Kindern) leicht

zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

2.3 Der Beschuldigte weist gemäss

Schweizerischem Strafregisterauszug eine Vorstrafe auf, welche er aber nach der

hier zu beurteilenden Straftat, nämlich im Zeitraum vom 20. April bis am

4. Mai 2021, begangen hat. So handelt es sich nicht um eine eigentliche

Vorstrafe, sondern um weitere Delinquenz während hängigem Strafverfahren: Mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom [Datum] wurde er wegen

Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten

Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren,

verurteilt (vgl. AS 1251). Vor der vorliegend zu beurteilenden Straftat

ist er strafrechtlich also nicht in Erscheinung getreten. Da diese Tat – vor

allem im Vergleich zu der vorliegend zu beurteilenden Straftat – als

eigentliches Bagatelldelikt anzusehen ist, fällt sie im Rahmen des

Nachtatverhaltens nicht ins Gewicht.

2.4 Zu den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten im Tatzeitpunkt lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte

in einer Festanstellung als Kranführer/Bauarbeiter bei der [Firma] befand. Er

lebte (und lebt nach wie vor) zusammen mit zwei Söhnen in einer Mietwohnung in [Ort

6]. Seine Lebensverhältnisse waren zum Zeitpunkt der Tat also grundsätzlich

geordnet und stabil. Aktenkundig ist, dass er als guter und gewissenhafter

Mitarbeiter galt, aber – gleich wie der Privatkläger – vom Arbeitgeber wegen

der bestehenden Differenzen mit dem Privatkläger verwarnt worden war. Die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat lassen

demgemäss keine zu berücksichtigenden Besonderheiten erkennen.

Zu den persönlichen Verhältnissen zum

jetzigen Zeitpunkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kurz nach seiner

Haftentlassung eine neue Arbeitsstelle gefunden hat und nach wie vor dort

arbeitet. Er lebt, wie bereits erwähnt, mit zwei Söhnen im selben Haushalt. Die

Tochter lebt alleine und der älteste Sohn lebt nach wie vor im Heim. Die

aktuellen persönlichen Verhältnisse lassen (nach wie vor) eine geordnete und

gefestigte Situation erkennen, haben indes keine Auswirkung auf die Strafhöhe.

Sie sind dementsprechend neutral zu gewichten.

2.5 Eine besondere Einsicht oder Reue,

welche strafmindernd zu berücksichtigen wäre, ist beim Beschuldigten nicht zu

erkennen. Bis vor Berufungsgericht hat er sich auch nie entschuldigt, wobei

auch das keine Reue darstellte, sagte er doch, es tue ihm leid, das der Unfall

passiert sei und er hoffe auf eine gute Lösung für alle. Er bedauert folglich vor

allem die Folgen der Tat, die ihn selbst betreffen. Der Beschuldigte versuchte

bis zuletzt, die Schuld dem Opfer zuzuschieben. Das Verhalten im Strafverfahren

ist dementsprechend neutral zu gewichten.

2.6 Die von der Vorinstanz vorgenommene

Reduktion von zwei Jahren wegen dem schwierigen Vorleben und der erhöhten

Strafempfindlichkeit erscheint als deutlich zu hoch. Das zugegebenermassen

harte Schicksal des Beschuldigten ist zwar mit einer Reduktion von einem halben

Jahr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Vorliegend ist im Gegensatz zur

Vorinstanz aber auch eine Landesverweisung auszusprechen. Diese ist im Rahmen

des Sanktionspakets zu berücksichtigen und weist zweifellos auch einen pönalen

Charakter auf und trifft den Beschuldigten hart, ohne dass von einem persönlichen

Härtefall auszugehen ist. Für die Landesverweisung rechtfertigt sich eine

weitere Reduktion um ein Jahr. Im Ergebnis ist eine Reduktion von insgesamt 1 ½

Jahren somit angemessen.

2.7 Zusammengefasst ist die Strafe aufgrund

der Täterkomponenten um 1 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre zu reduzieren. Diese Strafdauer

schliesst die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs aus.

Infolgedessen ist der Beschuldigte zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe

von 7 ½ Jahren zu verurteilen. An die Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten der

ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft vom 17. September 2020

bis 22. Dezember 2020) anzurechnen (Art. 51 StGB).

VI.

Landesverweisung

und SIS-Ausschreibung

1. Der Beschuldigte

hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Gestützt auf

Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB ist der Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung

verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der

Schweiz zu verweisen. Dies gilt auch für eine Verurteilung wegen einer

versuchten Deliktsbegehung (Botschaft 2013,

6020 f.; BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a, N 3). Von der Landesverweisung

kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an eine

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers an einem

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind

damit vorliegend grundsätzlich

erfüllt. Zu prüfen ist jedoch nachfolgend, ob ein Härtefall i.S.v.

Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.

2.

2.1 Eine Definition, was unter einem

«schweren persönlichen Härtefall» zu verstehen ist, findet sich im Gesetz

ebenso wenig wie die Frage, welche Voraussetzungen bei der Interessenabwägung

zu berücksichtigen sind. Angesicht der terminologischen Nähe zu dem im

Ausländerrecht seit langem verankerten Härtefallbegriff, ist naheliegend, die

allgemeinen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201] in

analoger Weise beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B­_209/2018 vom 23.

November 2018, E. 3.3.2 m.w.H. auf die h.L.). Demgemäss sind insbesondere die

folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Integration, die Beachtung der

Schweizerischen Rechtsordnung, familiäre Beziehungen, die Schulzeit und die

Dauer der Schulbildung, die finanziellen Verhältnisse, die Bereitschaft zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb einer Ausbildung, die

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die

Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 VZAE,

vgl. OGer ZH SB170394 vom 16. Oktober 2018, E. VI, 3). Dabei sind die konkreten

Umstände in der Schweiz zu beleuchten und der Situation im Heimatland

gegenüberzustellen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen,

wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass

ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht

hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer

persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu

eruieren (Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 101 f.). Dabei kommt der Rechtsprechung über

den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eine bedeutende Rolle zu, erfolgt

auch diese gegenüber Ausländern, die seit langem in der Schweiz leben, nur mit

besonderer Zurückhaltung (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23.

November 2018, E. 3.3.3).

2.2 Von einem schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E.

5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar

2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art.

13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte

Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144

I 266 E.

3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96 und E. 5.1 S. 96 f.; 144 II

1 E.

6.1 S. 12; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145

I 227 E.

5.3; 144 II

1 E. 6.1;

Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Das

Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte

Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.

emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145

I 227 E.

5.3; 144 II

1 E.

6.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020, E. 2.4.3;

2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]

in [Ort 3] (Kosovo) geboren. Dort hat er acht Jahre die Grundschule besucht.

Von Januar 1988 bis Ende 1988 habe er Militärdienst geleistet. Ferner habe er

in einer Bäckerei gearbeitet. Am [Datum] reiste er, zusammen mit seiner Ehefrau

(geb. [Jahrgang]) und den drei gemeinsamen Kindern, geb. [Jahrgang], [Jahrgang]

und [Jahrgang], in die Schweiz ein. Im Jahr [Jahr] kam ein weiteres Kind zur

Welt. Die Ehefrau des Beschuldigten verstarb im Jahr [Jahr]. Der Beschuldigte

und seine vier Kinder verfügen heute alle über eine Niederlassungsbewilligung.

Während der älteste Sohn in einem Heim wohnt, wohnen die beiden jüngeren Söhne

zusammen mit dem Beschuldigten in [Ort 6]. Die Tochter wohnt im Kanton […] (vgl.

AS 744 ff.).

3.2 Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten

in der Schweiz beträgt zum jetzigen Zeitpunkt 24 ½ Jahre. Eine so lange

Anwesenheit kann zur Annahme eines Härtefalls führen. Dies aber auch nur dann,

wenn ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie sozial und

beruflich gute Integration vorliegen. Es kann daher nicht schematisch auf eine

bestimmte Aufenthaltsdauer abgestellt werden, vielmehr ist – unabhängig von der

Anwesenheitsdauer – die Integration in sprachlicher, sozialer, kultureller,

religiöser und persönlicher Hinsicht zu prüfen. Es bedarf einer besonders engen

Beziehung zur Schweiz, die insofern zu einer Härte führt, als dass die

Beziehungen im Falle einer Landesverweisung nicht oder nicht mehr gelebt werden

können. Entgegen den Ausführungen durch die Vorinstanz kann beim Beschuldigten

nicht von einer «in jeglicher Hinsicht guten Integration» ausgegangen werden.

Zwar kann dem Beschuldigten eine gute berufliche Integration zugesprochen

werden. Der Beschuldigte war bzw. ist seit dem 1. Juli 2003 (praktisch

durchwegs) arbeitstätig; dies, obschon er seit dem [Datum], als seine Ehefrau

verstarb (AS 778), alleinerziehender Vater von drei minderjährigen Kindern

war (der ältere Sohn war damals bereits im Heim untergebracht). Auch unmittelbar

nach seiner Haftentlassung am 22. Dezember 2020 bemühte er sich

unverzüglich um eine neue Arbeitsstelle, welche er sodann im […] 2021 antreten

konnte; seither ist er wieder arbeitstätig. Aus den Akten geht auch hervor,

dass der Beschuldigte von seinen Vorgesetzten stets als sehr guter und

gewissenhafter Mitarbeiter bezeichnet und geschätzt worden ist (vgl. z.B. AS

915, 933, 1016). Dies belegen auch die anlässlich der Berufungsverhandlung

eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnis [Firma] AG und Schreiben von aktuellen

und ehemaligen Arbeitskollegen). Aufgrund seiner beruflich guten Integration

war der Beschuldigte auch grösstenteils finanziell unabhängig. Die bis anhin

von der Familie in Anspruch genommenen Sozialhilfeleistungen in einem

sechsstelligen Betrag entfielen primär auf den schwer beeinträchtigten,

ältesten Sohn, der im Heim lebt und auf spezielle Betreuung angewiesen ist. Zum

Erfordernis des tadellosen Verhaltens ist anzumerken, dass der Beschuldigte

einen Eintrag im Strafregister hat und zwar wegen Nichtabgabe von ungültigen

oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes. Der Beschuldigte ist somit zwar nicht einschlägig

vorbestraft, sein Verhalten kann jedoch – entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz – nicht als tadellos bezeichnet werden. Mit der Vorinstanz ist aber

davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des «Bagatellvergehens» nicht

im eigentlichen Sinne vorbestraft ist und somit als Ersttäter gilt. Beim

Beschuldigten – welcher hier seine vier Kinder hat – ist ohne weiteres von

festen familiären Bindungen in der Schweiz auszugehen. Zwei seiner Geschwister

leben ebenfalls in der Schweiz (AS 740). Allerdings verfügt der Beschuldigte

über kein wirklich tragfähiges Netzwerk hier in der Schweiz, das über eine

Beziehung zu seiner hier lebenden Verwandtschaft hinausgeht. Daran ändert

nichts, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz anführte, er gehe ab und an mit

Kollegen einen Kaffee trinken (AS 1319). Bei seinen Kollegen handelt es sich

gemäss seinen Aussagen vor Obergericht um Arbeitskollegen. Besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

gesellschaftlicher Art, sind nicht zu erkennen. Schliesslich ist auch die

sprachliche Integration des Beschuldigten hier in der Schweiz nur bedingt

geglückt. Trotz seiner über 20-jährigen Anwesenheit in der (Deutsch-)-Schweiz

ist er der deutschen Sprache nur in beschränktem Masse mächtig.

3.3 Eine Integration im Kosovo ist dem

Beschuldigten ohne weiteres zumutbar. Zwar gab der Beschuldigte anlässlich der

Haftverhandlung zu Protokoll, dass nur ein Bruder von ihm im Heimatland wohne,

sonst niemand (AS 397). Anlässlich der Befragung vor dem Staatsanwalt und vor

Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, (AS 311.4, 1319), er habe einen

Bruder und eine Schwester im Kosovo. Der Kontakt sei gut. Vor der Pandemie sei

er regelmässig unten gewesen. Zwei Mal pro Jahr. Gleiches geht aus den Aussagen

seines Sohnes hervor (AS 238) und bestätigte er vor Obergericht. Es ist somit

davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Kosovo Familie hat, zu der er auch

von der Schweiz aus Beziehungen pflegt und die er auch regelmässig besucht. Der

Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und dort zur Schule gegangen. Er ist

mit der dortigen Kultur vertraut. Im Kosovo hat er die lebensprägenden Jahre

seiner Kindheit sowie Jugend verbracht und auch dort gearbeitet. Aufgrund der

beruflichen Ausbildung und Erfahrung sollte es dem Beschuldigten gut gelingen,

in seinem Heimatland Fuss zu fassen. Seine Resozialisierungschancen im

Heimatland sind intakt. Ausser den geklagten Problemen mit Hals und Rippen ist

der Beschuldigte gesund (vgl. AS 1317). Beim Beschuldigten ist gesamthaft

aufgrund der konkreten Umständen nicht von einem Härtefall auszugehen. Daran

vermögen auch die Kinder des Beschuldigten nichts zu ändern. Der Beschuldigte

hat vier erwachsene Kinder in der Schweiz. Diese gehören – entgegen der

Auffassung der Vorinstanz – nicht mehr zu Kernfamilie. Insofern ist es

unerheblich, dass der Beschuldigte mit zwei seiner Söhne zusammenwohnt. Vor

Vorinstanz führte der Beschuldigte zwar aus, dass er sie immer noch unterstütze

(AS 1320). Vor Berufungsgericht gab er sodann an, die beiden seien arbeitstätig

und er müsse sie nicht (mehr) unterstützen. Gleich verhält es sich mit der

Beziehung zu seinem ältesten Sohn. Zwar pflegt der Beschuldigte den Kontakt zu

seinem in einer Pflegeinstitution lebenden schwerst behinderten ([Krankheitsbild]

[AS 952, 1023]) Sohn. Bereits im 2002 wurden den Eltern aber aufgrund einer

Gefährdungsmeldung (Vernachlässigung bzw. Misshandlung eines schwer behinderten

Kindes) die Obhut über den ältesten Sohn entzogen (AS 1064, 1085). Der älteste

Sohn lebte und lebt seither betreut in einem Heim (AS 952). Der älteste Sohn

verbrachte früher auch Wochenenden zu Hause. Vor der Pandemie habe er samstags

und sonntags nach Hause gekonnt. Nachher habe er so einmal in drei Wochen so

für drei Stunden nach Hause kommen können. Sie hätten ihn auch besuchen können

(vgl. AS 1317). Nach den Angaben des Beschuldigten vor Berufungsgericht sind

Besuche zu Hause aktuell nicht mehr möglich, da die neue Wohnung der Familie im

dritten Stock liegt und über keinen Lift für den Rollstuhl verfügt. Es wird

weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen

ältesten Sohn betreut, oder dass dieser sonst auf seine Unterstützung

angewiesen ist. Der Beschuldigte besucht seinen Sohn zwar regelmässig, erbringt

aber keine besonderen Leistungen für ihn, wie bspw. Fahrten zum Arzt,

Pflegeleistungen oder auch finanzielle Beteiligung, wie er vor Berufungsgericht

aussagte. Der Kontakt zu seinem ältesten Sohn wird indessen bereits durch die

Verbüssung der mehrjährigen Haftstrafe für lange Zeit abbrechen. Demnach vermag

auch die Beziehung zu seinem ältesten Sohn keinen Härtefall zu begründen.

Folglich fällt das Verhältnis des Beschuldigten zu seinen volljährigen Söhnen

(die volljährige Tochter wohnt nicht mehr zu Hause) nicht unter das geschützte

Familienleben, da vorliegend kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.

emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es ist

damit nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Da bereits

der persönliche Härtefall verneint ist, kann eine Interessenabwägung

unterbleiben.

3.4 Und selbst bei der Annahme eines

Härtefalles wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib

in der Schweiz überwiegen würde. Vorliegend führte ein Konflikt zwischen zwei

Landsleuten und die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten zu einer

schweren Straftat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte

auch in Zukunft wieder in eine ähnliche Situation gerät und erneut straffällig

wird. Der Beschuldigte hat sodann nichts aus seiner Tat gelernt, sondern hält

an Ausreden fest, bagatellisiert sein Verhalten und schiebt die Schuld auf das

Opfer.

3.5 Zusammenfassend erweist sich demnach

eine Landesverweisung als angezeigt. Mit Blick auf die Schwere der Tat und die

vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer

von 10 Jahren.

4.

4.1 Es ist zudem über die Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht)

beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des

betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen

sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,

oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung

nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS

(Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).

4.2 Vorliegend wird der Beschuldigte wegen

seiner Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt und eine

Rückfallgefahr kann nicht verneint werden. Aufgrund der Umstände, welche zur

heute zu beurteilenden Tat geführt haben, nämlich ein Konflikt zwischen zwei

Landsleuten und die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten, kann nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft wieder in eine

ähnliche Situation gerät und erneut straffällig wird. Der Beschuldigte hat

nichts aus seiner Tat gelernt, sondern hält an Ausreden fest, bagatellisiert

sein Verhalten und schiebt es auf das Opfer. Deshalb, aufgrund der

heimtückischen Tatausführung und weil der Beschuldigte einen geringen Bezug zum

Schengenraum hat, ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

VII.

Sicherheitshaft

Bei diesem

Verfahrensausgang (Verurteilung des Beschuldigten zu einer höheren

Freiheitsstrafe und Landesverweisung) ist von Amtes wegen die Anordnung von

Sicherheitshaft zu prüfen. Der Beschuldigte hat bisher gezeigt, dass er sich

dem Verfahren stellt. Zudem ist in Anbetracht der nun verhängten

Landesverweisung sein Interesse, die verbleibende Zeit bestmöglich mit seiner

Familie hier zu verbringen, noch gestiegen. Es ist keine Fluchtgefahr zu

erkennen und eine Sicherheitshaft ist daher nicht nötig.

VIII.

Schadenersatz

und Genugtuung

1. Schadenersatz

1.1 Der Privatkläger verlangte vor

Vorinstanz, der Privatkläger sei ihm gegenüber für den durch seine strafbaren Handlungen

zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären.

1.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der

Beschuldigte für die Folgen seiner wiederrechtlichen Handlung, die Verletzungen

des Privatklägers, haftpflichtig ist. Der Beschuldigte wird gegenüber dem

Privatkläger entsprechend für den durch die von ihm am 17. September 2020

begangene Straftat verursachten Schaden vollumfänglich schadenersatzpflichtig

erklärt.

2. Genugtuung

2.1 Der Privatkläger beantragte

erstinstanzlich die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 12'000.00. Die

Vorinstanz hat ihm eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zugesprochen. Mit der

Anschlussberufung wird eine Genugtuung von CHF 12'000.00 geltend gemacht.

2.2 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei

Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person

eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt

den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im

Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer

der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des

Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des

Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung

eines Geldbetrags (Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und

6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2).

2.3 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung

ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen.

Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst

werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines

Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen

Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend

die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E.

2.2.3 S. 120; Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2 und

6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung

durch das Sachgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieses

grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht

massgebenden Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich

unbillig erweist (vgl. Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2;

6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E.

3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97;

je mit Hinweisen).

2.4 Das Amtsgericht hat bei der Bemessung

der Genugtuung grundsätzlich alle massgeblichen Faktoren korrekt und umfassend

berücksichtigt. Es führte zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Im

vorliegenden Fall habe der Beschuldigte mit seinem mehrfachen Einstechen auf

den Privatkläger in Kauf genommen, diesen tödlich zu verletzen. Die ihm vom

Beschuldigten zugefügten Verletzungen seien erheblich und teilweise gar

lebensgefährlich gewesen. […]. Der Privatkläger habe sich in konkreter und

akuter Lebensgefahr befunden. Dass der Tod ausgeblieben sei, sei insbesondere

dem Glück und der sehr raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw.

Intervention zuzuschreiben. Zur Vermeidung von Folgekomplikationen, wie bspw.

Verwachsungen oder einer Lungenentzündung infolge der Lungenschädigung, hätten

im Verlauf des Spitalaufenthalts mehrmals täglich intensivierte

Maskenbeatmungen zur vollständigen Entfaltung des Lungengewebes durchgeführt

werden müssen. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten sich sodann auch Hinweise

auf die Entwicklung einer Entzündung des Herzmuskels und des Herzbeutels

(Perimyokarditis) ergeben. Eine Perimyokarditis könne sich ebenfalls zu einem

schwerwiegenden, ja gar tödlich verlaufenden Krankheitsbild entwickeln. Vor

allem während der Entzündungsphase sei das Risiko eines Herztodes erhöht. Der

Spitalaufenthalt habe vom 17. bis am 23. September 2020 (insgesamt sieben Tage)

gedauert und bis am 16. Oktober 2020 sei der Privatkläger zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht

aktenkundig. Nach dem Spitalaustritt habe sich der Privatkläger weiterer

ärztlicher Kontrollen und Behandlungen unterziehen sowie Medikamente bzw.

Schmerzmittel einnehmen müssen. Der Privatkläger habe über einen längeren

Zeitraum unter Schmerzen, insbesondere beim Husten und Niesen gelitten.

Anlässlich der gerichtlichen Befragung habe er zudem glaubhaft geltend gemacht,

immer (wieder) einen Druck im Brustbein zu verspüren; seit kurzem habe er auch

wieder Schmerzen beim Husten; vermutlich eine Verknorpelung. Gewisse

Restbeschwerden würden demzufolge nach wie vor fortbestehen. Der Eingriff in

die körperliche Integrität sei somit erheblich gewesen. Der lebensbedrohliche

Angriff habe beim Privatkläger zweifellos auch psychische Folgen hinterlassen.

Er habe sich ab dem 25. November 2020 in psychotherapeutische Behandlung

begeben, welche nach eigenen Angaben rund fünf Monate gedauerte habe und nach

Bedarf wieder aufgenommen werden könne. Ihm sei insbesondere eine

Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden (vgl. AS 1274 ff.).

Sein Sicherheits- und Selbstwertgefühl sei durch die Tat sicherlich erschüttert

worden; er leide insbesondere unter Todesangst. Auch wenn die psychischen

Folgen zum heutigen Zeitpunkt nicht vollständig absehbar seien, sei vorliegend

nicht von einer konstant fortbestehenden Belastungssituation oder von

vergleichbaren negativen Auswirkungen von erheblichem Ausmass auszugehen. So

seien bspw. keine fortbestehenden Auswirkungen auf das Berufs- oder Privatleben

oder eine erhebliche Veränderung der Lebensweise auszumachen.

2.5 Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

Allerdings rechtfertigt sich in Anbetracht des direkten Tötungsvorsatzes und

eines mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten nun eine leicht höhere Genugtuung,

als sie von der Vorinstanz gesprochen wurde. Eine Genugtuung von CHF 10'000.00

ist angesichts der dargelegten, konkreten Umstände angemessen und deshalb – in teilweiser

Gutheissung der Anschlussberufung des Privatklägers – zuzusprechen. Die Mehrforderung

des Privatklägers ist abzuweisen.

IX.

Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 16'260.00, hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

1.2 Die vorinstanzlich gesprochenen

Entschädigungen sind der Höhe nach bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund

des Verfahrensausganges ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend

Rückforderung ebenfalls zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

ausgangsgemäss zu Lasten des Beschuldigten. Sie betragen mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 total CHF 8'710.00.

2.2 Der Privatkläger obsiegt mit dem Antrag

im Schuldpunkt vollumfänglich und mit seinem Antrag auf eine höhere Genugtuung

teilweise. Er hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die durch den

Beschuldigten zu bezahlen ist. Gegen die Honorarnote von Rechtsanwalt Patrick

Hasler (ASB 124 ff.), dem Vertreter von A.___, ist nichts einzuwenden. Die

Parteientschädigung ist auf die verlangten CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen

und MWST) festzusetzen.

2.3 Der durch Rechtsanwalt Daniel R. Frey

als früherer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mittels eingereichter

Kostennote (ASB 28 ff.) geltend gemachte Aufwand von 7.98 Stunden erweist sich

als angemessen. Die Entschädigung ist daher auf CHF 1'560.50 (inkl.

Auslagen und MWST) festzusetzen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 424.85 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

2.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte, privat vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird in Anwendung von Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 51 und Art. 66a Abs. 1 lit.

a StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3,

Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3,

Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 StPO;

festgestellt und erkannt:

1.

Der Beschuldigte B.___

hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September

2020, schuldig gemacht.

2.

B.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.

3.

B.___ werden

97 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

B.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom

25. Februar 2022 (Urteil der Vorinstanz) sind die sichergestellten

Kleidungsstücke und Schuhe von B.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind die sichergestellten

Kleidungsstücke von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden die sichergestellten

Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende im Verfahren

gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten F.___

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten:

a) 1 buntes Küchentuch,

b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:

L.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils der Vorinstanz hat B.___ A.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich

Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung

seiner Mehrforderung wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. B.___ wird gegenüber A.___ für

allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor

noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz

nach für ersatzpflichtig erklärt.

12. B.___ hat A.___ eine Genugtuung von

CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu

bezahlen.

13. Die Parteientschädigung von A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche

Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz

auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch B.___

zu bezahlen.

14.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des

Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

15. Die Parteientschädigung von A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch B.___

zu bezahlen.

16.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.85

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

17. Bei diesem Verfahrensausgang hat B.___,

privat vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

18. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 16'260.00, hat B.___

zu bezahlen.

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat B.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Schmid